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    Festschrift Eitel KARIN MUELLER

    Spuren im Erbrecht Festschrift für Paul Eitel Herausgegeben von Jörg Schmid, Regina Aebi-Müller, Peter Breitschmid, Barbara Graham-Siegenthaler, Alexandra Jungo jetzt bestellen https://www.schulthess.com/buchshop/detail/ISBN-9783725582549/Schmid-Joerg-Hrsg.-Aebi-Mueller-Regina-E.-Hrsg.-Breitschmid-Peter-Hrsg.-Graham-Siegenthaler-Barbara-Hrsg.-Jungo-Alexandra-Hrsg./Spuren-im-Erbrecht?CSPCHD=000001000000WmkPf1wn4A0000YbJAnsZ1KtDqRpex78LMGQ-- https://www.schulthess.com/buchshop/detail/ISBN-9783725582549/Schmid-Joerg-Hrsg.-Aebi-Mueller-Regina-E.-Hrsg.-Breitschmid-Peter-Hrsg.-Graham-Siegenthaler-Barbara-Hrsg.-Jungo-Alexandra-Hrsg./Spuren-im-Erbrecht?CSPCHD=000001000000WmkPf1wn4A0000YbJAnsZ1KtDqRpex78LMGQ-- Spuren im Erbrecht Festschrift für Paul Eitel Herausgegeben von Jörg Schmid, Regina Aebi-Müller, Peter Breitschmid, Barbara Graham-Siegenthaler, Alexandra Jungo B406249-FS Eitel IH.indd 3B406249-FS Eitel IH.indd 3 19.08.22 08:0419.08.22 08:04 V Vorwort Am 20. Oktober 2022 feiert Paul Eitel seinen 65. Geburtstag. Dieses Jubiläum nehmen seine Kolleginnen und Kollegen, Freundinnen und Freunde, Doktorinnen und Doktoren zum Anlass, ihm eine Festschrift zu überreichen. Die Themen der Beiträge haben allesamt ihr Schwergewicht im oder ihre Schnittstelle zum Erbrecht – jenem Rechtsgebiet, das Paul Eitel vor Jahrzehnten zum Zentrum seines Lehrens, Forschens und rechtsanwaltlichen Ar- beitens erkoren hat. Paul Eitels Wirken hat schon heute markante Spuren hinterlassen: als Professor in Lehre und Forschung an den Universitäten Luzern und Freiburg im Uechtland, als Experte bei den Gesetzgebungsarbeiten zur Revision des Erbrechts, als Redaktor der Fachzeitschrift successio, als Dozent und Referent bei den zahllosen Weiterbildungsveranstaltungen, na- mentlich bei den Lehrgängen zum Fachanwalt Erbrecht, aber auch als Rechtsanwalt für die grossen und kleinen Anliegen seiner Klienten. Drei Kennzeichen des Jubilars verdienen besondere Erwähnung: Fachkompetenz, Be- scheidenheit und Kollegialität. Hier näher auszuführen, dass Paul Eitel allseits als Meister des Erbrechts anerkannt ist, hiesse Wasser in die Reuss tragen. Trotz – oder gerade wegen – dieser grossen fachlichen Kompetenz agiert der Jubilar stets zurückhaltend und beschei- den. Auf ihn ist immer Verlass, auch und gerade dann, wenn anstrengende Arbeiten zu erledigen, Fristen zu wahren oder gar Wogen zu glätten sind. Diese Eigenschaften führen dazu, dass sich all jene glücklich schätzen können, die mit Paul Eitel zusammenarbeiten dürfen – oder die sogar das Privileg haben, mit ihm ein paar unbeschwerte Tage in der Engadiner Seenlandschaft zu verbringen. So sind denn auch die Beiträge dieser Festschrift nicht nur als Zeichen der wissenschaftlichen Anerkennung gedacht, sondern vor allem auch als Dank für unvergessliche Jahre guter Zusammenarbeit und für freundschaftliche Verbundenheit. Wir wünschen dem Jubilar von Herzen weiterhin viel Freude am Erbrecht sowie ungebrochene Schaffenskraft in Wissenschaft und Praxis! Zum Zustandekommen des vorliegenden Bandes haben viele beitragen. Unser Dank geht zunächst und vor allem an die Autorinnen und Autoren. Wir danken aber auch den unten aufgeführten Institutionen sehr herzlich für die finanzielle Unterstützung. Schliesslich schulden wir den zahlreichen Helferinnen und Helfern grossen Dank. Besonders zu er- wähnen sind Daniela Brotschi und Cornelia Sidler, die wichtige Organisations- und Vor- arbeiten übernommen haben, sowie die Assistierenden Ramin Paydar und Mike Schu- macher und die Hilfsassistierenden Laura Meier, Dario Schönbächler und Livia Keller, Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National­ bibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d­nb.de abrufbar. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, vorbehalten. Jede Verwertung ist ohne Zu­ stimmung des Verlages unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro verfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Genf 2022 ISBN 978­3­7255­8254­9 www.schulthess.com V Vorwort Am 20. Oktober 2022 feiert Paul Eitel seinen 65. Geburtstag. Dieses Jubiläum nehmen seine Kolleginnen und Kollegen, Freundinnen und Freunde, Doktorinnen und Doktoren zum Anlass, ihm eine Festschrift zu überreichen. Die Themen der Beiträge haben allesamt ihr Schwergewicht im oder ihre Schnittstelle zum Erbrecht – jenem Rechtsgebiet, das Paul Eitel vor Jahrzehnten zum Zentrum seines Lehrens, Forschens und rechtsanwaltlichen Ar- beitens erkoren hat. Paul Eitels Wirken hat schon heute markante Spuren hinterlassen: als Professor in Lehre und Forschung an den Universitäten Luzern und Freiburg im Uechtland, als Experte bei den Gesetzgebungsarbeiten zur Revision des Erbrechts, als Redaktor der Fachzeitschrift successio, als Dozent und Referent bei den zahllosen Weiterbildungsveranstaltungen, na- mentlich bei den Lehrgängen zum Fachanwalt Erbrecht, aber auch als Rechtsanwalt für die grossen und kleinen Anliegen seiner Klienten. Drei Kennzeichen des Jubilars verdienen besondere Erwähnung: Fachkompetenz, Be- scheidenheit und Kollegialität. Hier näher auszuführen, dass Paul Eitel allseits als Meister des Erbrechts anerkannt ist, hiesse Wasser in die Reuss tragen. Trotz – oder gerade wegen – dieser grossen fachlichen Kompetenz agiert der Jubilar stets zurückhaltend und beschei- den. Auf ihn ist immer Verlass, auch und gerade dann, wenn anstrengende Arbeiten zu erledigen, Fristen zu wahren oder gar Wogen zu glätten sind. Diese Eigenschaften führen dazu, dass sich all jene glücklich schätzen können, die mit Paul Eitel zusammenarbeiten dürfen – oder die sogar das Privileg haben, mit ihm ein paar unbeschwerte Tage in der Engadiner Seenlandschaft zu verbringen. So sind denn auch die Beiträge dieser Festschrift nicht nur als Zeichen der wissenschaftlichen Anerkennung gedacht, sondern vor allem auch als Dank für unvergessliche Jahre guter Zusammenarbeit und für freundschaftliche Verbundenheit. Wir wünschen dem Jubilar von Herzen weiterhin viel Freude am Erbrecht sowie ungebrochene Schaffenskraft in Wissenschaft und Praxis! Zum Zustandekommen des vorliegenden Bandes haben viele beitragen. Unser Dank geht zunächst und vor allem an die Autorinnen und Autoren. Wir danken aber auch den unten aufgeführten Institutionen sehr herzlich für die finanzielle Unterstützung. Schliesslich schulden wir den zahlreichen Helferinnen und Helfern grossen Dank. Besonders zu er- wähnen sind Daniela Brotschi und Cornelia Sidler, die wichtige Organisations- und Vor- arbeiten übernommen haben, sowie die Assistierenden Ramin Paydar und Mike Schu- macher und die Hilfsassistierenden Laura Meier, Dario Schönbächler und Livia Keller, B406249-FS Eitel IH.indd 4B406249-FS Eitel IH.indd 4 19.08.22 08:0419.08.22 08:04 Vorwort VI welche die Texte bearbeitet und schliesslich in die reprofertige Form gebracht haben. Die Zusammenarbeit mit der Schulthess Juristischen Medien AG verlief einmal mehr sehr angenehm. Luzern, Zürich und Freiburg, im Mai 2022 Jörg Schmid Regina Aebi-Müller Peter Breitschmid Barbara Graham-Siegenthaler Alexandra Jungo Zum Entstehen dieser Festschrift haben folgende Institutionen finanziell beigetragen: – Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakultät – Forschungskommission der Universität Luzern – Verein successio – Icone, Institut de consultation notariale Sàrl – Verband Solothurnischer Notare – Zürcher Anwaltsverband, Fachgruppe Erbrecht Inhaltsübersicht Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII Töter als Erben – Erbrecht vor Einziehungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Jürg­Beat Ackermann / Jascha Zalka Genugtuung in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung – Gedankenspiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Regina E. Aebi­Müller / Laura Meier Das Alters- und Pflegeheimzimmer post mortem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Karin Anderer / Silvia Brauchli Formvorschriften bei der öffentlichen Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen – gutta cavat lapidem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Ruth Arnet La donation : état des lieux . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Margareta Baddeley Der verbeiständete Erbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Yvo Biderbost Einblick in die nonprobate Vermögensnachfolge im US-amerikanischen Recht und mögliche Auswirkungen bei schweizerischen Berührungspunkten . . . . 97 Marjolein Bieri Die Anwartschaft des Nacherben – neu aufgerollt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Walter Boente VII B406249-FS Eitel IH.indd 7B406249-FS Eitel IH.indd 7 19.08.22 08:0419.08.22 08:04 Erbrecht und Demografie – Transfer und Ausgleich unter Generationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Peter Breitschmid Der Anlauf der Fristen für die Anfechtung lebzeitiger Verfügungen – insbesondere bei Zuwendungen an Trusts und (ausländische) Stiftungen . . . . . . . . 145 Daniela Dardel Interesse und Wille im Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 Jean Nicolas Druey Übergangsrechtliche Betrachtungen zu Art. 494 Abs. 3 revZGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 Martin Eggel Die Vorfrageproblematik in internationalen Enterbungsfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201 Roland Fankhauser / Fabio Pecorelli Die Berufspflichten des Willensvollstreckers nach dem BGFA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 Walter Fellmann Auslegeordnung und Methodik der Vorsorgeplanung für das Alter . . . . . . . . . . . . . . . 231 Thomas Geiser / Ivo Schwander Das Rechtsbegehren der Herabsetzungsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 Tarkan Göksu Internationale Zuständigkeit ratione loci im Nachlassverfahren – Beweisfragen und Beweisprobleme aus Anwaltssicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 Barbara Graham­Siegenthaler / Philipp Eberhard Die Unternehmensstiftung bzw. die Stiftung als Aktionärin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 Harold Grüninger Inhaltsübersicht VIII B406249-FS Eitel IH.indd 8B406249-FS Eitel IH.indd 8 19.08.22 08:0419.08.22 08:04 Grundstückschenkungen mit Nutzniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt – Rechtsnatur und Schenkungswille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 Felix Horat Die «Checks and Balances» bei der gerichtlichen Erbteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 Balz Hösly / Alexandra Geiger Gedanken zu Art. 494 Abs. 3 nZGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347 Stephanie Hrubesch­Millauer Sozialversicherungen, berufliche Vorsorge und gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nach der Erbrechtsrevision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361 Marc Hürzeler Die ehevertraglich begünstigte Ehegattin zwischen Pflichtteils ansprüchen gemeinsamer und nichtgemeinsamer Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 Alexandra Jungo Die Ausgleichung in der Erbteilung und im Pflichtteilsrecht nach deutschem Erbrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391 Walter Krug Der Umgang des Willensvollstreckers mit dem digitalen Testament und Nachlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407 Hans Rainer Künzle Privatautonomie und Willensvollstreckerhonorar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423 Daniel Leu / Daniel Gabrieli Persönlichkeitsrecht und Erbrecht: Digitaler Tod oder digitale Präsenz post mortem?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437 Cordula Lötscher Der Entschädigungsanspruch des mitarbeitenden Ehegatten in der Erbteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 Annina Meyer­Vögeli Inhaltsübersicht IX B406249-FS Eitel IH.indd 9B406249-FS Eitel IH.indd 9 19.08.22 08:0419.08.22 08:04 Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht – Bemerkungen zu Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 Karin Müller Bäuerliches Erbrecht: Herkunft und Zukunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483 Roland Norer L’article 216 al. 2 nouveau du Code civil : comment concilier la lettre de la loi avec le but poursuivi par le législateur ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 Denis Piotet Les actes de disposition sur un immeuble détenu par les membres d’une communauté héréditaire . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503 Maryse Pradervand­Kernen Die Schenkung auf den Todesfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523 Jörg Schmid Schenkungen im Spannungsverhältnis von Erbverträgen – Ende gut, alles gut? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535 Felix Schöbi Gedanken zur neuen Anfechtbarkeit von (erbvertragswidrigen?) Schenkungen gemäss Art. 494 Abs. 3 nZGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547 Sandra Spirig Hätten Sie es gewusst? – Ein Kaleidoskop der schriftlichen Fachanwaltsprüfungen im Erbrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557 René Strazzer Einführung eines «Zentralregister für Hundenachsorge (ZRH)» . . . . . . . . . . . . . . . . . 571 Benno Studer Der Prozessabstand im Erbteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585 Thomas Sutter­Somm / Dario Ammann Inhaltsübersicht X B406249-FS Eitel IH.indd 10B406249-FS Eitel IH.indd 10 19.08.22 08:0419.08.22 08:04 Die Zukunft des Erbteilungsprozesses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599 Thomas Weibel Schutz des Vertragserben vor lebzeitigen Zuwendungen – Quo vadis? . . . . . . . . . . . . 611 Kinga M. Weiss / Vangelis Kalaitzidakis Was geschieht mit ehegüterrechtlichen Ansprüchen in Konstellationen von Erbunwürdigkeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639 Stephan Wolf / Yannick Minnig Die Herabsetzung des Intestaterwerbs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655 Alexandra Zeiter Verzeichnis der Publikationen von Paul Eitel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677 Inhaltsübersicht XI B406249-FS Eitel IH.indd 11B406249-FS Eitel IH.indd 11 19.08.22 08:0419.08.22 08:04 ANNINA MEYER-VÖGELI 466 eigenen Vorteil geltend zu machen, dennoch aber sicherstellen, dass seine (insbe- sondere nicht gemeinsamen) Nachkommen durch seine zeitlebens geleistete Zu- wendung an den überlebenden Ehegatten im Rahmen der Erbteilung keinerlei Nachteile erleiden. 467 Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht Bemerkungen zu Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 KARIN MÜLLER* Inhaltsverzeichnis I. Einleitung ............................................................................................................ 468 II. Die Problematik der Vererbung von Minderheitspaketen an Aktiengesellschaften ........................................................................................... 469 1. Die Ausgangslage ........................................................................................ 469 2. Die sog. biens aisément négociables-Doktrin .............................................. 472 2.1 Allgemeines ........................................................................................ 472 2.2 Die biens aisément négociables-Doktrin ............................................ 473 2.3 Die Kritik an der biens aisément négociables-Doktrin ....................... 474 3. Einschränkung des Gestaltungsspielraums bei der Unternehmens- nachfolge durch die biens aisément négociables-Doktrin ........................... 476 III. Die Verankerung der biens aisément négociables-Doktrin im VE-ZGB 2019 ................................................................................................ 477 1. Vorbemerkungen ......................................................................................... 477 2. Begriff des Unternehmens und Geltungsbereich der Bestimmungen .......... 477 3. Der Anspruch auf Integralzuweisung sowie Mehr- und Minderheitsbeteiligungen ............................................................................ 478 4. Stellungnahme ............................................................................................. 480 IV. Schlussbemerkungen .......................................................................................... 481 * Prof. Dr. iur., Ordinaria für Privatrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Zivilverfah- rensrecht an der Universität Luzern. Ich danke Herrn Hermann Julen, MLaw, sowie Frau Maike Jeschonnek, MLaw, für die Unterstützung bei der Materialsuche, Frau Viviane Dett- ling, MLaw, für die kritische Durchsicht des Beitrags sowie Frau Michèle Lang, BLaw, für die Mithilfe bei der Bereinigung des Manuskripts und die Zitatkontrolle. Das Manuskript wurde im Januar 2022 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Links aktuell. 467 B406249-FS Eitel IH.indd 467B406249-FS Eitel IH.indd 467 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 468 I. Einleitung Der Jubilar und ich sind nicht nur freundschaftlich kollegial verbunden, sondern bestreiten zudem seit vielen Jahren gemeinsam zwei Veranstaltungen an der Uni- versität Luzern. Dies ist zum einen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die Mastervorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung» und zum anderen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Bachelorvorle- sung «Einführung ins Recht für Ökonominnen und Ökonomen». Paul Eitel bringt den Studierenden dabei u.a. jeweils das Erbrecht näher, während ich mich um die Vermittlung des vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Stoffes bemühe. Was liegt daher näher, als den Jubilar mit einem Beitrag zum Zusammenspiel von Erb- und Gesellschaftsrecht zu ehren. Der weitaus grösste Teil der Schweizer Unternehmen sind kleine und mittlere Un- ternehmen, die weit überwiegend als AG oder GmbH organisiert sind. Gemäss Schätzungen sind rund drei Viertel davon Familienunternehmen.1 Bei Familien- unternehmen ist das Unternehmen stark mit den Mitgliedern der Familie verbun- den. Steht ein Generationenwechsel an, stellt sich damit unweigerlich die Frage, wie das Unternehmen in der Familie behalten werden kann. Jährlich stehen rund 15’000 kleine und mittlere Unternehmen vor einem Generationenwechsel.2 Die Thematik ist demnach von grosser (volkswirtschaftlicher) Bedeutung. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge können sich verschiedene Probleme ergeben, die sich bei einer familieninternen Nachfolge unter Umständen noch ak- zentuieren. Im Vordergrund steht die Frage, ob ein geeigneter Nachfolger für das Unternehmen gefunden werden kann. Aber selbst wenn es in der Familie einen geeigneten Nachfolger gibt, ist noch nicht garantiert, dass das Unternehmen prob- lemlos auf die gewünschte Person übertragen werden kann. Sind nämlich neben dem potenziellen Nachfolger weitere Nachkommen – und damit grundsätzlich pflichtteilsgeschützte Erben – vorhanden, können Schwierigkeiten entstehen. Lassen sich die (rechtlichen) Hindernisse nicht überwinden, bleibt vielfach nur die Veräusserung oder Auflösung und Liquidation der Familiengesellschaft. 1 UNIVERSITÄT ST. GALLEN, CENTER FOR FAMILY BUSINESS/CREDIT SUISSE, Unternehmens- nachfolge in der Praxis, Herausforderung Generationenwechsel, Juni 2016, S. 14. 2 UNIVERSITÄT ST. GALLEN, CENTER FOR FAMILY BUSINESS/CREDIT SUISSE (Fn. 1), S. 8 ff., insb. S. 11 (Abb. 7) (Stand 2016); vgl. auch FAHRLÄNDER LUKAS, Der Aktionärbindungsver- trag als Instrument der Unternehmensnachfolge, ZSR 138 (2019) I, S. 285 ff., 285; HÖSLY BALZ/FERHAT NADIRA, Die Unternehmensnachfolge im Erbrecht, Vorschläge de lege ferenda, successio 2016, S. 100 ff., 101. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 469 Der vorliegende Beitrag greift einen Aspekt der Unternehmensnachfolge heraus, den der Jubilar nicht nur in seinen wissenschaftlichen Publikationen3 adressiert, sondern jeweils auch anlässlich der von ihm und mir gemeinsam durchgeführten mündlichen Prüfungen zur Veranstaltung Unternehmensrecht thematisiert hatte: die Problematik der Vererbung von Minderheitspaketen an Aktiengesellschaften. Dabei kann es vorliegend nicht darum gehen, diese Thematik vertieft abzuhan- deln. Vielmehr soll eine anstehende Gesetzesänderung im Erbrecht, nämlich die geplanten Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019, die sich mit dieser Problematik befassen, beleuchtet werden. II. Die Problematik der Vererbung von Minderheitspaketen an Aktiengesellschaften 1. Die Ausgangslage Unternehmensnachfolgen werden u.a. dadurch erschwert, dass das Gesetz be- stimmte Personen als pflichtteilsberechtigte Erben anerkennt (Art. 470 und Art. 471 ZGB).4 Das Pflichtteilsrecht gilt denn auch als weitaus wichtigste Schranke der 3 EITEL PAUL, in: Simonek Madeleine/Eitel Paul/Müller Karin, Unternehmensrecht II, Nach- folge und Umstrukturierung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2022, Kap. 2, Rz. 44 ff. und Kap. 6, Rz. 27 (zit. Unternehmensrecht); DERS., Eigentumstransfer an Familienunternehmen in der Schweiz – erbrechtliche Aspekte, in: Stamm Isabell/Breitschmid Peter/Kohli Martin (Hrsg.), Doing Succession in Europe, Generational Transfers in Family Businesses in Comparative Perspective, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 271 ff., insb. 285 ff. (zit. Eigentumstransfer); DERS., KMU und Pflichtteilsrecht, in: Schmid Jörg/Girsberger Daniel (Hrsg.), Neue Rechtsfragen rund um die KMU, Erb-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 43 ff., insb. 55 ff. (zit. KMU); DERS., Zivilrechtliche, insbesondere güter-, erb- und gesellschaftsrechtliche Probleme der Unternehmensnachfolge, recht 2003, Sondernummer, S. 1 ff., 12 (zit. recht); DERS., Alte und neue Probleme der Unternehmensnachfolge, in: Geiser Thomas/Koller Thomas/Reusser Ruth/Walter Hans Peter/Wiegand Wolfgang (Hrsg.), Privat- recht im Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichem Wandel und ethischer Verantwortung, Beiträge zum Familienrecht, Erbrecht, Persönlichkeitsrecht, Haftpflichtrecht, Medizinalrecht und allgemeinen Privatrecht, Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, S. 493 ff. (zit. Unternehmensnachfolge). 4 Zu den Schwierigkeiten bei der Unternehmensnachfolge nach geltendem Recht vgl. etwa BERGMANN HEIKO/HALTER FRANK/ZELLWEGER THOMAS, Regulierungsfolgenabschätzung Revision Erbrecht (Unternehmensnachfolge), Gutachten im Auftrag des Bundesamtes für Justiz, Forschungsbericht KMU HSG, Universität St. Gallen, 2018, S. 16 ff. 468 B406249-FS Eitel IH.indd 468B406249-FS Eitel IH.indd 468 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 468 I. Einleitung Der Jubilar und ich sind nicht nur freundschaftlich kollegial verbunden, sondern bestreiten zudem seit vielen Jahren gemeinsam zwei Veranstaltungen an der Uni- versität Luzern. Dies ist zum einen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die Mastervorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung» und zum anderen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Bachelorvorle- sung «Einführung ins Recht für Ökonominnen und Ökonomen». Paul Eitel bringt den Studierenden dabei u.a. jeweils das Erbrecht näher, während ich mich um die Vermittlung des vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Stoffes bemühe. Was liegt daher näher, als den Jubilar mit einem Beitrag zum Zusammenspiel von Erb- und Gesellschaftsrecht zu ehren. Der weitaus grösste Teil der Schweizer Unternehmen sind kleine und mittlere Un- ternehmen, die weit überwiegend als AG oder GmbH organisiert sind. Gemäss Schätzungen sind rund drei Viertel davon Familienunternehmen.1 Bei Familien- unternehmen ist das Unternehmen stark mit den Mitgliedern der Familie verbun- den. Steht ein Generationenwechsel an, stellt sich damit unweigerlich die Frage, wie das Unternehmen in der Familie behalten werden kann. Jährlich stehen rund 15’000 kleine und mittlere Unternehmen vor einem Generationenwechsel.2 Die Thematik ist demnach von grosser (volkswirtschaftlicher) Bedeutung. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge können sich verschiedene Probleme ergeben, die sich bei einer familieninternen Nachfolge unter Umständen noch ak- zentuieren. Im Vordergrund steht die Frage, ob ein geeigneter Nachfolger für das Unternehmen gefunden werden kann. Aber selbst wenn es in der Familie einen geeigneten Nachfolger gibt, ist noch nicht garantiert, dass das Unternehmen prob- lemlos auf die gewünschte Person übertragen werden kann. Sind nämlich neben dem potenziellen Nachfolger weitere Nachkommen – und damit grundsätzlich pflichtteilsgeschützte Erben – vorhanden, können Schwierigkeiten entstehen. Lassen sich die (rechtlichen) Hindernisse nicht überwinden, bleibt vielfach nur die Veräusserung oder Auflösung und Liquidation der Familiengesellschaft. 1 UNIVERSITÄT ST. GALLEN, CENTER FOR FAMILY BUSINESS/CREDIT SUISSE, Unternehmens- nachfolge in der Praxis, Herausforderung Generationenwechsel, Juni 2016, S. 14. 2 UNIVERSITÄT ST. GALLEN, CENTER FOR FAMILY BUSINESS/CREDIT SUISSE (Fn. 1), S. 8 ff., insb. S. 11 (Abb. 7) (Stand 2016); vgl. auch FAHRLÄNDER LUKAS, Der Aktionärbindungsver- trag als Instrument der Unternehmensnachfolge, ZSR 138 (2019) I, S. 285 ff., 285; HÖSLY BALZ/FERHAT NADIRA, Die Unternehmensnachfolge im Erbrecht, Vorschläge de lege ferenda, successio 2016, S. 100 ff., 101. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 469 Der vorliegende Beitrag greift einen Aspekt der Unternehmensnachfolge heraus, den der Jubilar nicht nur in seinen wissenschaftlichen Publikationen3 adressiert, sondern jeweils auch anlässlich der von ihm und mir gemeinsam durchgeführten mündlichen Prüfungen zur Veranstaltung Unternehmensrecht thematisiert hatte: die Problematik der Vererbung von Minderheitspaketen an Aktiengesellschaften. Dabei kann es vorliegend nicht darum gehen, diese Thematik vertieft abzuhan- deln. Vielmehr soll eine anstehende Gesetzesänderung im Erbrecht, nämlich die geplanten Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019, die sich mit dieser Problematik befassen, beleuchtet werden. II. Die Problematik der Vererbung von Minderheitspaketen an Aktiengesellschaften 1. Die Ausgangslage Unternehmensnachfolgen werden u.a. dadurch erschwert, dass das Gesetz be- stimmte Personen als pflichtteilsberechtigte Erben anerkennt (Art. 470 und Art. 471 ZGB).4 Das Pflichtteilsrecht gilt denn auch als weitaus wichtigste Schranke der 3 EITEL PAUL, in: Simonek Madeleine/Eitel Paul/Müller Karin, Unternehmensrecht II, Nach- folge und Umstrukturierung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2022, Kap. 2, Rz. 44 ff. und Kap. 6, Rz. 27 (zit. Unternehmensrecht); DERS., Eigentumstransfer an Familienunternehmen in der Schweiz – erbrechtliche Aspekte, in: Stamm Isabell/Breitschmid Peter/Kohli Martin (Hrsg.), Doing Succession in Europe, Generational Transfers in Family Businesses in Comparative Perspective, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 271 ff., insb. 285 ff. (zit. Eigentumstransfer); DERS., KMU und Pflichtteilsrecht, in: Schmid Jörg/Girsberger Daniel (Hrsg.), Neue Rechtsfragen rund um die KMU, Erb-, Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 43 ff., insb. 55 ff. (zit. KMU); DERS., Zivilrechtliche, insbesondere güter-, erb- und gesellschaftsrechtliche Probleme der Unternehmensnachfolge, recht 2003, Sondernummer, S. 1 ff., 12 (zit. recht); DERS., Alte und neue Probleme der Unternehmensnachfolge, in: Geiser Thomas/Koller Thomas/Reusser Ruth/Walter Hans Peter/Wiegand Wolfgang (Hrsg.), Privat- recht im Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichem Wandel und ethischer Verantwortung, Beiträge zum Familienrecht, Erbrecht, Persönlichkeitsrecht, Haftpflichtrecht, Medizinalrecht und allgemeinen Privatrecht, Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, S. 493 ff. (zit. Unternehmensnachfolge). 4 Zu den Schwierigkeiten bei der Unternehmensnachfolge nach geltendem Recht vgl. etwa BERGMANN HEIKO/HALTER FRANK/ZELLWEGER THOMAS, Regulierungsfolgenabschätzung Revision Erbrecht (Unternehmensnachfolge), Gutachten im Auftrag des Bundesamtes für Justiz, Forschungsbericht KMU HSG, Universität St. Gallen, 2018, S. 16 ff. 469 B406249-FS Eitel IH.indd 469B406249-FS Eitel IH.indd 469 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 470 erbrechtlichen Verfügungsfreiheit (Art. 481 Abs. 1 ZGB) bzw. Verfügungsbefug- nis (Art. 522 Abs. 1 ZGB) des (Unternehmer-)Erblassers.5 Und «[j]e blühender die Familie und je blühender das Unternehmen, desto akzentuierter sind diese Probleme».6 Mit der Revision des Erbrechts, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, wird das Pflichtteilsrecht revidiert. Während der Pflichtteil der Nachkommen von drei Viertel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert wird, entfällt der Pflichtteil der Eltern vollständig,7 womit die erblasserische Verfügungsfrei- heit erweitert wird. Diese Änderungen, die ein Kernanliegen der Motion 10.35248 waren, werden die Nachlassplanung bzw. -gestaltung zwar erleichtern. Sie allein garantieren aber nicht, dass eine sinnvolle Unternehmensnachfolge tatsächlich verwirklicht werden kann.9 Befindet sich ein Unternehmen bzw. die Anteilsrechte daran im Vermögen des Erblassers bzw. in der Erbmasse, macht der Wert dieses Unternehmens in aller Regel den grössten Teil des Nachlasses aus. Hinterlässt der Erblasser mehrere Nachkommen als pflichtteilsberechtigte Erben, erweist sich in Bezug auf die Un- ternehmensnachfolge insbesondere das Pflichtteilsrecht – auch in der revidierten Fassung – als hinderlich. Soll das Unternehmen dem gewünschten Nachfolger in- tegral bzw. zur Führung übertragen werden, kann die Übernahme bereits zu Leb- zeiten des Erblassers erfolgen. Bezahlt der familieninterne Nachfolger den vollen Marktpreis für das Unternehmen, ergeben sich keine erbrechtlichen Probleme. Vielfach wird er aber nicht in der Lage sein, den vollen Marktpreis zu bezahlen, sodass es zu einem Erbvorbezug kommt bzw. eine (teilweise) unentgeltliche – und damit erbrechtlich relevante – Übertragung des Unternehmens vorliegt.10 Der 5 Vgl. DRUEY JEAN NICOLAS, Unternehmer, Unternehmen und Erbrecht, SJZ 1978, S. 337 ff., 340 f.; EITEL, Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 3, 28; vgl. auch EITEL, KMU (Fn. 3), S. 46. 6 DRUEY JEAN NICOLASErbrechtliche Schranken der Dispositionsmöglichkeiten des Unter- nehmers, in: Der Generationenwechsel im Familienunternehmen, Zürich 1982, S. 57 ff., 65. 7 nArt. 470 Abs. 1, 471 ZGB (AS 2021, 312). 8 Motion Gutzwiller 10.3524, Für ein zeitgemässes Erbrecht, https://www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20103524. 9 Vgl. Botschaft zum ZGB 2018, S. 5826, 5827, 5830. Zu den Stolpersteinen bei einer Unter- nehmensnachfolge vgl. etwa HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 106 ff. 10 Vgl. BERGMANN/HALTER/ZELLWEGER (Fn. 4), S. 16; vgl. auch EITEL, recht (Fn. 3), S. 3, 4 ff. Zur Terminologie Erbvorbezug/unentgeltliche Übertragung/Schenkung vgl. etwa EITEL, Un- ternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 5, Rz. 20. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 471 Erblasser kann zu Lebzeiten auch mittels Verfügungen von Todes wegen Dispo- sitionen in Bezug auf die Unternehmensnachfolge treffen,11 was jedoch nicht aus- schliesst, dass sich auch in diesem Fall in erbrechtlicher Hinsicht (etwa wenn Pflichtteilsansprüche verletzt werden) Schwierigkeiten ergeben können.12 Hat der Erblasser demgegenüber auf entsprechende Vorkehrungen gänzlich verzichtet, ist es unter dem geltenden Recht nur sehr eingeschränkt möglich, im Rahmen einer gerichtlichen Zuweisung der Erbschaftssachen ein Unternehmen als Ganzes einem Erben zuzusprechen, auch wenn es gewichtige Gründe dafür gäbe. Eine integrale Zuweisung einer Erbschaftssache ist nämlich nur zulässig, wenn die Zuweisung nicht übermässige Ausgleichszahlungen innerhalb der Erbengemeinschaft zur Folge hat. In diesem Zusammenhang ist auf die aus dem Gleichbehandlungsprin- zip abgeleitete sogenannte 10 %-Regel des allgemeinen Erbteilungsrechts hinzu- weisen, welche in vielen Fällen eine an sich sinnvolle Integralzuweisung des Un- ternehmens verunmöglicht.13 Der VE-ZGB 2019 sieht nun neu in Art. 617 einen Anspruch auf Integralzuwei- sung vor. Umfasst die Erbschaft ein Unternehmen oder Anteils- oder Mitglied- schaftsrechte an einem Unternehmen und hat der Erblasser darüber nicht verfügt, kann jeder Erbe verlangen, dass ihm das Unternehmen oder alle Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte zugewiesen werden, wenn er dadurch die Kontrolle über das Unternehmen erlangt, oder dass Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Un- ternehmen, welche allein nicht die Kontrolle darüber einräumen, ihm zugewiesen werden, wenn er die Kontrolle bereits ausübt oder durch die Zuweisung erlangt.14 Wenn mehrere Erben die Zuweisung verlangen, sind das Unternehmen oder die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte daran demjenigen zuzuweisen, der für die Führung des Unternehmens am geeignetsten erscheint.15 Mit dieser Regelung sol- len die unerwünschten Auswirkungen der sogenannten 10 %-Regel abgewendet und eine drohende Zerstückelung und Aufteilung des Unternehmens unter den 11 In Betracht kommen etwa Teilungsvorschriften, Ausgleichungsanordnungen und der Ab- schluss eines Erbvertrags (mit Pflichtteilsverzicht), vgl. dazu etwa EITEL, recht (Fn. 3), S. 4 ff., 11 f.; DERS., Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 10, 20 ff., Kap. 5, Rz. 52. 12 Vgl. etwa EITEL, recht (Fn. 3), S. 10, 12. Zu den güterrechtlichen Aspekten für den Fall, dass der Erblasser neben den Nachkommen auch einen Ehegatten hinterlässt vgl. etwa EITEL, recht (Fn. 3), S. 13 ff. 13 Vgl. Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs (Unternehmensnachfolge) vom 10. April 2019, https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/ data/gesellschaft/gesetzgebung/erbrecht/unternehmensnachfolge/vn-ber-d.pdf.download.pdf/ vn-ber-d.pdf, S. 12 (zit. Erläuternder Bericht). Zur sog. 10 %-Regel vgl. auch HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 108 m.w.H. 14 Art. 617 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VE-ZGB 2019. 15 Art. 617 Abs. 2 VE-ZGB 2019. 470 B406249-FS Eitel IH.indd 470B406249-FS Eitel IH.indd 470 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 470 erbrechtlichen Verfügungsfreiheit (Art. 481 Abs. 1 ZGB) bzw. Verfügungsbefug- nis (Art. 522 Abs. 1 ZGB) des (Unternehmer-)Erblassers.5 Und «[j]e blühender die Familie und je blühender das Unternehmen, desto akzentuierter sind diese Probleme».6 Mit der Revision des Erbrechts, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, wird das Pflichtteilsrecht revidiert. Während der Pflichtteil der Nachkommen von drei Viertel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert wird, entfällt der Pflichtteil der Eltern vollständig,7 womit die erblasserische Verfügungsfrei- heit erweitert wird. Diese Änderungen, die ein Kernanliegen der Motion 10.35248 waren, werden die Nachlassplanung bzw. -gestaltung zwar erleichtern. Sie allein garantieren aber nicht, dass eine sinnvolle Unternehmensnachfolge tatsächlich verwirklicht werden kann.9 Befindet sich ein Unternehmen bzw. die Anteilsrechte daran im Vermögen des Erblassers bzw. in der Erbmasse, macht der Wert dieses Unternehmens in aller Regel den grössten Teil des Nachlasses aus. Hinterlässt der Erblasser mehrere Nachkommen als pflichtteilsberechtigte Erben, erweist sich in Bezug auf die Un- ternehmensnachfolge insbesondere das Pflichtteilsrecht – auch in der revidierten Fassung – als hinderlich. Soll das Unternehmen dem gewünschten Nachfolger in- tegral bzw. zur Führung übertragen werden, kann die Übernahme bereits zu Leb- zeiten des Erblassers erfolgen. Bezahlt der familieninterne Nachfolger den vollen Marktpreis für das Unternehmen, ergeben sich keine erbrechtlichen Probleme. Vielfach wird er aber nicht in der Lage sein, den vollen Marktpreis zu bezahlen, sodass es zu einem Erbvorbezug kommt bzw. eine (teilweise) unentgeltliche – und damit erbrechtlich relevante – Übertragung des Unternehmens vorliegt.10 Der 5 Vgl. DRUEY JEAN NICOLAS, Unternehmer, Unternehmen und Erbrecht, SJZ 1978, S. 337 ff., 340 f.; EITEL, Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 3, 28; vgl. auch EITEL, KMU (Fn. 3), S. 46. 6 DRUEY JEAN NICOLASErbrechtliche Schranken der Dispositionsmöglichkeiten des Unter- nehmers, in: Der Generationenwechsel im Familienunternehmen, Zürich 1982, S. 57 ff., 65. 7 nArt. 470 Abs. 1, 471 ZGB (AS 2021, 312). 8 Motion Gutzwiller 10.3524, Für ein zeitgemässes Erbrecht, https://www.parlament.ch/de/ ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20103524. 9 Vgl. Botschaft zum ZGB 2018, S. 5826, 5827, 5830. Zu den Stolpersteinen bei einer Unter- nehmensnachfolge vgl. etwa HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 106 ff. 10 Vgl. BERGMANN/HALTER/ZELLWEGER (Fn. 4), S. 16; vgl. auch EITEL, recht (Fn. 3), S. 3, 4 ff. Zur Terminologie Erbvorbezug/unentgeltliche Übertragung/Schenkung vgl. etwa EITEL, Un- ternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 5, Rz. 20. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 471 Erblasser kann zu Lebzeiten auch mittels Verfügungen von Todes wegen Dispo- sitionen in Bezug auf die Unternehmensnachfolge treffen,11 was jedoch nicht aus- schliesst, dass sich auch in diesem Fall in erbrechtlicher Hinsicht (etwa wenn Pflichtteilsansprüche verletzt werden) Schwierigkeiten ergeben können.12 Hat der Erblasser demgegenüber auf entsprechende Vorkehrungen gänzlich verzichtet, ist es unter dem geltenden Recht nur sehr eingeschränkt möglich, im Rahmen einer gerichtlichen Zuweisung der Erbschaftssachen ein Unternehmen als Ganzes einem Erben zuzusprechen, auch wenn es gewichtige Gründe dafür gäbe. Eine integrale Zuweisung einer Erbschaftssache ist nämlich nur zulässig, wenn die Zuweisung nicht übermässige Ausgleichszahlungen innerhalb der Erbengemeinschaft zur Folge hat. In diesem Zusammenhang ist auf die aus dem Gleichbehandlungsprin- zip abgeleitete sogenannte 10 %-Regel des allgemeinen Erbteilungsrechts hinzu- weisen, welche in vielen Fällen eine an sich sinnvolle Integralzuweisung des Un- ternehmens verunmöglicht.13 Der VE-ZGB 2019 sieht nun neu in Art. 617 einen Anspruch auf Integralzuwei- sung vor. Umfasst die Erbschaft ein Unternehmen oder Anteils- oder Mitglied- schaftsrechte an einem Unternehmen und hat der Erblasser darüber nicht verfügt, kann jeder Erbe verlangen, dass ihm das Unternehmen oder alle Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte zugewiesen werden, wenn er dadurch die Kontrolle über das Unternehmen erlangt, oder dass Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Un- ternehmen, welche allein nicht die Kontrolle darüber einräumen, ihm zugewiesen werden, wenn er die Kontrolle bereits ausübt oder durch die Zuweisung erlangt.14 Wenn mehrere Erben die Zuweisung verlangen, sind das Unternehmen oder die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte daran demjenigen zuzuweisen, der für die Führung des Unternehmens am geeignetsten erscheint.15 Mit dieser Regelung sol- len die unerwünschten Auswirkungen der sogenannten 10 %-Regel abgewendet und eine drohende Zerstückelung und Aufteilung des Unternehmens unter den 11 In Betracht kommen etwa Teilungsvorschriften, Ausgleichungsanordnungen und der Ab- schluss eines Erbvertrags (mit Pflichtteilsverzicht), vgl. dazu etwa EITEL, recht (Fn. 3), S. 4 ff., 11 f.; DERS., Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 10, 20 ff., Kap. 5, Rz. 52. 12 Vgl. etwa EITEL, recht (Fn. 3), S. 10, 12. Zu den güterrechtlichen Aspekten für den Fall, dass der Erblasser neben den Nachkommen auch einen Ehegatten hinterlässt vgl. etwa EITEL, recht (Fn. 3), S. 13 ff. 13 Vgl. Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs (Unternehmensnachfolge) vom 10. April 2019, https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/ data/gesellschaft/gesetzgebung/erbrecht/unternehmensnachfolge/vn-ber-d.pdf.download.pdf/ vn-ber-d.pdf, S. 12 (zit. Erläuternder Bericht). Zur sog. 10 %-Regel vgl. auch HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 108 m.w.H. 14 Art. 617 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VE-ZGB 2019. 15 Art. 617 Abs. 2 VE-ZGB 2019. 471 B406249-FS Eitel IH.indd 471B406249-FS Eitel IH.indd 471 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 472 Erben verhindert werden, sofern der Erblasser nicht selbst mittels Verfügungen von Todes wegen Abhilfe geschaffen hat.16 Wenn lediglich einer von mehreren Erben die Kontrolle über das Unternehmen hat oder erwirbt, ist es – aufgrund entweder des gesetzlichen Erbteilungsrechts oder einer Verfügung des Erblassers – alles andere als ausgeschlossen, dass min- destens ein Minderheitsanteil am Unternehmen einem oder mehreren anderen Er- ben zufällt.17 Die Schaffung von Minderheitspaketen ist in vielen Fällen unver- meidbar. Im VE-ZGB 2019 ist daher in den Art. 522a und Art. 618 als Korrelat zu Art. 617 VE-ZGB 2019 eine neue Regelung vorgesehen, welche die Erben davor schützen soll, im Rahmen der Erbteilung einen Minderheitsanteil an einer Gesellschaft auf Anrechnung an den Pflichtteil übernehmen zu müssen, wenn die Mehrheit der Anteile einem Miterben zusteht. Der Minderheitsanteil weist näm- lich in aller Regel nur einen reduzierten Wert auf und kann überdies oftmals nicht verkauft werden.18 Mit dieser Regelung soll ein Minderheitenschutzanliegen entsprechend der sog. biens aisément négociables-Doktrin berücksichtigt werden.19 Bevor die Bestim- mungen von Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 erörtert werden, wird auf diese Doktrin und die Kritik daran eingegangen. 2. Die sog. biens aisément négociables-Doktrin 2.1 Allgemeines Der Pflichtteil nach Art. 471 ZGB vermittelt dem Berechtigten den Anspruch auf Erbenstellung und auf Vermögenswerte in der Höhe des Pflichtteils. Er gewährt dem Erben aber keinen Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte des Nachlasses, sondern garantiert lediglich eine bestimmte Wertquote.20 Entsprechend sieht Art. 522 Abs. 1 ZGB vor, dass die Erben, die ihren Pflichtteil nicht dem Werte nach erhalten, die Herabsetzung der Verfügung des Erblassers auf das erlaubte Mass verlangen können, wenn der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat. 16 EITEL PAUL, Der Vorentwurf des Bundesrats vom 10. April 2019 zur «Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs (Unternehmensnachfolge)» – ein Weg zu einem zeitgemässen Unternehmenserbrecht?, successio 2019, S. 304 ff., 308. 17 EITEL (Fn. 16), S. 308. 18 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 13. 19 EITEL (Fn. 16), S. 308. 20 Vgl. etwa HENNINGER JULIA, Die Pflichtteilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge am Beispiel der Familienaktiengesellschaft, Diss. Freiburg 2018, Zürich/Basel/Genf 2019, Rn. 124 ff. m.w.H. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 473 Dabei stellt sich die Frage, ob es sich bei den an den Pflichtteil anrechenbaren Vermögenswerten um Eigentum handeln muss, oder ob auch die Zuweisung einer Nutzniessung zulässig ist.21 Das Bundesgericht hat im Jahre 1944 in BGE 70 II 142 festgehalten, dass Pflichtteile durch die Zuweisung von Eigentum an «biens aisément négociables», mithin an leicht veräusserbaren Gegenständen, wie Geld- summen, Wertschriften oder Liegenschaften, auszurichten sind. Nicht dazu ge- hört beispielsweise eine Nutzniessung, sodass sich ein pflichtteilsberechtigter Erbe nicht mit der blossen Nutzniessung an bestimmten Objekten abfinden muss, auch wenn deren kapitalisierter Wert den Pflichtteil erfüllt oder gar übersteigt.22 Seit diesem Entscheid wird davon ausgegangen, dass ein Pflichtteilserbe An- spruch auf einen unbelasteten Pflichtteil bzw. das Äquivalent eines Anteils am Nachlass zu Eigentum hat, welcher sich aus leicht veräusserbaren Vermögens- werten zusammensetzen muss.23 Gerade bei einer Unternehmensnachfolge stellt sich für diejenigen Nachkommen, die einen Minderheitsanteil am Unternehmen zugewiesen erhalten haben, denn auch die Frage, ob dadurch ihr Pflichtteil ver- letzt ist, zumal das Minderheitspaket bzw. die entsprechenden Aktien – wie aus- geführt – in aller Regel nicht «leicht veräusserbar» sind. Wirtschaftlich betrachtet haben die Minderheitsaktionäre nämlich eher die Rechtsstellung von Nutznies- sern, obwohl sie Eigentümer der Aktien sind.24 2.2 Die biens aisément négociables-Doktrin Im Anschluss an den Entscheid des Bundesgerichts entwickelte HEINZ HAUSHEER die sogenannte biens aisément négociables-Doktrin.25 Er machte die bundesge- richtlichen Überlegungen – aus dem eben dargelegten Grund – für den Minder- heitenschutz im Aktienrecht fruchtbar.26 Wird anlässlich der Erbteilung die Mehr- heit der Aktien am Familienunternehmen dem auserwählten Nachfolger übertra- gen und werden die Pflichtteile der übrigen Erben mit Minderheitsaktienpaketen abgegolten, erhalten Letztere auf ihren Pflichtteil Vermögenswerte, die nicht «fa- cilement négociables» sind. Die übrigen Pflichtteilserben sind vom Nachfolger und Mehrheitsaktionär abhängig und haben auf den Geschäftsgang keinen Ein- fluss. Zudem ist es ihnen in aller Regel nicht möglich, ihre Aktien zu veräussern, 21 Vgl. auch HENNINGER (Fn. 20), Rn. 124, 127 ff. 22 BGE 70 II 142 E. 2. 23 EITEL, Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 44. 24 Vgl. EITEL, Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 45; HAUSHEER HEINZ, Erbrechtliche Probleme des Unternehmers, Bern 1970, S. 203 ff., 206, 208. 25 Vgl. HAUSHEER (Fn. 24), S. 203 ff. 26 Vgl. dazu auch etwa EITEL, Unternehmensnachfolge (Fn. 3), S. 498 ff. 472 B406249-FS Eitel IH.indd 472B406249-FS Eitel IH.indd 472 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 472 Erben verhindert werden, sofern der Erblasser nicht selbst mittels Verfügungen von Todes wegen Abhilfe geschaffen hat.16 Wenn lediglich einer von mehreren Erben die Kontrolle über das Unternehmen hat oder erwirbt, ist es – aufgrund entweder des gesetzlichen Erbteilungsrechts oder einer Verfügung des Erblassers – alles andere als ausgeschlossen, dass min- destens ein Minderheitsanteil am Unternehmen einem oder mehreren anderen Er- ben zufällt.17 Die Schaffung von Minderheitspaketen ist in vielen Fällen unver- meidbar. Im VE-ZGB 2019 ist daher in den Art. 522a und Art. 618 als Korrelat zu Art. 617 VE-ZGB 2019 eine neue Regelung vorgesehen, welche die Erben davor schützen soll, im Rahmen der Erbteilung einen Minderheitsanteil an einer Gesellschaft auf Anrechnung an den Pflichtteil übernehmen zu müssen, wenn die Mehrheit der Anteile einem Miterben zusteht. Der Minderheitsanteil weist näm- lich in aller Regel nur einen reduzierten Wert auf und kann überdies oftmals nicht verkauft werden.18 Mit dieser Regelung soll ein Minderheitenschutzanliegen entsprechend der sog. biens aisément négociables-Doktrin berücksichtigt werden.19 Bevor die Bestim- mungen von Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 erörtert werden, wird auf diese Doktrin und die Kritik daran eingegangen. 2. Die sog. biens aisément négociables-Doktrin 2.1 Allgemeines Der Pflichtteil nach Art. 471 ZGB vermittelt dem Berechtigten den Anspruch auf Erbenstellung und auf Vermögenswerte in der Höhe des Pflichtteils. Er gewährt dem Erben aber keinen Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte des Nachlasses, sondern garantiert lediglich eine bestimmte Wertquote.20 Entsprechend sieht Art. 522 Abs. 1 ZGB vor, dass die Erben, die ihren Pflichtteil nicht dem Werte nach erhalten, die Herabsetzung der Verfügung des Erblassers auf das erlaubte Mass verlangen können, wenn der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat. 16 EITEL PAUL, Der Vorentwurf des Bundesrats vom 10. April 2019 zur «Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs (Unternehmensnachfolge)» – ein Weg zu einem zeitgemässen Unternehmenserbrecht?, successio 2019, S. 304 ff., 308. 17 EITEL (Fn. 16), S. 308. 18 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 13. 19 EITEL (Fn. 16), S. 308. 20 Vgl. etwa HENNINGER JULIA, Die Pflichtteilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge am Beispiel der Familienaktiengesellschaft, Diss. Freiburg 2018, Zürich/Basel/Genf 2019, Rn. 124 ff. m.w.H. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 473 Dabei stellt sich die Frage, ob es sich bei den an den Pflichtteil anrechenbaren Vermögenswerten um Eigentum handeln muss, oder ob auch die Zuweisung einer Nutzniessung zulässig ist.21 Das Bundesgericht hat im Jahre 1944 in BGE 70 II 142 festgehalten, dass Pflichtteile durch die Zuweisung von Eigentum an «biens aisément négociables», mithin an leicht veräusserbaren Gegenständen, wie Geld- summen, Wertschriften oder Liegenschaften, auszurichten sind. Nicht dazu ge- hört beispielsweise eine Nutzniessung, sodass sich ein pflichtteilsberechtigter Erbe nicht mit der blossen Nutzniessung an bestimmten Objekten abfinden muss, auch wenn deren kapitalisierter Wert den Pflichtteil erfüllt oder gar übersteigt.22 Seit diesem Entscheid wird davon ausgegangen, dass ein Pflichtteilserbe An- spruch auf einen unbelasteten Pflichtteil bzw. das Äquivalent eines Anteils am Nachlass zu Eigentum hat, welcher sich aus leicht veräusserbaren Vermögens- werten zusammensetzen muss.23 Gerade bei einer Unternehmensnachfolge stellt sich für diejenigen Nachkommen, die einen Minderheitsanteil am Unternehmen zugewiesen erhalten haben, denn auch die Frage, ob dadurch ihr Pflichtteil ver- letzt ist, zumal das Minderheitspaket bzw. die entsprechenden Aktien – wie aus- geführt – in aller Regel nicht «leicht veräusserbar» sind. Wirtschaftlich betrachtet haben die Minderheitsaktionäre nämlich eher die Rechtsstellung von Nutznies- sern, obwohl sie Eigentümer der Aktien sind.24 2.2 Die biens aisément négociables-Doktrin Im Anschluss an den Entscheid des Bundesgerichts entwickelte HEINZ HAUSHEER die sogenannte biens aisément négociables-Doktrin.25 Er machte die bundesge- richtlichen Überlegungen – aus dem eben dargelegten Grund – für den Minder- heitenschutz im Aktienrecht fruchtbar.26 Wird anlässlich der Erbteilung die Mehr- heit der Aktien am Familienunternehmen dem auserwählten Nachfolger übertra- gen und werden die Pflichtteile der übrigen Erben mit Minderheitsaktienpaketen abgegolten, erhalten Letztere auf ihren Pflichtteil Vermögenswerte, die nicht «fa- cilement négociables» sind. Die übrigen Pflichtteilserben sind vom Nachfolger und Mehrheitsaktionär abhängig und haben auf den Geschäftsgang keinen Ein- fluss. Zudem ist es ihnen in aller Regel nicht möglich, ihre Aktien zu veräussern, 21 Vgl. auch HENNINGER (Fn. 20), Rn. 124, 127 ff. 22 BGE 70 II 142 E. 2. 23 EITEL, Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 44. 24 Vgl. EITEL, Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 45; HAUSHEER HEINZ, Erbrechtliche Probleme des Unternehmers, Bern 1970, S. 203 ff., 206, 208. 25 Vgl. HAUSHEER (Fn. 24), S. 203 ff. 26 Vgl. dazu auch etwa EITEL, Unternehmensnachfolge (Fn. 3), S. 498 ff. 473 B406249-FS Eitel IH.indd 473B406249-FS Eitel IH.indd 473 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 474 besteht doch für Minderheitsbeteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaf- ten kein Markt, und meist sind die Aktien auch noch vinkuliert. In solchen Kons- tellationen sollen nach der Ansicht von HAUSHEER die Minderheitspakete nicht an den Pflichtteil anrechenbar sein.27 Die biens aisément négociables-Doktrin beruht mithin auf der Feststellung, dass die Minderheitsaktionäre zu «Gefangenen» des Mehrheitsaktionärs würden, wenn dieser als Erbe einen Nachlassgegenstand erwerbe, wie diesfalls das Mehrheits- aktienpaket, der in gleicher Weise verwertbar bleibe, wie er für den Erblasser ver- äusserlich war, während die durch Anordnung von Todes wegen geschaffenen Minderheitsaktienpakete (von vinkulierten Namenaktien) ihre Veräusserlichkeit weitestgehend verlieren würden, weil die Minderheitsaktionäre diesbezüglich vom Willen des Mehrheitsaktionärs abhängig seien. In derartigen Konstellationen seien Minderheitsaktien keine «biens aisément négociables».28 Bei den Überlegungen, die der biens aisément négociables-Doktrin zugrunde lie- gen, geht es vor allem darum, Minderheitsaktionäre gegenüber einem Mehrheits- aktionär zu schützen, der sein Mehrheitspaket lediglich deshalb erhalten hat, weil die anderen Erben mit Minderheitspaketen abgespiesen wurden, die sie sich zu- dem noch an ihren Pflichtteil haben anrechnen lassen müssen.29 2.3 Die Kritik an der biens aisément négociables-Doktrin Die biens aisément négociables-Doktrin wird hauptsächlich von der eher aktien- rechtlich ausgerichteten Literatur kritisiert und abgelehnt, während sie von der eher erbrechtlich ausgerichteten Lehre begrüsst wird,30 wobei vielfach auch diese 27 HAUSHEER (Fn. 24), S. 203 ff., insb. 210, wonach «ein Pflichtteilserbe sich ein vom Erblasser durch Anordnung von Todes wegen geschaffenes Minderheitsaktienpaket auf eine bestimmte Familie hin vinkulierter Namenaktien nicht auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.» Heute wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Vinkulierung der Aktien keine ent- scheidende Rolle spiele (vgl. HÖSLY/FERHAT [Fn. 2], S. 119; STRAESSLE RALPH, Die erb- rechtliche Berücksichtigung der lebzeitigen familieninternen Unternehmensnachfolge, Diss. Zürich 2019, Rn. 182; VON SALIS ULYSSES/HAAS PHILIPP, Familieninterne Unternehmens- nachfolge und M&A Transaktionen, in: Tschäni Rudolf [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XVI, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 31 ff., 42 f.). 28 EITEL, Eigentumstransfer (Fn. 3), S. 286; DERS., Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 46; vgl. auch HENNINGER, (Fn. 20), Rn. 358. 29 HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 119. 30 EITEL, Eigentumstransfer (Fn. 3), S. 286 f.; DERS., KMU (Fn. 3), S. 57; DERS., Unterneh- mensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 48; vgl. auch HENNINGER (Fn. 20), Rn. 129 m.w.H. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 475 Stimmen für eine Relativierung eintreten.31 Ausgangspunkt der Kritik war die Überlegung, dass der Minderheitenschutz vorab ein Problem ist, welches das Ak- tienrecht zu lösen hat, mithin der «Mangel […] dem Gesellschaftsrecht anzulas- ten» ist.32 Dabei wird nicht geleugnet, dass für entrechtete Minderheiten durchaus stossende Situationen entstehen können. Doch soll nicht das Erbrecht, sondern das Gesellschaftsrecht (bzw. vertragliche Regelungen) das «Problem» lösen,33 wobei – wie der Jubilar treffend ausführt – durchaus «über die Grundsatzfrage nachzudenken [wäre], inwiefern der Schutz von Minderheitsaktionären Aufgabe nicht nur des Gesellschaftsrechts, sondern auch des Erbrechts sei».34 Zudem wird zu Recht eingewendet, dass die «Gefangenschaft» der Erben, welche Minderheitsanteile auf Anrechnung an ihren Pflichtteil übernehmen müssten, um die Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten, infrage gestellt werden dürfe, wenn sie weder dauernd noch unzumutbar ausgestaltet sei und der Mehr- heitsanteilsinhaber daran gehindert werde, seine Stellung zu missbrauchen.35 Weil Minderheitspakete unvermeidbar sind, wenn der Wert des Unternehmens grösser ist als die frei verfügbare Quote und mehr als ein Pflichtteilserbe vorhanden ist, plädiert die neuere Lehre für eine Relativierung der biens aisément négociables- 31 Für eine Relativierung der biens aisément négociables-Doktrin etwa DRUEY JEAN NICOLAS, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 6 Rz. 42 f., 56; EITEL, KMU (Fn. 3), S. 63; HENNINGER (Fn. 20), Rn. 129; LEUBA AUDREY, Transmissions d’entreprises en droit des successions: de quelques difficultés actuelles et améliorations possibles, in: Steinauer Paul- Henri/Mooser Michel/Eigenmann Antoine (Hrsg.), Journée de droit successoral 2019, Bern 2019, S. 15 ff., Rn. 21 ff.; RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Nutzniessung in der Erbteilung, successio 2011, S. 5 ff., 11; vgl. auch DRUEY (Fn. 6), S. 63 f. 32 So DRUEY (Fn. 5), S. 341 («Dem Wirtschaftsleben würde […] ein schlechter Dienst erwie- sen, wenn der unzulängliche gesellschaftsrechtliche Minderheitenschutz durch das Noterb- recht zu kompensieren versucht würde»); vgl. auch DERS. (Fn. 31), § 6 Rz. 56. Eine Zusam- menstellung der kritischen Argumente findet sich etwa bei ELMIGER FABIENNE, Das Unter- nehmen in der Erbteilung, Die Teilungsart (Art. 607–619 ZGB), Diss. Luzern, Zürich/Basel/ Genf 2012, S. 153 ff. 33 Vgl. DRUEY (Fn. 5), S. 341. 34 EITEL, KMU (Fn. 3), S. 63; vgl. auch die gegensätzlichen Positionen bei HAUSHEER HEINZ/ DRUEY JEAN NICOLAS, Erb- und güterrechtliche Hindernisse in der Nachfolgeplanung des Unternehmers, SAG 1982, S. 70 ff. 35 HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 121; vgl. auch BECEREN BÜSRA, Unternehmenszuwendung zu Lebzeiten des Erblassers unter besonderer Berücksichtigung von Nutzniessungsrechten an Aktien, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 50; KUMMER MAX, Die Eignung der Akti- engesellschaft für die Erhaltung der Familienunternehmung, in: Rechts- und wirtschaftswis- senschaftliche Fakultät der Universität Bern (Hrsg.), Berner Tage für die Juristische Praxis 1970, Die Erhaltung der Unternehmung im Erbgang, Bern 1972, S. 109 ff., 127 ff. 474 B406249-FS Eitel IH.indd 474B406249-FS Eitel IH.indd 474 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 474 besteht doch für Minderheitsbeteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaf- ten kein Markt, und meist sind die Aktien auch noch vinkuliert. In solchen Kons- tellationen sollen nach der Ansicht von HAUSHEER die Minderheitspakete nicht an den Pflichtteil anrechenbar sein.27 Die biens aisément négociables-Doktrin beruht mithin auf der Feststellung, dass die Minderheitsaktionäre zu «Gefangenen» des Mehrheitsaktionärs würden, wenn dieser als Erbe einen Nachlassgegenstand erwerbe, wie diesfalls das Mehrheits- aktienpaket, der in gleicher Weise verwertbar bleibe, wie er für den Erblasser ver- äusserlich war, während die durch Anordnung von Todes wegen geschaffenen Minderheitsaktienpakete (von vinkulierten Namenaktien) ihre Veräusserlichkeit weitestgehend verlieren würden, weil die Minderheitsaktionäre diesbezüglich vom Willen des Mehrheitsaktionärs abhängig seien. In derartigen Konstellationen seien Minderheitsaktien keine «biens aisément négociables».28 Bei den Überlegungen, die der biens aisément négociables-Doktrin zugrunde lie- gen, geht es vor allem darum, Minderheitsaktionäre gegenüber einem Mehrheits- aktionär zu schützen, der sein Mehrheitspaket lediglich deshalb erhalten hat, weil die anderen Erben mit Minderheitspaketen abgespiesen wurden, die sie sich zu- dem noch an ihren Pflichtteil haben anrechnen lassen müssen.29 2.3 Die Kritik an der biens aisément négociables-Doktrin Die biens aisément négociables-Doktrin wird hauptsächlich von der eher aktien- rechtlich ausgerichteten Literatur kritisiert und abgelehnt, während sie von der eher erbrechtlich ausgerichteten Lehre begrüsst wird,30 wobei vielfach auch diese 27 HAUSHEER (Fn. 24), S. 203 ff., insb. 210, wonach «ein Pflichtteilserbe sich ein vom Erblasser durch Anordnung von Todes wegen geschaffenes Minderheitsaktienpaket auf eine bestimmte Familie hin vinkulierter Namenaktien nicht auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.» Heute wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Vinkulierung der Aktien keine ent- scheidende Rolle spiele (vgl. HÖSLY/FERHAT [Fn. 2], S. 119; STRAESSLE RALPH, Die erb- rechtliche Berücksichtigung der lebzeitigen familieninternen Unternehmensnachfolge, Diss. Zürich 2019, Rn. 182; VON SALIS ULYSSES/HAAS PHILIPP, Familieninterne Unternehmens- nachfolge und M&A Transaktionen, in: Tschäni Rudolf [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XVI, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 31 ff., 42 f.). 28 EITEL, Eigentumstransfer (Fn. 3), S. 286; DERS., Unternehmensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 46; vgl. auch HENNINGER, (Fn. 20), Rn. 358. 29 HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 119. 30 EITEL, Eigentumstransfer (Fn. 3), S. 286 f.; DERS., KMU (Fn. 3), S. 57; DERS., Unterneh- mensrecht (Fn. 3), Kap. 2, Rz. 48; vgl. auch HENNINGER (Fn. 20), Rn. 129 m.w.H. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 475 Stimmen für eine Relativierung eintreten.31 Ausgangspunkt der Kritik war die Überlegung, dass der Minderheitenschutz vorab ein Problem ist, welches das Ak- tienrecht zu lösen hat, mithin der «Mangel […] dem Gesellschaftsrecht anzulas- ten» ist.32 Dabei wird nicht geleugnet, dass für entrechtete Minderheiten durchaus stossende Situationen entstehen können. Doch soll nicht das Erbrecht, sondern das Gesellschaftsrecht (bzw. vertragliche Regelungen) das «Problem» lösen,33 wobei – wie der Jubilar treffend ausführt – durchaus «über die Grundsatzfrage nachzudenken [wäre], inwiefern der Schutz von Minderheitsaktionären Aufgabe nicht nur des Gesellschaftsrechts, sondern auch des Erbrechts sei».34 Zudem wird zu Recht eingewendet, dass die «Gefangenschaft» der Erben, welche Minderheitsanteile auf Anrechnung an ihren Pflichtteil übernehmen müssten, um die Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten, infrage gestellt werden dürfe, wenn sie weder dauernd noch unzumutbar ausgestaltet sei und der Mehr- heitsanteilsinhaber daran gehindert werde, seine Stellung zu missbrauchen.35 Weil Minderheitspakete unvermeidbar sind, wenn der Wert des Unternehmens grösser ist als die frei verfügbare Quote und mehr als ein Pflichtteilserbe vorhanden ist, plädiert die neuere Lehre für eine Relativierung der biens aisément négociables- 31 Für eine Relativierung der biens aisément négociables-Doktrin etwa DRUEY JEAN NICOLAS, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 6 Rz. 42 f., 56; EITEL, KMU (Fn. 3), S. 63; HENNINGER (Fn. 20), Rn. 129; LEUBA AUDREY, Transmissions d’entreprises en droit des successions: de quelques difficultés actuelles et améliorations possibles, in: Steinauer Paul- Henri/Mooser Michel/Eigenmann Antoine (Hrsg.), Journée de droit successoral 2019, Bern 2019, S. 15 ff., Rn. 21 ff.; RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Nutzniessung in der Erbteilung, successio 2011, S. 5 ff., 11; vgl. auch DRUEY (Fn. 6), S. 63 f. 32 So DRUEY (Fn. 5), S. 341 («Dem Wirtschaftsleben würde […] ein schlechter Dienst erwie- sen, wenn der unzulängliche gesellschaftsrechtliche Minderheitenschutz durch das Noterb- recht zu kompensieren versucht würde»); vgl. auch DERS. (Fn. 31), § 6 Rz. 56. Eine Zusam- menstellung der kritischen Argumente findet sich etwa bei ELMIGER FABIENNE, Das Unter- nehmen in der Erbteilung, Die Teilungsart (Art. 607–619 ZGB), Diss. Luzern, Zürich/Basel/ Genf 2012, S. 153 ff. 33 Vgl. DRUEY (Fn. 5), S. 341. 34 EITEL, KMU (Fn. 3), S. 63; vgl. auch die gegensätzlichen Positionen bei HAUSHEER HEINZ/ DRUEY JEAN NICOLAS, Erb- und güterrechtliche Hindernisse in der Nachfolgeplanung des Unternehmers, SAG 1982, S. 70 ff. 35 HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 121; vgl. auch BECEREN BÜSRA, Unternehmenszuwendung zu Lebzeiten des Erblassers unter besonderer Berücksichtigung von Nutzniessungsrechten an Aktien, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 50; KUMMER MAX, Die Eignung der Akti- engesellschaft für die Erhaltung der Familienunternehmung, in: Rechts- und wirtschaftswis- senschaftliche Fakultät der Universität Bern (Hrsg.), Berner Tage für die Juristische Praxis 1970, Die Erhaltung der Unternehmung im Erbgang, Bern 1972, S. 109 ff., 127 ff. 475 B406249-FS Eitel IH.indd 475B406249-FS Eitel IH.indd 475 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 476 Doktrin. Eine Kompensation müsse über die Bewertung (z.B. Abschlag für feh- lende Kontrolle und mangelnde Liquidität) bzw. über einen finanziellen und mit- gliedschaftlichen Ausgleich stattfinden.36 Die Stellung der Minderheitsaktionäre lasse sich mit gesellschaftsrechtlichen sowie vertragsrechtlichen Instrumenten (etwa im Rahmen eines Aktionärbindungsvertrags) derart verbessern, dass der Pflichtteilsschutz eingehalten werden könne.37 Dabei werden unterschiedlichste Instrumente und Korrektive vorgeschlagen, wie beispielsweise ein Mitverkaufs- recht und eine Mitverkaufspflicht der Erben, die Einräumung eines Gewinnbe- teiligungsrechts zu Gunsten der Minderheitsgesellschafter, die Schaffung von Vorzugsaktien bzw. die Gewährung von Vorzugs- oder Mindestdividenden sowie ein Recht auf Vertretung im Verwaltungsrat.38 3. Einschränkung des Gestaltungsspielraums bei der Unterneh- mensnachfolge durch die biens aisément négociables-Doktrin Nicht nur das Pflichtteilsrecht, sondern auch die biens aisément négociables- Doktrin schränken den Gestaltungsspielraum bei der Unternehmensnachfolge in starkem Masse ein.39 Die biens aisément négociables-Doktrin wurde daher auch als «Schrecken der Nachfolgeplanung für den Unternehmer»40 bezeichnet. Die Probleme, die sich im Rahmen einer Unternehmensnachfolge vielfach ergeben, werden durch diese Doktrin zusätzlich akzentuiert. Sie hat letztlich zur Folge, dass Minderheitsanteile an einem Unternehmen, die nicht leicht veräusserbar sind, nicht an den Pflichtteil angerechnet werden müssen, wenn sie sich als Vorausset- 36 Vgl. HANSELMANN PETRA/HERZOG SABINE, Familieninterne Unternehmensnachfolge – ge- sellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, in: Schmid Jürg (Hrsg.), Gesellschaftsrecht und Notar - La société au fil du temps, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 287 ff., 299; HENNINGER (Fn. 20), Rn. 362 ff. m.w.H. 37 Vgl. dazu etwa BECEREN (Fn. 35), S. 71 ff.; HANSELMANN/HERZOG (Fn. 36), S. 299 ff.; HENNINGER (Fn. 20), Rn. 364 f., 431 ff., 482 ff., 770 ff.; DIES., Die Pflichtteilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge, De lege lata – de lege ferenda, SJZ 2020, S. 488 ff., 491 ff. (zit. SJZ 2020); HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 121 ff.; KUMMER (Fn. 35), S. 127 ff.; VON SALIS/HAAS (Fn. 27), S. 44 ff.; vgl. auch AEBI-MÜLLER REGINA E., Die optimale Begünstigung des über- lebenden Ehegatten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, un- ter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. A., Bern 2007, Rz. 13.11; EITEL, Eigentumstransfer (Fn. 3), S. 287; HENNINGER JULIA, Güterrechtliche Instrumente zur Entschärfung der Pflicht- teilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge, successio 2021, S. 188 ff., 206 f. m.w.H. (zit. successio 2021); STRAESSLE (Fn. 27), Rn. 190 ff. 38 Vgl. dazu die in Fn. 37 zitierte Literatur. 39 Vgl. dazu HENNINGER (Fn. 20), Rn. 130, 355 ff.; HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 119. 40 DRUEY (Fn. 5), S. 341. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 477 zung zur Schaffung eines Mehrheitsanteils qualifizieren, der dem Mehrheits- aktionär ermöglicht, das (Familien-)Unternehmen als Nachfolger zu übernehmen. Familieninterne Nachfolgeregelungen, bei denen sich die Erben nicht einigen können, werden dadurch erbrechtlich praktisch verunmöglicht.41 Das Bundesgericht konnte sich bislang zur biens aisément négociables-Doktrin nicht äussern. Abgesehen von einem Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden aus dem Jahre 1988,42 welches der Doktrin gefolgt ist, gibt es soweit ersichtlich auch keine diesbezügliche kantonale Rechtsprechung. Und nun will der Gesetzgeber im Rahmen einer Revision des Erbrechts, die zum Ziel hat, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern,43 ausgerechnet diese Doktrin gesetzlich verankern. Im Folgenden wird die geplante Regelung im VE-ZGB 2019 dargestellt. III. Die Verankerung der biens aisément négociables-Doktrin im VE-ZGB 2019 1. Vorbemerkungen Mit den geplanten Bestimmungen der Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 soll die Regel der sog. «leicht verwertbaren Vermögensgegenstände», mithin die biens aisément négociables-Doktrin, im Gesetz verankert werden.44 Die Erben erhalten das Recht, die Übernahme von Minderheitsanteilen an einem Unternehmen auf Anrechnung an ihren Pflichtteil abzulehnen, wenn ein anderer Erbe die Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder erlangt. Damit soll gewährleistet werden, dass sie den Wert ihres Pflichtteils in Form von leicht verwertbaren Vermögensgegen- ständen (biens aisément négociables) erhalten. 2. Begriff des Unternehmens und Geltungsbereich der Bestimmungen Die Bestimmungen von Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 kommen dann zur Anwendung, wenn ein Erbe die Kontrolle über ein Unternehmen ausübt oder 41 HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 119. 42 PKG 1988 Nr. 4, S. 17 ff., E. 5d. 43 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 2. 44 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 20. 476 B406249-FS Eitel IH.indd 476B406249-FS Eitel IH.indd 476 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 476 Doktrin. Eine Kompensation müsse über die Bewertung (z.B. Abschlag für feh- lende Kontrolle und mangelnde Liquidität) bzw. über einen finanziellen und mit- gliedschaftlichen Ausgleich stattfinden.36 Die Stellung der Minderheitsaktionäre lasse sich mit gesellschaftsrechtlichen sowie vertragsrechtlichen Instrumenten (etwa im Rahmen eines Aktionärbindungsvertrags) derart verbessern, dass der Pflichtteilsschutz eingehalten werden könne.37 Dabei werden unterschiedlichste Instrumente und Korrektive vorgeschlagen, wie beispielsweise ein Mitverkaufs- recht und eine Mitverkaufspflicht der Erben, die Einräumung eines Gewinnbe- teiligungsrechts zu Gunsten der Minderheitsgesellschafter, die Schaffung von Vorzugsaktien bzw. die Gewährung von Vorzugs- oder Mindestdividenden sowie ein Recht auf Vertretung im Verwaltungsrat.38 3. Einschränkung des Gestaltungsspielraums bei der Unterneh- mensnachfolge durch die biens aisément négociables-Doktrin Nicht nur das Pflichtteilsrecht, sondern auch die biens aisément négociables- Doktrin schränken den Gestaltungsspielraum bei der Unternehmensnachfolge in starkem Masse ein.39 Die biens aisément négociables-Doktrin wurde daher auch als «Schrecken der Nachfolgeplanung für den Unternehmer»40 bezeichnet. Die Probleme, die sich im Rahmen einer Unternehmensnachfolge vielfach ergeben, werden durch diese Doktrin zusätzlich akzentuiert. Sie hat letztlich zur Folge, dass Minderheitsanteile an einem Unternehmen, die nicht leicht veräusserbar sind, nicht an den Pflichtteil angerechnet werden müssen, wenn sie sich als Vorausset- 36 Vgl. HANSELMANN PETRA/HERZOG SABINE, Familieninterne Unternehmensnachfolge – ge- sellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, in: Schmid Jürg (Hrsg.), Gesellschaftsrecht und Notar - La société au fil du temps, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 287 ff., 299; HENNINGER (Fn. 20), Rn. 362 ff. m.w.H. 37 Vgl. dazu etwa BECEREN (Fn. 35), S. 71 ff.; HANSELMANN/HERZOG (Fn. 36), S. 299 ff.; HENNINGER (Fn. 20), Rn. 364 f., 431 ff., 482 ff., 770 ff.; DIES., Die Pflichtteilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge, De lege lata – de lege ferenda, SJZ 2020, S. 488 ff., 491 ff. (zit. SJZ 2020); HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 121 ff.; KUMMER (Fn. 35), S. 127 ff.; VON SALIS/HAAS (Fn. 27), S. 44 ff.; vgl. auch AEBI-MÜLLER REGINA E., Die optimale Begünstigung des über- lebenden Ehegatten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vorkehren, un- ter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. A., Bern 2007, Rz. 13.11; EITEL, Eigentumstransfer (Fn. 3), S. 287; HENNINGER JULIA, Güterrechtliche Instrumente zur Entschärfung der Pflicht- teilsproblematik bei der Unternehmensnachfolge, successio 2021, S. 188 ff., 206 f. m.w.H. (zit. successio 2021); STRAESSLE (Fn. 27), Rn. 190 ff. 38 Vgl. dazu die in Fn. 37 zitierte Literatur. 39 Vgl. dazu HENNINGER (Fn. 20), Rn. 130, 355 ff.; HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 119. 40 DRUEY (Fn. 5), S. 341. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 477 zung zur Schaffung eines Mehrheitsanteils qualifizieren, der dem Mehrheits- aktionär ermöglicht, das (Familien-)Unternehmen als Nachfolger zu übernehmen. Familieninterne Nachfolgeregelungen, bei denen sich die Erben nicht einigen können, werden dadurch erbrechtlich praktisch verunmöglicht.41 Das Bundesgericht konnte sich bislang zur biens aisément négociables-Doktrin nicht äussern. Abgesehen von einem Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden aus dem Jahre 1988,42 welches der Doktrin gefolgt ist, gibt es soweit ersichtlich auch keine diesbezügliche kantonale Rechtsprechung. Und nun will der Gesetzgeber im Rahmen einer Revision des Erbrechts, die zum Ziel hat, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern,43 ausgerechnet diese Doktrin gesetzlich verankern. Im Folgenden wird die geplante Regelung im VE-ZGB 2019 dargestellt. III. Die Verankerung der biens aisément négociables-Doktrin im VE-ZGB 2019 1. Vorbemerkungen Mit den geplanten Bestimmungen der Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 soll die Regel der sog. «leicht verwertbaren Vermögensgegenstände», mithin die biens aisément négociables-Doktrin, im Gesetz verankert werden.44 Die Erben erhalten das Recht, die Übernahme von Minderheitsanteilen an einem Unternehmen auf Anrechnung an ihren Pflichtteil abzulehnen, wenn ein anderer Erbe die Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder erlangt. Damit soll gewährleistet werden, dass sie den Wert ihres Pflichtteils in Form von leicht verwertbaren Vermögensgegen- ständen (biens aisément négociables) erhalten. 2. Begriff des Unternehmens und Geltungsbereich der Bestimmungen Die Bestimmungen von Art. 522a und Art. 618 VE-ZGB 2019 kommen dann zur Anwendung, wenn ein Erbe die Kontrolle über ein Unternehmen ausübt oder 41 HÖSLY/FERHAT (Fn. 2), S. 119. 42 PKG 1988 Nr. 4, S. 17 ff., E. 5d. 43 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 2. 44 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 20. 477 B406249-FS Eitel IH.indd 477B406249-FS Eitel IH.indd 477 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 478 erlangt. Art. 616 Abs. 1 VE-ZGB 2019 definiert in diesem Zusammenhang den Begriff des Unternehmens und den Geltungsbereich der Vorschriften zu den Un- ternehmen im Erbrecht.45 Als Unternehmen gelten danach «Einzelunternehmen und nicht börsenkotierte Gesellschaften, mit Ausnahme der reinen Vermögens- verwaltungsgesellschaften».46 Der Begriff des Unternehmens wird dabei weit ge- fasst, wobei Unternehmen, die keine realwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, vom Geltungsbereich der neuen Vorschriften ausgenommen werden sollen.47 Weil bei börsenkotierten Gesellschaften beim Tod des Unternehmers und der Übernahme des Unternehmens durch einen oder mehrere Erben nicht die gleichen Risiken und Probleme bestehen wie bei Familiengesellschaften und die Anteile an einer bör- senkotierten Gesellschaft zudem definitionsgemäss leicht verwertbar sind, sind auch diese Gesellschaften vom Geltungsbereich der Regelung ausgeschlossen.48 Mit der Umschreibung des Begriffs des Unternehmens in Art. 616 Abs. 1 VE-ZGB 2019 wird die Reichweite des vorgeschlagenen Unternehmensrechts zwar nicht «trennscharf» umschrieben. Zu Recht wird aber darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber in Anbetracht der vielfältigen tatsächlichen Verhältnisse und «der Phantasie der Rechtssubjekte bzw. (vor allem) ihrer Berater ohnehin alles andere als leicht fallen dürfte»,49 eine entsprechende Umschreibung zu finden. 3. Der Anspruch auf Integralzuweisung sowie Mehr- und Minderheitsbeteiligungen Die neuen Bestimmungen im VE-ZGB 201950 bezwecken eine Erleichterung der Unternehmensnachfolge und versuchen die Zerstückelung oder Auflösung von Unternehmen, die eine realwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu verhindern.51 In diesem Sinne sieht der VE-ZGB 2019 vier zentrale Massnahmen vor.52 Zu diesen Kernanliegen gehört die Verankerung des Rechts der Erben auf Integralzuweisung 45 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 21. 46 Art. 616 Abs. 1 VE-ZGB 2019. 47 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 21 f. 48 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 21. 49 EITEL (Fn. 16), S. 306. 50 Das im ZGB geregelte Erbrecht wird mit der Umsetzung der Vorlage «Unternehmensnach- folge» (VE-ZGB 2019) ein eigentliches Unternehmenserbrecht erhalten, auch wenn die ein- zelnen Bestimmungen nicht in einem einzigen Abschnitt verortet sein werden, sondern das geltende Recht an verschiedenen Stellen ergänzt wird, was – gemäss dem Jubilar – insbeson- dere in formeller Hinsicht bemerkenswert sei (EITEL [Fn. 16], S. 305). 51 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 21. 52 Vgl. dazu Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 2. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 479 eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung, wenn der Erblasser keine dies- bezügliche Verfügung getroffen hat (Art. 617 VE-ZGB 2019). Damit soll insbe- sondere verhindert werden, dass das Unternehmen zerstückelt oder aufgelöst wer- den muss.53 Als inhaltliches Hauptanliegen geht es dem Gesetzgeber dabei um den Schutz des Unternehmens, weil nur dieser Schutz letztlich auch im Interesse der Allgemein- heit (u.a. zum Erhalt von Arbeitsplätzen) liegt.54 Dass die Vereinfachung der Un- ternehmensnachfolge auf dem Weg des Erbrechts ihren Preis haben wird, indem die vorgeschlagenen Massnahmen zu Lasten der Ansprüche der übrigen pflicht- teilsgeschützten Miterben gehen, ist dem Gesetzgeber durchaus bewusst und nimmt er in Kauf.55 Laut eigener Aussage ist er aber bemüht, «soweit möglich auch die Interessen der pflichtteilsgeschützten […] Miterben zu berücksichti- gen».56 Dies soll – im Sinne der weiteren Kernanliegen57 – einerseits durch die konkrete Ausgestaltung der vorgeschlagenen Massnahmen, andererseits auch mit einer im Vergleich zum geltenden Recht verbesserten Position der pflichtteilsge- schützten Miterben geschehen.58 Die Verbesserung der Stellung von pflichtteils- geschützten Miterben soll namentlich dadurch erfolgen, dass diese die Möglich- keit erhalten, die Übernahme von Minderheitsanteilen an einem Unternehmen ab- zulehnen. Übt ein Erbe die Kontrolle über ein Unternehmen aus oder erlangt er sie, können die Miterben daher nach Art. 522a Abs. 1 VE-ZGB 2019 die Übernahme ihrer Pflichtteile in Form von Minderheitsanteilen an diesem Unternehmen verweigern. Ferner kann einem Erben nach Art. 618 VE-ZGB 2019 nicht gegen seinen Willen auf Anrechnung an seinen Pflichtteil ein Minderheitsanteil an einem Unterneh- men, über das einer der übrigen Erben die Kontrolle ausübt oder erlangt, zuge- wiesen werden. Die Bestimmung von Art. 522a VE-ZGB 2019 soll unabhängig davon anwendbar sein, ob das Unternehmen (oder die Anteile daran) durch leb- zeitige Zuwendung des Erblassers oder durch Verfügung von Todes wegen (Zu- teilung durch eine Teilungsvorschrift) übertragen wurde. Nach Art. 618 VE-ZGB 2019 gilt die Regelung sodann auch bei einer Erbteilung durch das Gericht (Zu- weisung).59 53 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 2. 54 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 8. 55 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 8. 56 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 8. 57 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 2. 58 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 8 f. 59 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 19 f. 478 B406249-FS Eitel IH.indd 478B406249-FS Eitel IH.indd 478 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 478 erlangt. Art. 616 Abs. 1 VE-ZGB 2019 definiert in diesem Zusammenhang den Begriff des Unternehmens und den Geltungsbereich der Vorschriften zu den Un- ternehmen im Erbrecht.45 Als Unternehmen gelten danach «Einzelunternehmen und nicht börsenkotierte Gesellschaften, mit Ausnahme der reinen Vermögens- verwaltungsgesellschaften».46 Der Begriff des Unternehmens wird dabei weit ge- fasst, wobei Unternehmen, die keine realwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, vom Geltungsbereich der neuen Vorschriften ausgenommen werden sollen.47 Weil bei börsenkotierten Gesellschaften beim Tod des Unternehmers und der Übernahme des Unternehmens durch einen oder mehrere Erben nicht die gleichen Risiken und Probleme bestehen wie bei Familiengesellschaften und die Anteile an einer bör- senkotierten Gesellschaft zudem definitionsgemäss leicht verwertbar sind, sind auch diese Gesellschaften vom Geltungsbereich der Regelung ausgeschlossen.48 Mit der Umschreibung des Begriffs des Unternehmens in Art. 616 Abs. 1 VE-ZGB 2019 wird die Reichweite des vorgeschlagenen Unternehmensrechts zwar nicht «trennscharf» umschrieben. Zu Recht wird aber darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber in Anbetracht der vielfältigen tatsächlichen Verhältnisse und «der Phantasie der Rechtssubjekte bzw. (vor allem) ihrer Berater ohnehin alles andere als leicht fallen dürfte»,49 eine entsprechende Umschreibung zu finden. 3. Der Anspruch auf Integralzuweisung sowie Mehr- und Minderheitsbeteiligungen Die neuen Bestimmungen im VE-ZGB 201950 bezwecken eine Erleichterung der Unternehmensnachfolge und versuchen die Zerstückelung oder Auflösung von Unternehmen, die eine realwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zu verhindern.51 In diesem Sinne sieht der VE-ZGB 2019 vier zentrale Massnahmen vor.52 Zu diesen Kernanliegen gehört die Verankerung des Rechts der Erben auf Integralzuweisung 45 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 21. 46 Art. 616 Abs. 1 VE-ZGB 2019. 47 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 21 f. 48 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 21. 49 EITEL (Fn. 16), S. 306. 50 Das im ZGB geregelte Erbrecht wird mit der Umsetzung der Vorlage «Unternehmensnach- folge» (VE-ZGB 2019) ein eigentliches Unternehmenserbrecht erhalten, auch wenn die ein- zelnen Bestimmungen nicht in einem einzigen Abschnitt verortet sein werden, sondern das geltende Recht an verschiedenen Stellen ergänzt wird, was – gemäss dem Jubilar – insbeson- dere in formeller Hinsicht bemerkenswert sei (EITEL [Fn. 16], S. 305). 51 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 21. 52 Vgl. dazu Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 2. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 479 eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung, wenn der Erblasser keine dies- bezügliche Verfügung getroffen hat (Art. 617 VE-ZGB 2019). Damit soll insbe- sondere verhindert werden, dass das Unternehmen zerstückelt oder aufgelöst wer- den muss.53 Als inhaltliches Hauptanliegen geht es dem Gesetzgeber dabei um den Schutz des Unternehmens, weil nur dieser Schutz letztlich auch im Interesse der Allgemein- heit (u.a. zum Erhalt von Arbeitsplätzen) liegt.54 Dass die Vereinfachung der Un- ternehmensnachfolge auf dem Weg des Erbrechts ihren Preis haben wird, indem die vorgeschlagenen Massnahmen zu Lasten der Ansprüche der übrigen pflicht- teilsgeschützten Miterben gehen, ist dem Gesetzgeber durchaus bewusst und nimmt er in Kauf.55 Laut eigener Aussage ist er aber bemüht, «soweit möglich auch die Interessen der pflichtteilsgeschützten […] Miterben zu berücksichti- gen».56 Dies soll – im Sinne der weiteren Kernanliegen57 – einerseits durch die konkrete Ausgestaltung der vorgeschlagenen Massnahmen, andererseits auch mit einer im Vergleich zum geltenden Recht verbesserten Position der pflichtteilsge- schützten Miterben geschehen.58 Die Verbesserung der Stellung von pflichtteils- geschützten Miterben soll namentlich dadurch erfolgen, dass diese die Möglich- keit erhalten, die Übernahme von Minderheitsanteilen an einem Unternehmen ab- zulehnen. Übt ein Erbe die Kontrolle über ein Unternehmen aus oder erlangt er sie, können die Miterben daher nach Art. 522a Abs. 1 VE-ZGB 2019 die Übernahme ihrer Pflichtteile in Form von Minderheitsanteilen an diesem Unternehmen verweigern. Ferner kann einem Erben nach Art. 618 VE-ZGB 2019 nicht gegen seinen Willen auf Anrechnung an seinen Pflichtteil ein Minderheitsanteil an einem Unterneh- men, über das einer der übrigen Erben die Kontrolle ausübt oder erlangt, zuge- wiesen werden. Die Bestimmung von Art. 522a VE-ZGB 2019 soll unabhängig davon anwendbar sein, ob das Unternehmen (oder die Anteile daran) durch leb- zeitige Zuwendung des Erblassers oder durch Verfügung von Todes wegen (Zu- teilung durch eine Teilungsvorschrift) übertragen wurde. Nach Art. 618 VE-ZGB 2019 gilt die Regelung sodann auch bei einer Erbteilung durch das Gericht (Zu- weisung).59 53 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 2. 54 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 8. 55 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 8. 56 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 8. 57 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 2. 58 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 8 f. 59 Erläuternder Bericht (Fn. 13), S. 19 f. 479 B406249-FS Eitel IH.indd 479B406249-FS Eitel IH.indd 479 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 480 4. Stellungnahme Im Vernehmlassungsverfahren begrüsste die überwiegende Mehrheit der Teilneh- menden die Regelung in den Art. 522a Abs. 1 und Art. 618 VE-ZGB 2019,60 so- dass davon auszugehen ist, dass die Bestimmungen in dieser Form Eingang ins Gesetz finden werden. Damit dürfte die biens aisément négociables-Doktrin – trotz der Kritik in der Lehre – endgültig im Erbrecht verankert werden. Die erörterten Bestimmungen berücksichtigen zwar ein – durchaus berechtigtes – Minderheitenschutzanliegen. Sie werden die Unternehmensnachfolge aber er- schweren.61 Ist es dem Gesetzgeber ernst mit der Erleichterung der Unterneh- mensnachfolge, müsste er im Gesetzestext oder wenigstens in der Botschaft einen Vorbehalt in dem Sinne anbringen, dass die Verweigerung der Übernahme eines Minderheitsanteils die Ausnahme vom gegenteiligen, allgemeinen Grundsatz ist.62 Mit anderen Worten: Die Übernahme soll nur – aber immerhin dann – verweigert werden können, wenn sich der Minderheitsanteil tatsächlich als «non-valeur» er- weist,63 weil keine gesellschaftsrechtlichen und vertragsrechtlichen Instrumente für eine angemessene «Korrektur» und somit für den Schutz der Stellung des Min- derheitsgesellschaftererben sorgen.64 Denn nur in solchen Fällen ist dem weichen- den Erben die Anrechnung des Minderheitsanteils an den Pflichtteil nicht zumutbar. 60 Bundesamt für Justiz, Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Unternehmensnach- folge), Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom 21. Januar 2020, https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/gesellschaft/gesetzgebung/erbrecht/unternehmensn achfolge/ve-ber-d.pdf.download.pdf/ve-ber-d.pdf, S. 38 ff. 61 Zu bedauern ist, dass in der Literatur angeregte «Korrekturmassnahmen» bzw. Vorschläge de lege ferenda (HÖSLY/FERHAT [Fn. 2], S. 117; vgl. dazu auch HENNINGER [Fn. 20], Rn. 771 ff.) in keiner Weise Eingang in den vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut oder wenigs- tens in den Erläuternden Bericht gefunden haben. 62 So auch die Stellungnahme der Universität Lausanne im Vernehmlassungsverfahren (Bun- desamt für Justiz [Fn. 60], S. 38 f.) sowie BECEREN (Fn. 35), S. 57; vgl. auch HENNINGER, SJZ 2020 (Fn. 37), S. 495. 63 Die Problematik der Bewertung von Mehr- und Minderheitsaktienpaketen wird durch die Regelung keineswegs in schlechthin allen Konstellationen überflüssig (EITEL, Unterneh- mensrecht [Fn. 3], Kap. 6, Rz. 27). Vgl. auch DRUEY (Fn. 5), S. 341, wonach das Problem bei der Bewertung beginne. In seinem Bericht zur Unternehmensbewertung hat der Bundes- rat im Hinblick auf die biens aisément négociables-Doktrin festgehalten, es sei «aus pflicht- teilsrechtlicher Sicht ein Minderheitsabzug bzw. ein Paketzuschlag nach Massgabe des Werts zu berücksichtigen, den ein Dritter dem Unternehmensanteil» zumesse (Unternehmensbe- wertung im Erbrecht, Bericht des Bundesrates vom 1. April 2009, https://www.ejpd.admin. ch/dam/bj/de/data/aktuell/news/2009/2009-04-01/ber-br-d.pdf.download.pdf/ber-br-d.pdf, S. 18 m.w.H.). 64 Vgl. dazu II.2.3. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 481 Minderheitsanteile sollten aber dann zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu- gewiesen werden dürfen, wenn die Stellung des Erben durch die Einräumung zu- sätzlicher Rechte gestärkt würde.65 In diesem Sinne tritt auch der überwiegende Teil der Lehre für eine massvolle Relativierung der biens aisément négociables- Doktrin ein.66 IV. Schlussbemerkungen Der Wortlaut der Art. 522a Abs. 1 und Art. 618 VE-ZGB 2019 ist klar. Die Best- immungen werden, sollten sie dereinst wortgetreu angewendet werden, Unterneh- mensnachfolgen erschweren. Soweit der Gesetzgeber keinen entsprechenden Vorbehalt anbringt, bleibt demnach nur die Hoffnung,67 dass die Gerichte die Bestimmungen – entgegen dem klaren Wortlaut – gemäss dem Sinn und Zweck der Gesetzesvorlage, nämlich Unternehmensnachfolgen zu erleichtern, auslegen werden.68 65 So auch BECEREN (Fn. 35), S. 57; HENNINGER, SJZ 2020 (Fn. 37), S. 495. 66 Vgl. dazu II.2.3. 67 Vor diesem Hintergrund wird denn auch empfohlen, die Zuweisung von Minderheitsanteilen erbvertraglich zu vereinbaren. Den weichenden Erben seien zusätzliche Rechte in den Statu- ten oder in einem zwischen ihnen und dem Nachfolger abzuschliessenden Aktionärbindungs- vertrag einzuräumen, damit sie einem solchen Erbvertrag zustimmen (HENNINGER, successio 2021 [Fn. 37], S. 206). 68 Zur Zulässigkeit einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung von Gesetzesbestimmun- gen bzw. der teleologischen Reduktion vgl. etwa HONSELL HEINRICH, in: Geiser Thomas/ Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. A., Basel 2018, N 4, 16 f. zu Art. 1 ZGB. 480 B406249-FS Eitel IH.indd 480B406249-FS Eitel IH.indd 480 19.08.22 08:0819.08.22 08:08 KARIN MÜLLER 480 4. Stellungnahme Im Vernehmlassungsverfahren begrüsste die überwiegende Mehrheit der Teilneh- menden die Regelung in den Art. 522a Abs. 1 und Art. 618 VE-ZGB 2019,60 so- dass davon auszugehen ist, dass die Bestimmungen in dieser Form Eingang ins Gesetz finden werden. Damit dürfte die biens aisément négociables-Doktrin – trotz der Kritik in der Lehre – endgültig im Erbrecht verankert werden. Die erörterten Bestimmungen berücksichtigen zwar ein – durchaus berechtigtes – Minderheitenschutzanliegen. Sie werden die Unternehmensnachfolge aber er- schweren.61 Ist es dem Gesetzgeber ernst mit der Erleichterung der Unterneh- mensnachfolge, müsste er im Gesetzestext oder wenigstens in der Botschaft einen Vorbehalt in dem Sinne anbringen, dass die Verweigerung der Übernahme eines Minderheitsanteils die Ausnahme vom gegenteiligen, allgemeinen Grundsatz ist.62 Mit anderen Worten: Die Übernahme soll nur – aber immerhin dann – verweigert werden können, wenn sich der Minderheitsanteil tatsächlich als «non-valeur» er- weist,63 weil keine gesellschaftsrechtlichen und vertragsrechtlichen Instrumente für eine angemessene «Korrektur» und somit für den Schutz der Stellung des Min- derheitsgesellschaftererben sorgen.64 Denn nur in solchen Fällen ist dem weichen- den Erben die Anrechnung des Minderheitsanteils an den Pflichtteil nicht zumutbar. 60 Bundesamt für Justiz, Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Unternehmensnach- folge), Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom 21. Januar 2020, https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/gesellschaft/gesetzgebung/erbrecht/unternehmensn achfolge/ve-ber-d.pdf.download.pdf/ve-ber-d.pdf, S. 38 ff. 61 Zu bedauern ist, dass in der Literatur angeregte «Korrekturmassnahmen» bzw. Vorschläge de lege ferenda (HÖSLY/FERHAT [Fn. 2], S. 117; vgl. dazu auch HENNINGER [Fn. 20], Rn. 771 ff.) in keiner Weise Eingang in den vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut oder wenigs- tens in den Erläuternden Bericht gefunden haben. 62 So auch die Stellungnahme der Universität Lausanne im Vernehmlassungsverfahren (Bun- desamt für Justiz [Fn. 60], S. 38 f.) sowie BECEREN (Fn. 35), S. 57; vgl. auch HENNINGER, SJZ 2020 (Fn. 37), S. 495. 63 Die Problematik der Bewertung von Mehr- und Minderheitsaktienpaketen wird durch die Regelung keineswegs in schlechthin allen Konstellationen überflüssig (EITEL, Unterneh- mensrecht [Fn. 3], Kap. 6, Rz. 27). Vgl. auch DRUEY (Fn. 5), S. 341, wonach das Problem bei der Bewertung beginne. In seinem Bericht zur Unternehmensbewertung hat der Bundes- rat im Hinblick auf die biens aisément négociables-Doktrin festgehalten, es sei «aus pflicht- teilsrechtlicher Sicht ein Minderheitsabzug bzw. ein Paketzuschlag nach Massgabe des Werts zu berücksichtigen, den ein Dritter dem Unternehmensanteil» zumesse (Unternehmensbe- wertung im Erbrecht, Bericht des Bundesrates vom 1. April 2009, https://www.ejpd.admin. ch/dam/bj/de/data/aktuell/news/2009/2009-04-01/ber-br-d.pdf.download.pdf/ber-br-d.pdf, S. 18 m.w.H.). 64 Vgl. dazu II.2.3. Unternehmensnachfolge an der Schnittstelle von Erb- und Gesellschaftsrecht 481 Minderheitsanteile sollten aber dann zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu- gewiesen werden dürfen, wenn die Stellung des Erben durch die Einräumung zu- sätzlicher Rechte gestärkt würde.65 In diesem Sinne tritt auch der überwiegende Teil der Lehre für eine massvolle Relativierung der biens aisément négociables- Doktrin ein.66 IV. Schlussbemerkungen Der Wortlaut der Art. 522a Abs. 1 und Art. 618 VE-ZGB 2019 ist klar. Die Best- immungen werden, sollten sie dereinst wortgetreu angewendet werden, Unterneh- mensnachfolgen erschweren. Soweit der Gesetzgeber keinen entsprechenden Vorbehalt anbringt, bleibt demnach nur die Hoffnung,67 dass die Gerichte die Bestimmungen – entgegen dem klaren Wortlaut – gemäss dem Sinn und Zweck der Gesetzesvorlage, nämlich Unternehmensnachfolgen zu erleichtern, auslegen werden.68 65 So auch BECEREN (Fn. 35), S. 57; HENNINGER, SJZ 2020 (Fn. 37), S. 495. 66 Vgl. dazu II.2.3. 67 Vor diesem Hintergrund wird denn auch empfohlen, die Zuweisung von Minderheitsanteilen erbvertraglich zu vereinbaren. Den weichenden Erben seien zusätzliche Rechte in den Statu- ten oder in einem zwischen ihnen und dem Nachfolger abzuschliessenden Aktionärbindungs- vertrag einzuräumen, damit sie einem solchen Erbvertrag zustimmen (HENNINGER, successio 2021 [Fn. 37], S. 206). 68 Zur Zulässigkeit einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung von Gesetzesbestimmun- gen bzw. der teleologischen Reduktion vgl. etwa HONSELL HEINRICH, in: Geiser Thomas/ Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. A., Basel 2018, N 4, 16 f. zu Art. 1 ZGB. 481 B406249-FS Eitel IH.indd 481B406249-FS Eitel IH.indd 481 19.08.22 08:0819.08.22 08:08

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