• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für strengen

Filter0

Filtern nach

171 Treffer

    • Dokument

    CHSSD_06-10_2.pdf

    stärkt die Aufsicht, stellt strengere Anforderungen an die Ak- teure in der 2. Säule und erhöht die [...] nur Forschungen, welche auf streng kontrollierten experimentellen Ansätzen beruhten, als evidenzbasiert

    Grösse: 7 MB

    Erstellungsdatum: 23.06.2014

    pdf

    • Dokument

    Schmocker Patrick MAS5

    Der rechtsstaatlich korrekte und faire Erlass des Strafbefehls Strafbefehlsvoraussetzungen und Einvernahmepflichten mit Blick auf das staatsanwaltschaftliche Massengeschäft Eingereicht von lic.iur. Patrick Schmocker Staatsanwalt Klasse MAS Forensics 5 12. August 2015 betreut von Dr. iur. Ulrich Weder Leitender Staatsanwalt I Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................................................. I LITERATURVERZEICHNIS ......................................................................................................... III MATERIALIENVERZEICHNIS ..................................................................................................... VI ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .................................................................................................... VII KURZFASSUNG DER ARBEIT ....................................................................................................... X I. EINLEITUNG / ZIEL DER ARBEIT ............................................................................................................ 1 II. DAS STRAFBEFEHLSVERFAHREN - AUS SICHT DER PRAXIS ........................................................ 2 1. AUSGANGSLAGE ....................................................................................................................................... 2 2. GESETZLICHE AUFGABEN DER STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN .............................................................. 5 a) Polizei .................................................................................................................................................. 5 b) Staatsanwaltschaft ............................................................................................................................... 5 c) Gemeinsamkeiten ................................................................................................................................. 6 3. GELTUNG DER ALLGEMEINEN VERFAHRENSGRUNDSÄTZE ........................................................................ 7 III. DIE STRAFBEFEHLSVORAUSSETZUNGEN ........................................................................................... 9 1. RECHTSNATUR .......................................................................................................................................... 9 2. STRAFE BZW. STRAFRAHMEN .................................................................................................................... 9 3. EINGESTANDENER ODER ANDERWEITIG AUSREICHEND GEKLÄRTER SACHVERHALT ................................. 9 a) Begriff und Bedeutung des ‚Sachverhaltes‘ gemäss Art. 352 f. StPO .................................................. 9 b) Doppelfunktion des Strafbefehls ........................................................................................................ 10 c) ‚Eingestandener‘ Sachverhalt ........................................................................................................... 11 d) Form des Geständnisses .................................................................................................................... 13 e) Überprüfung des Geständnisses ........................................................................................................ 13 f) ‚Anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt‘ .................................................................................. 15 aa. Ausgangslage ........................................................................................................................................................ 15 bb. Minimal erforderliche Abklärungen vor Strafbefehlserlass .................................................................................. 17 cc. Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Überzeugung ................................................................................ 21 dd. Grenzen der Umsetzung in der Praxis ................................................................................................................... 26 ee. Zur ‚ausreichenden Klärung‘ in Frage kommende Beweismittel .......................................................................... 27 ff. Begründung von Strafbefehlen gegen Ungeständige? ............................................................................................ 31 gg. Folgen bei Nichteinhaltung der Strafbefehlsvoraussetzungen............................................................................... 32 hh. Fazit ...................................................................................................................................................................... 33 II IV. ERFORDERNIS EINER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN EINVERNAHME DER BESCHULDIGTEN PERSON VOR STRAFBEFEHLSERLASS? .......................................................... 35 1. AUSGANGSLAGE ..................................................................................................................................... 35 2. RECHTLICHES GEHÖR ............................................................................................................................. 35 3. ORIENTIERUNG ÜBER VERFAHRENSRECHTE ............................................................................................ 37 4. FEHLENDES GESTÄNDNIS UND/ODER ZWEIFELHAFTE BEWEISLAGE ........................................................ 39 5. ZWINGENDE ANHÖRUNG AUFGRUND DES SANKTIONENRECHTS (ANWENDUNG DES AT STGB)? ........... 40 a) Bei Ausfällung einer (unbedingten) Geldstrafe? ............................................................................... 40 b) Bei Ausfällung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe? ......................................................................... 42 c) Bei Ausfällung von gemeinnütziger Arbeit? ...................................................................................... 44 6. ZWINGENDE ANHÖRUNG BEI WIDERRUF / RÜCKVERSETZUNG ................................................................ 45 7. ERFORSCHUNG DER PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE ............................................................................... 45 8. ORIENTIERUNG ÜBER TRAGWEITE DES ENTSCHEIDS ............................................................................... 46 9. ZWINGENDE ANHÖRUNG NACH EINSPRACHE .......................................................................................... 48 V. ZUSAMMENFASSENDE SCHLUSSFOLGERUNGEN ........................................................................... 49 III Literaturverzeichnis BERNARD STEPHAN, In dubio pro reo?, in: forumpoenale 02/2013, S. 112 ff. BRUN MARCEL, Gefahr der Verpolizeilichung des Vorverfahrens, in: recht 2014, S. 92 ff. BÜRGISSER MARTIN, Strafbefehlsverfahren und Übertretungsstrafverfahren, in: Schweizerische Strafprozessordnung - Ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht, B. Tag/M. Hauri (Hrsg.), Zü- rich/St. Gallen 2010. DAPHINOFF MICHAEL, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg, Zürich 2012. DONATSCH ANDREAS/KOUTSOGIANNAKIS VASSILIOS, Das Geständnis im Strafbefehls- sowie im abgekürzten Verfahren, in: Kriminologie, Kriminalpolitik und Strafrecht aus internationaler Perspektive, Festschrift für Martin Killias, A. Kuhn/Ch. Schwarzenegger et al. (Hrsg.), Bern 2013. DONATSCH ANDREAS/SCHMID NIKLAUS, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996-2007. DONATSCH ANDREAS/SCHWARZENEGGER CHRISTIAN/WOHLERS WOLFGANG, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. Aufl., Zürich 2014. GILLIÉRON GWLADYS, Strafbefehlsverfahren und plea bargaining als Quelle von Fehlurteilen, Diss. Zürich, Zürich 2010. GILLIÉRON GWLADYS/KILLIAS MARTIN, Strafbefehl und Justizirrtum: Franz Riklin hatte Recht, in: Festschrift für Franz Riklin, M. A. Niggli/J. Hurtado Pozo, N. Queloz (Hrsg.), Zürich 2007, S. 379-398. GLESS SABINE, Verfahrenserledigungen ohne Urteil: Pragmatismus und Gerechtigkeit, in: ZStrR 04/2009, S. 377 ff. (zit. Gless, Verfahrenserledigungen). DIES., Der Strafbefehl - in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Schweizerische Strafpro- zessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, M. Heer (Hrsg.), Bern 2010 (zit. Gless, Strafbefehl). IV GODENZI GUNHILD, Kommentar zu Art. 157 StPO, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO), A. Donatsch/Th. Hansjakob/V. Lieber (Hrsg.), 2. Auflage, Zürich 2014. GUIDON PATRICK, Von Angesicht zu Angesicht, in NZZ Nr. 84 vom 13.04.2015, S. 21. HAGENSTEIN NADINE/ZURBRÜGG MATTHIAS, Das Strafbefehlsverfahren nach eidg. StPO - liegt die Einheit in der Vielfalt?, in : ZStrR 04/2012, S. 395 ff. HANSJAKOB THOMAS, Zahlen und Fakten zum Strafbefehlsverfahren, in: forumpoenale 03/2014, S. 160 ff. HUTZLER DORIS, Ausgleich struktureller Garantiedefizite im Strafbefehlsverfahren. Eine Analyse der zürcherischen, schweizerischen und deutschen Regelungen, unter besonderer Berücksichti- gung der Geständnisfunktion, Diss. Luzern, Zürich 2010. JEANNERET YVAN, Ordonnance pénale et procédure simplifiée: une autoroute semée d‘embûches?, in: Jusletter 13. Februar 2012. KUNZ KARL-LUDWIG, Zur Herstellung des strafrechtlichen Schuld- oder Freispruchs, in: ZStrR 01/2014, S. 47 ff. MOREILLON LAURENT, L’ordonnance pénale: simplification ou artifice?, in: ZStrR 01/2010, S. 22 ff. RIEDO CHRISTOF/FIOLKA GERHARD, Der Strafbefehl: Netter Vorschlag oder ernste Drohung?, in: forumpoenale 03/2011, S. 156 ff. RIKLIN FRANZ, Kommentar Vor Art. 352-356 und zu Art. 352-357, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, M.A. Niggli/M. Heer/H. Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Aufl., Basel 2014 (zit. Riklin, BSK-StPO). DERS., StPO-Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014 (zit. Riklin, OFK-StPO). DERS., Rechtsstaatlichkeit von Strafbefehlen - Das Strafbefehlsverfahren ist rechtsstaatlich be- denklich und reformbedürftig, in: NZZ Nr. 104 vom 07.05.2013, S. 20 (zit. Riklin, NZZ). SCHMID GIAN ANDREA, Ohne rechtliches Gehör ins Gefängnis, in: plädoyer 02/2014, S. 12. SCHMID NIKLAUS, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 (zit. Schmid, Handbuch StPO). V DERS., Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 (zit. Schmid, StPO Praxiskommentar). SCHNEIDER ROLAND M./GARRÉ ROY, Kommentar zu Art. 44 StGB, in: Basler Kommentar Straf- recht I (Art. 1-110 StGB und Jugendstrafgesetz), 3. Auflage, Basel 2013. SCHRÖDER ANDREAS, Ausgewählte Fragen im Straf- und Strafprozessrecht, in: BJM 2015, S. 69 ff. SCHUBARTH MARTIN, Zurück zum Grossinquisitor? Zur rechtsstaatlichen Problematik des Strafbe- fehls, in: Festschrift für Franz Riklin, M. A. Niggli/J. Hurtado Pozo, N. Queloz (Hrsg.), Zürich 2007, S. 527-537. SCHWARZENEGGER CHRISTIAN, Kommentar zu Art. 352-356 StPO, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO), A. Donatsch/Th. Hansjakob/V. Lieber (Hrsg.), 2. Auflage, Zürich 2014. THOMMEN MARC, Kurzer Prozess - fairer Prozess? Strafbefehls- und abgekürzte Verfahren zwi- schen Effizienz und Gerechtigkeit, Habil. Luzern, Bern 2013 (zit. Thommen, Kurzer Prozess). DERS., Unerhörte Strafbefehle. Strafbefehle ohne Einvernahme - ein Plädoyer für Kommunikation mit Beschuldigten, in: ZStrR 04/2010, S. 373 ff. (zit. Thommen, Strafbefehle). DERS., Gerechtigkeit und Wahrheit im modernen Strafprozess, in: recht 06/2014, S. 264 ff. (zit. Thommen, Gerechtigkeit). THOMMEN MARC/DIETHELM CHRISTINA, Vier Thesen zum Rechtsschutz in Kurzverfahren, in: ZStrR 02/2015, S. 145 ff. WIESER HANNO, Das Ermittlungsverfahren und die Untersuchung ergänzen sich - auch bei der Personalbeweiserhebung, in: forumpoenale 06/2014, S. 340 ff. WOHLERS WOLFGANG, "In dubio pro duriore" - zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in forumpoenale 06/2011 S. 370 ff. ZIMMERLIN SVEN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, Diss. Zürich, Zürich 2008. VI Materialienverzeichnis Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff. (zit. Botschaft StPO). Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern: Handbuch der bernischen Staatsanwaltschaften, Strafbefehl (Stand März 2015) (zit. Handbuch BE). Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich: Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vor- verfahren (WOSTA) (Stand 1. Oktober 2014) (abrufbar unter: http://www.staatsanwaltschaf- ten.zh.ch/internet/justiz_inneres/staatsanwaltschaften/de/Strafverfahren1/ErlasseSVE.html) (zit. WOSTA ZH). Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz: Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft (Stand 30. Juni 2015) (abrufbar unter: http://www.sz.ch/xml_1/internet/de/application/d999/d2529/d266- 88/d27989/p26473.cfm) (zit. WOSTA SZ). Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen: Handbuch - Weisungen und Anleitungen für die Staatsanwaltschaft, Art. 352 f. Strafbefehlsverfahren und Art. 354 ff. Einsprache gegen den Straf- befehl (Stand am 30. Juni 2015) (zit. Handbuch SG). Staatsanwaltschaft des Kantons Zug: Weisungen für die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Strafbefehlsverfahren (Stand 18. Dezember 2014) (zit. Weisungen ZG). VII Abkürzungsverzeichnis a alt (frühere Fassung eines Erlasses) Abs. Absatz Anm. Anmerkung a.M. anderer Meinung Art. Artikel AT (StGB) Allgemeiner Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) BBl Bundesblatt Bd. Band BE Kanton Bern BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz) vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) BFS Bundesamt für Statistik BGE Publizierter Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes BGer Unpubliziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes BJM Basler juristische Mitteilungen Bsp. Beispiel bspw. beispielsweise Bst. Buchstabe BV Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ders. derselbe d.h. das heisst dies. dieselbe(n) Diss. Dissertation div. diverse E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101) Erl. Erläuterungen E-StPO Entwurf für die Schweizerische Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1389). Et al. und andere etc. et cetera evtl. eventuell exkl. exklusive VIII f./ff. fortfolgend(e) Fn Fussnote fp forumpoenale FS Festschrift gem. gemäss Gl.M. Gleicher Meinung h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.c. in casu / im vorliegenden Fall i.e.S. im engeren Sinne i.f. in fine / am Ende inkl. inklusive insb. insbesondere IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) i.S. im Sinne i.S.v. im Sinne von i.w.S. im weiteren Sinne Kap. Kapitel lit. litera m.a.W. mit anderen Worten m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Randnote(n) n.b. nota bene Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung o.ä. oder ähnlich RBOG Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau resp. respektive S. Seite(n) s. siehe SG Kanton Sankt Gallen s.o. siehe oben sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SSK Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) StPO ZH (altes) Gesetz des Kantons Zürich betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 4. Mai 1919 mit seitherigen Änderungen (aufgehoben durch die Schweizerische StPO) s.u. siehe unten SVG Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) IX SZ Kanton Schwyz u.a. unter anderem usw. und so weiter u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche WOSTA SZ Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Stand 30. Juni 2015) WOSTA ZH Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren (Stand 1. Okto- ber 2014) z.B. zum Beispiel ZG Kanton Zug ZH Kanton Zürich Ziff. Ziffer Zit. Zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil X Kurzfassung Das Strafbefehlsverfahren ist für die Bewältigung des beträchtlichen und stetig steigenden Fallauf- kommens namentlich im Bereich der Bagatell- und Massendelinquenz von überragender Bedeu- tung. Es ist ein in der Praxis bewährtes - indes v.a. seitens der Lehre verbreitet kritisiertes - Mittel, um die grosse Mehrheit der Strafverfahren relativ rasch und kostengünstig erledigen zu können. Der Verzicht auf ein ordentliches Gerichtsverfahren liegt dabei regelmässig auch im berechtigten Interesse der beschuldigten Personen. Die fehlende personelle Trennung zwischen untersuchender und urteilender Person in Form eines unabhängigen Richters ist indes rechtsstaatlich problema- tisch. Entgegen der verbreiteten Kritik aus der Wissenschaft können allerdings auch unter geltendem Recht ohne weiteres verfassungs- und EMRK-konforme Sanktionen im Strafbefehlsverfahren er- gehen. Das bedingt indes einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesem Instrument und das staatsanwaltschaftliche Bewusstsein für die strukturellen Unzulänglichkeiten und Gefahren eines - gemessen am ordentlichen Verfahren - ‚kurzen Prozesses‘ 1 . Es gilt die schwierige Balance zwi- schen dem Erfordernis einer möglichst speditiven Verfahrenserledigung einerseits und der auch in minderschweren Fällen minimal einzuhaltenden Verfahrensgarantien andererseits zu finden. Trotz grosser Arbeitslast darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die ‚Erledigung um jeden Preis‘ kein gesetzliches Verfahrensziel ist. Das Strafverfahren hat vielmehr die Erforschung der materiellen (historischen) Wahrheit zum Ziel. Ein Urteil, ob Schuld- oder Freispruch, soll in erster Linie gerecht und richtig sein. Wahrheit ist erforderlich, weil nur Schuldige verurteilt werden dür- fen. Eine sorgfältige, sowohl von Polizei als auch Staatsanwaltschaft von Amtes wegen vorzu- nehmende Sachverhaltsermittlung unter Einhaltung der Verfahrensgarantien stellt dabei die Grundlage für ein gerechtes Urteil dar. Die vorliegenden Betrachtungen werden auf zwei für die Rechtsanwendungspraxis besonders be- deutsame Problemkreise beschränkt: die alternativen gesetzlichen Strafbefehlsvoraussetzungen des ‚eingestandenen‘ oder ‚an- derweitig ausreichend geklärten‘ Sachverhaltes gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO sowie die Frage nach obligatorischer Einvernahme der beschuldigten Person im Rahmen des Vor- verfahrens - und dabei insbesondere durch die Staatsanwaltschaft vor dem Strafbefehlserlass. 1 In Anlehnung an den Titel der Habilitationsschrift von Marc Thommen: ‚Kurzer Prozess - fairer Prozess? Strafbe- fehls- und abgekürzte Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit‘. XI Der Inhalt eines Strafbefehls bestimmt sich durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache. Die gesetzliche Sachverhaltsumschreibung (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) muss den Anforderungen an eine Anklage genügen - und zwar unbesehen der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Ein ‚eingestandener Sachverhalt‘ liegt vor, wenn die beschuldigte Person im Rahmen eines voll- umfänglichen Geständnisses einräumt, sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der in Frage stehenden Strafnorm(en) in eigener Person verwirklicht zu haben. Ein als Vorausset- zung für den Strafbefehlserlass taugendes Geständnis muss von der beschuldigten Person nach gehöriger Belehrung (Art. 158 Abs. 1 StPO) ausdrücklich erklärt worden sein. Es muss zu Proto- koll erfolgen - d.h. grundsätzlich zwingend im Rahmen einer polizeilichen oder staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme. Einzig in Übertretungsstrafsachen mag aus Verhältnismässigkeitsgründen die verbreitete Praxis einer rein mündlichen polizeilichen Befragung vertretbar sein. Durch die Nennung des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalts‘ als alternative Strafbe- fehlsvoraussetzung verschafft das Gesetz der Staatsanwaltschaft keineswegs die Kompetenz, auf der Basis von lediglich minimalen und unvollständigen Abklärungen sowie ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs Strafbefehle zu erlassen. Dies entgegen offenbar teils geübter Praxis. Tatsäch- lich lässt sich der Strafbefehlserlass gegen eine ungeständige beschuldigte Person nur in sehr be- grenztem Umfang rechtfertigen. Zusammengefasst zeigt sich, dass jedem Strafbefehlserlass notwendigerweise ein angemessenes polizeiliches Ermittlungsver- fahren vorauszugehen hat; eine beschuldigte Person vor dem allfälligen Erlass eines Strafbefehls in jedem Fall zumin- dest polizeilich einzuvernehmen und mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren ist sowie gleich- zeitig die Möglichkeit erhalten muss, sich dazu äussern und gegebenenfalls verteidigen zu können; eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob ein Vorverfahren durch Einstellungsverfügung, Strafbefehl oder aber Anklage abzuschliessen ist, von der Staatsanwaltschaft erst gefällt werden kann, wenn der massgebliche Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde; es bei strittiger und zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage nicht Sache der Staatsanwalt- schaft ist, über Recht und Unrecht zu befinden, sondern dies Aufgabe der Gerichte zu blei- ben hat; XII sich demgemäss die Staatsanwaltschaften aus rechtsstaatlichen Gründen bei Bejahung der alternativen Strafbefehlsvoraussetzung des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalts‘ generell grösste Zurückhaltung auferlegen sollten - zumal sie angesichts der sehr geringen Einsprachequoten beim Strafbefehlserlass de facto die Urteilsverantwortung tragen; beim Strafbefehlserlass der In-dubio-pro-reo-Grundsatz ebenso gilt, wie für den urteilenden Richter und die Anforderungen an den Schuldnachweis ebenfalls die gleichen sind, wie im ordentlichen Verfahren; der Grundsatz von in Relation zur Schwere des Tatvorwurfs verhältnismässigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen nicht das für einen Schuldspruch erforderliche Beweismass beschlägt - m.a.W. Ressourcenknappheit nicht dazu führen darf, die Anforderungen an den Schuldnachweis zu senken und Verdachtsstrafen zu erlassen; sich bei Fehlen eines verlässlichen Geständnisses Täterschaft sowie Schuld einer beschuldig- ten Person klar und unzweifelhaft aus den Verfahrensakten ergeben müssen, was anhand ob- jektiver Kriterien zu beurteilen ist; ein Staatsanwalt, der zu prüfen hat, ob trotz fehlendem Geständnis ein Strafbefehl erlassen werden darf, jedenfalls keine begründeten Zweifel an den Verurteilungsvoraussetzungen in beweismässiger und rechtlicher Hinsicht haben darf, vielmehr von Täterschaft und Schuld der von ihm zu beurteilenden beschuldigten Person persönlich überzeugt sein muss; nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung der Staatsanwalt zur Prüfung seiner allfälli- gen Schuldüberzeugung alle rechtlich zulässigen Beweismittel berücksichtigen darf; für den Erlass eines Strafbefehls gegen einen Ungeständigen ‚echte‘ Beweismittel (also nicht bloss Indizien) vorliegen müssen, welche objektive Grundlage für eine staatsanwaltschaftli- che Schuldüberzeugung bilden können; für den Fall, dass - ausschliesslich oder schwergewichtig - belastende Aussagen Dritter dem Schuldnachweis zu Grunde gelegt werden sollen, derartige Personalbeweise unter Gewäh- rung von Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht der beschuldigten Person, d.h. parteiöffent- lich und damit i.d.R. durch die Staatsanwaltschaft selber, erhoben worden sein müssen. Im zweiten Teil der Arbeit wird aufgezeigt, dass zumindest eine einmalige Einvernahme der be- schuldigten Person im Vorverfahren unverzichtbar ist. Sofern diese durch die Polizei erfolgt, ist eine weitere staatsanwaltschaftliche Beschuldigteneinvernahme grundsätzlich fakultativ und liegt im Ermessen des zuständigen Staatsanwaltes. Dieser Grundsatz wird indes zufolge verschiedener prozessualer und materiellrechtlicher Regelungen teilweise eingeschränkt: XIII Hat die beschuldigte Person in der protokollarischen polizeilichen Befragung nicht den ganzen vom gesetzlichen Tatbestand umfassten Sachverhalt als zutreffend anerkannt oder erachtet der Staatsanwalt ein vollständiges Geständnis als nicht verlässlich - zweifelt er mithin an Täterschaft oder Schuld -, so sind weitere Untersuchungshandlungen angezeigt. Ein Strafbefehl kann nur er- gehen, wenn diese Zweifel durch weitere Beweisabnahmen ausgeräumt werden können, was in aller Regel zumindest eine staatsanwaltschaftliche Beschuldigteneinvernahme erfordert. Bezüglich Einvernahmeerfordernis aufgrund drohender Sanktionsfolgen ist zu unterscheiden: Da bei der Geldstrafe eine günstige Legalprognose gesetzlich vermutet wird (Art. 42 Abs. 1 StGB), ist jedenfalls bei nicht vorbestraften Beschuldigten diesbezüglich sicher keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme erforderlich. Kommt eine unbedingte oder teilbedingte Geldstrafe in Betracht, so ist im Einzelfall zu entscheiden, ob für eine seriöse Verfahrenserledigung im Strafpunkt eine staats- anwaltschaftliche Einvernahme erforderlich ist. Zentral erscheint, ob die für die notwendige Le- galprognose relevanten Aspekte aus den Akten ersichtlich sind. Sodann sollte die betroffene be- schuldigte Person umso eher durch den entscheidenden Staatsanwalt einvernommen werden, je schwerwiegender die zur Last gelegte Straftat und die damit drohenden Straffolgen sind. Nimmt man die gesetzliche Definition des Bagatellfalls (Art. 132 Abs. 3 StPO) als Massstab, so wäre bei einer drohenden unbedingten (oder teilbedingten) Geldstrafe von über 120 Tagessätzen grundsätz- lich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchzuführen. Bei drohender kurzer unbedingter Freiheitsstrafe erscheint eine persönliche Einvernahme durch den entscheidenden Staatsanwalt unabdingbar - und zwar unabhängig von der Dauer des drohen- den Freiheitsentzugs. Gleiches gilt - namentlich zur Einholung einer informierten Zustimmung der betroffenen Person - auch bei in Aussicht stehender gemeinnütziger Arbeit. Der Gehörsanspruch sowie die sowohl bei drohendem Widerruf einer bedingten Vorstrafe (Art. 46 StGB), als auch bei drohender Rückversetzung (Art. 89 StGB) vorzunehmende Legalprognose, erfordern ebenfalls zwingend eine staatsanwaltschaftliche Beschuldigteneinvernahme. Schliesslich ist auch im Falle einer Einsprache gegen den Strafbefehl im Regelfall eine allenfalls noch nicht hinreichend einlässlich durchgeführte Einvernahme der beschuldigten Person durch den Staatsanwalt nachzuholen. 1 I. Einleitung / Ziel der Arbeit Der Strafbefehl ist unter den sanktionierenden Erkenntnissen die mit Abstand häufigste Form der Verfahrenserledigung. Seine praktische Bedeutung für die Staatsanwaltschaften ist - jedenfalls für die Bewältigung des Massengeschäftes im Bereich der Bagatelldelikte bzw. der mittelschweren Delinquenz - überragend. Das gesetzlich auf Effizienz und summarische Erledigung getrimmte Strafbefehlsverfahren nach Art. 352 ff. StPO stösst indes in weiten Teilen der Lehre auf teils er- hebliche rechtsstaatliche Vorbehalte. Die in gewissen Teilen durchaus bedenkenswerten Vorbehalte der Lehre werden indes i.d.R. sehr allgemein vorgetragen und berücksichtigen die tatsächlichen Gegebenheiten bzw. die Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden und Verfahrensbeteiligten in der Praxis nur bedingt. Auch sind Überlegungen dazu, inwieweit Gefordertes von den Staatsanwaltschaften mit den gegebenen per- sonellen Ressourcen überhaupt umgesetzt werden kann, leider wenig verbreitet. Den für den Strafbefehlserlass zuständigen Staatsanwälten (sowie selbstredend auch deren jeweils vorgesetzten Stellen) ist nicht zuletzt aufgrund der täglichen Erfahrung ein entsprechendes Prob- lembewusstsein bei ‚Schnellverfahren‘ durchaus nicht fremd. Gerade den Strafverfolgern selber müssen rechtsstaatlich korrekte Verfahren und das Vermeiden von Justizirrtümern ein zentrales Anliegen sein. Bekanntlich sehen sich Staatsanwälte indes verbreitet mit derart hohen Geschäfts- zahlen konfrontiert, dass ein prozessuales ‚Wunschprogramm‘ schlicht nicht in allen Verfahren umgesetzt werden kann und damit Wunschdenken bleibt. Im Rahmen der Arbeit soll hinsichtlich zweier mit Blick auf allfälligen staatsanwaltschaftlichen Mehraufwand bedeutsamer Fragestellungen: Wann sind die alternativen gesetzlichen Strafbefehlsvoraussetzungen des ‚eingestandenen‘ oder ‚anderweitig ausreichend geklärten‘ Sachverhaltes gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zu be- jahen? sowie Inwiefern besteht die Pflicht einer polizeilichen und/oder staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme der beschuldigten Person im Rahmen des Vorverfahrens? untersucht werden, wie die (gesetzgeberisch) gewünschte Verfahrensraffung im Strafbefehlsver- fahren rechtsstaatlich korrekt und fair umgesetzt werden kann. 2 II. Das Strafbefehlsverfahren - aus Sicht der Praxis 1. Ausgangslage Erklärtes Ziel des Strafverfahrens ist die Erforschung der materiellen (historischen) Wahrheit. 2 Ein Urteil, ob Schuld- oder Freispruch, soll in erster Linie gerecht und richtig sein. 3 Wahrheit ist erfor- derlich, weil nur Schuldige verurteilt werden dürfen. Aufgrund des das Strafrecht dominierenden Schuldprinzips dürfen Verurteilungen nur aufgrund nachgewiesener Schuld ergehen. 4 Im Streben nach Wahrheit verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) die Strafbehör- den, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Abs. 1), wobei belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen sind (Abs. 2). Allerdings ist gemeinhin anerkannt, dass es illusorisch ist, die abso- lute materielle Wahrheit feststellen zu wollen. 5 Dies gilt im heutigen Strafverfahren umso mehr, als die Wahrheitssuche durch verschiedene andere Verfahrensprinzipien - zu nennen sind v.a. die Verfahrensrechte der beschuldigten Person und weiterer Verfahrensbeteiligter 6 , das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens und der Grundsatz der Prozessökonomie 7 - beschränkt wird. Die Strafjustizbehörden haben daher diese teils gegenläufi- gen Ziele und Prinzipien des Strafverfahrens laufend gegeneinander abzuwägen - ohne dass dafür eine allgemeingültige Handlungsanweisung formuliert werden könnte. 8 Die Schweizerische Strafprozessordnung ist - zumindest formal - darauf angelegt, dass im Regel- fall dem Vorverfahren - also dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und der staatsan- waltschaftlichen Untersuchung 9 - ein (erstinstanzliches) Hauptverfahren vor Gericht folgt (sog. ‚ordentliches Verfahren‘). Das Strafbefehlsverfahren ist gemäss gesetzlicher Konzeption als ein davon abweichendes ‚besonderes‘ Verfahren ausgestaltet. 10 Tatsächlich ist aber in der Praxis unter den sanktionierenden Erkenntnissen der Erlass eines Straf- befehls die mit Abstand häufigste Form der Verfahrenserledigung. Je nach Erhebung ergehen 2 Botschaft StPO, S. 1130. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 6 StPO N 1. 3 Hutzler, Rz 341. 4 Thommen, Gerechtigkeit, S. 269. 5 Vgl. dazu Thommen, Gerechtigkeit, S. 268 ff. 6 Namentlich Aussageverweigerungs- und Teilnahmerechte. 7 Zu denken ist insbesondere an die beschränkten zeitlichen und finanziellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehör- den. 8 Vgl. dazu im Einzelnen Hutzler, Rz 339 ff. 9 Art. 299 Abs. 1 StPO. 10 Vgl. StPO, 8. Titel: ‚Besondere Verfahren‘, 1. Kapitel: Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren. 3 80 % bis weit über 90 % der ausgesprochenen Sanktionen in Form eines Strafbefehls. 11 Unter der Herrschaft der Schweizerischen Strafprozessordnung sind gemessen an den ausgefällten Sanktio- nen über 95% aller Straftaten strafbefehlstauglich. 12 Angesichts dieser Zahlen ist augenfällig, dass dem Strafbefehlsverfahren für die verfahrensmässi- ge Bewältigung der grossen Masse der Straftaten durch die Staatsanwaltschaften (bzw. durch all- fällige spezielle Übertretungsstrafbehörden) zentrale Bedeutung zukommt. Dies namentlich im Bereich der Bagatelldelikte bzw. der mittelschweren Delinquenz. Das Massengeschäft wäre ohne diese gegenüber dem ordentlichen Verfahren vereinfachte, i.d.R. weniger aufwändige und dadurch auch meist raschere und vergleichsweise kostengünstige Erledigungsform de facto schlicht nicht zu bewältigen. Das gesetzlich auf Effizienz und zügige Erledigung getrimmte Strafbefehlsverfahren nach Art. 352 ff. StPO (bzw. zumindest dessen teilweise Handhabung in der Praxis) stösst indes in wei- ten Teilen der Lehre auf teils erhebliche rechtsstaatliche Vorbehalte. Riklin bspw. bezeichnet es als „neoinquisitorisches Verfahren“, bei welchem die verfügende nichtrichterliche Behörde oft kei- nen persönlichen Kontakt mit der beschuldigten Person habe. Es erfolge eine Verurteilung auf dem Korrespondenzweg, ein Fernurteil. Durch diese administrative, unpersönliche Art der Prozesserle- digung gehe der „präventive Effekt des Rituals einer gerichtlichen Hauptverhandlung“, zu der die beschuldigte Person im ordentlichen Verfahren aufgeboten werde, verloren. Ferner würden die Empfänger von Strafbefehlen diese häufig nicht lesen oder nicht verstehen. Die Fehlerquellen sei- en gross. 13 Weiter wird vorgebracht, es werde im Strafbefehlsverfahren eine der wichtigsten Er- rungenschaften der Aufklärung preisgegeben: Die Gewaltenteilung im Strafverfahren, die perso- nelle Trennung von Untersuchung und Urteil. Der Staatsanwalt sei Ankläger und Richter zugleich. 14 Der im Strafbefehlsverfahren urteilende Staatsanwalt sei „nichts anderes als ein keiner Kontrolle unterliegender Grossinquisitor“ 15 . Sodann werde mit der Faktenermittlung „kurzer Pro- 11 Nicht eingerechnet die Vielzahl von Ordnungsbussen. Nachweise u.a. bei Riklin, BSK-StPO, Vor Art. 352-356 N 2; Daphinoff, S. 60 f.; Thommen, Strafbefehle, S. 375; Gilliéron/Killias, S. 381 f; Schwarzenegger Art. 352 N 2 f.; Hutzler, Rz 125; Gian Andrea Schmid. Hansjakob geht aufgrund einer Erhebung im Kanton St. Gallen für das Jahr 2013 davon aus, dass der Anteil der Strafverfahren (Vergehen/Verbrechen und Übertretungen), die letztlich vor Gericht abgeschlossen werden, lediglich bei etwa 1 % aller Anzeigen liege. Knapp 99 % der Verfahren würden demgegenüber von der Staatsanwaltschaft erledigt. Bei den aufgeklärten Straftaten ergebe ein Vergleich zwischen Strafbefehlen und Anklagen, dass lediglich 1,7 % von einem Gericht beurteilt, die restlichen 98,3 % hingegen per Strafbefehl erledigt würden (a.a.O., S. 160). 12 Riklin, BSK-StPO, Vor Art. 352-356 N 3; Schwarzenegger Art. 352 N 3. 13 Riklin, BSK-StPO, Vor Art. 352-356 N 5. Vgl. zur geltend gemachten, gegenüber dem ordentlichen Verfahren angeblich erhöhten Anfälligkeit des Strafbefehlsverfahrens für Fehlurteile: Gilliéron/Killias, S. 379 f. Gegen die Aussagekraft der vorstehenden Erhebungen von Gilliéron/Killias indes Thommen, Kurzer Prozess, S. 250 f., der zu Recht darauf hinweist, dass das Heranziehen von erfolgten Urteilsrevisionen statt der „wirklichen“ Tatumstände als Fehlermassstab keine relevanten Aussagen über die tatsächliche Fehleranfälligkeit von Strafbefehlen zulasse. 14 Thommen, Gerechtigkeit, S. 273. 15 Schubarth, S. 535. 4 zess“ gemacht. Die Fakten würden nicht interessieren - alles was zähle, sei die Erledigung. 16 Ver- schiedentlich wird gefordert, die Sachverhaltsermittlung vor Strafbefehlserlass habe umfassender zu erfolgen - insbesondere durch (obligatorische) staatsanwaltschaftliche Einvernahme einer be- schuldigten Person. Sodann sei der Entscheid selber sowohl besser zu kommunizieren, wie auch weiter als vom Gesetzeswortlaut her vorgesehen zu begründen. Nur so sei zu gewährleisten, dass eine beschuldigte Person informiert und verständig - mithin bewusst und gültig - auf Verfahrens- rechte verzichten und einer Erledigung mittels ‚kurzem Prozess‘ zustimmen könne. 17 Es kann nicht der Anspruch dieser Arbeit sein, sich mit den verschiedenen Vorbehalten aus der Wissenschaft - und namentlich den de lege ferenda erhobenen Forderungen - im Einzelnen ausei- nanderzusetzen. 18 Vielmehr soll aus Sicht eines rechtsanwendenden Praktikers untersucht werden, inwiefern unter dem geltenden Recht die oftmals schwierige Balance zwischen dem Erfordernis der möglichst speditiven Verfahrenserledigung einerseits und der auch in minderschweren Fällen minimal einzuhaltenden Verfahrensgarantien andererseits gefunden werden kann. Die Überlegun- gen werden dabei auf zwei, mit Blick auf allfälligen staatsanwaltschaftlichen Mehraufwand ausge- suchte, mithin für die Rechtsanwendungspraxis besonders bedeutsame Problemkreise beschränkt: (1.) die alternativen gesetzlichen Strafbefehlsvoraussetzungen des ‚eingestandenen‘ oder ‚ander- weitig ausreichend geklärten‘ Sachverhaltes gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO sowie (2.) die Frage nach obligatorischer Einvernahme der beschuldigten Person im Rahmen des Vorverfahrens - und dabei insbesondere durch die Staatsanwaltschaft vor dem Strafbefehlserlass. Da sich diese Fragen nur im gesetzlichen Gesamtzusammenhang verlässlich beantworten lassen, sind vorab einige grundlegende Ausführungen zum gesetzlichen Auftrag der Strafverfolgungs- behörden im Allgemeinen, und den Rahmenbedingungen des Strafbefehlsverfahrens im Speziellen erforderlich. Bereits an dieser Stelle sei indes darauf hingewiesen, dass es verfehlt wäre, letzteres insofern als ‚besonderes Verfahren‘ zu interpretieren, als dass die allgemeinen Verfahrensgrund- sätze nicht in gleichem Masse zu beachten wären, wie im ordentlichen Verfahren. 16 Thommen, Gerechtigkeit, S. 274. 17 Thommen, Strafbefehle, S. 386 ff. 18 Erlaubt sei allerdings die m.E. nicht uninteressante Feststellung, dass offenbar das Gros der dezidiertesten Kriti- ker - jedenfalls soweit aus öffentlich zugänglichen Lebensläufen ableitbar - gar keine eigene berufliche Praxiser- fahrung im Bereich der Führung von Strafverfahren bzw. dem Erlass von Strafbefehlen hat. Selbstredend können die geäusserten Vorbehalte damit nicht einfach vom Tisch gewischt werden, doch würde eine vertiefte Kenntnis der gelebten Praxis gewissen Kommentatoren allenfalls die Augen dafür öffnen, dass auch unter geltendem Recht in grosser Zahl faire und korrekte Strafbefehle mit entsprechender Akzeptanz der Betroffenen ergehen können. Oder anders ausgedrückt: aus dogmatischer Warte aufgestellte Forderungen haben mit den Gegebenheiten und Be- dürfnissen in der Praxis - und dabei wohlgemerkt nicht nur mit denjenigen der Strafverfolger, sondern durchaus auch mit denjenigen vieler Beschuldigter bzw. anderer Verfahrensbeteiligter - häufig nur wenig zu tun. 5 2. Gesetzliche Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden a) Polizei Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden so- wie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. 19 Sie hat im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens auf der Grundla- ge von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. 20 Die Polizei hat die allfälligen Straftaten zugrunde- liegenden Sachverhalte in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufzuklären. 21 Der Grundsatz der Er- forschung der materiellen Wahrheit kommt bereits im Ermittlungsverfahren zur Anwendung. 22 Gemäss klarer gesetzlicher Regelung hat die Polizei im Rahmen ihres generellen Auftrags u.a. „geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen“ 23 . Einvernahmen von beschuldigten Personen bzw. polizeilichen Auskunftspersonen 24 sind denn in der Praxis auch ein zentrales Mittel, um den relevanten Sachverhalt in Erfahrung bringen zu können. 25 Gleichzeitig sind sie aber auch ein elementares prozessuales Gefäss, um namentlich beschuldigte Personen über ihre Verfahrensrechte aufzuklären und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. b) Staatsanwaltschaft 26 Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. 27 Der Zweck der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung ist es, den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abzuklären, dass das Vor- verfahren abgeschlossen werden kann. 28 Als Leiterin des Vorverfahrens ist die Staatsanwaltschaft also dazu berufen, über das weitere Vorgehen im konkreten Verfahren zu befinden. Der Umfang des Vorverfahrens fällt dabei in der Praxis sehr unterschiedlich aus. Vielfach sind die Abklärungen in der Sache auf die (selbständigen) polizeilichen Ermittlungen beschränkt und die Staatsanwalt- schaft erlässt direkt gestützt auf die von der Polizei erstellten Akten, mithin ohne eigene Untersu- chungshandlungen, einen verfahrenserledigenden Entscheid - so namentlich eine Nichtanhand- 19 Art. 15 Abs. 2 StPO. 20 Art. 306 Abs. 1 StPO. 21 Wieser, S. 340. 22 Daphinoff, S. 175, m.w.H. 23 Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO. 24 Art. 179 Abs. 1 StPO. 25 Brun, S. 96, m.w.H. 26 Die Ausführungen gelten sinngemäss auch für die in gewissen Kantonen speziell für die Verfolgung und Beurtei- lung von Übertretungen geschaffenen Übertretungsstrafbehörden. 27 Art. 16 Abs. 2 StPO. 28 Art. 308 Abs. 1 StPO. 6 nahme- bzw. Einstellungsverfügung oder aber einen Strafbefehl. 29 Lässt sich hingegen nach Ab- schluss der polizeilichen Ermittlungen der Entscheid über den Verfahrensabschluss aus Sicht der Staatsanwaltschaft noch nicht fällen, so liegt es an ihr, im Rahmen einer eigenen Untersuchung die nötigen Beweise zu sammeln bzw. durch weitere, allenfalls an die Polizei delegierte Erhebungen das Vorverfahren zum Abschluss zu bringen. Verdichtet sich im Vorverfahren ein Anfangsverdacht in hinreichendem Masse, so hat die Staats- anwaltschaft dafür besorgt zu sein, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen. Dies durch ent- sprechende Anklage beim zuständigen Gericht oder aber durch Erlass eines Strafbefehls. 30 Vor- aussetzung für den Strafbefehlserlass ist u.a., dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder, dass letzterer „anderweitig ausreichend geklärt“ ist. 31 Sind die Voraussetzungen für einen Strafbefehl zu bejahen, so muss die Staatsanwaltschaft zwingend einen solchen erlassen. 32 Das Gericht kann eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft im Bereich des Strafbefehlserlasses jeden- falls nicht mit der Begründung retournieren, es sei ein Strafbefehl zu erlassen. 33 c) Gemeinsamkeiten Eine sorgfältige, sowohl von Polizei als auch Staatsanwaltschaft von Amtes wegen vorzunehmen- de Sachverhaltsermittlung stellt die Grundlage für ein gerechtes Urteil dar. 34 Die aus dem Untersu- chungsgrundsatz fliessende Verpflichtung, den Sachverhalt möglichst sorgfältig und umfassend zu erheben, gilt ohne Einschränkung auch in Verfahren, in welchen sich die Möglichkeit eines Straf- befehlserlasses abzeichnet. Dass der Suche nach der absoluten (materiellen) Wahrheit allerdings in jedem Strafverfahren Grenzen gesetzt sind, wurde bereits ausgeführt. 35 Grundlegende Handlungsmaxime für die Straf- verfolgungsbehörden aller Stufen und in allen Verfahren bleibt indes stets, im Rahmen des gesetz- lich Zulässigen bzw. des technisch sowie mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen faktisch Möglichen nach bestem Wissen und Gewissen nach dem wahren Lebenssachverhalt zu forschen. 29 Im Falle der sofortigen Erledigung per Nichtanhandnahme bzw. Strafbefehl ohne vorgängige formelle Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 4 StPO). 30 Art. 324 Abs. 1 StPO. 31 Art. 352 Abs. 1 StPO. Vgl. dazu nachstehend S. 9 ff. 32 Dies entspricht - soweit ersichtlich - sowohl der staatsanwaltschaftlichen Praxis (vgl. WOSTA ZH 14.1.1.; WOSTA SZ - Weisung 4.4; Handbuch BE, S. 368; Weisungen ZG 14.1), als auch der h.L. (vgl. Daphinoff, S. 271; Riklin, BSK-StPO Art. 352 N 4 f.; Schwarzenegger, Art. 352 N 12; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 4; Riedo/Fiolka, S. 159). 33 WOSTA ZH 14.1.1., unter Hinweis auf einen entsprechenden Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 01.06.2011 (UH110117). Zustimmend: Obergericht Thurgau, RBOG 2013, S. 284 E. 3 f. 34 Hutzler, S. 79. 35 Vgl. vorstehend, S. 2. 7 3. Geltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze Wiewohl in den Art. 352 ff. StPO nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich nur schon aus der Geset- zessystematik ohne weiteres, dass die Grundsätze des Strafverfahrensrechts auch in einem Vorver- fahren zu gelten haben, in welchem sich ein möglicher Strafbefehlserlass abzeichnet. 36 Im vorlie- genden Zusammenhang speziell zu erwähnen sind: die Achtung der Menschenwürde und das Fair- nessgebot 37 - und dabei insbes. das Gebot, den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewäh- ren 38 -, der Untersuchungs- 39 sowie der Anklagegrundsatz 40 , der Grundsatz der freien Beweiswür- digung 41 sowie die Unschuldsvermutung 42 , inkl. des daraus abgeleiteten In-dubio-pro-reo- Grundsatzes 43 als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. 44 Gesetzgeberisches Ziel beim Strafbefehlsverfahren ist zwar ein regelmässig abgekürztes, be- schleunigtes Verfahren ohne Hauptverhandlung. Es soll aber unter Wahrung der Justizförmigkeit und Verfassungsmässigkeit des Verfahrens eine der materiellen Wahrheit entsprechende Verurtei- lung herbeigeführt werden. 45 Das Bundesgericht weist in seiner Rechtsprechung unmissverständlich darauf hin, dass die einzel- nen Bestimmungen der Strafprozessordnung im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen seien. Die verfahrensmässige Durchsetzung des Strafrechts sei das einschneidendste Zwangsmittel der staatlichen Gewalt. Das Gesetz stelle deshalb mit den „Grundsätzen des Strafverfahrensrechts“ in Art. 3 StPO die Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot an den Anfang der Kodifi- kation. Die ratio legis verbiete damit eine formalistische Betrachtungsweise einzelner Bestimmun- gen. 46 Die Strafverfolgungsbehörden haben sich bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages strikte an diese Prinzipien zu halten. Wiewohl dies gerade für Strafverfolger - Polizisten wie Staatsanwälte, die ja von anderen die Einhaltung der Gesetze einfordern oder gar über sie urteilen - eine Selbst- verständlichkeit sein sollte, ist in der Praxis die stete Rückbesinnung auf diese Grundprinzipien 36 Thommen, Gerechtigkeit, S. 274 f.; Hutzler, Rz 189; Schmid, StPO Praxiskommentar, Vor Art. 352-378 N 2. 37 Art. 3 StPO. 38 Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. 39 Art. 6 StPO: „Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.“ (Abs. 1) und „Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.“ (Abs. 2). 40 Art. 9 StPO. Vgl. dazu nachstehend S. 19 f. 41 Art. 10 Abs. 2 StPO. 42 Art. 10 Abs. 1 StPO: „Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.“ 43 Art. 10 Abs. 3 StPO. 44 Vgl. dazu im Einzelnen Daphinoff, S. 333 f. 45 Daphinoff, S. 22. 46 BGE 140 IV 82 E. 2.5, sich auf das Strafbefehlsverfahren - i.c. Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorla- dung, Rückzugsfiktion (Art. 355 Abs. 2 StPO) - beziehend. Vgl. auch BGer 6B_152/2013 vom 27.05.2013, E. 4: Die Bestimmungen der StPO sind verfassungskonform auszulegen. 8 gerade in Zeiten immer vielfältiger und komplexer werdender Anforderungen, bzw. insbesondere angesichts eines ständig steigenden Erledigungsdrucks 47 ein absolutes Muss. Nach vorliegend vertretener Ansicht ist es allerdings - entgegen der in der Lehre vielstimmig vor- gebrachten Bedenken - nicht das Strafbefehlsverfahren in seiner heutigen gesetzlichen Konzeption an sich, das in der Praxis zu teils zweifelhaften Ergebnissen führen kann, sondern vielmehr die seitens der Strafverfolgungsbehörden teilweise geübte, die geltenden rechtsstaatlichen Minimalga- rantien unterschreitende Praxis. Es erscheint insofern unnötig, nach dringenden Reformen der ge- setzlichen Ausgestaltung zu rufen 48 . Vielmehr ist dafür Sorge zu tragen, dass die gemäss geltender Rechtslage ohnehin bereits anwendbaren Verfahrensgarantien auch im Strafbefehlsverfahren kon- sequent umgesetzt werden. 49 Insofern es in der Praxis zu inakzeptablen Verkürzungen des Vorver- fahrens oder gar zu fehlerhaften Strafbefehlen kommen sollte, so ist dies nach vorliegend vertrete- ner, erfahrungsbasierter Überzeugung in der überwiegenden Zahl der Fälle auf die den fallführen- den Personen verbreitet abverlangte, zusehends mit seriöser Untersuchungsführung nicht mehr vereinbare Erledigungskadenz zurückzuführen. 50 Die verorteten Probleme erweisen sich damit primär als Folge ungenügender personeller Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden und nicht hauptsächlich als Ergebnis „struktureller Garantiedefizite im Strafbefehlsverfahren“. 51 47 So stiegen bspw. im Kanton Zürich bei den Allgemeinen Staatsanwaltschaften die Netto-Eingänge neuer Verfah- ren von 25'086 im Jahre 2010 auf 29'151 im Jahre 2014, was einer Zunahme von ca. 16,2 % entspricht. Bei einem nur unwesentlich erhöhten Bestand an Fallbearbeitern (Staatsanwälte und Assistenzstaatsanwälte) konnten die Er- ledigungen im gleichen Zeitraum von 22'887 im Jahre 2010 auf 24'536 im Jahre 2014 gesteigert werden, was aller- dings ‚nur‘ einer Zunahme von ca. 7,2 % entspricht. Dies zeigt ohne weiteres, dass trotz eines (weiter) gesteigerten Einsatzes der Verfahrenszuwachs nicht mit einem Mehr an Erledigungen aufgefangen werden konnte (Zahlen ab- rufbar unter: http://www.staatsanwaltschaften.zh.ch/internet/justiz_inneres/staatsanwaltschaften/de/org_ueber_ uns/zahlen_fakten.html). Schweizweit hat sich gemäss BFS bspw. die Anzahl der Verurteilungen innert der vergangenen 20 Jahre von ca. 55‘000 (1993) auf 109‘300 (2013) praktisch verdoppelt (weitere Daten abrufbar unter: http://www.bfs.ad- min.ch/bfs/portal/de/index/themen/19.html). Dass diese beträchtliche Verfahrenszunahme hauptsächlich von den Staatsanwaltschaften bewältigt werden muss, versteht sich von selbst. Diese sind nun mal in jedem Strafverfahren die die Untersuchung durchführende Instanz, wohingegen die Gerichte nur mehr bei anteilsmässig sehr wenigen Fällen verfahrenserledigend involviert sind. Unvermeidbare Folge dieser Entwicklung sind ständig weiter anwachsende Pendenzenberge und eine (weitere) Verschlechterung der Altersstruktur der Verfahren. Lässt sich ein Pendenzenzuwachs trotz grossem persönlichen Einsatz der Fallbearbeitenden dauerhaft nicht anders kontrollieren, so braucht es nicht viel Vorstellungsvermögen, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass sich Staatsanwälte früher oder später zur Vermeidung eigener Handlungsun- fähigkeit gezwungen sehen, den Aufwand im einzelnen Verfahren irgendwie zu reduzieren. Dies kann tatsächlich zu rechtsstaatlich bedenklichen Verkürzungen im Vorverfahren führen. 48 So aber u.a. Thommen, Gerechtigkeit, S. 275, unter Verweis auf Thommen, Kurzer Prozess; Riklin, NZZ; Gillié- ron, S. 183 ff. 49 Naturgemäss obliegt diese Verantwortung im konkreten Einzelfall primär dem fallführenden Staatsanwalt bzw. mittelbar einem zur Einsprache berechtigten Vorgesetzten. Über den Einzelfall hinaus sind (bzw. wären) indes die Oberbehörden und die die (personellen) Ressourcen steuernde Politik gefordert, die für gesetzeskonforme Straf(befehls)verfahren erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen bzw. zu erhalten. 50 Vgl. zu den verbreiteten, z.T. massiven Kapazitätsproblemen der Staatsanwaltschaften: D. Gerny/E. Aschwanden, Neue Strafprozessordnung - Die Staatsanwaltschaften klagen über Überlastung, in NZZ vom 01.10.2012. 51 In Anlehnung an den Titel der Dissertation von Hutzler: ‚Ausgleich struktureller Garantiedefizite im Strafbefehls- verfahren‘. 9 III. Die Strafbefehlsvoraussetzungen 1. Rechtsnatur Bei den sich aus Art. 352 Abs. 1 StPO ergebenden Voraussetzungen für den Strafbefehlserlass handelt es sich um Prozessvoraussetzungen. 52 Das bedeutet, dass sie von jeder im Verlaufe des Verfahrens mit der Sache befassten Behörde von Amtes wegen zu beachten bzw. zu prüfen sind. Naturgemäss zunächst einmal vom verfahrensleitenden Staatsanwalt selber, von dessen vorgesetz- ter Behörde bei Prüfung einer allfälligen Einsprache, vom zuständigen Gericht im Falle einer Überweisung nach Einsprache und auch von Rechtsmittelinstanzen. 53 2. Strafe bzw. Strafrahmen Erachtet die Staatsanwaltschaft eine Busse (lit. a), eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen (lit. b), eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden (lit. c) oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (lit. d) als ausreichend, so kommt der Erlass eines Strafbefehls in eigener Spruchkompetenz überhaupt erst in Betracht. 54 Die Frage nach der Art, Höhe bzw. Dauer der im Strafbefehlsverfahren aussprechbaren Sanktion bietet in der Praxis - soweit ersichtlich - kaum je ernsthafte Probleme. 55 3. Eingestandener oder anderweitig ausreichend geklärter Sach- verhalt a) Begriff und Bedeutung des ‚Sachverhaltes‘ gemäss Art. 352 f. StPO Mit Sachverhalt i.S.v. Art. 352 Abs. 1 StPO bzw. Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO ist das historische Ereignis, der konkrete Lebensvorgang gemeint, aus welchem sich ein strafrechtlich relevantes und der beschuldigten Person vorzuwerfendes ‚Unrecht‘ ergibt. 56 Diese historische Tatsache - anzu- streben ist stets die materielle Wahrheit - soll die Basis für das durch den Strafbefehl ausgespro- chene, verurteilende Erkenntnis bilden. 57 Auch wenn die Erforschung der absoluten Wahrheit viel- fach nicht zu erreichen ist, so muss ein gerechtes Urteil der historischen Wahrheit möglichst nahe 52 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 3; Daphinoff, S. 250. 53 Donatsch/Schmid, § 317 ZH StPO N 10. Einlässlich zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls: Daphinoff, S. 214 ff. 54 Art. 352 Abs. 1 StPO. 55 Diesem Aspekt soll daher im Rahmen der vorliegenden Arbeit auch nicht weiter nachgegangen werden. Stattdes- sen sei auf die entsprechenden Kommentierungen verwiesen: u.a. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 7 ff.; Schwarzenegger, Art. 352 N 6; Riklin, BSK-StPO Art. 352 N 6 ff.; Gless, Strafbefehl, S. 45 f. 56 Daphinoff, S. 250. 57 Wieser, S. 340. 10 kommen. 58 Da sich das Strafverfahren am materiell-rechtlichen „Programm“ 59 - also insbesondere an den konkret in Frage stehenden Straftatbeständen - zu orientieren hat, sind letztlich nur diejeni- ge Teile des Lebensvorganges verfahrensrelevant, welche auf Tat und Täter schliessen lassen. Das ermittelte, sich aus den Verfahrensakten ergebende historische Verhalten einer beschuldigten Per- son muss hinreichend klar - der Sachverhalt „erstellt“ - sein, um es zweifelsfrei unter einen oder mehrere Straftatbestände subsumieren zu können. 60 Dieser Sachverhalt muss damit alle in Frage stehenden objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale (sowie ggfs. weitere die Strafbarkeit begründende Merkmale) abdecken. b) Doppelfunktion des Strafbefehls Man kommt nicht umhin, sich die zwei unterschiedlichen Funktionen eines jeden Strafbefehls vor Augen zu führen, um bestimmen zu können, wann von einem ‚eingestandenen‘ oder ‚anderweitig ausreichend geklärten‘ Sachverhalt im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO ausgegangen werden darf. So bestimmt sich der Inhalt des Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache 61 und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache 62,63 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, über- weist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptver- fahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. 64 Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderun- 58 Hutzler, Rz 341. 59 So ein beliebter Merkspruch des Strafrechtslehrers Prof. Jürg-Beat Ackermann. 60 Vgl. dazu z.B. WOSTA SZ, Weisung Nr. 4.4 Ziff. 3.2.2.: „Umschreibung des inkriminierten Sachverhaltes: Es ist das historische Ereignis, der konkrete Lebensvorgang detailliert zu umschreiben. Die Darstellung des tatsächli- chen Vorganges ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten; sämtliche objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale sind zu erwähnen.“ - sich allerdings ausdrücklich nur auf Strafbefehle wegen Vergehen und Verbrechen beziehend. 61 Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO. 62 Art. 354 Abs. 3 StPO. 63 BGE 140 IV 188 E. 1.4 unter Hinweis auf Riklin, BSK-StPO, Art. 353 N 1; Daphinoff, S. 436 f. und Thommen, Kurzer Prozess, S. 90. 64 BGE 140 IV 188 E. 1.3, unter Hinweis auf BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. 11 gen an eine Anklage genügen. 65 Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Be- schreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. 66 Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vor- geworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO) erforderlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festge- haltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vor- liegt. 67 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus der Doppelfunktion des Strafbefehls, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprü- chen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen der Frage, wie komplex sich der Sach- verhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Le- benssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird. 68 Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt muss in jedem Fall aus dem Strafbefehl selber ersichtlich sein. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforde- rungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn Einsprache erfolgt. 69 c) ‚Eingestandener‘ Sachverhalt Der Begriff des Geständnisses wird in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht definiert. Generell wird darunter das Zugestehen von für die betreffende Person nachteiligen Tatsachen, das Einräumen eines entsprechenden Sachverhaltes verstanden. Im Strafprozess ist darunter die aus- 65 Insoweit wohl überholt Handbuch BE, S. 369, wo es - unter Verweis auf die (frühere) bundesgerichtliche Recht- sprechung zum Inhalt des Strafbefehls heisst: „Damit der Strafbefehl im weiteren Verfahren die Funktion der An- klage übernehmen kann, ist eine genügend präzise Schilderung des Sachverhalts von Nöten. Hingegen gilt im Strafbefehlsverfahren das Anklageprinzip nur eingeschränkt. Es genügt, die Vorwürfe so zu bezeichnen, dass die beschuldigte Person nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet.“ Dies unter Verweis auf BGer 6B_911/2010 vom 1. März 2011, welcher eine noch im kant. Übertretungsverfahren nach StPO ZH er- gangene Bussenverfügung betraf. 66 BGE 140 IV 188 E. 1.4, unter Hinweis u.a. auf Schwarzenegger, Art. 353 N 3. 67 BGE 140 IV 188 E. 1.4, unter Hinweis u.a. auf Gless, Strafbefehl, S. 59. 68 BGE 140 IV 188 E. 1.5. Gl.M. Gless, Strafbefehl, S. 47 f.; Riklin, BSK-StPO, Art. 353 StPO N 4; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 353 N 3; Schwarzenegger, Art. 353 N 3; Daphinoff, S. 443. 69 So ist insbes. ein Ergänzen des zur Last gelegten Lebenssachverhalts im Rahmen einer Überweisung eines einge- sprochenen Strafbefehls an das zuständige Gericht nicht zulässig, vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6, unter Hinweis auf BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1. 12 drückliche Erklärung der beschuldigten Person zu verstehen, dass sie den Tatvorwurf - den straf- rechtlich relevanten Lebenssachverhalt - anerkenne. 70 Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss sie für ein vollumfängliches Geständnis einräumen, sämtliche objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente der in Frage stehenden Strafnorm(en) in eigener Person verwirklicht zu haben. In der Praxis muss es indes gerade bei einfachen Vorsatztatbeständen grundsätzlich genügen, dass von einem vorbehaltlosen Eingeständnis hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale und ohne gegenteilige Äusserungen seitens der beschuldigten Person (bzw. entsprechenden Hinweisen aus den Akten) auf ein implizites Eingestehen auch der subjektiven Tatbestandselemente geschlos- sen werden darf. 71,72 Das Eingeständnis der beschuldigten Person muss sich einzig auf den massgeblichen Sachverhalt, den vorgeworfenen historischen Lebenssachverhalt, beziehen. Ein ausdrückliches Einverständnis mit der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft - d.h. ein Schuldbekenntnis - ist für den Strafbefehlserlass hingegen nicht erforderlich. 73 Wird eine qualifizierte Begehungsform vorgeworfen 74 , so muss die beschuldigte Person auch die die Qualifikation begründenden Sachverhaltselemente (z.B. Gewerbsmässigkeit, besondere Ge- fährlichkeit) anerkennen, um als ‚geständig‘ zu gelten. 75 Gleiches gilt für eine allenfalls in Frage stehende Teilnahmeform (Täterschaft bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft). Kein ‚Geständnis‘ liegt vor, wenn die beschuldigte Person zumindest sinngemäss Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe (Notwehr, Notstand, Schuldunfähigkeit) anführt, Prozessvorausset- zungen (z.B. das Vorliegen eines gültigen Strafantrages) bestreitet oder Prozesshindernisse (wie Verjährung, abgeurteilte Sache) geltend macht. 76 Ist der Staatsanwalt anderer Meinung, so hat er sorgfältig zu prüfen, ob ausnahmsweise die alternative Strafbefehlsvoraussetzung des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhaltes‘ bejaht werden kann. Gesetz und - soweit ersichtlich - auch Rechtsprechung geben hierauf keine Antwort. Nach hier vertretener Ansicht ist im Zweifelsfall - insbesondere, wenn sich ergeben sollte, dass die bestrittene Verurteilungsvoraussetzung keine Fra- 70 Donatsch/Koutsogiannakis, S. 962. 71 Donatsch/Schmid, § 317 ZH StPO N 15. 72 Bspw. wenn eine mit dem Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung konfrontierte beschuldigte Person zugesteht, das fragliche Deliktsgut aus dem Auto der Geschädigten X. „gestohlen“ und zu diesem Zweck vorgän- gig die Fahrerscheibe „eingeschlagen“ zu haben. Erfahrungsgemäss beschränken sich in der Praxis in derartigen Fällen insbes. polizeiliche Einvernahmen denn auch regelmässig auf die Erhebung des äusseren Ablaufs. Die Sen- sibilisierung für die subjektive Tatbestandsseite ist - vorab unter Polizisten, aber bspw. auch unter nicht- juristischen Fallbearbeitern bei der Staatsanwaltschaft - vielfach eher unzureichend. 73 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 1 i.f.; Riklin, BSK-StPO, Art. 352 N 1; Schwarzenegger, Art. 352 N 4; Donatsch/Koutsogiannakis, S. 962 f.; (wohl versehentlich) widersprüchlich, letztlich aber gl.M. Daphinoff, S. 250 f. 74 Was angesichts der diesfalls angedrohten Mindeststrafen im Strafbefehlsverfahren der absolute Ausnahmefall sein dürfte! 75 Donatsch/Schmid, § 317 ZH StPO N 14. 76 Donatsch/Schmid, § 317 ZH StPO N 16. 13 ge des ‚Sachverhaltes‘ ist - auf den Erlass eines Strafbefehls zu verzichten und stattdessen Anklage zwecks gerichtlichen Entscheids über den strittigen Punkt zu erheben. 77 Es würde gegen die Un- schuldsvermutung verstossen, wenn die betreffende beschuldigte Person trotz Vorbringens eines allenfalls die Strafbarkeit ausschliessenden Argumentes mit dem Erlass eines Strafbefehls ge- zwungen würde, die gewünschte gerichtliche Beurteilung durch eine Einsprache - mithin durch ein selbständiges Tätigwerden - herbeiführen zu müssen. d) Form des Geständnisses Ein als Voraussetzung für den Strafbefehlserlass taugendes Geständnis muss von der beschuldig- ten Person nach entsprechender Belehrung 78 ausdrücklich erklärt worden sein. 79 Es muss zu Pro- tokoll erfolgen - d.h. grundsätzlich zwingend im Rahmen einer polizeilichen oder staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme. 80 Als verfahrensrelevanter Vorgang unterliegt es der Dokumentations- pflicht nach Art. 76 StPO. 81 Dementsprechend muss das Protokoll mit der entsprechenden Äusse- rung von der beschuldigten Person auch durchgelesen und unterzeichnet worden sein. 82 Einzig die schriftliche Fixierung im Rahmen einer genauen Protokollierung ermöglicht eine Überprüfung, in welchem Umfang sowie unter welchen Umständen das Eingeständnis der beschuldigten Person zustande gekommen ist. Nur so können dessen Verlässlichkeit sowie Verwertbarkeit anhand der Akten nachvollzogen werden. 83 e) Überprüfung des Geständnisses Das Vorliegen eines (formalen) Geständnisses entbindet weder den ermittelnden Polizisten noch den fallführenden Staatsanwalt, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes den relevanten 77 Zur Zulässigkeit einer solchen Anklageerhebung vgl. BGer 6B_367/2012 vom 21.12.2012, E. 3. 78 Art. 158 Abs. 1 StPO. 79 So sind insbes. Schweigen, Nicken oder das blosse Nicht-Bestreiten als Reaktion auf einen Tatvorwurf kein ‚Ges- tändnis‘. Vgl. dazu Donatsch/Schmid, § 317 ZH StPO N 18. 80 Vertretbar scheint, in Ausnahmefällen eine schriftliche und unterzeichnete Eingabe einer beschuldigten Person genügen zu lassen, in welcher sich diese im erforderlichen Umfang geständig zeigt (vgl. Art. 145 StPO: Möglich- keit zur Einreichung eines ‚schriftlichen Berichts‘). Zu fordern ist indes, dass die betreffende Person vorgängig zu einem solchen schriftlichen Eingeständnis im Rahmen einer Einvernahme gehörig über ihre Rechte belehrt wurde und den gegen sie bestehenden Tatvorwurf in hinreichender Klarheit hat zur Kenntnis nehmen können - mithin nicht im Unklaren über den Verfahrensgegenstand sein kann. Vgl. dazu auch Donatsch/Schmid, § 317 ZH StPO N 19. 81 So kann bspw. die allein in einem Polizeirapport erfolgende Zusammenfassung von mündlichen Äusserungen, welche eine beschuldigte Person anlässlich einer polizeilichen Intervention oder Tatbestandsaufnahme gegenüber den anwesenden Polizisten gemacht habe, kein taugliches Geständnis darstellen. 82 Art. 78 Abs. 5 StPO. Fehlt die Unterschrift versehentlich, oder weigert sich eine beschuldigte Person ausdrücklich, das Protokoll zu unterzeichnen, so liegt kein gültiges Geständnis vor. Vgl. Donatsch/Schmid, § 317 Abs. 1 ZH StPO N 18. 83 Insbes. muss anhand der Protokollierung überprüfbar sein, ob das Geständnis unter Einhaltung der Verfahrens- grundsätze - namentlich des Fairnessgebots (Art. 3 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie ohne die in Art. 140 StPO genannten verbotenen Beweiserhebungsmethoden - zustande gekommen ist. Vgl. dazu Donatsch/Koutso- giannakis, S. 964 ff. sowie 972 f.; Donatsch/Schmid, § 317 ZH StPO N 18. 14 Sachverhalt von Amtes wegen (weiter) abzuklären. 84 Art. 160 StPO verlangt ausdrücklich, dass im Falle eines Geständnisses dessen Glaubwürdigkeit 85 zu überprüfen sei. 86 Das Gesetz verlangt also nach einem materiell richtigen Geständnis - auch und gerade im Strafbefehlsverfahren. 87 Nach dem Wortlaut richtet sich die Bestimmung zwar an „Staatsanwaltschaft und Gericht“, doch trifft bereits die Polizei im Rahmen selbständiger Ermittlungen eine entsprechende Pflicht. 88 Dies ist aus dem polizeilichen Grundauftrag abzuleiten, den (möglichst) der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln. 89 Zu prüfen ist, ob die Anerkennung des Tatvorwurfs durch die beschuldigte Person auf freiem Wil- len basiert, als unbefangen und ernsthaft erscheint und mit der Akten- resp. der übrigen Beweisla- ge korrespondiert. 90 Dies dient zunächst dem Schutz der beschuldigten (allenfalls fälschlich ge- ständigen) Person und hilft Fehlurteile zu verhindern. Gleichzeitig dient das Untermauern eines Geständnisses mit weiteren Beweismitteln aber auch dem Verfahrenszweck, kann eine beschuldig- te Person ihr Eingeständnis im weiteren Verfahren doch jederzeit widerrufen. 91 Liegen diesfalls keine weiteren (rechtzeitig erhobenen) Beweismittel vor, so droht Beweislosigkeit - und damit eine nicht sachgerechte Straffreiheit der beschuldigten Person. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und der Tiefe der notwendigen Prüfung eines von der beschuldigten Person zu Protokoll erklärten Geständnisses lassen sich keine allgemeingültige Aus- sagen machen. Dies hängt letztlich vom Einzelfall ab - namentlich von der Komplexität bzw. 84 Vgl. dazu vorstehend S. 4 f. 85 Tatsächlich gemeint wohl: Glaubhaftigkeit. 86 Thommen, Kurzer Prozess, S. 65; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 160; Daphinoff, S. 251 ff.; WOSTA ZH, 14.1.2. und 10.5.1.3.2; a.M. offenbar Donatsch/Koutsogiannakis, S. 964, die argumentieren, dass weder im Straf- befehls- noch im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO in einem gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 29 f. BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1 IPBPR gestützt auf einen hoheitlichen Entscheid über Schuld oder Unschuld entschieden werde. Anders als im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 160 StPO seien daher weder Staatsanwaltschaft noch Gericht in diesen ‚besonderen Verfahren‘ gehalten, das Geständnis auf seine Wahrheit hin zu überprüfen. Dem ist m.E. nicht beizustimmen, verkennt diese Auslegung doch sowohl den Art. 160 StGB zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Willen, als auch die Gesetzessystematik, welche Art. 160 StGB keineswegs auf das ordentliche Verfahren beschränkt. 87 Diese sichernde Massnahme rechtfertigt sich umso mehr, als beim geltenden Verfahren das verurteilende Erkennt- nis ja direkt durch den fallführenden Staatsanwalt - und damit ohne systematische richterliche Überprüfung ergeht. 88 Auch wenn die Vermutung erlaubt sei, dass den wenigsten Polizisten der Inhalt von Art. 160 StPO unmittelbar präsent ist, so zeigt die Erfahrung doch, dass es weitestgehend gelebter Praxis entspricht, dass ein erkennbar fal- sches Geständnis im Rahmen polizeilicher Ermittlungen von der Polizei selbständig überprüft und die betreffende Person mit den Widersprüchen konfrontiert wird. Das Streben nach materieller Wahrheit liegt quasi in der ‚polizei- lichen Natur‘ und ist Polizisten i.d.R. als Auftrag auch verständlicher, als Rechtstheorien, die anderes vertreten. Gleiches gilt im Übrigen sinngemäss wohl auch für die überwiegende Zahl der Staatsanwälte (den Verfasser einge- schlossen). 89 Vgl. dazu vorstehend, S. 5. 90 Donatsch/Schmid, § 317 ZH StPO N 20; Daphinoff, S. 215 ff.; 91 Botschaft StPO, Art. 157 E-StPO, S. 1195; vgl. auch WOSTA ZH 10.5.1.3.2: „Namentlich in heiklen Fällen oder bei schweren Straftaten ist der Sachverhalt auch im Falle einer geständigen beschuldigten Person durch weitere Befragung und andere allfällige Beweiserhebungen zu überprüfen. Dadurch wird die Beweislage auch für den Fall eines Widerrufs des Geständnisses gesichert und es kann falschen Geständnissen vorgebeugt werden.“. 15 Schwere des Tatvorwurfs. 92 Entscheidend ist jedenfalls stets die Überzeugung aufseiten der von Polizei und Staatsanwaltschaft mit der Sache befassten Strafverfolger hinsichtlich Tat, Täterschaft und Schuld. Hegen diese Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Geständnisses, so darf auf letzteres nicht ohne weitere Abklärungen abgestellt werden. 93 Erscheint ein Geständnis vor dem Hintergrund der bis dahin vorliegenden Akten- und Beweislage als zuverlässig, so ergibt sich aus der allgemeinen Überprüfungsverpflichtung jedenfalls kein Obligatorium für eine geständnisüberprüfende Einvernahme der beschuldigten Person durch den fallführenden Staatsanwalt. 94 f) ‚Anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt‘ aa. Ausgangslage Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO genügt alternativ zu einem Geständnis der beschuldigten Person als Voraussetzung für den Strafbefehlserlass, dass der Sachverhalt „anderweitig ausreichend geklärt“ ist. Wann letzteres der Fall sein solle, lässt sich dem Gesetz indes nicht unmittelbar entnehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dem verfahrensleitenden Staatsanwalt ein ge- wisses Ermessen bei der Beurteilung dieser alternativen Strafbefehlsvoraussetzung zu. 95 Die Mate- rialien helfen beim Abstecken dieses Ermessens kaum. Die Botschaft StPO hält lediglich fest, die Staatsanwaltschaft könne einen Strafbefehl auch dann erlassen, wenn sich aus den bisherigen Ver- fahrensakten klar ergebe, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen habe, auch wenn kein Geständnis vorliege. Zu denken sei etwa an Fälle von Fahren in angetrunkenem Zu- stand, bei denen im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung das Resultat der Blutalkoholanalyse noch nicht vorliege, dieses Resultat und die übrigen Akten aber die Tatschuld ohne Zweifel be- gründen würden. 96 92 Vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 160 N 4; Daphinoff, S. 253. 93 In einfachen Fällen und wenn überdies keine einschneidende Strafe droht, muss es allerdings genügen, wenn eine beschuldigte Person qua ausdrücklichem Geständnis den Tatvorwurf einräumt und keine Willensmängel oder mit dem Geständnis unvereinbare Indizien aus den Akten ersichtlich sind. 94 Daphinoff, S. 253; sinngemäss gl.M. Schmid, Handbuch StPO, Rz 1357; Gless, Strafbefehl, S. 44 f. 95 BGer 6B_314/2012 vom 18.02.2013, E.2.2.1: „L'art. 352 CPP accorde ainsi au ministère public une marge d'appréciation afin de déterminer si les faits sont suffisamment établis pour qu'il puisse rendre une ordonnance pénale. Cela exclut de pouvoir envisager un motif de nullité à cet égard.“ BGer 1B_66/2013 vom 23. Mai 2013, E. 4.3, spricht gar von einem weiten Ermessen des Staatsanwaltes, ob und wann er einen Strafbefehl erlassen will. Es liege dabei in seinem pflichtgemässen Ermessen zu beurteilen, ob der Sachverhalt anderweitig ausreichend ge- klärt sei. Vgl. auch BGer 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012: Bestreitet eine beschuldigte Person den ihr zur Last gelegten (und später gerichtlich festgestellten) Sachverhalt, kann sie der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zum Vorwurf machen, sie habe zu Unrecht keinen Strafbefehl erlassen. 96 Botschaft StPO, S. 1289 (Hervorhebung durch Verfasser). Zu bemerken ist, dass das in der Botschaft gewählte Beispiel in dieser allgemeinen Form wenig tauglich ist, um den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft abzu- stecken. Denn anerkennt eine beschuldigte Person im Rahmen einer (polizeilichen) Befragung, nach dem wissent- lichen Konsum einer nicht geringfügigen Menge Alkohol ein Fahrzeug gelenkt zu haben, so liegt in der Sache im 16 In der Lehre besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich bei Fehlen eines verlässlichen Ges- tändnisses Täterschaft sowie Schuld der beschuldigten Person klar und unzweifelhaft aus den Ver- fahrensakten ergeben müssten. Diese Forderung geht damit - zu Recht - über den Wortlaut des Art. 352 Abs. 1 StPO hinaus, der ja nur von Klärung des Sachverhaltes spricht. Es darf aber als Selbstverständlichkeit gelten, dass die Staatsanwaltschaft auch im Strafbefehlsverfahren eine all- fällige Verminderung der Schuldfähigkeit der beschuldigten Person zu beachten und bei zweifel- hafter Schuldfähigkeit nach Art. 20 StGB vorzugehen hat. Täterschaft sowie Schuld sind anhand objektiver Kriterien zu beurteilen - und nicht etwa nach dem subjektiven Eindruck des mit der Sache befassten Staatsanwaltes. 97 Bei der Prüfung dieser Vor- aussetzung ist ein strenger Massstab anzulegen. 98 Von der Lehre gefordert wird staatsanwaltschaft- liche Schuldüberzeugung. 99 Dem ist aus den nachstehenden Gründen zuzustimmen. Zu ergänzen ist, dass nach vorliegend vertretener Auffassung von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, auch bei Fehlen eines Geständnisses (oder gar trotz ausdrücklicher Bestreitung des Tatvorwurfes) einen Strafbefehl zu erlassen, nur mit grösster Zurückhaltung und in absoluten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden sollte. Das gesetzgeberische Streben nach Verfahrenseffizienz und - ökonomie (bzw. der entsprechende faktische Zwang in der Praxis) darf nicht dazu verleiten, grund- legende strafprozessuale Verfahrensprinzipien über Bord zu werfen. 100 So ist namentlich zu be- rücksichtigen, dass die Unschuldsvermutung auch im Strafbefehlsverfahren uneingeschränkte Gültigkeit hat - mithin Strafen auf blossen (begründeten) Verdacht hin nicht zulässig sind 101 ; Wesentlichen ein Geständnis vor. Ob das Ergebnis der Rückrechnung des Promillewertes auf den Zeitpunkt der Fahrt im Rahmen einer zusätzlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorzuhalten ist, oder ob auf letztere verzichtet werden kann, ist im Kern keine Frage des ‚ausreichend geklärten Sachverhaltes‘, sondern eine des recht- lichen Gehörs. Bestreitet die beschuldigte Person im gewählten Beispiel hingegen den Sachverhalt (z.B. den wis- sentlichen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt), so darf nach hier vertretener Auffassung nicht von einem ‚ausreichend geklärten Sachverhalt‘ ausgegangen werden und es sind weitere Beweisabnahmen erforderlich (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 2). 97 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 2; Gless, Strafbefehl, S. 44; Riklin, BSK-StPO, Art. 352 N 1; Schwarzenegger, Art. 352 N 5; einlässlich Daphinoff, S. 254 ff., mit weiteren Hinweisen. So auch WOSTA ZH 14.1.2.; Handbuch SG Art. 352; WOSTA SZ - Weisung Nr. 4.4, Ziff. 2.1. 98 Schwarzenegger, Art. 352 N 5. A.M. Handbuch BE, wonach an die Erfüllung der Strafbefehlsvoraussetzungen „kein hoher Massstab“ anzulegen sei. Um Fehlentscheiden entgegen zu wirken, seien indes die „Anforderungen an die anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts umso höher, je gewichtiger die zur Beurteilung stehen- den Verbrechen und Vergehen sind.“ (a.a.O., S. 368). 99 Daphinoff, S. 262 ff. 100 So auch Thommen, Kurzer Prozess, S. 259, der darauf hinweist, dass der Staat aufgrund der Justizgewährleis- tungspflicht eigentlich gehalten wäre, die Ressourcen für Verfahren zur Verfügung zu stellen, in denen die mate- rielle Wahrheit hinreichend abgeklärt werden kann. 101 Die in der Praxis gelegentlich (leider) anzutreffende Auffassung, dass im Falle einer gewissen Plausibilität der Täterschaft einer nicht geständigen beschuldigten Person vor den zur Absicherung dieses Verdachts eigentlich nö- tigen weiteren Abklärungen erst einmal ein Strafbefehl im Sinne eines ‚Versuchsballons‘ erlassen werden könne, und ein Unschuldiger sich ggfs. schon wehren werde, ist klar verfehlt. Sie verkennt, dass auf letzteres aus ver- schiedenen Gründen keineswegs Verlass ist. Wer als Staatsanwalt aber einen Strafbefehl erlässt, der trägt ange- 17 die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, im Zweifel über Recht und Unrecht zu befin- den, sondern diese Aufgabe grundsätzlich den Gerichten zusteht. 102 wer sich auf Vorhalt des Tatvorwurfes hin nicht geständig zeigt, zumindest implizit zum Ausdruck bringt, dass er genaue Überprüfung wünscht - was nach gesetzlicher Konzeption grundsätzlich im Rahmen eines ordentlichen, mithin gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen hat 103 . bb. Minimal erforderliche Abklärungen vor Strafbefehlserlass Wie bereits ausgeführt, gelten sowohl der Untersuchungsgrundsatz 104 , als auch der Gehörsgrund- satz 105 für alle Strafbehörden in sämtlichen durch die StPO geregelten Strafverfahren. Daraus folgt zunächst einmal, dass jedem Strafbefehlserlass zwingend ein polizeiliches Ermittlungsverfahren vorauszugehen hat. 106,107 Ohne minimale Ermittlungen kann weder die Tat noch die Person des Tatverdächtigen hinreichend abgeklärt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör einer beschuldigten Person kann sodann nur eingehalten wer- den, wenn diese vor dem allfälligen Erlass eines Strafbefehls in jedem Fall einvernommen und mit sichts dessen bei ausbleibender Einsprache eintretenden Urteilsfunktion eine entsprechende Verantwortung dafür, dass kein Fehlurteil ergeht. Diese Verantwortung darf nicht auf die betroffene beschuldigte Person ausgelagert werden. Insofern ist auch die von Riedo/Fiolka, S. 159, vertretene Auffassung, dass man sich „in Bagatellfällen“ mit der „sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft“ für den Strafbefehlserlass begnügen dürfe, abzulehnen. Jeden- falls verstösst ihr gewähltes Beispiel, wonach es im Regelfall zulässig sein solle, ohne weitere Abklärungen (of- fenbar gemeint: auch ohne jegliche Einvernahme) einfach den eingetragenen Fahrzeughalter per Strafbefehl zu verurteilen, wenn dessen Auto bei einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“ worden sei, m.E. offensichtlich gegen die Unschuldsvermutung sowie gegen den Untersuchungs- und den Gehörsgrundsatz. 102 BGer 6B_120/2015 vom 20.05.2015, E. 2.1: „Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht.“ 103 So sinngemäss auch das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, im Beschluss vom 1. Juni 2011 (UH110117), S. 11: „Wer nicht geständig ist, tut kund, dass er eine genaue Abklärung wünscht. (…)“. 104 Art. 6 StPO. 105 Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. 106 Daphinoff, S. 171; Riklin, BSK-StPO, Art. 352 N 4. So auch die Botschaft StPO (S. 1290), welche zwar etwas missverständlich festhält: „Der Natur des Verfahrens entsprechend sind Beweisabnahmen vor Erlass des Strafbe- fehls an sich nicht erforderlich.“ Entgegen der vorerwähnten Kommentierung durch Riklin steht diese Äusserung indes nicht im Widerspruch zur Forderung nach einem zwingenden polizeilichen Ermittlungsverfahren, bezieht sich die betreffende Passage doch explizit auf den (im Rahmen der parlamentarischen Beratung gestrichenen) Art. 356 E-StPO, welcher die Voraussetzungen einer zwingenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der be- schuldigten Person schaffen sollte. So heisst es denn auch weiter: „Hat die Staatsanwaltschaft trotz des Geständ- nisses Zweifel an der Täterschaft oder der Schuld, kann ein Strafbefehl allerdings nur ergehen, wenn sie diese Zweifel durch weitere Beweisabnahmen ausräumen kann. Konkret bedeutet dies, dass sie z.B. die beschuldigte Person einvernimmt, wenn das vor der Polizei abgelegte Geständnis als widersprüchlich erscheint und keine ande- ren, die Tatschuld belegende Beweise vorhanden sind.“. Daraus ergibt sich nach hier vertretener Auffassung, dass die Botschaft zumindest implizit vom zwingenden Erfordernis zumindest einer polizeilichen Einvernahme der be- schuldigten Person (in welcher das rechtliche Gehör gewährt und ein allfälliges Geständnis erfragt werden solle) ausgeht. 107 Ausgenommen davon sind nur die (in der Praxis höchst seltenen) Fälle, in welchen die Staatsanwaltschaft z.B. nach dem Eingehen einer direkt bei ihr erstatteten Anzeige eine Untersuchung eröffnet und die nötigen Abklärun- gen - worunter zwingend eine Einvernahme mit der beschuldigten Person - selber durchführt. 18 dem Tatvorwurf konfrontiert wird sowie gleichzeitig die Möglichkeit erhält, sich dazu zu äussern und gegebenenfalls zu verteidigen. Die beschuldigte Person ist im Strafverfahren nicht nur Objekt, sondern Subjekt. Sie soll daher ihren Standpunkt ins Verfahren einbringen können - und zwar zwingend, bevor ein Entscheid ergeht. 108 Demgemäss dient die Einvernahme primär dazu, den Gehörsanspruch der beschuldigten Person zu wahren sowie ihr eine Verteidigung zu ermöglichen, indem sie Gelegenheit erhält, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern und Entlas- tungstatsachen vorzubringen. Sodann dient die Einvernahme aber auch stets der Wahrheitsfindung, weil eine Einlassung der beschuldigten Person als Beweismittel für und gegen sie verwendet wer- den kann. 109 Vorgängig zu einer allfälligen Äusserung der beschuldigten Person zum Tatvorwurf ist sie gehörig nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren. D.h., sie ist in einer ihr verständlichen Sprache darüber zu informieren, dass ein Vorverfahren gegen sie eingeleitet worden ist, wobei die Straftaten zu nen- nen sind, die Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a). Konkret erforderlich ist, dass die beschul- digte Person in allgemeiner Weise darüber aufgeklärt wird, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. 110 Sie muss den vorgeworfenen Lebenssachverhalt erfassen und sich verteidigen können. Weiter ist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme über ihr Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht zu belehren (lit. b) sowie zu informieren, dass sie eine Verteidigung bestellen oder eine amtliche Verteidigung beantragen kann (lit. c). Schliesslich ist sie darauf hin- zuweisen, dass sie bei Bedarf einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die mit einem Tatvorwurf befasste Polizei vor der Überwei- sung der Akten an die Staatsanwaltschaft in jedem Fall die nötigen Ermittlungen zur möglichst umfassend Klärung des relevanten Sachverhaltes vorzunehmen hat. Untersuchungs- und Gehörs- grundsatz gebieten es, dass sie dabei insbesondere auch die ermittelte tatverdächtige Person im Rahmen einer formellen Einvernahme zum Tatvorwurf befragt. 111 Darüber ist ein Protokoll zu erstellen. 112 Ausnahmen von dieser generellen Verpflichtung ergeben sich in der Praxis nur, wenn die polizeiliche Einvernahme der beschuldigten Person faktisch unmöglich scheint 113 , oder aber der fallführende Staatsanwalt im Einzelfall z.B. aus untersuchungstaktischen Gründen eine ent- sprechende Weisung erteilt. 108 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 3 N 7. 109 Godenzi, Art. 157 N 1, m.w.H. 110 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 158 N 8. 111 Vgl. zum polizeilichen Auftrag auch vorstehend, S. 4 f. 112 Art. 76 ff. StPO. Informelle polizeiliche Befragungen sind nur solange zulässig, als die Polizei noch am Anfang ihrer Ermittlungstätigkeit steht und sich über das Geschehen zunächst einen Überblick verschaffen will - ohne in- des bereits einen konkreten Tatverdacht gegen eine bestimmte Person zu hegen (Daphinoff, S. 181). 113 Zu denken ist namentlich an Fälle, in denen die Identität einer beschuldigten Person nicht (oder nicht ausreichend) ermittelt werden kann bzw. deren aktueller Aufenthalt unbekannt ist. Ferner, wenn eine beschuldigte Person auf Vorladung hin nicht bei der Polizei erscheint oder auf absehbare Zeit nicht einvernahmefähig ist. 19 Würde auf eine Einvernahme der beschuldigten Person vor Strafbefehlserlass verzichtet, so wäre jedenfalls der Gehörsanspruch verletzt, denn dieser ist von Amtes wegen zu gewähren. Es ist nicht Sache einer beschuldigten Person, sich nach Zustellung eines Strafbefehls mittels Einsprache - d.h. durch eigenes Tätigwerden - selber rechtliches Gehör verschaffen zu müssen. Zugleich würde aber auch der Untersuchungsgrundsatz in offensichtlicher Weise verletzt, denn nur wer überhaupt zum Tatvorwurf befragt wird, kann sich dazu äussern und gegebenenfalls Entlastendes zu seiner Ver- teidigung vorbringen. 114 Das Minimalerfordernis einer zumindest polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person vor Erlass eines Strafbefehls ergibt sich auch aus der ratio legis des Art. 352 Abs. 1 StPO. So nennt das Gesetz zwar zwei alternative Strafbefehlsvoraussetzungen - eingestandener oder anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt -, doch ist nach vorliegend vertretener Auffassung daraus nicht etwa zu schliessen, dass die Strafverfolgungsbehörden sich erst gar nicht bemühen müssten, ein allfälliges Eingeständnis der beschuldigten Person zu erfragen. Vielmehr stellt die Strafprozess- ordnung die in allen Verfahren zu beachtenden Verfahrensgrundsätze an den Beginn der Kodifika- tion und konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien in Art. 107 StPO. Aus die- sem Gehörsanspruch fliesst die Verpflichtung, die beschuldigte Person im Rahmen des Vorverfah- rens zumindest einmal im nötigen Umfang mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren und ihr die Gele- genheit zu geben, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und gegebenenfalls Beweisanträge zu stellen. 115 Art. 157 statuiert denn mit der ‚Kann-Formulierung‘ auch kein Wahlrecht, ob die beschuldigte Person von den Strafverfolgungsbehörden überhaupt einzuvernehmen ist, sondern die Befugnis der Strafbehörden, erstere auf ihrer jeweiligen Stufe (neuerlich) einvernehmen zu dür- fen. 116 114 Insofern ist (der in der Praxis gelegentlich anzutreffende) Erlass eines Strafbefehls auch dann unzulässig, wenn eine beschuldigte Person aufgrund stichhaltiger Beweise zwar dringend tatverdächtig ist (bspw. aufgrund eines DNA-Hits ab einem am Tatort aufgefundenen Einbruchswerkzeug), sie indes im Rahmen des Vorverfahrens (z.B. zufolge unbekannten Aufenthaltes) trotz entsprechender Bemühungen nicht einvernommen und damit auch nicht mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden konnte. Vollends zur Farce wird das staatsanwaltschaftliche Gebaren, wenn die Person noch nicht einmal zur Zustellung des Strafbefehls ausgeschrieben wird, sondern die Zustellungs- fiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO herangezogen wird, um hernach das Verfahren als abgeschlossen zu betrachten und dem Strafregister eine rechtskräftige Sanktion zum Eintrag zu melden. Wer so Verfahren führt, darf sich nicht wundern, wenn dem Strafbefehlsverfahren verbreitet die Rechtsstaatlichkeit abgesprochen wird. Richtigerweise ist in einem solchen Fall die gesuchte beschuldigte Person zur Verhaftung oder Aufenthaltsnach- forschung auszuschreiben und bei Betreffen mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren. Bis zum Erfolg dieser Fahn- dungsmassnahme ist das Verfahren ggfs. zu sistieren. 115 Vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO. 116 Vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 157 N 1 ff., welcher denn auch anführt, dass eine Einvernahme der beschuldigten Person zu den Tatvorwürfen wie auch zu den persönlichen Verhältnissen (Art. 161 StPO) zu jedem ordentlich geführten Vorverfahren gehöre. Insofern er eine „allfällige“ Ausnahme beim Strafbefehlsverfahren - namentlich für das Übertretungsstrafverfahren (a.a.O., Art. 357 N 10) - erwägt, ist ihm hingegen nicht zuzustim- men. Abzulehnen ist insoweit auch die (widersprüchliche) Darstellung von Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers (S. 299 f.), wonach der „Erlass eines Strafbefehls gestützt auf eine summarische Sachverhaltsabklärung (Polizei- rapport) und ohne Einvernahme der beschuldigten Person“ nach gesetzlicher Regelung zwar möglich, wegen der 20 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gesetz davon ausgeht, dass auch und gerade im Strafbe- fehlsverfahren die beschuldigte Peron stets vor dem Entscheid gehörig einzuvernehmen ist und so in der Sache die Gelegenheit erhält, den Tatvorwurf zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls anzu- erkennen. 117 Primär für diesen, statistisch gesehen gerade im Bereich der minderschweren Mas- sendelinquenz überwiegend wahrscheinlichen Fall eines Eingeständnisses 118 , ist die vereinfachte Erledigung per Strafbefehl gedacht. Die alternative Strafbefehlsvoraussetzung des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhaltes‘ soll nach gesetzlicher Konzeption hingegen nur zum Zuge kommen dürfen, wenn kein Geständnis erfolgt. Oder anders ausgedrückt: Die Alternativität hat nicht zum Zweck, den Strafverfolgungsbe- hörden bei (vermeintlich) von Beginn weg klarer Beweislage einen vollständigen Verzicht auf Befragung der beschuldigten Person (und deren allfälliges Eingeständnis als Strafbefehlsvoraus- setzung) zu erlauben, um stattdessen - ohne rechtliches Gehör - einen Strafbefehl zu erlassen. 119 grösseren Fehleranfälligkeit indes „auf klare Fälle im Sanktionsspektrum der Übertretung beschränkt bleiben“ sollte. Wobei letzteres dann aber entgegen Art. 103 StGB (mithin wohl versehentlich) mit „maximal 3 Monaten Freiheitsstrafe, 90 Tagessätzen Geldstrafe, 360 Stunden gemeinnützige Arbeit oder Busse“ (a.a.O., FN 663) ange- geben wird. Ebenso widersprüchlich: Schwarzenegger, Art. 352 N 5. 117 Gl.M. Gless, Strafbefehl, S. 44.; Gilliéron/Killias, S. 396; (zumindest sinngemäss) Riklin, BSK-StPO, Art. 352 N 4; Hagenstein/Zurbrügg, S. 406; schwankend Daphinoff, S. 345 f. 118 Donatsch/Koutsogiannakis haben für das Jahr 2011 und den Kanton Zürich betreffend erhoben, dass i.d.R. ca. 80 % der sanktionierenden Erledigungen (inkl. der nicht im Ordnungsbussenverfahren behandelten Übertretungen) auf einem Geständnis und/oder auf dem Einverständnis mit dem Strafbefehlsverfahren beruht haben (a.a.O. S. 961). Ebenso Thommen, Kurzer Prozess, S. 64, m.w.H. 119 A.M. aber offenbar das Bundesgericht in BGer 6B_1139/2014 vom 28.04.2015: Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte X. mit Strafbefehl vom 15. August 2011 wegen der Vergehensvorwürfe der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidri- gen Aufenthalts bzw. der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und wegen mehrerer konnexer Übertretungen zu bedingter Geldstrafe sowie Busse. Auf Einsprache des X. hin bestätig- te das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 23. Mai 2013 sämtliche Schuldsprüche. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X. am 5. September 2014 frei von einer Übertretung des kantonalen Gastgewerbe- gesetztes (Animierverbot) und bestätigte ansonsten die Schuldsprüche. X. führte dagegen Beschwerde in Strafsa- chen und rügte u.a., dass er im Vorverfahren nie zu den Tatvorwürfen einvernommen worden sei. Er sei einzig durch das kantonale Migrationsamt über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden. Dadurch sei sein Gehörsanspruch verletzt worden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und führte - an sich zutreffend - u.a. aus, der Strafbefehl beruhe auf ei- ner bloss summarischen Beurteilung von Täter und Tat durch die Staatsanwaltschaft. Er könne schon vor der Er- öffnung der Untersuchung ergehen (Art. 309 Abs. 4 StPO) und setze lediglich das Eingeständnis des Beschuldigten oder eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts voraus (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Durchführung eines Beweisverfahrens sei somit nicht unbedingt erforderlich, und insbesondere werde keine staatsanwaltschaftli- che Einvernahme des Beschuldigten verlangt. Im weiteren schützte das Bundesgericht dann indes ohne näher Begründung die - nach vorliegend vertretener Auf- fassung unzutreffende - vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Befragung der beschuldigten Person vor Erlass des Strafbefehls nicht zwingend vorgeschrieben sei und diese Einsprache erheben müsse, um sich volles rechtli- ches Gehör zu verschaffen. Weiter: „Da der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor erster In- stanz (sic!) Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern, wurden vorlie- gend weder Art. 157 Abs. 2 StPO noch sein rechtliches Gehör verletzt.“ Das Bundesgericht vermengt in diesem Entscheid m.E. in unzulässiger Weise die Frage nach einer obligatorischen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vor Strafbefehlserlass mit derjenigen, ob einer beschuldigten Person gene- rell vor dem Entscheid im Rahmen einer (zumindest polizeilichen) Einvernahme das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Es verkennt damit auch die (zuvor u.a. im BGE 140 IV 188 vom 16.12.2014) angemahnte Doppelfunktion des Strafbefehls, der bei Verzicht auf Einsprache ja zum rechtskräftigen Urteil wird. Wäre ein Verzicht auf Gehörsge- währung vor Strafbefehlserlass tatsächlich zulässig, so würden diesfalls beschuldigte Personen, die sich nicht durch Einsprache Gehör verschaffen, rechtskräftig schuldig gesprochen und sanktioniert, ohne auch nur die Gele- 21 Vielmehr ist die Gehörsgewährung im Vorverfahren unverzichtbar, weshalb die alternative Straf- befehlsvoraussetzung des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhaltes‘ überhaupt erst bei fehlender Akzeptanz des Tatvorwurfes zu prüfen ist. 120 cc. Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Überzeugung Hinsichtlich des seitens der Staatsanwaltschaft erforderlichen Überzeugungsgrades, bei welchem trotz fehlendem Eingeständnis der beschuldigten Person eine Sanktionierung per Strafbefehl zuläs- sig sein solle, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen. Das Kriterium des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhaltes‘ ist offensichtlich sehr vage. Es handelt sich um einen auslegungsbedürf- tigen Begriff, welcher der Staatsanwaltschaft ein nicht unerhebliches Ermessen einräumt. 121 Dieses kann nur mit einem Rückgriff auf allgemeine Prinzipien vernünftig abgesteckt werden: Zentral ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu befinden. Im Zweifel steht diese Aufgabe den Gerichten zu. Daraus ergibt sich, dass ein Staatsanwalt, der zu prüfen hat, ob trotz fehlendem Geständnis ein Strafbefehl erlassen werden darf, jedenfalls keine begründeten Zweifel an den Verurteilungsvor- aussetzungen in beweismässiger und rechtlicher Hinsicht haben darf. Er muss von Täterschaft und Schuld der von ihm zu beurteilenden beschuldigten Person persönlich überzeugt sein. Diese per- sönliche Überzeugung ist zwangsläufig eine individuelle, subjektiv gefärbte. Allerdings verlangen die Beweiswürdigungsprinzipien, dass sich die subjektive Überzeugung des Richtenden stets auf eine objektive, überprüfbare Grundlage stützen muss. 122,123 genheit erhalten zu haben, den eigenen Standpunkt ins Verfahren einzubringen. Das ist rechtsstaatlich ungenügend und damit klar abzulehnen. 120 Angemerkt sei, dass mit dieser zwingenden Anhörung der beschuldigten Person im Rahmen des Vorverfahrens auch zwei von der Wissenschaft verbreitet angeführte Defizite des Strafbefehlsverfahrens behoben oder zumindest deutlich gemildert werden: (1.) wird das rechtliche Gehör gewährt und (2.) eine (angebliche) Fehlerquelle weitest- gehend ausgeschlossen, nämlich mögliche Fehlurteile aufgrund von Personenverwechslungen (vgl. dazu Gillié- ron/Killias, S. 388 u. insbes. die Lösungsvorschläge auf S. 396; Hutzler, Rz 189 m.w.H.). Wird eine beschuldigte Person vor dem Erlass des Strafbefehls in jedem Fall mit dem Tatvorwurf konfrontiert, so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres zu erwarten, dass sie diesen im Falle einer Personenverwechslung bestreitet. Aner- kennt sie - aus welchen Gründen auch immer - den Vorwurf hingegen gleichwohl ausdrücklich und erscheint die- ses Geständnis aufgrund der Akten als verlässlich, so liegt eine Fehlinformation vor, welche in aller Regel auch im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nicht als solche erkannt werden dürfte. 121 Daphinoff, S. 256. So auch das Bundesgericht in BGer 6B_314/2012 vom 18.02.2013, E. 2.2.1 (vgl. FN 95). 122 Daphinoff, S. 324. 123 Hinsichtlich des praktischen Vorgehens zur Prüfung der eigenen Schuldüberzeugung sei an das auch beim Strafbe- fehlserlass geltende Anklageprinzip erinnert: Wie jedem erfahrenen Staatanwalt bewusst sein dürfte, hilft das Aus- formulieren eines Anklagesachverhaltes erheblich, um bei der Anwendung von nicht ganz banalen und alltäglichen Tatbeständen festzustellen, ob der ermittelte, aktenkundige Sachverhalt (als Untersatz) sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Gesetzesnorm (als Obersatz) zu erfüllen vermag. Um bei gänzlicher oder teilweiser Bestreitung dieses rechtsrelevanten Lebenssachverhaltes einen Strafbefehl erlassen zu können, muss der fallführende Staatsanwalt alle massgeblichen bestrittenen Aspekte als zweifelsfrei erwiesen er- achten. 22 Um den Gewissheitsgrad, der für den Strafbefehlserlass gegen einen Ungeständigen zu fordern ist, systemkonform abzustecken, mag auch folgende Überlegung hilfreich sein: Die Staatsanwaltschaften befinden sich bei Zweifeln in beweismässiger und/oder rechtlicher Hin- sicht ohnehin bereits in einem Spannungsfeld zwischen Verfahrenseinstellung und Anklage. Das Bundesgericht hat dazu (und zu den daraus abzuleitenden Anforderungen an die staatsanwalt- schaftliche Erledigung des Vorverfahrens) Folgendes ausgeführt (BGE 138 IV 186 E. 4): „Der Grundsatz "in dubio pro duriore" fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straf- losigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; BGE 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verur- teilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 S. 91).“ Vor diesem Hintergrund erscheint der gesetzgeberische Entscheid, als Strafbefehlsvoraussetzung neben einem Geständnis alternativ auch einen ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalt‘ zuzulassen, nicht eben glücklich. 124 Nebst dem der fallführende Staatsanwalt sich bei Ungestän- digkeit einer beschuldigten Person entscheiden muss, ob die ermittelte Beweislage eher für eine Anklage spricht, oder ob das Verfahren einzustellen ist, weil vor Gericht mit Sicherheit oder gros- ser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre, muss er unter geltendem Recht auch noch prüfen, ob nicht allenfalls doch ein Strafbefehl erlassen werden kann. 125 In Grenzfällen stehen ihm also drei völlig unterschiedliche Erledigungsmöglichkeiten zur Verfügung, ohne dass im Gegenzug befriedigende Kriterien erkennbar wären, die eine einigermassen gleichmässige Rechtsanwendung gewährleisten würden. 124 So liessen unter kantonalem Prozessrecht die Kantone Glarus, Schwyz, St. Gallen, Wallis und Zürich Strafbefehle mit guten Gründen nur gegen Geständige zu, weshalb Ungeständigkeit automatisch zu einer gerichtlichen Haupt- verhandlung führte. Stattdessen müssen unter Herrschaft der Schweizerischen Strafprozessordnung nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft überführte beschuldigte Personen selber aktiv werden, um eine Hauptverhandlung durch Einsprache gegen einen Strafbefehl zu erzwingen. Die ‚Vetofunktion‘ des Geständnisses ist damit entfallen (Thommen, Kurzer Prozess, S. 64 ff., m.w.H.). 125 Angesichts dessen, dass gemessen an der in Frage stehenden Sanktionen ca. 95 % der Verfahren strafbefehlstaug- lich sind, ein Problem von erheblicher Praxisrelevanz, für welches das Gesetz indes keine befriedigende unmittel- bare Lösung bietet. 23 Dieses vom Gesetzgeber 126 m.E. unnötigerweise, und ohne die nötige Sensibilität für die rechts- staatliche Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens zusätzlich geschaffene Dilemma, lässt sich wohl nur dann entschärfen, wenn die Staatsanwaltschaften sich bei der Anwendung der alternativen Strafbefehlsvoraussetzung des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalts‘ grösste Zurück- haltung auferlegen. Wenn schon der Gesetzgeber diesbezüglich keinen klaren Entscheid getroffen hat, so liegt es an ihnen, sich gerade in Grenzfällen auf ihre angestammten Funktionen zu besin- nen: die Leitung des Vorverfahrens, das Sammeln von Beweisen und die Durchsetzung des staatli- chen Strafanspruches. Und eben nicht: Bei strittiger und zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage über Recht und Unrecht zu befinden. Das hat Aufgabe der Gerichte zu bleiben. Hinzu kommt, dass das Strafbefehlsverfahren unbestreitbar rechtsstaatlich problematisch konzi- piert ist und es insbesondere an der personellen Trennung zwischen untersuchender und urteilen- der Person in Form eines unabhängigen Richters fehlt. 127 Gerade auch angesichts dieser Tatsache rechtfertigt sich grösste staatsanwaltschaftliche Zurückhaltung, Grenzfälle in beweismässiger und/oder rechtlicher Hinsicht in eigener Kompetenz durch Strafbefehlserlass zu entscheiden. 128 Daran ändert auch nichts, dass der Strafbefehl nach heutigem Verständnis lediglich als „Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles“ 129 , als „Angebot an die Parteien zur summari- schen Verfahrenserledigung“ 130 betrachtet wird, denn angesichts der bekanntermassen sehr gerin- 126 Im Gegensatz zum Bundesparlament, welches die Formulierung von Art. 352 Abs. 1 StPO ohne vertiefte Beratung der Problemstellung praktisch unverändert aus Art. 355 Abs. 1 E-StPO übernommen hat, kam es im Jahre 2006 im Zürcher Kantonsrat zu einer grösseren parlamentarischen Diskussion um die Frage, „ob im Strafbefehlsverfahren auf das Erfordernis des Geständnisses der Angeschuldigten verzichtet werden soll.“ Sie wurde verneint. „Das Geständnis ist die Rechtfertigung dafür, dass der Untersuchungsrichter selber auch gleich das Urteil fällen darf.“ (so KR B. Egg). (Thommen, Kurzer Prozess, S. 65, mit Nachweis des Zitats). 127 Vgl. Bernard, S. 113 ff., zu den „zahlreichen Hüten der Staatsanwaltschaft“ bzw. zur allfälligen stärkeren Ge- wichtung belastender Tatsachen gegenüber den entlastenden durch den fallführenden Staatsanwalt, der mit einer Schuldhypothese zu untersuchen und eine mögliche Anklage nach dem Grundsatz ‚in dubio pro duriore‘ stets vor Augen haben müsse. 128 Wohlers, S. 372, weist an sich zutreffend darauf hin, dass man beim Staatsanwalt aufgrund seiner Person oder aufgrund der Situation, in der er entscheiden muss, nicht eher mit einer unzutreffenden Entscheidung rechnen müs- se, als beim Richter. Hinsichtlich der Person würden sich keine relevanten Unterschiede ergeben, da es sich heute sowohl beim Staatsanwalt als auch beim Richter um juristisch ausgebildete Profis handle. Sodann habe der Staats- anwalt, bezogen auf die Situation, in der zu entscheiden ist - jedenfalls dann, wenn er etwaige Einvernahmen selbst durchgeführt habe -, sogar ein sehr viel besseres - weil "unmittelbareres" - Bild vor Augen als der Richter, der in der Regel ja nicht nach unmittelbarer Erhebung der massgeblichen Beweise in der Hauptverhandlung entscheide, sondern aufgrund der in den Akten dokumentierten Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens. Diese (vom Verfas- ser geteilte) Einschätzung, wonach der fallführende Staatsanwalt vielfach durchaus in der Lage wäre, einen ebenso sachgerechten Endentscheid zu fällen wie ein Richter, vermag indes die vorliegend vertretenen rechtsstaatlichen Bedenken bei einem Entscheid von Zweifelsfällen durch die Staatsanwaltschaft nicht zu entkräften. Eine unabhän- gige gerichtliche Beurteilung schützt nicht nur die Parteien, sondern auch den fallführenden Staatsanwalt vor Selbstüberschätzung! 129 Botschaft StPO, S. 1291. 130 Schmid, StPO Praxiskommentar, Vor Art. 352-357 N 1. 24 gen Einsprachequoten 131 tragen die einen Strafbefehl erlassenden Staatsanwälte gleichwohl de facto die Urteilsverantwortung. 132 Wie eingangs ausgeführt, will die Botschaft StPO die Möglichkeit des Strafbefehlserlasses auf- grund eines ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalts‘ auf klare Fälle beschränken. Auch die Lehre verlangt, dass Täterschaft und Schuld durch die Vorverfahrensakten klar belegt sein müssten. 133 Die Staatsanwaltschaft sei nur dann berechtigt, einen Strafbefehl zu erlassen, wenn sie aufgrund der Aktenlage bei objektiver Betrachtungsweise und Würdigung sämtlicher Akten zur freien Überzeugung gelange, dass die beschuldigte Person schuldig zu sprechen sei. 134 Dem ist aufgrund des vorstehend Ausgeführten klar zuzustimmen. Soll ein Strafbefehl gegen einen Ungeständigen ergehen, so sind die Anforderungen an den Schuldnachweis die gleichen, wie im ordentlichen Verfahren. 135 Weder aus Gesetz noch Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Unschuldsvermutung für das Strafbefehlsverfahren hat aufweichen und das Beweismass für eine auf diesem Wege erfolgende Sanktionierung senken wollen. 136 Insofern ist die verschiedentlich postulierte Auffassung, dass ein ‚hinreichender Tatverdacht‘ oder - in Bagatellfällen - die ‚sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft‘ für den Strafbe- fehlserlass ausreichend sei, abzulehnen. 137 Solche Verdachtsstrafen verstossen gegen die Un- schuldsvermutung - und damit gegen eine der grundlegendsten Verfahrensmaximen. Vielmehr muss nach hier vertretener Auffassung die Beweislage - bei objektiver Betrachtung - schlechterdings erdrückend sein, um gegen einen Ungeständigen einen Strafbefehl erlassen zu können. Nicht nur der zuständige Staatsanwalt darf nach persönlicher Überzeugung keine Zweifel an Täterschaft und Schuld haben, auch ein unbefangener Dritter - so insbesondere ein auf Einspra- che hin mit der Sache befasster Richter - muss aufgrund der Faktenlage zu einer entsprechenden Schuldüberzeugung gelangen. Naturgemäss kann eine andere richterliche Beurteilung nie mit ab- soluter Gewissheit ausgeschlossen werden, doch muss der zuständige Staatsanwalt nach bestem 131 Gemäss Hansjakob, S. 162, wurden bspw. im Jahre 2013 im Kanton St. Gallen nur in gut 4 % der per Strafbefehl erledigten Fälle eine Einsprache erhoben, wovon erst noch ca. die Hälfte im weiteren Verfahren wieder zurückge- zogen wurde, wodurch der ursprüngliche Strafbefehl doch noch in Rechtskraft erwuchs. 132 Vgl. zur faktischen Urteilsverantwortung der strafbefehlserlassenden Behörden: Thommen/Diethelm, S. 149 f. 133 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 2. 134 Daphinoff, S. 255, m.w.H. 135 Thommen, Kurzer Prozess, S. 254, m.w.H. 136 Vgl. dazu Daphinoff, S. 262 ff., der überzeugend dartut, dass insbesondere das für das Genügen eines hinreichen- den Verdachts vorgebrachte Argument, wonach der Strafbefehl seinem Wesen nach ja ‚nur‘ ein Urteilsvorschlag sei, der auf einer vorläufigen Tatbewertung ergehe, der beschuldigten Person ja die Möglichkeit zur Einsprache verbleibe und sie nötigenfalls auf diesem Wege schon selber dafür sorgen werde, dass im weiteren (gerichtlichen) Verfahren die Wahrheit zutage treten werde, an der Realität vorbeigehe. 137 Daphinoff, S. 263, m.w.H. 25 Wissen und Gewissen von einer an Sicherheit grenzenden Verurteilungswahrscheinlichkeit ausge- hen, um einen Strafbefehl gegen einen Ungeständigen erlassen zu dürfen. Kann im Rahmen des Vorverfahrens hingegen lediglich ein hinreichender Tatverdacht objekti- vierbar erhärtet werden - erachtet der Staatsanwalt also eine Verurteilung zwar als hinreichend wahrscheinlich, indes nicht als zweifelsfrei erwartbar -, so liegen in beweismässiger Hinsicht le- diglich die Voraussetzungen für eine Anklage vor. 138 Dies, da im Zweifel ein Gericht über die Stichhaltigkeit des Tatvorwurfes zu befinden hat. Bestehen bei Prüfung der Verdachtslage nach Meinung des Gerichts unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat es von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen - und gegebenenfalls freizusprechen. 139 Diese aus der Unschuldsvermutung abzuleitende Beweiswürdigungsregel gilt nach übereinstim- mender Auffassung jedenfalls für das ordentliche (gerichtliche) Verfahren. Nach der Rechtsprechung gilt der In-dubio-pro-reo-Grundsatz indes nicht für das Vorverfahren - vielmehr solle der gegenteilige, aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete 140 Grundsatz „in dubio pro duriore“ gelten. 141 Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. 142 Darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei klarer Straflosigkeit das Verfahren einge- stellt werden, ist hingegen bei Zweifeln in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Anklage zum Entscheid durch das Gericht zu erheben, so ist nach vorliegend vertretener Auffassung daraus zwangsläufig zu schliessen, dass der Strafbefehlserlass gegen einen Ungeständigen nur in Frage kommen kann, wenn der zuständige Staatsanwalt aufgrund der ermittelten Fakten eben keinerlei vernünftige Zweifel 143 an dessen Täterschaft und Schuld hat. Daraus ergibt sich, dass für den 138 Art. 324 Abs. 1 StPO: „Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.“ Demgegen- über hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren u.a.. dann einzustellen, wenn „kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt“ (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 139 In-dubio-pro-reo-Grundsatz, Art. 10 Abs. 3 StPO. 140 Vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2, unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO. 141 Vgl. dazu auch BGE 137 IV 219 sowie die kritische, im Ergebnis aber zustimmende Besprechung dieses Entschei- des durch Wohlers (a.a.O.). 142 BGE 138 IV 186 E. 4.1. 143 Nicht massgebend sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2. c). 26 Staatsanwalt beim Strafbefehlserlass der In-dubio-pro-reo-Grundsatz ebenso gilt, wie für den urtei- lenden Richter. 144 dd. Grenzen der Umsetzung in der Praxis Vorab ist nochmals festzuhalten, dass die Untersuchung des Sachverhaltes und auch die Abklä- rung der persönlichen Verhältnisse einer beschuldigten Person grundsätzlich in jedem Verfahren mit der gleichen Sorgfalt vorgenommen werden müssen. Das gebietet der Untersuchungsgrund- satz, denn anzustrebendes Verfahrensziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Die entspre- chenden Bemühungen haben von Amtes wegen zu erfolgen. 145 Soweit die Theorie. Aus praktischer Sicht liegt es hingegen auf der Hand, dass nicht in jedem Verfahren der gleiche Aufwand betrieben werden kann, um der materiellen Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Das verunmöglichen nur schon rein faktisch die begrenzten zeitlichen, personellen und finanziellen Ressourcen, die der Strafjustiz zur Verfügung stehen. Zudem steht einem absoluten, ungebremsten Streben nach materieller Wahrheit in theoretischer Hinsicht u.a. auch der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit entgegen: Der Aufwand, der zur Klärung bzw. Bewältigung einer Straftat eingesetzt wird, soll nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur Bedeutung des mutmasslichen Rechtsbruchs stehen (in Anlehnung an den Grundsatz „minima non curat praetor“). 146 Nach hier vertretener Auffassung beschlägt dieser Verhältnismässigkeitsgrundsatz indes nicht das für einen Schuldspruch erforderliche Beweismass. 147 Vielmehr verpflichtet er den verfahrenslei- tenden Staatsanwalt, bei hinreichendem Tatverdacht gegen eine beschuldigten Person, indes aus- bleibendem Geständnis, zu prüfen, inwiefern es sich rechtfertigen lässt, diesem Verdacht weiter nachzugehen. Für diesen Entscheid lässt sich keine allgemeingültige Handlungsanweisung formu- lieren. Man wird sich als Richtschnur wohl mit dem Gedanken begnügen müssen, dass die Bemü- hungen der Strafverfolgungsbehörden zur Klärung von Tat und Täterschaft umso intensiver auszu- fallen haben, je gravierender die inkriminierte Tat erscheint und je höher die von der Täterschaft zu erwartende Strafe ist. 144 Ebenso Daphinoff, S. 331 ff. m.w.H. 145 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 6 N 1. 146 Thommen, Kurzer Prozess, S. 254; Hutzler, Rz 52, unter Hinweis auf Donatsch/Schmid § 317 N 2. 147 Gl.M. Daphinoff, S. 271, der ebenfalls fordert, dass es keinen Unterschied im Tatnachweis zwischen leichteren und schwereren Delikten geben dürfe. A.M. offenbar Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 3, der postuliert, dass die „Voraussetzungen, die an Geständnis bzw. anderweitig geklärten Sachverhalt zu stellen sind (…)“, von der „Schwere der inkriminierten Tat wie auch der zu erwartenden Sanktion“ abhängen würden. Vor allem beim Verhängen unbedingter Strafen sei ein „höherer Standard der Plausibilität“ zu verlangen. Riklin, BSK-StPO, Art. 352 N 4 weist m.E. zu Recht darauf hin, dass ein solcher „Kompromiss“ kaum gesetzeskonform sei. Zustim- mend allerdings Schwarzenegger, Art. 352 N 5, der im Gegenzug aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens eine „Begrenzung des auf eine derart summarische Sachverhaltsabklärung gestützten Strafbefehls auf Fälle im Sankti- onsspektrum der Übertretung“ ableiten will - wobei er letzteres dann allerdings entgegen Art. 103 StGB (mithin wohl versehentlich) mit Strafen bis „maximal 3 Monaten Freiheitsstrafe, 90 Tagessätzen Geldstrafe, 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und Busse“ umgrenzt. 27 Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Justizgewährleistungsprinzip, welches dem betroffenen Bür- ger (v.a. Geschädigten / Privatklägern / Opfern) Anspruch gibt, dass sich die Strafjustiz ihres Falls wirkungsvoll annimmt. 148 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass beim Fehlen von Geschädigten etc. in einem strittigen Verfahren im Zweifel rascher von weiterer Strafverfolgung abgesehen wer- den darf. In der alltäglichen Praxis spielen für den Entscheid über die Verhältnismässigkeit weiterer Unter- suchungshandlungen auch die ganz konkret zur Verfügung stehenden Kapazitäten - seien es die eigenen, seien es diejenigen der ganzen Amtsstelle - bzw. die finanziellen Ressourcen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Für diese den Untersuchungsgrundsatz beschränkende ‚Macht des Fakti- schen‘ findet sich naturgemäss zwar keine gesetzliche Grundlage 149 , doch ist es gleichwohl unum- gänglich, dass namentlich die (praktisch schweizweit personell unterdotierten) Staatsanwaltschaf- ten ihre Kapazitäten primär auf die Verfolgung schwerer Straftaten konzentrieren müssen, um nicht in diesem für den Rechtsfrieden gewichtigeren Bereich ihre Handlungsfähigkeit zu verlieren. Hingegen darf die Ressourcenknappheit nach vorliegend vertretener Überzeugung nicht dazu füh- ren, die Anforderungen an den Schuldnachweis zu senken und Verdachtsstrafen zuzulassen. Viel- mehr ist im Falle von bestrittenen und schwer nachzuweisenden Bagatelldelikten vermehrte Be- weis- und damit Straflosigkeit hinzunehmen. 150 ee. Zur ‚ausreichenden Klärung‘ in Frage kommende Beweismittel Im geltenden Prozessrecht gibt es keine festen Beweisregeln. Vielmehr wird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise in die Verantwortlichkeit des Richters - oder eben des Staatsanwaltes im Strafbefehlsverfahren - gelegt. 151 Sodann gibt es keine Rangordnung der Bewei- se, d.h. keine Beweismittelhierarchie. Auch Indizien und Hilfstatsachen können verwertet werden. Die richterliche Schuldüberzeugung beruht jedenfalls „allein auf der inneren Autorität von Be- weismitteln, bestehend in deren zwingend-überzeugender Kraft“. 152 Das Prinzip der freien Be- weiswürdigung gilt unverändert auch für das Strafbefehlsverfahren. 153 148 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 7 N 3. 149 Insbes. hat sich der Gesetzgeber gegen ein unbeschränktes Opportunitätsprinzip entschieden, welches es den Straf- behörden allgemein erlauben würde, nach ihrem Gutdünken auf eine Strafverfolgung zu verzichten (vgl. Botschaft StPO, S. 1131). 150 Die Unschuldsvermutung als Beweislastregel besagt, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld nachzu- weisen, und nicht Sache der beschuldigten Person, ihre Unschuld zu beweisen. Gelingt der Anklagebehörde dieser Nachweis nicht - oder muss sie aufgrund ungenügender Ressourcen darauf verzichten -, so hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Botschaft StPO, S. 1132). Bei ‚Abbruch‘ eines Vorverfahrens ohne Ausschöp- fung aller Erfolg versprechender Beweismittel hat eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen (Art. 319 ff. StPO). 151 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 10 N 4 ff. 152 Zit. in Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 10 N 5. 153 Daphinoff, S. 322. 28 Die Strafprozessordnung sieht in Art. 139 hinsichtlich der zulässigen Beweismittel als Grundsatz vor, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten, rechtlich zulässigen Beweismittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen sind. Mithin sind auch Beweismittel zulässig, die nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind. 154 Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Art des Verfahrens bzw. der in Aussicht stehenden Erledigungsform. Die StPO unterscheidet sodann zwischen den Personal- 155 und den Sachbeweisen 156 . Wie vorstehend ausgeführt, muss der Staatsanwalt von Täterschaft und Schuld der beschuldigten Person persönlich vollständig überzeugt sein, um trotz fehlendem Geständnis einen Strafbefehl erlassen zu dürfen. Täterschaft sowie Schuld müssen sich klar und unzweifelhaft aus den Verfah- rensakten ergeben, was anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist. 157 Generell kann eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob ein Vorverfahren durch Einstellungs- verfügung, Strafbefehl oder aber Anklage abzuschliessen ist, von der Staatsanwaltschaft erst dann gefällt werden, wenn der massgebliche Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde (oder aber festzu- stellen ist, dass er sich nicht mehr verlässlich feststellen lässt). Nur wenn der Sachverhalt in Nach- achtung des Untersuchungsgrundsatzes so weit wie möglich ermittelt wurde, kann beurteilt wer- den, in welchem Mass sich ein Tatverdacht hat erhärten lassen. 158 Eine optimale Beweiswürdigung bedarf einer möglichst breit abgestützten Bewertungsgrundlage. Um eine solche zu schaffen, ist eine umfassende Beweisaufnahme nötig - m.a.W. eine vollständige Aufklärung und Ermittlung. 159 Nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung darf der Staatsanwalt zur Prüfung seiner allfälligen Schuldüberzeugung alle rechtlich zulässigen Beweismittel berücksichtigen. 160 Der Einbezug von Indizien und Hilfstatsachen ist zwar zulässig, allerdings können diese nach vorliegend vertretender Auffassung nicht alleinige Grundlage für einen ausreichenden, objektiven Schuldnachweis bilden, der zum Strafbefehlserlass gegen einen Ungeständigen berechtigen würde. Dies, da beim blossen 154 Vgl. WOSTA ZH, 10.1.1. 155 Art. 142-191 StPO: Namentlich mündliche Aussagen durch Einvernahmen von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen durch Polizei und/oder Staatsanwaltschaft sowie schriftliche Ausführungen, insbes. im Rahmen von Gutachten Sachverständiger. 156 Darunter fallen alle Sachen, Örtlichkeiten, Zustände oder Vorgänge, die aufgrund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit beweisbildend sind (Botschaft StPO S. 1182): Namentlich Urkunden (Art. 192 Abs. 2 StPO), Augenscheine (inkl. Tatrekonstruktionen; Art. 193 StPO), Beizug von Akten (Art. 194 StPO), Leumundserhebungen (Art. 195 Abs. 2 StPO) oder auch Fotografien bzw. das Festhalten von Körpermerkmalen (Art. 192 Abs. 1 und 2 StPO). 157 Vgl. dazu vorstehend, S. 21 ff. 158 Hutzler, Rz 189; Wohlers, S. 374. 159 Daphinoff, S. 326. 160 Damit erscheint die in der Praxis verbreitet anzutreffende Auffassung, dass Personalbeweise per se nicht ausrei- chen könnten, um (alleine) gestützt darauf von einem ‚anderweitig geklärten Sachverhalt‘ nach Art. 352 Abs. 1 StPO auszugehen, in dieser absoluten Form als nicht zutreffend. Richtig ist indes, dass bei bestrittenem Tatvorwurf und sich widersprechenden Aussagen von beschuldigter Person und Auskunftspersonen bzw. Zeugen regelmässig ein Grenzfall in beweismässiger Sicht vorliegen dürfte, der nach vorliegend vertretener Auffassung durch ein Gericht zu entscheiden ist. 29 Vorliegen von auf die Täterschaft hinweisenden Indizien in beweismässiger Hinsicht stets von einem Grenzfall auszugehen ist und im Zweifel nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Gericht über Recht und Unrecht zu befinden hat. 161 Mit anderen Worten müssen für den Erlass eines Strafbefehls gegen einen Ungeständigen ‚echte‘ Beweismittel vorliegen, welche objektive Grundlage für eine staatsanwaltschaftliche Schuldüber- zeugung bilden können. Wie bereits erwähnt, müssen diese Beweismittel selbstredend rechtlich zulässig sein. In diesem Zusammenhang ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Prinzip der freien Beweiswürdigung durch andere prozessuale Regeln begrenzt wird. Vorliegend relevant sind insbesondere die Beweisverbote. Dabei sind die Beweiserhebungs- sowie die Beweisverwertungs- verbote zu unterscheiden. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 140 die verbotenen Beweiserhe- bungsmethoden 162 , deren Nichtanwendung aber als selbstverständlich gelten darf, weshalb sie vor- liegend nicht weiter interessieren. Art. 141 StPO regelt sodann die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. 163 Im vorliegenden Zusammenhang namentlich von Belang ist die Bestimmung von Art. 141 Abs. 2 StPO, wonach „Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben“ nicht verwertet werden dürfen. 164 Ferner ist die Regelung von Art. 147 Abs. 1 StPO von erheblicher praktischer Relevanz, wonach die Par- teien - also insbesondere die beschuldigte Person - das Recht haben, „bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.“ (Grundsatz der Parteiöffentlichkeit). Die Nichtgewährung dieses Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechts führt zur Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises zulasten der nicht anwe- senden Partei. 165 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der staatsanwaltschaftlichen Schuldüberzeugung beim Strafbefehlserlass nur diejenigen Beweismittel zu Grunde liegen dürfen, welche im konkreten Ver- fahren auch im Falle eines ordentlichen Gerichtsverfahrens beweisbildend sein könnten. V.a. für den in der Praxis häufigen Fall, dass - ausschliesslich oder schwergewichtig - belastende Aussagen Dritter dem Schuldnachweis dienen sollen, bedeutet dies, dass derartige Personalbeweise unter Gewährung von Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht der beschuldigten Person, d.h. parteiöffent- 161 Insofern erscheint auch das in FN 119 referierte, BGer 6B_1139/2014 vom 28.04.2015 zu Grunde liegende Vorge- hen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfehlt, welche den völlig ungeständigen X. allein aufgrund von Indizien und ohne Gehörsgewährung per Strafbefehl sanktioniert hat. Daran haben sich im weiteren Verfahren indes weder zwei Basler Gerichtsinstanzen noch das Bundesgericht gestört. 162 „Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähig- keit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.“ 163 Vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 141. 164 Der Nachsatz von Art. 141 Abs. 2 StPO: „…es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.“ ist für das Strafbefehlsverfahren irrelevant, da letzteres für schwere Delikte ohnehin ausscheidet. 165 Art. 147 Abs. 4 StPO. 30 lich, erhoben worden sein müssen. Nur diesfalls kann in rechtsstaatlich vertretbarer Weise von einem ‚anderweitig geklärten Sachverhalt‘ i.S.v. Art. 352 Abs. 1 StPO ausgegangen werden. Dazu das Bundesgericht (BGer 6B_1139/2014 vom 28.04.2015, E. 2.2): „Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Be- schuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die belas- tende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweis). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bin- dung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zu- gelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist nicht die mündliche Einvernahme (unter Zeugnispflicht), sondern ob sich eine Person im Strafverfahren schriftlich oder mündlich wie ein Zeuge äussert und es dem Be- schuldigten daher möglich sein muss, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen.“ Besonders herauszustreichen ist, dass gemäss Bundesgericht unverwertbare Beweismittel auch nicht als blosse Indizien verwendet werden dürfen. 166,167 Im Ergebnis zeigt sich, dass das rechtliche Gehör bzw. der daraus abgeleitete Konfrontationsan- spruch einer nicht geständigen beschuldigten Person von der Staatsanwaltschaft abverlangen, be- weisrelevante Belastungsaussagen zwingend in Form einer parteiöffentlichen Einvernahmen als Zeuge (Art. 177 StPO) oder als Auskunftsperson (Art. 178 StPO) zu erheben. 168,169 Dieser für das ordentliche Verfahren unbestrittene Grundsatz gilt ungeschmälert auch für den Strafbefehlserlass gegen Ungeständige - ansonsten der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt wird. Darf ein 166 BGer 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013, E. 1.5., sowie oberwähnter BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2. 167 Erscheint bspw. ein im Vorverfahren erhobener Sachbeweis nur in Verbindung mit einer bestrittenen Aussage einer polizeilichen Auskunftsperson (Art. 179 StPO) als beweiskräftig, so darf diese nicht parteiöffentlich erhobe- ne Aussage nicht als den ‚Beweis‘ untermauerndes Indiz gewertet werden. Vielmehr ist sie schlicht unbeachtlich. 168 Auf den Spezialfall einer allfälligen Delegation an die Polizei nach Art. 312 Abs. 2 StPO wird vorliegend nicht näher eingegangen, ändert dies doch nichts an der zwingend parteiöffentlichen Ausgestaltung. 169 Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass Unmittelbarkeit und Mündlichkeit generell als wahrheitsför- dernd gelten können (vgl. Hutzler, Rz 39). 31 Richter Schuldüberzeugung und Verurteilung nur auf zulässige Beweismittel stützen, so muss dies erst recht für den Staatsanwalt gelten, der trotz bestrittenem Tatvorwurf in quasi-richterlicher Funktion sanktionieren will. 170 ff. Begründung von Strafbefehlen gegen Ungeständige? Eine beschuldigte Person, die es unterlässt, eine gültige Einsprache zu erheben, verzichtet auf ele- mentarste Verfahrensrechte. Damit ein solcher Verzicht wirksam ist, muss dieser in Kenntnis der Sach- und Rechtslage erfolgen. 171 Wird gegen eine ungeständige beschuldigte Person ausnahmsweise gleichwohl ein Strafbefehl erlassen, weil deren Täterschaft und Schuld nach staatsanwaltschaftlicher Überzeugung als zwei- felsfrei erstellt erachtet wird, so ist zu fordern, dass diesfalls der Strafbefehl im Schuldpunkt stan- dardmässig begründet wird. Dies, auch wenn das Gesetz in Art. 353 StPO eine solche Begründung nicht als notwendigen Strafbefehlsinhalt definiert. Eine entsprechende Begründungspflicht lässt sich indes aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ableiten. Die Begrün- dung soll einerseits verhindern, dass sich die Staatsanwaltschaft von unsachlichen Motiven leiten lässt und andererseits der beschuldigten Person eine sachgerechte Anfechtung ermöglichen. 172 Die entsprechende Begründung kann schriftlich - sinnvollerweise im Strafbefehl selber - erfolgen, oder auch nur mündlich. Letzteres typischerweise im Rahmen einer abschliessenden staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu Protokoll. 173 Hat standardmässig eine (kurze) Begründung hinsichtlich des Schuldpunktes zu ergehen, so zwingt dies zunächst den zuständigen Staatsanwalt im Sinne einer Selbstkontrolle, die objektiven Grundlagen seiner Schuldüberzeugung festzuhalten (und ggfs. zu überdenken). Sodann ermöglicht 170 Nicht zu verkennen ist, dass der Untersuchungsaufwand für die Staatsanwaltschaft naturgemäss ungleich höher ist, wenn sie die Personalbeweise selber erheben muss und nicht einfach auf die protokollarischen Aussagen von poli- zeilichen Auskunftspersonen abstellen kann. Aus Praktikersicht drängt sich der Einwand auf, dass diesfalls ja ebenso gut Anklage erhoben werden könnte und bei Erledigung durch Strafbefehl gar kein Effizienzgewinn mehr erzielt werde. Dem ist zu entgegnen, dass Aussagen von polizeilichen Auskunftspersonen, die - naturgemäss - oh- ne Gewährung des Konfrontationsanspruchs der beschuldigten Person erhoben wurden, im Bestreitungsfall eben kein verwertbares Beweismittel darstellen und auch nicht als Indiz in einer Indizienkette Verwendung finden dür- fen. Sodann ist zu bedenken, dass die (vom Gesetzgeber gewünschte) effiziente Erledigung per Strafbefehl auch nach vollständig durchgeführter Untersuchung noch zu einer Entlastung der Strafjustiz führt, denn es entfällt das gerichtliche Hauptverfahren. Dass diese Entlastung diesfalls einzig bei den Strafgerichten eintritt, nützt den über- lasteten Staatsanwaltschaften letztlich wenig, doch ist die verbreitet inadäquate Verteilung der (personellen) Res- sourcen zwischen Staatsanwaltschaften und (Straf-)Gerichten ein Problem, das nicht durch Missachtung grundle- gender Verfahrensgarantien beim Strafbefehlserlass ‚gelöst‘ werden kann bzw. darf. 171 BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.4., unter Verweis auf BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, E. 4.4, sowie m.w.H.; Jeanneret, S. 2 Rz 2; Daphinoff, S. 86 ff.; Donatsch/Koutsogiannakis, S. 964 ff. 172 Thommen, Kurzer Prozess, S. 95 m.w.H. 173 Und insofern analog zur mündlichen Urteilsbegründung durch das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO. 32 sie einem einspracheberechtigten Vorgesetzten eine entsprechende Überprüfung 174 und auch der beschuldigten Person (bzw. deren Verteidigung) eine sachgerechte Prüfung einer allfälligen Ein- sprache. Schliesslich hat auch ein auf Einsprache hin allenfalls mit der Sache befasstes Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob überhaupt ein ‚anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt‘ als Strafbefehlsvoraussetzung (und damit Prozessvoraussetzung) vorliegt. 175 Dies ist nur vernünftig möglich, wenn dem Entscheid selber (oder zumindest den Akten, z.B. dem Protokoll einer ab- schliessenden Beschuldigteneinvernahme) eine Begründung des Schuldpunktes zu entnehmen ist. gg. Folgen bei Nichteinhaltung der Strafbefehlsvoraussetzungen Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Aus dieser gesetzlichen Regelung erhellt, dass ein nicht angefochtener Strafbefehl auch dann in Rechtskraft erwächst und vollstreckbar wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erlass eigentlich nicht gegeben gewesen wären. Es darf als selbstverständlich vorausgesetzt wer- den, dass diese Ausgangslage sowie das Wissen um die geringen Einsprachequoten vonseiten der Staatsanwaltschaften nicht dazu missbraucht werden dürfen, um wider besseres Wissen gesetzes- widrige Strafbefehle zu erlassen. 176 Wer sich selbst nicht an das Gesetz hält, verliert jegliche Legi- timation, dessen Einhaltung von anderen einzufordern! Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Ent- scheid fest, so sind die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfah- rens zu überweisen (Art. 356 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht - vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit b StPO - über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Ob diese Prozessvoraussetzungen vorliegen, hat das erstinstanzliche Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Erachtet es den Strafbefehl für ungültig, hebt es ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (vgl. Art. 356 Abs. 5 StPO). 177 Ungültig ist ein Strafbefehl, wenn er an einem formellen Mangel leidet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist er z.B. ungültig, wenn die Sanktionsobergrenze nach 174 Der präventive Effekt einer Begründung (die gleichzeitig als Deklaration gegenüber der vorgesetzten Behörde wirkt, dass der Strafbefehl gegen einen Ungeständigen ergeht) als Schutz vor nicht gerechtfertigten ‚Schnellschüs- sen‘ des fallführenden Staatsanwaltes einerseits, die interne Kontrolle durch Vorgesetzte andererseits, ist nicht zu unterschätzen. So kennen letztere ihre ‚Pappenheimer‘ letztlich am besten und wissen demgemäss auch, bei wel- chen Staatsanwälten ein besonders genaues Hinsehen beim Strafbefehlserlass gegen Ungeständige angezeigt ist. 175 BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.3.2. 176 Hinsichtlich der Spruchkompetenz dürfte dies eine absolute Selbstverständlichkeit sein, wird doch kein Staatsan- walt bewusst einen Strafbefehl mit bspw. 8 Monaten Freiheitsstrafe ausfällen. Die Versuchung, vorschnell und oh- ne ausreichende objektive Grundlage einen ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalt‘ zu bejahen, um so Un- tersuchungsaufwand im Vorverfahren sparen zu können, ist demgegenüber wesentlich grösser. 177 Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, S. 305: Bei Ungültigkeit des Strafbefehls ist dieser mit prozessleitendem Beschluss bzw. entsprechender Verfügung aufzuheben. 33 Art. 352 Abs. 1 StPO überschritten ist oder eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO vorliegt. 178 hh. Fazit Die Nennung des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalts‘ als alternative Strafbefehlsvor- aussetzung verschafft nach vorliegend vertretener Auffassung der Staatsanwaltschaft keineswegs die Kompetenz, auf der Basis von lediglich minimalen und unvollständigen Abklärungen sowie ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs Strafbefehle zu erlassen. Vielmehr bietet das geltende Recht relativ wenig Raum, um den Strafbefehlserlass gegen eine ungeständige beschuldigte Person rechtfertigen zu können. Zusammengefasst ist zu beachten, dass jedem Strafbefehlserlass notwendigerweise ein angemessenes polizeiliches Ermittlungsverfah- ren vorauszugehen hat; eine beschuldigte Person vor dem allfälligen Erlass eines Strafbefehls in jedem Fall zumindest polizeilich einzuvernehmen und mit dem Tatvorwurf zu konfrontieren ist sowie gleichzeitig die Möglichkeit erhalten muss, sich dazu äussern und gegebenenfalls verteidigen zu können; eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob ein Vorverfahren durch Einstellungsverfügung, Strafbefehl oder aber Anklage abzuschliessen ist, von der Staatsanwaltschaft erst gefällt wer- den kann, wenn der massgebliche Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde; es bei strittiger und zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage nicht Sache der Staatsanwaltschaft ist, über Recht und Unrecht zu befinden, sondern dies Aufgabe der Gerichte zu bleiben hat; sich demgemäss die Staatsanwaltschaften aus rechtsstaatlichen Gründen bei Bejahung der alternativen Strafbefehlsvoraussetzung des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalts‘ generell grösste Zurückhaltung auferlegen sollten - zumal sie angesichts der sehr geringen Einsprachequoten beim Strafbefehlserlass de facto die Urteilsverantwortung tragen; beim Strafbefehlserlass der In-dubio-pro-reo-Grundsatz ebenso gilt, wie für den urteilenden Richter und die Anforderungen an den Schuldnachweis ebenfalls die gleichen sind, wie im or- dentlichen Verfahren; der Grundsatz von in Relation zur Schwere des Tatvorwurfs verhältnismässigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen nicht das für einen Schuldspruch erforderliche Beweismass beschlägt - m.a.W. Ressourcenknappheit nicht dazu führen darf, die Anforderungen an den Schuldnachweis zu senken und Verdachtsstrafen zu erlassen; 178 BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2. 34 sich bei Fehlen eines verlässlichen Geständnisses Täterschaft sowie Schuld einer beschuldig- ten Person klar und unzweifelhaft aus den Verfahrensakten ergeben müssen, was anhand ob- jektiver Kriterien zu beurteilen ist; ein Staatsanwalt, der zu prüfen hat, ob trotz fehlendem Geständnis ein Strafbefehl erlassen werden darf, jedenfalls keine begründeten Zweifel an den Verurteilungsvoraussetzungen in beweismässiger und rechtlicher Hinsicht haben darf, vielmehr von Täterschaft und Schuld der von ihm zu beurteilenden beschuldigten Person persönlich überzeugt sein muss; nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung der Staatsanwalt zur Prüfung seiner allfälligen Schuldüberzeugung alle rechtlich zulässigen Beweismittel berücksichtigen darf; für den Erlass eines Strafbefehls gegen einen Ungeständigen ‚echte‘ Beweismittel (also nicht bloss Indizien) vorliegen müssen, welche objektive Grundlage für eine staatsanwaltschaftliche Schuldüberzeugung bilden können; für den Fall, dass - ausschliesslich oder schwergewichtig - belastende Aussagen Dritter dem Schuldnachweis zu Grunde gelegt werden sollen, derartige Personalbeweise unter Gewährung von Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht der beschuldigten Person, d.h. parteiöffentlich und damit i.d.R. durch die Staatsanwaltschaft selber, erhoben worden sein müssen. Im Ergebnis ist dem Bundesgericht beizupflichten, wenn es angesichts der zentralen Bedeutung des Strafbefehlsverfahrens einerseits, der beständigen Kritik an diesem besonderen Verfahren an- dererseits, festhält, es sei „unbedingt erforderlich (…), dass die Strafbehörden zumindest die Vor- schriften zur Gewährleistung der Beschuldigtenrechte einhalten“ und es namentlich nicht genüge, dass diesen erst Rechnung getragen werde, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wird. 179,180 179 BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.4., sich auf die gesetzlichen Minimalanforderungen an den Inhalt eines Strafbefehls und dabei namentlich auf die anklagegenügende Sachverhaltsumschreibung beziehend. 180 Auch das Obergericht des Kantons Zürich (Beschluss vom 1. Juni 2011 [UH110117]) weist zutreffend auf die staatsanwaltschaftliche Verantwortung beim Strafbefehlserlass gegen Ungeständige hin: „Im Lichte dieser Prob- lematik kann nur der mit der Sache befasste Staatsanwalt prüfen und entscheiden, ob der Sachverhalt soweit ge- klärt ist, dass er es dem Beschuldigten zumuten kann, bei fehlendem Einverständnis zum Urteilsvorschlag selber tätig werden zu müssen; ob es sich mit andern Worten rechtfertigt, dem Beschuldigten die Initiative zu überlassen zu verhindern, dass er nicht zu Unrecht verurteilt wird.“ 35 IV. Erfordernis einer staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me der beschuldigten Person vor Strafbefehlserlass? 1. Ausgangslage In der geltenden Strafprozessordnung findet sich keine Norm, die explizit regeln würde, in wel- chen Konstellationen die Staatsanwaltschaft eine beschuldigte Person vor einem allfälligen Straf- befehlserlass zwingend selber einzuvernehmen hat. 181 Art. 309 Abs. 4 StPO sieht vielmehr vor, dass die Staatsanwaltschaft auf die (formelle) Eröffnung einer Untersuchung verzichtet, wenn sie sofort einen Strafbefehl erlässt. Die Beschuldigteneinvernahme ist damit grundsätzlich fakultativ und liegt im Ermessen des zuständigen Staatsanwaltes. 182 Dieser Grundsatz wird indes - wie nach- folgend zu zeigen ist - zufolge verschiedener allgemeingültiger Verfahrensvorschriften und auch aufgrund von Regelungen des materiellen Rechts teilweise eingeschränkt. 2. Rechtliches Gehör Die Bundesverfassung statuiert in Art. 29 Abs. 2, dass Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO nennt diesen Verfahrensgrundsatz und verlangt von den Strafbehörden, allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Der Gehörsgrundsatz besagt, dass eine Person ihren Standpunkt in einem sie betreffenden Verfahren äussern und vor Erlass des Entscheids zu den strafrechtsrelevan- ten Vorwürfen und allfälligen strittigen Punkten Stellung nehmen kann. Der Entscheidung dürfen sodann nur Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden, die der betroffenen Person vor- gängig zur Kenntnis gebracht wurden und zu denen sie sich auch äussern konnte. 183 Für das Strafbefehlsverfahren folgt daraus indes nicht, dass eine beschuldigte Person in jedem Fall zwingend durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt einzuvernehmen ist. Vielmehr genügt es häufig - so namentlich in der Vielzahl der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Ver- 181 Im bundesrätlichen Entwurf zur Schweizerischen StPO war noch eine staatsanwaltschaftliche Einvernahmepflicht für den Fall vorgesehen, dass „der Strafbefehl gemeinnützige Arbeit oder eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge“ haben sollte (Art. 356 E-StPO). Diese Norm wurde aber im Rahmen der parlamentarischen Beratung er- satzlos gestrichen. Da dies ohne ersichtliche Diskussion erfolgte, scheint der einzig erkennbare gesetzgeberische Gedanke derjenige einer möglichst weitgehenden Vereinfachung des Verfahrens gewesen zu sein. 182 Thommen, Kurzer Prozess, S. 77; Hutzler, Rz 317; Schmid, Handbuch StPO, Rz 1357; Schmid, StPO Praxiskom- mentar, Vor Art. 352-327 N 2; Riklin, BSK-StPO, Art. 352 N 2; Daphinoff, S. 343; Schwarzenegger, Art. 352 N 5; Gless, Strafbefehl, S. 44; BGer 6B_314/2012 vom 18.02.2013, E. 2.2.2: nicht grund- resp. konventionsrechtlich gefordert; BGer 6B_1139/2014 vom 28.04.2015, E. 1.2.: Durchführung eines Beweisverfahrens vor Strafbefehlser- lass nicht unbedingt erforderlich und insbesondere keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten verlangt. So auch WOSTA ZH, 14.1.2.; WOSTA SZ - Weisung Nr. 4.4; (sinngemäss auch) Weisungen ZG 14.4; Handbuch SG, Art. 352 S. 3. 183 Daphinoff, S. 339, m.w.H. 36 fahren des Massengeschäfts 184 -, dass die betreffende Person im Rahmen einer polizeilichen Ein- vernahme 185 über den Tatvorwurf und ihre Rechte informiert wird und Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern und gegebenenfalls zu verteidigen. 186 Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat die be- schuldigte Person Kenntnis vom gegen sie laufenden Verfahren, kann ihre Rechte wahrnehmen 187 , Entlastendes vorbringen und wird nach Abschluss der Ermittlungen über den weiteren Ablauf ori- entiert. 188 Damit hat die beschuldigte Person in aller Regel ausreichend Zeit und Gelegenheit, noch bevor ein Entscheid ergeht ihren Standpunkt ins Verfahren einzubringen - gegebenenfalls auch direkt gegenüber der voraussichtlich entscheidenden Staatsanwaltschaft. 189 Sind einer beschuldigten Person Berichte, Gutachten oder Ähnliches vorzuhalten, so kann es zwar angezeigt sein, sie dafür zu einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorzuladen. In der Praxis 184 Zu denken ist namentlich an die grosse Zahl der Widerhandlungen gegen das SVG, das AuG, das BetmG sowie bspw. im Kernstrafrecht an einfache Vermögens- oder Urkundsdelikte. 185 A.M. Thommen, Kurzer Prozess, S. 78 ff., der argumentiert, dass ein Strafbefehl, der ohne staatsanwaltschaftliche Einvernahme ergehe, über den Kopf der beschuldigten Person hinweg gefällt werde. Dass diese die Möglichkeit habe, ihre Einvernahme zu erzwingen, indem sie Einspruch erhebe, ändere nichts daran, dass ihr das rechtliche Gehör in diesem Fall bloss „nachgewährt“ werde. Als mitwirkungsberechtigtes Verfahrenssubjekt habe die be- schuldigte Person indessen einen Anspruch auf vorgängige Anhörung, wofür eine polizeiliche Einvernahme nicht genüge. Das rechtliche Gehör als Recht auf Mitwirkung an einer Entscheidung ergebe nur Sinn, wenn auf die ent- scheidende Behörde eingewirkt werden könne. Eine beschuldigte Person habe deshalb von Verfassungs wegen ei- nen Anspruch auf vorgängige Anhörung durch die Staatsanwaltschaft, doch könne sie - entsprechende hinreichen- de Information vorausgesetzt - auf diesen Gehörsanspruch verzichten. Dieser Lehrmeinung kann aus Praktikersicht in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. Zuzustimmen ist Thommen insoweit, als er fordert, dass eine beschuldigte Person in jedem Fall anzuhören ist, bevor ein Strafbefehl gegen sie ergeht. In der Praxis - zumal in den einfachen Fällen des Massengeschäfts - kann den aus Beschuldigten- sicht zentralen Aspekten des rechtlichen Gehörs indes durch eine gehörige polizeiliche Einvernahme durchaus aus- reichend entsprochen werden: die beschuldigte Person wird dadurch in einer ihr verständlichen Sprache über den Tatvorwurf und ihre Rechte informiert, kann eine Verteidigung beiziehen, sich zur Sache und zum Verfahren äus- sern und gegebenenfalls auch Beweisanträge stellen. Die beschuldigte Person kann damit durchaus auf die Ent- scheidfindung Einfluss nehmen - so sie dies denn überhaupt will. Ein Mindestmass an Eigenverantwortung und -initiative ist in einem liberalen Gesellschaftsmodell auch im Strafverfahren zu verlangen. 186 Das Bundesgericht hat es in BGer 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 gar als ausreichend erachtet, dass einem Beschuldigten, der im Vorverfahren weder polizeilich noch staatsanwaltschaftlich einvernommen, sondern einzig vom kant. Migrationsamt über die Vorwürfe (worunter mehrere ausländerrechtliche Vergehen) orientiert worden war, erst auf dessen Einsprache hin vor dem erstinstanzlich erkennenden Gericht das rechtliche Gehör gewährt wurde. Dieser Entscheid ist nach vorliegend vertretener Auffassung indes verfehlt (vgl. dazu FN 119), und es er- scheint angesichts der Umstände auch fraglich, ob diesem unpublizierten Urteil präjudizielle Bedeutung beigemes- sen werden kann. Wahrscheinlicher erscheint, dass es sich um eine einzelfallbezogene ‚Lösung‘ gehandelt haben dürfte. 187 In diesem Verfahrensstadium kommen von den in Art. 107 Abs. 1 StPO (nicht abschliessend) aufgeführten Rech- ten v.a. in Frage: Akteneinsicht (lit. a.); Beizug einer Verteidigung (lit. c.); Gelegenheit, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie das Stellen von Beweisanträgen (lit. e). 188 So hat die Polizei die beschuldigte Person abschliessend zu informieren, dass Rapporterstattung an die zuständige Staatsanwaltschaft XY erfolge. Wünschenswert erscheint, dass vonseiten der Polizei ergänzend darauf hingewie- sen wird, dass allenfalls eine direkte Erledigung per Strafbefehl durch diese Staatsanwaltschaft in Aussicht stehe. 189 Was in der Praxis regelmässig vorkommt. Allerdings verhalten sich die meisten beschuldigten Personen völlig passiv und reagieren erst auf Vorladung oder Zustellung des Strafbefehls hin. Von sich aus aktiv wird i.d.R. nur eine von der beschuldigten Person frei mandatierte Verteidigung - allerdings meist durch blosse Anzeige des Ver- tretungsverhältnisses, verbunden mit dem standardmässigen Ersuchen um Akteneinsicht und ggfs. Terminabspra- che. Wendet sich eine beschuldigte Person hingegen während der polizeilichen Ermittlungen oder nach deren Ab- schluss an ihre Rechtsschutzversicherung, so erhält sie in aller Regel (offensichtlich aus Kostengründen) lediglich die Auskunft, sie solle abwarten, was seitens Staatsanwaltschaft als nächstes veranlasst werde. Ergeht direkt ein Strafbefehl, so wird dieser regelmässig vorsorglich eingesprochen und die Rechtsschutzversicherung meldet sich erstmals bei der Staatsanwaltschaft, um Einsicht in die Akten zu verlangen. 37 ist es im Massengeschäft indes regelmässig ausreichend, solche Unterlagen in Kopie zur freige- stellten schriftlichen Stellungnahme zuzustellen. 190,191 Haben die Strafbehörden namentlich durch polizeiliche Einvernahme der beschuldigten Person ihre ‚Bringschuld‘ hinsichtlich des Gehörsanspruchs erfüllt und sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO zu bejahen 192 , so kann ein Strafbefehl ohne zusätzliche staatsanwaltschaftli- che Einvernahme ergehen. Für die Information über die weiteren Beschuldigtenrechte 193 genügt es im Lichte von Art. 107 Abs. 2 StPO durchaus, wenn dies schriftlich, mit Zustellung des Strafbe- fehls erfolgt. So bspw. im Entscheid selber oder durch separate Erläuterungen als Anhang dazu. 194 3. Orientierung über Verfahrensrechte Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO haben Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zwingend zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinzuwei- sen, dass: (a.) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; (b.) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; (c.) sie berech- tigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantra- gen sowie (d.) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Diese Regelung ist lex specialis im Verhältnis sowohl zu Art. 107 Abs. 2 StPO, welche Norm in allgemeiner Weise festhält, dass die Strafbehörden rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam zu machen haben, als auch zu Art. 143 StPO, welche Bestimmung allgemeine Vorschriften über das Vorgehen bei Einver- nahmen formuliert. 195 Wird eine beschuldigte Person nach vorliegend vertretener Auffassung vor dem allfälligen Erlass eines Strafbefehls in jedem Fall polizeilich einvernommen und zu Beginn dieser Einvernahme ge- hörig nach Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt, so kann mit diesem persönlichen Kontakt in aller Regel 190 Bspw. reicht es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs für die in der Praxis sehr häufigen Fälle des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) ohne weiteres aus, die entscheidrelevanten ärztlichen Befunde / Gutachten der beschuldigten Person vor dem Strafbefehlserlass in Kopie zur freigestellten Stellungnahme zuzustellen. 191 WOSTA ZH 14.1.2. 192 Vgl. dazu vorstehend, S. 8 ff. 193 Namentlich den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache, mit der ggfs. weitere Beweiserhebungen und insbe- sondere eine gerichtliche Überprüfung erwirkt werden können, sowie die Folgen einer unterbliebenen Einsprache (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO). 194 So werden bspw. im Kanton Zürich Strafbefehle standardmässig mit (auf den konkreten Entscheid angepassten) ‚Erläuterungen zum Strafbefehl‘ versehen. Dort heisst es eingangs: „1. Mit einem Strafbefehl kann das Vorverfah- ren ohne weitere Beweisabnahmen und ohne Gerichtsverhandlung erledigt werden. 2. Sind alle Parteien mit die- sem Strafbefehl einverstanden, wird er zum rechtskräftigen Urteil. 3. Wir der Strafbefehl angenommen und keine Einsprache erhoben, verzichtet die beschuldigte Person damit darauf, von der Staatsanwaltschaft persönlich an- gehört zu werden. Sie kann weder geltend machen, dass aus ihrer Sicht Gründe für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung vorliegen, noch sich abschliessend zur Beschuldigung oder zur Strafzumessung äussern. (…)“ 195 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 107 N 1 und 7 und Art. 143 N 1; Godenzi, Art. 157 N 7. 38 abgesichert werden, dass die beschuldigte Person ausreichend über die für sie zentralen Verfah- rensrechte informiert wird. Sie kann bei Unklarheiten auch sofort nachfragen und gegebenenfalls ihre Rechte wahrnehmen, so beispielsweise nach einer Verteidigung oder Übersetzung verlangen. Ist eine beschuldigte Person ausnahmsweise aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen erkennbar nicht in der Lage, ihre Verfahrensrechte selber ausreichend zu wahren - liegt m.a.W. ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO vor -, so zeigt sich dies bereits im Rahmen einer hinreichend einlässlichen polizeilichen Einvernahme. Es liegt dann an der Verfahrensleitung, die gesetzlich geforderte Pflichtverteidigung sicherzustellen und allenfalls weitere nötige Beschuldigteneinvernahmen selber durchzuführen. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei standardmässiger polizeilicher Einvernahme einer beschul- digten Person im Rahmen des Vorverfahrens deren zusätzliche staatsanwaltschaftliche Einver- nahme zur gehörigen Orientierung über die Verfahrensrechte jedenfalls nicht zwingend erforder- lich ist. 196,197 196 Nach dem reinen Wortlaut von Art. 107 haben die Strafbehörden rechtsunkundige Parteien zwar namentlich auch auf Akteneinsichts-, Äusserungs-, Teilnahme- und Beweisantragsrechte aufmerksam zu machen, was - soweit be- kannt - im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren allerdings praktisch nie erfolgt. Diesbezüglich ist in- des zunächst zu berücksichtigen, dass dieser Bestimmung keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern sie nur bereits an anderen Stellen der Strafprozessordnung festgelegte Verfahrensrechte wiederholt (Schmid, StPO Praxis- kommentar, Art. 107 N 1). Für die Praxis bedeutsam ist sodann aber die Erkenntnis, dass die meisten beschuldig- ten Personen als Rechtsunkundige völlig überfordert würden, wenn ihnen sämtliche theoretisch gewährleisteten Verfahrensrechte unabhängig von deren Bedeutung im konkreten Fall zu Beginn einer (ersten) Einvernahme um- fassend erläutert würden. Ein derartig sinnentleerter Formalismus dient letztlich niemandem, was auch der Gesetz- geber mit der Beschränkung der zwingenden Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zum Ausdruck gebracht hat. Hingegen verlangt das Fairnessgebot von den Strafbehörden, einer beschuldigten Person ein nicht in Art. 158 Abs. 1 StPO genanntes Verfahrensrecht dann zu erläutern (bzw. ggfs. sogleich zu gewähren), wenn diesem er- kennbare Bedeutung zukommt. 197 Verschiedentlich wird in der Lehre die Befürchtung geäussert, dass bspw. fremdsprachige beschuldigte Personen oder solche, die von funktionalem Analphabetismus (Illettrismus) betroffen sind, ohne staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme und mündliche Erläuterung weder die Verfahrensrechte, noch den Inhalt des Strafbefehls bzw. die Tragweite des Entscheids verstehen würden (vgl. u.a. Thommen, Strafbefehle, S. 378 ff.; Gilliéron, S. 129 ff.; Schubarth, S. 531 ff.; Gilliéron/Killias, S. 390 ff.; Riklin, BSK-StPO, Art. 353 N 8 und N 13 f.). Wird nach vorlie- gend vertretener Auffassung eine beschuldigte Person indes in jedem Fall zumindest polizeilich einvernommen - ggfs. unter Beizug eines Dolmetscher - und dabei gehörig über ihre Verfahrensrechte orientiert, so ist auch bei Fremdsprachigkeit oder Illettrismus durchaus in ausreichendem Mass gewährleistet, dass die betreffende Person um ihre Rechte weiss und ihren Standpunkt ins Verfahren einbringen kann. Hinsichtlich des Verständnisses eines ohne staatsanwaltschaftliche Einvernahme ergehenden Strafbefehls ist zwar auch aus Praktikersicht nicht ganz von der Hand zu weisen, dass der Amtssprache nicht oder ungenügend mächtige Personen Inhalt und Tragweite des Entscheids allenfalls nicht umfassend verstehen. Was in der Literatur indes regelmässig ausgeblendet wird, ist der Aspekt der Selbstverantwortung der betroffenen Personen. So darf von einer beschuldigten Person, deren Prozess- fähigkeit aufgrund der Akten nicht zweifelhaft erscheint und die um den Tatvorwurf und damit auch um eine dro- hende Strafe weiss, im Regelfall durchaus erwartet werden, dass sie sich bei Erhalt des Entscheids um dessen In- halt kümmert - sei es durch Übersetzung bei Fremdsprachigkeit, sei es durch Beizug einer lesekundigen oder bes- ser gebildeten Person. Nicht nur wer das Gesetz nicht kennt, schadet sich selbst (ignorantia iuris nocet), sondern auch derjenige, der sich nicht um die Erledigung einer Strafsache kümmert. Ist die Möglichkeit zu selbstverantwortlichem Verhalten der betroffenen beschuldigten Person indes - für die Staatsanwaltschaft erkennbar - wesentlich eingeschränkt oder gar aufgehoben - zu denken ist bspw. an einen in Haft befindlichen und der Amtssprache nicht mächtigen Asylbewerber, der auch nach Erlass des Strafbefehls von weiterem Freiheitsentzug (z.B. zufolge einer vollziehbaren Vorstrafe oder Ausschaffungshaft) betroffen ist -, so verlangt der Grundsatz eines fairen Verfahrens eine erhöhte Fürsorgepflicht der Strafbehörden. Zu fordern ist, dass 39 4. Fehlendes Geständnis und/oder zweifelhafte Beweislage Wie gesehen, muss sich ein allfälliges Geständnis einer beschuldigten Person auf alle Tatbestands- elemente des in Frage stehenden Tatbestandes beziehen. 198 Hat die beschuldigte Person in der pro- tokollarischen polizeilichen Befragung nicht den ganzen vom gesetzlichen Tatbestand umfassten Sachverhalt als zutreffend anerkannt oder erachtet der Staatsanwalt ein vollständiges Geständnis als nicht verlässlich - zweifelt er mithin an Täterschaft oder Schuld -, so sind weitere Untersu- chungshandlungen angezeigt. Ein Strafbefehl kann nur ergehen, wenn diese Zweifel durch weitere Beweisabnahmen ausgeräumt werden können. 199 Diesfalls ist in aller Regel zumindest eine staats- anwaltschaftliche Einvernahme der beschuldigten Person unumgänglich. 200 Sei es, um auf diesem Weg ein vollständiges und überzeugendes Geständnis zu erlangen 201 oder, um die Zweifel auf an- dere Weise auszuräumen. Selbstredend kann eine Einvernahme der beschuldigten Person auch zur Überzeugung führen, dass gar kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt (bzw. solches zu- mindest nicht anklagegenügend zu erstellen ist) oder aber anderweitige Gründe für eine Verfah- renseinstellung (Art. 319 StPO) sprechen. Sind von der beschuldigten Person selber keine weiteren Zugaben zu erwarten, so sind die nötigen weiteren Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu erheben - selbstredend unter Gewährung der vorgesehenen Teilnahme- resp. Konfrontationsrechte. Der Gehörsanspruch gebietet es sodann, der beschuldigten Person vor Abschluss des Vorverfahrens die Gelegenheit zu geben, sich zum Be- weisergebnis zu äussern und allenfalls eigene Beweisanträge zu stellen. diesfalls der ergehende Strafbefehl im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mündlich eröffnet, ggfs. übersetzt und erläutert wird. So dies im Einzelfall innert der 48-Stunden-Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO nicht möglich scheint, so ist der Strafbefehl der beschuldigten Person zumindest im Dispositiv übersetzen zu lassen. 198 Vorstehend, S. 11 ff. 199 Botschaft StPO, S. 1290; Gless, Strafbefehl, S. 46, Schmid, Handbuch StPO, Rz 1357; Daphinoff, S. 343 und 347; WOSTA ZH 14.1.2.; WOSTA SZ - Weisung Nr. 4.4. 200 Gl.M. Daphinoff, S. 347; Thommen, Strafbefehle, S. 380; im Ergebnis gl.M. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 3. 201 In der Praxis ist dies vielfach möglich. Dies, zumal der beschuldigten Person die belastenden Aspekte vorgehalten und - im Gegensatz zur Situation bei der polizeilichen Einvernahme - auch die im Geständnisfall konkret in Aus- sicht stehenden Sanktionsfolgen skizziert werden können. Hinsichtlich letzteren übersteigen die Befürchtungen von nicht verfahrenserprobten bzw. nicht mit dem hiesigen Recht vertrauten beschuldigten Personen die tatsäch- lich geübte Praxis regelmässig deutlich, so dass entsprechende Information die Bereitschaft für eine Verfahrenser- ledigung ohne gerichtliches Verfahren schaffen kann. Zudem kann der verfahrensleitende Staatsanwalt der be- schuldigten Person die aus seiner Sicht wahrscheinliche Entwicklung des weiteren Verfahrens erläutern. Insgesamt wird die beschuldigte Person so in die Lage versetzt, in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage einen Entscheid zu treffen, ob sie auf wesentliche Verfahrensrechte verzichten und sich einer Beurteilung im Strafbefehlsverfahren unterziehen will, oder ob sie auf gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren beharrt. 40 5. Zwingende Anhörung aufgrund des Sanktionenrechts (Anwen- dung des AT StGB)? a) Bei Ausfällung einer (unbedingten) Geldstrafe? Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Haupt- sanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. 202 In aller Regel handelt es sich dabei um die Geldstrafe. Da eine Geldstrafe nach dem Willen des Gesetzgesetzgebers „in der Regel“ aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 StGB) - mithin eine günstige Prognose gesetzlich vermutet wird -, ist im Strafbe- fehlsbereich - jedenfalls bei Beschuldigten, die keine (verzeichnete) Vorstrafe aufweisen - für die entsprechende Prognose sicher keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme erforderlich. Die Hauptsanktion ist ohnehin bedingt auszufällen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich Staatsanwaltschaften zur gleichmässigen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (Art. 16 Abs. 1 StPO) - und dabei zur möglichst rechtsgleichen Be- handlung entsprechender Straftäter - im Bereich der sog. Klein- und Massenkriminalität delikts- spezifischer Strafmassempfehlungen und (elektronischer) Berechnungsformulare bedienen, die zu einer gewissen Schematisierung sowohl bezüglich Tagessatzhöhe als auch -anzahl führen. 203 Diese Empfehlungen können und sollen im Einzelfall durchaus gemäss den allgemeinen Strafzumes- sungskriterien nach oben oder unten angepasst werden, doch sind dafür die polizeilich erstellten Akten - namentlich, wenn dabei bereits die massgeblichen persönlichen und insbesondere finan- ziellen Verhältnisse erhoben wurden - sowie die seitens Staatsanwaltschaft ergänzend erhobene Registerauskünfte 204 meist ausreichend. Ansonsten wäre das staatsanwaltschaftliche Massenge- schäft mit verhältnismässigem Aufwand auch keinesfalls zu bewältigen. Der Verzicht auf eine zusätzliche staatsanwaltschaftliche Einvernahme liegt im Übrigen nicht nur im Interesse der Staatsanwaltschaften, die ihre knappen Ressourcen möglichst effizient einsetzen 202 BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, m.w.H. 203 Vgl. z.B. die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK), abrufbar unter: ht- tp://www.ssk-cps.ch/empfehlungen, bzw. diejenigen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, abrufbar un- ter: http://www.staatsanwaltschaften.zh.ch/internet/justiz_inneres/staatsanwaltschaften/de/Strafverfahren1/Erlas- seSEr.html. 204 Namentlich Steuerdaten sowie - bei Verkehrsdelikten - Angaben zum automobilistischen Leumund gemäss Aus- künften der für administrativrechtliche Massnahmen zuständigen Strassenverkehrsämter. 41 müssen, sondern auch in demjenigen der betroffenen beschuldigten Person. Letztere erhält dadurch die Option, das Verfahren auf einfache und kostengünstige Weise zu erledigen. 205 Kommt eine unbedingte oder eine teilbedingte Geldstrafe in Betracht, so ist nach vorliegend ver- tretener Ansicht im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob für eine seriö- se Verfahrenserledigung im Strafpunkt eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme erforderlich er- scheint oder nicht. Allgemeingültige Kriterien sind nicht zu benennen, vielmehr steht dem zustän- digen Staatsanwalt ein gewisser Ermessensspielraum zu. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung eine ganze Reihe von Kriterien entwickelt hat, die im Rahmen der Prognosestellung in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen sind. 206 Die im konkreten Fall relevanten Aspekte müssen aus den Akten ersichtlich sein - ansonsten eine ergänzende staatsanwaltschaftliche Einvernahme erforder- lich ist. Lässt sich das Rückfallrisiko bereits aufgrund der Akten mit hinreichender Sicherheit als positiv oder negativ einschätzen, so kann der Verzicht auf eine staatsanwaltschaftliche Einver- nahme auch dann durchaus vertretbar sein, wenn eine unbedingte Geldstrafe in Aussicht steht. 207 Gleiches gilt, wenn der bedingte Strafvollzug aufgrund einer Vorstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB bereits aus objektiven Gründen nur bei Vorliegen von „besonders günstigen Umständen“ in Frage kommt. Letztere sind nach vorliegend vertretener Ansicht ohne konkrete Hinweise aus den Akten aufgrund der gesetzlichen Umkehr der Prognosevermutung nicht von der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zu ergründen, sondern müssten von der beschuldigten Person geltend gemacht werden. Im Übrigen ist allgemein zu fordern, dass die betroffene beschuldigte Person umso eher durch den entscheidenden Staatsanwalt einzuvernehmen ist, je schwerwiegender die zur Last gelegte Straftat 205 Wer anderes vertritt und namentlich auch im Geldstrafenbereich für eine generelle staatsanwaltschaftliche Einver- nahmepflicht eintritt (vgl. namentlich Thommen, Strafbefehle, S. 385 ff.), der verkennt nicht nur die notorische, auch durch staatsanwaltschaftliche Beschuldigteneinvernahme nicht zu beseitigende Unschärfe von Strafzumes- sung, sondern auch die berechtigten Interessen von Staat und Rechtsunterworfenen an effizienter und kostengüns- tiger Verfahrenserledigung im Bereich der Bagatelldelinquenz. 206 BGE 134 IV 1 E. 4.2.1: „Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind ne- ben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen.“ 207 Bspw. ist nicht einzusehen, weshalb ein Beschuldigter, der wiederholt und binnen relativ kurzer Frist einschlägig straffällig geworden ist und gegen den zuletzt bereits unbedingte Geldstrafen ausgefällt wurden, aus rein prognos- tischen Gründen erneut staatsanwaltschaftlich einvernommen werden sollte. Die Schlechtprognose dürfte diesfalls regelmässig kaum zu verneinen sein. Andererseits dürfte die gesetzlich vermutete günstige Prognose kaum umzu- stossen sein, wenn ein Beschuldigter zwar eine verzeichnete (bedingte) Vorstrafe aufweist, sich indes längere Zeit nach Ablauf der Probezeit auf völlig anderem Gebiet lediglich eine Bagatellstraftat hat zuschulden kommen lassen. 42 und damit die drohenden Straffolgen sind. 208 Diesbezüglich kann als (einziger) im Gesetz angeleg- ter Massstab die Definition des Bagatellfalls gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO herangezogen werden. Damit hätte bei einer drohenden unbedingten (oder teilbedingten) Geldstrafe von über 120 Tagessätzen grundsätzlich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme zu erfolgen. 209 Diese Grenze rechtfertigt sich auch deshalb, weil ab dieser Schwelle die Möglichkeit der beschuldigten Person, einen Antrag auf amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu stellen, kon- krete Relevanz erhält und sie über dieses Verfahrensrecht zu informieren ist. b) Bei Ausfällung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe? Die im bundesrätlichen Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung u.a. für den Fall einer zu verbüssenden Freiheitsstrafe vorgesehene staatsanwaltschaftliche Einvernahmepflicht wurde - wie gesehen - im Rahmen der parlamentarischen Beratung ersatzlos gestrichen. 210 Aus dem Wort- laut und auch der Gesetzgebungsgeschichte ist daher zu schliessen, dass der Gesetzgeber im Straf- befehlsverfahren die Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (Art. 41 StGB) oder ei- ner sechsmonatigen - bedingten oder unbedingten - Freiheitsstrafe auch ohne vorgängige staatsan- waltschaftliche Anhörung ermöglichen wollte. 211 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht dem - soweit ersichtlich - bislang nicht entgegen. Nicht nur in der Lehre, sondern auch in der Praxis zeigt sich aber offensichtlich ein verbreitetes Unbehagen mit dieser gesetzlichen Lage. So haben verschiedentlich Ober- bzw. Generalstaatsan- waltschaften interne Weisungen erlassen, dass bei Freiheitsstrafen ab einer gewissen Dauer grund- sätzlich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchzuführen sei. Allerdings sind diese Rege- lungen alles andere als einheitlich. 212 Auch die Lehre wartet mit verschiedensten Forderungen auf. 213 Dieser Wildwuchs zeigt, dass nicht klar zu benennen ist, ab welcher Dauer einer drohenden 208 Gl.M. Daphinoff, S. 347; Schwarzenegger, Art. 352 N 5; Schmid, Handbuch, Rz 1354. Vgl. auch WOSTA ZH 14.1.2. 209 So auch Handbuch SG, vgl. FN 212. 210 Vgl. FN 181. 211 Thommen, Kurzer Prozess, S. 77 m.w.H. 212 Bspw. WOSTA ZH 14.1.2.: „In der Regel“ einzuvernehmen, falls Anordnung einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten in Frage kommt; Weisungen SZ - Weisung 4.4: (zwingend) einzuvernehmen, wenn u.a. eine Strafe von > 90 Tagessätzen Geldstrafe, > 360 Stunden gemeinnützige Arbeit oder eine Freiheitsstrafe als an- gemessen erscheint; Handbuch SG, Art. 352: Einvernahme erforderlich, wenn u.a. eine unbedingte Freiheits- oder Geldstrafe von mehr als 120 Tagen/Tagessätzen in Frage kommt. Diese Regel gelte aber nicht, wenn ein „be- schleunigtes Verfahren“ durchgeführt werde. 213 Gless, Strafbefehl, S. 46 f., sieht (implizit) bei drohender Freiheitsstrafe keine staatsanwaltschaftliche Einvernah- mepflicht; Schmid, Handbuch, Rz 1357 (FN 28) erachtet lediglich eine zuverlässige und aussagekräftige polizeili- che Einvernahme „oft“ auch bei der Prüfung, ob eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe in Frage kommt, als unver- zichtbar; Daphinoff, S. 347, fordert hingegen eine zwingende staatsanwaltschaftliche Einvernahme, wenn eine be- dingte oder unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten in Frage kommt (wobei ersteres gar nicht zuläs- sig ist!); Schwarzenegger, Art. 352 N 5, plädiert unter Hinweis auf den Fairnessgrundsatz für eine zwingende Ein- vernahme bei Sanktionen von über 3 Monaten Freiheitsstrafe, über 90 Tagessätzen Geldstrafe oder über 360 Stun- den gemeinnütziger Arbeit; Thommen, Strafbefehle, S. 378 ff. und Gilliéron, S. 184, votieren - wenn auch aus teils 43 Freiheitsstrafe eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit der betroffenen beschuldigten Person als erforderlich oder gar zwingend erscheint. Vielmehr wäre eine gesetzliche Regelung nötig ge- wesen, um wünschenswerte Rechtssicherheit und Vereinheitlichung der geübten Praxis herbeizu- führen. Auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Einvernahmepflicht bei drohender Freiheitsstrafe fehlt, so ist nicht zu verkennen, dass sich vor einer entsprechenden Sanktionierung eine Vielzahl von Fragen stellen, die nur seriös zu beantworten sind, wenn sich der verfahrensleitende Staatsanwalt im Rahmen einer eigenen Einvernahme einen persönlichen Eindruck verschafft. So verlangt das materielle Recht ja in jedem Fall eine Legalprognose zur beschuldigten Person. Sowohl bei der Geldstrafe, als auch bei einer allfälligen gemeinnützigen Arbeit wird die günstige Prognose gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 1 StGB). Anders dagegen die Lage im Bereich der Freiheitsstrafen: Die Dauer einer Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB). Auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann gemäss Art. 41 StGB nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB nicht ge- geben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Dies mit dem Willen, kurze Freiheitsstrafen möglichst zurückzudrängen. 214 Eine unbedingte Freiheits- strafe unter sechs Monaten kommt somit nur noch ausnahmsweise in Betracht. Wegen dieser Sub- sidiarität von Freiheitsstrafen im Bereich unter sechs Monaten hat die urteilende Instanz stets vor- ab eine allfällige Bestrafung in Form von gemeinnütziger Arbeit oder Geldstrafe zu prüfen. Soll dennoch eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, ist zu begründen, weshalb der Vollzug einer Geld- oder Arbeitsstrafe nicht möglich scheint (Art. 41 Abs. 2 StGB). 215 Der Ausnahmecharakter der kurzen unbedingten Freiheitsstrafe und die sich aus dem materiellen Recht aufdrängenden Fragestellungen machen es nach vorliegend vertretener Auffassung zwin- gend erforderlich, dass der zuständige Staatsanwalt die betroffene beschuldigte Person zur Sache, zur Person und - im Ergebnis - auch zu den drohenden Rechtsfolgen persönlich einvernimmt. Dies unterschiedlichen Gründen - für eine generelle, von den Sanktionsfolgen unabhängige Einvernahmepflicht der Staatsanwaltschaft. 214 Vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, m.w.H. 215 BGE 134 IV 60 E. 3.1 ff. 44 hat unabhängig von der Dauer des drohenden Freiheitsentzugs zu gelten. 216 Die verschiedentlich vorgeschlagenen Grenzwerte von zwei, drei oder auch vier Monaten Freiheitsstrafe 217 muten letzt- lich zufällig an und es ist nicht einzusehen, weshalb eine gründlichere Prüfung durch staatsanwalt- schaftliche Einvernahme der betroffenen Person erst oberhalb dieser Schwellen erfolgen solle. Sodann ist jeder drohende Freiheitsentzug als schwerwiegende Sanktionsfolge zu betrachten, wes- halb eine umfassende und optimal verständliche Orientierung der beschuldigten Person - insbe- sondere auch hinsichtlich der Möglichkeit, gegebenenfalls auf dem Weg einer Einsprache eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen - aus dem Gehörsgrundsatz sowie aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren herzuleiten ist. Hinzu kommt, dass in der Praxis kurze unbedingte Freiheitsstrafen aufgrund der gesetzlichen Aus- nahmeregelung vornehmlich gegen Ausländer ohne gesicherten Aufenthaltsstatus - meist Asylbe- werber bzw. sog. ‚Kriminaltouristen‘ - oder sozial nicht integrierte Personen (Schweizer oder Aus- länder mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus) in Betracht kommen. Da diese Personen im Bagatellbe- reich gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO regelmässig mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierig- keiten des konkreten Straffalls nicht verteidigt sind (Art. 132 Abs. 2 StPO), indes zufolge Fremd- sprachigkeit und/oder beschränkter persönlicher Ressourcen die Tragweite eines rein schriftlich ergehenden Entscheids realistischerweise nur ungenügend ermessen können, erscheint auch inso- fern unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme unab- dingbar. Fluchtgefährdeten Ausländern, bei denen grundsätzlich der Vollzug einer allfälligen un- bedingten Freiheitsstrafe sicherzustellen ist, kann bei dieser Gelegenheit im Übrigen auch gleich die Möglichkeit eines vorzeitigen Strafvollzugs (Art. 236 StPO) erläutert werden. c) Bei Ausfällung von gemeinnütziger Arbeit? Gemeinnützige Arbeit kann nur mit Zustimmung des Täters als Strafe angeordnet werden (Art. 37 Abs. 1 StGB). Eine solche Zustimmung kann zwar ausnahmsweise - namentlich bei einem vertei- digten oder verbeiständeten Beschuldigten, der bereits früher gemeinnützige Arbeit geleistet hat - auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Im Regelfall erscheint indes eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme zur Erläuterung der Rechtslage, der Vollzugsmodalitäten etc. - mithin zur Einholung einer informierten Zustimmung der betroffenen Person - als unumgänglich. 218 Dabei kann und soll sich der zuständige Staatsanwalt - soweit überhaupt möglich - auch von der Motivation der be- schuldigten Person überzeugen, die gemeinnützige Arbeit auch tatsächlich zu leisten. Schliesslich hat er sich darüber zu vergewissern, ob die Arbeitsstrafe angesichts der körperlichen und psychi- 216 Gl.M. Thommen, Strafbefehle, S. 384 f.; so auch WOSTA SZ - Weisung Nr. 4.4, Ziff. 2.2. 217 Vgl. dazu FN 212 f. 218 Gl.M. Gless, Strafbefehl, S. 46 f.; Gilliéron, S. 46; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 352 N 3; Schwarzeneg- ger, Art. 352 N 5; Hutzler, Rz 317; Thommen, Strafbefehle, S. 386 f. 45 schen Verfassung der beschuldigten Person überhaupt vollziehbar erscheint. Angesichts des erheb- lichen Aufwandes, der beim Vollzug von gemeinnütziger Arbeit entsteht, kann so die Gefahr einer gänzlichen Nichtleistung oder eines Abbruchs angemessen begrenzt werden. 6. Zwingende Anhörung bei Widerruf / Rückversetzung Sowohl der Gehörsanspruch der beschuldigten Person (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), als auch die vom zuständigen Staatsanwalt sowohl bei drohendem Widerruf einer be- dingten Vorstrafe (Art. 46 StGB), als auch bei drohender Rückversetzung (Art. 89 StGB) vorzu- nehmende Legalprognose, lassen es als zwingend notwendig erscheinen, dass die betroffene be- schuldigte Person vorgängig zu einem solchen Entscheid staatsanwaltschaftlich einvernommen wird. 219 Zwar könnte das rechtliche Gehör alleine allenfalls noch auf schriftlichem Weg gewährt werden, doch steht das Erfordernis eines subjektiven Prognoseurteils einer solchen Lösung ohne persönlichen Kontakt entgegen. 7. Erforschung der persönlichen Verhältnisse Art. 161 StPO sieht nach seinem Wortlaut vor, dass „die Staatsanwaltschaft“ (und nicht etwa die Polizei) die beschuldigte Person über ihre persönlichen Verhältnisse nur dann befragt, wenn mit einer Anklage oder einem Strafbefehl zu rechnen oder es aus anderen Gründen notwendig ist. Gemäss Botschaft StPO liege der gesetzlichen Regelung der Gedanke zu Grunde, dass die be- schuldigte Person aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre von der Staatsanwaltschaft grund- sätzlich frühestens dann zu den persönlichen Verhältnissen befragt werden solle, wenn sich ab- zeichne, dass das Vorverfahren per Anklage oder Strafbefehl abgeschlossen werden dürfte. In ei- nem Nachsatz heisst es sodann, dass die ausdrückliche Nennung der Staatsanwaltschaft in der betreffenden Norm so zu verstehen sei, dass „Einvernahmen der Polizei über die persönlichen Verhältnisse nur im Rahmen von Aufträgen der Staatsanwaltschaft nach Artikel 312 zulässig“ seien. 220 Diese Auffassung wird von der Praxis und der herrschenden Lehre zu Recht abgelehnt 221 , widerspricht sie doch ganz offensichtlich der Grundkonzeption des Strafbefehlsverfahrens und auch jeglicher Prozessökonomie. Dies nota bene gerade auch aus Sicht einer beschuldigten Person, welche auch in einfachen und völlig unstrittigen Fällen bei der Staatsanwaltschaft (oder nach ent- sprechender staatsanwaltschaftlicher Delegation ein weiteres Mal bei der Polizei) einzig für eine 219 Gl.M. Daphinoff, S. 347; Thommen, Strafbefehle, S. 385. Vgl. - jedenfalls bzgl. des Widerrufs - auch WOSTA ZH 14.1.2.; WOSTA SZ - Weisung 4.4, Ziff. 2.2.; ungenügend hingegen Handbuch SG, Art. 352, wonach eine staats- anwaltschaftliche Einvernahme erst ab einem drohenden Widerruf einer bedingten Vorstrafe von mind. 120 Tagen/Tagessätzen erforderlich sei. Unklar sodann, was mit einem „zwingenden“ Widerruf „im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB“ gemeint sein solle. 220 Botschaft StPO, S. 1195 f. 221 Riklin, BSK-StPO, Art. 352 N 3; Daphinoff, S. 348; Gilliéron, S. 143.; A.M. Thommen, Strafbefehle, S. 384 ff. 46 Einvernahme zur Person zu erscheinen hätte. Richtigerweise wird daher der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zugestanden, der Polizei generell die Anweisung zu erteilen, im Falle einer sich ab- zeichnenden Erledigung per Strafbefehl die wesentlichsten Faktoren für die Festsetzung der (Geld-)Strafe bei der beschuldigten Person bereits im Rahmen eines selbständigen Ermittlungsver- fahrens zu erfragen. 222 8. Orientierung über Tragweite des Entscheids Gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB erklärt das Gericht dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe. Daraus lässt sich aber nicht die Pflicht zu einer mündli- chen Eröffnung des Strafbefehls ableiten. 223 Die entsprechende Erklärung ist weder Bestandteil des Dispositivs, noch der Begründung des Entscheids. Sie kann auch in schriftlicher, auch für Lai- en verständlicher Form erfolgen. 224 Grundsätzlich ist mit Blick auf die Selbstverantwortung beschuldigter Personen zu fordern, dass diese sich - einmal in Kenntnis gesetzt über Strafvorwurf und damit drohende Sanktion - auch um die Erledigung einer sie betreffenden Strafsache kümmern. Sprich: sich nach Zustellung eines Strafbefehls für dessen Inhalt interessieren und nötigenfalls selbst für Übersetzungshilfe bzw. Er- läuterung besorgt sind. Davon sind auch Fremdsprachige oder bspw. von Illettrismus Betroffene keineswegs entbunden. 225 Allerdings ist in der Praxis kaum zu verkennen, dass offensichtlich viele sprachunkundige und/oder mit der hiesigen Rechtsordnung wenig vertraute Verurteilte einen ohne mündliche Eröff- nung und Erläuterung ergangenen Strafbefehl schlicht nicht verstehen und dessen Tragweite - und dabei namentlich die Bedeutung einer angesetzten Probezeit - nicht erfassen. 226 Das wäre bei erst- und einmaliger Straffälligkeit ja wohl noch hinzunehmen. 227 Ein schaler Beigeschmack verbleibt 222 So enthalten bspw. die WOSTA ZH folgende Handlungsanweisung an die Polizei: „Wenn sich die beschuldigte Person geständig zeigt oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt erscheint, ist die Polizei in Anwen- dung von Art. 15 Abs. 2 StPO beauftragt, bereits anlässlich der polizeilichen Befragung die persönlichen sowie fi- nanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person anhand standardisierter Fragen zu erheben.“. Ähnlich WOSTA SZ, Weisung 1.4 vom 01.01.2011. 223 Vgl. Riklin, BSK-StPO, Art. 353 N 5. 224 Schneider/Garré, Art. 44 StGB N 53 f.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 353 N 6. 225 Vgl. dazu FN 197. 226 Vgl. dazu auch Guidon, NZZ Nr. 84 vom 13.04.2015, S. 21. 227 Zu bedenken ist, dass auch die Zustellung eines sorgsam begründeten und mit detaillierten Erläuterungen versehe- nen Entscheids an eine sprach- und lesekundige Verfahrenspartei keineswegs Gewähr bietet, dass dieser auch gele- sen und verstanden wird. Selbst die Einvernahme samt mündlicher Erläuterung darf insofern nicht verklärt werden. Die Rechtsordnung ist mittlerweile - zum Leidwesen der Rechtsanwender - derart komplex, dass es regelmässig sichtlich erhebliche Schwierigkeiten bereitet, den Rechtsunterworfenen die nötigen Informationen zu vermitteln. So darf getrost bezweifelt werden, dass z.B. ein wenig gebildeter, fremdsprachiger und mit der hiesigen Rechtskul- tur nicht vertrauter Beschuldigter auch nach mündlicher Eröffnung und Erläuterung eines bspw. auf teilbedingte gemeinnützige Arbeit samt Übertretungsbusse und Widerruf einer bedingten Geldstrafe lautenden Strafbefehls tat- sächlich in der Lage ist, in eigenen Worten zu erklären, mit welchen Rechtsfolgen er nach Eintritt der Rechtskraft 47 indes spätestens dann, wenn die betreffende Person zufolge neuerlicher Delinquenz auf die Probe- zeitverletzung und den zufolge Nichtbewährung drohenden Widerruf angesprochen werden muss - und ihr ehrliches Erstaunen zu Tage tritt. Verschiedene Autoren leiten aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK bzw. aus Art. 68 Abs. 2 StPO einen Anspruch des der Verfahrenssprache nicht kundigen Beschul- digten auf Übersetzung des gegen ihn ergehenden Strafbefehls ab - bzw. zumindest des Dispositivs samt Belehrung über den Rechtsbehelf der Einsprache. 228 Das Bundesgericht hat sich bislang - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrücklich mit der Frage des Anspruchs auf Übersetzung eines Strafbefehls auseinandergesetzt. Nach seiner älteren Rechtspre- chung bestehe sowohl nach eigener Auffassung, als auch nach derjenigen der Strassburger Organe kein in der EMRK, insbesondere nicht in Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und e EMRK gründender Anspruch auf Übersetzung eines schriftlichen Strafurteils in die Sprache des Verurteilten. 229 Ausgehend von der vorliegend vertretenen Auffassung, wonach eine beschuldigte Person im Rah- men des Vorverfahrens zumindest einmal im Rahmen einer formellen Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft in einer verständlichen Sprache über die zentralen Verfahrensrechte orien- tiert und mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden muss sowie ihr die Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme einzuräumen ist, erscheint die Verfahrenserledigung durch blosse Zustellung eines Strafbefehls in der Amtssprache in der Mehrzahl der Fälle als zulässig. Dies jedenfalls unter dem Aspekt der Orientierung über die Tragweite des Entscheids. Unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens ergeben sich indes dann nicht zu überwindende Bedenken, wenn für den Staatsanwalt erkennbar ist, dass ein nicht verteidigter Adressat des Straf- befehls realistischerweise - namentlich zufolge Sprachunkenntnis und gleichzeitigem Freiheitsent- zug - keine Chance hat, den Inhalt eines ihm nur schriftlich zugestellten Strafbefehls zu verstehen und sich gegebenenfalls dagegen zu wehren. Diesfalls ist eine staatsanwaltschaftliche Einvernah- me zur Eröffnung und Erläuterung des Entscheids und der Einsprachemöglichkeit unabdingbar. konfrontiert sein dürfte. Dies, auch wenn er im Rahmen der Einvernahme zu Protokoll erklärt, keine Fragen zum Entscheid zu haben! 228 Riklin, BSK-StPO, Art. 353 N 8 f., m.w.H.; Thommen, Kurzer Prozess, S. 97 f.; sinngemäss wohl auch Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 68 N 10; ders., Handbuch, Rz 1360: bei fremdsprachigen Beschuldigten Übersetzung „auf ihr Begehren hin oder von Amtes wegen“, wenn ersichtlich ist, dass sie den Strafbefehl nicht verstehen. Da- gegen Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20.02.2009 (UK080429) E. II., 1.: Anspruch auf Über- setzung nur im mündlichen Verfahren. Im schriftlichen Verfahren hat sich die Partei selber um eine Übersetzungs- hilfe zu bemühen. 229 BGE 115 Ia 64 E. 6 c). 48 Insgesamt ist nicht zu verkennen, dass sich die Staatsanwaltschaften - wo immer ressourcentech- nisch möglich 230 - aus grundsätzlichen Überlegungen zumindest abseits der Massendelinquenz im absoluten Bagatellbereich nicht mit einer rein schriftlichen und ‚gesichtslosen‘ Verfahrenserledi- gung begnügen sollten. So erscheint die Vorladung der beschuldigten Person zur Aushändigung des Strafbefehls als vielfach sinnvoll und wünschenswert. Dabei kann der Strafbefehl erläutert, Akteneinsicht gewährt und eine allfällige Einsprache (oder ein Verzicht darauf) entgegengenom- men werden. 231 Damit dürfte in der Regel nicht nur das Verständnis der beschuldigten Person ver- bessert werden, sondern auch die Akzeptanz des Entscheids. Sodann wird aber im Regelfall auch die Wirksamkeit der ausgesprochenen Sanktion verbessert, indem der beschuldigten Person die Bedeutung und die Folgen einer bedingten und teilbedingten Strafe verdeutlicht werden können. Auch vom Umstand, dass sie sich aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Vorladung noch einmal mit dem Fehlverhalten auseinandersetzen muss und nicht auf das Begleichen einer Rechnung per Einzahlungsschein beschränken kann, ist spezialpräventive Wirkung zu erwarten. 9. Zwingende Anhörung nach Einsprache Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beur- teilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Zu diesen Beweisen gehört in jedem Fall die Einvernahme der beschuldigten Person. 232 Wurde die beschuldigte Person bis zur Einsprache noch nicht hinreichend einlässlich durch den Staatsanwalt selber einvernommen, so ist dies nach erfolgter Einsprache nachzuholen. Erst nach Erhebung der nötigen weiteren Beweise kann vonseiten der Staatsanwaltschaft über die Erledigungsoptionen gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO entschieden werden. Daraus folgt, dass zwingend eine (umfassende) staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme der beschuldigten Person durchgeführt werden muss, bevor der Fall allenfalls zur ge- richtlichen Beurteilung an das erstinstanzliche Gericht überwiesen wird. 233 230 Zu den Realitäten vgl. allerdings vorstehend S. 26 ff. 231 So auch WOSTA ZH, 14.1.2.; Weisungen ZG, 14.6.; für zusätzliche Erläuterungen zumindest bei Fremdsprachi- gen auch WOSTA SZ - Weisung Nr. 4.4, Ziff. 5; Handbuch BE, S. 374. 232 Thommen, Strafbefehle, S. 380; Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 355 N 1. 233 Thommen, Strafbefehle, S. 380. Auch unter diesem Aspekt erscheint der in FN 119 referierte BGer 6B_1139/2014 vom 28.04.2015 verfehlt. Das Bundesgericht setzt sich in diesem Entscheid mit keinem Wort mit der grundlegen- den gesetzlichen Regelung von Art. 355 Abs. 1 StPO auseinander, sondern erachtet die nach Einsprache des Be- schuldigten X. von der Staatsanwaltschaft ohne eigene Beweiserhebungen - und insbes. ohne Einvernahme des Be- schuldigten - verfügte Überweisung an das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO) als zulässig. 49 V. Zusammenfassende Schlussfolgerungen Das Strafbefehlsverfahren ist für die Bewältigung des beträchtlichen und stetig steigenden Fallauf- kommens namentlich im Bereich der Bagatell- und Massendelinquenz unverzichtbar. Es ist ein in der Praxis bewährtes Mittel, um die grosse Mehrheit der Strafverfahren relativ rasch und kosten- günstig erledigen zu können. Trotz fehlender personeller Trennung zwischen untersuchender und urteilender Person in Form eines unabhängigen Richters - was rechtsstaatlich zweifelhaft ist -, können ohne weiteres verfassungs- und EMRK-konforme Sanktionen im Strafbefehlsverfahren ergehen. Das bedingt allerdings einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesem Instrument und die Sensibilisierung des jeweiligen Staatsanwaltes für die strukturellen Unzulänglichkeiten und Gefahren dieses regelmässig verkürzten Verfahrens. Ebenso wie im ordentlichen Verfahren ist auch im Strafbefehlsverfahren die Erforschung der ma- teriellen (historischen) Wahrheit das zentrale Ziel. Auch in diesem ‚besonderen Verfahren‘ dürfen nur Schuldige verurteilt werden. Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz gilt für den Staatsanwalt im Strafbefehlsverfahren gleichermassen, wie für den urteilenden Richter. Auch die Anforderungen an den Schuldnachweis sind nicht geringer, als im ordentlichen Verfahren. Verdachtsstrafen sind nicht zulässig. Eine sorgfältige, sowohl von Polizei als auch Staatsanwaltschaft von Amtes wegen vorzunehmende Sachverhaltsermittlung unter Einhaltung der Verfahrensgarantien bildet auch im Strafbefehlsverfahren die Grundlage für einen fairen und korrekten Entscheid. Der Gehörsanspruch der beschuldigten Person gebietet, dass sie vor dem allfälligen Erlass eines Strafbefehls in jedem Fall zumindest polizeilich einvernommen und mit dem Tatvorwurf konfron- tiert wird. Gleichzeitig muss sie die Möglichkeit erhalten, sich dazu äussern und gegebenenfalls verteidigen zu können. Zeigt sich die beschuldigte Person nicht vollumfänglich geständig, so darf von der alternativen Strafbefehlsvoraussetzung des ‚anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalts‘ nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Bei strittiger und zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtsla- ge ist es jedenfalls nicht Sache der Staatsanwaltschaft, über Recht und Unrecht zu befinden, son- dern dies hat Aufgabe der Gerichte zu bleiben. Eine Beschuldigteneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft ist längst nicht in jedem Fall zwin- gend erforderlich. Soll die beschuldigte Person jedoch trotz Fehlens eines (glaubhaften) Geständ- nisses bestraft werden, ist sie zwingend vorgängig staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen. Ebenso, wenn eine (kurze) unbedingte Freiheitsstrafe droht oder gemeinnützige Arbeit in Aussicht steht. Auch im Falle eines in Aussicht stehenden Widerrufs oder einer drohenden Rückversetzung führt 50 grundsätzlich nichts an einer solchen Einvernahme vorbei. Angezeigt erscheint die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme einer beschuldigten Person sodann, wenn ihr eine unbedingte oder teilbe- dingte Geldstrafe von über 120 Tagessätzen droht. Auch ohne persönlichen Einvernahme hat die Staatsanwaltschaft für ein faires Verfahren sicherzu- stellen, dass die beschuldigte Person den Inhalt des Strafbefehls zur Kenntnis nehmen und verste- hen kann sowie sich darüber im Klaren ist, gegebenenfalls mittels Einsprache eine gerichtliche Überprüfung erwirken zu können. Eine beschuldigte Person, die es unterlässt eine gültige Einspra- che zu erheben, verzichtet auf elementarste Verfahrensrechte. Damit ein solcher Verzicht wirksam ist, muss dieser in Kenntnis der Sach- und Rechtslage erfolgen. Nur diesfalls darf von einem frei- willigen Verzicht auf Einsprache im Sinne einer Zustimmung zur Verfahrenserledigung per Straf- befehl ausgegangen werden. Mit Blick auf die Selbstverantwortung der Adressaten eines Strafbefehls darf sich die Praxis zwar in der Regel mit der Zustellung des schriftlichen Entscheids begnügen. Dieser sollte indes zumin- dest mit geeigneten Erläuterungen zum Inhalt des für Laien mitunter schwer verständlichen Dispo- sitivs versehen sein. Diese haben auch deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass mit Verzicht auf Einsprache auf staatsanwaltschaftliche Einvernahme und/oder gerichtliche Beurteilung im ordent- lichen Verfahren verzichtet wird. Bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person sind zumindest die Erläuterungen zusätzlich in einer ihr verständlichen Sprache beizufügen. Erklärung: Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Winterthur, 12. August 2015 ……………………………….......……………….……………………… (Patrick Schmocker)

    Grösse: 638 KB

    Erstellungsdatum: 17.10.2016

    pdf

    • Dokument

    KVV PolSem FS25

    verabschieden einige Länder strengere Klimaschutzpolitiken als andere? Der Kurs kombiniert internationale

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 18.02.2025

    pdf

    • Dokument

    Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung - insbesondere aus der Sicht des Notariats

    Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung - insbesondere aus der Sicht des Notariats INSTITUT FÜR NOTARIATSRECHT UND NOTARIELLE PRAXIS INR 25 Herausgegeben von Professor Dr. Stephan Wolf y Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung – insbesondere aus der Sicht des Notariats Weiterbildungstagung des Verbandes bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern vom 23./24. Oktober 2019 Beiträge von Prof. Dr. iur. Stephan Wolf/Dr. iur. Martin Eggel Prof. Dr. iur. Simon Laimer Prof. Dr. oec. Hans Rainer Künzle Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller/BLaw Alexander Lueger Das Werk ist dem Thema «Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung – insbesondere aus der Sicht des Notariats» gewidmet. Fragen der ehegüter- und erb- rechtlichen Planung sind für die praktizierenden Notarinnen und Notare sowie auch für alle mit der entsprechenden Rechtsgeschäftsgestaltung befassten Personen von eminent hoher Relevanz. Die beiden Beiträge von Prof. Dr. Stephan Wolf und Dr. Martin Eggel, Rechtsanwalt, LL.M., widmen sich einerseits den aus der jünge- ren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der hängigen Erbrechtsrevision zu ziehenden Folgerungen und Überlegungen sowie andererseits der Rechtsgeschäfts- gestaltung mit Bedingungen. Prof. Dr. Simon Laimer befasst sich mit den EU-Güter- rechtsverordnungen und ihrer praktischen Relevanz für die Schweiz. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle stellt Aktuelles zur Willensvollstreckung vor und geht insbesondere auf den Bezug zum Notariat ein. Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller und BLaw Alexander Lueger widmen sich den Lebensversicherungen und ihrer Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht. ISBN 978-3-7272-0765-5 A kt ue lle s zu r e he gü te r- un d er br ec ht lic he n Pl an un g – in sb es on de re au s de r S ic ht d es N ot ar ia ts IN R 25 y Stämp!i Verlag INSTITUT FÜR NOTARIATSRECHT UND NOTARIELLE PRAXIS INR 25 Herausgegeben von Professor Dr. Stephan Wolf Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung – insbesondere aus der Sicht des Notariats Weiterbildungstagung des Verbandes bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern vom 23./24."Oktober 2019 y Stämp!i Verlag Weiterbildungstagung des Verbandes bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern vom 23./24. Oktober 2019 Beiträge von Prof. Dr. iur. Stephan Wolf/Dr. iur. Martin Eggel Prof. Dr. iur. Simon Laimer Prof. Dr. oec. Hans Rainer Künzle Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller/BLaw Alexander Lueger Das Werk ist dem Thema «Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung – insbesondere aus der Sicht des Notariats» gewidmet. Fragen der ehegüter- und erb-rechtlichen Planung sind für die praktizierenden Notarinnen und Notare sowie auch für alle mit der entsprechenden Rechtsgeschäftsgestaltung befassten Personen von eminent hoher Relevanz. Die beiden Beiträge von Prof. Dr. Stephan Wolf und Dr. Martin Eggel, Rechtsanwalt, LL.M., widmen sich einerseits den aus der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der hängigen Erbrechtsrevision zu ziehenden Folgerungen und Überlegungen sowie andererseits der Rechtsgeschäftsgestaltung mit Bedingungen. Prof. Dr. Simon Laimer befasst sich mit den EU-Güterrechtsverordnungen und ihrer praktischen Relevanz für die Schweiz. Prof. Dr. Hans Rainer Künzle stellt Aktuelles zur Willensvollstreckung vor und geht insbesondere auf den Bezug zum Notariat ein. Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller und BLaw Alexander Lueger widmen sich den Lebensversicherungen und ihrer Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht. Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung – insbesondere aus der Sicht des Notariats Weiterbildungstagung des Verbandes bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern vom 23./24.!Oktober 2019 Beiträge von Prof. Dr. iur. Stephan Wolf/Dr. iur. Martin Eggel Prof. Dr. iur. Simon Laimer Prof. Dr. oec. Hans Rainer Künzle Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller/ BLaw Alexander Lueger y Stämp"i Verlag Bibliogra#sche Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National- bibliogra#e; detaillierte bibliogra#sche Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de ab- rufbar. Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung und der Übersetzung. Das Werk oder Teile davon dürfen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ohne schriftliche Genehmigung des Verlags weder in irgendeiner Form reproduziert (z. B. fotokopiert) noch elektronisch gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. © Stämp"i Verlag AG Bern · 2019 www.staempfliverlag.com % "OOK¬¬¬ )3".¬ 0RINT¬ )3".¬ Über unsere Online-Buchhandlung www.staempflishop.com ist zudem folgende Ausgabe erhältlich: Dieses Buch ist urheberrechtlich geschützt. Jede Form der Weitergabe an Dritte (entgeltlich oder unentgeltlich) ist untersagt. Die Datei enthält ein verstecktes Wasserzeichen, in dem die Daten des Downloads hinterlegt sind. http://dnb.d-nb.de http://www.staempfliverlag.com http://www.staempflishop.com 149 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht Versuch einer Übersicht REGINA E. AEBI-MÜLLER*/ALEXANDER LUEGER** Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis ...................................................................................... 152 1. Einleitung ............................................................................................... 157 2. Ausgangslage ......................................................................................... 158 2.1. Zur Versicherung im Allgemeinen ............................................... 158 2.2. Versicherungsnehmer und begünstigte Person ............................. 160 2.2.1. Versicherungsnehmer ....................................................... 160 2.2.2. Verfügung über den Versicherungsanspruch .................... 160 2.2.3. Insbesondere die Bezeichnung einer begünstigten Person nach Art. 76 VVG ................................................. 161 2.2.4. Widerrufliche und unwiderrufliche Begünstigung ........... 163 2.3. Versicherungsarten ....................................................................... 164 2.3.1. Reine Risikoversicherung ................................................. 164 2.3.2. Gemischte Lebensversicherung ........................................ 165 2.3.3. Todesfallversicherung mit lebenslanger Vertragsdauer .... 166 2.3.4. Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr ....................... 167 2.3.5. Rückkaufswert und Rückkauf ........................................... 167 2.3.6. Form der Prämienzahlung und Umwandlung ................... 169 2.3.7. Form der Versicherungsleistung ....................................... 170 2.3.8. Exkurs: Berufliche Vorsorge ............................................ 170 2.4. Konkretes Vorgehen zur rechtlichen Einordnung der Versicherung bzw. der Begünstigung ........................................... 172 3. Versicherungen im Ehegüterrecht .......................................................... 174 3.1. Verhältnis von Güter- und Erbrecht ............................................. 174 * Prof. Dr. iur., Fürsprecherin, Ordinaria für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. ** BLaw, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Aebi-Müller. Der vorliegende Beitrag beruht teilweise auf früheren Publikationen der Erstautorin (siehe die Literaturhinweise); vereinzelte Stellen wurden wörtlich und im Interesse der besseren Leserlichkeit ohne besondere Kennzeichnung aus diesen Publikationen übernommen. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 150 3.2. Unterscheidung von Vermögenswerten und Anwartschaften....... 174 3.2.1. Problemstellung ................................................................ 174 3.2.2. Gemischte Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Rückkaufswert .................................. 175 3.2.3. Reine Risikoversicherungen ............................................. 175 3.2.4. Leibrentenversicherungen ................................................. 176 3.3. Besonderheiten bei der Errungenschaftsbeteiligung ..................... 176 3.3.1. Abgrenzung zu Sozialversicherungsleistungen ................ 176 3.3.2. Gemischte Lebensversicherung ........................................ 177 3.3.3. Reine Risikoversicherung ................................................. 178 3.3.4. Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB .................................. 179 a) Allgemeines ................................................................ 179 b) Zeitpunkt der Vermögensentäusserung (Fünfjahresfrist) .......................................................... 180 c) Betrag der Hinzurechnung.......................................... 182 d) Verhältnis der Hinzurechnung zur erbrechtlichen Hinzurechnung/Herabsetzung .................................... 183 3.4. Besonderheiten bei der Gütergemeinschaft .................................. 184 3.5. Besonderheiten bei der Gütertrennung ......................................... 184 4. Versicherungen im Erbrecht ................................................................... 185 4.1. Übersicht....................................................................................... 185 4.2. Rechtsnatur der Begünstigung ...................................................... 185 4.2.1. Einordnung der versicherungsrechtlichen Begünstigung und der Zession .......................................... 185 4.2.2. Ausnahme: Fehlen einer versicherungsrechtlichen Begünstigung; Versicherungslegat ................................... 187 4.3. Erbrechtliche Ausgleichung ......................................................... 189 4.3.1. Ausgangslage .................................................................... 189 4.3.2. Gesetzliche Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB ..... 190 4.3.3. Rückkaufswert, nicht Versicherungssumme ..................... 191 4.3.4. Keine Ausgleichung des Überschusses ............................. 192 4.3.5. Pro memoria...................................................................... 192 4.4. Hinzurechnung und Herabsetzung ................................................ 193 4.4.1. Ausgangslage .................................................................... 193 4.4.2. Hinzurechnung nach Art. 476 ZGB .................................. 193 a) Auf den Tod des Erblassers gestellte Versicherungsansprüche ............................................. 193 b) Begünstigung eines Dritten ........................................ 196 c) Belastung des Vermögens des Erblassers................... 196 d) Massgeblicher Betrag der Hinzurechnung: Rückkaufswert ............................................................ 196 e) Auszahlung als Kapital oder Rente ............................ 198 © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 151 4.4.3. Hinzurechnung der Prämien oder der Versicherungssumme bei nicht Art. 476 ZGB unterliegenden Versicherungen? ....................................... 199 a) Problemstellung .......................................................... 199 b) Risikoversicherungen ohne gesetzlichen und vertraglichen Rückkaufswert ...................................... 200 c) Leibrentenversicherungen ohne Rückkaufswert ........ 201 4.4.4. Herabsetzung und Herabsetzungsreihenfolge ................... 203 a) Grundsatz ................................................................... 203 b) Herabsetzungsreihenfolge .......................................... 203 c) Konsequenzen für die Begünstigung eines Erben ...... 204 4.4.5. Trennung von Güter- und Erbrecht bei Begünstigung des überlebenden Ehegatten(?) ......................................... 205 4.4.6. Ausblick: Hinzurechnung und Herabsetzung von Versicherungen in der Erbrechtsrevision .......................... 206 a) Überblick .................................................................... 206 b) Hinzurechnung ........................................................... 207 c) Herabsetzung .............................................................. 208 d) Herabsetzungsreihenfolge .......................................... 208 5. Sonderfall gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ................................... 210 5.1. Allgemeines .................................................................................. 210 5.2. Lebensversicherung der Säule 3a im Güter- und Erbrecht .......... 211 5.3. Exkurs: Banksparen der Säule 3a ................................................. 213 6. Fallbeispiele zur Illustration ................................................................... 214 6.1. Begünstigung der nicht-ehelichen Lebenspartnerin («Mätresse») durch den verheirateten Versicherungsnehmer ....... 214 6.1.1. Sachverhalt ....................................................................... 214 6.1.2. Güterrechtliche Überlegungen .......................................... 215 6.1.3. Erbrechtliche Überlegungen ............................................. 216 6.1.4. Ergebnis ............................................................................ 216 6.1.5. Variante: Begünstigung der überlebenden Ehefrau .......... 217 6.2. Begünstigung der nicht-ehelichen Lebenspartnerin durch den nicht verheirateten Versicherungsnehmer .............................. 218 6.2.1. Sachverhalt ....................................................................... 218 6.2.2. Erbrechtliche Überlegungen und Ergebnis ....................... 218 6.2.3. Variante: Todesfall-Risikoversicherung ........................... 219 © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 152 Literaturverzeichnis AEBI THOMAS KARL, Kommentierung der Art. 89–95 VVG, in: Honsell/ Vogt/Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar zum schweizerischen Privat- recht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001 (zit. BSK-AEBI, N … zu Art. … VVG). AEBI-MÜLLER REGINA E., Die drei Säulen der Vorsorge und ihr Verhältnis zum Güter- und Erbrecht des ZGB, in: successio 2009, S. 4 ff. (zit. AEBI- MÜLLER, Drei Säulen). AEBI-MÜLLER REGINA E., Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, Güter-, erb-, obligationen- und versicherungsrechtliche Vor- kehren, unter Berücksichtigung des Steuerrechts, 2. Aufl., Bern 2007 (zit. AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung). AEBI-MÜLLER REGINA E., Freizügigkeitsguthaben aus überobligatorischer beruflicher Vorsorge sind nicht pflichtteilsrelevant, in: ZBJV 2003, S. 511 ff. (zit. AEBI-MÜLLER, Freizügigkeitsguthaben). AEBI-MÜLLER REGINA E., Hinterlassenenabsicherung zwischen Familien-, Erb- und Versicherungsrecht, in: Fuhrer (Hrsg.), Jahrbuch SGHVR 2015, Zürich 2015, S. 13 ff. (zit. AEBI-MÜLLER, Hinterlassenenabsicherung). AEBI-MÜLLER REGINA E., Säule 3a im Güter- und Erbrecht, in: Jungo/ Fountoulakis (Hrsg.), Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt, Zürich 2016, S. 61 ff. (zit. AEBI-MÜLLER, Säule 3a). AEBI-MÜLLER REGINA E., Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014 (zit. AEBI-MÜLLER, Urteil). BADDELEY MARGARETA, L'assurance-vie en rapport avec le régime matrimo- nial et le droit successoral, in: SJ 2000 II, S. 511 ff. (zit. BADDELEY, L'assurance-vie). BADDELEY MARGARETA, Les économies, l’assurance-vie et le 3e pilier du couple marié, Conférence donnée à l’occasion de la Journée des Notaires romands, Fribourg, le 16 mai 2001, in: Jusletter 3. Dezember 2001 (zit. BADDELEY, Les économies). BORNHAUSER PHILIP R., Zusammenspiel erbrechtlicher und sonstiger durch den Tod ausgelöster Ansprüche, in: Jusletter 10. Januar 2005. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht) vom 29. August 2018, BBl 2018, S. 5813 ff. (zit. Botschaft Revision Erb- recht). © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 153 BREITSCHMID PETER, Ehe- und erbrechtliche Planung an den Schnittstellen zu BVG, VVG und Sozialversicherung, insbesondere in Patchworksituatio- nen, in: successio 2010, S. 259 ff. (zit. BREITSCHMID, Planung). BREITSCHMID PETER, Kommentierung der Vor Art. 467–536 und der Art. 563–565 ZGB, in: Geiser/Wolf (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch II, Art. 457–977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019 (zit. BSK-BREITSCHMID, N … zu Art. … ZGB). BREITSCHMID PETER/EITEL PAUL/FANKHAUSER ROLAND/GEISER THOMAS/ JUNGO ALEXANDRA, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. BREITSCHMID/ EITEL/FANKHAUSER/GEISER/JUNGO, Rz. … zu Kap. …). BRULHART VINCENT, Droit des assurances privées, 2. Aufl., Bern 2017. BURCKHARDT BERTOSSA JACQUELINE, Kommentierung der Art. 626–632 ZGB, in: Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015 (zit. PraxKomm Erbrecht-BURCKHARDT BERTOSSA, N … zu Art. … ZGB). DESCHENAUX HENRI/STEINAUER PAUL-HENRI/BADDELEY MARGARETA, Les effets du mariage, 3. Aufl., Bern 2017. DRUEY JEAN NICOLAS, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002 (zit. DRUEY, Rz. … zu § …). EITEL PAUL, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privat- recht, Band III: Das Erbrecht, 2. Abteilung: Der Erbgang, 3. Teilband: Die Ausgleichung, Art. 626–632 ZGB, Bern 2004 (zit. BK-EITEL, N … zu Art. … ZGB). EITEL PAUL, Lebensversicherungsansprüche und erbrechtliche Ausgleichung, in: ZBJV 2003, S. 325 ff. (zit. EITEL, Lebensversicherungsansprüche). EITEL PAUL/BIERI MARJOLEIN, Die Durchführung der Herabsetzung bei Schenkungen, Lebensversicherungen und Trusts, in: successio 2015, S. 288 ff. FORNI ROLANDO/PIATTI GIORGIO, Kommentierung der Art. 626–632 ZGB, in: Geiser/Wolf (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457– 977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019 (zit. BSK- FORNI/PIATTI, N … zu Art. … ZGB). FUHRER STEPHAN, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Zürich 2011. GÖKSU TARKAN, Kommentierung der Art. 560–579 ZGB, in: Breitschmid/ Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. CHK-GÖKSU, N … zu Art. … ZGB). GRÜNINGER HAROLD, Kommentierung der Art. 467–536 ZGB, in: Büch- ler/Jakob (Hrsg.), Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018 (zit. KU- KO-GRÜNINGER, N … zu Art. … ZGB). © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 154 GUILLOD OLIVIER, Kommentierung der Art. 196–203 ZGB, in: Bohnet/ Guillod (Hrsg.), Droit matrimonial, Fond et procédure, Commentaire pra- tique, Basel 2016 (zit. CPra-GUILLOD, N … zu Art. … ZGB). GUINAND JEAN, Le sort des prestations d’assurances dans la liquidation des régimes matrimoniaux et des successions, in: ZBGR 1989, S. 65 ff. HASENBÖHLER FRANZ, Kommentierung der Art. 11–13 und 16–24 VVG, in: Honsell/Vogt/Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001 (zit. BSK-HASENBÖHLER, N … zu Art. … VVG). HAUSHEER HEINZ/AEBI-MÜLLER REGINA E., Kommentierung der Art. 181– 251 ZGB, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.) Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018 (zit. BSK-HAUSHEER/ AEBI-MÜLLER, N … zu Art. … ZGB). HAUSHEER HEINZ/REUSSER RUTH/GEISER THOMAS, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II: Das Familien- recht, 1. Abteilung: Das Eherecht, 3. Teilband: Das Güterrecht der Ehe- gatten, 1. Unterteilband: Allgemeine Vorschriften, Der ordentliche Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung, Art. 181–220 ZGB, Bern 1992 (zit. BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N … zu Art. … ZGB). HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Kommentierung der Art. 522–533 ZGB, in: Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015 (zit. PraxKomm Erb- recht-HRUBESCH-MILLAUER, N … zu Art. … ZGB). IZZO PIERRE, Lebensversicherungsansprüche und -anwartschaften bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung (unter Berücksichtigung der beruflichen Vorsorge), Freiburg 1999. JUNGO ALEXANDRA, Die Säule 3a gemäss Entwurf zur Erbrechtsrevision vom 29. August 2018, in: successio 2019, S. 98 ff. (zit. JUNGO, Erbrechtsrevision). JUNGO ALEXANDRA, Kommentierung der Art. 181–251 ZGB, in: Breitschmid/ Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. CHK- JUNGO, N … zu Art. … ZGB). KOENIG WILLY, Der Versicherungsvertrag, in: Vischer (Hrsg.), Schweizeri- sches Privatrecht, Siebenter Band, Zweiter Halbband, Obligationenrecht, Besondere Vertragsverhältnisse, Basel 1979, S. 479 ff. KOLLER THOMAS, Familien- und Erbrecht und Vorsorge, recht, Studienheft Nr. 4, Bern 1997. KÜNG RUDOLF, Kommentierung der Art. 76–86 VVG, in: Honsell/Vogt/ Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 155 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001 (zit. BSK-KÜNG, N … zu Art. … VVG). KÜNZLE HANS RAINER, Lebensversicherung als Instrument der Nachlasspla- nung, in: Dörig et al. (Hrsg.), Versicherungsbranche im Wandel, Liber amicorum für Moritz W. Kuhn zum 65. Geburtstag, Bern 2009, S. 243 ff. KUHN MORITZ W., Der Einfluss der Renten- und reinen Risikoversicherungen auf die Pflichtteilsbestimmungen des Erbrechts, in: SVZ 1984, S. 193 ff. (zit. KUHN, Pflichtteilsbestimmungen). KUHN MORITZ W., Kommentierung des Art. 73 VVG, in: Honsell/Vogt/ Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001 (zit. BSK-KUHN, N … zu Art. … VVG). KUHN MORITZ W./MÜLLER-STUDER R. LUKA/ECKERT MARTIN K., Privatver- sicherungsrecht, Unter Mitberücksichtigung des Haftpflicht- und des Aufsichtsrechts, 3. Aufl., Zürich 2010. MAURER ALFRED, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995. NERTZ CHRISTOPH, Kommentierung der Art. 470–476 ZGB, in: Praxiskom- mentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015 (zit. PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N … zu Art. … ZGB). PFLEIDERER ANDREA, Kommentierung der Art. 89–95 VVG, in: Honsell/ Vogt/Schnyder/Grolimund (Hrsg.), Basler Kommentar, Versicherungs- vertragsgesetz, Nachführungsband, Basel 2012 (zit. BSK Nachf.Bd.- PFLEIDERER, N … zu Art. … VVG). PIOTET PAUL, Schweizerisches Privatrecht, Vierter Band, Erster Halbband, Erbrecht, Basel 1978. PLATTNER STEFAN, Begünstigungsrecht in der Lebensversicherung, Die ver- sicherungsrechtliche Begünstigung der Säule 3a und 3b und ihre Behand- lung in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Todesfall, Zürich 2015 (zit. PLATTNER, Begünstigungsrecht). PLATTNER STEFAN, Erbrecht und Versicherungen, Die Lebensversicherung der Säulen 3a und 3b als Instrument der Nachlassplanung und Nach- lassteilung, in: Schmid (Hrsg.), Nachlassplanung und Nachlassteilung, Zürich 2014, S. 197 ff. (zit. PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen). RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, in: Schmid (Hrsg.), Nachlassplanung und Nachlassteilung, Zürich 2014, S. 123 ff. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 156 RUMO-JUNGO ALEXANDRA/MAJID NADJA, Lebzeitige Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Güter- und Erbrecht, in: successio 2013, S. 323 ff. RUMO-JUNGO ALEXANDRA/MAZENAUER LUCIE, Die Säule 3a als Vorsorge- vereinbarung oder Vorsorgeversicherung: ihre unterschiedliche Behand- lung im Erbrecht, in: successio 2014, S. 300 ff. SCHAER ROLAND, Modernes Versicherungsrecht, Das Privatversicherungs- recht und seine Schnittstellen zum Sozialversicherungs- und Haftpflicht- recht, Bern 2007 (zit. SCHAER, Rz. … zu § …). STAEHELIN DANIEL, Kommentierung der Art. 470–476 ZGB, in: Geiser/Wolf (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457–977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019 (zit. BSK-STAEHELIN, N … zu Art. … ZGB). STAUFFER HANS-ULRICH, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012. STECK DANIEL/FANKHAUSER ROLAND, Kommentierung der Art. 196–220 ZGB, in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017 (zit. FamKomm Scheidung-STECK/ FANKHAUSER, N … zu Art. … ZGB). STEINAUER PAUL-HENRI, Kommentierung der Art. 470–480 ZGB, in: Pichonnaz/ Foëx/Piotet (Hrsg.), Commentaire romand, Code civil II, Art. 457–977 CC, Art. 1–61 Tit. fin. CC, Basel 2016 (zit. CR-STEINAUER, N … zu Art. … ZGB). STEINAUER PAUL-HENRI, Le droit des successions, 2. Aufl., Bern 2015 (zit. STEINAUER, successions). TUOR PETER, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Zivilge- setzbuch, Band III: Das Erbrecht, 1. Abteilung: Die Erben, Art. 457–536 ZGB, 2. Aufl., Bern 1952 (zit. BK-TUOR, N … zu Art. … ZGB). TUOR PETER/SCHNYDER BERNHARD/SCHMID JÖRG/JUNGO ALEXANDRA, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich 2015 (zit. TUOR/ SCHNYDER/JUNGO, Rz. … zu § …). VALIER ANJA, Kommentierung der Art. 76–86 VVG, in: Honsell/Vogt/ Schnyder/Grolimund (Hrsg.), Basler Kommentar, Versicherungsvertrags- gesetz, Nachführungsband, Basel 2012 (zit. BSK Nachf.Bd.-VALIER, N … zu Art. … VVG). VOLLENWEIDER EUGEN, Die erbrechtliche Ausgleichung von Lebensversi- cherungs-Ansprüchen, Arbon 1952. WEIMAR PETER, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Pri- vatrecht, Band III: Das Erbrecht, 1. Abteilung: Die Erben, 1. Teilband: © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 157 Die gesetzlichen Erben, Die Verfügungen von Todes wegen, 1. Teil: Art. 457–516 ZGB, Bern 2009 (zit. BK-WEIMAR, N … zu Art. … ZGB). WIEDMER URSULA, Scheidung und private Vorsorge, in: FamPra.ch 2008, S. 142 ff. WOHLGEMUTH MICHAEL, Die Begünstigung in der Lebensversicherung, in: HAVE 2013, S. 299 ff. WOLF STEPHAN, Kommentierung der Art. 607–611 ZGB, in: Wolf/Eggel, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602–619 ZGB, Bern 2014 (zit. BK-WOLF, N … zu Art. … ZGB). WOLF STEPHAN/GENNA GIAN SANDRO, Schweizerisches Privatrecht, Vierter Band, Erster Halbband, Erbrecht, Basel 2012. WOLF STEPHAN/HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Grundriss des schweize- rischen Erbrechts, Bern 2017. ZUMBRUNN WERNER, Private Lebensversicherungen in der Erbteilungspraxis, in: AJP 2006, S. 1207 ff. 1. Einleitung Die Schweiz kennt bekanntlich unterschiedliche Systeme der Hinterlassenen- absicherung. Die drei Säulen der Vorsorge – AHV, berufliche Vorsorge, freie Vorsorge der Säulen 3a und 3b – binden erhebliche finanzielle Werte, die bei freiem, individuellem Sparen in Form klassischer Vermögensanlage ohne Wei- teres dem Nachlass zugehören und damit nach den normalen erbrechtlichen Regeln verteilt würden. Die Begünstigtenordnungen der AHV und der be- ruflichen Vorsorge, die Begünstigtenordnung der Säule 3a und die individuelle Bezeichnung von Begünstigten in ungebundenen Versicherungen weichen von der Erbfolge teilweise erheblich ab. Während das Erbrecht schwerge- wichtig die Vermögensübertragung an die Folgegeneration bezweckt und deshalb auf dem Parentelensystem beruht, richtet sich das Sozialversicherungs- bzw. Vorsorgerecht stärker an den – allerdings ebenfalls abstrakt durch Ehe, Verwandtschafts- oder andere Nähebeziehung zum Erblasser definierten – Vor- sorgebedürfnissen der Hinterbliebenen aus. Dabei ist bemerkenswert, dass in der Regel die prioritär begünstigte Person die anderen Begünstigten vollstän- dig verdrängt. Eine eigentliche Quotenteilung, wie sie das Erbrecht vorsieht, ist jedenfalls in der ersten und zweiten Säule nicht vorgesehen. Im Bereich der Säule 3a besteht ein ganz bescheidener Gestaltungsspielraum für eine rechtsgeschäftliche Aufteilung des Vorsorgeguthabens. Hat sich der Erblasser für eine freie Lebensversicherung entschieden, so ist er bei der Bezeichnung des bzw. der Begünstigten völlig frei. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 158 Im Folgenden ist vor diesem Hintergrund die Frage zu beantworten, ob und inwieweit die Leistungen der verschiedenen Formen der Lebensversicherun- gen güter- und erbrechtlich zu berücksichtigen sind. Unterstehen nämlich die durch den Versicherer ausbezahlten Beträge gleichzeitig den normalen erb- und gegebenenfalls güterrechtlichen Regeln, so fallen die Abweichungen zu den Regelungen des ZGB weitaus weniger ins Gewicht – und umgekehrt sind solche Hinterlassenenleistungen für den Begünstigten letztlich nur von beschränktem Vorteil, können also nicht als «echte» Hinterlassenenabsiche- rung verstanden werden. Viele der Einzelprobleme, die sich in diesem Zusammenhang stellen, sind nach wie vor lebhaft umstritten. Der Gesetzgeber hat es versäumt, diese Fra- gen einer klaren und überzeugenden gesetzlichen Regelung zuzuführen. Und auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts konnte bisher erst einzelne Problemkreise klären, was angesichts der immensen praktischen Relevanz der Fragestellungen an sich erstaunt. Im Folgenden wird bewusst auf vertiefte dogmatische Erläuterungen verzichtet, vielmehr stehen pragmatische, mehr- heitsfähige Lösungen im Vordergrund. Die theoretischen Ausführungen wer- den durch praktische Fallbeispiele ergänzt. Im Übrigen kann auf die reichlich vorhandene Literatur verwiesen werden. 2. Ausgangslage 2.1. Zur Versicherung im Allgemeinen Das Gesetz definiert den Begriff der Versicherung nicht, weshalb sich die Literatur damit behilft, die wesentlichen Charakteristiken der Versicherung zu umschreiben1. Zentral für den vorliegenden Beitrag ist insofern die Absiche- rung gegen bestimmte Risiken bzw. Gefahren2, wobei das Risiko des To- desfalls im Vordergrund steht. Dass weitere Risiken mitversichert sein kön- nen und der Eintritt eines dieser Risiken gewiss ist, ist hingegen für den Ver- sicherungsbegriff zunächst von untergeordneter Bedeutung3, kann allerdings im Zusammenhang mit der Frage nach einem Rückkaufswert (hinten, 2.3.5) relevant sein. Tritt das versicherte Ereignis ein4, führt dies zur Leistungs- 1 BRULHART, Rz. 113 und 118; siehe auch die Definition in Rz. 487: «L’assurance est une convention par laquelle, en contrepartie d’une prime, l’assureur s’engage à garan- tir le souscripteur en cas de réalisation d’un risque aléatoire prévu par le contrat.». 2 FUHRER, Rz. 2.5 ff.; KOENIG, S. 494 f.; KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Rz. 17. 3 KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Rz. 487 f.; MAURER, S. 166 f. 4 Vgl. FUHRER, Rz. 2.8, 2.13 und 11.2; MAURER, S. 167 f.; je mit Kritik am Begriff des befürchteten Ereignisses. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 159 pflicht des Versicherers5. Je nachdem, ob die Ausrichtung der Versicherungs- leistung vom Eintritt eines Schadens im Rechtssinne abhängig ist, wird von einer Schaden- oder Summenversicherung gesprochen6, wobei die Lebensver- sicherungen in die letztgenannte Gruppe einzuordnen sind7. Durch den Ab- schluss eines Versicherungsvertrages wird selbstredend nicht präventiv der Eintritt des Risikos verhindert, vielmehr zielt der Vertrag darauf ab, die durch den Versicherungsfall entstandenen Folgen abzuschwächen oder zu beseitigen8. Als Gegenleistung für die eben erläuterte Risikoübernahme durch den Versi- cherer hat die versicherte Person ein Entgelt in Form einer Versicherungs- prämie zu leisten. Vordergründig erscheint die Versicherung somit als blosser Austausch von Geldleistungen9 und es stellt sich die Frage nach der Abgren- zung zu anderen Vertragstypen, wie dem Darlehens- oder Sparvertrag10. Von entscheidender Bedeutung ist das Vorhandensein eines aleatorischen Ele- ments (tritt ein Versicherungsfall überhaupt ein bzw. wann tritt der Versiche- rungsfall ein11), welches für das Vorliegen eines Versicherungsvertrages zwingend ist12. Die eigene Vorsorge ohne die Absicherung einer Risikokom- ponente durch einen Versicherer ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegen- den Beitrages (siehe aber zur Säule 3a in Form des Banksparens hinten, 5.3). Der Versicherungsvertrag wird als Vertrag sui generis13 spezialgesetzlich durch das VVG geregelt14. Das Gesetz differenziert dabei, je nach versicher- tem Interesse bzw. Gegenstand15, zwischen der Schaden- und Personenversi- cherung (Art. 48 ff. und 73 ff. VVG). Die Lebensversicherung ist, wie etwa auch die Unfall- oder Krankenversicherung, eine Personenversicherung16. 5 KOENIG, S. 530; KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Rz. 497; SCHAER, Rz. 31 zu § 4 und Rz. 1 zu § 17. Die versicherte Leistung kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch als Dienstleistung erbracht werden; FUHRER, Rz. 2.14. 6 FUHRER, Rz. 2.73, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; MAURER, S. 170. 7 IZZO, S. 9, m.w.H.; MAURER, S. 438. 8 KOENIG, S. 494; MAURER, S. 38. 9 KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Rz. 19. 10 KOENIG, S. 491. 11 KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Rz. 487 f.; MAURER, S. 166 f. 12 BRULHART, Rz. 494 und 530 ff.; KOENIG, S. 490 und 494; KUHN/MÜLLER-STUDER/ ECKERT, Rz. 19. 13 IZZO, S. 10; KOENIG, S. 492. 14 Das VVG enthält keine positive Definition seines Geltungsbereichs, sondern um- schreibt in Art. 101 VVG bloss, welche Versicherungsvertragstypen nicht unter das Gesetz fallen; dazu MAURER, S. 143 ff. 15 FUHRER, Rz. 2.70; MAURER, S. 427. 16 IZZO, S. 10 f., betrachtet die Lebensversicherung als «Personenversicherung im weite- ren Sinne»; MAURER, S. 430. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 160 2.2. Versicherungsnehmer und begünstigte Person 2.2.1. Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist diejenige Person, die sich als Vertragspartei mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages vom Versicherer eine Leistung an sich oder an einen Dritten versprechen lässt für den Fall, dass das um- schriebene Risiko sich verwirklicht17. Der Versicherungsnehmer ist damit grundsätzlich auch Schuldner der Prämien (Art. 18 Abs. 1 VVG), wobei auch denkbar ist, dass diese durch einen Dritten (etwa den Arbeitgeber des Versi- cherungsnehmers) bezahlt werden (Art. 18 Abs. 2 und 3 VVG) 18. Der vorliegende Beitrag geht von der Prämisse aus, dass der Erblasser Versi- cherungsnehmer war, sodass insbesondere aus der Perspektive des Erbrechts zu untersuchen ist, ob bzw. inwiefern die begünstigte Person – dabei kann es sich um den Ehepartner, einen Lebenspartner, Nachkommen oder nicht ver- wandte Dritte handeln – sich die erhaltenen Versicherungsleistungen (vorerst untechnisch gesprochen) «anrechnen» lassen muss. Beim verheiratet gewese- nen Erblasser ist vorab zu klären, wie Versicherungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls güterrechtlich zu berücksichtigen sind. 2.2.2. Verfügung über den Versicherungsanspruch Der Erblasser bzw. Versicherungsnehmer, dessen Tod eine Versicherungs- leistung auslöst, hat drei Möglichkeiten, um über seinen Versicherungsan- spruch zu verfügen19: – Erstens kann er durch formlose Erklärung einen Begünstigten i.S.v. Art. 76 VVG bezeichnen. Diese Begünstigung ist grundsätzlich widerruflich (Art. 77 VVG). Die Begünstigung nach Art. 76 VVG ist selber nicht Teil des Versicherungsvertrags, weshalb die begünstigende Verfügung einer al- lenfalls damit in Widerspruch stehenden Versicherungspolice vorgeht20. – Zweitens kann der Versicherungsnehmer den Anspruch durch Zession an einen Dritten abtreten (Art. 73 VVG), wobei die Abtretung der Schrift- form bedarf, die Police dem Dritten übergeben werden muss und eine schriftliche Anzeige an den Versicherer erfolgen muss. 17 BRULHART, Rz. 480; ähnlich MAURER, S. 201. 18 Siehe zu diesen Ausnahmefällen KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Rz. 685 ff. 19 BREITSCHMID/EITEL/FANKHAUSER/GEISER/JUNGO, Rz. 77 ff. zu Kap. 6; BSK-STAEHELIN, N 3 zu Art. 476 ZGB; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Rz. 257. 20 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 25 zu Art. 476 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 161 – Drittens kann der Versicherungsnehmer den Begünstigten als Vermächt- nisnehmer einsetzen (Versicherungslegat, dazu hinten, 4.2.2). Da eine Begünstigung nach Art. 76 VVG auch in einer Verfügung von Todes we- gen erfolgen kann, ist im Einzelfall durch Auslegung zu klären, ob eine versicherungsrechtliche Begünstigung oder ein blosses Vermächtnis vor- liegt21. Nachfolgend steht die praktisch häufigste Variante der Begünstigung nach Art. 76 VVG im Vordergrund, die anderen Möglichkeiten werden nur knapp gestreift. 2.2.3. Insbesondere die Bezeichnung einer begünstigten Person nach Art. 76 VVG Die Begünstigung nach Art. 76 VVG ist eine einseitige, nicht empfangsbe- dürftige Willenserklärung22. Die genannte Bestimmung verlangt für die Bezeichnung des Begünstigten keine bestimmte Form23. Daher könnte sie – Beweisschwierigkeiten vorbehalten – auch bloss mündlich erfolgen24. Da die Begünstigung nicht empfangsbedürftig ist und grundsätzlich bis zum Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen werden kann (dazu sogleich, 2.2.4), spielt es auch keine Rolle, ob in der Versicherungspolice eine begünstigte Person bezeichnet worden ist oder nicht. Zu beachten ist einzig, dass der gutgläubige Versicherer sich gegebenenfalls durch Leistung an eine nicht (mehr) begüns- tigte Person befreit, weshalb es sich empfiehlt, den Versicherer über die Be- zeichnung eines Begünstigten bzw. über eine Änderung der Begünstigung zu informieren25. Die Begünstigung kann, wie erwähnt, auch in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen, ohne dass sie damit zu einer Zuwendung von To- des wegen würde (vgl. aber zum Versicherungslegat 4.2.2; zur Rechtsnatur der Begünstigung siehe 4.2). Die aus einem Versicherungsvertrag begünstigte Person erwirbt den Leis- tungsanspruch gemäss Art. 78 VVG aus eigenem Recht und «am Nachlass vorbei»; die Versicherungssumme fällt daher beim Tod des Versicherungs- 21 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.82; BSK-STAEHELIN, N 3 zu Art. 476 ZGB. 22 BGE 131 III 646 E. 2.2; PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 6; BSK Nachf.Bd.-VALIER, N 24 zu Art. 76 VVG. 23 BGE 131 III 646 a.a.O.; 112 II 157 E. 1.a); FUHRER, Rz. 22.45; PraxKomm Erbrecht- NERTZ, N 24 zu Art. 476 ZGB. 24 Vgl. BGE 112 II 157 a.a.O. 25 BRULHART, Rz. 994; PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 206; siehe dazu auch BGE 110 II 199 E. 2. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 162 nehmers nicht in dessen Erbmasse26. Die Berechtigung ist m.a.W. eine versi- cherungsrechtliche, nicht eine erbrechtliche. Dies hat u.a. zur Folge, dass selbst eine Erbschaftsausschlagung die Begünstigung nicht verhindert. Zudem muss die begünstigte Person, falls sie Erbin ist, nicht die Erbteilung abwarten. Diese direkte Anspruchsberechtigung ist einer der Hauptgründe, weshalb in der Erbrechtsplanung die Lebensversicherung empfehlenswert sein kann27. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Übrigen festgehalten28, dass das Recht, gemäss Art. 76 VVG einen Begünstigten zu bezeichnen und eine Begünstigung gemäss Art. 77 Abs. 1 VVG zu widerrufen, höchstpersönli- cher Natur und damit unvererblich sei. Selbst wenn der Tod des Versiche- rungsnehmers nicht gleichzeitig den Eintritt des Versicherungsfalls darstellt, sind die Erben daher nicht befugt, einen Begünstigten festzulegen oder die Begünstigtenordnung zu ändern. Art. 76 Abs. 2 VVG lässt zu, dass sich die Begünstigung nur auf einen Teil des Versicherungsanspruchs bezieht. Daher ist es möglich, mehrere Begüns- tigte oder Gruppen von Begünstigten zu bezeichnen. Dem Versicherungs- nehmer steht es dabei frei, den Anspruch durch Quoten oder genau bezifferte Beträge auf die Begünstigten aufzuteilen29. Da die tatsächliche Versiche- rungsleistung nur selten mit der in der Versicherungspolice angegebenen Ver- sicherungssumme übereinstimmen dürfte, ist eine quotenmässige Festlegung der Anteile empfehlenswerter30. Trifft der Versicherungsnehmer keine ent- sprechenden Anordnungen, so greift subsidiär Art. 84 VVG31, der die Ausle- gung von Begünstigungsklauseln hinsichtlich der Anteile regelt. Für den Fall, dass bereits unklar ist, welche Personen der Versicherungsnehmer begünsti- gen wollte (insbesondere weil er diese nicht namentlich bezeichnet hat32), kommen die Auslegungsregeln nach Art. 83 VVG zur Anwendung. Dem Versicherten steht ferner auch die Möglichkeit offen, je nach Art des versicherten Ereignisses eine abweichende Begünstigung vorzusehen33. Sol- che Anordnungen finden sich i.d.R. bei gemischten Lebensversicherungen (dazu hinten, 2.3.2), wo die Versicherungsleistung im Erlebensfall an den 26 Siehe dazu u.a. AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.74 ff., m.w.H. 27 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.91. 28 Das Bundesgericht hat in BGE 133 III 669 E. 4 seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1915 (BGE 41 II 553 E. 1) bestätigt; BRULHART, Rz. 993; PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 206; WOLF/GENNA, S. 163. 29 BSK-KÜNG, N 33 zu Art. 76 VVG; PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 12. 30 BSK-KÜNG, a.a.O. 31 BSK-KÜNG, N 1 zu Art. 84 VVG. 32 BSK-KÜNG, N 9 zu Art. 83 VVG. 33 BSK-KÜNG, N 30 zu Art. 76 VVG; PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 12. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 163 Versicherungsnehmer und im Todesfall an einen begünstigten Dritten ausge- schüttet werden soll34. Da nicht immer klar ist, was bei Wegfall eines Begünstigten vor Eintritt des Versicherungsfalls gelten soll, empfiehlt sich eine ausdrückliche Nach- oder Ersatzbegünstigung35. Fehlt eine solche Kaskadenordnung, so geht die Be- günstigung mangels Vererblichkeit grundsätzlich unter, wenn der Begünstigte vorverstirbt36. Die Versicherungsleistung gelangt diesfalls in den Nachlass des Versicherungsnehmers (siehe zur güterrechtlichen Behandlung hinten, 3.3.2 am Ende)37. 2.2.4. Widerrufliche und unwiderrufliche Begünstigung Art. 77 VVG differenziert zwischen der widerruflichen und der unwiderrufli- chen Begünstigung. Praktisch häufiger ist die widerrufliche Begünstigung: Gemäss Art. 77 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer «auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung […] frei verfügen.» Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bzw. bis zu seinem Tod38 kann der Versicherungsnehmer also die Begünstig- tenordnung jederzeit abändern. Diese Freiheit der jederzeitigen Änderung der Begünstigung entfällt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nur dann, «wenn der Versicherungsneh- mer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat.» Die unwiderrufliche Begünstigung hat nicht nur zur Folge, dass der Versicherungsnehmer die Begünstigtenordnung nicht mehr abändern kann. Vielmehr kann der Vorsorgenehmer auch den Rückkauf des Vertrages (dazu hinten, 2.3.5) nur noch mit Leistung an den unwiderruflich Begünstigten verlangen39. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn die unwiderrufliche Begünstigung lediglich für den Todesfall begründet wird. Diesfalls behält der Versicherungsnehmer bei der gemischten Lebensversicherung das Recht auf Rückkauf40, was die Rechte des Begünstig- 34 BSK-KÜNG, N 31 zu Art. 76 VVG. 35 PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 229. 36 BSK-KÜNG, N 35 zu Art. 76 VVG. 37 ZUMBRUNN, S. 1214; eingehend zu weiteren Fallkonstellationen PLATTNER, Begünsti- gungsrecht, S. 12 ff. 38 Da nicht nur die Bezeichnung eines Begünstigten, sondern auch der Widerruf der Begünstigung, höchstpersönlicher Natur sind, entfällt das Widerrufsrecht mit dem Tod des Versicherungsnehmers; BGE 133 III 669 E. 4. 39 PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 10, m.w.H. 40 PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 10 f., m.w.H. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 164 ten empfindlich schwächt41. Im Ausmass der unwiderruflichen Begünstigung scheidet die Versicherung zum Zeitpunkt der Begünstigung endgültig aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus42. Das Widerrufsrecht bei der Lebensversicherung erlischt sodann mit dem Tod des Versicherungsnehmers, d.h., es geht, wie erwähnt, nicht auf die Erben über, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherungsfall nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers zusammenfällt43. Die Begünstigung wird damit spätestens mit dem Tod des Versicherungsnehmers endgültig und (in Ermangelung einer zum Widerruf berechtigten Person) unentziehbar44. 2.3. Versicherungsarten Im Kontext des vorliegenden Beitrages wird einzig auf Lebensversicherun- gen eingegangen, d.h. Versicherungen, die biometrische Risiken (u.a. Tod, Invalidität, Erreichen eines bestimmten Alters) absichern45 und die damit den Bestimmungen zur Personenversicherung nach Art. 73 ff. VVG unterstehen. Nicht Gegenstand der folgenden Ausführungen sind insbesondere Sachversi- cherungen. Bei den Lebensversicherungen ist namentlich zwischen reinen Risikoversi- cherungen und gemischten Lebensversicherungen zu unterscheiden, aller- dings gibt es – wenngleich in der Praxis weniger häufig – auch andere Arten der Lebensversicherung. Im Einzelnen: 2.3.1. Reine Risikoversicherung Reine Risikoversicherungen führen nur dann zu einer Auszahlung, wenn während der Vertragsdauer der Versicherungsfall eintritt46. Geschieht dies nicht, hat – untechnisch gesprochen – der Versicherungsnehmer seine Prämie «verloren», es bleibt lediglich das «gute Gefühl», abgesichert gewesen zu sein für den Fall, dass der Versicherungsfall eingetreten wäre. Damit fehlt bei der Risikoversicherung ein Sparanteil, es besteht ein blosser Risikoschutz während einer gewissen Zeitspanne. Die zu leistende Prämie entspricht, vereinfacht ausgedrückt, dem durch die Versicherung kalkulierten Risiko. 41 BSK-KÜNG, N 18 zu Art. 77 VVG. 42 PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 11. 43 BGE 133 III 669 E. 4; WOLF/GENNA, S. 163. 44 WOLF/GENNA, a.a.O.; vgl. PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 11. 45 Zu den möglichen Risiken, die durch die Lebensversicherung abgedeckt werden, siehe u.a. BRULHART, Rz. 970 ff. 46 BRULHART, Rz. 972. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 165 Entsprechend hat eine reine Risikoversicherung grundsätzlich auch keinen Rückkaufswert, wenngleich vereinzelt ein vertraglicher (konventionaler) Rückkaufswert vereinbart wird. Im vorliegenden Zusammenhang der Lebensversicherung ist dabei insbeson- dere an die temporäre Todesfallversicherung zu denken, reine Risikoversiche- rungen sind aber auch die Unfallversicherung oder die Berufsunfähigkeitsver- sicherung Selbständigerwerbender. Bei der temporären Todesfallversicherung wird der Versicherer nur beim Todesfall innerhalb der vereinbarten Frist leistungspflichtig. Sie eignet sich deshalb dazu, den Begünstigten während einer zeitlich begrenzten, allenfalls besonders risikoreichen Zeitspanne abzusichern47. Die begünstigte Person kann dabei beliebig bestimmt werden, insbesondere muss es sich weder um den Ehegatten noch um Nachkommen oder andere begünstigte Personen ge- mäss AHVG oder BVG handeln. Die temporäre Todesfallversicherung kann daher beispielsweise zur Absicherung eines bei der beruflichen Vorsorge nicht begünstigten Lebenspartners oder als Ersatz für die berufliche Vorsorge während einer beruflichen Neuorientierung dienen. Bei Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt die Auszahlung der Versicherungs- leistung je nach Vereinbarung als Kapitalbetrag oder als Leibrente48. 2.3.2. Gemischte Lebensversicherung Die gemischte Lebensversicherung besteht in der Kombination einer tem- porären Todesfallversicherung mit einer Erlebensfallversicherung, d.h. mit einem Sparplan49. Dabei wird ein Teil der Prämien für den Versiche- rungsschutz verwendet, der Rest dient der Äufnung von Sparkapital50. Der Versicherer hat die Leistung auf jeden Fall einmal zu erbringen, nämlich ent- weder dann, wenn die versicherte Person den Ablauf der Police erlebt (d.h. das vereinbarte Alter, i.d.R. das Pensionsalter erreicht), oder aber, wenn sie vorher stirbt (bzw. ein anderer vereinbarter Versicherungsfall eintritt). Das aleatorische Element (dazu vorne, 2.1) liegt also darin, dass bei Abschluss der Versicherung ungewiss ist, welches der Risiken sich verwirklicht. Weil der Eintritt des einen oder anderen Versicherungsfalls jedoch gewiss ist und da- her die Versicherung mit Sicherheit einmal leisten muss, ist die gemischte Lebensversicherung stets mit einem Sparvorgang verbunden. Da die ge- mischte Lebensversicherung kapitalbildend ist, verfügt sie über einen Rück- 47 Anstatt vieler: AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.64. 48 AEBI-MÜLLER, a.a.O. 49 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 13; IZZO, S. 15. 50 BRULHART, Rz. 972. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 166 kaufswert (siehe 2.3.5), was sowohl für die güter- wie auch für die erbrecht- liche Einordnung von Bedeutung ist. Wie bei der reinen Risikoversicherung kann die Begünstigtenordnung frei gewählt werden51 und ist die Auszahlung der Leistung als Kapital oder als Leibrente denkbar. Ebenfalls möglich ist eine Lebensversicherung mit vari- abler Sparprämie. Hier wird eine feste Risikoprämie mit einem Sparanteil verbunden, der jederzeit neu bestimmt werden kann52. Von den Versiche- rungsgesellschaften werden sodann Zwischenformen angeboten, die bei einer fixen Risikoprämie und festem Sparanteil nach Belieben des Versicherungs- nehmers das Einbringen von zusätzlichem Sparkapital («Einkauf») ermöglichen. Zu den gemischten Lebensversicherungen gehören auch fondsgebundene und anteilgebundene Lebensversicherungen, allerdings ist hier für die Er- lebensfall- und/oder die Todesfallleistung die Wertentwicklung der gewählten Anlagefonds bzw. von Wertpapieren, anderen Aktiven oder Indices von Be- deutung53. Für die güter- und erbrechtliche Behandlung der Versicherung bzw. der Leistung ist dies indessen ohne Belang. 2.3.3. Todesfallversicherung mit lebenslanger Vertragsdauer Wie bei der gemischten Lebensversicherung ist auch bei der Todesfallversi- cherung mit lebenslanger Vertragsdauer der Eintritt des versicherten Ereig- nisses gewiss, ungewiss ist bei Vertragsabschluss einzig der Zeitpunkt des Todesfalls54. Im Unterschied zur gemischten Lebensversicherung wird hier allerdings nur ein versichertes Ereignis – nämlich der Todesfall – abgedeckt. Wie die gemischte Lebensversicherung weist auch die lebenslängliche Todes- fallversicherung einen Rückkaufswert auf, wobei von Gesetzes wegen ein Rückkauf erst nach Zahlung von drei Jahresprämien ermöglicht werden muss (Art. 90 Abs. 2 VVG). Die Todesfallversicherung ist in der Praxis selten, allerdings bezieht sich das Erbrecht des ZGB in Art. 476 und 529 ZGB spezifisch auf diese Art der Le- bensversicherung (hinten, 4.4.2 a), weshalb sie hier doch zu erwähnen ist. 51 Aus steuerlichen Gründen drängt sich ggf. der Abschluss im Rahmen einer Säule 3a auf, sofern die Begünstigtenordnung von Art. 2 BVV 3 den konkreten Bedürfnissen entspricht. 52 IZZO, S. 17. 53 PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 204. 54 BRULHART, Rz. 533. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 167 2.3.4. Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr Die Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr ist, ähnlich wie die gemischte Lebensversicherung, mit einem Sparvorgang verbunden. Allerdings wird die Versicherungssumme nur im Erlebensfall – d.h. mit Ablauf der vereinbarten Zeitdauer bzw. Erreichen eines bestimmten Alters des Versicherungsneh- mers – ausbezahlt. Bei einem vorzeitigen Tod erfolgt eine Rückerstattung der bis zu diesem Zeitpunkt bezahlten Prämien an die Begünstigten55. Somit weist die Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr zwar (wie eine gemischte Lebensversicherung oder lebenslängliche Todesfallversicherung) einen Rück- kaufswert auf und die Begünstigten erhalten im Todesfall das Sparkapital (nicht die Versicherungssumme) ausbezahlt – das Versterben des Versicherungs- nehmers stellt jedoch, genau betrachtet, nicht einen Versicherungsfall dar. M.a.W. liegt die atypische Konstellation vor, dass eine Lebensversicherung, obwohl der Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gewiss ist, kapitalbil- dend und damit rückkaufsfähig ist56. Wie diese Besonderheiten unter güter- und erbrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen sind, ist nicht gänzlich geklärt. Die Lehre hat sich damit, soweit ersichtlich, bislang nur am Rande befasst. Nach hier vertretener und, soweit ersichtlich, ganz herrschender Auffassung sind die nachfolgenden Ausfüh- rungen zum Güterrecht auch für die Erlebensfallversicherung mit Rückge- währ analog anwendbar. Ähnliches gilt in Bezug auf das Erbrecht57. 2.3.5. Rückkaufswert und Rückkauf Kapitalbildende, mit einem Sparvorgang verbundene Lebensversicherungen verfügen stets über einen Rückkaufswert58. Dabei kann es sich um einen tat- sächlichen Rückkaufswert handeln, was primär dann zutrifft, wenn der Ver- sicherungsnehmer gestützt auf Art. 90 Abs. 2 VVG von Gesetzes wegen be- rechtigt ist, die Lebensversicherung zurückzukaufen59. Darüber hinaus kann 55 FUHRER, Rz. 22.15; MAURER, S. 435 f.; PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 204. 56 Anderer Auffassung mit Bezug auf die Frage des versicherten Ereignisses scheint das Bundesgericht in BGE 130 I 205 E. 7.6.4 zu sein: «Wird jedoch Prämienrückgewähr vereinbart, bezahlt der Versicherer im Falle des vorzeitigen Ablebens des Versicher- ten die einbezahlten Prämien (ohne Zins, aber mit Überschüssen) zurück. In diesem Fall tritt das versicherte Ereignis sicher ein. Unsicher ist nur der Zeitpunkt.» 57 Vgl. PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 10 zu Art. 476 ZGB; a.M. IZZO, S. 273. 58 FUHRER, Rz. 22.27; MAURER, S. 444; vgl. BSK-AEBI, N 9 zu Art. 90 VVG. 59 Die Institute des Rückkaufs und der Umwandlung wurden vor dem Hintergrund ge- schaffen, dass Lebensversicherungsverträge meist für eine (sehr) lange Dauer verein- bart werden; MAURER, S. 446. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 168 ein vertraglicher Rückkauf ohne Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse vereinbart werden (insbesondere vor Ablauf der dreijährigen Frist). Denkbar ist auch, dass bloss ein versicherungstechnischer (rechnerischer, theoretischer) Rückkaufswert vorliegt, insbesondere im Rahmen einer gebun- denen Säule 3a (dazu hinten, 5). Bei der Säule 3a sind die effektiven Rück- kaufsmöglichkeiten nämlich beschränkt60, was indessen nichts daran ändert, dass der Versicherer den Rückkaufswert jederzeit berechnen kann61. Der Rückkaufswert besteht dem Grundsatz nach aus dem angesparten De- ckungskapital, d.h. aus den geleisteten Sparprämien plus Zinsen, abzüglich Risikoanteil, Abschlusskosten, Verwaltungskosten bzw. Gebühren und ggf. Stornokosten62. Entsprechend ist der Rückkaufswert umso höher, je länger der Vertragsabschluss zurückliegt. Verwirklicht sich das versicherte Risiko hin- gegen bereits kurz nach Abschluss der gemischten Lebensversicherung, so ist die nunmehr auszuzahlende Versicherungssumme beträchtlich höher als der Rückkaufswert unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls63. Exemplarisch kann der in BGE 131 III 646 zu beurteilende Sachverhalt an- geführt werden: Strittig war dabei zur Hauptsache die Begünstigung, subsi- diär hatten die Nachkommen des Erblassers ihren Pflichtteil verlangt, der sich auf dem Rückkaufswert berechnet. Ausbezahlt wurde eine Versicherungs- summe von Fr. 123’831 (a.a.O., Sachverhalt, A.), während der Rückkaufs- wert lediglich Fr. 10’185 betrug (a.a.O., E. 2.3). Wie hoch die Differenz zwischen Rückkaufswert und Versicherungs- summe ist, kann erst bei Eintritt des versicherten Ereignisses festgestellt wer- den. Die Berechnung des Rückkaufswerts untersteht der Aufsicht der Finma; diese überprüft auf Antrag die Berechnungen des Versicherers unentgeltlich auf ihre Richtigkeit64. Erfolgt zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers ein vollständiger Rückkauf der Versicherung, so wird der Vertrag aufgelöst und die Pflicht zur Ausrich- tung von Leistungen erlischt65. Die Frage nach der güter- und erbrechtlichen Zuordnung der Versicherungsleistungen erübrigt sich damit; zuzuordnen ist vielmehr die von der Versicherung erstattete, nunmehr dem Vermögen des 60 BSK-AEBI, N 3 zu Art. 90 VVG. 61 WOHLGEMUTH, S. 303 f. 62 FUHRER, Rz. 22.27 f.; MAURER, S. 711; BSK Nachf.Bd.-PFLEIDERER, N 12 zu Art. 90 VVG. 63 Vgl. KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, Rz. 20. 64 Art. 91 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2 VVG; BSK Nachf.Bd.-PFLEIDERER, N 3 zu Art. 91 VVG und N 5 zu Art. 92 VVG. 65 BGE 134 III 348 E. 5.2.3; BSK-AEBI, N 12 zu Art. 90 VVG; KOENIG, S. 710; MAURER, S. 443, bezeichnet den Rückkauf deshalb als «besondere Art, den Versicherungsver- trag vor Ablauf der Vertragsdauer, also vorzeitig, aufzulösen.» © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 169 Erblassers zugehörige Rückkaufssumme, wobei die normalen güter- und erb- rechtlichen Regeln zur Anwendung gelangen. 2.3.6. Form der Prämienzahlung und Umwandlung Die Versicherungsprämie ist der Beitrag, den der Versicherungsnehmer als Gegenleistung für den Versicherungsschutz an den Versicherer entrichtet66. Die Zahlung kann entweder in Form einer periodischen Prämie oder einer Einmalprämie geschuldet sein67. Während im erstgenannten Fall mehrere Versicherungsperioden (vgl. Art. 19 Abs. 1 VVG) sowie Prämienzahlungen aufeinanderfolgen, ist der Versicherungsnehmer im zweitgenannten Fall für die komplette Vertragsdauer nur zu einer einzigen Prämienzahlung verpflich- tet68. Diese Unterscheidung kommt namentlich in Bezug auf die Umwandlung in eine prämienfreie69 Lebensversicherung nach Art. 90 Abs. 1 VVG Bedeu- tung zu, die naturgemäss nur bei einer periodischen Prämienzahlungspflicht offensteht70. Die gesetzliche Umwandlungsfähigkeit ist ferner nur dann zu bejahen, wenn während mindestens drei Jahren Prämien entrichtet worden sind71 und ein entsprechendes Begehren des Versicherungsnehmers vorliegt72. Folge der Umwandlung ist sodann die Befreiung von der Pflicht zur Prämien- zahlung und die Reduktion der Versicherungsleistungen auf den (mit dem Rückkaufswert nicht übereinstimmenden) Umwandlungswert73. Dabei kommt es nicht zu einer Novation, sondern bloss zu einer Abänderung des weiterhin fortbestehenden Versicherungsvertrages74. 66 BRULHART, Rz. 168; FUHRER, Rz. 9.1; SCHAER, Rz. 1 zu § 15. 67 FUHRER, Rz. 9.3. 68 FUHRER, a.a.O.; BSK-HASENBÖHLER, N 8 zu Art. 19 VVG. 69 Der vom Gesetz verwendete Ausdruck der «beitragsfreie[n]» Versicherung ist dem VVG fremd, spricht dieses doch im Übrigen nicht von Beiträgen, sondern von Prä- mien; MAURER, S. 444 f., Fn. 1170. 70 BSK-AEBI, N 8 zu Art. 90 VVG. 71 Relativierend mit Verweis auf die Praxis MAURER, S. 445. 72 KOENIG, S. 712; zur automatischen Umwandlung von Gesetzes wegen bei Prämien- zahlungsverzug siehe Art. 93 Abs. 1 VVG. 73 BSK-AEBI, N 11 zu Art. 90 VVG; KOENIG, a.a.O.; MAURER, S. 444 f.; siehe zur güter- rechtlichen Behandlung der umgewandelten Lebensversicherung BK-HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, N 21 zu Art. 211 ZGB: «Die verbleibende Leistungsgarantie, deren Höhe nach versicherungsmathematischen, im Geschäftsplan festgelegten Grundsätzen bestimmt wird […], ist zum Umwandlungswert in der güterrechtlichen Auseinander- setzung zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn eine Lebensversicherung wegen Prämienverzugs nach Art. 93 VVG von Gesetzes wegen in eine prämienfreie Versi- cherung umgewandelt worden ist». 74 FUHRER, Rz. 22.34; KOENIG, S. 712; MAURER, S. 444. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 170 2.3.7. Form der Versicherungsleistung Die Lebensversicherung kann in Form einer Kapital- oder Rentenversiche- rung abgeschlossen werden75. Bei der Kapitalversicherung wird dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des versicherten Ereignisses ein Kapitalbetrag ausbezahlt, der in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Risikos gleichbleibend, zu- oder ab- nehmend sein kann76. Der zweitgenannte Fall der Rentenversicherung wird auch als Leibrenten- versicherung bezeichnet und dient neben dem Versorgungsaspekt dazu, sich für das «Risiko Alter» abzusichern77. Die geschuldete Rentenleistung kann dabei verschiedenartig ausgestaltet werden. Denkbar ist sowohl eine sofort beginnende als auch eine (z.B. bis zum Erreichen des Pensionsalters) aufge- schobene Rentenzahlung78. Möglich ist auch der Abschluss einer Leibrenten- versicherung auf zwei Leben79. Diesfalls dauert die Rentenzahlung bis zum Ableben beider Personen fort80. Sie bietet sich deshalb besonders für verheira- tete Personen an. Besonders bei der Rentenversicherung auf ein Leben erfolgt gelegentlich die Vereinbarung einer Prämienrückgewähr für den Fall des frühzeitigen Versterbens des Versicherungsnehmers81. 2.3.8. Exkurs: Berufliche Vorsorge Die berufliche Vorsorge enthält einerseits Elemente einer Risikoversicherung, darunter die Vorsorge für den Todesfall82. Andererseits geht es um die Alters- und Invalidenvorsorge für den Vorsorgenehmer selber. Insofern besteht eine erhebliche Nähe zur gemischten Lebensversicherung. Obschon die berufli- che Vorsorge, wie erwähnt, letztlich einen Versicherungsschutz bedeutet, soll sie im vorliegenden Beitrag nicht näher thematisiert werden. Zu erwähnen sind nachfolgend allerdings – in der gebotenen Kürze – einige Unterschiede zu den privaten Lebensversicherungen, da sich in der Praxis bei Selbständig- erwerbenden gelegentlich die Frage stellt, ob der Anschluss an die berufliche 75 MAURER, S. 437. 76 FUHRER, Rz. 22.10. 77 IZZO, S. 18 f.; vgl. FUHRER, Rz. 22.11. 78 PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 6, Fn. 18. Die aufgeschobene Rentenzahlung kommt v.a. dann in Frage, wenn das einzubezahlende Kapital zuerst angespart werden muss; FUHRER, a.a.O. 79 PLATTNER, a.a.O. 80 Siehe den Sachverhalt von BGE 133 III 669 und das Fallbeispiel bei IZZO, S. 278. 81 FUHRER, Rz. 22.15; IZZO, S. 19. 82 Siehe dazu und zum Folgenden AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 8., m.w.H. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 171 Vorsorge des Berufsverbandes dem Abschluss einer Lebensversicherung vor- zuziehen ist. Die berufliche Vorsorge ist dem Grundsatz nach zivilstandsabhängig ausge- staltet. Von der Hinterlassenenabsicherung profitieren primär die Witwe bzw. der Witwer sowie gegebenenfalls die Nachkommen des Vorsorgenehmers83. Allerdings können die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement im Rah- men der weitergehenden beruflichen Vorsorge unter gewissen Voraussetzun- gen auch Leistungen an «weitere begünstigte Personen» vorsehen. Die zuläs- sige reglementarische Erweiterung der gesetzlichen Begünstigtenord- nung betrifft gemäss Art. 20a BVG insbesondere «natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind84, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununter- brochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat85 oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss», wobei das an- wendbare Vorsorgereglement die Leistungsberechtigung auch enger fassen kann als der zitierte Gesetzestext86. Für den Praktiker ist sodann zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Begünstigung nicht verheirateter Lebenspartner davon abhängig machen dürfen, dass der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten eine entsprechende Mel- dung an die Vorsorgeeinrichtung erstattet hat87, d.h., eine blosse Lebensge- meinschaft und massgebliche Unterstützung genügen unter Umständen eben- so wenig wie die Begünstigung durch Testament oder Erbvertrag. Anders als bei der privaten Lebensversicherung ist daher eine formlose Begünstigung nur zulässig, wenn das anwendbare Reglement dies zulässt. Von Bedeutung ist im vorliegenden Kontext ferner, dass die berufliche Vor- sorge im Güter- und im Erbrecht anders behandelt wird als freie Versiche- rungen88. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die bei Auflösung des Güter- standes noch nicht realisierte berufliche Vorsorge güterrechtlich irrelevant bleibt; im Scheidungsfall sind indessen die Art. 122 ff. ZGB zu beachten. Während des Güterstandes ausbezahlte Leistungen sind nach der Sondernorm von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter dem ordentlichen Güterstand stets der Errungenschaft zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, wann und aus wel- cher Gütermasse die Vorsorge finanziert wurde. Gegebenenfalls ist bei Aus- zahlung einer Kapitalleistung Art. 207 Abs. 2 ZGB zu beachten, der zu einer 83 Für Einzelheiten siehe Art. 19 ff. BVG; eingehend dazu STAUFFER, Rz. 809 ff. 84 Zum Begriff der massgeblichen Unterstützung siehe u.a. BGE 140 V 50 und 138 V 98; je m.w.H. 85 Siehe dazu BGE 144 V 327. 86 BGE 144 V 327 E. 1.1, m.w.H. 87 BGer 9C_85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4–5. 88 Für Einzelheiten siehe u.a. AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 14 ff. und 20 ff. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 172 rechnerischen Ausscheidung von Eigengut zugunsten des Vorsorgenehmers führt. Hinterlassenenleistungen, die direkt an die gesetzlich bzw. reglementa- risch begünstigten Personen ausbezahlt werden, bleiben güter- und erbrecht- lich irrelevant – sie fliessen «am Nachlass vorbei». Gleiches gilt auch für Freizügigkeitskonti bzw. -policen89, die namentlich beim Ausscheiden aus einer Pensionskasse vor Eintritt eines Vorsorgefalls eröffnet werden. Für all diese güter- und erbrechtlichen Sondernormen ist irrelevant, ob sich der Vor- sorgenehmer der beruflichen Vorsorge als Selbständigerwerbender freiwillig unterstellt hat oder ob der Beitritt zu einer Vorsorgeeinrichtung mit einer Anstellung zwingend verknüpft war. Ebenso bedeutungslos ist, ob das Vor- sorgereglement nur gerade die gesetzlichen Minimalleistungen garantiert oder ob (allenfalls in bedeutendem Umfang) eine weitergehende Vorsorge gewähr- leistet wird90. Von praktischer Relevanz ist im Zusammenhang mit der beruf- lichen Vorsorge schliesslich, dass Vorbezüge für Wohneigentum oder Bar- auszahlungen zu einer veränderten güter- und erbrechtlichen Zuordnung der beruflichen Vorsorge führen. Nicht nur die Unterstellung unter eine freiwillige berufliche Vorsorge, sondern auch die durch diese Instrumente ermöglichte Entnahme von Vorsorgekapital ist daher auf güter- und erbrechtliche Konse- quenzen hin zu überprüfen. Auf Einzelheiten kann allerdings im vorliegenden Beitrag aus Platzgründen nicht eingegangen werden. Die erwähnten Besonderheiten der beruflichen Vorsorge grenzen diese öffentlich-rechtliche Versicherungsform von der freiwilligen Selbstvorsorge in Form von Lebensversicherungen der Säule 3a und 3b ab (dazu hinten, 5). Stehen im Einzelfall aus planerischer Perspektive im Hinblick auf eine Hin- terlassenenabsicherung beide Formen zur Verfügung, ist sorgfältig abzuwä- gen, welche Alternative den konkreten Bedürfnissen der Beteiligten besser gerecht wird. 2.4. Konkretes Vorgehen zur rechtlichen Einordnung der Versicherung bzw. der Begünstigung Bekanntlich folgt die erbrechtliche Auseinandersetzung beim verheiratet ge- wesenen Erblasser der güterrechtlichen Auseinandersetzung91. Dies ist zu- nächst insofern erstaunlich, als ein und dasselbe Ereignis – der Tod des ver- heirateten Erblassers – sowohl die Auflösung des Güterstandes bewirkt (Art. 204 Abs. 1 ZGB) als auch den Erbgang auslöst (Art. 537 Abs. 1 und Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die korrekte Abfolge von güter- und erbrechtlicher 89 BGE 129 III 305; dazu AEBI-MÜLLER, Freizügigkeitsguthaben, S. 511 ff.; zum Gan- zen AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 14 ff. 90 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 15 und 17. 91 Exemplarisch: BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 6 zu Art. 204 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 173 Auseinandersetzung ist indessen nötig, weil erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung geklärt ist, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte zustehen. Nur was im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem vorverstorbenen Ehegatten, d.h. dem Erblasser, zugeordnet wurde, bildet des- sen Nachlass und verteilt sich nach den erbrechtlichen Regeln. Die versicherungsrechtliche Begünstigung kann allerdings dazu führen, dass sich die Versicherung bereits zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung nicht mehr im Vermögen des vorverstorbenen Versicherungsneh- mers befindet und daher güterrechtlich überhaupt nicht zu beachten ist (dazu hinten, 3.3.2). In Bezug auf das Erbrecht interessiert unter diesen Umständen die Frage, wie die dem überlebenden Ehegatten oder anderen begünstigten Personen nach dem Tod oder zufolge des Versterbens des Vorsorgenehmers ausgerichteten Hinterlassenen- bzw. Versicherungsleistungen zu beurteilen sind92. Dabei ist zweierlei von Bedeutung: Zunächst fragt sich, ob die Versiche- rungsleistungen Teil des Nachlasses sind, die Berechtigung der begünstigten Person somit mit deren erbrechtlichen Stellung (als Erbe oder Vermächtnis- nehmer) in Verbindung steht. Trifft dies nicht zu, besitzt die begünstigte Person also einen direkten, vom Erbrecht unabhängigen Forderungsanspruch, ist in einem zweiten Schritt zu fragen, ob die der begünstigten Person ausgerichte- ten Leistungen nach Art. 476 und 529 ZGB der Hinzurechnung zur Pflicht- teilsmasse und gegebenenfalls der Herabsetzung unterliegen93. Denkbar ist sodann, dass die Versicherungsleistungen der gesetzlichen Ausgleichung unterliegen. Mit Bezug auf das Zusammenspiel von Güter- und Erbrecht im Bereich der versicherungsrechtlichen Begünstigung sind nach wie vor zentrale Fragen offen bzw. strittig94. Dies ist von erheblicher praktischer Relevanz. Muss sich beispielsweise ein überlebender Ehegatte, der durch den Erblasser begünstigt worden ist, die erhaltene Versicherungssumme oder den Rückkaufswert der Versicherung auf den Erbteil anrechnen lassen, dann handelt es sich insofern nicht um eine zusätzliche, sondern nur noch um eine alternative Absicherung, welche die materielle Situation95 des Betroffenen nicht verbessert. Bleibt da- bei überdies ausser Betracht, dass ohne die Begünstigung der fragliche Ver- mögenswert im Güterrecht nach Art. 215 ZGB hälftig zu teilen oder aufgrund einer Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten gar vollständig dem überlebenden Ehegatten verblieben wäre, dann kann sich die materielle 92 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 20, m.w.H. 93 AEBI-MÜLLER, a.a.O., m.w.H. 94 AEBI-MÜLLER, Hinterlassenenabsicherung, S. 22. 95 Allenfalls verbessert sich zumindest die formelle Stellung, weil versicherungsrechtli- che Ansprüche meist rasch und «am Nachlass vorbei» ausbezahlt werden; siehe dazu u.a. AEBI-MÜLLER Optimale Begünstigung, Rz. 09.91 ff. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 174 Stellung des «begünstigten» Ehegatten sogar erheblich verschlechtern. Darauf ist zurückzukommen (hinten, 4.4.5). 3. Versicherungen im Ehegüterrecht 3.1. Verhältnis von Güter- und Erbrecht Wie soeben dargelegt, muss zunächst die güterrechtliche Einordnung der verschiedenen Versicherungen geklärt werden. Dies ist selbstredend auch dann von Bedeutung, wenn die Ehe nicht durch Tod eines Ehegatten, sondern durch Scheidung aufgelöst wird. 3.2. Unterscheidung von Vermögenswerten und Anwartschaften 3.2.1. Problemstellung Dem Güterrecht unterliegen lediglich Vermögenswerte. Hingegen können blosse Anwartschaften, d.h. die (mehr oder weniger verfestigte, aber nicht gewisse) Aussicht auf künftige Leistungen, die keinen realisierbaren Gegen- wert aufweisen, güterrechtlich nicht zugeordnet werden96. Exemplarisch lässt sich dies bei der beruflichen Vorsorge beobachten: Vor Eintritt eines Vorsor- gefalls haben die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge lediglich An- wartschaftscharakter97 – aus diesem Grund muss im Scheidungsfall über den Vorsorgeausgleich (Art. 122 ff. ZGB) eine Entschädigung erfolgen. Erst nach Eintritt eines Vorsorgefalls sind die nunmehr ausbezahlten Leistungen güter- rechtlich relevant; unter dem ordentlichen Güterstand handelt es sich dann um Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, vgl. allerdings auch Art. 207 Abs. 2 ZGB). Im Kontext des vorliegenden Beitrages stellt sich daher die Frage, ob bestimmte Versicherungsansprüche bzw. -leistungen zum massge- blichen Zeitpunkt, d.h. am Stichtag der güterrechtlichen Auseinanderset- zung (Art. 204 ZGB im Recht der Errungenschaftsbeteiligung, Art. 236 ZGB bei der Gütergemeinschaft), überhaupt güterrechtlich relevante Vermögens- werte darstellen oder nicht98. Vermögenswerte (und Schulden), die erst nach dem Stichtag rechtlich in Erscheinung treten, bleiben unbeachtlich99, ist doch 96 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 14. 97 BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 17 zu Art. 197 ZGB. 98 Entscheidend ist namentlich die Versicherungsart sowie die Frage, ob der Versiche- rungsfall vor dem güterrechtlichen Stichtag eingetreten ist. 99 Anstatt vieler: BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 4 zu Art. 204 ZGB, m.w.H. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 175 gemäss Art. 207 Abs. 1 bzw. Art. 236 Abs. 3 ZGB der Stand des Vermögens im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes güterrechtlich auseinanderzu- setzen. 3.2.2. Gemischte Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Rückkaufswert Weist die Lebensversicherung einen Rückkaufswert auf, was insbesondere bei gemischten Lebensversicherungen zutrifft, so kann in diesem Umfang nicht mehr von einer blossen Anwartschaft die Rede sein. Der Versicherungsnehmer kann diesfalls die Versicherung nämlich – unabhängig vom Eintritt des Versi- cherungsfalls – jederzeit realisieren, indem er den Rückkauf verlangt. Die Aus- zahlung des Rückkaufswerts steht daher nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherungsnehmers. Damit liegt ein eigentlicher, güterrechtlich relevanter Vermögenswert vor. Zu klären ist damit im Folgenden nur noch, welcher Gütermasse der Rückkaufswert ange- hört und wie es sich verhält, wenn der Güterstand durch Tod des Versiche- rungsnehmers aufgelöst wird, sodass gleichzeitig auch der Versicherungsfall eintritt. Nicht mehr nur der Rückkaufswert, sondern die ausbezahlte Versicherungs- summe ist dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsfall vor dem güterrechtlichen Stichtag eingetreten ist und daher dem Versicherungsnehmer bzw. der begünstigten Person die ausbezahlte Versicherungssumme zugeflos- sen ist. 3.2.3. Reine Risikoversicherungen Reine Risikoversicherungen weisen, wie erläutert, grundsätzlich keinen Rückkaufswert auf (vorne, 2.3.1). Vor Eintritt des Versicherungsfalls stehen sie unter der Suspensivbedingung des Eintritts des Versicherungsfalls. Daher liegt vorerst eine reine Anwartschaft vor, die nicht bewertet werden kann und die dem Güterrecht entzogen bleibt100. Wird der Güterstand durch Schei- dung oder durch Tod des Ehegatten des Versicherungsnehmers aufgelöst, ist die Risikoversicherung völlig unbeachtlich. Bei Auflösung des Güterstandes durch Tod des Versicherungsnehmers gilt dasselbe, weil während des Güter- standes (noch) kein fester, dem Güterrecht zugehörender Anspruch bestand. 100 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.71; CPra-GUILLOD, N 25 zu Art. 197 ZGB; BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 23 zu Art. 197 ZGB; BK-HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, N 77 f. zu Art. 197 ZGB; CHK-JUNGO, N 23 zu Art. 197 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 176 Selbst wenn es sich bei der begünstigten Person um den überlebenden Ehe- gatten handelt, muss über die Versicherungssumme daher güterrechtlich nicht abgerechnet werden. Ist während des Güterstandes das versicherte Risiko – beispielsweise eine Invalidität – eingetreten, so ist die ausbezahlte Versicherungssumme nach den ordentlichen Regeln des Güterrechts zuzuordnen, wobei je nach Güter- stand zu unterscheiden ist (dazu sogleich). Besteht ausnahmsweise bei der reinen Risikoversicherung ein konventiona- ler Rückkaufswert, so stellt dieser – und nur dieser – bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls einen Vermögenswert dar, der im Güterrecht berücksich- tigt werden kann101. Wird die Ehe durch Tod des Versicherungsnehmers auf- gelöst, muss dann allerdings gleich vorgegangen werden wie bei der gemisch- ten Lebensversicherung (dazu hinten, 3.3.2). 3.2.4. Leibrentenversicherungen Die erläuterten Grundsätze gelten auch bei Leibrentenversicherungen. Zah- lungen aus Leibrentenversicherungen, die während des Güterstandes an einen Ehegatten erfolgt sind, sind nach den normalen güterrechtlichen Grundsätzen dem Vermögen bzw. den Gütermassen zuzuordnen102. Weist die betreffende Versicherung beim Tod eines Ehegatten noch einen Rückkaufswert auf, ist dieser güterrechtlich ebenfalls zu berücksichtigen103. 3.3. Besonderheiten bei der Errungenschaftsbeteiligung 3.3.1. Abgrenzung zu Sozialversicherungsleistungen Auf private Lebensversicherungen (mit und ohne Rückkaufswert) finden die Sonderbestimmungen von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 207 Abs. 2 ZGB regelmässig keine Anwendung104. Konkret bedeutet dies, dass die Versiche- rung bzw. deren Rückkaufswert oder die während des Güterstandes fällig gewordene Versicherungsleistung nach dem Surrogationsprinzip (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 198 Ziff. 4 ZGB) zuzuordnen ist. Im Einzelnen: 101 DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Rz. 1039 und Fn. 108; siehe dazu auch IZZO, S. 205 ff.; vgl. für das Erbrecht ZUMBRUNN, S. 1214. 102 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.72. 103 IZZO, S. 199. 104 FamKomm Scheidung-STECK/FANKHAUSER, N 26 zu Art. 197 ZGB, m.w.H. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 177 3.3.2. Gemischte Lebensversicherung Das Surrogationsprinzip gelangt zunächst zur Anwendung mit Bezug auf gemischte Lebensversicherungen, die bereits während des Güterstandes einen Rückkaufswert aufweisen und daher in diesem Umfang bei Auflösung des Güterstandes beachtlich sind. Gleichermassen sind Leistungen, die aus einer gemischten Lebensversicherung während des Güterstandes (z.B. nach Eintritt einer Invalidität oder nach Ende der Versicherungsdauer) ausgerichtet wer- den, derjenigen Gütermasse zuzuordnen, der die Versicherung angehört105. Wurde die fragliche Versicherung vor Beginn des Güterstandes abgeschlos- sen, so ist die Versicherung als solche (und damit der Rückkaufswert oder die während des Güterstandes ausbezahlte Versicherungssumme) dem Eigengut zuzuordnen106. Daran ändert nichts, wenn während des Güterstandes Prämien aus Errungenschaft entrichtet wurden; gegebenenfalls steht der Errungen- schaft für diese Prämienzahlungen eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB zu107. Wurde die Versicherung erst während des Güterstandes abgeschlossen, so liegt es hingegen nahe, von Errungenschaft auszugehen, wenn der Versiche- rungsnehmer nicht nachweisen kann, dass die Prämien aus Eigengut bezahlt wurden (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB) – an diese Möglichkeit ist insbesondere bei Lebensversicherungen mit Einmalprämie (dazu vorne, 2.3.6) zu denken. Wurden die Prämien teilweise aus Eigengut, teilweise aus Errungenschaft bezahlt, so bleibt es dabei, dass die Versicherung vollständig der einen oder der anderen Gütermasse zuzuordnen ist, der anderen Gütermasse steht aller- dings nach Art. 209 Abs. 1 ZGB eine Ersatzforderung zu108. Zu beachten ist im Übrigen folgende Besonderheit: Wird der Güterstand wäh- rend des bestehenden Vertragsverhältnisses109 durch Tod des Vorsorgeneh- mers aufgelöst, befindet sich der Anspruch im Zeitpunkt der Auflösung des 105 BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 22 zu Art. 197 ZGB. 106 BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 74 zu Art. 197 ZGB; a.M. IZZO, S. 190; WIEDMER, S. 146. 107 BGer 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.2.1; BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 71 ff. zu Art. 197 ZGB; CHK-JUNGO, N 23 zu Art. 197 ZGB. Nach der hier vertre- tenen Auffassung findet Art. 209 Abs. 1 ZGB und nicht Art. 209 Abs. 3 ZGB Anwen- dung, da mit der Bezahlung der Versicherungsprämien eine Schuld gegenüber dem Versicherer getilgt und nicht in die andere Gütermasse investiert wird. Das Bundege- richt erachtet hingegen im vorzitierten Entscheid Art. 209 Abs. 3 ZGB als einschlägig, da die Prämienzahlung «dem Erhalt der Versicherungspolice dienen [kann], soweit der Rückkaufswert bzw. die Versicherungssumme dadurch keine Einbusse erleidet, und der Verbesserung, soweit dieser mit der Zeit sogar an Wert gewinnt». 108 BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 73 zu Art. 197 ZGB. 109 D.h. insbesondere vor Fälligkeit des Versicherungsguthabens durch den Vorsorgefall Alter; vgl. Art. 3 BVV 3. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 178 Güterstandes zufolge der versicherungsrechtlichen Begünstigungsklausel nicht mehr im Vermögen des Vorsorgenehmers, sondern bereits im Vermö- gen des Begünstigten – sie kann in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr geteilt werden110. Würde man anders urteilen, müssten die An- sprüche auch bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung als Bestandteil des Nachlasses betrachtet werden. Dies trifft jedoch gerade nicht zu111. Ist der Begünstigte zugleich der überlebende Ehegatte, so bildet die Versicherungs- leistung in dessen Vermögen eine unentgeltliche Zuwendung i.S.v. Art. 198 Ziff. 2 ZGB, d.h. Eigengut, sodass sie ihm ungeteilt verbleibt112. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei einer Auflösung des Güter- standes vor Eintritt des Vorsorgefalls (zufolge Scheidung oder Tod des Ehe- gatten des Vorsorgenehmers) der Rückkaufswert der gemischten Lebensver- sicherung nach dem Surrogationsprinzip zuzuordnen ist, während bei Auflö- sung des Güterstandes durch Tod des Vorsorgenehmers die güterrechtliche Teilung der Versicherung entfällt. Abschliessend sei auf den (Sonder-)Fall hingewiesen, in dem der verstorbene Versicherungsnehmer keine Begünstigung vorgesehen hat (bzw. die begüns- tigte Person weggefallen ist) und über die Versicherung auch nicht durch Zession oder Versicherungslegat verfügt wurde. Diesfalls ist «die volle Ver- sicherungssumme unter Abzug der aus Eigengut bezahlten Prämien und des gegebenenfalls bei der Heirat bestehenden Rückkaufswertes als Aktivum der Errungenschaft des Erblassers einzusetzen»113. Auch diese Betrachtungsweise ist kongruent mit dem Erbrecht. 3.3.3. Reine Risikoversicherung Während des Güterstandes ausbezahlte Versicherungsleistungen aus privaten Risikoversicherungen sind ebenfalls grundsätzlich nach dem Surrogations- prinzip zuzuordnen114, wobei auf das zur gemischten Lebensversicherung Gesagte verwiesen werden kann. 110 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 19; BADDELEY, Les économies, Rz. 81; GUINAND, S. 72. In diesem Zusammenhang ist auf die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB (dazu hinten, 3.3.4) hinzuweisen, wenn ein Dritter begünstigt wird. 111 Vgl. dazu u.a. AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 03.58. 112 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 03.30, m.w.H. 113 ZUMBRUNN, S. 1214; ebenfalls auf die gesamte Versicherungssumme abstellend DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Rz. 1040, m.w.H.; GUINAND, S. 72; BK-HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, N 72 sowie 78 zu Art. 197 ZGB. 114 BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 21 ff. zu Art. 197 ZGB, m.w.H.; BK-HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, N 78 zu Art. 197 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 179 Eine Ausnahme vom Surrogationsprinzip und eine Zuordnung zur Errungen- schaft i.S.v. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB liegt im Bereich der Risiko-Privat- versicherungen dann vor, wenn die während des Güterstandes ausbezahlte Ver- sicherungsleistung tatsächlich einen eingetretenen Verdienstausfall abdeckt. Zu denken ist etwa an den Selbständigerwerbenden, der sich mit einer Risi- koversicherung für eine Arbeitsunfähigkeit absichert. In dieser Sachlage liegt es nahe, den durch die Versicherung ausbezahlten Erwerbsersatz derjenigen Gütermasse zuzuordnen, die ohne Eintritt des versicherten Ereignisses An- spruch auf den Arbeitserwerb gehabt hätte, d.h. der Errungenschaft115. Auch hier kann es zu einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB kommen, wenn die Prämien aus Eigengut geleistet wurden116. Wird die Erwerbsausfallentschädigung aus einer solchen Risikoversicherung als Kapitalleistung ausgerichtet, ist dann gleichzeitig an Art. 207 Abs. 2 ZGB zu denken, wonach bei Auflösung des Güterstandes ein Teil der ausbe- zahlten Versicherungssumme rechnerisch dem Eigengut des Versicherungs- nehmers zuzuordnen ist117. Der auf die Zeit nach Auflösung des Güterstandes entfallende Teil der Entschädigung soll dem Versicherungsnehmer nämlich ebenso ungeteilt verbleiben wie dies für sein Erwerbseinkommen nach dem güterrechtlichen Stichtag zutrifft118. 3.3.4. Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB a) Allgemeines Bezeichnet der verheiratete Versicherungsnehmer einen Dritten als Begüns- tigten und wird die Ehe durch Tod des versicherten Ehegatten aufgelöst119, so stellt sich im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Frage nach einer allfälligen Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB. Diese greift be- kanntlich nur dann, wenn über Errungenschaftsvermögen verfügt wurde120. Eine Vermögensentäusserung aus Eigengut betrifft den Vorschlagsbeteili- 115 Vgl. AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 18; BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 69 und 78 zu Art. 197 ZGB; a.M. IZZO, S. 195 f. 116 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 19, m.w.H. 117 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 03.34. 118 Zum Mechanismus von Art. 207 Abs. 2 ZGB siehe u.a. CHK-JUNGO, N 13 f. zu Art. 207 ZGB. 119 IZZO, S. 251: «Ist der Grund für die Auflösung des Güterstandes ein anderer als der Tod des Versicherungsnehmers, so befindet sich der Versicherungsanspruch zum Zeitpunkt der Auflösung noch im Vermögen […]. [Es] erübrigt sich eine güterrechtli- che Hinzurechnung.» 120 DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Rz. 1318; PLATTNER, Erbrecht und Versiche- rungen, S. 212; FamKomm Scheidung-STECK/FANKHAUSER, N 8 zu Art. 208 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 180 gungsanspruch des anderen Ehegatten nämlich nicht und bleibt daher güter- rechtlich (nicht aber erbrechtlich, dazu hinten, 4) stets unberücksichtigt. Hat die Versicherung dem Eigengut des Versicherungsnehmers angehört, ist al- lerdings denkbar, dass Prämien aus Errungenschaft bezahlt wurden. Dies kann etwa zutreffen, wenn die Versicherung vor Eheschluss abgeschlossen wurde und die Prämien dann stets – auch nach Eheschliessung – aus Er- werbseinkommen und damit aus Errungenschaft bezahlt wurden. Wie darge- legt, hat bei dieser Sachlage die Errungenschaft eine Ersatzforderung gegen- über dem Eigengut im Umfang der bezahlten Prämien und des darauf aufge- laufenen Zinses bzw. der sonstigen Erträge (vorne, 3.3.2). Die Begünstigung des Dritten bedeutet daher im Umfang des Ersatzanspruchs eine Vermö- gensentäusserung nach Art. 208 ZGB121. Denkbar ist selbstredend auch die umgekehrte Sachlage: Hat ein Versicherungsnehmer beispielsweise eine Ver- sicherung mit Einmalprämie überwiegend mit Errungenschaft, aber unter Beteiligung des Eigengutes erworben, so stellt die Begünstigung eine Entäusserung der Errungenschafts-Versicherung dar, das investierte Eigengut ist aber selbstverständlich zu berücksichtigen. Keine güterrechtliche Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB findet dann statt, wenn der überlebende Ehegatte des Versicherungsnehmers die (widerruflich oder unwiderruflich) begünstigte Person ist122. Zu denken ist in dieser Sachlage allerdings an die erbrechtliche Hinzurechnung/Herabsetzung (dazu hinten, 4.4). b) Zeitpunkt der Vermögensentäusserung (Fünfjahresfrist) Eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB erfolgt einerseits gemäss Abs. 1 Ziff. 2 dieser Bestimmung für Vermögensentäusserungen, die von einem Ehegatten vorgenommen wurden, «um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern.» Ist eine solche Absicht – Eventualabsicht genügt123 – nach- gewiesen, so spielt der Zeitpunkt der Vermögensentäusserung keine Rolle. Ohne eine nachgewiesene Schädigungsabsicht erfolgt die Hinzurechnung andererseits nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB mit Bezug auf «unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflö- sung des Güterstandes» vorgenommen hat. Zu klären ist daher, wann die Vermögensentäusserung stattgefunden hat. Bei der widerruflichen Begünstigung im Kontext einer gemischten Lebens- versicherung erfolgt die definitive Vermögensentäusserung erst mit dem Tod 121 Vgl. BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 15 zu Art. 208 ZGB. 122 DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Rz. 1321; BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 23 zu Art. 208 ZGB; Izzo, S. 251. 123 FamKomm Scheidung-STECK/FANKHAUSER, N 17 zu Art. 208 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 181 des Versicherungsnehmers. Die Fünfjahresfrist nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist daher nach der h.L. immer gewahrt124. Diese Betrachtungsweise ist schon deshalb zutreffend, weil der Versicherungsnehmer bei der widerrufli- chen Begünstigung nicht nur (i.S. einer Resolutivbedingung) die Rechtsstel- lung des Begünstigten aufheben kann, sondern vielmehr auch bis zum Eintritt des Versicherungsfalls das Rückkaufsrecht behält, sodass dieser Vermögens- wert sich nach wie vor und ungeachtet einer Begünstigung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls in seinem Vermögen befindet. Aus diesem Grund ist die gemischte Lebensversicherung in der güterrechtlichen Auseinanderset- zung zufolge Scheidung mit dem Rückkaufswert einzubeziehen125. Im Übri- gen wird auf diese Weise Kongruenz mit der erbrechtlichen Herabsetzung hergestellt, wo gemäss Art. 529 ZGB – als lex specialis zu Art. 527 ZGB – keine Befristung vorgesehen ist. Auch für die erbrechtliche Herabsetzungs- reihenfolge ist nach hier vertretener Auffassung auf den Eintritt des Versiche- rungsfalls abzustellen und nicht auf die Bezeichnung des Begünstigten (hin- ten, 4.4.6 d). Bei der unwiderruflichen Begünstigung ist zu differenzieren: Die Fünfjahresfrist ist massgeblich (wenn keine Umgehungsabsicht i.S.v. Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nachgewiesen ist), falls der Versicherungsneh- mer die unwiderrufliche Begünstigung vollumfänglich und nicht nur für den Todesfall ausgesprochen hat (Art. 77 Abs. 2 VVG). Wie dargelegt (vor- ne, 2.2.4), scheidet die Versicherung dadurch endgültig aus seinem Vermögen aus126 und die Frist von fünf Jahren beginnt daher zum Zeitpunkt der unwider- ruflichen Begünstigung (oder der Zession) zu laufen127. Bei den später (d.h. nach dem Widerrufsverzicht) entrichteten Prämien handelt es sich jeweils um neue Zuwendungen128, die einen separaten Fristenlauf zur Folge haben und deshalb auch dann der Hinzurechnung unterliegen können, wenn seit der un- widerruflichen Begünstigung mehr als fünf Jahre vergangen sind129. Anders verhält es sich dann, wenn die unwiderrufliche Begünstigung nur den Todesfall betrifft, kann doch diesfalls der Versicherungsnehmer nach wie vor das Recht zum Rückkauf der Erlebensfallversicherung mit Leistung an sich 124 Vgl. u.a. DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Rz. 1322, Fn. 50; BK-HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, N 28 zu Art. 208 ZGB; ZUMBRUNN, S. 1209; a.M. allerdings IZZO, S. 264 f. 125 BGE 137 III 337 E. 2.1 und 2.2.2. 126 Der Versicherungsnehmer kann zwar weiterhin den Rückkauf erklären, die Rück- kaufssumme wird aber dem Begünstigten ausbezahlt; FUHRER, Rz. 22.44. Wie WOHLGEMUTH, S. 302, zu Recht anmerkt, wird der Versicherte in solchen Fällen des- halb nur äusserst selten von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch machen. 127 BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 28 zu Art. 208 ZGB. 128 BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 18 zu Art. 208 ZGB. 129 Siehe das Beispiel bei BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 28 zu Art. 208 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 182 selbst geltend machen. Insofern ist der Rückkaufswert bis zum Eintritt des Todesfalls in seinem Vermögen verblieben130. Bei der gemischten Lebensver- sicherung ist zudem denkbar und je nach konkretem Vertrag sogar wahr- scheinlich, dass der Versicherungsnehmer selber die Versicherungssumme erhält (nämlich bei Ablauf der Versicherung bzw. Erreichen des vereinbarten Alters; dazu vorne, 2.3.2). c) Betrag der Hinzurechnung Analog zur Rechtslage im Erbrecht (hinten, 4.3.3) unterliegt die Versicherung in der Höhe des Rückkaufswerts der Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB131. Der massgebende Bewertungszeitpunkt richtet sich dabei nach Art. 214 Abs. 2 ZGB, wonach auf den Tag der Vermögensveräusserung abzustellen ist. Wie soeben erörtert, muss für dessen Bestimmung zwischen den verschiedenen Begünstigungsarten differenziert werden. Bei widerrufli- chen und für den Todesfall unwiderruflich ausgesprochenen Begünstigungen scheidet die Versicherung erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers aus seinem Vermögen aus. Hinzuzurechnen ist in dieser Konstellation deshalb der Rückkaufswert unmittelbar vor dem Tod des Versicherungsnehmers132. Bei der vollumfänglich unwiderruflich ausgesprochenen Begünstigung geht der Anspruch hingegen bereits mit dem gültigen Widerrufsverzicht gemäss Art. 77 Abs. 2 VVG auf den Begünstigten über. Hier ist der in diesem Zeit- punkt bestehende Rückkaufswert der güterrechtlichen Hinzurechnung zu- grunde zu legen133. Ist im letztgenannten Fall die Frist gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bereits verstrichen, so ist zwar eine Hinzurechnung des Rück- kaufswerts (unter Vorbehalt von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) nicht mehr möglich, allerdings kann die Summe der in den letzten fünf Jahren aus Errun- genschaft entrichteten Prämien hinzugerechnet werden134. Aus der Massgeblichkeit des Rückkaufswerts folgt schliesslich, dass die Hin- zurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB immer dann von vornherein entfällt, wenn die Begünstigung eine Versicherung ohne Rückkaufswert – 130 Vgl. PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 10 f. 131 DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Rz. 1335; IZZO, S. 263 f.; PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 213; ZUMBRUNN, S. 1209. 132 DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Rz. 1335, Fn. 76; IZZO, a.a.O. 133 DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Rz. 1335, Fn. 76; WOHLGEMUTH, S. 306. Demge- genüber scheinen PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 213, und ZUMBRUNN, S. 1209, nicht zwischen den verschiedenen Begünstigungsarten zu differenzieren und stel- len stets (auch für den Fall der vollumfänglich unwiderruflich ausgesprochenen Begünsti- gung) auf den Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes versicherten Ehegatten ab. 134 BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 28 zu Art. 208 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 183 insbesondere eine temporäre Todesfallversicherung – betrifft135. Ausnahms- weise – nämlich bei klarer Umgehungsabsicht – rechtfertigt sich eine Hinzu- rechnung der Prämien136. Exemplarisch ist an den Fall zu denken, in dem ein Ehegatte eine Drittperson (beispielsweise eine neue Partnerin oder einen neu- en Partner) mit einer Risiko-Lebensversicherung begünstigt und hohe jährli- che Prämien zahlt in der Annahme, dass sich das Risiko verwirklichen wird – was bei einem grossen Altersunterschied oder fragilem Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers durchaus wahrscheinlich sein kann. d) Verhältnis der Hinzurechnung zur erbrechtlichen Hinzurechnung/Herabsetzung Hat eine güterrechtliche Hinzurechnung i.S.v. Art. 208 ZGB stattgefunden, fragt sich, wie dieser Umstand im Erbrecht zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu beachten, dass die güterrechtliche Hinzurechnung grundsätzlich nicht zu einer Rückerstattung durch den Begünstigten führt, sondern lediglich bei der Berechnung der Vorschlagsbeteiligungsforderung berücksichtigt wird137. Die güterrechtliche Hinzurechnung führt im Ergebnis dazu, dass die der Er- rungenschaft entnommene Vermögensentäusserung so behandelt wird, als wäre sie durch das Eigengut ausgerichtet worden. Entsprechend gibt es kei- nen Grund, auf die erbrechtliche Hinzurechnung bzw. Herabsetzung zu ver- zichten138. Schwieriger ist die Ausgangslage dann, wenn das Vermögen des Erblassers die – unter Berücksichtigung der Hinzurechnung berechnete – Vorschlagsbe- teiligungsforderung nicht zu decken vermag, weil er nur über ungenügende Eigengutsmittel verfügt. Diesfalls kann u.U. gemäss Art. 220 ZGB vom Empfänger eine Rückerstattung verlangt werden. Was gestützt auf diese Norm bereits aufgrund des Güterrechts zurückerstattet wurde, darf selbstre- dend nicht nochmals erbrechtlich hinzugerechnet und herabgesetzt werden. Daher unterliegt im Erbrecht lediglich noch der beim Begünstigten verbliebe- ne Teil der Zuwendung der Herabsetzung139. Eine vollständige erbrechtliche Hinzurechnung findet selbstredend immer dann statt, wenn zum vornherein keine güterrechtliche Hinzurechnung 135 BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 79 zu Art. 208 ZGB; PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 213. 136 BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O. 137 BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 8 zu Art. 208 ZGB. 138 BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 55 zu Art. 208 ZGB; WOLF/GENNA, S. 456 f. 139 WOLF/GENNA, S. 457; ausführlich zum Verhältnis der güter- und erbrechtlichen Hin- zurechnung RUMO-JUNGO/MAJID, S. 327 ff. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 184 nach Art. 208 ZGB erfolgt, etwa deshalb, weil der Ehegatte der Vermö- gensentäusserung zugestimmt hat oder weil diese aus Eigengut erfolgte140. 3.4. Besonderheiten bei der Gütergemeinschaft Bei der Gütergemeinschaft ist für die güterrechtliche Zuordnung der Versi- cherung primär massgeblich, wie die Ehegatten im Ehevertrag Eigengüter und Gesamtgut ausgeschieden haben. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft bildet während der Dauer der Ver- sicherung der Rückkaufswert der Versicherung Gesamtgut. Gleiches gilt für die während des Güterstandes ausbezahlte Versicherungssumme (vgl. Art. 222 Abs. 1 ZGB). Soweit es an einem Rückkaufswert fehlt – was bei der reinen Risikoversicherung regelmässig zutrifft – ist güterrechtlich nichts zu berück- sichtigen. Die Versicherung, die an den überlebenden Ehegatten bei Auflö- sung des Güterstandes durch Tod des Versicherungsnehmers ausbezahlt wird, verbleibt diesem ungeteilt, da sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits nicht mehr berücksichtigt werden kann. Insofern sind die zur Errun- genschaftsbeteiligung festgehaltenen Überlegungen analog anwendbar. Schwieriger ist die Rechtslage, wenn nicht der überlebende Ehegatte, sondern ein Dritter begünstigt wurde. Da es an einer Parallelnorm zu Art. 208 ZGB fehlt, kommt keine Hinzurechnung in Betracht, wenn der Versicherungs- nehmer einen Dritten begünstigt hat. Zwar dürfte die Bezeichnung eines Be- günstigten mit Bezug auf die im Gesamtgut befindliche Versicherung eine ausserordentliche Verwaltungshandlung sein, die nach Art. 228 ZGB der Zu- stimmung des anderen Ehegatten bedürfte. Aufgrund des Gutglaubensschut- zes des Dritten (hier: des Versicherers) in Art. 228 Abs. 2 ZGB bleibt dies aber wohl belanglos141. Zu prüfen ist bei dieser Sachlage einzig, ob der Ehe- gatte des unberechtigt Handelnden den erlittenen Schaden gemäss Art. 231 Abs. 1 ZGB im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Umfang des Rückkaufswerts geltend machen kann142. 3.5. Besonderheiten bei der Gütertrennung Die Ehegatten werden im Falle der Gütertrennung hinsichtlich ihres Vermö- gens wie unverheiratete Personen behandelt. Eine eigentliche güterrechtli- che Auseinandersetzung entfällt. Insbesondere kommt es nicht zu einer Vor- 140 WOLF/GENNA, S. 457. 141 Vgl. ZUMBRUNN, S. 1210. 142 So ZUMBRUNN, a.a.O; ihm folgend KÜNZLE, S. 249. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 185 schlagsbeteiligung oder einer Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB. Der Rück- kaufswert der Versicherung oder eine während des Güterstandes ausbezahlte Versicherungssumme verbleibt folglich ungeteilt dem versicherten Ehegatten. Auch die Begünstigung eines Dritten bleibt güterrechtlich unberücksichtigt. 4. Versicherungen im Erbrecht 4.1. Übersicht Für die erbrechtliche Behandlung von Lebensversicherungen ist die Frage nach der Rechtsnatur der Begünstigung von entscheidender Bedeutung. Darauf ist nachfolgend sogleich einzugehen. Anschliessend sind die Ausgleichung (hinten, 4.3) sowie die Hinzurechnung und Herabsetzung der Versicherungen (hinten, 4.4) zu erörtern. Mit Bezug auf Hinzurechnung und Herabsetzung ist auf die laufende Erbrechtsrevision hinzuweisen (hinten, 4.4.6). 4.2. Rechtsnatur der Begünstigung 4.2.1. Einordnung der versicherungsrechtlichen Begünstigung und der Zession Mit der Begünstigung überträgt der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsanspruch auf einen Dritten, der alsdann gegenüber dem Versicherer ein eigenes Recht geltend machen kann143. Bei der gemischten Lebensversiche- rung ist dieser Anspruch an die doppelte Bedingung geknüpft, dass der Versi- cherungsnehmer vor dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze144 stirbt und dass die begünstigte Person den Versicherungsnehmer überlebt. Die rechtliche Würdigung der für den Todesfall ausgesprochenen Begünsti- gung gemäss Art. 76 VVG ist umstritten145. Nach Auffassung der h.L. liegt, weil die begünstigte Person gegenüber der Versicherungsgesellschaft ein eigenes Recht geltend machen kann, kein Rechtsgeschäft von Todes wegen, sondern stets ein solches unter Lebenden vor146. Auch das Bundesgericht 143 MAURER, S. 448; SCHAER, Rz. 37 zu § 9. 144 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 dürfen Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor Errei- chen des AHV-Rentenalters ausgerichtet werden. 145 Eingehend dazu IZZO, S. 81 ff. Die in der Praxis seltene, für den Todesfall ausgespro- chene Begünstigung bietet hingegen kaum Probleme. 146 BREITSCHMID/EITEL/FANKHAUSER/GEISER/JUNGO, Rz. 80 zu Kap. 6; DRUEY, Rz. 49 zu § 8 sowie Rz. 27 ff. zu § 13; PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 24 zu Art. 476 ZGB; STEINAUER, successions, Rz. 482; VOLLENWEIDER, S. 76; BK-WEIMAR, N 112 ff. zur © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 186 folgte im «Pinkas-Entscheid» aus dem Jahre 1986 dieser Auffassung, indem es festhielt, dass sich die Versicherungsforderung vom Moment der Bezeich- nung an im Vermögen des Begünstigten befinde147. Stirbt die versicherte Per- son, so tritt bloss eine für die Begünstigung notwendige (Resolutiv-)Bedingung ein – ein neuer Rechtsanspruch entsteht hingegen nicht148. Darüber dürfte jedenfalls bei der (praktisch weniger häufigen) unwiderrufli- chen Begünstigung weitestgehend Einigkeit bestehen149. Art. 79 Abs. 2 VVG bringt klar zum Ausdruck, dass der Versicherungsanspruch zu Lebzeiten in das Vermögen des Begünstigten übergeht. Dies gilt zweifellos dann, wenn der Versicherungsnehmer eine vollständige Begünstigung der gemischten Lebensversicherung vorgenommen und sich nicht das Recht zum Rückkauf der Erlebensfallversicherung vorbehalten hat (zur Unterscheidung vorne, 2.2.4). Wird der Versicherungsanspruch durch Zession gemäss Art. 73 VVG über- tragen, so kann die abtretende Partei einseitig nicht mehr darauf zurückkom- men150. Wie die unwiderrufliche Begünstigung ist deshalb auch die Abtretung als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren151. Weniger eindeutig ist die rechtliche Einordnung der widerruflichen Begüns- tigung, da es hier dem Versicherungsnehmer freisteht, die ausgesprochene Begünstigung bis zu seinem Tod jederzeit zu widerrufen und umgekehrt der Begünstigte erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein direktes Forde- rungsrecht gegenüber dem Versicherer erwirbt. Der Begünstigung kommt Einleitung zum 14. Titel; ZUMBRUNN, S. 1207 f.; MAURER, S. 449, spricht von einer «versicherungsrechtliche[n] Verfügung»; vgl. auch EITEL, Lebensversicherungsan- sprüche, S. 338 ff., der auch die frei widerrufliche Begünstigung – trotz Zweifeln an deren Rechtsnatur – jedenfalls wie eine Zuwendung unter Lebenden behandeln will; BSK-STAEHELIN, N 3 zu Art. 476 ZGB, schliesst sich der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und h.L. an, da das Versicherungsvertragsrecht als lex specialis über dem Erbrecht stehe – er relativiert aber, dass es sich bei der widerruflichen Begünstigung, streng dogmatischen betrachtet, eigentlich um eine Verfügung von Todes wegen handle. Auch BK-WEIMAR, N 18 zu Art. 476 ZGB, weist darauf hin, dass die Wider- rufbarkeit der Begünstigung diese «als Rechtsgeschäft unter Lebenden (…) in eigen- artiger Weise in die Nähe einer letztwilligen Verfügung» rücke. 147 BGE 112 II 157 E. 1.a): «Aussi bien le bénéficiaire peut-il, à l'échéance, réclamer son dû directement à l'assureur; la prétention d'assurance est dans son patrimoine dès la désignation; au décès du preneur, elle ne passe donc pas d'abord dans la succession: le bénéficiaire acquiert jure proprio, non pas jure hereditatis». 148 Ausführlich zum Pinkas-Entscheid IZZO, S. 57 ff. 149 Vgl. die Hinweise bei IZZO, S. 98 f.; vgl. auch BADDELEY, Les économies, Rz. 62; EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 338 ff. Für die Herabsetzungsreihenfolge ist der Zeitpunkt der Bezeichnung des Begünstigten gegenüber dem Versicherer massge- blich; BADDELEY, Les économies, Rz. 91. 150 WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Rz. 257; vgl. BSK-KUHN, N 33 zu Art. 73 VVG. 151 BREITSCHMID/EITEL/FANKHAUSER/GEISER/JUNGO, Rz. 80 zu Kap. 6; BK-WEIMAR, N 112 zur Einleitung zum 14. Titel; ausführlich zu den verschiedenen Formen der Ab- tretung PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 234 ff. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 187 m.a.W. erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers volle Rechtswirkung zu152. Ein Teil der Doktrin153 erblickt deshalb in der widerruflichen Begünsti- gung – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der h.L.154 – ein Rechtsgeschäft von Todes wegen. 4.2.2. Ausnahme: Fehlen einer versicherungsrechtlichen Begünstigung; Versicherungslegat Hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung ausnahmsweise kei- ne begünstigte Person i.S.v. Art. 76 VVG bezeichnet bzw. eine frühere Be- günstigung widerrufen und den Versicherungsanspruch auch nicht nach Art. 73 VVG abgetreten, so fällt die nach dem Tod des Versicherungsneh- mers fällige Versicherungssumme in den Nachlass155. Dies gilt auch dann, wenn der im Todesfall Begünstigte vor dem Versicherungsnehmer verstirbt und kein Nach- oder Ersatzbegünstigter bestimmt wurde, ist doch die Begüns- tigung unvererblich156. Beim verheiratet gewesenen Versicherungsnehmer bleibt allerdings daran zu denken, dass die im Todesfall ausbezahlte Versi- cherungssumme gedanklich bereits vor der Erbteilung für die Berechnung des Vorschlags- bzw. Gesamtgutsbeteiligungsanspruchs relevant ist157. Denkbar ist indessen, dass der Erblasser zwar aus versicherungsrechtlicher Sicht keinen Begünstigten bezeichnet hat, über den Versicherungsanspruch aber mittels Vermächtnisses (Versicherungslegat) verfügt hat. Wie er- wähnt (vorne, 2.2.2), darf dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Begünstigung sich in einer Verfügung von Todes wegen findet, ist es doch durchaus zulässig, die Begünstigung nach Art. 76 VVG in eine solche aufzunehmen158. Daher ist im Einzelfall durch Auslegung zu klären, ob tat- sächlich ein Vermächtnis gewollt ist oder ob nicht vielmehr eine versiche- 152 IZZO, S. 95 f. 153 IZZO, S. 87 ff., m.w.H.; vgl. auch BSK-BREITSCHMID, N 40 zu Vor Art. 467–536 ZGB. 154 Siehe Fn. 146 und 147. 155 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.75; DRUEY, Rz. 49 zu § 8; IZZO, S. 268; BK-WEIMAR, N 8 f. zu Art. 476 ZGB; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Rz. 257; ZUMBRUNN, S. 1214. 156 ZUMBRUNN, a.a.O.; siehe BSK-KÜNG, N 12 ff. zu Art. 84 VVG für den Fall, dass mehrere Begünstigte vorgesehen sind. 157 DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Rz. 1040, m.w.H.; BK-HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, N 72 sowie 78 zu Art. 197 ZGB; ZUMBRUNN, a.a.O. 158 Kritisch zur Begünstigung in einer Verfügung von Todes wegen BSK-KÜNG, N 32 zu Art. 77 VVG. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 188 rungsrechtliche Begünstigung beabsichtigt war159. Liegt (ausnahmsweise) ein Versicherungslegat vor, erhält der Vermächtnisnehmer gemäss der Spezial- norm von Art. 563 Abs. 2 ZGB ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer. Der Grundsatz, wonach der Vermächtnisnehmer lediglich obli- gatorische Ansprüche gegen die Erben besitzt, wird dadurch durchbrochen160. Dabei ist der Wortlaut von Art. 563 Abs. 2 ZGB zu eng gefasst: Das direkte Forderungsrecht bei Zuwendung des Versicherungsanspruches durch Ver- mächtnis greift nicht nur bei der Todesfallversicherung, sondern auch bei der gemischten Versicherung161. Umstritten ist hingegen, ob der Anspruch gegen die Versicherung beim Versicherungslegat zunächst in den Nachlass fällt, obschon ihn der Vermächtnisnehmer selbständig gegen die Versicherung geltend machen kann162. Art. 563 Abs. 2 ZGB ändert nichts an der erbrechtlichen Natur der Zuwen- dung163, was für den Vermächtnisnehmer gewisse Nachteile mit sich bringt164. Zu denken ist insbesondere an Art. 564 Abs. 1 ZGB, wonach die Erbschaftsgläubiger mit ihren Ansprüchen dem Vermächtnisnehmer vorge- hen165. Anders als der versicherungsrechtlich begünstigte Erbe kann sich der blosse Vermächtnisnehmer den Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht durch Ausschlagung entziehen. Das Versicherungslegat ist zudem, anders als die versicherungsrechtliche Begünstigung (dazu 4.2.1), eine Zuwendung von Todes wegen. Dies ist mit Blick auf die Herabsetzungsreihenfolge von Bedeutung166 (zum massgebli- chen Wert im Rahmen der Herabsetzung hinten, 4.4.2 d). Pro memoria ist daran zu erinnern, dass die Erwähnung der Versicherung im Testament auch eine blosse Teilungsvorschrift (Art. 608 ZGB) darstellen 159 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.82; vgl. BSK-KÜNG, a.a.O.; a.M. BK-WEIMAR, N 22 zu Art. 476 ZGB, der im Versicherungslegat eine versicherungs- rechtliche Begünstigung gemäss Art. 76 VVG erblickt; vgl. auch PraxKomm Erb- recht-NERTZ, N 27 f. zu Art. 476 ZGB, der die Auffassung vertritt, dass es sich beim Versicherungslegat im Ergebnis um eine blosse Teilungsvorschrift handle. 160 CHK-GÖKSU, N 4 zu Art. 563 ZGB; GUINAND, S. 74 f. 161 BSK-BREITSCHMID, N 7 zu Art. 563 ZGB, m.w.H. 162 Die h.L. spricht sich für eine Zugehörigkeit zum Nachlass aus; siehe u.a. AEBI- MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.82; BSK-BREITSCHMID, N 6 und 8 zu Art. 563 ZGB; BSK-STAEHELIN, N 5 zu Art. 476 ZGB, m.w.H.; STEINAUER, successions, Rz. 1081a; WOLF/GENNA, S. 164; a.M. BK-WEIMAR, N 20 f. zu Art. 476 ZGB; ähn- lich CHK-GÖKSU, N 4 zu Art. 563 ZGB («ohne Zwischenhalt bei den Erben»). 163 BREITSCHMID, Planung, S. 262. 164 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.75. 165 WOLF/GENNA, S. 164; siehe dazu das Fallbeispiel bei IZZO, S. 373 f.; zum Vorgehen bei dieser Sachlage siehe die Hinweise bei BSK-BREITSCHMID, N 8 zu Art. 563 ZGB. 166 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.82; BREITSCHMID/EITEL/FANKHAUSER/ GEISER/JUNGO, Rz. 81 zu Kap. 6; a.M. BK-WEIMAR, N 22 zu Art. 476 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 189 kann167. Anders als beim Versicherungslegat fällt die Versicherung diesfalls unstreitig in den Nachlass des Versicherungsnehmers und der Berechtigte bedarf der Erbenstellung, damit er die Versicherungssumme für sich bean- spruchen kann168. Überdies vermittelt eine Teilungsvorschrift bloss einen obligatorischen Anspruch auf Zuweisung der Versicherungssumme im Rah- men der Erbteilung169. Ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versiche- rer – wie Art. 563 Abs. 2 ZGB dies für das Versicherungslegat vorsieht – besteht nicht. Angesichts dieser unterschiedlichen Verfügungsmöglichkeiten und den damit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten, drängt sich aus nachlassplaneri- scher Sicht eine ausdrückliche Klarstellung auf. 4.3. Erbrechtliche Ausgleichung 4.3.1. Ausgangslage Ob Versicherungsansprüche der erbrechtlichen Ausgleichung gemäss Art. 626 ff. ZGB unterliegen, ist umstritten170. Unklarheiten bestehen namentlich im Zusammenhang mit der für den Todesfall ausgesprochenen versicherungs- rechtlichen Begünstigung von Nachkommen und der gesetzlichen Ausglei- chung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Auf diese in der Praxis wohl vergleichswei- se häufige171 Sachlage konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen (dazu sogleich, 4.3.2). Wurden andere Erben als die Nachkommen begünstigt, so kommt eine Aus- gleichungspflicht einzig bei einer entsprechenden Anordnung des Erblassers in Frage (Art. 626 Abs. 1 ZGB), was selten sein dürfte172. Unüblich ist sodann auch eine für den Erlebensfall ausgesprochene Begünstigung der Nachkom- men. Sieht der Versicherungsnehmer eine solche vor, so ist von einer grund- sätzlich ausgleichungspflichtigen Zuwendung auszugehen, falls sie der Exis- tenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung des Empfängers dient173. Da 167 PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 46; BSK-STAEHELIN, N 3 zu Art. 476 ZGB. 168 Vgl. BK-WOLF, N 9 und 11 zu Art. 608 ZGB. 169 Vgl. BK-WOLF, N 25 zu Art. 608 ZGB, m.w.H. 170 Siehe dazu etwa EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 349 ff.; BK-EITEL, N 130 ff. zu Art. 626 ZGB; IZZO, S. 355 ff.; BSK-STAEHELIN, N 15 zu Art. 476 ZGB; VOLLENWEIDER, S. 66 ff.; ZUMBRUNN, S. 1210 ff. 171 EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 350, Fn. 116, relativiert die Häufigkeit der Nachkommenbegünstigung mit Blick auf die zwingende Begünstigtenordnung der Säule 3a. 172 ZUMBRUNN, S. 1210. 173 EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 335 und 351, m.w.H.; IZZO, S. 363. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 190 die Vermögenszuwendung «tatsächlich […] zu Lebzeiten des Erblassers» erfolgte, «ist [sie] […] nicht anders zu behandeln als irgendeine andere Zu- wendung unter Lebenden»174. Für den Fall, dass der Versicherungsanspruch nach Art. 73 VVG abgetreten wurde, fehlt es womöglich am Element der Unentgeltlichkeit, sodass die Zes- sion ausgleichungsrechtlich unbeachtlich bleibt175. Dass keine Ausgleichung stattfindet, wenn ausnahmsweise keine begünstigte Person i.S.v. Art. 76 VVG eingesetzt und die Versicherung auch nicht durch Zession übertragen wurde, ergibt sich von selbst, da es bei dieser Sachlage an einer lebzeitigen Zuwendung fehlt. Daran ändert auch ein allfälliges Versi- cherungslegat nichts (vgl. vorne, 4.2.2). 4.3.2. Gesetzliche Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB Ob ein Anspruch aus einer Lebensversicherung als ausgleichungspflichtig qualifiziert wird, hängt eng mit der umstrittenen Frage nach der Rechtsnatur der versicherungsrechtlichen Begünstigung gemäss Art. 76 VVG zusammen (vorne, 4.2.1). Vertritt man mit der h.L. die Auffassung, dass es sich bei die- ser um eine Zuwendung unter Lebenden handelt, so liegt es nahe, von einer grundsätzlichen Ausgleichungspflicht auszugehen176. Da die auf den Todesfall gestellte Versicherungsleistung geradezu «klassisch» Ausstattungscharakter i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB aufweist, d.h. der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung177 dient178, muss überdies die Frage nicht weiter erörtert werden, ob nur Zuwendungen mit Ausstattungscharakter oder auch andere Grosszuwendungen der Ausgleichsvermutung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB unterliegen179. Die gesetzliche Ausgleichung greift indessen nur, «sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt» hat (Art. 626 Abs. 2 ZGB). M.a.W. darf 174 IZZO, S. 363. 175 EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 334 f.; vgl. IZZO, S. 350; BK-WEIMAR, N 12 zu Art. 476 ZGB. 176 BK-EITEL, N 132 f. zu Art. 626 ZGB; BSK-STAEHELIN, N 15 zu Art. 476 ZGB, m.w.H.; ZUMBRUNN, S. 1210 f. 177 Zu dieser Umschreibung des Begriffs der Ausstattung siehe exemplarisch: BGE 128 II 231 E. 2.4.2.1; 116 II 667 E. 3.a); 76 II 188 E. 6. 178 ZUMBRUNN, S. 1211. 179 ZUMBRUNN, a.a.O.; a.M. EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 351 ff., der betont, dass «in abstracto nicht gesagt werden [könne], ob mit Blick auf Versicherungssum- men nicht nur von Gross-, sondern auch von Versorgungszuwendungen gesprochen werden könne»; dieser Autor spricht sich bekanntlich mit guten Gründen für die Schenkungskollation (an Stelle der Versorgungskollation) aus. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 191 der Erblasser keinen ausdrücklichen Ausgleichungsdispens verfügt haben. Ob bereits in der versicherungsrechtlichen Begünstigung ein solcher Ausglei- chungdispens zu erblicken ist, ist in der Doktrin wiederum umstritten. So argumentiert ein Teil der Lehre, dass der Erblasser gerade eine Bereicherung der begünstigten Person erzielen wollte und eine Ausgleichung diesem Willen entgegenstehen würde180. Dem ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht zuzustimmen. Gegen die vorgenannte Auffassung spricht insbesondere, wie EITEL zutreffend vorbringt, der Grundsatz der Nachkommengleichbehand- lung, welcher der Ausgleichung zugrunde liegt181. Möchte der Erblasser von diesem Grundsatz abweichen, so muss er dies unzweideutig tun – verlangt wird also eine «qualifizierte erblasserische Willensäusserung»182. Diesem Ausdrücklichkeitserfordernis vermag eine blosse versicherungsrechtliche Begünstigung nicht zu genügen183. Zu bedenken ist zudem, dass eine Begüns- tigung trotz Ausgleichungspflicht durchaus sinnvoll sein kann, da der begüns- tigten Person dadurch ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versiche- rung eingeräumt wird und der Berechtigte die Erbteilung nicht abwarten muss184. Der Begünstigung können daher andere Motive als dasjenige der materiellen Besserstellung zugrunde liegen. 4.3.3. Rückkaufswert, nicht Versicherungssumme Bejaht man die Ausgleichungspflicht dem Grundsatz nach, ist zu klären, ob die gesamte Versicherungssumme oder – wie bei der Herabsetzung – ledig- lich der Rückkaufswert auszugleichen und damit rechnerisch dem Nachlass beizufügen ist. Die Frage ist ebenfalls strittig. Zu folgen ist der Auffassung, wonach mit Blick auf die Kongruenz von Ausgleichungs- und Herabsetzungs- recht der Rückkaufswert der Versicherung entscheidend sein muss185. Diese Sichtweise überzeugt auch deshalb, weil unmittelbar vor dem Tod des Erblas- sers und jedenfalls zum Zeitpunkt der Begünstigung nur der Rückkaufswert der gemischten Lebensversicherung in seinem Vermögen war und durch die Begünstigung aus seinem Vermögen ausgeschieden ist. Dass nach dem Tod eine womöglich deutlich höhere Versicherungssumme ausbezahlt wird, stellt nicht eine Frage der Wertveränderung zwischen Zuwendungszeitpunkt und 180 IZZO, S. 358 ff.; STEINAUER, successions, Rz. 490, Fn. 60. 181 EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 350 und 357. 182 EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 357. 183 EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 357 f.; BSK-STAEHELIN, N 15 zu Art. 476 ZGB; ZUMBRUNN, S. 1210. 184 ZUMBRUNN, a.a.O. 185 EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 360 f.; BSK-STAEHELIN, N 15 zu Art. 476 ZGB; ZUMBRUNN, S. 1211; a.M. BADDELEY, L'assurance-vie, S. 538; IZZO, S. 363 und 365; PIOTET, S. 325 f.; VOLLENWEIDER, S. 86 f. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 192 Erbgang (vgl. Art. 630 Abs. 1 ZGB) dar, vielmehr sind Rückkaufswert und Todesfallkapital aus rechtlicher Sicht zwei unterschiedliche Dinge, selbst wenn sie auf derselben Police beruhen. Anders verhält es sich allerdings bei der Begünstigung durch eine Erlebens- fallversicherung. Da die Zuwendung hier bereits zu Lebzeiten des Versiche- rungsnehmers an den Begünstigten ausbezahlt wird, unterliegt nicht bloss der Rückkaufswert, sondern die gesamte ausgerichtete Versicherungssumme der Ausgleichung186. 4.3.4. Keine Ausgleichung des Überschusses Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Über- schuss gemäss Art. 629 Abs. 1 ZGB (unter Vorbehalt des Herabsetzungsan- spruches der Miterben) nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. Im Unterschied zum Ausgleichungsdis- pens in Art. 626 Abs. 2 ZGB (vorne, 4.3.2) verzichtet Art. 629 Abs. 1 ZGB auf das Ausdrücklichkeitserfordernis und lässt den nachgewiesenen Begüns- tigungswillen genügen187. Ein solcher kann dem Erblasser im Kontext einer versicherungsrechtlichen Begünstigung wohl regelmässig unterstellt werden, da oftmals die Situation vorliegen wird, in welcher dieser «zwar einen einzel- nen seiner Nachkommen auf jeden Fall und ungeschmälert in den Genuss einer bestimmten Summe bringen möchte, andererseits aber gerechterweise doch insoweit eine Ausgleichung wünscht, als es die Höhe des Nachlasses nach seinem Tod erlauben wird»188. 4.3.5. Pro memoria Zwei Punkte betreffen zwar nicht spezifisch die Ausgleichung von Versiche- rungsleistungen, sind aber in diesem Kontext der Vollständigkeit halber und aufgrund ihrer Praxisrelevanz dennoch zu erwähnen: Erstens ist der überlebende Ehegatte nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und der (jüngeren) h.L. zwar vermutungsweise nicht von Gesetzes wegen ausgleichungspflichtig, aber doch Gläubiger der Ausgleichungspflicht 186 IZZO, S. 363. 187 BK-EITEL, N 4 und 12 ff. zu Art. 629 ZGB, m.w.H. 188 ZUMBRUNN, S. 1211 f.; zur Berechnung des Überschusses siehe BK-EITEL, N 18 ff. zu Art. 629 ZGB und das Fallbeispiel bei ZUMBRUNN, S. 1212, Fn. 37. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 193 der Nachkommen i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB189. Ist der Ehegatte aus der Ver- sicherung begünstigt, so untersteht er daher nicht der Ausgleichungspflicht, wenn diese nicht (ausnahmsweise) ausdrücklich angeordnet wurde; umge- kehrt ist er Ausgleichungsgläubiger, wenn ein Nachkomme begünstigt wurde. Zweitens ist daran zu erinnern, dass die Ausgleichsvermutung von Art. 626 Abs. 2 ZGB nach der h.L. und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht greift, wenn die gesetzlichen Erbteile durch Verfügung von Todes we- gen geändert wurden190. 4.4. Hinzurechnung und Herabsetzung 4.4.1. Ausgangslage Wie erwähnt, erwirbt die aus Versicherungsvertrag begünstigte Person die Versicherungsleistung, die durch den Tod des Erblassers ausgelöst wird, aus eigenem Recht und unabhängig von einem allfälligen Erbanspruch. Aller- dings sind Lebensversicherungen nach Art. 476 und 529 ZGB gegebenenfalls Teil der Pflichtteilsberechnungsmasse und herabsetzbar. Auf die Vorausset- zungen der Hinzurechnung und Herabsetzung sowie auf die Herabsetzungs- reihenfolge ist im Folgenden näher einzugehen. 4.4.2. Hinzurechnung nach Art. 476 ZGB a) Auf den Tod des Erblassers gestellte Versicherungsansprüche Die Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse nach Art. 476 ZGB betrifft nach dem Wortlaut der Bestimmung auf den Tod des Erblassers ge- stellte Versicherungsansprüche, die mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erb- lassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind. Die Hinzu- rechnung umfasst private Lebensversicherungen nach Art. 73 ff. VVG, die 189 Anstatt vieler: BGE 77 II 228 E. 3; BGer 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 9.2; AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 08.29; DRUEY, Rz. 27 zu § 7; PIOTET, S. 313; STEINAUER, successions, Rz. 227c; WOLF/GENNA, S. 333 f.; a.M. BK-EITEL, N 146 ff. zu Art. 626 ZGB; ebenfalls tendenziell ablehnend BSK-FORNI/PIATTI, N 6 zu Art. 626 ZGB. 190 BGE 124 III 102; BREITSCHMID/EITEL/FANKHAUSER/GEISER/JUNGO, Rz. 16 zu Kap. 4; PraxKomm Erbrecht-BURCKHARDT BERTOSSA, N 5 zu Art. 626 ZGB; CHK- FANKHAUSER, N 3 zu Art. 626 ZGB; BSK-FORNI/PIATTI, N 7 zu Art. 626 ZGB; aus- führlich BK-EITEL, N 136 ff. zu Art. 626 ZGB, m.w.H. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 194 den Tod des Erblassers als Versicherungsfall bestimmen191. Angesprochen ist mit dem Gesetzeswortlaut an sich nur die reine Todesfallversicherung mit lebenslänglicher Vertragsdauer (vorne, 2.3.3), die allerdings praktisch irrele- vant ist192. Bei dieser Versicherung ist der Eintritt des Versicherungsfalls – der Tod des Versicherungsnehmers – gewiss. Eine gesetzliche Rückkaufsver- pflichtung besteht für die Versicherer gemäss Art. 90 Abs. 2 VVG immer dann, wenn die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei kürzerem Bestand der Versicherung ein Rückkaufswert fehlt. Einerseits kann auch vor der dreijährigen Vertrags- dauer ein konventionaler Rückkaufswert vorliegen. Ferner besteht bei Le- bensversicherungen mit Einmaleinlage ebenfalls ein Rückkaufswert, der zur Anwendung von Art. 476 ZGB führen muss193. Viel häufiger als die reine Todesfallversicherung ist in der Praxis die ge- mischte Lebensversicherung, bei der nicht nur der Todeseintritt, sondern weitere Ereignisse – insbesondere der Ablauf der vereinbarten Versicherungs- laufdauer, d.h. der Erlebensfall, oder die Erwerbsunfähigkeit – zur Auszah- lung der Versicherungssumme führen. Wird die Versicherungsleistung bei der gemischten Lebensversicherung durch Tod des Vorsorgenehmers fällig, so hat sich das Risiko des Erlebensfalls gerade nicht verwirklicht und ist es für die erbrechtliche Einordnung letztlich irrelevant, ob die Erlebensfallversiche- rung auch zahlbar gewesen wäre194. Auch diese gemischten Lebensversiche- rungen fallen daher unter Art. 476 ZGB, wie die wohl einhellige jüngere Lehre anerkennt195. Genau betrachtet ist die Anwendung von Art. 476 ZGB aller- dings bloss eine analoge196. Ebenfalls sinngemäss anwendbar ist Art. 476 ZGB auf die Erlebensfallversi- cherung mit Rückgewähr (vorne, 2.3.4). Bei dieser ist die Versicherungs- summe zwar nur geschuldet, wenn der Versicherte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. So betrachtet, stellt der Tod des Erblassers nicht den Versicherungsfall dar. Bei einem vorzeitigen Tod des Erblassers vor Ablauf der Versicherungs- dauer bzw. Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfolgt aber eine Prä- mienrückgewähr, was zur Rückkaufsfähigkeit und im Falle der Bezeichnung eines Begünstigten zur Verfügung über diesen Rückkaufswert führt. Daher muss auch hier – in analoger Anwendung von Art. 476 ZGB – eine Hinzu- rechnung erfolgen197. Eine abweichende Meinung will die Erlebensfallversi- cherung mit Rückgewähr – trotz Rückkaufswert – nicht dem Geltungsbereich 191 BSK-STAEHELIN, N 2 zu Art. 476 ZGB. 192 BSK-STAEHELIN, N 2 zu Art. 476 ZGB, m.w.H. 193 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 18 zu Art. 476 ZGB. 194 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 23; IZZO, S. 290; BK-WEIMAR, N 25 zu Art. 476 ZGB. 195 Exemplarisch: STEINAUER, successions, Rz. 487; BK-WEIMAR, a.a.O. 196 Zutreffend DRUEY, Rz. 35 zu § 13; IZZO, S. 285 und 310 f. 197 Vgl. PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 10 zu Art. 476 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 195 des Art. 476 ZGB unterstellen, da die Hinzurechnung nur Lebensversicherun- gen betreffe, die den Tod des Erblassers als Versicherungsfall bestimmen198. Diese Auffassung ist schon nur mit Hinweis auf allfällige Umgehungsge- schäfte abzulehnen. Analoges sollte für Rentenverträge mit Prämienrückgewähr im Todesfall gelten. Zwar bestand hier für den Erblasser selber zu Lebzeiten keine Rück- kaufsmöglichkeit, die Prämienrückgewähr im Todesfall stellt aber dennoch eine Rückerstattung von durch den Erblasser geleisteten Beiträgen dar, die nach der ratio legis Art. 476 ZGB zu unterstellen ist199. Ganz ausnahmsweise soll nach Auffassung der Literatur schliesslich auch die temporäre Todesfallversicherung der Hinzurechnung nach Art. 476 ZGB unterliegen, und zwar dann, wenn diese über einen vertraglichen Rückkaufs- wert verfügt200 (siehe zur Frage, ob bei Fehlen eines Rückkaufswerts eine Hinzurechnung der geleisteten Prämien oder der Versicherungssumme nach Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB erfolgen sollte, hinten, 4.4.3 a). Da nach dem Gesagten von Art. 476 ZGB auch Versicherungen erfasst wer- den, die neben dem Tod des Versicherungsnehmers weitere Versicherungsfäl- le umfassen, drängt sich die Klarstellung auf, dass eine Hinzurechnung nach Art. 476 ZGB voraussetzt, dass die Versicherungssumme (oder Prämienrück- gewähr) durch den Tod des Erblassers fällig wurde. Ist schon zuvor ein Versicherungsfall (z.B. Invalidität) eingetreten, so bildet die dem Versiche- rungsnehmer ausbezahlte Versicherungssumme, soweit noch vorhanden, Be- standteil des Nachlasses. Wird die Versicherungsleistung hingegen ausbe- zahlt, weil der Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebt (Er- lebensfall) und gilt die Begünstigung des Dritten (ausnahmsweise) auch für diese Sachlage, so richtet sich die Hinzurechnung der zu Lebzeiten des Erb- lassers an den Begünstigten ausgerichteten Leistung nach Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB201. 198 IZZO, S. 273; vgl. ferner BK-TUOR, N 6 zu Art. 476 ZGB und BK-WEIMAR, N 32 zu Art. 476 ZGB, die die Erlebensfallversicherung vom Anwendungsbereich des Art. 476 ZGB zwar ausnehmen, sich dabei aber nicht ausdrücklich zur Erlebensfall- versicherung mit Prämienrückgewähr äussern. 199 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 12 zu Art. 476 ZGB; PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 63; siehe zum Sonderfall der sofort fällig werdenden, auf zwei Leben gestellten Rentenversicherung mit Prämienrückgewähr AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.79 f.; IZZO, S. 278 ff.; BSK-STAEHELIN, N 26 zu Art. 476 ZGB; BK-WEIMAR, N 33 zu Art. 476 ZGB. 200 PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 223, m.w.H. 201 Vgl. dazu BK-WEIMAR, N 30 zu Art. 476 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 196 b) Begünstigung eines Dritten Die Hinzurechnung setzt voraus, dass die Versicherung nicht in den Nachlass des Erblassers fällt, sondern zufolge Begünstigung nach Art. 76 VVG bzw. zufolge Zession einem Dritten zukommt202 (vgl. zu den verschiedenen For- men der Verfügung über einen Versicherungsanspruch vorne, 2.2.2). c) Belastung des Vermögens des Erblassers Eine Hinzurechnung rechtfertigt sich nur, wenn die Prämien bzw. die Ein- maleinlage das Vermögen des Erblassers belastet haben. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetzestext, wohl aber aus dem Grundgedanken des Pflichtteilsschutzes. Hat der Erblasser nicht – auch nicht indirekt – aus eigenem Vermögen Leistungen erbracht, so ist daher Art. 476 ZGB nicht anwendbar203. Es hat nämlich diesfalls keine Vermögensentäusserung zulas- ten der pflichtteilsgeschützten Erben stattgefunden. Die Frage ist allerdings umstritten204. Von der Frage der Belastung des Vermögens des Erblassers zu unterscheiden ist die Frage nach der Unentgeltlichkeit der Begünstigung an sich. Diese ist gemäss dem Wortlaut von Art. 476 ZGB Voraussetzung der Hinzurechnung. d) Massgeblicher Betrag der Hinzurechnung: Rückkaufswert Ob der Rückkaufswert Tatbestandsmerkmal der Hinzurechnung bildet oder ob vielmehr die Hinzurechnung zu diesem Wert lediglich die Rechtsfolge ist, ist in der Literatur strittig205. Fest steht immerhin, dass ohne Rückkaufswert nichts vorhanden ist, was nach Art. 476 ZGB hinzugerechnet werden kann – insofern ist die Streitfrage müssig. Indessen darf aus dem Fehlen eines Rück- kaufswerts nicht zwingend auf fehlende Pflichtteilsrelevanz geschlossen wer- den206 (dazu hinten, 4.4.3). Fraglich könnte allenfalls sein, ob Art. 476 ZGB nur Versicherungen meint, die der gesetzlichen Rückkaufspflicht unterliegen. Eine solche besteht, wie schon mehrfach erwähnt, nach Art. 90 Abs. 2 VVG, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind. Insbesondere reine Risiko- versicherungen (im vorliegenden Kontext betrifft dies temporäre Todesfall- 202 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 24 ff. zu Art. 476 ZGB. 203 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 19 f. zu Art. 476 ZGB. 204 Vgl. BSK-STAEHELIN, N 7 zu Art. 476 ZGB, m.w.H. 205 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 17 zu Art. 476 ZGB. 206 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, a.a.O. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 197 versicherungen) weisen keinen gesetzlichen Rückkaufswert auf. Die h.L. lässt mit Recht einen vertraglichen Rückkaufswert genügen207. Hinzuzurechnen ist gemäss Art. 476 ZGB lediglich der Rückkaufswert der Versicherung unmittelbar vor dem Tod des Erblassers. Art. 476 ZGB ist lex specialis zu Art. 475 ZGB, der bestimmt, dass Zuwendungen unter Le- benden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet werden, als sie der Herabset- zungsklage unterstellt sind (vgl. Art. 527 ZGB). Gelangt Art. 476 ZGB zur Anwendung, so ist die Versicherung auch dann nur – aber immerhin – mit ihrem Rückkaufswert hinzuzurechnen, wenn an sich eine volle Hinzurech- nung gemäss Art. 475 ZGB an sich möglich wäre208. Damit bleibt die tatsäch- lich ausbezahlte Versicherungssumme ebenso unmassgeblich wie die Summe der bezahlten Prämien. Da der Rückkaufswert regelmässig wesentlich geringer ist als die ausbezahlte Versicherungssumme, verbleibt dem Begünstigten trotz der erbrechtlichen Berücksichtigung nach Art. 476 ZGB ein materieller Vorteil, indem die Dif- ferenz zwischen Versicherungssumme und Rückkaufswert ihm zusätzlich zur verfügbaren Quote zufliesst. Die rechtspolitische Begründung der Be- schränkung auf den Rückkaufswert wird darin gesehen, dass der Erblasser zu Lebzeiten nur den Rückkaufswert in seinem Vermögen hatte und daher nur darüber – nicht auf die schliesslich ausbezahlte Versicherungssumme – ver- fügt hat209. Schwierig gestaltet sich die Bestimmung des massgeblichen Hinzurech- nungswertes, wenn der Erblasser mittels Versicherungslegates über den Anspruch verfügt hat. Ein kleiner Teil der Lehre befürwortet diesfalls die Berücksichtigung der gesamten Versicherungssumme und beruft sich dabei darauf, dass der Versicherungsanspruch als Ganzes in den Nachlass falle210 und dem Bedachten nur gestützt auf die Sondernorm von Art. 563 Abs. 2 ZGB ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung eingeräumt werde211. Andere Autoren sprechen sich demgegenüber dafür aus, wie bei der versicherungsrechtlichen Begünstigung bloss den Rückkaufswert der Versi- 207 Siehe dazu anstatt vieler: AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.78; Prax– Komm Erbrecht-NERTZ, N 15 zu Art. 476 ZGB; BSK-STAEHELIN, N 25 zu Art. 476 ZGB; BK-WEIMAR, N 28 zu Art. 476 ZGB; ZUMBRUNN, S. 1215; a.M. IZZO, S. 293 ff. 208 BSK-STAEHELIN, N 13 zu Art. 476 ZGB, m.w.H. 209 Exemplarisch und m.w.H.: PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 3 zu Art. 476 ZGB. 210 Siehe zu dieser umstrittenen Frage vorne, 4.4.2. 211 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 27 f. zu Art. 476 ZGB, der allerdings die Auffassung vertritt, dass es sich beim Versicherungslegat im Ergebnis um eine blosse Teilungs- vorschrift handle; BK-TUOR, N 13 zu Art. 476 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 198 cherung in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen212. Der letztgenannten Auffassung ist trotz des unpräzisen Wortlauts von Art. 476 ZGB zuzustim- men, da es keinen Grund gibt, den Vermächtnisnehmer schlechter zu stellen als die nach Art. 76 VVG begünstigte Person. Handelt es sich bei der Verfügung des Erblassers hingegen (ausnahmsweise) lediglich um eine erbrechtliche Teilungsvorschrift i.S.v. Art. 608 ZGB, was mittels Auslegung zu klären ist, so ist die gesamte ausbezahlte Versiche- rungssumme Teil des Nachlasses und damit auch der Pflichtteilsberech- nungsmasse213. e) Auszahlung als Kapital oder Rente Unmassgeblich ist dem Grundsatz nach, ob die Versicherungssumme in Form eines Kapitalbetrages oder in Form einer Rente ausbezahlt wird214. Denn es ist nicht Voraussetzung für die Anwendung von Art. 476 ZGB, dass die ganze Versicherungssumme mit dem Tode des Erblassers fällig wird, es reicht aus, wenn die Rentenzahlungen durch den Tod des Erblassers ausgelöst wer- den215. Da jedes Kapital in eine Rente umgewandelt bzw. umgerechnet wer- den kann und umgekehrt216, hat auch bei einer Auszahlung in Rentenform eine Hinzurechnung zum Rückkaufswert – und nicht im Wert der kapitalisier- ten Rente – zu erfolgen217. Je nach Umschreibung des Versicherungsfalls ist jedoch genauer zu prüfen, ob überhaupt ein Rückkaufswert besteht oder nicht. Ist die Rente an den Be- günstigten nur geschuldet, wenn dieser den Versicherungsnehmer überlebt, dann ist wegen der Unsicherheit über die Absterbensreihenfolge der Eintritt des versicherten Ereignisses ungewiss, weshalb die Versicherung jedenfalls nicht von Gesetzes wegen rückkaufsfähig ist (vgl. Art. 90 Abs. 2 VVG)218. Wurde allerdings bei dieser Versicherungsart ein vertraglicher Rückkaufswert vereinbart, so genügt dies für die Anwendung von Art. 476 ZGB. 212 BREITSCHMID/EITEL/FANKHAUSER/GEISER/JUNGO, Rz. 82 zu Kap. 6; GUINAND, S. 77; IZZO, S. 375; BSK-STAEHELIN, N 10 zu Art. 476 ZGB; ähnlich BK-WEIMAR, N 22 zu Art. 476 ZGB, der allerdings das Versicherungslegat ganz der versicherungsrechtlichen Begünstigung gleichstellen und als Rechtsgeschäft unter Lebenden behandeln will. 213 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 28 zu Art. 476 ZGB; BSK-STAEHELIN, a.a.O., m.w.H. 214 PraxKomm Erbrecht-NERTZ, N 13 zu Art. 476 ZGB. 215 BSK-STAEHELIN, N 26 zu Art. 476 ZGB; vgl. auch IZZO, S. 284. 216 MAURER, S. 437. 217 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 24; BSK-STAEHELIN, N 23 zu Art. 476 ZGB. 218 BSK-STAEHELIN, N 26 zu Art. 476 ZGB; vgl. CR-STEINAUER, N 13 zu Art. 476 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 199 Analoges muss für den Sonderfall der sofort beginnenden, auf zwei Leben gestellten Rentenversicherung ohne Prämienrückgewähr gelten219. Auch diese unterliegt der Hinzurechnung gemäss Art. 476 ZGB nur insoweit, als un- mittelbar vor dem Tod des Erblassers ein vertraglicher Rückkaufswert vorhan- den ist (siehe zur Rechtslage bei Fehlen eines Rückkaufswerts hinten, 4.4.3 c)220. Wird bei der sofort beginnenden, auf zwei Leben gestellten Rentenversiche- rung eine Prämienrückgewähr vereinbart, so weist die Versicherung stets einen Rückkaufswert auf221. Hier muss deshalb zum vornherein und ohne Nachweis einer Umgehungsabsicht eine Hinzurechnung nach Art. 476 ZGB stattfinden222. Ist die Versicherungsleistung in Rentenform geschuldet und erfolgt eine Her- absetzung, können sich für die begünstigte Person Liquiditätsschwierig- keiten ergeben, wenn der anrechenbare Rückkaufswert der Versicherung der Herabsetzung unterliegt und eine effektive Rückleistung i.S.v. Art. 528 ZGB erfolgen muss – daran ist aus nachlassplanerischer Sicht zu denken223. 4.4.3. Hinzurechnung der Prämien oder der Versicherungssumme bei nicht Art. 476 ZGB unterliegenden Versicherungen? a) Problemstellung Die bisherigen Ausführungen beruhen, wie erwähnt, auf der Prämisse, dass es für die Anwendung von Art. 476 ZGB genügt und zugleich notwendig ist, dass unmittelbar vor dem Tod des Erblassers ein vertraglicher Rückkaufswert vorhanden war. Fehlt ein Rückkaufswert, findet nach der wohl h.L. weder eine Hinzurechnung noch eine Herabsetzung der Versicherung nach der ge- nannten Bestimmung statt224. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich in 219 Es handelt sich dabei um eine reine Risikoversicherung, da keine Prämienrückgewähr vereinbart wurde; IZZO, S. 280, Fn. 904. 220 BSK-STAEHELIN, N 26 zu Art. 476 ZGB m.w.H.; vgl. ferner BK-WEIMAR, N 33 zu Art. 476 ZGB, der bei der auf zwei Leben (dasjenige des Erblassers und jenes des Be- günstigten) gestellten Leibrentenversicherung die noch zu erwartenden kapitalisierten Versicherungsleistungen zum Nachlass hinzurechnen will. 221 IZZO, S. 278; die Erben erhalten im Falle des frühzeitigen Todes des (zweiten) Ren- tenbezügers den in diesem Zeitpunkt verbleibenden Rückkaufswert (sog. Rückge- währ). 222 Einzelheiten und weitere Hinweise bei IZZO, S. 278 ff.; vgl. auch BSK-STAEHELIN, N 26 zu Art. 476 ZGB. 223 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 24. 224 So u.a. AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 03.60 und 09.47; BORNHAUSER, Rz. 63; BREITSCHMID/EITEL/FANKHAUSER/GEISER/JUNGO, Rz. 76 zu Kap. 6; KUKO- GRÜNINGER, N 5 zu Art. 476 ZGB; BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 77 f. zu © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 200 gewissen Sachlagen eine Hinzurechnung nach Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB aufdrängt. Im Einzelnen: b) Risikoversicherungen ohne gesetzlichen und vertraglichen Rückkaufswert Nach der h.L. sind Versicherungen ohne Rückkaufswert überhaupt nicht pflichtteilsrelevant225. Die abweichenden Auffassungen lassen sich im We- sentlichen226 in zwei Gruppen einteilen: EITEL und IZZO vertreten die Auffassung, dass temporäre Todesfallversiche- rungen nach Art. 527 Ziff. 3 und 4 ZGB der Herabsetzung unterliegen sollten, wobei sie eine Zuwendung in Höhe der bezahlten Prämien annehmen227. Dies ist freilich mit Blick auf die tiefen Prämien, die insbesondere für tempo- räre Todesfallversicherungen bezahlt werden, praktisch kaum relevant, zumal man überdies beachten müsste, welcher Begünstigter in welchem Zeitraum durch die Prämienzahlungen des Erblassers abgesichert wurde. Denn der zu- letzt eingesetzte Begünstigte einer widerruflichen temporären Todesfallversi- cherung sollte jedenfalls nicht herabsetzungsrechtlich für Prämien für einen Zeitraum einstehen müssen, in dem er noch gar nicht Begünstigter war. Gleichzeitig befremdet die Vorstellung, dass derjenige Begünstigte, der schliesslich wegen einer Änderung der Begünstigtenordnung nicht in Genuss der Versicherungssumme gekommen ist, sich herabsetzungsrechtlich Prämien anrechnen lassen müsste, die das Risiko eines (innerhalb des fraglichen Zeit- raums) nicht eingetretenen Todesfalls abgedeckt haben. Unter anderem mit Blick auf diese praktischen Schwierigkeiten ist nach der hier vertretenen Auf- fassung der h.L. zu folgen. Eine Hinzurechnung der bezahlten Prämien ge- stützt auf Art. 475 i.V.m. Art. 527 Ziff. 3 und 4 ZGB ist somit abzulehnen. Zwar wurde das Vermögen des Versicherungsnehmers durch die Prämienzah- lung (geringfügig) belastet, aber (abgesehen vom «guten Gefühl», abgesichert gewesen zu sein) es liegt ohne Rückkaufswert vor Eintritt des Versicherungs- falls kein Gegenwert (und damit kein Vermögenswert des Erblassers) vor228. Art. 197 ZGB und N 21 zu Art. 211 ZGB; PraxKomm Erbrecht-HRUBESCH- MILLAUER, N 3 zu Art. 529 ZGB; BSK-STAEHELIN, N 25 zu Art. 476 ZGB; TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Rz. 37 zu § 69; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Rz. 1043; ZUMBRUNN, S. 1215. 225 Siehe dazu die Hinweise in der vorangehenden Fn. 226 Insgesamt werden in der Lehre sechs verschiedene Meinungen zum massgeblichen herabsetzbaren Wert im Falle der temporären Lebensversicherung vertreten; siehe da- zu EITEL, Lebensversicherungsansprüche, S. 360, Fn. 161. 227 BK-EITEL, N 25 zu Art. 630 ZGB; EITEL, Lebensversicherungsansprüche, a.a.O.; IZZO, S. 298 ff. 228 BK-WEIMAR, N 6 f. zu Art. 476 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 201 Insofern lässt sich auch sagen, dass Art. 476 ZGB gegenüber Art. 475 ZGB auch dann eine lex specialis darstellt, wenn eine Versicherung ohne Rück- kaufswert vorliegt229. STEINAUER will bei Risikoversicherungen ohne Rückkaufswert gestützt auf Art. 475 i.V.m. Art. 527 Ziff. 3 ZGB gar auf die ausgerichtete Versiche- rungssumme abstellen230. Auch diese Auffassung ist mit der h.L. abzulehnen. Denn wenn selbst bei Versicherungen mit Sparkomponente, bei denen der Erblasser über einen vor dem Todesfall in seinem Vermögen vorhandenen Anspruch verfügt hat, lediglich der Rückkaufswert und nicht die Versiche- rungssumme hinzuzurechnen ist, dann rechtfertigt sich die Hinzurechnung der gesamten Todesfallsumme erst recht nicht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten mit der Versicherung kein Vermögen gebildet (und darüber verfügt) hat. Auch wenn die beschriebenen Auffassungen von der h.L. mit Recht abgelehnt werden, ist allerdings denkbar, dass sich der Abschluss der Risikoversiche- rung im Einzelfall als Umgehung der Pflichtteilsansprüche darstellt, womit – ausnahmsweise! – doch eine Hinzurechnung der ganzen Versicherungs- summe gemäss Art. 475 i.V.m. Art. 527 Ziff. 4 ZGB erfolgen kann231. Von einer Umgehungsabsicht kann dann ausgegangen werden, «wenn die Dauer der Versicherung das durchschnittliche Lebenserwartungsalter oder ein im Einzelfall begründetes tieferes Alter übersteigt oder wenn die Prämien resp. die Einmaleinlage in einem Missverhältnis zu den finanziellen Verhältnissen des Erblassers standen.»232 c) Leibrentenversicherungen ohne Rückkaufswert Gewisse Besonderheiten sind bei der Leibrentenversicherung ohne Rück- kaufswert zu beachten, wobei wiederum verschiedene Sachlagen auseinan- derzuhalten sind. Kauft der Versicherungsnehmer eine verbundene Rente, die zunächst an ihn und (erst) bei seinem Ableben beispielsweise dem Ehegatten ausgerichtet werden soll und bei der kein Rückkaufswert besteht, sind nach der einen Lehrmeinung die Bestimmungen von Art. 476 und 529 ZGB nicht anwend- bar233. Die Rentenversicherung ist nach dieser Auffassung nicht auf den Tod 229 BSK-STAEHELIN, N 13 zu Art. 476 ZGB. 230 STEINAUER, successions, Rz. 493a. 231 AEBI-MÜLLER, Begünstigung, 03.60; DRUEY, Rz. 34 zu § 13; IZZO, S. 307; BSK- STAEHELIN, N 25 zu Art. 476 ZGB; BK-WEIMAR, N 29 zu Art. 476 ZGB. 232 BSK-STAEHELIN, a.a.O., m.w.H.; vgl. ferner AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 24; ZUM- BRUNN, S. 1214. 233 Siehe dazu KUHN, Pflichtteilsbestimmungen, S. 196, Ziff. 2.2, sowie S. 201 ff. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 202 des Erblassers gestellt, weil die Leistungen bereits früher fällig sind und an ihn selber ausgerichtet werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Leis- tungsanspruch des Begünstigten durch den Tod des Versicherungsnehmers bedingt ist, so dass aus dem Blickwinkel von Art. 476 ZGB ohne weiteres von einer Todesfallversicherung gesprochen werden kann234. Allerdings fehlt es bei der gewählten Versicherungsart an einem hinzurechenbaren Rück- kaufswert, da die Prämienrückgewähr ausgeschlossen wurde. Die beschriebe- ne Rentenversicherung ist in verschiedener Hinsicht unzweckmässig und auch aus wirtschaftlichen sowie aus Steuergründen kaum je sinnvoll. Wird trotz diesen praktischen Nachteilen eine derartige Rentenversicherung abge- schlossen, liegt es nahe, den Umgehungstatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB anzuwenden und beim Tod des Erblassers den Betrag der kapitalisier- ten, dem Begünstigten geschuldeten Rente der Pflichtteilsmasse hinzuzurech- nen235. Dann allerdings erweist sich die übertragene Rente für den Begünstigten als Bumerang, weil er die Miterben in der Höhe ihrer Pflichtteilsverletzung auszahlen muss, obschon es ihm womöglich an der erforderlichen Liquidität fehlt236. Nochmals anders gelagert ist die Sachlage, wenn der Erblasser zu Lebzeiten dem Begünstigten eine sofort beginnende Rente gekauft hat. Diesfalls liegt keine auf den Tod des Erblassers gestellte Versicherung vor; überdies kann es – je nach Vereinbarung – an einem Rückkaufswert fehlen. Es gelangen daher die normalen Regeln über die Hinzurechnung und Herabsetzung zur Anwen- dung, ferner ist gegebenenfalls an die Ausgleichungspflicht zu denken237. Je nach Zeitpunkt der Zuwendung und dem Zweck der Rente drängt sich hier eine Hinzurechnung nach Art. 527 Ziff. 1, 3 oder 4 ZGB auf238. Soll die Rente, die einzig dem Begünstigten zukommen soll, erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnen, ist das versicherte Ereignis – das Überleben des Begünstigten – ungewiss, weshalb die Versicherung nicht von Gesetzes wegen rückkaufsfähig ist. Liegt kein konventionaler Rückkaufswert vor, kann daher keine Hinzurechnung nach Art. 476 ZGB stattfinden239. In- dessen kann auch hier eine Umgehung vorliegen, die zur Hinzurechnung der gesamten Versicherungssumme, d.h. der kapitalisierten Rente, gemäss Art. 475 i.V.m. Art. 527 Ziff. 4 ZGB führt240. 234 Vgl. IZZO, S. 278 ff. 235 Ähnlich BK-WEIMAR, N 33 zu Art. 476 ZGB. 236 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.80. 237 BSK-STAEHELIN, N 27 zu Art. 476 ZGB. 238 BSK-STAEHELIN, a.a.O. 239 BSK-STAEHELIN, N 26 zu Art. 476 ZGB, m.w.H. 240 BSK-STAEHELIN, a.a.O.; a.M. BK-WEIMAR, N 34 zu Art. 476 ZGB, der von einer Überlebensfallversicherung ausgeht. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 203 4.4.4. Herabsetzung und Herabsetzungsreihenfolge a) Grundsatz In konsequenter Fortsetzung der Hinzurechenbarkeit statuiert Art. 529 ZGB die Herabsetzbarkeit der auf den Tod des Versicherungsnehmers gestellten Versicherungen bzw. deren Rückkaufswert. Die genannte Bestimmung stellt eine lex specialis zu Art. 527 ZGB dar, sodass es insbesondere unmass- geblich bleibt, ob die Begünstigung innert der Fünfjahresfrist nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB oder mit Umgehungsabsicht nach Art. 527 Ziff. 4 ZGB erfolgt ist. Für die Abgrenzung bzw. die Frage, auf welche Versicherungen Art. 529 ZGB oder (ausnahmsweise) Art. 527 ZGB anwendbar ist, kann auf die voran- gegangenen Ausführungen zu Art. 476 ZGB verwiesen werden (vorne, 4.4.2 und 4.4.3). Die Herabsetzung ist gegenüber den Begünstigten (die den Versicherungs- anspruch, wie dargelegt, aus eigenem Recht erwerben) geltend zu machen und nicht gegenüber dem Versicherer241. Bei mehreren Begünstigten erfolgt die Herabsetzung proportional242. b) Herabsetzungsreihenfolge Gemäss Art. 532 ZGB sind in erster Linie die Verfügungen von Todes we- gen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden herabzusetzen, und bei Letzteren werden die späteren Zuwendungen vor den früheren herabgesetzt, bis der Pflichtteil hergestellt ist. Daher ist für die Herabsetzungsreihenfolge von Bedeutung, ob die Begünstigung i.S.v. Art. 76 VVG eine Zuwendung von Todes wegen oder eine solche unter Lebenden ist und, falls Letzteres zutrifft, wann die Zuwendung als ausgerichtet gilt. Betrachtet man die Begünstigung als Rechtsgeschäft unter Lebenden (vorne, 4.2.1), ist nach einem Teil der Lehre für die Herabsetzungsreihenfolge auf den Zeitpunkt der Bezeichnung des Begünstigten abzustellen243. Das ist zweifellos richtig für die unwiderrufliche Begünstigung (zum Begriff vorne, 2.2.4). Hingegen wird für die jederzeit widerrufliche Begünstigung von einigen Au- toren vorgetragen, entscheidend sei der Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit des 241 WOLF/GENNA, S. 486, m.w.H. 242 IZZO, S. 368. 243 BGE 71 II 147 E. 4; BK-TUOR, N 5 zu Art. 532 ZGB; KOLLER, S. 28; BSK- STAEHELIN, N 11 zu Art. 476 ZGB, m.w.H.; vgl. sodann die bei IZZO, S. 83 ff. zitierte Literatur. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 204 Widerrufs entfallen sei – d.h. der Tod des Erblassers. So betrachtet, ist die widerrufliche Begünstigung die letzte lebzeitige Zuwendung244. Dieser zweiten Ansicht ist zu folgen245. Sie trägt der unterschiedlichen Charakteristik der unwiderruflichen und der widerruflichen Begünstigung angemessen Rechnung246. Ferner führt sie zu stimmigen Lösungen insbesondere in den häufigen Sachlagen, in denen bei der gemischten Lebensversicherung der Versicherungsnehmer für den Erlebensfall sich selber begünstigt und nur für den Fall des vorzeitigen Todes einen Begünstigten einsetzt. Bei dieser Sach- lage gehört der Rückkaufswert der Versicherung bis zum Eintritt des Versi- cherungsfalls zweifelsfrei zum Vermögen des Versicherungsnehmers247, wes- halb es als nicht kohärent erscheinen würde, die Bezeichnung von Begünstigten als für die Herabsetzungsreihenfolge masseblichen Entäusserungszeitpunkt anzusehen. Zudem kann auf diese Weise eine mit Art. 208 ZGB überein- stimmende Lösung gefunden werden, wo für den Fristenlauf und damit für die Frage des Zeitpunkts der Vermögensentäusserung ebenfalls auf den Tod des Erblassers abzustellen ist (vorne, 3.3.4 b). c) Konsequenzen für die Begünstigung eines Erben Die Qualifikation der versicherungsrechtlichen Begünstigung als Rechtsge- schäft unter Lebenden hat für alle Versicherungsarten die unter Umständen unbefriedigende Konsequenz, dass einseitige letztwillige Verfügungen sowie herabsetzbare Verfügungen von Todes wegen in Ehe- und Erbverträgen fak- tisch ausser Kraft gesetzt werden, soweit die verfügbare Quote bereits durch Begünstigungsklauseln ausgeschöpft wurde. Damit werden in der Regel auch die Teilungsansprüche der betroffenen Erben hinfällig248. Der Erblasser kann zwar mittels letztwilliger Verfügung den durch die Versicherung be- günstigten Erben, beispielsweise dem überlebenden Ehegatten, ermöglichen, gegen Aufpreis oder Auszahlung bestimmte Nachlassobjekte an sich zu zie- 244 STEINAUER, successions, Rz. 835, der eine widerrufbare Begünstigung eine «logische Sekunde» vor dem Tod in das Vermögen des Begünstigten übergehen lassen will; ähnlich EITEL/BIERI, S. 299; ZUMBRUNN, S. 1213; ferner BREITSCHMID/EITEL/ FANKHAUSER/GEISER/JUNGO, Rz. 80 zu Kap. 6. 245 Anders noch die Erstautorin des Beitrages in AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.81, sowie in AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 25. 246 Vgl. EITEL/BIERI, S. 299. 247 Zur Rechtslage im Güterrecht vorne, 3.2.2; rückkaufsfähige Versicherungen sind zudem für die Vermögensbesteuerung beachtlich und unterliegen der Zwangsvollstre- ckung beim Versicherungsnehmer (Art. 79 VVG); die Berücksichtigung beim Versi- cherungsnehmer erfolgt in den genannten Rechtsgebieten im Übrigen auch dann, wenn eine reine (rückkaufsfähige) Todesfallversicherung vorliegt, solange die Be- günstigung nicht unwiderruflich ist. 248 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 10.36. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 205 hen, wenn der Wert der betreffenden Sachen die Ansprüche des überlebenden Ehegatten überschreitet. Auch eine derartige Anordnung hilft dem Begünstig- ten allerdings nur dann, wenn er gegenüber der Versicherungseinrichtung entweder einen Anspruch auf eine Kapitalleistung (und nicht nur einen Ren- tenanspruch) besitzt oder aber aus eigenen Mitteln in der Lage ist die Miter- ben auszuzahlen249. 4.4.5. Trennung von Güter- und Erbrecht bei Begünstigung des überlebenden Ehegatten(?) Mit Bezug auf den in vielen Fällen wichtigsten Hinterlassenen, nämlich den überlebenden Ehegatten, kann sich die erbrechtliche Relevanz der Lebens- versicherung im Übrigen als eigentlicher Bumerang erweisen. Das bedarf näherer Erörterung: Wie dargelegt (vorne, 3.3.2), wird die Versicherungsleistung güterrechtlich beim verstorbenen Versicherungsnehmer nicht (mehr) berücksichtigt, sondern steht unmittelbar dem überlebenden Ehegatten kraft der versicherungsrechtli- chen Begünstigung zu. Damit entfällt die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Bezug auf diesen Vermögenswert. Da die Prämienzahlungen regelmässig aus Errungenschaft geleistet werden, müsste aber dem überlebenden Ehegatten an sich die Hälfte250 des Rückkaufswertes aus Vorschlagsbeteiligung zustehen und wäre damit erbrechtlich nicht relevant (Art. 215 ZGB). Die Nichtberück- sichtigung des Vorschlagsbeteiligungsrechts im Rahmen der erbrechtlichen Hinzurechnung und Herabsetzung führt im Ergebnis zu einer Schlechterstel- lung des überlebenden Ehegatten, verglichen mit der Situation ohne Ab- schluss der entsprechenden Versicherung. Dieses Ergebnis ist offenkundig stossend251, weshalb in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass «vom hinzuzurechnenden Betrag die Vorschlagsbeteiligungsforderung (Art. 215 f. ZGB) des Ehegatten in Abzug zu bringen» sei252. In der Sache ist diese Betrachtungsweise zwar richtig, al- 249 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 10.37 f. mit Rechenbeispiel. 250 Oder mehr, bei einer ehevertraglichen Anpassung der Vorschlagsbeteiligung, d.h. insbesondere bei einer Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten. 251 Vgl. AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 03.62 f. und 08.45 ff., m.w.H.; RUMO-JUNGO, S. 135, m.w.H. 252 WOLF/GENNA, S. 457; ähnlich RUMO-JUNGO/MAJID, S. 330 f.; BSK-STAEHELIN, N 12 zu Art. 475 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 206 lerdings ist fraglich, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Problem in Zukunft angemessen Rechnung tragen wird253. Die Problematik wird dann gegenstandslos, wenn mit einem Teil der Lehre die Überlegung im Vordergrund steht, dass die güterrechtliche Auseinander- setzung gedanklich vor der Begünstigung erfolgt254. Konkret würde dadurch zunächst der (eine logische Sekunde vor dem Tod des Versicherungsnehmers vorhanden gewesene) Rückkaufswert in der güterrechtlichen Auseinanderset- zung berücksichtigt, wobei selbstredend die Qualifikation als Errungenschaft beachtlich wäre. Dieses «Spiel mit logischen Sekunden» scheint allerdings kaum angebracht, bestimmt doch Art. 204 Abs. 1 ZGB, dass die Güter- standsauflösung «mit dem Tod» eines Ehegatten erfolgt – zu diesem Zeit- punkt ist aber auch die versicherungsrechtliche Begünstigung bereits wirk- sam, sodass, wie dargelegt (vorne, 3.3.2), keine güterrechtliche Berücksichti- gung mehr erfolgen kann. Die Reihenfolge der Auseinandersetzung – die güterrechtliche Auseinandersetzung muss der erbrechtlichen vorangehen, weil nur so feststeht, was überhaupt zum Nachlass gehört – vermag daran nichts zu ändern. 4.4.6. Ausblick: Hinzurechnung und Herabsetzung von Versicherungen in der Erbrechtsrevision a) Überblick Im Rahmen der laufenden Erbrechtsrevision sollen auch gewisse Bestimmun- gen zur erbrechtlichen Herabsetzung angepasst werden. Botschaft und Geset- zesentwurf wurden am 29. August 2018 veröffentlicht, die parlamentarischen Beratungen stehen noch aus (Stand Mitte August 2019). Im Entwurf bleiben die Bestimmungen über die Ausgleichung unverändert, ebenso Art. 563 Abs. 2 ZGB zum Direktanspruch des Vermächtnisnehmers beim Versicherungslegat. Angepasst werden hingegen Art. 476 und 529 ZGB 253 BGE 107 II 119 E. 2; zwar ist festzuhalten, dass die klare Trennung, die das Bundes- gericht zwischen Güter- und Erbrecht vornimmt, vor dem Hintergrund des alten Ehe- güterrechts ergangen ist. Dort fehlte indessen eine Parallelnorm zu Art. 208 ZGB, welche eine güterrechtliche Hinzurechnung von zu Lebzeiten erfolgen Vermö- gensentäusserungen ermöglicht. Damit bricht jedenfalls ein Teil der Argumentation in BGE 107 II 119 E. 2 weg. Indessen hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 127 III 396 E. 2.b)aa) dafür gehalten, die neue güterrechtliche Ausgangslage vermöge die im früheren Entscheid festgehaltene Betrachtungsweise nicht zu ändern. Die in der Li- teratur an BGE 107 II 119 geäusserte Kritik blieb unkommentiert, da sie aufgrund der zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation nicht relevant war. 254 FUHRER, Rz. 22.66. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 207 zur Hinzurechnung und Herabsetzung von Versicherungsansprüchen, eine Klarstellung erfolgt mit Bezug auf die Herabsetzungsreihenfolge in Art. 532 ZGB. Im Einzelnen: b) Hinzurechnung Im Rahmen der Erbrechtsrevision soll Art. 476 ZGB neu gefasst werden. Der Entwurf lautet wie folgt: Die Neufassung klärt zunächst, was in der Literatur ohnehin schon weitestge- hend unbestritten war, dass nämlich auch Versicherungsansprüche der Säule 3a in gleicher Weise wie freie Versicherungen der Säule 3b erbrechtlich rele- vant sind. Gleichzeitig wird dieselbe Lösung auch für Sparguthaben der Säule 3a ohne Risikokomponente, also für das sog. Banksparen, eingeführt. Hier bestand nach ganz h.L. bislang kein Direktanspruch des Begünstigten, da auf Banksparkonti Art. 78 VVG nicht anwendbar ist (dazu hinten, 5.3). Dies wird sich mit der Einführung von EArt. 82 Abs. 4 BVG nach Inkrafttreten der Re- vision ändern. Entsprechend ist es folgerichtig, in Abs. 2 der Neufassung auch diese Ansprüche der Hinzurechnung bzw. Herabsetzung zu unterstellen, wobei hier (da es sich nicht um eine Versicherung handelt) nicht ein Rück- kaufswert massgeblich sein kann, sondern der Anspruch hinzuzurechnen ist, wie er unmittelbar vor dem Tod des Erblassers für diesen bestanden hat255. Im Übrigen lässt der Entwurf die bisherige Bestimmung, von minimen sprachlichen Korrekturen abgesehen, unverändert. Aus der Botschaft ergibt sich dazu die Klarstellung, dass nur Versicherungen mit Rückkaufswert der Hinzurechnung unterliegen sollen: «Gibt es keinen Rückkaufswert, so findet 255 Es handelt sich bei der gebundenen Selbstvorsorge um feste Ansprüche gegenüber einer Bankstiftung mit der einzigen Besonderheit einer aufgeschobenen Fälligkeit. Die Höhe des Anspruchs ist jederzeit feststellbar und ergibt sich aus den getätigten Einzahlungen zuzüglich Zinsen; AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 13. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 208 keine erbrechtliche Anrechnung statt.»256 Ob damit die Minderheits- Lehrmeinungen, wonach ausnahmsweise eine Hinzurechnung der bezahlten Prämien oder der ausgerichteten Versicherungsleistung nach Art. 475 i.V.m. Art. 529 ZGB erfolgen sollte (vorne, 4.4.3 b), aus der Welt geschafft werden, muss vorderhand wohl offen bleiben. c) Herabsetzung Angepasst wird in der Erbrechtsrevision auch Art. 529 ZGB. Der Entwurf lautet wie folgt: Wie bei EArt. 476 ZGB beschränkt sich die Neufassung darauf, die Rechtsla- ge im Zusammenhang mit der gebundenen Selbstvorsorge zu klären. Wie der Verzicht auf weitergehende Verdeutlichungen zu verstehen ist, ist fraglich, sind doch, wie dargelegt, im Zusammenhang mit der Hinzurechnung und Herabsetzung von Lebensversicherungsansprüchen viele Fragen bislang ungeklärt. Die Botschaft äussert sich dazu nicht. d) Herabsetzungsreihenfolge Die Revision betrifft schliesslich auch die Herabsetzungsreihenfolge. EArt. 532 ZGB lautet wie folgt: 256 Botschaft Revision Erbrecht, S. 5883. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 209 Damit stellt der Entwurf zunächst klar, dass der Intestaterwerb an erster Stelle herabgesetzt werden muss. Die Frage wurde vom Gesetz bislang nicht beant- wortet, was offenkundig unbefriedigend war257. Für das vorliegende Thema ist sodann von Bedeutung, dass der Entwurf, anders als das geltende Recht, innerhalb der Zuwendungen unter Lebenden eine klare Reihenfolge statu- iert258, allerdings ohne sich explizit zur Begünstigung durch Lebensversiche- rungen zu äussern. Konkret bedeutet dies, dass Zuwendungen aus Lebensversicherungen, falls der Revisionsentwurf unverändert verabschiedet wird und in Kraft tritt, wie folgt herabgesetzt werden: – Fehlt eine Begünstigung, so bildet die Versicherungsleistung Teil des Nachlasses. Sie wird, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, nach Intestaterbrecht verteilt. Bei einer allfälligen Herabsetzung steht sie damit auf erster Stufe. – Erfolgt eine Begünstigung mittels Versicherungsvermächtnis, so erfolgt eine Herabsetzung im gleichen Rang wie andere Verfügungen von Todes wegen. Wie dargelegt (vorne, 4.2.2), kann der Vermächtnisnehmer die Auszahlung direkt von der Versicherung verlangen (Art. 563 Abs. 2 ZGB). – Hat der Versicherungsnehmer eine Begünstigung i.S.v. Art. 76 VVG an- geordnet, ist wie nach bisherigem Recht zu entscheiden, da die Revision insofern keine Klärung herbeiführt. Wie ausgeführt, ist von einer Zuwen- 257 Vgl. zum geltenden Recht u.a. Botschaft Revision Erbrecht, S. 5858 f.; STEINAUER, successions, Rz. 829d. 258 Botschaft Revision Erbrecht, S. 5860. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 210 dung unter Lebenden auszugehen (vorne, 4.2.1), allerdings handelt es sich um die letzte Verfügung unter Lebenden (vorne, 4.4.4 b). – Bei der unwiderruflichen Begünstigung sowie bei der Zession hat der Erblasser sich hingegen bereits zum Zeitpunkt der Begünstigung bzw. Abtretung unwiderruflich von der Versicherungsleistung getrennt. Es rechtfertigt sich daher ein Abstellen auf den Zeitpunkt dieses Rechtsge- schäfts (vorne, 4.4.4 b). 5. Sonderfall gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 5.1. Allgemeines Die teilweise steuerlich privilegierte Selbstvorsorge als dritte Säule des Vor- sorgesystems ist nicht Gegenstand eines eigenen Gesetzes259. Die gesetzliche Grundlage der Steuerbegünstigung liegt in Art. 82 BVG, wonach Arbeitneh- mer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der «beruflichen Vorsorge» dienende, anerkannte Vorsor- geformen vom steuerbaren Erwerbseinkommen abziehen können. Die ge- nannte Norm räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorsorgeformen und die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge des Vorsorgenehmers festzulegen. Die entsprechenden Bestim- mungen finden sich in der BVV 3. Die eingebrachten Mittel sind allerdings insofern dem Zugriff des Vorsorgenehmers entzogen, als sie grundsätzlich unwiderruflich der Vorsorge dienen, bis ein Vorsorgefall eintritt bzw. bis fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss AHVG (vgl. Art. 3 und 4 BVV 3). Wichtig ist dabei allerdings die Feststellung, dass der Vertrag mit der Bankstiftung oder mit der Versicherung nicht gesetzlich bzw. durch Verordnung oder Reglement vorgegeben ist. Vielmehr beruht die gebundene Selbstvorsorge auf bewilligungspflichtigen Vertragsmodellen260. Die Säule 3a kann in der Form eines privatrechtlichen Vorsorgevertrags des Vorsorgenehmers mit einer Bankstiftung oder einer Versicherungseinrichtung errichtet werden. Soweit ein solcher Bankspar- oder Versicherungsvertrag die Vorgaben gemäss der BVV 3 erfüllt, können die Einzahlungen bis zu einem bestimmten jährlichen Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Sodann gibt Art. 2 BVV 3 auch die Begünstigtenordnung verbindlich vor. Sie weicht sowohl vom Erbrecht wie auch von der An- spruchsberechtigung in der beruflichen Vorsorge ab. Insbesondere ist zu be- 259 Dazu und zum Folgenden AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 11 ff., m.w.H.; AEBI- MÜLLER, Säule 3a, S. 61 ff. 260 Art. 1 Abs. 4 BVV 3; AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 12, m.w.H. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 211 achten, dass neben dem Ehegatten, den Nachkommen (ohne Altersbeschrän- kung), der massgeblich unterstützten Person bzw. dem Lebenspartner auch die Eltern, Geschwister und die übrigen Erben als Begünstigte gelten. Hingegen verfällt das Bankguthaben bzw. der Sparanteil bei einer gemischten Lebensver- sicherung nie der Vorsorgeeinrichtung, es fehlt daher am (für die Sozialversi- cherungen zentralen) Element der Kollektivität der Vorsorge261. Daher besteht bei Vermögenswerten, die (meist nicht primär aus Vorsorgeüberlegungen, sondern aus steuerlichen Gründen) in der gebundenen Selbstvorsorge ange- legt werden, keine Unsicherheit über das «Ob» der Leistung. Entsprechend sind diese Vermögenswerte auch vor ihrer Fälligkeit nicht als blosse Anwart- schaften zu behandeln, sondern mit ihrem aktuellen Wert bzw. Rückkaufs- wert in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen (siehe zur Problemstellung vorne, 3.2.1). Diese Sichtweise dürfte heute in der Lehre unbestritten sein und entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung262. 5.2. Lebensversicherung der Säule 3a im Güter- und Erbrecht Die Lebensversicherung der Säule 3a wird im Güter- und Erbrecht genau gleich eingeordnet wie eine freie Versicherung263. Diese Auffassung wird lediglich von einem kleinen Teil der Literatur und nur mit Bezug auf das Erb- recht bestritten264. Mit der Erbrechtsrevision soll die Frage im Sinne der h.L. definitiv geklärt werden (vorne, 4.4.6). Im Güterrecht bedeutet die Gleichstellung mit freien Versicherungen, dass die während des Güterstandes ausgerichteten Leistungen bei der Errungen- schaftsbeteiligung nach dem Surrogationsprinzip zuzuordnen sind, Art. 197 Abs. 2 ZGB ist nicht anwendbar265. Vor Fälligkeit der Leistungen ist der Rückkaufswert zu berücksichtigen. 261 AEBI-MÜLLER, Säule 3a, S. 66. 262 Dazu im Einzelnen AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 16 f., und AEBI-MÜLLER, Urteil, Rz. 7; je m.w.H.; exemplarisch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: BGE 137 III 337. 263 Ausführlich dazu: AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 22 ff.; STEINAUER, successions, Rz. 132; je m.w.H.; siehe ferner AEBI-MÜLLER, Urteil, Rz. 8 ff. 264 Vgl. für eine Übersicht AEBI-MÜLLER, Urteil, Rz. 14 mit Fn. 27; seither haben sich für die erbrechtliche Berücksichtigung ausgesprochen: RUMO-JUNGO/MAZENAUER, S. 306 f., sowie HRUBESCH-MILLAUER/BOSSHARDT, AJP 2015, S. 518; a.M. aus der neueren Literatur PLATTNER, Erbrecht und Versicherungen, S. 222. 265 BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 21 ff. zu Art. 197 ZGB, m.w.H. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 212 Auch im Erbrecht besteht Übereinstimmung mit dem zur freien Versicherung Gesagten: Die aus Versicherungsvertrag begünstigte Person erwirbt auch im Bereich der gebundenen Vorsorgeversicherung aufgrund der Sonderbestim- mung von Art. 78 VVG den Leistungsanspruch aus eigenem Recht. Der Rückkaufswert der Versicherung bildet allerdings gemäss Art. 476 und 529 ZGB Bestandteil der Pflichtteilsmasse und unterliegt der erbrechtlichen Her- absetzung. Die gebundene Vorsorgeversicherung kann allerdings nur dann zu einer Hinterlassenenabsicherung beitragen, wenn der Vorsorgenehmer vor Eintritt eines Vorsorgefalls verstirbt. Mit dem Eintritt des versicherten Ereig- nisses (insbesondere Vorsorgefall Alter, vgl. Art. 3 BVV 3), und der Auszah- lung des Versicherungsanspruchs an den Vorsorgenehmer selber endet der Direktanspruch des Begünstigten. Ein Aufschub des Versicherungsfalls ist nur bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters zulässig, und auch dies nur dann, wenn der Vorsorgenehmer weiterhin erwerbstätig ist (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). Die nach Eintritt des Versi- cherungsfalls an den Vorsorgenehmer ausbezahlte Versicherungsleistung ist in der Folge wie ein beliebiger sonstiger Vermögenswert dem Güter- und Erbrecht unterstellt. Zu bedenken ist im Zusammenhang mit dem Erbrecht ferner die bereits er- wähnte Vorgabe der Begünstigtenordnung, der sich der Vorsorgenehmer mit dem Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages unterwirft. Die- se hat u.a. zur Folge, dass im Bereich der Säule 3a immer eine begünstigte Person vorhanden ist und entsprechend kein Versicherungslegat (vorne, 4.2.2) vorliegen kann. Die Begünstigung ist insofern eine unwiderrufliche, als die Begünstigtenordnung nach Art. 2 BVV 3 nur im Rahmen der dort genannten Möglichkeiten angepasst werden kann. Daher ist es beispielsweise nicht mög- lich, an Stelle des an erster Stelle stehenden überlebenden Ehegatten die Nachkommen oder einen Lebenspartner einzusetzen. Als primär Begünstigter gilt jedoch nach Art. 2 Abs. 1 lit. a. BVV 3 immer der Versicherungsnehmer selber im Erlebensfall, d.h. für den Fall der Invalidität, des Erreichens der Altersgrenze oder bei einem zulässigen Rückkauf266. Als weitere Besonderheit ist zu beachten, dass die Lebensversicherung der Säule 3a immer (spätestens) mit dem Todesfall des Versicherten endet (es ist keine Versicherung auf zwei Leben o.dgl. zulässig), was allerdings auch bei anderen Lebensversicherungen die Regel darstellt. Diese Regeln haben zur Folge, dass der Versicherungsnehmer der Säule 3a jedenfalls im Umfang des Rückkaufswerts über die Versicherung verfügungsberechtigt bleibt, d.h., dass trotz den vertraglichen Beschränkungen der Anpassung der Begünstigtenord- 266 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 dürfen die Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Rentenalter ausgerichtet werden, wobei Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung eine ganze Reihe von Gründen für einen vorzeitigen Rückkauf umschreiben. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 213 nung keine unwiderrufliche Begünstigung vorliegt, die unmittelbar zur Vermögensentäusserung des Versicherungsnehmers führen würde. Es ist da- her folgerichtig, dass in der Erbrechtsrevision die Zuwendungen aus der ge- bundenen Selbstvorsorge mit Bezug auf die Herabsetzungsreihenfolge den frei widerruflichen Zuwendungen gleichgestellt werden soll (vorne, 4.4.6 d). 5.3. Exkurs: Banksparen der Säule 3a Von erheblich grösserer praktischer Bedeutung als das Versicherungssparen der Säule 3a ist das gebundene Banksparen. Obschon auch hier stets eine Begünstigtenordnung in den Vertrag eingeschlossen wird (andernfalls entfiele das Steuerprivileg), handelt es sich nicht um eine versicherungsrechtliche Begünstigung i.S.v. Art. 78 VVG. Das Banksparen ist nämlich gerade keine Versicherungslösung, weshalb das VVG nicht anwendbar ist. Nach der h.L. entfällt damit auch ein Direktanspruch des Begünstigten, der sich bei Versi- cherungslösungen auf Art. 78 VVG stützt267. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Bankguthaben der Säule 3a wie ein anderer Vermögenswert güter- rechtlich zu teilen ist268 bzw. Teil des Nachlasses bildet269. Die praktische Bedeutung dieser Zuordnung ist insofern gering, als das gebundene Bankgut- haben u.a. für den Erwerb von Wohneigentum vorzeitig bezogen werden kann, bei Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität fällig wird und jedenfalls spä- testens bei Erreichen der Altersgrenze nach Art. 3 BVV 3 fällig wird. Regel- mässig wird das Banksparkonto der Säule 3a daher bereits vor dem Tod des Berechtigten liquidiert und das Vermögen neu angelegt. Dass diesfalls keine güter- und erbrechtlichen Sonderregeln greifen können, liegt auf der Hand und ist auch nicht strittig. Im Zusammenhang mit der Revision des Erbrechts soll daher, wie erwähnt, eine Parallelbestimmung zu Art. 78 VVG erlassen werden (EArt. 82 Abs. 4 267 Zum Ganzen u.a. AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 24 f., m.w.H.; JUNGO, Erbrechtsrevi- sion, S. 100. 268 Dies scheint inzwischen völlig unbestritten zu sein und entspricht der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung: BGE 137 III 337 E. 2.2.1; siehe anstatt aller BSK-HAUSHEER/ AEBI-MÜLLER, N 20 f. zu Art. 197 ZGB; ferner JUNGO, Erbrechtsrevision, S. 103. 269 AEBI-MÜLLER, Drei Säulen, S. 24 f., und AEBI-MÜLLER, Säule 3a, S. 75; je m.w.H.; siehe zu einigen Argumenten für die eine oder andere Ansicht ferner Botschaft Revi- sion Erbrecht, S. 5853 f. Aus der Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, nur ein Urteil des Zürcher Obergerichts vom 2. Oktober 2014, LB140021, einschlägig; auch dieses spricht sich für die erbrechtliche Relevanz der gebundenen Selbstvorsorge aus und be- trachtet ein Banksparkonto der Säule 3a als Teil des Nachlasses. Nicht ausdrücklich mit den vorliegend interessierenden Fragen befasst sich hingegen BGer 9C_523/2013; bezeichnenderweise wurde die das Erbrecht betreffende Erwägung 4.1 in BGE 140 V 57 nicht abgedruckt. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 214 BVG), der einen Direktanspruch der Begünstigten eines Säule 3a-Kontos einführt270. Tritt diese Entwurfsbestimmung tatsächlich in Kraft, dann werden sich künftig dieselben Fragen, wie sie die gemischte Lebensversicherung aufwirft, auch für das Banksparkonto stellen. Da die Funktionsweise der neu- en Bestimmung nach dem Willen des Revisionsgesetzgebers bewusst derjeni- gen von Art. 78 VVG angeglichen wurde, wird man nach Inkrafttreten der Revision die gebundene Vorsorgevereinbarung güterrechtlich in jeder Hin- sicht gleich behandeln müssen wie Versicherungen mit Rückkaufswert. Das hat u.a. zur Folge, dass bei Vorversterben des Vorsorgenehmers vor Eintritt eines Vorsorgefalls das angesparte Vorsorgekapital noch vor der eigentlichen güterrechtlichen Auseinandersetzung dem überlebenden Ehegatten zukommt und diesem ungeteilt verbleibt, auch wenn die Ersparnisse unmittelbar vor dem Tod des Vorsorgenehmers bei diesem Errungenschaft gebildet haben. Dies führt letztlich zu einer gewissen «Lotterie», indem der überlebende Ehe- gatte besser gestellt ist, wenn der Vorsorgenehmer (kurz) vor Fälligkeit des Bankguthabens verstirbt, als wenn der Vorsorgefall (unmittelbar) vor dem Tod eingetreten ist271. Der Direktanspruch des überlebenden Ehegatten und die damit verbundene erbrechtliche Hinzurechnung und Herabsetzung kann sich allerdings auch als Bumerang erweisen, wenn dadurch erbrechtliche oder testamentarische Teilungsanspruche hinsichtlich bestimmter Nachlasswerte entfallen, weil die Pflichtteilsgrenzen durch die Begünstigung bereits ausge- reizt wurden. Und auch die Frage, ob die Hinzurechnung ungeachtet der gü- terrechtlichen Zugehörigkeit zur Errungenschaft mit dem vollen Wert erfol- gen soll (vorne, 4.4.5), wird zu klären sein. 6. Fallbeispiele zur Illustration 6.1. Begünstigung der nicht-ehelichen Lebenspartnerin («Mätresse») durch den verheirateten Versicherungsnehmer 6.1.1. Sachverhalt Der folgende Sachverhalt ist inspiriert durch BGE 133 III 669. Hans und Frieda sind verheiratet und haben zwei gemeinsame, erwachsene Kinder. Ehevertraglich haben H und F eine Vorschlagszuweisung an den 270 Botschaft Revision Erbrecht, S. 5855 ff., mit konkreten Rechenbeispielen. 271 Zur analogen Situation im geltenden Recht bei der Versicherung der Säule 3a siehe das Rechenbeispiel bei AEBI-MÜLLER, Säule 3a, S. 81 ff. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 215 überlebenden Ehegatten vereinbart. Keiner der Ehegatten verfügt über Eigen- gut, F hat auch keine Errungenschaft angespart. Im Jahr 2010 zieht H aus dem gemeinsamen Haushalt aus und zu seiner Freundin Tamara. Im selben Jahr schliesst er eine Lebensversicherung mit Einmalprämie ab, wobei er die Einmalprämie von Fr. 400’000 seinem Errun- genschaftsvermögen entnimmt. Es handelt sich um eine Rentenversicherung auf zwei Leben, nämlich von H und T. Die Rentenzahlungen sollten mit Vollendung des 65. Altersjahrs von H am 1. Januar 2020 beginnen. Im Jahr 2012 reicht H eine Scheidungsklage ein. F widersetzt sich der Schei- dung mit dem Argument, bei Klageeinreichung sei die zweijährige Frist nach Art. 114 ZGB noch nicht verstrichen gewesen. Aufgrund verschiedener pro- zessualer Komplikationen und strittigen vorsorglichen Massnahmen ist das Scheidungsverfahren noch rechtshängig, als H im Spätherbst 2019 an plötzli- chem Herzversagen verstirbt. Er verfügt zu diesem Zeitpunkt noch über Ver- mögenswerte (Errungenschaft) in der Höhe von Fr. 200’000 (ohne Berück- sichtigung der Versicherung). Wie ist die Versicherung güter- und erbrechtlich zu berücksichtigen? 6.1.2. Güterrechtliche Überlegungen Anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung befinden sich weder der Betrag der Einmalprämie noch die Versicherungssumme im Vermögen des H. Da die Einmalprämie aus Errungenschaft geleistet wurde, ist zu prüfen, ob ein Hinzurechnungstatbestand nach Art. 208 ZGB vorliegt. Dabei bereitet die Fünfjahresfrist von Abs. 1 Ziff. 1 dieser Bestimmung keine Mühe, da ange- sichts des konkreten Sachverhalts von einer Umgehungsabsicht nach Abs. 1 Ziff. 2 ausgegangen werden darf (siehe im Übrigen vorne, 3.3.4). Schwierigkeiten bereitet hingegen die Frage, welcher Betrag hinzuzurechnen ist. Art. 214 Abs. 2 ZGB erklärt den Zeitpunkt für massgebend, in dem die Entäusserung stattgefunden hat. Der Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses kann nicht massgeblich sein, weil die Versicherung jedenfalls vor Beginn der Rentenzahlungen mit Sicherheit rückkaufsfähig war. Zwar ist die Versicherung mit Einmalprämie nicht vom Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 VVG erfasst, aber es ist undenkbar, dass H 10 Jahre vor vereinbartem Beginn der Rentenzahlungen einen so hohen Einmalbetrag ohne konventionale Rückkaufsmöglichkeit der Versicherung überlassen hat. Von einer unwiderruflichen Begünstigung der T (Art. 77 Abs. 3 VVG) kann ebenfalls nicht die Rede sein. Unmittelbar vor dem Tod des H befand sich daher in seinem Vermögen noch der Rückkaufs- wert der Versicherung, dieser hätte bei einer Scheidung güterrechtlich be- rücksichtigt werden müssen. Die Vermögensentäusserung hat daher nicht © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 216 bereits bei Abschluss der Versicherung im Jahr 2010 stattgefunden, sondern erst mit dem Entfallen der Widerrufsmöglichkeit – d.h. mit dem Tod des H im Jahr 2019. Damit ist der Rückkaufswert der Versicherung unmittelbar vor dem Tod des H güterrechtlich hinzuzurechnen. Darüber wird die Versiche- rung Auskunft erteilen können – es dürfte sich um einen Betrag von etwas weniger als Fr. 400’000 handeln, denn die Einmalprämie wurde einerseits verzinst, andererseits sind bei einem konventionalen Rückkauf meist happige Gebühren zu zahlen. Ein Risiko-Abzug findet hingegen nicht statt, da keine vorzeitige Auszahlung der Versicherungssumme oder Rente im Todesfall vereinbart wurde. Nachfolgend wird aus Gründen der rechnerischen Einfach- heit von einem Rückkaufswert von Fr. 400’000 ausgegangen. Die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB führt zu einer entsprechenden Erhö- hung des Vorschlages (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Da eine Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten vereinbart war, hätte F aus Güterrecht einen Anspruch auf Fr. 600’000, vorhanden ist allerdings gemäss Sachverhalt nur noch ein Vermögen von 200’000. Damit kann F den gesamten Fehlbetrag von Fr. 400’000 gemäss Art. 220 ZGB bei T einfordern. Dies wird bei T offen- kundig zu Liquiditätsproblemen führen, denn sie ist nun zwar einzige Be- günstigte aus dem Versicherungsvertrag, kann diesen jedoch nicht zurückkau- fen und erhält lediglich ab Januar 2020 die vereinbarten Rentenleistungen. 6.1.3. Erbrechtliche Überlegungen Für F ist mit dem erläuterten güterrechtlichen Ergebnis die Sache abgeschlos- sen, es besteht zufolge der güterrechtlichen Hinzurechnung (in Verbindung mit der Total-Vorschlagszuweisung) und Klagemöglichkeit kein Raum für eine erbrechtliche Hinzurechnung und Herabsetzung. Im Ergebnis gilt dies auch für die gemeinsamen Kinder: Was bereits der gü- terrechtlichen Rückerstattung unterliegt, kann nicht auch noch erbrechtlich herabgesetzt werden272. 6.1.4. Ergebnis Die Begünstigung der Lebenspartnerin T scheint zwar auf den ersten Blick für H eine kluge Lösung zu sein, um diese ausserhalb des Güter- und Erb- rechts abzusichern. Offenkundig ging H davon aus, dass er bis zu seiner Pen- sionierung direkt für den Unterhalt von T aufkommen würde. Wie aufgezeigt, 272 BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 4 zu Art. 220 ZGB, m.w.H. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 217 erweist sich die güterrechtliche Hinzurechnung und Herabsetzung für T nun allerdings als eigentlicher Bumerang. 6.1.5. Variante: Begünstigung der überlebenden Ehefrau Um den Fall auch erbrechtlich interessant zu machen, lässt er sich mit der Variante durchdenken, dass sich H und F, anstatt sich in einem Scheidungs- verfahren zu bekriegen, wieder versöhnen und H die Begünstigung dergestalt ändert, dass die lebenslängliche Rente nach Erreichen des AHV-Alters auf ihn und F laufen wird. Wiederum stirbt aber H im Herbst 2019. Bei dieser Sachlage – Zuwendung an den Ehegatten – findet im Recht der Errungenschaftsbeteiligung keine güterrechtliche Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB statt (vorne, 3.3.4 a). Damit bleibt zu klären, wie die Begünstigung von F erbrechtlich zu beurteilen ist. Da es sich um eine gemischte Versicherung handelt, die (auch) auf den Tod des H gestellt ist, ist Art. 476 ZGB anwendbar. Der Rückkaufswert der Versicherung unmittelbar vor dem Tod des H, Fr. 400’000, ist somit zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen. Sonstiges Nachlassvermögen ist nicht vorhanden, haben doch die Ehegatten eine Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten vereinbart und verfügte H gemäss Sachverhalt über kein Eigengut. Die Vorschlagszuweisung kann durch die gemeinsamen Nachkommen zwar nicht in Frage gestellt werden (Art. 216 Abs. 2 ZGB), hingegen ist sie nach einem Teil der Lehre für die Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen durchaus relevant273. Da der Entwurf der Erbrechtsrevision diese Auffassung übernimmt (EArt. 216 Abs. 2 ZGB), wird ihr vorliegend gefolgt. Die Pflichtteilsberechnungsmasse beträgt somit Fr. 500’000 (Rückkaufswert Fr. 400’000 plus, nach gesetzlicher Vorschlags- teilung, ½ Errungenschaft H Fr. 100’000). Der Pflichtteil der gemeinsamen Nachkommen beläuft sich auf insgesamt Fr. 187’500 (= 3/8 von Fr. 500’000; Art. 462 Ziff. 1 i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Die beiden Nachkommen kön- nen zwar gemäss Art. 216 Abs. 2 ZGB nicht die Vorschlagszuweisung an- fechten, hingegen können sie die Begünstigung durch die Lebensversicherung nach Art. 529 ZGB herabsetzen lassen. F muss ihnen somit den Betrag von Fr. 187’500 auszahlen, womit sie womöglich in Liquiditätsschwierigkeiten gerät, da die Versicherung als Rente ausbezahlt wird und der verbliebene, an sie auszuzahlende Vorschlag nur Fr. 200’000 beträgt. Die Zahlen liessen sich natürlich noch beliebig «dramatisieren». Klar wird jedoch schon so, dass die Begünstigung der überlebenden Ehefrau in Kombination mit einer Vor- schlagszuweisung kontraproduktiv ist – es sei denn, man trägt der güterrecht- 273 Zur Kontroverse siehe u.a. BSK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, N 37 f. zu Art. 216 ZGB. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 REGINA E. AEBI-MÜLLER/ALEXANDER LUEGER 218 lichen Ausgangslage im Rahmen der erbrechtlichen Hinzurechnung und Her- absetzung Rechnung (dazu vorne, 4.4.5). 6.2. Begünstigung der nicht-ehelichen Lebenspartnerin durch den nicht verheirateten Versicherungsnehmer 6.2.1. Sachverhalt Der folgende Sachverhalt ist inspiriert durch BGE 131 III 646. Valentin schliesst eine fondsanteilgebundene gemischte Lebensversicherung ab. Bei Fälligkeit der Leistungen im Erlebensfall (Vollendung des 65. Alters- jahrs) soll die Versicherungssumme an V ausbezahlt werden. Für den Todes- fall setzt V seine Lebenspartnerin Laura als Begünstigte ein. V ist unverheiratet und hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung. Er verstirbt im Spätherbst 2019 im Alter von 62 Jahren bei einem Verkehrsunfall und hinterlässt einen Nachlass von Fr. 200’000 (ohne Versicherung). Der Rückkaufswert der Versicherung unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls beträgt Fr. 120’000. Die beim Todesfall fällig werdende Versicherungssumme be- trägt Fr. 180’000. Wie ist die Versicherung erbrechtlich einzuordnen? 6.2.2. Erbrechtliche Überlegungen und Ergebnis Wie dargelegt, führt die Bezeichnung von L als Begünstigte zu einem vom Erbrecht unabhängigen Direktanspruch gegen die Versicherung. Diese wird ihr somit die Versicherungssumme von Fr. 180’000 ausbezahlen. Damit hat V wohl das Hauptziel erreicht, nämlich seiner Lebenspartnerin eine sofortige, von erbrechtlichen Streitereien unabhängige finanzielle Absicherung zu ver- schaffen. Auf die gemischte Lebensversicherung ist Art. 476 ZGB anwendbar, der Rückkaufswert der Versicherung ist daher zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen. Diese beträgt somit Fr. 320’000. Der Sohn von V hat nach geltendem Recht einen Pflichtteilsanspruch in der Höhe von ¾ der Pflicht- teilsberechnungsmasse (Art. 457 i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB), er müsste so- mit Fr. 240’000 erhalten. Da der Nachlass gemäss Sachverhalt nur Fr. 200’000 beträgt, kann er im Umfang von Fr. 40’000 gegen L auf Herab- setzung klagen. Dieser verbleiben somit Fr. 140’000, was immer noch mehr ist als der Rückkaufswert der Versicherung kurz vor dem Tod von V. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht 219 6.2.3. Variante: Todesfall-Risikoversicherung Weniger eindeutig ist die Rechtslage dann, wenn V nicht eine gemischte Le- bensversicherung abschliesst, sondern eine temporäre Todesfall-Risiko- versicherung. Man könnte etwa an die Sachlage denken, dass V einer Pensi- onskasse angeschlossen ist, die erst nach einem mindestens fünfjährigen Zu- sammenleben Leistungen an die überlebende Lebenspartnerin erbringt (vgl. Art. 20a BVG). Um L auch für die erste Phase des Zusammenlebens abzusichern, schliesst V eine temporäre Todesfallversicherung ab, die dann, und nur dann, Leistungen ausrichtet, wenn V vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer von fünf Jahren verstirbt. Die Versicherung verfügt über keinen Rückkaufswert. Beim Unfalltod des V im Spätherbst 2019 zahlt die Versicherung an L vereinbarungsgemäss die Versicherungssumme von Fr. 180’000 aus. Zu Lebzeiten hatte V Prämien von insgesamt Fr. 3’000 be- zahlt. Es fehlt bei dieser Sachlage an einem Rückkaufswert, der in Anwendung von Art. 476 ZGB zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet werden könnte. Ebenso entfällt eine Herabsetzung nach Art. 529 ZGB. Damit ist für die h.L. die Versicherung erbrechtlich irrelevant. Folgt man der vorne erwähnten Minderheitsmeinung von EITEL und IZZO (vorne, 4.4.3 b), dann würden in Anwendung von Art. 527 i.V.m. Art. 475 ZGB die bezahlten Prämien – hier also Fr. 3’000 – der Hinzurechnung und Herabsetzung unterliegen. Es ist offenkundig, dass gegenüber dem Sohn von V keine Pflichtteilsverletzung vorliegt. Wenn man indessen mit STEINAUER (vorne, 4.4.3 b) bei dieser Sachlage auf die ausgerichtete Versicherungssumme abstellt, dann wären die gesamten Fr. 180’000 hinzuzurechnen und herabsetzbar. Damit wäre L schlechter gestellt als bei Abschluss einer gemischten Lebensversicherung, bei der von Gesetzes wegen lediglich der Rückkaufswert zu berücksichtigen ist (vorne, 4.4.2 d). Dies ist umso stossender, als V selber unmittelbar vor seinem Tod mangels Rück- kaufswertes keinen entsprechenden Vermögenswert besessen hat, sondern lediglich das (trügerische!) «gute Gefühl», seine Lebenspartnerin für den «Fall der Fälle» geschützt zu haben. © Stämpfli Verlag AG – Urheberrechtlich geschütztes Material – Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Wolf, Stephan (Hrsg.): Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung, 2019 Cover Vorwort Geleitwort der Präsidentin Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis Jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechungund hängige Erbrechtsrevision – erste Folgerungenund Überlegungen zur Rechtsgeschäftsplanung Literaturverzeichnis Materialienverzeichnis I. Einleitung II. Folgerungen aus der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die rechtsgeschäftliche Planung III. Erste Überlegungen zur hängigen Erbrechtsrevision aus planerischer Sicht Ehegüter- und erbrechtliche Rechtsgeschäftsgestaltungmittels Bedingungen Literaturverzeichnis I. Einleitung II. Allgemeines zur Verwendung von Bedingungen im Ehegüter- und Erbrecht III. Aktuelle Beispiele zur Rechtsgeschäftsgestaltung mit Bedingungen IV. Zur Vorgehensweise bei der Gestaltung mit Bedingungen V. Steuerrechtliche Folgen (Hinweis) VI. Schluss Die EU-Güterrechtsverordnungen und ihrepraktische Relevanz für die Schweiz Literaturverzeichnis I. Einleitung II. Sachlicher Anwendungsbereich der EU-Güterrechtsverordnungen III. Internationale Zuständigkeit IV. Bestimmung des Güterrechtsstatuts V. Anerkennung und Vollstreckbarkeit VI. Bewertung Aktuelles zur Willensvollstreckung, insbesondere mit Bezug zum Notariat Literaturverzeichnis I. Willensvollstrecker-Klausel II. Übernahme des Amtes III. Der Notar als Willensvollstrecker IV. Inventare V. Aufgaben VI. Auskunft und Berufsgeheimnis VII. Haftung VIII. Honorar IX. Aufsicht X. Erbteilung: Grundbuch XI. Strafrecht Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht Literaturverzeichnis 1. Einleitung 2. Ausgangslage 3. Versicherungen im Ehegüterrecht 4. Versicherungen im Erbrecht 5. Sonderfall gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 6. Fallbeispiele zur Illustration

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 13.09.2021

    pdf

    • Dokument

    Grawehr Laura BA Arbeit

    Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 1 Selektive Solidarität Eine Conjoint-Analyse zu Einstellungen gegenüber Geflüchteten Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Laura Grawehr Neuhusstrasse 3a 6045 Meggen 19-451-988 Eingereicht am: 14. März 2023 Gutachter: Dr. Samuel David Schmid Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 2 Dank Ich möchte mich sehr herzlich bei meinem Betreuer Dr. Samuel David Schmid für seine kom- petente, hilfsbereite und motivierende Unterstützung bedanken. Weiter möchte ich Dr. Michele Fenzl für seine Begutachtung des Fragebogens und sein Feedback danken. Ein herzliches Dan- keschön geht auch an Jeannette Bär für das Gegenlesen der Arbeit und ihre Inputs sowie Ver- besserungsvorschläge. Zu grossem Dank bin ich auch all jenen Menschen verpflichtet, die meine Umfrage ausgefüllt und weitergeschickt haben und somit zu einem grossen Teil zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen haben. Herzlichst danken möchte ich zudem meiner Familie und Freund*innen, die mich während des ganzen Bachelorstudiums immer unterstützt haben. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 3 Abstract Die Zahl der Menschen, die ihr Heimatland aufgrund von verschiedenen Faktoren verlassen mussten, ist in den letzten zehn Jahren drastisch gestiegen. Gleichzeitig stellt diese Zunahme von Geflüchteten die Solidarität von Aufnahmeländern und deren Bevölkerung auf die Probe. Die vorliegende Arbeit möchte einen Beitrag im Bereich der Einstellungsforschung zu Geflüch- teten leisten und untersuchte zu diesem Zweck folgende Fragestellung: Welche spezifischen demografischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Merkmale sowie Fluchtgründe von Ge- flüchteten erhöhen oder verringern deren Akzeptanz und die Bereitschaft der Bevölkerung zu deren Aufnahme? Es wurde eine Umfrage mit eingebautem Conjoint-Experiment unter der Schweizer Bevölkerung durchgeführt, bei der die Teilnehmenden gebeten wurden, hypotheti- sche Geflüchteten-Profile, die nach dem Zufallsprinzip in 6 Attributen variierten, zu evaluieren. Die Resultate zeigen: Menschen, die aufgrund von Krieg geflüchtet sind, gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache besitzen, noch weit vom Pensionierungsalter entfernt, weiblich sind, über hohe Qualifikationen verfügen und christlicher Religionszugehörigkeit sind, werden prio- risiert. Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass die öffentliche Einstellung gegenüber Geflüch- teten von humanitären Bedenken hinsichtlich ihrer Legitimität und Vulnerabilität, von kultu- rellen Bedenken hinsichtlich ihres Bedrohungspotenzials für die nationale Identität und Kultur und von soziotropischen, ökonomischen Bedenken hinsichtlich ihres ökonomischen Beitrags bzw. ihrer Last für die gesamte Wirtschaft beeinflusst wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 4 Inhalt DANK ........................................................................................................................................ 2 ABBILDUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................. 5 TABELLENVERZEICHNIS .................................................................................................. 6 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................ 6 EINLEITUNG .......................................................................................................................... 7 2. BEGRIFFSKLÄRUNGEN UND DARLEGUNG DER SITUATION VON GEFLÜCHTETEN IN DER SCHWEIZ .............................................................................. 10 3. THEORIE ........................................................................................................................... 13 3.1 ANSÄTZE DER POLITISCHEN ÖKONOMIE ....................................................................... 13 3.2 ANSÄTZE DER POLITISCHEN PSYCHOLOGIE .................................................................. 15 3.3 HUMANITÄRE BEDENKEN .............................................................................................. 17 4. METHODEN ...................................................................................................................... 21 4.1 EXPERIMENTELLES DESIGN ........................................................................................... 21 4.2 DATENERHEBUNG UND STICHPROBE ............................................................................. 22 4.3 UMFRAGE ....................................................................................................................... 27 4.4 ABHÄNGIGE VARIABLE .................................................................................................. 31 4.5 UNABHÄNGIGE VARIABLEN ........................................................................................... 32 4.6 STATISTISCHE ANALYSE ................................................................................................ 35 5. ANALYSE ........................................................................................................................... 37 5.1 OLS-REGRESSION ÜBER ALLE BEFRAGTEN HINWEG ................................................... 37 5.2 OLS-REGRESSION ÜBER VERSCHIEDENE SUBGRUPPEN VON BEFRAGTEN HINWEG .... 43 6. DISKUSSION UND FAZIT .............................................................................................. 53 LITERATURVERZEICHNIS .............................................................................................. 58 ANHANG ................................................................................................................................ 63 ZUSÄTZLICHE REGRESSIONSMODELLE ............................................................................... 63 ZUSÄTZLICHE AMCE-GRAFIKEN ....................................................................................... 75 ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE .............................................................................. 80 FRAGEBOGEN ....................................................................................................................... 84 R CODE ................................................................................................................................. 90 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 5 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Theoretische Ansätze und abgeleitete Erwartungen........................................................................ 20 Abbildung 2: Verteilung der Befragten nach Postleitzahl ..................................................................................... 23 Abbildung 3: Beispiel zweier Geflüchteten-Profile .............................................................................................. 32 Abbildung 4: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind ............................................................................................................................ 41 Abbildung 5: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Bürgerschaftsstatus der Befragten....................................... 51 Abbildung 6: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von der allgemeinen Einstellung der Befragten gegenüber Migrant*innen ....................................................................................................................................................... 52 Abbildung 7: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Geschlecht der Befragten .................................................... 75 Abbildung 8: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Alter der Befragten ............................................................. 76 Abbildung 9: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von der politischen Orientierung der Befragten ................................. 77 Abbildung 10: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Bildungsniveau der Befragten ............................................. 78 Abbildung 11: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Kontakt zu Geflüchteten ..................................................... 79 Abbildung 12: Stichprobenzusammensetzung nach Geschlecht ........................................................................... 80 Abbildung 13: Stichprobenzusammensetzung nach Jahrgang .............................................................................. 80 Abbildung 14: Stichprobenzusammensetzung nach Schweizer Staatsbürgerschaft .............................................. 81 Abbildung 15: Stichprobenzusammensetzung nach höchstem Bildungsabschluss ............................................... 81 Abbildung 16: Stichprobenzusammensetzung nach politischer Orientierung ....................................................... 82 Abbildung 17: Stichprobenzusammensetzung nach Einstellung zu Einfluss Migrant*innen auf Kultur, Wirtschaft, Kriminalitätsrate ................................................................................................................................. 82 Abbildung 18: Stichprobenzusammensetzung nach Kontakt zu Geflüchteten ...................................................... 83 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 6 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Deskriptive Statistik Geschlecht .......................................................................................................... 24 Tabelle 2: Deskriptive Statistik Altersgruppe und Alterskategorie ....................................................................... 24 Tabelle 3: Deskriptive Statistik Bildungsniveau ................................................................................................... 24 Tabelle 4: Deskriptive Statistik Politische Orientierung ....................................................................................... 25 Tabelle 5: Deskriptive Statistik Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen ............................................ 25 Tabelle 6: Deskriptive Statistik Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen kategorial ........................... 25 Tabelle 7: Deskriptive Statistik Schweizer Bürger*in und Selbst Geflüchtete*r .................................................. 26 Tabelle 8: Deskriptive Statistik Kontakt zu Geflüchteten ..................................................................................... 26 Tabelle 9: Charakteristika der Teilnehmenden ..................................................................................................... 28 Tabelle 10: Abhängige Variable ........................................................................................................................... 31 Tabelle 11: Attribute und Ausprägungen für die Geflüchteten-Profile des Conjoint-Experiments ...................... 34 Tabelle 12: Resultate der OLS-Regression über alle Befragten hinweg ............................................................... 42 Tabelle 13: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppen Geschlecht, Alter und Politische Orientierung hinweg ................................................................................................................................................................... 46 Tabelle 14: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Bildungsniveau hinweg..................................... 49 Tabelle 15: Resultate der OLS-Regression über alle Befragten hinweg (vollständige Fälle) ............................... 63 Tabelle 16: Resultate OLS-Regression mit Teilnehmenden-Charakteristika als Kontrollvariablen ..................... 64 Tabelle 17: Resultate OLS-Regression über die Subgruppen Geschlecht, Alter und Politische Orientierung hinweg (vollständige Fälle) ................................................................................................................................... 65 Tabelle 18: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Bildungsniveau hinweg (vollständige Fälle) ..... 67 Tabelle 19: Resultate der OLS-Regression über verschiedene Altersgruppen hinweg ......................................... 68 Tabelle 20: Resultate der OLS-Regression für die Subgruppe Politische Orientierung (verfeinerten Kategorien) .............................................................................................................................................................................. 69 Tabelle 21: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Schweizer Bürger*in hinweg ............................ 70 Tabelle 22: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Selbst Geflüchtete*r ................................................ 71 Tabelle 23: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Kontakt zu Geflüchteten ......................................... 72 Tabelle 24: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen kategorial ............................................................................................................................................................... 73 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AMCE Average Marginal Component Effect Art. Artikel K.I. Konfidenzintervall N Stichprobengrösse R2 Bestimmtheitsmass SD Standard Deviation (Standardabweichung) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 7 Einleitung Während der «Flüchtlingskrise» 2015/2016 war in den Medien fast täglich die Rede von Ge- flüchteten, die auf ihrem Weg von Syrien, Irak, Afghanistan und anderen Ländern nach Europa auf dem Mittelmeer umgekommen waren. Auch Bilder von überfüllten Flüchtlingslagern er- reichten uns, von Geflüchteten, die mit ihrem Hab und Gut Zugschienen entlanggingen, von Menschen, die durch den Bau von Zäunen und Mauern, durch Tränengas und andere Formen von Gewalt von einer Einreise nach Europa abgehalten wurden. Die Porträtierung dieser Ge- flüchteten war besonders ab 2016 sehr negativ konnotiert (vgl. Maurer et al. 2021, S. 19–20). So wurden sie von den Medien sowie politischen Parteien als Sicherheitsrisiko beschrieben, indem sie mit Terrorismus, Kriminalität und Illegalität in Verbindung gebracht wurden (vgl. FDP 18.09.2015; vgl. SVP Schweiz 13.09.2015; vgl. Maurer et al. 2021). Diese Reaktionen stehen in starkem Gegensatz zu der von Solidarität geprägten Haltung, die seitens der Euro- päer*innen gegenüber den seit März 2022 flüchtenden Ukrainer*innen zu beobachten ist. Der Krieg hat eine Fluchtbewegung von mehr als 7.8 Millionen Geflüchteten ausgelöst, welche bei Weitem die Zahl der Geflüchteten in die EU von 2015 und 2016 übertrifft1 (vgl. MIDEM 2022, S. 11). Ein vergleichbares Ausmass war zuletzt während des Zweiten Weltkriegs zu registrieren (vgl. ebd.). In vielen Ländern ist eine grosse Offenheit und Akzeptanz gegenüber ukrainischen Menschen festzustellen und für einmal besteht Einigkeit unter den EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufnahme von Geflüchteten. Das zivilgesellschaftliche Engagement ist gross, so konn- ten beispielweise in der Schweiz fast die Hälfte der ukrainischen Geflüchteten bei Privatperso- nen unterkommen2. Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe konstituierte «[…] erstmals in der jüngeren Geschichte die Privatunterbringung ein tragendes Element der offiziellen Aufnah- mepolitik von Geflüchteten in der Schweiz» (Strauss 2023, S. 4). Auch bei den Parteien zeigt sich mit Blick auf Medienmitteilungen eine positivere Haltung gegenüber dieser Geflüchtetengruppe. So spricht sich die SVP für den Erhalt des Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete aus, betont allerdings, dass dieser nicht auf andere Herkunftsländer erweitert werden darf und dass «[…] ukrainische Familien nicht mit männlichen, vorwiegend muslimischen Asylmigranten vermischt werden» sollen (SVP Schweiz 11.03.2022). Auch sei- tens anderer Parteien wie der FDP sind gegenwärtig andere Töne zu vernehmen, als dies 2015 1 2015 wurden 1’257’030 Asylgesuche in die EU registriert, 2016 waren es 1’204’280 (vgl. eurostat 16.03.2017). 2 Kurz nach Ausbruch des russischen Angriffskrieges erklärten sich 30'000 Familien und Einzelpersonen in der Schweiz bereit, ukrainische Geflüchtete bei sich zu Hause aufzunehmen (vgl. Strauss 2023, S. 4.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 8 noch der Fall war. Parolen wie «rasche Hilfe» und «unbürokratische Einreise- und Aufnahme- verfahren» dominieren nun (FDP 04.03.2022). Ferner gab es auch auf institutioneller Ebene ein Novum. Erstmals wurde die Anwendung der EU-Massenzustrom-Richtlinie beschlossen, ob- wohl deren gesetzliche Grundlage bereits seit 2001 besteht (vgl. MIDEM 2022, S. 12). Diese ermöglicht ukrainischen Geflüchteten die automatische Anerkennung des Flüchtlingsstatus, ohne ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Offenbar scheint es einen Unterschied für die Bevölkerung zu machen, ob die Flüchtlinge aus der Ukraine oder aus Afrika oder dem Mittleren- und Nahen Osten stammen. Zur Einstellungsbildung gegenüber Migrant*innen allgemein findet sich in den Disziplinen der Ökonomie, Psychologie, Soziologie und Politikwissenschaften ein breites Spektrum an Litera- tur (vgl. Hainmueller und Hopkins 2014). Mit Einstellungen gegenüber Geflüchteten oder Asyl- suchenden spezifisch haben sich hingegen nur einige wenige wegweisende Studien bisher be- schäftigt (vgl. Pedersen et al. 2005; Bansak et al. 2016; Adida et al. 2019; Alrababa’h et al. 2021). Dabei gilt sowohl für die Literatur zu Migrant*innen als auch zu Geflüchteten, dass sich diese meistens auf den US-amerikanischen Raum (vgl. Adida et al. 2019; Hainmueller und Hopkins 2015) oder Australien (vgl. Pedersen et al. 2005; Nickerson und Louis 2008; McKay et al. 2011) beschränkt. Erst seit jüngerer Zeit gibt es zu diesem Thema auch Studien für Europa und die Schweiz (vgl. Bansak et al. 2016; Hainmueller und Hangartner 2013). Entsprechende Untersuchungen wurden bisher zudem vor oder während der «Flüchtlingskrise» von 2015 und 2016 durchgeführt. Kurzum, fehlt es uns noch an einem umfassenden Verständnis, welche Faktoren die Einstellun- gen der Bevölkerung zu Geflüchteten beeinflussen und weshalb einige Geflüchtete positiver und andere negativer wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund will die vorliegende Untersuchung einen Beitrag zu einer Erklärung leisten, woher diese unterschiedliche Haltung gegenüber verschiedenen Geflüchtetengruppen rührt und damit zur Einstellungsforschung in den Bereichen Migration und Integration beisteuern. Ich bin mir bewusst, dass viele verschie- dene Faktoren wie die Berichterstattung der Medien, die geopolitische Nähe zum Herkunftsland der Geflüchteten (vgl. MIDEM 2022, S. 17) oder historische Gemeinsamkeiten (vgl. ebd.) eine Rolle bei der Einstellungsbildung gegenüber Geflüchteten spielen. Eine Analyse all dieser As- pekte würde allerdings den Rahmen dieser Arbeit sprengen und ich habe mich daher entschie- den, den Fokus auf den Effekt spezifischer Merkmale und Fluchtgründe von Geflüchteten zu legen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 9 Mithilfe eines Conjoint-Experiments soll daher folgende Fragestellung untersucht werden: Welche spezifischen demografischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Merkmale sowie Fluchtgründe von Geflüchteten erhöhen oder verringern deren Akzeptanz und die Bereitschaft der Bevölkerung zu deren Aufnahme? Das Conjoint-Experiment hat sich in verschiedenen Disziplinen der Sozialforschung u.a. auch in den Politikwissenschaften als Methode zur Analyse von multidimensionalen Präferenzen be- währt (vgl. Bansak et al. 2021, S. 1–2). Die Stärke dieser experimentellen Umfragemethode liegt darin, dass sie ermöglicht, den sogenannten Average Marginal Component Effect (AMCE) mehrerer Attribute gleichzeitig auf hypothetische Entscheide zu schätzen und so die Erklä- rungskraft verschiedener Hypothesen zu prüfen (vgl. ebd., S. 6). Diese Arbeit verwendet ein paired-profile Conjoint-Design und lässt eine mithilfe eines Schneeballsamplings gewonnene Stichprobe der Schweizer Bevölkerung Profile von hypothetischen Geflüchteten mit zufällig variierenden Attributen die Frage evaluieren, welche dieser Geflüchteten ihrer Meinung nach Priorität haben sollten, in der Schweiz leben zu dürfen. Im nächsten Kapitel werden zuerst verschiedene für diese Arbeit zentrale Begriffe geklärt sowie die Asylsituation in der Schweiz dargestellt. Es folgt eine Erläuterung der für die Fragestellung dieser Arbeit relevanten Theorieansätze und des empirischen Forschungsstandes dazu. Basie- rend auf diesen Erkenntnissen werden entsprechende Erwartungen bezüglich des Einflusses der verschiedenen Merkmale und Fluchtgründe abgeleitet. Der Methodenteil soll für Transparenz und Nachvollziehbarkeit sorgen, indem aufgezeigt wird, auf welche Weise die Daten zur Be- antwortung der Fragestellung erhoben und ausgewertet werden und zu interpretieren sind als auch wie die einzelnen Variablen operationalisiert werden. Die Analyse in Kapitel 5 legt dar, welches Gewicht die verschiedenen Merkmale und Fluchtgründe auf die Aufnahmebereitschaft der Bevölkerung ausüben und welche theoretischen Ansätze folglich relevant für die Erklärung von Einstellungen gegenüber Geflüchteten sind. Auch wird aufgezeigt inwiefern die Bedeutung der untersuchten Attribute je nach Subgruppe von Befragten variiert. Abschliessend werden die gewonnen Erkenntnisse mit Bezug auf das verwendete Research Design und das methodische Vorgehen reflektiert sowie Möglichkeiten für weitere Forschung angedacht. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 10 2. Begriffsklärungen und Darlegung der Situation von Geflüchte- ten in der Schweiz Im Folgenden sollen zuerst einige zentrale Begriffe im Bereich der Migration geklärt sowie auf die Situation von Geflüchteten in der Schweiz eingegangen werden, damit die spätere Analyse besser verstanden werden kann. Migrant*in Der Begriff ‘Migrant*in’ steht für eine Person «[…] who moves away from his or her place of usual residence, whether within a country or across an international border, temporarily or per- manently, and for a variety of reasons» (IOM o.J.). Viele verschiedene Beweggründe für eine Verschiebung des ursprünglichen Wohnorts sowie rechtliche Kategorien sind in diesem Über- begriff eingeschlossen. Darunter fallen beispielweise Wanderarbeiter*innen, internationale Studierende, Asylsuchende, Binnenvertriebene, Expats und Flüchtlinge. Im internationalen Flüchtlingsrecht wird allerdings eine klare Unterscheidung zwischen Migrant*in und Flüchtling bzw. zwischen Migration und Flucht gemacht. Nach diesem Verständnis sind Migrant*innen Menschen, die ihr Heimatland auf freiwilliger Basis verlassen, primär um ihre Lebensbedin- gungen zu verbessern (vgl. UNHCR o.J.b). Wohingegen Flüchtlinge gezwungen sind, ihren Wohnort zu verlassen und in einem anderen Land Schutz zu suchen. Diese Begriffsauslegung ist allerdings problematisch, da «[….] die Motivlagen und Hintergründe von Menschen, die sich für die Migration entscheiden, vielschichtig und komplex sind, und weil sich Migrations- gründe während des eigentlichen Prozesses der Migration auch verändern können» (HEKS 2021, S. 5). Zudem führt eine solche Unterscheidung zu der gefährlichen Praktik zwischen «echten, schutzbedürftigen Flüchtlingen» und «falschen, schutzunwürdigen Migrant*innen» zu kategorisieren und so gewisse Geflüchtete zu delegitimieren. Ich unterstütze deshalb den Vor- schlag Migration als Spektrum zu verstehen, welches verschiedene Migrationsgründe, -formen und -erfahrungen miteinschliesst (vgl. ebd., S. 9). Flüchtling Laut Art 1. Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und deren Protokoll von 1967 wird ein Flüchtling als eine Person definiert, welche «[…]owing to well-founded fear of being persecuted for reasons of race, religion, nationality, membership of a particular social group or political opinion, is outside the country of his nationality and is unable or, owing to such fear, is unwilling to avail himself of the protection of that country; or who, not having a nationality and being outside the country of his former Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 11 habitual residence, is unable or, owing to such fear, is unwilling to return to it.» (Bundesver- sammlung 14.12.1954) Das Schweizer Asylgesetz orientiert sich an diesem Flüchtlingsbegriff. Unter Art. 4 hält es zudem fest, dass «[…] die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemei- nen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren [kann]» (Bundesgesetz 26.06.1998). Wer diese Flüchtlingseigenschaft glaubhaft beweisen kann, dem wird der Flüchtlingsstatus zu- erkannt und Asyl gewährt. Die zuständige Behörde für diesen Entscheid ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Im Volksmund oder den Medien ist oft auch die Rede von ‘Wirtschaftsflüchtlingen’ oder ‘Kli- maflüchtlingen’. Diese Termini werden allerdings vom UNHCR abgelehnt. Im Fall letzterer Menschen rät das UNHCR eher von «[…] persons displaced in the context of disasters and climate change» (UNHCR o.J.a) zu sprechen. Aus rechtlicher Perspektive erfüllt keine der bei- den Gruppen die Bedingungen für den Flüchtlingsstatus. Asylsuchende*r Asylsuchende sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die dem- entsprechend den Flüchtlingsstatus noch nicht erhalten haben (vgl. UNHCR o.J.b). Geflüchtete*r In dieser Arbeit wird anstelle des Begriffs ‘Flüchtling’ der Begriff ‘Geflüchtete*r’ verwendet3. Dies hat zwei Gründe: Zum einen soll dadurch darauf aufmerksam gemacht werden, dass Men- schen sich nicht nur über ihre Flucht definieren, sondern dass die Flucht eben nur ein Abschnitt ihres Lebens ist und nicht ihre ganze Identität ausmacht. Zum anderen möchte ich damit den verschiedenen Fluchtgründen, die Menschen dazu zwingen, ihr Land zu verlassen, Rechnung tragen; seien diese politischer Natur, ökonomisch bedingt oder, und dies wird in der Zukunft sehr wahrscheinlich immer mehr der Fall sein, durch den Klimawandel verursacht sowie unab- hängig davon, ob diese gesetzliche Grundlagen haben. Der Begriff umfasst somit eine grössere Gruppe von Migrierenden als der klassische Flüchtlingsbegriff. 3 Ausser es wird ganz spezifisch auf die Gruppe von Geflüchteten referenziert, die unter die klassische Flücht- lingsdefinition fallen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 12 Geflüchteten-Situation in der Schweiz Im Jahr 2022 hat die Schweiz rund 95'000 Flüchtlinge aufgenommen. Davon waren 70'000 ukrainische Geflüchtete, 24'000 Asylsuchende aus anderen Ländern v.a. aus der Türkei und Afghanistan und 1'000 Resettlement-Geflüchtete aus Flüchtlingslagern (vgl. Neuhaus 2023). Dazu kommen laufende Asylgesuche, die sich Ende November 2022 auf 120'000 beliefen (vgl. ebd.). Zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden in die Schweiz gehören seit 2018 Afghanistan, Algerien, Eritrea, die Türkei, Syrien, Sri Lanka, Georgien, Irak und Marokko (vgl. SEM 23.02.23). Im Zuge der Anwendung der EU-Massenzustrom-Richtlinie erfolgte in der Schweiz die Akti- vierung des Schutzstatus S für ukrainische Geflüchtete. Dies hat zur Folge, dass ukrainische Geflüchtete im Unterschied zu anderen Geflüchteten den Ausweis S erhalten, der ihnen, ohne einen langwierigen Asylprozess durchlaufen zu müssen, automatisch den Flüchtlingsstatus zu- erkennt und sie zum vorläufigen Aufenthalt bis zu einem Jahr mit der Möglichkeit einer Ver- längerung berechtigt (vgl. Der Bundesrat 11.03.2022). Weiter wird ihnen der schnelle Zugang zu Erwerbsarbeit, Unterkunft und Gesundheitsversorgung ermöglicht. Geflüchtete aus anderen Herkunftsländern hingegen dürfen laut Art. 61162 des Schweizer Asylgesetzes erst einer Er- werbstätigkeit nachgehen, wenn sie einen positiven Asylentscheid erhalten haben (vgl. Bun- desgesetz 26.06.1998). Zudem hält Art. 75 fest, dass dies erst nach Ablauf der drei Monate seit der Einreise möglich ist (vgl. ebd.). Ferner gestattet der Ausweis S Reisen ins Ausland ohne Reisebewilligung, wohingegen dies für Geflüchtete ohne diesen Ausweis nur unter begrenzten Bedingungen sowie mit begründetem Gesuch möglich ist (vgl. Bundesgesetz 2012). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 13 3. Theorie Die Methode des Conjoint-Experiments erlaubt es, verschiedene Hypothesen simultan zu tes- ten. Deshalb werden im Folgenden verschiedene theoretische Ansätze vorgestellt, die für die hier zu analysierende Fragestellung von potenzieller Bedeutung sind. Da es zur Einstellungs- forschung zu Geflüchteten spezifisch noch wenig Literatur gibt (vgl. Bansak et al. 2016, S. 217), bediene ich mich daher auch Ansätzen der allgemeinen Migrationsforschung. Die Ergeb- nisse bisheriger Literatur deuten darauf hin, dass Einstellungen gegenüber Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden und Migrant*innen allgemein von ähnlichen Mechanismen beeinflusst werden (vgl. ebd.). 3.1 Ansätze der politischen Ökonomie Der erste Theoriestrang entspringt der politischen Ökonomie und fokussiert auf die ökonomi- schen Auswirkungen, die Migration mit sich bringt – sei dies für die einzelnen, einheimischen Individuen oder für die ganze Wirtschaft des Aufnahmelandes. Die Debatte dreht sich einerseits um Ansätze, die Einstellungen gegenüber Immigrant*innen4 durch egozentrische, ökonomi- sche Bedenken zu erklären versuchen und andererseits um Ansätze, die soziotropische, öko- nomische Bedenken als zentral darlegen. Die unterliegende Hypothese dabei ist, dass «[…] economic threat, whether real or imagined, engenders opposition to immigration» (Citrin et al. 1997, S. 860). Vertreter*innen des ersten Lagers argumentieren, dass die Einstellungen der einheimischen Be- völkerung zu Immigrant*innen vor allem von individuellen Eigeninteressen bezüglich der ei- genen ökonomischen Position bestimmt und geleitet werden (vgl. Hainmueller und Hopkins 2014, S. 226). Ein möglicher Weg, über den Eigeninteressen Einstellungen zu Immigration beeinflussen können, ist im Konkurrenzkampf um knappe Ressourcen (vgl. ebd.). Eine viel diskutierte Hypothese in diesem Zusammenhang ist die Labor Market Competition Hypothesis. Diese Hypothese setzt voraus, dass Einheimische Immigrant*innen als Konkurrent*innen im Kampf um knappe und beliebte Jobs sowie Löhne ansehen und folglich besonders jene Immig- rant*innen ablehnen, welche über ähnliche Qualifikationen wie sie selbst verfügen (vgl. Scheve und Slaughter 2001; vgl. Mayda 2006). Dies tun sie laut der Annahme eines arbeitsökonomi- schen Models, dem factor proportion model, aufgrund der antizipierten Befürchtung, dass ein Zustrom von gering qualifizierten (resp. hoch qualifizierten) Immigrant*innen eine Erhöhung 4 Der Begriff ‘Immigrant*in’ ist ein Unterbegriff von ‘Migrant*in’ und bezieht sich auf Menschen, die in ein Land eingewandert sind. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 14 des Angebots an gering qualifizierten (resp. hoch qualifizierten) Arbeitskräften erwirkt. Dieses Überangebot wiederum bedingt, dass die Löhne von gering qualifizierten (resp. hoch qualifi- zierten) Arbeitskräften sinken und für Hochqualifizierte (resp. gering qualifizierte) steigen (vgl. Scheve und Slaughter 2001, S. 133; vgl. Mayda 2006, S. 510). Scheve und Slaughter kommen zum Ergebnis, dass geringqualifizierte, US-amerikanische Arbeiter*innen Immigration eher ablehnen, um Konkurrenz seitens gleichqualifizierter Immigrant*innen zu verhindern (vgl. 2001, S. 133); die Autor*innen ziehen diesen Schluss unter der Annahme, dass in die USA einwandernde Personen generell eher geringe Qualifikationen aufweisen (vgl. ebd., S. 135). Es ist allerdings fraglich, wie gross die Erklärungskraft dieses Ansatzes ist, da Erkenntnisse verschiedener Studien dieser These zu widersprechen scheinen oder keine signifikanten Zu- sammenhänge zwischen Ängsten um Arbeitsmarktkonkurrenz und Immigrationseinstellungen feststellen. So zeigen Hainmueller und Hiscox (2007, 2010), dass hoch qualifizierte Einheimi- sche eine allgemein grössere Akzeptanz für Immigrant*innen jeglichen Qualifikationsniveaus aufweisen sowie dass sowohl gering als auch hoch qualifizierte Befragte eine generelle Präfe- renz für hoch qualifizierte Immigrant*innen haben. Diese Erkenntnisse werden durch eine an- dere Studie von Hainmueller et al. (2015) bestärkt, die US-Arbeitnehmende aus zwölf verschie- denen Industrien befragte. Arbeiter*innen aus allen Industriezweigen glichen sich in ihren Prä- ferenzen hinsichtlich Immigrant*innen, indem sie eine generelle Präferenz für hoch qualifi- zierte Immigrant*innen gegenüber gering qualifizierten äusserten (vgl. ebd., S. 194). Kurzum, egozentrische ökonomische Bedenken bezüglich der eigenen Stellung im Arbeitsmarkt schei- nen keine zentrale erklärende Variable für Einstellungen gegenüber Immigrant*innen zu sein. Der zweite Ansatz stellt im Gegensatz zum ersten nicht egozentrische, sondern soziotropische, ökonomische Bedenken ins Zentrum. Nach diesem Ansatz sind es vor allem Wahrnehmungen des nationalen Interesses bezüglich der Gesamtwirtschaft des Landes, des Wohlfahrtssystems und der öffentlichen, sozialen Leistungen und nicht die individuelle Situation, welche Einstel- lungen zu Immigrant*innen beeinflussen (vgl. Alrababa’h et al. 2021, S. 7). Ein entscheidender Faktor ist demnach der antizipierte ökonomische Beitrag, den Immigrant*innen für die gesamte Nation leisten können (vgl. Hainmueller und Hopkins 2015, S. 531). Einheimische unterstützen folglich eher Immigration, welche den nationalen Nutzen maximiert respektive die nationale Last minimiert (vgl. Vrânceanu et al. 2022, S. 10). Die bisherige Literatur zeigt, dass Befragte aus den USA und verschiedenen Ländern Europas Immigrant*innen bzw. Asylsuchende bevor- zugen, welche zuvor in hoch qualifizierten Berufen tätig waren bzw. ein hohes Bildungsniveau aufweisen, wenn sie noch weit vom Pensionierungsalter entfernt sind und wenn sie bereits Job- Pläne haben (vgl. Bansak et al. 2016; vgl. Hainmueller und Hopkins 2015). Zuvor genannte Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 15 Merkmale können als Indikatoren angesehen werden, inwieweit es einer Person möglich ist, einen Beitrag für die Wirtschaft des Landes zu leisten bzw. wie abhängig sie vom Wohlfahrts- system sein wird. Spannend ist dabei, dass verschiedenen Subgruppen von Befragten unabhängig von ihrer De- mografie, ihrer Bildung, ihrem Einkommen oder ihrer Parteizugehörigkeit die gleichen Präfe- renzen bezüglich der Merkmale bzw. des Immigrant*innentyps äussern. Hainmueller und Hop- kins betonen somit: Immigrants are being assessed in similar ways by Democrats and Republicans, by high school graduates and college graduates, and by rich and poor. The operative question appears to be not how immigrants affect specific individuals but how they are perceived to affect the nation as a whole. (2015, S. 530) Facchini und Mayda kommen weiter zum Ergebnis, dass verschiedene ökonomische Kanäle Einstellungen gegenüber Immigrant*innen, besonders gegenüber hoch qualifizierten Immig- rant*innen, beeinflussen. Laut ihnen profitieren alle Einheimischen, wenn auch in unterschied- lichem Ausmass, von hoch qualifizierter Immigration (vgl. ebd., S. 189). Hoch qualifizierte Immigration generiert Wohlfahrtsüberschüsse und führt zu mehr Innovation (vgl. 2012, S. 187– 188). Basierend auf diesen Erkenntnissen wird erwartet, dass soziotropische, ökonomische Bedenken eine Rolle spielen bei der Evaluation von Geflüchteten. Für diese Arbeit bedeutet dies, dass Teilnehmende – geleitet von Kosten-Nutzen-Überlegungen – diejenigen Geflüchteten präferie- ren, welche den grösstmöglichen ökonomischen Beitrag für das Land leisten können bzw. die nationale Last minimieren. Konkret erwarte ich eine Präferenz für Geflüchtete mit hohem Bil- dungsniveau sowie für junge Geflüchtete. 3.2 Ansätze der politischen Psychologie Der zweite Theoriestrang – aus der Disziplin der politischen Psychologie – setzt im Kontrast zu den Ansätzen der politischen Ökonomie die wahrgenommenen kulturellen Effekte von Im- migration auf das Aufnahmeland in den Vordergrund. Dabei wird vor allem die Bedeutung von Gruppendifferenzen und damit zusammenhängenden Stereotypen und Vorurteilen hervorgeho- ben. Allerdings, so Hainmueller und Hopkins (vgl. 2014, S. 227), fehlt es diesen Ansätzen noch an theoretischer Präzision. Die Grundlage für diese Ansätze bietet die Social Identity Theory. Social Identity Theory geht davon aus, dass sich das Selbstverständnis von Individuen zu einem grossen Teil durch die Identifizierung mit bzw. über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe konstituiert (vgl. Sniderman et al. 2004, S. 35). Im Bedürfnis, sich und damit die Gruppe, zu der eine Person sich zählt, positiv zu evaluieren, grenzt sich der Mensch zu anderen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 16 Gruppen ab und es entstehen Kategorisierungen von in-group und out-group (vgl. Sniderman et al. 2004, 35). Die out-group mag in verschiedenen Hinsichten als Bedrohung für die in-group wahrgenom- men werden. Stephan and Stephan (vgl. 2013, S. 35–37) identifizieren in ihrer Integrated Threat Theory vier Arten von Bedrohungen, die laut ihnen zur Bildung von Vorurteilen führen und Einstellungen gegenüber out-groups beeinflussen: realistic threat, symbolic threat, inter- group anxiety und negative stereotypes. Realistic threats sind Bedrohungen für die ökonomi- sche und politischen Machtverhältnisse sowie für das physische und materielle Wohlbefinden der in-group. Die Annahmen der Ansätze der politischen Ökonomie basieren auf dieser Art von Bedrohung. Intergroup anxiety ist die Angst vor negativen Auswirkungen für die eigene Per- son, wenn es zu einer Interaktionen zwischen verschiedenen Gruppen kommt. Stereotypen sind Erwartungshaltungen bezüglich des Verhaltens einer bestimmten Gruppe, demzufolge können negative stereotypes als Erwartungen bezüglich des negativen Einflusses des Verhaltens einer Gruppe auf die eigene Gruppe angesehen werden. Symbolic threats entstehen aufgrund wahr- genommener Gruppendifferenzen bezüglich Werten, Normen, Moralvorstellungen und Über- zeugungen. Stephan and Stephan definieren symbolische Bedrohungen als «threats to the worldview of the ingroup» (ebd., S. 35). Diese entstehen aufgrund der Ansicht der in-group – in Einklang mit oben beschriebenen Annahmen der Social Identity Theory –, dass ihr Werte- system das richtige und überlegene ist. Theorien von symbolischem Rassismus können eben- falls in diesen Kanon eingeordnet werden (vgl. ebd., S. 36) . Diese verschiedenen Ängste vor den negativen Konsequenzen für die in-group führen im End- effekt zu Vorurteilen, also negativen Gefühlen gegenüber der out-group (vgl. ebd., S. 27). Im Kontext der Migration kann dies bedeuten, dass Migrant*innen und die durch sie angestossene Diversifizierung von Traditionen, Bräuchen, Religionen und Sprachen als symbolische Bedro- hung für die nationale Identität angesehen werden, besonders wenn diese aus Länder stammen, die sich ethnisch und kulturell stark vom Aufnahmeland unterscheiden (vgl. Hainmueller und Hopkins 2015; Ivarsflaten 2005). Bisherige Studien zeigen, dass Europäer*innen sowie Ame- rikaner*innen Migrant*innen bevorzugen, die ihnen aus ihrer Sicht kulturell näher zu sein scheinen – sei dies in Bezug auf bestimmte Werte und Normen, die geographische Herkunft, Religionszugehörigkeit oder die Sprache (vgl. Dustmann und Preston 2007; Hainmueller und Hangartner 2013; Hainmueller und Hopkins 2015; Bansak et al. 2016; Adida et al. 2019). Für diese Arbeit wird deshalb erwartet, dass Geflüchtete, die in Bezug auf ihre kulturellen Merkmale der einheimischen Bevölkerung des Aufnahmelandes sehr ähnlich sind, bevorzugt Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 17 werden, da sie eine weniger grosse Bedrohung für die Kultur und nationale Identität eines Lan- des bedeuten. Dies heisst, dass Geflüchtete, die der gleichen Religion angehören wie die Mehr- heit des Aufnahmelandes eher akzeptiert werden, als Geflüchtete, die einer Religionsgemein- schaft angehören, die eine Minderheit im Aufnahmeland darstellt. Für diese Arbeit, die sich auf den schweizerischen Kontext bezieht, bedeutet dies, dass Geflüchtete mit christlicher Religi- onszugehörigkeit gegenüber Geflüchteten mit nicht-christlicher Religionszugehörigkeit bevor- zugt werden. Weiter wird erwartet, dass Geflüchtete, die über gute Kenntnisse einer Landes- sprache des Aufnahmelandes verfügen eher aufgenommen bzw. akzeptiert werden als Geflüch- tete, die über keine Kenntnisse einer Landessprache verfügen. 3.3 Humanitäre Bedenken Neuere Studien haben noch einen weiteren Ansatz identifiziert, der besonders im Bereich der Einstellungsforschung zu Asylsuchenden und Flüchtlingen erhellend zu sein scheint. Newman et al. (vgl. 2015, S. 583) weisen darauf hin, dass sich bisherige Studien, die sich mit der Analyse von Einstellungen gegenüber Immigrant*innen befassten, vorwiegend auf Faktoren kon- zentrierten, die Opposition hervorrufen und sich selten der Suche nach Faktoren widmeten, die Befürwortung von Immigration erklären. Ausgehend von dieser Kritik untersuchen sie den Zu- sammenhang zwischen humanitärer Einstellung und Unterstützung für restriktive Immigrati- onsgesetze und finden eine negative Korrelation. Humanitarismus, definiert als « […] pro-so- cial orientation which varies across individuals, consists of a sense of concern for the welfare of one’s fellow human beings, and leads to the belief of personal responsibility to help those who are in need» (ebd., S. 585), kann im Kontext der Migration relevant sein, da Migrations- prozesse tendenziell von Benachteiligung und Bedürftigkeit gekennzeichnet sind (vgl. ebd., S. 586). Geflüchtete verlassen ihr Heimatland aufgrund ungewünschter und von ihnen nicht be- einflussbaren Bedingungen, sogenannten Push-Faktoren, und befinden sich bei Ankunft in ei- nem anderen Land oft in einer benachteiligten Situation relativ zu den Einheimischen (vgl. ebd.). So finden Bansak et al. (2016) Evidenz dafür, dass Einstellungen gegenüber Asylsuchenden u.a. von humanitären Bedenken bezüglich der wahrgenommenen Legitimität und der deser- vingness beeinflusst werden. Ihre Ergebnisse zeigen, dass Asylsuchende, die aufgrund von po- litischer, religiöser oder ethnischer Verfolgung geflüchtet sind, eine um 15 Prozentpunkte hö- here Wahrscheinlichkeit haben, aufgenommen zu werden als Personen, die ihr Land für eine bessere ökonomische Perspektive verlassen haben (vgl. ebd., S. 218). Letztere gelten laut der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 nicht als rechtmässige ‘Flüchtlinge’ und werden folg- lich oft so eingeschätzt, dass ihre Migration nicht erzwungen, sondern eine bewusste, freiwillige Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 18 Entscheidung war, aus der besseren ökonomischen Situation in einem anderen Land Vorteil zu ziehen. Befürchtungen bezüglich der Strapazierung der Gastfreundlichkeit führen wiederum zu Wut und Ressentiment bei der Bevölkerung des Aufnahmelandes (vgl. Verkuyten 2004, 308, 312). Wohingegen Menschen, die vor politischer Verfolgung flüchten, mehr Sympathie entge- gengebracht wird, da sie, durch fremdbestimmte Einflüsse gezwungen, keine Wahl hatten und somit keine Verantwortung tragen (vgl. ebd.). Weiter, so die Erkenntnisse, spielen auch die Konsistenz des Asylgesuchs sowie die Vulnera- bilität der Geflüchteten eine Rolle (vgl. Bansak et al. 2016). Eine andere Studie zeigt, dass Frauen eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit haben, aufgenommen zu werden als Männer (vgl. Adida et al. 2019). Dies führen die Autor*innen auf humanitäre Bedenken hinsichtlich der besonderen Vulnerabilität von Frauen* zurück. Laut des UNHCR sind Kinder, ältere Men- schen, Frauen sowie psychisch oder physisch beeinträchtigte Menschen besonders vielen Risi- ken ausgesetzt und zählen somit zur Gruppe der vulnerablen Personen (vgl. UNHCR 2016). Zu deservingness hat die Literatur weiter die sogenannten CARIN Kriterien (control, attitude, reciprocity, identity, need) herausgearbeitet, welche bis anhin oft als Erklärung in Bezug auf variierende Unterstützung für Sozialhilfemassnahmen für verschiedene Bevölkerungsgruppen herangezogen wurden, laut einer aktuellen Studie allerdings sehr gut in den Kontext der Ein- stellungsforschung zu Migration übersetzt werden können (vgl. Coninck und Matthijs 2020, S. 26–28). Laut den Kriterien control sowie need, werden diejenigen Gruppen, welche keine Kon- trolle über bzw. Verantwortlichkeit für ihre schutzbedürftige Situation tragen sowie besonders in Not sind, als mehr Unterstützung und Hilfe verdienend angesehen (vgl. ebd., S. 27–28). Wei- ter werden jene, die sich dankbar zeigen für die erhaltene Unterstützung (attitude) sowie jene, die im Gegenzug etwas zur Gesellschaft beitragen (reciprocity) der Unterstützung mehr wert wahrgenommen (vgl. ebd.). Schliesslich werden jene, die der einheimischen Bevölkerung kul- turell ähnlich sind und/oder die Bereitschaft zeigen, sich zu integrieren, der Hilfe mehr würdig empfunden (vgl. ebd.). Aus der Literatur werden folgende Erwartungen übersetzt. Teilnehmende sind sensitiv für die Vulnerabilität sowie den Legitimitätsanspruch bzw. die deservingness der Geflüchteten. Der Schutz von Flüchtlingen im klassischen Sinne, als international verbindliche, gesetzliche Norm, appelliert ganz besonders an die Verantwortlichkeit und Sorge und damit an den Humanitaris- mus von Individuen. Es wird daher erwartet, dass Menschen, deren Fluchtgründe in der Genfer Flüchtlingskonvention verankert sind gegenüber Menschen, deren Fluchtgründe gesetzlich nicht anerkennt sind für eine Aufnahme vorgezogen werden. Dies aus dem Grund, da Ersteren Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 19 qua Gesetz Legitimität zugesprochen wird und diese demnach als besonders schutzbedürftig angesehen werden. Ich erwarte daher, dass Menschen, die aufgrund politischer Verfolgung oder Krieg geflüchtet sind, für eine Aufnahme gegenüber Menschen, die aufgrund von Armut oder Klima- und Umweltveränderung ihr Land verlassen mussten, priorisiert werden. Weiter wird erwartet, dass weibliche Geflüchtete eher aufgenommen werden als männliche Geflüchtete, da erstere zu den besonders vulnerablen Personen gezählt werden können. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 20 Abbildung 1: Theoretische Ansätze und abgeleitete Erwartungen Egozentrische, ökonomische Bedenken Ängste um Arbeitsmarktkonkurrenz und ma- terielle Eigeninteressen bezüglich der eige- nen ökonomischen Situation erklären Ein- stellungen gegenüber Immigrant*innen bzw. Geflüchteten. Erwartungen Geflüchtete, die über unterschiedliche Qua- lifikationen wie die einheimische Bevölke- rung verfügen, werden eher akzeptiert als Geflüchtete, die über gleich hohe Qualifika- tionen verfügen. Kulturelle Bedenken Wahrgenommene symbolische Bedrohung für die Kultur sowie die nationale Identität eines Landes und daraus resultierende Vor- urteile erklären Einstellungen gegenüber Im- migrant*innen bzw. Geflüchteten. Erwartungen Geflüchtete mit christlicher Religionszuge- hörigkeit werden gegenüber Geflüchteten mit nicht-christlicher Religionszugehörigkeit bevorzugt. Geflüchtete, die über gute Kenntnisse einer Landessprache des Aufnahmelandes verfü- gen werden eher aufgenommen bzw. akzep- tiert als Geflüchtete, die über keine Kennt- nisse einer Landessprache des Aufnahme- landes verfügen. Soziotropische, ökonomische Bedenken Kosten-Nutzen-Überlegungen in Bezug auf die gesamte Wirtschaft des Landes sowie die öffentliche Leistungen erklären Einstellun- gen gegenüber Immigrant*innen bzw. Ge- flüchteten. Erwartungen Geflüchtete mit hohem Bildungsniveau wer- den gegenüber Geflüchteten mit einem nied- rigen Bildungsniveau bevorzugt. Junge Geflüchtete ist die Bevölkerung eher bereit aufzunehmen als ältere Geflüchtete. Humanitäre Bedenken Der Sinn für das Wohlergehen anderer Men- schen und das Gefühl der Verantwortung ge- genüber schutzbedürftigen, vulnerablen Per- sonen sowie die Respektierung internationa- len Rechts erklären Einstellungen gegenüber Geflüchteten. Erwartungen Weibliche Geflüchtete ist die Bevölkerung eher bereit aufzunehmen als männliche Ge- flüchtete. Menschen, die aufgrund politischer Verfol- gung oder Krieg geflüchtet sind, werden für eine Aufnahme gegenüber Menschen, die aufgrund von Armut oder Klima- und Um- weltveränderung ihr Land verlassen muss- ten, priorisiert. (eigene Darstellung) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 21 4. Methoden 4.1 Experimentelles Design Zur Beantwortung der Fragestellung wendet diese Arbeit die Methode des Conjoint-Experi- ments an, um ein besseres Verständnis darüber zu generieren, wie sich verschiedene Merkmale von Geflüchteten sowie deren Fluchtgründe auf die Bereitschaft der Schweizer Bevölkerung, diese aufzunehmen, auswirken. Die Conjoint-Analyse gehört zu den experimentellen Umfra- gemethoden und ist darauf ausgerichtet, zu verstehen, wie Menschen bei Entscheidungen zwi- schen verschiedenen Optionen wählen, wie sie verschiedene Attribute evaluieren und gewich- ten und welche Trade-offs sie dabei in Kauf nehmen (vgl. Bansak et al. 2021, S. 1). In der Marketingforschung schon länger anerkannt, findet das Conjoint-Experiment seit einiger Zeit auch Anwendung in anderen Disziplinen der Sozialforschung, wo sie sich als Methode zur Analyse von multidimensionalen Präferenzen etabliert hat (vgl. ebd., S. 1–2). In den Politik- wissenschaften ist die Methode des Conjoint-Experiments besonders für die Erforschung von Einstellungen gegenüber Migrant*innen populär5 (vgl. Hainmueller und Hopkins 2015; Bansak et al. 2016; Wright et al. 2016; Schachter 2016; Adida et al. 2017; Auer et al. 2019; Clayton et al. 2021; Alrababa’h et al. 2021). Eine Pionierstudie in diesem Feld ist die Studie von Hain- mueller und Hopkins (2015). Basierend auf ihrer Kritik der methodischen Schwäche bisheriger Studien, welche meist bloss den isolierten Effekt einzelner Eigenschaften von Immigrant*innen aufs Mal untersucht haben, führen sie die Methode des Conjoint-Experiments in die Politikwis- senschaften ein. Der grosse Mehrwert dieser Methode im Vergleich zu herkömmlichen Umfra- gemethoden liegt darin, dass sie erlaubt, den Effekt mehrerer Attribute auf hypothetische Ent- scheide zeitgleich schätzen zu können, folglich die Erklärungskraft verschiedener Hypothesen gleichzeitig zu testen und somit komplexere kausale Fragen zu untersuchen (vgl. Bansak et al. 2021, S. 6). Typischerweise sollen Partizipierende bei Conjoint-Experimenten verschiedene Profile – sogenannte conjoint table, «[…] a tabular presentation of multiple pieces of infor- mation representing various attributes of hypothetical objects» (ebd., S. 3) bewerten. For- scher*innen ist es dann möglich, die kausalen Effekte der randomisierten Attribute zu analy- sieren und die Präferenzen der Teilnehmenden zu messen. Es findet sich Evidenz dafür, dass sich Conjoint-Experimente gut für die Messung sozial emp- findlicher Einstellungen eignen, da Befragte bei diesem Design weniger besorgt sind, dass ihre Entscheidung auf ein spezifisches Attribut zurückgeführt werden kann (vgl. Bansak et al. 2021, 5 Sie wird jedoch auch in anderen Bereichen wie der Wahlforschung oder zur Evaluation von politischen Mass- nahmen verwendet (vgl. Bansak et al. 2021, S. 23). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 22 S. 7). Folglich reduzieren sich Antwortverhalten sozialer Erwünschtheit (vgl. ebd.). Zudem zeigt eine Studie von Hainmueller et al. (vgl. 2015a), dass das Conjoint-Experiment im Stande ist, Wahlentscheidungen realistisch nachzuahmen. Diese zwei Faktoren sowie der grosse Vor- teil, mehrere Hypothesen gleichzeitig zu testen, sind die Gründe, weshalb ich diese Methode als besten Ansatz zur Beantwortung meiner Fragestellung erachte. Es wird ein vollständig randomisiertes sogenanntes paired-profile Conjoint-Design6 verwen- det. Bei einem solchen Design werden den teilnehmenden Personen jeweils nebeneinander an- geordnete Profile von zwei verschiedenen hypothetischen Geflüchteten mit einigen ihrer Attri- bute gezeigt. Vollständig randomisiert heisst, dass sich die Profile aus Attributen zusammen- setzen, die über alle Profile sowie Teilnehmenden hinweg per Zufallsprinzip zugeordnet wer- den. Weiter werden die Attribute in einheitlicher Weise randomisiert, dies bedeutet, dass alle Ausprägungen die gleichen Wahrscheinlichkeiten haben, gezogen zu werden. Restriktionen in Bezug auf spezifische Kombinationen von Ausprägungen waren nicht nötig, da keine der mög- lichen Kombinationen zu einem gänzlich unrealistischen Profil geführt hätte. Um Reihenfol- geeffekte ausschliessen zu können, war vorgesehen gewesen, nebst der Randomisierung der Ausprägungen auch die Reihenfolge, in der die Attribute den Teilnehmenden in der Conjoint- Tabelle erscheinen, zu randomisieren. Leider war diese Anpassung aufgrund der von der Um- fragesoftware vorgegebenen Produktfeature-Programmierung nicht möglich. 4.2 Datenerhebung und Stichprobe Die Daten zur Beantwortung der Fragestellung wurden durch eine selbstentwickelte und -rea- lisierte Umfrage gewonnen. Die Erstellung des Fragebogens und die Durchführung erfolgte anhand der Software Qualtrics. Die Stichprobenerhebung dauerte vom 27. Dezember 2022 bis zum 17. Januar 2023. Aufgrund der begrenzten Ressourcen musste ich mich auf die Schweiz beschränken und es kamen somit für die Stichprobe nur Personen in Frage, die in der Schweiz wohnhaft sind sowie mindestens 18 Jahre alt. Diese Bedingung wurde explizit in der Umfrage- beschreibung7 erwähnt. Ein anonymer Umfragelink wurde über verschiedene Kanäle – E-Mail, WhatsApp, LinkedIn, Twitter, Facebook und Instagram – gestreut. Die Adressat*innen wurden konkret darum gebeten, den Link an Personen aus ihrem Umfeld weiterzuleiten, mit dem Ziel, einen Schneeballeffekt zu erzeugen. Als Anreiz gab es die Möglichkeit, einen von drei Kino- gutscheinen zu gewinnen. Von allen Teilnehmenden wurde zu Beginn der Umfrage ihre 6 Mit Blick auf Conjoint-Studien aus der Politikwissenschaft scheint das paired-profile Design die häufigste Wahl zu sein (vgl. Bansak et al. 2021, S. 26). Die tabellarische Präsentation hat zudem gegenüber Vignetten Experimen- ten den Vorteil, dass die Randomisierung der Attributreihenfolge einfacher ist (vgl. Bansak et al. 2021, 30). 7 Siehe Anhang Fragebogen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 23 Einwilligung eingeholt. Die finale Stichprobe belief sich auf 459 Personen8, wovon 452 Perso- nen die Umfrage bis zum Ende ausgefüllt haben. Sieben Personen haben lediglich den Conjoint- Teil beantwortet und dann die Umfrage abgebrochen. Die Stichprobe setzt sich aus 63.1% Frauen, 35.4% Männern und 0.4% non-binären Personen zusammen. 1.1% der Befragten wollten ihr Geschlecht nicht angeben. Der Altersdurchschnitt beträgt 44.7 Jahre (SD = 19.6). Von den 452 Personen sind 93.1% Schweizer Bürger*innen und 6.9% Nicht-Schweizer Bürger*innen. 2.0% haben die obligatorische Schule als höchsten Ab- schluss, 12.7% eine allgemeinbildende Ausbildung, 15.8% eine berufliche Grundbildung, 20.9% eine höhere Berufsbildung und 48.4% einen Hochschulabschluss. Hinsichtlich der poli- tischen Orientierung positionieren sich 26.0% der Teilnehmenden als ganz links, 34.3% sind eher links, 20.4% verorten sich in der Mitte, 14.2% würden sich als eher rechts beschreiben und 5.1% positionieren sich ganz rechts.9 Die folgende Grafik zeigt, dass die Mehrheit der Teilneh- menden aus dem deutschsprachigen Teil der Schweiz – besonders gut vertreten ist die Zentral- schweiz – kommt. Abbildung 2: Verteilung der Befragten nach Postleitzahl 8 Aufgezeichnete Antworten hatte ich insgesamt 507. Einige davon waren allerdings sehr unvollständig und andere enthielten gar keine Informationen, da die jeweiligen Personen kurz nach Beginn der Umfrage diese wieder abge- brochen hatten. Ich entschied mich, nur Antworten in die finale Stichprobe aufzunehmen, die zumindest den Con- joint-Block vollständig ausgefüllt hatten. 9 Die Schweizer Gesamtpopulation setzt sich aus 49.6% Männern und 50.4% Frauen zusammen. 74.3% der stän- digen Wohnbevölkerung sind Schweizer*innen und 25.7% Ausländer*innen. Hinsichtlich der Altersverteilung sind 19.9% der Gesamtbevölkerung zwischen 0 und 19 Jahren alt, 26.1% zwischen 20 und 39 Jahren, den grössten Anteil machen die 40 - 64-Jährigen aus mit 34.9%, 13.6% der Einwohner*innen sind zwischen 65 und 79 Jahre alt und die Altersgruppe 80 Jahre und älter ist mit einem Anteil von 5.4% vertreten (vgl. BfS 2021). Unter den 25– 64- Jährigen der ständigen Wohnbevölkerung haben 12.6 % die obligatorische Schule als höchsten Abschluss, 34.9 % eine berufliche Grundbildung, 7.5% eine allgemeinbildende Ausbildung, 15.4 % eine höhere Berufsbildung und 29.6% einen Abschluss von einer Hochschule (vgl. BfS 2022a). Bezüglich Politischer Orientierung ordnen sich 11.4% der Einwohner*innen ganz links, 9.8% ganz rechts und 39.1% in der Mitte des politischen Spektrums ein (vgl. BfS 2022b). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 24 Tabelle 1: Deskriptive Statistik Geschlecht Geschlecht Weiblich Männlich Non-binär Möchte ich nicht angeben N 63.1% 35.4% 0.4% 1.1% 452 Tabelle 2: Deskriptive Statistik Altersgruppe und Alterskategorie Altersgruppe Alterskategorie 18-30 31-40 41-50 51-60 61-70 71 und älter N Jung Mittelalt Alt N 37.4% 10.6% 9.9% 16.6% 12.2% 13.3% 452 37.4% 37.2% 25.4% 452 Tabelle 3: Deskriptive Statistik Bildungsniveau Bildungsniveau Nicht abgeschlossene obligato- rische Schulbildung Obligatorische Schuljahre Allgemeinbildende Ausbildung Berufliche Grundbildung Höhere Berufs- bildung Hochschulabschluss N 0.2% 2.0% 12.7% 15.8% 20.9% 48.4% 450 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 25 Tabelle 4: Deskriptive Statistik Politische Orientierung Politische Orientierung kategorial Ganz links Eher Links Mitte Eher Rechts Ganz Rechts N 26.0% 34.3% 20.4% 14.2% 5.1% 452 Tabelle 5: Deskriptive Statistik Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen Allgemeine Einstellung gegenüber Immigrant*innen Mean SD Min Max N 4.3 1.0 1 7 443 Tabelle 6: Deskriptive Statistik Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen kategorial Allgemeine Einstellung gegenüber Immigrant*innen kategorial Negative Einstellung Neutrale Einstellung Positive Einstellung N 24.2% 16.7% 59.1% 443 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 26 Tabelle 7: Deskriptive Statistik Schweizer Bürger*in und Selbst Geflüchtete*r Schweizer Bürger*in Selbst Geflüchtete*r Ja Nein N Ja Nein N 93.1% 6.9% 452 1.4% 98.6% 444 Tabelle 8: Deskriptive Statistik Kontakt zu Geflüchteten Kontakt zu Geflüchteten Kein Kontakt Indirekten Kontakt Direkten Kontakt Indirekten und direkten Kontakt N 13.7% 36.4% 2.5% 47.4% 437 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 27 4.3 Umfrage Die Umfrage wurde in Deutsch erstellt und anschliessend ins Französische, Italienische und Englische übersetzt mit dem Ziel, die verschiedenen Sprachregionen der Schweiz abzudecken sowie Englischsprechende einbeziehen zu können. Der Aufbau der Umfrage gestaltete sich folgendermassen: Der erste Teil bildete der Conjoint- Block. Im zweiten Teil mussten die Teilnehmenden verschiedene Fragen zu demografischen, sozio-ökonomischen und politischen Variablen beantworten, die für die spätere Subgruppen- Analyse sowie als Kontrollvariablen dienen sollten. Der letzte Teil beinhaltete Fragen zum Ein- fluss von Migrant*innen auf verschiedene Bereiche, zum Kontakt mit Geflüchteten sowie eine offene Frage, bei der die Teilnehmenden angeben konnten, aus welchen Gründen sie die Auf- nahme von Geflüchteten befürworten bzw. ablehnen10. Tabelle 9 bildet die vollständige Liste der Teilnehmenden-Charakteristika, die in der Umfrage gemessen wurden, ab. Die ersten bei- den Teile mussten zwingend beantwortet werden; beim letzten Teil war es den Teilnehmenden selbst überlassen, ob sie die Fragen beantworten wollten. Die von der Software vorausgesagte Dauer der Umfrage belief sich auf 10.2 Minuten. Effektiv betrug die Medianlänge 482 sec bzw. ≈ 8min. Bezüglich der demografischen Daten wurden Geschlecht, Jahrgang, Postleitzahl, Bildung und Schweizer Bürgerschaft erhoben. Über die Postleitzahl sollte eruiert werden, ob eine Person eher in einer ländlichen, intermediären oder städtischen Gegend wohnt. Mir erschien dies eine genauere Variante, als die Teilnehmenden selbst ihren Wohnort kategorisieren zu lassen. Leider stellte sich im Nachhinein heraus, dass es nicht möglich ist, eine solche Variable zu konstruie- ren, da unterschiedliche Gemeinden die gleiche Postleitzahl besitzen können und teilweise wie- derum anders in der Stadt-Land-Typologie eingestuft werden. Die Bildung wird als Indikator für den Social Economic Status (SES) einer Person gebraucht. Die Frage, ob eine Person Schweizer Bürger*in ist, dient dazu herauszufinden, ob es Differenzen zwischen ausländischen Personen und Schweizer Bürger*innen bezüglich ihrer Einstellung zu Geflüchteten gibt. Weiter wurde anhand der Rechts-Links-Skala die politische Orientierung gemessen. Es ist möglich, dass sich linke Teilnehmende und rechte Teilnehmende bezüglich ihrer Bedenken unterscheiden. Linke könnten eher von humanitären Bedenken und Rechte eher von nationa- len Interessen geleitet sein (vgl. Vrânceanu et al. 2022, S. 10). 10 Genauer Wortlaut der offenen Frage: «Wenn Sie noch kurz Zeit hätten, würde es mich sehr interessieren, aus welchen Gründen Sie die Aufnahme von Geflüchteten generell eher befürworten bzw. eher ablehnen?» Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 28 Die im letzten Teil gestellten Fragen zum Einfluss von Migrant*innen auf die Schweizer Wirt- schaft, das Kulturleben und die Kriminalität sollte die allgemeine Einstellung gegenüber Mig- rant*innen abbilden. Weiter wurde ergründet, ob und in welchem Kontext Teilnehmende Kon- takt zu Geflüchteten haben bzw. selbst Geflüchtete sind. Der Indikator für den Kontakt zu Ge- flüchteten wurde deshalb integriert, da es Evidenz dafür gibt, dass persönlicher Kontakt und Interaktion einen positiven Effekt auf die Einstellung gegenüber Migrant*innen hat (vgl. Clay- ton et al. 2021, S. 3). Tabelle 9: Charakteristika der Teilnehmenden Variable Beschreibung Geschlecht Selbst-beurteiltes Geschlecht Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «Bitte geben Sie Ihr Geschlecht an.» Variable beinhaltet folgende vier Kategorien: weiblich, männlich, non-binär, möchte ich nicht angeben Altersgruppe Konstruierte Variable aus selbst-beurteiltem Jahrgang Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «In welchem Jahr wurden Sie geboren?» Die Variable beinhaltet folgende sechs Kategorien: 18-30, 31-40, 41-50, 51-60, 61-70, 71 und älter Alterskategorie Konstruierte Variable aus selbst-beurteiltem Jahrgang Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «In welchem Jahr wurden Sie geboren?» Teilnehmende wurden als «Jung» kodiert, wenn sie zwi- schen 18-30 Jahre alt waren, als «Mittelalt», wenn sie zwischen 31-60 Jahre alt waren und als «Alt», wenn sie zwischen 61 und älter waren. PLZ Selbst-beurteilte Postleitzahl Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «Wie lautet Ihre Postleitzahl?» Schweizer Bürger*in Selbst-beurteilter Indikator für Schweizer Bürgerschaft Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «Sind Sie Schweizer Bürger*in?» Binäre Variable Bildungsniveau Selbst-beurteiltes Bildungsniveau Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 29 Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «Welches ist Ihre höchste abgeschlossene Aus- bildung? Wenn Sie ihre höchste Ausbildung im Ausland gemacht haben, geben Sie bitte hier die Kategorie an, die am ähnlichsten ist.» Die Variable wurde in folgende sechs Kategorien verklei- nert: (1) Nicht abgeschlossene obligatorische Schulbildung, (2) Obligatorische Schulbildung, (3) Berufliche Grund- bildung, (4) Allgemeinbildende Ausbildung, (5) Höhere Berufsbildung, (6) Hochschulabschluss (Bachelor, Mas- ter/Lizentiat, PhD) Politische Orientierung katego- rial Selbstverortung auf der Links-Rechts-Skala Teilnehmende wurden gebeten, folgende Frage zu beant- worten: «In der Politik spricht man manchmal von «links» und «rechts». Wo auf dieser Skala würden Sie sich selbst einstufen, wenn 0 für links steht, 5 für die Mitte und 10 für rechts?» Die Variable wurde in fünf Kategorien verkleinert: Ganz links (0-2), Eher Links (3-4), Mitte (5), Eher Rechts (6-7), Rechts (8-10) Allgemeine Einstellung gegen- über Migrant*innen Index aus dem Durchschnitt der drei Variablen Ein- fluss_Migration_Wirtschaft, Einfluss_Migration_Kultur, Einfluss_Migration_Kriminalität Teilnehmende wurden gebeten, folgende Fragen zu be- antworten: «Würden Sie sagen, dass Migrant*innen im Allgemeinen einen guten oder schlechten Einfluss auf die Schweizer Wirtschaft haben?» «Würden Sie sagen, dass Migrant*innen im Allgemei- nen einen guten oder schlechten Einfluss auf das Schwei- zer Kulturleben haben?» «Würden Sie sagen, dass Migrant*innen im Allgemei- nen einen guten oder schlechten Einfluss auf die Krimi- nalität in der Schweiz haben?» Für jede Frage mussten die Teilnehmenden den Einfluss von Migrant*innen auf einer Skala von 1 (schlechter Ein- fluss) bis 7 (guter Einfluss) bewerten. Allgemeine Einstellung gegen- über Migrant*innen kategorial Indikator für allgemeine Einstellung gegenüber Mig- rant*innen Konstruierte Variable aus Index «Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen» Negativ ( 4) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 30 Kontakt zu Geflüchteten Indikator für Kontakt zu Geflüchteten Teilnehmende wurden gebeten, folgende Aussagen zu bewerten: «Inwiefern treffen die folgenden Aussagen zum Kontakt mit Geflüchteten auf Sie zu?» Folgende Aussagen sollten evaluiert werden: Ich kenne jemanden, der mit Geflüchteten arbeitet. (1) Ich arbeite mit Geflüchteten. (2) Ich kenne jemanden, der Bekannte oder Freunde hat, die Geflüchtete sind. (3) Ich habe selbst Bekannte oder Freunde, die Geflüchtete sind. (4) Daraus wurde eine Variable mit vier Ausprägungen kon- struiert: Kein Kontakt (1)-(4) treffen nicht zu Indirekter Kontakt (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft nicht zu" Direkter Kontakt (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft zu" Direkter und indirekter Kontakt (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1)== "Trifft zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft nicht zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft nicht zu" & (3) == "Trifft zu" & (2) == "Trifft nicht zu" & (4) == "Trifft zu" oder (1) == "Trifft zu" & (3) == "Trifft nicht zu" & (2) == "Trifft zu" & (4) == "Trifft nicht zu" Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 31 Selbst Geflüchtete*r Indikator, ob eine Person selbst Geflüchtete*r ist Teilnehmende wurden gebeten, folgende Aussage zu be- antworten: «Ich bin selbst Geflüchtete*r» Binäre Variable 4.4 Abhängige Variable Als einführende Erklärung für den Conjoint-Block sahen die Teilnehmenden folgenden Text: «Im Folgenden werden Sie Profile von potenziellen Geflüchteten sehen, die in die Schweiz ein- wandern möchten. Es werden Ihnen jeweils immer zwei Profile von Geflüchteten mit einigen ihrer Eigenschaften gezeigt. Ich würde gerne Ihre Meinung darüber erfahren, ob diese Geflüch- teten prinzipiell in der Schweiz aufgenommen werden sollten oder nicht. Insgesamt werden Ihnen sieben Vergleiche gezeigt. Bitte nehmen Sie sich Zeit, wenn Sie die Beschreibungen stu- dieren. Beachten Sie, dass es bei diesen Bewertungen keine richtigen oder falschen Antworten gibt, sondern Ihre persönliche Meinung von Interesse ist - unabhängig von der aktuellen Geset- zeslage.» (Formulierung leicht abgeändert von Bansak et al. (2016) übernommen) Anschliessend wurden den Umfrageteilnehmenden zwei nebeneinander angeordnete Geflüch- teten-Profile gezeigt und sie wurden gebeten, aus den beiden Profilen diejenige geflüchtete Per- son auszuwählen, die ihrer Meinung nach Priorität haben sollte, in der Schweiz leben zu dürfen. Insgesamt mussten die Teilnehmenden sieben Paare bzw. 14 Geflüchteten-Profile evaluieren Abbildung 3 zeigt ein exemplarisches Beispiel eines Geflücheteten-Profils. Die Resultate die- ser Evaluation bildeten dann die abhängige Variable, welche mit 1 für die präferierten Profile und mit 0 für die nicht-ausgewählten Profile kodiert wurde. Tabelle 10: Abhängige Variable Variable Beschreibung Pref_Geflüchtete*r Binärer Indikator dafür, ob ein Profil das präferierte Profil in seinem jeweiligen Paar war oder nicht. Unterliegende Frage: «Wenn Sie sich entscheiden müssten, wel- chem von den beiden Geflüchteten sollte Priorität gegeben werden, in der Schweiz le- ben zu dürfen?» Nach dem Vorbild anerkannter Studien in diesem Forschungsfeld war ursprünglich vorgesehen gewesen, den Teilnehmenden sowohl eine sogenannte forced choice wie auch eine 7-point ra- ting Aufgabe zu geben. Bei Letzterer hätten die Befragten jeweils beide Profile auf einer Skala von 1 bis 7, bei der 1 bedeutet, dass die Schweiz die bzw. den Geflüchtete*n auf keinen Fall aufnehmen sollte und 7 bedeutet, dass die Schweiz die bzw. den Geflüchtete*n definitiv auf- nehmen sollte, bewerten sollen. Diese zweite Frage ermöglicht es zum einen, noch Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 32 detailreichere Informationen bezüglich der Stärke der Aufnahmebereitschaft sowie auch des allgemein präferierten Kontingents an Geflüchteten zu erhalten, und zum anderen dient sie als Prüfungsverfahren für robuste Ergebnisse. Leider stellte sich heraus, dass dies beim zur Verfü- gung stehenden Produktfeature der Software Qualtrics nicht möglich ist und nur mit einer selbst programmierten Conjoint-Analyse zu realisieren wäre. Der gegebene Zeitraum erlaubte dies allerdings nicht. Abbildung 3: Beispiel zweier Geflüchteten-Profile (Eigene Darstellung) 4.5 Unabhängige Variablen Jedes Profil beinhaltete sechs Attribute: Geschlecht, Alter, absolvierte Bildung im Herkunfts- land, Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnisse und Fluchtgrund. Diese Attribute bilden die unabhängigen Variablen. Tabelle 11 bildet die vollständige Liste der Attribute mit den mögli- chen Ausprägungen ab. Die Wahl der Attribute und Ausprägungen stützte sich einerseits auf die bisherige Literatur, andererseits wurde sie von Überlegungen zu allfälligen Untersuchungs- lücken geleitet. Weiter spielten auch Abwägungen hinsichtlich der Plausibilität von verschie- denen Ausprägungskombinationen eine Rolle. So wurde das ursprünglich angedachte Attribut «Herkunftsland» ausgeschlossen, da dies zu unrealistischen Kombinationen mit den Attributen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 33 «Fluchtgrund» und «Religionszugehörigkeit» geführt hätte. Bei der Anzahl der Attribute war ich etwas eingeschränkt, da sich für jede Hinzunahme eines Attributs oder einer Ausprägung die benötigte Mindestanzahl der Befragten erhöht. Aus diesem Grund musste ich mich auf sechs Attribute beschränken, da sich die benötigte Stichprobengrösse ansonsten in einem Rahmen ausserhalb meiner Möglichkeiten befunden hätte. Für das Attribut «Alter» habe ich mich für die Ausprägungen «24 Jahre», «39 Jahre» und «61 Jahre» entschieden. «24 Jahre» soll eine junge geflüchtete Person repräsentieren, die in ihrem Herkunftsland gerade erst ihre Ausbildung abgeschlossen hat oder noch viel Potenzial besitzt, sich am neuen Wohnort beruflich zu entwickeln. Mit «39 Jahre» können Geflüchtete assoziiert werden, die schon viel Berufserfahrung haben, eventuell Kinder und somit ein möglicher Fa- miliennachzug in Frage käme und mit «61 Jahre» eine ältere Person, die kurz vor der Rente steht und unter Umständen auch vulnerabel ist. Beim Attribut «Bildung» gibt es wiederum drei Ausprägungen. «Obligatorische Schulbildung» steht für eine Person ohne Qualifikationen, «Berufsbildung» steht für eine Person, die theoreti- sches und praktisches Wissen erworben hat, die sie zur Ausübung eines spezifischen Berufes befähigen und «universitäre Bildung» bedeutet, dass die geflüchtete Person über eine hohe Qua- lifikation verfügt. Bei den Ausprägungen zur Religionszugehörigkeit habe ich mich an der Studie von Bansak et al. (2016) orientiert, die sich für die Kategorien «Muslimisch», «Christlich» und «Agnostisch» entschieden haben. Statt «Agnostisch» habe ich mich für «Konfessionslos» entschieden, da dies der gängigere Begriff ist. Diesen drei Ausprägungen habe ich eine vierte Ausprägung ‘Hindu- istisch’ hinzugefügt, die meines Wissens bisher nicht analysiert wurde. Ich sehe dies als sinn- volle Ergänzung zum einen, da der Hinduismus die drittgrösste Weltreligion ist und zum ande- ren, da es eine beträchtliche Anzahl Geflüchtete vor allem aus Sri Lanka gibt11, die dem Hin- duismus angehören. Die Ausprägungen des Attributs «Sprachkenntnisse» repräsentieren unterschiedliche Kennt- nisse in einer Schweizer Landessprache, die eine berufliche sowie kulturelle Integration er- schweren bzw. erleichtern können. Auch hier habe ich mich an den Kategorien von Bansak et al. (2016) orientiert, mich allerdings für die Wortwahl «Kenntnisse» entschieden, welche 11 In der Schweiz gehört die srilankische Diaspora zu den grössten Migrant*innengruppen, davon sind die meis- ten Tamilen (vgl. Moret et al. 2007). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 34 schriftliche und/oder mündliche Kompetenzen einschliesst, anstatt bloss auf die mündlichen Sprachfähigkeiten zu fokussieren. Bezüglich der untersuchten Fluchtgründe zeigt sich bei bisherigen Conjoint-Analysen eine ge- wisse Begrenztheit. So wurden beispielsweise Faktoren wie Krieg oder Klima- und Umwelt- veränderungen ignoriert und vornehmlich auf Migrationsgründe wie bessere ökonomische Per- spektiven oder Familienzusammenführung sowie verschiedene Arten von Verfolgung fokus- siert (vgl. Hainmueller et al. 2015b; vgl. Bansak et al. 2016). Die vier von mir gewählten Aus- prägungen des Attributs «Fluchtgrund» sollen den unterschiedlichen Fluchtgründen – unabhän- gig davon, ob diese gesetzlich anerkannt sind – Rechnung tragen. Es soll damit auch ergründet werden, inwiefern die Bevölkerung mit der gegenwärtigen gesetzlichen Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 für den Erhalt von Asyl übereinstimmt. Tabelle 11: Attribute und Ausprägungen für die Geflüchteten-Profile des Conjoint-Experiments Attribute Ausprägungen Geschlecht Mann Frau Alter 24 39 61 Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung Berufsbildung Universitäre Bildung Religionszugehörigkeit Christlich Konfessionslos Muslimisch Hinduistisch Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache Gute Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache Fluchtgrund Politische Verfolgung Krieg Armut im Herkunftsland Klima- und Umweltveränderungen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 35 4.6 Statistische Analyse Jede*r Teilnehmer*in musste 14 Profile evaluieren, was bei 459 Teilnehmenden zu einem Sample von 6'426 Geflüchteten-Profilen für die Conjoint-Analyse führte. Aufgrund der Rand- omisierung der Attributsausprägungen über alle Profile und Befragten hinweg ist es möglich, einen kausalen Effekt, den sogenannten Average Marginal Component Effect (AMCE), zu be- rechnen (vgl. Bansak et al. 2021, S. 5). Der AMCE repräsentiert « […] the effect of a particular attribute value of interest against another value of the same at- tribute while holding equal the joint distribution of the other attributes in the design, averaged over this distribution as well as the sampling distribution from the population. This means that an AMCE can be interpreted as a summary measure of the overall effect of an attribute after taking into account the possible effects of the other attributes by averaging over effect varia- tions caused by them» (ebd., S. 14). Vereinfacht ausgedrückt, misst der AMCE, wie stark sich die Wahrscheinlichkeit, ein bestimm- tes Profil zu wählen, im Durchschnitt ändern würde, wenn sich die Attributausprägungen ver- ändern (vgl. Bansak et al. 2022, S. 2). Wenn wir also eine Auswahl an Geflüchteten-Profilen haben und wir nach dem Zufallsprinzip ein*e Geflüchtete*r ziehen, gibt der AMCE eines be- stimmten Attributs beispielweise «Geschlecht» in diesem Fall an, wie viel besser bzw. schlech- ter diese*r Geflüchtet*r beim Auswahlverfahren abschneiden würde, wenn sich das Geschlecht der geflüchteten Person von männlich zu weiblich ändern würde (vgl. ebd., S. 5). Es ist durchaus möglich, dass sich die Attributsausprägungen der hypothetischen Geflüchteten je nach Alter, politischer Orientierung, Bildungsniveau etc. der Befragten unterschiedlich auf die Akzeptanz bzw. Aufnahmebereitschaft auswirken. Um dies herauszufinden, brauchen wir eine weitere Grösse: Den conditional AMCE. Der conditional AMCE kann als AMCE einer spezifischen Subgruppe von Befragten der Stichprobe verstanden werden (vgl. Bansak et al. 2021, S. 19). Bansak et al. weisen darauf hin, dass das richtige Vokabular entscheidend bei der Interpretation der AMCEs ist und sorgfältig gewählt werden sollte (vgl. ebd., S. 18). So ist es wichtig, kurz darauf einzugehen, welche Interpretationsweisen des AMCE falsch sind. Erstens bedeutet ein positiver AMCE nicht notwendigerweise, dass die Mehrheit der Teilnehmenden eine spezifi- sche Attributausprägung präferiert, also dass beispielweise die Mehrheit weibliche Geflüchtete männlichen Geflüchteten vorzieht. Weiter heisst es nicht, dass der Anteil Teilnehmender, die weibliche Geflüchtete präferieren, grösser ist als der Anteil, der männliche Geflüchtete bevor- zugt (vgl. Bansak et al. 2022, S. 16). Die AMCEs können mithilfe von linearer Regression geschätzt werden, indem die abhängige Variable – hier die forced-choice Variable pref_Geflüchtete*r – auf Indikatorvariablen, die die Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 36 Werte der einzelnen Attribute erfassen, regressiert wird (vgl. Bansak et al. 2021, S. 18). Dabei wird der AMCE einer Attributausprägung immer in Bezug auf eine spezifische Referenzkate- gorie innerhalb desselben Attributs bestimmt (vgl. ebd., S. 15). Folgendes Modell wurde für die Regression verwendet: 𝑃𝑟𝑒𝑓_𝐺𝑒𝑓𝑙ü𝑐ℎ𝑡𝑒𝑡𝑒𝑟 = 𝐺𝑒𝑠𝑐ℎ𝑙𝑒𝑐ℎ𝑡 + 𝐴𝑙𝑡𝑒𝑟 + 𝐵𝑖𝑙𝑑𝑢𝑛𝑔 𝑖𝑚 𝐻𝑒𝑟𝑘𝑢𝑛𝑓𝑡𝑠𝑙𝑎𝑛𝑑 + 𝑅𝑒𝑙𝑖𝑔𝑖𝑜𝑛𝑠𝑧𝑢𝑔𝑒ℎö𝑟𝑖𝑔𝑘𝑒𝑖𝑡 + 𝑆𝑝𝑟𝑎𝑐ℎ𝑘𝑒𝑛𝑛𝑡𝑛𝑖𝑠𝑠𝑒 + 𝐹𝑙𝑢𝑐ℎ𝑡𝑔𝑟𝑢𝑛𝑑 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 37 5. Analyse 5.1 OLS-Regression über alle Befragten hinweg Die Abbildung 4 und die Tabelle 12 zeigen die Resultate der Conjoint-Analyse über alle Teil- nehmenden hinweg. Die Schätzer basieren auf dem im Kapitel 4.6 beschriebenen Regressions- modell. In Klammern sind nach Befragten geclusterte Standardfehler angegeben12. Junge Geflüchtete (24 Jahre) sowie mittelalte Geflüchtete (39 Jahre) haben eine um 14 Prozent- punkte (95% K.I. = 0.103, 0.167) resp. 13 Prozentpunkte (95% K.I. = 0.097, 0.157) höhere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden als ältere Geflüchtete (61 Jahre). Weiter haben Ge- flüchtete, die in ihrem Heimatland einen Abschluss der obligatorischen Schule erworben haben, haben eine um 6 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.089, -0.031) geringere Wahrscheinlichkeit, von den Teilnehmenden aufgenommen zu werden im Vergleich zu Geflüchteten mit einem univer- sitären Bildungsabschluss. Diese Resultate deuten darauf hin, dass Überlegungen bezüglich des antizipierten ökonomischen Beitrags von Geflüchteten für die gesamte Wirtschaft bzw. der Last für das Wohlfahrtssystem Präferenzen massgeblich beeinflussen. Diese Interpretation wird ge- stützt durch Antworten, welche die Teilnehmenden bei der offenen Frage am Schluss des Fra- gebogens, aus welchen Gründen sie die Aufnahme von Geflüchteten generell eher befürworten oder ablehnen, gegeben haben13. So haben einige geschrieben, dass die Schweiz von der Auf- nahme von Geflüchteten profitieren kann, da auf diese Weise dem Fachkräftemangel entgegen- gesetzt werden kann. Soziotropische, ökonomische Bedenken sind demnach ein wichtiger Fak- tor für die Strukturierung von Einstellungen gegenüber Geflüchteten. Geflüchtete, die über keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache verfügen, erleiden einen Nachteil von 14 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.165, -0.105) gegenüber Geflüchteten, die über gute Kenntnisse verfügen. Für diejenigen, welche mittelmässige Kenntnisse in einer der vier Schweizer Landessprachen besitzen, ist der Effekt nur noch ein Drittel so gross. Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit deuten die Resultate auf eine Voreingenommenheit gegenüber mus- limischen Geflüchteten hin und bestätigen damit Ergebnisse früherer Studien (vgl. Bansak et 12 Bei allen Regressionsmodellen sind die Referenzkategorien der sechs Attribute folgende: Geschlecht: weiblich; Alter: 61 Jahre; Bildung im Herkunftsland: Universitäre Bildung; Sprachkenntnisse: Gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache; Religionszugehörigkeit: Christlich; Fluchtgrund: Politische Verfolgung 13 Weitere Gründe für die Befürwortung von Geflüchteten, die seitens der Umfrage-Teilnehmenden vermehrt ge- nannt wurden, waren die humanitäre Tradition der Schweiz bei der Aufnahme von Geflüchteten und ihre Vorbild- funktion diesbezüglich, die Bereicherung für die Kultur des Landes sowie die Stimulation von Entwicklung und Fortschritt sowie die Verteidigung und Sicherung von demokratischen Werten gegenüber Autokratien. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 38 al. 2016, S. 218). Muslimische Geflüchtete haben gegenüber christlichen Geflüchteten eine um 5 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.085, -0.015) geringere Wahrscheinlichkeit, gewählt zu werden und hinduistische Geflüchtete eine um 4 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.070, -0.004) geringere Wahrscheinlichkeit. Konfessionslose Geflüchtete werden nur leicht weniger präferiert gegen- über christlichen Geflüchteten. Öffentliche Einstellungen bzw. Präferenzen scheinen demnach auch von kulturellen Bedenken geleitet zu sein. Dies kam besonders auch in den Antworten zur offenen Frage zum Ausdruck. So wurde immer wieder betont, dass Geflüchtete sich an die hiesige Kultur und Schweizer Werte anpassen sollen. Das Erlernen einer Schweizer Landes- sprache empfanden viele Befragte als zentral und notwendig. Vergleichbare Antworten erzielte eine gross angelegte Studie des Mercator Forums für Migration und Demokratie, bei der 75% der Befragten der Aussage zustimmten, dass Migrant*innen sich für ein gutes Zusammenleben an die Kultur und Werte des Einwanderungslandes anpassen sollen (vgl. MIDEM 2022, S. 16). Besonders bei Menschen, die aus ökonomischen Gründen geflüchtet sind, waren Befragte der Ansicht, dass jene nur aufgenommen werden sollten, wenn sie gewillt und motiviert sind, sich zu integrieren und Werthaltungen zu übernehmen. Es scheint das Primat der Assimilation über die Inklusion zu gelten. Diese Forderung nach Assimilation vermag der kulturelle Ansatz be- sonders gut zu erklären, da die out-group, in diesem Fall Geflüchtete, durch den Import «ihrer» Kultur in der Wahrnehmung der in-group zu einer Erosion der einheimischen Kultur anstösst und daher für ein gelungenes Zusammenleben Anpassung und nicht Diversifikation angestrebt wird. Auch das Geschlecht der Geflüchteten spielt für die Befragten eine bedeutende Rolle. Männli- che Geflüchtete haben im Vergleich zu weiblichen Geflüchteten eine um 11 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.131, -0.083) geringere Wahrscheinlichkeit, aufgenommen zu werden. Dieses Resultat steht im Einklang mit den Ergebnissen von Adida et al. (2019), welche bei US-Ame- rikaner*innen ebenfalls eine starke Präferenz für weibliche Geflüchtete feststellen (vgl. S.19). Einen besonders hohen Stellenwert rechnen die Teilnehmenden dem Fluchtgrund zu. Die AMCEs dieser Attributausprägungen sind verglichen mit den Effektgrössen der anderen Attri- bute fast drei Mal so gross. Geflüchtete, welche aufgrund der Veränderungen von Klima- und Umweltbedingungen geflüchtet sind, erleiden den grössten Nachteil. Sie haben eine um 33 Pro- zentpunkte (95% K.I. = -0.363, -0.289) geringere Wahrscheinlichkeit, aufgenommen zu werden als Menschen, die vor politischer Verfolgung flüchteten. Ähnlich geht es Menschen, die vor Armut geflüchtet sind, sie haben eine um 31 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.352, -0.273) gerin- gere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden. Menschen, die vor Krieg geflüchtet sind, haben hingegen eine um 4 Prozentpunkte (95% K.I. = 0.005, 0.079) höhere Wahrscheinlichkeit, Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 39 aufgenommen zu werden als politisch Verfolgte. Die Präferenz für Kriegsgeflüchtete scheint vor dem Hintergrund des derzeitigen Ukrainekriegs und der intensiven Medienberichterstattung darüber sehr gut nachvollziehbar. Die Resultate weisen darauf hin, dass die Bereitschaft der Schweizer Bevölkerung, eine ge- flüchtete Person in der Schweiz aufzunehmen, stark mit den Merkmalen und Fluchtgründen der Geflüchteten variiert. Es scheint, dass besonders humanitäre Bedenken die Entscheidung, welche geflüchteten Personen das Recht haben sollten, in der Schweiz leben zu dürfen, mass- geblich leiten. Es ist anzunehmen, dass die Bevölkerung die in der Genfer Flüchtlingskonven- tion verankerte Flüchtlingsdefinition verinnerlicht hat und sich aufgrund dessen die Gründe, welche seitens der Bevölkerung als legitime Grundlage für die Gewährung von Asyl angesehen werden mit den Gründen der Flüchtlingskonvention weitgehend decken. Teilnehmende bevor- zugen politisch Verfolgte sowie Kriegsgeflüchtete – also Geflüchtete, deren Fluchtgrund ge- setzlich anerkannt ist – weitaus mehr als Geflüchtete, die vor Klima- und Umweltveränderun- gen oder aufgrund von Armut flüchten. Die Antworten der Teilnehmenden zur offenen Frage widerspiegeln dieses Ergebnis. Viele Befragte äusserten, dass ihrer Ansicht nach politisch Ver- folgte und Kriegsgeflüchtete bzw. diejenigen, die die Bedingungen der Genfer Flüchtlingskon- vention erfüllten, absolute Priorität bei der Aufnahme haben. Gegenüber Menschen, die auf- grund prekärer Verhältnisse in ihren Heimatländern flüchten, wurde hingegen oft Ablehnung oder Skepsis geäussert. Trotzdem fühlen sich auch einige gegenüber solchen Geflüchteten so- wie gegenüber Personen, die aufgrund von Auswirkungen des Klimawandels flüchten, verant- wortlich. Dies, so die Antworten, aufgrund dessen, da die Schweiz mitschuldig ist für die flucht- auslösenden Verhältnisse, weil sie durch ihren Wohlstand und unseren Lebensstil zu Ungleich- heit, Armut und den im globalen Süden spürbaren Auswirkungen des Klimawandels beigetra- gen hat. Obwohl viele die aktuelle gesetzliche Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention unterstützen, deutet der vorgebrachte Aspekt der Verantwortung und Mitschuld darauf hin, dass die Bevölkerung eine Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs zugunsten von Menschen, die auf- grund von Armut oder Klima- und Umweltveränderungen flüchten müssen, womöglich gut- heissen würde. Nebst humanitären Bedenken – so lässt sich aus den Ergebnissen der Regressi- onsanalysen schlussfolgern – spielen auch soziotropische, ökonomische Bedenken sowie kul- turelle Bedenken eine Rolle bei der Entscheidung, welche Geflüchteten für eine Aufnahme priorisiert werden sollen, wenn auch zu einem geringeren Teil. Die kulturelle Nähe und das Integrationspotenzial gemessen an der Religionszugehörigkeit sowie an den bereits vorhande- nen Sprachkenntnissen der hypothetischen Geflüchteten wie auch deren ökonomischen Nutzen für das gesamte Land scheinen für Teilnehmende wichtig zu sein. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 40 Zur Überprüfung der Robustheit der Effekte wurde zudem ein Modell mit den Teilnehmenden- Charakteristika als Kontrollvariablen (siehe Anhang Tabelle 16) gerechnet. Es zeigt sich, dass die Inkorporierung der Kontrollvariablen nichts an der substanziellen und statistischen Signifi- kanz der AMCE der Geflüchteten-Attribute ändert. Ausgenommen davon ist die Ausprägung «Krieg», welche nach der Hinzunahme der Kontrollvariablen nun noch für einen p-Wert < 0.1 signifikant ist. Diese Veränderung ist auf die unterschiedlichen Fallzahlen des Basismodell (Tabelle 12) und des Modells mit Kontrollvariablen zurückzuführen. Ersteres Modell ist mit der gesamten Stichprobe von 6’426 teils unvollständigen Fällen gerechnet und letzteres nur mit den 6'048 Fällen, die für alle Variablen vollständige Informationen enthalten. Ein Vergleich des Modells mit Kontrollvariablen mit dem Basismodell mit vollständigen Fällen (siehe Anhang Tabelle 15) zeigt, dass die Effekte bei gleicher Fallzahl robust bleiben. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 41 Abbildung 4: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind Notiz: Diese Abbildung zeigt die geschätzten Effekte der randomisierten Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, für eine Aufnahme in die Schweiz präferiert zu werden. Die Punkte repräsentieren die Punktschätzer und die horizontalen Linien die 95% Konfidenzintervalle. Die Punkte ohne horizontale Linien stehen für die Attributausprägungen, welche innerhalb des Attributs die Referenzkategorie darstellen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 42 Tabelle 12: Resultate der OLS-Regression über alle Befragten hinweg Geschlecht Mann -0.107*** (0.012) Alter 24 Jahre 0.135*** (0.016) 39 Jahre 0.127*** (0.015) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung -0.060*** (0.015) Berufsbildung -0.007 (0.015) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.135*** (0.015) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.052*** (0.015) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.009 (0.017) Hinduistisch -0.037** (0.017) Muslimisch -0.050*** (0.018) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.312*** (0.020) Klima- und Umweltveränderungen -0.326*** (0.019) Krieg 0.042*** (0.019) Konstante 0.724*** (0.022) N 6,426 R2 0.161 Adjusted R2 0.159 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 43 5.2 OLS-Regression über verschiedene Subgruppen von Befragten hinweg Variiert die Aufnahmebereitschaft für Geflüchtete über verschiedene Subgruppen der Bevölke- rung hinweg? Diese Frage wurde anhand verschiedener Regressionen von Teilgruppen der Teil- nehmenden untersucht. Die Resultate dieser Analysen sind in den Tabellen 13 und 14 und Abbildung 5 und 6 abgebildet. Weitere Subgruppen-Analysen sind im Anhang zu finden (siehe Tabellen 17 bis 24). Geschlecht Tabelle 13 zeigt die geschätzten conditional AMCEs für männliche und weibliche Teilneh- mende. Für die Kategorien ‘non-binär’ und ‘möchte ich nicht angeben’ wurde keine Grafik erstellt, da hier die Stichprobenanzahl zu gering ist. Wie aus der Tabelle abzulesen ist, unter- scheiden sich die AMCE der Geflüchteten-Attribute deutlich je nach Geschlecht. Bei weibli- chen Teilnehmenden zum Beispiel ist die Wahrscheinlichkeit, dass muslimische Geflüchtete präferiert werden, um etwa 3 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.070, 0.010) geringer, als wenn Ge- flüchtete christlicher Religionszugehörigkeit sind. Bei männlichen Teilnehmenden hingegen liegt dieser Effekt bei 8 Prozentpunkten(95% K.I. = -0.133, -0.026). Noch grösser sind die Un- terschiede für hinduistische Geflüchtete. So haben hinduistische Geflüchtete bei weiblichen Befragten eine um ca. 1 Prozentpunkt (95% K.I. = -0.047, 0.034) geringere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden im Vergleich zu christlichen Geflüchteten, unter den Männern hingegen eine um 9 Prozentpunkte(95% K.I. = -0.139, -0.032) geringere Wahrscheinlichkeit. Diese Re- sultate deuten darauf hin, dass männliche Teilnehmende eine grössere Voreingenommenheit gegenüber muslimischen als auch hinduistischen Geflüchteten haben. Mit Blick auf den Fluchtgrund sind auch hier Unterschiede zwischen den Geschlechtern zu erkennen. Bei weiblichen Teilnehmenden ist die Wahrscheinlichkeit, präferiert zu werden, für Personen, die aufgrund von Armut in ihrem Herkunftsland geflüchtet sind, um 28 Prozent- punkte (95% K.I. = -0.318, -0.237) geringer als für Menschen, die aufgrund politischer Verfol- gung ihr Land verlassen mussten. Bei Männern liegt dieser Effekt bei 37 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.426, -0.319). Humanitäre Bedenken bezüglich der Verpflichtung gegenüber in- ternationalen Normen scheinen demnach bei männlichen Teilnehmenden eine grössere Rolle zu spielen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 44 Alter Die AMCE der Attribute variieren weiter auch je nach Altersgruppe. Bei jungen Befragten er- höht sich beispielsweise die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, aufgenommen zu werden, um ca. 19 Prozentpunkte (95% K.I. = 0.142, 0.232), wenn sich ihr Alter von 61 Jahre auf 24 Jahre ändert. Bei mittelalten sowie bei älteren Teilnehmer*innen erhöht sich die Wahr- scheinlichkeit hingegen bloss um 12 (95% K.I. = 0.078, 0.169) resp. um 7 Prozentpunkte (95% K.I. = 0.013, 0.124). Diese Ergebnisse könnten durch folgende Faktoren erklärt werden: Letz- tere der beiden Altersgruppen sind entweder empfänglicher für Vulnerabilitäts-Überlegungen gegenüber älteren Geflüchteten oder sehen grösseres Potenzial in berufserfahrenen, ausländi- schen Personen für den Schweizer Arbeitsmarkt und die Wirtschaft, als dies junge Umfrage- teilnehmer*innen tun. Unter jungen Befragten sehen sich Geflüchtete, welche die obligatorische Schulbildung in ih- rem Herkunftsland abgeschlossen haben im Vergleich zu Geflüchteten, die einen universitären Abschluss haben, einem Nachteil von 9 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.132, -0.042) ausgesetzt. Bei mittelalten und älteren Befragten liegt dieser Effekt bei 6 (95% K.I. = -0.108, -0.017) resp. 1 Prozentpunkt(en) (95% K.I. = -0.070, 0.041). Mit Blick auf die Religionszugehörigkeit zeigt sich eine grössere Abneigung gegenüber musli- mischen Geflüchteten bei älteren Befragten. Bei jungen Teilnehmer*innen verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, präferiert zu werden, um etwa 3 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.078, 0.026), wenn sich ihre Religionszugehörigkeit von christlich zu muslimisch ändert. Bei mittelalten sowie älteren Befragten verringert sich die Wahrscheinlichkeit dagegen um 4 (95% K.I. = -0.096, 0.010) resp. 10 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.162, -0.035). Weiter scheint es, dass humanitäre Bedenken die Einstellung von mittelalten und älteren Be- fragten zu Geflüchteten stärker beeinflussen als bei jungen Menschen. Bei jungen Befragten verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, akzeptiert zu werden, um etwa 30 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.348, -0.244), wenn sie aufgrund Klima- und Umweltverände- rungen geflüchtet ist als aufgrund politischer Verfolgung. Bei mittelalten und älteren Personen ist dieser Nachteil um einiges grösser, konkret nämlich um 33 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.386, -0.281) sowie um 37 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.434, -0.307). Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 45 Politische Orientierung Eine Analyse der Subgruppe «Politische Orientierung» legt offen, dass auch hier die Effekte der Attribute variieren. Besonders starke Unterschiede zwischen Personen des linken und rech- ten politischen Spektrums gibt es beim Attribut «Religionszugehörigkeit», aber auch bei den Attributen «Bildung» und «Sprachkenntnisse» weichen die AMCEs je nach politischer Orien- tierung deutlich voneinander ab. Bei rechten Befragten ist die Wahrscheinlichkeit, dass musli- mische Geflüchtete aufgenommen werden, um 16 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.232, -0.087) geringer. Bei linken Teilnehmer*innen hingegen ist die Wahrscheinlichkeit um 1 Prozentpunkt (95% K.I. = -0.048, 0.035) geringer und bei Befragten, die sich in der Mitte des politischen Spektrums einordnen, liegt dieser Effekt bei 9 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.156, -0.015). Je weiter rechts sich eine Person auf dem politischen Spektrum befindet, desto eher lehnt sie also muslimische Geflüchtete ab. In Punkto Sprachkenntnisse sehen sich Geflüchtete, welche über keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache verfügen, bei der politischen Linken einem Nachteil von 12 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.157, -0.086) ausgesetzt. Bei der politischen Mitte und Rechten liegt dieser Effekt bei 13 (95% K.I. = -0.193, -0.072) resp. 18 Prozentpunk- ten (95% K.I. = -0.242, -0.117). Kulturelle Bedenken aber auch nationale Interessen scheinen bei Rechten einen besonders zentralen Einfluss auf die Entscheidung zu haben, welche geflüch- tete Person Vorrang haben sollte, in der Schweiz leben zu dürfen. Bei rechten Befragten fällt ein Bildungsabschluss der obligatorischen Schule verglichen mit einem universitären Bildungsabschluss viel stärker ins Gewicht bei einer Entscheidung für oder gegen die Aufnahme einer geflüchteten Person. Unter rechten Einwohner*innen der Schweiz verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, akzeptiert zu werden, um 11 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.171, -0.045) bei einem Abschluss der obligatorischen Schule, wohingegen sich unter linken Einwohner*innen die Wahrscheinlichkeit bloss um 3 Prozent- punkte (95% K.I. = -0.065, 0.007) verringert. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 46 Tabelle 13: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppen Geschlecht, Alter und Politische Orientierung hinweg (Modell 1) Weiblich (Modell 2) Männlich (Modell 3) Jung (Modell 4) Mittelalt (Modell 5) Alt (Modell 6) Links (Modell 7) Mitte (Modell 8) Rechts Geschlecht Mann -0.108*** -0.105*** -0.086*** -0.128*** -0.100*** -0.117*** -0.090*** -0.083*** (0.016) (0.019) (0.021) (0.021) (0.021) (0.016) (0.027) (0.026) Alter 24 Jahre 0.131*** 0.137*** 0.187*** 0.123*** 0.068** 0.136*** 0.184*** 0.086** (0.021) (0.027) (0.026) (0.030) (0.029) (0.022) (0.035) (0.037) 39 Jahre 0.120*** 0.145*** 0.132*** 0.139*** 0.095*** 0.105*** 0.180*** 0.146*** (0.019) (0.026) (0.026) (0.024) (0.030) (0.021) (0.033) (0.030) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung -0.051*** -0.072*** -0.087*** -0.062** -0.014 -0.029 -0.104*** -0.108*** (0.018) (0.026) (0.023) (0.027) (0.027) (0.019) (0.036) (0.032) Berufsbildung -0.004 -0.011 -0.015 -0.024 0.027 -0.002 -0.054 0.023 (0.020) (0.023) (0.023) (0.027) (0.030) (0.019) (0.034) (0.034) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Lan- dessprache -0.130*** -0.148*** -0.169*** -0.094*** -0.146*** -0.122*** -0.133*** -0.179*** (0.020) (0.025) (0.025) (0.027) (0.028) (0.021) (0.030) (0.035) Mittelmässige Kenntnisse einer Schwei- zer Landessprache -0.036* -0.083*** -0.047* -0.073*** -0.025 -0.058*** -0.026 -0.055* (0.019) (0.026) (0.026) (0.025) (0.030) (0.021) (0.029) (0.032) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.003 -0.011 -0.019 0.024 -0.033 -0.007 -0.00003 -0.025 (0.022) (0.029) (0.028) (0.029) (0.035) (0.022) (0.040) (0.038) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 47 Hinduistisch -0.007 -0.086*** -0.042 -0.017 -0.056* -0.021 -0.035 -0.098** (0.021) (0.030) (0.026) (0.030) (0.033) (0.022) (0.035) (0.043) Muslimisch -0.030 -0.080** -0.026 -0.043 -0.099*** -0.006 -0.086** -0.159*** (0.022) (0.032) (0.028) (0.030) (0.037) (0.023) (0.034) (0.043) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.278*** -0.373*** -0.290*** -0.340*** -0.309*** -0.334*** -0.268*** -0.294*** (0.027) (0.031) (0.034) (0.032) (0.041) (0.026) (0.045) (0.048) Klima- und Umweltveränderungen -0.320*** -0.330*** -0.296*** -0.334*** -0.370*** -0.317*** -0.336*** -0.350*** (0.025) (0.030) (0.030) (0.032) (0.038) (0.026) (0.040) (0.042) Krieg 0.062*** 0.010 0.077*** 0.018 0.004 0.021 0.111** 0.024 (0.024) (0.034) (0.030) (0.034) (0.037) (0.024) (0.043) (0.045) Konstante 0.688*** 0.781*** 0.691*** 0.734*** 0.764*** 0.715*** 0.683*** 0.795*** (0.029) (0.035) (0.037) (0.038) (0.043) (0.029) (0.050) (0.050) N 3,990 2,240 2,366 2,352 1,610 3,822 1,288 1,218 R2 0.155 0.177 0.175 0.161 0.160 0.152 0.194 0.186 Adjusted R2 0.152 0.172 0.170 0.156 0.153 0.149 0.186 0.177 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 48 Bildungsniveau Tabelle 14 zeigt die geschätzten conditional AMCEs für verschiedene Bildungsniveaus der Umfrage-Teilnehmenden. Besonders unterschiedlich fallen die Effekte des Attributs «Flucht- grund» aus. Bei Befragten mit einem Abschluss der obligatorischen Schule als höchsten Ab- schluss verringert sich die Wahrscheinlichkeit einer geflüchteten Person, aufgenommen zu wer- den, um ca.16 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.391, 0.077), wenn sich der Fluchtgrund von «Po- litischer Verfolgung» auf «Armut im Herkunftsland» ändert. Dieser geschätzte Effekt ist aller- dings aufgrund der kleinen Stichprobenzahl für diese Subgruppe (N = 140) mit grosser Unsi- cherheit behaftet. Bei Befragten mit einem Diplom einer allgemeinbildenden Schule (bspw. FMS-Ausweis, Fachmaturität oder gymnasiale Maturität), verringert sich die Wahrscheinlich- keit einer geflüchteten Person, akzeptiert zu werden, um 30 Prozentpunkte (95% K.I. = -0.396, -0.213), ähnlich ist der Effekt bei Befragten mit einem Diplom der Höheren Berufsbildung (29 Prozentpunkte, 95% K.I. = -0.362, -0.220). Bei Teilnehmenden mit einer beruflichen Grund- bildung hingegen liegt dieser Effekt bei 11 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.195, -0.030) und bei Menschen mit Hochschuldiplom sogar bei 40 Prozentpunkten (95% K.I. = -0.447, -0.356). Ähnliches zeigt sich, wenn sich der Fluchtgrund von «Politischer Verfolgung» auf «Klima- und Umweltveränderungen» ändert. Besonders Befragte mit Hochschulabschluss scheinen politisch Verfolgte oder Kriegsgeflüchtete deutlich zu priorisieren und sich demnach stark an der Rechts- auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention zu orientieren. Ausgeprägte, kontrastierende Ef- fekte zwischen den verschiedenen Bildungsniveaus zeigen sich weiter noch bei den Attributen «Alter», «Bildung» und «Sprachkenntnissen». Mit Blick auf das Attribut «Bildung» findet sich trotz der Heterogenität der Effekte kein Hin- weis darauf, dass die Evaluationen der Geflüchteten-Profile von egozentrischen, ökonomischen Bedenken geleitet wurden. Wäre dies der Fall, dann würden Befragte mit hohem Bildungsab- schluss (also bspw. Befragte mit Hochschulabschluss) gemäss der Labor Market Competition Hypothesis Geflüchtete mit einem ähnlich hohen Bildungsabschluss (hier universitäre Bildung) eher ablehnen und Geflüchtete mit einem tiefen Bildungsabschluss (also obligatorische Schul- bildung) präferieren. Die Resultate zeichnen allerdings ein anderes Bild, denn wie sich zeigt, weisen Teilnehmende mit Hochschulabschluss die stärkste Präferenz für hoch qualifizierte Ge- flüchtete auf; generell scheint es eine allgemeine Präferenz für hoch qualifizierte Geflüchtete zu geben, unabhängig des Bildungsniveaus oder anderen Charakteristika. Die Wahl für oder gegen eine geflüchtete Person hängt also viel mehr von soziotropischen, ökonomischen Beden- ken als von egozentrischen, ökonomischen Bedenken ab. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 49 Tabelle 14: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Bildungsniveau hinweg (Modell 1) Obligatorische Schuljahre (Modell 2) Allgemeinbildende Ausbildung (Modell 3) Berufliche Grund- bildung (Modell 4) Höhere Berufsbil- dung (Modell 5) Hochschulab- schluss Geschlecht Mann -0.113 -0.089*** -0.110*** -0.109*** -0.113*** (0.085) (0.033) (0.030) (0.025) (0.016) Alter 24 Jahre 0.196* 0.096** 0.146*** 0.083*** 0.159*** (0.104) (0.040) (0.036) (0.031) (0.020) 39 Jahre -0.021 0.120*** 0.115*** 0.092*** 0.157*** (0.101) (0.041) (0.036) (0.031) (0.020) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung 0.152 -0.027 -0.014 -0.046 -0.093*** (0.102) (0.041) (0.036) (0.031) (0.020) Berufsbildung 0.232** 0.069* 0.002 -0.029 -0.031 (0.102) (0.040) (0.036) (0.031) (0.020) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache -0.137 -0.168*** -0.115*** -0.079** -0.154*** (0.101) (0.040) (0.036) (0.031) (0.020) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.144 -0.077* 0.001 -0.057* -0.052*** (0.100) (0.041) (0.036) (0.031) (0.020) Religionszugehörigkeit Konfessionslos 0.012 -0.010 -0.061 0.028 0.004 (0.117) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 50 Hinduistisch 0.010 -0.004 -0.096** -0.004 -0.036 (0.122) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Muslimisch -0.120 -0.011 -0.080* -0.092** -0.026 (0.119) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.157 -0.304*** -0.112*** -0.291*** -0.402*** (0.119) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Klima- und Umweltveränderungen -0.287** 0.083* 0.205*** 0.028 -0.019 (0.123) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Krieg -0.047 -0.273*** -0.226*** -0.402*** -0.342*** (0.123) (0.047) (0.042) (0.036) (0.023) Konstante 0.609*** 0.668*** 0.605*** 0.748*** 0.768*** (0.169) (0.062) (0.057) (0.046) (0.030) N 140 798 994 1,316 3,052 R2 0.183 0.153 0.152 0.165 0.192 Adjusted R2 0.098 0.139 0.141 0.157 0.189 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 51 Schweizer Bürger*in Bei der Subgruppe «Schweizer Bürgerschaft» fallen besonders die unterschiedlichen Effekt- grössen bei den AMCE des Attributs «Fluchtgrund» auf. Zum einen haben Geflüchtete, die aufgrund von Armut oder Klima- und Umweltveränderungen geflüchtet sind, bei Nicht- Schweizer Bürger*innen einen viel geringeren Nachteil gegenüber Geflüchteten, die aufgrund politischer Verfolgung geflüchtet sind, als sie das bei Schweizer Bürger*innen haben. Zum anderen kann eine noch ausgeprägtere Präferenz für Kriegsgeflüchtete unter Nicht-Schweizer Bürger*innen festgestellt werden. Geflüchtete, die über einen obligatorischen Schulabschluss verfügen, haben im Vergleich zu Geflüchteten mit universitärem Bildungsabschluss bei Nicht- Schweizer Bürger*innen eine um 15 Prozentpunkte geringere Wahrscheinlichkeit, für eine Auf- nahme in die Schweiz präferiert zu werden. Unter Schweizer Bürger*innen hingegen liegt die- ser Effekt bei 5 Prozentpunkten. Weiter fällt auch auf, dass unter Nicht-Schweizer Bürger*in- nen mittelalte Geflüchtete (39 Jahre) eine höhere Aufnahmewahrscheinlichkeit aufweisen als junge Geflüchtete. Unter Schweizer Bürger*innen ist das Gegenteil der Fall. Zudem scheinen Nicht-Schweizer Bürger*innen eine grössere Voreingenommenheit gegenüber hinduistischen Geflüchteten zu haben als Schweizer Bürger*innen. Die Ergebnisse dieser Subgruppenanalyse sind allerdings mit Vorsicht zu betrachten, da aufgrund der geringen Fallzahl für Nicht-Schwei- zer Bürger*innen (N = 434) die Effekte mit grosser Unsicherheit behaftet sind. Dies ist ersicht- lich an den relativ breiten Konfidenzintervallen in der linken Grafik in Abbildung 5. Abbildung 5: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die ge- flüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Bürgerschaftsstatus der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 52 Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*innen Die Effekte der Geflüchteten-Attribute unterscheiden sich nur gering je nachdem, ob eine be- fragte Person eine negative oder positive Einstellung gegenüber Migrant*innen hat. Die gröss- ten Differenzen zeigen sich bei den kulturellen Merkmalen. Geflüchtete, die muslimischer oder hinduistischer Religionszugehörigkeit sind, haben unter Befragten, die gegenüber Migrant*in- nen generell eher negativ eingestellt sind, eine um 13 resp. 9 Prozentpunkte geringere Wahr- scheinlichkeit, aufgenommen zu werden. Bei Befragten, die eine positive Einstellung gegen- über Migrant*innen ausweisen, haben jene Geflüchtete praktisch die gleiche resp. nur eine um 2 Prozentpunkte geringere Wahrscheinlichkeit als christliche Geflüchtete, für eine Aufnahme in die Schweiz präferiert zu werden. Unter Teilnehmenden mit allgemein negativer Einstellung gegenüber Migrant*innen haben Geflüchtete, die über keine Kenntnisse einer Schweizer Lan- dessprache verfügen, eine um 16 Prozentpunkte geringere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden. Bei Befragten mit positiver Einstellung liegt dieser Effekt bei 12 Prozentpunkten. Abbildung 6: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die ge- flüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von der allgemeinen Einstellung der Befragten gegen- über Migrant*innen Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen: Die Regressionsmodelle über verschiedene Sub- gruppen hinweg zeigen, dass die Effekte der verschiedenen Geflüchteten-Attribute durchaus variieren und sich somit unterschiedlich auf die Bereitschaft von Frauen und Männern, jungen und älteren Menschen, Angehörigen des linken und rechten Spektrums sowie weniger und hö- her Qualifizierten, Geflüchtete aufzunehmen, auswirken. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 53 6. Diskussion und Fazit Der aktuelle Ukrainekrieg und die dadurch ausgelöste Flüchtlingswelle von Ukrainer*innen hat deutlich zu Tage gebracht, dass Solidarität und Offenheit gegenüber Geflüchteten seitens der Bevölkerung ein ungleich verteiltes Gut ist und selektiv geschenkt wird. Doch wie ist diese selektive Solidarität gegenüber Geflüchteten zu erklären? Angetrieben von oben beschriebenem Puzzle untersuchte diese Arbeit anhand eines Conjoint- Experiments folgende Fragestellung: Welche spezifischen demografischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Merkmale so- wie Fluchtgründe von Geflüchteten erhöhen oder verringern deren Akzeptanz und die Bereitschaft der Bevölkerung zu deren Aufnahme? Mithilfe eines Schneeballsamplings wurden in der Schweiz wohnhafte Personen rekrutiert und gebeten, insgesamt 14 Profile von hypothetischen Geflüchteten bezüglich der Frage zu evalu- ieren, welche dieser Geflüchteten ihrer Meinung nach Priorität haben sollten, in der Schweiz leben zu dürfen. Mithilfe von linearer Regression wurden anschliessend die sogenannten Average Marginal Component Effects (AMCE) der einzelnen Attribute aus den gesammelten Umfragedaten von insgesamt 6’426 Geflüchteten-Profilen geschätzt. Die in dieser Arbeit vor- gestellten empirischen Ergebnisse zeigen in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen, dass die Bevölkerung Unterscheidungen zwischen Geflüchteten macht und die Bereitschaft, eine geflüchtete Person aufzunehmen, stark von den Merkmalen und Fluchtgründen der Ge- flüchteten abhängt. Die Resultate liefern Evidenz für die Erklärungskraft dreier im Theoriekapitel vorgestellter An- sätze. Diese schliessen sich gegenseitig nicht aus, sondern fungieren als komplementäre An- sätze zur Erhellung des Phänomens. Aus den Ergebnissen lässt sich schliessen, dass besonders humanitäre Bedenken die öffentliche Bereitschaft, eine geflüchtete Person aufzunehmen, massgeblich zu leiten scheinen. Dies zeigt sich vor allem durch die hohe Bedeutung – ersicht- lich an dem vergleichsweise hohen Effekt –, die die Teilnehmenden dem Attribut «Flucht- grund» zuschreiben. Menschen, die ihr Land aufgrund von Klima- und Umweltveränderungen oder Armut verlassen mussten, haben eine um 33 bzw. 31 Prozentpunkte geringere Wahrschein- lichkeit aufgenommen zu werden als Personen, die vor politischer Verfolgung geflüchtet sind. Ebenfalls im Einklang mit den theoretischen Erwartungen dieses Ansatzes haben männliche Geflüchtete eine geringere Wahrscheinlichkeit, aufgenommen zu werden als weibliche Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 54 Geflüchtete. Die aufgestellten Erwartungen können somit mit empirischer Evidenz unterlagert werden. Daraus lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Zum einen scheint die Öffent- lichkeit sensitiv gegenüber der Schutzbedürftigkeit vulnerabler Gruppen wie Frauen* zu sein und zum anderen kann angenommen werden, dass die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerte Flüchtlingsdefinition seitens der Bevölkerung so verinnerlicht wurde, dass sich folg- lich die Gründe, die seitens der Bevölkerung und laut der Konvention, eine Aufnahme von Geflüchteten legitimieren, decken. Es ist allerdings durchaus gut vorstellbar, dass in Zukunft auch Geflüchtete mit anderem Fluchtgrund immer mehr als legitime Geflüchtete angeschaut werden. Schon jetzt sehen sich viele – so haben es die Antworten der offenen Frage gezeigt – in der Verantwortung für Menschen, die von Armut oder Klimawandel betroffen sind, da die Schweiz als Teil des Westens und als Profiteurin von Kolonialismus und globalem Handel zur Situation in ihrem Heimatland beigetragen hat. Nebst den humanitären Bedenken spielen aber auch soziotropische, ökonomische Bedenken bezüglich des antizipierten ökonomischen Beitrags von Geflüchteten für die gesamte Wirt- schaft eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, welche Geflüchteten für eine Aufnahme prio- risiert werden sollen. Die Regressionsanalysen über alle Befragten hinweg zeigen, dass einer- seits Geflüchtete mit dem Merkmal ‘24 Jahre’ eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit haben, aufgenommen zu werden als Geflüchtete mit dem Merkmal ‘61 Jahre’. Andererseits haben Ge- flüchtete, die über einen Abschluss der obligatorischen Schule verfügen, eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit, akzeptiert zu werden, als wenn sie einen universitären Bildungsabschluss mitbringen. Die Erwartung, dass junge Geflüchtete sowie Geflüchtete mit hohem Bildungsni- veau eine höhere Aufnahmewahrscheinlichkeit haben, wird durch die empirischen Ergebnisse gestützt. Schliesslich findet sich auch Evidenz für die Erklärungskraft von kulturellen Bedenken be- züglich der Auswirkungen einer Diversifizierung an Religionen, Sprachen und Werten auf die einheimische Kultur. Geflüchtete, die über keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache verfügen, erleiden einen bedeutenden Nachteil gegenüber Geflüchteten, die gute Kenntnisse besitzen. Seitens der Befragten wurde mehrmals die Wichtigkeit des Erlernens einer Schweizer Landessprache sowie der Anpassung an die hiesige Kultur hervorgehoben. Eine Frage, die sich mir in Bezug auf die Sprache stellt und nicht abschliessend geklärt werden kann, ist, inwieweit das Beherrschen einer Landessprache als kulturelles oder auch als sozio-ökonomisches Merk- mal angesehen werden kann. Ferner deuten die Ergebnisse in Übereinstimmung mit vorherigen Studien auf eine Voreingenommenheit gegenüber muslimischen Geflüchteten hin (vgl. Bansak et al. 2016, S. 218), welche besonders ausgeprägt unter Menschen mit rechter politischer Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 55 Orientierung, älteren Personen sowie Männern zu sein scheint. Die Resultate stützen somit die Erwartungen, dass Geflüchtete mit christlicher Religionszugehörigkeit gegenüber Geflüchteten mit nicht-christlicher Religionszugehörigkeit bevorzugt werden sowie dass Geflüchtete, die über gute Kenntnisse einer Landessprache des Aufnahmelandes verfügen eher aufgenommen bzw. akzeptiert werden als Geflüchtete, die über keine Kenntnisse einer Landessprache des Aufnahmelandes verfügen. Für egozentrische, ökonomische Bedenken bzw. für Implikationen der Labor Market Compe- tition Hypothesis findet diese Arbeit hingegen keine Evidenz, da gering wie auch hoch qualifi- zierte Befragte eine generelle Präferenz für hoch qualifizierte Geflüchtete aufweisen. Dieses Resultat wird gestützt von Erkenntnissen anderer Studien (Hainmueller und Hiscox 2007, 2010; Hainmueller et al. 2015b). Eine weitere wichtige Erkenntnis aus den Ergebnissen bezieht sich auf die Heterogenität der Effekte zwischen verschiedenen Subgruppen. Die unterschiedlichen AMCEs unter Frauen und Männern, jüngeren und älteren Befragten, gering und hoch qualifi- zierten Teilnehmenden sowie rechten und linken Wähler*innen implizieren, dass die Präferen- zen für Geflüchtete variieren und die jeweiligen Attribute je nach Bevölkerungssegment eine unterschiedliche Aufnahmebereitschaft hervorrufen. Diese Resultate widersprechen den Ergeb- nissen ähnlicher Studien, die einen «generellen Konsens» unter verschiedenen Bevölkerungs- segmenten feststellen (vgl. Hainmueller und Hopkins 2015, S. 546; Bansak et al. 2016, S. 218). Zusammenfassend lässt sich die Fragestellung folgendermassen beantworten: Geflüchtete, wel- che aufgrund politischer Verfolgung oder Krieg geflüchtet sind, über gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache verfügen, noch weit vom Pensionierungsalter entfernt sind, Frauen* sind, eine hohe schulische Qualifikation mitbringen sowie christlicher Religionszugehörigkeit sind, haben eine höhere Aufnahmewahrscheinlichkeit. Wie können uns die Ergebnisse dieser Arbeit nun helfen, die unterschiedlichen Reaktionen und Haltungen der Bevölkerung gegenüber ukrainischen Geflüchteten und Geflüchteten aus dem Mittleren- und Nahen Osten oder Afrika zu erklären? Eine gross angelegte Studie des UNHCR stellt fest, dass ukrainische Geflüchtete mehrheitlich weiblich sind. Etwas mehr als ein Drittel ist zwischen 18 und 34 Jahre alt und über die Hälfte ist zwischen 35 und 59 Jahre alt. Weiter haben fast 50% der geflüchteten Ukrainer*innen einen universitären Abschluss (vgl. UNHCR Regional Bureau for Europe 2022, S. 8–10). In Bezug auf die Religionszugehörigkeit kann gesagt werden, dass sich die meisten dem Christentum zugehörig fühlen (vgl. Baier et al. 2022, S. 7). Mit Blick auf die durch diese Arbeit offen gelegten Präferenzen bezüglich der gewünsch- ten Attribute von Geflüchteten zeigt sich, dass ukrainische Geflüchtete im Vergleich zu anderen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 56 Geflüchtetengruppen eben genau die spezifischen Merkmale und Voraussetzungen mitbringen, welche seitens der Bevölkerung präferiert werden. Diese Erkenntnis mag eine mögliche Erklä- rung für die überaus grosse Unterstützung und weitgehende Solidarität gegenüber Geflüchteten aus der Ukraine darstellen. Die gewählte Methode des Conjoint-Experiments hat sich zur Beantwortung der Fragestellung als geeignet erwiesen, um klare Ergebnisse hervorzubringen. Zum einen gewährleistet das ex- perimentelle Design durch die Randomisierung der Attribute die interne Validität der Ergeb- nisse. Zum anderen kann es durch das Reduzieren von Antwortverhalten sozialer Erwünschtheit sowie realistische Nachahmung von Wahlentscheidungen hohe externe Validität erreichen. Die Aussagekraft der Erkenntnisse wird allerdings durch einige Faktoren begrenzt. Der meiner An- sicht nach stärkste limitierende Faktor gründet in der Stichprobenerhebung. Ein Schneeball- sampling vermag im Vergleich zu anderen Sampling-Methoden wie dem Simple Random Sampling (SRS) keine Stichprobe zu produzieren, die repräsentativ für die Gesamtbevölkerung ist. Dies wirkt sich negativ auf die Generalisierbarkeit der Erkenntnisse aus. Durch die nicht- zufällige Rekrutierung ist die Stichprobe im Vergleich zur Gesamtpopulation leicht verzerrt in Richtung linker, weiblicher, gut gebildeter, deutschsprachiger, Schweizer Teilnehmenden (siehe Kap. 4.2). Ein weiteres, limitierendes Element ist der Zeithorizont der Daten. Aufgrund der Tatsache, dass die Daten bloss zu einem Zeitpunkt erhoben wurden und nicht zu verschie- denen Zeitpunkten, ist es mir nicht möglich, Aussagen über die zeitliche Konsistenz der Ge- flüchteten-Präferenzen zu machen. Der Verzicht auf eine 7-point rating Frage – bedingt durch das von der Umfragesoftware fest vorgegebene Produktfeature-Design – erlaubt mir zudem keine Aussagen darüber zu treffen, wie viele der Teilnehmenden alle, nur einen Teil oder gar keine der hypothetischen Geflüchteten aufgenommen hätten. Ferner sehe ich, und dies wurde mir auch durch einige Rückmeldungen seitens der Teilnehmenden bestätigt, eine gewisse Prob- lematik in der Art und Weise, wie die Methode des Conjoint-Experiments funktioniert. Einer- seits imitiert sie, wenn auch auf eine überspitzte und sehr mechanische Weise reale, beobacht- bare Bewertungsprozesse, wie Menschen verschiedene Geflüchtete kategorisieren. Anderer- seits schafft sie es durch ihre reduktive Art nicht, der Vielfalt von Geflüchteten sowie ihren Fluchterfahrungen und Lebensläufen gerecht zu werden. Mit Blick auf weiterführende Forschung in diesem Bereich würde ich einen Mixed-Methods Ansatz als gewinnbringend erachten. Eine den quantitativen Teil ergänzende qualitative Ana- lyse mithilfe von narrativen Interviews mit Einheimischen einerseits und Geflüchteten anderer- seits wäre meiner Ansicht nach sehr hilfreich und erhellend für das Verständnis der genauen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 57 den Einstellungen und Präferenzen unterliegenden Mechanismen sowie der Empfindungen und Wahrnehmungen der Geflüchteten. Zu verstehen, welche Faktoren unterschiedliche Haltungen gegenüber verschiedenen Geflüch- tetengruppen bedingen, kann einerseits zu grösserem Bewusstsein über die eigenen Vorurteile und somit zu reflektierterem Denken und Handeln führen. Andererseits bietet dieses Wissen Orientierung für politische Entscheidungsträger*innen, welche die Zukunft des Asylwesens massgeblich bestimmen und gestalten werden. Mit Blick auf die offen gelegten Präferenzen und Vorurteile scheint es sowohl für die weitere Forschung als auch für politische Entschei- dungsträger*innen wichtig zu sein, die Vorteile multikulturellen Zusammenlebens und Diver- sität zu betonen, um sicherzustellen, dass alle Menschen, die Anspruch auf Schutz haben, ein gleichermassen faires Asylverfahren wie auch ein Gefühl des Willkommenseins erfahren dür- fen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 58 Literaturverzeichnis Adida, Claire L.; Lo, Adeline; Platas, Melina (2017): Engendering Empathy, Begetting Backlash: American Attitudes toward Syrian Refugees. Adida, Claire L.; Lo, Adeline; Platas, Melina R. (2019): Americans preferred Syrian refugees who are female, English-speaking, and Christian on the eve of Donald Trump's election. In: PLOS ONE 14 (10), e0222504. DOI: 10.1371/journal.pone.0222504. Alrababa’h, Ala’; Dillon, Andrea; Williamson, Scott; Hainmueller, Jens; Hangartner, Dominik; Weinstein, Jeremy (2021): Attitudes Toward Migrants in a Highly Impacted Economy: Evi- dence From the Syrian Refugee Crisis in Jordan. In: Comparative Political Studies 54 (1), S. 33–76. DOI: 10.1177/0010414020919910. Auer, Daniel; Bonoli, Giuliano; Fossati, Flavia; Liechti, Fabienne (2019): The Matching Hierarchies Model: Evidence from a Survey Experiment on Employers’ Hiring Intent Regarding Immig- rant Applicants. In: International Migration Review 53 (1), S. 90–121. DOI: 10.1177/0197918318764872. Baier, Dirk; Bühler, Judith; Hartmann, Andrea (2022): Ukrainische Flüchtlinge in der Schweiz. Er- gebnisse einer Befragung zu Fluchterfahrung und Lebenssituation. Hg. v. Institut für Delin- quenz und Kriminalprävention. Zürcher Fachhochschule für Angewandte Wissenschaften. Online verfügbar unter https://digitalcollec- tion.zhaw.ch/bitstream/11475/26256/3/2022_Baier-Buehler-Hartmann_Fluechtlingsbefra- gung_Bericht.pdf, zuletzt geprüft am 27.02.2023. Bansak, Kirk; Hainmueller, Jens; Hangartner, Dominik (2016): How economic, humanitarian, and religious concerns shape European attitudes toward asylum seekers. In: Science (New York, N.Y.) 354 (6309), S. 217–222. DOI: 10.1126/science.aag2147. Bansak, Kirk; Hainmueller, Jens; Hopkins, Daniel J.; Yamamoto, Teppei (2021): Conjoint Survey Experiments. In: James N. Druckman und Donald P. Green (Hg.): Cambridge Handbook of Advances in Experimental Political Science. New York: Cambridge University Press, S. 19– 41. Bansak, Kirk; Hainmueller, Jens; Hopkins, Daniel J.; Yamamoto, Teppei (2022): Using Conjoint Ex- periments to Analyze Election Outcomes: The Essential Role of the Average Marginal Com- ponent Effect. In: Polit. Anal., S. 1–19. DOI: 10.1017/pan.2022.16. BfS (2021): Bevölkerung. Hg. v. Bundesamt für Statistik. Online verfügbar unter https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/stand-entwicklung/bevoelkerung.html, zuletzt aktualisiert am 29.01.2023. BfS (2022a): Bildungsstand der Bevölkerung – Daten des Indikators. Hg. v. Bundesamt für Statistik. Online verfügbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bildung-wissen- schaft/bildungsindikatoren/themen/wirkung/bildungsstand.assetdetail.22024471.html, zuletzt geprüft am 29.01.2023. BfS (2022b): Politik. Hg. v. Bundesamt für Statistik. Online verfügbar unter https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/wirtschaftliche-soziale-situation-bevoelkerung/soziale-situa- tion-wohlbefinden-und-armut/subjektives-wohlbefinden-und-lebensbedingungen/politik.html, zuletzt geprüft am 29.01.2023. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 59 Bundesgesetz (26.06.1998): Asylgesetz. (AsylG). Fundstelle: 142.31. Online verfügbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/358/de. Bundesgesetz (2012): Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Per- sonen. RDV. Fundstelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/713/de#art_9. Bundesversammlung (14.12.1954): Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. FK. Fund- stelle: AS 1955 443. Online verfügbar unter https://www.fedlex.ad- min.ch/eli/cc/1955/443_461_469/de. Citrin, Jack; Green, Donald P.; Muste, Christopher; Wong, Cara (1997): Public Opinion Toward Im- migration Reform: The Role of Economic Motivations. In: The Journal of Politics 59 (3), S. 858–881. DOI: 10.2307/2998640. Clayton, Katherine; Ferwerda, Jeremy; Horiuchi, Yusaku (2021): Exposure to Immigration and Ad- mission Preferences: Evidence from France. In: Polit Behav 43 (1), S. 175–200. DOI: 10.1007/s11109-019-09550-z. Coninck, David de; Matthijs, Koen (2020): Who is allowed to stay? Settlement deservingness prefer- ences towards migrants in four European countries. In: International Journal of Intercultural Relations 77, S. 1–39. DOI: 10.1016/j.ijintrel.2020.05.004. Der Bundesrat (11.03.2022): Ukraine: Bundesrat aktiviert Schutzstatus S für Menschen aus der Ukra- ine. Bern. Online verfügbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medien- mitteilungen.msg-id-87556.html, zuletzt geprüft am 12.03.2023. Dustmann, Christian; Preston, Ian P. (2007): Racial and Economic Factors in Attitudes to Immigra- tion. In: The B.E. Journal of Economic Analysis & Policy 7 (1). DOI: 10.2202/1935- 1682.1655. eurostat (16.03.2017): Asylum in the EU Member States. 1.2 Million first time asylum seekers regis- tered in 2016. Online verfügbar unter https://ec.europa.eu/euros- tat/documents/2995521/7921609/3-16032017-BP-EN.pdf/e5fa98bb-5d9d-4297-9168- d07c67d1c9e1, zuletzt geprüft am 10.03.2023. Facchini, Giovanni; Mayda, Anna Maria (2012): Individual Attitudes Towards Skilled Migration: An Empirical Analysis Across Countries. In: The World Economy 35 (2), S. 183–196. DOI: 10.1111/j.1467-9701.2011.01427.x. FDP (18.09.2015): Flüchtlinge aufnehmen – Terroristen ausgrenzen. Online verfügbar unter https://www.fdp.ch/aktuell/medienmitteilungen/medienmitteilung-detail/news/fluechtlinge- aufnehmen-terroristen-ausgrenzen, zuletzt geprüft am 02.03.2023. FDP (04.03.2022): Solidarität mit Ukraine-Flüchtlingen. Online verfügbar unter https://www.fdp.ch/aktuell/medienmitteilungen/medienmitteilung-detail/news/solidaritaet- mit-ukraine-fluechtlingen, zuletzt geprüft am 02.03.2023. Hainmueller, Jens; Hangartner, Dominik (2013): Who Gets a Swiss Passport? A Natural Experiment in Immigrant Discrimination. In: Am Polit Sci Rev 107 (1), S. 159–187. DOI: 10.1017/s0003055412000494. Hainmueller, Jens; Hangartner, Dominik; Yamamoto, Teppei (2015a): Validating vignette and con- joint survey experiments against real-world behavior. In: Proceedings of the National Acad- emy of Sciences of the United States of America 112 (8), S. 2395–2400. DOI: 10.1073/pnas.1416587112. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 60 Hainmueller, Jens; Hiscox, Michael (2007): Educated Preferences: Explaining Attitudes Toward Im- migration in Europe. In: Int. Org. 61 (02), S. 399–442. DOI: 10.1017/S0020818307070142. Hainmueller, Jens; Hiscox, Michael (2010): Attitudes toward Highly Skilled and Low-skilled Immi- gration: Evidence from a Survey Experiment. In: American Political Science Review 104 (1), S. 61–84. DOI: 10.1017/S0003055409990372. Hainmueller, Jens; Hiscox, Michael J.; Margalit, Yotam (2015b): Do concerns about labor market competition shape attitudes toward immigration? New evidence. In: Journal of International Economics 97 (1), S. 193–207. DOI: 10.1016/j.jinteco.2014.12.010. Hainmueller, Jens; Hopkins, Daniel J. (2014): Public Attitudes Toward Immigration. In: The Annual Review of Political Science 17, S. 225–249. Hainmueller, Jens; Hopkins, Daniel J. (2015): The Hidden American Immigration Consensus: A Conjoint Analysis of Attitudes toward Immigrants. In: American Journal of Political Science 59 (3), S. 529–548. HEKS (2021): Flüchtling oder MigrantIn? Migration als Spektrum verstehen. Online verfügbar unter https://www.heks.ch/sites/default/files/documents/2021-05/HEKS_Positionspapier_Migra- tion_2021.pdf, zuletzt geprüft am 09.03.2023. IOM (o.J.): About Migration. Online verfügbar unter https://www.iom.int/about-migration, zuletzt aktualisiert am 05.03.2023, zuletzt geprüft am 05.03.2023. Ivarsflaten, Elisabeth (2005): Threatened by diversity: Why restrictive asylum and immigration poli- cies appeal to western Europeans. In: Journal of Elections, Public Opinion & Parties 15 (1), S. 21–45. DOI: 10.1080/13689880500064577. Maurer, Marcus; Jost, Pablo; Kruschinski, Simon; Haßler, Jörg (2021): Fünf Jahre Medienberichter- stattung über Flucht und Migration. Hg. v. Johannes Gutenberg-Universität. Institut für Publi- zistik. Mainz. Online verfügbar unter https://www.stiftung-mercator.de/content/uplo- ads/2021/07/Medienanalyse_Flucht_Migration.pdf, zuletzt geprüft am 02.03.2023. Mayda, Anna Maria (2006): Who Is against Immigration? A Cross-Country Investigation of Individ- ual Attitudes toward Immigrants. In: The Review of Economics and Statistics 88 (3), S. 510– 530. Online verfügbar unter http://www.jstor.org/stable/40043013. McKay, Fiona H.; Thomas, Samantha L.; Kneebone, Susan (2011): 'It Would be Okay If They Came through the Proper Channels': Community Perc…: EBSCOhost. In: Journal of Refugee Stu- dies 25 (1). DOI: 10.1093/jrs/fer010. MIDEM (2022): Europa und die Fluchtmigration aus der Ukraine. Hg. v. Hans Vorländer. Mercator Forum Migration und Demokratie. Dresden. Online verfügbar unter https://forum-mi- dem.de/cms/data/fm/user_upload/Publikationen/TUD_MIDEM_Jahresstudie2022_Eu- ropa_und_die_Fluchtmigration_aus_der_Ukraine.pdf, zuletzt geprüft am 26.02.2023. Moret, Joëlle; Efionayi, Denise; Stants, Fabienne (2007): Die srilankische Diaspora in der Schweiz. Hg. v. Bundesamt für Migration. Online verfügbar unter https://www.sem.ad- min.ch/dam/sem/de/data/publiservice/publikationen/diaspora/diasporastudie-srilanka- d.pdf.download.pdf/diasporastudie-srilanka-d.pdf. Neuhaus, Christina (2023): Das Schweizer Asylwesen ist am Anschlag. In: NZZ, 29.01.2023. Online verfügbar unter https://www.nzz.ch/schweiz/asylwesen-am-anschlag-ld.1717969. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 61 Newman, Benjamin J.; Hartman, Todd K.; Lown, Patrick L.; Feldman, Stanley (2015): Easing the Heavy Hand: Humanitarian Concern, Empathy, and Opinion on Immigration. In: British Jour- nal of Political Science 45 (3), S. 583–607. DOI: 10.1017/S0007123413000410. Nickerson, Angela M.; Louis, Winnifred R. (2008): Nationality Versus Humanity? Personality, Iden- tity, and Norms in Relation to Attitudes Toward Asylum Seekers. In: Journal of Applied Social Psychology 38 (3), S. 796–817. Online verfügbar unter https://web.p.ebscohost.com/ehost/pdfviewer/pdfviewer?vid=0&sid=bdbadfcd-05e3-4168- 8a4f-4c058aec1c21%40redis, zuletzt geprüft am 03.11.2022. Pedersen, Anne; Attwell, Jon; Heveli, Diana (2005): Prediction of negative attitudes toward Austral- ian asylum seekers: False beliefs, nationalism, and self-esteem. In: Australian Journal of Psy- chology 57 (3), S. 148–160. DOI: 10.1080/00049530500125157. Schachter, Ariela (2016): From "Different" to "Similar": An Experimental Approach to Understand- ing Assimilation. In: American Sociological Review 81 (5), S. 981–1013. Online verfügbar unter http://www.jstor.org/stable/44245490. Scheve, Kenneth F.; Slaughter, Matthew J. (2001): Labor Market Competition and Individual Prefer- ences over Immigration Policy. In: The Review of Economics and Statistics 83 (1), S. 133– 145. Online verfügbar unter http://www.jstor.org/stable/2646696. SEM (23.02.23): Asylstatistik Januar 2023. Hg. v. Staatssekretariat für Migration. Online verfügbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-93259.html. Sniderman, Paul M.; Hagendoorn, Louk; Prior, Markus (2004): Predisposing Factors and Situational Triggers: Exclusionary Reactions to Immigrant Minorities. In: Am Polit Sci Rev 98 (1), S. 35– 49. DOI: 10.1017/S000305540400098X. Stephan, Walter S.; Stephan, Cookie White (2013): An Integrated Threat Theory of Prejudice. In: Stuart Oskamp (Hg.): Reducing Prejudice and Discrimination. Hoboken: Taylor and Francis (Claremont Symposium on Applied Social Psychology Series), S. 33–56. Online verfügbar unter https://www.taylorfrancis.com/chapters/edit/10.4324/9781410605634-7/integrated- threat-theory-prejudice-walter-stephan-cookie-white-stephan. Strauss, Raphael (2023): Gastfamilien für ukrainische Geflüchtete. Kurzbericht zur überregionalen Befragung von Gastfamilien zwischen Oktober und Dezember 2022. Hg. v. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH). Bern. Online verfügbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/filead- min/user_upload/Aktiv_werden/Hilfe_fuer_ukrainische_Gefluechtete/230902_Kurzbe- richt_Befragung_Gastfamilien_AGA_final.pdf, zuletzt geprüft am 02.03.2023. SVP Schweiz (13.09.2015): Schweiz muss Grenzkontrollen sofort wieder einführen. Online verfüg- bar unter https://www.svp.ch/news/artikel/medienmitteilungen/schweiz-muss-grenzkontrol- len-sofort-wieder-einfuehren/, zuletzt geprüft am 02.03.2023. SVP Schweiz (11.03.2022): Schutzstatus Ja – aber nicht Fehler wiederholen. Online verfügbar unter https://www.svp.ch/news/artikel/medienmitteilungen/schutzstatus-ja-aber-nicht-fehler-wie- derholen/, zuletzt geprüft am 02.03.2023. UNHCR (o.J.a): Climate change and disaster displacement. Online verfügbar unter https://www.un- hcr.org/en-us/climate-change-and-disasters.html, zuletzt aktualisiert am 02.03.2023, zuletzt geprüft am 02.03.2023. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 62 UNHCR (o.J.b): Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten - Was sind die Unterschiede? Online ver- fügbar unter https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2018/05/CH_Kar- ten_CH_Deutsch_WEB.pdf, zuletzt geprüft am 02.03.2023. UNHCR (2016): Caring for the Vulnerable | Helping those with special needs. Online verfügbar un- ter https://www.unhcr.org/ceu/96-enwhat-we-docaring-for-the-vulnerable-html.html. UNHCR Regional Bureau for Europe (2022): Lives on Hold: Profiles and Intentions of Refugees from Ukraine. Hg. v. UNHCR. Online verfügbar unter https://data.un- hcr.org/en/documents/details/94176, zuletzt geprüft am 27.02.2023. Verkuyten, Maykel (2004): Emotional Reactions to and Support for Immigrant Policies: Attributed Responsibilities to Categories of Asylum Seekers. In: Social Justice Research 17 (3), S. 293– 314. DOI: 10.1023/B:SORE.0000041295.83611.dc. Vrânceanu, Alina; Dinas, Elias; Heidland, Tobias; Ruhs, Martin (2022): The European refugee crisis and public support for the externalisation of migration management. In: European Journal of Political Research. DOI: 10.1111/1475-6765.12565. Wright, Matthew; Levy, Morris; Citrin, Jack (2016): Public Attitudes Toward Immigration Policy Across the Legal/Illegal Divide. The Role of Categorical and Attribute-Based Decision-Mak- ing. In: Political Behavior 38 (1), S. 229–253. Online verfügbar unter https://www.jstor.org/stable/48693815. Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 63 Anhang Zusätzliche Regressionsmodelle Tabelle 15: Resultate der OLS-Regression über alle Befragten hinweg (vollständige Fälle) Geschlecht Mann -0.106*** (0.012) Alter 24 Jahre 0.135*** (0.014) 39 Jahre 0.128*** (0.014) Bildung im Herkunftsland Berufsbildung -0.011 (0.014) Obligatorische Schulbildung -0.061*** (0.014) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.133*** (0.014) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache -0.052*** (0.014) Religionszugehörigkeit Hinduistisch -0.034** (0.017) Konfessionslos -0.008 (0.017) Muslimisch -0.050*** (0.017) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.315*** (0.017) Klima- und Umweltveränderungen -0.332*** (0.017) Krieg 0.032* (0.017) Konstante 0.727*** (0.022) N 6,048 R2 0.160 Adjusted R2 0.158 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 64 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 16: Resultate OLS-Regression mit Teilnehmenden-Charakteristika als Kontrollvariablen Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 65 Tabelle 17: Resultate OLS-Regression über die Subgruppen Geschlecht, Alter und Politische Orientierung hinweg (vollständige Fälle) (Modell 1) Weiblich (Modell 2) Männlich (Modell 3) Jung (Modell 4) Mittelalt (Modell 5) Alt (Modell 6) Links (Modell 7) Mitte (Modell 8) Rechts Geschlecht Mann -0.109*** -0.103*** -0.085*** -0.132*** -0.096*** -0.117*** -0.090*** -0.078*** (0.015) (0.019) (0.019) (0.019) (0.024) (0.015) (0.027) (0.027) Alter 24 Jahre 0.131*** 0.137*** 0.185*** 0.120*** 0.068** 0.138*** 0.176*** 0.091*** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.019) (0.033) (0.033) 39 Jahre 0.119*** 0.147*** 0.139*** 0.131*** 0.095*** 0.109*** 0.168*** 0.153*** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.019) (0.033) (0.033) Bildung im Herkunftsland Berufsbildung -0.008 -0.015 -0.015 -0.030 0.021 -0.007 -0.067** 0.031 (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.018) (0.033) (0.033) Obligatorische Schulbildung -0.053*** -0.073*** -0.085*** -0.067*** -0.018 -0.030 -0.117*** -0.110*** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.019) (0.033) (0.033) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.126*** -0.151*** -0.170*** -0.098*** -0.133*** -0.122*** -0.128*** -0.179*** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.018) (0.033) (0.033) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.035* -0.085*** -0.045* -0.077*** -0.023 -0.056*** -0.023 -0.065** (0.018) (0.024) (0.023) (0.024) (0.030) (0.019) (0.032) (0.033) Religionszugehörigkeit Hinduistisch 0.002 -0.085*** -0.037 -0.006 -0.064* -0.019 -0.040 -0.079** (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.035) (0.021) (0.038) (0.038) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 66 Konfessionslos 0.0005 -0.015 -0.018 0.031 -0.045 -0.008 -0.001 -0.024 (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.035) (0.021) (0.038) (0.038) Muslimisch -0.028 -0.081*** -0.025 -0.043 -0.106*** -0.007 -0.093** -0.157*** (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.035) (0.021) (0.038) (0.038) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.283*** -0.370*** -0.290*** -0.349*** -0.306*** -0.331*** -0.278*** -0.303*** (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.035) (0.021) (0.038) (0.038) Klima- und Umweltveränderungen -0.331*** -0.327*** -0.304*** -0.339*** -0.375*** -0.317*** -0.351*** -0.368*** (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.034) (0.021) (0.037) (0.038) Krieg 0.052** 0.008 0.076*** 0.006 -0.012 0.019 0.093** 0.014 (0.021) (0.028) (0.027) (0.027) (0.034) (0.021) (0.037) (0.038) Konstante 0.692*** 0.784*** 0.689*** 0.748*** 0.771*** 0.714*** 0.708*** 0.795*** (0.028) (0.037) (0.035) (0.036) (0.046) (0.028) (0.051) (0.050) N 3,752 2,198 2,338 2,268 1,442 3,738 1,162 1,148 R2 0.157 0.175 0.178 0.163 0.152 0.151 0.195 0.192 Adjusted R2 0.154 0.170 0.173 0.158 0.144 0.148 0.186 0.183 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 67 Tabelle 18: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Bildungsniveau hinweg (vollständige Fälle) (Modell 1) Obligatori- sche Schul- jahre (Modell 2) Allgemein- bildende Schule (Modell 3) Berufliche Grundbil- dung (Modell 4) Höhere Be- rufsbildung (Modell 5) Hochschul- abschluss Mann -0.118 -0.090*** -0.105*** -0.110*** -0.113*** (0.100) (0.034) (0.031) (0.026) (0.016) 24 Jahre 0.108 0.090** 0.161*** 0.075** 0.159*** (0.122) (0.042) (0.038) (0.032) (0.020) 39 Jahre -0.032 0.123*** 0.131*** 0.096*** 0.153*** (0.119) (0.042) (0.037) (0.032) (0.020) Berufsbildung 0.215* 0.051 -0.004 -0.028 -0.031 (0.118) (0.041) (0.038) (0.032) (0.020) Obligatorische Schulbil- dung 0.109 -0.026 -0.022 -0.044 -0.093*** (0.118) (0.042) (0.037) (0.032) (0.020) Keine Kenntnisse einer Schweizer Landesspra- che -0.088 -0.164*** -0.107*** -0.086*** -0.153*** (0.117) (0.042) (0.038) (0.032) (0.020) Mittelmässige Kennt- nisse einer Schweizer Landessprache -0.132 -0.079* 0.011 -0.066** -0.054*** (0.115) (0.042) (0.037) (0.032) (0.020) Hinduistisch -0.079 0.005 -0.081* -0.006 -0.034 (0.142) (0.049) (0.043) (0.037) (0.023) Konfessionslos -0.087 -0.008 -0.059 0.025 0.004 (0.137) (0.048) (0.044) (0.037) (0.023) Muslimisch -0.173 -0.004 -0.073* -0.104*** -0.026 (0.138) (0.048) (0.043) (0.037) (0.023) Armut im Herkunftsland -0.069 -0.307*** -0.107** -0.290*** -0.399*** (0.144) (0.048) (0.044) (0.037) (0.023) Klima- und Umweltver- änderungen -0.311** -0.278*** -0.221*** -0.419*** -0.343*** (0.142) (0.048) (0.043) (0.037) (0.023) Krieg -0.029 0.083* 0.209*** 0.011 -0.020 (0.147) (0.048) (0.043) (0.037) (0.023) Konstante 0.688*** 0.671*** 0.581*** 0.766*** 0.768*** (0.191) (0.064) (0.060) (0.048) (0.031) N 112 756 924 1,246 3,010 R2 0.168 0.153 0.154 0.168 0.190 Adjusted R2 0.058 0.138 0.142 0.159 0.187 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 68 Tabelle 19: Resultate der OLS-Regression über verschiedene Altersgruppen hinweg (Modell 1) 18-30 (Modell 2) 31-40 (Modell 3) 41-50 (Modell 4) 51-60 (Modell 5) 61-70 (Modell 6) 71 u. älter Geschlecht Mann -0.086*** -0.077** -0.141*** -0.157*** -0.108*** -0.094*** (0.021) (0.036) (0.039) (0.033) (0.031) (0.029) Alter 24 Jahre 0.187*** 0.185*** 0.161*** 0.061 0.074* 0.060 (0.026) (0.060) (0.045) (0.043) (0.042) (0.040) 39 Jahre 0.132*** 0.174*** 0.177*** 0.094*** 0.096** 0.100** (0.026) (0.052) (0.042) (0.034) (0.040) (0.041) Bildung im Her- kunftsland Obligatorische Schul- bildung -0.087*** -0.029 -0.117** -0.049 -0.040 0.004 (0.023) (0.048) (0.054) (0.040) (0.043) (0.036) Berufsbildung -0.015 -0.022 -0.141*** 0.042 -0.010 0.053 (0.023) (0.048) (0.048) (0.041) (0.043) (0.041) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse ei- ner Schweizer Lan- dessprache -0.169*** -0.057 -0.079* -0.127*** -0.109*** -0.176*** (0.025) (0.049) (0.046) (0.043) (0.040) (0.039) Mittelmässige Kennt- nisse einer Schweizer Landessprache -0.047* -0.074 -0.118*** -0.046 -0.014 -0.030 (0.026) (0.055) (0.045) (0.033) (0.042) (0.044) Religionszugehörig- keit Konfessionslos -0.019 0.068 0.148*** -0.059 -0.053 -0.020 (0.028) (0.055) (0.049) (0.043) (0.051) (0.048) Hinduistisch -0.042 0.035 0.003 -0.059 -0.054 -0.069 (0.026) (0.060) (0.057) (0.042) (0.049) (0.046) Muslimisch -0.026 -0.007 0.005 -0.095** -0.109* -0.095* (0.028) (0.057) (0.055) (0.046) (0.057) (0.050) Fluchtgrund Armut im Herkunfts- land -0.290*** -0.353*** -0.372*** -0.314*** -0.380*** -0.248*** (0.034) (0.057) (0.056) (0.051) (0.058) (0.057) Klima- und Umwelt- veränderungen -0.296*** -0.323*** -0.329*** -0.342*** -0.454*** -0.297*** (0.030) (0.056) (0.067) (0.046) (0.052) (0.054) Krieg 0.077*** 0.058 -0.047 0.038 -0.063 0.060 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 69 (0.030) (0.074) (0.064) (0.045) (0.054) (0.052) Konstante 0.691*** 0.609*** 0.761*** 0.795*** 0.834*** 0.710*** (0.037) (0.068) (0.065) (0.059) (0.065) (0.058) N 2,366 672 630 1,050 770 840 R2 0.175 0.172 0.194 0.167 0.182 0.149 Adjusted R2 0.170 0.155 0.177 0.157 0.168 0.136 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 20: Resultate der OLS-Regression für die Subgruppe Politische Orientierung (verfeinerten Kate- gorien) (Modell 1) Ganz Links (Modell 2) Eher Links (Modell 3) Mitte (Modell 4) Eher Rechts (Modell 5) Ganz Rechts Geschlecht Mann -0.132*** -0.104** -0.090*** -0.104*** -0.016 (0.026) (0.045) (0.020) (0.031) (0.027) Alter 24 Jahre 0.136*** 0.138* 0.184*** 0.101** 0.046 (0.033) (0.081) (0.029) (0.045) (0.035) 39 Jahre 0.114*** 0.100 0.180*** 0.159*** 0.096*** (0.032) (0.061) (0.028) (0.036) (0.033) Bildung im Her- kunftsland Obligatorische Schul- bildung -0.006 -0.047 -0.104*** -0.114*** -0.074** (0.026) (0.070) (0.027) (0.037) (0.036) Berufsbildung -0.001 -0.003 -0.054** 0.010 0.062* (0.029) (0.072) (0.027) (0.040) (0.034) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse ei- ner Schweizer Lan- dessprache -0.103*** -0.134* -0.133*** -0.194*** -0.111*** (0.031) (0.071) (0.028) (0.040) (0.030) Mittelmässige Kennt- nisse einer Schweizer Landessprache -0.045 -0.067 -0.026 -0.069* -0.019 (0.035) (0.063) (0.026) (0.038) (0.029) Religionszugehörig- keit Konfessionslos 0.011 -0.020 -0.00003 0.001 -0.114*** (0.034) (0.091) (0.029) (0.043) (0.040) Hinduistisch -0.015 -0.027 -0.035 -0.075 -0.157*** (0.034) (0.081) (0.029) (0.050) (0.035) Muslimisch -0.00002 -0.012 -0.086*** -0.166*** -0.125*** Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 70 (0.035) (0.069) (0.032) (0.054) (0.034) Fluchtgrund Armut im Herkunfts- land -0.312*** -0.350*** -0.268*** -0.322*** -0.207*** (0.042) (0.095) (0.033) (0.057) (0.045) Klima- und Umwelt- veränderungen -0.331*** -0.307*** -0.336*** -0.368*** -0.283*** (0.043) (0.094) (0.032) (0.046) (0.040) Krieg -0.012 0.045 0.111*** -0.018 0.162*** (0.040) (0.102) (0.031) (0.050) (0.043) Konstante 0.700*** 0.724*** 0.683*** 0.823*** 0.689*** (0.046) (0.121) (0.037) (0.055) (0.050) N 1,652 2,170 1,288 896 322 R2 0.140 0.165 0.194 0.203 0.173 Adjusted R2 0.134 0.160 0.186 0.191 0.138 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 21: Resultate der OLS-Regression über die Subgruppe Schweizer Bürger*in hinweg (Modell 1) Schweizer Bürger*in (Modell 2) Nicht-Schweizer Bürger*in Geschlecht Mann -0.104*** -0.136** (0.012) (0.060) Alter 24 Jahre 0.130*** 0.191** (0.017) (0.078) 39 Jahre 0.119*** 0.249*** (0.016) (0.062) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung -0.051*** -0.154*** (0.016) (0.055) Berufsbildung -0.002 -0.085 (0.016) (0.061) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.137*** -0.097 (0.016) (0.064) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.052*** -0.031 (0.016) (0.051) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.006 -0.034 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 71 (0.018) (0.071) Hinduistisch -0.033* -0.104 (0.017) (0.082) Muslimisch -0.050*** -0.049 (0.019) (0.062) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.320*** -0.212*** (0.021) (0.081) Klima- und Umweltverände- rungen -0.339*** -0.155* (0.020) (0.084) Krieg 0.032 0.153** (0.020) (0.075) Konstante 0.728*** 0.647*** (0.023) (0.090) N 5,894 434 R2 0.163 0.155 Adjusted R2 0.161 0.128 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 22: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Selbst Geflüchtete*r (Modell 1) Selbst Geflüchtete*r (Modell 2) Selbst Nicht-Geflüchtete*r Geschlecht Mann -0.135 -0.106*** (0.086) (0.012) Alter 24 Jahre 0.119 0.136*** (0.120) (0.017) 39 Jahre 0.093 0.129*** (0.141) (0.016) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbildung -0.197 -0.059*** (0.122) (0.015) Berufsbildung -0.018 -0.010 (0.216) (0.015) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache -0.004 -0.136*** (0.169) (0.016) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 72 Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.202** -0.053*** (0.099) (0.016) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.008 -0.010 (0.134) (0.018) Hinduistisch -0.248** -0.036** (0.125) (0.017) Muslimisch -0.150 -0.053*** (0.221) (0.018) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.346* -0.313*** (0.189) (0.021) Klima- und Umweltveränderungen -0.321 -0.327*** (0.210) (0.020) Krieg -0.017 0.035* (0.097) (0.020) Konstante 0.896*** 0.726*** (0.128) (0.023) N 84 6,132 R2 0.195 0.159 Adjusted R2 0.046 0.158 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 23: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Kontakt zu Geflüchteten (Modell 1) Kein Kontakt zu Geflüchteten (Modell 2) Nur direkter Kontakt zu Ge- flüchteten (Modell 3) Nur indirekter Kontakt zu Ge- flüchteten (Modell 4) Indirekter und direkter Kontakt zu Geflüchteten Geschlecht Mann -0.128*** -0.107*** -0.107*** -0.104 (0.031) (0.020) (0.019) (0.079) Alter 24 Jahre 0.110** -0.069** 0.122*** 0.164* (0.046) (0.028) (0.025) (0.089) 39 Jahre 0.155*** 0.033 0.131*** 0.129 (0.040) (0.024) (0.024) (0.103) Bildung im Her- kunftsland Obligatorische Schul- bildung -0.084* 0.122*** -0.058*** -0.064 (0.045) (0.024) (0.023) (0.101) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 73 Berufsbildung -0.036 0.072*** -0.021 -0.002 (0.052) (0.024) (0.021) (0.121) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landesspra- che -0.044 -0.147*** -0.164*** -0.133 (0.044) (0.025) (0.023) (0.084) Mittelmässige Kennt- nisse einer Schweizer Landessprache -0.017 -0.077*** -0.064*** -0.051 (0.041) (0.024) (0.024) (0.096) Religionszugehörig- keit Konfessionslos -0.038 -0.016 -0.018 0.002 (0.045) (0.031) (0.026) (0.103) Hinduistisch -0.080 0.070** -0.047* -0.019 (0.049) (0.029) (0.024) (0.144) Muslimisch -0.079 -0.153*** -0.075*** -0.022 (0.060) (0.029) (0.026) (0.117) Fluchtgrund Armut im Herkunfts- land -0.287*** -0.460*** -0.308*** -0.315** (0.053) (0.034) (0.031) (0.138) Klima- und Umwelt- veränderungen -0.322*** -0.254*** -0.343*** -0.325** (0.051) (0.031) (0.030) (0.137) Krieg -0.029 0.085*** 0.060** 0.031 (0.054) (0.031) (0.030) (0.135) Konstante 0.744*** 0.750*** 0.754*** 0.699*** (0.060) (0.038) (0.033) (0.171) N 840 154 2,226 2,898 R2 0.131 0.248 0.181 0.156 Adjusted R2 0.117 0.178 0.176 0.152 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Tabelle 24: Resultate OLS-Regression über die Subgruppe Allgemeine Einstellung gegenüber Migrant*in- nen kategorial (Modell 1) Negative Einstellung ggü. Migrant*innen (Modell 2) Neutrale Einstellung ggü. Migrant*innen (Modell 3) Positive Einstellung ggü. Migrant*innen Geschlecht Mann -0.081*** -0.083*** -0.123*** (0.025) (0.029) (0.016) Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 74 Alter 24 Jahre 0.128*** 0.088** 0.152*** (0.032) (0.044) (0.022) 39 Jahre 0.110*** 0.104*** 0.145*** (0.031) (0.037) (0.021) Bildung im Herkunftsland Obligatorische Schulbil- dung -0.084*** -0.056 -0.053*** (0.031) (0.035) (0.020) Berufsbildung 0.002 -0.037 -0.003 (0.030) (0.035) (0.020) Sprachkenntnisse Keine Kenntnisse einer Schweizer Landessprache -0.156*** -0.161*** -0.118*** (0.031) (0.039) (0.020) Mittelmässige Kenntnisse einer Schweizer Landes- sprache -0.055* -0.056 -0.052** (0.030) (0.036) (0.021) Religionszugehörigkeit Konfessionslos -0.012 -0.052 0.005 (0.036) (0.046) (0.022) Hinduistisch -0.088** -0.025 -0.017 (0.035) (0.044) (0.022) Muslimisch -0.133*** -0.140*** 0.006 (0.038) (0.038) (0.024) Fluchtgrund Armut im Herkunftsland -0.324*** -0.191*** -0.346*** (0.044) (0.053) (0.025) Klima- und Umweltverän- derungen -0.364*** -0.268*** -0.333*** (0.035) (0.049) (0.026) Krieg 0.058 0.130*** -0.004 (0.042) (0.045) (0.025) Konstante 0.773*** 0.718*** 0.711*** (0.047) (0.051) (0.030) N 1,498 1,036 3,668 R2 0.189 0.143 0.165 Adjusted R2 0.181 0.132 0.162 *p < .1; **p < .05; ***p < .01 Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 75 Zusätzliche AMCE-Grafiken Abbildung 7: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Geschlecht der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 76 Abbildung 8: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Alter der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 77 Abbildung 9: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von der politischen Orientierung der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 78 Abbildung 10: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Bildungsniveau der Befragten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 79 Abbildung 11: Effekte der Geflüchteten-Attribute auf die Wahrscheinlichkeit, dass Teilnehmende die geflüchtete Person aufzunehmen bereit sind abhängig von dem Kontakt zu Geflüchteten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 80 Zusammensetzung der Stichprobe Abbildung 12: Stichprobenzusammensetzung nach Geschlecht Abbildung 13: Stichprobenzusammensetzung nach Jahrgang Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 81 Abbildung 14: Stichprobenzusammensetzung nach Schweizer Staatsbürgerschaft Abbildung 15: Stichprobenzusammensetzung nach höchstem Bildungsabschluss Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 82 Abbildung 16: Stichprobenzusammensetzung nach politischer Orientierung Abbildung 17: Stichprobenzusammensetzung nach Einstellung zu Einfluss Migrant*innen auf Kultur, Wirtschaft, Kriminalitätsrate Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 83 Abbildung 18: Stichprobenzusammensetzung nach Kontakt zu Geflüchteten Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 84 Fragebogen Beginn des Blocks: Block 1 Liebe*r Teilnehmer*in, Mein Name ist Laura Grawehr, ich studiere Philosophie, Politik und Ökonomie und verfasse derzeit meine Bachelorarbeit. Ich interessiere mich für die öffentliche Meinung zu Geflüchteten. Dafür würde ich gerne mehr zu Ihrer Einstellung zu Geflüchteten erfahren. Es würde mich deshalb sehr freuen, wenn Sie an dieser Umfrage teilnehmen. Alle Daten werden anonym erhoben und streng ver- traulich behandelt. Bedingungen: Sie sind mindestens 18 Jahre alt und in der Schweiz wohnhaft. Sprachen: Die Umfrage kann in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch ausgefüllt werden. Bearbeitungsdauer: ca. 8 Minuten Gewinn: Als kleines Dankeschön verlose ich 3 Kinogutscheine. Wenn Sie an der Verlosung teilneh- men möchten, bitte Mail-Adresse am Schluss angeben. Die Mail-Adresse wird weder weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet. Ich bin sehr froh, wenn Sie den Fragebogen an Freunde, Familie, Bekannte, Vereinsgspändli etc. weiterleiten. Je mehr Menschen partizipieren, desto aussagekräftiger werden die Ergebnisse. Vielen Dank für Ihre Teilnahme! Ende des Blocks: Block 1 Beginn des Blocks: Block 2 Ich erkläre mich damit einverstanden, bei dieser Umfrage teilzunehmen. Mit Ihrer Zustimmung zur Teilnahme bestätigen Sie, dass Sie die Erklärung auf der vorherigen Seite gelesen und verstanden ha- ben. o Ja o Nein Seitenum- bruch Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 85 Im Folgenden werden Sie Profile von potentiellen Geflüchteten sehen, die in die Schweiz einwandern möchten. Es werden Ihnen jeweils immer zwei Profile von Geflüchteten mit einigen ihrer Eigenschaf- ten gezeigt. Ich würde gerne Ihre Meinung darüber erfahren, ob diese Geflüchteten prinzipiell in der Schweiz aufgenommen werden sollten oder nicht. Insgesamt werden Ihnen sieben Vergleiche ge- zeigt. Bitte nehmen Sie sich Zeit, wenn Sie die Beschreibungen studieren. Beachten Sie, dass es bei diesen Bewertungen keine richtigen oder falschen Antworten gibt, sondern Ihre persönliche Meinung von Interesse ist - unabhängig von der aktuellen Gesetzeslage. Ende des Blocks: Block 2 Beginn des Blocks: ConjointBlock Seitenum- bruch (7/7) Wenn Sie sich entscheiden müssten, welchem von den beiden Geflüchteten sollte Priorität ge- geben werden, in der Schweiz leben zu dürfen? Geflüchtete*r 2Geschlecht${e://Field/75582fef-3579-4545-93f1-7d9af5baf53a.7.1_CBCON- JOINT}${e://Field/75582fef-3579-4545-93f1-7d9af5baf53a.7.2_CBCONJOINT}Al- ter${e://Field/b1716d54-fcc7-4568-8dfc-7c6578792e95.7.1_CBCONJOINT}${e://Field/b1716d54- fcc7-4568-8dfc-7c6578792e95.7.2_CBCONJOINT}Bildung im Herkunftsland${e://Field/d21531c1- 6d00-44b7-9088-bec798725ab5.7.1_CBCONJOINT}${e://Field/d21531c1-6d00-44b7-9088- bec798725ab5.7.2_CBCONJOINT}Religionszugehörigkeit${e://Field/e28e73b4-a014-4dcc-99d0- 19c158f60786.7.1_CBCONJOINT}${e://Field/e28e73b4-a014-4dcc-99d0-19c158f60786.7.2_CBCON- JOINT}Sprachkenntnisse${e://Field/ceee432f-130a-4733-834e-8159d65c173f.7.1_CBCON- JOINT}${e://Field/ceee432f-130a-4733-834e-8159d65c173f.7.2_CBCONJOINT}Flucht- grund${e://Field/34d0e2fb-9b36-44c4-841d-f22bbf8803aa.7.1_CBCONJOINT}${e://Field/34d0e2fb- 9b36-44c4-841d-f22bbf8803aa.7.2_CBCONJOINT} o o Seitenum- bruch Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 86 Ende des Blocks: ConjointBlock Beginn des Blocks: Block 3 Nun möchte ich Ihnen ein paar Fragen zu Ihrer Person stellen. Bitte geben Sie Ihr Geschlecht an. o weiblich o männlich o non-binär o möchte ich nicht angeben In welchem Jahr sind Sie geboren? ________________________________________________________________ Wie lautet Ihre Postleitzahl? ________________________________________________________________ Sind Sie Schweizer Bürger*in? o Ja o Nein Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 87 Welches ist Ihre höchste abgeschlossene Ausbildung? Wenn Sie ihre höchste Ausbildung im Ausland gemacht haben, geben Sie bitte hier die Kategorie an, die am ähnlichsten ist. o Nicht abgeschlossene obligatorische Schulbildung o Obligatorische Schulbildung o Berufliche Grundbildung (Eidg. Berufsattest. Eidg. Fähigkeitszeugnis, Berufsmaturität) o Allgemeinbildende Schulen (FMS Ausweis, Fachmaturität oder gymnasiale Maturität) o Höhere Berufsbildung (Eidg. Fachausweis, Eidg. Diplom, Diplom HF) o Bachelor o Master, Lizentiat o Doktorat, PhD o andere __________________________________________________ In der Politik spricht man manchmal von "links" und "rechts". Wo auf dieser Skala würden Sie sich selbst einstufen, wenn 0 für links steht, 5 für die Mitte und 10 für rechts? Links 0 1 2 3 4 Mitte 5 6 7 8 9 Rechts 10 Links- Rechts- Skala o o o o o o o o o o o Seitenum- bruch Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 88 Ende des Blocks: Block 3 Beginn des Blocks: Block 4 Zuvor ging es um Geflüchtete, nun möchte ich Ihnen noch eine Frage zu Migrant*innen stellen. Mig- rant*innen sind Menschen, die ihr Heimatland primär verlassen, um ihre Lebensbedingungen zu ver- bessern oder um sich mit ihrer Familie zu vereinen. Sie tun dies freiwillig und können in der Regel auch ohne Gefahr in ihre Heimat zurückkehren. Würden Sie sagen, dass Migrant*innen im Allgemeinen einen guten oder schlechten Einfluss auf... schlechten Einfluss 1 2 3 weder noch 4 5 6 guten Ein- fluss 7 die Schweizer Wirtschaft o o o o o o o das Schweizer Kulturleben o o o o o o o auf die Kri- minalität in der Schweiz haben o o o o o o o Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 89 Inwiefern treffen die folgenden Aussagen zum Kontakt mit Geflüchteten auf Sie zu? Trifft zu Trifft nicht zu Ich kenne jemanden, der mit Ge- flüchteten arbeitet. o o Ich arbeite mit Geflüchteten. o o Ich kenne jemanden, der Be- kannte oder Freunde hat, die Ge- flüchtete sind. o o Ich habe selbst Bekannte oder Freunde, die Geflüchtete sind. o o Ich bin selbst Geflüchtete*r. o o Optional: Wenn Sie noch kurz Zeit hätten, würde es mich sehr interessieren, aus welchen Gründen Sie die Aufnahme von Geflüchteten generell eher befürworten bzw. eher ablehnen? ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ ________________________________________________________________ Seitenum- bruch Wenn Sie an der Verlosung um einen Kinogutschein teilnehmen möchten, geben Sie bitte Ihre E-Mail Adresse an. Ihre E-Mail-Adresse wird nur für die Verlosung verwendet. Die Adresse wird nicht an Dritte weitergegeben oder in den Datensatz für die Auswertung aufgenommen. ________________________________________________________________ Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 90 R Code # ---------------------------------------------------------------------------------------------------- # Code for replicating all regressions presented in main text and appendix of # "Selektive Solidarität - Eine Conjoint-Analyse zu Einstellungen gegenüber Geflüchteten" (Grawehr) # ---------------------------------------------------------------------------------------------------- # Setup -------------------- library("tidyverse") library("rio") library(cregg) library(rgdal) library(rgeos) library(forcats) library(plyr) library(ggplot2) library(xtable) library(lmtest) library(sandwich) library(texreg) library(grid) library(gridExtra) ### 1. Import data sets----------------------------------------------------------------- aktuellste_version % mutate(PLZ = as.numeric(PLZ), Erhebungsjahr = format(as.Date(aktuellste_version$RecordedDate, format = "%d.%m.%Y"), "%Y"), Jahrgang = as.numeric(Jahrgang), Erhebungsjahr = as.numeric(Erhebungsjahr), Alter = Erhebungsjahr - Jahrgang, Altersgruppe = cut(Alter, breaks = c(17, 30, 40, 50, 60, 70, 91), labels = c("18-30", "31-40", "41-50", "51-60", "61-70", "71 und älter")), Alterskategorie = cut(Alter, breaks = c(17, 30, 60, 91), labels = c("Jung", "Mittelalt", "Alt")), Bildungsniveau = case_when(Ausbildung == "Nicht abgeschlossene obligatorische Schulbildung" ~ "Nicht abgeschlossene obligatorische Schulbildung", Ausbildung == "Obligatorische Schulbildung" ~ "Obligatorische Schuljahre", Ausbildung == "Berufliche Grundbildung (Eidg. Berufsattest. Eidg. Fähigkeitszeug- nis, Berufsmaturität)" ~ "Berufliche Grundbildung", Ausbildung == "Allgemeinbildende Schulen (FMS Ausweis, Fachmaturität oder gymnasiale Maturität)" ~ "Allgemeinbildende Ausbildung", Ausbildung == "Höhere Berufsbildung (Eidg. Fachausweis, Eidg. Diplom, Diplom HF)"|Q16_9_TEXT == "Lehrersemi (Maturotät und Berufsabschluss)"|Q16_9_TEXT == "Später Lehrer- ausbildug"|Q16_9_TEXT == "Primarlehrerin, früher am Lehrerseminar"| Q16_9_TEXT == "Lehrerse- minar" ~ "Höhere Berufsbildung", Ausbildung == "Bachelor"|Ausbildung == "Master, Lizentiat"| Ausbildung == "Doktorat, PhD" ~ "Hochschulabschluss"), `Politische Orientierung` = factor(`Politische Orientierung`), `Politische Orientierung kategorial` = fct_collapse(`Politische Orientierung`, `Ganz Links` = c("Links 0", "1", "2"), Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 95 `Eher Links` = c("3","4"), Mitte = "Mitte 5", `Eher Rechts`= c("6", "7"), `Ganz Rechts` = c("8", "9", "Rechts 10")), `Kontakt zu Geflüchteten` = case_when(Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" ~ "Kein Kontakt", Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu"| Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 96 Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" ~ "Direkten und indirekten Kontakt", Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" ~ "Direkten Kontakt", Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" | Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu"| Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 97 Person_kennen_die_mit_Geflücheten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Personen_kennen_die_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft zu" & Selbst_mit_Geflüchteten_arbeiten == "Trifft nicht zu" & Selbst_geflüchtete_Freunde_haben == "Trifft nicht zu" ~ "Indirekten Kon- takt")) aktuellste_version$id % relocate(`Politische Orientierung kategorial`, .after = `Politische Orientierung`) %> % relocate(Bildungsniveau, .after = Ausbildung) %> % Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 98 relocate(`Kontakt zu Geflüchteten`, .after = Selbst_geflüchtete_Freunde_haben)%> % relocate(`allgemeine Einstellung gegenüber Immigrant*innen`, .after = Einfluss_Migration_Krimi- nalität) %> % relocate(C1:C7, .after = Einstellung_Aufnahme_Geflüchtete) %> % relocate(`allgemeine Einstellung ggü. Immigrant*innen kategorial`, .after = `allgemeine Einstellung gegenüber Immigrant*innen`) save(aktuellste_version, file = "aktuellste_version.Rdata") #create data frame with complete cases subset_vollständige_Fälle % # Remove identifying letter from variable names tidyr::spread(key=`Variable Name`, value= Value)#Put each variable in a single column #complete cases data_set_conjoint_vF % tidyr::gather(key = "Variable Name", value="Value",`cGeschlecht A`:`cFluchtgrund N`) %> % # Put whole dataset into long format dplyr::mutate(Profil = substring(`Variable Name`, nchar(`Variable Name`))) %> % # create new ID for every Profile in a single column dplyr::mutate(`Variable Name`=substring(`Variable Name`, 1, nchar(`Variable Name`)-2)) %> % # Remove identifying letter from variable names tidyr::spread(key=`Variable Name`, value= Value)#Put each variable in a single column save(data_set_conjoint, file = "data_set_conjoint.Rdata") #--------------------------------------------------------------------------------------------------------------- #Add data on whether a particular refugee was selected or not #Select relevant columns #all cases c_data % dplyr::select(ID,C1:C7) #complete cases c_data_vF % dplyr::select(ID,C1:C7) # Mutate 1s and 2s to the ID of the refugees which respondents chose #all cases recoded_data % mutate(C1=ifelse(C1==1,"A","B")) %> % Universität Luzern, Bachelorarbeit Laura Grawehr Seite | 102 mutate(C2=ifelse(C2==1,"C","D")) %> % mutate(C3=ifelse(C3==1,"E","F")) %> % mutate(C4=ifelse(C4==1,"G","H")) %> % mutate(C5=ifelse(C5==1,"I","J")) %> % mutate(C6=ifelse(C6==1,"K","L")) %> % mutate(C7=ifelse(C7==1,"M","N")) #complete cases recoded_data_vF % mutate(C1=ifelse(C1==1,"A","B")) %> % mutate(C2=ifelse(C2==1,"C","D")) %> % mutate(C3=ifelse(C3==1,"E","F")) %> % mutate(C4=ifelse(C4==1,"G","H")) %> % mutate(C5=ifelse(C5==1,"I","J")) %> % mutate(C6=ifelse(C6==1,"K","L")) %> % mutate(C7=ifelse(C7==1,"M","N")) # Join responses and refugee data together #all cases joined_data % dplyr::select(-(C1:C7))# Remove columns C1:C7 #transform all conjoint attributes into factors #all cases data_set_conjoint_final$cGeschlecht

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 10.01.2024

    pdf

    • Dokument

    untitled

    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2016 INFORMATION 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen ............................................................................................................................... 4 Termine ................................................................................................................................. 5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik ................................................. 6 Musterstudienplan (Studienbeginn ab HS 2016)……………………………..………………….8 Musterstudienplan (Studienbeginn ab HS 2012)………………………………..……………….9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen.............................................................................10 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen ........................................................ 14 Modul Weltgesellschaft .................................................................................................... 14 Modul Weltpolitik .............................................................................................................. 33 Modul Forschung-Praxis-Methoden ................................................................................. 77 Kolloquien ........................................................................................................................ 96 Sonderveranstaltungen…..…………………………………………..…....................................95 4 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/institute Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Samuel Huber, BA offen Masterstudiengang E-Mail: samuel.huber@unilu.ch Leitung Studiengang Prof. Dr. Bettina Beer Büro 3.A28 E-Mail: bettina.beer@unilu.ch 041 229 55 70 ordentliche Professur für Ethnologie und Prof. Dr. Joachim Blatter Büro 3.B16 E-Mail: joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 ordentlicher Professor für Politikwissenschaft Beteiligte Seminare Politikwissenschaftliches Seminar KSF E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 WF Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät E-Mail: wf@unilu.ch Gabriela Rychener, Lehrplanung 041 229 58 00 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 5 Termine Herbstsemester 2016 Lehrveranstaltungen von Montag, 19. September bis Freitag, 23. Dezember 2016 Ausfall der Vorlesungen: Dienstag, 1. November Allerheiligen (kantonaler Feiertag) Donnerstag, 10. November Dies Academicus (vormittags) Donnerstag, 8. Dezember Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag) Frühjahrssemester 2017 Lehrveranstaltungen von Montag, 20. Februar bis Freitag, 2. Juni 2017 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das UniPortal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ publiziert. Übersicht der angebotenen Lehrveranstaltungen Im digitalen Vorlesungsverzeichnis (https://vv.unilu.ch/site/vv/default.aspx) finden Sie jederzeit die aktuellsten Informationen zu allen angebotenen Lehrveranstaltungen des aktuellen Semesters. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldung zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (KSF) ist verbindlich und erfolgt ca. zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Semesterstart über das UniPortal. Separate Anmeldungen zu Vorlesungensprüfungen an der KSF sind normaler- weise nicht nötig. An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) besteht grundsätzlich keine Anmeldepflicht für Lehrveranstaltungen. Allerdings ist für Prüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultat (RF) zwingend eine verbindliche Anmeldung über das UniPortal notwendig. Das Datum der Anmeldefrist sowie weitere Informationen zur Prüfungssession finden Sie auf der Prüfungswebseite der RF. Zugang zu Materialien der Lehrveranstaltungen Sowohl die KSF wie auch die RF arbeiten mehrheitlich mit der E-Learning Plattform OLAT. OLAT dient in erster Linie der Verbreitung von Informationen und Unterlagen zu den einzelnen Lehr- veranstaltungen. Es wird empfohlen, sich in die OLAT-Listen derjenigen Lernressourcen einzutragen, die Sie besuchen. 6 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundier- te Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesell- schaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Ver- netzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regio- nalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglich- keiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozial- wissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessen- der Anrechnung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausge- zeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 7 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von mög- lichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Poli- tikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunkt- setzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipie- ren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Bettina Beer (bettina.beer@unilu.ch) Professur Ethonologie und Prof. Dr. Joachim Blatter (joachim.blatter@unilu.ch) Professur Politikwissenschaft Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Samuel Huber, BA (samuel.huber@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/studium/studienangebot/master/kultur-und-sozialwissenschaftliche- fakultaet/weltgesellschaft-und-weltpolitik 8 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Integrierter Studiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Studienbeginn ab HS 2016 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 2 Weitere Studienleistungen - 16 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar - 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4 Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 14 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft ooder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA- Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016. Download unter www.unilu.ch/ksf. Juni 2016 9 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn ab HS 2012 bis FS 2016 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4 Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 10 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Beer: Einführung in die Ethnologie Mo 14.15 – 16.00 VL Beer: Geschichte der Ethnologie II Di 08.15 – 10.00 VL Hasse: Institutionenanalyse Di 10.15 – 12.00 VL Mathieu: Meere, Berge, Wüsten – ‚major ecosystems‘ in der Globalgeschichte Mi 10.15 – 12.00 VL Stichweh: Demokratische und autoritäre politische Systeme. Ein weltweiter Vergleich Blockveranstaltung HS Bühler: Von lokalen und globalen Märkten. Angebote, Medien, Preise. Do 16.15 – 18.00 HS Egli: Ethnologie des (charismatischen) Christentums. Aktuelle Entwicklungen im globalen Süden Mi 12.15 – 14.00 HS Egli: Kasten in Südasien. Ethnisierung der Kaste, Politik mit Kasten und andere neuere Entwicklungen Mo 12.15 – 14.00 HS Glauser: Architektur und städtische Lebensformen in globaler Perspektive Mi 10.15 – 12.00 HS Halsmayer/Speich: Computer und Macht Di 12.15 – 14.00 HS Käufeler: Probleme des Orientalismus Mi 14.15 – 16.00 MAS Hasse: Begleitseminar Institutionenanalyse Di 16.15 – 18.00 MAS Heintz: Einführung in die Weltgesellschafts- und Globali- sierungsforschung Di 14.15 – 16.00 MAS Hintz/Eisenmann: Die Verfremdung des Vertrauten. Qualitativ Forschen mit Ethnographie, Ethnomethodoligie und Videoanalyse (Forschungsseminar II) Blockveranstaltung MAS Kette: Wir lesen einen Klassiker. James G. March Mi 16.15 – 18.00 MAS Koschorke: Wie sich Europa erzählt Blockveranstaltung MAS Morikawa: Soziologie des Fremden Mi 10.15 – 12.00 MAS Neubert : Fundamentalismus, Magie, Wissenschaft. Gegenpole im gesellschaftlichen Diskurs um Religion Mo 10.15 - 12.00 MAS Pletzke: Medien und kulturelle Produktion. Bourdieu’sche Perspektiven Di 16.15 – 18.00 11 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Blatter: Demokratietheorien Mo 12.15 – 14.00 VL Becchi: Rechts- und Staatsphilosophie Mo 12.15 – 14.00 VL Caroni: International Human Rights Law Mo 12.15 – 14.00 VL Caroni: Migrationsrecht Do 10.15 – 12.00 VL Caroni: Völkerrrecht Mo 14.15 – 16.00 Do 14.15 – 16.00 VL Della Torre: Terrorism and the Law Mo 14.15 – 15.00 VL Diebold: International Trade Law Do 08.15 – 10.00 VL Ghibellini: Democracy and Globalisation Blockveranstaltung VL Henne: Schweizerische und deutsche Verfassungs- und Strafrechtsgeschichte im 19. und 20. Jahrhundert Di 12.15 – 14.00 VL Hentschel: Energierecht Mo 10.15 – 12.00 VL Karavas: Rechtssoziologie Di 14.15 – 16.00 VL Marauhn: International Environmental Law Blockveranstatlung VL Mattioli: Die grosse Transformation. Westeuropa auf dem Weg in die Moderne 1780-1900 Do 10.15 – 12.00 VL Oechslin: Growth Theory Di 10.15 – 12.00 VL Oechslin: Open Macroeconomics and International Macro Policy Di 14.15 – 16.00 VL Schaffer: Einführung in die Internationalen Beziehungen Mi 10.15 – 12.00 VL Schaltegger: Wirtschaftspolitik I Do 10.15 – 12.00 VL Topidi/Haringa: Comparative Constitutional Law Mo 08.15 – 12.00 VL Trachsel: Political Behaviour and Communication Di 10.15 – 12.00 VL Zimmermann: Israels Rolle im Nahostkonflikt Mo 14.15 – 16.00 HS Enders: Macht Religion Konflikt? Zur Funktion von Religion in Konflikten Do 10.15 – 12.00 HS Forrer: Hannah Arendt : « Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft » Mi 10.15 – 12.00 HS Fossum: The Future of the European Union Blockveranstaltung HS Garzia: Personality and Politics Di 16.15 – 18.00 HS Gherghina: Political Psychology Do 12.15 – 16.00 14-täglich HS Hartmann: Equality, Inequality, Justice. Problems of Contemporary Political Philosophy Di 10.15 – 12.00 HS Hüsken: Politik jenseits des Staats. Beispiele aus Afrika und dem Mittleren Osten Do 12.15 – 14.00 HS Koch: Urban and Metropolitan Governance Mo 16.15 – 18.00 HS Kury: Offene oder geschlossene Grenzen. Migrationsregime im Wandel Di 10.15 – 12.00 HS Leemann: Fallstudien der Politischen Ökologie Mi 10.15 – 12.00 HS Lorey: Kritische Demokratietheorie und Protestbewegung Blockveranstaltung 12 HS Oechslin: Historical and Deep-Rooted Factors of Economic Development Blockveranstaltung HS Rahmstorf: Ist Wikipedia eine Enzyklopädie? Öffentlichkeit im Zeitalter der Diskursmaschinen Di 12.15 – 14.00 HS Slantschev: History of International Relations Fr 10.15 – 12.00 14-täglich HS Speich: Der ausgezählte Planet. Globale Umweltpolitik seit 1892 Mi 10.15 – 12.00 HS Spörer: Medien in Konflikten. Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt ? Do 10.15 – 12.00 HS Stojanovic: Demokratie in multikulturellen Gesellschaften Mi 08.15 – 10.00 MAS Arrighi: Identity, Territory and Political Conflict in Contemporary Europe Fr 10.15 – 14.00 14-täglich MAS Junk: Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungs- designs und Methoden in den Internat. Beziehungen I Do 12.15 – 16.00 14-täglich MAS Leisering: The Power of Human Rights. Menschenrechte in Theorie und Praxis Blockveranstaltung MAS Liedhegener: Politik und Religion. Politikwissenschaftliche Grundlagen Blockveranstaltung extern MAS Serrano: Global Financial Regulation Mi 16.15 – 18.00 MAS Trechsel: Federalism, Democracy and Governance in the EU Di 14.15 – 16.00 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Diaz-Bone: Grundlagen der multivariaten Statistik Mi 16.15 – 19.00 HS Huser: Sozialwissenschaftliche Datenanalyse Di 14.15 – 16.00 Di 16.15 – 18.00 HS König: Wie forschen Ethnologen? Eine praktische Einführung in die Ethnographie Do 10.15 – 14.00 14-täglich HS Krenn: Einführung in die Netzwerkanalyse Blockveranstaltung HS Manderscheid: Einführung in R Mi 14.15 – 16.00 HS Metag: Quantitative Medienanalyse Blockveranstaltung MAS Boes: Applied Health Economics Blockveranstaltung MAS Boes: Quantitative Methods II Mi 12.15 – 14.00 Mi 14.15 – 16.00 MAS Boes: Statistical Programming Blockveranstaltung MAS Boes/Balthasar: Health Policy Evaluation Blockveranstaltung MAS Hintz/Eisenmann: Die Verfremdung des Vertrauten. Qualitativ Forschen mit Ethnographie, Ethnomethodoligie und Videoanalyse (Forschungsseminar II) Blockveranstaltung MAS Junk: Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungs- design und Methoden in den Internat. Beziehunungen I Do 12.15 – 16.00 14-täglich MAS Lipps: Kausalanalyse mit Survey-Daten Blockveranstaltung 13 MAS Manderscheid: Anaysis of Social Structure and Social Behavior Do 14.15 – 16.00 MAS Mey: Grounded Theory Methodology Blockveranstaltung MAS Mützel: Relationale Soziologie. Theoretische Ansätze und empirische Studien Mo 12.15 – 14.00 MAS Oglesby: Approaches and methods in consumer research Do 10.15 – 12.00 MAS Puschmann: Methoden computergestützter Textanalyse Blockveranstaltung Kolloquien Veran- staltung Dozent/in: Titel KOL Bohn: Examenskolloquium Soziologie und Vergelichende Medienforschung folgt KOL Blatter/Trechsel: Kolloquium für Abschlussarbeiten Di 18.15 – 20.00 KOL Diaz-Bone: Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Do 18.15 – 20.00 KOL Gardner: Forschungskolloquium Mi 16.15 – 18.00 KOL Groebner/Jucker/Mathieu: Forschungskolloquium der Vormodern Di 16.15 – 18.00 KOL Hasse: MA-Kolloquium Organisation und Management folgt KOL Heintz: Soziologische Theorie und Weltgesellschafts- forschung Blockveranstaltung KOL Liedhegener/Huppenbauer: Forschungskolloquium MA RWP Blockveranastaltung KOL Mattioli/Speich: Forschungskolloquium zur Geschichte der mondernen Welt Di 16.15 – 18.00 KOL Mützel: Kolloquium Medien und Netzwerke Di 14-15 – 16.00 14-täglich Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Wokrshop Caroni: Public Internatinal Law Do 12.15 – 14.00 Exkursion Huber: studentisch organisierte Exkursion folgt Legende VL/KLV Vorlesung/Kolloquialvorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 14 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Einführung in die Ethnologie Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 14.15 - 16.00, ab 19.09.2016 FRO, HS 3 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Ausserdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie – Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen grösseren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung sowie die Klausur am Endes des Semesters sind Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Für die Vorlesung gibt es nach erfolgreich bestandener Klausur 3 CP und für das begleitend stattfindende Tutorat 1 CP. Das Tutorat – sofern es zustande kommt– ist nicht verpflichtend und für Studierende gedacht, die den in der Vorlesung vermittelten Stoff vertiefen und die Aufgaben besprechen wollen. Den Termin des Tutorats stimmen die TeilnehmerInnen zu Beginn des Semesters mit der Tutorin / dem Tutor ab. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2013: Ethnologie. Einführung und Überblick. (8. Auflage). Berlin: Reimer. 15 Geschichte der Ethnologie II Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Diese Vorlesung soll einen Überblick über die Geschichte und die wichtigsten Richtungen und theoretischen Ansätze der Ethnologie im Zwanzigsten Jahrhundert geben. Die sich verändernden Fragestellungen, Grundannahmen, Methoden und Ergebnisse werden an Beispielen verdeutlicht. Besonders Anfangssemester sollen dadurch ein grobes Gerüst zur zeitlichen und theoretischen Einordnung der zentralen Autoren, Arbeiten und theoretischen Ansätze bekommen. Es geht bei der Vorlesung also nicht um Geschichte an sich, sondern um Wissenschaftsgeschichte als Einführung, Überblick und um das Aufzeigen unterschiedlicher Möglichkeiten. Besonderer Wert wird dabei auf die gesellschaftlichen und politischen Bedingungen von und für Wissenschaft gelegt. Die Aufteilung der Vorlesung auf zwei Semester soll eine intensivere Einarbeitung in den umfangreichen Stoff ermöglichen. Beide Vorlesungen ("Anfänge der Ethnologie" und "Ethnologie des 20. Jahrhunderts") können unabhängig voneinander gehört werden und sind für untere Semester aber auch für Fortgeschrittene geeignet, die einen Überblick über das Fach bekommen und/oder sich auf spezifische Themen für die Abschlussprüfungen vorbereiten möchten. In diesem zweiten Semester werden – nach einem kurzen Rückblick auf die Vorläufer – die wichtigsten Schulen des Zwanzigsten Jahrhunderts behandelt: Historische Richtungen in Deutschland, die amerikanische "Cultural Anthropology", Strukturalismus und die britische "Social Anthropology" sowie neuere Entwicklungen. Für die Vorlesung gibt es nach erfolgreich bestandener Klausur 3 CP und für das begleitend stattfindende Tutorat 1 CP. Das Tutorat ist nicht verpflichtend und für Studierende gedacht, die den in der Vorlesung vermittelten Stoff vertiefen und die Aufgaben besprechen wollen. Den Termin des Tutorats stimmen die TeilnehmerInnen zu Beginn des Semesters mit der Tutorin / dem Tutor ab. Die CPs von Tutorat und Vorlesung oder von den Vorlesungen Geschichte der Ethnologie I und II können für das Modul „Klassiker der Ethnologie“ angerechnet werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Barnard, A. 2000. History and Theory in Anthropology: Cambridge University Press de Waal Malefijt, Annemarie. 1976. Images of Man. A History of Anthropological Thought. New York: Alfred Knopf. Hays, H. R.: 1958. From Ape to Angel. An Informal History of Social Anthropology. New York: Capricorn Books. (Neuauflagen 1969, 1981). Petermann, Werner. 2004. Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. Vermeulen, Han F. und Arturo Alvarez Roldán (Hrsg.). 1995. Fieldwork and Footnotes. Studies in the History of European Anthropology. London und New York: Rotledge. 16 Institutionenanalyse Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2016 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Institutionenanalysen haben sich in der jüngeren Vergangenheit zu einem der bedeutsamsten Forschungsstränge der Sozialwissenschaften entwickelt – nicht nur in der Soziologie, sondern auch in benachbarten Disziplinen wie Politikwissenschaft und Ökonomie sowie neuerdings auch in der Publizistik und in den Kommunikationswissenschaften. Im Zentrum der Aufmerksamkeit steht die soziale und kulturelle Prägung von Akteuren (wie Organisationen, Staaten und Individuen), mit der sowohl Trends und tiefgreifende Veränderungen als auch unterschiedliche Entwicklungen erklärt werden. Die Vorlesung führt erstens in die ideengeschichtlichen Ursprünge dieser Forschungsrichtung ein, sie vermittelt zweitens Grundlagen des sog. Neuen Institutionalismus, und sie behandelt drittens aktuelle und in die Zukunft weisende Perspektiven. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch Literatur: Greenwood, R. et al., 2008, Organizational Institutionalism. Oxford: Sage. Hasse, R./ Krücken, G., 2005, Neo-Institutionalismus (2. Auflage). Bielefeld: Transcript. Sandhu, S., 2012, Public Relations und Legitimität. Der Beitrag des organisationalen Neo- Institutionalismus. Wiesbaden: VS. 17 Meere, Berge, Wüsten. Major ecosystems in der Globalgeschichte Dozent: Prof. Dr. phil. Jon Mathieu Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2016 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Autoren wie John McNeill in den USA oder Joachim Radkau in Deutschland haben in den letzten Jahrzehnten eine neue globale Umweltgeschichte geschaffen, die auf grosses internationales Echo stösst. Doch im Vergleich zu ökologischen und ökonomischen Problemen hat die Dimension der Wahrnehmung in diesem Forschungszweig bisher wenig Beachtung gefunden. Die Vorlesung zur Globalgeschichte von Meeren, Bergen und Wüsten begibt sich in das wenig erschlossene Gebiet, indem sie die Kategorie der major ecosystems historisch überprüft. Die Kategorie ist im 20. Jahrhundert aus wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzungen hervorgegangen und hat sich in der Praxis der Vereinten Nationen eingebürgert. Mit welchem Gewinn kann man sie für eine langfristige Wahrnehmungsgeschichte der Umwelt benutzen? Anhaltspunkte dazu geben erstens die Schriften von bekannten Autoren, die weltweit unterwegs waren, sei es auf Reisen oder am Schreibtisch. Wir werden dazu Marco Polo (1254-1324), Alexander von Humboldt (1769-1859) und Lucien Febvre (1878-1956) konsultieren. Zweitens lernen wir Ansätze und Beispiele der jüngeren historischen Forschung kennen: das etablierte und neuerdings sehr experimentelle Gebiet der „Maritime History“, die zaghaften Anfänge einer Geschichte der Wüsten und die „dreidimensionale“ Geschichte der Gebirgswelt. In der Gesamtschau zeigen diese Themenfelder neue Facetten und Konturen. Im Anschluss an die Vorlesung findet im Frühsommer 2017 im Rachel Carson Center der LMU München eine internationale Tagung zum Thema statt, die Interessenten offensteht. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: KSF: benotete Prüfung / 3 jon.mathieuunilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. 18 Demokratische und autoritäre politische Systeme. Ein weltweiter Vergleich Dozent: Prof. Dr. rer. soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung untersucht in vergleichender Perspektive die politischen Systeme, die sich in der Folge der demokratischen Revolution des 18. und 19. Jahrhunderts herausbilden. Eine für die Vorlesung leitende Hypothese ist, dass der politische Raum der Moderne durch eine Bifokalität von Demokratie und Autoritarismus bestimmt wird. Dabei geht es nicht um einen Unterschied zwischen traditionellen autoritären Systemen und modernen demokratischen Regimes. Wir gehen vielmehr davon aus, dass die Differenz von Demokratie und Autoritarismus in der ‚World Polity‘ der Moderne laufend neu erzeugt wird und versuchen diese Prozesse zu beschreiben und zu erklären. Folgende Fragenkomplexe werden in der Vorlesung eine besondere Rolle spielen: 1.Die Genese von Demokratie vom 18. bis zum 20. Jahrhundert und die Vielzahl von Institutionen (Parlament, Regierung, Verwaltung, Parteien, Wahlen, Öffentlichkeit), die für diesen Prozeß wichtig sind. 2. Die Typen demokratischer Regimes, die in der Moderne beobachtbar sind: präsidentielle und parlamentarische, majoritäre und pluralistische Demokratien, direkte und repräsentative Demokratie. 3. Die Persistenz des Autoritarismus; traditionelle und moderne Autoritarismen; Populismus als Transitionsregime; die globale Diversität der Autoritarismen und der zugrundeliegenden Werte (z.B. China, Russland, Türkei, Saudi-Arabien, Singapur, Ägypten); die Ordnung der Funktionssysteme unter Bedingungen des Autoritarismus. 4. Wissen und das politische System: Demokratische und autoritäre Systeme als Wissensordnungen. 5. Demokratie und Autoritarismus als gesellschaftliche Wertordnungen. Welches sind die Werte und Normen, die den Varianten der Demokratie und den Varianten des Autoritarismus zugrunde liegen und was erklärt die Genese und die Persistenz dieser Wertordnungen? 6. Theoretische Grundlagen: Theorie der funktionalen Differenzierung, der Inklusion, der soziokulturellen Evolution; Historische Semantik des Politischen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: Hinweise: rstichweh@yahoo.de Texte über OLAT Literatur D. Acemoglu/J.A. Robinson, Economic Origins of Dictatorship and Democracy, Cambridge 2006 H. Albrecht/R. Frankenberger (Hg.), Autoritarismus Reloaded. Neuere Ansätze und Erkenntnisse der Autokratieforschung, Baden-Baden 2010 U. Backes/S. Kailitz (Hg.), Ideocracies in Comparison, Abingdon 2016 Lijphart, Patterns of Democracy. Government Forms and Performance in Thirty-Six Countries, New Haven 2012 R. Mickey, Paths out of Dixie. The Democratization of Authoritarian Enclaves in America’s Deep South, 1944-1972, Princeton 2015 P. Rosanvallon, Counter-Democracy. Politics in an Age of Distrust, Cambridge 2008 19 Von lokalen und globalen Märkten. Angebote, Medien, Preise Dozent: lic. phil. Martin Bühler Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 16.15 - 18.00, ab 22.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Vorausetzungen: In dieser Lehrveranstaltung werden wir an verschiedenen Fallstudien unterschiedliche soziologische Perspektiven auf Märkte kennenlernen. Die empirischen Fälle reichen vom lokalen Supermarkt bis zum globalen Finanzmarkt, vom Basar bis zur Börse und vom Strassenhändler bis zum weltweit vernetzten Online-Trader. An unterschiedlichen Fällen diskutieren wir, was Märkte sind, wie sie funktionieren, wie man verschiedene Märkte unterscheiden und untersuchen kann, auf welchen medialen und technologischen Grundlagen sie aufruhen und wie sie kulturell und sozial beeinflusst werden. Wir diskutieren die Unterschiede zwischen lokalen und globalen Märkten und fragen nach deren jeweiligen Voraussetzungen. An Beispielen wie dem Erdbeermarkt oder dem Optionenhandel lernen wir den Einfluss der ökonomischen Theorie kennen und am Einkaufsverhalten von Hausfrauen oder von Kleidungshändler vergegenwärtigen wir uns die Wirkung sozialer Beziehungen auf den Kaufentscheid. Am Baumwollmarkt lernen wir die Bedeutung von Weltmarktpreisen kennen und am Kunstmarkt diskutieren wir den Einfluss von Kunstkritikern. Wir besprechen die Bedeutung staatlicher und internationaler Regelungen und die Dominanz von etablierten, multinationalen Unternehmen. Wir setzen uns mit Angeboten und Akteuren, mit Produzenten und Preisen, mit Status und Standards, mit Waren und Werbung auseinander. Aufgrund der theoretischen und empirischen Vielfalt werden wir das konkrete Kursprogramm in der ersten Sitzung gemeinsam festlegen. Vorschläge und Anregungen von TeilnehmerInnen sind willkommen und können entweder vorgängig per Mail oder in der ersten Sitzung gemacht werden. Ökonomisches Vorwissen ist für diese Veranstaltung nicht notwendig. Hingegen ist die Bereitschaft zur soziologischen Auseinandersetzung mit Märkten unabdingbar. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: aktive Teilnahme (Essay/Referat) / 4 martin.buehler@unilu.ch Literatur Zur Einführung empfohlen: Aspers, Patrik 2011. Markets. Cambridge, Malden: Polity Press. Aspers, Patrik & Beckert, Jens 2008. Märkte, in Maurer, Andrea (Hg.): Handbuch der Wirtschaftssoziologie: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 225–246 Beckert, Jens, Diaz-Bone, Rainer & Ganssmann, Heiner (Hg.) 2007. Märkte als Soziale Strukturen. Frankfurt am Main: Campus. Fligstein, Neil & Dauter, Luke 2007. The Sociology of Markets. Annual Review of Sociology 33, 105–128. Lie, John 1997. Sociology of Markets. Annual Review of Sociology 23, 341–360. Slater, Don & Tonkiss, Fran 2001. Market Society: Markets and Modern Social Theory. Cambridge: Polity Pres 20 Ethnologie des (charismatischen) Christentums. Aktuelle Entwicklungen im globalen Süden Dozent: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: Ethnolgoie Termine: wöchentlich Mi, 12.15 – 14.00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lange hat die Ethnologie das Christentum als Untersuchungsgegenstand übersehen, wenn nicht gar unterdrückt. Diese Vernachlässigung wiegt umso schwerer, als die christliche Missionierung mit dem Kolonialismus Hand in Hand ging und viele der von der Ethnologie untersuchten Gesellschaften das Christentum schon lange vor der Begegnung mit den EthnologInnen angenommen oder es mit ihrer eigenen Religion synkretistisch verbunden hatten, aber auch, weil die ethnologische Theoriebildung, die schon früh der Religion galt, das Christentum sowohl als Gegenstand als auch als kulturspezifischen Hintergrund überging. Erst unter dem Eindruck der massenhaften Konversion zu meist charismatischen Formen des Christentums insbesondere in den Ländern des Globalen Südens hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts eine Anthropology of Christianity herausgebildet, die die genannten Versäumnisse zu beheben versucht. Der Herausbildung dieser neuen Teildisziplin, ihren Fragestellungen und Untersuchungsfeldern werden wir uns im ersten Teil des Seminars widmen. Im zweiten Teil wenden wir uns ethnographischen Untersuchungen unterschiedlicher lokaler Ausformungen des (charismatischen) Christentums und Konversionsprozessen im Globalen Süden zu. Im dritten Teil befassen wir uns dann mit diesen Konversionsprozessen in theoretischer Perspektive, in der u.a. Erklärungen der Konversion als Ausdruck der Modernisierung und Individualisierung aber auch als ablehnende Reaktion von Verlierern der Globalisierung oder als Versuch der Wiedergewinnung verloren gegangener lokaler Solidaritätsmechanismen vorgeschlagen wurden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Literatur Zur einführende Lektüre empfohlen: Joel Robbins, The Anthropology of Christianity: Unity, Diversity, New Directions, in: Current Anthropology, 55/10, 2014: 157–171. (http://www.journals.uchicago.edu/doi/pdfplus/10.1086/678289) 21 Kasten in Südasien. Ethnisierung der Kaste, Politik mit Kasten und andere neuere Entwicklungen Dozent: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: Ethnolgoie Termine: wöchentlich Mo, 12.15 – 14.00, ab 19.09.2016 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nach einer Klärung des Begriffes der Kaste als Form sozialer Stratifikation und einem Überblick über die historische Verbreitung von Kasten wird im ersten Teil des Seminars auf klassische Theorien des Kastenwesens in Südasien (Dumont, Marriott, Dirks u.a.) und seine ethnographischen Ausprägungen insbesondere im ländlichen Kontext eingegangen. Im zweiten Teil des Seminars beschäftigen wir uns dann zuerst mit der Kulturalisierung oder Ethnisierung der Kaste in Indien (Reddy, Natrajan u.a.) und ihrer Instrumentalisierung durch verschiedene politische Akteure, die spätestens seit den 1990er Jahren zu beobachten ist und 2014 wesentlich zum Wahlsieg Narendra Modis beigetragen haben dürfte. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Literatur Zur einführenden Lektüre empfohlen: Declan Quigley, The Interpretation of Caste, New York: 1995; Balmurli Natrajan, The Culturalization of Caste in India, New York: 2012 (Preface) (http://samples.sainsburysebooks.co.uk/9781136647574_sample_842901.pdf) 22 Architektur und städtische Lebensformen in globaler Perspektive Dozentin: Dr. rer. soc. Andrea Glauser Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Mi, 10.15 – 12.00, ab 21.09.2016 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: „Ist Terrorismus das Ergebnis schlechter Stadtplanung?“, fragt die Süddeutsche Zeitung Ende November 2015 mit Blick auf französische Banlieues und die Anschläge in Paris (Weissmüller 2015). Auch wenn sie die Frage verneint: Sie verweist auf eine Thematik, die soziologisch bedeutsam ist. Welche Rolle spielt die gebaute Umgebung für das soziale Leben? Inwiefern ist Architektur nicht nur Resultat sozialen Handelns, sondern dieses formend? Was ‚sagen’ Architektur und Städtebau über gesellschaftliche Verhältnisse aus? Diese Fragen greift das Seminar auf. Wir diskutieren Verflechtungen zwischen Gebautem und Gesellschaft; Architektur interessiert dabei als spezifisches Medium des Sozialen. Wir werden unterschiedliche theoretische Perspektiven kennen lernen und das Zusammenspiel von Bau- und Lebensformen am Beispiel von Metropolen wie Shanghai, Paris und Lagos untersuchen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat / 4 Kontakt: andrea.glauser@unilu.ch Literatur Bourdieu, Pierre (1991): Physischer, sozialer und angeeigneter physischer Raum, in: Stadt-Räume, hrsg. von Martin Wentz, Frankfurt/Main: Campus, S. 25-34. Brenner, Neil/Schmid, Christian (2014): The ‘Urban Age’ in Question, in: International Journal of Urban and Regional Research, 38/3, S. 731–55. Fischer, Joachim/Delitz, Heike (Hg.)(2009): Die Architektur der Gesellschaft. Theorien für die Architektursoziologie, hrsg. von Joachim Fischer und Heike Delitz, Bielefeld: transcript. King, Anthony (Hg.)(1980): Buildings and Society. Essays on the social development of the built environment, London etc.: Routledge & Kegan Paul. Latour, Bruno/Yaneva, Albena (2008): „Give me a Gun and I will Make All Buildings Move“: An ANT’s View of Architecture, in: Explorations in Architecture: Teaching, Design, Research, hrsg. von R. Geiser, Basel: Birkhäuser, S. 80-89. Weissmüller, Laura (2015): Beton ist unschuldig. Interview mit Hubert Klumpner und Alfredo Brillembourg, in: Süddeutsche Zeitung. 30.11.2015. 23 Computer und Macht Dozenten: Dr. Verena Halsmayer/Prof. Dr. Dainel Speich Durchführender Fachbereich: Wissenschaftsforschung Termine: wöchentlich Di, 12.15 – 14.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Wir leben in einer digitalisierten Welt, in der Zahlen alle sozialen Interaktions- felder auf offensichtliche Weise oder auch implizit prägen. Das Seminar nimmt diese Diagnose zum Anlass, über die gesellschaftliche Wirkung des Computers nachzudenken. Es ist als ein Einführungskurs in ein Themenfeld konzipiert, das gemessen an seiner Bedeutung noch immer zu wenig reflektiert wird. Im Zentrum steht die Frage nach der Machtwirkung der digitalen Technologien. Wir blicken auf die Technikgeschichte der Digitalisie- rung bzw. Informatisierung der Gesellschaft. Wir fragen nach der Macht, die dem Computer in früheren und aktuellen Visionen zugeschrieben wurde. Es geht um überrissene Steuerungsfantasien und um das Emanzipationspoten- zial der Computertechnik. Mit der technologischen Entwicklung von Hard- und Software als Leitfaden bewegen wir uns von den ersten Rechenmaschinen zur militärfinanzierten Computerforschung im Zweiten Weltkrieg, von den algorithmischen Rationalitäten des Kalten Krieges zu den Utopien freier Software, von ökonomischen Weltmodellierungen und ökologischen Zukunfts- simulationen zu den „big data“ des New Public Management. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: verena.halsmayer@unilu.ch / daniel.speich@unilu.ch Literatur Campbell-Kelly, Martin, William Aspray, Nathan Ensmenger und Jeffrey Yost 2013: Computer. A history of the information machine, Boulder Col: Westview Press. 24 Probleme des Orientalismus Dozent: Dr. Heinz Käufeler Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 14.15 – 16.00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das polemische Werk 'Orientalism' des Literaturwissenschaftlers Edward Said, 1978 erstmals publiziert, wurde zu einem der einflussreichsten Texte des ausgehenden 20. Jhdt. und prägte die kritischen Kulturwissenschaften nachhaltig. Obwohl Said die Ethnologen anfänglich weitgehend verschont hat, trifft seine leidenschaftliche und fundamentale Kritik des wissenschaft- lichen und literarischen Orientalismus als "Western style for dominating, restructuring and having authority over the Orient" die klassische Ethnologie resp. Sozialanthropologie im Kern. Mit 'Orientalismus' wird seither ein Vorbehalt oder Generalverdacht gegenüber 'Fremdwahrnehmungen' assoziiert, der für die Ethnologie fatale Konsequenzen haben kann. Andererseits hat die Orientalismus-Kritik in den kulturwissenschaftlichen Disziplinen die Sensibilität für tendenziöse Verzerrungen und für die Fragen von Erkenntnis und Interesse geschärft. Entsprechend kontrovers ist die Rezeption dieser Debatten in der Ethnologie ausgefallen. Die Frage des 'Orientalismus' bietet deshalb einen idealen Ausgangspunkt für Reflexionen über Kritik, Ideologie und Erkenntnis. In dem Seminar sollen diese verschiedenen Facetten der Problematik anhand der Lektüre und Diskussion der entsprechenden Literatur im Detail erörtert werden um jenseits der polemisch aufgeladenen Positionen zu einem ausgewogenen Urteil bezüglich der grundlegenden Fragen zu gelangen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: heinz.kaeufeler@doz.unilu.ch Literatur Das Buch 'Orientalismus' von Edward Said, ist 2009 in einer neuen Übersetzung bei S. Fischer publiziert worden. Daniel Martin Varisco: 'Reading Orientalism. Said and the Unsaid' (University of Washington Press 2007) bietet einen umfassenden Überblick über die Problematik und die von Said ausgelöste Debatte. 25 Begleitseminar Institutionenanalyse Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 16.15 – 18.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung ist als Begleitung zur Vorlesung konzipiert, in der Raum für Diskussionen und Anwendungen geschaffen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay/Protokolle) / 4 Kontakt: raimund.hasse@@unilu.ch Literatur s. Vorlesung 26 Einführung in die Weltgesellschafts- und Globalisierungsforschung Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 14.15 - 16.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In den 1970er Jahren wurden unabhängig voneinander drei Theorien entwickelt, die den globalen Zusammenhang zum ersten Mal als „Weltgesellschaft“ konzipierten. Seitdem hat sich das theoretische und empirische Angebot der Soziologie vervielfacht. Es gibt heute neben den beiden wichtigsten Weltgesellschaftstheorien (Neo-Institutionalismus und Systemtheorie) ein breites Angebot von komplementären und teilweise auch alternativen Ansätzen, u.a. die an P. Bourdieu anschliessende Theorie globaler Felder, Soziologie der Globalisierung, Multiple Moderne, Postcolonial Studies, soziologische Imperiumsforschung. Das Seminar gibt eine Einführung in diese Theorieentwicklungen und illustriert die einzelnen Theorien anhand empirischer Studien und ausgewählter Problemfelder (u.a. globale Ungleichheit, Menschenrechte, Staatenbildung, transnationale soziale Bewegungen). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. bettina.heintz@unilu.ch Hinweise: Diese Veranstaltung empfiehlt sich als Einstiegs- und Überblicksveranstal- tung für Masterstudierende des Studiengangs „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ an. Sie richtet sich aber auch an Masterstudierende des Studiengangs Soziologie und Gesellschafts- und Kommunikationswissen- schaften, die sich für Weltgesellschaftstheorien interessieren. Literatur Dürrschmidt, Jörg (2002): Globalisierung, Bielefeld: transcript. Greve, Jens/Bettina Heintz (2005): Die „Entdeckung“ der Weltgesellschaft. Entstehung und Grenzen der Weltgesellschaftstheorie, in: Heintz, Bettina, Richard Münch und Hartmann Tyrell (Hrsg.). Weltgesellschaft. Stuttgart: Lucius & Lucius, S. 89-119. Lechner, Frank J./John Boli (Hg.) (2012): The Globalization Reader. Blackwell. Werron, Tobias (2012): Schlüsselprobleme der Globalisierungs- und Weltgesellschaftstheorie, Soziologische Revue 35, S. 99-11. Wobbe, Theresa (2000): Weltgesellschaft, Bielefeld: transcrip 27 Die Verfremdung des Vertrauten. Qualitativ Forschen mit Ethnographie, Ethnomethodologie und Videoanalyse Dozenten: Prof. Dr. Bettina Heintz/Clemens Eisenmann, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar ist eine Folgeveranstaltung zu dem im FS 16 durchgeführten Forschungsseminar I, in dem ethnographische Methoden behandelt wurden. Wie im letzten Seminar geht es auch in diesem Seminar darum, ein kleines Forschungsprojekt durchzuführen bzw. fortzusetzen und auf diese Weise die gelernten Methoden praktisch anzuwenden. Im Zentrum steht dabei die Vertiefung der ethnomethodologischen Forschungspraxis insbesondere durch Verfahren der audio-visuellen Sequenzanalyse aus Konversations- und Videoanalyse. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Präsentation Forschungsprojekt) / 4 Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch oder clemens.eisenmann@uni-siegen.de Literatur Bergmann, Jörg (2003): Konversationsanalyse, in: Uwe Flick/Ernst v. Kardorff/Ines Steinke (Hrsg.), Qualitative Sozialforschung. Ein Handbuch. Reinbek: Rowohlt, S. 524-537. Cicourel, Aaron V. (2012): Die ambivalente Beziehung zwischen Ethnomethodologie, Konversationsanalyse und der Mainstream-Soziologie in den USA. Ein persönlicher Bericht, in: Ajass, Ruth, Christian Meyer (Hg.) Sozialität in Slow Motion, Wiesbaden: Springer, S. 112-131. Heath, Christian / Hindmarsh, Jon / Luff, Paul (2010): Video in Qualitative Research. Analysing social interaction in everyday life. London: SAGE Publications. Kissmann, Ulrike T. (Hg.) (2009): Video Interaction Analysis. Peter Lang. Daraus insbesondere: Goodwin, Charles: “Video and the analysis of embodied human interaction.“ S. 21-41. 28 Wir lesen einen Klassiker: James G. March Dozent: Dr. phil. Sven Kette Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 16.15 – 18.00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: James G. March gehört ohne Zweifel zu jenen ‚großen Namen‘ der Organisationsforschung, die man kennen muss, wenn man ein Studium der Organisationsforschung (gleich welcher disziplinären Zuordnung) absolviert hat. Er zählt neben einigen weiteren Forschern (z.B. Herbert Simon und Richard Cyert) zu den Begründern der so genannten „Verhaltenswissenschaftlichen Entscheidungstheorie“. Zahlreiche theoretische Konzepte – man denke nur an das ‚garbage-can‘-Modell – und heute als Klassiker zu bezeichnende Bücher (etwa das erstmals 1958 erschienene Buch „Organizations“ oder „A Behavioral Theory of the Firm“ von 1963) sind mit seinem Namen verbunden. Seine Ideen wurden in zahlreichen weiteren Theorien aufgegriffen (etwa in der Transaktionskostentheorie oder der Systemtheorie Luhmanns). Das Seminar unternimmt eine Expedition durch das Werk von James G. March – und dies verbunden mit drei Zielen: 1) Wie es sich für jede Safari gehört, besuchen wir die Höhepunkte: Die zentralen empirischen Studien und die daraus hervorgegangenen Theoriekonzepte wollen wir kennenlernen und diskutieren. 2) Nicht nur Highlights, sondern auch Zusammenhänge: Die diskutierten Texte sollen nicht einfach unverbunden nebeneinander stehen. Vielmehr geht es auch darum, ein Gesamtbild über das Ideengebäude von March zu gewinnen. Welche Prämissen sind textübergreifend bei ihm zu finden? Was für eine Vorstellung von Organisation hat er? 3) Wir werden nicht die Ersten sein, die sich auf diese Expedition begeben. Wir wollen daher auch – wenn auch nachgeordnet – die Spuren bisheriger Besucher verfolgen und schauen, welche Funde sie in ihre eigenen (Theorie-)Welten mitgenommen haben. Es werden daher vereinzelt auch Texte gelesen, die nicht von March selbst sind, deren Autoren sich aber offensichtlich von seinen Ideen haben inspirieren lassen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: sven.kette@unilu.ch Literatur March, James G. (1994): A primer on decision making. How Decisions Happen. New York [u.a.]: Free Press. 29 Wie sich Europa erzählt Dozent: Prof. Dr. Albrecht Koschorke Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Do / Fr / Sa FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Häufig wird darüber geklagt, dass es an einer kohärenten Europa-Erzählung mangelt, mit der politische Solidarität organisiert werden kann. Ob und wie sich dieser Missstand beheben lässt, bleibt umstritten. Für die einen ist Europa ein „erzählungsloses Subjekt“ (Dany-Robert Dufour), das „sein Skript verloren hat“ (Timothy Garton Ash). Andere appellieren an eine europäische Identität, ohne sich deren genauer Beschaffenheit und historischer Grundlage sicher zu sein. Gibt es überhaupt einen kulturellen Bestand, der dem Kontinent Europa eigen wäre? (Streng genommen handelt es sich ja nicht einmal um einen eigenen Kontinent, sondern um den westlichen Zipfel der Landmasse Eurasiens; und gerechterweise müsste man hier von ‚Asiopa’ statt von ‚Eurasien’ sprechen.) Oder trifft Rémi Bragues Formel von der „exzentrischen Identität“ Europas zu, die sich nur durch Übertragungen von Fremdem gebildet hat? Das Seminar muss sich folglich zugleich mit den Möglichkeiten und mit der Unmöglichkeit auseinandersetzen, Europa zu erzählen. Dies soll auf vier Ebenen geschehen. Zum einen werden einige Schneisen durch den Europa- Diskurs und seine narrativen Ausgestaltungen geschlagen. Zum anderen sollen einige der master narratives analysiert werden, die das europäische Selbstverständnis geprägt haben. Dazu zählen die Unterscheidung zwischen dem wahren Gott und den Götzen (Referenz Jerusalem); die Unter- scheidung zwischen Zivilisation und Barbarei (Referenz Hellas); das Modell der translatio imperii und seiner unterschiedlichen historischen Ausge- staltungen (Referenz Rom); sowie die asymmetrischen Moderne- Erzählungen, mit denen Europa sich vom Rest der Welt zu unterscheiden meint: Aufklärung, Säkularisierung, aber auch koloniale und rassistische Narrative. Drittens sollen massenmediale Repräsentationen Europas, vor allem unter Bezug auf aktuelle Debatten (Schuldenkrise, Flüchtlingskrise) identifiziert und analysiert werden. Viertens schließlich sind ausgewählte literarische Texte darauf hin zu untersuchen, wie sie die Kontaktzone zwischen Europäern und der außereuropäischen Welt modellieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: albrecht.koschorke@uni-konstanz.de Literatur Literatur zum Einlesen: Daniel Defoe, Robinson Crusoe; Heinrich von Kleist, Die Verlobung in Santo Domingo; Joseph Conrad, Heart of Darkness. – Immanuel Kant u.a., Was ist Aufklärung? (RUB 9714). 30 Soziologie des Fremden Dozentin: PD Dr. rer. pol. Takemitsu Morikawa Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 – 12.00, ab 21.09.2016 FRO, HS 12 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Angesichts der Flüchtlingskrise seit 2015 nimmt das wissenschaftliche und mediale Interesse am Thema „Fremde“ und „Fremdheit“ wieder zu. Jedoch gilt dieses Thema in der Soziologie seit der Gründung der Disziplin als ein klassisches Thema und hat eine lange Diskussionsgeschichte. Zum einen zählt die Unterscheidung von „eigen und fremd“ bzw. „wir und ihr“ zu den basalen Unterscheidungen der gesellschaftlichen Ordnung. Georg Simmel etwa definiert 1908 den Fremden als „Wanderer, der heute kommt und morgen bleibt“. Zum anderen bietet die Moderne mit der zunehmenden – räumlichen, aber auch sozialen – Mobilität aufgrund der technischen Entwicklung und der Aufhebung der alten, ständischen Einschränkung eine höhere Wahrscheinlichkeit der Erfahrung von Fremdheit in unserem Alltag. Neben der Mobilität kennzeichnen auch der Grad an Integration sowie die Möglichkeit der Inklusion und Exklusion unterschiedliche Typen von Fremden. Historisch gesehen nimmt die Fremdheit sehr verschiedene und vielfältige Gestalten an. In der Gegenwart erleben wir Fremde vornehmlich als Ausländer, Immigranten, Flüchtlinge, aber auch Touristen. Ihre Wahrnehmung hängt nicht nur von den gesellschaftsstrukturellen und technischen Bedingungen, sondern auch vom Standpunkt ab, den die Wir- Gruppe einnimmt. Die moderne Wahrnehmung des Fremden hat auch mit der Entstehung des modernen Subjekts zu tun. In diesem Seminar sollen auch „die Fremden“ als „Andere“ in Relation zum modernen bürgerlichen Subjekts in Betracht gezogen werden: die Natur, die Frau, der Orientale, das Proletariat, das Kind, der Kranke, der Wahnsinnige usw. Mit der hier skizzierten Fragestellung zielt die Lehrveranstaltung darauf ab, einen Überblick über den Grundgedanken, die Diskussionsgeschichte sowie die aktuelle Diskussionslage in der Soziologie zum Thema „Fremde und Fremdheit“, auch in Hinsicht auf die gegenwärtige Flüchtlingskriese in Europa, zu vermitteln. Die möglichen Referatsthemen sind wie folgt: 1) Begriff des Fremden und der Fremdheit, 2) Typen des Fremden – Migrant, Aussenseiter, Gastarbeiter, Kosmopolit, Vagabund, Tourist, 3) Fremde in verschiedenen Gesellschaftstypen, 4) Inklusion und Exklusion von Fremden, 5) Moderne und Fremde, 6) das moderne (bürgerliche) Subjekt und seine Fremden, 7) Weltgesellschaft/Menschheit und Fremde. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: takemitsu.morikawa@doz.unilu.ch Literaturauszug • Baberowski, Jörg (2008): Dem Anderen begegnen. Eigene und fremde Repräsentationen in sozialen Gemeinschaften. Frankfurt am Main: Campus Verlag (Eigene und fremde Welten, Bd. 10). • Foucault, Michel (2014): Die grosse Fremde. Zu Wahnsinn und Literatur. Zürich: diaphanes (TransPositionen). • Matthes, Joachim (2005): Das Eigene und das Fremde. Gesammelte Aufsätze zu Gesellschaft, Kultur und Religion. Würzburg: Ergon (Religion in der Gesellschaft, Bd. 19). • Merz-Benz, Peter-Ulrich; Wagner, Gerhard (Hg.) (2002): Der Fremde als sozialer Typus. Klassische soziologische Texte zu einem aktuellen Phänomen. Konstanz: UVK-Verlagsgesellschaft. • Münkler, Herfried (1998): Die Herausforderung durch das Fremde. Berlin: Akademie Verlag (Interdisziplinäre Arbeitsgruppen, 5). 31 Fundamentalismus, Magie, Wissenschaft. Gegenpole im gesellschaftlichen Diskurs Dozent: Dr. phil Frank Neubert Zurlinden Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Welche Personen, Institutionen, Vorstellungen, Lehrsätze, Praktiken etc. als «religiös» gelten, ist Gegenstand gesellschaftlicher Diskurse. In ihnen werden die Grenzen von «Religion» nicht nur ausgehandelt, sondern permanent neu bestimmt und verschoben. Dies geschieht stets – explizit oder implizit – in Abgrenzung von Gegenkonzepten, deren Spektrum entsprechend gross ist. Es reicht von «Säkularität» und «Atheismus» über «Magie», «Sekte», «Fundamentalismus» bis hin zu «Wissenschaft» oder «Spiritualität». Es lässt sich zudem leicht feststellen, dass die zwischen «Religion» und dem jeweiligen Gegenkonzept bestehenden Wertungen sich je nach Kontext verschieben können. Mal ist «Religion» das positive Konzept, dem gegenüber «Säkulares» als negativ wahrgenommen wird, in anderen Kontexten ist die Hierarchisierung gerade umgekehrt. Im Seminar wollen wir uns mit solchen Prozessen einerseits theoretisch, v.a. aber anhand konkreter empirischer Beispiele auseinandersetzen. Theoretisch wird es um die Erarbeitung eines sozialwissenschaftlich orientierten diskurstheoretischen Rahmens für die Erforschung solcher Abgrenzungsprozesse gehen. Die Beispiele werden sowohl aus der Religionsgeschichte seit dem 19. Jahrhundert als auch aus unserer unmittelbaren Gegenwart stammen. Die Studierenden sollen im Laufe des Semesters selbst in einem ausgewählten Medium die Konstruktion von «Religion» in Abgrenzung von einem selbst gewählten Gegenkonzept beobachten, die Ergebnisse zu Ende des Semesters in einer kurzen Präsentation vorstellen und am Schluss in knapper Form (ca. 5 - 7 Seiten) schriftlich darlegen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (s. Prüfung) / 4 Kontakt: relsem@unilu.ch Literatur Wird zu Beginn des Semesters ausführlich vorgestellt. In Vorbereitung des Seminars empfiehlt sich die Lektüre von K. von Stuckrad, Discursive Study of Religions, in: Method and Theory in the Study of Religions 2013, 5- 25.siehe Vorlesung 32 Medien und kulturelle Produktion. Bourdieu’sche Perspektiven Dozent: Dr. phil. Martin Petzke Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 16.15 – 18.00, ab 20.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar versteht sich als mediensoziologische Anwendung der Sozialtheorie Pierre Bourdieus. Im Fokus stehen einerseits „feldtheoretisch“ beschreibbare Dynamiken zwischen Produzenten massenmedialer Kulturgüter, von Presseerzeugnissen über Fernsehformate bis hin zu literarischer Kunst und Film. Der Blick gilt andererseits den sozialen Unterschieden im Medienkonsum und ihrem Zusammenhang mit gesellschaftlich differenzierten Lebensstilen. Ferner ist der besonderen Bedeutung des Journalismus in der modernen Gesellschaft nachzugehen und das journalistische Feld in seinen Beziehun- gen mit anderen Feldern wie der Politik, der Wissenschaft usw. zu beleuchten. Das Seminar führt anhand dieser Fragen in zentrale Konzepte der Soziolo- gie Bourdieus ein und leitet dabei zur Entwicklung eigener mediensoziolo- gischer Fragestellungen auf Bourdieu’scher Grundlage an. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: martin.petzke@unilu.ch Literatur Bourdieu, Pierre (1998): Über das Fernsehen. Frankfurt. 33 Modul Weltpolitik Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 12.15 - 14.00 , ab 19.09.2016 FRO, HS 5 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschied- liche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über die historischen Entwicklungen, die wichtigsten Kontroversen und die aktuellen Herausforderungen der Demo- kratietheorie. Drei dieser Herausforderungen (Migration, Multi-Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil der Veranstaltung aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die früh- neuzeitlichen Stadt-Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen Nationalstaaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomistischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontroversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - Liberalismus versus Kommunitarismus; - Wettbewerbs- versus Konkordanzdemokratie; sowie - aggregative versus deliberative Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium bzw. im ersten Semester zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, das die Vorlesung begleitende Proseminar parallel zu besuchen. Dort werden die in der VL präsentierten Theorien mit aktuellen Themenstellungen verbunden und durch die Studierenden angewandt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch, allerdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung sowie Teilnahme an Advokatendiskussion / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Die beiden unten aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Als „Klassiker“ liefern die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Weitere Seminarmaterialien werden auf der Online-Platform OLAT zugänglich gemacht. Literatur Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London. Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford. 34 Rechts- und Staatsphilosophie Dozent: Prof. Dr. phil. Paolo Becchi Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften/Grundlagenfächer Termine: wöchentlich Mo, 12.15 - 14.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Vorlesung wird am Leitfaden der Geschichte der Rechts- und Staats- philosophie Europas mit den wichtigsten Positionen der Rechtsphilosophie bekannt machen. Die Leitfrage wird das Problem der wissenschaftlichen Konstruktion des Rechts als kodifiziertes System sein. Gezeigt wird die Ent- wicklung von der Begründung des Systems auf der Vernunft durch die Natur¬rechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts und die Beschäftigung der Aufklä¬rung mit dem Problem der Strafbegründung zur neuen Begründung des Sys¬tems auf dem Geschichtsbegriff von Seiten der historischen Rechts¬schule. Die Krise dieser Modelle zeigt sich dann im Übergang zur Begriffsjurispru¬denz und in den neuen Modellen, die auf dem Gesellschaftsbegriff begrün¬det sind. Die reine Rechtslehre als neue formalistische Tendenz wird dann mit der antiformalistischen Reaktion darauf verglichen. Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die philosophische Dimension des Rechts und grundlegende Kenntnisse der rechtsphilosophischen Entwicklung erhalten. Voraussetzungen: Umfang: Besuch der Vorlesung "Grundlagen des Rechts I+II" von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 4 Kontakt: Material: paolo.becchi@unilu.ch Es wird ein Reader zu Beginn der Lehrveranstaltung verkauft. 35 International Human Rights Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Mo, 12.15 - 14.00, ab 19.02.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The course focuses on the emergence, expansion, and enforcement of international human rights norms. It introduces the major international institutions and political processes by which international human rights norms are established and enforced, namely the regimes established under the United Nations, regional human rights conventions (European, Inter- American, African), and various treaties. The course is divided into two parts: the first part introduces the evolution and conceptual foundations of human rights, the most important human rights treaties and the mechanism for their implementation; the second part considers selected, current human rights issues in a comparative mode using standards developed in international human rights law as well as regional (e.g. European) standards. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasizing class discussions, active participation in the class is expected. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of Public international human rights law is recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term / 6 Kontakt: Material: lehrstuhl.caroni@unilu.ch Course reader; materials accessible or distrubuted electronically 36 Migrationsrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2016 FRO, HS 8 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räumen verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungs- bereichen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschenrechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) gewisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweize- rischen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei aufzeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweize- rischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der historischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Be- stimmungen thematisiert werden. Die Studierenden sollen im Anschluss an die Lehrveranstaltung in der Lage sein, Zielsetzung, Regelungen und Handlungsoptionen des Migrationsrech- tes zu erkennen und das schweizerische Migrationsregime in seinen natio- nalen und internationalen Bezug einordnen können. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechts- schutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche oder mündliche Prüfung (5 Cr) Kontakt: lehrstuhl.caroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung beruht auf dem Lehrbuch von MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Auflage, Bern 2014. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV); Asylgesetz (AsylG); Freizügigkeitsabkommen inkl. Anhang I (FZA); Flüchtlingskonvention und Zusatzprotokoll (FK). 37 Völkerrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Mo, 14.15 - 16.00 , ab 19.09.2016 FRO, HS10 14-täglich Do, 14.15 – 16.00, ab 29.09.2016 FRO, HS 9 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Friedenssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zentralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohn- heitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlichkeit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeile- gung, Gewaltverbot, gerichtliche Streitbeilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils aktuellen völkerrechtlichen Fragestel- lungen und Ereignisse erläutert und analysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis ermöglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbereiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Studierenden kennen die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und können diese auf aktuelle Probleme mit völkerrechtlichem Bezug anwenden. Sie können Urteile internationaler Gerichte analysieren und sind in der Lage, einfache bis mittelschwere völkerrechtliche Fälle zu lösen. Voraussetzungen: Umfang: Staatsrecht und Verwaltungsrecht 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche Prüfung / 6 Kontakt: lehrstuhlcaroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. 38 Terrorism and the Law Dozentin: Lucia Della Torre, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Mo, 14.15 - 16.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Since 11 September 2001, the issue of terrorism has again become the focus of virulent legal debate. At both the national and the international level, a wide range of new laws have been proposed and adopted, many of which impose limitations on the enjoyment of individual rights – both of terrorist suspects and the general public. This course will examine the scope of permissible and impermissible anti-terror operations via analysis and comparison of domestic and international legal principles and practice. We will focus in particular on the efforts of lawmakers and courts to strike a balance between the protection of public security and the preservation of civil liberties and a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra-territorial character; and refugee and immigration law in the era of terrorism. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: written exam (graded, open book) (75%), class participation and assignments (25%) / 6 Kontakt: lucia.dellatorre@.unilu.ch Literature READER 39 International Trade Law Dozent: Dr. iur. Nicolas Diebold, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course introduces the international trade law embodied predominantly in the World Trade Organization (WTO), regional trade agreements (eg NAFTA) and bilateral trade agreements. These agreements set forth the rules that apply to questions such as: May the US restrict the import of shrimp that are caught by killing endangered species of sea turtles? May Australia require that all cigarettes are sold in plain, unbranded packages? May the EU prohibit the import of Canadian seal fur due to inhumane killing of seals? May the US prohibit online gambling to the detriment of Antiguan online gambling providers? In-depth analysis of case law acquaints students with tariff measures, including the potentially protectionist effects of non-tariff measures, ranging from technical regulations in goods to sanitary and phytosanitary standards in agriculture to licensing and qualification requirements in services trade. Safeguard measures as well as trade remedies against unfair practices are discussed in light of the complex evidentiary challenges they pose for trade disputes. Institutional aspects and dispute settlement procedures of the WTO are touched upon in view of familiarizing students with the legal disciplines under the WTO. Methodically, the course builds on the case law method. Trade law and its impact on domestic legal systems is prominently illustrated and discussed on the basis of WTO panel and Appellate Body reports. Some of the relevant cases will be presented by the students (ideally in groups, depending on the number of participants). The students become familiar with the legal framework of the international trading system and the legal principles of trade law, such as national treatment, most-favoured-nation treatment, market access and exceptions for environmental, health, safety and other policies. The students learn to interpret international trade treaties and become knowledgeable about the WTO dispute settlement system. Importantly, they become aware of the balance between international trade liberalization and national regulatory authority and interests. Voraussetzungen: Umfang: The course is designed for advanced students with a strong command of English and an interest in globalization and international relations. Ideally (but not necessarily), students have basic knowledge in (public) international law. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The final grade will be determined on the basis of a presentation of a case during the case studies, class participation and the exam (oral, open book) at the end of the course / 6 Kontakt: nicolas.diebold@doz.unilu.ch Literature READER 40 Democracy and Globalisation Dozent: Alberto Ghibellini, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Gastveranstaltung Termine: Blockveranstaltung FRO,3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Caught in the grip between the advancement of new populistic movements, the pressure exercised by economic globalization and unprecedented migration flows, and the claims to increase the popular participation, the political regime which is usually defined as “Representative Democracy” appears today to be in a state of decay. If not from the formal point of view – in terms of its legality – the decay is clear from the substantial, political one: from the point of view of its legitimacy, real or perceived. Nowadays, Representative Democracy seems to be unable to give credible answers to the challenges with which it is presented with increasing frequency: the marginalization of the lower classes, the pressures of the economic and financial international groups, as well as the loss of contact with the sovereign people, who aim instead at “recomposing” and reestablishing their complete sovereignty. The course aims to shed light on the fundamental aspects of this predicament and to explore its possible further developments. Deepen the students’ knowledge of key concepts of the subject matter, such as democracy, representation, globalization. Clarify the differences between the types of democracy, with particular emphasis on the representative one. Explore the possible threats posed by “globalisation” to the democratic regime and its principle of popular sovereignty. Voraussetzungen: Umfang: Interest in political philosophy. Possibly some knowledge thereof. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written exam, passed or failed (2 Cr) Kontakt: Material: aghibell@mit.edu An electronic course packet will be provided by the instructor. 41 Schweizerische und deutsche Verfassungs- und Strafrechtsgeschichte im 19. und 20. Jahrhundert Dozent: PD Dr. iur. Thomas Henne Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Grundlagenfächer Termine: wöchentlich, Di, 12.15 - 14.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Gegenstand der Lehrveranstaltung sind wesentliche Aspekte der schweizerischen und deutschen Verfassungs- und Strafrechtsentwicklung im 19. und 20. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung ihrer europäischen Bezüge. Unter anderem werden mit dieser Perspektive die schweizerische Bundesverfassung sowie das deutsche Verfassungsrecht vergleichend untersucht und erläutert. Im Mittelpunkt steht regelmäßig eine Quelle, die in ihren gesellschaftlichen und sozialen, vor allem aber juristischen Kontext eingeordnet wird. Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die geschichtliche Dimension des Verfassungs- und Strafrechts erhalten und selbständig mit rechtshistorischen Quellentexten umgehen können. Den Studierenden sollen die auch für ihre zukünftige Tätigkeit unentbehrlichen Grundkenntnisse der Rechtsentwicklung vermittelt werden. Das Wissen um die Historizität des Verfassungs- und Strafrechts erleichtert damit das Verständnis der schweizerischen Rechtsordnung. Voraussetzungen: Umfang: Keine. Studierende aller Schwerpunkte erhalten durch diese Lehrveranstal¬tung einen fundierten Zugang zu wichtigen Themen des Straf- und öffentlichen Rechts. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Kontakt: Material: thomas.henne@unilu.ch Der Einstieg in das Thema wird durch einen Reader erleichtert. Zudem werden weitere relevante Materialien auf OLAT zur Verfügung gestellt 42 Energierecht Dozentin: Ass.-Prof. Dr. iur. Anja Hentschel Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich, Mo, 10.15 - 12.00, 19.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung führt in das Schweizer Energierecht ein und bietet einen Überblick über die wichtigsten Bereiche. Hintergrund ist die mit der Energiestrategie 2050 angestrebte Energiewende in der Schweiz. Die Veranstaltung verknüpft Fragen des Klimaschutzes (CO2-Reduktion) mit Aspekten des allgemeinen Energierechts (Dezentralisierung) und des Energiemarktes (Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Umweltverträglichkeit). Einführend wird die weltweit zu beobachtende Umorientierung der Energienutzung (Klimawandel, Ölkrisen, atomare Risiken) dargestellt, bevor sodann die wichtigsten Aspekte der Schweizer Energiewende systematisch genauer betrachtet werden. Schwerpunkte sind insbesondere das Recht der erneuerbaren Energien, inkl. ökonomischer Förderung, der Ausstieg aus der Kernenergienutzung, inkl. Endlagerung und Energieeffizienz- und - einsparmassnahmen im Gebäudebereich. Daneben wird auf neue Risiken und Technologien in der Energienutzung, wie Fracking, CCS und Energiespeicher eingegangen, soweit sie die Schweizer Energiepolitik tangieren. Kenntnis der wichtigsten Gebiete des Schweizer Energierechts und Fähigkeit zur Bewertung ihrer Relevanz für die Energiewende - Erkennen des Zusammenspiels von rechtlichen, wirtschaftlichen Bedingungen und staatlichen Aufgaben im Bereich des Energierechts - Kenntnis der Kompetenzverteilung im Energierecht - Kenntnis und Fähigkeit zur Bewertung des internationalen und europäischen Rechtsrahmens für die Energiepolitik der Schweiz - Kenntnis und Fähigkeit zur Bewertung der gesellschafltichen Aspekte der angestrebten Energiewende. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse im öffentlichen Recht 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete mündliche oder schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: Material: anja.hentscheln@unilu.ch oder alexandra.birchler@unilu.ch Texte werden am Anfagn der Veranstaltung an-, bzw. ausgegeben. 43 Rechtssoziologie Dozent: Ass.-Prof. Dr. iur. Vagias Karavas Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft / Grundlagenfächer Termine: wöchentlich Di, 14.15 - 16.00, ab 20.09.2016 FRO, HS 12 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Wie entsteht neues Recht und von welchen Faktoren hängt seine Wirksam- keit ab? Wie verändert sich das Recht aufgrund der Erscheinung neuer Me- dien wie das Internet? Was hat das Recht mit dem Geschlecht zu tun? Kann man von einer „Globalisierung des Rechts“ reden? Dies sind ein paar exem- plarische Fragen, die uns im Rahmen der Vorlesung beschäftigen werden. Im Gegensatz zur Rechtsdogmatik, die fragt, was als Recht ideell gilt, hat die Rechtssoziologie die Erforschung der sozialen Wirklichkeit des Rechts zum Gegenstand. Die Rechtssoziologie ermöglicht uns somit einen Blick hinter die Kulissen des Rechtsbetriebs. Inhaltlich gliedert sich die Vorlesung in zwei Teile: Im ersten Teil wird im Sinne einer allgemeinen Einführung eine Über- icht über den Gegenstand, die Methoden sowie die Geschichte der Rechts- soziologie ermöglicht. Im zweiten Teil werden im Sinne einer Übung die Grundprobleme rechtssoziologischer Theorie (vor allem der soziologische Rechtsbegriff und die Thematik der Rechtsentstehung, Rechtsanwendung und Rechtswirksamkeit) anhand exemplarischer Fragen wie die vorgenann- ten dargestellt und kritisch beleuchtet. Die Vorlesung endet mit einer kriti- schen Reflexion über die Rolle des Rechts in der Gesellschaft. Neben der Kenntnis rechtssoziologischer Theorien und Methoden soll das Interesse der Studierenden für die Erforschung der „Rechtswirklichkeit“ geweckt sowie ihre Fähigkeit gefördert werden, rechtssoziologische Erkenntnisse in ihre rechtsdogmatische Arbeit einzubeziehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: vagias.karavas@unilu.ch 44 International Environmental Law Dozent: Prof. Dr. iur. Thilo Marauhn Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: Blockveranstaltung FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Climate change and loss of biodiversity are among the most serious environmental challenges. This course will provide insights into international legal instruments addressing these challenges. It serves as a general introduction to international environmental law and policy. After exploring the economic, political, and legal concepts relevant to international environmental treaty regimes, these concepts will be applied to specific international environmental problems. The course focuses on the dynamics of treaties, negotiations, and state as well as non-state actors. The final section of the course will discuss how to ensure compliance with international environmental law. • To understand key concepts of international environmental law • To know important multilateral environmental agreements (MEAs) • To get an idea of how to ensure compliance with MEAs Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of international law 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: written exam / 6 Kontakt: thilo.marauhn@doz.unilu.ch Literatur: ULRICH BEYERLIN/THILO MARAUHN, International Environmental Law, Hart Publishing, Oxford 2011. 45 Die grosse Transformation. Westeuropa auf dem Weg in die Moderne 1780- 1900 Dozent: Prof. Dr. phil. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2016 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Im langen 19. Jahrhundert wurden die westeuropäischen Gesellschaften tiefgreifender verändert als jemals zuvor in der Geschichte. Nach und nach wirkte sich die grosse Transformation auf beinahe alle Lebens- und Gesellschaftsbereiche aus. In der Vorlesung werden wir uns unter anderem mit der Geburt der Metropolen, dem aufkommenden Fabriksystem, der Verkehrs- und Zeitrevolution sowie dem Aufstieg der Industriemoderne und dem neuen „Homo hygienicus“ beschäftigen. Wer unsere Gegenwart besser verstehen will, der sollte über die revolutionären Veränderungen, die sich zwischen 1780 und 1910 in Westeuropa vollzogen, fundiert Bescheid wissen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: aram.mattioli@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Literaturhinweis: Monica Juneja, Roland Wenzelhuemer, Die Neuzeit 1789-1914, Stuttgart 2013. 46 Growth Theory Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich, Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2016 FRO, HS 3 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Why are some countries richer than others? What are the engines of long- run economic growth? What can economic policy do about it? Or: What is the impact of government finances on short- and long-run economic activity? This course introduces some basic growth theories that are used to address these and many related questions. Among the growth models studied are the Ramsey-Cass-Koopmans model, the overlapping-generations model, and models of endogenous growth. Besides working with these models, there is also a focus on useful methods such as dynamic optimization or phase diagrams. Finally, we will have a look at some current research topics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: manuel.oechslin@unilu.ch Hinweis: Lecture starts on September 20, 2016. Literatur Romer, David (2006), Advanced Macroeconomics (3rd edition). New York: McGraw-Hill; 47 Open Macroeconomics and International Macro Policy Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich, Di, 14.15 – 16.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Why did the Swiss National Bank (SNB) introduce a lower bound of 1.20 francs against the euro in September 2011?; and why did the SNB abolish the lower bound in January 2015? Why did European leaders in the early 1990s decide to introduce the single currency, and what is the nature of today’s problems in the eurozone? How would a solution to these problems look like? Questions like these have received a lot of attention lately – and will be addressed in the course on “Open Macroeconomics and International Macro Policy”. We will start by introducing basic concepts such as the balance of payments and the exchange rate. We then discuss how exchange rates are determined, considering different exchange rate regimes. Further topics include the historical performance of alternative exchange rate regimes and the economics of currency areas such as the European monetary union. Finally, we study the problems of macroeconomic policy- making in an integrated world economy. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: WF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: manuel.oechslin@unilu.ch Literatur Krugman, Paul, Maurice Obstfeld, and Marc Melitz (2015): International Economics. Theory and Policy (10th edition); All materials covered in class. 48 Einführung in die Internationalen Beziehungen Dozentin: Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2016 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ soll Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der Internationalen Beziehungen geben und zentrale Akteure, grundlegende Theorien und Problembereiche der IB vorstellen. Entsprechend gliedert sich die Veranstaltung in drei Teile: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen (Groß)-Theorien der IB. Damit verbunden ist auch eine historische Übersicht über die Entwicklung der Disziplin. Im Anschluss befassen wir uns mit zentralen Teilgebieten der IB. Innerhalb der Konfliktforschung besprechen wir Ursachen für Krieg und Frieden und den Umgang der Weltgemeinschaft mit Konflikten. Des Weiteren schauen wir uns die internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Teilbereich „Internationale Politische Ökonomie“ genauer an. Im Zentrum des letzten Teilbereichs der Vorlesung stehen dann die „Internationale und Transnationale Kooperation“. Hier befassen wir uns mit Internationalen Organisationen sowie mit transnationalen Akteuren. Die Vorlesung möchte die Grundlagen der Internationalen Beziehungen vermitteln und erreichen, dass die Studierenden das Gelernte auf aktuelle weltpolitische Herausforderungen (wie z.B. internationale/globale Sicherheit, Migration, globaler Umweltschutz, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung) anwenden können. Am Ende des Kurses sind die Studierenden fähig, mit Hilfe des vermittelten Wissens aktuelle politische Entwicklungen sowie die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen (nationalen) politischen Systemen der Gegenwart zu beschreiben und zu analysieren. Ziel ist somit neben der Vermittlung elementarer Fachkenntnisse die Studierenden in das "vergleichende Denken" einzuführen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Hinweise: Kontakt: Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studierende der Politik- wissenschaft im ersten oder zweiten Semester das vertiefende Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten. Für fortge- schrittene Studierende bietet das Masterseminar „History of International Relations“ (Prof. Slantchev) eine Vertiefung. lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Vorlesungsrmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur: Baylis, John/ Smith, Steve/ Owens, Jessica (Hg.) (2014): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 6. überarb. Aufl., Oxford UP. Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2013): Handbook of International Relations, 2. Aufl., Sage. Frieden, Jeffry A., and David A. Lake (2015): World Politics: Interests, Interactions, Institutions: Third International Student Edition. WW Norton & Company. Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard, Kruck, Andreas (2013) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, 4. Aufl., VS Verlag. Schimmelfennig, Frank (2013), Internationale Politik, 3. akt. Aufl., UTB. 49 Wirtschaftspolitik I Dozent: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Durchführender Fachbereich: Wirtschaftswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 22.09.2016 FRO, HS 9 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung führt in die Theorie der Wirtschafts- und Finanzpolitik ein. Themen sind: - Wirtschaft, Politik und wirtschaftspolitische Eingriffe - Grundlegende Aspekte des gesellschaftlichen Grundkonsenses - Grundlegende politische Rechte und Institutionen - Gesellschaftliche Entscheidungsverfahren: Preismechanismus, Demokratie, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaftliche Interessengruppen - Grundregeln über Allokation, Umweltpolitik, Verteilung, Stabilisierung - Verhaltensbeeinflussung mittels Information, Methoden der Präferenzerfassung, Wirtschaftspolitische Instrumente und deren Anwendung - Wirtschaftspolitische Berater und Institutionen der Beratung Die Analyse erfolgt aus verschiedenen Perspektiven: im politisch-ökonomi- schen System; auf der Ebene des gesellschaftlichen Konsens; auf der Ebene des laufenden politischen Prozesses; in der wirtschaftspolitischen Beratung. Neben der Vermittlung von grundlegenden theoretischen, empirischen und institutionellen Kenntnissen werden die analytischen Fähigkeiten trainiert, welche die Studierenden zur selbständigen Analyse von Problemen der Wirtschafts- und Finanzpolitik, beispielsweise in Form von Seminararbeiten befähigen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: WF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: christoph.schaltegger@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Feld, Frey, Kirchgässner (2009), Demokratische Wirtschaftspolitik. Vahlen. München 50 Comparative Constitutional Law Dozierende: Kyriaki Topidi, PhD/ Prof. Aalt Willem Haringa/ Antonia Waltermann/ Dr. Sascha Hartdt, Maastricht/Hoai-Thu Nguyne, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich, Mo, 08.15 – 12.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course will provide an introduction into comparative constitutional law. This course will introduce a number of core concepts of comparative con- stitutional law and introduce the students to the methodology of comparative constitutional law. During this course, the constitutions of the United States, France, Germany and the United Kingdom will be analyzed. Further, during this course we will look at the implementation of European Union law into domestic constitutional orders and at the ECHR and constitutional review. Introduce the students to the methodology of comparative constitutional law, introduce the students to core concepts of constitutional law and to enable the students to read and understand constitutions. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: written exam (graded, open book) (75%), class participation and assignments (25%) / 6 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Literatur • AALT WILLEM HERINGA/PHILIPP KIIVER, Constitutions Compared, 3rd Ed., Intersentia: Cambridge; • AALT WILLEM HERINGA/SASCHA HARDT, Sources of Constitutional Law, 1st Ed.,2014, Intersentia. Other materials will be made available through the OLAT platform. 51 Political Behaviour and Communication Dozent: Prof. Dr. Alexander Trechsel Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 20.09.2016 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: This course offers a dense overview of the most important works – the classics – in the field of political behavior and political communication. The focus will be put on citizens and public opinion. How does the latter emerge? How do electoral campaigns work? What is the role of parties, leaders, issues, mass media, modern information and communication technologies, the Internet etc. in public opinion formation? How does propaganda work? How rational are voters? How volatile is public opinion? The course aims at providing a solid discussion of the evolution of the field across time, its key concepts and approaches, theories and empirical contributions. Starting with the seminal book by Walter Lippmann, we will read and discuss the classics in a chronological order, spanning over the last century. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: alexander.trechsel.@unilu.ch Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Lippmann, Walter, 1997 (1922). Public Opinion. New York: Free Press. Lazarsfeld, Paul F., Berelson, Bernard and Hazel Gaudet, 1968 (1944). The People’s Choice. How the Voter Makes Up his Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. Downs, Anthony, 1957. An Economic Theory of Democracy. New York: Harper Collins. Campbell, Angus, Converse, Philip E., Miller, Warren E. and Donald E. Stokes, 1964. The American Voter: an Abridgement. New York: Wiley. Key, V.O., 1966. Responsible Electorate: Rationality in Presidential Voting 1936-1960. Cambridge: Harvard University Press. McCombs, Max and Daniel Shaw, 1972. Agenda-setting function of mass media. Public Opinion Quarterly 36: 176–187. Fiorina M 1981. Retrospective Voting in American National Elections. New Haven, CT: Yale University Press. Iyengar, Shanto, and Donald R. Kinder. 1989. News That Matters: Television and American Opinion. University of Chicago Press. Zaller, John R. 1992. The Nature and Origins of Mass Opinion. Cambridge University Press. Sniderman, Paul M. and Edward G. Carmines 1997. Reaching Beyond Race. Harvard U Press. Druckman, James N., Erik Peterson and Rune Slothuus 2013. How Elite Partisan Polarization Affects Public Opinion Formation, American Political Science Review 107, 1: 57-79. Druckman, James N. and Kjersten R. Nelson 2003. Framing and Deliberation: How Citizens‘ Conversations Limit Elite Influence, American Journal of Political Science 47, 4: 729-745. 52 Israels Rolle im Nahostkonflikt Dozent: Prof. Dr. Moshe Zimmermann Durchführender Fachbereich: Judaistik Termine: wöchentlich Mo, 14.15 – 16.00, ab 19.09.2016 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die beste Ausgangsposition für eine Analyse des Nahostkonflikts ist die kontrafaktische Frage: Wie wäre es in der Region, wenn Israel bzw. der Zionismus nicht existierten? Denn der Nahost-Konflikt begann erst im 20sten Jahrhundert und ist von Europa ausgegangen: Nationalismus, Antisemitismus, Rassismus, Imperialismus, aber auch Demokratie, Lieberalismus, Laizismus und Sozialismus sind importierte Faktoren, die die Entwicklung der Region mitbestimmten. Ohne den Staat Israel bzw. ohne die jüdische Masseneinwanderung hätte jeder der genannten Geschichtsfaktoren einen anderen Stellenwert bekommen. Die Vorlesung wird sich mit der Relevanz dieser Faktoren in ihrer historischen Entwicklung befassen. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung (2 Cr) Kontakt: moshe.zimmermann@mail.huji.ac.il Literatur Michael Brenner, Geschichte des Zionismus. München 32008 James L. Gelvin, The Israel-Palestine conflict: one hundred years of war. Cambridge 2007 Benni Morrsi, One state, two states: resolving the Israel/Palestine conflict. New Haven 2009 Shlomo Sand, Die Erfindung des Landes Israel: Mythos und Wahrheit. Berlin 2012 Michael Wolffsohn, Israel, Geschichte, Politik, Gesellschaft, Wirtschaft. Opladen 2016 Moshe Zimmermann, Die Angst vor dem Frieden. Berlin 2012 53 Macht Religion Konflikt? Zur Funktion von Religion in Konflikten Dozent: Dr. phil. Jürgen Endres Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich, Do, 10.15 – 12.00, ab 22.09.2016 FRO, HS 13 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Lernziele: Seit geraumer Zeit lässt sich das Phänomen der «Wiederentdeckung» des Religiösen beobachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Religion als Faktor in Konflikten in Erscheinung tritt, sei dies auf psychosozialer, gesellschaftlicher oder zwischenstaatlicher Ebene. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel des Seminars, den vielfältigen Funktionen von Religion in Konflikten nachzugehen. Dies geschieht in einem ersten Schritt auf konzeptioneller Ebene unter Einbeziehung religionswissenschaftlicher, soziologischer und politikwissenschaftlicher Ansätze. Darauf aufbauend sollen in einem zweiten Schritt verschiedene Fallbeispiele auf gesellschaftlicher und zwischenstaatlicher Ebene (u.a. Schweiz, Ägypten, Burma, Indien - Pakistan) analysiert werden. Parallel zur konfliktiven Dimension von Religion soll auch das konfliktschlichtende und friedensstiftende Potenzial von Religion untersucht werden. Die Studierenden erlangen die Fähigkeit, religiös bedingte Einflussfaktoren und religiöse Dimensionen in Konflikten zu erkennen und einzuordnen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: juergen.endres@unilu.ch Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt 54 Hannah Arendt: “Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft” Dozent: Dr. phil. Thomas Forrer Durchführender Fachbereich: Kulturwissenschaften Termine: wöchentlich, Mi, 10.15 – 12.00, ab 21.09.2016 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In dem Lektüre-Seminar beschäftigen wir uns mit dem für die Erforschung von Rassismus und Totalitarismus grundlegenden Werk der Philosophin Hannah Arendt: „Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft“ (1951/1955). In der umfassenden Schrift arbeitet Hannah Arendt die Vorgeschichte und die Entstehung des Antisemitismus auf, beschreibt und analysiert eingehend die Entwicklung von Rassismus und Imperialismus im 18. und 19. Jahrhundert, um vor diesem Hintergrund die historische Möglichkeit und die politischen Merkmale der totalen Herrschaft – am Nationalsozialismus und am „bolschewistischen Regime“ (Stalin) – zu untersuchen. Im Seminar lesen wir grosse Teile aus Arendts umfangreichem Werk, rekonstruieren gemeinsam ihre vielschichtigen Argumentationen und besprechen ihre Analysen und Befunde auch angesichts von politischen Phänomenen und Fragestellungen der Gegenwart. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt. thomas.forrer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Piper Verlag: München (wenn möglich in einer Auflage nach 1991) 55 The Future of the European Union Dozent: Prof. Dr. John Erik Fossum Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine 1: Termine 2: Do, 20.09. 12.15 – 14.00 HS 11 Fr, 14.10. 09.15 - 17.00 4.B47 Sa, 15.10. 09.15 – 17.00 3.B57 Fr, 18.11. 09.15 – 17.00 HS 2 Sa, 19.11. 09.15 - 17.00 3.B57 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: The European Union is a political system made up of states that simultaneously transforms these states. It represents a large-scale experiment in modern transnational governing. At present the multilevel configuration that makes up the European Union is currently facing an unprecedented number of challenges associated with the financial turned political crisis; the refugee crisis; the Ukraine crisis; and Brexit (and the domino effects it might engender). The purpose of the course is to understand the historical background, present status and future prospects of this complex political system. To that end, the course will familiarize students with the historical context of state formation and nation-building; the contemporary context of state trans- formation in Europe; the basic challenges facing the EU; and the possible developmental trajectories for the EU. Possible scenarios include: consolidation through muddling through; a Europe of concentric circles (consolidation of the Euro-zone); and fragmentation (differentiation or disintegration). The course will also discuss the implications for democratic governing associated with each of these scenarios. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay, benotet) / 4 Kontakt: j.e.fossum@arena.uio.no oder polsem@unilu.ch Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt 56 Personality and Politics Dozent: Dr. Diego Garzia Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 16.15 – 18.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The focus of this course is on the increasingly tighter relationship between personality and the functioning of representative democracy, and in particular on the process of personalization of politics. The course is divided in four major thematic parts. The first part will provide students with a theoretical overview of the changes occurring in the reciprocal relationships between the main actors of contemporary democratic politics (i.e., parties, media, voters) and the way these interactions fostered the personalization of politics so far. In the second part, we will focus on one of the core implications of the personalization of politics, namely, the changing role of individual politicians (and of politicians as individuals) in determining how people view politics and how they express their political preferences. In this part, we will attempt to answer questions such as: How do voters perceive leading politicians’ personality? Are election outcomes determined by voters’ assessments of politicians’ personality? What are the personal characteristics of politicians that matter the most to voters? When, where, and how do these characteristics matter? Although personalities of politicians have captured center stage in contemporary election campaigning, thus becoming the focus of voters’ preferences, individual characteristics of voters, such as their traits and values, have also become distinctively important for political choice. For this reason, the third part of the course will concentrate on the personality of voters and its relationship with politics. Do voters like politicians whose traits match their own traits? And why is it so? This part of the course will rely on theories and methods from the field of personality psychology to shed light on voters’ political personality, its origins, as well as its role in non-political contexts such as human mate attraction. The fourth part of this course will be dedicated to the newest developments in ICTs (Information and Communication Technologies) and the ways in which they can potentially affect the personalization trend. The interactive possibilities of social media have in fact highlighted the possibility for voters to connect horizontally, thus reviving classic theories of social influence and interpersonal intermediation on vote choice. At the same time, Web 2.0 technologies have introduced novel dynamics by offering more detailed, tailor-made information. In this part of the course, we will focus on the effect of Internet-based political information on citizens’ patterns of political behaviour, with an eye in particular on Voting Advice Application websites. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. diego.garzia@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 57 Political Psychology Dozent: Dr. Sergiu Gherghina Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich Do, 12.15 – 16.00, ab 22.09.2016 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptrseminar Inhalt: Lernziele: How do personality traits of political leaders influence their decisions? What roles are pleyd by emotions in politics? How do people decide for whom to vote? What is the importance of stereotypes in political beha-vior? What influences the way in which people belonging to different groups (ethnicity, religion) behave in domestic and international politics? These questions lie at the core of political psychology, a field that com-bines the theoretical and methodological approaches of psychology with the empirical dimension of politics. This course intends to provide students with an overview of major topics in political psychology, aiming to provide an answer to the above mentioned questions by looking at real-life examples throughout the con- temporary world. It aims to introduce students to key concepts and theories, to present the main methodo-logical approaches, and to explain how psychology can be used to understand politics. The readings include the theoretical approaches, while the lectures are meant to complement them by providing empirical examples. The course has a comparative perspective and includes the following topics: - What is political psychology and how it helps us to understand political processes - The role and importance of personality in politics - The study of leaders in politics - The psychological determinants of voting - The political psychology of mass politics, social movements, nationalism and terrorism At the end of this course students will be able to: - gain a general understanding of political psychology - become familiar with the key debates in the literature - analyze leaders and groups from the perspective of political psychology - evaluate and differentiate between types of groups and psychological drivers for action - identify problems and challenges in the current developments of political psychology Umfang; Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: 1. Class activity and participation (10%) 2. Two short essays (each of them 25% of the final grade) of max. 600 words that should answer a given question. 3. Short written exam about readings and class discussions (40% of the final grade): the exam will take 20 min. and will in-clude 10 multiple choice questions (12 November) / 4 Kontakt: gherghina@soz.uni-frankfurt.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Martha L. Cotham, Elena Mastors, Thomas Preston and Beth Dietz, Introduction to Political Psychology, 3rd edition, New York and London: Routledge 58 Equality, Inequality, Justice. Problems of Contemporary Political Philosophy Dozent: Prof. Dr. Martin Hartmann Durchführender Fachbereich: Philosophie Termine: Wöchentlich, Di, 10:15 - 12:00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: A recent Oxfam Briefing Paper entitled „An Economy for the 1 %“ claims this: “The global inequality is reaching new extremes. The richest 1 % now have more wealth than the rest of the world combined.” Thomas Piketty, in his best-selling Capital in the Twenty-First Century, writes: “There is no fundamental reason why we should believe that growth is automatically balanced.” If these claims are right, economic inequalities are on the rise within comparatively rich countries and between countries. But is this a problem? Are these inequalities unjust or does criticizing them just amount to envy? In this seminar we want to discuss these questions from a philosophical perspective that is open to political and economic arguments. We will deal with the so-called egalitarianism debate and its critique (Dworkin, Cohen, Frankfurt, Sen etc.) and will also discuss economic arguments of a more descriptive kind (Piketty). The link to the justice debate is this: What kind of inequality is unjust? If possible, teaching staff from the economics department or the political science department will join the course. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay/Protokoll / 4 Kontakt: bea.schuler@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT 59 Politik jenseits des Staates, Beispiele aus Afrika und dem Mittleren Osten Dozent: Dr. phil. Thomas Hüsken Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich, Do, 12:15 – 14:00, ab 22.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: . Die gegenwärtigen politischen Entwicklungen in vielen Ländern Afrikas und des Mittleren Ostens repräsentieren nichts weniger als die Neuaushandlung der postkolonialen politischen Ordnung. Die Fragmentierung von staatlichen Strukturen haben zu mehr Heterogenität in der Politik und zum Aufstieg nicht-staatlicher Machtgruppen gefu¨hrt. Es handelt sich hierbei um Entwicklungen, die Staatlichkeit herausfordern oder neu aushandeln und auf nationale Grenzen u¨berschreitende historische und rezente kulturelle, ethnische, politische und ökonomische Verbindungen verweisen. Der Kurs wird sich anhand grundlegender Texte mit dieser Thematik beschäftigen.. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: thomas.huesken@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur: Literatur zur Einführung: Trotha, Trutz v. 2000, Die Zukunft liegt in Afrika. Vom Zerfall des Staates, von der Konzentrischen Ordnung und vom Aufstieg der Parastaatlichkeit, Leviathan, Zeitschrift für Sozialwissenschaften, 28. Jg. Heft 2: 253-279. 60 Urban and Metropolitan Governance Dozent: Dr. phil. Philippe Koch Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 16.15 – 18.00, ab 15.09.2015 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Wer regiert die Stadt? Wie können politische Prozesse in urbanen Räumen beeinflusst werden? Mit welchen theoretischen und methodischen Ansätzen lässt sich Stadtpolitik analysieren? Das Seminar beschäftigt sich mit diesen Fragen. Konkret gliedert sich das Seminar in vier Teile. Im ersten Teil werden wir die wichtigsten theoretischen Ansätze kennenlernen, die sich mit urbanen Machtstrukturen und Politik befassen. Im zweiten Teil widmen wir uns den institutionellen und politischen Herausforderungen der politischen Steuerung von fragmentierten aber hoch urbanisierten Siedlungsräumen. Die Sub- und Periurbanisierung der letzten gut fünfzig Jahren hat – nicht nur in der Schweiz – dazu geführt, dass sich die Siedlungsflächen immer weiter ausdehnen und immer enger miteinander verflochten sind. Demgegenüber haben sich die politisch-institutionelle Gliederung kaum verändert. Welche Lösungen werden in der Forschung debattiert, um angesichts dieser Inkongruenz politische Steuerungskapazität aufrechtzuerhalten? Im dritten Teil analysieren wir gemeinsam drei für das Verständnis des urbanen Raums und des Prozesses der Urbanisierung zentrale Politikbereiche: Raumplanung/Stadtentwicklung, Wohnungspolitik und Verkehrspolitik. Wir identifizieren die wichtigsten Diskurse, Akteure, Institutionen und Konfliktmuster vor allem mit Blick auf die Schweiz. Im letzten Teil folgen schliesslich die Präsentationen der im Seminar entwickelten Research Designs. Die Seminarsprache ist Deutsch. Vorträge können aber auch auf Englisch gehalten werden. Viele Texte sind zudem in englischer Sprache verfasst. Ziele: Der Kurs verfolgt drei Ziele: 1. Die Teilnehmenden wissen, welche politischen Sachgeschäfte in der Stadtpolitik relevant sind und die politischen Auseinandersetzungen prägen. 2. Die Teilnehmenden sind in der Lage kritisch und theoretisch informiert, die politischen Bedingungen urbaner Gesellschaften zu analysieren. 3. Die Teilnehmenden kennen die wichtigsten Debatten der politikwissenschaftlichen Subdisziplin Urban Politics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch/Englisch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme (Essay, benotet) / 4 Kontakt: philippe.koch@gmx.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Jonathan S Davies und David L Im broscio (Eds.) (2009), Theories of Urban Politics (2nd Edition), London: Sage. 61 Offene oder geschlossene Grenzen. Migrationsregime im Wandel Dozent: PD Dr. Patrick Kury Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich, Di, 10:15 – 12:00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: . Wanderungsbewegungen sind integraler Bestandteil einer Verflechtungsgeschichte der modernen Welt, wie sie etwa Jürgen Osterhammel für das 19. Jahrhundert beispielhaft skizziert hat. Vor dem Hintergrund neuester internationaler Forschungsperspektiven untersucht die Veranstaltung den Wandel von Migrationsregimen seit der Mitte des 19. Jahrhunderts bis in die Gegenwart. Im Mittelpunkt steht dabei der Blick auf die Schweiz, sowie ergänzend auf Deutschland, Grossbritannien und die USA. Während einzelne Aspekte der Zu,- Ab- und Binnenmigration verschiedener Gruppen und Individuen bereits aufgearbeitet sind, fehlt ein Blick auf grössere Zusammenhänge über einen längeren Zeitraum. Kontinuitäten und Brüche des Umgangs mit Migration, die die Verortung der Schweiz in der Welt aufzuzeigen, sind auf dieser Grundlage bislang kaum möglich gewesen. Das Seminar möchte einen Beitrag leisten, dies zu ändern, damit die Migrationsgeschichte der Schweiz stärker in internationalen Kontexten verortet werden kann. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: patrick.kury@doz.unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt 62 Fallstudien der Politischen Ökologie Dozentin: Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich, Mi, 10:15 – 12:00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: . In der Veranstaltung werden wir uns mit aktuellen Fallbeispielen der Politischen Ökologie befassen. Die Politische Ökologie beschäftigt sich mit der ‘ökologischen Verteilung von Konflikten’(Alier 2002), also mit den Konflikten um den Zugang und die Kontrolle von natürlichen Ressourcen (Escobar 2008), dem komplexen Beziehungsgefüge zwischen “Natur” und “Gesellschaft”. Umweltwandel wird als Teil von lokalen und globalen, politischen und ökonomischen Prozessen verstanden. Die Veranstaltung ist für alle Interessierten offen, insbesondere für Studierende, die sich mit den begrifflichen und theoretischen Grundlagen der Politischen Ökologie vertraut gemacht haben und sich nun intensiv mit Fallbeispielen beschäftigen wollen, die das Verhältnis von Natur-Kultur, Fragen von Ideologie, Wissensproduktion und Repräsentation sowie Ressourcenkonflikte zum Thema haben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt 63 Kritische Demokratietheorie und Protestbewegung Dozentin: Prof. Dr. Isabelle Lorey Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mo, 16.09. 14.15 – 16.00 FRO, HS 12 Fr, 07.10. 09.15 – 17.00 3.B01 Sa, 08.10. 09.15 – 16.00 3.B52 Mo, 10.10. 09.15 – 17.00 3.B52 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Protestbewegungen, die 2011 und in den Jahren danach entstanden sind, haben nicht einfach Plätze besetzt und Camps eingerichtet und sie haben sich nicht einfach aufgelöst, als die Camps verschwunden sind. Sie haben sich vielfach transformiert bis hin zur Besetzung politischer Ämter wie in Spanien. Die grösste Herausforderung dieser Bewegungen war sicherlich die Infragestellung existierender Formen von repräsentativer Demokratie und die Erfindung alternativer demokratischer Praxen, die repräsentationskritisch und transversal waren und ohne in die Zukunft gerichtete Forderungen aus- kamen. Diese Praxen lassen sich sowohl mit verschiedenen Ansätzen von kritischer Demokratietheorie in Verbindung bringen, sie haben aber auch kritische DemokratietheoretikerInnen zu neuen Konzeptionen von Demokratie angeregt. Im Seminar werden wir Texte von Jacques Rancière, Jacques Derrida, Alex Demirovic, Chantal Mouffe und Judith Butler diskutieren, sowie meine Konzeption einer präsentischen Demokratie. Dazu setzen wir uns vor allem mit Walter Benjamins Geschichtsphilosophischen Thesen auseinander und befassen uns mit kritischem Bezug auf Hegel mit dem Verhältnis von Demokratie und Zeitlichkeit. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat, Essay, benotet) / 4 Kontakt: lorey@eipcp.net oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Walter Benjamin (1974): Über den Begriff der Geschichte, in: Rolf Tiedemann, Herrmann Schweppenhäuser (Hg.): Walter Benjamin. Gesammelte Schriften, Bd. 1 (Teil 2), Frankfurt/M., S. 691- 704. Judith Butler (2011): Bodies in Alliance and the Politics of the Street, in: transversal: “#occupy and assemble8”, http://transversal.at/transversal/1011 Alex Demirovic (1997): Demokratie und Herrschaft. Aspekte krischer Gesellschaftstheorie, Münster. Jacques Derrida (2003): Schurken. Zwei Essays über die Vernunft, Frankfurt/M. Chantal Mouffe (2014): Agonistik. Die Welt politisch denken, Berlin: Suhrkamp 2014, S. 161-188. Isabell Lorey (2015): Die Gegenwart verteidigen und ihr widerstehen, in: Dirk Martin, Susanne Martin, Jens Wissel (Hg.): Perspektiven und Konstellationen kritischer Theorie, Münster, S. 116-133. Lorey (2014), The 2011 Occupy Movements: Rancière and the Crisis of Democracy, in: Theory, Culture & Society, 31(7-8), S. 43-65. 64 Historical and Deep-Rooted Factors of Economic Development Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Wirschaftswissenschaften / Politische Ökonomie Termine: Blockveranstaltung folgt Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Development economists have been trying for a long time to explain the differences in income levels and growth rates among countries. Why is there a wealthy global north, while the southern hemisphere tends to be poor? Why do some poor countries manage to escape poverty and catch up with richer countries while others remain stuck at low income levels? Many answers to these questions have been suggested, but none of them is able to deliver a single satisfying explanation. One recent and quite influential strand of literature is concerned with historical and deep-rooted factors that may have played an important role in shaping the different path of development from the past to the present. These factors include genetic diversity, its interaction with climatic and geographic factors, global migration patterns, conflicts that occurred hundreds of years ago, the colonization of the world by European powers, or the slave trade. Students will present recent research papers on the influence of these historical and deep-rooted factors and moderate the associated general discussions. • Students get an overview of historical and deep-rooted factors of economic development • Students improve their presentation skills • Students improve their skills in critically analysing research papers Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: WF: aktive Teilnahme (Essay) / 4 Kontakt: manuel.oechslin@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur: To be announced and discussed in the kick-off meeting. 65 Ist Wikipedia eine Enzyklopädie ? Öffentlichkeit im Zeitalter der Diskursmaschinen Dozent: Dr. Olaf Rahmstorf Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 12:15 – 14:00, ab 20.09.2016 FRO, HS 4 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Jürgen Habermas hat in seiner unterdessen zum Klassiker gewordenen Studie zum "Strukturwandel der Öffentlichkeit" die historische Bedeutung eines ‘räsonierenden’ Publikums für die Entwicklung der demokratischen Strukturen in Westeuropa herausgearbeitet. Er macht dieses Raisonement an Institutionen wie den bürgerlichen Salons, Debattierklubs und Enzyklo- pädien fest, die das erzeugte Wissen verbreiten helfen. Dieses geistige Fundament der Demokratie sah er durch die Verwandlung des selbstbe- wusst räsonierenden Publikums der großbürgerlichen Salons in ein passiv konsumierendes, kleinbürgerliches Medienpublikum bedroht. Heute - fünfzig Jahre später - könnte man meinen diese Gefahr sei mit dem Web 2.0 gebannt. Was im 18. Jahrhundert die Salons waren, sind heute die Chatrooms, was die Enzyklopädisten an aufklärerischem Esprit mitbrachten ist heute der basisdemokratische Geist Wikipedias. Unberücksichtigt bliebe in einer solchen, rein auf die Interaktion der Akteure abhebenden, Perspektive, jedoch die Frage, welches Wissen überhaupt nach welchen Regeln produziert wird. Medientheroetiker sprechen hier von einer Zeitenwende, dem Ende der Gutenberggalaxis oder einem neuen Wissensregime, dass sich an ‘Konsens' statt an ‘Wahrheit’ als Leitmotiv orientiere (Pscheida). Das Seminar verfolgt die Frage, nach welchen impliziten und expliziten Regeln die Produktion eines solchen Konsenses oder einer solchen ‘Wahr- heit’ erfolgt, welcher Typus ‘Wissen’ in die Wikipedia Eingang findet und was ausgeschlossen wird. Das heisst, wir fragen uns nach welchen Gesetz- mässgkeiten hier Öffentlichkeit hergestellt wird. Dabei machen wir uns die Tatsache zu nutze, dass die expliziten Produk- tionsregeln der Wikipedia für jeden einsehbar sind und ihr praktische Umsetzung jederzeit durch das Verfassen eigener Beiträge überprüft werden kann. Im zweiten Teil des Seminars werden wir daher selbst Erfahrungen als Wikipedia AutorInnen sammeln und vor dem Hintergrund des im ersten Teil aufgespannten Horizontes analysieren. Das Seminar schliesst an die Veranstaltung zum Ideologiebegriff vom vergangenen Herbst inhaltlich an, ohne die Teilnahme an diesem voraus- zusetzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme (Essay, benotet) / 4 Kontakt: olaf@rahmstorf.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literaturauszug Burke, Peter (2014): Die Explosion des Wissens. Von der Encyclopédie bis Wikipedia. Berlin. Habermas, Jürgen (1991 / 1962): Strukturwandel der Öffentlichkeit. Frankfurt am Main. Pentzold, Christian (2007): Wikipedia - Diskussionsraum und Informationsspeicher im neuen Netz. München. 66 History of International Relations Dozent: Prof. Dr. Branislav L. Slantchev Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich, Fr, 10:15 – 15:00, ab 30.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course provides advanced graduate students with a survey of international relations history with a focus on European diplomatic history from 1618 through 1945. We shall look at the historical development of organizations that employ violence, the evolution of doctrines for the use of force, the technological changes and attendant revolutions in military affairs. Our focus will be on the diplomatic interactions and the social, economic, political, and cultural contexts in which they take place. We shall emphasize certain formative conflicts: The Thirty Years’ War, the Wars of Louis XIV, the French Revolutionary and Napoleonic Wars, the Wars of German Unification, and the two world wars of the 20th century. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: slantchev@uscsd.edu oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur The following books are very useful general overviews of diplomatic relations, military technology, and state organization: McNeil, William H. 1982. The Pursuit of Power: Technology, Armed Force, and Society since A.D. 1000. Chicago: The University of Chicago Press. Parker, Geoffrey. 1996. The Military Revolution: Military Innovation and the Rise of the West, 1500 – 1800. 2nd Ed. New York: Cambridge University Press. Strachan, Hew. 1983. European Armies and the Conduct of War. London: Routledge. Black, Jeremy. 2002. European International Relations, 1648—1815. Palgrave Macmillan. Wawro, Geoffrey. 2000. Warfare and Society in Europe, 1792 – 1914. London: Routledge. Bridge F.R., and Roger Bullen. 2004. The Great Powers and the European States System, 1814—1914. 2nd Ed. New York: Longman. Anderson, M.S. 2003. The Ascendancy of Europe, 1815—1914. 3rd Ed. Longman. 67 Der ausgezählte Planet. Globale Umweltpolitik seit 1892 Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich, Mi, 10:15 – 12:00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar blickt auf die Geschichte des Politikfelds „Umwelt“. Es fragt nach den Akteuren, nach den Themenfeldern und nach der „Globalität“ der Umweltpolitik. Es geht um die Geschichte des Wissens über Umweltzerstörung und um die Lösungsvorschläge, die in der Vergangenheit gemacht worden sind. Im Jahr 1892 wurde in San Francisco unter dem Namen „Sierra Club“ die erste Umweltschutzorganisation gegründet. Viele nationale Gesellschaften folgten, so zum Beispiel der Schweizer Bund für Naturschutz 1909 (heute Pro Natura), die sich vernetzten. Im 1919 gegründeten Völkerbund und auch im UNO-System, das nach 1945 entstand, spielte die Umweltfrage zunächst eine untergeordnete Rolle. Das änderte sich in den 1970er-Jahren relativ dramatisch und heute stellt die globale Umweltkrise eine der wichtigsten Herausforderungen der Weltpolitik dar. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur zur Vorbereitung: Radkau, Joachim 2011: Die Ära der Ökologie. Eine Weltgeschichte, München: Beck. 68 Medien in Konflikten. Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Medien im Kreuzfeier der Kritik. 4. Gewalt oder Machtinstrument? Dozentin: Dr. Doréen Spörer-Wagner Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Do, 10:15 – 12:00, ab 22.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In der öffentlichen Wahrnehmung moderner Demokratien nimmt die Ver- flechtung von Medien und Politik immer mehr zu. Gleichzeitig scheint das Vertrauen der Bevölkerung in die Glaubwürdigkeit der Medienberichterstat- tung zu schwinden. Während fundierte Medienkritik eine wichtige Voraus- setzung für das Funktionieren der Demokratie ist, unterstellt der Ausdruck „Lügenpresse“, der inzwischen auch ausserhalb des deutschsprachigen Raums Bekanntheit erlangt hat, Medien pauschal eine Instrumentalisierung durch die Politik (oder andere Akteure). Ausgehend von der Annahme, dass Veränderungen in der Medienlandschaft und im (gesellschafts-)politischen Kontext moderner Demokratien die Beziehungen zwischen Medien und Politik beeinflussen, erörtern wir in diesem Hauptseminar, wie beide miteinander verflochten sind und wer unter Umständen wen kontrolliert. Zu diesem Zweck lernen wir die normativen Funktionen der Massenmedien und die Prinzipien der Medienberichterstattung in Demokratien kennen. Darüber hinaus diskutieren wir an ausgewählten empirischen Beispielen den Einfluss der Medienberichterstattung auf politische Akteure und Prozesse. Auf diese Art und Weise eignen wir uns theoretische und empirische Argumente an, um Medien in Demokratien begründet zu kritisieren, aber auch zu verteidigen. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Forschungsskizze (benotet) / 4 Kontakt: spoerer@nccr-democracy.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Dittmar, Jakob F. 2011. Grundlagen der Medienwissenschaft. Berlin: Verlag der TU Berlin. Kleiner, Marcus S. (Hrsg.). 2010. Grundlagentexte zur sozialwissenschaftlichen Medienkritik. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. Kriesi, Hanspeter et al. (eds.). 2013. Democracy in the Age of Globalization and Mediatization. London: Palgrave Macmillan. Pfetsch, Barbara (Hrsg.). 2008. Massenmedien als politische Akteure: Konzepte und Analysen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. Rhomberg, Markus. 2008. Mediendemokratie: Die Agenda-Setting-Funktion der Massenmedien. Paderborn: Fink. 69 Demokratie in multikulturellen Gesellschaften Dozent: Dr. Nenad Stojanovic Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Mi, 08:15 – 10:00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Im Seminar werden wir uns mit den besonderen Herausforderungen beschäftigen, die sich Demokratien stellen, deren Bevölkerung sich aus mehreren ethnischen/kulturellen Gruppen zusammensetzt. Nach einer Einführung in zentrale Konzepte werden wir wichtige Texte zu den drei Themen Wahlverhalten, Parteienwettbewerb und institutionelles Design in multikulturellen Demokratien erarbeiten. Drei Fragen stehen dabei im Vordergrund: Warum wählen Bürger entlang kultureller/ethnischer anstelle anderer gesellschaftlicher (z.B. Klassen-) Konfliktlinien? Wann lohnt es sich für Parteien ethnische Themen auf die Agenda zu setzen und wie beeinflusst dies die Dynamik des Parteienwettbewerbs? Welche Institutionen sind geeignet kulturelle Konflikte zu regulieren und Konsens zu fördern (konsoziationales versus zentripetales Modell, Föderalismus, direkte Demokratie)? Die theoretischen Ansätze werden jeweils exemplarisch auf multikulturelle Demokratien angewendet (v.a. Europa und Nordamerika), wobei das Beispiel Schweiz besonders analysiert wird. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat, Kommentar, benotet) / 4 Kontakt: nenad.stojanovic@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Horowitz, D.L. 1993. Democracy in divided societies. Journal of Democracy 4(4): 18-38. Lijphart, A. 1977. Democracy in Plural Societies. New Haven & London: Yale University Press; Introduction. Reilly, B. 2012. Institutional design for diverse democracies: consociationalism, centripetalism and communalism compared. European Political Science 11: 259-270. Stojanovic, N. 2003. Dialogue sur les quotas. Penser la représentation dans une démocratie multiculturelle. Paris: Presses de Sciences Po. Italienische Übersetzung: 2014. Dialogo sulle quote. Rappresentanza, eguaglianza e discriminazioni nelle democrazie multiculturali. Bologna: Il Mulino. 70 Identity, Territory and Political Conflict in Conetemporary Europe Dozent: Dr. Jean-Thomas Arrighi Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich, Fr, 10:15 – 14:00, ab 23.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Students should expect to In March 2014, a controversial referendum in Crimea saw 96 percent of eligible voters in favour of seceding from Ukraine and joining the Russian federation. A few months later, a slim majority of Scottish voters rejected independence from the rest of the United Kingdom, while their peers in Catalonia were barred from organising a similar consultation on the ground that it violated the Spanish constitution. The ongoing danger of a GREXIT in the wake of the Euro crisis and of a BREXIT following the June 2016 referendum on EU membership in the UK shows that contemporary territorial conflicts are not circumscribed to nation-states but also threaten the European project, amid fears of a profound reconfiguration of political space in the region. Against this background, this course proposes to explore how politics is fought out not only across society, but also across territory, in a broad comparative perspective. It will examine and compare contemporary territorial conflicts in Europe across a range of topics. These include linguistic and ethnic diversity, multilevel parties and electoral competition, the governance of migration, the territorial rescaling of welfare, the impact of European (dis)integration and the political economy of new regionalism. As for the comparative scope, the course will cover both cases of ‘irredentism’ in Eastern and Central Europe (e.g. ethnic Russians and Hungarians in neighbouring states) and ‘independentism’ in Western Europe (e.g. Catalonia, the Basque Country, Scotland, Flanders). - Understand the multilevel dynamics of territorial politics across democratic states; - Gain insights into the comparative research method and how to apply it to their own research; - Develop team working and communication skills through oral presentations and debates. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme (Essay benotet) / 4 Kontakt: jean-thomas.arrighi@unine.ch oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literaturauszug: Bulpitt, J. (1983). Territory and power in the United Kingdom: an interpretation. Manchester University Press. Conversi, D. (2000). The Basques, the Catalans, and Spain: alternative routes to nationalist mobilisation. University of Nevada Press. Connor, W. (1984). Eco-or ethno-nationalism?. Ethnic and Racial Studies, 7(3), 342-359. Hepburn, E. (2008). The Rise and Fall of a ‘Europe of the Regions’. Regional and Federal Studies, 18(5), 537-555. Liñeira, R., & Cetrà, D., (2015), 'The Independence Case in Comparative Perspective', The Political Quarterly, 86(2): 257–264. Jeffery, C. (2008). The challenge of territorial politics. Policy & Politics, 36(4), 545-557. Medeiros, Mike (2015). “The Language of Conflict: The Relationship Between Linguistic Vitality and Conflict Intensity.” Ethnicities pp. 1-19. 71 Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungsdesigns und Methoden in den Internationalen Beziehungen I Dozent: Julian Junk, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich Do, 12.15 – 16.00, ab 29.09.2016 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Zwei Vorabbemerkungen: - The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. - Das Seminar geht über zwei Semester. Eine Anmeldung zum Frühjahrssemester 2017 ist nicht möglich. Ziel des Seminars ist die eigenständige, praktische Anwendung sozialwis- senschaftlicher Methoden in einem empirischen Forschungsprozess. Es legt damit die Grundlagen für eine erfolgreiche Abschlussarbeit (Master oder Bachelor). Das Seminar führt über zwei Semester in zentrale, neuere sozialwissen- schaftliche Methoden ein und wird nicht nur ein Grundwissen in primär qualitativen Methoden sondern gerade auch deren praktische Anwendung in der Konzeptualisierung und Operationalisierung von Forschungsfragen in den Internationalen Beziehungen vermitteln. In einem ersten Teil (Herbstsemester 2016) werden die methodischen wie theoretischen Grundlagen gelegt. Den Schwerpunkt des Seminars bilden ausgewählte, neuere Methoden: Fallstudiendesigns (Causal Process Tracing und Co-Varianz-Ansätze), inhaltsanalytische Verfahren (Textanalyse, Bild- analyse und Diskursanalyse), Qualitative Comparative Analysis, QCA (crisp set und fuzzy set Analysen) sowie Netzwerkanalysen. Mit diesen methodi- schen Verfahren werden wir uns in einem Dreischritt befassen: einer kurzen Einführung in die neuen Entwicklungen der jeweiligen Methode folgt eine empirische Anwendung in Gruppenarbeit (je nach Seminargrösse) auf verschiedene IB-Forschungsfragen. Im Folgenden schließt sich die „Simulation“ einer wissenschaftlichen Konferenz an – von der Einreichung einer ersten Themenidee bis hin zur Präsentation eines vollständigen Forschungspapiers. Die TeilnehmerInnen werden somit in einem kurzen Abstract ein Thema für ein Forschungsthema vorschlagen. Über die Semesterferien werden – darauf aufbauend – selb- ständig erste ausführliche Research Designs mit empirischem Schwerpunkt erarbeitet und schließlich daraus ein Forschungspapier entwickelt. Der zweite Teil des Seminars (Frühjahrssemester 2016) widmet sich dementsprechend der ausführlichen Diskussion dieser Research Designs und deren Ausarbeitung zu Forschungsarbeiten in mehreren Stufen. Letzteres wird einzelne anwendungsorientierte Vertiefungen der im ersten Teil erarbeiteten Methoden sowie der empirischen Schwerpunktsetzungen beinhalten. Das Seminar endet mit der Simulation einer wissenschaftlichen Konferenz, auf der die finalen Forschungsarbeiten vorgestellt und gemeinsam diskutiert werden. Das Seminar gibt in Gruppenarbeit und in der Diskussion mit dem Lehrenden viele Möglichkeiten zur Verfeinerung der Forschungsarbeit. Sprache: Deutsch The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige aktive Teilnahme, Lektüre der Pflichttexte und – für die Benotung relevant – Referat, Gruppenarbeit, Abstract, Research Design, 72 sowie Forschungsarbeit / 4 pro Semester plus 6 Credits für die Forschungsarbeit (insgesamt 14 Credits) Kontakt: julian.l.junk@googlemail.com Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Blatter, Joachim and Markus Haverland (2012): Designing Case Studies - Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave MacMillan, Basingstoke. Blatter, Joachim, Frank Janning and Claudius Wagemann (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Methoden und Forschungsansätze. VS Verlag, Wiesbaden. George, Alexander L. and Andrew Bennett (2005): Case Studies and Theory Development in the Social Sciences. MIT Press, Cambridge. Gerring, John (2007): Case Study Research. Principles and Practices. Oxford University Press, Oxford. Goertz, Gary (2006): Social Science Concepts. A User's Guide. Princeton University Press, Princeton. Früh, Werner (2007): Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. 6. Aufl., UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz. Keller, Reiner et al. (Hg.) (2007/2008): Handbuch Sozialwissenschaftliche Diskursanalyse. Bd. 1 und 2. VS Verlag, Wiesbaden. Ragin, Charles C. (2008): Redesigning Social Inquiry - Fuzzy Sets and Beyond. Chicago University Press, Chicago. Rose, Gillian (2001): Visual Methodologies: An Introduction to the Interpretation of Visual Materials. Sage, London. Scott, John (2000): Social Network Analysis - A Handbook. Sage, London. Van Evera, Stephen (1997): Guide to Methods for Students of Political Science. Cornell University Press, Ithaca. 73 The Power of Human Rights. Menscherechte in Theorie und Praxis Dozentin: Dr. Britta Leisering Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Menschenrechte werden heute in nahezu jedem Politikfeld diskutiert. Das Seminar bietet zunächst einen Überblick über soziologische Ansätze zur Erklärung der Menschenrechte: Warum sind sie für uns heute selbstverständliche Werte (Hans Joas)? Warum sind sie global verbreitet und werden häufig zwar anerkannt, aber nicht umgesetzt (Neo- Institutionalismus)? Hat der Schutz des Individuums eine Funktion für die moderne Gesellschaft (Systemtheorie)? Danach führt das Seminar in mehreren Blöcken in die Praxis des internationalen Menschenrechtsschutzes ein. Dabei geht es um zentrale völkerrechtliche Verträge, die wichtigsten Akteure und Kontrollinstrumente auf Ebene der Vereinten Nationen sowie die Einhaltung der Menschenrechte im Inland und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Organisationen (NGOs) im Menschenrechtsschutz. Anhand von konkreten Praxisfeldern werden unterschiedliche Aspekte und aktuelle Herausforderungen im Menschenrechtsbereich vertieft diskutiert: Wenn Wirtschaftsunternehmen Menschenrechte verletzten: Wie steht es um die Verpflichtung privater Akteure zu menschenrechtskonformem Handeln? Europa zwischen Grenzsicherung und Flüchtlingsschutz: das Menschenrecht auf Asyl unter politischem Druck „Nothing about us without us“: Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention im Inland – die Zivilgesellschaft im Dialog mit den Vereinten Nationen Das Seminar bietet in seiner praktischen Ausrichtung eine Übersicht über mögliche Berufsfelder im Menschenrechtsbereich. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat ) / 4 Kontakt: leisering@institut-fuer-menschenrechte.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Fremuth, Michael-Lysander (2015): Menschenrechte. Grundlagen und Dokumente, Bonn / Bundeszentrale für politische Bildung. Heintz, Bettina / Leisering, Britta (2015): Menschenrechte in der Weltgesellschaft. Deutungswandel und Wirkungsweise eines globalen Leitwerts, Frankfurt M. / Campus. Koenig, Matthias (2005): Menschenrechte, Frankfurt M. / Campus. Madsen, Mikael Rask / Verschraegen, Gert (Hrsg.) (2013): Making Human Rights Intelligible. Towards a Sociology of Human Rights, Hart Publishing. Nowak, Manfred (2002): Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Wien, Graz / NW Verlag. 74 Politik und Religion. Politikwissenschaftliche Grundlagen Dozent: Prof. Dr. Antonius Liedhegener Durchführender Fachbereich: IF / Religion – Wirtschaft - Politik Termine: Blockveranstatlung extern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: folgt Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: IF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: zrwp@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt 75 Global Financial Regulation Dozent: Dr. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Mi, 16:15 – 18:00, ab 21.09.2016 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course will provide students with an empirical and theoretical overview of the main drivers of global financial governance and their evolution over time. The 2007/2009 global financial crisis has been a major inflection point for global financial regulation, shifting from the deep financial liberalisation linked to globalisation dynamics to renewed control by national regulators and enhanced international cooperation. The Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act in 2010 is emblematic of this turn, as is the international push by the US and other OECD countries towards combating tax evasion and money laundering. More recently, the rise of China as a major global financial actor is fundamentally transforming interna- tional coordination, policy arrangements and power relations in the governance of global finance. China’s main state banks are now the world’s largest and its ongoing financial liberalisation is causing ripples in global financial markets. The internationalisation of the renminbi and major invest- ment projects under the Belt and Road initiative are likely to reinforce this power shift. Chinese-led initiatives such as the New Development Bank (NDB) and the Asian Infrastructure Investment Bank (AIIB) are challenging existing institutions such as the World Bank and the International Monetary Fund. China has nonetheless also been brought into the existing framework governing global financial regulation, in particular the Financial Stability Board which enhances global coordination and cooperation in this field. The course will examine on the basis of theoretical and empirical evidence the main challenges facing global financial regulation; its key actors and institutions (as well as their respective structures and regulatory functions); assess the effectiveness of current arrangements and evaluate possible alternatives. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch (The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation.) Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: omar.serrano@unilge.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur: Germain, R. (2010) Global Politics & Financial Governance. Basingstoke: Palgrave Macmillan Davies, H., and Green, D. (2008) Global Financial Regulation: The Essential Guide. Cambridge and Malden: Polity Press Moschella, M., and Weaver, C. (Eds.) (2014) Handbook of Global Economic Governance: Players, Power and Paradigms. Abingdon and New York: Routledge Levi-Faur (Ed.) (2012) The Oxford Handbook of Governance, Oxford and New York: Oxford University Press Dicken, Peter (2011) Global Shift: Reshaping the Global Economic Map in the 21st Century. 6th Edition. London: Sage. Valdez, S., and Molyneux, P. (2013) An Introduction to Global Financial Markets. Basingstoke and New York: Palgrave Macmillan Eichengreen, Barry (2008) Globalizing Capital. Princeton: Princeton University Press. Ravenhill, John (Ed.) (2005) Global Political Economy. Oxford University Press 76 Federalism, Democracy and Governance in the EU Dozent: Prof. Dr. Alexander Trechsel Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 14:15 – 181600, ab 20.09.2016 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: For some observers, the history of European integration comes close to a continent-wide federalisation process. For some, the European Union already is, by and large, a federal polity. Is that so? In 2012 the German Constitutional Court decided on the constitutionality of Germany’s ratification of the European Stability Mechanism. It was therefore up to a court of a single EU Member State to decide, indirectly, on the future of the Eurozone. Is this compatible with a federal vision of the EU? For some observers, the history of European integration comes close to a supranational democratisation process. For some, the European Union already is, by and large, a fully democratic polity. Many others, however, decry the “democratic deficit” of the European Union. Last year, Greece held a referendum and said “no” to a bail-out programme. This year, the UK will hold a referendum on whether to stay in the European Union or not. In three years, there will be European Parliament elections. This all looks very democratic – but is it really supranational democracy? For some observers, the history of European integration comes close to the development of a supranational governance regime. It now even has its own Monetary Union. At the same time, however, it lacks a Fiscal Union. As Christine Lagarde recently said: “the Eurozone as a Monetary Union was unfinished business when it was hit by the crisis. And ever since it has been work in progress. And it continues to be so.” One could argue that this is an example of the enormous difficulties the European polity has to face due to its governance set-up and its relationship with other international organisations. Governance and democracy in a multilevel, quasi-federal system such as the European Union are fundamental concepts for understanding the latter. Within the field of EU studies, these topics occupy an ever more central place. In the state of acute crisis that befalls Europe, getting a better grasp of the tensions between democratic legitimacy, federalisation and global governance becomes indispensable. How “federal” is the EU really? How “democratic” is the EU? How harmonious or, to the contrary, antagonistic are the concepts of multi-level governance and multi-level democracy? What are the tensions affecting both representation and more direct forms of democratic participation at the EU level? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: alexander.trechsel@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur: Riker W. H., 1975. "Federalism" pp. 93-172 in Handbook of Political Science, vol. 5. Hesse, Joachim Jens and Vincent Wright (eds.) Federalizing Europe? The Costs, Benefits, and Preconditions of Federal Political Systems. Oxford: Oxford University Press. Nicolaidis, Kalypso and Robert Howse (eds.) The Federal Vision. Legitimacy and Levels of Governance in the United States and the European Union, Oxford: Oxford University Press. Trechsel, Alexander (ed.) (2006). Towards a Federal Europe? London: Routledge. Notre Europe, 2006. “Politics: The Right or the Wrong Sort of Medicine for the EU?” Two Papers by Simon Hix and Stefano Bartolini. Fabbrini, Sergio, 2015. Which European Union? Europe after the Euro Crisis. Cambridge: Cambridge University Press. 77 Modul Forschung-Praxis-Methoden Grundlagen der multivariaten Statistik Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 16.15 - 19.00, ab 21.09.2016 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Sozialwissenschaften sind als empirische Wissenschaft angewiesen auf die statistischen Techniken zur Analyse und Modellierung von Daten, die zumeist aus Befragungen grosser Personenstichproben stammen. Die Veranstaltung führt zunächst in die Grundlagen der Inferenzstatistik ein. Dann werden die wichtigsten Verfahren der multivariaten Statistik eingeführt: multiple lineare Regression, binäre logistische Regression, Hauptkomponen- tenanalyse und multiple Korrespondenzanalyse. Vorbereitende Lektüre angegebener obligatorischer Literatur sowie der regelmässige Besuch der Vorlesung sind erforderlich. Weiter der parallele Besuch des zugehörigen Seminars „Sozialwissenschaftliche Datenanalyse“. Im Rahmen der integrierten Übung werden Aufgaben besprochen, die die Studierenden vorbereitend bearbeiten sollen. Voraussetzungen: Erfolgreiche Absolvierung der VL Methonden II oder äquivalente Veranstaltung. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: benotete schriftliche Prüfung / 3 Material: Folien werden auf OLAT zugänglich gemacht. Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben. 78 Sozialwissenschaftliche Datenanalyse Dozent: lic. phil. Christian Huser, Executive MBA UZH Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 16.15 - 18.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In einem ersten Teil des Seminars „Sozialwissenschaftliche Datenanalyse“ werden die grundlegenden Funktionen des Statistikprogrammes SPSS (primär Menü-Technik) geübt. Im zweiten Teil werden die im Rahmen der Vorlesung „Grundlagen der multivariaten Statistik“ theoretisch behandelten multivariaten Analyseverfahren (lineare Regression, logistische Regression, Faktorenanalyse und Korrespondenzanalyse) anhand der Statistiksoftware praktisch angewendet und die Computer-Outputs der Fallbeispiele eingehend diskutiert. Besonders hohen Wert wird auf korrekte Anwendung der statistischen Verfahren, auf eine möglichst hohe Aussage- und Erklärungskraft der statistischen Modelle sowie auf sinnvolle Ergebnisinterpretation gelegt. Voraussetzungen: Umfang: Aktive Mitarbeit ist Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Erbringung von 4 Falllösungen) / 4 Kontakt: christian.huser@switzerland.com Literatur • Backhaus, K.; Erichson, B.; Plinke, W.; Weiber, R. (2010): Multivariate Analyseme-thoden, Springer. • Brosius, F. (2013): SPSS 21, mitp. • Diaz-Bone, R. (2013): Statistik für Soziologen, UVK. • Hair, J.F.; Black, W.C.; Babin, B.J.; Anderson R. E. (2009): Multivariate Data Analysis. A Global Perspective, Pearson. 79 Wie forschen Ethnologen? Eine praktische Einführung in die Ethnographie Dozentin: Dr. phil. Anika König Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: 14-täglich, Do, 10:15 – 14:00, ab 29.09.2016, FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Feldforschung ist die zentrale empirische Methode der Ethnologie. Kenntnisse der verwendeten Verfahren und Techniken sind nicht nur zur Planung und Durchführung eigener Forschung Voraussetzung, sondern auch zur Quellenkritik. Nur wer versteht, wie Ethnologen ihre Daten gewinnen, kann die Ergebnisse beurteilen, einordnen und kritisieren. In diesem Seminar werden theoretische Ansätze und praktische Übungen miteinander kombiniert, damit die TeilnehmerInnen lernen, das erarbeitete Wissen direkt anzuwenden. An Beispielen wird die Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Daten geübt. So können auch Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren und die Auswahl der geeigneten Forschungsmethode für unterschiedliche Fragestellungen kennengelernt werden. Durchführung: das Seminar findet 14-tägig in 4-Stunden-Blöcken statt. In den zwei Wochen zwischen den Sitzungen werden jeweils die Texte erarbeitet und die Übungen durchgeführt. Die TeilnehmerInnen dokumentieren ihre Übungen in kurzen schriftlichen Zusammenfassungen, die jeweils zur nächsten Sitzung abgegeben werden müssen. Regelmässige, pünktliche Teilnahme und Durchführung der Aufgaben sind die Voraussetzungen für den Erwerb eines Teilnahmescheins. Für einen Leistungsschein kann eine zusätzliche schriftliche Aufgabe eingereicht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: Hinweise: anika.koenig@fu-berlin.de Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Pflichtlektüre: Bettina Beer (Hg.), 2008: Methoden ethnologischer Feldforschung. (Überarbeitete und erweiterte 2. Auflage). Berlin: Reimer. Das Buch kann bei Angabe der Lehrveranstaltung vergünstigt mit Hörerschein beim Studiladen gekauft werden. Weitere Literatur steht im Semesterapparat der Präsenzbibliothek. 80 Einführung in die Netzwerkanalyse Dozentin: Dr. Karoline Krenn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung, Fr/Sa FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Ziel der Veranstaltung ist es, Studierende mit den Methoden und Techniken der sozialen Netzwerkanalyse vertraut zu machen und ihnen damit die Kompetenz zur eigenständigen Durchführung einer Netzwerkuntersuchung zu vermitteln. Wir werden verschiedene Analyseebenen von Netzwerken, die Erhebung von Netzwerkdaten und einfache bis komplexere Analyseverfahren kennenlernen. Der Hauptteil der Veranstaltung wird sich mit der quantitativen Analyse und Visualisierung von Gesamtnetzwerken beschäftigen. Es wird aber auch ein Überblick über qualitative Verfahren der Netzwerkanalyse gegeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (2 Übungsaufgaben) / 4 Kontakt: karoline_krenn@hotmail.com Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Empfohlen zur Einführung: · Stephen B. Borgatti, Martin Everett, Jeffrey Johnson (2013): Analyzing Social Networks, Sage. · Jan Fuhse (2016): Soziale Netzwerke, UVK. · Boris Holzer (2006): Netzwerke, transcript. · Dorothea Jansen (aktuelle Auflage): Einführung in die Netzwerkanalyse, Leske+Budrich. · Mark Trappmann, Hans Hummell, Wolfgang Sodeur (2005): Strukturanalyse sozialer Netzwerke, VS Verlag. 81 Einführung in R Dozentin: PD Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Mi, 14:15 – 16:00, ab 21.09.2016 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar führt ein in die OpenSource Statistikprogramm R, das als leistungsstarkes und flexibles Programm zunehmende Beachtung erfährt. Im Seminar lernen die Studierenden die grundlegenden Funktionen und statistischen Verfahren anhand des Schweizer Haushaltpanel und Variablen zur Medien- und Internetnutzung kennen. Die theoretischen und methodischen Kenntnisse werden von den Studierenden anhand eigener Fragestellungen auf Basis von Sekundärdatensätzen praktisch umgesetzt. Optional kann das 2-wöchentlich stattfindende Begleittutorat besucht werden, um den Umgang mit R zu vertiefen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Kurzpräsentation) / 4 Kontakt: kartharina.manderscheid@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Manderscheid, Katharina (2012): Sozialwissenschaftliche Datenanalyse mit R. Wiesbaden, VS-Verlag. 82 Quantitative Medienanalyse (Inhalts- und Rahmenanalyse) Dozentin: Dr. Julia Metag Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Vorbesprechung: Blockveranstaltung, Fr/Sa FRO, 4.B47 Fr, 23.09.2016, 08:30 – 10:00 (verbindlich) FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Inhaltsanalyse gehört zum klassischen soziologischen und kommuni- kationswissenschaftlichen Methodeninventar. Sie beschäftigt sich mit der Analyse von Texten, Bildern und Tönen, also mit verbalen und nonverbalen Aussagen. Im Seminar erfolgt zunächst eine Einführung in die theoretischen Grundlagen und Standards der Methode. Zentrale Themen sind dabei Gegenstand, Erkenntnisinteresse und Qualitätskriterien der Inhaltsanalyse sowie Auswahl- und Analyseeinheiten und Codebuchentwicklung. Es wird auch auf methodologische Neuerungen, Probleme und Forschungslücken innerhalb der Inhaltsanalyse eingegangen. Bei der Untersuchung von Medieninhalten spielt die Analyse von „Rahmen“ oder „Frames“ verstärkt eine Rolle: Studien zu sozialen Bewegungen und politischer Kommunikation fragen, in welcher Weise Institutionen kommuni- zieren sollten, damit sie sich möglichst erfolgreich in Öffentlichkeit und Massenmedien platzieren. Medienanalysen fragen, welche Rahmungen bestimmter Themen den Zuschauern präsentiert werden und was diese Darstellungen bewirken. Mittels Inhaltsanalyse lassen sich solche Frames untersuchen. Die theoretischen Zugänge zur Rahmenanalyse werden im Seminar aufgearbeitet und die Rahmenanalyse als eine Form der Medien- analyse vorgestellt. Die gewonnen Erkenntnisse werden in praktischen Übungen umgesetzt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: j.metag@ipmz.uzh.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Benford, Robert D. & Snow, David A. (2000): Framing Processes and Social Movements: An Overview and Assessment. in Annual Review of Sociology 26. 611-639. Bonfadelli, H. (2002). Medieninhaltsforschung: Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Konstanz: UVK. Früh, W. (2007). Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. Konstanz: UVK. Goffman, Erving (1996): Rahmen-Analyse: ein Versuch über die Organisation von Alltagserfahrungen. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Rössler, P. (2005). Inhaltsanalyse. Konstanz: UVK. 83 Applied Health Economics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Health Sicences and Health Policy Vorbesprechung: Blockveranstaltung, Mo, 08:15 – 16:00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: The aim of this seminar is to learn the methodology and steps required to conduct an applied quantitative project in the health sciences. Each student must choose a topic, write a short paper (with original and/or replication results), and present the paper in class. Topics will be agreed upon at the beginning of the term, presentations will take place in a block at the end. This module has two main objectives: (i) learn and practice the methodology required to conduct an applied quantitative project in the health sciences, and (ii) critically assess current research in the field. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: short term paper and presentation / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch 84 Quantitative Methods II Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Health Sicences and Health Policy Vorbesprechung: wöchentlich, Mi, 12:15 – 16:00, ab 21.09.2016 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: The module extends the discussion of quantitative methods beyond basic linear regression to more advanced topics such as instrumental variables, dynamic linear panel data models, discrete dependent variables, event history models, and limited dependent variables. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. At the end of this course students should be able to (i) understand and apply different statistical models to study health-related questions, (ii) select an appropriate estimation framework based on the chosen study design, and (iii) plan and execute their own empirical project. Begrenzung: Umfang: priority MA Health Sciences students 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: written examination (60%) and empirical project (40%) / 6 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Literatur Stata 13 (available through the university) Specific textbook chapters (available in the library or via moodle) Lecture slides, software code, tutorial exercises 85 Statistical Programming Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Health Sicences and Health Policy Vorbesprechung: wöchentlich, Di, 10:15 – 12:00, ab 04.10.2016 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: The course provides an introduction to the use of Stata, a comprehensive software package for the collection and analysis of research data. In learning Stata, students will become familiar with the basic concepts of statistics, including exploratory data analysis and inferential statistics. The distinctive feature of the course is a learning-by-doing approach to data handling and data analysis with weekly work plans and numerous examples using health- related data. The course has three objectives: (i) learn how to handle Stata, (ii) develop hands-on experience in data management and description, and (iii) understand the basic concepts of inferential statistics. Begrenzung: Umfang: The course has three objectives: (i) learn how to handle Stata, (ii) develop hands-on experience in data management and description, and (iii) understand the basic concepts of inferential statistics. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: written examination and one individualized homework assignment / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Literatur Kohler U, Kreuter F (2012) Data Analysis Using Stata, 3e, Stata Press Moore DS, McCabe GP, Craig BA (2014) Introduction to the Practice of Statistics, International Edition, 8e, WH Freeman Palgrave Macmillan 86 Health Policy Evaluation Dozenten: Prof. S. Boes/Prof. A. Balthasar Durchführender Fachbereich: Health Sicences and Health Policy Vorbesprechung: Blockveranstaltung, Mo, 08:15 – 16:00 FRO, HS 3 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminr Inhalt: Lernziele: The aim of this course is to learn the methodology (and practice the steps) in evaluating policy interventions targeted at the health care sector. The course will approach the topic from two complementary perspectives, a quantitative economic perspective and a political science perspective. Examples from Switzerland and elsewhere will serve as a basis for the discussion. This course has two main objectives: (i) learn and practice the methodology of evaluating health policies from an economic and a political science perspective, and (ii) critically assess current research in the field. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: written examination (70%) and presentation/discussion (30%). Requirements for successful completion of the Module: Overall grade 4.0 or better / 4 Kontakt: Material: stefan.boes@unilu.ch oder andreas.bathasar@unilu.ch Das Material wird den Teilnehmenden via Moodle zugestellt. 87 Die Verfremdung des Vertrauten. Qualitiativ Forschen mit Ethnographie, Ethnomethodologie und Videoanalyse Dozierende: Prof. Dr. Bettina Heintz / Clemens Eisenmann, M.A. Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung, Fr/Sa, 10:15 – 18:00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar ist eine Folgeveranstaltung zu dem im FS 16 durchgeführten Forschungsseminar I, in dem ethnographische Methoden behandelt wurden. Wie im letzten Seminar geht es auch in diesem Seminar darum, ein kleines Forschungsprojekt durchzuführen bzw. fortzusetzen und auf diese Weise die gelernten Methoden praktisch anzuwenden. Im Zentrum steht dabei die Vertiefung der ethnomethodologischen Forschungspraxis insbesondere durch Verfahren der audio-visuellen Sequenzanalyse aus Konversations- und Videoanalyse. Voraussetzungen: Umfang: Besuch des Forschungsseminars I oder des Seminars „Phänomenologische Ethnographie“ (FS 16, Thomas Eberle) 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Präsentation Forschungsprojekt / 4 Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch oder clemens.eisenmann@uni-siegen.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur • Bergmann, Jörg (2003): Konversationsanalyse, in: Uwe Flick/Ernst v. Kardorff/Ines Steinke (Hrsg.), Qualitative Sozialforschung. Ein Handbuch. Reinbek: Rowohlt, S. 524-537. • Cicourel, Aaron V. (2012): Die ambivalente Beziehung zwischen Ethnomethodologie, Konversationsanalyse und der Mainstream-Soziologie in den USA. Ein persönlicher Bericht, in: Ajass, Ruth, Christian Meyer (Hg.) Sozialität in Slow Motion, Wiesbaden: Springer, S. 112-131. • Heath, Christian / Hindmarsh, Jon / Luff, Paul (2010): Video in Qualitative Research. Analysing social interaction in everyday life. London: SAGE Publications. • Kissmann, Ulrike T. (Hg.) (2009): Video Interaction Analysis. Peter Lang. Daraus insbesondere: Goodwin, Charles: “Video and the analysis of embodied human interaction.“ S. 21-41. 88 Von der Idee zum Forschungskonzept. Forschungsdesigns und Methoden in den Internationalen Beziehungen I Dozent: Julian Junk, M.A. Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich Do, 12:15 – 16:.00, ab 29.09.2016 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Zwei Vorabbemerkungen: - The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. - Das Seminar geht über zwei Semester. Eine Anmeldung zum Frühjahrssemester 2017 ist nicht möglich. Ziel des Seminars ist die eigenständige, praktische Anwendung sozialwis- senschaftlicher Methoden in einem empirischen Forschungsprozess. Es legt damit die Grundlagen für eine erfolgreiche Abschlussarbeit (Master oder Bachelor). Das Seminar führt über zwei Semester in zentrale, neuere sozialwissen- schaftliche Methoden ein und wird nicht nur ein Grundwissen in primär qualitativen Methoden sondern gerade auch deren praktische Anwendung in der Konzeptualisierung und Operationalisierung von Forschungsfragen in den Internationalen Beziehungen vermitteln. In einem ersten Teil (Herbstsemester 2016) werden die methodischen wie theoretischen Grundlagen gelegt. Den Schwerpunkt des Seminars bilden ausgewählte, neuere Methoden: Fallstudiendesigns (Causal Process Tracing und Co-Varianz-Ansätze), inhaltsanalytische Verfahren (Textanalyse, Bild- analyse und Diskursanalyse), Qualitative Comparative Analysis, QCA (crisp set und fuzzy set Analysen) sowie Netzwerkanalysen. Mit diesen methodi- schen Verfahren werden wir uns in einem Dreischritt befassen: einer kurzen Einführung in die neuen Entwicklungen der jeweiligen Methode folgt eine empirische Anwendung in Gruppenarbeit (je nach Seminargrösse) auf verschiedene IB-Forschungsfragen. Im Folgenden schließt sich die „Simulation“ einer wissenschaftlichen Konferenz an – von der Einreichung einer ersten Themenidee bis hin zur Präsentation eines vollständigen Forschungspapiers. Die TeilnehmerInnen werden somit in einem kurzen Abstract ein Thema für ein Forschungsthema vorschlagen. Über die Semesterferien werden – darauf aufbauend – selb- ständig erste ausführliche Research Designs mit empirischem Schwerpunkt erarbeitet und schließlich daraus ein Forschungspapier entwickelt. Der zweite Teil des Seminars (Frühjahrssemester 2016) widmet sich dementsprechend der ausführlichen Diskussion dieser Research Designs und deren Ausarbeitung zu Forschungsarbeiten in mehreren Stufen. Letzteres wird einzelne anwendungsorientierte Vertiefungen der im ersten Teil erarbeiteten Methoden sowie der empirischen Schwerpunktsetzungen beinhalten. Das Seminar endet mit der Simulation einer wissenschaftlichen Konferenz, auf der die finalen Forschungsarbeiten vorgestellt und gemeinsam diskutiert werden. Das Seminar gibt in Gruppenarbeit und in der Diskussion mit dem Lehrenden viele Möglichkeiten zur Verfeinerung der Forschungsarbeit. Sprache: Deutsch The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige aktive Teilnahme, Lektüre der Pflichttexte und – für die Benotung relevant – Referat, Gruppenarbeit, Abstract, Research Design, 89 sowie Forschungsarbeit / 4 pro Semester plus 6 Credits für die Forschungsarbeit (insgesamt 14 Credits) Kontakt: julian.l.junk@googlemail.com Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Blatter, Joachim and Markus Haverland (2012): Designing Case Studies - Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave MacMillan, Basingstoke. Blatter, Joachim, Frank Janning and Claudius Wagemann (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Methoden und Forschungsansätze. VS Verlag, Wiesbaden. George, Alexander L. and Andrew Bennett (2005): Case Studies and Theory Development in the Social Sciences. MIT Press, Cambridge. Gerring, John (2007): Case Study Research. Principles and Practices. Oxford University Press, Oxford. Goertz, Gary (2006): Social Science Concepts. A User's Guide. Princeton University Press, Princeton. Früh, Werner (2007): Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. 6. Aufl., UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz. Keller, Reiner et al. (Hg.) (2007/2008): Handbuch Sozialwissenschaftliche Diskursanalyse. Bd. 1 und 2. VS Verlag, Wiesbaden. Ragin, Charles C. (2008): Redesigning Social Inquiry - Fuzzy Sets and Beyond. Chicago University Press, Chicago. Rose, Gillian (2001): Visual Methodologies: An Introduction to the Interpretation of Visual Materials. Sage, London. Scott, John (2000): Social Network Analysis - A Handbook. Sage, London. Van Evera, Stephen (1997): Guide to Methods for Students of Political Science. Cornell University Press, Ithaca. 90 Kausalanalyse mit Survey-Daten Dozent: PD Dr. Oliver Lipps Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung, Fr/Sa FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Erster Termin: Einführung in die Kausalanalyse durch den Dozenten. Danach haben die Teilnehmer genügend Zeit, sich ein Forschungsprojekt eigener Wahl auszudenken (oder eine Replikationsstudie durchzuführen), sich Daten zu besorgen, (kausal) zu modellieren, und sich die Ergebnisinterpretation zu überlegen. Der zweite (je nach Teilnehmerzahl zusätzlich auch der dritte) Termin wäre der Datenaufbereitung und Modellierung am Rechner gewidmet; der letzte (je nach Teilnehmerzahl zusätzlich auch der dritte) Termin: Präsentation und Diskussion. U.U haben dieTeilnehmer auch die Möglichkeit, in Absprache mit dem Dozenten ein Thema aus der angegebenen Literatur vorzutragen. Voraussetzungen: Umfang: Gründliche Kenntnisse von quantitativen Methoden (v.a. lineare Regression) und mindestens einer Statistiksoftware (Stata, R etc.). 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: oliver.lipp@fors.unil.ch Literatur • Stephen L. Morgan and Christopher Winship (2014). Counterfactuals and Causal Inference Methods and Principles for Social Research. Cambridge University Press. • Joshua D. Angrist and Jörn-Steffen Pischke (2010). The Credibility Revolution in Empirical Economics: How Better Research Design is Taking the Con out of Econometrics. Journal of Economic Perspectives 24(2):3–30. • Joshua D. Angrist and Alan B. Krueger (2001). Instrumental Variables and the Search for Identification: From Supply and Demand to Natural Experiments. The Journal of Economic Perspectives 15(4):69-85. • Antonakis, J., Bendahan, S., Jacquart, P., & Lalive, R. (2010). On making causal claims: A review and recommendations. The Leadership Quarterly 21(6):1086-1120. 91 Analysis of Social Structure and Social Behavior Dozentin: PD Dr. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Do, 14:15 – 16:00, ab 22.09.2016 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Understanding social behaviour against the background of social structures constitutes a key of sociological theory and research approaches. The seminar will focus on the theoretical concepts behind contemporary approaches as well as their practical implementation in research. Therefore, selected concepts like class, gender, network, social milieu will be introduced. Special emphasis will be put on the sociology of Pierre Bourdieu and his conceptual tools of habitus and lifestyles. Furthermore, topics like social identity formation processes, which are discussed in strands of life course analyses, modernisation theory and globalisation studies, will be discusses. All topics will be applied by the students in research exercises using standardised data. Voraussetzungen: Umfang: Foundational knowledge of quantitative methods and SPSS. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Assignments) / 4 Kontakt: katharina.manderscheid@unilu.ch Literatur Wird im Seminar bekannt gegeben. 92 Grounded Theory Methodology Dozent: Prof. Dr. Günter Mey Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Grounded-Theory-Methodologie (GTM) ist seit ihrer Begründung vor mehr als 40 Jahren durch Barney Glaser und Anselm Strauss eine der am weitest verbreiteten qualitativen Forschungsansätze, zu der mittlerweile unterschiedlich ausgearbeitete Positionen und Verfahrensvorschläge vorliegen. In dem Seminar erfolgt nach einer kurzen Einführung in die Geschichte der GTM die Darlegung von deren spezifischen Forschungslogik und leitenden Konzepte (z.B. Theoretical Sampling, Theoretische Sensibilität). Der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt auf die Auswertungsarbeit der GTM. Dazu werden zunächst die einzelnen Kodierprozeduren vorgestellt. An ausgewählten Materialien werden dann v.a. das offene und axiale Kodieren, wie es in der GTM-Variante nach Strauss/Corbin vorgeschlagen wird, erprobt und begleitende Techniken (z.B. Memowriting, Kategorienbildung, Netzwerk) in Gruppenarbeit umgesetzt. Voraussetzungen: Umfang: Sprache: Grundkenntnisse der qualitativen Sozialforschung 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Übung/Analysen) / 4 Kontakt: mey@qualitative-forschung.de Hinweise: Die Lektüre der „Basisliteratur“ und in Absprache mit den Teilnehmenden ausgewählte Kapitel aus der „weiterführenden Literatur“ sollen die gemeinsame Auswertungsarbeit begleiten. Literatur Basisliteratur: Mey, Günter & Mruck, Katja (2009). Methodologie und Methodik der Grounded Theory. In Wilhelm Kempf & Marcus Kiefer (Hrsg.). Forschungsmethoden der Psychologie. Zwischen naturwissenschaftlichem Experiment und sozialwissenschaftlicher Hermeneutik. Band 3: Psychologie als Natur- und Kulturwissenschaft. Die soziale Konstruktion der Wirklichkeit (S.100-152). Berlin: Regener. Zentrale Schriften: • Glaser, Barney G. & Strauss, Anselm L. (1967). The discovery of grounded theory: Strategies for qualitative research. New York: Aldine de Gruyter. [Dt. 1998: Bern: Huber Verlag] • Strauss, Anselm L. & Corbin, Juliet (1996). Grounded Theory. Weinheim: Beltz. [Orig: 1990, London: Sage] 93 Relationale Soziologie. Theoretische Ansätze und empirische Studien Dozentin: Ass.-Prof. Dr. Sophie Mützel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 12.15 – 14.00, ab 19.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In diesem Seminar beschäftigen wir uns mit der relationalen Perspektive in der Soziologie, wie sie seit einigen Jahren aus ganz unterschiedlichen Strömungen in der soziologischen Theorie diskutiert wird. Der analytische Blick liegt dabei nicht auf einzelnen Variablen, sondern auf den Beziehungen zwischen Akteuren und den Strukturen und Mustern solcher Beziehungen. Dazu gehört die kulturelle Wende in der Netzwerkforschung genauso wie die neuere französische, pragmatische Soziologie und die Akteur-Netzwerk Theorie. Im ersten Teil des Seminars werden wir einschlägigen Texte dieser theoretischen Strömungen kennenlernen, um dann im zweiten Teil empirische Beispielen zu diskutieren. Das Seminar soll einen Überblick über unterschiedliche theoretische Strömungen in der modernen Soziologie geben sowie Anhaltspunkte liefern, wie theoretische Konzeption und empirisches Material miteinander verbunden werden können. Eine Bereitschaft zum Lesen englischer Texte ist vonnöten. Empfohlen wird der Besuch von Veranstaltungen zur Netzwerkanalyse, zur computergestützten Textanalyse oder zum sozialwissenschaftlichen Arbeiten mit Twitter-Daten, die ebenfalls im HS2016 stattfinden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: Material: sophie.muetzel@unilu.ch Texte werden über Moodle zugänglich gemacht. Literatur Abbott, Andrew. 1988. "Transcending General Linear Reality." In: Sociological Theory 6, S. 169-188. Mohr, John. 1998. "Measuring meaning structures." In: Annual Review of Sociology 24, S. 345-370. Latour, Bruno. 2007. Eine neue Soziologie für eine neue Gesellschaft. Frankfurt: Suhrkamp. 94 Approaches and methods in consumer research Dozent: Dr. Stefan Oglesby, MBA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Do, 10:15 – 12:00 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar is an introduction to the most relevant and selected innovative approaches of consumer research. The seminar also offers a strong reference to today’s practice of marketing research. First, the seminar provides an overview over the developments in conceptualizing consumer behaviour and its reflection in consumer research. Second, selected, pivotal approaches and topics of consumer research will be elaborated on with case studies. – Consumer Behaviour and Attitudes – Methods of data collection – Customer Satisfaction Research – Advertising Research – Qualitative Consumer Research – Pricing Research – Discrete Choice Analysis – Media Research – Segmentation / Typology – Brand Equity Research Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (presentation/paper) / 4 Kontakt: Oglesby.stefan@link.ch Material: Literature and exercise for the first week will be available on moodle: http://moodle2.unil.ch/course/view.php?id=4943 PW: amcr2015. Literatur • Solomon, Michael R. u.a.: Consumer Behavior. A European Perspective, 2009 • Balderjahn, Ingo et al. (Hrsg.)(1998): New Developments and Approaches in Consumer Behaviour Research Palgrave. ISBN-13: 978-0333739075. • Kotler, Philipp and Keller, Kevin Lane: Marketing Management, 12th edition, 2006, p. 172-204 • Ludwig Berekoven et al. (2006): Marktforschung. Methodische Grundlagen und praktische Anwendung. Wiesbaden. ISBN-10 3-8349-0317-5 95 Methoden computergestützter Textanalyse Dozent: Dr. Cornelius Puschmann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstatlung Fr/Sa FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Welche Themen werden in Pressebeiträgen zum Syrien-Konflikt verhandelt? Welche Haltungen äußern Internetnutzer zum Klimawandel? Wie polarisiert sind politische Diskurse auf Twitter? Computergenstütze Verfahren für die Analyse von Textdaten gewinnen zunehmend auch innerhalb der Sozial- wissenschaften an Bedeutung. Techniken wie Themen- und Sentiment- analyse sind nützliche Werkzeuge für die Untersuchung von Forschungs- fragen innerhalb der Soziologie, aber auch in der Politologie und der Kom- munikationwissenschaft. Große Datenbestände können mit diesen und weiteren Verfahren systematisch ausgewertet werden, allerdings erfordert dies eine Kombination unterschiedlicher Fähigkeiten, vom adäquaten Sampling der Daten und deren Speicherung, hin zur Auswahl sinnvoller Analysefahren und der Interpretation der Ergebnisse. Dieses Seminar gibt eine Einführung in automatische Textanalyseverfahren auf Basis der statistischen Programmierumgebung R (www.r-project.org). Der Kurs verbindet eine komprimierte methodologische Einführung in Textanalyse (Für welche Fragen sind computergestützte Verfahren geeig- net? Wie entwickelt man ein Projekt?) mit Projektarbeit, innerhalb derer die Teilnehmer eigenständig ein Forschungsvorhaben entwickeln, bearbeiten, und vorstellen werden. Ein Überblick möglicher Fragestellungen und Daten- korpora wird zu Beginn des Seminars gegeben. Ein Reader mit zentralen Methodentexten wird ebenfalls im Vorfeld zur Verfügung gestellt. Programmierkenntnisse werden nicht vorausgesetzt, Teilnehmer sollten aber unbedingt die Bereitschaft mitbringen, die Grundlagen der Programmierung mit R zu erlernen. Basiswissen der empirischen Datenerhebung und der Statistik werden vorausgesetzt. Voraussetzungen: Sprache: Grundlagen empirischer Forschungsmethoden und Statistik - Bereitschaft, englische Fachtexte zu lesen - Interesse an Programmierung Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Posterpräsentation der Forschungsergebnisse: Teams von zwei bis drei Studierenden bereiten gemeinsam die Projektergebnisse als Poster vor, welches den anderen Teilnehmen im Rahmen einer Postersession vorgestellt wird. Das fertige Poster muss bis zum Ende des zweiten Blocktermins vorliegen. / 4 Kontakt: c.puschmann@hans-bredow-institut.de Literatur Ein Reader wird zur Verfügung gestellt. 96 Kolloquien Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienforschung Dozentin: Prof. Dr. Cornelia Bohn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Werden den Teilnehmenden bekannt gegeben. Studienstufe: Master Inhalt: Das Kolloquium richtet sich an Studierende der Masterstufe – insbesondere der Soziologie und der Vergleichenden Medienforschung -, die hre Examensarbeiten vorbereiten und verfasssen. Das Kolloquium dient der Unterstützung bei der Präzisierung der Themen und Problemstellungen der Studien. Es bietet Raum für die Darstellung und Diskussion von Konzepten, Entwürfen und erster Ergebnisse. MA-Arbeiten werden vorgestellt und kommentiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation) / 2 Kontakt: cornelia.bohn@unilu.ch Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter/Prof. Dr. Alexander Trechsel Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 18.15 - 20.00, ab 20.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungs- prozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen For- schungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) / 2 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch oder alexander.trechsel@unilu.ch 97 Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 18:15 – 20:00, ab 22.09.2016 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor/Master/Doktorat Inhalt: Das Kolloquium bietet die Möglichkeit laufende Arbeiten in den Studiengängen Soziologie, SoCom, Public Opinion and Survey Methodology vorzustellen und Probleme zu besprechen. Das Kolloquium wird für Studierende eingerichtet, die bei mir ihre Abschlussarbeit anfertigen. Zudem kann das Kolloquium Doktorierende genutzt werden, die bei mir promovieren und Zwischenstände präsentieren wollen. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Forschungskolloquium Dozent: Donald Gardner, PhD Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 16:15 – 18:00, ab 2221.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: The colloquium presents current on-going research of department members and invited guest speakers on a range of themes and problems. Students are highly encouraged to participate (and receive 2 credit points for this). They may also set-up reading groups, where selected texts are analyzed and discussed for which they receive additional 2 social competency points. Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenzpunkte vergeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: donald.gardner@doz.unilu.ch 98 Forschungskolloquium der Vormoderne Dozierende: Prof. Dr. Valentin Groebner/PD Dr. phil. Michael Jucker Prof. Dr. phil. Jon Mathieu/Sahra Lobina, MA Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: 14-täglich Di, 16:15 – 18:00, ab 20.09.2016 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master/Doktorat Inhalt: Im Kolloquium werden laufende Forschungsprojekte von Dozierenden und Doktorierenden am Historischen Seminar und von auswärtigen Gästen und interessante Neuerscheinungen vorgestellt; der Schwerpunkt liegt dabei auf Werkstattbericht und Diskussion – ein gemeinsamer Blick in die Kochtöpfe der historischen Forschung. Die Veranstaltung richtet sich vor allem an fortgeschrittene Studierende. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Präsentation) / 3 Kontakt: valentin.groebner@unilu.ch MA-Kolloquium Organisation und Management Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Die Termine werden den Studierenden noch bekannt gegeben. Studienstufe: Master Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an alle Studierende der Masterstufe, die im Laufe des Semesters ihre Examensarbeit verfassen. Es gibt Raum und Unterstützung bei der Themenfindung und –zuspitzung, und es behandelt vor allem Fragen der Umsetzung. Studierende können ihre MA-Themen präsentieren und diskutieren, und sie erhalten Rückmeldungen zu Fragen der Bearbeitung und Verschriftlichung. Der Schwerpunkt ist dabei auf Themen der Organisationsforschung und der Institutionenanalyse ausgerichtet. Studierenden, die in diesem Bereich eine MA-Arbeit verfassen wollen, wird der Besuch dieses Kolloquium empfohlen. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: bestätigte Teilnahme (Präsentation) / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch 99 Soziologische Theorie und Weltgesellschaftsforschung Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 3.B48 Studienstufe: Master/Doktorat Inhalt: Die Blockveranstaltung richtet sich an Masterstudierende und an Promovierende. Das Kolloquium bietet die Gelegenheit, erste Konzepte für Abschlussarbeiten oder bereits geschriebene Texte gemeinsam zu diskutieren (je 1 Stunde). Für den Erwerb von Credits müssen die Texte mindestens zwei Wochen vorher an die Teilnehmenden verschickt und in Kurzpräsentationen vorgestellt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Präsentation/Arbeit) / 2 Kontakt: Hinweise: bettina.heintz@unilu.ch Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Wer seine Arbeit vorstellen möchte, ist gebeten, sich bis spätestens 15. August persönlich bei der Seminarleiterin anzumelden. Da die Teilnehmerzahl beschränkt ist, weden an erste Stelle Maserstudierende und Promovierende berücksichtigt, die bei der Dozentin ihre Abschlussarbeiten schreiben. Forschungskolloquium MA RWP Dozierende: Prof. Dr. Antonius Liedhegener Prof. Markus Huppenbauer, Köhrsen Durchführender Fachbereich: IF Religion – Wirtschaft - Politik Termine: unregelmässig FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Im Forschungskolloquium des MA RWP werden laufende Abschlussarbeiten und Promotionsvorhaben des Joint Degree Masterstudiengangs "Religion – Wirtschaft – Politik" bzw. des ZRWP vorgestellt und diskutiert. In der einführenden Sitzung und in weiteren Arbeitseinheiten werden Methodenfragen allgemeiner Art sowie die Praxis empirischer Forschung und des Verfassens wissenschaftlicher Arbeiten besprochen und eingeübt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: antonius.liedhegener@unilu.ch 100 Forschungskolloquium zur Geschichte der modernen Welt Dozierende: Prof. Dr. Aram Mattioli/Prof. Dr.Daniel Speich PD Dr. Patrick Kury Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: 14-täglich, Di, 16.15 - 18.00, ab 27.09.2016 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master/Doktorat Inhalt: Das interdisziplinäre Forschungskolloquium zur Geschichte der modernen Welt dient der Vorstellung und Diskussion laufender Projekte und der gemeinsamen Lektüre wissenschaftlicher Texte. Im Plenum soll auch diskutiert werden, was eine gute historische Studie ausmacht. Die Veranstaltung richtet sich an Doktorandinnen und Doktoranden sowie fortgeschrittene Masterstudierende. Das Programm wird in der ersten Sitzung bekannt gegeben. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 3 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch / patrick.kury@doz.unilu.ch Kolloquium Medien und Netzwerke (laufende Abschlussarbeiten) Dozentin: Ass.-Prof. Sophie Mützel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich, Di, 14.15 - 16.00, ab 27.09.2016 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Das Kolloquium bietet die Gelegenheit laufende und geplante Abschlussarbeiten vorzustellen und hilfreiche Rückmeldungen zu erhalten. Alle Studierende, die im Bereich Medien und Netzwerke eine Abschlussarbeit anstreben, sollten am Kolloquium teilnehmen. Die Vergabe von Präsentationsterminen findet in der ersten Sitzung statt! Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 2 Kontakt: sophie.muetzel@unilu.ch Literatur Becker, Howard S., 1998: Tricks of the trade: how to think about your research while you're doing it. Chicago: University of Chicago Press. 101 Sonderveranstaltungen Public International Law Dozent: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Do, 12.:15 – 14:00, ab 22.09.2016 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: This workshop focuses on current issues of Public International Law. These may include, inter alia, nuclear non-proliferation, humanitarian intervention and responsibility to protect, peace and security questions, the “race for the Arctic”, state responsibility for violations of international humanitarian law and issues of immunity. The class will be held in two parts. During the first part of the term students will work in groups (4 students) and prepare presentations and papers on the chosen topics. After a first organisational meeting at the beginning of the term there will be no weekly class meetings but rather individual guidance sessions with Prof. Martina Caroni and her team for the groups. During the second part of the term there will be weekly meetings for the group presentations and discussion of the issues presented. Voraussetzungen: Umfang: Knowledge of Public international law 2 Semesterwochenstunden Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Anmeldung: Englisch RF: Grade based on class participation (1/3), presentation and conduction of discussion (1/3) and the paper (1/3) / 6 Registration/deregistration mandatory on UniPortal from Sept 1 until Sept 30, 2016; only stundents who enrol during this period will receive a grade at the end of the semester. Kontakt: lehrstuhl.caroni@unilu.ch 102 Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Samuel Huber, BA Studierende des Masterstudienganges Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: folgt Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Exkursion / mehrtägige Exkursion Inhalt: folgt Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - Mündliche, aktive Teilnahme - Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe eine Woche nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: samuel.hueber@unilu.ch oder OK (folgt) 02.08.2016

    Grösse: 1,012 KB

    Erstellungsdatum: 14.07.2017

    pdf

    • Dokument

    untitled

    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2015 INFORMATION 2 Inhaltsverzeichnis Adressen...............................................................................................................................4 Termine .................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik.................................................6 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen……………………………………………………….10 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen........................................................14 Modul Weltgesellschaft ....................................................................................................14 Modul Weltpolitik..............................................................................................................41 Modul Forschung-Praxis-Methoden .................................................................................73 Kolloquien........................................................................................................................90 Sonderveranstaltungen…..…………………………………………..…...................................95 3 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/institute Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, Dr. des. Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Bettina Beer Büro 3.A28 E-Mail: bettina.beer@unilu.ch 041 229 55 70 ordentliche Professur für Ethnologie und Prof. Dr. Joachim Blatter Büro 3.B16 E-Mail: joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 ordentlicher Professor für Politikwissenschaft Beteiligte Seminare Politikwissenschaftliches Seminar KSF E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 4 Termine Herbstsemester 2015 Lehrveranstaltungen von Montag, 14. September bis Freitag, 18. Dezember 2015 Ausfall der Vorlesungen: Freitag, 2. Oktober St. Leodegar (städtischer Feiertag) Donnerstag, 5. November Dies Academicus (vormittags) Dienstag, 8. Dezember Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag) Frühjahrssemester 2016 Lehrveranstaltungen von Montag, 22. Februar bis Freitag, 3. Juni 2016 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das UniPortal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter https://www.unilu.ch/studium/lehrveranstaltungen-pruefungen-reglemente/ksf/abschlussverfahren/ publiziert. Übersicht der angebotenen Lehrveranstaltungen Im digitalen Vorlesungsverzeichnis (https://vv.unilu.ch/site/vv/default.aspx) finden Sie jederzeit die aktuellsten Informationen zu allen angebotenen Lehrveranstaltungen des aktuellen Semesters. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldung zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (KSF) ist verbindlich und erfolgt ca. zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach Semesterstart über das UniPortal. Separate Anmeldungen zu Vorlesungensprüfungen an der KSF sind normaler- weise nicht nötig. An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) besteht grundsätzlich keine Anmeldepflicht für Lehrveranstaltungen. Allerdings ist für Prüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultat (RF) zwingend eine verbindliche Anmeldung über das UniPortal notwendig. Das Datum der Anmeldefrist sowie weitere Informationen zur Prüfungssession finden Sie auf der Prüfungswebseite der RF. Zugang zu Materialien der Lehrveranstaltungen Sowohl die KSF wie auch die RF arbeiten mehrheitlich mit der E-Learning Plattform OLAT. OLAT dient in erster Linie der Verbreitung von Informationen und Unterlagen zu den einzelnen Lehr- veranstaltungen. Es wird empfohlen, sich in die OLAT-Listen derjenigen Lernressourcen einzutragen, die Sie besuchen. 5 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundier- te Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesell- schaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Ver- netzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regio- nalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglich- keiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozial- wissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessen- der Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausge- zeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 6 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von mög- lichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Poli- tikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunkt- setzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipie- ren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Bettina Beer (bettina.beer@unilu.ch) Professur Ethonologie und Prof. Dr. Joachim Blatter (joachim.blatter@unilu.ch) Professur Politikwissenschaft Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Dr. des. Michael Buess (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/studium/studienangebot/master/kultur-und-sozialwissenschaftliche- fakultaet/weltgesellschaft-und-weltpolitik 7 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 8 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Beer: Einführung in die Ethnologie Mo 13.15 – 15.00 VL Hasse: Institutionenanalyse Di 13.15 – 15.00 VL Helbling: Evolution und Evolutionismus Di 13.15 – 15.00 VL Hoffmann: Wissenschaftsforschung. Leben in einer verwissenschaftlichten Gesellschaft Mi 15.15 – 17.00 VL Murken: Gurus, Kulte, Sekten? Neue religiöse Bewegun- gen im Westen seit der Hippie-Bewegung und counter- culture in den 1960er Jahren Mo 15.15 - 17.00 VL Speich: Umweltgeschichte. Die Natur der Schweiz in der Welt Mi 13.15 – 15.00 VL Stichweh: Inklusion und Exklusion in den Funktionssyste- men der Weltgesellschaft. Varianten in der Entstehung der Moderne Blockveranstaltung HS Egli: Bourdieu als Ethnologe und die Bourdieu-Rezeption in der Ethnologie Mi 10.15 – 12.00 HS Endres: Militanter Islamismus. Ursachen, Idelologie und Anhängerschaft Do 10.15 – 12.00 HS Fünfschilling: Market Creation. Die soziale Konstruktion von Märkten Blockveranstaltung HS Gardner: Fundamental issues in cross-cultural understanding Mo 15.15 – 17.00 HS Hartmann: Economic Models of Human Behavior. From a Philosophical Perspective Mi 10.15 – 12.00 HS Hartmann: Macht und Gewalt Di 10.15 – 12.00 HS Hasse/Passarge: Non-Profit Organisationen zwischen Tradition und Moderne Mo 17.15 – 19.00 HS Hüsken: Anthropologie des Mittleren Ostens Do 13.15 – 13.00 HS Larsen: Anthropology of World Heritage Di 15.15 – 17.00 HS Speich: Die globale Macht des Wassers Mi 10.15 - 12.00 HS Wehrli: Ethnologische Feldforschungen in (post)sozialisti- schen Gesellschaften Mi 15.15. – 17.00 MAS Baumann: Religiöse Klänge, gerichtliche Klagen und soziale Ordnung Di 10.15 – 12.00 MAS Bohn: Systemtheorie im Vergleich Di 10.15 – 12.00 MAS Dressler: Religionspolitik in der Türkei im Spannungsfeld von Laizismus, Nationalismus und Islam Blockveranstaltung MAS Glauser: Kunst und Globalisierung Mi 13.15 – 15.00 MAS Hasse: Begleitseminar Insitutionenanlayse. Management und Weltgesellschaft Di 15.15 – 17.00 MAS Heintz/Glauser: Einführung in die Weltgesellschafts- und Globalisierungsforschung Di 13.15 – 15.00 10 MAS Kette: Organisation und Wirtschaft. Unternehmen und Nonprofitorganisationen im Vergleich Mi 15.15 - 17.00 MAS Morikawa: Rassismus und Diskriminierung. Konstruktion der symbolischen Grenze in der Weltgesellschaft Mi 15.15 – 17.00 MAS Werren: Staatenkonkurrenz Blockveranstaltung Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Abegg: Die Staatsverwaltung zwischen Demokratie, Rechtsstaat und Markt Di 17.15 – 19.00 VL Becchi: Rechts- und Staatsphilosophie Di 10.15 – 12.00 VL Blatter: Demokratietheorien Mo 13.15 – 15.00 VL Caroni: Current Issues in Human Rights Law Do 10.15 – 12.00 VL Caroni: Migrationsrecht Di 15.15 – 17.00 VL Caroni: Völkerrrecht Di 13.15 – 15.00 Do 15.15 – 17.00 VL Diebold: International Trade Law Do 08.15 – 10.00 VL Henne: Rechtsgeschichte totalitärer Systeme Di 15.15 – 17.00 VL Hentschel: Rechtsvergleichung im öffentlichen Raum Mo 13.15 – 15.00 VL Heselhaus: Recht und Politik der WTO Mi 15.15 – 17.00 VL Hoeglinger: Vergleichende Politikwissenschaft Do 08.15 – 10.00 VL Lüchinger: Ökonomische Theorie der Politik Do 10.15 – 12.00 VL Marantelli: Internationales und europäisches Steuerrecht Fr 13.15 – 15.00 VL Oechslin: Growth Theory Di 10.15 – 12.00 VL Pégorier: Terrorism and the Law Fr 10.15 – 12.00 VL Previsic: Gotthardfantasien. Europa durch die Schweiz Mi 17.15 – 19.00 VL Schaltegger: Einführung in die Wirtschafts- und Finanzpolitik Do 10.15 – 12.00 VL Spindler: Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Mi 13.15 – 15.00 VL Topidi/Coenen: Comparative Consitutional Law Mo 13.15 – 17.00 VL Topidi: Comparative Religious Right in the Public Sphere Do 15.15 – 17.00 HS Forrer/Wirz: Die Politik des Theaters. Geschichte, Theorie, Ästhetik Mo 17.15 – 19.00 HS Fossum: Democratic legitimacy in Europe. Inside and Outside the EU Blockveranstaltung HS Gherghina: Political parties and Elections in Europe Do 13.15 – 15.00 14-täglich HS Held: Gridlock: Why Global Cooperation is failing when we need it most Blockveranstaltung HS Jenni: Harter Kern und ausgefranste Grenzen. Differenzierte Integration in Europa Di 08.15 – 10.00 11 HS Oechslin: Historical and Deep-Rooted Factors of Economic Development Blockveranstaltung HS Rahmstorf: Pragmatismus als Ideologie Mi 15.15 – 17.00 MAS Arrighi: The Politics of Diversity. A Comparative View Blockveranstaltung MAS Junk: Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungs- design und Methoden in den Internat. Beziehunungen I Do 15.15 – 19.00 14-täglich MAS Münkler: Imperien gestern und heute Blockveranstaltung MAS Serrano: China and India in the Global Economy Mi 10.15 – 12.00 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Diaz-Bone: Grundlagen der multivariaten Statistik Mi 15.15 – 18.00 VL Schneider: Advanced Microeconomics Do 08.15 – 10.00 HS Albrecht: Angewandte Datenvisualisierung Blockveranstaltung HS Huser: Sozialwissenschaftliche Datenanalyse Di 15.15 – 17.00 HS Riebling: Methoden der Netzwerkanalyse Blockveranstaltung MAS Bessy: Conventions and institutions Blockveranstaltung MAS Blasius: Empirische Lebensstilforschung Blockveranstalttung MAS Boes: Quantitative Methods II Mi 13.15 – 15.00 Mi 15.15 – 17.00 MAS Diaz-Bone: Forschungssemiar. Arbeiten mit Bourdieu I Do 13.15 – 15.00 MAS Elwert: Methoden computergestützter Textanalyse Blockveranstaltung MAS Hahn: Soziologische Filmanalyse Blockveranstaltung MAS Junk: Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungs- design und Methoden in den Internat. Beziehunungen I Do 15.15 – 19.00 14-täglich MAS Manderscheid: Analysis of Social Structure and Social Behavior Do 13.15 – 15.00 MAS Michel/Trezzini: Qualitative Methods Blockveranstaltung MAS Mützel: Relationale Soziologie. Theoretische Ansätze und empirische Studien Di 10.15 – 12.00 MAS Oglesby: Approaches and methods in consumer research Do 10.15 – 12.00 Kolloquien Veran- staltung Dozent/in: Titel KOL Baumann: Forschungskolloquium: Religionsforschung und -theorie Mi 13.15 – 15.00 KOL Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten Di 17.15 – 19.00 KOL Dembinski/Köhrensen/Liedhegener/Pezzoli: Forschungskolloquium des Joint Degree Masters „Religion- Wirschaft-Politik“ Blockveranstaltung KOL Diaz-Bone: Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Do 17.15 – 19.00 12 KOL Hasse: MA-Kolloquium Organisation und Wissen Blockveranstaltung KOL Heintz: Kolloquium Welgesellschaft/Theorien Blockveranstaltung KOL Helbling/Egli: Kolloquium Für BA- und MA-Studierende Mo 15.15 – 17.15 KOL Mützel: Kolloquium für laufende Forschungsarbeiten Medien und Netzwerke Mo 15-15 – 17.00 KOL Speich/Kury/Ries: Forschungskolloquium zur Geschichte der moedernen Welt Di 17.15 – 19.00 14-täglich Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Workshop Marauhn: International Environmental Law Blockveranstaltung Workshop Morawa: Diversity Management Blockveranstaltung Exkursion Buess: studentisch organisierte Exkursion nach Sizilien zum Thema Flüchtligsproblematik in Europa – Flüchtlingskrise im Mittelmeer. 22. – 26. Oktober Legende VL/KLV Vorlesung/Kolloquialvorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 13 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Einführung in die Ethnologie Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 14.09.2015 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Ausserdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie – Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen grösseren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung sowie die Klausur am Endes des Semesters sind Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credits vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2013: Ethnologie. Einführung und Überblick. (8. Auflage). Berlin: Reimer. 14 Institutionenanalyse Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 22.09.2015 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Institutionenanalysen haben sich in der jüngeren Vergangenheit zu einem der bedeutsamsten Forschungsstränge der Sozialwissenschaften entwickelt – nicht nur in der Soziologie, sondern auch in benachbarten Disziplinen wie Politikwissenschaft und Ökonomie sowie neuerdings auch in der Publizistik und in den Kommunikationswissenschaften. Im Zentrum der Aufmerksamkeit steht die soziale und kulturelle Prägung von Akteuren (wie Organisationen, Staaten und Individuen), mit der sowohl Trends und tiefgreifende Veränderungen als auch unterschiedliche Entwicklungen erklärt werden. Die Vorlesung führt erstens in die ideengeschichtlichen Ursprünge dieser Forschungsrichtung ein, sie vermittelt zweitens Grundlagen des sog. Neuen Institutionalismus, und sie behandelt drittens aktuelle und in die Zukunft weisende Perspektiven. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch Literatur: Greenwood, R. et al., 2008, Organizational Institutionalism. Oxford: Sage. Hasse, R./ Krücken, G., 2005, Neo-Institutionalismus (2. Auflage). Bielefeld: Transcript. Sandhu, S., 2012, Public Relations und Legitimität. Der Beitrag des organisationalen Neo- Institutionalismus. Wiesbaden: VS. 15 Evolution und Evolutionsismus Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 15.09.2015 FRO, HS 2 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Seit der Aufklärungszeit ist die Unterscheidung von Entwicklungsstufen eine beliebte Art, unterschiedliche Gesellschaften zu klassifizieren. Im 19. Jh. wurde der Evolutionismus zum dominanten Paradigma der Sozialwissen- schaften, vor allem auch in der Ethnologie, deren Entstehung als professionelle Disziplin in diese Zeit fällt. Im 20. Jh. wurde die evolutionistische Entwicklungstheorie einerseits radikal kritisiert, anderseits aber auch weiterentwickelt. Während die einen versu- chen, die evolutionistische Entwicklungstheorie des 19. Jh. empirisch- ethnographisch zu untermauern, entstanden gleichzeitig neue Richtungen, die in unterschiedlicher Weise auf das Variation-und-Selektion-Modell von Darwin zurückgriffen. Dazu zählen etwa die Soziobiologen und die Verhal- tensökologie, aber auch ein historisches Modell evolutionärer Prozesse (Sahlins/Service), das auch in der Wirtschaftswissenschaft (Evolutions- ökonomik) und der Soziologie (Organisationsökologie) Entsprechungen findet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: KSF: benotete Prüfung / 3 juerg.helbling@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Einen Überblick über Evolution und Evolutionismus bieten: Carneiro, Robert (1972) The Four Faces of Evolutionism. In: Honigmann, John (ed). Handbook of Social and Cultural Anthropology. Chicago: Rand McNally. Trigger, Bruce (1998) Sociocultural Evolution. Oxford: Basil Blackwell. Carneiro, Robert (2003) Evolutionism in cultural anthropology. Boulder. West View Press. 16 Wissenschaftsforschung. Leben in einer verwissesnchaftlichten Gesellschaft Dozent: Prof. Dr. Christoph Hoffmann Durchführender Fachbereich: Wissenschaftsforschung Termine: wöchentlich, Mi, 15.15 - 17.00, ab 16.09.2015 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Arbeit der Wissenschaften ist auf vielerlei Weise in das tägliche Leben verflochten. Offenkundig als Technik, schon unschärfer als Anstoss von und/oder Expertise in politischen Prozessen (z. B. Klimawandel, Biotechnologie, Migration/Integration) oder als Produzent von Begriffen und Narrativen (Sozialwissenschaften, Geschichte). Die Aufgabe von Wissenschaftsforschung besteht derart darin, sich zur Arbeit der Wissenschaften in ein Verhältnis setzen zu können und das heisst, die Entstehungsbedingungen und Übertragungsprozesse wissenschaftlicher Erkenntnisse zu studieren. Die Vorlesung gibt eine Einführung in diese Fragestellungen. Sie beschäftigt sich zunächst mit den Begriffen Wissenschaft und Forschung und behandelt dann historische, theoretische und soziale Aspekte wissenschaftlichen Handelns unter den drei Leitbegriffen Objekte, Praktiken und Konzepte. Um meine Überlegungen zu verdeutlichen, nehme ich Bezug auf Forschungs- prozesse in der Verhaltensbiologie, der Klimaforschung, der empirischen Sozialforschung und der Geschichtswissenschaft. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: Hinweise: christoph.hoffmann@unilu.ch Texte über OLAT Literaturhinweise erfolgen in den Sitzungen. Zur Anregung: Ian Hacking: Einführung in die Philosophie der Naturwissenschaften (1983/dt. 1996). Bruno Latour: Die Hoffnung der Pandora (1999/dt. 2000). Karin Knorr Cetina: Wissenskulturen (2002). Hans-Jörg Rheinberger: Epistemologie des Konkreten (2006). 17 Gurus, Kulte, Sekten? Neue religiöse Bewegungen im Westen seit der Hippie- Bewegung und counter-cultreu in den 1960er Jahren Dozent: Prof. Dr. phil. Sebastian Murken Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: Blockseminar, Mo, 15.15 - 19.00, ab 16.09.2015 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor/Master/Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Lernziele: Mit einer Mischung aus Vorlesung, Referaten und Gruppendiskussionen wird in der Veranstaltung nachgezeichnet, wie die Hippie- und Protest- bewegung der 1960er Jahre sowie die Experimente mit bewusstseinser- weiternden Drogen und die Entwicklung psychologischer Techniken zur Selbstverwirklichung die Grundlage für „New Age“, Esoterik und moderne Formen von Religiosität und Spiritualität darstellen. Ziel der Kolloquialvorlesung ist es, Studierenden den Zusammenhang zwischen modernen Formen von Religiosität und Spiritualität auf dem Hintergrund der Hippie-Bewegung der 60er Jahre zu verdeutlichen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive, regelmässige Teilnahme; mündliches Engagement; Kurzbeiträ- ge; Lektüre; Klausur / 3 Kontakt: Material: relsem@unilu.ch auf OLAT Literatur Taylor, E. (1999): Shadow culture: Psychology and spirituality in America from the Great Awakening to the new age. Counterpoint: Washington, DC. Weitere Literatur wird in der Veranstaltung bekannt gegeben. 18 Umweltgeschichte. Die Natur der Schweiz in der Welt Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Duchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 16.09.2015 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung vermittelt ein Bewusstsein dafür, wie dramatisch sich das Verhältnis moderner Gesellschaften zur ihrer natürlichen Umwelt vor allem im 20. Jahrhundert gewandelt hat. Dabei wird Umwelt verstanden als die Bedingung des menschlichen Lebens hinsichtlich der ökonomischen Ressourcen, des ästhetischen Werts und der Politik. Die Vorlesung ist in drei thematische Blöcke gegliedert. Der erste widmet sich den Grundstrukturen der gesellschaftlichen Naturverhältnisse im historischen Wandel. Der zweite vertieft diese am lokalen Beispiel der Schweiz und der dritte nimmt die ökologischen Verhältnisse des ganzen Planeten in den Blick. Die Fragen nach der Bedeutung von wissenschaftlichem Wissen und nach möglichen Handlungshorizonten runden die Lehrveranstaltung ab. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur John R. McNeill: Blue Planet. Die Geschichte der Umwelt im 20. Jahrhundert, Frankfurt a/M 2000 19 Inklusion und Exklusion in den Funktionssystemen der Weltgesellschaft. Variante in der Entstehung der Moderne Dozent: Prof. Dr. rer. soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 23.10.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 24.10.2015, 09:15 - 16:00, Fr, 20.11.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 21.11.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung besteht aus zwei hauptsächlichen Teilen: In einem ersten Teil wird der gegenwärtige Stand der Soziologie der Inklusion und Exklusion systematisch dargestellt. Folgende Leitthemen werden dabei vorkommen: 1. Historische Varianten von Inklusion und Exklusion (z.B. Stammesgesellschaften, Stratifikation, moderne Gesellschaft) 2. Individualität und das Versprechen der Vollinklusion in der Moderne (z.B. normative und semantische Aspekte einer Präferenz für Inklusion). Konflikte beim Ausbleiben von Vollinklusion. 3. Muster und Mechanismen der Inklusion und Exklusion in verschiedenen Funktionssystemen und in anderen Systemtypen (z.B. Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Religion, aber auch in Organisationen und sozialen Bewegungen). 4. Die Pluralisierung der Inklusionsrollen in ein und demselben System (Leistungs- und Komplementärrollen/Klienten, Öffentlichkeit als Publikum des Systems, Amateurrollen in professionell bestimmten Systemen). 5. Institutionen, die Inklusion und Exklusion miteinander verbinden (Schule, Gefängnis, Hospital, Sekte, extremistische Parteien). Sind sie im Resultat Institutionen der Inklusion oder Institutionen der Exklusion? 6. Die Stadt als Inklusions- und zugleich Exklusionsmaschine (z.B. Gettos, Favelas, Suburbanisierung). Die Stadt und die Dynamik der Lebensverläufe. 7. Die Leitunterscheidung Inklusion/Exklusion und die Konstitution von Sozialsystemen: Das sozialtheoretische Potential der Unterscheidung. Wie sehen die Verknüpfungen mit individualistischen und kollektivistischen Sozialtheorien aus? Der zweite Teil geht von den Ergebnissen des ersten Teils aus und konzentriert sich auf einen systematischen und historischen Vergleich der Muster der Inklusion und Exklusion in einer Reihe der Funktionssysteme der Weltgesellschaft. In diesem zweiten Teil geht es entscheidend auch darum, die Differenz der Muster in den verschiedenen Funktionssystemen so klar wie möglich herauszuarbeiten. Die Liste der Funktionssysteme, die in diesem zweiten Teil untersucht werden, ist im Moment noch offen. Auf jeden Fall aber werden behandelt werden: Wirtschaft, Politik, Intimbeziehungen, Wissenschaft, Erziehung, Sport, Gesundheit/Krankheit, Religion, Kunst. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung (Essay) / 2 Kontakt: rstichweh@yahoo.de Literaturauszug Bohn, Cornelia, Inklusion und Exklusion und die Person, Konstanz 2006 Farzin, Sina/Opitz, Sven, Inklusion/Exklusion. Rhetorik, Körper, Macht, Stuttgart 2009 Ghosh, Cyril, The Politics of the American Dream. Democratic Inclusion in Contemporary American Political Culture, New York 2013 20 Bourdieu als Ethnologe und die Bourdieu-Rezeption in der Ethnologie Dozent: Prof. Dr.Werner Egli Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 16.09.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Pierre Bourdieu ist einer der einflussreichsten Sozialtheoretiker in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Seine Laufbahn hat er als Ethnologe in Algerien und in seiner Heimatregion, dem französischen Béarn, begonnen. Zeitlebens hat er mit den hier entwickelten theoretischen Konzepten ge- arbeitet und immer wieder auf die hier gewonnenen Forschungsergebnisse zurückgegriffen. Auch die Bourdieu-Rezeption in der Ethnologie hat vornehmlich auf den frühen Bourdieu Bezug genommen. Im ersten Teil des Seminars befassen wir uns mit dem ethnologischen Frühwerk Bourdieus und den darin entstandenen, mittlerweile klassischen, theoretischen Begrifflichkeiten. Im zweiten Teil wenden wir uns der kritischen Einschätzung von Bourdieus frühen Arbeiten zu, und zwar v.a. auf der Basis der mittlerweile zahlreich vorliegenden ethnographischen Studien in den Regionen, in denen Bourdieu anfänglich geforscht hat. Im dritten Teil schliesslich widmen wir uns ethnologischen Studien, die explizit an Bourdieu anknüpfen. Dabei kommen so verschiedene Themen zur Sprache wie Erziehung in der ländlichen Auvergne, Boxen im Ghetto von Chicago, Charismatisches Christentum in Amerika, Klostergründungen der Sherpas in Nepal, Kastenwesen in Indien und Globalisierung in Laos. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 werner.egli@unilu.ch Literatur Zur Einführung empfohlen: Pierre Bourdieu, „Entwurf einer Theorie der Praxis auf der ethnologischen Grundlage der kabylischen Gesellschaft“, Frankfurt a.M.: Suhrkamp 1979. - Pascale Steiner, „Bourdieu lesen und verstehen“, Arbeitsblatt Nr. 19, Institut für Ethnologie, Universität Bern, 2001 (http://www.anthro.unibe.ch/unibe/philhist/anthro/content/e1765/e502410/e502438/AB19_Ste_ger.pdf). Jane Goodman & Paul Silverstein, „Bourdieu in Algeria: Colonial Politics, Ethnographic Practices, Theoretical Developments", University of Nebraska Press, 2009 http://digitalcommons.unl.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1017&context=unpresssamples) 21 Militanter Islamismus. Ursachen, Ideologie und Anhängerschaft Dozent: Dr. phil. Jürgen Endres Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 17.09.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der „radikale Islamismus“ – oftmals auch als „militanter Islamismus“ oder „islamistischer Terrorismus“ bezeichnet – hat spätestens mit den militäri- schen Erfolgen des“ Islamischen Staates“ (IS) und der Ausrufung des Kalifats in Teilen des syrischen und irakischen Staatsgebietes eine neue territoriale und politische Dimension erreicht. Attentate in Europa wie auch die Tatsache, dass sich weltweit insbesondere junge Menschen mit musli- mischem Hintergrund radikalen islamistischen Organisationen anschliessen oder mit diesen sympathisieren, verdeutlichen die Brisanz dieses Phäno- mens und werfen zugleich gesellschafts- und sicherheitspolitische Fragen auf. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich das angebotene Seminar mit den Ursachen, der Ideologie und der Anhängerschaft des radikalen Islamismus. Anhand von verschiedenen Fallbeispielen sollen auf Basis von Primär- und Sekundärquellen u.a. Ursachenkomplexe für ein radikales Islamverständnis herausgearbeitet, zentrale ideologische Konzepte analysiert und Radikalisie- rungsbiographien vergleichend erörtert werden. Zudem sollen am Beispiel des „Islamischen Staates“ Herrschaftskonzeptionen und Herrschaftsstruktu- ren im radikalen Islamismus untersucht werden. Grundlegendes Ziel des Seminars ist es dabei, das Phänomen des radikalen Islamismus wissenschaftlich fundiert zu erklären. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Kurzreferat) / 4 Kontakt: juergen.endres@unilu.ch Literatur Rosiny, Stephan (2009): Der Jihad. Historische und zeitgenössische Formen islamisch legitimierter Gewalt. In: Ines-Jacqueline Werkner und Antonius Liedhegener (Hg.): Gerechter Krieg – gerechter Frieden. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 225–244. 22 Market Creation. Die soziale Konstruktion von Märkten Dozentin: Dr. phil. Lea Fünfschilling Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 06.11.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 07.11.2015, 09:15 - 16:00, Fr, 04.12.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 05.12.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Markt ist eine der Kerninstitutionen der kapitalistischen Gesellschaft und stellt deshalb ein zentraler Untersuchungsgegenstand der heutigen Wirt- schaftssoziologie dar. Entgegen vorherrschenden Annahmen in der neo- klassischen Ökonomie, geht die Soziologie nicht davon aus, dass der Markt das natürliche Resultat knapper Ressourcen ist, sondern vielmehr als hoch- gradig sozial konstruierte Form des Austausches interpretiert werden muss. Märkte bedingen eine Vielzahl institutioneller Rahmenbedingungen, wie z.B. Eigentumsrechte, legitime Käufer und Verkäufer, Organisation von Konkur- renz und Kooperation, geteilte Wertvorstellungen (Preise), Gesetze, etc. Alle diese Rahmenbedingungen werden durch eine Reihe von Akteuren kontinuierlich ausgehandelt. Im Seminar werden die einschlägigen Beiträge der modernen Wirtschafts- soziologie besprochen und anhand verschiedener empirischer Fallbeispiele diskutiert. Wir werden uns mit Fragen beschäftigen, wie und weshalb Märkte entstehen, was sie leisten können, wo ihre Grenzen sind und welchen Stellenwert sie heute in der Gesellschaft haben. Dazu werden u.a. Beiträge von Neil Fligstein, Patrik Aspers, Marion Fourcade, Frank Dobbin, Richard Swedberg und Brian Uzzi gelesen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: lea.fuenfschillig@circle.lu.se 23 Fundamental Issues in Cross-cultural Understanding Dozent: Donald Gardner, PhD Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 – 17.00, ab 14.09.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Socio-cultural anthropology, like other social sciences, has faced several quite general challenges to its claims to important knowledge; but, because it seeks cross-cultural understanding, anthropology has often been thought to face more conceptual difficulties than other social sciences. More recently, however, anthropology's experience of cross-cultural encounters has given it a central place in the dialogues that followed „the crisis of representation“, in which an appropriate sensitivity to difference and its effects came to be regarded as crucial to adequate social science. ?Furthermore, globalization and the 'deterritorialization of cultures' has produced multi-cultural cities and suburbs around the world, which, in turn, have posed questions to governments no less than to the social sciences, questions that make the politics of interpretation highly salient. In this course we will examine these and related issues; not only because they are interesting and important in their own right, but because an appreciation of them is helpful in dealing with the various strands that constitute theory in the social sciences.?A word of caution: the issues we will discuss are interconnected in ways that are not always obvious, and each of them is steeped in debate and controversy. Accordingly, we must not expect our considerations to produce definitive answers. We can hope, though, that we will learn to recognise some of the bad answers that are on offer, as well as to appreciate the extent of the subtle interconnections between different issues, so that the implications of deciding for or against any particular position will become clearer. This course would be helpful for later year students who have already found themselves bumping against the points where issues are sharpest, but it should also appeal to newcomers wishing for a broader context for their particular disciplinary or interdisciplinary studies. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: don.gardner@anu.edu.au Literatur Fay, Brian, 2006, Contemporary Philosophy of Social Science. Malden, Oxford, Victoria: Blackwell. Rosenberg, Alexander, 2012, Philosophy of Social Science. Boulder, CO: Westview Press. 24 Economic Models of Human Behavior. From a Philosophical Perspective Dozent: Prof. Dr. Martin Hartmann Durchführender Fachbereich: Philosophie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 – 12.00, ab 16.09.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: A spectre is haunting the science of economics and well as the larger discourse about the state of our economy: the homo economicus. The dubious figure of homo economicus, that is, the person oriented solely to satisfying its personal preferences or interests, is blamed for almost all the ills of contemporary capitalism. The same is true for its theoretical counterpart, rational choice theory, that draws almost as much criticism as the model of homo economicus. Yet many economists claim that neither rational choice theory nor homo economicus is as dominant within the discipline as critics suppose. Furthermore, both rational choice theory and the model of the homo economicus have been modified and criticized from within the discipline by competing theoretical models (say bounded rationality models or behavioral economics). In this seminar we want to introduce models of homo economicus and rational choice before embarking on a discussion of these models. Relevant authors will be Gary Becker, Amartya Sen, Jon Elster, Ian Shapiro, Daniel Kahneman, Herbert Simon, Ernst Fehr and others. A complete list of topics and literature will be provided at the beginning of the seminar. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay/Protokoll) / 4 Kontakt: bea.schuler@unil.ch Literatur Gaus, Gerald, Philosophy, Politics, and Economics, Belmont 2008. (Good overview on topics and issues) 25 Macht und Gewalt Dozent: Prof. Dr. Martin Hartmann Durchführender Fachbereich: Philosophie Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 15.09.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Wir übersehen es gerne, aber: Macht ist allgegenwärtig, sie beeinflusst uns, lenkt uns, bereitet uns Angst, oft durchschauen wir sie nicht, was sie nur desto wirksamer macht. Und manchmal sind wir es, die Macht haben und ausüben, mit Sorge, mit Lust, mit Verantwortung. Wir wollen in diesem Seminar verhandeln, was Macht eigentlich ist, wie sie wirkt und wie wir sie beurteilen sollten. Ist Macht immer mit Gewalt oder Zwang verbunden? Ist Macht immer schlecht? Gibt es eine gute Macht? Es werden begriffliche Fragen aufgeworfen, die um den Machtbegriff kreisen. Max Weber definierte Macht einmal so: "Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Wider- streben durchzusetzen, gleichviel, worauf diese Chance beruht." Heute werden einem solchen personalen Machtbegriff Begriffe von struktureller Macht und von produktiver Macht zur Seite gestellt. Alle diese Machtbegriffe werden wir kennen lernen. Auch werden wir uns ausführlich den Analysen von Michel Foucault zuwen- den, die in den letzten Jahrzehnten für Furore gesorgt haben, weil sie den Machtbegriff ganz neu konzipiert haben. Architektur, Schule, Militär, die Verwaltung – all das kann nun Teil eines nicht nur repressiv verfahrenden Machtdispositivs sein, das Macht vor allem über verschiedene Disziplinar- mechanismen ausübt. Anschliessend wollen wir mit dem Soziologen Pierre Bourdieu die Frage nach symbolischer und sprachlicher Macht diskutieren: Wer darf in welchem Kontext was sagen? Wer wird gehört? Wer nicht? Mit Hannah Arendt wendet sich das Modul am Ende der Unterscheidung von Macht und Herrschaft zu. Hier soll es auch um die Frage nach den politi- schen Implikationen jeder Form von Macht gehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: bea.schuler@unilu.ch Literatur Anter Andreas, Theorien der Macht, Hamburg 2012. 26 Neue Herausforderungen in Nonprofit-Organisationen. Analysen und Inneneinsichten Dozierende: Prof. Dr. Raimund Hasse/ Dr. phil. Eva Passarge Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 17.15 - 19.00, ab 14.09.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nonprofit-Organisationen werden in der heutigen Gesellschaft eine zentrale Rolle als Akteure jenseits von Markt und Staat zugeschrieben und sie sind in ganz unterschiedlichen Bereichen wie beispielsweise Bildung, Gesundheits- und Sozialwesen, Sport, Kultur, Religion und Umwelt vorzufinden. Im Rahmen der Ringvorlesung beschäftigen wir uns mit spezifischen Typen von Nonprofit-Organisationen, die allesamt als historisch gewachsene und traditionelle Organisationen bezeichnet werden können, jedoch gleichermassen Modernisierungstrends wie Professionalisierung, Public Relations, etc. unterworfen sind und entsprechend Veränderungen beobachtet werden können. Diese wollen wir mit den jeweiligen Organisationsvertretern diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. raimund.hasse@unilu.ch / eva.passarge@unilu.ch 27 Anthropologie des Mittleren Ostens Dozent: Dr. phil. Thomas Hüsken Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2015 FRO, 4.B04 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Kurs thematisiert grundlegende kulturelle, politische, ökonomische und rechtliche Grundmuster des Mittleren Ostens aus ethnologischer Perspek- tive. Wir werden uns mit klassischen Texten und Debatten beschäftigen und selbstverständlich auch ganz aktuelle Beiträge behandeln. Eine besondere Rolle werden der arabische Frühling und die gegenwärtige post-revolutio- näre Phase spielen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: thomas.huesken@unilu.ch Literatur Eickelman, Dale 1989, The Middle East. An Anthropological Approach. Prentice Hall, Englewood Cliffs. 28 Antropology of World Heritage Dozent: Peter Larsen, PhD Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 15.09.2015 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: There are today more 1000 sites in the world recognized as UNESCO World Heritage sites. What is the social reality behind the label and what takes places on the ground? How can anthropology contribute to the study of World Heritage as a both national and international governance phenomenon? This course explores the history, politics and practice of both natural and cultural World Heritage sites on the ground as well as seeking to make sense of the circulation of ideas and distinct governance practices taking place. A site visit to the Lavaux World Heritage site in Vaud is scheduled. Students will also have the possibility to study particular World Heritage sites from the regions and countries they are interested in. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: peter.larsen@unilu.ch Literatur Brumann, C. (2012). Multilateral Ethnography: entering the World Heritage arena. Max Planck Institute for Social Anthropology Working Papers 136. Meskell, L. (2013). "UNESCO’s World Heritage Convention at 40: Challenging the Economic and Political Order of International Heritage Conservation." Current Anthropology 54(4): 483-494. 29 Die globale Macht des Wassers Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 16.09.2015 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Umgang mit Wasser ist ein zentrales politisches Problem aller Gesell- schaften. Die Wasserproblematik ist dabei sehr vielfältig: Sie betrifft die Trinkwasserversorgung, die Bewässerung von Landwirtschaftsgebieten, den Bau von Schifffahrtswegen und Wasserkraftwerken, aber auch die Land- gewinnung und den Hochwasserschutz. Im Seminar blicken wir zurück auf einige der wichtigsten hydrotechnischen Grossprojekte der letzten 200 Jahre, zu denen etwa der Suez-Kanal (1857), die Tennessee-Valley-Authority in den USA (ab 1933) und Stauseeprojekte in Moçambique, Ghana, Brasilien, etc. gehören; aber auch jene sowjetischen Bewässerungsanlagen, die zum Austrocknen des Aral-Sees geführt haben, oder das utopische Projekt Hermann Sörgels, das Mittelmeer trocken zu legen. Das Ziel ist es, eine vergleichende Analyse der politischen Dimen- sionen dieser Vorhaben zu erarbeiten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur Förster, Birte und Martin Bauch (Hg.): Wasserinfrastrukturen und Macht von der Antike bis zur Gegenwart, Berlin 2014. 30 Ethnologische Feldforschungen in (post)sozialistischen Gesellschaften Dozentin: Dr. phil. Angelica Wehrli Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 16.09.2015 FRO, 4.B04 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Fall der Berliner Mauer im Jahr 1989 verwies eindrücklich auf die Auf- und Umbruchstimmung in den ehemaligen Ostblockstaaten und der Sowjetunion. Der Zusammenbruch des sozialistischen Regimes liess ehe- malige Grenzen obsolet werden, brachte neue hervor und führte auch in anderen sozialistischen Ländern – wie beispielsweise in Kuba und Vietnam – zu zahlreichen Reformen. In diesem Hauptseminar werden die Spezifika von ethnologischen Forschungen im Kontext von (post)sozialistischen Gesellschaften unter- sucht. Im ersten Teil des Seminars werden wir analysieren wie und weshalb sich der Kontext des Sozialismus bzw. des (Post)Sozialismus auf Forschun- gen auswirkt (vgl. u.a Sanjek 1990; Verdery 1991). Im zweiten Teil werden wir anhand von theoretischen Texten einen Überblick über die (Post)Sozia- lismus-Forschung erwerben (vgl. u. a. Giordano 2009; Hann 2002; Humphrey 2002). Schliesslich werden wir uns im dritten Teil dieses Semi- nars konkreten Fallbeispielen von ethnologischen Feldforschungen im Kontext von (post)sozialistischen Gesellschaften widmen (vgl. u.a. Wehrli 2012a; 2009). In diesem Seminar werden auch audiovisuelle Medien Verwendung finden. Ferner haben die Studierenden die Möglichkeit anhand eigener Recherchen und in Absprache mit der Dozentin weiterführende Materialien beizuziehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt. Hinweise: angelica.wehrli@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen sowie zu den Sitzungen wird zu Beginn des Semesters elektronisch bereitgestellt. 31 Religiöse Klänge, gerichtliche Klagen und soziale Ordnung. Analyse gesell- schaftlicher Grenzen religiöser Ausdrucksformen in den USA und Europa Dozent: Prof. Dr. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 15.09.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Religion ist laut: als Glockenklang, Ruf des Muezzins, Strassenpredigt, Gesang in öffentlichen Prozessionen und vielem mehr. Nicht alle sono- rischen Äusserungen von Religionen sind Nachbarn und Stadtteilbewohnern eine Freude, sie haben vielmehr zu Kontroversen bis hin zu gerichtlichen Klagen geführt. Die Sozialgeschichten der USA und Europas zeigen auf, dass Gerichte Fragen zumutbarer und unzumutbarer öffentlicher religiöser Klänge regelten und damit zugleich Fragen sozialer Ordnung und Normativi- tät regulierten. Gerichtliche Entscheide begrenzten die öffentlichen Aus- drucksmöglichkeiten von Religionen, sei es aufgrund von Klagen gegen christliches Glockengeläut, den Ruf des Muezzins oder lauter Strassen- mission von Jehovas Zeugen oder Pfingstlern. Isaac Weiner (2014) argumentiert, dass die lange Zeit in den USA dominante protestantisch- liberale Idee von ‚guter‘ Religion gerade die materielle Seite von Religion in Form von Klängen, Praktiken, Gerüchen und anderem mehr aus der Öffentlichkeit drängte und Religion als inhaltlich intellektuell, privat, dezent und unauffällig disziplinierte. An diesem Ideal modern-liberaler Religion orientiert, entschieden Gerichte in Streitfällen über sozial akzeptierte und nicht akzeptierte öffentliche religiöse Ausdrucksformen und reglementierten ‚unliebsame‘ Religionen. Der vertiefte Blick auf die Geschichte und Geschehnisse der Disziplinierung religiöser Ausdrucksformen in den USA soll verhelfen, einen analytisch- kritischen Blick auf vergleichbare Vorgänge in der Schweiz und Europa zu werfen. Wo und wann erfolgten Regulierungen von ‚zu emotionaler‘ Religion und wie kam es zur Konstruktion des Ideals modern-domestizierter guter Religion? Das Seminar wird die Studie Weiners „Religion out loud“ gemein- sam kritisch lesen und ein anwendungsorientiertes analytisches Vokabular entwickeln, um auf dieser Grundlage in studentischen Projektgruppen eigenständig historische und gegenwärtige Fälle der Disziplinierung religi- öser Ausdrucksformen in der Schweiz und Europa zu untersuchen und zu diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Literatur Weiner, Isaac, Religion out loud. Religious Sound, Public Space, and American Pluralism, New York, London: New York University Press 2014 32 Systemtheorie im Vergleich Dozentin: Prof. Dr. Cornelia Bohn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 22.09.2015 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Diese Veranstaltung geht davon aus, dass Theoriekompetenz an theoreti- sche Mehrsprachigkeit gebunden ist. Daher wird ausgehend von der Systemtheorie der Vergleich zu anderen soziologischen Theorien gesucht und an ausgewählten Forschungsfeldern durchgeführt. Es werden grundlagentheoretische und gesellschaftstheoretische Probleme behandelt. Besondere Aufmerksamkeit wird neueren feldtheoretischen Forschungen im Anschluss an Bourdieu sowie mikrosoziologischen For- schungen gewidmet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: cornelia.bohn@unilu.ch Literatur • Bohn, Cornelia, Eine Welt-Gesellschaft. Operative Gesellschaftskonzepte in den Sozialtheorien Luhmanns und Bourdieus, in: Colliot-Thélène, et al (Hg.), Pierre Bourdieu: Deutsch-französische Perspektiven, Frankfurt a.M.: Suhrkamp 2005, S. 43-78. • Zeitschrift für Soziologie, Sonderheft „Interaktion, Organisation, Gesellschaft“, hrsg. von Bettina Heintz und Hartmann Tyrell, 2014. 33 Religionspolitik in der Türkei im Spannungsfeld von Laizisums, Nationalismus und Islam Dozent: Prof. Dr. Markus Dressler Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Vorbesprechung: Fr, 18.09.2015, 08:15 - 12:00 FRO, 3.B47 Termine: Fr, 16.10.2015, 13:15 - 19:00 FRO, 3.B52 Sa, 17.10.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B52 Fr, 13.11.2015, 13:15 - 19:00 FRO, 3.B52 Sa, 14.11.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In diesem Kurs werden wir uns zunächst in historischer Perspektive mit der Rolle von Religion im Kontext der Modernisierung des späten Osmanischen Reiches und der Republik Türkei beschäftigen. Dabei werden wir uns insbesondere mit der Säkularisierungsproblematik sowie der Nationalisie- rung des politischen Diskurses auseinandersetzen. Basierend auf diesem Hintergrund wollen wir uns dann im zweiten Teil aktuellen Diskussionen und Problemfeldern zuwenden (Aufstieg des politischen Islam und Niedergang des kemalistischen Wächterstaates; Metamorphosen des türkischen Säkularismus; Verflechtung von religiösen, wirtschaftlichen und politischen Netzwerken; Situation der Aleviten). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Kurzreferat) / 4 Kontakt: dresslermarkus1@gmai.com Literatur • Azak, Umut. Islam and Secularism in Turkey: Kemalism, Religion and the Nation State. I.B. Tauris 2010. • Çinar, Alev. Modernity, Islam, and Secularism in Turkey. Bodies, Places, and Time. Minneapolis 2005. • White, Jenny. Muslim Nationalism and the New Turks. Princeton University Press 2012. 34 Kunst und Globalisierung Dozentin: Dr. rer.soc. Andrea Glauser Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 13.15 – 15.00, ab 16.09.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar befasst sich mit der Globalisierung des Kunstfeldes. Die Frage, inwiefern Kunst globalisiert sei, wurde in den vergangenen Jahren in der Soziologie wie auch in den Kunst- und Kulturwissenschaften intensiv und kontrovers diskutiert: Auf der einen Seite wird Kunst gerne als Inbegriff eines globalisierten Praxisgebietes angesehen. Neben dem Universalitätsanspruch der Kunst ist es nicht zuletzt die rasante weltweite Verbreitung bestimmter Ausstellungsformate (Biennalen, Museen für zeitgenössische Kunst) sowie die hohe Mobilität von Kunstschaffenden und Kuratoren, die diese Sichtweise nähren. Auf der anderen Seite wird die Diagnose einer globalisierten Kunstwelt teils stark in Frage gestellt. Kritisiert wird dabei vor allem die Vorstellung von Globalisierung als einer generellen sozialgeographischen ‚Entgrenzung’ des Kunstfeldes sowie die weitgehende Ausklammerung von Fragen sozialer Ungleichheit. Im Seminar greifen wir diese Debatten auf und diskutieren Studien zu un- terschiedlichen Aspekten des Kunstfeldes (z.B. zur Bedeutung von Kunst- zentren, zu internationalen Kunstausstellungen, zum kosmopolitischen Selbstverständnis von Kunstschaffenden etc), wobei ein besonderes Augenmerk den globalisierungstheoretischen Implikationen der jeweiligen Befunde gilt. Das Seminar verfolgt das Ziel, die Studierenden mit zentralen Strukturen dieses Praxisgebietes vertraut zu machen und den Blick für das komplexe Verhältnis von Globalem und Lokalem zu schärfen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: andrea.glauser@unilu.ch Literatur • Becker, Howard (2008 [1982]): Art Worlds. Berkeley: University • Below, Irene/von Bismarck, Beatrice (Hg.)(2004): Globalisierung/Hierarchisierung. Kulturelle Dominanzen in Kunst und Kunstgeschichte. Marburg: Jonas Verlag. • Belting, Hans/Buddensieg, Andrea/Weibel, Peter (Hg.)(2013): The Global Contemporary and the Rise of New Art Worlds, Cambridge, MA:?The MIT Press. • Buchholz, Larissa (2013): The Global Rules of Art, Columbia University (Dissertation) http://academiccommons.columbia.edu/catalog/ac%3A182015 • Carroll, Noël (2007): Art and Globalization: Then and Now, in: The Journal of Aesthetics and Art Criticism, 65/1, S. 131-143. • Danko, Dagmar/Glauser, Andrea (2012): Kunst – soziologische Perspektiven, in: Sociologia Internationalis. Europäische Zeitschrift für Kulturforschung, 50/1+2, S. 3-21. • Elkins, James/Valiavicharska, Zhivka/Kim, Alice (Hg)(2010): Art and Globalization. University Park, Pa: Pennsylvania State University Press. • Luhmann, Niklas (2008 [1990]): Weltkunst, in: Ders., Schriften zu Kunst und Literatur, hrsg. von Niels Werber, Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 189-245. • Thornton, Sarah (2009): Sieben Tage in der Kunstwelt, Frankfurt/Main: Fischer. 35 Management und Weltgesellschaft. Begleitseminar Institutionenanlyse Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 15.15 – 17.00, ab 15.09.2015 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung ist als Begleitung zur Vorlesung konzipiert, in der Raum für Diskussionen und Anwendungen geschaffen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay/Protokolle) / 4 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch Literatur siehe Vorlesung 36 Einführung in die Weltgesellschafts- und Globalisierungsforschung Dozentinnen: Prof. Dr. Bettina Heintz/ Dr. rer. soc. Andrea Glauser Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 13.15 – 15.00, ab 15.09.2015 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In den 1970er Jahren wurden unabhängig voneinander drei Theorien entwickelt, die den globalen Zusammenhang zum ersten Mal als „Welt- gesellschaft“ konzipierten. Seitdem hat sich das theoretische und empirische Angebot der Soziologie vervielfacht. Es gibt heute neben den beiden wichtigsten Weltgesellschaftstheorien (Neo-Institutionalismus und System- theorie) ein breites Angebot von komplementären und teilweise auch alternativen Ansätzen, u.a. die an P. Bourdieu anschliessende Theorie globaler Felder, Soziologie der Globalisierung, Multiple Moderne, Post- colonial Studies, soziologische Imperiumsforschung. Das Seminar gibt eine Einführung in diese Theorieentwicklungen und illustriert die einzelnen Theorien anhand empirischer Studien und ausgewählter Problemfelder (u.a. globale Ungleichheit, Menschenrechte, Staatenbildung, transnationale soziale Bewegungen). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: bettina.heitz@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch Literatur • Dürrschmidt, Jörg (2002): Globalisierung, Bielefeld: transcript. • Greve, Jens/Bettina Heintz (2005): Die „Entdeckung“ der Weltgesellschaft. Entstehung und Grenzen der Weltgesellschaftstheorie, in: Heintz, Bettina, Richard Münch und Hartmann Tyrell (Hrsg.). Weltgesellschaft. Stuttgart: Lucius & Lucius, S. 89-119. • Werron, Tobias (2012): Schlüsselprobleme der Globalisierungs- und Weltgesellschaftstheorie, Soziologische Revue 35, S. 99-11. • Wimmer, Andreas, Yuval Feinstein (2010): The Rise oft he Nation-State Across the World, in: American Sociological Review 75, 5, S. 764-790. • Wobbe, Theresa (2000): Weltgesellschaft, Bielefeld: transcript. 37 Organisation und Wirtschaft. Unternehmen und Nonprofitorganisationen im Vergleich Dozent: Dr. phil Sven Kette Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 16.09.2015 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Organisation kostet Geld, und so ist die kontinuierliche Refinanzierung – also die (Wieder-)Beschaffung von Geld – eines der Probleme, von denen praktisch keine Organisation absehen kann. Für Unternehmen ist dies irgendwie schon immer klar und wird meist als Selbstverständlichkeit unterstellt. Aber auch die sogenannten Non-Profit-Organisationen sind auf Geld angewiesen. Bemerkenswert ist dabei, dass dieser Organisationstyp über eine Negation („Non“) Kontur gewinnt, die allerdings das Negierte („Profit“) umso prominenter herausstellt. Das Seminar nimmt diese Beobachtungen zum Anlass, sich grundsätzlich mit dem Verhältnis von Organisation und Wirtschaft zu beschäftigen. Der Vergleich von Unternehmen (for-profit) und den sogenannten Non-Profit-Organisationen wird angeleitet von der Frage, wie ‚das wirtschaftliche Problem’ (Geldbeschaffung) in unterschiedlichen Organisationstypen vorkommt, welche konkrete(n) Fassung(en) es jeweils gewinnt, sowie wie und mit welchen Folgen es bearbeitet wird. Dabei wird es zunächst erforderlich sein, einen tragbaren Begriff von Unternehmen und Non-Profit-Organisation zu entwickeln, der es in einem zweiten Schritt erlaubt, die Leitfragen des Seminars für empirische Betrachtungen zu öffnen, welche schließlich zu einem grundsätzlichen Verständnis des Verhältnisses von Organisation und Wirtschaft in der modernen Gesellschaft beitragen mag. Ziel des Seminars ist es, das Verhältnis von Organisation und (moderner) Gesellschaft an einem speziellen Problem auszuleuchten und dabei vor allem die Anwendung theoretischer Konzepte zur empirischen Analyse einzuüben. Hierzu wird das Seminar voraussichtlich auf kleine studentische empirische Studien abzielen. Voraussetzungen: Umfang: Erwartet werden ein Interesse am Thema und die Bereitschaft zur aktiven Diskussion der Seminarliteratur. Organisationssoziologische Grundkennt- nisse sind von Vorteil und wären ggf. selbständig im Vorfeld des Semester- beginns zu erarbeiten. Für erforderliche Literaturhinweise schreiben Sie mir bitte gern eine email. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Durchführung und Präsentation emprischer Fall- studien) / 4 Kontakt: Hinweise: sven.kette@unilu.ch Voraussichtlich wird das Seminar eine Forschungsphase enthalten, in der Sie kleine empirische Fallstudien durchführen und die Ergebnisse gegen Ende des Seminars präsentieren (Aktive Teilnahme). Evtl. angedachte Seminararbeiten können auf diesen Forschungen aufbauen, müssen es aber nicht zwingend. Literatur Apelt, Maja und Veronika Tacke (Hrsg.) (2012): Handbuch Organisationstypen. Wiesbaden: Springer VS. 38 Rassismus und Diskriminierung. Konstruktion der symbolischen Grenze in der Weltgesellschaft Dozent: Prof. Dr. rer. pol. Takemitsu Morikaws Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 23.09.2015 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Existenz der Weltgesellschaft führt nicht unbedingt zur Angleichung des Lebensstils in allen Ländern. Globalisierung und Moderne verflüssigen einerseits alte, herkömmliche, räumliche und soziale Grenzen von segmen- tären und stratifikatorischen Einheiten. Andererseits schaffen sie eine neue symbolische Grenze, die oft als „Kultur“ codiert wird. Deswegen verschwin- det die Figur des Fremden auch in der modernen globalisierten Gesellschaft nicht, sondern sie wird in der eigenen Weise kodiert, zumeist als „Auslän- der“, „Immigranten“, „Asylbewerber“ u.ä. In dieser Lehrveranstaltung versuchen wir den Rassismus und die Diskri- minierung in den modernen Gesellschaften aus der Perspektive von der Soziologie der Fremden und der Weltgesellschaftstheorie aufzufassen. Auf dieser theoretischen Basis werden wir dann Beispiele aus unserem Alltag analysieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: takemitsu.morikawa@doz.unilu.ch Literatur • Baberowski, Jörg/ Kaelble, Hartmut/ Schriewer, Jürgen (Hg.) (2008): Selbstbilder und Fremdbilder. Repräsentation sozialer Ordnungen im Wandel, Frankfurt am Main: Campus. • Stichweh, Rudolf (2000): Weltgesellschaft. Soziologische Analyse, Frankfurt/M.: Suhrkamp. • Stichweh, Rudolf (2010): Der Fremde. Studien zu Soziologie und Sozialgeschichte, Berlin: Suhrkamp. 39 Staatenkonkurrenz Dozent: Prof. Dr. Thomas Werron Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 27.11.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 28.11.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B55 Fr, 11.12.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 12.12.2015, 10:15 - 17:00 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Annahme, dass Staaten miteinander konkurrieren, spielt in vielen sozial- wissenschaftlichen Disziplinen eine wichtige Rolle. Sogeannt realistische bzw. neorealistische Theorien im Fach Internationale Beziehungen gehen beispielsweise davon aus, dass Staaten sich in ständiger Machtkonkurrenz miteinander befinden, weil ihre Interessen im ‚anarchischen’ internationalen System mehr oder weniger unreguliert aufeinandertreffen. Für HistorikerInnen und historische SoziologInnen ist Staatenkonkurrenz bisher vor allem wichtig gewesen, um die Modernisierung und globale Expansion des europäischen Staatensystems seit der frühen Neuzeit zu erklären. In der Ökonomie bzw. politischen Ökonomie haben Thesen zur Staatenkon- kurrenz – neuerdings insbesondere zur sog. Competitiveness bzw. Wett- bewerbsfähigkeit von Staaten – ebenfalls einen zentralen Platz. Und schließlich ist auch in der neueren Globalisierungs- und Weltgesell- schaftsforschung ein zunehmendes Interesse an verschiedenen Varianten der Staatenkonkurrenz aufgekommen. In dem Seminar soll diskutiert werden, welche Konzepte von Staatenkonkur- renz in diesen unterschiedlichen disziplinären Diskussionszusammenhängen vorherrschen, welche Thesen mit diesen Konzepten begründet wurden, was die Stärken und Schwächen dieser Thesen sind, und was sich aus der kritischen Auseinandersetzung mit ihnen über heutige weltpolitische Phäno- mene und Trends lernen lässt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: twerron@uni-bonn.de Literatur • Brink, Tobias ten (Hrsg.): Globale Rivalitäten. Staat und Staatensystem im globalen Kapitalismus, Stuttgart: Franz Steiner, 2011 • Ferguson, Niall: Civilization. The West and the Rest, London: Penguin, 2011 • Nye, Joseph S.: Soft Power, Foreign Policy 80 (1990), 3, S. 153-171 • Porter Michael E.: The Competitive Advantage of Nations, London: Macmillan, 1990 • Tilly, Charles: Coercion, Capital, and European States, AD 990-1990, Cambridge, Mass.: Basil, 1990 • Werron, Tobias (2012): Worum konkurrieren Nationalstaaten? Zu Begriff und Geschichte der Konkurrenz um ‚weiche‘ globale Güter. Zeitschrift für Soziologie 41, S. 338-355. 40 Modul Weltpolitik Die Staatsverwaltung zwischen Demokratie, Rechtsstaat und Mark Dozent: PD Dr. iur. Andreas Abegg Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Di, 17.15 - 19.00 , ab 15.09.2015 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Tendenz der staatlichen Verwaltung, ihre Tätigkeiten immer mehr im Rahmen des Privatrechts abzuwickeln, ist heute trotz Wirtschaftskrise un- gebrochen. Die davon betroffenen Bereiche reichen vom Verhältnis zwischen Staat und Staatsangestellten über öffentlich-private Kooperationen zur Erstellung von Infrastruktur und Bauten bis hin zur Auslagerung sicherheitspolitischer Aufgaben an Private. Das Verwaltungsprivatrecht bezeichnet das Recht, das auf die privatrechtlich tätige Verwaltung Anwen- dung findet. Mit der Zuweisung eines Verwaltungshandelns zum Privatrecht finden grund¬sätzlich privatrechtliche Normen Anwendung, die jedoch in mannigfaltiger Weise durch öffentliches Recht beeinflusst oder überlagert werden. Allgemeine Kenntnisse des Privatrechts und des Verwaltungsrechts. Die Studierenden können privatrechtliches Verwaltungshan¬deln erkennen und rechtlich einordnen. Sie lösen typische Fallkonstellationen unter Anwendung der relevanten Gesetzesnormen sowie der von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Prinzipien. Voraussetzungen: Umfang: Allgemeine Kenntnisse des Privatrechts und des Verwaltungsrechts. Die Lehrveranstaltung baut auf Grundlagenkenntnissen verschiedener Rechtsbereiche auf, insbesondere auf jenen des Obligationenrechts, des Gesellschaftsrechts und des Verwaltungsrechts. Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik mit entsprechenden Kenntnissen oder mit der Bereitschaft, sich diese Kenntnisse im notwenigen Mass anzueignen, sind in der Veranstaltung willkommen. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: Material: andreas.abegg@doz.unilu.ch Eine Disposition mit weiterführenden Hinweisen sowie weitere Unterlagen werden während der Lehrveranstaltung abgegeben. Literatur Gesetzestexte: BV, OR/ZGB. Die Studierenden werden zu Semesterbeginn und während der Lehrveranstaltung auf geeignete Literatur zur Vor- und Nachbereitung sowie auf Vertiefungsliteratur hingewiesen. 41 Rechts- und Staatsphilosophie Dozent: Prof. Dr. phil. Paolo Becchi Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 15.09.2015 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Vorlesung wird am Leitfaden der Geschichte der Rechts- und Staats- philosophie Europas mit den wichtigsten Positionen der Rechtsphilosophie bekannt machen. Die Leitfrage wird das Problem der wissenschaftlichen Konstruktion des Rechts als kodifiziertes System sein. Gezeigt wird die Ent- wicklung von der Begründung des Systems auf der Vernunft durch die Natur¬rechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts und die Beschäftigung der Aufklä¬rung mit dem Problem der Strafbegründung zur neuen Begründung des Sys¬tems auf dem Geschichtsbegriff von Seiten der historischen Rechts¬schule. Die Krise dieser Modelle zeigt sich dann im Übergang zur Begriffsjurispru¬denz und in den neuen Modellen, die auf dem Gesellschaftsbegriff begrün¬det sind. Die reine Rechtslehre als neue formalistische Tendenz wird dann mit der antiformalistischen Reaktion darauf verglichen. Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die philosophische Dimension des Rechts und grundlegende Kenntnisse der rechtsphilosophischen Entwicklung erhalten. Voraussetzungen: Umfang: Besuch der Vorlesung "Grundlagen des Rechts I+II" von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 4 Kontakt: Material: paolo.becchi@unilu.ch Es wird ein Reader zu Beginn der Lehrveranstaltung verkauft. 42 Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00 , ab 14.09.2015 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über die historischen Entwicklungen, die wichtigsten Kontroversen und die aktuellen Herausforderungen der Demokratietheorie. Drei dieser Herausforderungen (Migration, Multi-Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil der Veranstaltung aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die frühneuzeitlichen Stadt-Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen Nationalstaaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomistischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontroversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - Liberalismus versus Kommunitarismus; - Wettbewerbs- versus Konkordanzdemokratie; sowie - aggregative versus deliberative Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium bzw. im ersten Semester zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, das die Vorlesung begleitende Proseminar parallel zu besuchen. Dort werden die in der VL präsentierten Theorien mit aktuellen Themenstellungen verbunden und durch die Studierenden angewandt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch, allerdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Die beiden unten aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Als „Klassiker“ liefern sie die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Weitere Seminarmaterialien werden auf der Online-Platform OLAT zugänglich gemacht. Literatur Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London. Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford. 43 Current Issues in Human Rights Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2015 FRO, HS 2 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: This workshop focuses on current issues in human rights law. These may include, inter alia, rights of indigenous minorities, reproductive rights, enforced disappearances, migration etc. The class will be held in two parts. During the first part of the term students will work in groups (4 students) and prepare presentations and papers on the chosen topics. After a first organisational meeting at the beginning of the term there will be no weekly class meetings but rather individual guidance sessions with Prof. Martina Caroni and her team for the groups. During the second part of the term there will be weekly meetings for the group presentations and discussion of the issues presented. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of international human rights law is recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Grade based on class participation (1/3), presentation and conduction of discussion (1/3) and the paper (1/3) / 6 Kontakt: Anmeldung: Material: lehrstuhl.caroni@unilu.ch Registration/deregistration mandatory on UniPortal from Sept 1 until Sept 30, 2015; only stundents who enrol during this period will receive a grade at the end of the semester. Course reader; materials accessible or distrubuted electronically Literatur • WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, The Law of International Human Rights Protection, Oxford 2009; • DANIEL MOECKLI/SANGEETA SHAH/SANDESH SIVAKUMARAN (Eds.), International Human Rights Law, 2nd edition, Oxford 2014. 44 Migrationsrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 15.09.2015 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räumen verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungs- bereichen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschenrechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) gewisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweize- rischen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei aufzeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweize- rischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der historischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Be- stimmungen thematisiert werden. Die Studierenden sollen im Anschluss an die Lehrveranstaltung in der Lage sein, Zielsetzung, Regelungen und Handlungsoptionen des Migrationsrech- tes zu erkennen und das schweizerische Migrationsregime in seinen natio- nalen und internationalen Bezug einordnen können. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechts- schutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche oder mündliche Prüfung (5 Cr) Kontakt: lehrstuhl.caroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung beruht auf dem Lehrbuch von MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Auflage, Bern 2014. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV); Asylgesetz (AsylG); Freizügigkeitsabkommen inkl. Anhang I (FZA); Flüchtlingskonvention und Zusatzprotokoll (FK). 45 Völkerrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 17.00 , ab 15.09.2015 FRO, HS 9 14-täglich Do, 15.15 – 17.00, ab 17.09.2015 FRO, HS 9 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Friedenssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zentralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohn- heitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlichkeit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeile- gung, Gewaltverbot, gerichtliche Streitbeilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils aktuellen völkerrechtlichen Fragestel- lungen und Ereignisse erläutert und analysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis ermöglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbereiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Studierenden kennen die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und können diese auf aktuelle Probleme mit völkerrechtlichem Bezug anwenden. Sie können Urteile internationaler Gerichte analysieren und sind in der Lage, einfache bis mittelschwere völkerrechtliche Fälle zu lösen. Voraussetzungen: Umfang: Staatsrecht und Verwaltungsrecht 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche Prüfung / 6 Kontakt: lehrstuhlcaroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. 46 International Trade Law Dozent: Dr. iur. Nicolas Diebold, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 17.09.2015 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course introduces the international trade law embodied predominantly in the World Trade Organization (WTO), regional trade agreements (eg NAFTA) and bilateral trade agreements. These agreements set forth the rules that apply to questions such as: May the US restrict the import of shrimp that are caught by killing endangered species of sea turtles? May Australia require that all cigarettes are sold in plain, unbranded packages? May the EU prohibit the import of Canadian seal fur due to inhumane killing of seals? May the US prohibit online gambling to the detriment of Antiguan online gambling providers? In-depth analysis of case law acquaints students with tariff measures, including the potentially protectionist effects of non-tariff measures, ranging from technical regulations in goods to sanitary and phytosanitary standards in agriculture to licensing and qualification requirements in services trade. Safeguard measures as well as trade remedies against unfair practices are discussed in light of the complex evidentiary challenges they pose for trade disputes. Institutional aspects and dispute settlement procedures of the WTO are touched upon in view of familiarizing students with the legal disciplines under the WTO. Methodically, the course builds on the case law method. Trade law and its impact on domestic legal systems is prominently illustrated and discussed on the basis of WTO panel and Appellate Body reports. Some of the relevant cases will be presented by the students (ideally in groups, depending on the number of participants). The students become familiar with the legal framework of the international trading system and the legal principles of trade law, such as national treatment, most-favoured-nation treatment, market access and exceptions for environmental, health, safety and other policies. The students learn to interpret international trade treaties and become knowledgeable about the WTO dispute settlement system. Importantly, they become aware of the balance between international trade liberalization and national regulatory authority and interests. Voraussetzungen: Umfang: The course is designed for advanced students with a strong command of English and an interest in globalization and international relations. Ideally (but not necessarily), students have basic knowledge in (public) international law. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The final grade will be determined on the basis of a presentation of a case during the case studies, class participation and the exam (oral, open book) at the end of the course / 6 Kontakt: nicolas.diebold@doz.unilu.ch Literature READER 47 Rechtsgeschichte totalitärer Systeme Dozent: PD Dr. iur. Thomas Henne Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Grundlagenfächer Termine: wöchentlich, Di, 15.15 - 17.00, ab 15.09.2015 FRO, HS 13 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Recht ist auch in totalitären Systemen ein zentrales Legitimations- und Steuerungsinstrument. Die Vorlesung geht auf diese Funktion des Rechts besonders im Hinblick auf das nationalsozialistische Deutschland 1933-45 und die DDR 1949-89 ein. Ausgehend von einem entideologisierten Verständnis totalitärer Strukturen und ihres Wandels wird dabei auch ein Vergleich verschiedener Formen totalitärer Herrschaft möglich. Das „Recht im Unrecht“ (Michael Stolleis) wird zum Einstieg anhand seiner Funktion in der jeweiligen Ideologie analysiert und dann anhand von Rechtspraxis und zeitgenössischer Wissenschaft untersucht. Nicht die zu pauschale und statische Formel vom „Unrechtsstaat“ ist dabei leitend, sondern die in den verschiedenen Stadien der Diktaturen je unterschiedliche Funktionsweise des Rechts in totalitären Systemen. Dabei wird zugleich deutlich, wie einzelne Elemente solcher Rechtsordnungen auch in rechtsstaatlichen Strukturen auftauchen können. Die Vorlesung knüpft an zentrale Themen der Veranstaltung „Grundlagen des Rechts“ an. Die Studierenden sollen die Funktion des Rechts in totalitären Systemen verstehen. Voraussetzungen: Umfang: Ein Interesse für die rechtlichen Grundlagen ist von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: Material: thomas.henne@unilu.ch Der Einstieg in das Thema wird durch einen Reader erleichtert. Zudem werden weitere relevante Materialien auf OLAT zur Verfügung gestellt 48 Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (Grundrechte) Dozentin: Ass.-Prof. Dr. iur. Anja Hentschel Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich, Mo, 13.15 - 15.00, ab 14.09.2015 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung vergleicht den Standard des Grundrechtsschutzes in Europa und den USA. Nach einer Einführung in die Grundlagen der Rechts- vergleichung im öffentlichen Recht werden ausgewählte Grundrechtsproble- me anhand verschiedener nationaler Rechtsordnungen, insbesondere in Frankreich, Grossbritannien und den USA behandelt. Dabei wird der Grundrechtsschutz zum Schlüssel für das jeweilige Staats- verständnis und die staataorganisatorischen Regelungen. So werden die Grundrechte jeweils in Beziehung zum einschlägigen institutionellen und historisch-kulturellen Rahmen gesetzt. Weitere Schwerpunkte bilden ausge- wählte Grundrechtsprobleme in den USA. Erlernen und Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Grundrechts- konflikten; Erkennen des Zusammenhangs mit den institutionellen und historisch-kulturellen Erfahrungen einer Gesellschaft; Reflexion über die Funktion und Grenzen des Grundrechtsschutzes im Kontext. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse der Grundrechte der Bundesverfassung 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete mündliche oder schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: Material: anja.hentscheln@unilu.ch Texte werden am Anfagn der Veranstaltung an-, bzw. ausgegeben. 49 Recht und Politik der WTO Dozent: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 16.09.2015 FRO, 4:B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung führt in das internationale Handelsrecht im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ein. Die WTO befasst sich mit Fragen, wie: Darf die Schweiz die Ausbringung von genetisch veränderten Organismen verbieten? Darf die EU den Import von Robbenfellen verbieten, weil Robben brutal getötet werden? Darf Australien vorschreiben, dass Zigaretten im Grundsatz alle gleich verpackt werden und es nur noch einen minimalen Hinweis auf den Hersteller gibt? Solche Fragen der Handelsbeschränkungen werden im Kontext der WTO durch das GATT und andere Abkommen geregelt. Die Vorlesung gibt einen Überblick über das System der WTO (GATT, GATS, TRIPs) inklusive des Streitbeilegungsmechnismus (WTO Panel und Appellate Body). Materiell befasst sich die Veranstaltung mit den wichtigsten Vorschriften, wie der Inländergleichbehandlung, der Meistbegünstigungsklausel und der Möglich- keit für Ausnahmen nach der sog. Umbrella-Clause des Art. XX GATT. In der Veranstaltung wird immer auch auf die englische Terminologie hinge- wiesen. Damit bietet sie eine Hilfe für Studierende, die ihre WTO-Kenntnisse im Master in Spezialkursen vertiefen wollen. Kenntis und Fähigkeit zur Bewertung der rechtlichen Instrumente der WTO zur Regelung von Handelskonflikten; Verstndnis des Verfahrens der Streit- beilegung; Vertraut werden mit der spezifischen juristischen Heransgehens- weise im Recht der WTO; Einordnung und Fähigkeit zur bewertung der Tätigkeit der WTO in der internationalen Handelspolitik. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: s. Uniportal Kontakt: sebastian.heselhaus@unilu.ch Material: Wird am Anfang der Veranstaltung an-, bzw. abgegeben. 50 Vergleichende Politikwissenschaft Dozent: Dr. Dominik Hoeglinger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 17.09.2015 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Wie muss der Aufstieg der SVP in der Schweiz vor dem Hintergrund des Erfolgs rechtspopulistischer Parteien in ganz Europa gewertet werden? Wann und weshalb gehen Menschen auf die Strasse, und unter welchen Umständen greifen soziale Bewegungen zu radikalen Mitteln? Weshalb wurde das Gesundheitswesen in Schweden weitgehend verstaat- licht und in der Schweiz nicht? Solchen und ähnlichen Fragen will die vergleichende Politikwissenschaft systematisch auf den Grund gehen. Die Studierenden lernen in dieser Veranstaltung die zentralen Themenfelder, die analytischen Instrumente sowie die Methode(n) der vergleichenden Politikwissenschaft kennen. Die ungleiche politische Partizipation der Bürgerinnen und Bürger, der Wandel politischer Kultur, wie Politiker poli- tische Kommunikation strategisch einsetzen, Parteipolitik und „protest politics“, sowie insbesondere die zentrale Rolle von politischen Institutionen und wie sich dies konzeptuell und theoretisch fassen lässt – dies sind die Themen, mit welchen wir uns im Laufe des Semesters auseinandersetzen werden. Am Ende des Kurses sind die Studierenden fähig, mithilfe des vermittelten Wissens aktuelle politische Entwicklungen sowie die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen (nationalen) politischen Systemen der Gegenwart zu beschreiben und zu analysieren. Ziel ist somit neben der Vermittlung elementarer Fachkenntnisse die Studierenden in das "vergleichende Denken" einzuführen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: dominic.hoeglinger@ipz.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Vorlesungsrmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur: Caramani, Daniele (Hg.)(2013). Comparative Politics. 3rd edition. Oxford: Oxford University Press. Newton, Kenneth und Jan W. van Deth (2010). Foundations of Comparative Politics. 2nd edition. Cambridge University Press. 51 Ökonomische Theorie der Politik Dozent: Prof. Dr. Simon Lüchinger Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 24.09.2015 FRO,4.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Vorlesung widmet sich der Analyse politischer Prozesse aus einer ökonomischen Perspektive und der sich daraus ergebenden wirtschaftspolitischen Konsequenzen. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere die Erklärung des Verhaltens wichtiger politischer Akteure wie Wähler, Politiker und Interessengruppen und der Einfluss verschiedener politischer Institutionen. Mikroökonomische und ökonometrische Grundkenntnisse werden vorausgesetzt. 1. Die Studierenden kennen die wichtigsten theoretischen Grundmodelle der politischen Ökonomie sowie deren Funktionsweise, Anwendungs- möglichkeiten und Einschränkungen. 2. Die Studierenden sind mit wichtigen Herausforderungen bei empiri- schen Analysen im Bereich der politischen Ökonomie sowie entsprechenden Lösungsansätzen vertraut. 3. Die Studierenden kennen wichtige Institutionen von Demokratien und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftspolitik. Voraussetzungen: Umfang: Mikroökonomische und ökonometrische Grundkenntnisse werden vorausge- setzt. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: oeksem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Besley, Timothy (2006). Principled agents? The political economy of good government. Oxford: Oxford University Press: Kapitel 3.1-3.3 (pp. 98-123). Grossman, Gene M. & Elhanan Helpman (2001). Special interest politics. Cambridge: MIT Press: Kapitel 2 (pp. 53-73), 3 & 7.1-7.2 (pp. 225-235). Matsusaka, John G. (2005). Direct Democracy Works. Journal of Economic Perspectives 19(2): 185- 206. Mueller, Dennis C. (2003). Public choice III. Cambridge: Cambridge University Press: Kapitel 4-5 (pp. 67-92) & 15 (pp. 333-338). Persson, Torsten & Guido Tabellini (2004). Constitutions and economic policy. Journal of Economic Perspectives 18(1): 75-98. 52 Internationales und europäisches Steuerrecht Dozent: Prof. Dr. iur. Adriano Marantelli Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft Termine: wöchentlich Fr, 13.15 - 15.00, ab 18.09.2015 FRO, HS 3 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Vorlesung internationales und europäisches Steuerrecht befasst sich mit den Steuerfolgen grenzüberschreitender Sachverhalte sowohl für natürliche wie juristische Personen. Das Hauptgewicht liegt auf der Einkommens- und Gewinnsteuer unter Einbezug der Verrechnungssteuer. Ausgangspunkt der Veranstaltung bilden das OECD-Musterabkommen sowie die wichtigsten von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Es werden gestützt darauf die Funktions- und Wirkungsweise wie auch die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, die Verteilungsnormen und der Metho- denartikel, die Bestimmungen über den Informationsaustausch und das Ver¬ständigungsverfahren sowie das Diskriminierungsverbot behandelt. Teil der Vorlesung bilden zudem die Steuerfolgen des Zinsbesteuerungsabkom¬mens. Ziel der Veranstaltung ist, dass sich die Studierenden in der komplexen Materie des internationalen und europäischen Steuerrechts zurechtfinden und die Steuerfolgen einfacherer grenzüberschreitender Sachverhalte er- mitteln können. Voraussetzungen: Umfang: Besuch der Vorlesung Steuerrecht des Bachelorprogramms oder der Vorlesungen Steuerrecht der natürlichen Personen oder Unternehmens- steuerrecht des Masterprogramms. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: adrinao.marantelli@doz.unilu.ch Literatur PETER LOCHER, Einführung in des internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl., Stämpfli Verlag, Bern 2005; Fallstudien des Dozenten (werden vorgängig abgegeben) 53 Growth Theory Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich, Di, 10.15 - 12.00, ab 15.09.2015 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Why are some countries richer than others? What are the engines of long- run economic growth? What can economic policy do about it? Or: What is the impact of government finances on short- and long-run economic activity? This course introduces some basic growth theories that are used to address these and many related questions. Among the growth models studied are the Ramsey-Cass-Koopmans model, the overlapping-generations model, and models of endogenous growth. Besides working with these models, there is also a focus on useful methods such as dynamic optimization or phase diagrams. Finally, we will have a look at some current research topics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: manuel.oechslin@unilu.ch Hinweis: Lecture starts on September 15, 2015. Literatur Romer, David (2006), Advanced Macroeconomics (3rd edition). New York: McGraw-Hill; 54 Terrorsim and the Law Dozentin: Clotide Pégorier, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich, Fr, 10.15 – 12.00 FRO, HS 7 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Since 11 September 2001, the issue of terrorism has again become the locus of virulent legal debate. At both the national and the international level, a wide range of new laws have been proposed and adopted, many of which impose limitations on the enjoyment of individual rights – both of terrorist suspects and the general public. This course will examine the scope of permissible and impermissible anti- terror operations via analysis and comparison of domestic and international legal principles and practice. We will focus in particular on the efforts of lawmakers and courts to strike a balance between the protection of public security and the preservation of civil liberties and a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra-territorial character; and refugee and immigration law in the era of terrorism. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written exam (graded, open book) (75%), class participation and assignments (25%) / 6 Kontakt. Material: clotilde.pegorier@doz.unilu.ch Reader 55 Gotthardfantasien. Europa durch die Schweiz Dozent: Prof. Dr. Boris Prvisic Durchführender Fachbereich: Kulturwissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00, ab 16.09.2015 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master/Doktorat Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Der längste Tunnel der Welt wird im nächsten Jahr eröffnet, und Luzern als Ort der 1871 gegründeten Gotthardbahngesellschaft ist Ausgangspunkt einer national nicht zu überschätzenden Infrastruktur und eines ebenso wichtigen Mythos, der Rütlischwur und Passzugang in einer vermeintlich ein- heitlichen Gründungsgeschichte zusehends zusammenbrachte. Die Tunnel- eröffnung bietet uns die einmalige Gelegenheit, voraus zu blicken und zu- gleich Bilanz zu ziehen. Neben dem Leiter der Transtec Gotthard, der von seiner zu verwirklichenden technischen Vision berichtet, beleuchten Spezialistinnen und Spezialisten die paradoxe Verknüpfung von Zentral- schweizer 'Réduit' mit europäischem Transit. So wird der Doyen der "Schweizer Gebrauchsgeschichte", Guy Marchal, vortragen, um die Konstruktion des Gotthardmythos nachzuzeichnen. Gerade die Diskussion um eine zweite Autobahnröhre trotz Alpeninitiative zeigt, wie sehr dieser Mythos immer noch Nukleus der gegenwärtigen poli- tischen Diskussionen in der Schweiz ist. Entsprechend thematisiert wird in dieser Ringvorlesung die Rolle des Gotthards für die Neue Rechte, aber auch der Alpen im Allgemeinen in nationalen und internationalen Debatten oder in der 'schweizerischen Katastrophenkultur'. Zentral sind "Gotthardfan- tasien", wie sie sich in verschiedenen kulturellen Gedächtnissen entwickeln – vorab natürlich in der Literatur von Goethe über Carl Spitteler und Hermann Burger bis zu Martin Stadler, aber auch ausserhalb der Schweiz, beispielsweise in Russland, wo die Alpenquerung Suworows weiterhin als wichtiger Erinnerungsort figuriert. (Als Vertiefungsmöglichkeit werden ergänzend zur Ringvorlesung im Semi- nar vorab politische und literarische "Gotthardtexte" gelesen. Es besteht die Option, zusätzlich für die Mithilfe an der Organisation der Tagung und bei der Herausgabe des anschliessenden Sammelbands Kreditpunkte zu erhal- ten. Interessierte bitte frühzeitig mit Boris Previsic Kontakt aufzunehmen.) Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 2 Kontakt: boris.previsic@doz.unilu.ch oder silvia.cavelti@unilu.ch 56 Einführung in die Wirtschafts- und Finanzpolitik Dozent: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 17.09.2015 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung führt in die Theorie der Wirtschafts- und Finanzpolitik ein. Themen sind: - Wirtschaft, Politik und wirtschaftspolitische Eingriffe - Grundlegende Aspekte des gesellschaftlichen Grundkonsenses - Grundlegende politische Rechte und Institutionen - Gesellschaftliche Entscheidungsverfahren: Preismechanismus, Demokratie, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaftliche Interessengruppen - Grundregeln über Allokation, Umweltpolitik, Verteilung, Stabilisierung - Verhaltensbeeinflussung mittels Information, Methoden der Präferenzerfassung, Wirtschaftspolitische Instrumente und deren Anwendung - Wirtschaftspolitische Berater und Institutionen der Beratung Die Analyse erfolgt aus verschiedenen Perspektiven: im politisch-ökonomi- schen System; auf der Ebene des gesellschaftlichen Konsens; auf der Ebene des laufenden politischen Prozesses; in der wirtschaftspolitischen Beratung. Neben der Vermittlung von grundlegenden theoretischen, empirischen und institutionellen Kenntnissen werden die analytischen Fähigkeiten trainiert, welche die Studierenden zur selbständigen Analyse von Problemen der Wirtschafts- und Finanzpolitik, beispielsweise in Form von Seminararbeiten befähigen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: christoph.schaltegger@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Feld, Frey, Kirchgässner (2009), Demokratische Wirtschaftspolitik. Vahlen. München 57 Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Dozentin: Prof. Dr. Manuela Spindler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 16.09.2015 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ beschäftigt sich mit dem aktuellen Wandel der zwischen- staatlichen Beziehungen weg von einer „Staatenwelt“ souveräner, voneinander unabhängiger Staaten hin zu dem, was man – in Ansätzen – als „Weltpolitik“ bezeichnen könnte. Im Mittelpunkt stehen die Entwicklung des internationalen Systems, seine Akteure und Strukturen, die wichtigsten Problembereiche internationaler und globaler Politik sowie die einflussreichsten theoretischen Perspektiven der Disziplin Internationale Beziehungen. In einem ersten Teil werden die Entwicklung der politikwissenschaftlichen Teildisziplin „Internationale Beziehungen“ (IB) sowie verschiedene theo- retische Perspektiven auf die wichtigsten Akteure (wie Staaten, Internationa- le Organisationen, NGOs, Multinationale Konzerne, zivilgesellschaftliche Akteure) und Strukturen internationaler Politik diskutiert. Dabei wird u.a. der zunehmende Bedeutungsverlust einer Trennung von Innen- und Aussen- politik, vergleichender Politik und IB bzw. auch einer Trennung von IB und anderen sozialwissenschaftlichen Disziplinen (wie beispielsweise der Soziologie) thematisiert. Im zweiten Teil werden aktuelle Probleme und Zukunftsfragen globaler Politik in ausgewählten zentralen Politikfeldern der IB (wie internationale/globale Sicherheit, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung, Nord-Süd-Beziehungen, globaler Umweltschutz und internationale Menschenrechte) diskutiert. Begleitend zur Vorlesung wird für StudienanfängerInnen das Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: manuela.spindler@global-politics.org oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Vorlesungsbegleitend: Baylis, John/ Smith, Steve/ Owens, Jessica (Hg.) (2014): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 6. überarb. Aufl., Oxford UP. Weitere Literatur: Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2013): Handbook of International Relations, 2. Aufl., Sage. Krell, Gert (2009): Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, 4. überarb. Auflage, Nomos. Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard, Kruck, Andreas (2013) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, 4. Aufl., VS Verlag. Schieder, Siegfried/ Spindler, Manuela (Hg.) (2010): Theorien der Internationalen Beziehungen, 3. überarb. Aufl., UTB. Schimmelfennig, Frank (2013), Internationale Politik, 3. akt. Aufl., UTB. 58 Comparative Constitutional Law Dozierende: Kyriaki Topidi, PhD/ Peter Coenen, LL.M./ Prof. Aalt Willem Haringa/ Antonia Waltermann/ Dr. Sascha Hartdt, Maastricht Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich, Mo, 13.15 – 17.00, ab 14.09.2015 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course will provide an introduction into comparative constitutional law. This course will introduce a number of core concepts of comparative con- stitutional law and introduce the students to the methodology of comparative constitutional law. During this course, the constitutions of the United States, France, Germany and the United Kingdom will be analyzed. Further, during this course we will look at the implementation of European Union law into domestic constitutional orders and at the ECHR and constitutional review. Introduce the students to the methodology of comparative constitutional law, introduce the students to core concepts of constitutional law and to enable the students to read and understand constitutions. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: written exam (graded, open book) (75%), class participation and assignments (25%) / 6 Kontakt: peter.coenen@doz.unilu.ch Literatur AALT WILLEM HERINGA/ PHILIPP KIIVER, Constitutions Compared, 3rd Ed., Intersentia: Cambridge. 59 Comparative Religious Rights in the Public Sphere Dozent: Kyriaki Topidi, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft / Öffentliches Recht Termine: wöchentlich Do, 15.15 – 17.00, ab 17.09.2015 FRO, 4.B04 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course will examine the predominant global models on how law and religion interact with each other. The course is concerned with how both institutional and personal religion are accommodated by the legal world within which they exist. The issues addressed in particular will be: • the historical development of the law of religion, • the establishment of religion by law, • the legal position of voluntary religious bodies, • the place of courts in religious disputes, • the direct public financing of religions, • discrimination law and religious bodies, and • religious dialogue with the government and the religious provision of services to the public. These topics will be addressed from a comparative perspective. The ultimate aim of the course is to equip students with tools to tackle critically the questions raised on the relationship between law and religion under different worldviews and various religious traditions including Judaism, Islamism and Christianity. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written exam, 2 hours (50%), participation and class assignments (25%), written assignment (25%) / 6 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Literatur • PETER W. ENGE, Religion and the Law, Ashgate /Aldershot, 2006; • PE TER CANE/CAROLYN EVANS/ZOE ROBINSON (eds.), Law and Religions in Theoretical and Historical Context, Cambridge University Press, 2008. 60 Die Politik des Theaters. Geschichte, Theorie, Ästhetik Dozenten: Dr. phil. Thomas Forrer/ Dr. des. Benno Wirz Durchführender Fachbereich: Kulturwissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 17.15 – 19.00, ab 14.09.2015 FRO, 3.B52 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Theater und Politik unterhalten seit jeher ein verwobenes Verhältnis mit- einander. Nicht nur, dass politische Inhalte zur Aufführung gelangen oder dass die Politik ins Theatergeschehen eingreift. In seinem Gestus des Vor- Augen-Stellens macht das Theater Handlungen, Prozesse und Ereignisse sichtbar und schafft damit selbst eine Öffentlichkeit. Zugleich stellt es sich dem Blick des Kollektivs: in der griechischen Antike dem Chor, später dem Publikum. Deshalb ist in den intensiv geführten Debatten über Rolle und Funktion des Theaters gerade auch die Theaterästhetik eine „res publica“, eine die Öffentlichkeit und den Staat unmittelbar involvierende Angelegen- heit. Im Seminar beschäftigen wir uns mit prominenten theoretischen und ästhe- tischen Einsätzen in der Geschichte des Theaters von der Antike bis in die Moderne. Wir untersuchen die jeweiligen ästhetischen Positionen in ihren kulturgeschichtlichen Zusammenhängen und durchleuchten sie auf ihre politische Bedeutung hin: Welche Gefahren für Mensch und Gesellschaft wurden dem Theater und seiner Praxis zugeschrieben? Mit welchen Ein- griffen sollte das Theater unter Kontrolle gebracht und zu einer gesel- lschafts- und staatstragenden Institution geformt werden? Und worin sehen die Avantgarden das revolutionäre Potential des Theaters? Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat oder Essay), benotet) / 4 Kontakt: thomas.forrer@unilu.ch oder benno.wirz@uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. 61 Democratic legitimacy in Europe. Inside and Outside the EU Dozent: Prof. Dr. John Erik Fossum Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine 1: Termine 2: Do, 17.09. 12.15 – 13.00 FRO, 3.B57 Fr, 16.10. 09.15 - 17.00 Sa, 17.10. 09.15 – 17.00 FRO, 4.B02 Fr, 27.11. 09.15 – 17.00 Sa, 28.11. 09.15 - 17.00 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: The course discusses the nature and status of democracy in the European Union and in the EU’s associated non-members (with emphasis on Switzerland, Norway and Iceland). Students are introduced to different theoretical perspectives on EU democracy; key concepts; institutional and constitutional arrangements; and recent developments in the EU, with particular emphasis on the euro-crisis. Students are also acquainted with the forms of association that the EU has developed with all its associated non- members. In addition, students learn about the democratic and constitutional implications that EU integration has for different categories of associated non-members through in-depth examinations and comparisons of Switzerland, Norway and Iceland. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay, benotet) / 4 Kontakt: j.e.fossum@arena.uio.no oder polsem@unilu.ch Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt Literaturauszug Bauböck, R. (2007) “Why European Citizenship? Normative Approaches to Supranational Union”, Theoretical Inquiries in Law 8(2): 452-488. Benz, A. (2013) “An Asymmetric Two-level Game: Parliaments in the Euro Crisis”, in Crum, B. and J.E. Fossum (eds.) Practices of Inter-Parliamentary Coordination in International Politics – The European Union and Beyond, Essex: ECPR Press, ch.8, 125-140. Crum, B. and J.E. Fossum (2013)(eds.) Practices of Inter-Parliamentary Coordination in International Politics – The European Union and Beyond, Essex: ECPR Press, chaps. 1, 15, pp.1-14 and 251-268. Eriksen, E. O. and J.E. Fossum (2012) “Introduction: reconfiguring European democracy”, in Eriksen, E. O. and J. E. Fossum (eds.) Rethinking Democracy and the European Union, London: Routledge, pp. 1- 13. Eriksen, E. O. and J. E. Fossum (2012) “Europe’s Challenge: reconstituting Europe or reconfiguring democracy”, in Eriksen, E. O. and J. E. Fossum (eds.) Rethinking Democracy and the European Union, London: Routledge, pp. 14-38. Eriksen, E. O. og J.E. Fossum (2015) (eds.) The European Union’s Non-members: Independence Under Hegemony?, London: Routledge. In addition to the chapters by the editors, the book contains contributions from: Sieglinde Gstöhl, Sandra Lavenex, Rene Schwok, Joachim Blatter, Halvard Haukeland Fredriksen, Eirik Holmøyvik, Baldur Thorhallsson, Morten Egeberg, Jarle Trondal, Helene Sjursen, and Chris Lord. 242 p. 62 Political parties and Elections in Europe Dozent: Dr. Sergiu Gherghina Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich Do, 13:15 - 17:00, ab 17.09.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Political parties and elections are crucial institutions of contemporary representative democracies. Elections allow contestation and competition within the political system, while political parties process the societal demands (and strengthen the linkage between society and state), transform citizens’ preferences into policies, aggregate interests, and get actively involved in government. In spite of these important roles, both institutions received increased criticism over time for various problems. This course intends to provide students with an overview of political parties and elections’ development in contemporary Europe. It aims to introduce students to key concepts, to present the increasing changes in political parties and elections over time, and to explain their functioning mechanisms. The course has a comparative perspective and includes the following topics: - Emergence, formation, and types of political parties - The roles and functions of political parties - How are parties organized and how they work (ties with voters, strategies) - What do political parties stand for (ideology, policies) - Electoral system and election campaigns - Legitimacy of elections and political parties - Citizens, parties, and elections (e.g. voting behavior) - Contemporary challenges for political parties and elections. At the end of this course students will be able to: - gain a better understanding of political parties and elections in general - become familiar with the key debates in the literature - analyze electoral processes and dynamic - evaluate and differentiate between types of parties and elections - identify political problems and challenges in contemporary democracies. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: 1. Class activity and participation (10%) 2. Two short essays (each of them 25% of the final grade) of max. 600 words that should answer a given question. 3. Short written exam about readings and class discussions (40% of the final grade): the exam will take 20 min. and will in-clude 10 multiple choice questions (12 November) / 4 Kontakt. gherghina@soz.uni-frankfurt.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 63 Gridlock. Why Global Cooperation is failing when we need it most Dozent: Prof. Dr. David Held Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mi, 16.09. 12.15 – 13.00 FRO, 3.B57 Mi, 28.10. 08.30 – 17.00 Raum folgt Do, 29.10. 08.30 – 17.00 FRO, 4.A05 Fr, 30.10. 08.30 – 17.00 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course will explore the changing nature and form of globalisation, the institutional context of contemporary global change, and why it is that decision-making at the global level is now gridlocked. The argument will be that the post Second World War order was hugely successful but that it has now created conditions that undermine the original institutional settlement that underpinned it. What causes gridlock? Is there a way out of it? At the end of the lectures and discussions, it is hoped that there will be a clear response to these issues. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay, benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: david.held@druham.ac.uk oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT 64 Harter Kern und ausgefranste Grenzen. Differenzierte Integration in Europa Dozentin: Dr. Sabine Jenni Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 08.15 – 10.00, ab 15.09.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die regionale Integration auf dem europäischen Kontinent war in den letzten 50 Jahren von einer beeindruckenden Ausweitung und Vertiefung gekenn- zeichnet (“widening and deepening”): was mit der Liberalisierung des Kohle- und Stahlhandels begann, kennen wir heute als eine Organisation mit gemeinsamer Währung. Diese Entwicklung machte aus der Europäischen Union (EU) die zurzeit am weitesten entwickelte Organisation regionaler Integration weltweit. Eine Begleiterscheinung dieser Entwicklung und heute ein zentrales Merkmal der EU ist die Differenzierung dieser Integration. Die EU ist in fast allen Politikbereichen aktiv, aber in sehr unterschiedlichem Ausmass. Ebenso konnte sich kein europäisches Land auf Dauer dem Einfluss der EU entziehen und trotzdem sind nicht alle Länder gleich stark in die Politik der EU eingebunden. Das gilt sowohl für Mitgliedstaaten, als auch für Länder, die nicht EU-Mitglieder sind. Manche Länder, darunter die Schweiz, entwickelten alternative Integrationsmöglichkeiten wie die EFTA, den EWR, und bilaterale Verträge. Im Seminar beschäftigen wir uns mit den Fragen, wie wir die Differenzierung der Integration über Politikbereiche und Länder empirisch messen können, wie wir sie theoretisch erklären können, und welche Konsequenzen die Differenzierung für das europäische Integrationsprojekt hat. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme (Essay, benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semster. Kontakt: sabine.jenni@eup.gess.ethz.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Dyson, Kenneth, and Angelos Sepos, eds. 2010. Which Europe? The Politics of Differentiated Integration. Hampshire: Palgrave Macmillan. Leuffen, Dirk, Berthold Rittberger, und Frank Schimmelfennig. 2013. Differentiated Integration. Explaining Variation in the European Union. Hampshire und New York: Palgrave Macmillan. Schimmelfennig, Frank, und Katharina Holzinger. 2012. "Differentiated Integration in the European Union. Many Concepts, Sparse Theory, Few Data." Journal of European Public Policy. 19(2): 292-305. 65 Historical and Deep-Rooted Factors of Economic Development Dozent: Prof. Dr. Manuel Oechslin Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: Mo, 21.09.2015, 10:15 - 12:00 FRO, 3.B57 Fr, 20.11.2015, 08:15 - 17:00 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptrseminar Inhalt: Lernziele: Development economists have been trying for a long time to explain the differences in income levels and growth rates among countries. Why is there a wealthy global north, while the southern hemisphere tends to be poor? Why do some poor countries manage to escape poverty and catch up with richer countries while others remain stuck at low income levels? Many answers to these questions have been suggested, but none of them is able to deliver a single satisfying explanation. One recent and quite influential strand of literature is concerned with historical and deep-rooted factors that may have played an important role in shaping the different path of development from the past to the present. These factors include genetic diversity, its interaction with climatic and geographic factors, global migration patterns, conflicts that occurred hundreds of years ago, the colonization of the world by European powers, or the slave trade. Students will present recent research papers on the influence of these historical and deep-rooted factors and moderate the associated general discussions. • Students get an overview of historical and deep-rooted factors of economic development • Students improve their presentation skills • Students improve their skills in critically analysing research papers Voraussetzungen: Sprache: Lecture "Einführung in die Ökonometrie" recommended Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay) / 4 Kontakt: manuel.oechslin@unilu.ch Material: Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Kick-off meeting: Mo, 21.09.2015, 10:15-12:00 66 Pragmatismus als Ideologie Dozentn: Dr. Olaf Rahmstorf Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Mi, 16.09.2015, 15:15 - 17:00, Mi, 30.09.2015, 15:15 - 17:00, Mi, 14.10.2015, 15:15 - 17:00, Mi, 28.10.2015, 15:15 - 17:00 Mi, 11.11.2015, 15:15 - 19:00, Mi, 25.11.2015, 15:15 - 19:00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Anfang der 90er Jahre wurde angesichts des Endes der grossen ge- schichtsphilosophischen Aspirationen gleich das Ende der Geschichte ausgerufen (Francis Fukuyama) - sozusagen als letzter, sich selbst negierender, geschichtsphilosophischer Entwurf. Mit weit weniger Pathos, näher am Boden der Tatsachen, diagnostizierten bald darauf Parteien- forscher und Politikwissenschaftler das "Ende der Ideologien". Diesen sei zumindest die Funktion abhanden gekommen, Wählerschaften zu mobilisie- ren und zu binden. Politik wird pragmatisch, die Positionen der Parteien werden zunehmend ununterscheidbar. Politiker selbst verlieren den Glauben in die Überzeugungskraft programmatischer Argumentationen und wollen Politik nur noch besser machen als ihre Vorgänger - nicht mehr anders. Eine "narrative Leere" entsteht (Franz Walter) und wird europaweit von populisti- schen Parteien, wie der "Alternative für Deutschland" oder auch Christoph Blochers SVP, mit eingängigen Parolen und handfesten Identifikationsange- boten gefüllt. Die polemische Verve, mit der diese Akteure ihre politischen Instinkte in kompakte Erzählungen übersetzen, erscheint als das hässliche Spiegelbild einer Politik, die ihre nüchternen Marschrouten "alternativlos" nennt (Angela Merkel). Erklärungen für diese bekannten Phänomene sind zahlreich und zielen häufig auf ein komplexes Ursachenbündel gesellschaftlicher Entwicklungen. Seltener wird die These der Entideologisierung in Frage gestellt und nach den ideologischen Wurzeln des vorherrschenden Pragmatismus selbst gefragt. Wer sich dieser Problemstellung nähern möchte, sollte zuvor seine Arbeits- begriffe klären und schärfen. Die Veranstaltung führt historisch in den Begriff der Ideologie ein, stellt zentrale Konzepte vor und versucht eine Systemati- sierung. Mit diesem Rüstzeug wird im zweiten Teil des Kurses die Debatte über den - angeblich - vorherrschenden Pragmatismus analysiert. Umfang: Sprache: 1 Semesterwochenstunde Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 2 Kontakt: olaf@rahmstorf.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Brunkhorst, Hauke (1995): Ist die Ideologiekritik am Ende? In: Bay, Hansjörg / Hamann, Christof (Hg.), Ideologie nach ihrem 'Ende'. Opladen: Westdeutscher Verlag, 79 - 96. Schnädelbach, Herbert (1969): Was ist Ideologie? in: Das Argument, Zeitschrift für Philosophie und Sozialwissenschaften Bd. 50. Berlin: Argument Verlag, 71 - 92. Michelsen, Danny / Walter, Franz (2013): Narrative Leere. in: Michelsen, Danny / Walter, Franz: Unpolitisch Demokratie. Zur Krise der Repräsentation. Berlin: Suhrkamp, 356 - 376. Walter, Franz (2010): Vom Milieu zum Parteienstaat. Lebenswelten, Leitfiguren und Politik im historischen Wandel. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. Lenk, Kurt (Hg.) (1984): Ideologie. Ideologiekritik und Wissenssoziologie. Ffm. / New York: Campus. 67 Migration, Citizenship and the State. A Comparative View Dozent: Dr. Jean-Thomas Arrighi Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Di, 15.09. 12.15 – 13.00 FRO, 3.B52 Fr, 09.10. 09.15 - 17.00 Sa, 10.10. 09.15 – 17.00 FRO, 3.B52 Fr, 04.12. 09.15 – 17.00 Sa, 05.12. 09.15 - 17.00 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele. According to the United Nations, there were 232 million international migrants in 2013, a figure which represents hardly more than 3 percent of the world population. In sharp contrast with the extraordinary acceleration of the circulation of goods and capital across borders in the wake of globali- sation, today's proportion of international migrants is significantly lower than in the nineteenth century and has remained remarkably stable over the past 50 years. Yet, the movement of people from one sovereign state to another has become a major field of contestation in the domestic politics of receiving and sending societies, as well as in the international arena. The seminar seeks to critically examine the impact of human mobility on the conception and practice of citizenship, in both countries of origin and of destination. It is divided into three main themes. The first part discusses how the advent of a multicultural citizenship in immigrant-receiving democracies has become increasingly challenged by the rise of radical right parties and growing concerns regarding the accommodation of Islam. The second part compares and contrasts how countries of origin have sought to cultivate ties with their populations abroad, thereby creating new forms of transnational citizenship. The third and final part moves beyond the state centric literature by exploring processes of territorial rescaling of citizenship in complex fede- ral settings, including the Swiss confederation, the multinational states of Spain and the United Kingdom, and the successor states of the former Yugoslavia. The aim of the course is not to weigh in on any side of any particular debate, but to provide students with the analytical tools to understand contemporary migration issues by placing them in the broader political, normative and historical context in which they arise. Participants will become familiar with the main theoretical debates in the fields of migration and citizenship and gain a broad comparative understanding of a variety of cases, mainly though by no means exclusively in Europe. This interdisciplinary course is open to all social science students with an interest in migration and a willingness to examine issues that raise complex ethical, political and academic questions. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay benotet) / 4 Kontakt: Jean-Thomas.Arrighi@EUI.eu oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literaturauszug: Arrighi, Jean-Thomas. “Immigration in a Plurinational Context: Border Struggles and Nation-Building in Contemporary Scotland and Catalonia”, in The Politics of Immigration in Multi-level States: Governance and Political Parties, edited by Zapata-Barrero R. & Hepburn E., London, Palgrave MacMillan: 2013. Barry, Brian. “Chapter 8: The Politics of Multiculturalism.” Culture and Equality: An Egalitarian Critique of Multiculturalism, 292-329. Cambridge MA: Harvard University Press, 2001. 68 Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungsdesigns und Methoden in den Internationalen Beziehungen I Dozent: Julian Junk, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich Do, 15.15 – 19.00, ab 24.09.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Zwei Vorabbemerkungen: - The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. - Das Seminar geht über zwei Semester. Eine Anmeldung zum Frühjahrssemester 2015 ist nicht möglich. Ziel des Seminars ist die eigenständige, praktische Anwendung sozialwis- senschaftlicher Methoden in einem empirischen Forschungsprozess. Es legt damit die Grundlagen für eine erfolgreiche Abschlussarbeit (Master oder Bachelor). Das Seminar führt über zwei Semester in zentrale, neuere sozialwissen- schaftliche Methoden ein und wird nicht nur ein Grundwissen in primär qualitativen Methoden sondern gerade auch deren praktische Anwendung in der Konzeptualisierung und Operationalisierung von Forschungsfragen in den Internationalen Beziehungen vermitteln. In einem ersten Teil (Herbstsemester 2015) werden die methodischen wie theoretischen Grundlagen gelegt. Den Schwerpunkt des Seminars bilden ausgewählte, neuere Methoden: Fallstudiendesigns (Causal Process Tracing und Co-Varianz-Ansätze), inhaltsanalytische Verfahren (Textanalyse, Bild- analyse und Diskursanalyse), Qualitative Comparative Analysis, QCA (crisp set und fuzzy set Analysen) sowie Netzwerkanalysen. Mit diesen methodi- schen Verfahren werden wir uns in einem Dreischritt befassen: einer kurzen Einführung in die neuen Entwicklungen der jeweiligen Methode folgt eine empirische Anwendung in Gruppenarbeit (je nach Seminargrösse) auf verschiedene IB-Forschungsfragen. Im Folgenden schließt sich die „Simulation“ einer wissenschaftlichen Konferenz an – von der Einreichung einer ersten Themenidee bis hin zur Präsentation eines vollständigen Forschungspapiers. Die TeilnehmerInnen werden somit in einem kurzen Abstract ein Thema für ein Forschungsthema vorschlagen. Über die Semesterferien werden – darauf aufbauend – selb- ständig erste ausführliche Research Designs mit empirischem Schwerpunkt erarbeitet und schließlich daraus ein Forschungspapier entwickelt. Der zweite Teil des Seminars (Frühjahrssemester 2016) widmet sich dementsprechend der ausführlichen Diskussion dieser Research Designs und deren Ausarbeitung zu Forschungsarbeiten in mehreren Stufen. Letzteres wird einzelne anwendungsorientierte Vertiefungen der im ersten Teil erarbeiteten Methoden sowie der empirischen Schwerpunktsetzungen beinhalten. Das Seminar endet mit der Simulation einer wissenschaftlichen Konferenz, auf der die finalen Forschungsarbeiten vorgestellt und gemeinsam diskutiert werden. Das Seminar gibt in Gruppenarbeit und in der Diskussion mit dem Lehrenden viele Möglichkeiten zur Verfeinerung der Forschungsarbeit. 69 Sprache: Deutsch The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige aktive Teilnahme, Lektüre der Pflichttexte und – für die Benotung relevant – Referat, Gruppenarbeit, Abstract, Research Design, sowie Forschungsarbeit / 4 pro Semester plus 6 Credits für die Forschungsarbeit (insgesamt 14 Credits) Kontakt: julian.l.junk@googlemail.com Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Blatter, Joachim and Markus Haverland (2012): Designing Case Studies - Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave MacMillan, Basingstoke. Blatter, Joachim, Frank Janning and Claudius Wagemann (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Methoden und Forschungsansätze. VS Verlag, Wiesbaden. George, Alexander L. and Andrew Bennett (2005): Case Studies and Theory Development in the Social Sciences. MIT Press, Cambridge. Gerring, John (2007): Case Study Research. Principles and Practices. Oxford University Press, Oxford. Goertz, Gary (2006): Social Science Concepts. A User's Guide. Princeton University Press, Princeton. Früh, Werner (2007): Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. 6. Aufl., UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz. Keller, Reiner et al. (Hg.) (2007/2008): Handbuch Sozialwissenschaftliche Diskursanalyse. Bd. 1 und 2. VS Verlag, Wiesbaden. Ragin, Charles C. (2008): Redesigning Social Inquiry - Fuzzy Sets and Beyond. Chicago University Press, Chicago. Rose, Gillian (2001): Visual Methodologies: An Introduction to the Interpretation of Visual Materials. Sage, London. Scott, John (2000): Social Network Analysis - A Handbook. Sage, London. Van Evera, Stephen (1997): Guide to Methods for Students of Political Science. Cornell University Press, Ithaca. 70 Imperien gestern und heute Dozent: Prof. Dr. Herfried Münkler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Fr, 25.09.2015, 13:15 - 17:00 FRO, 4.A05 Fr, 23.10.2015, 09:15 - 16:00, Fr, 20.11.2015, 09:15 - 17:00, Fr, 11.12.2015, 09:15 - 17:00 FRO, 3.A05 Fr, 20.11.2015, 09:15 - 17:00 Fr, 11.12.2015, 09:15 - 17:00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das neoimperiale Agieren der Russen in der Ostukraine, aber auch die globalen Abhör- und Überwachungspraktiken der USA haben die Frage nach der Rolle von Imperien wieder auf die politische Tagesordnung gesetzt. Um sie angehen zu können, ist zunächst ein Rückblick in die Geschichte von Nöten, um dann zu einer Typologie der Grossreichsbildung zu gelangen (Seeimperien, Steppenimperien etc.). Imperien unterscheiden sich von Staaten, aber sie schliessen sich gegen- seitig nicht aus, denn imperiale Strukturen können Staatensysteme über- lagern. Schliesslich ist zu fragen, ob nicht gerade der vermehrt zu beobach- tende Staatszerfall die Entstehung imperialer Strukturen befördert. Und die Europäische Union? Trägt sie Züge eines Imperiums und zwingen die zer- fallenden Ordnungen der Peripherie sie womöglich zu imperialem Handeln? Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat oder drei Protokolle, benotet) / 4 Studienschwerpunkt: Politische Theorie Kontakt: herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Herfried Münkler: Imperien. Die Logik der Weltherrschaft. Vom Alten Rom bis zu den USA (2005), Reinbek b. Hamburg 2014 (3. Aufl. TB). Jan Burbank/Frederick Cooper: Imperien der Weltgeschichte. Das Repertoire der Macht vom Alten Rom und China bis heute, Frankfurt/New York 2012. Empire Amerika. Perspektiven einer neuen Weltordnung, hrsg. von Ulrich Speck und Natan Szneider, München 2003. 71 China and India in the Global Economy Dozent: Dr. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 – 12.00, ab 16.09.2015 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Few phenomena have transformed as much our contemporary world as the re-entry of China and India in the global economy. The reform and opening of China in the late seventies and that of India in the early nineties have fundamentally altered globalization dynamics. Their impact is increasingly felt in other fields as well such as foreign policy and climate change. This course evaluates this momentous shift, as well as the factors driving it. While the relevance of these countries is not new, the past decade has seen them impact the international system in ways that cannot be ignored. India is poised to become the world’s third biggest economy in purchasing power terms this year. China is already the world’s largest under this measure after becoming its leading exporter and the main emitter of C02. Within the next decade China could well be the primary retail market, main importer, main oil consumer, and the country with the most listed firms in the Fortune Global 500. It could even be that within the next two decades China overtakes the United States in military spending. India is following close-by. This means that both China and India are changing global politics and economics in ways that no other actor has done in recent history. At the same time they face enormous challenges, both domestically and internationally. Almost no other country has seen inequality rise as dramatically as China, corruption, environmental degradation, and social unrest are major concerns for the Chinese leadership. The situation is not much different for India, which in addition remains the country with the most poor in absolute terms (400 million) and has much lower social indicators. This course will look from an empirical and theoretical perspective at the challenges and opportunities that the rise of China and India bring. In doing so, we will look at their political economies, as well as discussing possibilities for economic and political reform. We will focus on their relevance for world politics and economics. A main question that will be present throughout the course is to which extent these countries will act as stakeholders in the current system even if they did not take part in its design, or on the contrary, whether they will challenge it. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch (The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation.) Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: omar.serrano@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literaturauszug: Chandler, C. and Zainulbhai, A. eds. (2013) Reimagining India: Unlocking the Potential of Asia’s Next Superpower, New York (NY): McKinsey & Company Deng Y., and Wang F.L. eds. (2004) China Rising: Power and Motivation in Chinese Foreign Policy, Plymouth: Rowman & Littlefield Publishers Dréze, J. and Sen, A. (2013) An Uncertain Glory: India and its Contradictions, Princeton NJ: Princeton University Press Fewsmith J., Ed. (2010) China Today, China Tomorrow: Domestic Politics, Economy and Society, Plymouth: Rowman & Littlefield Publishers 72 Modul Forschung-Praxis-Methoden Grundlagen der multivariaten Statistik Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 16.09.2015 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Sozialwissenschaften sind als empirische Wissenschaft angewiesen auf die statistischen Techniken zur Analyse und Modellierung von Daten, die zumeist aus Befragungen grosser Personenstichproben stammen. Die Veranstaltung führt zunächst in die Grundlagen der Inferenzstatistik ein. Dann werden die wichtigsten Verfahren der multivariaten Statistik eingeführt: multiple lineare Regression, binäre logistische Regression, Hauptkomponen- tenanalyse und multiple Korrespondenzanalyse. Vorbereitende Lektüre angegebener obligatorischer Literatur sowie der regelmässige Besuch der Vorlesung sind erforderlich. Weiter wird der parallele Besuch des zugehöri- gen Seminars „Sozialwissenschaftliche Datenanalyse“ dringend empfohlen. Im Rahmen der integrierten Übung werden Aufgaben besprochen, die die Studierenden vorbereitend bearbeiten und selbständig lösen. Voraussetzungen: Erfolgreiche Absolvierung der VL Methoden II oder äquivalente Veranstaltung. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: Material: rainer.diazbone@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. 73 Advanced Microeconomics Dozent: Dr. oec. Yves Schneider Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 17.09.2015 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This lecture delves deeper into microeconomics. We first revisit household decision making - a theme already encountered in the bachelor level micro course. We then deepen our understanding of concepts such as demand functions, indirect utility functions, welfare measures, endogenous income, exchange economy and the first and second fundamental theorem of welfare economics. Although general equilibrium theory has something to say about efficiency, it is silent about which equilibrium should be chosen by society. We therefore look next at the problem of social choice and discover Arrow's impossibility result: in geneneral, individual preferences cannot be aggregated into a social preferences except for the case where society's preferences are dictated by a single individual. Stimulated by this negative result, we finally study mechanism design (Vickrey-Clark-Groves mechanism) and touch on auction theory. Students improve their knowledge of microeconomics in general and game theory in particular. Voraussetzungen: Umfang: Kenntnisse in der Mikroökonomie auf Bachelorstufe 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch, bei Bedarf auch Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: yves.schneider@doz.unilu.ch Literatur Geoffrey A. Jehle and Philip J. Reny, 2010, Advanced Microeconomic Theory, 3rd edition, Pearson Education. Further recommended reading will be announced in the first lecture. 74 Angewandte Datenvisualisierung Dozentin: Kim Albrecht, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 18.09.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 19.09.2015, 09:15 - 16:00, Fr, 25.09.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 26.09.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Bewältigung großer Informationsmengen ist seit jeher eine Herausforderung vieler Wissenschaften. Heutzutage wird dieser Prozess durch die Digitalisierung stärker denn je vorangetrieben. Um aus Daten, Informationen, Wissen und Erkenntnisse abzuleiten, benötigen wir Schnittstellen der Mensch-Maschine-Kommunikation. Datenvisualisierung kann zur Sichtbarmachung und Kommunikation beitragen und somit einen wichtigen Baustein bieten um aus Daten, Erkenntnisse zu gewinnen. In dem Seminar beschäftigen wir uns mit den Grundlagen der Visualisierungspraxis, um anhand dieser eigene Daten mit verschiedenen Werkzeugen zu explorieren. Der Kurs bietet eine praktische Einführung in das Thema, welches die Möglichkeiten, Variationen und Restriktionen dieser Bilderwelten aufzeigen soll und Werkzeuge erkundet die einen Einstieg in das Thema ermöglichen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Anfertigung eines Visualisierungsprojektes) / 4 Kontakt: Hinweise: me@kimalbrecht.com Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur https://www.cs.ubc.ca/~tmm/vadbook/ http://isabelmeirelles.com/book-design-for-information/ Bertin, J., 1983. Semiology of graphics. In The Scope of the Graphic System. University of Wisconsin Press. http://www.edwardtufte.com/tufte/books_vdqi Card, S.K., Mackinlay, J.D. & Shneiderman, B., 1999. Readings in Information Visualization, Morgan Kaufmann. 75 Sozialwissenschaftliche Datenanalyse Dozent: lic. phil. Christian Huser, Executive MBA UZH Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 15.09.2015 FRO, HS 12 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In einem ersten Teil des Seminars „Sozialwissenschaftliche Datenanalyse“ werden die grundlegenden Funktionen des Statistikprogrammes SPSS (primär Menü-Technik) geübt. Im zweiten Teil werden die im Rahmen der Vorlesung „Grundlagen der multivariaten Statistik“ theoretisch behandelten multivariaten Analyseverfahren (lineare Regression, logistische Regression, Faktorenanalyse und Korrespondenzanalyse) anhand der Statistiksoftware praktisch angewendet und die Computer-Outputs der Fallbeispiele eingehend diskutiert. Besonders hohen Wert wird auf korrekte Anwendung der statistischen Verfahren, auf eine möglichst hohe Aussage- und Erklärungskraft der statistischen Modelle sowie auf sinnvolle Ergebnisinterpretation gelegt. Voraussetzungen: Umfang: Aktive Mitarbeit ist Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Erbringung von 4 Falllösungen) / 4 Kontakt: christian.huser@switzerland.com Literatur • Backhaus, K.; Erichson, B.; Plinke, W.; Weiber, R. (2010): Multivariate Analyseme-thoden, Springer. • Brosius, F. (2013): SPSS 21, mitp. • Diaz-Bone, R. (2013): Statistik für Soziologen, UVK. • Hair, J.F.; Black, W.C.; Babin, B.J.; Anderson R. E. (2009): Multivariate Data Analysis. A Global Perspective, Pearson. 76 Methoden der Netzwerkanalyse Dozent: Jan Riebling, Dipl. Soz. Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 09.10.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 10.10.2015, 09:15 - 16:00, Fr, 23.10.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 24.10.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar soll Grundlagen in der praktischen Anwendung von Verfahren und Methoden der Netzwerkanalyse vermitteln. Daher wird im besonderen auf die technischen Aspekte und die Umsetzung mithilfe einschlägiger Analysesoftware eingegangen werden. Folgende Software-Pakete sollen dabei zum Einsatz kommen: UCINET, GEPHI und NetworkX (unter Anaconda Python). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (2 Übungsaufgaben) / 4 Kontakt: jan.riebling@googlemail.com Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. 77 Conventions and Institutions Dozent: Dr. Christian Bessy Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 18.09.2015, 12:15 - 14:00, Sa, 19.09.2015, 10:15 - 16:00 FRO, 3.B47 Fr, 16.10.2015, 10:15 - 16:00, Sa, 17.10.2015, 10:15 - 16:00, Fr, 23.10.2015, 10:15 - 16:00, Sa, 24.10.2015, 10:15 - 16:00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course is dedicated to new developments of the French institutionalist approach of the economics of convention. It presents the basic concepts of this approach in order to understand the development of markets and organizations in institutional contexts and the tension between different conventions of valuation of persons and goods. We present an endogenous conception of law by analyzing the interactions between legal rules and conventions, and by focusing on the role played by legal professionals. Labor law and intellectual property rights will be particularly studied by examining in what extend collective organizations can manage employment contracts and licensing agreements. More generally, we emphasize the collective dynamics of valuation and raise the issue of the valuation power of market intermediaries, their legitimation and the eventual regulation of their activities. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Hinweis: bessy@idhes.ens-cachan.fr The first seminar block already begins on 18./19. September. Please register early for this seminar as registered students will receive further information by email. Literatur • Bessy C, 2015: The dynamics of law and conventions, Historical Social Research, Special Issue: Law and Conventions from a Historical Perspective, Vol. 40 (1): 62-76. • Bessy C., 2013: Economics of Convention as the Socio-Economic Analysis of Law, Economic sociology_the european electronic newsletter, 14(2): 53-59. • Bessy C., Chauvin P.-M., 2013, ‘The power of Market Intermediaries: From Information to Valuation Processes’, Valuation Studies, 1(1): 83-117. • http://valuationstudies.liu.se/Issues/articles/default.asp?DOI=10.3384/vs.2001-5992.131183 Bessy C., 2012 ’Law, Forms of Organizations and the market for Legal Services’, Eco-nomic sociology_the european electronic newsletter, 14-1: 19-29 • Bessy C., 2012, ‘Institutions and Conventions of quality’, Historical Social Research, 37-4: 15-23. • Bessy C., 2011: Repräsentation, Konvention und Institution – Orientierungspunkte für die Economie des Conventions, in Soziologie der Konventionen, Rainer Diaz-Bone ed., Frankfurt: Campus. 78 Empirische Lebensstilforschung Dozent: Prof. Dr. Jörg Blasius Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Mi, 30.09.2015, 13:15 - 15:00 FRO, U1.308 Fr, 30.10.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 31.10.2015, 10:15 - 17:00 FRO, 4.B47 Fr, 04.12.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 05.12.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminr Inhalt: Indikatoren des Lebensstils werden heutzutage immer häufiger als Alternative zu den klassischen vertikalen Differenzierungen durch Schichtungsmerkmale verwendet, also zu Merkmalen wie Einkommen und Bildung. Als bekannteste Vertreter dieser Art von Differenzierung können die Arbeiten zum „sozialen Raum“ von Pierre Bourdieu und seinen Anhängern genannt werden, des Weiteren der aus der Marktforschung kommende Ansatz der Sinusmilieus. Obwohl die deutschsprachigen Länder im Mittelpunkt der Betrachtung stehen, wird es auch immer wieder Verweise auf andere europäische Länder und auf die USA geben. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den Arbeiten von Bourdieu und der empirischen Konstruktion seines sozialen Raums. Im ersten Block werden vom Dozenten die zentralen Inhalte des Kurses vermittelt Zum einen handelt es sich hierbei um eine ausführliche Einführung in das Verfahren der multiplen Korrespondenzanalyse, welches auch von Bourdieu und seinen Anhägern zur Konstruktion des sozialen Raums verwendet wurde und zum anderen in die Benutzung von SPSS. Des Weiteren werden die grundlegenden empirischen Elemente der Theorie von Bourdieu vermittelt und es werden Anwendungsbeispiele aus der Literatur gegeben. Im zweiten Block sollen die Teilnehmer ihre eigenen empirischen Ergebnisse vorstellen und es werden weitere Bereiche der empirischen Lebensstilanalyse diskutiert, hier schwerpunktmäßig die Sinusmilieus. Voraussetzungen: Umfang: Gute Grundkenntnisse der Statistik 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: Material: jblasius@uni-bonn.de Das Material wird den Teilnehmenden zugeschickt. Literatur • Bourdieu, Pierre, 1982: Die feinen Unterschiede. Frankfurt/M.: Suhrkamp. • Bourdieu, Pierre, 1983: Ökonomisches Kapital, kulturelles kapital, soziales Kapital. In: Soziale Ungleichheiten, Sonderband 2 der Soziale Welt, S. 183-198. • Blasius, Jörg, 2001: Korrespondenzanalyse. München: Oldenbourg. • Blasius, Jörg und Joachim Winkler, 1989. Gibt es die “feinen Unterschiede”? Eine empirische Überprüfung der Bourdieuschen Theorie. In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 41, S. 72-94. • Blasius, Jörg, 1994. Empirische Lebensstilforschung. In: Jens Dangschat und Jörg Blasius (Hrsg.), Lebensstile in den Städten. Opladen: Leske + Budrich, S. 237-254. • Greenacre, Michael, 2007: Correspondence analysis in practice. Boca Raton, Chapman & Hall. 79 Quantitative Methods II Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Health Sciences and Health Policy Termine: wöchentlich Mi, 15:15 - 17:00, ab 16.09.2015 FRO, 4.B47 wöchentlich Mi, 13:15 - 15:00, ab 16.09.2015 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: The module extends the discussion of quantitative methods beyond basic linear regression to more advanced topics such as instrumental variables, dynamic linear panel data models, discrete dependent variables, event history models, and limited dependent variables. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. At the end of this course students should be able to (i) understand and apply different statistical models to study health-related questions, (ii) select an appropriate estimation framework based on the chosen study design, and (iii) plan and execute their own empirical project. Voraussetzungen: Umfang: Quantitative Methods I (or equivalent). 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: graded written exam and empirical project / 6 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur • Stata 13 (available through the university) • Specific textbook chapters (available in the library or via moodle) • Lecture slides, software code, tutorial exercises 80 Forschungsseminar: Arbeiten mit Bourdieu I Dozenten: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone/ dipl. Soz. Tobias Philipp Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 – 15.00, ab 17.09.2015 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Soziologie Pierre Bourdieus zählt zu den großen zeitgenössischen Gesellschaftsanalysen. Mit den Arbeiten Bourdieus zur Feldtheorie und zur Theorie des sozialen Raums stehen der Soziologie komplexe Strategien zur Verfügung für die Analyse der verschiedenen Felder wie Kultur, Ökonomie, Recht, Politik, Religion, Massenmedien usw. Zugleich liegt mit der Theorie Bourdieus eine Theorie der Lebensstile vor, die die Lebensführung auf das Prinzip des Habitus und der verschiedenen Kapitalsorten zurückführt, die den Akteuren zur Verfügung stehen. Pierre Bourdieu zählt zu den wenigen Soziologen, die wegweisende Arbeiten vorgelegt haben zur kombinierten Entwicklung und Anwendung von empirischen Methoden und soziologischer Theorie. Das Forschungsseminar ist auf zwei Semester angelegt. Zunächst wird im ersten Semester in die Theorie, die Methodik und die Forschungsperspektive der Bourdieuschen Soziologie eingeführt. Parallel dazu erarbeiten die Studierenden ein Exposee für ein eigenes empirisches Forschungsprojekt. Im zweiten Semester steht die Umsetzung und Fertigstellung dieser Forschungsprojekte im Vordergrund. In diesem zweisemestrigen Forschungsseminar wird vermittelt, wie man mit der durch Pierre Bourdieu entwickelten Methode und seiner Theorie praktisch empirisch selbständige Forschung entwickeln und durchführen kann. Am Ende erstellen die Studierenden einen Forschungsbericht, der die Resultate dieser Forschungsprojekte präsentiert. Die beiden Seminare und die Erstellung des Forschungsberichts entsprechen dem Modul „Forschungsseminar“ (20 CP) im MA Studiengang Soziologie. Voraussetzungen: Umfang: Kenntnisse der Methoden der empirischen Sozialforschung sowie Grundkenntnisse der sozialwissenschaftlichen Statistik. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / tobias.philipp@unilu.ch 81 Methoden computergestützter Textanalyse Dozent: Frederik Elwert, M.A. Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 06.11.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 07.11.2015, 09:15 - 16:00, Fr, 27.11.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 28.11.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Texte als Quellen soziologischer Analyse stehen in immer größerem Umfang in digitaler Form zur Verfügung. Neben der Nutzung von Annotationssoftware für die klassische qualitative Textanalyse, wie sie sich seit einiger Zeit etabliert hat, ergeben sich auch neue Analysestrategien. Dabei erlauben neue, leistungsfähigere Algorithmen Auswertungen, die über reine Quantifizierungen hinausgehen und die Grenzen zwischen qualitativer und quantitativer Textanalyse verschieben. Beispiele hierfür sind etwa Verfahren der Korpuslinguistik, der semantischen Netzwerkanalyse oder das sogenannte Topic Modeling. Das Seminar wendet sich diesen Möglichkeiten computergestützter Textanalyse zu. Neben der Diskussion der theoretischen und methodologischen Grundlagen geht es insbesondere um die praktische Anwendung der entsprechenden Verfahren. Am Beispiel der Programmiersprache Python soll gezeigt werden, wie sich konkretes Textmaterial aufbereiten, analysieren und interpretieren lässt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 6 Kontakt: Hinweise: frederik.elwert@rub.de Erste Grundlagen der Programmiersprache Python sind für die Veranstal- tung erforderlich. Es wird daher die Bereitschaft vorausgesetzt, sich diese im Vorfeld des ersten Blocktermins über einen bereitgestellten Online-Kurs anzueignen. 82 Soziologische Filmanalyse Dozent: Prof. Dr. Alois Hahn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 16.10.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 17.10.2015, 09:15 - 16:00, Fr, 23.10.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 24.10.2015, 09:15 - 16:00 FRO, HS 8 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Ein einziger Film (Sparte „gehobener Kinofilm der 60er“) wird im Laufe des Seminars Szene für Szene analysiert. Die Verfahren der Wahl sind dabei die von Schegloff begründete „Konversationsanalyse“ und die auf Oevermann zurückgehende „objektive Hermeneutik“. Oberstes Prinzip im Seminar ist dabei die streng chronologisch-sukzessiv vorgehende Interpretation, die nur auf Daten und Informationen zurückgreifen darf, die zum jeweiligen Zeitpunkt aus den Szenen selbst ableitbar und begründbar sind. Dieser methodischen Vorgabe verdankt sich auch der Umstand, dass der Titel des ausgewählten Films nicht im Vorhinein mitgeteilt wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Essay) / 4 Kontakt: alois.hahn@doz.unilu.ch oder monika.sy@unilu.ch Literatur Bergmann, Jörg: Ethnomethodologie und Konversationsanalyse. Studienbrief mit 3 Kurseinheiten, Fernuniversität GHS Hagen, Hagen 1987/88. Bergmann, Jörg: Konversationsanalyse, in: Uwe Flick/Ernst v.Kardorff/Ines Steinke (Hrsg.), Qualitative Sozialforschung. Ein Handbuch, Reinbek 2000, S.524-537. Bergmann, Jörg: Ethnomethodologische Konversationsanalyse, in: G.Fritz/F.Hundsnurscher (Hrsg.), Handbuch der Dialoganalyse, Tübingen 1994, S 3-16. Bergmann, Jörg: Über Erving Goffmans Soziologie des Gesprächs und seine ambivalente Beziehung zur Konversationsanalyse, in: Hettlage, Robert und Karl Lenz (Hrsg.): Erving Goffman – ein soziologischer Klassiker der zweiten Generation, Bern/ Stuttgart 1991, S.301-326. Goffman, Erving: Frame Analysis. An Essay on the Organization of Experience, Harper&Row, New York et al., 1974. Korte, Helmut (Hrsg.): Systematische Filmanalyse in der Praxis. 2. und unveränderte Aufl. Nachdruck. Braunschweig 1993. Mikos, Lothar: Filmverstehen. Annäherung an ein Problem der Medienforschung, in: Sonderheft der Zeitschrift medien praktisch. 1998, Heft 1, S. 3-8. Oevermann, Ulrich: Die objektive Hermeneutik als unverzichtbare methodische Grundlage für die Analyse von Subjektivität – zugleich Kritik der Tiefenhermeneutik, in: Thomas Jung/ Stefan Müller-Dohm (Hrsg.): „Wirklichkeit“ im Deutungsprozeß: Verstehen und Methoden in den Kultur- und Sozialwissenschaften. Frankfurt am Main 1993, S. 106-189. Schegloff, Emanuel: The first five seconds: The order of conversational openings. Ph.D. Dissertation, Berkeley 1967. Sonesson, Göran: Die Semiotik der Bilder: Zum Forschungsstand am Anfang der 90er Jahre, in: Zeitschrift für Semiotik 15 (1993), Nr. 1-2, S. 127-160. • Ulmer, Bernd/ Bergmann, Joerg R.: Medienrezeption als kommunikative Gattungen?, in: Werner Holly/ Ulrich Püschel (Hrsg.): Medienrezeption als Aneignung: Methoden und Perspektiven qualitativer Medienforschung. Bonn 1993, S. 81-102. 83 Von der Idee zum Forschungskonzept: Forschungsdesigns und Methoden in den Internationalen Beziehungen I Dozent: Julian Junk, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: 14-täglich Do, 15.15 – 19.00, ab 24.09.2015 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Zwei Vorabbemerkungen: - The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. - Das Seminar geht über zwei Semester. Eine Anmeldung zum Frühjahrssemester 2015 ist nicht möglich. Ziel des Seminars ist die eigenständige, praktische Anwendung sozialwis- senschaftlicher Methoden in einem empirischen Forschungsprozess. Es legt damit die Grundlagen für eine erfolgreiche Abschlussarbeit (Master oder Bachelor). Das Seminar führt über zwei Semester in zentrale, neuere sozialwissen- schaftliche Methoden ein und wird nicht nur ein Grundwissen in primär qualitativen Methoden sondern gerade auch deren praktische Anwendung in der Konzeptualisierung und Operationalisierung von Forschungsfragen in den Internationalen Beziehungen vermitteln. In einem ersten Teil (Herbstsemester 2015) werden die methodischen wie theoretischen Grundlagen gelegt. Den Schwerpunkt des Seminars bilden ausgewählte, neuere Methoden: Fallstudiendesigns (Causal Process Tracing und Co-Varianz-Ansätze), inhaltsanalytische Verfahren (Textanalyse, Bild- analyse und Diskursanalyse), Qualitative Comparative Analysis, QCA (crisp set und fuzzy set Analysen) sowie Netzwerkanalysen. Mit diesen methodi- schen Verfahren werden wir uns in einem Dreischritt befassen: einer kurzen Einführung in die neuen Entwicklungen der jeweiligen Methode folgt eine empirische Anwendung in Gruppenarbeit (je nach Seminargrösse) auf verschiedene IB-Forschungsfragen. Im Folgenden schließt sich die „Simulation“ einer wissenschaftlichen Konferenz an – von der Einreichung einer ersten Themenidee bis hin zur Präsentation eines vollständigen Forschungspapiers. Die TeilnehmerInnen werden somit in einem kurzen Abstract ein Thema für ein Forschungsthema vorschlagen. Über die Semesterferien werden – darauf aufbauend – selb- ständig erste ausführliche Research Designs mit empirischem Schwerpunkt erarbeitet und schließlich daraus ein Forschungspapier entwickelt. Der zweite Teil des Seminars (Frühjahrssemester 2016) widmet sich dementsprechend der ausführlichen Diskussion dieser Research Designs und deren Ausarbeitung zu Forschungsarbeiten in mehreren Stufen. Letzteres wird einzelne anwendungsorientierte Vertiefungen der im ersten Teil erarbeiteten Methoden sowie der empirischen Schwerpunktsetzungen beinhalten. Das Seminar endet mit der Simulation einer wissenschaftlichen Konferenz, auf der die finalen Forschungsarbeiten vorgestellt und gemeinsam diskutiert werden. Das Seminar gibt in Gruppenarbeit und in der Diskussion mit dem Lehrenden viele Möglichkeiten zur Verfeinerung der Forschungsarbeit. 84 Sprache: Deutsch The seminar is open to students who wish to give their presentations and submit their assignments in English language; the literature of this seminar is mostly in English. Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige aktive Teilnahme, Lektüre der Pflichttexte und – für die Benotung relevant – Referat, Gruppenarbeit, Abstract, Research Design, sowie Forschungsarbeit / 4 pro Semester plus 6 Credits für die Forschungsarbeit (insgesamt 14 Credits) Kontakt: julian.l.junk@googlemail.com Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT Literatur Blatter, Joachim and Markus Haverland (2012): Designing Case Studies - Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave MacMillan, Basingstoke. Blatter, Joachim, Frank Janning and Claudius Wagemann (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Methoden und Forschungsansätze. VS Verlag, Wiesbaden. George, Alexander L. and Andrew Bennett (2005): Case Studies and Theory Development in the Social Sciences. MIT Press, Cambridge. Gerring, John (2007): Case Study Research. Principles and Practices. Oxford University Press, Oxford. Goertz, Gary (2006): Social Science Concepts. A User's Guide. Princeton University Press, Princeton. Früh, Werner (2007): Inhaltsanalyse: Theorie und Praxis. 6. Aufl., UVK Verlagsgesellschaft, Konstanz. Keller, Reiner et al. (Hg.) (2007/2008): Handbuch Sozialwissenschaftliche Diskursanalyse. Bd. 1 und 2. VS Verlag, Wiesbaden. Ragin, Charles C. (2008): Redesigning Social Inquiry - Fuzzy Sets and Beyond. Chicago University Press, Chicago. Rose, Gillian (2001): Visual Methodologies: An Introduction to the Interpretation of Visual Materials. Sage, London. Scott, John (2000): Social Network Analysis - A Handbook. Sage, London. Van Evera, Stephen (1997): Guide to Methods for Students of Political Science. Cornell University Press, Ithaca. 85 Analysis of Social Structure and Social Behavior Dozentin: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 – 15.00, ab 17.09.2015 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Understanding social behaviour against the background of social structures constitutes a key of sociological theory and research approaches. The seminar will focus on the theoretical concepts behind contemporary approaches as well as their practical implementation in research. Therefore, selected concepts like class, gender, network, social milieu will be introduced. Special emphasis will be put on the sociology of Pierre Bourdieu and his conceptual tools of habitus and lifestyles. Furthermore, topics like social identity formation processes, which are discussed in strands of life course analyses, modernisation theory and globalisation studies, will be discusses. All topics will be applied by the students in research exercises using standardised data. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (mehrere Arbeitsaufgaben) / 4 Kontakt: Material: katharina.manderscheid@unilu.ch Texte werden über Moodle zugänglich gemacht. 86 Qualitative Methods Dozierende: Prof. Dr. Gisela Michel/ Dr. Bruno Trezzini Durchführender Fachbereich: Health Sciences and Health Policy Termine: Mo, 08:15 - 17:00, ab 01.06.2015 FRO, 3.A05 Mi, 10.06.2015, 08:15 - 17:00 FRO, 3.B48 Do, 11.06.2015, 08:15 - 17:00 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course will provide an introduction to major qualitative research traditions such as ethnography, grounded theory, interpretative phenomenological analysis as well as conversation and discourse analysis. In addition, it also address special topics such as the quality of qualitative research and the particular challenges involved with doing qualitative research on sensitive topics or with vulnerable populations. Various strategies and techniques for data collection, analysis and presentation in qualitative research will be covered, and in-class as well as take-home hands-on exercises will provide students with the opportunity to gain some hands-on experience. Students will be introduced to the epistemological and theoretical underpinnings of qualitative social research and will develop the requisite skills to successfully conduct a qualitative health science research project. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: written course work / 6 Kontakt: gisela.michel@unilu.ch / gisela.michel@unilu.ch / bruno.trezzini@doz.unilu.ch Material: The teaching material is based on PowerPoint slides, videos, scientific articles and selected book chapters. Literatur Braun V & Clarke V (2013). Successful qualitative research: a practical guide for beginners. Sage, London. 87 Relationale Soziologie. Theoretische Ansätze und empirische Studien Dozentin: Ass.-Prof. Dr. Sophie Mützel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 15.09.2015 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In diesem Seminar beschäftigen wir uns mit der relationalen Perspektive in der Soziologie, wie sie seit einigen Jahren aus ganz unterschiedlichen Strömungen in der soziologischen Theorie diskutiert wird. Der analytische Blick liegt dabei nicht auf einzelnen Variablen, sondern auf den Beziehungen zwischen Akteuren und den Strukturen und Mustern solcher Beziehungen. Dazu gehört die kulturelle Wende in der Netzwerkforschung genauso wie die neuere französische, pragmatische Soziologie und die Akteur-Netzwerk Theorie. Im ersten Teil des Seminars werden wir einschlägigen Texte dieser theoretischen Strömungen kennenlernen, um dann im zweiten Teil empirische Beispielen zu diskutieren. Das Seminar soll einen Überblick über unterschiedliche theoretische Strömungen in der modernen Soziologie geben sowie Anhaltspunkte liefern, wie theoretische Konzeption und empirisches Material miteinander verbunden werden können. Empfohlen wird der Besuch von Veranstaltungen zur Netzwerkanalyse, zur Datenvisualisierung und/oder zur computergestützen Textanalyse, die ebenfalls im HS2015 stattfinden. Voraussetzungen: Sprache: Eine Bereitschaft zum Lesen englischer Texte ist wichtig. Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (kurzes Input und Memos) / 4 Kontakt: sophie.muetzel@unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • Abbott, Andrew. 1988. "Transcending General Linear Reality." In: Sociological Theory 6, S. 169-188. • Mohr, John. 1998. "Measuring meaning structures." In: Annual Review of Sociology 24, S. 345-370. • Latour, Bruno. 2007. Eine neue Soziologie für eine neue Gesellschaft. Frankfurt: Suhrkamp. 88 Approaches and methods in consumer reserach Dozent: Dr. Stefan Oglesby, MBA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 17.09.2015 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar is an introduction to the most relevant and selected innovative approaches of consumer research. The seminar also offers a strong reference to today’s practice of marketing research. First, the seminar provides an overview over the developments in conceptualizing consumer behaviour and its reflection in consumer research. Second, selected, pivotal approaches and topics of consumer research will be elaborated on with case studies. – Consumer Behaviour and Attitudes – Methods of data collection – Customer Satisfaction Research – Advertising Research – Qualitative Consumer Research – Pricing Research – Discrete Choice Analysis – Media Research – Segmentation / Typology – Brand Equity Research Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (presentation/paper) / 4 Kontakt: oglesby.stefan@link.ch Hinweise Material: Regular attendance at the seminar sessions is expected. Further, active participation in form of a presentation or a brief paper is expected. A term paper can be submitted, for which additional credits are awarded. Literature will be available on moodle. Literatur • Solomon, Michael R. u.a.: Consumer Behavior. A European Perspective, 2009 • Balderjahn, Ingo et al. (Hrsg.)(1998): New Developments and Approaches in Consumer Behaviour Research Palgrave. ISBN-13: 978-0333739075. • Kotler, Philipp and Keller, Kevin Lane: Marketing Management, 12th edition, 2006, p. 172-204 • Ludwig Berekoven et al. (2006): Marktforschung. Methodische Grundlagen und praktische Anwendung. Wiesbaden. ISBN-10 3-8349-0317-5 89 Kolloquien Forschungskolloquium: Empirische Religionsforschung Dozent: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaften Termine: 14-täglich, Mi, 13.15 - 15.00, ab 23.09.2015 FRO, E.411 Studienstufe: Master/Doktorat Inhalt: Das Kolloquium richtet sich an Studierende im Master und Doktorat. Es bietet die Möglichkeit, das Thema der in Arbeit befindlichen Master- bzw. Doktorarbeit vorzustellen und im Kreis der Teilnehmenden vertiefend zu diskutieren. Zudem besteht die Möglichkeit, theoretische Texte zur Religionswissenschaft und Religionsforschung gelesen und diskutiert werden. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation) / 1 Kontakt: relsem@unilu.ch Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 17.15 - 19.00, ab 15.09.2015 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungs- prozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen For- schungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) / 2 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch 90 Forschungskolloquium des Joint Degree Master „Religion-Wirtschaft-Politik“ Dozent: Prof. Paul Dembinski/ Prof. Jens Köhrsen/ Prof. Antonius Liedhegener/ Prof. Daria Pezzoli-Olgiati Durchführender Fachbereich: Religion-Wirtschaft-Politik Termine: Mi, 16.09.2015, 14.15 – 18.00 FRO, HS 4 Mi, 30.09.2015, 14.15 – 18.00 FRO, 3.B52 Mi, 21.10.2015, 14.15 – 18.00 folgt Studienstufe: Master Inhalt: Im Forschungskolloqium werden Methodenfragen erörtert und die laufenden Abschlussarbeiten des Joint Degree Masterstudiengangs "Religion – Wirtschaft – Politik" vorgestellt und diskutiert. Voraussetzungen: Umfang: Teilnahme erfolgt auf Einladung an die RWP-Studierenden besonders des 3. Studiensemesters. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 Anmeldung: Kontakt: Üüber das Uniportal UND per internem Formular an den Koordinator antonius.liedhegener@unilu.ch Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Do, 17.15 - 19.00, ab 24.09.2015 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor/Master/Doktorat Inhalt: Das Kolloquium bietet die Möglichkeit laufende Arbeiten in den Studiengän- gen Soziologie, Public Opinion and Survey Methodology sowie beim Dozenten erfolgender Promotion vorzustellen und Probleme zu besprechen. Das Kolloquium wird für Studierende eingerichtet, die beim Dozeirenden ihre Abschlussarbeit anfertigen. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch 91 MA-Kolloquium Organisation und Wissen Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Die Termine werden den Studierenden noch bekannt gegeben. Studienstufe: Master Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an alle Studierende der Masterstufe, die im Laufe des Semesters ihre Examensarbeit verfassen. Es gibt Raum und Unterstützung bei der Themenfindung und –zuspitzung, und es behandelt vor allem Fragen der Umsetzung. Studierende können ihre MA-Themen präsentieren und diskutieren, und sie erhalten Rückmeldungen zu Fragen der Bearbeitung und Verschriftlichung. Der Schwerpunkt ist dabei auf Themen der Organisationsforschung und der Institutionenanalyse ausgerichtet. Studierenden, die in diesem Bereich eine MA-Arbeit verfassen wollen, wird der Besuch dieses Kolloquium empfohlen. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: bestätigte Teilnahme (Präsentation) / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch Kolloquium Weltgesellschaft/Theorien Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 25.09.2015, 10:15 - 18:00, Sa, 26.09.2015, 10:15 - 17:00 FRO, 4.B02 Fr, 27.11.2015, 10:15 - 17:00, Sa, 28.11.2015, 10:15 - 17:00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master/Doktorat Inhalt: Die Blockveranstaltung richtet sich an Masterstudierende und an Promovierende. Das Kolloquium bietet die Gelegenheit, erste Konzepte für Abschlussarbeiten oder bereits geschriebene Texte gemeinsam zu diskutieren (je 1 Stunde). Für den Erwerb von Credits müssen die Texte mindestens zwei Wochen vorher an die Teilnehmenden verschickt und in Kurzpräsentationen vorgestellt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat/Präsentation Arbeit) / 2 Kontakt: Hinweise: bettina.heintz@unilu.ch Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Wer seine Arbeit vorstellen möchte, ist gebeten, sich bis spätestens 31. August persönlich bei der Seminarleiterin anzumelden. Da die Teilnehmerzahl beschränkt ist, weden an erste Stelle Maserstudierende und Promovierende berücksichtigt, die bei der Dozentin ihre Abschlussarbeiten schreiben. 92 Kolloquium für Bachelor- und Masterstudierende Dozierende: Prof. Dr. Jürg Helbling/. Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 15:15 - 17:00, ab 14.09.2015 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Das BA-/MA-Kolloquium richtet sich in erster Linie an Studierende, die momentan mit Betreuung der Proff. Helbling oder Egli sowie der Oberassistierenden von Prof. Helbling ihre BA- oder MA-Arbeit schreiben, dies unlängst getan haben oder dies demnächst zu tun beabsichtigen. Prinzipiell ist die Veranstaltung jedoch offen für alle MA-Studierenden sowie höhere Semester im BA, die an einem Erfahrungsaustausch zum Verfassen akademischer Qualifikationsarbeiten interessiert sind. Ausgehend von kurzen Präsentationen der Abschlussarbeiten in unterschiedlichem Zustand der Vollendung (oder Planung) sollen hauptsächlich praktische Aspekte des Forschens und Schreibens zur Sprache kommen. Auch die Dozierenden werden ihre gegenwärtigen Forschungsprojekte präsentieren und zur Diskussion stellen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: werner.egli@unilu.ch Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Dozentin: Ass.-Prof. Sophie Mützel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Mo, 15.15 – 17.00, ab 21.09.2015 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor/Master Inhalt: Das Kolloquium bietet die Gelegenheit laufende und geplante Abschlussarbeiten vorzustellen und hilfreiche Rückmeldungen zu erhalten. Alle Studierende, die im Bereich Medien und Netzwerke eine Abschlussarbeit anstreben, sollten am Kolloquium teilnehmen. Die Vergabe von Präsentationsterminen findet in der ersten Sitzung am 14. September 2015 statt! Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Präsentation: Vorhaben der MA-Arbeit) / 2 Kontakt: sophie.muetzel@unilu.ch 93 Forschungskolloquium zur Geschichte der modernen Welt Dozierende: Prof. Dr.Daniel Speich/ PD Dr. Patrick Kury/ Prof. Dr. Markus Ries Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: 14-täglich, Di, 17.15 - 19.00, ab 22.09.2015 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master/Doktorat Inhalt: Das interdisziplinäre Forschungskolloquium zur Geschichte der modernen Welt dient der Vorstellung und Diskussion laufender Projekte und der gemeinsamen Lektüre wissenschaftlicher Texte. Im Plenum soll auch diskutiert werden, was eine gute historische Studie ausmacht. Die Veranstaltung richtet sich an Doktorandinnen und Doktoranden sowie fortgeschrittene Masterstudierende. Das Programm wird in der ersten Sitzung bekannt gegeben. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 3 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch / patrick.kury@doz.unilu.ch / markus.ries@unilu.ch 94 Sonderveranstaltungen International Environmental Law Dozent: Prof. Dr. iur. Thilo Marauhn Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termine: Do, 12.11.2015, 17:15 - 20:00, Fr, 13.11.2015, 08:15 - 12:00, Do, 26.11.2015, 17:15 - 20:00, Fr, 27.11.2015, 08:15 - 15:00, Do, 10.12.2015, 17:15 - 20:00, Fr, 11.12.2015, 08:15 - 15:00 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Lernziele: Climate change and loss of biodiversity are among the most serious environmental challenges. This course will provide insights into international legal instruments addressing these challenges. It serves as a general introduction to international environmental law and policy. After exploring the economic, political, and legal concepts relevant to international environmental treaty regimes, these concepts will be applied to specific international environmental problems. The course focuses on the dynamics of treaties, negotiations, and state as well as non-state actors. The final section of the course will discuss how to ensure compliance with international environmental law. to understand key concepts of international environmental law to know important multilateral environmental agreements (MEAs) to get an idea of how to ensure compliance with MEAs Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of international law 2 Semesterwochenstunden Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Englisch RF: written exam / 6 thilo.marauhn@doz.unilu.ch 95 Diversity Management Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften / Öffentliches Recht Termin: Do, 17.09.2015, 17:15 - 20:00, Fr, 18.09.2015, 17:15 - 20:00, Sa, 19.09.2015, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Lernziele: The integrity of both the international order and of any constitutional order depends in part on how these systems balance the interests and demands of the constituent society (“the whole“), on the one hand, and those of particular stakeholders (“the particular“), on the other hand. The ‘particular’ are regular¬ly defined as those requiring an allocation of beneficial public services or goods to secure full societal participation, or topical “vulnerable segments of society”. The above balancing exercise is nowadays shaped by the human rights based entitlements everyone holds (the “rights-based approach”), which mandate that states take specific action to protect, promote, and enable the realization of those rights. We will examine the law (national and international) that pertains to the management of diversity, for instance in the following fields: - ethnic minorities and indigenous populations; - religious groups; - persons with disabilities; - older persons; - persons with different sexual orientations; We will also examine “diversity management and political participation“, or duties of states to ensure effective and relevant political participation of all segments of society in all matters pertaining to them. This will include dis- cussions of integration and assimilation, cultural diversity, but also diversity in public discourse more generally (from free speech to the pursuit of happiness). To be able to engage in a meaningful discourse on the benefits and problems of and rights associated with diversity management. To link this discourse with constitutional law and politics as well as international law and politics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Prüfungsmodus / Credits: RF: Class participation and exercises during weekend seminar session (30%), individual project (paper and oral presentation, 70%) / 6 Anmeldung: Kontakt: Hinweise: Registration/Deregistration mandatory by e-mail to uta.dietrich@unilu.ch until Sep 11, 2015 alexander.morawa@unilu.ch Block Seminar (Thursday, September 17 – Saturday, September 19, 2015 in Lucerne); capstone meeting towards the end of the semester. 96 Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Michael Buess, Dr. des. Studierende des Masterstudienganges Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: 22. – 26. Oktober 2015 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Exkursion / mehrtägige Exkursion nach Sizilien Inhalt: Wie jedes Semester wird auch im HS15 wieder eine Exkursion von und für Studierende des MA WG&WP organisert. Diesmal hat sich das Organisationskomitee für ein sehr aktuelles Thema entschieden: Die Flüchtlingsproblematik in Europa, genauer die Flüchtlingskrise im Mittelmeer. Um sich mit dieser Problematik nicht nur theoretisch sondern auch praktisch auseinander zu setzen, ist eine Exkursion nach Sizilien geplant. Dabei stehen u.a. Besuche bei Organisationen auf dem Programm, die sich vor Ort mit der Flüchtlingsproblematik beschäftigen. Geplant ist zudem ein Besuch in einem Empfangszentrum. Dabei sollen verschiedene unterschiedliche Perspektiven ins Zentrum gerückt werden: Helferperspektive, Flüchtlings- perspektive und auch die Perspektive der Politik. Als Auftakt zur Exkursion findet eine Podiumsveranstaltung in Luzern zum Thema Flüchtlingsproblematik statt. Weitere Details sowie Informationen zur Anmledung zu dieser Exkursion (die Teilnehmerzahl ist aus logistischen Gründen auf 15 Personen beschränkt) folgen per Email im August. Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - Mündliche, aktive Teilnahme - Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe eine Woche nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: michael.buess@unilu.ch oder patricia.duetsch@stud.unilu.ch (OK) 97 29.07.2015

    Grösse: 947 KB

    Erstellungsdatum: 14.07.2017

    pdf

    • Dokument

    Mueller Ivo

    H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Dopingbekämpfung in der Schweiz – Mit Blick auf strafprozessrechtliche und polizeiliche (Zwangs-) Massnahmen Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Ivo Müller NDS MAS Forensik II/1 betreut von lic. iur. Roman Stocker, Amtsstatthalteramt Hochdorf Dr. phil. nat. Matthias Kamber, Bundesamt für Sport (BASPO) Foto: Grabstätte von Marco Pantani1 auf dem Friedhof von Cesenatico (Italien), von Walter Blättler 1 Ehemaliger italienischer Radprofi, starb am 14. Februar 2004 in Rimini, aus dem offiziellen Autopsiebe- richt wurde bekannt, dass Pantani an einer Überdosis Kokain starb. Der Italiener geriet beim Giro d Italia 1999 ebenfalls unter Dopingverdacht als er wegen eines zu hohen Hämatokritwertes (Hämatokritwert lie- fert Aufschluss über Erythrozytengehalt des Blutes und Wasserhaushalt des Patienten) vom Rennen dis- qualifiziert wurde. Die mögliche Einnahme der verbotenen Substanz Erythropoietin (EPO) konnte nicht bewiesen werden.; vgl. http//de.wikipedia.org/wiki/Marco_Pantani, besucht am 24. März 2007 "Wer den Radsport wie ich über alles liebt, wird feststellen müssen, dass trotz »Hubraum«-Begrenzung das PS-Tuning weitergeht. Es ist nicht mehr »mein« geliebter Radsport, jenen aus besseren Tagen." Willy Voet (Ex-Festina-Masseur) VORWORT Schon immer war der Mensch bestrebt, schneller zu rennen, weiter zu fahren und höher zu springen. Um dies erreichen und dem menschlichen Körper auch zumuten zu können, braucht es viel Talent, eine grosse Portion (Trainings-) Ehrgeiz und Fleiss, viel Unterstützung von verschiedenen Seiten und sicherlich auch Glück. Schon bald merkte der eine oder andere Sportler, dass die Pharmazie und Medizin hilfreiche Wissenschaften zur Steigerung der gewünschten Leistungen sein können. Heute ist es kaum mehr möglich an der sportlichen Spitze einer Sportart (v.a. Ausdauersportarten) zu stehen, ohne über entsprechendes Betreuungspersonal wie Sportärzte, Physiotherapeuten, Ernäh- rungswissenschaftler, Biomechaniker, Aerodynamiker, Servicetechniker usw. zu verfügen. Der einzelne Sportler und Athlet befindet sich also in einem Gefüge von Personen, die für die perfekte Leistung, die beste Position, das schnellste Material, die passende Ernährung etc. verantwortlich sind. Neben den angesprochenen (Betreuungs-) Personen spielen weitere Kreise im (Spitzen-) Sport eine nicht unerhebliche Rolle. Seien das die Geldgeber, also die Sponsoren, die Medien und sicherlich auch das sportbegeisterte Publikum und die Öffentlichkeit. Will die Gesell- schaft nicht immer schnellere und spektakulärere Rennen und Titelkämpfe? Dominieren nicht die doch fast heldenhaft erbrachten sportlichen Höchstleistungen anschliessend die Gazetten dieser Welt mit grossen Lettern? Sport nimmt in unserer heutigen Gesellschaft einen nicht unerheblichen Stellenwert im tägli- chen Leben ein. Viele gehen wöchentlich zu ihrem Vereins- oder Clubtraining, 'schalten' mit und im Sport von der täglichen Arbeit ab oder halten ihren Körper damit 'in Schuss'. Die Ende der Neunziger Jahre aufgekommene Fitness- und Wellness-Welle, mit auf entsprechenden Hochglanzmagazinen posierenden Beautys, auf Idealmasse durchtrainierte Körper, trug sein ihriges sicherlich auch noch dazu bei, dass viele heute ihre Körper stundenlang an geeigneten Geräten, Maschinen etc. 'quälen'. Sport und gerade eben auch erfolgreiche Sportler üben, vorallem auf Kinder und Jugendliche, eine nicht zu unterschätzende Vorbild- und Motivationsfunktion aus und das ist auch gut so. Dies ist jeweils deutlich vor oder nach grossen Sportereignissen in einem Land zu erkennen oder wenn wieder eine 'Grosse' oder ein 'Grosser' einer weltweit populären Sportart aus unse- rem kleinen Alpenland kommt. Dann tragen sich wieder hunderte oder tausende von Mädchen und Buben in die Vereinslisten der jeweiligen Sportart ein und die schulfreien Nachmittage und das Wochenende werden auf dem Sportplatz oder in der Turnhalle verbracht. Nicht selten sind dort ganze Familien dann beim wetteifern für den Sprössling anzutreffen. Gerade medial bekannte Sportgrössen sollten sich dieser Verantwortung, als Vorbild zu wirken, auch be- wusst sein und diese auch leben können. Doch schwebt seit Jahrzehnten über dem Spitzensport ein nicht zu unterschätzendes Damo- kles-Schwert namens Doping. Wenn wir in der Schweiz meinen, dies sei ein Problem des grossen, weiten und fernen Auslands und von Ländern wie den Vereinigte Staaten von Ame- rika, Deutschland, Russland, China usw., dann ist dies Augenwischerei und weit von der Rea- lität entfernt. Anzumerken und zu nennen wären da nur die in den letzten Jahren im Zusam- menhang mit Doping bekannt gewordenen Namen wie Alex Zülle, Laurent Dufaux, Oscar Camenzind, Brigitte McMahon usw. Die Liste würde sich noch eine Weile so weiterführen lassen. Sie alle wurden der Einnahme von verbotenen leistungssteigernden Substanzen, also des Dopingmissbrauchs überführt. Wie ist die Dopingbekämpfung in der Schweiz gesetzlich geregelt und welche Institutionen beteiligen sich daran? Ziel dieser Arbeit ist es, auf die gesetzlichen Grundlagen der Doping- bekämpfung einzugehen, strafprozessuale Möglichkeiten und Massnahmen aufzuzeigen und die Funktion und Aufgabe von Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Zoll darzustellen. Bei meinen Betreuern dieser Master-Arbeit, im Rahmen meines MAS Forensics, möchte ich mich für die Unterstützung und Anregungen herzlich bedanken. Dies sind Herr lic. iur. Ro- man Stocker vom Amtsstatthalteramt Hochdorf und Herr Dr. phil. nat. Matthias Kamber, Lei- ter Dopingbekämpfung beim Bundesamt für Sport in Magglingen. Weiter möchte ich mich auch bei allen anderen bedanken, insbesondere dem Chef der Sicherheitspolizei der Kantons- polizei Luzern, den angeschriebenen Polizeikommandos, Swissmedic, den kontaktieren Straf- verfolger in der Schweiz, der Oberzolldirektion in Bern und dem Zollfahndungsdienst in Ba- sel, die mir entsprechendes, statistisches Zahlenmaterial, Inputs, Anregungen und Artikel zu diesem spannenden Thema zukommen liessen. Der letzte Dank gilt meiner Frau, die in den letzten Monaten, ja sogar Jahren, viele Stunden auf mich verzichten musste, als ich stundenlang in meinem Büro hinter verschlossener Türe über Büchern, Ordnern und Schriftstücken brütete. Emmenbrücke, im April 2007 Ivo Müller Dopingbekämpfung in der Schweiz I INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung.....................................................................................................................12 1.1 Medienspiegel .......................................................................................................12 1.2 Nicht nur der Radsport..........................................................................................13 1.3 Herkunft des Begriffs Doping ................................................................................13 1.4 Entwicklung des Dopings ......................................................................................13 2. Grundlegende Ausführungen zum Thema Doping ......................................................14 2.1 Definition des Dopings..........................................................................................14 2.2 Europaratsübereinkommen ...................................................................................15 2.3 World Anti-Doping Agency ...................................................................................15 2.3.1 WADA - Code ..................................................................................................16 2.4 Die Schweiz...........................................................................................................17 3. Dopingkriminalität .......................................................................................................18 3.1 Einführung............................................................................................................18 3.2 Kontrolldelikt ........................................................................................................19 3.3 Schmuggel.............................................................................................................20 4. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport.....................................22 4.1 Einleitung .............................................................................................................22 4.2 Gesetzesrevision....................................................................................................23 4.3 Massnahmen gegen das Doping ............................................................................23 4.3.1 Dopingprävention..............................................................................................23 4.3.2 Dopinglisten......................................................................................................24 4.3.3 Verbotene Handlungen......................................................................................24 4.3.4 Kontrollen.........................................................................................................24 4.3.5 Strafbestimmung ...............................................................................................25 5. Die Dopingstrafbestimmung nach Art. 11f BGTS........................................................25 5.1 Allgemeine Ausführungen......................................................................................25 5.2 Mittel ....................................................................................................................28 5.3 Reglementierter Wettkampfsport ...........................................................................29 5.4 Zu Dopingzwecken ................................................................................................30 5.5 Tathandlungen ......................................................................................................31 5.5.1 Herstellen..........................................................................................................31 5.5.2 Einführen ..........................................................................................................32 5.5.3 Vermitteln .........................................................................................................33 5.5.4 Vertreiben .........................................................................................................33 5.5.5 Verschreiben .....................................................................................................34 5.5.6 Abgeben............................................................................................................35 5.5.7 Anwenden von Dopingmethoden.......................................................................36 5.6 Polizeiliche Anzeigen und Berichte........................................................................37 5.6.1 Grafik Polizeiliche Anzeigen und Berichte ........................................................38 5.7 Verurteiltenstatistik ...............................................................................................38 5.7.1 Grafik Verurteiltenstatistik ................................................................................38 Dopingbekämpfung in der Schweiz I 6. Massnahmen nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern)................................39 6.1 Grundlagen des Gesetzes über die Kantonspolizei.................................................39 6.2 Einzelne Massnahmen ...........................................................................................40 6.2.1 Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen............................................40 6.2.2 Durchsuchung von Personen .............................................................................40 6.2.3 Durchsuchung von Sachen ................................................................................40 6.3 Observation ..........................................................................................................40 6.3.1 Definition..........................................................................................................40 6.3.2 Gesetzliche Grundlage im Kanton Luzern .........................................................41 6.4 Dopingermittlungen durch die Polizei ...................................................................42 7. Zwangsmassnahmen nach dem Gesetz über die Strafprozessordung des Kantons Luzern..........................................................................................................................43 7.1 Vorläufige Festnahme ...........................................................................................43 7.2 Vorläufige Verwahrung.........................................................................................44 7.3 Hausdurchsuchung................................................................................................44 7.3.1 Sportärzte..........................................................................................................46 7.4 Untersuchungshaft ................................................................................................47 7.5 Beispiel zur Anwendung des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung ............48 8. Andere Zwangsmassnahmen auf Bundesebene............................................................49 8.1 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Telefonüberwachung? ......................49 8.1.1 Beispiel für die Anwendung der Zufallsfundregelung des BÜPF im Sinne der Dopingbekämpfung .......................................................................................................51 8.1.2 Polizeiaufgaben und BÜPF................................................................................51 8.2 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Verdeckten Ermittlung? ...................52 8.3 Einziehung ............................................................................................................54 *** Dopingbekämpfung in der Schweiz II LITERATURVERZEICHNIS ALBRECHT Peter, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmit- telstrafrecht, Bern, 1995 BOHNENBLUST Peter / HAENNI Charles / GROSS Markus / STUDER Urs, Zu den neuen Doping- Strafbestimmungen, Expertise im Auftrag des Bundesamtes für Sport (BASPO), Biel, 2002 BRISACH Carl-Ernst et al., Planung der Kriminalitätskontrolle: Kriminalstrategie am Beispiel der Alltagskriminalität, der Rauschgiftkriminalität und der Organisierten Kriminalität, Stuttgart (D), 2001 CLASING Dirk, Doping und seine Wirkstoffe, verbotene Arzneimittel im Sport, Balingen (D), 2004 DONATSCH Andreas / FLACHSMANN Stefan / HUG Markus/ WEDER Ulrich, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Siebzehnte, überarbeitete Auflage 2006, Zürich, 2006 DOPINGINFO, Doping Hintergrundinformationen, CD-Rom, Magglingen, BASPO, 2002 FINGERHUT Thomas / TSCHURR Christof, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Zürich, 2002 HAENNI Charles, Doping - Rechtslage, Strafverfahren, Skriptum MAS Forensics II/1 CCFW HSW Luzern, Biel, 2006 HAENNI Charles, Verdeckte Ermittlung - Der schweizerische Gesetzgeber hat sich der ver- deckten Ermittlung angenommen, in 'Kriminalistik' 4/2005, Seite 248ff. HANSJAKOB Thomas, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, in ZStrR Band 122, 2004, Seite 97ff. HANSJAKOB Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz und Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen, 2002 HAUSER Robert / SCHWERI Erhard / HARTMANN Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, sechste, vollständig überarbeitete Auflage, Basel, 2005 HAUSHEER Heinz / AEBI-MÜLLER Regina E., Sanktionen gegen Sportler - Voraussetzungen und Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik, in ZBJV Band 137, 2001, Seite 337ff. HOFMANN Johannes, Menschenhandel Beziehungen zur Organisierten Kriminalität und Ver- suche der Strafrechtlichen Bekämpfung, Frankfurt am Main (D), 2002 JÖRGER Werner, Die Strafbarkeit von Doping nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, Bern, 2006 KÖRNER Hans Harald, Wo viel Licht ist, ist auch Schatten, Ein Beitrag zur Glaubwürdigkeit der Dopingbekämpfung, in 'Kriminalistik' 1/2003, Seite 49f. KÖRNER Hans Harald, Dopingkriminalität, Mit der Taschenlampe im Dunkelfeld, in 'Krimina- listik' 2/2003, Seite 101f. KUNZ Karl-Ludwig, Kriminologie - Eine Grundlegung, 3., vollständig überarbeitete Auflage, Bern, 2001 METZGER Peter, Schweizerisches juristisches Wörterbuch - einschliesslich Versicherungs- recht mit Synonymen und Antonymen, Bern, 1996 THAMM Berndt Georg / FREIBERG Konrad, Mafia Global, Organisiertes Verbrechen auf dem Sprung in das 21. Jahrhundert, Hilden (D), 1998 VOET Willy, Gedopt - Der Ex-Festina-Masseur packt aus - Oder: Wie die Tour auf Touren kommt, Berlin, 1999 ZALUNARDO-WALSER Roberto, Verdeckte kriminalpolizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Observation, 1998 *** Dopingbekämpfung in der Schweiz III ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Art. Artikel BAG Bundesamt für Gesundheit BASPO Bundesamt für Sport (in Magglingen) BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz vom 03. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121) BfS Bundesamt für Statistik BGE Bundesgerichtsentscheid BGTS Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) Bst. Buchstabe BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs (SR. 780.1) BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8) CCIS Call Center Information System DBA Dienst für Besondere Aufgaben (des UVEK) DK Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic DKV Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen vom 17. Oktober 2001 (Dopingkontrollverord- nung, SR 415.052.2) DMV Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden vom 31. Oktober 2001 (Dopingmittelverordnung, SR 415.052.1) E Eidg. StPO Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 1389) EKS Eidgenössische Sportkommission et al. und andere f./ff. und folgende (Seite/Seiten) FBDK Fachbereich Dopingbekämpfung des Bundesamtes für Sport FDB Fachkommission für Doping-Bekämpfung von Swiss Olympic FMG Fernmeldegesetz (SR 784.10) FMH Foederatio Medicorum Helveticorum HMG Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15.. De- zember 2000 (Heilmittelgesetz, SR 812.21) IOC International Olympic Comitee (Internationales Olympisches Komi- tee) lit. litera (Buchstabe) Dopingbekämpfung in der Schweiz III PolG Polizeigesetz (in dieser Arbeit ist damit das Gesetz über die Kantons- polizei Luzern gemeint, SRL Nr. 350) SOV Schweizerischer Olympischer Verband (Swiss Olympic) SR Systematische Rechtssammlung (Systematische Sammlung des Bun- desrechts) SRL Systematische Rechtssammlung Luzern StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordung (in dieser Arbeit ist damit das Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern gemeint, SRL Nr. 305) UVEK Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vgl. vergleiche WADA World Anti Doping Agency (Welt Anti-Doping Agentur) z.B. zum Beispiel ZG Zollgesetz vom 01. Oktober 1925 (SR 631.0) Ziff. Ziffer ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) *** Dopingbekämpfung in der Schweiz IV KURZFASSUNG Am Ende des ausgehenden 19. Jahrhunderts wird der Begriff des Dopings erstmals in der eng- lischen Literatur verwandt. Etwa zur selben Zeit werden die ersten Missbräuche und sogar der erste Todesfall im Zusammenhang mit dem Konsum von leistungssteigernden Mitteln be- kannt. In den folgenden Jahrzehnten gibt es immer wieder Vorschläge um den Begriff des Dopings griffig zu definieren. Einige der wichtigsten Definitionen stammen vom Deutschen Sportärz- tebund, dem Komitee für ausserschulische Erziehung des Europarates und von der im Jahr 1999 gegründeten Welt-Anti-Doping-Agentur. Für die Schweiz kann als Definition des Begriffs Doping der Zweckartikel des Bundesgeset- zes über die Förderung von Turnen und Sport herangezogen werden. Somit wird Doping (in der Schweiz) als, der Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport verstanden. In der Schweiz begannen die ersten Diskussionen zum Thema Doping und Dopingbekämpfung in den 1960er Jahren. Hierzulande teilen sich Swiss Olympic und das Bundesamt für Sport die Verantwortung in Sachen Doping gemein- schaftlich. Die Organisationen setzen auf das bewährte Drei-Säulen-Konzept, Kontrollen und Sanktionen (Swiss Olympic), Information, Prävention und Forschung (Baspo). Im Sommer 1972 tritt in der Schweiz das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport in Kraft. Es hat zum Ziel, Turnen und Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern. Um diese Förderung zu garantieren muss der Bund verschiedene Massnahmen treffen. Eine dieser (neuen) Mass- nahmen ist, dass der Bund den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping) bekämpft. Diese Massnahme trat im Janu- ar 2002, mit der gleichzeitigen Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte, in Kraft. Im neu geschaffenen Doping-Kapitel (Vb) des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport hat der Gesetzgeber die Punkte Dopingprävention, Dopinglisten, verbotene Handlungen, Kontrollen und die Strafbestimmung geregelt. Die entsprechende Doping-Strafbestimmung im genannten Bundesgesetz ist als Offizialdelikt und Vergehenstatbestand ausgelegt. Weiter ist die Strafbestimmung als Tätigkeits- und ab- straktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Als geschütztes Rechtsgut der Doping-Strafnorm wird die Gesundheit des Wettkampfsportlers, die Persönlichkeit des Konkurrenten im sportli- chen Wettkampf und das Ansehen des Sports verstanden. Zur Erfüllung der Strafnorm aus subjektiver Sicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Dieses tatbestandli- che Wissen des Täters muss sich auf die Verwirklichung einer der in der Strafnorm genannten Tathandlungen und weiterer objektiver Tatbestandsmerkmale beziehen. Dabei handelt es sich um die Tathandlungen des Herstellens, der Einfuhr, des Vermittelns, des Vertreibens, der Verschreibung und der Abgabe. Weiter ist die Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken eine verbotene Tathandlung. Neben den eigentlichen Tathandlungen sind weitere Merkmale zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes notwendig. Es sind dies die (verwendeten) Tatmit- tel (Substanzklassen gemäss Dopingmittelverordnung), die Bestimmung dieser Mittel für den reglementierten Wettkampfsport und die Verwendung zu Dopingzwecken. Gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik gab es seit in Kraft treten des genannten Bundesgesetzes 29 Verurteilungen (2003 - 2005). Alle Verurteilten waren Männer. Über die Hälfte dieser Verurteilungen betrafen Männer im Alter zwischen 25 und 44 Jahren. Betreffend den gesetzlichen Bekämpfungs-Möglichkeiten und Zwangsmassnahmen in Sachen Dopingkriminalität wurden mehrere Gesetze angesehen und ihre Tauglich- keit/Verwendbarkeit bei der Bekämpfung von Sachverhalten im Zusammenhang mit leis- tungssteigernden Mitteln und Methoden im Sport überprüft. Dopingbekämpfung in der Schweiz IV Gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten können einmal die Polizeigesetze bieten. Vorallem grund- sätzliche Bestimmungen zur Anhaltung und Kontrolle von Personen und Fahrzeugen. Weiter auch die Vorschriften über die Durchsuchung von Personen, Sachen und Fahrzeugen. Diese Bestimmungen erachte ich als besonders wichtig, handelt es sich doch bei der Dopingkrimina- lität um ein typisches Kontrolldelikt. Deshalb braucht die Polizei, unter bestimmten Voraus- setzungen die (gesetzliche) Ermächtigung, verdächtige Fahrzeuge und Personen bei Kontrol- len einer entsprechenden Untersuchungen unterziehen zu können. Ein weiteres Mittel, das im Bereich Dopingkriminalität zur Anwendung gelangen kann, ist das polizeiliche Instrumenta- rium der Observation. Die gesetzlichen Regelungen zur Observation sind kantonal unter- schiedlich. Im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung erfährt dieses Einsatzmittel eine einheitliche, gesetzliche Grundlage. Neben polizeigesetzlichen Massnahmen finden in der Bekämpfung des Umgangs mit leis- tungssteigernden Mitteln und Methoden im reglementierten Wettkampfsport auch die Zwangsmassnahmen nach kantonalem Strafprozessrecht Anwendung. Beleuchtet werden hier die vorläufige Festnahme, die Hausdurchsuchung und die Untersuchungshaft. Bei der Haus- durchsuchung stellen sich gerade bei der Beschlagnahme z.B. eines Trainingstagebuchs ge- wisse Fragen. Von weiterem Interesse im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen dürfte das Vorgehen bei Sportärzten darstellen. Dies mit Blick auf das Berufsgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht eines Sportmediziners. Weiter wird der Frage nachgegangen, welche verdeckten Überwachungsmassnahmen nach heute geltendem Bundesrecht im Bereich der Dopingbekämpfung zulässig sind. Weder im BÜPF noch im BVE ist der Doping-Straftatbestand als Katalogtat explizit genannt. Während es im BVE keine Möglichkeit gibt, Erkenntnisse betreffend strafbaren Dopinghandlungen in ein Strafverfahren einzubinden, kennt das BÜPF über die Zufallsfundregelung, die Vorausset- zungen, Erkenntnisse die zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden, in einem Straf- verfahren zu verwenden. Das neu eingeführte Doping-Kapitel (Vb) im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport kennt keine eigene Regelung über die Einziehung von Dopingmittel oder weiteren, entsprechenden Gegenständen. Daher gelangen die allgemeinen Regelungen der Einziehung im Sinne des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Eine vom Autor durchgeführte Umfrage bei insgesamt 28 Schweizer Polizeikorps (26 Kanto- ne und die Städte Bern und Zürich) mit Bezug auf die Strafbestimmung betreffend Doping hat gezeigt, dass es sich bei einem Grossteil der erstellten Anzeigen und Berichte um Sachverhal- te straflosen Eigenkonsums, oder andere Handlungen zum straflosen Selbstdoping gehandelt hat. Oft gingen den Ermittlungen und Anzeigen Verdachtsmeldungen von Zollbehörden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden voraus. *** Dopingbekämpfung in der Schweiz 12 1. Einleitung 1.1 Medienspiegel 'Alle Jahre wieder!' So könnte man bald titeln, wenn jeweils im Juli das grösste Radsporter- eignis, dass die Welt kennt in Frankreich, und mittlerweile auch in seinen Nachbarländern über die Bühne, respektive die Strasse geht oder eben besser gesagt rollt. Doch die Ereignisse in Sachen Doping im Frühsommer und Sommer 2006 im Radsport mach- ten auch Nicht-Radsportfans sicherlich nachdenklich. Tagelang waren die Sportseiten der Zeitungen voll mit Meldungen über Medikamente, Blutbeuteln, Sportärzte und Labore. TV- Stationen berichteten ebenfalls darüber. Schlagzeilen wie 'Ullrich und Basso unter Verdacht'2, 'Geschockte Tour sucht Normalität'3 oder 'Ullrich und die "dritte Person" '4 jagten sich tagelang durch die Medienlandschaft. Was war geschehen. Anfang 2006 erhält die spanische Polizei Hinweise darüber, dass es in Spa- nien ein Dopingnetzwerk geben soll. Im Rahmen dieser gestarteten 'Operation Puerto' werden Ende Mai 2006 ein Teamarzt und der Manager einer ProTour-Radsportequipe festgenommen. Es folgten Sicherstellungen von Dopingmitteln und Blutbeuteln. Ende Juni werden unzählige Profiradsportler genannt, die in diesen Skandal verwickelt sein sollen. Unter ihnen auch die damaligen Tour-Favoriten, der Italiener Ivan Basso vom dänischen Rennstall CSC und der in der Ostschweiz wohnhafte (ehemalige5) deutsche Radprofi Jan Ullrich vom Team T-Mobil. Alle diese auf der aufgetauchten Liste vorhandenen Radrennfahrer dürfen an der grössten Radsportveranstaltung, der Tour-de-France 2006, nicht teilnehmen6, 7. Doch wer glaubte, damit sei die Sache im Radsport-Sommer 2006 ausgestanden, täuschte sich gewaltig. Am 27. Juli gibt der (mittlerweile aufgelöste8) Schweizer Radrennsportstall Phonak bekannt, dass sein Kapitän und Tour-de-France-Sieger 2006, der US-Amerikaner Floyd Lan- dis, nach der 17. Etappe nach Morzine positiv auf Testosteron9 getestet wurde. Der Tour-Sieg 2 Neue Luzerner Zeitung, Freitag, 30. Juni 2006, Nr. 149, Seite 37 3 Neue Luzerner Zeitung, Montag, 03. Juli 2006, Nr. 151, Seite 18 4 Spiegel Online, 09. Juli, 16:32; besucht am 10.07.2006 auf http://www.spiegel.de/sport/sonst/0,1518;425810,00.html 5 Jan Ullrich erklärte am 26. Februar 2007 anlässlich einer Medienkonferenz im Hotel Intercontinental in Hamburg seinen Rücktritt vom aktiven Radrennsport. Zukünftig werde er als Berater, Werbeträger und Repräsentant des österreichischen Radsportteams 'Volksbank' tätig sein und sich der Nachwuchsförderung widmen wollen. Ullrich bestreitet bis heute, dies auch nochmals auf der genannten Pressekonferenz zu sei- nem Rücktritt, jemals illegale Mittel zur Leistungssteigerung genutzt zu haben; aus 'Jan Ullrich', Wikipe- dia, besucht am 02.03.2007, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Jan_Ullrich 6 Dopingskandal Fuentes, Wikipedia, besucht am 17.07.2006, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingskandal_Fuentes 7 Anfang März 2007stellt die spanische Justiz ihre Ermittlungen in der 'Operation Puerto' ein. Spanische Medien zitieren aus dem untersuchungsrichterlichen Bericht, dass "im Gegensatz zu Frankreich und Italien beim Auffliegen des Falls in Spanien kein Gesetz in Kraft war, dass Doping-Praktiken unter Strafe gestellt hätte." Weiter hielt der Untersuchungsrichter fest, dass die vom Arzt Eufemiano Fuentes angewandten Praktiken der Eigenblut-Transfusion sowie die Beifügung von Substanzen wie EPO zum Blut keine ernste Gefahr für die Gesundheit der Athleten dargestellt hatten. Der Arzt könne daher nicht wegen Gefährdung der Gesundheit zur Rechenschaft gezogen werden; vgl. Neue Luzerner Zeitung, Montag, 13. März 2007, Nr. 59, Seite 18; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingskandal_Fuentes, besucht am 24. März 2007, Chronologie der Ereignisse Die während dem Bekannt werden, der Einstellung der 'Operation Puerto', an der Radrundfahrt Paris - Nizza teilnehmenden Radprofis protestierten mit einer Schweigeminute gegen diesen Entscheid. Die Rad- rennfahrer forderten den zuständigen Untersuchungsrichter auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Dopinganschuldigungen aufzuklären; vgl. Neue Luzerner Zeitung, Dienstag, 13. März 2007, Nr. 60 8 Am 17.08.2006 gibt Andy Rihs an einer Medienkonferenz bekannt, dass er das Phonak Cycling Team auf Ende 2006 auflöst; vgl. Neune Luzerner Zeitung, Mittwoch, 16. August 2006, Nr. 187, Seite 1 9 männliches Sexualhormon Dopingbekämpfung in der Schweiz 13 wurde dem ehemaligen 'Edel-Helfer' des siebenmaligen Tour-Siegers Lance Armstrong nach- träglich aberkannt. 1.2 Nicht nur der Radsport Das Dopingproblem ist aber nicht nur auf den Radsport beschränkt. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass gerade Ausdauersportarten stärker als z.B. technische Sportarten (z.B. Schies- sen) davon betroffen sind. Aus dem Annual Report 2004 zum Thema Dopingbekämpfung Schweiz, der gemeinsam von der Swiss Olympic Association und dem Bundesamt für Sport herausgegeben wurde, kann entnommen werden, dass es in der Schweiz für das Jahr 2004 neben positiven Dopingfällen im Radsport auch solche in den Sportarten American Football, Automobilsport, Behindertensport, Boxen, Fussball, Gewichtheben, Kickboxen, Rollhockey, Rugby, Snowboard, Tischtennis und Wasserball gab10. 1.3 Herkunft des Begriffs Doping Die Bezeichnung 'Doping' stammt aus dem 19. Jahrhundert. 1889 wird das Wort erstmals in einem englischen Lexikon erwähnt. Verstanden wurde darunter die bei Pferderennen zur An- wendung gelangte Mischung aus Opium11 und Narkotika. Der eigentliche Ursprung des Beg- riffs lässt sich aber bis in die Eingeborenensprache des südöstlichen Afrikas12 zurückverfol- gen. Die Eingeborenen verwendeten das Wort 'dop' und bezeichneten damit einen einheimi- schen schweren Schnaps der bei speziellen Feiern als Stimulans verwendet wurde13. 1.4 Entwicklung des Dopings Im folgenden Kapitel werden einige Eckdaten des Dopingmissbrauchs, der Dopingbekämp- fung und bekannte Fälle aufgelistet. Die Liste und Aufzählung der Skandale und Überführun- gen könnte noch um einiges mehr ergänzt werden. 1886 ist er erste Doping-Tote im Radsport zu beklagen14. Im Winter 1913 forderte der deut- sche Sportarzt Willner auf einer Veranstaltung, dass die Dopingfrage nicht länger ausser Acht gelassen werden dürfe. Er forderte eine internationale Regelung für das Verbot der Wirkstoffe Alkohol, Cola, Kokain, Koffein, Strychnin15 und Arsen bis zu den nächsten, sechsten Olympi- schen Sommer-Spielen 1916 in Berlin (diese fanden des Ersten Weltkriegs wegen nicht statt16)17. Drei Jahre zuvor gelingt einem russischen Wissenschaftler der erste Dopingnach- weis. 1955 werden in Italien im Radsport die ersten Dopingkontrollen durchgeführt18. An den 20. Olympischen Sommerspielen in München finden erstmals systematische Dopingkontrol- len statt. 1983 gelingt es erstmals, das heute bekannte 'EPO' (Erythropoietin, ein Peptidhor- mon19) synthetisch zu produzieren20. Einer der weltweit und medial bekannteste Dopingskan- dal ereignete sich 1988. Drei Tage nach seinem Sieg und Weltrekord an den 24. Olympischen Sommerspielen von Seoul (Südkorea) über 100 Meter, wird der kanadische Sprinter Benjamin 10 BASPO 2005, Annual Report 2004, Kapitel 3 'Kontrolltätigkeit', Seite 19f. 11 Unter Opium wird sowohl das rohe als auch das zubereitete Rohopium verstanden. Der Begriff Opium leitet sich vom griechischen Gott 'Opion' ab. Gemeint ist damit der eingetrocknete Saft der ausgewachse- nen, aber noch unreifen Kapsel des Schlafmohns. Das Opium enthält psychoaktive Alkaloide; vgl. FIN- GERHUTH, TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, 2002, Seite 69 12 die 'Kaffern', Bezeichnung für die Bantu-Völker Südafrikas, darunter fallen die Nguni, die Tonga und die Sotho-Tswana; vgl. BERTELSMANN TASCHEN-LEXIKON, Band 8, 1992, Seite 9 13 CLASING, 2004, Seite 17; auch BASPO, Dopingprävention, 2002, Kapitel 'Doping im Sport', Seite 1ff. 14 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, 2002, Seite 1 15 giftiges Alkaloid eines indischen Baumes; vgl. Fremdwörter-Duden, Seite 400 16 vgl. Encarta 98, Enzyklopädie 17 CLASING, 2004, Seite 18 18 CLASING, 2004, Seite 24 19 DOPINGINFO, Kapitel Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Seite 1 20 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 2 Dopingbekämpfung in der Schweiz 14 Sinclair 'Ben' Johnson der Einnahme des verbotenen Mittels Stanozolol überführt und disqua- lifiziert21. 1998 erschüttert ein Dopingskandal die Tour-de-France. Im Fahrzeug des 'Festina'-Betreuers, Willy Voet, werden bei einer Grenzkontrolle Unmengen Dopingpräparate gefunden22. In die- se Affäre sind auch die damaligen Schweizer Radprofis Alex Zülle, Laurent Dufaux und Ar- min Meier23 verwickelt24. Im Winter 2001 wird der nordische Skisport von einer Dopingaffäre betroffen. An ihrer Heim-Weltmeisterschaft in Lahti25 werden die finnischen Langlaufidole Mika Myllylä, Harri Kirvesniemi, Jari Isometsä, Janne Immonen, Virpi Kuitunen und Milla Jauho positiv auf das Präparat HES26 (Blutplasmaexpander) getestet. Die Langlauf-Staffeln der Männer (Sieg) und die der Frauen (zweiter Platz) werden disqualifiziert. Dieser Dopingfall mit weit reichenden Folgen für den Langlaufsport gilt bis heute als grösster Skandal in der Sportgeschichte Finn- lands27. 2. Grundlegende Ausführungen zum Thema Doping 2.1 Definition des Dopings Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte gab es diverse Vorschläge um den Begriff Doping zu umschreiben. Eine der ersten Umschreibung war diejenige des Deutschen Sportärztebundes aus dem Jahr 1952. Darin heisst es: "Jedes Medikament - ob es wirksam ist oder nicht -, mit der Absicht der Leistungssteige- rung vor Wettkämpfen gegeben, ist als Doping zu Betrachten."28 1963 Definierte der Europarat (Komitee für ausserschulische Erziehung) in einer Resolution, anlässlich einer internationalen Konferenz über 'Doping bei Sportlern' den Begriff Doping folgendermassen: "Doping ist die Verabreichung einer auf welchem Wege auch immer eingeführten kör- perfremden Substanz (z.B. Anabolika, Stimulanzien29) oder physiologischen Substanzen in abnormen Mengen oder auf abnormalem Wege (Dopingmethoden30) an ein gesundes Individuum bzw. der Gebrauch durch dasselbe zum Zwecke einer künstlichen und unfai- ren Leistungssteigerung während der Wettkampfteilnahme. Gewisse psychologische Massnahmen zum Zwecke der Leistungssteigerung können als Doping angesehen wer- den."31 Die WADA hat in ihrem Code (ausführlich dazu vgl. Kapitel 2.3f.) den Begriff Doping in Art. 1 wie folgt definiert: "Das Vorliegen eines oder mehrerer der in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Ver- stösse gegen Anti-Dopingbestimmungen."32 21 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 3; auch Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingmittel; besucht am 27.02.2006 22 VOET, 1999, Seite 12ff. 23 der ehemalige Radrennprofi ist heute Direktor der grössten Schweizer Landesrundfahrt, der 'Tour de Suis- se'; vgl. NEUE LUZERNER ZEITUNG, Samstag 29.07.2006, Nr. 174, Seite 35 24 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 5 25 43. Nordische Skiweltmeisterschaften vom 15. bis 25. Februar 2001 26 Hydroxyethylstärke, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 5 der Liste der in allen Sportarten verbotenen Mittel 27 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 7; vgl. auch Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Nordische_Skiweltmeisterschaft_2001, besucht am 11.03.2007 28 CLASING, 2004, Seite 28; vgl. auch DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 29 DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 30 DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 31 CLASING, 2004, Seite 28 32 Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seite 10; die einzelnen Anti-Dopingbestimmungen vgl. Kapitel 2.3.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 15 In der Schweiz kann der Zweckartikel des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport als Definition des Begriffs Doping herangezogen werden33. Dementsprechend ist darunter der "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leis- tungsfähigkeit im Sport" zu verstehen34. Ausführliche Erläuterungen zum genannten Bundes- gesetz im vierten Kapitel dieser Arbeit. 2.2 Europaratsübereinkommen Am 16. November 1989 schlossen die Mitgliedsstaaten des Europarates und weitere Länder (u.a. auch Australien und Kanada) in Strassburg (Frankreich) das 'Übereinkommen gegen Doping' ab. Ziel des Übereinkommens ist es, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf die Verringerung und schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport, innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Massnahmen ergreifen35. Das Abkommen trat für die Schweiz am 01. Januar 1993 in Kraft. Zurzeit (Stand 15. Februar 2005) gilt das Übereinkom- men für 46 Staaten. Als vorerst letztes Land trat Albanien am 01. Januar 2005 dem Vertrags- werk bei36. In Art. 4 des Übereinkommens sind die 'Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden' genannt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Vertragsparteien gegebenenfalls Gesetze, Vorschriften oder Verwal- tungsmassnahmen erlassen, um die Verfügbarkeit (einschliesslich der Bestimmung über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere ana- boler Steroide einzuschränken37. In Anlehnung an das Übereinkommen gegen Doping wurde am 12. September 2002 in War- schau (Polen) das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping abgeschlossen. Einer der Hauptpunkte des Zusatzprotokolls ist es, dass die Vertragsparteien gegenseitig die Zu- ständigkeit der Anti-Doping-Organisationen der Sportverbände oder der nationalen Anti- Doping-Organisationen anerkennen38. Das Zusatzprotokoll trat für die Schweiz am 01. Febru- ar 2005 in Kraft. Bis heute (Stand 05. April 2005) ist das Zusatzprotokoll für 16 Länder in Kraft. 2.3 World Anti-Doping Agency Am 10. November 1999 wird im Rahmen der 'Ersten Weltkonferenz gegen das Doping' in Lausanne (Waadt) die World Anti-Doping Agency (Welt-Anti-Doping-Agentur), kurz WA- DA, gegründet. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung gemäss Schweizer Recht39 mit Sitz in Lausanne40. Der Hauptsitz der Agentur befindet sich seit dem Jahr 2002 im 33 Art. 1 Bst. h Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport 34 JÖRGER, 2006, Seite 24 35 Art. 1 Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.1, Seite 2; vgl. auch Botschaft über das Zusatzproto- koll zur Konvention des Europarates gegen das Doping, BBl 2003 7753f. 36 SR 0.812.122.1, Seite 13f. 37 Art. 4 Ziff. 1 Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.1, Seite 3; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 38 Art. 1 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.12 39 JÖRGER, 2006, Seite 6 40 Handelsregistereintrag des Kantons Waadt (Registre du Commerce du canton de Vaude) der 'Agence mondiale antidopage', besucht auf: http://www.rcl.vd.ch/extrcomp.asp?nofed=CH-550-1003717-7, am 15.01.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 16 kanadischen Montreal41. Als Stifter trat das Internationale Olympische Komitee (IOC) auf. Zweck der Stiftung ist es u.a.42: - sportethische Grundsätze eines dopingfreien Sports verbreiten und den Schutz der Ge- sundheit der Athleten sicherstellen - verbindliche Liste der im Sport verbotenen Substanzen und Methoden aufstellen und aktualisieren - Vornahme von Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe mit den zuständigen Sportver- bänden und nationalen Behörden koordinieren und soweit erforderlich selbst durch- führen - einheitliche Standards für die Dopinganalytik und die Akkreditierung von Kontrollla- bors einführen und ein Referenzlabor einrichten - Strafrahmen und Disziplinarmassnahmen bei Dopingverstössen harmonisieren - Aufklärungs- und Informationsprogramme im Kampf gegen Doping auflegen - Forschung auf dem Gebiet der Dopingbekämpfung unterstützen 2.3.1 WADA - Code Im Rahmen der obgenannten WADA-Zielsetzungen wurde am 05. März 2003 in Kopenhagen (Dänemark), anlässlich der 'Zweiten Weltkonferenz gegen Doping' der WADA-Code43 verab- schiedet. Das Welt-Anti-Doping-Programm und der WADA-Code haben zum Ziel44: - den Schutz des Grundrechts der Athleten auf Teilnahme an dopingfreiem Sport und somit weltweite Förderung der Gesundheit, Fairness und Gleichbehandlung der Athle- ten - die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirksamer Anti-Doping- Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinde- rung von Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie zur Prävention Der Grundgedanke des WADA-Codes ist darauf ausgerichtet, die wahren, mit dem Sport ur- sprünglich verbundenen Werte zu erhalten. Dieser wahre Wert wird häufig auch als 'Sports- geist' definiert. Dieser Geist zeichnet sich durch die Werte Ethik, Fairness und Ehrlichkeit, Gesundheit, Hochleistung, Charakter und Erziehung, Spass und Freude, Teamgeist, Einsatz- bereitschaft und Engagement, Anerkennung von Regeln und Gesetzen, Respekt gegenüber der eigenen Person und gegenüber anderen Teilnehmern, Mut und Gemeinschaftssinn und Solida- rität aus. Somit steht nach dem Verständnis des WADA-Codes Doping im grundlegenden Widerspruch zum Geiste des Sports45. Das Regelwerk des WADA-Codes ist weltweit das akzeptierte Dokument zur Bekämpfung des Dopingmissbrauchs. Es beinhaltet 24 ausführliche und teilweise kommentierte Artikel und einen begleitenden Anhang für Begriffsbestimmungen46. 41 Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konvention des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7757; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/World_Anti-Doping_Agency, besucht am 15.01.2007 42 CLASING, 2004, Seite 41 43 Der Code ist das grundlegende und allgemeingültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping- Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti-Doping-Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich Anti-Doping. Er soll detailliert genug sein, um eine vollständige Harmonisierung in den Bereichen zu erzielen, die einheitlich geregelt werden müssen, aber auch allgemein genug, um in anderen Bereichen eine flexible Umsetzung vereinbarter Anti- Doping-Grundsätze zu ermöglichen; vgl. Einleitung zum WADA-Code, unter: http://wada-ama.org (deut- sche Version des Codes, Seite 6), besucht am 15.01.2007 44 Welt Anti Doping Code, deutsche Fassung, Seite 6 45 Welt Anti Doping Code, deutsche Fassung, Seite 7f. 46 JÖRGER, 2006, Seite 7 Dopingbekämpfung in der Schweiz 17 Im Sinne dieser Arbeit und mit den in Kapitel vier und fünf folgenden Ausführungen zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport sind die in Art. 2 des WADA-Codes vorhandenen Bestimmungen 'Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen' von Interesse. Als Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gelten47: - 2.1 Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten48 oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten. - 2.2 Die Anwendung oder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirk- stoffs oder einer verbotenen Methode. - 2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer ange- kündigten Probenahme zu unterziehen, die gemäss anwendbaren Anti-Doping- Bestimmungen zulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenahme zu entziehen. - 2.4 Der Verstoss gegen anwendbare Vorschriften über die Verfügbarkeit des Ath- leten für Trainingskontrollen, einschliesslich versäumter Kontrollen und dem Ver- säumnis, die erforderlichen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen. - 2.5 Unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf ei- nen Teil des Dopingkontrollverfahrens. - 2.6 Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden - 2.7 Das Handeln mit verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden49 - 2.8 Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden bei Athleten oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, Anstiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoss oder ei- nem versuchten Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Die WADA veröffentlicht so oft als nötig, jedoch mindestens einmal im Jahr (im Januar), die Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden. Die Listen werden den Mitglie- dern weitergegeben und auf dem Internetauftritt der WADA (www.wada-ama.org) allgemein- zugänglich veröffentlicht50. 2.4 Die Schweiz Bereits in den 1960er Jahren begannen in unserem Lande die ersten Diskussionen zum Thema Dopingbekämpfung. Die Schweiz war damals führendes Land, das verbandsübergreifende Massnahmen gegen Doping erarbeiten wollte. Aus den Verbänden heraus führte dies zu den 'Weisungen zur Bekämpfung des Dopings'. Diese blieben Jahrzehnte gleich. Lediglich die jeweiligen Dopinglisten wurden nach den Vorgaben des IOC übernommen51. In der Schweizer Dopingbekämpfung teilen sich zwei Organisationen die Verantwortung ge- meinschaftlich. Swiss Olympic ist, im Rahmen des verabschiedeten Drei-Säulen-Konzepts, mit der Fachkommission für Dopingbekämpfung (FDB) für die (in der Regel unangekündig- ten52) Dopingkontrollen und mit der Disziplinarkammer für Dopingfälle, für die erstinstanzli- che zentrale, verbandsübergreifende Sanktionierung der Sportler verantwortlich. Das Bundes- 47 Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seiten 10ff. 48 Stoffwechselprodukte, die bei einem biologischen Umwandlungsprozess erzeugt werden; vgl. WADA- Code, Anhang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsche Fassung, Seite 56 49 JÖRGER führt aus, dass man entgegen der Formulierung des WADA-Codes eine Methode weder besitzen noch damit handeln kann. Gemeint sein dürften damit wohl Gegenstände zur Anwendung von Methoden wie etwa für das Blutdoping notwendige Geräte und Instrumente; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 7 50 Art. 4.1 WADA-Code, Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seite 15 51 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 8; vgl. auch Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konven- tion des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7754 52 KAMBER, in CLASING, 2004, Seite 47 Dopingbekämpfung in der Schweiz 18 amt für Sport, BASPO, ist mit dem Fachbereich Dopingbekämpfung (FBDK) für die Bereiche Information, Prävention und Forschung zuständig53. Die Basis für dieses Drei-Säulen-Konzept findet sich im Dopingstatut von Swiss Olympic und im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport54. In seinen Grundzügen ist das Dopingstatut heute noch in Kraft55. Abbildung 1 zeigt grafisch das heutige Drei-Säulen-Konzept der Dopingbekämpfung in der Schweiz auf. 56 Abbildung 1 3. Dopingkriminalität 3.1 Einführung "Die Dopingkriminalität ist international nicht nur ein boomender illegaler Markt, sondern hat nach bisherigen Erkenntnissen ein nicht überschaubares Dunkelfeld..."57 Das dem tatsächlich so zu sein scheint, zeigt der nachfolgend in Abbildung 2 wiedergegebene Zeitungsausschnitt aus Deutschland deutlich auf. 58 Abbildung 2 53 Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konvention des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7755f. 54 DOPINGINFO, Annual Report 2004, Seite 8; ähnlich auch KAMBER in CLASING, 2004, Seite 45ff. 55 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 8 56 DOPINGINFO, 2002, Kapitel Dopingbekämpfung Schweiz, Seite 3 57 KÖRNER, 2003, Seite 101 58 Ärzte Zeitung, 13. Februar 2006; besucht am 17. Juli 2006 auf www.aerztezeitung.de/docs/2006/02/13/026a0407.asp?nproductid=4391&nartic... Verurteilt wegen Anabolika-Deals im Mafia-Stil KIEL (dpa). In einem der bundesweit größten Strafverfahren um illegalen Handel mit Dopingmit- teln hat das Kieler Landgericht am Freitag einen Ex-Bodybuilder zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt. Außerdem muß der Mann 150 000 Euro an den Staat zahlen. Der 35jährige wird allerdings noch in diesem Monat in die Türkei abgeschoben und kommt dort auf den freien Fuß. Er hat schon einen Großteil seiner Strafe in ausländischer Untersuchungshaft abgesessen. Für Deutschland erhält er ein Einreiseverbot. Der Ex-Kraftsportler hatte vor Gericht zugegeben, von 1999 bis 2001 die Bodybuilder-Szene weltweit mit Anabolika versorgt zu haben (wir berichteten). Der Angeklagte habe den Vertrieb von hunderttausenden von Ampullen und Tabletten der mus- kelbildenden Dopingmittel "in straffer, Mafia-ähnlicher Struktur" organisiert, befand das Gericht. Dopingprävention K on tr ol le n & Sa nk tio ne n E rz ie hu ng & In fo rm at io n Fo rs ch un g BG Förderung Turnen & Sport Dopingstatut Swiss Olympic Dopingbekämpfung in der Schweiz 19 Die Autoren THAMM und FREIBERG zählen die illegale Produktion und Herstellung von Do- pingmittel (Aufputschmittel, Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, künstliche Hormone und harntreibende Mittel) zu einem Deliktsbereich der 'Organisierten Kriminalität'59 des 20. Jahr- hunderts60. Diese Produktion soll einerseits für Nachfrager im Hochleistungs- und Spit- zensport und andererseits für Besucher und Kunden von Kraftsportstudios erfolgen. THAMM und FREIBERG erwähnen u.a. die Staaten der ehemaligen Sowjetunion als Hersteller entspre- chender Substanzen, wo der Zugriff auf Labore früherer sozialistisch-kommunistischer Hoch- leistungssportzentren bzw. auf die Pharmaindustrie vorhanden ist. Einerseits sollen die Produ- zenten auch auf jahrelange Erfahrung in der Dopinganwendung und andererseits auf entspre- chendes Personal zurückgreifen können61. 3.2 Kontrolldelikt Hinter einem des Dopingmissbrauchs überführtem Wettkampfsportler steht meist ein Heer von Betreuungs- und Bezugspersonen, die mehr oder weniger nahe mit dem Sportler zu tun haben. Seien dies Trainer, Sportärzte, Masseure, Pfleger, Manager, Sponsoren und viele wei- tere. Werden bekannte Sportgrössen des Dopingmissbrauchs überführt, wird in den Medien meist nur von ihnen gesprochen62. KÖRNER beschreibt, dass gerade "die Dopingmittel nicht nur von Drogenhändlern eingeschmuggelt und auf der Drogenszene verkauft, sondern auch von in der Öffentlichkeit stehenden Trainern, Managern, Sportärzten, Sponsoren und Apothe- kern63 beschafft, abgegeben und verabreicht werden". Weiter führt er aus, dass häufig mehre- re Personen vom Doping des Sportlers wissen und so eine 'Schicksalsgemeinschaft' bilden würden64, 65. Somit ist davon auszugehen, dass es im Bereich der Dopingkriminalität ein gros- ses Dunkelfeld66 gibt und nur sehr wenige Delikte verfolgt werden und so ins Hellfeld67 ge- langen. Bei der Dopingmittelkriminalität handelt es sich, ähnlich wie bei der Betäubungsmittelkrimi- nalität oder der Kriminalität im Umfeld des Nachtlebens, um sogenannte 'Kontrolldelikte'. Das heisst, dass weder die Empfänger noch die Vertreiber von Dopingmitteln ein Interesse an 59 nach Deutscher Lehre ist Organisierte Kriminalität, kurz OK: die von Gewinn- und Machtstreben be- stimmte planmässige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Be- deutung sind, bei denen mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Sei- te 226; nach HOFMANN kann die obige Umschreibung der Organisierten Kriminalität als 'offizielle' Beg- riffsbestimmung betrachtet werden, wurde doch der erarbeitete Definitionsansatz 1992 vom Deutschen Bundestag als sogenannte Praxisdefinition übernommen; vgl. HOFMANN, 2002, Seite 166; ähnlich auch die Autoren BRISACH et al., 2001, Seite 205f. 60 ähnlich auch das Robert-Koch-Institut, das in einer neuen Studie festhält, dass es "Strukturen wie beim illegalen Drogenhandel" gebe; vgl. DER SPIEGEL, Nr. 2 / 2007, Seite 186 61 TAMM, FREIBERG, 1998, Seite 196f. 62 KÖRNER, 2003, Seite 49 63 der WADA-Code spricht in diesem Zusammenhang von Athletenbetreuern und versteht darunter: Jeder Coach, Trainer, Manager, Vertreter, Teammitglied, Funktionär, sowie medizinisches Personal oder medi- zinisches Hilfspersonal, die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbe- reiten, zusammenarbeiten oder diese behandeln; vgl. WADA-Code Anhang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsprachige Fassung, Seite 53 64 KÖRNER, 2003, Seite 49 65 KÖRNER bietet eine Auswahl von Fragen an, die ein dopender Sportler an sein 'beratendes' Umfeld haben kann; vgl. KÖRNER, 2003, Seite 101, in dieser Arbeit im Anhang 2 66 Als Dunkelfeld werden in der Regeln jene Kriminalitätsereignisse bezeichnet, die den Strafverfolgungsbe- hörden nicht offiziell zur Kenntnis gelangen und somit in den Kriminalstatistiken keinen Eingang finden; vgl. KUNZ, 2001, Seite 293; ähnlich KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 80 67 Als Hellfeld wird die amtlich bekannt gewordene und statistisch erfasste Kriminalität verstanden; vgl. KUNZ, 2001, Seite 294 Dopingbekämpfung in der Schweiz 20 der Strafverfolgung haben und somit keine Strafanzeigen eingereicht werden68. Dopingdelikte sind deshalb auch 'Kontrolldelikte', weil sie für deren Aufdeckung (Erhellung) von den Unter- suchungs- und Strafverfolgungsbehörden ein aktives, kontrollierendes Tun verlangen (z.B. Fahrzeugdurchsuchung an der Grenze auf der Suche nach verbotenen Dopingpräparaten). KÖRNER bezeichnet beim Einzelhandel mit Dopingmitteln Fitness-Studios, Trainingszentren, Wohnungen und Personenwagen als Tatorte69. 3.3 Schmuggel Innerhalb des Deliktsgebiets der Dopingmittelkriminalität ist die unerlaubte Einfuhr von ver- botenen Dopingmitteln, also der Schmuggel, genauer zu betrachten. Unter Schmuggel wird nach Deutscher Lehre die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren und Devi- senwerten in ein bzw. aus einem Staatsgebiet unter Verletzung von Zollbestimmungen ver- standen70. Das bewusste Verstecken von Gegenständen, Waren, Sachen, Geldwerten, illegalen Substan- zen usw. für die nachfolgende Einfuhr über die Grenze, erschwert natürlich die Entdeckung des illegal einzuführen wollendes Guts erheblich. Nach Ansicht von JÖRGER zeugen Schmug- gel-Sachverhalte vom Ausdruck der kriminellen Energie. Sie sind daher bei einer allfälligen Verurteilung zu berücksichtigen und können bei der Strafzumessung von Bedeutung sein71. Von Wichtigkeit bei der Aufdeckung eines Schmuggels oder auch eines anderen Fundes von verbotenen deliktischen Dopingmitteln (z.B. anlässlich einer Hausdurchsuchung) ist deren Menge. Die z.B. versteckt über eine Grenze transportiere Dopingmittelmenge kann auf das Gefährdungspotential und die Absicht des Täters hinweisen72. Der Phantasie des Schmuggels sind keine Grenzen gesetzt und Schmuggler lassen ihre ganze Kreativität bei diesen Tatbeständen walten. Oft ist die Schmuggelbekämpfung nur auf Stich- proben beschränkt oder es ergeben sich Zufallsfunde. Es ist ein leichtes, verbotene Doping- mittel in harmlose Medikamenten- oder Nahrungsmittelverpackungen zu verstecken. Bei der Einreise ergeben sich daher nur selten Probleme mit den Zoll- und Grenzbehörden73. Da es sich beim Schmuggelgut 'Dopingmittel' durchaus nicht nur um kleinere Mengen han- deln kann, zeigt ein Aufgriff der Deutschen Polizei in Zusammenarbeit mit der Zollfahndung von Mitte Dezember 2006. Dabei wurden zwei Personen von einem Passanten auf einem Parkplatz beobachtet, die Kisten von einem Lastwagen in einen Lieferwagen umluden. Die verdächtige Wahrnehmung wurde der örtlich zuständigen Polizei gemeldet. Bei der anschlies- senden Personenkontrolle verhielt sich die Lieferwagenfahrerin nervös, was die handelnden Polizeibeamten veranlasste eine der umgeladenen Kartonkisten zu öffnen. Darin fanden die Polizisten mehrere Tausend Medikamentenblister mit anabolen Muskelaufbaupräparaten. Da die Einfuhr, Ausfuhr und der Verkauf der Ware in Deutschland verboten ist, wurde das zu- ständige Zollfahndungsamt für die weiteren Ermittlungen zugezogen. Die eingehenden Über- prüfungen förderten schlussendlich 25'600 Ampullen flüssiges Anabolika und 547'500 Tablet- ten zu Tage74. Im Bereich der Bekämpfung des Schmuggels von Dopingmitteln aber auch anderen illegalen Waren kommt den Zoll- und Grenzbehörden eine nicht unbedeutende Rolle zu. Im Zusam- 68 KÖRNER, 2003, Seite 51 69 KÖRNER, 2003, Seite 50 70 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 270 71 JÖRGER, 2006, Seite 81 72 JÖRGER, 2006, Seite 146 73 KÖRNER, 2003, Seite 52 74 Medienmitteilung 'Grosse Menge Anabolika dank aufmerksamem Bürger sichergestellt' des Zollfahndung- samtes München vom 02.01.2007, auf http//www.zoll.de/f0_veroeffentlichungen/f0_sonstiges/x0_2007/k91_anabolika/inde..., besucht am 28.02.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 21 menhang mit Befugnissen von Zoll- und Grenzbehörden spricht man auch von der sogenann- ten Revision oder dem Revisionsrecht. Dieses ist im Zollgesetz75 verankert und besagt, dass Personen, welche die Zollgrenze76 überschreiten und im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen, einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden können77. Das Revisionsrecht erfasst neben Personen auch Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die nach Angaben der verantwortlichen Person weder verbotene noch zollpflichtige Waren enthalten78. In den Art. 53 'Körperliche Durchsuchung' und Art. 54 'Durchsuchung von Fahr- zeugen und Lasten' der Verordnung zum Zollgesetz79 sind weitere Detailausführungen zum Revisionsrecht enthalten. Die gesetzliche Regelung, dass die Zoll- und Grenzbehörden auch v.a im Bereich der Einfuhr von verbotenen Dopingmittel Kontrollen durchführen können, ist in Art. 8 der Dopingkon- trollverordnung80 festgehalten. Demnach obliegt die Kontrolle an der Grenze den Zollorga- nen81. Besteht nun bei der Einfuhr von entsprechenden Waren der Verdacht, dass es sich um Mittel zu Dopingzwecken handelt, sind die Organe des Zolls ermächtigt, die Waren zurück- zubehalten, die zuständigen Vollzugsbehörden zu orientieren und gegebenenfalls den Straf- verfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten82. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD), Sektion Zollverfahren, teilte auf eine schriftli- che Anfrage die nachfolgenden Zahlen und Zusatzinformationen betreffend der Anwendung von Art. 8 DKV mit. Aus dem Jahre 2002 waren keine Dossiers mehr auffindbar. 2003 ergingen 31 Meldungen, 2004 90 Meldungen, 2005 84 Meldungen und 2006 21 Meldungen an Staatsanwaltschaften. Die Eidgenössische Zollverwaltung diene im Doping-Bereich als 'Mittel zum Zweck' indem sie die entsprechend angehaltenen verdächtigen Doping-Sendungen der zuständigen Staats- anwaltschaft mitteilten und die Sendungen bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens, bzw. bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft zurückhielten. Die Sektion Zollverfahren teilte weiter mit, dass die oben genannten nominalen Schwankun- gen der Zahlenwerte nicht untersucht wurden. Die Stelle führte folgende Gründe an die zu diesen Schwankungen geführt haben können. Zum einen sei das Verkehrsaufkommen als Grund zu nennen, aber auch Kontrollschwerpunkte, Verkehrsverlagerungen, Sensibilisierun- gen und andere Gründe können zu Schwankungen führen. Auf den 01. Oktober 2006 wechselte nach Absprache mit dem BAG und Swissmedic das Kontrollregime durch die Zollstellen. Seither werden die im Bereich 'Doping' verdächtigen Sendungen als 'Heilmittel' behandelt und an Swissmedic gemeldet. Dort erfolgen eine Beur- teilung der Sachlage und die Entscheidung über das weitere Vorgehen. Durch die Zollstellen wurden somit ab dem 01. Oktober 2006 keine verdächtigen Sendungen mehr an die zuständi- gen Staatsanwaltschaften erstellt83. Von Swissmedic, Abteilung Zentrale Marktüberwachung, Pharm. Fachstelle Zoll und Straf- recht, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass nach der Regimeänderung der Zollmeldun- gen noch keine Überweisung eines Doping-Sachverhalts an eine zuständige Staatsanwalt- schaft erfolgte. Die Änderung der Meldepraxis ist u.a. aus mehreren Gründen erfolgt. Zum 75 SR 631.0 76 Die Schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt einiger kleiner Ausnahmen, mit der politischen Lan- desgrenze der Schweiz zusammen; vgl. Art. 2 ZG 77 Art. 36 Abs. 5 ZG 78 Art. 36 Abs. 3 ZG 79 SR 631.01 80 SR 415.052.2 81 Art. 8 Abs. 1 DKV 82 Art. 8 Abs. 2 DKV 83 Oberzolldirektion, Sektion Zollverfahren, E-Mail vom 24. Januar 2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 22 einen handelt es sich bei Dopingmittel um Arzneimittel84 und zum anderen ist trotz einer Ein- stellung des Strafverfahrens wegen straflosem Eigendoping durch die Kantone, der Import von Heilmitteln gegeben85. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, Sektion Untersuchung, teilte auf eine Anfrage schriftlich mit, dass in ihrem Zuständigkeitsgebiet es in Sachen Doping ei- nen grösseren Fall gab. Es ist der einzige Fall, der der Zollfahndung Basel bekannt ist. Dabei hatte es eine in der Schweiz wohnhafte männliche Person unterlassen, in den Jahren 2001 und 2002 Anabolika enthaltende Medikamente mit einem Gesamtwert von knapp Fr. 110'000.- zur Zollbehandlung anzumelden, bzw. hat diese ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt86. Bei der zuständigen schweizerischen Strafuntersuchungsbehörde wurde ebenfalls ein Verfah- ren, u.a. wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 11f BGTS gegen den oben erwähnten Mann eröffnet. Dies gestützt auf den vorgängig erwähnten Sachverhalt. Die Untersuchungsbehörde kam zum Schluss, dass sich der Mann wegen Widerhandlung ge- gen das Heilmittelgesetz und gegen das kantonale Gesundheitsgesetz schuldig gemacht hat (Verurteilung mittels Strafverfügung). Das Verfahren wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS wurde eingestellt. Der zuständige Untersu- chungsrichter führte zu dem Fall, respektive zu der Teileinstellung aus, dass es beim vorlie- genden Sachverhalt um einen grossen Eigenbedarf des Beschuldigten ging (Bodybuilder). Trotz Gerüchten um mögliche verbotene Weitergabehandlungen haben diese nicht rechtsge- nüglich bewiesen werden können. Er führte in einem persönlichen Gespräch dazu ergänzend aus, dass gerade die Begriffe Eigenkonsum, Dopingmittel und reglementierter Wett- kampfsport Probleme bei der Anwendung des betreffenden Gesetzes und in den Ermittlungs- handlungen dargestellt hätten87. 4. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport 4.1 Einleitung Am 27. März 1972 beschliesst die Bundesversammlung, auf der verfassungsmässigen Grund- lage des heutigen Art. 68 BV88, das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport einzuführen. Es tritt am 01. Juli 1972 in Kraft. Zweck des Bundesgesetzes ist es, Turnen und Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern. Dazu hat der Bund die folgenden Massnahmen zu treffen89: a. er erlässt Rahmenvorschriften für Turnen und Sport in der Schule; b. er leitet die Institution Jugend + Sport; 84 Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschli- chen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG 85 Swissmedic, Abteilung Zentrale Marktüberwachung, Pharm. Fachstelle Zoll und Strafrecht, E-Mail und Telefonat vom 26. und 27. Februar 2007 86 Zollkreisdirektion, Sektion Untersuchung, Unterlagen vom 02. März 2007 (nicht öffentlich) 87 ASL..., vom 19. November 2003 (nicht öffentlich) und persönliches Gespräch mit dem damals zuständigen Untersuchungsrichter, vom 14. März 2007 88 Art. 68 BV 'Sport' (SR 101; vom 18. April 1999) 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung. 2 Er betreibt eine Sportschule. 3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. 89 Art. 1 des BG über die Förderung von Turnen und Sport. Dopingbekämpfung in der Schweiz 23 c. er unterstützt zivile Turn- und Sportverbände und weitere Sportorganisationen sowie die Durchführung von Sportanlässen; d. er unterstützt die sportwissenschaftliche Forschung; e. er leistet Beiträge an den Bau von nationalen Sportstätten; f. er unterhält am Bundesamt für Sport eine Eidgenössische Sportschule; g. er setzt eine Eidgenössische Sportkommission ein; h. er bekämpft den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körper- lichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping). 4.2 Gesetzesrevision Mit der Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte90 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch den Anhang II Ziff. 1 des genannten Bundesgeset- zes, Massnahmen zur Dopingbekämpfung in das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport91 aufzunehmen92. Somit trat am 01. Januar 2002 der neue Buchstabe h des Zweckartikels 1 und der neue Ab- schnitt Vb 'Massnahmen gegen das Doping' des Bundesgesetzes über die Förderung von Tur- nen und Sport in Kraft93. JÖRGER kürzt das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport mit 'SFG' (Sport- förderungsgesetz; als Kurztitel) ab. Dies aufgrund mangelnder Vorschläge durch den Gesetz- geber94. Im aktuellen 'BASLER KOMMENTAR' zum Heilmittelgesetz von EICHENBERGER et al. wird für dasselbe Bundesgesetz die Bezeichnung 'BGTS' verwendet95. In den nachfolgenden Ausführungen wird für das Bundesgesetz über die Förderung von Tur- nen und Sport die Abkürzung BGTS des Basler Kommentars verwendet. 4.3 Massnahmen gegen das Doping Im neuen Kapitel Vb des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport finden sich fünf Zweckartikel die sich mit Massnahmen gegen das Doping befassen. Es sind dies die Art. 11b bis Art. 11f BGTS. 4.3.1 Dopingprävention Art 11b Dopingprävention Der Bund fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung. Die Präventionsmassnahmen sind Kernpunkte bei der Revision des BGTS gewesen und des- halb werden ihnen grosse Stellenwerte eingeräumt. Die Arbeit der Dopingprävention wurde so gesetzlich verankert. Sie wurde breit abgestützt, d.h. es wird Informationsmaterial herge- stellt, Ausbildung und Beratung betrieben und geforscht (z.B. Stärkung der eigenen Fähigkei- ten der Sporttreibenden als Alternative zum Doping, z.B. Trainings- und Regenerationsme- thoden96)97. 90 SR 812.21, Kurztitel Heilmittelgesetz, Abkürzung HMG 91 SR 415.0 92 JÖRGER, 2006, Seite 1; vgl. auch BBl 1999 3569f. 93 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 6; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 19 94 JÖRGER, 2006, Seite 1 95 EICHENBERGER et al., im Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, 2006, Seite XIII (Abkürzungsverzeich- nis) und Seite 728 96 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3570 97 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 6 Dopingbekämpfung in der Schweiz 24 4.3.2 Dopinglisten Art. 11c Dopinglisten 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport listet durch Verordnung die Mittel und Methoden auf, deren Verwendung in bestimm- ten Sportarten als Doping gilt. 2 Es berücksichtigt bei der Festlegung die internationale Entwicklung. Die Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden, kurz Dopingmittelverordnung98, enthält zum grössten Teil die vom IOC und der WADA veröffentlichte offizielle Dopingliste. Alle wichtigen Mittel und Methoden sind in der Verordnung berücksichtigt. Der Unterschied der beiden Listen ist die offene Struktur der vom IOC und der WADA herausgegebenen Liste die teilweise mit dem Wortlaut "...und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)"99 ergänzt wird100. Art. 11c BGTS in Verbindung mit der Dopingmittelverordnung, respektive deren Anhang, bestimmen, welche Mittel und Methoden zur Anwendung im Sinne von Art. 11f BGTS verbo- ten sind und somit als Doping nach Art. 1 lit. h BGTS gelten101. Durch den Erlass auf Stufe Verordnung ist es dem delegierten Departement möglich, flexibel auf neue Dopingmittel oder Dopingmethoden zu reagieren102. 4.3.3 Verbotene Handlungen Art. 11d Verbotene Handlungen Verboten ist: a. das Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgaben von Mitteln zu Dopingzwecken; b. das Anwenden von Methoden zu Dopingzwecken an Dritten Wie aus dem Zweckartikel zu entnehmen ist, ist der Konsum von Mitteln zu Dopingzwecken durch den Athleten nach dem BGTS nicht verboten. Die bei Gesetz verbotenen Handlungen zielen daher eher auf das Umfeld des sich dopenden Sportlers ab, das durch die privatrechtli- chen Sportsanktionen nicht erfasst ist. Der fehlbare Sportler wird weiterhin von der Diszipli- narkammer für Dopingfälle (erstinstanzlich) sanktioniert103. Sollte aber ein Athlet eine der obgenannten verbotenen Handlungen begehen, ist auch er nach dem BGTS strafbar104. 4.3.4 Kontrollen Art. 11e Kontrollen 1 Nationale Sportorganisationen, der zuständige Dachverband und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden, sind verpflichtet, in ihrem Bereich für die notwendigen Dopingkontrollen zu sorgen. 2 Der Bund kann die zuständigen Kontrollorgane für die Dopingkontrollen finanziell unterstützen. 3 Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen an die Kontrollen sowie deren Ü- berwachung. Bei Nichterfüllen dieser Mindestanforderungen können die Bundsbeiträ- ge nach Art. 10 Abs. 1105 gekürzt oder verweigert werden. 98 SR 415.052.1 (Stand am 31. Januar 2006) 99 vgl. die aktuelle 'Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden (Doping-Liste)', einzusehen unter www.dopinginfo.ch 100 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7 101 Art. 1 DMV 'Gegenstand' und Art. 2 DMV 'Doping'; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 23 102 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 103 vgl. Kapitel 2.4 dieser Arbeit 104 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7 105 Art. 10 Abs. 1 BGTS 1 Der Bund unterstützt den Schweizerischen Olympischen Verband und ihm angeschlossene Turn- und Sportverbände, soweit diese im Sinne des Gesetzeszwecks tätig sind. Er leistet angemessene Beiträge, hilft Dopingbekämpfung in der Schweiz 25 Die Absicht des Bundes bei der Schaffung dieses Zweckartikels war es, das die Dopingkon- trollen weiterhin in der Verantwortung der Verbände liegt und es nicht staatliche Dopingkon- trollen in dem Sinne geben soll. Er unterstützt die kontrollierenden Organe aber finanziell und legt gleichzeitig in einer Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen, kurz Dopingkontrollverordnung106, gewisse Standards fest. Der Ge- setzgeber delegiert in Art. 3 DKV die Einhaltung dieser Normen und Vorgaben an die Eidge- nössische Sportkommission ESK107. 4.3.5 Strafbestimmung Art. 11f Strafbestimmung 1 Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritte anwendet, wird mit Gefäng- nis108 oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Ausführliche Erläuterungen zu der Dopingstrafbestimmung sind im nachfolgenden Kapitel fünf zu finden. 5. Die Dopingstrafbestimmung nach Art. 11f BGTS 5.1 Allgemeine Ausführungen Beim Straftatbestand von Art. 11f BGTS handelt es sich um ein Offizialdelikt109. Somit ist die Strafverfolgung von Amtes wegen anzuheben110 und die entsprechenden Abklärungen von Polizei und Strafverfolgungsbehörden an die Hand zu nehmen (Offizialmaxime)111, 112. Einen formellen Strafantrag ist dazu nicht nötig113. Gelangen weder die Polizei noch die zuständigen Untersuchungsbehörden in Kenntnis von verdächtigen Sachverhalten im Sinne von Art. 11f BGTS, ist jedermann berechtigt, eine straf- bare Handlung anzuzeigen114. Bei einem bestehenden Verdacht kann auch bloss eine Meldung an die Strafuntersuchungsbehörden oder die Polizei gemacht werden, worauf ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann. Als Anzeige- oder Meldeerstatter von Do- pingvergehen können Sportfunktionäre, Sportverbände115, Sportvereine116, Sportler, Zollbe- bei der fachlichen Ausbildung von Hauptlehrkräften und kann Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Ver- fügung stellen. 106 SR 415.052.2 107 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 108 Im Zuge der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden am 01. Januar 2007 auch die neuen Strafdrohungen in Kraft gesetzt. Im Sinne von Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB 'Anwendung des allge- meinen Teils auf andere Bundesgesetze' lautet die neue Strafdrohung von Art. 11f Abs. BGTS "...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Nach den Ausführungen von WEDER, in DO- NATSCH et al., 2006, Seite 451, ist der (neue) Umrechnungsschlüssel von Art. 333 Abs. 2 StGB auf all jene zahlreichen Erlasse des Bundesrechts anwendbar, deren Strafbestimmungen im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des StGB nicht ausdrücklich an das neue Sanktionensystem angepasst wurden. WEDER führt weiter aus, dass im Hinblick auf die herausragende praktische Bedeutung nur die Strafdrohungen des SVG, des ANAG und des BetmG angepasst worden sind. 109 JÖRGER, 2006, Seite 150 110 § 1 StPO LU 'Verfolgung von Amtes wegen' 111 HAUSER, SCHWERI, 2005, Kapitel 47 und 73.06, Seite 213f. und 376 112 § 51 StPO LU 'Pflicht zur Anzeige' 113 JÖRGER, 2006, Seite 150 114 § 50 StPO LU 'Recht zur Anzeige' 115 JÖRGER, 2006, Seite 150 116 JÖRGER, 2006, Seite 150 Dopingbekämpfung in der Schweiz 26 hörden117, Swissmedic118, das Bundesamt für Sport119, 120, Medienleute aber auch Strafunter- suchungsbehörden und Staatsanwaltschaften in Frage kommen121. Die ausführenden Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches finden auf den Straftatbestand von Art. 11f Abs. 1 BGTS Anwendung, weil in diesem selbst keine entsprechenden Bestimmungen aufgestellt sind122. Der Straftatbestand von Art. 11f Abs. 1 BGTS ist als Vergehenstatbestand ausgelegt. Dies geht aus der Strafandrohung "wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft"123 und in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB hervor124. Weiter geht aus Art. 22 Abs. 1 StGB hervor, dass bei Verbrechen oder Vergehen auch der Versuch strafbar ist125. Auch die Gehilfenschaft in Sinne von Art. 25 StGB ist strafbar126. Als Voraussetzung zur Anwendung der Gehilfenschaft gilt das vorsätzliche Hilfe leisten bei einem Verbrechen oder Vergehen127. Dass es sich beim Tatbestand von Art. 11f BGTS um ein Vergehen handelt, ist auch vom pro- zessrechtlichen Aspekt her von Bedeutung. So sind Zwangsmassnahmen, z.B. der Haft128 und der Hausdurchsuchung129 zulässig. Auf Massnahmen und Zwangsmassnahmen wird in den folgenden Kapiteln sechs und sieben näher eingegangen. BOHNENBLUST et al. definieren in ihrer Expertise die 'körperliche Integrität130 der Wettkampf- sportler' als geschütztes Rechtsgut der Doping-Strafnorm131. JÖRGER kritisiert in seiner Dissertation132 die Definition von BOHNENBLUST dahingehend, dass die dopingspezifischen Schutzaspekte der Strafbestimmung in dieser Rechtsgutdefinition gänzlich fehlen. Es könne nicht nur um den Gesundheitsschutz gehen. In einer Analyse kommt er zum Schluss, dass nach seiner Ansicht die folgende Kurzdefinition des Rechtsguts 'Gesundheit des Wettkampfsportlers133, Persönlichkeit des Konkurrenten im sportlichen Wett- kampf134 und Ansehen des Sport'135 passend ist. Ähnliche Ausführungen macht die Botschaft 117 Art. 8 Abs. 2 DKV 118 JÖRGER, 2006, Seite 150 119 JÖRGER, 2006, Seite 150 120 Gemäss dem Leiter Fachbereich Dopingbekämpfung beim Bundesamt für Sport erstattet dieses bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nur dann Strafanzeige, wenn ein Sportler auf 'schwere' Dopingmit- tel (z.B. EPO oder Anabolika) positiv getestet wird; vgl. KAMBER, Telefonat vom 07.03.2007, nach Mail- Anfrage 121 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 28 122 Art. 333 Abs. 1 StGB 'Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze' 123 Gemäss neuer Konzeption dürfte die Strafdrohung "...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft." lauten; vgl. Kapitel 4.3.5 dieser Arbeit, respektive die Ausführungen in der entsprechenden Fussnote 124 Art. 10 StGB 'Verbrechen und Vergehen' (auszugsweise) 3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. 125 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 9; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 102ff. 126 BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 9, vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 114f. 127 Gehilfenschaft ist jeder kausale Beitrag, der eine ihm in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat för- dert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann ü- berhaupt unterblieben wäre; vgl. DONATSCH, in DONATSCH et al., 2006, Seite 87 128 § 80 StPO LU 'Haftgründe' v.a. Abs. 2 129 § 120 StPO LU 'Hausdurchsuchung' 130 Makellosigkeit, Unbestechlichkeit; vgl. Fremdwörter-Duden, 1998, Seite 188 131 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14; vgl. auch HAENNI, 2006, Seite 8, der gestützt auf BOHNENBLUST zum selben Ergebnis kommt 132 JÖRGER, 2006, Seite 51 133 Die Doping-Strafnorm bezweckt den Schutz der Gesundheit des einzelnen Sportlers mit Bezug zum reg- lementierten Wettkampfsport in mittelbarer Weise; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 41 134 Den Anspruch des ungedopten Sportlers auf die Achtung durch den Konkurrenten im sportlichen Wett- kampf (Sportethos); vgl. JÖRGER, 2006, Seite 47 135 Begründend in der 'Transferwirkung' des Spitzensports für die Gesellschaft; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 49 Dopingbekämpfung in der Schweiz 27 zum HMG. Darin werden zum neuen Zweckartikel Art. 1 lit. h BGTS die Gründe aufgezählt die für ein Verbot von Doping sprechen. Die Botschaft nennt den 'Schutz der Gesundheit', die 'Erhaltung der Chancengleichheit im sportlichen Wettkampf' und die 'Förderung eines ethisch vertretbaren Sports zur Erhaltung eines positiv prägenden Jugendsports'136. Art. 11f Abs. 1 BGTS ist als Tätigkeits-137 und abstraktes Gefährdungsdelikt138 ausgestaltet. Das heisst, dass für die Vollendung des objektiven Tatbestandes weder die Verletzung noch die konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorausgesetzt wird. BOHNENBLUST et al. schildern in ihrer Expertise das Fallbeispiel, dass jemand an einem Grenzübergang mit einer grösseren Menge von Dopingmitteln die zu Dopingzwecken geeignet sind, erwischt wird und es deshalb möglich ist, grundsätzlich ein Strafverfahren zu eröffnen, ohne dass die Vorberei- tung weiterer deliktischer Handlungen wie z.B. die Abgabe der Mittel an Athletinnen und Athleten abgewartet werden müsste139. In Bezug der Auslegung als Tätigkeitsdelikt heisst dies, dass ein Handlungserfolg, z.B. die Leistungssteigerung, der über eine der in Art. 11f Abs. 1 BGTS aufgeführten Handlungen hinausgeht, nicht nötig ist um den Tatbestand zu erfüllen140. Betreffend der Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt kann gesagt werden, dass die Dopingstrafnorm von Art. 11f Abs. 1 BGTS nicht nur unmittelbar gefährliche Handlungen (z.B. die Abgabe von Mitteln usw.) sondern auch mittelbar gefährliche Handlungen (z.B. Vermittlung von Mitteln) als strafbar erklärt141. Wie bereits vorgängig ausgeführt, handelt es sich beim Art. 11f BGTS um einen Vergehens- tatbestand. Weil im genannten Strafartikel zur Frage der Schuld nichts ausdrücklich bestimmt ist142, ist deshalb (nur) vorsätzliches Handeln zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes strafbar. Fahrlässige Handlungen sind nicht strafbar143. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbe- standes von Art. 11f Abs. 1 BGTS reicht der Eventualvorsatz144 aus145. 136 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3570; ähnlich auch HAUSHEER und AEBI-MÜLLER die ausführen, dass auf der Ebene des organisierten Sports das Doping insbesondere die Chancengleichheit im sportlichen Wett- bewerb, die sportliche Fairness, den Schutz der Gesundheit der einzelnen Sportler sowie das Interesse des Publikums an 'sauberem' Leistungssport betrifft. Weiter ist die Dopingproblematik auch für staatliche Ver- antwortungsträger nicht ohne Interesse, dies insbesondere wegen der 'Vorbild-, Leit- und Animierungs- funktion' des Leistungssports, vgl. HAUSHEER, AEBI-MÜLLER in ZBJV, Band, 137, 2001, Seite 343 137 Bei (schlichten) Tätigkeitsdelikten wird eine bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht. Der Tat- bestand ist mit der Vornahme der Handlung erfüllt, ein äusserlicher Erfolg ist nicht erforderlich; vgl. METZGER, 1996, Seite 582 138 Bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird ein Verhalten mit Strafe bedroht, das in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsguts schafft, unabhängig davon, ob im Einzelfall tat- sächlich eine Gefahr geschaffen wurde; vgl. METZGER, 1996, Seite 232 139 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 10; die dazu weiter ausführen, dass es auf der anderen Seite zu Beweis- problemen kommen kann, je weiter entfernt der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden von der konkreten Verwendung der Mittel erfolgt. Es wird somit schwieriger den Nachweis zu erbringen, dass die inkrimi- nierte Handlung zu verbotenen Dopingzwecken erfolgte. 140 JÖRGER, 2006, Seite 52 141 JÖRGER, 2006, Seite 53 142 Art. 12 Abs. 1 StGB 143 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3572; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 91 144 Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB Vorsätzlich handelt bereits, wer die die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Betreffend ausführlichen Erläuterungen zum Eventualvorsatz verweise ich auf die bekannte einschlägige Literatur und die entsprechende Rechtssprechung des Bundesgerichts hin; vgl. auch BOHNENBLUST et al. die in ihrer Expertise zu den neuen Doping-Strafbestimmungen allgemeine Ausführungen zum Eventual- vorsatz machen. 145 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 18, die Autoren führen aus, dass, in Ermangelung eines präzisierenden Zusatzes im Straftatbestand, wie etwa des Begriffs 'wissentlich', davon auszugehen ist, dass der Eventual- vorsatz zur Erfüllung des Tatbestandes genügt; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 93 Dopingbekämpfung in der Schweiz 28 Das tatbestandliche Wissen des Täters muss sich auf die Verwirklichung zumindest einer der Tathandlungen (z.B. Herstellen, Einführen usw.146) und der weiteren objektiven Tatbestands- merkmale beziehen. Dies sind das Tatmittel (Eignung der verwendeten Mittel bzw. der ange- wandten Methode für den Dopinggebrauch)147 und dessen Bestimmung für den reglementier- ten Wettkampfsport148. Zusätzlich ist das vorsätzliche Wissen nötig, dass es sich um (ein) Mittel oder (eine) Methode(n) gemäss den Verbotenen Handlungen im Sinne von Art. 11c BGTS handelt, die im Anhang der Dopingmittelverordnung aufgelistet sind und dass diese zur Verwendung im reglementierten Wettkampfsport bestimmt sind149. Der tatbestandliche Wille erfüllt sich darin, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale (Mittel oder Methoden und deren Bestimmung für den reglementierten Wettkampfsport) vollzieht150. In Art. 11f Abs. 2 BGTS wird ausgeführt, dass die Strafverfolgung in Sachen Doping- Vergehen Sache der Kantone ist151. In den Art. 336 und 337 StGB wird definiert, welche strafbaren Handlungen unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen, respektive ihr unterstehen. Die Handlungen in Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS sind darin nicht enthalten. Neben Abs. 2 von Art. 11f BGTS weist auch Art. 338 StGB die Strafverfolgungskompetenz in Sachen Doping- bekämpfung den Kantonen zu. Darin wird festgehalten, dass die kantonalen Behörden nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetzte die unter das StGB fallenden strafba- ren Handlungen verfolgen und beurteilen, soweit sie, wie bereits vorher erwähnt, nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Dieser Grundsatz gilt auch für die in anderen Bundesge- setzen, z.B. dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, vorgesehenen strafbaren Handlungen, deren Verfolgung den Kantonen zugewiesen wird152. 5.2 Mittel Beim Begriff der Mittel handelt es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal153. Welche Mittel als Mittel zu Dopingzwecken im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS gelten, ist in der Dopingmittelverordnung, gestützt auf Art. 11c BGTS festgelegt. Mittel, die einer der folgenden Substanzklassen angehören, gelten im reglementierten Wett- kampfsport, gemäss Art. 3 DMV 'Verbotene Mittel', als unerlaubte Dopingmittel: - Anabolika154 - Hormone und verwandte Substanzen155 - Beta-2-Agonisten156 146 vgl. Kapitel 5.5 dieser Arbeit 147 vgl. Kapitel 5.2 dieser Arbeit 148 vgl. Kapitel 5.3 dieser Arbeit 149 JÖRGER, 2006, Seite 92 150 JÖRGER, 2006, Seite 93 151 vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 7 152 JÖRGER, 2006, Seite 151, mit Verweisen auf BGE 122 IV 93 f. und BGE 125 IV 171 153 JÖRGER, 2006, Seite 54; mehr zum ebenfalls objektiven Tatbestandsmerkmal der 'Methoden zu Doping- zwecken' sind aus dem Kapitel 5.3.7 zu entnehmen 154 Als Anabolika werden Hormone bezeichnet, die den Stoffwechsel in Richtung Aufbau beeinflussen. In die Gruppe der Anabolika fallen vor allem die Steroidhormone (z.B. Testosteron). Andere anabol wirkende Substanzen sind z.B. Peptidhormone oder Insulin; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Anabolika, Seite 1 155 Die Substanzklasse der Peptid- oder Glykoproteinhormone sind körpereigene Botenstoffe, die Informatio- nen von einem übergeordneten Steuerzentrum (z.B. Hirn) auf Zielorgane (z.B. Drüsen) weiterleiten. Die meisten der unter dieser Klasse genannten Substanzen wirken auf den hormonellen Regelkreis. Eines der bekanntesten Hormone ist das Erythropoietin, kurz EPO. Dieses wird natürlich in der Niere gebildet und regelt die Bildung der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) im roten Knochenmark. Im Sport wird EPO zur Erhöhung der Sauerstofftransportfähigkeit eingesetzt, was einer besseren Ausdauerleistung entspricht; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Seite 1 und Erythropoietin (EPO), Seite 1ff. Dopingbekämpfung in der Schweiz 29 - antiöstrogen wirkende Substanzen - Diuretika157 und andere maskierende Substanzen - Stimulanzien158 - Narkotika159 Im Anhang zur Dopingmittelverordnung sind die einzelnen verbotenen Mittel (und Metho- den) aufgeführt. Dabei ist der Anhang zur Dopingmittelverordnung in drei Abschnitte unter- teilt. Erstens, die 'Liste der in allen Sportarten verbotenen Mittel', zweitens, die 'Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden' und drittens, die 'Liste der in bestimmten Sportarten verbotenen Mittel'. Die Aufzählung der Mittel im Anhang zur Dopingmittelverordnung ist abschliessend und so- mit sind nur die im Anhang und den Listen genannten Mittel verboten160. 5.3 Reglementierter Wettkampfsport Aus den relevanten Artikeln des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport geht nicht hervor, für welche Sportarten Doping verboten ist. Lediglich in Art. 11c BGTS wird von 'bestimmten Sportarten'161 gesprochen, woraus geschlossen werden kann, dass der Einsatz von Mitteln und Methoden zu Dopingzwecken im Sport nicht generell verboten ist162. In der Dopingmittelverordnung wird in Art. 3 und 4 der Begriff des 'reglementierten Wett- kampfsports' genannt, bei dem die Anwendung von Mitteln und Methoden zu Dopingzwecken verboten ist. Daneben wird in der Liste III des Anhangs zur Dopingmittelverordnung eine Reihe von Sportarten und Disziplinen aufgezählt, in denen zusätzlich sogenannte Betablo- cker163 im Wettkampf164 (teilweise auch ausserhalb) verboten sind. Dabei handelt es sich v.a. 156 Beta-2-Agonisten sind Substanzen, die eine stimulierende Wirkung auf Beta-2-Rezeptoren im Körper haben. Sie wirken erweiternd auf Bronchien und werden therapeutisch gegen Asthma eingesetzt. In hohen Dosen wirken sie aber stimulierend und auch wachstumsstimulierend; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel, Substanzen, Beta-2-Agonisten, Seite 1 157 Diuretika sind Substanzen, welche die Ausscheidung von Urin fördern. Dies einerseits durch die Förde- rung der Durchblutung der Nieren (Erhöhung der Filtrationsrate) und andererseits, indem sie die Resorpti- on von Flüssigkeit im Nebennierenkanal herabsetzen. Diuretika sind nicht direkt leistungsfördernd. Sie werden einerseits eingenommen um andere verbotene Substanzen vor dem Urintest auszuschwemmen und andererseits durch die entwässernde Wirkung einen Gewichtsverlust bei Sportarten mit Gewichtsklassen zu erreichen; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Diuretika 158 Stimulanzien sind Wirkstoffe, die eine erhöhte allgemeine, zentrale und periphere Aktivität des Körpers hervorrufen. Sie beseitigen das Gefühl von Müdigkeit und Abgespanntheit und erhöhen die Konzentrati- ons- und Leistungsfähigkeit. Dies führt zu einer kurzfristigen Steigerung der körperlichen Leistung und zu einer Stimmungsaufhellung; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Stimulanzien, Seite 1 159 Substanzen dieser Wirkstoffklassen sind sehr starke Schmerzmittel, auch Opiate oder Narkoanalgetika genannt. Die opioidhaltigen Schmerzmittel vom Morphintyp wirken auf spezielle Rezeptoren im zentralen Nervensystem. Narkotika werden in Sportarten eingesetzt, bei denen Schmerzen entstehen können (z.B. Kampfsportarten); vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Narkotika, Seiten 1f. 160 JÖRGER, 2006, Seite 56; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 161 JÖRGER spricht in diesem Zusammenhang von den 'Doping-Sportarten' und meint damit Sportarten, die von den SOV-Mitgliederverbänden und -vereinen unter deren internationalen Dachverbänden vertreten werden. Nur bei jenen Sportarten gelten die auf den Listen befindlichen Mitteln und Methoden als Doping. Für Nichtmitgliedssportarten des SOV gelten die Dopingregelungen nicht; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 65 162 JÖRGER, 2006, Seite 63; vgl. auch BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 11 163 Betablocker sind Beruhigungsmittel, die die Wirkung von Stresshormonen verhindern. Vorallem bei der Behandlung des Bluthochdrucks gelangen sie zur Anwendung. Im Sport werden Betablocker v.a. dort missbräuchlich eingenommen, wo überwiegend koordinative Fähigkeiten gefragt sind; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Betablocker, Seite 1 164 Ein Wettkampf ist ein Kampf um beste sportliche Leistungen. Es messen mehrere Sportler ihre Leistungen gegeneinander. Dies kann im direkten Vergleich oder aber bei einer grösseren Menge von Sportlern durch einen Ausschied in Vorrunden geschehen. Der Sieger geht dann im Finale aus den Besten der Vorrunden hervor (Turnierform), vgl. Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Wettkampf, besucht am 24.02.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 30 um Sportarten bei denen Konzentration und innere Ruhe eine Rolle spielen z.B. Motorsport, Schiesssport165 usw.166. JÖRGER kommt zum Schluss, dass es für die Erfüllung des Merkmals des 'reglementierten Wettkampfsports' zum einen, einen Leistungsvergleich unter Sportlern braucht und diese an- dererseits wieder in Verbindung zu einem von einem SOV-Mitgliederverband organisierten Sportanlass stehen müssen. Diese Verkettung ist dann gegeben, wenn der betroffene Sportler sich von einem solchen (von einem SOV-Mitgliederverband organisierten) Sportanlass erholt (Regeneration), vorbereitet167 (Training) oder an einem solchen teilnimmt168. Dies bedeutet, dass es sich bei dem Sportanlass nicht nur um einen Spitzen- oder Berufssportanlass handeln muss (z.B. Tour de Suisse), sondern dass es sich auch um einen Breiten- und Freizeitsportan- lass handeln kann (z.B. Volkslauf, der von einem SLV-Mitgliedsverein organisiert wird)169. Werden Sportanlässe von einer Organisation oder Institution durchgeführt die nicht Mitglied des SOV ist (z.B. Bodybuilding), fällt die Anwendbarkeit der Doping-Strafnorm von Art. 11f BGTS weg170. Für die Anwendung des Begriffs des 'reglementierten Wettkampfsports' muss der Sportler nicht über eine Sportlizenz des SOV oder eines dem SOV angeschlossenen Mitgliederver- bands verfügen. Das Vorhandensein einer Lizenz ist ein Indiz für die Teilnahme an reglemen- tiertem Wettkampfsport, jedoch kein Beweis dafür. Das heisst also, dass ein Sportler, der über keine Sportlizenz verfügt, nicht automatisch, nicht unter die Strafbarkeit der Dopingstrafnorm im Sinne von Art. 11f BGTS fällt171. 5.4 Zu Dopingzwecken Der Gesetzgeber schränkt den Anwendungsbereich von Art. 11f Abs. 1 BGTS mit der Be- grifflichkeit 'zu Dopingzwecken' weiter ein. Das heisst, dass nicht jede Verwendung der in Art. 1 ff. DMV genannten Mittel und Methoden im Rahmen des reglementierten Wett- kampfsports den objektiven Tatbestand erfüllt. Die (strafbare) Anwendung der Mittel und Methoden muss ergänzend 'zu Dopingzwecken' erfolgen172. Der Täter muss mit seinem Han- deln das Doping 'bezwecken' wollen. Somit ist der Bestimmungsweck oder das Ziel, die Ver- wendung der Mittel oder Methoden zu Dopingzwecken, ebenfalls mitentscheidend für die Erfüllung von Art. 11f BGTS. Werden Dopingmittel zu einem anderen als zu Dopingzwecken verwendet, z.B. bei medizinischen Notfällen oder Krankheiten, welche keinen unerlaubten direkten oder indirekten leistungssteigernden Effekt auf eine reglementierte Wettkampftätig- keit hat, ist dies nicht strafbar173. Die Begrifflichkeit 'zu Dopingzwecken' wird auch als besonderes subjektives Tatbestands- merkmal bezeichnet174. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist also mindestens die (besondere) Eventualabsicht des Tatbestandsmerkmals 'zu Dopingzwecken' erforderlich175. 165 im Schiesssport sind Betablocker auch ausserhalb des Wettkampfs verboten; vgl. Dopingmittelverordnung, Seite 7 166 Wird einem Leichtathleten Betablocker verabreicht, ist dies nicht im Sinne von Art. 11f BGTS i.V.m Art. 3 Abs. 2 (Anhang Liste III) strafbar, da die Sportart (und der internatonale Verband, im Falle eines Leicht- athleten die IAAF) nicht genannt ist. Wird aber das selbe Präparat einem Bogenschützen verabreicht, ist die Strafbarkeit im Sinne von Art. 11f BGTS gegeben, da die Sportart, respektive die Verwendung des Mittels generell (auch ausserhalb des Wettkampfs) im Bogenschiesssport (FITA, IPC) verboten ist, vgl. Dopingmittelverordnung, III. Liste der in bestimmten Sportarten verbotenen Mittel 167 Gemäss JÖRGER ist die erfolgte Anmeldung für einen entsprechenden Sportanlass als Indiz für die Vorbe- reitung auf den Wettkampf zu sehen; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 66 168 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 67 169 JÖRGER, 2006, Seite 64 170 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 66 171 JÖRGER, 2006, Seite 67 172 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch HÄNNI, 2006, Seite 8 und JÖRGER, 2006, Seite 94 173 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11f. 174 JÖRGER, 2006, Seite 99 Dopingbekämpfung in der Schweiz 31 5.5 Tathandlungen Art. 11f Abs. 1 BGTS zählt die verbotenen Tathandlungen abschliessend auf176. Es handelt sich um sechs Handlungen (Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben) im Umgang mit Dopingmitteln und der Anwendung von Methoden zu Dopingzwe- cken an Dritte177. Da das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport gleichzeitig mit dem neuen Heilmittelgesetz178 eingeführt wurde, sind die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 4 HMG, aber auch die gebräuchlichen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetztes zur Auslegung der einzelnen Tathandlungen des Art. 11f BGTS heranzuziehen179. Zu den Tathandlungen eines gleich vorweg. Der (Eigen-) Konsum von Dopingmitteln oder - methoden bleibt straflos180. Wie aus der obigen Einleitung zu den nachfolgend einzelnen Tat- handlungen entnommen werden kann, wird in Art. 11f Abs. 1 BGTS auf den Tatbestand des Erwerbs und den 'Auffangtatbestand' des Besitzes181 verzichtet. Das heisst somit, dass der Erwerb182 und der blosse Besitz von Dopingmitteln, ähnlich wie der Konsum, straflos bleibt183. BOHNENLUST et al. führen aber aus, dass der Besitz von Dopingmitteln ein Indiz für die nachfolgend genannten strafbaren Handlungen darstellen kann. Dies z.B. als Hinweis im Zusammenhang mit bereits geschehenen verbotenen Handlungen (Herstellen, Einführen). Der Besitz kann jedoch auch Anlass zur Vermutung geben, er diene der Vorbereitung von künfti- gen verbotenen Tathandlungen (Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben oder Abgeben)184. 5.5.1 Herstellen Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c HMG wird unter 'Herstellen' "sämtliche Arbeitsgänge der Heilmit- telproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Frei- gaben" verstanden185. Im Sinne des geltenden Betäubungsmittelrechts ist unter 'Herstellen' "alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren" zu verstehen186. Dabei soll es im BtmG im Wesentlichen um die Fabrikation, d.h. die Produktion und Verar- beitung von Betäubungsmitteln gehen187. BOHNENBLUST et al. kommen in ihrer Expertise zu den neuen Doping-Strafbestimmungen zum Schluss, dass in Anlehnung an das BetmG, unter dem Begriff des 'Herstellens' im Sinne 175 JÖRGER, 2006, Seite 100; vgl. auch HÄNNI, 2006, Seite 10 176 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 84 177 JÖRGER, 2006, Seite 81 178 SR 812.21 179 JÖRGER, 2006, Seite 68; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14f. 180 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 12 181 anders im Betäubungsmittelgesetz wo der Besitz strafbar ist und er voraussetzt, dass der Herrschaftswille und die Herrschaftsmöglichkeit gegeben sind; vgl. FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 124 182 JÖRGER, 2006, Seite 87 183 sofern diese Handlungen nicht als Versuchs- oder Gehilfenschaftshandlungen zu einer nach Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbaren Tathandlung zu qualifizieren sind; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 87 184 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 15; die dazu noch ergänzend ausführen, dass die Frage zu klären ist, ob sich ein Zusammenhang zwischen dem Besitz und verbotenen Tathandlungen rechtsgenüglich beweisen lässt; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 108 185 EICHENBERGER et al. umschreiben in ihrem Kommentar zum HMG, dass unter den heilmittelrechtlichen Begriff des 'Herstellens' auch Tätigkeiten erfasst werden, die im normalen Sprachgebrauch nicht ohne wei- teres als 'Herstellen' gelten und meinen damit z.B. Arbeiten wie Abpacken, Etikettieren oder Ausliefern; vgl. EICHENBERGER et al, 2006, Seite 58 186 ALBRECHT, 1995, Seite 51 187 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 117 Dopingbekämpfung in der Schweiz 32 von Art. 11f Abs. 1 BGTS "die Verfahren, die zur Produktion der im Anhang zur Dopingmit- telverordnung genannten Mittel geeignet sind" zu verstehen ist188. JÖRGER stimmt diesem Wortlaut mehrheitlich zu und versteht seinerseits unter 'Herstellen' "alle Arbeitsgänge der Produktion von Mitteln gemäss Dopingmittelverordnung samt An- hang". Darunter fallen Arbeitsschritte die der Tathandlung des Vertriebs vorausgehen z.B. anfertigen, bearbeiten, erzeugen, gewinnen, umwandeln, verarbeiten oder zubereiten189. Die herrschende Meinung im Betäubungsmittelrecht besagt, dass für die Vollendung des Tat- bestands kein Endprodukt geschaffen werden muss190. Ein einzelner Herstellungsvorgang genügt zur Vollendung des Delikts191. Grundsätzlich ist der sich selbst dopende Sportler von der Strafbarkeit nach Art. 11f BGTS ausgenommen (Eigengebrauch / Selbstdoping192)193. Stellt der Athlet Dopingmittel her, die zu Dopingzwecken für Dritte bestimmt sind, fällt er wieder unter die Strafbarkeit von Art. 11f Abs. 1 BGTS194. 5.5.2 Einführen Der Begriff der Einfuhr wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Durch die Lehre wurde der Begriff des Einführens im Betäubungsmittelrecht definiert, weshalb auch diese hier zur Aus- legung des Einführens im Sinne von Art. 11f BGTS zur Anwendung gelangen kann195. Demnach ist Einführen 'jedes tatsächliche Verbringen von (Betäubungs-)Mittel aus dem Aus- land in das Schweizerische Zollgebiet'196. In ihrer Expertise kommen BOHNENBLUST et al. zum Schluss, dass 'Einführen' das tatsächliche Überführen von Dopingmitteln aus dem Ausland in die Schweiz bedeutet197 und dass dies auch dann gegeben ist, wenn der Grenzübertritt bei einer Grenzabfertigungsstelle erfolgt, die aufgrund von Abkommen, auf ausländischem Staatsgebiet liegt. Somit ist nicht erforderlich, dass die Dopingmittel tatsächlich auf Schweizer Staatsgebiet sind, sondern der Fund von Do- pingmittel an einer Grenzübergangsstelle genügt. Der Täter selbst muss beim Verbringen der Dopingmittel über die Grenze nicht mitwirken198. Es ist auch Täter, wer sich die Mittel in die Schweiz verbringen lässt199. Darunter ist vorallem der Post- und Kurierversand zu verstehen. Ähnlich wie beim 'Herstellen' ist beim 'Einführen' von Dopingmitteln zum ausschliesslichen Eigenkonsum durch den Athleten, Straflosigkeit gegeben. Führt dieser die Mittel aber auch (neben dem Selbstdoping) zum Zwecke weiterer Handlungen, z.B. der Abgabe, ein, ist die Tathandlung des 'Einführens' nach Art. 11f Abs. 1 BGTS erfüllt200. Auf die Besonderheiten des Einfuhrschmuggels wurde bereits in Kapitel 3.3 dieser Arbeit eingegangen. 188 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 15 189 JÖRGER, 2006, Seite 69 190 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 118 191 BOHNENBLUST et al. 2002, Seite 15 192 JÖRGER, 2006, Seite 71 193 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 16 194 JÖRGER, 2006, Seite 70 195 JÖRGER, 2006, Seite 79 196 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 119; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 79 197 gleich ALBRECHT, 1995, Seite 53, im Sinne des Betäubungsmittelrechts 198 BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 16; vgl. auch zum Betäubungsmittelrecht FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 119 199 JÖRGER, 2006, Seite 79 200 JÖRGER, 2006, Seite 80 Dopingbekämpfung in der Schweiz 33 5.5.3 Vermitteln Der Begriff des Vermittelns wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Deswegen kann auch hier wieder auf die Lehre und den Ausführungen zum Betäubungsmittelrecht zurückgegriffen werden. ALBRECHT führt aus, dass die Tathandlung des 'Vermittelns' (im BetmG) von der Struktur her eine typische Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB aufweist, die vom Ge- setz her aber als selbstständige Tat erwähnt sei201. Sie umfasst Handlungen, welche den illega- len Dopingmittelverkehr zwischen Anbietern und Abnehmern202 fördern203, 204. Als Vermitt- lungshandlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS kann man das Herstellen von Kontakten zwischen Anbietern und Abnehmern zählen. Im Betäubungsmittelrecht ist es notwendig, dass der Vermittler, wenn auch nur in groben Zügen, Kenntnis über Art und Umfang der (Drogen-) Geschäfte hat, die er fördert. Ein blosser Hinweis auf 'einschlägige' Lokale in der Szene stellt daher (regelmässig) noch keine Vermittlung dar205. Mehrfache Vermittlungshandlungen oder gar Gewerbsmässigkeit sind nicht erforderlich206. Eine einmalige Handlung genügt207. Auch der Dopingmittel vermittelnde Sportler macht sich nach Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbar. Davon ausgeschlossen sind einzig die dem Eigen- oder Selbstdoping dienenden Vermitt- lungshandlungen208. Ist in dieser Handlung der Athlet Abnehmer und nimmt er weitere straf- bare Tathandlungen nach Art. 11f vor (z.B. Abgabe an einen anderen Wettkämpfer) ist dies strafbar. Ist aber in diesem Geschäft der Athlet nur ein Abnehmer zum Selbstdoping, bleibt diese Handlung straflos209. 5.5.4 Vertreiben Das Heilmittelgesetz definiert 'Vertreiben' als die entgeltliche oder unentgeltliche Übertra- gung oder Überlassung eines Heilmittels mit Ausnahme des Abgebens210. Nach Ansicht von JÖRGER kann diese Definition auch für die Tathandlung des Vertreibens von Dopingmitteln im Sinne von Art. 11f BGTS herangezogen werden211. Der Vertrieb erfasst Übertragungs- und Überlassungshandlungen auf der Zwischenstufe zwischen den verbotenen Handlungen der Herstellung und der Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken212, 213. Vertreibt ein Sportler Mittel zu Dopingzwecken z.B. durch Verkauf an einen anderen Athle- ten, unterliegt dieser derselben Strafbarkeit wie die anderen Personen im Umfeld des sich dopenden Sportlers214. 201 ALBRECHT, 1995, Seite 54; vgl. auch FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 121 202 Als Abnehmer kommen sowohl Personen in Frage, die Dopingmittel zum straflosen Eigengebrauch ver- wenden wollen, aber auch solche, die ihrerseits damit wiederum strafbare Tathandlungen vorzunehmen gedenken; vgl. BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 203 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 16; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 76 204 ALBRECHT definiert die Tathandlung des 'Vermittelns' im Sinne des BetmG folgendermassen: 'Förderung des illegalen Verkehrs durch die Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel ver- äussern, und solchen, welche diese Stoffe erlangen wollen', in ALBRECHT, 1995, Seite 54; vgl. auch FIN- GERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 121, mit Verweis auf ALBRECHT; nach Ansicht von JÖRGER ist das Ver- schaffen von 'Connections' offenbar auch in der vom 'Schwarzhandel' geprägten Dopingszene üblich, vgl. JÖRGER, 2006, Seite 77 205 ALBRECHT, 1995, Seite 54 206 ALBRECHT, 1995, Seite 55 207 JÖRGER, 2006, Seite 76; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seiten 16f. 208 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 209 JÖRGER, 2006, Seite 77 210 Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3490, damit sind Vorgänge, unabhän- gig der ihnen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte gemeint 211 JÖRGER, 2006, Seite 71 212 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 213 Im Sinne des HMG dürfen sowohl verwendungsfertige als auch nicht verwendungsfertige Arzneimittel wie Wirkstoffe, Zwischenprodukte usw. vertrieben werden, vgl. EICHENBERGER et al., 2006, Seite 61 214 JÖRGER, 2006, Seite 72 Dopingbekämpfung in der Schweiz 34 Nach Ansicht von JÖRGER sind die Haupterscheinungsformen des Vertreibens im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS der Kauf, Tausch und die Schenkung von Mitteln zu Dopingzwecken. Davon dürfte der Kauf, respektive Verkauf, der Hauptanwendungsfall sein. Dazu zählen auch Verkaufsbemühungen die persönlich, telefonisch, schriftlich per Post oder über das Internet erfolgen. Zum Vorgang des Veräusserns zählt ebenfalls das Liefern von Dopingmitteln215, 216. Auf welche Art die Lieferung erfolgt, also durch persönliche Abgabe, Postzustellung oder Transporteurlieferung usw. spielt keine Rolle. Vertriebskanäle für das Vertreiben entsprechender Mittel dürften vorallem in Sportanlagen, Fitness-Studios, Bodybuilding-Center und Hotels, in denen Athleten und entsprechende Um- feldpersonen übernachten, vorhanden sein217. 5.5.5 Verschreiben Der Begriff des 'Verschreibens' ist im Heilmittelgesetz nicht definiert. Auch bei der Tathand- lung des 'Verschreibens' wird das Betäubungsmittelrecht wieder herangezogen. Der Begriff des 'Verschreibens' wird im Schweizerischen Betäubungsmittelgesetz nicht direkt, sondern durch den synonymen Begriff des 'Verordnens' verwendet218. Darunter wird die persönliche Anweisung an den Apotheker verstanden, an eine bestimmte Person ein bestimmtes (Betäu- bungs-) Mittel auszuhändigen219. Bei der Tathandlung des 'Verschreibens' geht es um die Ausstellung von Rezepten, also um eine Tätigkeit, die grundsätzlich nur Medizinalpersonen vorbehalten ist. Die Verordnung über die Medizinalpersonen des Kantons Luzern220 definiert als Medizinalpersonen die Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker221. JÖRGER führt aus, dass sich die Strafnorm von Art. 11f BGTS nicht nur an Medizinalpersonen richtet. Auch die Rezeptausstellung, also das Verschreiben von Mitteln zu Dopingzwecken, durch dazu eigentlich nicht berechtigte Personen wie z.B. medizinisches Hilfspersonal, Kran- kenpfleger, Drogist oder Physiotherapeut fällt unter die Strafbarkeit von Art. 11f BGTS222, 223. Stellt eine Medizinalperson ein Rezept aus und bleibt es im Herrschaftsbereich der ausstellen- den Person, ist der Tatbestand noch nicht erfüllt. Es braucht die willentliche Entäusserung der Verschreibung224. 215 ähnlich die 'Rekurskommission für Heilmittel', nach deren Auffassung ist auch die Auslieferung von Arz- neimitteln eine Vertriebshandlung, vgl. EICHENBERGER et al., 2006, Seite 61 216 Die Botschaft zum HMG äusserte sich dahingehend, dass die Einfuhr und Ausfuhr oder die Abgabe von Heilmitteln nicht zum Vertrieb gehören, vgl. BBl 1999 3490 217 JÖRGER, 2006, Seite 73 218 ALBRECHT, 1995, Seite 172 219 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 122 220 Verordnung über die Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1985 (SRL 805), gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 221 § 1 Vo über die Medizinalpersonen (SRL 805) 222 JÖRGER, 2006, Seite 78 223 BOHNENBLUST et al. gehen in ihrer Expertise davon aus, dass mit dem unberechtigten Ausstellen von Re- zepten durch nicht berechtigtes medizinisches Hilfspersonal in der Regel weitere strafbare Handlungen wie z.B. Verstösse gegen kantonale Gesundheitsgesetze oder Urkundendelikte gegeben sind, vgl. BOHNEN- BLUST et al., 2002, Seite 17 224 JÖRGER, 2006, Seite 78 Dopingbekämpfung in der Schweiz 35 Ärzte stellen nach Ansicht von JÖRGER die 'Schaltstellen' der Dopingmittelversorgung dar. Sie werden von Athleten und dem Umfeld in kriminelle Handlungen verwickelt und durch Re- zeptausstellungen zur illegalen Beschaffung von Mitteln zu Dopingzwecken missbraucht.225 Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH hat in ihre Standesordnung am 25. April 2002 den Art. 33bis 226 mit der Marginalie 'Doping und Sportmedizin' aufgenommen. Darin heisst es u.a: "Die Verschreibung, Abgabe und Überwachung von Doping im Wett- kampfsport ist im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit unzulässig. Arzt und Ärztin verhindern soweit wie möglich auch bei anderen Sporttreibenden einen Medikamentenmissbrauch227."228 5.5.6 Abgeben Die Abgabe im Sinne des Heilmittelgesetzes wird in Art. 4 Abs. 1 lit. f als die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen229 Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder Tieren definiert230. Nach Ansicht von EICHENBERGER et al. ist unter dem Begriff der 'Anwendung' im Sinne des HMG und den entsprechenden Verordnungen, die selbstständige Entscheidung zur Verabreichung eines Arzneimittels231 und das Tragen der Verantwortung dafür, zu verstehen232. In betäubungsmittelrechtlicher Sicht wird unter dem Begriff der Abgabe die unentgeltliche Übertragung der eigenen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel an eine andere Person verstanden233. Nach Ansicht von BOHNENBLUST et al. ist die betäubungsmittelrechtliche Defi- nition des Begriffs der Abgabe für die Dopingstrafbestimmungen zu eng. Dies mit Blick dar- auf, dass nur die unentgeltliche Abgabehandlung erfasst wäre, währenddessen die schwerwie- gendere Handlung der entgeltlichen Abgabe straflos bliebe. 225 JÖRGER, 2006, Seite 79 226 Art. 33bis 'Sportmedizin und Doping' Standesordnung FMH 1 Die Überwachung und der Schutz der Gesundheit von Sporttreibenden stehen bei jeder sportmedizini- schen Tätigkeit von Ärzten und Ärztinnen um Vordergrund. Diese sind sich des Spannungsverhältnisses bewusst, das zwischen dem Grundsatz "nicht schaden" und der zu respektierenden Eigenverantwortlichkeit des oder der Sporttreibenden entstehen kann. 2 Die Verschreibung, Abgabe und Überwachung von Doping im Wettkampfsport ist im Rahmen der ärzt- lichen Tätigkeit unzulässig. Arzt und Ärztin verhindern soweit wie möglich auch bei andern Sporttreiben- den einen Medikamentenmissbrauch. 3 Einzelheiten sind in der Richtlinie für die ärztliche Betreuung von Sportlern und Sportlerinnen geregelt (Anhang 5 der Standesordnung FMH). 227 Der Begriff des Medikamentenmissbrauchs wurde in Analogie zum Dopingbegriff in die Standesordnung FMH eingefügt. Dabei soll es darum gehen, dass die in die Sportlerbetreuung involvierten Ärztinnen und Ärzte den Medikamentenmissbrauch zu verhindern oder zumindest einzuschränken versuchen sollten. Die Medikamentenabgabe an Gesunde, gerade Sporttreibende, sollte daher sehr kritisch betrachtet werden. Die Medikation von behandlungsbedürftigen Wettkampfsportlern soll restriktiv und nach Konsultation der ak- tuellen Dopinglisten erfolgen, vgl. SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG 2001; 82: Nr. 31, Seite 1643 228 Standesordnung FMH vom 30. April 2003, Seite 11 229 anders als die Begriffsdefinition des 'Vertreibens' im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG, wo auch der Vertrieb von Zwischenprodukten zulässig ist 230 Nicht unter die Abgabehandlung fällt nach der Botschaft zum HMG die Verschreibung, respektive Aus- stellung eines Rezepts, von Heilmitteln durch eine dazu berechtigte Medizinalperson, vgl. BBl 1999 3491 231 Im Sinne des HMG werden unter dem Begriff Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ur- sprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen verstanden. Zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG 232 EICHENBERGER et al., 2006, Seite 62 233 ALBRECHT, 1995, Seite 55; ähnlich auch FINGERHUTH, TSCHURR, sie beschreiben, dass die Tathandlung des Abgebens im unbefugten und unentgeltlichen Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln besteht, vgl. FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 123 Dopingbekämpfung in der Schweiz 36 Deshalb wird, ähnlich wie im HMG, unter der Tathandlung des 'Abgebens' im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen oder Übertragen eines Do- pingmittels für die Verwendung durch die erwerbende Person oder für die Anwendung an Drittpersonen verstanden234. Die Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken ist eine Tathandlung, die entweder auf jene der Herstellung oder des Vertriebs erfolgt. Die Unterscheidung zwischen Vertrieb und Abgabe besteht darin, dass bei der letzteren, also der Abgabe, die erwerbende Person das Dopingmit- tel nicht mehr weitergibt, sondern selbst verwendet und konsumiert oder zumindest dazu die Absicht hat. Der Verwendungszweck, also der Erwerb zum Eigenkonsum oder der Erwerb zur Weitegabe, ist somit entscheidend, ob es sich um die Tathandlung des Vertriebs oder der Ab- gabe handelt235. Gibt ein Sportler Mittel zu Dopingzwecken an andere Athleten ab, fällt er ebenfalls unter die Strafbarkeit von Art. 11f BGTS wie die anderen, bereits erwähnten Personen im Sportlerum- feld z.B. Sportärzte, Apotheker, Fitnessstudio-Betreiber, Trainer oder weiteres Betreuungs- personal236. 5.5.7 Anwenden von Dopingmethoden Die Dopingmittelverordnung definiert, gestützt auf Art. 11c BGTS, in Art. 4 DMV, welche Methoden im reglementierten Wettkampfsport zur Anwendung verboten sind. Danach sind die folgenden Methoden verboten: a. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff237 b. chemische und physikalische Manipulation238 c. Gendoping239 Der Begriff des Anwendens im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS kann unterschiedliches be- deuten. Es kommt darauf an, welche der oben genannten verbotenen Methoden zur Anwen- dung gelangt. Anwenden bedeutet z.B. die Verabreichung von Blut, Blutprodukten, Produkten welche die Sauerstoffaufnahme, den Sauerstofftransport oder die Sauerstoffabgabe künstlich erhöhen. Dabei ist zwischen der Verabreichung im Zusammenhang mit der Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken und der Verabreichung von Dopingmitteln zu unterscheiden240. Letzteres fällt, wie bereits in Kapitel 5.3.6 dieser Arbeit beschrieben, unter die Abgabe- Tathandlung. Mit dem Gesetzeswortlaut "...an Dritte anwendet,..." bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken nur an Drittpersonen, also an jeder 234 BOHNENBLUST et al., 2002, Seiten 17f.; ähnlich JÖRGER, der aber die Textpassage 'oder für die Anwen- dung an Drittpersonen' in seiner Definition weglässt, sonst aber zum gleichen Schluss wie BOHNENBLUST et al. kommt, vgl. JÖRGER, 2006, Seite 74 235 JÖRGER, 2006, Seite 74 236 JÖRGER, 2006, Seite 75 237 A) Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem und heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 1 lit. a, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden B) Künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe durch Perfluorane, Efaproxial und modifizierte Hämoglobinpräparate, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 1 lit. b, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 238 A) Verfälschung oder versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern. Es sind dies namentlich: die Katheterisierung, der Austausch und die Veränderung der Urinprobe, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 2 lit. a der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden B) Intravenöse Infusionen, mit Ausnahme von gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlungen, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 2 lit b, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 239 Nicht medizinisch indizierte Verwendung von Zellen, Genen, Bestandteilen von Genen oder der Modulati- on der Genexpression, die potenziell die sportliche Leistung erhöhen können, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 3, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 240 JÖRGER, 2006, Seite 82 Dopingbekämpfung in der Schweiz 37 Person, respektive an jedem Sportler mit Bezug zum reglementierten Wettkampfsport, straf- bar ist. Dies bedeutet, dass die Anwendung von Dopingmethoden an sich selbst, sprich das sogenannte 'Selbst- oder Eigendoping' straflos ist241. Als Täter kommt auch der Wettkampfsportler in Frage, dies wenn der z.B. einem andern Ath- leten bei der physikalischen Manipulation einer Dopingprobe hilft. 5.6 Polizeiliche Anzeigen und Berichte In der Polizeilichen Kriminalstatistik242 des Bundesamtes für Polizei werden keine angezeig- ten Doping-Sachverhalte nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport aufgeführt243. Aufgrund dessen wurden alle kantonalen Polizeikommandi der Schweiz und jene der Städte Bern und Zürich mit der Bitte angeschrieben, für den Verfasser dieser Arbeit, entsprechendes statistisches Zahlenmaterial zu erheben und zur Verfügung zu stellen244. Die Korps wurden gebeten, zwischen Strafanzeigen im Sinne von Art. 11f BGTS und Berichten zum selbigen Straftatbestand zu unterscheiden. Weiter wurden die Korps gebeten, die jeweiligen Fälle kurz zusammenfassend zu schildern. Von den Total 28 angeschriebenen Korps gingen von 23 Rückmeldungen ein. Dies entspricht einem prozentualen Rücklauf von 82,1 Prozent. Aus den Antworten der Korps kann zuerst einmal entnommen werden, dass es sich bei allen Verdächtigen, Beschuldigten und Beteiligten, ausser in drei Fällen245, um Männer handelt. Weiter ist ersichtlich, dass der grössere Teil davon die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Ebenso kann gesagt werden, dass es sich bei einem grossen Teil der erstellten Anzei- gen und Berichte um Sachverhalte von (offensichtlich) straflosen Einfuhrhandlungen zum Eigenkonsum gehandelt hat. Oft gingen den Anzeigen und Berichten, Meldungen des Zolls über verdächtige Sendungen / Lieferungen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden vor- aus. Einige der beteiligten Personen gaben auch an, Bodybuilding, Fitness- und Kraftsport zu betreiben. Details und Kurz-Ausführungen zu den jeweils gemeldeten Anzeigen und Berichten können aus den entsprechenden Fussnoten im Anhang 3.1 dieser Arbeit entnommen werden. 241 JÖRGER, 2006, Seite 83; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 18 242 KUNZ führt aus, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) die von der Polizei als Straftat bearbeiteten Vorgänge sowie die ermittelten Tatverdächtigen erfasst; vgl. KUNZ, 2001, Seite 240; ähnlich auch KILLI- AS, nach dessen Ansicht eine polizeiliche Kriminalstatistik grundsätzlich über die von der Polizei entge- gengenommenen Strafanzeigen informiert, vgl. KILLIAS, 2002, Seite 51; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXI- KON, 1996, Seiten 185ff. 243 Inhaltsverzeichnis Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, Seite 9, einsehbar unter http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib/data/kriminalitaet/statistik/kriminalitaet.Par.2006.File.tmp/PKS %202005.pdf (vorsätzliche Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Veruntreuung, Diebstahl, Fahrzeugdieb- stahl, Raub, Betrug, Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, Vergewaltigung, andere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Brandstiftung, strafbare Vor- bereitungshandlungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, entwichene Personen, vermisste Personen und polizeilich bekannt gewordene Selbsttötungen) 244 Zum besseren allgemeinen Verständnis wurden die relevanten Gesetzestextpassagen aus der SR den Schreiben beigelegt. Den französisch sprechenden Kantonen und dem Kanton Tessin wurden die Auszüge auf Französisch und in Italienisch zugesandt. 245 vgl. Anhang 3.1 Dopingbekämpfung in der Schweiz 38 5.6.1 Grafik Polizeiliche Anzeigen und Berichte 10 1 1 16 4 1 14 6 17 4 1 11 7 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 2002 2003 2004 2005 2006 Anzeigen Berichte davon erwähnte Frauen 246 Abbildung 3 5.7 Verurteiltenstatistik Da bekanntermassen die Dopingstrafnorm in der Schweiz erst seit wenigen Jahren in Kraft ist, sind die Zahlen in Sachen Verurteiltenstatistik247 noch nicht so aussagekräftig, wie dies bei anderen Bundesgesetzen zu sehen und auch möglich ist. Im Rahmen einer Anfrage248 hat das Bundesamt für Statistik die nachfolgenden Zahlen von strafrechtlichen Verurteilungen im Sinne von Art. 11f Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ab dem Jahr 2002 mitgeteilt249, 250. 5.7.1 Grafik Verurteiltenstatistik 6 12 11 0 2 4 6 8 10 12 2003 2004 2005 2006 Verurteilungen gesamt davon Männer bis 24 Jahren 25 bis 44 Jahre 251 Abbildung 4 Obwohl erst wenige Verurteilungen nach Art. 11f BGTS ergangen sind, zeigt die obige Grafik auf, dass die Doping-Vergehen bis heute ausschliesslich von Männern begangen, respektive 246 Die genauen Zahlenwerte und ergänzenden Ausführungen zum gelieferten Zahlenmaterial der angeschrie- benen Polizeikorps können aus dem Anhang 3.1 dieser Arbeit entnommen werden. 247 auch Strafverfolgungsstatistik genannt, vgl. KUNZ, 2001, Seite, 240f. 248 Mail-Anfrage vom 06. November 2006, an das BfS, Herrn Daniel Fink 249 Mail-Antwort vom Donnerstag, 09. November 2006, durch Herrn Steve Vaucher, BfS Die Verurteiltenzahlen für das Jahr 2006 liegen gemäss BfS nicht vor Ende August 2007 vor, Mail- Antwort vom Montag, 26. März 2007, durch Herrn Steve Vaucher, BfS 250 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 der Mitteilungsverordnung (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden sämtli- che Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die u.a. auch nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ergangen sind. Dies dem Bundesamt für Sport (BASPO). 251 © Office fédéral de la statistique, Statistique des condamnations pénales, Etat de la banque de données au 30-8-2006 Dopingbekämpfung in der Schweiz 39 nur Männer verurteilt worden sind. Es wird interessant sein, diese Entwicklung in der Zukunft und über eine längere Zeitspanne zu beobachten. Um eine verlässliche Aussage z.B. dahinge- hend machen zu können, dass Doping-Vergehen vorwiegend 'Männer'-Delikte sind, sind die Zahlen noch zu wenig aussagekräftig. Ein Vergleichszeitraum von zehn Jahren wird sicher eine exaktere Aussage und Interpretation vorhandener Zahlen zulassen. 6. Massnahmen nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern) Einleitend zu diesem und auch den beiden nachfolgenden Kapiteln über Massnahmen und Zwang252 soll kurz ausgeführt werden, dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit253 beim staatlichen Handeln zu beachten ist. Dieses ist verfassungsmässig in Art. 5 BV niederge- schrieben und definiert, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhält- nismässig sein muss254. Weiter gibt auch Art. 36 Abs. 3 der BV vor, dass die Einschränkun- gen von Grundrechten ebenfalls verhältnismässig sein müssen. 6.1 Grundlagen des Gesetzes über die Kantonspolizei Am 27. Januar 1998 beschloss der Grosse Rat255 des Kantons Luzern gestützt auf die Staats- verfassung von Luzern256 ein 'Gesetz über die Kantonspolizei'257, 258 einzuführen. Das Gesetz trat am 01. Januar 1999 in Kraft. Es enthält neben einführenden allgemeinen Ausführungen, gesetzliche Grundlagen zum polizeilichen Handeln, gemeindepolizeilichen Aufgaben und die Organisation und dienstrechtliche Vorschriften über die Kantonspolizei. In Paragraph 1 Abs. 1 PolG LU ist die polizeiliche Generalklausel niedergeschrieben. Abs. 2 lit. b sagt, dass die Kantonspolizei Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahrnimmt, die sich aus bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzeserlassen ergeben. In lit. c sind die Aufgaben nach den Vorschriften der Strafprozessordung des Kantons Luzern zusätz- lich erwähnt. Paragraph 49 StPO LU ist die generelle Handlungsklausel der Polizei im Untersuchungsver- fahren, respektive bei der Einleitung der Strafverfolgung. In Abs. 1 wird festgehalten, dass die Polizei die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren einer strafbaren Handlung festzustel- len und zu sichern sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen hat, um den Täter zu ermit- teln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen. Weitere Ausführungen zur Strafprozessordnung und Doping sind im nachfolgenden Kapitel sieben enthalten. Zusammenfassend kann zur Einleitung zum Polizeigesetz gesagt werden, dass die Polizei ebenfalls Aufgaben im Bereich der Dopingbekämpfung wahrnimmt, da es sich, wie bereits in Kapitel 4.3 erwähnt, bei den Massnahmen gegen das Doping um ein (neu) eingefügtes Kapitel im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport handelt 252 Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzu- stellen und die Vollstreckung des Entscheides zu gewährleisten; vgl. Art. 193 E Eidg. StPO 253 Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit 254 auch im Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern) ist unter § 5 'Grundsatz' festgehalten, dass die Polizei ihre Aufgaben u.a. unter Beachtung der Verhältnismässigkeit erfüllt 255 Kantonsparlament 256 SRL Nr. 1 257 SRL Nr. 350 258 in der Folge der Einfachheit halber abgekürzt PolG LU genannt Dopingbekämpfung in der Schweiz 40 6.2 Einzelne Massnahmen 6.2.1 Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen In Paragraph 9 des PolG LU wird die Kantonspolizei mit der Kompetenz ausgestattet, im Rahmen von Fahndungsmassnahmen, zur Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen anzuhalten259. Sie darf nachfolgend abklären ob nach der angehalte- nen Person, den Fahrzeugen oder Sachen die sich im Gewahrsam der Person gefahndet wird oder die Rechtsordnung verletzt haben. Abs. 2 von Paragraph 9 PolG LU verpflichtet u.a. angehaltene Personen, in Gewahrsam be- findliche Sachen vorzuzeigen und dazu auch Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Als weitere Möglichkeit ist in Abs. 3 von Paragraph 9 des PolG LU festgehalten, dass die Polizei, sollte die Identität der angehaltenen Person vor Ort nicht sicher oder nur mit erhebli- chen Schwierigkeiten festgestellt werden können oder sie verdächtigt ist, unrichtige Angaben zur Person zu machen, diese auf den Polizeiposten führen kann260. HAUSER et al. bezeichnen die Anhaltung auch als vorprozessuales Institut, dass im Dienste der Verbrechensaufklärung und Verbrechensbekämpfung steht261. 6.2.2 Durchsuchung von Personen Paragraph 14 PolG LU erlaubt es der Polizei, unter bestimmten Voraussetzungen, Personen zu durchsuchen. Diese Durchsuchungsart wird von HAUSER et al. als Zwangsmassnahme an- gesehen262. Im Rahmen der Bekämpfung der Doping-Kriminalität ist besonders Abs. 1 lit. c von Bedeu- tung. Die Bestimmung erlaubt es handelnden Polizisten bei bestehendem begründendem Ver- dacht, dass Personen Sachen in Gewahrsam haben, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen zu durchsuchen. 6.2.3 Durchsuchung von Sachen Neben der Durchsuchung von Personen stattet Paragraph 15 des Polizeigesetztes die Han- delnden mit der Kompetenz aus Fahrzeuge und andere Sachen zu durchsuchen. Dabei wird direkt auf Paragraph 14 PolG LU263 Bezug genommen264. Eine Sach- und Effektendurchsuchung ist auch gegenüber nicht angeschuldigten Personen zulässig, sofern ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass beschlagnahmefähige Sachen (z.B. verbotene Dopingmittel) vorhanden sein könnten. Die Sachendurchsuchung geht weniger weit als die Hausdurchsuchung. Mit der Zwangsmassnahme der Sachendurchsuchung soll die Vor- aussetzung gegeben sein, möglicherweise aufgefundene Beweismittel durch Beschlagnahme sicherstellen zu können265. 6.3 Observation 6.3.1 Definition Die An- und Verwendung von Observationsmassnahmen sind heute eine der wichtigsten Mit- tel in der polizeilichen Ermittlungs- und Aufklärungsarbeit zur Verfolgung von Vergehen und Verbrechen. ZALUNARDO-WALSER führt aus, dass die Observation eine der wichtigsten, ver- 259 auch Identitäts-, Passantenkontrolle oder Sistierung genannt, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, 2005, Kapitel 68.23, Seite 333 260 ähnlich auch Art. 214 'Polizeiliche Anhaltung' VE Eidg. StPO 261 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.23, 2005, Seite 333 262 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.18, 2005, Seite 352 und Kapitel 70.28, Seite 356 263 vgl. Kapitel 6.2.2 dieser Arbeit 264 Paragraph 15 Abs. 1 lit. a PolG LU 265 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.8f., 2005, Seite 351 Dopingbekämpfung in der Schweiz 41 deckten polizeitaktischen Massnahmen überhaupt darstellt, die aus dem polizeilichen Alltag nicht mehr wegzudenken ist266. In der einschlägigen Literatur gibt es unzählige Definitionen und Beschreibungen des Begriffs der Observation. Das KRIMINALISTIK LEXIKON bezeichnet u.a. die Observation als die systematische, unauffäl- lige, meist mit Mitteln der Konspiration267 vorgenommene Beobachtung von Personen und Sachen268. HAUSER et al. bezeichnen die Observation als das gezielte Beobachten von Vorgängen an öf- fentlichen und allgemein zugänglichen Orten. Nach ihrer Ansicht geht es bei der Observation darum, Beweise für eine strafbare Handlung zu erlangen, wobei die Tätigkeit für die verdäch- tigte Person nicht erkennbar sein soll269. Nach ZALUNARDO-WALSER hat sich in der Bundesverwaltung die nachfolgende Definition durchgesetzt. So versteht die Landesregierung unter Observation die Beobachtung einer Per- son und Feststellung ihrer Bewegungen für die Dauer ihres Aufenthaltes im öffentlichen Raum270. 6.3.2 Gesetzliche Grundlage im Kanton Luzern Im Kanton Luzern gibt es weder in der Strafprozessordnung noch im Gesetz über die Kan- tonspolizei einen eigentlichen Gesetzesartikel der die Tätigkeit der Observation umschreibt und gesetzlich definiert. Jedoch kann die polizeiliche Tätigkeit der Observation in der StPO unter den Paragraphen 49 'Polizei' subsumiert werden. Im genannten Paragraphen wird die eigentliche Aufgabe der Po- lizei im Straf- und Untersuchungsverfahren umschrieben. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Polizei die ersten Erhebungen vorzunehmen, Spuren einer strafbaren Handlung festzustellen und zu sichern, sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen hat, um den Täter zu ermitteln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen271. Weiter kann auch das kantonale Polizeigesetz als rechtliche Grundlage der Observation im Kanton Luzern herangezogen werden. Hier kann die Aufgabe und Tätigkeit der polizeilichen Überwachung unter den Paragraphen 1 'Aufgaben' des Polizeigesetzes subsumiert werden. Darin heisst es, dass die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen und durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prä- vention beizutragen hat272. Im Weiteren sind in Abs. 2 von Paragraph 1 PolG LU einige polizeiliche Aufgaben, die sich aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht ergeben, besonders genannt. Darunter u.a. die der Kriminalpolizei, von der die Observation wieder ein Teilgebiet ist273. Mit der Einführung einer einheitlichen eidgenössischen Strafprozessordnung274 wird auch auf diesem Wege die Observation gesamtschweizerisch auf eine gleiche gesetzliche Grundlage gestellt. Im achten Kapitel 'Geheime Überwachungsmassnahmen' des Entwurfes zur Schwei- 266 ZALUNARDO-WALSER, 1998, Seite 40 267 verdeckte Zusammenarbeit zum Erreichen eines geheimen Ziels; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 168 268 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 38 269 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.23, 2005, Seite 332 270 ZALUNARDO-WALSER, 1998, Seite 47 271 § 49 Abs. 1 StPO LU 'Polizei' 272 § 1 Abs. 1 PolG LU 273 § 1 Abs. 2 lit. b PolG LU 274 BBl 2006 1389 Dopingbekämpfung in der Schweiz 42 zerischen Strafprozessordung275 wird in Art. 281 ausgeführt, welche Voraussetzungen für den Einsatz dieser Überwachungsmassnahme gegeben sein müssen276. Somit kann aus den oben gemachten Ausführungen zum Thema Observation zusammenfas- send gesagt werden, dass der Einsatz dieser verdeckten, polizeilichen Überwachungsmass- nahme, zur Bekämpfung der Dopingkriminalität, respektive zur Verfolgung von strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS (zumindest im Kanton Luzern) grundsätzlich zulässig ist277. Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Observation auch ihre Grenzen hat und die Möglichkeiten teilweise eingeschränkt sind. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn z.B. nicht gleichzei- tig zur Personen- und Fahrzeugüberwachung auch eine Überwachung der verwendeten Kom- munikationsmittel stattfinden kann278. 6.4 Dopingermittlungen durch die Polizei Wie bereits mehrfach in den einzelnen Tathandlungen zum Dopingstraftatbestand nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ausgeführt, wird zur Definition der einzelnen strafbaren Handlungen u.a. auch das Betäubungsmittelgesetz herangezogen. Dies lässt aus meiner Sicht den Schluss zu, dass polizeiliche Ermittlungshandlungen im Be- reich Dopingbekämpfung am ehesten durch Ermittlerinnen und Ermittler von Betäubungsmit- telgruppen und Dezernaten der jeweiligen Kriminalpolizeien durchgeführt werden sollten. Weiter lässt dies sich u.a. damit ergänzend begründen, dass entsprechend strafbare Handlun- gen, teilweise im selben oder ähnlichen Umfeld stattfinden und darin befindliche Personen, weder im Doping- noch im Drogenmilieu, Meldungen und Anzeigen bei Polizei und Strafver- folgungsbehörden erstatten. Beide Milieu's erfordern somit ähnliche Ermittlungshandlungen und kriminalpolizeiliche Vorgehensweisen. Bei der Kantonspolizei Zürich werden Dopingermittlungen z.B. durch das Dezernat Gewer- bedelikte der Sicherheitspolizei-Spezialabteilung getätigt. Ermittlungen im Dopingbereich durch Polizistinnen und Polizisten von Fachgruppen und Dezernaten die sich mit Delikten gegen Leib und Leben befassen, sind auch nicht abwegig, da es bei der Bekämpfung von Do- pingvergehen nach Art. 11f Abs. 1 BGTS u.a. auch um den Schutz der Gesundheit von Wett- kampfsportlern geht (geschütztes Rechtsgut)279. 275 BBl 2006 1475 276 Art. 281 E Eidg. StPO 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an all- gemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn: a. auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismassig erschwert würden. 2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation zwei Wochen gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. 277 ähnlich lic. iur. D. BUSSMANN, Chef Kriminalpolizei Luzern, der ausführt, dass der Observationseinsatz im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Dopingkriminalität (Art. 11f BGTS) grundsätzlich möglich ist. Zu beachten wären neben den konkreten Umständen, ob das Einsatzmittel Observation sachlich gerechtfer- tigt, verhältnismässig und unumgänglich ist, vgl. Mail-Antwort vom 26.03.2007 278 ausführlich zum Thema Dopingbekämpfung und Telefonüberwachung, vgl. Kapitel 8.1 dieser Arbeit; vgl. auch HAENNI, 2005, Seite 249, der ausführt, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Mass- nahme der verdeckten Ermittlung oft parallel eingesetzt werden müssen 279 vgl. Kapitel 5.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 43 Ermittlungen im Bereich Dopingkriminalität setzen spezialisiertes Wissen280 bei Polizei und Strafverfolgungsbehörden voraus. Dieses soll garantieren, dass (echte) Dopingverfahren er- folgreich zu Ende geführt werden können281. 7. Zwangsmassnahmen nach dem Gesetz über die Strafprozess- ordung des Kantons Luzern Grundsätzlich setzt das Eingreifen von Strafverfolgungsbehörden einen genügenden An- fangsverdacht282 voraus. Dieser genügende Anfangsverdacht kann in Bezug auf Dopingstraf- taten auf verschiedene Art und Weise zu Stande kommen (Meldung Zollorgane, Informatio- nen von Vertrauenspersonen usw.)283. Als Verdacht wird die Vermutung bezeichnet, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise ereignet hat284. 7.1 Vorläufige Festnahme Im Kanton Luzern kann die Polizei einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug285 ist und ein Haftgrund286 vorzuliegen scheint oder wenn Massnahmen des Amtsstatthalters (Untersuchungsrichter) gemäss § 78 StPO LU287 dringlich vorzunehmen sind288. In der Deutschen Kriminalistik-Lehre wird als Festnahme die Freiheitsentziehung bis zur richterlichen Entscheidung definiert289. Mit diesem Gesetzesartikel der vorläufigen Fest- nahme ist gewährleistet, dass in dringenden Fällen ein Verdächtiger auch ohne Haftbefehl vorübergehend in Gewahrsam genommen werden kann290. Im Kanton Luzern darf die vorläu- fige Festnahme maximal 24 Stunden dauern. Auf die vorläufige Festnahme folgt entweder die Verhaftung oder die Freilassung291. Neben der Massnahme der Vorläufigen Festnahme nach StPO verfügt die Polizei noch über das Institut des Polizeigewahrsams nach § 16 PolG LU292. Diese rechtliche Grundlage zur Festhaltung hat eher vorbeugenden Charakter und dient der Gefahrenabwehr, als der Herbei- führung oder Einleitung eines Strafverfahrens. 280 z.B. über Sport allgemein, einzelne Sportarten, Trainingsmethoden und Ernährung, Grundkenntnisse über Medizin, Chemie, Betäubungs- und Heilmittel aber auch Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden im Be- reich Schmuggel und grenzüberschreitende Kriminalität usw. 281 BODMER Chr., lic. iur., Abteilungsleiter Staatsanwaltschaft II ZH, Abt. OK, verantwortlich für Dopingfälle im Kanton ZH, Mail-Antwort vom 16. März 2007; BODMER sieht weitere Verbesserungsmöglichkeiten bei der Dopingbekämpfung durch den Wegfall der jetzigen kantonalen Strafverfolgungskompetenz (Art. 11f Abs. 2 BGTS), stärkeren Druck auf die Verbände (Informationen von 'Innen') und die zusätzliche Strafbar- keit des Eigenkonsums. 282 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 321; ähnlich auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 41.4, 2005, Seite 177f., zum hinreichenden Tatverdacht als Prozessvoraussetzung 283 HAENNI, 2006, Seite 13; weitere Ausführungen betreffend Erkenntnisse über einen verdächtigen Sachver- halt in Kapitel 5.1 'Allgemeine Ausführungen' dieser Arbeit 284 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 340 285 wenn zu befürchten ist, der Verdächtige mache sich davon oder versuche die Spuren der Tat zu verwi- schen; vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.20, 2005, Seite 332 286 § 80 StPO LU 'Haftgründe', auf die einzelnen Haftgründe wird im folgenden Kapitel 7.3 noch näher einge- gangen 287 § 78 StPO LU 'Massnahmen' 288 § 52 Abs. 1 StPO LU 'Vorläufige Festnahme' 289 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 107 290 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.20, 2005, Seite 332 291 § 52 Abs. 2 StPO LU, vgl. auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.22, 2005, Seite 332 292 Gesetzestext, vgl. Anhang 1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 44 7.2 Vorläufige Verwahrung Die StPO des Kantons Luzern sieht in Paragraph 55 vor, dass wenn Gefahr im Verzug ist, die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für die Einziehung in Betracht kommen, in vorläufige Verwah- rung nehmen oder sonst sichern kann293. Das Institut der Vorläufigen Verwahrung dient somit u.a. als mögliche Voraussetzung zur gerichtlichen Einziehung294. Eine ähnliche Möglichkeit sieht der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung in Art. 262 Abs. 3 vor. Dieser besagt, dass bei Gefahr im Verzug die Poli- zei (oder auch Private) Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen können. 7.3 Hausdurchsuchung Im Kanton Luzern ist die Hausdurchsuchung grundsätzlich in den Paragraphen 120f. StPO geregelt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume (z.B. Geschäftslokale, Fabrikanlagen usw.) für die Nachforschung nach dem Täter, zur Sicherung von Spuren eines Verbrechens oder Vergehens (z.B. Blutflecken, Fingerabdrü- cken, Fussspuren usw.) und zur Beschlagnahme von Gegenständen zulässig ist295. Weiter wird bei einer Hausdurchsuchung geforscht nach Beweismitteln wie Korrespondenzen, Buch- haltungen, elektronischen Datenträgern und Verträgen, sowie nach Gegenständen, welche einzuziehen sind296. Die Hausdurchsuchung wird als eingreifenste Form der Durchsuchung angesehen (z.B. im Gegensatz zur Durchsuchung der Person oder der Sache297). Für diese Zwangsmassnahme muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen und es muss die Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass am Ausführungsort der Durchsuchung der Beschuldigte oder beschlagnahmefähige Gegenstände anzutreffen sind298. In der Deutschen Kriminalistik wird in diesem Zusammen- hang auch von der sogenannten Auffindungsvermutung gesprochen299. Diese Vermutung muss mindestens durch gesicherte kriminalistische Erfahrungstatsachen begründet sein, braucht aber nicht unbedingt durch konkrete Tatsachen gestützt zu sein. Dies lässt die Mög- lichkeit zu, auch bei einer nicht beschuldigten Person eine Hausdurchsuchung durchzufüh- ren300. Im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen und der Dopingkriminalität ist auch die Rege- lung der Zufallsfunde301 in Betracht zu ziehen, respektive nicht ausser Acht zu lassen. Gerade bei angeordneten Hausdurchsuchungen im Betäubungsmittel- und Nachtlebenmilieu (z.B. Türsteher) dürfte es nicht unüblich sein, ab und zu Produkte und Präparate (z.B. Anabolika) zu finden, die grundsätzlich unter den Begriff der unerlaubten Dopingmittel im Sinne von Art. 293 ähnlich HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.27, 2005, Seite 346, die ausführen, dass u.a. Beweis- mittel und Deliktsgegenstände, wenn sofortiges Handeln geboten ist, durch die Polizei (u.U. auch durch Private) behändigt werden können. Die polizeiliche (oder die private) Wegnahme ist eine provisorische Massnahme, weil die Gegenstände der Untersuchungsbehörden abzuliefern sind, welche über die Be- schlagnahme oder die Freigabe entscheidet. 294 weitere Ausführungen betreffend Einziehung, vgl. Kapitel 8.3 'Einziehung' dieser Arbeit 295 § 120 Abs. 1 StPO LU 'Hausdurchsuchung' 296 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.10, 2005, Seite 351 297 vgl. die Kapitel 6.2.2 und 6.2.3 dieser Arbeit 298 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.10f., 2005, Seite 351f. 299 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 300 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.12, 2005, Seite 352; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 301 Werden bei Gelegenheit der Hausdurchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der (laufenden) Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so spricht man von Zufallsfunden; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 Dopingbekämpfung in der Schweiz 45 11c BGTS in Verbindung mit Art. 3 DMV fallen. Nach Ansicht der Autoren SCHWERI et al. ist die Sicherstellung eines zufällig, bei einer gesetzeskonform angeordneten Hausdurchsu- chung, aufgefundenen Gegenstandes zulässig, wenn dieser auf ein anderes als das abzuklä- rende Delikt hindeutet302. Als abzuklärendes Delikt würde beim Fund von Anabolika u.a. eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS im Raum stehen. In der StPO des Kantons Luzern ist keine Regelung betreffend Zufallsfunden vorhanden. Im Entwurf zur Eid- genössischen Strafprozessordung sind die Zufallsfunde unter Art. 242 geregelt. Der Wortlaut ist ähnlich den Ausführungen von SCHWERI et al und besagt, dass zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden. Über das weitere Vorgehen, betreffend der mit einem Bericht übermittelten Gegenstände entscheidet die Verfahrensleitung303. Steht ein Sportler oder eine Betreuungsperson im Sportlerumfeld unter Verdacht, eine strafba- re Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS begangen zu haben, ist bei der Hausdurch- suchung zu bedenken, dass auch die durch den Verdächtigten benutzten Räumlichkeiten und Behältnisse in entsprechenden (auswärtigen) Sportstätten durchsucht werden (z.B. persönli- cher Schrank, Garderobenfach usw.)304. Nach Möglichkeit sollte dieser Umstand durch ent- sprechende polizeiliche Vorabklärungen erhoben und in der Verfügung festgehalten werden. Gerade auch im Bereich der Verfolgung von Dopingkriminalität sind neben eigentlichem De- liktsgut (z.B. Dopingmittel wie EPO) und weiteren Beweismitteln für strafbare Handlungen nach Art. 11f Abs. 1 BGTS, gerade Adressen, Notizmaterial und weitere persönliche Auf- zeichnungen (z.B. 'Trainingstagebücher') von Interesse. Nach dem Entwurf der Eidgenössi- schen StPO dürfen u.a. Gegenstände bei der beschuldigten Person oder einer Drittperson be- schlagnahmt werden, wenn diese u.a. voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind305. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt, indem u.a. nicht beschlag- nahmt werden dürfen, die persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldig- ten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt306, 307. Ähnlicher Auffassung ist das Schaffhauser Obergericht in einer von HAUSER et al. zitierten Fundstelle die besagt, dass Tagebücher und persönliche Korrespondenzen mit Rücksicht auf den Schutz der Privatsphäre308 gegen den Willen des Berechtigten nur beschlagnahmt werden dürfen, wenn die Interessen an der Strafverfolgung überwiegen, d.h. nur bei schweren Delik- ten309. 302 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.12a, 2005, Seite 352 303 BBl 2006 1461 304 Auf einem ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl müssen möglichst genau die zu durchsuchenden Räum- lichkeiten und die zu suchenden Beweismittel angegeben sein, damit wird gewährleistet, dass sich die Massnahme nur auf Gegenstände erstreckt, die zur Aufklärung der Straftat von Bedeutung sind, vgl. HAU- SER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.26, 2005, Seite 356 305 Art. 262 'Grundsatz' E Eidg. StPO, vgl. BBl 2006 1467 306 Art. 263 Abs. 1 lit. b 'Einschränkungen' E Eidg. StPO, vgl. BBl 2006 1668 307 HANSJAKOB führt u.a. mit Verweis aus, dass die herrschende Praxis zu Tagebuchentscheiden davon aus- geht, dass Geheimhaltungs- und Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind, die Lehre je- doch bei Tagebüchern ein striktes Verwertungsverbot verlangt. Seiner Meinung nach ist diese Frage, da es allenfalls um Interessenabwägungen geht, von einem Sachrichter zu klären (sodass, mit Bezug auf das BÜPF, deliktsrelevante Informationen aus Überwachungen, die den Intimbereich betreffen, bei den Akten bleiben sollten), vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 200 308 Art. 8 EMRK 'Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens' und Art. 13 BV 'Schutz der Privatsphäre' 309 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.2a, 2005, Seite 341 und Kapitel 70.21, Seite 353, wo die ge- nannten Autoren weiter ausführen, dass u.a. Tagebücher und Korrespondenzen, vielfach private oder ge- schäftliche Geheimnisse enthalten, deshalb muss ihnen eine besondere Behandlung zuteil werden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 46 Neben der eigentlichen Hausdurchsuchung besteht im Kanton Luzern noch die gesetzliche Grundlage der 'Polizeilichen Hausdurchsuchung in dringenden Fällen'310. Diese Form der Durchsuchung dürfte aber im Bereich der Bekämpfung des Missbrauchs von Mitteln und Me- thoden zu Dopingzwecken eher nebensächlich sein, sind doch entsprechende Ermittlungsver- fahren meist planbar und beruhen auf Anzeigen von anderen Amtsstellen (z.B. Zollbehörden, Swissmedic, Swiss Olympic) und Dritten311. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch einmal in einem solchen Fall Eile geboten und Gefahr im Verzug ist. 7.3.1 Sportärzte Von wieder etwas grösserer Praxisrelevanz dürfte das Thema Sportärzte und Hausdurchsu- chung sein. Von Interesse bei einer Hausdurchsuchung in einer Sportarztpraxis wären v.a. die entsprechenden Krankenakten und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Athleten und Sportlern. Ärzte, sowie noch einige andere Personen- und Berufsgruppen, stehen jedoch unter dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Dieses gesteht ihnen zu, Tatsachen die ihnen bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben anvertraut werden oder die sie bei dieser Gelegenheit wahrnehmen geheim zu halten312. Ein Arzt ist somit eine zum Zeugnisverweigerungsrecht verpflichtete Amts- und Berufsperson313. Somit dürfen Akten von zeugnisverweigerungsberechtigten Sportärzten nicht beschlagnahmt werden314. Ergeben sich aufgrund verschiedener Hinweise und Abklärungen Verdachtsmomente, dass gegen einen Sportarzt Anschuldigungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS bestehen, so kann sich dieser nicht auf das Beschlagnahmeprivileg berufen wenn die Massnahme für die Abklärung des Delikts wichtig ist315. Die getroffenen Untersuchungshandlungen sind so vor- zunehmen, dass Geheimnisse so weit als möglich gewahrt werden316. Praktisch könnte man bei der Hausdurchsuchung bei einem angeschuldigten Sportarzt den (örtlich) zuständigen Amtsarzt/Ärztin oder Kantonsarzt/Ärztin (ev. auch IRM-Arzt/Ärztin) beiziehen. Somit wäre eine erste fachliche Sichtung verdächtiger Akten, Unterlagen, Gegenstände und Medikamente gleich vor Ort möglich und relevantes kann von unbedeutendem für das Ermittlungs- und Strafverfahren ausgeschieden werden. Vorallem durch die Sichtung vorhandener Akten und darin enthaltene Patientenaufzeichnungen, durch eine beigezogene Berufsperson (z.B. in Per- son des Amtsarztes) die ebenfalls unter dem Berufsgeheimnis steht, wären die Untersu- chungshandlungen so durchzuführen, dass nicht benötigte (Patienten-)Geheimnisse gewahrt bleiben317. Die Autoren HAUSER et al. führen aus, dass dem (angeschuldigten) Akteninhaber vorher die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zum Inhalt der Dokumente zu äussern, womit eine Lektüre abgewendet werden kann318. Sie sagen weiter, dass eine summarische 310 § 56 StPO LU 311 vgl. Kapitel 5.1 dieser Arbeit 312 REHBERG, 1999, Seite 388f.; vgl. auch Erwägung 5c von BGE 101 Ia 10, wo festgehalten wird, dass nach dem Wortlaut von Art. 321 StGB Geheimnisse geschützt sind, welche einem Arzt infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Der Inhalt der geheim zu hal- tenden Tatsachen ist nicht streng auf das Medizinische beschränkt. 313 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.6, 2005, Seite 341 314 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.5, 2005, Seite 341 315 BGE 101 Ia 10, Erwägung 5a mit Verweis auf weitere Autoren; Nach herrschender Lehre geht dort, wo der Arzt selbst Angeschuldigter ist, das Interesse an der Strafverfolgung vor. Der Arzt kann sich nicht unter Berufung auf seine Geheimhaltungspflicht der Beschlagnahme von in seinem Besitz befindlichen Akten widersetzen; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 37, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, dass sich eine angeschuldigte Medizinalperson nicht unter Berufung auf die Schweigepflicht einer Beschlagnahme von Akten widersetzen kann; als Schranke des Berufgeheimnisses gilt das Rechts- missbrauchsverbot, dazu BGE 130 II 193 und 126 II 495 (rechtshilfeweise Entsiegelung und Durchsu- chung von Dokumenten und elektronischen Daten in einer Anwaltskanzlei und einem Anwalt) 316 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel, 69.10, 2005, Seite 342 317 vgl. ähnlich auch Art. 246 Abs. 2 E Eidg. StPO 318 vgl. auch Art. 246 Abs. 1 E Eidg. StPO Dopingbekämpfung in der Schweiz 47 Prüfung vorhandener Akten allerdings nicht zu umgehen sein wird, weil, wie bereits vorgän- gig ausgeführt, nur so eine Trennung vom unwesentlichen Inhalt möglich ist.319 Der Umfang der beweisrelevanten Dokumente und Unterlagen kann so auf ein vernünftiges Minimum re- duziert werden, denn ein Sportarzt betreut meist neben Sportlern auch noch weitere Patienten. Eine andere Möglichkeit im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre auch, von entspre- chend beschlagnahmten Dossiers Kopien zu erstellen und die Originale zur Weiterbetreuung der Sportler, der angeschuldigten Medizinalperson wieder auszuhändigen320. Wird bei angeschuldigten Sportärzten z.B. in deren Praxis eine Hausdurchsuchung durchge- führt, gibt es nur wenige offensichtlich konkrete Beweise, die auf strafbare Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS hinweisen. Nach Ansicht von KAMBER wäre bei einer sol- chen Durchsuchung auf vorhandenes Blut (Blutbeutel) und auf entsprechende Medikamente zu achten, hier v.a. auf grössere Mengen von 'schweren' Dopingmittel wie 'EPO' oder Anabo- lika. Andererseits ist das Vorhandensein einer 'Hämoglobin-Zentrifuge' in einer Sportarztpra- xis üblich und nicht als konkreten Hinweis auf ein Dopingdelikt zu werten321. 7.4 Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft oder auch nur Haft ist im Kanton Luzern unter den Paragraphen 80ff. StPO geregelt. Abs. 1 besagt, das der Angeschuldigte in der Regel in Freiheit bleibt. Als grundlegende Voraussetzung zur Anordnung von Haft ist nötig, dass der Angeschuldigte ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt322 wird und zusätzlich eine der folgen- den Bedingungen ergänzend zutrifft323: - begründete Fluchtgefahr - mangelnde Ausweisung über die Identität - Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde (Kollusion, Verdunkelung) - konkrete Hinweise für die Annahme bestehen, dass der Angeschuldigte weitere straf- bare Handlungen begehen werde (Fortsetzung, Wiederholung) Die StPO gibt den Strafverfolgungsbehörden weiter die Möglichkeit, jemand in Haft zu neh- men oder darin zu halten, wenn jemand mit der Ausführung eines Gewaltverbrechens (schwe- re Straftat) im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB324 droht. Ergänzend müssten konkrete Hin- weise für dessen Ausführung vorliegen (Ausführungsgefahr)325. Da strafbare Dopingsachver- halte keine Gewaltverbrechen im Sinne des erwähnten StGB-Artikels sind, fällt diese in der Luzerner StPO gegebene Möglichkeit weg. Da es sich beim Straftatbestand von Art. 11f BGTS um einen Vergehenstatbestand handelt, ist die strafprozessrechtliche Zwangsmassnahme der Haft, respektive Untersuchungshaft, unter Berücksichtung aller Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahme, gegeben. 319 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.21, 2005, Seite 353 320 vgl. auch Art. 246 Abs. 3 E Eidg. StPO; ähnlicher Meinung auch HAUSER et al. die ausführen, dass jede Beschlagnahme dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterliegt und diese in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sind. Die Autoren nennen ebenfalls die Prüfung der Möglichkeit, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genügen, HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.3, 2005, Seite 341 321 KAMBER, Telefonat vom 07. März 2007, nach Mail-Anfrage 322 Es müssen konkrete (sachliche / bestimmte) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und die Täter- schaft bestehen; vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.09, 2005, Seite 328 323 § 80 StPO LU 'Haftgründe' 324 Strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB sind Vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Schwere Körperverletzung (Art. 122), Raub (Art. 140), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), Geiselnahme (Art. 185), Brandstiftung (Art. 221) und Völkermord (Art. 264) 325 § 80 Abs. 3 StPO LU Dopingbekämpfung in der Schweiz 48 Ein Telefonat mit HAENNI326, einem Mitautor der bereits mehrfach erwähnten Expertise327 zu den neuen Dopingstrafbestimmungen ergab, dass ihm persönlich kein Fall bekannt ist, wo das Zwangsmittel der Untersuchungshaft in einem Doping-Sachverhalt angeordnet wurde328. 7.5 Beispiel zur Anwendung des Polizeigesetzes und der Strafprozess- ordnung An folgendes fiktive Beispiel ist etwa zu denken, bei dem die gesetzlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung des Kantons Luzern zur Anwendung gelangen könnten. In der Stadt X findet eine internationale Sportveranstaltung im Bereich des Ausdauersports statt. Dies ist durch die regionale Medienberichterstattung bekannt. Auch die Athleten- Unterkünfte sind teilweise bekannt. Nachts um 0200 Uhr fällt einer Polizeipatrouille ein Per- sonenwagen mit ausländischen Kontrollschildern auf, der offensichtlich einer Mannschaft A dieser Ausdauersportveranstaltung zuzuordnen ist. Die Funktionäre entschliessen sich zu ei- ner Verkehrskontrolle im Sinne der polizeilichen Generalklausel. Der Fahrer Z ist alleine un- terwegs. Sie überprüfen die Fahrzeug- und Personaldokumente und stellen dabei ein nervöses und eiliges Verhalten des Lenkers fest. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Chauf- feurs (z.B. Bekleidung einer Mannschaft/Nation) nehmen die Polizeifunktionäre an, dass es sich um einen Offiziellen und/oder Betreuer der Mannschaft A handeln könnte. Sie bitten den Mann aufgrund seiner Nervosität auszusteigen und den Kofferraum seines Fahrzeugs zu öff- nen329. Dabei stellen sie eine Kühlbox fest. Darin befinden sich entsprechende Mengen der (verbotenen) Arzneimittel 'Eprex®'330 und 'Norditropin®'331. Aufgrund des verdächtigen Me- dikamentenfundes und der äusseren Erscheinung des Dazugehörens zu einer offiziellen Sportmannschaft (offizielles Fahrzeug, Fahrzeuglenker ist nicht der Sportler, womit reiner, strafloser Eigenkonsum nicht denkbar ist, Mannschaft nimmt bekanntlich an der entsprechen- den Sportveranstaltung teil332) besteht ein genügender Anfangsverdacht gegen Z, hinsichtlich einer strafbaren Widerhandlung nach Art. 11f Abs. 1 BGTS. Die vorläufige Festnahme des Verdächtigen ist (nach § 52 StPO LU) möglich, da angenommen werden muss, dass die auf- gefundenen Medikamente verwendet werden und somit Gefahr im Verzug vorzuliegen scheint. Ebenfalls scheint ein Haftgrund (nach § 80 StPO LU) gegeben zu sein, denn bei der Dopingstrafbestimmung handelt es sich um ein Vergehenstatbestand und ergänzend dazu scheinen mögliche Kollusionshandlungen innerhalb einer Sportmannschaft als gegeben, re- spektive können vorausgesetzt werden (z.B. entsorgen von weiteren verbotenen Substanzen die sonst bei einer möglichen Hausdurchsuchung aufgefunden würden). Da bereits eine Kühl- box mit verdächtigem Inhalt im Auto des Angehaltenen gefunden wurde, besteht der Ver- dacht, dass sich im Fahrzeug weitere Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind. Deshalb sind das Fahrzeug und darin befindliche Sachen (nach § 15 PolG LU) zu durchsuchen. Die bei der Kontrolle festgestellte Kühlbox, samt Inhalt, ist (nach § 55 StPO LU) durch die Polizei vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten und in Verwahrung genommenen 326 HAENNI Charles, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft I Berner Jura - Seeland 327 BOHNENBLUST et al., Zu den neuen Doping-Strafbestimmungen, Expertise im Auftrag des Bundesamts für Sport (BASPO), 2002 328 HAENNI, Telefonat vom 08.03.2007, nach Mail-Anfrage 329 Paragraph 9 Abs. 2 PolG LU, vgl. Kapitel 6.2.1 dieser Arbeit 330 Produkt (Erythropoietin alpha) der Firma Janssen-Cilag, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport, das vor Licht geschützt und gekühlt (zwischen zwei und acht Grad Celsius) gelagert werden muss; KAMBER, Mail, 08. Januar 2007 331 Produkt (rekombinantes humanes Wachstumshormon) der Firma Novo Nordisk, Arzneimittel zu Doping- zwecken im Sport, das vor Licht geschützt und gekühlt (zwischen zwei und acht Grad Celsius) gelagert werden muss; KAMBER, Mail, 08. Januar 2007 332 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 22 Dopingbekämpfung in der Schweiz 49 Arzneimittel sind möglichst geeignet zu lagern, damit keine Wertminderung eintritt. Dies müsste in einem nur für die Polizei zugänglichen Kühlschrank oder Kühlraum geschehen. Nach der vorläufigen Festnahme des Fahrzeuglenkers ist mit diesem eine ausführliche Befra- gung durchzuführen. Daneben sollten die aufgefundenen und sichergestellten Substanzen ei- ner entsprechenden laboratorischen Untersuchung zugeführt werden. BOHNENBLUST et al. führen im Anhang zu ihrer Expertise aus, dass gestützt auf die Angaben eines geständigen Betreuers (in diesem Beispiel der Fahrer Z) sich sodann die Ermittlungen auch auf weitere Funktionäre und Fahrer erstrecken und diese durch entsprechende Haus- durchsuchungen in den Unterkünften (z.B. Hotelzimmer), Fahrzeugen usw. der Angehörigen der konkreten Mannschaft (in diesem Beispiel das Team A) eingeleitet würden333. Der hinrei- chend konkrete Verdacht für Zwangsmassnahmen muss sich gegen das Umfeld von teilneh- menden Sportlern richten334. Dieser wäre mit der Anhaltung des Betreuers Z gegeben. Beste- hen genügende Verdachtsmomente, die besagen, dass ein gesamtes Team (z.B. Mannschaft A) systematisch Dopingmittel missbraucht, wären entsprechende Durchsuchungshandlungen in Unterkünften und Fahrzeugen einer kompletten Mannschaft denkbar und auf verdächtige Dopingmittel und -methoden zu durchsuchen und diese sicherzustellen335, 336. Für eine entsprechende und spezifische, polizeiliche Kontrolle aber auch für Ermittlungen im Dopingbereich bieten sich u.a. die Internetseiten des Bundesamtes für Sport (www.dopinginfo.ch) und das Arzneimittel-Kompendium der Schweiz unter der Internetseite www.kompendium.ch an. Über die erste hier aufgeführte Seite des Bundesamtes für Sport, gelangt man zur Schweizer Medikamentendatenbank, wo aktualisiert abgeklärt und angefragt werden kann, ob ein Medikament im Sport verboten ist337. Von entsprechenden Medikamen- ten können über die Internetseite des Kompendiums weitere Hintergrundinformationen abge- rufen werden338. 8. Andere Zwangsmassnahmen auf Bundesebene Im achten Kapitel werden die gesetzlichen Bestimmungen und Möglichkeiten beleuchtet, ob bei (Verdacht) auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, im Zusammenhang mit Doping, die Telefonüberwachung und der Einsatz von ver- deckten Ermittlern zulässig ist. Auch auf die Einziehung, im Rahmen von Doping-Vergehen, wird am Schluss dieses Kapitels eingegangen. 8.1 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Telefonüberwachung? Am 01. Januar 2002 trat in der Schweiz das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Kraft339. Das Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes als auch für solche eines Kantons340. 333 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 33 (Anhang) 334 Bestehen gegen die betroffenen Sportler keine Verdachtsmomente auf eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS, sind diese als Auskunftspersonen polizeilich zu befragen. Möglicherweise können sie auch als Zeugen (unter Hinweis auf Art. 307 StGB 'Falsches Zeugnis') untersuchungsrichterlich befragt werden. Ist die Stellung des Sportlers im Verfahren unklar, sollte dieser ebenfalls als Auskunfts- person einvernommen werden; vgl. BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 33 (Anhang) und § 91 Abs. 3 StPO LU 335 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 34 (Anhang) 336 Weitere Beispiele zu strafprozessualen Überlegungen im Anhang 2 der Expertise von BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 32ff. 337 http://www.dopinginfo.ch/de/index.php?option=com_staticxt&staticfile=index.php 338 http://www.kompendium.ch/Search.aspx?lang=de 339 SR 780.1, kurz BÜPF, verfassungsmässige Grundlagen in Art. 92 BV 'Post- und Fernmeldewesen' und Art. 123 BV 'Strafrecht' 340 Art. 1 BÜPF 'Geltungsbereich' Dopingbekämpfung in der Schweiz 50 Die Voraussetzungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind in Art. 3 BÜPF festgehalten. Dabei müssen für die Anordnung einer Überwachung folgende Voraus- setzungen erfüllt sein: a. bestimmte Tatsachen begründen den dringenden Verdacht341, die zu überwachende Person habe eine in Absatz 2 oder 3 genannte strafbare Handlungen begangen oder sei daran beteiligt gewesen342 und343 b. die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt die Überwachung344 und c. andere Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben oder die Ermittlungen wä- ren ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert345, 346 d. zur Verfolgung einer im Deliktskatalog aufgeführten Straftaten Der Deliktskatalog nach Abs. 2 und 3 von Art. 3 BÜPF enthält strafbare Handlungen gegen das Strafgesetzbuch, gegen das Militärstrafgesetz, gegen das Kriegsmaterialgesetz, gegen das Atomgesetz, gegen das Umweltschutzgesetz, gegen das Güterkontrollgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz347. Das BÜPF nennt in seinen Voraussetzungen, respektive dem Deliktskatalog das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht348. Somit ist die Überwachung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Im BÜPF wurde durch Art. 9 die Voraussetzung geschaffen, dass unter gewissen Umständen Zufallsfunde349 verwendet werden können. Dabei muss klar zwischen Erkenntnissen über Straftaten gegen die verdächtigte Person und Erkenntnissen über Straftaten gegen Dritte un- terschieden werden. In Abs. 1 können jene Erkenntnisse gegen die verdächtigte (angeschuldigte) Person350 ver- wendet werden, wenn im Rahmen einer Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung genannten bekannt werden und diese Straftaten: a. zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder351 341 gemäss HANSJAKOB muss die Schwelle für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen tiefer sein als bei Verhaftungen, jedoch muss der Verdacht dringender sein als für die Anordnung einfacherer Zwangs- massnahmen wie z.B. der Hausdurchsuchung, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 104f. 342 Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF 343 kumulative Erfüllung der Voraussetzungen von Abs. 1 des Art. 3 BÜPF, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 103 344 Art. 3 Abs. 1 lit. b BÜPF 345 Art. 3 Abs. 1 lit. c BÜPF 346 Subsidiarität, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 113 347 SR-Fundstellen können aus den entsprechenden Fussnoten des Kapitels 8.2 dieser Arbeit entnommen wer- den 348 Ebenfalls nicht genannt wird das BGTS in Art. 268 E StPO 'Voraussetzungen' für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, vgl. BBl 2006 1470f. 349 Zufallsfunde stammen aus dem rechtmässigen Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie aus verdachtsgesteuerten (also verdachtsgestützten und -orientierten) Un- tersuchungshandlungen stammen, aber mit diesem Verdacht nichts zu tun haben; in HANSJAKOB, 2002, Seite 202f., nach NATTERER Judith, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Bern, 2001 350 auch bei der Eröffnung eines Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft möglich, wo die Personalien der Zielperson noch nicht bekannt waren, diese Zielperson in der Regel aber individualisiert werden kann (z.B. durch den verwendeten Namen oder die Stimme), in HANSJAKOB, 2002, Seite 204 351 Der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung sieht in der Zufallsfundregelung bei der Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine restriktivere Regelung als jene des Art. 9 BÜPF vor. Nach Art. 277 E Eidg. StPO (Gesetzestext vgl. Anhang 1.2 dieser Arbeit) wäre eine Zufallsfundregelung im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF (zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden) nicht mehr möglich. Die zulässige Verwendung von Erkenntnissen über andere als Katalogtaten (BGTS nicht erwähnt) wird ausgeschlossen, auch wenn diese zusätzlich zu einer Katalogtat begangen worden sind, vgl. BBl 2006 1251, auch HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 28. März 2007. Die Zufallsfundregelungen betreffend Tele- Dopingbekämpfung in der Schweiz 51 b. die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz (BÜPF) erfüllen Absatz 2 gibt der Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, Erkenntnisse über Straftaten einer (Dritt-) Person zu verwenden, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird. Dazu muss aber vor der Einleitung weiterer Ermittlungen bei der zuständigen Genehmigungsbehör- de die Zustimmung eingeholt werden. Diese Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Vor- aussetzungen für eine Überwachung gemäss BÜPF gegeben sind. Wie bereits im Kapitel 7.3.1 ausgeführt, besteht bei Ermittlungen im Bereich der Dopingkri- minalität die Möglichkeit, mit Berufsgeheimnissen, v.a. von Sportärzten, konfrontiert zu wer- den. Art. 4 Abs. 3 BÜPF (und teilweise auch Art. 8 Abs. 3 und 4 BÜPF) regelt die Vorge- hensweise, sollten entsprechende Überwachungen angeordnet werden, oder im Rahmen von Telefonüberwachungen werden Berufsgeheimnisse erkannt 352. 8.1.1 Beispiel für die Anwendung der Zufallsfundregelung des BÜPF im Sinne der Do- pingbekämpfung Im Rahmen von polizeilichen Vorabklärungen und Erkenntnisgewinnungen wird der Ange- schuldigte A verdächtigt, mit Betäubungsmitteln, z.B. Kokain, im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG, also dem 'schweren Fall', zu handeln. Die Voraussetzungen zur Anordnungen von Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 3 BÜPF wären gegeben. Bei dieser angeordneten und zulässigen Überwachung stellt sich nun heraus, dass der Ange- schuldigte A, neben seinen Drogengeschäften, einen schwunghaften Handel mit Mitteln zu Dopingzwecken betreibt (Zufallsfund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF). Die ursprüng- lich angeordneten verdeckten Massnahmen ergeben, dass der Angeschuldigte A Mittel aus dem Ausland bezieht und diese hier an reglementierte Wettkampfsportler weiterverkauft, er sich also im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbar macht. Der in der Anordnungsverfü- gung aufgeführte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG kann zur Anklage gebracht werden. Somit können die im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung erlangten Erkenntnisse im Strafverfahren wegen einer Tathandlung nach Art. 11f Abs. 1verwendet werden. Die Überwachung des A ergibt weiter, dass eine Drittperson B, die in keiner Anordnung einer Straftat verdächtigt wird, ebenfalls an den Drogenhandelsgeschäften von A im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG beteiligt ist. Ebenfalls wird gleichzeitig bekannt, dass B dieselben Handels- geschäfte mit Dopingmitteln betreibt wie A. Der Zufallsfund des Drogenhandels bei B ist gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF verwertbar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese erfüllt, steht der Verwendung der Erkenntnisse zu den Handelsgeschäften mit Dopingmitteln nichts mehr im Wege. Diese würden dann wiederum als Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a gelten. 8.1.2 Polizeiaufgaben und BÜPF Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Zufallsfunden (andere straf- bare Handlungen) nach BÜPF nicht gegeben, gibt es trotzdem Möglichkeiten, ohne Bewilli- gungsverfahren nach BÜPF, im Bereich der Dopingkriminalität die Kommunikationsverbin- dungen der einzelnen Beteiligten mit anderen Mitteln und Möglichkeiten (wenn auch nur in beschränkter Form) zu ermitteln353. fonüberwachung und verdeckter Ermittlung wurden im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung angeglichen, vgl. BBl 2006 1257. Für die Dopingbekämpfung hiesse dies also, dass keine Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung, betreffend strafbaren Doping-Tathandlungen, mehr verwendet werden dürften. 352 ausführlich dazu, HANSJAKOB, 2002, Kommentare zu den Art. 4 und 8 353 die Möglichkeit des Zugriffs auf öffentlich zugängliche Verzeichnisse wie CD-Rom's oder Internetseiten werden hier ausgeklammert Dopingbekämpfung in der Schweiz 52 Die Anbieter von Fernmeldediensten sind verpflichtet u.a. den Kantons- und Stadtpolizeien zur Erfüllung von Polizeiaufgaben gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b BÜPF Daten über bestimm- te354 Fernmeldeanschlüsse zu liefern. Dies dürfte vorallem die Mobiltelefonanschlüsse betref- fen. Sie müssen folgende Informationen liefern: a. Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilneh- mers355 b. Adressierungselemente nach Art. 3 Bst. f des Fernmeldegesetzes356, 357 c. Art der Anschlüsse358 Wer innerhalb der erwähnten Polizeidienststellen für die Anfragen zuständig ist, ist im BÜPF nicht geregelt. Die Daten können beim DBA359 des UVEK mittels Gesuch abgerufen werden. Wer z.B. von der Polizeibehörde die Daten beim Dienst abrufen kann, ist diesem namentlich zu melden und nur denjenigen möglich360, 361. Eine Auskunftsanfrage beim Dienst über die Basisinformationen der Teilnehmeranschlüsse gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a - c (z.B. Rufnummer Festnetz) kostet (Stand 20. April 2004) vier Franken362. Die Abfrage erfolg über eine passwortgeschützte Internetseite (www.ccis.admin.ch) beim Dienst für Besondere Aufgaben. 8.2 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Verdeckten Ermittlung? Am 01. Januar 2005 trat in der Schweiz das Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 in Kraft363. Es gilt sowohl für Strafverfahren der Kantone und auch für jene des Bundes364. Der Gesetzgeber bezweckt beim Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung, mit Angehöri- gen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), in das krimi- nelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklä- ren365, 366. Das BVE kennt in Artikel 4 zur Anordnung der Verdeckten Ermittlung ähnliche nachfolgende Voraussetzungen wie das BÜPF:367 354 der Wortlaut 'bestimmte' Fernmeldeanschlüsse weist darauf hin, dass Suchanfragen, die eine unbestimmte Anzahl von Anschlüssen betreffen, wie z.B. alle Abonnenten in einer bestimmten Gemeinde usw. unzuläs- sig sind; vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 266 355 Art. 14 Abs. 1 lit. a BÜPF 356 Art. 14 Abs. 1 lit. b BÜPF 357 Art. 3 Bst. f FMG (Fernmeldegesetz, SR 784.10) f. Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern; 358 Art. 14 Abs. 1 lit. c BÜPF; mitzuteilen ist, ob es sich um einen analogen oder digitalen Festanschluss oder um einen Mobilanschluss handelt; vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 268 359 Der Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) ist dem UVEK (Generalsekretariat) administrativ unterstellt. Er koordiniert die Ausführung der Überwachungsmassnahmen und leitet die Anordnungen der Strafverfol- gungsbehörden an die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten weiter. 360 HANSJAKOB, 2002, Seite 268 361 Bei der Kapo LU ist der Workflow geregelt, d.h. dass es bei der Kripo eine beschränkte Anzahl von User gibt, die entsprechende Auskünfte einholen können. Die User-Berechtigung ist über den Operativen Dienst der Kripo einzuholen; vgl. Mail-Antwort von Rüttimann F., C Op D Kripo LU, vom 12. Februar 2007 362 http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_115_1/a2.html; Art. 2 der Vo über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, SR 780.115.1 363 SR 312.8, kurz BVE; verfassungsmässige Grundlage in Art. 123 BV 'Strafrecht' 364 Art. 2 BVE 'Geltungsbereich' 365 Art. 1 BVE 'Zweck' 366 ähnlich KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 340; 'von Beamten des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) tätig sind, vorgenommene Ermittlun- gen' 367 vgl. Kapitel 8.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 53 a. bestimmte Tatsachen den Verdacht368 begründen, besonders schwere Straftaten369 sei- en begangen worden oder sollen voraussichtlich begangen werden und370 b. andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden371 c. zur Verfolgung einer im Deliktskatalog aufgeführten Straftat372 Der Deliktskatalog umfasst (zusammengefasst) Straftaten gegen das Strafgesetzbuch373, das Militärstrafgesetz374, das Kriegsmaterialgesetz375, das Atomgesetz376, das Betäubungsmittel- gesetz377, das Güterkontrollgesetz378, das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkom- men und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen379 und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer380. Das BVE nennt in seinen Voraussetzungen, respektive dem Deliktskatalog das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht. Somit ist die Verdeckte Ermittlung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Es bleibt die Frage zu klären, wären Erkenntnisse in Sachen Massnahmen gegen das Doping in einem Verfahren zu verwenden, die als Zufallsfunde im Sinne von Art. 21 BVE von der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler (bei einer verdeckten Ermittlung im Strafverfahren381) festgestellt wurden, verwertbar? Das Gesetz (Art. 21 Abs. 1 BVE) verpflichtet die Ermittlerin oder den Ermittler, im Rahmen ihrer ordnungsgemässen Auftragserfüllung, beim Erkennen von anderen strafbaren Handlun- gen als die in der Anordnungsverfügung aufgeführten, diese seiner Führungsperson382 (meist Polizeioffizier) mitzuteilen. Es besteht somit eine Meldepflicht des verdeckten Ermittlers aller von ihm festgestellten strafbaren Handlungen gegenüber seiner Führungsperson. Die Ver- wendung der durch die verdeckte Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse ist jedoch nur zuläs- sig, wenn weiterhin der Verdacht auf eine Straftat besteht, gegen die auch eine verdeckte Er- 368 Die Schwelle des Verdachts liegt bei Verdeckten Ermittlungen tiefer als bei Überwachungsmassnahmen im Sinne des BÜPF. HANSJAKOB begründet dies damit, dass das BVE Strukturermittlungen ausserhalb ei- nes Strafverfahrens ermöglicht, bei Verdachtslagen also, die nicht ausreichen würden, ein Strafverfahren zu eröffnen (HANSJAKOB in ZStrR, 2004, S. 100f). Weiter ergäbe sich aus Art. 4 BVE, dass sich der Ver- dacht nicht gegen eine bestimmte Person richten muss und dass er sich nicht auf bereits begangene, son- dern auch auf bloss geplante Straftaten beziehen darf, vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006 369 Nach HANSJAKOB ist zur Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von 'besonders schwere Straftaten' immer in zwei Schritten vorzugehen. Zuerst ist zu prüfen, ob es sich bei der konkreten Tat um eine Kata- logtat nach Art. 4 Abs. 2 BVE handelt. Danach ist als zweiter Schritt bei Delikten nach Art. 4 Abs. 2 BVE mit grosser Bandbreite (z.B. Art. 139 StGB 'Diebstahl' oder Art. 160 StGB 'Hehlerei') zusätzlich zu prüfen, ob es sich innerhalb der Deliktskategorie um ein besonders schweres Delikt, also um einen besonders schweren Diebstahl oder eine besonders schwere Hehlerei handelt. Gewisse Straftaten aus dem Deliktska- talog (z.B. Art. 112 StGB 'Mord') sind immer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a 'besonders schwer', vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006 370 Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE 371 Art. 4 Abs. 1 lit. b BVE; Subsidiaritätsprinzip 372 Art. 4 Abs. 2 BVE 373 Art. 4 Abs. 2 lit. a BVE; SR 311.0 374 Art. 4 Abs. 2 lit. b BVE, SR 321.0 375 Art. 4 Abs. 2 lit. c BVE; SR 514.51 376 Art. 4 Abs. 2 lit. d BVE; SR 732.0 377 Art. 4 Abs. 2 lit. e BVE; SR 812.121 Im BetmG sind dies die Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2, Art. 20 Ziff. 1 zweiter Satz 378 Art. 4 Abs. 2 lit. f BVE; SR 946.202 379 Art. 4 Abs. 2 lit. g BVE; SR 211.221.31 380 Art. 4 Abs. 2 lit. h BVE; SR 142.20 381 HANSJAKOB, ZStrR, 2004, Seite 112 382 Art. 11 BVE Dopingbekämpfung in der Schweiz 54 mittlung angeordnet werden könnte383. Da aber strafbare Handlungen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht im Deliktskatalog nach Art. 4 Abs. 2 aufge- führt sind, können die gewonnenen Erkenntnisse betreffend den Zufallsfunden nicht verwen- det werden384. Jedoch ist das zuständige Polizeikommando, respektive die Führungsperson verpflichtet, ge- mäss Art. 12 BVE Erkenntnisse die sich aus den Berichten des verdeckten Ermittlers betref- fend einem Verbrechen oder Vergehen ergeben, der zuständigen Behörde zu melden und an- zuzeigen385. Die Verwendung der Erkenntnisse gegen den Angeschuldigten durch die Straf- verfolgungsbehörden sind aber ausgeschlossen, weil, wie bereits vorgängig erwähnt, es sich beim Doping-Straftatbestand nicht um eine Katalogtat handelt386, 387. HAENNI vertritt die Meinung, dass Zufallsfunde bei der verdeckten Ermittlung auch dann ver- wendet werden dürfen, wenn es sich nicht nur um Zufallsfunde als Katalogtaten bei der in der Anordnungsverfügung genannten Person handelt. Die Norm von Art. 21 BVE sei dahinge- hend zu verstehen, dass immer dann, wenn bei einem Verfahrensende eine Straftat bewiesen ist, zu deren Verfolgung eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden können, die Zu- fallsfunde auch in Bezug auf alle übrigen Straftaten, der in der Anordnungsverfügung genann- ten Person, verwertet werden dürfen. Weiter führt der genannte Autor aus, dass auch gegen nicht in der Anordnungsverfügung genannte Personen Zufallsfunde verwertet werden können, wenn gegen sie auch eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden könnte. Nach der Auffas- sung von HAENNI dürfen nicht nur Katalogtaten aufgegriffen werden, sondern bei Verdacht auf eine Katalogtat können ebenfalls die Erkenntnisse in Bezug auf andere Straftaten verwen- det werden388. Somit könnten, aufgrund der von HAENNI vertretenen Meinung, Zufallsfunde aus verdeckten Ermittlungen die strafbare Doping-Sachverhalte betreffen, verwendet werden, wenn eine anordnungsfähige Straftat bewiesen ist. Ähnlich wäre, nach Meinung von HAENNI, die Verwendung von Zufallsfunden geregelt, wenn es um Zufallsfunde einer nicht in der An- ordnungsverfügung genannten Person handelt. Hier müsste ebenfalls der Verdacht auf eine Katalogtat bestehen, dass Erkenntnisse in Bezug auf andere Straftaten (z.B. Doping- Strafbestimmung) verwendet werden dürfen. 8.3 Einziehung Die Artikel 11b bis Art. 11f von Kapitel Vb des Bundesgesetzes über die Förderung von Tur- nen und Sport enthalten keine gesetzlichen Bestimmungen zum oder über den Einzug von Dopingmitteln oder weiteren Gegenständen für die Anwendung von Dopingmethoden. Von daher gelangen die üblichen allgemeinrechtlichen Grundlagen der Einziehung389 im Sin- ne von Art. 69 StGB 'Sicherungseinziehung'390 zur Anwendung391. 383 Art. 21 Abs. 2 BVE 384 ähnlich Art. 295 E StPO 'Zufallsfunde', BBl 2006 1480, vgl. Gesetzestext im Anhang 1.2 385 Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BVE 386 vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006; ähnlich auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 75.30a, 2005, Seite 388 387 Auf die Frage, ob ein Scheinkauf von Dopingmitteln, ähnlich wie im Bereich des Drogenkleinhandels ('Ameisenhandel') auch möglich wäre, kann hier im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen wer- den. 388 HAENNI, in Kriminalistik, Nr. 4/2005, Seite 252; anderer Meinung HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 28. März 2007 389 Das KRIMINALISTIK LEXIKON definiert den Einzug als, der in einem Strafverfahren von einem Gericht als Strafe oder (Sicherungs-) Massnahme angeordnete Entzug des Eigentums an Gegenständen (Sachen oder Rechten), die mit einer Straftat in Verbindung stehen; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 89 390 Gesetzestext vgl. Anhang 1.3 dieser Arbeit 391 Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB führte zu keiner materiellen Änderung gegenüber alt Art. 58 StGB; vgl. HANSJAKOB, SCHMITT, SOLLBERGER, 2004, Seite 75; Einzig der Wortlaut "Der Richter..." wur- de durch "Das Gericht..." ersetzt. Dopingbekämpfung in der Schweiz 55 Die Sicherungseinziehung von Mitteln zu Dopingzwecken, der Herstellung von Dopingmittel dienenden Gegenständen oder der zur Anwendung von Dopingmethoden verwendeten Gerät- schaften ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person möglich392. Die allgemeinen Ausführungen zur Sicherungseinziehung besagten, dass zunächst eine An- lasstat vorausgesetzt wird393. Diese muss objektiv und subjektiv tatbestandsmässig und rechts- widrig im Sinne von Art. 11f. BGTS sein394. Die erforderliche Voraussetzung der Anlasstat und der Zusammenhang zu einem Delikt wird, wie bereits oben ausgeführt, dadurch einge- schränkt, dass ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person auch Gegenstände eingezogen werden können, die zu einer Straftat bestimmt waren395. Weiter ist die Siche- rungseinziehung auch dann anzuordnen, wenn die Täterschaft unbekannt bleibt oder im Aus- land gehandelt hat. Kommen Gegenstände, die als Beweismittel396 von Bedeutung sein können oder sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für die Einziehung in Betracht, so kann im Kanton Luzern der Besitzer aufgefordert werden, diese herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten397. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen sind nicht verpflichtet, Gegenstände, die im Zu- sammenhang mit dem abzuklärenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen und über den sie das Zeugnis verweigern könnten, herauszugeben398. Wird die Herausgabe der Gegenstände verweigert oder ist deren Inhaber nicht bekannt, kann der zuständige Untersuchungsrichter die Beschlagnahme399 anordnen400, 401. Die Beschlagnahme ist eine Massnahme die verhindern soll, dass der Beschuldigte die Einziehung vereiteln kann, indem er Sachen veräussert oder sonst wie beiseite schafft402. Zusammenfassend kann für den Kanton Luzern gesagt werden, dass der Einziehung, sowohl die Beschlagnahme, als auch die (bereits erwähnte403) vorläufige Verwahrung vorausgehen. *** 392 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 27; vgl. auch HAENNI, 2006, Seite 12, mit Verweis auf BOHNENBLUST et al. 393 HUG in DONATSCH et al., 2006, Seite 157 394 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 27 395 HUG in DONATSCH et al., 2006, Seite 158; ähnlich auch HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006, nach dessen Ansicht die Beschlagnahme von Dopingmitteln auch dann zulässig ist, weil eine Ein- ziehung auch dann möglich ist, wenn sich niemand strafbar macht. 396 Beweismittel sind bewegliche und unbewegliche Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisob- jekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.2, 2005, Seiten 340f.; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 45, demnach Beweismittel Mittel zum Nachweis von Fakten und Ereignissen sind, die im Strafprozess die Tatsachen und Erfahrungssätze, die den Richter in seiner Überzeugungsbildung bestimmen, nachweisen sollen. 397 § 114 Abs. 1 StPO LU 398 § 114 Abs. 3 StPO LU 399 Die Beschlagnahme bezieht sich auf die Sicherstellung von Gegenständen, wie Urkunden, Verbrechens- werkzeuge und Verbrechenserlös. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, durch welche Sachen der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staates zu bestimmten Zwecken unterworfen werden. Die Beschlagnahme ist schon bei blossem Verdacht deliktischen Handelns möglich, weil zum Zeitpunkt ihrer Anordnung noch gar nicht sicher feststeht, ob eine Straftat begangen worden sei, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.1, 2005, Seite 340 400 § 115 Abs. 1 StPO LU; vgl. auch HAUSER, SCHWERI HARTMANN, Kapitel 69.29, 2005, Seite 347 401 gesetzliche Regelungen in Sachen Beschlagname im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung (BBl 2006 1467) vgl. Anhang 1.2 dieser Arbeit 402 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.18, 2005, Seite 344 403 vgl. Kapitel 7.2 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 56 ANHÄNGE Anhang 1 Anhang 1.1 Ausschnitt aus dem Gesetz über die Kantonspolizei (SRL Nr. 350) § 14 Durchsuchung von Personen 1 Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn a. dies nach dem Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten oder einer dritten Person erforderlich scheint, b. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gege- ben sind, c. der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen, d. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist, e. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand be- findet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2 Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden. § 15 Durchsuchung von Sachen 1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss § 14 durchsucht werden darf, b. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich fest- gehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist. 2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden. § 16 Polizeigewahrsam 1 Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn a. sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden, b. dies zur Verhinderung oder der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist, c. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung erforderlich ist 2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist. 3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 57 Anhang 1.2 Ausschnitt aus dem Entwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung 5. Titel: Zwangsmassnahmen 7. Kapitel: Beschlagnahme Art. 262 Grundsatz (auszugsweise) 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. ... c. ... d. einzuziehen sind. 2 ... 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei und auch Private Gegenstände und Vermö- genswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. Art. 263 Einschränkungen (auszugsweise) 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. ... 2 ... 3 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Ver- mögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor. Art. 264 Herausgabepflicht (auszugsweise) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die be- schlagnahmt werden sollen, herauszugeben. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweige- rung berechtigt sind. 2 ... 3 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzu- nehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln wür- de. 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen 1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 277 Zufallsfunde 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser strafbaren Handlungen eine Überwachung hätte ange- ordnet werden dürfen. Dopingbekämpfung in der Schweiz 58 2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwa- chung dieser Person erfüllt sind. 3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwa- chung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. 4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfah- rensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwa- chung verwendet werden. 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung Art. 295 Zufallsfunde 1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere als die in der Anordnung genannte Straftat hindeuten, dürfen verwendet werden, wenn zur Aufklärung der neue ent- deckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Die Staatsanwaltschaft ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Ge- nehmigungsverfahren ein. Dopingbekämpfung in der Schweiz 59 Anhang 1.3 Ausschnitt aus dem Ersten Buch, Erster Teil: Verbrechen und Vergehen, des Strafge- setzbuches 5. Einziehung Art. 69 Sicherungseinziehung 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Ein- ziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 60 Anhang 2 Für den Dopingmittelmissbrauch benötigen Athleten eine Vielzahl von Berater und Helfer die sie mit Tipps und Tricks beim Konsum von verbotenen leistungssteigernden Mitteln und Me- thoden unterstützen. KÖRNER zählt einige dieser von Sportlern gestellten Fragen auf404: - Welche Mittel rufen bei meinem Körper welche Wirkungen und Nebenwirkungen hervor? - Wie können indizierte Dopingmittel durch wirksame nicht indizierte Substanzen er- setzt werden, bzw. chemisch so abgewandelt werden, dass sie nicht mehr unter die Verbotsliste fallen? - Wie bekomme ich bei einem geringen Entdeckungsrisiko wo, wann, welche Doping- mittel, und wo lagere ich diese Mittel? - In welcher Dosierung setze ich die Mittel wie, wo, wann und wie lange ein und recht- zeitig wieder ab? - Wie vermeide ich gesundheitliche Risiken und Schäden? - Wie verhindere ich den Nachweis eingenommener Mittel? - Wo bekomme ich Reinigungsmittel her, die meine Körperflüssigkeiten oder Haare von indizierten Stoffen reinwaschen? - Wie erhalte ich rechtzeitig Nachricht, so dass sich Trainingskontrollen405 als nicht überraschend bzw. erfolglos erweisen? - Wer hält wo für mich rechtzeitig warmes Fremdurin bereit bzw. wie befestige ich die Behältnisse an meinem Körper? - Wie kann ich erkennbare körperliche Veränderungen behandeln und verschleiern? - Wie kann ich ungewöhnliche Leistungssteigerungen bzw. Leistungssprünge überzeu- gend erklären? - Wie kann durch Gemeinschaftsabreden eine absolute Verschwiegenheit der Helfer und Mitwisser garantiert werden? - Wie erläutere ich im Falle der Entdeckung meine angebliche Ahnungslosigkeit und verlagere die Verantwortung auf Dritte? - usw... 404 KÖRNER, 2003, Seite 101 405 Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgen; vgl. WADA-Code, An- hang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsche Version, Seite 58 Dopingbekämpfung in der Schweiz 61 Anhang 3 Schreiben an 28 Polizeikommandi der Schweiz und nachfolgende Antworten (Anhang 3.1) Dopingbekämpfung in der Schweiz 62 Anhang 3.1 Anfragen an die Kommandos der Schweizer Kantonspolizeien und der Städte Bern und Zürich betreffend der Anzahl Anzeigen nach Art. 11f Korps 2002 2003 2004 2005 2006 Bemerkung AG 1406 3407 3408 3409 1410 Antwort-Schreiben vom 08. Januar AI 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 06. Januar 2007 AR 0 1411 0 0 0 Antwort-Mail vom 11. Januar 2007 BE 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 19. Januar 2007 BL BS 406 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1942, Arzt, verschreiben des Medikaments 'Genotropin' trotz Wissen darum, dass Patient (zweiter Beanzeigter in diesem Fall) Mit- tel zu Dopingzwecken verwendet; und in der Schweiz wohnhafter italienischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1966, Einfuhr von 'Genotropin' über Stassenzollamt, Kontrolle durch Zoll wegen Verdacht Weitergabehandlungen, Bodybuilder, gab an, nur Eigenkonsum betrieben zu haben 407 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1965, via Internet in den USA Anabolika zum Eigengebrauch bestellt, Kontrolle der Paketsendung durch das Zollinspek- torat Basel, kein Verdacht auf Handel mit dem Medikament Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1960, Einfuhr von Medikamenten zur Gewichtssteigerung, Eigenkonsum, betreibt weder Spitzensport noch Bodybuilding Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1961, Einfuhr von einem in den USA bestellten Anabolikum zum Eigenkonsum, Sendung durch den Zoll kontrolliert und beschlagnahmt, betreibt kein reglementierten Wettkampfsport 408 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1965, Verdacht, Dopingmittel in Thailand bestellt und illegal einzuführen, Postsendung durch das Zollinspektorat Zürich kontrolliert, weitere Dopingmittel bei der Hausdurchsuchung gefunden, gab an, zwischen 1999 - 2001 aktiv als Bodybuilder an Wettkämpfen teilgenommen und verbotene Substanzen eingenommen zu haben Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1969, zu Dopingzwecken via Internet im Ausland verschiedene Substanzen (u.a. Winstrol Depot, Nandrolone Decanoate) bestellt, kein polizeilicher Handel mit Dopingmittel nachweisbar Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1947, Einfuhr von 60 Tabletten Stimulanzien aus Kanada, Kontrolle der Paketsendung durch das Zollinspektorat Zürich, Handel nicht vorgesehen, jedoch vereinzelte Weitergaben zur Probe an Kollegen 409 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1953, und Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1956, Einfuhr von 600 Kapseln DHEA (anaboles Steroid) auf dem Postweg aus Schweden, Kontrolle der Postsendung durch das Zollinspektorat Zürich, DA Post, gaben an, das DHEA von einer Heilpraktikerin aus Deutschland aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Wechseljahrprobleme) verschrieben bekommen zu haben, kein Betreiben von wettkampfmässigem Leistungssport Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1944, versuchte Einfuhr von über das Internet bestellten Medikamenten aus dem Ausland (u.a. 15 Tabletten Clenbuterol NIHFI 0,02mg), gab an, Medikamente zum Eigengebrauch bestellt zu haben (Gewichtsabnahme und keine Verwendung als Dopingmittel) Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1963, bestellte via Internet-Forum 50 Ampullen 'Testosterone Enantate' zum Eigengebrauch, Kontrolle Briefpostsendung durch Zollinspektorat Zürich, gab an, trotz jahrelangem Fitnesstraining den Muskelaufbau fördern zu wollen 410 Schweizer Staatsangehöriger; Jahrgang 1975, versuchte Arzneimittel und pharmazeutische Präparate (Testoviron Depot und Clenbuterol) aus Thailand via Luftweg (Post) in die Schweiz einzuführen, Kontrolle der Sendung durch das Zollinspektorat Zürich, gab an, für Eigengebrauch gekauft und kommerzieller Handel nie betrieben zu haben, gleichzeitige Beanzeigung wegen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG 411 Schweizer Staatsangehöriger, 43-jährig, Berufsunteroffizier, ehem. Spitzensportler, beteuerte bei den Einvernahmen, früher "sauber" gewesen zu sein, Sicherstellung von im Internet bestellten Dopingmitteln (Oxabol, Testobol, DHEA-25 und Animal Stak) durch Zollinspektorat Basel und zuständigkeitshalber an die Kapo AR weitergeleitet Dopingbekämpfung in der Schweiz 63 FR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 25.01.2007 GE 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 13. März 2007 GL 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 GR 0 0 0 2412 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007413 JU LU 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 03. Januar 2007 NE 0 6414 3415 3416 3417 Antwort-Mail vom 16. Januar 2007 412 insgesamt drei beanzeigte Personen wegen Anabolika 413 teilt einleitend mit, dass es leider nicht sehr viele Fälle sind; 1999 hat die Kapo GR eine Person wegen Anabolika beanzeigt 414 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1972, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Chiasso abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler seit 1 ½ Jahren Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Chiasso abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Französischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1962, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Zürich abgefangen, Bestellauftrag über einen Freund, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall D: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1982, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, Nachforschungen über Vermittlungen hinsichtlich anaboler Produkte in einem Fitness-Studio, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall E: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, Untersuchung im Suchtstoff-Milieu hat zur Aufdeckung von Kauf und Verkauf von Anabolika geführt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall F: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Untersuchung im Suchtgift-Milieu hat zur Aufdeckung von Kauf und Verbrauch von Anabolikum geführt, Eigenkon- sum als Fitness- und Kraftsportler 415 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1982, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Afghanischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1985, Kauf und Besitz von Anabolikum, Kauf in der Stadt Biel von einem unbekannten Verkäufer, bei einer Verhaftung erfasstes Produkt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Bemerkung: Die in der obigen Fussnote aufgeführten Fälle D bis F sind durch die Kapo NE für die Jahre 2003 und 2004 erfasst (jeweils selbes Aktenzeichen für beide Jahre pro Fall). Auf eine Erfassung für das Jahr 2004 habe ich verzichtet. Weitere Angaben dazu teilte die Kapo NE nicht mit. 416 Fall A: Französischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fit- ness- und Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1971, bei einer Durchsuchung aufgefundenes, anaboles Produkt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1955, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, die Funktion als Heimdirektor missbraucht um Anabolika zu bestellen, das für einige ernst erkrankte Patienten bestimmt war, mit dem Ziel sie aufzuputschen und es weiter, ohne medizinische Absicht weiterzuverkaufen 417 Fall A: Türkischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1981, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, im Rahmen anderer Vergehen festgestellte Anabolikumkäufe bei Reisen in die Türkei, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall B: Syrischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Umgang mit Anabolika, Anabolika bei einer Intervention in dessen Appartement entdeckt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Dopingbekämpfung in der Schweiz 64 NW 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 OW 0 0 0 0 0 Antwort-Fax vom 08. Januar 2007 SBE418 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 30. Januar 2007 SG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 17. Januar 2007 SH 1419 0 0 2420 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 SO 0 0 0 1421 2422 Antwort-Schreiben vom 17. Januar 2007 SZ 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 20. Januar 2007423 SZH424 0 2425 1426 1427 0 Antwort-Mail vom 12. Januar 2007428 TG 1429 0 0 1430 3431 Antwort-Mail vom 04. Januar 2007432 TI Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Umgang mit Anabolika, Anabolika bei einer Durchsuchung in dessen Appartement entdeckt, Eigenkonsum als Sport- ler 418 Stadtpolizei Bern 419 Deutsche Staatsangehörige (w), Jahrgang 1975, wft. in Deutschland, Einfuhr von Anabolika beim Zollamt Bargen (SH), nicht angemeldet, wettkampfmässige Bodybuilde- rin, vom Sportarzt verschrieben, Verfahren eingestellt 420 Fall A: Deutscher Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, wft. in der Schweiz, Verdacht Handel mit Anabolika von unbekannter Herkunft, wettkampfmässiger Bodybuilder Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1973, wft. in der Schweiz, Einfuhr von Medikament ('Naposim') aus Österreich, bzw. Deutschland (Bestellung Internet), gab gesundheitliche Probleme an 421 Beanzeiger (m), Jahrgang 1975, Bestellung von Testosteron zum Eigengebrauch (3 Monate) von Deutschland via Internet, keine Wettkampfteilnahme, bei der Einfuhr Kontrolle des Pakets beim Zollinspektorat Basel 422 Fall A: Beanzeigter (m), Jahrgang 1968, versuchte Einfuhr per Post eines pflanzlichen Mittels (Sirup) aus Tschechien (Frau), Bestellung über Internet für seinen lungen- kranken Vater, gab an, nicht auf die Anbieteradresse geachtet und lediglich um ein Muster gebeten zu haben Fall B: Beanzeigter (m), Jahrgang 1959, seit 30 Jahren hobbymässiger Bodybuilder, bestellte via Internet das Mittel zum Eigengebrauch, nachdem er in einer einschlägigen Zeitschrift für Bodybuilder entnommen habe, dass das Mittel in den USA verboten sei, dass das Mittel in der Schweiz auch verboten sei, habe er dem entsprechenden Arti- kel nicht entnehmen können, keine Veranstaltungs- und Wettbewerbsteilnahme mit anderen Personen, kein Vereinsmitglied 423 teilt mit, dass ein bekanntes Verfahren eines Wettkampfsportlers direkt über das zuständige Bezirksamt und nicht über die Polizei lief 424 Stadtpolizei Zürich 425 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1972, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika zwecks Bodybuilding, bestellt im Internet Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika, unbekannten Zwecks, bestellt im Internet 426 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika aus Thailand, zwecks Bodybuilding 427 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika aus Thailand, zwecks Bodybuilding 428 teilt einleitend mit, dass durch die Stapo ZH in der obgenannten Zeitspanne nur wenige Fälle erfasst sind 429 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1977, aufgrund einer Sicherstellung beim Zoll in Genf nach Bestellung in den USA, Eigenkonsum 430 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1986, wegen Einfuhr von Doping und Belieferung eines Fitnesscenters 431 Fall A: Anzeigen gegen zwei Schweizer Staatsangehörige mit den Jahrgängen 1986 und 1976 wegen Handel mit Doping und Verkauf in Fitness-Center Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, nach Anzeige von 'Swissmedic' aufgrund von Sicherstellungen von Testosteron und Stanozolol (beides sogenannte 'anabole Steroide'; vgl. DOPINGINFO, Kapitel Anabole Steroide, Seite 1ff.) am Flughafen Zürich 432 teilt einleitend mit, dass die Kapo TG 'relativ' wenig Fälle zu bearbeiten hatte Dopingbekämpfung in der Schweiz 65 UR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 02. Januar 2007 VD VS 0 2433 1434 1435 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007436 ZG 0 1437 1438 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007439 ZH 7440 2441 5442 3443 2444 Antwort-Schreiben vom 01. Februar 2007445 Total 10 16 14 17 11 433 Fall A: Handel von Anabolika zwischen den Jahren 2001 und 2003 Fall B: Verkauf von Anabolika zwischen 1998 und 2003 434 Versuch zur Einfuhr von Steroid Ananboltabletten zum Eigengebrauch 435 im Rahmen eines Fitnesscenters für ca. 100'000.- (Verkaufspreis) Anabolika festgestellt 436 die Kapo VS teilt mit, dass sie im Jahre 2001 ebenfalls eine Anzeige wegen Verkauf von Anabolika im Rahmen eines Fitness Shops erstellt hat 437 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1966, Einfuhr von vier Postsendungen aus Thailand von insgesamt 4000 Tabletten Dianabol (anaboles Steroid) zum Eigengebrauch (Einnahme der Präparate zur Steigerung seines Wohlbefindens, damit er mit möglichst geringem Trainingsaufwand ein Maximum an körperlicher Leistung / Aussehen er- reichen kann), in Thailand ca. sFr.66.- pro / 1000 Tabletten bezahlt 438 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1984, Einfuhr von 1000 Tabletten 'Anabol Tablets Methandienoe' zum Preis von 230 Euro, via Internet im Ausland bestellt, für den Eigengebrauch, beabsichtigte die Wirkung des Präparats zu testen 439 Zuger Polizei teilt ergänzend mit, dass eine Nachfrage beim Untersuchungsrichteramt Zug ergab, dass bei der genannten Untersuchungsstelle diesbezüglich direkt Anzeigen eingereicht wurden 440 6 Schweizer, 1 Ausländer; davon wohnhaft in der Schweiz 6 Personen und eine in Polen; Jahrgänge 1946 - 1978; bei fünf kein reglementierter Wettkampfsport im Sinne des fraglichen Bundesgesetzes, bei einem keine Angaben; Bestellart: 4 über Internet, 1 Telefon; Einfuhr: 3 Briefpost, 3 Luftpost, 1 persönlich; Herkunft: 1 Slowenien, 3 USA, 1 Polen, 1 Belgien, 1 Unbekannt; Verwendung: 1 Weitergabe, 4 Eigengebrauch, 1 keine Angaben; keine Gewerbsmässigkeit 441 2 Schweizer; Jahrgänge 1968 und 1972; kein reglementierter Wettkampfsport (Kraftsport/Bodybuilding); Bestellart: Internet; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: USA; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit 442 5 Schweizer, 1 Deutscher; alle in der Schweiz wohnhaft; Jahrgänge 1965 - 1980; Sportart: Kraftsportler, Bodybuilding, Bikerennen; Bestellart: 4 Internet, 1 durch Kollegin; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: 2 Thailand, 1 USA, 1 Deutschland, 1 Unbekannt; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit 443 2 Schweizer; Jahrgänge: 1973 und 1974; Sportart: 2 Kraftsport/Muskelaufbau und 1 Bodybuilding; Bestellart: Internet; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: 1 China, 1 Thailand, 1 Holland; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit; Bemerkung: 1 Fall noch nicht rapportiert, Handel 444 2 Schweizer, 1 Tunesier, 1 Dominikaner, 1 Italiener; alle in der Schweiz wohnhaft; Jahrgänge 1965 - 1983; Sportart: Bodybuilding; Bestellart: Internet, 2 in der Schweiz erworben; Verwendung: 2 Handel, Eigengebrauch; Eigengebrauch: 3 nein, 2 bestritten 445 die Kapo ZH teilt einleitend mit, dass sie keine eigentliche Dopingstatistik führt. Die von ihr mitgeteilten Zahlen und Auswertungen berufen sich lediglich auf den Such- begriff 'Bundesgesetz über die Förderung von Turen und Sport'. Unter dem Suchbegriff 'Anabolika' sind in der Zeitspanne von 2002 bis 2007 ca. 180 Dokumente im Sys- tem der Kapo ZH abgelegt. Diese wurden nicht gesichtet, weshalb die Aussagekraft der übermittelten Tabelle nicht abschliessend ist. Dopingbekämpfung in der Schweiz 66 Anfragen an die Kommandos der Schweizer Kantonspolizeien und der Städte Bern und Zürich betreffend der Anzahl Berichte nach Art. 11f Korps 2002 2003 2004 2005 2006 Bemerkung AG 0 0 2446 0 1447 Antwort-Schreiben vom 08. Januar 2007 AI 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 06. Januar 2007 AR 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 11. Januar 2007 BE 0 1448 1449 1450 0 Antwort-Mail vom 19. Januar 2007451 BL BS FR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 25.01.2007 GE 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 13. März 2007 GL 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 GR 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 JU LU 1452 1453 2454 2455 1456 Antwort-Mail vom 03. Januar 2007 446 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Fitnessinstruktor, Vollzugsbericht über koordinierte Hausdurchsuchung i.S. BGTS, Sicherstellung von Computer Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1970, Vollzugsbericht über Hausdurchsuchung wegen dringendem Verdacht Widerhandlung HMG und BGTS, Sicherstel- lungen von mehreren Computern 447 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Vollzugsbericht über den Fund eines verdächtigen weissen Pulvers anlässlich einer Verkehrskontrolle, Analyse ergab, dass es sich um das Dopingmittel 'Ephedrin' handelte 448 Slowakischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, Import von 50 Schachteln 'Spiropent comprimidos' in einer an den Angeschuldigten adressierten Postsendung, verkehrte in Bodybuilding-Kreisen, bestritt den Tatbestand, ist inzwischen wieder in sein Heimatland zurückgekehrt 449 (Verdacht 03.12.2004) Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1973, kam während des Trainings im Fitness-Studio zu einer Adresse in Wien (A) wo dieser via Internet verschiedene Male die Dopingmittel 'Testex Elmu Prolongatum', 'Sinstrol', 'Anabol Tablets', 'Clomipen' zum Eigengebrauch bestellte 450 (Verdacht 10.05.2005) identische Person wie am 03.12.2004 451 Die Kapo BE teilt einleitend mit, dass generell in Berichtsform rapportiert wurde in allen Fällen wurden die Tatverdächtigen anhand der verdächtigen Postsendungen ermittelt daneben verzeichnete die die Kapo BE folgende Tatbestände gegen das Heilmittelgesetz: 2003 - 1 Tatbestand; 2004 - 4 Tatbestände; 2005 - 3 Tatbestände und 2006 - 1 Tatbestand 452 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Verdacht des Handels mit Dopingmitteln usw. 453 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1953, Einfuhr von Dopingmittel (Biosteron) via Postsendung über den Flughafen Zürich-Kloten aus Polen, gab an, die Zulassungs- pflicht des Präparats abklären zu wollen 454 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Zürich) von 51 im Internet bestellten Ampullen 'Testosteron Propionat 50mg' von Griechenland, Eigengebrauch als Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Sportmasseur, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Zürich) von 50 im Internet bestellten Ampullen 'Testosteron Enanthate 250mg' von Griechenland, Eigengebrauch als Bodybuilder 455 Fall A: Türkischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1971, wft. in der Schweiz, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Basel) von im Internet bestelltem Testosteron aus Deutschland, Eigengebrauch als Kraftsportler Dopingbekämpfung in der Schweiz 67 NE 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 16. Januar 2007 NW 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 OW 0 0 0 0 0 Antwort-Fax vom 08. Januar 2007 SBE457 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 30. Januar 2007 SG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 17. Januar 2007 SH 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 SO 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 17. Januar 2007 SZ 0 0 0 1458 0 Antwort-Schreiben vom 20. Januar 2007 SZH459 0 0 0 0 2460 Antwort-Mail vom 12. Januar 2007 TG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 04. Januar 2007 TI UR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 02. Januar 2007 VD VS 0 2 1 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007 ZG 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007 ZH 0 0 0 0 3 Antwort-Schreiben vom 01. Februar 2007 Total 1 4 6 4 7 Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Einfuhr (Briefpostsendung, Zollamt Zürich) aus Tschechien von 10 Blisterverpackungen à 10 Tabletten 'Clenbuterol NIHFI 2.02mg', anlässlich einer Hausdurchsuchung 91 Tabletten 'Stanabol Tablet' (10mg Stanozolol) aufgefunden, lediglich besitzt und nicht konsumiert zu haben, Fitness- Sportler 456 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Radrennprofi, anlässlich einer Hausdurchsuchung werden verbotene Dopingpräparate 'Primobolan' (Ampulle, Anabolikum), bestreitet den Konsum, will nur besitzt haben 457 Stadtpolizei Bern 458 Leumundsbericht über eine 'Privatperson', die von Zollbehörden beschuldigt wurde, via Internet Dopingmittel bestellt zu haben, Angeschuldigter gab bei der Befragung zu verstehen, dass es sich nicht um verbotene Substanzen gehandelt und er diese lediglich für den Privatgebrauch als Kraftsportler bestellt hätte, unbekannter Verfahrensaus- gang 459 Stadtpolizei Zürich 460 Fall A: Italienischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Sicherstellung von Anabolika anlässlich einer Hausdurchsuchung, bestellt im Internet, zwecks Bodybuilding Fall B: Tunesischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1983, Sicherstellung von Anabolika in einen Personenwagen anlässlich einer Verkehrskontrolle, gekauft in Zürich

    Grösse: 434 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    UZH Publikation A4

    zugesichert, dass die Antworten streng ver- traulich behandelt und anonymisiert ausgewertet werden.

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 07.09.2017

    pdf

    • Dokument

    NFP_67_Schlussbericht.pdf

    Microsoft Word - NFP67_BASS_Schlussbericht_V4_final.docx BÜRO FÜR ARBEITS- UND SOZIALPOLITISCHE STUDIEN BASS AG KONSUMSTRASSE 20 . CH-3007 BERN . TEL +41 (0)31 380 60 80 . FAX +41 (0)31 398 33 63 INFO@BUEROBASS.CH . WWW.BUEROBASS.CH Entscheidungen am Lebensende NFP 67 «Lebensende» Empirischer Teil der Projekte der rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Luzern und Zürich Entwicklung, Durchführung und Analyse leitfadengestützter Interviews Forschungsbeitrag zuhanden Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Luzern Prof. Dr. Regina Kiener, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Zürich Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Luzern Prof. Dr. Andreas U. Gerber, Institut für Biomedizinische Ethik, Universität Zürich Iris Graf, Peter Stettler, Kilian Künzi, Anja Gafner, Désirée Waibel, Markus Flück Bern, 10. Juli 2014 Zitiervorschlag: Iris Graf / Peter Stettler / Kilian Künzi et al., Entscheidungen am Lebensende in der Schweiz, sozial-empirische Studie nach Konzept und im Auftrag von: Regina Aebi-Müller / Bianka Dörr / Andreas U. Gerber / Daniel Hürlimann / Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Catherine Waldenmeyer, Bern 2014 I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Zusammenfassung III 1 Ausgangslage und Fragestellung 1 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 2 2.1 Zielgruppen, Untersuchungsstichprobe 2 2.2 Durchführung der Interviews 2 2.3 Realisiertes Sample 3 2.3.1 Übersicht über die durchgeführten Interviews 3 2.3.2 Überlegungen zur Güte des Samples 6 2.4 Auswertung der Gespräche 7 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 10 3.1 Seitens Patient/innen und Angehöriger 10 3.1.1 Patient/in fällt keinen Entscheid 10 3.1.2 Patientenwille ist nicht eindeutig 11 3.1.3 Patientenentscheid scheint nicht vertrauenswürdig 12 3.1.4 Schwierigkeiten beim Einbezug von Angehörigen 13 3.2 Seitens Institutionen, Ärzt/innen und Pflegepersonal 18 3.2.1 Viel Entscheidungsmacht bei Ärzt/innen 18 3.2.2 Gesprächsdefizite und mangelhafte Gesprächsführung 25 3.2.3 Team ist uneinig 27 3.2.4 Spital- oder Abteilungskultur ist problematisch 28 3.2.5 Fehlende Ressourcen 30 3.2.6 Informationsfluss und Schnittstellen 32 3.2.7 Umgang mit Sterbewünschen und Sterbehilfeorganisationen 37 3.3 Schwierigkeiten in der Interaktion zwischen Patient/innen und Ärzt/innen 39 3.4 Erschwerender äusserer Faktor: Zeitdruck 43 3.5 Tendenz, zugunsten von Therapien zu entscheiden 44 3.6 Grosse Unterschiede zwischen Personen und Institutionen 46 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 48 4.1 Von Interviewpersonen als urteilsfähig eingeschätzte Patient/innen 48 4.2 Von Interviewpersonen als urteilsunfähig eingeschätzte Patient/innen 50 4.3 Medizinische Fachpersonen 53 4.3.1 Rolle der Ärzt/innen 53 4.3.2 Rolle des Teams 57 4.3.3 Medizinische Fachpersonen ausserhalb des behandelnden Teams 59 4.4 Spezialisierte Stellen und Fachpersonen 61 II 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 62 5.1 Richtlinien und Empfehlungen 62 5.2 (Informelle) Standardvorgehen 63 5.3 Weitere Einflussfaktoren 63 5.3.1 Medizinische Einschätzung 63 5.3.2 Situation der Patientinnen und Patienten 65 5.3.3 Kostenüberlegungen 66 5.3.4 Juristische Aspekte 68 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 71 6.1 Urteilsfähigkeit 71 6.1.1 Anlässe zur Überprüfung der Urteilsfähigkeit 71 6.1.2 Vorgehen zur Beurteilung der Urteils(un)fähigkeit 72 6.1.3 Schwierigkeiten bei Lebensendentscheiden in Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit 73 6.1.4 Beizug von psychiatrischen oder geriatrischen Spezialisten/innen 74 6.2 Patientenverfügung 75 6.2.1 Umgang mit Patientenverfügungen im medizinischen Alltag 75 6.2.2 Funktion der Patientenverfügung bei Entscheidungen am Lebensende 76 6.2.3 Schwierigkeiten von Patientenverfügungen 77 7 Neues Erwachsenenschutzrecht 80 7.1 Wissensstand über das neue Recht und Einfluss desselben auf die Praxis 80 7.2 Einschätzung / Beurteilung des neuen Rechts durch das medizinische Personal 81 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 84 8.1 Institutionalisierte Gesprächs- und Entscheidungsgefässe 84 8.2 Kommunikation und Gesprächsbereitschaft 87 8.3 Dokumentation 90 8.4 Aus- und Weiterbildung 91 8.5 Verbesserungsvorschläge 92 9 Literaturverzeichnis 95 10 Anhang 96 10.1 Angaben der Gesprächspartner/innen betreffend Patientenverfügungen 96 10.2 Anschreiben der Interviewpartner/innen 98 10.3 Topic-List der Interviews 100 10.4 Codesystem 107 Zusammenfassung III Zusammenfassung Ausgangslage und Fragestellung Im Rahmen des Nationalen Forschungspro- gramms 67 «Lebensende» arbeiten die Rechts- wissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Zürich und Luzern an zwei Forschungsprojekten, die sich auf die juristische Klärung der Entschei- dungsprozesse im Bereich Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch konzentrieren. Be- standteil beider Projekte ist eine empirische Un- tersuchung dazu, wie diese Entscheidungspro- zesse am Lebensende in Spitälern, Pflegeheimen, Hospizen oder auch Hausarztpraxen ablaufen und welche Probleme dabei auftauchen können. Ziel der Untersuchung war eine breite Abde- ckung der verschiedenen möglichen Problemla- gen. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Erfahrungen der Betroffenen in Bezug auf fol- gende Themenbereiche: ■ Schwierigkeiten und Konfliktsituationen ■ Involvierte Akteure ■ Entscheidungsgrundlagen ■ Urteils(un)fähigkeit, Patientenverfügungen ■ Einfluss des neuen Erwachsenenschutzrechts ■ Good Practices Vorgehen Durchgeführt wurden 45 semistrukturierte Inter- views mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Pfle- gefachpersonen in verschiedenen Settings und aus unterschiedlichen Fachgebieten (Hausarzt- praxis, Fachärzte und Pflegende im Akutbereich, medizinisches und pflegerisches Personal in Heimen). Die Stichprobenbildung erfolgte nach den Methoden des Theoretical Samplings, um die Situation in der Schweiz möglichst gut abzu- bilden. Die Gespräche wurden vollständig transkribiert und inhaltsanalytisch ausgewertet. 12 Gespräche wurden als «zentrale Fälle» voll- ständig codiert und ausgewertet, die verblei- benden 33 Interviews wurden teilweise codiert und für ergänzende Erkenntnisse und Blickwin- kel hinzugezogen. Schwierigkeiten, Konfliktsituationen Nicht alle Entscheidungen am Lebensende wer- den von den Gesprächspartner/innen als prob- lematisch oder schwierig erlebt. Konfliktsituatio- nen und schwierige Entscheidungsprozesse kön- nen durch verschiedene personenbezogene, institutionsspezifische oder externe Faktoren entstehen. Seitens der Patient/innen sind es insbesondere fehlende Gesprächsbereitschaft oder Entscheidungsunwilligkeit, ambivalente und wechselnde Entscheide oder nicht vertrau- enswürdige Entscheidungen, welche dem medi- zinischen und pflegerischen Personal Schwierig- keiten bereiten. Dasselbe gilt für die Angehöri- gen, wobei hier auch fehlende Erreichbarkeit, mangelnde Kenntnisse über den Willen der Pati- ent/innen, Überforderung und Uneinigkeit unter den einbezogenen Angehörigen sowie deren (z.T. eigennützige) Beeinflussung der Patient/in- nen als erschwerende Faktoren hinzukommen. Ärztinnen und Ärzte sind bei vielen Lebensen- dentscheidungen zentrale Akteure. Sie über- nehmen dabei aber nicht immer eine neutrale Rolle, wenn sie den Entscheidungsprozess struk- turieren und Patient/innen informieren und bera- ten. Immer wieder verweisen Interviewpersonen darauf, dass viel Entscheidungsmacht und Ein- fluss bei den Ärztinnen und Ärzten liegt, was jedoch nicht durchwegs als problematisch emp- funden wird. Es kommt durchaus vor, dass Me- diziner/innen ohne Konsultation der Patient/in- nen oder Angehörigen über die Angemessenheit einer Behandlung, einer Therapie oder den Re- animationsstatus eigenmächtig entscheiden. Grundsätzlich befinden sich medizinische Fach- personen in einem schwierigen Spannungsfeld zwischen der Beratung von Patient/innen und einer Einflussnahme, bei der die eigenen Vorstel- lungen oder Interessen im Vordergrund stehen. Einerseits können Ärzt/innen ihren Einfluss zu- gunsten der Patient/innen nutzen, andererseits kann es für Patient/innen schwierig sein, sich eine unvoreingenommene Meinung zu bilden oder ihre Interessen gegen diejenigen der Ärzt/innen durchzusetzen. Fehlende Kommunikation, mangelhafte Ge- sprächsführung, Konflikte innerhalb des Teams (zwischen Ärzt/innen und Pflegepersonal oder aufgrund von Unzufriedenheit mit der hierarchi- schen Strukturierung der Entscheidungskompe- tenzen), ungenügender Informationsfluss an den Schnittstellen, aber auch externe Faktoren wie Zeitmangel, fehlende Ressourcen oder kulturelle Unterschiede können ebenfalls zu Konfliktsitua- tionen führen. Involvierte Akteure Ärztinnen und Ärzte sind bei Lebensendent- scheiden meistens Dreh- und Angelpunkt. Sie bestimmen das Vorgehen in Zusammenhang mit Lebensendentscheiden, häufig sind sie es, die den Entscheidungsprozess überhaupt erst auslö- sen. Der Einfluss der Pflege auf Lebensendentscheide und die Gestaltung der Entscheidungsprozesse ist – zumindest in Akutspitälern – in der Regel deutlich kleiner. Einige Ärzt/innen involvieren die Pflegefachpersonen standardmässig und führen gemeinsame Diskussionen, andere beziehen Pflegende gar nicht oder nur ab und zu ein. Zusammenfassung IV Als urteilsfähig eingestufte Patient/innen werden in der Regel in die Entscheidungen miteinbezo- gen – in Alters- und Pflegeheimen werden die Vorstellungen der Bewohner/innen in Bezug auf das Lebensende z.B. oft im Rahmen von Ein- trittsgesprächen geklärt. Üblicherweise werden dabei auch Angehörige in die Entscheidungspro- zesse einbezogen. Sind die Patient/innen nicht urteilsfähig, ent- scheiden die Ärzt/innen bisweilen eigenmächtig, z.B. aufgrund einer Notfallsituation. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, werden in der Re- gel die Angehörigen involviert – je nach Arzt und Setting können Art und Umfang dieses Einbezugs stark variieren. Dasselbe gilt für den Einbezug von urteilsunfähigen Patient/innen (z.B. durch Aussagen oder Signale). Spezialisierte Stellen oder Fachpersonen, die explizit für schwierige Situationen in Zusam- menhang mit dem Lebensende oder medizini- schen Entscheidungen zuständig sind (z.B. Ethikkommission, Ombudsstelle, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Seelsorger), wer- den von den Interviewpersonen sehr selten ein- bezogen. Entscheidungsgrundlagen Die meisten Interviewpersonen geben an, dass sie über keine spezifischen Richtlinien oder schriftlichen Empfehlungen bezüglich Entschei- dungen am Lebensende verfügen. Die nicht- medizinischen Aspekte solcher Entscheidungen werden von den Institutionen Grossteils nicht geregelt. Einzelne Aspekte (Kommunikation mit Patient/innen, Regelungen zum Reanimations- status etc.), die auch für Entscheidungen am Lebensende relevant sein können, sind aber teilweise in anderen Dokumenten festgehalten. Dennoch gibt es einige Richtlinien und Empfeh- lungen, die den Interviewpersonen als Leitlinien dienen (z.B. palliative Richtlinien, Pflegekonzep- te) sowie Standardvorgehen, die sich in den Institutionen etabliert haben (z.B. routinemässi- ge Eintrittsabklärungen zu Reanimationsstatus /Patientenverfügung, Klärung von Arbeitstei- lung, gemeinsame Rapporte etc.). Für die Entscheide am Lebensende ist neben der medizinischen Einschätzung auch die soziale Situation der Patient/innen (Alter, familiäre und kulturelle/religiöse Aspekte) und die Frage nach der Lebensqualität zentral. Der Grossteil der Befragten ist der Meinung, dass Kostenüberle- gungen keinen Einfluss auf die von ihnen ge- troffenen Lebensendentscheide haben. Der all- gemeine Kostendruck ist dennoch spürbar; ins- besondere bei Haus- und Heimärzt/innen be- steht diesbezüglich Skepsis gegenüber den Akutspitälern. Juristische Überlegungen spielen ebenfalls keine zentrale Rolle: Im Selbstver- ständnis der Rolle als Arzt, Ärztin oder Pflegende sind juristische Aspekte den medizinischen oder dem (vermeintlichen) Patientenwohl unterge- ordnet. Urteils(un)fähigkeit und Patienten- verfügung Die Angaben der Interviewpersonen lassen den Schluss zu, dass auf die Frage, wann die Urteils- fähigkeit einer Person im medizinischen Alltag überprüft werden soll, keine standardisierte Antwort existiert. In der Praxis wird die Urteilsfä- higkeit nicht bei jedem anstehenden Behand- lungsentscheid explizit überprüft, sondern nur, wenn dazu besonderer Anlass besteht, z.B. wenn der Behandlungsverzicht voraussichtlich zum Tod führt, bei elektiven Eingriffen, bei ex- pliziten Sterbewünschen oder wenn konkrete Indikatoren für die Urteilsunfähigkeit vorliegen (psychische Störungen, Demenz etc.). Die sachliche Einschätzung der Urteilsfähigkeit wird mehrheitlich als schwierig bezeichnet. Bei medizinischen Behandlungsentscheiden wird je- doch dazu selten auf psychiatrische oder geriat- rische Expertisen zurückgegriffen. Dies ist eher der Fall, wenn grössere Rechtsgeschäfte oder nicht nachvollziehbare Sterbewünsche vorliegen. Der Umgang mit Patientenverfügungen ist für die grosse Mehrheit der Gesprächspartner/innen insofern eine alltägliche Sache, als sie schon mit Patientenverfügungen zu tun hatten und deren grundsätzliche Funktion kennen. Allerdings liegt heute offenbar nur bei einem kleinen Teil der Patienten/innen eine Patientenverfügung vor. Die Gespräche zeigen, dass nur in seltenen Fäl- len aus Patientenverfügungen direkt der Wille von Patient/innen abgelesen und die entspre- chenden Entscheidungen umgesetzt werden. Häufig sind Patientenverfügungen aus Sicht der Ärzt/innen nicht direkt umsetzbar, weil sie z.B. zu wenig konkret sind oder zu wenig auf die aktuelle Situation passen. In solchen Fällen wer- den sie als ein Indikator für den Patientenwillen, neben mehreren anderen Informationsquellen für die Entscheidungsfindung genutzt. Patien- tenverfügungen können dem medizinischen Personal aber auch dazu dienen, einen Entscheid gegenüber Angehörigen zu begründen (und den Patientenwillen durchzusetzen), oder um sich im Falle einer Behandlungsverweigerung rechtlich abzusichern. Schwierigkeiten der Patientenverfügungen wer- den darin gesehen, dass den Patient/innen die medizinischen Implikationen zu wenig bewusst sind, der Wille der Patient/innen nicht prospektiv eingeschätzt werden kann und instabil ist, oder aber im entscheidenden Moment nicht verfüg- Zusammenfassung V bar ist (z.B. in Notfällen oder auf der Intensivsta- tion). Insgesamt ist in den Gesprächen viel Skep- sis seitens des medizinischen Personals gegen- über den Patientenverfügungen zu spüren. Dies kann sowohl als Erfüllung der Sorgfaltspflicht interpretiert, aber auch als Abwehrhaltung ge- genüber dieser Form der Patientenautonomie verstanden werden. Erwachsenenschutzrecht Die Interviewpersonen wurden dazu befragt, inwiefern das neue Erwachsenenschutzrecht einen Einfluss auf die Praxis im Bereich der Le- bensendentscheide hat. Der Wissensstand über die neuen Bestimmungen ist sehr unterschiedlich und nicht überall (korrekt) vorhanden. Auffällig ist, dass sämtliche Pflegende und fast die gesam- te Ärzteschaft aus dem Langzeitbereich gut informiert sind, während die nur teilweise oder gar nicht Informierten schwerpunktmässig bei der Ärzteschaft im Akutbereich oder in Haus- arztpraxen zu finden sind. In der Grundversorgung und im Akutbereich wird zwar eine quantitative Zunahme der Patien- tenverfügungen festgestellt, was dazu führt, dass Entscheide zum Lebensende häufiger the- matisiert werden. In der Praxis hat sich jedoch bislang nichts wesentlich geändert. Im Bereich der Langzeitpflege haben die Neuerungen durchaus zu Veränderungen geführt, indem z.B. Patient/innen seitens der Institutionen das Aus- füllen einer Patientenverfügung empfohlen wird und sie dabei enger begleitet / unterstützt wer- den oder freiheitsbeschränkende Massnahmen regelmässiger und seriöser überprüft werden. Die Befragten schätzen das neue Erwachsenen- schutzrecht insgesamt als positiv ein, da es zu mehr Klarheit und Handlungssicherheit führt, bei der Vertretung auf diejenigen Personen fokus- siert, die tatsächlich mit den Patient/innen in engem Kontakt stehen (und nicht nur der for- male Verwandtschaftsgrad zählt), und weil Fra- gen nach dem «Wie» am Lebensende enttabui- siert und Gespräche darüber gefördert werden. Kritische Punkte werden ausschliesslich von Ärzt/innen genannt, darunter die Überforderung der Vertretungsperson, mangelnde Kenntnisse des Patientenwillens oder eigennützige Ent- scheidungen von Angehörigen oder eine allzu starke Patientenautonomie. Good Practices Wie können Entscheidungsprozesse am Lebens- ende strukturiert und unterstützt werden, um Konflikte zu vermeiden und Schwierigkeiten abzufedern? Aus den Gesprächen geht hervor, dass Good Practices auf verschiedenen Ebenen verankert sein müssen. Dazu gehören institutio- nalisierte Entscheidungsgefässe und Austausch- plattformen zur Vor- und/oder Nachbereitung von Lebensendsituationen (Fallbesprechungen, Nachbesprechungen, interdisziplinäre Sitzungen etc.). Ein wichtiger Punkt ist auch die Ge- sprächsbereitschaft und die Art und Weise, wie mit Patient/innen, Angehörigen und innerhalb des Teams kommuniziert und informiert wird. Konsensentscheide werden von den Interview- personen sehr positiv bewertet. Zentral ist auch der Informationsfluss an den Schnittstellen (zwi- schen Institutionen und Personen) – Vorausset- zung dafür ist u.a. eine gute Dokumentation und die einfache Verfügbarkeit der relevanten Dokumente z.B. in Notfallsituationen. Während Pflegefachpersonen sich bereits wäh- rend der Ausbildung schwerpunktmässig mit Themen wie Kommunikation und Beziehungen zu Patient/innen auseinandersetzen, scheint dieser Bereich bei der medizinischen Ausbildung trotz einiger Veränderungen in den letzten Jah- ren noch immer relativ wenig Raum einzuneh- men. Welche Weiter- und Fortbildungen in die- sem Themenbereich angeboten und von Vorge- setzten vorgeschlagen werden, hängt offenbar stark von Institutionen und den jeweiligen Vor- gesetzten ab. Verbesserungsbedarf sehen die Interviewperso- nen insbesondere im Bereich der Kommunikati- on, nicht nur was die Gesprächsführung anbe- trifft, sondern auch die Gesprächsbereitschaft und die interdisziplinäre bzw. interinstitutionelle Zusammenarbeit. Darüber hinaus wird auch ein Sensibilisierungsbedarf bei den Ärzt/innen ge- nannt, was Lebensendentscheide und ethische Fragen betrifft. Auch Patient/innen müssten mehr für das Thema sensibilisiert werden. Spezi- fische Verbesserungsvorschläge wurden für die Patientenverfügungen gemacht (einheitliches Ablage- bzw. Dokumentationssystem, Patient/in- nen systematisch nach ihrer Verfügung fragen). 1 Ausgangslage und Fragestellung 1 1 Ausgangslage und Fragestellung Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 67 «Lebensende» (NFP 67) des Schweizerischen Natio- nalfonds (SNF) erarbeiten die Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Luzern und Zürich zwei Forschungsprojekte: ■ «Regulierung von Entscheidungen am Lebensende in Kliniken, Pflegeheimen und Hospizen: Menschen- rechtliche Massstäbe und verwaltungsrechtliche Instrumente»: Projektverantwortliche: Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Universität Luzern / Prof. Dr. Regina Kiener, Universität Zürich Projektmitarbeiter: Dr. Daniel Hürlimann ■ «Selbstbestimmung am Lebensende im Schweizer Recht: Eine kritische Auseinandersetzung mit der rechtlichen Pflicht, selber entscheiden zu müssen» Projektverantwortliche: Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, Universität Luzern Projektmitarbeiterinnen: Dr. Bianka Dörr Bühlmann, Catherine Waldenmeyer, MLaw Im Fokus der erwähnten Projekte steht die Analyse von Prozessen und Entscheidungen im Bereich Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch, mit denen sich betroffene Personen (Ärzte, Pflege- personal, Patienten, Angehörige) konfrontiert sehen und die rechtlich möglichst sauber geklärt sein müs- sen (Schwerpunkt des NFP-Ausführungsplans «4.3 Regelungen und Handlungsvorschläge»). Ein Teil der Analyse bildet bei beiden Projekten eine empirische Untersuchung bei den Betroffenen. Es soll empirisch untersucht werden, «wie die tatsächlichen Entscheidprozesse am Lebensende in Spitälern, Pflegeheimen oder Hospizen ablaufen und welche Probleme dabei auftauchen können». Folgende Schwerpunkte wurden für die empirische Untersuchung festgelegt: - Welche Schwierigkeiten und Konfliktsituationen entstehen bei Entscheidungsprozessen am Lebensende? - Wer wird in den Entscheidungsprozess involviert, mit welchen Rollen und Verantwortlichkeiten? - Auf welche Richtlinien und Empfehlungen stützen sich die Entscheidungen? Welche Faktoren haben einen Einfluss auf die Entscheidungen? - Wie sehen die Prozesse zur Überprüfung der Urteilsfähigkeit aus? Welche Erfahrungen werden mit Pati- entenverfügungen (PV) gemacht? - Welchen Einfluss hat das neue Erwachsenenschutzrecht auf die Praxis? - Was sind Good Practices? Wo gibt es Verbesserungsbedarf? Mit der Durchführung des empirischen Teils der Projekte wurde das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) betraut. Im Rahmen verschiedener Diskussionen zwischen den Projektpartnern wurden folgende Dimensionen der empirischen Erhebung festgelegt: ■ Die Erhebung fokussiert auf das Lebensende in einer medizinischen oder sozial-medizinischen Instituti- on. Nicht miteinbezogen wird das Lebensende zu Hause. ■ Die Zielgruppen der Erhebung bilden Ärzt/innen und Pflegepersonal. ■ Angestrebt wird keine statistische Repräsentativität, sondern eine Abdeckung der verschiedenen mögli- chen Problemlagen. 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 2 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 2.1 Zielgruppen, Untersuchungsstichprobe Zielgruppen der Untersuchung bilden Ärzt/ innen sowie Pflegepersonal in verschiedenen institutio- nellen oder organisatorischen Settings: (1) Hausärzte (freie Praxis), (2) Spitalärzte/-pflegende (auf Palli- ativstationen, Onkologie etc.), (3) Ärzte/Pflegende in anderen Institutionen (Pflegeheime, Hospizen). Bei der Stichprobebildung und der Verteilung auf die verschiedenen Settings wird nach dem Ansatz des Theoretical Sampling vorgegangen (vgl. Abschnitt 2.2). Aus den verschiedenen Institutionstypen und - merkmalen, z.B. Universitätsspital, kleines Bezirksspital, Pflegeheim, Sterbehospiz; Standort etc.) wurde im Rahmen der Stichprobenbildung von den Projektpartnern eine bewusste Auswahl von Adressaten getrof- fen, die «das Feld» möglichst gut abbilden. Es handelt sich demnach nicht um ein methodisches Vorgehen, das eine statistische Repräsentativität anstrebt. Daher lassen die Ergebnisse keine quantitativen Aussagen zu. Als Zielgrössen wurden eine Befragungsdauer von rund 2 Stunden und eine Gesamtsumme von 45 Tiefe- ninterviews avisiert. Je nach aus den Gesprächsergebnissen hervorgehender «Sättigung» konnte die Anzahl zwischen den Settings angepasst werden. Die grobe Verteilung auf die verschiedenen Zielgruppen wurde wie folgt festgelegt: - 10 Hausärzt/innen - 15 Spezialärzt/innen und 5 Pflegende im Akutbereich - 10 Ärzt/innen und 5 Pflegende aus Heimen und Hospizen aus der deutschen, französischen und italienischen Schweiz. Das am Ende realisierte Sample wird in Abschnitt 2.3 dargestellt. 2.2 Durchführung der Interviews Zum Einsatz kam eine qualitativ-rekonstruktive Herangehensweise im Rahmen von Face-to-face- Gesprächen. Mit Hilfe der qualitativ-rekonstruktiven Herangehensweise liessen sich die typischen Problemstellungen rekonstruieren, die den Akteuren in den Spitälern oder Heimen in Zusammenhang mit Entscheiden zum Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch am Lebensende von «Patienten» entgegentraten. Gleich- zeitig liessen sich mittels der Rekonstruktion von Entscheidprozessen Relevanz- und Legitimationsmuster herausarbeiten, welche die Handlungen des medizinischen Personals leiten. Damit konnte auch geklärt werden, wie rechtliche Aspekte durch die Akteure in diese Entscheidprozesse einbezogen werden. Mittels einer Kombination von semistrukturiertem Interview und narrativer Fragetechnik (vgl. z.B. Flick 2007) wurde eine Annäherung an die alltäglichen Praxen in Zusammenhang mit Behandlungsverzicht und Behandlungsabbruch erreicht. Die Auswahl der Interviewpartner/innen orientierte sich wie erwähnt am Prinzip des Theoretical Sampling (Glaser/Strauss 1998). Die Analyse der Interviewdaten zielte insbe- sondere auf die Rekonstruktion (vgl. Bohnsack 2008) der typischen Problemstellungen und handlungslei- tenden Relevanz- und Legitimationsmuster ab. Ziel war die Herausarbeitung einer empirisch gesättigten Typologie von Problemstellungen und der in der Praxis real vorkommenden Entscheidprozessen der medizinischen Entscheidungsträger/innen. Das Erhebungsinstrument bestand aus einer Einstiegsfrage und einer Themenliste («Topic List», vgl. Anhang). Die Themen wurden auf der Grundlage der vorgegebenen Fragestellungen und verschiedener 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 3 Unterlagen/Literatur (Tan/Chin 2011, Streckeisen 2001, Aebi-Müller 2013, Bosshard 2005, Gerber 2009, Wittwer et al. 2010, Wyler 2009) erarbeitet. Im Gespräch wurden sie als Input eingegeben, falls sie nicht vom Gesprächspartner/von der Gesprächspartnerin selbst angesprochen wurden. Im Rahmen der Leitfa- dengespräche konnten gewisse zentrale Fragen zusätzlich in standardisierter Form gestellt werden. Die jeweils rund 2-stündigen Interviews fanden, inklusive Pretestphase, im Zeitraum von Mai 2013 bis Januar 2014 statt. Auswertung: Die Gespräche wurden, entsprechend dem methodischen Ansatz des Theoretical Sampling, fortlaufend vollständig transkribiert und im Anschluss mit dem Software-Tool MAXQDA inhaltsanalytisch ausgewertet (vgl. Abschnitt 2.4). 2.3 Realisiertes Sample 2.3.1 Übersicht über die durchgeführten Interviews Auswahl der Interviewpersonen Die Auswahl der Interviewpersonen wurde nach mehreren Kriterien/Merkmalen vorgenommen. Ent- sprechend der Methode des Theoretical Samplings wurden dabei Kriterien verwendet, bei denen davon ausgegangen werden konnte, dass sie zu kontrastierenden Fällen führen – also zu Interviews, in denen über möglichst unterschiedliche Problemstellungen und Handlungsweisen berichtet wird. Dadurch sollte eine möglichst hohe empirische Sättigung erreicht werden: ■ Kategorie der medizinischen Leistungserbringer: Wie bereits erläutert, wurde im Vorfeld der empi- rischen Untersuchung festgelegt, wie sich die Interviews in etwa auf Ärzt/innen und Pflegende in Spitä- lern, Hausärzt/innen sowie Ärzt/innen und Pflegende in Alters- und Pflegeheimen aufteilen sollen (vgl. Abschnitt 2.1). Diese Richtwerte wurden im Projektverlauf angepasst, da in den verschiedenen Kategorien nicht in gleich grossem Masse eine Sättigung beobachtet werden konnte. Insbesondere wurde die Zahl der Spezialärzt/innen an Spitälern aus mehreren Gründen ausgeweitet: Erstens konnten mit den Spital- ärzt/innen und -pflegenden ein breiteres Spektrum an Fachbereichen abgedeckt werden (die z.T. nach sehr unterschiedlichen «Logiken» funktionieren und mit unterschiedlichen Problemstellungen konfrontiert sind). Zweitens wurde im Verlauf der geführten Interviews deutlich, dass in den Spitälern diversere, rele- vante Probleme als in Hausarztpraxen und Pflegeheimen entstehen. Drittens handelt es sich bei Heim- ärzt/innen häufig gleichzeitig um Hausärzt/innen, wodurch in mehreren Gesprächen sowohl Fälle und Schwierigkeiten in der Arztpraxis als auch in Alters- und Pflegeheimen thematisiert wurden. ■ Institutionsart: Bei der Institutionsart wurde (abgesehen von den unterschiedlichen Institutionsarten, die sich ohnehin aus der Kategorisierung der medizinischen Leistungserbringer ergeben) darauf geachtet, Spitäler unterschiedlicher Grösse und Typs (Universitätsspitäler, Kantonsspitäler, Regionalspitäler, Privatspi- täler) sowie unterschiedlich organisierte Hausarztpraxen (Gemeinschaftspraxen, Einzelpraxen) einzubezie- hen. Dies, weil davon auszugehen ist, dass unterschiedliche Rahmenbedingungen und institutionelle Set- tings zu unterschiedlichen Schwierigkeiten und Handlungsmustern führen können. Da sich im Verlauf der Gespräche ausserdem zeigte, dass Schnittstellen zwischen verschiedenen Institutionen zu Problemen füh- ren können, wurde eine palliativ ausgerichtete Spitex als zusätzliche Institutionsart in die Stichprobe auf- genommen. ■ Fachbereich: Spitalärzt/innen und Pflegende in Spitälern wurden u.a. nach dem Fachbereich ausge- wählt, in dem sie tätig sind. Als relevante Fachbereiche wurden solche festgelegt, in denen medizinisches Personal nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit einer gewissen Regelmässigkeit mit Lebensendsituatio- nen konfrontiert wird. Die Fachbereiche wurden aufgrund von Einschätzungen mehrerer Spitalärzt/innen 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 4 sowie den Erkenntnissen aus den jeweils geführten Gesprächen bestimmt. Als relevante Bereiche wurden innere Medizin, Chirurgie, Anästhesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Onkologie, Orthopädie, Geriatrie und Palliative Care festgelegt. Um mehr über die Bestimmung der Urteilsfähigkeit von Patient/innen durch Psychiater/innen zu erfahren, die teilweise von somatisch tätigen Ärzt/innen in Anspruch genommen wer- den, wurde zusätzlich ein Gespräch mit einem Konsiliar- und Liaisonpsychiater geführt. ■ Funktion: Die Funktion der Interviewperson war ein weiteres Auswahlkriterium. Bei Spitalärzt/innen wurden gezielt Personen unterschiedlicher Hierarchiestufen (Assistenzärzt/innen, Oberärzt/innen, leitende Ärzt/innen und Chefärzt/innen) ausgewählt. Ausserdem wurden sowohl Ärzt/innen als auch Pflegende befragt. ■ Arbeitsort (Stadt/Land): Auch wurde mitberücksichtigt, ob eine Interviewperson eher in städtischen oder ländlichen Gegenden oder in der Agglomeration tätig ist. Damit kamen nicht nur allfällige «kulturel- le» Unterschiede zum Tragen, sondern auch (häufig mit der Grösse und Anzahl von Institutionen verbun- dene) unterschiedlich starke Vernetzungen (z.B. Kontakte zwischen Hausärzt/innen und Spitälern). Auch diese können zu einem anderen Umgang und anderen Problematiken mit der Lebensendthematik führen. ■ Sprachregion: Auch unterschiedliche Handlungsmuster aufgrund der Sprachregion sollten erfasst werden durch den Einbezug von Interviewpersonen aus der Deutschschweiz, der Romandie und dem Tessin. Zusätzlich wurde neben der Sprachregion darauf geachtet, dass verschiedene Regionen und Kan- tone innerhalb der Sprachregionen möglichst abgedeckt werden. ■ Alter der Interviewperson: Ein unterschiedlicher Umgang mit Lebensendentscheidungen ist auch aufgrund des Lebensalters der Interviewperson zu erwarten aufgrund unterschiedlicher Erfahrungen oder Ausbildungen. Entsprechend wurde bei den Interviewpersonen auf eine Durchmischung der Altersklassen geachtet. Durch einen mehrstufigen Prozess konnte gewährleistet werden, dass die wichtigen Kriterien erfüllt wer- den und fortlaufend zusätzliche Kriterien eingeführt werden konnten, die sich im Laufe der Gespräche als relevant herausstellten (z.B. Ausweitung der Fachbereiche). Bei der Suche nach den einzelnen Interviewpersonen wurde nach Personen gesucht, welche die ver- schiedenen Kriterien möglichst gut erfüllten. Teilweise wurden dafür die Kennzahlen zu Schweizer Spitäler des Bundesamts für Gesundheit (BAG 2013 für die Grösse der Institution) und Angaben des Bundesamts für Statistik zu den Raumgliederungen der Schweiz (Einteilung von Gemeinden zu Stadt, Agglomeration, Land) genutzt. Die gewünschte Interviewperson wurde nach Möglichkeit direkt angefragt (Basis: Internet- recherche), um Selektionseffekte zu vermeiden. War dies nicht möglich, wurden Interviewpersonen über deren Vorgesetzte ermittelt. Die Anfragen wurden in der Regel per E-Mail mit entsprechendem Informati- onsschreiben und Projektbeschrieb sowie per Telefon durchgeführt. Auf die Mithilfe von Fachverbänden oder anderen Organisationen beim Auswahlprozess wurde bewusst verzichtet um zu verhindern, dass in erster Linie für das Lebensendthema sensibilisierte und engagierte Interviewpersonen für die Gespräche vorgeschlagen werden. Tabelle 1 zeigt das im Rahmen der Untersuchung realisierte Interviewsample bzw. die Verteilung der verschiedenen Akteure auf die unterschiedlichen Settings. Die Interview-ID enthält die Information zur Funktion Arzt/Ärztin (A) oder Pflegende/r (P) sowie zum Ge- schlecht weiblich (W) oder männlich (M) und dient bei der Darstellung der Ergebnisse als Quellenangabe. 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 5 Tabelle 1: Durchgeführte Interviews ID Funktion Fachbereich Institutionsart Kategorie Arbeitsort Alter Sprach- region 01AW Oberärztin Geriatrie Spital (--) Akut- und Lang- zeitmedizin mittlere Stadt -- D-CH 02AM Belegarzt Onkologie Praxis / Belegarzt in Privatklinik Akutmedizin Grossstadt 60-70 J. D-CH 03AW Oberärztin Chirurgie Kantonsspital Akutmedizin kleine Stadt 30-40 J. D-CH 04AM Oberarzt Chirurgie Kantonsspital Akutmedizin Gemeinde in grosser Agglomeration 40-50 J. D-CH 05AW Heimärztin Innere Medizin / Geriatrie Alters- und Pflegeheim Langzeitpflege Gemeinde in grosser Agglomeration 60-70 J. D-CH 06AM Assistenzarzt Anästhesie (auch Notfallarzt) Unispital Akutmedizin Grossstadt 30-40 J. D-CH 07AM Hausarzt Allgemeinmedizin Praxis Grundversorgung Gemeinde in kleiner Agglomeration 60-70 J. D-CH 08PW Pflegefachfrau und Abteilungsleiterin Langzeitpflege Alters- und Pflegeheim Langzeitpflege Gemeinde in grosser Agglomeration 50-60 J. D-CH 09PW Pflegefachfrau Chirurgie Kantonsspital Akutmedizin kleine Stadt 30-40 J. D-CH 10PM Pflegefachmann Onkologie Privatspital Akutmedizin Grossstadt 30-40 J. D-CH 11PW Pflegeexpertin, Pflegefachperson Intensivmedizin / div. Fachbereiche Regionalspital Akutmedizin kleine Stadt 40-50 J. D-CH 12AM Leitender Arzt Palliativmedizin Spital (--) Akutmedizin Grossstadt 30-40 J. D-CH 13PW Pflegefachfrau Anästhesie Unispital Akutmedizin Grossstadt 30-40 J. D-CH 14AM Heimarzt Allgemeinmedizin Alters- und Pflegeheim Langzeitpflege Gemeinde in kleiner Agglomeration 60-70 J. D-CH 15PW Pflegefachperson und Leitung Palliative Care Palliativzentrum Langzeitpflege kleine Stadt 50-60 J. D-CH 16AM Hausarzt Innere Medizin Praxis Grundversorgung Gemeinde in mittlerer Agglomeration 50-60 J. D-CH 17PW Pflegeleiterin Langzeitpflege Alters- und Pflegeheim Langzeitpflege Gemeinde in kleiner Agglomeration 40-50 J. D-CH 18AM Leitender Arzt Palliativmedizin Palliativzentrum Langzeitpflege Grossstadt 40-50 J. D-CH 19AW Hausarzt Innere Medizin / Hämatologie Praxis Grundversorgung Grossstadt 40-50 J. D-CH 20AM Hausarzt Allgemeinmedizin Praxis Grundversorgung kleine ländl. Gemeinde 50-60 J. D-CH 21AM Oberarzt Kiefer- und Gesichts- chirurgie Spital (--) Akutmedizin Grossstadt 50-60 J. D-CH 22AM Hausarzt Allgemeinmedizin Praxis Grundversorgung Gemeinde in mittlerer Agglomeration 50-60 J. D-CH 23AM Chefarzt Anästhesie / Inten- sivmedizin Spital (--) Akutmedizin kleine Stadt 50-60 J. D-CH 24AM Heimarzt Allgemeinmedizin Alters- und Pflegeheim Langzeitpflege mittlere ländl. Gemeinde -- D-CH 25AM Heimarzt Allgemeinmedizin Alters- und Pflegeheim Langzeitpflege Grossstadt 50-60 J. D-CH 26AW Hausärztin Innere Medizin Praxis Grundversorgung Grossstadt 40-50 J. D-CH 27PW Pflegefachfrau Palliative Care Spitex Akut- und Lang- zeitpflege Grossstadt 50-60 J. D-CH 28AM Leitender Arzt Notfallmedizin Kantonsspital Akutmedizin grössere ländl. Gemeinde 40-50 J. D-CH 29AM Oberarzt Onkologie Unispital Akutmedizin Grossstadt 40-50 J. D-CH 30AW Oberärztin Innere Medizin Kantonsspital Akutmedizin kleine Stadt 30-40 J. D-CH 31AW Assistenzärztin Chirurgie Regionalspital Akutmedizin kleine Stadt 30-40 J. F-CH 32PW Pflegeleiterin Innere Medizin Privatspital Akutmedizin kleine Stadt 30-40 J. F-CH 33AM Leitender Arzt Orthopädie Regionalspital Akutmedizin mittlere ländl. Gemeinde 30-40 J. F-CH 34AM Hausarzt Allgemeinmedizin Praxis Grundversorgung Gemeinde in grosser Agglomeration 30-40 J. F-CH 35AW Assistenzärztin Innere Medizin Privatspital Akutmedizin Gemeinde in grosser Agglomeration 20-30 J. F-CH 36AM Leitender Arzt -- Regionalspital Akutmedizin kleine Stadt -- I-CH 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 6 ID Funktion Fachbereich Institutionsart Kategorie Arbeitsort Alter Sprach- region 37AM Hausarzt Allgemeine Innere Medizin Praxis Grundversorgung kleine Stadt 40-50 J. I-CH 38AM Hausarzt Allgemeinmedizin Praxis Grundversorgung Gemeinde in grosser Agglomeration 60-70 J. F-CH 39AW Hausärztin Allgemeinmedizin Praxis Grundversorgung kleine ländl. Gemeinde 50-60 J. F-CH 40AM Hausarzt Allgemeinmedizin / Geriatrie Praxis Grundversorgung kleine ländl. Gemeinde 60-70 J. F-CH 41AW Oberärztin Geriatrie Regionalspital Akutmedizin Gemeinde in kleiner Agglomeration 40-50 J. F-CH 42PW Pflegeleiterin Langzeitpflege Alters- und Pflegeheim Langzeitpflege kleine ländl. Gemeinde 30-40 J. F-CH 43AW Assistenzärztin Innere Medizin / Intensivmedizin Kantonsspital Akutmedizin kleine Stadt 20-30 J. D-CH 44AM Oberarzt Psychiatrie Kantonsspital Akutmedizin mittlere Stadt 40-50 J. D-CH 45AW Assistenzärztin Anästhesie / Inten- sivmedizin Kantonsspital Akutmedizin mittlere Stadt 40-50 J. D-CH Anmerkung: -- = anonymisiert, AW=Arzt/Ärztin weiblich, AM=Arzt/Ärztin männlich, PW=Pflegende/r weibl., PM=Pflegende/r männl. Quelle: Erhebung BASS Entscheidungen am Lebensende, eigene Darstellung In der nachfolgenden Tabelle 2 werden die Interviewpersonen entlang der Kriterien Versorgungskatego- rie, Funktion und Fachbereich zusammengefasst. Tabelle 2: Übersicht über die Interviews nach Versorgungskategorie, Funktion und Fachbereich Fachgebiete (Mehrfachnennungen möglich) A n za h l G es p rä ch e A llg em ei nm ed iz in In ne re M ed . C hi ru rg ie O rt ho pä di e O nk ol og ie G er ia tr ie In te ns iv m ed . A nä st he si e N ot fa llm ed . Ps yc hi at rie Pa lli at iv m ed . La ng ze itp fle ge Praxis Hausärz- te/ innen 11 11 1 Akutbereich Spezialärz- ärz- te/ innen 19 2 4 1 2 2 3 3 2 1 1 Pflegende 5 1 1 1 1 1 Heime + Hospize Ärzte/ innen 5 3 1 1 1 Pflegende 4 1 3 Spitex Pflegende 1 1 Total 45 18 5 1 3 4 4 4 2 1 4 3 Quelle: Erhebung BASS Entscheidungen am Lebensende; eigene Darstellung 2.3.2 Überlegungen zur Güte des Samples Wie aus den oben aufgeführten Tabellen ersichtlich ist, sind im realisierten Sample alle wesentlichen Hie- rarchiestufen des Fachpersonals enthalten. Ebenfalls berücksichtigt sind die wesentlichen Fachgebiete und die wesentlichen Institutionsarten. Zusätzlich konnte eine gute Abdeckung über die Altersgruppen erreicht werden. Gleiches gilt für die geografische und sprachregionale Verteilung: Insgesamt wurden 19 Kantone involviert, alle Sprachregionen, alle Landesteile sowie die unterschiedlichen Urbanitätsgrade Stadt/Agglo- meration/Land. 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 7 Eine Einschätzung, ob vorwiegend für die Thematik interessierte und sensibilisierte Personen an den Ge- sprächen teilgenommen haben, ist nicht ganz einfach. Grundsätzlich ist wie bei allen Umfragen und Inter- views (quantitativen oder qualitativen) davon auszugehen, dass eher interessierte Personen teilnehmen. Im Rahmen eines Theoretical Samplings kann dies ein Vorteil sein, zumindest solange sichergestellt ist, dass im Sample auch weniger sensibilisierte Personen und damit kontrastierende Fälle vertreten sind. Entspre- chend wurde eine grosse Bandbreite angestrebt, die auch «extreme» Fälle umfasst, und keine Erhebung von «durchschnittlichen Personen». Aus mehreren Gründen kann davon ausgegangen werden, dass eine relativ breite Abdeckung mit unterschiedlichen Fällen erreicht werden konnte: ■ Aus den Gesprächen wird deutlich, dass die Bandbreite an Sensibilisierung, Reflexion, Wissen und Handlungsweisen gross ist. Aufgrund der Gesprächsinhalte wird auch deutlich, dass sich Interviewperso- nen in der Stichprobe befinden, die sich (noch) nicht vertieft mit Lebensendentscheidungen auseinander- gesetzt haben. ■ Nur ungefähr 10 der 55 kontaktierten Personen haben die Gesprächsteilnahme abgesagt, in der Regel aus Gründen mangelnder Zeitressourcen. Die restlichen Interviewpersonen konnten durch mehrmaliges Nachfragen oder grosse Flexibilität bei Terminvorschlägen von einer Gesprächsteilnahme überzeugt wer- den. ■ Ein Grossteil der Interviewpersonen wurden vom Büro BASS ausgewählt, ohne dass im Voraus etwas über ihr Interesse bezüglich der Lebensendthematik bekannt gewesen wäre. Da nur sehr wenige Personen abgesagt haben, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Teilnehmenden nicht ausschliesslich um be- sonders sensibilisierte Personen handelt. War eine direkte Anfrage nicht möglich (das war mehrmals bei Assistenzärzt/innen und Pflegenden der Fall), wurden die Vorgesetzten kontaktiert und darum gebeten, die Anfrage an ihre Mitarbeitenden weiterzuleiten oder uns eine Interviewperson zu vermitteln. Bei diesen Anfragen wurde teilweise explizit darauf hingewiesen, dass Personen gesucht werden, die sich in Bereich Lebensende oder Medizinethik nicht besonders profiliert oder interessiert zeigen. Allerdings war hier nicht kontrollierbar, ob Vorgesetzte die von ihnen vermittelten Interviewpersonen nicht dennoch nach diesen Kriterien ausgesucht haben. ■ Bei zwei Personen wurde deutlich, dass sie ein klar artikuliertes Interesse am Thema Lebensendent- scheide hatten (eine der Personen wurde uns aus diesem Grund als Interviewpartner empfohlen) und aufgrund dessen vermutlich über eine höhere Sensibilisierung verfügten. Im Gespräch erwähnten diese allerdings keineswegs nur Good-Practice-Fälle, sondern auch problematische Situationen, die sie selbst geleitet haben. Dies deutet darauf hin, dass die Sensibilisierung zwar zu erhöhter Reflexionsfähigkeit, aber nicht zwingend auch zu Good Practices führen muss. 2.4 Auswertung der Gespräche Die rund 2-stündigen Gespräche wurden auf Tonträger aufgenommen und vollständig transkribiert. Als Grundlage für die Codierung wurde ein ausdifferenziertes Codesystem erarbeitet. Die Codierung und Auswertung der Interviews erfolgten entlang der Themen und Fragestellungen, die sich aus den beiden Forschungsprojekten an die empirische Studie stellten. Die im Rahmen der Erarbeitung der Themenliste (vgl. Anhang) unter Einbezug von Projektdokumenten (Forschungsgesuche etc.) erweiterten und verfeiner- ten Subthemen und Teilfragestellungen dienten als Raster um zu entscheiden, welche Aspekte aus den Gesprächen analysiert und vertieft werden sollten. Innerhalb der Subthemen orientierte sich die Analyse nicht mehr an vorgegebenen Kategorien, sondern am Interviewmaterial selbst: Entsprechend zum Thema zugeordnete Textstellen wurden analysiert, zwischen verschiedenen Interviewpersonen verglichen und strukturiert. Bei der Codierung und Auswertung wurde mit dem Software-Tool MAXQDA gearbeitet. 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 8 Nach einer vertieften Durchsicht der 45 Interviews wurden 12 «zentrale Fälle» vollständig codiert und ausgewertet. Erfahrungsgemäss – und das galt auch für die vorliegende Studie – können mit über 10 Interviews ein Grossteil der Problemstellungen und Themen abgedeckt werden. Die 12 ausgewählten Interviews dienten dazu, das Codesystem aufzubauen und anzupassen und die durch die zentralen Fälle abgedeckten Themen und Problemlagen herauszuarbeiten, zu analysieren und zu strukturieren. Dies er- laubte, bei der Analyse mit einer überschaubaren Anzahl von Textstellen zu arbeiten und trotzdem bereits eine hohe inhaltliche und analytische Sättigung zu erreichen. Die zentralen Fälle wurden für die Erarbei- tung einer ersten Rohfassung des Berichts verwendet und an den entsprechenden Textstellen wurde auf sämtliche zentralen Fälle verwiesen, sofern der geschilderte Aspekt im Gespräch thematisiert worden war. Die Auswahl der 12 zentralen Fälle erfolgte nach mehreren Kriterien. Einerseits wurde die Relevanz eines Interviews eingeschätzt um zu beurteilen, ob ein Gespräch überhaupt als zentraler Fall in Frage kam. Diese Einschätzung geschah aufgrund der wichtigsten im Interview genannten Punkte, die direkt nach dem Gespräch von der Interviewerin/dem Interviewer festgehalten wurden. Ein Gespräch wurde dann als besonders relevant eingeschätzt, wenn darin zu mehreren Themen wichtige inhaltliche Aussagen gemacht wurden (inhaltliche Breite), Aspekte abgedeckt wurden, die nicht durchgängig in allen Interviews genannt wurden, und von der Interviewperson Fälle oder Themen problematisiert wurden (und im Gespräch nicht vorwiegend unproblematische Fälle genannt oder ausweichende Antworten gegeben wurden). Andererseits wurde bei der Auswahl eine möglichst breite Abdeckung bezüglich Arbeitssetting ange- strebt. Dabei wurden ähnliche Kriterien berücksichtigt wie für die Auswahl der Interviewpersonen im Rahmen des theoretical samplings: ■ Institutionsart (Spital, Hausarztpraxis, Alters- und Pflegeheime / Hospize) bzw. Kategorie (Akutmedizin, Langzeitpflege, Grundversorgung) ■ Fach- bzw. Arbeitsbereich der Interviewperson (gilt insbes. für Spitalpersonal) ■ Funktion der Interviewperson ■ Arbeitsort (Stadt / Land) ■ Sprachregion ■ Alter der Interviewperson Durch die Berücksichtigung der verschiedenen Kriterien ergab sich folgende Verteilung der zentralen Fälle: ■ Institutionsart: Spitäler: 6, Arztpraxen: 2, Alters- und Pflegeheime: 3, Hospiz: 1 ■ Fach- bzw. Arbeitsbereiche:1 Chirurgie: 2, Allgemeinmedizin / innere Medizin: 4, Anästhesie: 1, Inten- sivmedizin: 1, Geriatrie: 1, Langzeitpflege: 1, Onkologie: 1, Palliativ Care: 1 ■ Funktion der Interviewperson: Assistenzärzt/innen: 3, Assistenzärzt/innen übergeordnete Ärzt/innen resp. Hausärzt/innen: 6, Pflegefachperson: 3 ■ Arbeitsort (Stadt/Land): Grossstadt: 3, kleine Stadt: 4, Gemeinde in grosser Agglomeration: 3, Gemein- de in mittlerer Agglomeration: 1, Gemeinde in kleiner Agglomeration: 1 ■ Sprachregion: Deutschschweiz: 9, lateinische Schweiz: 3 ■ Alter der Interviewperson: 60 Jahre: 3 In einem zweiten Auswertungsschritt wurden die weiteren 33 Gespräche durchgearbeitet und über- prüft, ob sich Widersprüche zu den in der Rohfassung des Berichts gemachten Aussagen oder Präzisierun- gen derselben ergaben oder ob neue wesentliche Aspekte auftauchten. Wo Ergebnisse der Analyse der 1 Es ist nur der Fachbereich angegeben, in dem die Interviewperson schwerpunktmässig arbeitet. Das schliesst nicht aus, dass die Interviewperson in mehreren Fachbereichen tätig ist oder über mehrere Facharzttitel verfügt. 2 Methodisches Vorgehen und Datengrundlage 9 nicht-zentralen Interviews eingearbeitet wurden, wurde das im Text mit einem Verweis auf das Inter- viewkürzel angegeben. Angestrebt wurde dabei eine inhaltliche Vollständigkeit (nicht eine vollständige Auflistung sämtlicher Gespräche zu sämtlichen Themen). Sämtliche weiteren Gespräche sind im Sinne einer Nicht-Falsifikation der im Bericht gemachten Aussagen berücksichtigt. Aus der sequentiellen Aufar- beitung ergibt sich, dass nicht auf alle nicht-zentralen Fälle gleich häufig verwiesen wird (es kann aber beispielhaft auf nicht-zentrale Fälle verwiesen werden, z.B. bei auffälligen Textstellen oder um deutlich zu machen, dass eine Thema mehrmals und nicht nur von einem einzelnen zentralen Fall angesprochen wur- de). Bei der nachfolgenden Darstellung der Ergebnisse verweisen in Klammern gesetzte Quellenangaben auf die einzelnen Interviews. Normaltext, z.B. (02AM), verweist auf einen der 12 zentralen Fälle, Kursiv- text, z.B. (19AW), verweist auf einen zusätzlich codierten Fall. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 10 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen Nicht alle Lebensendentscheide werden von den Interviewpersonen als schwierig oder problematisch er- lebt. Es interessiert deshalb, welche Ursachen zu schwierigen Entscheidungssituationen führen bzw. wel- che Merkmale problematische Situationen aufweisen. Im Folgenden werden die wichtigsten Ursachen und Merkmale von Entscheidungssituationen aufgeführt, die von den Interviewpersonen genannt wurden. Schwierige Entscheidungssituationen und problematische Entscheidungsprozesse können aus verschiede- nen Gründen und durch verschiedene Personen ausgelöst werden: ■ durch Patient/innen oder Angehörige (Abschnitt 3.1) ■ durch Ärzt/innen, Pflegende oder institutionsseitige Strukturen und Prozesse (Abschnitt 3.2) ■ durch die Interaktion zwischen diesen beiden Seiten (Abschnitt 3.3) In Abschnitt 3.4 werden der externe Faktor «Zeitdruck» diskutiert, in Abschnitt 3.5 die Tendenz, sich eher für als gegen Therapien zu entscheiden und in Abschnitt 3.6 die grossen Unterschiede, die zwischen ver- schiedenen Institutionen und Personen festgestellt werden können. 3.1 Seitens Patient/innen und Angehöriger 3.1.1 Patient/in fällt keinen Entscheid Auch wenn Patientinnen und Patienten urteilsfähig sind und grundsätzlich einen Lebensendentscheid treffen könnten, sind sie dazu nicht immer fähig oder willens. In den Gesprächen haben sich hauptsäch- lich zwei Situationen herauskristallisiert, in denen dies der Fall ist. Mehrere Interviewpersonen (02AM, 08PW, 34AM) berichten, dass nicht alle Patienten und Patientin- nen gesprächsbereit sind. Von Ärzt/innen offerierte Gesprächsmöglichkeiten werden nicht genutzt oder ein Gespräch wird aktiv umgangen oder verweigert. Häufig dürfte dabei eine grosse Rolle spielen, dass die Konfrontation mit diesem existenziellen Thema für die Patient/innen sehr schwierig und unangenehm ist: «In der Regel ist es lästig, über so etwas nachzudenken, oder, wie für uns auch» (08PW). Dies stellt ein grosses Problem dar für solche Lebensendentscheide, die die Interviewpersonen als «gut» einstufen: Wenn ein Patient oder eine Patientin das Gespräch abblockt, ist es für die Ärzt/innen fast un- möglich, ein Aufklärungsgespräch zu führen, den Patientenwillen zu erfragen oder im gemeinsamen Ge- spräch eine Entscheidung herbeizuführen: «das ist das Schwierigste, wenn wir, oder ich als Ärztin respektive oder halt Angehörige, das Ge- fühl haben, Mann, es geht hier das Leben zu Ende, und der Patient sieht dies gar nicht, oder kann es nicht sehen. Das ist das schwierigste. Weil dann hat man wie keinen Gesprächspartner, um die Entscheidung zu fällen» (19AW). Dieses Problem erlebt ein Hausarzt in besonderem Ausmass, weil er das Thema Lebensende mit den Pati- ent/innen jeweils sehr früh aufgreift – in der Regel lange bevor eine Krankheit vorliegt: «Das besprechen, das kann ich vielleicht mit, ja ich sage jetzt eine Zahl, mit 10-20%. Und ganz vie- le Leute, wenn ich das zu thematisieren beginne (…) dann kommt eine Riesenabwehr und dann kann man nicht mehr diskutieren und dann bleibt zu hoffen» (07AM). Häufig wird es einfacher, wenn die Patient/innen konkret mit einer Krankheit konfrontiert sind. Selbst dann gibt es aber Personen, die sich nicht auf Gespräche einlassen wollen. Pointiert erläutert das der glei- che Hausarzt: 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 11 «Ja also, dort gibt es natürlich Menschen – es gibt wirklich Menschen die bis am Schluss einfach Widerstand haben. Dass man, man kann nicht darüber sprechen, dass das tödlich ist, dass das zu Ende geht. Also, man bleibt dann so wirklich an der Oberfläche und diskutiert irgendwie Aus- schläge, also dass man wirklich, dass man nicht an den Kern kommt» (07AM). Einige Interviewpersonen (02AM, 11PW, 15PW, 31AW, 34AM, 17PW, 28AM) erwähnen auch Fälle, in denen urteilsfähige Patientinnen und Patienten eine Lebensendentscheidung an andere delegieren, sei es an die Angehörigen oder an die Ärzteschaft und Pflege. In der Regel äussern Patient/innen in diesen Fällen explizit, dass sie selbst den Entscheid nicht treffen möchten und legen fest, welche Personen an ihrer Stelle entscheiden sollen. Manchmal geschieht diese Delegation aber auch unvermittelt: «Il y en a beaucoup qui me disent : mais c‘est vous qui décidez docteur» (31AW). Während die Delegation an Angehörige wenig thematisiert wird, tun sich viele Interviewpersonen schwer damit, wenn die Entscheidung an sie selbst delegiert wird. Wenn medizinische Fachpersonen mit Pati- ent/innen eine Entscheidung besprechen, möchten sie in der Regel die Meinung des Patienten oder der Patientin erfahren oder mindestens ungefähr einschätzen können. Sie sehen ihre Aufgabe nicht darin, ohne Rücksprache einen Entscheid zu fällen, sondern möchten zumindest mit Patient/innen gemeinsam zu einem Entscheid kommen (selbst wenn hier unterschiedliche Meinungen dazu bestehen, wie stark ein Arzt oder eine Ärztin Einfluss nehmen soll, damit sich Patient/innen «richtig» entscheiden). Entsprechend ent- scheiden sie nicht ohne weiteres anstelle der Patient/innen, sondern versuchen einen Entscheidungspro- zess gemeinsam mit den Patient/innen zu durchlaufen. Oder sie empfehlen, eine Entscheidung mit Ange- hörigen zu diskutieren. Eine Interviewperson wirft denn auch die Frage auf, ob die Patientenautonomie bei Delegationen nicht generell relativiert werden müsse (02AM). Es gibt aber auch Interviewpersonen, die sich mit einer klar kommunizierten Delegation gut arrangieren können: «Es gibt ja auch Patienten, die sagen: Ich bin sowieso mit allem überfordert, entscheidet ihr für mich, denn ihr wisst schon, was gut ist. Das ist auch o.k., dann ist es eine delegierte Entscheidung und dann hat das Konsequenzen für ihn, aber das muss man ihm dann halt sagen» (11PW). 3.1.2 Patientenwille ist nicht eindeutig Ein ähnliches Problem, wie wenn Patient/innen ihre Meinung überhaupt nicht äussern, stellt sich für die medizinischen Fachpersonen dann, wenn sich Patientinnen und Patienten nicht «eindeutig» entscheiden. Die Interviewpersonen (05AW, 11PW, 15PW, 22AM 34AM, 26AW, 27PW, 43AW) sind immer wieder mit Patient/innen konfrontiert, die bezüglich ihrer eigenen Wünsche und damit auch bezüglich ihrer Lebens- endentscheide ambivalent sind. Der Wunsch, am Lebensende nicht leiden zu müssen oder ohne allzu grosse Einschränkungen und ohne intensivmedizinische Unterstützung sterben zu können, steht im Wi- derstreit mit der Angst vor dem Tod oder mit der Hoffnung, dass ein medizinischer Eingriff das Leben doch noch verlängern oder wieder zu guter Gesundheit führen könnte. Viele Patientinnen und Patienten sind zwischen diesen beiden Seiten hin- und hergerissen: «Ich kann ihnen sagen, man kann bei Exit sein, man kann eine Patientenverfügung ausfüllen, man kann alles regeln, alles ist klar, ich will gar nichts und gar nichts und man gibt ihnen ein Stroh- hälmchen und er wird gepackt.» (27PW) Die Ambivalenz kann sich aber nicht nur bei den eigenen Gefühlen (z.B. Wunsch nach einem guten Ster- ben vs. Angst vor Sterben und Tod) äussern, die einer Lebensendentscheidung zugrunde liegen, sondern auch bei der rationalen Abwägung von Vor- und Nachteilen eines Eingriffs. Denn wie lassen sich die Chancen und Risiken einer Operation einander sinnvoll gegenüberstellen? 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 12 «Er ist wirklich hochbetagt und, ja dann ist… Er war hin- und hergerissen. Soll ich dies nun tun, soll ich dies nun nicht tun? Und, ähm, gut, die Chirurgen meinten, doch, er soll dies nun tun und so und äh, wir haben einfach sagen müssen: doch, es ist ein Risiko und, ja, vielleicht geht es ihm danach besser, aber er scheute sich einfach davor. Nochmal in das Spital, nochmal eine Operation und war einfach hin- und hergerissen. Und wir wussten wirklich auch nicht mehr, wie sollen wir ihn nun beraten» (05AW) Die Ambivalenz von Patient/innen wird teilweise schon in Gesprächen deutlich, sie kann sich aber auch darin äussern, dass jemand fast stündlich oder täglich eine getroffene Entscheidung wiederruft oder sich sehr stark von der aktuellen Gefühlslage beeinflussen lässt – an schlechten Tagen wünscht jemand zu sterben, an guten Tagen wünscht er oder sie eine Weiterbehandlung (05AW, 11PW). Auch bei Patient/innen, die eine klare Entscheidung getroffen haben und dabei nicht ambivalent waren, kann es passieren, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ihre Meinung ändern. Meinungsänderungen werden dort besonders deutlich, wo eine bereits bestehende Patientenverfügung mit Patient/innen be- sprochen wird und sie sich in der aktuellen Situation anders entscheiden als in der Patientenverfügung festgehalten. In den Gesprächen zeigte sich, dass Ambivalenzen und Meinungsänderungen der Patient/innen für Ärzt/innen und Pflegende in der Regel dann unproblematisch sind, wenn Patientinnen und Patienten ur- teilsfähig sind und eine Entscheidung nicht unter Zeitdruck getroffen werden muss. Denn dann kann der aktuelle Patientenwille eruiert und befolgt werden: «einfach Ambivalenzen, die viel Gesprächsbedarf mit sich bringen und ein Hin und Her, aber für mich ist das nicht wirklich problematisch» (11PW). Meinungs- umschwünge beleuchten allerdings die generelle Problematik der Antizipierbarkeit: In Patientenverfügun- gen und im Gespräch mit Angehörigen können Entscheidungen zwar festgehalten werden. Wenn der Patient oder die Patientin zum aktuellen Zeitpunkt aber nicht mehr nach seinem aktuellen Entscheid ge- fragt werden kann, ist es ungewiss, ob der damalige Patientenwille noch immer gilt. In Zusammenhang mit Patientenverfügungen ist das ein schwerwiegendes Problem, die Antizipierbarkeit von Entscheidungen wird deshalb in Abschnitt 6.2 noch vertieft diskutiert. 3.1.3 Patientenentscheid scheint nicht vertrauenswürdig Selbst wenn Patientinnen und Patienten sich klar äussern, gibt es Situationen, in welchen die Interview- personen den Entscheid als nicht vertrauenswürdig einstufen und deshalb unsicher sind, ob sie dem ge- äusserten Willen entsprechend handeln sollen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Patientinnen und Patienten unter akutem Leidensdruck eine Entschei- dung treffen – unter akuten Schmerzen oder während einer psychisch belastenden Phase. In diesen Situationen sind sie häufig eher bereit, auf medizinische Massnahmen zu verzichten oder Therapien abzu- brechen. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob der Patient oder die Patientin sich vor oder nach dieser akuten Situation gleich entschieden hätte oder ob die Entscheidung nur aufgrund des aktuellen Leidens entsteht. Ärzt/innen zeigen sich deshalb in solchen Situationen skeptisch gegenüber Meinungsäusserun- gen der Patientinnen und Patienten: «Vielleicht treffen die im Moment Entscheidungen aufgrund des aktuellen Leidensdruckes, und ich darf das aber jetzt, ich muss aufpassen, wie ich das werte, weil, nur weil jemand jetzt heute starke Schmerzen hat, also dann wird es schwierig» (03AW). Dass die Einschätzungen der Ärztinnen und Ärzte in solchen Fällen unterschiedlich sein können, zeigt sich am Beispiel eines Anästhesisten, der als Schmerzspezialist eine Patientin mitbetreut: 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 13 «Ich respektiere [die Patientenmeinung], das Wichtigste ist, dass Sie keine Schmerzen haben. Selbst wenn man damit eine deutliche Verkürzung des Lebens in Kauf nimmt (…) und auf der an- deren Seite, die für die Behandlung eigentlich verantwortlichen Stationsärzte, die ganz klar sagen: Nein, das kann sie gar nicht beurteilen, diese Schmerzen sind auch nur vorübergehend in ihrer Na- tur, das ist eine heilbare Infektion, man muss einfach irgendwie diese zwei Wochen, zwei oder viel- leicht drei Wochen durchstehen und dann wird das schon wieder besser, sie kann das einfach nicht – ihre Argumentation war, sie kann das nicht beurteilen, sie kann, sie will nicht jetzt in dieser Situation, in der sie ist, nicht mehr leben, aber das ist ein vorübergehender Zustand» (06AM). Leidensdruck könnte ein Grund sein, die Urteilsfähigkeit in Bezug auf diese Entscheidung in Frage zu stel- len und zu überprüfen – dies wurde in den genannten Fällen aber nicht thematisiert. In anderen Fällen haben Ärzt/innen oder Pflegende (15PW, 03AW, 02AM, 34AM, 21AM) den Eindruck, dass Patient/innen ihren Entscheid nur in die eine oder andere Richtung treffen, weil sie ihren Gesund- heitszustand völlig falsch einschätzen und z.B. nicht damit konfrontiert werden wollen, dass sie am Lebensende stehen. In diesen Fällen verlangen die Patient/innen nach medizinischen Interventionen und wollen keine Therapieabbrüche, weil sie (fälschlicherweise) davon ausgehen, dass sie wieder gesund wer- den. Häufig ist dabei schwer zu sagen, ob das an zu wenig klarer Kommunikation seitens der medizini- schen Fachpersonen liegt oder an der selektiven Wahrnehmung der Patient/innen: «Das die einen vom Arzt das hören, was sie eben hören wollen» (24AM). Häufig ist diese Haltung der Patient/innen für die Interviewpersonen nicht nachvollziehbar oder sie sehen die Diskrepanz zwischen Realität und Wunsch der Patient/innen: «Je ne sais pas à quoi elle se raccrochait en fait. C’était le déni, déni complet, total et je pense que c’est une dame qui aurait dû mourir des années auparavant, plutôt que de faire des infections etc., sur ses énièmes protocoles de chimiothérapies, qui…qui, peut-être pas des années, mais des mois auparavant en tout cas. Qui a énormément souffert, mais dans cette souffrance elle a toujours été accompagnée vers un espoir de guérison» (34AM). Ein extremes Beispiel erzählt eine Chirurgin, in dem selbst die Angehörigen die Sicht der Patientin nicht teilen. Ärzt/innen und Angehörige beschliessen schlussendlich, gegen den Willen der Patientin zu handeln: «Da gab es genau diesen Konflikt, also sie hat davon geträumt, in ein normales Leben zurückzu- gehen und alle andern haben gesehen, die Frau stirbt, und dann haben die Palliativmediziner mit ihr geredet, das hat gar nichts gebracht und haben dann mit den Angehörigen geredet und haben da tatsächlich so gegen den Patientenwillen so nach und nach die Therapie abgestellt, weil man da der Meinung war, eben sie verkennt ihre Situation total» (03AW). Weitere Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn die Urteilsfähigkeit von Patient/ innen unklar ist (vgl. dazu Kapitel 6.1). 3.1.4 Schwierigkeiten beim Einbezug von Angehörigen Angehörige treffen keine (eindeutige) Entscheidung Häufig sind Angehörige in Entscheidungsprozesse involviert. Das ist sowohl bei urteilsunfähigen als auch bei urteilsfähigen Patient/innen der Fall. Dabei können sich spezifische Probleme ergeben: ■ Manchmal gibt es keine Angehörigen, die einbezogen werden könnten, oder diese sind nicht erreich- bar zu dem Zeitpunkt, in dem eine Lebensendentscheidung getroffen werden muss (06AM, 15PW, 22AM, 05AM,08PW). Dies passiert besonders häufig bei Notfällen: Notfallärztinnen, Intensivmediziner, 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 14 Anästhesistinnen und Hausärzte im Notfalldienst sind immer wieder mit akuten Situationen konfrontiert, in denen sie die Patientin oder den Patienten nicht kennen und Angehörige gar nicht oder nicht rechtzei- tig kontaktieren können. Ein Notfallarzt versucht diesem Problem teilweise dadurch zu begegnen, dass er die Rettungssanität anweist, Angehörige immer gemeinsam mit den Patient/innen auf den Notfall mitzu- nehmen (28AM). Abgesehen von Notfallsituationen wird die Abwesenheit von Angehörigen vor allem dann schwierig, wenn Patient/innen nicht urteilsfähig sind oder ihre Urteilsfähigkeit unklar ist (06AM, 15PW). In diesen Fällen sind die Patientinnen und Patienten nicht mehr fähig, selbst zu entscheiden und Ärztinnen und Ärzte wären auf eine Einschätzung oder Entscheidung der Angehörigen angewiesen. Bei unklarer Urteils- fähigkeit könnte die Einschätzung von Angehörigen dazu beitragen zu wissen, ob jemand noch urteilsfä- hig ist und ob die geäusserte Entscheidung mit dem mutmasslichen Willen übereinstimmt (06AM). ■ Auch wenn Gespräche mit Angehörigen geführt werden können, kommen diese häufig nicht ohne weiteres zu einem Entscheid. Einzelne Interviewpersonen berichten von Fällen, in denen die Angehörigen den Patientenwillen nicht kennen (03AW, 10PM) oder mit einem Entscheid überfordert sind (05AW, 11PW): «Dass Angehörige uns, oder wirklich, jene, die es wirklich wohl meinen und wirklich den Willen des Betreffenden; das ist schwierig für sie, zu entscheiden, wann sagen sie jetzt: Nein, jetzt wirk- lich nicht nochmal in das Spital, oder nicht nochmal Antibiotika, ähm, irgendwo, so quasi wie ein Schuldgefühl bleibt, jetzt bin ich eigentlich, kann ich den Anstoss geben, dass er stirbt. Das ist nicht zu unterschätzen, also, das habe ich persönlich als Tochter damals bei meinen Eltern auch er- lebt und also mit allem, vielleicht jetzt Wissen und Kenntnisse, die ich, die viele Angehörige ja nicht haben, und die ich habe: es ist, es ist eine schwierige Situation, das. Und hier sind die Angehöri- gen, auch wenn sie offiziell – und dies durchaus auch sollen – Entscheidungen vertreten, können sie wirklich überfordert sein. Da brauchen sie wirklich, brauchen sie Unterstützung in einem gewis- sen Sinn, von den Fachleuten» (05AW). ■ Schwierig sind Entscheidungssituationen auch dann, wenn Angehörige uneinig sind (02AM, 03AW, 06AM, 08PW, 11PW, 14AM, 24AM). Wie darauf reagiert wird, ist unterschiedlich: In einigen Fällen versu- chen die Interviewpersonen herauszufinden, welche Angehörigen dem Patienten oder der Patientin wie nahe stehen und wie stark sie sich auf deren Urteil verlassen sollen (02AM, 03AW; vgl. Abschnitt 4.3.1). In anderen Fällen entscheiden sie sich, dem einen Teil der Angehörigen zu folgen (11PW, 22AM). Dies ist in jenen Situationen einfacher, in denen die Interviewpersonen eine Idee davon haben, was der Patientenwil- le sein könnte. Konflikte unter Angehörigen können aber auch dazu führen, dass auf Zeit gearbeitet oder Therapien auf lange Dauer weitergeführt werden – also dass keine Entscheidungen getroffen werden oder den Angehö- rigen zuliebe Therapien fortgesetzt werden. Dabei spielt auch eine Rolle, dass sich Angehörige nicht ge- gen weitere Angehörige durchzusetzen wagen, indem sie verlangen, dass man jemand sterben lässt: «Weil es gibt ganz selten Angehörige, die einfach, über die anderen oder die Familienmitglieder oder was es dann auch ist, sich hinwegsetzen. Also, da ist wahrscheinlich die Angst, danach dann nicht mehr weiter funktionieren zu können, in diesem Setting; oder die Angst, dass man dann ir- gendwie beschuldigt oder stigmatisiert wird von den eigenen Familienangehörigen, ist zu gross» (11PW). ■ Angehörige können nicht nur uneinig sein, sondern auch ambivalent in ihrer Entscheidung. Ein Haus- arzt erzählt von Situationen, in denen in Gesprächen mit Angehörigen beschlossen wurde, nicht mehr alle medizinisch möglichen Massnahmen durchzuführen. Nach einigen Tagen haben die Angehörigen ihre 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 15 Meinung aber völlig geändert und die Diskussionen begannen von vorn. Er geht davon aus, dass in diesen Gesprächen rationale Entscheidungen gefällt werden, die aber emotional nicht abgestützt sind: «Puis on se dit, ah ils ont compris, c’est super. On est beaucoup plus à l’aise maintenant. Et deux jours plus tard, ils font le contraire de ce qu’on a dit, et puis c’est là que je me dis qu’il y a tout cet aspect émotionnel qui est difficile. Parce qu’ils avaient bien compris, j’entends, ils ne sont pas bêtes les gens (rires), souvent, des fois oui (rires). Mais voilà, ils avaient bien compris, puis ça n’a pas manqué…tac, ils changent d’avis comme si on avait jamais discutés. Et ça je pense que c’est l’émotion qui leur retombe dessus.» (34AM, ähnlich auch 04AM). Angehörigenentscheide scheinen nicht vertrauenswürdig Wie bei den Patientinnen und Patienten gibt es auch bei den Angehörigen Entscheide, die den Inter- viewpersonen nicht vertrauenswürdig erscheinen: ■ Nicht mit dem Tod eines Patienten oder einer Patientin konfrontiert zu werden, scheint bei den Angehörigen immer wieder ein Motiv für Lebensendentscheide zu sein (02AM, 03AM, 05AW, 06AM, 08PW, 11PW, 31AM, 34AM, 35AW, 26AW, 28AM). Die Angehörigen schätzen den Gesundheitszustand des Familienmitglieds zu positiv ein oder wollen ganz einfach nicht wahrhaben, dass die Patientin oder der Patient kurz vor dem Lebensende steht: «Même la famille savait, savait ce qu’il voulait, mais ils n’arrivaient pas à lâcher et … c’est des situations qui sont difficiles» (31AM). Was genau dahinter steht, können die Ärzt/innen nur vermuten: «Warum sie so sind, ob sie jetzt diesen Menschen nun auf keinen Fall verlieren wollen oder ob sie den Tod verdrängen wollen, oder was auch immer, das kann ganz – da spielen viele Dinge eine Rolle» (05AW). Auch dass Angehörige, die wenig Kontakt zu den Patient/innen hatten, mehr Mühe haben, sie gehenzulassen, wird erwähnt (24AM). Dass die Interviewpersonen diese Konstellation als schwierig erleben, kann unterschiedliche Gründe haben. Es kann sein, dass sie die verlangten medizini- schen Interventionen nicht sinnvoll finden, dass sie den Eindruck haben, dass die Angehörigen entgegen dem Patientenwillen agieren oder dass sie befürchten, dass keine sinnvolle und dem Patientenwohl ent- sprechende Abwägung hinter der Entscheidung steht. ■ Manchmal sind Ärzt/innen und Pflegende auch mit direktem Druck seitens der Angehörigen kon- frontiert (02AM, 05AW, 06AM, 08PW, 22AM, 31AW, 36AM). In diesen Fällen wird nicht gemeinsam mit den Patient/innen oder den medizinischen Fachpersonen nach einem Entscheid gesucht, sondern die An- gehörigen treten sehr fordernd auf. In der Regel verlangen sie, dass für den Patienten oder die Patientin noch viel gemacht wird: «… welche stur sagen: Nein! Also, es muss alles unternommen werden, auf je- den Fall» (05AW, 18AM). Nur eine einzige Interviewperson (aus den zentralen Fällen) erzählt von einem umgekehrten Fall (in dem der Sohn einer Patientin die Abgabe eines Medikaments ultimativ verbot, 22AM). Eine Ärztin beschreibt die Relevanz von Angehörigen, wenn sie Druck ausüben: «Finalement la famille a quand même un potentiel de décision qu’il ne faut pas banaliser, qui faut, il faut le reconnaître. A moins que le patient, qu’il ait vraiment écrit quelque chose, et même si c’est écrit, signé, daté, tout ça… Si la famille proche veut quand même qu’on essaie, c’est quand même… finalement on les écoutes, aussi» (31AW). In diesem konkreten Fallbeispiel reichte der Druck von Angehörigen und medizinischen Kolleg/innen aus, um einen Chirurgen gegen seinen Willen zu einer Operation zu bringen: «J‘ai eu un enfant en chirurgie cardiaque qui est née avec une malformation congénitale, qui n‘est jamais sortie des soins intensifs et qu‘on a opéré je pense six fois et la septième fois c‘était en ur- gence et quand on est venu nous demander à mon chef et à moi, enfin nous dire qu‘il faudrait 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 16 opérer cet enfant, il va pas du tout, il va mourir, mon chef le seul capable en l‘occurrence, d‘opérer l‘enfant finalement, finalement le seul à pouvoir prendre la décision a dit : non je refuse. Et puis l‘anesthésiste a poussé poussé poussé, et finalement il a dit OK que vous discutez avec les parents et il faut leur expliquer que franchement c‘est… on va pas réussir à le sauver et puis, quand les choses avaient été apparemment discutées avec les parents, et qu‘on devait opérer l‘après-midi même, moi je suis arrivée en salle d‘opération et en l‘endormant le bébé son cœur a arrêté de battre et on l‘a massé et on l’a massé jusqu‘à ce qu‘il récupère, moi j’ai eu le temps de champer, désinfecter, champer et ouvrir le thorax et de nouveau il fallait le masser et au bout de trois quarts d‘heure où tu peux pas faire la chirurgie (…) et là en l‘occurrence un exemple concret ou toi tu sais que ça sert à rien mais que ça va soulager les parents» (31AW). ■ In vereinzelten Fällen sind Ärzt/innen oder Pflegende gegenüber Angehörigenentscheiden auch skep- tisch, weil sie handfeste Interessen dahinter vermuten, insbesondere Erbinteressen (34AM, 26AW). Ein prägnanter Fall erzählt ein Heimarzt (38AM), der von einer Sterbehilfeorganisation angefragt wurde, einen Rapport über den Gesundheitszustand einer Heimbewohnerin zu schreiben. Auf Nachfrage bei der Patien- tin stellte sich dann heraus, dass diese von einer Bekannten unter Druck gesetzt wurde – aufgrund finan- zieller Interessen, wie der Heimarzt vermutet. Beeinflussung der Patient/innen durch Angehörige Schwierige Situationen ergeben sich auch dann, wenn Patient/innen durch Angehörige beeinflusst schei- nen. Patientinnen und Patienten ziehen häufig Angehörige in die Entscheidungsfindung mit ein oder las- sen sich von ihnen beraten. Dies wird von den Interviewpersonen in der Regel auch nicht als problema- tisch empfunden. Zum Problem wird es für die Interviewpersonen dann, wenn ein Patient oder eine Pati- entin eine Entscheidung den Angehörigen zuliebe trifft und die eigenen Wünsche zurückstellt (06AM, 08PW, 11PW, 15PW, 31AW, 34AM, 35AW, 07AM, 27PW). In den Fällen, die die Interviewpersonen in den Gesprächen erzählen, dominieren Angehörige, die das Leben des Patienten oder der Patientin verlängern wollen. Dies zeigt sich auch im folgenden Beispiel: «Man hat der Patientin dann alles so erklärt. Und hatte eigentlich den Eindruck, dass sie selbst das auch verstanden hat. Sie sah das ein, sie hat es begriffen, um was es geht, hat die Konsequenzen eigentlich abschätzen können. Und wir waren alle überzeugt, dass sie eigentlich eine palliative Therapie wünscht. Dass wir richtig, dass es so ring geht, dass man Schmerzmittel, halt einfach so viel gibt wie sie braucht. Dann kam aber ihr Mann dazu. Und ihr Mann hat, allen gegenüber, auch ihr gegenüber, immer ganz klar gesagt: Das kommt gar nicht in Frage. Du musst wieder nach Hau- se kommen, weil du musst zu den Kindern schauen. Es kommt gar nicht in Frage, dass wir aufge- ben. Und sie hat das übernommen. Also sie hat dann palliative Therapien verweigert, weil ihr Mann das gesagt hat und dann muss man sagen, muss man sagen: Ja, die ist durchaus urteilsfä- hig, weil, wir haben keinen Grund daran zu zweifeln, dass die das nicht ist. Und trotzdem sind wir überzeugt, dass sie nicht das sagt, was sie will. Das ist einfach, für ein behandelndes Team ist das sehr, sehr schwierig» (06AM). Zwei weitere Beispiele zeigen allerdings, dass die Beeinflussung der Angehörigen auch auf eine Lebens- verkürzung zielen kann. Bei einem Patienten war sich die Interviewperson (11PW) im Nachhinein nicht sicher, ob er seiner Frau zuliebe zugestimmt hatte, sein Leben nicht zusätzlich zu verlängern (für die An- gehörigen hatte sein Leiden eine grosse emotionale und pflegerische Belastung ausgelöst). Bei der befrag- ten Pflegefachfrau entstand der Eindruck, dass der Patient stark unter Druck geraten war. In einem weite- ren Fall (34AM) kam der Druck durch die Angehörigen dadurch zustande, dass die Patientin Mitglied einer 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 17 religiösen Organisation war und nicht alle medizinischen Massnahmen akzeptieren konnte. Darüber, in- wieweit dies ihrem eigenen Willen entsprach, ist sich die Interviewperson unsicher. Zugespitzt wird die Situation, wenn offensichtliche Differenzen zwischen Angehörigen und dem Patienten oder der Patientin sichtbar werden. Einige Fallbeispiele zeigen, dass sich das medizinische Fachpersonal nicht immer für den Patientenwunsch entscheidet und dass es für dieses nicht immer ein- fach ist, sich gegen die Meinung der Angehörigen durchzusetzen. Dafür können verschiedene Gründe verantwortlich sein: ■ Patientenwille zu wenig klar: Nicht immer ist den Ärzt/innen völlig klar, welches der Wille eines Patienten oder einer Patientin ist. Der Arzt oder die Ärztin kann zwar aufgrund von Gesprächen den Ein- druck haben, dass der Entscheid der Angehörigen nicht dem Patientenwillen entspricht, der Patient oder die Patientin hat sich aber im Vorfeld nicht völlig klar geäussert. In solchen Zweifelsfällen wird teilweise dem Willen der Angehörigen gefolgt: «Ich würde jetzt sagen; ja, dass man halt dann manchmal, je nach Situation, dann halt nachgibt und denkt: ‚Jenu‘, wenn es nun die Angehörigen wollen» (05AW). Ein Hausarzt meint denn auch, es sei für ihn ein grosser Unterschied, ob er im Vorfeld mit dem Patienten oder der Patientin gesprochen habe: «Wenn ich weiss, dass der Patient das nicht will (…) dann würde ich den Patienten schützen und das machen, was der Patient verlangt. Sogar den engsten Angehörigen gegenüber. Aber im Sinne einer diplomatischen, konzilianten Lösung und immer eine goldene Brücke geben. Und immer sa- gen: So wie wir es besprochen haben, weiss ich, dass der Patient das so wünscht und er hat es so verstanden und ich weiss, dass sie es auch verstehen. Und dann kommt auch der stolzeste Ehe- mann, der will, dass eine Frau überlebt, kommt dann runter» (22AM). ■ Patientenwille ist zu wenig dokumentiert oder zu wenig breit abgestützt: Manchmal kennen die Ärzt/innen oder Pflegenden den Patientenwillen, dieser ist aber nicht in einer Patientenverfügung oder einer Patientenakte dokumentiert. Dies macht es für medizinisches Personal schwierig, sich dem Willen der Angehörigen entgegenzustellen, insbesondere in Akutsituationen (11PW). Ist der Wille des Patienten hingegen klar, mehreren Personen bekannt oder gut dokumentiert, fällt es dem medizinischen Personal viel leichter, sich gegen die Angehörigen durchzusetzen: «Er sagte, ganz klipp und klar, also er war voll urteilsfähig: ich will, es ist mir gleich – also ich finde es eigentlich, es ist sicherlich kein schlimmer, nicht ein qualvoller Tod, zu verbluten, oder, so zu verbluten – ich will auf keinen Fall ins Spital, ich will keine Bluttransfusion, wenn es wieder blutet; gebt mir, was ich brauche: ich will nicht mehr! Das ist also, unter Zeugen, hat er x-mal gesagt, handschriftlich in einer Verfügung, aber ähm, das konnte er dann nicht mehr so, unterschreiben, aber es war ganz klar. Und dann, als es passierte, sind die Angehörigen gekommen, also das wa- ren dann Kinder, vehement und dann war gleich noch einen Dienstarzt da, aber zum Glück hatten wir es gut dokumentiert und die Pflegenden konnten dies auch sagen und da ist man wirklich, hat man es so gewusst: Jetzt müssen wir diesen Mann, also dort können wir nicht sagen, ja, dann ma- chen wir es halt. Also das wäre zu krass» (05AW). ■ Entscheid gegen den Patientenwillen trotz Dokumentation: Ob eine gute Dokumentation des Patientenwillens – selbst eine Patientenverfügung – ausreicht, wird von einer Interviewperson allerdings bezweifelt: «Même si c’est écrit, signé, daté, tout ça… Si la famille proche veut quand même qu’on es- saie, c’est quand même… finalement on les écoutes, aussi» (31AW; zu Entscheidungen entgegen der Patientenverfügung: vgl. Abschnitt 6.2). Sie beschreibt einen Fall, in dem ein junger Patient nicht reani- miert werden wollte, die Angehörigen aber darauf drängten, dass alles getan werde: 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 18 «Le patient ne voulait pas être réanimé…Patient jeune… hum… Et qui était après intubé, plus la possibilité de répondre (...) Je me souviens que ça m’avait particulièrement perturbé, parce que les chefs des soins intensifs avaient décidés de suivre l’avis de la famille et pas celui du patient. Et je dis mais c’est salop … on peut pas décider pour nous même.» ■ Patient/ innen verkennen ihre eigene Situation: Im bereits erwähnten Beispiel möchte eine Patien- tin auf jeden Fall weiterbehandelt werden und hofft, dass sie wieder zurück in ihr normales Leben zurück- kehren kann. Aus Sicht der behandelnden Ärzt/innen handelt es sich um eine völlige Fehleinschätzung. Diese Meinung wird auch von den Angehörigen geteilt. Aus diesem Grund wird gegen den Patienten- wunsch die Therapie abgebrochen. Während einige Interviewpersonen den Einfluss der Angehörigen als sehr gross einschätzen (31AW), äussern sich andere dezidiert zum Primat des Patientenwillens: «La famille va de toute façon… être entendue, mais je ne pense pas que les médecins prendront la décision pour répondre à la demande forcément de la famille… Ils vont quand même plutôt don- ner la priorité au bien-être du patient et à la demande du patient. (…) alors s’il y a un conflit pa- tient – famille, la famille ne sera pas consultée de toute manière, ça c’est clair (…) c’est le patient qui décide» (32PW). Angehörige verlieren die Nerven Häufig wurde ein solcher Fall in den Gesprächen nicht erwähnt, aber es kommt vor, dass ein/e Patient/in mit den Angehörigen abgesprochen hat, dass man ihn/sie sterben lassen soll. In der Akutsituation ist es für Angehörige aber nicht einfach, ruhig zu bleiben und nicht «panisch» zu reagieren: «Er [der Sohn der Patientin] sagte dann später noch, dass er wirklich die Nerven verloren hatte. Ei- gentlich war die Idee, also es war mit ihr ausgemacht, dass sie zu Hause stirbt, dass sie das zusam- men durchziehen. Und dann, als es ihr akut schlechter ging, war er dem nicht mehr gewachsen.» (11PW) Durch eine Hospitalisierung oder das Anrufen der Ambulanz können die Angehörigen einen Prozess in Gang setzen, der ursprünglich nicht gewollt und geplant war: «Es ist eigentlich der Sohn gewesen, der eigentlich schon, wo wir sie hereingefahren haben, uns gebeten hat, macht etwas, macht etwas, sie darf nicht sterben. Und das ist für uns einfach ein kla- rer Auftrag gewesen, also auch für den ärztlichen Bereich und wir haben uns dann entschieden, dass wir das eigentlich machen, dass wir sie intubieren» (11PW). Spitexmitarbeitende sehen ähnliche Fälle etwas häufiger, da sie relativ oft in Situationen involviert sind, in denen Patient/innen zu Hause sterben wollen respektive dies zumindest geplant haben. Tatsächlich den Sterbeprozess auszuhalten, kann für Angehörige sehr schwierig sein: «Das ist extrem schwierig zum Aus- halten, wenn man zuschauen muss, wie jemand einfach akut verblutet» (27PW). 3.2 Seitens Institutionen, Ärzt/innen und Pflegepersonal 3.2.1 Viel Entscheidungsmacht bei Ärzt/innen Ärztinnen und Ärzte sind bei vielen Lebensendentscheidungen zentrale Akteure. Sie übernehmen dabei aber nicht einfach eine neutrale Rolle, indem sie den Entscheidungsprozess strukturieren und Patient/in- nen informieren und beraten, sondern sie verfügen über einigen Einfluss auf Entscheide. Dies wird von verschiedenen Interviewpersonen immer wieder aufgegriffen. Allerdings sehen nicht alle Befragten darin 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 19 ein Problem, insbesondere kritische Aussagen über die eigene Rolle sind nicht häufig anzutreffen. In der Auswertung wurden deshalb zusätzlich zu den Textstellen, in denen eine Situation explizit thematisiert wird, ähnliche Situationen einbezogen. Weitere Informationen zur Rolle von Ärztinnen und Ärzten finden sich in Abschnitt 4.3.1. Ärzt/innen entscheiden eigenmächtig oder leiten keinen Entscheidungsprozess ein In allen zentralen Interviews (02AM, 03AW, 05AW,06AM, 08PW, 11PW, 14AM,15PW, 22AM, 31AW, 34AM, 35AW, 27PW) werden Fälle erwähnt, in denen ein Arzt oder eine Ärztin die entscheidende Rolle bei Lebensendentscheiden von Patient/innen spielte oder einen Entscheid dadurch vorwegnahm, dass gar kein Entscheidungsprozess eingeleitet wurde. In vielen Fällen überlagern sich mehrere der im Folgenden aufgeführten Aspekte. ■ Ärzt/ innen entscheiden über die Angemessenheit einer Behandlung: Nicht in allen Fällen gibt es für eine Therapie oder Massnahme auch eine medizinische Indikation. Ob eine solche vorliegt oder nicht, entscheiden in der Regel die Ärztinnen und Ärzte. Wenn eine Massnahme aus medizinischer Sicht keinen Sinn macht, entscheiden sich Ärzt/innen in der Regel gegen diese Massnahme: «Der Bauch, als solcher, der war so schlecht, dass dann einfach einer der Chefs gesagt hat, so, fer- tig, was auch immer passiert, ich entscheide, es wird nie wieder diese Frau operiert, welchen Preis auch immer, so und hier fertig operativ und das war wie so eine … fachliche Entscheidung des Chefs, derjenige, mit der grössten operativen Erfahrung, der dann einfach sagt, so, hier gibt es keinen operativen Spielraum mehr» (03AW). Im Zweifelsfall kann auch eine Entscheidung entgegen dem Wunsch des Patienten oder der Patientin resultieren, wie das Beispiel einer Heimärztin zeigt: «Wenn es medizinisch eindeutig nicht indiziert ist, dann, dann muss man einfach sagen: Nein, o- der Ja. Ja, das ist sowieso bewusst, man kann alles verlangen, was medizinisch, was medizinisch indiziert ist, durchaus, aber was medizinisch nicht indiziert ist. Kann man nicht verlangen, oder. Al- so wenn man einfach sagen muss; es ist völlig unsinnig» (05AW). Dabei handelt es sich um medizinische Einschätzungen, die Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihres Fachwis- sens und ihrer Erfahrung vornehmen und abstecken, welche Therapien in einem gewissen Fall überhaupt sinnvoll sind oder welche den Patient/innen nichts nützen oder gar schaden könnten (auch wenn hier die Grenze zwischen medizinischer Einschätzung und persönlichen Vorstellungen z.T. verschwimmt). Weitere Fallbeispiele zeigen, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Einschätzung nicht immer durchsetzen können oder wollen. Wie in Abschnitt 3.1.4 bereits erwähnt, werden medizinische Massnahmen teilweise Ange- hörigen zuliebe durchgeführt, solange sie den Patient/innen nicht schaden. Dort wurde ebenfalls sichtbar, dass in Extremfällen der Druck auf Ärzt/innen so hoch werden kann, dass sie trotz gegenteiliger Einschät- zung einen medizinischen Eingriff vornehmen. Während die Entscheidung über die medizinische Indikati- on einer Behandlung als medizinische Aufgabe betrachtet werden kann, die generell durch Ärztinnen und Ärzte getroffen werden kann und soll, ist dies bei den weiteren Punkten nicht der Fall. ■ Patientenwillen entspricht nicht dem Patientenwohl: Nicht immer stimmt ein Patientenentscheid aus Sicht der medizinischen Fachpersonen auch mit dem Patientenwohl überein. In der Regel versuchen Ärztinnen und Ärzte in diesen Situationen, Patient/innen besser aufzuklären oder auf andere Art auf ihre Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen (vgl. auch Abschnitt 4.3.1). In Einzelfällen kann aber auch ent- gegen dem Patientenwillen entschieden werden: Ein Hausarzt, dem die Respektierung des Patientenwil- lens grundsätzlich ein grosses Anliegen ist, umging diesen in einem Fall ohne das Einverständnis der Pati- entin. Der Fall fand allerdings in einem komplizierten Kontext statt. Eine damals noch gesunde Patientin 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 20 hat in früheren Jahren ihren Mann verloren. Dieser war depressiv gewesen und hatte unter Einfluss von Antidepressiva Selbstmord begangen. Seither lehnen die Patientin und insbesondere ihr Sohn Antidepres- siva ab – der Sohn ist darüber hinaus in einer religiösen Organisation, die die medizinische Behandlung depressiver Patienten ablehnt. Als die Patientin bereits leicht dement ist, treten depressive Symptome auf. Die Tochter der Patientin spricht den Hausarzt darauf an, dass die Mutter Medikamente gegen ihre De- pression braucht, was der Arzt genauso einschätzt. Ihm ist aber klar, dass der Sohn die Verabreichung von Antidepressiva ablehnen und dies im Zweifelsfall auch juristisch durchsetzen wird. Gleichzeitig weiss er aus früheren Gesprächen, dass die Patientin selbst Antidepressiva ablehnte: «Ihr Wille war es, schon Jahre voraus, klar mitgeteilt: Antidepressiva will sie nicht. Aber auch dort aus einer Befangenheit heraus. Sie hat es zwar verstanden, zur Sache. Aber zur Emotion, und zum, vielleicht auch, im Gespräch mit den Angehörigen, hat sie gesagt: Also ich nehme das ganz be- stimmt nie. Lieber sterbe ich, als dass ich das nehme» (22AM). Der Hausarzt wählt deshalb einen anderen Weg: «Ich habe dann dort einen raffinierten Schachzug gewählt. Ich habe ein Medikament, das sie nicht mehr brauchte, abgesetzt, das war ein Magnesium und ein anderes gleich auch noch abgesetzt, das war ein Mittel gegen das Aufstossen und habe gesagt: Zwei Medikamente weniger, das macht insgesamt, unter der Bilanz, ein Medikament weniger. Und habe gesagt [zu den Pflegenden des Pflegeheims], wenn dann der älteste Sohn anruft und einen Rapport will, dann kann man ihm dann sagen: Wir hätten ein Medikament weniger verschrieben (…) Die Patientin selbst sagt nichts, die ist zufrieden. Es geht ihr auch viel besser, mittlerweile ...» (22AM). ■ Patientenwille scheint nicht vertrauenswürdig: Es wurden bereits Fallbeispiele beschrieben, in denen den Interviewpersonen der Patientenwille nicht vertrauenswürdig scheint. In einigen dieser Fälle trafen Ärztinnen und Ärzte die Entscheidung gegen den Patientenwillen (vgl. Abschnitt 3.1.3). ■ Patientenmeinung nicht eingeholt: Manchmal müssen Ärztinnen und Ärzte auch deshalb einen eigenmächtigen Entscheid für oder gegen eine medizinische Massnahme treffen, weil sie es versäumt haben, diese Situation rechtzeitig mit dem Patienten oder der Patientin zu besprechen (31AW). Tritt die Notfallsituation erst einmal ein, ist das Gespräch aus Zeit- oder anderen Gründen nicht mehr möglich: «Parfois, on n’anticipe pas et on se retrouve dans la situation, ah mince, il fait un arrêt cardiaque, ah mince on n’a pas demandé… Alors on réanime» (32PW). Diese Situation wird nur von wenigen Inter- viewpersonen explizit beschrieben. In Abschnitt 3.2.2 zeigt sich allerdings, dass fehlende oder zu späte Gespräche häufig sind. ■ Voraussetzungen ändern sich: Eine Interviewperson gibt zu bedenken, dass man sich über die medi- zinischen Voraussetzungen täuschen und sich die Situation anders als vermutet darstellen kann: «Wenn man diese Diagnose stellt und man weiss, sie hat gesagt, ich will keine Antibiotika oder ich will irgendetwas nicht, und man findet dann bei einer Operation, wenn sie nicht wach ist, sondern eben in Narkose, merkt man: Ups, wir sind alle von komplett falschen Voraussetzungen ausgegan- gen, das Bild präsentiert sich jetzt anders, als was wir erwartet haben. Dann würde man die Thera- pie trotzdem machen, weil man diesen konkreten Fall nicht mit der Patientin besprochen hat» (06AW) Während Operationen sind Ärzt/innen mit dem Problem konfrontiert, dass Patient/innen nicht mehr an- sprechbar sind und deshalb nicht mehr selbst entscheiden können. Die Aussage, dass man die Therapie trotzdem machen würde, weil eine andere Situation besprochen wurde, deutet darauf hin, dass der Ent- 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 21 scheidungsspielraum durch die Ärzt/innen relativ problemlos genutzt wird. Selbst dann, wenn das Patien- tengespräch eher dem Entscheid entgegengesetzte Aussagen enthielt. ■ Keine Diskussion möglich: In einem Fall musste eine Hausärztin für einen dementen Patienten ent- scheiden, mit dem es nicht mehr möglich war, Lebensendentscheide zu diskutieren und der keine Ange- hörigen hatte. Diese Entscheidung eigenmächtig treffen zu müssen, erlebte sie als sehr unangenehm (26AW). ■ Ärzt/ innen entscheiden eigenmächtig über den Reanimationsstatus: Beispiele, in denen Ärztin- nen und Ärzte ohne Rücksprache mit den Patient/innen oder Angehörigen entscheiden, werden ver- gleichsweise häufig in Zusammenhang mit Reanimationsentscheiden erwähnt (03AW, 11PW, 14AM, 31AW). Ein Heimarzt beschreibt die Festlegung des Reanimationsstatus folgendermassen: «Ich habe so zwei, drei, Jugendliche in Anführungszeichen, die so 60ig sind, da hinten [im Pflege- heim]. Die behindert sind, ein bisschen geistig behindert, aber nicht fest. Oder äh, gewaltige Poly- arthritis haben oder so. Mit diesen spreche ich nicht über die Reanimation, weil, mit diesen ma- chen wir es, so gut es geht. Das ist aber, ein Entscheid, zusammen mit dem Pflegepersonal. (…) Aber eben, das ist das, worauf Sie raus wollen: Ich habe das selbst entschieden. Nicht sie. Wir ha- ben nicht gefragt, oder?» (14AM). Ähnliches berichten weitere Ärzt/innen (03AW, 31AW, 43AW), die im Gegensatz zum erwähnten Haus- arzt das Vorgehen problematisieren. Eine Ärztin beschreibt die Situation wie folgt: «Je lui [dem Vorgesetzten] avais dit, mais attendez, vous décidez pour vos patients, vous décidez que lui, on va pas le réanimer, c’est quoi ce délire. Et puis, pff… sa réponse était quand même co- hérente, parce qu’il me disait, regarde, ce patient il a x pathologies cardiaques, pulmonaires, si ça et ça…Si on le réanime, il y a 99% de chance que ce soit un légume… Enfin, c’est de l’ordre,…ça me parait logique… Je disais oui, même si c’est logique pour vous, ça ne l’est peut-être pas pour eux, et peut-être qu’ils veulent finir comme des légumes, j’en sais rien enfin» (31AW). In diesen Fällen werden die Patient/innen nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen, der Reanimati- onsstatus wird ohne Gespräche durch den Arzt oder die Ärztin festgelegt. Ein Chirurg (21AM) vertrat die Ansicht, dass in der Chirurgie generell ein kuratives Ziel verfolgt werde und man dieses Ziel nicht «kom- promittieren» lassen wolle, indem jemand keine Reanimation wünsche. Er selbst würde aber problemlos auch eine Person operieren, die nicht reanimiert werden wolle – solange die medizinische Indikation für eine Operation gegeben sei. ■ Ärzt/ innen entscheiden eigenmächtig über Therapien: In einigen Fällen entschieden Ärztinnen und Ärzte ohne Rücksprache mit dem Patienten, der Patientin oder Angehörigen darüber, ob Therapien oder medizinische Massnahmen durchgeführt werden oder nicht (ohne dass einer der bisher genannten Punkte gegeben war). Dies kann z.B. bei urteilsunfähigen Personen der Fall sein, wie ein Hausarzt erklärt: «Also bei diesen Leuten, die schwer dement sind, wenn es darum geht: Antibiotikum: ja/nein, bei einer Lungenentzündung. Dann entscheide ich selbst, dass es keine gibt. Also, in der Regel ent- scheide ich mich in einer solchen Situation gegen die Therapie» (19AW, ähnlich: 14AM) Ähnliches kann aber auch bei (zumindest potentiell urteilsfähigen Personen vorkommen): Eine Pflegefach- frau berichtet von einer Patientin, die gegen ihren Willen ins Spital eingeliefert, gegen ihren Willen in den Notfall aufgenommen und dann gegen ihren Willen von einem Kaderarzt behandelt wurde (11PW).2 An allen diesen Punkten entschieden Ärzt/innen und Pflegende ohne Konsultation der Patientin (oder ihrer 2 Für eine ausführlichere Darstellung dieses Falls vgl. Abschnitt 3.2.6. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 22 Patientenverfügung), eine Therapie zu beginnen. Immer wieder bilden Hospitalisationen, die in gewissen Fällen eine aufwändige Behandlung erst ermöglichen, den Startpunkt für Therapiemassnahmen, die nicht dem Patientenwillen entsprechen (vgl. Abschnitt 3.2.6). Möglich ist auch das Umgekehrte, nämlich dass Ärztinnen und Ärzte eine Behandlung aktiv verweigern. Die Beispiele von zwei Interviewpersonen stehen beide in Zusammenhang mit Operationen. Eine Pflege- fachperson beschreibt, dass Chirurgen und Orthopäden Operationen ablehnen, wenn Patient/innen nicht reanimiert werden wollen: «Der Orthopäde hat ihm einfach an den Kopf gesagt: ‹Dann können Sie wieder nach Hause gehen, ich operiere sie nicht›» (11PW), anscheinend ohne mit dem Patienten zu besprechen, was dieser unter Reanimation versteht und unter welchen Umständen eine Operation aus seiner Sicht möglich wäre. Die andere Interviewperson erläutert, wie sie bei Patienten vorgeht, die als Mitglied einer religiösen Organisation keine Bluttransfusionen zulassen wollen: «Wenn das jemand einfordert, dann kann ich, dann kann ich die Behandlung entweder verwei- gern, ich kann sagen, wenn es eine elektive Sache ist, also wenn es eine Wahlgeschichte ist, dann kann ich einfach sagen: Also, dann mache ich das nicht. (…) Da kann mich niemand zwingen. Und wenn es wirklich ein lebensbedrohlicher Notfall ist, dann frage ich auch nicht. Dann wird einfach gemacht» (06AM). Die folgenden weiteren Themen, die in Zusammenhang mit «eigenmächtigen Entscheiden» von Ärzt/in- nen stehen, werden in anderen Abschnitten detaillierter besprochen: ■ Schnittstellenproblematiken (Abschnitt 3.2.6): Eigenmächtige Entscheide von Ärztinnen und Ärzten kommen immer wieder dann zustande, wenn die verantwortlichen Ärzt/innen der Patient/innen wechseln, Patient/innen in andere Institutionen verlegt werden oder wenn die Entscheidungen stufenweise zustande kommen und immer wieder andere Ärzt/innen Teilentscheide treffen. ■ Patientenverfügung wird ignoriert oder missachtet (Abschnitt 6.2) ■ Urteilsfähigkeit wird ohne Überprüfung aberkannt (Abschnitt 6.1) ■ Notfallsituationen (Abschnitt 3.4): Bei Notfällen muss unter hohem Zeitdruck entschieden werden, häufig ohne dass Patient/innen oder Angehörige einbezogen werden können oder fähig sind, sofort zu entscheiden. In diesen Fällen liegt die Entscheidung aufgrund der äusseren Umstände sehr häufig bei den medizinischen Fachpersonen. Viele Interviewpersonen finden es problematisch oder zumindest nicht optimal, wenn Ärztinnen und Ärzte selbst entscheiden. Ein Heimarzt vertritt hingegen klar die Meinung, dass eine Entscheidung durch den Arzt eine gute Möglichkeit sein kann. Nachdem er einen Fall beschrieben hat, bei dem entgegen seiner Empfehlung eine alte Patientin auf Wunsch der Angehörigen am Leben erhalten wird und mit schlechter Lebensqualität überlebt, hält er fest: «Ich habe damals einen Fehler gemacht. Ich hätte gar nicht fragen sollen. Ich hätte einfach sagen sollen: Ja, jetzt schauen wir einfach (…) macht man nicht, als junger Assistenzarzt. Also ich habe in der Zwischenzeit schon viel gelernt (…) Ich glaube, der Arzt, muss, wenn es gegen das Ende des Lebens geht, nicht zu sehr die Angehörigen fragen. Er muss einfach sagen, weil... die Angehörigen entscheiden immer, eigentlich, für das Beste, für den Patient, dass dieser überlebt» (14AM). Ärztinnen und Ärzte leiten keinen Entscheidungsprozess ein Einige Interviewpersonen betonen (02AM, 03AW, 11PW, 09PW), dass auch dadurch entschieden wird, indem kein eigentlicher Entscheid gefällt wird: «Ich eröffne den Kampf und wenn ich das gar nicht erst eröffne, dann habe ich schon die Entscheidung gefällt» (03AW). Wenn Therapien bereits laufen und ein 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 23 Therapieabbruch gar nie zur Diskussion gestellt wird, wird faktisch für die Weiterführung der Therapie entschieden: «Et puis elle était un petit peu…ça parait finalement très caricatural, mais c’était la personne âgée avec un néphrologue très paternaliste qui disait non il faut la traiter parce qu’il se posait pas la question, voilà, la créatinine qui augmente ben on la dialyse. Ou il y a l’urée, il y a les selles, on fait… et on ne se pose pas tellement la question de qui on traite. C’était vraiment une vision très mono-organique, les reins, voilà, et du coup on pousse, on pousse, on pousse, et on fait des soins, des soins, des soins, des soins, qui pour moi étaient des soins aigus, c’étaient plus des soins chro- niques parce que voilà, cette dame devait mourir, mais je pense que c’était pour lui inacceptable» (34AM). In diesem Fall handelt der Arzt in einem «mechanistisch-medizinischen Modus»: Entsteht ein Problem, so wird dafür eine medizinische Lösung gesucht. Ob Behandlungen gewünscht oder aus Sicht der Lebens- qualität sinnvoll sind, wird nicht gefragt. Erst die Interviewperson selbst eröffnete den Entscheidungspro- zess: Sie sprach die Patientin darauf an, dass sie die Dialyse nicht weiterführen müsse, worauf die Patientin beschloss, die Therapie abzubrechen. Ärztlicher Einfluss bei der Information von Patient/innen Einige Interviewpersonen (02AM, 05AW, 11PW, 31AW, 34AM, 10PM, 19AW) thematisieren den grossen Einfluss der Ärzt/innen, wenn diese Patientinnen und Patienten informieren. Die Entscheidung von Pati- ent/innen hängt stark davon ab, wie Ärztinnen und Ärzte informieren, welche Chancen und Risiken sie wie stark gewichten und welche Varianten sie als sinnvoll erachten: «Ben ça de toute façon. On va l’influencer dans un choix. Hum. Mais finalement, ça peut être une influence qui est négative, mais la plupart du temps c’est quand même une influence positive dans le sens où on essaie de proposer la meilleure thérapeutique au patient. Donc oui, bien entendu on a de l’influence, ça c’est clair» (31AW) Aus einzelnen Interviews ergeben sich Hinweise, dass Ärztinnen und Ärzte medizinische Interventionen teilweise zu positiv darstellen, ohne die Risiken und Unannehmlichkeiten genügend zu betonen (11PW, 21AM) oder bei den Patient/innen unbegründete Hoffnungen schüren: «Je pense que le message qui passait avec un énième traitement, une autre chimiothérapie, encore une, et on refait des rayons, et puis machin, c’est des mauvais messages, en termes de qualité, c’est mon point de vue» (34AM). Aktive Einflussnahme von Ärztinnen und Ärzten Dass Informationen kaum neutral an Patient/innen weitergegen werden können, ist ein grundsätzliches Problem. Daneben findet aber auch eine aktive Einflussnahme von Ärztinnen und Ärzten statt: ■ Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn Ärzt/innen die Entscheidung des Patienten oder der Patien- tin als medizinisch nicht sinnvoll taxieren. In den ausgewählten Interviews wurde dieser Fall häufig in Zusammenhang mit Reanimationen angesprochen. Eine Chirurgin berichtet, dass sie bei Patient/innen mit schlechtem Gesundheitszustand sehr klar von einer Reanimation abrate. Wenn die Patientin oder der Patient darauf bestehe, versuche die Abteilung noch auf anderen Wegen, sie/ihn zu überzeugen: «Je mehr man damit unzufrieden ist, desto mehr schickt man dann noch andere Leute ins Ge- spräch, die dann noch überzeugender auftreten können ... man versucht dann irgendwie das zu lösen» (03AW) 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 24 In einem anderen Fall beschreibt eine Ärztin (35AW), dass man manchmal nicht ganz klar oder ehrlich sei. Dem Mann einer Patientin habe sie erklärt, dass man alles machen werde, was noch möglich sei. Sie habe aber nicht expliziert, dass man jedoch auf Herzmassage oder Intubation verzichten werde. Bei den Berichten der Interviewten standen medizinische Kriterien im Vordergrund. Dass bei ihnen auch persönliche Vorstellungen darüber mitspielen, was ein lebenswertes Leben sei und welcher medizinische Outcome für Patient/innen noch akzeptabel sei, wird jedoch aus mehreren Interviewstellen deutlich. ■ In einigen Fällen scheint es relativ klar zu sein, dass die Einflussnahme nicht aufgrund rein medizini- scher Kriterien erfolgt. Ein Hausarzt (22AM) erläutert z.B. alten Patientinnen und Patienten, dass man sie nie bewusstlos am Boden liegen lassen könne und begründet dies damit, dass sie noch wichtig für die Verwandten seien. In einem anderen Fall (34AM) berichtet ein Hausarzt von einer alten Patientin, die ihm im Nachhinein sagte, dass sie eine Operation nicht hätte machen wollen. Sie habe mit dem Leben abge- schlossen und leide an einer schwerwiegenden Krankheit. Der Chirurg habe ihr eine Operation aber re- gelrecht aufgedrängt: «Puis le chirurgien lui a vendu l’opération en lui disant que de toute façon un jour ou l’autre, elle aurait des horribles douleurs et qu’il faudrait bien qu’on l’opère pour la soulager de ses douleurs. Alors du coup il lui a vendu sa propre angoisse à mon avis (...) en respectant pas tellement sa déci- sion, d’après ce qu’elle m’a expliqué. (...) Et je pense vraiment qu’il l’a forcé en lui faisant peur. Je pense qu’on était presque dans le chantage émotionnel…parce que probablement qu’il n’était pas à l’aise avec cette décision et que ça lui faisait mal au cœur de ne rien faire. C’était vraiment par bienveillance qu’il l’a poussé. Mais je pense vraiment qu’il l’a poussé à se faire opérer de façon inappropriée» (34AM) Das Fallbeispiel zeigt, dass die Beeinflussung von Patient/innen problematisch sein kann, selbst wenn der betreffende Arzt oder die betreffende Ärztin aus bestem Wissen und Gewissen handelt. Eine Pflegefach- frau meinte in diesem Zusammenhang: «Es ist einfach nicht im Gleichklang, das, was die Menschen brau- chen, wollen, denken, mit dem, was die Ärzte typischerweise als gut betrachten» (11PW). Ein Hausarzt versucht die Problematik zu entschärfen, indem er den Patient/innen seine Meinung darlege: «Also, auf meiner Seite sage ich immer drei Dinge, die ich will: Ich will zuerst, am Lebensende, wenn es irgendwie geht, dass er keine Schmerzen hat, ich will schauen, dass er keine Ängste hat und wenn möglich nicht erstickt. Und alles andere überlassen wir dem Herrgott. Und meistens sind die Leute, die in das Altersheim gehen, damit einverstanden. Also sie diskutieren gar nicht mehr so gross, wie das ist. Oder, Patientenverfügung ja/nein, etc. und dann sagen natürlich alle, sie wollen nicht künstlich am Leben erhalten bleiben und weiss der Kuckuck was. Das machen wir sowieso nicht im Altersheim, das wollen wir auch nicht, das ist nicht der Sinn der Sache» (14AM). Der Reanimationsentscheid wird quasi vorweggenommen: «Im Altersheim, wieso reanimieren? Du hast keinen Defibrillator, du hast nicht diese ganze Infrastruktur einer Intensivstation, somit ist es ein bisschen eine L’art-pour-l’art-Frage» (14AM). Aktiver Widerspruch der Patient/innen scheint in vielen dieser Situati- onen zwar möglich, die Entscheidungsrichtung wird durch den Hausarzt jedoch vorgegeben. ■ Manchmal dient die Einflussnahme des Arztes/der Ärztin auch dazu, Patient/innen vor ihren Angehöri- gen «zu schützen» (vgl. auch Abschnitt 3.1.4). In einem Pflegeheim hat letztendlich ein interdisziplinäres Team entschieden, wie weiter vorgegangen werden soll. Die Entscheidung sei «den Angehörigen ver- kauft» worden (08PW) mit dem Ziel, im Interesse der Bewohnerin handeln zu können. Ähnlich gelagert ist ein weiterer Fall, in dem eine Patientin stark von ihrem Ehemann beeinflusst wurde: 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 25 «Sie war schon urteilsfähig, man hatte keinen Grund, richtig daran zu zweifeln, also hat man das respektiert. Man hat einfach immer, und wieder, und wieder mit ihr gesprochen. Und vor allem wieder mit dem Mann gesprochen. Bis er dann irgendwann so mit ganz, ganz kleinen Schritten, ist man dann doch ans Ziel gekommen. Aber es ist einfach, anstatt, dass man einmal entschieden hat, jetzt gehen wir diesen Weg, oder, jetzt Schmerzlinderung und das andere ist nicht wichtig, ist das dann einfach über Wochen hinweg gegangen, während denen sie massivste Schmerzen hatte. Und wir ihr gesagt haben: Wir können etwas gegen diese Schmerzen machen» (06AM). Der Entscheidungsprozess wurde hier von den Ärzt/innen weitergeführt und in ihre Richtung gelenkt, obwohl der entgegengesetzte Patientenentscheid eigentlich klar und – wie die Interviewperson selbst sagte – von einer urteilsfähigen Person gefällt worden war. Die aufgeführten Fallbeispiele zeigen, dass sich medizinische Fachpersonen in einem schwierigen Span- nungsfeld zwischen der (häufig als nötig und sinnvoll erachteten) Beratung von Patient/innen und einer Einflussnahme bewegen, bei der die eigenen Interessen und Vorstellungen im Vordergrund stehen und gegen welche Patient/innen ihre eigenen Wünsche schwer durchsetzen können. Medizinische Fachperso- nen können mit ihrem Einfluss den Interessen der Patient/innen entgegenkommen, wenn sie versuchen, andere Personen vom Patientenwillen zu überzeugen. Sie können es den Patient/innen aber auch er- schweren, sich eine unvoreingenommene Meinung zu bilden oder ihren getroffenen Entscheid Ärzt/innen gegenüber zu vertreten. Patient/innen können sich nicht durchsetzen In gewissen Fällen gelingt es Patientinnen und Patienten nicht, ihren eigenen Wunsch durchzusetzen, dies insbesondere dann, wenn sie ambivalent sind und insgeheim auf eine Genesung hoffen: «Me retrouver face à elle et puis, toute son ambivalence, et puis sa difficulté à se positionner face à un chef médecin, c’était comme si c’était son chef en fait quand j’y repense» (34AM). Ein Hausarzt beschreibt in einem ähnlichen Fall, wie eine seiner Patientinnen um seinen Beistand bat: «Eine Patientin hat quasi gewünscht, dass ich sie besuchen komme, und dass wir noch mal ent- scheiden. Und das ist im Einverständnis und auch im Beisein dann, von der Medizin, war das, und dann hat man das auch miteinander diskutiert. Das mache ich sonst nicht, ich gehe meine Patien- ten nicht im Spital besuchen. Weil dort ist jemand anderes zuständig und die schauen gut und ma- chen das gut. Aber das ist so ein Beispiel. Diese Patientin hatte einfach das Gefühl, sie kann sich wie nicht durchsetzen, also gegen diese Ideen, dass man jetzt nochmal, mit einer nochmaligen Chemotherapie vielleicht doch noch etwas Gutes machen kann» (07AM, ähnlich: 24AM). 3.2.2 Gesprächsdefizite und mangelhafte Gesprächsführung Selbst wenn sich Ärztinnen und Ärzte bei Lebensendentscheiden zurückhaltend geben, spielen sie häufig eine zentrale Rolle (vgl. auch Abschnitt 4.3.1): Sie sind verantwortlich dafür, einen Entscheidungsprozess einzuleiten, medizinische Einschätzungen vorzunehmen, Gespräche mit Patient/innen und Angehörigen zu führen und innerhalb des medizinischen Teams die Situation von Patientinnen und Patienten am Lebens- ende zu thematisieren. Gesprächsführung, Koordination und Leitung des Entscheidungsprozesses sind dabei von grosser Bedeutung - und sind auch vielen Interviewpersonen ein Anliegen (vgl. Abschnitt 8.2). Wie die durchgeführten Interviews zeigen, sind Ärztinnen und Ärzte aber nicht immer bereit, solche Ge- spräche zu führen, und sie haben teilweise Schwierigkeiten, diese auf eine professionelle Art abzuwickeln. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 26 Gesprächsdefizite Einige Interviewpersonen beklagen, dass grundsätzlich zu wenige Gespräche geführt würden (03AW, 11PW, 22AM, 31AW, 34AM, 35AW, 28AM). Genügend Gespräche zu führen, erscheint den Inter- viewpersonen vor allem aus folgenden Gründen als wichtig: ■ Gespräch zur Eröffnung des Entscheidungsprozesses: Um Entscheidungsprozesse überhaupt zu eröffnen und Lebensendentscheidungen zu thematisieren, sind Gespräche mit Patient/innen oder Ange- hörigen nötig (vgl. Abschnitt 3.2.1). ■ Eruierung des Patientenwillens: Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, kann durch (rechtzeitige) Gespräche sichergestellt werden, dass der Patientenwille auch in Notfallsituationen bekannt ist und res- pektiert werden kann. Wird z.B. der Patientenwunsch bzgl. Reanimation gar nicht erfragt oder der Status einfach durch die Ärzt/innen festgelegt, ist das nicht der Fall. Eine Chirurgin erläutert, warum es ihr schwer fällt, die Gespräche über Reanimation mit den Patient/innen zu führen, selbst wenn sie sie wichtig findet: «C’est hyper dur à demander des fois. Parce que ça fait peur au patient (…) Alors il s’imagine le pire il pense qu’on leur dit pas toute la vérité sur le pourquoi ils sont à l’hôpital. (…) Donc c’est dif- ficile à mettre sur la table. Mais voilà il faut le faire» (35AW, ähnlich: 43AW). Manchmal geht die Frage auch einfach vergessen: «Alors moi j’oublie souvent en fait, parce que face au patient, ça ne me viendrait pas à l’idée qu’il va mourir demain, c’est tout bête» (35AW). ■ Vermeidung von Konflikten: Durch konstruktive Gespräche mit Patient/innen und Angehörigen können Konflikte vermieden werden (03AW, 05AW, 22AM). Gemeinsam mit Patientinnen und Angehöri- gen lassen sich Konsensentscheide (vgl. Abschnitt 8.2) treffen, die Konflikte während und nach einem Lebensendentscheid verhindern helfen. Ausserdem können Gespräche vor einer medizinischen Massnah- me dazu führen, dass der Patient oder die Patientin ein realistisches Bild von Nutzen und Nebenwirkungen der Massnahme erhält, das Vertrauen in Ärzt/innen und die Behandlung und damit die Compliance ge- stärkt werden. ■ Vereinbarkeit des Patientenwillens mit medizinischen Eingriffen: Gespräche können auch helfen zu klären, ob der Patientenwillen mit einem bestimmten medizinischen Eingriff kompatibel ist oder nicht. Im Fallbespiel einer Interviewperson (11PW) schickt ein Orthopäde Patient/innen offenbar nach Hause, wenn in ihrer Patientenverfügung vermerkt ist, dass bei ihnen keine Reanimation durchgeführt werden soll. Mit Gesprächen liesse sich vieles klären: «Wenn man dies den Leuten auf diese Weise erklärt, habe ich noch nie jemanden erlebt, der da- nach nicht einverstanden wäre, dass man medikamentös intervenieren würde, wenn irgendein Zwischenfall vorkommt – aber sicher keine Herzmassage machen oder nicht defibrillieren. Dass man dort die Latte setzt, und dann hat er die Chance, dass er diesen Eingriff gut übersteht, relativ hoch oben, aber er läuft nicht Gefahr, dass er wegen diesem Eingriff an einem Ort landet, an dem er nie landen wollte. Eigentlich ist es simpel, wenn man zuhören und informieren würde, es wäre simpel, oder? Aber nein! Zack, darüber hinweg, und, ich merke dies den Patienten manchmal auch an, die, die eine Verfügung haben, haben manchmal fast ein bisschen Angst, diese hervorzurü- cken. Weil nämlich Konflikte entstehen könnten, oder diese blöden Fragen des Arztes, die sie in eine Ecke drängen, was eigentlich, also – es ist nicht legitim von den Ärzten, dies so zu machen» (11PW). Dass die geforderten Gespräche nicht immer stattfinden, kann unterschiedliche Gründe haben wie feh- lende Sensibilität oder Zeitmangel: 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 27 «La majorité des cas de notre boulot, c’est la communication, et il y en a beaucoup qui l’oublient et souvent c’est par manque de temps. Parce qu’on est stressé, parce qu’on a encore 12'000 per- sonnes à voir, parce qu’on sent qu’il y a une personne qui veut nous parler mais qu’on a pas le temps, parce qu’on a plein de choses en tête et qu’il faut que ça avance, et que c’est déjà 7h, et que tu sais que tu as encore 20 patients à voir, tu en as pour la moitié de la nuit… Ben, y a pas la place, on est pas disponible» (31AW)3. Zum Teil haben Gespräche mit Patient/innen, Angehörigen oder dem Team bei Ärztinnen und Ärzten auch einfach eine tiefe Priorität. Eine Pflegefachfrau beschreibt, dass es insbesondere in der Chirurgie und Traumatologie schwierig sei, die notwendigen Personen für ein Gespräch an einen Tisch zu bringen, weil sie sich nicht für zuständig halten oder ihnen der Zeitbedarf als zu hoch erscheint (11PW). In der Regel wird die mangelnde Gesprächsbereitschaft bei Ärztinnen und Ärzten gesehen, ein Interview zeigt allerdings, dass dies auch bei Pflegenden vorkommt (02AM). Mangelhafte Gesprächsführung Ärztinnen und Ärzte sind nicht immer fähig oder bereit, Gespräche zu führen (02AM, 11PW, 15PW, 31AW, 34AM). Einige Interviewpersonen gehen davon aus, dass zumindest gewisse Ärzt/innen und Ärzte über zu wenig Kompetenzen in der Gesprächsführung verfügen. Ein Hausarzt (34AM) gibt zu bedenken, dass die meisten Ärzt/innen nie palliativ gearbeitet hätten und nicht gewöhnt seien, Personen am Ende ihres Lebens zu begleiten. Ihnen fehlten nicht nur die Kompeten- zen in diesem Bereich, sondern sie fühlten sich häufig auch unwohl und wollten ein schwieriges Gespräch gar nicht eröffnen. Eine andere Interviewperson problematisiert, dass Ärzt/innen in ihrer Ausbildung zu wenig in Kommuni- kation geschult würden (15PW). Diese Einschätzung deckt sich mit den Aussagen der meisten Ärztinnen und Ärzte (vgl. Abschnitt 8.4). Um gute Gespräche zu führen, sei viel Erfahrung nötig, betont eine Ober- ärztin. Sie selbst führe Assistenzärztinnen und -ärzte langsam an die Gesprächsführung heran und über- lasse ihnen am Anfang der Assistenzzeit keine schwierigen Gespräche (30AW). Sie gehörte zu den weni- gen, die im Gespräch darauf hinwiesen, dass sie Gesprächsführung und Lebensendthemen bei Assistenz- ärzt/innen explizit als Weiterbildungsaufgabe thematisieren. Zu fehlenden Gesprächskompetenzen gehört auch, dass Ärztinnen und Ärzte nicht immer klar oder ehr- lich genug informieren. Häufig ist es für Ärzt/innen schwierig, ihren Patientinnen und Patienten klar mitzuteilen, wie schlecht es um ihren Gesundheitszustand steht und dass die medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (15PW, 34AM, 10PW). Allerdings ist für aussenstehende Personen auch häufig sehr schwer beurteilbar, in welchen Fällen das Problem bei der Gesprächsführung der Ärzt/innen liegt und in welchen Fällen Patientinnen und Patienten «schwierige» Informationen ausblenden oder verdrängen (01AW, 10PM, 24AM). 3.2.3 Team ist uneinig Schwierig können Lebensendsituationen auch dann sein, wenn man sich innerhalb des medizinischen Teams uneinig ist oder einzelne Teammitglieder eine getroffene Entscheidung nicht mittragen (06AM, 15PW, 31AW, 37AW). 3 In diesem Fall versuchte die Interviewperson, sich dennoch Zeit für ein Gespräch zu nehmen. Die Textstelle zeigt aber, dass dies nicht einfach ist. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 28 Manchmal verlaufen Konfliktlinien zwischen der Ärzteschaft und dem Pflegepersonal. Das Verhält- nis zwischen den beiden Berufsgruppen ist z.T. problembeladen. Dies kann sich in unterschiedlichen Beur- teilungen einzelner Patient/innen und in unterschiedlichen Einstellungen äussern. In der Tendenz dürften Pflegende kurativen Therapien gegenüber eher skeptischer als Ärzt/innen sein und sich eher für einen palliativen Weg entscheiden. Die Differenz zeigt sich in erster Linie an Akutspitälern (mit Ausnahme von Palliativabteilungen). Eine Chirurgin beschreibt das Verhältnis zur Pflege folgendermassen: «Insgesamt finde ich manchmal, das Verhältnis mit der Pflege auch schwierig, was das angeht, weil Pflege häufig eher schnell dabei ist und eine Therapie abbrechen will und manchmal finde ich das schwierig. Es gibt so gewisse Konstellationen, also wenn die Pflegefachkräfte, habe ich das Ge- fühl, das Wort ‹palliativ› hören, dann wollen sie am liebsten sofort alle, alle Therapie abstellen und aufhören, weil man wird ja den Patienten nur quälen, und das finde ich häufige so ein bisschen eindimensionale Sichtweisen» (03AW). Eine Pflegefachperson beschreibt die Gegenseite, wenn sie Ärzt/innen vorwirft, ihre Therapien zu gut zu «verkaufen» (11PW, vgl. auch Abschnitt 3.2.1). Entsprechend verstärken sich teaminterne Konflikte, wenn die zuständigen Ärzt/innen versuchen, möglichst alle medizinischen Möglichkeiten auszureizen und pallia- tive Behandlungen nicht oder sehr spät thematisieren (11PW). Konflikte können sich auch dort ergeben, wo beide Seiten der Meinung sind, den Patientenwillen besser zu vertreten. Grundsätzlich bestehen in Spitälern und Pflegeheimen klare Hierarchien und Zuständigkeiten bzgl. Entscheidungsbefugnisse, die helfen können, dass Entscheide schnell gefällt werden können: «Aber das ist, glaube ich immer, wenn mehrere Disziplinen zusammenkommen, hat man einfach verschiedene Ansichten. Manchmal lassen sich diese unter einen Hut bringen, manchmal nicht. Und dann, irgendwann hat es dafür eine Hierarchie und dann ja, geht man diesen Weg, der halt… Was der Chef sagt, und es klar ist, welches Team ist für den Patienten verantwortlich (...) und diese Fachrichtung hat einen Chef und der entscheidet, wenn man sich untereinander nicht einig wird, dann entscheidet der. Dann ist es so» (06AM, ähnlich: 09PW). 3.2.4 Spital- oder Abteilungskultur ist problematisch In den Gesprächen hat sich gezeigt, dass Prozesse, Einstellungen und Gesprächskulturen in unterschiedli- chen Institutionen und Abteilungen sehr unterschiedlich sein können. Nicht in allen Fällen ist die vorherr- schende Kultur förderlich, um gute Lebensendentscheide zu treffen. Zwei Aspekte der Spitalkultur zeigten sich in den Gesprächen als besonders relevant (hierarchische Organisation und Weitertherapieren als im- plizites Standardvorgehen). Hierarchische Strukturen Wie bereits erwähnt, bestehen insbesondere in Spitälern klare Hierarchiestufen, die mit unterschiedlichen Entscheidkompetenzen ausgestattet sind. Eine klare hierarchische Gliederung stellt nicht nur sicher, dass Entscheidungen getroffen werden können, sondern sie kann auch dazu beitragen, dass unerfahrene Ärz- tinnen und Ärzte sich gegebenenfalls auf erfahrenere Kaderärzt/innen abstützen können. In den Gesprächen werden allerdings auch die Schattenseiten einer hierarchischen Organisation ange- sprochen. Hierarchisch untergeordnete Ärztinnen und Ärzten können aus Entscheidungen ausge- schlossen werden (06AM, 31AW). Zwar werden bei Lebensendentscheiden häufig mehrere Ärzt/innen einbezogen, manchmal werden Entscheide auch explizit in einer grösseren Runde gesprochen, zu der das ganze medizinische Team oder noch weitere Spezialist/innen gehören (vgl. Abschnitt 8.2). Immer wieder finden sich aber auch Fälle, in denen ausschliesslich auf höherer Hierarchiestufe entschieden wird. So 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 29 beschreibt z.B. eine Assistenzärztin der Chirurgie einen Fall, in dem ein Kaderarzt Operationen weiter- führt, die der Assistenzärztin nicht mehr sinnvoll scheinen: «Et le patron, il est dans sa bulle, il continue, il se bat, et il se bat parfois tout seul, envers et contre tous, pour des gens, parfois ça marche, parfois ça marche pas. Mais c’est vrai que des fois j’ai l’impression que ça sert à rien. Que c’est vraiment parce que quelqu’un, dans la prise en charge, n’arrive pas à lâcher, et que cette personne a le pouvoir de décider» (31AW). Sind Ärzt/innen nicht einverstanden mit den Entscheiden ihrer Vorgesetzten, wagen sie es teilweise nicht, Gegenargumente (darunter kann auch der Wille des Patienten fallen) einzubringen oder ihren Unmut gegen eine getroffene Entscheidung kundzutun. Dass es zumindest in einigen Fachbereichen oder unter einzelnen Vorgesetzten gar nicht in Betracht gezogen wird, Entscheide von Vorgesetzten anzuzwei- feln, zeigen weitere Aussagen der erwähnten Chirurgin: «Et je pense qu’on aurait… C’est des choses qu’on dit pas… Ton patron, il y a 40 ou 50 ans de métier, tu vas peut-être pas commencer à lui dire, mais bon là, il faudrait lâcher l’affaire. Hum… Donc il y a aussi ce rapport de hiérarchie, où ceux qui sont plus haut dans la hiérarchie ont plus de pouvoir décisionnel, ça c’est clair, il ne faut pas se leurrer (…) Et que vu que c’est le chef, personne va lui dire, je pense que vous avez tort, là il faudrait s’arrêter. Parce que finalement, … tu es en train de dire à ton chef, non mais là il faut laisser mourir le patient, et je pense qu’il va te regarder un peu de travers» (31AW, ähnlich: 34AM). Tendenziell noch stärker von hierarchischen Strukturen betroffen sind die Pflegefachpersonen. Sie gehö- ren einer anderen Berufsgruppe an und verfügen über eine andere (häufig nichtakademische) Ausbildung als Ärzt/innen. Ärztinnen und Ärzten können tendenziell Entscheidungen gegen Einwände der Pflege durchsetzen (11PW). Eine Pflegefachperson in einem Belegspital (10PM) berichtet, dass die Pflege sehr stark von der Gesprächsbereitschaft der Ärztinnen und Ärzte abhängig ist. Selbst wenn Anliegen im Pfle- geteam vorbesprochen und dort ein Konsensentscheid getroffen wurden, liegt es letztlich im Ermessen des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin, ob er/sie auf diese Anliegen eingehen will. Wie für junge Ärztinnen und Ärzte ist es auch für Pflegende sehr schwierig, sich Entscheiden von Vorge- setzten entgegenzustellen: «S’opposer à un médecin, surtout dans un moment d’urgence, et de lui dire ‹euh Docteur, ce que vous prescrivez c’est débile›, je pense que…ben, c’est peut-être le rôle du cadre, et…même main- tenant que je suis cadre, je me rends compte que c’est pas toujours facile, on n’ose pas, on se fait… on nous coupe, on nous coupe court quoi…Enfin, on nous laisse pas cette place de parole souvent» (32PW). Dass eine partnerschaftliche Kommunikation zwischen Ärzt/ innen und Pflegenden selbst dann nicht einfach ist, wenn die Ärzt/innen dies anstreben, zeigt folgendes Beispiel: «Il y a toujours cette espèce de degré de hiérarchie qui fait que ce n’est pas toujours évident pour une infirmière de se positionner par rapport aux décisions médicales, elles ne sont peut-être pas assez intégrées non plus. Les aides-soignantes qui sont encore plus en première ligne que les infir- mières, et qui ont une autre discussion, une autre approche avec les patients, qui sont potentielle- ment en fin de vie, peut-être en début de fin de vie on va dire, elles ont des choses très très inté- ressantes à nous dire (…) puis les médecins n’ont pas beaucoup l’habitude de parler aux aides- soignantes» (34AM). 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 30 Weitertherapieren als implizites Standardvorgehen der Institution In mehreren Gesprächen berichten Interviewpersonen, dass sich Ärztinnen und Ärzte die Frage, ob eine Therapie durchgeführt werden solle oder nicht, oft gar nicht stellen. Sie behandeln standardmässig immer weiter, bis alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. dazu auch Abschnitt 3.5). Haben solche Personen eine Schlüsselstelle inne, z.B. als Chefärztinnen oder Chefärzte, prägt diese Hal- tung ganze Abteilungen. Zwei Interviewpersonen stellen grosse Unterschiede zwischen Spitälern (03AW) bzw. zwischen einer Abteilung vor und nach einem Leitungswechsel fest (11PW): «Und ich war auch in, in einem anderen Haus, da wurde einfach immer, immer, immer weiter the- rapiert (…) und wir sind hier in diesem Haus in der Lage zu sagen, nein, wir machen es nicht, und wenn er dann jetzt geht, dann ist es ok und es gibt andere chirurgische Häuser, das ist keine Dis- kussion, in einem Notfall-, in einer Notfallsituation kommt, dann wird das operiert, egal wer das ist ... in welcher Lebenssituation sich jemand befindet» (03AW). In den Interviews wird deutlich, dass die Einstellung gegenüber dem Weitertherapieren eng mit der Ge- sprächskultur verknüpft ist. In Abteilungen, in denen nicht standardmässig medizinisch interveniert wird, muss stetig entschieden werden, ob eine Therapie durchgeführt werden soll oder nicht. Die Chirurgin beschreibt, dass sie ihre Chefs auch mitten in der Nacht anrufen und Fälle diskutieren kann und dort auf offene Ohren stösst (03AW). Die Pflegefachfrau beschreibt die neuen Vorgesetzten folgendermassen: «Also, sehr konsequent mit viel informieren, viel diskutieren, sehr gesprächsbereit und immer auf eine gute Art zum Ziel kommen, das ist super.» (11PW). In Institutionen, in denen standardmässig weiterthera- piert wird, ist es hingegen schwierig, Lebensendentscheide überhaupt zu thematisieren: Das Kriterium ist hier die medizinische Indikation, ist diese gegeben, dann ist der Entscheid für einen Eingriff gegeben. 3.2.5 Fehlende Ressourcen Ressourcenmangel kann in Zusammenhang mit Lebensendentscheiden immer wieder zu Schwierigkeiten führen. Zeitliche und personelle Ressourcen Am häufigsten wurden von den Interviewpersonen zeitliche und personelle Ressourcen genannt (02AM, 03AW, 06AM, 08PW, 14AM, 15PW, 22AM, 31AW, 34AM, 26AW), die in unterschiedlichen Situationen fehlen können: ■ Ausführliche Gespräche mit Patientinnen und Patienten benötigen ebenso Zeit wie Gespräche mit Angehörigen, Diskussionen im Team oder die Nachbesprechung von Lebensendentscheiden. Zeitknapp- heit kann dazu führen, dass nötige Gespräche nicht oder nicht ausführlich genug geführt werden oder dass es nur schwer möglich ist, alle wichtigen Akteure gleichzeitig an einen Tisch zu bringen (02AM, 03AW, 08PW, 14AM, 31AW, 34AM). Über Zeitknappheit wird tendenziell am häufigsten von Inter- viewpersonen in Akutspitälern geklagt, aber auch Hausärzt/innen und Heimärzte oder Pflegende in Pfle- geheimen geben an, dass ausführliche Gespräche eine grosse zeitliche Belastung bedeuten. ■ Ein spezifisches Problem stellt sich in den Pflegeheimen (z.T. dürfte es auch für Akutspitäler gelten). Pflegeheime haben in der Nacht einen deutlich reduzierten Betrieb, in der Regel gibt es nur eine oder wenige Nachtwachen, die dann für das gesamte Pflegeheim zuständig sind. In akuten Situationen kann es deshalb zu einem Personalengpass kommen. Wenn eine Person engmaschig überwacht und betreut wer- den muss, kann das durch das Heimpersonal fast nicht geleistet werden. Selbst bei klarem Patientenwillen (z.B. keine Hospitalisierung), kann diesem aus Ressourcenproblemen nicht immer Folge geleistet werden. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 31 Ein Hausarzt berichtet, wie er während des Notfalldiensts in ein Heim zu einer sterbenden Patientin geru- fen wurde: «Und dort war es wirklich mitten in der Nacht, für das ganze Haus zwei Krankenschwestern und dort wusste ich, ich müsste dort bleiben, eine Stunde, vielleicht zwei Stunden und die Kranken- schwester sagte auch: Wir können sie nun nicht so betreuen, wir haben noch so viele andere, die instabil sind. (…) Und dann habe ich etwas entschieden, was nicht gut war: Ich habe gesagt: Sie werden jetzt verlegt, in das Akutspital. Und zwar weil ich selbst, weil ich Dienst habe, nicht warten kann und weil auch die beiden Schwestern, die da im Haus sind, Sie nicht betreuen können. Also es war wie ein Versorgungsdefizit. (…) Man konnte niemanden abrufen» (22AM). ■ Dass spezifisch qualifiziertes Personal (und nicht nur fehlende zeitliche Ressourcen) in Institutionen fehlt, wird von den Interviewpersonen hingegen selten erwähnt. Die Leiterin eines Hospizes würde sich eine/n Palliativmediziner/in wünschen, der/die die Medikamente für die Palliativbehandlungen abgeben könnte. Die Hausärzt/innen, mit denen das Hospiz zusammenarbeitet, seien in Palliative Care häufig schlechter geschult. Aufgrund der Gespräche ist jedoch nicht davon auszugehen, dass grundsätzlich feh- lende Qualifikationen in Institutionen ein Problem darstellen. Die nötigen Qualifikationen wären vorhan- den, aber nicht die nötige Zeit. ■ Es ist auch möglich, dass gewisse medizinische Entscheidungen in erster Linie aus Zeitmangel getroffen werden und nicht, um dem Patientenwillen zu entsprechen. Diese Problematik wird in den Gesprächen allerdings kaum direkt erwähnt. Nur eine einzige Interviewperson (08PW) vermutete z.B., dass einer Pflegeheimbewohnerin im Spital vor allem deshalb eine Sonde zur Ernährung gelegt wurde, weil die Zeit fehlte, der Patientin das Essen einzugeben. Infrastruktur Fehlende Infrastruktur im engeren Sinn ist in den Akutspitälern kein Thema. Einige Interviewpersonen geben an, dass in den Schweizer Spitälern die Möglichkeiten an Infrastruktur, Medikamenten und Thera- pien sehr gross seien. Etwas anders sieht es in Pflegeheimen aus: Im Vergleich verfügen diese über weni- ger Infrastruktur und können nicht sämtliche Abklärungen und Behandlungen anbieten, die in einem Spital möglich sind (05AW, 14AM). Dass die geringere Infrastruktur in Pflegeheimen in der Regel nicht als Problem wahrgenommen wird, dürfte daran liegen, dass Personen notfalls rasch in Spitäler eingeliefert werden können oder gewisse medizinische Massnahmen von Mitarbeitenden der Pflegeheime gar nicht als sinnvoll oder notwendig erachtet werden. Die unterschiedlichen Möglichkeiten zwischen Pflegeheimen und Spitälern führen dazu, dass in den Hei- men die Entscheidung für oder gegen eine Hospitalisierung häufig zur zentralen Weichenstellung für Le- bensendentscheide wird. Entscheidet sich ein Patient oder eine Patientin dafür, im Pflegeheim zu bleiben, ist dies gleichzeitig eine Entscheidung gegen weitreichende medizinische Massnahmen. Was sowohl in Akutspitälern als auch in Pflegeheimen zum Problem werden kann, ist die Bettenbelegung bzw. freie Betten: Nicht immer stehen Plätze zur Verfügung (14AM, 09PW). Eine Pflegende beschreibt beispielsweise, dass ein Patient in der chirurgischen Abteilung gepflegt wurde, obwohl es sich um einen Palliativpatienten handelte. Auf der Palliativstation gab es aber zu diesem Zeitpunkt keine freien Plätze (09PW). Ähnliche Probleme stellen sich für palliative Institutionen und Pflegeheime: Sind sie voll ausgelas- tet, ist es nicht möglich, Patient/innen aus dem Spital oder von zu Hause zu platzieren – selbst wenn dies medizinisch sinnvoll wäre oder ihrem Patientenwillen entsprechen würde (24AM, 38AM). Ein weiteres Problem, um den Wünschen von Patient/innen zu Hause nachzukommen, sind ambulante Pflegeangebote: Viele Menschen wünschen sich zwar, zu Hause sterben zu können, die Pflege lässt sich 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 32 jedoch selbst bei geeigneten familiären Situationen nicht entsprechend organisieren. Ein Haus- und Heimarzt beklagt, dass es insbesondere in ländlichen Gebieten an genügend ambulanten Pflegeangebo- ten wie Spitex, Onkologiepflege oder ambulanter Palliative Care fehle (24AM). 3.2.6 Informationsfluss und Schnittstellen In mehreren Gesprächen wurde deutlich, dass an Schnittstellen zwischen Institutionen immer wieder Prob- leme entstehen können. Wenn Patientinnen oder Patienten von Hausärzt/innen oder aus einem Pflege- heim ins Spital überwiesen oder innerhalb eines Spitals zwischen verschiedenen Abteilungen verschoben werden, wird neues medizinisches Personal involviert. Dieses kennt die Patient/innen in der Regel nicht und ist mit der Vorgeschichte oder den Angehörigen nicht vertraut. Ähnliche Situationen entstehen, wenn das Nachtschichtpersonal in Spitälern oder Pflegeheimen mit neuen Patient/innen konfrontiert wird. Dokumentation und Informationsfluss Innerhalb von Institutionen sind es in erster Linie die ungenügende Dokumentation und der fehlende Informationsfluss zwischen Personen oder Abteilungen, welche Probleme schaffen. Manchmal werden Gespräche mit Patient/innen oder Angehörigen geführt und Beschlüsse gefasst, aber nicht dokumentiert. In Notfallsituationen oder während Ferienabwesenheiten der entscheidenden Personen sind Informationen nicht mehr zugänglich (03AW). Besonders akut zeigt sich dieses Problem bei der Frage der Reanimation: Die Information, ob eine Person reanimiert werden soll oder nicht, muss innerhalb kürzester Zeit abrufbar sein. Mehrere Interviewbeispiele belegen hier Schwierigkeiten. Eine Pflegefachperson (vgl. auch 31AW und 33AM): «On était tous très très mal à l’aise, lors d’une réanimation, qui était d’ailleurs très bien menée, on était tous très fier jusqu’au moment où quelqu’un s’est posé la question mais c’est quoi son code REA et… J’ai sorti la feuille de transmission, j’ai vu qu’il n’y avait pas de coche, donc, donc pour moi ça veut dire qu’il devait être réanimé, puisqu’on coche quand il ne doit pas être réanimé. Et puis on a continué à le réanimé, et puis quelqu’un a eu la brillante idée d’aller chercher le dossier du patient, où là il était spécifié qu’il n’était pas à réanimé et ce n’avait pas été retranscrit sur le document qu’on avait utilisé. Donc l’information est mal passée» (32PW). Der Fall verdeutlicht, dass es nicht einfach ist, Information zuverlässig zu dokumentieren, so dass sie zum richtigen Zeitpunkt von den richtigen Personen abgerufen werden können. Im gezeigten Beispiel wurde die Information zumindest erfragt (was auch nicht immer der Fall ist), und es wäre vorgesehen gewesen, dass der REA-Status auf einem Transmissionsblatt eingetragen und damit einfach zugänglich ist. Offen- sichtlich wurde der REA-Status aber nicht übertragen, und das anwesende medizinische Personal hatte auch nicht umgehend nach dieser Information gesucht. Selbst wenn Informationen wie der Reanimationsstatus erfolgreich weitergegeben werden, handelt es sich nicht immer um eine ausreichende Information. Eine Oberärztin (30AW) beschreibt folgende schwieri- ge Situation: Während des Nachtdiensts verschlechtert sich der Zustand eines Patienten und es muss über eine Intubation entschieden werden. Die Angaben im Patientendossier sind widersprüchlich. Einerseits werden im Dossier der Reanimationsstatus angegeben sowie die Information, ob eine Person auf die In- tensivpflegestation verlegt werden darf. Beide Angaben sind angekreuzt. Andererseits liegt dem Dossier eine Patientenverfügung bei, allerdings eine oberflächliche, die schon etwa zehn Jahre alt ist. Die Verfü- gung deutet darauf hin, dass der Patient keine solchen Massnahmen wünscht. Aufgrund der Ausgangsla- ge beschliesst die Oberärztin ein Familiengespräch durchzuführen, um den Patientenwillen zu erfahren und die Patientenverfügung interpretieren zu können. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 33 Auch zwischen Institutionen stellt der Informationsfluss eines der grossen Probleme dar. Bei Überwei- sungen durch Haus- oder Heimärzt/innen werden nicht immer alle nötigen Dokumente mitgegeben, z.B. wurde in einem berichteten Fall eine Spitaleinweisung durch ein Pflegeheim veranlasst, ohne die Patien- tenverfügung (in der vermerkt gewesen wäre, dass keine Hospitalisation und keine Massnahmen gegen Dehydration erwünscht sind, 35AW) zuvorderst ins Patientendossiers zu stellen. Telefonische Informatio- nen blieben teilweise nicht dokumentiert und sind damit für weitere Personen unzugänglich. Angaben von Hausärzt/innen bei Spitaleinweisungen können so schnell verloren gehen. Hinzu kommt, dass Spitäler Informationen häufig nicht nachfragen, auch wenn sie die Möglichkeit hätten, Hausärzte oder Heimper- sonal anzurufen (08PW, 26AW): «Das [der Kontakt zum Spitalpersonal] macht für einen Hausarzt die Qualität von einem Spital aus. Wir hätten gerne Kontakt, es klappt nicht immer» (26AW). Wie gut der Informationsfluss und die Kommunikation zwischen verschiedenen Institutionen funktioniert, ist allerdings stark von der Grösse der Spitäler abhängig. In ländlichen Gegenden mit kleinen Spitälern funktioniert die Kommunikation in der Regel besser:4 Häufig kennen sich dort die involvierten Ärzt/innen persönlich und haben eine verbindlichere Beziehung und eine tiefere Schwelle für Nachfragen. Ausserdem gibt es in den Spitälern weniger Abteilungen und weniger Personal, so dass Informationen besser zirkulie- ren (14AM, 22AM, 24AM): «Sehr, sehr viele Stationsärzte rufen mich dann an. Sogar vom Notfall aus, die rufen an und sagen: Wie ist das, bei diesem Patienten? (…) Und es ist eine sehr schlanke Struktur [im Spital], sehr ein niederschwelliges, äh, Gesprächsangebot, auf beide Arten. Also ich kann sofort mit allen reden und alle können mit mir sprechen» (22AM). Unterschiedliche Einschätzungen und Herangehensweisen Beim Übertritt von einer Institution in eine andere, speziell vom Pflegeheim ins Spital, können auch unter- schiedliche Herangehensweisen, Vorstellungen und Einschätzungen zum Problem werden. Selbst wenn das Heimpersonal (08PW) oder die Hausärzt/innen (19AW, 26AW) klare und z.T. schriftliche Anweisungen bzgl. des Patientenwillens mitgeben, werden diese nicht immer befolgt. Wie unterschiedlich sich die Situa- tion von Hausärzt/innen und Spitälern präsentieren kann, wird von einer Hausärztin angesprochen: «Es ist, es ist, eine gewisse, ähm, Arroganz des Spitals ... Dieser Patient, der nun hier ist, gehört uns. Wir machen das, was richtig ist. Es ist aber auch einfach eine Gedankenlosigkeit. Und es ist, einfach auch so das Gefühl, man müsse alles tun. Im Spital kann man sehr schlecht etwas nicht machen ... Das können wir hier wunderbar, ich kann da wunderbar wegschauen, bei manchen Sa- chen, wenn der Patient das nicht will, das, das kann man im Spital ganz schlecht. Weil sich die Pa- tienten auch viel weniger getrauen, etwas zu sagen. Mir sagen meine Patienten viel ehrlicher: Ich will diese Medikamente nicht nehmen» (26AW). Ob es sich um Kommunikationsprobleme oder um unterschiedliche Einschätzungen oder Institutionskultu- ren handelt, ist nicht im jeden Fall klar. Aber mehrere Hausärzt/innen und Pflegende beschreiben, dass Patient/innen in Spitälern anders behandelt wurden, als dies zuvor - mit den Patient/innen oder dem Spi- talpersonal - abgesprochen wurde (08PW, 19AW, 26AW). Die Interviewpersonen weisen allerdings auch darauf hin, dass es nicht immer negativ sein muss, wenn im Spital anders als vorbesprochen entschieden wird: Denn manchmal kommen die Spezialist/innen in den Spitälern zu anderen Einschätzungen, die auch zum Wohl des Patienten sein können (19AW, 26AW). 4 Ärzt/innen in städtischen Gebieten erzählen nur in Einzelfällen von problemlosen Kontakten (25AM). 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 34 Ausführen eines medizinischen Auftrags Eine Spitaleinweisung, einen Notruf oder einen Eintritt auf dem Notfall interpretieren die Ärztinnen und Ärzte als «klaren Auftrag». Sie erleben sich als Dienstleistende, die aufgefordert sind, medizinisch einzu- greifen (06AM, 11PW, 22AM, 35AW): «Wir gehen davon aus, dass wenn man sich entschieden hat zu alarmieren, anzurufen und nach Hilfe zu verlangen, dann will man diese auch. Oder, man hat durch den Anruf, hat man uns einen Auftrag gegeben, macht etwas, macht dies, dies und dies.» (06AM). Der Auf- trag kann durch die Patient/innen selbst, die in den Notfall eines Spitals eintreten, gegeben werden, durch einen Hausarzt/eine Hausärztin, andere Ärzt/innen bei Überweisungen, eine Ambulanz, durch Angehörige etc. In der Regel wird nicht hinterfragt, ob dieser Auftrag dem Patientenwillen entspricht oder ob die Kol- leg/innen «richtig» entschieden haben. So berichtet ein Notfallarzt von einem Fall, bei dem er einen schwerkranken Patient mit der Ambulanz ins Spital gebracht hat. Dabei war augenscheinlich, dass dieser in Kürze verstirbt und die Hospitalisation keinen Sinn mehr macht. Er habe aber den Auftrag, der ihm durch die Hausärztin des Patienten erteilt wurde, respektieren müssen: «In diesem konkreten Fall war es sehr schwierig, weil uns ein klarer Auftrag gegeben wurde. Die Hausärztin hat gesagt, ich kenne den, der muss einfach ins Spital und dann kommt es wieder gut. Wir kennen die längere Geschichte nicht. Schätzen diese Situation einfach anders ein, als es die Hausärztin gemacht hat (…) ich habe dies thematisiert [dass der Mann besser zu Hause sterben würde], ich habe dies thematisiert mit der Frau habe ich das kurz angesprochen und merkte dann, dass diese Frau einfach ein sehr grosses Vertrauen hat in diese Hausärztin. Und hat dann aber: ‹Aber sie hat doch gesagt, man soll ins Spital›. Und das habe ich dann akzeptiert, auch weil ich dann nicht die Einschätzung von Kollegen anzweifeln gehe, in so einer Situation» (06AM). Weil Ärztinnen und Ärzte davon ausgehen, dass sie bei Spitaleintritten «einen Auftrag» erhalten, kommt der Hospitalisation von Heimpatient/innen eine zentrale Rolle zu. Eine Heimärztin beschreibt dies so: «In dieser Situation würde Hospitalisieren bedeuten: Macht etwas, oder dann hätten sie den Auf- trag etwas zu tun. Weil im Heim können wir jemanden pflegen, oder? Das ist nicht, wie wenn je- mand zuhause ist, wo man sagen kann: Jetzt ist man zuhause, und es ist plötzlich jemand bettlä- gerig, jetzt geht es nicht mehr, aus pflegerischen Gründen, muss er wo anders hin, das gibt es nicht oder, im Heim. Die Pflege ist voll da. Sondern, wenn man dann jemand in den Spital schickt, ist damit ja auch ein Auftrag verbunden» (05AW). Eine Internistin beschreibt die gleiche Situation aus Spitalsicht: «Ils [die Patient/innen] écrivent ‹je ne veux pas aller à l’hôpital› et ils sont là à l’hôpital. Mais une fois qu’ils sont là et bien c’est encore plus durs de ne rien faire surtout quand on sait que ces faci- lement soignable et que ça va aller au bout d’un petit moment» (35AW). Fallbeispiele Bei den Fällen, in denen Schnittstellen zum Problem werden, handelt es sich häufig um kompliziertere Fälle, und es sind in der Regel diverse verschiedene Akteure involviert. Dadurch können ganze Entschei- dungsketten entstehen, in denen mehrere Akteure mitentscheiden und in denen mit jedem weiteren Ent- scheid die Situation stärker vorstrukturiert wird, so dass eine Entscheidumkehr schwieriger wird. An ein- zelnen, prägnanten Fällen wird die Schnittstellenproblematik deutlich sichtbar: 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 35 Fallbeispiel 1: Hospitalisierung gegen den Patientenwillen (11PW) Eine Bewohnerin eines Alters- und Pflegeheims hält in ihrer Patientenverfügung fest, dass sie sämtliche medizinischen Eingriffe ablehnt, die eine Hospitalisierung benötigen. Laut Einschätzung der Interviewper- son handelt es sich dabei um eine sehr klar formulierte Patientenverfügung. Als sich der Gesundheitszu- stand der Bewohnerin in der Nacht massiv verschlechtert, ist die anwesende, temporär arbeitende Nacht- wache überfordert: Sie weiss zwar aus der Dokumentation, dass sie gar nichts unternehmen müsste, hat aber Angst und will nicht die Verantwortung für den Tod der Bewohnerin übernehmen. Sie ruft deshalb den Heimarzt an, aber dieser ist gerade in den Ferien. Die Nachtwache wird an ein Telemedizincenter weitergeleitet und dieses empfiehlt, die Bewohnerin zu hospitalisieren. Als die Ambulanz eintrifft, wehrt sich die Bewohnerin dagegen, ins Spital gebracht zu werden. Sie wird dennoch (inkl. Patientenverfügung) auf der Notfallstation eingeliefert, wo zu tiefe Kaliumwerte festgestellt werden. Beim Notfallarzt des Spi- tals handelt es sich um einen Assistenzarzt, der erst seit drei Wochen im Spital arbeitet und seine erste Woche auf dem Notfall Dienst leistet. Er lässt sich laut Einschätzung der Interviewperson von Kollegen bedrängen und verlegt die Patientin auf die Intensivpflege. Dort trifft sie auf einen Kaderarzt, der auf Salzstörungen spezialisiert ist, den zu tiefen Kaliumwert als einfach zu behebendes Problem einstuft und umgehend medizinische Massnahmen einleitet. Die Hinweise der Pflege auf die Patientenverfügung wer- den nicht beachtet, ebenso wenig wird die in der Patientenverfügung angegebene entscheidungsberech- tigte Person informiert. Als es der Patientin nach wenigen Stunden besser geht, ist sie wütend darüber, dass sie behandelt worden ist. Als Angehörige im Spital eintreffen und sich beschweren, zeigt sich der Kaderarzt uneinsichtig. Die Angehörigen drohen mit einem juristischen Nachspiel. Schliesslich kommt es zu einem Therapieabbruch, die Kaliumzufuhr wird kontinuierlich gesenkt. In diesem Fallbeispiel sind mehrere Personen involviert. Erst diese Kette von Entscheidungen verschiedener Personen führt dazu, dass die Patientin ins Spital eingeliefert und behandelt wird: «Sie [die Patientin] hat wirklich, eigentlich, sich das gut geplant und hatte das organisiert, und die hat einfach Pech gehabt. Pech, mit einer, mit einer Temporären im Heim, die anruft, mit einem Notfallarzt, der eine Entscheidung trifft, die erste fatale Entscheidung und einem Kaderarzt, der durchstartet, weil dies zufällig sein Fachgebiet und … Also, das kann uns allen passieren (…) Also es hatte dort, hatte einfach in jedem Schritt hat ein Arzt entschieden, einfach immer wieder ein anderer, ausser bei den ersten Entscheidenden, das hätte die Pflegende in den Händen gehabt, dies zu verhindern. Und sie hätte einfach die Kompetenz gehabt, nicht anzurufen» (11PW). Der Patientenwille war - zumindest laut Einschätzung der Interviewperson - klar und schriftlich dokumen- tiert, sowohl die Nachtwache im Pflegeheim als auch die behandelnden Ärzte hatten Zugriff auf die Pati- entenverfügung. Ausserdem deckt sich das Verhalten der Patientin, die sich gegen die Hospitalisation wehrt, mit den Anweisungen in ihrer Patientenverfügung. Es gibt keine Indizien dafür, dass sie ihre Mei- nung geändert hätte – auch nach dem Eingriff nicht. Fallbeispiel 2: Hospitalisierung und Behandlung trotz anderslautender Patientenverfügung (35AW) Eine ähnliche Situation wird aus der Sicht einer Assistenzärztin der Inneren Medizin geschildert (35AW): Während des Nachtdiensts trifft sie auf eine dehydrierte, urteilsunfähige Patientin, die aus einem Heim ins Spital überwiesen wurde. Die Behandlung läuft bereits seit der Tagesschicht. Als sie auf die Patientenver- fügung stösst, findet sie darin festgehalten, dass die Patientin nicht hospitalisiert werden und keine «le- bensverlängernden» Massnahmen erhalten möchte. Die Assistenzärztin weiss nicht, ob die Patientenver- fügung nicht gefunden oder nicht beachtet wurde oder ob es Gründe gibt, dass sie nicht befolgt wurde. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 36 Weder Angehörige noch das Pflegeheim sind erreichbar. Da die Behandlung bereits angelaufen war, ent- schied sich das Nachtteam für eine Weiterführung während der Zeit, in der es verantwortlich war. Der zweite Fall verdeutlicht, wie schwierig es für einzelne Personen in einer längeren Entscheidungskette sein kann, die aktuelle Situation richtig einzuschätzen. Dies, obwohl die Interviewperson sehr daran inte- ressiert war, dem Patientenwillen zu folgen. Der Assistenzärztin fehlten die nötigen Informationen, um sicher sein zu können, dass die Behandlung dem Patientenwillen zuwiderläuft. Entscheide und ihre Be- gründungen wurden nicht dokumentiert. Bezeichnend ist auch, dass eine bereits laufende Behandlung den Entscheid zur Nichtbehandlung bzw. zum Behandlungsabbruch stark erschwert: «Et une fois après qu’ils sont à l’hôpital, c’est quelque part trop tard, c’est encore plus difficile de se dire, moi je n’aurais jamais pu dire à minuit, on arrête de la soigner cette dame, on arrête tout et on la renvoie. Mais c’est encore plus difficile. Si lui il n’a pas réussi, comment est-ce que la troi- sième personne au bout de plusieurs heures de soins peut faire ça ? Puis on avance, plus c’est dif- ficile de se rétracter» (35AW). Dass Entscheidungsketten auch durchbrochen werden können, zeigt sich in einem Gespräch mit einer Oberärztin, die während der Nacht die intensivmedizinische Abteilung betreute (30AW). Obwohl ein Pati- ent auf die Intensivstation verlegt wurde, eine künstliche Beatmung indiziert gewesen wäre und auch im Patientendossier vermerkt war, dass intensivmedizinische Massnahmen ergriffen werden können, startete die Ärztin einen neuen Entscheidungsprozess, als sie eine Patientenverfügung findet. Gemeinsam mit den Angehörigen, in denen sie in der gleichen Nacht ein Gespräch führt, entscheidet sie sich gegen eine künstliche Beatmung. Fallbeispiel 3: Spital missachtet Vereinbarungen zwischen Patientin und Pflegeheim (08PW): Eine Bewohnerin eines Pflegeheims hat Multiple Sklerose und leidet an immer massiveren Schluckstörun- gen. Sie isst zwar noch gern, mit der Zeit ist es ihr aber nicht mehr möglich, genügend Flüssigkeit aufzu- nehmen, selbst wenn die Pflegenden alles versuchen. Gemeinsam mit der Bewohnerin und den Angehöri- gen wird deshalb entschieden, der Bewohnerin eine PEG-Sonde5 zu legen. Diese Massnahme funktioniert eine Zeit lang gut, bis es zu einer Lungenentzündung kommt, die im Pflegeheim nicht ausreichend be- handelt werden kann. Die Bewohnerin wird in ein Spital eingewiesen. Bei der Einweisung wird ein schriftliches Dokument mitge- geben, auf dem der Patientenwille festgehalten ist – u.a. der Entscheid, der Bewohnerin zwar Flüssigkeit, aber keine künstliche Ernährung zuzuführen. Es handelt sich dabei nicht um eine Patientenverfügung – es ist keine Unterschrift der Bewohnerin vorhanden – aber um eine Zusammenfassung der gemeinsam mit der Bewohnerin gefällten Entscheidungen, die im Pflegeheim intern genutzt und respektiert wird. Im Spi- tal wird die Patientin dennoch parenteral ernährt. Die Interviewperson vermutet, dass das in erster Linie aufgrund des Zeitdrucks geschah: «Das [die parenterale Ernährung] geht viel einfacher... Es ist sehr schwierig gewesen, ihr etwas einzugeben. (…) Man hat schlicht keine Zeit gehabt» (08PW). Die Patientin kommt mit parenteraler Ernährung in das Pflegeheim zurück. Die frühere Entscheidung, der Bewohnerin nur Flüssigkeit zuzuführen, ist wieder in Frage gestellt. Die künstliche Ernährung hat die Le- bensqualität der Bewohnerin verbessert, und diese gibt in klareren Momenten an, dass sie die künstliche Ernährung weiterführen möchte. Die zunehmenden Schluckstörungen, weitere Lungenentzündungen und sehr fordernde Angehörige erschweren die Situation. Nach zunehmender Verschlechterung wird im inter- disziplinären Team entschieden, die Ernährung zu reduzieren. «Und haben dann die Entscheidung den 5 PEG: Perkutane endoskopische Gastrostomie, künstlicher Zugang durch die Bauchwand zum Magen zur künstlichen Ernährung oder Versorgung mit Flüssigkeit. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 37 Angehörigen… ehm, verkauft … also ja, also es gab extrem viele Gespräche dabei und wir haben das wirklich einfach versucht, wirklich im Interesse dieser Bewohnerin, ja… zu handeln». Letztlich verstirbt die Bewohnerin. Bei diesem Beispiel liegt die Schwierigkeit bei der Schnittstelle Pflegeheim–Spital. Obwohl der Patienten- wille früh erfragt, dokumentiert und als schriftliches Dokument ans Spital weitergegeben wurde, wurde entgegen der Patientenentscheidung gehandelt. Eine telefonische Nachfrage nach dem Patientenwillen fand nicht statt. Von Heimseite wurde davon ausgegangen, dass das schriftliche Dokument hinreichend sein würde, um den Patientenwillen sicherzustellen: «Wir sind die Bewohnerin besuchen gegangen, aber es wäre uns gar nicht in den Sinn gekommen, dass die sich darüber hinwegsetzen (…) es wäre mir auch nicht in den Sinn gekommen, ihr das in Auftrag zu geben, da nachzufragen» (08PW). Dies zeigt, dass selbst eine sorgfältige Dokumentation nicht ausreicht, um den Informationsfluss bzw. die Respektierung von getroffenen Entscheidungen zwischen Institutionen zu sichern. Möglicherweise spielt für die Ent- scheidung des Spitals der Zeitmangel eine Rolle. Es ist aber auch möglich, dass die Vereinbarung nicht gelesen oder nicht ernstgenommen wurde. Das Fallbeispiel illustriert aber auch noch einen weiteren schwierigen Punkt: Obwohl die Entscheidung im Spital für künstliche Ernährung den getroffenen Verein- barungen und damit dem vermuteten Patientenwillen widersprochen hat, führt sie zu einer Verbesserung der Lebensqualität und stösst bei der Bewohnerin nach der Rückkehr in das Pflegeheim auf Zustimmung. Dies zeigt, dass «Fehlentscheidungen» aufgrund von Schnittstellen nicht zwingend negative Auswirkun- gen haben und dem Patientenwillen zuwiderlaufen müssen (vgl. auch 3.2.6). 3.2.7 Umgang mit Sterbewünschen und Sterbehilfeorganisationen Sterbewünsche Ärztinnen, Ärzte und Pflegende sind immer wieder mit Sterbewünschen von Patient/innen konfrontiert. Teilweise werden sie auch gebeten, ein Leben aktiv zu verkürzen (03AW, 08PW, 15PW, 31AW). Die meis- ten Interviewpersonen können viele der Sterbewünsche nachvollziehen, machen den Patientinnen und Patienten aber deutlich, dass sie das Sterben nicht aktiv beschleunigen wollen und dürfen. Im Hintergrund scheint dabei weniger die Einhaltung rechtlicher Regelungen zu stehen als der eigene Wunsch, entspre- chend dem Berufsbild keine aktive Sterbehilfe leisten zu wollen. Eine Ausnahme bildet ein Hausarzt, der sich wünschen würde, im Bereich der aktiven Sterbehilfe legale Möglichkeiten zu besitzen. So wären die Leute nicht gezwungen, sich bei einem Sterbewunsch an Ster- behilfeorganisationen zu wenden: «Für meine Arbeit, juristisch bräuchte ich die Legitimation, also ich hab es nicht, ich hätte es nicht viel gebraucht, aber ab und zu. Einfach, dass Exit nicht nötig wäre. In meiner, Philosophie. Das müssten wir, übernehmen können. Also für mich persönlich, fehlt das (…) ich habe wirklich ein paar Menschen, die bei ganz klaren Verstand und wirklich im Einverständnis mit dem Umfeld, mit den Angehörigen, halt einfach höhere Dosen gebraucht haben. Die man pharmakologisch nicht begründen könnte. Aber dann ist man, halblegal» (07AM). Auch für andere Ärzt/innen und Pflegende ergeben sich schwierige Situationen in Zusammenhang mit Sterbewünschen. Besonders problematisch ist es dann, wenn Patientinnen und Patienten leiden. Sei es aufgrund von körperlichen Schmerzen (02AM) oder weil sie wissen, dass sie bald sterben werden, aber den Sterbeprozess nicht beschleunigen können: «Wenn aber jemand in einer Situation ist, wo es noch nicht so … also er ist schwer krank, es wird nach dem Palliativkonzept behandelt, d.h. in der Therapie sind es andere, Komfort, Wohlbefinden, 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 38 Symptome … aber, sie sind eigentlich – das klingt jetzt vielleicht blöd – für unsere Begriffe noch relativ vital, also wach, sie können sich noch bewegen und dann verlangen Sie das dann, ist das für uns schon eine Riesenherausforderung mit diesen wie zu arbeiten. Und dann kommen wir manchmal an die Grenzen, weil es einfach wehtut. Weil es einfach wehtut, und man kann wirklich nichts tun. Und, es ist ja nicht so, dass die schreien vor Schmerzen, und deswegen sterben wollen, sondern einfach weil sie es da oben haben und einfach diese Sache beenden wollen. Das Verrück- te ist ja, wenn der so geäussert wird, dieser Sterbewunsch, sie eigentlich noch in einer Phase sind wo sie … Und wir wissen, es geht noch ganz lange, auch wenn sie medizinisch betrachtet tod- krank sind» (11PW). Die indirekte aktive Sterbehilfe (Einsatz von Mitteln, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können) und die passive Sterbehilfe (Unterlassen von lebenserhaltenden Massnahmen oder der Abbruch derselben) sind in den Gesprächen nur selten Thema. Ein Onkologe (02AM) erwähnt, dass er es schwierig findet, Patientinnen und Patienten per Infusion zu sedieren, weil immer die Gefahr bestehen kann, dass er oder sie aufgrund dieser Massnahme sterbe. Für eine Heimärztin (05AW) sind Therapieabbrüche schwie- rig. Auch wenn es sich dabei nicht um aktive Sterbehilfe handelt, braucht es eine aktive Handlung oder zumindest ein bewusstes Unterlassen, dass zum Tod führt: «Es ist ja nicht aktive Sterbehilfe, oder, aber trotzdem, macht man mit einer Handlung oder einfach, indem man etwas nicht mehr weiterführt, auf diese verzichtet… Es ist schon, ja, es ist nicht ganz einfach». Auch eine Pflegefachfrau (11PW) beschreibt, dass sie selbst zwar mit Therapie abbrechen kein Problem habe, dass das aber nicht alle im Team machen würden. Sterbehilfeorganisationen Angesprochen auf Sterbehilfeorganisationen zeigten sich viele Ärztinnen, Ärzte und Pflegende zurück- haltend bis skeptisch (02AM, 08PW, 14AM, 15PW, 34AM, 01AW, 12AM, 18AM, 20AM, 24AM). Viele können den Sterbewunsch zwar nachvollziehen, sind aber der Meinung, dass eine palliative Behandlung einem assistierten Suizid vorzuziehen sei. Sie respektieren zwar die Wünsche der Patientinnen und Patien- ten, unterstützen die Entscheide aber nicht und versuchen teilweise, die Personen von palliativen Mass- nahmen als Alternative zu überzeugen. Aktiv einen Suizid herbeizuführen, scheint bei den medizinischen Fachpersonen häufig mit ihren eigenen ethischen oder religiösen Vorstellungen und ihrem Berufsver- ständnis zu kollidieren. Eine Interviewperson weist auch darauf hin, dass Ärzt/innen dadurch mit der Un- zulänglichkeit der medizinischen Massnahmen konfrontiert werden: «In unserem Bereich hat man immer das Gefühl, es ist eine unbefriedigende Lösung, eigentlich eh, geht es, es ist wie ein Eingeständnis des Versagens von unserer Massnahme, wenn jemand diese Variante wählt» (02AM; ähnlich: 10PM). Einige Gesprächspartner/innen stehen Sterbehilfeorganisationen allerdings auch positiv gegenüber: «Qu’une personne comme ça puisse partir comme ça, qu’elle sait ce que c’est, c’est pourquoi, je trouve très bien» (38AM). Oder sie finden es trotz ihrer eigenen Vorbehalte wichtig, dass Patient/ innen selbst entscheiden und diese Variante wählen können: «Je pense que c’est bien qu’il y ait plusieurs solutions, parce que toutes…Une solution ne convient pas à tout le monde, chacun suit sa voie et puis, dans ce sens-là, il faut respecter les décisions des gens» (34AM). Teilweise sprechen diese Personen Sterbehilfeor- ganisationen selbst an (22AM) oder führen zumindest eine offene Diskussion darüber, ohne die Pati- ent/innen zu sehr beeinflussen zu wollen (11PW, 15PW, 35AW, 16AW). Nicht alle sind aber bereit, das Rezept für die entsprechenden Medikamente auszustellen oder die Patient/innen gar während des Suizids zu begleiten. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 39 In Zusammenhang mit Sterbehilfeorganisationen sind Ärzt/innen damit konfrontiert, die Urteilsfähigkeit von Patient/innen festzulegen, was nicht immer einfach ist: «Also besonders schwierig ist (…) Beihilfe zum Suizid. Und dann kommt, dann kommt, die Organi- sation, also das war jetzt EXIT, aber, und dann muss man ja, muss man ja die Urt-, also; quasi man hält sich ja raus, aber man muss ja die Urteilsfähigkeit bestätigen. Also, dass jemand urteilsfähig ist. Und da wird es dann schwierig. Nicht, nicht bei der Demenz, sondern bei der Depression. Ist jetzt jemand in der Depression? Ist er trotz der Depression urteilsfähig? Das ist ganz schwierig. (…) wenn wirklich noch die Frage ist: Ist jetzt jemand in der Depression und darum nicht urteilsfähig, dort suchen wir, also dort ist es; als es mal vorkam, haben wir eine Zweitmeinung, also eine psy- chiatrische Meinung haben müssen» (05AW). Mehrere Interviewpersonen erwähnen, dass es in Ihrer Institution nicht möglich sei, einen assistierten Suizid zu vollziehen. Wenn Patientinnen oder Patienten mit Hilfe einer Sterbehilfeorganisation sterben wollen, müssten sie aus der Institution austreten (03AW, 08PW, 11PW, 14AM, 15PW, 18AM, 30AW). Eine Institution, in der assistierte Suizide möglich sind, wurde von keiner der Interviewpersonen erwähnt. Ein spezieller Fall bezüglich Sterbehilfeorganisationen wurde von einem Hausarzt (22AM) berichtet: Ein 45 -jähriger Patient und Familienvater leidet an einer amyotrophen Lateralsklerose. Patientinnen und Patienten haben aufgrund dieser unheilbaren Krankheit zunehmende Muskellähmungen, bleiben aber bei vollem Bewusstsein. Der Patient hatte insbesondere Angst vor Atemnot und davor, den Moment zu ver- passen, in dem er aufgrund von Lähmungen nichts mehr steuern kann. Der Hausarzt thematisiert explizit eine Sterbehilfeorganisation, der Patient und seine Frau schliessen diese Möglichkeit aber aus, weil der Patient über eine Lebensversicherung verfügt. Diese könnte Leistungen bei Suizid kürzen oder ganz strei- chen. Dadurch steht der Hausarzt vor der Schwierigkeit, dass der Patient sterben möchte, aber nicht sicher ist, inwieweit der Sterbeprozess beschleunigt werden kann. Schliesslich findet der Hausarzt unter Einbe- zug eines Anästhesisten eine palliative Lösung, eine Sterbehilfeorganisation wird nicht einbezogen. Der Fall zeigt auf, dass versicherungstechnische Gründe (Lebensversicherung) Patientinnen und Patienten in ihrer Wahl einschränken können. Häufig scheinen solche Fälle jedoch nicht vorzukommen – zumindest werden sie in keinem anderen Interview genannt. 3.3 Schwierigkeiten in der Interaktion zwischen Patient/innen und Ärzt/innen Einige Schwierigkeiten in Zusammenhang mit Lebensendentscheidungen lassen sich nicht der Patienten- oder der Ärzteseite zuschreiben, sondern entstehen durch die Interaktion zwischen den beiden Seiten. Keine gute oder langfristige Arzt-Patienten-Beziehung Grundsätzlich ist es ein Nachteil für «gute» Entscheidungen, wenn sich Ärzt/innen und Patient/innen gar nicht oder erst seit kurzer Zeit kennen. Wie in Abschnitt 3.2.6 dargelegt wurde, ist der Wechsel eines Arztes oder einer Ärztin häufig mit einem Informationsverlust verbunden: Die nötigen Informationen werden nicht immer dokumentiert und weitergegeben und insbesondere Gespräche mit Patient/innen und Angehörigen werden in der Regel nicht ausführlich notiert. Damit hat ein Arzt oder eine Ärztin, die neu auf Patient/innen trifft, immer Schwierigkeiten, auf den Wissensstand eines Vorgängers oder einer Vorgängerin zu kommen. Zwar können gewisse Informationen wie der Reanimationsstatus relativ einfach weitergegeben werden. Wie ein Arzt (02AM) betont, weiss man damit aber noch nicht, was der Patient oder die Patientin unter einer Reanimation versteht und in welchen Fällen und mit welchen Mitteln er oder sie nicht (oder eben doch) reanimiert werden will. Akzentuiert zeigt sich dieses Problem in akuten Situationen, in denen in der zur Verfügung stehenden Zeit auch bei guter Dokumentation nicht alle In- 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 40 formationen gesichtet werden können. In einem Fall (11PW), in dem ein Angehöriger eine Patientin ins Spital bringt, trifft er auf einen Anästhesisten, der die Patientin noch nie gesehen hat. Dieser entscheidet sich für die Intubation mit der Begründung, dass er den Kontext nicht kenne und deshalb nicht entschei- den könne - was hier soviel bedeutet, dass er sich de facto für eine lebenserhaltende Massnahme ent- scheidet. Hätte der Arzt die Patientin gekannt, hätte er möglicherweise anders entschieden. Ohne längere und vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung wird es für Ärzt/innen auch schwieriger, für urteilsunfähige Patient/ innen Entscheide zu treffen. Ihnen fehlen einerseits Informationen über den Patientenwillen vor der Urteilsunfähigkeit, andererseits können sie den Willen der Personen auch schlech- ter einschätzen und nicht unterscheiden, welche Aussagen allenfalls aufgrund körperlicher oder psychi- scher Beeinträchtigung zustande kommen und bei welchen es sich um langfristige Meinungen handelt: «Et puis c’est vrai que j’ai l’impression moi d’avoir, comment on dit, tourné autour du pot, en sa- chant pas jusqu’où il fallait aller [bis zu welchem Ausmass medizinische Massnahmen getroffen werden sollten]. Je pense qu’une des difficultés puisqu’on évoque tous les facteurs je pense des facteurs décisionnels, c’était aussi de ne pas la connaître depuis très longtemps, de pas avoir un lien suffisant pour que les choses soient claires entre nous depuis longtemps» (34AM). Gespräche über das Lebensende zu führen, wird durch kurz dauernde Beziehungen erschwert. Solche Gespräche benötigen Zeit (14AM, 31AW): «Ich will ja nicht gleich schon mit der Tür ins Haus fallen, gleich sagen: Du, wann willst du sterben?» (14AM). Schwierige Arzt-Patienten-Beziehungen komplizieren Le- bensendentscheide zusätzlich: Nicht immer verstehen Ärzt/innen, welches der Patientenwunsch ist, oder schaffen es umgekehrt nicht, sich den Patient/innen verständlich zu machen (31AW). Die erwähnten Punkte weisen darauf hin, dass eine gute Arzt-Patienten-Beziehung ein zentraler Faktor für gute Lebensendentscheide sein kann. Einige Beispiele (34AM, 21AM) zeigen allerdings auch, dass eine langjährige Beziehung hinderlich sein kann, eine Entscheidung Richtung Therapieabbruch zu treffen: «Et puis parce que des fois c’est difficile de parler de la mort avec un patient qu’on a suivi pendant de très nombreuses années, avec qui on s’entend bien, qui deviennent des fois presque des amis, … Et puis quand tout à coup il y a cette distance émotionnelle qui est difficile à déterminer, et on sait plus si c’est un patient ou un ami, ça devient plus difficile de réfléchir bien, de réfléchir juste et puis de prendre du coup les bonnes décisions» (34AM). Wissensvermittlung Damit Patient/innen einen Lebensendentscheid treffen können, müssen sie sich nicht nur über die eigenen Einstellungen und Wünsche im Klaren sein. Sie benötigen auch Wissen darüber, was eine medizinische Massnahme für sie bedeuten würde und was die Unterlassung für sie bedeuten würde. Häufig fehlt es den Patient/ innen hier an Wissen: «Aber erst wenn man das nach einer Checkliste, oder nach Gesprächen, das miteinander durch- geht, dann merkt man dann sehr bald, dass sie diese Eventualitäten gar nicht vorgesehen haben. Das muss man den Leuten auch nicht verübeln. Aber niemand hat eine konkrete Vorstellung, wer nicht medizinisch gebildet ist, oder, was sich abspielt bei der Beatmung und bei der Aufrechterhal- tung von lebenswichtigen Systemen, Lebensfunktionen» (22AM, ähnlich: 02AM, 34AW). Hier sind Ärztinnen, Ärzte und Pflegende gefordert: Sie sind dafür zuständig, medizinisches Wissen an Patient/innen und Angehörige zu vermitteln, entsprechend an die Situation anzupassen und mögliche Missverständnisse zu klären. Diese Aufgabe ist nicht einfach. Für Ärzt/innen besteht die Herausforderung darin, komplizierte Sachverhalte verständlich zu vermitteln. Wie bereits dargestellt, ist es zudem ent- 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 41 scheidend, auf welche Art Ärztinnen und Ärzte informieren und welche Chancen und Risiken sie wie stark betonen (Abschnitt 3.2.2). Den medizinischen Fachpersonen erscheint es aber nicht immer sinnvoll, sämtliche Fakten mit den Pati- ent/innen zu besprechen, die für Fachpersonen bei einem Lebensendentscheid relevant sind. Dies würde Patient/innen fachlich und emotional überfordern. Ein Anästhesist berichtet, dass er bei Vorbespre- chungen mit Patient/innen unter Reanimation ausschliesslich die Herzmassage anspricht. In anderen Spitä- lern wird die Reanimation mit Patient/innen detaillierter vorbesprochen, z.B. ob eine Wiederbelebung durch Herzmassage oder durch Medikamente vorgenommen werden solle: «Ich bin dort der Meinung, der Patient kann dies nicht abschätzen, der Patient kann, der sieht den Unterschied nicht: Wenn man die Situation nicht kennt, wenn man das nicht weiss, was das be- deutet, kann er das nicht abschätzen, was das eine und das andere bedeutet» (06AM). Anders sieht dies eine Chirurgin, wobei auch sie Grenzen nennt: «On essaie de faire au mieux, d’expliquer les risques, avec les pourcentages, et finalement, on sait pas, on a aucune idée,… alors oui, on fait des examens préopératoires, alors on dit vu votre état de santé, c’est … mais il faut que vous le sachez, il y a des risques plus élevés que pour quelqu’un qui est en bonne santé, hum… On peut dire, ‹si ça ne va pas, est-ce que vous acceptez d’aller aux soins intensifs ?› C’est ce qu’on fait. ‹Si ça va pas, est-ce que vous acceptez les soins intensifs …enfin, 1) est-ce que vous acceptez qu’on vous réanime, 2) est-ce que vous acceptez les soins in- tensifs ?, 3) est-ce que vous acceptez d’être intubé ?, est-ce que vous acceptez des antibiotiques, ou les manœuvres ?› enfin voilà, mais pas plus loin que ça» (31AW). Das Problem dabei ist, dass grundsätzlich während einer Operation ganz unterschiedliche Komplikationen in unterschiedlichem Ausmass eintreten können. Diese können nicht alle detailliert mit Patient/innen vor- besprochen werden. Aber auch, wie lange eine Herzmassage dauern soll, können Patient/innen aus Sicht der interviewten Chirurgin kaum entscheiden. Manchmal werden in Gesprächen mit Patient/innen auch Missverständnisse deutlich. Einige Patient/in- nen möchten sämtliche medizinischen Massnahmen erhalten, «aber nicht mit Schläuchen auf einer Inten- sivstation liegen», oder Angehörige wünschen eine Infusion, weil sie den Patienten oder die Patientin nicht verdursten lassen wollen (02AM, 05AW, 06AM, 31AW). Kulturelle Unterschiede und Sprachschwierigkeiten Zusätzliche Probleme in der Kommunikation zwischen Ärzt/innen und Patient/innen können durch sprach- liche Schwierigkeiten und kulturelle Unterschiede bei Patient/innen mit Migrationshintergrund verursacht werden: ■ Patient/ innen dürfen nicht aufgeklärt werden: In einzelnen Fällen sollte der Patient oder die Pati- entin aus Sicht der Familie nicht über die (Schwere der) Krankheit aufgeklärt werden.6 Dieser Wunsch kollidiert mit dem Selbstverständnis der Ärzt/innen, der Vorstellung von autonomen Patient/innen und rechtlichen Richtlinien (12AW, 19AW, 26AW): «Da komme ich einen Konflikt, zwischen meiner, meinem, westeuropäischen Arbeitsethos, wie ich arbeite, meine Überzeugung, was richtig ist, und der Kultur, dem Wunsch des Patienten oder eben seiner Familie. Ich weiss ja nicht, ob das wirklich sein Wunsch ist (…) das sind schwierige, ganz elende Situationen zum Aushalten und ich weiss nicht, ob es richtig ist, was ich mache.» (26AW). 6 In einem einzelnen Fall wurde dieses auch bei einer Schweizer Patientin zum Problem, bei der der Ehemann vom Arzt verlangte, dass er seine Frau hinsichtlich der Schwere der Krankheit belüge (02AM). 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 42 ■ Anderer Umgang mit dem Tod: Wie und zu welchem Zeitpunkt Krankheit und Tod angesprochen werden, welche Bilder damit verbunden und was darunter verstanden wird, kann kulturell unterschiedlich sein. Einige Ärzt/innen finden es daher schwierig zu wissen, wie sie bei Personen mit Migrationshinter- grund das Lebensende und damit verbundene Entscheide ansprechen wollen und wie sie Reaktionen von Patient/innen und Angehörigen interpretieren sollen (19AW, 26AW). ■ Alle medizinischen Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden: Dass Patient/innen oder Ange- hörige alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen wollen, bevor sie aufgeben, wurde in den Gesprä- chen immer wieder thematisiert. Einzelne Interviewpersonen gehen davon aus, dass dies bei Personen mit Migrationshintergrund noch verstärkt zu einer Schwierigkeit werden könne (01AW, 12AM, 36AM). ■ Viele Angehörige sind involviert: Manchmal werden bei Patientinnen und Patienten mit Migrations- hintergrund sehr viele Angehörige in den Entscheidungsprozess einbezogen und sind während Therapien oder im Sterbeprozess beteiligt. Insbesondere für Spitäler ist der Umgang damit nicht einfach (26AW). ■ Übersetzungsprobleme: Wenn die Patientinnen oder Patienten keine der Sprachen der Ärzt/innen genügend gut sprechen, kommt es zu Kommunikationsproblemen. Häufig wird versucht, das Problem mit Hilfe von Angehörigen zu lösen, was allerdings nicht immer befriedigt. So bleibt manchmal unklar, ob die Angehörigen selber die Sprache beherrschen, ob sie richtig übersetzen oder absichtlich Dinge weglassen oder verändern (12AM, 19AW). Abhilfe könnten hier (interkulturelle) Übersetzer/innen bringen, diese sind allerdings teuer und werden nicht durch die Krankenkassen bezahlt (19AW). ■ Patient/ innen oder Angehörige respektieren Ärzt/ innen nicht: In Einzelfällen war es für Frauen schwierig, von Patient/innen oder von Angehörigen als Ärztin akzeptiert zu werden (31AW, 26AW). ■ Patient/ innen sind autoritätsgläubig: In einem Fall berichtete eine Pflegefachperson, dass Angehö- rige aus einem ehemaligen Ostblockstaat sich gewohnt seien, dass jeweils die Ärzt/innen entscheiden würden, deshalb seien sie überfordert gewesen, selbst einen Entscheid treffen zu müssen (10PM). Konflikte mit Patient/innen oder Angehörigen nach einem Lebensendentscheid Dass nach einem Lebensendentscheid massive Konflikte mit Patient/innen oder Angehörigen entstehen, ist selten. Zwar gibt es hin und wieder Anschuldigungen von Angehörigen. Sie weiten sich jedoch zumeist nicht zu einem ernsthaften Konflikt aus und entstehen häufig aus der aktuellen Trauer über den Verlust einer Person. Nur wenige Interviewpersonen erzählen von Fällen, in denen Konflikte entstanden. Eine Ärztin (05AW) wurde beschuldigt, dass sie nicht alle medizinischen Massnahmen ausgeschöpft habe. Dies stimmte zwar, entsprach jedoch dem Willen der Patientin. Rechtliche Schritte wurden angedroht, schliess- lich aber nicht umgesetzt. Eine weitere Interviewperson beschreibt einen Fall (vgl. Abschnitt 3.2.6, Fallbei- spiel 1), bei welchem ein Kaderarzt eine Patientin entgegen ihrem Willen behandelt hat. Die Angehörigen drohten ebenfalls mit juristischen Schritten – ob diese eingeleitet wurden, ist nicht bekannt. Keine der interviewten Personen hatten einen konkreten Fall erlebt, bei welchem es in Zusammenhang mit Lebensendentscheiden tatsächlich zu einer Anklage gekommen wäre. Allerdings gibt es Hinweise (vgl. Abschnitt 3.1.4), dass Therapien oder Massnahmen eher begonnen oder weitergeführt werden, wenn die Angehörigen darauf bestehen und sich abzeichnet, dass andernfalls ein (rechtlicher) Konflikt entstehen könnte. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 43 3.4 Erschwerender äusserer Faktor: Zeitdruck Eine besondere Herausforderung sind Entscheidungen am Lebensende dann, wenn Sie unter grossem Zeitdruck getroffen werden müssen – dies wurde bereits verschiedentlich angesprochen. Notfallsituatio- nen führen dazu, dass sich diverse Probleme in Zusammenhang mit Lebensendentscheiden akzentuieren: ■ Den Patientenwillen zu eruieren ist grundsätzlich schwieriger, schon eine Patientenverfügung zu su- chen, ist häufig aus zeitlichen Gründen nicht möglich (06AM, 11PW). ■ Aussagen von Patient/innen und Angehörigen sind schwieriger einzuordnen, wenn diese unter Schock stehen oder Entscheidungen aus akuter Angst treffen. ■ In Notfällen ist häufig medizinisches Personal involviert, das die Patientin oder den Patienten – und damit auch den Patientenwillen – nicht kennt. Dies bedeutet auch, dass eine mangelnde Dokumentation (z.B. Vorhandensein einer Patientenverfügung, Ergebnisse von Gesprächen etc. in der Patientenakte) in diesen Situationen zu einem grossen Problem wird, da keine Zeit bleibt, um bei den zuständigen Ärzt/in- nen nachzufragen (vgl. auch Abschnitt 3.2.6). ■ Die Schnittstellenproblematik wird zu einem verschärften Problem, weil Notfallsituationen mit einem Institutions- oder Abteilungswechsel verbunden sein können und für eine gründliche Vorbereitung dieses Wechsels und die Weitergabe von Informationen wenig Zeit bleibt (vgl. Abschnitt 3.2.6). ■ Unterschiedliche Kulturen und Prozesse auf Abteilungen oder Institutionen kommen zum Tragen: In einem für Lebensendentscheide sensibilisierten Umfeld ist es eher möglich, entsprechende Fragen auch unter Zeitdruck zu thematisierten. Konkret kann dies bedeuten, dass auch mitten in der Nacht Vorgesetz- te beigezogen werden können, um Lebensendentscheide (und eben nicht nur medizinische Einschätzun- gen) zu thematisieren (03AW, vgl. Abschnitt 3.2.4). ■ Es kann in der Regel nicht auf externe Stellen wie die Erwachsenenschutzbehörde (05AW, 11PW) oder Ethikkommissionen zurückgegriffen werden, um Lebensendentscheide zu treffen, da die Entscheidung zu zeitkritisch ist. In Notfallsituationen ist das Standardvorgehen klar:7 Es wird in aller Regel nicht auf medizinische Eingrif- fe verzichtet, und die Entscheidungen werden direkt von Ärzt/innen getroffen. Dabei geht es darum, Zeit zu gewinnen. Es handelt sich aber auch um eine generelle Regel: «Also im Notfall immer, äh, ‹Für das Leben› so quasi ist so eine Devise» (05AW). Häufig sind Patient/innen entweder nicht äusserungs- oder urteilsfähig, im Schockzustand oder von der Situation derart überfordert, dass sie keine Entscheide treffen können. Dazu ein Notfallarzt: «Ich habe noch nie einen Patienten erlebt, gerade nach einem Verkehrsunfall oder so, der in der Lage gewesen wäre, die ganze Situation dort zu erfassen, mir glaubhaft hätte sagen können, dass er die Konsequenzen des einen oder anderen Weges abschätzen kann. (…) Es geht dem so durch den Kopf, und der ist so völlig, also psychisch in einem Schock, dass er die Tragweite irgendeiner Entscheidung nicht fällen kann, also übernehmen wir diese Entscheidung für ihn, solange es eine zeitkritische Entscheidung ist» (06AM). Das bedeutet nicht, dass Patient/innen oder Angehörige in Notfallsituationen überhaupt keine Einfluss- möglichkeit hätten: Patient/innen können sich grundsätzlich gegen medizinische Massnahmen wehren (sofern sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind) und Angehörige können intervenieren. Andern- falls müssen für einen Behandlungsverzicht eindeutige Vorgaben vorhanden (und bekannt) sein, z.B. eine klare Patientenverfügung oder der REA-Status=nein bei Reanimationen o.ä. 7 Dass dieses Standardvorgehen nicht in ganz allen Fällen gilt, ging z.B. aus einem Gespräch mit einem Chirurgen (04AW) hervor, der einen Patienten aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands auf dem Weg in den Operationssaal sterben liess. Grund war die Befürchtung, dass der Patient ansonsten während der Operation verstorben wäre. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 44 3.5 Tendenz, zugunsten von Therapien zu entscheiden Der Entscheid für oder gegen eine Therapie ist – insbesondere für Ärztinnen und Ärzte – kein «symmetri- scher Entscheid». Solange es medizinisch zu verantworten ist, sprechen einige Gründe dafür, sich als Arzt oder Ärztin tendenziell eher für als gegen eine Therapie oder medizinische Massnahme zu entscheiden:8 ■ Der Vorschlag für eine Therapie wird eher akzeptiert: Es ist grundsätzlich einfacher, Patient/innen und Angehörige von einer Therapie zu überzeugen als davon, keine weiteren medizinischen Schritte mehr zu unternehmen bzw. nur noch mit palliativer Unterstützung zu arbeiten: «Etwas zu machen, da können Sie fast immer, da können Sie jeden überzeugen, oder wenn Sie krank sind, ist es viel schwerer zu akzeptieren nichts zu tun oder nichts machen zu können» (02AM, ähnlich: 04AM). Wenn Ärztinnen und Ärzte Therapien empfehlen, wecken sie bei Patient/innen Hoffnung auf eine Verbes- serung des Gesundheitszustandes und müssen die Person nicht damit konfrontieren, dass sie eine Besse- rung für unwahrscheinlich oder ausgeschlossen halten. Ähnliches gilt bei Angehörigen: Angehörige haben häufig Mühe, die Hoffnung aufzugeben und jemanden sterben zu lassen (vgl. Abschnitt 3.1.4). Auch von Angehörigen wird die Variante der (Weiter-) Behandlung in der Regel eher akzeptiert als die Variante ohne Behandlung: «Insofern muss man ja nicht nur an den Patienten denken. Weil, weiterleben müssen die Angehö- rigen, und es ist ganz schwierig für die Angehörigen weiterzuleben, mit dem Gefühl, es sei nicht alles gemacht worden. Darum, darum nimmt man diese Patienten ja manchmal einfach in das Spi- tal, auch wenn das völlig, kein Sinn mehr hat. Aber einfach um den Angehörigen das Gefühl zu geben: Man hat wirklich alles gemacht» (26AW). Hier kann zusätzlich noch eine Rolle spielen, dass Patientinnen und Patienten sich davor fürchten, für Ärzt/innen und das Spital nicht mehr «interessant» zu sein und eine Art Beziehung zu verlieren: «Also wenn dann die auf der Onkologie sagen: Jetzt ist gut, jetzt können wir, jetzt machen wir nichts mehr. Jetzt lassen wir es bleiben und ihnen auch keinen Termin mehr geben, das ist ganz schlimm, dann haben sie wirklich das Gefühl, jetzt lassen sie mich fallen, wie eine heisse Kartoffel. Jetzt bin ich gar nicht mehr interessant, jetzt verursache ich nur noch Kosten» (27AM). ■ Vorwürfen und juristischen Nachspielen vorbeugen: Ärztinnen und Ärzte fürchten sich eher vor dem Vorwurf, zu wenig unternommen zu haben als vor dem Gegenteil (06AM, 22AM, 04AM): «Aber insgesamt hat das wahrscheinlich auch mit eine Rolle gespielt, dass ich natürlich auch damit gerechnet hätte, dass, konsequent – also dass das einfach schwierige Konsequenzen haben könn- te, wenn man dort aufhört und man nachher den Vorwurf hören muss: Ihr habt gar nicht alles gemacht» (06AM). Im Zweifelsfall wird eher zu viel als zu wenig behandelt. In einem Fall wurde dem Wunsch der Familie entsprochen, um Konflikten, aber auch juristischen Schritten entgegenzuwirken (31AW). Die Tendenz zeigt sich auch daran, dass bei einer Behandlungsablehnung häufig genauer abgeklärt und schriftlich 8 Diese Tendenz scheint bei Hausärztinnen und Hausärzten etwas weniger ausgeprägt zu sein als bei Spezialärzt/innen. Es bestehen Fallbeispiele von eigenmächtigen Entscheidungen von Hausärzt/innen, die sich gegen eine medizinische Massnahme entschieden haben (14AM, 19AW; vgl. Abschnitt 3.2.1). Allerdings dürften auch sie sich dieser Tendenz nicht grundsätzlich entziehen können. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 45 festgehalten wird, ob Patient/innen alles verstanden haben als bei einer Behandlungszustimmung (31AW).9 ■ Emotionale Involviertheit: Nicht nur für Patientinnen und Patienten ist die Konfrontation mit dem Tod schwierig, sondern auch für Ärztinnen und Ärzte. Patient/innen weiter zu behandeln ist eine Möglich- keit, der Konfrontation aus dem Weg zu gehen. Besonders bei Ärzt/innen, die einen Patienten oder eine Patientin schon lange Zeit begleiten, ist es schwierig «aufzugeben» (31AW, 34AM). Es kann sich eine Eigendynamik entwickeln, die es immer schwieriger macht, eine Therapie abzubrechen oder keine neue Therapie zu beginnen. Einige Ärzt/innen fühlen sich angesichts des Todes von Patient/innen als Versager: «Und früher ist der Pfarrer mit dem Sarg aus der Kirche gekommen, auf den Friedhof, und ich stand da schon draussen, und da hatte ich damals, als 35-Jähriger immer das Gefühl: Du hast ver- sagt, der Pfarrer hat nun gewonnen» (14AM). Des Weiteren kann aber auch eine Rolle spielen, dass Ärztinnen und Ärzte für den Tod einer Patientin oder eines Patienten nicht die Verantwortung übernehmen wollen (31AW, 35AW); ähnliches zeigt sich auch bei Angehörigen. ■ Einfache Eingriffe: Je unproblematischer medizinische Eingriffe sind, desto eher sind Ärzt/innen be- reit, sie durchzuführen: «Je pense que, et moi la première je pense que si je suis en face d’une dame que je vois qu’elle est complètement déshydratée et puis qu’il faudrait juste que je lui mette un peu d’eau dans l’estomac et dans les veines pour que ça aille mieux, j’aurais vachement de mal à ne pas le faire et de dire elle va aux urgences elle va rester là-bas 12 heures et elle reviendra et ça ira mieux. C’est très diffi- cile» (35AW, auch: 03AW). ■ Zeit gewinnen: In gewissen Fällen können Therapien auch dazu genutzt werden, um mehr Zeit zu gewinnen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich Familienmitglieder nicht einig sind (11PW). ■ Notfallsituationen: In Notfallsituationen wird in der Regel immer zugunsten medizinischer Eingriffe entschieden, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Abschnitt 3.4). ■ Ausführen eines medizinischen Auftrags: Spitaleinweisungen, Notrufe oder Eintritte auf dem Not- fall werden von Ärztinnen und Ärzte als «klarer Auftrag» aufgefasst, einen Patienten oder eine Patientin zu behandeln bzw. nicht sterben zu lassen (vgl. Abschnitt 3.2.6). ■ Sterben als Tabu: In einigen Fällen erwähnen Ärzt/innen, dass auf den Abteilungen möglichst verhin- dert werden soll, dass Personen sterben: «Und diese Kaderärzte werden sich hüten, den Patient auf der Station oben ad finem kommen zu lassen, sondern wird dann, äh, verlegen. Es ist eben einfacher, wenn jemand auf der Intensivstati- on im Akutspital stirbt als oben auf der Bettenstation» (22AM). Noch extremer ist die Erfahrung eines Arztes, bei dem Vorgesetze die Devise hatten, dass auf ihrer Station niemand sterben dürfe: «Ach, naja, da gibt es so Losungen: Bei uns auf der Station stirbt keiner, der muss verlegt werden vorher. Also solche Dinge, solche Aufträge führt man dann durch zum Beispiel. Das sind so gängig Aufträge gewesen. Also: Auf unserer Station stirbt keiner. Das muss man sich auf der Zunge zer- 9 Dass von Angehörigen auch Vorwürfe erhoben werden können, wenn «zu viel gemacht» wurde, zeigen die Aussagen einer Pflege- fachperson (11PW). Von Ärztinnen und Ärzten wurde diese Befürchtung allerdings kaum geäussert. 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 46 gehen lassen, was das heisst. Und wenn er im Krankenwagen dann verstirbt, dann ist es traurig, aber also mit solchen Dingen ist man konfrontiert» (44AM). Zusätzlich zu diesen Gründen spielt es eine grosse Rolle, wie die Ausgangssituation zum Zeitpunkt der Entscheidung aussieht. Sich gegen eine Therapie zu entscheiden, scheint einfacher, solange eine Therapie noch nicht begonnen wurde. Entscheide für Therapieabbrüche sind deutlich schwieriger: «Ich muss trotzdem sagen, dass es grundsätzlich viel einfacher ist, etwas nicht zu beginnen als et- was, das begonnen hat, zurückzusetzen oder zu stoppen. Also mir ist es lieber, wenn man früh entscheiden kann; so viel und nicht weiter, als: man ist weiter und man muss dann zurück, und ei- nen Therapierückzug machen, das ist etwas, das ist viel schwieriger.» (11PW) Diese schwierige Dynamik ist auch bei Patientinnen und Patienten zu beobachten, die vergleichsweise selten aus Behandlungsketten aussteigen – «Wenn man A gesagt hat, dann sagt man auch B» (19AW) – aber auch für Angehörige, die sich auf eine neue Situation einstellen müssen, wenn ein Therapieabbruch thematisiert wird (02AM). Dies macht es auch für Ärztinnen und Ärzte schwieriger, Therapieabbrüche zu empfehlen. Darüber hinaus dürfte auch eine Schwierigkeit sein, dass sie ihre früheren eigenen Entschei- dungen hinterfragen müssen (02AM). Noch deutlicher ist die Tendenz zur (Weiter-) Therapie bei auftretenden Komplikationen nach einem Therapiebeginn. Der Behandlungsentscheid ist in diesem Fall bereits getroffen worden. Komplikationen entstehen in der Folge durch den Eingriff, womit sich die grundsätzliche Frage stellt, ob der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin die Komplikation verschuldet. Dadurch ändert sich die Entscheidungslo- gik, und zwar sowohl auf Seiten der Ärzt/innen als auch der Angehörigen und Patient/innen (vgl. 02AM, 03AW, 09PW): «Bei den Komplikationen ist ja, per Definition, das ist ja eine Art von ärztlichem Verschulden da- drin. Und dann wird es richtig schwierig zu sagen, jetzt hören wir auf, und da wird im Zweifelsfall mehr Anstrengungen unternommen» (03AW). Abgesehen von all den erwähnten Einflussfaktoren, scheint es auch einzelne Personen zu geben, die nach dem grundsätzlichen Prinzip «alles medizinisch Mögliche durchführen» handeln: «Ich kenne den entsprechenden Chirurgen. Für den ist nichts ein Problem. Der hat in einem Schnellschuss entschieden, das mache ich. Hat aber gar nicht gesehen, wie schwierig es ist in der post-operativen Betreuung. Ja und das ist insofern schwierig, wenn ein anderer Chirurg oder überhaupt ein Therapeut sagt, machen sie sich gar keine Sorgen, das ist gar kein Problem (…) Auf der einen Seite sagt man, das und das kann passieren, die und die Komplikationen können auftre- ten, ehm, wir würden das und das empfehlen. Man ist immer, wie soll ich sagen. Bei vielen Patien- ten wirkt das gut, wenn man sagt, hören sie, ich operiere sie und dann sind sie geheilt. Das ist ein- fach eine Art von Kommunikation, die Gott sei Dank bei uns nicht so wahnsinnig üblich ist, aber die funktioniert immer noch gut» (21AM, ähnlich: z.B. 32PW). 3.6 Grosse Unterschiede zwischen Personen und Institutionen Wie bei Entscheiden am Lebensende vorgegangen wird und welche Personen miteinbezogen werden, ist stark von einzelnen Institutionen und handelnden Personen abhängig. Das zeigen die durchgeführten Interviews: Wie vorgegangen wird und wie sensibilisiert die involvierten Personen sind, ist sehr unter- schiedlich. Richtlinien bestehen kaum –Spielraum und Stil einzelner Personen sind deshalb wenige Gren- zen gesetzt. Teilweise werden die Unterschiede in den Gesprächen explizit als Problem thematisiert. Es erscheint Interviewpersonen als störend, dass der gleiche Patient oder die gleiche Patientin bei Lebensen- 3 Schwierigkeiten und problematische Entscheidungssituationen 47 dentscheiden auf unterschiedliche Bedingungen trifft, je nachdem mit welchen Ärzt/innen er oder sie zusammen kommt und je nachdem in welche Institution er oder sie eintritt. Unterschiede zwischen Institutionen zeichnen sich vor allem zwischen Abteilungen in Akutspitälern, in denen vergleichsweise wenige Personen versterben, und palliativen Abteilungen sowie Langzeiteinrich- tungen ab. Einige Interviewpersonen beschreiben aber auch grosse Unterschiede zwischen Abteilungen der gleichen Fachrichtung. Die Differenzen bestehen auf verschiedenen Ebenen: in der Sensibilität dem Thema gegenüber, in der Gesprächskultur, in den Vorgehensweisen und – dies kann allerdings nur vermu- tet werden – auch in den Entscheidungsresultaten. Gross sind auch die Unterschiede zwischen Personen: Anhand verschiedener Fallbeispiele wurde von Interviewpersonen erläutert, dass selbst Personen der gleichen Abteilung in der gleichen Institution sehr unterschiedlich handeln können (03AW, 11PW, 21AM). Der Handlungsspielraum von Ärzt/innen scheint sehr gross zu sein und auch ausgenützt zu werden: «Wenn Sie mich pauschal fragen würden, wie kommen Entscheidungen am Lebensende zu Stan- de, dann würde ich Ihnen pauschal antworten: Der Zufall ist das Kriterium, der Zufall. Der Zufall, wer hat Dienst, aus welchen Fachgebiet, welche Haltung, welche Erfahrung, welche Entschei- dungskompetenz, also das ist dann wieder Hierarchie, ähm welche Tageszeit, welcher Wochen- tag» (11PW). Abgesehen von unterschiedlichen Einstellungen, Handlungsweisen und Entscheidungen betonen einzelne Interviewpersonen auch immer wieder, dass Ärzt/innen sehr unterschiedlich gut mit solchen Situationen umgehen könnten und sehr unterschiedlich geeignet seien, um mit Patient/innen und Angehörigen Gespräche zu führen (vgl. Abschnitt 3.2.2). 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 48 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 4.1 Von Interviewpersonen als urteilsfähig eingeschätzte Patient/innen Einbezug der Patient/innen In einigen Fällen hat sich gezeigt, dass Ärztinnen und Ärzte Patient/ innen nicht miteinbeziehen (vgl. Abschnitt 3.2.1). Dies kann selbst dann vorkommen, wenn letztere urteilsfähig sind. Am häufigsten wurde dieser Sachverhalt in Zusammenhang mit Reanimationsentscheiden erwähnt (gewisse Patient/innen wer- den gar nicht gefragt). Es gab aber eine Reihe weiterer Fälle, in denen der Patient/die Patientin nicht in Entscheidungsprozesse miteinbezogen wurde. Möglich ist jedoch auch, dass der Patient/die Patientin Ent- scheide delegiert, sei es an medizinische Fachpersonen oder an Angehörige (vgl. Abschnitt 3.1.1). Teilwei- se fanden die Interviewpersonen eine solche Delegation problematisch. Häufig interpretierten sie diese aber auch einfach «als Auftrag», und es wurden in der Folge Wege gesucht, Entscheide ohne weiteren Miteinbezug des Patienten/der Patientin zu treffen. Der beschriebene Nichtmiteinbezug ist allerdings nicht die Regel. In den allermeisten in den Interviews thematisierten Fällen sind Patient/innen urteilsfähig gewesen, haben selbst entschieden oder wurden zu- mindest massgeblich in den Entscheidungsprozess miteinbezogen. Für viele Ärztinnen und Ärzte ist es ein Anliegen oder eine Selbstverständlichkeit, dass Patientinnen und Patienten selbst entscheiden kön- nen und sollen, solange sie hierzu fähig sind: «Es ist unser Ziel, dass der Bewohner so gepflegt wird, wie er das gerne möchte, oder dass der Bewohner entscheidet» (08PW, ähnlich: 03AW, 11PW, 21AM). Nicht immer ist es für die medizinischen Fachpersonen einfach, einen Patientenentscheid zu akzeptieren (vgl. auch Abschnitt 3.2.7), besonders dann nicht, wenn sie selbst anders entscheiden würden: «Schlussendlich muss man das akzeptieren, wenn Leute nicht geheilt werden wollen, also ja, und manchmal ist das sehr, sehr schwer zu akzeptieren, wenn wir das Gefühl haben (…), die Situation ist schlimm, aber das, was man dagegen tun kann, ist jetzt nicht so wahnsinnig aufwändig und ri- sikoreich und nicht so eine grosse Übung, dann fällt das extrem schwer, das zu akzeptieren» (03AW). In Alters- und Pflegeheimen werden mit neu eintretenden urteilsfähigen Bewohnerinnen und Bewoh- nern häufig Eintrittsgespräche geführt, in denen auch ihre Vorstellungen und Wünsche zum Lebensende sowie konkrete Lebensendentscheide thematisiert werden können (05AM, 14AM, 25AM, 26AW):10 «In der Regel, wenn der Patient nicht dement ist, gehe ich mit ihm; führe ich ein Gespräch und frage ihn, wie er sich das Lebensende vorstellt und was von meiner Seite her zu erwarten ist und was seine Seite ist» (14AM). Der Einbezug der Patient/innen ist damit sichergestellt. Dabei kommt den Pflegefachpersonen eine wichti- ge Rolle zu. Manchmal führen sie selbst die Eintrittsgespräche. Wichtig sind sie aber auch deshalb, weil sie mit den Bewohner/innen in engem Kontakt stehen, das Thema Lebensende immer wieder aufgreifen und Meinungsänderungen besser verfolgen und festhalten können als Ärzt/innen, die weniger Kontakte ha- ben. Eine ähnliche Situation ergibt sich bei Hospizen. Wichtige Rolle der Angehörigen Gespräche zum Lebensende können ausschliesslich zwischen Patient/innen und dem medizinischen Perso- nal stattfinden. Allerdings ist es auch bei urteilsfähigen Patientinnen und Patienten üblich, dass zusätzlich Angehörige in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden. Häufig sind es die Patient/innen selbst, 10 Dass nicht bei allen Eintrittsgesprächen auch das Lebensende thematisiert werden muss, zeigt allerdings das Interview mit 24AM. 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 49 die Angehörige in eine Sprechstunde mitbringen oder den Wunsch äussern, dass Angehörige bei Gesprä- chen mit den medizinischen Fachpersonen dabei sein können. Viele Patientinnen und Patienten fühlen sich bei derart wichtigen Entscheidungen unsicher und wollen diese mit Angehörigen besprechen. Ärztinnen, Ärzte und Pflegende sehen darin in der Regel kein Problem. Einige Interviewpersonen (02AM, 06AM, 10PM, 21AM, 26AW, 27PW) befürworten den Einbezug explizit und versuchen in der Regel, Gespräche zum Lebensende mit dem Patienten/der Patientin und den Angehörigen gemeinsam durchzu- führen: «Wenn immer möglich wollen wir Angehörige dabei haben, (…) das ist sinnvoll. Also, hören was sie sagen, das ist sehr wichtig, dass ein solcher Entscheid zum Teil gemeinsam gefällt wird, das ist durchaus sinnvoll. Es kommt höchst selten vor, dass die Angehörigen einen negativen, in Anfüh- rungszeichen, oder für uns nicht favorablen Einfluss haben auf die Patienten. Also ich habe das praktisch noch nie erlebt» (21AM). Welche Angehörigen in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, ist häufig etwas zufällig: «Die nächsten Angehörigen, das ist sowieso klar, das ist kein Thema und dann, also was dann Bruder und Kin- der und so anbelangt, das kristallisiert sich dann sehr schnell raus» (06AM), meint einer der Ärzte. Einbe- zogen werden dürften dementsprechend die, die den medizinischen Fachpersonen bekannt sind oder von Patient/innen oder Angehörigen an die Gespräche mitgebracht werden. Teilweise werden die Patient/in- nen auch direkt gefragt, wer als Auskunftsperson auftreten bzw. wer an die Gespräche eingeladen wer- den soll (19AW). In einzelnen Institutionen oder Abteilungen bestehen dafür formalisierte Vorgehen, in welchen zu Beginn aufgezeichnet wird, welche Angehörigen es überhaupt gibt und wie nahe sie den Patient/innen stehen (familienzentrierte Pflege; 02AM, 11PW, 10PM, 17PW). Unter Angehörigen werden dabei nicht nur Familienmitglieder verstanden, sondern alle Personen, die für den Patienten/die Patientin wichtig sind. Dabei wird auch geklärt, welche Personen wie stark in Entscheidungsfindungen involviert werden sollen. Angehörige werden vom medizinischen Personal aus unterschiedlichen Gründen beigezogen (02AM, 03AW, 05AW, 22AM, 34AM). Gespräche mit Angehörigen können dazu dienen, alle Angehörigen auf den gleichen Wissensstand zu bringen, um zu sehen, wie weit sie im Entscheidprozess fortgeschritten sind (realistische Einschätzung der Situation, Abschiednehmen etc.), um sie emotional zu unterstützen, um Konflikte zu vermeiden oder um Einfluss nehmen zu können. Angehörige zu involvieren, ist dann zwin- gend, wenn diese selbst in eine «Lösung» miteinbezogen werden sollen: Wollen Patient/innen zuhause sterben, ist es dies häufig nicht ohne Mithilfe von Angehörigen möglich. Bei solchen Gesprächen werden Angehörige emotional, aber auch praktisch vorbereitet, und es können auch noch Verantwortliche der Spitex oder der ambulanten Onkologiepflege miteinbezogen werden (27PW). Dem Einbezug von Angehörigen sind jedoch auch Grenzen gesetzt: So können nicht beliebig viele Ange- hörige zu Gesprächen eingeladen werden, und es ist oft nötig, eine einzige Ansprechperson zu haben, mit der man beispielsweise auch sehr kurzfristig telefonisch Kontakt aufnehmen kann. Nur in Einzelfällen werden Angehörige von den Ärztinnen und Ärzten bewusst aus dem Entscheidungs- prozess ausgeklammert. Beispielsweise dann, wenn medizinische Fachpersonen den Eindruck haben, dass der Patient/die Patientin von Angehörigen zu stark oder auf negative Weise beeinflussen wird – in diesen Fällen werden Gespräche alleine mit dem Patienten/der Patientin gesucht (01AW, 19AW, vgl. Ab- schnitt 3.1.4). In wenigen Fällen gibt es urteilsfähige Patientinnen und Patienten, die explizit wünschen dass Angehöri- ge nicht in Entscheidungsprozesse miteinbezogen werden. Dies kann in Zusammenhang mit Erb- 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 50 schaftsfragen vorkommen, bei welchen und der Patient/die Patientin davon ausgeht, dass Angehörige nicht unbedingt zu seinem/ihrem Besten entscheiden würden. Eine Hausärztin (26AW) berichtet von ei- nem Patienten, der vor diesem Hintergrund seinen Anwalt als entscheidungsberechtigte Personen bzgl. medizinischer Entscheidungen eingesetzt hat. In einem anderen Fall wollte ein Patient verhindern, dass seine Frau religiöse Rituale bei seinem Lebensende initiiert (22AM). Dass Ärzt/ innen alleine mit Angehörigen einen Entscheid treffen, ohne dass die urteilsfähige Person dies wünscht, kommt gemäss den geführten Gesprächen sehr selten vor. Eine Chirurgin beschreibt eine Situation, in der Ärzt/innen gemeinsam mit Angehörigen einen Therapieabbruch beschlossen haben. Dies, weil die Patientin selbst ihren eigenen Gesundheitszustand völlig falsch einschätzte – sie ging davon aus, dass sie in absehbarer Zeit in ein normales Leben zurückkehren könne, während die Ärzt/innen von einem baldigen Tod ausgingen (03AW, vgl. auch Abschnitt 3.2.1). Die Urteilsfähigkeit der Patientin wurde von der Interviewperson nicht problematisiert. 4.2 Von Interviewpersonen als urteilsunfähig eingeschätzte Patient/in- nen Entscheidungen mit urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten empfinden einige Interviewpersonen als deutlich schwieriger als solche mit urteilsfähigen Personen (10PM, 24AM, 26AW). Für den Umgang mit solchen Entscheiden bestehen mehrere Möglichkeiten, die im Folgenden erläutert werden. Ärzt/innen / Fachpersonen entscheiden selbst Teilweise entscheiden Ärzt/innen eigenmächtig für urteilsunfähige Personen (vgl. Abschnitt 3.2.1). Dies ist manchmal – aber nicht immer – unumgänglich, beispielsweise in Notfallsituationen (vgl. Abschnitt 3.4) oder bei fehlenden Personalressourcen in Pflegeheimen (vgl. Abschnitt 3.2.5). Einigen Interviewpersonen ist es allerdings unangenehm, wenn sie selbst Entscheidungen für einen Patien- ten oder eine Patientin treffen müssen: «Und das sind dann schwierige Situationen, wenn man merkt, Menschen können nicht mehr selbst entscheiden und man muss irgendwie, für die Leute entscheiden. Also er kann mir nicht mehr sagen, ja, nein, ich hätte es gerne so oder so, oder; ich muss Entscheidungen treffen, ich muss so handeln, wie ich das Gefühl habe, dass es für den Menschen richtig ist und dass ist dann natürlich auch gefärbt, aus meiner Berufserfahrung, aber auch aus meiner Lebenserfahrung auch und ähm, das kann für mich ganz richtig sein, aber theoretisch sind dann diese Gefühle da, dass es für diese andere Person nicht die richtige Entscheidung gewesen wäre, wenn diese Person hätte entscheiden können» (10PM). Einbezug der Angehörigen Unter normalen Umständen werden bei urteilsunfähigen Patient/innen in der Regel die Angehörigen mit- einbezogen – zumindest dann, wenn keine Patientenverfügung vorliegt (die Rolle von Patientenverfügun- gen für Lebensendentscheide wird in Abschnitt 6.2 diskutiert). Auch in Bezug auf urteilsunfähige Perso- nen gibt es Ärztinnen und Ärzte, die in der Regel im Team entscheiden und die Angehörigen standard- mässig zu gemeinsamen Gesprächen einladen bzw. auffordern (08PW, 35AW. 12AM). Einzelne Inter- viewpersonen wollen hingegen den Entscheidungsprozess mit Angehörigen nicht moderieren, sie bitten um einen einzigen Ansprechpartner/eine Ansprechpartnerin oder legen diese/n selbst fest: «Es gibt immer 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 51 wieder solche, die dann doch wollen, und dann muss man sagen: Schauen Sie, nein, unser Ansprechpart- ner ist die oder jene Person, besprecht es mit der» (24AM).11 Die Situationen, in denen Angehörige miteinbezogen werden, können sich allerdings stark unterschei- den. In akuteren Situationen, insbesondere in Spitälern, treffen Ärztinnen und Ärzte teilweise das erste Mal auf einen Patienten/eine Patientin und dessen/deren Angehörige. Anders präsentiert sich die Situation in Pflegeheimen: Dort sind die Pflegenden und teilweise auch die Haus- bzw. Heimärzt/innen in der Regel in stetigem Kontakt mit den Angehörigen und haben immer wieder Gelegenheit, das Lebensende von Patient/innen anzusprechen. Die Situation der Hausärztinnen und Hausärzte liegt irgendwo dazwischen: In der Regel kennen sie ihre Patient/innen schon längere Zeit, haben aber nicht so häufig Gelegenheit, mit Angehörigen über das Lebensende zu sprechen, bevor eine akutere Situation entsteht. Entsprechend unterschiedlich sind die Kenntnisse des medizinischen Fachpersonen über den Patien- tenwillen: Manchmal haben sie mit den Patient/innen bereits in urteilsfähigem Zustand Gespräche über das Lebensende geführt, manchmal wird etwas Schriftliches hinterlegt (Patientenverfügung, Notizen des Arztes in Patientendossiers etc.). In diesen Fällen kennen die Ärzt/innen den Patientenwillen vergleichswei- se gut – selbst wenn sie nie sicher sein können, ob sich dieser in der Zwischenzeit verändert hat. Aber auch wenn den Ärzt/innen keine konkreten Patientenwünsche bekannt sind, spielt es eine Rolle, ob sie die Patientin oder den Patienten schon seit längerer Zeit kennen. Aussagen der Patient/innen über den Tod oder das Leiden, ihr Verhalten oder Signale, die Rückschlüsse auf Lebensqualität und implizite Patienten- wünsche geben, sind zumindest Wegweiser für Lebensendentscheide (05AW). Kennen Ärztinnen, Ärzte und Pflegende die Patient/innen gar nicht, sind sie – abgesehen von medizinischen Einschätzungen und eigenen Eindrücken – völlig auf die Aussagen von Angehörigen angewiesen. Das Ziel von Gesprächen mit Angehörigen ist es häufig, mehr über den Patientenwillen zu erfahren. Wie stark dieses Ziel verfolgt wird, ist jedoch unterschiedlich. Einige Interviewpersonen legen Wert darauf, dass es in Gesprächen mit Angehörigen in erster Linie darum geht zu erfahren, was der Patient oder die Patientin in einer bestimmten Situation gewollt hätte (ausgeprägt: 06AM, 28AM): «Nein, das hätte er nicht gewollt, wenn man solch einen Satz hört, das ist etwas vom Besten, das man hören kann: Nein, das hätte er nicht gewollt» (06AM). Bei anderen ist es weniger klar, ob sie mit Angehörigengesprächen vor allem den Patientenwillen zu eruie- ren versuchen oder ob sie eher versuchen zu erreichen, dass die Angehörigen einen Entscheid treffen. Überlegungen zum Patienten/zur Patientin bzw. zum Patientenwillen spielen aber in allen Fällen eine Rol- le. Ärzt/innen handeln grundsätzlich ungern gegen den Patientenwillen – selbst dann, wenn sie diesen nur vermuten können. Ist der Wille eines Patienten oder einer Patientin relativ klar für die medizinischen Fachpersonen, dienen Angehörigengespräche manchmal auch nur dazu, den Angehörigen Informationen anzubieten und Missverständnisse zu klären (22AM), Angehörige in diesem schwierigen Prozess zu begleiten, Empa- thie zu zeigen oder zu klären, wie ein Therapieabbruch gestaltet werden kann (03AW, 11PW). Sind sich die Ärztinnen und Ärzte über den Patientenwillen sicher, gibt es für sie häufig keine Diskussion – der Pati- entenwille muss berücksichtigt werden (05AW). Selbst in solchen Situationen kommen Ärztinnen und Ärzte aber den Angehörigen häufig ein Stück entgegen: Manchmal wird ein Therapieabbruch noch etwas hinausgezögert oder medizinische Massnahmen für eine kurze Zeit eingeleitet, damit Angehörige mehr Zeit erhalten, um Abschied nehmen zu können. Oder es werden medizinische Massnahmen durchgeführt, von denen der Patient oder die Patientin nicht mehr «profitiert», die gewisse Symptome für die Angehöri- 11 In diesem Fall würde der Hausarzt Familiengespräche eigentlich begrüssen, fühlt sich aber selbst zu unsicher, diese durchzuführen. 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 52 gen aber erträglicher machen: «Dass man dann auch den Angehörigen zu Liebe auch etwas spritzt [gegen röchelnde Atemgeräusche], dass sie es auch besser ertragen, so dabei zu sein» (15PW)». Eine Heimärztin beschreibt folgende Fälle, bei denen sie sich für den Patientenwillen entscheiden würde und in welchen die Bedürfnisse von Angehörigen stärker einfliessen: «[Wenn jemand festgelegt hat] ‹Ich will, ich will auf keinen Fall, dass man noch irgendetwas Le- bensverlängerndes macht.› Dann ist klar, oder. Dann macht man es auch nicht. Aber wenn es dann so, eben nicht klar ist, dann kann man ja sagen, ja vielleicht, mutmasslich; dem war diese Be- ziehung [zu den Angehörigen] ja auch wichtig. Und vielleicht ist das wirklich noch für beide, ja, etwas, was man gewähren können soll» (05AW, ähnlich: 22AM). Umgekehrt können Angehörige auch dazu beitragen, dass keine lebenserhaltenden Massnahmen mehr durchgeführt werden: Wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Patient/die Patientin keine Lebenserhaltung wünscht, können sich Ärzt/innen über die Angehörigen absichern. Wenn diese ebenfalls befürworten, dass keine lebenserhaltenden Massnahmen mehr durchgeführt werden, können diese relativ problemlos unterlassen werden (05AW, 34AM, 35AW). Ist dies nicht der Fall, zögern Ärztinnen und Ärzte länger. Solange sie sich des Patientenwillens nicht sehr sicher sind, fürchten sie sich in der Regel davor, mögliche lebenserhaltende Massnahmen nicht mehr durchzuführen. Einbezug der Patient/innen Wie und wie stark urteilsunfähige Patientinnen und Patienten in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden, hängt stark von den einzelnen Ärztinnen, Ärzten und Pflegenden ab, aber auch davon, in wel- cher Art von Institution sie sich bewegen und wie sie Urteilsfähigkeit verstehen. Einige medizinische Fach- personen gehen z.B. davon aus, dass demente Patientinnen und Patienten grundsätzlich nicht urteilsfähig sind und beziehen sie in der Regel gar nicht in Entscheidungsprozesse ein: «Wenn sie dement ist, gehe ich davon aus, sie ist nicht zurechnungsfähig» (02AM). Andere versuchen, Patientinnen und Patienten mög- lichst in jedem Fall in den Entscheidungsprozess einzubeziehen: Sie warten beispielsweise einen Zeitpunkt ab, in denen der Patient/die Patientin vergleichsweise klar Auskunft geben kann (08PW, 15PW), sie versu- chen Fragen einfacher zu formulieren, so dass sie auch von Patient/innen beantwortet werden können, die keine komplizierten Zusammenhänge begreifen (44AM), sie nehmen den Patienten/die Patientin trotz Verständnisschwierigkeiten zu Entscheidgesprächen mit, fragen immer wieder, auch wenn sie selten eine Antwort erhalten (15PW), führen Gespräche generell am Patientenbett (15PW, 28AM) oder sie befragen demente Patient/innen mehrmals zu einer Lebensendentscheidung, um zu sehen, ob er/sie kohärent ant- wortet (selbst wenn er/sie sich am nächsten Tag nicht mehr erinnern kann, solche Fragen je beantwortet zu haben) (34AM). Einige Interviewpersonen geben an, dass sie auch bestimmte Aussagen, Zeichen oder Signale der Pati- ent/innen in den Entscheidungsprozess einbeziehen: «Er hat eigentlich immer gesagt, er möchte nun eigentlich nicht weiterleben, so. Das können auch Leute, die sonst nicht urteilsfähig sind, eine komplizierte – das ist, wenn man in das Spital geht, das kann nicht immer verstanden werden, aber zu äussern: Ich will nicht mehr leben, in irgendei- ner Form, dass kann man wirklich, zum Beispiel können dies auch schwerstdemente Leute irgend- wie zu verstehen geben» (05AW). Signale können beispielsweise helfen, die Lebensqualität eines Patienten oder einer Patientin einzuschät- zen (Laune, Lachen, Anzeichen von Schmerz; 26AW, 27PW). Signale können auch sein, wenn Patient /innen ohne medizinischen Grund aufhören zu essen, eigenhändig immer wieder eine Kanüle entfernen (05AW) oder Antibiotika nicht mehr einnehmen wollen (06AM). Das medizinisches Personal versucht 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 53 dann, Gestik, Mimik und Handlungen der Patient/innen zu interpretieren (08PW), dabei kann es auch zu unklaren Situation kommen: «Die nonverbale Kommunikation ist dann wirklich noch ziemlich schwierig, also wir haben uns da schon, ich würde nicht sagen auf die Äste raus gelassen, aber wirklich auf Drängen hin von Ange- hörigen, haben wir das Kopfnicken als ein Ja angenommen» (15PW). Interessant ist auch ein berichteter Fall einer behinderten Patientin mit Beistand (03AW): Bei dieser Patien- tin war bereits im Voraus geklärt, dass sie in Bezug auf medizinische Entscheidungen nicht urteilsfähig ist und die entsprechenden Entscheidungen durch den Beistand gefällt werden. Aufgrund der rechtlichen Klarheit wurde die Patientin operiert, wobei offensichtlich wurde, dass sich die Patientin gegen die Opera- tion wehrte. Im weiteren Prozess wurden die Aussagen der Patientin in den Entscheidungsprozess einbe- zogen: Auf nachfolgende Operationen wurde verzichtet, obwohl sie üblicherweise durchgeführt worden wären. Signale von urteilsunfähigen Patient/innen werden in der Regel nicht als alleinige Entscheidgrundla- gen genommen (03AW, 05AW, 15PW) – es sei denn, eine bestimmte Aussage werde zu einem bestimm- ten Zeitpunkt als «urteilsfähig» gewertet (05AW, 22AM). Ansonsten werden Signale als einer von mehre- ren Faktoren in die Entscheidungsfindung miteinbezogen, um auf das Patientenwohl oder den Patienten- willen annäherungsweise schliessen zu können. Die Zeichen werden mit Einschätzungen von medizini- schem Personal und Angehörigen abgeglichen oder als (Gegen)Argumente in die Diskussion eingebracht. 4.3 Medizinische Fachpersonen 4.3.1 Rolle der Ärzt/innen Vorgehen bei Entscheidungsprozessen Ärztinnen und Ärzte sind bei Lebensendentscheiden meistens Dreh- und Angelpunkt. Sie bestimmen das Vorgehen in Zusammenhang mit Lebensendentscheiden. Häufig sind sie es, die den Entscheidungspro- zess überhaupt erst auslösen (03AW, 06AM, 11PW, 14AM, 22AM, 31AW, 34AM, 35AW). Unterlassen sie dies, können Therapien unhinterfragt begonnen oder weitergeführt werden, und dem Patienten oder der Patientin wird nicht bewusst, dass er oder sie eine Entscheidung treffen könnte und nicht nur den Anweisungen von Ärzt/innen folgen müsste (02AM, 03AW, 06AM, 08PW, 11PW, 14AM, 22AM, 31AW, 34AM, 35AW; vgl. Abschnitt 3.2.1) . Wird das Thema zu spät aufgegriffen, kann es ausserdem passieren, dass ehemals urteilsfähige Patient/innen nicht mehr für sich selbst entscheiden können (31AW, 35AW). Auch dann, wenn Entscheidungsprozesse einmal gestartet sind, haben Ärzt/innen einen grossen Einfluss auf den weiteren Verlauf. Zwar gibt es Eigendynamiken und Patient/innen und Angehörige können ebenfalls in den Prozess eingreifen. Aber die Entscheidung, welche Personen (Angehörige oder medizini- sche Fachpersonen) zu welchem Zeitpunkt in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden, liegt oft ebenfalls bei den Ärzt/innen (02AM, 03AW, 05AW, 06AM, 08PW, 11PW, 14AM, 31AW, 34AM, 35AW). Sie bestimmen, ob interdisziplinäre Sitzung sinnvoll sind, ob Pflegende oder weitere Spezialist/innen inte- griert werden sollen, wie Gespräche mit Angehörigen geführt und strukturiert werden und welche Rolle (urteilsunfähigen) Patient/innen zukommen soll (02AM, 03AW, 05AW, 06AM, 11PW, 14AM, 15PW, 22AM, 31AW, 34AM, 35AW). Auch die Entscheidung, ob noch weitere Gespräche geführt werden sollen oder ob eine bestimmte Entscheidung als «endgültig» zu betrachten ist, wird häufig durch Ärzt/innen gefällt (03AW, 06AM, 31AW). Beispielsweise kann ein Arzt/eine Ärztin entscheiden, ob der Entscheidungsprozess mit Pati- 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 54 ent/innen weitergeführt werden soll, wenn deren Entscheid nicht nachvollziehbar erscheint oder befürch- tet wird, dass er auf fehlenden Informationen beruht. Ärzt/innen gewichten verschiedene Quellen Bei komplizierten Situationen am Lebensende werden häufig Informationen aus verschiedenen Quellen und Aussagen verschiedener Personen in den Entscheidungsprozess miteinbezogen. Bei der medizinischen Einschätzung kann es unklare Situationen oder unterschiedliche Meinungen zwischen verschiedenen me- dizinischen Fachpersonen geben. Ähnliches gilt für den Patientenwillen: Es können eine interpretationsbe- dürftige Patientenverfügung vorliegen, eine Einschätzung des Hausarztes/der Hausärztin oder der Pflege, divergierende Meinungen von Angehörigen und Äusserungen oder Signale von Patientinnen und Patien- ten. Insbesondere bei urteilsunfähigen Patient/innen genügt eine einzelne Quelle in der Regel nicht, son- dern es müssen verschiedenen Informationen berücksichtigt werden. Ärzt/innen bilden die Drehscheibe, bei denen sämtliche Informationen zusammenkommen. Sie bündeln die Informationen, schätzen deren Relevanz ein und nehmen eine Gewichtung vor (02AM, 03AW, 05AW, 06AM, 22AM, 31AW,35AW). Die Frage, welche Angehörigen wie viel über den Patientenwillen wissen können und wem wie viel Ent- scheidungsmacht zugestanden werden soll, betrachten die Ärzt/innen häufig kritisch. Einige Interviewper- sonen (03AW, 06AM) versuchen im Gespräch mit Angehörigen herauszufinden wie eng das jeweilige Verhältnis mit dem Patient oder der Patientin war und leiten daraus Entscheidungsbefugnisse ab: «Patienten, die nicht wach und klar sind, da entscheiden die Angehörigen je nachdem wie eng das Verhältnis ist oder war, und das ist, glaube ich, auch so rechtens, das so zu handhaben, aber das ist so ein bisschen dann der subjektive Punkt, also, wer hat ein enges Verhältnis, und das ist dann vielleicht manchmal relativ schwierig zu beurteilen, und manchmal ist es glasklar … und dann ist einfach glasklar, wenn die, irgendwelche uralten Leutchen aus dem Heim kommen und die sind halt einfach nie besucht worden, also dann hat dieser Angehörige keine Entscheidungsmacht für mich, dann weiss er nicht, wie die Lebensqualität ist, und dann weiss er im Zweifelsfall auch nicht die Wünsche, und dann muss man auch gar nicht lange diskutieren» (03AW). Zwar gibt es einzelne interviewte Personen, die das neue Erwachsenenschutzrecht kennen und wissen, dass dort die vertretungsberechtigten Personen in einer bestimmten Reihenfolge aufgeführt sind. Der subjektive Eindruck dürfte aber eine wichtigere Rolle spielen: «Wenn ich ganz ehrlich bin, ist diese Hierarchie nicht relevant, die kennt niemand. Sondern, in der Realität geht es darum, macht man sich ein Bild mit denen, die verfügbar sind, macht sich ein Bild und entscheidet mit diesen zusammen, so ein bisschen als Gruppe. Und es kristallisiert sich immer jemand ein bisschen aus der Gruppe heraus, und dann merkt man auch, er ist vielleicht ein biss- chen federführend in der Familie, das muss längst nicht der Ehemann sein, es können Geschwister sein, es können Kinder sein, es spielt keine Rolle. Man merkt dann schnell, er ist in der Lage, hier so ein bisschen die Familie zusammen zu halten und so ein bisschen für Frieden zu sorgen» (06AM). Bereitstellen von Entscheidungsgrundlagen Häufig sind Ärzt/innen die wichtigsten Informationsquellen für Patient/innen, wenn diese einen Lebensen- dentscheid treffen. Wie sich bereits in Abschnitt 3.2.1 dargestellt wurde, hat die Art und Weise, wie Ärzt/innen ihre Patient/innen informieren, einen grossen Einfluss auf Lebensendentscheide. Chancen und Risiken von medizinischen Massnahmen können unterschiedlich positiv oder negativ dargestellt werden. 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 55 Ärztinnen und Ärzte zwischen Paternalismus und Dienstleistung Wie Ärztinnen und Ärzte ihre eigene Rolle verstehen und wie sie in Gesprächen mit Angehörigen und Patient/innen auftreten, ist unterschiedlich und das Spektrum ist breit. Grundsätzlich lassen sich Ärzt/innen mit einer paternalistischen Orientierung auf der einen Seite des Spektrums und dienstleistungsorientierte Ärzt/innen auf der anderen Seite des Spektrums unterscheiden. Paternalistisch agierende Ärzt/ innen treten idealtypischerweise sehr selbstgewiss auf, gehen davon aus, dass sie wissen, was das Beste für den Patient/die Patientin ist und übernehmen viel Entscheidungs- macht. Sie laufen generell Gefahr, dass sie den Entscheidungsspielraum von Patient/innen einschränken, indem sie paternalistisch agieren. Gleichzeitig lassen sie Patient/innen aber mit ihren Entscheiden nicht allein, äussern klar ihre eigene Meinung und übernehmen Verantwortung für Patient/innen. Paternalistisch handelnde Ärzt/innen zeigten sich in den Fallbeispielen, in denen sie ohne Rücksprache mit Patientinnen, Patienten oder Angehörigen entschieden haben oder in denen sie keine Entscheidungspro- zesse eröffneten (vgl. Abschnitt 3.2.1). «Der Arzt bestimmt, was gut und richtig ist», so beschreibt eine Interviewperson (03AW) solche Ärztinnen und Ärzte. Diese lassen sich manchmal auch gar nicht auf Ge- spräche mit Patientinnen und Patienten ein: «Und das ist dann schon schwierig, wenn die Patienten kommen, die mitreden wollen, die mei- nen, dass sie etwas von der Sache verstehen, wenn sie eine Idee haben und der Arzt sagt; das ist 'Habakuk', das können sie sowieso nicht beurteilen» (11PW). Manchmal dürfte die Patientenmeinung auch als persönlichen Angriff verstanden werden: «Es ist einfach, ein anderes Konzept bei Medizinern. Die haben, die haben auch etwas anderes zu bieten, und manchmal kommt es mir so vor, als ob, eine Verfügung wirklich ein Angriff ist auf ihre Profession, auf das, was sie zu bieten haben. Und das, was die Patienten wünschen, das entspricht nicht dem, was sie als richtig, und als ihr Hauptangebot anschauen » (11PW). Am stärksten von allen Interviewpersonen zeigt sich dieses Selbstverständnis bei einem Hausarzt auf dem Land (14AM): Er empfiehlt seinen Patientinnen und Patienten im Pflegeheim in der Regel sehr klar, sich nicht reanimieren zu lassen. Falls sie dies dennoch wollen, ist gleichzeitig klar, dass sie Möglichkeiten im Pflegeheim eingeschränkt sind. Der Arzt vertrat auch die Meinung, dass es manchmal sinnvoller ist, die Angehörigen gar nicht zu fragen, sondern sich selbst für einen Therapieabbruch zu entscheiden. Er scheint dabei nicht eigensüchtig zu handeln, sondern immer das Patientenwohl im Auge zu haben. Was für den Patienten oder die Patientin gut ist, wird aber immer aus seinem eigenen Blickwinkel entschieden: «Meine Überlegung ist immer die: Was wollte ich selbst, am Lebensende? Und ich, ich handle nach diesen Richtlinien. Das ist sehr subjektiv gefärbt, ich hoffe, ich hätte den grossen Durchschnitt hinter mir. Stimmt vielleicht überhaupt nicht. Aber, das ist meine eigene Richtlinie» (14AM). Auf der anderen Seite stehen Ärztinnen und Ärzte, die sich idealtypischerweise als Dienstleistende wahrnehmen und Aufträge ausführen, die sie von Patientinnen und Patienten erhalten. Sie lassen den Patient/innen viel Raum für die eigene Entscheidung, unterstützen sie aber kaum bei der Entscheidungs- findung und übernehmen wenig Verantwortung für Patient/innen und deren Entscheidungen. Dadurch können Patientinnen, Patienten und Angehörige überfordert sein oder sich allein gelassen fühlen, weil sie im Entscheidungsprozess nicht genügend Hilfestellung erhalten. Es gab einige Interviewpersonen, die sich nahe an dieser Position bewegen. Sehr deutlich äussert sich ein Haus- und Heimarzt: «Ich bin ein Dienst- leistungsbetrieb. Andere sind Versicherungsberater, ich bin Gesundheitsberater» (24AM). Ähnliches meint auch eine Pflegefachfrau, als sie paternalistisch handelnde Ärzte kritisiert: 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 56 «Das ist einfach ihr Paradigma, dass sie hier den Lead haben, und sie schon wissen, was für diesen gut ist und nicht den Fokus einnehmen können, dass ja eigentlich der Patient, als Kunde und Auf- traggeber, den Lead über diese Behandlung haben sollte» (11PW). Für diese Pflegefachfrau sind es die Patient/innen, die den medizinischen Fachpersonen Aufträge erteilen, die nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt werden sollen. Patientenentscheide sind für sie daher selten problematisch, solange sie davon ausgehen kann, dass es sich tatsächlich um den Patientenwillen handelt. Selbst die Delegation von Entscheiden scheinen ihr unproblematisch, solange Patient/innen sich im Klaren darüber sind, was das bedeutet. Ähnlich äusserten sich zwei Hausärzte, denen es noch kaum passiert ist, dass sie eine Patientenentscheidung nicht verstanden hätten (07AM, 25AM). In ähnlicher Weise äussern sich auch Interviewpersonen (05AW, 31AW, 19AW), bei denen der Patienten- wille und die freie Entscheidung von Patient/innen im Zentrum stehen: «Mais globalement on est là pour proposer, alors la médecine a beaucoup évoluée ces cent der- nières années. Avant on ne donnait pas beaucoup de cours médico-sociaux, sur comment … prendre en charge un patient, sur comment lui exposer les choses, des cours sur comment intera- gir, voilà … pour essayer de l’influencer le moins possible, et surtout de l’inclure dans ces déci- sions, de lui laisser les clés, en lui expliquant au mieux les différentes possibilités. Avant on était dans un modèle très paternaliste où c’est le médecin qui décide. Et c’est marrant, parce que t’as des patients qui ont 80 ans et ils disent ‹ vous décidez pour moi docteur, c’est bon je vous fais con- fiance › (…) j’explique toujours, je dis c’est à vous, c’est votre corps, c’est votre vie, vous devez, moi je vous aide dans votre choix, mais vous êtes maître de vos choix et j’essaie de faire au mieux pour que vous preniez la meilleure décision» (31AW). Der Patientenwille bildet hier die relevante Grundlage, um einen Entscheid zu beurteilen und nachvollzie- hen zu können – die eigenen Wertvorstellungen stehen eher im Hintergrund. Ärztinnen und Ärzte, die sich völlig aus der Verantwortung ziehen und Patient/innen alleine lassen, ohne die eigene Meinung zu äussern oder den Entscheidungsprozess zu unterstützen, wurden in den Gesprächen jedoch praktisch nie erwähnt (vgl. Abschnitt 3.2.1). Die meisten Interviewpersonen positionieren sich zwischen den beiden Extremen. Sie nehmen eine bera- tende oder anwaltschaftliche Position ein (02AM, 03AW, 05AW, 08PW, 15PW, 34AM, 43AW). Für sie beschränkt sich die eigene Funktion in Zusammenhang mit Lebensendentscheiden nicht alleine auf das Informieren von Patient/innen. Vielmehr übernehmen sie für ihre Patient/innen eine Verantwortung, die über ein Dienstleistungsverständnis hinausgeht. Dieses anwaltschaftliche Verhältnis kann sich in verschie- denen Situationen zeigen: Beispielsweise werden Patient/innen bei der Entscheidungsfindung nicht nur mit Informationen, sondern auch mit Ratschlägen unterstützt, die Entscheidungsprozesse werden geleitet – «Es ist ein Familienbeschluss mit ärztlicher Führung» (28AM) – oder der (vermutete) Patientenwillen wird vom Arzt oder der Ärztin gegenüber Angehörigen vertreten (05AW, 22AM). Eine Pflegefachperson for- muliert diese Rolle explizit (die auch bei Ärzt/innen beobachtet werden kann): «Dass wir zum Beispiel gelernt haben, wir sind der Anwalt des Patienten, wenn er so quasi seine Wünsche nicht mehr sagen kann, auch jetzt den Angehörigen gegenüber, dass wir wie jene sein sollen, die versuchen den Patienten, die Anliegen des Patienten zu vertreten, auch jetzt Angehöri- gen gegenüber» (11PW). Diese Rolle impliziert auch, dass Ärzt/innen und Pflegende nicht einfach auf einem formal korrekten Weg zu einem Lebensendentscheid kommen wollen, den sie dann umsetzen können, sondern dass sie sich für das Wohl von Patient/innen interessieren und häufig auch emotional involviert sind. 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 57 Einzelne Befragte lösen den Zwiespalt zwischen zu wenig Beratung und Manipulation, indem sie versu- chen, in einem ersten Schritt möglichst neutral zu informieren, bei Unsicherheit und Überforderung aber immer klarere Empfehlungen abgeben (34AM). Dazu werden sie auch immer wieder von Patientinnen, Patienten und Angehörigen aufgefordert, indem diese sie um ihre eigene Meinung fragen. Andere gehen ganz klar davon aus, dass es für Patient/innen wichtig ist zu wissen, welche Meinung der Arzt oder die Ärztin hat (02AM, 19AW, 21AM, 30PW). Die Grenze zwischen Beratung und Manipulation ist allerdings fliessend (vgl. auch Abschnitt 3.2.1). Frag- lich, ob es sich noch um Beratung handelt, ist es z.B. dann, wenn Patient/innen nicht die Wahrheit gesagt wird (35AW) oder aktiv versucht wird, die Patient/innen immer wieder umzustimmen (z.B. 03AW). 4.3.2 Rolle des Teams Wer in einen Entscheidungsprozess miteinbezogen wird, entscheiden häufig die Ärzt/innen selbst. Wie in früheren Abschnitten bereits deutlich wurde, entscheiden Ärzt/innen manchmal eigenmächtig (vgl. Ab- schnitt 3.2.1) oder führen ohne weitere Fachpersonen Gespräche mit Patient/innen oder Angehörigen (das gilt speziell für Hausärzt/innen, die üblicherweise nicht in einem Team arbeiten). Einige der Interviewpersonen betonen allerdings, dass sie gemeinsame Besprechungen und Entschei- de im Team wichtig finden (06AM, 08PW, 31AW, 34AM, 12AM). Sie versuchen generell, zu gemeinsa- men Lebensendentscheiden zu kommen oder finden dies generell sinnvoll: «Für mich ist immer klar gewe- sen, Betreuung von Sterbenden ist ein Teamwork» (02AM). Institutionalisierte Gefässe für gemeinsame Besprechungen sind allerdings nicht die Regel – zumindest ausserhalb von Visiten (vgl. Abschnitt 8.1). Diese Besprechungen werden eher spontan und bei Bedarf geführt. Häufig werden Vorbesprechungen in einem medizinischen oder interdisziplinären Team durchgeführt. Wer zu diesem Team gehört, ist unterschiedlich: Es kann aus Expert/innen aus verschiedenen medizini- schen Disziplinen bestehen, aus dem Behandlungsteam (Ärzt/innen und Pflegende) oder weitere Personen wie Seelsorger/innen, Sozialarbeitende aus dem Sozialdienst oder Spitex-Personal umfassen. Die Gesprä- che dienen häufig nicht nur fachlichen Zielen (Informationsaustausch, fachliche Einschätzungen), sondern werden auch dazu genutzt, einen Konsensentscheid zu treffen und das gesamte Team einzubeziehen, damit sich dieses nicht übergangen fühlt, oder die Verantwortung auf weitere Personen zu verteilen (02AM, 08PW). In der Regel werden Konsensentscheide angestrebt, in gewissen Fällen entscheiden aber auch die Vorgesetzten – insbesondere in Notfallsituationen oder dann, wenn keine Einigung zu Stande kommt (06AM). Nach der Diskussion im Team werden teilweise sogenannte runde Tische durchgeführt: Dabei werden alle wichtigen involvierten Personen gleichzeitig zu einem Gespräch eingeladen und die Lebensendent- scheidung besprochen. Neben den Fachpersonen werden nun auch der Patient/die Patientin und Angehö- rige einbezogen. Die Vorbesprechung im Team scheint den Interviewpersonen wichtig, damit die medizi- nischen Fachpersonen den Patient/innen und Angehörigen gegenüber einheitlich auftreten können. Aber auch bei Entscheidungen, bei denen das Team nicht explizit miteinbezogen wird, kann es eine wich- tige Rolle spielen: ■ Einzelne Ärzt/innen können sich innerhalb des Teams rückversichern und Diskussionen führen (z.B. 03AW, 19AW). Sie können medizinische Einschätzungen diskutieren, weiteres medizinisches Wissen von anderen Fachpersonen abholen, aber auch grundsätzlichere Fragen in Zusammenhang mit Lebensendent- scheiden diskutieren (welche Entscheidung ist sinnvoll, wie soll mit Konflikten und schwierigen Situationen umgegangen werden, etc.). 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 58 ■ Weniger erfahrene Ärzt/innen können bei ihren Vorgesetzten Rat einholen oder Lebensendent- scheide ganz an diese delegieren (dies gilt insbesondere für Assistenzärzt/innen) (z.B. 06AM). ■ Das Team kann auch hilfreich sein für den Austausch von Informationen und Einschätzungen (wer weiss was über den Patienten/die Patientin, wie ist der aktuelle Zustand) (14AM). ■ Das Team kann aber auch wichtig sein zur Absicherung. So berichtet ein Hausarzt, dass ihn die Pfle- genden des Pflegeheimes manchmal anrufen, um Rückendeckung für eine Entscheidung gegenüber Pati- ent/innen oder Angehörigen zu erhalten (22AM). Rolle der Pflegefachpersonen Der Einfluss der Pflegefachpersonen auf Lebensendentscheide und die Gestaltung der Entscheidungspro- zesse ist – zumindest in Akutspitälern – in der Regel deutlich kleiner als derjenige der Ärztinnen und Ärzte. Einige Ärzt/innen involvieren die Pflegenden standardmässig (z.B. 26AW, 28AM) und führen ge- meinsame Diskussionen, andere beziehen Pflegende gar nicht oder nur ab und zu ein (z.B. 03AW, 11PW, 10PM). Ein Chirurg betont, dass ihm der Einbezug der Pflegenden sehr wichtig sei. Wie gut dieser funkti- oniert, bleibt allerdings etwas unklar: «Das ist auch ihre Aufgabe von der Pflege, wenn sie das erkennen [dass Gesprächsbedarf besteht, jemand etwas nicht verstanden hat etc.], müssen sie das auch entsprechend kommunizieren. Ehm, ja, wir haben bei uns, die Pflege ist einerseits bei den stationären Patienten andererseits bei den ambulanten, und bei den ambulanten Patienten sind sie bei uns in der Sprechstunde, das heisst die Pflegende ist bei mir in der Sprechstunde, wenn ich mit einem solchen Patienten rede, über die therapeutischen Optionen spreche (…) die müssen dabei sein und müssen das auch mithören und ehm, ja, damit, wenn es tatsächlich so wär, dass ich etwas verpasse, dass sie sich auch entspre- chend melden müssten, das wäre die Idee davon. Und das Setting bei uns ist auch so, dass sie das machen sollen. Sie müssen auch eine eigene Pflegeanamnese erheben bei diesen speziellen Patien- ten, damit sie aus ihrer Sicht sehen, wo allenfalls die Probleme liegen. Im ambulanten Bereich, im stationären Bereich machen sie das natürlich auch, das heisst sie machen ihre Anamneseerhebung und dann, wenn irgendein Problem auftauchen sollte, was ein kommunikatives Problem sein kann, zwischen behandelndem Arzt, Ärztin, Patient, dann sollten sie intervenieren. Kommt aber selten vor, in der Regel» (21AM). Anders präsentiert sich die Lage in Pflegeheimen, besonders in solchen, die keinen Heimarzt/keine Hei- märztin haben, sondern mit verschiedenen Hausärzt/innen zusammenarbeiten. Dort sind es in der Regel die Pflegefachpersonen, die einen grossen Teil der Gespräche mit Patient/innen und Angehörigen führen und die selbst entscheiden, in welchen Fällen ein Arzt oder eine Ärztin involviert wird. Pflegende können in verschiedener Hinsicht eine wichtige Rolle spielen: ■ Entscheidungsprozesse oder Gespräche anstossen: Selbst in den Fällen, in denen Pflegende nicht aktiv in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, können sie Ärzt/innen darauf hinweisen, dass bei Patient/innen klärende Gespräche geführt werden sollten oder ein Lebensendentscheid ansteht. Ausser- dem können sie Kritik anbringen, wenn sie mit einer getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind oder den Eindruck haben, dass diese für den Patient/die Patientin nicht wirklich passt. Wie einfach dies möglich ist, ist allerdings stark von der Kommunikationskultur und dem Verhältnis zwischen Ärzt/innen und Pflegenden abhängig. ■ Pflegende als Informationsquelle: Pflegende verbringen mehr Zeit mit Patient/innen und erleben sie in anderen Situationen als Ärztinnen und Ärzte. Dadurch wissen sie unter Umständen mehr über die Le- bensqualität von Patient/innen oder erfahren in Gesprächen mehr über den Patientenwillen. Diese Infor- 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 59 mationen können Pflegende in den Entscheidungsprozess einbringen oder sie können von Ärztinnen und Ärzten gezielt abgeholt werden für die eigene Entscheidungsfindung (02AM, 03AW). ■ Pflegende an Schlüsselstellen: Besonders in Pflegeheimen spielen Pflegende eine zentrale Rolle. Sie haben unter Umständen die Kompetenz, eine Person sterben zu lassen oder in ein Spital einzuweisen. Oder sie können eine Spitaleinweisung oder eine Behandlung verhindern, wenn sie den Patientenwillen genügend gut kennen (z.B. durch Angehörige oder Ärzt/innen) (05AW, 11PW). 4.3.3 Medizinische Fachpersonen ausserhalb des behandelnden Teams Bei Lebensendentscheiden spielen nicht immer nur der behandelnde Arzt, die behandelnde Ärztin oder das behandelnde Team eine wichtige Rolle. Manchmal werden auch medizinischen Fachpersonen aus anderen Disziplinen oder Institutionen beigezogen. Medizinische Spezialist/innen Innerhalb von Spitälern ist es gängig, dass am Lebensende von Patient/innen nicht nur die federführende Disziplin, sondern auch weitere medizinische Disziplinen involviert sind. Insbesondere in etwas komplizier- teren Fällen werden interdisziplinäre Sitzungen durchgeführt, an denen die verschiedenen medizinischen Varianten diskutiert werden. Es ist aber auch möglich, dass einzelne Spezialist/innen vom federführenden Team einbezogen werden, um fachlichen Rat zu erhalten. Dann treten diese Ärzt/innen als Konsiliarärzt/ innen in beratender Funktion auf (vgl. z.B. 06AM). Neben Ärztinnen und Ärzten können auch nichtärztli- che Disziplinen eine Rolle spielen wie z.B. Physiotherapeut/innen (08PW). Spezialist/innen spielen nicht nur innerhalb von Spitälern eine Rolle, sondern können auch von Haus- oder Heimärzt/ innen beigezogen werden. Abgesehen von Informationsgesprächen über Patient/innen geht es dabei vor allem darum, spezialisiertes medizinisches Wissen und Unterstützung zu erhalten. Im Lebensendkontext können dies z.B. Spezialist/innen aus der Palliative Care sein (22AM). Hausärzt/innen Für das medizinische Personal in Spitälern spielen Hausärztinnen und Hausärzte eine wichtige Rolle – ähn- liches gilt auch für Heimärzt/innen – und zwar in unterschiedlicher Hinsicht: ■ Hausärzt/innen können als zuweisende Ärztinnen und Ärzte auftreten: In diesen Fällen stehen sie am Anfang einer Spitaleinweisung und lösen (Folge-)Behandlungen im Spital aus. ■ Unabhängig davon, ob sie selbst Zuweiser sind oder nicht, sind Hausärzt/innen wichtige Informati- onsquellen für das Spitalpersonal (06AM, 28AM, 30AW). Sie sind einerseits wichtig, weil sie die medizi- nische Geschichte der Patient/innen kennen und damit medizinisch notwendiges Wissen an die Spital- ärzt/innen weitergeben können. Andererseits kennen sie teilweise den Patientenwillen und wissen, ob eine Patientenverfügung existiert oder nicht. In Einzelfällen wurden Hausärzt/innen angefragt für oder gegen eine medizinische Massnahme zu entscheiden bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten: «Dann ist es einfach, die Meinung des Hausarztes ist sehr, sehr gefragt, ist sehr wichtig dort, um einzuschätzen; so quasi im Sinn von – sie sagen dann nicht: Moll, der kann das abschätzen, darum geht es nicht. Sondern der sagt dann: Moll, der würde das wollen. Sagt im Sinne von: Ich weiss auch nicht, ob sie oder er es richtig versteht, aber, ich kenne ihn nun schon seit zehn Jahren und er wäre, wenn er nicht so verwirrt wäre, würde er dies auf jeden Fall wollen» (06AM, ähnlich: 28AM). Aus der Sicht der Interviewperson sind hier Hausärzt/innen oft die besseren Ansprechpersonen als Lebens- partnerinnen und -partner, weil letztere häufig zu stark involviert seien. 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 60 ■ Einige Spitalärztinnen, -ärzte und Pflegende in Spitälern sehen die Aufgabe von Hausärzt/innen auch darin, mit den Patient/innen Gespräche zum Thema Lebensende zu führen und Patientenverfügungen zu besprechen (u.a. 28AM). Sie empfehlen den Patientinnen und Patienten z.T., mit dem Hausarzt und der Hausärztin zu sprechen und sich beraten zu lassen. (z.B. 03AW, 11PW, vgl. auch Abschnitt 6.2). Psychiater/innen Werden Psychiaterinnen und Psychiater in Zusammenhang mit Lebensendentscheiden beigezogen, klären sie in der Regel die Urteilsfähigkeit von Patient/innen ab (03AW, 05AW, 31AW, 35AW, 44AM). Die meisten Einschätzungen der Urteilsfähigkeit nehmen die Ärztinnen und Ärzte allerdings selbst vor. Zwei Interviewpersonen geben denn auch an, dass sie von den Psychiater/innen darauf hingewiesen würden, dass diese häufig die Urteilsfähigkeit selbst nicht viel besser abklären können als somatisch tätige Ärztin- nen und Ärzte. Sie sind dennoch der Meinung, dass der Einbezug einer Psychiaterin/eines Psychiaters Sinn macht, um sich selbst abzusichern, um eine weitere Fachmeinung zu erhalten oder auch nur deshalb, weil ein Psychiater/eine Psychiaterin sich mehr Zeit nehmen kann, um mit Patient/innen Gespräche zu führen und aufgrund dessen die Urteilsfähigkeit zu beurteilen. Eine interviewte Heimärztin holt nur in Ausnahme- fällen einen Psychiater/eine Psychiaterin dazu, weil man diese nicht für jede Abklärung beiziehen könne. Geht es allerdings um juristisch heikle Dinge wie z.B. einen Hausverkauf oder die Frage, ob ein depressiver Patient/eine depressive Patientin sich mit Exit suizidieren darf, greift auch sie auf Psychiater/innen zurück (05AW). Des Weitern werden Psychiater/innen auch als Fachpersonen einbezogen, z.B. als Psychoonkologin oder Psychoonkologe (02AM) oder als Spezialist/innen bei psychisch angeschlagenen Patient/innen (14AM). Oder sie können teilweise auch eingesetzt werden, um den Umgang zwischen medizinischen Fachperso- nen und Patient/innen zu verbessern (10PM). In einzelnen Institutionen übernehmen konsiliarisch arbeitende Psychiaterinnen und Psychiater zusätzlich die Aufgabe von Teamcoaches oder Teamsupervisor/innen in schwierigen Situationen. Diese Dienstleis- tung kann von Ärztinnen und Ärzten aller (44AM) oder einzelner Abteilungen (12AM) in Anspruch ge- nommen werden. Wie ein befragter Psychiater erläuterte, wird das Angebot allerdings (noch) sehr selten genutzt. Die Erfahrungen damit sind aber gut: Häufig kann bereits durch eine offene Aussprache, die Involvierung sämtlicher Akteure, denen ähnliches Gewicht eingeräumt wird, und dem Klären von Missver- ständnissen und praktischen Fragen eine deutliche Verbesserung erreicht werden (44AM). Gleiches gilt für die Palliativabteilung, der ein Psychoonkologe zur Verfügung steht, der bei schwierigen Situationen nie- derschwellig beigezogen werden kann (12AM). Spitex In Spitälern und Kliniken wird die Spitex kaum miteinbezogen. Wenn, dann meistens nur dann, wenn Patientinnen und Patienten nachhause entlassen und dort zusätzlich versorgt werden müssen. Dann kön- nen sie z.B. an gemeinsamen Gesprächen zusammen mit dem Sozialdienst teilnehmen (27PW). Wo die Spitex hingegen eine grosse Rolle spielen kann, ist bei zu Hause lebenden Patient/innen. In diesen Fällen kann es zu sehr engen Kontakten zwischen Hausärzt/innen und der Spitex oder einer ambulanten Onkologiepflege kommen. Teilweise wird die Spitex direkt durch Hausärzt/innen aufgeboten, teilweise meldet sich die Spitex beim Hausarzt (22AM), wenn sie vom Patient oder von der Patientin selbst oder von Angehörigen aufgeboten wurde. Wie ein Gespräch mit einer Pflegenden der Spitex im Bereich Palliative Care zeigt, sind diese Kontakte allerdings unterschiedlich. Hausärzt/innen zeigen sich unterschiedlich ko- operativ und interessiert (27AM). Häufig fehlen Hausärzt/innen auch die Kompetenzen im Bereich Palliati- ve Care, diese werden dann von der Spitex eingebracht, z.B. über Massnahmenpläne (welche Massnahme 4 Involvierte Personen bei Entscheidungen am Lebensende 61 wird in welcher Situation ergriffen) oder persönliche Gespräche (27AM, ähnlich: 22AM). Sind Hausärzt/in- nen nicht kooperativ oder brauchen sehr viel Zeit, dann wird es für die Spitex schwierig, weil sie auf Re- zepte von Ärztinnen und Ärzten angewiesen ist. 4.4 Spezialisierte Stellen und Fachpersonen Spezielle Stellen oder spezialisierte Fachpersonen, die explizit für Krisensituationen oder schwierige Situa- tionen in Zusammenhang mit dem Lebensende oder medizinischen Entscheidungen zuständig sind, wer- den gemäss den Interviewpersonen nur sehr selten miteinbezogen. Einige wenige wurden in den Gesprä- chen aber genannt: ■ Ethische Anlaufstellen: Fachstellen, die für schwierige Fragen am Lebensende zuständig wären, sind Ethikkommissionen, Ethikforen oder ähnliche Einrichtungen. Eine einzige Interviewperson schilderte einen Fall, in dem eine interdisziplinäre Sitzung durchgeführt wurde, an der eine Person des hausinternen Ethik- forums des Pflegeheims teilnahm. Sie schätzt es positiv ein, dass ihr die Möglichkeit des Ethikforums zur Verfügung steht (08PW). Zwei weitere Interviewpersonen sind ebenfalls der Meinung, dass eine Ethik- kommission für spezifische Fälle eine gute Einrichtung ist, sie haben dieses Angebot aber selbst noch nie genutzt (31AW, 35AW). Die eine Ärztin schätzt vor allem, dass sie im Zweifelsfall die Ethikkommission hinzuziehen könnte und die Verantwortung nicht alleine tragen müsste. Ausserdem scheint es ihr wichtig, dass es eine Stelle gibt, die die aktuellen Gesetze kennt. (Für weitere Informationen vgl. Abschnitt 8.1). ■ Ombudsstelle: Ebenfalls für eine Kontaktnahme bei schwierigen Situationen vorgesehen, sind Om- budsstellen. Eine Heimärztin (05AW) erwähnt, dass sie oder Angehörige eine Ombudsstelle in schwierigen Situationen bereits genutzt haben. Sie weiss aber nicht, ob die Stelle nach der Einführung des neuen Rechts noch existiert und an welche Stelle sie sich in Zukunft wenden würde. ■ Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Die KESB kam in den Gesprächen vergleichsweise selten zu Sprache (05AW, 11PW, 24AM, 44AM). Dies kann auch daran liegen, dass die Interviews relativ kurz nach Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts stattgefunden haben. Drei Interviewpersonen (05AW, 11PW, 44AM), die die Erwachsenenschutzbehörde in Zusammenhang mit konkreten Fällen er- wähnen, geben an, dass diese zu langsam arbeiten würde, um «akute Schwierigkeiten» meistern zu kön- nen. ■ Sozialdienst: Manchmal wird der Sozialdienst von Spitälern involviert, insbesondere dann, wenn es sich um Entlassungen von Patient/innen nachhause oder in ein Hospiz handelt (02AM, 15PW). ■ Seelsorger/ innen: Seelsorger/innen können sowohl für die Patientinnen und Patienten selbst eine Rolle spielen, wenn es um Lebensendentscheide geht, als auch vom medizinischen Personal in Entschei- dungsprozesse miteinbezogen werden (09PW). ■ Psychiater/ innen als Coaches (vgl. hierzu Abschnitt 4.3.3 oben). 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 62 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 5.1 Richtlinien und Empfehlungen Die allermeisten Interviewpersonen geben an, dass sie über keine spezifischen Richtlinien oder schrift- lichen Empfehlungen bezüglich Lebensendentscheide verfügen oder ihnen das zumindest nicht bekannt sei. Die nicht-medizinischen Aspekte des Lebensendes werden von den Institutionen offensichtlich nicht geregelt oder zumindest nicht unter diesem Thema zusammengefasst. Einzelne Aspekte (Kommunikation mit Patient/innen, Regelungen zum Reanimationsstatus etc.), die ebenfalls bei Entscheidungen am Le- bensende wichtig werden, sind aber teilweise in anderen Dokumenten festgehalten. Auch die bestehen- den Richtlinien der Schweizerischen Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW) oder die Stan- desordnung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) erscheinen in den Interviews nicht als relevante Dokumente bzw. wurden nicht explizit erwähnt. Mehrere Interviewpersonen stützen sich auf palliative Richtlinien (08PW, 11PW, 14AM, 12AM; ähnlich sind die Protokolle für das medizinische Vorgehen am Lebensende: 31AW). Diese sind aber in der Regel medizinisch ausgerichtet, beispielsweise enthalten sie Richtlinien zur Schmerzbehandlung von sterbenden Patient/innen. Daneben bestehen Pflegekonzepte oder Pflegerichtlinien, in denen ebenfalls Aspekte der Lebensend- thematik enthalten sein können (05AW, 15PW, 27PW). Einige Interviewpersonen erwähnen noch weitere Richtlinien oder Empfehlungen: ■ Für alle Heimbewohner/innen des Kantons Basel Stadt wird bei Heimeintritt der Patientenwille festgehalten (z.B. Hospitalisierung ja/nein), falls möglich wird es mit den Bewohnerinnen und Bewoh- nern selbst besprochen, ansonsten mit den Angehörigen. Das Dokument wird vom Heimarzt oder von der Heimärztin unterschrieben und in regelmässigen Abständen aktualisiert (26AW). ■ Festlegung des Ablaufs des strukturierten Willensentscheidungsverfahrens (im Pflegekonzept; 05AW; vgl. Abschnitt 8.1) ■ Richtlinie für die Behandlung von «Zeugen Jehovas», die Bluttransfusionen ablehnen: Diese Fälle werden durch eine Richtlinie eines Universitätsspitals geregelt. Bei elektiven Operationen, bei denen ein Risiko für grösseren Blutverlust besteht, müssen Chirurginnen und Chirurgen der Operation nicht zwin- gend zustimmen. Vielmehr muss der Patient oder die Patientin ein gesamtes Operationsteam finden, das bereit ist, eine solche Operation ohne mögliche Bluttransfusion durchzuführen (06AM). ■ Ethische Richtlinien, die von einer anderen Organisation übernommen wurden (welche das war, ist der Interviewperson im Gespräch entfallen, 08PW). ■ Handlungsabläufe bei einer allgemeinen Zustandsverschlechterung, die auch Anweisungen zum Vorgehen bei schwierigen Entscheidungen enthalten (08PW). ■ Verschiedenste Handlungsanweisungen, die auf dem Intranet verfügbar sind und auch in Zusam- menhang mit dem Lebensende wichtig werden können (Informationen zu Patientenverfügungen, Links zu Organisationen und Ethikkommissionen, Symptommanagement etc.) (10PM). ■ Richtlinien dazu, dass Patient/innen zum Reanimationsstatus befragt werden müssen (11PW). ■ Gesprächsleitfaden für Gespräche mit Patient/innen (15PW). ■ Standardmässiges Debriefing nach Reanimationen (geregelt in den Richtlinien zu Schockräumen und Reanimationen; 28AM). ■ Richtlinien zu runden Tischen zu Trauer- und Sterbeprozessen oder bezüglich Sedierung (12AM). 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 63 Eine Interviewperson weist ausserdem darauf hin, dass sie es sehr schätzt, dass die «ethische Gesellschaft der Schweiz» [vermutlich ist die Schweizerische Akademie für medizinische Wissenschaften gemeint] sol- che Richtlinien ausarbeitet (28AM). Einzelne Ärzt/innen oder Pflegende geben an, dass es gar keine schriftlichen Unterlagen gebe, auf die sie sich in Zusammenhang mit dem Lebensende stützen würden (03AW, 35AW). Wenn Richtlinien fehlen, den wichtigen Akteur/innen nicht bekannt sind oder von ihnen nicht beachtet werden, kann dies dazu führen, dass auch innerhalb der gleichen Institution sehr unterschiedlich verfah- ren wird (vgl. Abschnitt 3.6). 5.2 (Informelle) Standardvorgehen Neben schriftlichen Richtlinien und Empfehlungen haben sich auch Standardvorgehen etabliert, die in Zusammenhang mit Lebensendentscheiden relevant sein können und die nicht schriftlich fixiert sind. Von den Interviewpersonen werden die folgenden genannt: ■ Praktisch in allen Spitälern wäre es vorgesehen, den Reanimationsstatus jeder Patientin und jedes Patienten standardmässig festzulegen und im Patientendossier oder ähnlichen Unterlagen zu dokumentie- ren. Für diese Festlegung sollen die Patient/innen nach ihrem Willen befragt werden. Wie sich in den Ge- sprächen gezeigt hat, ist dies allerdings nicht immer der Fall (vgl. Abschnitt 3.2.1). Ist der Reanimationssta- tus nicht festgelegt, werden standardmässig Reanimationsmassnahmen durchgeführt (vgl. Abschnitt 3.5). ■ Patientenverfügung wird erfragt (28AM) bzw. bei Eintritt ins Spital ausführlicher thematisiert (01AW). ■ Gespräche bei Eintritt ins Pflegeheim bzw. kurz danach, in denen u.a. auch Lebensendentscheide, Erwartungen und Wünsche der Patient/innen bezüglich Lebensende thematisiert werden (05AW, 14AM). Zu diesem Zeitpunkt können auch Ansprechpartner/innen für medizinische Entscheidungen definiert und dokumentiert werden (14AM). ■ Gemeinsame Rapporte von Haus- oder Heimärzt/ innen und Pflegenden im Pflegeheim, an de- nen auch Schwierigkeiten in Zusammenhang mit Lebensendentscheiden thematisiert werden können (14AM). ■ Klärungen und klare Arbeitsteilung zwischen Hausärzt/innen und Fachpersonen der Spitex, wofür nach einer Checkliste verfahren wird (22AM). ■ Gewisse Abteilungen oder Interviewpersonen versuchen standardmässig das gesamte Team und teilweise gleichzeitig die Angehörigen einzubeziehen (vgl. Abschnitt 8.2). ■ Einzelne Interviewpersonen versuchen standardmässig, die Lebensendentscheide möglichst früh anzu- sprechen (07AM, 09PW, vor Einleitung intensivmedizinischer Massnahmen: 28AM). 5.3 Weitere Einflussfaktoren 5.3.1 Medizinische Einschätzung Erwartungsgemäss ist für Ärzt/innen und Pflegende die medizinische Einschätzung eines Patienten oder einer Patientin bei Lebensendentscheiden von zentraler Bedeutung. Medizinische Kriterien bilden häufig die Entscheidungsgrundlage. Für Ärztinnen und Ärzte ist es deshalb zentral, möglichst viele medizinische Fakten über die Patientin oder den Patienten zu kennen. Wenn den behandelnden Fachpersonen die Pati- ent/innen nicht vertraut sind, versuchen sie deshalb möglichst rasch, die nötigen Informationen zu erhal- ten oder selbst bereitzustellen. Medizinischen Einschätzungen kommt bei Notfällen besonderes Gewicht zu, weil dort häufig keine Angaben über den Patientenwillen bereitstehen (06AM). 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 64 Es scheint zwar selbstverständlich, dass Ärzt/innen auf ihr Fachwissen zurückgreifen und dass medizinische Einschätzungen wie z.B. Risikoabschätzung, Lebensqualität oder gewonnene Lebenszeit generell wichtig sind, um Entscheidungen am Lebensende zu fällen. Die medizinischen Argumentationen der Interviewper- sonen beschränken sich aber in der Regel nicht auf objektive Aussagen. In den Gesprächen wurde z. B. kaum je ausführlich über Wahrscheinlichkeiten verschiedener Massnahmen und Komplikationen gespro- chen – was eine neutrale Möglichkeit wäre, medizinisches Wissen zu präsentieren. Vielmehr fliessen in die medizinischen Einschätzungen häufig subjektive (wenn auch gesellschaftlich und professionell geprägte) Einstellungen darüber ein, was Lebensqualität ist und was ein lebenswertes Leben ausmacht (vgl. auch Abschnitt 5.3.2). Dies zeigt sich z.B. an folgender Stelle, an der eine Chirurgin zuerst den Gesundheitszu- stand des Patienten erläutert hat: «Und dann hat der irgendwie gesagt, ja, aber er würde dann wiederbelebt werden wollen ... und dann, also das sind dann die Situationen ... wo ich auch dann völlig an den Rand komme und denke, das hat doch gar keinen Sinn, also, der, wenn er wiederbelebt wird, dann ... überlebt er das als hirnloses Wrack ... und das ist ganz schwierig» (03AW). Aufgrund ihrer medizinischen Einschätzungen kommt die Ärztin zum Schluss, dass der Patient nach einer Reanimation nur geringe Chancen hätte, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Ob der Patient als «hirn- loses Wrack» überleben möchte oder nicht, wird nicht zur Diskussion gestellt. Es wird davon ausgegan- gen, dass kein Mensch unter solchen Umständen weiterleben möchte. Das zeigt die Einschätzung einer anderen Chirurgin, die ihren früheren Chef dafür kritisiert, dass er den Reanimationsstatus ohne Rück- sprache mit den Patient/innen festlegt. Auf ihre Nachfrage argumentierte er damit, dass diese Patient/in- nen kaum noch Chancen auf ein selbstbestimmtes Leben hätten: «Si on le réanime, il y a 99% de chance que ce soit un légume… Enfin, c’est de l’ordre,…ça me parait logique… Je disais oui, même si c’est logique pour vous, ça ne l’est peut-être pas pour eux, et peut-être qu’ils veulent finir comme des légumes, j’en sais rien enfin» (31AW). Medizinische Einschätzungen können Lebensendentscheide vorstrukturieren und eine bestimmte Rich- tung vorgeben: Risikoreiche medizinische Eingriffe werden sehr viel genauer evaluiert – unabhängig vom Patientenwillen sind Ärzt/innen vorsichtiger dabei, eine risikoreiche Massnahme zu empfehlen. Was hin- gegen aus medizinischer Sicht einfach machbar ist und ein tiefes Risiko von Komplikationen mit sich bringt, wird von medizinischen Fachpersonen eher vorgeschlagen und durchgeführt. Der Patientenwille wird dabei häufig weniger genau abgeklärt oder hinterfragt als bei komplizierten Eingriffen. Will ein Pati- ent/eine Patientin eine einfache Massnahme nicht durchführen lassen, fällt es Ärzt/innen schwerer, den Entscheid zu akzeptieren, als wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt (03AW, 11PW). Im Extremfall kann die medizinische Machbarkeit das einzige Kriterium bilden, weshalb für oder gegen einen Eingriff entschieden wird – und zwar ohne den Willen von Patient/innen genauer abzuklären (11PW). Probleme ergeben sich bei Lebensendentscheiden auch dann, wenn sich die medizinische Einschätzung schwierig gestaltet (05AW, 21AM). Nicht immer ist klar, ob eine Behandlung zusätzlichen Nutzen bringt oder nicht und wie gross die Risiken sind – besonders bei multimorbiden Patient/innen. Hinzu kann kom- men, dass sich gerade bei alten oder dementen Patient/innen der Gesundheitszustand durch Transport oder Umgebungswechsel verschlechtern kann. Es ist medizinisch auch nicht immer einfach einzuschätzen, ob sich eine Person bereits am Lebensende befindet. Eine Heimärztin beschreibt dies an einem konkreten Fall: «Ich fand, nein, da ist es eigentlich klar; nicht mehr hospitalisieren, und dann, vielleicht irgendwie eine Woche später, ist es am Wochenende schlechter gegangen und der Kollege, der dann Dienst 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 65 hatte fand – weil ich eben das Gefühl hatte, es sei wirklich am Lebensende, oder – und, der Kolle- ge hat hospitalisiert, und dann hat diese Person noch sehr lange sehr gut weitergelebt» (05AW). Führt das Unterlassen einer medizinischen Massnahme dazu, dass ein Patient/eine Patientin effektiv stirbt? Könnte durch eine Massnahme die Lebensdauer zwar nicht verlängert, aber die Lebensqualität verbessert werden? Solche und ähnliche Fragen sind oft schwierig zu beantworten. 5.3.2 Situation der Patientinnen und Patienten Alter und soziale Situation Das Alter von Patient/innen kann einen Einfluss auf Lebensendentscheide haben. Sei es, dass je nach Alter Reanimations- oder Behandlungsentscheide unterschiedlich getroffen (14AM) oder die Ablehnung einer Behandlung eher akzeptiert werden (04AM, 29AM). Im Zentrum steht allerdings der gesundheitliche Zustand (05AW, 17AW), der naturgemäss mit dem Alter bis zu einem gewissen Grad korreliert: «Also das Alter alleine ist nie ein Argument, aber eben, je nachdem, oder, wenn man schon weiss, jemand ist schwerstkrank» (05AW). Häufig werden von den Interviewpersonen das Alter und die soziale Situation von Patient/innen bei Lebensendentscheiden in einem Atemzug genannt (03AW, 08PW, 31AW, 34AM). Es macht für Ärztin- nen, Ärzte und Pflegende einen Unterschied, ob es sich um eine dreissigjährige Patientin handelt, die Mitglied einer religiösen Organisation ist und daher bei einem Kaiserschnitt Bluttransfusionen ablehnt, oder um einen achtzigjährigen Patienten, der bei einer Operation keine Bluttransfusion möchte (06AM). Bei jungen Patientinnen und Patienten, die «mitten im Leben stehen» und möglicherweise Kinder haben, besteht eine höhere Bereitschaft, medizinische Massnahmen zu ergreifen, und es fällt schwer, eine Person sterben zu lassen (03AW, 08PW, 34AM): «C’était de la folie… C’était dérisoire. Enfin… On a fait X chirurgies, elle était tout le temps aux soins intensifs, mais je pense que c’est le contexte : patiente jeune, patiente mariée, avec des en- fants en bas âge,… c’est plus difficile de lâcher. //I: Donc le contexte social de la personne compte beaucoup ?// Ah oui, le contexte social, ah oui… ça c’est clair. Quelqu’un qui est seul à la maison, qui a un certain âge, qui a peut-être pas d’entourage, finalement on se dit, c’est peut-être moins grave… Mais c’est notre perception» (31AW). In einigen berichteten Fällen gab die soziale Situation auch den Ausschlag für den Entscheid zugunsten einer medizinischen Massnahme: Von einer Patientin war bekannt, dass sie für ihren Partner als emotiona- le Stütze und als Pflege ausserordentlich wichtig war (20AM). In einem anderen Fall handelte es sich um ein behindertes Kind, bei welchem die Ärzt/innen wussten, dass sein Ableben für die Eltern äusserst schwer verkraftbar war. Das Alter und die soziale Situation eines Patienten/einer Patientin beeinflussen bei Lebensendentscheiden nicht nur das medizinische Personal. Auch Angehörige und die Patient/innen selbst beziehen diese Aspek- te in ihre Entscheide ein (34AM, 35AW). Des Weitern können im Rahmen der sozialen Situation auch religiöse und kulturelle Faktoren eine Rolle spielen (religiöse Vorstellungen, Zugehörigkeit zu einer religiösen Organisation, kulturelle Vorstellungen über Leben und Tod etc.; 02AM, 08PW, 34AM). Lebensqualität Neben Alter und sozialer Situation ist die Lebensqualität von Patient/ innen von grosser Bedeutung. Für einige Interviewpersonen ist sie das zentrale Kriterium, wenn es darum geht zu entscheiden, ob eine Be- handlung durchgeführt werden soll oder nicht (08PW, 01AW, 07AM), bei andern zumindest ein wichtiges 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 66 (02AM, 05AW, 14AM). Häufig stehen dabei Lebensqualität und Lebenserhaltung in einem Spannungsver- hältnis: Viele Therapien und medizinische Massnahmen bringen Nebenwirkungen, die die Lebensqualität von Patient/innen beeinträchtigen (02AM, 06AM, 11PW, 07AM, 29AM). Das Problem, das sich dabei für Ärzt/innen und Pflegende stellt, ist, dass die subjektive Lebensqualität von Patient/innen nicht ohne weite- res eingeschätzt werden kann (05AW). Lebensendentscheidungen werden nicht nur durch Überlegungen zur Lebensqualität von Patient/innen beeinflusst sondern ebenfalls durch subjektive Vorstellungen, was Lebensqualität und ein «lebenswertes Leben» ausmachen. In einigen Fällen wird dieser Einfluss deutlich. So beschreibt z.B. eine Chirurgin: «Und wir machen das häufig so, dass wir eh bei recht alten Patienten das [den Reanimationssta- tus] einfach ankreuzen und nein schreiben, weil wir das Gefühl haben, der Outcome der Wieder- belebung wäre furchtbar» (03AW). Dabei wird für den Patienten/die Patientin entschieden, dass sein/ihr Leben nach einer Reanimation nicht mehr lebenswert wäre, ohne dies mit den Patient/innen selbst abzuklären. Häufig ist der Einfluss auf Lebensendentscheide nicht so direkt wie im gerade erwähnten Fallbeispiel. Dennoch wird teilweise deutlich, dass die persönliche Einschätzung von Lebensqualität einen Entschei- dungsprozess erst auslösen (03AW) oder die Entscheidung in eine Richtung lenken kann: «En tout cas moi quand je suis, moi en tant que personne, et pas en tant que médecin, je la vois comme ça, j’ai envie qu’elle s’en aille je me dis elle est trop mal cette dame comme ça n’est pas heureuse. Mais ça c’est mon propre jugement. En tant que médecin, avec l’équipe médicale, les in- firmières, on n’a pas du tout envie de s’investir dans les soins hyper agressifs, faire des soins inten- sifs, des réanimations qui de un, vont qu’est-ce que ça va lui apporter comme qualité de vie ? Rien du tout. Ça va la laisser dans son lit comme ça» (31AW, ähnlich: 34AM). Akzentuiert zeigen sich die eigenen Vorstellungen von Lebensqualität dann, wenn sich medizinische Fach- personen fragen, ob sie Leid verursachen oder verlängern (03AW, 05AW): «Und wir haben das Ziel, möglichst nicht, nicht noch leiden, oder noch schaden, sondern möglichst nützen» (05AW). Dabei weisen einige Interviewpersonen darauf hin, dass die eigenen Vorstellungen von Lebensqualität häufig für einzel- ne Patient/innen nicht zutreffend sein dürften (08PW, 27PW, 28AM): «Also auch wenn man dement ist, kann man Lebensqualität haben, das können sich die Leute überhaupt nicht vorstellen. Also das ist jetzt mehr ein persönliches Ding, das ich einfach so erlebe im persönlichen Alltag, dass man auch kann, ja, halt wenn man dement ist, noch Lebensqualität haben, sich freuen und so» (08PW). «Ich kenne von meinen früheren Zeiten einen Querschnittgelähmten, der nur mit dem Mund be- wegt hat, im Pflegeheim. Hat aber mit 35, 40 Jahren alles in dem kleinen Rahmen in seinem Bett machen können, was er wollte. Die Qualität war für ihn völlig ausreichend» (28AM). 5.3.3 Kostenüberlegungen Die Ärztinnen, Ärzte und Pflegenden wurden in den Gesprächen gefragt, ob Kosten bei Lebensend- Entscheidungen eine Rolle spielen würden. Der Grossteil vertrat die Meinung, dass Kosten keinen Ein- fluss auf Lebensendentscheide hätten (02AM, 03AW, 08PW, 11PW, 31AW, 35AW): «Ich denke, die meisten Ärzte überlegen sich das nicht im Einzelfall ... wenn, wenn Sie mir vis-à-vis sitzen als Patient, kann ich Ihnen nicht sagen, hören Sie … die Lebenserwartung ist zu kurz und Sie haben schon genug gekostet und Sie sind schon alt, das lassen wir jetzt bleiben, das können Sie 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 67 einem Individuum nicht sagen, das ist unmöglich, oder ... insofern wird der Doktor im Zweifelsfall immer ... für die Therapie entscheiden, unabhängig von der Ökonomie ... oder, das ist … ziemlich klar ... wenn es zu einer Rationierung kommt der Medizin, dann könnte das jemand» (02AM). Gleichzeitig gaben aber viele Interviewte an, dass ein allgemeiner Kostendruck (34AM, 20AM, 44AM) spürbar sei. Und es wird erwartet, dass der Druck in Zukunft noch steigen wird, u.a. aufgrund der Einfüh- rung der DRGs. Der Kostendruck tauche teilweise auch als Gedanke oder Aussage im Team auf, wenn bei Patient/innen am Lebensende noch teure medizinische Massnahmen in Anspruch genommen würden, dabei hätte er allerding selten Handlungsrelevanz. Die Kostenfrage beschäftigt die Interviewten vor allem dann, wenn sie vom Nutzen einer teuren medizinischen Massnahme nicht überzeugt sind (31AW, 35AW). Teilweise kann der Kostendruck für die Patient/innen spürbar oder von ihnen selbst thematisiert werden (22AM, 20AM, 37AW, 44AM): «Also Patienten erzählen mir manchmal, dass irgendwelche Ärzte reingekommen wären und so etwas gesagt hätten wie: Sie rentieren sich ja schon lange nicht mehr, jetzt müssen wir mal dar- über nachdenken, wo sie in Reha gehen können» (44AM). Nur vereinzelt geben Interviewpersonen an, dass Kostenüberlegungen bei ihnen selbst eine Rolle spielen. Ein Hausarzt gibt an, dass Kosten für ihn zwar bei Entscheidungen nicht den Ausschlag geben, aber dass er sie durchaus in die Entscheidungsfindung miteinbezieht, sowohl in seiner Praxis als auch im Pflegeheim. Es sei evident, dass man auf Kosten achten müsse, sofern man nicht horrende Krankenkas- senprämien zahlen wolle. Er überlege sich das aber immer aus der Perspektive der Begleitung von Patien- ten und Patientinnen in der Palliative Care. Teure medizinische Eingriffe zu machen, sei dann nicht über- zeugend, wenn sie aus ethischer Sicht nicht sinnvoll seien (34AM). Auch ein Heimarzt (38AM) bezieht Kosten dann mit ein, wenn es um Abklärungen und Therapien geht, bei denen er zweifelt, dass sie das Patientenwohl erhöhen werden, «Si par contre quelque chose pu être bénéfique pour le patient qui coûte cher je m’en fiche». Er kritisiert sich auch selbst dabei, dass er im Pflegeheim immer wieder Medikamente abgebe, auch zu präventiven Zwecken, die teuer seien und dennoch nicht viel nützten. Eine Hausärztin berichtete von einem Fall, bei welchem sie sich bei einer Patientin für Transfusionen entschied anstelle der Anwendung eines teuren Medikaments (19AW). Ein Chirurg (04AM) erklärte zuerst, Kosten spielten keine Rolle, zögert aber bei der Antwort und meinte dann: «Tja, Sie müssen meinen Zögern als Hinweis auf die Antwort nehmen». Anders präsentiert sich die Situation, wenn sich Haus- oder Heimärzt/innen nicht über die eigene Arbeit, sondern über Akutspitäler äussern. Mehrere geben an, dass Akutspitäler Patient/innen aufgrund von Kostenüberlegungen zu schnell und ohne gute Anschlusslösung aus dem Spital entliessen (14AM, 15PW, 34AM). Dass es diesen Druck gibt, bestätigt indirekt eine Ärztin der inneren Medizin (35AW). Sie be- schreibt, wie Fälle gegenüber Versicherungen «ausgeschmückt» werden müssen, damit die Person noch länger im Spital bleiben kann, z.B. weil kein Heim- oder Rehabilitationsplatz zur Verfügung steht. Diese Effekte des Kostendrucks wirken sich aus Sicht der Interviewpersonen zwar nicht auf Therapieentschei- dungen aus (diese werden durchgeführt), aber auf die Lebensqualität von Patient/innen aufgrund einer zu raschen Entlassung aus den Spitälern. Ein Hausarzt (34AM) vertrat die Meinung, dass in Akutspitälern auch die Entscheidung für oder gegen eine Therapie von Kostenüberlegungen geleitet sein kann. Teilweise besteht die Befürchtung, dass die Einführung der DRG Kostenüberlegungen verstärken (14AM, 04AM). Dadurch könne die Betrachtung des Patienten/der Patientin in seiner/ihrer Ganzheit (medizinisch, psychologisch, sozial) verloren gehen. Ein Chirurg beschreibt eine Situation, in denen Kostenüberlegungen dazu führten, eine Operation in Frage zu stellen: 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 68 «Weil sie [die Pflegenden auf der Intensivstation] gesagt haben, das bedeutet für uns einen grösse- ren personellen Aufwand, das heisst wir hätten eine 24-Stunden-Betreuung von dieser Patientin, das bedeutet, die ist allgemein versichert, das bedeutet grössere Kosten, und ich habe nur so viel zur Verfügung an ‹Zeitzwacker›, die ich pro Monat verwenden kann. Das heisst, wenn die kommt, dann ist ein ganzes Budget schon aufgebraucht, das war so die Argumentation» (21AM). Grundsätzlich sieht er das Problem aber eher in umgekehrter Richtung: Bei privaten Patient/innen werden die operativen Möglichkeiten eher ausgeschöpft als bei grundversicherten (21AM). Eine einzige Interviewperson, die selbst in einem Akutspital arbeitet, erzählt von kostengeleiteten Richt- linien (die sie selbst zwar begrüsst, aber aus anderen Gründen): «Man kann eigentlich sagen, von speziellen Ausnahmen abgesehen, dass wenn ein Patient kann ambu- lant zu einer Chemotherapie kommen … dann ist es zu verantworten, wenn er aber ohnehin nur noch im Bett liegt, dann muss man sich wirklich noch fragen, weil dann macht es eigentlich wenig Sinn, weil mit einer solchen palliativen Chemotherapie kann man ja realistischerweise nicht mehr als den jetzigen Zu- stand noch ein bisschen länger erhalten. Wenn jemand in einem Setting ist, dass er zu Hause oder wo auch immer sein kann und ambulant zu der Chemotherapie gehen, dann kann man sagen, da ist einiger- massen etwas erhaltenswert. Hingegen wenn jemand sowieso voll im Bett liegt und eingeschränkt und spitalbedürftig, dann stellt sich wirklich die Frage: Wieso sollen wir jetzt mit einer Chemotherapie diesen Zustand noch verlängern? Wie gesagt, es kann immer Ausnahmen geben, spezielle Situationen, aber in der Regel ist das gar keine schlechte Richtschnur. Jetzt noch, wieso ich vorhin geschmunzelt habe, sie ist natürlich komplett anders entstanden, diese Regelung, rein finanziell getriggert. Weil alles, was man am- bulant macht, kann man der Krankenkasse eins zu eins weiterverrechnen, wenn man‘s stationär im Spital macht, muss man für diese Kosten aufkommen, dann muss man es selber bezahlen, weil man hat ja für diese Zeit, die man hier ist, hat man eine Fallpauschale. Und was man dann macht, sind quasi die eigenen Ausgaben, und darum ist das so in der Onkologie die Regel. Ich finde es rein wirklich auch anders über- legt, so wie ich es zuerst erklärt habe, ganz eine gute Richtschnur, also wenn man etwas Allgemeines sagen möchte, wann macht eine Chemo noch Sinn und wann nicht mehr» (12AM). Dazu kommen Kostenüberlegungen auf Seite der Patient/ innen und Angehörigen. So sind z.B. Heimaufenthalte (14AM, 24AM) oder die Spitex (27PW) teuer, was unter anderem auch dazu führen kann, dass Patient/innen oder Angehörige einen Spitalaufenthalt bevorzugen (12AM): «Das [die Kosten im Pflegeheim] ist gewaltig! Und sogar, die Sterbende, die jetzt nicht sterben kann, macht sich Sorgen, wie viel Geld sie jetzt hier durchlässt. Nur, weil Sie hier auf den Tod war- ten muss. Das sind jetzt der Monate, das sind vierundzwanzigtausend Franken bereits, oder? Und das können sich viele nicht leisten» (24AM). In diesen Situationen können gemäss einer Interviewperson auch die Interessen von Krankenkassen zum Tragen kommen, die einen Heimeintritt einer intensiven Betreuung durch die Spitex vorziehen, weil der Heimaufenthalt ihnen weniger Kosten verursacht (27PW). Ansonsten berichtet allerdings keine der Inter- viewpersonen von direkten Interventionen der Krankenversicherungen bei Lebensendpatient/innen. 5.3.4 Juristische Aspekte Aus den Interviews ging hervor, dass gesetzliche Bestimmungen für die Ärztinnen, Ärzte und Pflegenden kaum eine Rolle bei Lebensendentscheiden spielen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der rechtliche Rahmen keine Bedeutung hätte. Er dürfte sich durchaus auf Einstellungen, das Selbstverständnis als medizinische Fachperson und auf Routinen und Standards in Institutionen auswirken (26AW). 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 69 Wenn es aber darum geht, konkrete Entscheide am Lebensende zu treffen, stehen juristische Überlegun- gen nicht im Vordergrund. Im Selbstverständnis der Rolle als Arzt, Ärztin oder Pflegende sind juristische Aspekte den medizinischen oder dem (vermeintlichen) Patientenwohl klar untergeordnet: «Je pense qu’on est là pour le bien du patient, et pas parce que juridiquement on nous a demandé si et ça» (31AW). Dies erklärt auch, weshalb sich einige Interviewpersonen bewusst über gesetzliche Regelungen hinwegset- zen. Zwei Ärzt/innen erzählen, dass sie die Regelungen zu den vertretungsberechtigten Personen nicht einhalten, wenn sie den Eindruck haben, dass die vorgeschriebene Hierarchie nicht den realen, emotiona- len Bindungen entspricht (03AW, 06AM). Häufig werden jedoch entsprechende Entscheide durch Gesprä- che mit den Angehörigen abgesichert, so dass juristische Folgen unwahrscheinlich sind (03AW), allerdings nicht immer: «Sie [die Ärzt/innen] haben auch nach wie vor das Gefühl, dass es legitim ist, wenn sie für 24 Stunden nach dem Eingriff standardmässig, für alle Menschen, Reanimation verordnen. Also, dass man auf jeden Fall reanimiert, das ist gar nicht mehr zulässig, seit dem 1. Januar. Und sie haben wirklich den Eindruck, sie könnten dies durchziehen» (11PW). Paradoxerweise können gesetzliche Regelungen gerade auch mit dem Ziel missachtet werden, juristische Schwierigkeiten zu verhindern: Wenn Angehörige genügend Druck machen, wird ihrem Willen teil- weise nachgekommen und werden mehr medizinische Massnahmen durchgeführt (31AW, 04AM) (vgl. auch Abschnitt 3.1.4): «Also das ist eine häufige Situation, dass man sozusagen, wie zum Selbstschutz, dann etwas macht, was vielleicht nicht im Sinne des Patienten eigentlich ist, gleichwohl fühlt man sich juristisch weniger angreifbar, wenn man etwas gemacht hat, was dann vielleicht nicht funktioniert, als wenn man von vornherein nichts macht» (04AM). Juristische Absicherung passiert teilweise über Rückfragen beim Rechtsdienst (03AW, 18AW) oder durch präzise Dokumentation (22AM, 21AM, 30AW): «Was man einfach machen muss, man muss sich juristisch absichern, indem man eine Aktennotiz macht und schreibt, der Patientenwunsch ist ganz klar, keine weitere Therapie. Und dann ist es für mich eigentlich relativ einfach. Das macht mir dann kein Bauchweh mehr. Weil also, ich mit dem Patient, der Patientin gesprochen habe und der Entscheid klar ist» (21AM). Besonders deutlich wird dies im Gespräch mit einem Notfallarzt, der aus juristischen Gründen sehr be- wusst dafür sorgt, dass nicht nur Patientenverfügungen, sondern auch Gespräche mit Patient/innen und Angehörigen dokumentiert werden: «Wenn es zwei Jahre nach einem Fall ist, steht man mit abgesägten Hosen da, juristisch, gibt es keine Dokumentation, deshalb drängen wir so sehr bei jedem Nachtarzt, der irgendein Erlebnis hatte, dass es dokumentiert ist. Mit wem hat er das wie besprochen?» (28AM). Dass medizinische Fachpersonen tatsächlich mit Anklagen konfrontiert werden, passiert gemäss den interviewten Personen ausgesprochen selten (vgl. auch Abschnitt 3.2.7): «Selten und wirklich, viel zu wenig. Wir motivieren die Angehörigen und auch die Patienten selbst, wenn es Sinn macht, eigentlich häufig in diese Richtung, wenn sie eine Erfahrung machen, die nicht gut für sie ist, dass sie dies rückmelden. Aber die machen das nicht, oder die wenigsten ma- chen dies. Irgendeinmal, also ich weiss es auch nicht, ob dann das Schlimmste durch ist, oder ob sie es ruhen lassen wollen oder ob der Umfang … also der Aufwand ist enorm, wenn man in die- sem Bereich etwas machen will. Also, dass sie es androhen, oder äussern, das kommt relativ häufig vor, aber Konsequenzen hat es ganz, ganz selten» (11PW). 5 Entscheidungsmassstäbe und Einflussfaktoren 70 Wo juristischen Vorgaben in aller Regel klar eingehalten werden, ist bei der Bitte von Patientinnen und Patienten um aktive Sterbehilfe. Nur ein einziger Hausarzt bedauert, dass Patient/innen vermeintlich gezwungen seien, sich mit diesem Wunsch an eine Sterbehilfeorganisation zu wenden und den Haus- ärzt/innen nicht mehr Kompetenzen zustünden. In den meisten anderen Fällen entsteht der Eindruck, dass sich die rechtlichen Regelungen mit den eigenen Vorstellungen weitestgehend decken (vgl. Abschnitt 3.2.7). 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 71 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 6.1 Urteilsfähigkeit 6.1.1 Anlässe zur Überprüfung der Urteilsfähigkeit Die Angaben der Interviewpersonen lassen den Schluss zu, dass auf die Frage, wann die Urteilsfähigkeit einer Person im medizinischen Alltag überprüft werden soll, keine standardisierte Antwort existiert. Vor- gaben oder Leitlinien seitens der Institutionen oder von Berufsverbänden wurden von den Gesprächs- partner/innen in den Gesprächen nicht erwähnt. Demnach gab es in den Institutionen entweder keine Vorgaben, die Gesprächspartner/innen hatten keine Kenntnisse davon oder bestehende Vorgaben wurden von ihnen nicht für erwähnenswert erachtet. Einen Anlass zur Überprüfung der Urteilsfähigkeit in Zusammenhang mit dem Lebensende geben grössere Rechtsgeschäfte, die angesichts des bevorstehenden Todes noch abgeschlossen werden. Es wird von «Notheirat» und dringlichen Überschreibungen von Immobilien, Land oder Firmen berichtet. In solchen Fällen werden Ärzte/innen von Patienten/innen und Angehörigen beigezogen, die Urteilsfähigkeit des/der rechtlich Handelnden schriftlich zu bestätigen (02AM, 05AW). Für das medizinische Personal wesentlicher ist die zweite Gruppe von Anlässen, nämlich dort wo sich die Frage nach der Urteilsfähigkeit hinsichtlich einer medizinischen Behandlung oder deren Unterlassung stellt. Diese Frage stellt sich theoretisch in jedem Fall, wo ein Behandlungsentscheid ansteht. In der Praxis wird die Urteilsfähigkeit jedoch nicht bei jedem anstehenden Behandlungsentscheid explizit überprüft. Vielmehr braucht es einen besonderen Anlass, damit das Personal es (in Zusammenhang mit dem Lebens- ende) als angezeigt erachtet, die Urteilsfähigkeit infrage zu stellen. Folgende Anlässe wurden in den Ge- sprächen erwähnt ■ In Fällen, in denen der/die Patient/in auf eine Behandlung verzichten will und ein Verzicht auf die Be- handlung voraussichtlich oder möglicherweise zum Tod führt, wird die Urteilsfähigkeit thematisch (03AW, 05AW, 11PW, 15PW, 31AW). Es werden Fälle erwähnt, wo das medizinische Personal den Grund für den Behandlungsverzicht (als irrational) ablehnt und deshalb vermutet, der/die Patient/in sei nicht urteilsfähig (03AW) oder wo erwogen wird, die Urteilsfähigkeit eines/r Patienten/in mit medizinisch/somatischen Ar- gumenten in Frage zu stellen, weil der Arzt/die Ärztin die Behandlung nicht abbrechen will (11PW). ■ Mehrere Interviewpersonen lassen bezüglich der Urteilsfähigkeit schon vor der Meinungsäusserung der Patienten/innen besondere Sorgfalt walten, wenn existenzielle Entscheide anstehen, wie das Ausschalten einer Beatmungsmaschine, die Frage nach dem «REA-Status» oder ob der/die Patient/in künstlich ernährt werden soll (34AM, 15PW). ■ Vor elektiven Eingriffen, wenn die Patienten/innen ihr Einverständnis mit dem geplanten Eingriff erklä- ren müssen (31AW, 34AM). ■ Beim Vorliegen eines expliziten Sterbewunschs wird die Urteilsfähigkeit thematisch (05AM). ■ Bei Vorhandensein von konkreten Indikatoren für eine Urteilsunfähigkeit wie Verwirrtheit des/r Patien- ten/in, bei Demenzerkrankungen, psychischen Störungen und in Notfallsituationen wird die Urteilsfähig- keit thematisch (15PW, 05AW, 06AM, 11PW). Dabei ist eine Generalisierung schwierig. Vermutlich dürfte bei den unter dem ersten, dem dritten und dem fünften Punkt aufgeführten Szenarien eine Art Routine vorhanden sein. In mehreren Gesprächen taucht die Frage auf, ob Patienten/innen unter grossen Schmerzen, in Todes- angst und anderen Ausnahmezuständen, in der Lage sind, Entscheide für sich zu treffen. Bei diesen Erwägungen wird jedoch nicht auf den Begriff «Urteilsfähigkeit» Bezug genommen. Möglicherweise fas- 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 72 sen die Interviewpersonen in diesen Situationen die Urteilsfähigkeit nicht als in Frage gestellt auf, weil die Patienten/innen sich klar äussern und ein klarer Wille zum Ausdruck kommt. Einzelne Gesprächspartner /innen weisen darauf hin, dass der in Ausnahmezuständen geäusserte Wille einem früher in Ruhe und Schmerzfreiheit getroffenen Entscheid widersprechen kann und dass eine solche Diskrepanz für das Per- sonal belastend ist: «Der sagte immer, er will nicht an die Maschine. Und er hat sich dann respiratorisch verschlechtert, an einem Wochenende und war (…) in einem mega Stress drin, und dann hat man ihn gefragt, ob er künstlich beatmet werden will. Und wenn man in Todesangst ist, vor lauter Atemnot, dann sagt man ja. (…) Also, mich hat es im Nachhinein sehr belastet, weil ich hab den dann auf der Intensiv- station betreut, im Wissen, dass er das eigentlich nicht wollte» (43AW). 6.1.2 Vorgehen zur Beurteilung der Urteils(un)fähigkeit Die von den Gesprächspartnern/innen berichteten Fälle und Vorgehensweisen in Zusammenhang mit fraglicher Urteilsfähigkeit zeigen, dass unterschiedliche theoretische Konzepte von Urteilsfähigkeit zur Anwendung kommen. Eine erste Gruppe umfasst relativ einfache, relativ statische Konzepte von Urteilsunfähigkeit: Die Urteilsunfähigkeit wird als umfassender Zustand einer Person gesehen, d.h. sie gilt für alle möglichen Bereiche von Beurteilungen gleichermassen und es werden keine graduellen Unter- schiede von Urteils(un)fähigkeit gemacht. Meist gilt sie für einen längeren Zeitraum in allen möglichen Situationen, in denen sich eine Person ein Urteil bilden soll. Das Vorgehen zur Beurteilung der Urteilsfä- higkeit und die Kriterien dafür sind relativ einfach. So berichtet ein Hausarzt angesprochen auf die Urteils- fähigkeit: «Wenn wir sagen, er ist nicht zurechnungsfähig, dann meinen wir, er kann nicht mehr auf zehn zählen, oder» und «… Also wenn sie dement ist, gehe ich davon aus, sie ist nicht zurechnungsfähig» (02AM). Ein Arzt erwähnt drei Fragen des/der Patienten/in, mit welchen die grundlegende Orientierung eruiert werden kann (36AM): Wo sind wir gerade? Wie alt sind Sie? Welches Jahr haben wir? Solche Konzepte erlauben eine schnelle, globale Beurteilung der Urteilsfähigkeit, sind aber auch fehleranfällig. So schildert uns eine Oberärztin, dass eine geistig behinderte, entmündigte Patientin mit einer schweren Verletzung am Fuss lieber sterben will, als operiert zu werden. Sie schätzt diese Person als urteilsfähig ein, weil diese weiss, wer sie ist, wo sie ist und ihren Willen deutlich äussert: «Und dann war das irgendwie schwierig weil ja, die hatte kein Recht, über sich selbst zu entschei- den (…), aber sie war irgendwie trotzdem sie, sie wusste schon, wer sie ist und wo sie ist und hat ganz klar gesagt, ich will das nicht, und das war dann sehr schwer zu sagen, jetzt zwingen wir die … und die hat wirklich bis zum Schluss ganz explizit und sehr vehement gesagt, ich will nicht ope- riert werden, sonst sterbe ich lieber» (03AW). In diesem Fall wurde die Patientin aufgrund der Entmündigung zur Operation gezwungen. Das von der Oberärztin angewandte Konzept der Beurteilung von Urteilsfähigkeit hätte jedoch unter anderen Umstän- den dazu führen können, dass die Patientin als urteilsfähig angesehen worden wäre und ihr Behandlungs- verzicht akzeptiert hätte werden müssen. Differenziertere Konzepte verstehen Urteilsunfähigkeit als einen möglicherweise vorübergehenden, graduellen oder nur für partielle Entscheidungsbereiche geltenden Mangel an Kompetenz der Patienten/innen. Sie eignen sich für ausführliche Abklärungen der Urteilsfähigkeit, können aber nur in denjenigen Situationen zur Anwendung kommen, in denen genügend Zeit für die Abklärung besteht. Bezüglich der Urteilsfähigkeit als partiellem Konzept am Lebensende schildert eine Geriaterin die Sachlage wie folgt: 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 73 «Kognitiv beeinträchtigt, ist man, wenn man sagt: Er ist nicht in der Lage, Steuererklärung zu ma- chen oder die Rechnung zu zahlen und solche Sachen. Aber die Entscheidung über das eigene Leid läuft meiner Meinung nach über die emotionale Ebene. Da muss man nicht in der Lage sein, alle diese 30 Punkte aus dem … Test zu holen oder sieben von sieben Punkten im Uhrentest. Man muss schon die Kognition im Alltag anschauen, der Betroffenen. Weil viele Menschen sind einfach im Alter trotzdem in der Lage, zurechtzukommen mit dem eigenen Körper, mit dem eigenen Wohlbefinden, können sich äussern» (01AW). Steht ein möglicherweise existentieller Behandlungsentscheid an, wird, wie sich bei mehreren Inter- viewpersonen zeigt, ausgehend von einem differenzierteren Konzept die Urteilsfähigkeit konkret und pragmatisch auf diesen Behandlungsentscheid hin überprüft. Dabei werden verschiedene «Techniken» angewandt (05AW, 31AW, 34AM, 19AW): ■ Einschätzen oder spüren, ob die anstehende Frage, die Informationen verstanden wurde/n und ob der/die Patient/in die möglichen Folgen der verschiedenen Behandlungswege versteht. Evtl. die Person in eigenen Worten ihre Lage erklären lassen. ■ Überprüfen, ob die Antwort/Willensäusserung der Person (immanent) kohärent ist. ■ Wenn die Antwort spontan nicht kohärent erscheint, überprüfen, ob die Argumentation nachvollzieh- bar ist (evtl. auch hinsichtlich eines dem Arzt/der Ärztin bekannten Stils oder einer Weltanschauung der Person). ■ Sich bewusst machen, dass man als Arzt/Ärztin nicht mit dem Entscheid der Person einverstanden sein muss bzw. dass ein aus Sicht des Arztes/der Ärztin «falscher» Entscheid kein Indiz für Urteilsunfähigkeit sein muss. ■ Überprüfen, ob die Person (kurzfristig) weder labil noch auffällig starr ist in ihrer Einschätzung/Willens- äusserung. ■ In die Überlegungen einbeziehen, ob der/die Patient/in durch Medikamente oder eine pathologische Einschränkung in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sein kann. ■ Die Diskussion mehrfach führen und überprüfen, ob die Person den gleichen Entscheid fällt. In mehreren Gesprächen wird darauf hingewiesen, dass die Diskussionen mit den Patienten/innen zwecks rechtlicher Absicherung notiert werden. Einzelne Interviewpersonen präzisieren, dass auch die Ergebnisse und allenfalls eine Einschätzung der Urteilsfähigkeit vermerkt werden. Eine Heimärztin erwähnt, dass auch die Möglichkeit besteht, im Zweifelsfall die Urteilsfähigkeit als unklar einzustufen und zusammen mit An- gehörigen den/die Behandlungsentscheid/e zu erörtern. Dabei werden Äusserungen der Patienten/innen möglichst ernst genommen (05AM). Einzelne Haus- und Spitalärzte berichten davon, dass sie auch neuropsychologische Tests, Kognitionstests oder ausführlichere Gedächtnis-Tests zur Bestimmung der Urteilsfähigkeit beiziehen (37AW, 26AW, 28AM), eine Geriaterin zieht in Zweifelsfällen neuropsychologische Experten/innen bei (01AW), eine Pfle- gefachperson aus der Langzeitpflege führt bei Neueintritten standardmässig einen Gedächtnis-Test durch (25AM). 6.1.3 Schwierigkeiten bei Lebensendentscheiden in Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit Insgesamt zeigen sich folgende Hauptschwierigkeiten in Zusammenhang mit Fragen der Urteilsfähigkeit bei Entscheiden am Lebensende: ■ Das medizinische Personal begegnet der Frage nach der Urteilsfähigkeit insbesondere vor wichtigen Behandlungsentscheiden. Die sachliche Einschätzung der Urteilsfähigkeit – wenn sie infrage gestellt ist - 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 74 wird mehrheitlich als schwierig eingeschätzt (03AW, 05AW, 06AM, 34AM, 30AW). Die oben erwähnten Techniken bieten eine Hilfestellung, es bleibt aber oft eine relativ grosse Unsicherheit in der Einschätzung: «Äh, so ganz klare Fälle, wie ich sie nun geschildert habe, wo sich alle einig sind, und der Alltag funktioniert nicht, und der Mensch begreift einfach nichts, sind nicht so häufig. Und diese sind einfacher. Aber meistens, was Probleme macht, sind Leute, die sich ihrer eigenen Defizite noch nicht bewusst sind, oder sind nicht in der Lage, es zu realisieren. Hier sind sie so ein bisschen mit- telschwer beeinträchtigt, aber doch beeinträchtigt. Und hier kommt die Frage, äh, wie weit beein- trächtigt sind sie? Sind sie so beeinträchtigt, dass sie in der Lage sind, Entscheidungen über das ei- gene Leben und den eigenen Tod zu treffen? Oder sind sie in der Lage zu sagen, dieser Mensch ist für mich gut, der wird Entscheidungen für mich, in meinem Interesse, treffen. Oder der würde mich gut vertreten» (01AW). In Zusammenhang mit der Unsicherheit wird oft auch die rechtliche Absicherung thematisiert: ■ Von mehreren in Akutspitälern arbeitenden Gesprächspartner/innen wird thematisiert, dass das behan- delnde medizinische Personal manchmal nicht einverstanden ist mit einem Behandlungsverzicht des/r Pati- enten/in und dann spontan dessen/deren Urteilsfähigkeit in Frage stellt (03AW, 31AW, 11PW). Hier be- steht die Schwierigkeit, trotz der offensichtlichen persönlichen Involviertheit die Urteilsfähigkeit sorgfältig abzuklären (vgl. 08PW) und gegebenenfalls den Entscheid gegen die eigene Überzeugung zu akzeptieren: «Eh also ich, ich fand diese Patientin irgendwie speziell, so merkwürdig, dass ich mich gefragt ha- be, hätten wir hier vielleicht noch einen Psychiater hinzuziehen sollen, war die wirklich so gut in der Birne, wie sie tat, aber schlussendlich muss man das akzeptieren, wenn Leute nicht geheilt werden wollen, also ja, und manchmal ist das sehr, sehr, sehr schwer zu akzeptieren ... wenn wir das Gefühl haben, das ist jetzt gar nicht schlimm und man kann das gangbar in den Griff krie- gen(…), dann fällt das extrem schwer, das zu akzeptieren» (03AW). ■ In der Langzeitpflege ergeben sich ebenfalls Schwierigkeiten mit wichtigen Behandlungsentscheiden. Zusätzlich stellen sich hier und in den Hospizen Fragen der Urteilsfähigkeit in Zusammenhang mit dem eigentlichen Sterbeprozess. In diesem Prozess stehen vor allem Entscheide über palliative Massnahmen (Schmerzbehandlung) und pflegerische Aspekte (Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr) an. Problematisch ist hier vor allem, klare Willensäusserungen zu erfahren. Die Urteilsfähigkeit an und für sich wird im Sterbe- prozess unterstellt bzw. nicht in Frage gestellt (05AW, 15PW). ■ Als besonders herausfordernd beurteilen mehrere Interviewpersonen die Einschätzung der Urteilsfähig- keit, wenn die kognitiven Fähigkeiten der Patienten/innen eingeschränkt sind oder eine psychische Stö- rung vorliegt. Erwähnt werden insbesondere Fälle von Demenz (05AW, 22AM, 34AM), schwer depressive Patienten/innen (05AW, 26AW, 30AW) oder Personen mit psychischen Komorbiditäten: «Est-ce qu’elle ne veut pas être traité parce qu’elle veut mourir parce qu’elle est déprimée ou est- ce que c’est quelque chose de plus réfléchi avant d’être déprimée et cette dépression est-ce que c’est plutôt l’aspect psychotique ? Ou est-ce que c’est une dépression pure ? Ces aspects psycho- tiques sont dans la dépression ? Voilà, c’était pas évident» (34AM). 6.1.4 Beizug von psychiatrischen oder geriatrischen Spezialisten/innen Mehrere Gesprächspartner/innen berichten davon, dass sie Psychiater/Psychiaterinnen oder Gerontolo- gen/Gerontologinnen zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit beiziehen, wenn, wie weiter oben erwähnt, grössere Rechtsgeschäfte anstehen (05AW, 20AM). Einzelne Ärzte/innen erwähnen aber auch Situatio- 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 75 nen, in denen sie selbst eine Bestätigung der Urteilsfähigkeit ausstellen (02AM). Fälle von Suiziden mit Unterstützung von Sterbehilfeorganisationen folgen offenbar derselben Logik (z.B. 05AW). Bei medizinischen Behandlungsentscheiden wird nur selten auf psychiatrische Expertise zurückgegrif- fen. In Zweifelsfällen wird z.T. erwogen, eine/n Spezialisten/in beizuziehen oder ein/e solche/r wird tat- sächlich beigezogen (03AM, 04AM,12AM, 37AW). Konkrete Fälle eines solchen Beizugs wurden uns je- doch nicht geschildert. Vermutlich werden in den meisten Zweifelsfällen pragmatisch-situative Lösungen gesucht, wie z.B. eine Heimärztin erwähnt: «Aber wenn man sagen muss, es ist wirklich nicht klar, die Urteilsfähigkeit, dann muss man eben, ja. Wenn man mit diesen – man kann nicht jedes Mal ein psychiatrisches Gutachten einholen. Das ist ja auch nicht, dann muss man versuchen, wiederum miteinander einen Weg zu finden» (05AM). Der Beizug eines Psychiaters/einer Psychiaterin liegt bei psychischen Störungen auf der Hand. In der Praxis der Interviewpersonen sind bei psychischen Störungen anscheinend vor allem Fälle mit depressiven Stö- rungen relevant. Hier wird vereinzelt erwähnt, dass im Falle einer Depression psychiatrisch abgeklärt wer- den muss, ob eine Person urteilsfähig ist, vor allem auch, wenn ein Sterbewunsch geäussert wird (05AW, 09PW). 6.2 Patientenverfügung 6.2.1 Umgang mit Patientenverfügungen im medizinischen Alltag Der Umgang mit Patientenverfügungen (PV) ist für die grosse Mehrheit der Gesprächspartner/innen inso- fern eine alltägliche Sache, als sie schon mit Patientenverfügungen zu tun hatten und deren grundsätzli- che Funktion, die Willensbestimmung für den Fall von Urteilsunfähigkeit, kennen. Allerdings berichtet auch ein Grossteil der Interviewpersonen, dass bis heute nur ein vergleichsweise kleiner Teil der Patien- ten/innen eine PV ausgefüllt hat (vgl. hierzu die Angaben in Tabelle 3, Anhang 10.1). Es zeigt sich jedoch auch deutlich ein Trend, dass zunehmend PV ausgefüllt werden. Im Bereich der Langzeitpflege und in den Hospizien ist es offenbar selbstverständlich, dass beim Ein- tritt einer Person nach einer bestehenden PV gefragt wird (05AW, 08PW, 14AM, 15PW, 18AM). Grossteils werden die dort getroffenen Bestimmungen mit dem/der Patienten/in kurz nach dem Eintritt besprochen. Falls keine PV vorhanden ist, wird den Patienten/innen empfohlen, eine solche zu verfassen und es wird ihnen auch Beratung angeboten (05AM, 08PW, 15PW). Bei den Interviewpersonen aus den Akutspitälern zeigt sich ein weniger einheitliches Bild. Eine Pflege- fachfrau legt dar, dass auf der Intensivstation, auf der sie arbeitet, innert 36 Stunden in einem Pflegeana- lysegespräch abgeklärt wird, ob eine PV vorhanden ist, die Bestimmungen im Informationssystem erfasst werden und ebenfalls empfohlen wird, eine Verfügung auszufüllen, sofern diese fehlt (11PW). Eine Assis- tenzärztin auf einer medizinischen Station erzählt, dass zwar vorhandene PV im Patientendossier abgelegt werden, es aber von der «Seriosität» des einzelnen Arztes/der einzelnen Ärztin oder von situativen Aspek- ten abhängt, ob eine vorhandene PV Beachtung findet (35 AW). Auf der chirurgischen Abteilung einer Oberärztin wird, sofern die Patienten/innen von sich aus keine PV erwähnen, kaum über das Vorhanden- sein einer Verfügung nachgedacht (03AW, ähnlich: 31AW). Sie selbst empfiehlt den Patienten/innen, eine PV auszufüllen, wenn diese entweder eine Grunderkrankung haben, die mit der anstehenden chirurgi- schen Behandlung nicht direkt zu tun hat, oder wenn ein/e Patient/in Angst davor hat, was ihm/ihr im Spital passieren könnte. 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 76 Aus den Gesprächen mit den Ärzten/Ärztinnen im Bereich der Grundversorgung geht hervor, dass diese ihren Patienten/innen das Ausfüllen einer PV nicht generell empfehlen (14AM, 22AM, 34AM). Teilweise empfehlen die Hausärzte/innen eine PV auszufüllen, wenn ein Patient/eine Patientin «älter wird» oder sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ankündigt. 6.2.2 Funktion der Patientenverfügung bei Entscheidungen am Lebensende Patientenverfügung wird direkt angewendet Die Gespräche zeigen, dass nur in seltenen Fällen aus Patientenverfügungen direkt der Wille von Pati- ent/innen abgelesen und die entsprechenden Entscheidungen umgesetzt werden. In folgenden Situatio- nen kommt dies vor: ■ In Notfallsituationen, in denen Angehörige eine Patientenverfügung vorweisen und damit eine Reani- mation verhindern (06AW). ■ Auf einer Intensivstation, wenn die Verfügung klar ist und Urteilsunfähigkeit gegeben ist, wird eine PV auch gegen anderslautenden Willen der Angehörigen befolgt: «Wenn zum Beispiel eine Verfügung da ist, die klar ist, und man muss überlegen, wie man einen Therapierückzug macht, und es ist eine Familie da, die nicht bereit ist und einfach sagt: (…) wir haben nun die Meinung geändert. Dann sind wir ganz streng und gehen nach der Verfügung. Da setzen wir uns über den Willen der Angehörigen hinweg, und wir müssen es aber auch» (11PW). ■ Auf einer chirurgischen Abteilung wird eine dem Arzt/der Ärztin bekannte PV nötigenfalls befolgt, so- lange noch keine Neueinschätzung (zusammen mit dem Patienten) erfolgt ist (31AW). ■ Wenn die PV eine Vertretungsperson bestimmt, wird diese offenbar standardmässig beigezogen, wenn dies möglich ist. Der Beizug von Vertretungspersonen wurde in den Gesprächen v.a. in Zusammenhang mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht explizit thematisiert (vgl. dazu Abschnitt 7.2 unten). Ansonsten werden Vertretungspersonen nicht spezifisch erwähnt. Sie fallen offenbar aus der Sicht des medizinischen Personals weitestgehend unter die Kategorie «Angehörige». Die Art und Weise, wie Vertretungspersonen beigezogen werden, folgt folglich derselben Logik wie bei den «Angehörigen» (vgl. Abschnitte 3.1.4, 4.1 und 4.2). Patientenverfügung als ein Indikator für den Patientenwillen Häufig sind Patientenverfügungen aus Sicht der Ärzte/Ärztinnen nicht direkt umsetzbar, weil sie z.B. zu wenig konkret sind oder zu wenig auf die aktuelle Situation passen. Vielfach werden sie dann als ein Indi- kator für den Patientenwillen, als eine unter mehreren Informationsquellen genutzt, die Auskunft über den Patientenwillen geben können: «Natürlich gibt es dann schon nochmal die Patientenverfügung, wo dann vielleicht noch hand- schriftlich was drin steht, irgendwie speziell keine Dialyse oder speziell keine künstliche Ernährung … ok, dann ist es gut und sonst (…) nehme ich es, werte ich es als Baustein, dieser Patient hat sich damit auseinandergesetzt und ja, wird im Zweifelsfall nicht alle Therapiemassnahmen wollen» (03AW, ähnlich: 31AW). Patientenverfügung als Anlass und Grundlage für einen Klärungsprozess Wenn eine urteilsfähige Person in ein Spital, Heim oder ein Hospiz eintritt, wird die PV in vielen Fällen als Ausgangspunkt für Gespräche mit den Patienten/innen genommen (05AW, 08PW, 11PW, 15PW). In die- sen Gesprächen wird v.a. versucht, den Willen des/der Patienten/in hinsichtlich akuter, lebensgefährlicher 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 77 Entwicklungen (v.a. REA-Status), einer Hospitalisierung (aus dem Pflegeheim), dem Einsatz von intensiv- medizinischen Mitteln, dem Einsatz von palliativen Massnahmen und der medizinisch-pflegerischen Be- handlung im Sterbeprozess zu klären. Die Gesprächspartner/innen machen dabei häufig die Erfahrung, dass Aufklärung über die konkrete medizinische Situation, in der sich der/die Patient/in neu befindet, nö- tig ist, damit beim Patienten/bei der Patientin ein Klärungsprozess stattfinden kann und er/sie sich ange- messen im Voraus für den Fall von Urteilsunfähigkeit entscheiden kann. Patientenverfügung als Instrument der Absicherung In mehreren Gesprächen wird angesprochen, dass die PV dem medizinischen Personal dazu dienen, den Willen der Patienten/innen abzusichern: ■ Es kann sich, wie weiter oben bereits erwähnt, darum handeln, den Patientenwillen gegenüber Ange- hörigen durchzusetzen (11PW, 15PW, 22AM) oder im Fall von Uneinigkeit über den Patientenwillen Klä- rung zu schaffen (15PW). ■ Die PV hilft, den Patientenwillen an personellen und institutionellen Schnittstellen zu übermitteln und rechtlich abzusichern (02AM); so z.B. bei einer Überweisung von einem Heim in ein Akutspital (08PW). In der Folge dient die PV auch dazu, das medizinische Personal rechtlich abzusichern, wenn eine gemein- hin übliche medizinische Massnahme patientenseitig abgelehnt wird, wie z.B. der Verweigerung von Blut- transfusionen bei Angehörigen einer religiösen Organisation (02AM). Patientenverfügung wird ignoriert In Einzelfällen wird berichtet, dass die Patientenverfügung von Ärzt/innen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und nicht für die Entscheidungsfindung genutzt wurde: «Die Patientenverfügung ging mit [der Person in den Spital], der Notfallarzt vom Spital, also das ist ein Assistent, einer der die dritte Woche da war; die erste Woche auf dem Notfall, liess sich be- drängen, von den Notfallkollegen, diese auf die IPS zu bringen. Auf der Abteilung war überhaupt gar keine Diskussion. Auf der IPS (…) hat sie dann eine Infusion gekriegt, man begann damit, das Kalium zu korrigieren und etwa nach 4 Stunden ging es dieser Frau besser. Und dann hat sie ein- fach nur noch reklamiert. Die hatte eine solche Wut, darüber, was mit ihr gegangen ist, die hat uns 'zämegschisse' und, diese Verfügung war sonnenklar. […] Patientenverfügungen, die sind ei- gentlich für diesen Bereich nicht existent, also die ignorieren das» (11PW). Von den interviewten Personen gibt allerdings niemand an, selbst bereits einmal einen der Patientenver- fügung widersprechenden Entscheid getroffen zu haben. Dies kann damit zusammenhängen, dass die Patientenverfügungen selten als genügend konkret und der Handlungsspielraum als entsprechend gross wahrgenommen werden 6.2.3 Schwierigkeiten von Patientenverfügungen Aus den Gesprächen ergeben sich aus Sicht des medizinischen Personals folgende Schwierigkeiten in Zu- sammenhang mit den Patientenverfügungen: ■ Interpretation der Patientenverfügungen ist schwierig: Häufig erachten die Ärzt/innen und Pfle- gefachpersonen die Patientenverfügungen als zu unklar oder zu unkonkret, als dass aus ihnen in einer konkreten Situation der Wille des Patienten/der Patientin abgelesen und die entsprechende Entscheidung getroffen werden könnte. In vielen Fällen besteht das Problem darin, dass zu wenig konkret und spezifisch festgehalten ist, welche Massnahmen unter welchen Voraussetzungen getroffen oder eben nicht getrof- fen werden sollen (03AW, 05AW, 08PW, 11PW, 31AW): 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 78 «Also das eine ist bestimmt, dass die Patientenverfügungen zu wenig klar sind. Ich habe das Ge- fühl, eben (…) es hat viel zu viel Spielraum drin. Wenn man wie sagt: Ich will nicht, dass man et- was macht, wenn es wirklich hoffnungslos ist. Was heisst: wirklich hoffnungslos?» (08PW). Die Interpretation von Ausdrücken wie «hoffnungslos», «keine Aussicht auf Besserung», «lebensverlän- gernde Massnahmen» wird vielfach als sehr problematisch angesehen: Heisst «hoffnungslos», dass nicht mehr dasselbe Niveau an Lebensqualität wie zuvor erreicht wird (03AM)? Oder ist eine Situation erst dann, als hoffnungslos einzuschätzen, wenn der Tod unmittelbar bevorsteht? Eine weitere typische Schwierigkeit bei der Interpretation von generell gehaltenen Patientenverfügungen zeigt sich bei Komorbiditäten bzw. dann, wenn zu einer langsam progressiven, unheilbaren Krankheit eine zusätzliche akute Krankheit dazukommt. Ein typisches Beispiel ist das Auftreten einer Lungenentzün- dung bei einem/r Demenzpatienten/in. Hier stellt sich bei der Interpretation einer Klausel «wenn hoff- nungslos» die Frage, ob sich die Verfügung nur auf die Demenzerkrankung bezieht und die Lungenent- zündung z.B. antibiotisch behandelt werden soll, oder ob absolut keine Behandlung mehr erfolgen soll – mit wahrscheinlicher Todesfolge (05AW, 31AW, 04AM). ■ Patient/ innen haben zu wenige Kenntnisse: Von mehreren Gesprächspartner/innen wird bezwei- felt, dass sich Patient/innen den medizinischen Implikationen der Patientenverfügung bewusst sind und über genug Wissen verfügen, um eine Patientenverfügung kompetent unterschreiben zu können: «Es erscheint mir extrem gefährlich, oder wenn sie einfach eine Patientenverfügung aus dem In- ternet herunterladen und sich das mal ein bisschen so anschauen und halt unterschreiben» (07AM). «Weil, ich habe das Gefühl, die Leute haben keine Ahnung, was sie unterschreiben, manchmal. Mit diesen Verfügungen. Dort habe ich wie das Gefühl, man weiss nicht, wie dies abläuft, wenn eine Patientenverfügung gemacht wird, wie detailliert mit den Leuten gesprochen wird. Aber ich habe das Gefühl, die Leute haben eigentlich keine Ahnung» (09PW, ähnlich: 08PW). ■ Wille kann prospektiv nicht eingeschätzt werden oder ist nicht stabil: Dass der Patientenwille sich je nach Situation verändern und dies zu schwierigen Entscheidungssituationen führen kann, wurde bereits ausgeführt (vgl. Abschnitt 3.2.1) und gilt auch in Zusammenhang mit Patientenverfügungen. Aus- serdem wird von vielen Interviewpersonen dargelegt, dass es sehr schwierig sei, prospektiv Entscheidun- gen zu treffen, bevor die entsprechende Situation konkret erlebt werde. Dabei werden zwei Dimensionen angesprochen: Die Dimension, dass der/die Patient/in sich zu wenig konkret mit medizinischen Fragen für jeden Eventualfall auseinandersetzen kann oder will (z.B. 34AM) und andererseits, dass Patienten/innen nicht im Voraus abschätzen können, was sie im entscheidenden Moment wollen werden. Pointiert zeigt sich dieses Problem bei einer Frau, die künstliche Beatmung in der Patientenverfügung ausgeschlossen hatte, aber im Spital künstlich beatmet wurde, da die PV nicht vorhanden war: «Wissen Sie, was das erste war, was sie gesagt hat, (…) Gott sei Dank haben Sie meine Patienten- verfügung nicht gefunden, weil da drin wäre gestanden, dass man nichts machen soll, also, zeigt einfach das Dilemma... es ist nicht alles berechenbar, … ich kann es nicht weiter kommentieren, ich kenne auch keine Lösung» (02AM). ■ Patientenverfügung ist im entscheidenden Moment nicht verfügbar: Von mehreren Inter- viewpersonen wird erörtert, dass die PV im Moment, in dem wichtige Entscheide anstehen, nicht verfüg- bar ist. Dies plausiblerweise im Notfallbereich (06AW), aber auch z.B. auf der Intensivstation: «Dort ist das Problem für uns, dass die Verfügung mit einer zeitlichen Verzögerung zu uns kommt, also es gibt nur ganz ganz selten, dass mit dem Patient die Information zu uns kommt; er hat eine 6 Urteilsfähigkeit und Patientenverfügung 79 Verfügung. Also, das gibt es nur bei denen, die bei uns im System sind … meistens, eine Kopie einscannen, und wir hoffen, dass dies die letzte Variante ist, die sie formuliert haben. Oder Ange- hörige sind vor Ort, die uns das sagen und ganz ganz selten tragen sie es auf sich, aber dies ist die ganz ganz grosse Ausnahme, und die Rettungssanitäter, die, die suchen ja nicht zu Hause, diesen Zettel» (11PW). Einzelne Interviewpartner/innen berichten auch von organisatorischen Mängeln in den Institutionen. Eine Ärztin auf der Chirurgie erzählt z.B., dass Patientenverfügungen, die zwar in den Dossiers vorhanden sind, nicht beachtet werden, da im akuten Fall keine Zeit da ist, das Dossier durchzusehen. Es fehle ein klares Signal, dass eine PV vorhanden sei (35AW). In einzelnen Gesprächen wird von folgenden zusätzlichen Problemen mit Patientenverfügungen berich- tet: ■ Die PV ist offenbar oder vermutlich nicht von dem/der Patienten/in selbst verfasst (22AM). ■ Die PV ist in sich widersprüchlich (z.B. 18AM: keine lebensverlängernden Massnahmen, aber gleichzei- tig künstliche Beatmung gewünscht). ■ Die Gültigkeit einer PV ist fragwürdig, z.B. wenn sie vor sehr langer Zeit ausgefüllt worden ist (04AM). Insgesamt war in den Gesprächen viel Skepsis seitens des medizinischen Personals gegenüber den PV zu spüren. Wie oben dargelegt, gehört das Umsetzen von PV, ohne dass sie mit den Patienten/innen (oder Angehörigen) besprochen werden konnten, kaum je zur alltäglichen Praxis. Diese Skepsis kann als Erfüllung der Sorgfaltspflicht von Seiten des medizinischen Personals interpretiert werden. Sie kann aber auch als Abwehrhaltung gegenüber der sich in der PV manifestierenden Patientenautonomie verstanden werden. Ein Indiz für diese Sicht liefert der Bericht einer Pflegefachfrau über ärztliche Reaktionen auf Pati- entenverfügungen: Anscheinend kommt es vor, dass Ärzte/Ärztinnen sich «beleidigt» zeigen, wenn je- mand in der PV eine mögliche Behandlung ausschliesst: «Also der war einfach beleidigt, weil dieser Patient nun einfach nicht alles will, was gute Medizin zu bieten hat und er sich nicht überlegt, dass dieser seine Selbstbestimmung wahrnimmt» (11PW). Oder die Ärzte/Ärztinnen finden im Suchen nach Schwachstellen in den PV für ihr bereits gefasstes kriti- sches Urteil weitere Bestätigung: «Andererseits suchen sie sofort, wenn eine Verfügung da ist, also wenn jemand eigentlich seine Selbstbestimmung wahrnimmt, und Entscheidungen trifft für eine Verfügung, dann suchen sie so- fort, wo dass die kritische Stelle in der Verfügung sein könnte, und grundsätzlich zerreissen sie in- haltlich die Patientenverfügungen» (11PW). 7 Neues Erwachsenenschutzrecht 80 7 Neues Erwachsenenschutzrecht In den Gesprächen wurde unter anderem auch thematisiert, was sich mit dem neuen Erwachsenenschutz- recht in der Praxis geändert habe und wie die Interviewpersonen das neue Recht einschätzen. 7.1 Wissensstand über das neue Recht und Einfluss desselben auf die Praxis Wissensstand Aus den Äusserungen der Interviewpersonen lassen sich Schlüsse ziehen, inwiefern sie über das revidierte Recht informiert wurden und wie der heutige Wissensstand dazu ist. Es zeigt sich eine grosse Heteroge- nität: Mehrere Ärzt/innen wissen nichts oder kaum etwas über das neue Erwachsenschutzrecht (03AW, 14AM, 31AW), einige sind teilweise informiert bzw. wissen insbesondere, dass im Falle von nicht- urteilsfähigen Patienten/innen neu Vertretungspersonen bei Entscheiden mehr Gewicht erhalten haben (06AM, 34AM, 35AW), unterliegen aber aufgrund ihrer teilweisen Unkenntnis auch Irrtümern in der An- wendung/Beurteilung der neuen Bestimmungen. Etwa die Hälfte der Interviewpersonen ist offensichtlich gut informiert über die neuen Regelungen. Auffällig ist, dass im Langzeitbereich die Mehrzahl der Pfle- genden und fast die gesamte Ärzteschaft zur letzteren gut informierten Gruppe gehören (05AW, 08PW, 11PW, 15PW ), während die nur teilweise oder gar nicht informierten Personen schwerpunktmässig bei der Ärzteschaft im Akutbereich von Spitälern oder in Hausarztpraxen zu finden sind. Die Hausärzten/innen kommen in beiden Gruppen, der kaum Informierten und der gut Informierten (22AM, 19AW, 26AW) vor. Zumindest in einzelnen Gesprächen zeigt sich, dass gewisse Bestimmungen des neuen Rechts in der Praxis nicht durchgängig bekannt sind. ■ Ein Anästhesist und Notfallarzt beklagt die Praxisferne der Hierarchie der Enscheidungsbefugnisse u.a. auch bei Notfalleinsätzen. Er bezieht sich offenbar auf Art. 378 Abs. 1 ZGB, der die Reihenfolge der zur Vertretung berechtigten Personen festlegt. Es scheint diesem Arzt nicht bekannt zu sein, dass er gemäss Art. 379 ZGB in dringlichen Fällen zur Entscheidung befugt ist (06AM). ■ Eine Oberärztin erörtert, dass sie sich gemäss neuem Recht als Beraterin zu verstehen habe. Sie argu- mentiert, dass in der Vertretungshierarchie (Art. 378) der Arzt/die Ärztin nicht enthalten sei. Offenbar ist ihr der Inhalt von Art. 377 ZGB nicht bekannt, wo definiert ist, dass der Arzt/die Ärztin – unter Beizug der vertretenden Person – die Behandlung plant (01AW). Einzelne Gesprächspartner/innen erwähnen ihre Skepsis gegenüber vertretungsberechtigten Personen: ■ Einzelne Hausärzte sehen die Gefahr, dass vertretungsberechtigte Personen beim Entscheid eher ihre eigenen Interessen (z.B. Erbschaft) verfolgen könnten als diejenigen der Patienten/innen (22AM, 20AM). ■ Eine Assistenzärztin sieht sich in der hypothetischen Situation, dass sie als Hausärztin den Willen eines/r Patienten/in besser kennt als die vertretungsberechtigten Angehörigen und so in Konflikt mit dem Vertre- tungsanspruch der Angehörigen geraten könnte (35AW). Diese Gesprächspartner/innen ziehen nicht in Erwägung, nach Art. 381 ZGB einen Antrag an die Erwach- senenschutzbehörde zu stellen. Anscheinend ist ihnen diese Bestimmung nicht bekannt oder zumindest nicht geläufig. Einfluss auf die Praxis Diejenigen Interviewpersonen aus dem Akutbereich und der Grundversorgung, die überhaupt über das neue Recht informiert sind, sehen grösstenteils keinen Einfluss der neuen Gesetzgebung auf die 7 Neues Erwachsenenschutzrecht 81 Praxis. Einzelne Gesprächspartner/innen berichten von Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich. Erwähnt werden folgende Punkte: ■ Quantitative Zunahme von Patientenverfügungen (PV) mit der Folge, dass Entscheide zum Lebensende häufiger thematisiert werden, was letztlich (insbesondere beim medizinischen Personal) zu mehr Hand- lungssicherheit führt (11PW, 22AM). ■ Zwar wurde die Praxis nicht wesentlich geändert, aber die neuen Bestimmungen haben eine Klärung gebracht. Man weiss heute, worauf man sich stützt bei Entscheiden am Lebensende (35AW, 22AM). Im Bereich der Langzeitpflege und in den Sterbehospizen/Palliativabteilungen werden etwas deutlichere Veränderungen wahrgenommen. Es wird aber auch erwähnt, dass noch wenige Erfahrungen mit den neuen Regelungen und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) gemacht wurden. Als Ver- änderungen werden erwähnt: ■ Die höhere Verbindlichkeit der PV veranlasst das Personal, die Patienten/innen beim Ausfüllen derselben besser zu begleiten, damit sich der Wille der verfügenden Person möglichst genau abbildet (08PW). ■ Das neue Gewicht der PV gibt dem Personal eine Handhabe, den Willen der Patienten/innen auch ge- gen Personen, die anderer Ansicht sind, durchzusetzen (08PW, 15PW, 22AM). Ein Hausarzt, der auch Patienten/innen in Heimen betreut, erläutert das so: «Wenn es dann ganz hektisch ist, das gibt es dann auch – diese ungute Situation, dass der Patient und ich uns einig waren und die Angehörigen nicht wollen, dass der Patient stirbt (…) der Patient, die Pflegende und ich sind dafür, dass der Patient sterben darf. Das man ihn in Ruhe lässt, respek- tive betreut, palliativ und die Angehörigen sagen: Ich will, dass der jetzt notfallmässig wegen aku- ter Verschlechterung in das Spital verlegt wird. Und wenn dann, das war vor allem in der Vergan- genheit; heute ist es eben – so finde ich es jetzt, es gibt mir eine grosse Sicherheit. Heute ist das nicht mehr möglich. (…) Das Vakuum, das es braucht, damit der Angehörige sagt: Jetzt rufe ich dem 144 an, damit der Patient abgeholt wird, das gibt es nicht mehr» (22AM). ■ Die neuen Bestimmungen führen dazu, dass seitens der Institution den Patienten/innen empfohlen wird, eine PV auszufüllen, damit die Handlungsfähigkeit der Institution (und allenfalls der Angehörigen) auch bei zukünftig eintretender Urteilsunfähigkeit erhalten bleibt (15PW). ■ Die regelmässige Überprüfung freiheitsbeschränkender Massnahmen wird seriöser durchgeführt (08PW). ■ Die Zusammenarbeit mit den beteiligten Personen, also neu auch den Beiständen, wird intensiviert; wobei die Rolle der Beistände in der Praxis noch unklar ist (08PW, 12AM). ■ Es wird in Erwägung gezogen, in Konfliktfällen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB ein- zubeziehen (05AW). 7.2 Einschätzung / Beurteilung des neuen Rechts durch das medizinische Personal Von den Praktiker/innen, die teilweise oder gut informiert sind, schätzt die Mehrzahl das neue Recht ins- gesamt als positiv ein. Folgende positiven Aspekte werden hier erwähnt: ■ Stärkung der individuellen Autonomie in der Gesellschaft (11PW, 28AM). ■ Das vormals paternalistische Bild der Medizin wird verändert (34AM). ■ Die Fragen nach dem «Wie» am Lebensende werden enttabuisiert und das Gespräch darüber gefördert (34AM, 08PW, 11PW, 22AM). ■ Das neue Recht führt zu mehr Klarheit und Handlungssicherheit v.a. seitens des medizinischen Perso- nals (05AW, 08PW, 11PW, 15PW, 22AM, 35AW, 21AM). 7 Neues Erwachsenenschutzrecht 82 ■ Das neue Recht fokussiert bei der Vertretung auf diejenigen Personen, die tatsächlich mit dem/der Pati- ent/in in engem Kontakt stehen und stellt nicht nur auf den formalen Verwandtschaftsgrad ab (22AM, 36AM). Damit wird das frühere Problem gelöst, dass z.B. einem Konkubinatspartner keine Auskunft ge- geben werden durfte (12AM). Auch einige kritische Punkte werden genannt und zwar ausschliesslich von Ärzten/Ärztinnen. Es wird dabei durchgehend davon ausgegangen, dass Patienten/innen und/oder Vertretungspersonen mit dem neuen Recht mehr Verantwortung tragen müssen und um Befürchtungen, dass diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung tatsächlich zu tragen (02AM, 05AW, 21AM). ■ Einzelne Ärzte/innen sehen Probleme darin, dass die mit der Entscheidung beauftragten Personen über- fordert sein können. Sei es in einer Notfallsituation, wo eine anwesende Vertretungsperson vor Schreck und Stress nicht in der Lage ist, die Situation realistisch einzuschätzen. Sei es in einer nicht dringlichen Situation, in welcher der mit den Entscheidungen beauftragten Person eine grosse Verantwortung aufge- bürdet wird und es schwierig erscheint, die Übernahme der Verantwortung abzulehnen: «Nehmen wir jetzt mal an, Sie haben einen Freund ... und der bestimmt Sie, hat keine Angehörige, oder, Sie sind ihm der nächste und er bestimmt Sie, für ihn zu entscheiden in einer solchen Situati- on, das ist wahnsinnig belastend (…) wissen Sie wirklich genau, kennen Sie seine Verhältnisse, entscheiden Sie wirklich in seinem Sinn (…) viele sind nämlich froh von den Patienten, wenn sie etwas einfach abdelegieren können, ... aber wie angenehm es ist für den, der dann das machen muss, das hat man sich nicht so gefragt» (02AM). ■ Wie weiter oben schon erwähnt, wird mehrfach eine Skepsis gegenüber entscheidungsbefugten Ange- hörigen deutlich: Diese Personen könnten (a) aus Eigennutz entgegen den Interessen des/r Patienten/in entscheiden oder (b) den Willen des/der Patienten/Patientin weniger gut kennen als der Arzt/die Ärztin. ■ Es wird befürchtet, dass die Patienten/innen aufgrund der gestärkten Patientenautonomie, die fachlich begründete Meinung der Ärzte nicht mehr berücksichtigen, sondern «einfach so» entscheiden: «Ich weiss nicht, wie weit die Patienten nachher wirklich Gebrauch machen wollen ... von eh ... von ihrer Patientenautonomie und ihrem Recht ... es ist ... oder ... es besteht ein Unterschied da- zwischen, ob ein Patient sagt, jetzt machen wir das und das oder ob man mit ihm redet und Ar- gumente auftischt und dann nachher gemeinsam beschliesst, jetzt machen wir das und das» (02AM). Als weiteres Risiko der grösseren Autonomie der Patienten/innen wird gesehen, dass im Gegenzug dazu die Ärzteschaft sich aus dem Entscheidfindungsprozess am Lebensende zurückziehen könnte und damit (a) in Fällen, wo sie dennoch selbst entscheiden müssen, wenig über die Umstände wissen und (b) keine Kontrollfunktion mehr übernehmen und so Missbräuchen Tür und Tor geöffnet werden (35AW). Die durchgeführten Gespräche zeigen allerdings, dass es sich eher um ein hypothetisches Problem han- delt, dass Patient/innen bei Entscheidungen alleine gelassen werden. Mit wenigen Ausnahmen erzählen die Interviewpersonen nicht von Fällen, in dem dies tatsächlich passiert wäre. Für Ärztinnen und Ärzte scheint die Übernahme von Verantwortung Teil ihres Berufsverständnisses zu sein. Nur in Einzelfällen stellt sich die Frage, wie stark sich die Interviewpersonen an der Entscheidungsfindung ihrer Patientinnen und Patienten beteiligen (24AM, 25AM): «Letztamend müssen die [Patient/innen und Angehörige] zusammen entscheiden – die Entschei- dungsfähig-, Entscheidungskompetenz liegt beim Patienten. Und wenn das Kind sagt: Nein, Mut- ter, du musst dies auf jenen Weg machen oder auf diesen Weg machen, dann muss ich sagen: Dann macht dies zusammen aus. (…) Es hat die und die Vorteile, es hat die und die Nachteile, aber entscheiden tut ihr selbst», und an anderer Stelle: «Da denke ich, da können wir uns ja zurück- 7 Neues Erwachsenenschutzrecht 83 nehmen und die mal für sich entscheiden lassen. Und dann entstehen Fragen, und dann bin ich hier, um die medizinischen Fragen zu entscheiden, oder zu helfen, die medizinischen Fragen zu lö- sen» (24AM). 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 84 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 8.1 Institutionalisierte Gesprächs- und Entscheidungsgefässe Nur wenige Interviewpersonen erwähnen in Zusammenhang mit ihrer täglichen Arbeit oder in Bezug auf Good Practice-Beispiele institutionalisierte Möglichkeiten oder vordefinierte «Gefässe», in denen Lebens- endsituationen im Voraus oder im Nachhinein besprochen oder Entscheidungen diskutiert und gefällt werden können. Stehen solche Möglichkeiten aber offen, werden sie in der Regel positiv bewertet. Fallbesprechungen Bei Fallbesprechungen werden schwierige Situationen diskutiert, in denen Lebensendentscheide getroffen werden müssen oder auch bereits getroffen worden sind. Eine Pflegefachperson erläutert ein strukturiertes Modell für Fallbesprechungen einer Abteilung eines Belegarztspitals (10PM). Einerseits gibt es verbindliche monatliche Intervisionssitzungen der Pflegenden; sämtliche Pflegenden verfügen über eine Weiterbildung in diesem Bereich. In diesem Rahmen werden auch Fallbesprechungen durchgeführt. Eine Person bringt einen Fall ein, der aus ihrer Sicht schwierig ist, erläutert ihn und formuliert eine Fragestellung dazu. Geleitet durch eine/n Moderator/in führt dann ein Teil der Gruppe eine Diskussion. In einem ersten Schritt werden klärende Fragen gestellt und Hypothesen formuliert, in einem zweiten Schritt Massnahmen und Interventionen vorgeschlagen. Die Person, die den Fall in die Gruppe eingebracht hat, hat die Möglichkeit Stellung zu nehmen und sich zum Nutzen der Vorschläge zu äussern. Im Anschluss werden jene Personen einbezogen, die noch nicht mitdiskutiert ha- ben. Ihnen kommt eine stärker beobachtende Aufgabe zu und sie äussern sich auch zu strukturellen As- pekten wie dem Ablauf der Diskussion, können aber ebenfalls Massnahmen vorschlagen. Als Ergebnis resultiert im besten Fall ein Massnahmenkatalog, aus dem die fallbringende Person auswählen kann. Daneben finden sich Fallsupervisionen, die z.B. von einer Psychiaterin geleitet und alle zwei Monate durchgeführt werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Wer sich jedoch Anfang des Jahres anmeldet, muss verbindlich teilnehmen. Stärker als bei der Intervision wird hier eine professionelle Aussensicht einge- bracht. Die interviewte Pflegefachperson (10PM) bewertet beide Arten von Fallbesprechungen als sich ergänzend und sehr hilfreich, weil verschiedene Sichten und Standpunkte eingebracht werden können und beide Instrumente Verbindlichkeit gewährleisten. Schon die reine Diskussion über Schwierigkeiten könne nützlich sein, weil Schwierigkeiten mitgeteilt, besprochen und verarbeitet werden können. Einige andere Interviewpersonen beschreiben ebenfalls Falldiskussionen: ■ Eine Interviewperson beschreibt ein regelmässiges Seminar, das von einem Oberarzt der Psychosomatik angeboten wurde und in dem ethische Fallbesprechungen durchgeführt wurden (02AM). ■ Eine Hospizleiterin initiiert selbst regelmässige Fallbesprechungen (15PW). ■ Bei einem Heimarzt, der von einer Stadt angestellt ist, sind wöchentliche Weiterbildung und Fallbespre- chungen Teil seiner Anstellung (24AM). ■ Die Palliative Spitex wird von einem Spitexteam hinzugezogen für Falldiskussionen (27PW). ■ In einer geriatrischen Abteilung werden wöchentliche Fallbesprechungen durchgeführt (01AW). ■ Die Hausärzt/innen von HMO-Praxen sind verpflichtet, alle zwei Wochen einen Qualitätszirkel durchzu- führen. Dort treffen sich mehrere Ärztinnen und Ärzte und führen Fallbesprechungen durch (26AW). Falldiskussionen in irgendeiner Form werden auch von anderen Personen angesprochen. Sie haben aber in der Regel keine institutionalisierte Form – Zeit, Ablauf und Teilnehmende sind nicht festgelegt –, sondern sie ergeben sich aus der konkreten Situation heraus und müssen durch jemanden eingefordert 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 85 werden. Eine interviewte Chirurgin würde sich sehr wünschen, dass Fallbesprechungen vermehrt Teil der ärztlichen Aus- und Weiterbildung wären (vgl. Abschnitt 8.5). Ethikkommission / Ethikforum Nur wenige Interviewpersonen machen aktiv Gebrauch von Ethikkommissionen oder -foren (08PW: Mit- glied eines Ethikforums begleitete eine Besprechungen, 12AM: Einbezug der klinischen Ethikerin), selbst wenn sie grundsätzlich Zugang hätten. In einem Spital besteht für sämtliche medizinischen Fachpersonen die Möglichkeit, ein ethisches Konsil einzuberufen, um eine Fallbesprechung durchzuführen. Häufig han- delt es sich dabei allerdings um Nachbesprechungen (12AM). Die Interviewpersonen beurteilen die Angebote als hilfreich. Sie werden auch von jenen begrüsst, die diese selbst noch nie genutzt haben (vgl. Abschnitt 4.4). Eine Ausnahme bildet ein Chirurg (21AM), der bereits zweimal in Fälle involviert war, in welche die Ethik- kommission eines Universitätsspitals aktiv eingeschaltet wurde (dies war mit ein Grund diesen Arzt ins Interviewsample aufzunehmen). Es handelt sich um folgende Fälle: Im ersten Fall steht eine Patientin am Lebensende, alle sinnvollen medizinischen Massnahmen sind aus- geschöpft – weder sie selbst noch der Ehemann erkennen aber den Ernst der Lage. Um diese kommuni- kativen Schwierigkeiten anzugehen und den Ehemann besser miteinbeziehen zu können, initiiert der Vorgesetzte der Interviewperson den Einbezug der Ethikkommission. Dies geschieht allerdings zu einem späten Zeitpunkt, kurz nach der ersten Sitzung verstirbt die Patientin. Eine Nachbesprechung lehnt der Ehemann ab. Hätte der Chirurg die Möglichkeit der Ethikkommission bereits gekannt, hätte er sie selbst früher eingeschaltet. Im zweiten Fall soll eine Patientin behandelt werden, die nach einem Herzstillstand und einer vermuteten Hirnschädigung nicht mehr ansprechbar ist. Wie stark die Hirnschädigungen tatsächlich sind, ist unklar, weitere medizinische Abklärungen bringen ebenfalls keine Klarheit. Die Eltern der Patientin – die Mutter ist der Vormund – gehen davon aus, dass die Patientin noch kommunizieren kann, dies ist aber für den Chirurgen nicht wahrnehmbar. Behandelt werden soll ein luxierter Unterkiefer; die Interviewperson initi- iert entsprechende operative Schritte. Die Abteilung, die die Patientin nach der Operation übernehmen soll, weigert sich allerdings, die Patientin zu aufzunehmen. Die Mutter der Patientin mischt sich stark ein und verursacht dadurch grossen Betreuungsaufwand, der in der Abteilung kostenmässig fast nicht über- nommen werden kann. Die Situation weitet sich zu einem Konflikt zwischen dem Chirurgen, der Abtei- lung und der Mutter der Patientin aus. In dieser Situation schaltet die Interviewperson die Ethikkommission ein, und zwar aus strategischen Gründen um einen Bettenplatz für die Patientin zu erhalten. Der Platz wird dann auch bereits kurz nach der Initiierung zugesprochen. In der ersten Sitzung dreht sich die Diskussion dann nicht um die (vorher) fehlende Hospitalisationsmöglichkeit, sondern um grundsätzliche Fragen: Welche medizinischen Möglich- keiten sind überhaupt sinnvoll in dieser Situation? Wie ist der Patientenwille – lassen sich Patientenwün- sche überhaupt unabhängig von den Eltern evaluieren? Müsste den Eltern die «Vormundschaft» (21AM) entzogen werden, wenn sie einen Entscheid fällen, den das Gremium als unethisch beurteilt? Die verschiedenen Varianten werden offen diskutiert, auch die Option, gar keinen medizinischen Eingriff zu tätigen. Das Gremium favorisiert schliesslich einen operativen Eingriff (allerdings einen anderen, als anfänglich geplant), dieser wird in einer zweiten Sitzung mit den Eltern im kleinen Kreis besprochen. Ne- ben dem behandelnden Arzt und den Eltern nehmen eine Psychologin und ein Jurist teil. Die Diskussion wird zusätzlich erschwert, weil der Vater davon ausgeht, als Ausländer diskriminiert zu werden. Jedoch wird erreicht, dass die Eltern in die Diskussion miteinbezogen bleiben und sich das Verhältnis zwischen 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 86 den Akteuren stabilisiert. Die Interviewperson geht davon aus, dass eine einvernehmliche Lösung mit den Eltern hätte gefunden werden können. Allerdings erübrigte sich eine Entscheidung, da die Patientin über- raschend verstarb. Die aus vorwiegend strategischen Gründen einberufene Ethikkommission hatte in diesem Fall weitrei- chende Wirkungen: Das schwierige Verhältnis zwischen Eltern, Tochter und medizinischen Fachpersonen wird thematisiert, inklusive der Variante auf juristischem Weg den Eltern die «Vormundschaft» (21AM) zu entziehen. Daneben werden aber auch neue medizinische Möglichkeiten besprochen, die – aus Sicht der Interviewperson – sowohl aus medizinischer als auch ethischer Perspektive zu einem guten Ergebnis ge- führt hätten. Das Vorgehen bei Einschaltung der Ethikkommission ist immer ähnlich: In einem ersten Schritt wird eine grössere Runde von Personen einberufen, vorerst noch ohne Patient/innen und Angehörige. Neben dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin nehmen weitere relevante Fachpersonen aus Ärzte- schaft und Pflege, ein/e Ethiker/in, ein/e Jurist/in und ein/e Seelsorger/in teil, teilweise noch weitere Perso- nen. Der Fall wird vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin vorgestellt, woraufhin verschie- dene medizinische Varianten (u.a. auch das Unterlassen einer medizinischen Massnahme) und medizin- ethische oder rechtliche Fragen offen diskutiert werden. In der Regel wird ein einvernehmlicher Vorschlag erreicht. Dieser wird in einem zweiten Schritt mit Patient/innen oder Angehörigen in einem kleineren Rahmen diskutiert. In einem dritten Schritt wären auch Nachbesprechungen vorgesehen – diese Möglich- keit wurde aber in keinem der erwähnten Fälle genutzt. Die Interviewperson bewertet es als sehr positiv, wenn die Ethikkommission hinzugezogen wird, und vertritt die Meinung, dass diese Möglichkeit häufiger genutzt werden sollte. Zentral erscheint ihr, dass in der Ethikkommission ganz unterschiedliche Personen vertreten sind. Dies erlaube eine Diskussion, die nicht nur aus chirurgischer, sondern interdisziplinärer Sicht geführt wird. Nicht nur medizinische, sondern auch ethische Fragen oder Fragen nach dem Patientenwillen werden offen geführt. Daraus entsteht eine breit abgestützte und einvernehmlich getroffene Entscheidung oder Empfehlung, die den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin auch entlastet: «Man ist dann nicht mehr allein mit einem Entscheid (…) es ist ein guter Support auch ein psychologischer Support für mich» (21AM). Weitere institutionalisierte Gesprächsmöglichkeiten ■ In einer geriatrischen Abteilung (01AW) werden wöchentliche Reflexionsrunden durchgeführt. Sie dienen nicht einem medizinischen Zweck und unterscheiden sich von den (ebenfalls durchgeführten) Fall- besprechungen. Vielmehr geht es darum, Schwierigkeiten innerhalb des Teams, aber auch mit Entschei- den oder Situationen von Patient/innen (u.a. am Lebensende) zu thematisieren. Dadurch können unter- schiedliche Einschätzungen, problematische Entscheide oder Veränderungen im Patientenwillen stetig besprochen werden. Einbezogen wird das gesamte Team (Ärzt/innen, Pflegende, Therapeut/innen). ■ Beim Tumorboard handelt es sich um ein interdisziplinäres Gefäss, das im Zusammenhang mit Krebs- patient/innen genutzt werden kann. Die Interviewperson bewertet das Board positiv. Es helfe eigene Ent- scheide zu hinterfragen und funktioniere dadurch auch als Kontrollmechanismus (21AM). ■ Auf einer Palliativabteilung wird einmal wöchentlich eine interdisziplinäre Sitzung abgehalten, in der über alle Patient/innen diskutiert, Fragen aufgeworfen, Entscheidungen besprochen und Behandlungsrich- tungen thematisiert werden können. Neben Ärzt/innen und Pflegenden nehmen die Psychoonkologie, Sozialdienst, Schmerzdienst, Therapeut/innen etc. teil (12AM). ■ Eine Heimärztin (05AW) verfährt in schwierigen Situationen nach einem strukturierten Willensent- scheidungsverfahren, das sie aus einer Weiterbildung von «Dialog Ethik» kennt. Dabei werden nach einer festgelegten Struktur die Ausgangssituation (medizinische Situation, bisheriges Vorgehen, Urteilsfä- 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 87 higkeit, Werthaltung und Umfeld des Patienten oder der Patientin etc.) analysiert, verschiedene Möglich- keiten diskutiert und schlussendlich ein Konsens angestrebt. ■ Im Spital, in welchem eine der Interviewpersonen arbeitet, bestehen Richtlinien, dass nach jeder Re- animation standardmässig eine Nachbesprechung stattfinden muss (28AM). ■ Ein interviewter Heimarzt berichtet, dass in seinem Pflegeheim einmal pro Monat eine «grosse Visite» stattfinde, bei der über die einzelnen Patient/innen gesprochen und schwierige Entscheidungssituationen diskutiert werden können (25AM). 8.2 Kommunikation und Gesprächsbereitschaft Kommunikation mit Patient/innen und Angehörigen Mehrere Interviewpersonen betonen, dass die Kommunikation eines der zentralen Elemente sei, damit Lebensendentscheide gut ablaufen können (02AM, 11PW, 15PW, 31AW, 34AM, 19AW, 28AM, 30AW). Meistens ist damit die Kommunikation zwischen medizinischen Fachpersonen und den Patient/innen oder Angehörigen gemeint (zur Kommunikation innerhalb des Teams vgl. den untenstehenden Absatz): «La majorité des cas de notre boulot, c’est la communication (…) pour éviter les soucis, c’est la communication, c’est discuter, c’est comprendre, c’est essayer d’aller vers l’autre, et puis vice ver- sa» (31AW). Einige Interviewpersonen begrüssen es, wenn nicht nur mit dem Patient oder der Patientin allein Gesprä- che geführt werden, sondern ein sogenannter runder Tisch organisiert wird, an dem sämtliche Beteilig- ten teilnehmen (vgl. Abschnitt 4.3.2; 02AM, 06AM, 08PW, 11PW, 31AW, 01AW, 23AM, 28AM). Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, das Gespräch über das Lebensende überhaupt zuallererst zu eröffnen (vgl. auch 11PW, 22AM, 07AM, 19AW, 24AM): «Il faut aussi parler de la mort. Parce que, parce que ça vient pas tout seul, parce que c’est pas fa- cile, parce que c’est vraiment pas rigolo. (…) Après c’est une technique personnel je pense. Mais vraiment de sensibiliser les étudiants en médecine, qu’il faut parler de la mort à leur patient. Je crois que ça c’est vraiment très très important» (34AM). Ziel der Gespräche ist es in der Regel, den Patientenwillen zu eruieren, Unklarheiten oder Missverständ- nisse zu beseitigen oder sich zu versichern, dass sich ein Patient/eine Patientin bei einer unerwarteten Entscheidung über deren Folgen im Klaren ist. Solche Gespräche können auch verhindern, dass ein Ent- scheid lange hinausgezögert wird (11PW). In den meisten Gesprächen werden Informationen vermittelt. Informationen bilden grundsätzlich die Basis für Lebensendentscheide. Durch sie werden Patient/innen oder Angehörige für Probleme sensibili- siert und können auf «guter Grundlage» Entscheide fällen (02AM, 03AW, 05AW, 11PW). Stellt sich bei- spielsweise die Frage eines Therapieabbruchs, führt die umfassende Information über alle bereits durchge- führten medizinischen Massnahmen dazu, dass der Entscheid über zusätzliche Massnahmen fundiert ge- fällt werden kann (02AM). Im Altersheim einer Interviewperson werden z.B. Angehörige im Rahmen eines institutionalisierten Angehörigenrats gezielt über das Thema Lebensende informiert (08PW). Weitere wichtige Punkte für ein gelingendes Gespräch sind die folgenden: ■ Genügend Zeit nehmen für Gespräche (03AW, 31AW). ■ Gute Fragetechnik oder Gesprächsleitfaden einsetzen (02AM, 15PW). ■ Den Patient/innen und Angehörigen Empathie entgegenbringen (03AW). 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 88 ■ Patient/innen oder Angehörige möglichst wenig beeinflussen mit Hilfe geeigneter Gesprächsführung (05AW, 31AW). ■ Gespräche frühzeitig ansetzen (05AW, 14AM, 15PW, 22AM, 09AW), wenn möglich bevor sich eine akute Situation einstellt. Bei Pflegeheimen werden die Gespräche häufig beim Eintritt geführt. ■ Gespräche ehrlich und transparent führen (10PW). ■ Zeitpunkt und Setting des Gesprächs gut auswählen (08PW, 14AM, 29AM). ■ Immer wieder Gespräche führen und Meinungsänderungen zulassen (05AW, 06AM, 11PW, 31AW). ■ Lebensendentscheide bzgl. Reanimation derart vereinfachen, dass der Patient/die Patientin den Ent- scheid informiert fällen kann (06AM, 31AW, 35AW). ■ Aufbau langer Beziehungen zwischen dem medizinischen Personal und den Patient/innen oder Ange- hörigen schaffen eine Vertrauensbasis und grösseres Wissen über den Patientenwillen (02AM, 05AW, 08PW, 14AM, 21AM, 22AM, 34AM). ■ Familienzentrierte Konzepte. Mit Patient/innen abklären, welche Angehörigen beigezogen werden sollen (02AM, 11PW, 15PW, 10PM, 17PW). ■ Unterstützung von Angehörigen bei Lebensendentscheiden durch das medizinische Personal bzw. Mit- tragen der Verantwortung für Entscheide zur Entlastung oder um Schuldgefühle abzudämpfen (05AW, 11PW, 23AM, 28AM). ■ Bei Konflikten zwischen Angehörigen neutral und verstehend bleiben (17PW). ■ Angehörigen den Entscheid nicht vorschnell überlassen, sondern den Patientenwillen zu eruieren versu- chen (23AM, 28AM, 44AM). Ausserdem geben einige Interviewpersonen zu bedenken, dass nicht nur die Gespräche zwischen Ärzt/in- nen und Patient/innen wichtig sind, sondern auch die Gespräche zwischen Patient/ innen und Ange- hörigen (03AW, 31AW, 34AM, 35AW). Diese können durch das medizinische Personal angestossen und moderiert werden. Kommunikation im Team Wie bereits in Abschnitt 4.3.2 erwähnt, erscheint den interviewten Ärzt/innen und Pflegenden der Einbe- zug des behandelnden Teams oder einer Expertenrunde (z.B. Tumorboard; 21AM) in gemeinsame Gespräche sehr wichtig (27PW). Wer genau miteinbezogen wird, ist unterschiedlich: Es können ganze (interdisziplinäre) Behandlungsteams sein, bei Pflegeheimen oder Hausärzt/innen auch nur einzelne Pfle- gende, die Spitex oder Kolleg/innen einer Gemeinschaftspraxis. Die Gespräche dienen dem Informations- austausch, dem Einholen fachlicher Expertise, aber auch der Absicherung bzw. dem Teilen von Verantwor- tung bei heiklen Entscheiden. Mehrere Interviewpersonen würden sich einen noch stärkeren Einbezug des Teams wünschen, auch im ambulanten Bereich, und gleichzeitig weniger hierarchisches Denken. Ein Hausarzt: «Je pense il y a encore des efforts à faire sur ça et de pouvoir discuter beaucoup plus horizontale- ment avec les gens qui sont impliqués dans les soins et d’être plus multidisciplinaire pour de vrai (…) Je pense, c’est vraiment d’arrêter cette vision très verticale. Le médecin qui donne un ordre médical à une infirmière qui délègue certaines choses aux aides-soignantes ou aux ASSC [assis- tant(e)s en soins et santé communautaire] puisque il y a ce nouveau métier. Et là, je pense qu’en termes aussi de là clairement, je pense à la clinique dans les hôpitaux universitaires qui doit faire le boulot, et puis plus intégrer. On a des colloques médicaux, mais des colloques médecins- infirmières-aides-soignantes, je ne pense pas beaucoup» (34AM). 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 89 Zu einer guten Kommunikation im Team gehört eine offene Gesprächskultur und Sensibilität. Hierar- chien müssen so gelebt werden, dass sie offene Gespräche nicht verhindern und Teammitglieder wagen, ihre Meinung und ihre Kritik zu äussern (vgl. auch Abschnitt 3.2.4): «Ich glaube tatsächlich, dass das Wichtigste in, in meinen Augen eine Gesprächskultur ist in den Abteilungen, und, weiss nicht, wie man per Gesetzgebung eine Gesprächskultur anregen oder aufrecht erhalten kann ... aber ich glaube, das ist wichtiger für mich als jede, jedwede Gesetzge- bung zu Patientenverfügung oder was auch immer, die Ärzte müssen in der Lage sein, sich dar- über zu unterhalten, aber es braucht auch der Arzt als solcher muss ja irgendwie auch, für sich selbst Bereitschaft haben, sich mit diesen Themen auseinanderzusetzen und wenn die nicht da ist, dann ist es wirklich einfach schwierig» (03AW). Weniger häufig werden von den Interviewpersonen gezielte Nachbesprechungen erwähnt. Die entspre- chenden Interviewpersonen bewerten diese jedoch positiv. Nachbesprechungen erlauben es, Verbesse- rungen für die Zukunft vorzunehmen, mögliche Teamkonflikte auszuräumen und auch Emotionen zu verarbeiten (31AW, 12AM, 26AW, 28AM). Konsensentscheide Entscheide, die im Konsens gefällt wurden - sei es innerhalb eines Teams oder gemeinsam mit Patient/in- nen und Angehörigen – werden von den Interviewpersonen als besonders positive Beispiele genannt: «Ich habe immer das Gefühl gehabt, das ist ein befriedigender Anteil der Arbeit, weil eh gemein- sam zu einem Entscheid zu kommen, man fühlt sich nachher auch entlastet, wenn man weiss, dass andere den Entscheid (…) mittragen» (02AM). Die Konsensentscheide können unterschiedlich zustande gekommen sein: Entweder wurde direkt mit den Patient/innen und/oder den Angehörigen ein Konsens gefunden oder es wurde zuerst von den medizini- schen Fachpersonen ein Konsensentscheid getroffen, der dann von der Patientin oder dem Patienten und/oder den Angehörigen übernommen wurde. Allerdings können mit Blick auf die Patientenautonomie zeitlich vorgelagerte Konsensentscheide des me- dizinischen Teams auch problematisch sein, da diese es den Patient/innen und Angehörigen erschwe- ren, eine allenfalls andere Meinung durchzusetzen. In gewissen Interviewaussagen wird die Problematik etwas angedeutet: «Schlussendlich haben wir dann als Team, als interdisziplinäres Team haben wir es dann entschie- den, eigentlich. Wie wir vorgehen. Und haben dann die Entscheidung den Angehörigen…ehm verkauft» (08PW). Auf Nachfragen hin hatten die Interviewpersonen allerdings nicht den Eindruck, dass Konsensentscheide im medizinischen Team die Patient/innen oder Angehörigen zu stark beeinflussen würden (z.B. 31AW). Wichtiger erscheint ihnen, in den Gesprächen mit einheitlicher Position aufzutreten und Patient/innen und Angehörige nicht durch Meinungsverschiedenheiten und fachlichen Diskussionen zu verunsichern. Wie die Entscheidungsprozesse ablaufen, die zum Konsens führen konnten die Interviewpersonen in den Interviews nicht rekonstruieren. Den Gesprächspartner/innen fiel es schwer, den Ablauf der Konsens- findung genauer zu beschreiben. Es ist anzunehmen, dass die Aussagen von Gesprächsteilnehmenden auch bei einem Konsensentscheid unterschiedliches Gewicht haben (z.B. je nach Hierarchiestufe) (12AM). 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 90 Kommunikation an Schnittstellen An Schnittstellen zwischen verschiedenen Institutionen und Personen können Informationen verloren gehen oder zuvor getroffene Lebensendentscheide unbeachtet bleiben (vgl. Abschnitt 3.2.6). Dass der Informationsfluss an Schnittstellen funktioniert, ist deshalb zentral. Wichtige Dokumentationen müssen weitergegeben werden (mehr zur Dokumentation vgl. Abschnitt 8.3). Einige Interviewpersonen weisen zudem darauf hin, dass eine zusätzliche mündliche Kommunikation wichtig sei für gute Lebensen- dentscheide über Schnittstellen hinweg (08PW, 06AM, 14AM, 22AM, 31AW). Entsprechende Gespräche und Nachfragen können sich auf die verschiedensten Schnittstellen beziehen: Spitäler / Hausärzt/innen, Spitäler / Pflegeheime, Hausärzt/innen / Pflegeheime, Hausärzt/innen / Spitex / Angehörige etc., aber auch zwischen verschiedenen Abteilungen innerhalb des gleichen Spitals. 8.3 Dokumentation Bei Schnittstellen jeglicher Art spielt die Dokumentation eine zentrale Rolle. Nur durch sie können Infor- mationen zum Patientenwillen weitergegeben werden, abgesehen von direkten Gesprächen zwischen verschiedenen Involvierten. Funktioniert die Weitergabe von Informationen nicht, sind Schwierigkeiten vorprogrammiert: Im schlechteren Fall wird der Patientenwille (unabsichtlich) missachtet (vgl. Abschnitt 3.2.6), im besseren Fall müssen bereits durchgeführte Gespräche mit Patient/innen nochmals wiederholt werden. Mehrere Interviewpersonen weisen darauf hin, dass viel Dokumentation nötig ist bzw. wäre (03AW, 22AM, 28AM) oder erläutern wie sie die Dokumentation selbst handhaben. Bei Gesprächen bei Ein- tritt oder zu einem späteren Zeitpunkt werden der Patientenwille, aber auch einfach Hinweise auf diesen, schriftlich festgehalten (05AW, 08PW, 15PW, 10PW). Selbst ohne Patientenverfügung werden dadurch Anhaltspunkte bzgl. des Patientenwillens gesammelt. Diese Informationen stehen in Entscheidungssituati- onen zur Verfügung und können auch genutzt werden, um im Sinne des Patienten/der Patientin gegen andere Meinungen der Angehörigen zu argumentieren. Ein Hausarzt (22AM), der nach eigenen Angaben alle wichtigen Gespräche und Entscheide im Patientendossier festhält behandelt die Patientenverfügung entsprechend. Hat ein Patient/eine Patientin eine Patientenverfügung ausgefüllt, so wird er/sie vom Arzt zu einem Gespräch eingeladen. In diesem Gespräch erläutern die Patient/innen, wie sie die Patientenver- fügung und einzelne Punkte darin verstehen. Der Hausarzt seinerseits hält die wichtigsten Punkte der Diskussion im Patientendossier fest. So wichtig, wie die Dokumentation selbst ist, ist der rasche Zugriff auf die Dokumentation. Vor allem in Notfallsituationen müssen Informationen in kürzester Zeit verfügbar sein. Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigte sich anhand mehrerer Fallbeispiele, in denen in einem Notfall nicht von Beginn weg klar war, ob ein Patient/eine Patientin reanimiert werden sollte oder nicht (35AW, 13PW, 32PW). Aus diesem Grund verfügen die meisten Spitäler über Instrumente, um den Reanimationsstatus zu dokumentieren (häufig im Patientendossier oder in anderen Arbeitsunterlagen). Grundsätzlich kann dadurch schnell eruiert werden, ob eine Person reanimiert werden soll oder nicht. Das bedingt allerdings, dass der Reanimationsstatus auch tatsächlich festgelegt und im Dossier eingetragen wurde. Um auf die Schwierigkeiten zu reagieren, hat die Notfallabteilung des Spitals einer Interviewperson einen spezifischen Mechanismus eingerichtet (28AM). Vor der Verlegung eines Patienten/einer Patientin muss zwingend der Reanimationsstatus festgelegt und im elektronischen System festgehalten werden. Ist unter Reanimationsstatus nichts eingetragen, kann die Verlegungsordnung nicht verschickt und der Patient/die Patientin nicht verlegt werden. Dieses System verhindert, dass die Festlegung des Reanimationsstatus vergessen gehen kann oder nicht dokumentiert wird – zumindest wenn Patient/innen die Notfallstation 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 91 verlassen. Gleichzeitig werden die Informationen weiterhin noch auf Papier von Pflegeschicht zu Pflege- schicht weitergegeben. Zur Anwendung gelangt grundsätzlich ein Ampelsystem: grün = reanimieren, gelb = eingeschränkte Reanimation, z.B. Patientenverfügung hinterlegt, rot = keine Reanimation. Als weiteres Element wird die Patientenverfügung eingescannt, damit sie im gesamten System verfügbar ist. Zusätzlich werden die wichtigsten Punkte der Patientenverfügung ins elektronische System übertragen, so dass sie schnell ersichtlich sind (z.B. Anweisungen zur künstlichen Ernährung, Operationen, kreislaufun- terstützende Massnahmen, etc.): «Dann habe ich für jedes Krankheitsbild eine Entscheidung schon vorge- fertigt im System» (28AM). Werden diese Anweisungen nicht aufgrund der Patientenverfügung, sondern aufgrund von Gesprächen festgelegt, kann festgehalten werden, mit welchen Personen und wann das Gespräch stattfand und wie diese Personen erreicht werden können (z.B. gesetzlicher Vertreter). 8.4 Aus- und Weiterbildung Nach ihrer spezifischen Ausbildung bezüglich Lebensendentscheiden gefragt, geben viele der interviewten Ärzt/ innen an, dass sie im Studium kaum mit nicht-medizinischen Themen des Lebensendes kon- frontiert worden seien – oder höchstens im Rahmen vereinzelter Vorlesungsstunden (02AM, 03AW, 05AW, 06AM, 14AM, 22AM, 24AM, 26AW). Das gilt insbesondere für Ärzt/innen, die ihre Assistenzzeit bereits länger abgeschlossen haben. Die entsprechenden Interviewpersonen gehen jedoch davon aus, dass heute gegenüber früher die Themen wie Lebensende, Kommunikation mit Patient/innen etc. besser ins Studium und die Weiterbildung integriert seien. Dieses Bild bestätigt sich teilweise. Zwei eher jüngere Interviewpersonen (31AW, 35AW) berichten, dass in ihrer Ausbildung Themen wie Ethik, Kommunikation zwischen Ärzt/innen und Patient/innen, Ankündi- gung schlechter Nachrichten, Entscheidungsfindung etc. unterrichtet worden seien. Die Auswirkungen dieses Unterrichts seien merkbar, meint eine dieser Personen: «Des plus jeunes qui ont appris, qui ont fait des études différentes, qui ont eu accès au cours de relation médecin-malade. C’est con à dire, mais il y a des choses qu’on avait pendant nos études, et que nos aînés n’avaient pas. //I : Alors ça aide aussi ?// Je pense que oui, même si quand on était étudiant, et puis qu’on allait au cours relation médecin-malade, on avait envie de se pendre, je pense que le message est quand même passé à un moment donné» (31AW). Ein interviewter Hausarzt kritisiert allerdings, dass in der medizinischen Ausbildung noch zu wenig be- wusst sei, dass Patient/innen auch sterben können: «Le jeune étudiant en médecine, il pense qu’il va guérir tout le monde. Alors, tout à coup, quand on est en clinique, on se rend compte que c’est pas forcément vrai. Mais c’est peut-être plus diffi- cile à accepter parce qu’on nous l’a peut-être pas assez dit avant, que des fois on y arrive pas» (34AM). Andere Gesprächspartner halten es für verfrüht, das Thema «Lebensende» bereits im Studium zu stark zu vertiefen (z.B. 21AM, 24AM). Anders als bei den Ärzt/innen präsentiert sich gemäss den Interviewpersonen die Situation bei der Pfle- geausbildung: Neben physiologisch-medizinischen Themen bilden die Kommunikation und die Bezie- hung zu Patient/innen Schwerpunkte (08PW, 15PW). Bei der Weiterbildung zeigt sich ein differenzierteres Bild: Einige Interviewpersonen gehen davon aus, dass es praktisch keine offiziellen Weiterbildungen im Bereich Lebensendentscheide gibt und dass es eher Glückssache sei, wenn man von Vorgesetzten aktiv in die Thematik eingeführt werde (02AM, 03AW, 22AM). Andere geben an, dass ihnen Weiterbildungen zur Verfügung gestellt wurden (06AM, 08PW, 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 92 31AW) oder sie sich aktiv um Weiterbildung bemüht haben (05AW, 15PW). Eine interviewte Oberärztin berichtet, dass sie die Assistenzärzt/innen bewusst und mit zunehmender Erfahrung in die Gesprächsfüh- rung bei Lebensendentscheiden miteinbeziehe (30AW). Die angebotenen Weiter- und Fortbildungsmög- lichkeiten scheinen sich stark von Institutionen zu Institution zu unterscheiden. Einzelne Interviewpersonen bemühen sich, an der eigenen Institution selbst solche Weiterbildungen anzubieten (05AW, 15PW). Eine Interviewperson (28AM) betont allerdings, dass im Rahmen der Facharztausbildung von der FMH viermal jährlich «klinische Übungen» verlangt werden, in denen von Assistenzärzt/innen Patientengesprä- che geführt werden (z.B. Überbringen schlechter Nachrichten), die von den Vorgesetzten beobachtet und begleitet werden. Die Assistenzärzt/innen erhalten darauf von ihren Vorgesetzten eine Rückmeldung und Verbesserungsvorschläge. 8.5 Verbesserungsvorschläge Nach Verbesserungsvorschlägen beim Vorgehen bei Lebensendentscheiden gefragt sind viele der Inter- viewpersonen relativ ratlos. Einige weisen darauf hin, dass die einzelnen Fälle sehr unterschiedlich seien und dementsprechend unterschiedlich vorgegangen werden müsse. Ausserdem hingen viele Faktoren von konkreten Personen ab (Sensibilität, Gesprächsführung etc.), standardisierte Massnahmen seien deshalb nicht unbedingt eine gute Lösung (06AM, 07AM). Dennoch wurden Verbesserungsvorschläge angegeben. Eines der zentralen Themen, um gute Lebensendentscheide treffen zu können, war die Kommunikation. Entsprechend sehen Interviewpersonen hier Verbesserungsbedarf. Folgende Punkte wurden genannt: ■ Kommunikation von Ärzt/innen im Allgemeinen (11PW, 15PW, 09AW, 26AW), verbesserte Gesprächs- kultur und Gesprächsbereitschaft (03AW). ■ Zusammenarbeit zwischen Institutionen (08PW, 27PW) und Abteilungen (12AM). ■ Interdisziplinäre Kommunikation (34AM). ■ Schulung für den Umgang mit Patient/innen aus anderen Kulturkreisen sowie die Möglichkeit, interkul- turelle Übersetzer/innen beiziehen zu können (19AW). ■ Gespräche mit anderen medizinischen Fachpersonen sollten partnerschaftlicher geführt werden (z.B. auch Einbezug von Pflegehelfer/innen; 34AM, ähnlich: 21AM), ■ Begleitung und Entlastung von Ärzt/innen bei Gesprächen zum Lebensende durch anderes medizinisch geschultes Fachpersonal (08PW). ■ Standardisierte Klärung des REA-Status gemeinsam mit den Patient/innen beim Spitaleintritt (30AW). ■ (Häufigere) Nachbesprechungen von schwierigen Situationen (28AM). Die Interviewpersonen sehen in mehreren Bereichen Sensibilisierungsbedarf bei den Ärzt/ innen: ■ Generelle Sensibilisierung für Lebensendentscheide und ethische Fragen (02AM, 19AW), aber auch dafür, dass es nicht in jedem Fall angezeigt ist, eine Person medizinisch zu behandeln (22AM). ■ Sensibilisierung dafür, dass nicht nach jedem Spitaleintritt automatisch eine medizinische Behandlung begonnen werden soll (11PW, 35AW). Eine Spitalärztin sieht hier die Spitäler in der Pflicht, Patient/innen mit einer Patientenverfügung wieder in ein Pflegeheim zurückzuschicken, selbst wenn sie von Heim- oder Hausärzt/innen überwiesen worden waren. Dies dürfte mittelfristig auch das Verhalten der Pflegeheime verändern (35AW). ■ Sensibilisierung für die Nachhaltigkeit von Behandlungen: Ärzt/innen sollten sich stärker die Frage stel- len, wie nachhaltig vorgeschlagene Behandlungen sind und ob deren Nachhaltigkeit ausreichend mit den Patient/innen besprochen wurde (02AM, 11PW). 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 93 Sensibilisierungsarbeit scheint auch bei den Patient/ innen nötig: ■ Sensibilisierung für Lebensendfragen insgesamt (34AM, 30AW, 44AM). ■ Für Patientenverfügungen (11PW). ■ Für das Sterben zu Hause (medizinische Angebote für das Sterben zu Hause, Anerkennung der Arbeit Angehöriger; 34AM).12 Auch bezüglich Aus- und Weiterbildung werden Verbesserungsmöglichkeiten geortet: ■ Es sollte mehr Gewicht auf die Lebensendthematik und das ärztliche Handeln am Ende des Lebens (22AM, 30AW), auf Kommunikation (15PW), ethische Falldiskussionen (03AW) und Palliative Care (34AM) gelegt werden. Dadurch können Handlungskompetenzen aber auch eine Sensibilisierung erreicht werden. Eine Interviewperson meinte dazu: Die Studierenden und Assistierenden müssten dafür sensibilisiert wer- den, dass Patientinnen und Patienten auch sterben können, dass es nicht möglich ist, alle zu heilen. Diese Einsicht müsse in den ärztlichen Alltag und damit auch in die Aus- und Weiterbildung von jungen Ärzt/innen integriert werden (34AM, 30AW). ■ Höheren Stellenwert ethischer Themen und mehr Gewicht auf der Gesprächsführung in Facharztausbil- dungen und Weiterbildungen von Assistenzärzt/innen - dies müsse allerdings mit einer zeitlichen Entlas- tung der Vorgesetzten einhergehen (44AM, 21AM). ■ Mehr Praxisnähe, die den Zugang zu ethischen Themen erleichtert (30AW, 44AM). Auch Weiterbildungsveranstaltungen werden gewünscht, beispielsweise zum neuen Erwachsenen- schutzrecht und der rechtlichen Situation am Lebensende von Patient/innen, zur Patientenverfügung, aber auch zu ethischen Falldiskussionen (03AW). Falldiskussionen und Supervision werden auch ausserhalb der Ausbildung gefordert: «Man muss solche so medizin-ethische Falldiskussionen führen können das also das wäre meine Überlegung, das es eher darüber geht und dass, dass die Leute wach werden und das als Teil ihres Berufes begreifen (…) es kommt doch darauf an, dass, dass wir intellektuell und irgendwie auch emotional intellektuell solche Situationen begreifen und uns Zeit nehmen, Gespräche zu führen und da irgendwie offen darauf zugehen und das, glaube ich, lässt sich eher erreichen mit, die Leu- te müssen auch darin geschult werden und nicht nur auf irgendwas Anatomisches Physiologi- sches» (03AW). In diesen Falldiskussionen stehen nicht medizinische Aspekte im Vordergrund sondern ethische und kom- munikative. Es können Fälle vorgestellt und diskutiert werden, in denen die medizin-ethische Entschei- dungsfindung schwierig ist oder war. Eine Interviewperson schlägt zusätzlich vor, dass solche Falldiskussi- onen durch einen Supervisor/eine Supervisorin begleitet und moderiert werden sollen (02AM). Zusätzliche Fachpersonen, die Ärzt/innen oder Pflegende in schwierigen Lebensendsituationen beraten könnten, wurden in den Interviews nur selten genannt. Eine Interviewperson schlägt eine spezifische Be- gleitung von Ärzt/innen vor, denen die Betreuung von sterbenden Patient/innen schwerfällt. Zwei weitere Gesprächspartner/innen meinten, dass eine entsprechende Fachperson oder neutrale Stelle innerhalb ihres Spitals eventuell sinnvoll sein könnte (02AM, 11PW). Auch die Dokumentation wurde unter den Verbesserungsvorschlägen thematisiert. Geführte Gespräche sollten besser dokumentiert werden, auch der Zugriff auf Patientenverfügungen, z.B. über die Abspeiche- rung der Patientenverfügung auf der Krankenversicherungskarte (11PW). 12 Im Zusammenhang mit dem Sterben zu Hause wird ausserdem die Notwendigkeit von genügend ambulanten Angeboten, wie ambulante Palliative Care oder ambulante psychiatrische Angebote, angesprochen, insbesondere in ländlichen Gegenden (24AM). 8 Good Practice und Verbesserungsvorschläge 94 Bezüglich Patientenverfügung wird ebenfalls Verbesserungspotential gesehen: ■ Detailliertere Patientenverfügungen (09PW). ■ Fix festgelegter Ort für Patientenverfügungen (in den USA werden sie laut einer Interviewperson in Röllchen im Kühlschrank deponiert), damit sie schneller gefunden werden können (11PW). ■ Patientenverfügung immer zuvorderst in das Patientendossier legen, insbesondere bei Überweisungen in eine andere Institution (35AW). ■ Patient/innen durchgängig nach einer Patientenverfügung fragen (31AW). ■ Standardisierte Patientenverfügung für die gesamte Schweiz einführen (39AW). ■ Sämtliche Personen sollten eine Patientenverfügung machen wenn sie noch jung sind (25AM). 9 Literaturverzeichnis 95 9 Literaturverzeichnis Aebi-Müller Regina E. (2013): Perpetuierte Selbstbestimmung? Einige vorläufige Gedanken zur Patienten- verfügung nach neuem Recht, Universität Luzern Bundesamt für Gesundheit BAG (2013): Kennzahlen der Schweizer Spitäler 2011, http://www.bag- anw.admin.ch/kuv/spitalstatistik/data/download/kzp11_publikation.pdf?webgrab=ignore. Bohnsack Ralf (2008): Rekonstruktive Sozialforschung. Einführung in Methodologie und Praxis qualitativer Forschung, Opladen Bosshard Georg (2005): „Begriffsbestimmungen in der Sterbehilfedebatte“, Schweiz Med Forum, 2005;5:193–198 Flick Uwe (2007): Qualitative Sozialforschung - Eine Einführung, Rowohlt Gerber Andreas U. (2009): „Nicht Krankheiten, sondern kranke Menschen behandeln – Missverständnisse und «Fehldiagnosen» in einem medizinisch-naturwissenschaftlich geprägten Umfeld“, PrimaryCare; 9: Nr. 20, 363 – 364 Gerber Andreas U. (2009):“Der Reanimationsentscheid“, Therapeutische Umschau 2009, Bern: Verlag Hans Huber, Hogrefe AG Glaser Barney G. und Anselm L. Strauss (1998): Grounded Theory. Strategien qualitativer Forschung, Hu- ber Streckeisen, Ursula (2001): Die Medizin und der Tod. Über berufliche Strategien zwischen Klinik und Pa- thologie, Opladen: Leske+Budrich Tan Jacinta OA, Jacqueline JL Chin with contributions from Terry S.H. Kaan & Tracey E. Chan. (2011): What Doctors Say About – Care of the Dying, Singapore : The Lien Foundation Wittwer Héctor, Daniel Schäfer, Andreas Frewer [Hrsg.] (2010): Sterben und Tod. Ein interdisziplinäres Handbuch, Stuttgart: Metzler/Poeschel Wyler Daniel (2009):Sterben und Tod – Eine interprofessionelle Auseinandersetzung, Zürich: Verlag Care- um 10 Anhang 96 10 Anhang 10.1 Angaben der Gesprächspartner/innen betreffend Patientenverfügungen Tabelle 3: Schätzung der Anzahl Patienten/innen mit PV und häufigste Regelungen der PV ID Kategorie Arbeitsort Sprach- region Schätzung Anz. Patien- ten/ innen mit PV Häufigste Regelungen in PV 01AW Akut- und Lang- zeitmedizin mittlere Stadt D-CH 20-25% Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen (ohne Spezifizierung) 02AM Akutmedizin Grossstadt D-CH - - 03AW Akutmedizin kleine Stadt D-CH - - 04AM Akutmedizin Gemeinde in grosser Agglomeration D-CH - - 05AW Langzeitpflege Gemeinde in grosser Agglomeration D-CH - - 06AM Akutmedizin Grossstadt D-CH 5% oder weniger - Herzmassage ja/nein - Wenn keine Aussicht auf Besserung -> Schmerzbehandlung 07AM Grundversorgung Gemeinde in kleiner Agglomeration D-CH max. 1/4 - Schmerzarme Behandlung - nicht unnötig Leben verlängern - «keine Schläuche» 08PW Langzeitpflege Gemeinde in grosser Agglomeration D-CH 5% keine lebensverlängernden Massnahmen 09PW Akutmedizin kleine Stadt D-CH stark steigend, 20-30% - kein fremdes Blut (insb. Sekten) - keine Reanimation und lebensverlängern- den Massnahmen bei hoffnungslosem Zustand 10PM Akutmedizin Grossstadt D-CH 5-10% - Reanimation? - nicht auf Intensivstation verlegt werden 11PW Akutmedizin kleine Stadt D-CH - - 12AM Akutmedizin Grossstadt D-CH - - 13PW Akutmedizin Grossstadt D-CH höchstens 10% - keine Schmerzen - wollen nicht an Maschinen hängen - nicht verdursten 14AM Langzeitpflege Gemeinde in kleiner Agglomeration D-CH ca. 10% gem. alter Version der Patientenverfügung der FMH 15PW Langzeitpflege kleine Stadt D-CH 75% - Lebensverlängerung (meist nein) - Schmerzmittel - spezielle Begleitung (Seelsorge etc.) - Vertretung 16AM Grundversorgung Gemeinde in mittlerer Agglomeration D-CH 5% - keine lebensverlängernden Massnahmen (s. PV der FMH) - keine Intubation - Wunsch nach Schmerztherapie 17PW Langzeitpflege Gemeinde in kleiner Agglomeration D-CH 3% (2 von 60 Personen) - keine lebensverlängernden Massnahmen - nach Möglichkeit nicht mehr umziehen müssen - nach Möglichkeit keine Hospitalisierung 18AM Langzeitpflege Grossstadt D-CH 10-20% - 19AW Grundversorgung Grossstadt D-CH < 1% Keine lebensverlängernden Massnahmen, wenn keine sinnvolle Hoffnung auf ein norma- les Leben mehr besteht 20AM Grundversorgung kleine ländl. Gemeinde D-CH über 80-jährige: 50% über 70-jährige: 25% über 60-jährige: wenig unter 60-jährige: 0% - keine lebensverlängernden Massnahmen (s. PV der FMH) - nur vereinzelt andere Verfügungen 21AM Akutmedizin Grossstadt D-CH 5-10% Keine lebensverlängernden Massnahmen 22AM Grundversorgung Gemeinde in mittlerer Agglomeration D-CH 40% - helfen, nicht zu lange zu leiden - helfen, keine Schmerzen zu haben - Angehörigen helfen, loszulassen 23AM Akutmedizin kleine Stadt D-CH 33% wenn keine Aussicht auf gute Genesung : nicht an Maschinen bzw. keine lebensverlän- gernden Massnahmen 10 Anhang 97 ID Kategorie Arbeitsort Sprach- region Schätzung Anz. Patien- ten/ innen mit PV Häufigste Regelungen in PV 24AM Langzeitpflege mittlere ländl. Gemeinde D-CH 2-4% - 25AM Langzeitpflege Grossstadt D-CH 20% Keine lebensverlängernden Massnahmen 26AW Grundversorgung Grossstadt D-CH Praxis: ca. 5% Pflegeheim: grösstenteils - 27PW Akut- und Lang- zeitpflege Grossstadt D-CH 30-40% - keine lebensverlängernden Massnahmen - kein Leiden - keine REA auf Intensivstation 28AM Akutmedizin grössere ländl. Gemeinde D-CH 1-2% (insg. über alle Altersklassen hinweg) - bei auswegloser medizinischer Situation keine lebensverlängernden Massnahmen - seltener: gesamte medizinische Betreuung, aber keine künstliche Beatmung 29AM Akutmedizin Grossstadt D-CH 40% Wenn nicht mehr ansprechbar und eine Mass- nahme notwendig wäre und davon auszuge- hen ist, dass der Allgemeinzustand nachher schlechter ist, dann sollen keine lebensverlän- gernden Massnahmen (z.B. Beatmungsgeräte) ergriffen werden. 30AW Akutmedizin kleine Stadt D-Ch 20-30% Keine lebens- oder leidensverlängernden Massnahmen 31AW Akutmedizin kleine Stadt F-CH ca. 5% - den Körper der Wissenschaft zur Verfü- gung stellen - keine Reanimation 32PW Akutmedizin kleine Stadt F-CH ca. 5% - Reanimation? - Intubieren oder nicht? - Organspende? - künstliche Ernährung? 33AM Akutmedizin mittlere ländl. Gemeinde F-CH - - 34AM Grundversorgung Gemeinde in grosser Agglomeration F-CH

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 18.08.2014

    pdf

Zeige Ergebnisse 161 bis 170 von 171.

  • …
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra