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    Kurmann Benjamin BA Arbeit

    Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat (2010-2020) Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Benjamin Kurmann S14-194-435 Eingereicht am: 22.09.2021 Gutachter: Dr. Sean Müller I. Abstract Das Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es, aktuelle Entwicklungen in Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Kantonsebene am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats auf- zuzeigen. Darüber hinaus werden mögliche Erklärungsfaktoren für ebenjene Entwicklungen identifiziert. Dazu wurden sämtliche parlamentarische Vorstösse des Obwaldner Parlaments im Zeitraum zwischen 2010 und 2020 mittels quantitativer Verfahren analysiert. Nebst dem analytischen Beitrag stellt die Arbeit ein aufwändiges Datenerhebungsverfahren vor, dass auto- matisiert Inhalte von Webseiten zu einem Datensatz zusammenfügt. In der Analyse zeigt sich, dass die Nutzung parlamentarischer Instrumente analog den Beo- bachtungen auf Bundesebene auch im Kanton Obwalden zunimmt. Neben den Pol-Parteien ist insbesondere die CVP für diese Entwicklung verantwortlich. Dennoch sind es wenige, besonders aktive, Mitglieder des Obwaldner Parlaments, welche diese Entwicklung massgeblich verursachen. Mit Blick auf den Erfolg konnte nachgewiesen werden, dass eine positive Empfehlung der Exekutive substantiell zum Erfolg parlamentarischer Instrumente beiträgt. Weiter hat die Anzahl Mitunterzeichnende einen positiven Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Instruments. Die Aussagekraft der Resultate ist aufgrund der eingeschränkten Fallauswahl und der Anzahl unabhängiger Variablen begrenzt. Damit zukünftige politikwissenschaftliche Untersuchungen vertiefte Erkenntnisse zu Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Kantonsebene hervorbringen können, ist neben der Analyse weiterer Kantonsparlamente und der Herleitung weiterer unabhängiger Variablen, insbesondere die Erhöhung der Datenqualität bedeutungsvoll. Auch qualitative Verfahren, wie beispielsweise Interviews mit Mitgliedern des Parlaments, könnten wertvolle Erklärungsbeiträge leisten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 2 II. Inhaltsverzeichnis I. Abstract..............................................................................................................................................................................2 II. Inhaltsverzeichnis............................................................................................................................................................3 III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis.............................................................................................................................5 1 Einleitung...........................................................................................................................................................................7 1.1 Relevanz....................................................................................................................................................................7 1.2 Fragestellung.............................................................................................................................................................8 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung................................................................................................................................8 1.4 Überblick...................................................................................................................................................................9 2 Theoretischer Hintergrund...............................................................................................................................................10 2.1 Demokratietheoretischer Kontext...........................................................................................................................10 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen.......................................11 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund»...........................................................................................................................11 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente...............................................................................................................................12 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen...............................................................................................................................................................................13 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente.............................................................................................................16 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente..............................................................................................................................17 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive..................................................................................................................................18 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente................................................................................................................................................20 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente...........................................................21 2.4.1 Vorbemerkung..............................................................................................................................................................................................21 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen...........................................................................................21 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente....................................................................................................................................22 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene.....................................................................................................................23 A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu........................................................................................................23 B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien.........................................................................................................................................................23 C Motion als Wahlkampfinstrument..............................................................................................................................................................23 D Unterschiedliche Erfolgsaussichten...........................................................................................................................................................24 E Anzahl Mitunterzeichnende.......................................................................................................................................................................24 F Ratsdebatte eher nachteilig.........................................................................................................................................................................24 G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft................................................................................................................................24 3 Fallauswahl und Hypothesen...........................................................................................................................................25 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat...........................................................................................25 3.1.1 Überblick und Aufgaben..............................................................................................................................................................................25 3.1.2 Fraktionen....................................................................................................................................................................................................26 3.1.3 Mitglieder....................................................................................................................................................................................................27 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats................................................................................................................28 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive.....................................................................................................................................28 3.2 Hypothesen.............................................................................................................................................................29 4 Methode...........................................................................................................................................................................30 4.1 Datenerhebung........................................................................................................................................................31 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy............................................................................................................................................................................32 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django..............................................................................................................................................32 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 3 4.1.3 Nachcodierungen.........................................................................................................................................................................................33 4.1.4 Datenimport und Bau einer API..................................................................................................................................................................33 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook........................................................................................................................................34 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten...........................................................................................................................................................35 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank................................................................................................................37 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen.......................................................................................................39 4.2.1 Nutzung........................................................................................................................................................................................................39 4.2.2 Erfolg...........................................................................................................................................................................................................39 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen...................................................................................................40 4.3.1 Fraktion........................................................................................................................................................................................................40 4.3.2 Wahlkreis.....................................................................................................................................................................................................40 4.3.3 Art des Vorstosses........................................................................................................................................................................................41 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung...........................................................................................................................................41 4.3.5 Empfehlung der Exekutive..........................................................................................................................................................................41 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende.........................................................................................................................................................................42 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen.............................................................................................................42 4.4.1 Alter.............................................................................................................................................................................................................42 4.4.2 Tage im Parlament.......................................................................................................................................................................................43 4.4.3 Geschlecht....................................................................................................................................................................................................43 4.4.4 Distanz zum Parlament................................................................................................................................................................................43 5 Ergebnisse........................................................................................................................................................................44 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung...........................................................................................................................44 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg.............................................................................................................................51 5.3 Regressionsanalysen...............................................................................................................................................54 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen...................................................................................56 5.5 Anwendungsvoraussetzungen.................................................................................................................................59 6 Diskussion.......................................................................................................................................................................61 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion........................................................................................................61 6.2 Beantwortung der Fragestellungen.........................................................................................................................64 7 Fazit.................................................................................................................................................................................66 8 Dank.................................................................................................................................................................................67 9 Literaturverzeichnis.........................................................................................................................................................68 10 Anhang...........................................................................................................................................................................71 10.1 Repository: BA_polity..........................................................................................................................................71 10.2 Repository: BA_polity_scrapy..............................................................................................................................71 10.3 Repository: BA_polity_jupyter.............................................................................................................................71 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 4 III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Koalitionsbildung in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021).........................................................................14 Abbildung 2: Koalitionserfolg in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021)............................................................................15 Abbildung 3: Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018)................................................16 Abbildung 4: Das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative in den Schweizer Kantonen.......................................19 Abbildung 5: Exekutivdominanz und Professionalisierung in den Kantonen (Bundi et al., 2018)....................................20 Abbildung 6: Eingereichte Vorstösse (NR + SR) nach Einreichungsjahr (Das Schweizer Parlament, 2021a)..................21 Abbildung 7: Sitzverteilung Obwaldner Kantonsrat 1998-2018 (Bundesamt für Statistik, 2018, eigene Darstellung)... .27 Abbildung 8: Überblick Vorgehen Datenerhebung und Datenauswertung.........................................................................31 Abbildung 9: Überblick Datenbankdesign.........................................................................................................................32 Abbildung 10: Beispiel Datenadministration Parlamentarier:in.........................................................................................34 Abbildung 11: Prototype von polity einer interaktiven Geschäftsdatenbank.....................................................................37 Abbildung 12: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Jahr..........................................................44 Abbildung 13: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Fraktion...................................................45 Abbildung 14: Anteil eingereichter Vorstösse und mittlerer Anteil Kantonsratsmandate pro Fraktion.............................46 Abbildung 15: Anzahl Wortmeldungen zu parlamentarischen Instrumenten.....................................................................47 Abbildung 16: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Geschlecht........................................48 Abbildung 17: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Fraktion.............................................49 Abbildung 18: Nutzung parlamentarischer Instrumente nach Dienstalter, Geschlecht und Fraktion................................50 Abbildung 19: Eingereichte und angenommene Motionen pro Jahr..................................................................................51 Abbildung 20: Eingereichte und angenommene Postulate pro Jahr...................................................................................51 Abbildung 21: Eingereichte und angenommene Motionen pro Fraktion...........................................................................52 Abbildung 22: Eingereichte und angenommene Postulate pro Fraktion............................................................................53 Abbildung 23: Eingereichte und angenommene Interpellationen pro Jahr........................................................................53 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Die Stärke des Parlaments in den Kantonen (Wirz, 2018: 300)........................................................................18 Tabelle 2: Veränderte Bundesratsvorlagen, 1971-2019 (Jegher, 1999; Mueller et al., 2020; Vatter, 2020).......................22 Tabelle 3: Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats 2018-2022 (Kanton Obwalden, 2021)................................................26 Tabelle 4: Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats (ParlG/OW).................................................28 Tabelle 5: Überblick Hypothesen.......................................................................................................................................29 Tabelle 6: Überblick über die erhobenen Daten.................................................................................................................35 Tabelle 7: Operationalisierung der abhängigen Variable Nutzung.....................................................................................39 Tabelle 8: Operationalisierung der abhängigen Variable Erfolg.........................................................................................39 Tabelle 9: Operationalisierung der unabhängigen Variable Fraktion.................................................................................40 Tabelle 10: Operationalisierung der unabhängigen Variable Wahlkreis.............................................................................40 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 5 Tabelle 11: Operationalisierung der unabhängigen Variable Art des Instruments..............................................................41 Tabelle 12: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Debattenbeiträge.....................................................41 Tabelle 13: Operationalisierung der unabhängigen Variable Empfehlung Exekutive........................................................42 Tabelle 14: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Mitunterzeichnende.................................................42 Tabelle 15: Operationalisierung der Kontrollvariable Alter...............................................................................................42 Tabelle 16: Operationalisierung der Kontrollvariable Tage im Parlament.........................................................................43 Tabelle 17: Operationalisierung der Kontrollvariable Geschlecht.....................................................................................43 Tabelle 18: Operationalisierung der Kontrollvariable Distanz zum Parlament..................................................................43 Tabelle 19: Bivariate Kreuztabelle Interpellation: "Diskussion verlangt" x "Erfolg" (angenommen)...............................54 Tabelle 20: Lineare Regressionsanalysen...........................................................................................................................55 Tabelle 21: Anwendungsvoraussetzungen Regressionsanalysen........................................................................................59 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 6 1 Einleitung Obwohl den kantonalen Parlamenten im Vergleich zu den Eidgenössischen Räten in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle zukommt, sind sie dennoch zentrale Institutionen der Schweize- rischen Demokratie. Gleichzeitig sind die 26 kantonalen Parlamente der Schweiz in ihren Charakteristika unterschiedlich und vielfältig. Sie unterscheiden sich unter anderem in ihrer Grösse, ihren Kompetenzen, ihren verfügbaren Ressourcen, ihrem Professionalisierungsgrad oder ihren Funktionen. Von zentraler Bedeutung sämtlicher kantonalen Parlamente ist hingegen die Möglichkeit der Nutzung von parlamentarischen Instrumenten. Mit Hilfe parlamentarischer Instrumente ist es Mit- gliedern des Parlaments möglich, Auskunft von der Exekutive zu verlangen, eine Diskussion anzu- stossen oder gesetzgeberisch tätig zu werden. Während in den vergangenen Jahren einige wenige Untersuchungen zur Nutzung und zum Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Bundesebene publiziert wurden, findet derselbe Forschungs- gegenstand auf Ebene der Kantone bis heute kaum Beachtung. Die vorliegende Bachelorarbeit leistet einen Beitrag zur Schliessung dieser Lücke. Mit Hilfe eines aufwendigen Datenerhebungsverfahrens soll am Beispiel des Kantonsrats Obwalden aufgezeigt werden, wie parlamentarische Instrumente genutzt werden und was sie erfolgreich macht. 1.1 Relevanz Eine vertiefte Auseinandersetzung und Analyse der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente ist demokratietheoretisch relevant. Erstens dienen die parlamentarischen Instrumente der Informationsbeschaffung der Legislative und sind somit ein Weg der Artikulation und Kommunikation zwischen Legislative und Exekutive. Zweitens sind sie Mittel der Rechtsetzung, mit Hilfe derer Mitglieder des Parlaments gesetz- geberisch tätig werden können. Und drittens sind sie ein Mittel zur Kontrolle der Exekutive. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Professionalisierung der parlamentarischen Arbeit und der reklamierten «Vorstossflut» erscheint eine vertiefte Kenntnis über die Nutzung und den Erfolg parlamentarischer Instrumente von grosser Bedeutung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 7 1.2 Fragestellung Die vorliegende Arbeit untersucht die Nutzung und den Erfolg parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat im Zeitraum 2010-2020. Die zu beantwortende Fragestellung lautet wie folgt: F1: Was sind Entwicklungen und Erklärungsfaktoren der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat? Dazu werden folgende Unterfragen definiert: F1a: Welche aktuellen Entwicklungen sind in der Nutzung und im Erfolg parlamentarischer Instrumente beobachtbar? F1b: Welche Faktoren erklären die Nutzung parlamentarischer Instrumente? F1c: Welche Faktoren erklären den Erfolg parlamentarischer Instrumente? Nach der Herleitung des theoretischen Hintergrundes werden Hypothesen formuliert (vgl. 3. Fallauswahl und Hypothesen), die später zur Beantwortung der Fragestellungen herangezogen werden. 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung Ausgehend von den Erkenntnissen auf Bundesebene, leistet die vorliegende Arbeit einen Beitrag zum besseren Verständnis von Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Kantonsrats Obwalden. Die Geschäftsdatenbanken der kantonalen Parlamente sind im Vergleich zur Bundesebene deutlich weniger umfang- und detailreich. Nebst den statistischen Analysen steht deshalb der Prozess der Datenerhebung im Zentrum dieser Arbeit. Die Arbeit zeigt einen Weg, wie mittels automatisierter Programme die notwendige Datenbasis für die Analyse gewonnen werden kann. Die begrenzten zeitlichen und finanziellen Ressourcen dieser Bachelorarbeit führen dazu, dass die Qualität der Daten nicht das Niveau der Bundesparlamente erreicht. Gerade auch weil die Obwaldner Parlamentsdienste viele Daten in einem nicht-maschinenlesbaren Format publizieren. Versuche der automatisierten Texterkennung, beispielsweise zur Inhaltsanalyse oder zur Themen- zuordnung, mussten im Verlauf der Erarbeitung aufgegeben werden. Ebenso musste bei der Analyse auf einige ursprünglich angedachte Variablen, wie beispielsweise das Bildungsniveau der Parla- mentarier:innen oder die Zugehörigkeit zu Parlaments- und Fraktionspräsidien, verzichtet werden. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 8 1.4 Überblick Die vorliegende Arbeit erläutert in einem ersten Teil den theoretischen Hintergrund. Dabei wird auf die Stellung der Parlamente innerhalb der Schweizerischen Demokratie eingegangen, insbesondere auch auf die Stellung der kantonalen Parlamente und deren Bedeutung. Weiter werden die grundlegenden Funktionen der kantonalen Parlamente erarbeitet und die historisch gewachsenen Unterschiede beleuchtet. Da die vorliegende Arbeit den Obwaldner Kantonsrat als Untersuchungsgegenstand hat, werden die wichtigsten Charakteristika des Obwaldner Parlaments hervorgehoben, bevor auf den aktuellen Forschungsstand zur Nutzung und zum Erfolg parlamentarischen Instrumente eingegangen wird. Nach der Formulierung der Hypothesen folgt die Erläuterung der verwendeten Methoden und des Vorgehens, bevor die erhobenen Daten analysiert werden. Im Anschluss werden die Ergebnisse diskutiert und die Hypothesen beantwortet. Schliesslich werden im Fazit die Resultate reflektiert und zukünftige Untersuchungsmöglichkeiten besprochen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 9 2 Theoretischer Hintergrund 2.1 Demokratietheoretischer Kontext Gemäss der politikwissenschaftlichen Lehre kann die Bedeutung und Stellung eines Parlaments massgeblich danach beurteilt werden, ob ein politisches System als präsidiale oder parla- mentarische Demokratie gelten kann. Gemäss Linder und Müller (2017: 240 ff.) handelt es sich bei der Schweizerischen Demokratie um einen Mischtypus der beiden Systeme. Der Bundesrat wird, wie bei parlamentarischen Demokratien üblich, vom Parlament gewählt. Einmal gewählt, kann er aber für die Dauer der Legislaturperiode nicht mehr abgewählt werden. Die Analogie mit der präsidialen Demokratie ergibt sich aus der Unabhängigkeit der Regierungs- parteien von ihrer Regierung. Die Mitglieder des Parlaments gestalten Vorlagen der Regierung um oder weisen diese gar zurück, weshalb die gewählte Regierung nicht über sichere Mehrheiten verfügt. Ähnlich argumentieren auch Kriesi und Bochsler (2013: 264), wenn sie die Schweizerische Demokratie als «hybrides Regierungssystem» betiteln, dass sich der Einteilung in präsidiale und parlamentarische Systeme entzieht. Eine weitere bedeutungsvolle politikwissenschaftliche Typologie demokratischer Regime geht auf Lijphart (2012) zurück, welcher demokratische Herrschaft in Mehrheits- und Konsensdemokratien unterteilt. Lijpharts Typologie basiert auf zwei Dimensionen: Die horizontale Exekutiv-Parteien- Dimension sowie die vertikale Föderalismus-Unitarismus-Dimension. Kriesi und Bochsler (2013: 364) sehen die Schweiz als «Idealtyp» einer Konsensdemokratie, welche «die politische Macht so weit wie möglich teilt und dezentralisiert». Im Kontext der Schweiz muss aber die besondere Rolle der direktdemokratischen Volksrechte berücksichtigt werden. Diese «dritte Dimension» demokratischer Herrschaft, also die Machtverteilung zwischen Volk und politischer Elite, ist massgeblich an der Herausbildung der Schweizer Konsensdemokratie beteiligt (Vatter, 2020: 52). Mit Blick auf das Parlament verfügen Mehrheitsdemokratien über eine eigentliche Regierungs- dominanz, während Konsensdemokratien charakteristisch einen Ausgleich zwischen Regierung und Parlament anstreben. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 10 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund» In Artikel 148 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung wird die Bedeutung der nationalen Parlamente deutlich: «Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.» Der Wortlaut von Artikel 148 verdeutlicht die starke und unabhängige Position der nationalen Parlamente innerhalb der Schweizerischen Demokratie. Nebst der verwirklichten, personellen Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive, wird die besondere institutionelle Stellung der nationalen Parlamente dadurch unterstrichen, dass diese die Mitglieder der nationalen Regierung wählen. Des Weiteren verfügt der Bundesrat, anders als in vielen westlichen Demokratien, über kein Vetorecht bezüglich den Beschlüssen der Bundesversammlung und die Auflösung des Parlaments durch den Bundesrat ist ausgeschlossen (Lüthi, 2017: 170). Die in der Schweiz fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit, also der Umstand, dass die Judikative die Beschlüsse der Legislative nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen kann, stärkt die Position der nationalen Parlamente weiter (Vatter, 2020: 264 ff.). Auch die vielseitigen Informations-, Antrags- und Initiativrechte der Mitglieder der Legislative verdeutlichen die starke und unabhängige Stellung der Legislative gegenüber der Exekutive (Vatter, 2018: 19). Für Lijphart ist die Schweizerische Bundesversammlung der Prototyp einer konsensuellen Demokratie. Die Dominanz der Exekutive ist in der Schweiz schwach ausgeprägt, wodurch der Bundesversammlung formal eine äusserst machtvolle Position zukommt (Lijphart, 1984: 78, Lüthi, 2017: 169). Dennoch wird in der wissenschaftlichen Literatur darauf hingewiesen, dass die formal mächtige Stellung der Eidgenössischen Bundesversammlung durch die effektiv vorhandenen «zeitlichen, personellen und infrastrukturmässigen Ressourcen» (Lüthi, 2017: 188) relativiert wird. In eine ähnliche Richtung argumentiert auch Linder und Müller (2017: 239), wenn sie festhalten: «Das Parlament ist zwar der wichtigste Akteur im Gesetzgebungsprozess, aber es ist eingebunden in die vorgelagerte Phase des vorparlamentarischen Verhandlungssystems Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 11 und die nachgelagerte Arena der Kontrolle seiner Entscheidungen durch das Volk (Referendum).» Die Bezeichnung des Parlaments als «oberste Gewalt im Bund» wird daher relativiert durch ein Machtgleichgewicht zwischen Parlament und Exekutive. Obwohl die Eidgenössischen Räte seit dem Beginn der 1990er-Jahre versuchen ihren gesetzgeberischen Einfluss zu stärken, ist die Vorstellung des Parlaments als oberste Macht im politischen Entscheidungsprozess der Schweiz verkürzt (Linder und Müller, 2017: 239-240). 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente Gemäss Vatter (2020: 260 und 2018: 19ff) kann das Verhältnis der Legislative zur Exekutive historisch in vier Phasen unterteilt werden. Zu Beginn der Bundesstaatsgründung bis zur ersten Totalrevision der Bundesverfassung 1874 war die Legislative der Regierung faktisch und formal vorangestellt. Die Wahl des Nationalrats, welche damals alle drei Jahre stattfand, war neben den Wahlen der Kantonsparlamente der einzige demokratische Wahlvorgang und repräsentierte die Stimme des Volkes – wenn auch nur des männlichen. Mit der Einführung des fakultativen Referendums erlebte das nationale Parlament einen tatsächlichen Machtverlust. Spätestens mit der 1891 eingeführten Verfassungsinitiative erstarkte der Souverän, in dem er direkt in die Entscheidungsprozesse eingreifen konnte und das vormalige Monopol der Bundesversammlung arg beschnitt (Vatter, 2020: 262). Mit dem Beginn des ersten Weltkriegs folgt die dritte Phase, welche Aubert als «Herrschaft des Bundesrates» bezeichnet (Aubert, 1998: 144) und welche bis Mitte der Sechzigerjahre andauerte. Sowohl die Vollmachten, mit denen die Landesregierung während des zweiten Weltkrieges ausgestattet wurde, als auch die zunehmenden Aufgaben und die höhere Komplexität derselben, bewirkten, dass die Stellung der Bundesversammlung geschwächt wurde. Darüber hinaus nennt Vatter die Wahl starker Persönlichkeiten in den Bundesrat ein entscheidender Faktor für die Schwächung der Eidgenössischen Räte (Vatter, 2018:19). Mit der massiven Überschreitung der vom Parlament bewilligten Kosten bei der Kampf- flugzeugbeschaffung in den 1960er-Jahren («Mirage-Affäre») endete die Phase der starken Stellung der Landesregierung. Die Bundesversammlung fand in der Aufarbeitung der Affäre zu neuem Selbstbewusstsein, nach dem erstmals in der Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt wurde, welche das Ungleich- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 12 gewicht im Verhältnis zur Exekutive verdeutlichte (Vatter, 2020: 263). Nachdem Aufsichts- und Kontrollrechte der Legislative ausgebaut beziehungsweise verstärkt wurden, folgte nach der «Fichenaffäre» Ende der 1980er-Jahre eine weitere Stärkung der Kontrollrechte der Bundes- versammlung. Diese vierte Phase hält bis heute an und manifestierte sich in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt: Als Beispiel seien hier die Reform des parlamentarischen Kommissionensystems (Linder und Müller, 2017: 242), die Mitsprache der Legislative in der Aussenpolitik, die Modernisierung des Parlamentsrechts oder das neue Parlamentsgesetz genannt. 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen Die heutige Arbeits- und Funktionsweise der nationalen Parlamente ist insbesondere durch drei zentrale Entwicklungen geprägt: Erstens die Entwicklung vom Rede- zum Arbeitsparlament, zweitens der Weg vom Miliz- zum Halbberufsparlament und drittens, die Veränderung in den Koalitionsbildungen der Fraktionen (Vatter, 2018: 20). Die Entwicklung vom Rede- zum Arbeitsparlament geht einher mit der zunehmenden Bedeutung der parlamentarischen Kommissionen, geschuldet insbesondere der Reform des Kommissions- systems (Linder und Müller, 2017: 242) (vgl. 2. 2 .2.Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente). Während bis Anfang der 1990er-Jahre ad-hoc Kommissionen die Regel waren, sind heute ständige Kommissionen ein wichtiger Pfeiler des Parlamentsbetriebs. Die Beschlüsse der nationalen Räte ist in hohem Masse von den vorbereitenden Arbeiten der jeweiligen Kommissionen geprägt (Vatter, 2020: 268). Der hohe Stellenwert der Kommissionsarbeit geht einher mit der sinkenden Bedeutung der Parlamentsdebatten. Mitglieder der Eidgenössischen Räte wenden heute sehr viel mehr Zeit für die (geheime) Kommissionsarbeit auf, als für die eigentlichen Ratsdebatten (Z’graggen, 2004). Der Weg vom Miliz- zum Halbberufsparlament ist eine weitere zentrale Veränderung der Parlamentsarbeit der modernen Zeit. Vor dem Hintergrund des steigenden Zeit- und Sachaufwandes für die zunehmend anspruchsvollere Arbeit im Parlament, stellt sich der «identitätsstiftende Grundpfeiler» des Milizparlaments als Fiktion heraus (Vatter, 2020: 268). Heute investieren Parlamentsmitglieder im Nationalrat durchschnittlich 64 Prozent eines Vollzeitpensums für ihre politische Arbeit - im Ständerat sind es durchschnittlich sogar 73 Prozent (Bundi et al., 2018: 321). Vatter (2020: 270) erkennt in Anspruch und Wirklichkeit der geleisteten Arbeitsstunden eine Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 13 «beträchtliche Spannung zwischen einem auf institutioneller Ebene nach wie vor schwach professionalisierten Milizparlament und einer in den letzten Jahren sukzessive vorangeschrittenen Professionalisierung auf der individuellen Ebene mit Halb- und Vollzeitpolitikern». Vor dem Hintergrund der teils emotionalen öffentlichen Diskussionen über «Berufsparlamente» plädiert Bundi et al. (2018: 339) für eine Versachlichung der Auseinandersetzung. Ein höheres Mass an institutioneller Professionalisierung des Parlaments, etwa «durch Ausbau der Parlamentsdienste oder durch persönliche Mitarbeitende, führt nicht zwingendermassen zu einem Berufsparlament, sondern stärkt generell die Demokratie des Landes.» Die letzte aktuelle Entwicklungslinie der Eidgenössischen Parlamente bildet die Veränderung der Koalitionsbildungen der Fraktionen. Die in der Gesellschaft beobachtbaren vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Spaltungen spiegeln sich auch im Parlament wieder (Vatter, 2018: 24). Je nach Sachfrage bilden sich jedoch unterschiedliche Koalitionen und auch diese Koalitionen sind nicht per se statisch sondern entwickeln sich laufend weiter. Die nachfolgende Grafik von Smartmonitor (Schwarz, 2021) verdeutlicht die veränderte Koalitionenbildung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 14 Abbildung 1: Koalitionsbildung in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021) Auch wenn nach wie vor die häufigste Koalition, so verliert die Koalition SPS vs. CVP, FDP und SVP stetig an Bedeutung. Gleichzeitig nimmt die Koalition Mitte-Links gegen SVP seit den 1990er- Jahren zu (Schwarz, 2021). Weiter fällt auf, dass die «Konkordanzkoalition» (alle Bundesrats- parteien stimmen überein) seltener wird, was als Indiz zunehmender Spannungen gelten kann (Vatter, 2018: 25). Nebst der Veränderung der Koalitionsbildung ist der veränderte Koalitionserfolg von grosser Bedeutung. Obwohl in den vergangenen Jahren die Pol-Parteien einige Wahlerfolge feiern konnten und die Mitte-Parteien FDP und CVP Wählerverluste hinnehmen mussten, stehen die Mitte-Parteien «aufgrund ihrer Zentrumsposition und ihres Kooperationswillens» (Vatter, 2018: 28) heute sogar erfolgreicher da, wie die nachfolgende Grafik von Schwarz (2021) zeigt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 15 Abbildung 2: Koalitionserfolg in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021) 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente Im Gegensatz zu den Eidgenössischen Parlamenten verfügen die Legislativen der Kantone nur über eine schwache Position. Dennoch sind auch die kantonalen Parlamente die eigentliche gesetz- gebende Gewalt - ausser in den Landsgemeindekantonen, wo die Legislative lediglich als «vorberatendes Gremium» wirkt (Auer, 2016: 50 ff.). Die schwächere Stellung der kantonalen Parlamente im Vergleich zu den Eidgenössischen Räten wird nach Wirz (2018: 289 ff.) durch vier gewichtige strukturelle Unterschiede bestimmt: Erstens werden die kantonalen Regierungen direkt vom Volk gewählt, was ihnen eine sehr viel höhere demokratietheoretische Legitimation verleiht. Dadurch geniesst die kantonale Exekutive eine höhere Unabhängigkeit gegenüber der Legislative, verglichen mit der nationalen Ebene. Zweitens sind direktdemokratische Instrumente in den Kantonen stärker ausgebaut als beim Bund. Viele Kantone kennen ein Finanzreferendum, eine Gesetzesinitiative und teils ein obligatorisches Gesetzesreferendum (Linder und Müller, 2017: 192). Dadurch stehen mehr Beschlüsse der kanto- nalen Parlamente unter dem Vorbehalt eines möglichen Urnengangs. Drittens ist in kantonalen Parlamenten der Milizcharakter sehr viel ausgeprägter. Meistens sind die kantonalen Legislativen nur schwach professionalisiert und verfügen über deutlich weniger Ressourcen. Als letzter Grund für die vergleichsweise schwache Stellung kantonaler Parlamente nennt Wirz die zunehmende Wichtigkeit interkantonaler Zusammenarbeit, beispielsweise in Form von Konkor- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 16 Abbildung 3: Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018) Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018) Direkte Volkswahl der Exekutive Ausgebaute direktdemokratische Instrumente Ausgeprägter Milizcharakter des Parlaments Zunahme der interkantonalen Zusammenarbeit daten. Da diese interkantonalen Vereinbarungen meist von der Exekutive ausgehandelt werden, verfügen die kantonalen Parlamente nur über einen begrenzten Einfluss in den entsprechenden Politbereichen. Neben Wirz identifizieren Linder und Müller (2017) noch einen weiteren strukturellen Grund für die schwächere Stellung kantonaler Parlamente: Das Nichtvorhandensein einer zweiten Parlamentskammer (2017: 193). Auf Ebene der Kantone existiert nur eine Parlamentskammer. Ein «Gemeindemehr» ist nicht vorhanden, wodurch der innerkantonale Föderalismus lediglich durch die Gemeindeautonomie garantiert wird. 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente Eine besonders fundierte Nachzeichnung der historischen Entwicklung der kantonalen Parlamente und Parteiensysteme bietet die Habilitationsschrift von Vattter (2002: 154). Ausgehend vom «cleavage»-Ansatz von Rokkan und Lipset (1967) entwickelt er eine Typologie der kantonalen Parlamente und Parteiensysteme unter Miteinbezug der wichtigsten gesellschaftlichen Spannungs- linien und kommt zum Schluss, dass (Vatter, 2002: 164): «[…] nicht von einem schweizerischen Sonderfall gesprochen werden [kann]. In den Grundzügen läuft die Entwicklung parallel zu denjenigen europäischer Systeme und lässt sich ebenfalls als spezifisches Ergebnis des Zusammenwirkens der wichtigsten Spaltungen […] von Zentrum versus Peripherie, Staat versus Kirche, Landwirtschaft versus Industrie, Unternehmer- versus Arbeiterschaft […] abbilden.» Die heutigen Funktionen und Aufgaben sicherten sich die kantonalen Legislativen relativ spät. Ursprünglich hatten die kantonalen Parlamente hauptsächlich die Funktion, die Entscheidungen der Regierung besser abzustützen. Während sich im Laufe des 19. Jahrhunderts in den Stadtkantonen und in den «neuen» Kantonen ein Gleichgewicht zwischen Legislative und Exekutive herausbildete, konnten sich die kantonalen Parlamente in den Landsgemeindekantonen nie richtig etablieren (Vatter, 2017: 253 ff.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 17 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive Verschiedene Studien, darunter jene von Wirz (2018) oder Kaiss (2012) haben versucht das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive messbar zu machen. Von zentraler Bedeutung dabei sind die Wahlfunktion, die Gesetzgebungsfunktion sowie die Kontrollfunktion (Wirz, 2018: 293). Tabelle 1: Die Stärke des Parlaments in den Kantonen (Wirz, 2018: 300) Kanton Wahlfunktion Gesetzgebungsfunktion Kontrollfunktion Gesamt / Parlamentsstärke GE 0.24 1.00 0.70 0.78 BL 1.00 0.75 0.72 0.78 BE 1.00 0.76 0.65 0.75 NE 0.81 0.75 0.69 0.74 AG 0.43 0.56 1.00 0.70 VD 0.24 0.72 0.84 0.69 ZH 0.24 0.85 0.63 0.68 SZ 0.95 0.66 0.58 0.67 VS 0.43 0.58 0.83 0.65 NW 1.00 0.49 0.65 0.62 SO 0.81 0.63 0.52 0.62 FR 0.62 0.73 0.44 0.61 SG 0.81 0.49 0.68 0.60 LU 1.00 0.73 0.27 0.60 GR 0.81 0.47 0.64 0.58 TI 0.62 0.60 0.53 0.58 JU 0.62 0.49 0.60 0.55 UR 0.57 0.47 0.63 0.54 ZG 0.76 0.53 0.41 0.52 TG 1.00 0.54 0.20 0.48 OW 1.00 0.36 0.31 0.44 GL 0.19 0.62 0.27 0.43 SH 0.81 0.45 0.18 0.40 BS 0.10 0.37 0.52 0.39 AR 0.57 0.20 0.35 0.31 AI 0.00 0.00 0.00 0.00 Lesehilfe: Je näher der Gesamtwert bei 1, desto stärker das kantonale Parlament bzw. desto schwächer die kantonale Regierung; Gesamtindex = Mittelwert aller 41 Indikatoren (nicht Mittelwert der drei Funktionen) Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 18 Auch wenn Wirz in seiner Beurteilung nur «formale gesetzliche Regelungen», beispielsweise die Möglichkeit des Einreichens eines Vorstosses erfasst, nicht aber die Anzahl der eingereichten Vorstösse (Wirz, 2018: 292), so werden die Unterschiede dennoch deutlich. Zu ähnlichen Resultaten gelangt auch Kaiss (2012: 17ff), wie die nachfolgende Grafik illustriert. Genau wie Wirz kommt auch Kaiss unter anderem zum Schluss, dass (ehemalige) Landsgemeinde- Kantone über eher schwache kantonale Parlamente verfügen. Gleichzeitig fällt auf, dass jene kantonalen Parlamente, die eine weit fortgeschrittene Professionalisierung aufweisen (vgl. 2. 3 .3 Professionalisierung kantonaler Parlamente), ebenfalls dazu im Stande sind, der Exekutive Paroli zu bieten. Gemäss Vatter (2020: 279) sind es «insbesondere die ehemaligen Untertanengebiete in der Deutschschweiz sowie die Stadtkantone, die nach der Zeit der demokratischen Bewegung annäherungsweise ein Gleichgewicht zwischen Exekutive, Legislative und Souverän herausgebildet haben.» Die schwache Stellung der kantonalen Parlamente gegenüber der Regierung zeigt sich auch in der relativ schwachen Stellung der vorberatenden Parlamentskommissionen. Zwar bestehen zwischen den Kantonen beträchtliche Unterschiede, dennoch verfügen starke Legislativen über mehr und insbesondere mehr ständige Kommissionen (Vatter, 2017: 257). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 19 Abbildung 4: Das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative in den Schweizer Kantonen. Lesehilfe: Werte nahe 1 stehen für ein starkes Parlament bzw. eine schwache Regierung, Werte nahe 0 stehen für ein schwaches Parlament bzw. eine starke Regierung. (Kaiss, 2012: 17ff.) 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente Ein weiterer wichtiger Erklärungsfaktor für das Verhältnis kantonaler Parlamente zu ihren je- weiligen Exekutiven ist der Stand ihrer Professionalisierung. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden interkantonalen Zusammenarbeit verschärft sich die Problematik der Exekutiv- dominanz. Jene Kantone, welche über ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative verfügen, weisen einen höheren Professionalisierungsgrad ihrer Parlamente auf. So ist beispielsweise der Grand Conseil des Kantons Genf nicht nur das stärkste, sondern auch das am weitesten professionalisierte kantonale Parlament (Vatter, 2017: 255). In einer Studie zum Stand der Professionalisierung der Schweizerischen Parlamente kommen Bundi et al. (2018: 335) zum Schluss, dass die individuelle Professionalisierung der Parlamentsmitglieder bei stärkeren Legisla- tiven höher ausfällt. Auch die Entlöhnung der Parlamentsmitglieder spielt eine Rolle: Je höher die Entlöhnung, desto höher die individuelle Professionalisierung. Der Zusammenhang zwischen dem Stand der Professionalisierung kantonaler Parlamente und der Exekutivdominanz legt nahe, dass eine stärkere Professionalisierung ein Mittel gegen die «Ent- machtung der Parlamente» sein kann (Bundi et al., 2018: 338). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 20 Abbildung 5: Exekutivdominanz und Professionalisierung in den Kantonen (Bundi et al., 2018) 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente 2.4.1 Vorbemerkung Die Nutzung und der Erfolg parlamentarischer Instrumente wird bis heute hauptsächlich auf Bundesebene untersucht. Auf Ebene der Kantonsparlamente existieren kaum politikwissen- schaftliche Untersuchungen zur Nutzung oder zum Erfolg parlamentarischer Instrumente. Die hier erläuterten Erkenntnisse der politikwissenschaftlichen Forschung mit Bezug auf die parla- mentarischen Instrumente beschränken sich deshalb hauptsächlich auf die nationalen Parlamente. 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen Mit dem Ausbau der Initiativrechte des Parlaments seit dem Ende der 1980er-Jahre (vgl. 2. 2 .2. Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente) wurde das Parlament in seiner Recht- setzungsfunktion gestärkt (Vatter, 2018: 288). Diese Stärkung ist auch in der Nutzung der parlamentarischen Vorstösse erkennbar. Mitglieder der Bundesversammlung reichen beständig mehr Vorstösse ein (Linder und Müller, 2017: 256), wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 21 Abbildung 6: Eingereichte Vorstösse (NR + SR) nach Einreichungsjahr (Das Schweizer Parlament, 2021a) Neben der Feststellung, dass die Mitglieder der Eidgenössischen Räte stetig mehr parlamentarische Vorstösse einreichen, ist die Anzahl veränderter Bundesratsvorlagen ein weiterer Indikator für die verstärkte Rechtstätigkeit des Parlaments (Vatter, 2020: 290). Aufbauend auf Studien von Jegher (1999) konnten Müller et al. (2020) feststellen, dass das Parlament aktuell rund 44% der Regierungsvorlagen abändert. Die Abänderungsquote ist seit Anfang der 1990er-Jahre stabil, im Vergleich zu den 1970er-Jahren jedoch deutlich höher, wie nachfolgende Tabelle zeigt. Tabelle 2: Veränderte Bundesratsvorlagen, 1971-2019 (Jegher, 1999; Mueller et al., 2020; Vatter, 2020) 1971-1975 1991-1995 1996-2005 2006-2019 unveränderte Vorlagen 203 (65.1%) 278 (56.7%) 249 (56.3%) 589 (55.9%) veränderte Vorlagen 109 (34.9%) 212 (43.3%) 193 (43.7%) 464 (44.1%) Vorlagen insgesamt 312 490 442 1053 Die Resultate zeigen, dass die Eidgenössischen Räte eine hohe Gesetzgebungskapazität aufweisen und dass «die Aktivität des Parlaments in den letzten Legislaturperioden nicht abgenommen hat, sondern eher noch gestiegen ist» (Vatter, 2020: 291). 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente Nebst der Rechtsetzung erfüllen parlamentarische Instrumente noch weitere Funktionen. Linder und Müller (2017: 254) bezeichnen das Parlament als «Forum der Nation», in welchem Rede und Gegenrede zur vernünftigen Konfliktlösung beitragen. Und weiter: «Es [das Parlament] ist ein öffentliches Gremium, das laufend neue Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Alltag herausgreift, politisch thematisiert und definiert, kommentiert und bewertet.» Diese Funktion des öffentlichen Forums können Mitglieder des Parlaments über parlamentarische Instrumente erfüllen. Mit Hilfe der Anfrage ist es beispielsweise möglich, von der Regierung eine schriftliche Auskunft über politische Ereignisse und Vorgänge zu verlangen. Die Interpellation fordert die Regierung ebenfalls zu einer Stellungnahme auf, eröffnet gleichzeitig aber auch die Möglichkeit einer Parlamentsdiskussion. Das Postulat verlangt von der Regierung die Überprüfung einer Regierungs- oder Verwaltungspraxis und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung derselben. Entsprechend ist das Parlament keine reine «Arbeitsmaschine für Gesetzesbeschlüsse» (Müller und Linder, 2017: 255), sondern ein Ort des öffentlichen politischen Diskurses. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 22 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene Eine für die vorliegende Arbeit massgebliche Analyse der Nutzung und des Erfolgs parla- mentarischer Instrumente ist jene von Vatter und Brüschweiler (2018). Die beiden Autoren haben in ihrer Untersuchung alle parlamentarischen Vorstösse der Bundesparlamente im Zeitraum 1994-2014 berücksichtigt und wertvolle Erkenntnisse publiziert, die nachfolgend kurz zusammengefasst werden. Weiter fliessen die Erkenntnisse von Wälter (2019) in die Betrachtungen ein, welcher in seiner Studie Erfolg und Misserfolg von Motionen in der 49. Legislaturperiode untersucht hat. A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu Mit Ausnahme der Anfrage werden heute sämtliche parlamentarischen Instrumente häufiger ge- nutzt. Das Parlament ist also öfter «Impulsgeber in der Gesetzgebung» als noch vor einigen Jahren und macht vom Ausbau der parlamentarischen Initiativrechte Ende der 1980er-Jahre aktiven Gebrauch und versucht vermehrt, Gesetzgebungsprozesse zu initiieren (Vatter und Brüschweiler, 2018: 94). Das schwächste parlamentarische Instrument, die Anfrage, erfährt im Untersuchungs- zeitraum einen Bedeutungsverlust. Während lange Zeit vor allem die SP vom Instrument der Anfrage Gebrauch machte, ist deren Bedeutung seit dem Beginn der 2000er-Jahre rückläufig (ebd.: 78). B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien Im Vergleich zu Mitte-Parteien nutzen Pol-Parteien häufiger parlamentarische Instrumente. Bei den Interpellationen sowie bei den Motionen sind die Pol-Parteien für fast 75% der Einreichungen verantwortlich, bei den Postulaten für immerhin rund 60%. Die SP, die Grünen und die SVP sind die Urheberschaft von fast 75% aller eingereichten Initiativen (ebd.: 82-84). Auch Erfahrungen aus den USA stützen diese Beobachtung: Gray und Hanson (2012) konnten zeigen, dass Gesetzes- initativen häufiger genutzt werden, wenn die Polarisierung hoch ist. C Motion als Wahlkampfinstrument Die Nutzung parlamentarischer Instrumente erfüllt zunehmend eine Wahlkampffunktion. Dabei ist zwischen den Instrumenten zu unterscheiden: Während die Nutzung von Anfragen, Interpellationen und Postulaten in Wahljahren abnimmt, nimmt die Anzahl eingereichter Motionen in Wahljahren deutlich zu. Die Motion scheint «das präferierte Instrument der Parteien im Wahlkampf zu sein» (ebd.: 95). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 23 D Unterschiedliche Erfolgsaussichten Bei der Betrachtung des Erfolges parlamentarischer Instrumente kommen sowohl Vatter und Brüschweiler (2018: 95) wie auch Wälter (2019: 66) zum Schluss, dass die Erfolgsquoten eingereichter Vorstösse von Pol-Parteien signifikant geringer ausfallen. Umgekehrt sind Vorstösse der Mitte-Parteien, insbesondere der CVP, deutlich erfolgreicher. Vatter und Brüschweiler (2018: 95) begründen dies mit der Nähe zum «Medianparlamentarier» und mehr Koalitionsmöglichkeiten. Ausserdem finden Vatter und Brüschweiler (2018) heraus, dass die «Stärke» eines parla- mentarischen Instrumentes dessen Erfolgsaussichten massgeblich beeinflusst. Je höher die potenziellen Konsequenzen eines Vorstosses, desto geringer sind seine Erfolgschancen. Während das stärkste parlamentarische Instrument auf Bundesebene, die parlamentarische Initiative, eine Erfolgsquote von nur 14% aufweist, werden 18% der Motionen und ganze 43% der Postulate angenommen (ebd.: 96). E Anzahl Mitunterzeichnende In Bezug auf Erfolgsfaktoren von Motionen ist Wälter (2019) zur kontraintuitiven Erkenntnis gelangt, dass die Anzahl Mitunterzeichnende keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg der Motion hat (2019: 66). So empfiehlt Wälter (2019: 66) denn auch, dass Ratsmitglieder den «Mehraufwand für das Unterschriftensammeln auf ein Minimum beschränken können». F Ratsdebatte eher nachteilig Weiter kommt Wälter (2019) in seiner Analyse zum Schluss, dass eine Motion eher abgelehnt wird, wenn die Urheberschaft im Parlament zu ihrer Motion spricht (ebd.: 69). Hingegen ist eine aus- führliche schriftliche Begründung, im Idealfall mit 2-4 Argumenten, für den Erfolg einer Motion von Vorteil (ebd.: 59). G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft In ihren Schlussbetrachtungen machen Vatter und Brüschweiler (2018: 96) darauf aufmerksam, dass ihre Studie individuelle Merkmale der Urheberschaft, wie beispielsweise das Alter, das Dienstalter, oder das Geschlecht, nicht berücksichtigt. Wälter (2019) hingegen analysiert den Einfluss solcher individueller Merkmale und kommt in Bezug auf den Erfolg von Motionen zum Ergebnis, dass diese keinen signifikanten Einfluss haben (ebd.: 65 ff.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 24 3 Fallauswahl und Hypothesen 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats. Das Obwaldner Parlament wurde aus drei Gründen als Fall- beispiel gewählt. Erstens ist der Autor dieser Arbeit in Obwalden wohnhaft und politisch engagiert. Es besteht also ein persönliches Interesse am Obwaldner Parlament und der dortigen Politik. Zweitens rangiert der Kantonsrat als ehemaliger Landgemeindekanton sowohl in Bezug auf dessen Stärke im Verhältnis zur Exekutive als auch in Bezug auf dessen Professionalisierungsgrad, jeweils im unteren Mittelfeld politikwissenschaftlicher Untersuchungen. Da die bisherigen Erkenntnisse zu Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf die Bundesparlamente zurückgehen, bildet der Obwaldner Kantonsrat einen starken Kontrast. Die Überprüfung der Hypothesen am Beispiel Obwalden ist folglich umso spannender. Schliesslich erfüllt die Art und Weise wie Obwalden seine politischen Geschäfte publiziert die Anforderungen zum Testen des Datenerhebungsverfahrens. Die Webseite des Kantons Obwalden erlaubt das Selektieren von Inhalten über den Webseitencode («web- crawling»). 3.1.1 Überblick und Aufgaben Der Obwaldner Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern und die Amtsdauer beträgt 4 Jahre (Artikel 66 KV/OW). Der Kantonsrat wird im Verhältniswahlverfahren nach dem System Hagenbach- Bischoff gewählt, wobei die Einwohnergemeinden Alpnach, Engelberg, Giswil, Kerns, Lungern, Sachseln und Sarnen die Wahlkreise bilden (Glaser, 2018: 70). Die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt rechnerisch auf Grundlage der Wohnbevölkerung, wobei sämtlichen Wahlkreisen mindestens vier Sitze in der Kantonsverfassung garantiert werden (Art. 66 Abs. 2 KV/OW). Weiter kennt der Kanton Obwalden eine Amtszeitbeschränkung von 16 Jahren für Mitglieder des Kantonsrats (Art. 49 Abs. 1 KV/OW). In seiner Selbstbeschreibung (Kanton Obwalden, 2014: 4) bezeichnet das Obwaldner Parlament die Gesetzgebung, die Oberaufsicht und die Vornahme von Wahlen als seine Kernaufgaben. Diese Aufgaben sind deckungsgleich mit den von der wissenschaftlichen Literatur definierten Funktionen Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 25 der Parlamente: Gesetzgebungsfunktion, Kontrollfunktion, Wahlfunktion (vgl. 2. 3 .2. Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive). Nebst der Vorbereitung von Verfassungsänderungen, gehören zur Gesetzgebungsfunktion weiter der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen sowie der Abschluss interkantonaler Vereinbarungen. Auch die Möglichkeit zur Einreichung einer Standesinitiative gegenüber dem Bundesparlament oder das Ergreifen eines Kantonsreferendums ist Teil der Gesetzgebungsfunktion des Obwaldner Kantonsrats. Über die Genehmigung von Rechenschaftsberichten und die Stellungnahme zu Planungen der Exekutive nimmt der Kantonsrat seine Oberaufsicht war. Weiter wird die Oberaufsicht über die Zuständigkeit von Finanzbeschlüssen von «erheblicher finanzieller Tragweite und den Staats- voranschlag» wahrgenommen (Kanton Obwalden, 2014: 4). Der Obwaldner Kantonsrat ist zuständig für die Wahl des Landammanns, des Landesstatthalters, des Landschreibers und des Kantonsratssekretariates. Ausserdem wählt er die Vizepräsidien der Gerichte, die Strafverfolgungsorgane und bedeutende Kommissionen des Parlaments. 3.1.2 Fraktionen Zur Bildung einer Fraktion im Obwaldner Kantonsrat sind mindestens fünf Mitglieder erforderlich. In der aktuellen Legislatur setzen sich die Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats wie folgt zu- sammen: Tabelle 3: Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats 2018-2022 (Kanton Obwalden, 2021) Fraktion Anzahl Mitglieder Stimmenanteile Christlich-demokratische Volkspartei (CVP) 16 28.67% Schweizerische Volkspartei (SVP) 15 24.53% Freisinnig-demokratische Partei (FDP) 8 17.16% Christlich-soziale Partei (CSP) 8 12.99% Sozialdemokratische Partei (SP) 8 15.12% Total 55 100.00% Die Betrachtung der Sitzverteilung des Obwaldner Kantonsrats über einen längeren Zeitraum verdeutlicht die Entwicklung der Parteilandschaft. Während die CVP im Jahr 1998 noch mit Abstand stärkste Kraft war, macht ihr die SVP heute diese Position streitig. Die FDP musste in den Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 26 vergangenen Wahlen Verluste hinnehmen, wenn auch auf tieferem Niveau. Die CSP sowie die SP können ihre Mandate mit kleineren Verschiebungen über einen längeren Zeitraum halten. 3.1.3 Mitglieder Einige individuelle Merkmale der Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats verdienen eine detail- liertere Betrachtung. So liegt beispielsweise der Frauenanteil nach den Gesamterneuerungswahlen 2018 mit 25.45% unter dem Durschnitt aller Schweizerischen Kantonalparlamente, welcher rund 30 Prozent beträgt (Bundesamt für Statistik, 2019). Seit dem Jahr 1994 hatte das Obwaldner Kantons- parlament keinen tieferen Frauenanteil (Kanton Obwalden, 2018: 9). Ausserdem wird der Obwald- ner Kantonsrat immer älter. Das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Kantonsrats liegt nach den Gesamterneuerungswahlen bei rund 52 Jahren, so hoch wie nie seit Beginn der Alterserhebung im Jahr 1986. Auch die vertretenen Berufsgruppen im Kantonsrat haben sich gewandelt: Während die Anzahl von Selbstständigen seit 2010 stetig abnimmt, wächst der Anteil von Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst. Die Anzahl Nichterwerbstätiger und Arbeitnehmender aus der Privatwirtschaft bleibt konstant (Kanton Obwalden, 2018: 32). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 27 Abbildung 7: Sitzverteilung Obwaldner Kantonsrat 1998-2018 (Bundesamt für Statistik, 2018, eigene Darstellung) 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats Die parlamentarischen Instrumente, die den Mitgliedern des Obwaldner Kantonsrats zur Verfügung stehen, finden sich im Gesetz über den Kantonsrat (ParlG/OW) in Artikel 54-58. Nachfolgend werden die parlamentarischen Instrumente aufgeführt und erklärt. Tabelle 4: Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats (ParlG/OW) Motion Art. 54 ParlG/OW Die Motion beauftragt den Regierungsrat, den Entwurf zu einem rechtsetzenden Erlass des Kantonsrats auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat zum Handeln und betrifft direkt den eigentlichen Kompetenzbereich des Parlaments. Wenn eine Motion auf Widerstand der Exekutive stösst oder keine deutliche Mehrheit erreicht, kann sie zum Postulat umgewandelt werden (Linder und Müller, 2017: 255). Postulat Art. 55 ParlG/OW Ein Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein rechtsetzender Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll. Interpellation Art. 58 ParlG/OW Die Interpellation verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen. In der Regel beantwortet der Regierungsrat bzw. das Obergericht die Interpellation bis zur nächsten Sitzung. Die Interpellation kann im Kantonsrat auf Verlangen diskutiert werden - jedoch nur auf Beschluss des Kantonsrats hin. Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Kantonsrat eine verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Kantonsrat die Diskussion abgelehnt hat. Anfrage Art. 58 ParlG/OW Die Anfrage verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen. In der Regel beantwortet der Regierungsrat bzw. das Obergericht die Anfrage bis zur nächsten Sitzung. Eine Anfrage wird im Kantonsrat nicht behandelt und gilt mit der Antwort des Regierungsrates bzw. des Obergerichts als erledigt. 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive Im interkantonalen Vergleich ist das Obwaldner Parlament schwach professionalisiert. Im Median wenden Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats deutlich unter 20% einer Vollzeitstelle für ihre politische Arbeit auf (Bundi et al., 2018: 322). Eine weiterer Umstand, welcher den tiefen Professionalisierungsgrad des Obwaldner Kantonsrats verdeutlicht, ist, dass der Kantonsrat nur über vier ständige Kommissionen verfügt (Kanton Obwalden, 2014: 5). Obwohl auch die Regierung und die Verwaltung im interkantonalen Vergleich über wenig Ressourcen verfügen (BADAC, 2021), trifft in Obwalden ein schwach professionalisiertes Parlament auf eine deutlich stärker professionalisierte Regierung und Verwaltung. Dieses intuitiv ungleiche Verhältnis bestätigt auch Wirz (2018) in seiner Untersuchung. Das Obwaldner Parlament rangiert im interkantonalen Vergleich zur Parlamentsstärke auf dem sechst letzten Platz. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 28 3.2 Hypothesen Ausgehend von den Erkenntnissen über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Bundesebene, kombiniert mit den Erkenntnissen zur Bedeutung kantonaler Parlamente, werden nachfolgend die zu testenden Hypothesen der vorliegenden Arbeit formuliert. Gleichzeitig zeigt eine Spalte an, wo der theoretische Hintergrund der jeweiligen Hypothese zu finden ist. Tabelle 5: Überblick Hypothesen Gegenstand # Hypothese Verweis theoretischer Hintergrund Nutzung H1 Die Nutzung parlamentarischer Instrumente nimmt im Beobachtungszeitraum zu. 2.3.2. Überblick: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen und 2. 4 .4.1. Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu H2 Die Pol-Parteien nutzen die parlamentarischen Instrumente häufiger als die Mitte-Parteien. 2. 4 .4.2. Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien H3 In Wahljahren werden mehr Motionen eingereicht. 2. 4 .4.3. Motion als Wahlkampfinstrument Erfolg H4 Parlamentarische Vorstösse von Mitte-Parteien sind erfolgreicher als jene von Pol-Parteien. 2. 4 .4.4. Unterschiedliche Erfolgsaussichten H5 Je wirkungsvoller ein parlamentarisches Instrument ist, desto tiefer ist dessen Erfolgsquote. 2. 4 .4.4. Unterschiedliche Erfolgsaussichten H6 Von der Exekutive zur Annahme empfohlene Vorstösse werden häufiger überwiesen. 3.1 . 5 . Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive H7 Die Anzahl Mitunterzeichnende hat keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg eines Vorstosses. 2. 4 .4.5. Anzahl Mitunterzeichnende H8 Viele Wortmeldungen während der Ratsdebatte wirken sich negativ auf die Erfolgsquote eines Vorstosses aus. 2. 4. 4.6. Ratsdebatte eher nachteilig Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 29 4 Methode Zur Beantwortung der Fragestellungen und zum Testen der Hypothesen nutzt die vorliegende Arbeit quantitative, statistische Analysen. Neben deskriptiven Analysen werden multiple Regressions- analysen zur Feststellung statistischer Zusammenhänge eingesetzt. Multiple Regressionen analysieren Beziehungen zwischen abhängigen und unabhängigen Variablen. Dabei soll ein quantitativer Zusammenhang in Bezug auf Höhe und Signifikanz beschrieben werden (Diaz-Bone und Weischer, 2015: 343). Eine abhängige Variable (y) wird durch eine oder mehrere unabhängige Variablen (X) erklärt. Dabei werden die unabhängigen Variablen theoriegeleitet ausgewählt und zusätzliche Kontrollvariablen im Modell mitberücksichtigt (Diaz-Bone, 2013: 190 ff.). Als Gütemass des Modells wird der multiple Determinationskoeffizient (R2) berechnet. Der multiple Determinationskoeffizient gibt Auskunft darüber, welcher Anteil der Variation von y durch alle unabhängigen Variablen X des multiplen Regressionsmodelles erklärt werden kann (Diaz-Bone, 2013: 198). Damit eine multiple Regressionsanalyse valide Resultate hervorbringen kann, ist die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen erforderlich. Nachfolgend wird zuerst der Prozess der Datenerhebung beschrieben bevor die Operationalisierung der Variablen erfolgt. Im Anschluss werden die Ergebnisse dargestellt und schliesslich die Anwendungsvoraussetzungen der multiplen Regressionsanalyse geprüft. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 30 4.1 Datenerhebung Während auf Bundesebene mit CuriaVista (Das Schweizer Parlament, 2021b) eine umfassende und detailreiche Geschäftsdatenbank existiert, welche die parlamentarischen Geschäfte nicht nur öffentlich verfügbar macht, sondern auch mit Hilfe einer API die Daten maschinenlesbar bereitstellt, verfügen kantonale Parlamente nicht über denselben Professionalisierungsgrad bei der Publikation ihrer Daten. Der Kanton Obwalden publiziert die Geschäfte des Kantonsrats auf seiner offiziellen Webseite. Eine API zur vereinfachten analytischen Nutzung der Daten steht nicht zur Verfügung. Ausserdem werden beispielsweise die Abstimmungsresultate oder die Debattenbeiträge erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach der Behandlung im Rat) in einem Wortprotokoll der jeweiligen Sitzung fest- gehalten und publiziert. Entsprechend aufwendig und facettenreich gestaltet sich die Daten- erhebung. Die nachfolgende Grafik schafft einen Überblick über das Vorgehen der Datenerhebung und Datenauswertung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 31 Abbildung 8: Überblick Vorgehen Datenerhebung und Datenauswertung 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy Scrapy ist ein open-source Framework zur automatisierten Extraktion von Webseiteninhalten (https://scrapy.org). Mit Hilfe von Scrapy können Daten, die auf Webseiten und vielen Unterseiten abrufbar sind, automatisiert heruntergeladen werden. Dadurch wird die in der Realität kaum zu be- wältigende Arbeit des manuellen Kopierens von Webseiteninhalten überflüssig. Der Kanton Obwalden publiziert sämtliche Geschäfte des Kantonsrats, auch die parlamentarischen Vorstösse, auf seiner Webseite. Zusätzlich existieren Filter- und Suchfunktionen, welche die Auffindbarkeit einzelner Geschäfte verbessert. Das Herunterladen sämtlicher Geschäfte oder die automatisierte Abfrage ist indessen nicht möglich. Dank Scrapy konnten für die vorliegende Arbeit viele Datenpunkte automatisiert heruntergeladen werden. Beispielsweise sämtliche Titel, Geschäfts- nummern, Einreichungsdatum, Behandlungsdatum und original PDF-Dokumente. 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django Django ist ein in Python geschriebenes Web-Framework, das die Entwicklung von Web-App- likationen ermöglicht (https://djangoproject.com). Nachdem die Daten der parlamentarischen Instrumente im Untersuchungszeitraum heruntergeladen wurden, wurde mit Hilfe von Django eine für die Parlamentsdaten spezifische Datenbank aufgebaut. Dabei diente CuriaVista (Das Schweizer Parlament, 2021b) als Vorbild. Das nachfolgende Schema der Datenbank gibt einen ersten Überblick über die gesammelten Daten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 32 Abbildung 9: Überblick Datenbankdesign https://djangoproject.com/ https://scrapy.org/ 4.1.3 Nachcodierungen Die für die vorliegende Arbeit relevanten Datenpunkte sind in ihrer ursprünglichen Publikations- form über mehrere Dokumente verteilt. Generelle Informationen zu den einzelnen Vorstössen finden sich auf der Webseite des Kantons Obwalden oder in den original PDF-Dateien. Abstimmungsresultate sowie die Wortmeldungen zu den Kantonsratsdebatten werden in den Wortprotokollen der jeweiligen Kantonsratssitzung publiziert. Des Weiteren finden sich auf der Webseite des Kantons Obwalden nur die aktuellen Mitglieder des Kantonsrats. Parlamentarier:innen, die zurückgetreten oder abgewählt wurden, sind nicht mehr abrufbar. Die Datenpunkte zu den Mitgliedschaften über Untersuchungszeitraum mussten daher beim Parlamentssekretariat des Kantonsrats Obwalden nachgefragt werden. All diese Informationen wurden anschliessend so nachcodiert und sortiert, damit sie in die vorgängig gebaute Datenbank importiert werden konnten. Dabei wurden alle Beziehungen der einzelnen Tabellen untereinander realitätsgetreu abgebildet. 4.1.4 Datenimport und Bau einer API Der Import der nachcodierten Daten erfolgte über das Django-import-export-Plugin, mit welchem Datenpunkte relativ einfach in die Datenbank eingelesen werden können. Nach all diesen Vorbereitungsarbeiten war es möglich, die Daten über eine API verfügbar zu machen. Die Vorteile gegenüber den «rohen» Daten zu Beginn der Datenerhebung sind vielfältig: Erstens sind durch die Datenbank nun spezifische Abfragen (aus unterschiedlicher Perspektive) möglich. Beispielsweise kann ein API-Endpunkt sämtliche Vorstösse eines einzelnen Mitglieds des Parlaments darstellen, ein anderer wiederum alle Mitglieder einer Fraktion. Durch die Möglichkeit von «nested», also verschachtelten, API-Antworten, sind die Anwendungsbeispiele schier un- begrenzt. Zweitens können die Datenpunkte schon bei der Datenbankabfrage gefiltert, sortiert und funktional ergänzt werden, beispielsweise zur Berechnung dynamischer Variablen. Und schliesslich ist der Unterhalt der Daten sehr viel einfacher und benutzerfreundlicher, wie die nachfolgende Abbildung illustriert: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 33 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook Die erstellten API-Endpunkte liefern als Antwort Daten im JSON-Format. Diese Daten werden im Anschluss zur weiteren Analyse beziehungsweise für die eigentlichen Auswertungen in ein Jupyter Notebook (https:// jupyter.org ) eingelesen. Innerhalb des Jupyter Notebooks werden die Daten mit Hilfe von den Python-Bibliotheken pandas, numpy, seaborn, sklean, statsmodels und matplotlib analysiert. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 34 Abbildung 10: Beispiel Datenadministration Parlamentarier:in https://jupyter.org/ https://jupyter.org/ 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten Die nachfolgende Tabelle fasst einige der erhobenen Daten zusammen. Nicht alle Daten werden in den Analysen berücksichtigt. Einerseits weil der zeitliche Rahmen und Umfang der vorliegenden Bachelorarbeit begrenzt ist, andererseits weil einige Datenpunkte keine Aussagekraft auf die mit der Theorie hergeleiteten Hypothesen aufweisen. Tabelle 6: Überblick über die erhobenen Daten Tabelle Spalte [Datentyp] Erläuterung Politican gender [CharField] Geschlecht, mögliche Ausprägungen: M, F, D first_name [CharField] Vorname last_name [CharField] Nachname title [CharField] Titel profession [CharField] Aktueller Beruf, basierend auf Selbstdeklaration date_of_birth [DateField] Geburtsdatum street1, street2, city [CharField] Adressdaten location [GeoPoint] GeoPunkt, basierend auf den Geo-Daten von SwissTopo FK Membership [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Membership Affair title [CharField] Titel des Geschäfts affair_type [CharField] Typ des Geschäfts, mögliche Ausprägungen: Anfrage, Interpellation, Postulat, Motion, Volksmotion status [CharField] Status des Geschäfts, mögliche Ausprägungen: Unbekannt, Erhalten, Weitergeleitet, Beantwortet, Abgeschlossen urgent [BooleanField] Dringend, mögliche Ausprägungen 0 (Nein) oder 1 (Ja) identifier [CharField] Eindeutige Geschäftsnummer der Parlamentsdienste date_received [DateField] Einreichedatum content_all [TextField] Original-Text des eingereichten Geschäfts joint_signatories_count [IntegerField] Anzahl Mitunterzeichnende anon_yes [IntegerField] Anzahl Ja-Stimmen anon_no [IntegerField] Anzahl Nein-Stimmen anon_abstinence [IntegerField] Anzahl Enthaltungen accepted [BooleanField] Angenommen, mögliche Ausprägungen 0 (Nein) oder 1 (Ja); nur bei Interpellation, Postulat und Motion recommendation [BooleanField] Empfehlung Exekutive, mögliche Ausprägung 0 (Exekutive empfiehlt Ablehnung) oder 1 (Exekutive empfiehlt Annahme); nur bei Postulat und Motion transformation_ recommendation [BooleanField] Empfehlung Exekutive zur Umwandlung in Motion, mögliche Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 35 Ausprägung 0 (Keine Empfehlung) oder 1 (Empfehlung); nur bei Motion transformation_postulat [BooleanField] Umwandlung in Postulat, mögliche Ausprägung 0 (keine Umwandlung) oder 1 (Umwandlung); nur bei Motion discussion_desired [BooleanField] Diskussion wird von Urheberschaft gewünscht, mögliche Ausprägung 0 (nicht gewünscht) oder 1 (gewünscht); nur bei Interpellation FK Politican [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Politican FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament FK Session [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Session Membership membership_type [CharField] Typ der Mitgliedschaft membership_function [CharField] Funktion der Mitgliedschaft start_date [DateField] Start Datum der Mitgliedschaft end_date [DateField] End Datum der Mitgliedschaft FK Politican [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Politican FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament FK Fraction [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Fraction Parlament title [CharField] Titel des Parlaments description [TextField] Beschreibung number_of_seats [IntegerField] Anzahl Mandate FK Jurisdiction [ForeignKey] Verweis auf Geo-Daten-Punkt Fraction name [CharField] Name abbreviation [CharField] Abkürzung description [TextField] Beschreibung FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament Das vollständige Datenbankdesign finden sich im GitHub-Repository «BA_polity» im Ordner «models» unter dem Verzeichnis /backend/django_app/core. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 36 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank Die Wirkungen der digitalen Transformation auf die demokratische Politik und deren Institutionen wird immer häufiger in der politikwissenschaftlichen Lehre und der Öffentlichkeit diskutiert. Ein Teilbereich dieser Auseinandersetzung wird unter dem Begriff «civic-tech» verhandelt. Im Kern geht es bei civic-tech um digitale Anwendungen, die in unterschiedlichen Formen dazu beitragen wollen, dass sich Bürger*innen stärker an politischen Prozessen beteiligen können. Häufig zielt civic-tech auf die Förderung von Transparenz bezüglich staatlicher Prozesse, auf die Vereinfachung in der Nutzung staatlicher Dienstleistungen oder schlicht auf eine höhere Partizipation und Bürger- beteiligung. Dabei ist civic-tech stark mit der Idee von open-data und derjenigen der Informations- freiheit verbunden. Viele civic-tech-Werkzeuge nutzen offene oder bürgergenerierte Daten als Grundlage ihrer Anwendungen (Baack et al., 2020: 2). In der Schweiz gibt es einige Bemühungen den Zugang zu Behördendaten zu verbessern (Bundesrat, 2019). Auf Bundesebene existiert mit CuriaVista ein Angebot, dass Parlamentsdaten in hoher Qualität maschinenlesbar zugänglich macht (Graf und Stern, 2018: 53). Auf Kantonsebene gibt es keine vergleichbaren Bemühungen, obwohl «politische Macht im 21. Jahrhundert […] auch aus den Datenbanken der Unternehmen und Verwaltungen [kommt]» (Golliez, 2020). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 37 Abbildung 11: Prototype von polity einer interaktiven Geschäftsdatenbank Die Schweiz verfügt über eine aktive, vielseitige civic-tech-Szene (Dachverband Schweizer Jugend- parlamente, 2020). Die Schweizer Ausgabe des Prototypefunds (prototypefund.ch), eine Ko- operation zwischen Opendata.ch und der Stiftung Mercator Schweiz, fördert Projekte zur Steigerung der politischen Partizipation im digitalen Raum. Die für diese Bachelorarbeit gebaute Webseite, welche die gesammelten Parlamentsdaten des Obwaldner Kantonsrates publiziert, war Bestandteil einer Bewerbung beim Schweizerischen Prototypefund. Gemeinsam mit der Software- agentur Liip wurde die Umsetzung einer interaktiven Geschäftsdatenbank als Projektantrag eingegeben. Die Idee war, dass mit Hilfe einer interaktiven Geschäftsdatenbank einerseits die Qualität der Parlamentsdaten gesteigert, andererseits aber auch die politische Partizipationshürde gesenkt werden kann. Ziel war, möglichst viele Daten kommunaler und kantonaler Parlamente einheitlich und benutzerfreundlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus hätte die Applikation unterschwellige Formen der digitalen Partizipation ermöglicht, beispielsweise das bewerten oder kommentieren von Geschäften. Leider wurde das Projekt in der Endrunde nicht gefördert. Dennoch scheint unbestritten, dass mit der zunehmenden Wichtigkeit des digitalen Raumes als Ort der politischen Auseinandersetzungen, auch neue Formen der demokratischen Teilhabe aufkommen werden. Grundlage für neue Formen der politischen Partizipation wäre eine koordinierte, professionelle Publikation gerade auch von Verwaltungsdaten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 38 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen Für die Auswertung werden die Daten der erstellten Datenbank verwendet. Dazu werden zwei voneinander unabhängige Datensätze extrahiert: Einmal ein Datensatz für die parlamentarischen Instrumente und ein Datensatz für alle Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats. Dabei ist der Aufbau der Datenmatrix entscheidend. Während beim ersten Datensatz die Geschäfte die Zeilen bilden, sind diese beim zweiten Datensatz die Mitglieder des Parlaments. So können Aussagen zu Nutzung und Erfolg aus zwei unterschiedlichen Perspektiven gemacht werden. 4.2.1 Nutzung Die abhängige Variable «Nutzung» ist metrisch skaliert und im Datensatz unter «number_- of_affairs» zu finden. Sie umfasst die absolute Anzahl Vorstösse, welche das jeweilige Mitglied des Kantonsrats eingereicht hat. Tabelle 7: Operationalisierung der abhängigen Variable Nutzung Skalenniveau Metrisch Name number_of_affairs Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Absolute Anzahl eingereichter parlamentarischer Instrumente (Ebene Parlamentarier:in) 4.2.2 Erfolg Die abhängige Variable «Erfolg» ist metrisch skaliert und hat einen Maximalwert von 55 (Grösse des Obwaldner Kantonsrats). Tabelle 8: Operationalisierung der abhängigen Variable Erfolg Skalenniveau Metrisch Name anon_yes Ausprägung 0 - 55 Spezifikation Absolute Anzahl abgegebener Ja-Stimmen zum jeweiligen Geschäft (Ebene Geschäft) Während die Variable für die parlamentarischen Instrumente des Postulats und der Motion darüber entscheidet, ob das jeweilige Geschäft «überwiesen» beziehungsweise «angenommen» wird, erfüllt sie bezüglich Interpellationen einen anderen Zweck. Bei Interpellationen hat die Urheberschaft die Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 39 Möglichkeit während der Behandlung im Rat eine Diskussion zu verlangen, damit der Sachverhalt ausführlich im Kantonsrat diskutiert werden kann. Der Kantonsrat muss einer Diskussion zustimmen. In diesem Fall zeigt die abhängige Variable an, wie stark einer Diskussion zugestimmt wird. Da die Zustimmung zu einer Diskussion wesentlich schwächere Auswirkungen hat und kaum mit der erfolgreichen Überweisung von Postulaten oder Motionen verglichen werden kann, werden in den nachfolgenden Untersuchungen der Erfolg von Motionen und Postulaten getrennt von den Interpellationen analysiert. 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen 4.3.1 Fraktion Die unabhängige Variable «Fraktion» ist kategorial skaliert und weist fünf Ausprägungen auf, wobei es sich um die Obwaldner Kantonsrat vertretenen Fraktionen handelt. Tabelle 9: Operationalisierung der unabhängigen Variable Fraktion Skalenniveau Kategorial Name signatory_fraction Ausprägung 1 2 3 4 5 Spezifikation SP Fraktion CSP Fraktion SVP Fraktion FDP Fraktion CVP Fraktion 4.3.2 Wahlkreis Im Kanton Obwalden bilden die Gemeinden die Wahlkreise zur Bestellung des Obwaldner Kantonsrats. Die unabhängige Variable «signatory_city» umfasst entsprechend sowohl die Wohn- gemeinde als auch den Wahlkreis der Urheberschaft. Tabelle 10: Operationalisierung der unabhängigen Variable Wahlkreis Skalenniveau Kategorial Name signatory_city Ausprägung Lungern Giswil Sachseln Sarnen Kerns Alpnach Engelberg Spezifikation Lungern Giswil Sachseln Sarnen Kerns Alpnach Engelberg Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 40 4.3.3 Art des Vorstosses Die unabhängige Variable des «Typs» ist kategorial skaliert und weist fünf Ausprägungen auf, wobei es sich um die vier parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrat sowie die Volksmotion handelt. Die Volksmotion ist ein direktdemokratisches Instrument, womit Bürger:innen direkt ein Geschäft in den Kantonsrat tragen können. Tabelle 11: Operationalisierung der unabhängigen Variable Art des Instruments Skalenniveau Kategorial Name affair_type Ausprägung INQUI INTER POSTU MOTIO PMOTI Spezifikation Anfrage Interpellation Postulat Motion Volksmotion 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung Die unabhängige Variable «Anzahl Wortmeldungen» gibt bei den Modellen 2 und 3 die absolute Anzahl Wortmeldungen während der Behandlung im Rat an. Bei Modell 1 ist die Variable die Summe aller Wortmeldungen des jeweiligen Mitglieds des Parlaments. Tabelle 12: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Debattenbeiträge Skalenniveau Metrisch Name number_of_debate_statements Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Absolute Anzahl Debattenbeiträge bei der Kantonsratsdiskussion zum jeweiligen Geschäft 4.3.5 Empfehlung der Exekutive Die unabhängige Variable «Empfehlung der Exekutive» ist dichotom und zeigt an, ob der Regierungsrat das jeweilige Geschäft zur Annahme empfiehlt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 41 Tabelle 13: Operationalisierung der unabhängigen Variable Empfehlung Exekutive Skalenniveau Dichotom Name recommendation Ausprägung 0 1 Spezifikation Exekutive empfiehlt Geschäft zur Ablehnung Exekutive empfiehlt Geschäft zur Annahme 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende Die Unabhängige Variable «Anzahl Mitunterzeichnende» ist metrisch skaliert und weist die absolute Anzahl Mitunterzeichnende eines Geschäfts aus. Tabelle 14: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Mitunterzeichnende Skalenniveau Metrisch Name joint_signatories_count Ausprägung 0 - 55 Spezifikation Absolute Anzahl Mitunterzeichnende beim jeweiligen Geschäft 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen 4.4.1 Alter Die Kontrollvariable «Alter» ist metrisch skaliert und gibt das Alter der Urheberschaft in Tagen an. Dabei ist das Ende des Untersuchungszeitraumes (31.12.2020) relevant. Tabelle 15: Operationalisierung der Kontrollvariable Alter Skalenniveau Metrisch Name signatory_age_in_days Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Alter der Urheberschaft in Tagen am Ende des Untersuchungszeitraumes Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 42 4.4.2 Tage im Parlament Die Kontrollvariable «Tage im Parlament» ist metrisch skaliert und gibt die Anzahl Tage an zwischen der Wahl der Urheberschaft in den Kantonsrat und der Einreichung des parlamentarischen Vorstosses. Tabelle 16: Operationalisierung der Kontrollvariable Tage im Parlament Skalenniveau Metrisch Name signatory_days_in_parlament_at_submission Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Anzahl Tage des Zeitdeltas zwischen Wahl der Urheberschaft in den Kantonsrat und Einreichung des parlamentarischen Vorstosses. 4.4.3 Geschlecht Die Kontrollvariable ist kategorial skaliert und zeigt das Gender der Urheberschaft an. Tabelle 17: Operationalisierung der Kontrollvariable Geschlecht Skalenniveau Kategorial Name signatory_gender Ausprägung 0 1 2 Spezifikation Weiblich Männlich Divers 4.4.4 Distanz zum Parlament Die Kontrollvariable «Distanz zum Parlament» ist metrisch skaliert und zeigt die Distanz an zwischen dem Wohnort der Urheberschaft und dem Parlament in Metern. Dabei wird die Distanz zwischen der öffentliche Wohnadresse des jeweiligen Mitglieds des Kantonsrats und dem Obwaldner Kantonsrat mittels GIS-Geo-Punkten berechnet. Tabelle 18: Operationalisierung der Kontrollvariable Distanz zum Parlament Skalenniveau Metrisch Name signatory_distance_to_parlament Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Distanz zwischen der Wohnadresse der Urheberschaft und dem Obwaldner Kantonsrat (Ratsgebäude) Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 43 5 Ergebnisse Im Anschluss werden die Ergebnisse der Untersuchungen geordnet dargestellt. Sowohl bei der Nutzung als auch beim Erfolg werden zuerst deskriptive Statistiken vorgestellt. Danach folgen die multiplen Regressionsanalysen. Die Marginaleffekte von signifikanten unabhängigen Variablen werden anschliessend visualisiert. Schliesslich werden die Anwendungsvoraussetzungen der Re- gressionsanalysen geprüft. 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung Im Untersuchungszeitraum nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente zu. Verglichen mit dem Jahr 2010, wurden im Jahr 2020 rund doppelt so viele Vorstösse eingereicht. Zwar sind insbesondere die Jahre 2019 und 2020 für die deutliche Tendenz verantwortlich, dennoch ist die Entwicklung augenfällig. Der Hauptgrund für die deutliche Zunahme ist die höhere Anzahl eingereichter Interpellationen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 44 Abbildung 12: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Jahr Gliedert man die eingereichten parlamentarischen Instrumente nach Art und Fraktion zeigt sich, dass die Anfrage sowie das Postulat selten genutzt werden. Es scheint, als ob die Urheberschaft jeweils direkt das «stärkere» der jeweils verwandten Instrumente einsetzt. Statt einer Antwort auf eine kurze Anfrage, verlangt man das Gleiche ausführlicher mit einer Interpellation, welche noch die Möglichkeit einer Debatte im Kantonsrat mit sich bringt. Dasselbe gilt für Postulate. Statt die Exekutive mittels Postulat mit dem Prüfen einer Massnahme zu beauftragen, ist der Auftrag zur direkten Umsetzung einer Massnahme für viele Parlamentarier:innen der attraktivere Weg. Bezüglich den Unterschieden der Nutzung zwischen den Fraktionen sind einige Punkte beachtenswert: Die grösste Fraktion, die CVP, ist die Urheberschaft der meisten parlamentarischen Vorstösse - zumindest in absoluten Zahlen. Des Weiteren fällt auf, dass die SP-Fraktion, welche in der Grösse vergleichbar mit der CSP- und der FDP-Fraktion ist, deutlich mehr Vorstösse einreicht als die anderen beiden. Die SVP nutzt parlamentarische Instrumente im Vergleich zur ähnlich grossen CVP-Fraktion weniger. Diese Unterschiede werden noch deutlicher, wenn man die relative Anzahl Vorstösse ins Verhältnis zur mittleren Fraktionsstärke setzt: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 45 Abbildung 13: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Fraktion Nun wird erkennbar, dass die CVP- sowie die SP-Fraktion eigentliche «over-performer» sind. Gemessen an ihrer jeweiligen mittleren Fraktionsstärke nutzen sie parlamentarische Instrumente häufiger als andere. Genau umgekehrt ist es bei den anderen Fraktionen, besonders deutlich bei der FDP-Fraktion. Die FDP nutzt parlamentarische Instrumente im Vergleich zu den anderen Fraktionen selten. Trotz einer generellen Zunahme in der Nutzung parlamentarischer Instrumente scheint das Diskussionsbedürfnis der Parlamentarier:innen bezüglich den Vorstössen nicht grösser zu werden: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 46 Abbildung 14: Anteil eingereichter Vorstösse und mittlerer Anteil Kantonsratsmandate pro Fraktion Die totale Anzahl Wortmeldungen, ausgelöst durch parlamentarische Instrumente, ist über den Untersuchungszeitraum gar rückläufig. Weiter fällt auf, dass Motionen besonders viele Wortmeldungen auslösen. Das macht intuitiv Sinn, haben Motionen als «stärkstes» parla- mentarisches Instrument die weitreichendsten Konsequenzen im Falle einer Annahme. Wechselt man bei der Nutzung parlamentarischer Instrumente die Perspektive und analysiert diese auf Ebene der einzelnen Parlamentarier:innen, kommen weitere bemerkenswerte Resultate zum Vorschein: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 47 Abbildung 15: Anzahl Wortmeldungen zu parlamentarischen Instrumenten Die grosse Mehrheit der Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats machen im Untersuchungszeitraum nicht oder nur vereinzelt Gebrauch von parlamentarischen Instrumenten. Ausserdem wird deutlich, dass jene, welche parlamentarische Instrumente besonders häufig nutzen, mehrheitlich dem männlichen Geschlecht angehören. Erweitert man die Anzahl eingereichter Vorstösse pro Parlamentarier:in um die Variable der Fraktionszugehörigkeit wird klar, dass insbesondere Einzelpersonen der CVP- und der SP-Fraktion öfter von parlamentarischen Instrumente Gebrauch machen - auch wenn im Untersuchungszeitraum ein Mitglied der SVP-Fraktion am meisten Vorstösse eingereicht hat. Zusätzlich ist die Konzentration augenfällig: Die zehn Parlamentarier:innen, die am häufigsten parlamentarische Vorstösse einreichen, sind gemeinsam für 81 von insgesamt rund 200 parla- mentarischen Vorstössen verantwortlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 48 Abbildung 16: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Geschlecht Betrachtet man die Anzahl eingereichter Vorstösse in Beziehung zu anderen individuellen Merkmalen wie Dienstalter, Geschlecht und Fraktionszugehörigkeit, ergibt sich folgendes Bild. Durch die farbliche Hervorhebung fällt zuerst die häufigere Nutzung parlamentarischer Instrumente durch Parlamentarier auf. Einzig bei der SP-Fraktion nutzen Parlamentarierinnen parlamentarische Instrumente in einem vergleichbaren Mass - ansonsten dominieren die blauen Punkte. Die intuitive Annahme, dass mit höherem Dienstalter die Nutzung der Instrumente steigt, kann nicht bestätigt werden. Bei der SVP- und in tieferem Ausmass auch bei der CSP-Fraktion ist die Konzentration in der Nutzung auffällig. Bei den genannten Fraktionen sind einzelne Parlamentarier:innen für viele Vorstösse verantwortlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 49 Abbildung 17: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Fraktion Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 50 Abbildung 18: Nutzung parlamentarischer Instrumente nach Dienstalter, Geschlecht und Fraktion 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg Mit Blick auf die Anzahl eingereichter Motionen pro Jahr, verglichen mit der Anzahl angenommener Motionen pro Jahr, sind gegenläufige Tendenzen festzustellen: Während die Anzahl eingereichter Motionen insgesamt eher konstant bleibt, nimmt die Anzahl angenommener Motionen in den vergangenen Jahren deutlich ab. Im Jahr 2020 wurde keine einzige Motion angenommen beziehungsweise überwiesen. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch bei der Analyse der Postulate - wenn auch mit tieferer Fallzahl: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 51 Abbildung 19: Eingereichte und angenommene Motionen pro Jahr Abbildung 20: Eingereichte und angenommene Postulate pro Jahr Zwar bleibt die Anzahl eingereichter Postulate bis ins Jahr 2018 relativ konstant, angenommene Postulate waren aber bereits damals eine Seltenheit. Das letzte angenommene Postulat datiert auf das Jahr 2015. In den Jahren 2019 und 2020 wurden gar keine Postulate eingereicht. Schaut man sich den Erfolg von Motionen nach Fraktionen an, fällt auf, dass insbesondere die CVP-Fraktion erfolgreich ist. Auch eine Mehrheit der Motionen der SVP- und der FDP-Fraktion werden überwiesen. Ist der Absender die CSP- oder die SP-Fraktion, ist der Erfolgsanteil tiefer. Im Vergleich zur Motion wird das parlamentarische Instrument des Postulats deutlich seltener genutzt. Auffällig ist, dass die SP-Fraktion das Postulat am häufigsten nutzt - jedoch mit überschaubarem Erfolg. Auch bei den Postulaten bestätigt sich das Bild, dass die CVP-Fraktion häufig auf die Annahme beziehungsweise die Überweisung eines Vorstosses zählen kann. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 52 Abbildung 21: Eingereichte und angenommene Motionen pro Fraktion Bei der Betrachtung der Interpellationen ergibt sich ein anderes Bild: Die Interpellation erfreut sich immer grösserer Beliebtheit. Insbesondere in den Jahren 2019 und 2020 ist die Anzahl eingereichter Interpellationen geradezu explodiert. Im Verhältnis zu den eingereichten Interpellationen nimmt das Bedürfnis mit einer Interpellation eine Diskussion im Kantonsrat anzustossen nur unwesentlich zu. Betrachtet man die bivariate Kreuztabelle zum Erfolg von Interpellationen, wird deutlich, wie häufig der Kantonsrat einem Mitglied die Diskussion verweigert: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 53 Abbildung 23: Eingereichte und angenommene Interpellationen pro Jahr Abbildung 22: Eingereichte und angenommene Postulate pro Fraktion Tabelle 19: Bivariate Kreuztabelle Interpellation: "Diskussion verlangt" x "Erfolg" (angenommen) Diskussion abgelehnt Diskussion angenommen Summe Diskussion nicht verlangt 80 73.4% 0 0.0% 80 73.4% Diskussion verlangt 17 15.6% 12 11.0% 29 26.6% Summe 97 89.0% 12 11.0% 109 100.0% 5.3 Regressionsanalysen Nachfolgend werden drei Modelle zur Durchführung der Regressionsanalysen definiert, welche Erklärungsfaktoren für die Nutzung und den Erfolg der parlamentarischen Instrumente liefern. Das Modell 1 hat als abhängige Variable die Anzahl eingereichter Vorstösse (vgl. 4. 2 . Operati - onalisierung der abhängigen Variablen), während die Modelle 2 und 3 als abhängige Variable jeweils die absolute Anzahl JA-Stimmen haben. Der Erfolg von Postulaten und Motionen wird separat vom Erfolg von Interpellationen ausgewiesen. Die Formeln der Modelle 2 und 3 sind beinahe deckungsgleich. Beim Modell 2 (Erfolg von Interpellationen) fehlen die Variablen «recommendation», da die Exekutive bei Interpellationen keine Emfpehlung abgibt, sowie die Variable «affair_type», da es sich beim Modell 2 aus- schliesslich um Interpellationen handelt. : Modell 1: number_of_affairs ~ age_in_days + C(fraction) + C(gender) + number_of_debate_statements + C(city) + distance_to_parlament + days_in_parlament Modell 2: anon yes ~ joint_signatories_count + C(signatory_fraction) + C(signatory_gender) + number_of_debate_statements + signatory_city + signatory_distance_to_parlament + signatory_age_in_days + signatory_days_in_parlament_at_submission Modell 3: anon yes ~ joint_signatories_count + C(signatory_fraction) + recommendation + C(affair_type) + C(signatory_gender) + number_of_debate_statements + signatory_city + signatory_distance_to_parlament + signatory_age_in_days + signatory_days_in_parlament_at_submission Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 54 Tabelle 20: Lineare Regressionsanalysen Unabhängige Variable Modell 1 (Nutzung) Modell 2 (Erfolg Interpellationen) Model 3 (Erfolg Postulate und Motionen) coef (SF) coef (SF) coef (SF) CVP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 1.0077 ** (0.391) -10.3266 (11.085) 0.7327 (5.907) SP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 1.4699 *** (0.498) -9.3041 (14.135) 1.5257 (6.362) SVP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 0.7239 * (0.423) -4.6917 (13.363) 1.4539 (6.250) FDP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 0.1418 (0.435) 0.5130 (7.287) Empfehlung Exekutive (recommendation) 15.0506 *** (3.819) Geschlecht M (signatory_gender) (Ref: Geschlecht F) 0.3519 (0.268) -3.8068 (14.068) 1.6945 (4.550) Giswil (signatory_city) (Ref: Alpnach) 0.9543 (0.689) -0.8696 (12.377) -0.3404 (12.301) Kerns (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.5902 (0.480) 5.5360 (7.785) 6.1628 (7.747) Lungern (signatory_city) 0.0276 (1.225) 20.8099 (26.668) 21.2037 (26.492) Sachseln (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.7048 (0.534) 26.668 (11.131) 10.3883 (11.089) Sarnen (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.5478 (0.638) -0.3702 (10.519) 1.4345 (10.532) Engelberg (signatory_city) (Ref: Alpnach) 0.3864 (1.667) -8.8399 (32.078) -8.8399 (32.078) Art des Vorstosses (affair_type) (Ref: Postulat) -5.9231 (4.344) Anzahl Mitunterzeichnende (joint_signatories_count) 0.0970 (0.235) 0.2854 * (0.148) Anzahl Debattenbeiträge (number_of_debate_statements) 0.2728 *** (0.020) 0.3595 (1.130) -0.2100 (0.562) Distanz zum Parlament (signatory_distance_to_parlament) -7.307e-05 (0.000) 0.0024 (0.003) 0.0007 (0.002) Alter (in Tagen) (signatory_age_in_days) -6.137e-06 (1.47e-05) 0.0002 (0.000) -0.0003 (0.000) Dienstalter (signatory_days_in_parlament_at_submission / days_in_parlament) -1.148e-05 (8.63e-05) 0.0043 * (0.002) -0.0014 (0.001) R2 0.747 0.425 0.408 Anzahl Fälle 124 29 82 * p < 0.1 / ** p < 0.05 / *** p < 0.0.1 coef = Koeffizient SF = Standardfehler Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 55 Die Regressionsanalyse zur Nutzung parlamentarischer Instrumente (Modell 1) weist einige Kategorien der Variable «Fraktion» sowie die Variable «Anzahl Debattenbeiträge» als signifikant aus. Verglichen zur Referenzkategorie (CSP-Fraktion) nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente bei allen Fraktionen ausser der FDP-Fraktion zu. Bei der Analyse des Erfolgs von Interpellationen (Modell 2) hat einzig die Variable des Dienstalters einen signifikanten Einfluss auf den Erfolg. Der Obwaldner Kantonsrat verweigert dienstälteren Mitgliedern seltener die gewünschte Diskussion. Bei der Analyse des Erfolgs von Postulaten und Motionen (Modell 3) sind die Variablen «Anzahl Mitunterzeichnende» und insbesondere die «Empfehlung der Exekutive» signifikant. 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen Bei der bivariaten Visualisierung der Marginaleffekte der signifikanten unabhängigen Variablen wird deren Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente noch deutlicher. In Modell 1 sind die Kategorien CVP- Fraktion, SP-Fraktion und SVP-Fraktion statistisch signifikant. Da es sich um eine kategoriale Variable handelt, ist diese Signifikanz im Vergleich zur Referenzkategorie (CSP-Fraktion) zu interpretieren. Die Anzahl eingereichter Vorstösse bei Mitgliedern der SP-Fraktion ist um ~ 1.47 höher als bei Mitgliedern der CSP- Fraktion. Bei der CVP-Fraktion ist es ~ 1.01 höher, bei der SVP-Fraktion immerhin noch ~ 0.72 höher. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 56 In Modell 1 weist ebenfalls die Variable «Anzahl Debattenbeiträge» eine statistische Signifikanz aus. Je häufiger sich jemand auch bei der Behandlung anderer parlamentarischer Instrumente äusserst, desto öfter nutzt diese Person auch selbst parlamentarische Instrumente. In Modell 2 (Interpellationen) ist das Dienstalter der Urheberschaft statistisch signifikant. Je länger jemand bereits Mitglied des Kantonsrats ist, desto höher der JA- Stimmenanteil bei der Frage, ob einer gewünschten Diskussion stattgegeben wird. In Modell 3 (Erfolg von Postulaten und Motionen) weist die Empfehlung der Exekutive (unabhängige, dichotome Variable «recommendation») eine hohe statistische Signifikanz auf. Der Koeffizient von ~ 15.1 (bei einem Standardfehler von ~ 3.8) macht dies deutlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 57 In Modell 3 (Erfolg von Postulaten und Motionen) weist die Anzahl Mitunterzeichnende (unabhängige, metrische Variable «joint_signatory_count») ebenfalls einen signifikanten p-Wert auf, wenn auch in einem kleineren Konfidenzintervall. Dennoch steigt mit jeder zusätzlichen Unterschrift die absolute Anzahl JA-Stimmen um ~ 0.29 (Standardfehler ~ 0.15). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 58 5.5 Anwendungsvoraussetzungen Die Regressionsanalyse kennt vier Anwendungsvoraussetzungen. Erstens die Prüfung der Linearitätsannahme, zweitens die Normalverteilung der Residuen, drittens die Prüfung auf geringe Multikollinearität und schliesslich die Prüfung auf Varianzhomogenität (auch «Homoskedastizität») (Diaz-Bone, 2013: 202). Die Anwendungsvoraussetzungen der multiplen linearen Regressionsanalyse sind insbesondere im Kontext der Inferenzstatistik von Bedeutung. Die vorliegende Arbeit ist deshalb nur bedingt davon betroffen. Dennoch werden nachfolgend die jeweiligen Diagramme der Anwendungs- voraussetzungen der Modelle 1, 2 und 3 zusammengefasst. Tabelle 21: Anwendungsvoraussetzungen Regressionsanalysen Linearitätsannahme Der Einfluss der einzelnen unabhängigen Variablen auf die abhängige Variable soll jeweils linear sein. Damit nicht für alle unabhängigen Variablen eine eigene Linearitätsprüfung vorgenommen werden muss, werden die Vorhersagewerte den tatsächlichen Werten gegenübergestellt. Die Linearitätsannahme ist insbesondere im inferenzstatistischen Kontext von Bedeutung (Diaz-Bone, 2013: 229). Modell 1 (Nutzung) Modell 2 (Erfolg Interpellationen) Modell 3 (Erfolg Postulate und Motionen) Normalverteilung der Residuen Mit Hilfe des Anderson-Darling-Tests kann die Normalverteilung der Residuen überprüft werden. Ein Resultat (p- Wert) unter 0.05 gilt als nicht-normal. Dennoch wird bei fehlender Normalität mit der Analyse fortgefahren, da die Normalverteilung von Residuen insbesondere im inferenzstatistischen Kontext von Bedeutung ist (Diaz-Bone, 2013: 231). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 59 Modell 1 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.0132 (Normalität nicht gegeben). Modell 2 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.3541 (Normalität gegeben). Modell 3 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.1587 (Normalität gegeben). Multikollinearität Die unabhängigen Variablen sollen untereinander nicht stark korrelieren. Dies wird mit einer Pearson r2 Korrelationsmatrix geprüft. Im inferenzstatistischen Kontext führt eine hohe Multikollinearität zu unpräzisen Schätzung der Regressionskoeffizienten (Diaz-Bone, 2013: 229). Modell 1 Modell 2 Modell 3 Varianzhomogenität Die Residuen sollen für alle Grössenordnungen der Vorhersage eine einheitliche (homogene) Varianz aufweisen. Im inferenzstatistischen Kontext führt eine gravierende Varianzheterogenität dazu, dass Teststatistiken (t-Test und F- Test) nicht mehr zuverlässig sind. Es ist umstritten, ab wann die Varianzhomogenität als ungenügend eingestuft werden soll (Diaz-Bone, 2013: 230). Modell 1 Modell 2 Modell 3 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 60 6 Diskussion 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion Die vorliegende Arbeit versucht die Frage nach aktuellen Entwicklungen und Erklärungsfaktoren im Kontext der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats zu beantworten. Dazu wurden acht Hypothesen und drei Unterfragen formuliert. Nachfolgend werden die Hypothesen mit Hilfe der Ergebnisse überprüft und schliesslich die Fragestellungen beantwortet. Im Untersuchungszeitraum (2010-2020) nimmt die Nutzung der parlamentarischen Instrumente im Obwaldner Kantonsrat zu. Die Ergebnisse bestätigen die Annahme der Hypothese H1. Wurden im Jahr 2010 noch etwas mehr als zehn parlamentarische Vorstösse eingereicht, hat sich diese Zahl in den Jahren 2019 und 2020 mehr als verdoppelt. Dabei erfreuen sich insbesondere Interpellationen zunehmender Beliebtheit. Da es sich bei Interpellationen um Auskunftsbegehren handelt, scheint das Informationsbedürfnis der Parlamentarier:innen zuzunehmen. Die Nutzung anderer parla- mentarischer Instrumente bleibt mehr oder weniger konstant, wobei auffällig ist, dass in den vergangenen zwei Jahren keine Postulate mehr eingereicht wurden. Die Annahme der Hypothese H2, wonach Pol-Parteien parlamentarische Instrumente häufiger nutzen als Mitte-Parteien, hält einer empirischen Überprüfung nur bedingt statt. In der Tat nutzen Mitglieder der SP- und SVP-Fraktion parlamentarische Instrumente häufiger als Mitglieder der CSP- und FDP-Fraktion. Jedoch widerspricht das Nutzungsverhalten der CVP-Fraktion der Hypothese H2. Obwohl die CVP, sowohl historisch betrachtet als auch heute, die stärkste politische Kraft in Obwalden ist, nutzen Mitglieder der CVP-Fraktion parlamentarische Instrumente oft. Die Regressionsanalyse weist statistisch signifikante Ergebnisse sowohl für die Pol-Parteien (SP und SVP) als auch für die CVP aus. Die Nutzung parlamentarischer Instrumente steigt mit der Zugehörigkeit zur CVP-Fraktion gar stärker als mit der Zugehörigkeit zur SVP-Fraktion. Das Nutzungsverhalten der SP-Fraktion bestätigt die Hypothese H2 jedoch klar. Für die Annahme, dass parlamentarische Instrumente, insbesondere Motionen, verstärkt als Wahlkampfinstrument eingesetzt werden, findet sich am Beispiel Obwalden keine empirische Evidenz. Die Nutzung von Motionen ist in den Wahljahren 2010, 2013/2014 sowie 2017/2018 mehrheitlich konstant beziehungsweise in den genannten Jahren gar leicht rückläufig. Während man auf Bundesebene den Effekt der Nutzung von parlamentarischen Instrumenten als Wahlkampf- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 61 instrument beobachten kann, ist dieser im Kanton Obwalden nicht vorhanden. Die Vermutung liegt nahe, dass die kantonalen Parteienorganisationen aufgrund ihrer begrenzten Ressourcen und ihrem geringen Professionalisierungsgrad eine «Kampagnenlogik» in der Nutzung parlamentarischer Instrumente übersehen. Mit Blick auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente lässt sich für die Annahme der Hypothese H4, wonach Vorstösse von Mitte-Parteien erfolgreicher sind als jene von Pol-Parteien, nur bedingt eine empirische Evidenz finden. Zumindest im Kanton Obwalden hat im Untersuchungszeitraum die Fraktionszugehörigkeit keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente. Dies gilt sowohl für Postulate und Motionen als auch für den Erfolg bei Interpellationen, der lediglich aus der Genehmigung der gewünschten Diskussion besteht. Dennoch ist das Verhältnis zwischen angenommenen und eingereichten Vorstössen (zumindest bei Motionen und Postulaten) bei der CVP am höchsten. Die unabhängige Variable «Art des Vorstosses», also der Geschäftstyp, wird nur bei der Re- gressionsanalyse des Modells 3 (Erfolg Postulate und Motionen) überprüft. Es zeigt sich, dass der Typ keine statistische Signifikanz in Bezug auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses aufweist. Die Annahme der Hypothese H5, wonach wirkungsvollere parlamentarische Instrumente eine tiefere Erfolgsquote aufweisen, lässt sich empirisch nicht bestätigen. Mit Blick auf den Erfolg von Motionen und Postulaten ist es zwar so, dass der Koeffizient bei Motionen mit der Referenzkategorie Postulate negativ ausfällt, also Motionen einen tieferen Erfolg erzielen, der Fehlerwert ist jedoch hoch. Die Hypothese H6, deren Annahme es ist, dass die Empfehlung der Exekutive einen positiven Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses hat, kann bestätigt werden. Die dichotome Variable «recommendation» weist eine hohe statistische Signifikanz auf. Dennoch stellt sich bei der Empfehlung die Frage nach der Ursache: Welche Faktoren führen zu einer positiven Empfehlung durch die Exekutive? Antizipiert der Obwaldner Regierungsrat bereits bei seiner Antwort die Erfolgschancen eines parlamentarischen Instruments und versucht so eine Empfehlung in Einklang mit der Präferenz der Ratsmehrheit abzugeben, damit er nach der Abstimmung auf der «Gewinnerseite» steht, oder ist es umgekehrt so, dass die Mitglieder der Legislative den Empfehlungen der Exekutive folgen? Diese Fragestellung kann die vorliegende Arbeit nicht beantworten. Es ist jedoch klar, dass sich die unabhängige Variable der Empfehlung der Exekutive massgeblich auf den Erfolg eines parlamentarischen Instruments auswirkt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 62 Die Annahme der Hypothese H7, wonach die Anzahl Mitunterzeichnende keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses hat, lässt sich nicht bestätigen. Zwar ist der Koeffizient relativ klein, dennoch lässt sich sagen, dass mit zunehmender Anzahl Mitunterzeichnender der Erfolg eines parlamentarischen Instruments steigt, insbesondere mit Blick auf Postulate und Motionen. Die auf nationaler Ebene gemachte Beobachtung, wonach sich eine lange Ratsdebatte (insbesondere ausführliche Debattenbeiträge) negativ auf den Erfolg auswirkt, also die Annahme der Hypothese H8, kann am Beispiel des Kantons Obwalden nicht gemacht werden. Die Anzahl Debattenbeiträge zu einem parlamentarischen Instrument hat keinen statistischen Einfluss auf den Erfolg (Modelle 2 und 3). Bei der Regressionsanalyse des Modells 1, wo die Nutzung als abhängige Variable geprüft wird, weist die unabhängige Variable der Anzahl Debattenbeiträge eine statistische Signifikanz auf. Demnach lässt sich sagen, dass Parlamentarier:innen, die sich häufig an Diskussionen bei der Behandlung von parlamentarischen Instrumenten beteiligen, auch selbst öfter parlamentarische Instrumente nutzen. Dieser statistische Zusammenhang lässt sich eventuell wie folgt erklären: Es sind häufig aktive Einzelpersonen, die sowohl häufig selbst parlamentarische Instrumente nutzen, aber auch öfter Stellung zu «fremden» parlamentarischen Instrumenten beziehen. Betrachtet man jene Parlamentarier:innen, die parlamentarische Instrumente viel nutzen, fällt auf, dass es sich dabei oft um eigentliches Führungspersonal der jeweiligen Fraktionen handelt. Mitglieder von Fraktionspräsidien beziehungsweise aktuelle oder spätere Mitglieder der Ratsleitung sind besonders aktiv. Die Vermutung liegt nahe, dass solche Führungspersonen dabei nicht völlig losgelöst von ihren jeweiligen Fraktionen handeln, sondern lediglich die Urheberschaft des parlamentarischen Instruments übernehmen. Bezüglich den Kontrollvariablen lässt sich festhalten, dass diese keinen signifikanten Einfluss, weder auf den Erfolg, noch auf die Nutzung parlamentarischer Instrumente, aufweisen. Einzig bei der Regressionsanalyse des Modells 2 (Erfolg von Interpellationen) hat das Dienstalter einen positiven Einfluss auf den Erfolg. Demnach verweigern die Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats dienstälteren Mitgliedern weniger häufig die gewünschte Diskussion. Wer bereits länger im Kantonsrat Obwalden politisiert, darf davon ausgehen, dass einer geforderten Diskussion zu einer Interpellation stattgegeben wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 63 6.2 Beantwortung der Fragestellungen Die vorliegende Bachelorarbeit versucht eine Antwort auf die Fragestellung nach Entwicklungen und Erklärungsfaktoren der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat zu geben. Dazu wurden drei Unterfragen definiert, die nachfolgend beantwortet werden. F1a: Welche aktuellen Entwicklungen sind in der Nutzung und im Erfolg parlamentarischer Instrumente beobachtbar? Grundsätzlich nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente im Untersuchungszeitraum zu. Ähnlich den Beobachtungen auf nationaler Ebene, werden auch im Obwaldner Kantonsrat parlamentarische Instrumente in den vergangenen Jahren häufiger genutzt. Dies gilt insbesondere für Interpellationen. Dafür ist neben den Pol-Parteien, also der SP- und der SVP-Fraktion, vor allem die CVP-Fraktion verantwortlich. Auch wenn die Fraktionszugehörigkeit keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente aufweist, bringt die CVP-Fraktion den prozentual grössten Anteil ihrer parlamentarischen Vorstösse durch. Hier erweisen sich, gleich der Mitte-Parteien auf nationaler Ebene, die vielfältigeren Möglichkeiten der Koalitionsbildungen sowie die Fraktionsstärke als Vorteil. Die Anzahl Debattenbeiträge zu den parlamentarischen Instrumenten ist relativ konstant. Trotz einer stärkeren Nutzung parlamentarischer Instrumente scheint das Diskussionsbedürfnis nicht zuzunehmen. Weiter lässt sich sagen, dass in den vergangenen Jahren Postulate und Motionen einen schweren Stand hatten. Die Anzahl überwiesener Postulate und Motionen nimmt ab. Ausserdem ist die Nutzung parlamentarischer Vorstösse als Wahlkampfinstrument im Kanton Obwalden nicht beobachtbar. F1b: Welche Faktoren erklären die Nutzung parlamentarischer Instrumente? Die Nutzung parlamentarischer Instrumente lässt sich nebst der Fraktionszugehörigkeit insbesondere mit der «Aktivität» einzelner Parlamentarier:innen erklären. Einerseits nutzen Mitglieder der SP-, der SVP- sowie der CVP-Fraktion parlamentarische Instrumente häufiger, andererseits sind es insbesondere «aktive» Individuen, welche sich öfter an Diskussionen und Ratsdebatten beteiligen und welche viele parlamentarische Vorstösse einbringen. Das Geschlecht, das Dienstalter, das Alter und die Distanz zum Parlament (oder der Wahlkreis) haben keinen signifikanten Einfluss auf die Nutzung parlamentarischer Instrumente. Als Urheberschaft parlamentarischer Instrumente treten häufig dieselben «Führungspersonen» einzelner Fraktionen auf. Die Vermutung liegt nahe, dass gerade Fraktionspräsidien beziehungsweise langjährige, verdiente Parlamentarier:innen parlamentarische Instrumente einreichen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 64 F1c: Welche Faktoren erklären den Erfolg parlamentarischer Instrumente? Zur Erklärung des Erfolgs parlamentarischer Instrumente sind vor allem zwei unabhängige Variablen hilfreich: Die Empfehlung der Exekutive sowie die Anzahl Mitunterzeichnende. Beide Variablen sind statistisch signifikant. Unterstützt die Exekutive einen parlamentarischen Vorstoss, steigt dessen Erfolg deutlich. Dasselbe gilt, wenn auch schwächer, für die Anzahl Mitunterzeichnende. Die Frage nach der Kausalität steht jedoch im Raum: Folgt die Legislative der Exekutive, weil sie ihr gegenüber eine deutlich schwächere Stellung und einen tieferen Professionalisierungsgrad aufweist oder antizipiert die Exekutive den Willen einer Mehrheit des Obwaldner Kantonsrats, um letztlich auf der «Gewinnerseite» zu stehen? Nur eine vertiefte qualitative Analyse könnte diese Fragestellung beantworten. Weiter kann im Kontext von Interpellationen festgestellt werden, dass das Dienstalter einen positiven Einfluss auf den Erfolg hat, wenn eine Diskussion gefordert wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 65 7 Fazit Die vorliegende Arbeit macht deutlich, dass die Nutzung parlamentarischer Instrumente auch im Kanton Obwalden steigt. Bei der Nutzung können die Fraktionszugehörigkeit sowie die Aktivität einzelner Parlamentarier:innen als zentrale Erklärungsfaktoren herangezogen werden. Mit Blick auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente sind insbesondere die Empfehlung der Exekutive sowie die Anzahl Mitunterzeichnende substantielle Erklärungsfaktoren. Dennoch kann diese Arbeit sowohl die Nutzung als auch den Erfolg nur in geringem Masse erklären. Ein Grossteil der Varianz wird durch die definierten Modelle nicht erklärt. Sowohl bei der Nutzung als auch beim Erfolg von parlamentarischen Instrumenten, bleiben zentrale Erklärungs- faktoren im Verborgenen. Nebst weiteren, vertieften quantitativen Analysen wären insbesondere auch qualitative Vorgehen notwendig, um die Motivationen sowie die Motive der jeweiligen Akteure besser zu verstehen. Letztlich begrenzt auch die Fallauswahl die Aussagekraft der Erkenntnisse. Vergleichende Analysen mehrerer kantonaler Parlamente könnten die gewonnen Erkenntnisse zusätzlich validieren oder neue Erklärungsfaktoren identifizieren. Daneben könnte die Erhebung weiterer Datenpunkte und die Operationalisierung weiterer unabhängiger Variablen die Erklärungsleistungen der Modelle erhöhen. Dabei wären besonders inhaltliche beziehungsweise themenspezifische Klassifikationen der parlamentarischen Instrumente von Interesse. Auch die Operationalisierung einer unabhängigen Variable zur «Autorität» oder «Führungsrolle» eines Mitglieds des Parlaments, unter Miteinbezug von Mitgliedschaften zur Ratsleitung oder Fraktionspräsidien, könnte weitere Erklärungsbeiträge hervorbringen. Die Parlamentsdaten sowohl der Bundes- als auch der Kantonalparlamente, sind für kommende politikwissenschaftliche Untersuchungen von grosser Bedeutung. Diese Daten können einen Beitrag zum besseren Verständnis der Funktions- und Arbeitsweise einer zentralen demokratischen Institutionen leisten. Es bleibt zu hoffen, dass in den kommenden Jahren das Bewusstsein um die Wichtigkeit dieser Daten steigt und mit ihm auch die Qualität der Daten. Eine maschinenlesbare, möglichst vollständige und zugängliche Publikation der Parlamentsdaten, wäre eine wichtige Grundlage, nicht nur für kommende Analysen, sondern auch für neue politische Partizipations- formen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 66 8 Dank Mit der Abgabe meiner Bachelorarbeit endet für mich eine intensive, spannende Zeit am politikwissenschaftlichen Seminar der Universität Luzern. Ohne meine Frau, Christina Niederberger, wäre dieses Studium nicht möglich gewesen. Ich bedanke mich bei ihr für ihre Unterstützung, ihr Verständnis, ihre Ermutigungen und ihren Zuspruch. Weiter gilt mein Dank Dr. Sean Müller für die grosse Hilfsbereitschaft und den regelmässigen Austausch während dem Schreiben dieser Arbeit. Ein freundliche Dank geht auch an Beat Hug, Sekretär des Obwaldner Kantonsrats, für seine freundliche Unterstützung während der Recherche- und Datenerhebungsphase. Schliesslich bedanke ich mich bei Guido Cotter, Markus Kurmann, Dominik Kurmann und Urs Joller für die Hilfe beim Lektorat und für die wertvollen inhaltlichen Rückmeldungen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 67 9 Literaturverzeichnis Aubert, J.-F., 1998. Die Schweizerische Bundesversammlung von 1848 bis 1998. Helbing & Lichtenhahn, Basel. Auer, A., 2016. Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli Verlag, Bern. Baack, S., Djeffal, C., Jarke, J., Send, H., 2020. Civic Tech, in: Klenk, T., Nullmeier, F., Wewer, G. (Eds.), Handbuch Digitalisierung in Staat und Verwaltung. Springer Fachmedien, Wiesbaden, pp. 1–9. https://doi.org/10.1007/978-3-658-23669-4_29-1 BADAC, n.d. Thematische Tabellen zu den Kantonen [WWW Document]. CHSTAT. URL http://www.chstat.ch (accessed 8.16.21). Bundesamt für Statistik, 2019. Kantonale Parlamentswahlen: Entwicklung des Frauenanteils nach Kantonen - 1968-2019 | Tabelle [WWW Document]. Bundesamt für Statistik. 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Wahl-, Gesetzgebungs- und Kontrollfunktion kantonaler Parlamente, in: Das Parlament in der Schweiz: Macht und Ohnmacht der Volksvertretung, Politik und Gesellschaft in der Schweiz Band 7 7 1150947. Zürich NZZ Libro. Z’graggen, H., 2004. Professionalisierung der Parlamente im internationalen Vergleich Studie im Auftrag der Parlamentsdienste der Schweizerischen Bundesversammlung. Institut für Politikwissenschaft, Bern. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 70 10 Anhang Für die vorliegende Arbeit wurden einige hundert Zeilen Code geschrieben. Neben den Pro- grammen zur automatisierten Datenerhebung und Analyse, auch jener eines frühen Prototypen einer interaktiven Geschäftsdatenbank. Sämtlicher Code wurde auf öffentlich zugänglichen GitHub- Repositorys publiziert. Nachfolgend werden die einzelnen Quellen aufgeführt und kurz beschrieben. 10.1 Repository: BA_polity Link https://github.com/bekurmann/BA_polity Beschreibung Darin findet sich der Code des Backends (Django) und des Frontends (Vue). Beide Applikationen befinden sich in einem Docker-Container. Auch für die dazugehörende PostgreSQL-Datenbank und den Webserver (nginx) finden sich im Repository Docker-Container. Der Readme-Datei kann die Anleitung zum Start der Container mit Hilfe von Docker- Compose entnommen werden. 10.2 Repository: BA_polity_scrapy Link https://github.com/bekurmann/BA_polity_scrapy Beschreibung Darin findet sich der Code der Scrapy-Applikation mit Hilfe welcher die Inhalte von der Webseite des Obwaldner Kantonsrats heruntergeladen wurden. Zum Start benötigt man pipenv, welches eine virtuelle Umgebung mit den nötigen Abhängigkeiten erstellt. Genauere Informationen und die Dokumentation von Scrapy findet sich auf dessen Webseite scrapy.org. 10.3 Repository: BA_polity_jupyter Link https://github.com/bekurmann/BA_polity_jupyter Beschreibung Darin findet sich der Code der Analyseeinheiten. GitHub kann den Output von Jupyter-Notebooks direkt im Web- Browser darstellen (dazu einfach auf eine der beiden .ipynb-Dateien klicken). Ansonsten startet man die Applikation wieder mit pipenv, welches eine virtuelle Umgebung mit den nötigen Abhängigkeiten erstellt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 71 https://github.com/bekurmann/BA_polity_jupyter https://github.com/bekurmann/BA_polity_scrapy https://github.com/bekurmann/BA_polity I. Abstract II. Inhaltsverzeichnis III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 1 Einleitung 1.1 Relevanz 1.2 Fragestellung 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung 1.4 Überblick 2 Theoretischer Hintergrund 2.1 Demokratietheoretischer Kontext 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund» 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente 2.4.1 Vorbemerkung 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien C Motion als Wahlkampfinstrument D Unterschiedliche Erfolgsaussichten E Anzahl Mitunterzeichnende F Ratsdebatte eher nachteilig G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft 3 Fallauswahl und Hypothesen 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat 3.1.1 Überblick und Aufgaben 3.1.2 Fraktionen 3.1.3 Mitglieder 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive 3.2 Hypothesen 4 Methode 4.1 Datenerhebung 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django 4.1.3 Nachcodierungen 4.1.4 Datenimport und Bau einer API 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen 4.2.1 Nutzung 4.2.2 Erfolg 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen 4.3.1 Fraktion 4.3.2 Wahlkreis 4.3.3 Art des Vorstosses 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung 4.3.5 Empfehlung der Exekutive 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen 4.4.1 Alter 4.4.2 Tage im Parlament 4.4.3 Geschlecht 4.4.4 Distanz zum Parlament 5 Ergebnisse 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg 5.3 Regressionsanalysen 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen 5.5 Anwendungsvoraussetzungen 6 Diskussion 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion 6.2 Beantwortung der Fragestellungen 7 Fazit 8 Dank 9 Literaturverzeichnis 10 Anhang 10.1 Repository: BA_polity 10.2 Repository: BA_polity_scrapy 10.3 Repository: BA_polity_jupyter

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    Sonderveranstaltung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2011 INFORMATION 3 Inhaltsverzeichnis Adressen .................................................................................................................................4 Termine ...................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik .................................................6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen.........................................................12 Modul Weltgesellschaft......................................................................................................12 Modul Weltpolitik................................................................................................................27 Modulübergreifende Veranstaltungen................................................................................49 Modul Forschung-Praxis-Methoden...................................................................................51 Sonderveranstaltungen…………………………………………………...................................56 4 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, M.A. Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 5 Termine Herbstsemester 2011 Lehrveranstaltungen von Montag, 19. September bis Freitag, 23. Dezember 2011 Ausfall der Lehrveranstaltungen: Donnerstag 1. November Allerheiligen, vorlesungsfrei Donnerstag 3. November Dies Academicus Donnerstag 8. Dezember Maria Empfängnis, vorlesungsfrei Frühjahrssemester 2012 Lehrveranstaltungen von Dienstag 21. Februar bis Freitag 1. Juni 2012 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/pruefungen_3214.aspx publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:michael.buess@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch mailto:ethnosem@unilu.ch mailto:oeksem@unilu.ch mailto:sozsem@unilu.ch mailto:rf@unilu.ch https://portal.unilu.ch/ http://www.unilu.ch/deu/pruefungen_3214.aspx https://portal.unilu.ch/ https://mlist-rf.unilu.ch/ 6 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen fünf Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst die rechtlichen Aspekte zunehmender internationaler Institutionalisierung sowie die ökonomischen Aspekte zunehmender internationaler Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Forschungs-Praxis-Modul zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 7 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP in einer dieser Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie, Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften, oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: http://www.unilu.ch/deu/weltgesellschaft-und-weltpolitik_161586.html http://www.unilu.ch/deu/weltgesellschaft-und-weltpolitik_161586.html 8 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik Art der Veranstaltung Beschreibung CP √ Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Mastermodul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Behloul: Islam als globale Religion Do 10.15 – 12.00 VL Helbling: Tribale Kriege Di 10.15 – 12.00 VL Stichweh: Theorie der Weltgesellschaft Di 10.15 – 12.00 HS Beer: Tradition und postkoloniale Moderne: Ethnologie der Philippinen Do 13.15 – 15.00 HS Geiger: Grenzen der Staatlichkeit: Grenzräume im Vergleich Mo 10.15 – 12.00 HS Helbling/Mathieu: Zentrum und Peripherie: Südchina und Mitteleuropa im historisch-ethnographischen Vergleich Di 15.15 – 17.00 HS Leemann: Antropology of displacement Mi 13.15 – 15.00 MAS Bohn/Wansleben: Geld, Kredit und die Virtualisierung der Finanzökonomie Mo 15.15 – 17.00 MAS Göbel: ‚Varieties of Modernism’? Die Weltgesellschaft und funktionale Differenzierung Blockveranstaltung MAS Hasse: Organisation und Wissen Di 10.15 – 12.00 MAS Marchart: Prekarität und Exklusion Do 13.15 – 15.00 MAS Passarge: Neue Formen der Governance Mo 13.15 – 15.00 MAS Schnettler: Religionssoziologie Blockveranstaltung MAS Stichweh: Interdisziplinäre Netzwerkforschung als Theorie globaler Komplexität Mi 10.15 – 12.00 Anrechenbar für Mastermodul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Caroni: Migrationsrecht Di 15.15 – 17.00 VL Caroni: Völkerrecht Do 08.15 – 10.00 sowie 14-tägig VL Hodler: Wachstum und Entwicklung Mo 10.15 – 12.00 VL Lavenex: Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Mi 10.15 – 12.00 VL Luminati: Europäische Verfassungsgeschichte: Von der Magna Charta bis zur Europäischen Verfassung Mo 15.15 – 17.00 VL Morawa: Comparative Constitutional Law Mi 10.15 – 12.00 VL Morawa: Diversity Management Mi 15.15 – 17.00 VL Schlenker: Demokratietheorien Di 08.15 – 10.00 VL Topidi: Comparative Religious Rights in the Public Sphere Mo 17.15 – 19.00 Mi 17.15 – 19.00 VL Zhang Coenen: Terrorism and the Law Do 13.15 – 15.00 10 VL Ziegert: Global Law, Regional Law, Local Law – the Integration of Lawin Asia and Europe Blockveranstaltung HS Guillaume: The Politics of Identity and Difference Blockveranstaltung HS Hodler: Internationale Finanzkrisen Blockveranstaltung HS Hodler: Konflikte und Bürgerkriege – eine ökonomische Perspektive Mo 15.15 – 17.00 HS Junk: Organizing Peace – Organization Theory and International Peace Operations Do 13.15 – 19.00 HS Meyer: Sicherheit und Staatlichkeit: Legitimationen, Analysen und Kritik Do 10.15 – 12.00 HS Serrano: International Political Economy Mi 15-15 – 17.00 MAS Lavenex/Caroni: International Migration Governance (Völkerrecht/Politikwissenschaft) Di 10.15 – 12.00 MAS Marauhn: International Environmental Law Blockveranstaltung Modulübergreifende Veranstaltung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Lavenex/Bächtiger: Kolloquium für Abschlussarbeiten Blockveranstaltung KOL Stichweh: Forschungskolloquium für MA-Studiernde, Doktorierende und Habilitanden Mi 15.15 – 17.00 14-tägig Anrechenbar für Mastermodul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Beer: Methoden ethnologischer Feldforschung Mo 15.15 – 17.00 HS Kirchschlager: Begleitveranstaltung zum Praktikum im Mastermodul „Forschung-Praxis-Methoden“ Do 17.15 – 19.00 MAS Bühlmann: Sekundärdatenanalyse in den Sozial- wissenschaften: Generationen, Kohorten, Lebensläufe Mo 10.15 – 12.00 MAS Manderscheid: Diskurs und Raum Mi 15.15 – 17.00 MAS Mensching: Grundlagen und Forschungspraxis der dokumentarischen Methode Blockveranstaltung 11 Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Helbling/Hodler/ Lavenex/ Morawa/Stichweh: Workshop zum Start des Studiengangs Fr, 30. September, 10.15 – 12.30 h Workshop/ Exkursion Lavenex/Studierende: 1-tägige Exkursion Datum folgt Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Islam als globale Religion Dozent: PD Dr. phil., lic. theol. Samuel-Martin Behloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2011 FRO, E.408 / HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Begriffsgeschichte des Wortes ‚Globalisierung’ ist zwar neueren Datums. Das Wort soll zum ersten Mal gegen Ende des zweiten Weltkrieges verwendet worden sein. Versteht man jedoch unter ‚Globalisierung’ – über das blosse Wort hinaus – eine Vielfalt transkulturellen Ausstausches von Ideen und Waren sowie gegenseitige Verflechtung und Beeinflussung unterschiedlicher Kultur- und Ideenentwürfe, stellt man mit Blick auf die Geschichte einerseits fest, dass Globalisierung aus jenen dynamischen Prozessen besteht, die bereits für die früheren Epochen der Menschheitsgeschichte kennzeichnend sind. Andererseits fällt auf, dass solche Prozesse nicht – wie oft angenommen – auf eine universale Vereinheitlichung hinauslaufen, sondern vielmehr zu einer sich immer neu und und nicht selten unerwartet manfisterienden Vielfalt von Denkmodellen und Weltanschauungskonzepten führen. Das Ziel der Vorlesung ist es zum einen, an ausgewählten Beispielen aus der Geschichte und Gegenwart des Islam dem Phänomen enger interreligiöser und interkultureller Verflechtungen nachzugehen, die die Entwicklung der Religion des Islam seit ihren Anfängen begleiten. Zum anderen sollen zentrale Begriffe, grundlegende Lehrkonzepte und Richtungen innerhalb des Islam vorgestellt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme und schriftliche Prüfung / 2 Kontakt: samuel-martin.behloul@unilu.ch Material: s. Semesterapparat 13 Tribale Kriege Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2011 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Krieg ist zweifellos ein wichtiger Aspekt der menschlichen Geschichte. Im Zentrum der Vorlesung stehen tribale Kriege, Kriege zwischen politisch autonomen Dörfern, die noch nicht oder nicht mehr von einer staatlichen Zentralgewalt kontrolliert werden, über die wir aus archäologischen und kolonialhistorischen Forschungen, aber auch durch zeitgenössische Ethnographien informiert sind. Zunächst geht es um eine Diskussion der Beziehung zwischen tribalem Krieg einerseits und Bürger- und Staatenkriege anderseits. Zudem sollen die Modalitäten des tribalen Krieges (u. a. Formen der Kriegführung, Bewaffnung und Mortalitätsraten) diskutiert werden. Vor dem Hintergrund ethnographischer Beispiele aus Amazonien, Neuguinea und Ostafrika und mit Bezügen zu Biologie, Geschichte, Politologie und Philosophie sollen anschliessend diverse Erklärungen des tribalen Krieges diskutiert werden: Wird Krieg durch angeborene Aggressivität des Menschen, durch kulturelle Faktoren oder durch spezifische Sozialisationsmodalitäten verursacht? Steckt die Konkurrenz um knappe Ressourcen dahinter, oder werden Kriege von politisch ambitionierten Führern angezettelt? Hat es schon immer Krieg gegeben oder gibt es auch Gesellschaften ohne Kriege? Schliesslich wird eine alternative Theorie des tribalen Krieges entwickelt, die von Theorien der internationalen Beziehungen und der Spieltheorie inspiriert ist. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 2 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Literatur Helbling, Jürg (2006) Tribale Kriege: Konflikte in Gesellschaften ohne Zentralgewalt Frankfurt: Campus Verlag. 14 Theorie der Weltgesellschaft Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2011 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung bietet einen systematischen Überblick einer Theorie der Weltgesellschaft. Voraussichtliche Themen werden sein: 1. Kommunikationstheoretische Grundlagen. Was ist Weltkommunikation? 2. Evolutionäre und historische Voraussetzungen der Weltgesellschaft 3. Selbstbeobachtung, Selbstbeschreibung, Semantik 4. Eigenstrukturen der Weltgesellschaft 5. Funktionssysteme und Fallstudien zu Funktionssystemen (Kunst, Wissenschaft, Erziehung) 6. Weltereignisse 7. Migration 8. Techniken des Verkehrs 9. Medien der Kommunikation 10. Räumliche und zeitliche Strukturen 11. Individualisierung 12. Städte 13. Ökologie der Weltgesellschaft. Voraussetzungen: Masterstudierende und fortgeschrittene Studierende im Hauptstudium des BA Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung (Essay) / 2 Kontakt: rudolf.stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch (Sekretariat) Material: Texte weden z.T. auf OLAT zugänglich gemacht Literatur Heintz, Bettina et al. (Hg.): Weltgesellschaft. Theoretische Zugänge und empirische Problemlagen, 2005 Luhmann, Niklas: Die Gesellschaft der Gesellschaft, 2 Bde., 1997 Meyer, John W.: World Society, 2010 Rossi, Ino (Hg.): Frontiers of Globalization Research, 2008 Stichweh, Rudolf: Die Weltgesellschaft. Soziologische Analysen, 2000 Stichweh, Rudolf: Der Fremde. Studien zu Soziologie und Sozialgeschichte, 2010 15 Tradition und postkoloniale Moderne: Ethnologie der Philippinen Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 22.09.2011 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar dient zur Vorbereitung eines geplanten Feldforschungs- praktikums, das maximal fünfzehn Studierenden die Möglichkeit geben soll, auf der philippinischen Insel Bohol ein eigenes Forschungsvorhaben durchzuführen. An dem Seminar können auch Studierende teilnehmen, die nicht auf die Exkursion mitkommen. Die Teilnehmer werden jeweils vier Wochen in Familien untergebracht, um an deren Alltag teilzunehmen. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, länger in den Familien zu bleiben, die Recherche an philippinischen Universitäten und in Bibliotheken zu ergänzen oder die Untersuchung vergleichend an einem anderen Ort auf den Philippinen fortzusetzen. Die Studierenden werden darin unterstützt, ein Exposé zu schreiben und einen Antrag auf einen finanziellen Zuschuss beim Rektorat der Universität Luzern einzureichen. Das Forschungspraktikum ist im MA-Studiengang Ethnologie anrechenbar und/oder kann als Grundlage für eine Mastersemi- nar-Arbeit oder die eigentliche Masterarbeit dienen. Zielsetzungen der Exkursion sind: • Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrages soll geübt, • regionale Kenntnisse über die Philippinen sollen vermittelt, • möglichst verschiedene empirische Methoden sollen erprobt • und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung lassen sich Ethnographien besser beurteilen, das ist eine wichtige Basis für die notwendige Quellenkritik. Die Philippinen sind eine heterogene Nation mit bewegter Kolonial- geschichte. Der Süden des Inselstaates ist islamisch, der Rest vorwiegend katholisch und heute stark unter dem Einfluss amerikanischer Erweckungsbewegungen. Der Regionalismus ist ausgeprägt. Die offizielle Landessprache ist Tagalog, gleichzeitig werden Englisch und Visaya (Cebuano) gesprochen. Zunächst spanische Kolonie, dann unter ameri- kanischer Verwaltung sind die Philippinen ein Land Südostasiens, über das häufig geschrieben wird, es sei besonders früh in Prozesse der Globalisie- rung eingebunden worden. Tatsache ist, dass die Migration auf und aus den Philippinen extrem hoch ist und die Heterogenität der Bevölkerung groß: Neben der philippinische Mehrheitsbevölkerung spielen nach wie vor ethnische Minderheiten sowie chinesische und indische Gemeinschaften eine wichtige Rolle. Auch Remigranten verschiedener Epochen aus den USA und Europa haben einen besonderen Status. Mit ihrer kulturell- sprachlichen Nähe zu Mikronesien, asiatischen Einflüssen und europäisch- amerikanischen Kolonialgeschichte entziehen sich die Philippinen gängigen regional Zuordnungen der Ethnologie. Die Philippinen sind somit sehr gut geeignet, neuere Theorien zu Kulturwandel, Modernität, Globalisierung, Staatlichkeit und politischer Organisation kritisch zu diskutieren. In dem Seminar wird es sowohl um ethnische Minderheiten gehen, als auch um die "modernen" Philippinen, die gekennzeichnet sind durch Tourismus, Prostitiution, Arbeits- und Heiratsmigration, ethnische Konflikte, moderne Piraterie, Korruption, Klientelismus, Beliebtheit von Technik und neuen Medien sowie politische Umwälzungen. Durch klassische und neue problemorientierte Ethnographien werden Einblicke in Geschichte und Alltag gegeben. 16 Voraussetzungen: Für die Teilnahme an der Exkursion: Abgeschlossenes BA-Studium, Persönliche Anmeldung bei Bettina Beer (bettina.beer@unilu.ch) und Vorgespräch, Teilnahme im HS 2011 an dem Hauptseminar "Methoden der ethnologischen Feldforschung" Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs-Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Literatur Cannel, F. 1999. Power and Intimacy in the Christian Philippines. (Cambridge Studies in Social and Cultural Anthropiology 109). Cambridge: Cambridge University Press. Constable, N. 2003. Romance on a global stage. Pen pals, virtual ethnography and 'mail order' marriages. Berkeley and Los Angeles, California: University of California Press. Eder, James F. 1993. On the Road To Tribal Extinction. Depopulation, Deculturation, and Adaptive Well- Being among the Batak of the Philippines. Quezon City: New Day Publishers. Griffin, P. Bion and Agnes Estioko-Griffin (Hg.) 1985. The Agta of Northeastern Luzon: Recent Studies. Cebu City: University of San Carlos. Headland, Thomas N. (ed.) 1992. The Tasaday Controversy: Assessing the Evidence. (AAA scholarly series, special publication no. 28). Washington: American Anthropological Association. Johnson, M. 1997. Beauty and Power: Transgendering and Cultural Transformation in the Southern Philippines. Oxford: Berg. MacDonald, C. J.-H. & G. M. Pesigan (eds.) 2000. Old Ties and New Solidarities. Studies on Philippine Communities. Manila: Ateneo de Manila University Press. Ness, S. A. 2003. Where Asia smiles: an ethnography of Philippine tourism. Philadelphia, Pennsylvania: University of Pennsylvania Press. Nimmo, Harry 2002. Magosaha. An ethnography of the Tawi Tawi Sama Dilaut. Manila: Ateneo de Manila Press. Rosaldo, R. 1985. Ilongot Headhunting 1883-1974. A study in society and history. Stanford/California: Stanford Univ. Press. 17 Grenzen der Staatlichkeit: Grenzräume im Vergleich Dozenn: Dr. des. Daniel Geiger Duchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2011 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Zu den überraschendsten und konzeptuell innovativsten Beiträgen zur Anthropologie des Staates gehören Arbeiten, die letzteren von seinen Rändern her betrachten. Frontiers sind häufig im Landesinneren gelegene, rohstoffreiche Gebiete, in denen schwach ausgebildete staatliche Institutionen mit indigenen Gemeinschaften und anderen Akteuren um die Vorherrschaft ringen. Borderlands sind Regionen dies- und jenseits einer internationalen Staatengrenze, deren Dynamik und Textur von den konkurrierenden Ansprüchen zweier zentralstaatlicher Souveräne geprägt werden. Während frontiers durch Expansion entstehen, ist für borderlands das Moment der Abriegelung oder Grenzziehung konstitutiv. Das Zusammenleben der Menschen und das Wirken des Staates in beiden Arten von Grenzräumen folgt eigenen Gesetzen und unterscheidet sich von der Form der Gouvernanz und den sozialen und ethnischen Beziehungen im staatlichen Kernland. Diese Besonderheiten vergleichend herauszuarbeiten, stellt eine spannende Forschungsaufgabe dar, zu der unter den Rubriken Frontier Studies und Borderland Studies seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts reichhaltiges Fallmaterial aus verschiedenen Epochen und Erdteilen erschienen ist. Voraussetzungen: Die Veranstaltung schliesst thematisch an das Proseminar zu frontiers vom vergangenen Semester an, setzt dessen Besuch jedoch weder voraus, noch wiederholt sie daraus bekannte ethnographische Stoffe. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.geiger@doz.unilu.ch Literatur Eine Literaturliste wird im Lauf des Seminars abgegeben. Zur Einstimmung auf das Thema eignen sich folgende Texte/Sammelbände: Baud, Michiel und Willem van Schendel. 1997. Toward a Comparative History of Borderlands. Journal of World History 8(2):211-242. Das, Veena und Deborah Poole (Hrsg.). 2004. Anthropology in the Margins of the State. Santa Fé: School of American Research Press. Horstmann, Alexander und Reed L. Wadley (Hrsg.). 2006. Centering the Margin: Agency and Narrative in Southeast Asian Borderlands. New York: Berghahn. Geiger, Danilo. 2008. „Turner in the Tropics: The Frontier Concept Revisited“, in: Frontier Encounters: Indigenous Communities and Settlers in Asia and Latin America. Herausgegeben von Danilo Geiger, S. 77-215. IWGIA Document 120. Kopenhagen: International Work Group for Indigenous Affairs (IWGIA). Rieber, A. J. 2001. „Frontiers in History“, in: International Encyclopedia of the Social and Behavioral Sciences, S. 5812-5818. mailto:bettina.beer@unilu.ch 18 Zentrum und Peripherie: Südchina und Mitteleuropa im historisch-ethnographischen Vergleich Dozenten: Prof. Dr. Jürg Helbling / Prof. Dr. Jon Mathieu Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 20.09.2011 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Ausgangspunkt des Seminars ist die These von Fernand Braudel, der zufolge die Tiefland-Hochland-Beziehungen in Europa und Asien ganz unterschiedlich strukturiert waren: durchlässig und kulturell weitgehend homogen in Europa – kulturell dichotomisiert und ethnisch differenziert in Asien. Lässt sich die These des grossen Sozialhistorikers empirisch verifizieren, und welche Gründe könnten den unterschiedlichen Entwicklungswegen zugrunde gelegen haben? Der erste Teil der Veranstaltung befasst sich mit der Untersuchung und Diskussion von Beziehungen zwischen Zentrum und Peripherie im südchinesischen Berggebiet, vor allem in Yunnan, worüber gute historische und ethnographische Studien vorhanden sind. Wirtschaftliche Beziehungen wie Austausch, Arbeitsmigration und Handel sollen ebenso thematisiert werden wie die Präsenz des Staates in Form von Beamten, Katastrophenschutz, staatlichen Infrastrukturinvestitionen. Als Kontrast betrachten wir Zentrum und Peripherie in den Alpen und ihrem Umland, besonders im Raume Lombardei-Schweiz. Die Metropole Mailand gehörte lange zu den grössten Städten Europas und übte einen erheblichen Einfluss auch auf Berggebiete der Zentralschweiz aus, so dass diese von Historikern schon als „lombardische Alpentäler“ bezeichnet wurden. Mit dem Viehhandel, dem transalpinen Verkehr, der Söldner- und Berufsmigration sowie politischen Auseinandersetzungen entstand ein dichtes Netz von Beziehungen und Abhängigkeiten zwischen montagna und pianura. Im Anschluss an das Seminar gibt es die Möglichkeit, an einer mehr- wöchigen Exkursion nach China teilzunehmen (Januar/Februar 2012). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 19 Anthropology of displacement Dozentin Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 21.09.2011 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In dieser Veranstaltung lernen wir die neuere ethnologische Forschung und Literatur zum Thema Vertreibung kennen. Das Problem der Vertreibungen ist in der Ethnologie in den letzten beiden Jahrzehnten nicht nur als Folge von gewaltsamen Auseinandersetzungen thematisiert geworden, sondern zunehmend auch im Zusammenhang mit bestimmten Typen von Entwicklungsprojekten (Dammbauten, Bergbau, agroindustrielle Plantagen etc.). Neben den Themen Entwurzelung, Identität und den ökonomischen Folgen werden wir uns mit sozialen Bewegungen auseinandersetzen, welche der Vertreibung trotzen wollen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Literatur Als grundlegende Lektüre empfohlen sei: Oliver-Smith, Anthony 2009. Introduction: Development-Forced Displacement and Resettlement: A Global Human Rights Crisis. In: Anthony Oliver-Smith (ed.) Development and Dispossession: The Crisis of Forced Displacement and Resettlement, Santa Fe: School for Advanced Research Press, pp. 3-23. http://sarweb.org/media/files/sar_press_development_and_dispossession_chapter_1.pdf http://sarweb.org/media/files/sar_press_development_and_dispossession_chapter_1.pdf 20 Geld, Kredit und die Virtualisierung der Finanzökonomie Dozenten: Prof. Dr. Cornelia Bohn / Leon Jesse Wansleben, MSc Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 26.09.2011 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Geld kann als ein soziologisches Phänomen sui generis analysiert werden, das überhaupt nur durch komplexe soziale Institutionalisierungen möglich wird und zugleich die Gesellschaft an allen Ecken und Enden prägt. Ziel des Seminars ist es zum Einen einschlägige soziologische Konzeptualisierungen von Geld zu erarbeiten und zu vergleichen: Geld und Freiheitsgewinne (Simmel), Geld als Kommunikationsmedium (Luhmann) Earmarking und Special Moneys als Gebrauchsweisen des Geldes (Zelizer). Zum Anderen soll eine mögliche Strategie zur Untersuchung von Geld eruiert werden, die nicht primär auf den alltäglichen Geldgebrauch, sondern auf die institutionelle Gelderzeugung durch Banken, Finanzinstitutionen und den Mechanismus des Kredits fokussiert. Auf diese Weise können wir möglicherweise die rezente Finanzkrise als „normale“ Katastrophe einer global vernetzten Geldschöpfung verstehen. Die medientheoretische Seite des Geldes wird ebenso zu beachten sein wie die weltgesellschaftliche Dimension gegenwartsangemessener geldtheoretischer Überlegungen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: cornelia.bohn@unilu.ch oder leon.wansleben@unilu.ch Literatur Carruthers, Bruce G., The Sociology of Money and Credit, in: Smelser, Neil J./Swedberg, Richard (Hg.), Handbook of Economic Sociology, 2. Aufl., Princeton: 2005, S. 355-378. Eichengreen, Barry J., Globalizing capital. A history of the international monetary system, Princeton: 2008. Gurley, John G., and Edward S. Shaw. Money in a Theory of Finance. Brookings Institution, Washington, D.C., 1960. Luhmann, Niklas, 1994, Geld als Kommunikationsmedium: Über symbolische und diabolische Generalisierungen. In: ders., Die Wirtschaft der Gesellschaft, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 230-271 MacKenzie, Donald, The Credit Crisis as a Problem in the Sociology of Knowledge , MS 2010 Minsky, Hyman P., 2008, Securitization, Policy Note, The Levy Economics Institute Swedberg, Richard, Major Traditions of Economic Sociology, in: Annual Review of Socology 17, 1991, S. 251-76 Simmel, Georg 1989[1900], Philosophie des Geldes; Frankfurt a.M: Suhrkamp Zelizer, Viviana, 1994, The Social Meaning of Money, New York: Basic Books 21 ’Varieties of Modernism’? Die Weltgesellschaft und funktionale Differenzierung Dozent: Prof. Dr. phil. Andreas Göbel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 04.11.2011, 10.15 - 17.00, Sa, 05.11.2011, 09.15 - 16.00, Fr, 02.12.2011, 10.15 - 17.00, Sa, 03.12.2011, 09.15 - 16.00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Mit dem wissenschaftlichen Diskurs über die „Varieties of Modernity“ oder auch die „Varieties of Capitalism“ sind in den letzten Jahren klassische soziologische Modernisierungs- und Modernitätsvorstellungen unter Druck geraten. Unter dem Eindruck postkolonialer Interventionen hat sich die Idee eines okzidentalen oder westlichen Königswegs der Modernisierung als zunehmend problematisch erwiesen. Das Seminar möchte in einem ersten Schritt diese unterschiedlichen Ansätze in ihren wichtigsten Facetten aufarbeiten und konzeptionell bündeln. In einem zweiten Schritt soll dann das Konzept funktionaler Differenzierung als Quintessenz eines spezifisch soziologischen Moderne-Verständnisses damit verglichen und kritisch abgeglichen werden. Zu fragen ist dabei u.a., ob die Theorie funktionaler Differenzierung ein zureichendes Verständnis von den Globalisierungseffekten dieser Differenzierungsform entwickelt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: andreas.goebel@doz.unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Einen ersten neueren Überblick bieten Ulrich Beck, Edgar Grande, Varieties of Second Modernity: the Cosmopolitan Turn in Social and Political Theory and Research, in: The British Journal of Sociology 61, 3 (2010), 409-443. 22 Organisation und Wissen Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2011 FRO, U1.308 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Aspekte interner und nach aussen gerichteter Kommunikation sowie Fragen der Nutzung und Weiterentwicklung von Wissen sind ein Schlüsselthema der gegenwärtigen Organisationsforschung. Sie werden sowohl auf technologische und ökonomische Herausforderungen als auch auf soziale Anforderungen wie z.B. Corporate Social Responsibility bezogen. Oftmals steht dabei die Diskussion sog. Best Practices im Vordergrund. In der Veranstaltung sollen, hieran anschliessend, gehaltvolle Forschungsperspektiven erarbeitet werden. Ziel ist, die Studierenden zu befähigen, eigenständige und auch praktisch relevante Themenschwerpunkte zu entwickeln und weiter zu verfolgen. Die Schwerpunkte der Veranstaltung beziehen sich auf 1. Klassische Organisationsforschung: Informationsverarbeitung & Ungewissheitsabsorption 2. Die sog. kognitive Wende in der Anthropologie und im Institutionalismus 3. Managementthemen: Humankapital und Wissensmanagement 4. Aktuelle Organisationstheorie: Absorptive Capacity & Cooperative Capabilities. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Essay/Protokoll) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Beschränkung: Die Teilnehmerzahl des Seminars ist beschränkt. Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch Literatur Literatur: Boland, R.J. et al., 2001, Knowledge Representation and Knowledge Transfer. In: Academy of Management Journal 44: 393-417. Douglas, M., 1986, How Institutions Think. Syracuse, NY: Syracuse University Press (dt. Wie Institutionen denken. Frankfurt/Main: Suhrkamp) Powell, W.W. & Snellman, K., 2004, The Knowledge Economy. In: Annual Review of Sociology 30:199- 220 Stehr, Nico, 1994: Arbeit, Eigentum und Wissen. Zur Theorie von Wissensgesellschaften. Frankfurt a.M.: Suhrkamp. Winter, S., 2003, Understanding Dynamic Capabilities. In: Strategic Management Journal 24: 991-995. 23 Prekarität und Exklusion Dozent: Ass.-Prof. Dr. Oliver Marchart Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 22.09.2011 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Seminar wird es um das Phänomen der zunehmenden Verunsicherung und Prekarisierung der Arbeits- und Lebensverhältnisse gehen. Unsichere Beschäftigungsverhältnisse wie auch Leih- und Zeitarbeit sind im Vormarsch. Das Seminar wird sich diesem Phänomen nicht empirisch, sondern sozialtheoretisch nähern. Es wird die Frage gestellt, wie unterschiedliche Sozialtheorien das Phänomen der Prekarität fassen. Voraussetzung: MA-Stufe Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: oliver.marchart@unilu.ch Material: Es wird ein Reader mit den diskutieren Texten produziert. Literatur Robert Castel: Die Metamorphosen der sozialen Frage (UVK 2008) Heinz Bude / Andreas Willisch (Hg.): Exklusion: Die Debatte über die Überflüssigen (Suhrkamp 2007) 24 Neue Formen der Governance Dozentin: Dr. des. Eva Passarge Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 19.09.2011 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Der Begriff der Governance beinhaltet allgemein betrachtet die Art und Weise, wie kollektives Handeln in Politik, Gesellschaft oder auch Ökonomie reguliert, gesteuert und koordiniert wird (Lütz 2006: 16). Gemäss einer engeren Definition umfasst der Governance Begriff insbesondere Veränderungen in der Herrschaftspraxis moderner Staaten, neue Formen der internationalen Politik sowie der Wandel von Organisationsformen und Interorganisationsbeziehungen in der öffentlichen Verwaltung, in Verbänden, in Unternehmen, in Märkten und in Regionen (Benz 2004: 12ff.). Im ersten Teil des Seminars werden verschiedene theoretische Ansätze der Governance in Politikwissenschaften, Ökonomie und vor allem Soziologie diskutiert. Im zweiten Teil des Seminars werden Formen der Governance in ausgewählten Bereichen betrachtet, wobei der Schwerpunkt auf Non-Profit Organisationen liegen wird. Voraussetzung: MA-Stufe Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Begrenzung: Die Teilnehmendenzahl des Hauptseminars ist auf 20 Personen beschränkt. Kontakt: eva.passarge@unilu.ch Material: Pflicht- und vertiefende Lektüre werden auf OLAT als PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt. Literatur Benz, Arthur 2004: Governance-Regieren in komplexen Regelsystemen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. Lutz, Susanne 2006: Zwischen Pfadabhängigkeit und Wandel. „Governance“ und die Analyse kapitalistischer Institutionenentwicklung. In: Brinkmann, Ulrich et al. Endspiel des kooperativen Kapitalismus? Institutioneller Wandel unter den Bedingungen des marktzentrierten Paradigmas. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. 25 Religionssoziologie Dozent: Prof. Dr. Berndt Schnettler Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 14.10.2011, 10.15 - 17.00, Sa, 15.10.2011, 09.15 - 16.00, Fr, 11.11.2011, 10.15 - 17.00, Sa, 12.11.2011, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Mittelpunkt des Masterseminars stehen (wissens-)soziologische Analysen zur Sozial-form der Religion in der Gegenwart. Dazu werden wir zunächst die Entstehung und Ge-schichte der Religionssoziologie sowie einige klassische und neoklassische soziologische Theorien der Religion knapp rekapitulieren und religionssoziologische Grundbegriffe klären. Schwerpunkt des Seminars soll dann die ausführliche Diskussion von Untersuchungen zur gegenwärtigen Situation der Religion in der Schweiz sowie dem weiteren deutschsprachigen und europäischen Kontext bilden. Die einzelnen Sitzungen umfassen folgendes Spektrum, das in Abstimmung mit den Seminarteilnehmerinnen um weitere Aspekte ergänzt werden kann: Religion in wissenssoziologischer Perspektive – Rückblick: Geschichte und Grundlagen der Religionssoziologie – Klassische Positionen – Von der Kirchensoziologie zur Zivilreligion – Neoklassische Religionssoziologie – Transzendenzerfahrungen – Qualitative Religionsforschung – Gen-res religiöser Kommunikation – Individualisierung und Pluralisierung – Medien und Märkte – Neue Sozialformen der Religion: radikale Religion – alternative Religion – ekstatische Kultur – populäre Religion – Auflösung oder Transformation der Religion? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay/Protokolle) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt. schnettler@uni-bayreuth.de / bernt.schnettler@doz.unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Zur einführenden Übersicht empfohlene Literatur: T. Luckmann: Die unsichtbare Religion, Frankfurt am Main 1991 H. Knoblauch: Religionssoziologie, Berlin/New York (zuerst 1999), 2. Auflage 2012, Ms., Ausdruck verfügbar M. Stausberg: Contemporary Theories of Religion, London/New York 2009 Weitere Literatur wird auf OLAT verfügbar gemacht. mailto:eva.passarge@unilu.ch 26 Interdisziplinäre Netzwerkforschung als Theorie globaler Komplexität Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2011 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Ziel in dieser Lehrveranstaltung ist das Folgende: Die Netzwerkforschung war an ihrem Beginn ein kleines Unterfangen in Sozialanthropologie und Teilen der Soziologie, mit einem Akzent auf relativ kleinen sozialen Systemen. In der Entwicklung der letzten zehn bis fünfzehn Jahre hat sich dies massiv verändert. Das Interesse an Netzwerken taucht in der Forschung einer grossen Zahl von Disziplinen auf: Molekularbiologie, Physik, Neurobiologie, Ingenieurwissenschaften etc. Diese Disziplinen haben das methodische Instrumentarium, das zur Verfügung steht, aus ihren eigenen disziplinären Ressourcen enorm erweitert. Und sie setzen die Begriffe und Methoden, die jetzt beispielsweise in der Small World Forschung verfügbar sind, auch für gesellschaftswissenschaftliche Fragestellungen ein, so dass Soziologen auf einmal mit Beiträgen von Physikern zur Gesellschaftsanalyse rechnen müssen. Das Ziel des Seminars ist, sich einen Überblick dieses sich ungewöhnlich schnell entwickelnden Feldes zu verschaffen. Zwei weitere Schwerpunkte wird dieses Seminar haben: Viele Forschungen laufen unter dem Komplexitätsbegriff, so dass dieser einzubeziehen ist. Und es wird der Beitrag dieser Art von Forschung zur Beschreibung und Analyse globaler Sozialzusammenhänge eine besondere Aufmerksamkeit erhalten. Insofern wird es entscheidend auch um eine Bestandsaufnahme und Evaluation des Beitrags gehen, die diese interdisziplinären Forschungen zu einer Theorie der Weltgesellschaft leisten. Voraussetzungen: Masterstudierende und Doktorierende Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt. rudolf.stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch (Sekretariat) Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. 27 Modul Weltpolitik Migrationsrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00 , ab 20.09.2011 FRO, E.404 / HS 7 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räumen verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungs- bereichen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschenrechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) gewisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweize- rischen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei aufzeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweize- rischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der historischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Be- stimmungen thematisiert werden. Schliesslich soll der Blick auf einen bis vor wenigen Jahren vernachlässigten Aspekt der Migrationspolitik, die Inte- grationspolitik, gelenkt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Kontakt: sandro.hofstetter@unilu.ch (Assistenz) martina.caroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung folgt dem Lehrbuch von Martina Caroni/Tobias Meyer/Lisa Ott, Migrationsrecht – Eine Einführung, 2. Auflage, Bern 2011. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV) Asylgesetz (SR 142.31) Asylverordnung 1 (SR 142.311) Freizügigkeitsabkommen inkl. Anhang I (SR 0.142.112.681) . 28 Völkerrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 22.09.2011 FRO, E.408 / HS 5 14-täglich Di, 13.15 - 15.00, ab 27.09.2011 FRO, U1.420 / HS 10 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Friedenssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zentralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlichkeit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeilegung, Gewaltverbot, gerichtliche Streitbeilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils aktuellen völkerrechtlichen Fragestellungen und Ereignisse erläutert und analysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis ermöglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbereiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Vorlesung wird durch ein Webboard OLATergänzt, das den Informations- und Gedankenaustausch fördern sowie den Bezug zur völkerrechtlichen Tagesaktualität ermöglichen soll und auf dem zudem weiterführende Unterlagen und Links zur Verfügung gestellt werden Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche Prüfung / 6 Kontakt: Nicole.scheiber@unilu.ch (Assistenz) martina.caroni@unilu.ch Hinweise: Siehe Literaturhinweise Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von Walter Kälin/Astrid Epiney/Martina Caroni/Jörg Künzli, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. Der Erwerb einer Sammlung völkerrechtlicher Verträge ist zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar, da das Lehrbuch im Anhang den Wortlaut der UNO-Charta sowie des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zumindest in Auszügen enthält. Wer jedoch eine Sammlung völkerrechtlicher Verträge anschaffen möchte, dem sei die Sammlung von Andreas R. Ziegler, Internationale Verträge (unter Einschluss des Rechts der auswärtigen Beziehungen), Textsammlung 2009, Bern 2009 oder jene von Albrecht Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge (Beck-Texte im dtv), 12. Auflage 2010 angeraten. 29 Wachstum und Entwicklung Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2011 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung befasst sich mit den möglichen Gründen für die grossen internationalen Unterschiede in Einkommen und Lebensstandards sowie in deren Wachstumsraten. Ausgehend vom Solow-Modell wird die Rolle von technologischem Fortschritt und der Akkumulation von physischem Kapital und Humankapital besprochen. Des Weiteren werden die Rolle von internationalem Handel, guter Regierungsführung, Ungleichheit, Kultur, Klima und natürlichen Ressourcen besprochen. Voraussetzungen: Keine. Besuch der Vorlesung „Analyse der Gesamtwirtschaft“ empfohlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: roland.hodel@unilu.ch Gasthörer/innen: offen für Gasthörer/innen Literatur David N. Weil (2009), Economic Growth, 2nd edition, Pearson Addison Wesley. 30 Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2011 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ beschäftigt sich mit dem aktuellen Wandel der zwischenstaatlichen Beziehungen weg von einer „Staatenwelt“ souveräner, voneinander unabhängiger Staaten hin zu dem, was man – in Ansätzen – als „Weltpolitik“ bezeichnen könnte. Im Mittelpunkt stehen die Entwicklung des internationalen Systems, seine Akteure, die wichtigsten Problembereiche, und das Theoriegerüst der Teildisziplin der Internationalen Beziehungen. In einem ersten Teil werden die Entwicklung der Internationalen Beziehungen (IB) und deren wichtigsten Akteure (Staaten, Internationale Organisationen, NGOs, Multinationale Konzerne) durch die Brille der klassischen und neueren IB-Theorien vorgestellt. Dabei wird auch die zunehmende Aufweichung der Trennung von Innen- und Aussenpolitik, vergleichender Politik und den IB thematisiert. Im zweiten Teil werden zentrale aktuelle Problembereiche der Internationalen Beziehungen wie Krieg und Frieden, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung, Nord- Süd-Beziehungen, globaler Umweltschutz und internationale Menschenrechte mit Hilfe der behandelten Theorien besprochen. Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studienanfänger das Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Vorlesungsbegleitend: Baylis, John/Smith, Steve/Owen, P. (Hg.) (2007): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 4. Auflage, Oxford University Press. (Das Buch wird zur Anschaffung empfohlen). Literatur Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2005): Handbook of International Relations, Sage. Krell, Gert (2004): Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, 3. Auflage, Nomos. List, Martin (2006): Internationale Politik studieren. Eine Einführung. VS Verlag. Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard (2002) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, VS Verlag. Schieder, Siegfried/ Spindler, Manuela (Hg.) (2006): Theorien der Internationalen Beziehungen, UTB. Schimmelfennig, Frank (2008), Internationale Politik, UTB. 31 Europäische Verfassungsgeschichte: Von der Magna Charta bis zur Europäischen Verfassung Dozent: Prof. Dr. iur. Michele Luminati Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Einführung: Mo, 19.09.2011, 15.15 – 17.00 FRO, 4.B55 Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 26.09.2011 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit den wichtigsten Aspekten der europäischen Verfassungsentwicklung. Dazu gehören hauptsächlich die englische (und damit verbunden die frühe amerikanische Entwicklung) und die französische Verfassungsgeschichte, dann aber auch die totalitären Regimes des 20. Jahrhunderts und die Bemühungen um eine europäische Verfassung im Rahmen der Europäischen Union. Die schweizerische Verfassungsgeschichte wird auf diesem Hintergrund dargestell. Voraussetzungen: Keine. Studierende die sich für das Völkerrecht und das öffentliche Recht interessieren erhalten durch ihr Interesse einen leichteren Zugang zum Stoff, da der Sachgegenstand wiederum das öffentliche Recht und (beschränkt) das Völkerrecht betrifft. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: michele.luminati@unilu.ch Materia Offen für Gasthörer/innen Literatur Andreas Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit. GB, die USA, Frankreich und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 2008. Alfred Kölz, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte, 2 Bde, Bern 1992-2004. Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt, 3. Aufl., München 2002. Hans Vorländer, Verfassung. Idee und Geschichte, 3. Aufl., München 2009. Dietmar Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, 6. Aufl., München 2009. 32 Comparative Constitutional Law Dozenten: Prof. Alexander H. E. Morawa, S.J.D. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2011 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: What is the relevance of a judgment of the United States Supreme Court for a judge deciding a constitutional issue in Canada, Switzerland, or Egypt? How and why do constitutional concepts “travel abroad” and influence foreign nations? Is there an emerging international constitutional law? This course introduces students to the methods of comparative constitutional law. Please note that this is a methods-focused course that seeks to acquaint students with the approaches to comparing laws and other general norms as well as judicial and other decisions. We will examine the writings of judges who look abroad for guidance in their work, and those who are opposed to the exercise. After exploring the me- thods of comparative constitutional law, and their shortcomings, as well as the mindset of different legal systems when asked to look abroad, we will look into practical constitutional issues (such as elections, privacy, free speech, and flag desecration, to name a few) through a comparative lense. We will also review comparative remedies for wrongs – in particular civil rights violations – committed against individuals, considering that "[t]he very essence of civil liberty certainly consists in the right of every individual to claim the protection of the laws, whenever he receives an injury" (Marbury v. Madison, 5 U.S. (1 Cranch) 137 (1803)).. Voraussetzungen: Knowledge of English (at least high school level), willingness to expand your horizon by comparing and evaluating different legal systems, active class participation and assignments, practical exercises. Lernziele: To become acquainted with working in English (this course does not require students to be proficient in English, but will help them getting there ...); to understand the principles and methods of comparative legal analysis, to apply them in practice, and to gain a basic understanding of how the processes of constitutional litigation work in different countries. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Begrenzung: Yes, 25 Kontakt: alexander.morawa@unilu.ch Material: A reader will become available before classes start; electronic tools will be used; students should be prepared to communicate and access materials electronically throughout class. Literatur Helpful, but not required: Vicki C. Jackson and Mark Tushnet, Comparative Constitutional Law (New York: Foundation Press, 2nd edition 2006). 33 Diversity Management Dozenten: Prof. Alexander H. E. Morawa, S.J.D. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 21.09.2011 FRO, E.415 / HS 4 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The integrity of both the international order and of any constitutional order depends in part on how these systems balance the interests and demands of the constituent society (“the whole“), on the one hand, and those of particular stakeholders (“the particular“), on the other hand. The ‘particular’ are regular- ly defined as those requiring an allocation of beneficial public services or goods to secure full societal participation, or topical “vulnerable segments of society”. The above balancing exercise is nowadays shaped by the human rights based entitlements everyone holds, which mandate that states take specific action to protect, promote, and enable the realization of those rights. We will examine the law (national and international) that pertains to the management of diversity, for instance in the following fields: - ethnic minorities and indigenous populations; - persons with disabilities; - older persons; - persons with different sexual orientations. We will also examine “diversity management and political participation“, or duties of states to ensure effective and relevant political participation of all segments of society in all matters pertaining to them. This will include dis- cussions of integration and assimilation, cultural diversity, but also diversity in public discourse more generally (from free speech to the pursuit of happi- ness). Lernziele: To be able to engage in a meaningful discourse on the benefits and problems of and rights associated with diversity management. To link this discourse with constitutional law and politics as well as international law and politics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Class participation and exercices (50%), paper or project (50%) / 6 Anmeldung: By e-mail to: uta.dietrich@unilu.ch Kontakt: alexander.morawa@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 34 Demokratietheorien Dozentin: Dr. Andrea Schlenker Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00 , ab 20.09.2011 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick zu den historischen Entwicklungen, den wichtigsten Kontroversen und den aktuellen Herausforderungen der Demokratietheorie. D.h., es stehen die konzeptionellen Grundlagen von Demokratie im Vordergrund und nicht die konkreten institutionellen Ausprägungen oder die Voraussetzungen und Wirkungen von Demokratie. Dies deswegen, weil der Kurs von der Prämisse ausgeht, dass wir unsere Vorstellungen von „demokratischer Selbstbestimmung“ an die gegenwärtigen sozio-ökonomischen wie techno- kulturellen Transformationen anpassen müssen. Drei dieser Herausforderungen(Migration, Multi-Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die frühneuzeitlichen Stadt- Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen Nationalstaaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomistischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontoversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - die Debatte zwischen Liberalen und Kommunitaristen; - die Differenzierung zwischen Wettbewerbs- und Konkordanzdemokratie; - die Unterschiede zwischen aggregativer/elektiver und assoziativer/ deliberativer Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ bzw. „Demokratietheorie“ konzipiert. Ein erfolgreicher Besuch dieser Veranstaltung wird für den Besuch von weiterführenden Seminaren im Schwerpunkt „Politische Theorie“ vorausgesetzt. Es ist deswegen empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Struktur der Vorlesung und Voraussetzungen für einen Leistungsnachweis Der erste Teil erfolgt im klassischen Vorlesungsstil, wobei die zentralen Entwicklungslinien der Demokratietheorie durch den Dozenten im Kurs dargelegt werden. Der zweite und dritte Teil der Veranstaltung wird weiterhin durch Vorlesungen des Dozierenden aber auch durch studentische „Advokaten- Diskussionen“ geprägt sein. Voraussetzungen: Vorlesung in deutsch, allderdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch 35 Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung + Teilnahme an einer Advokatendiskussion / 3 Bei einer schriftlichen Ausarbeitung des Diskussionsbeitrages zu einer vollen Hausarbeit sind weitere Credits möglich. Kontakt: andrea.schlenker@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Die beiden aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Sie liefern die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Es ist sehr empfehlenswert, bereits vor Beginn der Vorlesung einen Grossteil des ersten Buches gelesen zu haben. Weitere Seminarmaterialien werden auf der online-Plattform "OLAT" zugänglich gemacht. Literatur Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London: Yale University Press Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. 36 Comparative Religious Rights in the Public Sphere Dozentin: Kyriaki Topidi, Ph.D. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Terminierung 1: Mo, 19.09.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 17.10.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 24.10.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 14.11.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 21.11.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 12.12.2011, 17.15 - 19.00 FRO, 4.B02 Terminierung 2: Mi, 21.09.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 19.10.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 26.10.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 16.11.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 23.11.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 14.12.2011, 17.15 - 19.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The course will examine the predominant global models on how law and religion interact with each other. The course is concerned with how both institutional and personal religion are accommodated by the legal world within which they exist. The issues addressed in particular will be: • the historical development of the law of religion, • the establishment of religion by law, • the legal position of voluntary religious bodies, • the place of courts in religious disputes, • the direct public financing of religions, • discrimination law and religious bodies, and • religious dialogue with the government and the religious provision of services to the public. These topics will be addressed from a comparative perspective. Lernziele: The ultimate aim of the course is to equip students with tools to tackle critically the questions raised on the relationship between law and religion under difference worldviews and various religious traditions including Judaism, Islamism and Christianity. Umfang: 4 hours a week (6 weeks) Sprache: Englisch Anmeldung: required Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Mitarbeit, Gruppenarbeit, Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Yes, 30 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur • Peter W. Enge, Religion and the Law, Ashgate /Aldershot, 2006; • Peter Cane/Carolyn Evans/Zoe Robinson (eds.), Law and Religions in Theoretical and Historical Context, Cambridge University Press, 2008. 37 Terrorism and the Law Dozentin: Xiaolu Zhang Coenen, J.D. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 22.09.2011 FRO, E.415 / HS 4 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The balance of the needs of law enforcement agencies in the fight against terrorism and the rights of individuals – both terrorist suspects and the general public – are a matter of extensive discussion. This course will examine the scope of permissible and impermissible operations to combat terrorism by examining and comparing rules of domestic and international law and practice. We will focus on the effort lawmakers and courts have placed on striking a balance between the protection of the public and the preservation of a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; interrogation practices; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra- territorial character; terrorism and immigration law; non-criminal sanctions, or suing terrorists in court; and targeted killings.. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Kontakt: xiaolu.zhang@unilu.ch 38 Global Law, Regional Law, Local Law – the Integration of Law in Asia and Europe Dozent: Prof. Dr. Klaus Ziegert Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Terminierung 1: Di, 20.09.2011, 13.15 - 15.00, Di, 08.11.2011, 13.15 - 15.00, Di, 15.11.2011, 13.15 - 15.00, Di, 22.11.2011, 13.15 - 15.00, Di, 29.11.2011, 13.15 - 15.00, Di, 06.12.2011, 13.15 - 15.00, Di, 13.12.2011, 13.15 - 15.00 FRO, 4.B54 Terminierung 2: Do, 22.09.2011, 15.15 - 17.00, Do, 03.11.2011, 15.15 - 17.00, Do, 10.11.2011, 15.15 - 17.00, Do, 17.11.2011, 15.15 - 17.00, Do, 24.11.2011, 15.15 - 17.00, Do, 01.12.2011, 15.15 - 17.00, Do, 15.12.2011, 15.15 - 17.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The seminar will introduce the students to a basic understanding of the variability of law as a universal (global) communication system with a special focus on the variety of legal traditions, legal cultures and legal regimes in Asia and Europe. In applying comparative law theory and methodology combined with sociological theory of law, the course is conducted in sessions running parallel a) lectures, presenting the theoretical framework for the comparative study of law in Asia and Europe under the impact of globalisation and efforts of regional integration, b) seminar discussions, which will elaborate on the general theme with presentations and discussions of specific topics prepared by the students. In this way, the course is aimed at preparing students for an appreciation and the research of the operation of law in the locally unique but globally and regionally interrelated and complex setting of the different legal regimes in the multicultural spaces of Asia and Europe. Umfang: 4 hours a week (7 weeks) Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: 1. Assignment A: Resesarch topic proposal (max 500 words), 2. Assignment B: Presentation in class 3. Assignment C: Research report (4000 words) / 6 Kontakt: klaus.ziegert@doz.unilu.ch Literatur Per Bergling/Jenny Ederlöf/ Veronica L. Taylor, eds., Rule of Law Promotion: Global Perspectives, Local Applications (Iustus Förlag, Uppsala 2009); Dai-Kwon Choi & Kahei Rokumoto, eds., Korea and Japan. Judicial System Transformation in the Globalizing World (Seoul National University Press 2007); Werner Menski, Comparative Law in a Global Context. The Legal Systems of Asia and Africa (2nd Edition, Cambridge University Press 2006); Randall Peerenboom, ed., Asian Discourses of Rule of Law. Theories and implementation of rule of law in twelve Asian countries, France and the U.S. (Routledge 2004). 39 The Politics of Identity and Difference Dozent: Xavier Guillaume, PhD Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Fr, 23.09.2011, 13.15 - 15.00, Fr, 07.10.2011, 13.15 - 17.00, Fr, 14.10.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 04.11.2011, 13.15 - 17.00, Fr, 18.11.2011, 13.15 - 17.00, Fr, 02.12.2011, 13.15 - 17.00, Fr, 16.12.2011, 13.15 - 17.00 FRO, 3.B06 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The principal aim of this course is to introduce students to key theoretical and normative issues related to questions pertaining to the politics of identity and difference in a globalized world. What are the normative questions at the heart of the presence of 'others' in liberal democracies? Should minorities – whether defined by their religious beliefs, ascribed belongings, or other criteria – be granted differentiated rights in order to foster their integration in a political community? How globalized forms of liberal governmentality are impacting contemporary questions pertaining to questions such as (im)migration and so-called societal security? Those are few of the questions that will be broached upon during the semester. The first part of the course will be dedicated to unpacking key notions, such as identity, difference or governmentality, that will be at the heart of later developments. The second part will be dedicated to several theroretical and normative debates pertaining to questions related to the politics of identity and difference such as the debate on recognition and redistribution, minority rights, the place of identity politics in liberal democracies, or the question of resistance from a postcolonial perspective. Turnus: 14-tägig, ab 23.09.11 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat), kurzes Research Design / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: xavier.guillaume@unige.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur Note: The following are indicative readings material, the actual readings will be included in the syllabus. Seyla Benhabib (ed) (1996). Democracy and Difference. Contesting the Boundaries of the Political. Princeton: Princeton University Press. Seyla Benhabib, Ian Shapiro and Danilo Petranovic (eds) (2007). Identities, Affiliations, and Allegiances. Cambridge: Cambridge University Press. David Campbell and Michael J. Shapiro (eds) (1999). Moral Spaces. Rethinking Ethics and World Politics. Minneapolis: University of Minnesota Press. William F. Connolly (1991). Identity\Difference. Democratic Negotiations of Political Paradox. Ithaca: Cornell University Press. William F. Connolly (1995). The Ethos of Pluralization. Minneapolis: University of Minnesota Press. Nancy Fraser and Axel Honneth (2003). Redistribution or Recognition? A Political-Philosophical Exchange. London: Verso. Amy Gutmann (ed) (1994). Multiculturalism. Examining the Politics of Recognition. Princeton: Princeton University Press. Barbara Hobson (ed) (2003). Recognition Struggles and Social Movements. Contested Identities, Agency and Power. Cambridge: Cambridge University Press. 40 Internationale Finanzkrisen Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Vorbesprechung: Termine Mo, 19.09.2011, 13.15 – 15.00 FRO, U1.306 Do, 17.11.2011, 08.15 – 17.00, Fr, 18.11.2011, 08.15 – 17.00 FRO, U1.418 / HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar befasst sich mit den verschiedenen Formen internationaler Finanzkrisen, insbesondere Bankenkrisen, Währungskrisen und Schuldenkrisen. Die thematischen Schwerpunkte bilden Erklärungsansätze für die internationalen Finanzkrisen, welche in der jüngsten Vergangenheit stattgefunden haben, und der Vergleich dieser Finanzkrisen mit früheren Finanzkrisen. Voraussetzungen: Vorlesung Makroökonomie und/oder Vorlesung Internationale Ökonomie Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: roland.hodel@unilu.ch Material: wird auf OLAT aufgeschaltet Literatur wird bei der Themenvergabe bekannt gegeben. 41 Konflikte und Bürgerkriege – eine ökonomische Perspektive Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 19.09.2011 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die meisten Nationen haben in den letzten 50 Jahren interne bewaffnete Konflikte erlebt, oftmals mit verheerenden Auswirkungen auf Wirtschaft und Wohlstand. Daher ist es nicht überraschend, dass sich die Ökonomie zunehmend mit Konflikten und Bürgerkriegen befasst. Das Seminar gibt einen Überblick über die verschiedenen Teilgebiete der ökonomischen Literatur zu Konflikten und Bürgerkriegen: (i) die spieltheoretische Analyse von Konflikten, (ii) länderübergreifende ökonometrische Studien über die Ursachen und Folgen von Bürgerkriegen, und (iii) ökonometrische Studien zu Konflikten in einzelnen Ländern. Voraussetzungen: Mindestens eine der folgenden Vorlesungen muss vorgängig besucht worden sein: Mikroökonomie, Statistik für Fortgeschrittene oder Einführung in die Ökonometrie. Lernziele: 1. Die Studierenden verstehen die theoretischen und empirischen Beiträge über mögliche Ursachen und Folgen interner Konflikte und Bürgerkriege. 2. Die Studierenden trainieren die Anwendung mikroökonomischer und ökonometrischer (bzw. statistischer) Methoden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Schriftliche Arbeit /4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur wird in den ersten Semianrstunden bekanntgegeben. 42 Organizing Peace – Organization Theory and International Peace Operations Dozent: Julian Junk, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 22.09.2011, 13.15 - 17.00, Do, 13.10.2011, 13.15 - 19.00, Do, 27.10.2011, 13.15 - 19.00, Do, 10.11.2011, 13.15 - 19.00, Do, 24.11.2011, 13.15 - 19.00, Do, 15.12.2011, 13.15 - 19.00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This seminar will touch upon the following subfields of political science: - International Relations and International Organizations - Organization Theory and Public Administration Research - International Peace Operations, Humanitarian Interventions, International Security Policy - Qualitative and Mixed Research Methods For a long time, scholars neglected international organizations as actors in their own right and as complex and influential bureaucratic structures. This growing complexity went hand in hand with an ever-increasing multitude of tasks assigned to international organizations, especially in the field of peacebuilding and post-conflict reconstruction. In consequence, there was an expansion of administrative tasks and bureaucratic programs, which were necessary to cope with the sheer magnitude of challenges of rebuilding of states and of setting them on a sustainable peaceful track. This seminar investigates into those bureaucratic traits of international organizations at different levels of peace operations: there is the international level, on which international politics in combination with bureaucratic procedures in the UN Secretariat form mandates and institutional designs and are tasked with their later supervision. Then, there is also the implementation level, where various organizations are involved or even created to deal with the mandate’s leeway and constraints. On a third level, there is the politics of the host state with the parties that signed a peace agreement. On all levels, bureaucratic procedures are confronted with often conflicting political demands and rapidly changing organizational environments and tasks. The seminar will give an overview of classical theories of organizations and public administrations and aims at transferring key insights to the challenges of international peace operations. It does so, firstly, by introducing into an emerging and dynamic research agenda on international organizations and international public administrations; secondly, by focussing on some theoretical clusters, in particular coordination, organizational learning, leadership, principal-agent models and bureaucratic politics; and, thirdly, by applying them to various policy fields and challenges peace operations are confronted with: financing, planning and setting-up a mission, preparing elections, disarm, demobilize and reintegrate former combatants, and social and economic reform – to name some. The seminar will enable students to develop clear theoretical frameworks and research designs in the fields of study this seminar is touching upon. The seminar will include elements like film sessions, smaller working groups, and role play / advocacy debate. Students are expected to present and discuss the literature and to transform the theoretical literature into case study research designs, which form the basis for a simulation of an academic conference as the last session. On a voluntary basis, these research designs can be expanded into full-fledged 43 research papers (for another 4 ECTS). In addition, the lecturer will provide introductions into qualitative research methods in general and into case study design (including a session on causal process tracing), qualitative and quantitative content analysis, network analysis, and qualitative comparative analysis (QCA) in particular. Beyond these theoretical and methodological goals, it is planned to invited one or two diplomats and practitioners to the seminar and to create opportunities for students to interact with them. Turnus: 14-tägig, ab 22.09.2011 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Teilnahme, Referat inkl. Handout, kurzes Research Design / 4 fakultativ: benotete schriftliche Arbeit / 4 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Kontakt: julian.l.junk@gmail.com Literatur (zur freiwilligen Vorbereitung bzw. zum Durchblättern, um einen Eindruck zu gewinnen – einzelne Kapitel werden, zusätzlich zu einigen Journal-Artikeln, Pflichtlektüre im Seminar sein – die gesamte Kursliteratur wird im pdf-Format via OLAT verfügbar sein) Allison, Graham and Philip Zelikow (1999): Essence of Decision. Explaining the Cuban Missile Crisis. 2nd ed. Longman, New York. Barnett, Michael N. and Martha Finnemore (2004): Rules for the World, International Organizations in Global Politics. Cornell University Press, Ithaca. Diehl, Paul F. (2008): Peace Operations. Polity Press, New York. Doyle, Michael W. and Nicholas Sambanis (2006): Making War and Building Peace. Princeton University Press, Princeton. Holohan, Anne (2005): Networks of Democracy, Lessons from Kosovo for Afghanistan, Iraq, and Beyond. Stanford University Press, Stanford. Junk, Julian, Francesco Mancini, Till Blume and Wolfgang Seibel (Eds.) (2011): The Management of Peace Operations - Public Administration Meets Peacebuilding, Lynne Rienner, Boulder (im Erscheinen: Sommer 2011; einzelne Kapitel werden im Sommer in jedem Fall auf OLAT online gestellt). Junk, Julian and Till Blume (Eds.) (2011): Organizing Peace - Organization Theory and Peace Operations (Special Issue of the Journal of Intervention and Statebuilding), Sommer, i.E. (im Erscheinen: Sommer 2011; einzelne Kapitel werden im Sommer in jedem Fall auf OLAT online gestellt). Simon, Herbert A. (1957): Administrative Behavior - A Study of Decision-Making Processes in Administrative Organization. Free Press, New York. 44 Sicherheit und Staatlichkeit: Legitimationen, Analysen und Kritik Dozentin: Dr. phil. Katrin Meyer Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00 , ab 22.09.2011 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: „Sicherheit“ ist in der Moderne eine zentrale Orientierungskategorie zur Gestaltung politischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Verhältnisse im Allgemeinen und von Staatlichkeit im Besonderen. Das Seminar rückt diese Bedeutung der Sicherheit ins Zentrum und zeigt, wie das Verhältnis von Sicherheit und Staat aus politiktheoretischer, philosophischer und sozialwissenschaftlicher Perspektive gefasst werden kann. Das Seminar besteht aus zwei Teilen. Teil I: Sicherheit und Staatlichkeit aus normativer Perspektive In der politischen Philosophie erscheint Sicherheit spätestens seit Hobbes als Legitimationsgrundlage des staatlichen Gewaltmonopols. Der normative Primat der Sicherheit wird in liberalen und marxistischen Staatskonzeptionen jedoch relativiert und durch die Orientierung auf Freiheit und Gleichheit ersetzt. Diese Debatten um Sicherheit, Freiheit und Gleichheit als Spannungs- und als Bedingungsverhältnisse strukturieren die Konzeptionen von Staatlichkeit bis heute. Im Seminar werden diese klassischen staatstheoretischen Positionen ausgehend von Thomas Hobbes rekonstruiert und mit liberalen und (post-)marxistischen Kritiken von John Locke bis Jacques Rancière konfrontiert. Teil II: Sicherheit als diskursive Figur In gegenwärtigen sozialwissenschaftlichen und politiktheoretischen Ansätzen wird der normative Blick auf Sicherheit und Staatlichkeit ergänzt durch konstruktivistische und diskurskritische Analysen. Sicherheit erscheint nicht als ein Begriff, der auf objektive Gefährdungslagen hinweist, sondern als eine rhetorische Figur, die spezifische Formen von Staatlichkeit konstruiert. Konzepte der „Securitization“ der Copenhagen School und der „Gouvernementalität“ von Michel Foucault sind dafür richtungsweisend. Aber auch feministische und postkoloniale Theorien zeigen auf, dass der Bezug auf Sicherheit dazu dienen kann, sexistische und rassistische Ordnungen zu reaktualisieren. Im Seminar werden diese aktuellen Debatten anhand ausgewählter Lektüren diskutiert. Das Seminar soll die Studierenden befähigen, die Bedeutung der Sicherheit für die Legitimation und Konstruktion staatlicher Ordnungen in ihren unterschiedlichen Logiken und Formen erkennen, ideengeschichtlich verorten und kritisch reflektieren zu können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: reglmässige, aktive Teilnahme , Kurzreferat/ 4 Benotete, schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: katrin.meyer@unibas.ch Literatur Angehrn, Emil: „Das Streben nach Sicherheit. Ein politisch-metaphysisches Problem“, in: Zur Philosophie der Gefühle, hrsg. von Hinrich Fink-Eitel und Georg Lohmann, Frankfurt/Main: Suhrkamp 1993, S. 218-243. Conze, Werner: „Sicherheit, Schutz“, in: Otto Brunner, Werner Conze, Reinhard Koselleck (Hg.): Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 5, Stuttgart: Klett-Cotta, 1984, S. 831-862. 45 Foucault, Michel: Geschichte der Gouvernementalität. Bd. I: Sicherheit, Territorium, Bevölkerung. Vorlesung am Collège de France 1977-1978. Bd. II: Die Geburt der Biopolitik. Vorlesung am Collège de France, 1978-1979, hrsg. von Michel Sennelart, Frankfurt/Main: Suhrkamp 2004. Lipschutz, Ronnie D. (Hg.), On Security, New York: Columbia University Press 1995. Münkler, Herfried / Bohlender, Matthias / Meurer, Sabine (Hg.): Handeln unter Risiko. Gestaltungs- ansätze zwischen Wagnis und Vorsorge, Bielefeld 2010. Purtschert, Patricia / Meyer, Katrin / Winter, Yves (Hg.): Gouvernementalität und Sicherheit. Zeit- diagnostische Beiträge im Anschluss an Foucault, Bielefeld: Transcript 2008 46 International Political Economy Dozent: Dr. des. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 21.09.2011 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The course will provide students with an empirical and theoretical overview of the interactions between politics and economics at the international level. A first part of the course defines international political economy (IPE), and comparatively examines its main schools and theories. In doing so, particular emphasis is paid to key actors such as: states (and the role played by power and hegemony); international institutions (e.g. WTO); and non-state actors (e.g. multinational corporations and NGOs). A second part examines particular aspects of IPE such as: the international monetary system and financial crises; the world trade regime; and development. Challenges to global governance resulting from these issues will receive particular attention. The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: reglmässige, aktive Teilnahme (Referat und Kurzessay) / 4 Benotete, schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: omar.serrano@unilu.ch Literatur Ravenhill, John (Ed.) (2004) Global Political Economy, Oxford University Press Palan, Ronen (Ed.) (2000) Global Political Economy: Contemporary Theories, Routledge Gilpin, Robert (2001) Global Political Economy, Oxfordshire: Princeton University Press Frieden, Jeff and Lake, David (2000) International Political Economy: Perspectives on Global Power and Wealth, Bedford/St. Martin’s and Routledge 47 International Migration Governance (Völkerrecht/Politikwissenschaft) Dozentinnet: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Prof. Dr. Marina Caroni Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft/Recht Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00 , ab 20.09.2011 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Control over territory and the composition of the population belong to the last bastions of state sovereignty. Despite intensifying pressure for international solutions for a better “regulation” of international migration, conflicts of interests within states and between countries of origin of migrants and destination countries have hitherto precluded the establishment of an international migration regime. Despite the absence of a coherent encompassing regime, international migration today is shaped by a number of multilateral, (trans-)regional and bilateral treaties and institutions that together form a fragmented, multilayered system of migration governance. Drawing on cooperation theory (political science) and international law, this seminar examines these different layers of migration governance, differentiates between different aspects of migration policy (economic, human rights, development, security…) and the respective logics for cooperation, discusses the different degrees of legalization of existing frameworks (between soft and hard law) and analyses the interplay between bilateral, plurilateral and multilateral as well as soft- versus hard law settings for regulating international migration. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive mündliche Teilnahme, Gruppenarbeit, Referate / 4 Benotete schriftliche Masterarbeit / 4 RF, Recht: Nichtjuristisches Wahlfach im Master; Bedingung: Referat, pass or fail / 4 Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch oder martina.caroni@unilu.ch Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt. 48 International Environmental Law Dozent: Prof. Dr. Thilo Marauhn, M.Phil. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 10.11.2011, 17.15 - 20.00, Fr, 11.11.2011, 09.15 - 16.00, Sa, 12.11.2011, 09.15 - 12.00, Do, 01.12.2011, 17.15 - 20.00, Fr, 02.12.2011, 09.15 - 16.00, Sa, 03.12.2011, 09.15 - 12.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Climate change and loss of biodiversity are among the most serious environmental threats. This course will provide insights into legal instruments addressing these threats. It serves as a general introduction to international environmental law and policy. After exploring the economic, political, and legal concepts relevant to international environmental treaty regimes, these concepts will be applied to specific international environmental problems. The course focuses on the dynamic of treaties, negotiations, and state and non-state actors on the international plane, not on domestic legislation. We will also discuss how to ensure compliance with international environmental law. Voraussetzungen: Basic knowledge of international law Lernziele: - to understand key concepts of international environmental law - to know important multilateral environmental agreements (MEAs) - to get an idea of how to ensure compliance with MEAs Umfang: 2 hours a week, 2 blocked courses Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam / 6 Kontakt: thilo.marauhn@doz.unilu.ch Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: will be made available online Literatur • Ulrich Beyerlin/Thilo Marauhn, International Environmental Law, 2011 Further Literature Patricia W. Birnie/Alan E. Boyle/Catherine Redgwell, International Law and the Environment, Oxford University Press, Oxford 3rd ed 2009; Daniel Bodansky/Jutta Brunnée/Ellen Hey (eds.), The Oxford Handbook of International Environmental Law, Oxford University Press, Oxford 2007; Alexandre C. Kiss and Dinah Shelton, International Environmental Law, Transnational Publ., Ardsley, NY, 2004; Philippe Sands, Principles of International Environmental Law, Cambridge University Press, Cambridge et al 2nd ed 2003. 49 Modulübergreifende Veranstaltungen Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. André Bächtiger/ Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Erstes Datum: Di, 20.09.2011, 15.15 - 17.00 FRO, 4.B56 Terminierung 1: Fr, 07.10.2011, 08.15 - 12.00, Fr, 14.10.2011, 08.15 - 12.00, Fr, 18.11.2011, 08.15 - 12.00, Fr, 02.12.2011, 08.15 - 12.00 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Je nach Interesse der Studierenden und Ausrichtung der Arbeiten werden danach wichtige Schritte (z.B. Fallauswahl), Vorgehensweisen und Methoden aus dem Proseminar Methoden wiederholt. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: zwei Präsentationen sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur Blatter, J., F. Janning and C. Wagemann (2007). Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. mailto:polsem@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch 50 Forschungskolloquium für MA-Studierende, Doktorierende und Habilitanden Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-tägig Mi, 15.15 – 17.00, ab 28.09.2011 FRO, 3.B06 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Master- und Doktorierendenkolloquium Inhalt: Das Seminar ist für Studierende gedacht, die mit Forschungsarbeiten bzw, akademischen Abschlussarbeiten befasst sind (insbesondere Masterarbeiten und Dissertationen) und bietet Gelegenheit zur Vorstellung und Präsentation dieser Arbeiten. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Vorstellen und Präsentieren der Arbeit / 2 Vorstellen und Präsentieren der Masterarbeit / 4 Kontakt: rudolf .stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch (Sekretariat) Hinweise: Nach Möglichkeit bitte ich um Anmeldung vor Beginn des Semsters. 51 Modul Forschung-Praxis-Methoden Methoden ethnologischer Feldforschung Dozentin Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 19.09.2011 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Feldforschung ist die zentrale empirische Methode der Ethnologie. Kenntnisse der verwendeten Verfahren und Techniken sind nicht nur zur Planung und Durchführung eigener Forschung Voraussetzung, sondern auch zur Quellenkritik. Nur wer versteht, wie Ethnologen ihre Daten gewinnen, kann die Ergebnisse beurteilen, einordnen und kritisieren. In der Übung sollen alle TeilnehmerInnen praktische Erfahrungen mit verschiedenen Verfahren der Feldforschung gewinnen. An Beispielen wird die Aufnahme, Aufbereitung und Auswertung von Daten geübt. Die Studierenden erproben alle Verfahren jeweils an einander, und lernen dabei die Rolle des Forschers und des Informanten kennen. Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren werden so deutlich und deren Eignung für bestimmte Fragestellungen kann besser eingeschätzt werden. Gleichzeitig werden Daten über Interessen, Probleme und Alltag Luzerner Studierender erhoben. Diese Kenntnisse wiederum können in die Verbesserung der Lehre und des Lehrplans einfließen. Durchführung: Von Woche zu Woche sind verschiedene praktische Aufgaben zu lösen, deren Ergebnisse am Ende des Semesters zu einer Seminararbeit zusammengestellt werden. Regelmäßige, pünktliche Teilnahme und Durchführung der Aufgaben sind die Voraussetzungen für den Erwerb eines Leistungsscheins. Anmeldungen per E-Mail an Bettina.Beer@unilu.ch. Geben Sie bitte Semesterzahl und Fächerkombination an. Voraussetzungen: TeilnehmerInnen studieren in der Masterphase oder höher. Auch Bachelor- Studierende, die eine eigene empirische Arbeit planen, können teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Prüfungsmodus: Durchführung von Übungen und deren Zusammenstellung am Ende des Semesters zu einem Lernportfolio (4 CP). Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs-Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Literatur Pflichtlektüre: Bettina Beer (Hg.), 2008: Methoden ethnologischer Feldforschung. (Überarbeitete und erweiterte 2. Auflage). Berlin: Reimer. Das Buch kann bei Angabe der Lehrveranstaltung vergünstigt mit Hörerschein beim Studiladen gekauft werden. Weitere Literatur steht im Handapparat der Präsenzbibliothek. 52 Begleitveranstaltung zum Praktikum im Mastermodul “Forschung-Praxis-Methoden” Dozent: Dipl. Soz. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 17.15 - 19.00 , ab 22.09.2011 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Was ist soziologisch interessant an einem empirischen Phänomen? Wie werden aus empirischen Phänomenen soziologische Daten? Wie muss eine Fragestellung aufgebaut sein, damit sie aus den erhobenen Daten soziologisch relevantes Wissen generieren kann? Wie lassen sich adäquate „methodische und theoretische Brillen“ finden, mit deren Hilfe Datenstücke hergestellt, betrachtet und interpretiert werden können? Und schliesslich, wie können durch das „Scharfstellen des Blicks“ im Verlauf des Forschungsprozesses die Beobachtungsinstrumente selber in den Blick geraten und durch diesen wechselseitigen Prozess der Annäherung und Distanzierung neues theoretisches Wissen entstehen? Diese und weitere Fragen werden in dem Seminar insbesondere aus der Perspektive der qualitativen Sozialforschung gestellt und diskutiert. Das Seminar dient der Vorbereitung und Unterstützung studentischer Arbeiten, vor allem der Forschungsarbeiten im Forschungs-Praxis-Modul, wie auch der Vertiefung von Methodenkenntnissen. Die Durchführung einer qualitativen Studie kann im Rahmen einer Seminararbeit praktisch eingeübt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Protokolle) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: stephan.kirchschlager@unilu.ch Literatur Jörg Bergmann (2006): Qualitative Methoden der Medienforschung – Einleitung und Rahmung. In: Ruth Ayass, Jörg Bergmann (Hrsg.): Qualitative Methoden in der Medienforschung – Ein Überblick. Reinbek: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 13-42. Kathleen M. Eisenhardt (1989): Building Theories from Case Study Research. In: The Academy of Management Review, Vol. 14, No. 4. 532-550. Stefan Hirschauer, Klaus Amann (1997): Die Befremdung der eignen Kultur. Ein Programm. In: Stefan Hirschauer, Klaus Amann (Hrsg.): Die Befremdung der eigenen Kultur - Zur ethnographischen Herausforderung soziologischer Empirie. Frankfurt am Main: Suhrkamp. 7-52. 53 Sekundärdatenanalyse in den Sozialwissenschaften: Generationen, Kohorten, Lebensläufe Dozent Dr. ès sc. soc. Felix Bühlmann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2011 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Dieses Methodenseminar soll den Studierenden vermitteln wie sekundäre Daten genützt werden können um aktuelle Fragen der sozialwissenschaftlichen Forschung zu bearbeiten. Die sekundäre Datenanalyse – also die Nutzung von schon gesammelten und bereitgestellten Daten – hat sich in den letzten Jahren auch in der Schweiz zu einer zentralen Forschungsstrategie entwickelt. Am Beispiel der Generationen- und Lebenslaufforschung werden im Seminar die wichtigsten schweizerischen und internationalen Datensätze vorgestellt und gezeigt wie diese fruchtbar für die Forschung verwendet werden können. Um die Verwendung sekundärer Daten einzuüben, führen die Teilnehmenden ein kleines Forschungsprojekt durch und stellen dessen Resultate im Rahmen eines Referates ihren KollegInnen vor. Mögliche Forschungsthemen sind beispielsweise Jugendarbeitslosigkeit, Altersarmut, Generationenkonflikte oder kulturelle Praktiken im Generationenverlauf. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: felix.buhlmann@fors.unil.ch Literatur Dale, Angela; Arber, Sara & Procter, Mike (1988). Doing Secondary Analysis. London: Unwin Hyman Hakim, Catherine (1982). Secondary Analysis in Social Research. London: Allen and Unwin Kiecolt, K. Jill & Nathan, Laura, E. (1985). Secondary Analysis of Survey Data. London: Sage Kohli, Martin (2007). Von der Gesellschaftsgeschichte zur Familie. Was leistet das Konzept der Generation? In: Lettke, F. & Lange, A. (Hrsg.) Generationen und Familien. Frankfurt a/M: Suhrkamp Perrig-Chiello, Pasqualina; Höpflinger, François & Suter Christian (2008). Generationen – Strukturen und Beziehungen. Generationenbericht Schweiz. Zürich: Seismo 54 Diskurs und Raum Dozentin: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 21.09.2011 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Globalisierungsprozesse, neue Informations- und Kommunikationsmedien, Migrationsbewegungen sowie distanzübergreifende soziale Organisationen stellen die Frage nach Raum als Bedingung von sozialem Austausch auf neue Art und Weise. Der Spatial Turn in den Sozialwissenschaften diskutiert seit etwa zwei Dekaden verschiedene relationale Raumbegriffe, die das hegemoniale territoriale Verständnis von Raum erweitern und ersetzen. In diesem Kontext haben auch verschiedene diskurstheoretische Ansätze an Bedeutung gewonnen. Letztere sollen im Zentrum des Seminars stehen und auf ihre empirische Anwendbarkeit und ihren Erkenntnisgewinn untersucht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: katharina.manderscheid@unilu.ch Material: Syllabus und Literatur werden auf OLAT gestellt. Literatur Glasze, Georg; Mattissek, Annika (Hrsg.) (2009): Handbuch Diskurs und Raum. Theorien und Methoden für die Humangeographie sowie die sozial- und kulturwissenschaftliche Raumforschung. Bielefeld: transkript 55 Grundlagen und Forschungspraxis der dokumentarischen Methode Dozentin: Dr. Anja Mensching Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 07.10.2011, 14.15 - 16.00 FRO, 3.B57 Termine: Fr, 21.10.2011, 13.15 - 19.00, Sa, 22.10.2011, 09.15 - 16.00, Fr, 25.11.2011, 13.15 - 19.00, Sa, 26.11.2011, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Blockseminar möchte sowohl in die Methodologie der rekonstruktiven Sozialforschung als auch in die Grundlagen und die Forschungspraxis der dokumentarischen Methode (nach Ralf Bohnsack) einführen. Auf Basis dieser Einführung werden die Besonderheiten der Anwendung des Verfahrens im Bereich der Organisationsforschung thematisiert und anhand von Beispielstudien (u.a. zu den Organisationen Polizei, Krankenhaus), die mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden arbeiten (Gruppendiskussionen, teilnehmende Beobachtungen), mögliche Anwendungsbereiche der dokumentarischen Interpretation erläutert. Als Ausblick werden die Chancen und Grenzen einer dokumentarischen Evaluationsforschung diskutiert, die im Rahmen organisationaler Forschung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die Veranstaltung hat Werkstattcharakter, d.h. die Studierenden werden dazu animiert, die kennen gelernte Methode unmittelbar anhand selbst erhobener empirischer Materialien auszuprobieren und dazu Interpretationsvorlagen zu erarbeiten, die im Rahmen des Seminars diskutiert werden und als Hausarbeit eingereicht werden können. Voraussetzungen: Vorkenntnisse qualitativer Forschungsmethoden sind hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Die Teilnahme an der Vorbesprechung ist notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am Blockseminar. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Interpretationsvorlage) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: anja.mensching@hsu-hh.de Hinweise: Die aktive Seminarteilnahme wird durch die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die Übernahme eines Kurzreferates bzw. die Präsentation von Interpretationsergebnissen belegt. Literatur Folgende Texte sollen von allen Teilnehmenden in Vorbereitung des Seminars gelesen werden: zur Vorbereitung des 1. Blocks (21.-22.10.): Bohnsack, Ralf (2010). Kap. 3. Dokumentarische Methode. S. 31-68. In: ders., Rekonstruktive Sozialforschung. Einführung in qualitative Methoden. Opladen & Farmington Hills: Barbara Budrich. (8. Auflage).: zur Vorbereitung des 2. Blocks (25.-26.11.): Nohl, Arnd-Michael (2009). Die Praxis der dokumentarischen Interpretation von leitfadengestützten Interviews. Ein Beispiel von der formulierenden Interpretation zur sinngenetischen Typenbildung. S. 65- 95. In: ders., Interview und dokumentarische Methode. Anleitungen für die Forschungspraxis. 3. Auflage. Wiesbaden: VS. Nentwig-Gesemann, Iris (2006). Dokumentarische Evaluationsforschung. S. 159-182. In: Uwe Flick (Hrsg.), Qualitative Evaluationsforschung. Konzepte, Methoden, Umsetzungen. Reinbek: Rowohlt. mailto:anja.mensching@hsu-hh.de 56 Sonderveranstaltungen Workshop zum Start des Studiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Dozierende: Prof. Dr. Rudolf Stichweh / Prof. Dr. Jürg Helbling / Prof. Dr. Roland Hodler / Prof. Dr. Alexander Morowa / Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin Freitag, 30. September, 10.15 – 12.30 h FRO 3.B56 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Diese Veranstaltung bietet den Auftakt zum Masterstudium. ProfessorInnen der fünf beteiligten wissenschaftlichen Disziplinen stellen in konzisen Referaten überblicksartig ihren fachspezifischen Zugang zu den Themen "Weltpolitik" und "Weltgesellschaft" vor. Dies ermöglicht den Studierenden, sich ein Bild von der interdisziplinären Zusammensetzung des Studiengangs zu machen sowie vom entsprechenden Lehrangebot in der Fächer Ethnologie, Politikwissenschaft, Ökonomie, Rechtswissenschaft und Soziologie. Auf die Vorträge folgt eine Podiumsdiskussion zwischen den fünf ProfessorInnen zu einem aktuellen Thema der Weltpolitik/Weltgesellschaft, anhand derer Synergien und Unterschiede zwischen den Disziplinen verdeutlicht werden. Die Veranstaltung ist für alle Neustudierenden des MA Weltpolitik und Weltgesellschaft mit Nachdruck empfohlen, fortgeschrittenere Studierende sind auch herzlich eingeladen, teilzunehmen. Den Abschluss der Veranstaltung bildet ein informelles Kennenlern-Apéro in der Cafeteria der Universität. Umfang: 1 halber Tag Sprache: Deutsch Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch 57 Exkursion studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin folgt Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Workshop / eintägige Exkursion (Zielort wird noch bekanntgegeben) Inhalt: folgt Umfang: ein Tag (evtl. mit Anreise 2 Tage) Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - das vorherige Einreichen von Fragen zu den einzelnen ReferentInnen (Basisliteratur auf OLAT) - Abfassung eines 2-3seitigen Essays zum Thema der Veranstaltung auf der Grundlage von zusätzlicher, selbständig recherchierter Literatur (nach dem Workshop abzugeben) Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch

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    Microsoft Word - Titelblatt.doc H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Variatio delectat? Sonderfragen zum Sanktionensystem des revidierten Strafrechts Eine Exegese von Art. 42 Abs. 4 nStGB Masterarbeit NDS MAS Forensics eingereicht durch Max Imfeld, lic.iur.RA Betreuer: Dr. Jürg Sollberger NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis II Literaturverzeichnis III Abkürzungsverzeichnis IX Kurzfassung XI 1. Einleitung 1 2. Die "Verbundsstrafe" nach altem Recht (Art. 50 Abs. 2 und 172 bis aStGB) 3 3. Élaboration chaotique: Zur Entstehung der Art. 42 Abs. 4 und 43 nStGB 5 a) Der VE Schultz 1987 5 b) Botschaft 1998 und erste Fassung (1999-2001) 7 b) Kritik, Botschaft 2005 und Nachbesserung (2005/06) 10 4. Die verschiedenen Konstellationen und ihre praktische Bedeutung 15 a) Mögliche Kombinationen 16 A1 Die Verbindung bedingte und unbedingte Freiheitsstrafe (Art. 43) A2 Die Verbindung bedingter Freiheitsstrafe mit unbedingter Geldsstrafe (Art. 42 Abs. 4) A3 Die Verbindung bedingter Freiheitsstrafe mit Busse (Art. 42 Abs. 4) B1 Die Verbindung bedingter Geldsstrafe mit unbedingter Geldstrafe (Art. 43, Art. 42 Abs. 4) B2 Die Verbindung bedingter Geldsstrafe mit Busse (Art. 42 Abs. 4) C1 Die Verbindung bedingte und unbedingte Gemeinnützige Arbeit (Art. 43) 16 16 18 19 19 21 b) Theoretisch mögliche, aber kaum sinnvolle Kombinationen 22 C2 Die Verbindung bedingte Gemeinnützige Arbeit mit unbedingter Geldstrafe (Art. 42 Abs. 4) C3 Die Verbindung bedingte Gemeinnützige Arbeit mit Busse (Art. 42 Abs. 4) 22 22 c) Bemerkungen zu nicht möglichen Kombinationen 22 d) Die Strafwahlvarianten im Überblick 23 5. Sonderfragen bei Bussenhöhe und Tagessatzbemessung 28 6. Randbemerkungen zur Strafzumessung bei teilbedingten Strafen und bei der neuen Verbundsstrafe: Gesplittete Prognose und Doppelbestrafung? 31 Anhang 1: Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 und 4 in der Endfassung 36 Anhang 2: Tabellarische Übersicht der Kombinationsmöglichkeiten 37 Anhang 3: Tabellarische Übersicht der Strafwahlvarianten 38 Anhang 4: Fall "10" 40 Erklärung gem. Art. 6 Masterarbeitsreglement 42 NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite III Literaturverzeichnis a) Quellen und Materialien Schultz, Hans Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches "Einführung und Anwen- dung des Gesetzes" des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches. Stämpfli, Bern 1987 zit.: VE Schultz Botschaft 1998 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und An- wendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, vom 21.09.1998. BBl 1999, S. 1979ff. zit.: Botschaft 98 Botschaft 2005 Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fas- sung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003, vom 29.06.2005 BBl 2005, S. 4689ff. zit.: Botschaft 05 Amtliches Bulletin Amtliches Bulletin über die Verhandlungen des Ständera- tes (Erstrat), 14.12.05, 0815: www.parlament.ch (besucht am 16.11.06) Amtliches Bulletin über die Verhandlugnen des National- rates (Zweitrat), 15.03.06, 0800: www.parlament.ch (be- sucht am 16.11.06) Amtliches Bulletin über die Verhandlungen des Ständera- tes (Differenzbereinigung), 22.03.06, 0820: www.parlament.ch (besucht am 16.11.06) Empfehlungen KSBS Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehör- den der Schweiz zur Strafzumessung, verabschiedet von der Delegiertenversammlung in Heiden, 2./3. November 2006: www.ksbs-caps.ch/pages_d/aktuelles_d.htm (letztmals besucht am 08.04.07) Richtlinien nAT StA SG Umsetzung des neuen AT StGB bei der Staatsanwaltschaft St.Gallen, Richtlinien, verabschiedet von der Konferenz der St.Galler Staatsanwälte am 26.09. bzw. 21.11.2006 zit.: Richtlinien SG Weisungen StA SG Handbuch der Staatsanwaltschaft St.Gallen: Weisungen und Anleitungen für die Strafverfolgungsbehörden St.Gallen, 4. A., November 2006 (nicht publiziert) zit.: Weisungen SG NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite IV b) Grundlagenliteratur und Kommentare Donatsch, Andreas (Hrsg.) Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar Studienausgabe Orell Füssli, Zürich, 17.A. 2006 zit.: Donatsch, Komm. StGB Hansjakob/Schmitt/Sollberger Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetz- (Hrsg.) buch ccfw, Luzern 2004 / 2. A. 2006 zit.: H/S/S 04 bzw. H/S/S 06 Rehberg, Jürg Grundriss Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugend- strafrecht Schulthess, Zürich, 6. A. 1994 zit.: Rehberg, Strafrecht II Schwarzenegger/Hug/Jositsch Strafrecht II, Strafen und Massnahmen Schulthess, Zürich, 8. A. 2007 zit.: Schwarzenegger et al., Strafrecht II Stratenwerth, Günter Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Stämpfli, Bern, 1989 zit.: Stratenwerth, AT II (1989) Stratenwerth, Günter Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Strafen ge- gen die Individualinteressen Stämpfli, Bern, 6. A. 2003 zit.: Stratenwerth BT I Stratenwerth, Günter Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen Stämpfli, Bern 2. vollst. neubearb. A. 2006 zit.: Stratenwerth, AT II Stratenwerth/Wohlers Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar Stämfpli, Bern 2007 zit.: Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar Trechsel, Stefan Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar Schulthess, Zürich, 2. A. 1997 zit.: Trechsel, Kurzkommentar c) Monographien, Sammelbände und Aufsätze Bänziger/Hubschmid/Sollberger Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen (Hrsg.) Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstafrecht Stämpfli, Bern 2.ergänzte.A. 2006 Bauhofer/Bolle (Hrsg.) Reform der strafrechtlichen Sanktionen / Réforme des sanctions pénales. Schweizerische Arbeitsgruppe für Kri- NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite V minologie, Reihe Kriminologie, Band 12 Rüegger, Chur/Zürich 1994 Binggeli, Renate Die Geldstrafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger (Hrsg.), Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schwei- zerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Ju- gendstafrecht, Stämpfli, Bern 2.ergä.A. 2006, S. 55ff. Cimichella, Sandro Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, unter Berücksich- tigung der Problematik zum bedingten Vollzug Diss. Zürich, Stämpfli Bern 2006 zit.: Cimichella, Geldstrafe Cimichella, Sandro Die Problematik der bedingten Geldstrafe, in: Jusletter 30. Januar 2006, www.weblaw.ch/de/content_edition/jusletter. (besucht am 13.03.2007) zit.: Cimichella, Jusl. Fahrni, Silvan / Heimgartner, Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Stefan Geschwindigkeitsüberschreitungen nach neuem Recht, in: Anwaltsrevue 1/2007, S. 7ff. zit.: Fahrni/Heimgartner Garré, Roy Die bedingten Strafen nach dem revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, in: Anwaltsrevue 8/2005, S. 299ff. zit.: Garré Greiner, Georges Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger (Hrsg.), Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Stämpfli, Bern 2.ergä.A. 2006, S. 97ff. zit.: Greiner Hansjakob, Thomas Zur Umsetzung des neuen AT StGB im Kanton St.Gallen, in: SJZ 102 (2006) Nr. 22, S. 529ff. zit.: Hansjakob, SG Kilias, Martin Der Kreuzzug gegen kurze Freiheitsstrafen: Historische Hintergründe, neue Erwartungen – und die verdrängten Folgen in: Bauhofer/Bolle (Hrsg.) Reform der strafrechtlichen Sanktionen / Réforme des sanctions pénales, Schweizeri- sche Arbeitsgruppe für Kriminologie, Reihe Kriminologie, Band 12, Rüegger, Chur/Zürich 1994, S. 111ff. zit.: Kilias, Kreuzzug Kilias, Martin Dem organisierten Chaos entgegen: die Geldstrafe im neuen Strafgesetzbuch, in: Jusletter 17. Januar 2005, www.weblaw.ch/de/content_edition/jusletter... (besucht am 13.03.2007) zit.: Kilias, Chaos NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite VI Kilias, Martin Eine unlösbare Aufgabe: die korrekte Bemessung der Geldstrafe im Gerichtssaal, in: Tag/Hauri (Hrsg.), Die Re- vision des Strafgesetzbuches, Allgemeiner Teil, Dike, Zü- rich/St.Gallen 2006, S. 105ff. zit.: Kilias, Bemessung Knüsel, Markus Hans Die teilbedingte Freiheitsstrafe Diss. Bern, Paul Haupt Bern/Stuttgart/Wien 1995 Kuhn, André La peine pécuniaire, in: ZStR 115 (1997), S. 147ff. zit.: Kuhn, pp Kuhn, André Les effets possibles de la révision du droit suisse des sanc- tions, in: ZStR 117 (1999), S. 290ff. zit.: Kuhn, effets Kuhn, André Le sursis et le sursis partiel selon le nouveau Code pénal, in: ZStR 121 (2003), S. 264ff. zit: Kuhn, sursis Kuhn, André Nouveau Code pénal: Sursis et sursis partiel, in: plädoyer 4/2003, S. 54ff. zit.: Kuhn, plädoyer Kuhn, André Les peines pécuniaires dans le nouveau système de sancti- ons, in: Jusletter 17. Januar 2005, www.weblaw.ch/de/content_edition/jusletter... (besucht am 13.03.2007) zit.: Kuhn, Jusl. Kuhn/Moreillon et al. (Hrsg.) Droit des sanctions: De l'ancien au nouveau droit Stämpfli, Bern 2004 Kunz, Karl-Ludwig Zur Neugestaltung der Sanktionen des Schweizerischen Erwachsenenstrafrechtes, in: ZStR 117 (1999), S. 234ff. zit.: Kunz Manhart, Thomas Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revision des Strafgesetzbuches, Allgemeiner Teil, Dike, Zürich/ St.Gallen 2006, S. 119ff. zit.: Manhart Niggli/Queloz (Hrsg.) Strafjustiz und Rechtsstaat / Justice pénale et État de droit Symposium zum 60. Geburtstag von Franz Riklin und Jo- sé Hurtado Pozo Schulthess, Zürich 2003 Riklin, Franz Neue Sanktionen und ihre Stellung im Sanktionensystem, in: Bauhofer/Bolle (Hrsg.), Reform der strafrechtlichen Sanktionen / Réforme des sanctions pénales, (Schweiz. Arbeitsgruppe für Kriminologie, Reihe Kriminologie, Band 12), Rüegger, Chur/Zürich 1994, S. 143ff. zit.: Riklin, Neue Sanktionen NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite VII Riklin, Franz Zur Revision des Systems der Hauptstrafen, in: ZStR 117 (1999), S. 255ff. zit.:: Riklin, Revision Riklin, Franz Die Santionierung von Verkehrsdelikten nach der Straf- rechtsreform, in: ZStR 122 (2004), S. 169ff. zit.: Riklin, Verkehrsdelikte Riklin, Franz Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri (Hrsg.), Die Revision des Strafgesetzbuches, Allgemeiner Teil, Dike, Zürich/St.Gallen 2006, S. 73ff. zit.: Riklin, Überblick Rossier, Fabienne Le sursis selon le CP 2002, in: Kuhn/Moreillon et al. (Hrsg.), Droit des sanctions: De l'ancien au nouveau droit Stämpfli, Bern 2004, S. 205ff. zit.: Rossier Roth, Robert Nouveau droit des sanctions: premier examen de quelques points sensibles, in: ZStR 121 (2003), S. 1ff. zit.: Roth Rüdy, Bernhard Der neue AT/StGB aus der Sicht der Strafverteidigung (Ernst und weniger ernst gemeinte Hinweise und Anre- gungen), in: Anwaltsrevue 1/2007, S. 18ff. zit.: Rüdy Sollberger, Jürg Besondere Aspekte der Geldstrafe, in: ZStR 121 (2003) S. 244ff. zit.: Sollberger, Aspekte Sollberger, Jürg Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger (Hrsg.), Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstafrecht, Stämpfli, Bern 2.ergä.A. 2006, S. 19ff. zit.: Sollberger, Übersicht Sollberger, Jürg Komm. zu den Art. 34 bis 46, in: Hansjakob/Schmitt/ Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zum revi- dierten Strafgesetzbuch, ccfw, Luzern 2004 / 2. A. 2006 zit.: Sollberger, Komm. 04 oder Sollberger, Komm. 06 Stratenwerth, Günter Zur Revision des Rechts der Sanktionen im Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, in: Anwaltsrevue 6-7/1998, S.4ff. zit.: Stratenwerth, Revision Stratenwerth, Günter Das künftige System der Sanktionen im Erwachsenenstraf- recht – ein kriminalpolitischer Fortschritt?, in: Ditt- mann/Kuhn et al. (Hrsg.), Zwischen Mediation und le- benslang, Zürich 2002 zit.: Stratenwerth, System Stratenwerth, Günter Die Wahl der Sanktion, insbesondere nach revidiertem AT StGB, in: Niggli/Queloz (Hrsg.) Strafjustiz und NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite VIII Rechtsstaat / Justice pénale et État de droit, Symposium zum 60. Geburtstag von Franz Riklin und José Hurtado Pozo, Schulthess, Zürich 2003 zit.: Stratenwerth, Sanktionenwahl Stratenwerth, Günter Die Strafen im Bagatellbereich nach künftigem Recht, in: ZStR 122 (2004), S. 159ff. zit.: Stratenwerth, Bagatellstrafen Stratenwerth, Günter Nochmals: die Strafen im Bagatellbereich nach künftigem Recht, in: ZStR 123 (2005) S. 235ff. zit.: Stratenwerth, Nochmals Tag, Brigitte / Mahnart, Thomas Strafgesetzbuch: Ein Überblick über die Neuerungen, in: plädoyer 1/07, S. 32ff. zit.: Tag/Manhart Tag/Hauri (Hrsg.) Die Revision des Strafgesetzbuches, Allgemeiner Teil Dike, Zürich/St.Gallen 2006 d) Zeitungsartikel Schadet eine Gefängnisstrafe nicht wirklich? von Verena Vonarburg, Tages-Anzeiger vom 22.12.2006 zit. TA vom 22.12.06 "Eine zahnlose Strafe wird zur Regel", Interview mit A. Brunner, Leitender Oberstaatsanwalt Zürich, von Peter Hug, Tages-Anzeiger vom 28.12.2006 zit.: TA vom 28.12.06 Aus dem Bezirksgericht Zürich: Lieber Gefängnis als Geldstrafe. Vermögender Unternehmer bevorzugt altes Strafrecht. von –yr., NZZ vom 10.01.2007 zit.: NZZ vom 10.01.07 Die Strafen und die Bussen (Strafanträge der Zürcher Staatsanwaltschaft im Swissair- Prozess), sda, St.Galler Tagblatt vom 20.02.2007 zit.: SGTb vom 20.02.07 _________________________ NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite IX Abkürzungsvereichnis a.a.O. am aufgeführten Ort al. alinea; alios allg. allgemein a.M. anderer Meinung Abs. Absatz AmtlBull Amtliches Bulletin Art. Artikel aStGB Schweiz. Strafgesetzbuch 1937 (SR 311.0) in der Fassung vom 01.04.2004 AT Allgemeiner Teil des Schweiz. Strafgesetzbuches BBl Bundesblatt der Schweiz. Eidgenossenschaft Bd. Band bed bedingt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121) betr. betreffend BGE Entscheidungen des Schweiz. Bundesgerichtes Botschaft 05 Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. De- zember 2002, s. Literaturverzeichnis, Quellen Botschaft 98 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches... vom 21.09.98, s. Literaturverzeichnis, Quellen Bst. Buchstabe BT Besonderer Teil des Schweiz. Strafgesetzbuches bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa (zirka, ungefähr) d.h. das heisst E Entwurf nAT StGB gemäss Botschaft 1998 ebda. ebenda EFS Ersatzfreiheitsstrafe et al. et alios (und weitere) etc. et cetera (undsoweiter, und weitere) evtl. eventuell f./ff. und folgende Seite/Seiten FN Fussnote FS, Fs Freiheitsstrafe (FS) bzw. Festschrift (Fs) GA Gemeinnützige Arbeit gl.M. gleicher Meinung GS Geldstrafe H/S/S 04 Hansjakob/Schmitt/Sollberger, s. Literaturverzeichnis, Quellen H/S/S 06 Hansjakob/Schmitt/Sollberger, s. Literaturverzeichnis, Quellen Hrsg. Herausgeber i.c. in casu (in diesem vorliegenden Fall) i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinn i.H. im Hinblick (auf) i.S. im Sinne i.V.m. in Verbindung mit NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite X i.w.S. im weiteren Sinn J. Jahr(e) Kap. Kapitel KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz l.c. loco citato (am aufgeführten/zitierten Ort) lit. litera (Buchstabe) Mt, Mte Monat bzw. Monate m. mit m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note, Nummer Nr. Nummer NR Nationalrat NRin Nationalrätin nStGB Schweiz. Strafgesetzbuch (SR 311.0) in der Fassung vom 01.01.2007 pass. passim (durchgehend, an verschiedenen Stellen) q.v. quo/quae vide (zu diesem/dieser siehe) Rz Randziffer s. siehe S. Seite sc. scilicet (nämlich, das heisst) SJZ Schweizerische Juristenzeitung SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StA Staatsanwaltschaft StGB Schweiz. Strafgesetzbuch (SR 311.0) in der Fassung vom 01.01.2007 StR Ständerat StRin Ständerätin SVG Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) tb, teilb teilbedingt TS Tagessatz TSH Tagessatzhöhe u.a. unter anderem u.E. unseres Erachtens u.U. unter Umständen unb unbedingt/vollziehbar v.a. vor allem VE Schultz Schultz, Hans, Bericht und Vorentwurf, s. Literaturverzeichnis, Quellen vgl. vergleiche vs. versus (gegen) Ziff. Ziffer zit.: zitiert ZStrR Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil z.Zt. zur Zeit < kleiner als > grösser als NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite XI Kurzfassung Das bis Ende 2006 geltende Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches sah als Hauptstrafe die Freiheitsstrafe vor, nach Schwere des Delikts unterschieden in Haft, Gefäng- nis und Zuchthaus. Die Geldstrafe, als Busse bezeichnet und nur für Übertretungen angedroht, war von weit geringerer Bedeutung. Die zwei Strafarten konnten ausnahmsweise miteinander kombiniert werden; Art. 50 Abs. 1 aStGB sah diese Möglichkeit vor, wenn der Täter aus Ge- winnsucht gehandelt hatte, während Art. 50 Abs. 2 aStGB dem Richter diese Option dann und nur dann gab, wenn die konkrete Strafbestimmung wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse an- drohte. Gestützt auf Art. 172bis aStGB konnte zudem für Delikte des 2. Titels Busse dann mit der auszufällenden Freiheitsstrafe verbunden werden, wenn in der Strafnorm ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht worden war. Das neue Recht hat die Freiheitsstrafe im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität weitgehend zurückgedrängt und durch die Geldstrafe, nun nach Tagessatzsystem berechnet, und die Gemeinnützige Arbeit ersetzt. Entgegen der Vorarbeiten durch Prof. Schultz und auch entgegen der bundesrätlichen Botschaft hat der Gesetzgeber jedoch in einer eher überraschen- den Wendung für beide Sanktionen uneingeschränkt die Gewährung des bedingten und teil- bedingten Vollzugs eingeführt; diese Vollzugsformen waren in der Botschaft nur für die Frei- heitsstrafe vorgesehen gewesen. Das Ergebnis wurde durch die Praktiker und die Lehre heftig kritisiert: Die bedingte Geldstrafe erschien vielen als zu wenig eindrücklich. Zudem wurde es als geradezu "grotesk" angesehen, dass im Bagatellbereich der Übertretungsstraftäter zu einer unbedingten Busse, der Vergehensstraftäter beim schwereren entsprechenden Delikt aber "nur" zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden wäre. Der Bundesrat nahm die Kritik auf, und legte dem Parlament eine "Nachbesserungsvorlage" vor. Als Ergebnis des insgesamt reichlich chaotischen Gesetzgebungsgeschehens sieht sich der Richter nun einer Vielfalt von Strafmöglichkeiten gegenüber: Nicht nur hat er nun gleich drei Hauptstrafen zur Verfügung, die alle bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden können, sondern er kann die bedingten Strafen auch mit unbedingter Geldstrafe oder mit einer (immer unbedingten) Busse verbinden. Da die einzelnen Strafarten aber jeweils nur bei gewissen Strafhöhen zur Verfügung stehen, und die Gemeinnützige Arbeit zudem die Zu- stimmung des Täters, faktisch aber auch das Vorhandensein eines entsprechenden Arbeits- platzes zur Voraussetzung hat, sind die Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten je nach Straf- höhe unterschiedlich praktikabel. Zudem sind die Strafen zwar mittels eines festen Schlüssels – ein Tag Freiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz Geldbusse oder vier Stunden Gemeinnüt- ziger Arbeit – ineinander umrechenbar, aber bzgl. Eingriffsintensität und Auswirkungen na- türlich je nach den besonderen individuellen Verhältnisse eines bestimmten Täters durchaus nicht einfach gleichwertig, so dass dem Richter nun ein grosser Spielraum gegeben ist, die je passende Strafe bzw. Strafkombination zu wählen. Dabei müssen spezialpräventive Gesichts- punkte zwar im Vordergrund stehen, sind aber mit zunehmender Schwere der Tat mit Vergel- tungsansprüchen und generalpräventiven Überlegungen zu verbinden. Gestützt auf die wis- senschaftliche und politische Diskussion lässt sich etwa folgendes zukünftiges Bild als wahr- scheinlich skizzieren: Im Bagatellbereich, bei Strafhöhen bis zu ca. 3 Monaten alter Freiheitsstrafe, dürfte die mit Busse verbundene bedingte Geldstrafe die früher vorherrschende bedingte Ge- fängnisstrafe ersetzen; NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite XII Bei Strafhöhen von ca. 3 bis ca. 6 Monaten werden die bedingte Geldstrafe, die teilbe- dingte Geldstrafe und die teilbedingte Gemeinnützige Arbeit dominieren; Im Bereich der mittleren Kriminalität bis zu einer Strafhöhe von ca. 1 Jahr wird neben der bedingten Geldstrafe in vielen Fällen die als "kleiner Teilbedingter" zu verstehen- de Kombination einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe ver- hängt werden; Bei Strafhöhen zwischen 1 und 2 Jahren wird, wie bisher bei Strafen bis 18 Monaten, die bedingte Freiheitsstrafe vorherrschen; daneben dürften, und dies ist bei Strafen bis 3 Jahren möglich, die teilbedingte Freiheitsstrafe oder die Kombination einer beding- ten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe treten. Darüber bleibt es bei der unbedingten Freiheitsstrafe als einziger möglicher Strafe. Während bei bedingten Stafen Gesichtspunkte der Spezialprävention überwiegen, führen Vergeltungsbedürfnisse und/oder generalpräventive Argumente mit zunehmendem Verschul- den graduell erst zur Ausfällung von teilbedingten Strafen oder der Kombination von beding- ter Strafe mit unbedingter Geldstrafe oder Busse, schliesslich zur Verhängung von unbeding- ten Strafen. Angesichts des erheblich ausgeweiteten Anwendungsbereichs der neuen Verbundstrafe nach Art. 42 Abs. 4 nStGB gegenüber der altrechtlichen Kombination nach Art. 50 Abs. 2 aStGB ist in der Praxis besonders darauf zu achten, dass die unzulässige, aber weit verbreitete Praxis, die Busse zur Hauptstrafe einfach hinzuzufügen, und so faktisch eine Doppelbestrafung vor- zunehmen, nicht übernommen wird, sondern vielmehr gemäss Art. 47 nStGB umgesetzt wird, dass Primär- und Sekundärstrafe zusammen schuldangemessen sein müssen. Dabei ist bei Verbundstrafen gemäss Art. 42 Abs. 4 aus gesetzessystematischen Gründen die für die teilbe- dingten Strafen in Art. 43 Abs. 2 explizit getroffene Regel zu übernehmen, die vorsieht, dass der bedingte Strafteil zu überwiegen hat, bzw. der zu vollziehende Teil maximal die Hälfte der Gesamtstrafe umfassen darf. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 1 1. Einleitung Mit dem neuen AT StGB ist eine nahezu "flächendeckende" neue Verbundsstrafe geschaffen worden, d.h. die Möglichkeit, voraussetzungslos statt einer Strafe jeweils zwei Hauptstrafen miteinander zu kombinieren, wobei eine davon bedingt, die anderen unbedint ausgesprochen wird. Der Weg zum Ziel war dabei eher ein Irrlauf, und das Ziel war während der von Fabienne Rossier1 treffend élaboration chaotique genannten Enstehungsgeschichte durchaus nicht bzw. nicht immer und nicht allen klar. Die Stossrichtung der Reform des Sanktionensystems lag in der Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafen, wobei aber konservativere Kräfte im Sinne einer Beibehaltung der Eindringlichkeit der Strafen insgesamt wirksam Gegensteuer geben konnten. Während in der wissenschaftlichen Diskussion weitgehend anerkannt ist, dass es auf die Strafart nicht besonders ankommt, dass vielmehr das Strafverfahren an sich spezialpräventiv genügend eindringlich ist, ist dies in Kreisen der Praktiker kaum akzeptiert. Insbesondere bei "abgebrühteren" Tätern ist die Ansicht vorherrschend, dass eine "nur" bedingte Geldstrafe eben doch weit weniger eindringlich ist als eine bedingte Freiheitsstrafe, bzw., bei höheren Strafen – im Bereich der mittleren Kriminalität – eine allzu hohe Grenze des bedingten Strafvollzuges stossend ist, kurz: dass zumindest ein gewisser, spürbarer Denkzettel sein muss. Dabei mag es sich um ein Vorurteil handeln, doch ist diese Auffassung jedenfalls genügend verbreitet, um auch politisches Gewicht zu haben, wie die parlamentarischen Debatten um die Einführung des teilbedingten Strafvollzugs und bei der Behandlung der sogenannten Nachbesserungsvorlage eindrücklich gezeigt haben. Die gegenläufige, "liberale" Ausweitung des bedingten und teilbedingten Vollzugs auf Geldstrafe und Gemeinnützige Arbeit verschärfte dabei gleichzeitig, aber ungewollt, die an sich schon im alten Recht bestehende Schnittstellenproblematik im Bagatellbereich. Die gut eingeführte und beliebte, aber nur einen eingegrenzten Anwendungsbereich aufweisende Kombination Freiheitsstrafe/Busse des alten Rechts wurde dadurch nicht, wie noch in Vorentwurf Schultz und Botschaft vorgesehen, ausschliesslich für die Kombination bedingte Freiheitsstrafe/unbedingte Geldstrafe beibehalten, sondern offen ausgestaltet, und zudem zur Geldstrafe i.e.S. dem Richter noch die Übertretungsbusse zur Verfügung gestellt. Damit besteht nun eine grosse – übergrosse? – Vielzahl von Möglichkeiten der Kombinationen und Strafmöglichkeiten nicht nur im Bereich der mittleren Kriminalität, sondern auch im sogenannten Bagatellbereich. Kilias bezeichnet die Situation pointiert, aber zutreffend als "embarras de choix"2. In Kapitel 3 dieser Arbeit wird versucht, die wesentlichen Etappenschritte zur heutigen Vielfalt nachzuzeichnen. Davor ist aber, in Kapitel 2, ein Blick zurück auf die bis 31.12.06 geltende Lösung von Art. 50 Abs. 2 aStGB angebracht, die der neuen Verbundsstrafe Pate gestanden ist. Die nicht nur auf den ersten Blick verwirrende Vielfalt der Möglichkeiten ist Thema des vierten Kapitels. Die möglichst grosse Freiheit des Richters, die für den konkreten Fall individuell passende Strafe bzw. Strafkombination aussprechen zu können, war und ist durchaus erwünscht; doch wurden die einzelnen Puzzleteile auch und gerade gesetzessystematisch schlecht bzw. kaum aufeinander abgestimmt. 1 Rossier, S. 212: "A l'étude des débats aux Chambres, on observe que l'absurdité du résultat auquel mène cette norme est le fruit d'une élaboration chaotique et irréfléchie de la part du Parlement." 2 Der Begriff stammt von Kilias: Kilias, Chaos, Rz 1, und Kilias, Bemessung, S. 106. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 2 Denn zum einen ist doch nicht alles möglich: Nur gewisse Kombinationen sind vom Gesetz her vorgesehen, andere, die vielleicht im Einzelfall durchaus sinnvoll sein könnten, sind nicht vorgesehen. Weitere Varianten sind zwar theoretisch möglich, d.h. vom Gesetzestext abgedeckt, aber kaum sinnvoll. Es bleiben aber doch einige sehr reizvolle neue Möglichkeiten, so dass es zu bedauern ist, dass in Weisungen und Empfehlungen an die Strafverfolger bereits Einschränkungen vorgenommen werden, die zum Teil auf Missverständnissen beruhen dürften. Die zwei Schlusskapitel widmen sich einigen Sonderfragen, zum einen, in Kapitel 5, der Frage der korrekten Zumessung der Übertretungsbusse – hier stehen sich seit Jahrzehnten Praxis und Gesetzestext gegenüber, und es ist zu befürchten, dass dies so bleiben wird. Denn die Busse ist auch nach neuem Recht den Verhältnissen des Täters anzupassen (Art. 106 Abs. 3, faktisch identisch mit Art. 48 Ziff. 2 aStGB) und nicht pauschal nach Bussenkatalog zu bestimmen, wie es faktisch im Massengeschäft weitgehend der Fall war und ist bzw. sein musste und muss. Doch verschärft sich die Problematik neben der neuen Geldstrafe vor allem dann, wenn die Busse als Sekundärstrafe zu einer bedingten Geldstrafe als Primärstrafe hinzutritt. Ungeklärt bzw. in Klärung begriffen sind aufgrund der sehr summarischen gesetzlichen Regelung zudem einige Fragen zur konkreten Tagessatzbestimmung. Die Kombination von Strafen gemäss Art. 42 Abs. 4 ist– da die Primärstrafe immer bedingt, die Sekundärstrafe immer unbedingt ist – immer auch eine Form der teilbedingten Strafe. Die Regelung des sursis partiel, des teilbedingten Vollzugs, im einschlägigen Art. 43, sedis materiae, ist aber selbst Gegenstand von Diskussionen, da die Auslegung durchaus Fragen offenlässt (Stichwort: Zwitterprognose). Damit stellt sich natürlich die Frage, inwiefern die dort aufgeworfenen Fragestellungen auch auf Art. 42 Abs. 4 anzuwenden sind, obschon diese Bestimmung von der Gesetzessystematik eben gerade nicht auf Art. 43 Bezug nimmt. Und schliesslich stellt sich, weiterhin, aber nun verschärft, die bereits im alten Recht vorhandene Problematik der faktischen Doppelbestrafung, d.h. der durch die Kombination erfolgten Hinzufügung einer Zusatzstrafe zu der als erstes festgelegten, für sich selbst aber bereits schuldangemessenen Primärstrafe. Die Vielfalt der Möglichkeiten verwirrt und schafft gerade unter Praktikern nicht gerade Freude3. Zudem ist die weitgehend offene, in ihren Einzelteilen schlecht abgestimmte neue Sanktionenauswahl angewiesen auf die nun einsetzende Klärung durch die Praxis. Hat diese Klärung aber einmal stattgefunden, so wird sich der eine oder andere der heutigen Skeptiker wohl durchaus überzeugen lassen, dass das neue Recht gerade dem Praktiker eine Reihe von reizvollen Möglichkeiten gibt, die Strafe dem Täter auf den Leib zu schneidern – und dann gilt vielleicht weitherum wirklich "Variatio delectat", die Vielfalt macht Freude4. 3 Vgl. Roth, S. 21: "Le nouveau droit des sanctions est ainsi marqué par la recherche d'une flexibilité maximale. C'est ainsi sans doute à la fois sa force et sa faiblesse." und Riklin, Verkehrsdelikte, S. 171, bzw. Riklin, Übersicht, S. 89. OStA A. Brunner (ZH): "Es gibt zu viele Varianten und Kombinationen von Strafen." (TA vom 28.12.06). 4 Plin. ep. IV, 14. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 3 2. Die "Verbundsstrafe" nach altem Recht (Art. 50 Abs. 2 aStGB und Art. 172bis aStGB) Die Möglichkeit, nicht nur eine (Haupt-)Strafe, allenfalls verbunden mit einer Nebenstrafe, sondern kumulativ gleich zwei (Haupt-)Strafen auszufällen, bestand auch bisher schon, war aber systemimmanent auf die Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse beschränkt und wies zudem nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich auf5. Zum einen gab und gibt es im Besonderen Teil des StGB einzelne Strafbestimmungen, die die zwingende kumulative Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einer Busse bzw. neu einer Geldstrafe vorsehen, z.B. Art. 229 Abs. 1 StGB (aStGB: "...wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft"; neu: "... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.") oder Art. 135 Abs. 3. Fakultativ war diese Verbindung, allerdings beschränkt auf die Vermögensdelikte, mit der Teilrevision 1994 eingefügt worden: Der neue Art. 172bis StGB sah bzw. sieht vor, dass der Richter für Strafen des 2. Titels (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen) die im konkreten Fall ausschliesslich angedrohte Freiheitsstrafe immer auch mit Busse, neu mit Geldstrafe, verbinden kann. Zweck dieser Bestimmung ist, "den Vermögensdelinquenten dort zu treffen, wo er (vielleicht) besonders empfindlich ist"6. Das Bedürfnis sei, so Stratenwerth, hierfür vor allem dann gegeben, "wenn die Freiheitsstrafe nur bedingt ausgeprochen" werde7, sozusagen, um dem Täter "doch noch einen spürbaren Denkzettel zu verpassen"8. Laut Stratenwerth war die Begrenzung auf den 2. Titel dabei nicht ganz nachzuvollziehen; die Bestimmung hätte seiner Meinung nach in den Allgemeinen Teil gehört9 – ein Anliegen, dass mit der Einführung der Verbundsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB nun erfüllt worden ist. Ganz allgemein sah das bisherige Recht in Art. 50 aStGB die fakultative kumulative Bestrafung mit Freiheitsstrafe und Busse vor, in Abs. 1, wenn der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hatte, in Abs. 2 für all jene Delikte, in denen das Gesetz die alternative Bestrafung mit Freiheitstrafe oder Busse vorsah: Art. 50 Abs. 2 aStGB Verbindung mit Freiheitsstrafe 2 Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden. In der Literatur wurde verschiedentlich kritisiert, dass diese Bestimmung dazu benutzt wurde, dem Täter einen Denkzettel zu verpassen, wenn als Primärstrafe "nur" eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wurde10. Hauptanwendungsgebiet war dabei das Massengeschäft der SVG-Vergehen, wobei durch die Ausfällung einer Busse zur bedingten Freiheitsstrafe die sogenannte Schnittstellenproblematik gemildert wurde: Die 5 s. Rehberg, Strafrecht II, S. 20f. 6 Stratenwerth, BT, § 25 N 10, unter Verweis auf die Botschaft 1991 (BBl 1991 II 969 ff.) S. 1075. 7 Stratenwerth, l.c. 8 Trechsel, Kurzkommenatar, N 1 zu Art. 172bis aStGB. 9 Stratenwerth, l.c. 10 s. Trechsel, Kurzkommentar, N 2 zu Art. 50 aStGB und Stratenwerth, AT (1989) § 5 N 24. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 4 im Übertretungsbereich für das ordentliche Verfahren in den meisten Kantonen bestehenden Bussenkataloge sehen z.T. empfindlich hohe Bussen vor, die im konkreten Fall den Schuldigen – zumindest im Moment der Ausfällung der Strafe – härter trafen, als eine bedingte Freiheitsstrafe, die ja zumeist nicht vollzogen werden musste. Angesprochen sind hier jene Tatbestände, die bei geringerer Schuld und Tatfolgen als Übertretung, bei höherer Schuld aber als Vergehen ausgestaltet sind11. Paradebeispiel und in der nachfolgenden Diskussion oft angeführt sind die Tatbestände gemäss Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG i.V.m. Geschwindigkeitsüberschreitungen und Art. 91 Abs. 1 erster vs. zweiter Satz SVG (Fahren in angetrunkenem Zustand). Die Richtlinien der StA St.Gallen sahen und sehen etwa für Übertretungen gemäss Art. 91 Abs. 1 erster Satz SVG Bussen in der Höhe von Fr. 600.00 (bei 0.5 Promille), Fr. 700.00 (bei 0.6 Promille) und Fr. 800.00 (bei 0.7 Promille) vor. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1.0 – 1.39 Promille waren dann aber gemäss der bis 31.12.06 gültigen Weisungen bei Ersttätern bedingte Gefängnisstrafen von 1 – 3 Wochen auszufällen, was manch einem als die mildere Strafe erscheinen musste. Um dem entgegenzuwirken, hat sich längst eingebürgert, in solchen Fällen die bedingte Freiheitsstrafe mit einer Busse zu verbinden; die St.Galler Weisungen etwa sahen dies routinemässig vor12. An sich hätte in diesen Fällen, in Anwendung von Art. 63 aStGB, die bedingt ausgeprochene, primäre Freiheitsstrafe anteilsmässig reduziert werden müssen, da ja beide Strafen zusammen schuldangemessen zu bemessen waren; es ist ein offenes Geheimnis, dass dies faktisch kaum je erfolgt ist, vielmehr die Busse meist einfach zusätzlich ausgesprochen wurde (und wird...)13. Die faktische Bedeutung dieser Praxis ist kaum zu unterschätzen. Wie Riklin 1999 unter Bezugnahme auf das Bundesamt für Statistik festhielt14, wurden damals fast 50% aller bedingten Freiheitsstrafen mit einer Busse kombiniert. Bei 30% all jener Urteile, die nur eine Straftat betrafen und in denen eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, wurde zusätzlich eine Busse ausgesprochen; bei Verstössen gegen Art. 90 Ziff. 1 SVG habe die Quote 88.5% betragen. Sollberger15 verweist auf eine Umfrage bei den Staatsanwaltschaften, die ergeben habe, die Kombination von bedingter Freiheitsstrafe mit Bussen nach Art. 50 Abs. 2 aStGB habe "die erforderliche generalpräventive Abschreckungs- und spezialpräventive Denkzettelwirkung". Gemäss Riklin erfolgte die Kombination von bedingten Freiheitsstrafen mit Bussen nach Art. 50 Abs. 2 in über 50% bzw. 55% der einschlägigen Fälle16. 11 Man könnte diese Delikte "Stufendelikte" nennen. 12 Weisungen und Anleitungen der StA SG für Untersuchungsorgane, Anhang StGB Art. 63, FiaZ: "Werden bedingte Strafen ausgesprochen, so sind diese mit einer Busse zu verbinden." 13 Riklin, Überblick, S. 88. Die St.Galler Weisungen, l.c., etwa führen in der entsprechenden Tabelle als Strafe abgestuft nach Blutalkoholkonzentration jeweils eine bestimmte Spannweite Gefängnis vor, mit in Klammern darunter gesetzt: "(+ Busse)". Die Länge bedingter oder unbedingter Gefängnisstrafe war also gleich, obschon bei bedingter Strafe zusätzlich eine Busse auszufällen war. 14 Riklin, Revision, S. 265, mit FN 35. 15 Sollberger, Aspekte, S. 260. 16 50%: Riklin, Verkehrsdelikte, S. 172, 55%: Riklin, Überblick, S. 88. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 5 3. Élaboration chaotique: Die Entstehung der Art. 42 Abs. 4 und 43 nStGB a) Der VE Schultz 1987 Ende 1986 legte Prof. Hans Schultz gemäss dem ihm 1983 erteilten Auftrag dem Bundesrat Bericht und Vorentwurf für eine Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vor, der 1987 im Verlag Stämpfli publiziert und damit der breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ein wesentlicher Bestandteil des neuen Vorschlages war dabei ein völlig neues Sanktionensystem, basierend auf z.T. jahrzehntelangen Vorarbeiten und Diskussionen, aber wesentlich geprägt durch die zunehmend liberale Stimmung der 60er und 70er Jahre. Kernpunkt des Vorschlages war die Eliminierung der kurzen Freiheitsstrafen und ihr Ersatz durch die im Tagessatzsystem festzulegende Geldstrafe, von Schultz noch als "Busse" oder "Tagesbusse" bezeichnet17. Die Geldstrafe sollte dabei immer unbedingt ausgesprochen werden, bei einer Spannweite von 2 bis 360 Tagessätzen, und einer Tagessatzhöhe von 5 bis 1000 Franken18. Die wegen ihrer angeblich überwiegend schädigenden Auswirkungen19 möglichst zurückzudrängende Freiheitsstrafe sollte mindestens 6 (wahlweise mindestens 3) Monate betragen20 und hätte unter einem Jahr nur ausnahmsweise ausgeprochen werden können21. Ihr Vollzug wäre bei Strafen bis zu einer Dauer von drei Jahren bedingt aufzuschieben gewesen. Der Entscheid über Freiheitsstrafen unter einem Jahr und über Bussen [Geldstrafen] wären bei Ersttätern mit guter Prognose auszusetzen gewesen22, ein Institut, das in der Botschaft 1998 noch übernommen wurde, in der Folge aber – offenbar weil als zu kompliziert empfunden – durch das Parlament fallengelassen wurde. Als neue Hauptstrafen schlug Schultz ein Fahrverbot mit der Dauer von einem Monat bis 3 Jahre23 und die Gemeinnützige Arbeit vor; bei dieser hätte die Mindestdauer 10 Stunden, die Höchstdauer europakonform 240 Stunden betragen24. Die Einführung einer bedingten Geldstrafe lehnte Schultz dezidiert ab25, ebenso die Teilbarkeit des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafen26: "Von dieser Neuerung ist jedoch abzuraten. Sie würde dem bedingten Vollzug seinen reinen spezialpräventiven Charakter nehmen und ihn mit deutlich repressiven Momenten verbinden, die über das hinausgehen, was an Repression jedem Schuldspruch als Missbilligung der Staftat innewohnt."27 Hingegen wollte Schultz an der bewährten Möglichkeit gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB festhalten, Freiheitsstrafe und Busse [Geldstrafe] dann – aber eben nur dann – miteinander zu verbinden, wenn in der konkreten Stafbestimmung nur eine der beiden 17 s. Schultz, VE, Kap. 19 und 20, S. 69ff. und 73ff. 18 Art. 33 VE. 19 Schultz, VE, S. 75; vgl. nun aber Kilias, zit. im TA vom 22.12.06. 20 Art. 32 VE. 21 Art. 47 VE. 22 Art. 59 VE. 23 Art. 37 VE. 24 s. Schultz, VE, S. 103f. 25 s. Schultz, VE, S. 146. 26 Nur für diese war ja der bedingte Vollzug überhaupt vorgesehen; 27 Schultz, VE, S. 146f. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 6 Strafarten angedroht war. Er wandte sich aber gegen die von Beat Brühlmeier 1986 vorgeschlagene Möglichkeit, diese Verbindung generell zuzulassen28. Die Kombinationsstrafe hätte nach Schultz demzufolge so gelautet: Art. 36 VE Schultz Verbindung mit Freiheitsstrafe Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Fall die beiden verbinden. Die Vorschläge von Schultz zum neuen Sanktionensystem wurden überwiegend positiv aufgenommen29. Dasselbe galt insbesondere auch für die Beibehaltung der Kombinationsmöglichkeit gemäss Art. 50 Abs. 2 aStGB, wobei etwa Riklin bereits ausdrücklich auf die Problematik der "Doppelbestrafung" hinwies30. Kritisch äusserte sich hingegen der Lausanner Kriminologe Martin Kilias31, der ausführte, das neue Sanktionensystem führe faktisch zu einem Klassenstrafrecht, indem weniger Bemittelte fast zwingend ersatzweise zu Freiheitsstrafen verurteilt werden müssten: "Das entscheidende Element hinsichtlich der sozialen Wirkung der vorgeschlagenene Revision ist indessen das Junktim zwischen der Abschaffung der kurzen Freiheitsstrafe und der Einführung des Tagessatzsystems. Es führt geradewegs dazu, dass man sich inskünftig von der Freiheitsstrafe wird freikaufen können."32 Knüsel votierte in seiner Berner Dissertation33 für die Einführung des teilbedingten Vollzugs, allerdings nur für Freiheitsstrafen ab ca. 18 Monaten34, aber auch für die Kombination des bedingten Strafvollzugs mit einer anderen Hauptstrafe35: "Sowohl eine Geldstrafe als auch das Fahrverbot können einen Verurteilten empfindlich treffen und den Warncharakter einer bedingten Freiheitsstrafe unterstreichen." Unter Bezugnahme auf die entsprechenden österreichischen und franzöischen Erfahrungen befürwortete Kuhn die Gewährung des bedingten und teilbedingten Vollzugs auch für die Geldstrafe37. Nur so könne diese zur massgebenden Strafe des Schweizer Strafrechts werden, die die kurzen Freiheitsstafen wirklich zu verdrängen vermöge38. Dieser Vorschlag sollte weitreichende Konsequenzen haben, wurde doch damit letztlich das gesamte Sanktionensystem wesentlich umgestaltet. 28 Schultz, VE, Art. 36 VE, und S. 88. 29 s. etwa – pars pro toto - die Beiträge in Bauhofer/Bolle (Hsg), Reform der strafrechtlichen Sanktionen / Réforme des sanctions pénales, Chur/Zürich 1994. 30 Riklin, Neue Sanktionen, S. 169. 31 s. Kilias, Kreuzzug, passim. 32 l.c. S. 123. 33 Knüsel, Markus Hans, Die teilbedingte Freiheitsstrafe, Diss. Bern, Bern 1994. 34 l.c., Kap. VI. Schlussfolgerungen, S. 175ff., insbesondere S. 178f., 184. 35 l.c. S. 179. 37 Kuhn, pp, S. 166; österr. Praxis S. 161, Frankreich S. 161f.. 38 l.c. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 7 b) Botschaft 1998 und erste Fassung (1999-2001) Die Botschaft 1998 nahm am VE Schultz eine ganze Reihe von Anpassungen vor, ohne dabei aber das Grundsystem zu ändern. Im wesentlichen wurden die Möglichkeiten und "Spielräume" des Richters in jeder Richtung ausgedehnt: Die Geldstrafe sollte neu bereits ab einem, nicht erst ab zwei Tagessätzen möglich sein, dafür die maximale Tagessatzhöhe von Fr. 1000.00 auf Fr. 2000.00 erhöht werden39. Die Gemeinnützige Arbeit sollte neu ab 1 Stunde statt erst ab 10 Stunden, dafür aber bis 720 Stunden statt nur bis maximal 240 Stunden ausgeprochen werden können40. Die Untergrenze, unter der Freiheitsstrafe nur in augesprochenen Ausnahmefällen auszufällen wäre, wurde von 1 Jahr auf 6 Monate herabgesetzt41. Die bedingte Freiheitsstrafe sollte hingegen erst ab 1 Jahr statt bereits ab sechs Monaten möglich sein42. Weiterhin war aber nur für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug vorgesehen; neu Eingang in den Entwurf fand nun aber der "sursis partiel", die teilbedingte Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 4 E). Im gleichen Artikel zur Bedingten Freiheitsstrafe, im vorhergehenden Absatz 3, wurde erstmals auch eine allgemeine Kombinationsstrafe vorgeschlagen, im Unterschied zur alten Regelung43 – auf die Bezug genommen wurde44 –, die diese Möglichkeit ja nur anbot, wenn die konkrete Strafbestimmung alternativ Freiheitsstrafe oder Busse angedroht hatte: Art. 43 Abs. 3 E 2. Bedingte Freiheitsstrafe Zusätzlich zum bedingten Strafvollzug kann das Gericht auf Geldstrafe erkennen. Dabei war aber eben aus der Systematik des vorgeschlagenen neuen Artikels 43 klar, dass mit "bedingtem Strafvollzug" nur der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe, mit "Geldstrafe" nur eine unbedingte Geldstrafe angesprochen war. Da aber zugleich – in Abweichung vom VE Schultz – die als Summenstrafe ausgestaltete "alte" Busse als Strafe für Übertretungen beibehalten wurde, hätte die volle Übernahme der alten Kombinationsstrafe gemäss Art. 50 Abs. 2 aStGB auf Kombination mit "Geldstrafe oder Busse" und nicht nur mit "Geldstrafe" lauten müssen, um nicht die später aufgebrochene Schnittstellenproblematik zu öffnen45. Bei Schultz war das noch kein Problem gewesen, wollte er doch auch die Übertretungsbussen grundsätzlich nach dem Tagessatzsystem bestimmen lassen, mit nur einer geringen und zudem indirekten Konzession an die 39 Art. 34 E vs. Art. 33 VE. 40 Art. 37 E vs. Art. 41 VE. 41 Art. 41 E vs. Art. 47 VE. 42 Art. 43 E vs. Art. 57 VE i.V.m. Art. 32 VE. 43 Art. 50 Abs. 2 aStGB. 44 Botschaft 1998, S. 2050f. 45 vgl. die Formulierung in der Botschaft 1998, S. 2050f, (Hervorhebung durch mich): "Die Verbindung von aufgeschobener Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe nach Art. 34 E soll die Lücke zwischen einer gewichtigen Geldstrafe oder Busse und der blossen bedingten Freiheitsstrafe schliessen." NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 8 "Massentauglichkeit"46. Die Redaktoren der Botschaft liessen sich offenbar durch den von der Umgangssprache abweichenden terminologischen Unterschied zwischen "Geldstrafe" (i.e.S.) und "Busse"47 verwirren, bzw. schenkten diesem Umstand zu wenig Beachtung, so dass die Schultz'sche Kombination bzw. die Regelung von Art. 50 Abs. 2 aStGB nur eingeschränkt übernommen wurde. Gerade die im Schnittstellenbereich weitverbreitete Kombination einer bedingten Strafe mit einer massentauglichen (Übertretungs-)Busse nach Summensystem fiel so fast zufällig weg. Gerade vor solchen gesetzgeberischen Flüchtigkeitsfehlern warnte Riklin implicite in einem 1999 erschienenen Artikel48: "Im Ergebnis braucht es eine Strategie, in welche die einzelnen Sanktionen eingebunden werden. Unkoordinierte Manipulationen an einzelnen Elementen können das ganze Sanktionensystem aus dem Gleichgewicht bringen." Zugleich kritisierte der Freiburger Ordinarius aber die Sanktionsarmut des geltenden Schweizer Strafrechts, die zu "Auswüchsen in Form der Kumulation von Strafen, d.h. der Verbindung einer (oft bedingten) Freiheitsstrafe mit einer Busse für das gleiche Delikt"50 führe. Eine Kumulation sei zwar nicht an sich schlecht, doch stelle sich die Frage nach den Kriterien. Und die seien allzuoft wenig transparent, was zu Doppelbestrafungen führe. Für solche Vorkehren würde ein reichhaltigeres Sanktionsinstrumentarium weniger Grund geben. Eine Kombination von Strafen dürfe nur erfolgen, wenn wirklich zweifelhaft sei, "ob die Primärstrafe als Warnstrafe genügt, oder wenn es die Verbindung von Freiheitsstrafe und Busse gestattet, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, die den bedingten Strafvollzug oder den Vollzug in Halbgefangenschaft zulässt."51 Unter Hinweis auf die zahlreichen kritischen Stimmen wandte sich Riklin gegen den in den Entwurf aufgenommenen "sursis partiel". Dieser sei zum einen wegen der Abgrenzungsproblematik zur bedingten Entlassung, zum anderen aber auch wegen der Prognoseproblematik abzulehnen52. Dieser weitverbreiteten Kritik schloss sich auch Kunz53 an: "Die inhaltlichen Voraussetzungen des sursis partiel sind dabei völlig unklar. Bei negativer Prognose ist unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, bei nicht negativer Prognose bedingte Freiheitsstrafe. Der sursis partiel schiebt sich dazwischen in eine vermeintliche Lücke, die nicht existiert." Die teilbedingte Strafe nehme, so Kunz weiter unter Bezugnahme auf Botschaft und Schultz, der bedingten Freiheitsstrafe ihren ausschliesslich spezialpräventiven Charakter; es werde ein punitives Element eingeführt54. Die teilbedingte Freiheitsstrafe 46 Für diese "geringfügige Massendelinquenz" wären laut Schultz im entsprechenden Nebenstrafgesetz (das SVG wäre im Vordergrund gestanden) tarifmässige Bussen vorzusehen gewesen, s. VE Schultz, S. 244 ff. 47 Diese zwei Begriffe sind allgemeinsprachlich Synonyme; Schultz hatte denn auch Übertretungen mit Geldstrafe nach Tagessatzsystem, die er "Tagesbusse" oder kurz einfach "Busse" nannte, bestrafen wollen. Im neuen Schweizer Recht wird nun aber strikte unterschieden zwischen "Geldstrafe" (nach Tagessatzsystem) als Strafe für Vergehen und "Busse" (Summenstrafe, festzulegen u.a. nach den Verhältnissen des Täters) als Strafe für Übertretungen. 48 Riklin, Revision, S. 259. 50 l.c. S. 265. 51 l.c., m. w.H. 52 l.c. S. 273. Der Bundesratsentwurf verwende "das fatale und letztlich unkontrollierbare Kriterium der Notwendigkeit eines Teilvollzugs, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten". 53 Kunz, S. 248. 54 l.c., S. 249. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 9 sei zudem überflüssig, denn der Entwurf sehe u.a. vor, den bedingten Strafvollzug mit einer unbedingten Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verbinden55. In der parlamentarischen Beratung der Jahre 1999-2002 übernahm der Gesetzgeber die Kombinationsstrafe gemäss Botschaft und fasste sie nur sprachlich neu, und zwar wie folgt: Art. 42 Abs. 4 StGB 2002 Bedingte Strafen 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden. Das Parlament nahm dann aber an dem auf Schultz basierenden Sanktionensystem zwei für unseren Zusammenhang wesentliche und weitreichende Änderungen56 vor: Zum einen verzichtete es auf das Institut der Aussetzung, führte dafür aber den bedingten Strafvollzug auch für Geldstrafe und Gemeinnützige Arbeit ein, so dass die neue Verbundsstrafe plötzlich von einer eingeschränkten zu einer geradezu flächendeckenden Kombinationsmöglichkeit zu werden drohte – und dies gleich doppelt. Denn als bedingte Primärstrafe ("bedingte Strafe") konnte nun nicht mehr nur die Freiheitsstrafe gelten, sondern eben auch Geldstrafe und Gemeinnützige Arbeit, während auch die Sekundärstrafe eine Ausweitung erfuhr, nachdem die Geldstrafe nun nicht mehr nur unbedingt ausgesprochen werden konnte. Aus der der Kombination "1 zu 1" waren auf einen Schlag nicht weniger als sechs mögliche Kombinationen geworden57. Grund für diese so wohl nicht durchdachte Folge war der unglückliche Entscheid, diese Ausdehnung des bedingten Vollzugs auf Geldstrafe und Gemeinnützige Arbeit nicht in eine eigene Bestimmung mit allenfalls angepassten Voraussetzungen58 zu fassen, sondern einfach in die bestehende Regelung für den bedingten Freiheitsvollzug, d.h. in den Artikel 42 (aus Art. 43 E) einzufügen59. Darüber hinaus schaffte es mit der Ausweitung auch des teilbedingten Vollzugs auf Geldstrafe und Gemeinnützige Arbeit eine neue Schnittstellenproblematik zur Kombinationsstrafe, die in der Botschaft ihrerseits geradezu als "eine Art von suris partiel" angepriesen worden war60, denn nun konnte bzw. kann die Kombination einer bedingten mit einer unbedingten Geldstrafe sowohl gestützt auf Art. 42 Abs. 4 wie auch auf Art. 43 erfolgen. Die Beratungen des Bundesratsentwurfes im Parlament und die getroffenen Entscheide sind, wie bereits in der Einleitung angemerkt, als chaotisch61 und in ihren 55 l.c. 56 Im vorliegenden Zusammenhang weniger ins Gewicht fällt die Anpassung der maximalen Tagessatzhöhe auf Fr. 3000.00 und die Zurücknahme der Höchstgrenze des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf 2 Jahre. 57 Wobei aber die eine dieser sechs Möglichkeiten – die Kombination einer bedingten (Geld-)strafe mit einer (bedingten) Geldstrafe offensichtlich unsinnig war. 58 Dass dies nicht so erfolgte, sondern nun die gleichen Voraussetzungen für alle bedingten Strafen gelten, bezeichnete Stratenwerth als eigentliches Unglück (Stratenwerth, System, S. 374, m. FN 4). Seine zwei Lösungsvorschläge sind aber nicht praktikabel, da klar contra legem, wie er übrigens selbst festhält ("Eine gesetzestreue Lösung ist nicht möglich."). 59 Alternativ hätte, wie Kuhn, plädoyer S. 56, ausführt, zumindest Art. 42 Abs. 4 der neuen Lage angepasst werden müssen. Gl.M. ist Rossier, S. 212. 60 Botschaft 1998, S. 2051. 61 Roth, S. 12: "processus législatif chaotique". NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 10 Konsequenzen nicht durchdacht zu qualifizieren62. In der Folge fehlte es denn auch nicht an Kritik, doch war, wie Stratenwerth trocken festhielt, der Schaden nicht mehr63 zu reparieren64. Der Versuch, die liberale und die skeptisch-konservative Tendenz auszutarieren statt klare Entscheide zu treffen65, endete mit der Berücksichtigung von Anliegen beider Lager: Der Einführung des teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen und der Ausweitung des bedingten und teilbedingten Vollzugs auf Geldstrafe und Gemeinnützige Arbeit standen die Zurücknahme der Obergrenze des (voll-) bedingten Vollzugs von 3 auf 2 Jahren, die Herabsetzung der Untergrenze des bedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen auf 6 statt 12 Monate und die Erhöhung der maximalen Tagessatzhöhe auf Fr. 3000.00 gegenüber. Das Endergebnis war und ist – nachdem jede Änderung direkt oder indirekt zu einer Ausweitung der Möglichkeiten führte – eine vielschichtige, aber in ihren Einzelteilen nur ungenügend ausgewogene66 Vielfalt der Strafvarianten, der Kilias'sche "embarras du choix"67. c) Kritik, Botschaft 2005 und Nachbesserung (2005/06) Die Vielfalt der Varianten analysierte der Basler Strafrechtler Stratenwerth noch während der parlamentarischen Beratungen68 eingehend, unter Hervorhebung der vielen offenen Fragen. Vielfach fehlten, wie er ausführte, klare Kriterien für die Wahl zwischen zwei oder mehr Möglichkeiten69. Vor allem aber entstehe mit dem neuen Sanktionensystem eine "schwerwiegende Diskrepanz" im Bagatellbereich: Einer (weitgehend zwingenden) Bestrafung eines Ersttäters im unteren Vergehensbereich mit einer bedingten Geldstrafe oder einer bedingten Gemeinnützigen Arbeit stehe die Strafbarkeit blosser Übertretungen mit zwingend unbedingter Busse gegenüber70. Damit sei "eine Rechtslage geschaffen worden, in der es keine wirklich befriedigende Lösung mehr geben" könne71. In dieser Lage sei auch eine Denkzettelstrafe in Form einer teilbedingten Geld- oder Arbeitsstrafe kein Ausweg, denn der sursis partiel sei an die besondere Schuld eines bestimmten Täters gebunden, was die generelle Anwendung aus generalpräventiven Überlegungen im Bagatallbereich als sinnwidrig ausschliesse72. Kuhn73 und Rossier74 stellten sarkastisch fest, mit der neuen Norm könne man nun eine bedingte Geldstrafe mit einer Geldstrafe verbinden, was wohl nicht der Sinn gewesen sein könne. Denn wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe gegeben seien, so 62 vgl. FN 1. Von den drei Kernbestimmungen, Art. 37, 40 und 42, wurde Art. 37 wurde durch den Ständerat, Art. 40 durch den Bundesrat und Art. 42 durch den Nationalrat verfasst, s. Roth, S. 7f. 63 Nach erfolgter Nachbesserung würden wir heute einschränken auf "nicht mehr ganz". 64 s. Stratenwerth, System, S. 374. 65 vgl. Kuhn, sursis, S. 274 66 vgl. Roth, S. 3: "[Le nouveau dispositif] souffre toutefois de défauts de cohérence, et cela essentiellement dans la manière dont s'organise l'articulation entre les sanctions." 67 Kilias, Bemessung, S. 106, vgl. oben Einleitung, S. 1, m. FN 2. 68 s. Stratenwerth, Sanktionenwahl, FN 5. 69 s. z.B. l.c. S. 12 bzgl. der Wahl zwischen Teilvollzug und Kombination bedingte FS und unbed. GS bei Strafen im Bereich von 1 bis 3 Jahren; ebda. für die Wahl zwischen bedingten Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen für den Bereich von 6 bis 12 Monaten. 70 l.c. S. 15. 71 l.c. S. 16. 72 l.c. S. 17. 73 Kuhn, plädoyer, S. 56. 74 Rossier, S. 212. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 11 müssten doch die gleichen Voraussetzungen auch für die mit ihr zu verbindende (noch dazu gleichartige...) Strafe vorliegen75. Mit recht deutlichen Worten kritisierte auch Sollberger76 die Art und Weise der Einführung des bedingten und teilbedingten Vollzugs von Geldstrafen; die Geldstrafe sei eine Strafe eigener Natur, und "die Übertragung der Grundsätze, die für die Freiheisstrafen gelten, [kann] nicht unbesehen einfach auch auf die Geldstrafe erfolgen."77 Eine bedingte Bussse oder Geldstrafe sei lächerlich, bedingte Geldstrafen würden zumindest im Bagatellbereich nicht ernst genommen78. Der aus Gründen der Praktikabilität nachvollziehbare Verzicht auf den bedingten Vollzug für die Übertretungsbusse schaffe einen Widerspruch zur bedingten Geldstrafe, der "zu geradezu grotesken Ergebnissen führen kann"79. Sollberger schlug vor, für Vergehen im Bagatellbereich auf die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafen zu verzichten, dies jedenfalls im Strafbefehlsverfahren, wo auch die Wirkung des "Vor- Gericht-Stehen-Müssens" nicht gegeben sei. Der notwendige Denkzettel sei in diesen Fällen durch eine unbedingte Geldstrafe zu erteilen80. Die auf Art. 50 Abs. 2 aStGB basierende, gut eingeführte Praxis der Kombination einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse sei aufgrund der missglückten Fassung des Parlamentes für den Bereich der Bagatellstrafen gerade nicht (mehr) möglich, da eine bedingte Freiheitsstrafe neu ja erst ab 180 Stafeinheiten ausgesprochen werden könne. Immerhin sei der Gesetzgeber offenbar von unterschiedlichen Kriterien für die Gewährung von bedingter Freiheitsstrafe und bedingter Geldstrafe ausgegangen, so dass Sollberger seine These, es könnten im Bagatellbereich unbedingte Geldstrafen ausgesprochen werden, gestützt fand81. – Dieser Kritik schloss sich auch Stratenwerth an82; sowohl Bedürfnisse der Spezial- wie der Generalprävention würden gegen bedingte Geldstrafen sprechen. Auswege aus dem Dilemma seien jedenfalls nicht über eine das Gesetz strapazierende Auslegung von Art. 42 Abs. 183 zu finden. Auch ein (dritter) Ausweg, vorgeschlagen von einem Sachbearbeiter des Bundesamtes für Justiz, die bisherigen bedingten Freiheitsstrafen durch den teilbedingten Vollzug von Geldstrafe oder Gemeinnütziger Arbeit zu ersetzen, sei als contra legem, jedenfalls contra sensum legis, zu verwerfen84. Einen krassen Fehler des Gesetzgebers erkennt Stratenwerth schliesslich im Umstand, dass es bei Ersttätern im Bagatellbereich, bei denen die Voraussetzungen für den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Gemeinnützigen Arbeit sichtlich fehlten85, an sich überhaupt keine gesetzeskonforme Strafmöglichkeit mehr gebe. Bedingte Freiheitsstrafe sei wegen ihrer Mindesthöhe nicht möglich, unbedingte bei Ersttätern ausgeschlossen, 75 beide a.a.O. und Kuhn nochmals in Kuhn, sursis, S. 273, wo er beifügt: "A l'étude des débats aux Chambres, on observer que l'absurdité du résultat auquel mène cette norme est le fruit d'une élaboratioon chaotique du Parlement.". 76 Sollberger, Aspekte, S. 257. 77 l.c. 78 l.c. 79 l.c., S. 259. Vgl. auch Kuhn, sursis, S. 272: "Il est en effet difficilement compréhensible que la commission d'une contravention engendre une amende ferme, alors que la commission d'une infraction un peu plus grave, catégorisée comme étant un délit, se voit sanctionnée par une peine pécuniaire avec sursis." 80 l.c. S. 260. 81 Dies ist m.E. eine unzulässige, dem Wortlaut des neuen Art. 42 klar widersprechende Auslegung – Art. 42 macht bzgl. der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs keinen Unterschied zwischen den Strafarten, s. schon Kuhn, sursis, S. 269 FN 25, der Sollbergers These als contra legem verwirft.. 82 s. Stratenwerth, Bagatellstrafen. 83 Stratenwerth nennt zwei "Möglichkeiten", die aber eben leider keine sind, l.c. S. 163f. 84 l.c. S. 164. 85 vgl. Art. 41 Abs. 1 nStGB. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 12 Geldstrafe oder Gemeinnützige Arbeit aber nicht anzuordnen, wenn sie offensichtlich bzw. absehbar gar nicht vollzogen werden könnten. Stratenwerth erklärt sich mit seinem Latein am Ende86. [Dieses Stratenwerth'sche Problem ist reichlich theoretisch: die Praxis dürfte in solchen Fällen87– völlig gesetzeskonform, wenn auch mit einem kleinen Umweg verbunden – dennoch auf bedingte Geldstrafe schliessen, und dabei die Tagessatzhöhe jedenfalls hoch genug ansetzen wollen, dass eine gewisse Warnwirkung bleibt88; im Falle der Nichtbewährung wäre dann aufgrund der Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe die Strafart der Erstverurteilung gemäss Art. 46 zu ändern und die neue Gesamtstrafe als unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, und zwar in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 eben auch dann, wenn sie auf weniger als sechs Monate lautet.] – Die von Roth89 und Sollberger90 vorgeschlagenen Rettungsversuche verwirft Stratenwerth als contra legem91. Auch der "nach allgemeiner Ansicht"92 missglückte Art. 42 Abs. 4 sei kein wirklich gangbarer Ausweg93. – Auch Riklin94 hielt die Vorschläge Roth und Sollberger für nicht tauglich, ebenso den von Stratenwerth referierten Vorschlag des Sachbearbeiters des Bundesamtes. Aufgrund dieser heftigen Kritik aus Reihen der Praktiker und, was im Rahmen dieser Arbeit aber nicht interessiert, der Annahme der Verwahrungsinitiative wurde durch den Bundesrat eine Reform der Reform beschlossen, die als "Nachbesserungsvorlage" bekannt geworden ist, und das rechtshistorische Unicum der Reform eines noch gar nicht in Kraft getretenen Gesetzes bedeutete. Unschwer lässt sich der Botschaft95 entnehmen, dass die Redaktoren sichtlich "not amused" waren96, und entsprechend wurde nur eine sehr zurückhaltende Nachbesserung vorgeschlagen, die sich zwar im wesentlichen durchsetzte, aber nicht jenen grossen Wurf darstellt, mit dem das unbefriedigende Ergebnis der oben dargestellten Gesetzgebungsgeschichte an der Wurzel hätte korrigiert werden können. Als Lösung bzw. Entschärfung der "Schnittstellenproblematik"97 schlug die Botschaft eine Anpassung bzw. Erweiterung von Art. 42 Abs. 4 vor: Art. 42 Abs. 4 Botschaft 2005 Bedingte Strafen 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. 86 Stratenwerth, Bagatellstrafen, S. 165. 87 vgl. unten Kapitel 4.d), Ziff. 1 und 2 zu bedingter Geldstrafe. 88 s. unten Kapitel 5 zur Diskussion über die minimale TSH. 89 Roth, S. 9 (Verweis Stratenwerth, Bagatellstrafen, S. 166 mit FN 16). 90 Sollberger, Aspekte, S. 260 (Verweis Stratenwerth, Bagatellstrafen, S. 166 mit FN 19), s. oben S. 11. 91 Stratenwerth, Bagatellbereich, S. 166 bzw. 167. 92 l.c. S. 167 unter Verweis auf Kuhn (plädoyer und sursis) und Sollberger (Aspekte). 93 l.c. 94 Riklin, Verkehrsdelikte, S. 174f. 95 Botschaft 2005. 96 s. nur die FN 3 auf S. 4693 der Botschaft 2005 oder die grantige Bemerkung auf S. 4699: "Die in diesem Beispiel dargestellte Situation beruht auf einer unvollständigen Anwendung und einer eigenen Interpretation des neuen Sanktionensystems des Allgemeinen Teils des StGB". Stratenwerth kommentierte aufgrund dieser Haltung die Botschaft als "ein Dokument ärgerlicher Rechthaberei und blanken Unverstandes." (Stratenwerth, Nochmals, S. 235) 97 s. oben S. 9. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 13 Apodiktisch stellte die Botschaft dazu fest, es müsse "im Gesetz nicht präzisiert werden, dass die unbedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer bedingten Strafe (...) verhängt werden kann, ohne dass für sie die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs geprüft werden müssen."98 Eine Begründung erfolgte nicht, was einigermassen erstaunt, ist doch gerade dies und die Abgrenzung der Verbundsstrafe zur teilbedingten Ausfällung einer Strafe nach Art. 43 nStGB eine der wesentlichen offenen Fragen des neuen Sanktionensystems99. Immerhin ist der ganze Abs. 4 Teil des als Sedis materiae zum bedingten Vollzug ausgestalteten Artikels 42! – Die Botschaft führte weiter aus, mit dem vorgeschlagenen Art. 42 Abs. 4 werde dem Gericht eine möglichst breite Palette von Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, ohne dass dabei die Pflicht zur Verbindung bestimmter Sanktionen untereinander geschaffen werde100. Nicht unproblematisch ist die in der Botschaft angepriesene neue Möglichkeit, eine Busse als Strafe auch bei jenen Delikten auszusprechen, bei denen diese Strafe in der konkreten Strafbestimmung gar nicht angedroht ist101. Diese Möglichkeit ist "voraussetzungslos", und widerspricht damit an sich dem Grundsatz nulla poena sine lege. Auch wenn man e majore minus argumentiert, die Busse sei bei der Androhung von Geldstrafe sozusagen immer mitgemeint102, so ist das immerhin insofern fragwürdig, als Geldstrafe und Busse im neuen Recht eben doch zwei unterschiedliche Strafen sind – von der Berechnungsart her, aber auch, weil die Busse im Gegensatz zur Geldstrafe immer unbedingt ist. Eine Anpassung der Bestimmungen über den teilbedingten Vollzug lehnte die Botschaft unter nur summarischer Behandlung der Kritikpunkte rundweg ab103, was etwa von Cimichella mit Unverständnis aufgenommen wurde104. Kernpunkt des Problems ist und bleibt nämlich, dass die Gewährung des bedingten Vollzugs auch für Geldstrafen und Gemeinnützige Arbeit durch schlichte Einfügung in die für Freiheitsstrafen formulierte Bestimmung über den bedingten Vollzug die notwendige Differenzierung der Voraussetzungen für den bedingten oder teilbedingten Vollzug nach Strafart verunmöglicht hat. Diese Unterlassung hätte mit der Nachbesserungsvorlage korrigiert werden können und müssen, indem die Voraussetzungen für den teilbedingten Vollzug deutlich(er) von den Bestimmungen für den bedingten Vollzug abgegrenzt worden wären, etwa, indem generalpräventiven Überlegungen explicite mehr Raum eingeräumt worden wäre105. Diese differenzierten Voraussetzungen hätten dann auch für Verbundstrafen nach Art. 42 Abs. 4 herangezogen werden können. Die parlamentarische Beratung des Neuvorschlags zu Art. 42 Abs. 4 im Winter 2005/06 war, betrachtet man die vorausgegangene wissenschaftliche Diskussion, verhältnismässig kurz und wenig tiefgehend. Im Ständerat verwies der Kommissionssprecher, Ständerat Schweiger, anhand des SVGs auf die Schnittstellenproblematik; die Bundesratsvorlage wurde daraufhin ohne weitere 98 Botschaft 2005, S. 4705. 99 vgl. Stratenwerth, Nochmals, S. 239: Gerade die Frage nach den Voraussetzungen der unbedingten Zusatzstrafe sei die entscheidende Zweifelsfrage, die zu entscheiden sei. Ob mit Abs. 4 einfach implicite der Wortlaut von Abs. 1 relativiert wurde, wie Cimichella (Jusl., Rz 22) offenbar meint, ist zumindest fraglich. 100 l.c. S. 4706. 101 l.c. S. 4707. 102 so die Botschaft 2005, s. 4707. Vgl. Botschaft 1998, S. 2051 zur mangelnden Abgrenzung Busse/Geldstrafe i.e.S. 103 Botschaft 2005, S. 4708 unter Rückverweis auf S. 4704f. 104 s. Cimichella, Jusletter, Rz 42. 105 Gl.M. Rüdy, S. 19. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 14 Diskussion ohne Änderung "durchgewinkt"106. Im Nationalrat standen sich ein Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission, der schliesslich angenommen wurde, und ein Minderheitsantrag gegenüber; der Mehrheitsantrag strich aus der vom Erstrat angenommenen Bundesratsvorlage die bedingte Geldstrafe als mögliche Sekundärstrafe, während die Minderheit auf den ursprünglichen Sinn der Norm, die alleinige Kombination einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe, zurückkommen wollte. Dies begründete der Vertreter der Minderheitsmeinung, Nationalrat Hämmerle, zutreffend damit, das Problem liege bei der bedingten Geldstrafe, die unter systematischen Gesichtspunkten falsch sei107. Mit klarer Mehrheit nahm der Nationalrat aber die Mehrheitsversion an, die, nachdem der Ständerat am 22.03.06 seinerseits wieder zugestimmt hatte108, mit der Schlussabstimmung vom 24.03.06 bzw. der Inkraftsetzung des neuen AT am 01.01.07 nun Gesetz geworden ist: Art. 42 Abs. 4 nStGB (in Kraft seit 01.01.07) Bedingte Strafen 4 Eine bedingte Strafe kann mit einer (....) unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. ***** Aufgrund dieser genuin helvetischen Entstehungsgeschichte sind einige Fragen offengeblieben109, die die Praxis bzw. letztlich wohl das Bundesgericht zu entscheiden haben werden, auf die aber in der folgenden Arbeit soweit heute schon möglich eine Antwort versucht werden soll: Nicht ganz klar ist vorerst das Verhältnis von Art. 42 Abs. 4 zu Abs. 1: Wenn dem Täter keine ungünstige Prognose gestellt werden und ihm damit in der Regel der bedingte Vollzug gewährt werden muss – gestützt worauf kann dann dennoch eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verhängt werden? Schränkt Abs. 4 die Tragweite von Abs. 1 ein? Sind allenfalls auch bei Art. 42 Abs. 4 die Regeln anzuwenden, die für die Ausfällung einer teilbedingten Strafe in Art. 43 formuliert sind? Ist mit "verbinden" die zusätzliche Ausfällung einer Strafe gemeint, also ein (reines) Hinzufügen? Oder muss die Sekundärstrafe auf Kosten der entsprechend zu reduzierenden Primärstrafe gehen? Kann, wenn die bedingte Primärstrafe eine Freiheitsstrafe ist, diese voll ausgeschöpft werden, also bis zur Obergrenze von 2 Jahren (gemäss Abs. 1), und die unbedingte Geldstrafe ebenfalls, so dass im Ergebnis Strafen bis zu einer Strafhöhe von 3 Jahren mittels der Verbundstrafe abgedeckt werden können? 106 Amtliches Bulletin, StR, 14.12.05, 08h15. 107 Amtl Bulletin, NR, 15.03.06, 08h00. 108 Amtl Bulletin, StR, 22.03.06, 08h20. 109 vgl. Sollberger, Komm.06, passim. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 15 4. Die verschiedenen Konstellationen und ihre praktische Bedeutung Der Reiz der nach neuem Recht gegebenen Kombinationsmöglichkeiten110 liegt nicht zuletzt darin, dass die Strafen zwar gleichwertig, d.h. nach Strafeinheiten ineinander übersetzbar, aber eben durachaus nicht gleichartig sind. Der konkrete Umrechnungsschlüssel war dabei durchaus Gegenstand von Diskussionen111, und ist letztlich ein reiner Wertentscheid, eine pauschalisierte Annäherung, die so nicht jeder Anwender112, aber eben auch nicht jeder Verurteilte113 teilt; auch die breite Öffentlichkeit dürfte der Gleichsetzung eines Tages Freiheitsentzugs mit einem Tagessatz Geldstrafe eher skeptisch gegenüberstehen114. Da die verschiedenen Strafarten ihre spezifischen Vor- und Nachteile haben, ermöglicht die Kombination, so sie denn zulässig ist, einen genau kalibrierten Ausgleich zwischen solchen unterschiedlichen Eigenschaften. Allerdings ist bei aller Vielfalt doch nicht alles mit allem kombinierbar – nur gewisse Kombinationen sind vom Gesetz her vorgesehen, andere, die vielleicht im Einzelfall durchaus auch Sinn haben könnten, sind nicht vorgesehen. Weitere Varianten sind zwar theoretisch möglich, d.h. vom Gesetzestext abgedeckt, aber kaum sinnvoll115. Schliesslich bilden die Strafarten des neuen Sanktionensystems eine Art "Kaskade"116, nachdem der Gesetzgeber klar die Geldstrafe als bevorzugte und erste Wahl definiert hat, während die Gemeinnützige Arbeit und die (Ersatz-) Freiheitsstrafe auf den zweiten und dritten Rang verwiesen werden. Dieser Wertentscheidung117 ist bei der Wahl der konkreten Sanktion, mit oder ohne Kombination, soweit wie möglich Rechnung zu tragen118. Immer zu beachten ist dabei m.E., dass der bedingte Teil der Strafe bei allen Kombinationsstrafen, ob nach Art. 42 Abs. 4 im engeren Sinn, oder mit jenen nach Art. 43 im weiteren Sinn, die primäre Strafe darstellt, die das Übergewicht haben muss. Dies ergibt sich für Art. 42 Abs. 4 "nur" systematisch aus der Einordnung der Bestimmung in den Art. 42, für die teilbedingten Strafen aber explizit aus Art. 43 Abs. 2. 110 Eine Übersicht über die Kombinationsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 4 und Art. 43 gibt die Tabelle in Anhang 2. 111 vgl. z.B. Riklin, Revision, S. 270 zur Gemeinnützigen Arbeit und Roth, S. 10 mit FN 38. 112 Kuhn, Jusl., Rz 30, weist darauf hin, dass die Dauer der Freiheitsstrafen sich nach dem Mass des Verschuldens, die Höhe der Geldstrafe aber nach der Opfersymmetrie/Strafempfindlichkeit ausrichtet. Damit werden notwendig Äpfel mit Birnen verglichen, denn auch beim Freiheitsentzug in einer Zelle würde der "vagans clericus" wesentlich mehr "getroffen" als der Zisterzienser oder Trappist. Dass die Strafen zwar konvertierbar, aber eben nicht wirklich gleichwertig sind, ist offenbar auch die Meinung von Garré, der deshalb die Möglichkeit der Änderung der Strafart bei Bildung einer Gesamtstrafe durch den Rückfallrichter bedenklich findet, s. Garré, S. 302. Auch für Cimichella kann die Zahl der Tagessätze höher ausfallen als die für die gleiche Tat angemessene Anzahl Tage Freiheitsstrafe: Cimichella, Die Geldstrafe, S. 84. 113 vgl. den Unternehmer, der gemäss NZZ vom 10.01.07 vor Bezirksgericht Zürich erfolgreich für 60 Tage Gefängnis statt 60 Tagessätzen Geldstrafe als zumindest für ihn milderes Recht kämpfte ... 114 vgl. Roth, S. 21: "un jour de prison, un jour-amende et quatre heures quotidiennes de travail d'intérêt général sont-ils réellement interchangeables?" 115 vgl. Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, N 14 zu Art. 41. 116 s. Kuhn, Jusl., Rz 32. 117 vgl. Art. 39 Abs. 3 nStGB. 118 s. die Ausführungen zu den einzelnen Möglichkeiten unter lit. d). NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 16 a) Mögliche Kombinationen119 A1 Die Verbindung bedingter und unbedingter Freiheitsstrafe (Art. 43 nStGB) Hauptanwendungsfall für diese Kombination ist die Freiheitsstrafe im Bereich von 2 bis 3 Jahren120, bei Verletzung hochwertiger Rechtsgüter (Leben, körperliche und sexuelle Integrität), wenn die Prognose an sich günstig ist, die Schwere der Tat oder auch das Tatvorgehen eine vollbedingte Strafe aber nicht mehr zulässt. Eine günstige (bzw. mindestens nicht ungünstige) Prognose kann man sich v.a. dann vorstellen, wenn die Tat im Zusammenhang mit einer spezifischen Konflikt- und Krisensituation verübt wurde, die sich nicht wiederholen wird. Beispiele wären etwa Gefährdung des Lebens im Rahmen der Ausübung einer Sportart, schwere Körperverletzung durch einen durch den Täter zu verantwortenden Bauunfall, qualifizierte Raubtaten, die bereits eine gewisse Zeit zurückliegen, Vergewaltigungen in der Ehe oder Partnerschaft, wenn das Opfer an einer Bestrafung nicht mehr interessiert ist, Fälle mittlerer Wirtschaftskriminalität, schwere Fälle im SVG-Bereich (grobfahrlässige Tötung etc.). A2 Die Verbindung bedingter Freiheitsstrafe mit unbedingter Geldsstrafe (Art. 42 Abs. 4 nStGB, Art. 172bis nStGB) Da die Primärstrafe erst bei einer Mindeststrafhöhe von 6 Monaten ausgesprochen werden kann (Art. 40 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 nStGB), kommt diese Kombination erst für Fälle mittlerer Kriminalität in Frage, und ist eine valable Alternative zu hoher unbedingter = unbezahlbarer Geldstrafe. Sie wäre damit eine Art kleine Schwester des grossen "Teilbedingten", d.h. der Aufteilung einer Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Jahren Dauer in einen vollziehbaren und einen bedingten Teil. Dieser "kleine Teilbedingte" würde neben die teilbedingte Geldstrafe treten, die in dieser Strafhöhe ebenfalls gut in Frage kommt (s. dazu unten B1). Es ist deshalb nicht nachzuvollziehen, wieso die St.Galler Richtlinien121 eine Kombination von Freiheitsstrafe mit mit Geldstrafe kategorisch ausschliessen, denn diese Verbindung kann in gewissen Konstellationen sehr reizvoll sein, und zudem war ja gerade diese Kombination die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers122. Im Gegenzug sehen dieselben Weisungen vor, dass in Anklagefällen keine Anträge auf Geldstrafe über 180 Tagessätzen zu stellen seien, ausser "bei guten finanziellen Verhältnissen (und damit der Aussicht, dass sie auch bezahlt werden könnten)"123; im Regelfall sei (nur) Freiheitsstrafe zu beantragen. In anderem Zusammenhang, für die vorliegende Frage aber hilfreich, postuliert Manhart124, für die Gewährung des bedingten Vollzugs müsste für die Legalprognose gemäss Art. 42 Abs. 1 bei Geldstrafen ein strengerer Massstab als bei Freiheitsstrafen angesetzt werden. Folgt man diesem Vorschlag, der allerdings durch den Gesetzeswortlaut eben nicht abgedeckt ist125, so könnte die Kombination einer 119 s. auch den Überblick bei Cimichella, Jusl., Rz 21ff., und bei Riklin, Überblick, S. 89. 120 vgl. Riklin, Verkehrsdelikte S. 185. 121 Richtlinien SG, S. 5. 122 s. Cimichella, Geldstrafe, S. 215, m.w.H. 123 s. Richtlinien nAT StA SG, S. 5. 124 Manhart, S. 122. 125 Nachdem Botschaft 2005 und Parlament es versäumt haben, die Voraussetzungen des bedingten und teilbedingten Vollzugs nach Strafart aufzuschlüsseln, s. oben S. 13. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 17 bedingten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe die Lösung sein für jene Fälle, in denen eine vollbedingte Freiheitsstrafe wegen eher ungünstigen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, nur eine unbedingte Geldstrafe aber nicht zwingend notwendig oder absehbar unbezahlbar ist. Gemäss Greiner126 ist die unterschiedliche Prognosestellung für Freiheitsstrafe und Geldstrafe denkbar und lässt die Argumentation zu, "hinsichtlich der bedeutenderen, eingriffsintensiveren Freiheitsstrafe [liege] gerade dann für einen bedingten Vollzug keine negative Prognose vor, wenn dem Täter mit einer unbedingten Geldstrafe der Ernst der Lage deutlich gemacht wird.127" Ein geradezu klassischer Anwendungsfall für diese Kombination sind die Vermögendsdelikte, wie etwa Nationalrat Hämmerle anlässlich der Debatte 2006 festhielt128. Soweit gewisse qualifizierte Tatbestände des 2. Titels zu ahnden sind, tritt die Kombinationsmöglichkeit von Art. 42 Abs. 4 allerdings in Konkurrenz zu jener nach Art. 172bis, falls die Freiheitsstrafe bedingt ausgeprochen wird. Ausschliesslch Freiheitsstrafe wird im 2. Titel nämlich nur noch bei einigen qualifizierten Tatbeständen angedroht: Art. 140 Ziff. 2, 3 und 4, Art. 156 Ziff. 2 und 4, Art. 157 Ziff. 2 und Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3. Falls in diesen Fällen die Freiheitsstrafe teilbedingt oder unbedingt ausgeprochen wird, so kann diese Strafe gemäss Art. 172bis mit einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe verbunden werden, und zudem können Art. 42 Abs. 4 und Art. 172bis ihrerseits nebeneinander angewandt werden129. Strafen im Bereich von 6 bis 12/15 Monaten sind ein weiteres mögliches Anwendungsfeld der Kombination bedingte Freiheitsstrafe / unbedingte Geldstrafe, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug an sich gegeben sind, das Verschulden aber besonders schwer wiegt. Aufgrund des Entscheids des Gesetzgebers, unbedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten möglichst zu verhindern, steht die teilbedingte Freiheitsstrafe bei dieser Strafhöhe noch nicht zur Verfügung. Wenn nun eine [teilbedingte] Geldstrafe etwa aus Rücksicht auf Opfer oder Öffentlichkeit dem Richter als zu wenig eindrücklich erscheint, so bietet die Kombination bedingte Freiheitsstrafe / unbedingte Geldstrafe eine valable Alternative. Als Beispiel könnte man an eine fahrlässige schwere Körperverletzung oder die Tötung eines Kindes im Strassenverkehr denken. Ein weiterer Anwendungsfall sind mittelhohe Strafen gerade so weit über zwei Jahre, dass die Gewährung des vollbedingten Vollzugs selbst bei Umsetzung der heutigen 21- Monate-Regel nicht mehr möglich erscheint. Hier ist die Kombination bedingte Freiheitsstrafe mit unbedingter Geldstrafe eine sehr gute Alternative zur teilbedingen Freiheitsstrafe, und dies namentlich dann, wenn selbst der Teilvollzug einer Freiheitsstrafe kaum zu vertretende Nebenwirkungen zeitigen würde. Als Beispiel diene ein vollerwerbstätiger, allenfalls schon etwas älterer alleinerziehender Familienvater mit schulpflichtigen Kindern, der im Falle eines Verlustes seines Arbeitsplatzes aufgrund des unbedingten Strafvollzugs nach der Strafentlassung nur mehr schwerlich den Weg zurück in den Arbeitsmarkt finden würde, für den auch die Halbgefangenschaft wegen 126 Greiner, S. 106. 127 Greiner, S. 106. 128 Amtl. Bulletin, NR, 15.03.06. 129 s. hierzu die Anträge der Zürcher Staatsanwaltschaft im Swissair-Prozess (Corti: 28 Mte FS teilb, davon 6 Mte unbed, und dazu bed GS; Cormack: 6 Mte bed FS, bed GS sowie zusätzlich Busse), Quelle: SGTb vom 20.02.07. 131 s. hierzu unten Kap. 6. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 18 der Familienpflichten nicht in Frage kommt. Ein weiteres Beispiel ist der von Jürg Sollberger vorgelegte "Fall 10" des fiktiven Franz Frei, wiedergegeben im Anhang. Es spricht gemäss grammatikalischer und systematischer Auslegung jedenfalls nichts gegen diese Möglichkeit: Bedingte Freiheitsstrafe kann gemäss Art. 41 Abs. 1 bis zu einer Maximalhöhe von 2 Jahren ausgsprochen werden; (auch unbedingte) Geldstrafe kann bis höchstens 360 Tagessätze betragen; Art. 42 Abs. 4 spricht davon, man könne eine bedingte Strafe verbinden, ohne diese zu beschränken; Das Doppelbestrafungsverbot131 steht nicht entgegen: Die Gesamtsstrafe muss selbstverständlich nach den Regeln von Art. 47 zugemessen werden, und zwar in jedem Fall der Kombination gemäss Art. 42 Abs. 4. Erst danach sind korrekterweise die einzelnen Strafteile – Anteil Primärstrafe und Sekundärstrafe – zu definieren. Ergo können diese jeweils für sich allein voll ausgeschöpft werden132. Was hingegen wohl nicht gehen kann, ist die doppelte Ausschöpfung: Also bei einer Strafhöhe von 2 Jahren statt 1 Jahr bedingte FS + 360 TS GS je 360 TS bedingte GS und nochmals 360 TS unbedingte GS, da damit die Gesamtgeldstrafe 720 TS betragen würde, und dies in Widerspruch zu Art. 34 Abs. 1 StGB. – Folglich kann bei einer Strafe das Höchstmass des Strafmasses sozusagen nur, aber immerhin, einmal voll ausgeschöpft werden: Soweit geht die Freiheit des Richters, aber nicht weiter. Ein letzter Anwendungsfall sind allenfalls Widerrufsfälle, bei denen die Gesamtstrafe gemäss Art. 46 auf über 6 Monate zu liegen kommt. Diese Fälle dürften gar nicht so selten sein. Hier würde die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe – z.B. beruftstätigen – Täter unnötigerweise völlig aus der Bahn werfen, während eine unbedingte Geldstrafe vielfach schlicht unbezahlbar wäre. Die Kombination bedingte Freiheitsstrafe mit unbedingter Geldstrafe eröffnet Ausweg aus diesem Dilemma: Wie bisher in solchen Fällen oft nur die alte oder die neue Freiheitsstrafe vollzogen wurde, so könnte nun – falls der Begriff "Gesamtstrafe" sich auch auf die Verbundsstrafe bezieht, und es ist nicht einzusehen, warum er das nicht tun sollte133 – die neue Gesamtstrafe in einen vollziehbaren Geldstrafenteil und einen bedingten Freiheitsstrafenteil aufgeteilt werden. A3 Die Verbindung bedingter Freiheitsstrafe mit Busse (Art. 42 Abs. 4 nStGB) Da die bedingte Freiheitsstrafe nur mehr bei Strafhöhen über 6 Monate in Frage kommt, ist diese Kombination nur noch in wenigen Konstellationen einschlägig: a) beim Zusammentreffen von Vergehen und Übertretungen, die man – aus welchen Gründen auch immer – nicht einstellen will oder kann; b) im übrigen v.a. bei Vermögensdelikten, wobei die Busse eine gewisse Höhe erreichen muss, um ins Gewicht zu fallen, wobei dann aber an sich besser gleich eine Geldstrafe mit korrekter Bestimmung der TSH erfolgen sollte. Eine hohe "Pauschalbusse" ist i.H. auf Art. 106 Abs. 3 StGB kaum zulässig, jedenfalls, wenn 132 Also z.B. statt 180 TS à Fr. 200 eine Kombinationsstrafe von 150 TS à Fr. 200 bed + eine Busse von Fr. 10'000. 133 Die verschiedenen Hautpstrafarten sind ja gemäss dem System zwar nicht gleichartig, aber miteinander gleichwertig und mit einem festen Schlüssel verrechenbar ("Umrechnungskurs": 1 Tag FS = 1 TS GS = 4 h GA, s. Art. 39 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 nStGB). NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 19 korrekt ermittelt, letztlich nicht mit kleinerem Aufwand verbunden als die Festlegung eines Tagessatzes. B1 Die Verbindung bedingter Geldsstrafe mit unbedingter Geldstrafe (Art. 43 nStGB, Art. 42 Abs. 4 nStGB) Diese Kombination wird fast überwiegend abgelehnt. So sehen die St.Galler Richtlinien134 und die Empfehlungen der KSBS135 vor, darauf gänzlich zu verzichten; eine bedingte Geldstafe sei nicht mit einer unbedingten Geldstrafe, sondern nur mit einer Busse zu verbinden. Auch teilbedingte Geldstrafen seien, ausser bei SVG- Delikten, nicht auszusprechen. Auch Riklin wendet sich gegen diese Verbundsstrafe136: "Es ist zu hoffen, dass diese Möglichkeit toter Buchstabe bleibt und die Richter, wenn sie schon eine bedingte Strafe punitiv verstärken wollen, diese mit einer Busse verbinden." M.E. übersieht man hier die Tatsache, dass es vor allem im Bereich von etwa 3 bis 6 Monaten zahlreiche Konstellationen geben wird, in denen eine unbedingte Geldstrafe für den Täter bereits nicht mehr bezahlbar ist137, eine vollbedingte Geldstrafe aber aufgrund des spezifischen Verschuldens des Täters oder generalpräventiven Überlegungen aber nicht wirklich in Frage kommt. Wenn der Täter die Zustimmung zur Gemeinnützigen Arbeit verweigert und andererseits über ein durchschnittliches oder gar überdurchschnittliches Einkommen verfügt, bleibt als Strafe nur mehr die Kombination von bedingter mit unbedingter Geldstrafe als Form des Teilbedingten. Die Kombination mit bedingter Freiheitsstrafe steht erst bei einer Strafhöhe ab 6 Monaten zur Verfügung, während die Busse entweder nicht ins Gewicht fällt oder – wegen der Festlegung des Umwandlungssatzes für die Ersatzfreiheitsstrafe – ohnehin faktisch nach Tagessatzsystem berechnet werden muss. Diese Kombination dürfte somit der Regelfall werden im Bereich der unteren mittleren Kriminalität, die (alleinige) unbedingte Geldstrafe vielleicht sogar weitgehend verdrängen138, wobei aber die Frage der "Aufteilung der Prognose" hier besonders sichtbar wird139. B2 Die Verbindung bedingte Geldsstrafer mit Busse (Art. 42 Abs. 4 nStGB) Auf dieser Kombination lag der Fokus der Diskussion bei der "Nachbesserungsvorlage", sie gilt als die "Kombination mit dem grössten Anwendungspotenzial."140 Der Zürcher 134 Richtlinien SG, S. 2, vgl. Hansjakob, SG, S. 530. 135 Empfehlungen KSBS, Zusatzempfehlungen, Ziff. 5. 136 Riklin, Übersicht, S. 90. 137 Bsp. Einkommen Fr. 9'000.00, TSH ca. Fr. 200.00, 150 TS à Fr. 200.00 = Fr. 30'000, d.h. mehr als drei Nettomonatslöhne. Hat der Täter noch Entschädigungen/Genugtuungen zu leisten, dürfte dieser Betrag neben den Untersuchungs-, Gerichts- und Anwaltskosten selbst bei Erstreckung der Zahlungsfrist auf 24 Monate kaum mehr bezahlbar sein. 138 vgl. Cimichella, Jusl., Rz 26. 139 vgl. Kap. 6. 140 Cimichella, Geldstrafe, S. 230 und Cimichella, Jusletter, Rz 32. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 20 Oberstaatsanwalt prophezeite Ende Dezember 2006 in einem Zeitungsinterview: "Das wird man sehr häufig machen."141 Die Empfehlungen der KSBS sehen gar eine geradezu allgemeine Anwendung vor142: "Bei allen anderen Delikten gemäss StGB und Nebengesetzen sollte neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden." Damit würde allerdings die seinerzeitige Entscheidung des Gesetzgebers, auch bei der Geldstrafe den bedingten Vollzug als Regel zuzulassen, weitgehend unterlaufen: Jede Geldstrafe ist so faktisch immer mindestens teilbedingt auszusprechen. Das ist contra legem, und inakzeptabel. Der Druck der Praktiker ist jedoch gross. Falls das Tatverschulden nicht besonders gross ist, könnte an sich in vielen Fällen nur eine relativ geringe bedingte Geldstrafe ausgesprochen werden. Eine solche wirkt jedoch im Vergleich zu einer (bisherigen) bedingten Freiheitsstrafe naturgemäss eher lächerlich143, und zwar vor allem dann, wenn die Tagessatzhöhe vergleichsweise tief ausfällt (bspw. eine Woche Gefängnis bedingt [bisher] gegenüber 7 Tagessätzen à Fr. 20.00 bedingt [neu]). Um die nötige Eindringlichkeit zu erreichen, kann nun zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Busse ausgesprochen werden; damit wird aber die nicht ungünstige Prognose, die gemäss Abs. 1 Voraussetzung für die Gewährung der bedingten, ja primären Geldstrafe ist, etwas relativiert144. Geradezu zur Regel werden dürfte diese Strafkombination bei den Stufendelikten145 (Schnittstellenfälle), also bei jenen Delikten, die bei kleinerem Tatverschulden als Übertretung, bei [linear] grösserem als Vergehen ausgestaltet sind. Die Busse müsste dabei mindestens die Höhe erreichen, die gemäss "Katalog" für das Delikt als Übertretung ausgefällt wird. Problematisch wird das Ganze dann, wenn die so bedingte Primärstrafe wegen des geringen Einkommens des Täters deutlich geringer ist als die höchste Katalogbusse für die Übertretung, denn diese dient ja quasi als Mindestbussenhöhe beim entsprechenden Vergehenstatbestand.146 Nachdem die Bussenhöhe z.B. gemäss der St.Galler Weisungen aber zunehmend als Bruchteil des Monatseinkommens angesetzt wird, wäre anstelle der Verbindung Geldstrafe mit pauschaler Summenbusse nach Katalog die Ausfällung einer teilbedingten Geldstrafe oftmals korrekter: Statt zwei Berechnungsarten anzuwenden würde auf ein einheitliches Ermittlungssystem abgestützt Von Gesetzes wegen wäre der Mehraufwand marginal, denn Art. 106 nStGB sieht, wie schon Art. 48 Ziff. 2 aStGB vor, dass auch die Summenbusse "nach den Verhältnissen des Täters" zu bestimmen ist. Das offene Geheimnis ist, dass dieser Regel schon unter dem alten Recht nur sehr sporadisch nachgelebt wurde – im Massengeschäft entfallen die Abklärungen zu den Verhältnissen des Täters weitgehend. 141 OStA A. Brunner, TA vom 28.12.06. 142 Empfehlungen KSBS, Zusatzempfehlungen, Ziff. 4. 143 vgl. Sollberger, Aspekte, S. 257. 144 Cimichella, Jusl., Rz 23. 145 s. vorne S. 4 mit FN 11. Cimichella, Geldstrafe, S. 216 und Cimichella, Jusletter, Rz. 5: "Konstellationen, in denen dasselbe Delikt in leichteren Fällen als Übertretung und in schwereren Fällen als Vergehen ausgestaltet ist" 146 vgl. Fahrni/Heimgartner, S. 11. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 21 An sich ist deshalb der Anwendungsbereich der Kombination von bedingter Geldstrafe mit Busse gar nicht so gross und würde somit nur zwei Konstellationen umfassen. Sie wäre zu wählen: 1) dann, wenn die TSH allzu gering ausfällt, um noch spürbar bzw. eindrücklich zu sein (Unterschied zur Regelbusse bei "hoher" Übertretung zu gross). Konsequenterweise müsste aber die "Katalogbusse" praktisch unverändert übernommen werden, was im Widerspruch zur Bemessungsregel von Art. 106 nStGB steht, aber dennoch der Normalfall bleiben wird. 2) dann, wenn neben einem Vergehenstatbestand noch eine Übertretung zu ahnden ist147. Die Busse darf jedenfalls nicht etwa einfach zusätzlich ausgesprochen werden, wie dies Cimichella unverständlicherweise vertritt: "Zugleich ist aber auch klar, dass die Art und Weise der Bussenbemessung keine Auswirkungen auf die bedingt auszusprechende Geldstrafe gemäss Art. 34 nStGB haben darf."148 Vielmehr müsssen natürlich auch hier Primär- und Sekundärstrafe zusammen in Anwendung von Art. 47 nStGB schuldangemessen sein. C1 Die Verbindung bedingte149 und unbedingte Gemeinnützige Arbeit (Art. 43 nStGB) Im internationalen Verhältnis erscheint die Maximaldauer von Gemeinnütziger Arbeit mit 720 Stunden als viel zu hoch, die übliche Höchstgrenze beträgt nur 240 Stunden150. Arbeitstätige jedenfalls könnten eine Gemeinnützige Arbeit von mehreren Hundert Stunden kaum je abarbeiten151. Eine bedingte Entlassung ist jedoch nicht vorgesehen, obschon sie im Laufe der Beratungen durchaus auch einmal zur Debatte gestanden hatte.152 Will man nun in Fällen mittlerer Kriminalität, etwa im Bereich von 3 bis 6 Monaten (= 360 bis 720 h) bei jenen Tätern, die einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen, dennoch die Möglichkeit der Gemeinnützigen Arbeit geben, so kann dies eher in Form der teilbedingten Gemeinnützigen Arbeit erfolgen, quasi als vorweggenommene bedingte Entlassung. Im Falle der Nichtbewährung im Vollzug würde gemäss Art. 39 der "Widerruf" erfolgen, d.h. das Gericht würde Geldstrafe, letztlich gar Freiheitsstrafe anordnen müssen. Ob es dabei den bedingten Teil ebenfalls umwandeln kann bzw. muss, ist dabei fraglich, von der Systematik her aber zu bejahen. Denn wenn der Vollzug des unbedingten Teils nicht möglich war, so ist die Androhung eines bedingten 147 Cimichella, Geldstrafe, S. 216f. 148 Cimichella, Geldstrafe, S. 231 und Cimichella, Jusl., Rz 35. 149 Absehbar keine Bedeutung wird die unverbundene bedingte Gemeinnützige Arbeit erlangen, da niemand gewillt sein wird, den Abklärungsaufwand ins Leere zu betreiben, vgl. die Empfehlung KSBS, darauf zu verzichten (Empfehlungen KSBS, Zusatzempfehlungen, Ziff. 6); auch die StA St.Gallen verzichtet auf die Anordnung oder Beantragung der bedingten GA, s. Hansjakob, SG, S. 530 und Richtlinien SG, S. 2 und 3. Die Anordnung der GA setzt umfangreiche Vorarbeiten voraus, um den Nachweis eines entsprechenden Arbeitsplatzes zu erbringen – es macht aber wenig Sinn, vom Angeschuldigten einen solchen Nachweis zu verlangen, wenn die Strafe dann doch "nur" bedingt ausgefällt wird. Auch ein potentieller Arbeitgeber wäre über solche virtuelle Nullrunden kaum besonders erfreut. 150 s. Riklin, Revision S. 270 und Roth, S. 10 FN 38. 151 s. Stratenwerth, AT II, S. 81 und Hansjakob, SG, S. 531 m. FN 7. 152 Riklin, Revision S. 270 m.w.H. Riklin versuchte in diesem 1999 publizierten Artikel erfolglos, die bedingte Entlassung aus der Gemeinnützigen Arbeit wieder ins Gespräch zu bringen, l.c. in fine. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 22 Vollzugs der gleichen Strafart unbehelflich – somit wäre die gesamte Strafe umzuwandeln. b) Theoretisch mögliche, aber kaum sinnvolle Kombinationen C2 Die Verbindung bedingter Gemeinnützige Arbeit mit unbedingter Geldstrafe (Art. 42 Abs. 4 nStGB) und C3 Die Verbindung bedingter Gemeinnützige Arbeit mit Busse (Art. 42 Abs. 4 nStGB) Da eine bedingte Gemeinnützige Arbeit kaum je wird angeordnet werden (können)153 entfällt automatisch auch die Kombination mit einer Sekundärstrafe. c) Bemerkungen zu nicht möglichen Kombinationen Nur der Vollständigkeit halber seien hier noch kurz die nicht möglichen, aber rechnerisch denkbaren Kombinationen angesprochen: Verbindung unbedingte Freiheitsstrafe / unbedingte Geldstrafe oder Bussse Diese früher gar nicht so seltene, auf Art. 50 Abs. 1 oder 2 oder Art. 172bis gestützte Kombination fällt mit dem neuen Recht weg. Verbindung unbedingte Freiheitsstrafe / bedingte Geldstrafe Diese Kombination wäre zur Anrechnung der Untersuchungshaft in gewissen Fällen gar nicht so schlecht – wenn die U-Haft sozusagen die Wirkung des short sharp shock hätte (etwa bei prima facie ernstzunehmenden Drohungen, die sich dann als nicht ganz so gefährlich herausstellen). Die Anrechnung der Untersuchungshaft an die bedingte GS (gem Art. 51 nStGB) erfüllt zwar diesen Zweck, ist aber nicht besonders nachvollziehbar, da in der Wahrnehmung tatsächlich erlittener Freiheitsentzug kaum mit bedingter Geldstrafe gleichgesetzt werden wird – die im Gesetz vorgesehene Umrechnung ist eine Wertung, die der Betroffene so nicht leicht nachvollziehen wird. Verbindung unbedingte Freiheitsstrafe / Gemeinnützige Arbeit Auch hier wäre vor allem die Anrechnung der Untersuchungshaft dem Täter gegenüber plausibel zu machen. Verbindung bedingte Freiheitsstrafe / bedingte Geldstrafe Höchstens in ausgesprochenen Sonderfällen – etwa bei Wirtschaftskriminellen, die zusätzlich eine Gewaltat begangen haben – wäre das allenfalls eine "massgeschneiderte" Warnstrafe. Verbindung bedingte Freiheisstrafe / Gemeinnützige Arbeit Verbindung unbedingte Geldstrafe / Gemeinnützige Arbeit 153 s. FN 147. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 23 Verbindung unbedingte Geldstrafe / Busse Diese Kombination wird bei der gleichzeitig mit einem Vergehen zu ahndenden Übertretung vorkommen, aber eben nicht als eigentliche Verbundsstrafe. Verbindung bedingte Geldstrafe / Gemeinnützige Arbeit Verbindung unbedingte Gemeinnützige Arbeit / Busse Diese Kombination wird bei der gleichzeitig mit einem Vergehen zu ahndenden Übertretung vorkommen, aber eben nicht als eigentliche Verbundsstrafe. d) Die Strafvarianten im Überblick Welche Möglichkeiten bieten sich nun dem Richter, um einem bestimmtem Täter eine seinem Verschulden, aber auch seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen massgeschneiderte Strafe zuzumessen? Eine erste Feststellung vorweg: Die Zahl der Möglichkeiten154 nimmt ab, je höher das Verschulden ist – die "Pyramide", die doch eigentlich auf dem Kopf stehen müsste, steht felsenfest und breit auf dem Boden. Das Ergebnis ist einigermassen paradox: Statt in grossen und aufwendigen Fällen umsichtig und gestützt auf sorgfältige Abklärungen einen richtigen Mix bzw. eine den je besonderen Verhältnissen des Täters angepasste Strafe wählen zu können, steht gerade hier ausschliesslich die unbedingte Freiheitsstrafe, allenfalls noch die Verwahrung oder der Aufschub zugunsten einer Massnahme, zur Verfügung. In den kleinen und kleinsten Fällen des Massengeschäftes hingegen, in denen niemand, weder Strafverfolgungsbehörden noch eine private Verteidigung155, Zeit und Lust hat, grossen Aufwand zu betreiben, ist die Variantenvielfalt ausgeprägt156. Am meisten praktikable Varianten bieten sich aber dem Richter in den Fällen mittlerer Kriminalität, mit einer Strafhöhe im Bereich von 6 bis 12 Monaten: 1. Bei Strafhöhen bis 3 Monate157 kann der Richter158 bei Vergehen159: eine bedingte Geldstrafe ausfällen, was in den meisten Fällen künftig die Normstrafe sein wird; diese ist selbst dann – contra Stratenwerth160 – 154 Insgesamt sind es theoretisch, unter "Verrechnung" der "doppelten" teilbedingten GS nach Art. 43 und Art. 42 Abs. 4, insgesamt 15 Möglichkeiten, wobei aber aufgrund der abgestuften Strafhöhen nie alle auch nebeneinander zur Verfügung stehen: bed, tb, unb FS; bed, tb, unb GS; bed, tb, unb GA; Kombination bed FS m unb GS, Kombination bed FS m Busse; Kombination bed GS mit Busse; Kombination bed GA m unb GS, Kombination bed GA m Busse; Busse. Für Vergehenstatbestände, bei denen die Busse allein, abgesehen von Ausnahmefällen (vgl. Art. 102, Strafbarkeit Unternehmen), nicht in Frage kommt, verbleiben unter Weglassung der wenig praktikablen bed GA (inkl. ihrer Kombinationsmöglichkeiten) maximal letztlich 11 valable Möglichkeiten. 155 Amtliche Verteidigung fällt in diesem Bereich kaum in Betracht. 156 die fett gesetzten und unterstrichenen Varianten düften nach meiner Einschätzung die jeweilige Sanktion der ersten Wahl sein, die nur fett gesetzten die weiteren ernsthaft in Erwägung kommenden Stafvarianten. Unwahrscheinliche oder nur theoretische Strafmöglichkeiten sind in kleinerer Schrift gesetzt. Vgl. zum Ganzen die Tabelle Anhang 3. 157 Nach dem Vorbild von Stratenwerth, Sanktionenwahl, wird die schuldentsprechende Freiheitsstrafe als Ausgangspunkt bzw. Massstab genommen. Zu den Strafen im Bereich bis 6 Monate vgl. auch ausführlich Stratenwerth, Bagatellstrafen, passim. 158 In vielen Kantonen via Strafmandatsverfahren faktisch der Untersuchungsrichter/Staatsanwalt – insofern ist der mit der Qual der Wahl bald überforderte Untersuchungsbeamte der eigentliche Roth'sche "petit juge" (s. Roth, S. 12) ... – Zum Strafbefehlsverfahren im Zusammenhang mit dem Tagessatzsystem vgl. Sollberger, Aspekte, S. 255 m. FN 37. 159 Die Übertretungen bleiben ausser Betracht, hier stellen sich keine besonderen Probleme: Als Strafe kommt ja nur noch die Busse vor. 160 Stratenwerth, Bagatellstrafen, S. 164f., der hier einen (weiteren) "krassen Fehler des Gesetzgebers" ortet. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 24 auszusprechen, wenn absehbar ist, dass sie im Widerrufsfall nicht vollzogen werden könnte, denn dannzumal hätte der Richter gemäss Art. 46 unter Einbezug der neuen Tat eine Gesamtstrafe zu bilden, für die er die Art der im ersten Urteil gesprochenen Strafe ändern kann, und, falls die Voraussetzungen für den Vollzug nicht oder nicht mehr gegeben sind, ändern muss. Somit wird in vielen Fällen an Stelle des Widerrufs einer bedingten Geldstrafe die Anordnung des Vollzugs einer unbedingten Freiheits-Gesamtstrafe161 treten. eine bedingte Geldstrafe ausfällen und diese ausnahmsweise mit einer unbedingten Geldstrafe verbinden – was auf eine teilbedingte Geldstrafe hinausläuft – wenn der Täter trotz an sich nicht ungünstiger Prognose nach Ansicht des Richters einen Denkzettel zwingend "verdient" hat162; eine teilbedingte Geldstrafe163 verhängen (s. soeben); eine bedingte Geldstrafe ausfällen und diese mit einer Busse verbinden; dies dürfte in allen Fällen, in denen ein "Stufendelikt"164 vorliegt, die eigentliche Normstrafe werden, um keine scheinbare "Privilegierung" gegenüber dem blossen Übertretungsstraftäter zu schaffen; eine unbedingte Geldstrafe verhängen, sofern eine ungünstige Prognose besteht oder ein Rückfall als Widerrufsfall vorliegt; eine unbedingte Gemeinnützige Arbeit anordnen, sofern eine ungünstige Prognose besteht oder ein Rückfall als Widerrufsfall vorliegt, und der Täter seine Zustimmung gibt; eine teilbedingte Gemeinnützige Arbeit anordnen165, sofern der Täter seine Zustimmung gibt; eher nur theoretisch eine bedingte Gemeinnützige Arbeit anordnen; diese könnte dann mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse kombiniert werden. nur in Ausnahmefällen, als letzte Wahl, dann und nur dann eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechen, wenn eine bedingte Strafe nicht in Frage kommt und eine unbedingte Geldstrafe oder eine unbedingte Gemeinnützige Arbeit absehbar nicht vollzogen werden könnte; diese Strafe dürfte bei rückfälligen Beschaffungskriminellen, Kriminaltouristen, Hooligans und abgewiesenen Asylbewerbern wie im alten Recht trotz allem die Normstrafe bleiben. 2. Bei Strafhöhen zwischen 3 und 6 Monaten kann der Richter: eine bedingte Geldstrafe ausfällen; das im Durchschnittsfall (Angestellter) relativ hohe Multiplikationsresultat (mehrere Monatslöhne!) dürfte eine ansehliche Warnwirkung aufweisen166. 161 oder der GA, falls der Täter zustimmt und der Vollzug möglich ist. 162 Eine solche Strafe darf aber nicht zur Regelstrafe werden, will man nicht den Sinn der Einführung des bedingten Vollzugs von Geldstrafen in ihr Gegenteil verkehren, vgl. Stratenwerth, Bagatellstrafen, S. 164. 163 vgl. vorherige Fussnote. 164 d.h. ein Vergehen, dass in leichterer Form als Übertretungstatbestand ausgestaltet ist, vgl. Art. 90 Ziff. 1 vs. Ziff. 2 SVG, Art. 91 Abs. 1 erster vs. zweiter Satz SVG, Art. 126 vs. Art. 123 StGB oder Art. 139 vs. Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB. 165 Die Verhängung einer teilbedingten GA darf aber nicht – sozusagen flächendeckend – zur Regelstrafe werden, um in jedem Fall dem Täter einen "Denkzettel" zu geben, da sonst der Sinn der Einführung des bedingten Vollzugs auch für die GA missachtet würde, vgl. Stratenwerth, Bagatellstrafen, S. 164. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 25 eine bedingte Geldstrafe ausnahmsweise mit einer unbedingten Geldstrafe verbinden, was auf eine teilbedingte Geldstrafe hinausläuft (s. sogleich); eine teilbedingte Geldstrafe aussprechen, falls ausnahmsweise167 die Warnwirkung der bedingten Geldstrafe allein als nicht ausreichend empfunden wird, dem Täter den Ernst seiner Lage klarzumachen ("Denkzettelfunktion"); eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse verbinden, wobei dies168 aber nur dann sinnvoll ist, wenn die Busse eine gewisse Höhe erreicht, soll sie neben der hohen Tagessatzgeldstrafe nicht lächerlich wirken und somit als Denkzettel ungeeignet werden; wenn sie aber diese Höhe erreicht, so darf sie wiederum kaum nach Katalog pauschal festgesetzt sein, sondern hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen, d.h. letztlich am Monatslohn des Täters zu orientieren, so dass im Ergebnis gleich eine teilbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Damit dürfte diese Kombination graduell weniger in Frage kommen, je höher die Zahl der Tagessätze und/oder die Tagessatzhöhe werden. eine unbedingte Geldstrafe verhängen, sofern eine ungünstige Prognose besteht oder ein Rückfall als Widerrufsfall vorliegt. Beim Durchschnittsbürger dürfte eine unbedingte Geldstrafe von über 90 Tagessätzen allerdings in ihrer Gänze kaum zu bezahlen sein bzw. den Täter und seine Familie in ernstliche Liquiditätsprobleme bringen. Als Alternative bietet sich die teilbedingte Geldstrafe oder die teilbedingte oder unbedingte Gemeinnützige Arbeit an, sofern der Täter zustimmt. eher nur theoretisch eine bedingte Gemeinnützige Arbeit anordnen; diese könnte dann mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse kombiniert werden. eine teilbedingte Gemeinnützige Arbeit anordnen, sofern der Täter seine Zustimmung gibt; gerade bei (voll) berufstätigen Tätern, die allenfalls noch Unterstützungspflichten haben, ist dies eine gute Alternative zu einer entweder kaum mehr bezahlbaren unbedingten oder teilbedingten Geldstrafe oder zu einer in ihrer Gänze kaum ableistbare hohe unbedingte Gemeinnützige Arbeit. eher nur noch theoretisch eine unbedingte Gemeinnützige Arbeit anordnen – die hohe Stundenzahl, die abzuleisten wäre, dürfte für viele Fälle nicht realistisch sein (absehbar mangelnde Durchstehfähigkeit von Drogenkonsumenten und anderen Randständigen, kaum mit einer Vollanstellung zu vereinbarende Belastung bei Arbeitstätigen etc.). nur in Ausnahmefällen, als letzte Wahl sozusagen, dann und nur dann eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechen, wenn eine bedingte Strafe nicht in Frage kommt und eine unbedingte Geldstrafe oder eine unbedingte Gemeinnützige Arbeit absehbar nicht vollzogen werden könnte; 166 Die absehbare Nichteinbringlichkeit im Widerrufsfall ist insofern nicht zu beachten, als eine bedingte Freiheitsstrafe ja nicht zur Verfügung steht, und im Widerrufsfall via Gesamtstrafe und Änderung der Strafart dann doch der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe angeordnet werden könnte bzw. müsste, s. schon oben unter Ziff. 1 zur bedingten Geldstrafe. 167 vgl. Stratenwerth, Bagatellstrafen, S. 164. 168 abgesehen natürlich von der Konstellation, dass neben dem Verehen zusätzlich eine Übertretung zu ahnden ist. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 26 3. Bei Strafhöhen zwischen 6 und 12 Monaten kann der Richter: eine bedingte Freiheitsstrafe aussprechen, sollte dies aber systemkonform eher nicht tun, da die Geldstrafe an erster Stelle stehen sollte169; die bedingte Freiheitsstrafe dürfte dann aber, wenn schon, im Normalfall auch ohne "Zusatz" genügend Warnwirkung haben; eine bedingte Freiheitsstrafe verhängen, und diese mit einer unbedingten Geldstrafe verbinden; dies ist vor allem in jenen Fällen interessant, in denen ein relativ hohes Tatverschulden mit einer günstigen Prognose zusammentrifft. Damit entspricht diese Kombination sozusagen als "kleine Schwester" der teilbedingten Freheitsstrafe ab 1 Jahr ("Kleiner Teilbedingter"); eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer Busse verbinden; neben einer bei Nichtbewährung angedrohten Freiheitsstrafe in dieser Höhe dürfte aber eine kleine Busse kaum Wirkung zeigen, eine summenmässig grosse Busse wiederum wäre nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen möglich, die abgeklärt sein müssten, so dass besser gleich eine zusätzliche Geldstrafe nach Tagessatzsystem ausgefällt werden kann. eine unbedingte Freiheisstrafe ausfällen, falls eine ungünstige Prognose – mit oder ohne Rückfall – vorliegt; falls der Täter aber einigermassen liquid bzw. vermögend ist, so ist systemkonform eher eine unbedingte Geldstrafe zu wählen. eine bedingte Geldstrafe ausfällen – die Höhe der bei Nichtbewährung zu bezahlenden Summe dürfte bei Durchschnittsverdienern aber prohibitiv bzw. absehbar uneinbringlich sein; als Warnstrafe – und nichts anderes ist ja die bedingte Strafe – mag das aber allenfalls angehen; im Falle der Nichtbewährung müsste dann allenfalls in Vorwegnahme von Art. 36 Abs. 1 die zu vollziehende Gesamtstrafe nach Art. 46 direkt als unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe kombinieren, was auf eine teilbedingte Geldstrafe hinausläuft, wenn der Täter einen gewissen Warnschuss "verdient" hat (eher ungünstige Prognose, die aber Raum für Hoffnung lässt?); theoretisch eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse kombinieren, was in den wenigsten Fällen noch Sinn machen dürfte, s. die entsprechenden Bemerkungen bei obiger Ziff. 2; eine teilbedingte Geldstrafe aussprechen, wenn das besondere Verschulden eine vollbedingte Geldstrafe nicht mehr zulässt; eine unbedingte Geldstrafe aussprechen, wobei diese nur bei besonders gutgestellten Tätern Sinn macht, die diese Strafe auch bezahlen können; beim Normalbürger dürfte dies in den meisten Fällen völlig ausgeschlossen sein – 300 Tagessätze entsprechen ja bei voller Berücksichtigung aller Korrekturfaktoren immer noch etwa einem halben Jahresnettoeinkommen! 4. Bei einer Strafhöhe von 12 bis 36 Monaten kann der Richter: eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten aussprechen; eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten aussprechen und diese mit einer unbedingten Geldstrafe verbinden, was auf eine besondere 169 vgl. Kuhn, sursis, S. 270: "... que nous considérons que les courtes peines privatives de liberté doivent toujours être évitées, même lorsqu'elles sont prononcées avec sursis." NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 27 Form des teilbedingten Strafvollzugs hinausläuft; dabei kann aber bei Arbeitstätigen die volle Spannweite der Geldstrafe kaum je voll ausgeschöpft werden, wenn die Geldstrafe noch einigermassen bezahlbar sein soll, so dass diese Variante faktisch nur bis zu einer Strafhöhe von ca. 30 Monaten zur Verfügung stehen dürfte170. eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten mit einer Busse verbinden; neben einer bei Nichtbewährung angedrohten Freiheitsstrafe in dieser Höhe dürfte aber eine kleine Busse kaum Wirkung zeigen, eine summenmässig grosse Busse wiederum wäre nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen möglich, die abgeklärt sein müssten, so dass besser gleich eine zusätzliche Geldstrafe nach Tagessatzsystem ausgefällt werden kann, so dass diese Kombination kaum wirklich in Frage kommt. eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausfällen, wobei der vollziehbare Teil maximal die Hälfte der Strafe, minimal aber sechs Monate betragen muss. In Frage kommt diese Variante zum einen bei Tätern, die rückfällig geworden sind, bei denen aber nicht die ganze Gesamtstrafe vollzogen werden muss, da eine an sich nicht ungünstige Prognose vorliegt, der Rückfall aber als besonderes Verschulden gewertet werden muss, zum anderern bei Tätern, denen aufgrund ihrer Tat keine vollbedingte Freiheitsstrafe mehr gewährt werden kann, an sich aber eine günstige Prognose vorliegt, und schliesslich bei Tätern, die bereits eine längere Untersuchungshaft erlitten haben, die auf diese Weise voll angerechnet werden kann171. eine unbedingte Freiheisstrafe ausfällen, falls eine ungünstige Prognose – mit oder ohne Rückfall – vorliegt; 5. Bei Strafhöhen über drei Jahren kann der Richter schliesslich nur noch auf unbedingte Freiheitsstrafe erkennen. 170 Vgl. den von Oberrichter a.D. Jürg Sollberger anlässlich der Ausbildung des Züricher Obergerichts im Sommer 2006 vorgelegten "Fall 10" (gekürzt wiedergegeben in Anhang 4). 171 Zur Kaskade der Anrechnung in St.Gallen s. Hansjakob, SG, S. 531. NDS Forensik – Diplomarbeit Variatio delectat Seite 28 5. Sonderfragen bei Bussenhöhe und Tagessatzbemessung Die Busse ist zwar auch nach neuem Recht den Verhältnissen des Täters anzupassen (Art. 106 Abs. 3 nStGB gegenüber dem faktisch identischen 48 Ziff. 2 aStGB), und nicht pauschal, wie es faktisch im Massengeschäft weitgehend der Fall war/ist bzw. sein musste und muss. Doch verschärft sich die Problematik neben der Geldstrafe v.a. dann, wenn die Busse als Sekundärstrafe zu einer bedingten Geldstrafe als Hauptstrafe hinzutritt. Ungeklärt bzw. in Klärung begriffen sind aufgrund der sehr summarischen gesetzlichen Regelung viele Fragen zur Tagessatzbestimmung. Auf zwei davon (Minimaler TS, Berücksichtigung Vermögen) sei hier kurz noch eingegangen, nachdem erste Entscheide vorliegen. Die Festlegung der im konkreten Fall für den jeweiligen Täter und seine finanziellen Verhältnisse angemessenen Bussenhöhe bzw. Tagessatzhöhe ist eine gewollte "Erschwerung"172 der Arbeit des Richters. Diese Höhen sind soweit als möglich masszuschneidern – und wie die Textilbranche Konfektionsgrössen kennt, so ist für das Massengeschäft auch hier eine gewisse Pauschalisierung nicht zu umgehen. Doch darf dies nicht so weit gehen, dass die jeweiligen Verhältnisse keine Rolle mehr spielen, wie dies allerdings nicht nur bei den Ordnungsbussen – bei denen es aufgrund der insgesamt geringen Bussenhöhe noch angehen mag – der Fall ist, sondern mittels der in den meisten Kantonen existierenden Bussenkataloge auch im darüber liegenden Bereich der Übertretungsbussen faktisch die heutige, und wohl auch zukünftige Rechtslage. Bereits 1912 hatte Gautier aber zu bedenken gegeben, die Bussenhöhe könne nicht für alle gleich sein, sonst geschehe es, dass "l'amende écrase le pauvre qui en est frappé, tandis que le riche s'en rit.173" Der leitenden Oberstaatsanwalt des Kts. Zürich, Andreas Brunner, meinte gar, die zahnlose Strafe werde zur Regel174. Obschon das Gesetz an sich vorsieht, die (gesamten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, "namentlich ... Einkommen und Vermögen175" zu berücksichtigen, wird die Tagessatzhöhe gemäss deutschem und österreichischem Vorbild und gestützt auf die nunmehr jahrzehntelange Diskussion vorwiegend nach dem Einkommen bestimmt, während das Vermögen nur hilfsweise herangezogen wird. Das geht an sich aus dem Gesetzestext so nicht hervor, und Kuhn176 konnte das – bezogen auf die Botschaft 1998, die er zitierte, und den Entwurf – schon 1999 nicht ganz nachvollziehen: "Toujours dans une perspective d'équité du système, nous ne comprenons pas très bien pourqoui la fortune du condamné

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    Brandenberger Simone MAS5

    Master of Advanced Studies (MAS Forensics) Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung Masterarbeit eingereicht von lic.iur. Simone Brandenberger Klasse MAS Forensics 5 am 12. August 2015 betreut von Prof. Dr. iur. Felix Bommer I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis…………………………………………………………………………. I Literaturverzeichnis und Materialien……………………………………………………… III Abkürzungsverzeichnis…………………………………………………………………… V Kurzfassung……………………………………………………………………………….. VIII I. Einleitung …………………………………………………………….................... 1 II. Die verschiedenen Rollen im Strafprozess………………………………... 2 1. Die Parteien (Art. 104 StPO)………………………………………………….. 2 a) Beschuldigte Person und Privatklägerschaft……………………………….. 3 b) Staatsanwaltschaft………………………………………………………….. 3 c) Parteistellung sui generis für weitere Behörden kraft Gesetz ……………... 4 aa) Vorbehalt von Art. 104 Abs. 2 StPO zugunsten besonderer kantona- ler Regelungen………………………….……………………………. 4 bb) kritische Würdigung……...………………………………………….. 5 2. Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO)………………………………... 7 a) die geschädigte Person..……………………………………………………. 8 b) Anzeigerstatter……………………………………………………………… 8 c) Generalklausel: durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte…..……… 9 3. Mögliche Rollen für den von einer Straftat tangierten Staat.......................... 9 a) Der Staat als Anzeigeerstatter…………………………………………….... 9 b) Der Staat als Privatkläger…………………………………………………... 10 c) Parteistellung kraft Gesetz……………………………………...................... 10 III. Allgemeine Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatklä- ger…………………………………………………………………………………… 10 1. Geschädigteneigenschaft………………………………………………………. 11 a) unmittelbare Rechtsverletzung……………………………………………... 11 aa) Individuelle Rechtsgüter……………………………………………... 12 bb) kollektive Rechtsgüter……………………………………………….. 12 b) Irrelevanz der zivilrechtlichen Schädigung, resp. Gefährdung?.................... 12 2. Konstituierungserklärung…………………………………………………….. 14 a) Strafklage………...…………………………………………………………. 14 b) Zivilklage…...………………………………………………………………. 16 IV. Übertragung der allgemeinen Voraussetzungen auf den Staat, resp. seine Verwaltungsträger……….……………………………………… 17 1. Verwaltungsträger des Gemeinwesens……………………………………….. 18 II 2. Die 'Regel': Der Staat ohne Geschädigteneigenschaft im Sinne der StPO..... 19 a) Straftat richtet sich gegen Rechtsgüter, für welche der Verwaltungsträger selber zuständig ist…………………………….......……………………….. 19 aa) Hoheitliche Verwaltungstätigkeit……………………………………. 19 bb) Straftat betrifft öffentlich-rechtliche Ansprüche……………………... 20 cc) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, die ein eigenes In- teresse des Verwaltungsträgers an der Strafverfolgung rechtfertigen würde…………………………………………………………………. 21 dd) Konsequenzen für den Verwaltungsträger…………...………………. 21 b) Beispiele……………………………………………………………………. 22 3. Die 'Ausnahme': Der Staat als Geschädigter im Sinne der StPO………….. 24 a) Privatrechtliches Handeln des Staates……………………………………… 24 b) Betroffenheit wie ein Privater……………………………………………… 25 c) Tat richtet sich gegen Sachen und Werte, die dem Gemeinwesen zur Erfül- lung der Verwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen...…………………… 26 aa) Finanzvermögen……………………………………………………… 26 bb) Verwaltungsvermögen……………………………………………….. 26 cc) öffentliche Sachen im Gemeingebrauch……………………………... 27 4. Zusätzliche, rechtfertigende Überlegungen zu dieser Rollenverteilung......... 28 a) Problematik Nr. 1: Sinn und Zweck der Rolle der Privatklägerschaft……... 28 aa) Historische Entwicklung……………………………………………... 28 bb) prozessuale und materiellrechtliche Begründungsansätze…………… 30 cc) Schlussfolgerungen für die staatliche Beteiligung als Privatkläger….. 31 b) Problematik Nr. 2: Eingriff in die Gewaltenteilung………………………... 32 aa) Der Grundsatz der Gewaltenteilung...................................................... 33 bb) Das Strafjustizmonopol und die zur Strafrechtspflege bestimmten Behörden……………………………………………………………... 34 cc) Das Legalitäts- und Justizgewährleistungsprinzip.......………………. 34 dd) Das Unabhängigkeitsprinzip und die Aufsicht über die Strafbehör- den……................................................................................................. 35 ee) Fazit ..............………………………………………………………… 36 ff) Ausnahme: Gewährung der Parteistellung sui generis aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Grundlage………………………………… 37 c) Problematik Nr. 3: Verletzung von Verfahrensgarantien gem. Art. 29/30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch den Verwaltungsträger in seinem eigenen Verwaltungsverfahren……………………………………………………… 38 aa) Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbe- fangenheit im Verwaltungsverfahren………………………………... 38 bb) Konsequenzen bei einer Konstituierung als Partei im Strafverfahren.. 40 V. Zusammenfassende Schlussfolgerungen………………………………….. 41 III Literaturverzeichnis ACKERMANN, JÜRG-BEAT, Geldwäschereinormen – taugliche Vehikel für den privaten Ge- schädigten? in: Schmid, Niklaus/Ackermann, Jürg-Beat (Hrsg.), Wiedererlangung wider- rechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstre- ckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 35-65. BOMMER, FELIX, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006 (zit. BOMMER- Verletztenrechte). BOMMER, FELIX, Warum sollen sich Verletzte am Strafverfahren beteiligen dürfen? in: ZStR 121 (2003), S. 172-194 (zit. BOMMER-Beteiligung). 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Buchstabe BV Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise DBG BG vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR.642.11) ders. derselbe d.h. das heisst dies. dieselbe(n) Diss. Dissertation div. diverse Erw. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement VI EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (SR 0.101) Erl. Erläuterungen E-StPO Entwurf für die Schweizerische Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1389. et al. und andere etc. et cetera evtl. eventuell exkl. exklusive f./ff. fortfolgend(e) Fn Fussnote gem. gemäss gl. M. gleicher Meinung GschG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR.814.20) h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne i.f. in fine inkl. inklusive insb. insbesondere i.S. im Sinne i.S.v. im Sinne von IV Invalidenversicherung i.w.S. im weiteren Sinne lit. litera m.a.W. mit anderen Worten m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Randnote(n) n.b. nota bene Nr. Nummer o.ä. oder ähnlich resp. respektive RS Rechtsprechung in Strafsachen S. Seite(n) s. siehe VII s.o. siehe oben sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SSK Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) s.u. siehe unten SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SVA Sozialversicherungsanstalt SVG Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) u.a. unter anderem USG Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR.814.01) usw. und so weiter u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche VStR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (SR 313.0) z.B. zum Beispiel ZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZPO Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 (SR 272) ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft z.T. zum Teil VIII Kurzfassung der Arbeit Für den von einer Straftat betroffenen Staat kommen grundsätzlich folgende Prozessrollen in Frage: diejenige des Anzeigeerstatters, diejenige der Privatklägerschaft sowie eine spezielle Parteistellung kraft Gesetz aufgrund des Vorbehalts spezieller kantonaler Regelungen in Art. 104 Abs. 2 StPO. Für die Rolle der Privatklägerschaft ist im Grundsatz einerseits Geschädigteneigenschaft er- forderlich und andererseits eine ausdrückliche Konstituierungserklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sich als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Als geschädigt gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, wer in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist gemäss Lehre und Rechtsprechung der Träger des Rechts- guts, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzungen und Gefährdungen ge- schützt werden soll. Entscheidend ist somit eine Analyse des geschützten Rechtsguts, wobei in der Regel eine Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter verlangt wird. Bei kollektiven Rechtsgütern, die primär allgemeine, öffentliche Interessen schützen, ist es nur dann möglich, geschädigt zu sein, wenn diese nachrangig oder als Nebenzweck auch Individualrechtsgüter schützen. Ein tatsächlich eingetretener zivilrechtlicher Schaden i.S.v. OR 41 ist nicht erforder- lich. Die Geeignetheit einer solchen Schädigung oder Gefährdung, resp. die Ausrichtung auf eine zivilrechtliche Schädigung leistet jedoch als Abgrenzungskriterium bei der Rechtsgüter- diskussion insbesondere für die vorliegende Untersuchung einen wichtigen Dienst. Mit der Strafklage wird die Verfolgung und Bestrafung des Täters verlangt, was grundsätzlich dem öffentlichen Interesse, welches die Staatsanwaltschaft vertritt, entspricht. Die Legitimati- on für eine Beteiligung als Strafkläger muss sich daher aus dem Vorliegen einer speziellen Betroffenheit des Geschädigten ergeben, nämlich dann, wenn er durch die Straftat als in sei- ner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt erachtet werden muss. Erforderlich ist somit wiede- rum ein ziviler Konnex. Die Zivilklage betrifft ausschliesslich Ansprüche, die im materiellen Privatrecht gründen. Vom Adhäsionsprozess generell ausgeschlossen sind Ansprüche, die sich auf öffentliches Recht stützen. IX In der Regel erfüllt der Staat die Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO nicht und kann sich daher nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat, resp. seine Verwaltungsträger in der Verrichtung ihrer öffentlichen Aufgaben hoheitlich tätig sind, d.h. wenn eine öffentlichrechtliche Regelung den Verwal- tungsträger im öffentlichen Interesse zu staatlichem Handeln verpflichtet und der Verwal- tungsträger entsprechend einseitig, aufgrund seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis in Überordnung gegenüber den Privaten handelt. Wird er in diesen Konstellationen von einer Straftat tangiert, ist der Verwaltungsträger nicht Träger des geschützten Rechtsguts, sondern selber für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung zuständig und verantwortlich. Der Staat hat sich somit im Regelfall mit der Rolle des Anzeigeerstatters zu begnügen. Die Wahrung der öffentlichen Interessen erfolgt entsprechend einzig durch die Staatsanwaltschaft. Ausnahmsweise ist der Staat dennoch Geschädigter i.S.d. StPO, nämlich immer dann, wenn er, resp. seine Verwaltungsträger, nicht hoheitlich handeln, sondern als Privatsubjekte auftre- ten und entsprechend auf gleicher Ebene verkehren wie die Privaten. Wird der Staat in diesen Konstellationen von einer Straftat tangiert, ist er wie ein Privater betroffen und daher, gleich wie die Privaten, Träger des geschützten Rechtsguts. Er kann sich in diesen Fällen somit als Privatkläger – Straf- und/oder Zivilkläger – konstituieren und am Strafverfahren teilnehmen. Die in dieser Arbeit vorgenommene Rollenverteilung wird auch im Hinblick auf weitere Überlegungen gestützt: Sinn und Zweck der Rolle der Privatklägerschaft sprechen ebenfalls gegen eine Zulassung staatlicher Verwaltungsträger im hoheitlichen Bereich. Eine Zulassung des Staats als Privatkläger im hoheitlichen Bereich müsste sodann als Eingriff in die Gewaltenteilung gewertet werde, führt die Stellung als Privatkläger doch dazu, dass eine hierfür nicht vorgesehene Behörde die Arbeit der Staatsanwaltschaft einer Kontrolle un- terzieht, insbesondere was das Legalitätsprinzip anbelangt, und auf diese Weise ihre Machtsphäre in einen fremden Zuständigkeitsbereich ausdehnt. Schliesslich könnte die Zulassung staatlicher Verwaltungsträger als Privatkläger dazu führen, dass der betreffende Verwaltungsträger in seinem eigenen Verwaltungsverfahren nicht mehr als unparteilich, unvoreingenommen und unbefangen erscheint, obwohl er diese aus Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV abgeleiteten Verfahrensgarantien gemäss Lehre und Rechtspre- chung zumindest im nicht streitigen Verwaltungsverfahren einhalten muss. 1 I. Einleitung Das Thema der Beteiligung des Verletzten am Strafverfahren erfreut sich nunmehr seit vielen Jahren anhaltender Beliebtheit1. Nachdem jahrzehntelang heiss umstritten war, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich der durch eine Straftat Verletzte am Strafverfahren beteiligen dürfen, können, müssen soll und hierzu, wie in der Schweiz üblich, kantonal höchst unter- schiedliche Regelungen nebeneinander existierten, scheint die Diskussion mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung im Grundsatz zumindest vorläufig entschieden zu sein: Die neue Strafprozessordnung hält nämlich unmissverständlich fest, dass die Person des Verletzten im Sinne des Geschädigten eine zentrale Figur im Strafprozess ist. Als Verfahrens- beteiligtem wird ihm das Recht eingeräumt wird, sich offensiv am Verfahren als sog. Privat- klägerschaft zu beteiligen und als eigentliche Partei – gleichgeordnet mit dem Beschuldigten sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren mit der Staatsanwaltschaft – im Verfahren aufzu- treten. Ob man dies nun aus rechtsstaatlicher, rechtsdogmatischer resp. rechtstheoretischer Warte gutheisst oder bedauert, die strafprozessuale Rolle des Geschädigten und daraus abge- leitet des Privatklägers, ist mittlerweile eine wohl unumstössliche Realität, mit welcher die Strafverfolgungsbehörden jedoch gut leben können. Problematischer zu beurteilen ist indessen die in der Praxis zu beobachtende Tendenz gewis- ser Verwaltungsbehörden, für sich bisweilen recht forsch Parteistellung zu beanspruchen, wenn sie von Straftaten tangiert werden und sich in diesem Sinne als "verletzt" erachten. Zu denken ist etwa an die mit der Abklärung von IV-Ansprüchen beauftragten IV-Stellen in Fäl- len von vermutetem Sozialversicherungsbetrug2, die SUVA bei Versicherungsbetrug, die So- zialämter bei Sozialhilfebetrug3, die Steuerbehörden betr. Steuerbetrug4 oder die Betreibungs- ämter im Hinblick auf Betreibungs- und Konkursdelikte. Problematisch insofern, als mit der Staatsanwaltschaft ja bereits eine Partei am Start ist, deren offenkundige Aufgabe und Funkti- on gerade darin besteht, die öffentlichen (und damit implizit die staatlichen) Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person wahrzunehmen. Es stellt sich somit die ganz grundsätzliche Frage, ob es angeht, dass derselbe Staat in solchen Fällen gegenüber der beschuldigten Person quasi in mehrfachen Prozessrollen entgegentritt? 1 Vgl. BOMMER-Verletztenreche, S. 1 ff. m.w.H.; zur historischen Entwicklung der Rechtsstellung des Ver- letzten ausführlich SCHNEIDER, S. 1 ff.; JABORNIGG, S. 178 ff.; FALB, 327 ff.; für die Diskussion in Deutsch- land, ESER, S. 361 ff.; JUNG-Renaissance, S. 159 f. 2 So etwa die SVA St. Gallen in: Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014. 3 So etwa das Sozialamt der Stadt Bern in: Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697. 4 So etwa das Kantonale Steueramt Zürich in: BGer vom 23.08.2011, 6B_429/2011. 2 Erklärtes Ziel dieser Arbeit ist es denn auch, begründet und vertieft aufzuzeigen, in welchen Konstellationen der Staat, resp. seine spezifischen Verwaltungsträger Parteistellung einneh- men können – sei es als Privatkläger aus der Geschädigtenstellung heraus, sei es aus anderen Gründen – und in welchen Fällen sich der Staat darauf zu beschränken hat, als reiner Anzei- geerstatter aufzutreten und dabei die Wahrung der öffentlichen Interessen der Staatsanwalt- schaft zu überlassen. Darüber hinaus soll diese Arbeit auch zu einer gewissen Sensibilisierung der staatlichen Stellen im Hinblick auf einzuhaltende allgemeine staats- und verwaltungs- rechtliche Grundsätze beitragen. II. Die verschiedenen Rollen im Strafprozess Die eidgenössische Strafprozessordnung sieht in Art. 104 und 105 StPO für die in ein Straf- verfahren involvierten Personen verschiedene Rollen, abgestuft nach dem Grad ihrer materiel- len oder prozessualen Betroffenheit, vor. Aus dieser breiten Palette lassen sich für die hier zu untersuchende Materie mögliche Rollen herausschälen, in welche der von einer Straftat tan- gierte Staat durch seine Verwaltungsträger gegebenenfalls schlüpfen kann. 1. Die Parteien (Art. 104 StPO) Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien5 primär die beschuldigte Person (lit. a) sowie die Pri- vatklägerschaft (lit. b). Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (nach- folgend Botsch.) soll dadurch der Begriff der Partei zunächst den privaten Hauptbeteiligten vorbehalten sein, denn die Zulassung weiterer Parteien hätte eine wesentliche Erschwerung des Verfahrens zur Folge, die mit den dadurch erzielten Vorteilen in einem Missverhältnis stünde6. Eine Zielrichtung, die es für die nachfolgende Diskussion im Hinterkopf zu behalten gilt. Parteien wirken gestaltend auf das Verfahren ein7, wobei die Ausübung von Verfahrens- rechten von der konkreten Interessenslage abhängig ist8. 5 Zur grundsätzlichen Kritik an der Verwendung dieses aus dem Zivilprozess übernommenen Begriffs im Strafprozess, BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 1ff.; auch StPO-LIEBER, Art. 104 N 1; SCHMID Handbuch, N 633; OBERHOLZER, N 302. 6 Botsch. S. 1162 und 1163. 7 RIKLIN, Art. 104 StPO N 1. 8 OBERHOLZER, N 302 und 512. 3 a) Beschuldigte Person und Privatklägerschaft Während sich nähere Ausführungen zur beschuldigten Person im Rahmen dieser Arbeit erüb- rigen, wird unter der Privatklägerschaft die geschädigte Person verstanden, die sich ausdrück- lich als Privatklägerschaft konstituiert und sich damit als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligt (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Dennoch bleibt die Strafverfolgung nach dem Konzept der StPO ausschliessliche Sache des Staates; es gibt kein Privatstrafklageverfah- ren9. Entsprechend tritt die Privatklägerschaft neben10 der Staatsanwaltschaft auf und verfügt über verschieden Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte, wie z.B. das Aktenein- sichtsrecht, Recht auf Stellung von Beweisanträgen und Teilnahme an Verfahrenshandlungen und das Ergreifen von Rechtsmitteln11. Auch die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft sind jedoch auf das zur Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen Erforderliche beschränkt, d.h. sie erstrecken sich nur auf diejenigen Unterlagen oder Beweiserhebungen, die in einem direkten oder indirektem Bezug zu derjenigen Straftat stehen, aufgrund deren die Privatklä- gerschaft in ihren Rechten unmittelbar verletzt erscheint12. Hintergrund der Einräumung der Parteistellung an den Privatkläger bildet die Annahme, dass der durch eine mutmassliche Straftat Verletzte an der Klärung des Sachverhalts und der allfälligen Bestrafung des Täters besonders interessiert ist, insbesondere in Anbetracht einer möglichen zivilrechtlichen Schä- digung und den daraus abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüchen13. Grundsätzliche Vorausset- zung für die Parteistellung ist somit, dass die betroffene Person durch eine Straftat i.S.v. Art. 115 StPO geschädigt worden ist14. b) Staatsanwaltschaft Als Dritte im Parteienbund nennt die StPO sodann für das Haupt- und im Rechtsmittelverfah- ren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Die Staatsanwaltschaft übt die hauptsächliche Klägerrolle im Strafprozess aus. Sie ist Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs, der es obliegt, diesen Strafanspruch im Interesse der Gesellschaft durchzusetzen15. Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren eine eigentliche Zwitterstellung ein: sie führt einerseits das Vorverfahren und erhebt Anklage, andererseits wird sie mit der Anklageerhebung selber zur Partei. Nichts- 9 StPO-LIEBER, Art. 118 N 1. 10 StPO-LIEBER, Art. 104 N 8; BOMMER-Beteiligung, FN 16, der den Begriff "Nebenkläger" grundsätzlich als präziser erachtet. 11 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 17; StPO-LIEBER, Art. 118 N 1 und 3. 12 OBERHOLZER, N 548. 13 StPO-LIEBER, Art. 118 N 1; zu Sinn und Zweck der Verletztenbeteilung im Strafverfahren nachfolgend unter Ziff. IV 4. a). 14 Dazu im Detail nachfolgend Ziff. III. 15 StPO-LIEBER, Art. 104 N 9; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, S. 96 f. 4 destotrotz ist sie auch als Partei im Grundsatz der Objektivität verpflichtet, und hat für eine objektiv gerechte Anwendung der Strafgesetzgebung einzutreten16. Dabei agiert die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 4 StPO unabhängig und ist allein dem Recht verpflichtet (Grundsatz der Unabhängigkeit). Sie ist i.S.v. Art. 7 StPO verpflichtet, bei genügendem Anfangsverdacht ein Strafverfahren durch- resp. weiterzuführen (prozessuales Legalitätsprinzip). Sodann hat die Staatsanwaltschaft in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen sämtliche für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 StPO)17. c) Parteistellung sui generis für weitere Behörden kraft Gesetz aa) Vorbehalt von Art. 104 Abs. 2 StPO zugunsten besonderer kantonaler Regelungen Die StPO sieht in Art. 104 Abs. 2 StPO für Bund und Kantone (nicht jedoch: Gemeinden) die Möglichkeit der Einräumung von Parteirechten an Behörden, die öffentlichen Interessen zu wahren haben, vor. Der Begriff der Behörde trifft auf sämtliche Verwaltungsorgane zu, die kraft geltendem Recht mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben18. Erfor- derlich ist neben der Behördeneigenschaft eine ausdrückliche Einräumung der (vollen oder beschränkten) Parteistellung in einem Gesetz im formellen Sinn. Keine Parteistellung begrün- det vor diesem Hintergrund die alleinige Tatsache der Anzeigeerstattung durch eine Behörde oder dass einer gewissen Behörde gemäss Art. 84 Abs. 6 StPO Entscheide mitzuteilen sind19. Die durch Gesetz eingeräumten Parteirechte haben indessen wiederum nicht zur Folge, dass die Behörde nun plötzlich als geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO anzusehen und entsprechend als Privatklägerin zu behandeln wäre. Es handelt sich vielmehr um eine Parteistellung eigener Art20. 16 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 19 f. 17 Zu den einzelnen Prinzipien vgl. auch hinten Ziff. IV. 4. b) bb) - dd). 18 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 26; nicht begründbar ist m. E., dass selbständige öffentlich-rechtliche An- stalten nicht vom Behördenbegriff erfasst sein sollen (vgl. auch SCHMID-Handbuch, N. 636 FN 6): Nehmen öffentlich-rechtliche Anstalten Funktionen im Dienste der Öffentlichkeit wahr und treten dabei mit hoheitli- chen Befugnissen ausgestattet auf, erfüllen sie jedenfalls den oben erläuterten Behördenbegriff. 19 SCHMID-Handbuch, N 636. 20 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 41; SCHMID-Handbuch, N 686 spricht in diesem Zusam- menhang von einer "geschädigtenähnlichen Stellung"; gemäss BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 25 sollen sol- che Parteirechts-Behörden keine Partei im Rechtssinne sein; gleichzeitig stellt sich die Autorin die Frage, ob sich eine Behörde mit vollen Parteirechten als Privatklägerschaft konstituieren könne; dies ist m.E. mangels Geschädigteneigenschaft klar abzulehnen. 5 Hintergrund dieser Regelung ist, dass vor Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bereits entsprechende kantonale Regelungen bestanden. Es handelt sich somit um einen echten Vor- behalt zugunsten des kantonalen Rechts21. Man ging in den bestehenden kantonalen Regelun- gen offenbar davon aus, dass gewisse Behörden aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Spezialwissens besser geeignet seien, Verstösse gegen Verwaltungsnormen zu erkennen und zu verfolgen, als die Generalisten der Staatsanwaltschaft22. Die eidgenössische Strafpro- zessordnung folgt diesem Gedanken offenkundig ebenfalls23. Gemeinhin werden in diesem Zusammenhang Fürsorge-, Sozial-, Gesundheits- Migrations-, Bau- und Umweltschutzbehör- den genannt24. Faktisch erfolgt in diesen Konstellationen somit eine staatliche Doppelvertre- tung derselben öffentlichen Interessen. Vereinigungen, die sich dem Schutz allgemeiner Interessen verpflichtet haben, wie bspw. Umwelt- oder Tierschutzorganisationen, wird hingegen von der StPO bewusst keine Partei- stellung eingeräumt. Dies mit der Begründung, dass mit der Staatsanwaltschaft bereits eine Behörde tätig sei, welche allgemeine, überindividuelle Recht zu wahren und den Strafan- spruch von Amtes wegen durchzusetzen habe25. Bei Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft steht es jedermann frei, Strafanzeige zu erstatten und damit eine Strafuntersuchung auszulö- sen26. Im Übrigen würde die Zulassung von solchen Verbänden den im schweizerischen Strafverfahrensrecht herrschenden Grundsatz, dass als Parteien im Prinzip nur die beschuldig- te Person, die Privatklägerschaft und der verfolgende Staat zugelassen sind, durchbrechen. Zudem weist die Botschaft auf eine wesentliche Erschwerung des Verfahrens als Folge der Zulassung weiterer Parteien hin, die unerwünscht ist27. Auch diese Stossrichtung gilt es sich im Hinblick auf das Thema dieser Arbeit vorzumerken. bb) kritische Würdigung Es scheint mir im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 StPO fraglich, ob der Umstand, dass eine Be- hörde über ein spezielles Fachwissen verfügt, per se genügen darf, um in einem Strafprozess als Partei auftreten zu können. Was die Erkennbarkeit von Verstössen gegen Verwaltungs- normen anbelangt, besteht mit der Möglichkeit der Anzeigeerstattung grundsätzlich nämlich 21 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 23 22 SCHMID-Handbuch, N 636; BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 23; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11, vom 12.08.2014, Erw. 4.a). 23 Botsch. S. 1163. 24 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 23; SCHMID-Handbuch, N 636; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 104 N 7. 25 Botsch. S. 1163; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, S. 82. 26 StPO-LIEBER, Art. 104 N 17; Botsch. 1163. 27 Botsch. S. 1163. 6 bereits ein taugliches Instrument für Behörden, die Strafverfolgungsbehörden auf mutmass- lich strafbare Handlungen im entsprechenden Fachbereich aufmerksam zu machen. Die Ein- räumung von Parteirechten ist hierfür jedenfalls nicht erforderlich. Generell werden Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte in der Praxis nicht nur im Fürsorge-, Sozial- und Umweltschutz- bereich immer wieder mit Fragestellungen und Materien konfrontiert, die teilwiese nicht ein- mal unmittelbar das Recht und schon gar nicht das Strafrecht zum Gegenstand haben28. Gera- de was z.B. die Wirtschaftskriminalität anbelangt, trifft man als Staatsanwältin bisweilen auf hochkomplexe finanz- und steuertechnische Vorgänge, die rechtlich bedeutend schwieriger einzuordnen sind, als bspw. ein Bauer, der zur Unzeit Gülle auf der Wiese austrägt. Erinnert sei auch daran, dass sich die Staatsanwaltschaft als Generalistin gerade im Bereich des Imma- terialgüter- und Wettbewerbsrechts zwingend mit Fragestellungen zu befassen hat, welche in zivilrechtlicher Hinsicht in gewissen Kantonen gar den ordentlichen Zivilgerichten entzogen sind und direkt von einem Fachgericht – z.B. dem Handelsgericht – beurteilt werden29. Zu erwähnen seien an dieser Stelle auch die ab und an auftretenden Ärztefälle, bei denen die Staatsanwaltschaft die fachlich schwierige Frage klären muss, ob ein Arzt bei der Berufsaus- übung die ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Es gibt also in der alltäglichen Praxis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts ausge- sprochen viele Konstellationen, bei welchen sie zwar nicht per se über das erforderliche Spe- zialwissen und die entsprechenden fachlichen Qualifikationen verfügen und trotzdem in der Lage sind, auch diese komplexen Fragestellungen in der Regel zufriedenstellend zu lösen. Das Zauberwort lautet in diesen Fällen: Beizug eines Sachverständigen. Die Staatsanwalt- schaft (und auch die Gerichte) sind von Gesetzes wegen (Art. 182 StPO) ohnehin gehalten, sachverständige Personen beizuziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Auf diese Weise wäre es somit ohne weiteres möglich, nötigenfalls das bei den entspre- chend qualifizierten Behörden vorhandene Fachwissen für die Staatsanwaltschaft zugänglich zu machen. Amtshilfe ist gegebenenfalls eine weitere Option. Nicht verboten, aber angesichts der üblicherweise hohen Fallbelastung eines Staatsanwalts sehr zeitintensiv, ist es sodann, 28 Ich erinnere mich aus meiner eigenen Praxis z.B. an einen Fall, in welchem ich mich im Rahmen eines Ar- beitsunfalls mit der technischen Funktionsweise einer Kiesgrube auseinanderzusetzen hatte. 29 So etwa in den Kantonen St. Gallen, Bern, Zürich und Aargau; generell schreibt die ZPO in Art. 5 den Kan- tonen vor, im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts eine einzige kantonale Instanz vorzuse- hen, da diese Spezialmaterien nach einer Konzentration des rechtlichen und fachlichen Wissens verlangen würden vgl. Botsch. zur ZPO S. 7260. 7 sich entsprechendes, insbesondere juristisches, Fachwissen im Hinblick auf einen konkreten Fall selber anzueignen. Aus meiner Sicht könnte man aus diesen Überlegungen heraus problemlos auf Art. 104 Abs. 2 StPO und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen verzichten. Die fachlichen Qualifi- kationen und das Spezialwissen dieser Behörden allein rechtfertigen die Zusprechung der Par- teistellung jedenfalls nicht30. Sie erscheint mir nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Grund- satz der Gewaltenteilung als staatsrechtlich problematisch, führt doch die derart zugestandene Parteistellung letztlich zu einer Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch die Verwal- tung31 . 2. Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO) Art. 105 StPO nennt weitere Personen, die im Verfahren eine Rolle spielen können: die ge- schädigte Person (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), der Sachverständige (lit. e) und – im Sinne seiner Gene- ralklausel32 – den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten (lit. f). Diese Rolle ist indessen beschränkt und bezieht sich regelmässig nur auf die besondere Funktion, die diesen Beteiligten im Verfahren zukommt33. So stellt Abs. 2 von Art. 105 StPO zum einen klar, dass den in Abs. 1 genannten Verfahrensbeteiligten Parteirechte nur in dem Umfang zustehen, als sie zur Interessenwahrung notwendig sind. Zu denken ist etwa an das rechtliche Gehör, Ak- teneinsicht, Anwesenheitsrechte oder Rechtsmittel. Zum anderen werden die so begrenzten Parteirechte nur dann gewährt, soweit die Beteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Die Anforderung der unmittelbaren Betroffenheit grenzt ab von Fällen, in denen Perso- nen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Interessen betroffen sind34. Unmittelbare Betroffenheit liegt in der Regel vor bei Ein- griffen in Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere bei der Anordnung von Zwangs- 30 Anders gelagert allerdings der Spezialfall von Art. 217 Abs. 2 StGB, wo bereits das Strafgesetzbuch den entsprechenden, von den Kantonen zu bezeichnenden, Behörden und Stellen die Strafantragsberechtigung einräumt und sich die Parteistellung somit auf Art. 115 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO stützen kann. Hier geht es eben gerade nicht um bessere fachliche Qualifikationen, sondern um die faktische Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten. 31 Dazu ausführlich auch Ziff. IV. 4. b); immerhin existiert im Bereich von Art. 104 Abs. 2 StPO eine explizite gesetzliche Grundlage, was das Problem etwas entschärft. 32 BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 1. 33 SCHMID-Praxiskommentar, Art. 105 N 1; OBERHOLZER, N 303. 34 BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; BGer 6B_80/2013 E. 1.2.; Botsch. S. 1164; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLL- BERGER, S. 83; BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 31; OBERHOLZER, N 303; zur unmittelbaren Betroffenheit, resp. Verletzung ausführlich nachfolgend Ziff. III.1. 8 massnahmen, sodann bei der Auferlegung von Verfahrenskosten oder einer allfälligen Schweigepflicht35. Anzufügen ist, dass die Ausübung von Parteirechten gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO gemäss einem gewichtigen Teil der Lehre lediglich privaten, also nicht- behördlichen, Personen zukommen soll und entsprechend nur private Interessen abdeckt. Über Art. 105 StPO können Verwaltungsträgern des Gemeinwesens somit keine Parteirechte zugestanden werden36. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit interessieren vor allem die geschädigte Person, die An- zeigeerstatterin sowie die Generalklausel. a) geschädigte Person Die geschädigte Person erlangt Parteistellung erst nach erfolgter Konstituierung als Privatklä- gerschaft37. Dessen ungeachtet sind ihr jedoch auf jeden Fall dort Parteirechte zuzuerkennen, wo z.B. das StGB ihr Verfahrensrechte zubilligt, so etwa bei der Einziehung i.S.v. Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil oder Art. 73 StGB38. b) Anzeigeerstatter Strafanzeige kann grundsätzlich von jedermann39, schriftlich oder mündlich, erstattet werden. Sinn und Zweck einer Strafanzeige ist es, die Strafverfolgungsbehörden über das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts – im Sinne einer Wissenserklärung – zu informieren40. Die Anzeige kann sich gegen eine bestimmte Person oder aber gegen unbekannt richten. Inhaltlich muss sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nehmen; lediglich pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt gelten nicht als Strafan- zeige41. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und dem Grundsatz des Verfol- 35 StPO-LIEBER, Art. 105 N 13 ff. 36 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, S. 82; RIKLIN, Art. 105 N 1; ebenfalls Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014 Erw. 5.c mit Verweis auf systematische Überlegungen im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 StPO. 37 Dazu ausführlich nachfolgend Ziff. III. 38 BGer 27.11.2012, 1B_581/2012 E. 1; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 105 N 3 und Art. 115 N 5; StPO- LIEBER, Art. 105 N 2a und Art. 115 N 8 f. mit dem Hinweis auf Rechte, die auch mit Bezug auf Nichtpartei- en gelten, so bspw. für Betroffene bei Zwangsmassnahmen oder im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen, und entsprechend auch auf die geschädigte Person, die noch nicht die Position der Privatklägerschaft eingenommen hat, anwendbar sind; ebenso SCHMID-Handbuch, N 689. 39 Natürliche oder juristische Personen, auch jede Personenvereinigungen sowie der Beschuldigte selber; Pro- zessfähigkeit, insbesondere Urteilsfähigkeit ist nicht vorausgesetzt, vgl. BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 7. 40 Gemäss BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 1 werden die Strafverfolgungsbehörden in mehr als 90% aller registrierten Straftaten durch Hinweise aus der Bevölkerung auf mutmasslich deliktisches Verhalten auf- merksam gemacht. 41 BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 11. 9 gungszwangs (Art. 7 StPO) sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen und nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten. Die Tatsache allein, dass eine Person Anzeige erstattet hat, verschafft ihr jedoch keine besondere Rechtsposition42. Indessen hat der Anzeigerstatter in Anwendung von Art. 301 Abs. 2 StPO einen Anspruch darauf zu erfahren, wie die Behörde seine Eingabe behandelt hat. Gemeint ist damit der Abschluss des Vorverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde, mitunter die Erle- digungsart. Das Erteilen weiterer Informationen, insbesondere Einzelheiten der Tat oder der Gang des Verfahrens, unterliegen der Geheimhaltungspflicht43. c) Generalklausel: durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte Der Gehalt der Generalklausel orientiert sich am Inhalt von Art. 105 Abs. 2 StPO. Erfasst sind somit (natürliche oder juristische) Personen, die durch Verfahrenshandlungen unmittelbar beschwert worden sind, ohne selber beschuldigt oder geschädigt zu sein. Dies trifft nament- lich zu bei Reflexwirkungen von Zwangsmassnahmen. So müssen Dritte etwa Hausdurchsu- chungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen, Überwachungen ihres Fernmeldeanschlusses bzw. der Post oder die Abnahme von DNA-Proben erdulden und sind entsprechend direkt tangiert. Weiter fallen darunter auch Personen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfah- ren Ansprüche (z.B. auf Entschädigung oder Zuweisung von Vermögenswerten) erheben44. 3. Mögliche Rollen für den von einer Straftat tangierten Staat Zusammenfassend können für den durch eine Straftat tangierten Staat vernünftigerweise fol- gende Rollen im Strafverfahren ins Auge gefasst werden: a) Der Staat als Anzeigeerstatter In dieser Funktion beschränkt sich die Mitwirkung des Staats darauf, der Staatsanwaltschaft mögliche strafbare Handlungen durch Strafanzeige gemäss Art. 301 StPO zur Kenntnis zu bringen. Darüberhinausgehende Verfahrensrechte stehen ihm nicht zu. Die öffentlichen Inte- ressen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person werden alleine durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. 42 Vgl. Art. 301 Abs. 3; BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 23; BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 12. 43 BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 31 ff. 44 BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 28. 10 b) Der Staat als Privatkläger In dieser Funktion ist der Staat neben der beschuldigten Person als unmittelbar Geschädigter Partei im Strafverfahren und übt als solche die ihm aus dieser Position zustehenden Verfah- rensrechte aus. Diese umfassen insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (Art. 101 StPO), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO), Mitwirkungsrechte im Verfahren, insbe- sondere Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO), den Anspruch auf einen Rechts- beistand (Art. 127 StPO) und einen begründeten Entscheid (Art. 84 Abs. 4 StPO) sowie die Legitimation, Rechtsmittel zu ergreifen, soweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Abänderung des Entscheids besteht (Art. 382 StPO). Er tritt dabei neben der Staatsanwaltschaft als Vertreterin und Wahrerin der öffentlichen Interessen auf. c) Der Staat als Partei kraft Gesetz In dieser Funktion räumt ein Gesetz im formellen Sinn dem Staat resp. einem Verwaltungs- träger in einem Bereich, in welchem dieser öffentliche Interessen zu wahren hat, volle oder beschränkte Parteirechte ein, ohne dass er jedoch selber geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO wäre. Der Staat tritt im Strafverfahren somit in dem ihm gesetzlich gewährten Umfang und zur öf- fentlichen Interessenwahrung als Partei auf. Nachdem die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs ebenfalls öffentliche Interessen vertritt, welche sich im Hin- blick auf den Verfahrensgegenstand nicht von denjenigen des staatlichen Verwaltungsträgers unterscheiden, ergibt sich in diesen Konstellationen eine eigentliche Doppelvertretung des Staats im Strafverfahren. III. Allgemeine Voraussetzungen für die Konstituierung als Pri- vatklägerschaft Um sich im Strafverfahren in der Funktion der Privatklägerschaft als Partei konstituieren zu können, ist gemäss Art. 118 StPO einerseits Geschädigteneigenschaft erforderlich und ande- rerseits eine entsprechende ausdrückliche Konstituierungserklärung gegenüber den Strafver- folgungsbehörden, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Damit wird die geschädigte Person, wie sie in Art. 115 StPO definiert und umschrieben ist, zu einer zentralen Figur im Strafprozessrecht, der grosse praktische Relevanz zukommt45. 45 BGE 136 IV 29, Erw. 1.7.1; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 5; GOLDSCHMIED/MAURER/ SOLLBERGER, S. 93; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014. 11 1. Geschädigteneigenschaft Als geschädigt gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Da sich jedoch ohnehin erst nach Abschluss des Verfahrens zeigt, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, müsste es wohl eher heissen: "…verletzt erscheint"46. Anknüpfungspunkt ist somit die Verletzung der recht- lich geschützten Interessen der betroffenen Person47. Die Verletzung bzw. Gefährdung in den eigenen Rechten und der Kausalzusammenhang mit der infrage stehenden Straftat ist glaub- haft zu machen48. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, Zweifelsfragen in Bezug auf den Begriff der geschädigten Person durch eine präzisere und griffigere Definition zu entscheiden, was gerade angesichts der oben angetönten grossen, praktischen Relevanz der geschädigten Person doch etwas erstaunt. Es herrscht die Auffas- sung, dass die Definition der Geschädigteneigenschaft in Randbereichen der Rechtsprechung und Lehre überlassen werden soll49. a) unmittelbare Rechtsverletzung Unmittelbar verletzt ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie herr- schender Lehre der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzungen oder Gefährdungen geschützt werden soll50. Unmittelbarkeit meint somit nicht die tatsächliche Verletzung im Sinne einer Schadenszufügung, sondern den Schutzbereich der verletzten Strafnorm. Man muss sich also letztlich fragen, welchen Schutzzweck eine Straf- norm hat, resp. was oder wer durch die Strafbestimmung konkret geschützt werden soll. Das führt dazu, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um mittels Auslegung festzustellen, wer Träger des angegriffenen Rechtsguts und gegebenen- falls als geschädigte Person zu betrachten ist51. Entscheidendes Kriterium für die Rechtsstel- lung der geschädigten Person bildet somit eine Analyse des geschützten Rechtsguts52. Mit dem Kriterium der unmittelbaren Rechtsverletzung sollen letztlich insbesondere Personen 46 So OBERHOLZER, N 514. 47 Botsch. 1169; HASLER, S. 16.. 48 StPO-LIEBER, Art. 118 N 11a; OBERHOLZER, N 544; BGer vom 30.01.2012, 1B_678/2011, Erw. 2.1; BGE 139 IV 89 Erw. 2.2. 49 Botsch. S. 1170. 50 BGE 138 IV 258 E.2.2 f.m.w.H.; SCHMID-Handbuch, N 683; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21; CAPUS, S. 421; für das deutsche Recht GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 51. 51 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21 und 45; 52 OBERHOLZER, N 516; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 2; ebenfalls GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 52. 12 ausgeschlossen werden, die lediglich ein blosses Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind53. aa) Individuelle Rechtsgüter Geschädigtenstatus setzt i.d.R. die Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten individuel- len Rechtsgütern voraus, d.h. die Strafnorm schützt die Interessen des einzelnen Individu- ums54. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sog. tatbeständlich Verletzten. Dazu gehö- ren Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche Integrität, Eigentum, Vermögen, Ehre, Frei- heit, sexuelle Integrität etc. bb) Kollektive Rechtsgüter Bei Straftatbeständen, die primär allgemeine, öffentliche Interessen schützen, ist es grundsätz- lich ebenfalls möglich, eine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs.1. StPO einzunehmen, nämlich dann, wenn die Strafnorm gleichzeitig auch Individualrechtsgüter nachrangig oder als Nebenzweck schützt. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die privaten Interessen unmit- telbar (mit-)beeinträchtigt werden55. So etwa beim Geschädigte von Vermögensdelikten be- züglich der diese ermöglichenden Urkundendelikte, dem Verletzten oder Gefährdeten bei ge- meingefährlichen Verbrechen und Vergehen wie Brandstiftung, der angegriffene oder bedroh- te Beamte bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte oder demjenigen, dem durch ein Rechtspflegedelikt ein Nachteil droht56. Im Übrigen gibt es bei kollektiven Rechtsgütern keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 StPO. b) Irrelevanz der zivilrechtlichen Schädigung resp. Gefährdung? Uneinigkeit herrscht in der Lehre darüber, ob im Zusammenhang mit der Geschädigteneigen- schaft auch ein zivilrechtlicher Schaden massgebend ist. BSK StPO-MAZZUCCHELLI /POSTIZZI verneinen dies mit Hinweisen auf Tatbestände wie z.B. Hausfriedensbruch oder Delikte gegen die Ehre. Diese Autoren plädieren entsprechend dafür, dass der privatrechtliche Schaden bei der Diskussion um die unmittelbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ausser Acht bleiben solle. Es gehe ausschliesslich um die Bestimmung des Trägers des geschützten 53 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21a. 54 StPO-LIEBER, Art. 115 N 1; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21 55 SCHMID-Handbuch, N 687 f.; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21; StPO-LIEBER, Art. 115 N 2; OBERHOLZER, N 517; GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 56. 56 Vgl. diese und weitere Beispiele bei StPO-LIEBER, Art. 115 N 3 und SCHMID-Handbuch, N 687. 13 Rechtsguts. Das Vorliegen eines Vermögensschadens und/oder einer immateriellen oder mo- ralischen Unbill sei nur im Rahmen einer allfälligen Zivilklage von Bedeutung, mit welcher die als Privatklägerschaft konstituierte, geschädigte Person den Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf Genugtuung adhäsionswiese geltend mache57. Demgegenüber vertritt ein gewichtiger Teil der Lehre eine andere Position: Gemäss OBER- HOLZER 58 wird diejenige Person als unmittelbar verletzt betrachtet, welcher durch das Delikt unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde, bzw. zu erwachsen drohte. SCHMID betont, übli- cherweise sei der Geschädigte i.S.d. StPO der Träger des Rechtsguts, welches durch das mit einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen. "Typisch für die geschädigte Person ist, dass sie durch die Straftat i.S.v. Art. 41 OR geschädigt bzw. gefährdet wurde"59. Weiter fügt er an, dass die durch eine Straftat tangierten geschützten Interessen des Individuums materieller wie ideeller Natur sein könnten60. RIKLIN hält sodann in einem engeren Sinn als geschädigt, wer als Träger des ange- griffenen Rechtsguts von einer Straftat unmittelbar betroffen ist und in einem weiteren Sinn, wem durch die strafbare Handlung unmittelbar ein ideeller (Ehrverletzung) oder materieller Nachteil (Sachbeschädigung) zugefügt wurde bzw. zu erwachsen drohte 61 . JABORNIGG schliesslich geht in einer Art Extremposition nicht vom geschützten Rechtsgut, sondern gänz- lich vom Vorliegen eines Schadens, welcher materiell oder ideell sein könne, aus62. Was ist von diesen vielfältigen Positionen insbesondere auch im Hinblick auf das im Rahmen dieser Arbeit zu behandelnde Thema zu halten? Es fällt auf, dass keiner der angeführten Auto- ren eine zivilrechtliche Komponente bei der Rechtsgüterdiskussion verhehlt. Letztlich geht es ja auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darum, dass durch die entspre- chende Strafbestimmung ein individuelles, privates Rechtsgut vor Verletzungen und Schädi- gungen geschützt werden soll – die Verhinderung solcher Schäden bzw. Gefährdungen ist also das erklärte Ziel. Die angesprochene Schädigungen bzw. Gefährdungen privater Rechts- güter haben in ihrer Konsequenz somit durchaus einen zivilrechtlichen Zusammenhang, der gerade für die vorliegende Thematik nicht einfach ausser Acht gelassen werden darf. Der zi- vilrechtliche Bezug zum betroffenen Rechtsgut entscheidet nämlich unter anderem darüber, 57 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 22. 58 OBERHOLZER, N 515. 59 SCHMID-Handbuch, N 682. 60 SCHMID-Praxiskommentar, Art. 115 N 2. 61 RIKLIN, Art. 115 N 2; ähnlich HAUSER/SCHWERI/HARTMANN § 38 N 1. 62 JABORNIGG, S. 13. 14 ob ein staatlicher Verwaltungsträger als wie ein Privater von einer strafbaren Handlung be- troffen erscheint und damit als Geschädigter Parteistellung in Form der Privatklägerschaft beanspruchen kann oder eben nicht63. Wichtig erscheint mir, dass durch die Verletzung der Strafbestimmung und damit einhergehend des Schutzbereiches dieser Norm ein ziviler Scha- den hätte eintreten können – in welcher Form auch immer, ob materiell oder immateriell –, die Verletzung der Strafnorm durch das täterische Verhalten also mithin geeignet ist, eine zivilrechtliche Schädigung/Gefährdung zu verursachen. Ein tatsächlich eingetretener zivil- rechtlicher Schaden ist somit in der Tat nicht Voraussetzung für die Geschädigteneigenschaft. Die potentielle Möglichkeit einer solchen Schädigung/Gefährdung, resp. die Ausrichtung auf eine zivilrechtliche Schädigung sollte hingegen als Abgrenzungskriterium in die Überlegun- gen zur Rechtsgüterdiskussion miteinbezogen werden. 2. Konstituierungserklärung Seitens der so bestimmten geschädigten Person ist sodann gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO eine Willenserklärung in Bezug auf die Teilnahme am Strafverfahren erforderlich. Die geschädigte Person hat darin ausdrücklich zu erklären, dass sie sich als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen will. Die Konstituierungserklärung ist gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden – also Polizei oder Staatsanwaltschaft – abzugeben und kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 119 Abs. 1). a) Strafklage Strafklage bedeutet, dass der Privatkläger die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Sie ist als Nebenstrafklage ausgestaltet, d.h. die geschädigte Person beteiligt sich neben der Staatsanwaltschaft am Strafverfahren, indem ihr Verfahrensrechte eingeräumt wer- 63 Vgl. dazu hinten Ziff. IV, 2. und 3; gänzlich unterschlagen und völlig ausser Acht gelassen wird der zivil- rechtliche Fokus sodann in den neueren Entscheiden des Bundesgericht sowie des Bundesstrafgerichts be- züglich der Zulassung ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen im Hinblick auf Beste- chungsdelikte i.S.v. Art. 322ter-322octies StGB: obwohl diese Tatbestände offensichtlich die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit und damit ausschliesslich kollektive Rechtsgüter schützen, werden aus- ländische Staaten und internationale Organisationen trotzdem ohne grosse Begründung als Privatkläger zu- gelassen, vgl. etwa BGer vom 03.11.2010, 6B_908/2009, Erw. 2.3.2, der kryptisch anfügt, es handle sich eben um einen Sonderfall ('cas particulier'); BStGer vom 29.07.2013, BB.2013.38. Erw. 4. Die Konstituie- rung ausländischer Staaten als Privatkläger ist insbesondere heikel unter dem Gesichtspunkt der schweizeri- schen Strafhoheit und der Umgehung des Rechtshilfeverfahrens, vgl. zu diesen Bedenken ausführlich BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 87. 15 den, deren Wahrnehmung in ihrer Entscheidungsfreiheit liegt64. Die Privatklägerschaft kann bspw. die Einleitung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, die Eröffnung und Durchfüh- rung einer Strafuntersuchung, die Anklageerhebung und den Schuldspruch verlangen65. Sie hat dabei alle Informations- Mitwirkungs- und Anfechtungsrechte der Partei66. Interessant bezüglich Anfechtungsrechte ist, dass ein Beschwerderecht an das Bundesgericht im Straf- punkt zwar möglich ist, dies gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG aber nur dann, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche auswirken kann. Auch hier besteht somit punkto Strafklage offenkundig ein zivilrechtlicher Konnex67. Hinsichtlich der Sanktionsart und der Strafzumessung hat der Strafkläger jedoch nichts zu sagen, dies ist alleine Sache der Staatsanwaltschaft, resp. des Staates. Warum die geschädigte Person sich als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen und damit die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangen können soll, obwohl ja bereits die Staatsanwaltschaft von sich aus bei Offizialdelikten und bei Antragsdelikten auf Antrag hin entsprechend tätig wird und den staatlichen Strafanspruch durchsetzt, ist eine Frage, die sich nicht einfach beantworten lässt. Die Äusserungen hierzu im Schrifttum sind mannigfach aber letztlich wenig ergiebig 68 . Um die separate Beteiligung des Strafklägers neben der Staatsanwaltschaft als legitim erscheinen zu lassen, muss die Grundfrage aus meiner Sicht lauten: Gibt es ein persönliches Interesse des Strafklägers an der Strafverfolgung der beschul- digten Person, das sich vom öffentlichen Interesse, welches bereits die Staatsanwaltschaft vertritt, unterscheidet? Allgemein wird – wohl zu Recht – davon ausgegangen, dass ein Geschädigter i.S.d. StPO an der Klärung des Sachverhalts und der allfälligen Bestrafung der beschuldigten Person beson- ders interessiert sein wird. Es muss also gewissermassen eine besondere Betroffenheit vorlie- gen69. Worin könnte diese spezielle Betroffenheit liegen? BOMMER weist darauf hin, dass es den Opfern schwerer Straftaten, die sich am Verfahren beteiligen, in erster Linie darum geht, 64 Die StPO verzichtet auf ein sog. Privatstrafklageverfahren, bei welchem die Verantwortung für die Samm- lung des Prozessstoffes und der Anklageerhebung der geschädigten Person obliegt (BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 6. Die Strafverfolgung ist ausschliessliche Sache des Staates. 65 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 5. 66 vgl. dazu vorne Ziff. II. 1. a); BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 5; StPO-LIEBER, Art. 118 N 3. 67 Vgl. dazu vorne Ziff. III. 1. b). 68 Statt vieler BOMMER-Verletztenrechte, S. 219 ff; CAPUS, S. 421 ff.; JABORNIGG, S. 303 ff.; SCHNEIDER, S. 115 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. IV 4. a). 69 ähnlich GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 52 f.; JUNG-Stellung, S. 1150. 16 in dieser Eigenschaft anerkannt zu werden70. Es geht mithin also um eine Solidarisierung der Rechtsgemeinschaft mit dem Verletzten, um die Anerkennung, dass dem Geschädigten von der beschuldigten Person ein strafrechtliches Unrecht angetan worden ist. Der Geschädigte sieht seine Person als durch den Täter missachtet und wird dadurch in seiner Persönlichkeit verletzt. Letzten Endes kann das besondere Interesse der geschädigten Person, welches sich vom öffentlichen Interesse der Staatsanwaltschaft unterscheidet, somit in der ihr durch die Straftat widerfahrenen, widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung erblickt werden 71 . Die Zusprechung der Parteistellung im Strafpunkt hat sich somit im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung nicht zuletzt auch daran zu orientieren, ob tatsächlich eine entsprechende Per- sönlichkeitsverletzung vorliegt, resp. vorliegen kann. Damit sind wir also auch bei der Straf- klage wieder beim zivilrechtlichen Konnex angelangt72. b) Zivilklage Die Zivilklage dient gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO dazu, privatrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat abgeleitet werden, im Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu machen. Der Adhäsionsprozess ist also seiner Natur nach ein Zivilprozess im Strafprozess73. Adhäsi- onsfähig sind somit ausschliesslich Ansprüche, die im materiellen Privatrecht gründen und entsprechend vor ein Zivilgericht gebracht werden können74. Inbegriffen sind grundsätzlich alle möglichen Verfahrensgegenstände eines Zivilprozesses, also nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, welche jedoch im Vordergrund stehen dürften, sondern auch Leistungsklagen aller Art sowie teilweise Gestaltungs- und Feststellungsklagen75. Es muss somit ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, und dem Schaden, resp. dem privatrechtlichen Anspruch bestehen76. Die strafprozessualen Konnexität ist jedoch nicht mit der Frage der adäquaten Kausalität zu ver- wechseln, die Gegenstand des materiellen Privatrechts ist77. Der Adhäsionsprozess ermöglicht es dem Opfer einer Straftat, sich mit verhältnismässig geringem Aufwand und geringem Pro- 70 BOMMER-Verletztenrechte, S. 252. 71 BOMMER-Verletztenrechte, S. 265, welcher diesen Gedanken in einem Vortrag der Jahrestagung der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft am 6./7. Juni 2013 in Pfäffikon weitergeführt hat und zum Schluss kommt, dass die Persönlichkeitsverletzung die einzige Legitimation für die Beteiligung des Verletz- ten als Privatkläger im Strafpunkt darstellt. 72 Vgl. vorne Ziff. III. 1. b). 73 StPO-LIEBER, Art. 122 N 3. 74 StPO-LIEBER, Art. 122 N 5; GOLDSCHMIED/MAURER/ SOLLBERGER, S. 100. 75 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 8; StPO-LIEBER, Art. 122 N 5a; BOMMER-Verletzten- rechte, S. 50 f. 76 StPO-LIEBER, Art. 122 N 5; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12; BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65. 77 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12; zur adäquaten Kausalität insbesondere HASLER, S. 12. 17 zessrisiko am Strafverfahren zu beteiligen ohne einen ordentlichen Zivilprozess anstrengen zu müssen, in welchem es erneut mit der Straftat konfrontiert wird78. Die Adhäsionsklage dient somit nicht zuletzt dem kriminalpolitischen Ziel der Geschädigtenfürsorge, d.h. der raschen und wirksamen Wiedergutmachung zugunsten der geschädigten Person79. Vom Adhäsionsprozess generell ausgeschlossen sind Ansprüche, die sich auf öffentliches Recht stützen, wie z.B. Steuerforderungen bei Steuerdelikten oder Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen. Es handelt sich in aller Regel um ein hoheitliches Verhältnis des staatlichen Verwaltungsträger zum Betroffe- nen, bei welchem von staatlicher Seite aus einseitig verfügt wird80. Entsprechend hat der Verwaltungsträger in seinem Verwaltungsverfahren wiederum mittels Verfügung die Rücker- stattung allfällig zu Unrecht bezogener Leistungen zu veranlassen (vgl. Art. 25 ATSG)81 oder noch zu bezahlende öffentliche Abgaben neu einzufordern82 . IV. Übertragung der allgemeinen Voraussetzungen auf den Staat, resp. seine Verwaltungsträger Wie können nun die eben geschilderten allgemeinen Voraussetzungen für die Konstituierung der Privatklägerschaft auf den Staat übertragen werden, d.h. wann erfüllen Verwaltungsträger des Gemeinwesens die Bedingungen, um sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituieren zu können und damit als Partei i.S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft aufzutreten und wann nicht? Zu beachten ist dabei insbe- sondere der privatrechtliche Hintergrund der Geschädigteneigenschaft, sowohl was die Zivil- als auch die Strafklage anbelangt. Nicht besprochen wird an dieser Stelle die bereits zu Be- ginn der vorliegenden Untersuchung dargelegte Einräumung der Parteistellung an Behörden kraft Gesetz i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO83. 78 StPO-LIEBER, Art. 122 N 3; BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 5 ff; BOMMER-Verletztenrechte, S. 37; HASLER, S. 8. 79 BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 8; BOMMER-Verletztenrechte, S. 36 f. 80 BGer vom 23.05.2014, 6B_945/2013, Erw. 3.1; BGer vom 30.11.2012, 1B_491/2012, Erw. 2.3, Kantonsge- richt St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3. d; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 10; BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 64; StPO-LIEBER, Art. 122 N 5; SCHMID-Handbuch, N 702; SCHMID- Praxiskommentar, Art. 122 N 2; HASLER, S. 11. 81 KIESER, Art. 25 N 2 ff. 82 Vgl. etwa für das Steuerrecht das Nachsteuerverfahren Art. 151 Abs. 1 DBG. 83 Vgl. dazu II. 1. c) und II. 3. c). 18 1. Verwaltungsträger des Gemeinwesens Als Verwaltungsträger des Gemeinwesens kommen zunächst die Behörden der eidgenössi- schen oder kantonalen Zentralverwaltung in Frage. Die Zentralverwaltung in Bund und Kan- ton ist regelmässig streng hierarchisch aufgebaut, mit einer leitenden, vollziehenden und ver- waltenden obersten Kollegialbehörde84 . Den einzelnen Mitgliedern der Kollegialbehörden sind Departemente oder Direktionen unterstellt, welche ihrerseits in der Regel in kleiner Ver- waltungseinheiten (Ämter, Abteilungen) aufgegliedert sind85. Weiter sind die öffentlich-rechtliche Körperschaften zu erwähnen, welche als mitgliedschaft- lich verfasste, auf dem öffentlichen Recht beruhende und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger selbständig öffentliche Aufgaben erfüllen86. Dazu zählen neben Bund und Kantonen insbesondere auch die Gemeinden, welche als Institutionen des kantonalen Rechts lokale öffentliche Aufgaben besorgen87. Weiter gehören zu den Verwaltungsträgern des Gemeinwesens die öffentlich-rechtlichen An- stalten, sowohl selbständiger als auch unselbständiger Art. Als technisch-organisatorisch ver- selbständigte, d.h. aus der Zentralverwaltung ausgegliederte, meist hierarchisch aufgebaute Verwaltungseinheiten, obliegt ihnen die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe88. Als Beispiele89 seien genannt auf Stufe Bund: SUVA, FINMA, Institut für Geistiges Eigen- tum, ETH, Swissmedic, Eidgenössische Alkoholverwaltung; auf Stufe Kanton: die kantonalen IV-Stellen90, die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten, diverse Spitäler und Kliniken und Universitäten, Kantonalbanken, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgungsbe- triebe. Weitere Verwaltungsträger sind schliesslich die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, welche als dem öffentlichen Recht unterstellte Verwaltungseinheiten mit ihrem Stiftungsvermögen eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Das Stiftungsvermögen stellt ein Stück verselbständigtes Ver- 84 Beim Bund der Bundesrat, bei den Kantonen der Regierungs- oder Staatsrat. 85 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1279 f. 86 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1288. 87 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1356 f. 88 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1316. 89 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1322. 90 Vgl. Art. 54 Abs. 2 IVG; im Kanton SG wurde in diesem Zusammenhang z.B. die Sozialversicherungsan- stalt (SVA) geschaffen. 19 waltungsvermögen dar, das vom allgemeinen Vermögen der Verwaltung getrennt ist. Bsp.: Pro Helvetia91. 2. Die 'Regel': Der Staat ohne Geschädigteneigenschaft i.S. der StPO Bei der Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben tritt der Staat meist hoheitlich auf92. In der Regel erfüllt der Staat, resp. seine Verwaltungsträger, vor diesem hoheitlichen Hintergrund die Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO aus folgenden, im Detail aufzuzei- genden Gründen nicht: a) Straftat richtet sich gegen Rechtsgüter, für welche der Verwaltungsträger selber zuständig ist Verwaltungsträger des Gemeinwesens gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung dann als nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie selber zuständig sind93. Was aber ist mit "selber zuständig sein" konkret ge- meint? aa) Hoheitliche Verwaltungstätigkeit Der Verwaltungsträger des Gemeinwesens wird in diesen Konstellationen in Nachachtung seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben hoheitlich tätig. Voraussetzung dafür, dass der Staat für ein Rechtsgut zuständig ist, kann also nur eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit sein. Diese liegt dann vor, wenn eine öffentlichrechtliche Regelung den Verwaltungsträger zwin- gend zu staatlichem Handeln verpflichtet. Dabei hat der Verwaltungsträger die Besorgung seiner öffentlichen Aufgaben nach den öffentlichen Interessen auszurichten und hat somit nur einen beschränkten Handlungsspielraum94. Dies im Gegensatz zum Grundsatz der Privatauto- nomie, der das Privatrecht prägt und der es den Privaten erlaubt, ihre Rechtsverhältnisse un- tereinander in den Grenzen der Rechtsordnung frei zu gestalten95. Der hoheitlichen Verwal- tungstätigkeit wohnt zudem ein Subordinationsverhältnis zwischen Staat und Privaten inne, d.h. der Staat handelt einseitig, aufgrund seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis, in Über- 91 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1346 und 1348. 92 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 22. 93 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b und c. 94 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 22 f. 95 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, S. 96. 20 ordnung gegenüber den Privaten96. Die genannten Kriterien treffen in der Regel auf die sog. Eingriffsverwaltung, also jene Verwaltungstätigkeit, die in die Rechte und Freiheiten der Pri- vaten eingreift, zu97. Umfasst sind aber auch der Teile der Leistungsverwaltung, also derjeni- gen Verwaltungstätigkeit, durch die den Privaten staatliche Leistungen, insbesondere wirt- schaftliche und soziale Leistungen, vermittelt werden, so z.B. bei der staatlichen Sozialversi- cherung98. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, somit nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seines Amtes, resp. seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist99. Der Verwaltungsträger nimmt hier ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr. Damit beeinträchtigt die Straftat indessen auch ausschliesslich öffentliche Interessen. Es fehlt somit auch am typischerweise vorhandenen Konnex zwischen Straftat und zivilrechtlichem Schaden, bzw. Gefährdung als Abgrenzungs- kriterium100. Mangels Verletzung in eigenen Rechten ist der Verwaltungsträger somit nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und kann in der Konsequenz auch keine Parteistellung als Privatkläger für sich beanspruchen101. Zusammenfassend lässt sich somit generell sagen, dass bei Straftaten, welche den Verwal- tungsträger in Ausübung öffentlichen Aufgaben treffen, während er den Privaten gegenüber hoheitlich auftritt, eine Beteiligung des Verwaltungsträgers am Strafverfahren als Privatkläger nicht möglich ist. Der staatliche Verwaltungsträger ist in diesen Konstellationen nicht Träger des geschützten Rechtsguts und somit auch nicht selber in rechtlich geschützten Interessen betroffen. bb) Straftat betrifft öffentlich-rechtliche Ansprüche Die Straftat betrifft in solchen Konstellationen aufgrund der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit in aller Regel Ansprüche, die im öffentlichen Recht verwurzelt sind, so z.B. Rückforderungs- ansprüche im Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht oder Steuerforderung im Steuerrecht. Vereinfacht gesagt: Trifft man in der Praxis statt auf zivilrechtliche Ansprüche auf solche öf- 96 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 24. 97 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 27. 98 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 30. 99 Vgl. GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 60. 100 Vgl. dazu ausführlich vorne Ziff. III. 1. b). 101 RS 1997 Nr. 301; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b und c; BSK StPO-MA- ZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; SCHMID-Handbuch, N 636 FN 9; StPO-LIEBER, Art. 115 N 2a. 21 fentlich-rechtlicher Natur, geht es also um irgendwelche staatlichen Leistungen, die zu viel ausbezahlt worden sind oder staatliche Abgaben, die nicht geleistet wurden, besteht eine star- ke Vermutung dafür, dass eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit vorliegt. Dies führt nach den eben gemachten Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsträger keine Parteistellung als Pri- vatkläger für sich beanspruchen kann, weder im Strafpunkt noch im Zivilpunkt102. Davon zu unterscheiden sind selbstverständlich sämtliche Fälle, bei denen in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO eine klare gesetzliche Bestimmung des Bundes oder der Kantone die Einräumung von vollen oder beschränkten Parteirechten an spezifische Behörden vorsieht103. cc) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, die ein eigenes Interesse des Verwal- tungsträgers an der Strafverfolgung rechtfertigen würde Da der hoheitlich tätige Verwaltungsträger in diesen Fallkonstellationen somit nicht selber Träger des Rechtsguts ist und bei der Verrichtung seiner öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche – keine eigenen persönlichen – Interessen wahrnimmt, ist er von der Straftat auch nicht besonders in seinen persönlichen Verhältnissen betroffen und in seinen persönlichen Rechten nicht verletzt. Es fehlt wiederum der zivile Konnex. Entsprechend kann der Verwal- tungsträger durch die Straftat auch nicht in seiner Persönlichkeit verletzt werden. Eine solche Persönlichkeitsverletzung wäre indessen gerade Voraussetzung dafür, dass man sich im Straf- punkt als Privatkläger beteiligen kann104. dd) Konsequenzen für den Verwaltungsträger Wird ein Verwaltungsträger in Verrichtung seiner hoheitlichen Tätigkeit von einer Straftat, die Rechtsgüter betrifft, für welche er selber zuständig ist, tangiert, hat er sich mit der Rolle des Anzeigeerstatters zu begnügen. Als Anzeigeerstatter bringt er den Strafverfolgungsbehör- den zur Kenntnis, was sich ereignet hat und aus seiner Sicht ein strafbares Verhalten darstellt. Es kommen ihm keine über Art. 301 StPO hinausgehenden Verfahrensrechte zu105. Die öf- fentlichen Interessen an der Strafverfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person wer- den in diesen Fällen alleine durch die Staatsanwaltschaft gewahrt106. 102 Nicht korrekt, was den Strafpunkt anbelangt, daher Obergericht des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697. 103 Parteistellung sui generis kraft Gesetz, vgl. dazu Ziff. II. 1. c) und II. 3. c). 104 Vgl. vorne Ziff. III.2.a); TPF 2012 12 (SK.2008.17) Erw. 2.1 und 2.2; BGer vom 03.11.2010, 6B_908/2009, Erw. 2.3.1; StPO-LIEBER, Art. 115 N 2a; GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 52 f. 105 vgl. vorne Ziff. II. 2. b) und 3. a). 106 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; SCHMID-Handbuch, N 636 FN 9; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b. 22 b) Beispiele IV-Stellen/SVA: Die als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung betrauten Sozialversicherungsanstalten sind bei Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsbetrug nicht geschädigt i.S. der StPO. Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr und sind als Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB in diesem Bereich hoheitlich tätig. Sie sind für die betroffenen Rechts- güter – öffentliches Vermögen einerseits, Sozialversicherung als Institution, um dem Gedan- ken des Solidaritätsprinzips folgend für Gerechtigkeit und Wohlbefinden der Menschen zu sorgen, andererseits – somit selber zuständig und können daher nicht gleichzeitig deren Trä- ger sein107. SUVA: Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt erfüllt als selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes, analog zu den kantonalen Sozialversicherungsanstalten und IV-Stellen, öffentliche Aufgaben und deckt den Sozialversicherungsbereich 'Unfallversiche- rung' ab. Ist die SUVA von einem Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsbetrug betroffen, gilt für sie dasselbe wie für die IV-Stellen und Sozialversicherungsanstalten: Sie ist für die betroffenen Rechtsgüter selber zuständig, somit nicht Trägerin des geschützten Rechtsguts und daher nicht geschädigt i.S.d. StPO. Eidg. Steuerverwaltung/kt. Steuerbehörden: Die eidgenössischen und kantonalen Steuerbe- hörden sind im Fiskalbereich selbstredend hoheitlich tätig und für die Erhebung von Steuern zuständig. Steuern dienen in erster der Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs, also da- zu, dem Gemeinwesen die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Deckung der notwendigen Ausgaben erforderlichen Geldmittel zuzuführen108. Betroffenes Rechtsgut bei Steuerdelikten ist somit der öffentliche Finanzbedarf und damit im weitesten Sinne ebenfalls das öffentliche Vermögen. Für diese Rechtsgüter sind die Steuerbehörden somit selber zuständig und sind daher nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO109. Bei allfälligen Urkundendelikten ist anzufügen, dass das geschützte Rechtsgut ein kollektives ist, nämlich der Schutz der Sicher- 107 Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 c; gleiches gilt für Sozialämter/soziale Dienste bei Sozialhilfebetrug, vgl. Obergericht des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697. 108 WEIDMANN/GROSSMANN/ZIGERLIG, S. 7. 109 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; vgl. für das deutsche Recht auch GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 60. 23 heit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öf- fentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis110. Geschädigteneigenschaft ist nur dann gegeben, wenn die Bestimmung Individualrechtsgüter nachrangig oder als Nebenzweck schützt, mitun- ter private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden111. Nachdem bei Steuerdelikten ausschliesslich öffentliche Interessen betroffen sind, kommt den Steuerbehörden auch im Be- reich der Urkundendelikte somit keine Geschädigtenstellung zu. Handelsregisterbehörden: Bei Straftaten, in welche die Handelsregisterbehörden involviert werden, wie z.B. Art. 153 StGB oder Art. 253 StGB sind ausschliesslich kollektive Rechtsgü- ter betroffen (öffentlicher Glaube des Handelsregisters, Schutz der Sicherheit und der Zuver- lässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis). Die Handelsregisterbehörden sind also solche für den Schutz und Kon- trolle dieser Rechtsgüter zuständig und sind entsprechend nicht geschädigt i.S.d. StPO. Ausländerbehörden/Migrationsämter: Die Ausländerbehörden nehmen ausschliesslich öffent- liche Interessen wahr und sind für den Vollzug der Ausländergesetzgebung zuständig. Sie sind in ihrem Bereich hoheitlich tätig und werden somit bei strafbaren Widerhandlungen ge- gen das AuG nicht geschädigt112. Betreibungs- und Konkursämter: Die Betreibungs- und Konkursämter sind gemäss SchKG zuständig für die Durchführung und den Vollzug von Zwangsvollstreckungen, die auf Geld- zahlung und Sicherheitsleistung gerichtet sind (Art. 2 i.V.m. Art. 38 SchKG). Sie sind dabei klarerweise hoheitlich tätig. Bei Konkurs- und Betreibungsdelikten ist geschütztes Rechtsgut einerseits der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege und ande- rerseits der Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsver- fahren unterliegende Vermögen des Schuldners113. Da die SchKG-Behörden für die genannten Rechtsgüter selber zuständig sind und der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne- hin zu den kollektiven Rechtsgütern gehört, sind sie nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO. 110 BSK-StGB II-BOOG, Vor Art. 25, N 5. 111 Vgl. vorne Ziff. III. 1. a) bb). 112 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40. 113 BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 163 N 1, wobei beim Schutz der involvierten Vermögensinteressen der Gläubiger generell zu beachten ist, dass in Lehre und Rechtsprechung nach wie vor umstritten und unklar ist, wem bei derartigen Delikten überhaupt Geschädigteneigenschaft zukommen soll; BSK StGB II- HAGENSTEIN, Art. 169 N 90 mit Verweis auf BSK StGB II, 2. Aufl.-BRUNNER Art. 163 N 37f. und Art. 169 N 14. 24 Amt für Umwelt- und Gewässerschutz: Die Umwelt- und Gewässerschutzbehörden sind für den Vollzug der entsprechenden Gesetzgebung (USG, GSchG) zuständig und sind somit im öffentlichen Interesse zum Schutz allgemeiner, kollektiver Rechtsgüter114 hoheitlich tätig115. Bei strafbaren Widerhandlungen gegen die genannten Gesetze, sind sie somit nicht geschädigt i.S.d. StPO und können sich daher nicht als Privatkläger konstituieren116. Zu beachten ist in- dessen, dass diverse Kantone im Bereich des Umweltschutzes von Art. 104 Abs. 2 StPO Ge- brauch gemacht und diesen Behörden kraft Gesetz Parteistellung eingeräumt haben. Die der- art eingeräumte Parteistellung ist jedoch nicht mit der Rolle der Privatklägerschaft zu ver- wechseln117. 3. Die 'Ausnahme': Der Staat als Geschädigter im Sinne der StPO Wie bereits erwähnt, tritt der Staat bei der Erledigung seiner Aufgaben zwar überwiegend hoheitlich in Erscheinung, jedoch nicht ausschliesslich: er kann bei der Besorgung seiner Verwaltungsaufgaben in beschränktem Rahmen auch als Privatrechtssubjekt auftreten. Er verkehrt in solchen Konstellationen dann aber auf gleicher Ebene wie die Privaten, d.h. insbe- sondere ohne Hoheitsgewalt118. a) Privatrechtliches Handeln des Staates Ausschliesslich privatrechtlich handelt der Staat bei der sog. Bedarfsverwaltung oder admi- nistrativen Hilfstätigkeit. Darunter ist jene Tätigkeit des Gemeinwesens zu verstehen, durch die es die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft. Als Beispiele sind etwa zu nennen: Beschaffung von Büromaterial und –mobiliar, Beschaffung von EDV-Material, Beschaffung von Dienstfahrzeugen, Maschinen und Geräten, Abschluss von Werkverträgen für die Errichtung von öffentlichen Bauten etc119. Weiter erfolgen Handlungen der Verwaltungsbehörden, welche die Verwaltung des Finanz- vermögens, also alle realisierbaren Aktiven des Gemeinwesens, betreffen, im Aussenverhält- nis in den Formen des Privatrechts. Der Staat bedient sich entsprechend der zivilrechtlichen 114 Vgl. Art. 1 USG und Art. 1 GschG. 115 Art. 36 i.V.m. Art. 42 USG; Art. 45 i.V.m. Art. 49 GschG. 116 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; vgl. für das deutsche Recht auch GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 60. 117 Vgl. vorne Ziff. II. 1. c) und 3. c). 118 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 272. 119 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 279 f. 25 Mittel, wobei Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten durch Zivilgerichte zu beurteilen sind. Dazu zählen etwa die Vermietung von Liegenschaften oder der Kauf/Verkauf von Wert- papieren120. Im Innenverhältnis gilt öffentliches Recht121. Auch bei der sog. privatwirtschaftlichen Staatstätigkeit, bei welcher das Gemeinwesen in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft am Wirtschaftsleben teilnimmt, handelt der Staat privat- rechtlich. Als Beispiele sind grosse Teile des Geschäftsbereichs der Kantonalbanken oder der Betrieb einer Gastwirtschaft durch eine Gemeinde zu nennen122. Im Hinblick auf nichthoheitliches, privates Handeln sind schliesslich noch Teile der Leis- tungsverwaltung zu erwähnen, wo der Staat oder öffentlich-rechtliche Anstalten für den Pri- vaten ohne hoheitliche Befugnisse wirtschaftliche Leistungen erbringen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Leistung nur mittelbar der Verfolgung öffentlicher Interessen dient. Bsp. Transportvertrag im öffentlichen Verkehr (z.B. bei der SBB), Post- dienstleistungen, Energielieferungsverträge123. b) Betroffenheit wie ein Privater Überall dort, wo der Staat somit nicht hoheitlich agiert, sondern sich auf der gleichen Stufe bewegt, wie die Privaten, kann er von einer Straftat auch betroffen sein wie ein Privater. Der Staat ist in diesen Konstellationen eben gerade nicht zuständig für das von der Straftat be- troffene geschützte Rechtsgut und kann in diesem quasi-privaten Bereich Träger des entspre- chenden Rechtsguts sein. Soweit der Staat durch eine Straftat in seinen Rechten wie ein Priva- ter verletzt oder gefährdet wird, ist er, wie der Private auch, geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich im Strafverfahren konsequenterweise als Privatkläger – sowohl als Zivil-, als auch Strafkläger – konstituieren124. 120 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 281 f. und 2359 ff. 121 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2330 und 2363. 122 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 283 f. 123 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 285 f. 124 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 39; ACKERMANN, S. 36 FN 2 mit Verweis auf BGE 1P.601/1998 vom 13. Januar 1999; Obergericht des Kantons Zürich vom 22.08.2014, SB130234, Prozessua- les, Erw. 7. 26 c) Tat richtet sich gegen Sachen und Werte, die dem Staat zur Erfüllung seiner Ver- waltungsaufgaben zur Verfügung stehen In der Lehre wird sodann vertreten, dass sich die Straftat gegen Rechtsgüter, welche den Verwaltungsträgern des Gemeinwesens zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zur Verfü- gung stehen, richten müsse125. Inwiefern Rechtsgüter in der Lage sein sollen, der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben zu dienen, wird dabei nicht näher ausgeführt. Anhand der in der Literatur aufgeführten Beispiele kann damit m.E. jedoch nur gemeint sein, dass sich die Straf- tat gegen Sachen und Werte richtet, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Verwaltungsauf- gaben bedient, mitunter also die öffentliche Sachen im weiteren Sinne. Dazu sind das Finanz- vermögen, das Verwaltungsvermögen sowie die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zu zählen126. aa) Finanzvermögen Bezüglich Finanzvermögen wurde bereits ausgeführt, dass im Aussenverhältnis das Privat- recht gilt. Das Finanzvermögen dient zwar nur mittelbar mit seinem Ertrag oder Wert der Er- füllung staatlicher Aufgaben. Es handelt sich um realisierbare Aktiven des Staats, wie z.B. Wertschriften, Liegenschaft oder Bargeld. Richtet sich eine Straftat somit gegen solche staat- lichen Aktiven des Finanzvermögens, welche den Vorschriften des Privatrechts unterstehen, ist der Verwaltungsträger, dem sie zugeordnet sind, geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Beispiele: Veruntreuung von Vermögenswerten, die auf einem einer Gemeinde gehörenden Bankkonto oder einem Wertschriftendepot deponiert sind; Sachbeschädigung an einer dem Staat gehörenden, und diesem als Kapitalanlage dienenden Liegenschaft; Anlagebetrug bei Kapitalanlagen, die eine Gemeinde tätig, resp. tätigen lässt. bb) Verwaltungsvermögen Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben dienen127. Als Beispiele zu nennen wären etwa Verwaltungsgebäude, Büroeinrichtungen, Dienstfahrzeuge, Bücher einer staatlichen Bibliothek, Fahrzeuge und An- lagen eines staatlichen Verkehrsbetriebs etc. Beim Verwaltungsvermögen bestimmt das Pri- 125 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 39; vgl. für das deutsche Recht auch GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 59. 126 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2326 ff. 127 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2332. 27 vatrecht ebenfalls Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen und obligatorischen Rechte daran sowie die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte128. Richtet sich eine Straftat somit gegen Werte des Verwaltungsvermögens, ist der entsprechende Ver- waltungsträger ebenfalls Geschädigter. Beispiele: Sachbeschädigung an einem Verwaltungsgebäude oder Schulhaus; Sachbeschädi- gung/Brandstiftung an Dienstfahrzeugen der Polizei, Sachbeschädigung an Gefängniszellen, Diebstahl von Dienstfahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe; Diebstahl von Büchern einer staatlichen Bibliothek. cc) öffentliche Sachen im Gemeingebrauch Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Sie dienen grundsätzlich nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind nicht realisierbar. Als Beispiele seien genannt: Strassen, Plätze, Seen, Flüsse, Bahnhöfe129. Der Gemeingebrauch wird einerseits aus der Natur der Sache (Seen, Flüsse) und andererseits durch Widmung, einer "öffentlich Erklärung" (z.B. bei Eröffnung neuer Strassen) begründet. Im Schrifttum wird bisweilen vertreten, dass Straftaten gegen öffentliche Sachen im Gemein- gebrauch i.d.R. keine Geschädigteneigenschaft von Verwaltungsträgern begründen würden, da diese Sachen keiner Behörde, Körperschaft etc. zugeordnet seien130. Dies trifft m.E. in dieser Absolutheit indessen nicht zu: Öffentliche Sachen im Gemeinge- brauch gehören nicht niemandem. Sie gehören dem Staat (in seltenen Fällen auch den Priva- ten), welcher die Sachen der Allgemeinheit zur Benutzung – eben zum Gemeingebrauch – zur Verfügung stellt. Eine solche Widmung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens, insbe- sondere aufgrund eines dinglichen Rechts, wie Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte, voraus. Die Widmung zum Gemeingebrauch hebt diese dinglichen Rechte nun nicht einfach auf, sondern bestimmt lediglich, dass die Allgemeinheit die Sache für einen bestimmten Zweck nutzen darf. 131 Auch öffentliche Sachen im Gemeingebrauch sind, zumindest was die gewidmeten Sachen betrifft, also einem Verwaltungsträger zugeordnet. Zudem gilt auch hier, wie beim Verwaltungsvermögen, dass das Privatrecht Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen und obligatorischen Rechte daran sowie die Formen der Begründung und 128 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2365. 129 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2346. 130 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 39. 131 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2349 f. 28 Übertragung dieser Rechte bestimmt. So wird auch verständlich und nachvollziehbar, dass die Haftung für öffentliche Sachen im Gemeingebrauch grundsätzlich nach den Vorschriften des Privatrechts erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche des Gemeinwe- sens wegen Beschädigung öffentlicher Sachen132. Betrifft eine Straftat somit öffentliche Sa- chen im Gemeingebrauch, für welche im von der Tat tangierten Bereich das Privatrecht gilt, kommt der entsprechende Verwaltungsträger als Träger des betroffenen Rechtsguts in Frage und kann daher durchaus die Voraussetzungen der Geschädigteneigenschaft erfüllen. Beispiele: Sachbeschädigung an einer Strassenanlage (z.B. mutwilliges Zerstören einer "Biene Maja", Herausbrechen von Pflastersteinen und andere mutwillige Beschädigungen des Stras- senbelags), Sachbeschädigung an öffentlichen Parkanlagen (Sitzbänke, Abfallkübel, Bäume etc.). 4. Zusätzliche, rechtfertigende Überlegungen zu dieser Rollenverteilung Für die Richtigkeit der unter Ziff. 3 vorgenommenen Rollenverteilung im Hinblick auf Ver- waltungsträger des Gemeinwesens, die von einer Straftat tangiert sind, sprechen über die be- reits erwähnten Punkte noch weitere Überlegungen, die bisweilen auch in Lehre und Recht- sprechung anzutreffen sind: a) Problematik Nr. 1: Sinn und Zweck der Rolle der Privatklägerschaft Begibt man sich auf die Suche, warum sich der Verletzte überhaupt am Strafverfahren beteili- gen können soll, trifft man unweigerlich auf die Frage, was eigentlich Sinn und Zweck dieser Prozessrolle ist. Vorauszuschicken ist allerdings, dass eine allumfassende Auseinandersetzung mit diesem Thema, den Rahmen der dieser Untersuchung sprengt133. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich daher auf einige Punkte, welche mir für das Thema relevant erscheinen. aa) Historische Entwicklung Die Figur der Privatklägerschaft ist eine relativ junge Erscheinung in der historischen Ent- wicklung der Rechtsstellung des Verletzten im Strafprozess134. Ohne sich hier in den rechts- 132 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2365 ff. 133 Es sei an dieser Stelle generell verwiesen auf die umfassenden Darstellungen bei BOMMER-Verletztenrechte, SCHNEIDER und JABORNIGG. 134 Dazu ausführlich JABORNIGG, S. 178 ff; SCHNEIDER, S. 1 ff. 29 historischen Details verlieren zu wollen, ist die Stellung des Verletzten in der Strafprozessge- schichte seit jeher eng verknüpft mit der Frage, wem das Recht zur Strafverfolgung und zur Strafe zusteht135. Während der private Verletzte ursprünglich quasi im Zentrum des Prozess- geschehens stand und ihm selber, resp. seiner Sippe die Durchsetzung des Strafanspruchs überlassen war, verschob sich mit der Herausbildung, Ausdehnung und Verfestigung staatli- cher Macht diese ursprüngliche Strafberechtigung vom privaten Verletzten auf den Staat. Da- bei wird die Rolle des Verletzten Schritt für Schritt immer weiter eingeschränkt, bis zur voll- ständigen Neutralisierung, und der Staat letztlich ausschliesslicher Inhaber des sog. ius puni- endi, des Rechts zu strafen, ist136. Diese Entwicklungsphase wird denn auch als Phase der "Entprivatisierung"137 des Strafverfahrens bezeichnet und war bis zum 19. Jahrhundert abge- schlossen. Hintergrund dieser Entwicklung war unter anderem, dass verübte Delikte nicht mehr als blosse Händel zwischen privaten Individuen angesehen wurden, sondern immer mehr als Bedrohung und Infragestellung der Friedensgemeinschaft aller138. "Je stärker der Staat sich für Friedenssicherung und Wohlfahrt verantwortlich machte, desto mehr wurde eine Straftat vom Privatdelikt zur Verletzung des öffentlichen Friedens und damit zu einer staatli- chen Angelegenheit."139 Entsprechend rückte die bipolare Auseinandersetzung zwischen der staatlichen Gewalt und dem Beschuldigten in den Vordergrund140. Wenn in den letzten 20 Jahren von der "Reprivatisierung" des Strafverfahrens141, der "Renais- sance"142 oder "Wiederentdeckung"143 des Opfers die Rede ist, dann wird damit auf eine Art Gegentrend hingewiesen, welcher den Verletzten und vorab das Opfer aus seinem Schatten- dasein befreien will. In der Schweiz führte diese Diskussion nicht zuletzt zum Erlass einer umfassenden Opferhilfegesetzgebung und davon ausgehend zur aktuellen Lösung der Ver- letztenbeteiligung in der StPO144. 135 JABORNIGG, S. 180. 136 JUNG-Renaissance, S. 1 spricht von "Entmachtung des Opfers". 137 SCHNEIDER, S. 17. 138 FALB, S. 328. 139 SCHNEIDER, S. 17; JUNG-Stellung, S. 1151 f. 140 JUNG-Renaissance, S. 1. 141 ESER, S.361 ff. 142 JUNG-Renaissance, S. 1. 143 Vgl. BOMMER-Verletztenrechte, S. 2. 144 Wobei anzufügen ist, dass diverse kantonale Prozessordnungen die Beteiligung des Verletzten in unter- schiedlicher Ausgestaltung teilweise schon seit längerer Zeit kannten; so z.B. die Kantone Bern und St. Gal- len. 30 bb) prozessuale und materiellrechtliche Begründungsansätze Warum nimmt der Geschädigte, der Verletzte, das Opfer, in der aktuellen Strafprozessord- nung nun plötzlich wieder eine so zentrale Stellung ein, nachdem man sich über Jahrhunderte hinweg dermassen bemühte, ihn aus dem Strafverfahren rauszuhalten? Für die Rechtfertigung dieser Prozessrolle werden in der Lehre sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Be- gründungsansätze herangezogen, welche hier nur in aller Kürze und ohne Anspruch auf Voll- ständigkeit dargelegt werden145. Einerseits, so der prozessuale Begründungsansatz, soll der Privatkläger die Staatsanwaltschaft kontrollieren, und darüber wachen, dass die Strafuntersuchung mit dem nötigen Nachdruck geführt und vorangetrieben wird146. Andererseits soll er als Ersatz für die Staatsanwaltschaft auftreten, wenn diese nicht vor Gericht auftritt147. Ein weiterer Ansatz betrifft die sog. „Waf- fengleichheit“ in Bezug auf die beschuldigte Person: soweit dieser erlaubt sei, ihr Sicht der Dinge darzulegen, an Beweiserhebungen teilzunehmen Beweisanträge zu stellen, müsse dies auch für den von der Tat unmittelbar betroffenen Privatkläger gelten148. Sodann wird auf ver- fassungsrechtliche Vorgaben hingewiesen, insbesondere auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die persönliche Freiheit und die Menschenwürde149. Schliesslich wird auch noch das Rechtsstaatsprinzip in die Waagschale geworfen, weil diesem Prinzip die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zu entnehmen sei150. Ausgehend vom Ansatz, dass das Strafprozessrecht dem materiellen Strafrecht dient und inso- fern eine prozessrechtliche Spiegelung des materiellen Strafrechts darstellen soll, hat das Pro- zessrecht insbesondere die Aufgabe, die im materiellen Recht verkörperten Gerechtigkeits- vorstellungen umzusetzen151. Daraus ergeben sich zusätzliche materiellrechtliche Begrün- dungsansätze für die Rolle der Privatklägerschaft. Einerseits soll sich der Geschädigte durch die Bestrafung des Täters eine persönliche Befriedigung verschaffen, es geht also um ein beim Geschädigten vermutetes Genugtuungsverlangen152. Andererseits soll dadurch im wei- 145 Eine ausführliche und kritische Auseinandersetzung mit sämtlichen Begründungsansätzen findet sich bei BOMMER-Verletztenrechte, S. 219 ff. 146 BOMMER-Verletztenrechte, S. 220 ff.; BOMMER-Beteiligung, S. 182 f.; FALB, S. 354 f. 147 BOMMER-Verletztenrechte, S. 222 ff.; BOMMER-Beteiligung, S. 183 f.; FALB 353. 148 BOMMER-Verletztenrechte, S. 226 f.; JABORNIGG, S. 338 ff. 149 BOMMER-Verletztenrechte, S. 227 ff.; JABORNIGG, S. 327 ff.; SCHNEIDER, S. 202. 150 BOMMER-Verletztenrechte, S. 232ff. 151 BOMMER-Beteiligung, S. 185; BOMMER-Verletzenrechte, S. 237; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 1. 152 BOMMER-Verletztenrechte, S. 238 ff.; BOMMER-Beteiligung, S. 185 ff.; ESER, S. 382; SCHNEIDER, S. 107 ff.; JABORNIGG, S. 322; FALB, S. 354 f. 31 testen Sinne der Rechtsfrieden wiederhergestellt werden153. Damit zusammen hängt nicht zu- letzt auch der Schutz vor sekundärer Viktimisierung154. cc) Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Staat In Bezug auf die historische Dimension fällt zunächst auf, dass stets das geschädigte Indivi- duum, der verletzte Bürger Dreh- und Angelpunkt der Überlegungen war. Er, der Bürger war es, der seine ursprüngliche Strafberechtigung sukzessive in die staatlichen Hände legte. Vor dem geschichtlichen Hintergrund wird somit klar, dass die Beteiligung des Geschädigten am Strafverfahren einen zutiefst zivilen Bezug hat. Davon zeugt nicht zuletzt der Begriff "Privat- klägerschaft" selber. Er führt vor Augen, worum es im Kern geht: es ist der Private, der Bür- ger, der klagt, weil ihm Unrecht widerfahren ist. Schon das Wort "privat" an sich legt diese Sichtweise nahe: es bedeutet primär "nur die eigene Person angehend" resp. "einem Einzelnen gehörend, von ihm ausgehend" und im weiteren Sinne als Negativabgrenzung "nicht offiziell, nicht amtlich, nicht staatlich, nicht von einer öffentlichen Institution ausgehend"155. Wenn der hoheitlich tätige, seine Machtbefugnisse einsetzende Staat sich somit der "privaten" Instituti- on Privatklägerschaft bedienen will, ist dies vor dem aufgezeigten Hintergrund hochgradig widersinnig. Ohne weiter im Detail auf die oben aufgeführten, zahlreichen Begründungsansätze und ihre Richtigkeit im Rahmen der vorliegenden Untersuchung eingehen zu wollen, fällt ebenfalls auf, dass sämtlicher dieser Begründungsansätze auf den Staat nicht richtig passen, zumindest soweit er hoheitlich agiert: dass es problematisch und verfassungsmässig höchst fragwürdig ist, wenn der Staat den Staat (in Form der Staatsanwaltschaft) kontrolliert, wird sogleich unter Ziff. IV. 4. b aufgezeigt. Auch dass eine andere staatliche Behörde als Ersatz für die Staats- anwaltschaft antreten können soll, wenn die Staatsanwaltschaft nicht vor Gericht zu erschei- nen hat, ergibt in dieser Konstellation weder aus staatsrechtlichen noch aus prozessualen Überlegungen einen Sinn. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit kann für einen ebenfalls hoheitlich agierenden, seinerseits selber mit Anordnungs- und Zwangsbefugnissen ausgestat- ten Verwaltungsträger wohl kaum ernsthaft als Begründung vorgebracht werden, warum ge- rade er sich am Strafverfahren beteiligen können soll. Im Gegenteil bestünde bei einer doppel- ten staatlichen Beteiligung gerade keine Waffengleichheit im Verhältnis zur beschuldigten Person. Auch die Berufung auf Grundrechte wie rechtliches Gehör, persönliche Freiheit oder 153 ESER, S. 381 f. 154 SCHNEIDER, S. 111 ff.; 155 Vgl. dazu www.duden.de/rechtschreibung/privat. 32 Menschenwürde versagt beim hoheitlich auftretenden Staat. Dasselbe gilt für das Rechts- staatsprinzip in Bezug auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Durch den Grundsatz der Gewaltenteilung soll ja gerade verhindert werden, dass sich die eine Behörde in die Zuständigkeitssphäre und Kompetenzen der anderen Behörde einmischt156. Auch der Genugtuungsgedanke, abgeleitet aus einer Verletzung oder Gefährdung der Persön- lichkeit, kann kein Grund sein, um den hoheitlich agierenden Staat als Privatkläger zuzulas- sen. Einerseits wahren solche Verwaltungsträger ausschliesslich öffentliche Interessen und können schon deshalb gar nicht im Sinne eines Genugtuungsverlangens persönlich betroffen sein. Andererseits sieht die staatliche Ordnung explizit vor, dass die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Aburteilung von Straftätern den hierfür bestimmten Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, obliegen. Für eine Beteili- gung anderer staatlicher Stellen aus irgendwie gearteten Genugtuungsgründen bleibt somit kein Raum. Eine sekundäre Viktimisierung ist bei Verwaltungsträgern des Gemeinwesens schon gar nicht zu befürchten157. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass auch Sinn und Zweck der Rolle der Privat- klägerschaft dagegen sprechen, dem hoheitlich auftretenden Staat Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen158. b) Problematik Nr. 2: Eingriff in die Gewaltenteilung In Lehre und Rechtsprechung werden bezüglich einer Anerkennung der Geschädigteneigen- schaft von Verwaltungsträgern Bedenken im Hinblick auf die Gewaltenteilung genannt. Dies würde zu einer unhaltbaren Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch die Verwaltung in Bezug auf Einhaltung des Legalitätsprinzips führen159. Diese Bedenken werden aus folgenden Gründen geteilt: 156 Dazu sogleich ausführlich unter IV. 4. b). 157 Ebenso JABORNIGG, S. 13 FN 103. 158 JUNG-Stellung, S. 1149 und JABORNIGG, S. 13 FN 103 sehen den Staat im Strafverfahren ohnehin als über- repräsentiert an. 159 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b; für das deutsche Recht: GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 60. 33 aa) Der Grundsatz der Gewaltenteilung Die Gewaltenteilung ist ein grundlegendes Organisationsprinzip für die Arbeitsteilung unter staatlichen Organen. Es wird traditionell unterteilt in die demokratischen Funktionen Recht- setzung, Rechtsvollzug und Rechtsprechung160. Im Rahmen der organisatorischen Gewalten- teilung soll jede der drei Staatsfunktionen von einer selbständigen Behörde wahrgenommen werden und zwar unabhängig von den anderen Gewalten und in eigener Verantwortung161. Das Grundanliegen einer gewaltenteiligen Staatsorganisation ist somit die Machtteilung, wel- che in der rechtsstaatlichen Demokratie dem Schutz der Freiheit dient162. Es sollen dadurch Machtkonzentrationen und Machtmissbrauch verhindert werden163. Dies kann auf zwei Arten geschehen: Trennung der Gewalten bei gegenseitigem Einmischungsverbot einerseits und gegenseitige Machthemmung andererseits164. Die organisatorische Gewaltenteilung erfordert in diesem Zusammenhang eine klare Kompetenzordnung und eindeutige Verantwortlichkei- ten. Dabei sollen die Zuständigkeiten durch allgemeinen und abstrakten Rechtssatz bestimmt sein, damit die Staatsgewalt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nicht willkürlich, son- dern nach dem Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ausgeübt wird165. Da- neben verlangt die personelle Gewaltenteilung dass keine Person gleichzeitig in mehr als ei- ner der organisatorisch getrennten Gewalten wirken kann166. Wo die Staatsanwaltschaft staatsorganisatorisch betrachtet in diesem System genau anzusie- deln ist, ist auch nach Einführung der eidgenössischen StPO weiterhin unklar, ein Grundkon- sens in Lehre und Rechtsprechung besteht dazu nicht. Ein gewichtiger Teil der Lehre sieht die Staatsanwaltschaft zumindest teilweise dem Bereich der Exekutive zugeordnet, während an- dere Stimmen sie als Rechtspflegeorgan bei der Justiz sehen, resp. angesiedelt zwischen Ver- waltung und Justiz167. Wie dem auch sei, unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft, was ihre Unabhängigkeit aber auch ihre Pflichten bei der Erfüllung der ihr auferlegten Aufgaben anbe- langt, im Gewaltengefüge eine Sonderstellung einnimmt168. 160 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 6. 161 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 7. 162 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 21. 163 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 8; SCHINDLER-Rollenverteilung, S. 360. 164 SCHINDLER-Rollenverteilung, S. 360; SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 9. 165 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 7. 166 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 8. 167 OBERHOLZER, N 112; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, §26 N 11; StPO-KELLER, Art. 14 N 32 f. m.w.H.; BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 4 N 35; RIKLIN, Art. 4 N 13 ff.; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 4 N 4; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, S. 14; 168 RIKLIN, Art. 4 N 13; OBERHOLZER, N 91 ff., N 112; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, §26 N 11. 34 bb) Das Strafjustizmonopol und die zur Strafrechtspflege bestimmten Behörden Dem Anliegen der organisatorischen Gewaltenteilung folgend, hat der Bundesgesetzgeber in Anwendung von Art. 123 Abs. 1 BV für die Strafrechtspflege eine entsprechende Zuständig- keitsordnung festgelegt: Art. 2 StPO bestimmt, dass die Strafrechtspflege einzig den vom Ge- setz bestimmten Behörden zukommt. Der Grundsatz des staatlichen Strafjustizmonopols be- sagt daher nicht nur, dass die Durchsetzung des materiellen Strafrechts alleinige Aufgabe des Staates (und nicht der Privaten) ist, sondern auch, dass diese Kompetenz innerhalb des Staats, getreu dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nur bestimmten, vom Gesetz genau bezeichneten Behörden zukommt169. Gemäss Art. 12 StPO sind dies die Strafverfolgungsbehörden, worun- ter die Polizei, die Staatsanwaltschaft und, soweit vom Kanton eingeführt, die Übertretungs- strafbehörden verstanden werden, sowie gemäss Art. 13 StPO die Gerichte. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft im Sinne einer programmatischen Verpflichtung für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwort- lich. Was ist damit gemeint? Einerseits ist dies Ausdruck des Legalitätsprinzips170, also des Verfolgungszwangs gemäss Art. 7 StPO171. Darüber hinaus enthält die Bestimmung aber auch eine eigentliche Objektivitätsverpflichtung für die gesamte Tätigkeit des Staatsanwalts, insbe- sondere die Gewährleistung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 und 29 Abs. 1 BV172. Ausdruck davon ist nicht zuletzt der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO, welcher die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere also die Staatsanwaltschaft als Hüterin des Vorverfahrens und treibende Kraft im Strafverfahren, verpflichtet, alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären, und dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu untersuchen. cc) Das Legalitäts- und Justizgewährleistungsprinzip Das Gegenstück zum staatlichen Strafmonopol stellt das strafprozessuale Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO dar173. Es auferlegt den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere also der Staatsanwaltschaft, die Pflicht, alle ihnen zur Kenntnis gelangten Delikte bei genü- gendem Anfangsverdacht zu verfolgen, unabhängig vom Willen des vom Delikt Betroffenen, 169 Botsch. S. 1128; BSK StPO-STRAUB/WELTERT, Art. 2 N 1; StPO-WOHLERS, Art. 2 N 1; SCHMID- Praxiskommentar, Art. 2 N 1; SCHMID-Handbuch, N 85; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, S. 1 f; Rik- lin, Art. 2 N 2. 170 BSK StPO-USTER, Art 16 N 2; Botsch. S. 1136. 171 Dazu sogleich Ziff. IV.4. b) cc). 172 StPO-KELLER, Art. 16 N 2 mit zusätzlichen Ausführungen; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 16 N 2; BSK StPO-USTER, Art 16 N 2. 173 SCHMID-Praxiskommentar, Art. 7 N 1. 35 und bei sich bestätigendem Verdacht zur Aburteilung zu bringen. Nur so kann das Strafrecht seine general- und spezialpräventive Aufgabe erfüllen174. Mit dem Legalitätsprinzip eng verbunden ist das Justizgewährleistungsprinzip, auch An- spruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz genannt. Dieses gibt dem von einer Straftat betroffe- nen Bürger Anspruch darauf, dass sich die staatliche Justiz seines Falles annimmt und ihm Schutz gewährt. Die Gewährleistung dieses staatlichen Rechtsschutzes ist gleichsam das Äquivalent dafür, dass die Bürger weitgehend auf den eigenen Anspruch auf Durchsetzung ihrer Rechte verzichtet und der staatlichen Gemeinschaft das Gewalt- und Strafmonopol über- tragen haben175. dd) Das Unabhängigkeitsprinzip und die Aufsicht über die Strafbehörden Gemäss Art. 4 Abs. 2 StPO sind die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind dann gewährleistet, wenn sich die Tätigkeit der Strafbehörden nur nach Recht und Gerechtigkeit orientiert und keinen sachfremden Einflüssen und keinen Weisungen anderer staatlicher Behörden unter- liegt. Die so postulierte Unabhängigkeit gilt für alle Strafbehörden, insbesondere auch für die Staatsanwaltschaft176. Die Regelung der Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 14 Abs. 5 StPO Sache von Bund und Kantonen, wobei grundsätzlich verschiedene Aufsichtsmodelle denkbar sind (Regierung, Departement, Parlament, Parlamentskommission, Obergericht etc.). Egal wel- chem Modell der Vorzug gewährt wird, eines steht von vorneherein fest: Der Grundsatz der Unabhängigkeit muss gewährleistet sein und von den Kantonen beachtet werden177. Die Auf- sichtsbefugnisse der Aufsichtsbehörde müssen daher grundsätzlich beschränkt sein178. In der Regel begnügen sie sich mit der Überprüfung des äusseren Geschäftsgangs, der Einhaltung des Beschleunigungsgebots und dem Erlass genereller Weisungen (z.B. Schwerpunktsetzung in der Kriminalitätsbekämpfung). Entsprechende Weisungsbefugnisse sind in einem Gesetz im formellen Sinn zu erlassen179. Konkrete Anweisungen der Aufsichtsbehörde im Einzelfall hingegen, z.B. wie ein Fall rechtlich zu qualifizieren oder zu erledigen ist, wer das Strafver- 174 Botsch. S. 1130; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 7 N 1; SCHMID-Handbuch, N 179; RIKLIN, Art. 7 N 1. 175 SCHMID-Handbuch, N 180; BSK StPO-STRAUB/WELTERT, Art. 2 N 9; vgl. dazu auch Ziff. IV. 4. a) aa). 176 Botsch. S. 1129; RIKLIN, Art. 4 N 1. 177 Botsch. S. 1129 und 1135. 178 BSK StPO-USTER, Art. 14 N 13 ff. 179 BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 4 N 32; RIKLIN, Art. 4 N 11. 36 fahren durchzuführen hat oder ob es einzustellen ist, sind ausdrücklich unzulässig180. Die fachliche und damit auch die inhaltliche Aufsicht erfolgt allein über das Rechtsmittelverfah- ren, wobei das Beschwerdeverfahren eine besondere Stellung einnimmt181. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 StPO. ee) Fazit Die kurze Übersicht über die geltenden Regeln und Prinzipien der StPO, welche allesamt im Grundsatz der Gewaltenteilung kulminieren, führt vor Augen, dass die per se-Gewährung von vollen Parteirechten i.S. der Privatklägerschaft an Behörden, die von einer Straftat tangiert werden, in der Tat in vielerlei Hinsicht problematisch ist. In Bereichen, in denen die entspre- chende Behörde mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist und somit hoheitlich wirkt, führt die Stellung als Privatkläger dazu, dass eine Behörde die Entscheide der Staatsanwaltschaft einer Kontrolle unterzieht, insbesondere was die Einhaltung des Legalitätsprinzips anbelangt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist: weder sind diese Verwaltungsträger von Gesetzes wegen dazu legitimiert, generell die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft zu beaufsichtigen, noch steht es ihnen in der Regel zu, in strafrechtlicher Hinsicht über den Schutz kollektiver Rechtsgüter zu wachen. Dies ist einzig Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Sie allein wahrt von Gesetzes wegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und an der strafrechtlichen Aburteilung des mutmasslichen Straftäters, und zwar unter Einhaltung der ihr vom Gesetzgeber auferlegten Regeln und Pflichten, denen der Verwaltungsträger des Ge- meinwesens als Privatkläger selbstredend nicht, resp. nicht in gleichem Masse unterworfen ist182. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Verwaltungsträger seine Zuständig- keit, seinen Einfluss und damit seine Machtsphäre über die Figur der Privatklägerschaft in einen fremden Zuständigkeitsbereich – nämlich denjenigen der Staatsanwaltschaft – auswei- tet, was von der verfassungsmässigen Ordnung so nicht vorgesehen ist und ihm daher aus staatsrechtlichen und rechtsstaatlichen Gründen auch nicht ohne weiteres gewährt werden darf. Darin ist nämlich die Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung zu sehen: ein Verwaltungsträger, der Einfluss nimmt auf die von Gesetzes wegen unabhängige Staatsan- waltschaft, obwohl ihm eine derartige Einmischung aufgrund der verfassungsmässigen und gesetzlichen staatlichen Kompetenzordnung nicht zusteht, um öffentliche Interessen (Legali- 180 Botsch. S. 1129: „Die Bestimmung stellt klar, dass es um die Unabhängigkeit in der Rechtsanwendung geht. Damit sind Eingriffe politischer Behörden in die konkrete Strafverfolgungstätigkeit der Staatsanwaltschaft unbedingt ausgeschlossen“; BSK StPO-USTER, Art. 15; StPO-WOHLERS, Art. 4 N 21 ff. mit weiteren Be- merkungen; RIKLIN, Art. 4 N 13; OBERHOLZER N 111. 181 BSK StPO-USTER, Art. 16; OBERHOLZER N 112. 182 Dazu sogleich auch unter Ziff. IV. 4. c); vgl. auch CAPUS, S. 424 f. 37 tätsprinzip) durchzusetzen, für deren Durchsetzung er ebenfalls nicht zuständig ist, sondern einzig die Staatsanwaltschaft. Auch vor dem Hintergrund der Einhaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes macht die in Ziff. IV. 2. und 3. dargelegte Auslegeordnung somit Sinn: Soweit der Staat resp. seine Ver- waltungsträger hoheitlich und somit ausschliesslich im öffentlichen Interesse, in Ausübung der ihnen auferlegten staatlichen Pflichten, tätig sind und dabei von einer Straftat betroffen werden, sind sie nicht Träger des betroffenen Rechtsguts, damit nicht geschädigt i.S. d. StPO und können daher keine Privatklägerstellung einnehmen. Sie können in dieser Situation einzig als Anzeigeerstatter fungieren und den Strafverfolgungsbehörden Handlungen, welche sie für strafbar erachten, zur Kenntnis bringen. Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Hinblick auf das Strafverfahren ist hier ausschliessliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In staatsrechtlicher Hinsicht, insbesondere was die Gewaltenteilung anbelangt, unproblema- tisch und ebenfalls in Einklang mit der hier vertretenen Lösung steht die Zusprechung der Stellung der Privatklägerschaft an Verwaltungsträger, soweit sie im nicht-hoheitlichen, privat- rechtlichen Bereich von einer Straftat betroffen sind. Hier wird gerade nicht ein verfassungs- mässig und gesetzlich abgesteckter Kompetenzbereich erweitert. Es geht in derartigen Kons- tellationen also nicht um eine Machtausdehnung im Sinne einer Machtakkumulation. Der Verwaltungsträger ist vielmehr in Individualrechten betroffen, die denjenigen eines Bürgers in der gleichen Situation entsprechen. Der Verwaltungsträger ist somit in der Tat „wie ein Priva- ter“ betroffen, weshalb ihm für die Wahrung seiner „privaten“ Interessen auch die Parteirech- te i.S.v. Art. 118 StPO wie einem Privaten zustehen. ff) Ausnahme: Gewährung einer Parteistellung sui generis aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Grundlage Soweit in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO eine gesetzliche Regelung weiteren Behör- den Parteirechte (volle oder beschränkte) einräumt, erscheint dies im Hinblick auf den Grund- satz der Gewaltenteilung weniger problematisch. Immerhin besteht eine ausdrückliche Rege- lung in einem Gesetz im formellen Sinn, welche für den einzelnen Bürger klar, eindeutig und nachvollziehbar ist. Insofern ist die Einmischung derartig legitimierter Behörden in das Straf- verfahren nicht willkürlich und kann nicht unmittelbar als Eingriff in die Gewaltenteilung gewertet werden. Trotzdem verbleibt in Anbetracht des hoheitlichen Hintergrunds der behörd- lichen Tätigkeit eine faktische Ausdehnung der ursprünglich festgelegten Kompetenzordnung 38 – der eigentlichen Machtausübungssphären –, die bezüglich Kontrolle der Staatsanwaltschaft dennoch problematisch und nicht gerechtfertigt erscheint. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Begründung für die Einräumung von Parteirechten kraft Gesetz letzt- lich alles andere als überzeugend ist183. c) Problematik Nr. 3: Mögliche Verletzung von Verfahrensgarantien durch den Verwaltungsträger in seinem eigenen Verfahren Eine weitere interessante Frage, der es sich nachzugehen lohnt, hat das Kantonsgericht St. Gallen im Entscheid ZS.2014.11 vom 12.08.2014 aufgeworfen: Führt die Zulassung des Ver- waltungsträgers (im konkreten Fall die SVA St. Gallen) als Privatkläger oder Partei dazu, dass dessen Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit in seinem Verwal- tungsverfahren in Frage gestellt ist184? aa) Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit im Verwal- tungsverfahren (Art. 29/30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Bürgern den Anspruch auf gleiche und gerechte Behand- lung. Die Garantie eines gerechten Verfahrens umfasst dabei eine Reihe von Teilgehalten, unter welche auch der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde zu zäh- len ist185. Neben der Zuständigkeit verlangt Art. 29 Abs. 1 BV in diesem Zusammenhang auch ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde186. Auch Art. 30 Abs. 1 BV schreibt für das gerichtliche Verfahren einen von anderen Staatsge- walten unabhängigen Richter vor, welcher unparteiisch, unbefangen und unvoreingenommen zu sein hat. Damit sollen sachfremde Einflüsse auf die richterliche Entscheidfindung ausge- schlossen und das Vertrauen in die Justiz als echte Mittlerin sichergestellt werden187. Der Ausschluss sachfremder Einflüsse bestimmt sich danach, ob konkrete Gründe eine Beein- trächtigung der richterlichen Unbefangenheit möglich erscheinen lassen und wie diese zu be- werten sind188. 183 Dazu ausführlich vorne Ziff. II. 1. c) bb). 184 Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 c), 2. Abschnitt. 185 SGK-STEINMANN, Art. 29 N 34. 186 SGK-STEINMANN, Art. 29 N 35; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1668 m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, S. 98. 187 SGK-STEINMANN, Art. 30 N 16. 188 SGK-STEINMANN, Art. 30 N 16. 39 Trotz des gemeinsamen Grundgedankens können die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV nicht einfach unbesehen auf Art. 29 BV übertragen werden. Verwaltungsbehörden sind nicht, wie ein Richter, nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch bestimmte öffentliche Aufgaben und nehmen dabei ihre Interessen wahr189. Er- forderliche sind Differenzierungen aufgrund konkreter verfahrensmässiger und gesetzlich vorgesehener Konstellationen, unter Berücksichtigung der Funktion und Organisation des betroffenen Verwaltungsträgers190. Dabei ist nicht nur auf formale Kriterien, sondern auf den materiellen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren an sich abzustellen. Die Unvoreingenom- menheit der Entscheidbehörde ist namentlich dann in Frage gestellt, wenn objektive Umstän- de glaubhaft gemacht werden, die den Anschein des Misstrauens in Behördenmitglieder be- gründen191. Gemäss SCHINDLER erscheint es insbesondere problematisch, wenn sich Behör- denmitglieder zu Sachverhalts- oder Rechtsfragen eines Verfahrens in einer Weise äussern, dass ein unbefangener Entscheid nicht mehr möglich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn eine Meinungsäusserung inhaltlich und zeitlich einen hinreichend engen Zusammenhang zum Verfahren aufweist und einen gewissen Grad von Bestimmtheit erlangt192. Auch das Bundesgericht erachtet in ständiger Rechtsprechung gewisse Verwaltungsträger explizit als zur Objektivität und Neutralität verpflichtet193 und als an die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung gebundene Organe des Gesetzesvollzugs194 . Dies zumindest, soweit in der Sache noch kein Beschwerdeverfahren angehoben ist, sich das Verwaltungsver- fahren mitunter also noch in der Phase des nichtstreitigen Administrativverfahrens befindet. Für die vorliegende Untersuchung ist bezeichnend, dass strafbare Handlungen in aller Regel noch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren auftreten, bzw. entdeckt werden, in einer Phase also, in welcher der Verwaltungsträger, der von der Straftat tangiert wird, in seinem eigenen Verfahren verpflichtet ist, die aufgezeigten Verfahrensgarantien zu wahren und entsprechend sachlich und unvoreingenommen zu agieren. 189 BGer vom 16. Juli 2001, 1P.208/2001, Erw. 3b; BGE 125 I 209, Erw. 8a; BGE 125 I 119, Erw. 3d. 190 BGE 137 II 431, Erw. 5.2 m.w.H.; BGer vom 16. Juli 2001, 1P.208/2001, Erw. 3b. 191 SGK-STEINMANN, Art. 29 N 35. 192 SCHINDLER-Befangenheit, S. 131 f. 193 BGE 114 V 228, Erw. 5.a) und c) für die IV. 194 BGer vom 4. März 2009, 8C_845/2008, Erw. 3.1, für die IV-Stelle; BGE 104 V 209, Erw. c, für die SUVA. 40 bb) Konsequenzen bei einer Konstituierung des Verwaltungsträgers als Partei, insbesonde- re als Privatkläger, im Strafverfahren Die Zulassung eines hoheitlich tätigen Verwaltungsträgers als Partei, insbesondere als Privat- kläger, birgt vor dem aufgezeigten Hintergrund im Hinblick auf die einzuhaltenden Verfah- rensgarantien offensichtliche Gefahren: Führt man sich vor Augen, dass in solchen Konstella- tionen gerade bei der Privatklägerschaft eine Zivilklage mangels privatrechtlichen Anspruchs ohnehin nicht zur Verfügung steht, verbliebe noch die Strafklage. Der Verwaltungsträger, der in seinem eigenen, (noch) nichtstreitigen Verwaltungsverfahren von Gesetzes wegen gegen- über dem betroffenen Bürger objektiv, unvoreingenommen und neutral aufzutreten hat, würde also im mit seinem Verwaltungsverfahren unmittelbar in Zusammenhang stehenden Strafver- fahren die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung desselben Bürgers verlangen. Ein sol- cher Auftritt ist wohl zu Recht nicht mehr als mit einer sachlichen und unvoreingenommenen Verwaltungstätigkeit vereinbar und müsste in der Konsequenz als Verletzung des verfas- sungs- und konventionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Unabhängigkeit und Unpar- teilichkeit gewertet werden195. Auch in Bezug auf Parteirechte, welche gewissen Behörden in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO durch das kantonale Recht (oder Bundesrecht) eingeräumt werden, stellen sich diesbe- züglich grundsätzlich dieselben Fragen. Selbstverständlich kommt es zunächst darauf an, in welchem Umfang die Parteistellung überhaupt gewährt wird. Beschränken sich die einge- räumten Parteirechte z.B. lediglich auf das Recht zur Akteneinsicht, erscheint dies kaum prob- lematisch im Hinblick auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien. Anders jedoch, wenn volle Parteirechte eingeräumt werden: in einer solchen Konstellation bleibt der Verwaltungsträger m.E. nicht mehr neutral und unvoreingenommen, sondern er ergreift im wahrsten Sinne des Wortes "Partei" und verletzt dadurch grundsätzlich ebenfalls die verfassungs- und konventi- onsrechtlichen Verfahrensgarantien in seinem Verwaltungsverfahren. Allerdings fällt ins Ge- wicht, dass die Beteiligung als Partei vom Gesetzgeber sowohl auf Stufe StPO als im kantona- len Recht in Kenntnis der geltenden verfassungsmässigen Regeln so bestimmt wurde und der Verwaltungsträger sich danach zu richten hat. Es ist mitunter gerade keine gewillkürte Partei- nahme, sondern eine gesetzlich vorgesehene. Man könnte sagen, dass der Gesetzgeber eine mögliche Verletzung von Verfahrensgarantien somit bewusst in Kauf genommen hat. 195 Vgl. dazu Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 c), 2. Abschnitt; in diesem Ent- scheid wird die nicht von der Hand zu weisende Problematik anhand der Prüfung und Abklärung des Rück- forderungsanspruchs von allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen, welcher durch die SVA St. Gallen im Verwaltungsverfahren vorzunehmen ist, aufgezeigt. 41 Gänzlich unproblematisch präsentiert sich die Beteiligung des Verwaltungsträgers als Partei im nicht hoheitlichen Bereich, also überall dort, wo der Staat privatrechtlich in Erscheinung tritt. In diesen Konstellationen bleibt mangels hoheitlicher Verwaltungsverfahren kein Raum für die Anwendung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien. V. Zusammenfassende Schlussfolgerungen Die vorliegende Untersuchung führt zu folgenden Schlusserkenntnissen: 1. Soweit der Staat, resp. die Verwaltungsträger des Gemeinwesens in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit von einer Straftat tangiert werden, die Straftat also den ihnen zu- gewiesenen Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich betrifft, bleibt kein Raum für eine Beteiligung am Strafverfahren in Form der Privatklägerschaft: Der Staat ist in diesen Fällen nicht Träger des geschützten Rechtsguts und entsprechend nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Er hat sich entsprechend auf die Rolle des Anzeigeerstatters zu beschränken, während die öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung und Verurtei- lung der beschuldigten Person von der Staatsanwaltschaft gewahrt werden. 2. Überall dort, wo der Staat, resp. seine Verwaltungsträger nicht hoheitlich handeln, son- dern als Privatsubjekte auftreten und entsprechend auf gleicher Ebene verkehren wie die Privaten, kann der Staat auch wie die Privaten von einer Straftat betroffen sein. In die- sen Konstellationen ist der Staat, gleich wie die Privaten, Träger des geschützten Rechtsguts und erfüllt bei entsprechender Verletzung oder Gefährdung die Geschä- digteneigenschaft. Er kann sich in diesen Fällen somit als Privatkläger – Straf- und/oder Zivilkläger – konstituieren und am Strafverfahren teilnehmen. 3. Soweit in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO kantonale oder bundesrechtliche Ge- setzesbestimmungen bestimmten Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, ausdrücklich (volle oder beschränkte) Parteirechte einräumen, kommt solchen Behörden auch im hoheitlichen Bereich eine Parteistellung sui generis zu. 42 Erklärung: Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithil- fe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich neh- me zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Gossau, 12. August 2015 ………………………………………….. lic.iur. Simone Brandenberger

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    www.jusletter.ch Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmiss- brauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 ISSN 1424-7410, www.jusletter.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Versicherungsmissbrauch ist ein Thema, das die Gemüter bewegt. Sowohl in der Sozialver- sicherung wie auch in der privaten Unfallversicherung besteht das dringende Anliegen, Per- sonen, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung nur vortäuschen, zu überführen. Weil dies nicht immer mittels ärztlicher Gutachten gelingt, wird nicht selten zum Mittel der Observation gegriffen. Der nachfolgende Beitrag will die Grenzen des noch Zulässigen aufzeigen. Rechtsgebiet(e): Sozialversicherungsrecht 2 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Inhaltsübersicht I. Einleitung und Problemstellung A. Observation bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch B. Elemente der Ermittlungstätigkeit 1. Begriff der Observation 2. Observationsarten 3. Observationsorte 4. Observationsinhalte 5. Abgrenzung: Befragung Dritter und Hausbesuche C. Übersicht über die betroffenen Rechtsgebiete II. Privatrecht A. Ausgangslage B. Widerrechtlichkeit und Rechtfertigung C. Eingriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeit 1. Exkurs: die Sphärentheorie 2. Schutz der Geheim- und der Privatsphäre 3. Insbesondere Aufzeichnung auf einen Bildträger D. Rechtfertigung eines Eingriffs 1. Grundsätzliches 2. Überwiegende öffentliche oder private Interessen 3. Einwilligung und Gesetz E. Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung 1. Passivlegitimation 2. Spezifische Klagen des Persönlichkeitsschutzes 3. Allgemeine Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung F. Prozessuale Beweisverwertung III. Öffentliches Recht A. Anwendungsbereich B. Eingriff in die Grundrechte C. Rechtmässigkeit des Eingriffs 1. Übersicht 2. Gesetzliche Grundlage a) Allgemeines b) Gesetzliche Grundlage für die Observation im Sozialversicherungs- recht? c) Rechtsprechung d) Entwurf zu einem neuen Art. 44a ATSG 3. Öffentliches Interesse 4. Verhältnismässigkeit a) Übersicht b) Eignung c) Erforderlichkeit d) Zumutbarkeit 5. Wahrung des Kerngehalts D. Verwertung der Beweisergebnisse IV. Datenschutzrechtliche Aspekte V. Strafrecht A. Ausgangslage und Problemstellung B. Übersicht zu Art. 179quater StGB 1. Tatobjekt: Tatsachen aus dem Geheim- und Privatbereich 2. Tathandlung: Beobachten mit einem Aufnahmegerät C. Rechtfertigung 1. Allgemeines 2. Notwehr 3. Notstand 4. Gesetzlich erlaubte Handlung und überwiegendes Interesse D. Art. 179quater StGB als absolute Grenze der Observation? VI. Exkurs: internationale Verhältnisse A. Problemstellung B. Privatrecht 1. Zuständigkeit 2. Anwendbares Recht 3. Beweisverwertung C. Öffentliches Recht VII. Ergebnis I. Einleitung und Problemstellung A. Observation bei Verdacht auf Versiche- rungsmissbrauch [Rz 1] In den vergangen Jahren haben dreiste Missbrauchs- fälle immer wieder heftige emotionale Reaktionen in der Be- völkerung ausgelöst. Der Missbrauch der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen – allen voran der Invalidenversiche- rung – befindet sich seit einigen Jahren im Visier der helveti- schen Politik.1 Als Remedur wird nicht selten die Observation genannt. Dabei handelt es sich um eine besondere Sach- verhaltsabklärungsmassnahme seitens der Versicherer, die in der Regel auf die Ablehnung oder Kürzung von Leistungen abzielt.2 Sie ist, wie nachfolgend darzulegen sein wird, recht- lich nicht unproblematisch. [Rz 2] Zum Mittel der Observation greifen Versicherer ver- schiedenster Art. Je nachdem, ob der Versicherer privat- oder öffentlich-rechtlich handelt, ist die Zulässigkeit einer Observation nach privatem oder nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Darüber hinaus stellen sich bei einer Observation auch datenschutz- und strafrechtliche Fragen. B. Elemente der Ermittlungstätigkeit 1. Begriff der Observation [Rz 3] Observation bedeutet Beobachtung oder Überwa- chung.3 Nach der Formulierung des Bundesgerichts sollen damit «Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirk- lichen und von jedermann wahrgenommen werden können (beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), systema- tisch gesammelt und erwahrt werden.»4 Im Unterschied zur verdeckten Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes über verdeckte Ermittlungen ist es nicht Sinn und Zweck einer Ob- servation, dass Kontakte zur überwachten Person geknüpft werden, um in ihr Umfeld einzudringen.5 Die Observation von Versicherungsleistungsempfängern erfolgt für gewöhnlich mittels Einsatz eines Privatdetektivs. 1 Vgl. NZZ vom 28. August 2009, Drehen an der Anti-Betrugs-Schraube. 2 Kieser Ueli, Überwachung – Eine Auslegung von Art. 44a ATSG (Entwurf), hill 2009, Fachartikel 1 (zit. Kieser, ATSG 44a), Kap. IV lit. c. 3 Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Aufl., Mannheim / Wien / Zü- rich 2009, Stichwort «Observation»; vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Studienausgabe, 20. Aufl., Leipzig 2001, Stichwort «Observation». 4 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3; BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3. 5 BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3 (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3). 3 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 2. Observationsarten [Rz 4] Die Observation kann sich auf reines Beobachten und Rapportieren beschränken. In der Regel werden jedoch da- rüber hinaus Foto- oder Videoaufnahmen angefertigt. Diese können sich auf bestimmte Momente beschränken, in denen die entscheidenden Tatsachen zu Tage treten, oder ganze Abläufe innerhalb einer bestimmten Zeitspanne dokumentie- ren. Es ist regelmässig damit zu rechnen, dass mehr als nur die abzuklärenden Tatsachen bildlich festgehalten werden. 3. Observationsorte [Rz 5] Wo sich die Observation abspielt, ist für die Beurtei- lung von deren Zulässigkeit von grosser Bedeutung. Recht- lich relevant ist namentlich die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Aussenbereichen. Dabei können sowohl private als auch öf- fentlich zugängliche Observationsorte entweder frei einseh- bar oder sichtgeschützt sein. Entsprechend verändert sich die Erwartungshaltung der observierten Person: In einem pri- vaten, nur schwer einsehbaren Raum wird sie sich oft anders verhalten als auf einem öffentlichen Platz, weil sie sich un- beobachtet fühlt. Für den Versicherer kann eine Observation an solchen Orten deshalb von besonderem Interesse sein. Gleichzeitig stellt sich hier in erhöhtem Mass die Frage, ob eine Observation rechtmässig ist. 4. Observationsinhalte [Rz 6] Als Observationsinhalte kommen alle Tatsachen in Betracht, die Rückschlüsse auf die körperliche Leistungsfä- higkeit, die Arbeitsfähigkeit, Schmerzen usw. zulassen, wie beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Arbeiten, Autofah- ren, Heben und Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten.6 Je nach behaupteter Behinderung oder Beein- trächtigung sind die Observationsinhalte mehr oder weniger «privater» Natur. Ziel der Beobachtungen ist es, herauszu- finden, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss nahe legen, dass der Versicherungsleistungsempfänger nicht an den von ihm geltend gemachten Gebrechen leidet. [Rz 7] Beispielsweise konnte anhand von Observationser- gebnissen festgestellt werden, dass die versicherte Person bis zu zwölf Stunden am • Tag arbeitete und damit nicht erheblich arbeitsunfähig war;7 dass die versicherte Person weder bei ihrer Fuss-• balltrainer-Tätigkeit noch als Spieler irgendwelche Anzeichen von Schmerzen oder körperlichen Einschränkungen offenbarte;8 6 Vgl. ferner BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3. 7 BGE 135 I 169, nicht veröffentlichte Erwägung 7.7 (siehe Urteil des Bun- desgerichts 8C_807/2008 vom 15. Juni 2008). 8 Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 9.3.2. dass die versicherte Person in der Lage war, Lasten • zu heben und in gebückter Stellung zu arbeiten;9 dass die versicherte Person auch schwere, stark • belastende Gartenarbeiten durchführen konnte,10 oder dass die versicherte Person auch anstrengende Putz-• arbeiten durchführen und ein Auto lenken konnte.11 5. Abgrenzung: Befragung Dritter und Hausbesuche [Rz 8] Ergänzend oder alternativ zur Observation kommt auch eine Befragung von Drittpersonen aus dem Umfeld des Versicherungsleistungsempfängers als Sachverhaltsabklä- rungsmassnahme in Betracht. Weiter kommt es in der Pra- xis vor, dass die Behörden Hausbesuche durchführen. Auf diese beiden Sachverhaltsabklärungsmassnahmen wird im Folgenden nicht näher eingegangen. C. Übersicht über die betroffenen Rechtsge- biete [Rz 9] Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit einer Ob- servation betrifft gleichzeitig mehrere Rechtsgebiete: Zunächst soll geprüft werden, inwiefern der privat-• rechtliche Schutz der Persönlichkeit einer Observa- tion entgegensteht. Diese Frage ist dann zu prüfen, wenn die Observation von einem privaten Versicherer ausgeht, der nicht-öffentliche Aufgaben wahrnimmt (Kapitel II). Handelt nicht ein Privater, sondern geht die Obser-• vation von einem Versicherer aus, der Teil der öffent- lichen Hand ist oder in deren Auftrag handelt, so steht nicht das Privatrecht im Vordergrund. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob die Observation vor den Grundrechten der betroffenen Person standzuhalten vermag (Kapitel III). Dabei stellt sich sowohl im öffentlichen Recht wie • auch im Privatrecht die Frage nach der Verwertbarkeit der erlangten Observationsergebnisse. Zu prüfen ist ferner, ob das Datenschutzrecht, das • gleichermassen auf Bundesbehörden wie auf Private anwendbar ist, eine (weitergehende) Grenze der Observation bildet (Kapitel IV). Gewisse Formen der Observation können straf-• rechtlich relevant sein. Es ist daher auch zu prüfen, inwieweit sich die auftraggebende Versicherungs- gesellschaft oder der observierende Privatdetektiv strafrechtlich verantwortlich machen (Kapitel V). 9 KGer St. Gallen, Urteil vom 15. November 2005, E. IV.3b. 10 BGE 132 V 241 / 243, E. 2.5.2. 11 BGE 129 V 323 / 324, E. 3.3.3. 4 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Und schliesslich können sich Fragen des interna-• tionalen Rechts stellen, wenn die Observation im Ausland erfolgen soll (Kapitel VI). II. Privatrecht A. Ausgangslage [Rz 10] In privatrechtlicher Hinsicht kann die Observation eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB be- wirken. Der Begriff der Persönlichkeit ist zwar keiner einfa- chen Definition zugänglich,12 der Anschaulichkeit halber (und nur zu diesem Zweck13) kann aber auf «Persönlichkeitsgüter» oder «Persönlichkeitsbereiche» zurückgegriffen werden, die Lehre und Praxis zu Art. 28 ZGB herausgearbeitet haben. Im vorliegenden Kontext steht der Schutz der informationellen Privatheit («Privatsphärenschutz») im Vordergrund. Danach soll der einzelne – in gewissen Grenzen – selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf und welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sol- len.14 Die Tatsachen,15 deren Geheimhaltung eine Person wünscht, brauchen nicht ehrenrührig zu sein. B. Widerrechtlichkeit und Rechtfertigung [Rz 11] Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Widerrechtlich- keit einer Persönlichkeitsverletzung ohne weiteres gegeben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 28 Abs. 2 ZGB).16 Somit liegt eine zweistufige Prüfung der Widerrecht- lichkeit nahe:17 In einem ersten Schritt wird festgestellt ob eine (grundsätzlich widerrechtliche) Persönlichkeitsverlet- zung vorliegt. Erst in einem zweiten Schritt wechselt der Blick zum Verletzer und dessen Motiven, d. h. zur Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.18 [Rz 12] Das beschriebene Vorgehen empfiehlt sich aus ver- schiedenen Gründen.19 Die Unterscheidung von Tatbestands- 12 Dazu eingehend Aebi-Müller reginA e., Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Bern 2005, Rzn 35 ff. 13 Siehe Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 82 ff. 14 HAUsHeer Heinz / Aebi-Müller reginA e., Das Personenrecht des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 12.113; vgl. auch bUcHer AndreAs, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Basel 2009, Rz. 453. 15 Zum Begriff der Tatsache siehe hinten, Kap. V / B / 1. 16 Vgl. zur Theorie des Erfolgsunrechts bereits Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 105 ff. 17 Vgl. u.a. Tercier Pierre, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, Rzn 590 ff.; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.13. 18 Die persönlichkeitsrechtliche Literatur sowie die Gerichtspraxis folgen diesem Schema praktisch einhellig. Siehe die Verweise bei Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 167, Fn. 455. 19 Im Einzelnen Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 167 ff. mässigkeit (Verletzung) und Rechtswidrigkeit weist einerseits einen methodologischen Vorteil auf: Die Zweiteilung «erlaubt es, sich zuerst, nämlich bei der Frage, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, auf die Einwirkung auf die betroffene Person zu konzentrieren und erst anschliessend bei der Frage der Widerrechtlichkeit auch die Handlungs- gründe des Verletzers in die Betrachtung einzubeziehen».20 Das Vorgehen in zwei gedanklichen Schritten ermöglicht sodann eine adäquate Beweislastverteilung: Der Betroffene muss nachweisen, dass er tatsächlich in seiner Persönlich- keit verletzt wurde; demgegenüber muss der Eingreifer das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen dartun und er trägt die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit.21 Der ver- letzende Eingriff ist somit zwangsläufig widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund nachgewiesen wird.22 C. Eingriff in die rechtlich geschützte Per- sönlichkeit 1. Exkurs: die Sphärentheorie [Rz 13] Mit der Entwicklung der sog. Sphärentheorie ver- suchten Lehre und Rechtsprechung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Grenzen des gerade noch Zuläs- sigen möglichst konkret auszuloten. Dabei geht man tradi- tionellerweise von einer Dreiteilung des gesamten Le- bensbereichs eines Menschen in einen Geheim-, einen Privat- und einen Gemeinbereich aus. Die genannten Be- griffe werden allerdings uneinheitlich verwendet. An Stelle der Geheimsphäre ist auch von der Intimsphäre die Rede, anstatt Gemeinbereich verwendet man auch den Ausdruck «Öffentlichkeitssphäre». Die Zuordnung personenbezoge- ner Informationen zu einer dieser Sphären, die man sich als konzentrische Kreise denken kann, soll die Beantwortung der Frage erleichtern, ob überhaupt eine Verletzung der Per- sönlichkeit vorliegt und wie schwer diese wiegt. So sind die in die Geheimsphäre fallenden Lebensäusserungen absolut geschützt vor Kenntnisnahme und Weiterverbreitung.23 Eine Verletzung der Persönlichkeit entfällt umgekehrt insbeson- dere dann von vornherein, wenn es um Tatsachen aus der Öffentlichkeitssphäre geht, weil diese Tatsachen grundsätz- lich unbeschränkt zur Kenntnis genommen und weiterver- breitet werden dürfen. Tatsachen, die der zwischen diesen Bereichen anzusiedelnden Privatsphäre zugehörig sind, sind 20 geiser THoMAs, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Me- dienmacht?, SJZ 92 (1996), S. 73 ff., S. 74. 21 Vgl. anstatt vieler Tercier (Fn. 17), Rz. 599; Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 514. 22 Ohne hier auf Details eingehen zu können, ist nachfolgend von der Er- folgsunrechtstheorie auszugehen, wonach der rechtswidrige Erfolg die Widerrechtlichkeit ohne weiteres indiziert. Im Einzelnen dazu Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 105 ff. 23 Grundlegend BGE 97 II 101. Siehe zum Ganzen Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 527 ff. 5 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 zwar grundsätzlich geschützt, ein Eingriff kann aber durch überwiegende Interessen als gerechtfertigt erscheinen. [Rz 14] Die Sphärentheorie ist Gegenstand fundierter Kritik geworden, die hier nur stark verkürzt wiedergegeben werden soll:24 [Rz 15] Erstens bleibt unklar, ob die Abgrenzung nach objek- tiven oder nach subjektiven Kriterien erfolgt: Gehört in die Privat- oder Geheimsphäre alles, was die betroffene Person aus bestimmten – mehr oder weniger lauteren oder nach- vollziehbaren – Gründen geschützt habe will? Oder kommt es auf objektive Elemente an, wie beispielsweise die Unbe- kanntheit einer bestimmten Tatsache? Falls die Abgrenzung sich nach dem subjektiven Geheimhaltungswillen der betrof- fenen Person richtet, entfällt freilich der Nutzen der Theorie: Unzulässig wäre dann jeder Eingriff, den der Betroffene ab- lehnt25 – wozu die Aufdeckung eines Versicherungsbetruges stets gehören dürfte. [Rz 16] Noch grundlegender bleibt offen, ob die ungeschützte Öffentlichkeitssphäre örtlich definiert wird (also danach, ob sich die fragliche Tatsache an einem öffentlich zugänglichen Ort abspielt) oder ob es um den informationellen Gehalt der Tatsache geht, also darum, ob die Tatsache die Öffent- lichkeit etwas «angeht» oder nicht. Überdies ist auch kaum eine Öffentlichkeitssphäre denkbar, in der die betroffene Per- son gänzlich ungeschützt wäre.26 [Rz 17] Sodann vermischt die praktische Anwendung der Sphärentheorie den Unterschied zwischen Persönlichkeits- verletzung und Rechtfertigung. Die unterschiedlichen Kriteri- en zur Abgrenzung der Sphären enthalten bereits Elemente einer Gewichtung der in Frage stehenden Interessen, also der Güterabwägung: Wiegt das Kenntnisinteresse sehr hoch, wird der Richter daher eine bestimmte Tatsache nicht der Geheimsphäre zuordnen, weil sonst keine Rechtferti- gung denkbar ist.27 [Rz 18] Im Einzelfall darf daher nicht einseitig mit Sphären argumentiert werden, auch wenn diese Begriffe für eine erste Einordnung eines möglicherweise persönlichkeitsverletzen- den Verhaltens nützlich sein können. Vielmehr ist zu fragen, ob die konkrete Verletzungshandlung – hier: eine bestimmte Observation – tatsächlich zu einer rechtlich relevanten Be- einträchtigung des Betroffenen geführt hat. [Rz 19] Auf die Sphärentheorie wird nicht nur im Privat- recht, sondern auch im Strafrecht zurückgegriffen,28 da- gegen ist im öffentlichen Recht und im Datenschutzrecht 24 Eingehend Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 19 ff. 25 Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 521 f. 26 Siehe dazu sogleich Kap. II / C / 2, zum sog. privat-öffentlichen Verhalten. 27 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 535. 28 Dazu hinten, Kap. V / B / 1. regelmässig die Rede von einem «Recht auf informationelle Selbstbestimmung».29 2. Schutz der Geheim- und der Privatsphäre [Rz 20] Folgt man der Sphärentheorie, so gehören die beiden inneren Kreise – d. h. die Geheim- und die Privatsphäre – zum rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich.30 [Rz 21] Der Geheimbereich umfasst nach dieser Vorstel- lung diejenigen Lebenssachverhalte, welche eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller anderen Personen entziehen oder nur ganz bestimmten Personen anvertrauen möchte, wie z. B. innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhal- tensweisen, körperliche Leiden, persönliche rituelle Hand- lungen oder gewisse geschäftliche Verabredungen.31 Dabei ist sowohl in privatrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hin- sicht bedeutsam, dass das Geheimhaltungsinteresse und der Geheimhaltungswille zumindest aus den Umständen heraus erkennbar sind.32 Geht man mit einem Teil der Lite- ratur davon aus, dass die in die Geheimsphäre fallenden Le- bensäusserungen «absolut» vor Kenntnisnahme und Weiter- verbreitung geschützt sind, muss bei deren Verletzung eine Rechtfertigung durch Interessenabwägung33 von vornherein scheitern. In der schweizerischen Rechtsprechung wird aller- dings die Vorstellung eines «absoluten Schutzes» nicht völlig durchgehalten.34 [Rz 22] Überhaupt keine Verletzung der Persönlichkeit liegt umgekehrt dann vor, wenn Tatsachen aus der Öffentlich- keitssphäre betroffen sind, weil diese Tatsachen grund- sätzlich unbeschränkt zur Kenntnis genommen und weiter verbreitet werden dürfen. Zur Öffentlichkeitssphäre gehören Lebenserscheinungen, die sich in der Öffentlichkeit abspie- len und die von jedermann wahrgenommen werden können oder die – insbesondere durch öffentliches Auftreten – von 29 Zur Problematik dieses Begriffs eingehend Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 591 ff. 30 BGE 97 II 97 / 101, E. 3. Zum strafrechtlichen Schutz siehe hinten, Kap. V. Zum öffentlich-rechtlichen Schutz siehe hinten, Kap. III. 31 BGE 97 II 97 / 100 f., E. 3; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.119. Zum strafrechtlichen Begriff der Geheimsphäre vgl. BGE 118 IV 41 / 46, E. 4a; corboz bernArd, Les infractions en droit suisse, Volume I, Bern 2002, StGB 179quater N 6; donATscH AndreAs, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 392; von ins PeTer / Wyder PeTer-renè, Kommentar zu den Art. 179 – 179novies und 348 StGB, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007 (zit. von ins / Wyder, BSK(Fn. 168), StGB 179quater N 7; sTrATenWerTH günTer / Jenny gUido, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Delikte gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 12 N 54. 32 Vgl. bUcHer (Fn. 14), Rz. 456; riKlin FrAnz, Der Schutz der Persönlichkeit gegenüber Eingriffen durch Radio und Fernsehen nach schweizerischem Privatrecht, Diss. Freiburg 1968 (zit. riKlin, Radio und Fernsehen), S. 198. 33 Dazu hinten, Kap. II / D / 2. 34 Siehe Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 514, m.w.H. 6 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 der betroffenen Person selber publik gemacht werden.35 Je- doch gehört nicht alles, was sich in der Öffentlichkeit ereig- net, der Gemeinsphäre an. Vielmehr ergibt deren Umfang – und damit die Abgrenzung zur Privatsphäre – aus den Um- ständen im konkreten Fall.36 [Rz 23] Die Privatsphäre umfasst den Bereich zwischen der Geheimsphäre und der Gemeinsphäre.37 Zur Privatsphäre gehören Tatsachen, die zwar nicht geheim sind, welche je- doch die betroffene Person nur mit einem begrenzten, ihr in der Regel relativ nahe verbundenen Personenkreis teilen will oder muss.38 Sie sind nicht dazu bestimmt, einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden, weil die betref- fende Person bezüglich dieser Lebenserscheinungen – an- ders als bei Tatsachen der Gemeinsphäre – für sich bleiben und in keiner Weise öffentliche Bekanntheit haben möchte.39 Tatsachen, die der Privatsphäre zugehörig sind, gelten grund- sätzlich als geschützt. Ein Eingriff in die Privatsphäre ist des- halb prinzipiell widerrechtlich, kann aber im Einzelfall durch überwiegende Interessen als gerechtfertigt erscheinen.40 [Rz 24] Im vorliegenden Kontext der Observation durch Versicherungsgesellschaften dürfte vor allem die Abgren- zung zwischen Privat- und Öffentlichkeitssphäre von Bedeutung sein, weshalb darauf etwas näher einzugehen ist. Von der Privatsphäre erfasst werden zunächst einmal Lebenserscheinungen in privaten Örtlichkeiten, in denen Hausfriedensbruch41 begangen werden kann.42 Zu solchen Örtlichkeiten gehören Wohnungen, Häuser,43 Zelte, Wohn- wagen, mit Wohnkabinen versehene Schiffe, Ladenlokale, Hotelzimmer, Werkplätze, die deutlich von ihrer Umgebung abgegrenzt sind, sowie unmittelbar zu einem Haus gehören- de und mittels Zaun, Mauer oder Hecke umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten.44 Zur Privatsphäre gehören die sich im Hausfriedensbereich befindlichen Tatsachen allerdings nicht erst, wenn der observierende Privatdetektiv eine physische Grenze überschreitet, sondern bereits dann, wenn er ein rechtlich-moralisches Hindernis überwinden muss.45 Darun- ter ist eine gedachte Grenze zu verstehen, die nach den all- 35 bUcHer (Fn. 14), Rz. 457; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.116. 36 HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.116. 37 HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.120. 38 BGE 97 II 97 / 101, E. 3; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.120. 39 BGE 97 II 97 / 101, E. 3, wo fälschlicherweise vom Geheim- statt vom Ge- meinbereich die Rede ist. 40 Zur Rechtfertigung hinten, Kap. II / D. 41 Art. 186 StGB. 42 Vgl. BGE 118 IV 41 / 49, E. 4e; donATscH (Fn. 31), S. 392; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 9; sTrATenWerTH / Jenny (Fn. 31), § 12 N 54; ferner riKlin, Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 200. Gemeint sind hier sol- che Tatsachen, die nicht schon der Geheimsphäre angehören. 43 Wobei der Begriff des Hauses nicht nur Wohnhäuser umfasst, sondern auch Gebäude, die z.B. als Geschäftslokal, Fabrik, Amtslokal oder Parkga- rage verwendet werden (BGE 108 IV 33 / 39, E. 5a). 44 donATscH (Fn. 31), S. 444 f.; sTrATenWerTH / Jenny (Fn. 31), § 6 N 4 f. 45 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e. gemein anerkannten Sitten und Bräuchen ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht überschritten wird, d. h. eine bei jedem anständig Gesinnten vorhandene psychologische Barriere.46 Das Bundesgericht betrachtet beispielsweise in seiner strafrechtlichen Rechtsprechung auch die unmittelbar zum Wohnhaus gehörende Umgebung als Teil des Privatbe- reichs im engeren Sinne, unabhängig davon, ob diese um- friedet ist (so z. B. der Briefkasten oder der Empfangsbereich vor der Haustüre).47 [Rz 25] Neben der räumlich definierten Privatsphäre im enge- ren Sinne besteht auch eine Privatsphäre im weiteren Sin- ne (der sog. privatöffentliche Bereich), d. h. eine Privatsphä- re, die Lebenssachverhalte mit persönlichem Gehalt erfasst, welche sich im öffentlichen Raum ereignen.48 Denn obschon sich solche Sachverhalte im öffentlichen Raum ereignen und einem (verhältnismässig kleinen) Kreis von Drittpersonen bekannt sind oder sein können, kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person ein Interesse daran hat, dass nicht weitere Personen davon Kenntnis nehmen oder Aufnahmen gemacht werden.49 Auch hier lässt sich von einer gedachten, rechtlich-moralischen Grenze sprechen. In der Öffentlichkeit an den Tag gelegte höchstpersönliche Verhal- tensweisen gehören demnach zur Privatsphäre.50 [Rz 26] In der Regel wird der Privatdetektiv mehr wahrneh- men und aufzeichnen als nur die abzuklärenden Tatsachen. Denkbar ist beispielsweise, dass der beauftragte Privatde- tektiv nicht nur observiert und fotografiert, wie die observierte Person Fahrrad fährt und schwere Kisten hebt, sondern auch wie sich ihr Tagesablauf gestaltet und wie sie beispielsweise einer ausserehelichen Affäre nachgeht. Durch die Fülle der observierten Lebenssachverhalte steigert sich deren per- sönlicher Gehalt. Dies kann dazu führen, dass eine Observa- tion, welche an sich nur die Gemeinsphäre betreffen würde, im Ergebnis durch die Verknüpfung der Informationen auch die Privatsphäre berührt. 46 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e. Kritisch dazu sTrATenWerTH / Jenny (Fn. 31), § 12 N 54. 47 BGE 118 IV 41 / 50 f., E. 4e ff. 48 Vgl. BGE 118 IV 41 / 47 und 51, E. 4b und 4f; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.116; riKlin, Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 199 ff. 49 Vgl. bUcHer (Fn. 14), Rz. 453; riKlin, Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 201. 50 Vgl. riKlin FFrAnz, Der strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild, in: Dicke Detlev-Christian / Fleiner-Gerster Thomas (Hrsg.), Staat und Ge- sellschaft, FS Leo Schürmann, Freiburg 1987, S. 535 ff. (zit. riKlin, straf- rechtlicher Schutz), S. 551; ders., Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 200 f.; scHUbArTH MArTin, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 3. Band: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173– 186 StGB, Bern 1984, StGB 179quater N 12 f., wobei er – zumindest hin- sichtlich der Strafbarkeit – verlangt, dass der Betroffene nicht von der Öf- fentlichkeit ausweichen kann. A.M. corboz (Fn. 31), StGB 179quater N 7. 7 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 3. Insbesondere Aufzeichnung auf einen Bildträger [Rz 27] Eine Verletzung der Persönlichkeit kann bereits durch die blosse Observation eintreten, d. h. durch das Beobachten und die Kenntnisnahme der personenbezogenen Information an sich. In der Regel wird im Hinblick auf ein späteres Ver- fahren aber auch eine bildliche Aufzeichnung (Film oder Foto) erfolgen. Es stellt sich daher die Frage, ob damit ein weitergehender Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person verbunden ist. [Rz 28] Lehre und Rechtsprechung anerkennen ein Per- sönlichkeitsrecht am eigenen Bild.51 Dabei stellt nach allgemeiner Auffassung schon allein die fotografische oder filmische Aufnahme eine Persönlichkeitsverletzung dar, und zwar auch dann, wenn die Aufnahme auf öffentlichem Grund angefertigt wurde und den Betroffenen nicht in einer ehren- rührigen oder intimen Situation zeigt.52 Es ist daher davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit einer Observation regelmässig eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn zwecks Dokumentation Aufnahmen der betroffenen Person angefertigt, aufbewahrt und für interne Berichte oder gar ein gerichtliches Verfahren verwertet werden.53 Die Aufnahme in bewegten Bildern (Film) dürfte sodann in der Regel schwerer wiegen als einzelne Fotos. D. Rechtfertigung eines Eingriffs 1. Grundsätzliches [Rz 29] Wie dargelegt, sind Eingriffe in die rechtlich ge- schützte Persönlichkeit grundsätzlich widerrechtlich. Die Wi- derrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung entfällt indes- sen, wenn sie durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.54 Diese Rechtfertigungsgrün- de des Zivilgesetzbuches stimmen mit jenen des Daten- schutzgesetzes überein.55 [Rz 30] Ein allfälliger Rechtfertigungsgrund ist durch den Ver- letzer nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, so bleibt es bei der Widerrechtlichkeit des Eingriffs,56 was die im Gesetz 51 So etwa BGE 127 III 481 / 492, E. 3a / aa. Zur Frage, ob das Bildnis ei- ner Person als eigenständiger Persönlichkeitsbereich zu erfassen ist oder ob entsprechende Beeinträchtigungen sich zwanglos der informationellen Privatheit zuordnen liessen, siehe Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 820 ff. 52 Siehe etwa lévy vAnessA, Le droit à l'image, Définition, Protection, Exploi- tation: étude de droit privé suisse, Diss. Lausanne 2002, S. 197. Zu mög- lichen Ausnahmen, bei deren Vorliegen die blosse Aufnahme an sich noch keine Persönlichkeitsverletzung bedeutet, siehe etwa Aebi-Müller reginA e., ZBJV 140 (2004), S. 244 ff. zu Urteil des Bundesgerichts, 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003. 53 Vgl. Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 826. 54 Art. 28 Abs. 2 ZGB. 55 Hinten, Fn. 157. 56 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 170, m.w.H. vorgesehenen zivilrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen kann. 2. Überwiegende öffentliche oder private Interessen [Rz 31] Den wohl wichtigsten Rechtfertigungsgrund bei der Observation von Versicherungsleistungsempfängern stellt das überwiegende Interesse dar, welches die Versiche- rungsgesellschaft nachzuweisen vermag. Zu denken ist dabei sowohl an das private Interesse des Versicherers als auch das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft, wirksam Leistungsmissbrauch zu bekämpfen und nicht zu Unrecht Leistungen erbringen zu müssen.57 Entsprechend ist das Interesse des Versicherers um so höher zu gewichten, je grösser der Betrag ist, auf den die observierte Person An- spruch erhebt.58 [Rz 32] Diese Interessen sind gegen die Interessen der ob- servierten Person an der Wahrung ihrer informationellen Privatheit («Privatsphäre») abzuwägen.59 Dabei fällt ins Ge- wicht, dass die geltend gemachten Leistungsansprüche sich namentlich auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit etc. abstützen, so dass jedenfalls dem Grundsatz nach dies- bezügliche Abklärungen zu dulden sind.60 Ob eine bestimmte Observation zulässig ist, hängt von der Schwere des Ein- griffs in die Persönlichkeit ab. Dafür kann entscheidend sein, wie sensibel bzw. geheimhaltungswürdig die fraglichen Tat- sachen mit Blick auf die Interessen des Betroffenen sind. All- gemein lässt sich formulieren, dass das Interesse des Betrof- fenen an Vertraulichkeit in der Regel um so schützenswerter ist, je mehr das observierte Verhalten von seiner Persönlich- keit und namentlich von seiner höchstpersönlichen Lebens- gestaltung erkennen lässt.61 Von Bedeutung ist aber auch die konkrete Verletzungshandlung. Das heimliche Ausspionieren von Informationen, die der Betroffene bewusst vor Kenntnis- nahme durch Unbefugte abschirmen wollte, wiegt regelmä- ssig schwerer als das blosse systematische Zusammentra- gen allgemein zugänglicher Informationen.62 Je «privater» die Natur der beobachteten Tätigkeiten ist und je weniger öffentlich der Ort, wo die Observation abspielt, desto grö- sser muss das von Seiten des Versicherers nachgewiesene 57 Vgl. EGMR, Urteil Nr. 41953 / 98, Verlière c. Suisse, vom 28. Juni 2001; BGE 135 I 169 / 175, E. 5.5; BGE 129 V 323 / 324, E. 3.3.3; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 58 Vgl. PHiliPPe Meier / AlexAndre sTAeger, La surveillance des assurés (assu- rances sociales et assurances privées) – état des lieux, in Jusletter 14. Dezember 2009, Rz 58. 59 Vgl. Jäggi PeTer, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR (NF) 79 (1960), 2. Halbband, S. 133a ff., S. 214a. Wie Jäggi in Fn. 154 zu Recht anmerkt, geht es hier nicht – wie der Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 ZGB suggeriert – um eine Interessensabwägung, sondern um eine Rechts- güterabwägung. Siehe dazu auch Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 244. 60 EGMR, Urteil Nr. 41953 / 98, Verlière c. Suisse, vom 28. Juni 2001; BGE 129 V 323 / 324 f., E. 3.3.3. 61 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 781. 62 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 782. 8 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Interesse sein.63 Sehr schwerwiegende Eingriffe, welche bei- spielsweise die Intimsphäre des Betroffenen erfassen, las- sen sich auch dann nicht mit den Interessen des Versiche- rers rechtfertigen, wenn sehr hohe Versicherungsleistungen in Frage stehen. [Rz 33] Rechtmässig ist eine bestimmte Persönlichkeitsver- letzung nur dann, wenn sie unter den gegebenen Umständen die schonendste Massnahme darstellt zur Wahrung eines nach den Umständen wertvolleren Rechtsgutes.64 Ein Recht- fertigungsgrund ist daher nur zu bejahen wenn sich die Ob- servation in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf das notwendige Mass beschränkt.65 Konkret: Hätte eine blo- sse Beobachtung im öffentlichen Raum für die Aufdeckung eines Versicherungsmissbrauchs genügt, so sind Filmauf- nahmen aus der Privatsphäre nicht mehr durch ein überwie- gendes Interesse gedeckt. Liesse sich der Nachweis eines Versicherungsmissbrauchs auch mit einem milderen Eingriff als mit einer Observation erbringen, ist eine solche somit stets unzulässig.66 Mit anderen Worten muss die Observation durch einen Privatdetektiv und deren konkrete Durchführung das schonendste Mittel zur Interessenwahrung sein. [Rz 34] Einfache oder pauschalisierende Lösungen lassen sich nach dem Gesagten nicht finden. Immerhin gibt die bis- herige Rechtsprechung einige Anhaltspunkte darauf, was noch als rechtmässig betrachtet werden kann. Als zulässige Observation (mit entsprechenden Aufnahmen) betrachtet hat das Bundesgericht offenbar diejenige einer Person bei ihrer Tätigkeit als Putzfrau,67 diejenige einer Person bei öffentlich beobachtbaren Gartenarbeiten68 oder diejenige einer Person bei ihrer Arbeit als Serviceangestellte in einem Restaurant sowie auf dem Nachhauseweg.69 Keine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung erblickte das Bundesgericht ferner in der Installation einer Überwachungskamera im Kassenraum eines Juweliergeschäfts.70 [Rz 35] Soweit von der Observation auch Drittpersonen be- troffen sind,71 insbesondere indem diese nicht nur als «Mit- fang» in die Observation geraten, sondern gezielt observiert 63 Eingehend zur Methode der Interessenabwägung Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 243 ff. 64 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 270; grossen JAcqUes-MicHel, La protection de la personnalité en droit privé, ZSR 79 (1960) 2. Halbbd., S. 1a ff., S. 30a, m.w.H. 65 Siehe dazu hinten, Kap. III / C / 4 / c. 66 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 270, m.w.H. 67 BGE 129 V 323 / 324, E. 3.3.3. 68 BGE 132 V 241 / 243, E. 2.5.1 f. 69 Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2007 und 8C_581/2007 vom 4. Juni 2008, E. 6 f. 70 Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009, E. 3.7, betr. Beweisverwertung im Strafprozess gegen eine des Diebstahls be- zichtigte Angestellte. 71 Siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2008, E. 5.2, wo die Ehefrau des Versicherten ebenfalls observiert wurde. werden, ist dem Interesse solcher Drittpersonen an der Wah- rung ihrer informationellen Privatheit grundsätzlich ein höhe- res Gewicht beizumessen. 3. Einwilligung und Gesetz [Rz 36] Neben dem überwiegenden Interesse nennt Art. 28 Abs. 2 ZGB auch die Einwilligung und das Gesetz als mög- liche Rechtfertigungsgründe. Beide interessieren im vorlie- genden Kontext kaum: [Rz 37] Die Gültigkeit einer Einwilligung setzt unter ande- rem voraus, dass sie freiwillig erfolgt ist72 und sich auf einen hinreichend konkreten Sachverhalt bezieht. Weil die Obser- vation gerade den Zweck verfolgt, den Betroffenen dann zu beobachten, wenn er sich unbeobachtet fühlt, dürfte das vor- gängige Einholen einer Einwilligung praktisch kaum in Frage kommen. Jedenfalls lässt sich allein aus der Tatsache, dass die versicherte Person Leistungsansprüche erhebt, die sich namentlich auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit etc. abstützen, keine (stillschweigende) Einwilligung in eine Observation ableiten.73 [Rz 38] Wird der Eingriff in die Privatsphäre durch ein Gesetz im materiellen Sinn ausdrücklich vorgeschrieben, erlaubt oder implizit vorgesehen, liegt keine Widerrechtlichkeit vor.74 In solchen Sachlagen hat der Gesetzgeber die Interessens- abwägung gewissermassen vorweggenommen.75 Für die (in diesem Abschnitt ausschliesslich interessierende) private Versicherung ist eine entsprechende Gesetzesanordnung allerdings nicht ersichtlich. E. Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Per- sönlichkeitsverletzung 1. Passivlegitimation [Rz 39] Nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 ZGB sind alle (Mit-)Urheber der Verletzung (Allein- und Mittäter, Anstifter und Gehilfen) passivlegitimiert.76 In unserem Kontext bedeutet dies, dass der Betroffene sowohl gegen den observierenden Privatdetektiv wie auch gegen die Versicherungsgesellschaft als juristische Person und die zuständigen, mit der Obser- vation befassten Mitarbeiter vorgehen kann. Weil der privat- rechtliche Persönlichkeitsschutz keine «Kaskadenhaftung» 72 Siehe dazu etwa HAAs rAPHAël, Die Einwilligung in eine Persönlichkeitsver- letzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB, Diss. Luzern 2007, Rzn 730 ff.; Aebi-Mül- ler (Fn. 12), Rz. 765. 73 Allgemein zur konkludenten Einwilligung Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 229 f.; HAAs (Fn. 72), Rzn 229 ff. 74 Vgl. rAMPini corrAdo, Kommentar zu den Art. 12 – 15 DSG, in: Maurer-Lam- brou Urs / Vogt Nedim Peter (Hrsg.), Basler Kommentar, Datenschutzge- setz, 2. Aufl., Basel 2006 (zit. rAMPini, BSK), DSG 13 N 15 und 17. 75 rAMPini, BSK (Fn. 74), DSG 13 N 15. 76 BGE 131 III 26 / 29, E. 12.1; vgl. auch den frz. Gesetzestext: «toute person- ne qui y participe»; zum Ganzen Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 281, m.w.H. 9 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 kennt, kann auch eine nur untergeordnet an der Verletzung beteiligte Person ins Recht gefasst werden.77 2. Spezifische Klagen des Persönlichkeitsschutzes [Rz 40] Das ZGB stellt in Art. 28a Abs. 1 und 2 verschie- dene, auf Persönlichkeitsverletzungen zugeschnittene (und somit spezifische oder besondere) nichtvermögensrechtliche Klagemöglichkeiten zur Verfügung. Im vorliegenden Kontext ist an die Unterlassungs-, die Beseitigungs- und die Fest- stellungsklage zu denken, während eine Urteilspublikation nur selten in Betracht kommen wird.78 Diese Klagen setzen kein Verschulden der beklagten Mitwirkenden voraus.79 3. Allgemeine Klagen auf Schadenersatz und Genug- tuung [Rz 41] Schmerzhafter als die spezifischen persönlichkeits- rechtlichen Klagen sind für den beklagten Versicherer oder Privatdetektiv die vermögensrechtlichen Klagen, auf die das Gesetz in Art. 28a Abs. 3 ZGB verweist. Sind die entspre- chenden Voraussetzungen nachgewiesen, riskiert der Be- klagte Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Immerhin dürfte es der observierten Person nur selten gelin- gen, einen adäquat kausal durch die Observation verursach- ten Vermögensschaden nachzuweisen. Durchaus denkbar ist demgegenüber, dass die Gerichte eine Genugtuungskla- ge gutheissen, wenn die Observation eine schwere immate- rielle Unbill verursacht hat. [Rz 42] Sowohl die Schadenersatz- als auch die Genugtu- ungsklage setzen indessen den Nachweis eines Verschul- dens oder eines Kausalhaftungsgrundes voraus.80 F. Prozessuale Beweisverwertung [Rz 43] Rechtmässig erlangte Beweismittel in Form von Untersuchungsberichten, Bild- und Videoaufnahmen oder Zeugenaussagen eines Privatdetektivs können in den Leis- tungsprozess vor dem Zivilrichter eingebracht werden. Wur- de das Beweismittel unter Inkaufnahme einer Persönlich- keitsverletzung erlangt, erweist sich diese aber zufolge eines überwiegenden Interesses der Versicherungsgesellschaft als rechtmässig, so steht somit der Beweisverwertung nichts entgegen. [Rz 44] Dagegen wird die Widerrechtlichkeit einer bestimm- ten Observation regelmässig zur Folge haben, dass die der- art erlangten Beweismittel im Zivilprozess nicht zugelassen werden, was deren Wert erheblich schmälert. Nach Art. 152 77 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 281, m.w.H. 78 Für Einzelheiten zu den genannten Klagen siehe u.a. Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 291 ff., m.w.H. 79 BGE 126 III 161 / 165, E. 5a / aa. 80 Vgl. HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rzn 14.54 ff. und 14.66 f. Als Kausal- haftungsgrund dürfte mit Blick auf den Versicherer die Geschäftsherren- haftung nach Art. 55 OR im Vordergrund stehen. Abs. 2 der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung dür- fen rechtswidrig beschaffene Beweismittel nämlich nur dann verwertet werden, «wenn das Interesse an der Wahr- heitsfindung überwiegt.»81 Hat die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 ZGB ergeben, dass der Versiche- rer kein überwiegendes Interesse an der Beweisbeschaffung mittels Observation nachzuweisen vermag, so sind kaum Fälle denkbar, in denen das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung im Zivilprozessrecht an diesem materiell- rechtlichen Ergebnis etwas zu ändern vermag.82 [Rz 45] Im Rahmen der Beweiswürdigung wird der Rich- ter zu beachten haben, dass der Privatdetektiv die Obser- vation aufgrund eines konkreten Auftrages und letztlich mit dem Ziel durchgeführt hat, einen vermuteten Versicherungs- missbrauch aufzudecken. Das Beweismaterial kann insofern selektiv zusammengestellt worden sein. Überdies kann den Observationsergebnissen in der Regel nur soweit Beweis- wert zukommen kann, als dass die davon aufgezeigten Ver- haltensweisen der versicherten Person ohne massgebliche Einflussnahme des observierenden Detektivs zustande ge- kommen sind.83 III. Öffentliches Recht A. Anwendungsbereich [Rz 46] Der Anwendungsbereich von Art. 28 ZGB ist nicht mehr betroffen, wenn keine privatrechtliche Beziehung vor- liegt, sondern ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Hier ist nicht der zivilrechtliche, sondern der öffentlich-rechtliche, durch die Grundrechte gewährleistete und in verschiedenen öffentlich-rechtlichen Erlassen konkretisierte Persönlich- keitsschutz anzurufen.84 [Rz 47] Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis liegt ohne wei- teres dann vor, wenn ein öffentlich-rechtlich organisier- ter Versicherer in Wahrnehmung seiner Aufgaben auftritt, so etwa die SUVA als (selbstständige) öffentlich-rechtliche Anstalt.85 81 Eingehend dazu rüedi yves, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismit- tel im Zivilprozess, Diss. St. Gallen 2009, Rzn 300 ff.; siehe zudem BBl 2006 VI, 7312 f.; sTAeHelin AdriAn / sTAeHelin dAniel / groliMUnd PAscAl, Zi- vilprozessrecht, Zürich 2008, § 18 N 24. Bis zum Inkrafttreten der Schwei- zerischen ZPO per 1.1. 2011 ist diesbezüglich das kantonale Prozessrecht zu konsultieren, dazu rüedi, Rzn 26 ff.. Zum Ganzen auch Meier / sTAeger (Fn. 58), Rzn 59 ff. 82 Dies muss jedenfalls für das in den hier interessierenden Fällen des Versi- cherungsprozesses gelten. Namentlich in Prozessen, in denen der Gesetz- geber die Untersuchungsmaxime vorgesehen hat und damit das öffentli- che Interesse an der Wahrheitsfindung in besonderem Masse betont, kann es sich anders verhalten; siehe dazu rüedi (Fn 81), Rzn 327 ff. 83 BGE 135 I 169 / 175, E. 5.7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2007, E. 4.2. 84 BGE 98 Ia 508 / 521, E. 8a. 85 Art. 61 Abs. 1 UVG. 10 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 [Rz 48] Nimmt ein privatrechtlich organisierter Versicherer öffentliche Aufgaben wahr, so hat er die Grundrechte eben- falls zu wahren.86 Dies trifft im vorliegend interessierenden Kontext etwa dann zu, wenn ein privater Unfallversicherer ein nach Art. 68 UVG zugelassenes Unternehmen ist. Es gilt dann als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG.87 [Rz 49] Persönlichkeitsschutz im Privatrecht bedeutet immer Persönlichkeitsschutz innerhalb eines sozialen Gefüges. Ur- eigenste Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes bleibt deshalb die Abgrenzung der verschiedenen Persönlichkeitssphären. Beim Persönlichkeitsschutz der Verfassung geht es demge- genüber um das Verhältnis des Einzelnen zum Staat und da- mit um eine grundsätzlich andere soziologische Ausgangsla- ge.88 Schon aus diesem Grund unterliegt der grundrechtliche Schutz anderen Anforderungen und Massstäben als der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz. Der Staat kann – an- ders als der Normadressat des Privatrechts – kein eigenes originäres Entfaltungsinteresse geltend machen. Vielmehr darf der Staat nur gesetzlich niedergelegte Aufgaben wahr- nehmen und ist deshalb an das Legalitätsprinzip gebunden.89 Die ihm aufgetragenen Aufgaben muss der Staat dann aller- dings auch erfüllen, was zu spezifischen und teilweise auch sehr tiefgreifenden Eingriffen in die Persönlichkeit des ein- zelnen Bürgers führen kann. Die persönliche Freiheit erfüllt daher als Abwehrrecht gegenüber dem Staat eine andere Funktion als der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz. Der Staat darf auch relativ harmlose Beeinträchtigungen nur vor- nehmen, wenn er ein überwiegendes Interesse daran nach- weisen kann. Eine staatliche Handlung misst sich deshalb grundsätzlich an einem strengeren Massstab als dieselbe Handlung eines Privaten, der seinerseits Grundrechtsträger ist. B. Eingriff in die Grundrechte [Rz 50] Bereits unter der alten Bundesverfassung hatte das Bundesgericht im Rahmen des grundrechtlichen Persönlich- keitsschutzes einen Anspruch auf «informationelle Selbst- bestimmung» entwickelt.90 Daraus ergibt sich ein Anspruch des Einzelnen, grundsätzlich selber darüber zu bestimmen, wem und wann er persönliche Lebenssachverhalte, Gedan- ken, Empfindungen oder Emotionen offenbart.91 Im Rahmen 86 HäFelin UlricH / Müller georg / UHlMAnn Felix, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1530a. 87 BGE 135 I 169 / 170 f., E. 4.2; BGE 115 V 297 / 299 f., E. 2b. Das VwVG ist allerdings nur dann anwendbar, wenn gegen die Verfügung eine Beschwer- de unmittelbar an eine Bundesbehörde zulässig ist (Art. 3 lit. a VwVG). 88 Müller Jörg PAUl, Die Grundrechte der Verfassung und der Persönlich- keitsschutz des Privatrechts, Diss. Bern 1964, S. 9. 89 Vgl. Art. 36 Abs. 1 BV. 90 Zur Problematik dieses Begriffs eingehend Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 595 ff. 91 Müller Jörg PAUl / scHeFer MArKUs, Grundrechte in der Schweiz, Im Rah- men der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern seiner Rechtsprechung unterscheidet das Bundesgericht allerdings zwischen Daten, die wegen ihres Persönlichkeits- bezuges intensiver geschützt werden müssen, und anderen Daten,92 wobei auch die systematische Erfassung an sich harmloser Daten, deren Verknüpfung über einen Teilbereich der Persönlichkeit umfassend Auskunft gibt, verfassungs- rechtlichen Schutz geniesst.93 [Rz 51] Mit der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 wurde das bis dahin ungeschriebene Grundrecht der per- sönlichen Freiheit ausdrücklich formuliert und gleichzeitig in verschiedene Teilelemente aufgeschlüsselt. Art. 10 BV garantiert nunmehr das Recht auf Leben und persönliche Freiheit. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die «Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit», die über den Wortlaut hinaus alle jene Freiheiten schützt, welche «elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungs- möglichkeit erlauben».94 Der Schutz der Privatsphäre ist aus- drücklich in Art. 13 BV geregelt, wobei die Abgrenzung zu Art. 10 BV heikel sein kann.95 [Rz 52] Das Bundesgericht löst im öffentlich-rechtlichen Be- reich die Frage nach der Begrenzung des Schutzes auf ein vernünftiges Mass mit Blick auf den konkreten (staatlichen) Eingriff. Die persönliche Freiheit erfährt daher keine positive Definition, sondern eine negative, indem festgehalten wird, dass gewisse Eingriffe wegen ihrer Art oder Intensität un- terbleiben müssen. Was unter dem Begriff der persönlichen Freiheit genau zu verstehen ist, lässt sich nur mit Blick auf die verpönten Eingriffe in dieses Grundrecht verstehen; dies führt zu einer kasuistischen Betrachtungsweise.96 [Rz 53] Art. 13 BV schützt gemäss Marginalie «die Privat- sphäre» und damit unter anderem den Anspruch auf Ach- tung des «Privat- und Familienlebens» einer Person (Abs. 1) und den «Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten» (Abs. 2). Dabei ist der Begriff der Privatsphäre sehr weit zu verstehen, d. h. es geht um verschiedene Aspekte individuel- ler Lebensführung, welche für die Persönlichkeit des Einzel- nen von elementarer Bedeutung sind.97 Art. 13 BV verpflich- tet die Behörden insbesondere, die Privatsphäre einzelner Personen zu respektieren und private Informationen nicht an 2008, S. 167; siehe auch dUbAcH AlexAnder, Das Recht auf Akteneinsicht, Diss. Bern 1990, S. 307 ff. 92 So die nicht publizierte Erwägung 4e von BGE 124 I 176 (abgedruckt in Plädoyer 1/1999, S. 79 f.). 93 Vgl. Müller / scHeFer (Fn. 91), S. 168. 94 BGE 127 I 6 / 12, E. 5a; Müller / scHeFer (Fn. 91), S. 43, sprechen von einer «subsidiären Garantie», die zum Tragen kommt, wenn die fragliche Hand- lung nicht im Schutzbereich eines spezifischen Grundrechts liegt. 95 Vgl. WAlTer Kälin, ZBJV 138 (2002), S. 629. 96 Kley AndreAs, Der Grundrechtskatalog der nachgeführten Bundesverfas- sung – ausgewählte Neuerungen, ZBJV 135 (1999), S. 301 ff., S. 322. 97 Zu den verschiedenen Aspekten des Privatsphärenbegriffs siehe Aebi- Müller (Fn. 12), Rzn 490 ff. 11 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 die Öffentlichkeit zu bringen.98 Als Teil der Privatsphäre ist die Geheimsphäre99 ebenfalls grundrechtlich geschützt.100 [Rz 54] Inhaltlich, d. h. mit Bezug auf den sachlichen Schutzbereich, stimmen der privat- und der verfassungs- rechtliche Persönlichkeitsschutz weitgehend überein.101 Die wesentlichen Schutzgüter der Persönlichkeit gilt es auch im Zusammenhang mit staatlichen Eingriffen zu bewahren. Da- bei bleibt freilich, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Interessenlage im öffentlichen Recht eine andere ist.102 Ähnlich wie im Schutzbereich von Art. 28 ZGB103 ent- fällt der Schutz des Einzelnen im öffentlichen Raum nicht von vornherein. Insbesondere bedeutet der Aufenthalt in der Öf- fentlichkeit keine Zustimmung, von einer staatlichen Behörde überwacht, gefilmt oder fotografiert zu werden.104 Der Schutz von Art. 13 BV – insbesondere dessen Teilgehalt des An- spruchs auf informelle Selbstbestimmung (Abs. 2) – erstreckt sich auf jede Bearbeitung von Personendaten, darunter auch die Observation.105 [Rz 55] Konkretisiert wird der grundrechtliche Schutz durch das Datenschutzgesetz.106 C. Rechtmässigkeit des Eingriffs 1. Übersicht [Rz 56] Nach dem Gesagten bedeutet die Observation einer Person durch staatliche Organe bzw. durch öffentlich-recht- lich handelnde Versicherungsträger eine Verletzung der Frei- heitsrechte des Betroffenen. Eine derartige Beschränkung von Grundrechten ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig, wobei kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: eine gesetzliche Grundlage, welche im Falle • 98 Kiener reginA / Kälin WAlTer, Grundrechte, Bern 2007, S. 146 f. 99 Siehe dazu vorne, Kap. II / C / 2. 100 Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 148. 101 Dies lässt sich etwa mit dem Beispiel des Arzthaftungsrechts illustrieren, wo die rechtliche Stellung des Patienten in einem öffentlichen Spital und in einem Privatspital im Ergebnis übereinstimmt; vgl. u.a. HAUsHeer / Aebi- Müller (Fn. 14), Rzn 10.37 f. und 10.41. 102 Aebi-Müller (Fn 12), Rzn 353 ff. 103 Vorne, Kap. II / C / 2; vgl. ferner breiTenMoser sTePHAn, Kommentar zu den Art. 13 Abs. 1 und 25 BV, in: Ehrenzeller Bernhard / Mastronardi Philippe / Schweizer Rainer J. / Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008 (zit. breiTenMo- ser, SGK), BV 13 N 12 ff.; scHWeizer rAiner J., Verfassungsrechtlicher Per- sönlichkeitsschutz, in: Thürer Daniel / Aubert Jean-François / Müller Jörg Paul (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001 (zit. scHWeizer, Persönlichkeitsschutz), § 43 N 2. 104 Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 148; vgl. breiTenMoser, SGK (Fn. 103), bv 13 N 13. 105 Vgl. Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 158 und 162 f.; rHinoW rené / scHeFer MArKUs, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rzn 1376 ff. 106 Dazu hinten, Kap. IV. schwerwiegender Eingriffe in einem formellen Gesetz enthalten sein muss (Abs. 1); ein öffentliches Interesse, welches den Eingriff recht-• fertigt (Abs. 2); die Verhältnismässigkeit des Eingriffs (Abs. 3) und• die Wahrung des Kerngehalts des betroffenen Grund-• rechtes (Abs. 4). 2. Gesetzliche Grundlage a) Allgemeines [Rz 57] Grundrechteingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage in der Form eines generell-abstrakten Rechtssat- zes.107 Dabei muss die gesetzliche Grundlage eine hinrei- chende Normdichte aufweisen, d. h. genügend bestimmt sein. Die betroffene Person muss den Grundrechtseingriff als Folge ihres Verhaltens vorhersehen können.108 Der erfor- derliche Bestimmtheitsgrad «hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexi- tät und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab […].»109 [Rz 58] Soweit es sich um einen schwerwiegenden Ein- griff handelt, verlangt Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV hinsichtlich der Normstufe ein Gesetz im formellen Sinn. Dort müssen zumindest die Grundzüge der Regelung (Inhalt, Zweck und Ausmass) enthalten sein, so dass der (schwere) Eingriff in genügendem Umfang demokratisch legitimiert ist.110 [Rz 59] Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage wird vom Datenschutzgesetz für die Bearbeitung von Personen- daten durch Bundesorgane wiederholt und konkretisiert, in- dem das DSG für jede Bearbeitung – und damit auch für eine Observation – eine gesetzliche Grundlage verlangt.111 Soweit durch die Observation Angaben über die Gesundheit bear- beitet werden, verlangt das Datenschutzgesetz hinsichtlich der Normstufe ein Gesetz im formellen Sinn.112 Angaben über die Gesundheit sind solche, die direkt oder indirekt Rück- schlüsse über den physischen oder psychischen Gesund- heitszustand einer Person erlauben, also solche, die einen 107 Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV. 108 Vgl. Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 87 f. 109 BGE 135 I 169 / 173, E. 5.4.1; 131 II 13 / 29, E. 6.5.1; 128 I 327 / 340, E. 4.2; vgl. zudem scHWeizer rAiner J., in: Ehrenzeller Bernhard / Mastronardi Philippe / Schweizer Rainer J. / Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, (zit. scHWeizer, SGK), BV 36 N 15. 110 Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 88 f. 111 Art. 17 Abs. 1 DSG. 112 Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG. 12 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 medizinischen Befund im weitesten Sinn darstellen.113 Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber für den Fall vorgesehen, wo die Bearbeitung für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist.114 b) Gesetzliche Grundlage für die Observation im Sozialversicherungsrecht? [Rz 60] Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet denjenigen, der Ver- sicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Aus- künfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Gemäss Abs. 3 desselben Artikels hat er alle Personen und Stellen (namentlich Arbeitgeber, Ärzte, Versicherungen und Amtsstellen) gegenüber dem Versicherungsträger im Ein- zelfall zur Auskunftserteilung zu ermächtigen. Nach hier ver- tretener Auffassung stellt Art. 28 ATSG keine gesetzliche Grundlage für eine Observation dar. Diese Bestimmung be- zieht sich ausdrücklich auf die Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze und auf die Auskunftserteilung. Eine Observation beschlägt weder den einen noch den an- deren Fall. [Rz 61] Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungs- träger von Amtes wegen die für die Prüfung von Leistungs- begehren notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Sodann ermächtigt Art. 96 lit. b UVG die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betrauten Organe, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, soweit sie benötigt werden, um na- mentlich Leistungsansprüche zu beurteilen. Diese Bestim- mungen könnten allenfalls als gesetzliche Grundlagen für eine Observation (im Verwaltungsverfahren) betrachtet wer- den. Obschon in den betreffenden Gesetzesbestimmungen keine Beweismittelbeschränkung enthalten ist,115 haben sich die Behörden selbstverständlich rechtsstaatlich korrekt zu verhalten.116 [Rz 62] Was die Invalidenversicherung anbelangt, so auf- erlegt Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG den IV-Stellen die Aufgabe, die Voraussetzungen der Leistungspflicht zu prüfen. Zudem ist am 1. Januar 2008 Art. 59 Abs. 5 IVG in Kraft getreten, wonach zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungs- bezugs die IV-Stellen Spezialisten beiziehen können.117 Dem- 113 belser Urs, Kommentar zu den Art. 3 und 11 DSG, in: Maurer-Lambrou Urs / Vogt Nedim Peter (Hrsg.), Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, DSG 3 N 14. 114 Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG. 115 Vgl. Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 (zit. Kieser, Kom- mentar), ATSG 43 N 19 ff. 116 Vgl. WerMelinger AMédéo, DIGMA 2006, S. 97. 117 Das Inkrafttreten dieser Norm hat das Bundesamt für Sozialversicherun- gen und die IV-Stellen zu einer Offensive gegen Betrug bei der Invaliden- versicherung mitbewogen, bei der auch das Mittel der Observation zum Einsatz kommt (vgl. Medienmitteilung BSV, S. 1 f.; Faktenblatt des Bun- desamt für Sozialversicherungen vom 27. August 2009, Betrugsbekämp- fung in der Invalidenversicherung, S. 1 f.). gegenüber hat der Ständerat das Vorhaben des Nationalrats abgelehnt, bei Art. 57 IVG einen vierten Absatz einzufügen, wonach bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch die IV- Stellen alle notwendigen Abklärungen durchzuführen oder anzuordnen haben sowie zu diesem Zweck Spezialisten bei- ziehen können.118 Art. 59 Abs. 5 IVG erlaubt zwar explizit den Beizug eines Spezialisten zwecks Bekämpfung eines unge- rechtfertigten Leistungsbezugs, womit u.a. der Beizug eines Privatdetektivs gemeint ist119. In der genannten Bestimmung liegt daher prinzipiell eine gesetzliche Grundlage für die An- ordnung von Observationen durch die IV-Stelle.120 Dagegen bietet die in Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG vorgesehene Pflicht zur Sachverhaltsabklärung für Observationen keine explizite ge- setzliche Grundlage. [Rz 63] Insgesamt lässt sich festhalten, dass im heutigen Zeit- punkt ausserhalb der Invalidenversicherung die gesetzliche Grundlage für eine Observation im öffentlich-rechtlichen Bereich eher knapp ausfällt. Das ist allerdings verkraftbar, solange nur ein leichter Grundrechtseingriff in Frage steht, was bei einer Observation im öffentlichen Raum zutrifft.121 c) Rechtsprechung [Rz 64] Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesge- richts besteht mit Art. 43 i. V. m. Art. 28 Abs. 2 ATSG (sowie Art. 96 lit. b UVG im Falle der Unfallversicherung) bereits heute eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die An- ordnung einer Observation, die das erforderliche Mass an Bestimmtheit aufweist.122 Allerdings soll dies nur für Obser- vationen gelten, die sich ihrerseits an den durch Art. 179qua- ter StGB vorgegebenen Rahmen halten und nur Tatsachen erfassen, die sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können.123 Beim öf- fentlichen Raum muss es sich indes nicht um eine Aussenflä- che handeln, wie etwa ein Platz oder ein Bahnsteig. Vielmehr können auch geschlossene Räume, wie beispielsweise eine öffentliche Tennishalle, zum öffentlichen Raum zählen.124 118 Siehe Amtl. Bull. NR 2006 I, 396 ff.; Amtl. Bull. SR 2006 III, 609. 119 FriedAUer sUsAnne, Neuerungen im Rahmen der 5. IV-Revision, hill 2007, Fachartikel Nr. 6. 120 So ausdrücklich das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in ei- nem Entscheid vom 6. Januar 2010, E. 8b. 121 Ähnlich Meier / sTAeger (Fn. 58), Rz. 19. 122 BGE 135 I 169 / 172 f., E. 5.1 – 5.4; bestätigt in Urteil des Bundesge- richts 8C_571/2008 vom 1. Juli 2009, E. 4; zudem Urteil des Bundesge- richts 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 4.2; BGE 132 V 241 / 242 f., E. 2.5.1. 123 BGE 135 I 169 / 171 und 173 ff., E. 4.3, 5.4 und 5.7 (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3); zudem Ur- teil des Bundesgerichts 8C_571/2008 vom 1. Juli 2009, E. 4. 124 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1. Offen gelassen hat das Bundesgericht dagegen die Frage, ob der Tennis- platz eines Tennisclubs zum öffentlichen oder zum privaten Raum gehört. 13 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 d) Entwurf zu einem neuen Art. 44a ATSG [Rz 65] Im Zusammenhang mit der Revision des UVG hat der Bundesrat vorgeschlagen, der Klarheit halber eine gesetzli- che Grundlage für die Veranlassung einer Observation durch die Sozialversicherungen zu schaffen.125 Aus dem bundesrät- lichen Entwurf geht deutlich hervor, dass sich eine Observati- on auf den öffentlichen Grund zu beschränken hat. Dies wird wohl so zu verstehen sein, dass sich die observierte Person im öffentlichen Raum befinden muss.126 Entsprechend wird dieser Gesetzesartikel – wenn er einmal in Kraft tritt – keine gesetzliche Grundlage bilden, um in die Privatsphäre im en- geren Sinne oder gar in die Geheimsphäre einzudringen. 3. Öffentliches Interesse [Rz 66] Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 BV) liegt darin, dass der Versicherungsträger keine nicht geschuldeten Leistungen erbringen soll, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen.127 Über dieses öffentliche Interesse finanzieller Natur hinaus besteht bei den Sozialversicherungen ein In- teresse am Schutz der Institutionen an sich und der diesen Institutionen innewohnenden Solidarität der Bevölkerung. 4. Verhältnismässigkeit a) Übersicht [Rz 67] Auch im Grundrechtsbereich findet eine Interessen- abwägung statt. Diese ist aber inhaltlich etwas anders aus- gerichtet als die Abwägung von privaten Rechtsgütern.128 Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit enthält drei Teilgehalte, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der Zumutbar- keit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).129 b) Eignung [Rz 68] Die angeordnete Observation muss für die Klärung eines Verdachts auf Versicherungsmissbrauch geeignet sein. Dies wird meist zu bejahen sein, wenn es sich bei der behaupteten Beeinträchtigung um ein äusserlich direkt oder indirekt wahrnehmbares körperliches Leiden handelt. c) Erforderlichkeit [Rz 69] Die Observation muss in sachlicher, räumlicher, 125 E-Art. 44a ATSG, BBl 2008, 5444; dazu u.a. Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. I; Meier / sTAeger (Fn. 58), Rzn 43 ff. 126 Vgl. BGE 135 I 169 / 171 und 173, E. 4.3 a.A. und 5.4.2; Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. VI, Ziff. 1. 127 EGMR, Urteil Nr. 41953 / 98, Verlière c. Suisse, vom 28. Juni 2001; Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1; BGE 135 I 169 / 174, E. 5.5; 129 V 323 / 325, E. 3.3.3. 128 Vgl. Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 272 und 354. 129 TscHAnnen Pierre / ziMMerli UlricH / Müller MArKUs, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 N 2. zeitlicher und persönlicher Hinsicht erforderlich sein.130 Im Einzelnen: [Rz 70] Wo die Observation nicht die einzig taugliche Abklä- rungsmassnahme ist, fehlt es an der Erforderlichkeit. Gleiches gilt, wenn eine Observation mit geringerer Eingriffsschwere (z. B. ohne Videoaufnahme) bereits ausreichen würde oder eine andere, mit Blick auf die Freiheitsrechte des Betroffenen mildere Massnahme zur Verfügung stünde. Dabei genügt es nicht, dass mit bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit die Nutzlosigkeit anderer Abklärungsmassnahmen ange- nommen wird.131 Dementsprechend verlangt der Entwurf zu einem neuen Art. 44a ATSG132 in Abs. 1 lit. b, dass der Ob- servation vorangehende Abklärungen zu keinem Ergebnis geführt haben, ohne Aussicht auf Erfolg sind oder sich als ausserordentlich schwierig erweisen. Eine Überwachung ist sodann nicht gewissermassen routinemässig, sondern nur dann anzuordnen, wenn ein erheblicher Anfangsverdacht bezüglich eines unrechtmässigen Leistungsbezugs vorliegt. [Rz 71] Überdies bedeutet Erforderlichkeit bei der Observati- on, dass sich diese inhaltlich auf diejenigen Lebensäusse- rungen des Betroffenen zu beschränken hat, die in Zusam- menhang mit dem Missbrauchsverdacht stehen. Ferner darf die Observation in zeitlicher Hinsicht nicht länger andau- ern, als es erforderlich ist, um zu den nötigen Erkenntnissen zu gelangen. Schliesslich ist die Observation in der Regel nur soweit und solange erforderlich, bis deren Ergebnisse bezüglich des abzuklärenden Sachverhalts dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen vermögen.133 [Rz 72] Das Bundesgericht betrachtet in seiner aktuellen Rechtsprechung die Erforderlichkeit einer Observation – ins- besondere hinsichtlich der Verwertung der Observations- ergebnisse als Beweismittel – grundsätzlich als gegeben, wenn im konkreten Fall «nur diese Beweismittel […] eine unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben können.»134 Nach der Auffassung des Bundesgerichts stellt ein Zeugenbeweis keine ausreichende Alternative dar zu den Ergebnissen einer Observation als Beweismittel.135 An der Erforderlichkeit der Observation fehlt es hingegen nach hier vertretener Auffas- sung, wenn eine zusätzliche ärztliche Abklärung ohne wei- teres genügen würde, um den Missbrauchsverdacht abzu- klären.136 Was die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht 130 Vgl. TscHAnnen / ziMMerli / Müller (Fn. 129), § 21 N 6 ff. 131 Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. V, Ziff. 2.2. 132 Dazu vorne, Kap. III / C / 2 / d. 133 Vgl. Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. IV, lit. a und Kap. V, Ziff. 2.1; ders., Kom- mentar (Fn. 115), ATSG 43 N 30. 134 BGE 135 I 169 / 174 f., E. 5.6; zudem Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1; BGE 129 V 323 / 325, E. 3.3.3. 135 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1. 136 Siehe dazu auch Kälin (Fn. 95), S. 657; grosszügiger insofern Meier 14 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 anbelangt, betrachtete das Bundesgericht eine Observati- onsdauer von 23 Tagen (wobei nur an 9 Tagen tatsächlich beobachtet und gefilmt wurde) als verhältnismässig.137 [Rz 73] Im Entwurf für einen neuen Art. 44a ATSG wird als weitere Voraussetzung für eine Observation ein begründeter Verdacht darauf verlangt, dass die versicherte Person un- rechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht. Ein begründeter Verdacht ist freilich, wie erwähnt, auch nach geltendem Recht eine notwendige Voraussetzung, um eine Observation anzuordnen.138 Ohne diesen besteht kein An- lass zu einer Observation und damit auch keine Erforderlich- keit in sachlicher Hinsicht. Die Elemente, die einen Verdacht begründen können, müssen einzelfallbezogen und konkret sein.139 Ein ausreichender Anfangsverdacht wird beispiels- weise bejaht, wenn die versicherte Person eine Invaliditäts- rente erhält und zugleich ein AHV-pflichtiges Einkommen in der gleichen Höhe bezieht wie vor dem (behaupteten) Inva- liditätseintritt. Ein hinreichender Verdachtsgrund kann auch vorliegen, wenn die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden somatisch nicht objektivierbar sind.140 d) Zumutbarkeit [Rz 74] Eine Observation ist nur zumutbar – und damit im engeren Sinn verhältnismässig –, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis wahrt zwischen dem angestrebten Ziel der Aufde- ckung des Versicherungsmissbrauchs und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt.141 Mit anderen Worten ist eine wertende Abwägung zwischen den betroffenen Inte- ressen vorzunehmen. [Rz 75] Die Zumutbarkeit einer bestimmten Observation kann nur im Einzelfall effektiv beurteilt werden. Das Bundesgericht hat sie in mehreren jüngeren Entscheiden bejaht.142 5. Wahrung des Kerngehalts [Rz 76] Schliesslich hat die Observation wie jeder andere Grundrechtseingriff die Kerngehaltsgarantie zu wahren. In- sofern dürften sich allerdings keine zusätzlichen Schwierig- keiten ergeben: Eine zu weitgehende Observation (die sich / sTAeger (Fn. 58), Rz. 25, die den Behörden «un véritable choix» zwi- schen Überwachungsmassnahmen und der Anordnung einer Expertise einräumen. 137 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1. 138 Vgl. den in Fn 120 erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, E. 8c. 139 VersGer St. Gallen, Urteil IV 2008 / 451 vom 21. Juli 2009, E. 2.2 (Plädoyer 5 / 09, S. 70); hierzu und zum Folgenden Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. V, Ziff. 1. 140 Vgl. BGer, U 161 / 01, E. 3.3.3 a.A.; deTTWiler sTeFAn A. / HArdegger Andre- As, Zulässige Video-Überwachung von SUVA-Versicherten, HAVE 2003, S. 246 ff., S. 247; anders offenbar VersGer St. Gallen, Urteil IV 2008 / 451 vom 21. Juli 2009, E. 2.3 (Plädoyer 5 / 09, S. 70). 141 Vgl. HäFelin / Müller / UHlMAnn (Fn. 86), Rz. 614. 142 BGE 135 I 169 / 175, E. 5.6; 129 V 323 / 326, E. 3.3.3. beispielsweise auf die Intimsphäre einer Person erstreckt) müsste nämlich schon an der Voraussetzung einer hinrei- chenden gesetzlichen Grundlage und wegen fehlender Ver- hältnismässigkeit scheitern.143 D. Verwertung der Beweisergebnisse [Rz 77] Rechtmässig erlangte Observationsberichte, Foto- grafien und dergleichen sind im Verwaltungsverfahren über einen Versicherungsanspruch zum Beweis zuzulassen.144 Dagegen müssen unrechtmässig erlangte Beweismittel – ähnlich wie im Zivilprozess145 – von der Verwertung grund- sätzlich ausgeschlossen bleiben.146 Anders kann es sich aus- nahmsweise dann verhalten, wenn das Beweismittel auch auf rechtmässigem Weg hätte erlangt werden können und das Interesse an der Wahrheitsfindung höher zu bewerten ist als das Schutzinteresse des Betroffenen.147 [Rz 78] Nicht selten stellt sich die Frage, ob die Ergebnis- se einer von einer privatrechtlich handelnden Versicherung angeordneten Observation durch den öffentlich-rechtlichen Versicherer ausgewertet werden dürfen. Die Zulässigkeit einer derartigen (Zweit)Verwertung von Observationser- gebnissen ist nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere sind die Grundrechte des Versiche- rungsleistungsempfängers (hier Art. 13 BV) zu beachten.148 Die Rechtsprechung erlaubt die Verwertung, wenn die be- treffende Observation ihrerseits im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB rechtmässig war.149 Das Bundesgericht hat namentlich die Verwertung von durch private Versicherungen erlangten Beweismitteln als zulässig erachtet in Fällen, wo eine Per- son bei ihrer Tätigkeit als Putzfrau observiert wurde,150 bei öffentlich einsehbaren Gartenarbeiten,151 oder bei der Arbeit in einem Restaurant.152 143 Vgl. auch BGE 135 I 169 / 174, E. 5.4.2, wonach der Kerngehalt von Art. 13 BV weder durch eine Observation im öffentlichen Raum noch durch die Verwertung der entsprechenden Observationsergebnisse angetastet wird; siehe auch BGE 129 V 323 / 326, E. 3.3.3. 144 Meier / sTAeger (Fn. 58), Rz. 38. 145 Vorne, Kap. II / F. 146 Kieser, Kommentar (Fn. 115), ATSG 43 N 37. 147 Meier / sTAeger (Fn. 58), Rz. 40, m.w.H. Diese Autoren verneinen aber im Zusammenhang mit unrechtmässigen Observationen ein überwiegen- des Interesse des öffentlich-rechtlichen Versicherers, da dieser nur wirt- schaftliche Interessen in die Waagschale werfen könne; a.a.O., Rz. 41. Sie- he auch vorne, Kap. II / F. 148 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 4.2; BGE 132 V 241 / 242, E. 2.5.1; 129 V 323 / 325, E. 3.3.3; vgl. ferner Kälin (Fn. 95), S. 657. 149 BGE 129 V 323 / 324 f., E. 3.3.3.; BGE 132 V 241 / 242, E. 2.5.1 a.A. 150 BGE 129 V 323 / 324 f., E. 3.3.3. 151 BGE 132 V 241 / 243, E. 2.5.1 f. 152 Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2007 und 8C_581/2007 vom 4. Juni 2008, E. 6 f. 15 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 IV. Datenschutzrechtliche Aspekte [Rz 79] Das Datenschutzgesetz bezweckt «den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.»153 Das DSG findet sowohl im Verhältnis unter Privaten Anwendung als auch im Verhältnis zwischen Bundesorganen und Privaten. Weil es sich bei der Observation durch einen Privatdetektiv offensichtlich um eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Daten- schutzgesetzes handelt,154 ist dieses Bundesgesetz für alle Observationen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese durch einen privaten oder durch einen öffentlichen Versicherer angeordnet werden. Gleiches gilt auch für das Aufbewahren, Verwenden und Bekanntgeben der durch die Observation beschafften Informationen. [Rz 80] Dennoch sind die Bestimmungen des Datenschutz- gesetzes im vorliegenden Kontext letztlich von beschränk- ter Tragweite. Denn das Datenschutzgesetz will weder am System des Grundrechtsschutzes im öffentlichen Recht noch am privatrechtlichen System des Art. 28 ZGB etwas ändern. Vielmehr geht es um eine Konkretisierung des Schutzes.155 Nach der Botschaft des Bundesrates156 «werden dem Richter gewisse Anhaltspunkte, gleichsam Gewichtssteine, für die Interessenabwägung an die Hand gegeben.» Es geht also im Zusammenhang mit dem DSG nicht um eine speziellere Regelung, die die allgemeinere Regelung verdrängen würde. Im Folgenden sei deshalb nur auf wenige Besonderheiten des DSG hingewiesen. [Rz 81] Die Bearbeitung von Personendaten – und damit die Observation – muss nach Art. 4 Abs. 1 DSG rechtmässig sein.157 Auch muss die Datenbeschaffung für die betroffene Person erkennbar sein.158 Dies bedeutet, dass die betroffe- ne Person zumindest aufgrund der Umstände mit der Da- tenbeschaffung (und der weiteren Datenverarbeitung) rech- nen musste, wobei die Anforderungen um so höher liegen, je stärker in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird.159 Schliesslich muss die Bearbeitung verhältnismässig sein.160 [Rz 82] Von Bedeutung ist im Datenschutzrecht (das sich 153 Art. 1 DSG. 154 Art. 3 lit. e DSG. 155 Siehe u.a. Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 545. 156 BBl 1988 II, 460. 157 Die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung im Privatrechtsverhältnis entfällt, wenn sie durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein über- wiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz ge- rechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Die Rechtfertigungsgründe des DSG decken sich damit mit jenen von Art. 28 Abs. 2 ZGB; dazu vorne, Kap. II / D. 158 Art. 4 Abs. 4 DSG. 159 Vgl. MAUrer-lAMbroU Urs / sTeiner AndreA, Kommentar zu den Art. 4 und 6 DSG, in: Maurer-Lambrou Urs / Vogt Nedim Peter (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, DSG 4 N 8. 160 Art. 4 Abs. 2 DSG. Diesbezüglich sei nach hinten auf Kap. III / C / 4 verwiesen. nicht an die Sphärentheorie anlehnt) die Unterscheidung zwischen normalen und «besonders schützenswerten Personendaten».161 Für letztere – zu denen auch die Ge- sundheitsdaten gehören – gelten besonders strenge Voraus- setzungen für die Bearbeitung. Dies ist zu beachten, wenn einem Detektiv beispielsweise Unterlagen über die zu obser- vierende Person ausgehändigt werden. [Rz 83] Beim Einsatz eines externen Detektivs durch Bun- desorgane ist insbesondere zu beachten, dass eine Daten- bearbeitung durch Dritte zulässig ist, sofern die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte und keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungs- pflicht es verbietet.162 Das Datenschutzgesetz drückt damit den Grundsatz der Outsourcing-Freiheit aus.163 Dabei muss sich der Auftraggeber insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.164 Auch darf die Bekanntgabe nicht gegen die allgemeinen Grundsätze der Datenbearbeitung165 verstossen.166 So darf die Versicherung dem Detektiv nur diejenigen Informationen herausgeben, die zu seiner Instruktion notwendig sind, nicht aber etwa die gan- ze Krankengeschichte der versicherten Person.167 V. Strafrecht A. Ausgangslage und Problemstellung [Rz 84] Strafrecht spielt im vorliegenden Kontext eine mehr- fache Rolle. Begeht der Privatdetektiv im Rahmen seiner Observation eine strafbare Handlung, so riskiert er eine strafrechtliche Verurteilung (und mit ihm ggf. die Anstifter aus dem Versicherungsunternehmen). Sodann ist grundsätz- lich davon auszugehen, dass Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden, weder im Zivil- noch im Verwaltungsverfahren verwertbar sind. Entsprechende Ob- servationsergebnisse sind somit letztlich nutzlos. [Rz 85] Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Ob- servation eine strafbare Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte i. S. v. Art. 179quater StGB darstellt. Nach der genannten Bestimmung macht sich strafbar, «wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängli- che Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt». Die Absätze 2 und 3 enthalten strafbare Anschlusshandlungen (z. B. Auswertung, 161 Art. 3 lit. c DSG. 162 Art. 10a Abs. 1 DSG. 163 rAMPini, BSK (Fn. 74), DSG 14 N 1. 164 Art. 10a Abs. 2 DSG. 165 Art. 4 ff. DSG. 166 rAMPini, BSK (Fn. 74), DSG 14 N 17. 167 deTTWiler / HArdegger (Fn. 140), S. 248. 16 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Weitergabe an Dritte) für die aus einer Straftat gemäss Abs. 1 hervorgegangenen Kenntnisse und Aufnahmen.168 [Rz 86] Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtspre- chung die Auffassung vertreten, diejenige Observation, die die durch Art. 179quater StGB definierten Grenzen über- schreite, sei gleichzeitig ein unzulässiger Grundrechts- eingriff. Dagegen sei eine behördlich angeordnete Observa- tion einer versicherten Person innerhalb der strafrechtlichen Schranken, namentlich Art. 179quater StGB, und unter Wahrung der Intimsphäre zulässig.169 Diese Verknüpfung zwischen Strafrecht und öffentlichem Recht scheint nicht ganz unproblematisch, weshalb darauf zurückzukommen ist (hinten, Kapitel V / C / 4 und V / D). Vorab ist allerdings die strafrechtliche Ausgangslage näher zu betrachten. B. Übersicht zu Art. 179quater StGB 1. Tatobjekt: Tatsachen aus dem Geheim- und Privat- bereich [Rz 87] Der Gesetzgeber liess sich bei Art. 179quater StGB von der zu Art. 28 ZGB entwickelten Sphärentheorie inspirie- ren.170 Strafrechtlich geschützt sind sowohl die Geheimsphä- re als auch – jedenfalls in gewisser Hinsicht – die Privatsphä- re. Grundsätzlich kann bezüglich dieser beiden Sphären auf die Ausführungen in Kapitel II / C / 2 vorne verwiesen werden. Präzisierend ist dazu Folgendes zu ergänzen: [Rz 88] Nebst vom Geheimbereich spricht Art. 179quater StGB auch von Tatsachen aus dem Privatbereich, die nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Formulierung wurde während der parlamentarischen Beratung als Kompromiss ins Gesetz aufgenommen, nachdem der Nationalrat auch den gesamten Privatbereich strafrechtlich schützen wollte, wäh- rend der Ständerat (in Übereinstimmung mit dem Bundesrat) nur dem Geheimbereich strafrechtlichen Schutz zukommen lassen wollte.171 Dieser Kompromiss hat dazu geführt, dass der strafrechtliche Schutz die Privatsphäre nur teilweise er- fasst wird, also bezüglich der nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Tatsachen.172 [Rz 89] Ob nebst Tatsachen aus der Privatsphäre im engeren Sinne – d. h. Tatsachen innerhalb des Hausfriedensbereichs – auch solche aus dem sog. privatöffentlichen Bereich von 168 von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 15. 169 BGE 135 I 169 / 171 und 175, E. 4.3 und 5.7. 170 BGE 118 IV 41 / 45, E. 4; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 6; Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 515. 171 Siehe BBl 1968 I, 595; Amtl. Bull. NR 1968, 335 ff.; Amtl. Bull. SR 1968, 186 ff.; Amtl. Bull. NR 1968, 630 ff. Zum Ganzen ausführlich BGE 118 IV 41 / 47 f., E. 4c, m.w. Verw.; riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 543 ff., m.w. Verw.; ferner scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 2. 172 Vgl. BGE 118 IV 41/47, E. 4c; MeTzger HUberT AndreAs, Der strafrechtli- che Schutz des persönlichen Geheimbereichs gegen Verletzungen durch Ton- und Bildaufnahme- sowie Abhörgeräte, Diss. Bern 1971, S. 89; riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 549 und 554. Art. 179quater StGB erfasst werden, ist in der Lehre umstrit- ten: Teilweise wird dies verneint,173 teilweise wird verlangt, dass diese Tatsachen vom Intimitätsgrad her der Geheim- sphäre zugeordnet werden können und die betroffene Per- son sich unbeobachtet wähnt,174 wiederum andere Autoren verlangen, dass die Wahrnehmung besondere Vorkehren wie Anschleichen oder Verstecken erfordert,175 und schliess- lich wird auch die Meinung vertreten, in der Öffentlichkeit seien höchstpersönliche Verhaltensweisen strafrechtlich ge- schützt, sofern der Betroffene nicht ausweichen könne.176 [Rz 90] Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ge- hört neben der Privatsphäre im engeren Sinne auch die (nicht umfriedete) unmittelbar angrenzende, durch eine rechtlich- moralische Grenze geschützte Umgebung zum strafrechtlich geschützten Bereich.177 Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die Tathandlung die physische Grenze des Hausfriedens- bereichs überschritten wird.178 [Rz 91] Art. 179quater StGB bezieht sich auf Tatsachen. Im Zusammenhang mit den Vergehen gegen die Ehre versteht man darunter äusserlich in Erscheinung tretende und da- durch in irgendeiner Form wahrnehmbare und einem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit.179 Als solche gelten insbesondere Ver- haltensweisen und Erscheinungsbild der observierten Person.180 Nebst jedem Geschehen kommt auch jeder Ge- genstand in Betracht, soweit eine Beziehung zum geschütz- ten Bereich besteht.181 173 corboz (Fn. 31), StGB 179quater N 7 a.E.; MeTzger (Fn. 172), S. 91 f. 174 So offenbar riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 550 ff. 175 donATscH (Fn. 31), S. 393. 176 scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 12 ff. In einem jüngsten Bundesge- richtsentscheid hielt das Bundesgericht fest, die Videoaufnahme mittels Überwachungskamera im Kassenraum eines Juweliergeschäfts betreffe keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus dem nicht jedermann ohne weiteren Privatbereich der Angestellten. Dies obgleich die Betroffe- nen von der Kamera keine Kenntnis hatten und sich insofern unbeobach- tet wähnten; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009, E. 3.2. 177 BGE 118 IV 41 / 49 f., E. 4e. Siehe dazu auch vorne, Kap. II / C / 2. 178 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e. In der Lehre wird hingegen teilweise verlangt, dass die Wahrnehmung und die Aufnahme nur mit Hilfe von technischen Mitteln oder qualifizierten Aktivitäten und Anstrengungen möglich sind (siehe etwa riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 551 f.; scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 12 und 19). 179 BGE 118 IV 41 / 44, E. 3; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 5; scHWAnder viTAl, Das Schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl., Zürich 1971, Rz. 604. 180 Vgl. BGE 118 IV 41 / 44, E. 3; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 5; scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 9. 181 scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 9; vgl. riKlin, Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 196. 17 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 2. Tathandlung: Beobachten mit einem Aufnahme- gerät [Rz 92] Tathandlung ist gemäss Abs. 1 das Beobachten der Tatsache aus dem Geheim- oder Privatbereich mit einem Aufnahmegerät182 oder das Aufnehmen ebendieser Tatsache auf einen Bildträger. Mit der ersten Tatalternative genügt für die Strafbarkeit also bereits die blosse Möglichkeit, von der beobachteten Tatsache eine Aufnahme machen zu können; dass tatsächlich eine angefertigt worden ist, ist nicht erfor- derlich.183 Der strafrechtliche Schutz von Art. 179quater StGB bezieht sich auf das Risiko, dass von Tatsachen aus der Ge- heim- oder der Privatsphäre Bildaufnahmen angefertigt, wie- dergegeben und verbreitet werden.184 Bei den Aufnahmen kann es sich sowohl um analoge als auch digitale, um Foto- oder Filmaufnahmen handeln.185 [Rz 93] Unter einem Aufnahmegerät ist ein Gerät zu verste- hen, mit dem man Bildmaterial aufnehmen, aufbewahren und wiedergeben kann.186 In Betracht kommen im vorliegenden Kontext beispielsweise Foto- oder Videokameras, Handyka- meras oder Webcams.187 Keine Aufnahmegeräte sind etwa Ferngläser, Fernrohre oder Einwegspiegel.188 [Rz 94] Keine strafbare Handlung liegt nach dem Wortlaut von Art. 179quater StGB vor, wenn die beobachtete Person ihre Einwilligung erteilt hat. Im vorliegenden Kontext kann von einer Einwilligung allerdings nicht ausgegangen werden.189 C. Rechtfertigung 1. Allgemeines [Rz 95] Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 179quater StGB erfüllt, bedeutet dies nicht notwendiger- weise, dass das entsprechende Verhalten tatsächlich straf- bar ist. Denkbar ist, dass sich der observierende Privatdetek- tiv auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. 182 Voyeurismus ohne Aufnahmegerät ist hingegen straflos (von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 14). 183 BGE 117 IV 31 / 33, E. 2b: «Il n'est toutefois pas nécessaire de prouver qu'une image a été fixée sur un support, il suffit que l'auteur ait observé un fait relevant du domaine privé ou secret à l'aide d'un appareil qui lui donnait la faculté de capter l'image pour la transmettre, la conserver ou la reproduire.» 184 corboz (Fn. 31), StGB 179quater N 12. 185 von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 13 f. 186 BGE 117 IV 31 / 33, E. 2b. 187 Vgl. BBl 1968 I, 592 f.; BGE 117 IV 31 / 33 f., E. 2b; donATscH (Fn. 31), S. 393 f.; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 14; RiKlin, straf- rechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 553. 188 BGE 117 IV 31 / 34, E. 2c und 3; corboz (Fn. 31), StGB 179quater N 10; do- nATscH (Fn. 31), S. 393; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 14; sTrATenWerTH / Jenny (Fn. 31), § 12 N 55; vgl. riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 553; a.M. scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 17 ff. 189 Dazu schon vorne, Kap. II / D / 3 (betr. Einwilligung zu einer Persönlichkeitsverletzung). 2. Notwehr [Rz 96] Die Notwehr setzt gemäss Art. 15 StGB als objektives Rechtfertigungselement das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs voraus. Eine solche Notwehrlage wird bei denjenigen Sachverhal- ten, bei denen eine Observation zum Einsatz kommt, kaum vorliegen. Selbst wenn man Versicherungsbetrug als wider- rechtlichen Angriff auf das Vermögen des Versicherers be- trachten will, so sind Observation und Bildaufzeichnung zur materiellen Beendigung des Betrugs keine geeigneten Ver- teidigungshandlungen, da sie lediglich darauf gerichtet sind, Beweismaterial zu sammeln. Überdies fehlt es am subjektiven Rechtfertigungselement, also dem Verteidigungswillen, da mit der Observation nicht die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs, sondern die Aufklärung bzw. Prävention einer Straf- tat bezweckt wird. Daher ist die Notwehr als Rechtfertigungs- grund vorliegend kaum von praktischer Relevanz. 3. Notstand [Rz 97] Notstand kommt gemäss Art. 17 StGB dann als Recht- fertigungsgrund in Frage, wenn ein eigenes Rechtsgut oder dasjenige einer anderen Person einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr ausgesetzt ist und durch die Rettungshandlung höherwertige Interessen gewahrt werden. Da das Gesetz nur von Rechtsgütern einer Person spricht, sind nach h. A. öffentliche Interessen nicht notstandsfähig.190 Bei Eingriffen zugunsten von Rechtsgütern der Allgemeinheit wird über die in Art. 17 StGB geregelten Fälle hinaus noch ein übergesetzlicher Notstand diskutiert.191 Wenn dieser nicht schon gänzlich abgelehnt wird,192 ist der Anwendungsbereich aber äusserst begrenzt, da die Befugnisse staatlicher Insti- tutionen – und insofern auch die Ermittlungsbefugnisse – in besonderen Gesetzen festgelegt werden, sodass mit einer Berufung auf Notstand zugunsten staatlicher Eingriffe ge- setzgeberische Entscheidungen umgangen würden.193 Da- mit kann dieser Rechtfertigungsgrund von vornherein nur von privaten Versicherungsunternehmen angerufen wer- den, die sich auf ihre privaten Vermögensinteressen und den Schutz ihrer Prämienzahler berufen. Auch dort bleibt jedoch fraglich, ob im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Versicherungsbetrug ein Beweisnotstand vorliegt, der die 190 BGE 94 IV 68 / 70, E. 2; donATscH AndreAs / TAg brigiTTe, Strafrecht I, Ver- brechenslehre, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 230; sTrATenWerTH günTer, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 10 N 40. 191 Vgl. z.B. scHröder HorsT, Die Not als Rechtfertigungs- und Entschuldi- gungsgrund im deutschen und schweizerischen Strafrecht, ZStrR 76 (1960), 12 ff. 192 WAiblinger MAx, SJK, Nr. 1206, 4. 193 seelMAnn KUrT, Kommentar zu den Art. 11, 14 – 18 StGB, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007 (zit. seelMAnn, BSK), StGB 17 N 15. 18 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Observation zu rechtfertigen vermag.194 Dies ist hier jedoch weniger problematisch als bei der Notwehr, da die Notstands- lage schon begrifflich keinen «Angriff» voraussetzt, sondern über den Begriff «Gefahr» lediglich ein Prognoseurteil ver- langt, also ein hypothetisches Ex-ante-Urteil eines verständi- gen Dritten in der Position des Täters.195 Das dem Notstand zugrunde liegende entscheidende Prinzip ist schliesslich die Interessenabwägung. Ob durch die «Rettungshandlung» – hier die Observation mit Bildaufzeichnung – «höherwertige Interessen» gewahrt werden, lässt sich wohl nur im Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, in wel- chem Ausmass die Privat- oder Geheimsphäre verletzt wird, wie hoch das Gewicht des Beweisinteresses ist sowie ob und in welchem Ausmass Dritte beeinträchtigt werden.196 Grund- sätzlich wird man einen Beweisnotstand als Rechtfertigungs- grund – wenn überhaupt – nur mit grosser Zurückhaltung ausnahmsweise annehmen dürfen.197 4. Gesetzlich erlaubte Handlung und überwiegendes Interesse [Rz 98] Bedeutsamer könnte bei der Observation der Recht- fertigungsgrund des gesetzmässigen Handelns sein. Art. 14 StGB schliesst die Rechtswidrigkeit für Handlungen aus, die durch ein Gesetz geboten oder zumindest erlaubt sind. [Rz 99] Hinsichtlich amtlicher Handlungen, die einen Straftatbestand erfüllen, gilt, dass sie nur in dem Umfang nach diesem Grund gerechtfertigt sind, wie das öffentliche Recht es erlaubt oder gebietet.198 Ein allgemeiner Ermitt- lungs- oder Abklärungsauftrag reicht hierzu nicht aus.199 Im hier interessierenden Kontext ist daraus abzuleiten, dass es einer Gesetzesnorm bedarf, aus welcher ausdrücklich her- vorgeht, dass auch eine Observation zulässig ist, die in den von Art. 179quater StGB geschützten Bereich der Geheim- und Privatsphäre eingreift. Ob die geltenden gesetzlichen Grundlagen im Sozialversicherungsrecht diesen Anforde- rungen genügen, ist zweifelhaft.200 Aus diesem Grund ist die Auffassung des Bundesgerichts, dass sich die Observati- onsbefugnis einer Sozialversicherung nur innerhalb der von 194 WAlder HAns, Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafprozess, ZStrR 82 (1966), S. 36 ff., S. 48. 195 seelMAnn, BSK (Fn. 193), StGB 17 N 4. 196 scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179bis N 41; vgl. von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179bis N 20. 197 Zu weit geht beispielsweise MeTzger (Fn. 172), S. 108, wenn er einen Be- weisnotstand bereits dann als rechtfertigend betrachtet, wenn ein Ehe- mann in ein Zimmer eindringt um dort den Ehebruch seiner Gattin mit de- ren Freund zu fotografieren. 198 sTrATenWerTH (Fn. 190), § 10 N 97, m.w. Verw. 199 Vgl. scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179octies / 400bis N 7. 200 Vgl. dazu vorne, Kap. III / C / 2. Art. 179quater StGB gesetzten Schranken bewegen kann,201 im Ergebnis nicht zu beanstanden. [Rz 100] Anders kann es sich allenfalls verhalten, wenn ein privatrechtlich handelnder Versicherer eine Observation veranlasst. Denn wenn eine Observation nach Art. 28 Abs. 2 ZGB aufgrund eines überwiegenden Interesses als rechtmä- ssig und damit erlaubt qualifiziert wird,202 so erschiene es als widersprüchlich, wenn dieses Verhalten strafbar wäre. Dies umso mehr, als das Strafrecht bekanntlich subsidiär eingreift und keineswegs alle möglichen zivilrechtlich relevanten Per- sönlichkeitsverletzungen erfasst. Anders formuliert: Mit den Art. 173 ff. StGB hat der Gesetzgeber den allgemeinen Per- sönlichkeitsschutz von Art. 28 ZGB punktuell mit dem straf- rechtlichen Schutz verstärkt. Das Strafrecht kann daher zwar durchaus in der Weise auf die Auslegung des Zivilrechts zu- rückwirken, als es mit Art. 179quater StGB verdeutlicht, dass die Beobachtung mit Aufnahmegeräten als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung gelten muss. Auch solche schwe- ren Verletzungen können aber im Einzelfall ausnahmsweise durch überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt sein (vgl. dazu genauer die nachfolgenden Ausführungen in Abschnitt D). [Rz 101] Sowohl für öffentlichrechtlich als auch für privat- rechtlich handelnde Versicherer ist sodann noch an den ge- wohnheitsrechtlichen, von Lehre und Praxis nahezu einhel- lig anerkannten Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu denken.203 Wird nach einem gemeinsamen Nenner der Fallgruppen gesucht, auf die dieser Rechtfertigungsgrund angewendet wird, so besteht dieser wohl in der Wahrung verfassungsmässig garantierter Freiheitsrechte. Insofern ist es fraglich, ob dieser Rechtferti- gungsgrund hier überhaupt einschlägig sein kann. Abgese- hen davon sollte er äusserst restriktiv gehandhabt werden: Ein solcher, der blossen Interessenverrechnung zugängli- cher Rechtfertigungsgrund ist gefährlich, da er das Potential birgt, die eigentlich vom Gesetzgeber bestimmten Grenzen strafbaren Verhaltens aufzulösen.204 Freilich würden sich aus diesem Rechtfertigungsgrund für den privaten Versicherer auch kaum neue Gesichtspunkte ergeben. Denn überwiegt das Interesse des Versicherers dasjenige der observierten Person, so ist die Observation, wie erwähnt, zivilrechtlich er- laubt und damit schon nach Art. 14 StGB gerechtfertigt. D. Art. 179quater StGB als absolute Grenze der Observation? [Rz 102] Vor dem erläuterten Hintergrund fragt sich (wie 201 BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3 (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3); dazu auch vorne, Kap. III / C / 2 / c. 202 Dazu vorne, Kap. II / D / 2. 203 Dazu eingehend anstatt vieler sTrATenWerTH (Fn. 190), § 10, N 60, m.w.H. 204 donATscH / TAg (Fn. 190), S. 254; seelMAnn, BSK (Fn. 193), StGB 14 N 24 f. 19 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 bereits angedeutet) ob sich der Privatdetektiv unabhängig von den in Frage stehenden Vermögensinteressen stets an die Schranken von Art. 179quater StGB halten muss, wie dies das Bundesgericht in einem bereits mehrfach er- wähnten Entscheid offenbar unterstellt.205 Nachdem das Strafrecht selber Rechtfertigungsgründe zulässt, also eine den Tatbestand erfüllende Handlung rechtmässig sein kann, scheint diese Auffassung hinterfragbar zu sein. Mag man ihr, wie ausgeführt, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich – angesichts der dürftigen rechtlichen Grundlage für die Ob- servation206 – zustimmen, so ist doch nochmals zu betonen, dass die Ausgangslage im Privatrecht eine andere ist.207 [Rz 103] Mit der vom Bundesgericht geforderten Rückwir- kung des Strafrechts auf das Privatrecht ist eine Problema- tik angesprochen, die rechtstheoretisch unter dem Stich- wort «Einheit der Rechtsordnung» behandelt und diskutiert wird.208 Hinter dieser Argumentationsfigur verbirgt sich die Vorstellung, dass die Teile einer Rechtsordnung, also die verschiedenen Rechtsgebiete, nicht beziehungslos neben- einander stehen, sondern eine harmonische Einheit bilden (sollen). Verlangt wird nicht ihre Ungeteiltheit, sondern allem voran wird gefordert, dass die verschiedenen Teilgebiete des Rechts keine einander widersprechenden Lösungen hervor- bringen. Anders gesagt ergibt sich aus der Bedeutungsviel- falt dieser Argumentationsfigur, die hier nicht wiedergegeben werden kann, die Forderung nach der Widerspruchsfreiheit der Gesamtrechtsordnung als zentrales Anliegen. Im Zen- trum der Diskussion um die Wahrung der Einheit der Rechts- ordnung steht damit die Forderung nach der einheitlichen Beurteilung des Erlaubt- bzw. Verbotenseins innerhalb der Gesamtrechtsordnung. Mit Blick auf den hier betrachteten Kontext hiesse das, was vom Strafrecht gemäss Art. 179qua- ter StGB als tatbestandlich angesehen wird, muss auch auf andere Teilrechtsordnungen, beispielsweise das Privatrecht, zurückwirken. Letztlich geht es damit um die auch in ande- ren Zusammenhängen relevante Frage, ob ein Rechtsgebiet dem anderen im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung inhaltlich folgen und die von ihm hervorgebrachten Wertun- gen übernehmen muss.209 Mit Rücksicht darauf ist im hier interessierenden Zusammenhang zu klären, welche Bezie- hung gerade das Strafrecht zu den anderen Teilrechtsord- nungen hat, insbesondere zum Privatrecht. Zu erwarten ist, 205 Siehe BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3 (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3). 206 Vorne, Kap. III / C / 2 / b. 207 Siehe schon vorne, Kap. III / A (betr. Unterschiede zwischen öffentlich- rechtlichem und privatrechtlichem Schutz). 208 Vgl. z.B. bAldUs MAnFred, Die Einheit der Rechtsordnung, Berlin 1995; Fe- lix dAgMAr, Einheit der Rechtsordnung, Tübingen 1998; günTHer HAns-lUd- Wig, Strafrechtswidrigkeit und Strafunrechtsausschluss, Köln 1983; niggli MArcel AlexAnder, Ultima Ratio?, ZStrR 111 (1993), S. 236 ff.; ziegler PeTrA cAMATHiAs, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Mehrheitsentschei- dungen von Gremien in Aktiengesellschaften, Diss. Zürich 2004, S. 33 f. 209 Felix (Fn. 208), S. 142 f. und 159. dass die Offenlegung der insofern bestehenden strafrecht- lichen Besonderheiten Anhaltspunkte für die Relevanz der Argumentationsfigur Einheit der Rechtsordnung liefert. [Rz 104] Für das Verhältnis des Strafrechts zu anderen Rechtsgebieten – auch zum Privatrecht – ist zunächst be- merkenswert, dass das Strafrecht seinen Anwendungsbe- reich auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter vor besonders gravierenden Angriffen beschränkt. Adressiert ist damit der sog. fragmentarische Charakter des Strafrechts: Ein Grossteil der von anderen Teilrechtsgebieten als rechtswidrig bewerteten und Rechtsfolgen nach sich ziehenden Handlun- gen ist allein schon deshalb strafrechtlich irrelevant, weil gar kein Straftatbestand existiert, der dieses Verhalten überhaupt erfassen könnte. Dies gilt z. B. für die fahrlässige (sorgfalts- widrige) Sachbeschädigung, die zwar zivilrechtlich zu einem Schadenersatzanspruch führt, aber keinen Straftatbestand erfüllt.210 Diese Uneinheitlichkeit der Rechtsordnung bzw. die Beschränkung des Strafrechts auf ganz bestimmte von ande- ren Rechtsgebieten als rechtswidrig bewertete Handlungen ist unbedenklich, weil das Strafrecht als «schärfstes Mittel»211 staatlicher Gewalt nur als ultima ratio staatlichen Handelns zum Einsatz kommen darf. Dieses Verständnis von der An- wendung des Strafrechts gehört zu den wenigen unstreitigen Grundüberzeugungen im Strafrecht.212 [Rz 105] Problematisch wird es hingegen, wenn das Strafrecht auf Tatbestandsebene ein Verhalten als verboten und damit strafwürdig erklärt, welches nach privatrechtlicher Wertung noch als erlaubt gilt, wie es gemäss der oben gemachten Aus- führungen mit Blick auf das Verhältnis von Art. 28 Abs. 2 ZGB zu Art. 179quater StGB der Fall sein kann.213 Bei Erlaubtsein des betreffenden Verhaltens nach einem Teil der Rechts- ordnung steht nämlich ganz offensichtlich in Frage, ob eine Verhaltenskriminalisierung dann überhaupt erforderlich ist. Die Forderung nach der Erforderlichkeit der Strafrechts- anwendung, verstanden als Ausprägung des verfassungs- rechtlich verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, gehört ebenso wie die Subsidiarität des Strafrechts (Ein- satz nur als ultima ratio) zu den wenigen unumstrittenen Grundsätzen dieses Rechtsgebiets.214 Strafe als ultimatives staatliches Instrument zur Verhaltenssteuerung darf dem- nach nur eingesetzt werden, wenn ein bestimmtes Verhalten tatsächlich der Bestrafung als staatliche Reaktion bedarf, also ein Strafschutzbedürfnis besteht. Die Erforderlichkeit 210 Vgl. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB, wonach nur eine vorsätzlich begangene Sachbeschädigung strafbar ist. 211 BVerfGE 1, 39, 51. 212 günTHer (Fn. 208), S. 192 f.; niggli (Fn. 208), S. 236, m.w.N. Letzterer nimmt allerdings einen «unica ratio»-Charakter des Strafrechts an, wenn das Strafrecht die einzige mögliche staatliche Reaktion sei. Dies sei im- mer dann der Fall, wenn Güter betroffen seien, deren Wert nicht wirt- schaftlich messbar erscheine (vgl. ders., a.a.O., S. 236, S. 251). 213 Vgl. dazu schon Kap. V / C / 4. 214 günTHer (Fn. 208), S. 192. 20 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 der Verhaltenskriminalisierung hängt damit massgeblich von der Antwort auf die Frage ab, ob der durch die anderen Teilrechtsordnungen gewährte Rechtsgüterschutz bereits ausreichend ist. Dies ist letztlich eine Wertungsfrage, für die nur selten verbindliche Anhaltspunkte gegeben werden kön- nen. Ein solcher seltener Fall könnte allerdings in der hier betrachteten Fallkonstellation vorliegen: Wenn das fragliche Verhalten (hier die Observation mit einem Aufnahmegerät im Privatbereich) von einer Teilrechtsordnung (hier dem Privat- recht) unter bestimmten Voraussetzungen (Interessenabwä- gung) als rechtmässig gewertet und gestattet wird, dann stellt sich die Frage, ob diese Bewertung des Verhaltens die Ent- scheidung über die Erforderlichkeit einer Verhaltenskrimina- lisierung nicht bereits aufgrund des subsidiären Charakters des Strafrechts vorwegnimmt. Anders gewendet fragt sich, ob infolge des zwischen den übrigen Teilrechtsordnungen und dem Strafrecht bestehenden Stufenverhältnisses die Er- forderlichkeit der Verhaltenskriminalisierung jedenfalls dann entfällt, wenn eine andere Teilrechtsordnung das betroffene Verhalten als erlaubt ausweist.215 [Rz 106] Tatsächlich kann höchstrichterlicher Rechtspre- chung entnommen werden, dass öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Erlaubnisse die Erforderlichkeit für den Ein- satz von Strafrecht entfallen lassen: Das Strafrecht darf we- gen seiner Eigenschaft als ultima ratio des staatlichen Steu- erungsinstrumentariums überhaupt nur dann zum Einsatz kommen, «[…] wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Ver- botensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträg- lich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist».216 Daraus wird deutlich, dass die Strafbewehrung von Verhalten in zwei Schritten zu erfolgen hat: Erstens ist zu klären, ob das betreffende Verhalten tatsächlich nach einer Teilrechts- ordnung verboten bzw. unerlaubt oder rechtswidrig ist; zwei- tens ist zu fragen, ob dieses verbotene Verhalten derart so- zialschädlich ist, dass seine Unterbindung dringend geboten ist. Das Strafrecht knüpft somit an das – in aller Regel durch eine Teilrechtsordnung vermittelte – Verbotensein eines kon- kreten Verhaltens an und verstärkt «nur» den durch diese Teilrechtsordnung vermittelten Rechtsgüterschutz durch die Androhung von Strafe. In der Konsequenz heisst das – und dies ist im hier betrachteten Zusammenhang entscheidend –, dass «die durch eine andere Teilrechtsordnung ausgewiese- ne Rechtmässigkeit eines Verhaltens die Erforderlichkeit der Bestrafung gleichsam automatisch entfallen» lässt.217 Anders gesagt: Entfällt aufgrund privatrechtlicher Erlaubnissätze das Verbotensein einer Handlung, hat dies «erst recht» Konse- quenzen für die strafrechtliche Beurteilung. Da das Strafrecht an das durch andere Rechtsgebiete vermittelte Verbotensein anknüpft und den dadurch vermittelten Rechtsgüterschutz 215 Felix (Fn. 208), S. 306; günTHer (Fn. 208), S. 197. 216 BVerfGE 88, 203, 258. 217 Felix (Fn. 208), S. 307 f. lediglich verstärkt, kann das nach anderer Teilrechtsordnung erlaubte Verhalten nicht durch das Strafrecht, welches nur als Verstärkung des Rechtsgüterschutzes gedacht ist, miss- billigt werden.218 [Rz 107] Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit heisst das zugleich, dass die Bestrafung eines nach privat- rechtlichen Kriterien erlaubten Verhaltens infolge der straf- rechtlichen Nichtanerkennung dieser Erlaubnis faktisch ein rückwirkendes Verbot dieses (privatrechtlich erlaubten) Ver- haltens bedeuten würde, was dem Gedanken der Rechtssi- cherheit widerspräche. [Rz 108] Zusammengefasst folgt aus diesen Überlegungen, dass die Ultima-ratio-Funktion und der subsidiäre Charak- ter des Strafrechts – logisch – implizieren, dass (auch) pri- vatrechtliche Erlaubnisse auf das Strafrecht durchschlagen und nicht, wie vom Bundesgericht offenbar unterstellt, der privatrechtliche Handlungsspielraum an den Schranken des Strafrechts zu messen ist. Eine vom Strafrecht bezweckte Verstärkung des Rechtsgüterschutzes ist nicht erforderlich und daher unverhältnismässig, wenn die Verhaltenskriminali- sierung schon gar nicht an ein Verbotensein ausserhalb des Strafrechts anknüpfen kann. Andernfalls wird nämlich ein strafrechtliches Verbot, und damit das «schärfste Schwert» in der staatlichen Verhaltenssteuerung, auf ein Verhalten bezogen, welches zunächst z. B. privatrechtlich als erlaubt gewertet wurde.219 [Rz 109] Allerdings bedeutet dies nicht, das ist ausdrücklich zu betonen, dass der Strafgesetzgeber gezwungen wäre, die Straftatbestände auf eine bestimmte Art und Weise auszu- gestalten, um bspw. dem privatrechtlichen Erlaubtsein einer Handlung im Strafrecht Rechnung zu tragen. Die Verfas- sungsschranke der Erforderlichkeit als Ausprägung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes verlangt nur, dass eine Be- strafung des «Täters» nicht erfolgt, wenn sein Verhalten von einer anderen Teilrechtsordnung, z.B. dem Privatrecht, als rechtmässig ausgewiesen wird. Es ist insofern ausreichend, dem privatrechtlichen Erlaubtsein einer Handlung erst bei der Feststellung der strafrechtlichen Rechtswidrigkeit Bedeutung beizumessen, indem die zwar tatbestandlich gegebene Be- einträchtigung des geschützten Rechtsguts als gerechtfertigt qualifiziert wird.220 [Rz 110] Dieses Ergebnis entspricht, wie eingangs dieses Abschnitts schon angedeutet, auch den Wertungen des Ge- setzgebers selbst, der in Art. 14 StGB ausdrücklich normiert hat, dass derjenige gerechtfertigt handelt und sich daher nicht strafbar macht, dessen Verhalten nach dem Gesetz ei- ner anderen Teilrechtsordnung «erlaubt» ist. Nach der hier vertretenen Auffassung ist es daher im Einzelfall denkbar, dass selbst eine die objektiven Grenzen von Art. 179quater 218 Felix (Fn. 208), S. 317; günTHer (Fn. 208), S. 362. 219 Felix (Fn. 208), S. 316. 220 Felix (Fn. 208), S. 311. 21 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 StGB überschreitende Observation im Einzelfall sowohl zivil- wie auch strafrechtlich zulässig ist. VI. Exkurs: Internationale Verhältnisse A. Problemstellung [Rz 111] Versicherungsleistungsempfänger halten sich bis- weilen im Ausland auf; sei es ferienhalber oder sei es weil sie dort ihren Wohnsitz haben. Damit kann sich unter Umstän- den eine Observation im Ausland aufdrängen. Bei deren rechtlicher Beurteilung ist wiederum zu unterscheiden, ob die Observation von einer privatrechtlich oder von einer öffent- lich-rechtlich handelnden Versicherung veranlasst wird: B. Privatrecht 1. Zuständigkeit [Rz 112] Handelt es sich um eine privatrechtlich handelnde Versicherung, so gelten für Ansprüche aus Persönlichkeits- verletzung die IPR-Bestimmungen über die Ansprüche aus unerlaubter Handlung.221 Nach Art. 129 IPRG (i. V. m. Art. 21 Abs. 1 f. und 4 IPRG) ist das schweizerische Gericht am Wohnsitz oder am Sitz des Beklagten zuständig. Damit riskiert der Versicherer, der einen Observationsauftrag er- teilt hat, eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung in der Schweiz. Denkbar ist allerdings auch, dass die observierte Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat, gestützt auf das dortige Landesrecht eine Klage vor den lokalen Gerichten gegen den Privatdetektiv oder den Versicherer anhebt. [Rz 113] Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (Art. 2 LugÜ); allerdings kann gemäss Art. 5 Nr. 3 LugÜ nach Wahl des Klägers der Beklag- te auch an dem Ort belangt werden, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist, sofern es sich dabei um einen Ver- tragsstaat des Übereinkommens handelt. 2. Anwendbares Recht [Rz 114] Haben sowohl Schädiger als auch Geschädigter (d. h. die observierte Person) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so wendet der zuständige Schweizer Rich- ter schweizerisches Recht an.222 Andernfalls ist das Recht desjenigen Staates anwendbar, in welchem die unerlaubte Handlung begangen worden ist oder in welchem der Erfolg (Verletzung des Rechtsgutes) eingetreten ist, falls dieser nicht in dem Staat eintritt, wo die unerlaubte Handlung be- gangen worden ist, und der Schädiger mit dem Erfolgseintritt im betreffenden Staat rechnen musste.223 221 Art. 33 Abs. 2 IPRG. 222 Art. 133 Abs. 1 IPRG. 223 Art. 133 Abs. 2 IPRG. Nach deutschem Recht beurteilte das Bundesgericht [Rz 115] Bei Ansprüchen aus persönlichkeitsverletzender Datenbearbeitung kann der Geschädigte zudem wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem er seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Erfolgs- eintritt im betreffenden Staat rechnen musste, dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung (Schädiger) seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der ver- letzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Erfolgseintritt im betreffenden Staat rechnen musste.224 3. Beweisverwertung [Rz 116] Wichtiger als die Frage nach einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung kann für den Versicherer die Frage sein, ob die durch eine Observation im Ausland erlangten Beweismittel in der Schweiz verwertbar sind. Es handelt sich dabei um einen Aspekt des Beweisrechts, der sich nach der lex fori, d. h. nach dem in der Schweiz anwendbaren Zi- vilprozessrecht richtet.225 [Rz 117] Gemäss dem künftig massgebenden Art. 152 Abs. 2 ZPO CH ist ein Beweismittel, wie erwähnt, dann verwertbar, wenn es rechtmässig beschafft worden ist, ansonsten nur dann, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung über- wiegt.226 Entscheidend ist hier folglich, nach welcher Rechts- ordnung die prozessuale Vorfrage zu beantworten ist, ob die mittels der betreffenden Observation erlangten Beweismittel rechtmässig beschafft worden sind. Art. 152 Abs. 2 ZPO CH äussert sich nicht darüber, nach welchem Recht bei interna- tionalen Verhältnissen die Rechtmässigkeit der Beweis- mittelbeschaffung zu beurteilen ist. Unproblematisch ist die Rechtslage somit nur dann, wenn die Observation sowohl nach schweizerischem wie auch nach ausländischem Recht als zulässig zu betrachten ist. [Rz 118] Mit Art. 152 Abs. 2 ZPO CH soll die Einheit der Rechtsordnung gewahrt werden, indem Unwerturteile des materiellen Rechts durch das Zivilprozessrecht beachtet werden.227 Die schweizerische Rechtsordnung verlangt un- ter Umständen von einem schweizerischen Zivilgericht, dass es die materielle Rechtmässigkeit eines Verhaltens nach einem bestimmten ausländischen Recht beurteilt. Es wäre nun – zumindest soweit das internationale Privatrecht keine im Urteil 8C_239 / 2008 (E. 6.4.1) die Rechtmässigkeit einer Observation eines in Deutschland ansässigen Versicherungsleistungsempfängers, die im Auftrag eines Schweizer Versicherungsunternehmens in Deutschland und teilweise in Österreich durchgeführt worden war (allerdings ohne auf das IPRG Bezug zu nehmen, da der Versicherer eine öffentlich-rechtlich handelnde Unfallversicherung gewesen ist). 224 Art. 139 Abs. 3 IPRG. 225 scHnyder AnTon K. / liAToWiTscH MAnUel, Internationales Privat- und Zivil- verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2006, Rz. 542; sTAeHelin / sTAeHelin / gro- liMUnd (Fn. 81), § 18 N 148. 226 Zur zivilprozessualen Beweisverwertung siehe auch vorne, Kap. II / F. 227 Vgl. rüedi (Fn. 81), Rz. 211. 22 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Rechtswahl vorsieht – offenkundig widersprüchlich und mit der Einheitlichkeit des schweizerischen (materiellen) Rechts nicht vereinbar, wenn bei der rechtlichen Würdigung einer Handlung (hier: einer Observation) zwar für die materiellrecht- liche Beurteilung ausländisches Recht angewendet werden muss, wenn die betreffende Handlung Teil des Streitgegen- standes ist, die Beurteilung derselben Handlung im Rahmen einer zivilprozessualen Vorfrage dagegen nach schweize- rischem Recht erfolgen würde. Welche Rechtsordnung zur Anwendung gelangt, sollte sich daher auch dann nur aus den Bestimmungen des internationalen Privatrechts ergeben (siehe dazu vorstehend Kapitel VI / B / 2), wenn es darum geht, nach Art. 152 Abs. 2 ZPO CH die Rechtmässigkeit ei- ner Beweismittel-Beschaffungshandlung zu beurteilen, die im Ausland erfolgte. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes: Ist bei der rechtlichen Würdigung der Observation • schweizerisches Recht anwendbar, so beurteilt sich diese (in ihrer Eigenschaft als Beweismittel-Beschaf- fungshandlung) ausschliesslich nach schweizeri- schem Recht. Umgekehrt ist die Rechtmässigkeit der Observation • als Beweismittel-Beschaffungshandlung nach dem betreffenden ausländischen Recht zu beurteilen, wenn nach internationalem Privatrecht die Observa- tion ausländischem Recht untersteht.228 [Rz 119] Somit ergibt sich aus dem auf die Streitsache an- wendbaren materiellen (schweizerischen oder ausländi- schen) Recht, ob es sich bei den Observationsergebnissen um rechtmässig oder um rechtswidrig erlangte Beweismittel handelt. Dies muss wohl auch dann gelten, wenn die Ob- servation nur nach dem anwendbaren ausländischen Recht rechtwidrig gewesen ist, unter dem Blickwinkel des schwei- zerischen Rechts jedoch zulässig gewesen wäre.229 Analog ist zu argumentieren, wenn die Observation nach Schweizer Recht rechtswidrig gewesen wäre, nach dem anwendbaren ausländischen Recht jedoch zulässig gewesen ist. Das Be- weismittel ist diesfalls vor schweizerischen Gerichten ver- wertbar. Im letztgenannten Fall gilt allerdings der Vorbehalt, dass die Observation nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstossen darf,230 was sich aus Art. 17 IPRG ergibt. [Rz 120] Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Rechts- widrigkeit der Observation im Ausland – und damit die Rechtswidrigkeit der Beschaffung der Observationsergeb- nissen als Beweismittel – auch aufgrund des Strafrechts des betreffenden Landes ergeben kann. 228 So im Ergebnis offenbar auch das Bundesgericht im Urteil 8C_239 / 2008 (E. 6.4.1). 229 A.M. rüedi (Fn. 81), Rz. 295. Der genannte Autor argumentiert, die Einheit der schweizerischen Rechtsordnung sei «nicht gefährdet, wenn die Hand- lung mit einer ausländischen Rechtsordnung in Konflikt steht.» 230 Ebenso rüedi (Fn. 81), Rz. 294. C. Öffentliches Recht [Rz 121] Wünscht eine öffentlich-rechtlich handelnde Versi- cherung eine Observation im Ausland, so muss sie den Weg der Amtshilfe beschreiten. Zwar verfügt die Schweiz über eine Vielzahl von Abkommen und Vereinbarungen mit an- deren Ländern über die soziale Sicherheit, doch enthalten diese in der Regel nur allgemeine Bestimmungen über ge- genseitige Hilfe bei Abklärungen. Explizite Betrugsbekämp- fungsklauseln fehlen. Die Observationen erfolgen daher in der Regel im Rahmen konkreter, einzelfallbezogener Verein- barungen zwischen den zuständigen Regierungsstellen. Zu beachten ist, dass unter Umständen selbst dann, wenn der Weg über die Amtshilfe nicht eingehalten wird, die Observa- tionsergebnisse verwertbar sein können. Dies trifft dann zu, wenn das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Ver- sicherungsmissbrauchs im Verhältnis zum formalen Mangel bei der Beweismittelbeschaffung (Observation) überwiegt.231 [Rz 122] Denkbar ist im Einzelfall zudem, dass bereits recht- mässig erlangte Observationsergebnisse einer mit dem glei- chen Ereignis befassten privaten Versicherung vorliegen. Diese dürfen ohne weiteres durch den öffentlich-rechtlichen Versicherer verwertet werden,232 auch wenn die Observation im Ausland stattgefunden hat. VII. Ergebnis Obschon Observationen im Zusammenhang mit • vermutetem Versicherungsmissbrauch sowohl im öffentlichen Recht wie auch im Privatrecht sinnvoll sein können, gelten für die beiden Teilrechtsbereiche nicht dieselben Regeln. Während im Privatrecht bei überwiegendem Interesse • des Versicherers bereits ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegt, stellt sich bei Obser- vationen durch dem öffentlichen Recht unterstellte Versicherer – jedenfalls nach geltendem Recht – verstärkt die Frage nach einer hinreichend konkreten gesetzlichen Grundlage für den staatlichen Eingriff. Im Einzelfall kann die Observation den • Straftatbe- stand von Art. 179quater StGB erfüllen. Nach hier vertretener Auffassung ist allerdings nicht jedes Verhalten, das objektiv den genannten Tatbestand erfüllt, auch tatsächlich strafbar. Ist die Observa- tion durch den privaten Versicherer nämlich nach 231 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.2. Wie im Zivilprozess (siehe vorne, Kap. VI / B / 3) ist auch im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren die Frage nach der Verwertbarkeit von Beweismitteln nach der lex fori zu beurteilen, d.h. im schweizerischen Verfahren nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.2). 232 Dazu schon vorne, Kap. III / D. 23 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Art. 28 Abs. 2 ZGB rechtmässig, so muss auch die Strafbarkeit des Verhaltens entfallen. Eine • zivilrechtliche Rechtfertigung ist aber nicht leichthin zu bejahen, wenn der Privatdetektiv Beob- achtungen aus dem Privat- oder Geheimbereich der observierten Person getätigt hat. Denn im Sinne der durch Art. 28 Abs. 2 ZGB geforderten Interessen- abwägung muss die in Frage stehende Observation nicht nur ein geeignetes, sondern auch das mildeste mögliche Mittel zur Interessenwahrung gewesen sein. Überdies müssen die Interessen, die der Versicherer durch sein Vorgehen wahrt, die Interessen des Betrof- fenen an Wahrung seiner Privatheit überwiegen. Weil unrechtmässig erlangte • Beweismittel im Prozess grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen, handelt es sich bei der Frage der Rechtmässigkeit der Observation nicht bloss um ein Problem zivilrechtli- cher Folgeansprüche oder strafrechtlicher Sanktion. Die Unterscheidung zwischen staatlichem und • privatem Handeln ist auch im internationalen Kontext von erheblicher Bedeutung, muss doch der öffentlich-rechtliche Versicherer für eine Obser- vation im Ausland grundsätzlich den Amtshilfeweg beschreiten. Mit Blick auf die schon recht reiche Rechtsprechung • ist festzuhalten, dass Observationen zum Zwecke der Betrugsbekämpfung vom Bundesgericht in zahlrei- chen Fällen als zulässig erachtet wurden. Die gericht- lich zu beurteilenden Observationen beschränkten sich indessen bisher immer auf öffentlich zugängliche Plätze oder Räume. Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller und Prof. Dr. iur. Andre- as Eicker sind ordentliche Professoren an der Universität Luzern. Michel Verde, MLaw (Luzern), ist wissenschaftlicher Assistent an der Universität Luzern. Es handelt sich um eine überarbeitete und stark erweiterte Fassung des Vortrags von Regina Aebi-Müller anlässlich der durch das Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht organisierte Tagung «Versicherungsmissbrauch: Ursache- Wirkungen-Massnahmen». Für weitere Beiträge zum Thema siehe den entsprechenden Tagungsband: Riemer-Kafka Ga- briela (Hrsg.), Versicherungsmissbrauch, Schulthess Verlag. * * *

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    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS FRÜHJAHRSSEMESTER 2014 INFORMATION Inhaltsverzeichnis Adressen...............................................................................................................................4 Termine .................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik.................................................6 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen…………………………………………………….....10 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen ........................................................13 Modul Weltgesellschaft ....................................................................................................13 Modul Weltpolitik..............................................................................................................29 Modul Forschung-Praxis-Methoden .................................................................................56 Kolloquien........................................................................................................................65 Sonderveranstaltungen…..… .…………………………………………...................................72 3 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, MA Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 4 Termine Frühjahrssemester 2014 Lehrveranstaltungen von Montag, 17. Februar bis Mittwoch, 28. Mai 2014 Ausfall der Vorlesungen: Donnerstag, 27. Februar Fasnacht Montag, 3. März Fasnacht Freitag, 18. bis Sonntag, 27. April Osterpause Herbstsemester 2014 Lehrveranstaltungen von Montag, 15. September bis Freitag, 19. Dezember 2014 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. Diese Anmeldung zu Prüfungen findet in der Regel in der Mitte des Semesters über das UniPortal statt. 5 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 6 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik 7 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2011. Download unter www.unilu.ch/ksf. 8 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Helbling: Einführung in die Ethnologie Mo 13.15 – 15.00 VL Holzer: Strukturen der Weltgesellschaft Blockveranstaltung HS Hoggenmüller: Weltgesellschaft sichtbar machen: Visuelle Darstellung und Herstellung am Beispiel der Infografik Blockveranstaltung HS Kury: Zwischen Geburtenrückgang und Masseneinwan- derung. Paradigmen der schweizerischen Bevölkerungs- politik im 20. und 21. Jahrhundert Di 10.15 – 12.00 HS Speich: „The Shock of the Global“. Die Krise der 1970er- Jahre in globalgeschichtlicher Perspektive Mi 10.15 – 12.00 HS Wehrli: Migration und kultureller Wandel Mi 15.15 – 17.00 MAS Baumann: Religion und Konsumgesellschaft Di 13.15 – 15.00 MAS Beer: Ethnizität und die politische Ökonomie von Abgrenzungen Do 10.15 – 12.00 MAS Glauser: Urbanität und Weltgesellschaft Mi 13.15 – 15.00 14-täglich MAS Go: Historical Sociology of Empire Blockveranstaltung MAS Heintz/Speich: Weltranglisten. Soziologie und Kulturgeschichte einer globalen Wissensform Mi 15.15 – 17.00 MAS Itschert: Krieg und Medien Mo 10.15 – 12.00 MAS Nagel: Religion, Migration und Netzwerke Blockveranstaltung MAS Passarge: Neue Formen der Governance Di 10.15 – 12.00 MAS Stichweh: Intimbeziehungen/Liebe als globales Funktionssystem Blockveranstaltung MAS Werron: Soziologie der Konkurrenz: Von der Interaktions- situation bis zu internationlen Beziehungen Mi 10.15 – 12.00 10 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen Di 13.15 – 15.00 VL Boes: Advanced Econometrics Mo 08.15 – 10.00 VL Caroni: International Humanitarian Law Mo 10.15 – 12.00 VL Caroni: International Human Rights Law Mi 15.15 – 17.00 VL Caroni: Public International Law Mi 13.15 – 15.00 VL Fielder: From Marbury to ObamaCare – Contemporary Issues in American Constitutional Law Do 08.15 – 10.00 VL Heselhaus: Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (Grund- und Menschenrechte) Mo 15.15 – 17.00 VL Kuhn: Einführung in die Ökonometrie Fr 13.15 – 15.00 VL Lüchinger: Analyse der Gesamtwirtschaft Di 10.15 – 12.00 VL Morawa: Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Di 10.15 – 12.00 14-täglich VL Moser: International Trade Mo 13.15 – 15.00 14-täglich VL Spenlé: Internationaler Menschenrechtsschutz Fr 15.15 - 17.00 VL Welge: Vergleichende Regionale Integration Mi 10.15 – 12.00 HS Dingwerth: Internationale Klimapolitik Do 15.15 – 17.00 14-täglich HS Helbling: Democracy in Danger? Right-wing Populism in Western Europe Blockveranstaltung HS Hodler: Entwicklungshilfepolitik Blockveranstaltung HS Krizic: Internationale Handelspolitik Do 13.15 – 15.00 HS Münkler: Krieg und Frieden in der Geschichte des Politischen Denkens Fr 09.15 – 17.00 14-täglich HS Schlenker: National, transnational, kosmopolitisch – Bürgerschaft im 21. Jahrhundert Di 10.15 – 12.00 HS Spindler: „Konflikt“ in den Internationalen Beziehungen: Theoretische Zugänge und praktisch-politische Handlungsanleitungen im Vergleich Mi 13.15 – 19.00 HS Spörer-Wagner: Medien in Konflikten: Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Do 08.15 – 10.00 MAS Boes: Advanced Econometrics Mo 10.15 – 12.00 MAS Jaeger: Social constructions of International Relations Blockveranstaltung MAS Heselhaus/Pitschas: Internationales Wirtschaftsrecht Blockveranstaltung MAS Liedhegener: Neue Religionspolitik für alte Demokratien? Politik und Religion in (West-)Europa Mi 13.15 – 15.00 MAS Michalowski: Einbürgerungs- und Integrationspolitik im internationalen Vergleich Blockveranstaltung MAS Morawa: Transitional Justice Blockveranstaltung 11 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Boes: Advanced Econometrics Mo 08.15 – 10.00 VL Schneider: Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler/innen Do 08.15 – 12.00 MAS Boes: Advanced Econometrics Mo 10.15 – 12.00 ab 07.04.2014 MAS Blasius: Empirische Lebensstilforschung Blockveranstaltung MAS Diaz-Bone: Foucaultsche Diskursanalyse Mi 15.15 - 17.00 MAS Diaz-Bone: Survey Research Methods in Context Do 10.15 – 12.00 MAS Giel: Evaluation und Organisation Blockveranstaltung MAS Manderscheid: Factorial Methods and Cluster Analysis Do 13.15 – 15.00 MAS Merz: Willkommen in Luzern! Toursimus in qualitativen Interviews Blockveranstaltung Kolloquien Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Baumann: Forschungskolloquium: Empirische Religionsforschung Do 13.15 – 15.00 14-täglich KOL Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten Do 15.15 – 17.00 KOL Bohn: Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft folgen KOL Diaz-Bone: Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Do 17.15 – 19.00 14-täglich KOL Hasse: MA-Kolloquium Organisation und Wissen folgen KOL Heintz: Kolloquium Weltgesellschaft/Theorien Blockveranstaltung KOL Hasse/Diaz-Bone: Forschungskolloquium Soziologie Di 17.30 – 19.30 Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Lavenex/Maisenbacher: studentisch organisierter Workshop / mehrtägige Exkursion des Masterstudiengangs Details folgen Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Einführung in die Ethnologie Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 17.02.2014 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Lehrveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie angelegt. Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe der Teilgebiete ”Verwandtschaft”, ”Wirtschaft” und ”Politik” sowie die Geschichte des Faches kommen zur Sprache. Die Vorlesung soll Aufschluss darüber geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen sie mit welchen Methoden untersucht. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln können, welchen Sinn das Studium der Ethnologie haben kann und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 13 Strukturen der Weltgesellschaft Dozent: Prof. Dr. Boris Holzer Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 28.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, HS 8/HS 7 Sa, 29.03.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 3.A05 Fr, 16.05.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B55 Sa, 17.05.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Nationalstaatliche Gesellschaften und deren Vergleich standen lange Zeit im Mittelpunkt soziologischer Forschung und Theoriebildung. Die sozialwissenschaftliche Globalisierungsdebatte hat diesen „methodologischen Nationalismus“ in Frage gestellt, allerdings bisher keine vergleichbar akzeptierte Alternative hervorgebracht. In dieser Vorlesung sollen Ansätze einer an diesem Punkt ansetzenden Theoriebildung vorgestellt und geprüft werden, die vom Konzept einer „Weltgesellschaft“ ausgehen. Dabei soll gezeigt werden, wie unterschiedliche Theorien den Blick auf jeweils spezifische Strukturen der Weltgesellschaft lenken. Je nachdem, ob zum Beispiel systemtheoretisch, neo-institutionalistisch oder netzwerktheoretisch argumentiert wird, stehen gesellschaftliche Teilsysteme, globale Normen und Institutionen oder grenzüberschreitende Transaktionen im Vordergrund des Interesses. Ein zentrales Thema der Vorlesung wird die Frage sein, inwiefern diese und andere Konzepte dazu beitragen können, die Persistenz gravierender Unterschiede und Ungleichheiten ebenso zu erklären wie zunehmende Interdependenz und Vereinheitlichung. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Die Kolloquialvorlesung ermöglicht eine aktive Beteiligung der Studierenden. Dies setzt voraus, dass Sie sich durch die Lektüre der Basistexte auf die einzelnen Themen vorbereiten. Bitte schreiben Sie dann zu jedem der beiden Blocktermine ein kurzes Memo, das sich auf das Thema einer bestimmten Sitzung bezieht und dieses an einem selbst gewählten Beispiel illustriert; berücksichtigen Sie dabei auch Argumente aus dem jeweiligen Basistext. Die beiden Memos (je ca. 2000-4000 Zeichen) stellen Sie bitte spätestens am Montag vor dem jeweiligen Blocktermin in das Diskussions- forum auf OLAT ein. Credits werden durch die Memos sowie eine kurze Klausur erworben (40:60). KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: boris.holze@uni-bielefeld.de Literatur • Axford, Barrie (2013): Theories of Globalization. Cambridge: Polity Press. • Meyer, John W.: Weltkultur. Wie die westlichen Prinzipien die Welt durchdringen, Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 2005 • Stichweh, Rudolf (2000): Die Weltgesellschaft. Soziologische Analysen. Frankfurt/Main: Suhrkamp. 14 Weltgesellschaft sichtbar machen: Visuelle Darstellung undHerstellung am Beispiel der Infografik Dozent: Sebastian Hoggenmüller, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 07.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B54 Fr, 28.03.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 29.03.2014, 09.15 – 16.00 Fr, 16.05.2014, 10.15 – 17.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar nähert sich dem Themenbereich Globalisierung und Weltgesellschaft aus einem spezifischen Blickwinkel: Die Darstellung und Herstellung von ‚Welt’ im Modus der Visualität. Durch eine qualitativ-hermeneutische Auseinandersetzung mit Infografiken und Bildstatistiken wie beispielsweise Verlaufskurven der globalen Erderwärmung, Heat Maps zur europäischen Finanzkrise, Länderrankings des olympischen Medaillenspiegels oder Kartenanamorphote zu Armut, Rüstung, Hunger oder Reichtum soll gezeigt werden, dass bildhafte Darstellungen internationaler und globaler Vergleiche mehr sind als die bloße Veranschaulichung sozialer Wirklichkeit oder illustratives Beiwerk wissenschaftlicher Arbeit. Vielmehr stellen sie Beziehungen her, vermitteln Einsichten und liefern spezifische Argumente. Als Weltbeschreibungen, so die zentrale Ausgangsvermutung, sind sie zudem konstitutives Moment eines globalen Bewusstseins und verhelfen dazu, die gemeinsame Sozialwelt sichtbar und als eigenständige Einheit – als „Weltgesellschaft“ – erfahrbar zu machen. Im Seminar werden zunächst zentrale Texte zu Theorie und Methodologie der Wissenssoziologischen Hermeneutik, empirische Fallbeispiele visueller Analysen sowie die Anknüpfung an aktuelle Entwicklungen der Globalisierungs- wie Weltgesellschaftsforschung auf Basis von Inputreferaten der Teilnehmer diskutiert. An den Sitzungstagen II und III sollen die konkreten Interpretationsmethoden und theoretischen Überlegungen anhand eigener empirischer Fallstudien angewandt und überprüft werden. Für diese Sitzungen werden kleine Arbeitsgruppen gebildet, die einen visuellen Untersuchungsgegenstand selbst auswählen und vorbereitend bearbeiten. Die jeweiligen Datenmaterialien werden gemeinsam im Plenum ausgewertet sowie methodische und methodologische Probleme, die sich in den Gruppenprojekten stellen, diskutiert. Voraussetzungen: Anmeldung: Umfang: Grundkenntnisse in qualitativer Sozialforschung, Erfahrung in der Analyse visueller Daten sind vorteilhaft. Die Referatsvergabe findet vier Wochen vor der ersten Sitzung statt. Hierzu wird eine organisatorische Mail um den 17. Februar, sprich 4 Wochen vor der ersten Sitzung, an alle Teilnehmer versandt. Eine Anmeldung per Mail (s.w.hoggenmueller@muthesius.de) ist daher bis spätestens 17. Februar verpflichtend. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: KSF: Aktive Teilnahme (Details s. Hinweise) / 4 s.w.hoggenmueller@muthesius.de wird auf OLAT eingestellt. Literatur (Auszug) • Anderson, Benedict R. O'G. (1985): Imagined communities : reflections on the origin and spread of nationalism, London : Verso Ed. 15 Zwischen Geburtenrückgang und Masseneinwanderung: Paradigmen der schweizerischen Bevölkerungspolitik im 20. und 21. Jahrhundert Dozent: PD Dr. Patrick Kury Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die laufenden politischen Debatten über die Steuerung der Zuwanderung machen einmal mehr deutlich, dass Migration, Assimilation, Integration sowie Einbürgerung zu den politischen Reizthemen der Schweiz zählen. Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten erlauben in der Schweiz die direktdemokratischen Instrumente der Volksinitiative und des Referendums Möglichkeiten der erweiterten Mitsprache, die insbesondere im Bereich der Ausländerpolitik rege genutzt werden. Die Veranstaltung analysiert und untersucht anhand von wissenschaftlichen Texten und Volksinitiativen die bevölkerungspolitischen Konzepte, die dem Wunsch staatlicher Einflussnahme zugrunde liegen und untersucht, wie sich diese Konzepte im Verlaufe der vergangenen 130 Jahren verändert haben. Davon ausgehend untersucht das Seminar die Möglichkeiten der Steuerung der Migration und die Grenzen nationaler Selbstständigkeit zwischen demografischen Entwicklungen, ökonomischen Abhängigkeiten, und internationalen Interdependenzen. So kann schliesslich auch der Frage nachgegangen werden, welche Funktionen dem Politisieren mit den genannten Themen in der Gegenwart zufällt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: Hinweise: patrick.kury@doz.unilu.ch Texte über OLAT 16 “The Shock of the Global“. Die Krise der 1970er-Jahre in globalgeschichtlicher Perspektieve Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die 1970er-Jahre schälen sich in der zeitgeschichtlichen Forschung als ein wichtiger Epochenbruch heraus. In der Schweiz, in Europa und in der Welt verschoben sich die Gewichte. Das Seminar nimmt diesen Bruch in einer globalgeschichtlichen Perspektive auf. Die 1968er-Bewegung, der Kollaps des Währungssystems von Bretton Woods und die folgende Wachstumskrise werden kultur-, sozial- und wirtschaftsgeschichtlich betrachtet, wobei ein besonderer Fokus auf der Geschichte der „Dritten Welt“ liegt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur • Ferguson, Niall u.a. (Hg.): The Shock of the Global. The 1970s in perspective. Cambridge MA 2010. 17 Migration und kultureller Wandel Dozentin: Dr. phil. Angelica Wehrli Duchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Migration und kultureller Wandel sind zwei Phänomene, die getrennt voneinander vorkommen können, die sich aber zuweilen auch gegenseitig bedingen. So kann Migration zu kulturellem Wandel führen, wie auch umgekehrt, kultureller Wandel Menschen zu Migration bewegen kann. In diesem Hauptseminar werden wir uns beiden Phänomenen widmen. Zuerst werden wir anhand von theoretischen Texten einen Überblick über die Migrationsforschung erarbeiten. Anschliessend widmen wir uns Konzepten des kulturellen und sozialen Wandels. Den Schwerpunkt des Seminars bilden konkrete Fallbeispiele im Kontext der Karibik. In diesem Zusammenhang werden wir unter anderem folgenden Fragen nachgehen: Welche transatlantischen Migrationsbewegungen haben zu einem kulturellen Wandel in der Karibik geführt? Wie manifestiert sich der kulturelle Wandel? Und wie können wir den kulturellen und sozialen Wandel wissenschaftlich fassen? Schliesslich werden wir erforschen, wie der kulturelle und soziale Wandel Menschen zu Migration bewegt, sei dies freiwillig – etwa aufgrund von Bestrebungen ein ökonomisch, sozial oder politisch „besseres“ Leben zu führen, oder sei dies unfreiwillig – etwa aufgrund von politischen Aktivitäten, die eine Emigration erfordern. Anhand dieser Überlegungen wird deutlich werden, inwieweit Migrationsbewegungen auch auf den durch Nationalstaaten induzierten kulturellen und sozialen Wandel zurückzuführen sind. Nebst schriftlichen Quellen werden auch audiovisuelle Medien Verwendung finden. Die Studierenden haben zudem die Möglichkeit anhand eigener Recherchen und in Absprache weiterführende Materialien beizuziehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: angelica.wehrli@unilu.ch Literatur Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen sowie zu den Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. Zur Einstimmung und Vorbereitung auf das Thema eignet sich folgende Quelle: • Vertovec, Steven and Robin Cohen 1999: Migration, Diasporas and Transnationalism. Cheltenham: Edward Elgar. 18 Religion und Konsumgesellschaft Dozent: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2014 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Symbole und Gegenstände unterschiedlichster Religionen und Ritualtechniken alternativer Spiritualität sind in den letzten Jahren wie selbstverständlich zu Accessoires der Konsumwelt und zu Konsumgütern geworden. Buddha- und Hindufiguren schmücken Schmuckläden und Teppichabteilungen grosser Kaufhäuser, eine Jeans Marke hat als Brandname True Religion, Esoterikmessen verzeichnen hohe Besucher- zahlen, in Buchläden stehen Tarotsets und Engelbücher hoch im Kurs und shiva.tv und andere bieten online und telefonisch Lebensberatung und Ausblicke in die Zukunft an. Religion und religiöse Symbole gehören zur Konsumwelt, liegen im Trend und sind selbst Konsumartikel. Der strukturelle gesellschaftliche Wandel hin zu einer neoliberalen Konsumgesellschaft mit starkem Erlebnis- und Emotionscharakter und Käuflichkeit von Wohlbefinden hat vor Religion, religiösen Praktiken und religiösen Sinnwelten nicht Halt gemacht. Rechte Zen-Meditation ist nur mit einem original japanischen Zafu (Sitzkissen) aus dem online-shop möglich, Kristalle, Energiepyramiden und vieles mehr sind nur als käufliche Direktimporte vom Meister oder Meisterin selbst wirksam etc. Das Seminar wird die gesellschaftlichen Veränderungen seit den 1980er Jahren mit der Dominanz von neoliberaler Markt- und Konsumgesellschaft thematisieren, um sodann Phänomenen von Konsum, Erlebnis und Sinnstiftung exemplarisch im Spektrum alternativer Spiritualität, christlicher Pfingstbewegungen und buddhistischer Angebote nachzugehen. Diese theoretisch-analytischen Einblicke sollen durch eigene „Feldeinsätze“ und Recherchen zu ausgewählten religiösen Konsumartikeln im Rahmen des Seminars vertieft und konkretisiert werden. Die verschiedenen Seminarelemente zielen darauf ab, den weitreichenden Einfluss von Konsumwelt und Neoliberalismus im Feld von Religionen und Spiritualität gemeinsam zu analysieren und in Kleingruppen Formen kommerzialisierter Religion konkret zu erkunden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Kurzreferat und Feldeinsatz, aktive Teilnahme / 4 Kontakt: relsem@unilu.ch Literatur • Carette, Jeremy / King, Richard, Selling Spirituality: the Silent Takeover of Religion, Abingdon 2005. • Einstein, Mara, Brands of Faith: Marketing Religion in a Commercial Age, New York 2008. • Gauthier, Francois / Martikainen, Tuomas (eds.), Religion in Consumer Society: Brands, Consumers, Markets, Farnham 2013. • Usunier, Jean-Claude / Stolz, Jörg (eds.), Religions as Brands. New Perspectives on the Marketization of Religion and Spirituality, Farnham 2014. 19 Ethnizität und die politische Ökonomie von Abgrenzungen Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Viele Konflikte der letzten Jahrzehnte sind verbunden mit ethnischen Zugehörigkeiten, sei es im Balkan, Sudan oder der ehemaligen Sowjetunion. Die Frage allerdings, was "Ethnizität" ausmacht ist umstritten. Bei der Debatte um "Ethnizität" geht es um die Abgrenzung sozialer Kollektive und die zugrunde liegenden Aspekte von individuellen und kollektiven Identitä- ten. Verwendete Kriterien sind häufig gemeinsamer Ursprung und Geschichte, manchmal gemeinsame Sprache, Kultur, Religion oder ein gemeinsames Territorium oder gemeinsame Gegner. Ethnische Identitäten / Ethnizität werden von Angehörigen einer Gemeinschaft aber auch von Außen hergestellt. In verschiedenen Situationen und Beziehungen können sie von unterschiedlichen Bedeutungen sein. Ethnizität ist nicht auf einen bestimmten Gesellschaftstyp beschränkt. Eriksen (2002) schreibt beispiels- weise: "In everyday language, the word ethnicity still has a ring of 'minority issues' and 'race relations', but in social anthropology, it refers to aspects of relationships between groups which consider themselves, and are regarded by others, as being culturally distinctive. Although it is true that 'the discourse concerning ethnicity tends to concern itself with subnational units, or minorities of some kind or another' (Chapman et al., 1989: 17), majorities and dominant peoples are no less 'ethnic' than minorities." In dem Seminar werden die Konzepte "Kultur", "Identität" und "Ethnos/Ethnizität" sowie mögliche Verbindungen zwischen diesen kritisch diskutiert. Es werden verschiedene theoretische Annäherungen an das Phänomen "Ethnizität" vorgestellt und neueste Theorien diskutiert, die etwa die globale Kommerzialisierung von Ethnizität zu erklären versuchen (Comaroff & Comaroff 2009). Als empirische Beispiele können interethnische Beziehungen – friedliche sowie feindselige – aus allen Regionen der Welt und unterschiedlichsten Gesellschaften vergleichend herangezogen werden und als Grundlage der Diskussion der theoretischen Ansätze dienen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Hinweise: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 bettina.beer@unilu.ch Unterrichtsmaterial, Texte und ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses zum Thema Politikethnologie, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Literatur Barth, Fredrik, 1970, Introduction. In: ders. (Hg.), Ethnic Groups and Boundaries, 9-38. Bergen-Oslo, London. Comaroff, John L., and Jean Comaroff, 2009, Ethnicity, Inc. Chicago, London: University of Chicage Press. Eriksen, Thomas Hylland, 2002, Ethnicity and Nationalism. London u.a.: Pluto Press. 20 Urbanität und Weltgesellschaft Dozentin: Dr. Andrea Glauser Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Mi, 13.15 – 17.00, ab 26.02.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar untersucht Formen des Städtischen in der Weltgesellschaft und diskutiert Wechselbeziehungen zwischen Globalisierung und Urbanisierung. Wie hängt die zunehmende Verstädterung mit der Herausbildung einer globalen Sozialordnung zusammen? Welche Bedeutung haben weltweite Beobachtungs- und Vergleichshorizonte für Urbanität? Weshalb sind Städte durchaus unterschiedlich? Solche Fragen diskutieren wir in Auseinandersetzung mit Studien zu sozialer Ungleichheit, Städtebau und globaler Architektur, Migration und Mobilität sowie Weltwirtschaft/Global Cities. Die gesellschaftstheoretische Reflexion der empirischen Befunde ist von besonderem Interesse. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: andrea.glauser@hslu.ch Literatur • Sassen, Saskia (2012): Cities in a World Economy, 4th ed., Los Angeles: SAGE. • Stichweh, Rudolf (2006): Zentrum/Peripherie-Differenzierungen und die Soziologie der Städte: Europäische und globale Entwicklungen, in: Friedrich Lenger und Klaus Tenfelde (Hg.), Die europäische Stadt im 20. Jahrhundert. Wahrnehmung – Entwicklung – Erosion. Köln/Weimar: Böhlau, S. 493-509. • Acebillo, Josep/Lévy, Jacques/Schmid, Christian (2013): Globalization of Urbanity, New York/Barcelona: Actar. 21 Historical Sociology of Empire Dozent: Prof. Dr. Julian Go Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 02.05.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B55 Sa, 03.05.2014, 10.15 - 17.00 Fr, 09.05.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 10.05.2014, 10.15 – 17.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Global events over the past decade have propelled the question of “Empire” onto the public map and the scholarly agenda. This course explores key theories and empirical examples of empires, imperialism, and colonialism from a sociological perspective. It will consider both the past and more recent articulations of empire, with the American and British empires as key cases but also with reference to other empires like the French, German, Chinese and Russian cases. It will put imperialism into broader theoretical perspectives, exploring the causes of imperial expansion and dissolution, the historical dynamics of empires, and the determinants of colonial governmentalities and imperial forms. Finally this course will think about empires in relation to globalization and humanitarianism. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Hinweise: juliango@bu.edu Julian Go ist Soziologe an der Boston University und forscht dort zum Kolonialismus in historisch vergleichender Perspektive. Zu Gos wichtigsten Arbeiten gehören: American Empire and the Politics of Meaning (Duke University Press, 2008), Gewinner des Mary-Douglas-Preises für das beste Buch in der Sektion Kultursoziologie der American Sociological Association, sowie die Arbeit Patterns of Empire: the British and American Empires, 1688 to Present (Cambridge University Press, 2011), die sowohl von der ASA als bestes Buch in "Global & Transnational Sociology" als auch von der American Political Science Association als bestes Buch in "Politics and History" ausgezeichnet wurde. Die Veranstaltung ist interdisziplinär angelegt und richtet sich an MA- Studierende, aber auch Doktorierende aus dem Bereich Soziologie, Politikwissenschaften, Geschichte und Kulturwissenschaften. Literatur Wird rechtzeitig über OLAT bekannt gegeben. 22 Weltranglisten. Soziologie und Kulturgeschichte einer globalen Wissensform Dozenten: Prof. Dr. Bettina Heintz Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: "Stanislas Wawrinka überholt Roger Federer auf der ATP-Weltrangliste". Solche Nachrichten sind vielleicht falsch, aber von der Form her vertraut. Rankings, Ranglisten und Vergleiche sind in ganz unterschiedlichen Bereichen global zu einem zentralen sozialen Verständigungsmodus geworden. Das Seminar beleuchtet diese Wissensform kulturgeschichtlich und aus der Perspektive der Weltgesellschaftssoziologie. Es behandelt Vergleiche in der Wirtschaft, in der Wissenschaft, im Sport und in der Kultur und zeigt, welche Bedeutung Quantifizierungsprozesse für die moderne Gesellschaft haben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Begrenzung: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Die Teilnehmerzahl ist auf 30 Personen begrenzt. Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch oder daniel.speich@unilu.ch Literatur Espeland, Wendy Nelson, Michael Sauder (2012): The Dynamism of Indicators, in: Kevin E. Davis et al. (Hrsg): Governance bei Indicators. Global Power Through Quantification and Rankings, New York: Oxford University Press, S. 86-109. Heintz, Bettina (2010): Numerische Differenz. Überlegungen zu einer Soziologie des (quantitativen) Vergleichs. Zeitschrift für Soziologie, 39, S. 162-181. Speich Chassé, Daniel (2013): Die Erfindung des Bruttosozialprodukts. Globale Ungleichheit in der Wissensgeschichte der Ökonomie, Göttingen 23 Krieg und Medien Dozent: Dr. Adrian Itschert Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 17.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Kriege bedienen als gewaltsame Konflikte zwischen oder in Staaten eine grosse Zahl der Nachrichtenwerte, die die Aufmerksamkeit der Medien steuern. Dennoch unterscheidet sich die Kriegsberichtserstattung in vielen Hinsichten von der normalen Berichterstattung der Medien. Kriege als gewaltsame Grosskonflikte verfügen über das Potential, die Medien selbst zur Partei im Konflikt werden zu lassen. Dieses entdifferenzierende Potential des Krieges haben gerade die beiden Weltkriege des 20. Jahrhunderts vor Augen geführt. Der Kurs wird sich deshalb einerseits mit der Diversität verschiedener Kriegsformen und deren interner Dynamik auseinandersetzen. Andererseits wird er untersuchen, wie die Medien auf die verschiedenen Formen des Krieges jeweils reagieren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Medien nicht auf die Rolle des passiven Beobachters reduziert werden dürfen, da die Berichterstattung über ferne kriegerische Konflikte oft erst den moralischen Druck erzeugt, der nicht direkt involvierte Staaten zu einem Kriegseintritt motivieren kann (beispielsweise die militärische Intervention in Libyen). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Begrenzung; KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Das Seminar ist auf 25 Studierende beschränkt. Eine Anmeldung im UniPortal ist keine Garantie für die Teilnahme. Teilnahmevoraussetzung ist die Anwesenheit in der ersten Sitzung. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Kontakt: adrian.itschert@unilu.ch Literatur • Barbara Kuchler. Kriege. Eine Gesellschaftstheorie gewaltsamer Konflikte. Campus. 2013. 24 Religion, Migartion und Netzwerke Dozent: Jun.-Prof. Dr. Alexander-Kenneth Nagel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: Fr, 14.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B47 Sa, 15.03.2014, 09.15 – 16.00 Fr, 04.04.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B55 Sa, 05.04.2014, 09.15 – 16.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar erschließt das Themenfeld Religion und Migration aus einer religionssoziologischen Perspektive. Die Intensivierung von Arbeits- und Fluchtmigration in den vergangenen Jahrzehnten hat auch zu einer Zu- nahme religiöser Vielfalt in Europa geführt. Dabei haben sich Religions- soziologen bislang vor allem für den generellen Einfluss dieser Pluralisierung auf die religiöse Landschaft oder für das Verhältnis von Migration und religiöser Identität in individuellen Biographien interessiert. Im Unterschied dazu stehen in dieser Veranstaltung religiöse Migrantengemeinden als soziale Gruppen im Vordergrund, die durch eine Vielzahl von Beziehungen und Bezugnahmen nach innen und außen gekennzeichnet sind. Daraus ergeben sich verschiedene Themenkomplexe, etwa die Institutionalisierung und Multifunktionalität religiöser Migrantengemeinden, ihre transnationale Verflechtung, institutionelle Mythen und der Wandel religiöser Weltbilder und Praxisformen, Religionskontakte und interreligiöse Aktivitäten sowie die Chancen und Risiken neuerer Formen der Governance religiöser Vielfalt. Diese und andere Themen werden im Seminar anhand von Literatur und Material aus zwei laufenden Forschungsprojekten erarbeitet. Ein besonderer Fokus wird auf der Entwicklung netzwerkanalytischer Forschungsstrategien zu religiösen Migrantengemeinden liegen (Operationalisierung und Erhebung); Vorkenntnisse im Bereich Netzwerkanalyse sind nicht erforderlich. Zur Abstimmung der Arbeitsteilung und Vergabe der Referate werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gebeten, sich bis Ende Februar zum entsprechenden OLAT-Kurs anzumelden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: alexander-kenneth.nagel@rub.de 25 Neue Formen der Governance Dozentin: Dr. phil. Eva Passarge Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Der Begriff der Governance beinhaltet allgemein betrachtet die Art und Weise, wie kollektives Handeln in Politik, Gesellschaft oder auch Ökonomie reguliert, gesteuert und koordiniert wird. Gemäss einer engeren Definition umfasst der Governance Begriff insbesondere Veränderungen in der Herrschaftspraxis moderner Staaten, neue Formen der internationalen Politik sowie der Wandel von Organisationsformen und Interorganisationsbeziehungen in der öffentlichen Verwaltung, in Verbänden, in Unternehmen, in Märkten und in Regionen. Im Seminar werden verschiedene theoretische Ansätze der Governance interdisziplinär diskutiert und anhand von Fallbeispielen verdeutlicht. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. Material: eva.passarge@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • Benz, Arthur 2004: Governance-Regieren in komplexen Regelsystemen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. • Lütz, Susanne 2006: Zwischen Pfadabhängigkeit und Wandel. „Governance“ und die Analyse kapitalistischer Institutionenentwicklung. In: Brinkmann, Ulrich et al. Endspiel des kooperativen Kapitalismus? Institutioneller Wandel unter den Bedingungen des marktzentrierten Paradigmas. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. 26 Intimbeziehungen / Liebe als globales Funktionssystem Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 21.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.A07 Sa, 22.03.2014, 09.15 – 16.00 Fr, 11.04.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 12.04.2014, 09.15 – 16.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar verknüpft die Theorie und Soziologie der Intimbeziehungen und der Liebe mit der Theorie der Weltgesellschaft. Die Leitfrage ist: Gehört zu den Funktionssystemen der Weltgesellschaft auch ein System für Intimbeziehungen/Liebe und wie ist dessen Genese und Struktur zu beschreiben? Voraussichtliche Themen: 1. Typen von Intimbeziehungen: Familiale Beziehungen, Freundschaft; Liebe/Partnerschaft; Sexualität (Homosexualität/Heterosexualität) 2. Netzwerke, Verteilungsmuster (Gauss-Verteilungen vs. Power Laws), Preferential Attachment in Intimbeziehungen 3. Rechtliche und normative Regulierungen. Globaler Transfer von Normen? 4. Globale Verknüpfungsmechanismen des Systems: Migration von Paaren, Transnationale Ehen, Transnationale Familien 5. Technologien und ihre Wirkungen auf Kommunikation: Empfängnisverhütung, In-vitro-Fertilisation 6. Historische und gegenwärtige Semantiken: Intimität; Romantische/passionierte Liebe, Partnerschaft 7. Wissenssysteme: Romane, Filme, Mode, Sexualaufklärung und Pornographie 8. Professionen: Psychotherapie, Beratung, Prostitution 9. Funktional definierte Orte: Bars/Discos, Rotlichtbezirke, Sex-Tourismus, Sexscapes 10. Funktion des Systems: Kommunikative Ratifikation von Individualität, Kollektivismus/Individualismus als Variable, Individualität und Weltbezug Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Essay) / 4 Kontakt. Hinweise: rstichweh@yahoo.de Ab 1.2.2014 finden Sie auf OLAT einen detaillierten Seminarplan mit Aufteilungen und Themen für die einzelnen Tage. Auf dieser Basis können Sie Referate übernehmen und weitere Themen vorschlagen. Literatur (Auszug) • Freiesleben de Blasio, Birgitte et al., Preferential Attachment in Sexual Networks, PNAS 104, 2007, 10762-10767 • Herzog, Dagmar, Sexuality in Europe. A Twentieth-Century History, Cambridge 2011 • Jankowiak, William R. (Hg.), Intimacies. Love and Sex Across Cultures, New York 2008 • Jankowiak, William R./Fischer Edward F., A Cross-Cultural Perspective on Romantic Love, Ethnology 31, 1992, 149-155 • Kluckhohn, Paul, Die Auffassung der Liebe in der Literatur des 18. Jahrhunderts und in der Romantik, Tübingen 1966 • Leupold, Andrea, Liebe und Partnerschaft: Formen der Codierung von Ehen. Zeitschrift für Soziologie 12, 1983, 297-327 • Liljeros, Fredrik et al., The Web of Human Sexual Contacts, Nature, 411, 2001, 907-8 • Luhmann, Niklas, Liebe als Passion: Zur Codierung von Intimität, Frankfurt 1982 27 Soziologie der Konkurrenz. Von der Interaktionssituation bis zu internationalen Beziehungen Dozent: Dr. Phil. Tobias Werron Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In der soziologischen Literatur liest man immer wieder, dass wir heute in einer ‚Konkurrenzgesellschaft’ oder ‚Wettbewerbsgesellschaft’ leben. Aber was heißt das eigentlich, oder was könnte es heißen? Und welche Argumente sprechen für oder gegen eine solche Diagnose? Ausgehend von solchen Fragen lesen wir in diesem Seminar klassische und neuere soziologische Texte zur Konkurrenz (von Georg Simmels klassischer ‚Soziologie der Konkurrenz‘ bis zu Pierre Bourdieus Feldtheorie), diskutieren sie an einer Vielzahl unterschiedlicher Konkurrenzphänomene (von der Markt- und Staatenkonkurrenz bis zu Konkurrenz in Journalismus und Wissenschaft) und führen die dabei gesammelten Einsichten in theorievergleichenden Sitzungen zusammen. Im Licht dieser Einsichten soll schließlich die Frage, ob wir heute in einer Konkurrenzgesellschaft leben, am Ende des Seminars noch einmal ‚soziologisch aufgeklärt’ diskutiert werden. Das Seminar verfolgt vor allem zwei Ziele: Es soll in grundlegende Probleme und Begriffe einer allgemeinen Soziologie der Konkurrenz einführen; und es soll Gelegenheit bieten, die Erklärungskraft soziologischer Theorien an einer übergreifenden Fragestellung zu bestimmen und miteinander zu vergleichen. Zu den Teilnahmeanforderungen gehört daher auch die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe, die eine der theorievergleichenden Sitzungen (in Absprache mit dem Veranstalter) mitgestaltet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Arbeitsgruppe/Referat) / 4 Kontakt: tobias.werron@uni-bielefeld.de Literatur Zum Einstieg: • Rosa, Hartmut: Wettbewerb als Interaktionsmodus. Kulturelle und sozialstrukturelle Konsequenzen der Konkurrenzgesellschaft, Leviathan 34 (2006), Nr. 1, S. 82-104 28 Modul Weltpolitik Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen (Handlungs- und Institutionstheorien) Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2014 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Wie kann man politische Entscheidungen, wie z.B. die Wahl eines Bundesrates im Parlament oder das Verhalten der Schweizer Regierung in internationalen Verhandlungen verstehen und erklären? In der Politik- wissenschaft basieren Interpretationen und Erklärungen üblicherweise auf einer Handlungstheorie und den entsprechenden strukturellen Rahmen- bedingungen, die das Handeln der Akteure beeinflussen. Bei den Handlungstheorien greift die Politikwissenschaft auf die beiden klassischen Menschenbilder der Sozialwissenschaften, den homo oeconomicus und den homo sociologicus zurück. Der homo oeconomicus versucht, durch strategisches Handeln seine Interessen umzusetzen, der homo sociologicus folgt dagegen den Normen, die er infolge seiner Rolle und/oder seiner Identität als angemessen empfindet. Aus der Philosophie, der Psychologie sowie den Kultur- und Kommunikationswissenschaften wurden weitere handlungstheoretische Modelle entwickelt, die in einer durch Information und Kommunikation gekennzeichneten Gesellschaft Relevanz besitzen, so z.B. das verständigungsorientierte Handeln, das rhetorische Handeln, das emotionale, das kreative und das symbolische Handeln. Bei diesen verschiedenen Handlungstheorien sind jeweils typische Strukturen relevant, welche, wenn sie eine gewisse zeitliche Stabilität besitzen, in den Sozialwissenschaften als Institutionen bezeichnet werden. Für den homo oeconomicus sind das formale Organisations- und Entschei- dungsregeln, für den homo sociologicus z.B. Traditionen oder Routinen, während bei den anderen Theorien kommunikative Strukturen wie Konventionen, Leitbilder oder hegemoniale Diskurse im Vordergrund stehen. Insgesamt sind die Vorstellungen darüber, wie (politische) Akteure handeln und welche Strukturen/Institutionen sie dabei anleiten, stark von Weltbildern (Ontologien/Ideologie) und Gesellschaftsbildern (wie ist die Gesellschaft aufgebaut und was hält sie zusammen?) abhängig. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform „OLAT“ zugänglich gemacht Literatur Blatter, J. (2007): Governance – Theoretische Formen und historische Transformationen. Baden- Baden: Nomos Etzrodt, Ch. (2003): Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien. Eine Einführung. Konstanz: UVK 29 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Einführung: weitere Termine: Mo, 31.03.2014, 10.15 – 12.00 FRO, 4.B01 wöchentlich Mo, 08.15 - 10.00, ab 07.04.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an introduction to modern econometrics. Students will learn how to carry out empirical anylysis, going beyond simple descriptive statistics. Topics include lineral regression, the analysis of longitudinal data, limited and discrete dependent variables, survival analysis, and causal inference. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. The course has two objectives: (i) learn the methodology of modern econometric analysis and (ii) acquire the skills to plan and execute your own empirical project. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie". Zeitgleicher Besuch des Masterseminars "Advanced Econometrics" 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete mündliche Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: stefan.boes@unilu.ch Die Vorlesung findet an folgenden Daten statt: 31.3. (10.15 - 12.00 Uhr), 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 30 International Humanitarian Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00 , ab 17.02.2014 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Despite the fact that the UN Charter prohibits the use of force, armed con- flicts remain a reality in today's world. The special legal regime for situations of armed conflicts is provided by International Humanitarian Law (IHL). IHL neither addresses the reasons of nor the possible legal justifications of armed conflicts; instead it focuses on the protection of the victims of warfare. IHL aims at mitigating the effects of armed conflicts by constraining the means and methods of warfare and by obliging all parties of a conflict to protect persons not engaged in hostilities, mainly civilians and soldiers out of combat. Humanitarian law therefore aims at limiting harm caused by wars, thereby accepting the existence of armed conflict in today’s world. The course offers an introduction to IHL, its development, legal bases and challenges. It focuses on the two branches of international humanitarian law, the law of Geneva (protection of victims) and the law of The Hague (means of warfare), the rules governing international and non-international armed conflicts as well as the implementation of those legal norms. These issues will be discussed and analyzed in the light of current developments, recent events and challenges to IHL. In addition, guest lecturers will deliver insights on practical issues of humanitarian law. Students are ably to indentify, analyze and assess issues relating to IHL when faced with situations of armed conflict.. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law is recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term / 6 Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) maya.taylan@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Essential Course Materials • Course Reader „International Humanitarian Law; • Copies of the four Geneva Conventions and the three Additional Protocols to the Geneva Conventions. These can be ordered for free from the International Committee of the Red Cross (www.icrc.org). 31 International Human Rights Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course focuses on the emergence, expansion, and enforcement of international human rights norms. It introduces the major international institutions and political processes by which international human rights norms are established and enforced, namely the regimes established under the United Nations, regional human rights conventions (European, Inter- American, African), and various treaties. The course is divided into two parts: the first part introduces the evolution and conceptual foundations of human rights, the most important human rights treaties and the mechanism for their implementation; the second part considers selected, current human rights issues in a comparative mode using standards developed in international human rights law as well as regional (e.g. European) standards. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasizing class discussions, active participation in the class is expected. Students are ably to indentify, analyze and assess issues relating to human rights questions. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law (e.g. attendance of the course "Völkerrecht" in the BLaw-program) recommended 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term (6 Cr) Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) maya.taylan@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Literatur • The COURSE READER; • Copies of the most important human rights treaties: European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (including the Additional Protocols); International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights; International Covenant on Civil and Political Rights (including the Optional Protocols); Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment (including Optional Protocol); United Nations Convention on the Rights of the Child (including Optional Protocols); etc. the text of these treaties is available on the website of the OHCHR, at http://www2.ohchr.org/english/law/index.htm. However, you may wish to consider buying a treaty collection, e.g. IAN BROWNLIE/GUY S. GOODWIN-GILL, Brownlie’s Documents on Human Rights (Oxford, 6th Edition 2010) or P.R. GHANDHI, Blackstone’s Statutes – International Human Rights Documents (Oxford, 8th Edition 2012). 32 Public International Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: This course focuses on current issues of public international law. These may include, inter alia, nuclear non-proliferation, the peaceful use of nuclear energy, peace and security questions, responsibility to protect, the “race for the arctic” and the issue of state responsibility for violations of international humanitarian law. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasising class discussions, active participation in the class is expected. In addition, guest lectures may give further insights into the questions discussed in class. Students understand the different models of political competition and can apply them to explain observed government failures. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Graded written or oral exam (6 Cr) Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) maya.taylan@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Literatur The course reader; Materials accessible or distributed electronically. 33 From Marbury to ObamaCare – Contemporary Issues in American Constitutional Law Dozentin: Lauren Fielder, JD, Junior Assistant Professor of Law Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The American Constitution is the oldest and most recognizable Constitution in the world, shaping the norms and serving as the principle model for many national and international instruments. The purpose of this class to not only examine the substantive provisions of the document, but to look critically at its interpretation and application to modern legal problems. We will examine in depth, first, the basics of Constitutional law, and apply the concepts of equal protection, procedural justice, due process, and freedom of speech in the modern age. We will look at how the Court has struggled in recent years with textual interpretation in the face of growing technology and changing so- cial norms. In that context, we will look at landmark cases such as Roe v. Wade, Marbury v. Madison, and Brown v. Board of Education and their evo- lution into modern landmark cases such as Lawrence v. Texas, Brown v. Entertainment Merchants Association, and Citizens United v. FEC. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Kontakt: lauren.fielder@unilu.ch 34 Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (Grund- und Menschenrechte) Dozent: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.02.2014 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung vergleicht den Standard des Grundrechtsschutzes in Eu- ropa und den USA. Nach einer Einführung in die Grundlagen der Rechtsver- gleichung im öffentlichen Recht werden ausgewählte Grundrechtsprobleme anhand verschiedener nationaler Rechtsordnungen, insbesondere in Frankreich, Grossbritannien und den USA behandelt. Dabei wird der Grundrechtsschutz zum Schlüssel für das jeweilige Staatsverständnis und die staataorganisatorischen Regelungen. Sow erden die Grundrechte jeweils in Beziehung zum einschlägigen institutionellen und historisch-kulturellen Rahmen gesetzt. Weitere Schwerpunkte bilden ausgewählte Grundrechtsprobleme in den USA. Erlernen und Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Grundrechts- konflikten; Erkennen des Zusammenhangs mit den institutionellen und histo¬risch-kulturellen Erfahrungen einer Gesellschaft; Reflexion über die Funktion und Grenzen des Menschrechtsschutzes im Kontext. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse der Grundrechte der Verfassung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete mündliche oder schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: sebastian.heselhaus@unilu.ch Literatur wird am Anfang der Veranstaltung an- bzw. ausgegeben. 35 Einführung in die Ökonometrie Dozent: Dr. oec. publ. Andreas Kuhn Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Fr, 13.15 - 15.00 , ab 21.02.2014 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: 1) Einführung; 2) Repetition Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (Schätzen und Testen); 3) Das einfache Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz; 4) Das multiple Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz, Modellierung von nichtlinearen Beziehungen, Einbezug von qualitativen Regressoren, Modellselektion und Beurteilung der Validität von Regressionsmodellen. Die Veranstaltung bietet eine anwendungsorientierte Einführung in die moderne empirische Wirtschaftsforschung und deren wichtigstem Instrument, der linearen Regressionsanalyse. Wir diskutieren die Mechanik sowie die Interpretation der linearen Regression und illustrieren die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten anhand von aktuellen Studien und Fragestellungen. Zur Ergänzung werden wir ausserdem praktische Übungen in der Statis-tiksoftware Stata durchführen. Ziel der Veranstaltung ist es, den Studierenden die methodischen Grundlagen zu vermitteln um wissenschaftliche empirische Studien kritisch beurteilen zu können und um selbständig eigene empirische Projekte durchführen zu können. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung “Statistik für Fortgeschrittene” bestanden. Gleichzeitige Teilnahme am Hauptseminar “Einführung in die Ökonometrie”. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: andreas.kuhn@ehb-schweiz.ch Vorlesung und Hautpseminar werden gemeinsam geprüft (separate Fragen). Literatur • Stock, James H., and Watson, Mark H. (2012). Introduction to Econometrics. 3rd Edition. • Wooldridge, Jeffrey (2013). Introductory Econometrics. A Modern Approach. 5th Edition. 36 Analyse der Gesamtwirtschaft Dozent: Ass.-Prof. Dr. oec. publ. Simon Lüchinger Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 25.02.2014 FRO, 3.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Ziel der Vorlesung ist die Vermittlung der wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. Behandelt werden sowohl langfristige Phänomene wie Wachstum, Sparen, Investieren, Finanzierung und Finanzsystem, natürliche Arbeitslosigkeit, die Bedeutung des Geldes, die Rolle der Zentralbanken, Geldmengenwachstum und Inflation sowie Aussenhandel, als auch kurzfristige Konjunkturphänomene wie Änderungen der aggregierten Nachfrage und des aggregierten Angebots, der Einfluss von Geld- und Fiskalpolitik, der kurzfristige Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und Inflation sowie politische Konjunkturzyklen. Besonders hervorgehoben werden die Rolle von Institutionen für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und wirtschaftspolitische Aspekte. In allen Bereichen wird der Bezug zu Aktualität hergestellt, der die Studierenden befähigen soll, zukünftig wichtige aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen selbstständig zu analysieren und zu interpretieren. 1) Die Studierenden kennen die wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. 2) Die Studierenden kennen die Bedeutung von Institutionen für die wirtschaftliche Entwicklung und verstehen die Wirkung der wichtigsten wirtschaftspolitischen Instrumente. 3) Die Studierenden können mittels der erlernten Grundlagen aktuelle Entwicklungen analysieren und interpretieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: simon.lüchinger@unilu.ch Vorlesung beginnt erst am 25.2.2014. Literatur Mankiw, N. Gregory (2009). Principles of Economics, 6th Edition. Mason: Cengage Learning. 37 Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Dozent: Prof. Alexander H.E. Morawa, SJD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course takes you on a journey of exploration of how states behave, and what the law has to say about it. State action ranges from peaceful and benevolent interaction to outright war, with many stages in between. We will take a look at the underlying legal regime and explore questions such as: - How do diplomatic and consular relations work? - How do international organizations and international courts fit into a state-centered system? - Are there rights of individuals in foreign relations? - How do (UN and regional) mechanisms for safeguarding peace and security work? - Is war still a “logical continuation of diplomacy”? Despite the overwhelmingly political character of decisionmaking in foreign affairs, there exists a legal regime that channels, limits, and attaches consequences to action or inaction. Students will develop skills and techniques for inquiring into the legal implications of the activities of states, international organizations, and other actors in the foreign relations realm. The course is discoursive, interactive, and hands-on. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Class participation, assignments, and practical exercises (50%), written final examination (50%) / 6 Kontakt: alexander.morowa@unilu.ch Reader 38 International Trade Dozent: Dr. Christoph Moser Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: 14-täglich Mo, 13.15 – 15.00, ab 24.02.2014 FRO, HS 6 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: What are the gains from international trade? How can we explain the patterns in international trade in goods and services? Who are the winners and losers from trade liberalization? What are the most effective trade policies available for national governments? The main concepts and models of trade will be developed and their empirical relevance discussed (including the concept of comparative advantage, the Heckscher-Ohlin model and the role of specific factors and firms in trade). These models allow us to evaluate the importance and economic consequences of trade for instance on a country’s welfare and its income distribution. The main objective of this course is to provide students with a solid background in both international trade theory and trade policy. The models discussed in the course will help us better understand recent developments in trade like the increased offshoring of production from developed to developing countries, the role of the World Trade Organization (WTO) in facilitating trade and the economic effects of the recent wave of regional trade agreements. Voraussetzungen: Umfang: Courses in „Ökonomie und menschliches Verhalten“ and „Analyse der Gesamtwirtschaft“ recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: moser@kof.ethz.ch Literatur This course is based on the following textbook: Paul Krugman, Maurice Obstfeld, and Marc Melitz (2012), „International Economics: Theory and Policy,“ 9th Edition (Global edition), Pearson Education. 39 Internationaler Menschenrechtsschutz Dozent: Dr. iur. Christoph A. Spenlé Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Fr, 15.15 - 17.00, ab 21.02.2014 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung befasst sich mit den Eckpunkten und Meilensteinen in der Entwicklung der Menschenrechte und widmet sich eingehend der politischen und rechtlichen Umsetzung der Menschenrechte in der Neuzeit. Themenschwerpunkte des Kurses sind: - Entstehung und Entfaltung des internationalen Menschenrechtsschutzes bis zum Beginn des 2. Weltkrieges (Völkerbund); - Menschenrechtsschutz im System der Vereinten Nationen; - Regionaler Menschenrechtsschutz (EMRK); - Universalität der Menschenrechte versus Relativismus; - Entwicklungen nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und aktuelle Herausforderungen (Humanitäre Interventionen, internationale Strafgerichtsbarkeit, private Akteure). Dabei werden namentlich die völkerrechtlichen Grundlagen und Menschenrechtsinstrumente insbesondere im Rahmen der UNO eingehender betrachtet. Die Behandlung aktueller Beispiele diplomatischer Verhandlungsprozesse vermittelt einen Blick in die Praxis der Schaffung neuer Menschenrechtsinstrumente. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Schriftliche Prüfung, pass or fail / 2 Kontakt: Christoph.spenle@eda.admin.ch oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Christoph A. Spenlé/Arthur Mattli, Kompendium zum Schutz der Menschenrechte, Stämpfli Verlag 2009 Hans-Peter Gasser, Humanitäres Völkerrecht - Eine Einführung, 2. Aufl., Schulthess 2007 Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Helbing & Lichtenhahn, 2. Auflage 2008 Kälin Walter/Malinverni Georgio/Nowak Manfred, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1997 Manfred Nowak, Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Wien/Graz 2002 40 Vergleichende Regionale Integration Dozentin: Dr. sc. Rebecca Welge Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Regionale Integration als freiwilliger, dauerhafter und institutionalisierter Zusammenschluss von Staaten mit regional begrenzter Reichweite ist ein relativ neues politisches Phänomen. Ziel dieser Zusammenschlüsse ist die funktionale Zusammenarbeit in einem oder mehreren Politikfeldern sowie die Friedenssicherung. Der Umfang der betroffenen Politikfelder, vor allem aber die institutionelle Tiefe der Integration und der Grad an Übertragung von Souveränität an supranationale Organe unterscheidet sich stark zwischen den verschiedenen Zusammenschlüssen. Referenzpunkt der Vorlesung bildet die Europäische Union als fortgeschrittenste Form der regionalen Integration. Mit Blick auf ihre Geschichte, Institutionen und Policies werden die wichtigsten Theorien regionaler Integration vorgestellt. Auf dieser Basis werfen wir dann einen vergleichenden Blick auf andere regionale Zusammenschlüsse in Asien, Amerika, Afrika und im arabischen Raum. Neben der intensiven empirischen und analytischen Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Modellen regionaler Integration widmet sich die Vorlesung der Frage, ob das Phänomen der regionalen Integration eher als Baustein oder Stolperstein für die Herausbildung globaler Ordnungsstrukturen angesehen werden kann. Das Proseminar zur Regionalen Integration von Michael Buess vertieft Aspekte der Vorlesung und ist insbesondere für Studierende der Politikwissenschaft im Grundstudium empfehlenswert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: welge@nccr-democracy.uzh.ch oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Lindberg, L. N., Scheingold, S.A. (Eds.) (1971). Regional Integration: Theory and Research, Harvard University Press Duina, F. (2006). Varieties of Regional Integration: The EU, NAFTA and Mercosur. Journal of European Integration, 28(3), 247 - 275. Farrell, M., Hettne, B & L. Van Langenhove (Eds.) (2005). The Politics of Global Regionalism. Theory and Practice. London and New York: Pluto Press. Warleigh-Lack, A. (2006). Towards a Conceptual Framework for regionalisation: Bridging 'new regionalism' and 'integration theory'. Review of International Political Economy, 13(5), 750-771. Laursen, F. (Hrsg.) (2003), Comparative Regional Integration: Theoretical Perspectives, Ashgate Mattli, W.(1999), The Logic of Regional Integration: Europe and Beyond, Cambridge UP Telo, M. and, Joffe, G., (Eds.) (2001). European Union and New Regionalism: Europe and Globalization in Comparative Perspective, Ashgate 41 Internationale Klimapolitik Dozent: Prof. Dr. Klaus Dingwerth Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 15.15 - 19.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.A07 14-täglich Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Klimawandel gilt als eine der grössten gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen unserer Zeit. Das Seminar will einen Überblick über die wichtigsten internationalen Antworten auf den Klimawandel geben und diese auf der Grundlage positiver und normativer politischer Theorien verstehen bzw. bewerten. Was für eine Art von Problem ist der Klimawandel, und wie könnte eine „gerechte“ Klimapolitik aussehen? Wie verhalten sich verschiedenen Staatengruppen zu diesem Problem, und welche Institutionen zur Vermeidung (mitigation) und Anpassung (adaptation) an den Klimawandel haben sie im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen gemeinsam geschaffen? Welche weiteren Strukturen haben gesellschaftliche, privatwirtschaftliche und substaatliche Akteure vereinbart, um dem Klimawandel Einhalt zu gebieten, und wie wirksam ist das resultierende Institutionengeflecht insgesamt? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme, Referat, Research Design (benotet) / 4 Kontakt: klaus.dingwerth@iniis.uni-bremen.de oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Newell, Peter und Matthew Paterson, 2010: Climate Capitalism: Global Warming and the Transformation of the Global Economy. Cambridge: Cambridge University Press. Rahmstorf, Stefan und Hans-Joachim Schellnhuber, 2012: Der Klimawandel. 7., völlig überarbeitete Auflage. München: C.H. Beck. Sprinz, Detlef und Urs Luterbacher, 2001: International Relations and Global Climate Change. Cambridge, MA: MIT Press. United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC), 2007: Uniting on Climate: A Guide to the Climate Change Convention and the Kyoto Protocol. Bonn: UNFCCC. 42 Democracy in Danger? Right-wing Populism in Western Europe Dozent: Dr. Marc Helbling Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Block 1: Block 2: Mi, 19.02., 13.15 – 15.00 FRO, HS 11 Mi, 26.03., 13.15 – 17.00 FRO, HS 12 Do, 27.03. 10.15 – 19.00 FRO, HS 3 Mi, 16.04., 13.15 – 17.00 FRO, HS 12 Do, 17.04. 09.15 – 17.00 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Over the last two decades, right-wing populist parties have become important political actors in Western Europe. In this seminar, we will analyze how this change in the political landscape came about and why those parties are in some countries stronger than in others. We will define the term “populism” and contextualize it in the right-wing political spectrum. Finally, we will discuss whether the emergence of right-wing populist parties can be considered as evidence for the dysfunction of Western democracies and threat to their workings. The focus of the seminar will be on West European countries, especially Switzerland. Students will be introduced to current methodological standards in Comparative Politics by analysis of a variety of studies. Umfang: Sprache: 2 Semesterstundenwochen Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt. marc.helbling@wzb.eu Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Canovan, Margaret (1999). “Trust the People! Populism and the Two Faces of Democracy”. Political Studies 47(1): 2-16. Mény, Yves and Yves Surel (eds.) (2002). Democracies and the populist challenge. Basingstoke: Palgrave. Mudde, Cas (2007). Populist Radical Right Parties in Europe. Cambridge: Cambridge University Press. Norris, Pippa (2005). Radical Right. Voters and Parties in the Electoral Market. Cambridge: Cambridge University Press. 43 Entwicklungshilfepolitik Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: Do, 01.05.2014, 08.15 – 17.00 FRO, 3.B48 Fr, 02.05.2014, 08.15 – 17.00 Sa, 03.05.2014, 08.15 – 14.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Dieses Seminar bietet einen Überblick über die empirische Literatur zur Entwicklungshilfepolitik. Zentrale Themen sind die Kriterien, nach welchen Geberländer über die Allokation ihrer Entwicklungshilfegelder entscheiden, sowie die Auswirkungen von Entwicklungshilfe auf die Politik, die Regierungsführung und das Wirtschaftswachstum in den Empfängerländern. 1. Die Studierenden lernen aktuelle Forschungsbeiträge und die darin angewandten ökonometrischen, bzw. statistischen Methoden zu verstehen. 2. Die Studierenden erkennen Chancen und Gefahren in der Entwicklungshilfepolitik. 1. Die Studierenden lernen aktuelle Forschungsbeiträge und die darin angewandten ökonometrischen, bzw. statistischen Methoden zu verstehen. 2. Die Studierenden erkennen Chancen und Gefahren in der Entwicklungshilfepolitik. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesungen "Wachstum und Entwicklung" und "Grundlagen der multivariaten Statistik". Zudem wird der vorgängige oder gleichzeitige Besuch der Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie" empfohlen. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur wird bei der Terminvergabe bekanntgegeben. 44 Internationale Handelspolitik Dozent: Ivo Krizic, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 13.15 – 15.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar hat zum Ziel, aktuelle Entwicklungen der internationalen Handelspolitik mithilfe von ausgewählten Theorien und Konzepten der Internationalen Politischen Ökonomie zu analysieren. Ausgehend von einem historischen Überblick der globalen Handelsbeziehungen beschäftigen wir uns im ersten Teil des Seminars mit den systemischen, innerstaatlichen und ideellen Erklärungsansätzen internationaler Handelspolitik. Im zweiten Teil übertragen wir diese Ansätze auf verschiedene Themenfelder, die das Welthandelssystem in den vergangenen zwei Jahrzehnten geprägt haben. Hierzu zählen 1) die Entwicklung der Europäischen Union als Akteur in der Welthandelspolitik; 2) die Machtverschiebung im internationalen Handelssystem zugunsten aufstrebender Schwellenländer („emerging powers“) und ihre Rückwirkungen auf die Verhandlungsdynamik in der WTO (Doha-Runde); 3) die Ausweitung des Themenspektrums der Freihandelsdebatte auf nicht tarifäre, innerstaatliche Regulierungsmassnahmen ("behind the border" issues) und 4) die Gewichtsverschiebung von multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO hin zu bi- und plurilateralen Freihandelsabkommen (TTIP, TPP, RCEP…). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Kontakt: ivo.krizic@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Barton, John H., Goldstein, Judith L., Josling, Timothy E., Steinberg, Richard H. (2006): The evolution of the trade regime: politics, law, and economics of the GATT and the WTO. Princeton, NJ: Princeton University Press, 2006. Dür, Andreas, Zimmermann, Hubertus, eds. (2007): The EU in International Trade Negotiations, Journal of Common Market Studies (special issue) 45(4): 771–967. Heydon, Kenneth and Woolcock, Stephen, eds. (2012): The Ashgate research companion to international trade policy. Ashgate: Farnham, Surrey. Narlikar, Amrita, Daunton, Martin, M. Stern, Robert, eds. (2012): The Oxford Handbook on The World Trade Organization. Oxford, Oxford University Press. 45 Krieg und Frieden in der Geschichte des Politischen Denkens Dozent: Prof. Dr. Herfried Münkler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaften Einführung: Termine: Fr, 28.02., 13.15 - 17.00 FRO, 3.A05 Fr, 04.04., 09.15 – 17.00 FRO, HS5 Fr, 11.04., 09.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Fr, 16.05., 09.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Darstellung und Analyse von Kriegen und die Entwürfe einer dauer- haften Friedensordnung haben paradigmatische Bedeutung für das politische Denken und Handeln. Einige dieser Texte, von Homers Ilias über Thukydides‘ Peloponnesischen Krieg, Kants Ewigen Frieden und Wilsons 14 Punkten, sollen in ideengeschichtlicher Perspektive gelesen werden. Jüngere Theorien, von der Friedensforschung Johann Galtungs bis zu Ian Morris‘ jüngster Schrift zum Krieg sollen den ideengeschichtlichen Ansatz ergänzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive mündliche Teilnahme/Referat / 4 Kontakt: herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Bernd Hüppauf, 2013: Was ist Krieg? Zur Grundlegung einer Kulturgeschichte des Krieges, Bielefeld: Transcript Verlag. Reinhard Meyers, 1994: Begriff und Probleme des Friedens, Opladen: Leske & Budrich. Ian Morris, 2013: Krieg. Wozu er gut ist, Frankfurt/New York: Campus Verlag. Herfried Münkler, 2002: Über den Krieg. Stationen der Kriegsgeschichte im Spiegel ihrer theoretischen Reflexion, Weilerswist: Velbrück Verlag. Münkler/Llanque (Hg.), 2007: Politische Theorie und Ideengeschichte. Lehr- und Textbuch, Berlin Akademie-Verlag, S. 95-125 (Textsammlung, die dem Seminar zugrunde gelegt wird). 46 National, transnational, kosmopolitisch – Bürgerschaft im 21. Jahrhundert Dozentin: Dr. Andrea Schlenker Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nationalstaaten beherrschen nach wie vor unsere heutige Weltsicht. Sie waren jedoch nie unumstritten und sind es in der globalisierten Welt des 21. Jahrhunderts immer weniger. Grenzen lösen sich auf, neue werden gezogen. Damit verändert sich auch der Referenzrahmen, auf den sich die Handlungen und Orientierungen politischer Akteure beziehen. Diese lassen sich in mehreren Dimensionen und auf mehreren Ebenen analysieren. Ausgehend von unterschiedlichen Konzeptionen von Demokratie und Nation werden wir in diesem Hauptseminar verschiedene Formationen politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft jenseits nationaler Zugehörigkeit und Grenzen eingehend betrachten. Dies umfasst normative Vorschläge und empirische Entwicklungen politischer Integration auf nationaler Ebene sowie solche, die verschiedene Nationalstaaten verbinden (transnational), bis hin zu solchen europäischer und globaler Reichweite (kosmopolitisch). Entsprechend werden wir verschiedene Akteursgruppen in den Blick nehmen, wie z.B. auf transnationaler Ebene MigrantInnen, Diasporas und doppelte StaatsbürgerInnen oder auf globaler Ebene WeltbürgerInnen und internationale NGOs. Sowohl normativ als auch empirisch wird das Verhältnis der unterschiedlichen Akteure und Ebenen zueinander im Mittelpunkt stehen, um letztlich die Chancen und Risiken neuer Entwürfe und Entwicklungen von Bürgerschaft innerhalb und jenseits nationaler Grenzen besser verstehen und abwägen zu können. Ziele: Die Studierenden kennen die zentralen Konzepte und Analysedimensionen von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft innerhalb und jenseits nationaler Grenzen. Sie können die wichtigsten Phänomene und Spannungen in diesem Themenfeld benennen, an konkreten Beispielen vor allem in europäischen Ländern veranschaulichen und kritisch diskutieren. Diese Ziele werden erreicht durch die regelmässige Vorbereitung der Lektüre, auch mithilfe konkreter Aufgaben zu den Texten, durch Präsentationen und Handouts der Dozentin und von Studierenden sowie durch mündliche Diskussionen. Wer eine Seminararbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte bis 24. Mai ein Outline ausarbeiten, das dann eingehend besprochen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme/Beteiligung an Diskussion/20minütiges Referat (benotet) / 4 Kontakt: andrea.schlenker@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Archibugi, D./ D. Held/ M. Köhler (Hg.) 1998: Re-imagining Political Community, Cambridge. Benhabib, S. 2008: Kosmopolitismus und Demokratie. Eine Debatte, Frankfurt/M. Vertovec, S./ R. Cohen (Hg.) 2002: Conceiving Cosmopolitanism: Theory, Context and Practice, New York. 47 „Konflikt“ in den Internationalen Beziehungen: Theoretische Zugänge und praktisch-politische Handlungsanleitungen im Vergleich Dozentin: Prof. Dr. Manuela Spindler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Do, 20.02., 12.15 – 13.00 FRO, 3.B52 Mi, 12.03., 13.15 – 19.00 FRO, HS12 Mi, 16.04. 13.15 – 19.00 FRO, HS11 Mi, 07.05. 13.15 – 19.00 FRO, HS12 Mi, 21.05. 13.15 – 19.00 FRO, HS12 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Kurskonzept zielt auf ein Kennenlernen und Vergleichen der für unterschiedliche Theorieschulen der Internationalen Beziehungen typischen konflikt-theoretischen Perspektiven. Über die Kategorie „Konflikt“ werden Theorien der IB dabei grundlegend im breiteren Kontext sozialwissen- schaftlicher Theoriebildung betrachtet. Das Vorgehen erfolgt exemplarisch über eine Auswahl von vier verschiedenen theoretischen Strömungen, die für ein Herausarbeiten unterschiedlicher Konfliktverständnisse geeignet sind. Die Lernziele sind: 1. der Erwerb grundlegender Kenntnisse bzw. eine Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse der theoretischen Grundannahmen und Erklärungsmuster ausgewählter theoretischer Schulen; 2. das systematische Herausarbeiten und Begründen der für die ausgewählten theoretischen Strömungen jeweils spezifischen Verständnisse von Konflikt (und Kooperation). 3. Anwendung der unterschiedlichen konflikt-theoretischen Perspektiven im Sinne exemplarischer Konfliktanalysen (Auswahl der Konflikte erfolgt gemeinsam mit den Studierenden; dabei u.a. Vergleich kontrastierender Konfliktinterpretationen: parallele Betrachtung eine aktuellen Konflikts durch verschiedene theoretische „Brillen“). 4. Theorie und Praxis werden durch eine Diskussion der praktisch- politischen Relevanz der theoretischen Ansätze verknüpft. Gefragt wird: welche Implikationen hat die Wahl der einen oder aber der anderen Perspektive für die praktische Politik? (Bereich der Politikberatung). Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: manuela.spindler@global-politics.org Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Bonacker, Thorsten (Hg.) 2008: Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien. Eine Einführung. 4. Aufl., Wiesbaden: VS-Verlag. Krell, Gert 2009: Weltbilder und Weltordnung. 4. Aufl., Baden-Baden: Nomos. Schieder, Siegfried/Spindler, Manuela (Hg.) 2010: Theorien der Internationalen Beziehungen. 3. Aufl., Opladen: Verlag Barbara Budrich/UTB. 48 Medien in Konflikten: Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Dozentin: Dr. Doreen Spörer-Wagner Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 08.15 – 10.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In diesem Hauptseminar soll ausgehend von ausgewählten regionalen Kriegen die Rolle der Medien in Konfliktsituationen analysiert werden. Von zentraler Bedeutung wird die gesellschaftlich und akademisch breit diskutierte Frage sein, inwieweit Medien dazu beisteuern (können), gewaltsame Konflikte zu lösen, d.h. aktiv zur Friedensstiftung und damit zur Demokratisierung krisengeschüttelter Staaten beizutragen. Über die verschiedenen Ebenen der politischen Kommunikation und des politischen Journalismus werden wir im Seminar die Rolle der Medien in Konflikt- und Friedensstiftungsprozessen theoretisch und empirisch untersuchen. Dabei geht es im Kern darum, wie Medien über Konflikte berichten und welche Akteure wie in die Medienberichterstattung eingebunden sind. Davon ausgehend diskutieren wir schließlich die Frage, unter welchen Umständen Medien eher zur Zementierung als zur Lösung bestehender Konflikte beitragen. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Referat, Exzerpte, Feldstudie, Forschungsskizze, Mitarbeit, Anwesenheit (benotet) / 4 Kontakt: spoerer@nccr-democracy.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Carruthers, S. L. 2000. The Media at War: Communication and Conflict in the Twentieth Century. New York: St. Martin’s Press. Howard, R. 2002a. An Operational Framework for Media and Peacebuilding. Vancouver: Institute for Media, Policy and Civil Society. Howard, R. 2002b. Conflict Sensitive Journalism. Vancouver: Institute for Media, Policy and Civil Society. Reljic, D. 1998. Killing Screens: Medien in Zeiten von Konflikten. Düsseldorf: Droste. Wolfsfeld, G. 2004. Media and the Path to Peace, Cambridge: Cambridge University Press. 49 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 07.04.2014 FRO 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course reflects on the topics discussed in the lecture "Advanced Econometrics" by providing additional examples and exercises, and by offering students the opportunity to present their own small empirical projects. The objective of the seminar is to practice the methodology of modern econometrics. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Essay / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Material: Das Masterseminar findet an folgenden Daten statt: 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 50 Social constructions of International Relations Dozent: Prof. Dr. Hans-Martin Jaeger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Di, 18.02., 12.15 – 13.00 FRO, 3.B52 Di, 08.04. – Sa, 12.04,. 09.15 – 17.00 Raum noch offen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Since the beginning of the reflective (or constructivist) turn in International Relations (IR) theory almost three decades ago it has become a truism to say that international relations – much like other domains of social life – are “socially constructed.” Along with realism and liberalism, constructivism now ranks among the three major “paradigms” in IR theory. However, constructivism in IR has usually conceived of social construction in a particular way, namely in terms of the role played by ideas and norms or the logic of communicative action (or arguing) in constituting actors and social structures in international politics. After revisiting these “conventional” formulations of constructivism, this course examines a variety of alternative theoretical approaches to social construction with an emphasis on several that have emerged in the new IR subfield of international political sociology. Ranging from the micro- to the macro-level and from the ideational to the material (and often transcending these distinctions), it will compare and critically investigate the social construction of international relations through social classes and power networks; cognitive expectations and autopoietic communication; language, discourse, and gender; (bio)political rationalities and techniques; securitization and risk; practices and habitus; and inscriptions and translations through actor-networks. These modes of social construction will be discussed in relation to substantive issues of international security, multilateral cooperation, human rights, world order, globalization, world society, foreign policy, global finance, terrorism, and European integration. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: Hans-Martin.Jaeger@carleton.ca oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Wendt, Alexander (1999) Social Theory of International Politics. Cambridge: Cambridge University Press. Hopf, Ted (1998) “The Promise of Constructivism in International Relations Theory,” International Security 23(1): 171-200. Guzzini, Stefano (2000) “A Reconstruction of Constructivism in International Relations,” European Journal of International Relations 6(2): 147-182. 51 Internationales Wirtschaftsrecht Dozenten: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Dr. iur. Christian Pitschas, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 20.02.2014, 13.15 – 17.00 FRO, 4.A05 Do, 20.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B48 Do, 15.05.0214, 08.15 – 17.00 Extern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Das Internationale Wirtschaftsrecht beruht heute zunehmend auf zwei Säulen, dem Schutz des Handels und dem Schutz der Investitionen. Die Veranstaltung will die rechtlichen Grundlagen beider Aspekte aufarbeiten und themenzentriert anhand von Case Studies vertiefen. Zu diesem Zweck gliedert sich die Veranstaltung in zwei Module, die jeweils als Blockveranstaltung abgehalten werden. Der erste Block findet in Luzern statt (Ende Februar/Anfang März). Er widmet sich zum einen dem Schutz der Investitionen im Völkerrecht: den Grundlagen im allgemeinen Völkerrecht, dem einschlägigen Schutz durch internationale Menschenrechte, dem Schutzregime unter dem ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes)-Abkommen sowie dem Modell bilateraler Investitionsschutzabkommen. Zum anderen wird in die Grundlagen des WTO (World Trade Organisation)-Abkommens eingeführt: die verschiedenen Teile, das GATT, GATS, TRIPs und Government Procurement Agreement sowie in das Dispute Settlement Understanding. Auf der Basis dieser Einführung werden dann ausgewählte Themen als Case Studies vertieft. Unter dem ICSID wird es insbesondere darum gehen, in wie weit öffentliche Güter Einschränkungen des Investitionsschutzes rechtfertigen können. Im Bereich des WTO-Rechts werden aktuelle Fragen der Energie- und Umwelt-/Gesundheitsrechts vertieft (Erneuerbare Energien, Biokraftstoffe, Einheitsverpackung für Zigaretten). Diese Themen werden am Ende des Semesters in einer zweiten Blockveranstaltung behandelt (Anfang Mai), die voraussichtlich in Genf stattfinden wird. Dabei sollen Teilnehmenden Einblicke in die praktische Arbeit einer Rechtsanwaltskanzlei im WTO-Recht sowie die Funktionsweise der WTO vor Ort gewährt werden. Die Studierenden sollen die Bedeutung der Grundrechte in der Schweiz und in modernen Staaten erkennen und kritisch beurteilen lernen. Sie sollen ver¬tiefte Kenntnisse der einzelnen Grundrechtsgewährleistungen erhalten und die Grundlagen für eine praktische Anwendung erarbeiten. Anmeldung: Umfang: Bis Freitag, 28.02.2014 bei isabel.keiser@unilu.ch 2 Semesterwochenstunden, 14-tägig Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Hinweise: RF: Option: Schriftliche Arbeit oder benotete mündliche Prüfung / 5 Einführung: Do, 20.02.2014 Vorlesung: Do/Fr, 13./14.03.2014 in Luzern Case Studies: Do/Fr, 15./16.05.2014 in Genf Literatur • CHRISTOPH HERRMANN/WOLFGANG WEISS/CHRISTOPH OHLER: Welthandelsrecht, 2. Auflage, 2007; • MARKUS KRAJEWSKI, Wirtschaftsvölkerrecht, 3. Auflage, 2012; • BURKHARD SCHÖBENER/JOCHEN HERBST/MARKUS PERKAMS: Internationales Wirtschaftsrecht, 2010. 52 Neue Regligionspolitik für alte Demokratien? Politik und Religion in (West-)Europa Dozent: Prof. Dr. Antonius Liedhegener Durchführender Fachbereich: IF Religion – Wirtschaft - Politik Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In vielen Staaten Europas vollzieht sich gegenwärtig die Rückkehr einer in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts kaum noch praktizierten Religions- politik, verstanden als politische Mehrheitsentscheidungen über religions- rechtlich belangvolle Tatsachen. Katalysator ist in vielen Fällen ein in der Öffentlichkeit verkürzt als Block wahrgenommener Islam, dessen verschie- denen Communities durch eine anhaltende Zuwanderung und zunehmende Beheimatung in Europa faktische eine gesellschaftliche Grösse geworden sind. Islamische Kopftücher, Burkas und Minarette sind quer durch Europa Gegenstände und Symbole höchst kontroverser politischer Konflikte und Entscheidungen. Im Hintergrund stehen vielschichtige Integrationsdebatten, aber auch kaum bearbeitete religiöse und kulturelle Vorbehalte. In vielen Demokratien Europas zeigen diese Debatten zudem Rückwirkungen auf die tradierten Parteiensyteme und das Wahlverhalten. Im Fall der Schweiz hat die "neue Religionspolitik" im Zuge der Minarett-Initiative und der Tessiner Abstimmung zur Burka auch die direktdemokratischen Entscheidungs- prozesse erreicht. Das wirft politikwissenschaftlich wie religionswissenschaft- lich relevante Fragen auf. Das Masterseminar richtet sich vor allem an die Studierenden des 2. Studiensemesters des Joint Master Religion – Wirtschaft – Politik. Es kann auch Im Rahmen des Masters Soziologie für das Modul Religionsforschung belegt werden. Studierende anderer Studienjahre und einschlägiger Masterstudiengänge der Universität Luzern sind willkommen. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Studierende begrenzt. Voraussetzungen: Umfang: Fortgeschrittener Bachelor- oder Masterstudiengang 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat / 4 Kontakt: antonius.liedhegener@unilu.ch Anmeldung: Material: UniPortal; eine zusätzliche persönliche Anmeldung vorab ist zu schicken an: Antonius.Liedhegener@unilu.ch wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Ein Reader wird elektronisch bereit gestellt. Zugangsdaten in der ersten Sitzung. Christmann, Anna, 2010: Damoklesschwert Referendum? Die indirekten Wirkungen ausgebauter Volksrechte auf die Rechte religiöser Minderheiten, in: Swiss Political Science Review 16 H.1, 1-41. Liedhegener, Antonius, 2008: Religionsfreiheit und die neue Religionspolitik. Mehrheitsentscheide und ihre Grenzen in der bundesdeutschen Demokratie, in: Zeitschrift für Politik 55, 84-107 Tanner, Mathias (Hg.), 2009: Streit um das Minarett. Zusammenleben in der religiös pluralistischen Gesellschaft (= Beiträge zu einer Theologie der Religionen, Bd.8) Zürich. Vatter, Adrian (Hg.), 2010: Vom Schächt- zum Minarettverbot. Religiöse Minderheiten in der direkten Demokratie, Zürich. Willems, Ulrich, 2008:Reformbedarf und Reformfähigkeit der Religionspolitik in Deutschland, in: Zeitschrift für Politik 55, 64-83. 53 Einbürgerungs- und Integrationspolitik im internationalen Vergleich Dozentin: Dr. Ines Michalowski Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mo, 24.02., 12.15 – 13.00 FRO 3.B57 Fr, 04.04.2014, 09.15 – 17.00 FRO, 3.B52 Sa, 05.04.2014, 09.15 – 17.00 Fr, 09.05.2014, 09.15 – 17.00 Sa, 10.05.2014, 09.15 – 17.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Staaten weltweit treffen Regelungen zur Einbürgerung und Integration von Zuwanderern. Der Vergleich dieser Regelungen erfolgte in der Migrationsforschung bisher vor allem unter Bezug auf bestimmte Idealtypen wie z.B. den „französischen Republikanismus“, den „niederländischen Multikulturalismus“ oder das „deutsche Gastarbeiterregime“, die nicht nur die generelle Offenheit eines Landes für Zuwanderer, sondern auch dessen Einstellung gegenüber Gruppenrechten verdeutlichen. Diese Idealtypen sind jedoch heute als Referenzrahmen für empirische Vergleiche stark umstritten, da sie als statisch und normativ gelten. Neue Studien begegnen dieser Kritik. Sie verwenden Indikatoren zur Messung der Unterschiede und Veränderungen von Integrations- und Einbürgerungspolitiken, die sowohl an den individuellen Zuwanderer vergebene Rechte z.B. in den Bereichen Staatsbürgerschaft, Familiennachzug oder Arbeitsmarkt als auch Gruppenrechte z.B. Regelungen für zugewanderte religiöse Minderheiten in öffentlichen Institutionen erfassen. Auch hier stehen neben der Beschreibung der Regime mögliche Erklärungsansätze (z.B. nationale Pfadabhängigkeiten, politische Konjunkturzyklen) für die beobachteten nationalen Besonderheiten im Mittelpunkt der Analysen. Ziele: Die Studierenden gewinnen einen Einblick in die theoretischen Diskussionen über internationale Unterschiede in der Integrations- und Einbürgerungspolitik. Sie kennen verschiedene methodische Ansätze zur Messung solcher Unterschiede sowie die gängigsten Erklärungsansätze für diese Unterschiede. In einer stark normativ geprägten Debatte, sind sie in der Lage, eine eigene, wissenschaftlich fundierte Position zu beziehen. Diese Ziele werden durch Lektüre, Arbeitsaufgaben zu den Texten, Gruppenarbeiten, Präsentationen und Handouts sowie durch mündliche Diskussionen erreicht. Wer eine Seminararbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte zur zweiten Blockveranstaltung ein Outline ausarbeiten, das dann ausführlich besprochen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: ines.michalowski@wzb.eu Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur (Auszug) Bowen, John (2007). A View from France on the Internal Complexity of National Models. Journal of Ethnic and Migration Studies, 33(6), 1003-1016. Brubaker, Rogers (1992). Citizenship and Nationhood in France and Germany. Cambridge: Cambridge University Press. Janoski, Thomas. 2010. The Ironies of Citizenship: Naturalization and Integration in Industrialized Countries. Cambridge: Cambridge University Press. Joppke, C. (2007). Beyond national models: civic integration policies for immigrants in Western Europe. West European Politics, 30(1), 1–22. 54 Transitional Justice Dozent: Prof. Alexander H.E. Morawa, SJD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 06.03.2014, 17.15 – 20.00 FRO 4.B54 Fr, 07.03.2014, 17.15 – 20.00 Sa, 08.03.2014, 09.15 – 16.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course will be taught as a Block Seminar, followed by two meetings during the semester to discuss the progress on the papers or projects and to present them within the group. The block part will take place in a lovely village (two nights’ stay, with the opportunity to ski when class does not meet). (1) In this course, we will first look at the history of transitional justice by focusing on its criminal component (Nuremberg and Tokyo trials, ad hoc criminal tribunals and ICC). (2) We will look at human rights implications on methods and mechanisms of transitional justice, for instance the question of retroactive penalties, lustration and more generally how to deal with regimes that did not respect human rights in a way that uphold these fundamental values. (3) We will explore contemporary models of transitional justice in the context of recent and current crisis, internal strife and transitions. The papers will give students the opportunity to further explore their particular areas of interest and to device an individual research project that can culminate in a paper or some other tangible output. This course is taught as a seminar and, in part, as a workshop. The students will participate in practical exercises and learn concepts by experience. Each student is also required to conduct an individual project and present it in class. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Anmeldung: Kontakt: RF: Class participation, exercises, assignments, individual project (paper and oral presentation); no examination / 6 Admission on a first-come first-serve basis until February 28, 2014, 12 pm; mandatory registration/deregistration via e-mail at: uta.dietrich@unilu.ch peter.coenen@unilu.ch Material: Reader 55 Modul Forschung-Praxis-Methoden Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Einführung. Termine: Mo, 31.03.2014, 10.15 – 12.00 FRO, 4.B01 wöchentlich Mo, 08.15 - 10.00, ab 07.04.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an introduction to modern econometrics. Students will learn how to carry out empirical anylysis, going beyond simple descriptive statistics. Topics include lineral regression, the analysis of longitudinal data, limited and discrete dependent variables, survival analysis, and causal inference. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. The course has two objectives: (i) learn the methodology of modern econometric analysis and (ii) acquire the skills to plan and execute your own empirical project. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie". Zeitgleicher Besuch des Masterseminars "Advanced Econometrics" 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: stefan.boes@unilu.ch Die Vorlesung findet an folgenden Daten statt: 31.3. (10.15 - 12.00 Uhr), 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 56 Mathematik für Wirtschaftswissenschaftlern/innen Dozent: Dr. oec. Yves Schneider Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: 14-täglich Do, 08.15 – 12.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Diese Vorlesung vermittelt den Studierenden die nötigen Mathematikkenntnisse für die Grundlagenveranstaltungen Mikroökonomie, Makroökonomie und Einführung in die Ökonometrie. Die Vorlesung befasst sich schwerpunktmässig mit den Eigenschaften von Funktionen, der Differentialrechnung sowie der univariaten und multivariaten Optimierung mit und ohne Nebenbedingungen. Weitere Themen sind die Integral- und Matrizenrechnung. Es werden regelmässig Übungsaufgaben besprochen. Die Studierenden erarbeiten sich die Mathematikkenntnisse, welche in den Grundlagenfächer der Ökonomie angewandt werden. Voraussetzungen: Umfang: Selbststudium der Lehrbuchkapitel 1-3 vor Vorlesungsbeginn. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: yves.schneider@doz.unilu.ch Die Veranstaltung wird insbesondere Studierenden im zweiten Semester des Studiengangs BA Politische Ökonomie als Vorbereitung auf die Grundlagenfächer Mikroökonomie, Makroökonomie und Ökonometrie empfohlen. Literatur Die Vorlesung basiert auf der Originalversion des Lehrbuchs von Sydsaeter, Hammond und Strom. Originalversion: K. Sydsaeter, P. Hammond and A. Strom (2013). Essential Mathematics for Economic Analysis, 4th edition, Prentice Hall International. Deutsche Version: K. Sydsaeter und P. Hammond (2008). Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, 3. Auflage, Pearson Studium. 57 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 07.04.2014 FRO 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course reflects on the topics discussed in the lecture "Advanced Econometrics" by providing additional examples and exercises, and by offering students the opportunity to present their own small empirical projects. The objective of the seminar is to practice the methodology of modern econometrics. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Essay / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Material: Das Masterseminar findet an folgenden Daten statt: 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 58 Empirische Lebensstilforschung Dozent: Prof. Dr. Jörg Blasius Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 21.02.2014, 14.15 – 16.00 FRO, HS12 Fr, 07.03.2014, 09.15 – 18.00 FRO, 4.B55 Sa, 08.03.2014, 09.15 – 18.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Indikatoren des Lebensstils werden heutzutage immer häufiger als Alternative zu den klassischen vertikalen Differenzierungen durch Schichtungsmerkmale verwendet, also zu Merkmalen wie Einkommen und Bildung. Als bekannteste Vertreter dieser Art von Differenzierung können die Arbeiten zum „sozialen Raum“ von Pierre Bourdieu und seinen Anhängern genannt werden, des Weiteren der aus der Marktforschung kommende Ansatz der Sinusmilieus. Obwohl die deutschsprachigen Länder im Mittelpunkt der Betrachtung stehen, wird es auch immer wieder Verweise auf andere europäische Länder und auf die USA geben. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den Arbeiten von Bourdieu und der empirischen Konstruktion seines sozialen Raums. Voraussetzungen: Umfang: Gute Grundkenntnisse der Statistik. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: jblasius@uni-bonn.de Literatur • Bourdieu, Pierre, 1982: Die feinen Unterschiede. Frankfurt/M.: Suhrkamp. • Bourdieu, Pierre, 1983: Ökonomisches Kapital, kulturelles kapital, soziales Kapital. In: Soziale Ungleichheiten, Sonderband 2 der Soziale Welt, S. 183-198. • Blasius, Jörg, 2001: Korrespondenzanalyse. München: Oldenbourg. • Blasius, Jörg und Joachim Winkler, 1989. Gibt es die “feinen Unterschiede”? Eine empirische Überprüfung der Bourdieuschen Theorie. In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 41, S. 72-94. • Blasius, Jörg, 1994. Empirische Lebensstilforschung. In: Jens Dangschat und Jörg Blasius (Hrsg.), Lebensstile in den Städten. Opladen: Leske + Budrich, S. 237-254. • Greenacre, Michael, 2007: Correspondence analysis in practice. Boca Raton, Chapman & Hall. • Vester, Michael, von Oertzen, Peter, Geiling, Heiko und Thomas Hermann, 2006. Soziale Milieus im gesellschaftlichen Strukturwandel. Zwischen Integration und Ausgrenzung. Frankfurt/Main: Suhrkamp. 59 Foucaultsche Diskursanalyse Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Diskursanalyse im Anschluss an die Diskurstheorie Michel Foucaults wird seit einigen Jahren als sozialwissenschaftliche Methodologie und Methode für die Analyse von Wissenspraktiken und Wissensordnungen entwickelt. Mittlerweile zählt sie zu den etablierten – wenn auch fortgeschrittenen – Ansätzen im Feld der qualitativen Sozialforschung. Das Seminar wird in die Diskurstheorie und die Methode/Methodologie einführen. Die Foucaultsche Diskursanalyse kann als eine Erweiterung der französischen Epistemologie interpretiert werden. Die Foucaultsche Diskursanalyse ist dann eine Sozio-Epistemologie sozialer epistemolo- gischer Praktiken in Feldern. Im Seminar wird eine empirische Anwendung dieser Methode besprochen. Es handelt sich um eine vergleichende kultursoziologische Analyse kulturweltlicher Wissensordnungen. Vorausetzungen: Umfang: Grundausbildung in Methoden der empirischen Sozialforschung sowie Kenntnisse der Methoden qualitativen Sozialforschung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben. 60 Survey Research Methods in Context Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Survey research methods are worldwide the most common used techniques for data collection. Survey research methods are used in social sciences but also in international and national organizations as well as for business and market research. The seminar focuses on trends and perspectives in the field of survey research methods and introduces new approaches as total survey error, tailored design method and cognitive issues in questionnaire design. Practical problems of survey analysis and survey management will be addressed. Voraussetzungen: Umfang: Training in empirical research methods and statistics. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Material: rainer.diazbone@unilu.ch Will be made available via MOODLE. Literatur There will be a syllabus at the learning platform MOODLE published. 61 Evaluation und Organisation Dozentin: Dr. Susanne Giel Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 21.02.2014, 10.15 - 12.00 FRO, 4.B02 Termine: Fr, 21.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Sa, 22.03.2014, 09.15 – 14.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Organisationen, deren Erfolg sich nicht in erster Linie aus monetären Gewinnen ergibt, stehen vor besonderen Herausforderungen, wenn ihre Dienstleistungen und Produkte zu bewerten sind. Diese Bewertungen leisten einen Beitrag zur Qualitätsentwicklung von Organisationen oder werden auch von mittelgebenden Institutionen - insbesondere bei staatlichen Programmen - in der Regel vorgeschrieben. Evaluationen sollen systematische und datenbasierte Bewertungen ermöglichen. Evaluationen sind abzugrenzen von den bekannten Zufriedenheitsmessungen bei Studierenden. Im Seminar sollen vielmehr verschiedene Arten von Evaluationen (Selbst-, interne und Fremdevaluation), die spezifischen Funktionen von Evaluationen (Kontrolle, Entwicklung, Forschung) erörtert und darauf abgestimmte methodische Designs (zielorientierte, experimentelle, nutzenfokussierte, konstruktivistische und theoriebasierte) reflektiert werden. Die Anwendungsfelder können dabei von Arbeitsmarkt- über Gesundheit-, Kinder- und Jugendpolitik bis hin zur Kulturförderung u. a. reichen. Das Seminar verfolgt das Ziel, den Teilnehmenden Evaluationen als potentielles Berufsfeld zu erschließen. Deswegen soll neben theoretischen Inputs die Beschäftigung mit einzelnen Etappen von Evaluationen vorwiegend anhand von Praxisbeispielen erfolgen. Zur Vertiefung sollen die Studierenden in Teams (mit Hilfestellung und Begleitung) beispielhafte, konkrete Evaluationsprojekte konzeptionell entwickeln und erproben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Konzepte/Designs erstellen) / 4 Kontakt: Hinweise: sgiel@startplus.de In Teams (oder als Einzelvorhaben) werden Konzepte und Designs für konkrete Evaluationsaufträge erarbeitet. Literatur Als Grundlage: Kromrey, Helmut, 2001: Evaluation – ein vielschichtiges Konzept. In: Sozialwissenschaften und Berufspraxis. 24. Jg. Heft 2. Opladen: Leske + Budrich. S. 105-131. Vertiefend: Giel, Susanne, 2013: Theoriebasierte Evaluation. Konzepte und methodische Umsetzungen. Waxmann. Die weitere Literatur wird über OLAT bekannt gegeben bzw. zugänglich gemacht. 62 Factorial Methods and Cluster Analysis Dozentin: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar addresses clustering and scaling techniques, which are techniques exploring latent variables, i.e., variables that are not directly observed. The seminar will focus on factor analysis and multiple correspondence analysis, and on cluster analysis. The seminar participants will learn to interpret examples from the social sciences and to understand the statistical and methodological principles. By applying these techniques to secondary data sets, the students will gain practical experience in using these techniques and in interpreting and visualising the results. The software program used in the seminar will be R. Vorausetzungen: Umfang: Basic knowledge of R 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Exercises) / 4 Kontakt: Hinweise: katharina.manderscheid@unilu.ch This seminar will be held in English. Literatur will be communicated at the seminar. 63 Willkommen in Luzern! Tourismus in qualitativen Interviews Dozentin: Prof. Dr. Martina Merz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 14.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, HS 5 Sa, 14.03.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 3.B55 Fr. 04.04.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Sa, 05.04.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung verfolgt ein doppeltes Ziel. Zum einen soll ein umfassendes Verständnis des Tourismus als soziales Phänomen in seinen vielfältigen Erscheinungsformen mit Bezug zu relevanter sozial- und kulturwissenschaftlicher Literatur vermittelt werden. Zum anderen geht es um den Erwerb der methodischen und methodologischen Grundlagen qualitativer Interviews und der Fähigkeit, sie durchzuführen und die derart gewonnenen Daten zu analysieren. Diesem doppelten Ziel entsprechend ist das Seminar projektförmig organisiert. In seinem Zentrum steht die Konzeption und Durchführung einer empirischen Studie am Beispiel des Tourismus in Luzern. Der inhaltliche wie theoretische Fokus der Analyse sowie das Design der empirischen Studie werden gemeinsam erarbeitet. Die Resultate der empirischen Studie werden in einem gemeinsam verfassten Text veröffentlicht. Die Anfertigung von Seminararbeiten im Kontext der Studie ist erwünscht. Vorausetzungen: Umfang: Solide Kenntnisse qualitativer Methoden. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Hinweise: martina.merz@unilu.ch Die Vorbesprechung des Seminars (Information über Ziele, Anforderungen, Vergabe der Referate etc.) findet via OLAT statt. Die interessierten Studierenden sind daher gebeten, sich mit Einschreibung für den Kurs auch auf OLAT anzumelden. Literatur • Dann, G. (2000): Theoretical advances in the sociological treatment of tourism. In: S.R. Quah & A. Sales (eds.): The International Handbook of Sociology. London & Thousand Oaks: Sage, 367-384. • Graburn, N.H.H. & D. Barthel-Bouchier (2001): "Relocating the Tourist." International Sociology 16 (2): 146-158. • Hopf, C. (1978): "Die Pseudo-Exploration – Überlegungen zur Technik qualitativer Interviews in der Sozialforschung." Zeitschrift für Soziologie 7(2): 97-115. • Rubin, H.J. & I.S. Rubin (2005, 2nd ed.): Qualitative Interviews. The Art of Hearing Data. London & Thousand Oaks: Sage. 64 Kolloquien Forschungskolloquium: Empirische Religionsforschung Dozent: Prof. Dr. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: 14-täglich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Lernziele: Das Kolloquium richtet sich an Studierende im Master und Doktorat. Es bietet die Möglichkeit, das Thema der in Arbeit befindlichen Master- bzw. Doktorarbeit vorzustellen und im Kreis der Teilnehmenden vertiefend zu diskutieren. Zudem besteht die Möglichkeit, theoretische Texte zur Religionswissenschaft gemeinsam zu diskutieren. Präsentation eigener Überlegungen zur Master- bzw. Doktorarbeit und kritisch-konstruktive Diskussion von Konzepten und Kapiteln. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 1 Kontakt: relsem@unilu.ch 65 Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B55 zusätzlich Do, 20.3., 15.15 – 19.00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmäsige Teilnahme (s. Inhalt) / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. 66 Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft Dozentin: Prof. Dr. Cornelia Bohn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an Studierende der Masterstufe – insbeson- dere der Soziologie und der Vergleichenden Medienwissenschaften -, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und verfassen. Das Kolloquium dient der Unterstützung bei der Präzisierung der Themen und Problemstellungen der Studien. Es bietet Raum für die Darstellung von Entwürfen, erster Ergebnisse und für Debatte und Austausch. Die MA-Arbeiten werden präsentiert und diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Vorstellung der Masterarbeit) / 2 Kontakt: Hinweis: cornelia.bohn@unilu.ch Termine werden den Teilnehmenden bekannt gegeben. 67 Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Do, 17.15 - 19.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B52 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium bietet die Möglichkeit laufende Arbeiten in den Studiengängen Soziologie, SoCom, Public Opinion and Survey Methodology vorzustellen und Probleme zu besprechen. Das Kolloquium wird für Studierende eingerichtet, die bei mir ihre Abschlussarbeit anfertigen. Voraussetzungen: Für BA-, MA-Studierende und Doktorierende der Studiengänge Soziologie, SoCom, Public Opinion and Survey Methodology Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Hinweise. Bitte beachten Sie die Termine, die auf dem UniPortal bekannt gegeben werden 68 Master-Kolloquium Organisation und Wissen Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterkolloquium Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an alle Studierende der Masterstufe, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und schreiben. Das Kolloquium gibt Raum und Unterstützung für intensive Themenfindungs- und Themendurchführungs- kommunikation. Die MA-Themen werden präsentiert und diskutiert. Der Schwerpunkt ist dabei auf Themen ausgerichtet, die zum Forschungs- und Lehrprofil des Veranstalters passen. Allen Studierenden, die in diesem Bereich eine MA-Arbeit verfassen wollen, ist dieses Kolloquium zu empfehlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch und eva.passarge@unilu.ch Hinweise: Die Termine werden den Studierenden noch bekannt gegeben. 69 Kolloquium Weltgesellschaft / Theorien Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Mi, 19.02.2014, 13.15 – 15.00 FRO, U1308 Fr, 07.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B55 Sa, 08.03.2014, 10.15 – 17.00 Fr, 16.05.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 17.05.2014, 10.15 – 17.00 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Master-, Doktorierendenkolloquium Inhalt: Die Blockveranstaltung richtet sich an Masterstudierende und Promovierende, die ihre Abschlussarbeiten in den Bereichen Theorie und/oder Weltgesellschaftsforschung vorbereiten oder schreiben. Das Kolloquium bietet die Gelegenheit, erste Konzepte für Abschlussarbeiten oder bereits geschriebene Texte gemeinsam zu diskutieren. Für den Erwerb von Credits müssen die Texte mindestens eine Woche vorher an die Teilnehmenden verschickt und in Kurzpräsentationen vorgestellt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Präsentation Arbeit) / 2 Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch Anmeldung: Wer seine Arbeit vorstellen möchte, ist gebeten, sich bis spätestens Ende Januar persönlich bei der Seminarleiterin anzumelden (bettina.heintz@unilu.ch). 70 Forschungskolloquium Soziologie Dozenten: Prof. Dr. Raimund Hasse Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di. 17.30 – 19.30, ab 25.02.2014 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Master-/Doktorierendenkolloquium Inhalt: Wie in den vergangenen Semestern auch, sollen in dem Kolloquium aktuelle Forschungsthemen der Soziologie und angrenzender Disziplinen – sofern sie einen Bezug zu den Forschungsschwerpunkten des Soziologischen Seminars haben - vorgestellt und diskutiert werden. Dies geschieht auf der Grundlage von forschungsnahen Fachvorträgen auswärtiger und hiesiger Kolleginnen und Kollegen. Die Veranstaltung dient dem wissenschaftlichen Austausch mit ausgewählten Gästen und deren Institutionen sowie der Herstellung einer Fachöffentlichkeit im Soziologischen Seminar. Die Vorträge sind universitätsöffentlich. Studierende, die Interesse daran haben, im Rahmen der Veranstaltung CPs zu erwerben, melden sich bitte wie üblich elektronisch an und bis Ende der ersten Vorlesungswoche beim Veranstalter. Ein genauer Themen- und Terminplan sowie Hinweise zur Organisation der Veranstaltung werden in der ersten Sitzung erörtert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme (Essay) / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch und rainer.diazbone@unilu.ch Hinweise: Kann nur unter „weitere Studienleistungen“ für den Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik angerechnet werden und nicht als Forschungskolloquim. 71 Sonderveranstaltungen Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Julia Maisenbacher Studierende Durchführender Fachbereich: Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / mehrtägige Exkursion (Ziel wird noch bekannt gegeben) Inhalt: Kennenlernen von verschiedenen Bereichen der Weltgesellschaft anhand von Besuchen bei Institutionen/Organisationen und Unternehmen. Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 4 Credits im Bereich Forschung-Praxis-Methoden ist möglich, die Anforderungen hierfür sind: • Organisation der Exkursion • Durchfürhung der Exkursion Der Erwerb von 2 Social Credit ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind: • mündliche Teilnahme • Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe drei Tage nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch oder julia.maisenbacher@unilu.ch 72

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    Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001

    Jahresbericht 2001.indd 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern www.unilu.ch Jahresbericht 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 Herausgeber: Universität Luzern Redaktion: Universität Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber Nadja Kümin Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Telefon 041 228 78 11 Telefax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gestaltungskonzept: Hilfiker AG, Werbeagentur BSW, Luzern Fotos: Diverse Quellen Druck: UD Print AG, Luzern Weitere Informationen: www.unilu.ch INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Aufbruch in eine neue Epoche ................................................................................................................... 6-11 Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! .............................................................................. 8 Zukunftschance Universität ........................................................................................................................... 10 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter .......................................................................................................12-23 Ethik oder: Was sollen wir tun? ..................................................................................................................... 14 Jürgen Habermas in Luzern ........................................................................................................................... 16 Sie ist da, die neue Rechtsfakultät ................................................................................................................ 18 KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung ......................................................20 Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer ...............................................................................22 Zeitfragen im Zentrum der Forschung .........................................................................................................23 Studium .......................................................................................................................................................24-27 Studienabschlüsse ..........................................................................................................................................26 Erträge der Wissenschaft ........................................................................................................................ 28-45 Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge ...................................................................................................30 MonograÞ en und Sammelbände ..................................................................................................................42 Ehrenpromotionen ..........................................................................................................................................45 Universitätsleben ...................................................................................................................................... 46-53 Gastprofessuren, Vorträge, Symposien ...................................................................................................48 Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II ........................................................................... 51 Science et Cité .................................................................................................................................................52 Campus Luzern ................................................................................................................................................53 Personen Fakten Zahlen ..................................................................................................................... 54-67 Berufungen ......................................................................................................................................................56 Universitätsstiftung und Universitätsverein ...............................................................................................59 Dienste und Verwaltung .................................................................................................................................60 Studierendenstatistik .....................................................................................................................................62 Rechnung .........................................................................................................................................................64 Standorte .........................................................................................................................................................66 Aufbruch in eine neue Epoche 8 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! Was die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unseres Kantons am 21. Mai 2000 eindrücklich bejaht haben, ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität! Die wichtigsten Grundlagen sind geschaffen, Führungsorgane sind bestellt und arbeiten, Professorinnen, Professoren, wis- senschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Studentinnen und Studenten sind gekommen, es herrscht ein guter Geist. Ich danke all jenen, die zum erfolgreichen Start beigetragen haben. Die nächste Phase der Universitätsentwicklung ist geprägt von einer ersten Konsolidierung. Gleich- zeitig ist aber die mittel- bis langfristige Ent- wicklung zu planen. Die ganze Universität, insbe- sondere aber Universitätsrat, Rektor und Verwal- tungsdirektor, Dekane sind durch diese Aufgabe gefordert, geht es doch darum, die Universität die ein lebendiger und dynamischer Organismus ist in die Zukunft zu führen. Wichtige Stichworte sind in diesem Zusammenhang: Sicherstellung des Raumbedarfs für die nächsten Jahre Planung und Bau des neuen Universitäts- gebäudes Erarbeitung einer zuverlässigen Finanzplanung Akkreditierung der Universität nationale und internationale Verankerung der Universität Konzeption für die künftige strategische Aus- richtung der Universität Campus Luzern Vor der Universitätsabstimmung im Jahre 2000 haben wir versprochen, dass Universität und Fach- hochschulen, die gesamte tertiäre Bildung, nicht nur den Studierenden dienen, sondern dass sie zu einem Werk für Gesellschaft und Volkswirtschaft der gesamten Region werden sollen. Es ist mir ein grosses Anliegen, dass der CAMPUS LUZERN dieses Versprechen einlöst. Dabei kommt der Universität eine ganz besondere Bedeutung zu. Ich erwarte, dass entscheidende Impulse für den Campus von ihr ausgehen. Wir alle, die wir für das Gedeihen der Universität verantwortlich sind, stehen gegenüber dem Luzer- ner Volk in einer grossen Verpß ichtung. Wir haben den Vertrauensvorschuss einzulösen und die Uni- versität zu einem Erfolgsfaktor unserer Region zu machen. Gehen wir gemeinsam ans Werk! 1.1 START GEGLÜCKT Dr. Ulrich Fässler Regierungsrat, Präsident des Universitätsrates «Es ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität!» Universität Luzern Koordinationsstelle Campus Postfach 7456, Bruchstrasse 43/45 6000 Luzern 7 Telefon 041 228 77 71 e-mail: margrit.leisibach@unilu.ch 10 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Zukunftschance Universität Am 1. Oktober 2000 trat das Universitätsgesetz in Kraft: Die Universität Luzern wird errichtet. Die neue Leitungsstruktur wird aufgebaut. Im Dezem- ber 2000 wählt der Regierungsrat den ersten Uni- versitätsrat. Dieses strategische Leitungsorgan der Universität kann am 18. Dezember 2000 seine konstituierende Sitzung abhalten. Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr der Kon- solidierung. Die neue Struktur bringt neue Verant- wortung. Finanz- und Rechnungswesen als Vor- bereitung für das Globalbudget werden aufge- baut, die Personalverwaltung wird revidiert, um der neuen Selbständigkeit der Universität Rech- nung zu tragen. Für den Verwaltungsbereich wird Herr lic. rer. pol. Franz Hupfer als Verwaltungsdi- rektor eingestellt. Er entlastet den Rektor ab Sep- tember 2001 von diesem Bereich und führt ihn seither selbständig. Die Universität Luzern gibt sich ein Leitbild. Nach fast zweijähriger Vorarbeit unter breiter Einbin- dung aller Fakultäten und Gruppierungen wird dem Universitätsrat im Herbst 2001 das Universi- tätsstatut zur Beschlussfassung zugeleitet. Nach- geordnete Reglemente sind in Bearbeitung. Personalpendenzen können aufgrund der neuen gesicherten Rechtslage der Universität aufgear- beitet werden. Die vakanten Professuren an der Theologischen und der Geisteswissenschaftlichen Fakultät werden besetzt. Alle Institute und Semina- re verfügen über wenn auch teilweise bescheide- ne Sekretariatsunterstützung. Seit Januar 2001 ist eine Beauftragte für Gleichstellung von Frau und Mann an der Universität tätig. Das erste Jahr der Universität ist zugleich ein Jahr des Aufbruchs. Im Herbst 2001 ist der Beginn des Studienbetriebs an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und am Soziologischen Seminar an der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät vorgesehen. Be- reits im Januar 2001 genehmigt der Universitätsrat die vom Senat getroffenen Berufungsentscheide für die Professuren der Rechtswissenschaftlichen Fa- kultät. Das zügige Vorgehen der vom Gründungsde- kan Prof. Paul Richli geleiteten gemeinsamen Beru- fungskommission unter Beteiligung von Fachleuten der anderen Schweizer Rechtswissenschaftlichen Fakultäten führt zu einem hervorragenden Ergeb- nis. Diesem früh formierten Team gelingt im Okto- ber 2001 ein optimaler Start. Im Mai 2001 kann mit Herrn Prof. Hans Joachim Hoffmann-Nowotny ein herausragender Wissen- schaftler als Gründungsdirektor für das Soziolo- gische Seminar gewonnen werden. Der zeitge- rechte Start ist gesichert, und er gelingt ebenfalls erfolgreich. Im Januar 2001 gründet der Univer- sitätsrat das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät. Im Oktober 2001 beginnt das Liturgiewissenschaft- liche Institut an der Theologischen Fakultät seine Tätigkeit beides Institute, die in unterschiedlicher Weise für ihre Tätigkeit auf eine gemischte Finan- zierung zurückgreifen. Die Bibliothek sieht sich angesichts der Vorberei- tung auf die neue Fakultät und auf das Fach So- ziologie vor eine grosse Herausforderung gestellt. Personelle Umstellungen und Erweiterungen und ein unermüdlicher Einsatz der Beteiligten ermög- lichen in enger Zusammenarbeit mit der Univer- sitätsleitung die optimale Vorbereitung auf das kommende Studienjahr. Im September 2001 wird der Fachbereich Rechtswissenschaft der Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) an den Standort Hirschengraben 43 transferiert. Die Studierendenzahl steigt im Herbst 2001 von bis- her 262 auf 434. Aufgrund von verschiedenen For- schungsprojekten ß iessen der Universität in die- sem Jahr CHF 299 000. an Drittmittel zu. Die Uni- versitätsstiftung steuert CHF 1784 000. ans Uni- versitätsbudget bei (das sind 16%). Walter Kirchschläger, Rektor 1. Oktober 1997 bis Herbst 2001 Markus Ries, Rektor ab Herbst 2001 11Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Die Universität beteiligt sich mit den anderen Schweizer Universitäten am Projekt Science et Cité. Eine Woche im Mai 2001 gehört auch in Lu- zern der Vermittlung von Wissenschaft an die in- teressierten Menschen. Die Universität sucht Gebäude. Die vom Regie- rungsrat eingesetzte Baukommission unter dem Vorsitz von Kantonsbaumeister Urs Mahlstein be- reitet unter Beiziehung von externen Fachleu- ten den Standortentscheid für das Universitäts- gebäude vor. Im Mai 2001 entscheidet der Re- gierungsrat: Die Universität wird ab 2008 am Ka- sernenplatz stehen. Die Stadt Luzern wird sich mit CHF 8 Mio beteiligen. Die Kommission arbei- tet weiter; die nächsten Etappen heissen: Archi- tekturwettbewerb und -entscheid, Raumplanung, Verhandlungen mit der Stadt Luzern, Abstim- mung über den Baukredit im Jahr 2005. Die Inve- stitionskosten werden aufgeteilt auf Kanton (mit Stadt) Luzern, Bund und private Geldgeber (Albert- Koechlin-Stiftung zugunsten der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät). Die Universität lebt in Provisorien. Zu den bis- herigen Standorten (PÞ stergasse, Kasernenplatz) kommt im Herbst 2000 der Standort Gibraltarstras- se, sowie im Sommer 2001 die Standorte Hirschen- graben und Bruchstrasse hinzu. Erstmals haben im Jahr 2001 alle Professorinnen und Professoren an der Universität Luzern eigene Büros. Die Aula des Mittelschulzentrums Hirschengraben kann für die Rechtswissenschaftlichen Hauptvorlesungen gemietet werden. Gerade für die Lehrveranstal- tungen ist weitere Raumsuche angesagt. Stichtag 1. Oktober 2001 Das neue Studienjahr beginnt mit personellen Ver- änderungen. Der neue Rektor und die neuen De- kane der Fakultäten I und II beginnen ihre Amts- zeit, der Gründungsdekan der Fakultät III wech- selt vollamtlich von der Universität Basel an die Universität Luzern. Campus Luzern Wissenschaft bildet kein Ghetto, wissenschaftliche Institutionen sind keine isolierten Inseln. Die Uni Luzern betätigt sich federführend im «Campus Luzern». Die Vernetzung der tertiären Bildungsin- stitutionen bündeln das Angebot, schaffen Syner- gien, nutzen daher optimal die möglichen Ressour- cen, das Know-how und die Nachfrage. Ein ge- meinsamer Studienführer, ein Auftritt im Internet (www.campusluzern.ch) sind erste Schritte, Lehr- und Forschungszusammenarbeit, gemeinsame Ver- waltungs- und Bewirtschaftungssysteme werden folgen. Campus-Sport und Kinderkrippe am Cam- pus sind in Planung für das Jahr 2002. Im «Offenen Campus Luzern» wird seit Herbst 2000 allen inter- essierten Menschen aus der Region ein Überblick über zugängliche Bildungsveranstaltungen ermög- licht von der Universität über die Fachhochschule Zentralschweiz bis zum Armee-Ausbildungszen- trum AAL: Damit spürbar wird, dass die Universität Luzern und alle anderen Bildungsinstitutionen auf tertiärer Ebene zum Nutzen aller Menschen in die- ser Region tätig ist. Die Universität ist auf dem Weg Der Herausforderungen, auch der Chancen sind genug. Die ersten Schritte sind getan, die Grund- lagen der Universität sind konsolidiert. Gemein- sam mit allen an der Universität, mit allen, die uns begleiten wollen, gehen wir weiter. Aufbruch in eine neue Epoche 1.2 ZUKUNFTSCHANCE UNIVERSITÄT «Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr des Aufbruchs.» Forschung und Lehre: 6 Streiflichter 14 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät Prof. Hans Halter, aktueller Leiter des Instituts für Sozialethik Ethik oder: Was sollen wir tun? In unserer gesellschaftlichen Entwicklung lässt sich eine eigentümliche Paradoxie feststellen: Je mehr Wissen sich die Wissenschaft in verschie- densten Fachbereichen erwirbt, je mehr technolo- gische Handlungsmöglichkeiten sich fast täglich auftun, je internationaler das Kommunikations- netz und je umfassender die Bühne menschlichen Entscheidens und Handelns wird, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen oder die Unsicher- heit im Blick auf die Frage, ob wir denn dürfen, was wir jetzt schon oder vielleicht in absehbarer Zeit können. Die Unsicherheit zeigt sich in gesellschaft- lichen Diskussionen, die häuÞ g recht polarisiert verlaufen, was sich gegenwärtig insbesondere im weiten Bereich der Biotechnik und Medizin (z.B. Gentechnologie; Transplantationsmedizin; Embry- onen- und Stammzellenforschung, ärztlich assi- stiertes Sterben), der Wirtschaft (z.B. Globalisie- rung) oder auch der Politik (z.B. Bekämpfung des Terrorismus) verfolgen lässt. Die Unsicherheit wird verstärkt durch unvorhersehbare negative Ereignisse und Entwicklungen, wie wir sie im Jahr 2001 in oft beängstigender Weise erlebt haben. Sind wir einer blinden Entwicklung aus- geliefert oder können wir sie noch steuern? Dass der Glaube an die Möglichkeit und Notwendig- keit von Verantwortung noch lebt, zeigt sich auch daran, dass allenthalben der Ruf nach (mehr) Ethik (Moral) ertönt, seis im Sinne der individualethi- schen Frage, welche Handlungen (Zielsetzungen, Mittel, «Preis», Folgen?) verantwortbar sind, oder seis im Sinn der sozialethischen Frage, was wie rechtlich geregelt werden sollte, letzteres insbe- sondere, um gravierende Missbräuche und nega- tive Folgen für Mensch und Umwelt zu verhindern oder wenigstens einzuschränken. Lehre und Forschung: Kein Elfenbeinturm Das Institut für Sozialethik (ISE) an der Theologi- schen Fakultät der Universität Luzern versucht sich mit seinen zwei hauptamtlichen Professuren, den Assistierenden, Habilitierenden, Doktorierenden und den freien Mitarbeitern einigen ethischen Heraus- forderungen unserer Zeit zu stellen, was ohne inten- sive Forschungsarbeit nicht möglich ist. Und diese soll nicht im elfenbeinernen Turm stattÞ nden. Prof. Hans Jürgen Münk arbeitet neben der Ver- tiefung von philosophischen und theologischen Grundlagen und Grundfragen der Ethik seit Jahren am Problem, was Nachhaltigkeit in ihrer ökono- mischen, sozialen und ökologischen Komplexität im Kontext von Globalisierung und Biodiversität sowohl theoretisch als Prinzip wie in der prakti- schen Umsetzung bedeutet. Im Berichtsjahr kam als neuer Forschungsschwerpunkt die vor allem im deutschsprachigen Raum mit Blick auf die Transplantationsmedizin heftig diskutierte Proble- matik des Gehirntodes hinzu. Für Prof. Hans Halter stand im Zentrum der Forschungsarbeit neben Arbeiten zur Frage der Toleranz und der Solidarität vor allem das sowohl human- wie tierethisch sehr kontrovers diskutierte Projekt der Xenotransplan- tation (der artüberschreitenden Transplantation von Zellen, Geweben und Organen). Drei Habi- litanden forschen in folgenden Bereichen: Stefan Wirz, Dozent für Wirtschaftsethik an der FHS Aargau, arbeitet im Bereich Unternehmensethik als Management-Ethik. Markus Zimmermann, neuer Inhaber der auf drei Jahre befristeten, durch Drittmittel Þ nanzierten 50% Forschungs- und Lehr- stelle für Caritaswissenschaft und Bioethik am ISE, bearbeitet zum einen vor allem sozialpolitische 15 Fragen der in der Schweiz auf Universitätsebene bislang nicht vertretenen Caritaswissenschaft, zum andern fragt er nach möglichen Auswirkun- gen der internationalen bioethischen Grundsatz- debatte auf die auch in der Schweiz anstehende brisante Problematik der Rationierung medizini- scher Leistungen. Markus Babo, seit Herbst 2001 Assistent von Prof. Hans Jürgen Münk, war bis- lang dem Forschungsschwerpunkt Asylwesen verpß ichtet. Die Doktorierenden beschäftigen sich mit folgen- den Forschungsfragen, die hier aus Raumgründen nur stichwortartig angedeutet werden können. Bei Prof. Hans Jürgen Münk: Individual- und sozialethische Strukturen des Verantwortungsbegriffs (Andrea von Burg) Das Menschenbild in den Sozialenzykliken von Papst Johannes Paul II. (Rafal Czekalski) Bedeutung der Selbstliebe für das moralische Handeln (Markus Wehrli) Bei Prof. Hans Halter: Prostitution als sozialethisches Problem (Béatrice Bowald, Assistentin) Der Konflikt zwischen Nothilfe und Entwick- lungszusammenarbeit in Afrika, am Beispiel Ruanda (Markus Brun) Ist nach den Erfahrungen der 90er Jahre eine Neugestaltung der öffentlichen Sozialhilfe not- wendig? (Raymond Caduff) «Mit Geld Geld machen»: Gibt es ethische Grenzen und Differenzen zwischen verschie- denen Geldanlagen und Kapitalerträgen? (Karel Hanke-Wehrle) Forschen und Publizieren ist das eine, gehört wer- den und auch öffentliche Anerkennung erfahren, das andere. Im Dezember 2001 ist dem Soziolo- gen Hans Ulrich Kneubühler, freier Mitarbeiter des ISE, und dem Mitautor Alfred J. Gebert der re- nommierte Vontobel-Preis der Universität Zürich für ihre langjährige Forschungsarbeit, veröffent- licht im Buch: «Qualitätsbeurteilung und Eva- luation der Qualitätssicherung in Pß egheimen» (Huber Bern 2001), verliehen worden. Ethik: interdisziplinär und ganzheitlich Interdisziplinarität sowohl in der Forschung wie in der Lehre wird am ISE gross geschrieben, weil Ethik nur dann eine brauchbare Orientierungshilfe für individuelle und kollektive Verantwortung in Gesellschaft und Staat sein kann, wenn sich bei der kritischen Reß exion konkreter zeitgenössi- scher Probleme ethische Prinzipien mit dem nöti- gen Sachverstand verbinden. Das gebietet auch der Ansatz bei einem von jüdisch-christlicher Theologie getragenen Vernunftethos, welches nicht nur das menschliche Vermögen zu «grös- serer Gerechtigkeit» anspricht, sondern auch die Grenzen der Umsetzbarkeit in den Realitäten die- ser Welt ernst nimmt. Dass dieser ethische An- satz in der Öffentlichkeit nach wie vor auf ein beachtliches Interesse stösst, zeigt sich auch da- ran, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ISE gefragt sind für Referate auf allen Ebe- nen, an Podiumsgesprächen, in vielfältiger Kom- missionsarbeit und zur ethischen Beratung in Gesellschaft und Kirche auch über die Grenzen unseres Landes hinaus. 2.1 ETHIK ODER: WAS SOLLEN WIR TUN? Jahresbericht Universität Luzern 2001 «Je mehr Wissen sich die Wissenschaft erwirbt, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen.» Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät 16 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Prof. Enno Rudolph, Prorektor der Universität Luzern Gastprofessur zum Thema: «Politische Theorie» Die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt/Starnberg) an der Universität Luzern, die in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 stattfand, wurde als Veranstaltung der gesamten Geisteswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt. Die Absicht war, einen Gelehrten von höchstem Rang zu gewinnen, der auf Grund seiner Kompetenzen mehreren in der Geisteswis- senschaftlichen Fakultät vertretenen Fächern in diesem Fall nicht allein der Philosophie, son- dern auch der Geschichtswissenschaft und der Soziologie neue Impulse für die anstehende For- schungs- und Lehrtätigkeit geben sollte. Die wichtigsten Demokratiemodelle im Vergleich Die Gastprofessur von Prof. Habermas hat die diesbezüglichen Erwartungen vollends erfüllt. Das generelle Thema, unter das Prof. Habermas seine Lehrveranstaltungen stellte (eine Vorlesung, ein Seminar und ein Kolloquium für Fortgeschrittene), lautete: «Politische Theorie». Prof. Habermas setz- te sich schwerpunktmässig mit den wichtigsten gegenwärtig auf dem internationalen Feld der So- zialphilosophie und der Politologie diskutierten Demokratiemodellen auseinander und führte einen scharf konturierten Vergleich zwischen dem libe- ralistischen, dem republikanistischen (auch kom- munitaristischen) und dem «deliberativen» Demo- kratiemodell durch. Mit dem letzteren proÞ lierte er zugleich seine eigene Position. Im Rahmen der Durchführung dieses Programms fehlte es nicht an ausführlichen und originellen Analysen zur Pro- blematik demokratischer Bewältigung von Multi- kulturalität oder zum Problem der europäischen Integration. Dies geschah immer wieder unter aus- drücklichen Bezugnahmen auf die Schweizer De- mokratiegeschichte. Jürgen Habermas zeigte Vorteile und Grenzen der erwähnten Konzeptionen von Demokratie im Allgemeinen und von sozialer Gerechtigkeit im Besonderen auf, so wie sie sich auf die beiden gegensätzlichen Positionen des Liberalismus und des Kommunitarismus, insbesondere im Kontext der US-amerikanischen Debatte, verteilen. Der Kommunitarismus erwies sich als das für über- schaubare und durch Traditionen, Sprache und Ethos integrierte Länder bzw. Ethnien, sensiblere Modell, das das Bedürfnis nach Respekt vor der eigenen Partikularität gegen den Universalismus verteidigt. Der Liberalismus, tendenziell seit je auf eine universalistische, globale Perspektive ausge- legt, erweist sich als grenzüberschreitend, weniger exklusiv, aber auch als wenig traditionsgebunden. Mit dem liberalistischen Modell teilt das «delibera- tive» von Jürgen Habermas die universalistische, ausdrücklich durch Immanuel Kants politische Phi- losophie legitimierte Perspektive. Anders aber als Kant und hier kompromissfähig mit der ansonsten wenig ß exiblen kommunitaristischen Position setzt Habermas an die Stelle des für den Libe- ralismus charakteristischen demokratischen For- malismus die Diskurs-Demokratie. Dieses Prinzip verlangt, die argumentative Auseinandersetzung als elementare Demokratie bildende Struktur auf Dauer zu institutionalisieren, und zwar sowohl über Jürgen Habermas in Luzern Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät Prof. Jürgen Habermas 17Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 er sie an der Universität gehalten hatte, konnte ihm als Bestätigung für sein Konzept der «Einheit der Vernunft und die Vielheit ihrer Stimmen» dienen. Das Echo auf die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas war bei Lernenden und Lehrenden wie auch in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien erfreulich nachhaltig und zeigte auf eindrucksvolle Weise, dass diese Veranstaltung in vielerlei Hin- sicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten ist: wissenschaftlich, pädago- gisch, forschungsstrategisch und kulturpolitisch. Die Zusammenarbeit mit Jürgen Habermas wird fortgesetzt. zu treffende als auch über bereits getroffene poli- tische Entscheidungen. Damit erklärte Habermas sich ausdrücklich im Blick auf die Schweizer Tradi- tion einer permanent institutionalisierten plebiszi- tären Demokratie nahestehend. Nachhaltige Impulse für Lehrende und Lernende Im Werk und Wirken von Prof. Jürgen Habermas überschneiden sich zentrale Anliegen und Metho- den mehrerer an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vertretener Dis- ziplinen: Philosophie, Soziologie, Geschichtswis- senschaften. Da seine Themenschwerpunkte auch rechtsphilosophische und wie an seiner Rede anlässlich der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels erkennbar sogar religi- ons-philosophische Probleme in Geschichte und Gegenwart zentral betreffen, ist seine Arbeit für die Rechtswissenschaftliche und die Theologische Fakultät ebenfalls von grösstem Interesse. Als besonders integrierend erweist sich sein perma- nenter Versuch, wissenschaftliche Forschung und gesellschaftliches Engagement auf höchstem Niveau miteinander wechselwirken zu lassen. Wer die historischen und kulturellen Bedingungen der Möglichkeit für die Fortschreibung der Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, die zugleich eine Phase der Verengung der Welt ist, erforscht, wer zudem Konzepte der Bewältigung von Konß ikten entwickelt, die mit diesem Prozess der Globali- sierung einhergehen, der greift über die Theorie ein in die Mitte des praktischen Geschehens. Auch dies war ein Beweggrund für die Volksrepublik China, Prof. Jürgen Habermas im Jahre 2001, nicht lange nach seiner Tätigkeit an der Universität Luzern, ins eigene Land einzuladen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine «politische Theorie» vorzustellen. In der Volksrepublik China war Prof. Jürgen Habermas in den einschlägigen Kreisen literarisch längst gut bekannt. Die Aufgeschlossenheit, auf die er dort gerade auch mit denjenigen Vorlesungen stiess, wie Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät 2.2 JÜRGEN HABERMAS IN LUZERN «Diese Gastprofessur ist in jeder Hinsicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten.» 18 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Paul Richli, Gründungsdekan Sie ist da, die neue Rechtsfakultät! Am 1. Oktober 2001 begannen elf Professorinnen und Professoren (mit vorläuÞ g rund sechs Stellen) ihre Arbeit an der neuen Fakultät III für Rechts- wissenschaft der Universität Luzern. Zu diesem Zeitpunkt waren auch schon vier Gastprofessoren sowie eine Gastprofessorin aus dem In- und Aus- land ernannt. Am 22. Oktober eröffnete die Fakul- tät mit einer grossen Feier den Studienbetrieb. Neben den Studentinnen und Studenten sowie der Belegschaft der Fakultät (Lehrkörper, Assisten- tinnen und Assistenten, Sekretärinnen) nahmen daran auch Vertreterinnen und Vertreter aus Bil- dung, Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft aus der Region und der ganzen Schweiz teil. Die Immatrikulationen für das erste Studienseme- ster lagen mit 144 erheblich über den Erwartun- gen. Die hohe Zahl machte denn auch bereits die Suche nach einem grösseren Hörsaal, als ihn die PÞ stergasse 20 bietet, erforderlich. Er konnte in der Aula des Mittelschulzentrums am Hirschen- graben 10 erfreulich rasch gefunden werden. Von grosser Bedeutung war auch die Beschaffung von Räumlichkeiten für Büros und Bibliothek. Dank des guten Zusammenwirkens der kantonalen Liegen- schaftsverwaltung und der Universitätsbehörden war die Zumietung von Räumen in angemessenem Umfang am Hirschengraben 31 und 43 möglich. Vor dem erfreulichen Start in das fakultäre Leben leisteten der Gründungsdekan, Prof. Paul Richli, und Fakultätsmanager, Dr. Crispin Hugenschmidt, ab April 2001 unterstützt durch die Dekanatsse- kretärin, Frau Anna Chudozilov, eine erfolgreiche Aufbau- und Entwicklungsarbeit. Im Zentrum der Vorbereitungen standen anfangs 2001 noch die Berufungen, welche seit Herbst 2000 mit einer Berufungskommission vorbereitet worden waren. Der Kommission, welche unter der Leitung des Gründungsdekans stand, gehörten Vertreterin- nen und Vertreter aller grossen Deutschschweizer Rechtsfakultäten an. Die sorgfältige und fachkun- dige Kommissionsarbeit überzeugte die Univer- sitätsbehörden. Sowohl der Senat als auch der Universitätsrat folgten den Anträgen der Beru- fungskommission ohne Ausnahme. Dank der um- sichtigen Verhandlungen von Rektor Kirchschläger konnten die meisten Berufungen schon im Frühling 2001 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden, so dass die Fakultät ihre Arbeit ohne Ver- zug im vorgesehenen Umfang aufnehmen konnte. Es gelang den Berufenen auch rechtzeitig, junge qualiÞ zierte Juristinnen und Juristen für die Assi- stenzstellen zu Þ nden. Das Dekanatssekretariat konnte auf den 1. Dezember 2001 mit Frau Karin Saturnino aufgestockt, und es konnten auch Sek- retärinnen für die Professuren gewonnen werden. Ende 2001 steht fest: Die neue Rechtsfakultät ist da. Sie hat ihre Arbeit erfolgreich begonnen. Besonderheiten der neuen Rechtsfakultät Es wäre gewiss fragwürdig gewesen, lediglich eine weitere Rechtsfakultät nach bisherigem Mus- ter zu gründen. Die Luzerner Rechtsfakultät bringt tatsächlich Neues und Besonderes, indem sie mit Bezug auf das Studienkonzept und das Fakultäts- konzept neue Wege geht. Erste Besonderheit Ein attraktives und moder- nes Studienkonzept Das Leitbild der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sieht vor, dass die Anliegen der Studentinnen und Studenten prioritär behandelt werden. Diese Bestim- mung ist für die Interpretation aller anderen Rege- lungen im Sinne einer Auslegungshilfe heranzu- ziehen. Sie wird auch institutionell in mehrfacher Hinsicht umgesetzt. So sieht das Leitbild weiter vor, dass alle Studentinnen und Studenten zu Be- ginn des Studiums aus dem Kreis der Professor- innen und Professoren eine Ansprechperson (Men- torin oder Mentor) erhalten. Periodisch soll ein Gespräch über Studienanliegen stattÞ nden, in dem sich Mentor oder Mentorin und Student oder Stu- dentin über den Studienfortschritt und allfällige Probleme aussprechen und Rechenschaft geben. Sodann sieht die Projektstudie für die neue Rechts- 19Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Eröffnungsfeier der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät, 22. Oktober 2001 Schwerpunktbildungen Die Fakultät will sich durch die Bildung von Schwerpunkten gegenüber anderen Rechtsfakul- täten proÞ lieren. Reglementarisch vorgegeben ist, dass sie jedenfalls drei Schwerpunkte mit zuge- hörigen Instituten aufbaut, nämlich: Juristische Grundlagenfächer KMU- und Wirtschaftsrecht Kommunikations- und Kulturrecht Weitere Schwerpunktbildungen werden zurzeit ge- prüft (Sozialversicherungsrecht und Richteraus- bildung). Erste Evaluationen bei den Studentinnen und Studenten positiv Der Gründungsdekan und der Fakultätsmanager führen mit den Studentinnen und Studenten monat- lich Evaluationsveranstaltungen durch, um zu er- kunden, ob die Fakultät die in sie gesetzten hohen Erwartungen zu erfüllen vermöge. Die ersten Eva- luationsveranstaltungen zeigten in allen zentralen Punkten positive Ergebnisse. Soweit nötig, wurden unverzüglich Anpassungen eingeleitet. fakultät vor, dass das zahlenmässige Betreuungs- verhältnis zwischen Professorinnen und Professo- ren einerseits und Studentinnen und Studenten an- dererseits höchstens 1:60 betragen soll, d.h., dass für jeweils 60 Studentinnen und Studenten eine Pro- fessorin oder ein Professor zur Verfügung stehen soll. Das Studienkonzept setzt von Anfang an die Bologna-Deklaration der europäischen Bildungs- minister von 1999 um. Das bedeutet, dass das Rechtsstudium in zwei Stufen gegliedert ist, in eine sechssemestrige Bachelor- und in eine dreisemes- trige Masterstufe. Zu Beginn der Bachelorstufe steht ein Einführungsjahr, welches vor allem der Abklä- rung der Studieneignung dient. Nach dem Master- diplom, das gleichbedeutend mit dem Lizenziat ist, können wissenschaftlich begabte Studentinnen und Studenten eine Dissertation verfassen und das Doktorat erwerben. Mit Anreizen in der Studien- und Prüfungsordnung werden die Studentinnen und Studenten dazu angehalten, ihr Studium zügig zu absolvieren. Hingegen gibt es keinen Ausschluss bei einem gemächlicheren Tempo. Aus dieser Sicht ist sogar ein Teilzeitstudium möglich. Davon proÞ - tieren schon jetzt einzelne Spitzensportler. Zweite Besonderheit Dekanat nach Dean-Modell Herkömmlicherweise stehen Rechtsfakultäten un- ter der Leitung einer Dekanin oder eines Dekans mit ein- oder zweijähriger Amtsdauer. In diesem Kon- zept müssen grundsätzlich alle hauptamtlichen Pro- fessorinnen und Professoren die Dekanatsfunktion im Turnus übernehmen. Die Leitungsfunktion ist we- nig ausgeprägt. Repräsentation nach aussen und Sitzungsleitungen stehen im Vordergrund. Anders das Dekanatsmodell in Luzern. Es ist dem ameri- kanischen Dean-Modell nachgebildet. Die Amts- dauer beträgt für den Gründungsdekan vier Jahre. Und die Dekanin oder der Dekan hat zur Umset- zung der Ordnungen und Reglemente eine Richt- linien- und Weisungskompetenz. Auf diese Weise wird die ProÞ lbildung der Fakultät erleichtert. Es kann eine längerfristige Fakultätspolitik formu- liert und durchgehalten werden. 2.3 SIE IST DA, DIE NEUE RECHTSFAKULTÄT! Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät 20 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität Béatrice Bowald, Assistentin für theologische Ethik/Sozialethik KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung Ein würdiger Auftakt zum Start der neuen Universität Die Uni-Abstimmungsvorbereitungen motivier- ten drei Doktorandinnen, gemeinsam ein Projekt auszuarbeiten, das im Hinblick auf den Start der neuen Universität ein inhaltliches und program- matisches Zeichen setzen sollte. Ein von «Nachwuchs-Frauen» initiiertes Projekt Alexandra Binnenkade (lic. phil., Historikerin, wis- senschaftliche Mitarbeiterin an einem Forschungs- projekt der Universität Basel), Sandra Büchel- Thalmaier (Mag. theol., Assistentin Religionspäda- gogik/Katechetik, Luzern) und Béatrice Bowald (dipl. theol., Assistentin Theologie Ethik/Sozial- ethik, Luzern) wollten einerseits Ergebnisse aus der Frauen- und Geschlechterforschung aufgreifen und dies gleichzeitig unter einer interdisziplinären Per- spektive angehen. Andererseits galt es, eine Ver- anstaltungsform zu Þ nden, die sowohl die Öffent- lichkeit anzusprechen als auch in geeigneter Weise StudentInnen und NachwuchswissenschaftlerInnen in ihrer Arbeit zu fördern vermochte. Schliesslich entschieden sie sich für eine Vortragsreihe mit Seminarhalbtagen, an denen die Thesen der Vor- träge im Gespräch mit den Referentinnen diskutiert und vertieft werden konnten. So angelegt, passte das Projekt auch zum Modul Mentoring des Chan- cengleichheitsprogramms des Bundes und wurde in diesem Rahmen Þ nanziell unterstützt. Die For- schungskommission der Universität Luzern über- nahm den restlichen Teil der Finanzierung. Prof. Monika Jakobs (Religionspädagogik/Katechetik) beteiligte sich am Projekt und verstand es, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, die Nachwuchs-Frauen aber auch gewähren zu lassen. Mit ihren Inputs setzte sie immer wieder anregende Akzente. Für diese Förderung sei ihr an dieser Stelle herzlich gedankt. Ein aktuelles Thema in der Frauen- und Geschlechterforschung Die Thematik des Körpers, genauer der mensch- lichen Körperlichkeit, steht heute paradigmatisch für die wissenschaftlichen Aporien der Moderne und Postmoderne und ist speziell für die femini- stische Theoriebildung und die Genderforschung zu einem zentralen Thema geworden. Ausgehend von Postmoderne und Konstruktivismus hat sich in den letzten Jahren eine Diskussion um die Kate- gorie «sex» als gleichsam unhinterfragbare Basis einer Geschlechtsidentität entwickelt. Körper und zweigeschlechtliche Leiblichkeit (sex) gelten nicht mehr länger als natürlich, denn bestehende Wert- vorstellungen beeinß ussen Körperwahrnehmun- gen in der Aussen- und Innenperspektive. In den Polemiken um feministische Körperkonzepte ver- unsicherte die poststrukturalistische These, dass auch der Leib diskursiven Praktiken unterworfen sei. Geschlecht lässt sich aus der Perspektive dieser Theorien beliebig inszenieren. Gleichzeitig gibt es Bereiche, in denen Leiblichkeit unter dem Aspekt der Geschlechtlichkeit scheinbar nicht mehr von Belang ist. Angesichts dieser Debatten stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Kör- per und seiner «Materialität» zukommt, und ob es tatsächlich keine «unvermittelte» Körpererfahrung gibt. Welchen Einß uss hat (geschlechtlich ge- prägte) Leiblichkeit auf unser Denken und Fühlen? Wo und wie wird heute Körperlichkeit inszeniert und Geschlecht aktualisiert? Welche Faktoren strukturieren Körperdiskurse und wie wirken sie sich auf die Wahrnehmung der eigenen Leiblich- keit und die Konstruktion von Identität aus? Und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Geschlechterforschung und im Speziellen für die heutige sex/gender-Debatte? 21Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität 2.4 INTERDISZIPLINARITÄT Ein interdisziplinärer Zugang zur Thematik Die aktuellen Körper- und Geschlechterdiskurse wurden von allen an der Universität Luzern vertre- tenen Fächern her beleuchtet. Für die Lehrveran- staltung konnten renommierte Referentinnen aus der Schweiz, Frankreich, den USA und Deutsch- land gewonnen werden, wodurch nicht nur der Blick über die Grenzen der Fachdisziplinen, son- dern auch der Länder möglich wurde. Den Auftakt machte Dr. Gabrielle Hiltmann (Paris, Philoso- phie) mit dem Thema «Ausgehend vom zweige- schlechtlichen Körper denken Mann und Frau zwischen Natur und Kultur». Ihr folgte Dr. Gesa Lindemann (Frankfurt a.M., Soziologie) mit einem Referat über «Wissende Körper und Wissen über Körper». Wie schleppend solche Erkenntnisse Ein- gang in rechtliche Regelungen Þ nden, themati- sierte lic. iur. Christina Hausammann Achermann (Bern, Jurisprudenz) unter dem programmati- schen Titel «Der steinige Weg zur Integration der Geschlechterfrage in die Menschenrechte». Dass unser heutiger Umgang mit dem Körper seine Wurzeln in der Theologiegeschichte hat, darin aber auch Alternativen Þ nden kann, arbeitete PD Dr. Regina Ammicht Quinn (Frankfurt a.M., Theologie) in ihrem Vortrag «Körperkult und Körperverach- tung aus theologischer Perspektive» heraus. Schliesslich kam bei Prof. Kathleen Canning (Ann Arbor/USA, Geschichte) die politische Dimension des Körpers der Frauen zur Sprache, befasste sie sich doch mit dem «Körper der Staatsbürgerin als theoretisches und historisches Problem». Die Thesen der Referentinnen sowie der umfang- reiche Reader ermöglichten an den Seminar- halbtagen eine Vertiefung des interdisziplinären Zugangs zur Thematik. Durch das Seminar gewann die Reihe eine besondere Kontinuität. Es bot zu- dem die Gelegenheit zu einem intensiven Kontakt mit den internationalen Referentinnen und unter den angehenden WissenschaftlerInnen. Ein interdisziplinärer Zugang mit eigenem metho- dischem Akzent bot sich mit der Woche von Science et Cité an, an der ein passender Frauen- stadtrundgang in Luzern organisiert wurde. An die siebzig Personen folgten den Spuren von «Hautnah. Zur Körpergeschichte von Frauen». Bilanz Die Vorträge stiessen auf reges öffentliches Inter- esse (im Durchschnitt 30-40 Zuhörende). Insbe- sondere die Thematik und die gewählten Perspek- tiven (Geschlecht und Interdisziplinarität) ver- mochten anzusprechen. 11 TeilnehmerInnen aus verschiedenen Fachgebieten und insgesamt drei Schweizer Universitäten haben am Seminar teilge- nommen. Sie und die Referentinnen fanden die Kombination der beiden Lehrformen äusserst an- regend. Die Veranstaltungsreihe motivierte denn auch zu einer Reihe von wissenschaftlichen Arbei- ten. Der Ertrag der Reihe wird im Spätherbst 2002 in einem Sammelband publiziert. Frauenstadtrundgang im Rahmen der Veranstaltungen von Science et Cité 22 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer Das neue Institut für Kommunikation und Kultur Das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) der Universität Luzern ist eine neuartige und inno- vative Forschungs- und Lehreinrichtung der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit betonter Praxis- und Öffentlichkeits- orientierung. Das Institut wurde vom Universi- tätsrat am 27. Januar 2001 gegründet und steht unter der Leitung von PD Dr. David J. Krieger und Dr. Andréa Belliger. Ende Jahr beschäftigte es 8 Mitarbeitende. Das Institut widmet sich der Erforschung, Ver- mittlung und Anwendung kommunikativer Kom- petenz in aktuellen Problembereichen der Gesell- schaft. Das Institut soll zu einem Ort lösungsorien- tierter, interdisziplinärer Projekte werden und im «knowledge transfer» zwischen Universität und anderen Bereichen der Gesellschaft eine bedeu- tende Rolle spielen. Die 20 laufenden Projekte werden zu rund 80% durch Drittmittel Þ nanziert. Auf der Basis eigener Grundlagenforschung in Kom- munikationswissenschaft und mit Schwerpunkt Neue Medien will das Institut für Kommunikation und Kultur neuartige und interdisziplinäre Problem- lösungen lancieren. Neben Ressorts für Lehre/ Forschung und Weiterbildung beheimatet das Institut ein Kompetenzzentrum Neue Medien mit Schwerpunkten in Webdidaktik und E-Learning. Unter den wichtigsten Projekten Þ ndet sich der «Virtuelle Campus Luzern», ein umfassendes E- Learning-Portal mit integrierter Lernplattform, an dem alle Bildungseinrichtungen der Region Zent- ralschweiz beteiligt sind, und ein grösseres Projekt im Rahmen des Virtuellen Campus Schweiz zum Thema «Systemtheorie und Systemanalyse für die Geisteswissenschaften» mit Beteiligung der Uni- versitäten Basel, Bern und Zürich sowie der Fach- hochschule Zentralschweiz. Die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums Neue Medien des Instituts für Kommunikation und Kultur reichen mit Projek- ten wie dem Kunstforum Innerschweiz und dem Programm «E-Mentoring» (www.mentornet.ch) weit über das E-Learning hinaus. Das Programm E-Mentoring z.B. ist ein über elektronische Kommu- nikation laufendes nationales und internationales Netzwerk von Mentorinnen und Mentees zwecks Förderung von Frauen in akademischen Karrieren. Auch im Bereich universitärer Weiterbildung setzt das Institut für Kommunikation und Kultur Mass- stäbe. Die erfolgreichen Weiterbildungsangebote des IKK haben Pioniercharakter. Der Nachdiplom- studiengang «Interkulturelle Kommunikation» un- ter der Leitung von Dr. Christian Jäggi war der erste seiner Art in der Schweiz und behandelt Themen wie Kultur und Interkulturalität, Grundlagen der Kommunikation, Migration, Weltbilder, kulturelle Identität und interkulturelle Kommunikationsstö- rungen (http://www.nds-ik.ch). Genauso innova- tiv ist der «Nachdiplomkurs E-Learning», der den Teilnehmenden einen Überblick über die didakti- schen und technischen Möglichkeiten des Online- Lernens in drei Modulen vermittelt. Er unterstützt den Kompetenzaufbau in Online-Tutoring, Webdi- daktik, Online Education und E-Learning-Manage- ment. Der NDK wird gemeinsam mit der Hoch- schule für Wirtschaft Luzern durchgeführt. Der Nachdiplomkurs E-Learning wird auch diese eine Neuheit und ganz der Campus-Idee verpß ichtet von der Universität und der Fachhochschule ge- meinsam zertiÞ ziert. Andréa Belliger, Leitung Institut für Kommu- nikation und Kultur 2.5.1 INSTITUT FÜR KOMMUNI- KATION UND KULTUR «Es soll zu einem Ort lösungsorientierter, interdisziplinärer Projekte werden.» 23Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Zeitfragen im Zentrum der Forschung Das neue Soziologische Seminar Das Soziologische Seminar der Universität Luzern hat am 1. September 2001 unter der Gründungs- direktion von Prof. Hans-Joachim Hoffmann- Nowotny seine Arbeit aufgenommen. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny schloss seine Studien als Diplom-Volkswirt an der Universität Köln ab, promovierte 1969 an der Universität Zürich und habilitierte dort 1973. 1974 wurde er zum Extraordi- narius, 1975 zum Ordinarius ernannt. Von 1983-1997 war er Direktor des Soziologischen Instituts der Universität Zürich. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der internationalen Migration und der Minderheiten und betreffen generell die sozio- kulturellen Determinanten und Konsequenzen der soziodemographischen Entwicklung. Einen zweiten Forschungsschwerpunkt bilden Partnerschaft, Ehe und Familie sowie deren Wandel. Von 1982-1988 war er Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, 1978-1986 Präsident des «Research Committee on Migration» der International Socio- logical Association und von 1982-1986 Mitglied des Vorstandes und Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Bevölkerungswissenschaft. Nach einer intensiven Aufbauphase, in welcher organisatorische und administrative Vorarbeiten einen gewichtigen Stellenwert einnahmen, konn- ten den Studierenden am 22. Oktober 2001 die Türen geöffnet werden. Die aktuelle Planung sieht die Besetzung von ins- gesamt zwei Professuren vor. Die erste Professur (Soziologie mit Schwerpunkt Kommunikation) wurde inzwischen besetzt: Am 1. März 2002 wird Prof. Gaetano Romano die Stelle antreten. Gaetano Romano studierte an der Universität Zürich Geschichte, Soziologie und Philosophie, 1989 pro- movierte er mit der Dissertation «Diskontinuität der Moderne». Seit 1996, d.h. seit ihrer Gründung, lehrte er an der Università della Svizzera Italiana in Lugano und war dort massgeblich am Aufbau des Instituts für sozialwissenschaftliche Kommuni- kationsforschung an der Kommunikationswissen- schaftlichen Fakultät beteiligt. Von 1997 bis 1999 gehörte er der Planungskommission der Facoltà di scienze della comunicazione an, welche die Grün- dung der Universität Lugano begleitete. Die For- schungsschwerpunkte von Gaetano Romano liegen in den Bereichen der Kommunikationsmedien, Mas- senmedien und Neuen Medien, der Organisationsfor- schung sowie der Multikulturalität und Migration. Ein erster Schwerpunkt der Lehre und Forschung des Soziologischen Seminars ist mithin mit den Themen der Kommunikation, der Kommunikati- onsmedien, der alten und neuen Kommunikati- onstechnologien und ihrer Bedeutung für die Ent- wicklung der Gesellschaft gegeben. Bereits ab dem Sommersemester 2002, insbesondere aber ab dem Wintersemester 2002/2003 wird das Se- minar ein Lehrprogramm «Gesellschaft und Kom- munikation» anbieten: konzipiert als gesellschafts- wissenschaftliches Studium, mit den besonderen Schwerpunkten Kommunikationsmedien einer- seits, (insbesondere wirtschaftliche und politi- sche) Organisationen andererseits. Das Studium der Soziologie wird als Haupt- und Nebenfachstudium angeboten. Bis zum Sommer- semester 2003 wird Soziologie als Lizenziatsstu- diengang angeboten, das im Hauptstudium in Kombination mit zwei Nebenfächern absolviert werden muss. Ab Herbst 2003 wird das Sozio- logiestudium als Bachelor- und Masterstudium angeboten. Das Team des Soziologischen Seminars setzt sich gegenwärtig zusammen aus Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, der Sekretärin Franziska Müller- Springer sowie der wissenschaftlichen Assistentin Sandrine Schilling. Ab dem 1. März 2002 werden Prof. Gaetano Romano und die wissenschaftliche Assistentin Alessandra Corti dem Team beitreten. 2.5.2 SOZIOLOGISCHES SEMINAR Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Gründungsdirektor Sozio- logisches Seminar Studium 26 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Studium Studienabschlüsse Theologische Fakultät An der Theologischen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Bühlmann Marc Pascal lic. theol. Duff Claudia lic. theol. Fries Lukas lic. theol. Helbling Dominik lic. theol. Kirchschläger Peter Gerhard lic. theol. Küng Markus-Emmanuel lic. theol. Menzinger Michael lic. theol. Nydegger Iris lic. theol. Ritter Daniel lic. theol. Schaufelberger Christine lic. theol. Wermuth Roland lic. theol. Nachdiplomstudium Berufseinführung Baumli Carmen Cattarina ZertiÞ kat Berufseinführung Bitterli Marius ZertiÞ kat Berufseinführung Bozic Jerko ZertiÞ kat Berufseinführung Emmenegger Beatrice ZertiÞ kat Berufseinführung Estermann-Renzler Guido ZertiÞ kat Berufseinführung Gehrig Bernhard ZertiÞ kat Berufseinführung Hasler-Elpers Johanna ZertiÞ kat Berufseinführung Kessler Peter ZertiÞ kat Berufseinführung Müller Mathias ZertiÞ kat Berufseinführung Quattrini Maja ZertiÞ kat Berufseinführung Schwartz-Adam Michèle ZertiÞ kat Berufseinführung Sigrist-Dahinden Ruedy ZertiÞ kat Berufseinführung Steiner Urs ZertiÞ kat Berufseinführung Vonarburg Hanspeter ZertiÞ kat Berufseinführung Wermeille Christophe ZertiÞ kat Berufseinführung Wohland Andrea ZertiÞ kat Berufseinführung Katechetisches Institut Harris-Bisig Claudia Spezialabschluss ohne Diplom Jung Katrine dipl. Katechetin Landolt Franziska dipl. Katechetin Rezzonico Anita dipl. Katechetin Rüthemann Esther dipl. Katechetin Rüttimann Ueli dipl. Katechet Stalder Markus dipl. Katechet Wettstein Christoph dipl. Katechet Zingg Michael dipl. Katechet 27 Studium Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Bayard-Andenmatten Silvia Theologin DBW Bischof Gabriela Theologin DBW Fischer Gaby Theologin DBW Koch-Meyer Ruth Theologin DBW Wetterich Leonhard Theologe DBW ZengafÞ nen Remo Theologe DBW Geisteswissenschaften An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Breslauer Richard Dr. phil. des. Kaeslin Ursula lic. phil. Spörndli Ursula lic. phil. Schreiber Oliver lic. phil. Lustenberger Beat lic. phil. Nachdiplomstudium Interkulturelle Kommunikation Brenner-Büker Susanne ZertiÞ kat Dällenbach Monique ZertiÞ kat Derungs-Brücker Heidi ZertiÞ kat Eugster Andrea ZertiÞ kat Galli Schmidhauser Barbara ZertiÞ kat Garibovic SeÞ ka ZertiÞ kat Hoffmann Eva-Henrike ZertiÞ kat Karaca Mustafa ZertiÞ kat Kayser Rosmarie ZertiÞ kat Merz Annemarie ZertiÞ kat Moser Jöri Annelis ZertiÞ kat Rauschenbach-Dallmaier Ursa ZertiÞ kat Reynolds Irene ZertiÞ kat Wüest-Schöpfer Heidi ZertiÞ kat 3.1 STUDIUM Erträge der Wiss senschaft 30 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge Edmund Arens Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern 2001 Theologie als Wissenschaft. Die Bedeutung des handlungstheoretischen Ansatzes von H. Peukert, in: S. Abeldt/W. Bauer et al. (Hg.), «...was es bedeutet, verletzbarer Mensch zu sein». Erziehungswissen- schaft im Gespräch mit Theologie, Philosophie, Gesellschaftstheorie (FS H. Peukert), Mainz (2000), 13-27 Befreiung, Erlösung, Heil: allein durch Jesus Christus? Religiöser Pluralismus oder eigener christlicher Standpunkt, in: E. Gross/K. König (Hg.), Religiöses Lernen der Kirchen im globalen Dialog. Weltweit akute Herausforderungen und Praxis einer Weggemeinschaft für Eine-Welt-Religionspä- dagogik, Münster (2000), 283-291 Glaube zwischen Pluralisierung und Fundamentalisierung, in: W. Bauer u.a. (Hg.) Rationalitäts- und Glau- bensvariationen (Jahrbuch für Bildungs- und Erziehungsphilosophie 3), Baltmannsweiler (2000), 35-54 Menschenbilder malen. Edmund Arens im Gespräch mit Michael Schmitt, in: M. Schmitt-Hermeskeil, Starke Töne (Kunstkatalog), Frankfurt a.M. (2000), 13-23 Kritik am Uni-Erscheinungsbild. So spottet der Dekan über das neue UniLogo, in: NLZ, 12.12.2000, 27 Elf unerbetene Thesen eines künstlerisch Unbedarften zum neuen Erscheinungsbild der Universität Luzern, in: KIPA Communiqué Welche Zukunft will die Theologie? Zwischen Verreligionswissenschaftlichung und Verbinnen- kirchlichung, in: Bulletin ET 11 (2000), 152-161 Ein Grosser zu Gast in Luzern. Der Theologe J. B. Metz, in: Pfarreiblatt Luzern Nr. 2, vom 16.01.2001, 13 Aufrütteln aus dem Schlaf der Gerechten Johann Baptist Metz, in: NLZ, 19.01.2001, 21 Gottesverständigung, in: Orientierung 65 (2001), 37-38 «Intentio textus» und «intentio auctoris», in: Linterpretazione della Bibbia nella Chiesa. Atti del Simposio promosso dalla Congregazione per la Dottrina della Fede. Roma, settembre 1999, Città del Vaticano (2001), 187-207 Religion als Kommunikation. Religionstheoretische Konzeptionen und religionspädagogische Konse- quenzen, in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Analysen und Optionen für Religions- pädagogik und Praktische Theologie. Ein Handbuch, Freiburg-Basel-Wien (2001), 142-161 Philosophie und Theologie, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 695-698 El lugar de la teología en la esfera pública, en Suiza, in: Razón y Fe, Tomo 244 (2001), 261-273 «Manche Leute meinen, Orientierung käme von selbst». Interview von J. Bossart, in: Katholische Internationale Presseagentur vom 20.12.2001 Inkulturation: II. Systematisch-theologisch, in: H.D. Betz u.a. (Hg.), Religion in Geschichte und Gegen- wart Bd. 4, Tübingen (2001), 145-146 (Rez.) O.F. Summerell (ed.), The Otherness of God, Charlottesville/London 1998, in: Theologische Revue 96 (2000), 219-220 (Rez.) H. Bedford-Strohm, Gemeinschaft aus kommunikativer Freiheit. Sozialer Zusammenhalt in der modernen Gesellschaft. Ein theologischer Beitrag, Gütersloh 1999, in: Theologische Revue 96 (2000), 340-342 (Rez.) P. Ebenbauer, Fundamentaltheologie nach Hansjürgen Verweyen. Darstellung Diskussion Kritik, Innsbruck/Wien 1998, in: Theologische Literaturzeitung 125 (2000), 933-935 (Rez.) E.M. Bounds, Coming Together, Coming Apart. Religion, Community and Modernity, New York/ London 1997, in: Theologische Revue 96 (2000), 419-420 (Rez.) P. Berry/A. Wernick (eds.), Shadow of Spirit. Postmodernism and Religion, London/New York 1993, in: Theologische Revue 96 (2000), 467 31Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE (Rez.) J. D´Arcy May, After Pluralism. Towards an Interreligious Ethic, Münster/Hamburg/London 2000, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 57 (2001), 218-219 Markus Babo Mythologische Exempla als teleologische Elemente in den Metamorphosen des Apuleius, in: Maia 52 (2000), 485-496 Geschichte als Quelle humaner Möglichkeiten. Zu einem modellethischen Verständnis von Geschichte, in: Societas Ethica: Jahresbericht (2000), 177-189 Ein eigenes Asylkontingent für Kirchen und humanitäre Organisationen?, in: ZAR 21 (2001), 269-272 Ein eigenes Asylkontingent für die Kirchen?, in: StZ 219 (2001), 807-814 Flüchtlingsschutz durch «Kirchenasyl» Gefahr oder Chance für den Rechtsstaat?, in: AWR-Bulletin 39 (2001), 191-204 (Rez.) R. Kollek: Präimplantationsdiagnostik. Embryonenselektion, weibliche Autonomie und Recht (Ethik in den Wissenschaften; Bd. 11), in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 208-210 Reinhold Bärenz Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Martin Baumann Migration, Religion, Integration. Vietnamesische Buddhisten und tamilische Hindus in Deutschland, Marburg 2000 Global Buddhism. Developmental Periods, Regional Histories and a New Analytical Perspective, in: Journal of Global Buddhism 2 (2001), 1-43 Die kleinen Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland ein Überblick, in: Christliches ABC heute und morgen, Bad Homburg 3 (2001), 365-380 Alte Götter in neuer Heimat. Hinduistische Traditionen und Organisationen in Europa, in: Herder Korrespondenz 55, 9, 2001, 460-465 Andréa Belliger Die wiederverheirateten Geschiedenen. Eine ökumenische Studie im Blick auf die römisch-katholische und die griechisch-orthodoxe (Rechts-)Tradition der Unauflöslichkeit der Ehe, Beihefte zum Münsteri- schen Kommentar, Bd. 26, Essen 2000 Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, Religiöse Erfahrung und Ethik. Leben Leiden Sterben (Reihe: Interdisziplinärer Dialog Ethik im Gesundheitswesen, Bd. 1), hrsg. Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich, (2000) 61-78 Tendenzen der kantonalen Umsetzungen in der Deutschschweiz. Forschungsprojekt und Kompendium «Staatlicher und kirchlicher Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen der deutschschweizer Kantone», in: RU an der öffentlichen Schule, hrsg. v. A. Loretan und H. Kohler-Spiegel, Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz, in: Kolmer, Lothar (Hrsg.), Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen, Paderborn, (2000) 63-76 Die wiederverheirateten Geschiedenen, in: Intams 7/2 (2001), 194-212 32 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotogr. Feld, Wien (2001) Gerhard Bodendorfer Die Spannung von Gerechtigkeit und Barmherzigkeit in der rabbinischen Auslegung mit Schwerpunkt auf der Psalmeninterpretation, in: R. Scoralick (Hg.), in: Das Drama der Barmherzigkeit Gottes. Studien zur biblischen Gottesrede und ihrer Wirkungsgeschichte in Judentum und Christentum (SBS 183), Stuttgart (2000), 157-192 Die Tora ist nicht im Himmel. Rabbinische Exegese und Hermeneutik, in: P. Michel/H. Weder (Hg.), Sinnvermittlung. Studien zur Geschichte von Exegese und Hermeneutik I, Zürich (2000), 115-140 Menschenrechte und Menschenwürde in der rabbinischen Literatur, in: JBTh 15 (2000), 67-92 Alfred Bodenheimer Bin ich meines Bruders Hüter? Kain und Abel als Modelle einer Dialektik der Brüderlichkeit, in: M. Gillis- Carlebach u. B. Vogel (Hgg.): «Und so zogen sie aus: ein jeder bei seiner Familie und seinem Vaterhaus». Die Vierte Joseph Carlebach-Konferenz. Familie im Spannungsfeld zwischen Tradition und Moderne, Hamburg (2000), 197-209 Das Problem des Bösen in der jüdischen Bibelexegese, in: Jahresbulletin der Schweizerischen Gesell- schaft für Judaistische Forschung Nr. 10 (2001), 9-21 Während der ganzen Berichtsperiode erschienen regelmässig (ca. 20 Mal jährlich) Artikel zum Tora- Wochenabschnitt oder zu jüdischen Feiertagen und anderen kulturellen Themen in: tachles. Das jüdi- sche Wochenmagazin Walter Bühlmann Wie Jesus lebte, Palästina vor 2000 Jahren. Wohnen Essen Arbeit Reisen, Luzern 2001 Berufseinführung als Nachdiplomstudium, in: SKZ 168 (2000), 80-82 Schwierige Zugänge zur Bibel, in: SKZ 168 (2000), 631-636 Patrick Dondelinger Gottesdienst zum Begriff, in: Religion in Geschichte und Gegenwart. Handwörterbuch für Theo- logie und Religionswissenschaft (4. Auflage), Bd. 3 (2000), 1173 Le discours démonologique, in P.-M. Beaude/J. Fantino (Hrsg.), Le discours religieux, son sérieux, sa parodie, en théologie et en littérature. Actes du colloque international de Metz (1999), Paris, Cerf (2001), 99-121 Préface, in Mihai Fratila, Lintinéraire baptismal de la pureté. Aspects de purifications dans le rituel de baptême de la tradition byzantine, Cluj-Napoca, Viata Crestina (2001), 9-10 Rafael Ferber Herausgeber mit J. Barnes, Genf, und L. Rossetti, Perugia: M. Marcovic, Heraclitus, Greek text with a short commentary, International Preplatonic Studies, volume 2, Reprint of the 1967 edition, with new addenda, corrigenda and selected bibliography, St. Augustin 2001 33Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Zenos metrical paradox of extension and Descartes Mind-Body-Problem in: Méthexis. Revista interna- cional de filosofia antigua/International Journal for ancient philosophy, 13 (2000), 139-151 «The occurence of an essence: Dies aber ist die Ousia». Einige Bemerkungen zur aristotelischen Metaphysik, Z17, 1041b4-9 in: Allgemeine Zeitschrift für Philosophie, 26 (2001), 61-75 Christoph Gellner Weisheit, Kunst und Lebenskunst: Hermann Hesse und Bertolt Brecht. In: D. Mieth (Hrsg.), Erzählen und Moral. Narrativität im Spannungsfeld von Ethik und Ästhetik, Tübingen (2000), 259-281 Ästhetik als Wahrnehmungs- und Lebenskunst. Neuerscheinungen zur ethisch-religiösen Relevanz der ästhetischen Erfahrung, in: Orientierung 64 (2000), 240-242 «was allen menschlichen Formen der Frömmigkeit gemeinsam ist». Hesse und die Weltreligionen, in: Religion an höheren Schulen 43 (2000), 355-362 Geheiligt werde dein zugefrorener Name. Moderne Psalmgedichte spirituell gelesen, in: Bibel und Kirche 1 (2001), 46-51 Nur seinen Schrei nehmen wir ihm noch ab Poesie und Spiritualität unter dem Kreuz, in: Schweizeri- sche Kirchenzeitung 169 (2001), 205-208 Die Antwort der Literatur ist: Keine Antwort. Theologie im Gespräch mit Günter Kunert, in: Orientierung 65 (2001), 79-84 Ich stehe ein für das unverlässliche Leben. Zum 100. Geburtstag von Rose Ausländer, in: Orientierung 65 (2001), 99-104 Grenzüberschreitungen zwischen Orient und Okzident. Literatur, Multikulturalität und Religionsdialog, in: B. Frischmuth. Fremdgänge Ein illustrierter Streifzug durch einen literarischen Kosmos, hrsg. v. D. Bartens u. I. Spök, Salzburg/Wien/Frankfurt (2001), 211-239 Religiöse Sprachlehrer, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 639-640 «Literatur und Weltreligionen» Östlich-Westliches bei Hesse, Brecht, Grass und Muschg, in: Religion Literatur Künste III. Perspektiven einer Begegnung am Beginn eines neuen Millenniums, hrsg. v. P. Schuggnall, Salzburg (2001), 344-356 Modulare Aus- und Weiterbildung, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 37 Karen Gloy Das Analogiedenken. Vorstösse in ein neues Gebiet der Rationalitätstheorie, hrsg. K. Gloy/M. Bachmann, Freiburg i. Br., München (2000), 370, darin: Das Analogiedenken der Renaissance. Seine Herkunft und seine Strukturen, 215-255; Das Analogiedenken unter besonderer Berücksichtigung der Psychoanalyse Freuds, 256-297; Versuch einer Logik des Analogiedenkens, 298-323 Bewusstseinstheorien. Zur Problematik und Problemgeschichte des Bewusstseins und Selbstbewusst- seins, Freiburg i. Br., München 2. Auflage (2000), 360 Differenz, in: Philosophisches Jahrbuch, Jg. 107 (2000), Nr. 1, 206-218 Zeitempfinden, in: UBS, Campus focus. Marketing, Jugend und Studenten, Mai (2000), 3 (dt., franz., ital.) Hen kai pan Unity as the Central Theme, in: Diotima. Revue de recherche philosophique, Athen, Bd. 28 (2000), 9-18 Holistisch-ökologisches Weltbild versus mechanistisches Weltbild, ins Russische übersetzt von Prof. P. Gaidenko, in: Die Rationalität am Kreuzweg. Moskau (1999), 443-461 An Aesthetic View of the Original and the Copy, in: Annales desthétique. Annals for Aestetics, Bd. 39/40 (1999/2000), 103-124 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 34 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Fichtes Dialektiktypen, in: Fichte-Studien, Bd. 17 (2000), 103-124 Platons Timaios und die Gegenwart, in: Le Timée de Platon. Contribution à lhistoire de sa réception/ Platons Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, hrsg. von A. Neschke-Hentschke, Louvain, Paris (2000), 317-332 Philosophie als System?, in: System der Philosophie? Festschrift für H.-D. Klein, Frankfurt a.M., Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien (2000), 37-49 Vernunft und das Andere der Vernunft, Freiburg, München (2001), 351 Der Begriff der Einheit. Das gemeinsame Thema westlicher und östlicher Philosophie, koreanische Übersetzung, in: Hegel-Studien. Hegel und der Geist der Neuzeit. Bd. 9, Seoul (2001), 97-117 Philosophy as an answer to our global problems?, in: The 8th International Symposium on Christian Culture and Theology über das Thema «The Culture of the 21st Century and Evangelical Faith», Soong Sul University Seoul/Südkorea (2001), 112-124 Rezension zu Rudolf zur Lippe: Sinnenbewusstsein. Grundlegung einer anthropologischen Ästhetik, 2 Bd., Hohengehren 2000, in: Philosophischer Literaturanzeiger, Bd. 54, Heft 3 (2001), 250-254 Hans Halter Herausgeberschaft eines Bandes mit den Vorträgen der Veranstaltungsreihe Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. (März/April 2001) im Verlag der NLZ, darin mein Beitrag: Toleranz: Kerngehalt, Begründung, Forderungen, Grenzen «Überlegungen eines Sozialethikers» in: Hoffmann-Nowotny, Hans-Joachim (Hg.), Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung, Seismo Zürich (2001), 266-272 Medizinische Ethik: Ist Xenotransplantation ein verantwortbares Projekt? in: Le practicien, le coeur et les poumons. Congrès médical Ärztekongress QUADIRMED 25-28 janvier 2001, Abstracts, Crans-Montana (2001), 7-9 Haben alte Menschen noch einen Platz im Gesundheitswesen? in: Fachzeitschrift Heim 72 (2001), 441-444 «Solidarität Aus ethischer Sicht» in: Gemeinschaft zur Unterstützung der Stiftung solidarische Schweiz (Hg.), Solidarität auf dem Prüfstand. Die Referate vom 12. Mai 2001 (Separatdruck der SKZ 169 [2001] Nr. 39, 533-539; Nr. 44, 616-620; Nr. 46, 646-653), Zürich (2001), 3-13 Die Würde des Tieres. Eine gemeinsame Stellungnahme der Eidg. Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH) und der Eidg. Kommission für Tierversuche (EKTV) zur Konkretisie- rung der Würde der Kreatur beim Tier, BUWAL Bern 2001 Patente auf Tiere und Pflanzen. Ein Diskussionsbeitrag. Eidgenössische Ethikkommission für die Gen- technik im ausserhumanen Bereich, BUWAL Bern 2001 Sakral profan: Gibts das noch? in: Festschrift der Fak. II der Musikhochschule Luzern (Rez.) J. Ach/M. Anderheiden/M. Quante, «Ethik der Organtransplantation», Erlangen 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) E. Dahl, «Xenotransplantation. Tiere als Organspender für Menschen?» Stuttgart 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) R. Geisen/B. H. Mühlbauer (Hgg.), «Qualitätsmanagement im Krankenhaus», LIT Münster u.a. 2001; A. Gebert, «Qualitätsbeurteilung und Evaluation der Qualitätssicherung in Pflegeheimen», Bern u.a. 2001, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck Welche zentralen Werte müssen im Gesundheitswesen zum Tragen kommen? (Internet: http://www.unilu.ch/tf/6748.htm) Erträge der Wissenschaft 35Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001) Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: H.-J. Hoffmann-Nowotny (Hrsg.): Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001), 11-30 Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: Edda Currle/Tanja Wunderlich (Hrsg.): Deutschland ein Einwanderungsland? Eine alte Frage neu gestellt. Festschrift für Friedrich Heckmann, europäisches Forum für Migrationsstudien, Bamberg (2001), 451-470 Mit Oliver Hämmig und Jörg Stolz: «Disintegration, anomie and adaptional patterns of second-genera- tion immigrants in Switzerland» in: Demographic and Cultural Specificity and Integration of Migrants. 1st Workshop organised by the Federal Institute for Population Research in cooperation with the Network for Integrated European Population Studies (NIEPS), 10-11 November 2000, Bingen, Germany. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung beim Statistischen Bundesamt (BiB), Wiesbaden, Heft 103, 179-188 Kulturförderung als Wirtschaftsförderung? in: das Kulturmagazin, Luzerner Monatszeitschrift Nr. 10 (2001), Luzern, 24 «Die Welt wandelt sich und mit ihr wandeln sich Lebensstile und Lebensformen» Editorial in: Forum. Magazin für mehr Lebensqualität, Zürich (2001), 2 Monika Jakobs Auferstehung ermutigt, aufzustehen, in: Neue Luzerner Zeitung 21.04.2000, 1 Wider den religiösen Analphabetismus, in: Neue Luzerner Zeitung 24.11.2000, 2 (Int.) Glaubensangelegenheiten sind heute tabu, in: Liechtensteiner Volksblatt 26. Januar 2001, 32 (Int.) Religions-Unterricht auf neuen Wegen, in: Aufbruch Zeitung für Religion und Gesellschaft (2001), 4 (Int.) Kindliche und jugendliche Lebenswelt(en) im Religionsunterricht. Anpassung an den Zeitgeist oder Erschaffung von Gegenwelten? in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Ein Handbuch. Freiburg/Br. (2001), 492-506 (Rez.) H. Kohler-Spiegel/A. Loretan (Hg.), «Religionsunterricht an der öffentlichen Schule», Zürich 2000, in: KatBl 126 (2001), 467 Walter Kirchschläger Hat Gott seinen Sohn in den Tod gegeben? Zum biblischen Verständnis von Erlösung: Erlöst durch Jesus Christus. Hrsg. v. E. Christen und W. Kirchschläger. (ThB 23), Fribourg (2000), 29-70 Heil und Heilung aus theologischer Sicht, in: Praxis 89 (2000), 351-354 Berufen zur Gemeinschaft mit Jesus Christus. Zum Verständnis von (Orts-)Kirche nach 1 Kor 1,4-9: Kirche der Hoffnung. Fs. K. Koch. Hrsg. v. R. Liggenstorfer/B. Muth-Oelschner, Fribourg (2000), 262-269 Johannes XXIII. und das Konzil, in: SKZ 168 (2000), 728-732 Ruf Gottes Antwort des Menschen. Zur biblisch-ekklesiologischen Grundlegung von Berufung: Eine Tür verändert die Welt. Arbeitsmappe. Hrsg. der Arbeitsstelle Kirchliche f. Berufe, Zürich (2000), Abschnitt 2 Mit der Bibel in das dritte Jahrtausend. Warum die Bibel auch heute noch aktuell ist: Jahrbuch für die Erzdiözese Wien 2001. Hrsg. vom Pastoralamt der Erzdiözese Wien, Wien 2000, 53-55 (Jahrbuch der Diözese Gurk 20. Hrsg. v. Bischöflichen Gurker Ordinariat, Klagenfurt (1997), 35-38) Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 37 (2000) 5.21.85.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Die Aktualität biblischer Gemeindehoffnungen: Gemeinden der Zukunft Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 36 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Zukunft der Gemeinden. Hrsg. v. W. Krieger/B. Sieberer, Würzburg (2001), 106-129 Volk Gottes unterwegs. Zur Weg-Dimension von Kirche: ThpQ 149 (2001), 17-25 Hoffnung für die Kirche! Eine biblische Skizze in die Zukunft: Diakonia 32 (2001), 55-61 Besessenheit in der Bibel. Biblische Bilder von Besessenheit: Besessenheit und Hysterie. Hrsg. G. Wahl/ W. Schmidt. (Wissenschaftl. Beiträge zur Geschichte der Seelenheilkunde 4), Reichenbach (2001), 41-55 Art. Ruckstuhl, Eugen: LThK3 11, Freiburg (2001), 229 Priesterkaste Sonderklasse? Kirchliche Dienste als Testfall für Kirche: Wir sind Kirche 32 (2001) 5-9; 33 (2001) 8-10 Kirche der Zukunft ein Profil, Kirche intern 15 (2001) Nr. 11, 44-46; Nr. 12, 46-47 Verstehst Du, was Du liest? (Apg 8,30). Angeleitetes Bibellesen als Herausforderung für Kirche und Theologie: Theologie aktuell 17 (2001), 2-7,18-23 Johannes XXIII und das Konzil, Miteinander 73/5-6 (2001) 4-5; 73/7-8 (2001) 4-5 (Nachdruck aus SKZ 168 [2000], 728-732) (Rez.) Positive Provokation, zu K. Wengst, das Johannesevangelium 1. (ThKNT 4,1), Stuttgart 2000, in: Reformierte Presse Nr. 31/32, 3. August 2001, 11; SKZ 169 (2001), 462 Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 38 (2001), 5.21.37.53.69.85.101.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Österreichische Pastoraltagung 2000. Kassette, AV Medienstelle, Wien 2000 Der dreieine Gott. Biblische Spurensuche und Annäherung/Relationale Fülle. Das Gottesbild der johanneischen Schriften: Priesterstudientagung St. Pölten 21. Februar 2000; 2 Tonbandkassetten, AV Medienstelle, St. Pölten 2000 David Krieger Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, religiöse Erfahrung und Ethik. Leben, Leiden, Sterben. Hrsg. von Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz oder Man ist, was man is(s)t, in: Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen. Hrsg. von Lothar Kolmer und Christian Rohr. Schöningh: Paderborn (2000) Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotografischen Feld, Wien (2001) Online Forum «Mythos u. Ritual. Die Wiederverzauberung der Welt», in: www.online-education.ch/forum Online Course «Systems Theory», in: www.online-education.ch/course (2000) Alessandro Lazzari Eine Fessel, die nicht schmerzt und nicht sehr hindert (§20). Fichtes Begründung des Strafrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre, in: Merle, Jean-Christophe (Hg.): Johann Gottlieb Fichte. Grundlage des Naturrechts, Berlin (2001), 173-186 K. L. Reinholds Bearbeitung der Freiheitsthematik zwischen 1789 und 1792, in: Bondeli, M. (Hg.): Die Philosophie K. L. Reinholds, Amsterdam (2001) (Rez.) A. Winter: Der andere Kant, Hildesheim/New York 1999, erscheint in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie (Rez.) A. Wildfeuer: Praktische Vernunft und System, Stuttgart: Frommann 1999; F. Fabbianelli: Antropo- logia trascendentale e visione morale del mondo, Milano: Guerini 2000; K. Ameriks: Kant and the Fate of Autonomy, Cambridge UP 2000, erscheint in: Philosophisches Jahrbuch 37Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Verena Lenzen Schalom Ben-Chorin, «Jugend an der Isar», hg. mit einer Einleitung von Verena Lenzen, Gütersloh 2001 Wesen der Erinnerung und jüdische Gedächtniskultur, in: Lebendiges Zeugnis, Jg. 56, Heft 4 (2001), 254-264 Adrian Loretan Helga Kohler-Spiegel und Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich 2000 F. Hafner, A. Loretan, A. Schwank, Gesamtschweizerische Rahmenbedingungen des Religionsunter- richts, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 55-81 Pfarrei und Kirchgemeinde ein ungleiches Paar. Zum Staatskirchenrecht in der Schweiz, in: R. Liggens- torfer und B. Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Festschrift zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. K. Koch), Freiburg (Kanisius) (2000), 623-637 Verheiratete Personen in kirchlichen Ämtern, in: INTAMS review 6 (2000) 82-97 Plädoyer für eine Zukunft des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 247-259 Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Schweiz Ein ortskirchliches Amt, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 65-98 Abgrenzungsfragen zwischen geweihten und beauftragten Ämtern, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 145-167 Engagement aus ethischer Verantwortung, in perspektiven (Zeitschrift für Studien- und Berufspraxis), 24 (2001) Nr. 4, 58-62 Guy P. Marchal Les mémoires collectives de la Suisse, in: Barrelet, Jean-Marc, Henry, Philippe (Hg.), Neuchâtel, la Suisse, lEurope. Actes du colloque international de Neuchâtel-La Chaux-de-Fonds, 26-28 février 1998, Fribourg (2000), 255-276 Bildersturm schon 60 Jahre vor der Reformation «Got gruess dich frow metz, wes stest du da?», in: Bildersturm. Wahnsinn oder Gottes Wille? Katalog, Zürich (2000), 108-109 De la mémoire communicative à la mémoire culturelle. Le passé dans les témoignages dArezzo et de Sienne (1177-1180), in: Annales 3 (2001), 563-589 Fehltritt und Ritual. Die Königskrönung Friedrichs III. und Herrscherbegegnungen in Frankreich: Eine Recherche, in: Peter von Moos (Hg.), Der Fehltritt. Vergehen und Versehen in der Vormoderne (Struktur und Geschichte 15), Köln (2001), 109-138 Das Geschichtsbild vom Bauernvolk und der Mythos vom Tell: Alteritätsbehauptung und Auskristalli- sierung eines Identifikationskerns, in: Hans-Joachim Gehrke (Hg.), Geschichtsbilder und Gründungsmy- then (Identitäten und Alteritäten 7), Würzburg (2001), 119-144 Aram Mattioli Katholischer Antisemitismus im 19. Jahrhundert. Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich, Zürich 2000 (Hg. O. Blaschke) 38 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Jacob Burckhardt und die Grenzen der Humanität, Wien, Linz 2001 (Bibliothek der Provinz) Vergangenheitsbewältigung auf römisch-katholisch, in: ZeitSchrift für Kultur, Politik, Kirche Reformatio 49 (2000), 277-284 Durch göttliche Güte erwürgt, in: Die Zeit, 11. April 2001, 72 «Gott erhalte unser freies Vaterland!» die Emanzipationspetition der Surbtaler Landjuden vom 7. Mai 1848, in: tachles. Das jüdische Wochenmagazin, 6. September 2001 Gabriele Schneider, Mussolini in Afrika. Die faschistische Rassenpolitik in den italienischen Kolonien 1936-1941, Köln 2000, in: SZG 51 (2001), 562-565 Carlo Moos, Ja zum Völkerbund Nein zur UNO. Die Volksabstimmungen von 1920 und 1986 in der Schweiz, Zürich 2001, in: SZG 51 (2001), 385-386 Die zwei Modernen im Geschichtsdenken von J. Burckhardt, in: Internationale Zeitschrift für Philosophie (2001), Heft 2, 199-206 Ein konservativer Aufklärer, in: Tages-Anzeiger, 12.12.2001, 61, Thema: J. R. Salis und die Schweiz Eine veritable Hölle, in: Die Zeit, 13.12.2001, S. 92, Thema: Die italienischen Kriegs- und Besatzungsver- brechen in Äthiopien 1935-1941 Ivo Meyer Der Grenzbereich Sprache-Musik in der biblischen Theologie. Erscheint im Kongressband zum Sympo- sium «Musik-Religion-Kirche» Ende 2001 Die Geschichte Gottes mit Israel im Alten Testament. Neufassung des Lehrbriefs 11.04.01 für Theologie im Fernkurs. Würzburg 2001 Wolfgang Müller Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens, Freiburg i.Ue. 2001 Une relecture théologique de l´expérience mystique chez Simone Weil, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIII, No. 1 (2000), 36-50 Das Fest als anthropologische Grösse liturgischen Handelns, in: Liggenstorfer, R./Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS K. Koch, Freiburg i.Ue. (2000), 252-257 Das kirchliche Amt in katholischer Sicht, in: Kirchenblatt/Solothurn, 32 (2000) 4f (Heft 17, Aug. 2000) Was die Gemeinde zur Gemeinde macht, in: SKZ 169 (2001), 61-68 Musik und Theologie, in: SKZ 169(2001), 223/226 Dieser Brauch kann beibehalten werden Theologische Bemerkungen zur Gemeinde als Trägerin der Liturgie, in: H. Hoping/H.-J. Münk (Hg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg i.Ue. (2001), 169-185 Simone Weil et la question de lhistoire du salut, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIV, No.2, 89-102 Skript Liturgiewissenschaft und Sakramentenlehre, Theologie für Laien, Zürich 2001 (Rez.) B. Casper, Das Ereignis des Betens. Grundlinien des religiösen Geschehens, in: ThR 96 (2000), 160f (Rez.) Th. Zeilinger, Zwischen-Räume. Theologie der Mächten und Gewalten, Stuttgart 1999, in: Ref. Presse Nr. 47, 24.11.2000, 11; SKZ 168 (2000), 733 (Rez.) St. Orth, Das verwundete Cogito und die Offenbarung. Von P. Ricoeur und Jean Narbert zu einem Modell fundamentaler Theologie, in: MThZ 51 (2001), 186f Erträge der Wissenschaft 39Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans J. Münk (Hrsg. mit H. Hoping): Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie. Freiburg/Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Bd. 24) Sustainable Development is a Task of the State. Ethical Aspects of Political-Legal Realisation, in: Studia Moralia Jg. 38/1 (2000), 217-228 Nachhaltige Entwicklung im Schatten der Globalisierung, in: Jahrbuch für Christliche Sozialwissen- schaften 41 (2000), 105-129 Ist der Ethik-Experte (auch) ein Zeuge?, in: Roger Liggenstorfer/Brigitte Muth Oelschner (Hrsg.): (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. Kurt Koch, Freiburg/Schweiz (2000), 258-261 Das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisierten Wirtschaft, in: Internationale Katholi- sche Zeitschrift COMMUNIO, 29 (2000), 222-233 Die Biodiversitätsproblematik als Prüfstein für Naturbewertungsverfahren, in: ETHICA 8 (2000), 241-266 Christliche Sozialethik vor den Herausforderungen einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisier- ten Welt, in: T. Schreijäck (Hrsg.): Christwerden im Kulturwandel. Analysen, Themen und Optionen für Religionspädagogik und Praktische Theologie, Freiburg u.a. (2001), 226-247 Starke oder schwache Nachhaltigkeit?, in: H. Diefenbacher/H.J. Döring/M. Vogt (bearb.): Nachhaltigkeit als ethische Herausforderung. Eine ökumenische Lesemappe. Benediktbeuern (2001), 42-50 Schöpfungsauftrag, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 239-240 Schreiber, Georg, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 249 Technik II: Theologisch-ethisch, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 1310-1311 Wanker, Ferdinand Geminian, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 975-976 Wald, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 949-950 Wir haben etwas zu sagen zu den Schicksalsfragen der Menschheit, in: Pfarreiblatt St. Leodegar/Luzern, Nr. 16, 16.-30. Sept., 199, 15 Neun Leitsätze zum Schwangerschaftsabbruch. (Veröffentlichungen der Theologischen Kommission der Schweizer Bischofskonferenz, H. 1) 2001 (Rez.) J. Wiemeyer: Europäische Union und weltwirtschaftliche Gerechtigkeit. Die Perspektive der Christlichen Sozialethik (Schriften des Instituts für Christliche Sozialwissenschaften/Münster, Bd. 39), Münster 1998, in: ETHICA 8 (2000), 98-101 (Rez.) B. Mensen(Hrsg.): Globalisierung, Nettetal 1998, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 56 (2000), 155-156 (Rez.) K. Demmer: Fundamentale Theologie des Ethischen, Freiburg/Schweiz u.a. 1999 (Studien z. Theol. Ethik, Bd. 82) in: ETHICA 8 (2000), 210-215 Markus Ries Die Kirchenfinanzierung in der Schweiz, in: E. Gatz (Hrg.), Die Kirchenfinanzen (Geschichte des kirchli- chen Lebens VI), Freiburg u.a. (2000), 358-372 Katholische Einheitshoffnung und Entkonfessionalisierung, in: H. Hoping, J. H. Tück (Hrg.), Konfessio- nelle Identität und Kirchengemeinschaft (Studien zur system. Theologie/Ethik 25), Münster (2000), 53-69 A. Tschudi, J. Vadian, V. Wirren, P. Viret, G.A. Volpe; Zurzach, in: LThK3 Bd. 10 (2001) Bischöfe von Basel und Lausanne, in: E. Gatz (Hrsg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1198 bis 1448. Ein biographisches Lexikon, Berlin (2001), 59-67, 323-331 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Erträge der Wissenschaft 40 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Enno Rudolph Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (D. Korsch), Bd. 7, Tübingen 2000 A Soul for Europe. On the Political an Cultural Identity of the Europeans, (F. Cerutti), 2 Bd., Leuven 2001 Internationale Zeitschrift für Philosophie (IZPh), hrsg. von Andreas Graeser, Dominic Kaegi, André Laks, Enno Rudolph, Stuttgart, seit 1992 C. F. von Weizsäcker, Aufbau der Physik, in: Franco Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1115-1116 Teofrasto, Ta meta ta physika, in: F. Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1052 Religion als Aufklärung zwischen Cusanus und Schleiermacher, in: Henri A. Krop/Arie L. Mordendijk/ Hent de Vries (Hg.), Post-Theism: Reframing The Judeo-Christian Tradition, Leuven (2000), 65-80 Die sprachliche Kohärenz des symbolischen Universums. Der Weg zur ungeschriebenen Religionsphilo- sophie Ernst Cassirers, in: Dietrich Korsch/Enno Rudolph (Hg.), Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (Hg.), Bd. 7, Tübingen (2000), 76-90 Auf der Höhe der Zeit: Wieviel Tradition braucht die Moderne?, in: Neue Zürcher Zeitung, Nr. 204, 2./3.9.2000, 82 Der neue Timaios nach Calcidius, in: Ada Neschke-Hentschke (Hg.), Le Timée de Platon. Contributions à lhistoire de sa Réception/Platos Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, Bibliothèque Philosophique de Louvain, 53, Leuven/Paris 2000 Theophrast. Destruktion der Metaphysik?, in: A. Graeser/M. Erler (Hg.), Philosophen des Altertums, Darmstadt 2000 Der Blick, unter dem, was ist, in Bild sich verwandelt. Zur Tragik des Kunstwerks bei T. W. Adorno, in: Divinatio, Vol. 12, Sofia 2000 La crise du platonisme dans la philosophie de la Renaissance. Une nouvelle interprétation du «Timée et de la République», in: F. Mariani Zini (éd.), Penser entre les lignes. Philologie et Philosophie, Paris 2001 MacIntyres Kantkritik. «Zur Verteidigung des Kategorischen Imperativs» in: H.-U. Baumgarten/C. Held (Hg.), Systematische Ethik mit Kant, Freiburg i.Br./München (2001), 286-297 Politische Apokalyptik apokalyptische Politik, in: H. Holzhey/G. Kohler (Hg.), In Erwartung eines Endes. Apokalyptik und Geschichte, (Theophil, Bd. 7), Zürich (2001), 113-128 Fridolin Wechsler Ich habe nicht gegen das Licht gesündigt. Zum 200. Geburtstag von John Henry Newman, in: Schweize- rische Kirchenzeitung 169 (2001), 98f Hartmut Westermann Konzeption und Redaktion (gemeinsam mit G. Löhrer und Ch. Strub): Potentialität und Possibilität. Modalaussagen in der Geschichte der Metaphysik, hrsg. von T. Buchheim, C. H. Kneepkens und K. Lorenz, Stuttgart Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2001 «Hippias», «Prodikos», «Protagoras», «Sokrates», in: K. Brodersen/B. Zimmermann (Hg.), Metzler Lexi- kon der Antike, Stuttgart Weimar: Metzler (2000), 244 f., 492, 496, 554-556 Unterschied, spezifischer, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XI, Basel: Schwabe & Co. (2001), 313-325 Wachstum; wachsen I, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XII, Basel Erträge der Wissenschaft 41Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Bernhard Willi Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral, in: «Die Wahrheit der Fische», Reinhold Bärenz, Freiburg Basel Wien 2000 Simon Xalter Wolfgang Musculus und die Reformation in Donauwörth, in: Jahrbuch für Augsburger Bistumsge- schichte 35 (2001), 58-92 Markus Zimmermann-Acklin Perspektiven der biomedizinischen Ethik. Eine Standortbestimmung aus theologisch-ethischer Sicht, SGBE/SSEB: Genf 2000 (Folia bioethica 26) Der Schrecken nutzt sich ab Zur Wechselwirkung von Geschichte und Ethik in der gegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Andreas Frewer/Clemens Eickhoff (Hrsg.), «Euthanasie» und die aktuelle Ster- behilfedebatte. Die historischen Hintergründe medizinischer Ethik, Frankfurt a.M./New York (2000), 448-470 Zur Sterbehilfediskussion in der theologischen Ethik, in: Ethik in der Medizin 12 (2000), 2-15 Töten oder Sterbenlassen? Auseinandersetzung mit grundlegenden ethischen Denkfigurenethischen Denkfiguren der gegenwärtigengegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Matthias Mettner (Hrsg.), Wie menschenwürdigmenschenwürdig sterben? Zur Debatte um die Sterbehilfe und zur Praxis der Sterbe- begleitung, Zürich (2000), 51-69 Bioethik, Recht und Politik. 5. Weltkongress der «International Association of Bioethics» (IAB) 21.-24.9.2000, London, in: Ethik in der Medizin 13 (2001), 134-139 DNA-Chips und genetische Screenings Segen und Fluch der prädiktiven Medizin, in: Universitas Friburgensis, Oktober (2001), 12-14 Book-Review: Heinrich Ganthaler/Otto Neumaier (Hrsg.), Anfang und Ende des Lebens. Beiträge zur medizinischen Ethik, St. Augustin (1997), 246, in: Ethical Theory and Moral Practice 4 (2001), 311-313 (Rez.) Alberto Bondolfi, «Ethisch denken und moralisch handeln in der Medizin». Anstösse zur Verstän- digung, Zürich (2000), 236, in: reformierte presse, Nr. 38, 21.9.2001, 11 (Rez.) Alfred J. Schauer/Hans-Ludwig Schreiber/Zdzislaw Ryn/Janusz Andres (Hrsg.), Ethics in Medi- cine, Göttingen (2001), 583, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 328-331 Edith Zingg Menschen begegnen Jesus Jesus begegnet Menschen, in: Zeitschrift für Religionsunterricht und Lebenskunde (RL) 3/2001, 1-4 Anmerkung: Die Publikationen der Angehörigen der rechtswissenschaftlichen Fakultät werden ab dem Jahresbericht 2002 aufgeführt. Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 42 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Monografien und Sammelbände Edmund Arens, Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern (Edition Exodus) 2001 Die vorliegenden «Worte», gesprochen am Schwei- zer Fernsehen, greifen sowohl aktuelle Tagesfra- gen als auch hoch geputschte Zeitgeistprobleme auf. Sie werfen auf diese Themen einen speziellen religiösen Blick, nämlich einen von der jüdisch- christlichen Perspektive geprägten. Sie beleuchten heutige Zustände etwa durch ein biblisches Blitz- licht. Diese knappen Texte können und wollen kein ausladendes theologisches Menü bieten. Sie wollen vielmehr Appetit machen. Ihnen liegt daran, auf den Geschmack zu bringen. Sie laden dazu ein, die heutige Zeit geistig Prägendes, Pompöses wie Peinliches, genauer anzusehen. Sie suchen dieses im Horizont der biblischen Anrede und Zu- sage weiterzudenken, ihm entgegenzudenken. Die «Worte» sind von der Überzeugung gespeist, dass sich die biblisch-christliche Botschaft in den gegen- wärtigen Alltag einzuhaken hat. Dafür kann sie auf ein reichhaltiges Potenzial an Widerhaken und Widerworten zurückgreifen. Reinhold Bärenz, Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Seelsorge ist schwieriger geworden. Die grössten Umwälzungen stehen erst noch bevor. Wie kann die Kluft zwischen Ideal und Realität, zwischen Glau- ben und Leben, zwischen Theologie und Gemeinde- alltag überwunden werden hin zu einem stimmi- gen Ganzen? Nicht Utopien sind gefragt, sondern Visionen. Der Autor legt hier eine Pastoraltheologie der «vier M» vor: «Man muss Menschen mögen». Ihm gelingt ein überzeugender Wurf, dem Leben abgeguckt und an der Bibel orientiert, mit ProÞ l und Tiefenschärfe. Aus gründlicher Reß exion der pastoralen Wirklichkeiten erwachsen einfache, aber klare und entschiedene Impulse für eine heute und in Zukunft tragfähige Seelsorge. Eine Ermutigung zu einer Pastoral, die spirituell ist, lebensnah und kompetent, die berührt und sich berühren lässt. Martin Baumann; Migration, Religion, Integra- tion. Buddhistische Vietnamesen und hinduisti- sche Tamilen in Deutschland. (diagonal-Verlag Marburg, 2000) Nicht nur Menschen islamischen Glaubens, auch Angehörige anderer Religionen sind durch Flucht, Vertreibung oder Arbeitssuche nach Deutschland gekommen. Es ist nicht nur Statistik: Die Zahl der Tempel und Pagoden ist stark angestiegen, öffentliche Prozessionen Þ nden zunehmend statt, fremde Religion wird sichtbar. Die nicht-christli- chen Religionen sind nicht nur eine Bereiche- rung, sondern auch eine Herausforderung für unsere Gesellschaft. Darauf weisen zahlreiche Konß ikte um die Einrichtung religiöser Stätten (Moscheen, Tempel) oder öffentlicher Umzüge hin. Das im diagonal-Verlag erschienene Buch bietet eine anschauliche Dokumentation und Ana- lyse dieser Prozesse. Zugleich gibt der Autor all- gemeinverständliche Hintergrundinformationen über die asiatischen Religionen Hinduismus und Buddhismus, um so dem Leser ein Verständnis der Bedeutung der Religionen im Alltag der Gläu- bigen zu ermöglichen. Die rund 40 Abbildungen enthalten Statistiken, Karten und Baupläne von Tempeln sowie zahlreiche Fotos aus dem reli- giösen Leben. Sie eröffnen damit einen auch bildhaften Einblick in das Leben dieser fremden Religionen. 43Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.2 MONOGRAFIEN UND SAMMELBÄNDE Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Jak Porozu- met Bibli. Prag (Verlag Vysehrad) 2000 Tschechische Übersetzung der deutschsprachi- gen Ausgabe (Einführung in das Alte und Neue Testament, Stuttgart 1998). Helga Kohler-Spiegel; Adrian Loretan (Hg.): Religi- onsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religi- onsunterricht. Zürich (NZN Buchverlag) 2000 In keinem deutschsprachigen Land ist die Vielfalt an Formen des religiösen Lernens so gross wie in der Schweiz. Das Buch gibt einen breiten Überblick über Gemeinsamkeiten und Unterschiede des gegenwärtigen Religionsunterrichts aus staats- kirchenrechtlichem und religionspädagogischem Blickwinkel. Soll der Religionsunterricht konfes- sionell sein? Oder religionskundlich? Oder kon- fessionell kooperierend? Die Begründung und Legitimation des Religionsunterrichts stehen zur Debatte. Wer hat welche Form religiöser Bildung zu verantworten, der Staat und/oder die Kirchen? Dabei geht es doch um die Kinder und Jugendli- chen, ob Religion und welche Art von Religion in der Schule Platz Þ ndet. Karen Gloy; Vernunft und das Andere der Vernunft (Alber, 2001) Seit mehr als 2000 Jahren hat sich die Philosophie und Geistesgeschichte in Absetzung von dem teils unzugänglichen Übersinnlichen, teils indifferen- ten, diffusen Sinnlichen, Triebhaften, Natürlichen dem Programm einer Einheit der Vernunft ver- schrieben. Erst die Postmoderne hat an die Stel- le der einen Vernunft eine Pluralität von Vernunft- typen gesetzt, ohne diese jedoch zu deÞ nieren. Das Buch analysiert erstmals in der Geschichte verschiedene Denkformen, die zu unterschiedli- chen Weltbildern führen: neben dem klassiÞ ka- torischen Typ, der für das mathematisch-naturwis- senschaftliche Denken charakteristisch ist, die sumerische Listenmethode, das dialektische Den- ken und das analogische, das das neue Paradigma der Welterklärung zu werden verspricht. Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Einführung in das Alte und das Neue Testament. Stuttgart (Verlag Katholisches Bibelwerk), 22001 Einführung in die biblischen Schriften der jüdi- schen und der christlichen Tradition, eingeordnet in ihre jeweilige Zeit und Lebenswelt, in Verbin- dung mit einem methodischen Leitfaden zur Tex- tinterpretation, mit historischen Überblicken und Anleitungen zum kontrollierten Selbststudium. 44 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Olaf Blaschke/Aram Mattioli; Katholischer Anti- semitismus im 19. Jahrhundert Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich. (Orell Füssli Verlag, 2000) Trotz einer ganzen Reihe von Schuldbekennt- nissen haben Papst und Kurie die Verantwort- lichkeiten für den über jahrhunderte offensiv praktizierten Antijudaismus der Kirche erst in An- sätzen benannt, so dass ein schaler Nachge- schmack bleibt. Dass es ausgesprochene Ju- denhasser auf dem Stuhl Petri gab und die Kirche im Umgang mit der jüdischen Minderheit auch nach der Aufklärung als unheilige Institution von sich reden machte, wird in den empirisch fundier- ten und differenziert argumentierenden Beiträgen dieses Buches auf erschütternde Weise belegt. Erstmals werden die Ursachen, Traditionen und Erscheinungsformen des katholischen Antisemi- tismus in einer international vergleichenden Per- spektive für die Schweiz, Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Polen und die Niederlande dokumentiert. Aram Mattioli; Jakob Burckhardt und die Gren- zen der Humanität. (Edition München, 2001) Die bisherige Forschung hat fast vollständig über- sehen, dass Jacob Burckhardt kein leidenschafts- loser Zeitdiagnostiker war, dem ethnozentrische, ja biologistische Denkmuster fremd gewesen wä- ren. Immerhin glaubte er Juden allein schon aufgrund physischer Merkmale und bestimmter «Nationaleigenschaften» identiÞ zieren zu können. In dieser Hinsicht war er ein sehr typischer Gelehr- ter seiner Zeit. Denn bereits im frühen 19. Jahr- hundert hatte unter den Gebildeten des deutschen Kulturraums ein Prozess eingesetzt, während dem neue nationale, völkische und protorassistische Kategorien in ihr Denken einsickerten und es langsam zu bestimmen begannen. Gewiss, ein antisemitischer Agitator und Rassentheoretiker im strengen Wortsinn war Burckhardt zeitlebens nicht. Er entsprach ganz der Figur des Salonanti- semiten. Wolfgang W. Müller, Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens. Freiburg i.Ue. 2001 Das Leben S. Weils spiegelt Höhen und Tiefen des vergangenen Jahrhunderts wider. Agnostisch aufgewachsen, nährt sich weil immer wieder den Fragen des Glaubens. Ihr Leben ein Wagnis. Als Intellektuelle am Fliesband, politisch in der Ge- werkschaftsbewegung aktiv, als Philosophin der ratio verpß ichtet, als Frau selbstbewusst, als Mystikerin eine Erfahrende, ist ihr Leben ein Wagnis. Eine Frau die zeitlebens nach der Wahr- heit sucht. Die Schrift führt in Leben und Denken S. Weils ein. Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie (Theologische Berichte XXIV), von Helmut Hoping und Hans J. Münk, Freiburg i.Ue. 2001 In der katholischen Kirche haben sich nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil neue Ämter und Dienste herausgebildet, deren Vielfalt sich be- währt hat. Verstärkt ist deshalb über Sinn und Funktion der einzelnen Ämter nachzudenken. Die Beiträge des Bandes beleuchten die gegenwär- tige Situation der kirchlichen Dienste und Ämter und entwickeln Perspektiven für ihre zukünftige Gestalt. So vermitteln sie wichtige Impulse für die gegenwärtige amtstheologische Diskussion. 45Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Ehrenpromotionen Prof. Dr. h.c. Krzysztof Penderecki Am 26. Oktober 2000 wurde der polnische Kom- ponist Prof. Dr. h.c. K. Penderecki zum Doktor der Theologie honoris causa ernannt. Seine Ehrenpro- motionsurkunde lautet: «Geprägt von christlicher Spiritualität und universeller Humanität hat er mit seiner Musik die existenziellen Dimensionen des Menschen künstlerisch ausgelotet. Er hat mit seiner Kunst wesentlich dazu beigetragen, die unfassba- ren Leiden, die Krieg und Ideologien im 20. Jahr- hundert verursachten, in versöhnendem Geiste zu mildern. Er schuf mit seinen geistlichen Komposi- tionen, inspiriert von Texten des Alten und Neuen Testaments, inspiriert von der Liturgie der ortho- doxen, der katholischen und protestantischen Chri- stenheit, inspiriert aber auch von einer lebendigen Volksfrömmigkeit eine Summa der Musica sacra am Übergang zum 21. Jahrhundert. Sein künst- lerisches Genie respektiert die Tradition der abend- ländischen Musik seit der Gregorianik und öffnet mit vollendeter Meisterschaft, mit höchster Ehrlichkeit und mit visionärer Imaginationskraft Perspektiven einer neuen Musik, deren historische Bedeutung schon heute erkannt wird. Als Künstler, der uner- müdlich auf allen Kontinenten tätig ist, bleibt er seiner polnischen Heimat und auch seiner Luzerner Destination als Komponist und Dirigent verbunden; er lässt Studierende und Suchende in freundschaft- licher Offenheit an seinem Wissen, Können und sei- ner Spiritualität teilhaben.» Prof. Robert Schreiter Am 21. November 2001 wurde der Chicagoer Theo- loge Prof. R. Schreiter mit der Ehrendoktorwürde ausgezeichnet. Die Urkunde begründet die Ehren- promotion wie folgt: «Seine bahnbrechenden Arbei- ten zum Ansatz und zur Methode kontextueller Theologie haben den Sinn für den Zusammenhang zwischen lokaler Verankerung und globaler Aus- richtung der biblisch-christlichen Botschaft ent- scheidend geschärft. Er hat richtungsweisende Un- tersuchungen zur interkulturellen Kommunikation, zum interreligiösen Dialog und zur Theologie der Mission in einer kulturüberschreitenden Perspek- tive vorgelegt, welche die Anderen unbedingt aner- kennt und ihnen die Gottesbotschaft zutraut und zumutet. Damit geht sein Eintreten für eine Theolo- gie und Praxis der Versöhnung einher. Als theologi- scher Forscher und Lehrer, Autor und Berater entfaltet er eine unermüdliche Tätigkeit, die ihn immer wieder auf alle fünf Kontinente führt. In zahlreichen welt- kirchlichen, interkulturellen und interreligiösen Gre- mien wirkt er als Vordenker und Vermittler. An der Catholic Theological Union in Chicago, weltweit und wiederholt auch in Luzern lässt er Studierende und Lehrende teilhaben an seinem Wissen, seiner inter- kulturellen Kompetenz sowie an seiner Spiritualität der Solidarität und Hoffnung.» Ehrenpromotion Dr. Gerhart Riegner Am Dies academicus vom 21. November 2001 ver- lieh die Geisteswissenschaftliche Fakultät dem 1911 geborenen Juristen Dr. Riegner die Ehrendoktor- würde. Internationale Bekannheit erlangte Riegner dadurch, dass er im August 1942 vom Genfer Büro des Jüdischen Weltkongresses aus der freien Welt als Erster glaubwürdige Informationen über den Genozid am europäischen Judentum zukommen liess, ohne dass diese ihnen vorerst Glauben schenk- ten und konkrete Aktionen dagegen unternahmen. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät zeichnet das herausragende Wirken von Dr. G. M. Riegner aus drei Gründen mit der Ehrendoktorwürde aus. Erstens würdigt sie sein humanitäres Engagement für die vom nationalsozialistischen Terrorregime vom Tode bedrohten Juden und seine persönliche Mitwir- kung an grossen Rettungsaktionen in der letzten Kriegsphase. Zweitens ehrt sie sein lebenslanges Engagement für die Menschenrechte und den Min- derheitenschutz. Drittens anerkennt sie seine kon- struktive Rolle im Aussöhnungsprozess zwischen Christen und Juden nach 1945. Elf Tage nach dem Dies academicus verstarb Dr. Riegner im Alter von 90 Jahren. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät wird ihm ein bleibendes Andenken bewahren. 4.3 EHRENPROMOTIONEN Universitätsleben 48 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Dr. Rolf Bloch hält am 6. November 2001 ein Re- ferat zur 20-Jahr-Feier des Instituts für Jüdisch- Christliche Forschung an der Universität Luzern zum Thema: «Entwicklung der jüdischen Gemein- schaft in der Schweiz in den letzten 20 Jahren». Frau Dr. Lesley Brown (Somerville College, Oxford) spricht am 8. Juni 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Did Socrates agree to obey the laws?». Prof. phil. et iur. Harro von Senger (Albert- Ludwigs-Universität Freiburg i.B.) spricht am 29. Oktober 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Seid klug wie die Schlangen». Vortragsreihen Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik zum Thema «Globalisierung: Grundzüge und Heraus- forderungen eines Zeichens der Zeit» (Winterse- mester 2000/2001). Vortragsreihe der Theologischen Frauenforschung zum Thema «Medizin- und Pß egeethik aus Frauen- perspektive» (Wintersemester 2000/2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Sozialethik: «Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz das Problem los?» (Sommerseme- ster 2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Kommunikation und Kultur zu «Barocke Religiosität und Kunst in der Inner- schweiz» (Sommersemester 2001). Vortragsreihe im Bereich Frauen- und Geschlechter- forschung zu «KörperSinnE. Körper im Spannungs- feld von Diskurs und Erfahrung» (Sommersemester 2001). Gastprofessuren und -vorträge Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt a.M./Starnberg) ist in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 Gastprofessor an der Geisteswissenschaftlichen Fa- kultät und lehrt zum Thema: «Politische Theorie». Prof. Johann Baptist Metz (Münster) spricht am 25. Januar 2001 im Rahmen der Thomas-Akademie zum Thema: «Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen». Prof. Almut Sh. Bruckstein ist im Wintersemester 2001/2002 Gastprofessorin am Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Arbeit am Midrasch: Einführung in die jüdische Hermeneutik». Prof. Kalman Yaron ist im Wintersemester 2000/ 2001 Gastprofessor am Institut für Jüdisch-Christ- liche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Judentum und Nationalismus: Die kollektive Iden- tität in Israel». PD phil. Otto Kallscheuer (Sassari), Politologie (Sommersemester 2001) leitet ein interdiszipli- näres Forschungskolloquium: «Kirche, Staat, Öf- fentlichkeit Modelle der Trennung von Religion und Politik» an der theologischen Fakultät und hält eine Spezialvorlesung: «Religion und Politik im Westen, in der Moderne, in der Welt». Dr. Gerhart Riegner (Genf) spricht am 19. April 2001 zum Thema: «Erinnerte Zeitgeschichte». Die Ver- anstaltung wurde vom Historischen Seminar in Zusammenarbeit mit dem Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) veranstaltet. Ruth Levy-Berlowitz, Ramat-Gan (Israel) spricht am 25. Juni 2001 zum Thema: «Als Übersetzerin am Eichmann-Prozess. Ein Rückblick nach vierzig Jahren». Gastprofessuren, Vorträge, Symposien Universitätsleben 49Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Solidarische Schweiz», Tagung mit Prof. Hans Halter, Sozialethiker, Universität Luzern, Dr. Walter Schmid, Projektleiter «Stiftung Solidarische Schweiz», PD Dr. Otto Kallscheuer, Politologe u.a., 12. Mai 2001. «Qualitätssicherung bei Demenzkranken», Tagung des Instituts für Sozialethik, Universität Luzern, 24. September 2001. «Ökumene im Kopf Ökumene im Bauch», Tagung des ökumenischen Instituts der Universität Luzern, 12. Oktober 2001. «Kunst und Philosophie», Internationales Sympo- sium am Philosophischen Seminar der Universität Luzern, 29. November 2001 bis 1. Dezember 2001. «Zur Zukunft universitärer Bildung», Symposium der Professuren für Fundamentaltheologie und für Kirchengeschichte, 1. Dezember 2001. Podiumsdiskussionen «Der Nahostkonflikt, Wahrnehmung und Bericht- erstattung in der Schweiz», 6. November 2000, Uni- versität Luzern. Es diskutierten unter der Leitung von Prof. Gerhard Bodendorfer: Peter Bollag (Chefredak- tor Israelitisches Wochenblatt), Urs Gehriger (Aus- landredaktor Tages-Anzeiger), Saida Keller-Messahli (Kulturredaktion Weltwoche), Reinhard Meier (Aus- landredaktion NZZ). Vortragsreihe des Katechetischen Instituts und des Instituts für kirchliche Fortbildung zu «Poesie wie Brot» (Sommersemester 2001). Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik: «Essen ohne Risiko» (Wintersemester 2001/2002). Vortragsreihe des Historischen Seminars zur nicht vergehenden Geschichte des 2. Weltkrieges: «Der 2. Weltkrieg, der Holocaust und andere Verbre- chen gegen die Menschlichkeit» (Sommerseme- ster 2001). Interdisziplinäre Vortragsreihe des Studiengan- ges «Wirtschaftskommunikation», Hochschule für Wirtschaft Luzern (HSW) und des Instituts für Kommunikation und Kultur der Universität Luzern, «Kommunikation Realitäten & Visionen» (Winter- semester 2001/2002 Sommersemester 2002). Vortragsreihe «Forum für Ökumene» zu aktuel- len Fragen und Themen der Ökumene (Sommer- semester/Wintersemester 2001). Symposien «Der Stern der Erlösung als Kommentar», Inter- nationale Rosenzweig-Tagung unter der Leitung von Em. Prof. Clemens Thoma und Dr. Martin Brasser , IJCF der Universität Luzern, 26. Februar bis 2. März 2001. «Musik Religion Kirche. Ein Konfliktfeld», Sym- posium der Musikhochschule Luzern, der Universi- tät Luzern und des Instituts für Musikwissenschaft der Universität Bern in Zusammenarbeit mit den Osterfestspielen Luzern, 4. bis 7. April 2001. Simone Weil-Kolloquium, Lehrstuhl für Dogmatik der Universität Luzern, 4. bis 6. Mai 2001. 5.1 GASTPROFESSUREN, VORTRÄGE, SYMPOSIEN 50 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Religionsunterricht in der öffentlichen Schule. Konfessionell, ökumenisch, religionswissenschaft- lich?», Podium der Professuren für Religionspäda- gogik/Katechetik und Kirchenrecht/Staatskirchen- recht, 25. November 2000. «Debakel oder Dienst an der Wahrheit? Dominus Iesus im Widerstreit», Podiumsgespräch der Theo- logischen Fakultät, 6. Dezember 2000, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Monika Jakobs, Prof. Walter Kirchschläger, PD David Krieger und PD Wolfgang Müller. «Mord oder Menschlichkeit? Der Streit um die Ster- behilfe», Podiumsgespräch der Theologischen Fa- kultät, 12. Juni 2001, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Alberto BondolÞ , Prof. Rafael Ferber, Prof. Hans Halter und Prof. Monika Jakobs. «Rationierung in der Medizin», Podiumsdiskussion im Rahmen der Zebi (Zentralschweizer Bildungs- messe), 23. Oktober 2001, mit Prof. Hans Halter, Uni- versität Luzern; Dr. med. Herbert Widmer, Luzern; Dr. Markus Dürr, Regierungsrat und Gesundheits- direktor; Jules Frey, Betagtenzentrum Dreilinden Luzern; Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Universität Luzern; Leitung und Moderation: Prof. Dr. med. Peter Stulz, Departementschef Chirurgi- sche Klinik Kantonsspital Luzern. Antrittsvorlesungen Prof. Rafael Ferber, ordentlicher Professor für Phi- losophie: «Alle Menschen streben von Natur aus nach Wissen». 8. November 2001. Prof. Monika Jakobs, ordentliche Professorin für Religionspädagogik/Katechetik, Leiterin des Kate- chetischen Instituts: «Nach Religion fragen Religion lernen. Oder: Warum die Gretchenfrage so difÞ zil geworden ist». 11. Dezember 2001. «Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz Ketzer und Sekten los?» 51Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Im Jahr 2001 wurde die Struktur des Bereichs Fakultät I & II neu aufgebaut und die schon lange dringliche Aufstockung der personellen Ressourcen grösstenteils umgesetzt. Die Leitungsverantwor- tung ging von Bernhard Rehor (weiterhin Fachre- ferent Theologie/Religionswissenschaft) an Martin Brasser über, der seine Arbeit am 1. April 2001 aufnahm. Die gesamte formale Buchverarbeitung wurde der neu errichteten Integrierten Medienbear- beitungsgruppe übertragen, deren Leitung Sandra Raeber übernahm. Die Anstellung von Herrn Walter Eckstein als bibliothekarische Hilfskraft wurde bis Ende Dezember verlängert. Die Besetzung der neu errichteten Stelle des Verantwortlichen für die Prä- senzbibliotheken wurde soweit vorbereitet, dass sie auf 1. Januar 2002 mit Herrn Oskar Gilliéron vorgenommen werden konnte. Die Besetzung der Stelle des Campus-Fachreferates Soziologie/Soziale Arbeit blieb leider noch pendent. Dieses Fachreferat wurde interimistisch von Martin Brasser zusätzlich zu seinem Fachreferat Philosophie übernommen. Dabei hat ihn im Juli und August Sandrine Schilling kompetent unterstützt. Neben den laufenden Tätigkeiten wurden im Jahr 2001 verschiedene Sonderprojekte gestartet: Die Präsenzbibliothek Soziologie konnte auf Be- ginn des Wintersemesters eröffnet werden. Die Anträge für Bundessubventionen im Fach Sozio- logie sind, soweit sie die Bibliothek betreffen, fertig erstellt. Es wurde ein Konzept erarbeitet, das für die Geisteswissenschaftliche Fakultät eine räumlich geschlossene, einheitliche Präsenzbi- bliothek vorsieht, wie sie für die Theologische Fakultät bereits besteht. Die Stellß äche in den Prä- senzbibliotheken ist durch entsprechende Mass- nahmen erweitert worden. Bernhard Rehor hat sich stark bei der Datenaufarbeitung engagiert, so dass ein zügiger Transfer der Buchbestände im Fach Recht an den Hirschengraben 43 mög- lich geworden ist. Aus dem Nachlass von Franz Dilger gingen Teilbestände an die ZHB über. Der gesamte wissenschaftliche Nachlass von Herbert Haag wurde als Deposit in den Bestand der ZHB aufgenommen. Seit September 2001 wird er von Andreas Waldvogel im Rahmen seiner Diplomar- beit erschlossen und für die spätere Lagerung im Tresor aufbereitet. Jan Turi hat von September bis Mitte Oktober seine Diplomarbeit zum Thema «Einführung in Datenbanken» geschrieben. Die Neuorganisation des gesamten Universitäts- bereichs der ZHB hat zusammen mit der neuen, seit Sommer 2001 gültigen Art der Buchverschlag- wortung zu einer markanten Beschleunigung der Buchverarbeitung geführt. Detailliertere Informationen entnehmen Sie dem Jahresbericht der Zentral- und Hochschulbibliothek. Martin Brasser, Fachreferent Zentral- und Hochschulbibliothek Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II Universitätsleben 5.2 ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK Lesesaal Zentral- und Hochschulbibliothek 52 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben Science et Cité Judith Lauber, Informationsbeauftragte Science et Cité ist eine gemeinnützige Stiftung, die 1998 von den vier Schweizerischen Akademien, der Silva-Casa Stiftung, dem Schweizerischen Handels- und Industrieverein und dem Schweizerischen Natio- nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen For- schung gegründet wurde. Die Stiftung hat zum Ziel, den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu fördern und zwar durch eine permanente Zusam- menarbeit zwischen interessierten BürgerInnen und WissenschaftlerInnen. Vom 4. bis 11. Mai 2001 fand in neun schweizerischen Universitätsstädten sowie im Tessin eine nationale Veranstaltung der Stiftung statt, das Festival Science et Cité. Dieses wollte das «kritische Vertrauen zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern». Anhand eines ausgewählten Themas sollte eine neue Begeisterung für die Wis- senschaft ausgelöst werden, und diese sollte mithel- fen, sie in die Kultur zu integrieren. Luzern, eben erst zur Universitätsstadt geworden, stellte in kurzer Zeit ein Programm unter dem Motto «Im Licht der Wis- senschaften» zusammen. Hans Beat Stadler, externer Berater, leitete das Projektteam, welches sich aus Vertretern folgender Institutionen zusammensetzte: Universität, alle fünf Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz, Armee-Ausbildungszentrum Luzern, Naturmuseum, Historisches Museum, Verkehrshaus Schweiz, Luzern Theater, Medienausbildungszentrum, Stadtbibliothek, Zentral- und Hochschulbibliothek. Die Universität engagierte sich mit folgenden Ver- anstaltungen: Licht und Feuer: Sonnenuntergangsfahrt auf dem Vierwaldstättersee mit Musik, organisiert vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Hautnah. Im Licht der Körpergeschichte von Frauen: Frauenstadtrundgang zum Thema Frauen- und Geschlechterforschung Licht hier Erleuchtung da: Ein interreligiöser Dialog zwischen Buddhismus und Christentum. Das Atelier wurde angeboten vom Lehrstuhl für Dogmatik und dem Ökumenischen Institut an der Universität Luzern. Der genetisch durchleuchtete Mensch: Vorlesung von Prof. Hans Halter zum Thema «Der genetisch durchleuchtete Mensch: Probleme der geneti- schen Diagnostik aus ethischer Sicht». Körpersinne. Körper im Licht von Diskurs und Erfahrung: Vortrag von Dr. Gesa Lindemann, Soziologin, zum Thema «Wissende Körper und das Wissen über Körper». Leider wurden einzigartige Events wie die kunst- volle Illumination des Wasserturms und des KKLs durchgeführt durch die Hochschule für Technik und Architektur infolge des schlechten Wetters nicht zum erhofften Blickfang. Und die Zahl der Besucher- innen und Besucher fiel insgesamt unterschiedlich aus. Die Beteiligten der Universität Luzern waren aber mit der Durchführung und dem Anklang, den ihre Veranstaltungen in der breiten Öffentlichkeit fanden, sehr zufrieden und das Festival darf als Erfolg bezeichnet werden. Es soll in Zukunft regel- mässig stattfinden und zur Tradition werden. Illumination des KKLs 5.3 SCIENCE ET CITÉ 53Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 5.4 CAMPUS LUZERN Judith Lauber, Informationsbeauftragte und Öffnung der Studiengänge für alle an der Uni- versität oder einer Teilschule der Fachhochschule immatrikulierten Studierenden. Neben dem Bil- dungsangebot erfüllt der Campus Luzern aber auch Infrastrukturaufgaben: Über eine gemein- same Plattform werden studentische Wohn- und Sportangebote, Verpß egungsmöglichkeiten oder eine Kinderkrippe offeriert und unterhalten. Das Projekt ist im Bildungsdepartement ange- siedelt, die Projektleitung liegt beim Leiter der Gruppe Hochschulen. Der Rektor der Universität vertritt die Universität im Projektteam. Dem erwei- terten Plenum gehören zusätzlich die Dekane und der Verwaltungsdirektor an. Direkt bei der Uni- versität (Stelle für Öffentlichkeitsarbeit) ist die Redaktion des Programmheftes «Offener Campus Luzern» angesiedelt. Eine systematisierte Vernetzung und Kooperation der Bildungsinstitutionen auf dem Platz Luzern Im Vorfeld der Abstimmung über die Universität Luzern hat der Regierungsrat des Kantons Luzern in Aussicht gestellt, dass sich die Luzerner Hoch- schulen in ihrem Ausbildungsangebot nicht nur auf ihre je eigene Studierendenschaft konzentrieren, sondern auch Lehrveranstaltungen anbieten, die sich an Studierende anderer Institutionen sowie an eine breitere Öffentlichkeit richten. Im Herbst 2000 trat er erstmals mit einem Programmheft «Offener Campus Luzern» an die Öffentlichkeit. Dieses erste Programm umfasste über 60 Lehrveranstaltungen, die von 12 Institutionen angeboten wurden. Teils handelte es sich um ganze Semester-Vorlesun- gen, teils um mehrtägige Blockveranstaltungen, teils um Einzelveranstaltungen. Dieses Programm wendet sich an die interessierte Öffentlichkeit in ihrer ganzen Breite und bildet den «Offenen Campus». Im Jahr 2001 sind zwei weitere Pro- grammhefte erschienen mit jeweils weit über 100 Bildungsangeboten. Im Campus Luzern im engeren Sinn verbinden sich Hochschulen und weitere anspruchsvolle Bil- dungseinrichtungen zur übergreifenden Zusam- menarbeit. Gemeinsam bilden sie einen bedeut- samen Studienplatz mit vielfältigen Ausprägun- gen und eigenem ProÞ l. Dieses setzt sich aus vier Kernkompetenzen zusammen: Management und Leadership Ästhetik Pädagogik und Erwachsenenbildung Kommunikation Die Universität mit ihren drei Fakultäten und die Fachhochschule mit ihren fünf Teilschulen sowie weitere anerkannte Ausbildungsinstitutionen des tertiären Bildungsbereichs offerieren somit einer- seits ein breites Spektrum von Aus- und Weiter- bildungsmöglichkeiten für die ganze Bevölkerung. Andererseits strebt der Campus Luzern als Lern- plattform die Vernetzung verschiedener Wissens- gebiete an und gewährleistet die Durchlässigkeit Campus Luzern Universitätsleben Personen Fakten Zahlen 56 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Berufungen der Theologischen Fakultät Patrick Dondelinger (geb. 1966) schloss seine Stu- dien in Luxemburg und Paris mit einem Doktor der Theologie, einem Doktor der Religionswissen- schaft und einem Diplom in Politikwissenschaft ab. Von 1996 bis 2001 war er Dozent am Institut Supérieur de Liturgie de lInstitut Catholique de Paris, Maître de Conférences an der Universität Metz, sowie Projektleiter am Institut für Grenz- gebiete der Psychologie in Freiburg. Als Inhaber der neu errichteten Professur für Liturgiewissen- schaft ist Patrick Dondelinger zugleich auch Leiter des Liturgischen Institutes der deutschsprachigen Schweiz und Mitglied nationaler und internationa- ler liturgischer Gremien. Seine Forschungsschwer- punkte sind Pastoralliturgik, transkulturelle Riten- kunde, sowie religiöse Erfahrungen im Spannungs- feld zwischen Anthropologie und Theologie. Monika Jakobs (geb. 1959), aus Trier/Deutschland, lehrt Religionspädagogik und Katechetik und ist Lei- terin des Katechetischen Instituts Luzern. Disserta- tion (1993) zur «Gottesfrage in der feministischen Theologie», Forschungsschwerpunkte sind Religi- onsunterricht, Jugend und Religion, Körperdiskurs. Verena Lenzen (geb. 1959), hat am 1. Oktober 2001 die Professur für Judaistik, Theologie und Christlich- Jüdisches Gespräch und die Leitung des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung an der Universität Luzern übernommen. Sie studierte Judaistik, Theo- logie, Germanistik und Philosophie an den Univer- sitäten Bonn und Köln. Nach dem Staatsexamen folgten 1987 die Promotion, 1995 die Habilitation an der Universität Bonn und mehrere DFG-Forschungs- projekte in Israel und USA. Ihre Habilitationsschrift «Jüdisches Leben und Sterben im Namen Gottes. Studien über die Heiligung des göttlichen Namens (Kiddusch HaSchem)» behandelt die jüdische Ethik und Geschichte. Wolfgang W. Müller (geb. 1956) studierte in Frei- burg, Fribourg i.Ue., Montpellier, Paris und Mün- chen Philosophie und katholische Theologie. 1989 promovierte er und 1993 habilitierte er im Fach Dog- matik/Dogmengeschichte. Er ist Mitglied des Domi- nikanerordens. Zu seinen beruß ichen Stationen gehörten Lehrstuhlvertretungen in Passau, Augs- burg und Luzern. Seine Forschungsschwerpunkte gelten der Theologischen Anthropologie, der Sym- bolforschung, der Theologiegeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts sowie Simone Weil. Berufungen der Geisteswissenschaftlichen Fakultät Martin Baumann (geb. 1960), aus Bielefeld, Profes- sor für Religionswissenschaft. Seine Dissertation (1993) untersuchte die Geschichte und Adaption des Buddhismus in Deutschland, seine Habilitation (1999) zur Thematik der Diaspora fragte nach den Veränderungen und Kontinuitäten religiöser Iden- titäten in der Fremde. Berufungen Personen Fakten Zahlen Patrick Dondelinger Monika Jakobs Wolfgang W. Müller Martin Baumann Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny 57Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny (geb. 1934), doziert Soziologische Theorien und Allgemeine So- ziologie. Seine Dissertation (1970) verfasste er unter dem Titel «Migration ein Beitrag zu einer soziologischen Erklärung». Die Habilitationsschrift (1973) trägt den Titel «Soziologie des Fremdarbei- terproblems Eine theoretische und empirische Analyse am Beispiel der Schweiz». Berufungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Jürg-Beat Ackermann (geb. 1962), aus Winterthur, doziert Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dis- sertation behandelt das Thema «Geldwäscherei Money Laundering. Eine vergleichende Darstel- lung des Rechts und der Erscheinungsformen in den USA und der Schweiz» und seine Habilitation das Thema «Ne bis in idem im Strafprozess». Felix Bommer (geb. 1964), von Wängi/TG, lehrt Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dissertation be- handelt das Thema «Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften» und seine Habilitation das Thema «Die Stellung des Verletzten im Strafprozess». Walter Fellmann (geb. 1955), aus Luzern, Rechtsan- walt und Notar, ist n.a. Extraordinarius für schwei- zerisches und europäisches Privatrecht. Seine Dissertation (1984) verfasste Walter Fellmann im Bereich des Haftpß ichtrechts, seine Habilitation (1993) erfolgte mit dem Berner Kommentar zum Einfachen Auftrag. Andreas Furrer (geb. 1963). Ordinarius für Privat- recht, Internationales Privatrecht, Rechtsverglei- chung und Europarecht, Leiter der Forschungs- stelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht, betreut ein vierjähriges Forschungs- projekt des Schweizerischen Nationalfonds über die Rückwirkungen der Internationalisierung des Rechts auf das schweizerische Privatrecht, wird Obligationenrecht, Internationales Privatrecht und Wirtschaftsrecht lesen. Seine Dissertation (1994) befasste sich mit der Sperrwirkung des sekun- dären Gemeinschaftsrechts auf die nationalen Rechtsordnungen, seine Habilitation (2002) mit dem Zivilrecht im Europäischen Kontext. Andreas Furrer arbeitet 50% als Rechtsanwalt in der Kanz- lei Pestalozzi Lachenal Patry (Zürich). Daniel Girsberger (geb. 1960), von Zürich, Rechts- anwalt und Master of Laws (LL.M.) in Common Law Studies, ist an der Universität Luzern Ordi- narius für Schweizerisches und Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht. Daniel Girsberger ist vor allem im Vertrags- und im Wirt- schaftsrecht sowie in der internationalen Schieds- gerichtsbarkeit tätig und hat verschiedene Publi- kationen auf diesen Gebieten verfasst, unter an- derem eine Habilitationsschrift mit dem Thema «Grenzüberschreitendes Finanzleasing Interna- tionales Vertrags-, Sachen- und Insolvenzrecht». 6.1 BERUFUNGEN Jürg-Beat Ackermann Felix BommerVerena Lenzen Walter Fellmann Andreas Furrer 58 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Beurkundung von Schuldverträgen». Aufenthalte in Hamburg und Berkeley. Habilitation zum Thema «Die Geschäftsführung ohne Auftrag». Professor für Privatrecht an der Universität Fribourg (1992-2001). Hansjörg Seiler (geb. 1955), von Ermatingen, unter- richtet als nebenamtlicher a.o. Prof. öffentliches Recht. Seine Habilitationsschrift (1994) befasst sich mit «Gewaltenteilung Allgemeine Grundlagen und schweizerische Ausgestaltung». Hauptamtlich ist er als Richter im Bereich des öffentlichen Rechts tätig (Verwaltungsrichter Kt. Bern, n.a. Bundesrichter). Thomas Sutter-Somm (geb. 1956), von Basel. Ordi- narius für Zivil-, Zivilprozessrecht und Neuere Pri- vatrechtsgeschichte (50%) sowie Ordinarius für Zivil- und Zivilprozessrecht an der Universität Basel (50%). Präsident der Expertenkommission des EJPD zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts. Seine Habilitation (1997) befasst sich mit der Rechtsverein- heitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechts. Christoph Beat Graber (geb. 1960), vom Oberen- gadin. Professur für Kommunikations- und Kultur- recht sowie Rechtstheorie und Rechtssoziologie. PhD (1993) am European University Institute (EUI) in Florenz mit einer systemtheoretischen Analyse des Verhältnisses zwischen Kunst, Wirtschaft, Staat und Recht. Habilitation zum Thema «Handel und Kultur im Audiovisionsrecht der Welthandels- organisation WTO» (voraussichtlich 2002). Helen Keller (geb. 1964), wohnhaft in Zürich, ist für Staats-, Europa- und Völkerrecht an der Univer- sität Luzern zuständig. Ihre Habilitation erscheint in diesem Jahr und befasst sich mit der Rezeption des Völkerrechts durch den US Supreme Court, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf- ten und das schweizerische Bundesgericht. Paul Richli (geb. 1946), aus OsterÞ ngen, ist Grün- dungsdekan sowie Ordinarius für öffentliches Recht und Rechtsetzungslehre an der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät. Er setzt in diesen Funk- tionen nicht zuletzt Erfahrungen um, die er seit 1990 als Ordinarius für öffentliches Recht an den Universitäten St. Gallen und Basel sowie als Vize- rektor an der Universität Basel gesammelt hat. Jörg Schmid (geb. 1959), von Luzern/Hitzkirch. Or- dentlicher Professor für Privatrecht und Privatrechts- vergleichung. Luzerner Rechtsanwaltspatent (1985), Luzerner Notariatsexamen (1985); Gerichtsschreiber und Gerichtspräsident Amtsgericht Luzern-Land (1985-1988). Dissertation zum Thema «Die öffentliche Daniel Girsberger Christoph B. Graber Helen Keller Paul Richli Jörg Schmid Hansjörg Seiler Thomas Sutter-Somm 59Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Universitätsstiftung und Universitätsverein Die Universitätsstiftung der Universität Luzern Die Universitätsstiftung der Universität Luzern bezweckt die Finanzierung bzw. MitÞ nanzierung der Universität Luzern. Sie ist eine Stiftung mit gemeinnützigem Charakter. Beiträge an die Universitäts- stiftung sind somit von den Steuern absetzbar. Unterstützen Sie die Universität Luzern mit einem Beitrag an die Universitätsstiftung! Kontaktadresse: Vorstand der Universitätsstiftung Prof. Dr. Walter Kirchschläger PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: walter.kirchschlaeger@unilu.ch 6.2 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG/ UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein der Universität Luzern Der Universitätsverein der Universität Luzern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein. Er fördert die Entwicklung der Universität Luzern, verstärkt deren Verankerung in der Bevölkerung der Zentralschweiz und setzt sich für die Beschaffung Þ nanzieller Mittel zu Gunsten der Universität ein. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen. Der Jahresbeitrag liegt bei CHF 20.. Der Universitätsverein besteht aus über 2000 Mitgliedern aus allen Teilen und Gruppen der (vorwie- gend Zentralschweizer) Bevölkerung. Als Präsidentin des Vorstandes amtiert Frau Ständerätin Helen Leumann. Die Mitglieder des Universitätsvereins werden regelmässig über Aktivitäten an der Universität infor- miert. Sie erhalten Einladungen zu Veranstaltungen sowie kostenlos die Luzerner Universitätsreden, die in unregelmässigen Abständen, ca. drei bis vier Mal pro Jahr, erscheinen. Mitglieder des Universi- tätsvereins erleben hautnah den Aufbau und die Entwicklung der jüngsten Universität der Schweiz! Werden auch Sie Mitglied beim Universitätsverein! Kontaktadresse: Vorstand des Universitätsvereins Rektorat Universität Luzern PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: rektorat@unilu.ch 60 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Dienste und Verwaltung Wichtige Aufgaben im Verwaltungsbereich waren im Jahr 2001 der Ausbau der Stabstellen Informa- tik und Kommunikation sowie die Einrichtung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten. Informatik Hier wurden grundlegende organisatorische und technische Neuerung eingeführt. Die Informatik unter der Leitung von Marco Antonini wurde dem Verwaltungsdirektor unterstellt, die Abteilung wurde von 100 auf 200 Stellenprozente aufgestockt. Durch den Senat wurde eine Informatikkommis- sion eingesetzt, die aus Vertretungen der Fakul- täten, der Assistierenden und der Studierenden besteht. Sie ist zuständig für das Erheben der IT- Bedürfnisse in Forschung, Lehre und Verwaltung und für die Erarbeitung entsprechender Lösungs- vorschläge. Schwerpunkte der Arbeit im Informa- tikbereich bildeten: die Umstellung des Internetanschlusses der gesamten Universität der Ausbau der Verbindungen zwischen allen Gebäuden auf Glasfaser die Umstellung des grössten Teils des UNI Netzes von 10 Mbps auf 100 Mbps die Umstellung auf VLANs für die Trennung der verschiedenen Netze der Start des Projektes UNET mit Windows 2000 Servern und Clients die Einrichtung von 30 neuen Arbeitsplätzen für die Rechtsfakultät die Einrichtung eines Schulungsraumes mit 12 Arbeitsplätzen beim Institut für Kommunika- tion und Kultur der Ausbau bzw. Austausch der öffentlichen PCs Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Seit der Entstehung der Universität als eigenstän- dige öffentlichrechtliche Institution konzentrieren sich die Aufgaben der von Judith Lauber-Hemmig geleiteten Stelle für Öffentlichkeitsarbeit auf den Der Aufbau der neuen Universität bedingt einen wesentlichen Ausbau der zentralen Aufgaben- und Dienstleistungsbereiche zur Unterstützung der Arbeit des Rektors und der Fakultäten. Dazu wur- de im Universitätsgesetz die Schaffung einer Ver- waltungsdirektion vorgesehen. Franz Hupfer trat per 1. September 2001 die Stelle des Verwaltungs- direktors an. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden durch den Rektor mit der bestehenden Organisation und mit wesent- licher Unterstützung durch Mitarbeitende aus den Fakultäten wichtige Vorbereitungen für die Inbe- triebnahme der neuen Bereiche der Rechtsfakultät, der Soziologie und des Instituts für Kommunika- tion und Kultur getroffen. Es galt insbesondere die personellen Voraussetzungen zu schaffen: Ende 2001 waren 107 Personen in einem festen Anstellungsverhältnis, 50 Mitarbeitende mehr als anfangs Jahr. die Raumbedürfnisse durch Zumietungen und bauliche Anpassungen weiterer Provisorien abzudecken: zu den bisherigen Räumen an der Pfistergasse 20, am Kasernenplatz 3 und an der Gibraltarstrasse 3 kamen die Räume für die Fakultät III inklusive ZHB am Hirschengraben 31/33 und 43 sowie für das Institut für Kommu- nikation und Kultur an der Bruchstrasse 43/45. die administrativen Voraussetzungen für die Im- matrikulation und verwaltungstechnische Be- treuung der künftigen Studierenden zu schaffen. Erste Schritte beim Ausbau der bisherigen Buch- haltung zu einem eigenständigen Finanz- und Rechnungswesen wurden von Werner Wobmann als neu dafür zuständige Fachperson eingeleitet. Ziel ist, den zuständigen Führungsorganen aus- sagefähige, transparente Informationen mittels einer Finanz- und Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen, die auch den für die Schweizer Univer- sitäten massgeblichen Vorgaben entsprechen. Franz Hupfer, Verwaltungsdirektor 61Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Aufbau der internen und externen Kommunika- tion. Im Berichtsjahr gehörten zu den wichtigsten Aufgaben: die Entwicklung eines eigenständigen Auftrittes (Corporate Design) die Erarbeitung von Publikationen (Informations-/ Imagebroschüren für die Theologische und die Rechtswissenschaftliche Fakultät, für das Fach Soziologie, Tagungsprospekte) das Mitgestalten von und die Teilnahme an Anlässen (ZEBI Zentralschweizerische Bil- dungsmesse, Eröffnungsfeier Rechtswissen- schaftliche Fakultät, Dies academicus, Tag der offenen Tür) und Sponsorensuche die Beteiligung an regionalen und nationalen Projekten (Campus Luzern, Festival Science et Cité) Gleichstellungsbeauftragte Im Januar 2001 richtete die Universität eine Fach- stelle für Chancengleichheit (40%) ein und beset- zte sie mit Barbara Müller. Dies wurde ermög- licht mit Þ nanzieller Unterstützung durch das Bun- desprogramm Chancengleichheit (www.cus.ch). Es wurden folgende Schwerpunkte gesetzt: Stellungnahmen zu nationalen und universitäts- internen Sachgeschäften Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen Erarbeitung von Projekten oder Ideen für inter- disziplinäre Themen aus Gender-Perspektive, in engem Kontakt mit den Verantwortlichen der Universität und der Fakultäten Kinderbetreuung: bereits auf das Winterseme- ster 2001/2002 hin konnten mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesprogramm Krippenplätze für die Kinder von Studierenden und Dozierenden zur Verfügung gestellt werden Koordination der Mentoring-Aktivitäten: «Men- toring Deutschschweiz» (mit Universität Bern) und E-Mentoring; dies wird ergänzt mit einem eigenen Kursangebot Nationale und internationale Kontakte sowie Zusammenarbeit mit regionalen und kantona- len Fachstellen und Institutionen des tertiären Bildungsbereichs Beratungen von Universitätsangehörigen, zumeist bei Fragen um die Vereinbarkeit von Studium und/oder Beruf und Familie Überzeugendes Engagement Anknüpfend an den schon bisher mit grossem per- sönlichen Einsatz der Mitarbeitenden geleisteten administrativen Arbeiten konnte die Entwicklung der Verwaltung zu einem professionalisierten zen- tralen Dienstleistungsbereich im Jahr 2001 einge- leitet werden. Die Verwaltungsdirektion hat den Ehrgeiz, nicht bloss zu verwalten, sondern den Aufbau und die ambiziöse Entwicklung der Uni- versität Luzern mitzugestalten. Dazu gehören die Strukturierung, der Aufbau- und Ablauforganisa- tion, aber auch die Einß ussnahme auf die Ent- wicklung der Betriebskultur und der Strategie. Moderne Managementmethoden, vor allem aber auch das überzeugende Engagement der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter für ihre neue Univer- sität werden die Fortsetzung der grossen noch zu leistenden Aufbauarbeit ermöglichen. 6.3 DIENSTE UND VERWALTUNG 62 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Studierendenstatistik Sommersemester 2OO1 Theologische Fakultät Röm. kath. Theologie 133 (56) Grundstudium 28 (15) Hauptstudium 37 (16) Postgraduierende 26 (11) Beurlaubt 0 (0) Spezialcurricula 5 (2) NDS Berufseinführung 37 (12) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 12 (07) 1. Kurs 6 (3) 2. Kurs 6 (4) Katechetisches Institut* 47 (20) Einführungssemester 11 (6) 1. Kurs 12 (4) 2. Kurs 15 (5) 3. Kurs 9 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaft 70 (34) Grundstudium 22 (7) Hauptstudium 11 (4) Zusatzstudium 2 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 3 (3) NDS Interkulturelle Kommunikation 26 (18) Total 262 (117) Anmerkung Zahlen in Klammern = Anteil Frauen * Das Theologische Seminar des Dritten Bildungswegs und das Katechetische Institut (nicht-akademische Ausbildungsgänge) sind der Theologischen Fakultät zugeordnet. 63Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.4 STUDIERENDENSTATISTIK Studierendenstatistik Wintersemester 2OO1/2OO2 Theologische Fakultät Röm.-kath. Theologie 135 (55) Grundstudium 31 (16) Hauptstudium 30 (15) Postgraduierende 28 (11) Spezialcurricula 3 (1) Beurlaubt 8 (2) NDS Berufseinführung 35 (10) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 16 (7) Katechetisches Institut* 37 (14) 1. Kurs 10 (5) 2. Kurs 12 (4) 3. Kurs 15 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaften, Soziologie 90 (46) Grundstudium 37 (19) Hauptstudium 17 (7) Zusatzstudium 1 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 4 (1) NDS Interkulturelle Kommunikation 25 (17) Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft 156 (92) Orientierungsjahr 145 (83) Postgraduierende 11 (9) Gesamttotal 434 (214) 64 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Rechnung Die Jahresrechnung basiert auf dem Budget 2001, das im Frühjahr 2000 vor der Volksabstimmung über das Universitätsgesetz erstellt wurde. Die Entwicklung der Universität war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar. Mit der Jahresrechnung 2001 wurde erstmals eine Bilanz erstellt. Bilanz per 31. Dezember 2001 Der Ausbau der Universität zeigt sich in den Gesamtausgaben der Universität Luzern (inkl. des Kate- chetischen Instituts), die im Jahre 2001 um 40% von 8,8 Mio. auf 12,4 Mio. gestiegen sind. Dabei ma- chen die Personalkosten rund 78% der Gesamtkosten aus. Infolge des grösseren Raumbedarfs sind die Sachkosten um rund 48% gestiegen. Beim Ertrag ist die Finanzierung der Universitätsstiftung mit 1,7 Mio. unter der Rubrik «Beiträge Drit- ter» ersichtlich. Die grösseren Studierendenzahlen im Wintersemester 2001/2002 werden sich erst auf die Bundesbeiträge 2002 auswirken. Der Kanton Luzern hat seinen Beitrag um 1,3 Mio. gegenüber dem Vorjahr erhöht. Aktiven (in CHF 1000er) Flüssige Mittel 328 Forderungen gegenüber Dritten 344 Forderungen gegenüber Nahestehenden 935 Umlaufvermögen 1607 Einrichtungen 52 Anlagevermögen 5 Total Aktiven 1659 Passiven (in CHF 1000er) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten 491 Verbindlichkeiten gg. Nahestehenden 366 Passive Rechnungsabgrenzungen 63 Fremdkapital 920 SNF-Projekte 303 BBW-Projekte 184 übrige Projekte 252 Gebundene Mittel 739 Eigenkapital 0 Total Passiven 1659 Anmerkung: 1) IUV = Interkantonale Universitätsvereinbarung; regelt die interkantonale Beiträge 2) UFG = Universitätsförderungsgesetz (vom 8.10.1999) 3) SNF = Schweiz. Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 65Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.5 RECHNUNG Erfolgsrechnung vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 Ist Budget Rechnung (in CHF) Total Total +/- 2000 1999 Ertrag 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalertrag 496 131 463 400 -32 731 190 912 409 942 Sachertrag 73 656 110 000 36 344 42 526 46 237 Projektertrag 26 000 0 -26 000 0 0 Studienertrag 713 195 579 000 -134 195 561 565 275 060 Beiträge Dritter 2 020 073 2 025 000 4 927 350 537 235 203 Beiträge Bund 1 348 898 1 400 000 51 102 2 191 067 2 238 138 IUV-Beiträge1) 881 153 1 300 000 418 847 Beitrag Kanton Luzern 6 818 791 6 499 600 -319 191 5 510 146 4 780 327 Aufwand 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalaufwand 9 663 140 9 554 800 -108 340 7 241 051 6 826 922 Sachaufwand 1 635 483 1 694 800 59 317 835 269 657 473 Projektaufwand 475 987 550 000 74 013 439 166 187 589 Studienaufwand 603 287 577 400 -25 887 331 267 312 923 Mittelfluss Total (in CHF 1000er) 12378 100% Universität 871 7% Studiengebühren 639 Übrige Einnahmen (Dienstleistungen, etc.) 232 Standortkanton Deckung (gemäss Staatsrechnung) 6819 55% Andere Kantone 881 7% Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)1) 881 Weitere Beiträge/Zahlungen Bund 1648 13% Grundbeiträge UFG2) 1337 In der laufenden Rechnung erfasste Investitionsbeiträge Forschungsprojekte des SNF3) 299 Übrige Bundesbeiträge 12 Stiftungen/Vereine/Insitutionen 2159 17% Universitätsstiftung (davon kirchliche Beiträge 506) 1784 Übrige Stiftungen 21 Vereine / Institutionen 116 Direkte kirchliche Beiträge 238 66 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 www.unilu.ch Standorte Personen Fakten Zahlen Universität Luzern PÞ stergasse 20 6003 Luzern Rektorat Tel. 041 228 61 26 Fax 041 228 55 05 e-mail: rektorat@unilu.ch Universitätskanzlei Tel. 041 228 55 10 Fax 041 228 55 05 e-mail: zita.schmid@unilu.ch Finanz- und Rechnungswesen Tel. 041 228 73 50 Fax 041 228 55 05 e-mail: patricia.buholzer@unilu.ch Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 78 11 Fax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gleichstellungsbeauftragte Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 44 Fax 041 228 73 37 e-mail: barbara.mueller@unilu.ch Informatik Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 78 06 Fax 041 228 77 35 e-mail: marco.antonini@unilu.ch Theologische Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 03 Fax 041 228 61 10 e-mail: tf@unilu.ch Institut für Sozialethik Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 31 Fax 041 228 72 27 e-mail: ise@unilu.ch Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 35 Fax 041 228 72 27 e-mail: ijcf@unilu.ch Ökumenisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 66 32 Fax 041 228 72 32 e-mail: oekumene@unilu.ch Liturgisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 24 Fax 041 228 73 26 e-mail: liturgisches-institut@unilu.ch Katechetisches Institut PÞ stergasse 20 6003 Luzern Tel. 041 228 55 20 Fax 041 228 55 27 e-mail: kil@unilu.ch Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: dbw@unilu.ch 67Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen www.unilu.ch Religionswissenschaftliches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 88 Fax 041 228 61 09 e-mail: relsem@unilu.ch Institut für Kommunikation und Kultur Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 71 Fax 041 228 77 85 e-mail: info@unikk.ch Nachdiplomstudiengang Interkulturelle Kommunikation Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 76 e-mail: nds-ik@unilu.ch Nachdiplomstudiengang Philosophie und Management Gemeindehausstrasse 1 6011 Kriens Tel. 041 320 71 60 Fax 041 320 70 28 e-mail: ndk-pm@unilu.ch Rechtswissenschaftliche Fakultät Hirschengraben 31 6003 Luzern Tel. 041 228 77 01 Fax 041 228 77 04 e-mail: rf@unilu.ch Forschungsstelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 77 30 Fax 041 228 77 35 e-mail: Þ p@unilu.ch Institut für kirchliche Weiterbildung Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: ifok@unilu.ch Nachdiplomstudium Berufseinführung Adligenswilerstrasse 16 6006 Luzern Tel. 041 419 91 91 Fax 041 419 48 21 e-mail: priesterseminar-luzern@bluewin.ch Geisteswissenschaftliche Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 08 Fax 041 228 61 09 e-mail: gf@unilu.ch Philosophisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 27 Fax 041 228 72 33 e-mail: philsem@unilu.ch Historisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 38 Fax 041 228 61 55 e-mail: histsem@unilu.ch Soziologisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 00 Fax 041 228 73 77 e-mail: sozsem@unilu.ch 6.6 STANDORTE

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    Sonderveranstaltung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2010 INFORMATION 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen .................................................................................................................................4 Termine ...................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik .................................................6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen.........................................................12 Modul Weltgesellschaft......................................................................................................12 Modul Weltpolitik................................................................................................................27 Modulübergreifende Veranstaltungen................................................................................50 Modul Forschung-Praxis-Methoden...................................................................................52 Sonderveranstaltungen…………………………………………………...................................58 4 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Hirschmattstrasse 25 Postanschrift Postfach 7992, 6000 Luzern 7 E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 228 74 00 Fax 041 228 70 92 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 511 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 228 74 00 Studienberatung Michael Buess, M.A. Büro 503 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 228 74 03 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 504 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 228 77 46 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 228 74 00 Ethnologisches Seminar E-Mail: ksasem@unilu.ch Luzia Weber 041 228 70 73 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Christine Waghorn-Gmür 041 228 73 88 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 228 62 00 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 228 57 91 5 Termine Herbstsemester 2010 Lehrveranstaltungen vom Montag, 20. September bis Donnerstag, 23. Dezember 2010 Ausfall der Lehrveranstaltungen: Montag 1. November Allerheiligen Donnerstag 4. November Dies academicus, Vormittag Mittwoch 8. Dezember Maria Empfängis Frühjahrsemester 2011 Lehrveranstaltungen vom 21. Februar bis 1. Juni 2011 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/pruefungen_3214.aspx publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungsprüfung verbindlich anmelden können. mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:michael.buess@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch mailto:ksasem@unilu.ch mailto:relsem@unilu.ch mailto:sozsem@unilu.ch mailto:rf@unilu.ch https://portal.unilu.ch/ http://www.unilu.ch/deu/pruefungen_3214.aspx https://portal.unilu.ch/ https://mlist-rf.unilu.ch/ 6 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Profil des Studiengangs Der Studiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ vermittelt umfassende und fundierte Kenntnisse über Formen globaler Vergesellschaftung und ihre politische und rechtliche Gestaltung. Er ist interdisziplinär ausgerichtet und kombiniert die soziologische, kultur- und sozialanthropologische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Angebote aus diesen vier Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben ihren integrativen Tendenzen ist die Weltgesellschaft aber auch von Konflikt und gewalttätigen Auseinandersetzungen geprägt, welche unterschiedliche Formen der politischen und rechtlichen Bearbeitung finden. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, internationale Organisationen und Regime, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Es setzt seinen Schwerpunkt auf die Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf die Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteure sowie auf die Inhalte der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst die rechtlichen Aspekte zunehmender internationaler Institutionalisierung mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln und praktische Problemstellungen zu lösen. Aufbauend auf der Vermittlung methodischer Grundlagen bietet das Forschungs-Praxis-Methoden Modul zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Entweder im Rahmen von methodischen Veranstaltungen, die zur empirischen Bearbeitung aktueller Themen anleiten, durch wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder auf der Grundlage eines Praktikums mit anschliessender Auswertung. Ein Praktikum kann z.B. in Forschungsprojekten (an der Universität Luzern oder andernorts), in Verbänden und Parteien oder in Non Profit-Organisationen (zum Beispiel NGOs) auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene absolviert werden. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. Das Studium umfasst insgesamt 120 Credit Points (CP) gemäss ECTS. Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester; ein Teilzeit-Studium von entsprechend längerer Dauer ist möglich. Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die wesentlich für die Persönlichkeits- und für die fachliche Entwicklung sind. 7 Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für das Masterstudienprogramm Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP in einer dieser Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie, Gesellschafts- und Kommuni- kationswissenschaften, oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrs- semester. Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: http://www.unilu.ch/deu/programm-weltgesellschaft-und-weltpolitik_330454.aspx http://www.unilu.ch/deu/programm-weltgesellschaft-und-weltpolitik_330454.aspx 8 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik Art der Veranstaltung Beschreibung CP √ Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. März 2006, 2. Revision sowie auf die entsprechenden Wegleitungen (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anreche nbar fü r Mas te rm odu l We l tgese l l scha f t Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Beer: Geschichte der Ethnologie I Do 10.15 – 12.00 VL Stichweh: Der Fremde. Zur Evolution der Weltgesellschaft Di 10.15 – 12.00 HS Beer: Ethnische Identitäten und Abgrenzungen als Thema der Politikethnoloige Mo 15.15 – 17.00 HS Beer: Tradition und postkoloniale Moderne: Ethnologie der Philippinen Do 13.15 – 15.00 HS Lane: Taste Makers: the Sociology of High-Class Restaurants Blockveranstaltung HS Leemann: Geschichte ruraler Gesellschaften und Staat in Südostasien: Ethnologische Perspektiven auf Ökonomie, Ökologie und Politik I Mi 13.15 – 15.00 HS Woodhead: New Forms of Public Religions: Changing Forms and Locations of Religion in Contemporary Society Blockveranstaltung HS Zitelmann: Ökonomische Anthropologie informeller Werttransfersysteme Mi 10.15 – 12.00 MAS Behloul: Im Namen Gottes! Religion und Gewaltlegitimierung Do 15.15 – 17.00 MAS Bohn: Welterzeugung in Bildern Di 13.15 – 15.00 MAS Hasse/Reinhardt: Neo-institutionalistische Forschungsstrategien: Fallbeispiele aus dem Gesundheitssystem 1 Di 13.15 – 17.00 14-tägig MAS Stichweh: Evolution and Ecology of Social Systems Mi 10.15 – 12.00 MAS Therborn: Spaces and Representations of Power. Capital Cities in Nations and in the World Blockveranstaltung Anreche nbar fü r Mas te rm odu l We l tpo l i t i k Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Demokratietheorien Mi 15.15 – 17.00 VL Caroni: Migrationsrecht Di 13.15 – 15.00 VL Caroni: Public International Law Do 15.15 – 17.00 VL Caroni: Völkerrecht Do 13.15 – 15.00 Di 10.15 – 12.00 14-tägig VL Coenen/Zhang: Terrorism and the Law Di 15.15 – 17.00 VL Lavenex: Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Mi 10.15 – 12.00 10 VL Purnhagen/Res: Elemente einer europäischen Rechtskultur Di 15.15 - 17.00 VL Purnhagen/Res: Europäisches Wirtschaftsrecht I (Grundfreiheiten, Bilaterale) Mi 15.15 – 17.00 HS Freyburg: Sozialisierungsprozesse in und durch internationale Institutionen Mi 17.15 – 19.00 HS Guillaume: The Politics of Identity and Difference Fr 13.15 – 17.00 14-tägig HS Helbling: Demokratie in Gefahr? Rechtspopulismus in Westeuropa Blockveranstaltung HS Junk: Analyzing Media, Foreign Policy and International Politics – the Case of Humanitarian Interventions Do 13.15 – 17.00 oder Do 13.15 – 19.00 14-tägig HS Linder: Föderalismus in der Schweiz und im internationalen Vergleich Mi 17.15 – 19.00 HS Milewicz: International Cooperation Do 08.15 - 12.00 22.9. – 18.11. HS Wang: The Rule by Law in China: A Comparative Perspective Blockveranstaltung MAS Lavenex: Institutional Complexity in World Politics Di 10.15 – 12.00 MAS Morawa: Comparative Constitutional Law Blockveranstaltung MAS Topidi: Comparative Religious Rights in the Public Sphere Blockveranstaltung Modulüb ergre i fende Verans ta l tung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Blatter/Lavenex: Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Di 15.15 – 17.00 KOL Stichweh: Forschungsseminar Mi 15.15 - 17.00 14-tägig Anreche nbar fü r Mas te rm odu l Forschung-Prax is -Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Blatter: Assessing Democracies Di 17.15 – 19.00 HS Gnecchi Ruscone: Interpretation and Description: Ethnography and its Methodology Di 13.15 – 17.00 MAS Diaz-Bone/Kirschlager: Begeitveranstaltung zum Praktikum im Mastermdoul „Forschung-Praxis-Methoden“ Do 17.15 – 19.00 14-tägig MAS Diaz-Bone: Foucaultsche Diskursanalyse Do 13.15 – 15.00 MAS Bühlmann: Sekundäranalyse in den Sozialwissenschaften Mo 10.15 – 12.00 11 Sonderverans ta l tungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit MAS Müller: Literaturwissenschaftliche Texttheorie Mo 14.15 – 17.00 Fachreferentinnen- und referenten der ZHB: Von der Nutzung zur Expertise: Wissenschaftliches Arbeiten und Schreiben von der Recherche bis zur Publikation Blockveranstaltung Schieder/Woodhead/Ward/Caroni Religion and Integration Lectures. Vortragsreihe des universitären Forschungsschwerpunkte “Religion und gesellschaftliche Integration in Europa” Do 17.15 – 19.00 Lavenex/Studierende: UN and Global Governance – one day workshop at the Palais des Nations in Geneva 12. November 2010 Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Geschichte der Ethnologie I Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 23.09.2010 PFI, K 1 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung soll einen Überblick über Vorläufer und Entstehung, Fragestellungen, Grundannahmen, Methoden und Theorien der Hauptrichtungen der Ethnologie geben. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig praktischer, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Meist werden ältere, Wissenschaftlern vertraute Begrifflichkeiten, Tatsachen und Theorien in moderneren Darstellungen vorausgesetzt und nicht mehr erläutert. Zentral ist auch die Zielsetzung, Wissenschaft insgesamt als Prozess verständlich zu machen, in dem das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neue Ideen Jahrhunderte alt sein können. Die Betonung der Vorlesung wird auf früheren Perioden liegen – beginnend mit dem klassischen Altertum – und bis zu den ersten Anfängen der "modernen" Ethnologie Mitte des 20. Jahrhunderts reichen. Darauf aufbauend wird im folgenden Semester eine Vorlesung "Geschichte der Ethnologie II" angeboten, die in neuere theoretische Ansätze einführt. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung, Aufgaben während des Semesters / 2 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Material: wird auf OLAT bereit gestellt Literatur • Barnard, A. 2000. History and Theory in Anthropology: Cambridge University Press • de Waal Malefijt, Annemarie. 1976. Images of Man. A History of Anthropological Thought. New York: Alfred Knopf. • Harris, Marvin. 1969 The Rise of Anthropological Theory. A History of Theories of Culture. London: Routledge & Kegan Paul. • Hays, H. R.: 1958. From Ape to Angel. An Informal History of Social Anthropology. New York: Capricorn Books. (Neuauflagen 1969, 1981). • Hodgen, Margaret. 1964 Early Anthropology in the Sixteenth and Seventeenth Centuries. Philadelphia Univ. of Pennsylvania Press. • Müller, Klaus E. 1997. Geschichte der antiken Ethnologie. rowohlts enzyklopädie. Reinbek bei Hamburg: Rowohlt. • Petermann, Werner. 2004. Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. • Vermeulen, Han F. und Arturo Alvarez Roldán (Hrsg.). 1995. Fieldwork and Footnotes. Studies in the History of European Anthropology. London und New York: Rotledge. 13 Der Fremde. Zur Evolution der Weltgesellschaft Dozent/in: Prof. Dr. rer. soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2010 PFI, HS 2 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Figur des Fremden ist eine der universellen Semantiken und zugleich Rollenbeschreibungen in der Geschichte menschlicher Gesellschaften. Mittels dieser Figur beobachten Gesellschaften ihre Grenzen, legen Identitäten fest und identifizieren Bedrohungen. Sie etablieren zugleich Rollen, die Quellen überraschenden sozialen Wandels sein können. Die Vorlesung wird in vergleichender, in historischer und schliesslich in gegenwartsbezogener Perspektive Semantik und Rollenbeschreibungen des Fremden diskutieren. Sie tut dies als Beitrag zu einer evolutionären Theorie sozialer Systeme, die ihren Ausgangspunkt bei den Tausenden von koexistierenden tribalen Systemen nimmt, die Jahrzehntausende der Menschheitsgeschichte bestimmt haben, und die schliesslich zu der Gesellschaft unserer Zeit hinführt, die als eine einzige Weltgesellschaft analysiert werden muss. Welche Rolle spielen Fremde in diesen extrem verschiedenen sozialen Systemen und wie tragen sie zu deren Dynamik bei? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung (Essay) / 2 Kontakt: rudolf.stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch (Sekretariat) Literatur • Rudolf Stichweh, Der Fremde. Studien zu Soziologie und Sozialgeschichte, Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft, Frankfurt 2010 (dort weitere Literatur) 14 Ethnische Identitäten und Abgrenzungen als Thema der Politikethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 20.09.2010 PFI, HS 3 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Viele Konflikte der letzten Jahrzehnte sind verbunden mit ethnischen Zugehörigkeiten, sei es im Balkan, Sudan oder der ehemaligen Sowjetunion. Aber auch die Frage, was "Ethnizität" ausmacht ist umstritten. Bei der Debatte um "Ethnizität" geht es um die Abgrenzung sozialer Kollektive und die zugrunde liegenden Aspekte von individuellen und kollektiven Identitäten. Verwendete Kriterien sind häufig gemeinsamer Ursprung und Geschichte, manchmal gemeinsame Sprache, Kultur, Religion oder ein gemeinsames Territorium oder gemeinsame Gegner. Ethnische Identitäten / Ethnizität werden von Angehörigen einer Gemeinschaft aber auch von Außen hergestellt. In verschiedenen Situationen und Beziehungen können sie von unterschiedlichen Bedeutungen sein. Ethnizität ist nicht auf einen bestimmten Gesellschaftstyp beschränkt. Eriksen (2002) schreibt beispielsweise: "In everyday language, the word ethnicity still has a ring of 'minority issues' and 'race relations', but in social anthropology, it refers to aspects of relationships between groups which consider themselves, and are regarded by others, as being culturally distinctive. Although it is true that 'the discourse concerning ethnicity tends to concern itself with subnational units, or minorities of some kind or another' (Chapman et al., 1989: 17), majorities and dominant peoples are no less 'ethnic' than minorities." In dem Seminar werden die Konzepte "Kultur", "Identität" und "Ethnos/Ethnizität" sowie mögliche Verbindungen zwischen diesen kritisch diskutiert. Es werden verschiedene theoretische Ansätze der Annäherung an das Phänomen "Ethnizität" vorgestellt und neueste Theorien diskutiert, die die globale Kommerzialisierung von Ethnizität zu erklären versuchen (Comaroff & Comaroff 2009). Als empirische Beispiele können interethnische Beziehungen – friedliche sowie feindselige – aus allen Teilen der Welt und unterschiedlichsten Gesellschaften vergleichend herangezogen werden und als Grundlage der Diskussion der theoretischen Ansätze dienen. Unterrichtsmaterial, Texte und ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses zum Thema Politikethnologie, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur • Barth, Fredrik, Introduction. In: ders. (Hg.), Ethnic Groups and Boundaries, 9-38. Bergen-Oslo, London. • Comaroff, John L., and Jean Comaroff, Ethnicity, Inc. Chicago, London: University of Chicage Press. • Eriksen, Thomas Hylland, Ethnicity and Nationalism. London u.a.: Pluto Press. 15 Tradition und postkoloniale Moderne: Ethnologie der Philippinen Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 23.09.2010 PIL, P4 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Philippinen sind eine heterogene Nation mit bewegter Kolonialgeschichte. Der Süden des Inselstaates ist islamisch, der Rest vorwiegend katholisch und heute stark unter dem Einfluss amerikanischer Erweckungsbewegungen. Der Regionalismus ist ausgeprägt. Die offizielle Landessprache ist Tagalog, gleichzeitig werden Englisch und Visaya (Cebuano) gesprochen. Zunächst spanische Kolonie, dann unter amerikanischer Verwaltung sind die Philippinen ein Land Südostasiens, über das häufig geschrieben wird, es sei besonders früh in Prozesse der Globalisierung eingebunden worden. Tatsache ist, dass die Migration auf und aus den Philippinen extrem hoch ist und die Heterogenität der Bevölkerung groß: Neben der philippinische Mehrheitsbevölkerung spielen nach wie vor ethnische Minderheiten sowie chinesische und indische Gemeinschaften eine wichtige Rolle. Auch Remigranten verschiedener Epochen aus den USA und Europa haben einen besonderen Status. Mit ihrer kulturell-sprachlichen Nähe zu Mikronesien, asiatischen Einflüssen und europäisch-amerikanischen Kolonialgeschichte entziehen sich die Philippinen gängigen regional Zuordnungen der Ethnologie. Die Philippinen sind somit sehr gut geeignet, neuere Theorien zu Kulturwandel, Modernität, Globalisierung, Staatlichkeit und politischer Organisation kritisch zu diskutieren. In dem Seminar wird es zum einen um ethnische Minderheiten gehen, um so genannte Seezigeuner (Badjao), um Mangyan, Ilongot und die umstrittenen Tasaday sowie nicht-sesshafte Wildbeutergruppen. Zum anderen werden die "modernen" Philippinen Gegenstand sein, die gekennzeichnet sind durch Tourismus, Prostitution, Arbeits- und Heiratsmigration, ethnische Konflikte, moderne Piraterie, Korruption, Klientelismus, Beliebtheit von Technik und neuen Medien sowie politische Umwälzungen. Durch klassische und neue problemorientierte Ethnographien werden Einblicke in Geschichte und Alltag gegeben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur • Cannel, F. 1999. Power and Intimacy in the Christian Philippines. (Cambridge Studies in Social and Cultural Anthropiology 109). Cambridge: Cambridge University Press. • Constable, N. 2003. Romance on a global stage. Pen pals, virtual ethnography and 'mail order' marriages. Berkeley and Los Angeles, California: University of California Press. • Eder, James F. 1993. On the Road To Tribal Extinction. Depopulation, Deculturation, and Adaptive Well- Being among the Batak of the Philippines. Quezon City: New Day Publishers. • Griffin, P. Bion and Agnes Estioko-Griffin (Hg.) 1985. The Agta of Northeastern Luzon: Recent Studies. Cebu City: University of San Carlos. • Headland, Thomas N. (ed.) 1992. The Tasaday Controversy: Assessing the Evidence. (AAA scholarly series, special publication no. 28). Washington: American Anthropological Association. • Johnson, M. 1997. Beauty and Power: Transgendering and Cultural Transformation in the Southern Philippines. Oxford: Berg. 16 • MacDonald, C. J.-H. & G. M. Pesigan (eds.) 2000. Old Ties and New Solidarities. Studies on Philippine Communities. Manila: Ateneo de Manila University Press. • Ness, S. A. 2003. Where Asia smiles: an ethnography of Philippine tourism. Philadelphia, Pennsylvania: University of Pennsylvania Press. • Nimmo, Harry 2002. Magosaha. An ethnography of the Tawi Tawi Sama Dilaut. Manila: Ateneo de Manila Press. • Rosaldo, R. 1985. Ilongot Headhunting 1883-1974. A study in society and history. Stanford/California: Stanford Univ. Press. 17 Taste Makers: the Sociology of High-Class Restaurants Dozent/in: Professor Em. Christel Lane Duchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Mi, 20.10.2010, 10.15 - 12.00, Mi, 20.10.2010, 13.15 - 17.00, Do, 21.10.2010, 10.15 - 12.00, Do, 21.10.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 22.10.2010, 10.15 - 12.00, Fr, 22.10.2010, 13.15 - 17.00, Sa, 23.10.2010, 09.15 - 12.00, Sa, 23.10.2010, 13.15 - 16.00 STK, SK 2 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course explores the relationships between food, culture and society in the context of a study of high-class restaurants, defined as those awarded one or more Michelin stars. It views chefs/restaurateurs as taste makers whose refined and innovative dishes and meals establish aesthetic and gustatory standards, as well as convey cultural meaning, such as notions of identity in terms of both class and place. Their influence, mediated and rein- forced by gastronomic critics, affects not only their customers but also other restaurants, as well as a wider public interested in food. Restaurants are, however, not merely cultural organizations but also function as busi-nesses. A further theme of these lectures is how restaurateurs’/chefs’ aesthetic preoccupations become integrated or stand in tension with their business objectives and orientations. Empirically, lectures engage in an analysis of these themes by comparing the Michelin-starred restaurant sector in Britain and Germany, as well as explaining differences and similarities. Students will be familiarised with both the theoretical and empirical aspects of these topics. Theories covered include the following: cultural economy, globalization of culture, sociology of culture and taste, and New Institutionalist analysis of varieties of capitalism. Voraussetzungen: Make an oral presentation on a pre-arranged topic. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: col21@cam.ac.uk Hinweise: Die Vorbesprechung findet statt am Freitag, 24.09., 15.30 - 16.00 h. Literatur • Empirical Studies of Michelin Restaurants Surlemont, B., Chantrain, D., Nlemvo and Johnson, C. 2005, ‘Revenue models in haute cuisine: an exploratory analysis’, International Journal of contemporary Hospitality Man-agement, 17, 4: 286- 301.(Includes Swiss Restaurants). OR Johnson, C., Surlemont, B., Nicod, P. and Revaz, F. 2005, ‘Behind the stars: a concise typology of Michelin restaurants in Europe’, Entrepreneur, May: 1-9. Downloaded from www.entrepreneur.com/tradejournals/article/print/132354501.html (Includes Swiss restaurants). Lane, C. 2010, ‘The Michelin-starred Restaurant Sector as a Cultural Industry: a cross-national http://www.entrepreneur.com/tradejournals/article/print/132354501.html 18 comparison of restaurants in Britain and Germany’, Food, Culture and Society, 13, 4, forthcoming. (Copy available from Dr.Morgner christian.morgner@unilu.ch or Prof. Lane). Terence I. (1996) Le Monde de la Grande Restauration en France, Paris : L’Harmattan Winkler, A. 2008, 100 beste Köche. Neustadt: Neuer Umschau Buchverlag. Michelin or Red Guide for Switzerland. • Cultural Economy De Fillipi, R., Grabher, G. and Jones, C. 2007, ‘Introduction to paradoxes of creativity: managerial and organizational challenges in the cultural economy’, Journal of Organiza-tional Behaviour, 28: 511-521. Power, D. and Scott, A.J. 2004, ‘A prelude to cultural industries and the production of culture’, Power and Scott eds., Cultural Industries and the Production of Culture, 3-16. London: Routledge • Sociology of Culture Bourdieu, P. 1984, Distinction. A Social Critique of the Judgement of Taste. London: Routledge. Warde, A. 1997, Consumption, Food and Taste. London: Sage Warde, A. 2009, ‘Imagining British Cuisine’, Food, Culture and Society, 12, 2: 151-171. (on identity of British high-class restaurants). Featherstone, M. 1991, Consumer Culture and Postmodernism. London: Sage. • Sociological Studies of Taste Bourdieu, P. 1984, Distinction. A Social Critique of the Judgement of taste. Particularly pp. 173f. London: Routledge. Fine, G.A. 1995, ‘Wittgenstein’s kitchen: sharing meaning in restaurant work’, Theory and Society, 24: 245-269 Peterson, R. and Kern, R. 1996, ‘Changing high-brow taste: from snob to omnivore’, American Sociological Review, 61: 900-907. Gronow, J.1997, The Sociology of Taste. London: Routledge. Mennell, S. 1985, All Manners of Food. Eating and Taste in England and France from the Middle Ages to the Present. Oxford: Basil Blackwell. • Gastronomic Critics Surlemont, B. and Johnson, C. 2005, ‘The role of guides in artistic industries. The special case of the “star” system in the haute-cuisine sector’, Managing Service quality, 15, 6: 577-90. Interview with the editor of the UK Michelin Guide, 2005, www.fine-dining- guide.com/Michelin/Derek_Bulmer_Michelin.html). • Globalization of (Culinary) Culture Belasco, W.J. and Scranton, P. 2002, Food Nations. Selling Taste in Consumer Societies. New York: Routledge. Cook, I. and Crang, P. 1996, ‘The world on a plate: culinary culture, displacement and geographical knowledges’, Journal of Material Culture, 1: 131-54. Featherstone,M. Lash, S. and Robertson, R. 1995 eds, Global Modernities. Chapters by Friedman, Robertson and Pieterse. Tomlinson, John, 1999, Globalization and Culture. Cambridge: Polity Press. • Studies of Other Restaurants and Eating Out Fine, G.A. (1996), Kitchens: the culture of restaurant work. University of California Press. Berkeley. M. Jacobs and P. Scholliers eds., Eating Out in Europe, 1-20. Oxford/New York: Berg. Mennell, S. 1985, All Manners of Food. Eating and Taste in England and France from the Middle Ages to the Present. Oxford: Basil Blackwell.(Historical comparison of French and British cuisine/gastronomy). Burnett, J. 2004, England Eats Out: a social history of eating out in England from 1830 to the present. Harlow: Longman. 19 Geschichte ruraler Gesellschaften und Staat in Südostasien: Ethnologische Perspektiven auf Ökonomie, Ökologie und Politik I Dozent/in: Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 22.09.2010 PFI, HS 2 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die ruralen Räume Südostasiens haben sich im Verlaufe der letzten Jahrzehnte rapide verändert. Das Verhältnis von Staat und ruralen Gesellschaften hat diesen Wandel entscheidend mitgeprägt. In diesem ersten Teil des Kurses werden wir uns ethnologischen Debatten widmen, welche unser Verständnis der Transformationsprozesse stark geprägt haben. Wir werden uns daher insbesondere mit Fragen von bäuerlichen Lebenswelten, Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts, Marginalisierung und Revolten wie auch mit staatlichen Programmen zur Entwicklung des ruralen Raums (Minoritätenpolitik, Landreformen, Infrastrukturprojekte, Umsiedlungsprogramme, Forstpolitik) beschäftigen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 zusätzlich schriftliche Seminararbeit möglich / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Literatur • Scott, James 1998. Seeing Like a State: How Certain Schemes to Improve the Human Condition Have Failed. New Haven: Yale University Press. • Scott, James 1985. Weapons of the Weak: Everyday Forms of Peasant Resistance. New Haven: Yale University Press • Kerkvliet Benedict and Doug Porter (ed.) 1995. Vietnam's Rural Transformation. Boulder: Westview Press. • Popkin, Samuel 1980. The Rational Peasant. The Political Economy of Peasant Society. Theory and Society 9: 411-471. mailto:christian.morgner@unilu.ch http://www.fine-dining-guide.com/Michelin/Derek_Bulmer_Michelin.html http://www.fine-dining-guide.com/Michelin/Derek_Bulmer_Michelin.html http://www.amazon.com/exec/obidos/ISBN%3D0300070160/braddelong00A/ http://www.amazon.com/exec/obidos/ISBN%3D0300070160/braddelong00A/ 20 New Forms of Public Religions: Changing Forms and Locations of Religion in Contemporary Society Dozent/in: Prof. Dr. Linda Woodhead (University of Lancaster UK) Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: Fr, 29.10.2010, 13.15 - 19.00, Sa, 30.10.2010, 09.15 - 14.00, Fr, 19.11.2010, 13.15 - 19.00, Sa, 20.11.2010, 09.15 - 14.00 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course examines and starts to theorise the ways in which religion has 'gone public' in Europe in the last two decades. it begins with a critical examination of existing models of 'public religion'. These focus on religion (mainly churches) in alliance with (a) the state and (b) with 'civil society' (a concept will define). It is suggested that these models need to be updat3ed in the light of recent developments, which include the growth of new forms of spirituality, migration and religious pluralisation, the 'marketisation' and 'mediatisation' of religion, the growth of religious 'identy politics', and a paradoxical mix of cultural 'deregulation' and politico-legal 're-regulation' of religion. Having examined these developments, the course will discuss new models and theories which might be able to accommodate them, and consider how far the existing schemes for making sense of religion in the public sphere need to be modified. Finally, the course will move into normative territory, and the realm of political theory, and debate whether and how far religion should be allowed to enter the public sphere in Europe. The aims of the course are to analyse the strength and weakness of existing models of 'public religion', in the light of recent empirical developments in religion in Europe; - to familiarise students with these empirical developments and with theoretical concepts such as 'public sphere', 'civil society', and religious 'privatisation'; - to engage together in a bate about alternative theories and concepts for understanding - and regulating - public religion today. Voraussetzungen: sehr gute Englischkenntnisse, Teilnahme an allen Terminen, ab 3. Semester. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Einführung in die > Thematik: 15.10.2010 (Videokonferenz) Block I: 29./30.10.2010 Block II: 19./20.10.2010 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige aktive Teilnahme und Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 Anmeldung: UniPortal Begrenzung: 22 Studierende Kontakt: Religionswissenschaftliches Seminar, Frau Ch. Waghorn, Kasernenplatz 3, 6000 Luzern 7; Tel: 041 228 73 88; e-mail: relsem@unilu.ch Material: w. Semesterapparat Literatur • José Casavova, Public Religions in the Modern World. Chicago and London: University of Chicago Press, 1994. (especially chapters 1,2,8) • José Casanova. 'Religion, European secular identities, and European intergration' Eurozine online. • Mara Einstein, Brands of Faith: Marketing Religion in a Commercial Age. London: Routledge, 2007. • Linda Woodhead, 'New Forms of Public Religion: Spirituality in Global Civil Society', in Religion, Public or Private? Edited by Wim Hofstee and arie van der Kooij. Leiden: Brill, 2010. 21 Ökonomische Anthropologie informeller Werttransfersysteme (Hawala, etc.) Dozent/in: PD Dr. Thomas Zitelmann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2010 LOE, U 1.05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nach dem 11. September 2001 sind informelle Werttransfersysteme (informal value transfer systems/ IVTS), die neben den Banken agieren, wie z.B. das Hawala-System im islamischen Raum, unter den Generalverdacht geraten, Finanzierungskanäle terroristischer Aktivitäten zu sein. Seither wurden in ständig wachsender Anzahl empirische und theoretische Studien zum Phänomen informeller Werttransfersysteme und deren Grundprinzipien (Vertrauen, Ehre, Netzwerke, soziales Kapital) erarbeitet. Die Frage nach den Grundprnzipien von IVTS schließt an klassische Fragestellungen der ökonomischen Anthropologie, nach kultureller und sozialer Einbettung wirtschaftlichen Handelns, an. Die bisher ausführlichsten anthropologischen Studien, die sozial eingebettete IVTS-Praktiken aus einer Langzeitperspektive betrachten, liegen zu indischen Händlerkasten (Chettiar, Marwari) vor. Im Rahmen der Veranstaltung sollen neben den anthropologischen Studien rechtliche Bestimmungen von Hawala-Praktiken im klassischen islamischen Wirtschaftsrecht, neoinstitutionalistische Analysemuster von IVTS in der Wirtschaftswissenschaft, sowie IVTS- Praktiken im Rahmen von Arbeitsmigration, Entwicklungspraktiken, Kriegswirtschaften, Schmuggel und Kriminalität an Hand neuerer Regionalstudien (Europa, Afrika, Asien, Nord- und Südamerika) betrachtet werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: zitel@zedat.fu-berlin.de Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur • Grundlagenliteratur: Firth, R. (1978). "Der soziale Rahmen der ökonomischen Organisation", in Gesellschaften ohne Staat Bd. 1: Gleichheit und Gegenseitigkeit. (Hg.) Fritz Kramer, Christian Sigrist. Frankfurt a. Main, pp. 101-131. • Rudner, David West, 1994, Caste and Capitalism in Colonial India. The Nattukottai Chettiars, Berkeley/ Los Angeles. • Passas, Nicos (2010), "Demystifying Hawala: A Look into its Social Organization and Mechanics", Journal of Scandinavian Studies in Criminology and Crime Prevention, 7 (2), pp.40-62. 22 Im Namen Gottes! Religion und Gewaltlegitimierung Dozent/in: Dr. phil., lic. theol. Samuel-Martin Behloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: Wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 23.09.2010 LOE, U 1.01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In seinem Buch "Die Politik der Apokalypse" deutet der britische Philosoph John Gray die Politik des 20. Jahrhunderts als ein Kapitel der Religionsgeschichte. Darin argumentiert er, dass die utopischen Projekte - von Sowietkommunismus und Nationalsozialismus über den Neoliberalismus bis hin zum Neokonservatismus aus den religiösen Vorstellungen einer eschatologischen Erfüllung der Geschichte schöpften bzw. schöpfen. Und Victor und Victoria Trimondi heben in ihrem kürzlich erschienen Band "Krieg der Religionen. Politik, Glaube und Terror im Zeichen der Apokalypse" hervor, dass alle fundamentalistischen Gruppen in den drei monotheistischen Religionen ideologisch sich auf die apokalyptisch- messianische Prophtenliteratur ihres jeweiligen Glaubens stützen. Neigt der Monotheismus per se zu Gewalt? Gibt es einen, wie Jan Assmann es formuliert "irgendwie zwingend notwendigen Zusammenhang zwischen Monotheismus und Gewalt"? Oder müssen Religionen und ihre Akteure auf lokal- und weltpolitischen Bühnen eher in komplexen Wechselbeziehungen von politischen, sozialen und kulturellen Faktoren verortet werden ? Voraussetzungen: Abgeschlossenes Bachelorstudium; es können jedoch auch BA-Studierende am Seminar teilnehmen (wird jedoch nicht angerechnet) Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige aktive Teilnahme mit Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 Anmeldung: UniPortal Begrenzung: 25 Kontakt: Religionswissenschaftliches Seminar, Frau Ch. Waghorn, Kasernenplatz 3, 6000 Luzern 7; Tel.: 041 228 73 88; e-mail: relsem@unilu.ch Material: s. Semesterapparat Basisliteratur • Kippenberg, Hans G. (2008), Gewalt als Gottesdienst: Religionskriege im Zeitalter der Globalisierung, München: C.H. Beck • Hildebrandt, Mathias/Brocker, Manfred (Hg.) (2005) Unfriedliche Religion? Das politische Gewalt- und Konfliktpotenzial von Religionen, Wiesbaden: VS Verlag 23 Welterzeugung in Bildern Dozent/in: Prof. Dr. Cornelia Bohn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 28.09.2010 PFI, HS 3 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Komposita Welt und Bild werden in diesem Seminar in mehrfacher Hinsicht verknüpft und in Relation zueinander gesetzt. Es wird die Frage nach dem Anteil gestellt, den Bilder an der Welterzeugung haben und es wird wie in einer Kippfigur nach den Weltbildern selbst gefragt. Noch komplizierter wird das Problem, wenn stets mitbedacht wird, dass sich die Weltbilder (Kosmologie, kybernetisches Weltbild) und die Bilder, die Welt erzeugen (Malerei, technische Bilder, Bildschirme) selbst verändern. Aus soziologischer Sicht wird die Frage behandelt, ob wir sinnvoll von sozialen Welten im Plural oder einem Weltbegriff im Singular ausgehen, um gegenwärtige Gesellschaft zu beschreiben. Das Seminar führt bildtheoretische Fragestellungen, sozialtheoretische Grundlagenprobleme und Probleme der Beschreibung der Gegenwartsgesellschaft als Weltgesellschaft zusammen. Es werden theoretische und empirische Sachverhalte geprüft und anhand ausgewählter gesellschaftlicher Felder (Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft) diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme mit Referat / 4 benotote schriftliche Arbeit / 4 Anmeldung: Es wird um Anmeldung bei Frau Sy (monika.sy@unilu.ch ) bis zum 21.09.2010 gebeten. Kontakt: cornelia.bohn.unilu.ch Material: OLAT und Semesterapparat 24 Neo-institutionalistische Forschungsstrategien: Fallbeispiele aus dem Gesundheitssystem 1 Dozent/in: Prof. Dr. Raimund Hasse / Dr. phil. Jan Reinhardt Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Di, 13.15 - 17.00, ab 21.09.2010 PIL, P1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung behandelt konzeptionelle und forschungsstrategische Grundlagen der empirischen Untersuchung von Standardisierungsthemen. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen Prozesse der Institutionalisierung und Diffusion sowie deren Effekte. Dabei sollen Fallstudien aus dem Gesundheitswesen fokussiert werden. Standar-disierungen sind dort stark durch internationale Organisationen wie die World Health Or-ganization (WHO) geprägt. Sie finden ihren Niederschlag u.a. in nationalen politischen Entscheidungen (Gesundheitspolitik), in organisatorischen Programmen (insbesondere von Krankenhäusern und Krankenversicherungen) sowie in der konkreten Behandlung von Patienten. In Abhängigkeit von der Anzahl und den Interessen der TeilnehmrInnen kann zudem er-wogen werden, auch Institutionalisierungen im Bildungswesen (z.B. Organisationswandel von Schulen) zu berücksichtigen. In jedem Fall werden anhand ausgewählter Literatur zunächst Grundlagen besprochen, um im Anschluss hieran auf der Grundlage exemplari-scher Studien mögliche Forschungsstrategien zu behandeln. Danach sollen im Seminar-zusammenhang Möglichkeiten der Umsetzung und Anwendung erarbeitet werden. Für das folgende Semester ist dann ein zweiter Teil geplant, der für die Studierenden optional ist. Bei ihm stehen forschungspraktische Aufgaben im Zentrum. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch / jan.reinhardt@paranet.ch Literatur • Czarniawska, B. & Joerges, B., 1996: Travel of Ideas. In: B. Czarniawska & G. Sevon (Hrsg.), Translating the Organizational Change. New York: Aldine de Gruyter, S. 13-48 • Lopes, P. & Durfee, M. (eds.), 1999, The Social Diffusion of Ideas and Things. The Annals of the American Academy of Political and Social Science Vol. 566 • Rogers, E.M., 1983: Diffusions of Innovations. Detroit: Free Press • Strang, D. & Meyer, J.W., 1993, Institutional Conditions for Diffusion. In: Theory and Society 22, S. 487- 511 25 Evolution and Ecology of Social Systems Dozent/in: Prof. Dr. rer. soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2010 LOE, U 1.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar concentrates on the interrelation between the sociological theory of social systems (in the tradition of Talcott Parsons and Niklas Luhmann) and evolutionary thinking in the Darwinian tradition in biology and the social sciences. Among the main subjects in the seminar are: Evolutionary origins of social systems Information and communication as evolutionary inventions Population thinking in systems theory Selection theories as a general kind of theory Differentiation theory and evolutionary theory (two kinds of theorizing the history of social systems) Evolution of semantics Cultural transfer and processes of learning Cultural diversification and speciation Evolution of society: Micro and Macro aspects Ecology of social systems (the Chicago tradition and other variants) Voraussetzungen: B.A. degree; exceptions have to be discussed with the organizer. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: rudolf.stichweh@unilu.ch or marta.waser@unilu.ch (secretary) Hinweise: The seminar has been conceived as a seminar held in English. If all participants are German speakers and a preference for the German language should be prevalent we can of course switch the language. Literatur • Armen A. Alchian, Uncertainty, Evolution, and Economic Theory, Journal of Political Economy, 58, 1950, 211-221 • W. Graham Astley, The Two Ecologies. Population and Community Perspectives on Organizational Evolution, Administrative Science Quarterly 30, 1985, 224-241 • Donald. T. Campbell, Variation and Selective Retention in Sociocultural Evolution. Pp. 19–49 in, Herbert R. Barringer et al., eds., Social Change in Developing Areas, Cambridge Mass. 1965 • Niklas Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt 1997, Vol. 1, Ch. III, 3-6, pp. 451-497 • Robert E. Park, Human Ecology, American Journal of Sociology, 42, 1936, 1-15 • Peter J. Richerson/Robert Boyd, Not By Genes Alone. How Culture Transformed Human Evolution, Chicago 2005, Ch. 3, Culture Evolves, pp. 58-98 • Dan Sperber, Anthropology and Psychology: Towards an Epidemiology of Representations, Man, 20, 1985, 73-89 • Joseph A. Schumpeter, The Creative Response in Economic History, The Journal of Economic History 7, 1947, 149-159 • Rudolf Stichweh, Evolutionary Theory and the Theory of World Society, Soziale Systeme, 13, 2007, 528- 542 26 Spaces and representations of power. Capital Cities in Nations and in the World Dozent/in: Professor Göran Therborn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 15.10.2010, 10.15 - 12.00, Fr, 15.10.2010, 13.15 - 17.00, Sa, 16.10.2010, 09.15 - 12.00, Sa, 16.10.2010, 13.15 - 16.00, Fr, 10.12.2010, 10.15 - 12.00, Fr, 10.12.2010, 13.15 - 17.00, Sa, 11.12.2010, 09.15 - 12.00, Sa, 11.12.2010, 13.15 - 16.00 STK, SK 1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Main course question: What can cities tell us about relations of power? Its symbolic representation is a regular manifestation of power, as means to inculcate admiration, awe, respect, legitimacy, loyalty, obedience. The course is focused on how capital cities, by definition sites of power, represent power, in their layout and in their use of space, for rituals and events; in their architectural configurations; in their monuments and memorials; and in their toponymy, i.e., their naming of streets, places and buildings. Capitals are also often sites of contestations of power and of rival claims to and uses of space and the built environment. Resistance to power is part of the urban landscape to be studied too. The aim of the course is to provide adequate analytical tools and perspectives to see and to read how the power within nations, and of nations in the world is inscribed in the city. The main light is on political power, including the latter´s relationships to economic and cultural power. The course will have a historical time axis, from the rise of national – as opposed to, e.g., princely, religious, or mercantile – capitals up to current globalization. It will provide an analytical grid for investigating a global range of cities. The main format consists of analytical-.empirical lectures, with discussion encouraged. At the end there will be space for oral presentations by students. The course pertains to cultural and political sociology, political science and history, history of art and architecture, cultural studies, human geography and urban studies, political and cultural philosophy. Voraussetzungen: An interest in politics, symbolism, and urbanism. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: gt274@cam.ac.uk Hinweise: Die Vorbesprechung findet statt am Freitag, 24.09., 16.00 - 16.30 h. Literatur • Beyme, K.v. l998. Die Kunst der Macht und die Gegenmacht der Kunst. Frankfurt,. Suhrkamp • Michalski, S. l998. Public Monuments. London, Reaktion Books • Sonne, W. 2003. Representing the State. Capital City Planning in the Early Twentieth Century. München, Prestel • Sudjic, D. 2005. The Edifice Complex. How the Rich and Powerful Shape the World. London, Allen Lane • Therborn, G. 2002. Monumental Europe: The National Years. On the Iconography of European Capital Cities. Housing, Theory and Society 19:2, 26-47 • Therborn, G. 2006 (ed.), Eastern Drama. Capitals of Eastern Europe, 1830s-2006, Monographic Section in International Review of Sociology 16:2, 209-485 • Vale, L. 1992. Architecture, Power, and National Identity. New Haven & London, Yale University Press 27 Modul Weltpolitik Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 22.09.2010 LOE, U 1.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschied- liche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick zu den historischen Entwicklungen, den wichtigsten Kontroversen und den aktuellen Herausforderungen der Demo- kratietheorie. D.h., es stehen die konzeptionellen Grundlagen von Demo- kratie im Vordergrund und nicht die konkreten institutionellen Ausprägungen oder die Voraussetzungen und Wirkungen von Demokratie. Dies deswegen, weil der Kurs von der Prämisse ausgeht, dass wir unsere Vorstellungen von „demokratischer Selbstbestimmung“ an die gegenwärtigen sozio-ökono- mischen wie techno-kulturellen Transformationen anpassen müssen. Drei dieser Herausforderungen(Migration, Multi-Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die frühneuzeitlichen Stadt- Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen National- staaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomi- stischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontoversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - die Debatte zwischen Liberalen und Kommunitaristen; - die Differenzierung zwischen Wettbewerbs- und Konkordanz- demokratie; sowie - die Unterschiede zwischen aggregativer/elektiver und assoziativer/ deliberativer Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ bzw. „Demokratietheorie“ konzipiert. Ein erfolgreicher Besuch dieser Veranstaltung wird für den Besuch von weiter führenden Seminaren im Schwerpunkt „Politische Theorie“ vorausgesetzt. Es ist deswegen empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Struktur der Vorlesung und Voraussetzungen für einen Leistungs- nachweis Der erste Teil erfolgt im klassischen Vorlesungsstil, wobei die zentralen Entwicklungslinien der Demokratietheorie durch den Dozenten im Kurs dar- gelegt werden. Der zweite und dritte Teil der Veranstaltung wird weiterhin durch Vorlesungen des Dozierenden aber auch durch studentische „Advokaten- Diskussionen“ geprägt sein. Voraussetzungen: Vorlesung in deutsch, allerdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch 28 Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Bei einer schriftlichen Ausarbeitung des Diskussionsbeitrages zu einer vollen Hausarbeit sind weitere Credits möglich Anmeldung: anrechenbar für den Studienschwerpunkt Politische Theorie Kontakt: polsem@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Die beiden aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Sie liefern die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Es ist sehr empfehlenswert, bereits vor Beginn der Vorlesung einen Grossteil des ersten Buches gelesen zu haben. Weitere Seminarmaterialien werden auf der online-Plattform "OLAT" zugänglich gemacht. Literatur • Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London: Yale University Press • Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. 29 Migrationsrecht Dozent/in: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 21.09.2010 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räu- men verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungsberei- chen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschen- rechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) ge- wisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweizeri- schen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei auf- zeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweizerischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der histo- rischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Bestimmungen themati- siert werden. Schliesslich soll der Blick auf einen bis vor wenigen Jahren ver- nachlässigten Aspekt der Migrationspolitik, die Integrationspolitik, gelenkt werden. Voraussetzungen: Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechtsschutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. Lernziele: Die Studierenden sollen im Anschluss an die Lehrveranstaltung in der Lage sein, Zielsetzung, Regelungen und Handlungsoptionen des Migrationsrechtes zu erkennen und das schweizerische Migrationsregime in seinen nationalen und internationalen Bezug einordnen können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Kontakt: nadja.meyenhofer@unilu.ch (Assistenz) martina.caroni@unilu.ch Hinweise: Online-Plattform OLAT zur Vorlesung Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Die Vorlesung folgt dem Lehrbuch von MARTINA CARONI/TOBIAS MEYER/LISA OTT, Migrationsrecht – Eine Einfüh- rung, Bern 2009. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20); • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); • Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV); • Asylgesetz (SR 142.31); • Asylverordnung 1 (SR 142.311). mailto:martina.caroni@unilu.ch 30 Public International Law Dozent/in: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Do, 15.15 – 17.00, ab 23.09.2010 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: This course focuses on current issues of public international law. These may include, inter alia, nuclear non-proliferation, the peaceful use of nuclear energy, peace and security questions (including the question of the use of force and of self-defence), the “race for the arctic” and the issue of state responsibility for violations of international humanitarian law. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasising class discussions, active participation in the class is expected. In addition, guest lectures may give further insights into the questions discussed in class. School knowledge of English will be perfectly sufficient to attend and participate in the classes and pass the exam. Voraussetzungen: Basic knowledge of public international law and knowledge of English (high school level) Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Graded written or oral exam / 6 Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Gasthörer/innen: offen für Gasthörer/innen Material: See below "Literature" Literatur • The course reader; • Materials accessible or distributed electronically, occasional handouts. Further reading can be done on the basis of any book on Public International Law, for example: • Ian Brownlie, Principles of Public International Law, 7th edition, Oxford 2008; • Antonio Cassese, International Law, 2nd edition, Oxford 2005; • Malcolm N. Shaw, International Law, 6th edition, Cambridge 2008. 31 Völkerrecht Dozent/in: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Do, 13.15 – 15.00, ab 23.09.2010, LOE, U 0.05 14-täglich Di, 10.15 – 12.00, ab 28.09.2010 BOU, Bou 2 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Frie- denssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zen- tralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohnheitsrecht, allgemei- ne Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landes- recht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlich- keit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeilegung, Gewaltverbot, gerichtliche Streit- beilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils aktuellen völkerrechtlichen Fragestellungen und Ereignisse erläutert und analysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis ermöglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbe- reiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Vorlesung wird durch ein Webboard OLATergänzt, das den Informations- und Gedankenaustausch fördern sowie den Bezug zur völkerrechtlichen Tagesaktualität ermöglichen soll und auf dem zudem weiterführende Unterlagen und Links zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzungen: Staatsrecht und Verwaltungsrecht Lernziele: Die Studierenden kennen die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und können diese auf aktuelle Probleme mit völkerrechtlichem Bezug anwenden. Sie können Urteile internationaler Gerichte analysieren und sind in der Lage, mittelschwere völkerrechtliche Fälle zu lösen. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche Prüfung / 6 Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistenz) martina.caroni@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Siehe Literaturhinweise Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. Der Erwerb einer Sammlung völkerrechtlicher Verträge ist zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar, da das Lehrbuch im Anhang den Wortlaut der UNO-Charta sowie des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zumindest in Auszügen enthält. Wer jedoch eine Sammlung völkerrechtlicher Verträge anschaffen möchte, dem sei die Sammlung von ANDREAS R. ZIEGLER, Internationale Verträge (unter Einschluss des Rechts der auswärtigen Beziehungen), Textsammlung 2009, Bern 2009 oder jene von ALBRECHT RANDELZHOFER, Völkerrechtliche Verträge (Beck-Texte im dtv), 11. Auflage 2007 angeraten. mailto:martina.caroni@unilu.ch mailto:martina.caroni@unilu.ch 32 Terrorism and the Law Dozent/in: Peter Coenen, LL.M. Xiaolu Zhang, J.D. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Di, 15.15 – 17.00, ab 21.09.2010 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The balance of the needs of law enforcement agencies in the fight against terrorism and the rights of individuals – both terrorist suspects and the general public – are a matter of extensive discussion. This course will examine the scope of permissible and impermissible operations to combat terrorism by examining and comparing rules of domestic and international law and practice. We will focus on the effort lawmakers and courts have placed on striking a balance between the protection of the public and the preservation of a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; interrogation practices; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra- territorial character; terrorism and immigration law; non-criminal sanctions, or suing terrorists in court; and targeted killings. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Kontakt: peter.coenen@unilu.ch xiaolu.zhang@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Reader Literatur A reader will become available before classes start. 33 Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 – 12.00 , ab 22.09.2010 LOE, U 1.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ beschäftigt sich mit dem aktuellen Wandel der zwischenstaat- lichen Beziehungen weg von einer „Staatenwelt“ souveräner, voneinander unabhängiger Staaten hin zu dem, was man – in Ansätzen – als „Weltpolitik“ bezeichnen könnte. Im Mittelpunkt stehen die Entwicklung des internationa- len Systems, seine Akteure, die wichtigsten Problembereiche, und das Theoriegerüst der Teildisziplin der Internationalen Beziehungen. In einem ersten Teil werden die Entwicklung der Internationalen Beziehungen (IB) und deren wichtigsten Akteure (Staaten, Internationale Organisationen, NGOs, Multinationale Konzerne) durch die Brille der klassischen und neueren IB- Theorien vorgestellt. Dabei wird auch die zunehmende Aufweichung der Trennung von Innen- und Aussenpolitik, vergleichender Politik und den IB thematisiert. Im zweiten Teil werden zentrale aktuelle Problembereiche der Internationalen Beziehungen wie Krieg und Frieden, Weltwirtschaftsbe- ziehungen und Globalisierung, Nord-Süd-Beziehungen, globaler Umwelt- schutz und internationale Menschenrechte mit Hilfe der behandelten Theorien besprochen. Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studienanfänger das Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Anmeldung: anrechenbar für den Studienschwerpunkt Internationale Beziehungen Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Hinweise: Vorlesungsbegleitend wird ein Proseminar angeboten. Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Vorlesungsbegleitend: Baylis, John/Smith, Steve/Owen, P. (Hg.) (2007): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 4. Auflage, Oxford University Press (Das Buch wird zum Kauf empfohlen). Literatur • Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2005): Handbook of International Relations, Sage. • Krell, Gert (2004): Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, 3. Auflage, Nomos. • List, Martin (2006): Internationale Politik studieren. Eine Einführung. VS Verlag. • Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard (2002) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, VS Verlag. • Schieder, Siegfried/ Spindler, Manuela (Hg.) (2006): Theorien der Internationalen Beziehungen, UTB. Schimmelfennig, Frank (2008), Internationale Politik, UTB mailto:xiaolu.zhang@unilu.ch 34 Elemente einer europäischen Rechtskultur Dozent/in: Dipl. iur. Kai Purnhagen, M.Res., M.J.I., LL.M. verschiedene Referierende Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Di, 15.15 – 17.00, ab 21.09.2010 LOE, U 1.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Veranstaltung lotet Differenzen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz aus und spürt dazu den rechtskulturellen Gemeinsamkeiten nach. Hierbei werden die gemeinsamen rechtlichen, philosophischen und soziologischen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses in den Blick genommen. Die Themen der einzelnen Vorträge werden zeitnah bekannt gegeben. Die Vorlesung zählt sowohl zum Bereich des internationalen Rechts als auch zu dem der Grundlagenfächer. Voraussetzungen: Spezifische juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Unverzichtbar sind Engagement und Neugier an neuen Perspektiven auf rechtliche Probleme. Lernziele: Lernziele sind: - die Vermittlung von Kenntnissen der modernen Rechtsentwicklungen in ausgewählten Rechtsbereichen; - Vermittlung eines rechtsoziologischen, politikwissenschaftlichen und philosophischenVerständnisses der Rechtsentwicklungen - Herausarbeiten von Gemeinsamkeiten und Differenzen zwischen der schweizerischen und der EU-Rechtskultur; - ein Vergleich mit Entwicklugnen in den USA; - Vermittlung eines tieferen Verständnisses für aktuelle Probleme in der Entwicklung ausgewählter Rechtsbereiche. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: kai.purnhagen@eui.eu Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Wird in der Veranstaltung verteilt Literatur Wird in der Veranstaltung bekannt gegeben und ausgeteilt. 35 Europäisches Wirtschaftsrecht I (Grundfreiheiten, Bilaterale) Dozent/in: Dipl. iur. Kai Purnhagen, M.Res., M.J.I., LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 22.09.2010 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: In Fortführung der Vorlesung Europarecht (Grundlagen) widmet sich die Ver- anstaltung vorrangig dem Wirtschaftsrecht der Europäischen Union. Sie um- fasst eine eingehende Analyse der Grundfreiheiten des AEU-Vertrages so- wie des EU-Beihilferechts. Die Veranstaltung wird in anderen Semestern er- gänzt durch die Vorlesung European Competition Law, die sich mit dem Kar- tellrecht und dem Vergaberecht befasst. Das EU-Wirtschaftsrecht ist für die Schweiz von erheblicher Bedeutung, da die EU als wesentlicher Handels- partner der Schweiz in erheblichem Maße auf das Schweizer Recht Einfluss nimmt. Die Vorlesung wird insbesondere auch auf die geänderte Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Vertrags von Lissabon eingehen. Sie befasst sich mit den Grundlagen des EU-Wirtschaftssystems und seiner Ausdifferenzierung in der Rechtsprechung und im Sekundärrecht. Zur prakti- schen Übung ist ein Moot Court vorgesehen. Voraussetzungen: Empfohlen ist die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung Europarecht (Grundlagen). Unbedingt erforderlich sind Engagement und Freude an der juristischen Argumentation. Lernziele: Lernziele sind: - die Vermittlung grundlegender Kenntnisse des EU-Wirtschaftsrechts und möglicher Implikationen für Wettbewerber aus der Schweiz, ein besseres Verständnis des Kernbereiches des EU-Vertrages und der Bedeutung der Kommission im EU-Verwaltungsverfahren; - eine Vertiefung der allgemeinen Kenntnisse im Europarecht; - ein rechtsoziologisches / politikwissenschaftliches Verständnis der Funktionsweise des EU-Wirtschaftsrechts mit dem Wechselspiel der Kompetenzverteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU; - Vermittlung grundlegender methodischer Fähigkeiten; - praxisnahe Ausbildung; - Spass an der juristischen Argumentation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: kai.purnhagen@eui.eu thorsten.dreimann@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Reader; Lehrbücher nach Empfehlung im Reader; Rechtstexte (alle im Internet erhältlich). Literatur Engagement und Interesse am Rechtsgebiet; die Rechtstexte (alle im Internet kostenlos erhältnis): • AEU- und EU-Vertrag; • Charta der Grundrechte der Europäischen Union; • Sekundärrecht nach Hinweis im Reader oder in der Vorlesung; sowie ein allgemeines Lehrbuch zum Europarecht, das alle Grundfreiheiten beschreibt (Auswahl wird im Reader angegeben) unverbindliche Empfehlung: mailto:kai.purnhagen@eui.eu mailto:thorsten.dreimann@unilu.ch 36 Sozialisierungsprozesse in und durch internationale Institutionen Dozentin: Tina Freyburg, Dr. des. Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00 , ab 22.09.2010 LOE, U 1.01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Konstruktivisten argumentieren, dass internationale Institutionen das Verhalten von Akteuren beeinflussen können, indem sie sie in die Normen der jeweiligen Institution sozialisieren. Auf diese Weise bringen internationa- le Institutionen Akteure – Staaten, Regierungen, aber auch individuelle Akteure wie Parlamentsabgeordnete – nicht nur dazu, Regeln 'gegen ihre Präferenzen' um- und durchzusetzen, sondern verändern diese Präferenzen tatsächlich. Die Rolle von Institutionen in Sozialisierungsprozessen wird dabei vor allem aus zwei unterschiedlichen Perspektiven betrachtet. Während die einen Institutionen in erster Linie als Förderer begreifen, wel- che mithilfe verschiedener Instrumente und Strategien versuchen, die Präferenzen und Einstellungen von Akteuren zu beeinflussen, betrachten andere Institutionen aus einer strukturalistischen Perspektive als einen 'Ort' der Sozialisierung, an dem teilnehmende Akteure als Folge von sozialer Interaktion und Kooperation transnationale Normen und Werte internali- sieren. Sozialisationsprozesse können sich dabei zum einen auf transna- tionale Normen und Werte wie Menschenrechte und Demokratie beziehen, zum anderen aber auch die Institution direkt betreffen. Im letzteren Fall steht die Identität der beteiligten Akteure im Mittelpunkt, z.B. die Frage, inwiefern Partizipation in der EU die Teilnehmer 'europäischer' macht. Dieser Kurs möchte exemplarisch an Arbeiten zu Sozialisierungsprozessen in und durch internationale Institutionen in konstruktivistische Ansätze der Politikwissenschaft einführen. Im ersten Teil werden wir uns mit dem Institutionenbegriff auseinandersetzen sowie Kriterien entwickeln, mithilfe derer wir im zweiten Teil ausgewählte Arbeiten zu Sozialisierungsprozessen in und durch internationale Institutionen diskutieren wollen. Abschliessend werden wir methodische und theoretische Herausforderungen betrachten, mit denen sich Konstruktivisten bei der Konkretisierung ihres Forschungs- design konfrontiert sehen. Ein zentrales Ziel ist dabei auch, jüngere Ver- suche des 'Brückenbildens' zwischen rationalistischen und konstruktivisti- schen Ansätzen zu erörtern. Umfang: 2 Semesterstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive münd.Teilnahme, Kurzreferat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studuerendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: tina.freyburg@eup.gess.ethz.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform "OLAT". Auf Wunsch kann eine Kopiervorlage zur Verfügung gestellt werden. 37 Literatur • Adler, Emanuel (2002) Constructivism and International Relations, in: Walter Carlsnaes, Thomas Risse und Beth Simmons (ed.) Handbook of International Relations. London: Sage Publications, 95-118. • Checkel, Jeffrey (2005) International Institutions and Socialization in Europe: Introduction and Framework, in: International Organization 59 (4): 801-26. • Finnemore, Martha und Kathryn Sikkink (1998) International Norm Dynamics and Political Change, in: International Organization 52 (4): 887-917. • Johnston, Alastair Iain (2001) Treating International Institutions as Social Environments, in: International Studies Quarterly 45 (4): 487-515. 38 The Politics of Identity and Difference Dozent: Xavier Guillaume, PhD Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Fr, 24.09.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 08.10.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 29.10.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 05.11.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 19.11.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 03.12.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 17.12.2010, 13.15 - 17.00 PIL, P4 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The principal aim of this course is to introduce students to key theoretical and normative issues related to questions pertaining to the politics of identity and difference in a globalized world. What are the normative questions at the heart of the presence of 'others' in liberal democracies? Should minorities – whether defined by their religious beliefs, ascribed belongings, or other criteria – be granted differentiated rights in order to foster their integration in a political community? How globalized forms of liberal governmentality are impacting contemporary questions pertaining to questions such as (im)mi- gration and so-called societal security? Those are few of the questions that will be broached upon during the semester. The first part of the course will be dedicated to unpacking key notions, such as identity, difference or governmentality, that will be at the heart of later developments. The second part will be dedicated to several normative debates pertaining to questions related to the politics of identity and difference such as the debate on recognition and redistribution, minority rights, or the place of identity politics in liberal democracies. The final part of the course will be dedicated to an engagement of empirical cases in order to discuss and confront notions and normative debates previously introduced and offer students with a forum for a practical engagement with the theoretical and normative materials. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig, ab 24.09.2010 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat), kurzes Research Desing / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semster. Kontakt: xavier.guillaume@unige.ch Material: wir auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Note: The following are indicative readings material, the actual readings will be included in the syllabus. • Seyla Benhabib (ed) (1996). Democracy and Difference. Contesting the Boundaries of the Political. Princeton: Princeton University Press. • Seyla Benhabib, Ian Shapiro and Danilo Petranovic (eds) (2007). Identities, Affiliations, and Allegiances. Cambridge: Cambridge University Press. • David Campbell and Michael J. Shapiro (eds) (1999). Moral Spaces. Rethinking Ethics and World Politics. Minneapolis: University of Minnesota Press. • William F. Connolly (1991). Identity\Difference. Democratic Negotiations of Political Paradox. Ithaca: Cornell University Press. • William F. Connolly (1995). The Ethos of Pluralization. Minneapolis: University of Minnesota Press. • Nancy Fraser and Axel Honneth (2003). Redistribution or Recognition? A Political-Philosophical Exchange. London: Verso. 39 • Amy Gutmann (ed) (1994). Multiculturalism. Examining the Politics of Recognition. Princeton: Princeton University Press. • Barbara Hobson (ed) (2003). Recognition Struggles and Social Movements. Contested Identities, Agency and Power. Cambridge: Cambridge University Press. • Wendy Larner and William Walters (eds) (2004). Global Governmentality. Governing International Spaces. London: Routledge. • William Walter and Jens Henrik Haahr (eds) (2005). Governing Europe. Discourse, Governmentality and European Integration. London: Routledge. • Iris M. Young (1990). Justice and the Politics of Difference. Princeton: Princeton University Press. • IIris M. Young (2000). Inclusion and Democracy. Oxford: Oxford University Press. 40 Demokratie in Gefahr? Rechtspopulismus in Westeuropa Dozent: Dr. Marc Helbling Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 23.09.2010, 17.15 - 19.00 PFI, HS 3 Do, 07.10.2010, 13.15 - 18.00, Fr, 08.10.2010, 09.15 - 18.00, Do, 18.11.2010, 13.15 - 18.00, Fr, 19.11.2010, 09.15 - 18.00 aeb, Kasernenplatz 1 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Rechtspopulistische Parteien sind über die letzten zwei Jahrzehnte zu wichti- gen politischen Akteuren in Westeuropa geworden. In diesem Seminar soll der Frage nachgegangen werden wieso es zu diesen politischen Verände- rungen gekommen ist und wieso diese Parteien in einigen Ländern stärker vertreten sind als in anderen. Weiter soll geklärt werden was “Populismus” überhaupt ist und welche Ausprägung er am rechten politischen Rand annimmt. Schlussendlich soll diskutiert werden, ob das Aufkommen dieser Parteien von einer Dysfunktion westlicher Demokratien zeugt und eine Gefahr für deren Funktionsweise darstellt. Im Fokus stehen westeuropäische Länder und insbesondere die Schweiz. Anhand verschiedener Studien soll den Studierenden die Methode der vergleichenden Politikwissenschaft näher gebracht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat), kurzes Research Design / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: helbling@wbz.eu Material: wird auf OLAT bereitgestellt Literatur • Canovan, Margaret (1999). “Trust the People! Populism and the Two Faces of Democracy”. Political Studies 47(1): 2-16. • Mény, Yves and Yves Surel (eds.) (2002). Democracies and the populist challenge. Basingstoke: Palgrave. • Mudde, Cas (2007). Populist Radical Right Parties in Europe. Cambridge: Cambridge University Press. • Norris, Pippa (2005). Radical Right. Voters and Parties in the Electoral Market. Cambridge: Cambridge University Press. 41 Analyzing Media, Foreign Policy and International Politics - the Case of Humanitarian Interventions Dozent: Julian Junk, M.A. Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 23.09.2010, 13.15 - 17.00, Do, 14.10.2010, 13.15 - 17.00, Do, 28.10.2010, 13.15 - 19.00, Do, 11.11.2010, 13.15 - 17.00, Do, 25.11.2010, 13.15 - 17.00, Do, 16.12.2010, 13.15 - 19.00 Seniorenuniversität, Schweizerhofquai 2 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This seminar will touch upon the following subfields of political science: - International Relations and International Organizations - Foreign Policy Analysis; Theories of Agenda-Setting and Policy Cycles - Media Analysis - Qualitative Research Methods By using humanitarian interventions as an empirical point of departure, this seminar sheds both theoretical and empirical light on nexus between (a) media dynamics, (b) agenda-setting in the realm o foreign policy (c) international negotiations and (d) planning and implementation of international policies within international organizations. It conceptualizes international policy-making as a multi-level phenomenon and elaborates on the pathologies and complexity of international agenda- setting and decision-making. It will address questions like: Which role does media play in shaping governments’ decisions to act (or to act not) facing different kinds of policy problems like humanitarian atrocities? How do different kind of foreign policy traditions and institutional settings shape how states behave in international negotiations? And how does this in turn influence the policy output on the international level? Which role do international organizations play as autonomous actors in this process? Which role can be assigned to policy entrepreneurs? The seminar will give an overview of these theoretical clusters and aims at applying them to the challenges of humanitarian intervention,in particular, and of international politics in general The seminar will enable students to develop clear theoretical frameworks and research designs in the fields of study this seminar is touching upon. The seminar will include elements like film sessions, smaller working groups, and role play / advocacy debate. Students are expected to present and discuss the literature and to transform the theoretical literature into case study research designs. On a voluntary basis, these research designs can be expanded into full-fledged research papers (for another 4 ECTS). In addition, the lecturer will provide introductions into qualitative research methods in general and into case study design (including a session on causal process tracing), qualitative and quantitative content analysis, and qualitative comparative analysis (QCA). Beyond these theoretical and methodological goals, it is planned to invited one or two diplomats and practitioners to the seminar and to create oppor- tunities for students to interact with them. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig, ab 23.9.2010 Sprache: englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Teilnahme, Referat inkl. Handout, kurzes Research Design / 4 fakultativ: benotete schriftliche Arbeit / 4 42 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: julian.l.junk@gmail.com Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Barnett, Michael N. and Martha Finnemore (2004): Rules for the World, International Organizations in Global Politics. Cornell University Press, Ithaca. • Blatter, Joachim, Frank Janning and Claudius Wagemann (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Methoden und Forschungsansätze. VS Verlag, Wiesbaden. • Hill, Christopher (2002): The Changing Politics of Foreign Policy. Macmillan Publishers, Houndmills. • Jones, Bryan D. and Frank R. Baumgartner (2005): The Politics of Attention - How Government Prioritizes Problems. Chicago University Press, Chicago. • Robinson, Piers (2002): The CNN Effect: the Myth of News, Foreign Policy and Intervention. Routledge, London. 43 Föderalismus in der Schweiz und im internationalen Vergleich Dozent: Prof. Dr. Wolf Linder Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00 , ab 22.09.2010 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Hauptseminar gliedert sich in drei Teile. Im ersten werden anhand des schweizerischen Föderalismus Grund- konzepte, Institutionen, Funktionsweisen und Reformfragen diskutiert. Im zweiten Teil kommen europäische Ländervergleiche sowie der EU-Föderalis- mus zur Sprache. Zuletzt werden Bedeutungen des Föderalismus in Drittweltländern anhand einschlägiger Beispiele wie Indien thematisiert. Das Seminar richtet sich an Studierende, welche sich bereits über einschlä- gige Grundkenntnisse politischer Institutionen ausweisen. Einzelne Doppelstunden werden von Frau Dr. Andrea Iff gehalten. Voraussetzungen: Grundkenntnisse politischer Institutionen Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive mündlich Teilnahme, Referat / 4 fakultativ: benotete schriftliche Arbeit / 4 Anmeldung: anrechenbar im Studienschwerpunkt Schweizer Politik/Vergleichende Politikwissenschaft Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Kontakt: polsem@unilu.ch oder wolf.linder@ipw.unibe.ch Material: wird auf OLAT aufgeschaltet Literatur • Linder, Wolf, Schweizerische Demokratie, Bern: Haupt, 2005, Kapitel 7 und 13; • Benz, Arthur, Themen, Probleme und Perspektiven der vergleichenden Föderalismusforschung, in: Föderalismus: Analysen entwicklungsgeschichtlicher und vergleichender Perspektive. Opladen: Westdeutscher Verlag, 2002, pp. 9-23 • Stepan, Alfred, Toward a New Comparative Politics of Federalism, Nationalism and Democracy, in: Arguing Comparative Politics. Oxford: Oxford University Press, 2001, pp.316-361. mailto:polsem@unilu.ch mailto:wolf.linder@ipw.unibe.ch 44 International Cooperation Dozentin: Dr. Karolina Milewicz Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Do, 08.15 - 12.00 , ab 23.09.2010 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This seminar provides an overview of the field of international cooperation, and introduces students to the major contemporary literature and debates in this field. In the first half of the seminar we discuss different theoretical perspectives in the discipline of International Relations, focusing on the empirical and normative aspects of the dominant International Relations theories: realism, liberalism, institutionalism and constructivism. This should allow students to become aware of different ways of seeing and understanding international cooperation and to enhance their abilities to detect theoretical assumptions. The second half of the seminar focuses on the aspect of international coope- ration. How can international cooperation be achieved and sustained in international politics? Under what circumstances does cooperation take place? What role do institutions, norms, values, and domestic power play? We examine empirical studies in various issue areas such as international law, economic affairs, environment and human rights. Voraussetzungen: Vorkenntnisse im bereich Internationale Beziehungen Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich, vom 23.9. - 18.11.2010 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Politikwissenschaft: aktiveTeilnahme (Referat, Essay) / 4 zusätzliche schriftliche, benotete Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Kontakt: karolina.milewicz@ipw.unibe.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Slaughter, A.-M., A.S. Tulumello, and S. Wood (1998). International Law and International Relations Theory: A New Generation of Interdisciplinary Scholarship. American Journal of International Law 92(3): 367-397. • Raustiala, K., and A.-M. Slaughter (2002). International Law, International Relations and Compliance. In W. Carlsnaes, T. Risse and B.A. Simmons (eds.), Handbook of International Relations. London: Sage, 538-558. • Martin, L., and B.A. Simmons (2002). International Organizations and Institutions. In W. Carlsnaes, T. Risse and B.A. Simmons (eds.), Handbook of International Relations. London: Sage, 192-211. • Abbott, K.W., and D. Snidal (1998). Why States Act Through Formal International Organizations. Journal of Conflict Resolution 42(1): 3-32. • Abbott, K.W., R.O. Keohane, A. Moravcsik, A.-M. Slaughter, and D. Snidal (2000). The Concept of Legalization. International Organization 54(3): 401-419. • Abbott, K.W., and D. Snidal (2000). Hard and Soft Law in International Governance. International Organization 54(3): 421-56. • Simmons, B.A. (1998). Compliance with International Agreements. The Annual Review of Political Science 1: 75-93. 45 The Rule by Law in China: A Comparative Perspective Dozent/in: Chang Wang, Esq. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Mo, 18.10.2010, 17.15 - 21.00, Di, 19.10.2010, 17.15 - 21.00, Mi, 20.10.2010, 17.15 - 21.00 STK, SK 1 Do, 21.10.2010, 17.15 - 21.00 STK, SK505 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Gastlehrveranstaltung Inhalt: This course will take a comparative law approach in discussing the development of legal discourse, and the ever increasing influence of the Western jurisprudence, in modern and contemporary China. We will discuss in length the formation of “Rule by Law” as a “grand narrative” in its historical context, the controversy around different interpretations of “Human Rights”, and the burgeoning civil rights movements in the Mainland. The Course begins with study of legal traditions and core assumptions underlying the role of law in China, followed by comparative analysis of respective legal conventions and beliefs in China and in Western countries. One full session will be devoted to the legal system of the People's Republic of China, looking at the law promulgated in the 1950s, the abolishment of the legal system during the years of the Cultural Revolution, the renewed emphasis on codification of law since 1979, new areas and issues after China’s accession to the WTO, and the recent environmental law and civil rights movement. The course will introduce contemporary legal and political institutions, the law-making process, interpretation and implementation of law, dispute resolution, and public awareness of and attitudes toward law. The course will examine in detail contemporary China’s approach to human rights law, focusing on how Chinese authority and academia interpret and address key principles and doctrines of international human rights law, and following specific issues: 1) the traditional relationship of the individual to the state; 2) rule by law vs. rule of law; 3) judicial independence and judicial integrity and 4) due process. The course will examine Western, especially American, influence in specific areas of laws (torts; intellectual property; antitrust; etc) and what role American jurisprudence has played in the “modernization” of the Chinese legal system. Attention will be given to cross-cultural misunderstanding and misinterpretation, and the interaction between culture and law. Students will be given an opportunity to look at China’s place in the world, to question general assumptions of universal rule of law, to describe the dominant legal themes and their development in different cultures, and to compare and contrast respective legal conventions and beliefs of different cultures. This course will help students to develop a better understanding of the legal system of China from a comparative perspective and to predict legal actions and outcomes across cultures from a practical point of view. Topics (to be covered thoroughly or briefly) 1 Introduction to the Class 2 20th Century China: A Very Short History 3 Chinese Legal Tradition: Historical View 4 Republic of China, Taiwan, and a Model of Democracy 5 “Animal Farm”: Communist Experiment and Legacy (1949-1979) 6 Tibet and the Concept of Nation-State 7 Tiananmen and Its Legal Implications 46 8 “Brave New World”: Contemporary Chinese Legal System (1979- 2009) 9 Criminal Law and Procedure: From Gulag to Due Process 10 Civil and Commercial Laws 11 Intellectual Property and Its Discontents 12 Judicial Independence and Judicial Integrity 13 Freedom of Speech Issues 14 Religious Freedom Issues 15 Democracy, or “Democracy with Chinese Characteristics” Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Schriftliche Prüfung, pass or fail, Open-book essay / 2 Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Required Materials (A bound reader to be distributed) • Selected Chinese statutes; • Selected Chinese cases; • Selected law review articles; • Selected Chinese films (in class viewing). Optional Texts • The Legal System of The People’s Republic of China in a Nutshell, by DANIEL CHOW, Thomson West, 2003; • Understanding China’s Legal System, ed. by STEPHEN HSU, New York University Press, 2002; • China’s Long March toward Rule of Law, by RANDY PEERENBOOM, Cambridge University Press, 2002; • Prisoner of the State, by ZHAO ZIYANG, Simon & Schuster, 2009; • The Tiananmen Papers, by LIANG ZHANG ET AL., Public Affairs, 2002; • The Search of Modern China, by JONATHAN SPENCE, W.W. Norton & Co., 2nd Edition, 1999; • China, A New History, by JOHN KING FAIRBANK AND MERLE GOLDMAN, Belknap, 2nd Edition, 2006; • My Country and My People, by LIN YUTANG, Hesperides Press, 2008; • My Land and My People, by the DALAI LAMA, Grand Central Publishing, 1997. 47 Institutional complexity in World Politics Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Di, 10.15 - 12.00 , ab 21.09.2010 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Gingen die klassischen Internationalen Beziehungen noch von einer “Anar- chie” des internationalen Systems aus, so ist dieses heutzutage durchsetzt von internationalen Normen und verschiedensten Formen politischer Organi- sation auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene, teilweise unter Herbei- ziehung nicht-staatlicher Akteure wie NGOs und Multinationalen Unterneh- men. Innerhalb dieser „institutionellen Komplexität“ des internationalen Systems werden die Rahmenbedingungen für internationale Kooperation und für die Ausübung staatlicher Souveränität neu konfiguriert. In diesem Masterseminar untersuchen wir auf der Basis neuerer theoretischer Literatur und politikfeldspezifischer Analysen aus Bereichen wie internationale Han- delspolitik, Umwelt- oder Migrationspolitik welche normativen Handlungs- vorgaben aus diesen internationalen Institutionen erwachsen, in welchem (eventuell konfliktären) Verhältnis überlappende Regelwerke zueinander stehen, und welche strategischen Handlungsmöglichkeiten aus dieser institutionellen Komplexität für politische Akteure erwachsen. Das Master- seminar wird auf Englisch gehalten, wenn von den Teilnehmenden anders gewünscht auch auf Deutsch. Voraussetzungen: Vorkenntnisse im Bereich Internationale Beziehungen Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) und ein Forschungsouline / 4 Unbenotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Zum Einlesen: • Karen Alter und Sophie Meunier (eds.) (2009), The Politics of Regime Complexity Symposium, Perspectives on Politics 7 (1). 48 Comparative Constitutional Law Dozent/in: Prof. Alexander H. E. Morawa, S.J.D. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Einführung So, 19.09.2010, 10.00 – 11.00 Union Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Blockveranstaltung Inhalt: This course consists of three elements: (a) a “preparatory session” – one half day – featuring an introduction to the growing transnational “dialogue” between different supreme and constitutional courts when interpreting constitutional principles. (b) attending the international conference “The Legitimacy of Constitutional Courts and the Influence of Comparative and International Law” (organized jointly by the University of Lucerne School of Law and Bilkent University School of Law (Ankara, Turkey)) on September 23 and 24, 2010 in Lucerne, and (c) a scholarly paper on a related topic to be handed in by the end of the exam period in January 2011. After a half-day introductory workshop (first week of classes, exact date and time to be announced) students will attend (as observers) an international conference with high-caliber experts on comparative constitutional law from Turkey, Switzerland, and the USA. The conference focuses on the role of constitutional courts at times of transition, the specific importance of comparative constitutional law for national legal interpretation, and the influence of international law on national constitutional developments, in particular in the context of EU affiliation and/or accession. For the remainder of the semester, students will work on individual papers or projects; final products are due by the end of the exam period in January 2011. Lernziele: To understand and be able to apply comparative constitutional methodology; to read and interpret high court judgments in their own and the international context; to "think out of the box" of domestic lawyering; to critically evaluate the ongoing transnational "judicial dialogue", and to develop a basic understanding of the constitutional system of the largest state seeking membership in the European Union at the moment, Turkey. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Workshop participation, conference attendance, and paper / 6 Anmeldung: By e-mail to: uta.dietrich@unilu.ch Begrenzung: Yes, 25 Kontakt: alexander.morawa@unilu.ch Hinweise: Workshop and Conference from Sept 23 to 25 Union, U 1.01 and U 1.02 Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Reader Conference materials 49 Comparative Religious Rights in the Public Sphere Dozent/in: Kyriaki Topidi, Ph.D. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Mo, 27.09.2010, 17.15 - 20.00, Di, 28.09.2010, 17.15 - 20.00, Mi, 29.09.2010, 17.15 - 20.00, Do, 30.09.2010, 17.15 - 20.00, Fr, 01.10.2010, 17.15 - 20.00, Mo, 04.10.2010, 17.15 - 20.00, Di, 05.10.2010, 17.15 - 20.00, Mi, 06.10.2010, 17.15 - 20.00 STK, SK505 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Blockveranstaltung Inhalt: The course will examine the predominant global models on how law and religion interact with each other. The course is concerned with how both institutional and personal religion are accommodated by the legal world within which they exist. The issues addressed in particular will be: • the historical development of the law of religion, • the establishment of religion by law, • the legal position of voluntary religious bodies, • the place of courts in religious disputes, • the direct public financing of religions, • discrimination law and religious bodies, and • religious dialogue with the government and the religious provision of services to the public. These topics will be addressed from a comparative perspective. Lernziele: The ultimate aim of the course is to equip students with tools to tackle critically the questions raised on the relationship between law and religion under difference worldviews and various religious traditions including Judaism, Islamism and Christianity. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam, 2 hours (50%), participation and class assignments (25%), written assignment (25%) / 6 Anmeldung: Required Begrenzung: Yes, 30 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Reader 50 Modulübergreifende Veranstaltungen Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Joachim Blatter und Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Di, 15.15 - 17.00 , ab 21.09.2010 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Ab- schlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Je nach Inte- resse der Studierenden und Ausrichtung der Arbeiten werden danach wichtige Schritte (z.B. Fallauswahl), Vorgehensweisen und Methoden aus dem Proseminar Methoden wiederholt. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vor- liegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: zwei Präsentationen sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Blatter, J., F. Janning and C. Wagemann (2007). Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 51 Forschungsseminar Dozenten: Prof. Dr. rer. soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 2-wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 22.09.2010 PFI, HS 2 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Seminar ist für Studierende gedacht, die mit Forschungsarbeiten bzw. akademischen Abschlussarbeiten befasst sind (insb. Masterarbeiten und Dissertationen) und bietet Gelegenheit zur Vorstellung und Präsentation dieser Arbeiten. Anmeldung: Nach Möglichkeit Anmeldung vor Beginn des Semesters Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Präsentation der Arbeit / 2 Kontakt: rudof.stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" mailto:polsem@unilu.ch mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch mailto:rudof.stichweh@unilu.ch mailto:marta.waser@unilu.ch 52 Modul Forschung-Praxis-Methoden Forschungsseminar Assessing Democracies I Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Di, 17.15 - 19.00 , ab 21.09.2010 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: We are witnessing a trend to develop sophisticated criteria and measurement tools for assessing the democratic quality of political systems. We can differentiate between three types and discussions: a) Quantitative measurement tools like the Polity-Index, the Freedom- House-Index but also the Bertelsmann-Transformations-Index include many countries and measure how much the countries have moved forward towards a liberal form of democracy. b) Newer approaches like the Democratic Audit and the Demokratiebarometer have been developed to look at established democracies (the latter by a team from the University of Zurich and the Wissenschaftszentrum Berlin). c) In respect to emerging post-national governance systems like the European Union, there exists no integrated tool for measuring the democratic quality of these governance systems. Nevertheless, in this field the discussion about the adequate understanding of democracy in the current transformational world is the most sophisticated. In this research seminar we want to look at the criteria and indexes for assessing political systems from the perspective of democratic theory. In order to analyse, to compare and to criticize the existing measurement tools and evaluations we need to have a look at various theories of democracy and their core principles. The first semester (autumn) contains two parts. First, we will recapitulate and deepen the knowledge of established and new theories of democracy. Second, existing assessment tools and their findings will be presented and criticized. It is planned to invite some of the developers of these assessment tools to Lucerne – so that they can present and defend their tools them- selves. During the second semester (spring 2010) the students will develop and finally present their own research projects. Possible projects can be: a) a theory-led and systematic comparison of existing assessment tools; b) a normative critique of assessment tools based on a solid theoretical foundation; c) the development of a better assessment criteria and tools for a specific set of political systems. Depending on the composition and the wishes of the participants parts of the seminar will be in German language. Voraussetzungen: erfolgreicher Besuch der Vorlesung Demokratietheorie Sprache: Englisch/Deutsch Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich, über zwei Semester laufend Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: two presentations in autumn / 4 research paper / 4 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch 53 Hinweise: Dieses Forschungssemester ist auf zwei Semester ausgelegt (HS10 und FS11). Literatur • Lauth, Hans-Joachim (2004): Demokratie und Demokratiemessung. VS-Verlag. • Munck, Gerardo & Jay Verkuilen (2002): Conceptualizing and Measuring Democracy. Evaluating Alterntive Indices. In: Comperative Political Studies 51, 1, 5-34. • Bühlmann, Marc et al. (2008): The Quality of Democracy. Democracy Barometer for Established Democracies. Working Paper No. 10a of the NCCR Challenges of Democracy in the 21st Century. [http://www.nccr-democracy.uzh.ch/nccr/publications/workingpaper/10] 54 Interpretation and description: Ethnography and its methodology Dozent/in: PhD Elisabetta Gnecchi Ruscone Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: 14-täglich Di, 13.15 - 17.00, ab 28.09.2010 HK, Heke Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Ethnographic fieldwork is a central feature of the anthropological enterprise. Others (missionaries, government officers, medical personnel) often have long experience of cultural environments that are unfamiliar to them and to Westerners generally. Moreover, they often write about those experiences. Ethnographic writing contrasts with these other forms of writing in many ways, but its intellectual signficance derives from the fact that it addresses issues whose importance is acknowledged (actually or potentially) by a community of scholars, and sometimes by broader cultural currents. Understanding such writing depends upon seeing how the methods used, the analysis undertaken and the results generated address the issues that define the life of the relevant communities (for a given text may address more than one). In this seminar, we will take detailed look at a single ethnographic monograph and writings to which it is connected as successor or predecessor. We will also consider some of the different answers that have been given to the basic question of what it is that an ethnographer does, including Clifford Geertz's, who famously declared that ethnography is "thick description". Umfang: 4 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme; Referat / Essay (Short spoken summaries of texts) / 4 Kontakt: libigr@gmail.com Hinweise: A subsidiary aim of the seminar is to help students to develop reading strategies in dealing with academic texts written in English. The pace of the seminar will reflect this. Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Relevant literature will be made available electronically. 55 Begleitveranstaltung zum Praktikum im Mastermodul 'Forschung-Praxis-Methoden' Dozent/in: Prof. Dr. Diaz-Bone / Dipl. Soz. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Do, 17.15 - 19.00, ab 23.09.2010 LOE, U 1.02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung, im Umfang von einer Semesterwochenstunde, richtet sich an Studierende des MA-Studiengangs, die im "Forschung-Praxis-Methoden" Modul im Rahmen eines Praktikums eine Forschungsarbeit schreiben. Sie leistet eine Hilfestellung bei allen praktischen Fragen rund ums Praktikum (z.B.: Zugang, Themenfindung für die Arbeit, Datenerhebungstechniken) und bietet zugleich ein Forum, um Teile der Forschungsarbeit resp. empirisches Datenmaterial aus dem Praxisfeld vorzustellen und zu besprechen. Da ein Praktikum üblicherweise in die Semesterferien gelegt wird, kann die Veranstaltung sowohl zur Vorbereitung des Praktikums (als Ideenlieferant) als auch zur Nachbereitung (als Feedbackgeber) genutzt werden. Stephan Kirchschlager steht zudem als Ansprechpartner während des Praktikums zur Verfügung. Erwartet wird die regelmässige Teilnahme und aktive Beteiligung an der Diskussion. Präsentation und Diskussion des eigenen Projektes. Voraussetzungen: Studierende im Masterstudium. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Kontakt: stephan.kirchschlager@unilu.ch / rainer.diazbone@unilu.ch 56 Foucaultsche Diskursanalyse Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 23.09.2010 PIL, P3 Daten / Weitere Daten: Beachten Sie bitte, dass das Seminar am 14.10.10 ausfällt. Dafür wird ein Nachholtermin angesetzt. Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Diskurstheorie Foucaults wird seit einigen Jahren als sozialwissenschaftliche Methodologie und Methode für die Analyse von Wissenspraktiken und Wissensordnungen entwickelt. Das Seminar wird in diese Methode/Methodologie einführen. Grundlage ist die strukturale Lektüre von Michel Foucault: Die Ordnung der Dinge (1971) und Michel Foucault: Archäologie des Wissens (1973). Anwendung findet die Methode/Methodologie dann in einer empirischen kultursoziologischen Analyse kulturweltlicher Wissensordnungen, Rainer Diaz-Bone: Kulturwelt, Diskurs und Lebensstil. Voraussetzungen: Grundausbildung in den Methoden der empirischen Sozialforschung. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/schriftl. Bearbeitung v. Texten) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: Wird bei OLAT eingestellt. Literatur Wird in einem Syllabus bekannt gegeben. 57 Sekundärdatenanalyse in den Sozialwissenschaften: Generationen, Kohorten, Lebensläufe Dozent/in: Dr. ès. sc. Soc. Felix Bühlmann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2010 HOF, R 0.02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Dieses Methodenseminar soll den Studierenden vermitteln wie sekundäre Daten genützt werden können um aktuelle Fragen der sozialwissenschaftlichen Forschung zu bearbeiten. Die sekundäre Datenanalyse – also die Nutzung von schon gesammelten und bereitgestellten Daten – hat sich in den letzten Jahren auch in der Schweiz zu einer zentralen Forschungsstrategie entwickelt. Am Beispiel der Generationen- und Lebenslaufforschung werden im Seminar die wichtigsten schweizerischen und internationalen Datensätze vorgestellt und gezeigt wie diese fruchtbar für die Forschung verwendet werden können. Um die Verwendung sekundärer Daten einzuüben, führen die Teilnehmenden ein kleines Forschungsprojekt durch und stellen dessen Resultate im Rahmen eines Referates ihren KollegInnen vor. Mögliche Forschungsthemen sind bei-spielsweise Jugendarbeitslosigkeit, Altersarmut, Generationenkonflikte oder kulturelle Praktiken im Generationenverlauf. Voraussetzungen: Eingeschrieben im Masterstudium Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: felix.buhlmann@fors.unil.ch Literatur • Dale, Angela; Arber, Sara & Procter, Mike (1988). Doing Secondary Analysis. London: Unwin Hyman • Hakim, Catherine (1982). Secondary Analysis in Social Research. London: Allen and Unwin • Kiecolt, K. Jill & Nathan, Laura, E. (1985). Secondary Analysis of Survey Data. London: Sage • Kohli, Martin (2007). Von der Gesellschaftsgeschichte zur Familie. Was leistet das Konzept der Generation? In: Lettke, F. & Lange, A. (Hrsg.) Generationen und Familien. Frankfurt a/M: Suhrkamp • Perrig-Chiello, Pasqualina; Höpflinger, François & Suter Christian (2008). Generationen – Strukturen und Beziehungen. Generationenbericht Schweiz. Zürich: Seismo 58 Sonderveranstaltungen Literaturwissenschaftliche Texttheorie Dozent/in: PD Dr. phil. Gernot Michael Müller Termine: Mo, 27.09.2010, 14.15 - 17.00, Mo, 11.10.2010, 14.15 - 17.00, Mo, 25.10.2010, 14.15 - 17.00, Mo, 08.11.2010, 14.15 - 17.00, Mo, 22.11.2010, 14.15 - 17.00, Di, 23.11.2010, 08.15 - 17.00 PIL, P1 Mi, 24.11.2010, 08.15 - 17.00 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Seminar Inhalt: Ausführliche Informationen finden Sie hier: (http://www.unilu.ch/deu/graduiertenkolleg-text-und- normativitaet_344082.html). Umfang: 5 Nachmittagstermine montags und eine Blockveranstaltung am 23./24.11.2010 Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: TF, Theologie: Keine Credit-Vergabe / 0 Kontakt: gernot.mueller@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 59 Von der Nutzung zur Expertise: Wissenschaftliches Arbeiten und Schreiben von der Recherche bis zur Publikation Dozent/in: Fachreferentinnen und -referenten der ZHB Termine: Fr, 08.10.2010, 09.15 - 12.00, Fr, 08.10.2010, 13.15 - 16.00, Fr, 15.10.2010, 09.15 - 12.00, Fr, 15.10.2010, 13.15 - 16.00, Fr, 12.11.2010, 09.15 - 12.00, Fr, 12.11.2010, 13.15 - 16.00, Fr, 19.11.2010, 09.15 - 12.00, Fr, 19.11.2010, 13.15 - 16.00 ZHB, Sempacherstrasse 10, Raum 215 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Sonderveranstaltung Inhalt: Im Prozess des wissenschaftlichen Arbeitens kommt dem Umgang mit Informationen eine zentrale Bedeutung zu. Durch die zunehmende Digitalisierung und das Angebot vieler elektronischer Hilfsmittel ist die Nutzung wissenschaftlicher Literatur scheinbar einfacher und schneller geworden. Gleichzeitig führen leistungsfähige Suchinstrumente nicht selten zu einer unübersichtlichen Menge an Informationen. Die Evaluation und Weiterverarbeitung dieser Ergebnisse stellen deshalb eine Schlüsselqualifikation beim Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit dar. Dieser Kurs richtet den Fokus auf das Auswählen, Bewerten und Verarbeiten von Informationen. Anhand des eigenen Themas der Bachelor- oder Masterarbeit und im Austausch mit den anderen Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern sollen die eigenen Suchstrategien und Evaluierungsprozesse überprüft und vertieft werden. Gemeinsam werden Kriterien zur Einschätzung und Beurteilung von Informationen erarbeitet. Weitere Themen des Kurses sind Literaturverwaltungsprogramme, aktuelle Webanwendungen (z.B. soziale Netzwerke), Wissensplattformen im Internet, die Open Access-Bewegung, der wissenschaftliche Publikationsmarkt sowie wissenschaftliche Qualitätssicherung. Voraussetzungen: Grundkenntnisse im Umgang mit wissenschaftlicher Literatur Lernziele: siehe oben Inhalt Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung / 2 Begrenzung: 12 Personen Kontakt: simone.rosenkranz@zhbluzern.ch, silke.bellanger@zhbluzern.ch Hinweise: Der Kurs richtet sich an Studierende, die an einer grösseren Arbeit (Masterseminararbeit, BA- oder MA-Arbeit) schreiben. Es ist nach Absprache mit den Dozierenden möglich, nur die Hälfte des Kurses (zwei Blöcke, 1 ECTS) zu besuchen. Eine Veranstaltung für Studierende in den ersten Semstern findet im Frühjahrssemester 2011 statt. 60 Religion and Integration Lectures. Vortragsreihe des universitären Forschungsschwerpunkts "Religion und gesellschaftliche Integration in Europa" Dozent/in: Prof. Dr. Rolf Schieder (Humboldt Universität Berlin; angefragt), Prof. Dr. Linda Woodhead (University of Lancaster), Prof. Dr. Kenneth Ward (University of Florida), Prof. Dr. Martina Caroni (Universität Luzern) Termine: Do, 14.10.2010, 17.15 - 19.00, Do, 28.10.2010, 17.15 - 19.00, Do, 11.11.2010, 17.15 - 19.00, Do, 25.11.2010, 17.15 - 19.00 PFI, HS 2 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Sonderveranstaltung Inhalt: Der seit November 2009 bestehende universitäre Forschungsschwerpunkt "Religion und gesellschaftliche Integration in Europa" (REGIE) untersucht die Rolle und Bedeutung von Religion für die soziale und politische Integration europäischer Gesellschaften der Gegenwart. Er fragt danach, wie und unter welchen Bedingungen Religion bzw. Religionen sich positiv oder negativ auf den Zusammenhalt und die Stabilität demokratischer Gesellschaften und Staaten Europas auswirken. Die Thematik wird in verschiedenen Teilprojekten, einem Kongress 2012 sowie regelmässigen öffentlichen "Lectures" untersucht. Im Herbstsemester 2010 liegt der Schwerpunkt der "Religion and Integration Lectures" in der Analyse der Wechselbeziehung von Religion und Politik. Dazu sollen in 14-tägigem Abstand vier Vorträge von herausragenden Persönlichkeiten aus unters Programm: 14.10.2010: Prof. Dr. Rolf Schieder: "Parallelgesellschaften und säkularer Rechtsstaat" 28.10.2010: Prof. Dr. Linda Woodhead: "Religion and Politics: recent developments and controversies" 11.11.2010: Prof. Dr. Kenneth Ward: "Integrative or divisive? Religion in Politics in the US and in Europe" 25.11.2010: Prof. Dr. Martina Caroni: "Religion - Hemmschuh oder Katalysator erfolgreicher Integration im demokratischen Rechtsstaat?" Prüfungsmodus / Credits: TF, Theologie: Äquivalent zu unebenoteter Prüfung: Essay / 1 Hinweise: Vorträge in Deutsch und Englisch. Der Erwerb von 1 CP ist durch die Teilnahme an allen Vorträgen und das Verfassen einer problemorientierten schriftlichen Ausarbeitung möglich. Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 61 UN and Global Governance – studentisch organisierte Exkursion des MA Weltgesellschaft und Weltpolitik Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex und Studienrende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin Fr, 12. November 2010, ganztags Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Workshop / eintägige Exkursion Inhalt: What is the role of the United Nations in today Global Governance’s system? Is the organization still relevant to the contemporary challenge? How important is the UN for Switzerland? These are the questions that will be explored during this one day workshop at the Palais des Nations in Geneva, with actors from the UN and from the Swiss diplomacy. This is also an opportunity to explore the century old building and to visit the diplomatic capital of Switzerland. Umfang: ein Tag Sprache: englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - das vorherige Einreichen von Fragen zu den einzelnen ReferentInnen (Basisliteratur auf OLAT) - Abfassung eines 2-3 seitigen Essays zum Thema der Veranstaltung auf der Grundlage von zusätzlicher, selbständig recherchierter Literatur (nach dem Workshop abzugeben) Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen mailto:polsem@unilu.ch

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