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    Jahresbericht 2025

    243’228 Rückstellungen 0 Schlüsseldepot 70 Aktive Abgrenzung 220 Forderungen 243’518 Total Fremdkapital

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    Jahresbericht 2022

    310’437 Rückstellungen 0 Schlüsseldepot 70 Aktive Rechnungsabgrenzung 0 Forderungen 310’507 Total

    www.unilu.ch/campus/sport/ueber-uns/jahresbericht/jahresbericht-2022/

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    Jahresbericht 2023

    231’613 Rückstellungen 0 Schlüsseldepot 70 Aktive Rechnungsabgrenzung 0 Forderungen 231’683 Total

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    Jusletter 2022 02 14 Aebi Mueller aktuelle rechtsprech famrecht

    die Bewertung eines Aktien- depots des Beschwerdeführers. Dieses hatte sich im Wert stark entwickelt [...] Zeitpunkt hatte der Wert des Depots bereits wieder rund Fr. 130’000 weniger betragen als gemäss der [...] Behauptungen zum Wert des Aktien- depots zu einem dem Urteilszeitpunkt wenigstens nahen Zeitpunkt aufgestellt

    Grösse: 174 KB

    Erstellungsdatum: 30.03.2023

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    Karin Müller ZBJV_01_2022.pdf

    sich in einem von ihr geführten Depot zugunsten von B. 2 900 000 Wertpapiere der A.!AG befänden, hiess

    Grösse: 774 KB

    Erstellungsdatum: 21.04.2022

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    1

    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die Simulation von Krankheitssymptomen: Wege zur Aufdeckung des gewerbsmässigen Versicherungs-Betrugs Eingereicht von lic. iur. Ralph Müller Klasse MAS Forensics 4 am 12. Juli 2013 betreut von Dr. med. Marc Graf Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS................................................................................................................................ II II. LITERATURVERZEICHNIS......................................................................................................................... III III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...................................................................................................................... V IV. INTERVIEWPARTNERIN............................................................................................................................ VII V. KURZFASSUNG............................................................................................................................................ VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG..................................................................................................................................................... 1 1.1. ALLGEMEINES ZUM VERSICHERUNGS- UND SOZIALHILFEBETRUG ........................................................ 1 1.2. DER «FALL C» ...................................................................................................................................... 2 2. SIMULATION ALS STRAFTAT ..................................................................................................................... 4 2.1. SIMULATION: STÖRUNG ODER STRAFTAT? ............................................................................................ 4 2.2. «SIMULATION» ALS (GEWERBSMÄSSIGER) BETRUG IM STRAFRECHTLICHEN SINNE .............................. 5 3. STRAFUNTERSUCHUNG BEIM VERSICHERUNGS- UND SOZIALHILFEBETRUG ........................ 7 3.1. UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN ........................................................................................................... 9 3.1.1. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Art. 269 ff. StPO .................................................... 9 3.1.2. Überwachung mit technischen Geräten – Art. 280 f. StPO ................................................................. 10 3.1.3. Verdeckte Ermittlung – Art. 286 ff. StPO............................................................................................ 11 3.1.4. Anordnung von Untersuchungshaft – Art. 220 ff. StPO ...................................................................... 11 3.1.5. Hausdurchsuchung – Art. 244 f. StPO ................................................................................................. 12 3.1.6. Observation – Art. 282 f. StPO ............................................................................................................ 13 3.1.7. (Akten-)Edition - Art. 265 ff. StPO ..................................................................................................... 15 3.1.8. Konten-, Bankkarten- und Grundbuchsperre – Art. 263 ff. StPO ........................................................ 15 3.1.9. Hausbesuche ........................................................................................................................................ 15 3.1.10. Einvernahme von Drittpersonen .......................................................................................................... 16 3.1.11. Weitere Untersuchungshandlungen ..................................................................................................... 16 3.2. SACHVERSTÄNDIGE ............................................................................................................................. 16 3.2.1. Motivation, Erscheinungsbilder und Verhaltensweisen ....................................................................... 16 3.2.2. Forensisch-psychiatrische Begutachtung ............................................................................................. 17 3.2.3. Anfangsverdacht .................................................................................................................................. 18 3.2.4. Möglichkeiten moderner (versicherungs-)medizinischer Begutachtung mit spezieller Beachtung der Beschwerdenvalidierung ...................................................................................................................... 21 A. Die Beschwerdenvalidierung ................................................................................................................................ 21 B. Instrumente zur Beschwerdenvalidierung ............................................................................................................. 21 C. Diagnosekriterien für die „Vorgetäuschte kognitive Störung“ nach DANIEL J. SLICK ........................................... 24 D. Diagnosekriterien für „vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen“ nach KEVIN J. BIANCHINI et al. ... 27 E. Grenzen der Beschwerdenvalidierung .................................................................................................................. 28 F. Fazit ...................................................................................................................................................................... 30 3.3. RECHTLICHE HÜRDEN IM «FALL C» .................................................................................................... 30 3.3.1. Zulässigkeit, Grenzen und Verwertbarkeit der Observationsergebnisse im In- und Ausland .............. 31 A. Allgemeines .......................................................................................................................................................... 31 B. Privatrecht ............................................................................................................................................................. 31 C. Öffentliches Recht ................................................................................................................................................ 33 D. Strafrecht............................................................................................................................................................... 35 E. Observation im Ausland........................................................................................................................................ 36 3.3.2. Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit ..................................................................................... 36 3.3.3. Arglist und Opfermitverantwortung..................................................................................................... 37 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN ........................................................................................................................... 40 Seite III II. LITERATURVERZEICHNIS - AEBI-MÜLLER REGINA E. / EICKER ANDREAS / VERDE MICHEL, Verfolgung von Versiche- rungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter vom 3. Mai 2010 - American Psychiatric Association, Diagnostic and Statistical Manual of Mental disorders. DSM-IV-TR, 4th Edition, American Psychiatric Association, Washington DC 2000 - BIANCHINI KEVIN J. /GREVE KEVIN W. / GLYNN GARY, On the diagnosis of malingered pain- related disability: lessons from cognitive malingering research. The Spine Journal, 5, 2005 - BODMER CHRISTOPHE in: Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Sozialversiche- rungen BSV, Soziale Sicherheit CHSS 2/2013 - DONATSCH ANDREAS / TAG BRIGITTE, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9., aktualisierte und teilweise vollständig überarbeitete Auflage, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich, Ba- sel, Genf 2013 - DONATSCH ANDREAS / FLACHSMANN STEFAN / HUG MARKUS / WEDER ULRICH, StGB Kom- mentar, 19., überarbeitete Auflage, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013 - HAUSHEER HEINZ / AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches, 3. Auflage, Stämpfli Verlag AG, Bern 2012 - HEILBRONNER ROBERT L. / SWEET JERRY J. / MORGAN JOEL E. / LARRABEE GLENN J. / MILLS SCOTT R., American Academy of Clinical Neuropsychology Consensus Conference State- ment on the Neuropsychological Assessment of Effort, Response Bias and Malingering; The Clinical Neuropsychologist, 23, 2009 - HUG MARKUS, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, in: Versicherungsmissbrauch: Ursachen – Wirkungen – Massnahmen, Zürich 2010 - Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprob- leme, ICD-10-GM, 10. Revision – German Modification, Version 2012 - KIENER REGINA / KÄLIN WALTER, Grundrechte, Stämpfli Verlag AG, Bern 2007 - KIESER UELI, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2. Auflage, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich 2009 - LITTMANN ECKHARD, Forensische Neuropsychologie – Aufgaben, Anwendungsfehler und Methoden, in: KRÖBER HANS-LUDWIG / STELLER MAX: Psychologische Begutachtung in Strafverfahren, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Steinkopff, Darmstadt 2005 Seite IV - NIGGLI MARCEL ALEXANDER / HERR MARIANNE / WIPRÄCHTIGER HANS, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2011 - NIGGLI MARCEL ALEXANDER / WIPRÄCHTIGER HANS, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2013 - NIGGLI MARCEL ALEXANDER / WIPRÄCHTIGER HANS, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2013 - SLICK DANIEL J. / SHERMAN ELISABETH M.S. / IVERSON GRANT L., Diagnostic Criteria for Malingered Neurocognitive Dysfunction: Proposed Standards for Clinical Practice and Re- search; The Clinical Neuropsychologist, Vol. 13, No. 4, 1999 - STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4., neubearbeitete Auflage, Stämpfli Verlag AG, Bern 2011 - STRATENWERTH GÜNTER / JENNY GUIDO / BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I, 7. Auflage, Stämpfli Verlag AG, Bern 2010 - VENZLAFF ULRICH / FOERSTER KLAUS, Psychiatrische Begutachtung, Ein praktisches Hand- buch für Ärzte und Juristen, Urban & Fischer, 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, München 2009 Seite V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2013); SR 831.10 ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2012); SR 830.1 Aufl. Auflage AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2013); SR 837.0 BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Schweizerisches Bundesgericht bspw. beispielsweise BSV Bundesamt für Sozialversicherungen BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2013); SR 101 BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2013); SR 831.40 BVT Beschwerdenvalidierungstest d.h. das heisst bzw. beziehungsweise E. Erwägung EEG Elektroenzephalografie EKG Elektrokardiogramm ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2013); SR 831.30 engl. englisch et al. und andere etc. et cetera f. folgende ff. fortfolgende Fn Fussnote i.d.R. in der Regel i.Ü. im Übrigen i.V.m. in Verbindung mit IV Invalidenversicherung Seite VI KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (Stand am 1. Januar 2013); SR 832.10 lit. litera m.E. meines Erachtens mind. mindestens m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung pp. pages Rz Randziffer S. Seite SGPP Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie sog. sogenannte StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013); SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013); SR 312.0 SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt u.a. unter anderem u.U. unter Umständen UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2013); SR 832.20 v.a. vor allem vgl. vergleiche WHO World Health Organization z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2013); SR 210 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Mai 2013); SR 272 Seite VII IV. INTERVIEWPARTNERIN DIPL. PSYCH. ANDREA PLOHMANN Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP Kontakt E-Mail: andrea.plohmann@neuropsych.ch Fon: + 41 61 261 38 18 Fax: + 41 61 261 38 11 Dipl. Psych. Andrea Plohmann ist Inhaberin einer Praxis für Neuropsychologie und Psychothe- rapie in Basel und erstellt u.a. neuropsychologische Gutachten und Expertisen. Neben ihrer Tä- tigkeit als Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie forscht sie in ihrem Fachbereich und hält u.a. Vorträge an zahlreichen Fachtagungen. Die Abbildungen unter Ziff. 3.2.4. (Abb. 1 – Abb. 5) wurden mit freundlicher Genehmigung von Frau Dipl. Psych. An- drea Plohmann abgedruckt. Qualifikationen Schweiz: - Zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM - Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP - Fachpsychologin für Psychotherapie FSP Deutschland: - Supervisorin GNP - Klinische Neuropsychologin GNP - Theorie-Ausbildung Psychologische Schmerzpsychotherapie (DGPSF) - Psychologische Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie) - Diplom in Psychologie (Universität Konstanz) Curriculum Vitae seit 2010 Dozentin der SIM-Gutachterausbildung 2008 Definitive Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie im Kanton Basel-Stadt seit 2007 Assessorin und Fachbeirätin bei human life support, einem Unternehmen zur Förderung der medizini- schen, beruflichen und sozialen Rehabilitation 2002 Anerkennung der Praxis als Ausbildungsinstitution Typ B gemäss dem Reglement der SVNP 2001-2009 Psychologische Beratung im Rahmen des „Modells Externer Psychologen (MEP)“ sowie Seminarleitun- gen für der Schweizerischen Multiple Sklerose Gesellschaft 04/2001 Eröffnung der ‚Praxis für Klinische Neuropsychologie’ in Basel seit 1999 Externe Fachgutachterin bei der academy of swiss insurance medicine (asim) seit 1999 Referentin/Seminarleiterin für die AMSEL, Landesverband Baden-Württemberg und Regionalgruppe Südbaden 1995-1998 Referentin der Lehrer- und Lehrerinnenfortbildung Baselland Kursthemen: Lernstörungen und Hirnfunk- tion Neuropsychologie der menschlichen Entwicklung 1992-2000 freiberufliche Tätigkeit in eigener Psychologischer Praxis in Lörrach 1992-1999 Neurologisch-Neurochirurgische Universitätspoliklinik Basel, Wissenschaftliche Assistentin, For- schungsschwerpunkt ‚Kognitive Defizite bei MS’ 1990-1991 Reha B (Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte), Bürgerspital Basel, Konsiliarische Tätig- keit 1990-2002 Neurologische Universitätsklinik, Universitätsspital Basel 1989-1990 Espan-Klinik, Fachklinik für Erkrankungen der Atmungsorgane, Bad Dürrheim 1982-1989 Studium der Psychologie an den Universitäten Mannheim und Konstanz, Studienschwerpunkte: Klini- sche Psychologie, Neuropsychologie, Nachbarfach: Humanbiologie, Abschluss: Diplom-Psychologin mailto:andrea.plohmann@neuropsych.ch Seite VIII V. KURZFASSUNG In der strafrechtlichen Auseinandersetzung geht es beim klassischen Sozialhilfe- oder Versiche- rungsbetrug oft um die Frage, ob und von welcher psychischen und/oder physischen Beeinträch- tigung der Beschuldigte tatsächlich betroffen ist. Wie kann man sich sicher sein, dass eine Be- gutachtung des Beschuldigten von diesem nicht bewusst oder unbewusst verfälscht wird? Über welche Methoden oder Instrumente verfügen Gutachter, um dies zu erkennen? Der Verdacht der Simulation von Krankheitssymptomen stellt sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die beteiligten zivil-, sozial-, und versicherungsrechtlichen Instanzen vor die grosse Herausforderung, diesen zweifelsfrei zu bestätigen oder zu widerlegen. Anhand der vorliegen- den Arbeit wird – unter Einbezug der bestehenden Fachliteratur, einem Interview mit einem medizinischen Experten der Versicherungsmedizin, unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sowie der eigenen praktischen Erfahrung aus der Strafverfolgung – ein möglicher Algorithmus für das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf Miss- brauch von Sozialhilfe oder Versicherungsbetrug aufgezeigt. Insbesondere wird beleuchtet, wel- che Wege und Möglichkeiten die moderne versicherungsmedizinische Begutachtung für die Klärung dieser Frage bietet. Dabei findet das Verfahren zur Beschwerdenvalidierung spezielle Beachtung. Es wird aufgezeigt, wie dieses Verfahren angewendet wird, welche überaus nützli- chen Ergebnisse sich aus diesem Testverfahren für die Strafverfolger gewinnen lassen und wel- che Grenzen beachtet werden müssen. Gestützt auf einen eindrücklichen Fall aus der Praxis wird aufgezeigt, wie in solchen Miss- brauchsfällen aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden vorgegangen werden kann, welche juristi- schen Problemfelder (Verwertbarkeit der Observationsergebnisse, fehlende Arglist, Opfermit- verantwortung etc.) sich eröffnen können und welche Lösungsansätze sich dabei anbieten. Seite 1 1. Einleitung 1.1. Allgemeines zum Versicherungs- und Sozialhilfebetrug Versicherungs- und Sozialhilfebetrug ist ein stetiges Thema in den Medien. Es ist eine Tatsache, dass es eine Vielzahl von Betrugsfällen gibt und die Problematik auch von den Versicherern immer konsequenter angegangen wird. Durch die aktive Betrugsbekämpfung der IV beispiels- weise, konnte diese hochgerechnet rund 80 Mio. Franken einsparen. Im Jahr 2010 waren bei der IV insgesamt 4’310 Fälle von Betrugsverdacht in Bearbeitung. In 340 dieser Fälle wurde eine Observation eingeleitet. 2’010 Fälle konnten im Jahr 2010 abgeschlossen werden, davon 160 nach einer Observation. In 300 Fällen konnte ein Betrug nachgewiesen werden wovon in 30 Fäl- len eine Strafanzeige erstattet wurde.1 Ebenso haben laut einem Bericht des Nachrichtenmaga- zins «10 vor 10» des Schweizer Fernsehens die Behörden der Stadt Zürich im vorletzten Jahr 115-mal Strafanzeige wegen Sozialhilfebetrugs erstattet. Das sind mehr als doppelt so viele Fäl- le wie 2010, als die Staatsanwaltschaft 48-mal eingeschaltet wurde. Seit dem Jahr 2009 hat sich die Fallzahl mehr als verdreifacht.2 Die Betrugsbekämpfung ist von solch grosser Relevanz, dass sich im Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2009 ein auf Versicherungsbetrugsfälle speziali- sierter Staatsanwalt mit diesen teilweise sehr umfangreichen und komplexen Strafverfahren be- schäftig. In erster Linie führt er selber einschlägige Strafverfahren durch und trägt dadurch zur Entlastung der übrigen Staatsanwälte bei. Der Einsatz eines mit dem nötigen Fachwissen ausge- statteten Staatsanwalts erlaubt es der Zürcher Staatsanwaltschaft, vorab in schwierigen und komplexen Fällen, den übrigen Verfahrensbeteiligten, etwa spezialisierten Parteienvertretern oder Ärzten, auf Augenhöhe zu begegnen.3 Dieser Arbeit wird ein eindrücklicher Fall (nachfolgend «Fall C» genannt) aus der Praxis zu- grunde gelegt, anhand welchem aufgezeigt wird, welche Möglichkeiten die Strafverfolgungsbe- hörden haben, um eine Simulation von Krankheitssymptomen bzw. eines Betrugs aufzudecken. Der «Fall C» ist von grosser Brisanz, weil das Vorgehen der C und ihres Ehegatten D an Dreis- tigkeit und Abgebrühtheit kaum zu überbieten ist. Es wird fortfolgend immer wieder auf den «Fall C» Bezug genommen, um mögliche Problemfelder aus der Praxis zu beleuchten und Wege aufzuzeigen, wie mit rechtlichen Problemen in diesem Kontext umgegangen werden kann. Diese Arbeit erhebt keinen Anspruch auf eine absolute Aufzählung der strafrechtlich zulässigen Möglichkeiten seitens der Strafverfolger. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Per- sonenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV. Online (14.05.2013): http://www.bsv.admin.ch/aktuell/medien/00120/index.html?lang=de&msg-id=40068 2 NZZ, Online (14.06.2012): http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/mehr-anzeigen-zu-sozialhilfebetrug-1.16756515 3 BODMER in: Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Soziale Sicherheit CHSS 2/2013, S. 79 Seite 2 1.2. Der «Fall C» An einem Septembermorgen im Jahre 1999 prallte C mit ihrem Fahrrad gegen die Innenkante einer sich öffnenden Fahrzeugtür und stürzte zu Boden. Sie erlitt durch den Unfall leichte Ver- letzungen und wurde gleichentags mit einem weichen Halskragen und vier Schmerztabletten (Ponstan 500mg) aus dem Kantonsspital Luzern entlassen. Seit diesem Unfallereignis aus dem Jahre 1999 bis heute beschäftigten C und ihr Ehemann eine Vielzahl von Ärzten, Psychiatern, Psychologen, Spitälern, Kliniken, Gerichten sowie die Vor- mundschaftsbehörde und Institutionen wie bspw. die SUVA oder die IV. Unter tatkräftiger Mit- hilfe ihres Ehemanns und ihrer Tochter täuschte C im Laufe der Jahre gesundheitliche Be- schwerden vor, unter welchen sie in Wahrheit nicht gelitten hat. So hielt sich C kurz nach dem Unfallereignis auf eigenen Wunsch in einer Bäderklinik zur Kur auf. Da ihr diese Kur angeblich nichts gebracht hatte und sich ihr Gesundheitszustand gemäss ihren eigenen Angaben sogar ver- schlimmerte, wurde sie von verschiedenen Ärzten untersucht. Dabei schilderte C anfänglich noch selber unter weinerlicher Stimme ihre gesundheitlichen Beschwerden wie Schwindel, Schmerzen und auftretende Bewusstlosigkeit, welche angeblich zu Stürzen geführt haben sollen. Im Jahre 2002 fand durch ein Ärzteteam der SUVA eine Untersuchung von C im Beisein ihrer Tochter statt. Gemäss dem Untersuchungsbericht machte C schon damals kaum Angaben und gab auf direkte Fragen der Ärzte keine kohärenten Antworten. Die Tochter und der Vater schil- derten, dass C ständiger Überwachung bedürfe. Da sie ihren rechten Arm nur selten gebrauche, sei sie bei der An- und Auskleide auf Hilfe angewiesen. Weiter verrichte sie auch keine Arbei- ten mehr. Wenn der Ehemann die C gelegentlich in die Arme nehme, zeige diese keine Reakti- on. Ihre ganze Welt seien das Bett, ein feuchtes Tuch über dem Kopf und die Medikamente. Das Ärzteteam der SUVA hielt in seinem Untersuchungsbericht fest, dass C an einem schweren pseudodementen Zustand bei agitierter Depression und dissoziativer Störung mit Krampfanfäl- len und Bewegungsstörungen leide. Der Gang von C wird als kleinschrittig, schlurfend in par- kinsonähnlicher Haltung, den rechten Arm an den Körper gepresst, den linken Arm bei der Tochter untergehängt, beschrieben. Weiteren Arztberichten aus dem Jahr 2005 waren die Aus- sagen des Ehemannes zu entnehmen, wonach seine Frau physisch und psychisch invalid sei. Die zahlreichen Arztberichte zeichneten von C ein Bild von einer verhaltensmässig hochgradig kranken Frau, welche durch ihr absonderliches, dement anmutendes Verhalten auffalle. So wir- ke C abwesend und in ihre eigene Welt versunken. Weder spreche sie, noch reagiere sie auf Aufforderungen. Sie schaue verwirrt und verängstigt umher und es scheine, als höre sie fremde Stimmen. Anlässlich einer weiteren – durch die SUVA – veranlassten ärztlichen Untersuchung, präsentier- te sich C dem behandelnden Arzt „schlimmer als in der Art eines zwar folgsamen, aber miss- trauischen und noch nicht gesprächsfähigen Kleinkindes (mit dem ja immerhin ein gelegentli- cher Augenkontakt zustande käme)“. Während der ersten zwanzig Minuten der Untersuchung habe kein spürbarer direkter Augenkontakt zwischen ihm und C stattgefunden. Zweimal habe sie leicht geschrien. Ein erstes Mal habe sie mit verängstigtem Gesichtsausdruck um Ruhe ge- fleht. Dabei habe sie den Eindruck gemacht, als ob sie massenhaft von akustischen Halluzinati- onen befallen würde. Ein anderes Mal habe sie den Blick in Richtung eines Heizradiators ge- richtet und mehrmals aufgeschreckt das Wort „Schnecke“ gerufen. Später habe sie in autisti- Seite 3 scher Manier die Blätter der Zimmerpflanze betastet. Schliesslich habe sie mit ihrem Verhalten den Eindruck erweckt, dass sie an einer türlosen Wand den Ausgang suche. In regelmässigen Zeitintervallen habe sie einen unverständlichen Laut ausgestossen und habe mit den Händen, im Wechsel mit leeren Greifbewegungen, abrupte Abwehrbewegungen gemacht. Der anwesende Ehemann bestätigte, dass dieses Verhalten seiner Ehefrau der normalen Alltagserfahrung ent- spreche. Schlussendlich wurde C eine nicht widerlegbare hundertprozentige Erwerbsunfähigkeit attestiert. Um den Anspruch betreffend Revision der Invalidenrente resp. Hilflosenentschädigung von C zu überprüfen, liess die IV-Stelle Luzern ihr einen Fragebogen zukommen. Dieser ging am Ende 2007 bei der IV-Stelle Luzern ein, unterzeichnet von D. Dabei machte dieser u.a. geltend, dass seine Ehefrau ohne Hilfe nicht in der Lage sei, sich an- oder auszukleiden, aufzustehen, abzusit- zen oder alleine die Notdurft zu verrichten. Für die Körperreinigung bzw. für das Überprüfen der Reinlichkeit sei sie ebenfalls auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Während Jahren spielte C, unter tatkräftiger Mithilfe vor allem ihres Ehemannes D, den Versi- cherungen bzw. den behandelnden Medizinern eine eigentliche Demenz mit einer totalen Hilflo- sigkeit und Pflegebedürftigkeit theatralisch vor. Ihr gemeinsames Ziel, ohne Arbeit Geld zu er- halten, hatten die beiden erreicht. Beim Inszenieren dieser Pseudodemenz wurden C und D im- mer geldgieriger und reichten schlussendlich, nachdem C und D schon rund Fr. 800'000.00 an Versicherungsgeldern (IV-Renten, Komplementärrente, hohe einmalige Versicherungsleistun- gen, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) kassiert hatten, im Jahr 2009 zusätzlich eine Mil- lionenklage beim Bezirksgericht Luzern gegen eine private Lebensversicherungsgesellschaft ein, um weiter abkassieren zu können. Das ergaunerte Geld steckten sie in ihre Häuser und Grundstücke in ihrem Heimatland Serbien, brauchten es für den Lebensunterhalt oder gaben es ihren Kindern oder den eigenen Eltern. Nur dank der - durch den privaten Versicherer - veran- lassten Observierung von C in der Schweiz und in Serbien, flog der ganze Schwindel mit der Scheindemenz schliesslich auf. Sowohl das Kriminalgericht als auch das Obergericht des Kantons Luzern sprachen C und D des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB sowie des versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig und verurteilten beide – wie von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern ist im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Masterarbeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Seite 4 2. Simulation als Straftat Simulation ist aus psychiatrischer Sicht das bewusste und absichtliche Vortäuschen von Be- schwerden oder Störungen zu einem bestimmten, klar bestimmbaren Zweck.4 Im DSM-IV-TR (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen)5 findet sich folgende Defi- nition: „Das Hauptmerkmal der Simulation besteht im absichtlichen Erzeugen falscher oder stark übertriebener körperlicher oder psychischer Symptome und ist durch externe Anreize mo- tiviert, z.B. Vermeidung des Militärdienstes, Vermeidung von Arbeit, Erhalt finanzieller Ent- schädigung, Entgehen gerichtlicher Verfolgung oder Beschaffung von Drogen. Unter bestimm- ten Umständen kann Simulation auch angepasstes Verhalten darstellen, (...).“ Gegenüber jeder Versicherung werden von gewissen Versicherten aus den unterschiedlichsten Gründen Ansprüche geltend gemacht, auf welche sie im Grunde keinen Anspruch haben. Ver- sucht ein Versicherter mit der Absicht, d.h. wissentlich und willentlich, ungerechtfertigte Leis- tungen zu beziehen und wendet dafür ein gewisses Mass an krimineller Energie auf, so begeht er einen (versuchten) Betrug an der Versicherung. Wenn ihm dies im Wissen seines unrechtmässi- gen Leistungsanspruchs gelingt und er durch die Versicherung Leistungen bezieht, kann sich der Versicherte wegen vollendeten Betrugs strafbar machen. Als Beispiel dient die Versicherte C, welche zahlreichen Ärzten absichtlich einen unwahren Gesundheitsschaden vorspielte, mit der Absicht, die Ärzte derart zu täuschen, dass diese ihr eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestieren, um so von den entsprechenden Versicherungen Geld zu erhalten und nicht mehr arbeiten zu müssen (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.). 2.1. Simulation: Störung oder Straftat? In der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Ge- sundheitsprobleme)6 wird die Simulation nicht erwähnt. Die Simulation ist von der Aggravation und den Verdeutlichungstendenzen eines Versicherten abzugrenzen. Eine Aggravation ist die bewusste verschlimmernde bzw. überhöhende Darstellung einer krankhaften Störung zu erkenn- baren Zwecken. Bei den Verdeutlichungstendenzen, welche in Begutachtungssituation üblich sind, handelt es sich um den mehr oder weniger bewussten Versuch, den Gutachter vom Vor- handensein der geklagten Beschwerden zu überzeugen. Aggravation und Verdeutlichungsten- denzen dürfen mit der eigentlichen Simulation nicht gleichgesetzt werden.7 Gemäss VENZLAFF/FOERSTER sind die Abgrenzungen dabei schwierig vorzunehmen und die ge- schilderten Verhaltensweisen können sogar ineinander übergehen. Besondere Schwierigkeiten können auftreten, wenn tatsächlich psychopathologische Phänomene oder Auffälligkeiten in der 4 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 27 5 Das DSM-IV-TR – engl.: Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders – ist ein Klassifikationssystem der American Psychiatric Association 6 ICD 10 – engl.: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems – ist das weltweit anerkannte Diagnoseklassifikationssystem der Medizin und wird von der WHO herausgegeben 7 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 28 Seite 5 Persönlichkeitsstruktur vorliegen, diese aber nicht in dem Masse ausgeprägt sind, wie sie darge- boten werden. Vorgetäuschte Beschwerden können in allen gutachtlichen Situationen auftreten und die unterschiedlichsten Formen, Merkmale und Methoden aufweisen. Dabei können alle psychischen Symptome und funktionellen körperlichen Beeinträchtigungen vorgetäuscht wer- den. Am häufigsten werden dabei das Vorbringen tatbezogener Erinnerungslücken, die Schilde- rung kognitiver Einschränkungen nach tatsächlichen oder vermeintlichen Schädel-Hirn- Traumen oder nach Beschleunigungsverletzungen die Angabe von Schmerzen sowie die Schil- derung von depressiven Verstimmungen und Angstzuständen, genannt. Bei krasser und plumper Vortäuschung von Beschwerden muss ein Gutachter differenzialdiagnostisch auch an eine bis- lang unbekannte bzw. nicht erkannte psychopathologische Störung denken (bspw. eine begin- nende Demenz).8 Ob eine tatsächliche Simulation von Beschwerden oder von blosser Aggrava- tion ausgegangen werden kann, kann auch für die strafrechtliche Beurteilung in der Praxis gros- se Mühe bereiten. Wer nämlich mit übertriebenen Beschwerdenschilderungen einen Anspruch durchsetzen will, auf den er seines Erachtens durchaus Anspruch hat, vermag damit den Tatbe- stand des Betrugs nicht zu erfüllen.9 2.2. «Simulation» als (gewerbsmässiger) Betrug im strafrechtlichen Sinne Was für eine Handlung muss der Täter also vornehmen, um einen Betrug im Sinne des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu begehen? Betrug begeht nach Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der objektive Tatbestand des Betrugs setzt also voraus, dass (1.) der Täter eine Täuschungs- handlung vornimmt (Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen), (2.) diese arglistig ist, (3.) der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorruft oder bestärkt, (4.) aufgrund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornimmt und (5.) dadurch das Vermögen, über welches dieser verfügt, geschädigt wird, wobei eine vorüber- gehende Schädigung genügt. 10 In Versicherungs- und Sozialhilfebetrugsfällen kann der Nachweis der Arglist die Strafverfolger vor grosse Probleme stellen. Arglist liegt stets dann vor, wenn sich der Täter zur Täuschung ei- nes anderen besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein ganzes Lügengebäude er- richtet.11 Mit dem Errichten eines Lügengebäudes wird der Fall angesprochen, dass verschiede- ne Falschangaben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, welches seine Geschichte als glaubwürdig erscheinen lässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Sum- 8 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 28 9 HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, S. 175 10 BGE 119 IV 212; 105 IV 104 11 BGE 135 IV 81; 126 IV 171; 122 IV 205 f.; 119 IV 35 m.w.H.; 116 IV 25; 106 IV 362 Seite 6 mierung von Lügen allerdings erst dann ein Lügengebäude und mithin Arglist anzunehmen, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt.12 Betrügerische Machenschaften liegen vor, wenn der Täter seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen.13 Macht der Täter einfach falsche Angaben, so ist dieses Verhal- ten im Hinblick auf die sogenannte Opfermitverantwortung14 nur arglistig, wenn (1.) diese Aus- sagen nicht oder nicht ohne besondere Mühe nachprüfbar sind, (2.) der Täter den anderen von der Überprüfung absichtlich abhält, (3.) dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder (4.) der Täter aufgrund bestimmter Umstände voraussieht, dass die getäuschte Person ihm besonderes Vertrauen entgegenbringt und deshalb eine Überprüfung unterlassen wird.15 Das Bundesgericht bejahte die Arglist gegenüber Versicherungen bspw. in einem Fall, in welchem ein Versicherter bzw. Täter: - gegenüber der Versicherung ein zweites Konto verschwieg (BGE 127 IV 166), - nicht wahrheitsgemässe Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit bei einem Schleudertrauma machte (Urteil BGer 6B_188/2007 vom 15.08.2007, E 6.4), - keine wahrheitsgemässe Angaben gegenüber Ärzten bei einem Schleudertrauma machte (Ur- teil BGer 6B_225/2009 vom 13.07.2009), - gegenüber den Sozialdiensten Falschangaben bezüglich persönlicher und finanzieller Ver- hältnisse machte, deren Überprüfung für diese Dienste unzumutbar war,16 - Bezug von Sozialhilfe trotz eines Einkommens von Fr. 100'000.00; keine Opfermitverant- wortung (Urteil BGer 6B_22/2011 vom 23.05.2011). - Verschweigen eines Hausmeisterjobs gegenüber den Sozialhilfebehörden (Urteil BGer 6B_689/2010 vom 25.10.2010) Bei der Prüfung der «Opfermitverantwortung» ist generell nicht entscheidend, ob der Betroffene die grösstmögliche Sorgfalt walten liess und alles nur Denkbare vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet vielmehr lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit.17 Gewerbsmässiger Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn der Täter «berufsmässig» handelt.18 Dies ist der Fall, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte inner- halb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Zudem ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat.19 12 BGE 135 IV 81; 126 IV 171; 122 IV 205 13 BGE 132 IV 20; 126 IV 171; 122 IV 205 f. 14 vgl. zur Opfermitverantwortung: DONATSCH, StGB Kommentar, Art. 146, N 14 15 BGE 135 IV 81 f.; 126 IV 171 f.; 125 IV 127 f.; 122 IV 247 f.; 119 IV 35 16 Urteil des Obergerichtes Bern vom 12.11.2009, SK-Nr. 2009 311 17 BGE 135 IV 80 f.; 128 IV 20 f.; 126 IV 172; 120 IV 188 m.w.H. 18 BGE 123 IV 116 f.; 119 IV 129 ff.; 116 IV 335 ff.; 116 IV 319 ff. 19 BGE 123 IV 116; 119 IV 133 Seite 7 In subjektiver Hinsicht ist beim Betrug – neben dem Vorsatz – die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung erforderlich.20 Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale richten.21 Beim gewerbsmässigen Betrug muss der Täter zudem in der Absicht handeln, durch die deliktischen Handlungen relativ regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Schliesslich muss aufgrund seiner Taten geschlossen werden können, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit war.22 3. Strafuntersuchung beim Versicherungs- und Sozialhilfebetrug In der Praxis werden Anzeigen wegen Versicherungs- oder Sozialhilfebetrug meist direkt durch die Versicherer bzw. die Sozialbehörde bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Bevor man als Strafverfolger irgendwelche augenscheinlich notwendigen Massnahmen in die Wege leitet, lohnt es sich konkrete Überlegungen zur Falllösung zu machen. Falls eine Anzeige wegen Ver- sicherungs- oder Sozialhilfebetrug eintrifft, empfiehlt es sich in einer ersten Phase - nach Prü- fung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - mit dem Anzeigesteller telefonisch in Kontakt zu treten, um u.a. folgende Fragen zu klären: 1. Wurde der Versicherte bzw. der Beschuldigte über die vorliegende Strafanzeige seitens der Versicherung oder der Sozialbehörde informiert? Wurde nämlich der Beschuldigte über die Stellung einer Strafanzeige orientiert, erübrigen sich unter Umständen gewisse Zwangsmassnahmen, da der Beschuldigte nun mit einer Intervention seitens der Strafverfolgungsbehörden rechnet und bspw. Beweismittel bereits vernichtet oder beiseite geschafft hat. 2. Werden die Leistungen (monatliche Renten und sonstige Zahlungen) noch fortlaufend ausbezahlt oder wurden diese bereits eingestellt? Falls die Versicherung oder die Sozialbehörde die Leistungen eingestellt hat und die versicherte Person über die Anzeige nicht orientiert wurde, ist eine sofortige polizeiliche Intervention nicht unbedingt notwendig. 3. Hat die Versicherung oder die Sozialbehörde sämtliche ihr bekannten und sachdienlichen Fallakten den Strafverfolgungsbehörden zugestellt? Eine Anzeige einer Versicherung oder einer Sozialbehörde sollte das ganze Aktendossier des Beschuldigten beinhalten. Dazu gehören zumindest der errechnete Schadensbetrag samt allen der Schadensberechnung zugrunde liegenden und nachvollziehbaren Faktoren, die eingereichten Einkommensbelege samt dem deklarierten Vermögen, Gesprächsprotokolle, eingereichte Gesu- 20 BGE 128 IV 21; 118 IV 37; STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, § 15 N 4 ff., 62 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008, S. 217 21 BGE 128 IV 21; 122 IV 247 f. 22 BGE 123 IV 116; 119 IV 133 Seite 8 che und ausgefüllte Formulare sowie die kompletten Unterlagen und Erkenntnisse der von der Versicherung oder der Sozialbehörde durchgeführten bzw. beauftragten Einsätze von Privatde- tektiven. Erst aufgrund einer umfassenden Aktenlage kann sich der Staatsanwalt einen gezielten Eindruck über die Dimension des Falles machen und abwägen, ob weitere Zwangsmassnahmen (wie bspw. eine Observation, Telefonüberwachung etc.) überhaupt Sinn machen. Zudem wird anhand dieser Vorgehensweise vermieden, dass die Strafverfolgungsbehörde die Beweismittel doppelt verschafft. So macht bspw. die Anordnung einer Observation keinen Sinn, wenn die Versicherung ihren Versicherten bereits rechtsgültig hat observieren lassen. Das Wissen um die Falldimension und die ungefähre Kenntnis des mutmasslichen Deliktsbetrages lassen einen Ent- scheid seitens der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von verhältnismässigen Zwangsmass- nahmen (z.B. einer Observation) zu. Die Strafverfolgungsbehörde riskiert nämlich, dass die aus einer Zwangsmassnahme stammenden Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, wenn die angeordnete Massnahme gegenüber den Rechten des Beschuldigten unverhältnismässig er- scheint. Sind diese vorgenannten Fragen beantwortet, ist in einer zweiten Phase der im Recht liegende Sachverhalt unter die geltenden Gesetzesbestimmungen zu subsumieren, um danach die im je- weiligen Fall notwendigen und angemessenen Massnahmen zu treffen, weshalb man sich eben- falls so früh als möglich um Beantwortung folgender Frage bemühen sollte: 4. Um welche mutmasslichen Delikte handelt es sich? In Frage kommen im Zusammenhang mit Anzeigen wegen Versicherungs- oder Sozialhilfebe- trugs u.a. folgende Tatbestände des StGB: - Art. 146 StGB: «Betrug» - Art. 151 StGB: «Arglistige Vermögensschädigung» - Art. 159 StGB: «Missbrauch von Lohnabzügen» - Art. 251 ff. StGB: «Urkundendelikte» - Art. 305bis StGB «Geldwäscherei» - Art. 318 StGB: «Falsches ärztliches Zeugnis» sowie folgende Tatbestände der Nebengesetzgebung: - Art. 87 Abs. 1 AHVG: «unrechtmässiges Erwirken von Leistungen» - Art. 31 Abs. 1 ATSG: «Meldung bei veränderten Verhältnissen» - Art. 105 und 106 AVIG: «Strafbestimmungen» (u.a. Falschangaben als Vergehen) - Art. 75 und 76 BVG: «Strafbestimmungen» (u.a. Falschangaben als Vergehen) - Art. 31 ELG: «Strafbestimmungen» (inkl. Meldeverletzung als Vergehen) - Art. 92 KVG: «Strafbestimmungen» (Entzug Versicherungspflicht als Vergehen) - Art. 93 KVG: «Strafbestimmungen» (Übertretung) - Art. 112 UVG: «Strafbestimmungen» (Entzug Versicherungs- oder Prämien- pflicht als Vergehen) - Art. 113 UVG: «Strafbestimmungen» (Übertretung) - Steuerdelikte: «Steuerbetrug» oder «Steuerhinterziehung» Seite 9 Liegen nämlich «nur» Vergehens- und/oder Übertretungstatbestände vor, sind Zwangsmass- nahmen wie die technische Überwachung oder die verdeckte Ermittlung nicht zulässig und eine Untersuchungshaft ist in der Regel unverhältnismässig (bei Vergehen ist hingegen eine Haus- durchsuchung nach Art. 244 f. StPO, wie im Übrigen auch die Observation nach Art. 282 StPO, durchaus denkbar). Sobald man weiss, welche Tatbestände in Frage kommen, sollte man sich schliesslich noch folgende Frage stellen: 5. Ist die Verjährung für die möglichen im Recht liegenden Delikte bereits eingetreten? Falls die Verjährung bereits eingetreten ist, erübrigen sich unter Umständen weitere Zwangs- massnahmen oder allfällige weitere umfangreiche Untersuchungshandlungen, welche weit zu- rückreichende und irrelevante Tathandlungen umfassen. Es muss die Einstellung des Verfahrens in Folge Verjährung geprüft werden (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Vergehen (auch der Neben- strafgesetzgebung) verjähren nach 7 Jahren. Verbrechen nach 15 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Tathandlung zu laufen; i.d.R. mit der Antragsstellung (Art. 98 lit. a StGB).23 Sind alle diese Vorfragen beantwortet, lassen sich in einem nächsten Schritt die weiteren Mass- nahmen konkret planen. Im Idealfall spricht sich die Staatsanwaltschaft mit der Polizei über die nächsten Schritte und die möglichen Zwangsmassnahmen ab. Beispielsweise kann der Erlass von sofortigen Massnahmen erforderlich sein. So ist in den meisten Fällen wohl eine Haus- durchsuchung und Festnahme mit anschliessender Einvernahme des Beschuldigten angezeigt. Nicht vergessen werden darf die allfällige Sperrung der Bankkonten, damit vom Beschuldigten (oder weiteren bevollmächtigten Personen) kein Geld abgehoben und beiseite geschafft werden kann. Wenn keine zeitliche Dringlichkeit vorherrscht, können (vorgängig), mittels Editionsbe- gehren an Banken und die Steuerämter, weitere sachdienliche Informationen (bzw. Unterlagen aller Art) hinzugezogen werden, welche eine notwendige Grundlage für eine spätere Befragung bilden könnten. 3.1. Untersuchungshandlungen Wenn man die unter Ziff. 3 genannten fünf Vorfragen beantwortet hat, steht dem Strafverfolger ein ganzer Katalog von Massnahmen und Möglichkeiten zur Gewinnung weiterer Beweismittel zur Verfügung. Im Folgenden sollen die wichtigsten Massnahmen und der ihr zugrunde liegende mögliche praktische Nutzen erläutert werden: 3.1.1. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Art. 269 ff. StPO Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist üblicherweise eher ein Fahndungsmittel als eine Massnahme zur Beweissammlung und beinhaltet neben der Überwachung des allgemei- nen Telefon- und Postverkehrs auch modernere Formen der Informationsübermittlung wie bspw. die Überwachung des Datenfunkverkehrs (Mobiltelefone) und des E-Mailverkehrs.24 Vorausset- 23 vgl. hierzu auch BGE 134 IV 297, 300 24 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Vor Art. 269-279, N 1 Seite 10 zung für die Zulässigkeit der Zwangsmassnahme ist die Subsumtion des Sachverhaltes unter ei- nem in Art. 269 Abs. 2 StPO in einem Deliktskatalog aufgelisteten Straftatbestand. Die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmass- nahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Damit eine Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs zulässig ist, ist weiter ein dringender Tatverdacht erforderlich (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Da der Deliktskatalog auch weniger schwerwiegende Delikte umfasst (wie z.B. Vermögensdelikte mit nicht sehr hohen Deliktsbeträgen) gilt es diese Voraussetzung bzw. die Verhältnismässigkeit eingehend zu prüfen.25 Ein Diebstahl oder ein Betrug mit einem geringen Deliktsbetrag vermag die Überwachungsmassnahme nicht zu rechtfertigen. Immerhin genügte bei einer gezielten rückwirkenden Randdatenerhebung eine Katalogtat mit einem Deliktsbetrag von Fr. 2'460.00.26 Schliesslich dürfen die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO diese Überwachungsmassnahme erst anwenden, wenn die bisherigen (weniger ein- schneidenden) Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist v.a. im eigentlichen Drogenhandel sehr effektiv. Beim Tatbestand des (Versicherungs-) Betruges ist diese Massnahme im Hinblick auf die zu erhebenden Beweismittel vermutlich weniger erfolgversprechend als eine Observation. Jedoch könnten mit einer gezielten rückwirkenden Randdatenerhebung Schlüsse daraus gezogen werden, mit wem der Beschuldigte Kontakte pflegt. Die so ermittelten Personen könnten allenfalls zum Gesundheitszustand des Beschuldigten und seinen Tätigkeiten im Alltag (als Zeuge) einvernommen werden, welche u.U. nicht mit den durch den Beschuldigten geschilderten Beschwerden vereinbar sind. Im «Fall C», der immerhin einen Deliktbetrag von rund 2 Mio. Franken aufwies, hätte man mittels Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs Rückschlüsse auf die sozialen Tätigkeiten und Kontakte von Frau C schliessen können. Weiter hätte man mittels dieser Massnahme die Angaben des Ehemannes, wonach seine Ehefrau mit niemandem mehr spreche und im Bett vor sich dahin ve- getiere, entkräften können. 3.1.2. Überwachung mit technischen Geräten – Art. 280 f. StPO Art. 280 StPO stellt die formelle und materielle gesetzliche Grundlage für den staatlichen Ein- griff in die Privatsphäre von Personen. Jede Person hat das Recht, dass sein Privat- und Fami- lienleben geschützt bleibt. Eine solch freiheitsbeschränkende Zwangsmassnahme wie sie Art. 280 StPO legitimiert, erfordert neben einer gesetzlichen Grundlage ein öffentliches Interesse und die Wahrung der Verhältnismässigkeit.27 Die Überwachung mit technischen Geräten dient dem Zweck der Beweismittelbeschaffung. Möglich sind demnach die akustische Abhörung bzw. die Übertragung und Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (lit. a) und die op- tische Überwachung bzw. Beobachtung/Bildaufzeichnung an nicht öffentlichen oder nicht all- gemein zugänglichen Orten (lit. b) sowie die Ortung des Standortes von Personen oder Sachen (lit. c). Die Überwachung mit technischen Geräten bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO). In der Praxis kommt dieser Bestimmung im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug kaum Bedeutung zu. Der 25 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Vor Art. 269-279, N 8 und 9 26 BSK StPO, JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 269, N 46 27 BSK StPO, KATZENSTEIN, Art. 280 StPO, N 1-3 Seite 11 Einsatz von technischen Geräten zur Überwachung von Personen ist heikel, zumal das Gerät in der Wohnung oder im Fahrzeug des Beschuldigten installiert oder verbaut werden muss. Abge- sehen davon, dass die Geräte selber eine Stromquelle benötigen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Einsatz der Geräte hohe personelle Ressourcen der Polizei in Anspruch nehmen kann.28 Der Einsatz eines Abhör- oder Tonaufnahmegerätes bzw. die Installation einer Kamera zur Bildaufzeichnung im Wohnzimmer eines Beschuldigten, würde wohl in den meisten Fällen zweifelsfrei ein eindeutiges Beweisergebnis liefern. Der Einsatz technischer Geräte in hochpri- vaten Räumlichkeiten im Zusammenhang mit einem Versicherungsbetrug stellt m.E. einen sehr schwerwiegenden und kaum zu rechtfertigenden Eingriff in die Privat- und Intimsphäre eines Betroffenen dar. Zudem lassen sich die zur Aufdeckung eines (Versicherungs- oder Sozialhilfe-) Betruges benötigten Beweismittel meist auch durch eine gewöhnliche Observation im öffentli- chen Raum gewinnen. Eine Observation ist unter diesem Gesichtspunkt die wesentlich mildere Massnahme und erfüllt denselben Zweck. 3.1.3. Verdeckte Ermittlung – Art. 286 ff. StPO Theoretisch wäre eine verdeckte Ermittlung im Zusammenhang mit Betrugsfällen möglich, so- fern die diesbezüglichen Voraussetzungen im Einzelfall gemäss Art. 286 Abs. 1 und Abs. 2 StPO erfüllt wären (hinreichender Tatverdacht, Schwere der Straftat und Subsidiarität sowie Tatbestand des Deliktskataloges). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gemäss Art. 286 Abs. 1 lit. c StPO wäre die Anordnung dieser Massnahme – nebst den dahingestellten polizeili- chen Ressourcen – mehr als fraglich. In der Praxis wurde im Kanton Luzern noch nie eine ver- deckte Ermittlung im Zusammenhang mit einer Simulation bzw. eines Versicherungs- oder So- zialhilfebetrugs durchgeführt. Vielmehr werden in der Praxis die Fälle von Versicherern ange- zeigt, welche i.d.R. ihrerseits selber Observationen durchgeführt haben und die Ergebnisse einer Strafanzeige beilegen. Die verdeckte Ermittlung bedarf i.Ü. ebenfalls der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 289 Abs. 1 StPO). 3.1.4. Anordnung von Untersuchungshaft – Art. 220 ff. StPO Über die Anordnung von Untersuchungshaft ist je nach Konstellation des Einzelfalles und unter den in der Strafprozessordnung festgehaltenen Haftgründen zu entscheiden. Im «Fall C» war die Anordnung von Untersuchungshaft sinnvoll, da sich C mit ihrem Ehemann (welcher als mut- masslicher Mittäter ebenfalls in Untersuchungshaft versetzt wurde) und weiteren Familienange- hörigen hätte absprechen können (Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, da sich C als schweizerisch-serbische Doppelbürgerin problemlos nach Serbien hätte absetzen können. Frau C legte unmittelbar nach der Festnahme ein vollumfängliches Geständnis ab (welches sie später allerdings wieder widerrief). Zu beachten gilt selbstverständlich auch hier der bereits mehrfach erwähnte Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 28 vgl. dazu BSK StPO, KATZENSTEIN, Art. 280 StPO, N 8 Seite 12 3.1.5. Hausdurchsuchung – Art. 244 f. StPO Im Kontext eines Versicherungs- oder Sozialhilfebetrugs kann eine Hausdurchsuchung wichtige Erkenntnisse und Beweismittel zu Tage fördern, welche die Ergebnisse einer Observation un- termauern. Ein besonderes Augenmerk ist anlässlich der Hausdurchsuchung auf Bankunterlagen (Kontoauszüge, Bankverbindungen, Bankbelege über Geldtransfer wie bspw. via Western- Union) oder Kredit- und Bankkarten, Lohnausweise, Einkommensbelege, Korrespondenzschrei- ben mit Versicherungen, Quittungen, Bargeld, Vermögenswerte (auch Schmuck oder Safe- Schlüssel) sowie die Wohnverhältnisse und den allgemeinen Lebensstandard zu richten. Allfäl- lige bei der Hausdurchsuchung angetroffene Personen sind zu befragen (u.a. auch zur Abklärung der tatsächlichen Wohnverhältnisse [Anzahl Bewohner, Untermieter], welche unter Umständen den gegenüber der Sozialbehörde gemachten Angaben widersprechen kann). PCs, Laptops und andere Datenträger sind sicherzustellen (cave: USB-Sticks gibt es mittlerweile in allen Variatio- nen wie Schlüsselanhänger, in Sackmesser integriert etc.). Zudem ist bei jeder Hausdurchsu- chung daran zu denken, dass der Beschuldigte über weitere Räumlichkeiten (Lokale, Fahrzeuge, Keller, Estrich, Tresor) verfügen könnte. Weiter können Fotos und Belege allgemeiner Art für die Strafuntersuchung von grossem Nutzen sein (Belege über Besitz von Fahrzeugen, Immobi- lien, Flugtickets, Ferien- und Hochzeitsfotos). Auch im «Fall C» wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden (Ferien-)Fotos, Reiseunterlagen (zahlreiche Fahrkarten und Flugtickets, Pass mit alten Visumsstempeln) von C aufgefunden und sichergestellt. Die Fotos wurden noch klassisch entwickelt und wiesen auf der Rückseite das Entwicklungsdatum auf. Zusätzlich konnten auf den Fotos weitere Familienange- hörige identifiziert werden (u.a. die Kinder von C), was eine zeitliche Einordnung der festgehal- tenen Momente einfacher gestaltete. Auf den zahlreichen Fotos (u.a. Hochzeitfotos) war C ge- schminkt, modisch gekleidet und vermittelte einen fröhlichen sowie kommunikativen Eindruck. Ein Vergleich der festgehaltenen Ereignisse mit der Krankengeschichte von C ergab, dass sie bereits im Zeitpunkt der Aufnahmen eigentlich nicht mehr ansprechbar und auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen wäre und gemäss den Aussagen ihres Ehemann „nur noch dahinvegetier- te“. Auch die zahlreichen Reiseaktivitäten von C nach Serbien und in die Schweiz zurück waren mit der geltend gemachten beschränkten Transportmöglichkeit von C nicht vereinbar. Gemäss den getätigten Aussagen des Ehemannes gegenüber den Versicherern wurde seine Ehefrau näm- lich jeweils liegend in einem Bus nach Serbien transportiert. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten ebenso weitere Dokumente (u.a. Bankkarten unter- schiedlicher Banken in Belgrad, Serbien; ausgestellt auf C) sowie Baupläne des Hauses in Ser- bien sichergestellt werden. Aufgrund der aufgefundenen Dokumente wurde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens versucht, die Vermögenswerte von C und ihres Ehemannes in Serbien abzuklären, um allenfalls eine Vermögenseinziehung im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu verfügen. Das Ersuchen wurde von den serbischen Behörden jedoch nur teilweise gutgeheis- sen bzw. nur darüber Auskunft erteilt, dass auf dem Gebiet verschiedener Katastergemeinden im Katasterverzeichnis keine Grundstücke, lautend auf C und ihren Ehemann, eingetragen seien. Immerhin gelangte die Staatsanwaltschaft auf dem Rechtshilfeweg an Kontoauszüge der C und ihres Ehemannes, welche belegen, dass diese in Serbien über weitere Konten verfügten. Interes- sant war in diesem Zusammenhang der Umstand, wonach C auf einer Vielzahl von Dokumenten unterschrieben hatte. So schloss diese z.B. einen Kontoeröffnungsvertrag bei einer Bank in Bel- grad ab (Eröffnung eines Kontokorrents lautend auf den Namen der C) samt einer von ihr unter- Seite 13 zeichneten Vollmacht für ihre Tochter. Ferner erhielt sie eine Vollmacht über ein Bankkonto ihres Ehemannes, ebenfalls von C eigenhändig unterzeichnet. Auch zu jener Zeit ist in einem Arztbericht die damalige Lebenssituation festgehalten: Als C und ihr Ehemann verschiedene Konti in Serbien eröffneten und sich gegenseitig Vollmachten ausgestellt haben, war C, gemäss den Ausführungen des Ehemannes, „physisch und psychisch invalid“ und auf die tägliche Pflege von D angewiesen. Gemäss einem aus dieser Zeit stammenden Arztbericht, war damals mit C keine Gesprächsführung möglich. 3.1.6. Observation – Art. 282 f. StPO Ein Bild sagt mehr als Tausend Worte. Eine mittels Videoaufnahmegerät fundierte Observation sagt mehr als ein mehrstündiges Plädoyer. Foto- und Videobilder sind in einem Strafverfahren das schlagkräftigste Beweismittel, wenn es darum geht, die scheinbar körperlich oder psychisch im höchsten Grad invalide Person zu entlarven. Da es sich bei der Observation um eines der wichtigsten Beweismittel handelt, gilt es im Folgenden diese Zwangsmassnahme eingehender zu erörtern. Im «Fall C» war es ein Privatversicherer, welcher C über einen längeren Zeitraum an mehreren Tagen durch eine Privatdetektei überwachen liess. Nach Ansicht des Bundesgerichts sollen «Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenom- men werden können (bspw. Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausü- ben sportlicher Aktivitäten), systematisch gesammelt und sichergestellt werden».29 Im Unter- schied zur verdeckten Ermittlung ist es nicht Sinn und Zweck einer Observation, dass Kontakte zur überwachten Person geknüpft werden, um in ihr Umfeld einzudringen.30 Die Observation von Versicherungsleistungsempfängern erfolgt für gewöhnlich mittels Einsatz eines Privatdetek- tives.31 Anlässlich einer Observation werden in der Regel Fotos und/oder Videoaufnahmen er- stellt. Den Aufnahmen beigelegt finden sich oft ein sog. Observationsbericht, welcher das Beo- bachtete (meist nicht in neutraler Form sondern bereits wertend) in Textform wiedergibt. Je nachdem, ob der Versicherer privat- oder öffentlich-rechtlich agiert, ist die Zulässigkeit einer Observation nach privatem oder nach öffentlichem Recht zu beurteilen.32 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO ist die Observation ohne richterliche Genehmigung an «allgemein zugänglichen Orten» zulässig, wobei Bild- und Tonaufzeichnungen möglich sind. Bei einer Observation durch den Leistungserbringer bildet Art. 43 ASTG (i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Observation des (obligatorischen) Unfallversicherers;33 eine Observa- tion ist zulässig, wenn sie sich «insbesondere auf den öffentlichen Raum beschränkt» und sich an den durch die Grundrechte und den von Art. 179quater StGB abgesteckten Rahmen hält.34 Nach der Ansicht von SCHMID sind Observationen auf Strassen, Plätzen, in Bahnhöfen, Stadien, 29 Urteil BGer 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3; BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3. 30 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 282, N 4 31 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 3 32 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 2 33 vgl. BGE 135 I 169 ff. 34 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 282, N 7 Seite 14 Schulhäusern, Warenhäusern öffentlichen Verkehrsmitteln, Restaurants, allgemein zugänglichen Teilen von Büro- oder Wohnhäusern sowie in Parkhäusern zulässig, nicht aber in Wohnungen, Büros und geschlossene Veranstaltungen in sonst öffentlichen Räumen.35 Ob eine kurze Vi- deosequenz, welche im Ladenlokal des Versicherten aufgenommen wurde, unter dem Gesichts- punkt von Art. 179quater StGB verwertbar sei, liess das Bundesgericht in seinen Entscheiden bis- her offen.36 Im «Fall C» konnte anhand der Observationsergebnisse u.a. festgestellt werden, wie Frau C: - vor ihrem Wohnort ohne sichtbare physische oder psychische Einschränkungen zahlreiche Gepäckstücke tragen und verreisen konnte, - ohne Einschränkungen einen Personenwagen lenkte, dabei u.a. vor einem Krankenhaus ihren Wagen rückwärts in eine Parklücke parkierte, wobei die Beschuldigte ihren Kopf ohne Prob- leme zu drehen vermochte, - ihrem Ehemann Anweisungen erteilte und sich völlig normal mit weiteren Personen auf der Strasse und im nahen Umfeld unterhielt, - ohne Probleme Reinigungsarbeiten am Haus ausführte, - auf dem (öffentlich einsehbaren) Balkon einen Weihnachtsbaum schmückte und dabei, um die Baumkrone zu erreichen, sich auf einen Stuhl stellte, - Einkäufe in einem Shopping-Center und auf einem Markt tätigte, - über längere Zeit schwere (öffentlich einsehbare) Garten- und Hausarbeiten verrichtete. Sämtliche Videoaufnahmen wurden vom Gericht als rechtmässig erhoben und für zulässig be- funden. Weitere Beispiele zulässiger Observationen lassen sich in der zahlreichen bundesge- richtlichen Rechtsprechung finden:37 Arbeitstätigkeit als Putzfrau (BGE 129 V 323); schwere Gartenarbeiten - der Observierte sei «nur an einem öffentlichen einsehbaren Raum und bei Tätigkeiten beobachtet und aufgenom- men worden, die er aus freiem Willen ausgeführt hat» (BGE 132 V 243); Arbeiten im Restau- rant (BGer Urteil 8C_557/2007 vom 06.06.2008, E. 7); Kontaktpflege und diverse Tätigkeiten ausser Haus (BGer Urteil 8C_397/2009 vom 16.10.2009, E. 3.3); Tennisspielen in einer «öffent- lichen Tennishalle» im Ausland (BGer Urteil 8C_239/2008 vom 17.12.2009, E. 6.4); Autofahr- ten, Spaziergang, Einkauf (BGer Urteil 8C_629/2009 vom 29.03.2010); Verwertbarkeit von Vi- deoaufnahmen in einer Tiefgarage (BGE 131 I 278 f.); Verwertbarkeit heimlicher Aufnahmen durch den Arbeitgeber in einem Kassenraum (BGer Urteil 6B_536/2009 vom 12.11.2009). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Observationen und die Verwertbarkeit von Observations- ergebnissen werden nachstehend unter Ziff. 3.3.1. erläutert. 35 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 282, N 7 36 HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, Fn 35 37 vgl. auch: HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, Fn 35 Seite 15 3.1.7. (Akten-)Edition - Art. 265 ff. StPO Um an weitere Unterlagen zu gelangen, sind die involvierten Versicherer oder Institutionen um Herausgabe der entsprechenden Falldossiers zu ersuchen. Auch weitere Angaben der Steueräm- ter können für den Fall zweckdienlich sein. Diese können unter anderem zur Berechnung des Deliktsbetrages oder zur Feststellung von weiterem Vermögen benötigt werden. Anhand von weiteren Unterlagen lassen sich Angaben gegenüber den Versicherungen bzw. das Vorgehen des Beschuldigten rekonstruieren. Die gewonnenen Erkenntnisse sind dem Beschuldigten selbstverständlich in einer Einvernahme vorzuhalten. Ferner empfiehlt es sich in Fällen von (Versicherungs-) Betrug die Banken (unter Ansetzung einer relativ kurzen Frist) aufzufordern, der Staatsanwaltschaft über jegliche der Bank bekann- ten Kundenbeziehungen (Konten, Wertschriftendepots und Schrankfächer als Vertragsperson, als wirtschaftlich Berechtigter oder als Vollmachtinhaber; jegliche Kassen-, Geldwechsel-, Edelmetall- oder Wertschriftengeschäfte) zum Beschuldigten Auskunft zu erteilen und sämtliche Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, aktueller Kontostand, Konto- und Depotauszüge, Vollmachten und Unterschriftenkarten, Formular A betreffend die wirtschaftlichen Berechtig- ten, Kundendossier, Kundenkorrespondenz) für den Deliktszeitraum zu edieren, anhand welcher unter Umständen neue Erkenntnisse gewonnen werden können oder sich zumindest auf einfache Weise der Deliktsbetrag berechnen und der Geldtransfer nachweisen lässt. 3.1.8. Konten-, Bankkarten- und Grundbuchsperre – Art. 263 ff. StPO Um zu vermeiden, dass der Beschuldigte oder weitere bevollmächtigte Personen mutmassliches Deliktsgut bzw. Geldbeträge von den bekannten Konti abziehen, ist seitens der Staatsanwalt- schaft (unter dem Hinweis es bestehe der Verdacht, dass sich auf den Bankkonten und Depots des Beschuldigten Vermögenswerte befinden, welche durch strafbare Handlungen erlangt wor- den sind) möglichst rasch eine Sperrung aller bekannten Bankkonti (Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und dergleichen) bzw. die Sperrung von Kredit- und Partnerkarten zu erwirken. Ge- genstände oder Vermögenswerte eines Beschuldigten oder einer Drittperson sollten beschlag- nahmt werden, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Sollte der Beschuldigte über Liegenschaften verfügen, kann das Grundbuch- amt angewiesen werden im Grundbuch eine Grundbuchsperre bezüglich dieser Liegenschaft(en) anzumerken. Im «Fall C» konnte durch die Sperrung der bekannten Bankkonten ein sechsstelli- ger Betrag sichergestellt werden, welcher unter Anwendung von Art. 70 StGB zu Gunsten des Staates eingezogen wurde. 3.1.9. Hausbesuche Im «Fall C» führte die SUVA mehrere Hausbesuche bei C durch. Über die Ergebnisse solcher Besuche werden Berichte erstellt, welche für die Strafverfolgungsbehörden von grossem Nutzen sein können, da in diesen Berichten u.a. festgehalten wird, wie die Personen ihre vorgespielten körperlichen Leiden beschrieben oder wie sie ihren unwahren Krankheitsbeschwerden Ausdruck verliehen haben. Solche «Sachverhaltsumschreibungen» der Versicherer lassen sich gut in ein Plädoyer einbauen. Seite 16 3.1.10. Einvernahme von Drittpersonen Um sich ein ergänzendes Bild über die wahren kommunikativen, psychischen oder physischen Fähigkeiten eines Beschuldigten zu machen, können Personen aus dem Umfeld des Beschuldig- ten als Auskunftspersonen oder Zeugen einvernommen werden. Denkbar wäre auch die Einver- nahme der behandelnden und begutachtenden Ärzte (unter Beachtung von Art. 171 StPO) zwecks Vorhalt der Observationsergebnisse und der Vereinbarkeit mit den diagnostizierten Be- schwerden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stellt die Befragung von Perso- nen den deutlich milderen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer Person dar, als eine mittels Videoaufnahmegerät durchgeführte Observation. Im «Fall C» wurde bspw. auch der Sohn von C einvernommen, welcher unter Vorhalt der beschlagnahmten Fotos (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.5) in Tränen ausgebrochen ist und zugegeben hat, dass seine Mutter jederzeit in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu führen, ein Fahrzeug zu lenken oder Gartenarbeiten zu verrichten. 3.1.11. Weitere Untersuchungshandlungen Der Kreativität eines Strafverfolgers sind im Grunde nur gesetzliche Schranken gesetzt. Je nach Konstellation des Einzelfalles können weitere Abklärungen in polizeilichen Informationssyste- men nützlich sein. Beispielsweise sind Geschwindigkeitsübertretungen bei Personen interessant, welche aus physischen oder psychischen Gründen geltend gemacht haben, dass sie keine Fahr- zeuge mehr lenken können. Weiter können Internetrecherchen Aufschluss geben über die priva- ten oder sogar beruflichen Tätigkeiten einer Person (Eintragung im Handelsregister, Aufgabe von Inseraten, Aktivität auf Internet-Plattformen wie Facebook, Ricardo oder Ebay). 3.2. Sachverständige In Fällen von Versicherungs- oder Sozialhilfebetrug kann sich der Beizug von sachverständigen Personen bzw. Experten zur Erstellung eines Gutachtens als entscheidendes Beweismittel auf- drängen. Dies vor allem dann, wenn der Beschuldigte nicht geständig ist oder vermutet wird, die Schwere der geltend gemachten Beschwerden entsprechen nicht den Tatsachen, d.h. der Be- schuldigte spielt einen falschen (schlimmeren) Gesundheitszustand vor, um höhere Leistungen zu beziehen oder um einen höheren Grad an Arbeitsunfähigkeit attestiert zu erhalten. 3.2.1. Motivation, Erscheinungsbilder und Verhaltensweisen Wie bereits eingangs erwähnt ist die Motivation eines eigentlichen «Simulanten» immer mit ei- nem bestimmten Zweck verbunden (Vermeidung des Militärdienstes, Vermeidung von Arbeit, Erhalt finanzieller Entschädigung, Entgehen gerichtlicher Verfolgung). Im Falle des Versiche- rungsbetruges geht es meistens um den Wunsch, nicht mehr zu arbeiten bzw. Leistungen zu be- ziehen, um damit mindestens teilweise den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Simulati- on als solche zu erkennen, ist für einen Gutachter sehr schwierig, da es schlichtweg keinen ein- fachen Test gibt, anhand welchem man die Simulation zweifelsfrei beweisen kann. Besteht ein- mal der Verdacht auf eine Simulation von Krankheitsbeschwerden, ist eine Kombination aus Seite 17 differenzierter, geduldiger Explorationstechnik zu verschiedenen Untersuchungsterminen mit einer neuropsychologischen Untersuchung zur Beschwerdevalidierung erforderlich.38 Auf die neuropsychologische Untersuchung zur Beschwerdevalidierung wird nachstehend in Ziff. 3.2.4. vertiefter eingegangen. 3.2.2. Forensisch-psychiatrische Begutachtung Nach Art. 20 StGB müssen Untersuchungsbehörden oder Gerichte eine psychiatrische Begut- achtung anordnen, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ha- ben.39 Gemäss Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte einen oder mehre- re sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkei- ten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich sind. Im «Fall C» widerrief Frau C ihr anfängliches Geständnis und machte geltend, dieses sei nur auf Druck der Polizei zustande gekommen. Während der Untersuchungshaft verfiel C in ihr «altes Muster» und begann ihre erprobte Rolle als höchst demente und psychisch beeinträchtigte Frau wieder einzunehmen. Die Verteidigung hielt ihre Mandantschaft für nicht mehr hafterstehungs- fähig. Eine Prüfung derselben wurde jedoch obsolet, da der Staatsanwaltschaft aufgrund des Beweisergebnisses eine Untersuchungshaft nicht mehr dringend notwendig erschien, zumal der zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Haftgrund der «Fluchtgefahr» nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO der einzig verbliebene war und man diesem mit den milderen Ersatzmassnahmen (Aus- weis- und Schriftensperre sowie eine monatliche Meldepflicht bei der Amtsstelle nach Art. 237 Abs. 2 lit. b und lit. d StPO) entgegnen konnte. Der Verteidiger von C wünschte noch im Unter- suchungsverfahren eine stationäre Begutachtung in einem Spital nach Art. 186 StPO. Die Staatsanwaltschaft hielt dies aufgrund der eindeutigen Beweis- bzw. Observationsergebnisse nicht für notwendig. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Fall an das erstinstanzliche Gericht überwiesen hatte, ordnete dieses jedoch eine forensisch-psychiatrische Begutachtung von C an. Durch diese gerichtlich angeordnete Begutachtung eröffnete sich für C die Möglichkeit, für nicht verhandlungsfähig bzw. für nicht schuldfähig erklärt zu werden und einer Bestrafung zu entgehen. Im Kanton Luzern wird der Gutachter in der Regel standardmässig gefragt, ob eine psychische Störung (bzw. eine Abhängigkeit von Suchtstoffen), vorliegt. Ferner erhofft sich die Staatsan- waltschaft, dass der Gutachter sich zur Frage der Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB, mithin zur Frage der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Zusammenhang mit der psy- chischen Störung schlüssig äussert und bittet um Beurteilung in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat vorlag. Weiter soll sich der Gutachter zur Rückfallgefahr äussern, also zur Frage ob der Beschuldigte erneute Straftaten begehen werde und welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Schliesslich erwartet die Staatsanwaltschaft, dass der Gutachter eine Empfehlung bezüglich der im Gesetz aufgelisteten Massnahmen (Art. 59 - Art. 61 und Art. 63 StGB) abgibt. Die Strafver- 38 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 28 39 BSK, BOMMER, StGB 20, N 7 Seite 18 folgungsbehörden erhoffen sich damit vom Gutachter, er könne ohne weiteres zu vergangenen und künftigen Geschehnissen eine verlässliche Auskunft erteilen. Für die Durchführung einer Begutachtung ist es wesentlich, dass die Staatsanwaltschaft den Gutachter pflichtgemäss auf die gesetzlichen Vorschriften über die Gutachtertätigkeit hinweist. In der Regel wird dem Gutachten die entsprechenden Gesetzesbestimmungen angehängt (Art. 307 StGB «Falsches Gutachten», Art. 320 StGB «Verletzung des Amtsgeheimnisses» und die Art. 182 - Art. 191 StPO «Sachverständige»).40 Im Gutachten ist im Weiteren aufzuführen, wann die Explorationsgespräche stattgefunden haben und wie lange die einzelnen Sitzungen ge- dauert haben. Es empfiehlt sich mit dem Gutachter einen Termin zu vereinbaren, bis wann das Gutachten ausgearbeitet ist. Ferner liegt es an der Staatsanwaltschaft den Gutachter darauf hin- zuweisen, dass es unter Umständen um einen «Haftfall» geht und der Explorand fluchtgefährlich ist. Diesfalls wird die Begutachtung meist im Untersuchungsgefängnis durchgeführt. Ferner muss daran gedacht werden, dass – sofern noch keine Entbindung des Arztgeheimnisses betref- fend die vorbehandelnden Ärzte vorliegt – wenn sich im Rahmen der Ausführung des Gutach- tensauftrag die Einholung von Auskünften bei Ärzten erforderlich erweist, bei welchen der Be- schuldigte in Behandlung stand, solche Ärzte vorgängig vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden und auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 171 StPO) aufmerksam zu machen sind. Bezüglich der Auskunfteinholung bei weiteren Personen (z.B. Eltern, Geschwister, Arbeitgeber etc.) muss der Gutachter diese darauf hinweisen, dass sie freiwillig Angaben machen dürfen. Ferner ist der Gutachter darauf hinzuweisen, dass er vor Beginn der Begutachtung die zu unter- suchende Person auf deren Aussageverweigerungsrecht hinweisen muss, da der Gutachter in seiner Stellung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht an das Arztgeheimnis gebunden ist, so dass die gewonnenen Informationen aus den Gesprächen Eingang in das Gutachten finden und im Gerichtsverfahren zur Verwertung gelangen. Um spätere Probleme zu vermeiden, emp- fiehlt es sich eine solche Belehrung aktenkundig zu machen und die Durchführung derselben von der zu untersuchenden Person unterschriftlich bestätigen zu lassen. Gegen die Anordnung eines Gutachtensauftrages kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden (Art. 393 ff. StPO).41 Das erstinstanzliche Gericht ordnete nun, wie bereits erwähnt, eine forensisch- psychiatrische Begutachtung von C an. Seitens der Staatsanwaltschaft befürchtete man, dass an- lässlich der Begutachtung von C diese den Gutachter, wie zuvor die zahlreichen anderen Gut- achter und Ärzte, zu täuschen vermag. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, wie ein Gutachter überhaupt einen Simulanten als einen solchen erkennen kann. 3.2.3. Anfangsverdacht Prof. Dr. J. Backe machte bereits im Jahre 1919 die Feststellung, dass nur reine Simulation wirklich selten, Täuschungsversuche auf psychiatrischer Grundlage hingegen verhältnismässig häufig vorkomme.42 Gemäss VENZLAFF/FOERSTER ist bei Verdacht auf das Vortäuschen von Beschwerden eine Kombination aus differenzierter und geduldiger Explorationstechnik anläss- 40 vgl. zum Thema Psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren; Verfahrensrechte bei Fremdanamnese: Urteil BGer 6B_1090/2009 vom 20.05.2010 41 vgl. zum Sachverständigenrecht: SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 182 - 191 und BSK StPO, HEER, Art. 182 - 191 StPO 42 European Archives of Psychiatry and Clinical Neuroscience, 60, S. 521 - 603 Seite 19 lich verschiedener Untersuchungsterminen mit einer neuropsychologischen Untersuchung zur Beschwerdenvalidierung erforderlich. Grundsätzlich gelte dabei, dass es keinen falschen „Test“, kein einzelnes eindeutiges diagnostisches Merkmal gibt, aufgrund dessen die Feststellung eines simulativen Verhaltens gänzlich und zweifelsfrei möglich wäre. Dies gelte auch dann, wenn spezielle Testverfahren zur Aufdeckung von Simulation verwendet werden, wie bspw. der struk- turierte Fragebogen simulierter Symptome, bei dessen Anwendung die Autoren darauf hinwei- sen, dass dieses Erhebungsinstrument als Screening-Methode betrachtet werden solle und nicht als Instrument, das im Einzelnen eine Entscheidung liefern könne, ob ein Patient simuliere. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und der Exploration können beispielsweise folgende Hinweise und Auffälligkeiten an eine Simulation denken lassen:43 - Zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchungssituation besteht eine auffällige Diskrepanz. - Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden steht in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung einzelner Symptome. - Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisierbar. - Das Ausmass der geschilderten Beschwerden steht nicht in Übereinstimmung mit einer ent- sprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. - Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigung erweist sich das psychosozia- le Funktionsniveau des Betroffenen bei der Alltagsbewältigung als weitgehend intakt. - Das Vorbringen der Klagen wirkt appellativ, demonstrativ oder theatralisch. - Die Angaben des Probanden weichen erheblich von fremdanamnestischen Informationen und der Aktenlage ab. - In der Gegenübertragungssituation kann die Empfindung des Unechten, des Falschen entste- hen, gelegentlich auch das Gefühl des Gekränktseins oder des Zorns. - Ausweichen in nichtsprachliche Ausdrucksformen. - Beantwortung einer Frage mit langer Verzögerung. - Häufiger Themenwechsel. - Unklare bzw. mehrdeutige, vage Antworten. - Im Extremfall Abbruch der Untersuchung unter dramatischer Darstellung aller Symptome in verbaler Form und im Verhalten. Unter Berücksichtigung neuropsychologischer Testungen können zusätzlich folgende Auffällig- keiten für eine Simulation oder schwere Aggravation sprechen:44 - Ein Versagen des Probanden bei einfachsten Testanforderungen, die von hirnorganisch mit- telschwer geschädigten Patienten befriedigend gelöst werden können. - Grobe Abweichungen der Testleistungen von klinischen und statistischen Norm- und Erwar- tungswerten. - Unstimmigkeiten zwischen Testbefunden und lebensalltäglichen Kompetenzen und Fähig- keiten des Probanden. - Auffällig inkonsistente Testbefunde, z.B. bei Wiederholungsuntersuchungen mit demselben Verfahren oder zwischen Verfahren mit vergleichbarer diagnostischer Zielsetzung. 43 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 28 44 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 29 Seite 20 Im «Fall C» war es jedoch nicht nur die Probandin C, welche sich alleine mit den Gutachtern auseinandersetzen musste, sondern deren Ehemann sowie – im Anfangsstadium – ebenfalls die Tochter von C, welche diese jeweils an die Untersuchungen begleiteten. Der Ehemann über- nahm jeweils das Sprechen, während C eine verbale oder nonverbale Kontaktaufnahme durch den Arzt durch ihr absurdes dement anmutendes Verhalten geschickt zu verhindern wusste. Der Ehemann bestätigte jeweils, dass das gezeigte Verhalten der C der Alltagserfahrung entspreche und schmückte diese Beobachtungen mit erfundenen aber nicht völlig unglaubwürdigen Erleb- nissen aus. Ein eigentliches Explorationsgespräch konnte nicht mehr durchgeführt werden, wo- bei sämtliche Gutachter sich auf die Aussagen des Ehemannes (nota bene ebenfalls IV-Rentner) verliessen. Allerdings fanden sich aufgrund der Untersuchungen immer wieder kleinere Auffälligkeiten, welche auf eine Simulation hingewiesen hätten. Beispielsweise stellte man bei C zu keinem Zeitpunkt irgendwelche organischen Schädigungen fest, welche mit den durch C und ihrem Ehemann zur Schau gestellten Symptomen vereinbar gewesen wären. Insbesondere wurde be- reits im Jahr 2002 im Untersuchungsbericht des SUVA-Ärzteteams festgehalten, dass “eine Athropie (Abmagerung) der fraglichen Muskeln fehle und das erstaunlicherweise auch eigentli- che Schonungszeichen am rechten Arm und Mazerationen (Gewebezerfall bzw. Abbau) in der rechten Axilla, wie man sie bei langem wie von der Patientin gezeigtem Halten des rechten Ar- mes erwarten würde”, fehlen würden. Ebenso zeigten die neurologischen Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt irgendwelche auffälligen Befunde. Ebenfalls normal waren die Ergebnisse der hormonellen, rheumatologischen und infektiologischen Untersuchungen des Blutes. Frühere Un- tersuchungen zeigten ebenfalls keine Auffälligkeiten. In den Untersuchungen wurde ein norma- les EEG ohne Zeichen der erhöhten zerebralen Erregbarkeit gezeigt. Abklärungen mit einem Langzeit-EKG und einem Schellong-Test (Untersuchung des Blutdruckes) waren jederzeit re- gelrecht. Ähnliche Untersuchungen aus den Jahren 2001, 2002 und 2003 waren ebenfalls unauf- fällig. Damit war immerhin erstellt, dass zu keiner Zeit eine bekannte und erklärbare organische Grundlage für das auffällige Verhalten von C ersichtlich war. Auffällig war ebenfalls, dass C während ihres Aufenthalts in der Rehaklinik anfänglich noch in der Lage war, in deutscher Sprache mit den Ärzten differenzierte Fragestellungen zu besprechen. Dieses im psychosomati- schen Konsilium der Rehaklinik festgestellte Verhalten “verschlimmerte” sich im Laufe der Jah- re jedoch dramatisch. So gab die Tochter von C anlässlich der interdisziplinären Untersuchung im Jahre 2002 an, dass ihre Mutter kein Schweizerdeutsch oder Hochdeutsch mehr spreche und selbst mit den engsten Familienmitgliedern kaum noch kommuniziere. Ferner wurde ausser Acht gelassen, dass C in einem Alters- und Pflegeheim gearbeitet hatte. Zweifelsfrei konnte die- se dort während ihrer früheren mehrjährigen Tätigkeit beobachten welche Symptome demenz- kranke Menschen zeigen. Der gerichtlich beauftragte Gutachter hielt denn auch in seinem Gut- achten aus dem Jahr 2012 fest, dass C die von Laien erkennbaren Symptome übertrieben zur Schau stelle, inklusive einer Armhaltung, wie sie auf den Observationsvideos in keiner Art und Weise erkennbar ist. Diesen frühzeitigen Hinweisen wurde jedoch nicht weiter nachgegangen. Die Frage, ob diese Unstimmigkeiten allenfalls auf eine Simulation oder zumindest schwere Aggravation hinweisen könnten, wurde von keinem Gutachter ernsthaft abgeklärt. Dies ist jedoch gerade in solchen Fäl- len die zentrale Frage und sollte bei solchen Hinweisen zumindest in Betracht gezogen werden. Seite 21 3.2.4. Möglichkeiten moderner (versicherungs-)medizinischer Begutachtung mit speziel- ler Beachtung der Beschwerdenvalidierung Wie kann ein Gutachter bzw. ein medizinischer Fachmann unabhängig von eindeutigem Obser- vationsmaterial zum Schluss gelangen, dass es sich bei seinem Exploranden um einen sog. «Si- mulanten» handelt? Was für Instrumente steht der modernen versicherungsmedizinischen Be- gutachtung zur Verfügung, um eine Aggravation oder Simulation von Krankheitssymptomen zu erkennen oder zu verneinen? Um diese Frage zu beantworten, wurde mit Frau Dipl. Psych. An- drea Plohmann, u.a. erfahrene Gutachterin im Bereich neuropsychologischer Begutachtung und Inhaberin der Praxis für Neuropsychologie und Psychotherapie in Basel, am 17.06.2013 ein In- terview geführt, auf welches sich die folgenden Ausführungen stützen. A. Die Beschwerdenvalidierung Nach der fachmännischen Ansicht von Dipl. Psych. Andrea Plohmann, können psychologische oder psychiatrische Urteile ohne Beschwerdenvalidierung fehlerbehaftet sein. Gerade die Er- gebnisse von psychometrischen Testverfahren und Selbstbeurteilungsinstrumenten können durch fehlerhafte Antworten oder geringe Anstrengungen (bspw. durch bewusstes Zurückneh- men der Reaktionsgeschwindigkeit, angebliches Nichterinnern von Lerninhalten, angebliche Wahrnehmungsschwächen, unmotivierte, oberflächliche Bearbeitung, Antworttendenzen wie z.B. soziale Erwünschtheit) bewusst manipuliert werden. Psychologen können solches Fehlver- halten ohne den Einsatz spezifischer Testverfahren und Indikatoren nur schlecht aufdecken, denn nicht immer finden sich eindeutige Hinweise im Interview, der Verhaltensbeobachtung oder im Testprofil. Deshalb sollte eine gründliche Beschwerdenvalidierung (engl. symptom va- lidity assessment) obligater Bestandteil eines jeden (versicherungs-) psychiatrischen, neurologi- schen und neuropsychologischen Gutachtens sein. Gemäss der jüngst veröffentlichten Qualitäts- leitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) sollte jedes psychiatri- sche Gutachten eine Stellungnahme zur Frage enthalten, ob die berichteten, nicht direkt beo- bachteten Beschwerden und die präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskre- panzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Am ehesten gelingt dies durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen unter Zu- hilfenahme der verschiedenen methodischen Zugänge. Relevant sind bspw. die Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf, wie sie in entsprechenden Kriterienkatalo- gen aufgeführt sind. Hierzu zählen z.B. eine auffallend diffuse Beschwerdeschilderung, die feh- lende Angabe von Details oder Beispielen zu den Beschwerden, sowie Widersprüchlichkeiten innerhalb der Anamnese, zwischen Anamnese und Verhalten bzw. zwischen Anamneseverlauf / Verhalten und Testsituation. Neben dieser traditionellen Konsistenz- bzw. Plausibilitätsprüfung steht dem neuropsychologischen Gutachter inzwischen auch in deutschsprachigen Ländern ein standardisiertes, empirisch gut untersuchtes Instrumentarium zur Verfügung, das replizierbare Ergebnisse zum Vorliegen negativer Antwortverzerrung erbringen kann. B. Instrumente zur Beschwerdenvalidierung Die Diagnostik der Beschwerdenvalidität basiert also auf Untersuchungstechniken, die dem Gutachter Aussagen über die Validität geltend gemachter Beschwerden und über die Anstren- gungsbereitschaft liefern. Unter den verschiedenen Methoden zur Erhebung der Anstrengungs- Seite 22 bereitschaft oder Leistungsmotivation (engl. «effort») gelten die Beschwerdenvalidierungstests (BVT) als am besten entwickelt und validiert. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei den Alternativwahlverfahren zu. Da eine Antwort auf jeden Fall erfolgen muss, wird auch von Zwangswahlprinzip (engl. «forced choice procedure») gesprochen. Bei diesen Verfahren geht es aus Sicht der Exploranden mit wenigen Ausnahmen um die Erhebung der Gedächtnisleistung (Augenscheinvalidität; z.B. Behaltensleistung für Wortlisten oder Abbildungen). Bei einem sol- chen Verfahren, bei dem sich der Explorand für eine von zwei Antwortmöglichkeiten entschei- den muss, müsste nach der reinen Wahrscheinlichkeitstheorie selbst ein Blinder 50% richtige Antworten generieren. Wenn nun jemand zufallskritisch abgesichert ein Ergebnis deutlich un- terhalb dieser Ratewahrscheinlichkeit erzielt, dann kann man daraus schliessen, dass dieses Er- gebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge negativer Antwortverzerrung und nicht etwa einer authentischen Gedächtnisstörung darstellt. Der Proband muss die richtige Lö- sung gewusst haben, damit er (absichtlich und gezielt) die falsche Antwort wählen konnte. In Bezug auf die Gedächtnisleistung kann bei einem solch schlechten Resultat eine simulierte (engl. «definite malingered neurocognitive disorder») Gedächtnisstörung als nachgewiesen gel- ten. Da negative Antwortverzerrung selten so stark ausgeprägt ist, dass Resultate unterhalb der Ra- tewahrscheinlichkeit erbracht werden, kommt zusätzlich ein empirisch ermittelter Trennwert zum Einsatz, um die Sensitivität der Beschwerdenvalidierungsverfahren zu erhöhen. Dieser wird so festgelegt, dass kognitiv beeinträchtigte Probanden, die mit voller Leistungsanstrengung ar- beiten, problemlos Ergebnisse oberhalb dieses Trennwerts erzielen. Möglich ist dies, da auch die Zwangswahlverfahren – wie andere Beschwerdenvalidierungstests – nach dem sog. «Prinzip der verdeckten Leichtigkeit» arbeiten, d.h. die Tests imponieren als relativ schwierig, sind im Grun- de aber völlig anspruchslos. Auch dies dient der Augenscheinvalidität. Da inzwischen zahlreiche zuverlässige Vergleichsdaten für Gesunde, Patienten mit neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen als auch chronischen Schmerzen vorliegen, ist neben einer guten Sensitivität auch eine hohe Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Testergebnisses bei einem “ehrlichen” Probanden) sichergestellt. Dadurch ist die Gefahr falsch positiver Beurteilungen (jemand wird irrtümlich ungenügende Anstrengungsbereitschaft unterstellt) äusserst gering. Selbst Probanden, bei welchen der Temporallappen entfernt wurde, denen im Grunde also die neuronale Grundlage zur Gedächtnisleistung weitgehend fehlt, schneiden in «Forced-choice Paradigmas» unauffällig ab. Neben diesen spezifisch entwickelten Beschwerdenvalidierungstests enthalten auch eine Reihe gebräuchlicher, im Rahmen einer neuropsychologischen Begutachtung ohnehin eingesetzter Leistungstests zusätzliche Parameter zur Beschwerdenvalidierung, sog. «embedded effort indi- cators». In der Literatur findet sich inzwischen eine Fülle von Arbeiten zu verschiedenen solcher Parameter aus den unterschiedlichsten Leistungstests, die jeweils verschiedenste kognitive Di- mensionen untersuchen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Tests zur Überprüfung be- stimmter Aspekte der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, der visuell-räumlichen Verarbeitung, der Motorik und exekutiver Funktionen. Hinweise auf suboptimale Leistungsbereitschaft wer- den aus Art und Ausmass der Fehler, dem Ausmass der Verlangsamung, der Leistungskurve in Abhängigkeit von der Aufgabenschwierigkeit, möglicher Verletzung von Lernprinzipien, Bo- deneffekten, atypischen Testprofile oder Beeinträchtigungen entnommen. Die Spezifität dieser Indikatoren für Leistungen unterhalb eines definierten Trennwerts liegt bei ≥90%, entsprechend gering ist die Rate falsch positiver Urteile. Eine weitere Reduktion falsch positiver Urteile er- Seite 23 reicht man durch den Einsatz multipler, inhaltlich unabhängiger Beschwerdenvalidierungspara- meter mit einer Spezifität von mindestens 90%. Schon bei der Kombination von drei solchen BVT sinkt die Wahrscheinlichkeit falsch positiver Urteile (bei einer geschätzten Prävalenz von negativer Antwortverzerrung von 30%) auf 0.001. Neben der Analyse der Leistungsbereitschaft («effort») ist im Rahmen einer Begutachtung auch die Beschwerdendarstellung auf Authentizität zu prüfen. Die eingangs erwähnte von Seiten der Versicherungspsychiater empfohlene Art der Beschwerdenvalidierung basiert im Wesentlichen auf den Angaben des Exploranden während der Exploration und dessen Verhalten. So wichtig diese Beobachtungen auch sind, hängen sie doch von der Beobachtungsgabe des Gutachters und von der Verfügbarkeit externer Informationen ab, sie sind darüber hinaus nicht standardisiert (etwa in Form eines Interviews), nicht normiert und ihre Gütekriterien sind nicht dokumentiert. Letztlich bleibt diese Art der Beurteilung subjektiv gefärbt und ihre Fehlerrate ist statistisch nicht zu überprüfen. Im amerikanischen Sprachraum verfügen Neuropsychologen seit Jahrzehn- ten über ein breites Spektrum an standardisierten und an Patienten verschiedenster Diagnose- gruppen validierten Verfahren zur Überprüfung der Beschwerdenschilderung. Neben eigenstän- digen Skalen, gibt es auch Validitätsskalen, die Bestandteil umfassender Persönlichkeits- oder klinischer Verfahren sind. Einige dieser Verfahren stehen mittlerweile auch im deutschen Sprachraum zur Verfügung, wie z.B. der «MMPI-II», das Verhaltens- und Erlebensinventar («VEI») und der strukturierte Fragebogen simulierter Symptome («SFSS»). Diese enthalten eine Reihe von Validitätsskalen, welche speziell dafür entwickelt wurden, eine unter- oder übertrei- bende Beschwerdenschilderung zu erkennen und zu quantifizieren. Zu den etablierten Detekti- onsstrategien gehören z.B. die Nutzung seltener Symptome (die von authentisch antwortenden Exploranden in der Regel nicht angegeben werden), die Nutzung falscher Stereotype (ausgehend von der Annahme, dass täuschende Exploranden nicht zwischen echten Beschwerden und fal- schen Stereotypen über psychische Störungen unterscheiden können) oder die Nutzung unge- wöhnlicher Symptomkonstellationen. Erste Validierungsstudien an deutschen Exploranden lie- gen inzwischen vor. Damit es für den Exploranden nicht völlig offenkundig ist, wann er ein der Beschwerdenvalidierung dienendes Verfahren bearbeitet, müssen BVT in eine grössere Testbat- terie eingebettet werden. Die sachkundige Anwendung und Interpretation der beschriebenen Verfahren zur Beschwerden- validierung erfordert eine besondere Ausbildung und auch methodisch-statistische Kenntnisse. Daher sollten die Strafverfolgungsbehörden bei entsprechender Fragestellung grundsätzlich so- wohl einen Facharzt als auch einen (Neuro-) Psychologen mit ausgewiesener Erfahrung in Be- schwerdenvalidierung mit einer gemeinsamen Begutachtung beauftragen. So kann eine auf em- pirischen Daten und aktuellen Befunden basierende Einschätzung der Wahrscheinlichkeit abge- geben werden, mit der die demonstrierte kognitive Leistungsfähigkeit und/oder die Beschwerde- schilderung valide sind oder nicht. Ist das Leistungsbild nicht valide, so kann es nicht als Grund- lage einer gutachterlichen, z.B. sozialmedizinischen Bewertung dienen. Sind die Beschwerden nicht authentischer Natur, so können sie nicht als Grundlage einer Diagnose dienen. Bei Vorlie- gen einer unzureichenden Leistungsbereitschaft («poor effort») und/oder einer übertriebenen Beschwerdeschilderung («exaggeration») ist – insbesondere wenn es um den Straftatvorwurf des Versicherungsbetrugs geht – in einem zweiten Schritt die diesem Verhalten zugrunde lie- gende Motivation zu erschliessen. Manche Exploranden zeigen eine schwache Leistungs- und Kooperationsbereitschaft, weil sie die Notwendigkeit einer testpsychologischen Untersuchung in Anbetracht der Fragestellung nicht nachvollziehen können (z.B. bei Klagen über chronische Rü- Seite 24 ckenschmerzen) oder diese als Angriff auf ihr psychische bzw. geistige Integrität verstehen. Dann ist bei adäquater Beschwerdenschilderung der Tatbestand einer Aggravation/Simulation (der englische Begriff «malingering» umfasst beides) nicht erfüllt, dennoch sind die erhobenen Daten nicht valide. Umgekehrt gibt es natürlich Personen, die durch eine übertriebene Be- schwerdeschilderung auffallen, aber sich in den Leistungstests tatsächlich anstrengen. Dies kann z.B. bei einer somatoformen Störung der Fall sein. Und es gibt eben Personen, welche in beiden Bereichen auffällig sind. Aber selbst dann muss es sich noch nicht zwingend um eine Simula- tion (malingering) handeln, obwohl die Betroffenen sich kränker präsentieren als sie in Wirk- lichkeit sind. Die bedeutendste Differentialdiagnose ist in diesem Fall die artifizielle Störung. Und es gibt natürlich auch «malingerer», welche adäquate Testleistungen erzielen und ihre Symptome differenziert und authentisch beschreiben, aber ihre tatsächlich vorhandenen gesund- heitlichen Einschränkungen bewusst einer falschen (versicherten) Ursache zuschreiben. Bei- spielsweise könnte ein solcher Explorand diffuse Schmerzen, Schlafstörungen, Reizbarkeit und kognitive Störungen einem Fahrradsturz zuschreiben, obwohl er genau weiss, dass er bspw. be- reits über einen längeren Zeitraum unter einer Depression leidet, was er jedoch verschweigt. Da er nun aber einen Fahrradunfall hatte (möglicherweise weil er infolge Fremdverschulden un- vermittelt bremsen musste), sieht er dies als seine Chance um an Versicherungsleistungen zu gelangen. Diese Personen sind u.U. schwer zu entlarven. C. Diagnosekriterien für die „Vorgetäuschte kognitive Störung“ nach DANIEL J. SLICK SLICK, SHERMAN & IVERSON präsentierten als Ergebnis eines jahrelangen Abstimmungsprozes- ses 1999 Kriterien, nach denen sich mit unterschiedlichem Grad an Sicherheit die Diagnose «Vorgetäuschte kognitive Störung» (engl. malingered neurocognitive dysfunction «MND») stel- len lässt und die in Fachkreisen rasche Anerkennung erfahren haben (vgl. Abb. 2).45 Diese stützt sich auf (A) die Präsenz eines substantiellen externen Anreizes, (B) Evidenzen aus der neu- 45 SLICK et al., Diagnostic Criteria for Malingered Neurocognitive Dysfunction: Proposed Standards for Clinical Practice and Research. The Clinical Neuropsychologist, Vol. 13, No. 4 (1999), pp. 545-561 sowie HEILBRONNER et al., The Clinical Neuropsychologist, 23 (2009), pp. 1093–1129 Abb. 1: Conceptual and assessment overlap between exaggeration, poor effort and malingering Seite 25 ropsychologischen Testungen, (C) Evidenzen aus der Beschwerdevalidierung und (D) mögliche Differentialdiagnosen (Verhaltensweisen, welche die notwendigen Kriterien B und C erfüllen, sind nicht vollständig durch psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklärbar). Im sog. «medico-legalen Kontext» liegt in der Regel ein äusserer Anreiz in Form von erwarteten Entschädigungs- oder Renten- zahlungen oder Strafminderung bzw. Straf- freiheit vor. Damit kann Kriterium (A), Nachweis des äusseren Anreizes als erfüllt gelten. Wenn nun jemand in den vorge- nannten «forced-choice Verfahren» ein Er- gebnis unter dem Zufallsniveau erzielt, dann kann man von definitiv bewusstem Täuschungsverhalten ausgehen, womit das Kriterium (B1), Evidenz aus der neuropsy- chologischen Testung erfüllt ist. Zusätzlich muss das D-Kriterium erfüllt sein, d.h. dass sich B1 nicht vollständig durch neurologische, psychiatrische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklä- ren lässt; das Verhalten, welches das Kriterium B1 erfüllt, wird somit bewusst und willentlich an den Tag gelegt in der zumindest teilweisen Absicht, einen externen Anreiz zu erhalten (vgl. Abb. 3). In einem solchen Fall spricht man von „definite“ neurocognitive malingering (also sicheres, ganz bewusstes Vortäuschen einer neurokognitiven Störung). Von „probable“ neurocognitive malingering spricht man, wenn der äussere Anreiz (A) gege- ben ist und mindestens zwei B-Kriterien (ausser B-1) vorliegen, d.h.: Abb. 2: Diagnosekriterien nach SLICK et al. Abb. 3: „Definite“ neurocognitive malingering Seite 26 - es liegen auffällige Werte in mindestens einem Beschwerdenvalidierungsverfahren vor, - die Störung ist mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion nicht erklärbar, - es liegt eine Diskrepanz zur Verhaltensbeobachtung vor, - es besteht eine Diskrepanz zu Fremdanamnese bzw. den Alltagsaktivitäten, - es bestehen Diskrepanzen zur Aktenlage (massive kognitive Beeinträchtigungen in mindes- tens 2 kognitiven Funktionen, die unvereinbar mit der neurologischen oder psychiatrischen Krankengeschichte sind). „Probable“ neurocognitive malingering (vgl. Abb. 4) kann aber auch vorliegen, wenn min- destens sowohl ein B-Kriterium vorliegt, als auch mind. eine Evidenz aus der Beschwerdeschil- derung, d.h. mind. ein C-Kriterium: - die eigenen Angaben des Patienten sind diskrepant zur Aktenlage, - die beklagten Symptome sind nicht mit den Modellen der Hirnfunktion vereinbar, - es besteht eine Diskrepanz zur Verhaltensbeobachtung, - es besteht eine Diskrepanz zur Fremdanamnese, - Evidenz übertriebener oder fingierter psychischer Dysfunktion. Bei beiden letztgenannten Varianten muss wiederum das D-Kriterium erfüllt sein. Psychiater prüfen mit der klassischen Konsistenzprüfung entsprechend der von der SGPP emp- fohlenen Qualitätsleitlinien im Rahmen ihrer Exploration lediglich die Kriterien C1-C4. Folgt man dem Kriterienkatalog von Slick et al., lässt sich damit die Diagnose «Vorgetäuschte kogni- tive Störung» höchstens mit dem Gewissheitsgrad „möglich“ („possible“ neurocognitive ma- lingering; vgl. Abb. 5) stellen. Solange die psychiatrische Exploration nicht um psychometrische Verfahren zur Prüfung der Authentizität der Beschwerdenschilderung ergänzt wird, laufen die psychiatrischen Gutachter Abb. 4: „Probable“ neurocognitive malingering Seite 27 Gefahr, dass sich ihre Diagnose auf eine nicht valide Beschwerdenschilderung stützt und somit fehlerhaft ist. Diese Irrtumswahrscheinlichkeit kann mangels psychometrischer Daten nicht einmal zufallskritisch geprüft werden. Abb. 5: „Possible“ neurocognitive malingering Leider werden diese Methoden im deutschsprachigen Raum noch zu wenig praktiziert. Ganz im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten, wo diese Verfahren quasi standardmässig eingesetzt werden. Dabei besteht hierfür eine herausragende Datenbasis mit einer umfassenden Literatur aus fast hundert Publikationen jährlich, metaanalytischen Reviews, Konsensus Statements, Leit- linien und stetigem Zuwachs an Lehrbüchern zum Thema. D. Diagnosekriterien für „vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen“ nach KEVIN J. BIANCHINI et al. Basierend auf den Diagnosekriterien für vorgetäuschte kognitive Störungen nach SLICK et al. stellten BIANCHINI et al. analoge Kriterien für die Diagnose vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen (malingered pain-related disability «MPRD») auf.46 Um beklagte Beschwer- den und ihre Auswirkungen zu validieren und entsprechende Inkonsistenzen aufzudecken, müs- sen auch hier verschiedene Datenquellen und Methoden herangezogen werden. Eine erste wich- tige Datenquelle ist die Art und Weise, wie sich ein Explorand während der Untersuchungen präsentiert. Zu diesen Daten gehören Befunde, welche sich auf die physischen Fähigkeiten, Be- hinderungen oder Einschränkungen beziehen, die der Patient durch sein Verhalten während ei- ner körperlichen Untersuchung ausdrückt. Zum zweiten zählen Befunde zur kognitiven Leis- tungsfähigkeit, Behinderung oder Einschränkung dazu. Schliesslich sind Selbstbeurteilungen des Patienten hinsichtlich physischer, kognitiver und emotionaler oder psychologischer Defizite 46 BIANCHINI et al., On the diagnosis of malingered pain-related disability: lessons from cognitive malingering re- search. The Spine Journal, 5 (2005), pp. 404-417 Seite 28 und Beeinträchtigungen (einschliesslich Schmerzbeurteilungsskalen) zu nennen. BIANCHINI et al. stellten im Einzelnen folgende Kriterien für eine vorgetäuschte schmerzassoziierte Ein- schränkung auf: Kriterium A: Evidenz eines signifikanten externen Anreizes Kriterium B: Evidenzen aus der somatischen Untersuchung - Wahrscheinlich unzureichende Anstrengungsbereitschaft bei der Leistungsprüfung in einem oder mehreren gut validierten Massen physischer Leistungsfähigkeit (z.B. Jamar Handdyna- mometer), - Diskrepanz zwischen subjektiver Schmerzschilderung und physiologischen Massen zur Re- aktivität (z.B. fehlender Herzratenanstieg trotz erheblichem Anstieg der subjektiv empfunde- nen Schmerzintensität), - Befunde nicht-organischer Genese, - Diskrepanzen zwischen der Art, wie sich der Explorand während der formalen Untersuchung präsentiert und dem körperlichen Funktionsvermögen, wenn er sich nicht beobachtet fühlt. Kriterium C: Evidenzen aus der neuropsychologischen Untersuchung - Definite Antwortverzerrung entsprechend dem B1-Kriterium, - Wahrscheinliche Antwortverzerrung entsprechend dem B2 –Kriterium nach SLICK, - Diskrepanz zwischen den neuropsychologischen Testbefunden und bekannten Mustern der Hirnfunktion und der Krankengeschichte, - Diskrepanz zwischen Testdaten und beobachtetem Verhalten (während der Untersuchung, gemäss fremdanamnestischer Angaben oder Observationsdaten). Kriterium D: Evidenzen aus der Beschwerdenschilderung Entsprechen den C-Kriterien nach SLICK unter Berücksichtigung bekannter physiologischer und neurologischer Funktionsmuster. Kriterium E: Das Verhalten i.S. erfüllter Kriterien der Gruppen B, C und D kann nicht vollstän- dig durch psychiatrische, neurologische oder Entwicklungs-Faktoren erklärt werden. Sowohl die Diagnosekriterien für die „Vorgetäuschte kognitive Störung“ nach SLICK als auch die Diagnosekriterien für „vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen“ nach BIANCHINI et al., stellen verlässliche Instrumente dar, mit welchen die Neuropsychologen Aus- sagen über eine Simulation oder Aggravation machen können. Auch im «Fall C» kamen die Neurologen im Übrigen zum Schluss, dass eine neurogene Schädigung als Ursache des Nichtge- brauchs des rechten Arms nicht vorlag. E. Grenzen der Beschwerdenvalidierung Den Verfahren zur Beschwerdenvalidierung sind aber auch Grenzen gesetzt, denn niemand kann mit Gewissheit sagen, dass bspw. Frau C keine Unfallfolgen davongetragen hat. Gewisse Schmerzen oder leichte kognitive Störungen wären auch nach Ansicht von Dipl. Psych. Andrea Plohmann durchaus denkbar und kaum widerlegbar, im Falle negativer Antwortverzerrung aber auch nicht beweisbar. Eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft ist auch kein Alles-oder-Nichts Phänomen. Sie kann sich nur in bestimmten kognitiven Bereichen zeigen oder im Laufe einer Abklärung in Abhängigkeit von Kontextfaktoren schwanken, weshalb sich immer die Anwen- dung mehrerer BVT im Verlauf eines Gutachtens empfiehlt. Im Einzelfall könne auch die Ab- grenzung einer Aggravation z.B. von einer somatoformen Störung (Konversionsstörung, Hypo- chondrie, Schmerzstörung, Neurasthenie, Somatisierungsstörung) schwierig sein. Diese Abgren- zung erfolgt aber im Rahmen der Untersuchung erst in einem zweiten Schritt. In einem ersten Seite 29 Schritt könne man immerhin verlässliche Aussagen dazu machen, ob hinsichtlich Anstren- gungsbereitschaft und Beschwerdenschilderung negative Antwortverzerrung vorliege oder nicht. Dies reiche bei sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen oft schon aus. Erst in einem zweiten Schritt setzt sich der Gutachter mit der Frage auseinander, weshalb etwas auffällig ist bzw. mit der Frage der Intention. Grenzen könnten sich bei diesem Verfahren aber auch bei bestimmten Störungen oder Krankheitsbildern offenbaren. Bspw. bei Personen, welche nach einem Unfall eine schwere Frontalhirnstörung erlitten haben. Diese Personen könnten un- ter Umständen eine Abulie entwickeln, d.h. sie sind völlig adynam und unfähig irgendeinen Willen zu haben. Das kann so weit gehen, dass sie nicht einmal ihre Primärbedürfnisse wie auf die Toilette zu gehen, zu essen oder zu trinken erfüllen, weil sie sich schon gar nicht motivieren können, aufzustehen. Das sind Fälle welche per Definition nicht motiviert sein können, d.h. eine Untersuchung scheitert nur schon am krankheitsbedingt nicht zu erbringendem «effort». Auch bei schwer depressiven Personen, die in diesem Ausprägungsgrad in der Regel hospitalisiert sind, kann eine fehlende Leistungsmotivation im Rahmen einer schweren Antriebsstörung zu erklären sein. Solche Personen können störungsbedingt keinen «effort» zeigen. Weiter denkbar ist auch eine Person mit einer schweren Persönlichkeitsstörung oder Schizophrenie, die krank- heitsbedingt gar nicht in der Lage ist Gesetz und Ordnung in irgendeiner Weise zu akzeptieren. Ein anderes Problem der BVT betrifft die Frage der Sensitivität und Spezifität der einzelnen «Effort-Indikatoren». Beide Masse verändern sich in Abhängigkeit von der Referenzpopulation (instruierte, gecoachte experimentelle Simulanten, Known-Groups Designs, bona fide- Patienten). Der neuropsychologische Gutachter muss daher besonders gut mit der Literatur zum Thema vertraut sein und sich diesbezüglich immer auf dem Laufenden halten. Auch das zunehmende Coaching von Exploranden vor einer Begutachtung limitiert die Mög- lichkeiten der Gutachter zur Beschwerdenvalidierung. Eine sinnvolle Messung der Leistungsbe- reitschaft kann nur dann erfolgen, wenn die Augenscheinvalidität der BVT gewahrt bleibt, d.h. ein Explorand glaubt, dass mit dem vorgegebenen Test tatsächlich ein bestimmter Funktionsbe- reich wie z.B. das Gedächtnis geprüft wird. Exploranden selbst, ihre Angehörigen und Freunde, aber auch die Rechtsvertreter der Exploranden versuchen zunehmend sich vorab Informationen über BVT zu beschaffen. Rechtsanwälte, aber auch einzelne Psychiater und Psychologen geben solche Informationen gezielt an Exploranden weiter und liefern ihnen z.T. detaillierte Informati- onen darüber, wie sie BVT in der Begutachtung erkennen können und sich in einem solchen Fall zu verhalten haben, damit ein unauffälliges Ergebnis resultiert. Die wichtigste Informationsquel- le stellt neben dem Internet, in welchem Organisationen, Vereine und Verbände ausführlich über Coaching-Möglichkeiten informieren, die mündliche Weitergabe von Testerfahrungen von Be- gutachteten an ihre Anwälte sowie an Betroffenenorganisationen dar. Auch Neuropsychologen und Psychiater selbst tragen unabsichtlich durch zu detaillierte Angaben im Gutachten über Trennwerte usw. mit dazu bei. Aus diesem Grunde unternehmen Testautoren und -anwender Anstrengungen Coaching zu erschweren und es werden vermehrt Studien lanciert, welche die Auswirkung von Coaching auf das Abschneiden in BVT untersuchen sollen. Zuletzt betonte Frau Dipl. Psych. Andrea Plohmann, dass die Anwendung von BVT eine fun- dierte Kenntnis der Materie inklusive methodisch-statistischer Kenntnisse, eine sorgfältige Ab- wägung möglicher Differentialdiagnosen und ein stetiges Lesen der Fachliteratur erfordert. BVT sind keine Lügendetektoren und ein auffälliges Ergebnis allein, rechtfertigt nicht die Diagnose Seite 30 von Aggravation oder Simulation. Der Einsatz von BVT obliegt daher dem entsprechend ge- schulten (Neuro-) Psychologen. F. Fazit Tatsache ist, dass Beschwerdenvalidierungsverfahren, angesichts ihres potentiellen Nutzens in der Versicherungsmedizin, noch zu selten zur Anwendung gelangen. Von Gegnern der Be- schwerdenvalidierung wird häufig auf die Gefahr falsch positiver Urteile verwiesen (d.h. ein Explorand wird fälschlicherweise der Aggravation/Simulation verdächtigt). Diese lässt sich je- doch durch eine sachkundige Anwendung auf ein vertretbares Mass minimieren. BVT und Vali- ditätsskalen erlauben eine statistisch und auf einer umfangreichen Datenbasis abgesicherte, also objektive Aussage (unabhängig vom Gutdünken des Untersuchers), mit welcher Wahrschein- lichkeit negative Antwortverzerrung vorliegt. Als ein anderes Argument gegen die Beschwer- denvalidierungsverfahren werden die damit verbundenen Kosten angeführt. Der zusätzliche Aufwand an Zeit und Geld sei ökonomisch nicht zu rechtfertigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kosten von 3-4 Stunden zusätzlicher Begutachtungszeit bei einem Neuropsychologen, im Falle von nachgewiesener negativer Antwortverzerrung in keiner Relation zu ersparten Ver- sicherungsleistungen stehen. Aufgrund diesen Ausführungen ist zu fordern, dass sich der zuständige Staatsanwalt gut überle- gen sollte, ob er in Fällen von nicht eingestandenem Betrug auf ein monodisziplinäres psychiat- rische Gutachten zurückgreifen will, oder nicht doch besser einen Neuropsychologen mit hinzu- ziehen sollte. Im «Fall C» zeichnete die Ärzteschaft im Laufe der Zeit nämlich tatsächlich ein divergentes Krankheitsbild, wonach die Beschuldigte mal an einer Anpassungsstörung mit Angst, einer depressiven Störung und einem appellativen Krankheitsverhalten, einem chronifi- zierten Cervikobrachialsyndrom, an einem schweren pseudodementen Zustand bei agitierter Depression, an einer dissoziativer Störung [Konversionsstörung], an einem pseudodementen Zu- stand bei agitierter Depression und dissoziativer Störung mit Krampfanfällen und Bewegungs- störungen, funktionellem Ausschluss des rechten Armes, rezidivierende synkopalen Episoden unklarer Ätiologie sowie Status nach einer möglichen milden traumatischen Hirnverletzung und einem Ganser-Syndrom etc. litt. Retrospektiv betrachtet hätte man in einem solchen Fall schon relativ früh einen Neuropsychologen zur Beschwerdevalidierung heranziehen müssen. 3.3. Rechtliche Hürden im «Fall C» Fälle von Versicherungsbetrug eröffnen ein Feld von rechtlichen Problemen und Fragestellun- gen, auf welche man schon zu Beginn einer Strafuntersuchung denken sollte. Einerseits ist auf die rechtmässige Erhebung von Beweismitteln (insbesondere der Observation) ein besonderes Augenmerk zu richten. Andererseits werden in diesem Gebiet seitens der Verteidigung immer wieder die gleichen Einwände (Opfermitverantwortung, fehlende Arglist, Unverwertbarkeit der Beweismittel etc.) ins Feld geführt, welche man anlässlich seines Plädoyers im Rahmen einer überzeugenden Replik mit den nachfolgenden Hinweisen entkräften kann. Seite 31 3.3.1. Zulässigkeit, Grenzen und Verwertbarkeit der Observationsergebnisse im In- und Ausland A. Allgemeines Wie bereits ausgeführt, stellt die Observation ein wichtiges Instrument zur Aufdeckung von So- zialhilfe- oder Versicherungsbetrug dar. Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit einer Ob- servation betrifft jedoch eine Vielzahl von Rechtsgebieten: Zum einen steht bspw. der privat- rechtliche Schutz der Persönlichkeit der Observation entgegen. Zum anderen ist darauf hinzu- weisen, dass wenn die Observation nicht von einem Privaten, sondern von einem Versicherer ausgeht (der Teil der öffentlichen Hand ist oder in deren Auftrag gehandelt wird) nicht das Pri- vatrecht im Vordergrund steht. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob die Observation vor den Grundrechten der betroffenen Person standzuhalten vermag. Ferner können gewisse Formen der Observation strafrechtlich relevant sein, d.h. unter gewissen Voraussetzungen können auftrag- gebende Versicherungsgesellschaften oder der observierende Privatdetektiv strafrechtlich ins Recht gefasst werden.47 Schliesslich gilt es im Rahmen von Observationen im Ausland diesbe- zügliche spezielle Grundsätze zu beachten. B. Privatrecht In privatrechtlicher Hinsicht kann die Observation eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB bewirken. Dabei steht der Schutz der informationellen Privatheit («Privatsphären- schutz») im Vordergrund. Danach soll der einzelne – in gewissen Grenzen – selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf und welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen.48 Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung ohne wei- teres gegeben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.49 Somit liegt eine zweistufige Prüfung der Widerrechtlichkeit nahe: In einem ersten Schritt wird festgestellt ob eine (grundsätzlich wi- derrechtliche) Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Erst in einem zweiten Schritt wechselt der Blick zum Verletzer und dessen Motiven, d.h. zur Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.50 Daraus folgt, dass wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, eine durch einen Privaten durchge- führte Observation widerrechtlich ist. Im Zusammenhang mit dem Eingriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeit, entwickelte die Lehre und die Rechtsprechung die sog. «Sphärentheorie». Dieser Theorie liegt der Gedanke zu Grunde, dass der gesamte Lebensbereich eines Menschen dreigeteilt ist; nämlich (1.) in eine Öf- fentlichkeits-, (2.) eine Privat- und (3.) eine Intimsphäre.51 Die Zuordnung personenbezogener Informationen zu einer dieser Sphären, soll die Beantwortung der Frage erleichtern, ob über- haupt eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt und wie schwer diese wiegt. So sind die in die 47 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 9 48 HAUSHEER / AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Rz 12.113 49 vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB 50 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 11 51 HAUSHEER / AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Rz 12.115 ff. Seite 32 Intimsphäre fallenden Lebensäusserungen absolut geschützt vor Kenntnisnahme und Weiterver- breitung. Eine Persönlichkeitsverletzung entfällt hingegen von vornherein, wenn es um Tatsa- chen aus der Öffentlichkeitssphäre geht, weil diese Tatsachen grundsätzlich unbeschränkt zur Kenntnis genommen und weiterverbreitet werden dürfen.52 Hingegen sind Tatsachen, die zwi- schen diesen Bereichen anzusiedeln sind, zwar grundsätzlich geschützt, doch kann ein Eingriff je nach Einzelfall durch überwiegende Interessen als gerechtfertigt erscheinen.53 Im vorliegenden Kontext der Observation durch (private) Versicherungsgesellschaften ist vor allem die Abgrenzung zwischen der Privat- und der Öffentlichkeitssphäre von Bedeutung. Von der Privatsphäre erfasst werden zunächst einmal Lebenserscheinungen in privaten Örtlichkeiten, in denen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) begangen werden kann. Zu solchen Örtlichkeiten gehören Wohnungen, Häuser, Zelte, Wohnwagen, mit Wohnkabinen versehene Schiffe, Laden- lokale, Hotelzimmer, Werkplätze, die deutlich von ihrer Umgebung abgegrenzt sind, sowie un- mittelbar zu einem Haus gehörende und mittels Zaun, Mauer oder Hecke umfriedete Plätze, Hö- fe oder Gärten. Zur Privatsphäre gehören die sich im Hausfriedensbereich befindlichen Tatsa- chen allerdings nicht erst, wenn der observierende Privatdetektiv eine physische Grenze über- schreitet, sondern bereits dann, wenn er ein rechtlich-moralisches Hindernis überwinden muss.54 Darunter ist eine gedachte Grenze zu verstehen, die nach den allgemein anerkannten Sitten und Bräuchen ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht überschritten wird, d.h. eine bei jedem anständig Gesinnten vorhandene psychologische Barriere.55 Gemäss Bundesgericht stellt bspw. die unmittelbar zum Wohnhaus gehörende Umgebung einen Teil der Privatsphäre dar (z.B. Briefkasten oder Empfangsbereich vor der Haustüre).56 Eingriffe in die rechtlich geschützte Persönlichkeit sind nach dem Gesagten grundsätzlich wi- derrechtlich. Rechtfertigen lässt sich ein Eingriff (1.) durch die Einwilligung des Verletzten, (2.) durch das Gesetz oder (3.) durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse.57 Den wohl wichtigsten Rechtfertigungsgrund bei der Observation von Versicherungsleistungs- empfängern stellt das «überwiegende Interesse» dar. Dabei ist vor allem an das private Interesse des Versicherers als auch das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft – das Interesse den Leistungsmissbrauch wirksam zu bekämpfen und nicht zu Unrecht Leistungen erbringen zu müssen – zu denken. Entsprechend ist das Interesse des Versicherers um so höher zu gewichten, je grösser der Betrag ist, auf den die observierte Person Anspruch erhebt.58 Diese Interessen sind gegen die Interessen der observierten Person an der Wahrung ihrer Privatsphäre abzuwägen. Ob eine bestimmte Observation zulässig ist, hängt von der Schwere des Eingriffs in die Persönlich- keit ab. Dafür kann entscheidend sein, wie sensibel bzw. geheimhaltungswürdig die fraglichen 52 dazu kritisch: LUCIEN MÜLLER, Observation von IV-Versicherten: Wenn der Zweck die Mittel heiligt, in: Juslet- ter vom 19. Dezember 2011, Rz 21 53 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 13 54 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e 55 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 24 56 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e ff. 57 vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB 58 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 31 Seite 33 Tatsachen mit Blick auf die Interessen des Betroffenen sind. Allgemein lässt sich formulieren, dass das Interesse des Betroffenen an der Vertraulichkeit in der Regel um so schützenswerter ist, je mehr das observierte Verhalten von seiner Persönlichkeit und namentlich von seiner höchst- persönlichen Lebensgestaltung erkennen lässt. Dabei gilt zu beachten, dass je privater die Natur der beobachtenden Tätigkeit und je weniger öffentlich der observierte Ort sind, desto grösser muss das von Seiten des Versicherers nachgewiesene Interesse sein. Sehr schwerwiegende Ein- griffe, welche bspw. die Intimsphäre des Observierten erfassen, lassen sich auch dann nicht mit den Interessen des Versicherers rechtfertigen, wenn sehr hohe Versicherungsleistungen in Frage stehen.59 Rechtmässig ist eine Persönlichkeitsverletzung zudem nur dann, wenn sie unter den gegebenen Umständen die schonendste Massnahme darstellt zur Wahrung eines nach den Um- ständen wertvolleren Rechtsgutes. Konkret bedeutet dies bspw., dass wenn eine blosse Beobach- tung im öffentlichen Raum für die Aufdeckung eines Versicherungsmissbrauch genügt, so sind Filmaufnahmen aus der Privatsphäre nicht mehr durch ein überwiegendes Interesse gedeckt. Liesse sich der Nachweis eines Versicherungsmissbrauchs auch mit einem milderen Eingriff als mit einer Observation erbringen, ist eine solche somit stets unzulässig. Mit anderen Worten muss die Observation durch einen Privatdetektiv und deren konkrete Durchführung das scho- nendste Mittel zur Interessenwahrung sein.60 Schlussendlich ist nach dem Gesagten jeder Ein- zelfall einer gesonderten Überprüfung über die Rechtmässigkeit der Observation bzw. über de- ren Rechtfertigung eines Eingriffes zu befinden. Für eine beispielhafte Aufzählung für vom Schweizerischen Bundesgericht zulässig befundener Observationen vgl. Ziff. 3.1.6. in fine. Kommt das Gericht zum Schluss, eine Persönlichkeitsverletzung sei widerrechtlich erfolgt, so hat dies zur Folge, dass die erlangten Beweismittel nicht zugelassen werden.61 C. Öffentliches Recht Sofern eine öffentlich-rechtlich organisierte Versicherung (z.B. die SUVA als selbständige öf- fentlich-rechtliche Anstalt) in Wahrnehmung ihrer Aufgaben auftritt, ist der Persönlichkeits- schutz von Art. 28 ZGB nicht mehr massgebend. Vielmehr ist dann der durch die Grundrechte gewährleistete Persönlichkeitsschutz durch eine allfällige Observation betroffen. Das gleiche hat für einen privatrechtlich organisierten Versicherer zu gelten, welcher öffentliche Aufgaben wahrnimmt.62 Im vorliegenden Kontext ist v.a. an das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) und die der Anspruch auf die Achtung der Privatsphäre bzw. des Privat- und Fami- lienlebens einer Person gemäss Art. 13 Abs. 1 BV zu denken. Gemäss Art. 13 BV sind die Be- hörden verpflichtet die Privatsphäre des Einzelnen zu respektieren und dürfen private Informati- onen nicht an die Öffentlichkeit bringen.63 Sofern eine Observation also durch eine staatliche Organisation oder durch öffentlich-rechtliche ausgestaltete Versicherungsträger erfolgt ist, ist dies immer als Eingriff in die Grundrechte bzw. die Freiheitsrechte des Betroffenen zu sehen. 59 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 32 60 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 33 61 vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO 62 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 47 - 48 63 KIENER / KÄLIN, Grundrechte, S. 146 f. Seite 34 Eine Beschränkung der Grundrechte ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zu- lässig. Dabei muss der Beschränkung (1.) eine gesetzliche Grundlage, welche im Falle eines schwerwiegenden Eingriffs in einem formellen Gesetz enthalten sein muss, zugrunde liegen (Abs. 1); (2.) muss ein öffentliches Interesse, welches den jeweiligen Eingriff rechtfertigt, vor- handen sein (Abs. 2); (3.) muss der im Recht liegende Eingriff verhältnismässig sein (Abs. 3) und (4.) muss der Kerngehalt des betroffenen Grundrechts gewahrt bleiben (Abs. 4).64 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht einerseits mit Art. 43 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG (sowie Art. 96 lit. b UVG im Falle der Unfallversicherung) andererseits aber auch der mit der 5. IV-Revision neu geschaffene Art. 59 Abs. 5 IVG eine hinreichend bestimmte ge- setzliche Grundlage für die Anordnung einer Observation.65 Dies gilt allerdings nur für Obser- vationen, die dem Anspruch von Art. 179quater StGB gerecht werden und nur Tatsachen erfassen, die sich im öffentlichen Raum verwirklicht haben und von jedermann wahrgenommen werden konnten.66 Für den öffentlichen Raum gilt, dass es sich dabei nicht um eine Aussenfläche han- deln muss, wie etwa einem Platz oder einem Bahnsteig. Vielmehr können auch geschlossene Räume als öffentliche Räume in Frage kommen wie bspw. eine öffentliche Tennishalle.67 Das öffentliche Interesse an der Beschneidung der Privatsphäre (Art. 13 BV) des Einzelnen ist laut Bundesgericht darin zu erblicken, dass der Versicherungsträger keine nicht geschuldeten Leistungen erbringen soll, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen.68 Über dieses öffentliche Interesse finanzieller Natur hinaus besteht bei den Sozialversicherungen ein Interesse am Schutz der Institutionen an sich und der diesen Institutionen innewohnenden Soli- darität der Bevölkerung.69 Die erforderliche Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV setzt sich zusammen aus der (1.) Eignung (die angeordnete Observation muss für die Klärung eines Verdachts auf Versiche- rungsmissbrauchs geeignet sein), (2.) der Erforderlichkeit (die Observation muss in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht erforderlich sein) und (3.) der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; eine Observation ist nur zumutbar, wenn sie ein ver- nünftiges Verhältnis wahrt zwischen dem angestrebten Ziel der Aufdeckung des Versiche- rungsmissbrauchs und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt).70 Für einen Ent- scheid über eine Observation müssen zudem konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden aufkommen lassen.71 Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist die Anordnung einer Observation durch einen Privatdetektiv grundsätz- lich ein geeignetes Mittel, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtun- gen zu sehen. Die unmittelbare Wahrnehmung kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit einen ande- 64 vgl. BGE 135 I 169, E. 4.4 65 BGE 135 I 169/172 f., E. 5.1 – 5.4; Urteil BGer 8C_571/2008 vom 1. Juli 2009; BGE 137 I 327, E. 5.1 und 5.2 66 BGE 135 I 169/171 und 173 ff., E. 4.3, 5.4 und 5.7 67 Urteil BGer 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1 68 BGE 137 I 327, E. 5.3; BGE 129 V 323, E. 3.3.3 69 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 66 70 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 67- 74 71 vgl. hierzu BGE 137 I 327, E. 5.4.2 f. Seite 35 ren Erkenntnisgewinn bringen als eine weitere Begutachtung, was dem Ziel einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung dienen kann.72 Damit der Kerngehalt der Grundrechte im Zusammenhang mit einer Observation gewahrt wird, darf eine Observation nicht zu weit gehen. Zu denken ist bspw. an den Fall, bei welchem Film- aufnahmen einer betroffenen Person erstellt werden, welche deren Intimsphäre betreffen.73 In einem neueren Entscheid kommt das Bundesgericht im Gegensatz dazu zum Schluss, dass wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit wecken (objektive Gebotenheit der Observation), die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfindet (in casu: während drei Tagen), und einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (in casu: vorwiegend Putzen des Balkons, Einkaufs- tüten tragen) gefilmt werden, ist der Persönlichkeitsbereich auch bei einer Observation im öf- fentlich einsehbaren, privaten Raum nur geringfügig tangiert und wiegt der Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte nicht schwer.74 Ergebnisse aus widerrechtlichen Observationen dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden.75 Anders kann es sich verhalten, wenn das Beweismittel auch auf rechtmässigem Weg hätte er- langt werden können und das Interesse an der Wahrheitsfindung höher zu gewichten ist als das Schutzinteresse des Betroffenen.76 Somit kommt es auch hier auf den konkreten Einzelfall an. D. Strafrecht Für die privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherer können deren Observationen aus straf- rechtlicher Sicht den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllen. Gemäss Art. 179quater StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder aus dem Pri- vatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse bzw. Beweismittel wären unter diesem Umstand weder im Zivil- noch im Verwaltungsverfahren verwertbar, da diese aus einer strafbaren Handlung stammen. Liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund der observierenden Partei vor, können die Ergebnisse verwertbar bleiben, auch wenn der Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllt ist. Zu denken ist dabei v.a. an den Rechtfertigungsgrund der gesetz- lich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB. Gemäss vorgenannter Bestimmung kann die Rechtswidrigkeit für Handlungen ausgeschlossen werden, die durch ein Gesetz geboten oder zumindest erlaubt sind. Im Ergebnis wären somit die Observationsergebnisse eines privaten Versicherers, welche zivilrechtlich, d.h. unter Berücksichtigung von Art. 28 ZGB erlaubt sind, auch strafrechtlich erlaubt. Denn wenn das Interesse des Versicherers dasjenige des Betroffenen überwiegt, ist die Observation zivilrechtlich erlaubt und somit auch nach Art. 14 StGB.77 Weiter 72 BGE 137 I 327, E. 5.4.1; vgl. zur Alternative einer ärztlichen Untersuchung anstelle einer Observation: BGE 135 I 169, E. 5.6, S. 174 f. 73 vgl. hierzu BGE 135 I 169 / 174, E. 5.4.2: Der Kerngehalt von Art. 13 BV wird weder durch eine Observation im öffentlichen Raum noch durch die Verwertung der Observationsergebnisse angetastet 74 BGE 137 I 327, E. 5.6 75 KIESER, Kommentar, ATSG 43, N 37 76 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 77 77 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 95 und 98 - 100 Seite 36 ist der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Rechtfertigungsgrund der «Wahrneh- mung berechtigter Interessen» zu denken.78 Im Übrigen kann betreffend die Observation im strafrechtlichen Kontext auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1.6. verwiesen werden. E. Observation im Ausland Im «Fall C» hielt sich Frau C rund die Hälfte des Jahres in Serbien auf. Für den privaten Versi- cherer drängte sich deshalb auch eine Überwachung im Ausland auf. Dabei ist im Hinblick auf die Verwertung der Observationsergebnisse Vorsicht geboten. Es stellt sich nämlich die Frage inwiefern die im Ausland vorgenommenen Observationsergebnisse in der Schweiz verwertet werden dürfen. Dabei ist wiederum darauf zu achten, ob die Observation von einem Privaten oder von einem öffentlich-rechtlichen Versicherer vorgenommen worden ist. Handelt nämlich ein privater Versicherer, so sind die Beweismittel gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO nur dann ver- wertbar, wenn sie rechtmässig beschafft worden sind. Ansonsten nur dann, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Wird die Observation im Ausland durch einen öffentlich- rechtlichen Versicherer vorgenommen, so muss dieser zur Vornahme der Handlung grundsätz- lich den Amtshilfeweg beschreiten. Die Ergebnisse sind ausnahmsweise jedoch verwertbar, wenn das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs im Verhält- nis zum formalen Mangel bei der Beweismittelbeschaffung überwiegt. Weiter ist das Observati- onsergebnis als Beweismittel rechtswidrig erhoben worden, wenn das entsprechende Land auf- grund seines Strafrechts die im konkreten Fall vorgenommene Erhebung von Beweisen verbie- tet.79 Bezogen auf den «Fall C» würde das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versi- cherungsmissbrauchs im Verhältnis zum allfälligen formalen Mangel bei der Beweismittelbe- schaffung überwiegen, womit die Observationsergebnisse auch unter diesem Gesichtspunkt hät- ten verwertet werden dürfen. 3.3.2. Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit Im «Fall C» machte der Verteidiger von C anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, C sei dauerhaft verhandlungsunfähig, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei. Anlässlich der Befragung zur Person durch das Gericht beantwortete C keine Fragen und verharrte – abgesehen von in regelmässigen Abständen auftre- tenden Zuckungen – nahezu regungslos auf ihrem Stuhl und starrte auf den Boden oder ins Lee- re. Der Verteidiger war der Ansicht, dass im Gutachten die Frage der Verhandlungsfähigkeit von Frau C offen gelassen wurde und dass dem Gutachten zu entnehmen sei, dass das Vorliegen ei- ner Konversionsstörung im Sinne des sog. Ganser-Syndroms nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Im konkreten Fall erachtete das Gericht die Verhandlungsfähigkeit als gegeben und stützte sich dabei v.a. auf das vorhandene Gutachten. Der Gutachter hielt nämlich darin fest, dass C ein derart buntes Symptombild aufzeige, welches keinem der bekannten psychiatrischen 78 vgl. hierzu STRATENWERTH, §10, N 59, m.w.H.; kritisch: DONATSCH / TAG § 22, S. 264 ff.; BSK, SEELMANN, StGB 14, N 25 f. 79 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 117, 120 und 121 Seite 37 Störungen zugeordnet werden könne und das Vortäuschen einer Geisteskrankheit, wie sich der Laie eine solche vorstelle, auf der Hand läge. Allerdings lagen dem Gutachter bereits das Ge- ständnis und die Observationsergebnisse für sein Gutachten zu Grunde und er räumte ein, dass die Abgrenzung einer Konversionsstörung von einer Simulation mit psychiatrischen Mitteln nicht durchführbar sei. Diese könne nur durch den direkten Tatbeweis oder ein Geständnis eines Beschuldigten erbracht werden. Das erstinstanzliche Gericht stützte sich denn auch auf das Gutachten ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keine hohen Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit gestellt werden dürfen. Gemäss Bundesgericht kann die Verhand- lungsfähigkeit auch gegeben sein, wenn der Beschuldigte weder handlungs- noch urteilsfähig ist.80 C erwirkte nämlich zwischenzeitlich bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern die Bevormundung. Die Frage der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit von C war deshalb für das Verfahren nicht relevant. Das erstinstanzliche Gericht erkannte denn auch, dass angesichts der erdrückenden Beweislage es wenig Sinn machen würde, wenn sich C gegen die Anklagevorwür- fe wehren würde. Sich nämlich für verhandlungsunfähig erklären zu lassen, war im vorliegen- den Fall die einzige Chance von C, einer Verurteilung und Strafe zu entgehen. In diesem Falle hätte nämlich auch der Staat die Verfahrenskosten zu übernehmen und für C bestünde die Mög- lichkeit weiterhin eine Rente zu beziehen. 3.3.3. Arglist und Opfermitverantwortung Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Der Täter muss mit einer ge- wissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Die Arglist der Täuschung beurteilt sich im Wei- teren unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmög- lichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden kön- nen, wird nach der Rechtsprechung strafrechtlich nicht geschützt. Dabei kommen der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall besondere Bedeutung zu. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beach- tet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit.81 So mangelt es bspw. an der Arglist, wenn die Behörde dubio- se Bescheinigungen (in casu ausgestellte Arbeitsunfähigkeit eines jordanischen Arztes für einen Zeitraum von zwei Jahren) ohne Rückfrage hinnimmt.82 Unfallversicherungsfälle bzw. SUVA- Betrugsfälle bejahen Arglist hingegen bei Simulation oder Übertreibungen gegenüber dem Gut- achter (Simulation eines Hirngeschädigten83; Simulation von Rückenschmerzen84).85 80 vgl. Urteil BGer 6B_29/2008 vom 10.09.2008, E. 1.3 81 BGE 135 IV 80 f.; 128 IV 20 f.; 126 IV 172; 120 IV 188 m.w.H. 82 Urteil BGer 6B_576/2010 vom 25.01.2011, E. 4.2 83 Urteil BGer 6B_202/2010 vom 31.05.2010, E. 3.2, 5.4.1 Seite 38 Im «Fall C» spiegelte C (unter tatkräftiger Mithilfe ihres Ehemannes) den sie untersuchenden Ärzten in Wirklichkeit nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen vor, indem sie bspw. ihren rechten Arm in einer scheinbaren Schonhaltung hielt, sowohl Gespräche als auch Blickkontakte verweigerte, inkohärente Aussagen machte und unvermittelt Laute ausstiess und den Ärzten ihren angeblichen Gesundheitszustand jeweils durch engste Familienangehörige schildern liess. Der Verteidiger wies den beteiligten Gutachtern und Ärzten für den Fall, dass das Gericht von einem Betrug ausgehen werde, eine Opfermitverantwortung zu. Immerhin wur- den durch die Gutachter und Ärzte teilweise gewisse Unstimmigkeiten aufgedeckt. Bspw. waren am Arm, welcher Frau C jeweils in einer Schonhaltung hielt, keine Muskelatrophie feststellbar. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Vorhandensein und das Ausmass von chronischen Schmer- zen oder psychischen Beeinträchtigungen (Halluzinationen etc.) objektiv nur beschränkt über- prüfbar sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Gutachter für seine medizini- sche Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem ausgegangen werden kann.86 Im «Fall C» wird auch im Gutachten der Luzerner Psychiatrie aus dem Jahre 2012 auf diese Problematik hingewiesen. Die Abgrenzung einer Konversionsstörung von einer Simulation sei mit psychiatrisch-psychologischen Mitteln nicht durchführbar. Sie könne nur durch den direkten Tatbeweis oder ein Geständnis der betroffenen Person gemacht werden. Gerade diese Tatsache hat C für sich ausgenutzt. Arglist wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène) be- dient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der mög- lichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Ge- sichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit ver- pflichtet und Arglist scheidet aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet hat.87 Beispielsweise war das Verhalten der C anlässlich der zahlreichen ärztlichen, neurologischen und psychosomatischen Explorationen durch diverse ärztliche Fachpersonen, als besondere be- trügerische Machenschaft zu qualifizieren. Namentlich die Darstellung der Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit der Schulter in Verbindung mit ihrem dement und autistisch anmutenden 84 Urteil BGer 6B_519/2011 vom 20.02.2012 85 BSK, ARZT, StGB 146, N 102 86 Urteil BGer 6B_46/2010 vom 19.04.2010 87 BGE 135 IV 76, E. 5.2; 128 IV 18, E. 3a; 126 IV 165, E. 2a; 125 IV 124, E. 3; 122 IV 246, E. 3a und BGE 6B_46/2010 vom 19.04.2010 Seite 39 Verhalten, ihrer absichtlichen Gesprächsverweigerung bzw. ihren inkohärenten Äusserungen, das unvermittelte Ausstossen von Lauten und das absichtliche Geben von falschen Antworten gegenüber den medizinischen Experten, erfüllt diese Anforderung an den Tatbestand des Betru- ges. C hat ihre in Wirklichkeit nicht vorhandenen Schmerzen und Beeinträchtigungen den Ärz- ten sowie den Gutachtern jeweils in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt. Dieses Schau- spiel trieb sie anlässlich ihrer ärztlichen Untersuchungen im Laufe der Jahre bis zur Perfektion. Aus den Arztberichten ist zu entnehmen, dass es im Laufe der Zeit zu keiner zwischenmenschli- chen Kontaktaufnahme bzw. Verständigung mehr kommen konnte. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der teilweise mehrstündigen Untersuchungen eine systematische Vorbereitung sowie ein hohes Mass an Konzentration erforderlich gewesen sind. Schlussendlich mussten die (endlich nur noch durch den Ehemann geschilderten) Beeinträchtigungen der C im Einklang mit den Äusserungen des Ehemannes gegenüber den Gutachtern stehen. Mit der Darstellung ihrer nicht vorhandenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen und den übertriebenen fal- schen Angaben ihrer involvierten Familienmitglieder hat C samt ihren Mithelfern die zahlrei- chen Gutachter sowie die Ärzte von einer Überprüfung ihrer Angaben abgehalten. Das Vorhan- densein und das Ausmass von chronischen Schmerzen oder psychischen Beeinträchtigungen (Halluzinationen etc.) sind objektiv nur beschränkt überprüfbar. In Anwendung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wonach der Gutachter für seine medizinische Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen ist und sich grundsätzlich darauf verlassen darf, wurde die Arglist im «Fall C» eindeutig bejaht. Seite 40 4. Schlussfolgerungen Dem Strafrecht wird in der Missbrauchsbekämpfung ein hoher Stellenwert zugeschrieben. In Fällen von Sozialhilfe- oder Versicherungsbetrug erweist sich die Strafuntersuchung als sehr komplex und erfordert seitens der Staatsanwaltschaft ein zielgerichtetes und überlegtes Vorge- hen. Den Strafverfolgungsbehörden stehen allerdings zahlreiche Mittel und Wege zur Verfü- gung, um einen Betrugsfall aufzudecken. Das schlagkräftigste und wirksamste Beweismittel bleiben aber nach wie vor die (mittels Videoaufnahmegerät) festgehaltenen Observationsergeb- nisse. Um die Bilder im Verfahren verwenden zu können, gilt es ein besonderes Augenmerk auf die Erhebungsmethoden allfällig involvierter Versicherer zu richten, bzw. abzuklären, ob das Bildmaterial rechtsgültig erhoben wurde. Ebenso ist es von grossem Vorteil, wenn man sich die rechtlichen Einwände des beteiligen Verteidigers zum Voraus überlegt. Wenn das Beweisergeb- nis eindeutig ist, werden sich diese immer auf die rechtsgültige Erhebung der Beweismittel, die Opfermitverantwortung der involvierten Versicherer oder der involvierten Behörden bzw. die fehlende Arglist seitens des Beschuldigten sowie die Behauptung, der Mandant leide tatsächlich an der geltend gemachten Störung, richten. Die vorliegende Arbeit hat zudem aufgezeigt, dass es für die Gutachter kein leichtes Unterfan- gen ist, einen eigentlichen Simulanten zu entlarven, da es keinen einfachen Test gibt, der dies- bezüglich ein klares Ergebnis zu liefern vermag. Die Grenzen zwischen Simulation, Aggravati- on und (den meist menschlich verständlichen) Verdeutlichungstendenzen sind fliessend. Zudem gibt es in der Praxis auch tatsächlich Fälle, in denen die Beschuldigten von ihren nicht vorhan- denen Leiden überzeugt sind und man nicht von einem bewussten, d.h. vorsätzlichen, Vorgehen sprechen kann. Bei der Vergabe eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens an eine sachver- ständige Person, empfiehlt es sich abzuklären, ob eine Zusammenarbeit mit einem Neuropsy- chologen möglich ist. Tatsache ist, dass die neuropsychologischen Testverfahren – insbesondere die Instrumente zur Beschwerdenvalidierung – eindeutige Ergebnisse zu liefern vermögen und in der Lage sind eine eigentliche Simulation aufzudecken. Wie aufgezeigt, ist es unter Anwen- dung der Beschwerdenvalidierung möglich, einen Simulanten mit einer nahezu hundertprozenti- gen Wahrscheinlichkeit zu überführen. Eine Beteiligung eines Neuropsychologen anlässlich ei- ner Begutachtung kann das Gutachtensergebnis somit nur qualitativ erhöhen. Unterstützend kann man auch technische oder bildgebende Untersuchungsmöglichkeiten hinzuziehen, welche ebenfalls klare und verlässliche Aussagen über die Vereinbarkeit der Störung mit den gezeigten Ergebnissen zulassen. Wie sämtliche Untersuchungsmethoden hat jedoch auch das Verfahren zur Beschwerdenvalidierung seine Grenzen. Wie dargelegt scheidet dieses Verfahren aus, wenn es sich bei der Täterschaft um adyname, antisoziale oder depressiv verstimmte Menschen han- delt, welche unter einer Störung im Zusammenhang mit der (Test-) Motivation oder Leistungs- bereitschaft leiden. Ein der Gutachtensvergabe vorangehendes klärendes Gespräch mit einem Psychiater und einem (Neuro-) Psychologen ist stets zu empfehlen. Nicht vergessen werden darf, dass die Vorgehensweise der Täterschaft in Fällen von Sozialhilfe- oder Versicherungsbetrug meist dreist und als äusserst verwerflich zu qualifizieren ist. Das häu- fige Motiv, sich auf einfache Weise unrechtmässig zu bereichern, wurzelt in den meisten Fällen aus krass egoistischen Beweggründen zu Lasten von Institutionen, welche in Not oder schwieri- ge Lebenssituationen geratene Menschen eine wichtige finanzielle Hilfe sein sollen. Sich auf diese Weise zu bereichern erachte ich als äusserst verwerflich. Seite 41 Erklärung des Verfassers: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Rothenburg, 12. Juli 2013 ......................................... Ralph Müller Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 1.1. Allgemeines zum Versicherungs- und Sozialhilfebetrug 1.2. Der «Fall C» 2. Simulation als Straftat 2.1. Simulation: Störung oder Straftat? 2.2. «Simulation» als (gewerbsmässiger) Betrug im strafrechtlichen Sinne 3. Strafuntersuchung beim Versicherungs- und Sozialhilfebetrug 3.1. Untersuchungshandlungen 3.1.1. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Art. 269 ff. StPO 3.1.2. Überwachung mit technischen Geräten – Art. 280 f. StPO 3.1.3. Verdeckte Ermittlung – Art. 286 ff. StPO 3.1.4. Anordnung von Untersuchungshaft – Art. 220 ff. StPO 3.1.5. Hausdurchsuchung – Art. 244 f. StPO 3.1.6. Observation – Art. 282 f. StPO 3.1.7. (Akten-)Edition - Art. 265 ff. StPO 3.1.8. Konten-, Bankkarten- und Grundbuchsperre – Art. 263 ff. StPO 3.1.9. Hausbesuche 3.1.10. Einvernahme von Drittpersonen 3.1.11. Weitere Untersuchungshandlungen 3.2. Sachverständige 3.2.1. Motivation, Erscheinungsbilder und Verhaltensweisen 3.2.2. Forensisch-psychiatrische Begutachtung 3.2.3. Anfangsverdacht 3.2.4. Möglichkeiten moderner (versicherungs-)medizinischer Begutachtung mit spezieller Beachtung der Beschwerdenvalidierung A. Die Beschwerdenvalidierung B. Instrumente zur Beschwerdenvalidierung C. Diagnosekriterien für die „Vorgetäuschte kognitive Störung“ nach Daniel J. Slick D. Diagnosekriterien für „vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen“ nach Kevin J. Bianchini et al. E. Grenzen der Beschwerdenvalidierung F. Fazit 3.3. Rechtliche Hürden im «Fall C» 3.3.1. Zulässigkeit, Grenzen und Verwertbarkeit der Observationsergebnisse im In- und Ausland A. Allgemeines B. Privatrecht C. Öffentliches Recht D. Strafrecht E. Observation im Ausland 3.3.2. Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit 3.3.3. Arglist und Opfermitverantwortung 4. Schlussfolgerungen

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April 2007 von Barbara Egeler MAS Forensics, Klasse 1 betreut von Agnes Székely 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Literaturverzeichnis 4 Materialien 6 Abkürzungen 8 Kurzfassung 9 1 EINLEITUNG..................................................................................................................................11 2 DER KANUN: DAS ALBANISCHE GEWOHNHEITSRECHT...................................................12 2.1 DIE VERSCHIEDENEN QUELLEN................................................................................................12 2.1.1 KANUNI I SKËNDERBEUT..........................................................................................................13 2.1.2 KANUNI I MALSISË SË MADHE .................................................................................................13 2.1.3 KANUNI I LABËRISË .................................................................................................................13 2.1.4 KANUNI I LEKË DUKAGJINIT (KLD) ........................................................................................13 2.2 DAS STRAFRECHT IM KANUN DES LEK DUKAGJINI ..................................................................15 2.2.1 DIE UNTERSCHEIDUNG DER GESCHÜTZTEN RECHTSGÜTER......................................................15 2.2.2 DIE KÖRPERLICHE INTEGRITÄT ................................................................................................15 2.2.3 DAS GUT DER SEELE ................................................................................................................16 2.2.4 DIE GERICHTSBARKEIT ............................................................................................................18 2.2.5 DIE PERVERTIERTE FORM DES KANUN IN DER KRIMINALITÄTSENTWICKLUNG ........................19 3 NETZWERKE ETHNISCHER ALBANER ...................................................................................20 3.1 DER AUFBAU DER CLANSTRUKTUR .........................................................................................20 3.1.1 DIE HAUSGEMEINSCHAFT ........................................................................................................21 3.1.2 DIE SIPPE .................................................................................................................................22 3.1.3 DER STAMM.............................................................................................................................23 3.2 DER AUFBAU EINES KRIMINELLEN NETZWERKES.....................................................................24 3.2.1 "KRIMINELLE KLEINGRUPPE" AUS FAMILIENMITGLIEDERN .....................................................24 3.2.2 KRIMINELLES NETZWERK ........................................................................................................25 3.2.3 KRIMINELLE ORGANISATION ...................................................................................................27 3.3 UNTERSCHIEDE ZWISCHEN GRUPPIERUNGEN AUS DEM KOSOVO, MAZEDONIEN UND ALBANIEN ........................................................................................................................28 3.3.1 KOSOVO...................................................................................................................................28 3.3.2 MAZEDONIEN...........................................................................................................................29 3.3.3 ALBANIEN................................................................................................................................30 3.3.4 GEMISCHTE GRUPPIERUNGEN ..................................................................................................30 4 DIE DELIKTE .................................................................................................................................30 4.1 DROGENHANDEL......................................................................................................................30 4.2 MENSCHENHANDEL .................................................................................................................33 4.3 MENSCHENSCHMUGGEL...........................................................................................................35 4.4 GELDWÄSCHEREI .....................................................................................................................37 4.5 KORRUPTION............................................................................................................................38 3 5 INTERVIEWS MIT BETROFFENEN / BETEILIGTEN.............................................................39 5.1 S.B. AUS DEM KOSOVO ............................................................................................................39 5.2 B.S. AUS DEM KOSOVO ............................................................................................................41 6 FALLBEISPIEL AUS DER PRAXIS .............................................................................................43 6.1 SACHVERHALT .........................................................................................................................43 6.2 AUSSAGEN VON BETEILIGTEN..................................................................................................45 6.3 KONKRETER ZUSAMMENHANG MIT DEM KANUN .....................................................................46 7 AUSBLICK.......................................................................................................................................49 Persönliche Erklärung 51 Anhang: Tabelle des Bundesamtes für Statistik betreffend Verurteilungen von Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit (Fallzahlen zwischen 1 und 3 durften aus Datenschutzgründen nicht herausgegeben werden, diese wurden durch ein Sternchen ersetzt) 52 4 LITERATURVERZEICHNIS Ahmeti Zef (2006). Das Strafrecht im Kanun von Lekë Dukagjini. St. Gallen (Aufsatz im Internet: http://www.shkoder.net/en/kanun_de.htm). Bartl Peter (1995). Albanien. Regensburg: Verlag Friedrich Pustet. Besozzi Claudio (2002). Organisierte Kriminalität: Synthese der Forschungsprojekte. In: Mark Pieth (Hrsg.), Gewalt im Alltag und organisierte Kriminalität (S. 71-150). Çumani Renato (1996). Der Kanun ist zurück. Zürich (newsletter Albanien Nr. 12 vom 27. April 1996). Elsie Robert (2001). Der Kanun – Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem so genannten Kanun des Lekë Dukagjini, kodifiziert von Shtjefën Gjeçovi, ins Deutsche übersetzt von Marie Amélie Freiin von Godin. Olzheim/Eifel. Godin Marie Amélie Freiin von (1953, 1954, 1956). Das albanische Gewohnheitsrecht. In: Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 56: S. 1-46, 57: S.5-73 und 58: S. 121- 198. Stuttgart. Haefner Lars (1994), Shkipetarisches Recht. Zürich (newsletter Albanien Nr. 6 vom 31. Dezember 1994). Kadare Ismail (2005). Der zerrissene April (2. Aufl.). Frankfurt am Main: Vischer Verlag. Kaser Karl (2001). Freundschaft und Feindschaft auf dem Balkan. Klagenfurt: Wieser Verlag. Kaser Karl & Baxhaku Fatos (1996) Die Stammesgesellschaften Nordalbaniens. Wien: Böhlau Verlag. Kaser Karl & Eberhart Helmut (1995). Albanien - Stammesleben zwischen Tradition und Moderne. Wien: Böhlau Verlag. Kaser Karl (1995a). Jede Menge Familie. Der patriarchale Haushalt im Modernisierungsprozess. In: Kaser&Eberhart (Hrsg.), Albanien - Stammesleben zwischen Tradition und Moderne (S. 133-149). Kaser Karl (1995b). Familie und Verwandtschaft auf dem Balkan. Analyse einer untergehenden Kultur. Wien: Böhlau Verlag. Lemmel Holger (1997). Kosovo-Albaner in Deutschland. Eine Bedrohung für die innere Sicherheit? In: W. Flormann (Hrsg.), Organisierte Kriminalität in Deutschland, Bd. 6. Lübeck: Schmidt-Römhild Verlag. Malcolm Noel (1998). Kosovo. A Short history. London: Macmillan Verlag. 5 Pichler Robert (1995). Macht der Gewohnheit. 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Rachegewalt: Zur Renaissance eines für überholt gehaltenen Gewaltmotivs in Albanien und Kolumbien. Zürich (Aufsatz im Internet). Zihlmann Peter (2007). Basel-Pristina oder die Blutrache in der Schweiz. Zürich: Orell Füssli Verlag. 6 MATERIALIEN INTERNETSEITEN • http://de.wikipedia.org (Lexikon im Internet) • www.albanien.ch/nla/index.html (newsletter Albanien, Schweizer Zeitschrift für die Zusammenarbeit mit Albanien • www.cisr.gc.ca (homepage der „Commission de l’immigration et du statut de réfugié du Canada“) • www.deza.ch (Länder, Südosteuropa, Albanien / Länder, Südosteuropa, Kosovo) • www.interpol.int (Drugs and organised Crime / Heroin) ZEITUNGSARTIKEL • BAZ vom 27.08.1998, S. 9: An Albaniens rauer Nordgrenze gilt das Recht des Stärkeren • BAZ vom 27.04.1999, S. 3: Kosovo-Rebellen können auf ein Heer von Freiwilligen zählen • BAZ vom 20.01.2001, S. 39: Blutrache: Milde Strafe. Im Blutrache-Prozess von Gipf- Oberfrick blieb das Gericht unter den Anträgen des Staatsanwalts. • BAZ vom 21.07.2001, S. 3: Der Mythos Blut. Heilig und heilend. • BAZ vom 05.03.2002, S. 26: Schüsse einer Schwiegermutter. • BAZ vom 08.03.2002, S. 28: Zuchthaus für Schüsse auf den Schwiegersohn. • NZZ vom 21.03.1995, S. 51: Ehre und Blutrache im Kosovo. Ethnologische Erläuterungen zum Brüttiseller Tötungsdelikt. • NZZ vom 18.11.1995, S. 7: Wiederaufleben der Blutrache in Albanien. • NZZ vom 23.08.1996, S. 53: Aus dem Bundesgericht. Es bleibt bei zehn Jahren Zuchthaus. Urteil im Tötungsdrama von Brüttisellen bestätigt. BERICHTE VON BEHÖRDEN • 2005 EU Organised Crime Report, Public version. • Bericht Innere Sicherheit der Schweiz (BISS) 2005. Publikation des Bundesamtes für Polizei, EJPD. Mai 2006. • Bericht Innere Sicherheit der Schweiz (BISS) 2004. Publikation des Bundesamtes für Polizei, EJPD. Mai 2005. • Bericht Innere Sicherheit der Schweiz (BISS) 2003. Publikation des Bundesamtes für Polizei, EJPD. Mai 2004. • Bericht Innere Sicherheit der Schweiz (BISS) 2002. Publikation des Bundesamtes für Polizei, EJPD. Juli 2003. • Bericht Innere Sicherheit der Schweiz (BISS) 2001. Publikation des Bundesamtes für Polizei, EJPD. Juli 2002. • Changing patterns and trends of trafficking in persons in the Balkan region. Assessment carried out in Albania, Bosnia and Herzegovina, the Province of Kosovo, the Former Yugoslav Republic of Macedonia and the Republic of Moldova. IOM (International Organisation for Migration) Counter-Trafficking Service. July 2004. • Lagebericht 2000 „Szene Schweiz“ (Kriminalstatistik, Drogen, Falschgeld, Pädophilie, Organisierte Kriminalität). Bundesamt für Polizei, Dienst für Analyse und Prävention. • Menschenschmuggel und illegale Migration in der Schweiz. SFM – Swiss Forum for Migration and Population Studies – Forschungsbericht 37 / 2005. (Universität Neuchâtel). 7 • Organisierte Kriminalität auf dem Balkan. Strategischer Analysebericht. Bundesamt für Polizei, Dienst für Analyse und Prävention. Mai 2001. • Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe. Carpo Regional Project. European Commission / Council of Europe. Strasbourg, September 2006. • Trafficking in Persons: Global Patterns. United Nations. Office on Drugs and Crime (UNODC). April 2006. (http://www.unodc.org/pdf/traffickinginpersons_report_2006ver2.pdf) • Truppendienst 2002/1 (Nr. 264), Zeitschrift für Führung und Ausbildung im österreichischen Bundesheer. Der Kanun. Das albanische Gewohnheitsrecht. Spezialausgabe. • Unterlagen der Kantonspolizei Aargau zum Thema Kanun (verfasst von Daniel Bauer zur Verwendung in der Polizeischule). • Unterlagen der Kantonspolizei Solothurn zum Thema des nordalbanischen Gewohnheitsrechts (Balsthal/Solothurn, 31.10.1997/fankhauser). • U. S. Trafficking in Persons Report 2006 (http://www.state.gov/g/tip/rls/tiprpt/2006/65988.htm) • Weitere vertrauliche strategische Analyseberichte des Bundesamtes für Polizei, Dienst für Analyse und Prävention, aus den Jahren 2001 und 2004. VORTRÄGE • „Kriminelle Netzwerke ethnischer Albaner in der Schweiz“. Vortrag von A. Székely vom 13. Januar 2006 in St. Gallen, im Rahmen des Teilkurses Betäubungsmittel (MAS Forensics). • „Die OK-Bestimmungen. Theorie und praktische Anwendung auf grosse BM-Fälle“ Vortrag von A. Robbi (Staatsanwalt des Bundes) vom 17. Dezember 2005 in Bern, im Rahmen des Teilkurses Betäubungsmittel (MAS Forensics). UNTERSUCHUNGSAKTEN VON STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN • Strafuntersuchungsakten des Statthalteramtes Liestal mit der Geschäftsnummer 010 03 774 • Strafuntersuchungsakten des Statthalteramtes Liestal mit der Geschäftsnummer 010 04 3310 • Strafuntersuchungsakten des Bezirksamtes Laufenburg mit der Geschäftsnummer ST.1997.01012 inklusive Anklageschriften, Einstellungsbeschlüsse und Urteilen (auszugsweise) BUNDESGERICHTSENTSCHEIDE • BGE 6S.790/1995 vom 7. August 1996 (Brüttiseller Chilbi Fall) • BGE 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 (Anwendbarkeit von Art. 260ter StGB auf ein kriminelles Netzwerk ethnischer Albaner) 8 ABKÜRZUNGEN ANAG Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. Artikel Aufl. Auflage BAP Bundesamt für Polizei BAZ Basler Zeitung Bd. Band BGE Bundesgerichtsentscheid BetmG Betäubungsmittelgesetz (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, SR 812.121) BISS Bericht Innere Sicherheit BM Betäubungsmittel bzw. beziehungsweise ca. circa CH Schweiz CZ Tschechien D Deutschland DAP Dienst für Analyse und Prävention DEZA Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DM Deutschmark ehem. ehemalig EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EU Europäische Union evt. eventuell fedpol Bundesamt für Polizei (neuer Name) Hrsg. Herausgeber KOS Kosovo lat. lateinisch MAS Master of Advanced Studies NRO Nichtregierungsorganisation NZZ Neue Zürcher Zeitung OK Organisierte Kriminalität Ref. Referenz resp. respektive S. Seite StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch u.a. unter anderem UÇK Ushtria Çlirimtare e Kosovo (Kosovo-Befreiungsarmee) UNMIK United Nations Mission in Kosovo UNO United Nations Organisation USD US Dollar (amerikanischer Dollar) WK Wirtschaftskriminalität www world wide web z.B. zum Beispiel 9 KURZFASSUNG Der Kanun des Lek Dukagjini (KLD) ist das bekannteste albanische Gewohnheitsrecht. Es handelt sich dabei um ein ungeschriebenes Rechtssystem, welches die wesentlichsten Aspekte des Lebens in Nordalbanien bestimmte. Im 15. Jahrhundert durch den Fürsten Lek Dukagjini begründet oder zumindest geprägt, wurde der KLD erst im 20. Jahrhundert durch den Franziskanerpater Shtjefën Gjeçovi zusammengetragen und 1933 in Shkodra publiziert. Der KLD bestimmt noch heute viele Bereiche des nordalbanischen Alltags, er ist nach dem Ende des Kommunismus neu entdeckt worden, da sich die demokratischen Prinzipien nur zögerlich im Land etablieren können. Der KLD ist nur eine Quelle von vielen, es gibt weitere Formen, welche aber alle nicht so berühmt wurden wie der KLD. Das Gewohnheitsrecht der Albaner war immer Ergänzungs- und Konkurrenzrecht zum jeweiligen staatlichen Recht. Das Strafrecht des KLD ist eine Mischform aus öffentlicher Justiz und Selbstjustiz. Als geschützte Rechtsgüter werden die körperliche und die seelische Integrität genannt. Bei der körperlichen Integrität wird nicht zwischen besserem und schlechterem Leben unterschieden, jeder Mensch hat den gleichen Wert. Drei verschiedene Delikte gegen Leib und Leben können begangen werden: Die vorsätzliche und die fahrlässige Tötung sowie die Körperverletzung. Wird jemand getötet oder verletzt, hat dies unmittelbare Konsequenzen für den Täter: seine körperliche Integrität wird nicht mehr geschützt. Bei der vorsätzlichen und fahrlässigen Tötung „fällt er ins Blut“ der Familie seines Opfers, dieses Phänomen ist als Blutrache bekannt. Bei der Körperverletzung erhält das Opfer die Möglichkeit, sich nach dem Prinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ zu rächen. Bei einer Ehrverletzung kann der Gekränkte zwar nicht Blutrache üben, da noch kein Blut vergossen worden ist, er wird jedoch den Täter töten wollen, da die geraubte Ehre nicht verziehen werden kann. So bleibt ihm nur der Griff zur Waffe. Bei einem Ehrverletzungsdelikt wird danach unterschieden, ob die persönliche oder die gemeinsame Ehre verletzt wurde. Die Gerichtsbarkeit gemäss dem Kanun ist dem Altenrat vorbehalten. Sie sind Legislative, Judikative und Mediatoren in einem. Sie werden danach bestimmt, ob sie ein grosses gesellschaftliches Prestige besitzen und sich bereits durch Weisheit profiliert haben. Die Rechtsprechung oder Konfliktlösung der Ältesten existiert neben der staatlichen Rechtsprechung und den staatlichen Behörden. In Nordalbanien wurden nach 1992 verschiedene Tötungsdelikte verübt, bei denen sich die Täter auf alte Blutfehden beriefen. In vielen Fällen kommt es aber zu Tötungsdelikten auf Grund von Landstreitigkeiten und anderen Konflikten, bei welchen eine Tötung nach den Regeln des Kanun ausgeschlossen ist. Die Regeln des Kanun werden willkürlich und zu den eigenen Gunsten interpretiert und angewendet. Die Familie ist in Albanien ein zentraler Begriff, das ganze soziale Gefüge ist auf ihr aufgebaut. Vor allem im Norden Albaniens konnten sich die Stammes- und Clanstrukturen erhalten. Die Hausgemeinschaft oder familja ist die Gemeinschaft von Personen, die unter einem Dach leben. Es handelt sich dabei um die Basiseinheit der nordalbanischen Gesellschaft. Sie setzt sich aus mehreren über die männliche Linie miteinander verwandten Kernfamilien verschiedener Generationen zusammen und konnte früher aus 60 bis 90 Personen bestehen. Wurde eine Hausgemeinschaft zu umfangreich oder kam es zu Differenzen zwischen den Brüdern, wurde eine Teilung vorgenommen und es bildete sich eine Bruderschaft. Die Sippe bildet die nächste verwandtschaftliche Ebene, sie ist aber ein 10 unbestimmter Begriff. Die Spitze der verwandtschaftlichen Pyramide bildet der Stamm, die wichtigste übergeordnete soziale Einheit. Seine Mitglieder berufen sich auf die gleichen Ahnen. Beim Aufbau eines kriminellen Netzwerkes spielen die verwandtschaftlichen Strukturen der ethnischen Albaner eine wesentliche Rolle. „Kriminelle Kleingruppen“ aus Familienmitgliedern betreiben vielfach ein Unternehmen, welches sie für deliktische Tätigkeiten benutzen. Grösser als die „kriminelle Kleingruppe“ ist das kriminelle Netzwerk, das sich aus einer Kerngruppe von Familienmitgliedern und den Ausführenden zusammensetzt. Die Ausführenden halten sich oft illegal in der Schweiz auf, während der Aufenthalt der Mitglieder der Kerngruppe geregelt ist. Die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB konnte bislang auf die kriminellen Gruppierungen ethnischer Albaner in der Schweiz nicht angewendet werden. Handelt es sich doch bei den ethnisch-albanischen kriminellen Netzwerken eher um flexible Gebilde, die sich den veränderten Anforderungen des „Marktes“ sowohl auf Personal- als auch auf Prozessebene rasch anpassen. Kriminelle Netzwerke ethnischer Albaner sind meistens aus dieser Volksgruppe zugehörigen Personen verschiedener Staaten zusammengesetzt. Albaner aus Albanien, aus dem Kosovo und aus Mazedonien „arbeiten“ zusammen. Ethnisch-albanische Gruppierungen betätigen sich häufig im Betäubungsmittelbereich. Der Heroinmarkt wird in der Schweiz seit einigen Jahren von ethnisch-albanischen Händlern beherrscht, und auch bei den weiteren Drogen spielen Albaner immer häufiger eine wichtige Rolle. Des Weiteren sind kriminelle Netzwerke ethnischer Albaner im Menschenhandel und im Menschenschmuggel aktiv. Beim Menschenhandel steht die Ausbeutung von Menschen im Vordergrund, beim Menschenschmuggel der illegale Transport von Menschen gegen Bezahlung. Die Routen beim Menschenhandel und beim Menschenschmuggel haben sich vom Seeweg über Italien immer mehr auf den Landweg verschoben, so dass hauptsächlich die vom Drogenhandel bekannte Balkanroute verwendet wird. Ein weiteres Delikt, weswegen ethnische Albaner in der Schweiz häufig verurteilt werden, ist die Geldwäscherei. Sie ist in vielen Fällen das Anschlussdelikt. In der vorliegenden Arbeit wurden im praktischen Teil zwei Kosovo-Albaner interviewt, welche zu verschiedenen Themen Auskunft geben konnten. Beim ersten Interviewpartner handelt es sich um einen 35-jährigen Mann aus Prizren, welcher in der Schweiz wegen Drogenhandels zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er hatte zusammen mit Familienmitgliedern und andern Personen Heroin im grossen Stil verkauft und war als Drogenkurier Mitglied eines kriminellen Netzwerkes. Beim zweiten Interviewpartner handelt es sich um einen 47-jährigen, in der Schweiz gut integrierten, mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertrauten Familienvater, welcher vor drei Jahren mit einem „Kanun-Fall“ konfrontiert wurde. Sein damals 20-jähriger Sohn wurde von einem Landsmann massiv verprügelt, so dass er bis heute die Folgen trägt. Man hatte damals in der Familie besprochen, ob diese Angelegenheit nach den Regeln des Kanun zu lösen sei. Die Familie ist aber zur Polizei gegangen und hat Anzeige erstattet. Schliesslich wird in dieser Arbeit der Blutrachefall von Gipf-Oberfrick diskutiert, ein brutales Tötungsdelikt, welches sich am 16. Juni 1997 zugetragen hat und am 19. Januar 2001 vor dem Bezirksgericht Laufenburg verhandelt wurde. Einzelne Täter befinden sich nach wie vor auf der Flucht. Der Fall wurde in der Presse mehrfach behandelt. 11 1 Einleitung Der albanische Ausdruck für Gewohnheitsrecht ist Kanun. Kanun bedeutet Regel oder Norm. Im Kanun werden weite Teile des (Zusammen-)Lebens der Albaner geregelt. Es ist Strafrecht, Zivilrecht und öffentliches Recht in einem. In strafrechtlicher Hinsicht werden mit dem Kanun verschiedene Rechtsgüter geschützt, wie dies beispielsweise auch in unserem Strafgesetzbuch der Fall ist. Die alten Regeln des Kanun bestimmten bis zur kommunistischen Machtübernahme 1944/45 das Leben der Menschen in Nordalbanien. Während des Kommunismus wurde die Anwendung des Kanun und der Regeln der Blutrache bekämpft. Mit dem Ende des Kommunismus im Jahre 1992 blühten jedoch die alten Fehden und somit die Anwendung des Gewohnheitsrechts wieder auf1. Die staatliche Ordnung konnte sich vor allem im Norden Albaniens kaum etablieren, so dass die Menschen auf Grund des entstandenen Vakuums auf die Regeln zurückgriffen, die ihnen von den Vätern und Grossvätern mündlich überliefert wurden. Es ist aber darauf hinzuwei- sen, dass die Regeln betreffend die Blutrache im Kanun nur einen ganz kleinen Teil darstellen. Sind es einzelne Täter, die insbesondere bei Tötungsdelikten auf die Regeln des Kanun und die Blutrache zurückgreifen, oder ist es möglich, dass ethnisch-albanische Gruppierungen das Gewohnheitsrecht als Grundlage oder Rechtfertigung für strafbare Handlungen überhaupt anwenden? Könnten die Strukturen der kriminellen Netzwerke mit den Vorgaben des Kanun über Familie und Verwandtschaft zusammenhängen? In der Schweiz besteht eine sehr grosse albanische Diasporagemeinschaft. Unter den ca. 370'000 Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien befinden sich ca. 180'000 ethnische Albaner2. (Diese Zahlen stammen aus dem Jahre 2001. Nach heutigen Schätzungen dürften es ca. 340'000 Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien und ca. 170'000 ethnische Albaner sein.) Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kosovo-Albaner. In den letzten Jahren mussten sich die Schweizer Gerichte vermehrt mit Fällen befassen, in welchen ethnische Albaner verschiedener Nationalitäten als Beteiligte auftraten. Diese Personen befanden sich zum Teil illegal in unserem Land. Kriminelle Gruppierungen ethnischer Albaner beherrschen heute den Heroinmarkt in der Schweiz3, sie sind im Menschenhandel und Menschenschmuggel involviert und betätigen sich in Aktivitäten im Rotlichtmilieu4. In der Kriminalitätsentwicklung der Schweiz spielen ethnische Albaner eine bedeutende Rolle. Was haben diese Delikte mit der Ethnie der Albaner zu tun? Gibt es Erklärungen dafür, dass Gruppierungen eines bestimmten Hintergrundes mit gewissen Delikten in Zusammenhang gebracht werden können, mit anderen Delikten wiederum nicht? Und was hat der Kanun damit zu tun? Ein Blick nach Kosovo zeigt, dass die Kriminalität der Kosovo-Albaner im Zusammen- hang mit der offenen Statusfrage und den schwachen rechtsstaatlichen Strukturen stehen könnte5. Die Menschen haben keinen Rückhalt im eigenen Land, ihre Identität ist in Frage gestellt. Sie sind zu Tausenden in den Westen geflüchtet und haben versucht, ihr Glück hier zu finden. Aber sie wurden nicht gleich aufgenommen wie die Einwanderer der 60-er Jahre. Es handelt sich um zwei total unterschiedliche Menschengruppen, die nicht 1 NZZ vom 18.11.1995, S. 7 2 Vertraulicher Bericht DAP 2001 3 BISS 2005, S. 57 4 Vertraulicher Bericht DAP 2004 5 BISS 2005, S. 53 12 miteinander verglichen werden können. Die Flüchtlinge der 90er Jahre schotteten sich ab und verblieben in ihrem „Clandenken“. Dies begünstigte, dass sich aus den familiären Strukturen eher kriminelle Netzwerke bilden konnten6. Die Polizei beschäftigt sich zudem mit Kosovo-Albanern im Zusammenhang mit Tötungsdelikten, bei welchen die Täter sich auf den Kanun beziehen. Die ethnischen Albaner aus Albanien machten eher durch die Vorkommnisse im eigenen Land auf sich aufmerksam. In Nordalbanien sollen nach offiziellen Angaben die Männer von über 10'000 Familien zu Hause bleiben, weil sie riskieren, Opfer der Blutrache zu werden7. Nachdem Albanien im Jahre 1992 die kommunistische Herrschaft abgeschüttelt und eine demokratische Epoche begonnen hatte, blühten die alten gewohnheitsrechtlichen Regeln des Kanun wieder auf. Im Verwaltungskreis Lezha sollen im Sommer 1993 innerhalb einer Woche acht Menschen durch Blutrache ums Leben gekommen sein8. Zwischen 1999 und 2002 waren in der Region um die nordalbanische Stadt Shkodra 110 Blutopfer zu beklagen9. Allerdings vertritt z.B. Ahmeti10 die Meinung, dass in vielen Fällen die „gewöhnliche Kriminalität“ der Albaner mit der Blutrache verwechselt werde. Der Kanun habe nur noch einen indirekten Einfluss auf die strafbaren Handlungen der ethnischen Albaner. Auf das alte Gewohnheitsrecht werde zurückgegriffen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen oder um mildernde Umstände zu erhalten. 2 Der Kanun: das albanische Gewohnheitsrecht 2.1 Die verschiedenen Quellen Der Kanun des Lek Dukagjini (Kanuni i Lekë Dukagjinit) ist das bekannteste albanische Gewohnheitsrecht, aber es ist nicht das einzige, welches existiert11. Der albanische Ausdruck für Gewohnheitsrecht ist ganz allgemein „Kanun“. Das Wort ist möglicherweise aus dem Summerischen (gi = Rohr) über das Akkadische (qanu = Rohr) ins Hebräische (qane = Rohr) entlehnt worden und von da aus ins Griechische (kanna = Rohr) übernom- men worden. Dort wurde es zu „kanon“ weitergebildet, was soviel wie „Regel, Norm“ bedeutet12. Festzuhalten ist, dass das Gewohnheitsrecht der Albaner immer Ergänzungs- und zugleich Konkurrenzrecht zum staatlichen Recht war, sei es zum Recht der Türken, zum Recht des albanischen Staates nach 1912 (Unabhängigkeitserklärung Albaniens in Vlorë nach dem 1. Balkankrieg gegen die Türkei), zum Recht der Besatzungsverwaltungen im ersten und zweiten Weltkrieg, und, was den Kosovo angeht, zum Recht Jugoslawiens bzw. Serbien- Montenegros bzw. Serbiens13. 6 Vertraulicher Bericht DAP 2001 7 BAZ vom 21.07.2001, S. 3 8 Pichler, S. 82 9 Schubert, S. 36 10 Ahmeti, Fazit, S. 7 11 Roberto&Munga, S. 1 12 Elsie, Einführung S. x 13 Elsie, Einführung S. xiv 13 2.1.1 Kanuni i Skënderbeut Dieser Kanun stammt von Gjergji Kastrioti Skanderbeg (albanische Form: Skënderbeu), einem albanischen Fürsten (1405-1468). Er ist durch seine Verteidigung Albaniens gegen die Osmanen berühmt geworden, die Albaner verehren ihn als Nationalhelden14. Er wird der Gegend von Kruja, Mati, Dibra bis Elbasan und Librazhid zugeordnet (Zentral- albanien). Obwohl der Namensgeber dieses Kanun im 15. Jahrhundert lebte, wurde erst im 20. Jahrhundert das mündlich tradierte Gewohnheitsrecht kodifiziert, und zwar von Dom Frano Ilia, während den Jahren 1936-1966. Publiziert wurde der Kanun des Skanderbeg erst im Jahre 199315. Er enthält ein erstes Einführungskapitel, in welchem erklärt wird, in welchen Regionen von Albanien diese Version in Gebrauch war, danach folgen sieben Kapitel, in welchen die verschiedenen Normen bezüglich Familie, Haus, Verträge, Regierung, Strafen, Amnestie und Kirche niedergeschrieben sind. Ein Vergleich zwischen dem Kanuni i Skënderbeut und dem Kanuni i Lekë Dukagjinit zeigt, dass die Normen der beiden Gewohnheitsrechte in verschiedenen Epochen gesammelt wurden, dass aber beide Kanun in ihren hauptsächlichen Instituten ähnlich sind. Beim Kanuni i Skënderbeut wird teilweise angegeben, der Einfluss der Sharia sei darin spürbar, dies als Folge der Islami- sierung nach der Invasion der Türken16. 2.1.2 Kanuni i Malsisë së Madhe Diese Form wird auch Kanun der Berge genannt17. Er stammt aus der allernördlichsten Gegend von Albanien, der Region Malsisë së Madhe, welche an Montenegro grenzt. Über diesen Kanun ist nur wenig bekannt. 2.1.3 Kanuni i Labërisë Diese Sammlung des Gewohnheitsrechts wurde im südwestlichen Albanien entdeckt, in der Region Laberia, in den Gebieten von Vlorë, Kurvelesh, Himara und Tepelena bis hinunter an die Grenze zu Griechenland. Das südalbanische Rechtsinstrument wird einer mündlichen Überlieferung zufolge einem Feldherrn, Richter und Priester namens Papa Zhuli zugeschrieben, daher auch die Bezeichnung Kanuni i Papazhulit18. Im weniger abgeschiedenen Südalbanien waren die Bedeutung und die Verwurzelung des Kanun in der Bevölkerung viel geringer als im Norden. Interessant ist aber, dass der Kanuni i Labërisë oder Kanuni i Papazhulit trotz der starken religiösen, sprachlichen und kulturellen Verschiedenheiten zwischen Nordalbanien und Südalbanien bis auf verhältnismässig geringfügige Abweichungen mit dem Kanuni i Lekë Dukagjinit übereinstimmt19. 2.1.4 Kanuni i Lekë Dukagjinit (KLD) Der Kanuni i Lekë Dukagjinit (Recht des Lek Dukagjini, abgekürzt KLD, oder auch Gesetz des Alexander Dukagjini genannt) stellt wie bereits erwähnt die weitaus bekannteste Zusammentragung des albanischen Gewohnheitsrechts dar. Dieses ursprüng- lich ungeschriebene Rechtssystem bestimmte die wesentlichsten Aspekte des Sozial- 14 http://de.wikipedia.org/wiki/Skanderbeg 15 Roberto&Olgerta, S. 1; Schwandner-Sievers (2001), S. 103 16 Die Türkenzeit dauerte von 1385 (Schlacht von Savra) bis 1912 (1. Balkankrieg) 17 Recherche sur les pays d’origine, réponses aux demandes d’information, homepage der Commission de l’immigration et du statut de réfugié du Canada, www.cisr.gc.ca 18 Elsie, Vorwort S. vii 19 Godin, 1953, S. 1 14 verhaltens in den abgelegenen und sonst gesetzlosen Gegenden Nordalbaniens20. Als mittelalterlicher Fürst, als Widerstandskämpfer gegen die vordringenden Osmanen und als Begründer eben dieses Gewohnheitsrechts ist Lek Dukagjini vor allem im Norden Albaniens bekannt, historisch lässt sich seine Figur nur schwierig fassen21. Lek Dukagjini war ein Weggefährte von Gjergji Kastrioti Skanderbeg, er lebte von 1410 bis 1481, starb also etwas später als Skanderbeg. Umstritten ist, ob Lek Dukagjini der Urheber des Kanun ist oder ob er ihm lediglich den Namen gab. Heute wird auch die Theorie vertreten, dass keine bestimmte Person Autor dieses Kanun gewesen sein soll, sondern dass er aus der logischen Konsequenz bestimmter Lebensbedingungen entstanden sei22. So kann es denn sein, dass Lek Dukagjini eine Erinnerungsfigur des kulturellen Gedächtnisses und nicht der Autor des Gewohnheitsrechts ist. Und trotzdem sagen die Menschen in Nordalbanien si tha Leka, ashtu mbet (wie Lek sagte, so bleibt es)23. Das immer nur mündlich überlieferte Gesetzeswerk wurde erstmals vom Franziskanerpater Shtjefën Konstantin Gjeçovi (1874-1929) am Ende des 19. Jahrhunderts in eben der Version des Kanuni i Lekë Dukagjinit gesammelt und in der Folge in Teilen publiziert24. Die erste vollständige Publikation erschien 1933 in Shkodra (albanisch auch Shkodër, wichtigste Stadt Nordalbaniens und Hauptort der gleichnamigen Präfektur und des gleichnamigen Verwaltungskreises). Die Publikation erfolgte durch andere Franziskaner- pater, da Shtjefën Gjeçovi 1929 von serbischen Nationalisten ermordet worden war. Die teils von Gjeçovi, teils von seinen Erben geleistete Systematisierung teilt den KLD in zwölf Bücher mit verschiedenen Kapiteln und 1263 einzelnen Paragraphen ein. Buch 1 regelt die Stellung der Kirche in zivil- und strafrechtlicher Beziehung, die Bücher 2 bis 9 decken das Zivilrecht im weitesten Sinn ab (Familie, Heirat (Ehe), Hochzeit (Fest), Erbschaft, Haus (Haus, Vieh und Landgut), Handel, Ehre, Schäden), Buch 10 behandelt das Strafrecht, Buch 11 das öffentliche Recht (der Altenrat) und Buch 12 legt rechtliche Privilegien und Diskriminierungen sowie Bräuche bei Todesfällen fest25. Gelesen wurde das Werk Gjeçovis wohl erst 20 Jahre nach seiner Publikation, da die nordalbanische Gesellschaft bis ca. 1950 eine weitgehend schriftlose Gesellschaft war26. Noch heute bestimmt der mündlich tradierte Kanun viele Bereiche des sozialen Lebens der Nordalbaner, er wurde sozusagen nach dem Sozialismus wieder entdeckt27. Die Kommunisten hatten den Kanun mit allen Mitteln bekämpft (1944/45 bis 1991). Doch auch dem kommunistischen Diktator Enver Hoxha war es nicht gelungen, den Geist des Kanun für immer zu vertreiben28. Nach dem Zerfall des sozialistischen Einparteienstaats in Albanien im Jahre 1991 etablierten sich demokratische Prinzipien nur zögerlich im Land. Eine aktualisierte Form des KLD trat besonders im Norden an die Stelle fehlender staatlicher Strukturen. In den nachfolgenden Kapiteln dieser Arbeit ist stets vom Kanun des Lek Dukagjini die Rede. 20 Elsie, Vorwort S. iii 21 Pichler, S. 70; Kaser&Baxhaku, S. 230 22 Voell, S. 58f. 23 Voell, S. 54 24 http://de.wikipedia.org/wiki/Kanun 25 Elsie, S. 3ff.; Godin (1953, 1954, 1956) 26 Pichler, S. 70 27 Voell, S. 24 28 NZZ vom 18.11.1995, S. 7 15 2.2 Das Strafrecht im Kanun von Lek Dukagjini Die Strafjustiz des Kanun ist eine Mischung aus öffentlicher Justiz und Selbstjustiz. Allein die natürliche Person ist nach diesem Gewohnheitsrecht rechtsfähig. In der Person wird zwischen dieser selbst und ihrem „Zubehör“ unterschieden29. Die Person setzt sich zusammen aus dem Körper und der Seele. Zubehör einer Person sind ihre Handlungen und ihre Verhältnisse. 2.2.1 Die Unterscheidung der geschützten Rechtsgüter Der Kanun unterscheidet die körperliche Integrität und die seelische Integrität (das so genannte Gut der Seele) einer Person. 2.2.2 Die körperliche Integrität Der Kanun hält im 10. Buch, 3. Kapitel, Paragraph 6 fest: „Der Preis des menschlichen Lebens ist gleich, für den Guten wie Bösen. Jeder hält sich für gut und sagt zu sich selbst; «Ich bin Mann!» und sie sagen zu ihm; «bist du ein Mann?»“30 Der Kanun untersagt es grundsätzlich, Unterschiede zwischen „besserem“ und „ schlechterem“ Leben zu machen. Die körperliche Integrität jeder Person ist zunächst bedingungslos geachtet und geschützt. Auch wird an dieser Stelle des Kanun nicht nach dem Geschlecht unterschieden. Frauen und Männer werden hier gleich behandelt, was in den meisten Regeln des Kanun nicht der Fall ist. Delikte gegen Leib und Leben des Menschen sind gemäss Kanun die vorsätzliche Tötung, die fahrlässige Tötung und die Körperverletzung. Zunächst hält der Kanun fest, dass eine Tötung – unabhängig vom Status des Opfers – mit einer Busse bestraft werde. Die Busse beträgt 500 Groschen und muss zum Haus der Gjonmarkaj von Oroshi gebracht werden31. Handelt es sich lediglich um eine versuchte Tötung, wird die Busse halbiert, zudem müssen die Kosten für die Heilbehandlung des Opfers übernommen werden. Der Täter fällt mit der Tötung „ins Blut des Opfers“. Er ist nun in Gefahr, selbst getötet zu werden und zwar von der Familie des Opfers. Die körperliche Integrität ist daher ab dem ersten Tötungsdelikt nicht mehr geschützt. Dieses Phänomen ist als Blutrache32 bekannt. Ursprünglich war es so, dass lediglich der Täter „ins Blut des Opfers fiel“. „Das Blut geht mit dem Finger“: Mit dem Finger ist der Täter gemeint, und nur er. Später wurden alle männlichen Mitglieder der Familie des Täters „in das Blut eingeschlossen“. Es wurde auch keine Rücksicht mehr auf Minderjährige genommen. Von der Blutrache ausgeschlossen sind die weiblichen Familienmitglieder. „Blut ist nicht für eine Schuld“. Blutrache kann daher nur verübt werden, wenn tatsächlich Blut damit gerächt wird, sie kann nur Antwort auf eine Tötung sein, niemals aber auf ein anderes Delikt. Mit Schuld sind in diesem Zusammenhang andere Delikte gemeint. Auf ein anderes Delikt folgt eine Strafe, nicht eine Tötung. „Blut ist Blut und Busse ist Busse“33. „Das Blut geht aber nie verloren“ (Paragraph 10 des oben erwähnten Kapitels), die Antwort auf eine Blutrache ist eine neue Blutrache. So ist die Familie des ersten Opfers zunächst „Herr des Blutes“, fällt jedoch nach Vollzug der Blutrache wiederum ins Blut der 29 Ahmeti, Punkt II, das Strafrecht im Kanun 30 Elsie, S. 160 31 Elsie S. 169 (Kanun, 10. Buch, 3. Kapitel, Paragraph 14, letzter Satz) 32 Siehe zum Thema der Blutrache ganz allgemein: Kadare Ismail, der zerrissene April 33 Elsie, S. 164; Voell, S. 278 16 Familie des ersten Täters. Alle Tötungen, welche als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung erfolgen, sind Fälle der klassischen Blutrache34. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die erste Tötung eben gerade aus einem anderen Motiv als dem Motiv der Blutrache erfolgt sein muss. Es ist möglich, dass die erste Tötung z.B. auf Grund einer Ehrverletzung oder auf Grund einer zivilrechtlichen Angelegenheit erfolgte. Danach erfolgt der erste Blutrachefall, dann der zweite, etc. Die Tötung im Rahmen der Blutrache hat öffentlich zu erfolgen oder ist zumindest publik zu machen, die betroffene Familie ist zu informieren. Der Kanun hält fest, dass eine Tötung nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden kann. Die fahrlässige Tötung wird „unbeabsichtigter Totschlag“ genannt35. In diesem Fall muss gründlich untersucht werden, ob der Totschlag wirklich unbeabsichtigt war. Während der Untersuchung des Falles muss der Täter versteckt bleiben, so lange „das Blut heiss ist“ (die Erregung dauert). Die Untersuchung wird durch „vernünftige“ Männer geführt. Kommen diese zum Schluss, dass die Tötung unbeabsichtigt war, hat der Täter lediglich eine Busse zu bezahlen. In Paragraph 14 des gleichen Kapitels ist jedoch zu lesen, dass auch derjenige „ins Blut fällt“, dem sich ungewollt ein Schuss aus der Waffe löst und auf diesen Weise jemanden tötet. Dies wurde wahrscheinlich deswegen festgehalten, damit sich der Täter nicht unter dem Deckmantel der Fahrlässigkeit der Blutrache entziehen konnte. Verantwortlich für eine Tötung kann sodann auch derjenige sein, welcher sein Gewehr an einem Riemen aufhängt, und sich ein tödlicher Schuss aus dem Gewehr löst, weil der Riemen reisst. Eine Körperverletzung – ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist irrelevant – wird ebenfalls mit Busse bestraft. Bei der Höhe der Busse kommt es darauf an, welche Körper- teile des Opfers verletzt wurden36. Des Weiteren erhält das Opfer nach den Regeln des Kanun die Möglichkeit, sich nach dem Prinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ zu rächen. Das Opfer darf dem Täter also die gleiche Verletzung zufügen, wie ihm selbst zugefügt worden ist37. Wurde auf der einen Seite jemand getötet, auf der anderen Seite zwei Personen verwundet, dann gilt die Blutrache ebenfalls für vollzogen, denn zwei Verwundete entsprechen einem Toten38. 2.2.3 Das Gut der Seele Beim Gut der Seele wird wie bei der körperlichen Integrität kein Unterschied zwischen den verschiedenen Menschen gemacht, jede Seele ist gleich viel wert. Es ist niemand besser oder schlechter als seine Mitmenschen. So wird denn der Mensch mit einem Gewicht verglichen: „Von sich aus wiegt jeder Einzelne 400 Derhem (türkisches Gewicht), weil 400 Derhem eine volle Oka ist und der Ehrenhafte auch sein volles Gewicht hat“39. In der Praxis ist unter dem Gut der Seele hauptsächlich die Ehre zu verstehen. Was aber ist diese Ehre? Wie wird sie definiert? Ehre kann als individuelle Würde verstanden werden, ein besonderer Bewusstseinszustand, eine persönliche Überzeugung, evt. eine Art Stolz auf sich selbst oder auf eine bestimmte Tat. Ehre kann auch als kollektive Würde verstanden werden, welche allen Menschen per se zugesprochen wird. Für Voell ist gemäss der Ideologie des Kanun Ehre und ehrenvolles Handeln in Verbindung zur Rezeption und der 34 Voell, S. 280 35 Elsie, S. 166f. (Kanun, 10. Buch, 3. Kapitel, Paragraph 12) 36 Elsie, S. 163; Kadare, S. 210 37 Ahmeti, Punkt II, das Strafrecht im Kanun 38 Elsie, S. 169 (Kanun, 10. Buch, 3. Kapitel, Paragraph 14) 39 Elsie, S. 121 (Kanun, 8. Buch, 1. Kapitel) 17 Bewertung durch die Gesellschaft zu setzen. Ehre werde zu Demonstration, Wettbewerb und Reputation40. Es gäbe einen gesellschaftlich vorgegebenen Kanon [im Sinne von Regelwerk] für ehrenvolles Handeln. Der Kanun unterscheidet zwischen der persönlichen und der gemeinsamen Ehre. Die persönliche Ehre kann „geraubt“ werden, und zwar unter anderem durch folgende Taten: Der Mann wird vor den im Rat versammelten Männern der Lüge bezichtigt, er wird bespuckt, bedroht, gestossen oder geschlagen, man bricht ihm die Treue, seine Frau wird geschändet oder entführt, seine Waffe wird zerstört, man bricht in sein Haus ein, man zahlt ihm ein Darlehen nicht zurück oder man entfernt ihm die Herdplatte41. „Die geraubte Ehre hat keine Busse“ und „Die geraubte Ehre kann nicht verziehen werden“. Der Kanun spricht in diesen Fällen nicht davon, dass der Ehrverletzer ins Blut des Ehrverletzten falle [wenn man die Terminologie der Blutrache verwendet], sondern der Ehrverletzte hat „die offene Türe“. Seine Grenzen wurden sinnbildlich überschritten, der Ehrverletzer ist ihm zu nahe getreten. Die offene Türe zu haben, ist in Albanien die schlimmste Unehre überhaupt. Obwohl der Kanun es dem Ehrverletzten zugesteht zu verzeihen, gesteht ihm der Kanun ebenfalls zu, sein Gesicht wieder reinzuwaschen. Das weisse Gesicht der Ehre wurde nämlich durch die Ehrverletzung zum schwarzen Gesicht der Scham. Ein albanisches Sprichwort sagt sodann „die Seife des Albaners ist das Pulver“.42 Ehrverletzungen ziehen daher in der Regel ein Tötungsdelikt nach sich, wobei in diesen Fällen von gewöhnlicher Rache hakmarrje gesprochen wird, von der nächsten Tötung als Antwort auf die erste Tötung dann wie bereits erwähnt von Blutrache gjakmarrje. Bekannt sind auch die Aussagen „Ehre ist das Leben“ oder „Man verliert das Leben aber nicht die Ehre“43. Des Weiteren steht im Kanun der Satz “Zwei Fingerbreit Ehre auf die Blume der Stirne gab uns Gott”44. Das wird so ausgelegt, dass die Kugel des Ehrverletzten den Ehrverletzer mitten in die Stirn treffen soll. Auch die gemeinsame Ehre kann verletzt werden. Die gemeinsame Ehre kommt bei der Gastfreundschaft zum Zuge. „Das Haus des Albaners gehört Gott und dem Freunde mik.“45 Ursprünglich wurde der Begriff mik mit Gast übersetzt, heute in der Regel mit Freund. Dem Gastgeber, der einen Fremden bei sich aufnimmt, kommt höchste Ehre zu. Die Verwandtschaft bei sich aufzunehmen gilt als selbstverständlich und gehört zu den allgemeinen Pflichten. Einen Fremden aufzunehmen, bedeutet, ihm auch absoluten Schutz zu gewähren46. Nicht nur im Hause des Gastgebers steht der mik unter absolutem Schutz, sondern der Gastgeber begleitet den mik auch auf einem Stück seines weiteren Weges, bis dorthin wo der mik die Begleitung wünscht. So bald der Gastgeber dem mik den Rücken zugewendet und die Rückreise angetreten hat, hört der Schutz und die damit verbundene Verantwortung für den mik auf. Die Ehre des mik ist wertvoller als die der eigenen Verwandten. Die mit der Verletzung der Ehre des mik verbundene Schmach kann nur durch Blutrache wiedergutgemacht werden47, wobei auch in diesen Fällen eher von hakmarrje gesprochen werden sollte als von gjakmarrje. Im Kanun heisst es: „Die Beleidigung des Vaters, des Bruders oder des Vetters kannst du vergeben. Nicht jedoch die 40 Voell, S. 211 41 Elsie, S. 121f. (Kanun, 8. Buch, 1. Kapitel, Aufzählungen 42 Schwandner-Sievers (1995), S. 128; Schwandner-Sievers (1996), S. 123f. 43 Çumani, Abschnitt „Rückkehr und Konsequenzen des Kanun“; Haefner, Abschnitt „das Ehrenwort“ 44 Elsie, S. 122 (Kanun, 8. Buch, 1. Kapitel, Paragraph 1) 45 Elsie, S. 122 (Kanun, 8. Buch, 2. Kapitel, Paragraph 4) 46 Kaser (2001), S. 84 47 Waldmann, S. 151 18 des mik“48. Wenn also jemand den mik beschimpft, muss dessen Ehre und die eigene Ehre wiederhergestellt werden. Während bei der Blutrache zwingend die Partei des „Herrn des Blutes“ und die Partei des „ins Blut Gefallenen“ einer anderen Familie angehören, ist es möglich oder in der Praxis sogar üblich, dass im Falle von Ehrverletzungen Tötungen innerhalb derselben Familie erfolgen49. 2.2.4 Die Gerichtsbarkeit In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung der besa zu erörtern. Besa ist vielschichtig und kann in anderen Sprachen nicht mit einem Wort übersetzt werden. So sind in deutschen Texten die Begriffe Friedenspakt, Allianz, Waffenstillstandsabkommen, gastfreundschaftliches Bündnis, Ehre des Hauses, Ehrenwort, Schwur, Sicherheitsgarantie, Loyalität, Treue und vieles mehr zu finden50. Die besa ist eine friedliche Beziehung und kann auch ein zeitweiliges Aussetzen (24 Stunden wenn von der Familie des Täters erbeten oder 30 Tage wenn vom Dorf erbeten) der Blutrache bedeuten51. Im Zusammenhang mit der Gerichtsbarkeit ist die besa die Grundlage der Akzeptanz von aussergerichtlichen Vereinbarungen. Sie bietet Sicherheit und Verbindlichkeit bei Abwesenheit staatlicher Kontrollinstanzen oder bei mangelndem Vertrauen in demokratische Strukturen52. Durch die besa kann auch bewirkt werden, dass nicht nur das Aussetzen der Blutrache erzielt wird, sondern dass auch die staatliche Strafverfolgung des vorangegangen Delikts ausge- setzt oder eingestellt wird. Verzichtet eine Familie auf das Ausüben der Blutrache, kann auch die Polizei dazu gebracht werden, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, so dass der „Fall“ in gegenseitigem Einvernehmen gelöst wird53. Die Polizei muss bei einem Tötungsdelikt zwar zwingend kontaktiert werden – sie kann nicht wie bei einem weniger gewichtigen Delikt übergangen werden – sie kann aber die Angelegenheit nach dem Kanun lösen, was die Einstellung der Strafverfolgung mit sich führt. Die besa ist sodann auch Fundament des Eides. „Der Eid – mehr kann nicht verlangt werden“54. Der Eid bejë ist das effektivste Instrument des Kanun, mit dem sich diverse Konflikte lösen lassen. Die Rechtsfragen, welche zum Ablegen des bejë führen, sind unterschiedlicher Natur. Der Eid ist eine Massnahme zur Feststellung der Glaubwürdigkeit eines Menschen, der unter Anklage steht. Nur der Verdächtige darf schwören, einem Ankläger oder Zeugen ist dies nicht möglich. Der Verdächtige muss also feierlich erklären, dass er eine Tat nicht begangen hat und nichts von ihr weiss. Kann er den Eid ablegen, ist er frei. Beim Eid handelt es sich um ein kollektives Ereignis, bei dem neben der angeschuldigten Person so genannte Gewährsmänner ebenfalls einen Eid ablegen müssen. Die Anzahl der Gewährsmänner hängt vom Delikt ab. Für einen einfachen Diebstahl beispielsweise benötigt die angeschuldigte Person einen einzigen Gewährsmann, bei einem Blutrachefall sind es 24 Gewährsmänner. Handelt es sich beim Opfer um eine Frau reichen 12 aus. Beim Eid der Gewährsmänner geht es um die Integrität der angeschuldigten Person und nicht unmittelbar um die Richtigkeit von deren Aussage55. Der Eid wird in den katholischen Regionen auf Kreuz und Evangelium abgelegt, in den muslimischen Gebieten 48 Elsie, S. 127 (Kanun, 8. Buch, 2. Kapitel, Paragraph 2) 49 Unterlagen Kantonspolizei Solothurn, S. 11 50 Schwandner-Sievers (2001), S. 101; Voell, S. 206f. 51 Elsie, S. 155 (Kanun, 10. Buch, 3. Kapitel, Paragraph 1) 52 Voell, S. 208 53 NZZ vom 18.11.1995, S. 7 54 Elsie, S. 111 (Kanun 7. Buch, 9. Kapitel, Paragraph 3) 55 Voell, S. 240ff. 19 auf den Koran. Zudem gibt es die Möglichkeit, den Eid auf einen dreieckigen Stein mit drei Löchern abzulegen, oder aber auf den Kopf eines eigenen Sohnes56. Bei Meineid ist eine Busse zu bezahlen. Zudem bedeutet ein Meineid, dass man seine Ehre verliert und Schande für sieben Generationen auf sich lädt. Der Urteilsspruch ist dem Altenrat vorbehalten. Das 11. Buch des Kanun ist diesem Altenrat gewidmet. Die Ältesten pleq des Dorfes haben die zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Ohne sie kann auch kein neues Gesetz in Kraft treten oder keine Gerichtsverhandlung stattfinden. Sie sind also Legislative und Judikative in einem, aber auch Mediatoren. Die Ältesten werden von den Konfliktparteien bestimmt, über eine bestimmte Anzahl ist nichts bekannt. Wenn die Ältesten in einem Fall selbst nicht mehr weiter wissen, können sie weitere Älteste beiziehen. In der heutigen Zeit gibt es das Instrument des Altenrates immer noch, die Mitglieder werden danach bestimmt, ob sie ein grosses gesellschaftliches Prestige besitzen, oder aber ob sie sich auf eine andere Art profiliert haben57. Die Rechtsprechung oder Konfliktlösung durch Älteste existiert neben der staatlichen Rechtsprechung oder den staatlichen Behörden. Der heutige demokratische Staat ist zwar auch im Norden Albaniens präsent, aber in der Bevölkerung ist viel Misstrauen und Unverständnis vorhanden. Staatliche Rechtsprechung wird als ungerecht angesehen58. Es gibt Vermittler, welche in eigener Regie auftreten und zum Teil von in Albanien tätigen NRO unterstützt werden. Diese bewegen sich zwischen den Konfliktparteien hin und her, bis sie eine Lösung gefunden haben, die für alle akzeptabel ist59. 2.2.5 Die pervertierte Form des Kanun in der Kriminalitätsentwicklung Eine NRO, welche aktuell in Shkodra tätig ist, um dort die Deklaration der Menschen- rechte voranzutreiben, argumentiert, dass es heute in Albanien keine echte Blutrache gjakmarrje mehr gäbe, es handle sich immer um Fälle der einfachen, regellosen Rache, der Kanun werde sozusagen „bastardisiert“60. Nach Meinung des als Vermittler tätigen Luka Velaj bestehe das Hauptproblem darin, dass die Blutrache heute mit allgemeiner Selbst- justiz verwechselt werde, dass man sich aber dennoch auf den Kanun berufe, in der Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen. In vielen Fällen gelinge das den Tätern61. So kommt es zum Beispiel zu Tötungsdelikten auf Grund von alten Landstreitigkeiten. Eine vorsätzliche Tötung auf Grund eines Landkonflikts ist aber nach den Regeln des Kanun absolut ausgeschlossen. In Bajram Curri, Hauptstadt des Verwaltungskreises Tropojë, ganz im Norden Albaniens an der Grenze zum Kosovo, galt vor allem in den 90er Jahren das Recht des Stärkeren. Jeder griff sich aus dem Kanun, was ihm gerade passte. So wurde das alte kodifizierte Recht pervertiert. Schon aus einer Bagatelle konnte sich ein bewaffneter Streit entwickeln. Das Problem lag unter anderem darin, dass die staatliche Autorität insbesondere im Norden Mühe hatte, sich durchzusetzen. Auch besteht noch heute in der Gegend von Tropojë die höchste Arbeitslosigkeit Albaniens62. Während des Kosovokonflikts im Jahre 1999 galt die 56 Elsie, S. 113ff. 57 Voell, S. 263 58 Voell, S. 265 59 NZZ vom 18.11.1995, S. 7 60 Voell, S. 281 sowie S. 292ff. 61 NZZ vom 18.11.1995, S. 7 62 BAZ vom 27.08.1998, S. 9; die Arbeitslosigkeit beträgt in Albanien offiziell 17%, inoffiziell aber 30-40%, siehe Informationen DEZA zu Albanien auf www.deza.ch 20 Grenze zwischen Tropojë und dem Kosovo als gefährlichste Grenze Europas. Die UÇK hatte die Gegend fest in ihrer Hand63. Im Norden Albaniens war es deshalb während des Kosovo-Konflikts noch schwieriger, die staatliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Nicht nur die UÇK liess sich in dieser Gegend nieder, sondern immer mehr räuberische Banden, die ihre Delikte ohne Angst vor staatlicher Verfolgung ausübten. So begingen diese Banden Tötungsdelikte, die man im Volk der Blutrache zuschrieb, die sich jedoch auf Grund einer ideologischen Legitimation des Kanun konstruierten. Dazu kamen die „echten Blutrache- fälle“, die während des Kommunismus unterdrückt wurden, aber nach 1992 wieder aus ihrem Schlaf erwachten und keineswegs beendet waren64. In diesen Fällen ist nicht nur die Rechtslage gemäss Kanun, sondern wahrscheinlich auch die Sachlage alles andere als eindeutig. Die Fälle liegen Jahrzehnte zurück, die involvierten Personen sind längst nicht mehr dieselben. Der genaue Hergang dieser Fälle kann nicht mehr untersucht werden65. Zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten werden noch heute u.a. durch die Ältesten des Dorfes geregelt, dabei werden die Kanunbestimmungen [das materielle Recht] und die entsprechenden Durchführungsregelungen [das formelle Recht] nicht eingehalten66. Im täglichen Leben werden die Regeln des Kanun willkürlich und nur bei Bedarf herangezogen und im Normalfall zu den eigenen Gunsten interpretiert. Sanktionen, die der Kanun bei bestimmtem Fehlverhalten vorsieht, werden gänzlich ignoriert67. Eine weitere pervertierte Form der Auslegung des Kanun ist die Folgende: Versöhnung, welche gemäss den Regeln des Kanun immer möglich ist, könne nur dann stattfinden, wenn eine Balance des Blutes eingetreten sei, wenn also auf beiden Seiten gleich viele Tote zu beklagen seien68. Hier wird verkannt, dass es gemäss den Regeln des Kanun zwei Formen der Versöhnung gibt, nämlich den einfachen Verzicht und die Verzeihung. 3 Netzwerke ethnischer Albaner 3.1 Der Aufbau der Clanstruktur „Die Familie ist eine Gemeinschaft aus Gliedern, die unter einem Dache leben; eine Gemeinschaft, deren Zweck die Vermehrung der Menschheit durch Heirat ist, die Entwicklung der Menschheit nach Körper und Geist. Die Familie begreift die Leute des Hauses. Vermehren sie sich, so teilen sie sich in Bruderschaften, diese schliessen sich zu Sippen zusammen, die Sippen zu Stämmen; und alle bilden eine grosse Familie, die man Volk nennt und ein gemeinsames Vaterland hat, ein Blut, eine Sprache, einen Brauch.“69 In Nordalbanien sind wie nirgendwo sonst in Europa bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts die ursprünglichen Stammes- und Clanstrukturen erhalten geblieben, dies gerade auf Grund der speziellen geographischen Lage in den schwer zugänglichen Gebirgslandschaften70. 63 BAZ vom 27.04.1999, S. 3 64 Voell, S. 19 65 Pichler, S. 81 66 Tuder, S. 113 67 Tuder, S. 109 68 Schwandner-Sievers (2001), S. 103 69 Elsie, S. 15 (Kanun, 2. Buch, 1. Kapitel, Paragraph 1) 70 NZZ vom 19. März 1997, S. 5 21 3.1.1 Die Hausgemeinschaft Die Hausgemeinschaft ist die Gemeinschaft von Personen, die in einem Haus leben. Hausgemeinschaft ist ein Synonym für Familie familja. Es handelt sich dabei um die Basiseinheit der nordalbanischen Gesellschaft, die unterste Ebene der traditionellen Pyramide. Gemäss albanischer Tradition setzt sich der Mehrfamilienhaushalt oder multiple Haushalt aus mehreren, über die männliche Linie miteinander verwandten Kernfamilien zusammen71. Als Kernfamilie wird die Familie verstanden, welche sich aus Vater, Mutter und den unverheirateten Kindern zusammensetzt72. Währenddessen es in Westeuropa üblich ist, in dieser so genannten Kernfamilie zusammen zu leben, ist der Mehrfamilien- haushalt in Südosteuropa auch heute noch die Norm. Aus diesem Grund wird zum Teil auch von „Balkanfamilienhaushalt“ gesprochen. Anfangs des 20. Jahrhunderts bestand eine familja aus 60 bis 90 Personen, heute sind es in der Regel ca. 20 Personen73. Noch heute werden in Nordalbanien alle Cousins als „Brüder“ bezeichnet, auch Cousins zweiten, dritten, ja sogar achten Grades. Dadurch wird deutlich, welche Gruppe von Verwandten als Familie verstanden wird. Die familja ist der schützende Rahmen für das Individuum, für materielle wie für immaterielle Werte. Nicht das Individuum selbst ist das Zentrum des albanischen Lebens, sondern die Hausgemeinschaft. In früheren Zeiten gehörte alles, was das Individuum erwarb, automatisch der ganzen familja74. Zum Teil wird der Begriff shtëpi oder shpi als Synonym für familja verwendet. Shtëpi kann als „Haus“ im räumlichen Sinne verstanden werden (von lat. hospitium)75. Das männliche Familienoberhaupt i zoti i shtëpisë war gewöhnlich der Erstgeborene des Hauses oder der älteste der Brüder. Wenn dieser jedoch die für dieses Amt notwendigen Eigenschaften nicht aufwies, konnte gemäss den Regeln des Kanun auch derjenige Familienoberhaupt werden, welcher am „gescheitesten, sanftesten und sorgsamsten“ war76. Das Familienoberhaupt stand der Hausgemeinschaft vor und verwaltete sämtliches Gut. Bei gewissen Entscheidungen wie z.B. grössere Anschaffungen oder Verkäufe (Land, Vieh) konnte das Familienoberhaupt nicht alleine bestimmen, der Entscheid musste von allen männlichen Mitgliedern der familja getragen werden. So wurden auch Entscheidungen im Zusammenhang mit Eheschlüssen oder Blutrache von allen Männern des Hauses gemeinsam gefällt. Das weibliche Gegenstück des männlichen Familienoberhauptes war die Frau des Hausherrn e zonja e shtëpisë. Sie war dem Hausherrn untergeordnet, war jedoch für sämtliche Tätigkeiten des Haushaltes verantwortlich, delegierte und überwachte die Aufgaben der weiteren weiblichen Familienmitglieder77. Der Familienhaushalt, welcher sich aus den Verwandten der Vaterlinie zusammen setzt wird „Blutbaum“ genannt. Die Mädchen verlassen bei ihrer Heirat ihren Familienhaushalt und werden im Familienhaushalt ihres Ehemannes aufgenommen. Sie haben keine Besitz- und keine Erbansprüche. Die Verwandtschaftslinie der Mutter wird „Milchbaum“ genannt. 71 Pichler, S. 65 72 Kaser (1995b), S. 18 73 Schwandner-Sievers (1995), S. 103; Gemäss Kaser (1995b), S. 275 ist sogar von einem Haushalt mit 117 Mitgliedern die Rede 74 Voell, S. 158 75 Schwandner-Sievers (1995), S. 122; Voell, S. 149ff. (die territoriale Dimension der nordalbanischen Gesellschaft) 76 Elsie, S. 15 (Kanun, 2. Buch, 1. Kapitel, Paragraph 2) 77 Voell, S. 161 22 Die Familienmitglieder müssen auch den „Milchbaum“ detailliert kennen, da Inzest nach den Regeln des Kanun bis in die 15. Generation verboten ist78. Wurde eine Hausgemeinschaft zu umfangreich oder kam es zu unüberwindbaren Differenzen zwischen den Brüdern, wurde sie geteilt. Ein Teil der familja zog aus dem Stammhaus [in diesem Fall shtëpi] aus und bildete einen Ableger. Der neue Hausstand wurde neben dem Stammhaus gebaut, die Ländereien wurden weiterhin gemeinsam genutzt und bewirtschaftet. Das Stammhaus und sein(e) Ableger bildeten zusammen eine Bruderschaft vëllazëri, das Familienoberhaupt des Stammhauses stand der ganzen Bruder- schaft vor. Die vëllazëri wohnten innerhalb desselben Weilers oder Dorfviertels mëhallë79. Diese Bruderschaften waren überschaubar und selbständig, sie traten als politische Einheit und als deutlich zusammengehörende Gruppe auf. Auf Grund der höheren Lebens- erwartung und dem damit verbundenen Bevölkerungsanstieg in der modernen Zeit erfolgte ein Übergang von Zwei- zu Drei- und Viergenerationenhaushalten. Die Teilung der Haushalte wurde in den letzten Jahren immer häufiger80. Während der Zeit des Kommunis- mus wurden Haushalte auch zwangsweise geteilt, weil nach der Kollektivierung eine Familie nur noch 300 Quadratmeter Boden besitzen durfte und nur eine bestimmte Anzahl monatlicher Portionen an Kaffee, Zucker, Getreide, Oel, etc. erhielt. Umfangreiche Familien konnten daher kaum mehr existieren. Die Strukturen wurden aber nicht wirklich zerstört, Familienteilungen erfolgten teilweise „zum Schein“81. 3.1.2 Die Sippe Gemäss den Worten des Kanun schliessen sich die Bruderschaften zu Sippen zusammen82. Die Sippe ist daher die nächste Ebene in der nordalbanischen Pyramide. Wie aber schliessen sich diese Sippen zusammen? Geschieht dies auf Grund eines willentlichen Akts? In der Literatur wird der Begriff der Sippe unterschiedlich verwendet. In einer Pyramidendarstellung von Voell83 wird die Ebene nach den Bruderschaften kembë genannt, was soviel wie „Bein“ oder „Pfosten“ bedeutet, dies im Zusammenhang mit der nächst höheren Ebene des Stammes. Vom Stamm aus gesehen, ist der kembë daher eine Untergruppe, welche sich aus verschiedenen Bruderschaften zusammensetzt. Kaser84 spricht von Abstammungsgruppen, welche aus verschiedenen Haushalten [Hausgemein- schaften] gemeinsamer Abstammung bestanden. Zusammen bildeten sie ein gesamtes Dorf oder Teile davon. An ihrer Spitze stand der vojvode oder glavar. Auf Grund der Aufteilung der Haushalte und der Bruderschaften entstand eine umfangreiche Abstammungsgruppe. Diese Sippen spielten gemäss Kaser in gewissen Stämmen eine entscheidende Rolle, sie waren wichtiger als der Stamm selbst. Auch die Solidarität war auf Grund der örtlichen und für albanische Verhältnisse immer noch engen verwandtschaftlichen Verbundenheit sehr hoch. In einem anderen Werk verwendet Kaser den Begriff Sippe als Synonym für Stamm fis85. Schubert erklärt den Begriff Sippe ebenfalls mit dem Begriff Stamm und 78 Schwandner-Sievers (1995), S. 122ff. 79 Voell, S. 162 80 Kaser (1995b), S. 419ff. 81 Kaser (1995a), S. 138ff. mit Beispielen einzelner Familien 82 Elsie, S. 15 (Kanun, 2. Buch, 1. Kapitel, Paragraph 1) 83 Voell, S. 162 84 Kaser (1995b), S. 236f. 85 Kaser&Baxhaku, S. 209 23 verwendet so die beiden Bezeichnungen als Synonyme86. Bartl verwendet den Begriff Sippe als Synonym für Bruderschaft vëllazëri87. 3.1.3 Der Stamm Laut Kanun schliessen sich die Sippen zu Stämmen zusammen88. Der Stamm fis bildet somit die Spitze der verwandtschaftlichen Pyramide, er ist die wichtigste übergeordnete soziale Einheit. Die Mitglieder eines fis berufen sich auf die gleichen Ahnen. Dabei ist jedoch nur ein kleiner Teil der fis ursprünglich miteinander verwandt, hauptsächlich wurden die fis während der Zeit der Wanderbewegungen und den daraus folgenden Weidegemeinschaften gebildet. Auf der einen Seite besteht also die verwandtschaftliche Dimension, auf der anderen Seite ist der territoriale Aspekt von Bedeutung. Geschichtlich gesehen werden diese Weidegemeinschaften in die Zeit vor der osmanischen Eroberung eingebettet, das heisst zwischen der zweiten Hälfte des 14. und des 15. Jahrhunderts. Die Weidegemeinschaften katun wurden somit zu den späteren Stammesgesellschaften fis.89 Kaser unterscheidet verschiedene Varianten von Stammesgesellschaften90: Den ersten Typ nennt er allgemein den Malesia-Typ, damit sind die Stämme der Region Dukagjin und der Region Malsisë së Madhe gemeint. Diese Stämme lebten nördlich des Flusses Drin. Aufgrund der geographischen Abgeschiedenheit stellt der Malesia-Typ die gemäss Kanun reinste Form der Stammesgesellschaften Albaniens dar, in der der Anteil derjenigen Personen, die ihren Ursprung tatsächlich von einem gemeinsamen Urahnen ableiten konnten, gross war. Dennoch war auch hier jeder, der auf dem Stammesterritorium lebte, gleichzeitig Stammesmitglied, auch wenn er nicht von realen sondern von fiktiven Urahnen abstammte. Als Stämme werden genannt: Berisha, Dusmani, Hoti, Kastrati, Loja, Mazrek, Merturi, Nikaj, Reçi, Rijolli, Shala, Shkreli, Shoshi, Suma und Toplana. Thalloczy nennt spezifisch für die Region des Dukagjin die Stämme Dshoani, Kiri, Plani, Shala, Shoshi und Toplana91. Den zweiten Typ von Stammesgesellschaften nennt Kaser den Typ der Stammesföderation92, welcher südlich der Regionen Dukagjin und Malsisë së Madhe dominierte. Verschiedene ursprüngliche Stämme wurden zu einem einzigen Stamm vereint. Die bekanntesten Stammesföderationen sind die der Mati, der Mirdita und der Luma. Die Mirdita-Föderation setzte sich dabei aus den fünf Stämmen Dibri, Fandi, Kuzhneni, Oroshi und Spaçi zusammen. Die fünf ursprünglichen Stämme wurden durch Verträge verbunden. Voell weist darauf hin, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen im Süden Albaniens nicht so eng waren wie im Norden. Die Menschen lebten in Grossfamilien farë zusammen, welche lediglich drei bis vier Generationen umfassten, und die Verwandtschaft wurde nicht bis zu einem gemeinsamen Urahnen zurück verfolgt93. In Nord- und Zentralalbanien wurden zu Beginn des 20. Jahrhunderts ungefähr 60 Stämme gezählt. Für ganz Albanien liegen keine Zahlen vor. Der Name ist immer ein wichtiger Bestandteil in der Tradition eines Stammes94. Das heutige Albanien ist in 36 Verwaltungs- 86 Schubert, S. 25 87 Bartl, S. 57 88 Elsie, S. 15 (Kanun, 2. Buch, 1. Kapitel, Paragraph 1) 89 Voell, S. 151 90 Kaser (1995b), S. 235ff. 91 Thalloczy, I. Band, S. 390 92 Kaser (1995b), S. 237ff. 93 Voell, S. 166f.; Kaser (1995b), S. 254ff. 94 Kaser (1995b), S. 189 24 kreise eingeteilt, bei einigen dieser Kreise finden sich Namen von Stämmen in abgeänderter Form wieder95. Der Kanun verwendet im Zusammenhang mit „Stamm“ den Begriff „Banner“96. Im Albanischen entspricht dies dem Wort flamur, im Türkischen dem Wort bajrak. Es handelt sich dabei um zwei neue Begriffe, die sich zu „fis“ gesellen. In der Literatur werden die Bezeichnungen fis und bajrak denn auch vermischt. Kaser nennt beispielsweise den Stammesältesten bajraktar97, obwohl dieser Begriff nach anderen Quellen erst durch die Türken aus Regierungs- und Verwaltungszwecken eingeführt wurde. Voell98 weist darauf hin, dass die Ethnographen sich mit den Bezeichnungen fis und bajrak schwer tun. Auch Bartl macht darauf aufmerksam, dass fis und bajrak oft verwechselt werden99. Die Türken teilten während ihrer Herrschaft in Albanien das Land in Verwaltungsbezirke oder so genannte Bajrak ein. Es ging dabei vor allem um das Eintreiben von Steuern und um die Wehrpflicht der Einwohner. Gleichzeitig wurde der Bevölkerung eine gewisse Selbst- verwaltung gewährt. Ein bajrak war daher nach osmanischem Verständnis eine Gemeinschaft von Personen, die auf dem gleichen Gebiet wohnten, das entscheidende Kriterium war folglich das Territorium und nicht die verwandtschaftliche Ebene100. Der Vertreter nach aussen wurde bajraktar genannt, dieser wurde wiederum von den Vorständen der fis gewählt. Aber bereits vor Beginn der Türkenherrschaft verfügte jeder fis über ein Territorium, eine gewisse Verwaltungsstruktur auf nichtschriftlicher Basis, eine Stammesversammlung aller Männer und das Institut der Stammesältesten101. Es kam vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Strukturen der Osmanen und den Stammesstrukturen oder zwischen Staat und Stamm. Schliesslich wurden die Osmanen durch ihre eigenen Strukturen geschlagen, der bajraktar führte die mit dem bajrak verbundenen fis in die Kriege gegen die Osmanen102. Nach meinem Verständnis stellt Voell die Dimensionen der nordalbanischen Gesellschaft am einfachsten dar, indem er zwei Pyramiden aufzeichnet, die eine nach der territorialen, die andere nach der verwandtschaftlichen Dimension. Die verwandtschaftliche Pyramide lautet familja (Hausgemeinschaft) → vëllazëri (Bruderschaft) → kembë (am einfachsten mit Sippe übersetzt) → fis (Stamm). Die territoriale Pyramide lautet shtëpi (Haus) → mëhallë (Weiler oder Dorfviertel) → fshat (Dorf) → bajrak (Bezirk)103. Indem Voell jeweils vier Ebenen aufzeichnet, kommt er meines Erachtens den Worten des Kanun am nächsten. 3.2 Der Aufbau eines kriminellen Netzwerkes 3.2.1 „Kriminelle Kleingruppe“ aus Familienmitgliedern Diese Gruppe von Menschen ist, wenn man sie aus der Optik der verwandtschaftlichen Dimensionen der nordalbanischen Gesellschaft betrachtet, mit der familja oder der 95 Albanien umfasst 12 Präfekturen und 36 Verwaltungskreise (evt. mit Kantonen und Bezirken zu vergleichen) 96 Elsie, S. 20 (Kanun, 2. Buch, 2. Kapitel, Paragraph 1) 97 Kaser (1995b), S. 233ff.; Kaser&Baxhaku, S. 274ff. 98 Voell, S. 155ff. 99 Bartl, S. 58 100 Voell, S. 155ff. 101 Kaser (2001), S. 50; Kaser (1995b), S. 235 102 Voell, S. 157 103 Voell, S. 152 Abb. 12 und S. 162 Abb. 14 25 vëllazëri zu vergleichen. Es handelt sich dabei um eine Familie, welche in der Regel ein legales Unternehmen betreibt, sei es ein Reisebüro, ein Taxiunternehmen, ein Restaurant, einen Nachtclub, eine Speditionsfirma oder ein anderes Kleingewerbe. Dabei werden die Unternehmen speziell für kriminelle Aktivitäten geschaffen, oder es handelt sich um vorhandene, legale Strukturen, welche zu einem späteren Zeitpunkt für kriminelle Aktivitäten benutzt werden104. Bei den Straftaten handelt es sich meistens um Delikte ohne Gewaltanwendung, „beliebt“ sind z.B. der Drogenhandel und die Geldwäscherei. Vermögenswerte aus Verbrechen werden in den legalen Geldfluss geschleust, das Familienunternehmen wird als Einkommensquelle vorgeschoben105. Familien und Einzelpersonen ethnisch albanischer Herkunft immigrieren seit den 60er Jahren in die Schweiz. Grundsätzlich können zwei Einwanderungsbewegungen unterschieden werden: In den 60er Jahren kamen albanische Staatsangehörige und Staats- angehörige des ehem. Jugoslawiens zusammen mit italienischen und anderen Staats- angehörigen in die Schweiz, weil sie als Arbeitskräfte rekrutiert wurden. Diese Menschen haben sich nicht nach aussen abgeschottet, sondern sie sind weitgehend in der Schweiz integriert. Bei der Einwanderungswelle der 90er Jahre handelt es sich hingegen um eine Flüchtlingsbewegung und nicht mehr um eine Arbeitsmigration. Die Gründe für den Zustrom von Flüchtlingen aus den Balkanländern in die Schweiz liegen in den politischen Unruhen in Bosnien-Herzegowina (Bosnienkrieg 1992-1995), im Kosovo (Kosovokrieg 1999, Unruhen bereits vorher) und in Mazedonien (Konflikt 2001)106. Die Flüchtlinge der 90er Jahre kamen zunächst alleine - meist jüngere, politisch aktive Männer - und holten zu einem späteren Zeitpunkt ihre Familienmitglieder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Die familiären und sozialen Strukturen verlagerten sich vom Balkan in die Schweiz. Heutzutage wird auch von der so genannten Clan-Struktur gesprochen, dabei kann Clan für alle vier der vorgenannten verwandtschaftlichen Strukturen stehen107. Die Flüchtlinge der 90er Jahre bildeten eine eher homogene Gruppe mit der damit verbundenen Abschottung nach aussen. Heute befinden sich schätzungsweise 170'000 Personen ethnisch albanischer Abstammung in der Schweiz. 3.2.2 Kriminelles Netzwerk Das Netzwerk ist – wie die Bezeichnung schon sagt – grösser als die „kriminelle Kleingruppe“. Grundlage dafür ist jedoch auch hier die verwandtschaftliche Dimension. Verwendet man die Pyramidendarstellung von Voell, so ist das Netzwerk auf der zweiten, dritten oder sogar vierten Ebene anzusiedeln. Innerhalb dieser Struktur gibt es wiederum verschiedene Ebenen. Vor ein paar Jahren ging man bei den kriminellen Netzwerken ethnischer Albaner von straff geführten pyramideartigen Organisationen aus, mit hierarchisch aufgebauter Führungsebene und klaren Machtstrukturen, ähnlich der italienischen Mafia. Heute sieht man in den ethnisch-albanischen kriminellen Netzwerken eher lockere Organisationen, welche sich durchaus den veränderten Situationen des „Marktes“ anpassen und flexibel sind. Es ist davon auszugehen, dass die Kerngruppe eines kriminellen Netzwerkes aus einem Kreis von fünf bis sieben Personen besteht. Diese Kerngruppe gehört in aller Regel derselben Familie an, wobei nach meinem Verständnis beim Begriff der Familie von den albanischen Termini familja oder vëllazëri auszugehen ist. Die weitere Verwandtschaft ist 104 Vortrag A. Székely, S. 6; Vertraulicher Bericht DAP 2004 105 BISS 2002, S. 55 106 Vertraulicher Bericht DAP 2001; Vertraulicher Bericht DAP 2004 107 Siehe auch Definition für Clan in http://de.wikipedia.org/wiki/Clan 26 dadurch aber nicht ausgeschlossen, der Kerngruppe können sich auch Personen aus der gleichen geographischen Region anschliessen. Wichtig ist dabei, dass sich diese Personen familiär und kulturell sehr nahe stehen, und dass sie sich gegenseitig hohes Vertrauen entgegen bringen. Die Mitglieder der Kerngruppe wohnen in der Schweiz, und ihr Aufenthalt hier ist meistens geregelt. Die albanische Diasporagemeinschaft108 in der Schweiz ist im Vergleich zu anderen Gemeinschaften seit einigen Jahren sehr stark. Die genannten Kerngruppen sind ein Teil davon, sie sind hier etabliert und verfügen über Infrastruktureinrichtungen. Mitglieder der Kerngruppe können sich aber auch ausnahmsweise im Ausland aufhalten, die Führung erfolgt dabei teilweise vom Drittstaat aus109. Nach der Kerngruppe folgen weitere Hierarchiestufen. Während früher generell von zwei bis drei Stufen ausgegangen wurde, wird dies heute etwas offener beschrieben110. Die Hierarchie ist flacher als ursprünglich vermutet und sie gleicht einem modernen Unternehmen nach westlichem Verständnis. Unternehmerisches Denken und Gewinn- maximierung stehen im Vordergrund, sind also wichtiger als Hierarchie, detaillierte Weisungen und Disziplin. Die deliktische Tätigkeit wird im Durchschnitt während drei bis vier Jahren ausgeübt, kürzere und längere Perioden sind möglich. Kurzfristige Geschäfte scheiden jedoch aus, dafür werden keine kriminellen Netzwerke benötigt. Diese Organisationen halten sowohl den Markt als auch die Strafverfolgungsbehörden im Auge, um auf Veränderungen reagieren zu können. Die Gruppe der Ausführenden der Straftaten halten sich meistens illegal in der Schweiz auf oder befinden sich in einem laufenden Asylverfahren. Sie können der familja oder vëllazëri der Kerngruppe angehören, mit dieser durch einen weiteren Verwandtschaftsgrad verbunden sein oder aber aus der gleichen geographischen Region stammen111. Die Rekrutierung der Gruppe der Ausführenden erfolgt durch die Kerngruppe selbst, dem Kreis der in der Schweiz lebenden Mitglieder. Die Ausführenden werden auch „Läufer“ genannt, was im Bereich des Drogenhandels besonders deutlich wird: Die Mitglieder der Kerngruppe halten den Kontakt zu den Lieferanten und den Kunden und beauftragen die Läufer nur mit der Auslieferung der Ware an den Kunden. Daher kann der Läufer weder bei der Menge noch beim Preis mitbestimmen. Bei der Gruppe der untersten Ebene des kriminellen Netzwerkes wurde festgestellt, dass diese Menschen sich ebenfalls (wie die Ausführenden oder Läufer) meistens illegal in der Schweiz aufhalten und darüber hinaus oft falsche Papiere besitzen. Ihre Aufgaben dürften sich auf gewisse „Handlanger- Aufgaben“ der Ausführenden beschränken, sie besitzen in aller Regel keine oder nur ganz rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie kommen entweder alleine oder via Schlepperbanden in die Schweiz; die Kerngruppe sorgt dafür, dass ständig eine Reserve dieser Personen vorhanden ist. Für ihre illegalen Tätigkeiten verdienen sie wenig Geld, es ist aber davon auszugehen, dass die Kerngruppe ihre nächsten Angehörigen in der Heimat finanziell unterstützt112. Ein kriminelles Netzwerk spannt sich über verschiedene Länder. Nach heutigen Erkennt- nissen geht man vom so genannten Dreikreisemodell aus. Der innere Kreis umfasst die Kernländer der Tätigkeit des kriminellen Netzwerkes, hier befinden sich Stützpunkte und 108 Diaspora bezeichnet religiöse oder ethnische Gruppen, die ihre Heimat verlassen haben und über weite Teile der Welt zerstreut sind 109 Vortrag A. Székely, S. 6; BISS 2002, S. 55 110 Vertraulicher Bericht DAP 2004; BISS 2002, S. 55 111 Vortrag A. Székely, S. 11 112 Für Deutschland wurde dies so analysiert: Lemmel, S. 88 27 Verteilzentren. Die albanische Diasporagemeinschaft in diesen Ländern ist gut etabliert und zahlenmässig gross. Der innere Kreis umfasst Länder wie die Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich und Italien. Der mittlere Kreis umfasst Länder mit einer kleineren ethnisch-albanischen Migration, in denen sich aber dennoch wichtige Stützpunkte des kriminellen Netzwerkes befinden. Dem mittleren Kreis werden Länder wie die Niederlande, Dänemark, Grossbritannien, Norwegen und Schweden zugerechnet. Der äussere Kreis umfasst Länder ohne grosse albanische Diasporagemeinschaft, hier befinden sich lediglich vereinzelte Stützpunkte. Es handelt sich um Länder mit Depot- und Transitfunktion. Sie nehmen einen immer wichtigeren Stellenwert ein. In diesem Kreis sind Länder wie Portugal, Spanien, Luxemburg, Griechenland, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Polen und Slowenien113. 3.2.3 Kriminelle Organisation Die Strafbestimmung der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation ist seit dem 1. August 1994 in Kraft. Beim Begriff der kriminellen Organisation handelt es sich um eine rechtlich oder faktisch gebildete feste Struktur. Die Personen haben sich auf Dauer zusammengeschlossen, um planmässig und arbeitsteilig vorzugehen. Die Struktur ist hierarchisch und autoritär, alle Abläufe folgen festen Regeln. Der Führungsstil ist straff, die Mitglieder folgen der Führung mit absoluter Disziplin. Ein Verlassen der Organisation ist faktisch nicht möglich. Die Geheimhaltung geht weiter als die „gewöhnliche Diskretion“ zwischen Delinquierenden. Der Zweck der kriminellen Organisation beinhaltet oft die Teilnahme an legalen Geschäften, dies zur Tarnung der Gruppierung und zur Verschleierung der deliktischen Tätigkeiten. Der primäre Zweck liegt aber in der Bereicherung durch Vermögenswerte aus Verbrechen oder aus legalen Geschäften, welche durch geeignete Delikte ermöglicht werden. Beteiligt ist, wer als ständiger „Insider“ in die Organisation eingebunden und in ihrem deliktischen Tätigkeitsfeld aktiv ist114. Es ist heute davon auszugehen, dass die kriminellen Gruppierungen ethnischer Albaner häufig der juristischen Definition der kriminellen Organisation nicht in allen Punkten entsprechen, dass sich also Art. 260ter StGB nicht oder nur selten anwenden lässt115. Eine Auswertung der Urteile im Bereich kriminelle Organisation zeigt, dass bisher keine albanischen Staatsangehörigen auf Grund von Art. 260ter StGB verurteilt worden sind. Ob ethnisch albanische Personen mit anderer Nationalität wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation verurteilt worden sind, muss dabei offen bleiben, da das Bundesamt für Statistik die Verurteilungen nach Ländern und nicht nach Ethnien führt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, da auch die neuste Entwicklung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz bestätigt, dass in diesen Fällen Art. 260ter StGB nicht erfüllt sei116. Die Schweizerische OK-Bestimmung passt hauptsächlich auf Organisationen des italienischen Mafia Typs. Ethnisch albanische Gruppierungen sind flexiblere Gebilde, die in Bezug auf Mitglieder, Ausdehnung, Dauerhaftigkeit und interne Abläufe nach den Gelegenheiten und Rahmenbedingungen operieren. Sie passen sich den veränderten Anforderungen rasch an, sei es auf Personal- oder auf Prozessebene. Die Gruppierungen sind nach heutigen Erkenntnissen auch nicht auf bestimmte Delikte oder Deliktskategorien spezialisiert, sondern sie sind in der Lage, verschiedene Bereiche abzudecken. Bestimmend 113 Vortrag A. Székely, S. 5; Vertraulicher Bericht DAP 2004 114 Robbi, S. 3ff. 115 BISS 2001, S. 55 116 BGE 6S.59/2005, in diesem Fall handelte es sich um Staatsangehörige aus Montenegro. 28 für die Ausübung der Delikte ist einzig der „Markt“, dieser verlangt ein gewisses Schwer- gewicht, um quasi eine marktdominierende Stellung zu erlangen117. 3.3 Unterschiede zwischen Gruppierungen aus dem Kosovo, Mazedonien und Albanien An dieser Stelle ist es angebracht, die Definition „ethnische Albaner“ einzufügen: Dieser Begriff wird zur Bezeichnung der ethnischen im Gegensatz zur nationalen Abstammung verwendet. Gruppen ethnischer Albaner stammen aus Albanien selbst, aus Serbien (dem Kosovo und Südserbien), Montenegro, Mazedonien und aus Griechenland118. 3.3.1 Kosovo Kosovo (albanisch Kosova) ist eine Provinz des heutigen Staates Serbien. Gemäss der UN- Resolution 1244 (aus dem Jahr 1999) bekam der Kosovo den Status eines autonomen Territoriums innerhalb der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien und steht seither unter UN-Verwaltung119. Bereits 1963 war die Region Kosovo in die autonome Provinz Kosovo umgewandelt worden, was zu einer formellen Besserstellung geführt hatte. 1974 hatte der Kosovo sogar einen fast gleichwertigen Status wie die Republik Serbien erhalten. Mit dem Tod Titos im Jahre 1980 begann jedoch ein neues Kapitel, die Spannungen zwischen der albanischen und der serbischen Bevölkerung des Kosovo konnten nicht mehr unter Kontrolle gehalten werden, 1981 wurde auf Grund der Studentenunruhen in Pristina der Ausnahmezustand verhängt120. Im Kosovo leben heute rund 90% Albaner, 5% Serben und 5% der übrigen Minderheiten (Türken, Bosnier, Kroaten, Roma und weitere). Die ethnisch-albanische Bevölkerung stellt also bei Weitem die Mehrheit der gesamten Bevölkerung dar121. Zwischen dem Ende des 17. und Mitte des 19. Jahrhunderts breiteten sich albanische Gebirgsstämme in den Ebenen des heutigen Kosovo aus122. Es handelte sich dabei unter anderem um die nordalbanischen Stämme Berisha, Bityçi, Hoti, Krasniqi, Kabashi und Mirdita. Sie siedelten nicht geschlossen und besassen nie ein abgegrenztes Stammesgebiet, sondern sie waren über weite Teile verstreut123. Das System familja, vëllazëri, kembë, fis war nicht mehr in der gleichen pyramideartigen Form vorhanden wie in Albanien selbst. Die verschiedenen Familien vermischten sich viel stärker, vor allem der fis hatte nicht dieselbe Bedeutung124. Durch die auseinander gesprengte Stammeseinheit spielte im Kosovo die territoriale Zugehörigkeit, also die Gemeinschaft des Dorfviertels mëhallë und des Dorfes fshat eine wichtigere Rolle als der fis125. In Hamburg besteht seit Anfangs der 90er Jahre eine ganz spezifische Szene der Kosovo- Albaner. Die Mitglieder der kriminellen Netzwerke dieser Szene haben sich vor allem im 117 Vertraulicher Bericht DAP 2004 118 Vertraulicher Bericht DAP 2001 119 http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo 120 Malcolm, S. 314ff. 121 http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo; Lemmel, S. 18 122 Kaser (1995b), S. 114f. 123 Kaser (1995b), S. 242ff. 124 Malcolm S. 15f. 125 Kaser (1995b), S. 198 29 Bereich der Einbruchdiebstähle „spezialisiert“. Diese Netzwerke sind offenbar im Gegensatz zu den oben erwähnten allgemeinen Ausführungen straffer organisiert als andere Netzwerke ethnischer Albaner. Die Szene setzt sich aus Hehlern, „etablierten Einbrechern“, „Truppführern“ und „Soldaten“ zusammen. Diese Begriffe stammen von den Betroffenen selbst. Die etablierten Einbrecher schicken die Personen der unteren Ebenen zum Einbrechen, sie bestimmen dabei die Einbruchsorte und die Einbruchs- mengen, sie sorgen für Nachschub von Soldaten und übernehmen die finanziellen Belange. Die Truppführer sind ebenfalls erfahrene Einbrecher, sie sind zwischen 20 und 25 Jahre alt, übernehmen eine Gruppe von zwei bis drei Soldaten und geben ihnen Anweisungen über den genauen Ablauf der einzelnen Einbrüche. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist normalerweise geregelt, sie sind zumindest offiziell als Asylsuchende im Land. Die unterste Ebene bilden die Soldaten. Ihr Aufenthalt ist nicht geregelt, sie kommen via Schlepperbanden illegal nach Deutschland. Sie bilden die Gruppen von zwei bis drei Personen, welche unter der Regie der Truppführer die Einbrüche ausführen126. 3.3.2 Mazedonien Mazedonien grenzt an Serbien (teilweise an den Kosovo), Bulgarien, Griechenland und Albanien. Die Bevölkerung setzt sich wie folgt zusammen: 64% Slawen, 25% Albaner, 11% Türken, Roma, Serben, Bosnier, Walachen und sonstige. Die ethnisch-albanische Bevölkerung Mazedoniens stellt mit einem Viertel der Gesamtbevölkerung die grösste Minderheit innerhalb des Landes dar. Sie lebt vor allem im Westen und Süden des Landes, in und um die Städte Prilep, Bitola, Gostivar und Kicevo127. Zwischen dem Ende des 17. und Mitte des 19. Jahrhunderts breiteten sich albanische Gebirgsstämme nicht nur im heutigen Kosovo, sondern auch in Mazedonien aus128. Ganz im Westen Mazedoniens konnten sich die Familienstrukturen Nordalbaniens behaupten, die patrilinearen Abstammungsgruppen sind hier auch heute noch prägend, die Menschen leben in Hausgemeinschaften zusammen, die Ehre ist ein zentraler Begriff. In den offenen Ebenen Mazedoniens sind die komplexen Haushalte nach nordalbanischem Muster immer mehr verschwunden, die albanischen Familien breiteten sich aus und lebten zusammen mit türkischen und walachischen Familien auf dem selben Territorium129. Es ist festzustellen, dass sich die ethnisch-albanische Bevölkerung immer mehr von den nordalbanischen Stammesstrukturen löste, je weiter sie sich im Osten Mazedoniens ansiedelte. Ein Fallbeispiel stellt den modus operandi eines kriminellen Netzwerkes ethnisch- albanischer Mazedonier wie folgt dar: Die Kerngruppe bestand aus acht Mitgliedern der gleichen Familie. Der Chef der Gruppe leitete von Mazedonien aus das kriminelle Netzwerk, welches sich über Mazedonien, Albanien, Österreich und die Türkei erstreckte und organisierte Drogentransporte aus Mazedonien in die Schweiz. Die Depots befanden sich dabei in Albanien und Österreich, von dort konnte ständig Nachschub geleistet werden. In der Schweiz diente ein Restaurant als Bunker für die Drogen, der Restaurantbesitzer war ebenfalls ein Mitglied der Kerngruppe. Weitere Mitglieder der Familie hielten sich illegal in der Schweiz auf. Der Verkauf der Drogen fand mehrheitlich im Kanton Zürich statt, es gab jedoch Bezüge zu weiteren Kantonen. Die Geldlieferungen erfolgten jeweils per Kurier im Flugzeug zurück nach Mazedonien130. 126 Lemmel, S. 86ff. 127 http://de.wikipedia.org/wiki/Mazedonien 128 Kaser (1995b), S. 115 129 Kaser (1995b), S. 278ff. 130 Vertraulicher Bericht DAP 2004 30 3.3.3 Albanien An dieser Stelle wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.2 verwiesen, es ist davon auszugehen, dass die kriminellen Netzwerke ethnischer Albaner aus Albanien so aufgebaut sind, wie oben dargestellt. 3.3.4 Gemischte Gruppierungen Nach eigenen Erfahrungen beim Untersuchen von Betäubungsmitteldelikten setzen sich die Banden in der Regel aus ethnischen Albanern verschiedener Nationalitäten zusammen. Zwei Untersuchungsverfahren des Statthalteramtes Liestal131 illustrieren diese Fest- stellung: Beim ersten Fall waren Personen aus Albanien, dem Kosovo, Mazedonien und der Schweiz beteiligt, wobei bei den Personen aus Albanien zwei junge Männer einen geregelten Aufenthalt in Italien hatten. Beim zweiten Fall waren Personen aus Albanien, dem Kosovo, der Türkei und Bulgarien beteiligt, wobei bei den Personen aus Albanien wiederum mindestens zwei junge Männer einen geregelten Aufenthalt in Italien hatten. Bei den Ausführenden und den Gruppen der untersten Ebene handelte es sich um junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, bei den Kerngruppen handelte es sich um Männer und Frauen im Alter von 30 bis 50 Jahren132. Eine Anfrage bei der Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft hat ergeben, dass die kriminellen Netzwerke ethnischer Albaner in den letzten Jahren nur in seltenen Fällen ausschliesslich aus albanischen Staatsangehörigen zusammengesetzt waren, in den meisten Fällen wirkten ethnische Albaner verschiedener Nationalitäten sowie weitere Personen mit. Gruppierungen, welche nur aus Kosovo-Albanern oder nur aus ethnisch-albanischen Mazedoniern bestanden hätten, sind bis jetzt im Kanton Basel-Landschaft nicht in Erscheinung getreten. Es sei vermehrt damit zu rechnen, dass sich die kriminellen Netzwerke über die Grenzen verschiedener Ethnien oder Nationalitäten ausbreiten. Zum gleichen Resultat kommt der neuste OK- und WK-Lagebericht 2006 für Südosteuropa, erstellt von der Europäischen Kommission und dem Europarat. Der Stereotyp von mono- ethnischen und auf eine Familie konzentrierte kriminellen Gruppierungen werde immer mehr überholt, auch seien die Gruppierungen nicht mehr auf eine Deliktskategorie spezialisiert133. 4 Die Delikte 4.1 Drogenhandel Gemäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik betreffend Verurteilungen von Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit werden Albaner in der Schweiz seit 1992 regelmässig wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt. Im Jahre 1992 waren es 74 verurteilte Personen, dann nahm die Anzahl ständig zu, bis im Jahre 1999 total 657 albanische Staatsangehörige wegen BetmG-Widerhandlungen verurteilt wurden. Danach nahm die Anzahl ab und seit dem Jahre 2004 wieder zu. Im Jahre 2005 waren es 231 Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit, aus dem Jahre 2006 liegen noch keine Zahlen vor. 131 einen Fall habe ich selbst untersucht, den anderen eine Arbeitskollegin von mir 132 Strafuntersuchungsakten 010 03 774 und 010 04 3310 des Statthalteramtes Liestal 133 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 114 31 Der Heroinmarkt in der Schweiz wird seit einigen Jahren von ethnisch-albanischen Händlern beherrscht134. Die Gruppierungen aus Albanien, dem Kosovo und Mazedonien konnten zu dem Zeitpunkt in die Schweizer Szene eindringen resp. den Schweizer Markt übernehmen, als ihre Vorgänger mehr und mehr selbst dem Drogenkonsum verfielen. Der Heroinmarkt wurde zuvor von türkischen Händlern beherrscht, diese begannen teilweise selbst zu konsumieren und mussten daher ihre führende Rolle abgeben. Die Drogensucht erweist sich in dem Sinne als die effizienteste Waffe bei der Zerschlagung von kriminellen Netzwerken135. In der Schweiz ist belegt, dass Personen aus Albanien und dem Kosovo ganz selten wegen Drogenkonsums verzeigt werden, bei den Personen aus Mazedonien kann hingegen eine Zunahme beobachtet werden136. In gewissen Ländern Europas sollen heute kriminelle Netzwerke ethnischer Albaner bis zu 80% des gesamten Heroinmarktes beanspruchen137. Der Rohstoff Opium wird hauptsächlich in vier Regionen der Welt angebaut: Südwest- und Südostasien, Kolumbien und Mexiko. Die grösste Quelle liegt dabei in Südwestasien und zwar in Afghanistan. Das in Afghanistan produzierte Heroin gelangt grösstenteils über die so genannte Balkanroute nach Westeuropa. Die Balkanroute besteht aus drei Subrouten: die südliche Route geht über Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien nach Italien und weiter Richtung Westen; die mittlere Route geht über Iran, die Türkei, Bulgarien, Mazedonien, Serbien (Kosovo), Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien nach Italien oder Österreich und weiter Richtung Westen; die nördliche Route geht über Iran, die Türkei, Bulgarien, Rumänien, Ungarn nach Österreich oder Tschechien oder Polen und weiter Richtung Westen138. Die Ware wird mittels Lastwagen, Bussen und Privatautos transportiert. Gemäss dem OK- und WK-Lagebericht 2006 für Südosteuropa gilt Albanien als eines der wichtigsten Transitländer überhaupt, kriminelle Netzwerke ethnischer Albaner spielen eine Schlüsselrolle, was das Verteilen des Heroins in Europa anbetrifft139. Obwohl der Kokainmarkt in der Schweiz zurzeit immer noch von Gruppierungen aus Südamerika, der Karibik und Westafrika kontrolliert wird, spielen auch hier ethnisch- albanische Gruppierungen eine Rolle. Das Kokain gelangt von Kolumbien, Peru, Panama, Mexiko und weiteren Ländern via Luftweg oder Postsendungen nach Albanien (betreffend Kosovo und Mazedonien liegen keine Informationen vor). Von dort wird es hauptsächlich nach Italien und Griechenland verkauft. Der albanische Kokainmarkt wird in Europa zurzeit im Vergleich zum Heroinmarkt noch als bedeutungslos bezeichnet140. Die Tendenz ist jedoch zunehmend141. In der Schweiz wurde bereits 2001 darauf hingewiesen, dass sich ethnisch-albanische Gruppierungen auch im Kokainmarkt etablieren142. Albanien ist das einzige Land in Südosteuropa, welches selbst Cannabis produziert, dies in Form von Haschisch, Haschischöl und Marihuana. Die Anbaugebiete befinden sich in Shkodër (Norden), Vlorë und Fier (Süden). Cannabis wird vor allem nach Griechenland und Italien verkauft, teilweise auch auf dem Balkan selbst: Kosovo, Montenegro und 134 BISS 2005, S. 57; BISS 2004, S. 52; BISS 2003, S. 55 135 Besozzi, S. 97 136 Lagebericht 2000 “Szene Schweiz”, S. 29 137 2005 EU Organised Crime Report, Public version, S. 11 138 http://www.interpol.int/Public/Drugs/heroin/default.asp 139 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 29 140 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 73 141 Lagebericht 2000 “Szene Schweiz”, S. 17 und 22 142 BISS 2001, S. 59 32 Mazedonien. Die Hauptroute nach Italien ist der Seeweg, vor allem mit kleinen Schnell- booten und auf den offiziellen Fähren143. Bezüglich Drogenhandels mit synthetischen Drogen ist (noch) kein Zusammenhang mit ethnisch-albanischen Gruppierungen ersichtlich. Dieser Markt wird von anderen Gruppierungen beherrscht, welche nicht mit südosteuropäischen Staaten in Verbindung gebracht werden. Die ethnisch-albanischen Gruppierungen kennen sich in dieser Sparte offenbar noch nicht aus144. Kriminelle Netzwerke ethnischer Albaner, welche hauptsächlich im Drogenhandel tätig sind, setzen sich wie bereits erwähnt aus einer Kerngruppe von Familienmitgliedern zusammen. Zudem werden intensive Kontakte zu türkischen, italienischen und montenegrinischen Gruppierungen gepflegt. Albanien selbst beobachtet zurzeit 20 Gruppierungen, welche im Bereich der organisierten Kriminalität anzusiedeln sind, und welche je aus bis zu 20 Personen bestehen. Dabei geht es um sämtliche Handlungsabläufe wie Anbau (bei Cannabis), Ankauf, Weiterverarbeitung (Mischen, Abpacken), Transport, Verteilen und Geldkurierdienst145. In den Jahren 2004 und 2005 sollen konkret im Kosovo verschiedene Gruppierungen überwacht worden sein, wobei in 20 Fällen erfolgreich ermittelt und total 550 Kilogramm Heroin beschlagnahmt werden konnte146. Bei einer Drogenhändlergruppierung, welche im Jahre 2003 im Kanton Basel-Landschaft Heroin verkauft hat, konnte folgender modus operandi ermittelt werden: Die Steuerung des Drogenimports erfolgte aus dem Ausland (Albanien), der Lieferant hielt sich in Italien auf und stand in ständigem Kontakt mit dem Gebietsverantwortlichen (Chef der Bande) im Kanton Basel-Landschaft. Der Transport erfolgte durch einen Kurierfahrer, welcher das Ziel und die Zeit der Übergabe kannte. Der Lieferant meldete dem Gebietschef die Abfahrts- und die ungefähre Ankunftszeit des Kuriers. Die Übergabe fand beim Bunker im Kanton Basel-Stadt statt, wo der Kurier mit einem Lieferwagen in den Hinterhof der Liegenschaft fuhr. Der Gebietschef meldete dem Lieferanten im Ausland die Ankunft des Kuriers, wobei er für die Gespräche mit dem Lieferanten immer ein anderes Mobiltelefon verwendete als für die übrigen Geschäfte. Ein Läufer nahm die Ware entgegen, ohne grossen Kontakt zum Kurier zu pflegen. Es erfolgte nie der direkte Austausch Heroin gegen Geld. Nach Ankunft der Ware kam der Gebietschef dazu und verteilte die Ware an seine Läufer. Die Läufer hatten ihre festen „Arbeitsorte“. Sie verkauften das Heroin in grösseren Portionen an drogenabhängige Schweizerinnen und Schweizer, welche das Heroin ihrerseits weiterverdealten, oder sie verkauften es direkt in kleineren Portionen an die drogenabhängigen Endabnehmer. Die Verkaufsorte befanden sich in der Nähe von Waldstücken, aber nicht weit weg von Tramhaltestellen. Der Erlös aus dem Drogenverkauf wurde jeweils von weiteren Läufern eingesammelt und in eine Wohnung im Kanton Solothurn gebracht. Von dort wurde das Geld via Kurier nach Albanien transportiert. Wurden Läufer von der Polizei verhaftet (Zufallsverhaftungen), organisierte der Gebiets- chef via ein weiteres Bandenmitglied aus dem Kanton Luzern die Rekrutierung neuer Läufer aus Albanien und Italien (Albaner mit italienischer Aufenthaltsbewilligung). Die Person aus dem Kanton Luzern kontaktierte eine weitere Person in Albanien, welche die neuen Läufer gegen Überweisung eines bestimmten Geldbetrages für die Reise via 143 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 73 144 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 21f. 145 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 74 146 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 106 33 Western Union „losschickte“. Die Läufer waren zum Teil ganz neu im Drogengeschäft, andere hatten bereits ihre Erfahrungen gesammelt, sie waren im Alter von 20 bis 25 Jahren. Die Wohnungen im Kanton Basel-Stadt und im Kanton Solothurn wurden von Personen ethnisch-albanischer Abstammung gemietet, welche in der Schweiz über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügten147. Drogenhändlergruppierungen stehen zwar in Kontakt zu anderen Drogenhändler- gruppierungen, arbeiten aber auf „eigene Rechnung“ und haben ihr Einzugsgebiet. Sie streiten nicht untereinander über diese Gebiete, sondern es bestehen gewisse Abkommen. Es gibt eine Tendenz, dass die verschiedenen Gruppierungen ihr Territorium klar eingrenzen, um zu verhindern, dass die Konkurrenz im gleichen Einzugsgebiet Drogen verkauft. Kommt es dennoch zu Streitigkeiten, werden die Differenzen mittels Vereinba- rungen beseitigt und man einigt sich darauf, vor allem die polizeiliche Intervention zu verhindern. An dieser Stelle kann die Frage aufgeworfen werden, ob diese Abkommen evt. mit der albanischen besa in Verbindung gebracht werden können. 4.2 Menschenhandel Seit dem 1. Dezember 2006 ist in der Schweiz die neue Strafbestimmung des Menschen- handels in Kraft. Art. 182 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: „Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.“ Bis Ende November 2006 war Menschenhandel in der Schweiz nur dann als solcher strafbar, wenn es um sexuelle Ausbeutung ging, andere Formen von Menschenhandel wurden in diesem Artikel nicht erfasst. Die Strafbestimmung war früher bei den Delikten gegen die sexuelle Integrität angesiedelt und ist heute ein Delikt gegen die Freiheit. Gemäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik wurden keine Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit wegen Art. 196 StGB, der alten Menschenhandel-Strafbestimmung, verurteilt. Dabei muss offen bleiben, ob ethnische Albaner aus dem Kosovo oder Mazedonien gemäss Art. 196 StGB verurteilt wurden. Im Jahre 2001 wurde der Menschenhandel auf dem Balkan als relativ neues Phänomen bekannt148. Früher lag das Rotlichtmilieu meistens in den Händen lokaler Staats- angehöriger, heute wird es von organisierten kriminellen Gruppierungen beherrscht, wobei ethnisch-albanische Gruppierungen eine wichtige Rolle spielen. Die aktivsten kriminellen Gruppierungen im Bereich Menschenhandel stammen nach wie vor aus Russland, der Ukraine, Bulgarien, Rumänien, Litauen und Moldawien. Diese arbeiten jedoch eng mit kriminellen Netzwerken aus Albanien, dem Kosovo und Mazedonien zusammen149. Auf Grund der Analyse betreffend Herkunft von Opfern und Tätern hat die UNO insbesondere Albanien zum „very high level“-Land erklärt (höchste von fünf Stufen)150. War es zunächst als Transitland bekannt, kommen heute die Opfer aus dem Land selbst. 147 Strafuntersuchungsakten 010 03 774 des Statthalteramtes Liestal 148 Bericht DAP Mai 2001, S. 15 149 2005 EU Organised Crime Report, Public version, S. 5 und 15; Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 38 150 Trafficking in Persons: Global Patterns, S. 26 34 Die Opfer werden im Land ausgewählt und durch physische Gewalt oder psychischen Druck, Freiheitsberaubung, Täuschung oder falsche Informationen aus dem Land gelockt. Bei der Täuschung und den falschen Informationen gegenüber Frauen stehen Arbeitsstellen als Babysitter, Model, Tänzerin, Kellnerin, etc. im Vordergrund, die Informationen werden im Internet oder in Zeitungen verbreitet, die Opfer melden sich und gelangen so in die Hände der Menschenhandel-Gruppierungen. Der Transport der Opfer erfolgt via Transitländer in die Zielländer. Dabei werden Grenzkontrollen umgangen, falsche Papiere vorgewiesen oder korrupte Zollbeamte „geschmiert“151. Bei den Opfern handelt es sich mehrheitlich um Frauen und Kinder, wobei es auch männliche Opfer gibt. In Südosteuropa geht es bei 86% aller Fälle von Menschenhandel um sexuelle Ausbeutung, bei 14% um die Ausbeutung der Arbeitskraft152. In den Zielländern werden den Opfern die Papiere abgenommen und sie geraten in eine starke finanzielle Abhängigkeit, weil die Täter von den Opfern sämtliche Reise- und Vermittlungskosten zurück verlangen. Zum Teil wird der Wille der Opfer durch physische und sexuelle Gewalt, Isolation und Drogenabhängigkeit „gebrochen“153. Als Zielländer in Westeuropa werden zurzeit vor allem Grossbritannien, Frankreich, Belgien, Norwegen, Deutschland und die Niederlande genannt, während Griechenland und Italien als Transitländer gelten154. Die vom Drogenhandel bekannte Balkanroute gilt hier als Transitweg zwischen Albanien (und dem Kosovo und Mazedonien) und den Zielländern155. Im Jahre 2003 meldete Albanien, dass die Regierung 24 im Menschenhandel involvierte kriminelle Gruppierungen verfolge, ohne die Anzahl Täter und Opfer zu nennen. Im Jahre 2004 konnten 13 kriminelle Netzwerke zerschlagen werden, es wurden 83 Opfer und 126 Täter bekannt. Für das Jahr 2005 liegen unterschiedliche Zahlen vor, welche stark variieren. Die Generalstaatsanwaltschaft in Tirana meldete 409 Opfer und 439 Täter156. Weitere Studien haben ergeben, dass die albanischen Opfer die Täter meistens persönlich kennen, und dass die Kerngruppen der kriminellen Gruppierungen aus drei bis fünf Personen bestehen. Ein Opfer erhält in der Regel eine Person, welche ursprünglich mit dem Opfer oder dessen Familie befreundet war, als „Beschützer“. Der Beschützer leitet nun den konkreten Fall dieses Opfers157. In diesen Fällen spielt evt. die mik-Beziehung zwischen den Beteiligten eine Rolle, für einen mik macht man alles. Dies gilt auch für die Fälle, wo sich das Opfer zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder Ausbeutung der Arbeitskraft in den Händen einer bestimmten Person befindet und zusätzlich einen mik erhält, mit welchem es das Haus verlassen darf158. Die internationale Präsenz auf dem Balkan in den 90er Jahren hat dazu beigetragen, dass vor allem im Kosovo die Nachfrage im Sexgewerbe gestiegen ist und sich die kriminellen Netzwerke spontan diesem Markt angepasst haben159. Bereits im Jahre 2003 wurden im Kosovo 83 (meist minderjährige) kosovo-albanische Opfer identifiziert, im Jahre 2004 151 Trafficking in Persons: Global Patterns, S. 58ff. 152 Trafficking in Persons: Global Patterns, graphische Darstellungen S. 77, 90 und 91 153 Bericht DAP Mai 2001, S. 15; Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 39 154 U.S. Trafficking in Persons Report 2006 zum Land „Albanien“; Changing patterns and trends of trafficking in persons in the Balkan region, S. 24 155 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 38; Changing patterns and trends of trafficking in persons in the Balkan region, S. 31 156 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 40 und 75 157 Changing patterns and trends of trafficking in persons in the Balkan region, S. 29 158 Changing patterns and trends of trafficking in persons in the Balkan region, S. 58 159 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 39; Changing patterns and trends of trafficking in persons in the Balkan region, S. 52ff. 35 total 48 Opfer, wobei diese aus dem Kosovo selbst, aus Albanien oder aus Moldawien stammten. Im Jahre 2005 wurden von der UNMIK 95 Fälle von Menschenhandel gemeldet, 90 Täter wurden verurteilt und weitere 34 Verdächtige verhaftet. Bei den meisten Tätern handelte es sich um ethnische Albaner verschiedener Nationalitäten160. Mazedonien meldet einerseits, dass jährlich 2000 bis 4000 Opfer von Menschenhandel durch Mazedonien als Transitland geschleust werden, andererseits wurden jedoch für das Jahr 2004 nur 21 Fälle mit 13 involvierten kriminellen Netzwerken und 52 Tätern, für das Jahr 2005 wurden sogar nur 12 Fälle und 40 Täter angegeben161. Menschenhandel ist sehr schwierig aufzudecken. Es handelt sich dabei meistens um „Untergrundkriminalität“, welche oft Hand in Hand mit anderen Delikten einhergeht. Während die weiteren Delikte einfacher aufzudecken sind, bleibt der Menschenhandel unerkannt. Die Opfer schweigen, weil sie selbst zu Tätern werden, oder weil sie Repressalien gegenüber ihren Familien fürchten müssen. Auf Grund der oben erwähnten Vorgehensweise ist es zwingend, dass ganze kriminelle Netzwerke hinter diesen Delikten stehen162. 4.3 Menschenschmuggel Menschenschmuggel ist im Schweizerischen Strafrecht kein Tatbestand als solcher, es handelt sich dabei um ANAG-Widerhandlungen. Art. 23 Abs. 2 ANAG stellt den so genannten Schleppertatbestand dar. Menschenschmuggel kann aber auch bei anderen ANAG-Widerhandlungen bejaht werden. Gemäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik betreffend Verurteilungen von Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit werden Albaner in der Schweiz seit 1984 wegen Widerhandlungen gegen das ANAG verurteilt. Waren es im Jahre 1984 bis 1990 jeweils zwischen 1 und 17 verurteilten Personen pro Jahr, nahm die Anzahl der Verurteilungen ständig zu bis im Jahr 1994 die Höchstzahl erreicht wurde und total 1547 albanische Staatsangehörige wegen ANAG- Widerhandlungen verurteilt wurden. Danach nahm die Anzahl wieder ab und im Jahre 2005 waren es noch 331 Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit und einem ANAG- Urteil. In dieser Statistik wird nicht unterschieden, nach welchem Artikel und welchem Absatz des ANAG eine Person verurteilt wurde. Die Verurteilten können folglich Schmuggler oder Geschmuggelte sein. Menschenschmuggel bedeutet illegaler Transport von Menschen gegen Bezahlung in ein in unseren Fällen meist westeuropäisches Land, ohne dass die geschmuggelte Person dabei weitergehende Verpflichtungen gegenüber den Schmugglern (auch Schleuser und Schlepper genannt) eingeht163. Beim Menschenschmuggel geht es in erster Linie um die illegale Grenzüberschreitung von Personen, welche auf legalem Weg nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in ein anderes Land einreisen könnten. Eine sexuelle oder andere Ausbeutung wird dabei nicht vorausgesetzt, die einzige Ausbeutung gegenüber den Geschleppten ist finanzieller Art, wenn für das Schleppen massiv übersetzte Preise verlangt werden. Anders als der Menschenhandel verursacht der Menschenschmuggel daher auf den ersten Blick keine Opfer. Allerdings verletzt er doch zwei wichtige Prinzipien des Völkerrechts: Die Souveränität der Staaten und die Menschenrechte der 160 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 40f. und 108 161 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 41 und 115f. 162 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 37 163 Bericht DAP Mai 2001, S. 15 36 Geschmuggelten, die der Willkür der Schmuggler während der Reise hilflos ausgesetzt sind164. Zudem treten Menschenhandel und Menschenschmuggel auch kombiniert auf und fliessen ineinander über. So wird z.B. der Preis für die Schleusung genutzt, um die geschmuggelte Person in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen165. Familienbeziehungen spielen beim Menschenschmuggel ohne Bereicherungsabsicht die wichtigste Rolle. Die Verwandten holen die Geschleppten auf der einen oder anderen Seite der Grenze ab und bringen sie zu sich oder zu weiteren Verwandten166. Beim Menschen- schmuggel mit Bereicherungsabsicht spielen Familienbeziehungen und / oder kriminelle Netzwerke eine Rolle. Bei den kriminellen Netzwerken geht man davon aus, dass diese sich im Bereich Menschenhandel und Menschenschmuggel betätigen, oder aber dass Gruppierungen, welche sich früher auf Menschenhandel konzentrierten, heute eher im Menschenschmuggel tätig sind. Zielländer in Westeuropa sind diejenigen, welche Arbeitsplätze bieten, politische und soziale Stabilität aufweisen und – das wichtigste – eine gut etablierte und zahlenmässig grosse ethnisch-albanische Diasporagemeinschaft aufweisen167. Die Schweiz erfüllt diese Voraussetzungen und gilt daher als beliebtes Zielland. Die Kosten für einen Transfer werden durch Nationalität, persönliches Vermögen, Risiko der Reise, Grad an Professionalität der Schlepperbande und Zielland bestimmt. Geschmuggelte Personen aus Albanien zahlen zwischen 300 und 3’000 Euro, geschmuggelte Personen aus Mazedonien zwischen 600 und 800 Euro. Aus dem Kosovo liegen keine konkreten Zahlen vor168. In Albanien wurden im Jahre 2003 85 Fälle von Menschenschmuggel gemeldet, im Jahre 2004 280 Fälle mit 516 Beteiligten und im Jahre 2005 123 Fälle mit 259 Beteiligten und 13 organisierten kriminellen Netzwerken. Aus dem Kosovo liegen für das Jahr 2005 lediglich 105 Fälle vor, obwohl man davon ausgeht, dass es mehrere tausend Fälle waren. Mazedonien meldete 35 Fälle von Menschenschmuggel mit 61 Beteiligten, wobei zwei Fälle als organisierte Kriminalität deklariert wurden169. Die ethnisch-albanischen kriminellen Netzwerke im Bereich des Menschenschmuggels schleppten die Menschen früher mit Schiffen von Albanien nach Otranto (Italien), von dort mit Fahrzeugen durch Italien nach Triest, anschliessend weiter nach Mailand und von der norditalienischen Metropole mit in der Schweiz niedergelassenen Schmugglern in Transportwagen nach Lugano170. Hunderte von Booten mit Zehntausenden von illegalen Migranten wurden in der Folge in Italien gestoppt und nach Albanien zurück geschickt, der Seeweg wurde somit für Albanien geschlossen. Heute gilt auch im Bereich des Menschen- schmuggels die Balkanroute als wichtigster Transferweg zwischen Südosteuropa und Westeuropa171. Gemäss Europol kommen auf diesem Weg jedes Jahr ca. 500'000 illegale Einwanderer in den Westen172. Albanien, Kosovo und Mazedonien gelten dabei als Ursprungsländer der illegalen Migration aber auch als Transferländer. 164 Menschenschmuggel und irreguläre Migration in der Schweiz, S. 27 165 BISS 2003, S. 59; BISS 2001, S. 63 166 Menschenschmuggel und irreguläre Migration in der Schweiz, S. 70 und 90 167 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 45 168 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 77, 110 und 116 169 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 77, 110 und 116 170 Menschenschmuggel und irreguläre Migration in der Schweiz, S. 101 und 122 171 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 46; Changing patterns and trends of trafficking in persons in the Balkan region, S. 16ff. 172 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 46 37 Im Bereich des Menschenschmuggels aus Albanien, dem Kosovo und Mazedonien spielen meines Erachtens die familiären Netzwerke und die Pyramidenstruktur familja → vëllazëri → kembë → fis eine entscheidende Rolle. Die familiären Strukturen und die kriminellen Netzwerke gehen dabei ineinander über. 4.4 Geldwäscherei Der Straftatbestand der Geldwäscherei wurde in der Schweiz 1990 eingeführt. Gemäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik betreffend Verurteilungen von Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit wurden 1994 erstmals vier albanische Staatsangehörige wegen Geldwäscherei verurteilt. In den folgenden Jahren waren es immer zwischen einer und vier verurteilten Personen, 1998 kletterte die Anzahl dann auf 17 Personen und 1999 sogar auf 31 Personen. Danach nahm die Zahl wieder ab, und im Jahre 2005 waren es noch 19 Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit und einem Urteil wegen Geldwäscherei. Geldwäscherei ist in vielen Fällen das zwingende Anschlussdelikt. Kriminelle Netzwerke, welche sich im Drogenhandel, Menschenhandel, Menschenschmuggel oder anderen Delikten betätigen, werden ihre Einkünfte aus den illegalen Geschäften früher oder später in den legalen Geldfluss einspeisen wollen. In über 80 Prozent der Urteile werden Betäubungsmitteldelikte als Vortat zur Geldwäscherei verzeichnet173. Albanische Staatsangehörige investieren das Geld aus kriminellen Geschäften in Albanien selbst, in anderen südosteuropäischen Ländern, selten in Westeuropa. In Westeuropa werden die Investitionen durch Familienangehörige getätigt, welche sich in diesen Ländern nieder- gelassen haben. Auch hier spielt die Stärke und Grösse der ethnisch-albanischen Diaspora- gemeinschaft eine wichtige Rolle. In Bezug auf Albanien gehen verschiedene Studien davon aus, dass 50 Prozent des Bruttoinlandprodukts aus Geldwäscherei hervorgeht. Das Geld soll aus Drogenhandel, Menschenhandel, Prostitution, Schmuggel, Steuer- hinterziehung und Korruption herrühren. Albanien verfolgt Geldwäscherei nur am Rande. Im Jahre 2003 wurden zwei Fälle gemeldet, im Jahre 2004 sechs Fälle und im Jahre 2005 vier Fälle174. Aus dem Kosovo liegen keine Zahlen vor, und Mazedonien meldete für das Jahr 2003 einen Fall, für das Jahr 2004 keinen Fall und für das Jahr 2005 wieder einen Fall175. Ein Fallbeispiel illustriert den modus operandi eines kriminellen Netzwerkes im Bereich der Geldwäscherei wie folgt: Das kriminelle Netzwerk der kosovo-albanischen Familie S. bestand ausschliesslich aus Familienmitgliedern. Die Familie war Betreiberin eines Reisebüros, was in casu eine Doppelfunktion hatte. Einerseits wurden legale Tätigkeiten im Bereich der Reisebranche betrieben, andererseits wurde das Reisebüro als Deckmantel für illegale Geldtransfers und Geldwäschereiaktivitäten benutzt. Es wurden zwei separate Buchhaltungen geführt, gewisse Dokumente wurden in einem Versteck im Keller gelagert, viele Belege aus früheren Jahren wurden vernichtet. Ein ganzes Partnernetz von Reisebüroniederlassungen in Albanien, im Kosovo und in Mazedonien wurde aufgebaut. Über diese Niederlassungen liefen alle Geldüberweisungen an die Empfänger in verschiedenen Ländern. Die Gelder hatten ihren Ursprung im Drogenhandel, welcher in der Schweiz verübt wurde. Die meisten kriminellen Aktivitäten fanden in einem Kanton 173 BISS 2003, S. 64 174 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 79 175 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 112 und 119 38 statt, aber es bestanden diverse Bezüge zu verschiedenen Strafverfahren in anderen Kantonen176. 4.5 Korruption Nach der Zeit des Kommunismus wurden in Albanien so genannte „Pyramiden- gesellschaften“ gegründet, welche zum festen Bestandteil der albanischen Wirtschaft gehörten. Diese Gesellschaften warben bei der Bevölkerung um Investoren und versprachen monatliche Renditen von acht bis 25 Prozent. Als Mindesteinlage pro Monat wurden 50'000 Lek (albanische Währung), 500 DM oder 500 USD verlangt. Viele Menschen verkauften ihre Wohnungen und weiteren Besitz, um in die Pyramiden- gesellschaften investieren zu können. Die Unternehmen benutzten das Geld der Investoren, um die Zinsen auf die bereits existierenden Einlagen zu bezahlen. Pyramidengesellschaften versprachen Investitionen in alle möglichen Zwecke, brauchten es jedoch für ihre eigenen Unternehmungen. Sobald Investoren Geld in die Firma gesteckt hatten, mussten wieder neue Investoren gesucht werden, damit die Zinsen weiterhin bezahlt werden konnten. Irgendwann gab es keine neuen Investoren mehr, und die Firmen fielen zwangsläufig alle in sich zusammen. Die ersten Firmen gingen bereits 1992 Pleite, aber das schreckte die albanische Bevölkerung noch nicht ab, noch mehr Investitionen zu tätigen. 1995 kamen weitere Konkurse, die Firmen hinterliessen Schulden in Millionenhöhe. Schlimm wurde die Lage 1996 und 1997, als riesige Pyramidengesellschaften zusammenbrachen und in Albanien eine Wirtschaftskrise und danach eine Phase der Anarchie auslösten. Dies war denn auch das Ende der albanischen Pyramidengesellschaften. Bis heute nicht abschliessend beantwortet bleibt dabei die Frage, bis zu welchem Grad diese Pyramiden- gesellschaften für kriminelle Organisationen internationalen Zuschnitts als Geldwäscherei- Instrumente dienten. Die Schilderung der Pyramidengesellschaften macht deutlich, dass es in Albanien schwierig ist, von Phänomenen wie Geldwäscherei und Korruption wegzukommen. Es braucht ein neues Denken in allen Schichten der Gesellschaft. Die albanische Wirtschaft muss von Grund auf erneuert werden. Die kriminellen Netzwerke sind stark und haben Verbindungen bis in die obersten Schichten der Regierung und in die Schlüsselbereiche der Wirtschaft177. Die kriminellen Akteure bekleiden in der Regel selbst kein politisches Amt, stehen aber an der Spitze eines Beziehungsgeflechts von verschiedenen Personen, welche wiederum teilweise in der Polizei, in Sicherheitsfirmen, Zollbehörden, paramilitärischen Organisationen, Parteien und Medien verankert sind. Es ist schwierig zu sagen, wo politische Instanzen aufhören und wo mafiöse Strukturen anfangen178. Niedrige Löhne, Arbeitslosigkeit und Armut führen dazu, dass Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung verwundbare Ziele und verlässliche Partner für Korruption werden. Es ist davon auszugehen, dass in Südosteuropa die illegalen Geschäfte in den 90er Jahren vor allem „aufgebaut“ wurden, und dass ab 2000 weiter in diese Geschäfte investiert wurde179. Korruption ist der gefährlichste Gegner für Prozesse wie Privatisierung, urbane Planung, Hoch- und Tiefbau sowie öffentliches Beschaffungs- wesen180. 176 Vertraulicher Bericht DAP 2004 177 BISS 2003, S. 48 178 BISS 2005, S. 53; Schubert S. 44 179 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 66 180 Situation Report on Organised and Economic Crime in South-eastern Europe, S. 68 39 Vielleicht spielt auch hier der Kanun eine nicht unbedeutende Rolle: Elemente wie Ehre und Clandenken finden nicht nur im täglichen Leben sondern gerade auch in korrupten Aktivitäten Anwendung. 5 Interviews mit Betroffenen / Beteiligten 5.1 S.B. aus dem Kosovo181 Bei S.B. handelt es sich um einen 35-jährigen Mann aus dem Kosovo, welcher in der Schweiz wegen Drogenhandels zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Er hatte zusammen mit Familienmitgliedern und anderen Personen Heroin im grossen Stil verkauft und war als Drogenkurier Mitglied eines kriminellen Netzwerkes. S.B. gibt an, den Kanun zu kennen. Für ihn sei dies eine alte Tradition, er wisse allerdings nur wenig darüber. Der Kanun sei identisch mit dem Begriff Wahrheit, dort sei niedergeschrieben, was richtig und was falsch sei. Gemäss dem Kanun werde bestimmt, wer ein guter Mann sei. Er kenne nur den Kanuni i Lekë Dukagjinit. Dieser Lekë Dukagjini sei ein Mann gewesen, der wirklich gelebt habe, da sei er sich zu 100% sicher, er wisse aber nicht wann. Einzelne Kapitel oder Bestimmungen des Kanun kenne er nicht. Er wisse aber, dass es sich um ganz strenge Bestimmungen handle. „Die Leute leben heutzutage eigentlich nicht mehr nach diesen strengen Bestimmungen. Ich komme aus Prizren, das ist eine grosse Stadt im Kosovo, dort leben die Leute nicht mehr nach den Regeln des Kanun. Überhaupt leben die Kosovaren im Allgemeinen nicht so streng wie die Albaner drüben an der Grenze“ ist sich S.B. sicher. Er selbst habe keinen Kanun als Buch zu Hause, auch seine Familienmitglieder nicht. In Albanien besässen die Menschen eher einen Kanun. Er denke, dass es wohl früher richtig war, nach diesem Kanun zu leben, heute eher nicht mehr. In seiner Familie habe es noch nie einen „Kanun-Fall“ gegeben, deshalb sei er nicht damit konfrontiert worden. Er wisse aber, dass es in den Jahren vor dem Kosovokrieg verschiedene Fälle von Blutrache gegeben habe. Damals habe Professor Anton Qeta viele Familien wieder zusammen gebracht, welche zerstritten gewesen seien. Er habe ihnen gesagt, jetzt gäbe es Krieg gegen Serbien, und die Kosovaren müssten zusammen halten. Dieser Anton Qeta sei ein ganz gescheiter Mann gewesen. Er habe wirklich etwas bewirkt im Kosovo, sei aber noch vor dem Krieg gestorben. Jetzt gäbe es – unter anderem dank Anton Qeta – nur noch wenige Fälle von Blutrache. S.B. berichtet: „In meiner Familie und meinem Bekanntenkreis ist es so gewesen: Wenn sich die Männer geprügelt haben, dann haben sie jeweils wieder Frieden geschlossen. Wenn jemand verletzt wurde, kamen ältere Männer des Dorfes, um den Streit zu schlichten. Zusammen hat man immer eine Lösung gefunden. Wenn jemand einen anderen erschiesst, dann fällt der Täter grundsätzlich ins Blut der Familie des Opfers. Das bedeutet, dass die Familie des Opfers den Täter erschiessen darf. Wenn man einen anderen nur verletzt, dann kann der Verletzte den anderen auch nur verletzen, er darf ihn nicht töten.“ Blutrache gjakmarrje und gewöhnliche Rache hakmarrje ist für S.B. dasselbe, er kennt den Unterschied nicht. Gjak bedeutet allerdings Blut, somit müsste es sich nur beim ersten Begriff effektiv um Blutrache handeln. Er erklärt, dass man bei den Fällen von Blutrache 181 Interview vom 07.02.2007, 14.00 Uhr, Strafanstalt Bostadel 40 immer wisse, wer der Täter sei. Dieser müsse der Familie des Opfers sofort mitteilen, dass er das Opfer getötet habe. Nicht töten dürfe man Frauen oder Kinder. Wenn man sich unter den verfeindeten Familien versöhnen wolle, sprächen intelligente Leute mit einem guten Familiennamen vor. Die Familien hätten grossen Respekt vor diesen intelligenten Leuten – wie zum Beispiel vor Anton Qeta – und sie willigten in 99 Prozent der Fälle in die so genannte besa besë ein. Dies sei dann der endgültige Friede unter den Familien. Die Begriffe Verzeihung pajtim und Verzicht falje e gjakut bedeuten für ihn dasselbe, er kennt den Unterschied nicht. Das erste Wort heisse auf Albanisch Frieden, so dass es wohl stärker sei. Das Wort Ehre bedeutet S.B. sehr viel: „Es ist ein grosses Wort und eine grosse Verantwortung. Es gibt auch die Familienehre, früher ist der Älteste der Familie dafür verantwortlich gewesen, heute eher der Intelligenteste.“ Über seinen eigenen familiären Hintergrund kann S.B. folgendes berichten: „Meine Eltern leben in Prizren. Ich habe drei Schwestern, eine ältere und zwei jüngere. Alle Geschwister sind verheiratet und haben Kinder. Die ältere Schwester ist im Kosovo geblieben, eine Schwester wohnt in der Schweiz, die andere befindet sich auch wegen der Drogensache im Gefängnis. Meine Kernfamilie besteht aus meiner Ehefrau und vier Kindern.“ Als Familie bezeichnet er aber alle Brüder des Vaters mit Nachkommen, seine Eltern und seine Geschwister mit Nachkommen. Sein Vater habe noch zwei Brüder, die weiteren Geschwister seien gestorben. Da sein Vater und der eine Onkel krank seien und der andere Onkel in Amerika lebe, sei er selbst seit einigen Jahren das Familienoberhaupt. Er trage die Verantwortung für seine Kernfamilie und seine Eltern, aber auch für die beiden Schwestern, die zurzeit Probleme in der Ehe hätten. Für die Schwester, welche keine Probleme in der Ehe habe, trage er die Verantwortung nicht. Im Kosovo habe jede Kernfamilie ihr eigenes Haus, man lebe nicht mehr in einer Grossfamilie zusammen. Der Begriff familja bedeutet für S.B. Grossfamilie, also eben die Eltern und alle Geschwister mit Nachkommen sowie alle Onkel väterlicherseits mit Nachkommen. Der Begriff vëllazëri bedeutet für ihn alle Albaner zusammen. Der Begriff fis bedeutet z.B. Berisha, Krasniqi, Kelmendi oder Gashi. Er selbst stamme vom Stamm Berisha ab, sein Grossvater habe den Familiennamen später geändert. Seine Familie habe beim Drogenhandel keine Rolle gespielt, es habe sich nicht um ein familiäres kriminelles Netzwerk gehandelt. Die Beteiligung von drei Familienmitgliedern sei eher ein Zufall gewesen. „Ich habe Schulden gehabt und mich daraus retten wollen. Ich habe vielen Leuten Geld geschuldet und bin von diesen unter Druck gesetzt worden. So habe ich eines Tages einen guten Freund angerufen, und dieser hat mir den „Job“ als Drogenkurier vermittelt. Ich habe dann noch meinen Schwager rein gezogen, dadurch ist meine Schwester in die Geschichte geraten. Der gute Freund von damals ist der Chef der Bande gewesen. Zudem sind viele Kosovo-Albaner beteiligt gewesen, aber nicht nur. Mindestens einer ist aus Bulgarien gekommen. Das Heroin ist via Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gekommen“, erinnert sich S.B. Einen Zusammenhang zwischen dem Kanun und Delikten ethnischer Albaner gäbe es wahrscheinlich schon, aber da kenne er sich zu wenig aus. Es sei aber so, dass Delikte wie Drogenhandel, Diebstahl, Geldwäscherei, etc. gemäss Kanun sicher nicht in Ordnung seien. Man dürfe heute keine Delikte mehr begehen, und sich dabei auf den Kanun berufen, das sei vorbei. S.B. ist überzeugt: „Wenn im Kosovo jemand einen anderen umbringt, dann geht er dafür ins Gefängnis, und das ist auch richtig.“ 41 5.2 B.S. aus dem Kosovo182 Bei B.S. handelt es sich um einen 47-jährigen Mann aus dem Kosovo, welcher seit 25 Jahren im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft ist, unsere Sprache beherrscht, sich mit den örtlichen Gegebenheiten bestens auskennt und in der Schweiz gut integriert ist. B.S. erzählt, er kenne den Kanun: „Wenn jemand erschossen oder geschlagen wird, kann man dies nach dem Kanun nicht hinnehmen. Man muss auch schiessen, es geht dann weiter. Das entscheidet die ganze Familie. Wenn es bei beiden Parteien „ausgeglichen“ ist, kann man einander verzeihen, wenn es nicht „ausgeglichen“ ist, geht das nicht.“ Bei einer Verzeihung komme ein Dritter dazu und diskutiere mit beiden Familien. Dann gäbe man sich die Hand. B.S. kennt den Kanuni i Lekë Dukagjinit, er kennt keine weiteren Quellen. „Lekë Dukagjini ist ein Mann gewesen, welcher vor vielen Jahren gelebt hat, er ist nicht nur eine Legende“ ist B.S. überzeugt. Einzelne Bestimmungen des Kanun kenne er aber nicht. Seine Familie habe keinen Kanun als Buch zu Hause. Gelesen habe er den Kanun noch nie. „Der Inhalt wird einfach von Generation zu Generation mündlich weiter gegeben.“ B.S. erzählt mir von einem konkreten Fall: „Mein ältester Sohn (heute 23-jährig) wurde vor drei Jahren von einem anderen Kosovo-Albaner verprügelt. Er war mit Kollegen in einer Diskothek. Es sind andere Albaner dazu gekommen. Die Männer haben sich untereinander gekannt, alle stammen ursprünglich aus derselben Gegend im Kosovo (Nähe von Pristina). Mein Sohn ist grundlos von einem der Männer mit einem Schlagstock verprügelt worden. Er wurde schwer verletzt und kann seit diesem Vorfall nicht mehr arbeiten.“ B.S. sei in der Folge zum Täter gegangen und habe mit ihm geredet. Als Vater habe er genau wissen wollen, wieso das passiert sei. Der Täter habe erklärt, er sei vom Sohn des B.S. auch einmal geschlagen worden. „Aber das ist sicher nicht wahr“ empört sich B.S.. „Ich als Vater habe das Ganze nicht hinnehmen können. Ich habe ernsthaft daran gedacht, den Kanun anzuwenden. Dies hätte bedeutet, dass ich zusammen mit meinem Sohn den Täter erschossen hätte.“ Aber dann hätten sie zusammen entschieden, den Fall der Polizei zu übergeben. Sie seien schliesslich in der Schweiz und hier gäbe es gute Gesetze. Für ihn sei die Sache in Ordnung gewesen. Es habe aber nie eine Versöhnung zwischen ihnen und der Familie des Täters gegeben. Sie hätten einfach nicht mehr reagiert. Die Beteiligten hätten sich in der Zwischenzeit wieder gesehen und man habe immer noch negative Gefühle gegeneinander. „Aber wir wissen, dass wir die Sache nicht mehr selber rächen müssen“, sagt B.S. erleichtert. „Vor dreissig Jahren hingegen ist einmal jemand aus meiner Familie verletzt worden, das hat sich im Kosovo zugetragen“, beginnt B.S. zu erzählen. „Das Opfer, ein Verwandter, hat sich gerächt und den Täter mit einem Messer schwer verletzt. Der Gegner hat vier Monate im Spital verbracht, mein Verwandter drei Jahre im Gefängnis.“ Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei die Sache nicht erledigt gewesen. Man habe sich aber in der Folge zusammengesetzt und versöhnt. „Die Regeln des Kanun über die Blutrache sind eigentlich nicht gut“, findet B.S.. „Man sollte heute alles diskutieren und zusammen eine Lösung finden, aber keine Gewalt anwenden.“ Zu den Begriffen gjakmarrje und hakmarrje kann er sagen, dass der erste Begriff bedeute, dass man dem anderen das Blut schulde. Man müsse dem anderen sozusagen sich selbst oder eine Person aus der Familie geben. In den Fällen von Blutrache 182 Interview vom 08.02.2007, 14.00 Uhr, Wohnort des Interviewpartners 42 wisse die Familie des Opfers normalerweise, wer der Täter und aus welchem Grund die Tötung erfolgt sei. Aber nicht alle Täter gäben ihre Identität wirklich bekannt. „Erfahren wird man es auf jeden Fall, im Dorf wird geredet“ weiss B.S. Pajtim bedeute Verzeihung und Versöhnung, dann sei die Sache definitiv erledigt. Falje e gjakut heisse einfach, dass die Familie des Opfers nicht mehr weiter mache, auch wenn die Sache noch nicht „ausgeglichen“ sei, wie zum Beispiel im Fall seines Sohnes vor drei Jahren. Bei der Versöhnung pajtim gäbe es auch heutzutage noch ein kleines Fest in der Familie. Aber das sei nichts Grosses, keine eigentliche Zeremonie. Ehre bedeutet für B.S., dass man nichts macht, wobei man das Gesicht verliert: „Die Ehre verlieren kann man, wenn man z.B. lügt, einem Mädchen etwas antut, jemanden ausraubt oder bestiehlt. Wenn man die Ehre erst einmal verloren hat, ist man auch kein Mann mehr. Die Ehre kann nicht wiedererlangt werden. Die Leute vertrauen einem nicht mehr. Es ist vorbei.“ Über seine Familie berichtet B.S. gerne: „Ich bin der Jüngste von sieben Brüdern und vier Schwestern. Zwei weitere Brüder sind schon gestorben. Wir sind eine sehr grosse Familie gewesen. Drei Brüder leben im gleichen Dorf in der Schweiz wie ich, ein weiterer Bruder in einem anderen Dorf in der Schweiz und ein Bruder in Deutschland. Ein Bruder und die vier Schwestern leben in einem kleinen Dorf in der Nähe von Pristina. Ich selbst habe drei Söhne. Der älteste Sohn ist verheiratet und hat seit zwei Wochen eine kleine Tochter.“ Familie bedeutet für B.S.: “Alle diese Menschen zusammen.“ Sie seien sicher fast 100 Leute. Diese Gruppe sei gleichzusetzen mit dem Begriff familja. Er sei vor 25 Jahren mit seinen Brüdern in die Schweiz gekommen und habe zunächst ohne Ehefrau und Kinder hier gelebt. Ein Jahr später habe er im Kosovo eine Frau geheiratet, ohne diese zuvor gekannt zu haben, es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Seine Söhne seien im Kosovo zur Welt gekommen. Seine Frau und die Kinder seien erst später im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Alle Brüder hätten eine eigene Wohnung und seien für die „Kernfamilien“ verantwortlich. Er wohne mit seiner Frau, den drei Söhnen, der Schwiegertochter und dem kleinen Enkelkind zusammen und sei für diese verantwortlich. Alle seine Brüder zusammen setzt B.S. mit dem Begriff vëllazëri gleich. Der Begriff fis bedeutet für ihn das Gleiche wie „Gashi“. „Das ist unser fis“, gibt B.S. an. Es sei der Ursprung, die Bezeichnung, woher seine Familie komme. Irgendein Vorfahre habe den Namen gewechselt, er wisse das nicht mehr so genau. Für ihn sei aber die familja viel wichtiger als die genaue Herkunft des fis. Die Rolle von Mann und Frau ist in der Familie S. geregelt: „Es ist klar, dass der Mann grundsätzlich zur Arbeit geht, die Frau bleibt zu Hause und wartet auf ihn. Sie bereitet das Essen zu, bewirtet die Gäste, macht den Haushalt und schaut zu den Kindern. Der Mann hilft schon im Haushalt, aber nur wenn er das will. Die Frau hat dem Mann zu gehorchen, ohne dabei aber unterdrückt zu werden.“ Der Vater spiele eine wichtige Rolle beim Aussuchen der Schwiegertöchter. Er habe den Vater seiner Schwiegertochter gekannt und gewusst, dass er ein guter Mann sei, und dass die Familie in Ordnung sei. Sein Sohn habe aber selbst entschieden, diese Frau zu heiraten. Umgekehrt hingegen wäre es nicht möglich gewesen: „Wenn ich als Vater mit der Frau nicht einverstanden gewesen wäre, hätte mein Sohn diese nicht geheiratet.“ B.S. hätte zum Beispiel Mühe damit, wenn einer seiner Söhne eine Frau heiraten möchte, welche nicht aus dem Kosovo stammt. Man schaue halt auf die ganze Familie, nicht nur auf die Frau. B.S. ist überzeugt: „Die beiden Familien verbringen sehr viel Zeit miteinander, und das muss passen. So richtig verstehen kann man sich nur, wenn man den gleichen Hintergrund hat.“ 43 6 Fallbeispiel aus der Praxis 6.1 Sachverhalt183 Personen der Familie S., vereinfacht dargestellt: Schwester& Schwager in D A.S. in D + E.S. in CZ + N.S. in KOS (1.Opfer) + X.S. in KOS Mu.S. in KOS Se.S. in KOS Ma.S. in CH Schwager in CH Schwieger- sohn Sohn Sh.S. Sohn B.S. Den Hintergrund des vorliegenden Fallbeispieles bildet ein zivilrechtlicher Konflikt zwischen den Familien H. und S. im Kosovo. Es ging angeblich um die Gewinnung und den Verlad von Sand. Die genauen Umstände des Streites konnten nie abschliessend geklärt werden. 1996 soll es deswegen zwischen einem Mitglied der Familie S. und einem Mitglied der Familie H. zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Am 15. Mai 1997 wurde der Familienvater N.S. Opfer eines Tötungsdeliktes im Kosovo, in der Nähe seines Wohnortes nahe der albanischen Grenze. Er wurde in seinem Personenwagen aus einem fahrenden Fahrzeug erschossen. N.S. war der älteste Bruder und somit Oberhaupt der Familie S. [Bruderschaft vëllazëri]. Er war ein sehr angesehener Mann im Dorf. Zunächst wusste die Familie S. nicht, wer der Mörder von N.S. war. Kurz vor der Beerdigung am 17. Mai 1997 meldeten sich zwei Mitglieder der verfeindeten Familie H. und gaben an, hinter der Tötung von N.S. zu stehen, konkrete Namen der Täter wurden jedoch nicht genannt. Danach fand das Begräbnis von N.S. statt, bei dem sämtliche Mitglieder der Familie S. anwesend waren. Sie waren zum Teil aus Westeuropa in den Kosovo gereist. Anlässlich der Bestattung von N.S. beschlossen dessen Brüder, dass im vorliegenden Fall Blutrache ausgeübt werden müsse. Die Familie bestand zu diesem Zeitpunkt aus den sechs Brüdern E.S. (in Tschechien wohnhaft), A.S. (in Deutschland wohnhaft), Ma.S. (in der Schweiz wohnhaft), Mu.S., Se.S. und X.S. (alle drei im Kosovo wohnhaft) sowie einer Schwester (in Deutschland wohnhaft). Es ist davon auszugehen, dass es vor allem Sache der Brüder war, den Tod von N.S. zu rächen. Nach gemeinsamer Übereinkunft wurde E.S. die Verantwortung übertragen, die Angelegenheit vorzubereiten. Der Grund für diese Führerrolle lag offenbar darin, dass er der stärkste und unerschrockenste Mann der Familie S. war. Die primäre Zielperson der Blutrache war S.H., der älteste Bruder resp. das Oberhaupt der Familie H. Alle Geschwister wollten, dass dieser Mann getötet werde. Recherchen hatten ergeben, dass S.H. sich in der Schweiz aufhalten sollte. Aus diesem Grund planten E.S., A.S. sowie dessen Sohn Sh.S. in die Schweiz einzureisen. E.S. liess die für die Tötung vorgesehenen Waffen nach Deutschland liefern, A.S. versteckte sie beim Schwiegersohn der in Deutschland lebenden Schwester. Im Auftrag von E.S. wurden zwei unbekannte Albaner mit dem Waffenschmuggel in die Schweiz beauftragt. Am 13. Juni 1997 reisten E.S., A.S. sowie dessen Sohn Sh.S. in die Schweiz ein und kamen in der Wohnung des in der Schweiz lebenden Bruders Ma.S. unter. Ma.S. und seine Ehefrau hielten sich zu diesem Zeitpunkt im Kosovo auf, lediglich deren Söhne und die Tochter befanden sich in der Schweiz. In den folgenden Tagen unternahmen E.S., A.S., Sh.S. und B.S. (der älteste Sohn von Ma.S.) diverse Erkundungsfahrten, um den Aufenthaltsort des Oberhauptes der Familie H. ausfindig zu machen. Dabei wurden sie von einem Schwager 183 Strafuntersuchungsakten des Bezirksamtes Laufenburg mit der Geschäftsnummer ST.1997.01012 inklusive Anklageschriften, Einstellungsbeschlüsse und Urteile (auszugsweise) 44 begleitet (Bruder der Ehefrau des A.S., ebenfalls in der Schweiz wohnhaft). Zu fünft tätigten sie diverse erfolglose Fahrten in verschiedenen Kantonen. Auf Grund ihres Misserfolgs beauftragte E.S. einen entfernten Verwandten der Familie H. mit dem Aushorchen von E.H., welchen man in der Schweiz ausfindig machen konnte. Bei E.H. handelte es sich nicht um die primäre Zielperson. Das Aushorchen von E.H. war in dem Sinne erfolgreich, dass über dessen Lebensgewohnheiten einiges in Erfahrung gebracht werden konnte. Der Aufenthaltsort von S.H. war aber nach wie vor unbekannt. Am 16. Juni 1997 entschieden E.S., A.S., Sh.S. und B.S., am nächsten Tag definitiv zur Tat zu schreiten und die Blutrache auszuführen. Da das Oberhaupt der Familie H. nicht ausfindig gemacht werden konnte, beschloss man, stattdessen E.H. zu töten. Über ihn waren alle Informationen bekannt. Die Familie S. verdächtigte zudem neben dem Oberhaupt der Familie H. auch E.H., dass dieser an der Tötung von N.S. im Kosovo beteiligt gewesen war. Die Familie S. hatte über Umwege vernommen, dass E.H. den Personenwagen gelenkt habe, aus welchem N.S. im Kosovo erschossen worden war. E.S. entschied, dass Sh.S. und B.S. (die beiden jungen Männer) die Tat ausführen sollten. Sh.S. und B.S. waren damit einverstanden und erklärten, dass sie sich nicht vor der Tat fürchteten, und dass sie die Weisungen des Onkels befolgen wollten. Am 17. Juni 1997, ca. 03.00 Uhr, holte der in der Schweiz wohnhafte Schwager mit seinem Personenwagen die beiden Brüder E.S. und A.S. am Wohnort von Ma.S. ab und führte sie an den späteren Tatort in Gipf-Oberfrick. Sh.S. und B.S. fuhren separat mit den Waffen an den späteren Tatort. Die beiden Fahrzeuge wurden auf einem Parkplatz abgestellt, und Sh.S. und B.S. begaben sich zu Fuss vor das Wohnhaus des späteren Opfers E.H. Sie erhielten letzte Instruktionen von E.S. und waren für alles bereit. E.S., A.S. und der in der Schweiz wohnhafte Schwager entfernten sich vom Tatort und liessen die beiden Jungen die Tat ausführen. Als E.H. um ca. 04.40 Uhr sein Haus verliess, um sich zur Arbeit zu begeben, wurde er von Sh.S. und B.S. angesprochen. Die beiden bewaffneten Männer eröffneten sodann das Feuer, trafen das Opfer jedoch zuerst nicht. E.H. flüchtete auf der Strasse, wobei die Täter weitere Schüsse auf ihn abgaben. Als das Opfer zu Fall kam, wurde es am Boden liegend durch 15-17 Nahschüsse in den Kopf aus zwei Maschinenpistolen regelrecht exekutiert und zur Unkenntlichkeit entstellt. Anschliessend bestiegen Sh.S. und B.S. ihr Fahrzeug und fuhren davon. Während der Fahrt benachrichtigten sie E.S. über die Tötung des E.H.. E.S. informierte im Anschluss darauf die ganze Verwandtschaft. Die fünf Männer trafen sich in der Folge in Lausanne, von wo aus sie zunächst nach Frankreich flüchteten. Die Flucht gelang ihnen, indem sie bei weiteren Verwandten Zwischenhalte einlegen konnten, um von dort weiter zu reisen (via Deutschland und Tschechien). Schliesslich flüchteten sie nach Mazedonien und von dort zurück in den Kosovo. Am 28. August 1997 wurde E.S. von Mitgliedern der Familie H. (S.H. und weitere Familienangehörige) in Tschechien aus einem fahrenden Personenwagen erschossen. In der Folge wurde ein Mitglied der Familie H. vom Sohn des Mu.S. im Kosovo erschossen, ein weiteres Mitglied der Familie H. wurde schwer verletzt. Am 14. Dezember 1997 wurde X.S. im Kosovo erschossen. Der Sohn von Mu.S. wurde beim Schusswechsel ebenfalls tödlich getroffen, so dass es bei dieser Blutrache zu zwei vollendeten Tötungen kam. Danach kam es zu drei Tötungsversuchen durch die Familie S., wobei keines der Opfer tödlich getroffen wurde. Der letzte Tötungsversuch trug sich ebenfalls im Dezember 1997 45 im Kosovo zu184. Aus dem Jahre 1998 und danach sind keine weiteren Tötungsdelikte oder Tötungsversuche bekannt. Ob es zu einer Versöhnungszeremonie zwischen den Familien S. und H. gekommen ist, oder ob es doch noch weitere unbekannte Tötungsdelikte im Kosovo gegeben hat, ist unklar. Tatsächlich erschien im Kosovo in der Tageszeitung „Bota Sot“ vom 16. Mai 1998 ein Bericht, wonach seit Mitte Mai 1997 sieben Morde und vier Mordversuche stattgefunden hätten und nun in Anwesenheit von 500 Bürgern vergeben worden seien185. Am 19. Januar 2001 wurde A.S. vom Bezirksgericht Laufenburg der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung an E.H. zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt186. Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte am 10. April 2002 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf Gehilfenschaft zu Mord187. Eine Mittäterschaft am Tötungsdelikt wurde sowohl vom Bezirksgericht wie auch vom Obergericht abgelehnt. Trotzdem galt im vorliegenden „Blutracheprozess“ A.S. als Hauptangeklagter, da sein Bruder E.S. kurz nach dem Tötungsdelikt in Gipf-Oberfrick selbst Opfer der Blutrache wurde, und da die jungen Ausführenden der Tat, Sh.S. und B.S., nie gefasst werden konnten und nach wie vor flüchtig sind. Ma.S., der in der Schweiz wohnhafte Schwager sowie der Sohn der in Deutschland lebenden Schwester wurden alle drei lediglich wegen Begünstigung verurteilt, das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass die drei Männer Mittäter resp. Gehilfen im eigentlichen Tötungsdelikt gewesen waren. Ein weiterer Beteiligter wurde ebenfalls wegen Begünstigung verurteilt, der entfernte Verwandte der Familie H. wurde hingegen wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung an E.H. zu viereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt188. 6.2 Aussagen von Beteiligten189 Einer der Hauptbeteiligten gab in den Einvernahmen an, dass gleich nach der Tötung des N.S. für alle Familienmitglieder klar gewesen sei, dass „Rache geholt“ werde. Die Blutrache habe vollzogen werden müssen, in erster Linie an S.H., dem ältesten Bruder der Familie H. Dieser sei für die Tötung an N.S. primär verantwortlich gewesen. Die Diskussionen hätten zwischen den Brüdern und den Schwägern stattgefunden, die Frauen hätten sich zur Sache nicht geäussert, weil ihnen das nicht zugestanden habe. Die jüngeren Söhne seien zwar bei den Besprechungen teilweise anwesend gewesen, hätten aber auch nicht mitentscheiden dürfen. Man habe sich im „Männerhaus“ zu den Diskussionen getroffen, einem Haus mit mehreren Zimmern, das den männlichen Familienmitgliedern der Familie S. vorbehalten sei. Der Angeklagte gab zudem mehrmals an, dass E.S. das Sagen gehabt hätte betreffend Planung und Ausführung des Tötungsdeliktes an E.H. Er sei der Befehlshaber gewesen und habe die ganze Macht über die Familie inne gehabt. Alle hätten die Anweisungen des E.S. befolgt, weil sie unter dessen „Kommando“ gestanden hätten. Dieser habe die Waffen beschafft und den Transport nach Deutschland und in die Schweiz organisiert, und er habe sämtliche Zahlungen gemacht, welche für Vorbereitungs- 184 Unterlagen der Kantonspolizei Aargau zum Thema Kanun, S. 3: „Chronologie einer Blutrache“ (Fallbeispiel Tötungsdelikt Gipf-Oberfrick) 185 Strafuntersuchungsakten des Bezirksamtes Laufenburg mit der Geschäftsnummer ST.1997.01012: polizeilicher Ermittlungsbericht vom 10.05.1999, S. 226 186 Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 19.01.2001, Ref. ST.2000.50054; Siehe auch BAZ vom 20.01.2001, S. 39 187 Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10.04.2002, Ref. ST.2002.00067 188 Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 19.01.2001, Ref. ST.2000.50057 189 Strafuntersuchungsakten des Bezirksamtes Laufenburg mit der Geschäftsnummer ST.1997.01012: Einvernahmen 46 handlungen notwendig geworden waren. E.S. habe einmal den Gedanken geäussert, in die Wohnung des E.H. einzudringen und diesen oder dessen älteren Bruder S.H. in der Wohnung zu töten. Davon habe man aber abgesehen, da sich in der Wohnung Frauen und Kinder aufgehalten hätten. Ein weiterer Hauptbeteiligter gab an, dass N.S. zu seinen Lebzeiten das Oberhaupt der ganzen Familie S. gewesen sei. Nachdem N.S. erschossen worden war, habe X.S. diese Rolle übernommen. E.S. sei seit ein paar Jahren geschieden gewesen, danach habe er mit einer Frau zusammen gelebt, welche nicht aus dem Kosovo gestammt hätte. Trotzdem sei E.S. mit der Durchführung der Blutrache betraut worden, es habe sich bei ihm um den stärksten und unerschrockensten Mann der Familie S. gehandelt. Beim Opfer der Blutrache sei es so gewesen, dass man gemäss den albanischen Gesetzen die Rache bei der „wichtigsten“ Person der verfeindeten Familie ausüben müsse. Das habe man zunächst versucht. Auf Grund des Nichtauffindens von S.H. habe man auf E.H. ausweichen müssen. Danach sei es zu weiteren Tötungen gekommen. Im Frühling 1998 habe die Familie S. besprochen, dass man mit der Familie H. doch noch den Prozess der Versöhnung einleiten sollte. Im Heimatdorf im Kosovo hätten sich keine Männer mehr aufhalten können, da dies viel zu gefährlich geworden sei. Man habe dann die Versöhnungszeremonie tatsächlich durchgeführt, die Familien S. und H. seien dabei durch mehrere Vermittler vertreten worden. Ein Mitglied der Familie S., welches indirekt an der Blutrache beteiligt war, gab an, dass die Männer der Familie S. das Vorgehen besprochen hätten, dass man aber nichts habe überstürzen wollen. Als alle Informationen bezüglich der Familie H. vorhanden gewesen seien, sei klar geworden, dass die Familie S. „Blutrache hole“. Zunächst habe man als Zielperson S.H. ausgewählt, nachdem dessen Wohnort nicht habe ermittelt werden können, habe man einfach eine andere Person aus der Familie H. „genommen“. Hinter der Absicht, Blutrache zu nehmen, hätten alle Familienmitglieder gestanden, niemand habe sich dagegen gestellt. Es habe sich für die Ausführung der Tat ein eigentlicher „harter Kern“ gebildet, die weiteren Familienmitglieder hätten zum Teil aus gesundheitlichen Gründen nicht am Vollzug der Blutrache mitgemacht, sie seien aber alle dahinter gestanden. Dass die „Blutrache geholt“ worden sei, sei in Ordnung, ganz normal. Im Kosovo sei das Brauch, und zwar nach den Regeln des Kanun. Die Frauen und Kinder hätten von der Sache alles mitbekommen, sie hätten aber natürlich nicht mitreden dürfen. Nach der Blutrache seien alle Familienmitglieder informiert worden. Den einen sei zudem aufgetragen worden, sich zu verstecken, da man mit der erneuten Blutrache durch die Familie H. habe rechnen müssen. Eine Frau der Familie S. gab an, dass nach dem Tötungsdelikt an N.S. sämtliche Männer der Familie H. aus dem Kosovo geflüchtet seien. Es seien nur noch die Frauen und Kinder zurück geblieben. Es sei klar geworden, dass der Mord in der Familie nicht einfach so hingenommen werden konnte. Die Männer der Familie S. hätten sich in ein separates Haus zurückgezogen, um dort die weiteren Massnahmen zu besprechen. Die Frauen und Kinder hätten bei diesen Diskussionen nicht anwesend sein dürfen. 6.3 Konkreter Zusammenhang mit dem Kanun Es ist auf Grund der Vorgeschichte davon auszugehen, dass das am 15. Mai 1997 verübte Tötungsdelikt im Kosovo zum Nachteil von N.S. nicht als Antwort auf ein Tötungsdelikt zu qualifizieren ist. Es handelt sich bei diesem Delikt nicht um einen Fall von Blutrache, 47 sondern um die Antwort auf eine zivilrechtliche Streitigkeit und auf Schlägereien. Daher liegt eine gewöhnliche Rache hakmarrje vor. Mindestens ein Mitglied der Familie H. war in seiner Ehre verletzt und musste dafür sorgen, dass sein Gesicht wieder „rein gewaschen“ wurde. Die Familie H. muss entschieden haben, ein Mitglied der Familie S. zu töten, um die Ehre der Familie H. wieder herzustellen. Beim ausgesuchten Opfer N.S. handelte es sich um das Oberhaupt der Familie S., so dass die Tötung des N.S. nach dem Verständnis der Familie H. am meisten Ehre brächte. Indem Mitglieder der Familie H. der Familie S. erst kurz vor der Beerdigung mitteilten, hinter der Tötung von N.S. zu stehen, befolgte die Familie H. die Informationspflichten des Kanun nicht direkt. Die Familie S. sollte ja bezüglich der Identität des Mörders ihres Bruders nicht in einen Irrtum verfallen, und aus diesem Grund wäre eine sofortige Aufklärungspflicht notwendig gewesen. Nach der Tötung von N.S. fiel die Familie H. ins Blut der Familie S.. Die Familie S. wird in diesem Zeitpunkt als „Herr des Blutes“ bezeichnet. Nach den ursprünglichen Regeln des Kanun sollte der Mörder von N.S. getötet werden, nach der ausgedehnten Interpretation konnte die Blutrache an jedem männlichen Mitglied der Familie H. vollzogen werden. Die Tötung des ausgewählten Opfers E.H. erfolgte somit nach den ausgedehnten Regeln des Kanun. Sämtliche männlichen Mitglieder der Familie S. hatten beschlossen, an einem männlichen Mitglied der Familie H. „das Blut zu nehmen“. Das Tötungsdelikt in Gipf- Oberfrick ist somit als Blutrache gjakmarrje zu bezeichnen. Dabei wurden gewisse Regeln des Kanun beachtet, andere hingegen nicht. Die beiden Täter sprachen ihr Opfer kurz vor dem Mord an. Dies ist gemäss Kanun vorgeschrieben. Die Täter dürfen zwar aus einem Hinterhalt töten, müssen das Opfer aber ansprechen190. Nach der Tötung hätten die Täter das Opfer auf den Rücken drehen und ihm seine Waffe an den Kopf legen müssen191. Im Fall von Gipf-Oberfrick ist allerdings davon auszugehen, dass das Opfer keine Waffe auf sich trug. Wiederum erfolgte keine Information durch die Familie S. an die Familie H., so dass die Informationspflichten gemäss Kanun missachtet wurden. Interessant ist, dass E.S. die Führung der Blutrache übernommen hatte. Bei E.S. handelte es sich erstens nicht um das aktuelle Familienoberhaupt der Familie S., dieses war X.S.. Zweitens waren die Brüder Ma.S., Mu.S., und A.S. älter als E.S.. Drittens wohnte E.S. im Ausland, war von seiner ersten kosovo-albanischen Ehefrau geschieden und das zweite Mal mit einer Frau verheiratet, welche nicht ethnisch-albanischer Abstammung war und lebte zudem von dieser zweiten Ehefrau getrennt. Gemäss Kanun steht die Herrschaft im Hause grundsätzlich dem erstgeborenen Sohn zu, und das war X.S. nach dem Tod von N.S. Ist dieser als Familienoberhaupt bestimmt, regelt er alle wichtigen Angelegenheiten der Familie. Es könnte sein, dass X.S. den Bruder E.S. mit der Führung der „Blutracheangelegenheit“ explizit beauftragt hat. Zum Zwecke der Vorbereitung des Tötungsdeliktes in der Schweiz mussten zunächst verschiedene strafbare Handlungen durchgeführt werden. Die Familienmitglieder mussten zum Teil illegal in die Schweiz einreisen192, zudem mussten Waffen von Deutschland in 190 Kadare, S. 7; Zihlmann, S. 92 191 Elsie, S. 154 (Kanun, 10. Buch, 3. Kapitel, Paragraph 2); Kadare, S. 8 192 E.S., A.S. und S.S. waren alle drei jugoslawische Staatsangehörige und hatten einen gültigen Aufenthaltstitel in einem europäischen Land. Für eine Einreise in die Schweiz im Jahre 1997 benötigten sie jedoch zwingend einen gültigen Reisepass und ein Visum. 48 die Schweiz geschmuggelt werden. Sowohl der Waffenschmuggel in die Schweiz als auch das Tragen der Waffen durch die Schützen war illegal. Obwohl diese Delikte keine Rechtfertigung im Kanun finden, kann doch gesagt werden, dass Besitz und Tragen einer Waffe für jeden ethnisch-albanischen Mann ein persönliches Recht ist. Ansonsten steht dem Individuum kein Eigentum zu, alles gehört der familja. Die Waffe bildet die Ausnahme: Waffen unterliegen nicht dem Einflussbereich des Familienoberhauptes, jedes Familienmitglied hat das Recht auf eine eigene Waffe, und jeder Vater übergibt seinen waffenfähigen Söhnen eine Waffe (Waffenfähigkeit wird zum Teil im Alter von 15 Jahren angenommen, zum Teil schon im Alter von 12 Jahren)193. Für die Einreise in die Schweiz und den Waffenschmuggel spielte zudem die familja, welche sich in verschiedenen Ländern Europas niedergelassen und gute Verbindungen hatte, eine wichtige Rolle. Dass die Familie S. ihr Opfer nicht in der eigenen Wohnung tötete, weil sich dort angeblich Frauen und Kinder aufhielten, ist eine eigene Interpretation, welche so im Kanun nicht verankert ist. Tatsache ist, dass jeder Mann in seinem eigenen Haus „sicher“ ist, und dass er dort auf keinen Fall getötet werden darf. Der „Herr des Blutes“ dürfte sich sogar ins Haus des „ins Blut Gefallenen“ begeben, aber er dürfte ihn in diesen Räumlichkeiten nicht töten. Dies ist auch der Grund, weshalb in Nordalbanien und im Kosovo viele Männer ihr Haus nicht mehr verlassen. Im umgekehrten Fall, wo sich der „ins Blut Gefallene“ ins Haus des „Herrn des Blutes“ begibt, darf er auch nicht getötet werden, das wäre unehrenhaft. Weiterer Schutz vor einer Tötung besteht, wenn man sich als Gast in einem Haus aufhält und sich dadurch in den Schutz des Gastgebers begibt. Der mik darf nicht angerührt werden. Nach der Tötung von N.S. versteckten sich zunächst die männlichen Mitglieder der Familie H., und nach der Tötung von E.H. versteckten sich die männlichen Mitglieder der Familie S. Dieses Verstecken ist die natürliche Reaktion, da die sofortige Blutrache gemäss Kanun befürchtet werden muss. Diese kann zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeübt werden, wenn es zu keiner besa (24 Stunden oder 30 Tage) kommt. Somit waren die männlichen Mitglieder der Familie, welche ins Blut der anderen Familie gefallen war, ab dem Zeitpunkt der Tötung ihres Lebens nicht mehr sicher. Die Mädchen und Frauen mussten sich nicht verstecken, sie hatten nichts zu fürchten, da an ihnen die Blutrache nicht vollzogen werden konnte. Das gleiche galt für die Knaben, die als noch nicht waffenfähig galten. Sämtliche Tötungsdelikte wurden durch Schusswaffen ausgeführt. Das Blut des Gegners muss gemäss den Regeln des Kanun fliessen. Aus diesem Grund musste zwingend zur Schusswaffe gegriffen werden. Ein Messer hätte zwar ebenfalls verwendet werden können, diese Waffe gilt jedoch als zu wenig „sicher“. Eine andere Art der Tötung wäre nicht in Frage gekommen. Dass die Tötungen jeweils aus dem Hinterhalt erfolgten, ist gemäss den Regeln des Kanun ebenfalls gestattet. Beim Ausüben der Blutrache ist jede List und jeder Betrug erlaubt. Vorgeschrieben ist lediglich die nachträgliche Information. Der Zeitungsbericht vom 16. Mai 1998 über die Versöhnungszeremonie zwischen den Familien H. und S. ist ebenfalls interessant. Diese Zeremonie wird im Kanun ausführlich beschrieben. Ob diejenige vom 16. Mai 1998 genau nach den Regeln des Kanun abgelaufen ist, kann nicht beurteilt werden. Auffällig ist jedoch, dass für die Feier 500 Bürger aus den umliegenden Dörfern anwesend waren. Gemäss Kanun ist vorgeschrieben, 193 Bartl, S. 57; Elsie, S. 17 und 19; Truppendienst 2002/1, S. 13; Unterlagen Kantonspolizei Solothurn, S. 6 49 dass bei einer Versöhnungszeremonie Bürgen anwesend sind. Es stellt sich die Frage, ob es sich beim deutschen Wort Bürger allenfalls um einen Übersetzungsfehler handelt. 7 Ausblick Vielleicht wird die „gewöhnliche Kriminalität“ der Albaner in gewissen Fällen mit der Blutrache des Kanun verwechselt. Das Spannungsfeld, in welchem sich ein Albaner befindet, wenn aus seiner Familie jemand getötet wird, ist jedoch nicht zu unterschätzen. Auf der einen Seite schreibt der Kanun vor, dass bei einem Tötungsdelikt der Täter „ins Blut des Opfers“ fällt, und dass das „Blut wieder zu holen“ ist. Ohne Rache kann die Familie des Opfers nicht zur Ruhe kommen, sie hat ihre Ehre verloren und kann die Sache nicht hinnehmen. Das Gesicht muss wieder rein gewaschen werden, dies ist nur mit Hilfe des „Pulvers“ möglich. Auf der anderen Seite sind da die staatlichen Gesetze, welche für Mord oder vorsätzliche Tötung lange Freiheitsstrafen vorsehen. Diese staatlichen Gesetze gelten in verschiedenen Formen in Albanien, im Kosovo und in Mazedonien. Für diejenigen Albaner, welche die Blutrache in der Schweiz vollziehen, gelten die hiesigen Gesetze. In der Schweiz sind in den letzten zehn Jahren verschiedene so genannte „Blutrachefälle“ bekannt geworden. Beim einen Fall handelt es sich um den in dieser Arbeit diskutierten „Blutracheprozess“ in Laufenburg, bei welchem sich das Gericht noch nicht mit allen Tätern auseinandersetzen konnte, da sie nach wie vor flüchtig sind. Das Gericht hatte sich mit der schwierigen Frage auseinanderzusetzen, ob es sich um vorsätzliche Tötung oder um Mord handelte. Der Zusammenhang zwischen einem ethnisch-kulturellen Motiv und der Ausübung des Delikts ist ein weiteres Thema, welches in dieser Diplomarbeit bewusst ausgeklammert wurde. Diese Thematik findet sich im „Brüttiseller Chilbi Fall“ vom 24. April 1993. Ein Vater war aus dem Kosovo in die Schweiz eingereist, um seine Tochter umzubringen, da diese Ehebruch begangen und somit die Familie in Unehre gebracht hatte194. Als Blutrachefall wurde auch ein Basler Fall vom 18. April 2000 bezeichnet, bei welchem eine verzweifelte Mutter den Partner ihrer Tochter erschoss. Der Ermordete hatte die Tochter nach albanischem Ritus geheiratet und verschwiegen, dass er bereits verheiratet war. Der Prozess fand im März 2002 vor dem Basler Strafgericht statt195. Ein Rückblick auf diese drei Fälle zeigt, dass die Delikte alle zwischen 1990 und 2000 verübt worden waren, die Urteile wurden zum Teil nach 2000 gefällt. Seither wurden keine weiteren derartigen Fälle publik. Eine telefonische Rücksprache bei Frau Dr. Roos, Psychiatrische Klinik Königsfelden, hat ergeben, dass die Fälle, bei welchen sich ethnische Albaner auf die Blutrache und den Kanun berufen, in der Praxis abgenommen hätten. Sie hätte in den letzten zehn Jahren keine ethnisch-albanischen Täter unter diesem Gesichtspunkt begutachten müssen. Es bleibt also zu hoffen, dass die Kanun-Fälle in der Schweiz ausbleiben und auf dem Balkan so bald wie möglich abnehmen. Die Menschen aus Südosteuropa ringen derzeit um ihre Identität, sie haben sich in verschiedenen Wertsystemen zurecht zu finden und müssen 194 NZZ vom 21.03.1995, S. 51; NZZ vom 23.08.1996, S. 53; BGE 6S.790/1995 195 Zihlmann, Basel-Pristina oder die Blutrache in der Schweiz; BAZ vom 05.03.2002, S. 26; BAZ vom 08.03.2002, S. 28 50 beispielsweise die Regeln des Kanun versus die staatlichen Vorgaben der eigenen Länder und derjenigen des Westens gegeneinander abwägen. Sobald in den Staaten Südosteuropas eine gewisse Stabilität einkehrt, könnte dies dazu führen, dass die Menschen im Allgemeinen weniger zu Delikten neigen. Auch der Drogenhandel und die weiteren Delikte, welche sich in den Händen ethnischer Albaner befinden, werden zurückgehen. Geregelte Arbeit und wirtschaftlicher Aufschwung werden dazu führen, dass die ethnischen Albaner ihr Glück nicht mehr in Westeuropa suchen werden, sondern dass sie ihre Pläne in den eigenen Ländern verwirklichen können. Vor allem die Menschen aus Albanien sehnen sich danach, die jahrzehntelange Mentalität der Abgeschlossenheit und extremen Armut endlich hinter sich zu lassen. Am Ende dieser Arbeit bleibt zu sagen, dass viele Fragen offen bleiben: Nuk kuptoi (ich verstehe nicht). Nach einer dreimonatigen Auseinandersetzung mit dem Thema des Kanun und seiner Auswirkung bis in die heutige Zeit ist mir bewusst geworden, dass eine tiefere Dimension im Verstehen dieser fremden Lebenszusammenhänge, Vorstellungen und Gewohnheiten liegt. Die von ethnischen Albanern verübten Tötungsdelikte stehen teilweise in direktem Zusammenhang mit dem Kanun und den Regeln der Blutrache. Die anderen Delikte lassen sich nicht direkt auf den Kanun zurückführen, stehen aber in engem Zusammenhang mit den familiären Beziehungen, welche im Kanun verankert sind. Der Kanun sagt: „Bringt mein Mund jemandem den Tod, ich sitze und ergötze mich; niemand kann mich für diese schlechte Tat (mit Ältesten) belangen, die das Wort meines Mundes verursachte. Trotzdem bringt das Wort gegen die Ehre insofern ins Blut, als, wenn auch jeder frei ist, “sein geschwärztes Antlitz geschwärzt zu lassen”, dennoch jeder als ehrlos gilt, der solches Wort (zwar nicht durch Ältestenspruch, was er nach dem Kanun nicht zu tun vermag) nicht durch die Waffe straft. Strafst du durch die Waffe - die Ältesten werden dich freisprechen.“196 196 Elsie, S. 110 (Kanun, 7. Buch, 9. Kapitel, Paragraph 1) 51 Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Liestal, den 16. April 2007 ……………………………………... Barbara Egeler

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    Impuls I 2021 GenY Z ICG 20210501

    idée coopérative Impulse 1 | 2021 Generationen Y & Z im Fokus von Genossenschaften Cornelia Amstutz und Florence Scherer . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 2/45 Vorwort Idée Coopérative Die Generationen Y und Z zeigen auf, dass die verschiedenen gesellschaftlichen Entwicklungen die Kinder ihrer Zeit massgeblich prägen. Sie widerspiegeln sich in ihren Wertvorstellungen, Lebensentwürfen sowie Prioritäten in den Kauf- und Berufsentscheidungen. Genossenschaften stehen nun vor der Herausforderung, diese Einstellungen wahrzunehmen und auf diese Anforderungen einzugehen. Nicht zuletzt, weil es die Generation Y wie Z als neues Kundensegment sowie für den Arbeitsmarkt zu gewinnen gilt. Die Studie von Cornelia Amstutz (Universität Luzern) zeigt auf, wie sich die Generationen Y und Z von ihren Vorgänger-Generationen unterscheiden. Sie suchen nach der beruflichen Selbstverwirklichung und der Sinnhaftigkeit. Sie wollen überzeugt werden! Die Idée Coopérative, das Kompetenzzentrum für Genossenschaften, will mit der neusten Publikation der Reihe «Impulse» die Werte der Generation Y und Z besser verstehen und mögliche Schlüsse für die strategische Ausrichtung der Genossenschaften ziehen. Die vorliegende Schrift zeigt den Handlungsbedarf von Genossenschaftsunternehmen zur Generation Y und Z in der potentiellen Rolle als Mitglieder, Mitarbeiter, Kunden und Gründer. Zudem gibt Florence Scherer von der renommierten Werbeagentur «Jung von Matt LIMMAT» im zweiten Teil des Impulses sieben konkrete Empfehlungen, wie die Generationen Y und Z durch strategische Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Genossenschaften gewonnen werden können. Bern, 20. April 2021 Idée Coopérative Genossenschaft Seite 3/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 Zusammenfassung Der Bericht widmet sich der Zukunftssicherung der Genossenschaften. Basierend auf den Erkenntnissen der eigenen Umfragen von 2012 und 2016 kann festgehalten werden, dass die Schweizer Bevölkerung Genossenschaften zwar als wenig innovativ wahrnimmt, Ihnen aber dennoch hohes Vertrauen schenkt. In Anbetracht, dass 2018 die Millenials bereits einen Drittel der Erwerbsbevölkerung ausmachten und nahezu jede zehnte Erwerbsperson (7,7 Prozent) der Generation Z angehört, rücken diese Generationen in den Fokus von Genossenschaften. Wie können sich Genossenschaften positionieren, um attraktiv für diese beiden Generationen zu werden? Wie gewinnen Genossenschaften junge Konsumenten als Kunden und Mitglieder? Können genossenschaftliche DNA-Elemente die Generationen Y und Z überzeugen? Welche attraktiven Anstellungsbedingungen suchen die Generationen Y und Z? Diese zentrale Fragestellungen liegen der Studie zugrunde. Die Erkenntnisse wurden mittels Gruppeninterviews mit unterstützenden Kurzfragebogen ermittelt. Die Generation Y resp. Millenials (1980-1995) gilt als überaus gebildet, weltoffen und ist die erste Generation, welche als Digital Natives betitelt wird. Sie legen viel Wert auf Selbstverwirklichung, sind bereit, für das Unternehmen Leistung zu erbringen und gelten als Teamplayer. Als Pendelbewegung zu den Millenials zeichnet sich die Generation Z (1996-2010) vor allem durch ihre Flatterhaftigkeit und Unverbindlichkeit gegenüber Beziehungen und Handlungen aus. Einzig ihrer Familie und engen Freunden gegenüber zeigen sie sich loyal. Die Grenzen zwischen Realität und virtuellen Räumen verfliessen bei der Generation Z noch mehr als bei der Generation Y. Beide Generationen sind stark geprägt von der politischen (Klimabewegung) sowie wirtschaftlich/sozialen (Covid-19 Krise) Aktualität. Der vorliegende Impuls wird durch Implikationen für Genossenschaften im Bereich Marketing und Kommunikation abgerundet. Auf Basis der Studienerkenntnissen zeigen sieben Empfehlungen Handlungsfelder für Genossenschaften auf, um sich bei der jungen Generation zu etablieren. Zudem werden konkrete Massnahmen genannt, um die Empfehlung umzusetzen. Zentral dabei ist allem voran, dass der Zeitpunkt ideal ist, um mit der Kommunikation als Genossenschaft in die Offensive zu gehen. Das Momentum soll genutzt werden, weshalb der Führungsebene von Genossenschaften als Abschluss des Impulses erste To-Dos genannt werden, um die Weichen zur strategischen Ausrichtung von Marketing und Kommunikation zu stellen. Seite 4/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 Inhaltsverzeichnis Vorwort Idée Coopérative ________________________________________________________ 2 Zusammenfassung _____________________________________________________________ 3 Inhaltsverzeichnis ______________________________________________________________ 4 1. Einleitung ___________________________________________________________________ 6 1.1 Hintergrund und Forschungsauftrag _________________________________________ 6 1.2 Ausgangslage und Aufbau _________________________________________________ 7 2. Untersuchungsobjekt _________________________________________________________ 8 2.1 Die Generation Y (1980 und 1995) ____________________________________________ 8 2.2 Die Generation Z (1996 und 2010) ____________________________________________ 8 2.3 Generation Y und Z als Kunden _____________________________________________ 9 2.4 Generation Y und Z als Arbeitnehmer _______________________________________ 10 2.5 Exkurs: Veränderungen der Wertehaltung der Generation Y und Z durch soziale Bewegungen und die Corona-Krise (von Florence Scherer) ________________________ 13 2.5.1 Klimabewegung und Gleichstellung ___________________________________________ 13 2.5.2 Corona-Krise_____________________________________________________________ 17 2.5.3 Fazit ___________________________________________________________________ 18 3. Forschungsmethodik ________________________________________________________ 19 3.1 Vorgehensweise _________________________________________________________ 19 3.2 Fokusgruppe ____________________________________________________________ 19 3.3 Forschungsfragen________________________________________________________ 21 4. Ergebnisse _________________________________________________________________ 22 4.1 Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? ____________________________________________ 22 4.1.1 Verankerung Genossenschaft in Gesellschaft ___________________________________ 22 4.1.2 Grund Präferenz Genossenschaft ____________________________________________ 22 4.1.3. Fazit ___________________________________________________________________ 23 4.2 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? _______________________________________________________________ 23 4.2.1 Die Arbeitssituation der Fokusgruppen ________________________________________ 23 4.2.2 Zukünftige Arbeitssituation __________________________________________________ 24 . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 5/45 4.2.3 Erwartungen an den Arbeitgeber _____________________________________________ 24 4.2.4 Fazit ___________________________________________________________________ 25 4.3 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen sie Kunde sind? _______________________________________________________ 26 4.3.1 Faktoren der Entscheidungsbeeinflussung _____________________________________ 26 4.3.2 Konsumverhalten nach Branche _____________________________________________ 26 4.3.3 Fazit ___________________________________________________________________ 28 4.4 Genossenschaftliche DNA interessiert die Generationen Y und Z ________________ 28 5. Implikationen für Marketing und Kommunikation _________________________________ 30 5.1 Handlungsempfehlungen (von Florence Scherer) _____________________________ 30 5.2. Zusammenfassung für die Führungsorgane _____________________________________ 33 Appendix ____________________________________________________________________ 34 Interviewleitfaden ___________________________________________________________ 34 Fragebogen ________________________________________________________________ 38 Autoren ______________________________________________________________________ 41 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis ____________________________________________ 42 Literaturverzeichnis ___________________________________________________________ 43 Seite 6/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 1. Einleitung 1.1 Hintergrund und Forschungsauftrag Die ehemalige IG Genossenschaftsunternehmen (IGG, Verein), die im Jahre 2020 in die Idée Coopérative Genossenschaft umgewandelt wurde, bezweckte seit ihrer Gründung (2010) die institutionalisierte Förderung der Forschung über Genossenschaften. So beauftragte die IGG 2017/2018 das Kompetenzzentrum für Genossenschaftsunternehmen des Instituts für Unternehmensrecht (IFU | BLI) an der Universität Luzern eine interdisziplinäre Forschung zu folgender Frage durchzuführen: Das Ziel der vorliegenden Forschungsarbeit besteht darin, die Forschungsfragen in Bezug auf die einzelnen Rollen zu beantworten. Um den Rahmen der Publikation nicht zu sprengen, wird im weiteren nur noch auf die Rollen als Mitabeitende und Kunden eingegangen. Der Forschungsstand ist für diese beiden Rollen breit abgestützt. Über die positive Stimulation und Wissensvermittlung bei Mitarbeitenden und Kunden kann direkt oder indirekt ebenfalls eine Wirkung als Genossenschaftsmitglied herbeigeführt werden. Ein weiterer spannender Ansatz, den es für die Genossenschaften zu untersuchen gilt, ist die Sharing Economy. Der Sharing Economy (also geteilte Ressourcen) liegt neben dem Nachhaltigkeitsgedanken auch das Gemeinschaftsgefühl zugrunde (Hertwig / Papsdorf, 2017). Besonders die Generationen Y und Z nutzen internetbasierte Plattformen und Marktplätze wie Airbnb, Uber oder Etsy häufig und setzen gemäss Umfrage von PwC bis 2025 geschätzt 570 Mia. Euro um (PwC, 2016). Um die Gründeraktivität bei der Generation Y und Z für Genossenschaften anzuregen und die Genossenschaft als Rechtsform somit nachhaltig zu sichern, müsste sinnvollerweise der Hebel bei den Treuhändern und Anwälten angesetzt werden, die die Rechtsform Genossenschaft wenig oder gar nicht (mehr) kennen und sie ihren Klienten daher auch nicht empfehlen. Erschwerend kommt hinzu, dass bei dieser Rechtsform limitierte Möglichkeiten bei der Kapitalbeschaffung bestehen (Putschert, 2013) und die Hürde von sieben Mitglieder (Genossenschafter) für eine Gründung genommen werden muss (OR Art. 831). Der Forschungsauftrag wurde 2017 erteilt und die Befragungen anschliessend im Sommer 2018 durchgeführt. Seit der Befragung haben jedoch einschneidende Entwicklungen wie die Was können Genossenschaften tun, um die Personen der Generationen Y und Z für folgende Funktionen zu gewinnen: • als Genossenschafter von bestehenden Genossenschaften • als Mitarbeiter von Genossenschaften • als Kunden von Genossenschaften • als Gründer von neuen Genossenschaften . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 7/45 Klimabewegung und COVID-19 Pandemie einen starken Einfluss auf die Wertehaltung der jungen Generation gehabt. Diesen Veränderungen und deren Auswirkungen auf die Generation Y und Z wird deshalb im Kapitel 2.5 als Exkurs Rechnung getragen und genauer beleuchtet. Hinweis: Sämtliche Begriffe und Bezeichnungen in diesem Dokument sind nicht geschlechterspezifisch intendiert und beinhalten somit sowohl die männliche als auch die weibliche Form. 1.2 Ausgangslage und Aufbau In früheren Jahren wurden bereits Studien zur Wahrnehmung der Genossenschaft in der Schweizer Bevölkerung an der Universität Luzern realisiert (vgl. Taisch et al, 2012). Basierend auf diesen Erkenntnissen (Umfragen von 2012 und 2016) kann festgehalten werden, dass die Schweizer Bevölkerung Genossenschaften zwar als wenig innovativ wahrnimmt, ihnen aber dennoch hohes Vertrauen schenkt. Junge haben mit Genossenschaften kaum etwas am Hut und wissen wenig über diese Gesellschaftsform (vgl. L. Golder et al., 2012; L. Golder et al., 2016). In einer aktuelleren Studie aus Deutschland gaben 49 Prozent der Generation Y und 56 Prozent der Generation Z an, die Prinzipien und Werte der Genossenschaft nicht zu kennen. Dies ist im Kern aufgrund des gleichen Kulturkreises auch für die Schweiz übertragbar (Breuning, 2019). Um die zu untersuchenden Generationen Y und Z (siehe Kapitel 2) wissenschaftlich voneinander abzugrenzen, wird auf die Definition des Soziologen Karl Mannheim verwiesen: Eine Generation ist eine Altersgruppe, die durch gemeinsame historisch-gesellschaftliche Ereignisse und Einwirkungen geprägt wurde, wodurch sie sich von früher oder später geborenen Menschen unterscheidet (zum Beispiel Krieg, Tod, Hunger, Stillstand, aber auch Frieden, Wohlfahrt oder technologische Errungenschaften; vgl. Matthes, 1985, 368; N.N. 2019). Insgesamt wurden für die Studie 20 Vertreter aus den Generationen Y und Z in drei Fokusgruppengesprächen interviewt. Diese Leitfadeninterviews wurden zusätzlich mit Kurzfragebogen zu nicht besprochenen Themengebiete breiter abgestützt (siehe Kapitel 3). Auf die Ergebnisse der Studie wird im Kapitel 4 eingegangen. Durch das bessere Verständnis bezüglich der Merkmale der beiden Generationen Y und Z ergeben sich praktische Handlungsempfehlungen für die Genossenschaften (siehe Kapitel 5). Eine Checkliste zuhanden der Führungsebene von Genossenschaften rundet die Forschungsarbeit ab. Seite 8/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 2. Untersuchungsobjekt 2.1 Die Generation Y (1980 und 1995) Die Millenials1, auch Generation Y2 oder Generation Why genannt, haben die Jahrtausendwende schon bewusst erlebt und bekamen auch den Internetboom und die Globalisierung in vollen Zügen mit. Sie zeichnen sich im Gegensatz zu den Vorgängergenerationen durch ein hohes Bildungsniveau aus (Mörstedt, 2017). Seit Mitte des letzten Jahrzehnts strömt die Generation Y auf den Arbeitsmarkt und macht 2018 bereits 33 Prozent der Erwerbsbevölkerung aus (SAKE, 2019). Sie stellt im Gegensatz zu den älteren Generationen ganz besondere Ansprüche an die Unternehmen. Die Generation Y assoziiert mit dem Begriff der Globalisierung insbesondere die Möglichkeit, in andere Länder zu reisen, international zu studieren oder arbeiten zu können, sowie ein hohes Mass an kultureller Vielfalt. Die damit einhergehende räumliche und mentale Mobilität hat damit Einfluss auf das Verhalten der Generation Y und kann sich unter Umständen in der oftmals verminderten Loyalität zum Arbeitgeber manifestieren. Die Generation Y legt sehr viel Wert auf Selbstverwirklichung, ist jedoch ebenso ein geübter Teamplayer, der sich nicht nur offline, sondern auch in der virtuellen Welt durch eine exzellente Vernetzung auszeichnet (Klaffke, 2014). Das Internet und der Umgang damit gehören für die Generation Y zum Lebensalltag. Sie sind die ersten Digital Natives, die in der Kindheit von den technologischen Medien mitsozialisiert wurden. Arbeit und Privatleben werden nicht mehr streng geteilt, sondern ergänzen sich und verschmelzen zunehmend. Dennoch legt die Generation Y viel Wert auf Freiraum für Privates (Mörstedt, 2017 und 2020). Aus dem Konzept der „Work-Life-Balance“ entwickelt sich immer mehr das Konzept der „Work-Life-Blend“ (Scholz, 2014). Private Angelegenheiten sollten auch während der Arbeitszeit geregelt werden können, gleichzeitig ist man jedoch bereit, bei Bedarf in der Freizeit zu arbeiten. 2.2 Die Generation Z (1996 und 2010) Die Generation Z, geboren zwischen 1996 und 2010, auch Generation Instagram oder Praktikum genannt, hat die Digitalisierung des Alltags komplett in ihr Leben integriert. Sie definiert sich stark über materiellen Besitz und inszeniert sich selber reell und virtuell. Der 1 William Strauss und Neil Howe prägten erstmals den Begriff Millenials. 2 Der Begriff «Generation X» ist angelehnt an den Romantitel von Douglas Coupland, 2004. Generation Y die logische Abfolge. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 9/45 Generation Z sind Trends wichtig und sie ist es gewohnt, rund um die Uhr online zu sein, permanent am «social networken» (Tulgan, 2013; Mörstedt, 2017). Anders als die Generation Y differenziert die Generation Z wieder mehr zwischen Arbeit und Privatleben. Feste Abgrenzungen sowie klare Strukturen werden wieder gewollt (Mörstedt, 2017 und 2020). Scholz beschreibt in seinem Buch, dass es der Generation Z «um einen klar abgesteckten Arbeitsraum, also um Arbeitszeitregelung, […] und um die Unzulässigkeit jeglicher beruflicher Aktivität in der Freizeit» geht (Scholz, 2014, 143). Den Arbeitslaptop nach der Arbeit mit nach Hause zu nehmen, ist für die Generation Z undenkbar.3 Selbstverwirklichung wird nicht mehr nur in der Arbeit gesucht, sondern vor allem in der Freizeit und in sozialen Kontakten (Selbstinszenierung). Bei diesen gibt es keine Abgrenzung mehr zwischen virtuell und real, sondern der Austausch mit Nutzern der selben Medien findet ununterbrochen statt. Das spiegelt sich auch in den Werten der Generation Z wider: Sie haben einen grossen Wunsch nach freier Entfaltung, sind sich aber auch ihrer unsicheren Zukunft bewusst. Den Wohlstand ihrer Elterngeneration werden sie vermutlich nicht erreichen, dafür können sie sich ungebremst und in alle Richtungen entfalten (Mörstedt, 2017 und 2020). Das führt bei vielen zu einer Ratlosigkeit und einem Ausprobieren, welche Wege passen könnten. Einhergehend mit der Tertiärisierung ist eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes zu beobachten. Die zunehmende Verbreitung von ungebundenen Arbeitsverhältnissen, wie etwa befristete Stellen, Praktika oder Leiharbeit, führt dazu, dass das Erwerbsleben flexibler gestaltet werden muss (Scholz, 2014). 2.3 Generation Y und Z als Kunden Die folgende tabellarische Übersicht (Tabelle 1) erleichtert es, die beiden Generationen und ihre Haltungen als Kunde zu unterscheiden. Grundlagen bilden die Studie von Mörstedt und diverse Literaturquellen u.a. Scholz, Klaffke. Aus der hellgrauen Spalte sind mögliche Effekte für die Genossenschaften ersichtlich. Generation Y (1980-1995) Impact Generation Z (1996-2010) Impact Allgemeine Merkmale • Gut ausgebildet • Gut informiert • Social-media- affin • Ausgeprägtes Selbst- bewusstsein Transparente Information, Werbung über social media / digital, Status Brands ansprechen • Definiert sich über materiellen Besitz • Smartphones bereits in der Primarschule (Grundschule) • Social-media-affin • Multichannel- Einkauf rund um die Uhr Status und Besitz- Mehrung, Brands ansprechen, digitale Kanäle, Onlinevertrieb Werte 3 Die geführten Fokusgespräche haben dies aufgezeigt: Keine Präferenz zu Home-Office. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 10/45 • Vernetzung • Optimismus • Leistungsbereitsc haft • Freiheit & Flexibilität Positive Erlebnisse ansprechen, digitale Ver-breitung und Feedback ermöglichen, Modulare Produkte / Services • Wunsch nach freier Entfaltung • Realismus • Flatterhaftigkeit4 • (Sicherheit und Stabilität) Freiheitsversprechen, Versprechen von Sicherheit + Ratings + Freunde + Communities Kommunikationsmittel • SMS /social media • Smartphones • E-Mail • Digital • Instant Messaging Mobile / digital Kanäle (Apps) ausbauen – auch für Produktentwicklung • Mobile / Smartphones • Digital • Facetime, Skype, Hangouts • Instant Messaging Neuste Kommunikationsmittel, Visualisierung (Video wichtig) Verkauf & Marketing • Virale / elektronische Medien • Über Freunde Loyalitätsmanage- ment + social communities gründen, peer rating wichtig • Interaktive Kampagnen • Brauchen positive Assoziation mit Marke Interaktive social media Kampagnien Einfluss auf Kaufverhalten • Keine Markentreue • Freunde Bonusprogramme für Vermittlung (Kunden- treue), gezieltes Sponsoring von altersgerechten Anlässen • Marken „Evangelismus“5 • Trends «Brand erleben» nachvollziehbar machen über Follower und Communities (Blogger, Vlogger etc.) Bezug • Global • Lokal Lokale Verankerung als Marketingstrategie Gruppengefühl • Gesellschaft «Corporate Social Responsibility» (Unternehmen nimmt gesellschaftliche Verantwortung wahr und kommuniziert diese ggü. Kunden) • Gemeinschaft Sponsoring gemeinschaftlicher Projekte (lokaler Bezug) Tabelle 1: Generation Y und Z als Kunden (eigene Darstellung) 2.4 Generation Y und Z als Arbeitnehmer Heute sind vier Generationen6 im Arbeitsprozess integriert und arbeiten miteinander, wobei die beiden jüngsten Generationen den grössten Anteil im Arbeiterpool stellen (Manpower, 2016). 4 D.h. Bindungslosigkeit mit kontinuierlicher Suche nach Andockungsmöglichkeiten. 5 D.h. starke Markenbindung. 6 Babyboomer und die Generationen X, Y und Z (Howe / Strauss, 2000). . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 11/45 Nachfolgend wird eine tabellarische Übersicht (Tabelle 2) abgebildet, die es erleichtert, die beiden Generationen und ihre Haltungen als Arbeitnehmer zu unterscheiden. Grundlage bilden die Studie von Mörstedt und Literaturquellen u.a. Scholz, Klaffke, Ozkan / Solmaz. Generation Y (1980-1995) Impact Generation Z (1996-2010) Impact Werte • Vernetzung/ Teamwork • Optimismus • Leistungsbereitsch aft • Freiheit & Flexibilität herausfordernde Aufgaben • Wunsch nach freier Entfaltung • Realismus • Flatterhaftigkeit7 • Sicherheit und Stabilität Wertekommunikation und Sicherheit Ausbildung • Gut ausgebildet Interne Aus- und Weiterbildung anbieten (ICA), behalten + stärken, externe Weiterbildung fördern • International studieren und arbeiten • Höchste Ansprüche an Jobs • erwarten hohe materielle Standards Konflikt für lokale Genossenschaften, Austauschprogramme mit Partnern (evtl. im Genossenschafts- verband) Training Fokus • Emotional • Geschichten (Stories) • partizipierend Didaktik anpassen, interaktive / digitale Formate • Multi-modal • eLearning • interaktiv Neue Didaktik (Lernen via digitale Plattformen) + visuell (Video, Grafiken) Lernformat • «Multi-sensory» • Visuell Visualisierung, Grafiken, Videos in Mitarbeiterkommunik ation («let print die») • «Student-centric» Interaktive social media Kampagnen Arbeitsleben • Arbeit muss Spass machen • lernbereit • arbeitswillig • Forderung nach Privatleben sehr ausgeprägt • Flexibel und anpassungsbereit • Selbständige und unabhängige Arbeitsweise Bonusprogramme für Vermittlung (Kunden- treue), gezieltes Sponsoring von alters- gerechten Anlässen • Klare Trennung zwischen Arbeits- und Privatleben • Selbstverwirklich- ung nicht durch Arbeit, sondern durch Privatleben und soziale Kontakte • Sinnhaftigkeit und Spass an der Arbeit • Keine Bindung an Unternehmen • Kollegiale Arbeitsatmosphäre Entrepreneurship fördern, innovative Projekte, Leistung belohnen, Sabbaticals + Freizeitplanung aktivieren, Aus- und Weiterbildung fördern, enge Führung 7 D.h. Bindungslosigkeit mit kontinuierlicher Suche nach Andockungsmöglichkeiten. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 12/45 • Führungspositione n nicht mehr so wichtig • Eher Fachlaufbahn und projektbezogenes Arbeiten • Multitasking • Privatleben dominiert • Wunsch nach Entwicklung- und Selbstverwirklich- ungsmöglichkeiten • Ausgeprägtes Selbstbewusstsein • Aufgabe allein anstatt in Teamarbeit erledigen • Multitaskers • abenteuerlustig • Streben Flexibilität, Realität & Offenheit an • kreativ • innovativ • unternehmerisch denkend Einstellung zur Karriere • «Digital entrepreneurs»8 Leistungs- und Motivations- ansätze • «Career multitaskers»9 Kommunikationsmittel • SMS oder social media • Smartphones • E-Mail • Digital • Instant Messaging vollkommen digital • Smartphones, Digital • Facetime, Skype, Hangouts, Instant Messaging vollkommen digital Bezug • Global Weiterbildungsmög- lichkeiten im Ausland anbieten, Kooperationen mit ausländischen Unternehmen, Austauschprogramme • Lokal Wird Genossenschaft gerecht, lokaler Bezug als Chance Tabelle 2: Generation Y und Z als Arbeitnehmer (eigene Darstellung) 8 Arbeiten «mit» Organisationen nicht «für». 9 D.h. bewegen sich nahtlos zwischen Organisation und «pop-up» Jobs. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 13/45 2.5 Exkurs: Veränderungen der Wertehaltung der Generation Y und Z durch soziale Bewegungen und die Corona-Krise (von Florence Scherer) Wie in der Einleitung bereits erwähnt, wurde die nachfolgende Untersuchung im Jahr 2018 durchgeführt. Um den aktuellen Ereignissen Rechnung zu tragen, wird in diesem Kapitel der Einfluss von sozialen Bewegungen sowie der Corona-Pandemie auf die junge Generation erläutert. Dies ist insofern von grosser Wichtigkeit, da die Veränderungen von gewissen Werten und Einstellungen Implikationen für Genossenschaften haben. Die Ergebnisse des Credit Suisse Jugendbarometers von 2020 zeigen dies nachfolgend auf. Dabei gibt Abbildung 1 einen ersten Hinweis auf das Ausmass der Veränderungen in den letzten zwei Jahren: die Zuversicht bezüglich der eigenen Zukunft der Jungen nimmt seit einigen Jahren markant ab. Im Ländervergleich ist zwischen 2018 zu 2020 eine klare Verschlechterung zu verzeichnen. Abbildung 1: Die Zuversicht in Bezug auf die eigene Zukunft nimmt ab. (Credit Suisse, 2020) 10 2.5.1 Klimabewegung und Gleichstellung Seit 2018 streikt die Schülerin Greta Thunberg zuerst vor dem Schwedischen Parlament, um auf die Klimakrise aufmerksam zu machen. Später entsteht daraus die Fridays For Future- Bewegung, bei welcher Jugendliche auf der ganzen Welt gegen die globale Erwärmung und das 10 Genauer Wortlaut der Frage: «Wie sieht Ihrer Meinung nach Ihrer eigenen Zukunft aus?». Anteil Personen in %, die mit «eher zuversichtlich» antworteten. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 14/45 Nicht-Handeln der Erwachsenen protestieren (Hecking, 2018). Diese Bewegung zeigt den neuen Stellenwert des Themas Nachhaltigkeit bei der jungen Generation auf: in der Schweiz werden 2020 neue Höchstwerte im Vergleich zu den Vorjahren gemessen, die belegen, dass der Anteil Jugendlicher, die sich für die Umwelt einsetzen, deutlich angestiegen ist. Die Dringlichkeit des Themas wird vor allem durch die grösser werdende Altersgruppe der Generation Z verstärkt. Umweltschutz / Klimaerwärmung / Umweltkatastrophen belegen bei den Schweizer Jugendlichen Platz 3 der grössten Sorgen (siehe Abbildung 2 und 3). Abbildung 2: Die Teilnahmen an politischen Demonstrationen nehmen in der Schweiz klar zu (Credit Suisse, 2020) 11 11 Genauer Wortlaut der Frage: «Wir haben hier nochmals ganz unterschiedliche Aktivitäten/Einstellungen aufgelistet. Beurteilen Sie, ob diese in Ihrem privaten Umfeld in oder out sind, und wie Sie selbst dazu stehen.» . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 15/45 Abbildung 3: Top 10 Sorgen der Schweiz (Credit Suisse, 2020)12 Die Jungen setzen sich nicht nur häufiger und sichtbarer für Themen und Werte ein, die ihnen am Herzen liegen. Zu einem grossen Teil identifizieren sie sich auch mit den entsprechenden Bewegungen. Rund die Hälfte der befragten Jungen gibt an, sich der Klimabewegung sehr oder eher zugehörig zu fühlen. Mehr als doppelt so viele Junge identifizieren sich eher mit der Klimabewegung als mit einer Religionsgemeinschaft. Dies schlägt sich auch in weiteren Bereichen nieder, wie beispielsweise der Mobilität. So geben 40 Prozent der jungen Schweizer an, dass grosse schwere Autos (SUVs) «out» sind, obwohl in der Schweiz diese besonders häufig verkauft werden. Bei den Jungen scheint das neue Bewusstsein rund um die Klimabewegung Spuren hinterlassen zu haben. Neben dem Klimaschutz wurden auch gesellschaftliche Forderungen nach mehr Gleichstellung immer lauter, wie beispielsweise bei der «Black-Lives- Matter»-Bewegung in den USA. In der Schweiz ist vor allem der Trend zu mehr Gleichstellung zwischen den Geschlechtern ersichtlich. Wie Abbildung 4 aufzeigt, geben rund 50 Prozent der Schweizer Jungen 2020 an, dass sie sich für das Anliegen einsetzen und dass dies in ihrem privaten Umfeld «in Mode» ist. Im Jahr 2016 lag dieser Wert noch unter 40 Prozent. Der Stellenwert des Anliegens ist somit in den letzten Jahren deutlich gestiegen. 12 Genauer Wortlaut der Frage: «Auf dieser Liste sehen Sie einige Themen, über die in der letzten Zeit viel diskutiert und geschrieben worden ist: Sehen Sie sich bitte die gesamte Liste an, und wählen Sie dann aus dieser Liste jene fünf Punkte aus, die Sie persönlich als die fünf wichtigsten Probleme der Schweiz ansehen.» . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 16/45 Abbildung 4: Zunahme des Einsatzes für die Gleichstellung von Mann und Frau (Credit Suisse, 2020) 13 Diese Veränderungen zeichnen sich auch in Bezug auf das Verhältnis zu Unternehmen ab. 92 Prozent der jungen Schweizer geben an, Marken zu bevorzugen, die einen aktiven Beitrag zur Lösung globaler Probleme beitragen. Wie Abbildung 5 zeigt, sind die Befragten zudem bereit, im Schnitt 13.6 Prozent Aufpreis für Produkte von sogenannten «Impact Brands» zu bezahlen. Bei den jungen Konsumenten aus den Generationen Y und Z sind es sogar 17.2 Prozent, die bereit sind einen Aufpreis zu bezahlen (BrandTrust, 2020). Abbildung 5: Bereitschaft mehr Geld für Produkt auszugeben, welches eine globale Herausforderung löst (BrandTrust, 2020)14 13 Genauer Wortlaut der Frage: «Wir haben hier nochmals ganz unterschiedliche Aktivitäten/Einstellungen aufgelistet. Beurteilen Sie, ob diese in Ihrem privaten Umfeld in oder out sind, und wie Sie selbst dazu stehen.» in Bezug auf «sich für die Gleichstellung von Mann und Frau einsetzen» 14 Genauer Wortlaut der Frage: «Wie viel sind Sie bereit, für ein Produkt, das durchschnittlich 50 Euro kostet, zu bezahlen, wenn Sie damit einen Beitrag dazu leisten, eine globale Herausforderung zu lösen?» . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 17/45 2.5.2 Corona-Krise Die COVID-19 Pandemie hat seit 2019 die globale Wirtschaft und die Gesellschaft stark eingeschränkt. In der Schweiz kam es zu zwei Lockdowns und vielen einschneidenden Massnahmen zur Bekämpfung von Corona. Während die Generationen Y und Z beim Thema Nachhaltigkeit und Gleichstellung klare politischen und gesellschaftlichen Forderungen aufstellt, sind sie in Bezug auf COVID-19 weitgehend systemkonform. In der Gesundheitskrise durch Corona zeigen sie – gemessen im Jahr 2020 - ein hohes Mass an Solidarität, unterstützen bestehende Institutionen und tragen beschlossene Massnahmen mit. So finden auch 57 Prozent der jungen Generation eher, dass die Gesellschaft ihres Landes während der Krise näher zusammengerückt ist und 66 Prozent denken, dass die Solidarität zwischen den Generationen gestärkt wurde. Neben der gestiegenen Solidarität zeigt die Corona-Krise ihre Wirkung auch in veränderten Medienverhalten. Es zeigt sich eine klare Zunahme der Nutzung von YouTube / Online-TV und Social Media (ausser Facebook) und Gaming bei der ohnehin schon digital versierten Generation. Zudem haben seit 2018 Video- und Musikstreaming (z.B. Netflix und Spotify) sowie Instagram besonders an Popularität gewonnen (Abbildung 6 und 7). Abbildung 6: Trend Mediennutzung Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020)15 15 Genauer Wortlaut der Frage: «Wie lange nutzen Sie die folgenden Medien an einem durchschnittlichen Tag für private Zwecke? Bitte nur ungefähre Zeiten angeben, an denen Sie aktiv (lesen, anschauen oder selber Beiträge verfassen) sind.». Anteil der Personen, die mit «1 – 2 Stunden» antworteten. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 18/45 Abbildung 7: Top 10 Trends Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020) 16 2.5.3 Fazit Die sozialen Bewegungen zeigen auf, dass jungen Generationen Themen rund um Chancengleichheit und Nachhaltigkeit nicht nur immer wichtiger sind, sondern sie sich auch mehr denn je aktiv dafür einsetzen. Dies wird auch von Unternehmen immer mehr gefordert. Die jungen Schweizer erwarten, dass Marken Haltung zeigen und sich für globale Herausforderungen einsetzen. Hinzu kommen Themen wie Solidarität und die Sorge um das Gemeinwohl, welche durch die Pandemie zentraler wurden. Alles Werte, welche auch Genossenschaften vertreten. Weiter wurde aufgezeigt, dass der digitale Medienkonsum durch die Corona-Krise verstärkt wurde und Digitalmedien zentral sind, um die Generation Y und Z zu erreichen. 16 Genauer Wortlaut der Frage: «Wir haben hier eine Liste von ganz unterschiedlichen Dingen des Lebens aufgelistet. Beurteilen Sie, ob diese in ihrem privaten Umfeld in oder out sind und gleichzeitig, wie Sie selbst dazu stehen.» Anteil der Personen in %, die mit «in & mache ich gerne» antworteten. Seite 19/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 3. Forschungsmethodik 3.1 Vorgehensweise Für die Untersuchung nach Einstellungen und Ansichten der Generation Y und Z zu Genossenschaften und als Arbeitnehmende wie auch Kunden ist das Leitfadeninterview das zielführendste Instrument der empirischen Sozialforschung. Mit der Präzisierung der Forschungsfragen wurde der Leitfaden für die Fokusgespräche definiert. Dieser wurde mittels eines Pretests kritisch beurteilt und wo nötig angepasst. Themengebiete, welche in den Gruppeninterviews nicht behandelt oder schlecht abgefragt werden können, werden mit einem Fragebogen separat ermittelt. Die Fragebogen enthalten neben demographischen Angaben Antwortebatterien von den bisherigen Studien (vgl. L. Golder et al., 2012; L. Golder et al., 2016). Insgesamt wurden drei halb-standardisierte Tiefeninterviews mit Vertretern der beiden Generationen geführt. Sie wurden anhand der Kriterien Geschlecht, Stadt/Land und Ausbildungsstand als Experten der jeweiligen Generation ausgewählt. Das Gespräch wurde mittels elektronischem Aufnahmegerät aufgezeichnet und anschliessend transkribiert und kategorisiert. Die gesamte Datenerhebung bestand auch drei Teilbereichen: Kurzfragebogen zur Generation (schriftlich), anschliessend die Gruppendiskussion mittels Leitfaden und im Anschluss ein Kurzfragebogen zu Genossenschaften (schriftlich) und dauerte im Schnitt 1 bis 1.5 Stunden. Die Umfragen wie auch das Interview wurden nicht anonymisert. 3.2 Fokusgruppe Bevölkerung in der Schweiz 8'544’527 % Männer (in %) 4'237’121 49,6 Frauen (in %) 4'307’406 50,4 Ausländeranteil (in%) 2'148’275 25.1 Generationen absolut % . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 20/45 Generation Z (1996-2010) 1‘297‘131 15.2 Generation Y (1980-1995) 1'865’467 21.8 Generation X (1965-1979) 1'857’871 21.7 Baby Boomer (1946-1964) 1‘925’617 22.5 Silent Generation (1945 und älter) 902’583 10.6 Tabelle 3: Gesamtbevölkerung der Schweiz und nach Generationen (BfS, 2018) Um die Fokusgruppe zu bestimmen, wurde ihr jeweiliger Anteil zur Schweizer Bevölkerung errechnet. Die Millenials stellen 21,8 Prozent der Schweizer Gesamtbevölkerung und die Generation Z 15,2 Prozent dar (Tabelle 3). Für die Clusterbildung wurden in einem zweiten Schritt folgende Kriterien und Ausprägungen herangezogen: Geschlecht (Mann/Frau); Stadt/Land: Wohnort der zu befragenden Personen (Städte und städtische Agglomerationen, Landgemeinden) und Ausbildungstand (Tabelle 4 und 5). Im dritten und letzten Schritt wurden anhand der Kriterien und der Grundgesamtheit typische Representanten der jeweiligen Generation ausgewählt (Mann/Frau 50:50; Stadt/Land 8:2)17. Jeder Einzelne der Stichprobe wurde als Experte für die Deutungen und Interpretationen des Alltags (bzw. dessen, was uns an seiner Situation interessiert) gesehen. Die drei Gruppengespräche wurden am 18. Juli 2018 in Basel, am 23. Juli 2018 in Luzern und am 25. Septbember 2018 in Fribourg geführt. Total nahmen 17 Personen an den Gesprächen teil. Damit die Fokusgruppen die richtige Verteilung zur Gesamtbevölkerung haben, wurde in Luzern noch nachgefasst und die Fragebogen von drei weiteren Personen ausgefüllt. Auf ein Gespräch mit ihnen wurde verzichtet. Nachfolgend die tabellarische Auflistung der Zusammensetzung der Fokusgruppen nach Generation (insgesamt 20 Personen; Generation Y: 11; Generation Z: 9) und den anderen Kriterien. Geschlecht Wohnort Ausbildung Männer 6 Frauen 5 Stadt (inkl. Agglomeration) 7 Land 4 Berufsbildung 1 Gymnasium 3 Höhere Fachschule 1 Universität 6 Tabelle 4:Fokusgruppe Generation Y (eigene Darstellung) 17 85 Prozent der Schweizer Bevölkerung lebt in den Städten oder deren Agglomeration (BfS, 2019). . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 21/45 Geschlecht Wohnort Ausbildung Männer 4 Frauen 5 Stadt (inkl. Agglomeration) 5 Land 4 Obligatorische Schule 3 Berufsbildung 3 Gymnasium / Universität 3 Tabelle 5: Fokusgruppe Generation Z (eigene Darstellung) 3.3 Forschungsfragen Aus dem Forschungsauftrag sind für Genossenschaften vier Kategoriengruppen wichtig. Nach der Auseinandersetzung mit der Literatur kann festgestellt werden, dass die grösste Hebelwirkung bei den Kategorien Mitarbeiter und Kunden erwartet werden kann. Hierfür wurden vier Hauptfragen identifiziert. Es wurden zusätzliche Daten erhoben wie demographische Angaben, Fragen zur jetzigen oder zukünftigen Arbeitssituation, Erwartungen an den Arbeitgeber/ das Unternehmen, Führung, Karrieremöglichkeiten, wer oder was beeinflusst ihre Kaufentscheidung, Kenntnis von Genossenschaften und ihren Produkten/Dienstleistungen, Gründungsverhalten (Interesse/Idee Start-up) und Crowd-Funding. Im Bericht wird davon ausgegangen, dass, wer sich bewusst für Genossenschaften als Arbeitgeber oder Dienstleister entscheidet, sich auch mit den Werten der Genossenschaften auseinandersetzt und bestenfalls die Vorteile einer Mitgliedschaft sieht. Die Baugenossenschaften bespielen dies bereits bestens, wie aus der Studie hervorgeht. Ebenso ist das Crowd-Funding ein effektives Mittel, um gemeinsam Ziele zu erreichen bzw. zu finanzieren. Aufgrund der Typisierung der Generation Z, die Interesse an zeitlich begrenzten Projekten zeigten, ist diese Art von Unterstützung ideal. • Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? • Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? • Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen Sie Kunde sind? • Welche genossenschaftlichen DNA-Elemente stossen auf Interesse bei Generation Y und Z? Welche nicht? Seite 22/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 4. Ergebnisse 4.1 Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? 4.1.1 Verankerung Genossenschaft in Gesellschaft Die Hälfte der Fokusgruppenteilnehmenden gab im Fragebogen an, mindestens eine Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft zu besitzen. Es gibt keine Unterschiede bezüglich der Ausprägung Geschlecht oder Stadt/Land. Auch die regelmässigen Kunden von Genossenschaften sind in beiden Generationen gleich vertreten (90 Prozent). Zwei äusserten sich, kein Kunde von Genossenschaften zu sein. Im Vergleich dazu hält Golder et al. in seiner Befragung von 2016 fest, dass 71 Prozent der Befragten Kunden von Genossenschaften und 44 Prozent zusätzlich noch Mitglied sind. Es wurde nach dem Grund für den hohen Anteil an regelmässigen Kunden bei den Interviewten gefragt. Sie merkten an, dass die Lage oder der Nähe des Geschäfts eine entscheidene Rolle spielt. Die ausschlaggebene Rolle spielt die Lage des Geschäfts und somit die Zeitersparnis und nicht, ob es sich um eine Genossenschaft handelt oder nicht («Bei mir spielt die Nähe eine Rolle. Hier am Bahnhof [hat es] halt Coop und Migros.»). Die Teilnehmenden wurden zusätzlich schriftlich befragt, was sie mit dem Wort Genossenschaft verbinden. Antworten der Vertreter der Generation Y lauteten, dass sie damit Gemeinschaft, Selbsthilfezweck ohne Gewinnorientierung, aber auch die Rechtsform verbinden. Zwei Drittel von ihnen sind Genossenschaftsmitglied (Raiffeisen, Mobilty, Coop oder Migros). Die Hälfte hält Genossenschaften für vertrauenswürdiger als Aktiengesellschaften. Fast die Hälfte der Befragten der Generation Z konnte nichts mit dem Wort Genossenschaft verbinden. Die andere Hälfte verband mit dem Begriff Unterstützung regionaler, nachhaltiger Produkte, Geben und Nehmen und dass die Inhaber die Menschen sind, welche daraus konsumieren - Migros und Coop wurden expliziert erwähnt. Im Gegensatz zur älteren Generation Y sind nur zwei Personen von neun Genossenschaftsmitglied (Migros und Coop). Dies lässt den Rückschluss zu, dass sie sich nicht gerne längerfristig binden wollen. Zwei Drittel der Generation Z kann zudem nicht beurteilen, ob Genossenschaften oder Aktiengesellschaften vertrauenswürdiger sind. 4.1.2 Grund Präferenz Genossenschaft In der Befragung 2016 gaben rund ein Drittel der Kunden oder auch Mitglieder von Genossenschaften an, deren Angebote oder auch Dienstleistungen ganz bewusst zu bevorzugen. 50 Prozent tun dies nicht und bei knapp jeder fünften Person kommt es auf das jeweilige Angebot oder die Dienstleistung an. Schon damals konnte aufgezeigt werden, dass junge Personen die Wahl weniger oft bewusst treffen. Dies deckt sich mit dieser Studie. Im Gespräch wurde anschliessend explizit nach dem Grund gefragt und folgende Punkte konnten . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 23/45 festgehalten werden: Entscheidend für die Präferenz von Genossenschaften ist die persönliche Bindung und die Tradition (über die Eltern). Mehrere gaben explizit an «ein Migroskind» zu sein. Diese Bezeichnung für die Favorisierung eines Anbieters (hier: Coop oder Migros) ist in der Schweiz sehr etabliert und wurde auch vom Mitbewerber Aldi («Ich bin ein Aldikind») sogar in die Werbung aufgenommen. Auch die Meinung der Eltern zählt vielfach bei einer Entscheidung. «Ich bin Mitglied, wie meine Eltern auch. Wir haben eine Filiale im Dorf. Es ist ein einmaliger Betrag und kostete nicht so viel und jedes Jahr gibt’s ein Essen.» Auch wenn die beiden Generationen nicht explizit die Werte der Genossenschaften kennen, so konnte das Interview aufzeigen, dass ihnen Werte und Einstellungen wichtig sind. Eine Person äusserte sich: «…Das finde ich grossartig, dass ich dort mitmachen kann und es ist ein tolles Angebot.»Eine andere Meiung lautet: «Ich persönlich finde es sehr sympathisch, obwohl auch CS oder UBS coole Angebote haben. CS und UBS gehören in erster Linie grossen Investmentgesellschaften aus England und co. und auch deren Topmanager sind keine Schweizer mehr. Ich finde, dass es bei den Genossenschaften schon sympathischer ist, da es nicht nur um Gewinnmaximierung geht und meistens auch das Topkader nicht mehrstellige Millionenbeträge verdient.» Aus der Auswertung geht hervor, dass sich bei der Generation Y drei Personen bewusst für Genossenschaften beim Bezug von Dienstleistungen und Produkten entscheiden («Das finde ich grossartig, dass ich dort mitmachen kann und es ist ein tolles Angebot.» in Bezug auf das Angebot Mobility). Es besteht zudem ein Zusammenhang zur bewussten Entscheidung und einer Mitgliedschaft zur Genossenschaft. Für die anderen ist die Unternehmensform nicht ausschlaggebend für eine Kaufentscheidung. Bei der Generation Z wird die Entscheidung wiederum überwiegend situativ getroffen. 4.1.3. Fazit Die Vertreter der Generation Y sind noch eher Genossenschaftsmitglied im Gegensatz zur Generation Z, die sich vor allem durch Bindungslosigkeit klassifizieren lassen. Als ausschlaggebend dafür, ob man Mitglied einer Genossenschaft wird, geben die Interviewten Gründe an wie persönliche Bindung oder Tradition (Werte der Eltern). Grundsätzlich haben beide Generationen ein gutes Bild von Genossenschaften (analog Befragung 2016). Man kannte die Unternehmen anhand ihrer Logos, wusste aber vielfach nicht, dass es Genossenschaften sind und dass es so ein breites Angebot an Genossenschaften gibt. 4.2 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? 4.2.1 Die Arbeitssituation der Fokusgruppen Gemäss der Auswertung der Befragung arbeiten von beiden Generationen 2018 bereits fast drei Viertel der Teilnehmenden, davon sechs Personen in Vollzeit. Die anderen Teilnehmenden arbeiten mehrheitlich in einem Studentenjob oder arbeiten reduziert. Auch die Befragten, welche eine höhere Ausbildung absolvieren, arbeiten nebenher. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 24/45 4.2.2 Zukünftige Arbeitssituation Die, die bereits arbeiten, können sich vorstellen, auf dem erlernten Beruf bei einem anderen Unternehmen (14 Personen) zu arbeiten. Rückmeldung zum Grund lassen darauf schliessen, dass der Job ausschliesslich als Zusatzeinkunft gesehen wird («Weil das jetzt mir ein Studentenjob ist.») oder weil im Unternehmen die Lehrlinge nicht übernommen werden können («Die Ausbildung geht zu Ende, leider können wir nicht bleiben.»). Auch beliebt sind Zusatz-Ausbildung/Weiterbildung (8) oder falls möglich die Weiteranstellung auf dem erlernten Beruf bei demselben Unternehmen (6). Die Option Reisen, Work and Travel (5) wurde ebenfalls in Betracht gezogen («Wenn dann lieber Aupair, aber nicht work and travel, also in einer Bar hinter dem Tresen zu arbeiten, das möchte ich nicht.»). Aus der befragten Fokusgruppe gaben Vertreter beider Generationen an, sich eine zukünftige Anstellung in der Branche Information und Kommunikation und Unterrichtswesen vorstellen zu können. Mehrheitlich Vertreter aus der Generation Y konnten sich auch für freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen interessieren. Bei der Generation Z war die Branche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zudem beliebt. 4.2.3 Erwartungen an den Arbeitgeber Die Erwartungen an einen zukünftigen Arbeitgeber war eine Mehrfachantwortbatterie. Bei der Generation Y wurde die Sinnhaftigkeit der Arbeit am meisten gewählt (9), vor Verantwortung übernehmen, gutes Betriebsklima bzw. Arbeitsatmosphäre und Aufstiegsmöglichkeiten (je 7). Die Vertreter der Generation Z hielten fest, dass ihnen das gutes Betriebsklima bzw. die Arbeitsatmosphäre am wichtigsten ist (9), aber auch die Sinnhaftigkeit der Aufgabe sowie die Arbeitsplatzsicherheit (je 6). Die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, wird in beiden Generationen nicht allzu stark favorisiert. Diese Ergebnisse decken sich auch mit älteren Studien zur (vgl. Ozkan / Solmaz, 2015, 480; de Cooman / Dries 2012). Abbildung 8: Erwartungen an den Arbeitgeber . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 25/45 Weiter wurde abgefragt, wie sich die Vertreter der Generationen Y und Z über Jobangebote informieren (Abbildung 9). Diese Frage war ebenfalls als Mehrfachantwort codiert, die priosisiert werden konnte. Als erste Quelle für Informationen dient das Internet bzw. Suchmaschinen. Auch Familie und Freunde werden befragt. Inserate oder Firmenwebsites kommen an dritter resp. vierter Stelle. Überraschend lässt sich festhalten, dass die Befragten professionelle Portale wie Kununu, Xing oder LinkedIn fast überhaupt nicht konsultieren. Einzig zwei Vertreter der Generation Z gaben an, diese Angebote zu nutzen. Abbildung 9: Wie informieren Sie sich über Jobangebote? 4.2.4 Fazit Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Generation Y etwas weniger arbeiten will (Work-Life-Balance), aber eher eine Arbeitsstelle mit Führungsfunktion favorisiert. Das Unterrichtswesen, Freie Berufe sowie wissenschaftliche und technische Dienstleistungen sind Branchen, die diese Kombination zulassen. Zudem ist bei den Millenials eine anspruchsvolle, sinnhafte Arbeit am Wichtigsten, gefolgt von Verwantwortung übernehmen und einem guten Betriebsklima. Die Generation Z sieht ihre Zukunft in einer Zusatz-Ausbildung/Weiterbildung oder dem Arbeiten auf dem erlernten Beruf bei einem anderen Unternehmen. Von der Generation Z ist das Betriebsklima als wichtig eingestuft worden, Verantwortung übernehmen zu können. Zudem wird eine langfristige Arbeitsplatzsicherheit gesucht («Ich könnte mir aber bessere Sozialleistungen und wie mit den Mitarbeitenden umgegangen wird, [bei Genossenschaften] vorstellen. Ich könnte dann auch für einen kleineren Lohn dort arbeiten.»). Die jüngste Generation ist bereit, in einem hohen Beschäftigungsgrad zu arbeiten, da sie Geld verdienen will. Es stellte sich ebenso heraus, dass sie keine Präferenz zu Home-Office-Arbeit haben. Über Jobangebote informieren sie sich überwiegend mittels Internet und Suchportalen. Damit man als Arbeitgeber gefunden wird, ist es zentral, Metadaten auszufüllen und somit eine Suchdienstoptimierung zu erwirken. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 26/45 Zur Attraktivitätssteigerung der Genossenschaften beitragen kann, wenn man als Arbeitgeber Flexibilität bietet und den Jungen idealerweise beim Wiedereinstieg (z.B. nach einem Auslandsaufenthalt oder Sabbatical) Hilfestellungen anbietet. 4.3 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen sie Kunde sind? 4.3.1 Faktoren der Entscheidungsbeeinflussung Abbildung 10: Welche Faktoren beeinflussen Ihre Entscheidung für den Kauf eines Produkts oder den Bezug einer Dienstleistung? Auch beim Kauf von Produkten oder dem Bezug einer Dienstleistung vertrauen die Generationen Y und Z dem Urteil von Familie und Freunden. Die Generation Y informiert sich über Produktbewertungen (z.B. Tests). Die jüngere Generation informiert sich neben Testberichten zusätzlich via Blogs, die bei den Millenials etwas weniger wichtig sind. Des weiteren wurde die Frage beantwortet, ob Unternehmenswerte eine relevante Rolle für die Entscheidung für eine Dienstleistung oder ein Produkt spielen. Die Generation Y macht ihre Entscheidung überwiegend auf die Aspekte Nachhaltigkeit (Umgang mit Ressourcen) und Regionalität/Lokalbezug abhängig. Damit haben die Befragten bereits 2018 ein Sensorium für die Klimabewegung entwickelt. Bei der Generation Z wurde die Nachhaltigkeit ebenfalls erwähnt, hingegen ist das Preis-Leistung-Verhältnis wichtiger, bzw. die Möglichkeiten mit einem knappen Budget (noch) begrenzt. 4.3.2 Konsumverhalten nach Branche In den Interviews wurde anschliessend genauer auf das Konsumverhalten bei den verschiedenen Branchen eingegangen, um den Genossenschaftern ein differenzierteres Bild zu zeichnen. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 27/45 Detailhandel Beim Detailhandel kam stark zum Ausdruck, dass überwiegend nach dem Lust-und-Laune- Prinzip eingekauft wird. Wochenpläne werden keine erstellt, man entscheidet spontan. Auch die Wahl nach dem Geschäft läuft spontan ab. Es wird dort eingekauft, wo es am nächsten und somit am einfachsten ist («Ich kaufe täglich ein bei der Migros, im Laden gegenüber. Ich bin zu faul, weiter zu laufen.») Ein Kaufgrund ist die Nachhaltigkeit und Regionalität/Nähe der angebotenen Produkte, wie dies im Bericht weiter oben aufgeführt wurde. Beide Generationen legen Wert auf gute Lebensmittel: «Nein, aber bewusst nicht so viel Fleisch und dann qualitativ gut.» oder «Ja, und ich möchte, dass die Felder in der Region gepflegt aussehen und es den Bauern gut geht. Auch wenn Produkte dann mehr kosten, es ist es mir wert.» Viele Informationen zu den Kundenbindungsprogrammen haben sie nicht und es ist ihnen auch nicht so wichtig: «Ich sammle Coop Superpunkte, aber ich weiss nicht, wie ich sie einsetzen kann. Auch nicht die Migros Cumuluspunkte, die habe ich noch nie eingesetzt.» Banken/Versicherungen In Bezug auf langfristige Verpflichtungen ist das Urteil von Familie/Freunden sehr wichtig: «Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung habe ich mich selber informiert, wobei meine Mutter mich beraten hatte. Wir holten zwei Offerten ein und schlussendlich habe ich mich für das teurere Angebot entschieden, weil ich dort mehr Leistungen habe, wie besserer Kundendienst.» «Ich bin über meine Eltern zur Mobiliar gekommen. Dann gab es ein attraktives Jugendangebot und mein Vater empfiehl mir, dort eine neue Versicherung abzuschliessen. Ich fand den Vorschlag gut und habe die Versicherung weiterhin.» oder «Als ich in einer WG wohnte, wurde ich einfach für die Hausratsversicherung aufgenommen, welche bereits die WG abgeschlossen hatte. Später bin ich mit meinem Freund zusammen gezogen und er hat dann die Versicherungen durchforstet und am Schluss habe ich einfach unterschrieben.» Vielfach werden die Dienstleistungen mit attraktiven Angeboten zusätzlich beworben. Die Generationen Y und Z haben hierzu unterschiedliche Meinungen: «Am Schluss sage ich mir, das ist meine Bank. Die soll zu meinen Geld schauen evtl. auch noch Depot usw. Es gibt genügend andere Orte, bei welchem man Mitglied sein kann und die Idee unterstützen und dann hier solche Vergünstigungen hat, wie Museumspass. Bei solchen Institutionen ist es mir dann wichtiger, eine Vergünstigung zu erhalten. Nur weil ich gerne Fussballmatches sehe, würde ich nie beim Konto zur Raiffeisen wechseln.» oder «Es ist mehr nice-to-have.» Aber, es gibt den gezieltern Einsatz der Kundenbindungsprogramme «Ich habe 3 oder 4 verschiedene Karten, damit ich möglichst überall profitieren kann z.B. Museumspass, Kinogutscheine.» Mobilität/Wohnen Der Vorteil von gemeinsam genutzten Angeboten wie Mobility und genossenschaftlichem Wohnen ist in den beiden Generationen Y und Z unbestritten: «Wir benützen das Mobility Angebot bei uns im Büro. Das finde ich ein mega Plus. Das Büro hat kein eigenes Auto und muss sich nicht noch um weitere Themen diesbezüglich kümmern [Parkplatz, Versicherungen, Reinigung, Tanken]. In der Nähe vom Büro hat es eine Station. Für verschiedene Transporte . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 28/45 gibt’s verschiedene Autogrössen, das ist ebenfalls eine gute Lösung für uns. Automatisch wird das Angebot auch von den Mitarbeitenden privat genutzt, was eine bürointerne Werbung zusätzlich ist.» sowie «Es kommt auf die Situation an. Wenn ich Kinder hätte, wäre es schwieriger. Denn man muss zuerst zu einem Mobility-Parkplatz kommen, um das Auto in Empfang zu nehmen. Aber jetzt in jungen Jahren, wo ich nicht täglich nach Zürich fahre, warum nicht.» Mit der jugendlichen Leichtigkeit scheint der Nutzen von Genossenschaftswohnungen noch nicht bedeutungsvoll zu sein: «Studenten schauen wohl nicht extra auf Genossenschaftswohnungen.». Hingegen ist der Zweck bei den jungen Erwachsenen auch ersichtlich: «… Ein solches Zuschaltzimmer greift den sozialen Moment auf und wie er in Zukunft aussehen könnte. Es hält somit Entwicklungen offen und wie man bezüglich Wohnen darauf reagieren kann. Solche fortschrittlichen Themen werden oft bei genossenschaftlichen Projekten thematisiert.» 4.3.3 Fazit Es wird vorwiegend kurzfristig oder spontan eingekauft. Auch die Bequemlichkeit spielt eine Rolle, also die Nähe zum nächsten Geschäft. «Das Geschäft, das am nächsten liegt.» wurde mehrmals von den Interviewten erwähnt. Nachhaltigkeit ist beiden Generationen sehr wichtig. Lieber wird auf Fleisch verzichtet oder dann weniger, aber ein qualitativ besseres Lebensmittel eingekauft. «Ja, und ich möchte, dass die Felder in der Region gepflegt aussehen und es den Bauern gut geht. Auch wenn Produkte dann mehr kosten, es ist es mir wert.» Die Meinung der Eltern zählt vielfach. In der bisherigen Forschung zu den Generationen kam dies nicht zum Ausdruck. 4.4 Genossenschaftliche DNA interessiert die Generationen Y und Z Nach der ersten realisierten Studie der Universität Luzern von 2012 in Zusammenarbeit mit dem gfs.bern wurde im Anschluss eine neue Studie «Strategische Differenzierungpotenziale von Genossenschaftensunternehmen zum aktuellen Genossenschaftsrecht» durch IFU I BLI im Jahr 2013 ausgeführt. Diese Studie bildete die Grundlage für die weiteren Forschungen im Institut für Unternehmensrecht. Folgende Abbildung 11 zeigt schematisch die generischen Differnzierungsmerkmale genossenschaftlicher Identität (vgl. Taisch / Jungmeister / Fabrizio, 2017, 59ff) und wie die Aussagen der Generation Y und Z sich mit den Merkmalen decken. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 29/45 Abbildung 11: Die genossenschaftliche DNA (vgl. Taisch / Jungmeister / Fabrizio, 2017, 59ff) In Anlehnung an die rechtliche Ausgestaltung von Genossenschaften (Art. 828 ff. OR) sind die wichtigsten Merkmale in Stichworten festgehalten. Im äusseren Textfeld wurde festgehalten, welche Schwerpunkte die beiden Generationen Y und Z zu den Ausprägungen legen. Die Beurteilung läuft von – (schwach) bis ++ (stark). Grundsätzlich kann man nicht mehr von der Selbstverständlichkeit ausgehen, dass die Allgemeinheit und insbesondere die jungen Erwachsenen wissen, was eine Genossenschaft genau ist. Daher ist es angezeigt, die Kommunikationsstrategie der Genossenschaften entsprechend anzupassen (vgl. Kapitel 5.2). Das Thema Nachhaltigkeit (Umgang mit Ressourcen und Mitarbeitenden) ist in den Generationen Y und Z sehr präsent und kann gut bespielt werden (vgl. Kapitel 4.3). Auch der lokale Aspekt kann gewinnbringend bei der Generation Z eingesetzt werden. Die Meinung der Eltern zählt vielfach, In der Forschung wurde dieser Aspekt bisher noch nicht beachtet oder erwähnt. Dieses Ergebnis kam durch die Fokusgruppengespräche klar heraus. Viele Antworten beinhalteten das Schlagwort Bequemlichkeit: z.B. beim Einkaufsverhalten einfach das nächste Geschäft zu nehmen, weil es easy und bequem ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten: Genossenschaften sind dort, wo die Menschen sind und wenn sich die Gesellschaft verändert, verändert sich auch die Genossenschaft. Das eröffnet Chancen, bringt aber auch Gefahren. Abschliessend hat ein Teilnehmer das Thema Genossenschaften gut umrissen und auch einen Nachteil bei grossen Genossenschaften festgehalten: «Der ursprüngliche Grundgedanke der Genossenschaft war ja die Hilfe zur Selbsthilfe. Bei Migros und Coop handelt es sich nicht mehr um eine Genossenschaft in der Form, die direkte Demokratie findet nicht mehr statt. Bei kleinen (Wohnbau-)Genossenschaften ist das noch der Fall – man sitzt einmal im Jahr zusammen und diskutiert die Pläne fürs nächste Jahr. Migros und Coop funktioniert eher wie ein grosses Unternehmen. […]Ich nehme an, dass es bei der Migros ähnlich ist, mit ihrer Struktur. Man kann das direkte Mitwirkungsrecht als Genossenschaftler nicht mehr ausüben.» Seite 30/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 5. Implikationen für Marketing und Kommunikation 5.1 Handlungsempfehlungen (von Florence Scherer) Das Ziel dieses Kapitels bezieht sich auf den Forschungsauftrag, Personen der Generationen Y und Z als Kunden und Mitarbeiter von Genossenschaften zu gewinnen. Das Momentum für Genossenschaften ist aufgrund der Entwicklungen der letzten zwei Jahre genau richtig, um mit der Kommunikation in die Offensive zu gehen (vgl. Kap. 2.5). Aus den bisherigen Studienergebnissen werden deshalb nachfolgend Empfehlungen für Marketing und Kommunikation von Genossenschaften abgeleitet. Zusätzlich bietet eine Checkliste eine Übersicht über konkrete Punkte, welche Führungsorgane einleiten können, um die Handlungsempfehlungen umzusetzen. Empfehlung 1: Genossenschaften bei der Generation Y und Z positionieren In einem ersten Schritt gilt es, eine klare Positionierung der Genossenschaften bei der jungen Generation zu identifizieren. Da die Genossenschaft genau das Werteset der jungen Generation repräsentiert, sollte sich die Positionierung auf die übereinstimmenden Wertevorstellungen fokussieren: keine Gewinnmaximierung, Mitbestimmung, Solidarität, Selbsthilfe, Nachhaltigkeit, Gemeinwohl, Idealismus, Haltung und massvolle Managerlöhne. Die Generationen Y und Z suchen nach einem Sinn und haben ein neues Bewusstsein für gesellschaftliche und ökologische Themen entwickelt, das durch die Pandemie noch verstärkt wurde. Sie erwarten von Unternehmen einen Beitrag zur Lösung von gesellschaftlichen Problemen. Die Ausrichtung von Marketing- und Kommunikationsmassnahmen soll somit in erster Linie so gestaltet werden, dass Themen, welche für die junge Generation relevant sind und von Genossenschaften gelebt werden, für sich beansprucht und besetzt werden können. Empfehlung 2: Genossenschaften bekannt machen und mit den gemeinsamen Zielen aufladen In einem zweiten Schritt gilt es, die Genossenschaften und ihre Ziele der jungen Generation wieder näher zu bringen und bekannt zu machen. Indem Genossenschaften zeigen, dass sie die gleichen Ziele verfolgen wie die Generation Y und Z, kann die höchste Stufe der Markenidentifikation erklommen werden (Keller, 1993). Wie in Kapitel 1.2 erläutert, wissen junge Personen kaum über Genossenschaften Bescheid. Nur die Wenigsten kennen sich mit den Prinzipien und Werten von Genossenschaften aus. Um die Genossenschaften und ihre Ziele bekannt zu machen, eignen sich einerseits Owned Media (Website, Social-Media-Kanäle, Kundenzeitschriften, Newsletter usw.) sowie gezielte PR-Massnahmen (Talk mit Journalisten, Teilnahme an Panels, gezieltes Agenda Setting & Story Pitching) oder auch Mischformen wie Advertorials (Print und Online). . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 31/45 Empfehlung 3: Werte mit der Genossenschaft als «Reason Why» begründen Für die Kommunikation empfiehlt es sich, die Werte eng mit der Genossenschaft als «Reason Why» zu verknüpfen. Indem die Botschaft mit der genossenschaftlichen Verankerung begründet wird, kann die Aussage mittels Glaubwürdigkeit, welche die Genossenschaft durch ihren Kern mit sich bringt, gestärkt werden. Die Befragung der Generation Y und Z zur genossenschaftlichen DNA hat ergeben, dass vor allem DNA-Elemente mit einem Bezug zur Nachhaltigkeit, wie Regionalität und Lokalität oder Selbsthilfe und Verzicht auf Gewinnmaximierung, auf Interesse stossen. Dies deckt sich mit der in Kapitel 2.5 identifizierten Werteentwicklung. Für Kampagnen rund um die Kommunikation der Werte empfiehlt es sich, jeweils einen Themenfokus zu definieren. Liegt der Fokus beispielsweise auf dem Thema Nachhaltigkeit, so kann die Kampagne basierend auf einem weltweiten Lösungsansatz national kommunikativ gespielt und regional bzw. lokal zusätzlich durch konsistentes Handeln sehr gut aufgeziegt werden («Glokalisierung» oder «glokales» Handeln). Die Deklination des Themas auf verschiedene Massnahmen wird somit vereinfacht. Empfehlung 4: Dem Genossenschafts-Image die nötige Coolness verpassen Die junge Generation muss nicht nur wissen, was die genossenschaftliche Gesellschaftsform ausmacht, sondern soll auch ein positives Bild vermittelt bekommen. Mittels einer frischen Tonalität kann das alte Image abgestreift und die Genossenschaftn wieder populärer gemacht werden. Wie in Kapitel 1.2 ausgeführt, werden Genossenschaften eher als verstaubt und wenig innovativ wahrgenommen. Eine breit angelegte Positionierungskampagne bei der Generation Y und Z stellt dabei ein effektives Mittel dar, um den Imagewandel anzustossen. Dies könnte beispielsweise von allen Genossenschaften gemeinsam initiiert werden. Es gilt generell, in der Kommunikation eine offensive Bildsprache und Tonalität zu wählen, um die erforderliche Aufmerksamkeit zu erhalten. Kooperationen mit bekannten Meinungsmachern oder Labels, welche bei der Generation Y und Z angesagt sind, verhelfen zudem zu einem positiven Imagetransfer. Empfehlung 5: Den Purpose/Zweck kommunizieren und Haltung beweisen Da jede Genossenschaft mit einem echten Zweck gegründet wird, während viele Marken einen Purpose suchen, kann dieser als zentrale Botschaft in der Kommunikation eingesetzt und als Vorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen eingesetzt werden. Um die junge Zielgruppe zu überzeugen, gilt es, den Zweck nicht nur zu kommunizieren, sondern auch zu beweisen. Die Ergebnisse zeigen auf, dass gerade die jüngere Generation Z stark von einem Purpose getrieben ist. Sie setzen sich immer mehr aktiv für Themen ein, die ihnen wichtig sind und identifizieren sich mit «Social Activism»-Bewegungen. Zudem erwarten sie von Unternehmen ebenfalls, dass diese bezüglich globaler Herausfoderungen aktiv werden. Genossenschaften können diesem Bedürfnis mit ihrem in den Statuten verankerten Gründungszweck gerecht werden. Wohnbaugenossenschaften leben es bereits sehr gut vor und kommunizieren klar, wofür sie stehen und was ihr Gründungszweck ist (Beispiel ABZ mit der Botschaft «Für lebendige und lebenswerte Quartiere»). Von diesen Beispielen kann man lernen und den Zweck . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 32/45 zur Hauptbotschaft machen. Um den Zweck zu beweisen, empfiehlt es sich, dies nicht nur über Kommunikationsmassnahmen zu lösen. Es eignen sich auch Aktionen, welche den Purpose direkt erlebbar machen. Die WIR-Bank stellte beispielsweise ihre Reichweite auf Social Media für ihre KMU-Kunden zur Verfügung, um deren Sichtbarkeit zu erhöhen. Der Zweck, ihren Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, wird so direkt vorgelebt. Empfehlung 6: Digitale Kanäle als Türöffner zur jungen Generation nutzen Es braucht eine Dynamisierung der Genossenschaftskommunikation, wenn die Generation Y und Z angesprochen werden soll. Es gilt der Grundsatz «digital first», sei es auf Social-, Gaming oder Streaming-Plattformen. Die Corona-Krise gilt als Treiber der Digitalisierung und verstärkt den Trend bei der jungen Generation, dass sich alles digital abspielt. Vor allem die steigenden Nutzungszahlen von YouTube, Online-TV, Social Media und Gaming zeigt dies deutlich auf. Seit 2018 sind zudem Streaming-Dienste immer populärer geworden. Indem ein Dialog mit der jungen Zielgruppe auf Social Media gestartet wird, können Genossenschaften da sein, wo sich auch die junge Zielgruppe bewegt. Dazu eignen sich Content- Formate, die inspirieren oder unterhalten (beispielsweise auf Instagram oder TikTok). Dabei ist darauf zu achten, dass das Format klar auf den Kanal ausgerichtet ist und authentische Inhalte vermittelt werden. Wenn es darum geht, Informationen zu vermitteln, bieten sich beispielsweise Podcasts als Format an, welche sich via Streaming-Plattformen wie Spotify distribuieren lassen. Empfehlung 7: Das Argument «Genossenschaft» im Employer Branding nutzen Im Bereich Employer Branding bietet das Argument «Genossenschaft» im Kampf um junge Talente einen klares Differenzierungsmerkmal und sollte deshalb aktiv eingesetzt und auf den Arbeitskontext angewendet werden. So können Transparenz auf den Hierarchiestufen, Gleichberechtigung der Mitarbeitenden oder besondere Vorteile allesamt in Verbindung mit der genossenschaftlichen Verankerung gebracht werden. Durch das Argument «Genossenschaft» kann zudem aufgezeigt werden, dass junge Arbeitsuchende sinnstiftende Aufgaben erwarten, der einem konkreten Genossenschaftszweck dient. Wie bereits erläutert, teilen junge Generationen die Werte von Genossenschaften und fühlen sich besonders mit Unternehmen verbunden, die sich für ihre Anliegen einsetzen. Zudem geht aus den Studienergebnissen hervor, dass Junge von ihrem Arbeitgeber sinnvolle Aufgaben erwarten. Die Sinnhaftigkeit der Arbeit ist ein wichtiger Faktor bei der Wahl eines Arbeitgebers. Um der jungen Zielgruppe ein klares Bild über die Arbeitsstation bei einer Genossenschaft zu geben, sind die eigenen Mitarbeitenden besonders geeignet, um einen authentischen Einblick ins Unternehmen zu geben. Mitarbeiterportraits oder Interviews mit der jüngeren Generation und ihren Berichten aus dem Arbeitsalltag sowie ihrer Motivation, bei einer Genossenschaft zu arbeiten sowie das Aufzeigen von Mitarbeiterförderung (konkrete Beispiele) eignen sich besonders. Es empfiehlt sich dabei, die bestehenden Mitarbeitenden vorab durch eine interne Kampagne auf das Thema Genossenschaft zu sensiblisieren. So wird sichergestellt, dass auch innerhalb des Unternehmens die Hintergründe und Besonderheiten der Rechtsform vertraut sind und so durch Weiterempfehlung authentisch nach aussen getragen wird. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 33/45 5.2. Zusammenfassung für die Führungsorgane Zusammenfassend können für die Führungsorgane von Genossenschaften aus den Empfehlungen folgende konkreten To-Dos abgeleitet werden: 1. Zeitpunkt nutzen: Das Momentum für sich gewinnen und jetzt schnell handeln. 2. Fokus definieren: Die eigenen Unternehmenswerte analysieren und einen Themen- Schwerpunkt festlegen. 3. Genossenschaftszweck prüfen: Den Ursprung der eigenen Genossenschaft identifizieren, hinterfragen und klarstellen, wofür das Unternehmen heute und in Zukunft im Kern steht. 4. Digitale Unternehmens-Power untersuchen: Ressourcen und Know-how in der digitalen Kommuniaktion des eigenen Unternehmens beurteilen und allenfalls für Anpassungen sorgen. 5. Personalmarketingstrategie abgleichen: Die Einbettung des Genossenschafts- themas vorantreiben und auf die Agenda der strategischen Planung im Employer Branding bringen. Diese Zusammenfassung dient als Instrument, um die ersten Weichenstellungen zur strategischen Ausrichtung von Marketing und Kommunikation in Bezug auf das Thema Genossenschaft bei der Generation X und Y vorzunehmen. Seite 34/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 Appendix Interviewleitfaden Allgemeine Angaben zur Fokusgruppe Datum/Ort: Anzahl: Geschlecht: Generation: Einstiegsfragen (Ein Blatt mit den Logos der IG Genossenschaftsunternehmen wird gezeigt) • Kennen Sie die Unternehmen? Woher kennen Sie sie? • Fällt Ihnen eine Werbung/ spezielle Angebote für Junge (Apps, Spezialkonditionen) dazu ein? • Was haben Sie gemeinsam? • Sind Sie bei einer der Unternehmung Kunde? • Sind Sie bei einer der Unternehmung Mitglied? • Was bedeutet für Sie das Wort Genossenschaft? Wofür stehen Genossenschaften? Rolle als Kunde? Thematisch bleiben wir bei der Branche Detailhandel (Coop, Migros, Landi, Volg): . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 35/45 • Wo und wie kaufen Sie gerne ein? • Wie häufig kaufen Sie pro Woche ein? • Sprechen Sie mit KollegInnen über gekaufte Produkte/Dienstleistungen und holen Sie sich Feedback? Wie läuft das genau ab? • Kennen Sie Konkurrenten/Mitbewerber? • Was halten Sie von Kundenbindungsprogrammen (Kundenkarten, Payback/Rabattsysteme, Incentives? Benutzen Sie diese? Warum? • Treffen Sie eher kurzfristige oder eher langfristige Entscheidungen? • Wie informieren Sie sich über Unternehmen und deren Dienstleistungen und Produkten? Wie bewältigen Sie die grosse Menge an Informationen, die Ihnen zur Verfügung steht? • Was beeinflusst Ihre Kaufentscheidung (z.B. Preis, Unternehmen)? Entscheiden Sie aus dem Bauch heraus oder informieren Sie sich über das Produkt/die Dienstleistung? Spielen Werte eine Rolle bei Kaufentscheidungen (tiergerechte, nachhaltige Produktion, lokales Business) Versicherungen/Banken (Raiffeisen, Wir, Mobiliar, Pax) Dienstleistungssektor • Wo und wie informieren Sie sich über Dienstleistungen? Wie läuft das ab? (Eltern/Freunde, Apps) • Kümmern Sie sich um diese Angelegenheiten? • Sprechen Sie mit Kollegen über gekaufte Produkte/Dienstleistungen und holen Sie sich Feedback? Wie läuft das genau ab? • Kennen Sie Konkurrenten/Mitbewerber? • Was halten Sie von Kundenbindungsprogrammen (Kundenkarten, Payback/Rabattsysteme, Incentives? Benutzen Sie diese? Spezialangebote für Junge • Treffen Sie eher kurzfristige oder eher langfristige Entscheidungen? • Was beeinflusst ihre Kaufentscheidung (z.B. Preis, Unternehmen)? Entscheiden Sie aus dem Bauch heraus oder informieren Sie sich über das Produkt/Dienstleistung? Spielen Werte eine Rolle bei Kaufentscheidungen (tiergerechte, nachhaltige Produktion, lokales Business) Bauen/Wohnen (ABZ, GLB, mehr als wohnen) • Wohnen Sie noch bei Ihren Eltern oder haben Sie bereits eine Wohnung gesucht?Wie lief die Suche ab? • Wissen Sie, ob Sie in einer Wohnbasgenossenschaft wohnen? Z.B. BWG • Denken Sie in nächster Zeit etwas zu renovieren/umzubauen? Wie informieren Sie sich über das Angebot? • Was beeinflusst ihre Entscheidung in Bezug einer Mietwohnung (z.B. Preis, Unternehmen)? Entscheiden Sie aus dem Bauch heraus oder informieren Sie sich über . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 36/45 das Produkt/Dienstleistung? Spielen Werte eine Rolle bei Kaufentscheidungen (Umweltgedanke, Solidarität, nachhaltige Produktion, lokales Business) • Sprechen Sie mit Kollegen über Ihre Wohnsituation? Wie läuft das genau ab? • Kennen Sie Konkurrenten/Mitbewerber? • Treffen Sie eher kurzfristige oder eher langfristige Entscheidungen in Bezug auf das Wohnen? Auto (mobility) • Besitzen Sie ein eigenes Auto? Ist es eine bewusste Entscheidung? • Wie sind Sie mobil? Grundsätzlich: Wie nehmen Sie Genossenschaften wahr? (Stichworte: Selbsthilfegedanke, Verzicht auf Gewinnmaximierung, Langfristige und verantwortungsvolle Strategie, Mitarbeiterförderung, Gewinne nachhaltig investieren (Allgemeinheit zugutekommen lassen (migros kulturprozent), Gemeinwohlorientierung) Rolle als Mitarbeiter/in? Vorstellung der jetzigen Arbeitssituation • Könnten Sie uns beschreiben, wie Ihr Unternehmen organisiert ist und auf welchen Märkten/Geschäftsfeldern es aktiv ist? • Welche Tätigkeiten üben Sie hauptsächlich aus? • Engagieren Sie sich gerne für das Unternehmen? • Wie sehen Sie Ihre Karriere? • Können Sie sich Genossenschaften als Arbeitgeber vorstellen? Warum? Wenn ja, bei welcher Genossenschaft würden Sie gerne arbeiten? • Sind Ihnen gesellschaftliche Werte als Mitarbeiter wichtig? Wie sollte eine Unternehmung handeln in Bezug auf Ressourcen… o Mehrdimensionaler Zweck und Nutzen (Selbsthilfe) o Verzicht auf Gewinnmaximierung o Langfristige und verantwortungsvolle Strategie o Lokalbezug, nachhaltige Geschäftsbeziehung o Mitarbeiterförderung o Gemeinwohlorientierung • Wie wichtig ist Ihnen die Entlöhnung oder auch andere Formen der Anerkennung/ Belohnung? • Wie sollte der optimale Vorgesetzte sein? Z B. ein Coach, Mentor? • Wie würden Sie gerne innerhalb der Unternehmung kommunizieren (physischer Austausch, Mail, E-Plattformen)? • Weitere Stichworte wie Homeoffice, Coworking Plattform . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 37/45 Rolle als Mitglied einer Genossenschaft • Wo sind Sie Mitglied? Verein; Genossenschaft • Könnten Sie sich vorstellen Mitglied einer Genossenschaft zu werden? Welche Voraussetzungen müssten gegeben sein? Vorteile? • Entscheidungen mitfällen (Zeitgeist der Mitbestimmung migipedia) • Nutzen Sie Apps von Genossenschaften wie bspw. Einkaufshilfen von migusto, fooby, leshop oder Raiffeisen Piazza? • Nutzen Sie Social Media wie FB, Twitter, Instagram, Snapchat, Pinterest, Youtube? Rolle als Gründer • Könnten Sie sich auch vorstellen, selbst eine Unternehmung zu gründen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum? • Welcher Art sollte die Unternehmung sein (Inhalte, Ziele, Zweck)? • Würden Sie diese alleine oder mit anderen zusammen gründen? Wie würden Sie führen, Unternehmensentscheide fällen? • Käme eine Genossenschaft als Rechtsform in Frage? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Bei der Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund; direkte Demokratie und klar definiertes Mitbestimmungsrecht (Kopfstimmprinzip). Positiv ist zudem die Transparenz auf jeder Hierarchiestufe; 7 Gründungsmitglieder Ein Gründungkapital ist nicht erforderlich. Die Genossenschafter haften für das Gesellschaftsvermögen. Vielen Dank für Ihre persönliche Unterstützung an diesem Forschungsprojekt der Universität Luzern . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 38/45 Fragebogen Kurzfragebogen zur Generation Y und Z . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 39/45 Kurzfragebogen zu Genossenschaften . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 40/45 . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 41/45 Autoren Cornelia Amstutz, lic.rer.soc. Cornelia Amstutz arbeitet seit 2015 an der Universität Luzern, zuerst am Insitut für Unternehmensrecht, heute im Bereich der Internationalisierung der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät. Sie hat jahrelange Erfahrung im Bereich von Personal- und Kundenbefragungen. unilu.ch Florence Scherer, M.A. HSG Florence Scherer arbeitet seit 2019 bei der Kreativagentur Jung von Matt LIMMAT in Zürich. Sie ist als Strategin für Unternehmen aus diversen Branchen tätig, darunter auch Genossenschaften. Durch die Analyse von Zielgruppen, Marken und Wettbewerbern und den daraus resultierenden Implikationen sorgt sie für fundierte Konzepte mit maximaler Wirkung. Zuvor hat sie bei einer Versicherungsgenossenschaft gearbeitet. jvm.ch idée coopérative impulse 1 | 2021 Seite 42/45 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Generation Y und Z als Kunden (eigene Darstellung) ............................................... 10 Tabelle 2: Generation Y und Z als Arbeitnehmer (eigene Darstellung)..................................... 12 Tabelle 3: Gesamtbevölkerung der Schweiz und nach Generationen (BfS, 2018) .................... 20 Tabelle 4:Fokusgruppe Generation Y (eigene Darstellung)....................................................... 20 Tabelle 5: Fokusgruppe Generation Z (eigene Darstellung) ...................................................... 21 Abbildung 1: Die Zuversicht in Bezug auf die eigene Zukunft nimmt ab. (Credit Suisse, 2020) .................................................................................................................................................... 13 Abbildung 2: Die Teilnahmen an politischen Demonstrationen nehmen in der Schweiz klar zu (Credit Suisse, 2020) ................................................................................................................. 14 Abbildung 3: Top 10 Sorgen der Schweiz (Credit Suisse, 2020) ................................................15 Abbildung 4: Zunahme des Einsatzes für die Gleichstellung von Mann und Frau (Credit Suisse, 2020) .............................................................................................................................. 16 Abbildung 5: Bereitschaft mehr Geld für Produkt auszugeben, welches eine globale Herausforderung löst (BrandTrust, 2020) ................................................................................ 16 Abbildung 6: Trend Mediennutzung Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020) ............ 17 Abbildung 7: Top 10 Trends Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020) ....................... 18 Abbildung 8: Erwartungen an den Arbeitgeber ......................................................................... 24 Abbildung 9: Wie informieren Sie sich über Jobangebote? ...................................................... 25 Abbildung 10: Welche Faktoren beeinflussen Ihre Entscheidung für den Kauf eines Produkts oder den Bezug einer Dienstleistung? ........................................................................................ 26 Abbildung 11: Die genossenschaftliche DNA (vgl. Taisch / Jungmeister / Fabrizio, 2017, 59ff) .................................................................................................................................................... 29 t idée coopérative impulse 1 | 2021 Seite 43/45 Literaturverzeichnis BrandTrust (2020): Impact Brands 2020. Breuning, Senta (2019): Wahrnehmung, Reputation und Image von Genossenschaften aus Sicht der deutschen Bevölkerung. In: Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 69 (4), S. 249-270. Bundesamt für Statistik (2019): Struktur der ständigen Wohnbevölkerung nach Kanton, 1999- 2019. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung.assetdetail.13667085.html (abgerufen am 04.02.2021). Credit Suisse (2020): Jugendbarometer 2020. De Cooman, Rein / Dries, Nicky (2012) : Attracting Generation Y: How Work Values Predict Organizational Attraction in Graduating Students in Belgium. 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Dieser Beitrag wurde vom Publikationskomitee der Idée Coopérative begleitet. . 1.1 Hintergrund und Forschungsauftrag 1.2 Ausgangslage und Aufbau 2.1 Die Generation Y (1980 und 1995) 2.2 Die Generation Z (1996 und 2010) 2.3 Generation Y und Z als Kunden 2.4 Generation Y und Z als Arbeitnehmer 2.5 Exkurs: Veränderungen der Wertehaltung der Generation Y und Z durch soziale Bewegungen und die Corona-Krise (von Florence Scherer) 2.5.1 Klimabewegung und Gleichstellung 2.5.2 Corona-Krise 2.5.3 Fazit 3.1 Vorgehensweise 3.2 Fokusgruppe 3.3 Forschungsfragen 4.1 Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? 4.1.1 Verankerung Genossenschaft in Gesellschaft 4.1.2 Grund Präferenz Genossenschaft 4.1.3. Fazit 4.2 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? 4.2.1 Die Arbeitssituation der Fokusgruppen 4.2.2 Zukünftige Arbeitssituation 4.2.3 Erwartungen an den Arbeitgeber 4.2.4 Fazit 4.3 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen sie Kunde sind? 4.3.1 Faktoren der Entscheidungsbeeinflussung 4.3.2 Konsumverhalten nach Branche 4.3.3 Fazit 4.4 Genossenschaftliche DNA interessiert die Generationen Y und Z 5.1 Handlungsempfehlungen (von Florence Scherer) 5.2. Zusammenfassung für die Führungsorgane Interviewleitfaden Fragebogen

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    Erstellungsdatum: 09.02.2022

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    Mueller Ivo

    H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Dopingbekämpfung in der Schweiz – Mit Blick auf strafprozessrechtliche und polizeiliche (Zwangs-) Massnahmen Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Ivo Müller NDS MAS Forensik II/1 betreut von lic. iur. Roman Stocker, Amtsstatthalteramt Hochdorf Dr. phil. nat. Matthias Kamber, Bundesamt für Sport (BASPO) Foto: Grabstätte von Marco Pantani1 auf dem Friedhof von Cesenatico (Italien), von Walter Blättler 1 Ehemaliger italienischer Radprofi, starb am 14. Februar 2004 in Rimini, aus dem offiziellen Autopsiebe- richt wurde bekannt, dass Pantani an einer Überdosis Kokain starb. Der Italiener geriet beim Giro d Italia 1999 ebenfalls unter Dopingverdacht als er wegen eines zu hohen Hämatokritwertes (Hämatokritwert lie- fert Aufschluss über Erythrozytengehalt des Blutes und Wasserhaushalt des Patienten) vom Rennen dis- qualifiziert wurde. Die mögliche Einnahme der verbotenen Substanz Erythropoietin (EPO) konnte nicht bewiesen werden.; vgl. http//de.wikipedia.org/wiki/Marco_Pantani, besucht am 24. März 2007 "Wer den Radsport wie ich über alles liebt, wird feststellen müssen, dass trotz »Hubraum«-Begrenzung das PS-Tuning weitergeht. Es ist nicht mehr »mein« geliebter Radsport, jenen aus besseren Tagen." Willy Voet (Ex-Festina-Masseur) VORWORT Schon immer war der Mensch bestrebt, schneller zu rennen, weiter zu fahren und höher zu springen. Um dies erreichen und dem menschlichen Körper auch zumuten zu können, braucht es viel Talent, eine grosse Portion (Trainings-) Ehrgeiz und Fleiss, viel Unterstützung von verschiedenen Seiten und sicherlich auch Glück. Schon bald merkte der eine oder andere Sportler, dass die Pharmazie und Medizin hilfreiche Wissenschaften zur Steigerung der gewünschten Leistungen sein können. Heute ist es kaum mehr möglich an der sportlichen Spitze einer Sportart (v.a. Ausdauersportarten) zu stehen, ohne über entsprechendes Betreuungspersonal wie Sportärzte, Physiotherapeuten, Ernäh- rungswissenschaftler, Biomechaniker, Aerodynamiker, Servicetechniker usw. zu verfügen. Der einzelne Sportler und Athlet befindet sich also in einem Gefüge von Personen, die für die perfekte Leistung, die beste Position, das schnellste Material, die passende Ernährung etc. verantwortlich sind. Neben den angesprochenen (Betreuungs-) Personen spielen weitere Kreise im (Spitzen-) Sport eine nicht unerhebliche Rolle. Seien das die Geldgeber, also die Sponsoren, die Medien und sicherlich auch das sportbegeisterte Publikum und die Öffentlichkeit. Will die Gesell- schaft nicht immer schnellere und spektakulärere Rennen und Titelkämpfe? Dominieren nicht die doch fast heldenhaft erbrachten sportlichen Höchstleistungen anschliessend die Gazetten dieser Welt mit grossen Lettern? Sport nimmt in unserer heutigen Gesellschaft einen nicht unerheblichen Stellenwert im tägli- chen Leben ein. Viele gehen wöchentlich zu ihrem Vereins- oder Clubtraining, 'schalten' mit und im Sport von der täglichen Arbeit ab oder halten ihren Körper damit 'in Schuss'. Die Ende der Neunziger Jahre aufgekommene Fitness- und Wellness-Welle, mit auf entsprechenden Hochglanzmagazinen posierenden Beautys, auf Idealmasse durchtrainierte Körper, trug sein ihriges sicherlich auch noch dazu bei, dass viele heute ihre Körper stundenlang an geeigneten Geräten, Maschinen etc. 'quälen'. Sport und gerade eben auch erfolgreiche Sportler üben, vorallem auf Kinder und Jugendliche, eine nicht zu unterschätzende Vorbild- und Motivationsfunktion aus und das ist auch gut so. Dies ist jeweils deutlich vor oder nach grossen Sportereignissen in einem Land zu erkennen oder wenn wieder eine 'Grosse' oder ein 'Grosser' einer weltweit populären Sportart aus unse- rem kleinen Alpenland kommt. Dann tragen sich wieder hunderte oder tausende von Mädchen und Buben in die Vereinslisten der jeweiligen Sportart ein und die schulfreien Nachmittage und das Wochenende werden auf dem Sportplatz oder in der Turnhalle verbracht. Nicht selten sind dort ganze Familien dann beim wetteifern für den Sprössling anzutreffen. Gerade medial bekannte Sportgrössen sollten sich dieser Verantwortung, als Vorbild zu wirken, auch be- wusst sein und diese auch leben können. Doch schwebt seit Jahrzehnten über dem Spitzensport ein nicht zu unterschätzendes Damo- kles-Schwert namens Doping. Wenn wir in der Schweiz meinen, dies sei ein Problem des grossen, weiten und fernen Auslands und von Ländern wie den Vereinigte Staaten von Ame- rika, Deutschland, Russland, China usw., dann ist dies Augenwischerei und weit von der Rea- lität entfernt. Anzumerken und zu nennen wären da nur die in den letzten Jahren im Zusam- menhang mit Doping bekannt gewordenen Namen wie Alex Zülle, Laurent Dufaux, Oscar Camenzind, Brigitte McMahon usw. Die Liste würde sich noch eine Weile so weiterführen lassen. Sie alle wurden der Einnahme von verbotenen leistungssteigernden Substanzen, also des Dopingmissbrauchs überführt. Wie ist die Dopingbekämpfung in der Schweiz gesetzlich geregelt und welche Institutionen beteiligen sich daran? Ziel dieser Arbeit ist es, auf die gesetzlichen Grundlagen der Doping- bekämpfung einzugehen, strafprozessuale Möglichkeiten und Massnahmen aufzuzeigen und die Funktion und Aufgabe von Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Zoll darzustellen. Bei meinen Betreuern dieser Master-Arbeit, im Rahmen meines MAS Forensics, möchte ich mich für die Unterstützung und Anregungen herzlich bedanken. Dies sind Herr lic. iur. Ro- man Stocker vom Amtsstatthalteramt Hochdorf und Herr Dr. phil. nat. Matthias Kamber, Lei- ter Dopingbekämpfung beim Bundesamt für Sport in Magglingen. Weiter möchte ich mich auch bei allen anderen bedanken, insbesondere dem Chef der Sicherheitspolizei der Kantons- polizei Luzern, den angeschriebenen Polizeikommandos, Swissmedic, den kontaktieren Straf- verfolger in der Schweiz, der Oberzolldirektion in Bern und dem Zollfahndungsdienst in Ba- sel, die mir entsprechendes, statistisches Zahlenmaterial, Inputs, Anregungen und Artikel zu diesem spannenden Thema zukommen liessen. Der letzte Dank gilt meiner Frau, die in den letzten Monaten, ja sogar Jahren, viele Stunden auf mich verzichten musste, als ich stundenlang in meinem Büro hinter verschlossener Türe über Büchern, Ordnern und Schriftstücken brütete. Emmenbrücke, im April 2007 Ivo Müller Dopingbekämpfung in der Schweiz I INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung.....................................................................................................................12 1.1 Medienspiegel .......................................................................................................12 1.2 Nicht nur der Radsport..........................................................................................13 1.3 Herkunft des Begriffs Doping ................................................................................13 1.4 Entwicklung des Dopings ......................................................................................13 2. Grundlegende Ausführungen zum Thema Doping ......................................................14 2.1 Definition des Dopings..........................................................................................14 2.2 Europaratsübereinkommen ...................................................................................15 2.3 World Anti-Doping Agency ...................................................................................15 2.3.1 WADA - Code ..................................................................................................16 2.4 Die Schweiz...........................................................................................................17 3. Dopingkriminalität .......................................................................................................18 3.1 Einführung............................................................................................................18 3.2 Kontrolldelikt ........................................................................................................19 3.3 Schmuggel.............................................................................................................20 4. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport.....................................22 4.1 Einleitung .............................................................................................................22 4.2 Gesetzesrevision....................................................................................................23 4.3 Massnahmen gegen das Doping ............................................................................23 4.3.1 Dopingprävention..............................................................................................23 4.3.2 Dopinglisten......................................................................................................24 4.3.3 Verbotene Handlungen......................................................................................24 4.3.4 Kontrollen.........................................................................................................24 4.3.5 Strafbestimmung ...............................................................................................25 5. Die Dopingstrafbestimmung nach Art. 11f BGTS........................................................25 5.1 Allgemeine Ausführungen......................................................................................25 5.2 Mittel ....................................................................................................................28 5.3 Reglementierter Wettkampfsport ...........................................................................29 5.4 Zu Dopingzwecken ................................................................................................30 5.5 Tathandlungen ......................................................................................................31 5.5.1 Herstellen..........................................................................................................31 5.5.2 Einführen ..........................................................................................................32 5.5.3 Vermitteln .........................................................................................................33 5.5.4 Vertreiben .........................................................................................................33 5.5.5 Verschreiben .....................................................................................................34 5.5.6 Abgeben............................................................................................................35 5.5.7 Anwenden von Dopingmethoden.......................................................................36 5.6 Polizeiliche Anzeigen und Berichte........................................................................37 5.6.1 Grafik Polizeiliche Anzeigen und Berichte ........................................................38 5.7 Verurteiltenstatistik ...............................................................................................38 5.7.1 Grafik Verurteiltenstatistik ................................................................................38 Dopingbekämpfung in der Schweiz I 6. Massnahmen nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern)................................39 6.1 Grundlagen des Gesetzes über die Kantonspolizei.................................................39 6.2 Einzelne Massnahmen ...........................................................................................40 6.2.1 Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen............................................40 6.2.2 Durchsuchung von Personen .............................................................................40 6.2.3 Durchsuchung von Sachen ................................................................................40 6.3 Observation ..........................................................................................................40 6.3.1 Definition..........................................................................................................40 6.3.2 Gesetzliche Grundlage im Kanton Luzern .........................................................41 6.4 Dopingermittlungen durch die Polizei ...................................................................42 7. Zwangsmassnahmen nach dem Gesetz über die Strafprozessordung des Kantons Luzern..........................................................................................................................43 7.1 Vorläufige Festnahme ...........................................................................................43 7.2 Vorläufige Verwahrung.........................................................................................44 7.3 Hausdurchsuchung................................................................................................44 7.3.1 Sportärzte..........................................................................................................46 7.4 Untersuchungshaft ................................................................................................47 7.5 Beispiel zur Anwendung des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung ............48 8. Andere Zwangsmassnahmen auf Bundesebene............................................................49 8.1 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Telefonüberwachung? ......................49 8.1.1 Beispiel für die Anwendung der Zufallsfundregelung des BÜPF im Sinne der Dopingbekämpfung .......................................................................................................51 8.1.2 Polizeiaufgaben und BÜPF................................................................................51 8.2 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Verdeckten Ermittlung? ...................52 8.3 Einziehung ............................................................................................................54 *** Dopingbekämpfung in der Schweiz II LITERATURVERZEICHNIS ALBRECHT Peter, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmit- telstrafrecht, Bern, 1995 BOHNENBLUST Peter / HAENNI Charles / GROSS Markus / STUDER Urs, Zu den neuen Doping- Strafbestimmungen, Expertise im Auftrag des Bundesamtes für Sport (BASPO), Biel, 2002 BRISACH Carl-Ernst et al., Planung der Kriminalitätskontrolle: Kriminalstrategie am Beispiel der Alltagskriminalität, der Rauschgiftkriminalität und der Organisierten Kriminalität, Stuttgart (D), 2001 CLASING Dirk, Doping und seine Wirkstoffe, verbotene Arzneimittel im Sport, Balingen (D), 2004 DONATSCH Andreas / FLACHSMANN Stefan / HUG Markus/ WEDER Ulrich, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Siebzehnte, überarbeitete Auflage 2006, Zürich, 2006 DOPINGINFO, Doping Hintergrundinformationen, CD-Rom, Magglingen, BASPO, 2002 FINGERHUT Thomas / TSCHURR Christof, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Zürich, 2002 HAENNI Charles, Doping - Rechtslage, Strafverfahren, Skriptum MAS Forensics II/1 CCFW HSW Luzern, Biel, 2006 HAENNI Charles, Verdeckte Ermittlung - Der schweizerische Gesetzgeber hat sich der ver- deckten Ermittlung angenommen, in 'Kriminalistik' 4/2005, Seite 248ff. HANSJAKOB Thomas, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, in ZStrR Band 122, 2004, Seite 97ff. HANSJAKOB Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz und Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen, 2002 HAUSER Robert / SCHWERI Erhard / HARTMANN Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, sechste, vollständig überarbeitete Auflage, Basel, 2005 HAUSHEER Heinz / AEBI-MÜLLER Regina E., Sanktionen gegen Sportler - Voraussetzungen und Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik, in ZBJV Band 137, 2001, Seite 337ff. HOFMANN Johannes, Menschenhandel Beziehungen zur Organisierten Kriminalität und Ver- suche der Strafrechtlichen Bekämpfung, Frankfurt am Main (D), 2002 JÖRGER Werner, Die Strafbarkeit von Doping nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, Bern, 2006 KÖRNER Hans Harald, Wo viel Licht ist, ist auch Schatten, Ein Beitrag zur Glaubwürdigkeit der Dopingbekämpfung, in 'Kriminalistik' 1/2003, Seite 49f. KÖRNER Hans Harald, Dopingkriminalität, Mit der Taschenlampe im Dunkelfeld, in 'Krimina- listik' 2/2003, Seite 101f. KUNZ Karl-Ludwig, Kriminologie - Eine Grundlegung, 3., vollständig überarbeitete Auflage, Bern, 2001 METZGER Peter, Schweizerisches juristisches Wörterbuch - einschliesslich Versicherungs- recht mit Synonymen und Antonymen, Bern, 1996 THAMM Berndt Georg / FREIBERG Konrad, Mafia Global, Organisiertes Verbrechen auf dem Sprung in das 21. Jahrhundert, Hilden (D), 1998 VOET Willy, Gedopt - Der Ex-Festina-Masseur packt aus - Oder: Wie die Tour auf Touren kommt, Berlin, 1999 ZALUNARDO-WALSER Roberto, Verdeckte kriminalpolizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Observation, 1998 *** Dopingbekämpfung in der Schweiz III ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Art. Artikel BAG Bundesamt für Gesundheit BASPO Bundesamt für Sport (in Magglingen) BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz vom 03. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121) BfS Bundesamt für Statistik BGE Bundesgerichtsentscheid BGTS Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) Bst. Buchstabe BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs (SR. 780.1) BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8) CCIS Call Center Information System DBA Dienst für Besondere Aufgaben (des UVEK) DK Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic DKV Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen vom 17. Oktober 2001 (Dopingkontrollverord- nung, SR 415.052.2) DMV Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden vom 31. Oktober 2001 (Dopingmittelverordnung, SR 415.052.1) E Eidg. StPO Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 1389) EKS Eidgenössische Sportkommission et al. und andere f./ff. und folgende (Seite/Seiten) FBDK Fachbereich Dopingbekämpfung des Bundesamtes für Sport FDB Fachkommission für Doping-Bekämpfung von Swiss Olympic FMG Fernmeldegesetz (SR 784.10) FMH Foederatio Medicorum Helveticorum HMG Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15.. De- zember 2000 (Heilmittelgesetz, SR 812.21) IOC International Olympic Comitee (Internationales Olympisches Komi- tee) lit. litera (Buchstabe) Dopingbekämpfung in der Schweiz III PolG Polizeigesetz (in dieser Arbeit ist damit das Gesetz über die Kantons- polizei Luzern gemeint, SRL Nr. 350) SOV Schweizerischer Olympischer Verband (Swiss Olympic) SR Systematische Rechtssammlung (Systematische Sammlung des Bun- desrechts) SRL Systematische Rechtssammlung Luzern StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordung (in dieser Arbeit ist damit das Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern gemeint, SRL Nr. 305) UVEK Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vgl. vergleiche WADA World Anti Doping Agency (Welt Anti-Doping Agentur) z.B. zum Beispiel ZG Zollgesetz vom 01. Oktober 1925 (SR 631.0) Ziff. Ziffer ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) *** Dopingbekämpfung in der Schweiz IV KURZFASSUNG Am Ende des ausgehenden 19. Jahrhunderts wird der Begriff des Dopings erstmals in der eng- lischen Literatur verwandt. Etwa zur selben Zeit werden die ersten Missbräuche und sogar der erste Todesfall im Zusammenhang mit dem Konsum von leistungssteigernden Mitteln be- kannt. In den folgenden Jahrzehnten gibt es immer wieder Vorschläge um den Begriff des Dopings griffig zu definieren. Einige der wichtigsten Definitionen stammen vom Deutschen Sportärz- tebund, dem Komitee für ausserschulische Erziehung des Europarates und von der im Jahr 1999 gegründeten Welt-Anti-Doping-Agentur. Für die Schweiz kann als Definition des Begriffs Doping der Zweckartikel des Bundesgeset- zes über die Förderung von Turnen und Sport herangezogen werden. Somit wird Doping (in der Schweiz) als, der Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport verstanden. In der Schweiz begannen die ersten Diskussionen zum Thema Doping und Dopingbekämpfung in den 1960er Jahren. Hierzulande teilen sich Swiss Olympic und das Bundesamt für Sport die Verantwortung in Sachen Doping gemein- schaftlich. Die Organisationen setzen auf das bewährte Drei-Säulen-Konzept, Kontrollen und Sanktionen (Swiss Olympic), Information, Prävention und Forschung (Baspo). Im Sommer 1972 tritt in der Schweiz das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport in Kraft. Es hat zum Ziel, Turnen und Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern. Um diese Förderung zu garantieren muss der Bund verschiedene Massnahmen treffen. Eine dieser (neuen) Mass- nahmen ist, dass der Bund den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping) bekämpft. Diese Massnahme trat im Janu- ar 2002, mit der gleichzeitigen Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte, in Kraft. Im neu geschaffenen Doping-Kapitel (Vb) des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport hat der Gesetzgeber die Punkte Dopingprävention, Dopinglisten, verbotene Handlungen, Kontrollen und die Strafbestimmung geregelt. Die entsprechende Doping-Strafbestimmung im genannten Bundesgesetz ist als Offizialdelikt und Vergehenstatbestand ausgelegt. Weiter ist die Strafbestimmung als Tätigkeits- und ab- straktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Als geschütztes Rechtsgut der Doping-Strafnorm wird die Gesundheit des Wettkampfsportlers, die Persönlichkeit des Konkurrenten im sportli- chen Wettkampf und das Ansehen des Sports verstanden. Zur Erfüllung der Strafnorm aus subjektiver Sicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Dieses tatbestandli- che Wissen des Täters muss sich auf die Verwirklichung einer der in der Strafnorm genannten Tathandlungen und weiterer objektiver Tatbestandsmerkmale beziehen. Dabei handelt es sich um die Tathandlungen des Herstellens, der Einfuhr, des Vermittelns, des Vertreibens, der Verschreibung und der Abgabe. Weiter ist die Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken eine verbotene Tathandlung. Neben den eigentlichen Tathandlungen sind weitere Merkmale zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes notwendig. Es sind dies die (verwendeten) Tatmit- tel (Substanzklassen gemäss Dopingmittelverordnung), die Bestimmung dieser Mittel für den reglementierten Wettkampfsport und die Verwendung zu Dopingzwecken. Gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik gab es seit in Kraft treten des genannten Bundesgesetzes 29 Verurteilungen (2003 - 2005). Alle Verurteilten waren Männer. Über die Hälfte dieser Verurteilungen betrafen Männer im Alter zwischen 25 und 44 Jahren. Betreffend den gesetzlichen Bekämpfungs-Möglichkeiten und Zwangsmassnahmen in Sachen Dopingkriminalität wurden mehrere Gesetze angesehen und ihre Tauglich- keit/Verwendbarkeit bei der Bekämpfung von Sachverhalten im Zusammenhang mit leis- tungssteigernden Mitteln und Methoden im Sport überprüft. Dopingbekämpfung in der Schweiz IV Gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten können einmal die Polizeigesetze bieten. Vorallem grund- sätzliche Bestimmungen zur Anhaltung und Kontrolle von Personen und Fahrzeugen. Weiter auch die Vorschriften über die Durchsuchung von Personen, Sachen und Fahrzeugen. Diese Bestimmungen erachte ich als besonders wichtig, handelt es sich doch bei der Dopingkrimina- lität um ein typisches Kontrolldelikt. Deshalb braucht die Polizei, unter bestimmten Voraus- setzungen die (gesetzliche) Ermächtigung, verdächtige Fahrzeuge und Personen bei Kontrol- len einer entsprechenden Untersuchungen unterziehen zu können. Ein weiteres Mittel, das im Bereich Dopingkriminalität zur Anwendung gelangen kann, ist das polizeiliche Instrumenta- rium der Observation. Die gesetzlichen Regelungen zur Observation sind kantonal unter- schiedlich. Im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung erfährt dieses Einsatzmittel eine einheitliche, gesetzliche Grundlage. Neben polizeigesetzlichen Massnahmen finden in der Bekämpfung des Umgangs mit leis- tungssteigernden Mitteln und Methoden im reglementierten Wettkampfsport auch die Zwangsmassnahmen nach kantonalem Strafprozessrecht Anwendung. Beleuchtet werden hier die vorläufige Festnahme, die Hausdurchsuchung und die Untersuchungshaft. Bei der Haus- durchsuchung stellen sich gerade bei der Beschlagnahme z.B. eines Trainingstagebuchs ge- wisse Fragen. Von weiterem Interesse im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen dürfte das Vorgehen bei Sportärzten darstellen. Dies mit Blick auf das Berufsgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht eines Sportmediziners. Weiter wird der Frage nachgegangen, welche verdeckten Überwachungsmassnahmen nach heute geltendem Bundesrecht im Bereich der Dopingbekämpfung zulässig sind. Weder im BÜPF noch im BVE ist der Doping-Straftatbestand als Katalogtat explizit genannt. Während es im BVE keine Möglichkeit gibt, Erkenntnisse betreffend strafbaren Dopinghandlungen in ein Strafverfahren einzubinden, kennt das BÜPF über die Zufallsfundregelung, die Vorausset- zungen, Erkenntnisse die zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden, in einem Straf- verfahren zu verwenden. Das neu eingeführte Doping-Kapitel (Vb) im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport kennt keine eigene Regelung über die Einziehung von Dopingmittel oder weiteren, entsprechenden Gegenständen. Daher gelangen die allgemeinen Regelungen der Einziehung im Sinne des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Eine vom Autor durchgeführte Umfrage bei insgesamt 28 Schweizer Polizeikorps (26 Kanto- ne und die Städte Bern und Zürich) mit Bezug auf die Strafbestimmung betreffend Doping hat gezeigt, dass es sich bei einem Grossteil der erstellten Anzeigen und Berichte um Sachverhal- te straflosen Eigenkonsums, oder andere Handlungen zum straflosen Selbstdoping gehandelt hat. Oft gingen den Ermittlungen und Anzeigen Verdachtsmeldungen von Zollbehörden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden voraus. *** Dopingbekämpfung in der Schweiz 12 1. Einleitung 1.1 Medienspiegel 'Alle Jahre wieder!' So könnte man bald titeln, wenn jeweils im Juli das grösste Radsporter- eignis, dass die Welt kennt in Frankreich, und mittlerweile auch in seinen Nachbarländern über die Bühne, respektive die Strasse geht oder eben besser gesagt rollt. Doch die Ereignisse in Sachen Doping im Frühsommer und Sommer 2006 im Radsport mach- ten auch Nicht-Radsportfans sicherlich nachdenklich. Tagelang waren die Sportseiten der Zeitungen voll mit Meldungen über Medikamente, Blutbeuteln, Sportärzte und Labore. TV- Stationen berichteten ebenfalls darüber. Schlagzeilen wie 'Ullrich und Basso unter Verdacht'2, 'Geschockte Tour sucht Normalität'3 oder 'Ullrich und die "dritte Person" '4 jagten sich tagelang durch die Medienlandschaft. Was war geschehen. Anfang 2006 erhält die spanische Polizei Hinweise darüber, dass es in Spa- nien ein Dopingnetzwerk geben soll. Im Rahmen dieser gestarteten 'Operation Puerto' werden Ende Mai 2006 ein Teamarzt und der Manager einer ProTour-Radsportequipe festgenommen. Es folgten Sicherstellungen von Dopingmitteln und Blutbeuteln. Ende Juni werden unzählige Profiradsportler genannt, die in diesen Skandal verwickelt sein sollen. Unter ihnen auch die damaligen Tour-Favoriten, der Italiener Ivan Basso vom dänischen Rennstall CSC und der in der Ostschweiz wohnhafte (ehemalige5) deutsche Radprofi Jan Ullrich vom Team T-Mobil. Alle diese auf der aufgetauchten Liste vorhandenen Radrennfahrer dürfen an der grössten Radsportveranstaltung, der Tour-de-France 2006, nicht teilnehmen6, 7. Doch wer glaubte, damit sei die Sache im Radsport-Sommer 2006 ausgestanden, täuschte sich gewaltig. Am 27. Juli gibt der (mittlerweile aufgelöste8) Schweizer Radrennsportstall Phonak bekannt, dass sein Kapitän und Tour-de-France-Sieger 2006, der US-Amerikaner Floyd Lan- dis, nach der 17. Etappe nach Morzine positiv auf Testosteron9 getestet wurde. Der Tour-Sieg 2 Neue Luzerner Zeitung, Freitag, 30. Juni 2006, Nr. 149, Seite 37 3 Neue Luzerner Zeitung, Montag, 03. Juli 2006, Nr. 151, Seite 18 4 Spiegel Online, 09. Juli, 16:32; besucht am 10.07.2006 auf http://www.spiegel.de/sport/sonst/0,1518;425810,00.html 5 Jan Ullrich erklärte am 26. Februar 2007 anlässlich einer Medienkonferenz im Hotel Intercontinental in Hamburg seinen Rücktritt vom aktiven Radrennsport. Zukünftig werde er als Berater, Werbeträger und Repräsentant des österreichischen Radsportteams 'Volksbank' tätig sein und sich der Nachwuchsförderung widmen wollen. Ullrich bestreitet bis heute, dies auch nochmals auf der genannten Pressekonferenz zu sei- nem Rücktritt, jemals illegale Mittel zur Leistungssteigerung genutzt zu haben; aus 'Jan Ullrich', Wikipe- dia, besucht am 02.03.2007, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Jan_Ullrich 6 Dopingskandal Fuentes, Wikipedia, besucht am 17.07.2006, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingskandal_Fuentes 7 Anfang März 2007stellt die spanische Justiz ihre Ermittlungen in der 'Operation Puerto' ein. Spanische Medien zitieren aus dem untersuchungsrichterlichen Bericht, dass "im Gegensatz zu Frankreich und Italien beim Auffliegen des Falls in Spanien kein Gesetz in Kraft war, dass Doping-Praktiken unter Strafe gestellt hätte." Weiter hielt der Untersuchungsrichter fest, dass die vom Arzt Eufemiano Fuentes angewandten Praktiken der Eigenblut-Transfusion sowie die Beifügung von Substanzen wie EPO zum Blut keine ernste Gefahr für die Gesundheit der Athleten dargestellt hatten. Der Arzt könne daher nicht wegen Gefährdung der Gesundheit zur Rechenschaft gezogen werden; vgl. Neue Luzerner Zeitung, Montag, 13. März 2007, Nr. 59, Seite 18; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingskandal_Fuentes, besucht am 24. März 2007, Chronologie der Ereignisse Die während dem Bekannt werden, der Einstellung der 'Operation Puerto', an der Radrundfahrt Paris - Nizza teilnehmenden Radprofis protestierten mit einer Schweigeminute gegen diesen Entscheid. Die Rad- rennfahrer forderten den zuständigen Untersuchungsrichter auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Dopinganschuldigungen aufzuklären; vgl. Neue Luzerner Zeitung, Dienstag, 13. März 2007, Nr. 60 8 Am 17.08.2006 gibt Andy Rihs an einer Medienkonferenz bekannt, dass er das Phonak Cycling Team auf Ende 2006 auflöst; vgl. Neune Luzerner Zeitung, Mittwoch, 16. August 2006, Nr. 187, Seite 1 9 männliches Sexualhormon Dopingbekämpfung in der Schweiz 13 wurde dem ehemaligen 'Edel-Helfer' des siebenmaligen Tour-Siegers Lance Armstrong nach- träglich aberkannt. 1.2 Nicht nur der Radsport Das Dopingproblem ist aber nicht nur auf den Radsport beschränkt. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass gerade Ausdauersportarten stärker als z.B. technische Sportarten (z.B. Schies- sen) davon betroffen sind. Aus dem Annual Report 2004 zum Thema Dopingbekämpfung Schweiz, der gemeinsam von der Swiss Olympic Association und dem Bundesamt für Sport herausgegeben wurde, kann entnommen werden, dass es in der Schweiz für das Jahr 2004 neben positiven Dopingfällen im Radsport auch solche in den Sportarten American Football, Automobilsport, Behindertensport, Boxen, Fussball, Gewichtheben, Kickboxen, Rollhockey, Rugby, Snowboard, Tischtennis und Wasserball gab10. 1.3 Herkunft des Begriffs Doping Die Bezeichnung 'Doping' stammt aus dem 19. Jahrhundert. 1889 wird das Wort erstmals in einem englischen Lexikon erwähnt. Verstanden wurde darunter die bei Pferderennen zur An- wendung gelangte Mischung aus Opium11 und Narkotika. Der eigentliche Ursprung des Beg- riffs lässt sich aber bis in die Eingeborenensprache des südöstlichen Afrikas12 zurückverfol- gen. Die Eingeborenen verwendeten das Wort 'dop' und bezeichneten damit einen einheimi- schen schweren Schnaps der bei speziellen Feiern als Stimulans verwendet wurde13. 1.4 Entwicklung des Dopings Im folgenden Kapitel werden einige Eckdaten des Dopingmissbrauchs, der Dopingbekämp- fung und bekannte Fälle aufgelistet. Die Liste und Aufzählung der Skandale und Überführun- gen könnte noch um einiges mehr ergänzt werden. 1886 ist er erste Doping-Tote im Radsport zu beklagen14. Im Winter 1913 forderte der deut- sche Sportarzt Willner auf einer Veranstaltung, dass die Dopingfrage nicht länger ausser Acht gelassen werden dürfe. Er forderte eine internationale Regelung für das Verbot der Wirkstoffe Alkohol, Cola, Kokain, Koffein, Strychnin15 und Arsen bis zu den nächsten, sechsten Olympi- schen Sommer-Spielen 1916 in Berlin (diese fanden des Ersten Weltkriegs wegen nicht statt16)17. Drei Jahre zuvor gelingt einem russischen Wissenschaftler der erste Dopingnach- weis. 1955 werden in Italien im Radsport die ersten Dopingkontrollen durchgeführt18. An den 20. Olympischen Sommerspielen in München finden erstmals systematische Dopingkontrol- len statt. 1983 gelingt es erstmals, das heute bekannte 'EPO' (Erythropoietin, ein Peptidhor- mon19) synthetisch zu produzieren20. Einer der weltweit und medial bekannteste Dopingskan- dal ereignete sich 1988. Drei Tage nach seinem Sieg und Weltrekord an den 24. Olympischen Sommerspielen von Seoul (Südkorea) über 100 Meter, wird der kanadische Sprinter Benjamin 10 BASPO 2005, Annual Report 2004, Kapitel 3 'Kontrolltätigkeit', Seite 19f. 11 Unter Opium wird sowohl das rohe als auch das zubereitete Rohopium verstanden. Der Begriff Opium leitet sich vom griechischen Gott 'Opion' ab. Gemeint ist damit der eingetrocknete Saft der ausgewachse- nen, aber noch unreifen Kapsel des Schlafmohns. Das Opium enthält psychoaktive Alkaloide; vgl. FIN- GERHUTH, TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, 2002, Seite 69 12 die 'Kaffern', Bezeichnung für die Bantu-Völker Südafrikas, darunter fallen die Nguni, die Tonga und die Sotho-Tswana; vgl. BERTELSMANN TASCHEN-LEXIKON, Band 8, 1992, Seite 9 13 CLASING, 2004, Seite 17; auch BASPO, Dopingprävention, 2002, Kapitel 'Doping im Sport', Seite 1ff. 14 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, 2002, Seite 1 15 giftiges Alkaloid eines indischen Baumes; vgl. Fremdwörter-Duden, Seite 400 16 vgl. Encarta 98, Enzyklopädie 17 CLASING, 2004, Seite 18 18 CLASING, 2004, Seite 24 19 DOPINGINFO, Kapitel Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Seite 1 20 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 2 Dopingbekämpfung in der Schweiz 14 Sinclair 'Ben' Johnson der Einnahme des verbotenen Mittels Stanozolol überführt und disqua- lifiziert21. 1998 erschüttert ein Dopingskandal die Tour-de-France. Im Fahrzeug des 'Festina'-Betreuers, Willy Voet, werden bei einer Grenzkontrolle Unmengen Dopingpräparate gefunden22. In die- se Affäre sind auch die damaligen Schweizer Radprofis Alex Zülle, Laurent Dufaux und Ar- min Meier23 verwickelt24. Im Winter 2001 wird der nordische Skisport von einer Dopingaffäre betroffen. An ihrer Heim-Weltmeisterschaft in Lahti25 werden die finnischen Langlaufidole Mika Myllylä, Harri Kirvesniemi, Jari Isometsä, Janne Immonen, Virpi Kuitunen und Milla Jauho positiv auf das Präparat HES26 (Blutplasmaexpander) getestet. Die Langlauf-Staffeln der Männer (Sieg) und die der Frauen (zweiter Platz) werden disqualifiziert. Dieser Dopingfall mit weit reichenden Folgen für den Langlaufsport gilt bis heute als grösster Skandal in der Sportgeschichte Finn- lands27. 2. Grundlegende Ausführungen zum Thema Doping 2.1 Definition des Dopings Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte gab es diverse Vorschläge um den Begriff Doping zu umschreiben. Eine der ersten Umschreibung war diejenige des Deutschen Sportärztebundes aus dem Jahr 1952. Darin heisst es: "Jedes Medikament - ob es wirksam ist oder nicht -, mit der Absicht der Leistungssteige- rung vor Wettkämpfen gegeben, ist als Doping zu Betrachten."28 1963 Definierte der Europarat (Komitee für ausserschulische Erziehung) in einer Resolution, anlässlich einer internationalen Konferenz über 'Doping bei Sportlern' den Begriff Doping folgendermassen: "Doping ist die Verabreichung einer auf welchem Wege auch immer eingeführten kör- perfremden Substanz (z.B. Anabolika, Stimulanzien29) oder physiologischen Substanzen in abnormen Mengen oder auf abnormalem Wege (Dopingmethoden30) an ein gesundes Individuum bzw. der Gebrauch durch dasselbe zum Zwecke einer künstlichen und unfai- ren Leistungssteigerung während der Wettkampfteilnahme. Gewisse psychologische Massnahmen zum Zwecke der Leistungssteigerung können als Doping angesehen wer- den."31 Die WADA hat in ihrem Code (ausführlich dazu vgl. Kapitel 2.3f.) den Begriff Doping in Art. 1 wie folgt definiert: "Das Vorliegen eines oder mehrerer der in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Ver- stösse gegen Anti-Dopingbestimmungen."32 21 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 3; auch Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingmittel; besucht am 27.02.2006 22 VOET, 1999, Seite 12ff. 23 der ehemalige Radrennprofi ist heute Direktor der grössten Schweizer Landesrundfahrt, der 'Tour de Suis- se'; vgl. NEUE LUZERNER ZEITUNG, Samstag 29.07.2006, Nr. 174, Seite 35 24 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 5 25 43. Nordische Skiweltmeisterschaften vom 15. bis 25. Februar 2001 26 Hydroxyethylstärke, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 5 der Liste der in allen Sportarten verbotenen Mittel 27 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 7; vgl. auch Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Nordische_Skiweltmeisterschaft_2001, besucht am 11.03.2007 28 CLASING, 2004, Seite 28; vgl. auch DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 29 DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 30 DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 31 CLASING, 2004, Seite 28 32 Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seite 10; die einzelnen Anti-Dopingbestimmungen vgl. Kapitel 2.3.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 15 In der Schweiz kann der Zweckartikel des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport als Definition des Begriffs Doping herangezogen werden33. Dementsprechend ist darunter der "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leis- tungsfähigkeit im Sport" zu verstehen34. Ausführliche Erläuterungen zum genannten Bundes- gesetz im vierten Kapitel dieser Arbeit. 2.2 Europaratsübereinkommen Am 16. November 1989 schlossen die Mitgliedsstaaten des Europarates und weitere Länder (u.a. auch Australien und Kanada) in Strassburg (Frankreich) das 'Übereinkommen gegen Doping' ab. Ziel des Übereinkommens ist es, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf die Verringerung und schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport, innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Massnahmen ergreifen35. Das Abkommen trat für die Schweiz am 01. Januar 1993 in Kraft. Zurzeit (Stand 15. Februar 2005) gilt das Übereinkom- men für 46 Staaten. Als vorerst letztes Land trat Albanien am 01. Januar 2005 dem Vertrags- werk bei36. In Art. 4 des Übereinkommens sind die 'Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden' genannt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Vertragsparteien gegebenenfalls Gesetze, Vorschriften oder Verwal- tungsmassnahmen erlassen, um die Verfügbarkeit (einschliesslich der Bestimmung über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere ana- boler Steroide einzuschränken37. In Anlehnung an das Übereinkommen gegen Doping wurde am 12. September 2002 in War- schau (Polen) das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping abgeschlossen. Einer der Hauptpunkte des Zusatzprotokolls ist es, dass die Vertragsparteien gegenseitig die Zu- ständigkeit der Anti-Doping-Organisationen der Sportverbände oder der nationalen Anti- Doping-Organisationen anerkennen38. Das Zusatzprotokoll trat für die Schweiz am 01. Febru- ar 2005 in Kraft. Bis heute (Stand 05. April 2005) ist das Zusatzprotokoll für 16 Länder in Kraft. 2.3 World Anti-Doping Agency Am 10. November 1999 wird im Rahmen der 'Ersten Weltkonferenz gegen das Doping' in Lausanne (Waadt) die World Anti-Doping Agency (Welt-Anti-Doping-Agentur), kurz WA- DA, gegründet. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung gemäss Schweizer Recht39 mit Sitz in Lausanne40. Der Hauptsitz der Agentur befindet sich seit dem Jahr 2002 im 33 Art. 1 Bst. h Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport 34 JÖRGER, 2006, Seite 24 35 Art. 1 Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.1, Seite 2; vgl. auch Botschaft über das Zusatzproto- koll zur Konvention des Europarates gegen das Doping, BBl 2003 7753f. 36 SR 0.812.122.1, Seite 13f. 37 Art. 4 Ziff. 1 Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.1, Seite 3; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 38 Art. 1 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.12 39 JÖRGER, 2006, Seite 6 40 Handelsregistereintrag des Kantons Waadt (Registre du Commerce du canton de Vaude) der 'Agence mondiale antidopage', besucht auf: http://www.rcl.vd.ch/extrcomp.asp?nofed=CH-550-1003717-7, am 15.01.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 16 kanadischen Montreal41. Als Stifter trat das Internationale Olympische Komitee (IOC) auf. Zweck der Stiftung ist es u.a.42: - sportethische Grundsätze eines dopingfreien Sports verbreiten und den Schutz der Ge- sundheit der Athleten sicherstellen - verbindliche Liste der im Sport verbotenen Substanzen und Methoden aufstellen und aktualisieren - Vornahme von Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe mit den zuständigen Sportver- bänden und nationalen Behörden koordinieren und soweit erforderlich selbst durch- führen - einheitliche Standards für die Dopinganalytik und die Akkreditierung von Kontrollla- bors einführen und ein Referenzlabor einrichten - Strafrahmen und Disziplinarmassnahmen bei Dopingverstössen harmonisieren - Aufklärungs- und Informationsprogramme im Kampf gegen Doping auflegen - Forschung auf dem Gebiet der Dopingbekämpfung unterstützen 2.3.1 WADA - Code Im Rahmen der obgenannten WADA-Zielsetzungen wurde am 05. März 2003 in Kopenhagen (Dänemark), anlässlich der 'Zweiten Weltkonferenz gegen Doping' der WADA-Code43 verab- schiedet. Das Welt-Anti-Doping-Programm und der WADA-Code haben zum Ziel44: - den Schutz des Grundrechts der Athleten auf Teilnahme an dopingfreiem Sport und somit weltweite Förderung der Gesundheit, Fairness und Gleichbehandlung der Athle- ten - die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirksamer Anti-Doping- Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinde- rung von Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie zur Prävention Der Grundgedanke des WADA-Codes ist darauf ausgerichtet, die wahren, mit dem Sport ur- sprünglich verbundenen Werte zu erhalten. Dieser wahre Wert wird häufig auch als 'Sports- geist' definiert. Dieser Geist zeichnet sich durch die Werte Ethik, Fairness und Ehrlichkeit, Gesundheit, Hochleistung, Charakter und Erziehung, Spass und Freude, Teamgeist, Einsatz- bereitschaft und Engagement, Anerkennung von Regeln und Gesetzen, Respekt gegenüber der eigenen Person und gegenüber anderen Teilnehmern, Mut und Gemeinschaftssinn und Solida- rität aus. Somit steht nach dem Verständnis des WADA-Codes Doping im grundlegenden Widerspruch zum Geiste des Sports45. Das Regelwerk des WADA-Codes ist weltweit das akzeptierte Dokument zur Bekämpfung des Dopingmissbrauchs. Es beinhaltet 24 ausführliche und teilweise kommentierte Artikel und einen begleitenden Anhang für Begriffsbestimmungen46. 41 Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konvention des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7757; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/World_Anti-Doping_Agency, besucht am 15.01.2007 42 CLASING, 2004, Seite 41 43 Der Code ist das grundlegende und allgemeingültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping- Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti-Doping-Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich Anti-Doping. Er soll detailliert genug sein, um eine vollständige Harmonisierung in den Bereichen zu erzielen, die einheitlich geregelt werden müssen, aber auch allgemein genug, um in anderen Bereichen eine flexible Umsetzung vereinbarter Anti- Doping-Grundsätze zu ermöglichen; vgl. Einleitung zum WADA-Code, unter: http://wada-ama.org (deut- sche Version des Codes, Seite 6), besucht am 15.01.2007 44 Welt Anti Doping Code, deutsche Fassung, Seite 6 45 Welt Anti Doping Code, deutsche Fassung, Seite 7f. 46 JÖRGER, 2006, Seite 7 Dopingbekämpfung in der Schweiz 17 Im Sinne dieser Arbeit und mit den in Kapitel vier und fünf folgenden Ausführungen zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport sind die in Art. 2 des WADA-Codes vorhandenen Bestimmungen 'Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen' von Interesse. Als Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gelten47: - 2.1 Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten48 oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten. - 2.2 Die Anwendung oder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirk- stoffs oder einer verbotenen Methode. - 2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer ange- kündigten Probenahme zu unterziehen, die gemäss anwendbaren Anti-Doping- Bestimmungen zulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenahme zu entziehen. - 2.4 Der Verstoss gegen anwendbare Vorschriften über die Verfügbarkeit des Ath- leten für Trainingskontrollen, einschliesslich versäumter Kontrollen und dem Ver- säumnis, die erforderlichen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen. - 2.5 Unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf ei- nen Teil des Dopingkontrollverfahrens. - 2.6 Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden - 2.7 Das Handeln mit verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden49 - 2.8 Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden bei Athleten oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, Anstiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoss oder ei- nem versuchten Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Die WADA veröffentlicht so oft als nötig, jedoch mindestens einmal im Jahr (im Januar), die Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden. Die Listen werden den Mitglie- dern weitergegeben und auf dem Internetauftritt der WADA (www.wada-ama.org) allgemein- zugänglich veröffentlicht50. 2.4 Die Schweiz Bereits in den 1960er Jahren begannen in unserem Lande die ersten Diskussionen zum Thema Dopingbekämpfung. Die Schweiz war damals führendes Land, das verbandsübergreifende Massnahmen gegen Doping erarbeiten wollte. Aus den Verbänden heraus führte dies zu den 'Weisungen zur Bekämpfung des Dopings'. Diese blieben Jahrzehnte gleich. Lediglich die jeweiligen Dopinglisten wurden nach den Vorgaben des IOC übernommen51. In der Schweizer Dopingbekämpfung teilen sich zwei Organisationen die Verantwortung ge- meinschaftlich. Swiss Olympic ist, im Rahmen des verabschiedeten Drei-Säulen-Konzepts, mit der Fachkommission für Dopingbekämpfung (FDB) für die (in der Regel unangekündig- ten52) Dopingkontrollen und mit der Disziplinarkammer für Dopingfälle, für die erstinstanzli- che zentrale, verbandsübergreifende Sanktionierung der Sportler verantwortlich. Das Bundes- 47 Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seiten 10ff. 48 Stoffwechselprodukte, die bei einem biologischen Umwandlungsprozess erzeugt werden; vgl. WADA- Code, Anhang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsche Fassung, Seite 56 49 JÖRGER führt aus, dass man entgegen der Formulierung des WADA-Codes eine Methode weder besitzen noch damit handeln kann. Gemeint sein dürften damit wohl Gegenstände zur Anwendung von Methoden wie etwa für das Blutdoping notwendige Geräte und Instrumente; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 7 50 Art. 4.1 WADA-Code, Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seite 15 51 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 8; vgl. auch Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konven- tion des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7754 52 KAMBER, in CLASING, 2004, Seite 47 Dopingbekämpfung in der Schweiz 18 amt für Sport, BASPO, ist mit dem Fachbereich Dopingbekämpfung (FBDK) für die Bereiche Information, Prävention und Forschung zuständig53. Die Basis für dieses Drei-Säulen-Konzept findet sich im Dopingstatut von Swiss Olympic und im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport54. In seinen Grundzügen ist das Dopingstatut heute noch in Kraft55. Abbildung 1 zeigt grafisch das heutige Drei-Säulen-Konzept der Dopingbekämpfung in der Schweiz auf. 56 Abbildung 1 3. Dopingkriminalität 3.1 Einführung "Die Dopingkriminalität ist international nicht nur ein boomender illegaler Markt, sondern hat nach bisherigen Erkenntnissen ein nicht überschaubares Dunkelfeld..."57 Das dem tatsächlich so zu sein scheint, zeigt der nachfolgend in Abbildung 2 wiedergegebene Zeitungsausschnitt aus Deutschland deutlich auf. 58 Abbildung 2 53 Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konvention des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7755f. 54 DOPINGINFO, Annual Report 2004, Seite 8; ähnlich auch KAMBER in CLASING, 2004, Seite 45ff. 55 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 8 56 DOPINGINFO, 2002, Kapitel Dopingbekämpfung Schweiz, Seite 3 57 KÖRNER, 2003, Seite 101 58 Ärzte Zeitung, 13. Februar 2006; besucht am 17. Juli 2006 auf www.aerztezeitung.de/docs/2006/02/13/026a0407.asp?nproductid=4391&nartic... Verurteilt wegen Anabolika-Deals im Mafia-Stil KIEL (dpa). In einem der bundesweit größten Strafverfahren um illegalen Handel mit Dopingmit- teln hat das Kieler Landgericht am Freitag einen Ex-Bodybuilder zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt. Außerdem muß der Mann 150 000 Euro an den Staat zahlen. Der 35jährige wird allerdings noch in diesem Monat in die Türkei abgeschoben und kommt dort auf den freien Fuß. Er hat schon einen Großteil seiner Strafe in ausländischer Untersuchungshaft abgesessen. Für Deutschland erhält er ein Einreiseverbot. Der Ex-Kraftsportler hatte vor Gericht zugegeben, von 1999 bis 2001 die Bodybuilder-Szene weltweit mit Anabolika versorgt zu haben (wir berichteten). Der Angeklagte habe den Vertrieb von hunderttausenden von Ampullen und Tabletten der mus- kelbildenden Dopingmittel "in straffer, Mafia-ähnlicher Struktur" organisiert, befand das Gericht. Dopingprävention K on tr ol le n & Sa nk tio ne n E rz ie hu ng & In fo rm at io n Fo rs ch un g BG Förderung Turnen & Sport Dopingstatut Swiss Olympic Dopingbekämpfung in der Schweiz 19 Die Autoren THAMM und FREIBERG zählen die illegale Produktion und Herstellung von Do- pingmittel (Aufputschmittel, Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, künstliche Hormone und harntreibende Mittel) zu einem Deliktsbereich der 'Organisierten Kriminalität'59 des 20. Jahr- hunderts60. Diese Produktion soll einerseits für Nachfrager im Hochleistungs- und Spit- zensport und andererseits für Besucher und Kunden von Kraftsportstudios erfolgen. THAMM und FREIBERG erwähnen u.a. die Staaten der ehemaligen Sowjetunion als Hersteller entspre- chender Substanzen, wo der Zugriff auf Labore früherer sozialistisch-kommunistischer Hoch- leistungssportzentren bzw. auf die Pharmaindustrie vorhanden ist. Einerseits sollen die Produ- zenten auch auf jahrelange Erfahrung in der Dopinganwendung und andererseits auf entspre- chendes Personal zurückgreifen können61. 3.2 Kontrolldelikt Hinter einem des Dopingmissbrauchs überführtem Wettkampfsportler steht meist ein Heer von Betreuungs- und Bezugspersonen, die mehr oder weniger nahe mit dem Sportler zu tun haben. Seien dies Trainer, Sportärzte, Masseure, Pfleger, Manager, Sponsoren und viele wei- tere. Werden bekannte Sportgrössen des Dopingmissbrauchs überführt, wird in den Medien meist nur von ihnen gesprochen62. KÖRNER beschreibt, dass gerade "die Dopingmittel nicht nur von Drogenhändlern eingeschmuggelt und auf der Drogenszene verkauft, sondern auch von in der Öffentlichkeit stehenden Trainern, Managern, Sportärzten, Sponsoren und Apothe- kern63 beschafft, abgegeben und verabreicht werden". Weiter führt er aus, dass häufig mehre- re Personen vom Doping des Sportlers wissen und so eine 'Schicksalsgemeinschaft' bilden würden64, 65. Somit ist davon auszugehen, dass es im Bereich der Dopingkriminalität ein gros- ses Dunkelfeld66 gibt und nur sehr wenige Delikte verfolgt werden und so ins Hellfeld67 ge- langen. Bei der Dopingmittelkriminalität handelt es sich, ähnlich wie bei der Betäubungsmittelkrimi- nalität oder der Kriminalität im Umfeld des Nachtlebens, um sogenannte 'Kontrolldelikte'. Das heisst, dass weder die Empfänger noch die Vertreiber von Dopingmitteln ein Interesse an 59 nach Deutscher Lehre ist Organisierte Kriminalität, kurz OK: die von Gewinn- und Machtstreben be- stimmte planmässige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Be- deutung sind, bei denen mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Sei- te 226; nach HOFMANN kann die obige Umschreibung der Organisierten Kriminalität als 'offizielle' Beg- riffsbestimmung betrachtet werden, wurde doch der erarbeitete Definitionsansatz 1992 vom Deutschen Bundestag als sogenannte Praxisdefinition übernommen; vgl. HOFMANN, 2002, Seite 166; ähnlich auch die Autoren BRISACH et al., 2001, Seite 205f. 60 ähnlich auch das Robert-Koch-Institut, das in einer neuen Studie festhält, dass es "Strukturen wie beim illegalen Drogenhandel" gebe; vgl. DER SPIEGEL, Nr. 2 / 2007, Seite 186 61 TAMM, FREIBERG, 1998, Seite 196f. 62 KÖRNER, 2003, Seite 49 63 der WADA-Code spricht in diesem Zusammenhang von Athletenbetreuern und versteht darunter: Jeder Coach, Trainer, Manager, Vertreter, Teammitglied, Funktionär, sowie medizinisches Personal oder medi- zinisches Hilfspersonal, die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbe- reiten, zusammenarbeiten oder diese behandeln; vgl. WADA-Code Anhang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsprachige Fassung, Seite 53 64 KÖRNER, 2003, Seite 49 65 KÖRNER bietet eine Auswahl von Fragen an, die ein dopender Sportler an sein 'beratendes' Umfeld haben kann; vgl. KÖRNER, 2003, Seite 101, in dieser Arbeit im Anhang 2 66 Als Dunkelfeld werden in der Regeln jene Kriminalitätsereignisse bezeichnet, die den Strafverfolgungsbe- hörden nicht offiziell zur Kenntnis gelangen und somit in den Kriminalstatistiken keinen Eingang finden; vgl. KUNZ, 2001, Seite 293; ähnlich KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 80 67 Als Hellfeld wird die amtlich bekannt gewordene und statistisch erfasste Kriminalität verstanden; vgl. KUNZ, 2001, Seite 294 Dopingbekämpfung in der Schweiz 20 der Strafverfolgung haben und somit keine Strafanzeigen eingereicht werden68. Dopingdelikte sind deshalb auch 'Kontrolldelikte', weil sie für deren Aufdeckung (Erhellung) von den Unter- suchungs- und Strafverfolgungsbehörden ein aktives, kontrollierendes Tun verlangen (z.B. Fahrzeugdurchsuchung an der Grenze auf der Suche nach verbotenen Dopingpräparaten). KÖRNER bezeichnet beim Einzelhandel mit Dopingmitteln Fitness-Studios, Trainingszentren, Wohnungen und Personenwagen als Tatorte69. 3.3 Schmuggel Innerhalb des Deliktsgebiets der Dopingmittelkriminalität ist die unerlaubte Einfuhr von ver- botenen Dopingmitteln, also der Schmuggel, genauer zu betrachten. Unter Schmuggel wird nach Deutscher Lehre die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren und Devi- senwerten in ein bzw. aus einem Staatsgebiet unter Verletzung von Zollbestimmungen ver- standen70. Das bewusste Verstecken von Gegenständen, Waren, Sachen, Geldwerten, illegalen Substan- zen usw. für die nachfolgende Einfuhr über die Grenze, erschwert natürlich die Entdeckung des illegal einzuführen wollendes Guts erheblich. Nach Ansicht von JÖRGER zeugen Schmug- gel-Sachverhalte vom Ausdruck der kriminellen Energie. Sie sind daher bei einer allfälligen Verurteilung zu berücksichtigen und können bei der Strafzumessung von Bedeutung sein71. Von Wichtigkeit bei der Aufdeckung eines Schmuggels oder auch eines anderen Fundes von verbotenen deliktischen Dopingmitteln (z.B. anlässlich einer Hausdurchsuchung) ist deren Menge. Die z.B. versteckt über eine Grenze transportiere Dopingmittelmenge kann auf das Gefährdungspotential und die Absicht des Täters hinweisen72. Der Phantasie des Schmuggels sind keine Grenzen gesetzt und Schmuggler lassen ihre ganze Kreativität bei diesen Tatbeständen walten. Oft ist die Schmuggelbekämpfung nur auf Stich- proben beschränkt oder es ergeben sich Zufallsfunde. Es ist ein leichtes, verbotene Doping- mittel in harmlose Medikamenten- oder Nahrungsmittelverpackungen zu verstecken. Bei der Einreise ergeben sich daher nur selten Probleme mit den Zoll- und Grenzbehörden73. Da es sich beim Schmuggelgut 'Dopingmittel' durchaus nicht nur um kleinere Mengen han- deln kann, zeigt ein Aufgriff der Deutschen Polizei in Zusammenarbeit mit der Zollfahndung von Mitte Dezember 2006. Dabei wurden zwei Personen von einem Passanten auf einem Parkplatz beobachtet, die Kisten von einem Lastwagen in einen Lieferwagen umluden. Die verdächtige Wahrnehmung wurde der örtlich zuständigen Polizei gemeldet. Bei der anschlies- senden Personenkontrolle verhielt sich die Lieferwagenfahrerin nervös, was die handelnden Polizeibeamten veranlasste eine der umgeladenen Kartonkisten zu öffnen. Darin fanden die Polizisten mehrere Tausend Medikamentenblister mit anabolen Muskelaufbaupräparaten. Da die Einfuhr, Ausfuhr und der Verkauf der Ware in Deutschland verboten ist, wurde das zu- ständige Zollfahndungsamt für die weiteren Ermittlungen zugezogen. Die eingehenden Über- prüfungen förderten schlussendlich 25'600 Ampullen flüssiges Anabolika und 547'500 Tablet- ten zu Tage74. Im Bereich der Bekämpfung des Schmuggels von Dopingmitteln aber auch anderen illegalen Waren kommt den Zoll- und Grenzbehörden eine nicht unbedeutende Rolle zu. Im Zusam- 68 KÖRNER, 2003, Seite 51 69 KÖRNER, 2003, Seite 50 70 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 270 71 JÖRGER, 2006, Seite 81 72 JÖRGER, 2006, Seite 146 73 KÖRNER, 2003, Seite 52 74 Medienmitteilung 'Grosse Menge Anabolika dank aufmerksamem Bürger sichergestellt' des Zollfahndung- samtes München vom 02.01.2007, auf http//www.zoll.de/f0_veroeffentlichungen/f0_sonstiges/x0_2007/k91_anabolika/inde..., besucht am 28.02.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 21 menhang mit Befugnissen von Zoll- und Grenzbehörden spricht man auch von der sogenann- ten Revision oder dem Revisionsrecht. Dieses ist im Zollgesetz75 verankert und besagt, dass Personen, welche die Zollgrenze76 überschreiten und im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen, einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden können77. Das Revisionsrecht erfasst neben Personen auch Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die nach Angaben der verantwortlichen Person weder verbotene noch zollpflichtige Waren enthalten78. In den Art. 53 'Körperliche Durchsuchung' und Art. 54 'Durchsuchung von Fahr- zeugen und Lasten' der Verordnung zum Zollgesetz79 sind weitere Detailausführungen zum Revisionsrecht enthalten. Die gesetzliche Regelung, dass die Zoll- und Grenzbehörden auch v.a im Bereich der Einfuhr von verbotenen Dopingmittel Kontrollen durchführen können, ist in Art. 8 der Dopingkon- trollverordnung80 festgehalten. Demnach obliegt die Kontrolle an der Grenze den Zollorga- nen81. Besteht nun bei der Einfuhr von entsprechenden Waren der Verdacht, dass es sich um Mittel zu Dopingzwecken handelt, sind die Organe des Zolls ermächtigt, die Waren zurück- zubehalten, die zuständigen Vollzugsbehörden zu orientieren und gegebenenfalls den Straf- verfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten82. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD), Sektion Zollverfahren, teilte auf eine schriftli- che Anfrage die nachfolgenden Zahlen und Zusatzinformationen betreffend der Anwendung von Art. 8 DKV mit. Aus dem Jahre 2002 waren keine Dossiers mehr auffindbar. 2003 ergingen 31 Meldungen, 2004 90 Meldungen, 2005 84 Meldungen und 2006 21 Meldungen an Staatsanwaltschaften. Die Eidgenössische Zollverwaltung diene im Doping-Bereich als 'Mittel zum Zweck' indem sie die entsprechend angehaltenen verdächtigen Doping-Sendungen der zuständigen Staats- anwaltschaft mitteilten und die Sendungen bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens, bzw. bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft zurückhielten. Die Sektion Zollverfahren teilte weiter mit, dass die oben genannten nominalen Schwankun- gen der Zahlenwerte nicht untersucht wurden. Die Stelle führte folgende Gründe an die zu diesen Schwankungen geführt haben können. Zum einen sei das Verkehrsaufkommen als Grund zu nennen, aber auch Kontrollschwerpunkte, Verkehrsverlagerungen, Sensibilisierun- gen und andere Gründe können zu Schwankungen führen. Auf den 01. Oktober 2006 wechselte nach Absprache mit dem BAG und Swissmedic das Kontrollregime durch die Zollstellen. Seither werden die im Bereich 'Doping' verdächtigen Sendungen als 'Heilmittel' behandelt und an Swissmedic gemeldet. Dort erfolgen eine Beur- teilung der Sachlage und die Entscheidung über das weitere Vorgehen. Durch die Zollstellen wurden somit ab dem 01. Oktober 2006 keine verdächtigen Sendungen mehr an die zuständi- gen Staatsanwaltschaften erstellt83. Von Swissmedic, Abteilung Zentrale Marktüberwachung, Pharm. Fachstelle Zoll und Straf- recht, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass nach der Regimeänderung der Zollmeldun- gen noch keine Überweisung eines Doping-Sachverhalts an eine zuständige Staatsanwalt- schaft erfolgte. Die Änderung der Meldepraxis ist u.a. aus mehreren Gründen erfolgt. Zum 75 SR 631.0 76 Die Schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt einiger kleiner Ausnahmen, mit der politischen Lan- desgrenze der Schweiz zusammen; vgl. Art. 2 ZG 77 Art. 36 Abs. 5 ZG 78 Art. 36 Abs. 3 ZG 79 SR 631.01 80 SR 415.052.2 81 Art. 8 Abs. 1 DKV 82 Art. 8 Abs. 2 DKV 83 Oberzolldirektion, Sektion Zollverfahren, E-Mail vom 24. Januar 2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 22 einen handelt es sich bei Dopingmittel um Arzneimittel84 und zum anderen ist trotz einer Ein- stellung des Strafverfahrens wegen straflosem Eigendoping durch die Kantone, der Import von Heilmitteln gegeben85. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, Sektion Untersuchung, teilte auf eine Anfrage schriftlich mit, dass in ihrem Zuständigkeitsgebiet es in Sachen Doping ei- nen grösseren Fall gab. Es ist der einzige Fall, der der Zollfahndung Basel bekannt ist. Dabei hatte es eine in der Schweiz wohnhafte männliche Person unterlassen, in den Jahren 2001 und 2002 Anabolika enthaltende Medikamente mit einem Gesamtwert von knapp Fr. 110'000.- zur Zollbehandlung anzumelden, bzw. hat diese ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt86. Bei der zuständigen schweizerischen Strafuntersuchungsbehörde wurde ebenfalls ein Verfah- ren, u.a. wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 11f BGTS gegen den oben erwähnten Mann eröffnet. Dies gestützt auf den vorgängig erwähnten Sachverhalt. Die Untersuchungsbehörde kam zum Schluss, dass sich der Mann wegen Widerhandlung ge- gen das Heilmittelgesetz und gegen das kantonale Gesundheitsgesetz schuldig gemacht hat (Verurteilung mittels Strafverfügung). Das Verfahren wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS wurde eingestellt. Der zuständige Untersu- chungsrichter führte zu dem Fall, respektive zu der Teileinstellung aus, dass es beim vorlie- genden Sachverhalt um einen grossen Eigenbedarf des Beschuldigten ging (Bodybuilder). Trotz Gerüchten um mögliche verbotene Weitergabehandlungen haben diese nicht rechtsge- nüglich bewiesen werden können. Er führte in einem persönlichen Gespräch dazu ergänzend aus, dass gerade die Begriffe Eigenkonsum, Dopingmittel und reglementierter Wett- kampfsport Probleme bei der Anwendung des betreffenden Gesetzes und in den Ermittlungs- handlungen dargestellt hätten87. 4. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport 4.1 Einleitung Am 27. März 1972 beschliesst die Bundesversammlung, auf der verfassungsmässigen Grund- lage des heutigen Art. 68 BV88, das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport einzuführen. Es tritt am 01. Juli 1972 in Kraft. Zweck des Bundesgesetzes ist es, Turnen und Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern. Dazu hat der Bund die folgenden Massnahmen zu treffen89: a. er erlässt Rahmenvorschriften für Turnen und Sport in der Schule; b. er leitet die Institution Jugend + Sport; 84 Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschli- chen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG 85 Swissmedic, Abteilung Zentrale Marktüberwachung, Pharm. Fachstelle Zoll und Strafrecht, E-Mail und Telefonat vom 26. und 27. Februar 2007 86 Zollkreisdirektion, Sektion Untersuchung, Unterlagen vom 02. März 2007 (nicht öffentlich) 87 ASL..., vom 19. November 2003 (nicht öffentlich) und persönliches Gespräch mit dem damals zuständigen Untersuchungsrichter, vom 14. März 2007 88 Art. 68 BV 'Sport' (SR 101; vom 18. April 1999) 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung. 2 Er betreibt eine Sportschule. 3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. 89 Art. 1 des BG über die Förderung von Turnen und Sport. Dopingbekämpfung in der Schweiz 23 c. er unterstützt zivile Turn- und Sportverbände und weitere Sportorganisationen sowie die Durchführung von Sportanlässen; d. er unterstützt die sportwissenschaftliche Forschung; e. er leistet Beiträge an den Bau von nationalen Sportstätten; f. er unterhält am Bundesamt für Sport eine Eidgenössische Sportschule; g. er setzt eine Eidgenössische Sportkommission ein; h. er bekämpft den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körper- lichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping). 4.2 Gesetzesrevision Mit der Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte90 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch den Anhang II Ziff. 1 des genannten Bundesgeset- zes, Massnahmen zur Dopingbekämpfung in das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport91 aufzunehmen92. Somit trat am 01. Januar 2002 der neue Buchstabe h des Zweckartikels 1 und der neue Ab- schnitt Vb 'Massnahmen gegen das Doping' des Bundesgesetzes über die Förderung von Tur- nen und Sport in Kraft93. JÖRGER kürzt das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport mit 'SFG' (Sport- förderungsgesetz; als Kurztitel) ab. Dies aufgrund mangelnder Vorschläge durch den Gesetz- geber94. Im aktuellen 'BASLER KOMMENTAR' zum Heilmittelgesetz von EICHENBERGER et al. wird für dasselbe Bundesgesetz die Bezeichnung 'BGTS' verwendet95. In den nachfolgenden Ausführungen wird für das Bundesgesetz über die Förderung von Tur- nen und Sport die Abkürzung BGTS des Basler Kommentars verwendet. 4.3 Massnahmen gegen das Doping Im neuen Kapitel Vb des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport finden sich fünf Zweckartikel die sich mit Massnahmen gegen das Doping befassen. Es sind dies die Art. 11b bis Art. 11f BGTS. 4.3.1 Dopingprävention Art 11b Dopingprävention Der Bund fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung. Die Präventionsmassnahmen sind Kernpunkte bei der Revision des BGTS gewesen und des- halb werden ihnen grosse Stellenwerte eingeräumt. Die Arbeit der Dopingprävention wurde so gesetzlich verankert. Sie wurde breit abgestützt, d.h. es wird Informationsmaterial herge- stellt, Ausbildung und Beratung betrieben und geforscht (z.B. Stärkung der eigenen Fähigkei- ten der Sporttreibenden als Alternative zum Doping, z.B. Trainings- und Regenerationsme- thoden96)97. 90 SR 812.21, Kurztitel Heilmittelgesetz, Abkürzung HMG 91 SR 415.0 92 JÖRGER, 2006, Seite 1; vgl. auch BBl 1999 3569f. 93 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 6; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 19 94 JÖRGER, 2006, Seite 1 95 EICHENBERGER et al., im Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, 2006, Seite XIII (Abkürzungsverzeich- nis) und Seite 728 96 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3570 97 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 6 Dopingbekämpfung in der Schweiz 24 4.3.2 Dopinglisten Art. 11c Dopinglisten 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport listet durch Verordnung die Mittel und Methoden auf, deren Verwendung in bestimm- ten Sportarten als Doping gilt. 2 Es berücksichtigt bei der Festlegung die internationale Entwicklung. Die Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden, kurz Dopingmittelverordnung98, enthält zum grössten Teil die vom IOC und der WADA veröffentlichte offizielle Dopingliste. Alle wichtigen Mittel und Methoden sind in der Verordnung berücksichtigt. Der Unterschied der beiden Listen ist die offene Struktur der vom IOC und der WADA herausgegebenen Liste die teilweise mit dem Wortlaut "...und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)"99 ergänzt wird100. Art. 11c BGTS in Verbindung mit der Dopingmittelverordnung, respektive deren Anhang, bestimmen, welche Mittel und Methoden zur Anwendung im Sinne von Art. 11f BGTS verbo- ten sind und somit als Doping nach Art. 1 lit. h BGTS gelten101. Durch den Erlass auf Stufe Verordnung ist es dem delegierten Departement möglich, flexibel auf neue Dopingmittel oder Dopingmethoden zu reagieren102. 4.3.3 Verbotene Handlungen Art. 11d Verbotene Handlungen Verboten ist: a. das Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgaben von Mitteln zu Dopingzwecken; b. das Anwenden von Methoden zu Dopingzwecken an Dritten Wie aus dem Zweckartikel zu entnehmen ist, ist der Konsum von Mitteln zu Dopingzwecken durch den Athleten nach dem BGTS nicht verboten. Die bei Gesetz verbotenen Handlungen zielen daher eher auf das Umfeld des sich dopenden Sportlers ab, das durch die privatrechtli- chen Sportsanktionen nicht erfasst ist. Der fehlbare Sportler wird weiterhin von der Diszipli- narkammer für Dopingfälle (erstinstanzlich) sanktioniert103. Sollte aber ein Athlet eine der obgenannten verbotenen Handlungen begehen, ist auch er nach dem BGTS strafbar104. 4.3.4 Kontrollen Art. 11e Kontrollen 1 Nationale Sportorganisationen, der zuständige Dachverband und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden, sind verpflichtet, in ihrem Bereich für die notwendigen Dopingkontrollen zu sorgen. 2 Der Bund kann die zuständigen Kontrollorgane für die Dopingkontrollen finanziell unterstützen. 3 Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen an die Kontrollen sowie deren Ü- berwachung. Bei Nichterfüllen dieser Mindestanforderungen können die Bundsbeiträ- ge nach Art. 10 Abs. 1105 gekürzt oder verweigert werden. 98 SR 415.052.1 (Stand am 31. Januar 2006) 99 vgl. die aktuelle 'Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden (Doping-Liste)', einzusehen unter www.dopinginfo.ch 100 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7 101 Art. 1 DMV 'Gegenstand' und Art. 2 DMV 'Doping'; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 23 102 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 103 vgl. Kapitel 2.4 dieser Arbeit 104 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7 105 Art. 10 Abs. 1 BGTS 1 Der Bund unterstützt den Schweizerischen Olympischen Verband und ihm angeschlossene Turn- und Sportverbände, soweit diese im Sinne des Gesetzeszwecks tätig sind. Er leistet angemessene Beiträge, hilft Dopingbekämpfung in der Schweiz 25 Die Absicht des Bundes bei der Schaffung dieses Zweckartikels war es, das die Dopingkon- trollen weiterhin in der Verantwortung der Verbände liegt und es nicht staatliche Dopingkon- trollen in dem Sinne geben soll. Er unterstützt die kontrollierenden Organe aber finanziell und legt gleichzeitig in einer Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen, kurz Dopingkontrollverordnung106, gewisse Standards fest. Der Ge- setzgeber delegiert in Art. 3 DKV die Einhaltung dieser Normen und Vorgaben an die Eidge- nössische Sportkommission ESK107. 4.3.5 Strafbestimmung Art. 11f Strafbestimmung 1 Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritte anwendet, wird mit Gefäng- nis108 oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Ausführliche Erläuterungen zu der Dopingstrafbestimmung sind im nachfolgenden Kapitel fünf zu finden. 5. Die Dopingstrafbestimmung nach Art. 11f BGTS 5.1 Allgemeine Ausführungen Beim Straftatbestand von Art. 11f BGTS handelt es sich um ein Offizialdelikt109. Somit ist die Strafverfolgung von Amtes wegen anzuheben110 und die entsprechenden Abklärungen von Polizei und Strafverfolgungsbehörden an die Hand zu nehmen (Offizialmaxime)111, 112. Einen formellen Strafantrag ist dazu nicht nötig113. Gelangen weder die Polizei noch die zuständigen Untersuchungsbehörden in Kenntnis von verdächtigen Sachverhalten im Sinne von Art. 11f BGTS, ist jedermann berechtigt, eine straf- bare Handlung anzuzeigen114. Bei einem bestehenden Verdacht kann auch bloss eine Meldung an die Strafuntersuchungsbehörden oder die Polizei gemacht werden, worauf ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann. Als Anzeige- oder Meldeerstatter von Do- pingvergehen können Sportfunktionäre, Sportverbände115, Sportvereine116, Sportler, Zollbe- bei der fachlichen Ausbildung von Hauptlehrkräften und kann Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Ver- fügung stellen. 106 SR 415.052.2 107 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 108 Im Zuge der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden am 01. Januar 2007 auch die neuen Strafdrohungen in Kraft gesetzt. Im Sinne von Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB 'Anwendung des allge- meinen Teils auf andere Bundesgesetze' lautet die neue Strafdrohung von Art. 11f Abs. BGTS "...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Nach den Ausführungen von WEDER, in DO- NATSCH et al., 2006, Seite 451, ist der (neue) Umrechnungsschlüssel von Art. 333 Abs. 2 StGB auf all jene zahlreichen Erlasse des Bundesrechts anwendbar, deren Strafbestimmungen im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des StGB nicht ausdrücklich an das neue Sanktionensystem angepasst wurden. WEDER führt weiter aus, dass im Hinblick auf die herausragende praktische Bedeutung nur die Strafdrohungen des SVG, des ANAG und des BetmG angepasst worden sind. 109 JÖRGER, 2006, Seite 150 110 § 1 StPO LU 'Verfolgung von Amtes wegen' 111 HAUSER, SCHWERI, 2005, Kapitel 47 und 73.06, Seite 213f. und 376 112 § 51 StPO LU 'Pflicht zur Anzeige' 113 JÖRGER, 2006, Seite 150 114 § 50 StPO LU 'Recht zur Anzeige' 115 JÖRGER, 2006, Seite 150 116 JÖRGER, 2006, Seite 150 Dopingbekämpfung in der Schweiz 26 hörden117, Swissmedic118, das Bundesamt für Sport119, 120, Medienleute aber auch Strafunter- suchungsbehörden und Staatsanwaltschaften in Frage kommen121. Die ausführenden Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches finden auf den Straftatbestand von Art. 11f Abs. 1 BGTS Anwendung, weil in diesem selbst keine entsprechenden Bestimmungen aufgestellt sind122. Der Straftatbestand von Art. 11f Abs. 1 BGTS ist als Vergehenstatbestand ausgelegt. Dies geht aus der Strafandrohung "wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft"123 und in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB hervor124. Weiter geht aus Art. 22 Abs. 1 StGB hervor, dass bei Verbrechen oder Vergehen auch der Versuch strafbar ist125. Auch die Gehilfenschaft in Sinne von Art. 25 StGB ist strafbar126. Als Voraussetzung zur Anwendung der Gehilfenschaft gilt das vorsätzliche Hilfe leisten bei einem Verbrechen oder Vergehen127. Dass es sich beim Tatbestand von Art. 11f BGTS um ein Vergehen handelt, ist auch vom pro- zessrechtlichen Aspekt her von Bedeutung. So sind Zwangsmassnahmen, z.B. der Haft128 und der Hausdurchsuchung129 zulässig. Auf Massnahmen und Zwangsmassnahmen wird in den folgenden Kapiteln sechs und sieben näher eingegangen. BOHNENBLUST et al. definieren in ihrer Expertise die 'körperliche Integrität130 der Wettkampf- sportler' als geschütztes Rechtsgut der Doping-Strafnorm131. JÖRGER kritisiert in seiner Dissertation132 die Definition von BOHNENBLUST dahingehend, dass die dopingspezifischen Schutzaspekte der Strafbestimmung in dieser Rechtsgutdefinition gänzlich fehlen. Es könne nicht nur um den Gesundheitsschutz gehen. In einer Analyse kommt er zum Schluss, dass nach seiner Ansicht die folgende Kurzdefinition des Rechtsguts 'Gesundheit des Wettkampfsportlers133, Persönlichkeit des Konkurrenten im sportlichen Wett- kampf134 und Ansehen des Sport'135 passend ist. Ähnliche Ausführungen macht die Botschaft 117 Art. 8 Abs. 2 DKV 118 JÖRGER, 2006, Seite 150 119 JÖRGER, 2006, Seite 150 120 Gemäss dem Leiter Fachbereich Dopingbekämpfung beim Bundesamt für Sport erstattet dieses bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nur dann Strafanzeige, wenn ein Sportler auf 'schwere' Dopingmit- tel (z.B. EPO oder Anabolika) positiv getestet wird; vgl. KAMBER, Telefonat vom 07.03.2007, nach Mail- Anfrage 121 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 28 122 Art. 333 Abs. 1 StGB 'Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze' 123 Gemäss neuer Konzeption dürfte die Strafdrohung "...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft." lauten; vgl. Kapitel 4.3.5 dieser Arbeit, respektive die Ausführungen in der entsprechenden Fussnote 124 Art. 10 StGB 'Verbrechen und Vergehen' (auszugsweise) 3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. 125 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 9; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 102ff. 126 BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 9, vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 114f. 127 Gehilfenschaft ist jeder kausale Beitrag, der eine ihm in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat för- dert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann ü- berhaupt unterblieben wäre; vgl. DONATSCH, in DONATSCH et al., 2006, Seite 87 128 § 80 StPO LU 'Haftgründe' v.a. Abs. 2 129 § 120 StPO LU 'Hausdurchsuchung' 130 Makellosigkeit, Unbestechlichkeit; vgl. Fremdwörter-Duden, 1998, Seite 188 131 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14; vgl. auch HAENNI, 2006, Seite 8, der gestützt auf BOHNENBLUST zum selben Ergebnis kommt 132 JÖRGER, 2006, Seite 51 133 Die Doping-Strafnorm bezweckt den Schutz der Gesundheit des einzelnen Sportlers mit Bezug zum reg- lementierten Wettkampfsport in mittelbarer Weise; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 41 134 Den Anspruch des ungedopten Sportlers auf die Achtung durch den Konkurrenten im sportlichen Wett- kampf (Sportethos); vgl. JÖRGER, 2006, Seite 47 135 Begründend in der 'Transferwirkung' des Spitzensports für die Gesellschaft; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 49 Dopingbekämpfung in der Schweiz 27 zum HMG. Darin werden zum neuen Zweckartikel Art. 1 lit. h BGTS die Gründe aufgezählt die für ein Verbot von Doping sprechen. Die Botschaft nennt den 'Schutz der Gesundheit', die 'Erhaltung der Chancengleichheit im sportlichen Wettkampf' und die 'Förderung eines ethisch vertretbaren Sports zur Erhaltung eines positiv prägenden Jugendsports'136. Art. 11f Abs. 1 BGTS ist als Tätigkeits-137 und abstraktes Gefährdungsdelikt138 ausgestaltet. Das heisst, dass für die Vollendung des objektiven Tatbestandes weder die Verletzung noch die konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorausgesetzt wird. BOHNENBLUST et al. schildern in ihrer Expertise das Fallbeispiel, dass jemand an einem Grenzübergang mit einer grösseren Menge von Dopingmitteln die zu Dopingzwecken geeignet sind, erwischt wird und es deshalb möglich ist, grundsätzlich ein Strafverfahren zu eröffnen, ohne dass die Vorberei- tung weiterer deliktischer Handlungen wie z.B. die Abgabe der Mittel an Athletinnen und Athleten abgewartet werden müsste139. In Bezug der Auslegung als Tätigkeitsdelikt heisst dies, dass ein Handlungserfolg, z.B. die Leistungssteigerung, der über eine der in Art. 11f Abs. 1 BGTS aufgeführten Handlungen hinausgeht, nicht nötig ist um den Tatbestand zu erfüllen140. Betreffend der Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt kann gesagt werden, dass die Dopingstrafnorm von Art. 11f Abs. 1 BGTS nicht nur unmittelbar gefährliche Handlungen (z.B. die Abgabe von Mitteln usw.) sondern auch mittelbar gefährliche Handlungen (z.B. Vermittlung von Mitteln) als strafbar erklärt141. Wie bereits vorgängig ausgeführt, handelt es sich beim Art. 11f BGTS um einen Vergehens- tatbestand. Weil im genannten Strafartikel zur Frage der Schuld nichts ausdrücklich bestimmt ist142, ist deshalb (nur) vorsätzliches Handeln zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes strafbar. Fahrlässige Handlungen sind nicht strafbar143. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbe- standes von Art. 11f Abs. 1 BGTS reicht der Eventualvorsatz144 aus145. 136 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3570; ähnlich auch HAUSHEER und AEBI-MÜLLER die ausführen, dass auf der Ebene des organisierten Sports das Doping insbesondere die Chancengleichheit im sportlichen Wett- bewerb, die sportliche Fairness, den Schutz der Gesundheit der einzelnen Sportler sowie das Interesse des Publikums an 'sauberem' Leistungssport betrifft. Weiter ist die Dopingproblematik auch für staatliche Ver- antwortungsträger nicht ohne Interesse, dies insbesondere wegen der 'Vorbild-, Leit- und Animierungs- funktion' des Leistungssports, vgl. HAUSHEER, AEBI-MÜLLER in ZBJV, Band, 137, 2001, Seite 343 137 Bei (schlichten) Tätigkeitsdelikten wird eine bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht. Der Tat- bestand ist mit der Vornahme der Handlung erfüllt, ein äusserlicher Erfolg ist nicht erforderlich; vgl. METZGER, 1996, Seite 582 138 Bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird ein Verhalten mit Strafe bedroht, das in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsguts schafft, unabhängig davon, ob im Einzelfall tat- sächlich eine Gefahr geschaffen wurde; vgl. METZGER, 1996, Seite 232 139 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 10; die dazu weiter ausführen, dass es auf der anderen Seite zu Beweis- problemen kommen kann, je weiter entfernt der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden von der konkreten Verwendung der Mittel erfolgt. Es wird somit schwieriger den Nachweis zu erbringen, dass die inkrimi- nierte Handlung zu verbotenen Dopingzwecken erfolgte. 140 JÖRGER, 2006, Seite 52 141 JÖRGER, 2006, Seite 53 142 Art. 12 Abs. 1 StGB 143 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3572; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 91 144 Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB Vorsätzlich handelt bereits, wer die die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Betreffend ausführlichen Erläuterungen zum Eventualvorsatz verweise ich auf die bekannte einschlägige Literatur und die entsprechende Rechtssprechung des Bundesgerichts hin; vgl. auch BOHNENBLUST et al. die in ihrer Expertise zu den neuen Doping-Strafbestimmungen allgemeine Ausführungen zum Eventual- vorsatz machen. 145 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 18, die Autoren führen aus, dass, in Ermangelung eines präzisierenden Zusatzes im Straftatbestand, wie etwa des Begriffs 'wissentlich', davon auszugehen ist, dass der Eventual- vorsatz zur Erfüllung des Tatbestandes genügt; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 93 Dopingbekämpfung in der Schweiz 28 Das tatbestandliche Wissen des Täters muss sich auf die Verwirklichung zumindest einer der Tathandlungen (z.B. Herstellen, Einführen usw.146) und der weiteren objektiven Tatbestands- merkmale beziehen. Dies sind das Tatmittel (Eignung der verwendeten Mittel bzw. der ange- wandten Methode für den Dopinggebrauch)147 und dessen Bestimmung für den reglementier- ten Wettkampfsport148. Zusätzlich ist das vorsätzliche Wissen nötig, dass es sich um (ein) Mittel oder (eine) Methode(n) gemäss den Verbotenen Handlungen im Sinne von Art. 11c BGTS handelt, die im Anhang der Dopingmittelverordnung aufgelistet sind und dass diese zur Verwendung im reglementierten Wettkampfsport bestimmt sind149. Der tatbestandliche Wille erfüllt sich darin, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale (Mittel oder Methoden und deren Bestimmung für den reglementierten Wettkampfsport) vollzieht150. In Art. 11f Abs. 2 BGTS wird ausgeführt, dass die Strafverfolgung in Sachen Doping- Vergehen Sache der Kantone ist151. In den Art. 336 und 337 StGB wird definiert, welche strafbaren Handlungen unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen, respektive ihr unterstehen. Die Handlungen in Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS sind darin nicht enthalten. Neben Abs. 2 von Art. 11f BGTS weist auch Art. 338 StGB die Strafverfolgungskompetenz in Sachen Doping- bekämpfung den Kantonen zu. Darin wird festgehalten, dass die kantonalen Behörden nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetzte die unter das StGB fallenden strafba- ren Handlungen verfolgen und beurteilen, soweit sie, wie bereits vorher erwähnt, nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Dieser Grundsatz gilt auch für die in anderen Bundesge- setzen, z.B. dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, vorgesehenen strafbaren Handlungen, deren Verfolgung den Kantonen zugewiesen wird152. 5.2 Mittel Beim Begriff der Mittel handelt es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal153. Welche Mittel als Mittel zu Dopingzwecken im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS gelten, ist in der Dopingmittelverordnung, gestützt auf Art. 11c BGTS festgelegt. Mittel, die einer der folgenden Substanzklassen angehören, gelten im reglementierten Wett- kampfsport, gemäss Art. 3 DMV 'Verbotene Mittel', als unerlaubte Dopingmittel: - Anabolika154 - Hormone und verwandte Substanzen155 - Beta-2-Agonisten156 146 vgl. Kapitel 5.5 dieser Arbeit 147 vgl. Kapitel 5.2 dieser Arbeit 148 vgl. Kapitel 5.3 dieser Arbeit 149 JÖRGER, 2006, Seite 92 150 JÖRGER, 2006, Seite 93 151 vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 7 152 JÖRGER, 2006, Seite 151, mit Verweisen auf BGE 122 IV 93 f. und BGE 125 IV 171 153 JÖRGER, 2006, Seite 54; mehr zum ebenfalls objektiven Tatbestandsmerkmal der 'Methoden zu Doping- zwecken' sind aus dem Kapitel 5.3.7 zu entnehmen 154 Als Anabolika werden Hormone bezeichnet, die den Stoffwechsel in Richtung Aufbau beeinflussen. In die Gruppe der Anabolika fallen vor allem die Steroidhormone (z.B. Testosteron). Andere anabol wirkende Substanzen sind z.B. Peptidhormone oder Insulin; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Anabolika, Seite 1 155 Die Substanzklasse der Peptid- oder Glykoproteinhormone sind körpereigene Botenstoffe, die Informatio- nen von einem übergeordneten Steuerzentrum (z.B. Hirn) auf Zielorgane (z.B. Drüsen) weiterleiten. Die meisten der unter dieser Klasse genannten Substanzen wirken auf den hormonellen Regelkreis. Eines der bekanntesten Hormone ist das Erythropoietin, kurz EPO. Dieses wird natürlich in der Niere gebildet und regelt die Bildung der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) im roten Knochenmark. Im Sport wird EPO zur Erhöhung der Sauerstofftransportfähigkeit eingesetzt, was einer besseren Ausdauerleistung entspricht; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Seite 1 und Erythropoietin (EPO), Seite 1ff. Dopingbekämpfung in der Schweiz 29 - antiöstrogen wirkende Substanzen - Diuretika157 und andere maskierende Substanzen - Stimulanzien158 - Narkotika159 Im Anhang zur Dopingmittelverordnung sind die einzelnen verbotenen Mittel (und Metho- den) aufgeführt. Dabei ist der Anhang zur Dopingmittelverordnung in drei Abschnitte unter- teilt. Erstens, die 'Liste der in allen Sportarten verbotenen Mittel', zweitens, die 'Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden' und drittens, die 'Liste der in bestimmten Sportarten verbotenen Mittel'. Die Aufzählung der Mittel im Anhang zur Dopingmittelverordnung ist abschliessend und so- mit sind nur die im Anhang und den Listen genannten Mittel verboten160. 5.3 Reglementierter Wettkampfsport Aus den relevanten Artikeln des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport geht nicht hervor, für welche Sportarten Doping verboten ist. Lediglich in Art. 11c BGTS wird von 'bestimmten Sportarten'161 gesprochen, woraus geschlossen werden kann, dass der Einsatz von Mitteln und Methoden zu Dopingzwecken im Sport nicht generell verboten ist162. In der Dopingmittelverordnung wird in Art. 3 und 4 der Begriff des 'reglementierten Wett- kampfsports' genannt, bei dem die Anwendung von Mitteln und Methoden zu Dopingzwecken verboten ist. Daneben wird in der Liste III des Anhangs zur Dopingmittelverordnung eine Reihe von Sportarten und Disziplinen aufgezählt, in denen zusätzlich sogenannte Betablo- cker163 im Wettkampf164 (teilweise auch ausserhalb) verboten sind. Dabei handelt es sich v.a. 156 Beta-2-Agonisten sind Substanzen, die eine stimulierende Wirkung auf Beta-2-Rezeptoren im Körper haben. Sie wirken erweiternd auf Bronchien und werden therapeutisch gegen Asthma eingesetzt. In hohen Dosen wirken sie aber stimulierend und auch wachstumsstimulierend; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel, Substanzen, Beta-2-Agonisten, Seite 1 157 Diuretika sind Substanzen, welche die Ausscheidung von Urin fördern. Dies einerseits durch die Förde- rung der Durchblutung der Nieren (Erhöhung der Filtrationsrate) und andererseits, indem sie die Resorpti- on von Flüssigkeit im Nebennierenkanal herabsetzen. Diuretika sind nicht direkt leistungsfördernd. Sie werden einerseits eingenommen um andere verbotene Substanzen vor dem Urintest auszuschwemmen und andererseits durch die entwässernde Wirkung einen Gewichtsverlust bei Sportarten mit Gewichtsklassen zu erreichen; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Diuretika 158 Stimulanzien sind Wirkstoffe, die eine erhöhte allgemeine, zentrale und periphere Aktivität des Körpers hervorrufen. Sie beseitigen das Gefühl von Müdigkeit und Abgespanntheit und erhöhen die Konzentrati- ons- und Leistungsfähigkeit. Dies führt zu einer kurzfristigen Steigerung der körperlichen Leistung und zu einer Stimmungsaufhellung; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Stimulanzien, Seite 1 159 Substanzen dieser Wirkstoffklassen sind sehr starke Schmerzmittel, auch Opiate oder Narkoanalgetika genannt. Die opioidhaltigen Schmerzmittel vom Morphintyp wirken auf spezielle Rezeptoren im zentralen Nervensystem. Narkotika werden in Sportarten eingesetzt, bei denen Schmerzen entstehen können (z.B. Kampfsportarten); vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Narkotika, Seiten 1f. 160 JÖRGER, 2006, Seite 56; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 161 JÖRGER spricht in diesem Zusammenhang von den 'Doping-Sportarten' und meint damit Sportarten, die von den SOV-Mitgliederverbänden und -vereinen unter deren internationalen Dachverbänden vertreten werden. Nur bei jenen Sportarten gelten die auf den Listen befindlichen Mitteln und Methoden als Doping. Für Nichtmitgliedssportarten des SOV gelten die Dopingregelungen nicht; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 65 162 JÖRGER, 2006, Seite 63; vgl. auch BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 11 163 Betablocker sind Beruhigungsmittel, die die Wirkung von Stresshormonen verhindern. Vorallem bei der Behandlung des Bluthochdrucks gelangen sie zur Anwendung. Im Sport werden Betablocker v.a. dort missbräuchlich eingenommen, wo überwiegend koordinative Fähigkeiten gefragt sind; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Betablocker, Seite 1 164 Ein Wettkampf ist ein Kampf um beste sportliche Leistungen. Es messen mehrere Sportler ihre Leistungen gegeneinander. Dies kann im direkten Vergleich oder aber bei einer grösseren Menge von Sportlern durch einen Ausschied in Vorrunden geschehen. Der Sieger geht dann im Finale aus den Besten der Vorrunden hervor (Turnierform), vgl. Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Wettkampf, besucht am 24.02.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 30 um Sportarten bei denen Konzentration und innere Ruhe eine Rolle spielen z.B. Motorsport, Schiesssport165 usw.166. JÖRGER kommt zum Schluss, dass es für die Erfüllung des Merkmals des 'reglementierten Wettkampfsports' zum einen, einen Leistungsvergleich unter Sportlern braucht und diese an- dererseits wieder in Verbindung zu einem von einem SOV-Mitgliederverband organisierten Sportanlass stehen müssen. Diese Verkettung ist dann gegeben, wenn der betroffene Sportler sich von einem solchen (von einem SOV-Mitgliederverband organisierten) Sportanlass erholt (Regeneration), vorbereitet167 (Training) oder an einem solchen teilnimmt168. Dies bedeutet, dass es sich bei dem Sportanlass nicht nur um einen Spitzen- oder Berufssportanlass handeln muss (z.B. Tour de Suisse), sondern dass es sich auch um einen Breiten- und Freizeitsportan- lass handeln kann (z.B. Volkslauf, der von einem SLV-Mitgliedsverein organisiert wird)169. Werden Sportanlässe von einer Organisation oder Institution durchgeführt die nicht Mitglied des SOV ist (z.B. Bodybuilding), fällt die Anwendbarkeit der Doping-Strafnorm von Art. 11f BGTS weg170. Für die Anwendung des Begriffs des 'reglementierten Wettkampfsports' muss der Sportler nicht über eine Sportlizenz des SOV oder eines dem SOV angeschlossenen Mitgliederver- bands verfügen. Das Vorhandensein einer Lizenz ist ein Indiz für die Teilnahme an reglemen- tiertem Wettkampfsport, jedoch kein Beweis dafür. Das heisst also, dass ein Sportler, der über keine Sportlizenz verfügt, nicht automatisch, nicht unter die Strafbarkeit der Dopingstrafnorm im Sinne von Art. 11f BGTS fällt171. 5.4 Zu Dopingzwecken Der Gesetzgeber schränkt den Anwendungsbereich von Art. 11f Abs. 1 BGTS mit der Be- grifflichkeit 'zu Dopingzwecken' weiter ein. Das heisst, dass nicht jede Verwendung der in Art. 1 ff. DMV genannten Mittel und Methoden im Rahmen des reglementierten Wett- kampfsports den objektiven Tatbestand erfüllt. Die (strafbare) Anwendung der Mittel und Methoden muss ergänzend 'zu Dopingzwecken' erfolgen172. Der Täter muss mit seinem Han- deln das Doping 'bezwecken' wollen. Somit ist der Bestimmungsweck oder das Ziel, die Ver- wendung der Mittel oder Methoden zu Dopingzwecken, ebenfalls mitentscheidend für die Erfüllung von Art. 11f BGTS. Werden Dopingmittel zu einem anderen als zu Dopingzwecken verwendet, z.B. bei medizinischen Notfällen oder Krankheiten, welche keinen unerlaubten direkten oder indirekten leistungssteigernden Effekt auf eine reglementierte Wettkampftätig- keit hat, ist dies nicht strafbar173. Die Begrifflichkeit 'zu Dopingzwecken' wird auch als besonderes subjektives Tatbestands- merkmal bezeichnet174. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist also mindestens die (besondere) Eventualabsicht des Tatbestandsmerkmals 'zu Dopingzwecken' erforderlich175. 165 im Schiesssport sind Betablocker auch ausserhalb des Wettkampfs verboten; vgl. Dopingmittelverordnung, Seite 7 166 Wird einem Leichtathleten Betablocker verabreicht, ist dies nicht im Sinne von Art. 11f BGTS i.V.m Art. 3 Abs. 2 (Anhang Liste III) strafbar, da die Sportart (und der internatonale Verband, im Falle eines Leicht- athleten die IAAF) nicht genannt ist. Wird aber das selbe Präparat einem Bogenschützen verabreicht, ist die Strafbarkeit im Sinne von Art. 11f BGTS gegeben, da die Sportart, respektive die Verwendung des Mittels generell (auch ausserhalb des Wettkampfs) im Bogenschiesssport (FITA, IPC) verboten ist, vgl. Dopingmittelverordnung, III. Liste der in bestimmten Sportarten verbotenen Mittel 167 Gemäss JÖRGER ist die erfolgte Anmeldung für einen entsprechenden Sportanlass als Indiz für die Vorbe- reitung auf den Wettkampf zu sehen; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 66 168 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 67 169 JÖRGER, 2006, Seite 64 170 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 66 171 JÖRGER, 2006, Seite 67 172 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch HÄNNI, 2006, Seite 8 und JÖRGER, 2006, Seite 94 173 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11f. 174 JÖRGER, 2006, Seite 99 Dopingbekämpfung in der Schweiz 31 5.5 Tathandlungen Art. 11f Abs. 1 BGTS zählt die verbotenen Tathandlungen abschliessend auf176. Es handelt sich um sechs Handlungen (Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben) im Umgang mit Dopingmitteln und der Anwendung von Methoden zu Dopingzwe- cken an Dritte177. Da das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport gleichzeitig mit dem neuen Heilmittelgesetz178 eingeführt wurde, sind die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 4 HMG, aber auch die gebräuchlichen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetztes zur Auslegung der einzelnen Tathandlungen des Art. 11f BGTS heranzuziehen179. Zu den Tathandlungen eines gleich vorweg. Der (Eigen-) Konsum von Dopingmitteln oder - methoden bleibt straflos180. Wie aus der obigen Einleitung zu den nachfolgend einzelnen Tat- handlungen entnommen werden kann, wird in Art. 11f Abs. 1 BGTS auf den Tatbestand des Erwerbs und den 'Auffangtatbestand' des Besitzes181 verzichtet. Das heisst somit, dass der Erwerb182 und der blosse Besitz von Dopingmitteln, ähnlich wie der Konsum, straflos bleibt183. BOHNENLUST et al. führen aber aus, dass der Besitz von Dopingmitteln ein Indiz für die nachfolgend genannten strafbaren Handlungen darstellen kann. Dies z.B. als Hinweis im Zusammenhang mit bereits geschehenen verbotenen Handlungen (Herstellen, Einführen). Der Besitz kann jedoch auch Anlass zur Vermutung geben, er diene der Vorbereitung von künfti- gen verbotenen Tathandlungen (Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben oder Abgeben)184. 5.5.1 Herstellen Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c HMG wird unter 'Herstellen' "sämtliche Arbeitsgänge der Heilmit- telproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Frei- gaben" verstanden185. Im Sinne des geltenden Betäubungsmittelrechts ist unter 'Herstellen' "alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren" zu verstehen186. Dabei soll es im BtmG im Wesentlichen um die Fabrikation, d.h. die Produktion und Verar- beitung von Betäubungsmitteln gehen187. BOHNENBLUST et al. kommen in ihrer Expertise zu den neuen Doping-Strafbestimmungen zum Schluss, dass in Anlehnung an das BetmG, unter dem Begriff des 'Herstellens' im Sinne 175 JÖRGER, 2006, Seite 100; vgl. auch HÄNNI, 2006, Seite 10 176 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 84 177 JÖRGER, 2006, Seite 81 178 SR 812.21 179 JÖRGER, 2006, Seite 68; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14f. 180 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 12 181 anders im Betäubungsmittelgesetz wo der Besitz strafbar ist und er voraussetzt, dass der Herrschaftswille und die Herrschaftsmöglichkeit gegeben sind; vgl. FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 124 182 JÖRGER, 2006, Seite 87 183 sofern diese Handlungen nicht als Versuchs- oder Gehilfenschaftshandlungen zu einer nach Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbaren Tathandlung zu qualifizieren sind; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 87 184 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 15; die dazu noch ergänzend ausführen, dass die Frage zu klären ist, ob sich ein Zusammenhang zwischen dem Besitz und verbotenen Tathandlungen rechtsgenüglich beweisen lässt; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 108 185 EICHENBERGER et al. umschreiben in ihrem Kommentar zum HMG, dass unter den heilmittelrechtlichen Begriff des 'Herstellens' auch Tätigkeiten erfasst werden, die im normalen Sprachgebrauch nicht ohne wei- teres als 'Herstellen' gelten und meinen damit z.B. Arbeiten wie Abpacken, Etikettieren oder Ausliefern; vgl. EICHENBERGER et al, 2006, Seite 58 186 ALBRECHT, 1995, Seite 51 187 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 117 Dopingbekämpfung in der Schweiz 32 von Art. 11f Abs. 1 BGTS "die Verfahren, die zur Produktion der im Anhang zur Dopingmit- telverordnung genannten Mittel geeignet sind" zu verstehen ist188. JÖRGER stimmt diesem Wortlaut mehrheitlich zu und versteht seinerseits unter 'Herstellen' "alle Arbeitsgänge der Produktion von Mitteln gemäss Dopingmittelverordnung samt An- hang". Darunter fallen Arbeitsschritte die der Tathandlung des Vertriebs vorausgehen z.B. anfertigen, bearbeiten, erzeugen, gewinnen, umwandeln, verarbeiten oder zubereiten189. Die herrschende Meinung im Betäubungsmittelrecht besagt, dass für die Vollendung des Tat- bestands kein Endprodukt geschaffen werden muss190. Ein einzelner Herstellungsvorgang genügt zur Vollendung des Delikts191. Grundsätzlich ist der sich selbst dopende Sportler von der Strafbarkeit nach Art. 11f BGTS ausgenommen (Eigengebrauch / Selbstdoping192)193. Stellt der Athlet Dopingmittel her, die zu Dopingzwecken für Dritte bestimmt sind, fällt er wieder unter die Strafbarkeit von Art. 11f Abs. 1 BGTS194. 5.5.2 Einführen Der Begriff der Einfuhr wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Durch die Lehre wurde der Begriff des Einführens im Betäubungsmittelrecht definiert, weshalb auch diese hier zur Aus- legung des Einführens im Sinne von Art. 11f BGTS zur Anwendung gelangen kann195. Demnach ist Einführen 'jedes tatsächliche Verbringen von (Betäubungs-)Mittel aus dem Aus- land in das Schweizerische Zollgebiet'196. In ihrer Expertise kommen BOHNENBLUST et al. zum Schluss, dass 'Einführen' das tatsächliche Überführen von Dopingmitteln aus dem Ausland in die Schweiz bedeutet197 und dass dies auch dann gegeben ist, wenn der Grenzübertritt bei einer Grenzabfertigungsstelle erfolgt, die aufgrund von Abkommen, auf ausländischem Staatsgebiet liegt. Somit ist nicht erforderlich, dass die Dopingmittel tatsächlich auf Schweizer Staatsgebiet sind, sondern der Fund von Do- pingmittel an einer Grenzübergangsstelle genügt. Der Täter selbst muss beim Verbringen der Dopingmittel über die Grenze nicht mitwirken198. Es ist auch Täter, wer sich die Mittel in die Schweiz verbringen lässt199. Darunter ist vorallem der Post- und Kurierversand zu verstehen. Ähnlich wie beim 'Herstellen' ist beim 'Einführen' von Dopingmitteln zum ausschliesslichen Eigenkonsum durch den Athleten, Straflosigkeit gegeben. Führt dieser die Mittel aber auch (neben dem Selbstdoping) zum Zwecke weiterer Handlungen, z.B. der Abgabe, ein, ist die Tathandlung des 'Einführens' nach Art. 11f Abs. 1 BGTS erfüllt200. Auf die Besonderheiten des Einfuhrschmuggels wurde bereits in Kapitel 3.3 dieser Arbeit eingegangen. 188 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 15 189 JÖRGER, 2006, Seite 69 190 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 118 191 BOHNENBLUST et al. 2002, Seite 15 192 JÖRGER, 2006, Seite 71 193 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 16 194 JÖRGER, 2006, Seite 70 195 JÖRGER, 2006, Seite 79 196 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 119; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 79 197 gleich ALBRECHT, 1995, Seite 53, im Sinne des Betäubungsmittelrechts 198 BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 16; vgl. auch zum Betäubungsmittelrecht FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 119 199 JÖRGER, 2006, Seite 79 200 JÖRGER, 2006, Seite 80 Dopingbekämpfung in der Schweiz 33 5.5.3 Vermitteln Der Begriff des Vermittelns wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Deswegen kann auch hier wieder auf die Lehre und den Ausführungen zum Betäubungsmittelrecht zurückgegriffen werden. ALBRECHT führt aus, dass die Tathandlung des 'Vermittelns' (im BetmG) von der Struktur her eine typische Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB aufweist, die vom Ge- setz her aber als selbstständige Tat erwähnt sei201. Sie umfasst Handlungen, welche den illega- len Dopingmittelverkehr zwischen Anbietern und Abnehmern202 fördern203, 204. Als Vermitt- lungshandlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS kann man das Herstellen von Kontakten zwischen Anbietern und Abnehmern zählen. Im Betäubungsmittelrecht ist es notwendig, dass der Vermittler, wenn auch nur in groben Zügen, Kenntnis über Art und Umfang der (Drogen-) Geschäfte hat, die er fördert. Ein blosser Hinweis auf 'einschlägige' Lokale in der Szene stellt daher (regelmässig) noch keine Vermittlung dar205. Mehrfache Vermittlungshandlungen oder gar Gewerbsmässigkeit sind nicht erforderlich206. Eine einmalige Handlung genügt207. Auch der Dopingmittel vermittelnde Sportler macht sich nach Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbar. Davon ausgeschlossen sind einzig die dem Eigen- oder Selbstdoping dienenden Vermitt- lungshandlungen208. Ist in dieser Handlung der Athlet Abnehmer und nimmt er weitere straf- bare Tathandlungen nach Art. 11f vor (z.B. Abgabe an einen anderen Wettkämpfer) ist dies strafbar. Ist aber in diesem Geschäft der Athlet nur ein Abnehmer zum Selbstdoping, bleibt diese Handlung straflos209. 5.5.4 Vertreiben Das Heilmittelgesetz definiert 'Vertreiben' als die entgeltliche oder unentgeltliche Übertra- gung oder Überlassung eines Heilmittels mit Ausnahme des Abgebens210. Nach Ansicht von JÖRGER kann diese Definition auch für die Tathandlung des Vertreibens von Dopingmitteln im Sinne von Art. 11f BGTS herangezogen werden211. Der Vertrieb erfasst Übertragungs- und Überlassungshandlungen auf der Zwischenstufe zwischen den verbotenen Handlungen der Herstellung und der Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken212, 213. Vertreibt ein Sportler Mittel zu Dopingzwecken z.B. durch Verkauf an einen anderen Athle- ten, unterliegt dieser derselben Strafbarkeit wie die anderen Personen im Umfeld des sich dopenden Sportlers214. 201 ALBRECHT, 1995, Seite 54; vgl. auch FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 121 202 Als Abnehmer kommen sowohl Personen in Frage, die Dopingmittel zum straflosen Eigengebrauch ver- wenden wollen, aber auch solche, die ihrerseits damit wiederum strafbare Tathandlungen vorzunehmen gedenken; vgl. BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 203 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 16; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 76 204 ALBRECHT definiert die Tathandlung des 'Vermittelns' im Sinne des BetmG folgendermassen: 'Förderung des illegalen Verkehrs durch die Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel ver- äussern, und solchen, welche diese Stoffe erlangen wollen', in ALBRECHT, 1995, Seite 54; vgl. auch FIN- GERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 121, mit Verweis auf ALBRECHT; nach Ansicht von JÖRGER ist das Ver- schaffen von 'Connections' offenbar auch in der vom 'Schwarzhandel' geprägten Dopingszene üblich, vgl. JÖRGER, 2006, Seite 77 205 ALBRECHT, 1995, Seite 54 206 ALBRECHT, 1995, Seite 55 207 JÖRGER, 2006, Seite 76; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seiten 16f. 208 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 209 JÖRGER, 2006, Seite 77 210 Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3490, damit sind Vorgänge, unabhän- gig der ihnen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte gemeint 211 JÖRGER, 2006, Seite 71 212 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 213 Im Sinne des HMG dürfen sowohl verwendungsfertige als auch nicht verwendungsfertige Arzneimittel wie Wirkstoffe, Zwischenprodukte usw. vertrieben werden, vgl. EICHENBERGER et al., 2006, Seite 61 214 JÖRGER, 2006, Seite 72 Dopingbekämpfung in der Schweiz 34 Nach Ansicht von JÖRGER sind die Haupterscheinungsformen des Vertreibens im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS der Kauf, Tausch und die Schenkung von Mitteln zu Dopingzwecken. Davon dürfte der Kauf, respektive Verkauf, der Hauptanwendungsfall sein. Dazu zählen auch Verkaufsbemühungen die persönlich, telefonisch, schriftlich per Post oder über das Internet erfolgen. Zum Vorgang des Veräusserns zählt ebenfalls das Liefern von Dopingmitteln215, 216. Auf welche Art die Lieferung erfolgt, also durch persönliche Abgabe, Postzustellung oder Transporteurlieferung usw. spielt keine Rolle. Vertriebskanäle für das Vertreiben entsprechender Mittel dürften vorallem in Sportanlagen, Fitness-Studios, Bodybuilding-Center und Hotels, in denen Athleten und entsprechende Um- feldpersonen übernachten, vorhanden sein217. 5.5.5 Verschreiben Der Begriff des 'Verschreibens' ist im Heilmittelgesetz nicht definiert. Auch bei der Tathand- lung des 'Verschreibens' wird das Betäubungsmittelrecht wieder herangezogen. Der Begriff des 'Verschreibens' wird im Schweizerischen Betäubungsmittelgesetz nicht direkt, sondern durch den synonymen Begriff des 'Verordnens' verwendet218. Darunter wird die persönliche Anweisung an den Apotheker verstanden, an eine bestimmte Person ein bestimmtes (Betäu- bungs-) Mittel auszuhändigen219. Bei der Tathandlung des 'Verschreibens' geht es um die Ausstellung von Rezepten, also um eine Tätigkeit, die grundsätzlich nur Medizinalpersonen vorbehalten ist. Die Verordnung über die Medizinalpersonen des Kantons Luzern220 definiert als Medizinalpersonen die Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker221. JÖRGER führt aus, dass sich die Strafnorm von Art. 11f BGTS nicht nur an Medizinalpersonen richtet. Auch die Rezeptausstellung, also das Verschreiben von Mitteln zu Dopingzwecken, durch dazu eigentlich nicht berechtigte Personen wie z.B. medizinisches Hilfspersonal, Kran- kenpfleger, Drogist oder Physiotherapeut fällt unter die Strafbarkeit von Art. 11f BGTS222, 223. Stellt eine Medizinalperson ein Rezept aus und bleibt es im Herrschaftsbereich der ausstellen- den Person, ist der Tatbestand noch nicht erfüllt. Es braucht die willentliche Entäusserung der Verschreibung224. 215 ähnlich die 'Rekurskommission für Heilmittel', nach deren Auffassung ist auch die Auslieferung von Arz- neimitteln eine Vertriebshandlung, vgl. EICHENBERGER et al., 2006, Seite 61 216 Die Botschaft zum HMG äusserte sich dahingehend, dass die Einfuhr und Ausfuhr oder die Abgabe von Heilmitteln nicht zum Vertrieb gehören, vgl. BBl 1999 3490 217 JÖRGER, 2006, Seite 73 218 ALBRECHT, 1995, Seite 172 219 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 122 220 Verordnung über die Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1985 (SRL 805), gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 221 § 1 Vo über die Medizinalpersonen (SRL 805) 222 JÖRGER, 2006, Seite 78 223 BOHNENBLUST et al. gehen in ihrer Expertise davon aus, dass mit dem unberechtigten Ausstellen von Re- zepten durch nicht berechtigtes medizinisches Hilfspersonal in der Regel weitere strafbare Handlungen wie z.B. Verstösse gegen kantonale Gesundheitsgesetze oder Urkundendelikte gegeben sind, vgl. BOHNEN- BLUST et al., 2002, Seite 17 224 JÖRGER, 2006, Seite 78 Dopingbekämpfung in der Schweiz 35 Ärzte stellen nach Ansicht von JÖRGER die 'Schaltstellen' der Dopingmittelversorgung dar. Sie werden von Athleten und dem Umfeld in kriminelle Handlungen verwickelt und durch Re- zeptausstellungen zur illegalen Beschaffung von Mitteln zu Dopingzwecken missbraucht.225 Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH hat in ihre Standesordnung am 25. April 2002 den Art. 33bis 226 mit der Marginalie 'Doping und Sportmedizin' aufgenommen. Darin heisst es u.a: "Die Verschreibung, Abgabe und Überwachung von Doping im Wett- kampfsport ist im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit unzulässig. Arzt und Ärztin verhindern soweit wie möglich auch bei anderen Sporttreibenden einen Medikamentenmissbrauch227."228 5.5.6 Abgeben Die Abgabe im Sinne des Heilmittelgesetzes wird in Art. 4 Abs. 1 lit. f als die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen229 Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder Tieren definiert230. Nach Ansicht von EICHENBERGER et al. ist unter dem Begriff der 'Anwendung' im Sinne des HMG und den entsprechenden Verordnungen, die selbstständige Entscheidung zur Verabreichung eines Arzneimittels231 und das Tragen der Verantwortung dafür, zu verstehen232. In betäubungsmittelrechtlicher Sicht wird unter dem Begriff der Abgabe die unentgeltliche Übertragung der eigenen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel an eine andere Person verstanden233. Nach Ansicht von BOHNENBLUST et al. ist die betäubungsmittelrechtliche Defi- nition des Begriffs der Abgabe für die Dopingstrafbestimmungen zu eng. Dies mit Blick dar- auf, dass nur die unentgeltliche Abgabehandlung erfasst wäre, währenddessen die schwerwie- gendere Handlung der entgeltlichen Abgabe straflos bliebe. 225 JÖRGER, 2006, Seite 79 226 Art. 33bis 'Sportmedizin und Doping' Standesordnung FMH 1 Die Überwachung und der Schutz der Gesundheit von Sporttreibenden stehen bei jeder sportmedizini- schen Tätigkeit von Ärzten und Ärztinnen um Vordergrund. Diese sind sich des Spannungsverhältnisses bewusst, das zwischen dem Grundsatz "nicht schaden" und der zu respektierenden Eigenverantwortlichkeit des oder der Sporttreibenden entstehen kann. 2 Die Verschreibung, Abgabe und Überwachung von Doping im Wettkampfsport ist im Rahmen der ärzt- lichen Tätigkeit unzulässig. Arzt und Ärztin verhindern soweit wie möglich auch bei andern Sporttreiben- den einen Medikamentenmissbrauch. 3 Einzelheiten sind in der Richtlinie für die ärztliche Betreuung von Sportlern und Sportlerinnen geregelt (Anhang 5 der Standesordnung FMH). 227 Der Begriff des Medikamentenmissbrauchs wurde in Analogie zum Dopingbegriff in die Standesordnung FMH eingefügt. Dabei soll es darum gehen, dass die in die Sportlerbetreuung involvierten Ärztinnen und Ärzte den Medikamentenmissbrauch zu verhindern oder zumindest einzuschränken versuchen sollten. Die Medikamentenabgabe an Gesunde, gerade Sporttreibende, sollte daher sehr kritisch betrachtet werden. Die Medikation von behandlungsbedürftigen Wettkampfsportlern soll restriktiv und nach Konsultation der ak- tuellen Dopinglisten erfolgen, vgl. SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG 2001; 82: Nr. 31, Seite 1643 228 Standesordnung FMH vom 30. April 2003, Seite 11 229 anders als die Begriffsdefinition des 'Vertreibens' im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG, wo auch der Vertrieb von Zwischenprodukten zulässig ist 230 Nicht unter die Abgabehandlung fällt nach der Botschaft zum HMG die Verschreibung, respektive Aus- stellung eines Rezepts, von Heilmitteln durch eine dazu berechtigte Medizinalperson, vgl. BBl 1999 3491 231 Im Sinne des HMG werden unter dem Begriff Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ur- sprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen verstanden. Zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG 232 EICHENBERGER et al., 2006, Seite 62 233 ALBRECHT, 1995, Seite 55; ähnlich auch FINGERHUTH, TSCHURR, sie beschreiben, dass die Tathandlung des Abgebens im unbefugten und unentgeltlichen Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln besteht, vgl. FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 123 Dopingbekämpfung in der Schweiz 36 Deshalb wird, ähnlich wie im HMG, unter der Tathandlung des 'Abgebens' im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen oder Übertragen eines Do- pingmittels für die Verwendung durch die erwerbende Person oder für die Anwendung an Drittpersonen verstanden234. Die Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken ist eine Tathandlung, die entweder auf jene der Herstellung oder des Vertriebs erfolgt. Die Unterscheidung zwischen Vertrieb und Abgabe besteht darin, dass bei der letzteren, also der Abgabe, die erwerbende Person das Dopingmit- tel nicht mehr weitergibt, sondern selbst verwendet und konsumiert oder zumindest dazu die Absicht hat. Der Verwendungszweck, also der Erwerb zum Eigenkonsum oder der Erwerb zur Weitegabe, ist somit entscheidend, ob es sich um die Tathandlung des Vertriebs oder der Ab- gabe handelt235. Gibt ein Sportler Mittel zu Dopingzwecken an andere Athleten ab, fällt er ebenfalls unter die Strafbarkeit von Art. 11f BGTS wie die anderen, bereits erwähnten Personen im Sportlerum- feld z.B. Sportärzte, Apotheker, Fitnessstudio-Betreiber, Trainer oder weiteres Betreuungs- personal236. 5.5.7 Anwenden von Dopingmethoden Die Dopingmittelverordnung definiert, gestützt auf Art. 11c BGTS, in Art. 4 DMV, welche Methoden im reglementierten Wettkampfsport zur Anwendung verboten sind. Danach sind die folgenden Methoden verboten: a. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff237 b. chemische und physikalische Manipulation238 c. Gendoping239 Der Begriff des Anwendens im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS kann unterschiedliches be- deuten. Es kommt darauf an, welche der oben genannten verbotenen Methoden zur Anwen- dung gelangt. Anwenden bedeutet z.B. die Verabreichung von Blut, Blutprodukten, Produkten welche die Sauerstoffaufnahme, den Sauerstofftransport oder die Sauerstoffabgabe künstlich erhöhen. Dabei ist zwischen der Verabreichung im Zusammenhang mit der Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken und der Verabreichung von Dopingmitteln zu unterscheiden240. Letzteres fällt, wie bereits in Kapitel 5.3.6 dieser Arbeit beschrieben, unter die Abgabe- Tathandlung. Mit dem Gesetzeswortlaut "...an Dritte anwendet,..." bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken nur an Drittpersonen, also an jeder 234 BOHNENBLUST et al., 2002, Seiten 17f.; ähnlich JÖRGER, der aber die Textpassage 'oder für die Anwen- dung an Drittpersonen' in seiner Definition weglässt, sonst aber zum gleichen Schluss wie BOHNENBLUST et al. kommt, vgl. JÖRGER, 2006, Seite 74 235 JÖRGER, 2006, Seite 74 236 JÖRGER, 2006, Seite 75 237 A) Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem und heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 1 lit. a, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden B) Künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe durch Perfluorane, Efaproxial und modifizierte Hämoglobinpräparate, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 1 lit. b, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 238 A) Verfälschung oder versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern. Es sind dies namentlich: die Katheterisierung, der Austausch und die Veränderung der Urinprobe, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 2 lit. a der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden B) Intravenöse Infusionen, mit Ausnahme von gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlungen, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 2 lit b, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 239 Nicht medizinisch indizierte Verwendung von Zellen, Genen, Bestandteilen von Genen oder der Modulati- on der Genexpression, die potenziell die sportliche Leistung erhöhen können, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 3, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 240 JÖRGER, 2006, Seite 82 Dopingbekämpfung in der Schweiz 37 Person, respektive an jedem Sportler mit Bezug zum reglementierten Wettkampfsport, straf- bar ist. Dies bedeutet, dass die Anwendung von Dopingmethoden an sich selbst, sprich das sogenannte 'Selbst- oder Eigendoping' straflos ist241. Als Täter kommt auch der Wettkampfsportler in Frage, dies wenn der z.B. einem andern Ath- leten bei der physikalischen Manipulation einer Dopingprobe hilft. 5.6 Polizeiliche Anzeigen und Berichte In der Polizeilichen Kriminalstatistik242 des Bundesamtes für Polizei werden keine angezeig- ten Doping-Sachverhalte nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport aufgeführt243. Aufgrund dessen wurden alle kantonalen Polizeikommandi der Schweiz und jene der Städte Bern und Zürich mit der Bitte angeschrieben, für den Verfasser dieser Arbeit, entsprechendes statistisches Zahlenmaterial zu erheben und zur Verfügung zu stellen244. Die Korps wurden gebeten, zwischen Strafanzeigen im Sinne von Art. 11f BGTS und Berichten zum selbigen Straftatbestand zu unterscheiden. Weiter wurden die Korps gebeten, die jeweiligen Fälle kurz zusammenfassend zu schildern. Von den Total 28 angeschriebenen Korps gingen von 23 Rückmeldungen ein. Dies entspricht einem prozentualen Rücklauf von 82,1 Prozent. Aus den Antworten der Korps kann zuerst einmal entnommen werden, dass es sich bei allen Verdächtigen, Beschuldigten und Beteiligten, ausser in drei Fällen245, um Männer handelt. Weiter ist ersichtlich, dass der grössere Teil davon die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Ebenso kann gesagt werden, dass es sich bei einem grossen Teil der erstellten Anzei- gen und Berichte um Sachverhalte von (offensichtlich) straflosen Einfuhrhandlungen zum Eigenkonsum gehandelt hat. Oft gingen den Anzeigen und Berichten, Meldungen des Zolls über verdächtige Sendungen / Lieferungen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden vor- aus. Einige der beteiligten Personen gaben auch an, Bodybuilding, Fitness- und Kraftsport zu betreiben. Details und Kurz-Ausführungen zu den jeweils gemeldeten Anzeigen und Berichten können aus den entsprechenden Fussnoten im Anhang 3.1 dieser Arbeit entnommen werden. 241 JÖRGER, 2006, Seite 83; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 18 242 KUNZ führt aus, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) die von der Polizei als Straftat bearbeiteten Vorgänge sowie die ermittelten Tatverdächtigen erfasst; vgl. KUNZ, 2001, Seite 240; ähnlich auch KILLI- AS, nach dessen Ansicht eine polizeiliche Kriminalstatistik grundsätzlich über die von der Polizei entge- gengenommenen Strafanzeigen informiert, vgl. KILLIAS, 2002, Seite 51; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXI- KON, 1996, Seiten 185ff. 243 Inhaltsverzeichnis Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, Seite 9, einsehbar unter http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib/data/kriminalitaet/statistik/kriminalitaet.Par.2006.File.tmp/PKS %202005.pdf (vorsätzliche Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Veruntreuung, Diebstahl, Fahrzeugdieb- stahl, Raub, Betrug, Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, Vergewaltigung, andere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Brandstiftung, strafbare Vor- bereitungshandlungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, entwichene Personen, vermisste Personen und polizeilich bekannt gewordene Selbsttötungen) 244 Zum besseren allgemeinen Verständnis wurden die relevanten Gesetzestextpassagen aus der SR den Schreiben beigelegt. Den französisch sprechenden Kantonen und dem Kanton Tessin wurden die Auszüge auf Französisch und in Italienisch zugesandt. 245 vgl. Anhang 3.1 Dopingbekämpfung in der Schweiz 38 5.6.1 Grafik Polizeiliche Anzeigen und Berichte 10 1 1 16 4 1 14 6 17 4 1 11 7 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 2002 2003 2004 2005 2006 Anzeigen Berichte davon erwähnte Frauen 246 Abbildung 3 5.7 Verurteiltenstatistik Da bekanntermassen die Dopingstrafnorm in der Schweiz erst seit wenigen Jahren in Kraft ist, sind die Zahlen in Sachen Verurteiltenstatistik247 noch nicht so aussagekräftig, wie dies bei anderen Bundesgesetzen zu sehen und auch möglich ist. Im Rahmen einer Anfrage248 hat das Bundesamt für Statistik die nachfolgenden Zahlen von strafrechtlichen Verurteilungen im Sinne von Art. 11f Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ab dem Jahr 2002 mitgeteilt249, 250. 5.7.1 Grafik Verurteiltenstatistik 6 12 11 0 2 4 6 8 10 12 2003 2004 2005 2006 Verurteilungen gesamt davon Männer bis 24 Jahren 25 bis 44 Jahre 251 Abbildung 4 Obwohl erst wenige Verurteilungen nach Art. 11f BGTS ergangen sind, zeigt die obige Grafik auf, dass die Doping-Vergehen bis heute ausschliesslich von Männern begangen, respektive 246 Die genauen Zahlenwerte und ergänzenden Ausführungen zum gelieferten Zahlenmaterial der angeschrie- benen Polizeikorps können aus dem Anhang 3.1 dieser Arbeit entnommen werden. 247 auch Strafverfolgungsstatistik genannt, vgl. KUNZ, 2001, Seite, 240f. 248 Mail-Anfrage vom 06. November 2006, an das BfS, Herrn Daniel Fink 249 Mail-Antwort vom Donnerstag, 09. November 2006, durch Herrn Steve Vaucher, BfS Die Verurteiltenzahlen für das Jahr 2006 liegen gemäss BfS nicht vor Ende August 2007 vor, Mail- Antwort vom Montag, 26. März 2007, durch Herrn Steve Vaucher, BfS 250 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 der Mitteilungsverordnung (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden sämtli- che Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die u.a. auch nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ergangen sind. Dies dem Bundesamt für Sport (BASPO). 251 © Office fédéral de la statistique, Statistique des condamnations pénales, Etat de la banque de données au 30-8-2006 Dopingbekämpfung in der Schweiz 39 nur Männer verurteilt worden sind. Es wird interessant sein, diese Entwicklung in der Zukunft und über eine längere Zeitspanne zu beobachten. Um eine verlässliche Aussage z.B. dahinge- hend machen zu können, dass Doping-Vergehen vorwiegend 'Männer'-Delikte sind, sind die Zahlen noch zu wenig aussagekräftig. Ein Vergleichszeitraum von zehn Jahren wird sicher eine exaktere Aussage und Interpretation vorhandener Zahlen zulassen. 6. Massnahmen nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern) Einleitend zu diesem und auch den beiden nachfolgenden Kapiteln über Massnahmen und Zwang252 soll kurz ausgeführt werden, dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit253 beim staatlichen Handeln zu beachten ist. Dieses ist verfassungsmässig in Art. 5 BV niederge- schrieben und definiert, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhält- nismässig sein muss254. Weiter gibt auch Art. 36 Abs. 3 der BV vor, dass die Einschränkun- gen von Grundrechten ebenfalls verhältnismässig sein müssen. 6.1 Grundlagen des Gesetzes über die Kantonspolizei Am 27. Januar 1998 beschloss der Grosse Rat255 des Kantons Luzern gestützt auf die Staats- verfassung von Luzern256 ein 'Gesetz über die Kantonspolizei'257, 258 einzuführen. Das Gesetz trat am 01. Januar 1999 in Kraft. Es enthält neben einführenden allgemeinen Ausführungen, gesetzliche Grundlagen zum polizeilichen Handeln, gemeindepolizeilichen Aufgaben und die Organisation und dienstrechtliche Vorschriften über die Kantonspolizei. In Paragraph 1 Abs. 1 PolG LU ist die polizeiliche Generalklausel niedergeschrieben. Abs. 2 lit. b sagt, dass die Kantonspolizei Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahrnimmt, die sich aus bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzeserlassen ergeben. In lit. c sind die Aufgaben nach den Vorschriften der Strafprozessordung des Kantons Luzern zusätz- lich erwähnt. Paragraph 49 StPO LU ist die generelle Handlungsklausel der Polizei im Untersuchungsver- fahren, respektive bei der Einleitung der Strafverfolgung. In Abs. 1 wird festgehalten, dass die Polizei die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren einer strafbaren Handlung festzustel- len und zu sichern sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen hat, um den Täter zu ermit- teln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen. Weitere Ausführungen zur Strafprozessordnung und Doping sind im nachfolgenden Kapitel sieben enthalten. Zusammenfassend kann zur Einleitung zum Polizeigesetz gesagt werden, dass die Polizei ebenfalls Aufgaben im Bereich der Dopingbekämpfung wahrnimmt, da es sich, wie bereits in Kapitel 4.3 erwähnt, bei den Massnahmen gegen das Doping um ein (neu) eingefügtes Kapitel im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport handelt 252 Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzu- stellen und die Vollstreckung des Entscheides zu gewährleisten; vgl. Art. 193 E Eidg. StPO 253 Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit 254 auch im Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern) ist unter § 5 'Grundsatz' festgehalten, dass die Polizei ihre Aufgaben u.a. unter Beachtung der Verhältnismässigkeit erfüllt 255 Kantonsparlament 256 SRL Nr. 1 257 SRL Nr. 350 258 in der Folge der Einfachheit halber abgekürzt PolG LU genannt Dopingbekämpfung in der Schweiz 40 6.2 Einzelne Massnahmen 6.2.1 Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen In Paragraph 9 des PolG LU wird die Kantonspolizei mit der Kompetenz ausgestattet, im Rahmen von Fahndungsmassnahmen, zur Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen anzuhalten259. Sie darf nachfolgend abklären ob nach der angehalte- nen Person, den Fahrzeugen oder Sachen die sich im Gewahrsam der Person gefahndet wird oder die Rechtsordnung verletzt haben. Abs. 2 von Paragraph 9 PolG LU verpflichtet u.a. angehaltene Personen, in Gewahrsam be- findliche Sachen vorzuzeigen und dazu auch Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Als weitere Möglichkeit ist in Abs. 3 von Paragraph 9 des PolG LU festgehalten, dass die Polizei, sollte die Identität der angehaltenen Person vor Ort nicht sicher oder nur mit erhebli- chen Schwierigkeiten festgestellt werden können oder sie verdächtigt ist, unrichtige Angaben zur Person zu machen, diese auf den Polizeiposten führen kann260. HAUSER et al. bezeichnen die Anhaltung auch als vorprozessuales Institut, dass im Dienste der Verbrechensaufklärung und Verbrechensbekämpfung steht261. 6.2.2 Durchsuchung von Personen Paragraph 14 PolG LU erlaubt es der Polizei, unter bestimmten Voraussetzungen, Personen zu durchsuchen. Diese Durchsuchungsart wird von HAUSER et al. als Zwangsmassnahme an- gesehen262. Im Rahmen der Bekämpfung der Doping-Kriminalität ist besonders Abs. 1 lit. c von Bedeu- tung. Die Bestimmung erlaubt es handelnden Polizisten bei bestehendem begründendem Ver- dacht, dass Personen Sachen in Gewahrsam haben, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen zu durchsuchen. 6.2.3 Durchsuchung von Sachen Neben der Durchsuchung von Personen stattet Paragraph 15 des Polizeigesetztes die Han- delnden mit der Kompetenz aus Fahrzeuge und andere Sachen zu durchsuchen. Dabei wird direkt auf Paragraph 14 PolG LU263 Bezug genommen264. Eine Sach- und Effektendurchsuchung ist auch gegenüber nicht angeschuldigten Personen zulässig, sofern ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass beschlagnahmefähige Sachen (z.B. verbotene Dopingmittel) vorhanden sein könnten. Die Sachendurchsuchung geht weniger weit als die Hausdurchsuchung. Mit der Zwangsmassnahme der Sachendurchsuchung soll die Vor- aussetzung gegeben sein, möglicherweise aufgefundene Beweismittel durch Beschlagnahme sicherstellen zu können265. 6.3 Observation 6.3.1 Definition Die An- und Verwendung von Observationsmassnahmen sind heute eine der wichtigsten Mit- tel in der polizeilichen Ermittlungs- und Aufklärungsarbeit zur Verfolgung von Vergehen und Verbrechen. ZALUNARDO-WALSER führt aus, dass die Observation eine der wichtigsten, ver- 259 auch Identitäts-, Passantenkontrolle oder Sistierung genannt, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, 2005, Kapitel 68.23, Seite 333 260 ähnlich auch Art. 214 'Polizeiliche Anhaltung' VE Eidg. StPO 261 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.23, 2005, Seite 333 262 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.18, 2005, Seite 352 und Kapitel 70.28, Seite 356 263 vgl. Kapitel 6.2.2 dieser Arbeit 264 Paragraph 15 Abs. 1 lit. a PolG LU 265 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.8f., 2005, Seite 351 Dopingbekämpfung in der Schweiz 41 deckten polizeitaktischen Massnahmen überhaupt darstellt, die aus dem polizeilichen Alltag nicht mehr wegzudenken ist266. In der einschlägigen Literatur gibt es unzählige Definitionen und Beschreibungen des Begriffs der Observation. Das KRIMINALISTIK LEXIKON bezeichnet u.a. die Observation als die systematische, unauffäl- lige, meist mit Mitteln der Konspiration267 vorgenommene Beobachtung von Personen und Sachen268. HAUSER et al. bezeichnen die Observation als das gezielte Beobachten von Vorgängen an öf- fentlichen und allgemein zugänglichen Orten. Nach ihrer Ansicht geht es bei der Observation darum, Beweise für eine strafbare Handlung zu erlangen, wobei die Tätigkeit für die verdäch- tigte Person nicht erkennbar sein soll269. Nach ZALUNARDO-WALSER hat sich in der Bundesverwaltung die nachfolgende Definition durchgesetzt. So versteht die Landesregierung unter Observation die Beobachtung einer Per- son und Feststellung ihrer Bewegungen für die Dauer ihres Aufenthaltes im öffentlichen Raum270. 6.3.2 Gesetzliche Grundlage im Kanton Luzern Im Kanton Luzern gibt es weder in der Strafprozessordnung noch im Gesetz über die Kan- tonspolizei einen eigentlichen Gesetzesartikel der die Tätigkeit der Observation umschreibt und gesetzlich definiert. Jedoch kann die polizeiliche Tätigkeit der Observation in der StPO unter den Paragraphen 49 'Polizei' subsumiert werden. Im genannten Paragraphen wird die eigentliche Aufgabe der Po- lizei im Straf- und Untersuchungsverfahren umschrieben. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Polizei die ersten Erhebungen vorzunehmen, Spuren einer strafbaren Handlung festzustellen und zu sichern, sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen hat, um den Täter zu ermitteln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen271. Weiter kann auch das kantonale Polizeigesetz als rechtliche Grundlage der Observation im Kanton Luzern herangezogen werden. Hier kann die Aufgabe und Tätigkeit der polizeilichen Überwachung unter den Paragraphen 1 'Aufgaben' des Polizeigesetzes subsumiert werden. Darin heisst es, dass die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen und durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prä- vention beizutragen hat272. Im Weiteren sind in Abs. 2 von Paragraph 1 PolG LU einige polizeiliche Aufgaben, die sich aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht ergeben, besonders genannt. Darunter u.a. die der Kriminalpolizei, von der die Observation wieder ein Teilgebiet ist273. Mit der Einführung einer einheitlichen eidgenössischen Strafprozessordnung274 wird auch auf diesem Wege die Observation gesamtschweizerisch auf eine gleiche gesetzliche Grundlage gestellt. Im achten Kapitel 'Geheime Überwachungsmassnahmen' des Entwurfes zur Schwei- 266 ZALUNARDO-WALSER, 1998, Seite 40 267 verdeckte Zusammenarbeit zum Erreichen eines geheimen Ziels; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 168 268 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 38 269 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.23, 2005, Seite 332 270 ZALUNARDO-WALSER, 1998, Seite 47 271 § 49 Abs. 1 StPO LU 'Polizei' 272 § 1 Abs. 1 PolG LU 273 § 1 Abs. 2 lit. b PolG LU 274 BBl 2006 1389 Dopingbekämpfung in der Schweiz 42 zerischen Strafprozessordung275 wird in Art. 281 ausgeführt, welche Voraussetzungen für den Einsatz dieser Überwachungsmassnahme gegeben sein müssen276. Somit kann aus den oben gemachten Ausführungen zum Thema Observation zusammenfas- send gesagt werden, dass der Einsatz dieser verdeckten, polizeilichen Überwachungsmass- nahme, zur Bekämpfung der Dopingkriminalität, respektive zur Verfolgung von strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS (zumindest im Kanton Luzern) grundsätzlich zulässig ist277. Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Observation auch ihre Grenzen hat und die Möglichkeiten teilweise eingeschränkt sind. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn z.B. nicht gleichzei- tig zur Personen- und Fahrzeugüberwachung auch eine Überwachung der verwendeten Kom- munikationsmittel stattfinden kann278. 6.4 Dopingermittlungen durch die Polizei Wie bereits mehrfach in den einzelnen Tathandlungen zum Dopingstraftatbestand nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ausgeführt, wird zur Definition der einzelnen strafbaren Handlungen u.a. auch das Betäubungsmittelgesetz herangezogen. Dies lässt aus meiner Sicht den Schluss zu, dass polizeiliche Ermittlungshandlungen im Be- reich Dopingbekämpfung am ehesten durch Ermittlerinnen und Ermittler von Betäubungsmit- telgruppen und Dezernaten der jeweiligen Kriminalpolizeien durchgeführt werden sollten. Weiter lässt dies sich u.a. damit ergänzend begründen, dass entsprechend strafbare Handlun- gen, teilweise im selben oder ähnlichen Umfeld stattfinden und darin befindliche Personen, weder im Doping- noch im Drogenmilieu, Meldungen und Anzeigen bei Polizei und Strafver- folgungsbehörden erstatten. Beide Milieu's erfordern somit ähnliche Ermittlungshandlungen und kriminalpolizeiliche Vorgehensweisen. Bei der Kantonspolizei Zürich werden Dopingermittlungen z.B. durch das Dezernat Gewer- bedelikte der Sicherheitspolizei-Spezialabteilung getätigt. Ermittlungen im Dopingbereich durch Polizistinnen und Polizisten von Fachgruppen und Dezernaten die sich mit Delikten gegen Leib und Leben befassen, sind auch nicht abwegig, da es bei der Bekämpfung von Do- pingvergehen nach Art. 11f Abs. 1 BGTS u.a. auch um den Schutz der Gesundheit von Wett- kampfsportlern geht (geschütztes Rechtsgut)279. 275 BBl 2006 1475 276 Art. 281 E Eidg. StPO 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an all- gemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn: a. auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismassig erschwert würden. 2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation zwei Wochen gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. 277 ähnlich lic. iur. D. BUSSMANN, Chef Kriminalpolizei Luzern, der ausführt, dass der Observationseinsatz im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Dopingkriminalität (Art. 11f BGTS) grundsätzlich möglich ist. Zu beachten wären neben den konkreten Umständen, ob das Einsatzmittel Observation sachlich gerechtfer- tigt, verhältnismässig und unumgänglich ist, vgl. Mail-Antwort vom 26.03.2007 278 ausführlich zum Thema Dopingbekämpfung und Telefonüberwachung, vgl. Kapitel 8.1 dieser Arbeit; vgl. auch HAENNI, 2005, Seite 249, der ausführt, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Mass- nahme der verdeckten Ermittlung oft parallel eingesetzt werden müssen 279 vgl. Kapitel 5.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 43 Ermittlungen im Bereich Dopingkriminalität setzen spezialisiertes Wissen280 bei Polizei und Strafverfolgungsbehörden voraus. Dieses soll garantieren, dass (echte) Dopingverfahren er- folgreich zu Ende geführt werden können281. 7. Zwangsmassnahmen nach dem Gesetz über die Strafprozess- ordung des Kantons Luzern Grundsätzlich setzt das Eingreifen von Strafverfolgungsbehörden einen genügenden An- fangsverdacht282 voraus. Dieser genügende Anfangsverdacht kann in Bezug auf Dopingstraf- taten auf verschiedene Art und Weise zu Stande kommen (Meldung Zollorgane, Informatio- nen von Vertrauenspersonen usw.)283. Als Verdacht wird die Vermutung bezeichnet, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise ereignet hat284. 7.1 Vorläufige Festnahme Im Kanton Luzern kann die Polizei einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug285 ist und ein Haftgrund286 vorzuliegen scheint oder wenn Massnahmen des Amtsstatthalters (Untersuchungsrichter) gemäss § 78 StPO LU287 dringlich vorzunehmen sind288. In der Deutschen Kriminalistik-Lehre wird als Festnahme die Freiheitsentziehung bis zur richterlichen Entscheidung definiert289. Mit diesem Gesetzesartikel der vorläufigen Fest- nahme ist gewährleistet, dass in dringenden Fällen ein Verdächtiger auch ohne Haftbefehl vorübergehend in Gewahrsam genommen werden kann290. Im Kanton Luzern darf die vorläu- fige Festnahme maximal 24 Stunden dauern. Auf die vorläufige Festnahme folgt entweder die Verhaftung oder die Freilassung291. Neben der Massnahme der Vorläufigen Festnahme nach StPO verfügt die Polizei noch über das Institut des Polizeigewahrsams nach § 16 PolG LU292. Diese rechtliche Grundlage zur Festhaltung hat eher vorbeugenden Charakter und dient der Gefahrenabwehr, als der Herbei- führung oder Einleitung eines Strafverfahrens. 280 z.B. über Sport allgemein, einzelne Sportarten, Trainingsmethoden und Ernährung, Grundkenntnisse über Medizin, Chemie, Betäubungs- und Heilmittel aber auch Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden im Be- reich Schmuggel und grenzüberschreitende Kriminalität usw. 281 BODMER Chr., lic. iur., Abteilungsleiter Staatsanwaltschaft II ZH, Abt. OK, verantwortlich für Dopingfälle im Kanton ZH, Mail-Antwort vom 16. März 2007; BODMER sieht weitere Verbesserungsmöglichkeiten bei der Dopingbekämpfung durch den Wegfall der jetzigen kantonalen Strafverfolgungskompetenz (Art. 11f Abs. 2 BGTS), stärkeren Druck auf die Verbände (Informationen von 'Innen') und die zusätzliche Strafbar- keit des Eigenkonsums. 282 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 321; ähnlich auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 41.4, 2005, Seite 177f., zum hinreichenden Tatverdacht als Prozessvoraussetzung 283 HAENNI, 2006, Seite 13; weitere Ausführungen betreffend Erkenntnisse über einen verdächtigen Sachver- halt in Kapitel 5.1 'Allgemeine Ausführungen' dieser Arbeit 284 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 340 285 wenn zu befürchten ist, der Verdächtige mache sich davon oder versuche die Spuren der Tat zu verwi- schen; vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.20, 2005, Seite 332 286 § 80 StPO LU 'Haftgründe', auf die einzelnen Haftgründe wird im folgenden Kapitel 7.3 noch näher einge- gangen 287 § 78 StPO LU 'Massnahmen' 288 § 52 Abs. 1 StPO LU 'Vorläufige Festnahme' 289 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 107 290 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.20, 2005, Seite 332 291 § 52 Abs. 2 StPO LU, vgl. auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.22, 2005, Seite 332 292 Gesetzestext, vgl. Anhang 1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 44 7.2 Vorläufige Verwahrung Die StPO des Kantons Luzern sieht in Paragraph 55 vor, dass wenn Gefahr im Verzug ist, die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für die Einziehung in Betracht kommen, in vorläufige Verwah- rung nehmen oder sonst sichern kann293. Das Institut der Vorläufigen Verwahrung dient somit u.a. als mögliche Voraussetzung zur gerichtlichen Einziehung294. Eine ähnliche Möglichkeit sieht der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung in Art. 262 Abs. 3 vor. Dieser besagt, dass bei Gefahr im Verzug die Poli- zei (oder auch Private) Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen können. 7.3 Hausdurchsuchung Im Kanton Luzern ist die Hausdurchsuchung grundsätzlich in den Paragraphen 120f. StPO geregelt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume (z.B. Geschäftslokale, Fabrikanlagen usw.) für die Nachforschung nach dem Täter, zur Sicherung von Spuren eines Verbrechens oder Vergehens (z.B. Blutflecken, Fingerabdrü- cken, Fussspuren usw.) und zur Beschlagnahme von Gegenständen zulässig ist295. Weiter wird bei einer Hausdurchsuchung geforscht nach Beweismitteln wie Korrespondenzen, Buch- haltungen, elektronischen Datenträgern und Verträgen, sowie nach Gegenständen, welche einzuziehen sind296. Die Hausdurchsuchung wird als eingreifenste Form der Durchsuchung angesehen (z.B. im Gegensatz zur Durchsuchung der Person oder der Sache297). Für diese Zwangsmassnahme muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen und es muss die Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass am Ausführungsort der Durchsuchung der Beschuldigte oder beschlagnahmefähige Gegenstände anzutreffen sind298. In der Deutschen Kriminalistik wird in diesem Zusammen- hang auch von der sogenannten Auffindungsvermutung gesprochen299. Diese Vermutung muss mindestens durch gesicherte kriminalistische Erfahrungstatsachen begründet sein, braucht aber nicht unbedingt durch konkrete Tatsachen gestützt zu sein. Dies lässt die Mög- lichkeit zu, auch bei einer nicht beschuldigten Person eine Hausdurchsuchung durchzufüh- ren300. Im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen und der Dopingkriminalität ist auch die Rege- lung der Zufallsfunde301 in Betracht zu ziehen, respektive nicht ausser Acht zu lassen. Gerade bei angeordneten Hausdurchsuchungen im Betäubungsmittel- und Nachtlebenmilieu (z.B. Türsteher) dürfte es nicht unüblich sein, ab und zu Produkte und Präparate (z.B. Anabolika) zu finden, die grundsätzlich unter den Begriff der unerlaubten Dopingmittel im Sinne von Art. 293 ähnlich HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.27, 2005, Seite 346, die ausführen, dass u.a. Beweis- mittel und Deliktsgegenstände, wenn sofortiges Handeln geboten ist, durch die Polizei (u.U. auch durch Private) behändigt werden können. Die polizeiliche (oder die private) Wegnahme ist eine provisorische Massnahme, weil die Gegenstände der Untersuchungsbehörden abzuliefern sind, welche über die Be- schlagnahme oder die Freigabe entscheidet. 294 weitere Ausführungen betreffend Einziehung, vgl. Kapitel 8.3 'Einziehung' dieser Arbeit 295 § 120 Abs. 1 StPO LU 'Hausdurchsuchung' 296 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.10, 2005, Seite 351 297 vgl. die Kapitel 6.2.2 und 6.2.3 dieser Arbeit 298 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.10f., 2005, Seite 351f. 299 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 300 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.12, 2005, Seite 352; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 301 Werden bei Gelegenheit der Hausdurchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der (laufenden) Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so spricht man von Zufallsfunden; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 Dopingbekämpfung in der Schweiz 45 11c BGTS in Verbindung mit Art. 3 DMV fallen. Nach Ansicht der Autoren SCHWERI et al. ist die Sicherstellung eines zufällig, bei einer gesetzeskonform angeordneten Hausdurchsu- chung, aufgefundenen Gegenstandes zulässig, wenn dieser auf ein anderes als das abzuklä- rende Delikt hindeutet302. Als abzuklärendes Delikt würde beim Fund von Anabolika u.a. eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS im Raum stehen. In der StPO des Kantons Luzern ist keine Regelung betreffend Zufallsfunden vorhanden. Im Entwurf zur Eid- genössischen Strafprozessordung sind die Zufallsfunde unter Art. 242 geregelt. Der Wortlaut ist ähnlich den Ausführungen von SCHWERI et al und besagt, dass zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden. Über das weitere Vorgehen, betreffend der mit einem Bericht übermittelten Gegenstände entscheidet die Verfahrensleitung303. Steht ein Sportler oder eine Betreuungsperson im Sportlerumfeld unter Verdacht, eine strafba- re Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS begangen zu haben, ist bei der Hausdurch- suchung zu bedenken, dass auch die durch den Verdächtigten benutzten Räumlichkeiten und Behältnisse in entsprechenden (auswärtigen) Sportstätten durchsucht werden (z.B. persönli- cher Schrank, Garderobenfach usw.)304. Nach Möglichkeit sollte dieser Umstand durch ent- sprechende polizeiliche Vorabklärungen erhoben und in der Verfügung festgehalten werden. Gerade auch im Bereich der Verfolgung von Dopingkriminalität sind neben eigentlichem De- liktsgut (z.B. Dopingmittel wie EPO) und weiteren Beweismitteln für strafbare Handlungen nach Art. 11f Abs. 1 BGTS, gerade Adressen, Notizmaterial und weitere persönliche Auf- zeichnungen (z.B. 'Trainingstagebücher') von Interesse. Nach dem Entwurf der Eidgenössi- schen StPO dürfen u.a. Gegenstände bei der beschuldigten Person oder einer Drittperson be- schlagnahmt werden, wenn diese u.a. voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind305. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt, indem u.a. nicht beschlag- nahmt werden dürfen, die persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldig- ten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt306, 307. Ähnlicher Auffassung ist das Schaffhauser Obergericht in einer von HAUSER et al. zitierten Fundstelle die besagt, dass Tagebücher und persönliche Korrespondenzen mit Rücksicht auf den Schutz der Privatsphäre308 gegen den Willen des Berechtigten nur beschlagnahmt werden dürfen, wenn die Interessen an der Strafverfolgung überwiegen, d.h. nur bei schweren Delik- ten309. 302 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.12a, 2005, Seite 352 303 BBl 2006 1461 304 Auf einem ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl müssen möglichst genau die zu durchsuchenden Räum- lichkeiten und die zu suchenden Beweismittel angegeben sein, damit wird gewährleistet, dass sich die Massnahme nur auf Gegenstände erstreckt, die zur Aufklärung der Straftat von Bedeutung sind, vgl. HAU- SER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.26, 2005, Seite 356 305 Art. 262 'Grundsatz' E Eidg. StPO, vgl. BBl 2006 1467 306 Art. 263 Abs. 1 lit. b 'Einschränkungen' E Eidg. StPO, vgl. BBl 2006 1668 307 HANSJAKOB führt u.a. mit Verweis aus, dass die herrschende Praxis zu Tagebuchentscheiden davon aus- geht, dass Geheimhaltungs- und Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind, die Lehre je- doch bei Tagebüchern ein striktes Verwertungsverbot verlangt. Seiner Meinung nach ist diese Frage, da es allenfalls um Interessenabwägungen geht, von einem Sachrichter zu klären (sodass, mit Bezug auf das BÜPF, deliktsrelevante Informationen aus Überwachungen, die den Intimbereich betreffen, bei den Akten bleiben sollten), vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 200 308 Art. 8 EMRK 'Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens' und Art. 13 BV 'Schutz der Privatsphäre' 309 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.2a, 2005, Seite 341 und Kapitel 70.21, Seite 353, wo die ge- nannten Autoren weiter ausführen, dass u.a. Tagebücher und Korrespondenzen, vielfach private oder ge- schäftliche Geheimnisse enthalten, deshalb muss ihnen eine besondere Behandlung zuteil werden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 46 Neben der eigentlichen Hausdurchsuchung besteht im Kanton Luzern noch die gesetzliche Grundlage der 'Polizeilichen Hausdurchsuchung in dringenden Fällen'310. Diese Form der Durchsuchung dürfte aber im Bereich der Bekämpfung des Missbrauchs von Mitteln und Me- thoden zu Dopingzwecken eher nebensächlich sein, sind doch entsprechende Ermittlungsver- fahren meist planbar und beruhen auf Anzeigen von anderen Amtsstellen (z.B. Zollbehörden, Swissmedic, Swiss Olympic) und Dritten311. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch einmal in einem solchen Fall Eile geboten und Gefahr im Verzug ist. 7.3.1 Sportärzte Von wieder etwas grösserer Praxisrelevanz dürfte das Thema Sportärzte und Hausdurchsu- chung sein. Von Interesse bei einer Hausdurchsuchung in einer Sportarztpraxis wären v.a. die entsprechenden Krankenakten und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Athleten und Sportlern. Ärzte, sowie noch einige andere Personen- und Berufsgruppen, stehen jedoch unter dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Dieses gesteht ihnen zu, Tatsachen die ihnen bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben anvertraut werden oder die sie bei dieser Gelegenheit wahrnehmen geheim zu halten312. Ein Arzt ist somit eine zum Zeugnisverweigerungsrecht verpflichtete Amts- und Berufsperson313. Somit dürfen Akten von zeugnisverweigerungsberechtigten Sportärzten nicht beschlagnahmt werden314. Ergeben sich aufgrund verschiedener Hinweise und Abklärungen Verdachtsmomente, dass gegen einen Sportarzt Anschuldigungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS bestehen, so kann sich dieser nicht auf das Beschlagnahmeprivileg berufen wenn die Massnahme für die Abklärung des Delikts wichtig ist315. Die getroffenen Untersuchungshandlungen sind so vor- zunehmen, dass Geheimnisse so weit als möglich gewahrt werden316. Praktisch könnte man bei der Hausdurchsuchung bei einem angeschuldigten Sportarzt den (örtlich) zuständigen Amtsarzt/Ärztin oder Kantonsarzt/Ärztin (ev. auch IRM-Arzt/Ärztin) beiziehen. Somit wäre eine erste fachliche Sichtung verdächtiger Akten, Unterlagen, Gegenstände und Medikamente gleich vor Ort möglich und relevantes kann von unbedeutendem für das Ermittlungs- und Strafverfahren ausgeschieden werden. Vorallem durch die Sichtung vorhandener Akten und darin enthaltene Patientenaufzeichnungen, durch eine beigezogene Berufsperson (z.B. in Per- son des Amtsarztes) die ebenfalls unter dem Berufsgeheimnis steht, wären die Untersu- chungshandlungen so durchzuführen, dass nicht benötigte (Patienten-)Geheimnisse gewahrt bleiben317. Die Autoren HAUSER et al. führen aus, dass dem (angeschuldigten) Akteninhaber vorher die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zum Inhalt der Dokumente zu äussern, womit eine Lektüre abgewendet werden kann318. Sie sagen weiter, dass eine summarische 310 § 56 StPO LU 311 vgl. Kapitel 5.1 dieser Arbeit 312 REHBERG, 1999, Seite 388f.; vgl. auch Erwägung 5c von BGE 101 Ia 10, wo festgehalten wird, dass nach dem Wortlaut von Art. 321 StGB Geheimnisse geschützt sind, welche einem Arzt infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Der Inhalt der geheim zu hal- tenden Tatsachen ist nicht streng auf das Medizinische beschränkt. 313 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.6, 2005, Seite 341 314 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.5, 2005, Seite 341 315 BGE 101 Ia 10, Erwägung 5a mit Verweis auf weitere Autoren; Nach herrschender Lehre geht dort, wo der Arzt selbst Angeschuldigter ist, das Interesse an der Strafverfolgung vor. Der Arzt kann sich nicht unter Berufung auf seine Geheimhaltungspflicht der Beschlagnahme von in seinem Besitz befindlichen Akten widersetzen; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 37, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, dass sich eine angeschuldigte Medizinalperson nicht unter Berufung auf die Schweigepflicht einer Beschlagnahme von Akten widersetzen kann; als Schranke des Berufgeheimnisses gilt das Rechts- missbrauchsverbot, dazu BGE 130 II 193 und 126 II 495 (rechtshilfeweise Entsiegelung und Durchsu- chung von Dokumenten und elektronischen Daten in einer Anwaltskanzlei und einem Anwalt) 316 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel, 69.10, 2005, Seite 342 317 vgl. ähnlich auch Art. 246 Abs. 2 E Eidg. StPO 318 vgl. auch Art. 246 Abs. 1 E Eidg. StPO Dopingbekämpfung in der Schweiz 47 Prüfung vorhandener Akten allerdings nicht zu umgehen sein wird, weil, wie bereits vorgän- gig ausgeführt, nur so eine Trennung vom unwesentlichen Inhalt möglich ist.319 Der Umfang der beweisrelevanten Dokumente und Unterlagen kann so auf ein vernünftiges Minimum re- duziert werden, denn ein Sportarzt betreut meist neben Sportlern auch noch weitere Patienten. Eine andere Möglichkeit im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre auch, von entspre- chend beschlagnahmten Dossiers Kopien zu erstellen und die Originale zur Weiterbetreuung der Sportler, der angeschuldigten Medizinalperson wieder auszuhändigen320. Wird bei angeschuldigten Sportärzten z.B. in deren Praxis eine Hausdurchsuchung durchge- führt, gibt es nur wenige offensichtlich konkrete Beweise, die auf strafbare Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS hinweisen. Nach Ansicht von KAMBER wäre bei einer sol- chen Durchsuchung auf vorhandenes Blut (Blutbeutel) und auf entsprechende Medikamente zu achten, hier v.a. auf grössere Mengen von 'schweren' Dopingmittel wie 'EPO' oder Anabo- lika. Andererseits ist das Vorhandensein einer 'Hämoglobin-Zentrifuge' in einer Sportarztpra- xis üblich und nicht als konkreten Hinweis auf ein Dopingdelikt zu werten321. 7.4 Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft oder auch nur Haft ist im Kanton Luzern unter den Paragraphen 80ff. StPO geregelt. Abs. 1 besagt, das der Angeschuldigte in der Regel in Freiheit bleibt. Als grundlegende Voraussetzung zur Anordnung von Haft ist nötig, dass der Angeschuldigte ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt322 wird und zusätzlich eine der folgen- den Bedingungen ergänzend zutrifft323: - begründete Fluchtgefahr - mangelnde Ausweisung über die Identität - Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde (Kollusion, Verdunkelung) - konkrete Hinweise für die Annahme bestehen, dass der Angeschuldigte weitere straf- bare Handlungen begehen werde (Fortsetzung, Wiederholung) Die StPO gibt den Strafverfolgungsbehörden weiter die Möglichkeit, jemand in Haft zu neh- men oder darin zu halten, wenn jemand mit der Ausführung eines Gewaltverbrechens (schwe- re Straftat) im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB324 droht. Ergänzend müssten konkrete Hin- weise für dessen Ausführung vorliegen (Ausführungsgefahr)325. Da strafbare Dopingsachver- halte keine Gewaltverbrechen im Sinne des erwähnten StGB-Artikels sind, fällt diese in der Luzerner StPO gegebene Möglichkeit weg. Da es sich beim Straftatbestand von Art. 11f BGTS um einen Vergehenstatbestand handelt, ist die strafprozessrechtliche Zwangsmassnahme der Haft, respektive Untersuchungshaft, unter Berücksichtung aller Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahme, gegeben. 319 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.21, 2005, Seite 353 320 vgl. auch Art. 246 Abs. 3 E Eidg. StPO; ähnlicher Meinung auch HAUSER et al. die ausführen, dass jede Beschlagnahme dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterliegt und diese in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sind. Die Autoren nennen ebenfalls die Prüfung der Möglichkeit, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genügen, HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.3, 2005, Seite 341 321 KAMBER, Telefonat vom 07. März 2007, nach Mail-Anfrage 322 Es müssen konkrete (sachliche / bestimmte) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und die Täter- schaft bestehen; vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.09, 2005, Seite 328 323 § 80 StPO LU 'Haftgründe' 324 Strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB sind Vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Schwere Körperverletzung (Art. 122), Raub (Art. 140), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), Geiselnahme (Art. 185), Brandstiftung (Art. 221) und Völkermord (Art. 264) 325 § 80 Abs. 3 StPO LU Dopingbekämpfung in der Schweiz 48 Ein Telefonat mit HAENNI326, einem Mitautor der bereits mehrfach erwähnten Expertise327 zu den neuen Dopingstrafbestimmungen ergab, dass ihm persönlich kein Fall bekannt ist, wo das Zwangsmittel der Untersuchungshaft in einem Doping-Sachverhalt angeordnet wurde328. 7.5 Beispiel zur Anwendung des Polizeigesetzes und der Strafprozess- ordnung An folgendes fiktive Beispiel ist etwa zu denken, bei dem die gesetzlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung des Kantons Luzern zur Anwendung gelangen könnten. In der Stadt X findet eine internationale Sportveranstaltung im Bereich des Ausdauersports statt. Dies ist durch die regionale Medienberichterstattung bekannt. Auch die Athleten- Unterkünfte sind teilweise bekannt. Nachts um 0200 Uhr fällt einer Polizeipatrouille ein Per- sonenwagen mit ausländischen Kontrollschildern auf, der offensichtlich einer Mannschaft A dieser Ausdauersportveranstaltung zuzuordnen ist. Die Funktionäre entschliessen sich zu ei- ner Verkehrskontrolle im Sinne der polizeilichen Generalklausel. Der Fahrer Z ist alleine un- terwegs. Sie überprüfen die Fahrzeug- und Personaldokumente und stellen dabei ein nervöses und eiliges Verhalten des Lenkers fest. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Chauf- feurs (z.B. Bekleidung einer Mannschaft/Nation) nehmen die Polizeifunktionäre an, dass es sich um einen Offiziellen und/oder Betreuer der Mannschaft A handeln könnte. Sie bitten den Mann aufgrund seiner Nervosität auszusteigen und den Kofferraum seines Fahrzeugs zu öff- nen329. Dabei stellen sie eine Kühlbox fest. Darin befinden sich entsprechende Mengen der (verbotenen) Arzneimittel 'Eprex®'330 und 'Norditropin®'331. Aufgrund des verdächtigen Me- dikamentenfundes und der äusseren Erscheinung des Dazugehörens zu einer offiziellen Sportmannschaft (offizielles Fahrzeug, Fahrzeuglenker ist nicht der Sportler, womit reiner, strafloser Eigenkonsum nicht denkbar ist, Mannschaft nimmt bekanntlich an der entsprechen- den Sportveranstaltung teil332) besteht ein genügender Anfangsverdacht gegen Z, hinsichtlich einer strafbaren Widerhandlung nach Art. 11f Abs. 1 BGTS. Die vorläufige Festnahme des Verdächtigen ist (nach § 52 StPO LU) möglich, da angenommen werden muss, dass die auf- gefundenen Medikamente verwendet werden und somit Gefahr im Verzug vorzuliegen scheint. Ebenfalls scheint ein Haftgrund (nach § 80 StPO LU) gegeben zu sein, denn bei der Dopingstrafbestimmung handelt es sich um ein Vergehenstatbestand und ergänzend dazu scheinen mögliche Kollusionshandlungen innerhalb einer Sportmannschaft als gegeben, re- spektive können vorausgesetzt werden (z.B. entsorgen von weiteren verbotenen Substanzen die sonst bei einer möglichen Hausdurchsuchung aufgefunden würden). Da bereits eine Kühl- box mit verdächtigem Inhalt im Auto des Angehaltenen gefunden wurde, besteht der Ver- dacht, dass sich im Fahrzeug weitere Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind. Deshalb sind das Fahrzeug und darin befindliche Sachen (nach § 15 PolG LU) zu durchsuchen. Die bei der Kontrolle festgestellte Kühlbox, samt Inhalt, ist (nach § 55 StPO LU) durch die Polizei vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten und in Verwahrung genommenen 326 HAENNI Charles, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft I Berner Jura - Seeland 327 BOHNENBLUST et al., Zu den neuen Doping-Strafbestimmungen, Expertise im Auftrag des Bundesamts für Sport (BASPO), 2002 328 HAENNI, Telefonat vom 08.03.2007, nach Mail-Anfrage 329 Paragraph 9 Abs. 2 PolG LU, vgl. Kapitel 6.2.1 dieser Arbeit 330 Produkt (Erythropoietin alpha) der Firma Janssen-Cilag, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport, das vor Licht geschützt und gekühlt (zwischen zwei und acht Grad Celsius) gelagert werden muss; KAMBER, Mail, 08. Januar 2007 331 Produkt (rekombinantes humanes Wachstumshormon) der Firma Novo Nordisk, Arzneimittel zu Doping- zwecken im Sport, das vor Licht geschützt und gekühlt (zwischen zwei und acht Grad Celsius) gelagert werden muss; KAMBER, Mail, 08. Januar 2007 332 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 22 Dopingbekämpfung in der Schweiz 49 Arzneimittel sind möglichst geeignet zu lagern, damit keine Wertminderung eintritt. Dies müsste in einem nur für die Polizei zugänglichen Kühlschrank oder Kühlraum geschehen. Nach der vorläufigen Festnahme des Fahrzeuglenkers ist mit diesem eine ausführliche Befra- gung durchzuführen. Daneben sollten die aufgefundenen und sichergestellten Substanzen ei- ner entsprechenden laboratorischen Untersuchung zugeführt werden. BOHNENBLUST et al. führen im Anhang zu ihrer Expertise aus, dass gestützt auf die Angaben eines geständigen Betreuers (in diesem Beispiel der Fahrer Z) sich sodann die Ermittlungen auch auf weitere Funktionäre und Fahrer erstrecken und diese durch entsprechende Haus- durchsuchungen in den Unterkünften (z.B. Hotelzimmer), Fahrzeugen usw. der Angehörigen der konkreten Mannschaft (in diesem Beispiel das Team A) eingeleitet würden333. Der hinrei- chend konkrete Verdacht für Zwangsmassnahmen muss sich gegen das Umfeld von teilneh- menden Sportlern richten334. Dieser wäre mit der Anhaltung des Betreuers Z gegeben. Beste- hen genügende Verdachtsmomente, die besagen, dass ein gesamtes Team (z.B. Mannschaft A) systematisch Dopingmittel missbraucht, wären entsprechende Durchsuchungshandlungen in Unterkünften und Fahrzeugen einer kompletten Mannschaft denkbar und auf verdächtige Dopingmittel und -methoden zu durchsuchen und diese sicherzustellen335, 336. Für eine entsprechende und spezifische, polizeiliche Kontrolle aber auch für Ermittlungen im Dopingbereich bieten sich u.a. die Internetseiten des Bundesamtes für Sport (www.dopinginfo.ch) und das Arzneimittel-Kompendium der Schweiz unter der Internetseite www.kompendium.ch an. Über die erste hier aufgeführte Seite des Bundesamtes für Sport, gelangt man zur Schweizer Medikamentendatenbank, wo aktualisiert abgeklärt und angefragt werden kann, ob ein Medikament im Sport verboten ist337. Von entsprechenden Medikamen- ten können über die Internetseite des Kompendiums weitere Hintergrundinformationen abge- rufen werden338. 8. Andere Zwangsmassnahmen auf Bundesebene Im achten Kapitel werden die gesetzlichen Bestimmungen und Möglichkeiten beleuchtet, ob bei (Verdacht) auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, im Zusammenhang mit Doping, die Telefonüberwachung und der Einsatz von ver- deckten Ermittlern zulässig ist. Auch auf die Einziehung, im Rahmen von Doping-Vergehen, wird am Schluss dieses Kapitels eingegangen. 8.1 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Telefonüberwachung? Am 01. Januar 2002 trat in der Schweiz das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Kraft339. Das Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes als auch für solche eines Kantons340. 333 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 33 (Anhang) 334 Bestehen gegen die betroffenen Sportler keine Verdachtsmomente auf eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS, sind diese als Auskunftspersonen polizeilich zu befragen. Möglicherweise können sie auch als Zeugen (unter Hinweis auf Art. 307 StGB 'Falsches Zeugnis') untersuchungsrichterlich befragt werden. Ist die Stellung des Sportlers im Verfahren unklar, sollte dieser ebenfalls als Auskunfts- person einvernommen werden; vgl. BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 33 (Anhang) und § 91 Abs. 3 StPO LU 335 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 34 (Anhang) 336 Weitere Beispiele zu strafprozessualen Überlegungen im Anhang 2 der Expertise von BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 32ff. 337 http://www.dopinginfo.ch/de/index.php?option=com_staticxt&staticfile=index.php 338 http://www.kompendium.ch/Search.aspx?lang=de 339 SR 780.1, kurz BÜPF, verfassungsmässige Grundlagen in Art. 92 BV 'Post- und Fernmeldewesen' und Art. 123 BV 'Strafrecht' 340 Art. 1 BÜPF 'Geltungsbereich' Dopingbekämpfung in der Schweiz 50 Die Voraussetzungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind in Art. 3 BÜPF festgehalten. Dabei müssen für die Anordnung einer Überwachung folgende Voraus- setzungen erfüllt sein: a. bestimmte Tatsachen begründen den dringenden Verdacht341, die zu überwachende Person habe eine in Absatz 2 oder 3 genannte strafbare Handlungen begangen oder sei daran beteiligt gewesen342 und343 b. die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt die Überwachung344 und c. andere Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben oder die Ermittlungen wä- ren ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert345, 346 d. zur Verfolgung einer im Deliktskatalog aufgeführten Straftaten Der Deliktskatalog nach Abs. 2 und 3 von Art. 3 BÜPF enthält strafbare Handlungen gegen das Strafgesetzbuch, gegen das Militärstrafgesetz, gegen das Kriegsmaterialgesetz, gegen das Atomgesetz, gegen das Umweltschutzgesetz, gegen das Güterkontrollgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz347. Das BÜPF nennt in seinen Voraussetzungen, respektive dem Deliktskatalog das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht348. Somit ist die Überwachung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Im BÜPF wurde durch Art. 9 die Voraussetzung geschaffen, dass unter gewissen Umständen Zufallsfunde349 verwendet werden können. Dabei muss klar zwischen Erkenntnissen über Straftaten gegen die verdächtigte Person und Erkenntnissen über Straftaten gegen Dritte un- terschieden werden. In Abs. 1 können jene Erkenntnisse gegen die verdächtigte (angeschuldigte) Person350 ver- wendet werden, wenn im Rahmen einer Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung genannten bekannt werden und diese Straftaten: a. zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder351 341 gemäss HANSJAKOB muss die Schwelle für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen tiefer sein als bei Verhaftungen, jedoch muss der Verdacht dringender sein als für die Anordnung einfacherer Zwangs- massnahmen wie z.B. der Hausdurchsuchung, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 104f. 342 Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF 343 kumulative Erfüllung der Voraussetzungen von Abs. 1 des Art. 3 BÜPF, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 103 344 Art. 3 Abs. 1 lit. b BÜPF 345 Art. 3 Abs. 1 lit. c BÜPF 346 Subsidiarität, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 113 347 SR-Fundstellen können aus den entsprechenden Fussnoten des Kapitels 8.2 dieser Arbeit entnommen wer- den 348 Ebenfalls nicht genannt wird das BGTS in Art. 268 E StPO 'Voraussetzungen' für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, vgl. BBl 2006 1470f. 349 Zufallsfunde stammen aus dem rechtmässigen Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie aus verdachtsgesteuerten (also verdachtsgestützten und -orientierten) Un- tersuchungshandlungen stammen, aber mit diesem Verdacht nichts zu tun haben; in HANSJAKOB, 2002, Seite 202f., nach NATTERER Judith, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Bern, 2001 350 auch bei der Eröffnung eines Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft möglich, wo die Personalien der Zielperson noch nicht bekannt waren, diese Zielperson in der Regel aber individualisiert werden kann (z.B. durch den verwendeten Namen oder die Stimme), in HANSJAKOB, 2002, Seite 204 351 Der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung sieht in der Zufallsfundregelung bei der Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine restriktivere Regelung als jene des Art. 9 BÜPF vor. Nach Art. 277 E Eidg. StPO (Gesetzestext vgl. Anhang 1.2 dieser Arbeit) wäre eine Zufallsfundregelung im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF (zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden) nicht mehr möglich. Die zulässige Verwendung von Erkenntnissen über andere als Katalogtaten (BGTS nicht erwähnt) wird ausgeschlossen, auch wenn diese zusätzlich zu einer Katalogtat begangen worden sind, vgl. BBl 2006 1251, auch HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 28. März 2007. Die Zufallsfundregelungen betreffend Tele- Dopingbekämpfung in der Schweiz 51 b. die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz (BÜPF) erfüllen Absatz 2 gibt der Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, Erkenntnisse über Straftaten einer (Dritt-) Person zu verwenden, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird. Dazu muss aber vor der Einleitung weiterer Ermittlungen bei der zuständigen Genehmigungsbehör- de die Zustimmung eingeholt werden. Diese Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Vor- aussetzungen für eine Überwachung gemäss BÜPF gegeben sind. Wie bereits im Kapitel 7.3.1 ausgeführt, besteht bei Ermittlungen im Bereich der Dopingkri- minalität die Möglichkeit, mit Berufsgeheimnissen, v.a. von Sportärzten, konfrontiert zu wer- den. Art. 4 Abs. 3 BÜPF (und teilweise auch Art. 8 Abs. 3 und 4 BÜPF) regelt die Vorge- hensweise, sollten entsprechende Überwachungen angeordnet werden, oder im Rahmen von Telefonüberwachungen werden Berufsgeheimnisse erkannt 352. 8.1.1 Beispiel für die Anwendung der Zufallsfundregelung des BÜPF im Sinne der Do- pingbekämpfung Im Rahmen von polizeilichen Vorabklärungen und Erkenntnisgewinnungen wird der Ange- schuldigte A verdächtigt, mit Betäubungsmitteln, z.B. Kokain, im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG, also dem 'schweren Fall', zu handeln. Die Voraussetzungen zur Anordnungen von Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 3 BÜPF wären gegeben. Bei dieser angeordneten und zulässigen Überwachung stellt sich nun heraus, dass der Ange- schuldigte A, neben seinen Drogengeschäften, einen schwunghaften Handel mit Mitteln zu Dopingzwecken betreibt (Zufallsfund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF). Die ursprüng- lich angeordneten verdeckten Massnahmen ergeben, dass der Angeschuldigte A Mittel aus dem Ausland bezieht und diese hier an reglementierte Wettkampfsportler weiterverkauft, er sich also im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbar macht. Der in der Anordnungsverfü- gung aufgeführte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG kann zur Anklage gebracht werden. Somit können die im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung erlangten Erkenntnisse im Strafverfahren wegen einer Tathandlung nach Art. 11f Abs. 1verwendet werden. Die Überwachung des A ergibt weiter, dass eine Drittperson B, die in keiner Anordnung einer Straftat verdächtigt wird, ebenfalls an den Drogenhandelsgeschäften von A im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG beteiligt ist. Ebenfalls wird gleichzeitig bekannt, dass B dieselben Handels- geschäfte mit Dopingmitteln betreibt wie A. Der Zufallsfund des Drogenhandels bei B ist gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF verwertbar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese erfüllt, steht der Verwendung der Erkenntnisse zu den Handelsgeschäften mit Dopingmitteln nichts mehr im Wege. Diese würden dann wiederum als Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a gelten. 8.1.2 Polizeiaufgaben und BÜPF Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Zufallsfunden (andere straf- bare Handlungen) nach BÜPF nicht gegeben, gibt es trotzdem Möglichkeiten, ohne Bewilli- gungsverfahren nach BÜPF, im Bereich der Dopingkriminalität die Kommunikationsverbin- dungen der einzelnen Beteiligten mit anderen Mitteln und Möglichkeiten (wenn auch nur in beschränkter Form) zu ermitteln353. fonüberwachung und verdeckter Ermittlung wurden im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung angeglichen, vgl. BBl 2006 1257. Für die Dopingbekämpfung hiesse dies also, dass keine Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung, betreffend strafbaren Doping-Tathandlungen, mehr verwendet werden dürften. 352 ausführlich dazu, HANSJAKOB, 2002, Kommentare zu den Art. 4 und 8 353 die Möglichkeit des Zugriffs auf öffentlich zugängliche Verzeichnisse wie CD-Rom's oder Internetseiten werden hier ausgeklammert Dopingbekämpfung in der Schweiz 52 Die Anbieter von Fernmeldediensten sind verpflichtet u.a. den Kantons- und Stadtpolizeien zur Erfüllung von Polizeiaufgaben gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b BÜPF Daten über bestimm- te354 Fernmeldeanschlüsse zu liefern. Dies dürfte vorallem die Mobiltelefonanschlüsse betref- fen. Sie müssen folgende Informationen liefern: a. Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilneh- mers355 b. Adressierungselemente nach Art. 3 Bst. f des Fernmeldegesetzes356, 357 c. Art der Anschlüsse358 Wer innerhalb der erwähnten Polizeidienststellen für die Anfragen zuständig ist, ist im BÜPF nicht geregelt. Die Daten können beim DBA359 des UVEK mittels Gesuch abgerufen werden. Wer z.B. von der Polizeibehörde die Daten beim Dienst abrufen kann, ist diesem namentlich zu melden und nur denjenigen möglich360, 361. Eine Auskunftsanfrage beim Dienst über die Basisinformationen der Teilnehmeranschlüsse gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a - c (z.B. Rufnummer Festnetz) kostet (Stand 20. April 2004) vier Franken362. Die Abfrage erfolg über eine passwortgeschützte Internetseite (www.ccis.admin.ch) beim Dienst für Besondere Aufgaben. 8.2 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Verdeckten Ermittlung? Am 01. Januar 2005 trat in der Schweiz das Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 in Kraft363. Es gilt sowohl für Strafverfahren der Kantone und auch für jene des Bundes364. Der Gesetzgeber bezweckt beim Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung, mit Angehöri- gen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), in das krimi- nelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklä- ren365, 366. Das BVE kennt in Artikel 4 zur Anordnung der Verdeckten Ermittlung ähnliche nachfolgende Voraussetzungen wie das BÜPF:367 354 der Wortlaut 'bestimmte' Fernmeldeanschlüsse weist darauf hin, dass Suchanfragen, die eine unbestimmte Anzahl von Anschlüssen betreffen, wie z.B. alle Abonnenten in einer bestimmten Gemeinde usw. unzuläs- sig sind; vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 266 355 Art. 14 Abs. 1 lit. a BÜPF 356 Art. 14 Abs. 1 lit. b BÜPF 357 Art. 3 Bst. f FMG (Fernmeldegesetz, SR 784.10) f. Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern; 358 Art. 14 Abs. 1 lit. c BÜPF; mitzuteilen ist, ob es sich um einen analogen oder digitalen Festanschluss oder um einen Mobilanschluss handelt; vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 268 359 Der Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) ist dem UVEK (Generalsekretariat) administrativ unterstellt. Er koordiniert die Ausführung der Überwachungsmassnahmen und leitet die Anordnungen der Strafverfol- gungsbehörden an die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten weiter. 360 HANSJAKOB, 2002, Seite 268 361 Bei der Kapo LU ist der Workflow geregelt, d.h. dass es bei der Kripo eine beschränkte Anzahl von User gibt, die entsprechende Auskünfte einholen können. Die User-Berechtigung ist über den Operativen Dienst der Kripo einzuholen; vgl. Mail-Antwort von Rüttimann F., C Op D Kripo LU, vom 12. Februar 2007 362 http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_115_1/a2.html; Art. 2 der Vo über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, SR 780.115.1 363 SR 312.8, kurz BVE; verfassungsmässige Grundlage in Art. 123 BV 'Strafrecht' 364 Art. 2 BVE 'Geltungsbereich' 365 Art. 1 BVE 'Zweck' 366 ähnlich KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 340; 'von Beamten des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) tätig sind, vorgenommene Ermittlun- gen' 367 vgl. Kapitel 8.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 53 a. bestimmte Tatsachen den Verdacht368 begründen, besonders schwere Straftaten369 sei- en begangen worden oder sollen voraussichtlich begangen werden und370 b. andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden371 c. zur Verfolgung einer im Deliktskatalog aufgeführten Straftat372 Der Deliktskatalog umfasst (zusammengefasst) Straftaten gegen das Strafgesetzbuch373, das Militärstrafgesetz374, das Kriegsmaterialgesetz375, das Atomgesetz376, das Betäubungsmittel- gesetz377, das Güterkontrollgesetz378, das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkom- men und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen379 und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer380. Das BVE nennt in seinen Voraussetzungen, respektive dem Deliktskatalog das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht. Somit ist die Verdeckte Ermittlung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Es bleibt die Frage zu klären, wären Erkenntnisse in Sachen Massnahmen gegen das Doping in einem Verfahren zu verwenden, die als Zufallsfunde im Sinne von Art. 21 BVE von der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler (bei einer verdeckten Ermittlung im Strafverfahren381) festgestellt wurden, verwertbar? Das Gesetz (Art. 21 Abs. 1 BVE) verpflichtet die Ermittlerin oder den Ermittler, im Rahmen ihrer ordnungsgemässen Auftragserfüllung, beim Erkennen von anderen strafbaren Handlun- gen als die in der Anordnungsverfügung aufgeführten, diese seiner Führungsperson382 (meist Polizeioffizier) mitzuteilen. Es besteht somit eine Meldepflicht des verdeckten Ermittlers aller von ihm festgestellten strafbaren Handlungen gegenüber seiner Führungsperson. Die Ver- wendung der durch die verdeckte Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse ist jedoch nur zuläs- sig, wenn weiterhin der Verdacht auf eine Straftat besteht, gegen die auch eine verdeckte Er- 368 Die Schwelle des Verdachts liegt bei Verdeckten Ermittlungen tiefer als bei Überwachungsmassnahmen im Sinne des BÜPF. HANSJAKOB begründet dies damit, dass das BVE Strukturermittlungen ausserhalb ei- nes Strafverfahrens ermöglicht, bei Verdachtslagen also, die nicht ausreichen würden, ein Strafverfahren zu eröffnen (HANSJAKOB in ZStrR, 2004, S. 100f). Weiter ergäbe sich aus Art. 4 BVE, dass sich der Ver- dacht nicht gegen eine bestimmte Person richten muss und dass er sich nicht auf bereits begangene, son- dern auch auf bloss geplante Straftaten beziehen darf, vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006 369 Nach HANSJAKOB ist zur Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von 'besonders schwere Straftaten' immer in zwei Schritten vorzugehen. Zuerst ist zu prüfen, ob es sich bei der konkreten Tat um eine Kata- logtat nach Art. 4 Abs. 2 BVE handelt. Danach ist als zweiter Schritt bei Delikten nach Art. 4 Abs. 2 BVE mit grosser Bandbreite (z.B. Art. 139 StGB 'Diebstahl' oder Art. 160 StGB 'Hehlerei') zusätzlich zu prüfen, ob es sich innerhalb der Deliktskategorie um ein besonders schweres Delikt, also um einen besonders schweren Diebstahl oder eine besonders schwere Hehlerei handelt. Gewisse Straftaten aus dem Deliktska- talog (z.B. Art. 112 StGB 'Mord') sind immer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a 'besonders schwer', vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006 370 Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE 371 Art. 4 Abs. 1 lit. b BVE; Subsidiaritätsprinzip 372 Art. 4 Abs. 2 BVE 373 Art. 4 Abs. 2 lit. a BVE; SR 311.0 374 Art. 4 Abs. 2 lit. b BVE, SR 321.0 375 Art. 4 Abs. 2 lit. c BVE; SR 514.51 376 Art. 4 Abs. 2 lit. d BVE; SR 732.0 377 Art. 4 Abs. 2 lit. e BVE; SR 812.121 Im BetmG sind dies die Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2, Art. 20 Ziff. 1 zweiter Satz 378 Art. 4 Abs. 2 lit. f BVE; SR 946.202 379 Art. 4 Abs. 2 lit. g BVE; SR 211.221.31 380 Art. 4 Abs. 2 lit. h BVE; SR 142.20 381 HANSJAKOB, ZStrR, 2004, Seite 112 382 Art. 11 BVE Dopingbekämpfung in der Schweiz 54 mittlung angeordnet werden könnte383. Da aber strafbare Handlungen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht im Deliktskatalog nach Art. 4 Abs. 2 aufge- führt sind, können die gewonnenen Erkenntnisse betreffend den Zufallsfunden nicht verwen- det werden384. Jedoch ist das zuständige Polizeikommando, respektive die Führungsperson verpflichtet, ge- mäss Art. 12 BVE Erkenntnisse die sich aus den Berichten des verdeckten Ermittlers betref- fend einem Verbrechen oder Vergehen ergeben, der zuständigen Behörde zu melden und an- zuzeigen385. Die Verwendung der Erkenntnisse gegen den Angeschuldigten durch die Straf- verfolgungsbehörden sind aber ausgeschlossen, weil, wie bereits vorgängig erwähnt, es sich beim Doping-Straftatbestand nicht um eine Katalogtat handelt386, 387. HAENNI vertritt die Meinung, dass Zufallsfunde bei der verdeckten Ermittlung auch dann ver- wendet werden dürfen, wenn es sich nicht nur um Zufallsfunde als Katalogtaten bei der in der Anordnungsverfügung genannten Person handelt. Die Norm von Art. 21 BVE sei dahinge- hend zu verstehen, dass immer dann, wenn bei einem Verfahrensende eine Straftat bewiesen ist, zu deren Verfolgung eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden können, die Zu- fallsfunde auch in Bezug auf alle übrigen Straftaten, der in der Anordnungsverfügung genann- ten Person, verwertet werden dürfen. Weiter führt der genannte Autor aus, dass auch gegen nicht in der Anordnungsverfügung genannte Personen Zufallsfunde verwertet werden können, wenn gegen sie auch eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden könnte. Nach der Auffas- sung von HAENNI dürfen nicht nur Katalogtaten aufgegriffen werden, sondern bei Verdacht auf eine Katalogtat können ebenfalls die Erkenntnisse in Bezug auf andere Straftaten verwen- det werden388. Somit könnten, aufgrund der von HAENNI vertretenen Meinung, Zufallsfunde aus verdeckten Ermittlungen die strafbare Doping-Sachverhalte betreffen, verwendet werden, wenn eine anordnungsfähige Straftat bewiesen ist. Ähnlich wäre, nach Meinung von HAENNI, die Verwendung von Zufallsfunden geregelt, wenn es um Zufallsfunde einer nicht in der An- ordnungsverfügung genannten Person handelt. Hier müsste ebenfalls der Verdacht auf eine Katalogtat bestehen, dass Erkenntnisse in Bezug auf andere Straftaten (z.B. Doping- Strafbestimmung) verwendet werden dürfen. 8.3 Einziehung Die Artikel 11b bis Art. 11f von Kapitel Vb des Bundesgesetzes über die Förderung von Tur- nen und Sport enthalten keine gesetzlichen Bestimmungen zum oder über den Einzug von Dopingmitteln oder weiteren Gegenständen für die Anwendung von Dopingmethoden. Von daher gelangen die üblichen allgemeinrechtlichen Grundlagen der Einziehung389 im Sin- ne von Art. 69 StGB 'Sicherungseinziehung'390 zur Anwendung391. 383 Art. 21 Abs. 2 BVE 384 ähnlich Art. 295 E StPO 'Zufallsfunde', BBl 2006 1480, vgl. Gesetzestext im Anhang 1.2 385 Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BVE 386 vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006; ähnlich auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 75.30a, 2005, Seite 388 387 Auf die Frage, ob ein Scheinkauf von Dopingmitteln, ähnlich wie im Bereich des Drogenkleinhandels ('Ameisenhandel') auch möglich wäre, kann hier im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen wer- den. 388 HAENNI, in Kriminalistik, Nr. 4/2005, Seite 252; anderer Meinung HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 28. März 2007 389 Das KRIMINALISTIK LEXIKON definiert den Einzug als, der in einem Strafverfahren von einem Gericht als Strafe oder (Sicherungs-) Massnahme angeordnete Entzug des Eigentums an Gegenständen (Sachen oder Rechten), die mit einer Straftat in Verbindung stehen; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 89 390 Gesetzestext vgl. Anhang 1.3 dieser Arbeit 391 Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB führte zu keiner materiellen Änderung gegenüber alt Art. 58 StGB; vgl. HANSJAKOB, SCHMITT, SOLLBERGER, 2004, Seite 75; Einzig der Wortlaut "Der Richter..." wur- de durch "Das Gericht..." ersetzt. Dopingbekämpfung in der Schweiz 55 Die Sicherungseinziehung von Mitteln zu Dopingzwecken, der Herstellung von Dopingmittel dienenden Gegenständen oder der zur Anwendung von Dopingmethoden verwendeten Gerät- schaften ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person möglich392. Die allgemeinen Ausführungen zur Sicherungseinziehung besagten, dass zunächst eine An- lasstat vorausgesetzt wird393. Diese muss objektiv und subjektiv tatbestandsmässig und rechts- widrig im Sinne von Art. 11f. BGTS sein394. Die erforderliche Voraussetzung der Anlasstat und der Zusammenhang zu einem Delikt wird, wie bereits oben ausgeführt, dadurch einge- schränkt, dass ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person auch Gegenstände eingezogen werden können, die zu einer Straftat bestimmt waren395. Weiter ist die Siche- rungseinziehung auch dann anzuordnen, wenn die Täterschaft unbekannt bleibt oder im Aus- land gehandelt hat. Kommen Gegenstände, die als Beweismittel396 von Bedeutung sein können oder sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für die Einziehung in Betracht, so kann im Kanton Luzern der Besitzer aufgefordert werden, diese herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten397. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen sind nicht verpflichtet, Gegenstände, die im Zu- sammenhang mit dem abzuklärenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen und über den sie das Zeugnis verweigern könnten, herauszugeben398. Wird die Herausgabe der Gegenstände verweigert oder ist deren Inhaber nicht bekannt, kann der zuständige Untersuchungsrichter die Beschlagnahme399 anordnen400, 401. Die Beschlagnahme ist eine Massnahme die verhindern soll, dass der Beschuldigte die Einziehung vereiteln kann, indem er Sachen veräussert oder sonst wie beiseite schafft402. Zusammenfassend kann für den Kanton Luzern gesagt werden, dass der Einziehung, sowohl die Beschlagnahme, als auch die (bereits erwähnte403) vorläufige Verwahrung vorausgehen. *** 392 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 27; vgl. auch HAENNI, 2006, Seite 12, mit Verweis auf BOHNENBLUST et al. 393 HUG in DONATSCH et al., 2006, Seite 157 394 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 27 395 HUG in DONATSCH et al., 2006, Seite 158; ähnlich auch HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006, nach dessen Ansicht die Beschlagnahme von Dopingmitteln auch dann zulässig ist, weil eine Ein- ziehung auch dann möglich ist, wenn sich niemand strafbar macht. 396 Beweismittel sind bewegliche und unbewegliche Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisob- jekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.2, 2005, Seiten 340f.; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 45, demnach Beweismittel Mittel zum Nachweis von Fakten und Ereignissen sind, die im Strafprozess die Tatsachen und Erfahrungssätze, die den Richter in seiner Überzeugungsbildung bestimmen, nachweisen sollen. 397 § 114 Abs. 1 StPO LU 398 § 114 Abs. 3 StPO LU 399 Die Beschlagnahme bezieht sich auf die Sicherstellung von Gegenständen, wie Urkunden, Verbrechens- werkzeuge und Verbrechenserlös. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, durch welche Sachen der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staates zu bestimmten Zwecken unterworfen werden. Die Beschlagnahme ist schon bei blossem Verdacht deliktischen Handelns möglich, weil zum Zeitpunkt ihrer Anordnung noch gar nicht sicher feststeht, ob eine Straftat begangen worden sei, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.1, 2005, Seite 340 400 § 115 Abs. 1 StPO LU; vgl. auch HAUSER, SCHWERI HARTMANN, Kapitel 69.29, 2005, Seite 347 401 gesetzliche Regelungen in Sachen Beschlagname im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung (BBl 2006 1467) vgl. Anhang 1.2 dieser Arbeit 402 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.18, 2005, Seite 344 403 vgl. Kapitel 7.2 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 56 ANHÄNGE Anhang 1 Anhang 1.1 Ausschnitt aus dem Gesetz über die Kantonspolizei (SRL Nr. 350) § 14 Durchsuchung von Personen 1 Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn a. dies nach dem Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten oder einer dritten Person erforderlich scheint, b. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gege- ben sind, c. der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen, d. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist, e. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand be- findet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2 Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden. § 15 Durchsuchung von Sachen 1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss § 14 durchsucht werden darf, b. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich fest- gehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist. 2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden. § 16 Polizeigewahrsam 1 Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn a. sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden, b. dies zur Verhinderung oder der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist, c. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung erforderlich ist 2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist. 3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 57 Anhang 1.2 Ausschnitt aus dem Entwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung 5. Titel: Zwangsmassnahmen 7. Kapitel: Beschlagnahme Art. 262 Grundsatz (auszugsweise) 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. ... c. ... d. einzuziehen sind. 2 ... 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei und auch Private Gegenstände und Vermö- genswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. Art. 263 Einschränkungen (auszugsweise) 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. ... 2 ... 3 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Ver- mögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor. Art. 264 Herausgabepflicht (auszugsweise) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die be- schlagnahmt werden sollen, herauszugeben. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweige- rung berechtigt sind. 2 ... 3 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzu- nehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln wür- de. 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen 1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 277 Zufallsfunde 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser strafbaren Handlungen eine Überwachung hätte ange- ordnet werden dürfen. Dopingbekämpfung in der Schweiz 58 2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwa- chung dieser Person erfüllt sind. 3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwa- chung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. 4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfah- rensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwa- chung verwendet werden. 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung Art. 295 Zufallsfunde 1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere als die in der Anordnung genannte Straftat hindeuten, dürfen verwendet werden, wenn zur Aufklärung der neue ent- deckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Die Staatsanwaltschaft ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Ge- nehmigungsverfahren ein. Dopingbekämpfung in der Schweiz 59 Anhang 1.3 Ausschnitt aus dem Ersten Buch, Erster Teil: Verbrechen und Vergehen, des Strafge- setzbuches 5. Einziehung Art. 69 Sicherungseinziehung 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Ein- ziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 60 Anhang 2 Für den Dopingmittelmissbrauch benötigen Athleten eine Vielzahl von Berater und Helfer die sie mit Tipps und Tricks beim Konsum von verbotenen leistungssteigernden Mitteln und Me- thoden unterstützen. KÖRNER zählt einige dieser von Sportlern gestellten Fragen auf404: - Welche Mittel rufen bei meinem Körper welche Wirkungen und Nebenwirkungen hervor? - Wie können indizierte Dopingmittel durch wirksame nicht indizierte Substanzen er- setzt werden, bzw. chemisch so abgewandelt werden, dass sie nicht mehr unter die Verbotsliste fallen? - Wie bekomme ich bei einem geringen Entdeckungsrisiko wo, wann, welche Doping- mittel, und wo lagere ich diese Mittel? - In welcher Dosierung setze ich die Mittel wie, wo, wann und wie lange ein und recht- zeitig wieder ab? - Wie vermeide ich gesundheitliche Risiken und Schäden? - Wie verhindere ich den Nachweis eingenommener Mittel? - Wo bekomme ich Reinigungsmittel her, die meine Körperflüssigkeiten oder Haare von indizierten Stoffen reinwaschen? - Wie erhalte ich rechtzeitig Nachricht, so dass sich Trainingskontrollen405 als nicht überraschend bzw. erfolglos erweisen? - Wer hält wo für mich rechtzeitig warmes Fremdurin bereit bzw. wie befestige ich die Behältnisse an meinem Körper? - Wie kann ich erkennbare körperliche Veränderungen behandeln und verschleiern? - Wie kann ich ungewöhnliche Leistungssteigerungen bzw. Leistungssprünge überzeu- gend erklären? - Wie kann durch Gemeinschaftsabreden eine absolute Verschwiegenheit der Helfer und Mitwisser garantiert werden? - Wie erläutere ich im Falle der Entdeckung meine angebliche Ahnungslosigkeit und verlagere die Verantwortung auf Dritte? - usw... 404 KÖRNER, 2003, Seite 101 405 Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgen; vgl. WADA-Code, An- hang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsche Version, Seite 58 Dopingbekämpfung in der Schweiz 61 Anhang 3 Schreiben an 28 Polizeikommandi der Schweiz und nachfolgende Antworten (Anhang 3.1) Dopingbekämpfung in der Schweiz 62 Anhang 3.1 Anfragen an die Kommandos der Schweizer Kantonspolizeien und der Städte Bern und Zürich betreffend der Anzahl Anzeigen nach Art. 11f Korps 2002 2003 2004 2005 2006 Bemerkung AG 1406 3407 3408 3409 1410 Antwort-Schreiben vom 08. Januar AI 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 06. Januar 2007 AR 0 1411 0 0 0 Antwort-Mail vom 11. Januar 2007 BE 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 19. Januar 2007 BL BS 406 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1942, Arzt, verschreiben des Medikaments 'Genotropin' trotz Wissen darum, dass Patient (zweiter Beanzeigter in diesem Fall) Mit- tel zu Dopingzwecken verwendet; und in der Schweiz wohnhafter italienischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1966, Einfuhr von 'Genotropin' über Stassenzollamt, Kontrolle durch Zoll wegen Verdacht Weitergabehandlungen, Bodybuilder, gab an, nur Eigenkonsum betrieben zu haben 407 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1965, via Internet in den USA Anabolika zum Eigengebrauch bestellt, Kontrolle der Paketsendung durch das Zollinspek- torat Basel, kein Verdacht auf Handel mit dem Medikament Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1960, Einfuhr von Medikamenten zur Gewichtssteigerung, Eigenkonsum, betreibt weder Spitzensport noch Bodybuilding Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1961, Einfuhr von einem in den USA bestellten Anabolikum zum Eigenkonsum, Sendung durch den Zoll kontrolliert und beschlagnahmt, betreibt kein reglementierten Wettkampfsport 408 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1965, Verdacht, Dopingmittel in Thailand bestellt und illegal einzuführen, Postsendung durch das Zollinspektorat Zürich kontrolliert, weitere Dopingmittel bei der Hausdurchsuchung gefunden, gab an, zwischen 1999 - 2001 aktiv als Bodybuilder an Wettkämpfen teilgenommen und verbotene Substanzen eingenommen zu haben Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1969, zu Dopingzwecken via Internet im Ausland verschiedene Substanzen (u.a. Winstrol Depot, Nandrolone Decanoate) bestellt, kein polizeilicher Handel mit Dopingmittel nachweisbar Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1947, Einfuhr von 60 Tabletten Stimulanzien aus Kanada, Kontrolle der Paketsendung durch das Zollinspektorat Zürich, Handel nicht vorgesehen, jedoch vereinzelte Weitergaben zur Probe an Kollegen 409 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1953, und Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1956, Einfuhr von 600 Kapseln DHEA (anaboles Steroid) auf dem Postweg aus Schweden, Kontrolle der Postsendung durch das Zollinspektorat Zürich, DA Post, gaben an, das DHEA von einer Heilpraktikerin aus Deutschland aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Wechseljahrprobleme) verschrieben bekommen zu haben, kein Betreiben von wettkampfmässigem Leistungssport Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1944, versuchte Einfuhr von über das Internet bestellten Medikamenten aus dem Ausland (u.a. 15 Tabletten Clenbuterol NIHFI 0,02mg), gab an, Medikamente zum Eigengebrauch bestellt zu haben (Gewichtsabnahme und keine Verwendung als Dopingmittel) Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1963, bestellte via Internet-Forum 50 Ampullen 'Testosterone Enantate' zum Eigengebrauch, Kontrolle Briefpostsendung durch Zollinspektorat Zürich, gab an, trotz jahrelangem Fitnesstraining den Muskelaufbau fördern zu wollen 410 Schweizer Staatsangehöriger; Jahrgang 1975, versuchte Arzneimittel und pharmazeutische Präparate (Testoviron Depot und Clenbuterol) aus Thailand via Luftweg (Post) in die Schweiz einzuführen, Kontrolle der Sendung durch das Zollinspektorat Zürich, gab an, für Eigengebrauch gekauft und kommerzieller Handel nie betrieben zu haben, gleichzeitige Beanzeigung wegen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG 411 Schweizer Staatsangehöriger, 43-jährig, Berufsunteroffizier, ehem. Spitzensportler, beteuerte bei den Einvernahmen, früher "sauber" gewesen zu sein, Sicherstellung von im Internet bestellten Dopingmitteln (Oxabol, Testobol, DHEA-25 und Animal Stak) durch Zollinspektorat Basel und zuständigkeitshalber an die Kapo AR weitergeleitet Dopingbekämpfung in der Schweiz 63 FR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 25.01.2007 GE 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 13. März 2007 GL 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 GR 0 0 0 2412 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007413 JU LU 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 03. Januar 2007 NE 0 6414 3415 3416 3417 Antwort-Mail vom 16. Januar 2007 412 insgesamt drei beanzeigte Personen wegen Anabolika 413 teilt einleitend mit, dass es leider nicht sehr viele Fälle sind; 1999 hat die Kapo GR eine Person wegen Anabolika beanzeigt 414 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1972, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Chiasso abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler seit 1 ½ Jahren Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Chiasso abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Französischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1962, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Zürich abgefangen, Bestellauftrag über einen Freund, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall D: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1982, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, Nachforschungen über Vermittlungen hinsichtlich anaboler Produkte in einem Fitness-Studio, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall E: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, Untersuchung im Suchtstoff-Milieu hat zur Aufdeckung von Kauf und Verkauf von Anabolika geführt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall F: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Untersuchung im Suchtgift-Milieu hat zur Aufdeckung von Kauf und Verbrauch von Anabolikum geführt, Eigenkon- sum als Fitness- und Kraftsportler 415 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1982, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Afghanischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1985, Kauf und Besitz von Anabolikum, Kauf in der Stadt Biel von einem unbekannten Verkäufer, bei einer Verhaftung erfasstes Produkt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Bemerkung: Die in der obigen Fussnote aufgeführten Fälle D bis F sind durch die Kapo NE für die Jahre 2003 und 2004 erfasst (jeweils selbes Aktenzeichen für beide Jahre pro Fall). Auf eine Erfassung für das Jahr 2004 habe ich verzichtet. Weitere Angaben dazu teilte die Kapo NE nicht mit. 416 Fall A: Französischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fit- ness- und Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1971, bei einer Durchsuchung aufgefundenes, anaboles Produkt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1955, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, die Funktion als Heimdirektor missbraucht um Anabolika zu bestellen, das für einige ernst erkrankte Patienten bestimmt war, mit dem Ziel sie aufzuputschen und es weiter, ohne medizinische Absicht weiterzuverkaufen 417 Fall A: Türkischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1981, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, im Rahmen anderer Vergehen festgestellte Anabolikumkäufe bei Reisen in die Türkei, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall B: Syrischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Umgang mit Anabolika, Anabolika bei einer Intervention in dessen Appartement entdeckt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Dopingbekämpfung in der Schweiz 64 NW 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 OW 0 0 0 0 0 Antwort-Fax vom 08. Januar 2007 SBE418 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 30. Januar 2007 SG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 17. Januar 2007 SH 1419 0 0 2420 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 SO 0 0 0 1421 2422 Antwort-Schreiben vom 17. Januar 2007 SZ 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 20. Januar 2007423 SZH424 0 2425 1426 1427 0 Antwort-Mail vom 12. Januar 2007428 TG 1429 0 0 1430 3431 Antwort-Mail vom 04. Januar 2007432 TI Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Umgang mit Anabolika, Anabolika bei einer Durchsuchung in dessen Appartement entdeckt, Eigenkonsum als Sport- ler 418 Stadtpolizei Bern 419 Deutsche Staatsangehörige (w), Jahrgang 1975, wft. in Deutschland, Einfuhr von Anabolika beim Zollamt Bargen (SH), nicht angemeldet, wettkampfmässige Bodybuilde- rin, vom Sportarzt verschrieben, Verfahren eingestellt 420 Fall A: Deutscher Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, wft. in der Schweiz, Verdacht Handel mit Anabolika von unbekannter Herkunft, wettkampfmässiger Bodybuilder Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1973, wft. in der Schweiz, Einfuhr von Medikament ('Naposim') aus Österreich, bzw. Deutschland (Bestellung Internet), gab gesundheitliche Probleme an 421 Beanzeiger (m), Jahrgang 1975, Bestellung von Testosteron zum Eigengebrauch (3 Monate) von Deutschland via Internet, keine Wettkampfteilnahme, bei der Einfuhr Kontrolle des Pakets beim Zollinspektorat Basel 422 Fall A: Beanzeigter (m), Jahrgang 1968, versuchte Einfuhr per Post eines pflanzlichen Mittels (Sirup) aus Tschechien (Frau), Bestellung über Internet für seinen lungen- kranken Vater, gab an, nicht auf die Anbieteradresse geachtet und lediglich um ein Muster gebeten zu haben Fall B: Beanzeigter (m), Jahrgang 1959, seit 30 Jahren hobbymässiger Bodybuilder, bestellte via Internet das Mittel zum Eigengebrauch, nachdem er in einer einschlägigen Zeitschrift für Bodybuilder entnommen habe, dass das Mittel in den USA verboten sei, dass das Mittel in der Schweiz auch verboten sei, habe er dem entsprechenden Arti- kel nicht entnehmen können, keine Veranstaltungs- und Wettbewerbsteilnahme mit anderen Personen, kein Vereinsmitglied 423 teilt mit, dass ein bekanntes Verfahren eines Wettkampfsportlers direkt über das zuständige Bezirksamt und nicht über die Polizei lief 424 Stadtpolizei Zürich 425 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1972, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika zwecks Bodybuilding, bestellt im Internet Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika, unbekannten Zwecks, bestellt im Internet 426 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika aus Thailand, zwecks Bodybuilding 427 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika aus Thailand, zwecks Bodybuilding 428 teilt einleitend mit, dass durch die Stapo ZH in der obgenannten Zeitspanne nur wenige Fälle erfasst sind 429 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1977, aufgrund einer Sicherstellung beim Zoll in Genf nach Bestellung in den USA, Eigenkonsum 430 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1986, wegen Einfuhr von Doping und Belieferung eines Fitnesscenters 431 Fall A: Anzeigen gegen zwei Schweizer Staatsangehörige mit den Jahrgängen 1986 und 1976 wegen Handel mit Doping und Verkauf in Fitness-Center Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, nach Anzeige von 'Swissmedic' aufgrund von Sicherstellungen von Testosteron und Stanozolol (beides sogenannte 'anabole Steroide'; vgl. DOPINGINFO, Kapitel Anabole Steroide, Seite 1ff.) am Flughafen Zürich 432 teilt einleitend mit, dass die Kapo TG 'relativ' wenig Fälle zu bearbeiten hatte Dopingbekämpfung in der Schweiz 65 UR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 02. Januar 2007 VD VS 0 2433 1434 1435 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007436 ZG 0 1437 1438 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007439 ZH 7440 2441 5442 3443 2444 Antwort-Schreiben vom 01. Februar 2007445 Total 10 16 14 17 11 433 Fall A: Handel von Anabolika zwischen den Jahren 2001 und 2003 Fall B: Verkauf von Anabolika zwischen 1998 und 2003 434 Versuch zur Einfuhr von Steroid Ananboltabletten zum Eigengebrauch 435 im Rahmen eines Fitnesscenters für ca. 100'000.- (Verkaufspreis) Anabolika festgestellt 436 die Kapo VS teilt mit, dass sie im Jahre 2001 ebenfalls eine Anzeige wegen Verkauf von Anabolika im Rahmen eines Fitness Shops erstellt hat 437 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1966, Einfuhr von vier Postsendungen aus Thailand von insgesamt 4000 Tabletten Dianabol (anaboles Steroid) zum Eigengebrauch (Einnahme der Präparate zur Steigerung seines Wohlbefindens, damit er mit möglichst geringem Trainingsaufwand ein Maximum an körperlicher Leistung / Aussehen er- reichen kann), in Thailand ca. sFr.66.- pro / 1000 Tabletten bezahlt 438 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1984, Einfuhr von 1000 Tabletten 'Anabol Tablets Methandienoe' zum Preis von 230 Euro, via Internet im Ausland bestellt, für den Eigengebrauch, beabsichtigte die Wirkung des Präparats zu testen 439 Zuger Polizei teilt ergänzend mit, dass eine Nachfrage beim Untersuchungsrichteramt Zug ergab, dass bei der genannten Untersuchungsstelle diesbezüglich direkt Anzeigen eingereicht wurden 440 6 Schweizer, 1 Ausländer; davon wohnhaft in der Schweiz 6 Personen und eine in Polen; Jahrgänge 1946 - 1978; bei fünf kein reglementierter Wettkampfsport im Sinne des fraglichen Bundesgesetzes, bei einem keine Angaben; Bestellart: 4 über Internet, 1 Telefon; Einfuhr: 3 Briefpost, 3 Luftpost, 1 persönlich; Herkunft: 1 Slowenien, 3 USA, 1 Polen, 1 Belgien, 1 Unbekannt; Verwendung: 1 Weitergabe, 4 Eigengebrauch, 1 keine Angaben; keine Gewerbsmässigkeit 441 2 Schweizer; Jahrgänge 1968 und 1972; kein reglementierter Wettkampfsport (Kraftsport/Bodybuilding); Bestellart: Internet; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: USA; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit 442 5 Schweizer, 1 Deutscher; alle in der Schweiz wohnhaft; Jahrgänge 1965 - 1980; Sportart: Kraftsportler, Bodybuilding, Bikerennen; Bestellart: 4 Internet, 1 durch Kollegin; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: 2 Thailand, 1 USA, 1 Deutschland, 1 Unbekannt; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit 443 2 Schweizer; Jahrgänge: 1973 und 1974; Sportart: 2 Kraftsport/Muskelaufbau und 1 Bodybuilding; Bestellart: Internet; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: 1 China, 1 Thailand, 1 Holland; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit; Bemerkung: 1 Fall noch nicht rapportiert, Handel 444 2 Schweizer, 1 Tunesier, 1 Dominikaner, 1 Italiener; alle in der Schweiz wohnhaft; Jahrgänge 1965 - 1983; Sportart: Bodybuilding; Bestellart: Internet, 2 in der Schweiz erworben; Verwendung: 2 Handel, Eigengebrauch; Eigengebrauch: 3 nein, 2 bestritten 445 die Kapo ZH teilt einleitend mit, dass sie keine eigentliche Dopingstatistik führt. Die von ihr mitgeteilten Zahlen und Auswertungen berufen sich lediglich auf den Such- begriff 'Bundesgesetz über die Förderung von Turen und Sport'. Unter dem Suchbegriff 'Anabolika' sind in der Zeitspanne von 2002 bis 2007 ca. 180 Dokumente im Sys- tem der Kapo ZH abgelegt. Diese wurden nicht gesichtet, weshalb die Aussagekraft der übermittelten Tabelle nicht abschliessend ist. Dopingbekämpfung in der Schweiz 66 Anfragen an die Kommandos der Schweizer Kantonspolizeien und der Städte Bern und Zürich betreffend der Anzahl Berichte nach Art. 11f Korps 2002 2003 2004 2005 2006 Bemerkung AG 0 0 2446 0 1447 Antwort-Schreiben vom 08. Januar 2007 AI 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 06. Januar 2007 AR 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 11. Januar 2007 BE 0 1448 1449 1450 0 Antwort-Mail vom 19. Januar 2007451 BL BS FR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 25.01.2007 GE 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 13. März 2007 GL 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 GR 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 JU LU 1452 1453 2454 2455 1456 Antwort-Mail vom 03. Januar 2007 446 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Fitnessinstruktor, Vollzugsbericht über koordinierte Hausdurchsuchung i.S. BGTS, Sicherstellung von Computer Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1970, Vollzugsbericht über Hausdurchsuchung wegen dringendem Verdacht Widerhandlung HMG und BGTS, Sicherstel- lungen von mehreren Computern 447 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Vollzugsbericht über den Fund eines verdächtigen weissen Pulvers anlässlich einer Verkehrskontrolle, Analyse ergab, dass es sich um das Dopingmittel 'Ephedrin' handelte 448 Slowakischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, Import von 50 Schachteln 'Spiropent comprimidos' in einer an den Angeschuldigten adressierten Postsendung, verkehrte in Bodybuilding-Kreisen, bestritt den Tatbestand, ist inzwischen wieder in sein Heimatland zurückgekehrt 449 (Verdacht 03.12.2004) Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1973, kam während des Trainings im Fitness-Studio zu einer Adresse in Wien (A) wo dieser via Internet verschiedene Male die Dopingmittel 'Testex Elmu Prolongatum', 'Sinstrol', 'Anabol Tablets', 'Clomipen' zum Eigengebrauch bestellte 450 (Verdacht 10.05.2005) identische Person wie am 03.12.2004 451 Die Kapo BE teilt einleitend mit, dass generell in Berichtsform rapportiert wurde in allen Fällen wurden die Tatverdächtigen anhand der verdächtigen Postsendungen ermittelt daneben verzeichnete die die Kapo BE folgende Tatbestände gegen das Heilmittelgesetz: 2003 - 1 Tatbestand; 2004 - 4 Tatbestände; 2005 - 3 Tatbestände und 2006 - 1 Tatbestand 452 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Verdacht des Handels mit Dopingmitteln usw. 453 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1953, Einfuhr von Dopingmittel (Biosteron) via Postsendung über den Flughafen Zürich-Kloten aus Polen, gab an, die Zulassungs- pflicht des Präparats abklären zu wollen 454 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Zürich) von 51 im Internet bestellten Ampullen 'Testosteron Propionat 50mg' von Griechenland, Eigengebrauch als Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Sportmasseur, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Zürich) von 50 im Internet bestellten Ampullen 'Testosteron Enanthate 250mg' von Griechenland, Eigengebrauch als Bodybuilder 455 Fall A: Türkischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1971, wft. in der Schweiz, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Basel) von im Internet bestelltem Testosteron aus Deutschland, Eigengebrauch als Kraftsportler Dopingbekämpfung in der Schweiz 67 NE 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 16. Januar 2007 NW 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 OW 0 0 0 0 0 Antwort-Fax vom 08. Januar 2007 SBE457 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 30. Januar 2007 SG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 17. Januar 2007 SH 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 SO 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 17. Januar 2007 SZ 0 0 0 1458 0 Antwort-Schreiben vom 20. Januar 2007 SZH459 0 0 0 0 2460 Antwort-Mail vom 12. Januar 2007 TG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 04. Januar 2007 TI UR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 02. Januar 2007 VD VS 0 2 1 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007 ZG 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007 ZH 0 0 0 0 3 Antwort-Schreiben vom 01. Februar 2007 Total 1 4 6 4 7 Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Einfuhr (Briefpostsendung, Zollamt Zürich) aus Tschechien von 10 Blisterverpackungen à 10 Tabletten 'Clenbuterol NIHFI 2.02mg', anlässlich einer Hausdurchsuchung 91 Tabletten 'Stanabol Tablet' (10mg Stanozolol) aufgefunden, lediglich besitzt und nicht konsumiert zu haben, Fitness- Sportler 456 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Radrennprofi, anlässlich einer Hausdurchsuchung werden verbotene Dopingpräparate 'Primobolan' (Ampulle, Anabolikum), bestreitet den Konsum, will nur besitzt haben 457 Stadtpolizei Bern 458 Leumundsbericht über eine 'Privatperson', die von Zollbehörden beschuldigt wurde, via Internet Dopingmittel bestellt zu haben, Angeschuldigter gab bei der Befragung zu verstehen, dass es sich nicht um verbotene Substanzen gehandelt und er diese lediglich für den Privatgebrauch als Kraftsportler bestellt hätte, unbekannter Verfahrensaus- gang 459 Stadtpolizei Zürich 460 Fall A: Italienischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Sicherstellung von Anabolika anlässlich einer Hausdurchsuchung, bestellt im Internet, zwecks Bodybuilding Fall B: Tunesischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1983, Sicherstellung von Anabolika in einen Personenwagen anlässlich einer Verkehrskontrolle, gekauft in Zürich

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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