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    Paper Baeker Agnes

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    Erstellungsdatum: 06.02.2018

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    QMS Forschungsevaluation Bericht 101 FINAL

    PROREKTORAT FORSCHUNG QUALITÄTSMANAGEMENT UND NACHHALTIGKEIT FORSCHUNGSKOMMISSION FROHBURGSTRASSE 3 POSTFACH 6002 LUZERN quality@unilu.ch www.unilu.ch Datum: 13. Oktober 2023 Forschungsevaluation 2023 Berichtsperiode 2019-2022 Forschungsevaluation 2023 2 Änderungsverzeichnis Version Änderung Wer Datum 0.01 Start SQM 06.02.2023 0.02 Struktur vorgestellt auf der Sitzung der Forschungskommission am 3. März 2023 SQM 03.03.2023 0.03 Version vorgelegt an der Sitzung der Qualitätskommission vom 3. Mai 2022 SQM 02.05.2023 1.00 Version nach Feedback der Fakultäten aktualisiert und dem Prorek- torat Forschung vorgelegt SQM 16.06.2023 1.01 Version der Universitätsleitung vorgelegt, zur Veröffentlichung frei- gegeben SQM 13.10.2023 Erstellt durch Marcus Mänz E-Mail marcus.maenz@unilu.ch Forschungsevaluation 2023 3 Inhaltsverzeichnis 1 Abkürzungen ..................................................................................................................................... 5 2 Referenzen ........................................................................................................................................ 5 3 Einleitung .......................................................................................................................................... 6 4 Personal ............................................................................................................................................ 8 5 Forschungsstellen ............................................................................................................................ 9 6 Wissenschaftliche Publikationen .................................................................................................. 10 6.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 10 6.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 12 6.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 15 6.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 17 6.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 20 6.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 24 6.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 25 7 Projekte ........................................................................................................................................... 27 7.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 27 7.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 30 7.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 34 7.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 37 7.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 41 7.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 44 7.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 47 8 Nachwuchsförderung ..................................................................................................................... 50 8.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 50 8.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 54 8.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 57 8.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 57 8.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 57 8.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 57 8.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 57 9 Andere Dienstleistungen ............................................................................................................... 58 9.1 Für die gesamte Universität .............................................................................................................. 58 9.2 Kommentar ....................................................................................................................................... 60 9.3 Theologische Fakultät ...................................................................................................................... 62 9.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 62 9.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät ..................................................................................................... 63 9.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .............................................................................................. 63 9.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin ...................................................................... 64 9.8 Ausgewählte Vorträge ...................................................................................................................... 65 9.9 Ausgewählte Veranstaltungen .......................................................................................................... 67 9.10 Ausgewählte Medienauftritte ............................................................................................................ 70 9.11 Ausgewählte Begutachtungen .......................................................................................................... 74 9.12 Ausgewählte Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen oder im öffentlichen Bereich .............. 75 Forschungsevaluation 2023 4 10 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen .............................................................................. 78 Forschungsevaluation 2023 5 1 Abkürzungen FIS Forschungsinformationssystem FoKo Forschungskommission FRW Finanz- und Rechnungswesen GA Graduate Academy GLK Gleichstellungskommission GMF Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin IRO International Relations Office KSF Kultur- und Sozialwissenschaftlische Fakultät PAD Personaldienst PF Prorektorat Forschung PLIB Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen PPP Prorektorat Personal und Professuren RF Rechtswissenschaftliche Fakultät SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SNF Schweizerische Nationalfonds SQM Stelle für Qualitätsmanagement TF Theologische Fakultät WF Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ZHB Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern ZL Zentrum Lehre 2 Referenzen Dokumente Ablage Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG). Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschul- bereich (SR 414.20). Link Akkreditierungsverordnung HFKG. Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 / Stand 1. Januar 2021. (SR 414.205.3), Standard 3.2 Link AAQ (2018), Institutionelle Akkreditierung: Leitfaden, Erläuterungen, Standard 3.2 Link Swissuniversities, SUK Programm P3 «Le programme Performances de la recherche en sciences humaines et sociales», 2018. DORA-Erklärung (San Fransisco Declaration on Research Assessment) von 2012 Link Ackermann Krzemnicki, Sonia & Hägele Bernd (2016), Die Standardisierung von Forschungsin- formationen an Schweizer universitäre Hochschulen. Informationen, Analysen und Empfehlun- gen. Link Mittelbauorganisation Organisation Universität Luzern (MOL), Bestandsaufnahme der Doktorats- programme an der Universität Luzern, 16. März 2023. Anhang swissuniversities, Charakteristika der Doktoratsausbildung in der Schweiz und Empfehlungen der Kammer universitäre Hochschulen, Bern, 12. Februar 2020. Link swissuniversities, Position von swissuniversities zum Doktorat, Bern, 22. April 2021 Link https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2014/691/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/362/de https://aaq.ch/akkreditierung/institutionelle-akkreditierung/ https://sfdora.org/ https://edoc.unibas.ch/54788/ https://www.swissuniversities.ch/themen/nachwuchsfoerderung/doktorat https://www.swissuniversities.ch/themen/nachwuchsfoerderung/doktorat Forschungsevaluation 2023 6 3 Einleitung Dieser Bericht zur Forschungsevaluation gibt einen allgemeinen Überblick und eine Einschätzung über die Aktivitäten und Ergebnisse der Forschung sowie über die Nachwuchsförderung und andere Dienstleis- tungen der Universität. Die Forschungsevaluation soll die Entwicklung der Forschungsstrategie der Univer- sität und ihrer Fakultäten unterstützen und die Anfor- derungen des HFKG und der Akkreditierung der Uni- versität erfüllen. Sie wird jährlich durchgeführt. In den 2010er Jahren führte die Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen (CRUS, heute swissuni- versities) Untersuchungen durch, um die For- schungsevaluation für die Akkreditierung der Univer- sitäten zu spezifizieren. Die Forschungsevaluation in den Humanwissenschaften stellt dabei besondere Herausforderungen dar.1 Die Qualität der Forschung lässt sich nicht einfach mit herkömmlichen Messin- strumenten abbilden.2 Die verschiedenen Disziplinen der Humanwissenschaften unterscheiden sich unter anderem durch die Form der Veröffentlichungen, die verwendeten Sprachen, die für die Projekte benötigte Zeit und die Zitierpraxis. Man sollte eher von einer Vielzahl von Forschungspraktiken als von einer stan- dardisierten Forschungskultur sprechen. Aus diesem Grund sollten differenzierte Formen der Evaluierung unter Einbeziehung der betroffenen Disziplinen entwi- ckelt werden, eine qualitative statt nur quantitative Evaluierung, die die differenzierte Strategien unter- scheidet und in der Regel langfristig angelegt ist. Wie alle anderen Schweizer Universitäten steht die Universität Luzern im Rahmen des institutionellen Ak- kreditierungsprozesses der Hochschulen jedoch vor der Herausforderung, über ihre Forschungsleistung Rechenschaft abzulegen und eine Evaluation zu ent- wickeln, die ihre Forschungsstrategie(n) unterstützt. Um diese Evaluierung zu strukturieren, orientiert sich die Universität Luzern am Ansatz der Universität Bern und den Untersuchungen, die sie zusammen mit den Universitäten Basel und der italienischen Schweiz bezüglich der Standardisierung von For- schungsinformationen an Schweizer Universitäten durchgeführt hat.3 Die Forschungskommission hat daher entschieden, die Evaluation in vier Themenbe- reiche zu gliedern: wissenschaftliche Publikationen (Was sind die Hauptergebnisse unserer Forschung?), Projekte (Wie führen wir unsere Forschung durch?), 1 Swissuniversities, SUK Programm P3 «Le programme Performances de la recherche en sciences humaines et so- ciales», 2018. 2 Siehe die DORA-Erklärung (San Fransisco Declaration on Research Assessment) von 2012, der sich die Universität Luzern angeschlossen hat. Nachwuchsförderung (Wie unterstützen wir den wis- senschaftlichen Nachwuchs und welchen Beitrag leistet er zur Entwicklung der Forschung?) und an- dere Dienstleistungen der Universität (Welche for- schungsnahen Dienstleistungen erbringen wir für die Wissenschaftsgemeinschaft und die Gesellschaft?). Um die Evaluation an die verschiedenen Forschungs- kulturen der Universität anzupassen, wurden die Fa- kultäten einbezogen, damit sie ihre eigene Bewer- tung vornehmen konnten, indem sie ihre Ziele, ihre Forschungskultur(en), ihre Leistungen und die sich daraus ergebenden strategischen Ausrichtungen in- nerhalb des von der Universität vorgegebenen Rah- mens erläutern. Jede von ihnen hat ihren eigenen Bericht (im Anhang) vorgelegt, in dem sie die aus ih- rer Sicht wichtigen Elemente hervorheben, das Ge- samtverständnis der Forschungsleistung der Univer- sität bereichern und die Denkansätze für ihre Ent- wicklung lenken konnte. Der Bericht der Universität besteht somit aus einer Konsolidierung der Erkennt- nisse aus den Berichten der Fakultäten, einer Ana- lyse der jeweiligen Beiträge der Fakultäten zur For- schungsleistung der Universität und einer Analyse der Unterstützung, die die Universität für die For- schung und die damit verbundenen Leistungen leis- tet. Die Evaluation bezieht sich auf die letzten vier Jahre, mit einem Schwerpunkt auf den Aktivitäten im Jahr 2022, um der Periodizität der Leistungsvereinbarung der Universität zu entsprechen. Sie stützt sich auf mehrere Datenquellen. Erstens entwickelt die Universität ein Forschungsinformati- onssystem (FIS), das von den Forschenden selbst gespeist wird. Dieses System ist die wichtigste Infor- mationsquelle für Publikationen, Projekte und andere forschungsbezogene Leistungen. Das System weist jedoch Einschränkungen auf, die mit dem Selbstver- ständnis der Forschenden über ihre eigene For- schung (das einem auf einem forscherzentrierten Konzept basierenden System inhärent ist) und der Selbstdeklaration von Informationen zusammenhän- gen. Im Allgemeinen kann das FIS nur die erfassten Infor- mationen wiedergeben, die sich trotz aller Bemühun- gen um eine qualitativ hochwertige und umfassende Wiedergabe als ungenau oder unvollständig 3 Ackermann Krzemnicki, Sonia & Hägele Bernd (2016), Die Standardisierung von Forschungsinformationen an Schwei- zer universitäre Hochschulen. Informationen, Analysen und Empfehlungen. Forschungsevaluation 2023 7 erweisen können. Die Vollständigkeit der Daten im FIS verbessert sich kontinuierlich, da der Eingabe- prozess allmählich in den Alltag der Forschenden an der Universität integriert wird. Das FIS verwendet nicht den Begriff und die Logik des "drittmittelfinanzierten Projekts", sondern des "Forschungsprojekts", wie es vom Forschenden defi- niert wird. Dieses kann drittmittelfinanziert oder nicht drittmittelfinanziert sein. Dieses Konzept kann zu Dis- krepanzen mit dem von der Förderinstitution (insbe- sondere der SNF) definierten Projektbegriff und zu verwirrenden aggregierten Ergebnissen führen (Mehrfacheingaben, fehlerhafte oder fehlende Einga- ben usw.). Aus diesem Grund beziehen wir uns da- her für SNF-Projekte auf das SNF-Portal und für die finanziellen Aspekte der Drittmittelprojekte auf die Daten des Finanz- und Rechnungswesens der Uni- versität (FRW). Es ist jedoch zu beachten, dass bei einigen SNF-Pro- jekten, an denen Universitätsangehörige massgeblich beteiligt sind, treten Partnerinstitutionen als Gesuch- stellende Institutionen in Erscheinung (insbesondere für die GMF). Solche Projekte geraten aus dem Blick- feld, wenn nur Projekte in die Analyse einbezogen werden, bei denen die Universität Luzern gesuchstel- lende Institution ist. Darüber hinaus ermöglicht die vom FRW verwendete Nomenklatur keine detaillierte Analyse der Mittelzuweisung, abgesehen von der Un- terscheidung zwischen den Quellen der Unterstüt- zung. Die Finanzanalyse der Forschung bleibt somit sehr allgemein. Die Fakultäten werden für die Zusammenstellung des Berichts zur Forschungsevaluation um zusätzliche In- formationen gebeten, die häufig qualitativer Natur sind. So haben sie in ihrem Bericht die für sie wichti- gen Arten von Publikationen bestimmt und illustrative Beispiele geliefert. Sie erläutern ihre Forschungsstra- tegie und -organisation sowie starke thematische Trends. Die Fakultäten verwalten den Grossteil der Daten über den Nachwuchs, während das Prorekto- rat Forschung die ergänzenden Daten über die uni- versitären Fördermassnahmen liefert. Die Fakultäten sind auch für die Einschätzung anderer Leistungen verantwortlich, für die sie manchmal eigene Informati- onen oder zusätzliche Informationen (z. B. zu wissen- schaftlichen Tagungen) bereitstellen müssen, auch wenn die meisten davon vom FIS stammen. Bei der Evaluierung der Forschung sollten die einge- setzten persönlichen Ressourcen berücksichtigt wer- den. Dieser Indikator sollte jedoch mit Vorsicht ver- wendet werden. Erstens ist es nicht so einfach, die Ressourcen im Zusammenhang mit ihrem Engage- ment in der Forschung festzustellen. Zweitens kön- nen sich die Forschungsmodalitäten als mehr oder weniger arbeitsintensiv erweisen. Eine sehr allge- meine Schätzung der Ressourcen (auf der Grundlage der Anzahl der Professuren pro Fakultät) behalten wir hier der Erläuterung von Unterschieden im For- schungsprofil der Universität vor. Der Evaluationsprozess wurde mit der Erstellung ei- nes Canvas anlässlich der Sitzung der Forschungs- kommission vom 27.10.2022 gestartet. In einer ers- ten Phase wurde eine erste Version der Fakultätsbe- richte auf der Grundlage der Daten des FIS 2021 er- stellt. In einer zweiten Phase wurde eine zweite Ver- sion der Fakultätsberichte mit den Daten des FIS für 2022 erstellt, die in der Sitzung der Forschungskom- mission vom 3.3.2023 vorgestellt wurden. In der drit- ten Phase wurde der konsolidierte Universitätsbericht erstellt, der der Universitätsleitung vorgelegt wird. Forschungsevaluation 2023 8 4 Personal Professuren (Vollzeitäquivalent VZÄ %) pro Fakultät, 2019-2022 Forschungspersonal nach Fakultät (N, Vollzeitäquivalent VZÄ %), 2019-2022 Fakultät Status 2019 2020 2021 2022 TF Professuren* 12 (1025%) 14 (1145%) 14 (1045%) 14 (1045%) Mittelbau** 31 (1495%) 35 (1875%) 37 (2125%) 41 (2355%) KSF Professuren* 21 (2000%) 22 (2030%) 24 (2100%) 23 (2075%) Mittelbau** 89 (5605%) 79 (5020%) 77 (4820%) 79 (4855%) RF Professuren* 27 (2200%) 26 (2075%) 27 (2125%) 28 (2225%) Mittelbau** 122 (5740%) 134 (6245%) 111 (4941%) 97 (4025%) WF Professuren* 8 (625%) 8 (625%) 8 (625%) 8 (625%) Mittelbau** 35 (1780%) 47 (2105%) 34 (1735%) 43 (2130%) GMF Professuren* 5 (330%) 7 (430%) 9 (530%) 9 (530%) Mittelbau** 20 (1650%) 29 (2010%) 41 (2485%) 49 (2835%) * Professuren, Förderprofessuren, Assistenzprofessuren ** Forschungsbeauftrage, Oberassistierende, Doktorierende, Assistierende Quelle: PAD Forschungsevaluation 2023 9 5 Forschungsstellen Stelle Fakultät Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) TF, KSF Institut für Sozialethik (ISE) TF Ökumenisches Institut (ÖI) TF Religionspädagogisches Institut (RPI) TF Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) TF, KSF Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) TF, RF Zentrum Religionsforschung (ZRF) TF, KSF Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen TF Ethnologisches Seminar KSF Historisches Seminar KSF Philosophisches Seminar KSF Politikwissenschaftliches Seminar KSF Religionswissenschaftliches Seminar KSF Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung KSF SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften KSF Soziologisches Seminar KSF Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) RF Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) RF Justiciability of the Energy Strategy 2050 RF Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) RF Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) RF Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) RF Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) RF Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) RF Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern RF Center for Human Resource Management (CEHRM) WF Institute of Marketing and Analytics (IMA) WF Center for Rehabilitation in Global Health Systems GMF Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS)* GMF Swiss Learning Health System (SLHS) GMF Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) GMF Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care GMF Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) - Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern** - Ökumenischer Institut Luzern (Öl) - Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern** - * Kooperation des Schweizer Paraplegiker-Zentrums in Nottwil, des Luzerner Kantonsspitals und der Universi- tät Luzern. ** Fakultätsübergreifend, unabhängig. Forschungsevaluation 2023 10 6 Wissenschaftliche Publikationen 6.1 Für die gesamte Universität Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Quelle: FIS Hrsg. …: Herausgeberschaft eines Sammelbandes/Konferenzbandes Andere Publikationen: Beitrag in einem Kommentar, Urteilsbesprechung, Abschlussarbeit, Lexikonartikel, Lehr- buch. Forschungsevaluation 2023 11 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 1’200 246 301 340 313 Buchkapitel 823 267 186 195 175 Monografie 126 33 34 38 21 Hrsg. eines Sammelbandes / Konferenzbandes 147 36 35 39 37 Andere Publikationen* 269 74 81 85 29 Total 656 637 697 575 Quelle: FIS *Andere Publikationen: Beitrag in einem Kommentar, Urteilsbesprechung, Abschlussarbeit, Lexikonartikel, Lehrbuch. Anzahl der Publikationen per Fakultät, 2019-2022 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 12 6.2 Kommentar Wissenschaftliche Publikationen bilden die Haupter- gebnisse der Forschung. Dieses Ergebnis unter- scheidet sich zwischen den Fakultäten, die unter- schiedliche Forschungskulturen aufweisen. Die GMF konzentriert sich auf Zeitschriftenartikeln mit Peer-Review-Verfahren, das die Qualität der Pub- likationen sicherstellt und dokumentiert. Die Fakul- tätsmitglieder publizieren regelmässig in international angesehenen wissenschaftlichen Zeitschriften. Inhalt- lich spiegeln die Publikationen die Disziplinen der Fa- kultät wider, d. h.: ­ Gesundheitsförderung und Prävention, ­ Gesundheitskommunikation, ­ Gesundheitsverhalten, ­ Gesundheitsökonomie und -politik, ­ Versorgungs- und Gesundheitssystemforschung, ­ die medizinischen Wissenschaften sowie ­ die Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswis- senschaften. Zu den Schwerpunkten gehören insbesondere Publi- kationen in Zeitschriften mit Bezug zu Kinderonkolo- gie, Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Querschnittslähmung, Neurorehabilitation, der ganz- heitlichen Rehabilitation, Digitalisierung und Nutzung digitaler Technologien in der medizinischen Versor- gung, allgemeine Versorgungsthemen, Gesundheits- kompetenzen, gesundheitsökonomische Fragestel- lungen, Kosten und Finanzierung des Gesundheits- wesens, individuelles Entscheidungsverhalten sowie Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung im Allgemeinen. Die Forschungsleistung der GMF anhand der Anzahl Publikationen steigerte sich in den vergangenen Jah- ren stetig, was vor dem Hintergrund der Entwicklung des Forschungskörpers der Fakultät gesehen werden muss. Die Anzahl der Publikationen erreicht mittler- weile etwa ein Fünftel der Veröffentlichungen der Universität. Es ist ein Ziel der Fakultät, die For- schungsproduktivität aufrecht zu erhalten bzw. weiter zu steigern, um die Fakultät national und international als Forschungskompetenzzentrum in den Gesund- heitswissenschaften, den medizinischen Wissen- schaften, und den Rehabilitations- und Funktionsfä- higkeitswissenschaften zu positionieren. In ähnlicher Weise konzentriert sich die WF auf Arti- kel mit Peer-Review in anerkannten Zeitschriften. Im Laufe des Jahres 2022 haben Mitglieder der Fakultät eine Vielzahl von Artikeln in den Bereichen Volkswirt- schaft, Personalwesen und Marketing veröffentlicht, unter anderem: - zu den Auswirkungen von verschiedenen Facet- ten des Föderalismus auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, - zur relativen Bedeutung von Selektions- und An- reizeffekten für das Stimmverhalten von Politike- rinnen und Politikern, - zur personellen Durchlässigkeit zwischen dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft, - zum Umgang von HRM-Fachpersonen mit wider- sprüchlichen Situationen und Ansprüchen, - zum Einfluss bestimmter Stellencharakteristika auf die Möglichkeit von Führungspersonen, ihr Potenzial transformationaler Führung auszu- schöpfen, - zum Einfluss von Führung und Empowerment- Praktiken im Kontext organisationalen Wandels, - zu den Implikationen von Non-Fungible Tokens (NFTs) für die Marketingwissenschaft, - zum Einfluss von KI auf Kreativität im Bereich O- pen Innovation, - zu den Möglichkeiten von Augmented reality im herkömmlichen Detailhandel, - zu den Implikationen von Altersunterschieden zwischen Marketingverantwortlichen und ihren Zielgruppen und - zur Gewinnung von Informationen zur Herkunft von Hotelgästen aus Online Reviews geforscht. In quantitativer Hinsicht kann die Anzahl der Publika- tionen der WF angesichts ihrer geringen Grösse von Jahr zu Jahr erheblich schwanken. Diese Schwan- kungen wirken sich kaum auf das Ergebnis für die gesamte Universität aus (etwa 5 % der Publikatio- nen). Die Anzahl der Zeitschriftenartikeln hat sich hin- gegen seit der Gründung der Fakultät gut entwickelt. Die Publikationen der KSF spiegeln die Pluralität ih- rer Forschung wider, die auf ihre verschiedenen Se- minare (Ethnologie, Geschichte, Kulturwissenschaf- ten und Wissenschaftsforschung, Philosophie, Politik- wissenschaft, Religionswissenschaften, Soziologie) verteilt ist. Der Schwerpunkt liegt auf der Qualität der Publikationen in renommierten Zeitschriften und pro- minenten Verlagen. Auch die Verfügbarkeit als Open Access spielt eine Rolle. Die Fakultät belegt in ihrem Bericht diese Ausrichtung mit einer Auswahl an bei- spielhaften Veröffentlichungen, die sich auf ihre ver- schiedenen Seminare verteilen. Sie hebt auch ver- schiedene erhaltene Auszeichnungen hervor. Quantitativ sind die Publikationen der KSF (die etwa ein Viertel der Veröffentlichungen der Universität aus- machen) in den letzten Jahren etwas zurückgegan- gen, insbesondere was Buchkapitel und sonstige Publikationen betrifft. Diese Entwicklung ist im Zu- sammenhang mit der gemeinsamen Zunahme von Forschungsevaluation 2023 13 Publikationen mit Peer-Review und der mit diesem Prüfungsverfahren einhergehenden Verlängerung der Veröffentlichungszeiten zu bewerten. Bemerkenswert ist auch, dass etwa ein Drittel der Zeitschriftenartikel als Open Access zugänglich ist. In der Rechtswissenschaft wird ein externes Peer- Review-Verfahren nur selten verwendet. Die Quali- tätskontrolle erfolgt über die jeweiligen Verlage, Zeit- schriften, etc. In ihrem Bericht hebt die RF ihre be- merkenswerten Veröffentlichungen hervor, die nach den klassischen Rechtsgebieten (Privatrecht, öffentli- ches Recht, Strafrecht und juristischen Grundlagefä- chern) geordnet sind. Besonders hervorgehoben wer- den Standardwerke, Buchkapitel und Zeitschriftenar- tikel, die bedeutende Beiträge in all diesen Bereichen belegen. Da viele Rechtsgebiete eher national aus- gerichtet sind, publizieren die Angehörigen der RF weniger auf Englisch, aber die Fakultät kann Publika- tionen in renommierten Verlagen (Oxford University Press, Cambridge University Press) und anerkannten englischsprachigen Zeitschriften nachweisen. Nen- nenswerte Besonderheiten im Bereich Rechtswissen- schaften sind Kommentare zum Recht und Urteilsbe- sprechungen, welche die Fakultätsmitglieder erstel- len. Als grösste Fakultät trägt die RF mehr als ein Drittel zu den Publikationen der Universität bei. Dieses Er- gebnis muss zudem im Zusammenhang mit der Er- stellung arbeitsintensiver Werke beurteilt werden. Wie die Ergebnisse der TF zeigen, spielen Veröffent- lichungen mit Peer-Review-Verfahren eine Rolle. Die Qualität von Publikationen lässt sich aber nicht allein daran ermessen, ob ein solches Verfahren stattge- funden hat oder nicht. In gewissen Aktivitäten und Teildisziplinen der Theologie drückt sich die Qualität anders aus. In der Exegese des Alten und Neuen Testaments stellt der Bibelkommentar an sich eine Prestigepublikation dar, die vielen anderen Publikati- onsformen vorangeht. Die TF orientiert sich bei der Bewertung ihrer Publikationen zudem an einer Liste renommierter Verlage, Sammlungen und Zeitschrif- ten (LITaRS-Liste Louvain Index of Theology and Re- ligious Studies for Journals and Series). Eine weitere Form der Anerkennung der Qualität von Publikatio- nen sind Rezensionen von Monografien, die in den Bibliographien der Forschenden aufgeführt werden. Auch Zitationen (z. B. bei academia.eu, Scopus, Web 4 Man könnte auch das Habilitationsverfahren erwähnen, das auch die RF und die KSF betrifft. So wird im Rahmen des Verfahrens eine zweite Monografie verlangt, die ein Ex- pertengremium evaluiert, das den Peer-Review-Prozess, der mit der Veröffentlichung verbunden ist, in den Hinter- grund drängt. of Science, Google Scholar) können ein wertvolles Bewertungskriterium darstellen.4 Indem sie ihre wichtigsten Publikationen hervorhebt, orientiert sich die TF an der Praxis der SNF und den Richtlinien der DORA-Erklärung. In quantitativer Hin- sicht verzeichnete die Fakultät in den letzten Jahren einen relativen Rückgang der Veröffentlichungen (insbesondere bei den Buchkapiteln), der auf den Generationswechsel in der Fakultät zurückzuführen ist und die damit verbundenen temporären Vakanzen auf mehreren Professuren. Alle Fakultäten weisen qualitativ hochwertige Publi- kationen auf. Diese sind jedoch je nach Fachrichtung unterschiedlich ausgeprägt. Artikel in führenden Zeit- schriften oder Veröffentlichungen in anerkannten Ver- lagen stehen in allen Fakultäten an prominenter Stelle. Die GMF, die WF und zu einem bedeutenden Teil die KSF legen den Schwerpunkt auf Publikatio- nen mit Peer-Review. Die KSF, RF und TF betonen zudem die Bedeutung der Buchveröffentlichung. Ins- besondere Referenzbücher bilden einen bemerkens- werten Teil des Schaufensters der RF, neben fach- spezifischen Publikationsformaten wie Gesetzeskom- mentaren oder Urteilsbesprechungen. Die TF er- wähnt noch den Bibelkommentar als spezifische Form der Qualitätspublikation. Insgesamt ist es wich- tig, eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen, um die Qualität der verschiedenen Formen von Veröf- fentlichungen in den von der Universität abgedeckten unterschiedlichen Disziplinen zu bewerten. Mit 600 bis 700 wissenschaftlichen Veröffentlichun- gen pro Jahr könnte die Universität die Teilnahme an führenden Universitätsrankings wie dem Times Hig- her Education World University Ranking5 in Betracht ziehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die An- forderungen genauer geklärt werden. Diese Rankings sind eher naturwissenschaftlich als geisteswissen- schaftlich orientiert. Sie bezeichnen nicht eindeutig den intrinsischen wissenschaftlichen Wert der For- schung, sondern drücken eher den Reputationswert aus. Mit einem Drittel bzw. einem Viertel der Veröffentli- chungen sind die RF und die KSF als die numerisch zwei grössten Fakultäten die Powerhouses der Uni- versität. Die GMF ist jedoch die einzige Fakultät, die eine quantitative Entwicklungsfähigkeit aufweist (bis zu einem Fünftel). Hinter der GMF liegt die TF (etwas mehr als 15%) und die WF (5%) mit ihren relativ 5 Eines der Kriterien für dieses Ranking ist "1.000 akademi- sche Papiere über fünf Jahre". Die anderen Kriterien betref- fen die Lehre auf Bachelor-Niveau und die disziplinäre Viel- falt (weniger als 80% der Leistungen werden von einer ein- zigen Disziplin erbracht. Forschungsevaluation 2023 14 begrenzten Personalkapazitäten. Abgesehen von der Typologie und damit Unterscheidung der Veröffentli- chungen, die wichtig ist, ist diese Kapazität auch für den Zugang zu universitären Rankings von Bedeu- tung. So kann man eine Vielfalt von Profilen in Bezug auf die wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Uni- versität erkennen. Aber auch wenn die Analyse die Vielfalt und Qualität des Outputs der Fakultäten be- legt, gibt sie noch keine genaue Auskunft über ihr Im- pact. Ein reputationsorientiertes Verständnis des Im- pacts der Forschung der Universität könnte jedoch gegebenenfalls die Anerkennung der Universität noch weiter erhöhen. Das Thema Open Science ist zudem ein strategi- sches Ziel von swissuniversities, das die Universität derzeit in ihre Politik integriert. Die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) greift die Thematik der O- pen Science / Open Access in ihren Kursen auf, die sich auch an Forschende der UNILU richten.6 Bisher hat jedoch nur die KSF über den Anteil ihrer Open- Access-Publikationen berichtet, während die anderen Fakultäten gelegentlich bestimmte Publikationen er- wähnen. In Zukunft sollten in diesem Bereich Ziele gesetzt und in den nächsten Evaluationsberichten darüber berichtet werden. Dabei gilt zu beachten, dass auch sachliche Gründe dafür sprechen können, Forschungsergebnisse als lizenzierte Verlagspublika- tion zu veröffentlichen. 6 https://www.zhbluzern.ch/agenda/wissen-1-1584 https://www.zhbluzern.ch/agenda/wissen-1-1584 Forschungsevaluation 2023 15 6.3 Theologische Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 147 36 (27%) 42 (36%) 34 (59%) 35 (49%) Buchkapitel 210 70 (26%) 57 (14%) 43 (35%) 40 (48%) Monografie 25 3 (33%) 9 (55%) 7 (29%) 6 (50%) Hrsg. Sammelband/Konferenzband 34 7 (29%) 8 (25%) 9 (33%) 10 (60%) Andere Publikationen** 7 3 4 0 0 Total 119 120 93 91 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. ** Andere Publikationen: Abschlussarbeit, Beitrag in einem Kommentar Forschungsevaluation 2023 16 Ausgewählte Publikationen - Ederer, Matthias. Wie gebildet ist ein „weiser Sohn“? Spr 10,1-5 als Beispiel für „Bildung“ in der biblischen Weisheit, in: Jahrbuch für Biblische Theologie. Band 35 (2020): Bildung, Göttingen 2021, 75-93. - Höger, Christian: Praktische Theologie angesichts der ökologischen Krise, in: International Journal of Practical Theology 25/2 (2021), 1–24. - Kirchschläger, P. G. (2019). Digital transformation of society and economy – ethical considerations from a human rights perspective, in: Park, Jiyoon, Lee, Jieun, Lee, Eunhee, Matsumura Utako, Yamamoto, Chi- aki, Miyazono, Hisae & Kim, Yeonmi (Hrsg.), Asian Woman Law (Bd. 22, S. 152–181). Korea: Asian Women Law Institute. - Loretan, Adrian: Marriage Endings, new Beginnings, Sin and Grace: Reflections in Honor of Eberhard Schockenhoff, in: Marriage, Families, Spirituality (formerly INTAMS Review) 27/1 (2021), 82–91. - Schumacher, Ursula: Der Logos im Herz der Kulturen. Joseph Ratzingers ‚dogmatische‘ Religionstheolo- gie und der interreligiöse Dialog, in: IKaZ Communio 50 (2021), 491–502. - Schumacher, Ursula: Was theologische Erkenntnis vorantreibt und woran sie sich bemisst. Loci theologici im Raster von Entdeckungs-, Begründungs- und Vermittlungszusammenhang, in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie 69 (2022). - Ventimiglia, Giovanni: La riabilitazione metafisica dell’essere come vero: Tommaso dopo Frege, in: Quae- stio. Yearbook of the History of Metaphysics 22 (2022), 83–100. - Wasmaier-Sailer, Margit: Gott als Schöpfer und Erlöser? Existentielle Betrachtung eines metaphysischen Problems, in: Zeitschrift für Katholische Theologie 142/2 (2020), 195–210. - Ventimiglia, Giovanni: Aquinas after Frege, London 2020. - Höger, Christian: Schöpfung, Urknall und Evolution – Einstellungen von Schüler*innen im biographischen Wandel. Ein qualitativ-empirischer Längsschnitt mit dem Ziel religionspädagogischer Pünktlichkeit im Reli- gonsunterricht der Sekundarstufe, Berlin 2020. - Tollkühn, Martina: Kirchliches Datenschutzgericht. Die Einrichtung des kirchlichen Datenschutzgerichts- hofs als Instrument zum besseren Schutz der Privatsphäre (can. 220 CIC) (Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht 9), Würzburg 2021. - Kirchschläger, Peter G. (2021). Digital Transformation and Ethics: Ethical Considerations on the Robotiza- tion and Automatization of Society and Economy and the Use of Artificial Intelligence. Baden-Baden: No- mos-Verlag. - Chiara Paladini: La conoscenza divina delle creature. Le Quaestiones 2 e 3 della Distinctio 35 dello Scrip- tum, 2020 - TAB edizioni. https://www.torrossa.com/it/publishers/tab-edizioni.html Forschungsevaluation 2023 17 6.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 244 65 (68%) 70 (69%) 59 (80%) 59 (80%) Buchkapitel 298 88 (33%) 83 (25%) 69 (36%) 58 (60%) Monografie 54 18 (33%) 14 (29%) 14 (21%) 8 (63%) Hrsg. Sammelband/Konferenzband 44 8 (25%) 15 (53%) 11 (45%) 10 (70%) Andere Publikationen** 18 7 5 3 3 Total 177 189 156 135 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. ** Andere Publikationen: Lexikonartikel, Lehrbuch 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 2019 2020 2021 2022 Forschungsevaluation 2023 18 Ausgewählte Publikationen Auszeichnungen - Lena Maria Schaffer, Bianca Oehl und Thomas Bernauer, "Are policy-makers responsive to public de- mand in climate politics" Journal of Public Policy 42(1) 2022, 136-164 als bester Artikel des Jahres im Journal of Public Policy. - Hannah Mormann und Anna Sender für “Breaking Up Order Through Temporal Role Taking: HRM Profes- sionals as Jesters in Navigating Paradoxes“, Top 10 % Best HR Division Conference Papers of the Acad- emy of Management Meeting 2022, Seattle. - Masterarbeit von Milan Weller (ZRWP), “Sozialkapital und Religion. Eine Sekundäranalyse des Freiwilli- gen-Monitors Schweiz 2020“, durch Aufnahme in die Best-Masters-Reihe des Springer-Verlages. Ethnologisches Seminar - Abukar Mursal, Faduma, “The politics of state-building: regime restructuring in Mogadishu“. In: Jean-Nich- olas Bach (eds), Routledge Handbook on the Horn of Africa, UK: Routledge, 2022, 293-301. - Bärnreuther, Sandra, “Disrupting Healthcare? Entrepreneurship as an “innovative” financing mechanism in India’s primary care sector“. In: Social Science and Medicine 2022. - Beer, Bettina, “ ‘Clan’ and ‘Family’: Transformations of Sociality among the Wampar, Papua New Guinea“. In: Histories 2 (1): 2022, 15-32. Historisches Seminar - Allemann, Daniel, "After Vitoria. Natural Law and the Spanish Ideology of Empire", in: Mark Somos und Anne Peters (Hg.): The State of Nature. Histories of an Idea, Leiden 2022, S. 82-113. Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung (mit Urner Institut Kulturen der Alpen) - Halsmayer, Verena, Speich Chassé, Daniel, "Economic Growth and the Object of Development". In: Un- ger, Corinna R, Borowy, Iris, Pernet, Corinne A. (Hrsg.), The Routledge Handbook on the History of Devel- opment, London, New York: Routledge, 2022, 19–33. - Previšić, Boris. “Polyphonie und Intermedialität – und Literatur als Zeugnis“. In: Wiener digitale Revue 3. Zeitschrift für Germanistik und Gegenwart 3, 2022. - Sommer, Marianne, "Die Familie und der Stammbaum des Menschen in der Anthropologie". In: Genealo- gie in der Moderne: Akteure - Praktiken - Perspektiven, hgg. von Michael Hecht, und Elisabeth Timm, , 7, 271–300. Series Cultures and Practices of Knowledge in History. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg 2022. - Themenheft „Wissenskulturen des Glücks“. In: Historischen Anthropologie, 30, Nr. 2, 2022 von Pascal Germann, Marianne Sommer und Jakob Tanner, mit eigenem Beitrag "Glückswissen – Paradoxien des Glücks", 30, 2 (2022) 131–141. Philosophisches Seminar - Hartmann, Martin, “Contempt for the Poor, Esteem for the Rich: The Interplay of Comparison and Sympa- thy in Hume’s Treatise“. In: The European Legacy, 27 (5) 2022, 415-434. - Hartmann, Martin, “Foucault und der Neoliberalismus: Eine Bestandsaufnahme“. In: Philosophische Rund- schau, 69 (3) 2022, 282-301. - Särkelä, Arvi, “Vicious circles: Adorno, Dewey and disclosing critique of society“. In: Philosophy & Social Criticism, 48 (10) 2022, 1369-1390. Politikwissenschaftliches Seminar - Blatter, J, Schulz, J., "Intergovernmentalism and the Crisis of Democracy: The Case for Creating a System of Horizontally Expanded and Overlapping National Democracies". European Journal of International Re- lations 28 (3) 2022, 722-747. - Blatter, J., Portmann, L., Rausis, F., "Theorizing Policy Diffusion: From a Patchy Set of Mechanisms to a Paradigmatic Typology". Journal of European Public Policy 29 (6) 2022, 805-825. - Ares, M., van Ditmars, M.M., "Intergenerational social mobility, political socialization, and social-demo- cratic party support". British Journal of Political Science, 2022. - Schaffer, Lena Maria, Umit, Resul, "Public Support for National vs. International Climate Change Obligati- ons”. Journal of European Public Policy 2022. - Thiem, Alrik, "Beyond the Facts: Limited Empirical Diversity and Causal Inference in Qualitative Compara- tive Analysis." Sociological Methods & Research 51 (2) 2022, 527-540. Forschungsevaluation 2023 19 Religionswissenschaftliche Seminar (mit Zentrum für Religion-Wirtschaft-Politik und Zentrum Religi- onsforschung) - Beutter, Anne, Religion, Recht und Zugehörigkeit: Rechtspraktiken einer westafrikanischen Kirche und die Dynamik normativer Ordnungen. Critical Studies in Religion /Religionswissenschaft, Bd. 16. Göttingen: V&R 2022. (Open Access). - Baumann, Martin; Lehmann, Karsten, "Die Herausbildung von Nationalstaaten und territoriale Religionsge- schichten: Analysen zur Schweiz und Österreich". In: Zeitschrift für Religionswissenschaft, 30, 1, 2022, 172-208. - Endres, Jürgen, "Wege in die Radikalisierung: Von einem, der nicht glaubt und doch beinahe auszog, um sich dem «Islamischen Staat» anzuschliessen". In: Swiss Journal of Sociology 48 (2) 2022, 419–444. - Liedhegener, Antonius, “Zwischen Ich-Gesellschaft und Wir-Nation: Religionszugehörigkeit, Religiosität und der Umgang mit religiöser Vielfalt in der Schweiz“. In: Zeitschrift für Religion, Gesellschaft und Politik, 2022, 1–32. Soziologische Seminar - Mützel, Sophie, Making Sense: Markets from Stories in New Breast Cancer Therapeutics. Stanford, CA: Stanford University Press 2022. - Saner, P., Datenwissenschaften und Gesellschaft. Die Genese eines transversalen Wissensfeldes. Biele- feld: transcript 2022. - Abend, G., "Making Things Possible". In: Sociological Methods & Research 51(1) 2022, 68-107. - Diaz-Bone, R., & Schrör, S., "Algorithms, conventions and new regulation processes". In: Filimowicz, Mi- chael (Hg.), Democratic frontiers. Algorithms and society. London: Routledge 2022, 24-46. - Gibel, R., Nyfeler, J., "Transparency reloaded. Über Transparenz als Erwartung in der Organisationsge- sellschaft". In: Arnold, N.; Hasse, R., Mormann, H. (Hg.): Organisationsgesellschaft reloaded. In: Soziale Welt, 73 (3) 2022, 578-608. - Mormann, Hannah; Hasse, Raimund; Arnold, Nadine, "Organizing values. The principles of rationalization and individualization". In: Godwyn, M.E. (ed.). Research Handbook on the Sociology of Organizations: Re- search Handbooks. Edward Elgar 2022, 528-546. Forschungsevaluation 2023 20 6.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Quelle: FIS Hrsg. = Herausgeberschaft eines Sammelbandes/Konferenzbandes Andere Publikationen: Lexikonartikel, Bericht Forschungsevaluation 2023 21 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022 Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 332 67 85 102 78 Buchkapitel 304 89 60 81 74 Beitrag in einem Kommentar 87 19 19 41 8 Urteilsbesprechung 96 21 34 29 12 Monografie 34 12 5 12 5 Hrsg. Sammelband/Konferenzband 69 21 12 18 18 Lehrbuch 16 2 3 4 7 Andere Publikationen* 18 5 5 3 5 Total 236 223 290 207 Quelle: FIS *Andere Publikationen: Lexikonartikel, Bericht. Ausgewählte Publikationen Familienrecht, Personenrecht - Hausheer Heinz/Geiser Thomas/Aebi-Müller Regina E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli Verlag, 7. Aufl., Bern 2022. - Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Stämpflis juristische Lehrbücher, Stämpfli Verlag, 5. Aufl., Bern 2020. Sachenrecht - Schmid Jörg/Hürlimann-Kaup Bettina, Sachenrecht, 6. Auflage, Zürich 2022. Erbrecht - Aebi-Müller Regina E./Camenzind Janine, Besonderheiten der Nachlassplanung bei Nachkommen mit Be- hinderung, successio 2019, S. 5–26. - Eitel Paul, Neues Erbrecht ante portas – Auswirkungen auf die Beurkundungspraxis, in: Erbrecht und Grundbuch, Beiträge der Weiterbildungsseminare der Stiftung Schweizerisches Notariat vom 16. August 2021 in Zürich und vom 2. September 2021 in Lausanne, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 33-71. Obligationenrecht - Gauch Peter/Schluep Walter R./Schmid Jörg/Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2 Bände, 11. Aufl., Zürich 2020 (Band I bearbeitet von Jörg Schmid). - Schmid Jörg/Stöckli Hubert/Krauskopf Frédéric, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich 2021. - Müller Karin, Die Legitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Aktionärbindungsvertrag – Kritische Anmerkungen zu BGE 143 III 480, in: Auf zu neuen Ufern! Festschrift für Walter Fellmann, Karin Müller/Jörg Schwarz (Hrsg.), Bern 2021, 391-417. - Müller Karin, Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz, Braucht es ein Gruppenvergleichsverfahren?, in: Haftpflichtprozess 2019, Walter Fellmann/Stephan Weber (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2019, 13-69. - Choice of Law in International Commercial Contracts, Global Perspectives on the Hague Principles, Girsberger, Daniel; Kadner Graziano, Thomas; Neels, Jan L (Eds.), Oxford University Press (2021). Haftpflichtrecht - Fellmann Walter, Haftpflichtrecht im Zeichen der Digitalisierung, in: Fuhrer, Stephan, Kieser, Ueli, Weber, Stephan (Hrsg.), Mehrspuriger Schadenausgleich, Mit Beiträgen zum Haftpflicht-, Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2022, 206-216. - Fellmann Walter, Kommentar zum Produkthaftpflichtgesetz, in: Widmer Lüchinger, Corinne, Oser, David (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht I (Art. 1 - 529 OR), 7. Aufl., Basel 2019. Verfahrensrecht - Rodriguez Rodrigo, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2022 (zusammen mit Karl Spühler) 2022. - Rodriguez Rodrigo, Recognition of a UK Solvent Scheme of Arrangement in Switzerland under the Lu- gano Conventions, IPRax 4/2020,. 372-378 (zusammen mit Gubler Patrik), 2020. Forschungsevaluation 2023 22 - Lötscher Cordula/Hafter Nicolas, Lug und Trug im Zivilprozess? Zur Wahrheitspflicht von Parteien und Parteivertretern, szzp 4/2022, S. 573-592. Verfassungsrecht, Grundrechte - Rütsche Bernhard, Verhältnismässigkeitsprinzip, in: Diggelmann Oliver/Hertig Randall Maya/Schindler Benjamin (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz / Droit constitutionnel suisse, Schulthess Verlag, Zürich 2020, S. 145–167. Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht - Diebold Nicolas/Keller Alwin/Kreis Manuel/Tanner Anne-Cathrine, Aufsichtsinstrumente im revidierten Be- schaffungsrecht, in: Zufferey, Jean-Baptiste/Beyeler, Martin/Scherler, Stefan (Hrsg.), Aktuelles Vergabe- recht 2020, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 315–349. - Baumann Phil, Wettbewerbsverzerrungen durch privatwirtschaftliche Staatstätigkeit, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 138, Zürich/Basel/Genf 2019. - Winistörfer Marc M., Die Wirtschaftsfreiheit als Grundlage der Wirtschaftsverfassung. Grundrecht und Grundsatz im Lichte der Verfassungsdogmatik und der ökonomischen Theorie, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 160, Zürich/Basel/Genf 2021. - Burri Mira, Towards a New Treaty on Digital Trade, Journal of World Trade 55 (2021), 77–100. - Burri Mira, Big Data and Global Trade Law, Cambridge University Press, 2021 (also open access: doi.org/10.1017/9781108919234). - Burri Mira, Privacy and Data Protection, in D. Bethlehem, D. McRae, R. Neufeld and I. Van Damme (eds) The Oxford Handbook on International Trade Law, 2nd edn., Oxford University Press, 2022, 745–767 - Meier Martin, Ein «More Realistic Approach»? Zu den Möglichkeiten und Grenzen der verhaltensökonomi- schen Analyse des Wettbewerbsrechts, Untersuchungen zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik, Bd. 71, Tübingen 2021. Umweltrecht, Bau- und Planungsrecht - Norer Roland/Abt Thoms/Wild Forian/Wisard Nicolas (Hrsg.), WaG Kommentar zum Waldgesetz / LFo Commentaire de la loi sur les forêts, Einleitung, Zürich/Genf 2022. - Norer Roland (Hrsg.), Landwirtschaftsgesetz (LwG), Kommentar, Bern 2019. - Rebsamen Philipp, Nachhaltigkeit in der Bodennutzung und Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen: Rechtliche Umsetzung, Diss 2021. Gesundheitsrecht - Rütsche Bernhard/Fellmann Walter/Aebi-Müller Regina E./Schüpfer Guido, Verschiebung planbarer Ein- griffe bei Ressourcenknappheit. Behandlungs-, Aufklärungs- und Treuepflichten sowie Haftungsfragen in Zeiten von Covid-19, Schweizerische Ärztezeitung (SAEZ) 2021;102(25):852-855. Steuerrecht - Opel, Andrea (2021). Von der Heiratsstrafe zur "Zweitverdienerinnenstrafe": Familienbesteuerung im Dis- kurs. In Juristinnen Schweiz (Hrsg.), Recht und Geschlecht: Herausforderungen der Gleichstellung - Quel- ques réflexions 50 ans après le suffrage des femmes (S. 148–161). Zürich: DIKE. - Locher, P., Marantelli, A., & Opel, A. (2019). Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz (4. Auflage). Bern: Stämpfli. Sozialversicherungsrecht - Hürzeler Marc/Usinger-Egger Patricia, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021. Strafrecht - Eicker Andreas/Markwalder Nora/Frank Friedrich/Achermann Jonas, Basler Kommentar zum Verwaltungs- strafrecht, Basel, 2020. - Maeder Stefan , Objektive Strafbarkeitsbedingungen – allgemein und bei Art. 166 StGB, in: Marc Jean- Richard-dit-Bressel/David Zollinger (Hrsg.), Rechnungslegung und Kapitalschutz im Strafrecht, 12. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Tagungsband 2021, Zürich 2022, 29-71. Juristische Grundlagenfächer - Karavas Vagias, Die Beste aller möglichen Welten: Gunther Teubners Theodizee, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 42/2/2022. - Karavas Vagias, Biomedical collective labour: politics, sovereign subjects and empowerment in biobank research, in: Jacob, Marie-Andrée/Kirkland, Anna (Hrsg.), Research handbook on socio-legal studies of medicine and health, Cheltenham / Northampton 2020, S. 361–383. Forschungsevaluation 2023 23 - Mathis Klaus, Effizienz statt Gerechtigkeit? Auf der Suche nach den philosophischen Grundlagen der Öko- nomischen Analyse des Rechts, 4. Aufl., Schriften zur Rechtstheorie, Bd. 223, Berlin 2019. - Becchi Paolo/Mathis Klaus (Hrsg.), Handbook of Human Dignity in Europe, Cham/Heidelberg/New York/Dordrecht/London 2019. - Mathis Klaus/Tor Avishalom (Hrsg.), Law and Economics of the Coronavirus Crisis, Economic Analysis of Law in European Legal Scholarship, Bd. 13, Cham 2022. - Blöchlinger Moritz, Normative Legitimität von Recht, Moral und Menschenrechten im Lichte der positivisti- schen Trennungsthese, Schriften zur Rechtstheorie, Bd. 304, Berlin 2022. Forschungsevaluation 2023 24 6.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 63 10 (90%) 13 (92%) 21 (86%) 19 (100%) Andere Publikationen 69 26 11 17 15 Total 36 24 38 34 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. Ausgewählte Publikationen (2022) Brandes, Leif, David Godes, and Dina Mayzlin (2022). Extremity Bias in Online Reviews: The Role of Attrition. Journal of Marketing Research 59(4): 675-695. Brandes, Leif and Yaniv Dover (2022). Offline Context Affects Online Reviews: The Effect of Post-Consump- tion Weather. Journal of Consumer Research 49(4): 595-615. Häner, Melanie and Christoph A. Schaltegger (2022). The name says it all. Multigenerational social mobility in Basel (Switzerland), 1550-2019. Journal of Human Resources, im Erscheinen. Oechslin, Manuel und Elias Steiner (2022). Statistical Capacity and Corrupt Bureaucracies. Review of Interna- tional Organizations 17(1): 143-174. Forschungsevaluation 2023 25 6.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Anzahl der Publikationen, 2019-2022 Anzahl der Publikationen nach Typ, 2019-2022* Art der Publikation Total 2019 2020 2021 2022 Zeitschriftenartikel 391 73 (96%) 87 (99%) 118 (99%) 113 (98%) Andere Publikationen 61 11 (27%) 14 (36%) 14 (21%) 22 (59%) Total 84 101 132 135 Quelle: FIS * Der Anteil der Publikationen mit Peer-review ist in Klammern angegeben. Ausgewählte Publikationen (2022) - Bychkovska, O., Tederko, P., Engkasan, J. P., Hajjioui, A., & Gemperli, A. (2022). Healthcare service utili- zation patterns and patient experience in persons with spinal cord injury: a comparison across 22 coun- tries. BMC health services research, 22(1), 755. https://doi.org/10.1186/s12913-022-07844-3 - Gilleland Marchak J, Christen S, Mulder RL, Baust K, Blom JMC, Brinkman TM, Elens I, Harju E, Kadan- Lottick NS, Khor JWT, Lemiere J, Recklitis CJ, Wakefield CE, Wiener L, Constine LS, Hudson MM, Kre- mer LCM, Skinner R, Vetsch J, Lee JL, and Michel G, on behalf of the IGHG psychological late effects group (2022). Recommendations for the surveillance of mental health problems in childhood, adolescent, and young adult cancer survivors: a report from the International Late Effects of Childhood Cancer Guide- line Harmonization Group. Lancet Oncology. 23(49), e184-e196. Doi: 10.1016/S1470-2045(21)00750-6 - Otth M, Denzler S, Diesch-Furlanetto T, Scheinemann K. Cancer knowledge and health-consciousness in childhood cancer survivors following transition into adult care-results from the ACCS project. Front Oncol. 2022 Sep 5;12:946281. doi: 10.3389/fonc.2022.946281 - Pacheco Barzallo, D., Hernandez, R., Brach, M., & Gemperli, A. (2022). The economic value of long- term family caregiving. The situation of caregivers of persons with spinal cord injury in Switzerland. Health & Social Care in the Community, 30, e2297– e2307. https://doi.org/10.1111/hsc.13668 - Sartoretti E, Sartoretti T, Koh DM, Sartoretti-Schefer S, Kos S, Goette R, Donners R, Benz R, Froehlich JM, Matoori S, Dubsky P, Plümecke T, Forstner R, Ruch W, Meissnitzer M, Hergan K, Largiader S, Gutzeit A. Humor in radiological breast cancer screening: a way of improving patient service? Cancer Imaging. 2022 Oct 8;22(1):57. doi: 10.1186/s40644-022-00493-z - Weisstanner, D. (2022). Stagnating incomes and preferences for redistribution: The role of absolute and relative experiences. European Journal of Political Research. Online first: 1-20. https://doi.org/10.1186/s12913-022-07844-3 https://doi.org/10.1111/hsc.13668 Forschungsevaluation 2023 26 - Rubinelli S, Purnat TD, Wilhelm E, Traicoff D, Namageyo-Funa A, Thomson A, Wardle C, Lamichhane J, Briand S, Nguyen T. WHO competency framework for health authorities and institutions to manage info- demics: its development and features. Hum Resour Health. 2022 May 7;20(1):35. doi: 10.1186/s12960- 022-00733-0 - Sabariego C, Fellinghauer C, Lee L, Kamenov K, Posarac A, Bickenbach J, Kostanjsek N, Chatterji S, Cieza A. Generating comprehensive functioning and disability data worldwide: development process, data analyses strategy and reliability of the WHO and World Bank Model Disability Survey. Arch Public Health. 2022 Jan 4;80(1):6. doi: 10.1186/s13690-021-00769-z - Sabariego C, Bickenbach J, Stucki G. Supporting evidence-informed policy making in rehabilitation: A logic framework for continuous improvement of rehabilitation programs. Health Policy 2022;126(3):152- 157. (In eng). DOI: 10.1016/j.healthpol.2021.11.007 - Silvani MI, Werder R, Perret C. The influence of blue light on sleep, performance and wellbeing in young adults: a systematic review. Frontiers Physiol. 2022; 16;13:943108. doi: 10.3389/fphys.2022.943108. - Wettstein D, Boes S (2022) How value-based policy interventions influence price negotiations for new medicines: an experimental approach and initial evidence. Health Policy 126(2), 112- 121. https://doi.org/10.1016/j.healthpol.2021.12.007 https://doi.org/10.1016/j.healthpol.2021.12.007 Forschungsevaluation 2023 27 7 Projekte 7.1 Für die gesamte Universität Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 395 424 428 434 Laufende SNF-Projekte 78 86 90 71 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 34 43 37 41 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 30 37 40 31 Karriere 16 13 15 15 Infrastruktur 1 1 1 1 Wissenschaftliche Kommunikation 20 25 20 23 Total 67 76 76 70 Projekte + Karriere 46 50 55 46 Quelle: SNF-Portal Es gibt Unterschiede hinsichtlich der im SNF-Portal verbuchten Projekte und der im FIS eingegebenen SNF- Projekte. Im FIS gibt es Mehrfacheingaben (ein Projekt kann in mehrere Projekte aufgeteilt werden) sowie Fehler in den eingegebenen Daten (Art des Instruments, Betrag usw.). Forschungsevaluation 2023 28 Anteilige Förderbeiträge in Tsd. CHF, 2019-2022 (FRW) Quelle: FRW Anteilige Fördermittel, in Tsd. CHF 2019 2020 2021 2022 SNF 6’247 5’703 5’697 6’137 Andere Drittmittel 3’178 3’697 3’860 3’453 Total 9’425 9’400 9’557 9’590 Quelle: FRW Universitäre Forschungsförderung, in Tsd. CHF 2019 2020 2021 2022 Budget 420 420 420 420 Von den Fakultäten verwaltete Fördermittel - - 100 100 Von der FoKo verteilte Fördermittel 390 390 329 272 Quelle: FRW Forschungsevaluation 2023 29 Anteilige Förderbeiträge per Fakultät, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Anteilige SNF-Förderbeiträge per Fakultät, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Forschungsevaluation 2023 30 7.2 Kommentar Die Projekte spiegeln die Forschungsaktivitäten wi- der. Ein grosser Teil der Forschung findet unabhän- gig statt, mit den Ressourcen, die durch die Stellen, denen die Forschenden angehören, möglich sind. Solche Lehrstuhlprojekte sind die Hauptforschungs- form für viele Fachrichtungen. Auch Promotionspro- jekte sind in diesem Komplex enthalten. Bei diesen Projekten drückt sich die Leistung sichtbar in wissen- schaftlichen Veröffentlichungen (siehe Publikatio- nen), Abschlüsse (siehe Nachwuchsförderung), Kon- ferenzen, Medienarbeit, Begutachtungen und ande- ren Dienstleistungen (siehe Andere Leistungen) aus. Die auf dem FIS (und damit dem Selbstbericht der Forschenden) beruhende Zahl erhebt keinen An- spruch auf Vollständigkeit und wird hier lediglich als Hinweis auf die Bedeutung der Forschungsprojekte an der Universität aufgeführt. Drittmittelprojekte sind jedoch für die Universität und Fakultäten von grosser Bedeutung. Sie sichern ihnen einen Teil ihrer Ressourcen ab. Sie sind zum Teil Ausdruck der Integration der Universität in nationale und internationale Forschungsprogramme. Sie zei- gen die Wettbewerbsfähigkeit der Universität im Be- reich der Forschung auf. Sie verleihen der Universität Sichtbarkeit bei schweizerischen und europäischen Institutionen der Forschungsförderung. Die erhaltenen Beträge können von Jahr zu Jahr stark schwanken. Da die verfügbaren Beträge über die Dauer der Projekte geglättet werden, gewährleis- ten sie eine gewisse finanzielle Kontinuität. Die Be- träge, die SNF-Projekte betreffen, machen 55-60% der gesamten Forschungsfinanzierung für die Univer- sität aus. Andere Drittmittel machen ebenfalls einen erheblichen Teil der Finanzierung aus (35-40%). Die Unterstützung der Universität für die Forschung (di- rekte Unterstützung der Fakultäten und von der For- schungskommission verteilte Beträge) stellt eher eine Ergänzung dar (etwa 5 % der Finanzierungen). Die KSF ist die Fakultät, die absolut gesehen die meisten Drittmittel einwirbt (im Durchschnitt etwa 40% der Ressourcen der Universität in den letzten vier Jahren). Dieser Beitrag steigt noch weiter an, wenn man nur die vom SNF bereitgestellten Beträge berücksichtigt (55%). Die sehr starke SNF-Orientie- rung der Fakultät zeichnet sich darüber hinaus durch einen hohen Anteil an Mitteln aus, die für die Karri- ere- und insbesondere die Nachwuchsförderung be- reitgestellt werden (Eccellenza, Ambizione, DOC.CH). Laut ihrem Bericht liegt der KSF ein pluralistisches Forschungsverständnis zugrunde, das sich aus der Unterschiedlichkeit der neun in der Fakultät vereinten Fachdisziplinen speist (Ethnologie, Geschichtswis- senschaft, Judaistik, Kulturwissenschaften, Philoso- phie, Politikwissenschaft, Religionswissenschaft, So- ziologie und Wissenschaftsforschung). Forscherinnen und Forscher engagieren sich in der Grundlagenfor- schung und in der anwendungsorientierten For- schung. Schwerpunkte der Forschung bilden Fragen der Kultur- und Sozialgeschichte, die Untersuchung von Wissenskulturen, der Wandel von Institutionen, Staaten und der Weltgesellschaft, religiöse Traditio- nen und ihre gesellschaftlichen Wechselwirkungen in der Moderne, die Rahmenbedingungen politischer Partizipation und ökonomischen Handelns sowie Me- dien und Kommunikation. Dieser Pluralismus spiegelt sich in ihren Projekten wider, und ein erheblicher Teil dieser Projekte wird durch wettbewerbsfähige Dritt- mittel finanziert, insbesondere durch den SNF. Die KSF beobachtet in den letzten Jahren einen Rückgang der Projekte mit Drittmitteln des SNF (seit 2022 wieder im Aufwärtstrend). Ein Grund ist «die vom SNF eingeführte Begrenzung von Anträgen in der Projektförderung bei gleichzeitiger längerer Lauf- zeit und damit höheren Finanzvolumen. Zudem hat der SNF in den zurückliegenden Jahren die Bewilli- gungsrate gesenkt, um sich stärker den Bewilligungs- raten europäischer Länder anzugleichen. Schliesslich kosteten die Umstellungen in Lehre und im Prüfungs- wesen aufgrund der Corona-Pandemie 2020 und 2021 Forschende viel Zeit, die für die Ausarbeitung von Forschungsanträgen fehlte.» Die Fakultät hat sich zum Ziel gesetzt, dieser Entwicklung Aufmerk- samkeit zu schenken. Auch die Forschung der neuen GMF stützt sich mas- sgeblich auf Drittmittel. Sie ist damit zum zweitgröss- ten Beitragszahler der Universität (etwa 25%) in die- sem Bereich geworden, sogar zum grössten, wenn man die eingeworbenen Mittel auf die Anzahl der Professuren der Fakultät bezieht (etwa 40%). Es zeigt sich jedoch, dass diese Mittel überwiegend aus anderen Quellen als dem SNF stammen. Eine Erklä- rung könnte darin liegen, dass Forscherinnen und Forscher Partnerorganisationen (Schweizer Paraple- giker-Zentrum in Nottwil) angehören, die als gesuch- stellende Institutionen der SNF-Projekte auftreten. Ein Teil der Projekte der Fakultät liegt somit aus- serhalb des Radars der Universität. Ein wichtiges Element der Forschungsstrategie der GMF ist es, spezifische Schwerpunktthemen durch die gezielte Förderung wissenschaftlicher Karrieren zu bilden bzw. auszubauen. Nennenswert ist hier zum Beispiel die Anschubfinanzierung zweier neuer Forschungsevaluation 2023 31 Assistenzprofessuren im Jahr 2021 durch die Velux- Stiftung im Bereich Rehabilitation und Gesundes Al- tern, welche mit einer Gesamtfördersumme von CHF 1.54 Millionen über eine Laufzeit von 5 Jahren unter- stützt werden. Diese Professuren gehören neben den drei anderen Brückenprofessuren mit der Schweizer Paraplegiker-Forschung und der Unterstützung durch die Schweizer Paraplegiker-Stiftung in Höhe von jähr- lich CHF 450'000 zu wichtigen strategischen Eckpfei- lern im Aufbau der Fakultät, ebenso wie die Brücken- professuren in der Medizin mit dem Luzerner Kan- tonsspital. Die Projekte sind darüber hinaus thematisch divers und reflektieren die inhaltliche Breite und Interdiszipli- narität, welche durch die Forschenden an der Fakul- tät repräsentiert wird. Sie orientieren sich an den drei strategischen Schwerpunkten der Fakultät: Gesund- heitswissenschaften und Gesundheitspolitik, Medizin und Medizinische Wissenschaften sowie Rehabilitati- ons- und Funktionsfähigkeitswissenschaften. Mit der Entwicklung der neuen Fakultät wird in den kommenden Monaten eine neue Forschungsstrategie ausgearbeitet. Die Forschungsevaluation wird dazu beitragen, die Ziele dieser Strategie zu verfeinern. Die WF ist in erheblichem Masse an Projekten mit Drittmitteln beteiligt, wobei fast drei Viertel der Pro- fessuren involviert sind. Die Finanzierungsquelle ist hauptsächlich der SNF, und die eingeworbenen Mittel sind in den letzten vier Jahren gestiegen, obwohl die Anzahl der laufenden Projekte von Jahr zu Jahr schwankt. Diese Projekte orientieren sich stark an Themen im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ta- lentmanagement und politischer Ökonomie. Anzu- merken ist, dass die Fakultät keine Projekte kennt, die auf Personenförderung ausgerichtet sind. Als grösste Fakultät der Universität trägt die RF rela- tiv wenig zu den Drittmittelprojekten der Universität bei (sowohl in Bezug auf die Anzahl der Projekte als auch auf die Finanzierung), und dieses Engagement ist in den letzten Jahren weiter zurückgegangen. We- niger als ein Fünftel der Professuren sind derzeit an solchen Projekten beteiligt. Das liegt daran, dass der grösste Teil der Forschung an der Fakultät woanders stattfindet. Sie findet vor al- lem im Rahmen der Lehrstühle und, wie in ihrem Be- richt deutlich wird, der ihr angegliederten For- schungszentren und -institute statt. Neben der For- schung in den klassischen Bereichen des Privat- rechts, öffentlichen Rechts, Strafrechts und der juris- tischen Grundlagen legt sie besonderes Gewicht auf fächerübergreifende Forschungsschwerpunkte und die rechtliche Bearbeitung aktueller Trends (z. B. Di- gitalisierung, Regulierungsfragen in einer globalisierten Welt). Die RF betreibt mehrere themen- basierte Institute und Zentren (z.B. WiRe Institut für Wirtschaft und Regulierung, Lucernarius Institut für Juristische Grundlagen, CLS Center for Law and Sustainability, LuZeSo Luzerner Zentrum für Sozial- versicherungsrecht, ZRG Zentrum für Recht und Ge- sundheit, CCR Center for Conflict Resolution). Dar- über hinaus trägt die Arbeit der An-Institute der Uni- versität bei, namentlich das Urner Institut Kulturen der Alpen und das Obwaldner Institut für Justizfor- schung. Die Forschungsleistung der Fakultät ist eher im Zusammenhang mit ihren Publikationen und ande- ren Leistungen zu deuten. Die RF wirbt jedoch auch immer wieder Drittmittel für Forschungsprojekte ein. So kann sie den prestige- trächtigen ERC von Mirra Burri hervorheben, den ein- zigen an der Universität. Wie ihr Projektportfolio be- legt, profiliert die Fakultät sich auch in sehr aktuellen Themen (Digitalisierung, Nachhaltigkeit) und holt sich dabei gegebenenfalls Unterstützung von Drittmitteln. Eine weitere Fakultät, die in den Jahren 2019-2022 weniger an Projekten mit kompetitiven Drittmitteln be- teiligt ist, ist die TF, die hingegen einen umgekehrten Trend aufweist. So hat sie ihre Beiträge in den letzten vier Jahren mehr als verdoppelt. Der Anteil, der aus dem SNF stammt, ist im Vergleich zu anderen Unter- stützungsquellen ebenfalls gestiegen. Etwa ein Drittel der Lehrstühle der Fakultät sind in diese Projekte ein- gebunden, und zwei Stellen für junge Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler (SNF DOC.CH) werden von der Fakultät besetzt. Die Daten heben die For- schungsfelder der Fakultät hervor, die hier besonders hervorstechen: Historische Studien (Geschichte des Judentums, Kirchengeschichte, Philosophie- und Theologiegeschichte), Philosophie und Ethik. Dieser letzte Bereich, der sich mit sehr aktuellen Problemen befasst, widmet sich Themen, die sich mit For- schungsschwerpunkten anderer Fakultäten überlap- pen (z. B. Digitalisierung). Die TF vereint hoch spezialisierte Teildisziplinen, die unterschiedliche Forschungsoutputs hervorbringen und diese unterschiedlich gewichten. Interdisziplinari- tät ist wichtig, bringt aber auch Herausforderungen für die Evaluation mit sich. Der Austausch zwischen den verschiedenen Disziplinen ist konstant und es ist bemerkenswert, dass die Fakultät zusammen mit an- deren theologischen Fakultäten an der Koordination von Standards für die Forschungsevaluation beteiligt ist. Sie hat sich ein klares Forschungsprofil gegeben, das alle ihre Disziplinen abdeckt. Im Vergleich zu an- deren theologischen Fakultäten zeichnet sie sich durch eine Pluralität der disziplinären Ansätze und eine grosse Offenheit gegenüber verschiedenen Strömungen der theologischen Untersuchung aus: Forschungsevaluation 2023 32 - von der klassischen Theologie zur progressive- ren Theologie - von der sogenannten kontinentalen Theologie zur analytischen Theologie und Religionsphiloso- phie - von der katholischen Theologie zur ökumeni- schen Theologie und zum Dialog der katholi- schen Theologie mit dem Judentum und dem Is- lam - von der systematischen Theologie zur Ge- schichte der Theologie, der Kirche und des Dia- logs zwischen Philosophie und den abrahamiti- schen Religionen - von der klassischen theologischen Ethik zur the- ologischen Ethik der digitalen Transformation - von der praktisch-theologischen Anwendungs- zur Transformationswissenschaft. Die TF hat ihre Forschungsaktivitäten in Instituten und Zentren gebündelt: Institut für Jüdisch-Christliche Forschung; Institut für Sozialethik; Ökumenisches Institut; Religionspädagogisches Institut; Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen. Zugleich beteiligt sich die Fakultät an universitären For- schungsinstituten wie dem Zentrum für Religion, Wirt- schaft und Politik, dem Zentrum für Religionsfor- schung und dem Zentrum für Religionsverfassungs- recht. Die Fakultät legt ihre Forschungsstrategie fest und verwaltet die Qualität ihrer Forschung durch ihre Forschungskommission. Sie legt die Ziele der For- schung fest, entwickelt ihre Prozesse und Verbesse- rungsmassnahmen und berichtet über die Evaluation der Forschung. In ihrem Bericht setzt sich die TF ausdrücklich das Ziel, die Projekte mit kompetitiven Drittmitteln zu för- dern. Dabei ist jedoch der Generationenwechsel zu berücksichtigen, der die Fakultät betrifft, an der seit 2017 sechs Professoren emeritiert wurden. Diese Übergangsphase trifft die verbleibenden Mitglieder in der Führung der laufenden Geschäfte der Fakultät. Die Fakultät erwartet von den neuen Berufungen neue Impulse für den Ausbau ihrer Forschungs- schwerpunkte mit kompetitiven Drittmitteln. Die Unterschiede zwischen den Fakultäten bei Dritt- mittelprojekten erklären sich teils durch unterschiedli- che Praktiken, teils durch Unterschiede im Engage- ment. Die RF scheint relativ wenig von externer Fi- nanzierung abhängig zu sein, um eine reiche und vielfältige Forschung zu betreiben, sowohl in Bezug auf die Veröffentlichungen als auch auf ihre anderen Leistungen. In gewissem Masse könnte dies auch das begrenzte Engagement der Universität Luzern in SNF-Projekten erklären. Drei von fünf Fakultäten (TF, RF und GMF) stellen relativ wenige SNF-Gesuche, und die WF trägt aufgrund ihrer numerischen Kleinheit nur in begrenztem Masse dazu bei. Ande- rerseits sind bei einigen Fakultäten von Jahr zu Jahr recht grosse Unterschiede zu beobachten, was da- rauf hindeutet, dass die Forschungspraktiken nicht unbestreitbar sind. Die Universität unterstützt die Forschung durch das Prorektorat Forschung, die Stelle für Forschungsför- derung und ihre Forschungskommission (FoKo). Die finanzielle Unterstützung ist im Vergleich zu anderen Drittmitteln begrenzt (etwa 5 % der bewilligten Be- träge). CHF 420'000 werden so jährlich budgetiert, wobei 100'000 von den Fakultäten (CHF 20'000 per Fakultät) autonom verwaltet werden und der Rest (CHF 320'000) von der Forschungskommission zuge- teilt wird. Sie ist jedoch eine entscheidende Unter- stützung, wenn es darum geht, die Initiierung, den Fortschritt und Abschluss von Projekten, die Erstel- lung von Publikationen oder Forschungsarbeiten im Rahmen von Sabbaticals und Auslandsaufenthalten zu fördern (siehe auch die Förderung der Mobilität von Nachwuchskräften im Kapitel Nachwuchsförde- rung). Im Jahr 2022 wurden somit 20 Fördergesuche mit zwischen ca. CHF 1'000 und 20'000 (Total: CHF 167'766) unterstützt. Dazu kommen 6 Anschubfinan- zierungen und Anschubfinanzierungen plus Bridge (Total: CHF 79’290) und 1 Speed-Up Sabbatical für Doktorierende (CHF 25'000). In Bezug auf die materiellen Mittel für die Forschung äussern mehrere Fakultäten (GMF und WF) den Be- darf an mehr IT-Mitteln. Dies könnte ein Schwerpunkt der Forschungsförderung werden. Die Stelle für Forschungsförderung führt eine Infor- mations- und Beratungstätigkeit für die Forscherin- nen und Forscher der Universität durch. Ihre Res- sourcen sind jedoch im Vergleich zu anderen Schweizer Universitäten sehr begrenzt. So kann sie die Forschenden nicht substanziell bei der Beantra- gung von Drittmitteln oder bei Publikationsprozessen unterstützen. Fakultäten, die auf die Entwicklung der von Drittmitteln abhängigen Forschung abzielen, müssen sich daher auf ihre eigenen Kapazitäten ver- lassen. Da die Bedingungen für den Zugang zu die- sen Drittmitteln immer restriktiver werden und die Profile und Fähigkeiten der Fakultäten im Hinblick auf einen wettbewerbsfähigen Zugang zu diesen Res- sourcen stark variieren, könnte sich eine substanziel- lere Unterstützung als entscheidend erweisen. Auf thematischer Ebene werden die Forschungs- schwerpunkte der Universität, insbesondere die Querschnittsthemen, im Rahmen von Instituten und Zentren unterstützt. Während viele Themen gut ver- ankert sind, fehlt es den neuen strategischen Zielen der Universität, wie Digitalisierung und Nachhaltig- keit, noch an organisatorischer Grundlage. Ein neues Forschungsevaluation 2023 33 Institut für Digitalisierung ist in Planung, aber Nach- haltigkeit ist bisher nur in der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät fest verankert. Dies könnte ein Schwer- punkt bei der Umsetzung der Forschungsstrategie der Universität werden. Mehrere Fakultätsberichte eröffnen die Frage der ex- ternen Kooperationen, sowohl in der Schweiz als auch im Ausland (TF und GMF). Dieser Punkt konnte im Rahmen dieses Berichts leider nicht (oder nur am Rande) angesprochen werden, sollte aber bei den nächsten Evaluationen vertieft werden. Die Integra- tion der Universität in nationale und internationale Forschungsnetzwerke stellt im Rahmen der Internati- onalisierungsstrategie eine wichtige Herausforderung für die Entwicklung der Universität dar. Forschungsevaluation 2023 34 7.3 Theologische Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 55 61 61 66 Laufende SNF-Projekte 5 7 10 9 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 13 13 10 11 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 4 4 5 5 Karriere 1 2 3 2 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation - 1 1 2 Total 5 7 9 9 Projekte + Karriere 5 6 8 7 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 35 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 326 555 764 979 Andere Drittmittel 274 569 547 520 Total 600 1’124 1’311 1’499 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Blum Philipp Die Philosophie der Schweizer Mu- sikszene 2023− 2025 SNF Agora 2019 199’977 Loretan Adrian Church Autonomy and the Catholic Church Sex Abuse Cases 2022− 2025 SNF 392’024 Ventimiglia Giovanni Senses of Being. The Medieval Reception of Aristotle’s doctrine starting from Meta- physics V 7 (1017 a7-b9) 2021− 2025 SNF 958’112 Anzalone David Plato as seen by Aristotle 2021− 2024 SNF Doc.CH 189’598 Kirchschläger Peter Ethik der Digitalen Transformation 2021− 2024 SBFI 288’000 Kirchschläger Peter Sportethik 2021− 2023 Ethik Heute, Luzern 230’000 Ventimiglia Giovanni Zwischen monastischer und reformierter Metaphysik: die schweizerische „Wiege“ der Ontologie im Zeitalter der Reformation 2020− 2023 SNF 511’628 Schacher Martin Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-systematische Betrachtung 2020− 2024 SNF Doc.CH 249’244 Ahrens Jörg Eine jüdische Theologie des Christen- tums? Traditionelle jüdische Quellen zum Christentum 2020- 2021 SNF Early Postdoc Mobility 130'200 Forschungsevaluation 2023 36 Ries Markus Lebensgeschichten von Benediktinerinnen und Benediktinern in der Schweiz 2019− 2023 SNF 679’316 Blum Philipp Being without Foundations 2019− 2023 SNF 829’361 Blum Philipp Journal Flipping - Proof of Concept 2019- 2021 SNF Spark 6'200 Kirchschläger Peter Center for Ethics and Entrepreneurship (CEE) - Pre-Phase 2018− 2023 Privater Geldgeber EUR 189’000 Kirchschläger Peter Ethik der Digitalisierung (Blockchain) 2018− 2024 Privater Geldgeber 450’000 Kirchschläger Peter Lucerne Graduate School in Ethics 2018− 2024 Privater Geldgeber 535’000 Lenzen Verena Zionistenkongress Basel 2017- 2020 Stiftung Ju- dentum / Christentum 84'000 Kirchschläger Peter, Loretan Adrian Publikation: Music and Human Rights 2016− 2023 Privater Geldgeber 30’000 Ventimiglia, Giovanni Metaphysik und Ontologie in der Schweiz im Zeitalter der Reformation (1519−1648) 2016- 2019 SNF 457'100 Lenzen, Verena Die Konferenz von Seelisberg (1947) als ein internationales Gründungsereignis des jüdisch-christlichen Dialogs im 20. Jahr- hundert 2015- 2019 SNF 380'500 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 37 7.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 106 101 96 92 Laufende SNF-Projekte 36 35 33 27 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 8 9 8 11 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 13 14 16 13 Karriere 13 9 10 11 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation 16 21 14 11 Total 42 44 40 35 Projekte + Karriere 26 23 26 24 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 38 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 4’054 3’116 2’838 3’255 Andere Drittmittel 383 529 558 415 Total 4’437 3’645 3’396 3’670 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Albert, Gleb The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980-2000 2023- 2028 SNF Starting Grant 1’385’602 Weber, Nadir Republican Secrets. Silence, Memory, and Collective Rule in the Early Modern Period 2022- 2027 SNF Eccellenza 1'564'789 Waltenspül, Sarine Visualpedia. ‚Atlas Encyclopaedia Cin- ematographica’ und die Visual Science and Technology Studies 2022- 2026 SNF- Ambizione 744'245 Beer, Bettina De-Kinning and Re-kinning? Estrange- ment, Divorce, Adoption and the Trans- formation of Kin Networks. 2022- 2026 SNF- Projektförderung 876’887 Liedhegener, Antonius Radicals and Preachers. Social Net- works and Identity Formation as Pull Factors of Jihadist Radicalisation in Austria, Germany and Switzerland 2022− 2026 SNF Lead Agency, CH-D 850’336 Rachel, Huber Auslegeordnung Erinnerungskultur der Stadt Zürich 2022- 2023 Forschungsauf- trag des Präsidi- aldepartements der Stadt Zürich 120'000 Jucker, Michael Kulturgüterdatenbank, Swiss Sports History Base 2022− 2024 Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte 72'000 Forschungsevaluation 2023 39 Ammann, Carole Fathering among Queer Non-Female Identifying Persons in the Netherlands and Switzerland 2022 SNF- Return CH Post- doc.Mobility 127’944 Trechsel, Alexander Digitalization and political conflict: par- ties, voters, and electoral alignment (DIGIPOL) 2021− 2025 SNF- Projektförderung 880'744 Blatter, Joachim, Hartmann, Martin Populism as Peripheral Resentment? Emotions, Narratives and Sliding Pro- cesses 2021− 2025 SNF- Projektförderung 714’685 Mützel, Sophie Digital Payments: Making payments personal and social 2021- 2025 SNF- Projektförderung 1’013’483 Abend, Gabriel, Patrick Schenk Artificial Intelligence and Moral Deci- sion-Making 2021- 2024 SNF- Projektförderung 462’718 Baumann, Martin Engaging for the Common Good in Italy 2020− 2024 SNF- Projektförderung 299’250 Posselt, Lukas A New Framework for the Scientific Study of Classification: Paperwork Practices in Zurich's Social Assistance 2020− 2024 SNF Doc.CH 264’388 Bärnreuther, Sandra Visions of the Social: The Transfor- mation of State Planning in Postcolo- nial India 2020− 2023 SNF-Ambizione 789’706 Mützel, Sophie Mining for Meaning: The Dynamics of Public Discourse on Migration 2019- 2024 Swedish Rese- arch Council 1’800’000 Gratwohl, Sandra Das ‘System of Care’ der fetomaterna- len Chirurgie bei Spina bifida. Zur Etab- lierung eines klinischen Standards und einer gesellschaftlichen Norm 2019− 2023 SNF Doc.CH 243’935 Previšić, Boris Gebirgskrieg und Reduit in der Literatur – Prekäre Alpen in national-imperialer Verschränkung 2019− 2023 SNF- Projektförderung 356’084 Diaz-Bone, Rainer Digitale Gesundheitsklassifikationen in Apps - Praktiken und Probleme ihrer Entwicklung und situativen Anwendung 2019− 2023 SNF- Projektförderung 258’755 Groebner, Valentin Reinheit verkaufen. Visuelle Codes für das Ursprüngliche vom späten Mittelal- ter bis in die Moderne 2019− 2023 SNF- Projektförderung 714’892 Sommer, Marianne In the Shadow of the Tree: The Dia- grammatics of Relatedness as Scien- tific, Scholarly, and Popular Practice 2019- 2023 SNF Sinergia Projekt (Leading house) 3’038’696 Previšic, Boris 'Stimmung' und 'Polyphonie'. Musikali- sche Paradigmen in Literatur und Kul- tur 2019- 2022 SNSF Profes- sorships 791’766 Ferri, Marino Flüchtlinge als Student*innen an Schweizer Hochschulen, 1946-1975 2019- 2022 SNF Doc.CH 178’758 Koller, Clara Balikbayan Boxes and Bank Accounts: An Anthropological Account of Ex- change Networks between Switzerland and the Philippines 2018− 2023 SNF Doc.CH 245’664 Blatter, Joachim Towards transnational voting in/for Eu- rope!? 2018- 2022 SNF Projektförderung 581’200 Trechsel, Alexander Media, information consumption and politics (MICAP) 2018- 2022 SNF Projektförderung 523’436 Thiem, Alrik Advancing Configurational Compara- tive Research Methods (ACCORds) 2021− 2023 SNF Förder- ungsprofessur 734’350 Forschungsevaluation 2023 40 Schaffer, Lena Maria Beyond Policy Adoption: Implications of Energy Policy on Parties, Publics and Individuals 2017- 2022 SNF- Assistant Professor (AP) Energy Grants 2016 932’023 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 41 7.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 (FIS) Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 158 174 164 148 Laufende SNF-Projekte 21 20 19 13 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 7 9 6 5 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 7 7 6 4 Karriere 1 2 2 2 Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation 3 2 4 9 Total 11 11 12 14 Projekte + Karriere 8 9 8 6 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 42 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 990 948 891 462 Andere Drittmittel 611 457 222 203 Total 1’601 1’405 1’113 665 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Howe Steven Imagining Justice: Law, Politics and Popular Visual Culture in Weimar Ger- many 2023- 2027 SNF 655’900 Schreiber Markus Decarbonisation of Cities and Regions with renewable Gases (DeCIRRA) 2022- 2026 Innosuisse 203’257 Burri Mira Trade Law 4.0: Trade Law for the Data- Driven Economy (ERC) 2021- 2025 EU ERC Consolidator Grant EUR 1’600’975 Burri Philipp Anton Third-Party Funding of Collective Re- dress – A Law and Economics Per- spective 2020- 2024 SNF Doc.CH 282’764 Heselhaus Sebastian Combating food waste and promoting repair 2019- 2022 SNF 349’836 Gruber Malte- Christian Monterossi Michael Wicki Eliane Future Generations in Swiss and Euro- pean Private Law. Models and Legal Institutions for Protecting the Interests of Future Generations 2019- 2022 SNF 357’744 Luminati Michele Milan and Ticino (1796-1848), Shaping the Spatiality of a European Capital 2018- 2023 SNF Sinergia 629’934 (2'031’523) Forschungsevaluation 2023 43 Opel Andrea Besteuerung von Non-Profit-Organisa- tionen - Unter Einbezug der Besteue- rung von Gönnern und Begünstigten 2017- 2024 SNF 197’941 Hänni Julia Justiciability of the Energy Strategie 2050 2017- 2022 SNF Assistant Professor (AP) Energy Grants 757’414 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 44 7.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 41 47 54 55 Laufende SNF-Projekte 10 15 19 13 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 3 3 3 3 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 4 8 9 6 Karriere - - - - Infrastruktur 1 1 1 1 Wissenschaftliche Kommunikation 1 1 - 1 Total 6 10 10 8 Projekte + Karriere 4 8 9 6 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 45 Anteilige Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Förderbeiträge, in Tsd. CHF, 2019-2022 (FRW) Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 532 763 705 946 Andere Drittmittel 357 241 163 215 Total 889 1’004 868 1’161 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Lüchinger Simon The effects of geographical representation on legislators, voters, and economic policy 2022- 2026 SNF 659’774 Sender Anna The talent recipe: Multi-actor perspective on managing paradoxes of talent identifi- cation in organization 2022- 2026 SNF 328’098 Hofstetter Reto Hybrid Creativity: How Artificial Intelli- gence Can Defy or Reinforce Human Cre- ative Performance 2022- 2025 SNF 612’033 Lingens Bernhard Digitale Genossenschaften 2022- 2024 Innosuisse 323’000 Staffelbach Bruno, Feierabend Anja Schweizer Human-Relations-Barometer, Teil 2 2021- 2024 SNF 650’000 Hofstetter Reto Augmented Away: The Effects of Con- sumers’ Immersion in Augmented Reality on Brand Preference, Perception and Choice 2021- 2024 SNF 276’284 Staffelbach Bruno, Jacob Naemi Similarity Biases in Talent Identification: A Quantitative Investigation of Contextual Influence 2020- 2024 SNF 484’950 Oechslin Manuel Uncertainty, Beliefs, and Crises in Macro- economics 2020- 2024 SNF 502’568 Forschungsevaluation 2023 46 Schaltegger Christoph Datenbank über die Verteilung der Ein- kommen, Vermögen und Steuerzahlungen in der Schweiz 2018- 2027 Schweizer Stif- tung 109’600 Hofstetter, Reto How Visual Product Presentation Influ- ences Perceived Product Benefits and Purchase Intention in Online Configura- tors 2017- 2022 SNF 394’913 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 47 7.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 Quelle: FIS Anzahl laufender Projekte, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Laufende Projekte 46 53 58 70 Laufende SNF-Projekte 7 10 10 9 Laufende Projekte mit anderen Drittmitteln 5 11 11 12 Quelle: FIS Anzahl laufender SNF-Förderungen, 2019-2022 2019 2020 2021 2022 Projekte 2 4 4 4 Karriere 1 - - - Infrastruktur - - - - Wissenschaftliche Kommunikation - - - - Total 3 4 4 4 Projekte + Karriere 3 4 4 4 Quelle: SNF-Portal Forschungsevaluation 2023 48 Anteilige Fördermittel, in Tsd. CHF, 2019-2022 Quelle: FRW Anteilige Fördermittel 2019 2020 2021 2022 SNF 310 321 498 495 Andere Drittmittel 1’554 1’901 2’369 2’100 Total 1’864 1’901 2’867 2’595 Quelle: FRW Drittmittelprojekte Leitung Projekttitel Dauer* Geldgeber Betrag (CHF) Stucki Gerold Life: Development of a Standard Tool for Assessing Functioning of Persons with Periodontal Conditions 2023- 2026 Vontobel Stiftung 174’000 Roser Katharina The long shadow of childhood cancer 2022- 2025 Krebsforschung Schweiz 350’800 Michel Gisela LENTIL - quaLity critEria iN pediaTrIc on- cology 2022- 2025 Stiftung 245’300 Christen Salomé Musculoskeletal Health Conditions, Can- cer-related Fatigue, and their Associations with Physical Functioning and Physiother- apy Utilization in Survivors of Childhood Cancer. 2022- 2024 Stiftungen 168’000 Stucki Gerold Responding to the Challenge of Healthy Ageing with Rehabilitation: Towards a tai- lored research agenda 2021- 2025 Stiftung 1’540’000 Diviani Nicola The existential dimension of health self- management. Learning from individuals newly diagnosed with a spinal cord injury 2021- 2025 SNF 515,641 Stucki Gerold Swiss Learning Health System - Eine nati- onale Infrastruktur für ein lernendes Ge- sundheitssystem 2021- 2024 SBFI 4'800’000 Rubinelli Sara Developing standards for institutional health communication during public health emergencies. Learning from information 2020- 2023 SNF 273’800 Forschungsevaluation 2023 49 around COVID-19 pandemic as a case in point Michel Gisela Improving access to screening for hearing loss after childhood cancer – a novel com- munity-based approach 2020- 2023 Krebsforschung Schweiz 247’850 Michel Gisela Needs, desires and psychosocial out- comes in bereaved parents who lost their child to cancer: palliative and end-of-life care in paediatric oncology 2020- 2023 Krebsforschung Schweiz 355’100 Michel Gisela Corona-Immunitas 2020- 2022 Stiftung 246’537 98’179 Essig Stefan Oral corticosteroids for post-infectious cough in adults: A double-blind random- ised placebo-controlled trial in Swiss fam- ily practices (OSPIC) 2019- 2024 SNF 515,641 Boes Stefan Assessing health insurance literacy in Switzerland - towards an operational framework and measurement tool 2019- 2024 SNF 387’900 Boes Stephan Michel Gisela PanCareFollowUp: Novel, patient-centred survivorship care to improve care quality, effectiveness, cost-effectiveness and ac- cessibility for survivors and caregiv- ers (PanCareFollowUp) 2019- 2023 EU Horizon 2020 (8. For- schungsrah- menprogramm) 220’000 (3’999’872) Michel Gisela GROKids: Grandparents' involvement and psychosocial outcomes when a grandchild is diagnosed with cancer: acute and long- term consequences 2019- 2023 SNF P3 FoKo 820’849 14’486 Boes Stefan Premium subsidies and their impact on health plan choices and health care de- mand in mandatory health insurance sys- tems: Evidence from Switzerland and an international comparison of health sys- tems 2019- 2023 SNF 350’700 Havranek Michael Spitalkostenvergleich 2019- 2023 Innosuisse 174’900 Quelle: SNF-Portal, Fakultät * Neue Projekte sind in Magenta markiert. Forschungsevaluation 2023 50 8 Nachwuchsförderung 8.1 Für die gesamte Universität Anzahl neue Doktorierende, Doktorierende und abgeschlossene Doktorate, 2019-2022 Doktorierende per Fakultät, 2019-2022 Doktorierende nach Fakultät, in Prozent der gesamten Universität, 2019-2022 Forschungsevaluation 2023 51 Promotion 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 46 53 57 70 Anzahl Doktorierende 371.5 381.5 398 424.5 Anzahl abgeschlossene Doktorate 35 31 41 31 Quelle: Fakultäten Übersicht Doktoratsprogramme Universität Luzern gemäss Promotionsordnungen Programmstruktur TF KSF RF WF GMF Betreuungsvereinbarung Ja (Dr. Phil.) Nein (Dr. Theol.) Ja Nein Ja Ja Evaluation und Anpassung Keine Angaben Ja Keine Angaben Ja Ja Graduate School Nein Ja Nein Nein Nein Angaben zur Institutionellen Einbettung Teilweise Ja Teilweise Ja Ja Quelle: Mittelbauorganisation Organisation Universität Luzern (MOL), Bestandaufnahme der Doktoratspro- gramme an der Universität Luzern, 16. März 2023. Habilitation 2019 2020 2021 2022 Anzahl Habilitierende 26 28 30 29 TF 4 6 7 8 KSF 14 12 11 12 RF 8 10 12 9 WF - - - - GMF - - - - Anzahl abgeschlossene Habilitationen 2 3 4 1 TF - - - - KSF 2 3 1 1 RF - - 3 - WF - - - - GMF - - - - Quelle: Fakultäten Forschungsevaluation 2023 52 Forschungsaufenthalte 2019-2022 Art Betrag Fak. Ort Zeitraum 2022 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 RF University of Rotterdam Harvard University 2023-24 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 KSF Max Planck Institute for Social Anthropology, Halle 2023-24 UNILU Mobilitätsbeitrag 32’384 GMF Emory University 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 124’000 RF Cambridge, MA, USA 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 118’000 RF Cambridge, MA, USA 2022-23 2021 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 WF University of Michigan 2022-23 UNILU Mobilitätsbeitrag 50’000 KSF University of Vienna University of Amsterdam 2022-23 UNILU Mobilitätsbeitrag 39’500 RF University of Copenhagen Max-Planck-Institut, Heidelberg Oxford University 2022 UNILU Mobilitätsbeitrag 25’000 GMF Princes Maxima Centre for Pediatric Oncology, Utrecht 2021-22 UNILU Mobilitätsbeitrag 24’282 GMF Erasmus School of Health Policy & Management, Rotterdam 2021-22 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 122’600 GMF London School of Hygiene & Tropical Medecine 2022-23 SNF Postdoc-Mobility Fellowships 96’600 KSF Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg 2022-23 2020 SNF Doc.Mobility 76’704 RF Cambridge University, UK University of Antwerp 2021-22 SNF Doc.Mobility 21’250 RF Max-Planck-Institut, Heidelberg 2020 SNF Early Postdoc-Mobility 84’950 GMF Sydney Children’s Hospitals Network 2020-22 SNF Early Postdoc-Mobility 79’125 KSF Università di Trento 2021-22 2019 SNF Doc.Mobility 34’534 WF Columbia University 2019-20 SNF Doc.Mobility 25’200 RF Columbia Law School 2019-20 SNF Doc.Mobility 68’800 RF University of Oslo 2020-21 SNF Doc.Mobility 50’400 WF Columbia University 2021 SNF Early Postdoc-Mobility 92’750 KSF University of Calgary 2019-20 SNF Early Postdoc-Mobility 128’250 TF University of Southampton 2020-21 SNF Scientific Exchange 16’200 KSF Princeton 2019 UNILU Scientific Exchange 3’350 KSF Stockholm, Uppsala 2019 UNILU Scientific Exchange 947 TF Dubrovnik 2019 Quelle: Stelle für Forschungsförderung, Graduate Academy Forschungsevaluation 2023 53 Andere Personenförderungen Empfänger*in Projekttitel Dauer Geldgeber Betrag (CHF) Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin Christen Salomé Musculoskeletal Health Conditions, Can- cer-related Fatigue, and their Associations with Physical Functioning and Physiother- apy Utilization in Survivors of Childhood Cancer. 2022- 2024 Stiftungen 168’000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Philipp Anton Third-Party Funding of Collective Redress – A Law and Economics Perspective 2020- 2024 SNF Doc.CH7 282’764 Hänni Julia Justiciability of the Energy Strategie 2050 2017- 2022 SNF Assistant Professor (AP) Energy Grants 757’414 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Alebert, Gleb The Microcomputer as a Medium of Transformation in Europe, 1980-2000 2023- 2028 SNF Starting Grant 1’385’602 Weber, Nadir Republican Secrets. Silence, Memory, and Collective Rule in the Early Modern Period 2022- 2027 SNF Eccellenza 1'564'789 Waltenspül, Sarine Visualpedia. ‚Atlas Encyclopaedia Cine- matographica’ und die Visual Science and Technology Studies 2022- 2026 SNF- Ambizione 744'245 Posselt, Lukas A New Framework for the Scientific Study of Classification: Paperwork Practices in Zurich's Social Assistance 2020− 2024 SNF Doc.CH 254'400 Bärnreuther, Sandra Visions of the Social: The Transformation of State Planning in Postcolonial India 2020− 2023 SNF-Ambizione 789'700 Gratwohl, Sandra Das ‘System of Care’ der fetomaternalen Chirurgie bei Spina bifida. Zur Etablierung eines klinischen Standards und einer ge- sellschaftlichen Norm 2019− 2023 SNF Doc.CH 243'900 Koller, Clara Balikbayan Boxes and Bank Accounts: An Anthropological Account of Exchange Networks between Switzerland and the Philippines 2018− 2023 SNF Doc.CH 245'600 Thiem, Alrik Advancing Configurational Comparative Research Methods (ACCORds) 2017− 2023 SNF Förder- ungsprofessur 2'099'500 Theologische Fakultät Anzalone David Plato as seen by Aristotle 2021− 2024 SNF Doc.CH 189’598 Schacher Martin Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-systematische Betrachtung 2020− 2024 SNF Doc.CH 249’244 Quelle: SNF-Portal, Fakultäten 7 Das DOC.CH Programm des SNF läuft aus. Forschungsevaluation 2023 54 8.2 Kommentar Die Anzahl der Doktorierenden sowie die Grösse des Mittelbaus belegen den hohen Stellenwert, den der Nachwuchs an der Universität Luzern geniesst. Die Zahl der Doktorierenden ist in den letzten vier Jahren relativ stabil geblieben. Die RF betreut unge- fähr die Hälfte, die KSF etwa 20 % (abnehmend) und die anderen Fakultäten zusammen etwa 30 % (zu- nehmend). Die bemerkenswertesten Entwicklungen betreffen die neuen Fakultäten WF und vor allem GMF. Letztere hat die Zahl der Doktorierenden in vier Jahren mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung wird sich durch die Einführung eines Doktorats in Human- medizin (Dr. med.) im Jahr 2022 noch verstärken. Auffällig ist die relativ geringe Anzahl (ca. 10%) abge- schlossener Promotionen (ca. 40) im Verhältnis zur Anzahl der Doktorierenden (ca. 400), die darauf schliessen lassen, dass die durchschnittliche Dauer, in der ein Doktorat abgeschlossen wird, eher lang ist. Diese Differenz ist bei RF und TF besonders hoch. Dies lässt sich durch den hohen Anteil der externen Doktorierenden an der RF und TF erklären, die ne- ben ihrer Promotion einer beruflichen Tätigkeit nach- gehen. Im Auge zu behalten ist auch die Betreuungs- quote von Doktorierenden durch die Professoren- schaft an der GMF, die stetig gestiegen ist und damit auch die entsprechende Belastung für die betreuen- den Professuren. Gleiches gilt für die RF, die eine konstant hohe Betreuungsquote aufweist. Die Zahl der Habilitationskandidaten ist relativ gering. Mit zehn Habilitationen in den letzten vier Jahren er- reicht die Universität das in der Leistungsvereinba- rung mit den Kanton Luzern festgelegte Ziel von fünf Habilitationen problemlos. Es fällt auf, dass die KSF den grössten Teil dieser Habilitationen beiträgt, die RF und die TF betreuen jedoch auch einen Teil der Habilitierenden. Der Grund für die Abnahme an Habi- litationen könnte in ihrer Bedeutung für die persönli- che Laufbahn liegen. In vielen Disziplinen ist diese Form der Qualifikation nicht mehr notwendige Vo- raussetzung für eine Professur. Die Habilitation hat in den meisten Disziplinen einen geringeren Stellenwert als bspw. Junior-Professuren oder Tenure Tracks. Der wissenschaftliche Nachwuchs wird in grössere Forschungsprojekte der Universität einbezogen. Ab- schlussarbeiten sind auch unter den Publikationen 8 TF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/tf/reglemente/ KSF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/reglemente/ RF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/rf/reglemente/ WF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/wf/reglemente/ GMF: https://www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/reglemente/ 9 https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/539g der Universität zu finden. Der Nachwuchs führt zu- dem eigene Projekte mit Drittmitteln (hauptsächlich des SNF) durch, und solche, die der Personenförde- rung dienen (SNF Doc.CH, Ambizione, Eccellenza, Starting Grant, Assistant Professorship, Förderungs- professur). Alle Fakultäten mit Ausnahme der WF führen solche Projekte. Die Betreuung des Nachwuchses wird von den Fa- kultäten übernommen. Die formalen Bedingungen für die Betreuung sind für alle Fakultäten analog. Sie werden daher durch einen Korpus von Reglementen und Vorschriften geregelt, die online auf der Website der Universität verfügbar sind.8 Neben den Promotionsordnungen und Wegleitungen zu den Promotionsordnungen beziehen sich die Fa- kultäten auf das «Reglement über die wissenschaftli- chen Assistentinnen und Assistenten an der Universi- tät Luzern» (SRL Nr. 539g)9, um die Betreuung von Mitarbeitenden, die eine Promotion absolvieren, zu regeln. Das SRL Nr. 539g hält unter §7 die Anstel- lungs- und Ausbildungsabsprache fest: «Personen, die an der Universität Luzern angestellt sind und eine Dissertation verfassen, erhalten eine Betreuungsver- einbarung, die mindestens jährlich angepasst oder bestätigt wird». Für freie Promovierende der Universi- tät Luzern ohne eine Anstellung als wissenschaftliche Assistierende wird keine einheitliche Regelung er- sichtlich. Die organisatorischen Bedingungen sind von Fakultät zu Fakultät unterschiedlich. Die offensichtlichste Un- terscheidung betrifft die KSF, die im Jahr 2010 eine Graduate School of Lucerne (GSL) eingerichtet hat. Diese Struktur bietet ein Unterstützungsprogramm, sowohl in Bezug auf Kurse und die Organisation von Kolloquien, den Zugang zu externen Weiterbildungen und wissenschaftlichen Tagungen als auch den Pub- likationsprozess. Zudem bestehen klare Vorgaben für Betreuungsvereinbarungen für interne und externe, sogenannte freie Doktorierende. Keine andere Fakul- tät hat bisher ähnliche institutionelle Rahmenbedin- gungen eingeführt. Gegebenenfalls wird die Unterstützung für Doktorie- renden jedoch durch Doktorierendenprogramme aus- gebaut. Im Jahr 2020 führte die GMF ein neues Dok- torierendenprogramm in Gesundheitswissenschaften https://www.unilu.ch/fakultaeten/tf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/ksf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/rf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/wf/reglemente/ https://www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/reglemente/ https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/539g Forschungsevaluation 2023 55 ein, in dem sie in Zusammenarbeit mit dem Dokto- ratsprogramm des Swiss Learning Health System, den Angeboten der Swiss School of Public Health und der Swiss Society of Health Economics ein brei- tes internes Kursangebot sowie Finanzierungsmög- lichkeiten zum Besuch externer Kurse und Work- shops anbietet. 2023 führte die Mittelbau-organisation Universität Lu- zern (MOL) eine Studie durch, in der sie die Dokto- ratsprogramme der Universität mit den Empfehlun- gen zur Doktoratsausbildung von swissuniversities10 sowie die «Position von swissuniversities zum Dokto- rat»11 mit Blick auf das HFKG verglich. Dabei stellte sie Diskrepanzen zwischen der Politik von swissuni- versities und der Praxis der Fakultäten an der Univer- sität Luzern fest. Sie betreffen insbesondere die Er- stellung und Umsetzung von Betreuungsvereinbarun- gen, die Institutionalisierung von Förderstrukturen (Graduate Schools) sowie die Trennung der drei Funktionen der Betreuung und Prüfung von Bewer- bern und der Leitung von angestellten Personen. Die Betreuungsvereinbarungen werden von der RF nicht und von der TF nur teilweise umgesetzt. Nur die KSF hat eine Graduate School eingerichtet. Darüber hin- aus gibt es keine Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung an den Fakultäten (vgl. swissuniversities 2021).12 Die MOL hat dementspre- chend Verbesserungsvorschläge erstellt. Ziele in Bezug auf die Nachwuchsförderung sind in der Leistungsvereinbarung der Universität mit dem Kanton Luzern festgelegt, aber die Universität entwi- ckelte bisher weder eine explizite Strategie noch hat sie eine entsprechende Universitätskommission ein- gesetzt. Einmal pro Semester findet ein Treffen zwi- schen der MOL und der Universitätsleitung statt. Die Funktionen und Massnahmen der universitären Nachwuchsförderung sind auf drei Prorektorate ver- teilt: - Das Prorektorat für Personal und Professu- ren sorgt für die Einstellungsprozesse des aka- demischen Personals und die Umsetzung der Beurteilungs- und Förderungsgespräche BFG durch den Personaldienst (PAD) sowie für die Umsetzung der universitären Diversitätsstrate- gie, mit der Unterstützung der Gleichstellungs- kommission (GLK) und der Fachstelle für Chan- cengleichheit. 10 swissuniversities, Charakteristika der Doktoratsausbil- dung in der Schweiz und Empfehlungen der Kammer universitäre Hochschulen, Bern, 12. Februar 2020. 11 swissuniversities, Position von swissuniversities zum Dok- torat, Bern, 22. April 2021 12 Die von swissuniversities aufgeführten Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung umfassen - Das Prorektorat Lehre und Internationale Be- ziehungen unterstützt die Mobilität durch das In- ternational Relations Office (IRO) und organisiert die Ausbildung in Hochschuldidaktik und koordi- niert die Massnahmen zur Evaluation der Lehre durch das Zentrum Lehre (ZL). - Das Prorektorat Forschung unterstützt durch die die Stelle für Forschungsförderung den Nachwuchs durch Information und Beratung über finanzielle Förderungsmöglichkeiten intern (FoKo) und extern (insbesondere SNF). Darüber hinaus beherbergt das Prorektorat die Graduate Academy (GA), die darauf abzielt, die universitä- ren Massnahmen zur Nachwuchsförderung sys- tematischer zu koordinieren. Die GA, die 2020 nach einer Umfrage unter dem Mit- telbau eingerichtet wurde, konzentriert ihre Aufgaben derzeit auf zwei Bereiche: - Sie organisiert ein Kursprogramm für die Ent- wicklung übergreifender Kompetenzen (Trans- ferable Skills).13 Ein Kurs zur Beantragung von Drittmitteln bzw. SNF und wie man ein Gesuch schreibt wird angeboten. - Sie verwaltet den Prozess Zuteilung der Mobili- tätsbeiträge der Universität. Bis 2020 wurden die Forschungsaufenthalte von Doktorierenden durch den SNF unterstützt. Der SNF sistierte per Ende 2020 die Mobilitätsstipendien für Doktorierende (Doc.Mobility). Die Nachfolgelösung für die Finanzierung der Mobilität von Doktorierenden werden die Schweizer Universitäten mit Unterstüt- zung von swissuniversities ab 2021 erbringen. An der Universität Luzern finanziert die Graduate Academy jährlich mindestens vier Mobilitätsbeiträge (6 bis max. 12 Monate Auslandaufenthalt) für Doktorierende pro Jahr. Für einen Mobilitätsbeitrag stehen max. CHF 50'000 zur Verfügung. Jährlich bestehen zwei Einga- betermine: einer im Frühling (März) und einer im Herbst (Oktober). Die Gesuche werden von der GA formal geprüft und dann zur wissenschaftlichen Evaluation an die For- schungskommission (FoKo) weitergeleitet. Die vier Beurteilungskriterien für die wissenschaftliche Evalu- ation der FoKo umfassen die Qualität, Originalität, Aktualität und Realisierbarkeit des Forschungspro- jekts, die akademische Qualifikation der Gesuchstel- lenden, die persönliche Eignung der im Minimum a) Kriterien an die Betreuenden und die ent- sprechende Prüfung der Bedingungen, b) eine Regelung und die Ansprechstellen für Konfliktfälle sowie c) die Auftei- lung der Funktionen rund um die Betreuung bzw. der An- sprechpersonen. 13 https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral- studies/graduate-academy/transferable-skills/ https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral-studies/graduate-academy/transferable-skills/ https://www.unilu.ch/en/study/study-programmes/doctoral-studies/graduate-academy/transferable-skills/ Forschungsevaluation 2023 56 Gesuchstellenden für eine erfolgreiche Promotion und eine wissenschaftliche Karriere sowie die Quali- tät des vorgesehenen Forschungsortes, namentlich die Arbeitsbedingungen und fachlichen Betreuungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie der erhoffte Mobilitätsgewinn. Die FoKo gibt Empfehlungen zur Annahme bzw. Ablehnung der Gesuche an die GA weiter, welche abschliessend entscheidet und die Be- scheide an die Gesuchstellenden erlässt. Die Bei- tragsempfängerinnen und -empfänger reichen der GA bis spätestens drei Monate nach Ende des Aus- landaufenthaltes einen Schlussbericht ein. Der gutge- heissene Schlussbericht gilt als Abschluss des for- malen Prozesses. Mit acht Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland in den letzten zwei Jahren hat die Univer- sität die Umstellung auf das Zuteilungssystem erfolg- reich gemeistert und das im Leistungsauftrag festgelegte Ziel erfüllt. Im Jahr 2021 konnten CHF 187'000 von den max. CHF 200'000 zur Verfügung stehenden Gelder gesprochen werden. Im Jahr 2022 konnten CHF 132'385 von den max. CHF 200'000 zur Verfügung stehenden Gelder gesprochen wer- den. Die für diese Unterstützungsmassnahme vorge- sehenen Ressourcen wurden also nicht vollständig ausgeschöpft. Über die Förderung von Postdoktorierende an der Universität kann aktuell wenig konkretes berichtet werden, da sie ausser im Rahmen der Habilitation nicht institutionell betreut werden. Sie sind jedoch Teil des Nachwuchses. Wir berichten hier über Daten zu Personenförderungen, doch sollten auch interne Förderungen, insbesondere das Tenure-Tracking, analysiert werden. Forschungsevaluation 2023 57 8.3 Theologische Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 3 4 9 10 Anzahl Doktorierende 49 46 49 57 Anzahl abgeschlossene Doktorate 3 3 4 2 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 3.5 3.3 3.5 4 8.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 10 6 8 11 Anzahl Doktorierende 83 73 73 73 Anzahl abgeschlossene Doktorate 16 12 8 11 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 3.2 2.7 2.7 2.6 8.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 24 26 13 10 Anzahl Doktorierende 191 201 193 193 Anzahl abgeschlossene Doktorate 16 15 16 5 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 7.3 7.7 7.4 7.4 8.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 4 9 11 12 Anzahl Doktorierende 20.5 25.5 31 32.5 Anzahl abgeschlossene Doktorate 0 1 6 7 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 2.9 3.6 4.4 4.6 8.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2019 2020 2021 2022 Anzahl neue Doktorierende 5 8 16 27 Anzahl Doktorierende 28 36 52 69 Anzahl abgeschlossene Doktorate 0 0 7 6 Betreuungsquote (Doktorierende / Professor/in) 5.6 5.1 5.8 7.7 Forschungsevaluation 2023 58 9 Andere Dienstleistungen 9.1 Für die gesamte Universität Vorträge 2019 2020 2021 2022 Vortrag auf Einladung 190 126 162 240 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 356 165 293 302 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 212 131 161 197 Quelle: FIS Medienarbeit 2019 2020 2021 2022 Artikel in Publikumsmedien 105 126 122 112 Interviews 34 57 36 67 Virtuelle Medien: Audio, Video 24 9 13 27 Virtuelle Medien: Blog, Forum, Newsgruppe, Website 36 32 41 35 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 99 105 108 115 Rezensionen, Editorial 44 46 41 37 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 59 Expertise 2019 2020 2021 2022 (Peer) Reviewing 107 97 98 81 Gutachten 38 44 41 45 Berichte 17 18 16 22 Quelle: FIS Beteiligung in den Wissenschaftlichen Institutionen und in der Gesellschaft 2019 2020 2021 2022 Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 154 161 161 177 Funktionen im öffentlichen Bereich 96 106 111 113 Quelle: FIS Forschungsevaluation 2023 60 9.2 Kommentar Neben ihren Publikationen erbringen die Forscherin- nen und Forscher der Universität viele weitere Leis- tungen, die zu ihrer Ausstrahlung sowohl in der wis- senschaftlichen Welt als auch in der Gesellschaft im Allgemeinen beitragen. Sie sind mit der Forschung verbunden, weil sie entweder Teil der Forschung sind oder aus ihr hervorgehen. Als humanwissenschaftlich ausgerichtete Universität wird man hier kaum die technologischen Innovationen und damit die sehr greifbaren Produkte finden, die andere Universitäten und eidgenössische technische Hochschulen aus- zeichnen. Dies mag der Grund dafür sein, dass diese Leistungen im Vergleich zu den Publikationen nicht so stark hervorgehoben werden und dass die Bericht- erstattung und Analyse in diesem Bereich weniger ausgeprägt sind. Dennoch sind sie wichtig und die- ses Kapitel ist ein erster Versuch, sie in einer einiger- massen strukturierten Form darzustellen. Die Wissenschaftskommunikation ist eindeutig einer der Schwerpunkte dieser Leistungen. Vorträge sind in dieser Hinsicht einer der wichtigsten Beiträge. Im Jahr 2020 ist ein Rückgang zu beobachten, der mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in Verbin- dung gebracht werden kann. Diese Aktivität ist seit- dem wieder auf das Niveau von 2019 angestiegen. Vorträge stellen für alle Fakultäten eine wichtige Akti- vität dar. Die RF, die KSF und die TF zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen bedeutenden Beitrag zu Vorträgen für andere als rein wissenschaftliche Ziel- gruppen leisten; die GMF und die WF konzentrieren sich stärker auf wissenschaftliche Zielgruppen. Die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und anderen Veranstaltungen ist eine weitere Form des Beitrags zur wissenschaftlichen Kommunikation. Es ist jedoch schwierig, die Bedeutung und die Aus- wirkungen dieser Aktivität durch einfache Statistiken zu erfassen. Anlässlich dieser Evaluierung hat die RF eine bemerkenswerte Hervorhebung der wichtigsten organisierten Veranstaltungen, ihrer Themen und Er- gebnisse vorgenommen.14 Die Ergebnisse beinhalten hauptsächlich die Veröffentlichung von Konferenz- bänden. Die Medienarbeit ist eine weitere Komponente der Wissenschaftskommunikation, die sich jedoch an ein breiteres Publikum richtet. Presseartikel machen den grössten Teil aus, und es scheint, dass die Pandemie mit einem leichten Anstieg der Beiträge zusammen- fiel. Der Anteil der Interviews schwankt von Jahr zu 14 Siehe den Auszug aus den Ereignissen von 2022 im An- hang zu diesem Kapitel. Die vollständige Präsentation ist im RF-Bericht verfügbar. Jahr, ebenso wie die Beiträge zu den virtuellen Me- dien, die einen nicht unerheblichen Anteil ausma- chen. Mit Ausnahme der GMF leisten alle Fakultäten einen bedeutenden Beitrag zu dieser Medienarbeit. Bemerkenswert ist der besonders ausgeprägte Bei- trag der WF, wenn man die geringe Grösse der Fa- kultät berücksichtigt. Hier erscheinen zahlreiche Arti- kel in weit verbreiteten Zeitungen (NZZ, Finanz und Wirtschaft) oder professionellen Fachzeitschriften (personalSCHWEIZ, HR Today). Die Herausgeberschaften von Buchreihen, Zeitschrif- ten oder wissenschaftlichen Blogs ist für die RF, aber auch für die KSF und die TF von grosser Bedeutung. Darüber hinaus stellt die Universität ihre Fachkennt- nisse wissenschaftlichen Einrichtungen oder der Ge- sellschaft zur Verfügung. Die Expertenarbeit erfolgt hauptsächlich im Rahmen von wissenschaftlichen In- stitutionen und Kommissionen im In- und Ausland. Die Mitglieder der RF haben insbesondere die Auf- gabe, gemäss dem Leistungsauftrag als speziali- sierte Experten Gutachten zu komplexen Rechtsfra- gen zu erstellen, die von Behörden, Unternehmen o- der Privatpersonen in Auftrag gegeben werden.15 Die Ergebnisse dieser Gutachten fliessen oft direkt in die Rechtsanwendung, Rechtsprechung oder Gesetzge- bung ein und haben somit einen direkten Einfluss auf die Entwicklung des Rechtssystems. Die Gutachten werden oft veröffentlicht und ihre Ergebnisse dienen oft als Grundlage für weitere Forschungsarbeiten. Die Fakultät organisiert ausserdem Weiterbildungen für Anwälte sowie der Luzerner Tag des Stockwerkei- gentums, wo neuere Gerichtsurteile besprochen wer- den und aktuelle Themen im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum behandelt werden. Im Frühjahrs- semester 2021 wurde die Law Clinic Wirtschaftsrecht erfolgreich lanciert. Die Law Clinic bietet Studieren- den auf Masterstufe die Möglichkeit, einen tatsächli- chen Fall aus der Praxis zu bearbeiten, der ihnen von einem Unternehmen unterbreitet wird. Bisher haben insgesamt 21 Studierende an der Law Clinic teilge- nommen. Wir haben gesehen, dass das Peer-Reviewing Teil des Qualitätsprozesses der Publikationen von der GMF und der WF und zu einem erheblichen Teil auch der KSF ist. So werden die Forscherinnen und Forscher ihrerseits aufgefordert, zum Peer-Reviewing der Manuskripte ihrer Kolleginnen und Kollegen bei- zutragen. Es scheint, dass diese Aktivität in den 15 Siehe die Beispiele der RF in ihrem Bericht, von denen ein Auszug im Anhang zu diesem Kapitel zu finden ist. Forschungsevaluation 2023 61 letzten Jahren tendenziell abgenommen hat, was hauptsächlich auf die KSF zurückzuführen ist, die in dieser Hinsicht eine deutliche Reduzierung belegt, während der Anteil ihrer Veröffentlichungen mit Peer- Review tendenziell steigt. Bei der GMF und der TF steigt sie hingegen an. Forscherinnen und Forscher an der Universität betei- ligen sich aktiv am Funktionieren der wissenschaftli- chen Institutionen und im öffentlichen Bereich. Alle Fakultäten sind engagiert, die GMF relativ weniger. Die RF, die KSF und die TF zeugen von einer bedeu- tenden Aktivität im öffentlichen Bereich. Es wäre daher sehr verkürzt, die forschungsbezoge- nen Leistungen der Universität auf wissenschaftliche Publikationen zu beschränken. Vielmehr zeugt sie von einem grossen Reichtum an Beiträgen für die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Gesellschaft auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Für diesen Bericht haben wir damit begonnen, eine Typologie von Leistungen zu entwickeln, die sich auf Wissenschaftskommunikation und Expertise konzent- rieren. Um die Substanz dieser Beiträge besser wiederzugeben, haben wir (im Anschluss an diesen Kommentar) Beispiele angeführt, deren Analyse die Bewertung bereichern sollte. Bei diesem ersten Eva- luationsansatz spielten die Fakultäten eine Vorreiter- rolle, indem sie - wie auch bei den anderen Kapiteln dieser Evaluation - mit verschiedenen Möglichkeiten der Berichterstattung über diese Leistungen experi- mentierten. Das Ergebnis ist weder einheitlich (wir haben uns hier eher für eine Harmonisierung dieses Berichts entschieden, als den Inhalt der Standardisie- rung zu opfern) noch vollständig, aber es zeugt von einem bemerkenswerten Fortschritt bei der Wieder- gabe der Leistungen der Fakultäten. In dieser Hin- sicht zeichnet sich die RF durch die Hervorhebung ih- rer Leistungen aus (im Bereich der Wissenschafts- kommunikation und Expertise, aber auch für ihre Publikationen und Projekte). Die KSF und die TF ste- hen dem in nichts nach und liefern ebenfalls zahlrei- che Beispiele für ihr Engagement. Forschungsevaluation 2023 62 9.3 Theologische Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 68 47 45 80 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 46 26 50 50 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 36 17 46 49 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 38 41 24 42 Interviews 8 18 6 24 Virtuelle Medien 30 11 14 26 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 14 14 15 16 Rezension, Editorial 13 17 12 16 Expertise (Peer) Reviewing 2 3 7 12 Gutachten 7 9 10 7 Berichte 1 2 1 1 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 42 49 44 65 Funktionen im öffentlichen Bereich 29 36 34 35 9.4 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 68 42 69 79 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 148 54 108 78 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 62 47 42 53 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 28 33 27 13 Interviews 18 34 23 25 Virtuelle Medien 18 15 20 30 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 13 14 15 19 Rezension, Editorial 24 19 18 16 Expertise (Peer) Reviewing 64 36 46 35 Gutachten 19 18 14 14 Berichte 7 5 4 4 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 40 45 42 42 Funktionen im öffentlichen Bereich 18 15 20 20 Forschungsevaluation 2023 63 9.5 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 39 29 31 52 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 80 38 69 88 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 93 50 56 61 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 16 12 36 11 Interviews 5 2 7 12 Virtuelle Medien 11 13 17 4 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 52 56 59 59 Rezension, Editorial 6 9 10 5 Expertise (Peer) Reviewing 5 3 3 - Gutachten 3 7 9 9 Berichte 5 3 2 6 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 31 27 30 29 Funktionen im öffentlichen Bereich 34 34 34 34 9.6 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 5 5 4 11 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 30 14 18 28 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 18 3 3 9 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 23 37 32 45 Interviews 3 2 - 2 Virtuelle Medien - - 2 3 (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 3 3 3 4 Rezension, Editorial - 1 1 1 Expertise (Peer) Reviewing 10 15 10 9 Gutachten 1 4 2 2 Berichte 4 5 6 7 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 20 18 18 17 Funktionen im öffentlichen Bereich 2 5 7 8 Forschungsevaluation 2023 64 9.7 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2019 2020 2021 2022 Vorträge Vortrag auf Einladung 6 1 6 19 Beitrag/Präsentation an einer wissenschaftlichen Konferenz 50 28 46 52 Beitrag/Präsentation an einer anderen Veranstaltung 1 12 13 27 Medienarbeit Artikel in Publikumsmedien 1 1 2 2 Interviews - - - 3 Virtuelle Medien 1 2 - - (Mit-) Herausgeberschaft (Buchreihe, Zeitschrift, wiss. Blog) 7 8 7 8 Rezension, Editorial 1 3 - - Expertise (Peer) Reviewing 26 41 32 47 Gutachten 8 6 6 13 Berichte - 3 3 1 Funktionen Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen 12 13 16 18 Funktionen im öffentlichen Bereich 0 1 1 2 Forschungsevaluation 2023 65 9.8 Ausgewählte Vorträge Theologische Fakultät David Giuseppe Arie Anzalone, Hell: a problem for Passibilism University of Oxford Marta Borgo, Les notions de nature et cause entre physique et métaphysique d'après Raoul le Breton, Paris Aaron Joseph Butler, Evelyne Tauchnitz, Human Rights-Based Data-Based Systems, Katowice Jacopo Costa, Self-love, Love of the Other: Individual Virtue, Interpersonal Dispositions, and the Onto- logical Foundation of the Common Good (13th/14th c.), Jyväskylän yliopisto Estefania Cuero, Complicity in Human Rights Violations Through the Non-Application of the Human Rights-Based Approach to Development (HRBA), Dubrovnik Davide Falessi, The Ockhamist Modal Hexagon, Leuven Birgit Jeggle-Merz, Liturgie der Zukunft: "Wo zwei oder drei in XXL-Pfarreien", Würzburg Noemi Honegger, Real- und Finanzwirtschaft - Verhältnisbestimmung aus ethischer Sicht, Brixen Ernst von Kimakowitz, Building Resilience with Humanistic Management, Kapstadt Lenzen, Verena, "Brücken bauen in Europa: Literatur, Werte und Europäische Identität", Konferenz der Konrad-Adenauer-Stiftung, Triest 7-9.6.2022. Adrian Loretan, Response: What happens if marriage comes to an end? What about a new union – is it sinful or a new beginning? What is the sacramental value of the new union? Brussels Franziska Loretan-Saladin, Care-Arbeit: ein blinder Fleck im Kapitalismus. Und in der Verkündigung, Graz Anna Maria Riedl, Gerechtigkeit, Vatikanstadt Markus Ries, Die Kirchen und das Ende der Monarchien. Ein europäischer Vergleich, Seggau Evelyne Tauchnitz, Critical Reflections and Summary Note on PeaceTech, Oxford Giovanni Ventimiglia, God as Ipsum Esse Subsistens: Aquinas vs. Aquinas? Boulder Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Bärnreuther, Sandra, "Infertilität und In Vitro Fertilisation in Indien", Fachtagung ‘Infertilität’ an der Höheren Fachschule Pflege, Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales in Chur. Sommer, Marianne. “The Diagrammatics of Human Kinship in Anthropology.” Referat, Ischia Summer School on the History of the Life Sciences, Harvard University; University of Cambridge; University of Exe- ter, Neapel, 29.06.2022. Previšić, Boris. „Climate Turn? Affektives Upscaling der Literatur“. Abschlusstagung zu „Katastrophenwis- sen-Wissenskatastrophen“ des SNF-Sinergia-Projekts The Power of Wonder. Zürich, Universität Zürich, 3. bis 5. November. Halsmayer, Verena, "Antizipieren, abgleichen, anleiten: Planungswissenschaft in der mixed economy", Colloquium Modern History, Universität Konstanz, Juni 2022. Hoffmann, Christoph, "Fische, Bienen, Farben", Tagung Wahrnehmungskräfte – Kräfte wahrnehmen. Dyna- miken der Sinne in Wissenschaft, Kunst und Literatur, DFG Kolleg-Forschungsgruppe „Imaginarien der Kraft“, Universität Hamburg, Juni 2022. Schulze, Mario, "What Can Moving Images Know? On the History and Theory of Research Films", Nomis- Lecture, Eikones - Universität Basel, Basel, November 2022. Waltenspül, Sarine, "Maß und Macht. Pflanzenportraits mit Männern", Literaturherbst Göttingen, Forum Wissen, Göttingen, November 2022. Baumann, Martin, "Replacing the ‘Religion of the Tax Collectors and Sinners’ by the Bright Light of Bud- dhist Teachings: The Role of Polemics against Christianity among early European Buddhists", Con- ference of the European Network for Buddhist Christian Studies, Salzburg, 01.07.2022. Forschungsevaluation 2023 66 Liedhegener, Antonius, "Macht und Religion. Theorien und empirische Analysen" – Vortrag im Rahmen der zur Ringvorlesung "Religionen zwischen Allmacht und Ohnmacht" der Universität Bern und des Hauses der Religionen, Haus der Religionen Bern, Bern 8.3.2022. Beutter, Anne, „Stadt als Rituallandschaft. Die Basler Fasnacht als Grossritual„. Referat, Studientag ‘Reli- gion, Ritual und Basler Fasnacht’, Religionswissenschaft, Universität Basel, Castelen, Augst, 2022. Tunger-Zanetti,m Andreas, „Moscheebau in der Schweiz“ und „Islamlandschaft Schweiz“, Referate auf der Tagung „Islam in der Kommune – Deutschland, Österreich und Schweiz“, Akademie der Diözese Rotten- burg-Stuttgart; Stuttgart-Hohenheim, 2022. Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Mira, «Trade Law as a Powerful Regulator of the Data-Driven Economy», Forum on Empowering Data as A New Asset, 2. Dezember 2022: Beitrag zur Flagship-Veranstaltung organisiert durch die interna- tionale Zeitschrift Nature. Burri Mira, «Fake News and the Regulation of Platforms in the EU and the US», Referat zur Vorlesungs- reihe der Schweizer Sektion der International Commission of Jurists (ICJ-CH) zu Soziale Medien und Men- schenrechte, in Luzern, 24. November 2022. Burri Mira, «Current Developments in Global Digital Trade Regulation: What Role for the WTO?», Key- note-Referat für die EU-Delegation an der Welthandelsorganisation, in Divonne-les-Bains, 30. März 2022. Diebold Nicolas, «Zerstückelungsverbot und Additionspflicht im Beschaffungsrecht», Vergabetagung 2022 im Volkshaus, Zürich: Wichtigste Veranstaltung in der Schweiz zum öffentlichen Beschaffungsrecht mit mehreren hundert Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerichten, Vergabestellen und Anwaltspraxis. Lötscher Cordula, «Gar nicht so einfach? Offene Fragen des vereinfachten Verfahrens», Basler ZPO-Tag 2022 in der Messe Basel, 11. November 2022: Wichtige Fachtagung mit mehreren hundert Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerichten und Anwaltspraxis. Maeder Stefan, «Revision StPO – Bedeutung für die BA», Inputreferat, Workshopbegleitung und Diskussi- onsleitung anlässlich der Staatsanwältekonferenz der Bundesanwaltschaft, Bern, Mittwoch, 14. Dezember 2022: Interne Veranstaltung der Bundesanwaltschaft mit rund 100 Teilnehmenden. Müller Karin, «Das Kapitalband – Konzept und Ausgestaltungsmöglichkeiten», Schulthess Forum SZW- Tagung zum Aktienrecht 2022, Zürich, 14. September 2022: Wichtige Veranstaltung zum Aktienrecht mit Teilnehmenden aus Wissenschaft, Anwaltspraxis, Unternehmen und Gerichten. Opel Andrea, «Besteuerung von Trusts – und: kommt der Schweizer Trust?», Referat, Seminar und Mit- gliederversammlung, Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten (SVDS), Association Suisse des Experts Fiscaux Diplômé (ASEFiD), in Bern, 4. November 2022. Opel Andrea, «3 Aktualitäten aus dem Schweizer Steuerrecht: Eigenmietwertbesteuerung, Individualbe- steuerung, Steuerrecht und Teilzeit-Trend», Unternehmerforum, im Grand Resort Bad Ragaz, 27./28. Oktober 2022. Rodriguez, Rodrigo, «Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse», GesKR-Tagung zum Aktienrecht: Umset- zung des neuen Aktienrechts und jüngste Rechtsentwicklungen, SIX Convention Point in Zürich, 26. Januar 2022: Fachtagung zum neuesten Stand im Aktienrecht. Rütsche Bernhard, «Wann Verwaltungssanktionen? Wann Strafen?», Referat und Podiumsdiskussion am Forum für Rechtsetzung der Bundesverwaltung, in Bern, 28. Juni 2022: Wichtigste wissenschaftliche Ver- anstaltung zu Fragen der Rechtsetzung in der Bundesverwaltung mit Teilnehmenden aus den Rechtset- zungsabteilungen des Bundesamtes für Justiz sowie Rechtsetzungsexpertinnen und -experten aus ande- ren Bundesämtern. Rütsche Bernhard, «Anspruch auf ein (vorgängiges) Verwaltungsverfahren», Vierte Biennale des Verwal- tungsrechts, Centre Löwenberg, Murten, 9./10. Juni 2022: Wichtigste wissenschaftliche Veranstaltung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Ver- waltungsgerichte. William Oliver D., «AVB: Geltung und Auslegung – aktuelles Urteil», Jahrestagung zum Versicherungsrecht und zum Versicherungsaufsichtsrecht 2022 im Radisson Blu Hotel, Luzern: Wichtige Fachtagung zum Forschungsevaluation 2023 67 Versicherungsrecht und zum Versicherungsaufsichtsrecht mit Teilnehmenden aus Wissenschaft, Gerich- ten, und Anwaltspraxis. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Bartels, Maren, Uncertainty, Openness to Novelty, and Economic Growth, International Workshop on Economic Growth and Macroeconomic Dynamics, Sapienza Università di Roma, Roma. September 2022. Beck, Konstantin und Christian P.R. Schmid, Cantonal Under-/Overpayment due to Nationwide PCG RE Calculation, Risk Adjustment Network, Berlin, 17.9.2022 Beck, Konstantin, Stärkung der Gesundheits-regionen: Helfen regionale Budgets? – Erfahrungen aus der Schweiz, 21. EUROPÄISCHER GESUNDHEITSKONGRESS – MÜNCHEN, 7.10.2022 Brandes, Leif, Thomas Scheurer, Egon Franck and Rosa Cacabelos, Review Dynamics in the Presence of Modifications: The Case of Productivity Apps. Swiss Academy of Marketing Science Meeting, KKL Lucerne, Lucerne, Oct 28. Bravin, Marc, Melanie Clegg, Reto Hofstetter, Marc Pouly, Marc und Jonah Berger, Does It Help to Be Crea- tive on Social Media? A Machine Learning Approach to Examine Originality of User-Generated Con- tent on TikTok. In AMA Winter Academic Conference Proceedings Vol. 33. Las Vegas: AMA Winter Aca- demic Conference. (Best paper in track: Big Data, Analytics, AI & Machine Learning, AMA Winter Confer- ence 2022) Dölp, Katharina und Leif Brandes, Brands' perspective on the NFT market. The 2022 International Confer- ence on Crypto-Marketing. Columbia Business School, New York City, Dec 5, 2022. Finken, D., R. Hofstetter, A. Krishna und F. v. Wangenheim, Context Matters in Virtuality: When and Why Augmented Reality Harms or Benefits Ownership Perception and Consumer Reactions. In AMA Win- ter Academic Conference Proceedings Vol. 33. Las Vegas: AMA Winter Academic Conference. Lüchinger, Simon, Air Pollution, Cognitive Performance, and the Role of Task Proficiency, Monte Verità Conference on Sustainable Resource Use and Economic Dynamics, Ascona, Switzerland, June 6, 2022. Lüchinger, Simon, The effects of natural resource revenues on municipal finance, 76th Economic Policy Panel Meeting, Berlin, Germany, October 21, 2022. Sanchez Gil, Paula, Welfare Consequences of Fiscal Consolidations: the Role of In-Kind Benefits, 47th Symposium of the Spanish Economic Association, Universitat de València, València. Dezember 2022. Schaltegger, Christoph, Mind your language – the role of culture in future oriented behavior, Pontresina 24. bis 28. Juli. 2022. Schaltegger, Christoph, Schweizer Schuldenbremse, Würzburger Ordnungstag, Frankfurt 5.10.2022. Schmid, Lukas, The 1918 influenza mortality and the shift in vaccination attitudes and behavior, Political Economy Reading Group, University of Cambridge, 11 November 2022. Schmid, Lukas, The impact of the 1918 influenza pandemic on vaccination attitudes and behavior, Uni- versity of Lugano, 29 November 2022. Staffelbach, Bruno, IKRK – Organisation und Einsätze Ukraine, EMBA Alumni, Universität Zürich, 24.06.2022. Staffelbach, Bruno, Teilzeitarbeit, Referat VBS, Berufsbild 4.0, Bern, 17.05.2022. 9.9 Ausgewählte Veranstaltungen Theologische Fakultät 6. März 2022 Fastenvortrag: Kirche und Staat vor den Menschenrechten, Prof. Dr. Adrian Lo- retan 13. März Kirche am Abgrund: Kämpfen und Hoffen seit Benedikt XVI., Prof. Dr. Markus Ries 14. März Vorträge zum Thema Machtmissbrauch, Organisation Lehrstuhl Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Vorträge Dr. Doris Reisinger, Prof. Dr. Wolfgang Treitler Forschungsevaluation 2023 68 20. März Die katholische Kirche zwischen Rezeption und Abwehr der Moderne, Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer 23. März Forum Ökumene: Der orthodox-christkatholische Dialog als fruchtbares Zeichen des christlichen Miteinanders, Organisation Ökumenisches Institut Luzern, Vortrag Dr. Maria Brun, Pfr. Dr. Adrian Suter, 30-50 Teilnehmer/innen. 7. April Tagung «Strafbarkeit der Knabenbeschneidung?», Vorträge Dr. David Bollag, Prof. Dr. Erdal Toprakyaran, et al. 27. April Podium: Buch im Fokus zu «Alles unter dem Himmel. Vergangenheit und Zukunft der Weltordnung» von Zhao Tingyang 10. Mai Forum Ökumene: Das Verhältnis zwischen Menschen und Tieren aus ethischer Perspektive, Vortrag Prof. Dr. Peter G. Kirschläger, 30-50 Teilnehmer/innen. 12. Mai Freiheit gemeinsam leben. Zur Interdependenz von Persönlichkeitsbildung und Weltgestaltung, P. Dr. Christian M. Rutishauser SJ 16. Mai EthicsImpulse: War and Digital Transformation, Organisation Institut für Sozial- ethik, Vortrag Dr. Kirill Martynov, 30 Teilnehmer/innen. 20. Mai Antrittsvorlesung Prof. Dr. theol. Habil. Christian Höger: «Wir denken, dass Gott den Urknall erschaffen hat» 9. Juni EthikImpuls: Klimawandel mit Sonia ­I. Seneviratne, 65 Teilnehmer/innen. 28. Juni Verantwortungsvolles Wirtschaften – Kirchliche Gelder in der Pflicht, Noemi Ho- negger 19. Juli – 2. August Reihe: 75 Jahre Seelisberg-Konferenz, Organisation Institut für Jüdisch-Christliche Forschung, Vorträge Martin Steiner, Bischof DDr. Felix Gmür et al. 1. September Tagung: Neue Wege zu einer Versöhnungskultur, Organisation Religionspädagogi- sches Institut und Netzwerk Katechese mit dem Bistum Basel, Vortrag Prof. Dr. Nicola Ottiger et al, 56 Teilnehmer/innen. 16. September Tagung: Zukunft der Klöster, Organisation Lehrstuhl für Kirchengeschichte / Prof. Dr. Markus Ries. 22. September Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. Verena Lenzen: Einblicke in die Welt des osteu- ropäischen Judentums 24. September Festakt 2022: Vortrag von Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger 28. September Otto-Karrer-Vorlesung 2022: Was Krisen uns erzählen, Melinda Nadj Abonji, 250 Teilnehmer/innen. 25. Oktober Forum Ökumene: Wo steht die ökumenische Bewegung nach Karlsruhe? Vortrag Pfr. Heinz Fäh, 30-50 Teilnehmer/innen. 2. November Podium: Ethik und Moral in der digitalen Welt – Wer trägt die Verantwortung? Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger et al. 3. November Violence against children and the UNCRC: an evolving story – Festvortrag Eh- rendoktorin Mary McAleese, 125 Teilnehmer/innen. 5. November 13. Treffen der Untersektion RPI der ALUMNI Organisation: Change-Management in der Kirche, 17 Teilnehmer/innen. 8. November EthikImpuls: Fussball-WM 2022 in Katar, Lisa Salza, 75 Teilnehmer/innen. 22. November Ethik und die Herausforderung der Polarisierung, Philosophisches Kolloquium, Prof. Dr. Nadia Mazouz. 23. November Interreligiöser Dialog als Weg zur Anerkennung, Organisation Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik, Vortrag Dr. h.c. Rifa’at Lenzin 28. November «Hans Küng – Weltethos Lecture» mit Prof. em. Dr. Hermann Häring, 160+ Teil- nehmer/innen. 30. November Forum Ökumene: "Niemand hat ein Recht, sich hinzusetzen und hoffnungslos zu sein. Es gibt noch zu viel zu tun!", Dr. Monika Bauer, 30-50 Teilnehmer/innen. 9. Dezember 2022 Symposium: Katholizismus am Scheideweg, Mitorganisation Prof. Dr. Markus Ries Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 15.03.2022 Internationale Konferenz im Rahmen des Sinergia-Projekts an der Universität Zü- rich, mit Vorträgen von Ruth Amstutz, Lea Pfäffli und Eric Hounsell, Zürich 13.03.2022 Baumann, Martin *Defining the Essence of Buddhism. Western Buddhists Appro- priating the Dharma for the West“, Conference ‚Dharma Today. Faces of Forschungsevaluation 2023 69 Contemporary Buddhism‘ of the Ca' Foscari University of Venice and Unione Bud- dhista Italiana, Venedig. 27.04.2022 ZRWP und St. Charles Society, “Buch im Fokus: ‘Alles unter dem Himmel. Vergan- genheit und Zukunft der Weltordnung’ von Zhao Tingyang“, verantw. A. Liedhege- ner, Universität Luzern. 7.-9.06.2022 Lenzen, Verena, "Brücken bauen in Europa: Literatur, Werte und Europäische Identität", Konferenz der Konrad-Adenauer-Stiftung, Triest. 29.06.2022 Sommer, Marianne. “Trees, Maps and Narratives of Human Kinship and Evolution.” Seminar und General Discussion, Ischia Summer School on the History of the Life Sciences, Harvard University; University of Cambridge; University of Exeter, Neapel. 13.09.2022 Workshop an der Universität Cambridge im Rahmen des Sinergia-Projekts mit Vor- trag von Ruth Amstutz, Cambridge University 29.09.2022 Liedhegener, Antonius und Anastas Odermatt, Gert Pickel, Yvonne Jaeckel, "Reli- gion, soziale Identitäten und politische Unterstützung für liberale Demokratien. Be- funde des KONID Survey 2019 für Deutschland und die Schweiz", 41. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Soziologie 2022 in Bielefeld. 23.11.2022 ZRWP, “MA RWP Lecture 3 ‘Interreligöser Dialog als Weg zur Anerkennung?’ mit Dr. h.c. Rifa’at Lenzin, am 23.11.2022 an der Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät 1. Dezember 2022 Licht ins Mediationsumfeld bringen (Schweizerische Kammer für Wirtschafts- mediation), Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Daniel Girsberger. 8. September 2022 Luzerner Tagung zum Vorsorgerecht 2022 – Verantwortlichkeit und Daten- schutz, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Marc Hürzeler. Ergebnis (Tagungsband): HÜRZELER MARC/BENJAMIN DUBACH (Hrsg.), Luzerner Ta- gung zum Vorsorgerecht 2022, Luzern 2022 10.–11. Juni 2022 8. Luzerner Agrarrechtstage, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Roland Norer 8.-9.- April 202216 9. Law and Economics-Konferenz: Law and Economics of the Digital Trans- formation, Universität Luzern, Tagesleitung: Prof. Dr. Klaus Mathis. Die Tagung wurde von Prof. Dr. Klaus Mathis in Zusammenarbeit mit der Law School der University of Notre Dame (South Bend, USA) organisiert. Die Referie- renden beschäftigten sich in Ihren Beiträgen unter anderem mit dem Einsatz Nudging im digitalen Kontext, der Governance von künstlicher Intelligenz (AI) und der wachsenden Bedeutung von digitalem Geld. Darüber hinaus wurden in den einzelnen Panels diverse Schwerpunkte wie die immaterialgüterrechtlichen, wett- bewerbsrechtlichen Implikationen der Digitalisierung in verschiedenen Sektoren und Märkten beleuchtet. Ergebnis (Tagungsband): MATHIS KLAUS/TOR AVISHALOM (Hrsg.), Law and Econom- ics of the Digital Transformation, in: Economics Analysis of Law in European Legal Scholarship, Bd. 15, Cham 2023. 10.–11. März 2022 1. Andermatt Tourism Law Forum, Andermatt, Tagesleitung: Prof. Dr. Roland Norer. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 3. November 2022 Vortrag Ehrendoktorin Prof. Dr. Cait Lamberton zum Thema: «The Drive for Dig- nity: Grounding Ethical and Effective Marketing Design» 25. Oktober 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 20 mit Ayaan Hirsi Ali zum Thema: «What about free speech in the west?» 23. September 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 19 mit Dr. Joachim Nagel und Prof. Dr. Thomas Jor- dan zum Thema: «Ist Geldpolitik heute noch Ordnungspolitik?» 20. Juni 2022 Vortrag Prof. Dr. Markus Gabriel zum Thema: «Wir geben und sie nehmen: Eine (ökonomische) Theorie der sozialen Netzwerke» 16 Siehe den Bericht der RF, der die Thematik und die Ergebnisse für alle hervorgehobenen Veranstaltungen für den Zeit- raum 2019-2022 erläutert. Das hier dargestellte Layout wurde für diesen Bericht zusammenfassender angepasst. Forschungsevaluation 2023 70 7. Juni 2022 Vortrag Prof. Dr. Dr. h.c. Lars P. Feld «Inflation und Staatsverschuldung – was kommt auf uns zu?» 31. Mai 2022 Reichmuth & Co Lecture No. 17 mit Dr. Patrick Frost zum Thema «Nachhaltig zu- verlässig: Vertrauen ist der Rohstoff des Erfolgs» 10. März 2022 Vortrag mit Prof. Dr. Oliver Zimmer zum Thema «Volksherrschaft im 21. Jahrhun- dert: Eine Stärken-Schwächen-Analyse der Schweiz» Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 09.02.2022 Public healthcare financing during counterinsurgency efforts: Evidence from Colom- bia, Gastvortrag, Lecturer: Samuel Lordemus, University of York 10.02.2022 Complementary health insurance: does the price impact the choice? Gastvortrag, Lecturer: Benoît Carré, Université Paris-Dauphine 12.05.2022 Luzerner Fachtagung zu Palliative Care 03.10.2022 Access to Palliative Care – Barriers & Facilitators, Lecture Series, Referat: KD Dr. med. Beat Müller, LUKS 11.10.2022 A Philosophical Approach to Improving Theorising about Post-traumatic Growth, Guest Talk, Lecturer: Michael Brady, School of Humanities, Glasgow 31.10.2022 Family conferences in Palliative Care: an essential communication tool to break bad and also good news, Lecture Series, Lecturer: PD Dr. med. Claudia Gamondi, Ente Ospedaliero Cantonale (EOC) 16.11.2022 Smarter Medicine - Smarter Students, Ehrendoktoratsvortrag, Prof. Dr. med. Verena Briner 05.12.2022 Paediatric Palliative Care in Children - Where are we, where do we need to go? Lec- ture Series, Lecturer: Eva Bergsträsser, MD MSc, University Children’s Hospital Zur- ich 9.10 Ausgewählte Medienauftritte Theologische Fakultät Erlanger, Simon (2022), «Der Messias kann jederzeit kommen», Interview, Schweizerische Kirchenzeitung. Erlanger, Simon, Der erste Zionistenkongress und seine Folgen, Tachles Beilage 125 Jahre Zionistenkon- gress, 19.08.2022. Erlanger, Simon, Warum Theodor Herzl den Zionismus in Basel begründete, Basler Zeitung, 03.08.2022. Ferber, Rafael, Pius XII. und die Geistlichen im KZ Dachau, Schweizerische Kirchenzeitung, 10.02.2022. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Fast alles geht!, FAMA. feministisch politisch theologisch. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Für neue Marienhymnen, Schweizerische Kirchenzeitung. Gässlein, Ann-Katrin, 2022, Weit über sich selbst hinaus, Schweizerische Kirchenzeitung. Gässlein, Ann-Katrin, «Die Ökumene interreligiös weiterführen», Interview, pfarrblatt. Zeitung der römisch-ka- tholischen Pfarreien des Kantons Bern, 12.05.2022. Jeggle-Merz, Birgit, Beerdigung Queen: Warum wir um Menschen trauern, die wir nicht kennen, Interview, watson.ch, 23.11.2022. Jeggle-Merz, Birgit, 2022, Kirchenerneuerung durch Gottesdienst?, Schweizerische Kirchenzeitung. Kirchschläger, Peter G., Das Ende der Freiheit, Warum wir die Kontrolle über unsere Daten zurückgewinnen müssen, Interview, DIEFURCHE, 04.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Vergessen wir die Kinder?, Pfarreiblatt Sursee, 14.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Fest des Sports zur Feier einer Diktatur missbraucht, Pfarreiblatt Sursee, 31.01.2022. Kirchschläger, Peter G., Habe ich ein Identitätsproblem?, Pfarreiblatt Sursee, 14.02.2022. Kirchschläger, Peter G., Ethische Identität(en), Pfarreiblatt Sursee, 28.02.2022. Kirchschläger, Peter G., Fasnachtsabsagen machen die Deutschen nicht zu besseren Menschen, Interview, PILATUS TODAY, 04.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Hans Küng und das Projekt «Weltethos», Pfarreiblatt Sursee, 14.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenrechte als Minimalstandard, Die Presse, 24.03.2022. Forschungsevaluation 2023 71 Kirchschläger, Peter G., Aufrüstung fördert keinen Frieden, Pfarreiblatt Sursee, 30.03.2022. Kirchschläger, Peter G., Wenn man sein Herz verschenkt, Interview, Pfarreiblatt.ch, 01.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Taten statt Worte!, Interview, Mobility Neo, 13.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Neun Jahre nach dem Einsturz der Textilfabrik «Rana Plaza», Pfarreiblatt Sursee, 14.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Putin ist nicht erst seit sechs Wochen ein Schreckensherrscher, Interview, NEWS.AT, 17.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Es ist ein schmaler Grat zwischen ethisch unproblematischer Kommunikation und menschenrechtsverletzender Manipulation, Interview, LEADERSNET – Online-Businessportal, 19.04.2022. Kirchschläger, Peter G., 1. Mai – bald ein Gedenktag an Zeiten menschlicher Arbeit?, o, 29.04.2022. Kirchschläger, Peter G., Das, was offline gilt, sollte auch online gelten, Interview, Schweizerische Kirchenzei- tung, 01.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Uniprofessor Peter G. Kirchschläger spricht über das Tierwohl aus ethischer Sicht, Interview, Luzerner Zeitung, 05.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wieso Luzerner Professor gegen neue Organspende-Lösung ist, Interview, zentral- plus, 06.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Sind Vegetarier bessere Menschen?, Interview, Kirchenbote Online, 09.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wer hat den ökologischen Fussabdruck erfunden?, Pfarreiblatt Sursee, 13.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Ent-Personalisierte Medizin?, Pfarreiblatt Sursee, 30.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen?, Cogito - Das Wissensmagazin der Universität Luzern, 31.05.2022. Kirchschläger, Peter G., Die Gesundheitsversorgung muss die Menschenrechte achten, Wiener Zeitung, 03.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Die Blockchain-Technologie und Kryptowährungen aus ethischer Sicht, Pfarreiblatt Sursee, 14.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenrecht auf Wasser, Pfarreiblatt Sursee, 30.06.2022. Kirchschläger, Peter G., Ethische Fragen stellen sich häufiger, Interview, Luzerner Zeitung, 12.07.2022. Kirchschläger, Peter G., 1. August 2022, Pfarreiblatt Sursee, 29.07.2022. Kirchschläger, Peter G.; Ostermann, Gudrun, Wie kann man Ethik lernen?, Der Standard, 19.08.2022. Kirchschläger, Peter G., Menschenwürdige Arbeitsbedingungen?, Pfarreiblatt Sursee, 30.08.2022. Kirchschläger, Peter G., Ist das richtig oder falsch?, DIE FURCHE, 08.09.2022. Kirchschläger, Peter G., Wir müssen KI prüfen, bevor wir sie zulassen, Interview, Trend, 09.09.2022. Kirchschläger, Peter G., Es braucht eine UN-Aufsichtsbehörde für das Metaverse, Tagesspiegel Background, 17.10.2022. Kirchschläger, Peter G.; Holz, Wolfgang, Weil sie kein Handy haben: Goldfische sind länger am Stück auf- merksam als der Mensch, Kath.ch, 03.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Ist es moralisch verwerflich, die Fussball-WM mitzuverfolgen? Ein Luzerner Ethikpro- fessor nimmt Stellung, Interview, Luzerner Zeitung, 11.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Darum solltest du die WM in Katar boykottieren, zentralplus.ch, 17.11.2022. Kirchschläger, Peter G., Foto-App «Lensa», Interview, Luzerner Zeitung, 13.12.2022. Ottiger, Nicola, Zwischen Gott und der Welt, Interview, Beobachter, 22.06.2022. Pfeiffer, Regula, Religion: Mit zehn Thesen gegen Anstisemitismus, Urner Wochenblatt, 20.08.2022. Rieger, Roman; Gässlein, Ann-Katrin (2022), «Das Team war der Schlüssel zum Erfolg», Interview, Schweize- rische Kirchenzeitung. Schmid, Kuno, 2022, Der Stern von Bethlehem, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Schmid, Kuno, 2022, Ein Fest wie Ostern, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solo- thurn. Schmid, Kuno, 2022, Gärten, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Forschungsevaluation 2023 72 Schmid, Kuno, 2022, Solidarität mit der Ukraine, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Schmid, Kuno, 2022, Zukunftsstadt Paradisos, KIRCHENBLATT für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn. Spies, Franca (2022), «Keineswegs weniger freudig», Interview, domradio.de. Spies, Franca (2022), Die Krippe als ein Ort für Alle, Interview, #strongbymissio Podcast. Steiner, Martin, 2022, Was ist Frieden und wie kann er gelingen?, Einblick – Ausblick. Steiner, Martin, Mit zehn Thesen gegen Antisemitismus – 75 Jahre Seelisberg-Konferenz, kath.ch, 17.07.2022. Ventimiglia, Giovanni (2022), Soul, TV 2000. Wasmaier-Sailer, Margit, 2022, Ignatius von Loyola – Ordensgründer und Mystiker, Alles in Christus neu se- hen. Wasmaier-Sailer, Margit, Wege aus der Sackgasse, feinschwarz.net, 17.11.2022. Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Hartmann, Martin, „Brutales Menschenbild: Eine Gegenrede auf die Aussagen von Andrea Franc über be- queme Studenten», Neue Zürcher Zeitung, 1. Juni 2022. Mattioli, Aram, "Lausannes unliebsame Erinnerung an Mussolini", in: Echo der Zeit, SRF 1 & 2, 24. Juni 2022 Mattioli, Aram, "Wieviel Faschismus steckt in der italienischen Rechten? ", in: Echo der Zeit, SRF 1 & 2, 14. August 2022 Mattioli, Aram, "Das grosse Töten", in: Die Zeit, 8. September 2022, S. 17 Mattioli, Aram, "Wahlen in Italien: Meloni wird versuchen, das ganze Land umzukrempeln", in: watson.ch, 23. September 2022 Speich Chassé, Daniel, Gespräch mit der ukrainischen Journalistin Olha Petriv zum Thema "Bünzli" in Blick-TV am 13. Juli 2022. Previšic, Boris, "Die Erdgeschichte überrollt uns einfach". ‘Frida’ Magazin, 25. Mai 2022. https://fridamaga- zin.ch/artikel/die-erdgeschichte-ueberrollt-uns-einfach/. Previšic, Boris. "Den Vorwurf der kulturellen Appropriation halte ich für falsch". Watson, 30. Juli 2022. Tunger-Zanetti, Andreas, "En Suisse, une femme en burqa sera amendable". Interview in Radio RTS, «Hautes fréquences». 16. Oktober 2022. Van Ditmars, Mathilde, “Why the left may win out soon because young women don’t toe the line”, The Guard- ian 13 March 2022. Van Ditmars, Mathilde «Jung und politisch aktiv», Interview/Beitrage in Radio Deutschlandfunk Kultur, 13 Juni 2022. Erlanger, Simon, "L'Exile comme Domicile". In: Magazine Grand Théatre de Genève 13, 2022, 20–25. Steiner, Martin, "Jüdischer Blick auf den christlichen Messias". In: Schweizerische Kirchenzeitung 20, 2022, 478–479. Rechtswissenschaftliche Fakultät Coninx Anna, «Eine symbolische Debatte», Interview zur Revision des Sexualstrafrechts in der Luzerner Zei- tung, 7. Juni 2022 Coninx Anna, «Das sind enorme Entwicklungen», Interview zur Revision des Sexualstrafrechts im Tages-An- zeiger, 13. Juni 2022 Opel Andrea, «Hürden einer Übergewinnsteuer», Finanz und Wirtschaft, 21. November 2022 Opel Andrea, «Heute heiratet, wer aus romantischen Gründen nicht rechnet oder sich sagt: ‘Mir ist es das wert’», Interview in der Neue Zürcher Zeitung, 17. Oktober 2022. Opel Andrea, «Soll das Steuerrecht auf den Teilzeit-Trend reagieren?», Finanz und Wirtschaft, 8. September 2022 Coninx Anna, «Brian alias ‘Carlos’ - Kommt er je frei?», Diskussion mit weiteren Fachleuten in der Sendung Club von SRF, 1. November 2022 Forschungsevaluation 2023 73 Lötscher Cordula, «Digitaler Nachlass», Bericht in der SRF-Tagesschau, 8. August 2022 Lötscher Cordula, «Was passiert mit meinem digitalen Ich nach dem Tod?», Bericht in SRF News, 8. August 2022 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Arnold Alexandra (2022), «Lohntransparenz: Über Chancen und Risiken», personalSCHWEIZ, 4, 13-14. Feierabend Anja, Meyer Delia, Schneider Lena (2022), «Vom Arbeitgeber- zum Arbeitnehmermarkt», HR To- day, 10. Feierabend Anja (2022), «Frenemies - ambivalente Beziehungen am Arbeitsplatz», HR Today, 1, 57ff. Hofstetter Patrick (2022), «Psychologische Verträge binden», personalSCHWEIZ, 3, 23-25. Jacob Naemi (2022), «Similarity Bias - Gleich und gleich gesellt sich gern», personalSCHWEIZ, 18-20. Meyer Delia, Feierabend Anja (2022), «Begünstigt Fehleraversion Lernen und Innovation?», personal- SCHWEIZ, 11, 34-36. Meyer Delia (2022), «Jederzeit arbeiten?», HR Today, 5. Morf Manuela (2022), «Beförderungen: Die Freude vergeht nach einem Jahr», HR Today, 3, 61 ff. Oechslin Manuel (2022), «Globale Knappheit der Güter - alles andere als obsolet.», Neue Zürcher Zeitung. Oechslin Manuel (2022), «Die "Festung", die keine ist.», Finanz und Wirtschaft. Oechslin Manuel (2022), «Russland auf sowjetischen Pfaden», Neue Zürcher Zeitung. Pletscher Marina (2022), «Kommunikationskompetenz von Managern ist gefragt», personalSCHWEIZ, 5, 30- 31. Pletscher Marina (2022), «HR Management von morgen: Trends, die bleiben werden», HR Today, 57. Rutishauser Lea (2022), «Rückzugsorte im Büro als Konzentrationskiller?», HR Today, 2. Rutishauser Lea, Feierabend Anja (2022), «New Pay - Wie sehen zukunftsfähige Vergütungsmodelle aus?», personalSCHWEIZ, 28-30. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Winistörfer Marc M. (2022), «Wie mit systemrelevanten Stromunterneh- men umgegangen werden sollte», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph (2022), «Beträchtlicher staatlicher Fussabdruck», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Keine Angst vor Ausgabenkürzungen», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Abschied von der Traumwelt», Weltwoche. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Winistörfer Marc (2022), «Die Strombranche krankt - ein Therapievor- schlag», CH-Medien. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Kalbermatter Nina (2022), «Einkommen in der Schweiz seit Jahren stabil verteilt», Volkswirtschaft, 95, 40-43. Schaltegger Christoph (2022), «Wie der Schweizer Föderalismus verschlammt», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Klebriger Finanzausgleich», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Staatsschulden sind weder gut noch schlecht - doch sie bergen Risiken», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph, Leisibach Patrick (2022), «Nationaler Finanzausgleich», Steuer Revue, 5, 369-380. Schaltegger Christoph, Häner Melanie (2022), «Die Bedeutung der multigenerationellen sozialen Mobilität», WiSt, 51, 25-29. Schaltegger Christoph (2022), «Mindeststeuer - Zumutung und Chance zugleich», Neue Zürcher Zeitung. Schaltegger Christoph (2022), «Marx, Mass und Mitte», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «OECD-Mindeststeuer - Zumutung und Chance», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph, Häner Melanie, Salvi Michele (2022), «Gleich und Gleich gibt sich gern das Jawort: Reiche heiraten Reiche, Arme heiraten Arme - dieses Muster ist in der Schweiz verbreitet. Was bedeutet es für die Gesellschaft?», Neue Zürcher Zeitung. Forschungsevaluation 2023 74 Schaltegger Christoph (2022), «Die Bremse an der Kreditmaschine fehlt», Finanz und Wirtschaft. Schaltegger Christoph (2022), «Was uns die soziale Marktwirtschaft heute zu sagen hat», Finanz und Wirt- schaft. Schaltegger Christoph, Opel Andrea (2022), «Harmonisieren statt zentralisieren: ein Alternativmodell zur Um- setzung der OECD-Mindeststeuer», NZZ. Sender Anna, Morf Manuela (2022), «Wenn flexible Talente ins Unternehmen zurückkommen», HR Today. Staffelbach Bruno (2022), «Führung im Wettbewerb mit Algorithmen», Neue Zürcher Zeitung, 18. Staffelbach Bruno (2022), «Amoralisches Management», HR Today, 23/9, 57. Staffelbach Bruno (2022), «Krisenmanagement: Die Schweiz ist besser auf die Polykrise vorbereitet, als sie glaubt - was fehlt, ist die Konsequenz.», Neue Zürcher Zeitung, 2-3. Wegmann Reto (2022), «Sicherheit bei Auslandeinsätzen. Wir wollen unkompliziert helfen», personal- SCHWEIZ, 28-29. 9.11 Ausgewählte Begutachtungen Theologische Fakultät ­ Schweizerischer Nationalfonds (SNF) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Prof. Dr. Markus Ries) ­ Alexander von Humboldt Stiftung (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) (Prof. Dr. Markus Ries, Prof. Dr. Christian Höger, Prof. Dr. Bir- git Jeggle-Merz) ­ Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Estonian Research Council (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) Herzog August Bibliothek – Wolfenbüttel (Dr. habil. Marco Lamanna) ­ Universität Tübingen (Prof. Dr. Birgit Jeggle-Merz) ­ Universität Augsburg (Prof. Dr. Birgit Jeggle-Merz) ­ UN Internet Governance Forum, Best Practice Forum on Cybersecurity Genf (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Technology Agency of the Czech Republic (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ University of Technology Sydney (Dr. habil. Marco Lamanna) Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät ­ Schweizerische Nationalfonds, ­ Deutsche Forschungsgemeinschaft, ­ Österreichische Akademie der Wissenschaften, ­ TU Berlin, ­ ETH Zürich, ­ Evangelisches Studienwerk. Rechtswissenschaftliche Fakultät Burri Mira, Bericht «Exploring the Potential of a Future EU-Japan Digital Partnership for Trade Governance» zuhanden Elcano Royal Institute, 2022 Coninx Anna, Anhörung als Fachexpertin im Sexualstrafrecht in der Rechtskommission des Nationalrates be- treffend Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Revision des Sexualstrafrechts, 2022 Lötscher Cordula, Juristische Expertin der Begleitgruppe für das Projekt «La Mort à l’ère numérique» der Stif- tung für Technologiefolgenabschätzung (TA Swiss), seit 2022 Norer Roland, Rechtsgutachten «Wolfsmanagement: Handlungsoptionen in Tirol» zuhanden der Tiroler Landesregierung, 2022 Forschungsevaluation 2023 75 Das Gutachten zeigt rechtliche Spielräume für den Tiroler Landesgesetzgeber und die Tiroler Landesver- waltung für ein Wolfsmanagement auf. Die hier erarbeiteten Vorschläge wurden jüngst mehrheitlich in der Revision des Tiroler Landes-Jagdrechts unter breiter medialer Begleitung beschlossen.17 Schmid Jörg, Anhörungen als Fachexperte zum Vorentwurf «Revision des Stockwerkeigentumsrechts (ZGB)», EJPD, 2022 Bernhard Rütsche, Rechtsgutachten: Vereinbarkeit der Patient Empowerment-Initiative mit dem KVG, zuhan- den von SWICA Holding AG und CSS Versicherung AG, 2022 Rütsche Bernhard, Ausarbeitung eines Reformkonzepts für das schweizerische Gesundheitswesen (KVG) und Präsentation an einem Bundeshausgespräch mit Stakeholdern im Gesundheitswesen, im Auftrag des Bündnisses Freiheitliches Gesundheitswesen, 2022 9.12 Ausgewählte Funktionen in wissenschaftlichen Institutionen oder im öffentlichen Bereich Theologische Fakultät ­ Mitglied des AGENDA - Forum katholischer Theologinnen e.V. Arbeitsgemeinschaft katholische Dogmatik und Fundamentaltheologie (Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer) ­ Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen katholischen Alttestamentlerinnen und Alttesta- mentler (AGAT) (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer) ­ Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Katholische Religionspädagogik und Katechetik (AKRK) (Prof. Dr. Chris- tian Höger) ­ Gutachter für die Alexander von Humboldt Stiftung (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Augustinus Foundation (Kanton Luzern) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied des Bildungsrats der Katholischen Kirche der Deutschschweiz (David Wakefield) ­ Mitglied der British Society for the History of Philosophy (David Giuseppe Arie Anzalone) ­ Mitglied des Collegium Xaverianum Jesuitenkirche Luzern (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer, Prof. Dr. Chris- tian Höger, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Prof. Dr. Adrian Loretan, Prof. Dr. Nicola Ottiger, Prof. Dr. Christian Preidel, Prof. Dr. Markus Ries, Prof. Dr. Ursula Schumacher, Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia, Prof. Dr. Robert Vorholt, Prof. Dr. Margit Wasmaier-Sailer) ­ Mitglied der Consociatio Internationalis Studio Iuris Canonici Promovendo (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Delegierter der TF in der Diözesanen Bildungskommission des Bistums Basel (David Wakefield) ­ Mitglied der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich EKAH (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Kooperationspartner der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen EKF (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Mitglied der Ethikkommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Europäischen Gesellschaft für Katholische Theologie (Prof. Dr. Robert Vorholt, Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Mitglied der Europäischen Gesellschaft für Theologische Forschung von Frauen (ESWTR) (Prof. Dr. Ste- phanie Klein, Dr. Franziska Lortean-Saladin, Prof. Dr. Nicola Ottiger, Dr. Veronica Bachmann, Dr. Monika Egger) ­ Mitglied des European Business Ethics Network EBEN Europe (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Wissenschaftliche Expertin bei der Focus Group on Environmental Efficiency for Artificial Intelligence & other Emerging Technologies, International Telecommunication Union (ITU) (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Mitglied des Interkonfessionellen Theologischen Arbeitskreis (Prof. Dr. Ursula Schumacher) ­ Mitglied des International Advisory Board des Journal of Law and Religion, Cambridge University Press (Prof. Dr. Adrian Loretan) ­ Mitglied der International Society of Business, Economics and Ethics. (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger) ­ Mitglied der International Society of Empirical Research in Theology (ISERT) (Prof. Dr. Stephanie Klein, Prof. Dr. Christian Höger) ­ Mitglied der Internationalen Vereinigung für Moraltheologie und Sozialethik (Prof. Dr. Peter G. Kirchschlä- ger) ­ Mitglied der Jüdisch/Römisch-katholischen Gesprächskommission (Dr. Simon Erlanger) 17 Siehe den Bericht der RF, der die Thematik und die Ergebnisse für alle hervorgehobenen Begutachtungen für den Zeit- raum 2019-2022 erläutert. Forschungsevaluation 2023 76 ­ Externe Beraterin der Kommission für Klinische Ethik des Kantonsspitals Winterthur (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Ethikkommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Kommission für Theologie und Ökumene (TÖK) (Prof. Dr. Verena Lenzen) ­ Stiftungsrätin der Marga Bürig Stiftung (Dr. Monika Egger) ­ Co-Präsidentin der Mount Zion Foundation (Prof. Dr. Verena Lenzen) ­ Mitglied der Multistakeholder Advisory Group (MAG) of the UN Internet Governance Forum (IGF) (Dr. Eve- lyne Tauchnitz) ­ Stiftungsrätin der Paulus Akademie Zürich (Adrienne Hochuli Stillhard) ­ Mitglied der Pontificia Accademia san Tommaso d'Aquino (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Professor-Viktor-von-Ernst Foundation (Kanton Luzern, Switzerland) (Prof. Dr. Giovanni Venti- miglia) ­ Experte für die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Vorstandsmitglied der SGOA (Schweizerische Gesellschaft für Orientalische Altertumswissenschaften) (Prof. Dr. Karl Matthias Ederer) ­ Mitglied der SNF-Auswahlkommission early PostDoc mobility (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Societas Ethica - European Society for Research in Ethics (Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Matteo Frey) ­ Mitglied der Society for Medieval Logic and Metaphysics (SMLM) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Society for the European History of Ideas (SEHI) (Prof. Dr. Giovanni Ventimiglia) ­ Mitglied der Steuerungsgruppe des Swiss Internet Governance Forum (Dr. Evelyne Tauchnitz) ­ Mitglied von The British Society for the Philosophy of Religion (David Giuseppe Arie Anzalone) ­ Mitglied des Vereins Villa Vigoni. Deutsch-Italienisches Zentrum für den Europäischen Dialog (Dr. habil. Marco Lamanna) ­ Dozent an der Volkshochschule Basel (Dr. Simon Erlanger) Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät ­ SNF-Auswahlkommission Ambizione, ­ SNF-Auswahlkommission Eccellenza, ­ SNF- Swiss Postdoctoral Fellowships, ­ SNF-Auswahlkommission Doc.CH, ­ Vorsitzender des internationalen wissenschaftlichen Beirats der Forschungsinitiative ConTrust an der Goethe Universität Frankfurt, ­ Mitglied des Internationalen Beirats EnTrust: Enlightened Trust in Governance, Universität Siegen, ­ Stiftungsrat Marcel-Benoist Stiftung (Schweizer Wissenschaftspreis) ­ Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Religionswissenschaft, ­ Vorstandsmitglied der Schweizer Ethnologischen Gesellschaft, ­ Mitglied Berufungskommission bei der Europa-Universität-Viadrina, Frankfurt/Oder, ­ Mitglied Berufungskommission bei der Université Sciences Po, Paris, ­ Beirat des Deutschen Hygiene Museum Dresden (Ausstellung ‘Code of Life’), ­ Kuratorium der Sammlung wissenschaftlicher Instrumente und Lehrmittel der ETH Züich, ­ Vorstandsmitglied European Society for Oceanists, ­ Beirat des Centre for Global Migration Studies (Universität Göttingen), ­ Beirat des Schweizerisches Zentrum Islam und Gesellschaft (Universität Freiburg), ­ Sprecherin des Arbeitskreises Afrika der Deutschen Vereinigung für Religionswissenschaft ­ Leitungsfunktion im DVPW-Arbeitskreis Politik und Religion/ Politics and Religion, ­ Mitglied der wissenschaftlichen Kommission für Zeitgeschichte (KfZG), ­ Vorstandsmitglied der St. Charles-Society Luzern, Verein zur Förderung des ZRWP an der Universität Lu- zern, ­ Beirat der Katholischen Sozialwissenschaftlichen Zentralstelle, ­ Ko-Koordinator des IMISCOE Standing Committees MIGCITPOL. Rechtswissenschaftliche Fakultät Funktionen in wissenschaftlichen Einrichtungen werden hervorgehoben. − Leitender Direktor der Staatsanwaltsakademie (Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann), seit 2014 Forschungsevaluation 2023 77 − Mitglied der Zentralen Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissen- schaften (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2017 − Mitglied und stellvertretende Vorsitzende der Kommission für wissenschaftliche Integrität der Öster- reichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2022 − Mitglied der Expertenkommission von Alzheimer Schweiz (Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller), seit 2019 − Mitglied des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds, Abteilung IV «Programme» (Prof. Dr. Mira Burri), seit 2022 − Mitglied der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter NKVF (Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M.), seit 2021 (Vizepräsidium seit 2022) − Mitglied der Eidgenössischen Übernahmekommission (Prof. Dr. Franca Contratto), seit 2015 − Mitglied der Schweizerischen Wettbewerbskommission (Prof. Dr. Nicolas Diebold), seit 2018 − Mitglied der Expertenkommission des Bundesamts für Justiz für die Revision des Erbrechts (Prof. Dr. Paul Eitel), seit 2017 − Mitglied der Expertenkommission des Bundesamts für Justiz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Einführung des Trusts ins schweizerische Recht (Prof. Dr. Paul Eitel), seit 2018 − Vizepräsident der Schweizerischen Vereinigung für Internationales Recht (Prof. Dr. Daniel Girsberger), seit 2008 − Nebenamtliche Richterin am Schweizerischen Bundesgericht (Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher), seit 2017 − Nebenamtliche Richterin am Appellationsgericht Basel-Stadt (Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher), seit 2016 − Mitglied der Eidgenössischen Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen (Prof. Dr. Karin Müller), seit 2020 − Präsidentin der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Prof. Dr. Andrea O- pel), seit 2019 − Mitglied der United Nations Commission on Trade Law (UNCITRAL) Working Group V (Prof. Dr. Rodrigo Rodriguez), seit 2006 − Mitglied und «membre du Bureau» des Comité Directeur Coopération Judiciaire des Europarats (CDCJ) (Prof. Dr. Rodrigo Rodriguez) − Mitglied der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (Prof. Dr. Bernhard Rütsche), seit 2014 − Präsident der Maturitätskommission des Kantons Luzern (Prof. Dr. Bernhard Rütsche), seit 2020 − Mitglied des European Law Institute in Wien (Ass.-Prof. Oliver D. William), seit 2020 − Mitglied der Project Group on Principles of Reinsurance Contract Law (Ass.-Prof. Oliver D. William), seit 2015 Forschungsevaluation 2023 78 10 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Ein wichtiger Aspekt dieser Evaluation ist die Einbe- ziehung der Fakultäten, die in erster Linie von den forschungsbezogenen Leistungen betroffen sind. Sie leisten daher die Hauptarbeit bei der Auswertung und Analyse von Daten und Ergebnissen. Dabei kam es zu einem fruchtbaren Austausch über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens, der jedoch viel Spiel- raum lässt, um besondere Beziehungen zur For- schung zum Ausdruck zu bringen. Die Fakultäten ha- ben originelle und beispielhafte Wege gefunden, In- formationen zu präsentieren und zu analysieren; Diese Beiträge haben die Präsentation und die Ana- lysen in diesem Bericht stark beeinflusst.18 Es war auch eine Gelegenheit, Probleme im Zusammenhang mit den vorhandenen Managementinstrumenten so- wie Themen, die noch vertieft werden sollten, zu be- leuchten. Auf der Seite der Fakultäten gibt es jedoch auch Stimmen, die die zusätzliche Belastung durch die Berichterstattung in Frage stellen. Offensichtlich ist der Evaluierungsprozess noch neu und unvollkom- men und bedarf der Verbesserung. Daher: Der Prozess der Forschungsevaluierung muss ver- bessert werden, wobei die administrative Überlastung und Redundanz in den Fakultäten so weit wie mög- lich reduziert werden muss. Die Universität ist in der Forschung und den damit verbundenen Leistungen aktiv. Die Fakultäten sind in jedem ihrer Aspekte engagiert, während sie die Leis- tungen entsprechend ihrer vielfältigen Praktiken und differenzierten Forschungskulturen modulieren. Wir betrachten diese Vielfalt als Ausdruck der reichen Forschungskultur an der Universität. Diese differen- zierte Wiedergabe hindert uns jedoch nicht daran, über unsere Praktiken nachzudenken und unsere Er- gebnisse zu analysieren, um zur Entwicklung der Forschungsstrategie der Universität und ihrer Fakul- täten beizutragen. Publikationen Alle Fakultäten sind in der Produktion hochwertiger Publikationen engagiert und können Beispiele von in- ternationalem Niveau vorweisen. Das bibliometrische Profil variiert jedoch von Fakultät zu Fakultät und so- gar zwischen den einzelnen Disziplinen. Die GMF, 18 Die Berichte der TF und der KSF enthalten umfassende Beispiele, die ihre Ziele, eine Analyse der Ergebnisse und Ent- wicklungsmöglichkeiten konsequent miteinander in Beziehung setzen. Die RF hebt ihre Leistungen substanziell hervor und erklärt die Leitlinien ihrer Forschungskultur auf klare Weise. Die GMF und die WF stellen ihre Forschungsleistungen synthe- tisch dar, ein Ansatz, der in diesem Bericht angestrebt werden sollte. Ich entschuldige mich an dieser Stelle für wesentliche Auslassungen, die ich möglicherweise gemacht habe. Alle Informationen sind in den Berichten der Fakultäten im Anhang zu diesem Bericht festgehalten. die WF und in hohem Masse auch die KSF sind auf Publikationen mit Peer-Review ausgerichtet. Dieses Verfahren ist für die RF von geringer und für die TF von relativer Bedeutung, obwohl letztere signifikante Analogien nachweisen kann. Die RF, TF und KSF in- vestieren zudem mehr in die Produktion verschieden- artigerer Publikationstypen wodurch der Indikator der Anzahl der Publikationen schwer zu bewerten ist. Die RF und die TF widmen sich schliesslich bestimmten Arten von Publikationen, die für ihr Fachgebiet spezi- fisch sind, z. B. Gesetzeskommentare und die Be- sprechung von Gerichtsentscheidungen in der einen oder Bibelkommentare in der anderen Fakultät. Auf quantitativer Ebene lässt die Leistung der Univer- sität vermuten, dass sie Zugang zu den bekanntesten universitären Rankings haben könnte (die Quantität und die thematische Vielfalt der wissenschaftlichen Publikationen stellen einige der Hauptkriterien dar), vorbehaltlich einer genaueren Untersuchung der ver- wendeten Qualitätskriterien (insbesondere in Bezug auf die Definition einer wissenschaftlichen Publika- tion). Diese Rankings sind eher auf naturwissen- schaftliche Metriken ausgerichtet und belegen nicht unbedingt die intrinsische Qualität der Forschung, insbesondere in den Humanwissenschaften. Darüber hinaus ist die volumetrische Kapazität der Fakultäten begrenzt (nur die GMF hat eine signifikante Entwick- lungskapazität gezeigt) und die Universität bewegt sich an den unteren Grenzen der Ranking-Anforde- rungen. Die Universität Luzern ist jedoch die einzige Schweizer Universität, die nicht an solchen Rankings teilnimmt, was sich auf ihren Ruf auswirken kann. Daher: Die Universität könnte die Möglichkeit in Betracht zie- hen, sich an internationalen Universitätsrankings zu beteiligen. Die Analyse der Veröffentlichungen der Universität beschränkte sich auf ihren Output. Sie misst nicht den Impact, was zu einem tieferen Verständnis ihrer Integration und ihres Einflusses in der wissenschaftli- chen Welt beitragen würde. Insbesondere die Mes- sung von Zitationen wäre daher eine der klassischen Metriken, die in internationalen Rankings verwendet werden. Die für die einzelnen Fakultäten und Forschungsevaluation 2023 79 Disziplinen geeigneten Wirkungsmessungen müssten jedoch genauer analysiert werden, um angemessen differenzierte Strategien zu entwickeln. Daher: Die Universität könnte in Erwägung ziehen, die Fol- genabschätzung ihrer Veröffentlichungen in die Be- wertung ihrer Forschung zu integrieren. Projekte Die Projekte drücken in gewisser Weise die For- schungsaktivitäten der Universität aus. Bei den auf- gezeichneten und analysierten Daten sollte jedoch mit Vorsicht vorgegangen werden. Ein grosser Teil der Forschungstätigkeit ist nicht exponiert und sollte es auch nicht sein, es sei denn, die Berichterstattung wird überlastet und die Bürokratisierung der For- schung verschärft. Dies gilt insbesondere für Pro- jekte, die keine anderen Ressourcen als die der Stel- len, denen die Forscher zugeordnet sind, beinhalten. In diesen Fällen zählen nur die Ergebnisse, und die finden sich in den Kapiteln über Publikationen, Nach- wuchsförderung und andere Leistungen der Universi- tät ausgedrückt. Im Gegensatz dazu werden Projekte, die von Res- sourcen Dritter profitieren, administrativ stärker über- wacht. Sie zeigen dadurch eine grössere Sichtbarkeit und ggf. eine grössere Anerkennung. Alle Fakultäten sind in unterschiedlicher Weise daran beteiligt, und die Marke von 40 laufenden Projekten, die in der Leistungsvereinbarung festgelegt ist, wird erreicht, selbst wenn man nur die SNF-Projekte berücksich- tigt. Die KSF, die WF und die GMF sind besonders stark in Projekte mit Drittmitteln investiert. Die beiden erstgenannten Fakultäten beteiligen sich vor allem im Rahmen der Möglichkeiten des SNF an diesen Pro- jekten. Die verfügbaren Daten zeigen, dass die GMF stark auf andere Unterstützungsquellen zurückgreift, aber es ist möglich, dass ein Teil der Drittmittelpro- jekte, insbesondere der SNF-Projekte, aufgrund der Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen aus- serhalb des Blickfelds der Universität liegt. Die TF und insbesondere die RF sind weniger stark invol- viert. Die TF hat jedoch in den letzten Jahren positive Entwicklungen gezeigt, insbesondere bei der Einwer- bung von Mittels des SNF, mit einer Gruppe von For- schenden, die sich regelmässig engagieren; die Fa- kultät kündigt ihre Absicht an, diese Aktivität mit der Ankunft einer neuen Generation auszubauen. Im Ge- gensatz dazu hat die RF ihre Investitionen in Projekte mit externen Quellen zugunsten von unabhängigen Forschungsaktivitäten zurückgefahren. Sie kann je- doch einige gut profilierte Projekte vorweisen, darun- ter das einzige EU ERC-Projekt der Universität. Es scheint, dass die Bedingungen für Einwerbung von Mitteln beim SNF restriktiver geworden sind. An- dererseits führen Unterschiede in der Forschungskul- tur und im Grad des Engagements zu Schwankungen und einer gewissen Unvorhersehbarkeit bei der Errei- chung von Zielen in Projekten mit Drittmitteln. Daher: Wenn die Universität ihre Position im Bereich der Drittmittelprojekte und insbesondere der wettbe- werbsorientierten Projekte stärken möchte, sollte sie in Erwägung ziehen, für jede Fakultät Zielvorgaben für die Anzahl der Projekte und die Bewilligungsquote festzulegen. Die Bedingungen für den Zugang zu Drittmitteln wer- den zunehmend kompetitiver (insbesondere beim SNF). In dieser Hinsicht können fachkundige Bera- tung und administrative Unterstützung dazu beitra- gen, die Erfolgsaussichten bei Förderanträgen zu verbessern. Mit weniger als 100 % Vollzeitäquivalent liegt die Universität weit hinter den anderen Schwei- zer Universitäten, einschliesslich der relativ kleineren Universitäten (Universitäten Freiburg, Neuenburg, ita- lienische Schweiz). Daher: Die Universität sollte die personellen Ressourcen, die der Forschungsförderung gewidmet sind, überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Information, Unter- stützung und Verwaltung von Drittmittelanträgen (ins- besondere beim SNF). Mehrere Fakultäten (GMF, WF) erwähnen darüber hinaus den Bedarf an mehr IT-Mitteln. Auf thematischer Ebene spiegeln die Projekte die Herausforderungen wider, die die Vielfalt der von der Universität abgedeckten Disziplinen kennzeichnen. Auffällig ist jedoch, dass die Digitalisierung in vielen Projekten eine Rolle spielt, weniger vielleicht in der GMF. Im Gegensatz dazu sind die Themen im Zu- sammenhang mit der Nachhaltigkeit, über die die Universität ab 2024 gegenüber dem Kanton Rechen- schaft ablegen muss, weniger prominent vertreten, mit einer bemerkenswerten Ausnahme in der RF. Da- her: Da die Universität oder ihre Fakultäten unter ande- rem Digitalisierung und Nachhaltigkeit als Ziele für die strategische Entwicklung der Forschung festle- gen, sollte sie ihre Aktivitäten und Ergebnisse in die- sen Bereichen besser hervorheben. Forschungsevaluation 2023 80 Nachwuchsförderung Die Anzahl der von den Fakultäten betreuten Dokto- rierenden sowie die zahlreichen Unterstützungs- massnahmen belegen den hohen Stellenwert, den die Nachwuchsförderung an der Universität Luzern einnimmt. Diese Aktivität wird übrigens mit der Ent- wicklung der neuen Fakultäten WF und GMF noch zunehmen. Auffällig ist die relativ geringe Anzahl von Promotio- nen im Vergleich zur Anzahl der Doktorierenden. Be- sonders ausgeprägt ist dies bei RF und TF, die zum Teil Doktorierende betreuen, die eine externe Tätig- keit verfolgen. Auch bei der GMF, die vor kurzem ihre Promotionsprogramme eingeführt hat, ist die Quote niedrig. In ihrem Fall ist, wie auch bei der RF, eine sehr hohe Betreuungsquote festzustellen. Im Gegen- satz dazu ist die Abschlussquote der Promotion in der WF am höchsten. In Bezug auf die Betreuungsbedingungen der Dokto- rierenden zeigen die Fakultäten mit Ausnahme der KSF und der von ihr eingerichteten Graduate School Lucerne einige Diskrepanzen mit der Politik von swissuniversities, die im Zusammenhang mit der Um- setzung der HFKGs erlassen wurde. Obwohl diese Unterschiede möglicherweise auf eine differenzierte Charakterisierung der Doktorierendengruppen zu- rückzuführen sind, insbesondere in Bezug auf den Anteil an universitätsexternen Fachkräften und die Ziele des Doktorats, sei es die Förderung des wis- senschaftlichen Nachwuchses oder die Weiterbildung von Fachkräften, wäre es wünschenswert, dass die Fakultäten die Betreuungsverhältnisse der Dokto- rierenden im Hinblick auf die Vorgaben von swissuni- versities überprüfen, um ihre Strategie zu klären und gegebenenfalls ungerechtfertigte Unterschiede zu korrigieren. Darüber hinaus könnte es für einige Fa- kultäten wünschenswert sein, Massnahmen in Be- tracht zu ziehen, die eine Erhöhung des Anteils der Absolventinnen und Absolventen im Verhältnis zur Anzahl der Doktorierenden ermöglichen und die Be- treuungsquote der Doktorierenden verbessern. Mit acht Mobilitätsbeiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland in den letzten zwei Jahren hat die Univer- sität die Umstellung auf das Zuteilungssystem erfolg- reich gemeistert und das im Leistungsauftrag festge- legte Ziel erfüllt. Die für diese Unterstützungsmass- nahme bereitgestellten Ressourcen wurden jedoch nicht vollständig ausgeschöpft. Hier stellt sich die Frage nach der Information und Werbung in Bezug auf diese Massnahme. Die Zahl der Habilitationskandidaten ist offensichtlich relativ gering. Mit zehn Habilitationen in den letzten vier Jahren erreicht die Universität das in der Leis- tungsvereinbarung festgelegte Ziel von fünf Habilitati- onen problemlos. Es fällt auf, dass die KSF den grössten Teil dieser Habilitationen beiträgt. Postdoktorierende bilden eine (oder mehrere) wenig bekannte Gruppe(n), da sie ausser im Rahmen der Habilitation nicht institutionell betreut werden. Sie sind jedoch Teil des Nachwuchses. Wir berichten hier über Daten zu Personenförderungen: Die KSF, die TF und die RF beherbergen alle SNF-Projekte zur Personenförderung (Doktorierende und Postdocs). Die GMF erhält Drittmittelunterstützung für die Förde- rung von Professoren. Nur die WF hat sich nicht auf diesen Weg begeben. Jedoch: Wenn die Universität die Unterstützung für Postdok- torierende ausbauen möchte, könnte ein Weg darin bestehen, die Unterstützung bei der Beantragung von Mitteln beim SNF durch eine Verstärkung der Res- sourcen der Stelle für Forschungsförderung zu ver- bessern. Zu beachten ist, dass wir hier nicht die Massnahmen zum Tenure-Tracking untersucht haben. Andere Dienstleistungen Neben wissenschaftlichen Publikationen, Projekten und der Nachwuchsförderung erbringt die Universität eine breite Palette an forschungsbezogenen Leistun- gen, die zu ihrer Ausstrahlung in der wissenschaftli- chen Welt und in der Gesellschaft auf regionaler, na- tionaler und internationaler Ebene beitragen. Als hu- manwissenschaftlich ausgerichtete Universität ist sie nicht wie die anderen Schweizer Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen auf technologische Innovationen spezialisiert, doch bietet diese Spezialisierung Möglichkeiten, ein breiteres Publikum als nur die wissenschaftliche Gemeinschaft zu erreichen. So spielt sie eine aktive Rolle in der Wissenschaftskommunikation und der Bereitstellung von Fachwissen. In Bezug auf die wissenschaftliche Kommunikation berichten die Fakultäten über ihre Vorträge, organi- sierten Konferenzen, Medienaktivitäten, Tätigkeiten als Herausgeberinnen und Herausgeber und belegen damit eine vielfältige und umfassende Kommunika- tion. Die RF, die KSF und die TF scheinen sich mehr auf die Kommunikation mit nicht-akademischem Pub- likum zu konzentrieren, während die WF eine bemer- kenswerte Aktivität in der allgemeinen und Forschungsevaluation 2023 81 professionellen Presse aufweist. Die Berichte der Fa- kultäten zeigen jedoch eine gewisse Heterogenität, wobei die RF die Stärken ihrer Beiträge in diesem Bereich eingehender analysiert hat. Die Statistiken des FIS weisen zwar auf eine Vielzahl von Aktivitäten in diesem Bereich hin, lassen aber keine Rück- schlüsse auf deren Qualität oder Wirkung zu. Der Be- richt ist daher von den Angaben der Fakultäten ab- hängig. Im Bereich der Expertise tragen die Forschenden der Universität durchschnittlich zu etwas mehr als 40 Gutachten pro Jahr bei (45 im Jahr 2022), was unter dem im Leistungsauftrag festgelegten Ziel von 50 Gutachten liegt. Die meisten dieser Beiträge werden im Rahmen von wissenschaftlichen Institutionen in der Schweiz und im Ausland geleistet. Die RF zeich- net sich durch eine umfangreiche Tätigkeit im Be- reich der Rechtsgutachten aus, deren Mandate und Ergebnisse sie in ihrem Bericht ausführlich be- schreibt. Die KSF und die TF erwähnen die Institutio- nen, für die sie ihre Gutachten erstellen, ohne deren Inhalt zu erläutern. Darüber hinaus heben wir die Peer-Reviewing-Aktivitäten hervor, die für die GMF, die WF und die KSF und in gewissem Masse auch für die TF von besonderer Bedeutung sind. Die KSF hat sich hier in den letzten Jahren etwas zurückgezo- gen, was sich auf die Gesamtleistung der Universität auswirkte. Alle Fakultäten weisen Funktionen in wissenschaftli- chen Institutionen (insbesondere im Forschungsrat der SNF) in der Schweiz und im Ausland auf, wobei die GMF möglicherweise weniger stark involviert ist. Die KSF und vor allem die RF und TF zeichnen sich durch ihr Engagement im öffentlichen Bereich aus. Diese anderen Leistungen der Universität erscheinen wie ein «Stiefkind» der Evaluation, was ein bisschen schade ist, da man intern die Zeichen eines echten Engagements wahrnehmen kann. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Evaluationsprozess hier (wie übrigens auch in den anderen Kapiteln die- ser Evaluation) durch Versuch und Irrtum erfolgte und den Fakultäten einen grossen Freiraum liess, um einen qualitativen Ansatz zu entwickeln, dessen Um- risse zu Beginn des Prozesses noch weitgehend un- bekannt waren. Die Fortschritte, die mit den aufei- nanderfolgenden Versionen der Fakultätsberichte er- zielt wurden, erwiesen sich als substanziell und lies- sen die Möglichkeit von Verbesserungen für die nächsten Versionen erkennen. In Bezug auf die an- deren Leistungen ist der Bericht der RF richtungswei- send, indem er die verfolgten Ziele (Strategie) und die Erreichung der Ergebnisse möglicherweise noch besser erläutert. Daher: Die Universität sollte die (insbesondere qualitative) Bewertung ihrer anderen Leistungen ausbauen, wo- bei die Fakultäten ihre Strategie festlegen und die Analyse der erzielten Ergebnisse ausarbeiten sollten. Entwicklung der Forschungsevaluation Dieser Bericht trägt dazu bei, das Profil der For- schung an der Universität zu beschreiben, die Leis- tungen hervorzuheben und einige mögliche Entwick- lungswege zu skizzieren. In diesem Sinne ist er ein Instrument zur strategischen Entwicklung. Es handelt sich jedoch um die erste Iteration einer Evaluation in einem Kontext, in dem die Evaluation der Forschung in der Schweiz und im Ausland zahlreiche Fragen aufwirft. Es handelt sich um eine neue Aufgabe, die nach Experimenten und Verbesserungen verlangt. Mehrere Themenbereiche wurden im Übrigen nicht berücksichtigt oder nur oberflächlich beleuchtet, wie etwa das Verhältnis zwischen Ressourcen und Leis- tungen, die Internationalisierung und Kooperation in der Forschung oder die Einbeziehung der Diversität in die Forschung. Die Bedingungen für die Entwicklung dieser Evaluie- rung waren eher schwierig, nicht nur aufgrund ihrer Neuheit und des Mangels an Erfahrung, sondern auch, weil sich die für diese Aufgabe bereitgestellten Ressourcen als unzureichend erwiesen. Dieser Man- gel an Kapazitäten betrifft insbesondere das Prorek- torat Forschung, das sich über die Stelle für For- schungsförderung nicht substanziell an der Durchfüh- rung dieser Evaluierung beteiligen konnte. Die Koor- dination wurde vorläufig von der Stelle für Qualitäts- management (SQM) übernommen, die selbst mit mi- nimalen Ressourcen ausgestattet ist. Im Übrigen stützte sich die Evaluierung vor allem auf das Enga- gement der Fakultäten. Daher: Die Universität könnte die Organisation und die Res- sourcen, die für diese Aufgabe bereitgestellt werden, überdenken, insbesondere in Bezug auf die Stelle für Forschungsförderung. Dieser Bericht basiert im Wesentlichen auf der Selbstevaluation der Fakultäten, die wir offen genug gestalten wollten, um die Gelegenheit zu bieten, die unterschiedlichen Forschungskulturen in den Fakultä- ten zu erläutern und die für die Evaluation geeigneten Kriterien besser zu verstehen. Obwohl wir versucht haben, kritische Punkte zu umreissen, die für die strategische Entwicklung der Forschung der Universi- tät von Bedeutung sein könnten, und obwohl die Fa- kultäten dazu angehalten wurden, ihre strategischen Ziele zu erläutern und eine kritische Analyse ihrer Forschungsevaluation 2023 82 Ergebnisse zu entwickeln, fehlt es der Bewertung an externen Referenzpunkten, die besser gewährleisten könnten, dass der eingeschlagene Weg angemessen ist. Folglich: Die Universität sollte eine regelmässige externe Prü- fung ihrer Forschung vornehmen, wie sie an anderen Schweizer Universitäten durchgeführt wird, die so- wohl eine Überprüfung ihres Evaluierungsansatzes als auch Peer Reviews der Forschung der Fakultäten umfasst.

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    Erstellungsdatum: 25.05.2024

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    Gutachten Team AI

    Herr Prof. Dr. Roger Abächerli Law Clinic FS 22 Hochschule Luzern Universität Luzern Technikumstrasse 21 Rechtswissenschaftliche Fakultät 6048 Horw Magdalena Lottenbach Gregor Zaugg Mario Schwager Betreut durch Prof. Dr. Bernhard Rütsche Luzern, 22. Mai 2022 Rechtsgutachten Die Inverkehrbringung von auf Künstlicher Intelligenz basierender Software unter der Medical Device Regulation _______________________________________________________________________ Das vorliegende Rechtsgutachten wurde im Rahmen der Law Clinic Wirtschaftsrecht von Master- studierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern zu Ausbildungszwe- cken erstellt. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ II Executive Summary Das vorliegende Rechtsgutachten wurde im Auftrag von Prof. Dr. Roger Abächerli, unter der Betreuung von Prof. Dr. Bernhard Rütsche, von drei Masterstudierenden der rechts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern im Rahmen der Law Clinic Wirt- schaftsrecht erarbeitet. Dabei befasst sich das studentische Rechtsgutachten mit der seit dem 26. Mai 2021 in Kraft getretenen europäischen Medizinprodukteverordnung (Medi- cal Devices Regulation, MDR). Der Zweck des Gutachtens liegt in der Anwendung und Interpretation der Medical Device Regulation in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Elektrokardiogramm-Diagnostikge- rätes (CineECG), welches mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz eine Diagnose stellt. In dem Gutachten werden zwei Fragen beantwortet. Einerseits soll das Gutachten eine rechtliche Definition von Künstlicher Intelligenz liefern. Andererseits soll der optimale Prozess zur Inverkehrbringung einer auf KI-basierten Software unter der MDR sowie die konkreten Anforderungen an den Hersteller aufgezeigt werden. Die zweite Frage be- schäftigt sich schwerpunktmässig mit der Qualifikation und der Klassifikation des Medi- zinproduktes, sowie den praktischen Anforderungen an die Hersteller im Rahmen der Inverkehrbringung eines Medizinproduktes unter der MDR. Abschliessend werden die Ergebnisse in einem Best-Practice Process dargestellt, um das zukünftige Inverkehrbrin- gen von Medizinprodukten im Rahmen der geltenden Rechtsordnung für Wirtschaftsak- teure zu erleichtern. Für die Beantwortung dieser Fragen wurde insbesondere der Text der MDR sowie die sich aus den harmonisierten Normen ergebenden Anforderungen studiert. Ausserdem wurde die vorhandene juristische Literatur einbezogen. Weiter wurden bestehende Gui- delines konsultiert, welche relevante Hinweise zur konkreten Anwendung der Bestim- mungen und deren Interpretation liefern. Da es sich um eine junge Regulierung handelt, bestehen noch keine höchstrichterlichen Urteile, welche in das Gutachten hätten einflies- sen können. Da weder in den Naturwissenschaften noch in der Rechtswissenschaft Einigkeit über die Definition von Künstlicher Intelligenz besteht, erscheint die Orientierung an der Legalde- finition des AI-Acts erforderlich. Demnach ist Künstliche Intelligenz eine Software, die mit einer oder mehreren der in Anhang I des AI-Acts aufgeführten Techniken und Konzepte entwickelt worden ist und im Hinblick auf eine Reihe von Zielen, die vom Menschen fest- gelegt werden, Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidun- gen hervorbringen kann, die das Umfeld beeinflussen, mit dem sie interagieren. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ III Im Rahmen der Qualifikation ist die Frage zu beantworten, ob es sich bei dem Produkt um ein Medizinprodukt im Sinne der MDR handelt. Bei CineECG handelt es sich dem- nach um ein Medizinprodukt, da es die Diagnose von Krankheiten ermöglicht und somit einen medizinischen Zweck verfolgt und. Die konkreten Anforderungen an die Inverkehr- bringung ist von der Klassifikation des Medizinproduktes abhängig, wobei eine Einteilung in vier verschiedene Klassen (I, IIa, IIb und III) stattfindet. Für die Klassifizierung stellt die MDR allein auf die Zweckbestimmung des Herstellers ab, wobei spezifische Klassifikati- onsregeln den Eigenheiten der Produkte Rechnung tragen. Da die MDR keine spezifi- sche Regel für die Klassifikation von Künstlicher Intelligenz kennt, findet die Regel 11 Anwendung, welche die Klassifizierung von Software normiert. Wird die Regel 11 auf CineECG angewendet, resultiert daraus, abhängig von der konkreten Zweckbestim- mung, entweder die Klasse IIa oder IIb. Die KI-Komponente wird durch die Software- Klassifizierungsregel nicht explizit berücksichtigt. Die konkreten Anforderungen an den Hersteller ergeben sich direkt aus der MDR sowie aus den harmonisierten Normen und werden im Gutachten detailliert dargelegt. Ein gegenseitiger Austausch zwischen den Herstellern, den Benannten Stellen, den Ex- pertengruppen und sämtlichen anderen Wirtschaftsakteuren erscheint den Verfassern des vorliegenden Gutachtens in Anbetracht der noch jungen EU-Verordnung als unent- behrlich, um rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ IV Inhaltsverzeichnis I. AUSGANGSLAGE UND FRAGESTELLUNG....................................................................................... 1 II. DEFINITION VON KÜNSTLICHER INTELLIGENZ .............................................................................. 3 A. DEFINITIONEN IN DER WISSENSCHAFT UND TECHNIK ...................................................................................... 3 B. LEGALDEFINITIONEN ................................................................................................................................ 6 III. DIE INVERKEHRBRINGUNG UNTER DER MDR .............................................................................. 7 A. REGULIERUNGSSYSTEM UNTER DER MDR .................................................................................................... 7 B. UNTERSCHIED ZUM FDA ANSATZ............................................................................................................. 12 C. GELTUNGSBEREICH DER MDR ................................................................................................................. 15 D. ALLGEMEINE KRITERIEN ZUR INVERKEHRBRINGUNG ..................................................................................... 16 E. ÜBERSICHT ÜBER BISHER ZUGELASSENE AI-BASIERTER MEDIZINPRODUKTE ....................................................... 19 F. KI SPEZIFISCHE HERAUSFORDERUNGEN ..................................................................................................... 19 IV. QUALIFIKATION UND KLASSIFIKATION VON CINEECG................................................................ 25 A. QUALIFIKATION .................................................................................................................................... 26 B. KLASSIFIKATION .................................................................................................................................... 29 C. KLASSIFIZIERUNG VON CINEECG UNTER DER MDR ..................................................................................... 37 D. EXKURS: SOFTWARE ALS TEIL EINES MEDIZINPRODUKTS ............................................................................... 38 E. EXKURS: VERWALTUNGS-, HAFTUNGS- SOWIE STRAFRECHTLICHE FOLGEN EINER FALSCHKLASSIFIZIERUNG .............. 39 V. MATERIELLE ANFORDERUNGEN ZUR INVERKEHRBRINGUNG VON CINEECG ................................. 41 A. ANFORDERUNGEN UND HARMONISIERTE NORMEN ..................................................................................... 41 B. DAS QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM .................................................................................................... 43 C. DAS RISIKOMANAGEMENT-SYSTEM .......................................................................................................... 49 D. ÜBERWACHUNG NACH INVERKEHRBRINGUNG («POST-MARKET SURVEILLANCE») ............................................. 52 E. DIE TECHNISCHE DOKUMENTATION .......................................................................................................... 55 F. SCHLUSSFOLGERUNG ............................................................................................................................. 58 VI. PROZESSUALE ANFORDERUNGEN AN DIE INVERKEHRBRINGUNG ............................................. 59 A. REGISTRIERUNG DES HERSTELLERS ........................................................................................................... 59 B. REGISTRIERUNG DES PRODUKTES ............................................................................................................. 60 C. KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN ................................................................................................. 60 D. EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG .............................................................................................................. 62 E. FREIER WARENVERKEHR NACH INVERKEHRBRINGUNG .................................................................................. 62 F. EXKURS: MARKTZUGANG IN DER SCHWEIZ ................................................................................................. 63 G. ÜBERWACHUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ........................................................................................ 64 VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN ............................................................................................................ 64 Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ V VIII. BEST-PRACTICE PROCESS ........................................................................................................... 66 IX. ANHANG..................................................................................................................................... IV A. LITERATURVERZEICHNIS ........................................................................................................................... IV B. MATERIALIENVERZEICHNIS ....................................................................................................................... VI C. ABBILDUNGSVERZEICHNIS ....................................................................................................................... VII D. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ..................................................................................................................... VIII Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 1 I. Ausgangslage und Fragestellung 1 Die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richt- linien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (nachfolgend «MDR») wurde im Jahr 2017 verabschiedet und trat am 26. Mai 2021 in Kraft. Die MDR ersetzt die Richtlinie 93/42/EWG des Rates (nachfolgend «MDD»).1 Mit der neuen, einheitlichen Regelung soll im Europäischen Wirtschaftsraum vor allem Rechtssicherheit geschaffen werden, indem neu keine Umsetzung der Regulierung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten mehr erforderlich ist. Damit soll nach Ansicht der EU Kommission auch eine massgebliche Ver- besserung der Sicherheit für die Patienten einhergehen. Diese Verbesserung der Sicher- heit von Medizinprodukten war denn auch einer der Auslöser der Harmonisierung des Medizinprodukterechts auf EU Ebene, welche mit einer Ausweitung der Anforderungen an die Inverkehrbringung von Medizinprodukten einherging. Gleichzeitig soll die MDR je- doch auch sicherstellen, dass Innovationen im Bereich der Medizinprodukte noch immer möglich sind.2 2 Mit der neuen Verordnung sind denn auch diverse, für Hersteller von Medizinprodukten relevante Regeländerungen verbunden. Obwohl für viele Produkte in einer Übergangs- phase die bestehenden Regeln der MDD noch weiter zur Anwendung kommen, müssen die Hersteller die Konformität ihrer Produkte mit der MDR in den nächsten Jahren nach- weisen.3 Gerade im Bereich von neuen Technologien, die einer geänderten oder gar neuen Regelung unterworfen werden, stellen sich für den Hersteller daher zahlreiche praktische Fragen. Die EU Kommission erwartet dabei keine signifikanten Einschränkun- gen für den Medizinprodukte-Sektor, vielmehr verspricht sie sich eine Vereinfachung der administrativen Abläufe, höhere Rechtssicherheit und eine Stärkung des Vertrauens in die Branche.4 3 Veranlasst durch die Implementierung der MDR wurde im Rahmen der Law Clinic der Universität Luzern dieses Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten wird im Hinblick auf eine auf Künstlicher Intelligenz basierenden Software erstellt, die im Rahmen einer 1 Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1). 2 European Commission Fact Sheet, New EU rules to ensure safety of medical devices, MEMO/17/848, 05. April 2017, S. 1. 3 European Commission Fact Sheet, New EU rules to ensure safety of medical devices, MEMO/17/848, 05. April 2017, S. 2. 4 European Commission Fact Sheet, New EU rules to ensure safety of medical devices, MEMO/17/848, 05. April 2017, S. 3. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 2 Elektrokardiogramm («EKG»)-Untersuchung durch Fachkräfte (nicht aber Spezialisten) aufgrund der gesammelten Patientendaten selbständig und unter Verwendung der auf Künstlicher Intelligenz («KI») beruhenden Software eine Diagnose erstellen soll. Da die Diagnose durch das Medizinprodukt selbst vorgenommen wird, ist der Beizug eines Kar- diologen im Rahmen der Erstuntersuchung nicht mehr erforderlich. Dies ermöglicht ein breites und effizientes «Screening» von Patientengruppen und hilft insbesondere bei der Früherkennung von Krankheiten bei einem asymptomatischen Verlauf. 4 Im Rahmen dieses Gutachtens sollen im Wesentlichen zwei Fragen geklärt werden: Was ist die rechtliche Definition von Künstlicher Intelligenz? Wie sieht ein optimaler Prozess zur Inverkehrbringung einer auf KI-basierten Software unter der MDR aus und welche konkreten Anforderungen muss der Hersteller erfüllen? 5 Das Gutachten liefert zuerst eine allgemeine, rechtliche Definition von KI (Rz. 8 ff.). An- schliessend wird der rechtliche Rahmen der MDR betrachtet und kurz auf das Regulie- rungssystem der MDR eingegangen (Rz. 25 ff.). In einem kurzen rechtsvergleichenden Exkurs wird das Regulierungssystem der amerikanischen Food and Drug Administration («FDA») in den Grundzügen erläutert (Rz. 38 ff.). Anschliessend befasst sich das Gut- achten mit den praktischen Fragen der Inverkehrbringung des spezifischen Produktes auf dem Europäischen Markt (Rz. 49 ff.). Dabei wird zuerst die Qualifikation und Klassifikation vorgenommen (Rz. 81 ff.), anschliessend werden die daraus folgenden rechtlichen Fol- gen betreffend die erfolgreiche Inverkehrbringung erläutert (Rz. 145 ff.). Abschliessend weisen wir in der gebotenen Kürze auf die gegenwärtigen Voraussetzungen der Inver- kehrbringung in der Schweiz hin (Rz. 211 ff.). 6 Das Gutachten wird sich hauptsächlich mit den Anforderungen an die Inverkehrbringung unter der MDR und damit verbundenen harmonisierten Normen beschäftigen. Fragen zum Datenschutzrecht oder das Verhältnis der MDR zum Schweizer Medizinprodukte- recht – mit Ausnahme des Exkurskapitels – werden vorliegend nicht behandelt. Auch der sich im Entwurfstadium befindende AI-Act wird lediglich am Rande situativ erläutert. Fer- ner ist auch die Marktüberwachung durch die Behörden nach der Inverkehrbringung eines Medizinproduktes nicht Inhalt dieses Gutachtens. 7 Da es sich bei der MDR um eine Regulierung jungen Datums handelt, waren die Autoren des vorliegenden Gutachtens mit der Herausforderung konfrontiert, dass es derzeit noch wenig spezifische Literatur und keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung der MDR gibt. Daher stützt sich das vorliegende Gutachten vor allem auf den Text der MDR sowie auf zusätzliche Dokumente, die oftmals als Guidelines relevante Hinweise zur konkreten Anwendung der Bestimmungen und deren Interpretation liefern können. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 3 II. Definition von Künstlicher Intelligenz A. Definitionen in der Wissenschaft und Technik 8 Zuweilen bereitet es Schwierigkeiten, «Artificial Intelligence» (AI) oder deutsch: «Künstli- che Intelligenz» (KI) zu definieren. Dies deshalb, weil der Anwendungsbereich unter- schiedlich weit oder tief abgesteckt werden kann. Was als künstliche «Intelligenz» in der jeweiligen Gesellschaft gilt, unterliegt einem stetigen zeitlichen Wandel. Im Grunde ist unter einer KI nichts anderes als die maschinelle Nachbildung von menschlichen Fä- higkeiten zu verstehen – zumal nach einem technischen Verständnis.5 9 Wann aber solche Simulationen auch in einem Rechtssystem als «intelligent» gelten, wurde bis anhin noch nicht gesetzlich festgehalten und ist damit stark von Wertungen der Laien abhängig. So war einst auch ein Taschenrechner intelligent, da er Rechenaufgaben schneller und besser als Menschen zu lösen vermochte. Heutzutage würde allerdings niemand mehr ein solches Gerät als intelligent bezeichnen. Das liegt daran, dass wir Menschen uns an diese technischen Errungenschaften gewöhnt haben. Wenn von einer KI gesprochen wird, geht es folglich um technisch hochentwickelte Geräte. Damit bleibt das Begriffsverständnis der KI schwer fassbar, insbesondere das Abstellen auf die “Intel- ligenz” bereitet Schwierigkeiten, da bereits im nicht technischen Sinne unzählige Mei- nungsdifferenzen darüber bestehen, wann ein Mensch als intelligent bezeichnet werden kann. Intuitiv setzen wir Menschen dafür ein Bewusstsein voraus. Um den KI-Begriff für das Medizinprodukterecht greifbarer zu machen, ist nachfolgend auf einige Systematisie- rungen aufmerksam zu machen, die sich in den letzten Jahren in der Rechts- und Tech- nikwissenschaften herausgebildet haben. Besonders fruchtbar ist dabei die Unterschei- dung zwischen verschiedenen KI-Stufen. 10 So wird einerseits zwischen starker und schwacher KI unterschieden, je nach allgemei- nem oder engem Anwendungsbereich. Stark ist eine KI, wenn sie in einem allgemeinen Anwendungsbereich eingesetzt werden kann, während schwache KI in einem sehr engen Anwendungsbereich nur spezifische Funktionen ausführen. Bisweilen sind fast aus- schliesslich schwache KI in Anwendung zu finden.6 Die landläufige Ansicht einer KI wird meist mit einer starken KI in Verbindung gebracht. Tatsächlich geht es in der Rechtspraxis und der Entwicklungsindustrie bisweilen aber hauptsächlich um schwache KI. Beispiele 5 POLEDNA/GÄCHTER, S. 2; VOKINGER et al., S. 3. 6 HEG-KI, S. 5; FISCHER/FUCHS, S. 14. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 4 für eine schwache KI sind etwa Expertensysteme, Navigationssysteme, Spracherken- nung, Zeichenerkennung etc.7 Von einer starken KI spricht man erst dann, wenn diese ein Verhalten zeigt, welches man von einer Person erwarten kann.8 Dazu werden zumeist auch Emotionen gezählt, weshalb aktuell noch keine praxisrelevanten Beispiele genannt werden können.9 11 Die europäische Gemeinschaft hat für das Medizinprodukterecht keinen eigenen KI-Be- griff definiert. Vielmehr wurde von Experten und im Rahmen einzelner Erlasse, wie bspw. dem Artificial Intelligent Act der EU, der Versuch unternommen, allgemein zu beschrei- ben, wann von einer KI gesprochen werden muss (zum aktuellen Vorschlag der EU Kom- mission zur rechtlichen Definition von KI nachfolgend Rz. 18 ff.). Wie zu sehen ist, bleibt dennoch unklar, wann man rechtlich, aber auch technisch von einer KI ausgehen muss. Für das vorliegende Gutachten ist deswegen auf ein funktionelles Verständnisder KI ab- zustellen. . ff.) 12 Wenn von einer KI gesprochen wird, geht es grundsätzlich um maschinelles Lernen, sog. «machine learning». Dabei wird nach Trainingsart der KI distinguiert. Die wichtigsten Trainingsmethoden sind das überwachte, das unüberwachte und das bestärkende Lernen.10 Bei überwachtem Lernen werden dem System Daten eingespiesen (Input). Da- bei ist klar definiert, welches Ziel damit erreicht werden soll (Output/Zielvariabel). So ist es der KI möglich, selbst Gesetzmässigkeiten innerhalb der Daten zu erkennen und das erwünschte Ergebnis zu bestimmen. Bei der unüberwachten Trainierweise werden Ver- haltensweisen vorgegeben, allerdings keine Resultate. Die KI muss die Zusammenhänge und das Zielverhalten selbst erschliessen. Schlussendlich wird beim bestärkenden Ler- nen der KI freien Lauf gelassen. Diese sammelt laufend Daten und es wird lediglich Rück- meldung gegeben, wie eine bestimmte Aufgabe gelöst wurde und ob das Resultat «gut» oder «schlecht» war.11 13 Eine Ausgestaltung von maschinellem Lernen bilden sog. “neuronale Netze”, welche sich bei der Entwicklung von KI immer mehr zu etablieren scheinen. Im neuronalen Netzwerk eines solchen Systems sind Perzeptronen zu finden. Diese haben ein Inputknoten und einen Outputknoten, ähnlich einem menschlichen Nerv. So werden Signale aufgenom- men und weitergeleitet. Je mehr solche Perzeptronen existieren, desto komplexer und 7 VOKINGER et al., S. 2. 8 VOKINGER et al., S. 3. 9 VOKINGER et al., a.a.O. 10 HEG-KI, S. 4; Fischer/Fuchs, S. 10. 11 HEG-KI, a.a.O.; Höfer, S. 5. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 5 fortschrittlicher ist das neuronale Netzwerk. Hierbei entstehen sog. Layers.12 Sobald zwi- schen dem Input und Output verschiedene Ebenen beim neuronalen Netzwerk besteht, wird von «Deep Learning» gesprochen. Dies kann bereits ab drei Ebenen der Fall sein. Der Vorteil ist hierbei, dass der Gesamtzusammenhang zwischen Input und Output schrittweise erlernbar ist.13 14 Eine bekannte Problematik ist hierbei die sog. «Black-Box-Problematik». Dies im Un- terschied zu den Expertensystemen, die regelbasiert funktionieren. Bei diesen wird der KI die Handlungsregeln vorgegeben. Dabei handelt es sich um einen klassischen Algo- rithmus. Bei Deep-Learning-Systemen gibt man der Maschine lediglich die Daten und das zu lösende Ziel bekannt und das System sucht die Zusammenhänge dazu selbst. Dies kann problematisch werden, da der Mensch nicht nachvollziehen kann, wie die KI zur erreichten Lösung gekommen ist.14 Durch die vielen Perzeptronen und Layers präsentiert sich ein äusserst komplexes System, das trotz allem nicht immer «reliable» agiert. Es muss von Korrelation (und nicht etwa von Kausalität) gesprochen werden, denn die Be- ziehung zwischen Input und Output hängt nicht in Kausalität voneinander ab, sondern steht bestenfalls in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang zueinander.15 15 Je nach potenzieller Gefährlichkeit des maschinellen Systems wird zwischen verbotener, hochrisiko und tiefrisiko KI unterschieden.16 16 Aufgrund der ausgelegten, divergierenden Ausprägungen von KI ist es kaum möglich, die künstliche Intelligenz prägnant in einem oder mehreren Sätzen zu definieren. So ist die Definition der unabhängigen Expertengruppe für künstliche Intelligenz ausführlich und sehr detailliert: «Systeme der künstlichen Intelligenz (KI-Systeme) sind vom Menschen entwickelte Soft- waresysteme (und gegebenenfalls auch Hardwaresysteme), die in Bezug auf ein komple- xes Ziel auf physischer oder digitaler Ebene handeln, indem sie ihre Umgebung durch Datenerfassung wahrnehmen, die gesammelten strukturierten oder unstrukturierten Da- ten interpretieren, Schlussfolgerungen daraus ziehen oder die aus diesen Daten abgelei- teten Informationen verarbeiten, und über das bestmögliche Handeln zur Erreichung des vorgegebenen Ziels entscheiden. KI-Systeme können entweder symbolische Regeln ver- wenden oder ein numerisches Modell erlernen, und sind auch in der Lage, die Auswirkun- gen ihrer früheren Handlungen auf die Umgebung zu analysieren und ihr Verhalten ent- sprechend anzupassen.» 12 HEG-KI a.a.O.; MAIER, S. 682. 13 HEG-KI, S. 6; HÖFER, S. 7. 14 HEG-KI, a.a.O. 15 FISCHER/FUCHS, S. 11; MAIER, S. 684. 16 AI-Act Begründung 5.2.2. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 6 17 «Als wissenschaftliche Disziplin umfasst die KI mehrere Ansätze und Techniken wie z. B. maschinelles Lernen (Beispiele dafür sind „Deep Learning“ und bestärkendes Lernen), maschinelles Denken (es umfasst Planung, Terminierung, Wissensrepräsentation und Schlussfolgerung, Suche und Optimierung) und die Robotik (sie umfasst Steuerung, Wahrnehmung, Sensoren und Aktoren sowie die Einbeziehung aller anderen Techniken in cyber-physische Systeme).»17 B. Legaldefinitionen 18 Die europäische Kommission hat zur Harmonisierung den «AI-Act» in Arbeit gegeben. Dieser wurde dem Rat zur Beratung zugeleitet, ist allerdings noch nicht in Kraft. Vor 2024 ist damit auch nicht zu rechnen.18 Trotzdem lohnt sich ein genauerer Blick auf den zu- künftigen AI-Act, da dieser Grundsteine für den Umgang mit KI in der Gesellschaft legt. In Art. 2 des AI-Act wird der Anwendungsbereich festgelegt. In Abs. 1 lit. a wird statuiert, dass der Act unter anderem für Anbieter anwendbar ist, «die KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind». 19 In Art. 3 AI-Act ist definiert, ein KI-System sei «eine Software, die mit einer oder mehreren der in Anhang I aufgeführten Techniken und Konzepte entwickelt worden ist und im Hinblick auf eine Reihe von Zielen, die vom Menschen festgelegt werden, Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen hervorbringen kann, die das Umfeld beeinflussen, mit dem sie interagieren». 20 In Anhang I sind u.a. folgende Techniken und Konzepte aufgeführt: maschinelles Lernen, mit beaufsichtigtem, unbeaufsichtigtem und bestärkendem Lernen, inklusive des tiefen Lernens (deep learning). 21 Je nach Gefährdungsgrad sind diverse Sicherheitsanforderungen einzuhalten. Für die tie- frisiko KI sind Transparenzgrundsätze in Art. 52 AI-Act festgehalten, die je nach Anwen- dungsbereich der KI einzuhalten sind (bspw. bei Deep-Fake). 22 In Art. 6 AI-Act sind die Voraussetzungen für hochrisiko-KI aufgeführt. Diese müssen ein Risikomanagementsystem nach Art. 9 AI-Act bereitstellen. Anhang II und III geben Aus- kunft darüber, welche KI als hochrisikohaft angesehen werden. Bei Anhang II geschieht die Einteilung anhand der Produkteigenschaft (Auflistung von Richtlinien und Verordnun- 17 HEG-KI, S. 3. 18 Begründung zum Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Festle- gung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Än- derung bestimmter Rechtsakten der Union. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 7 gen), während in Anhang III die Einteilung anhand des Anwendungsbereichs vorgenom- men wird. Grob lässt sich dieser Anwendungsbereich in sieben Teile gliedern: (1) Biomet- rische Identifizierung und Kategorisierung natürlicher Personen, (2) Verwaltung und Be- trieb kritischer Infrastrukturen (Strassenverkehr, Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromver- sorgung), (3) Allgemeine und berufliche Bildung, (4) Beschäftigung, Personalmanage- ment und Zugang zur Selbständigkeit, (5) Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundle- gender privater und öffentlicher Dienste und Leistungen, (6) Strafverfolgung und (7) Mig- ration, Asyl und Grenzkontrolle. 23 Darüber hinaus gibt es die verbotene KI, die in keinem Fall zugelassen ist. Diese findet sich in Art. 5 AI-Act. Hierbei geht es grundsätzlich um Benachteiligung oder Schlechter- stellung von bestimmten natürlichen Personen oder ganzen Gruppen oder anderweitigen diskriminierenden Selektionen, die aufgrund oder mit Hilfe einer AI geschehen. 24 Aufgrund der zahlreichen, unterschiedlichen Definitionen von KI in den Naturwissenschaf- ten erweist sich auch die rechtliche Definition als schwierig. Daher haben sich die Autoren des Gutachtens dafür entscheiden, sich auf die Definition des AI-Acts und ein funktionel- les Verständnis zu stützen. Da die Definition sehr offen formuliert ist, können darunter also verschiedene Ausgestaltungen der KI subsumiert werden. III. Die Inverkehrbringung unter der MDR A. Regulierungssystem unter der MDR 25 Die MDR hat zum Ziel, eine patientenfreundlichere Umgebung mit erhöhter Transparenz zu schaffen, insbesondere die öffentliche Gesundheit und die Patientensicherheit besser zu schützen.19 Damit dieses Ziel erreicht werden kann, wird neu auf das Regulierungs- instrument der Verordnung zurückgegriffen, was eine einheitliche Rechtsanwendung in- nerhalb der EU sicherstellen soll.20 Um dieses Ziel erreichen zu können, haben das Eu- ropäische Parlament und der Rat am 5. April 2017 die neue Verordnung (EU) 2017/745 erlassen («MDR»), die am 26. Mai 2021 in Kraft trat. Die neue MDR löst die bisherige Medical Devices Directive ab. 19 European Commission Fact Sheet, New EU rules to ensure safety of medical devices, MEMO/17/848, 05. April 2017, S. 1. 20 Art. 288 Abs. 2 AEUV. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 8 New and Global Approach a) Regulierungsansatz und Hintergrund 26 Sowohl die bisherige als auch die zukünftige Regulierung der Medizinprodukte ist von dem «New and Global Approach» geprägt. Dieser Regulierungsansatz wurde in den 1980-90er Jahren entwickelt und setzt im Wesentlichen das Cassis-de-Dijon Urteil des EuGH um.21 Dieser Regulierungsansatz soll eine Harmonisierung des EU Binnenmark- tes ermöglichen und verfolgt in diesem Sinne eine positive Wirtschaftsintegration.22 Die Neue Konzeption folgt dabei keinem eigentlichen Zulassungsverfahren, sondern geht vielmehr zur Selbstregulierung und Selbstkontrolle über. Dabei legt die Regulierungsbe- hörde die Anforderungen an die Beschaffenheit und Sicherheit des Produktes fest. Es ist anschliessend Sache des Herstellers respektive des Inverkehrbringers, dass die Pro- dukte, die in Verkehr gebracht werden, diesen Anforderungen genügen. Die Regulie- rungsbehörden beschränken sich nach diesem Modell auf eine ex-post Marktüberwa- chung.23 27 Der «New and Global Approach» orientiert sich an den folgenden allgemeinen Grundsät- zen:24 i. Technische Vorschriften legen lediglich die grundlegenden Anforderungen an das Produkt fest. ii. Produkte, die den grundlegenden Anforderungen entsprechen, dürfen in Verkehr ge- bracht werden. iii. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen wird vermutet, wenn das Produkt den harmonisierten Normen entspricht (Erfordernis der Konformität des Produkts mit den Normen). iv. Zum Nachweis der Konformität steht dem Hersteller ein Konformitätsbewertungsver- fahren zur Verfügung, das sich an dem Gefahrenpotenzial des Produktes orientiert v. Das Konformitätsbewertungsverfahren kann, je nach Gefahrenpotenzial, den Einbe- zug einer Benannten Stelle («notified body») vorsehen. vi. Der Abschluss des vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens ermächtigt zur Verwendung des CE-Kennzeichens. 21 Urteil des EuGH vom 20. Februar 1979, Rs. C-120/78, Rewe Zentral AG, Slg. 1979 I-00649; ABl. C 272 2016, S. 7. 22 Entschliessung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung, ABI. C 136 1985, S. 1 (nachfolgend «Neue Konzeption»). 23 ABI. C 136 1985, S. 4. 24 Botschaft Teilrevision THG, BBl 2008 7275, 7287; Im Grundsatz bereits ABI. C 136 1985, S. 2 ff.; ABl. C 272 2016, S. 8. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 9 28 Der «New and Global Approach» ermöglicht ein einfaches, einheitliches Verfahren zur Inverkehrbringung von Produkten innerhalb des EU Binnenmarktes. Unter «Inverkehr- bringen» versteht man dabei das erstmalige Bereitstellen eines Produktes auf einem Markt der EU.25 Ergänzt wurde die ursprüngliche Regelung mit dem Neuen Rechtsrahmen («New Legislative Framework),26 der insbesondere die rechtliche Grundlage für die Ak- kreditierung der Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung geschaffen und gleichzeitig die Bedeutung der CE-Kennzeichnung bestätigt hat.27 b) Harmonisierte Rechtsvorschriften 29 Bei den harmonisierten Rechtsvorschriften handelt es sich um rechtlich verbindliche Re- geln, die zur Inverkehrbringung von Produkten eingehalten werden müssen. Sofern diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.28 Die harmonisierten Rechtsvorschriften werden daher auch vom Gesetzgeber erlassen. Die harmonisierten Rechtsvorschriften sollen dabei lediglich die grundlegenden und wesentlichen Anforderungen festlegen, damit ein Produkt sicher in Verkehr gebracht werden kann.29 c) Harmonisierte Normen 30 Harmonisierte Normen, auch technische Normen genannt, sind rechtlich nicht verbindlich. Sie werden von privaten, europäischen Normierungsgremien verabschiedet (Europäi- sches Komitee für Normung CEN, Europäisches Komitee für elektronische Normung CENELEC sowie dem Europäischen Institut für Telekommunikation ETSI).30 Dabei dürfen die harmonisierten Normen nicht im Widerspruch mit den harmonisierten (und rechtsver- bindlichen) Rechtsvorschriften stehen.31 Die harmonisierte Norm muss demnach der har- monisierten Rechtsvorschrift entsprechen, kann aber auch darüber hinausgehen, etwa indem die harmonisierte Norm gewisse Spezifikationen enthält.32 Die Festlegung dieser, aus praktischer Sicht sehr bedeutsamen Normen folgt einem vielgliedrigen Prozess und soll sicherstellen, dass die harmonisierten Normen ihr Ziel verwirklichen.33 Dies kann etwa 25 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008, Art. 2 Abs. 2. 26 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008. 27 ABl. C 272 2016, S. 10. 28 Art. 3 lit. b THG (da die Schweiz dieses Regulierungssystem im Rahmen des THG übernommen hat, wird hier teilweise auf die Bestimmungen der Schweiz verwiesen). 29 ABl. C 272 2016, S. 8, 39; Botschaft Teilrevision THG, BBl 2008 7275, 7309 ff. 30 Richtlinie (EU) 1025/2012, Erwägung (1). 31 Richtlinie (EU) 1025/2012, Anhang II. 32 ABl. C 272 2016, S. 41. 33 ABl. C 272 2016, S. 43 ff. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 10 mit der Selbstregulierung einer Branche verglichen werden, welche die gesetzlichen Best- immungen aufnimmt und zudem darüber hinausgehende Branchenstandards etablie- ren.34 d) Konformitätsbewertung 31 Soll ein Produkt in der EU in Verkehr gebracht werden, muss die Konformität mit den geltenden Normen erstellt werden. Dabei begründen die harmonisierten Normen eine Vermutung der Konformität mit den harmonisierten Rechtsvorschriften. Entspricht ein Produkt den harmonisierten Normen, so wird vermutet, dass dieses Produkt die wesent- lichen Anforderungen der Regulierung erfüllt.35 Im Wesentlichen wird im Konformitätsbe- wertungsverfahren der Frage nachgegangen, ob das Produkt den rechtlichen Anforde- rungen genügt. 32 Der Hersteller ist für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zustän- dig.36 Je nach Gefährdungspotential der Produkte muss die Konformität des Produktes mit den harmonisierten Normen von einer externen Konformitätsbewertungsstelle (den Benannten Stellen) bescheinigt werden. Die Frage, welche Form der Konformitätsbewer- tung durchgeführt werden muss, hängt von der Beschaffenheit des Produktes und dem anwendbaren materiellen Recht ab.37 Dabei werden alle Produkte in sog. Module einge- teilt. Diese halten für die darin enthaltenen Produkte die prozessualen Vorschriften fest.38 Konkret reicht der Hersteller des Produktes die technischen Unterlagen bei der Konformi- tätsbewertungsstelle ein. Die Konformitätsbewertungsstelle ist danach damit beauftragt, die Konformität des Produktes mit den betreffenden Anforderungen zu überprüfen.39 33 Der Neue Rechtsrahmen sieht dabei vor, dass dem Hersteller ein gewisser Entschei- dungsspielraum zugestanden wird. Denn die Einordnung des Produktes ist wesentlich von der Zweckbestimmung des Herstellers abhängig. Weiter entscheidet auch der Her- steller basierend auf dessen Zweckbestimmung des Produktes, welche Form der Konfor- mitätsbewertung erforderlich ist.40 Jedoch kann diese Entscheidung durch die Marktüber- wachungsbehörde überprüft werden. 34 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 10 N 25. 35 ABl. C 272 2016, S. 47. 36 ABl. C 272 2016, S. 65 f. 37 ABl. C 272 2016, S. 59. 38 ABl. C 272 2016, S. 66. 39 Beschluss Nr. 768/2008/EG, Anhang II; Verordnung (EG) 765/2008, Art. 2 Abs. 13. 40 ABl. C 272 2016, S. 67. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 11 e) CE-Kennzeichnung 34 Die CE-Kennzeichnung bescheinigt die Konformität eines Produktes mit den anzuwen- denden Rechtsvorschriften. Die CE-Kennzeichnung ist ein wesentlicher Hinweis dafür, dass ein Produkt den Rechtsvorschriften der EU entspricht. Dabei bildet die CE-Kenn- zeichnung gewissermassen das Ende des Prozesses zur Inverkehrbringung von Produk- ten in der EU.41 f) Marktüberwachung 35 Im Neuen Rechtsrahmen kommt den Herstellern und den Konformitätsbewertungsstellen entscheidende Bedeutung zu. Durch das Konformitätsbewertungsverfahren besteht die Vermutung der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen und das Produkt darf in Ver- kehr gebracht werden. Durch die Marktüberwachung soll sichergestellt werden, dass sich keine Produkte im Umlauf befinden, die nicht mit den wesentlichen Anforderungen über- einstimmen.42 Die Marktüberwachung ist dabei Sache der Mitgliedstaaten, wobei diesen diverse Instrumente zur Marktüberwachung zur Verfügung stehen.43 Die MDR im Spezifischen 36 Mit der MDR erliess die Europäische Union die neue Verordnung für das Medizinproduk- terecht, welche die bisherige MDD ablöst. Ziel der neuen Verordnung ist es, innerhalb der EU einen einheitlichen und hohen Gesundheitsschutz in Zusammenhang mit Medizinpro- dukten sicherzustellen und auch eine Harmonisierung der Vorschriften im Bereich der Medizinprodukte zu erreichen.44 37 Auch die MDR folgt dem Neuen Rechtsrahmen. Dabei verweist die MDR in Art. 5 Abs. 2 betreffend die Anforderungen an das Produkt auf spezifische, dem Zweck des Produk- tes entsprechende Sicherheits- und Leistungsanforderungen. Daraus wird bereits deut- lich, dass die MDR stark auf die durch den Hersteller definierte Zweckbestimmung abstellt. Art. 8 Abs. 1 MDR verweist auf den Neuen Rechtsrahmen, indem die Vermutung der Konformität mit der MDR besteht, sofern die Produkte den harmonisierten Normen entsprechen. Art. 19 Abs. 1 MDR wiederum verweist auf die Verwendung der EU-Konfor- mitätserklärung, die erklärt, dass das Produkt die Anforderungen der MDR erfüllt. Art. 20 Abs. 1 MDR hält fest, dass mit der MDR konforme Produkte das CE-Kennzeichen tragen sollen. Dabei wird betreffend den konkreten Anforderungen namentlich in Art. 5 Abs. 2 MDR auf Anhang I der MDR verwiesen. Der Anhang I enthält denn auch unter Kapitel I 41 ABl. C 272 2016, S. 58 f. 42 ABl. C 272 2016, S. 98; Verordnung (EG) 765/2008, Art. 16 Abs. 2. 43 Verordnung (EG) 765/2008, Art. 16 Abs. 1 und Art. 19. 44 Erwägung (2) und (3) MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 12 «allgemeinen Anforderungen» zur Inverkehrbringung von Medizinprodukten und an- schliessend, unter Kapitel II, die spezifischen Anforderungen, die stärker auf die individu- elle Ausgestaltung des Produktes abstellen. B. Unterschied zum FDA Ansatz 38 Nachfolgend wird rechtsvergleichend in der gebotenen Kürze auf die Regulierung der amerikanischen Food and Drug Administration («FDA») eingegangen, um die Unter- schiede der beiden Regulierungsansätze und insbesondere die Auswirkungen auf die Re- gulierung von KI-basierter Software zu erläutern. Allgemeines 39 Im Unterschied zum New and Global Approach der EU verfolgt die FDA ein staatliches Zulassungssystem, welches jedoch ebenfalls einem risikobasierten Ansatz folgt. Demnach darf ein Medizinprodukt erst in Verkehr gebracht werden, wenn es eine Zulas- sung der FDA erhalten hat, ausser es ist von dem Zulassungserfordernis explizit ausge- nommen oder fällt unter den «Premarket Clearance» Prozess. 40 Die Medizinprodukte werden auch unter dem FDA Ansatz anhand einer beispielhaften Liste von 16 Sachgruppen in drei Risikoklassen (Klasse I, II und III) eingeteilt.45 Die FDA unterhält auch eine eigene Datenbank, die die Klassifizierung aller Produkte enthält und für Hersteller im Bereich der Klassifizierung eine hilfreiche und umfassende Vergleichs- basis bildet.46 41 Die Frage, welche Anforderungen an die Inverkehrbringung auf dem US Markt genau gestellt werden, wird in Section 510(k) FFDCA geregelt. Für Medizinprodukte, die vor dem 28. Mai 1976 auf den Markt gebracht wurden, bestehen keine Vorabkontrollen durch die FDA und diese Produkte können daher grundsätzlich ohne vorgängiges Verfahren auf den Markt gebracht werden. Für jene Produkte, welche nach dem 28. Mai 1976 in Verkehr gebracht wurden, findet entweder der «Premarket Authorization» (PMA) oder der «Pre- market Clearance» (PMC) Prozess Anwendung.47 Das konkret anwendbare Verfahren ist von der Risikoklasse des Produktes abhängig, wobei sich in diesem Ansatz gewisse Parallelen zum Ansatz der EU unter der MDR finden.48 45 Part 862-892 des Code of Federal Regulation (CFR) 21. 46 Classification Database, (besucht am: 03. April 2022). 47 VON MANGER-KOENIG, S. 134 f. 48 Auch nach dem Ansatz der MDR sind die Anforderungen an die Inverkehrbringung abhängig von der Risi- koklasse des Produktes (vgl. insbesondere Rz. 91 ff). Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 13 Inverkehrbringung und Zulassung a) Allgemeines Regime 42 Bevor ein Medizinprodukt in den USA in Verkehr gebracht werden kann, ist die Notifika- tion der FDA im Rahmen der «510(k) Premarket Notification» erforderlich, sofern die Pro- dukte von diesem Erfordernis nicht ausgeschlossen sind und direkt in Verkehr gebracht werden können.49 Medizinprodukte, die zur Risikoklasse I oder II gehören, erfordern an- schliessend eine «Premarket Clearance», jene der Risikoklasse III eine «Premarket Au- thorization» der FDA.50 43 Fällt ein Produkt unter die Anforderung der «Premarket Clearance» hat der Hersteller des Produktes nach Section 510(k) FFDCA der FDA eine Reihe von Informationen zu dem Produkt einzureichen und die FDA entscheidet dann in einem verhältnismässig ein- fachen und schlanken Verfahren, ob die Inverkehrbringung durch «Clearing» des Produk- tes genehmigt werden kann. Bei dem «Clearing» handelt es sich unter Anwendung des «Substantial Equivalence» Tests um einen Vergleich des notifizierten Produktes mit be- reits korrekt zugelassenen Produkten. Das neue Produkt muss dabei mindestens gleich sicher und effektiv sein, wie das sich bereits auf dem Markt befindende Produkt. In diesem Fall ist keine «Premarket Authorization» erforderlich.51 Der «Premarket Clearance» An- satz ist dabei vergleichbar mit dem System der Typengenehmigung für Motorfahrzeuge, bei der im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Zulassung eines bestimmten Motorfahr- zeugmodells verfügt wird, sofern das Modell alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. An- schliessend können alle Motorfahrzeuge, die diesem Modell entsprechen, in Verkehr ge- bracht werden.52 44 Sofern ein Produkt unter die Risikoklasse III fällt oder nicht von der «Premarket Clearance» profitieren kann, ändert sich insbesondere die Prüfdichte der FDA und es kommt zu einem eigentlichen Zulassungsverfahren. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass mit dem Produkt ein höheres Risiko verbunden ist und somit auch eine detailliertere Prüfung des Produktes gerechtfertigt scheint. Das Verfahren ist als eigentliches Zulas- sungsverfahren entsprechend aufwändig.53 Am Ende des erfolgreichen «Premarket Au- thorization» Verfahrens steht die Zulassung des Produktes durch die FDA. 49 Sog. 510(k) Exemptions, (besucht am: 03. April 2022). 50 VON MANGER-KOENIG, S. 137 f. 51 VON MANGER-KOENIG, S. 139 f. 52 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 28 N 52. 53 21 CFR Part 814. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 14 b) Software und KI unter dem FDA Regime 45 Unter dem bestehenden FDA Regime zur Inverkehrbringung von Medizinprodukten wurde bereits im Jahr 2020 ein erstes Medizinprodukt zugelassen, welches Künstliche Intelligenz verwendet.54 Die Zulassung wurde dabei unter einem Zulassungsregime («De Novo premarket review pathway») gewährt, das auf die Zulassung von neuartigen Risi- koklasse I und II Medizinprodukten zugeschnitten ist. Daraus folgt gleichzeitig, dass an- dere Medizinprodukte, die Künstliche Intelligenz verwenden, unter dem 510(k) Ansatz von einem einfacheren «Clearing» profitieren können, sofern das Produkt dem «Substantial Equivalent» Test genügt (vgl. vorstehend Rz. 43). 46 Zudem setzt sich die FDA auch im Rahmen der regulatorischen Weiterentwicklung mit neuen Technologien, insbesondere Künstlicher Intelligenz und Machine Learning ausei- nander und publiziert dabei regelmässig ihre diesbezüglichen regulatorischen Absich- ten.55 Demnach soll ein angepasster, regulatorischer Rahmen für Medizinprodukte entworfen werden, die Künstliche Intelligenz verwenden. Zudem will sich die FDA auch in internationalen Gremien einbringen, welche eine Harmonisierung des Regulierungsan- satzes erreichen soll. Weiter setzt sich die FDA für hohe Transparenz sowohl der Her- steller als auch der Aufsichtsbehörden gegenüber den Patienten ein.56 47 Ganz allgemein scheint die FDA bestrebt, gerade den Einsatz von Software in Medizin- produkten einheitlich und in einer Art und Weise zu regulieren, die einerseits hohe Inno- vationsgeschwindigkeit fördern und andererseits die Sicherheit der Medizinprodukte gewährleisten.57 Zu diesem Zweck hat die FDA mit dem «Pre-Cert Pilot Program» bereits ein Projekt ins Leben gerufen, das analog zum bisherigen «Premarket Certification» An- satz in Kombination mit dem «De Novo» Ansatz ebenfalls eine Überprüfung vor der In- verkehrbringung erlaubt, dabei aber auf die Eigenheiten von Software besonders ein- geht.58 Im Unterschied zum allgemeinen «Premarket Certification» Ansatz wird dabei nicht das Produkt, sondern der Hersteller des Produktes zertifiziert, wenn diese eine Kul- tur der Qualität und organisatorische Exzellenz aufweisen («robust culture of quality and organizational excellence», CQOE59).60 Diese zertifizierten Hersteller müssten dann für 54 FDA News Release 07.02.2020: (besucht am: 03. April 2022). 55 Artificial Intelligence/Machine Learning-Based SaMD Action Plan, FDA, 2021. 56 Artificial Intelligence/Machine Learning-Based SaMD Action Plan, FDA, 2021, S. 7. 57 Digital Health Innovation Action Plan, FDA, S. 1. 58 Software Precertification Program, Regulatory Framework for Conducting the Pilot Program within Current Authorities, FDA, 2019, S. 2. 59 Software Precertification Program, Regulatory Framework for Conducting the Pilot Program within Current Authorities, FDA 2019, S. 1. 60 Software Precertification Program: Working Model, FDA 2019, S. 10 f. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 15 neue auf Software beruhenden Medizinprodukten keine zusätzliche «Premarket Certifi- cation» mehr beantragen, sondern können das Medizinprodukt direkt oder zumindest in einem stark vereinfachten Verfahren in Verkehr bringen.61 48 Die FDA verfügt zusammenfassend noch nicht über spezifische, auf die Verwendung von Künstlicher Intelligenz zugeschnittene Regulierungsinstrumente. Dennoch wur- den bereits Medizinprodukte unter dem bestehenden «De Novo» Ansatz zugelassen, die Künstliche Intelligenz nutzen. Zudem arbeitet die FDA an einem neuen Ansatz zur Zulas- sung von Software unter Verwendung bekannter Regeln zur Inverkehrbringung, jedoch mit gewichtigen, auf Software zugeschnittenen Anpassungen.62 C. Geltungsbereich der MDR 49 Selbstredend ist die MDR als EU Verordnung im Sinne von Art. 288 Abs. 2 AEUV in je- dem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar und verbindlich. Daraus ergibt sich auch ei- ner der wesentlichen Unterschiede zum bisherigen Regulierungsansatz unter der als Richtlinie ausgestalteten MDD. Denn diese entfaltet gerade keine unmittelbare Wirkun- gen, sie legt lediglich einheitliche Mindeststandards fest und muss anschliessend auf Ebene der Mitgliedstaaten zuerst durch entsprechende Gesetze umgesetzt werden, was zu einer uneinheitlichen Regulierung auf dem Gebiet der EU führte.63 50 Die MDR stellt Vorschriften für das Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Medizinprodukte auf.64 Als Medizinprodukt gilt dabei nach Art. 2 Abs. 1 MDR ein Instrument, Apparat, Gerät oder Software, der dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und der Diagnose, Verhütung, Überwachung oder Vorhersage von Krankhei- ten oder auch der Diagnose, Überwachung und Behandlung von Verletzungen dient. Un- ter «Inverkehrbringen» wird nach Art. 2 Abs. 28 MDR das erstmalige Bereitstellen eines Produktes auf dem Unionsmarkt verstanden. 51 Unter den Geltungsbereich der MDR fällt nach der Definition des Medizinproduktes ins- besondere auch Software.65 Jedoch erfährt der Begriff der Software in der MDR keine Legaldefinition. Die EU Kommission hat den Begriff der Software noch vor Erlass der MDR als «Satz von Anweisungen, der eingegebene Daten verarbeitet und Ausgabedaten 61 Digital Health Innovation Action Plan, FDA, S. 5; Software Precertification Program: Working Model, FDA 2019, S. 6 f., S. 10; Diese Zertifizierung ist vergleichbar mit der Zertifizierung des Qualitätsmanagement- Systems unter der MDR (vgl. nachfolgend Rz. 56 und Rz. 150 ff.) 62 Software Precertification Program: Working Model, FDA 2019, S. 6. 63 SCHÜTZE, S. 128 ff. 64 Art. 1 Abs. 1 MDR. 65 Art. 2 Abs. 1 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 16 erzeugt» definiert.66 Diese Definition wird in der Lehre jedoch teilweise als nicht ganz zu- treffend kritisiert.67 Obwohl der Begriff der Software nicht in der MDR selbst definiert wird, scheint eine Orientierung an der Definition der EU Kommission angezeigt, entspricht doch auch die Definition des Medizinproduktes der EU Kommission der in der MDR aufgeführ- ten Legaldefinition von Art. 2 Abs. 1 MDR.68 D. Allgemeine Kriterien zur Inverkehrbringung 52 Nachfolgend wird kurz und in abstrakter Form auf die Anforderungen der MDR an die Hersteller zur Inverkehrbringung von Medizinprodukten eingegangen. Die allgemeinen Regeln werden anschliessend im Rahmen der materiellen und prozessualen Anforderun- gen in Bezug auf die Inverkehrbringung von CineECG konkretisiert. Inverkehrbringung als Ausgangspunkt 53 Die Inverkehrbringung bezeichnet nach Art. 2 Abs. 28 MDR «die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, (...), auf dem Unionsmarkt». Die Europäische Kommission definiert das Inverkehrbringen in ihrem Blue Guide zum Neuen Rechtsrahmen wie folgt: «Ein Produkt wird auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, wenn es dort erstmalig bereitgestellt wird».69 Demnach setzt das Inverkehrbringen entweder ein Angebot oder eine Eigentums- oder Besitzübertragung eines Produktes nach der Herstellung des Produktes voraus.70 Sobald das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird (und somit bereits wenn dieses angeboten wird, nicht erst wenn es effektiv verkauft wird), muss das Produkt den Harmo- nisierungsrechtsvorschriften entsprechen.71 Qualifikation 54 Im Rahmen der Qualifikation des Produktes soll die Frage beantwortet werden, ob es sich beim fraglichen Produkt überhaupt um ein Medizinprodukt im Sinne der MDR han- delt. Denn die MDR legt Regeln für «das Inverkehrbringen von Medizinprodukten» fest.72 Was ein Medizinprodukt ist, regelt die MDR in Art. 2 Abs. 1. Sofern das Produkt unter dieser Definition subsumiert werden kann, handelt es sich um ein Medizinprodukt im Sinne der MDR und die Verordnung ist anwendbar. 66 MEDDEV 2.1/6, S. 7; MDCG 2019-11, S. 5. 67 MURESAN, S. 19. 68 MEDDEV 2.1/6, S. 4 f. 69 ABl. C 272 2016, S. 18. 70 ABl. C 272 2016, S. 18. 71 ABl. C 272 2016, S. 20. 72 Art. 1 Abs. 1 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 17 Klassifizierung 55 Der erwähnte risikobasierte Ansatz der MDR verlangt von den Herstellern die Vornahme einer Klassifizierung ihres Produktes. Die Klassifizierung stützt sich dabei wesentlich auf die durch den Hersteller bestimmte Zweckbestimmung des Produktes und ist grundsätz- lich vom konkreten Risiko des Produktes abhängig.73 Die MDR enthält in Anhang VIII die allgemeinen Klassifizierungsregeln, die ein Hersteller zu befolgen hat. Von der Klassifi- zierung des Produktes hängen die zu erfüllenden Anforderungen an das Produkt ab. Qualitätsmanagementsystem a) Allgemeine Anforderungen 56 Art. 10 Abs. 9 MDR sieht vor, dass der Hersteller eines Produktes ein Qualitätsmanage- mentsystem einrichten muss. Die konkreten Anforderungen sind in Anhang IX MDR ge- regelt. Demnach entwickelt der Hersteller ein Qualitätsmanagementsystem, welches durch eine Benannte Stelle genehmigt wird. Die Anforderungen an das Qualitätsmanage- mentsystem sind umfassend und in Abschnitt 2.2 von Anhang IX MDR festgehalten. Ganz allgemein soll sichergestellt werden, dass sämtliche vom Hersteller kontrollierten Pro- zesse den geltenden Vorschriften entsprechen, wobei auch die Organisation sowie die unternehmerischen Strukturen des Herstellers berücksichtigt werden.74 b) Risikomanagementsystem 57 Der Hersteller ist verpflichtet, ein Risikomanagementsystem einzurichten.75 Die konkreten Anforderungen an das Risikomanagementsystem sind in Anhang I der MDR geregelt. Konkret geht es darum, ein System zur Erkennung und Vermeidung von Risiken zu im- plementieren. Dabei soll noch immer ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden.76 Den- noch geht aus den Anforderungen ebenfalls hervor, dass dem Hersteller umfangreiche Pflichten zur Minimierung der Risiken auferlegt werden. c) Marktüberwachung nach Inverkehrbringen (Post-Market Surveillance) 58 Der Hersteller muss zudem ein System zur Überwachung des Produktes nach der Inver- kehrbringung einrichten.77 Dabei handelt es sich um ein Überwachungssystem (auch «Post-Market Surveillance» genannt), das Teil des Qualitätsmanagement-Systems ist.78 73 Art. 51 Abs. 1 MDR (vgl. aber Rz. 93 betreffend den Einbezug des Risikos im Rahmen der Klassifikation von Software nach Anhang VIII Abschnitt 6.3, Regel 11 MDR). 74 Art. 10 Abs. 9 MDR. 75 Art. 10 Abs. 2 MDR. 76 Anhang I Abschnitt 2 MDR. 77 Art. 10 Abs. 10 MDR. 78 Art. 83 Abs. 1 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 18 Dabei geht es im Wesentlichen darum, die Leistungen, Auswirkungen und Funktions- weise des Produktes nach der Inverkehrbringung zu überwachen. In diesem Sinne ist der Hersteller verpflichtet, Daten über die Qualität, Leistung und Sicherheit des Produktes zu sammeln und diese Daten zu analysieren und daraus Massnahmen zur Verbesserung des Produktes abzuleiten.79 Im Rahmen des Qualitätsmanagement-Systems muss zu- dem ein detaillierter Plan zur Post-Market Surveillance eingereicht werden.80 Technische Dokumentation 59 Der Hersteller hat für sein Produkt eine technische Dokumentation zu erstellen.81 Nach Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 MDR enthält diese technische Dokumentation alle erforderli- chen Informationen über das Produkt, die zur Beurteilung der Konformität erforderlich sind. Gemeint ist damit mit anderen Worten die Dokumentation von allen Voraussetzun- gen zur Inverkehrbringung des Produktes. Es wird somit eine Übersicht erstellt und ein- gereicht, die es erlaubt, die Konformität des Produktes mit den harmonisierten Rechts- vorschriften respektive den harmonisierten Normen nachzuvollziehen. Das International Medical Device Regulators Forum (IMDRF) hat eine einheitliche Struktur veröffentlicht, an der sich die Hersteller orientieren können.82 Konformitätsbewertungsverfahren 60 Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens wird nachgewiesen, dass das Pro- dukt die geltenden Anforderungen erfüllt.83 Das Produkt wird anschliessend mit einer Kon- formitätserklärung und dem CE-Kennzeichen versehen.84 Wie genau das Konformitäts- bewertungsverfahren ausgestaltet sein muss, richtet sich nach dem jeweiligen Produkt und ist insbesondere von der Klassifizierung des Produktes abhängig.85 79 Art. 83 Abs. 2 MDR. 80 Art. 85 MDR i.V.m. Anhang III Abschnitt 1.1 MDR. 81 Art. 10 Abs. 4 MDR. 82 IMDRF, Non-In Vitro Diagnostic Device Market Authorization Table of Contents, 2019. 83 Art. 10 Abs. 6 MDR. 84 Art. 19 und 20 MDR. 85 Art. 52 Abs. 1 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 19 E. Übersicht über bisher zugelassene AI-basierter Medizinprodukte 61 Die MDR sieht vor, dass eine Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) errichtet wird.86 Diese soll zusätzlich Transparenz schaffen und je nach Akteur unter- schiedliche Informationen preisgeben.87 Diese Datenbank ist jedoch noch nicht vollstän- dig operativ und die Verwendung noch nicht obligatorisch.88 Zudem erlaubt die Datenbank keine Suche nach bestimmten Typen von Medizinprodukten. Erforderlich sind vielmehr relativ detaillierte Informationen zu einem Produkt, um weitere Informationen abrufen zu können. 62 Entsprechend schwierig gestaltet sich die Suche nach Produkten, welche unter der MDR eine KI-basierte Software erfolgreich in Verkehr gebracht haben. Nach Recherche im Rahmen eines Industrieprojekts an der Hochschule Luzern89 konnte ein Produkt identifi- ziert werden, welches KI-basierte Software einsetzt und über ein Zertifikat für das Quali- tätsmanagement-System verfügt.90 Ein weiterer Hersteller gibt selbst an, ebenfalls ein auf KI-basierter Software beruhendes Produkt erfolgreich unter der MDR in Verkehr gebracht zu haben, hierzu liegen aber keine Zertifikate vor.91 Selbst im bilateralen Austausch mit dem Hersteller konnte vorläufig kein Einblick in das gewünschte Zertifikat gewährt wer- den. Die Nachfrage ist nach wie vor pendent. Beide Produkte werden im Bereich der Ra- diologie eingesetzt.92 F. KI Spezifische Herausforderungen Allgemeine Bemerkungen 63 Die rechtliche Herausforderung des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz im Bereich der Medizinprodukte liegt vor allem darin, dass die MDR keine spezifischen Regelungen normiert hat. Es fehlt ferner gänzlich an harmonisierten Normen in Europa, welche den Umgang mit Künstlicher Intelligenz rechtlich festhalten. Wie bereits vorerwähnt, ist die Europäische Kommission an der Ausarbeitung des sogenannten Artificial Intelligence Act, welcher harmonisierte Rahmenbedingungen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz 86 Art. 33 Abs. 1 MDR; Verordnung (EU) 2021/2078 vom 26. November 2021. 87 Art. 33 Abs. 1 lit. a-e MDR. 88 EUDAMED Time line, The European Commission targets, (besucht am: 21. Mai 2022). 89 RAMMERSTORFER, S. 13. 90 EU Quality Management System Certificate (MDR), No. G10 103663 0002 Rev. 00, Manufacturer: con- textflow GmbH, 07.06.2021; RAMMERSTORFER, S. III f. 91 VAN DUFFELEN JEROEN, Aidence, From AI model to software medical device: Why the algorithm is only a fraction of the work, (besucht am: 21. Mai 2022). 92 RAMMERSTORFER, S. 13. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 20 schaffen soll. Inwiefern ein zweiter Erlass für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei Medizinprodukten Hilfe bieten soll und nicht zu mehr Schwierigkeiten führt, wird an dieser Stelle offen gelassen. Sowohl der AI-Act als auch die MDR kennen eine Klassifi- zierung in verschiedene Kategorien.93 Dies kann durchaus dazu führen, dass für den Ein- satz von Künstlicher Intelligenz im Bereich von Medizinprodukten weitere Hürden ge- schaffen werden und die bereits bestehenden Unklarheiten zunehmen. Leitfaden Künstliche Intelligenz bei Medizinprodukten 64 Aus dem Grund, dass weder die MDR, noch irgendein anderes EU-Gesetz den Einsatz von Künstlicher Intelligenz explizit regelt, sind die Hersteller und die Benannten Stellen, insbesondere im Bereich von Medizinprodukten, zurzeit auf Leitfäden sowie Informatio- nen von Vorreitern angewiesen. Unter anderem hat die Interessengemeinschaft Be- nannte Stellen für Medizinprodukte (IG-NB) in Deutschland einen solchen Leitfaden bzw. Fragenkatalog erstellt, welche den Herstellern und vor allem den Benannten Stellen hel- fen solle, insbesondere die Künstliche Intelligenz in Zusammenhang mit Medizinproduk- ten zu zertifizieren.94 Solche Stellungnahmen von Expertenstellen sind zwar nicht rechts- verbindlich, haben jedoch auf die Benannten Stellen und die Marktüberwachungsbehör- den Einfluss. Infolgedessen werden diese Stellungnahmen, welche lediglich als Orientie- rung dienen dürfen, kurz erläutert. 65 Grundsätzlich werden die Anforderungen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei Medizinprodukten unterteilt in allgemeine Anforderungen, Anforderungen betreffend Produktentwicklung und die Anforderungen an die der Entwicklung nachgelagerten Phasen. Die Leitfäden nehmen dabei Bezug auf die MDR sowie auf verschiedene ISO- und IEC-Normen. An dieser Stelle werden vorab die allgemeinen Anforderungen für die Zertifizierbarkeit von KI erläutert. Die spezifischen Herausforderungen für CineECG in Bezug auf die Entwicklung und Überwachung der auf Künstlicher Intelligenz basierenden Medizinprodukte werden in den Kapitel V und VI behandelt. a) Zertifizierbarkeit von Künstlicher Intelligenz 66 Grundsätzlich hält der Fragekatalog der IG-NB fest, dass für statische (“freezed”) Künst- liche Intelligenz die Möglichkeit der Zertifizierung gegeben ist, hingegen dynamische (im Feld weiterlernende) Künstliche Intelligenz nicht zertifiziert werden kann. Die spezifische Software, welche auf dem Markt zugelassen werden soll, muss verifiziert und validiert 93 Vgl. Art. 6 Abs. 1 AI-Act und Art. 51 Abs. 1 MDR. 94 IG-NB, Fragenkatalog «Künstliche Intelligenz bei Medizinprodukten», 3. Version, Stand: 03.12.2021, (besucht am: 31. März 2022). Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 21 werden. Dies ist bei Verwendung einer dynamischen Künstlichen Intelligenz eben nicht der Fall, da sich die Künstliche Intelligenz auch nach der Verifizierung und Validierung weiter verändert.95 Die Wiederholbarkeit, Zuverlässigkeit und Leistung der Produkte müs- sen entsprechend ihrer bestimmungsgemässen Verwendung gewährleistet sein.96 b) Prozesse 67 Wie bereits vorerwähnt (vgl. Rz. 1), sollen die Medizinprodukte sicher sein und weder den klinischen Zustand und die Sicherheit des Patienten noch die Sicherheit und die Gesund- heit der Anwender oder Dritter gefährden.97 Sämtliche Verfahrensanweisungen müssen vom Hersteller so ausgearbeitet sein, dass die Sicherheit der Produkte systematisch ge- währleistet wird. Dies betrifft im Hinblick auf den Einsatz von Künstlicher Intelligenz auch die Entwicklung, das Risikomanagement, Datenmanagement, Verifizierung und Va- lidierung des Medizinproduktes, Überwachung der Produkte nach der Inverkehrbringung, Service, Installation und Ausserbetriebnahme, die Kundenkommunikation als auch die Managementbewertung.98 c) Kompetenzen bei der Entwicklung 68 Um die geforderte Sicherheit von KI-basierten Medizinprodukten zu gewährleisten, müs- sen die Hersteller über ausreichend Kompetenzen verfügen. Die ISO Norm EN ISO 13485:2016 regelt das Qualitätsmanagementsystem für Medizinprodukte. In Bezug auf das Personalwesen hat dies zur Folge, dass die angestellten und beauftragten Personen über ausreichende Kompetenzen im Bereich der Künstlichen Intelligenz verfügen. Die Personen müssen sich über die Bedeutung ihrer Aufgabenbereiche bewusst sein. Diese Kompetenzen müssen ferner durch angemessene Aufzeichnungen betreffend Fähig- keiten und Erfahrung nachgewiesen werden können.99 Der Hersteller muss Planungs- und Entwicklungspläne erstellen und auf dem neusten Stand halten, welche die ver- schiedenen Kompetenzen festlegen.100 Lagert der Hersteller irgendwelche Aufgaben oder Prozesse aus, so hat er diese Prozesse zu überwachen und zu kontrollieren.101 d) Dokumentation 69 Der Anhang II der MDR regelt die technische Dokumentation, welche für das Inverkehr- bringen von KI-basierten Medizinprodukten – wie auch für alle anderen Medizinprodukte – notwendig ist. Für KI-basierte Medizinprodukte sind hier vor allem die Bestimmungen 95 Vgl. zum Ganzen Fragenkatalog IG-NB, S. 3 Ziff. 1. 96 Anhang I Abschnitt 17.1 MDR. 97 Anhang I Abschnitt 1 und 6 MDR; Art. 5 Abs. 2 MDR. 98 Fragenkatalog IG-NB, S. 3 Ziff. 2. 99 EN ISO 13485:2016, Art. 6.2. 100 EN ISO 13485:2016, Art. 7.3.2; Fragenkatalog IG-NB, S. 4 Ziff. 3. 101 EN ISO 13485:2016, Art. 4.1.5; Fragenkatalog IG-NB, a.a.O. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 22 der MDR Anhang I Abschnitt 17 massgebend, welche die Anforderungen an program- mierbare Elektroniksysteme und Produkte in Form einer Software aufführen. Regulierung von Software unter der MDR 70 Künstliche Intelligenz wird in Medizinprodukten notwendigerweise mittels Software ein- gesetzt. Für den Begriff der Software unter dem Blickwinkel der MDR fehlt es jedoch einer Legaldefinition. Lediglich eine Guideline für Medizinprodukte sowie auch das Leitbild der Medical Device Coordination Group verwendet den Begriff Software als «set of instructions that processes input data and creates output data».102 71 Die EU Kommission unterscheidet in der vorerwähnten Guideline zwischen vier Gruppen von medizinischer Software:103 part of MD or IVD / Software als Teil eines Medizinproduktes oder eines in vitro Me- dizingerätes accessories / Software als Zubehör eines Medizinproduktes standalone Software / Software als eigenständiges Medizinprodukt not a Medical Device / Software, welche kein Medizinprodukt ist 72 Die MDCG hat in Ihrem Leitfaden 2019-11 geklärt, welche Software unter die MDR fallen wird. Die richtige Qualifizierung der KI-basierten Software hat relevante Folgen für deren Regulation. Damit eine Software als Medizinprodukt eingestuft wird, bedarf es eines me- dizinischen Zwecks.104 Für die Qualifizierung und Klassifizierung der Software ist die Zweckbestimmung des Herstellers somit massgebend. Eine (standalone) Software kann unter anderem als Unterstützung von Fachpersonal dienen, wie beispielsweise die Inter- pretation von Elektrokardiogrammen. Software, fällt unter die Anwendung der MDR, wenn eine medizinische Zweckbestimmung der Software vorhanden ist.105 73 Die Legaldefinition der Zweckbestimmung lautet wie folgt: Zweckbestimmung bezeich- net die Verwendung, für die ein Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterial bzw. den Werbe- oder Verkaufsangaben und seinen Angaben bei der klinischen Bewer- tung bestimmt ist.106 Die Funktion und Wirkung der Software selbst ist daher weniger ent- scheidend als die Zweckbestimmung der Software selbst. 102 MEDDEV 2.1/6, S. 7; MDCG 2019-11, S. 5. 103 MEDDEV 2.1/6, S. 8; MDCG 2019-11, a.a.O. 104 MEDDEV 2.1/6, a.a.O.; MDCG 2019-11, S. 6. 105 MDCG 2019-11, a.a.O. 106 Art. 2 Abs. 12 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 23 a) Medical Device Software 74 Die Medical Device Software stellt Software für Medizinprodukte dar, welche allein oder in Kombination mit einem Medizinprodukt für den Zweck verwendet wird, wie er nach Art. 2 Abs. 1 MDR vorgegeben ist. Unbeachtlich ist dabei, ob die Software unabhängig agiert oder ein Medizingerät steuert oder beeinflusst.107 Davon zu unterscheiden gilt die Software als Medizinprodukt – Software as Medical Device (SaMD) – welche eine eigen- ständige Software ist und nicht als Steuerungssoftware ein Teil eines Medizinprodukts darstellt.108 75 Die Medical Device Coordination Group stellt für die Qualifikation und den damit verbun- denen Anwendungsbereich der MDR folgenden Entscheidungsbaum dar: Abb. 1: MDCG 2019-11, S. 9, Qualifikation von Software als Medical Device Software b) MDR Regel 11 76 Fällt die Software unter die Bestimmungen der MDR, dann sind die Klassifizierungsre- geln in Anhang VIII zu beachten. Ein besonderes Augenmerk gilt es auf die MDR Regel 11 zu richten, welche die Klassifizierung der Software regelt. 107 MDCG 2019-11, S. 7. 108 IMDRF/SaMD WG/N12FINAL, 2014. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 24 MDR, Anhang VIII, Abschnitt. 6.3, Regel 11 Software, die dazu bestimmt ist, Informationen zu liefern, die zu Entscheidungen für di- agnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden, gehört zur Klasse IIa, es sei denn, diese Entscheidungen haben Auswirkungen, die Folgendes verursachen kön- nen: den Tod oder eine irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Per- son; in diesem Fall wird sie der Klasse III zugeordnet, oder eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands einer Person oder einen chirurgischen Eingriff; in diesem Fall wird sie der Klasse IIb zugeordnet. Software, die für die Überwachung von physiologischen Prozessen bestimmt ist, gehört zur Klasse IIa, es sei denn, sie ist für die Kontrolle von vitalen physiologischen Parame- tern bestimmt, wobei die Art der Änderung dieser Parameter zu einer unmittelbaren Ge- fahr für den Patienten führen könnte; in diesem Fall wird sie der Klasse IIb zugeordnet. Sämtliche andere Software wird der Klasse I zugeordnet. 77 Die Regel 11 führt nun dazu, dass sämtliche Medical Device Software grundsätzlich min- destens der Klasse IIa zugeordnet wird, weil die erwähnten Zwecke typisch für die Medi- cal Device Software ist.109 Dies hat eine tendenzielle Höherklassifizierung unter der MDR zur Folge.110 Haben die Entscheidungen mögliche Auswirkungen, die den Tod, eine irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes herbeiführen können, wird die Software ei- ner höheren Klasse zugeteilt. Dies macht ersichtlich, dass eine Klassifizierung auch von KI-basierten Medizinprodukten aufgrund der Software nicht der Klasse I zugerechnet wer- den können. Abb. 2: MDCG 2019-11, S. 26, Übersicht möglicher Klassifizierungen 109 MDCG 2019-11, S. 13. 110 EK-Med 1934/2016, S. 12. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 25 c) Ausprägungen von KI-basierten Produkten unter der MDR 78 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann daher eine Medizinproduktesoftware – sowie auch eine Software, welche Künstliche Intelligenz beinhaltet – auf zwei verschie- dene Arten in Verkehr gebracht werden: Entweder als eigenständiges Medizinprodukt oder als Teil eines Hardware-Medizinproduktes, wobei das Verfahren identisch aus- gestaltet ist (vgl. nachfolgend Rz. 132 ff.).111 d) Konformitätsbewertung: Software als eigenständiges Medizinprodukt 79 Werden Software als eigenständige Medizinprodukte in Verkehr gebracht, beispielsweise in Form einer App, so muss die Software den allgemeinen Anforderungen der MDR ge- nügen, wobei ebenfalls die Qualifizierung, die Klassifizierung und die Zweckbestimmung berücksichtigt werden.112 e) Konformitätsbewertung: Software als Teil eines Medizinprodukts 80 Dient die Software nur als Bestandteil eines Hardware-Medizinproduktes kann sie teil- weise in Verkehr gebracht werden, ohne ein eigenes Regulierungsverfahren durchlau- fen zu müssen. Dabei ist insbesondere die Zweckbestimmung zu beachten, welche die Software definiert. Ist die Software jedoch speziell dazu bestimmt, eine Komponente ei- nes Medizinproduktes/-gerätes zu ersetzen und dadurch die Sicherheits- oder Leistungs- merkmale des Produktes derart verändert, wird die Software ein eigenes Regulierungs- verfahren durchlaufen müssen (vgl. nachfolgend Rz. 132 ff.).113 IV. Qualifikation und Klassifikation von CineECG 81 Die Anforderungen der MDR an den Hersteller im Rahmen der Inverkehrbringung eines Medizinproduktes hängen stark von der konkreten Ausgestaltung des Produktes ab. Be- vor daher die konkreten Anforderungen an den Hersteller eruiert werden können, muss zuerst feststehen, ob es sich (i) um ein Medizinprodukt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MDR handelt, und (ii) anschliessend muss das Produkt entsprechend den in Anhang VIII ent- haltenen Regeln einer Klasse zugeteilt werden. Daher erfolgt nachstehend die Qualifi- kation und Klassifikation von CineECG als vorgelagerter Schritt zur anschliessenden Bestimmung der konkreten Anforderungen an das Produkt. 111 MDCG 2019-11, S. 16. 112 MDCG 2019-11, S. 17. 113 MDCG 2019-11, a.a.O.; Art. 23 Abs. 2 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 26 82 Betreffend die Klassifizierung spricht die MDR teilweise von «Risikoklassen»114 und teil- weise von «Klassen».115 Da die vorliegend anwendbare Regel 11 nach dem klaren Wort- laut der Bestimmung das Risiko entgegen dem Grundsatz der Klassifizierung von Art. 51 Abs. 1 MDR jedoch gerade nicht in die Klassifikation einbezieht, wird nachfolgend nur von «Klassen» gesprochen.116 A. Qualifikation Die Funktion von CineECG 83 Durch ein Elektrokardiogramm (EKG) wird die elektrische Aktivität der Herzmuskelfasern aufgezeichnet und als Spannungskurve grafisch wiedergegeben. Da jeder Herzkontrak- tion eine vom Sinusknoten ausgehende elektrische Aktivität vorausgeht, kann man mittels Messung dieser elektrischen Aktivität ein grafisches Bild der Herzaktion erstellen. Die elektrische Aktivität wird mittels sechs am Körper befestigten Elektroden gemessen und anschliessend in 12 Ableitungen dargestellt. Die grafische Darstellung in Form einer Herzkurve ist eine Wiedergabe der elektrischen Aktivität und muss anschliessend von einem Arzt interpretiert werden.117 84 Das CineECG verwendet einen neuen Ansatz, indem es zwar ebenfalls EKG Daten er- hebt, diese aber unter Verwendung von Algorithmen und Künstlicher Intelligenz selbständig interpretiert. Dabei handelt es sich um die Verwendung einer Software im Sinne der MDR, da die eingegebenen Daten in Form von Informationen über die Herzak- tivität verarbeitet werden und durch den Einsatz eines Algorithmus respektive von künst- licher Intelligenz Ausgabedaten in Form einer grafischen Darstellung respektive einer Di- agnose erzeugt werden (vgl. allgemeine Definition der Software, vorstehend Rz. 51). 85 CineECG ist demnach in der Lage, anhand der gesammelten Daten innerhalb von weni- gen Sekunden zu eruieren, ob es sich um eine normale oder abnormale Herzfunktion handelt. Dabei wird das Ergebnis der Aufzeichnung der elektrischen Aktivität des Herzens ebenfalls grafisch dargestellt. Anstelle von zwölf Kurven erfolgt die Darstellung jedoch in drei Grafiken, welche das Herz in dreidimensionaler Form um die Herzachse zeigt. Die 114 Erwägung (31) und (32) MDR; Art. 10 Abs. 9 erster Unterabsatz MDR; Anhang II Abschnitt 1.1 lit. f MDR; Anhang IV Abschnitt 5 MDR; Anhang VI Abschnitt 2.5 MDR. 115 Anhang VIII Abschnitte 3.3 und 6.3 MDR. 116 Anhang VIII Abschnitt 6.3, Regel 11 MDR; Anhang VIII MDR selbst erwähnt den Begriff «Risikoklasse» gerade nicht, obwohl er an anderer Stelle in der MDR in diesem Sinne verwendet wird; Die fehlende Be- rücksichtigung des Risikos scheint dabei auch Erwägung (58) MDR zu widersprechen, die eine Berück- sichtigung des Risikos fordert. 117 STEFFEL/LÜSCHER, S. 10 f.; TRAPPE/SCHUSTER, S. 12 ff. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 27 elektrische Aktivität des Herzens wird dabei mit Vergleichswerten von normalen Herzak- tivitäten verglichen und das Ergebnis des Vergleichs wird ebenfalls in der Grafik darge- stellt.118 86 CineECG kann dabei insbesondere das Brugada Syndrom und Bundle Branch Blocks identifizieren und auch schnell Informationen zur Herzfunktion von an COVID-19 erkrank- ten Patienten liefern, was insbesondere im Bereich der Triage in der Notfallmedizin ein- gesetzt werden kann.119 87 Das Brugada Syndrom ist eine erbliche Störung der Elektrophysiologie des Herzens, die ein erhöhtes Risiko für Synkope und den plötzlichen Tod zur Folge haben kann. Bei vor- handenem Brugada Syndrom ist das Risiko eines plötzlichen Todes hoch.120 Das Brugada Syndrom kann mittels EKG diagnostiziert werden. Das Brugada Syndrom kann durch das Einsetzen eines implantierbaren Kardioverter-Defibrillators therapiert werden.121 88 Bundle Branch Blocks (dt. Schenkelblock) unterbrechen (vollständig oder teilweise) die elektrischen Bahnen innerhalb der Herzwand zwischen den beiden unteren Herzkam- mern. Bundle Branch Blocks können in der rechten oder linken Herzkammer auftreten.122 Dadurch kann das vom Sinusmuskel ausgehende elektrische Signal nicht mehr korrekt weitergeleitet werden. Somit wird die Weiterleitung jenes Signals gestört, dass das Herz zur Kontraktion veranlasst, die für die eigentliche Pumpfunktion des Herzens erforderlich ist. Diese Bundle Branch Blocks werden ebenfalls mittels eines EKG diagnostiziert.123 Die meisten Bundle Branch Blocks erfordern keine Behandlung. Falls Bundle Branch Blocks jedoch zusammen mit anderen Beeinträchtigungen des Herzens zusammenfallen, kann der Einsatz eines Herzschrittmachers erforderlich sein.124 Qualifikation von CineECG unter der MDR 89 Im Rahmen der Qualifikation stellt sich insbesondere die Frage, ob CineECG als Medi- zinprodukt gemäss der Definition von Art. 2 Abs. 1 MDR gilt. Nachfolgend werden die einzelnen Definitionselemente eines Medizinproduktes wiedergegeben und insbesondere 118 ECG Excellence, CineECG, (besucht am: 18. April 2022). 119 ECG Excellence, CineECG, (besucht am: 18. April 2022). 120 TRAPPE/SCHUSTER, S. 113. 121 BRENT MITCHELL L., Brugada-Syndrom, in: MSD Manual, Ausgabe für medizinische Fachkreise, (besucht am: 18. April 2022); STIERLE/WEIL, S. 444. 122 TRAPPE/SCHUSTER, S. 52; SCHULZE-BAHR ERIC, Brugada Syndrom, Springer Medizin, (besucht am: 22. April 2022). 123 Cedars Sinai, Bundle Branch Block, (besucht am: 18. April 2022). 124 Texas Heart Institute, Bundle Branch Block, (besucht am: 18. April 2022). Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 28 in Bezug auf CineECG beantwortet. Es wird dabei lediglich auf die vorliegend als relevant erachteten Teile der Definition eingegangen. Dabei hält auch Erwägung (19) MDR fest, dass Software, die vom Hersteller speziell für einen medizinischen Zweck bestimmt ist, auch als Medizinprodukt gilt. Davon abzugrenzen ist Software, die lediglich für allge- meine, etwa administrative Aufgaben eingesetzt wird. Begriffselement 1: Gerät oder Software, das dem Hersteller zufolge für Menschen be- stimmt ist Subsumption: CineECG ist als Software ausgestaltet, die in ein anderes Gerät integriert werden kann. Dabei ist gemäss dem Hersteller die Verwendung für Menschen vorgese- hen, soll doch die elektrische Aktivität des Herzens von Menschen erfasst, dargestellt und zur weiteren Analyse verwendet werden. Zwischenergebnis 1: Es handelt sich beim CineECG um eine Software, die dem Her- steller zufolge für Menschen bestimmt ist. Begriffselement 2: Zweck der Diagnose, Überwachung oder Vorhersage von Krankhei- ten Subsumtion: CineECG verwendet die erhobenen Daten zur Diagnose (hier definiert als Feststellung oder Erkennung einer Abnormalität durch Analyse der gewonnenen Daten) einer Krankheit (hier definiert als Zustand, der das normale Funktionieren des Körpers beeinträchtigt und sich typischerweise durch charakteristische Anzeichen und Symptome äussert). Das CineECG soll nicht zur Überwachung verwendet werden, steht doch das situative Feststellen von Anomalien im Vordergrund. Genauso geht es nicht um eine Vor- hersage, da mit dem CineECG lediglich die bereits vorhandenen Prädispositionen analy- siert und interpretiert respektive festgestellt werden können. Zwischenergebnis 2: Es handelt sich beim CineECG um eine Software, die zur Diag- nose von Krankheiten eingesetzt werden soll. Begriffselement 3: Zweck der Diagnose, Überwachung oder Behandlung von Verletzun- gen Subsumption: Durch das CineECG wird keine eigentliche Verletzung (definiert als kör- perliche oder seelische Wunde oder Schädigung, die durch eine von aussen einwirkende Gewalt verursacht wird) diagnostiziert, da keine Einwirkung von aussen erfolgt. Zwischenergebnis 3: Es handelt sich beim CineECG nicht um Software, die zur Diag- nose, Überwachung oder Behandlung von Verletzungen eingesetzt werden soll. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 29 Endergebnis: CineECG ist als Medizinprodukt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MDR zu quali- fizieren, da die Software dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und der Zweck verfolgt wird, Krankheiten zu diagnostizieren. B. Klassifikation 90 Die MDR enthält eine spezifische Regel für die Klassifizierung von Software. Daher wird nachfolgend diese Regel angewendet.125 Klassifikation Anhand der Wirkung 91 Unter der Medical Device Regulation werden die Medizinprodukte unter Berücksichti- gung ihrer Zweckbestimmung und den damit verbundenen Risiken in die Klassen I, IIa, IIb und III eingestuft.126 Die Klassifizierung des Medizinproduktes wird grundsätzlich vom Hersteller vorgenommen und anschliessend von einer Benannten Stelle im Konformi- tätsbewertungsverfahren überprüft. Kommt die Benannte Stelle dabei zu einem anderen Ergebnis, obliegt die definitive Entscheidung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaa- tes, in welchem der Hersteller seine Niederlassung hat.127 92 Die Klassifizierungsregeln werden in Anhang VIII der MDR aufgeführt. Wird in einem Me- dizinprodukt eine Software eingesetzt, so ist diese unabhängig vom dazugehörigen Me- dizinprodukt, alleine für sich zu klassifizieren.128 Nachfolgend erfolgt eine Übersicht der möglichen Klassifizierungen. Dabei werden alle möglichen Klassen unter der MDR be- handelt und es wird zuerst auf die Wirkung von CineECG abgestellt. In einem zweiten Schritt werden für die plausibelsten Klassen beispielhafte Zweckbestimmungen ver- fasst. Da die Klassifizierung basierend auf dem Zweck des Medizinproduktes erfolgt,129 ist letztlich nicht die effektive Wirkung sondern die Zweckbestimmung des Herstellers für die Klassifizierung massgebend.130 93 Die Klassifikation erfolgt dabei gemäss der Regel 11 nach dem Schweregrad der mögli- chen Folgen und nicht etwa nach dem durch das Produkt verursachten Risiko, was einen Einbezug der Wahrscheinlichkeit und der Schwere der möglichen Folgen erfordern würde. Die Klassifikation erfolgt daher nicht nach einem risikobasierten Ansatz.131 Dabei 125 Anhang VIII Abschnitt 6.3, Regel 11 MDR. 126 Anhang VIII Abschnitt 3.1 MDR; Art. 51 Abs. 1 MDR. 127 Art. 51 Abs. 2 MDR. 128 Anhang VIII Abschnitt 3.3 Unterabschnitt 2 MDR. 129 Vgl. Art. 51 Abs. 1 MDR. 130 Art. 51 Abs. 2 MDR. 131 Obwohl auch die MDR zumindest in gewissen Bereichen einen solchen risikobasierten Ansatz zu verfolgen scheint, etwa betreffend Nutzen-Risiko-Abwägungen, die vom Hersteller anzustellen sind, vgl. Art. 86 Abs. 1 MDR, Anhang I Abschnitt 1 MDR, Anhang III Abschnitt 1 MDR, Anhang IX Abschnitt 5.1 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 30 wird jedoch teilweise die Sichtweise vertreten, dass die Klassifikation anhand der Rele- vanz der durch die Software zur Verfügung gestellten respektive generierten Informatio- nen erfolgen könne, wodurch das Risiko in die Klassifikation einbezogen würde.132 Dies scheint aber dem klaren Wortlaut der Regel 11 zu widersprechen,133 findet sich doch dort kein Hinweis auf einen Einbezug des Risikos in der Klassifizierung, obwohl Art. 51 Abs. 1 MDR gerade die Klassifikation der Produkte «unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestim- mung und der damit verbundenen Risiken» fordert und diesbezüglich auf Anhang VIII verweist.134 Abb. 3: Übersicht der Klassifizierung nach Anhang VIII Abschnitt 6.3, Regel 11 MDR 94 Da die Klasse I als Auffangtatbestand ausgestaltet ist, erfolgt die Betrachtung der Mög- lichkeit der Klassifikation in Klasse I zuletzt. Klassifikation als Klasse IIa 95 Damit CineECG als Software unter die Klasse IIa fällt, müssen die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein: Es muss sich um eine Software (a) handeln, welche dazu bestimmt ist, Informationen zu liefern, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeu- tische Zwecke herangezogen werden (b) 132 MDCG 2019-11, S. 26. 133 Anhang VIII Abschnitt 6.3, Regel 11 MDR. 134 DOORN LEON, Will the MDR improve regulatory oversight of AI solutions, Aidence, (besucht am: 24. April 2022). Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 31 a) Software 96 Wie bereits erwähnt, fehlt es an einer Legaldefinition in der MDR oder in anderen, mass- gebenden Verordnungen (vgl. vorstehend Rz. 70). Die MDCG spricht von Software, wenn in einem Prozess durch den Input von Daten ein Output von Daten generiert wird. 97 CineECG erhält die Input-Daten durch die angebrachten Elektroden an den Patienten und den damit erstellten 12 EKG-Ableitungen. Das Produkt generiert in seinem Prozess mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz einen Output, sprich eine Diagnose. CineECG stellt somit – auch nach Massgabe der MDCG – eine Software dar. b) Informationslieferung für Entscheidungen von therapeutischen Zwecken 98 Damit die Software nach der Grundregel unter die Klasse IIa subsumiert wird, muss sie Informationen liefern, welche für Entscheidungen von diagnostischen oder therapeuti- schen Zwecken herangezogen werden kann. 99 CineECG erstellt nach Eingabe der EKG-Ableitungen einen diagnostischen Bericht, welcher dabei helfen soll, das medizinische Prozedere zu bestimmen. Die Dokumenta- tion beschleunigt die Interpretation der EKG-Ableitungen und kann daher für Entschei- dungen zu therapeutischen Zwecken und zur Überprüfung von Diagnosen herangezogen werden. c) Schlussfolgerung 100 Die Regel 11 der MDR führt unweigerlich dazu, dass Software im Bereich der Medizin- produkte höher klassifiziert wird. Bei der Klassifizierung wird lediglich der Schweregrad einer möglichen therapeutischen Intervention bzw. Behandlung berücksichtigt, nicht je- doch die Wahrscheinlichkeit oder das Risiko einer negativen Folge, welche sich aufgrund einer Software-Diagnose verwirklichen könnte. 101 Weil CineECG Informationen liefern soll, welche für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden können, wird die Software mindestens der Klasse IIa zu- geordnet. Welche Auswirkungen dies auf das Konformitätsbewertungsverfahren hat, er- läutern wir anhand der materiellen und prozessualen Voraussetzungen. Klassifikation als Klasse IIb 102 Software wird der Klasse IIb zugeteilt, wenn die Software Informationen liefert, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen wer- den. Die aus den gewonnenen Informationen folgenden Entscheidungen müssen dabei (i) eine schwere Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person oder (ii) einen chirurgischen Eingriff als Folge verursachen können. Zudem kann Software Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 32 ebenfalls der Klasse IIb zugeordnet werden, wenn sie zur Kontrolle von vitalen physi- ologischen Parametern bestimmt ist, wenn die Art der Änderung der Parameter zu einer unmittelbaren Gefahr für den Patienten führen könnte. 103 Relevant für die Klassifizierung ist dabei immer, zu welchem Zweck die Software bestimmt ist. Der Zweck des Medizinproduktes wird vom Hersteller festgelegt und ist für die Beur- teilung unter der MDR entscheidend.135 a) Möglichkeit 1: Verschlechterung Gesundheitszustand oder chirurgischer Eingriff 104 Das CineECG liefert Informationen, die eine Diagnose erlauben. Nach Angaben des Her- stellers können durch die gewonnenen Informationen insbesondere das Brugada Syn- drom oder Bundle Branch Blocks entdeckt werden (vgl. vorstehend Rz. 86 ff.). Die Ent- deckung dieser Krankheiten können dazu führen, dass ein chirurgischer Eingriff vorge- nommen werden muss. Hingegen führt alleine die Identifikation der Krankheit und die damit zusammenhängenden Informationen nicht zu einer Verschlechterung des Gesund- heitszustandes als Folge der Entdeckung respektive der durch das Medizinprodukt gelie- ferten Informationen, da die Krankheit bereits besteht und nicht durch die gewonnenen Informationen sondern einzig durch eine daraus resultierende Behandlung eine Verände- rung und damit eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes einhergeht. 105 Ein chirurgischer Eingriff als Folge der durch CineECG gewonnenen Informationen er- scheint demnach denkbar. Fraglich ist jedoch, ob diese lange Kausalkette (Gewinnung der Informationen, Auswertung und Diagnose basierend auf den Informationen und an- schliessende Entscheidung zwischen verschiedenen Therapien zur Behandlung mit ei- nem chirurgischen Eingriff als eine Möglichkeit der Behandlung) noch immer ausreicht, um das Medizinprodukt der Klasse IIb zuzuordnen. Die MDR enthält dabei jedoch kein eigentlicher Test, der die Kausalkette einbeziehen würde. Entscheidend für die Klassifi- zierung ist alleine die Zweckbestimmung des Herstellers, also ob der Hersteller mit sei- nem Produkt beabsichtigt, dass es zu einem chirurgischen Eingriff kommen kann. 106 Dennoch scheint auch die Frage, wie «nahe» aus zeitlicher Sicht die Folgen einer Diag- nose sind, beachtet zu werden respektive beachtet werden zu dürfen. Dies ist zumindest der Vorschlag des IMDRF Risk Framework (wobei Regel 11 die regulatorische Stossrich- tung des IMDRF Risk Frameworks aufnehmen soll)136, welches eine geringe Klasse an- nimmt, da die aus dem EKG gewonnenen Informationen lediglich eine Zusammenstellung von Daten seien, die keine sofortigen oder kurzfristigen Massnahmen zur Behandlung 135 Art. 51 Abs. 1 MDR i.V.m. Art. 2 Abs. 12 MDR. 136 MDCG 2019-11, S. 14; Erwägung (5) MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 33 eines Patienten auslösen und die Situation des Patienten im Normalfall nicht zeitkritisch ist zur Vermeidung von Tod, langfristiger Behinderung oder anderer schwerwiegender Gesundheitsverschlechterung.137 107 Die Guidelines der MDCG halten jedoch als Beispiele für Software der Klasse IIb unter dem Stichwort der «schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes» fest, dass darunter insbesondere eine mobile Applikation fällt, welche die Herzfunktion eines Patienten analysiert und dabei Anomalien erkennt und daraufhin einen Arzt infor- miert.138 Diese beispielhafte Aufzählung wäre ein starkes Indiz dafür, dass ein EKG-Ge- rät unter Verwendung von KI-basierter Software ebenfalls der Klasse IIb zugeordnet wer- den würde. b) Möglichkeit 2: Kontrolle von vitalen physiologischen Parametern mit unmittelba- ren Gefahr für Patient bei Veränderung 108 Die MDR definiert nicht, was vitale physiologische Parameter sind. Die Global Harmo- nization Task Force (GHTF) definiert vital physiologische Prozesse wie folgt: Prozess, der zur Aufrechterhaltung des Lebens notwendig ist. Als Beispiel eines relevanten Indikators zählt die GHTF unter anderem die Herzfrequenz auf.139 Darunter fallen gemäss GHTF auch EKG-Geräte, da diese die direkte Diagnose oder die Überwachung von vitalen phy- siologischen Parametern ermöglichen.140 Obwohl die Übersicht der GHTF aus dem Jahr 2012 stammt und somit noch unter der MDD erlassen wurde, bezieht sich die Definition auf einen Wortlaut, der auch in der MDR in gleichem Kontext verwendet wird. Somit kann davon ausgegangen werden, dass diese Definition weiterhin zur Auslegung herangezo- gen werden kann.141 109 Daraus folgt, dass mit einem (herkömmlichen) EKG vitale physiologische Parameter im Sinne der Regel 11 kontrolliert werden. Auch CineECG kann dabei zur Kontrolle von ge- nau diesen vitalen physiologischen Parameter, namentlich der Herzfrequenz, verwendet werden. Dabei geht CineECG in ihren möglichen Anwendungen sogar noch über die reine Kontrolle von vitalen physiologischen Parametern hinaus und ermöglicht gleichzeitig eine Diagnose. Dabei ist die Besonderheit wohl, dass die Kontrolle durch die Software selbst 137 IMDRF/SaMD WG/N12FINAL, 2014, S. 18 (Originaltext: “the information provided (…) is an aggregation of data to provide clinical information that will not trigger an immediate or near term action for the treatment of a patient condition that is not normally expected to be time critical in order to avoid death, long-term disability or other serious deteriorations of health”). 138 MDCG 2021-24, S. 44. 139 Principles of Medical Devices Classification, GHTF/SG1/N77:2012, Global Harmonization Task Force 2012, S. 8. 140 Principles of Medical Devices Classification, GHTF/SG1/N77:2012, Global Harmonization Task Force 2012, S. 19. 141 Die beispielhafte Aufzählung der GHTF wurde dabei auch betreffend die Klassifizierung unter der MDR von der MDCG übernommen, MDCG 2019-11, S. 14. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 34 erfolgt und diese danach direkt in eine Diagnose umgewandelt wird. Dieser Umstand al- leine sollte aber an der Klassifikation nichts ändern, stellt doch die Kontrolle ein notwen- diger Zwischenschritt dar, ohne den eine Diagnose nicht möglich wäre. 110 Erforderlich ist zudem, dass die Art der Änderung der Parameter zu einer unmittelbaren Gefahr für den Patienten führen könnte. Ein EKG kontrolliert die elektrische Aktivität des Herzens, die vom Sinusknoten ausgeht. Eine Änderung dieser Parameter, also beispiels- weise eine Änderung der Regelmässigkeit der elektrischen Aktivität oder gar ein Ausblei- ben der elektrischen Aktivität des Herzens, kann für den Patienten unmittelbar lebens- gefährliche Folgen haben. Denn eine Änderung der elektrischen Aktivität des Herzens kann zu einer verminderten Funktionalität des Herzens und somit zu Störungen in der Durchblutung führen. Im äussersten Fall erscheint auch der Tod des Patienten durch eine Änderung der elektrischen Aktivität des Patienten möglich. 111 In von der EU Kommission erstellten ergänzenden Unterlagen zur Qualifikation und Klas- sifikation wird jedoch bei der Anwendung dieser zweiten Einteilungsmöglichkeit darauf verwiesen, dass es sich um eine über gewisse Dauer erstreckende oder zumindest andauernde («continous») Überwachung von vitalen physiologischen Prozessen handeln muss, damit die Software unter diesem Teilbereich der Regel 11 als Medizinprodukt der Klasse IIb klassifiziert wird.142 Zudem wird weiter ergänzt, dass es sich um die Überwa- chung oder Kontrolle von vitalen physiologischen Prozessen handelt, die in der Anästhe- sie, der Intensivpflege oder der Notfallversorgung eingesetzt werden sollen.143 c) Schlussfolgerung 112 Die Frage, ob eine Software als Medizinprodukt der Klasse IIb nach der ersten Möglichkeit gilt, hängt wesentlich von der Zweckbestimmung ab. Dabei sollte aus der Zweckbestim- mung klar hervorheben, welche Informationen durch den Einsatz der Software genau ge- wonnen werden und wie diese Informationen anschliessend in eine Diagnose umgewan- delt werden können. Bezüglich der Diagnose ist erforderlich, dass klar aus dem Zweck hervorgeht, ob die Diagnose auch weitere Empfehlungen abgibt oder ob dies anschlies- send der Interpretation von Spezialisten vorbehalten bleibt und die Diagnose lediglich eine normale oder abnormale elektrische Herzaktivität feststellt. Davon abhängig ist schliesslich auch die Frage, ob die Software als Medizinprodukt der Klasse IIb klassifiziert werden muss. 142 MDCG 2019-11, S. 27; MDCG 2021-24, S. 24.; dies könnte möglicherweise bei einem Langzeit-EKG der Fall sein, CineECG ist aber nicht zu diesem Zweck bestimmt. 143 MDCG 2019-11, a.a.O.; MDCG 2021-24, a.a.O. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 35 113 Nach der zweiten Möglichkeit wird Software als Medizinprodukt der Klasse IIb klassifiziert, wenn damit die Kontrolle von vitalen physiologischen Prozessen oder Parametern ver- bunden ist und von der Änderung dieser Parametern eine unmittelbare Gefahr für den Patienten ausgehen könnte. Dabei scheint, obwohl die MDR selbst keine Definition ent- hält, Einigkeit darin zu bestehen, dass insbesondere die Herzfrequenz unter den Begriff der «vitalen physiologischen Parameter» fällt. Ein EKG kontrolliert respektive misst gerade die Herzfrequenz respektive die elektrische Aktivität des Herzens und eine Ände- rung der elektrischen Aktivität kann zur unmittelbaren Gefahr für den Patienten werden. Daher erscheint ein EKG als Software, die für die Kontrolle von vitalen physiologischen Parametern bestimmt ist, sofern nur auf den Wortlaut der Regel 11 abgestellt wird. Damit müsste die Software in die Klasse IIb eingeteilt werden. 114 Werden jedoch die weiteren Erläuterungen der EU Kommission zur Beurteilung hinzu- gezogen, ergibt sich ein etwas anderes Bild. Denn das MDCG-Dokument hält fest, dass es sich um eine «kontinuierliche» Überwachung oder Kontrolle von vitalen physiologi- schen Prozessen handeln muss und führt dabei (wohl beispielhaft) die Bereiche der An- ästhesie, der Intensivpflege und der Notfallversorgung an.144 Obwohl ein EKG sowohl in der Intensivpflege als auch in der Notfallversorgung eingesetzt werden kann, handelt es sich gerade nicht um eine kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen. Vielmehr wird eine Momentaufnahme der elektrischen Aktivität des Herzens erstellt. Klassifikation als Klasse III 115 Die Klasse III ist einschlägig, wenn die Software: i. Informationen liefert, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeutische Zwecke herangezogen werden und ii. Diese Entscheidungen den Tod oder eine irreversible Verschlechterung des Gesund- heitszustandes einer Person verursachen kann145 116 In der Folge daraus richtet sich die Konformitätsbewertung ebenfalls nach den Anhängen I-III. Zusätzlich ist nach Art. 52 Abs. 3 MDR zu beachten, dass Produkte der Klasse III einer Konformitätsbewertung gemäss Anhang IX unterliegen (QM-System und Bewer- tung der technischen Dokumentation). Alternativ können sich die Hersteller für eine Kon- formitätsbewertung gemäss Anhang X (Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Baumusterprüfung) in Kombination mit einer Konformitätsbewertung gemäss Anhang XI (Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Produktkonformitätsprüfung, Teil A oder 144 MDCG 2019-11, a.a.O.; MDCG 2021-24, a.a.O. 145 Anhang VIII Abschnitt 6.3, Regel 11 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 36 B) entscheiden. Dies empfiehlt sich für Software allerdings weniger, da so bei der Soft- ware-Wartung die Flexibilität verloren geht. Jede Änderung, zumindest jede nicht-triviale, macht eine erneute Baumusterprüfung notwendig.146 Weiter ist für Produkte der Klasse III eine klinische Bewertung nach Art. 61 ff. MDR und Anhang XIV MDR erforderlich. 117 Es ist fraglich, ob eine Software, die mit KI funktioniert und diagnostisch tätig ist, in die Klasse III fällt. Die Software liefert, wie bereits erörtert, Informationen, die zu Entschei- dungen für diagnostische Zwecke herangezogen werden. Ob diese Entscheidungen den Tod oder eine irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer Person ver- ursachen kann, ist zu erörtern. Ein EKG, im klassischen Sinne sowie auch das «Cine- ECG», überprüft die elektrische Aktivität im Herzen in Form von EKG-Ableitungen auf Anomalien oder Herzkrankheiten.147 Diese können nicht durch das EKG verursacht wer- den, sondern lediglich entdeckt. Das heisst, dass die Krankheit bereits vorhanden war, allerdings noch unentdeckt. Der Tod des Betroffenen würde damit nicht durch ein Unter- lassen verursacht, sondern bloss nicht verhindert. Somit führt auch nicht das EKG zum Tod oder einer irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, sondern die bereits vor An- wendung des EKGs vorhandene Krankheit. 118 Aufgrund dessen ist das «CineECG» nicht in die Klasse III einzuordnen. Klassifikation als Klasse I 119 Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Klasse I sind als Ausschlussverfahren ausge- staltet. Das heisst, dass das Produkt der Klasse I zugeteilt werden kann, wenn keine an- dere Klasse einschlägig ist («sämtliche andere Software»). 120 Somit ist die Klasse anzuwenden, wenn die Software:148 i. keine Informationen liefert, die zu Entscheidungen für diagnostische oder therapeuti- sche Zwecke herangezogen werden, ii. kein Tod oder irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands zur Folge hat, iii. keine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustands oder chirurgi- scher Eingriff zur Folge hat, iv. keine Software zur Kontrolle von physiologischen Prozessen ist. 121 Des Weiteren wird die Klasse I zusätzlich in 3 Unterkategorien unterteilt, für die im Kon- formitätsbewertungsverfahren strengere Anforderungen gelten. Die Klasse 1s steht für 146 Anhang IX Abschnitt 5 MDR. 147 STEFFEL/LÜSCHER, S. 10 f.; TRAPPE/SCHUSTER, S. 12 ff. 148 Anhang VIII Abschnitt 6.3, Regel 11 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 37 Produkte, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden, 1r bezeichnet wiederver- wendbare chirurgische Instrumente («reusable») und 1m sind Produkte mit Messfunk- tion. Bei diesen Produkten müssen die Hersteller bei der Konformitätsbewertung Be- nannte Stellen einbinden. 149 122 Die Rechtsfolgen einer Einteilung in die Klasse I sind in Art. 52 Abs. 7 MDR und nach den Anhängen I-III geregelt. Primär umfasst Anhang I die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen und Anhänge II und III umschreiben die technische Dokumenta- tion, die zu erstellen ist. Es folgt die Konformitätserklärung in Anhang IV und schliesslich die CE-Kennzeichnung in Anhang V.150 123 Es stellt sich die Frage, ob eine Software, die mit KI funktioniert und diagnostisch tätig ist, in die Klasse I kategorisiert werden kann. Laut Ausschlussverfahren ist dies lediglich der Fall, wenn keine Spezialität vorhanden ist. Laut Fragestellung des Gutachtens sowie der bereits erfolgten Definition von «Software» zeigt sich, dass das «CineECG» als Software in der Tat diagnostisch tätig ist. Somit liefert «CineECG» Informationen, die zu Entschei- dungen für diagnostische Zwecke herangezogen werden. 124 Daraus lässt sich schliessen, dass das Produkt vorliegend nicht in die Klasse I einge- ordnet werden kann. C. Klassifizierung von CineECG unter der MDR 125 Nach der hier vertretenen Ansicht ist basierend auf der Wirkung von CineECG unter Be- rücksichtigung der Ausgestaltung der MDR und unter Beizug von weiteren Auslegungs- hilfen davon auszugehen, dass die Software in Anwendung der Regel 11 von Anhang VIII als Medizinprodukt der Klasse IIa oder IIb zu klassifizieren ist. 126 Die Klassifizierung hat durch den Hersteller anhand der Zweckbestimmung zu erfolgen.151 Letztlich wird daher nicht auf die Wirkung, sondern auf die Zweckbestimmung abge- stellt.152 Daher sind nachfolgend zwei beispielhafte Zweckbestimmungen aufgeführt, wel- che nach der hier vertretenen Ansicht zu einer Klassifizierung in der Klasse IIa oder IIb führen könnten. Die Autoren haben sich dabei an Zweckbestimmungen ähnlicher Medi- zinprodukten orientiert. 149 Art. 52 Abs. 7 MDR. 150 MDCG 2019-15 rev. 1, S. 5. 151 Art. 51 Abs. 1 MDR i.V.m. Anhang VIII Abschnitt 3.1 MDR. 152 Urteil des EuGH vom 22. November 2012, Rs. C-219/11, Brain Products GmbH, Slg. I-00742, Rz 18, 33. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 38 Mögliche Zweckbestimmung der Klasse IIa 127 CineECG ist eine Software, welche für den medizinischen Einsatz im Bereich der EKG- Diagnostik bestimmt ist. Die Software unterstützt mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz die Interpretation von Standard 12-Ableitungen EKG und die effiziente Diagnose von Herzkrankheiten. (Die Hauptaufgabe liegt in der unterstützenden EKG-Signal-Interpreta- tion der Patienten.) 128 Die Software dient allein der Diagnose und eignet sich nicht zur Überwachung von phy- siologischen Vitalparametern. 129 CineECG ermöglicht zudem ein effizientes, breites Screening bei Patienten ohne Vorlie- gen von Symptomen. Mögliche Zweckbestimmung der Klasse IIb 130 CineECG ist eine Software, welche für den Einsatz im Bereich der EKG-Diagnostik be- stimmt ist. Die Software diagnostiziert unter Verwendung von künstlicher Intelligenz ver- schiedene Anomalien der Herzfunktionen, insbesondere das Brugada-Syndrom oder Bundle Branch Blocks. CineECG zeigt neben der Diagnose auch Therapiemöglichkei- ten auf. 131 CineECG ermöglicht zudem ein breites Screening bei Patienten ohne Vorliegen von Symptomen und legt Therapiemöglichkeiten nahe. D. Exkurs: Software als Teil eines Medizinprodukts 132 Software kann als eigenständiges Medizinprodukt betrachtet werden.153 Jedoch sind Fälle denkbar, in denen Software einen notwendigen Teil eines Medizinproduktes dar- stellt, nicht jedoch ein eigenständiges Medizinprodukt. Dabei kann es sich einerseits um Zubehör eines Medizinproduktes nach Art. 2 Abs. 2 MDR handeln, welches beispiels- weise die Steuerung des Medizinproduktes übernimmt.154 Andererseits kann es sich bei der Software aber auch um ein selbständiges Medizinprodukt handeln, das jedoch derart in ein «herkömmliches» Hardware-Produkt integriert, dass sich eine eigentliche Sachge- samtheit bildet. Sofern es sich um Software handelt, die in Hardware-Produkt integriert ist, um dieses beispielsweise zu steuern, die Software aber ebenfalls einen medizinischen Zweck verfolgt, ist die Software selbst ebenfalls als Medizinprodukt zu qualifizieren.155 153 MEDDEV 2.1/6, S. 7. 154 MDCG 2019-11, S. 5. 155 MDCG 2019-11, S. 7. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 39 133 Fraglich ist nun jedoch, wie die Regeln der Klassifizierung auf Medizinprodukte angewen- det werden, die sowohl eine Hardware- als auch eine Software-Komponente aufweisen. Die MDR regelt diese Fragen in Anhang VIII. Unter Abschnitt 3.2 wird ausgeführt, dass die Klassifizierung auf jedes Produkt gesondert angewendet wird, sofern zwei Pro- dukte in gemeinsamer Verbindung angewendet werden sollten. Unter Abschnitt 3.3 wer- den spezifische Regelungen zum Umgang mit Software aufgestellt. Dabei wird festgehal- ten, dass reine Steuerungssoftware oder Steuerung zur Beeinflussung der Anwendung derselben Klasse zugerechnet wird, zu der das eigentliche Produkt gehört. Sofern die Software jedoch von anderen Produkten unabhängig ist, wird sie selbständig klassifiziert. 134 Weiter wird unter Abschnitt 3.5 festgehalten, dass bei der Anwendung von mehreren Klas- sifizierungsregeln auf ein Produkt jeweils die strengste Regel zur Anwendung kommt. Demnach wird das Produkt der höchsten aus der Anwendung aller möglichen Regeln resultierenden Klassen zugerechnet. 135 Im vorliegenden Fall wird die fragliche Software nicht nur zur Steuerung oder anderweiti- gen Anwendung des eigentlichen Medizinprodukts eingesetzt. Demnach ist es auch nicht möglich, eine (isolierte) Klassifizierung des Hardware-Produktes vorzunehmen und die Software ebenfalls dieser Klasse zuzuteilen. Die Frage, ob die Software zusammen mit dem Medizinprodukt oder für sich alleine (als «stand alone Software») klassifiziert wird, ändert daher an der auf das Gesamtprodukt anwendbaren Klassifizierung nichts, da oh- nehin eine separate Klassifizierung der Komponenten stattfindet und das Gesamtprodukt anschliessend der höheren Klasse zugeteilt werden muss. E. Exkurs: Verwaltungs-, Haftungs- sowie strafrechtliche Folgen ei- ner Falschklassifizierung 136 Eine falsche oder unzureichende Zweckbestimmung kann rechtliche Konsequenzen ha- ben und kostspielige Folgen nach sich ziehen. 137 In Art. 113 MDR werden die Sanktionen dahingehend behandelt, als dass jeder Mit- gliedsstaat selbst dafür verantwortlich ist, Sanktionen und die dazu erforderlichen Mas- snahmen zu treffen und der Kommission mitzuteilen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. 138 Es fragt sich, nach welchem Recht sich allfällige Sanktionen richten. Dies gestaltet sich je nach Land, in dem das Medizinprodukt in Verkehr gebracht wurde, also jenem Land, in Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 40 dem Konformitätsbewertung stattfand.156 Da in diesem Bereich keine harmonisierten Nor- men anwendbar sind, werden nachfolgend exemplarische Ausführungen zur Situation nach Schweizer Recht gemacht, was einen breiten Überblick über möglich Folgen erlaubt. Im konkreten Fall wird dem Hersteller jedoch empfohlen, die rechtlichen Folgen einer un- zureichenden Zweckbestimmung und daraus folgende falsche Klassifizierung länderspe- zifisch zu eruieren, bevor in diesem Land ein Medizinprodukt in Verkehr gebracht wird. 139 In der Schweiz befinden sich Verwaltungsmassnahmen im Heilmittelgesetz (HMG), in Art. 66 ff. HMG. Art. 66 Abs. 1 HMG erlaubt den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden, alle Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. In Absatz. 2 folgt eine Enumeration von möglichen Massnahmen, die bei unrechtmässigem Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte, Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG) anwendbar sind. Dazu gehört u.a. die Beschlagnahmung, Verwahrung, Vernichtung oder das Verbot von gesundheitsgefährdenden oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Heilmitteln. 140 In Art. 86 ff. HMG befinden sich überdies Strafbestimmungen, die zusätzlich zu den Verwaltungsmassnahmen anwendbar sind. Art. 86 Abs. 1 lit. d HMG besagt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich Medizin- produkte, die den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen u.a. in Verkehr bringt. In lit. e wird zudem die Missachtung der Sorgfaltspflicht nach Art. 48 HMG sowie die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte unter Strafe gestellt. 141 In Art. 87 Abs. 1 lit. c und d HMG wird ausserdem der Verstoss von u.a. Melde-, Regist- rierungs-, Publikations-, Kennzeichnungs- oder Buchführungspflichten mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft. 142 In der Schweiz sind auch die allgemeinen Bestimmungen des OR anwendbar. So können beispielsweise Geschädigte über die unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR Schaden- ersatz verlangen. Ferner können Schäden aufgrund eines fehlerhaften Medizinproduktes Schadenersatz basierend auf dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) geltend gemacht werden, sofern das Gesetz im konkreten Fall anwendbar ist. 143 Weiter muss beachtet werden, inwiefern bei den strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Sanktionen der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Im Strafrecht könnte allenfalls ein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht werden, wenn der Hersteller im Glauben war, sein 156 Art. 113 MDR; Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 41 Medizinprodukt korrekt klassifiziert zu haben.157 Meistens wird es aber darauf hinauslau- fen, dass der Hersteller die anwendbaren Sorgfaltsmassnahmen ausser Acht gelassen hat und somit fahrlässig handelte, womit ein allfällig vermeidbarer Sachverhaltsirrtum vor- liegt. Im haftungsrechtlichen Bereich müsste ein Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.158 Ein Hersteller kann sich somit nur dann exkul- pieren, wenn er darlegt, dass er alle ihm zumutbaren Sorgfaltsmassnahmen ergriffen hat. 144 Da das Land der Inverkehrbringung im vorliegenden Fall bei «CineECG» allerdings nicht die Schweiz, sondern die Niederlande ist, muss primär auf das niederländische Recht abgestellt werden. V. Materielle Anforderungen zur Inverkehrbringung von CineECG A. Anforderungen und Harmonisierte Normen 145 Die materiellen Pflichten der Hersteller werden in allgemeiner Form in Art. 10 MDR zu- sammengefasst. Dabei werden alle Pflichten der Hersteller aufgezeigt, die zur rechtmäs- sigen Inverkehrbringung eines Produktes erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen erfahren dabei durch die MDR noch weitere Konkretisierungen, insbesondere in den de- taillierten Anhängen. Nachfolgend wird nur auf die für das konkrete Produkt anwendbaren Anforderungen eingegangen. 146 Grundsätzlich müssen Hersteller sicherstellen, dass ihr Produkt mit den (relevanten) An- forderungen der MDR übereinstimmt.159 Es sind denn insbesondere die nachfolgenden Anforderungen, die für Hersteller eines Produktes der Klassen IIa und IIb relevant sind: i. Erfordernis eines Risikomanagement-Systems gem. Anhang I ii. Erstellen und Bereithalten einer technischen Dokumentation gem. Anhang II und III iii. Beifügen einer EU-Konformitätserklärung und Anbringen des CE-Kennzeichens iv. Einhaltung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem UDI System v. Einhaltung der Aufbewahrungsfrist der technischen Dokumentation vi. Erstellung eines Qualitätsmanagement-Systems vii. Einrichtung eines Systems zur Post-Market Surveillance 157 WANG/FUCHS, S. 3. 158 WANG/FUCHS, a.a.O. 159 Art. 10 Abs. 1 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 42 viii. Aufzeichnung und Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen ix. Informations- und Mitwirkungspflichten der Hersteller gegenüber Behörden 147 Art. 10 MDR hält dabei nur die allgemeinen Anforderungen fest, die der Hersteller zu erfüllen hat. Diese werden anschliessend innerhalb der MDR weiter spezifiziert. Dabei ist jedoch ebenfalls auf die praktische Relevanz der harmonisierten Normen zu verwei- sen (vgl. vorstehend Rz. 30). Denn gerade im Bereich des Qualitätsmanagement-Sys- tems und des davon erfassten Risikomanagement-Systems und der Post-Market Sur- veillance enthalten harmonisierte Normen detailliertere Anforderungen. 148 Damit die Einhaltung harmonisierten Normen zur Vermutung der Konformität mit der MDR führen, müssen die harmonisierten Normen im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Dabei stützt sich die Konformitätsvermutung jeweils auf die Grundnorm und die zusätzli- che Anpassung 11 (A11), welche die zusätzlichen Anforderungen der MDR aufzeigt, die nicht in der Grundnorm der ISO enthalten ist. Diese erforderliche Veröffentlichung im Amtsblatt liegt für die ISO Norm EN ISO 13485:2016/A11:2021160 sowie EN ISO 13485:2019/A11:2021161 vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Technischen Report ISO/TR 20416:2020 («Post-market surveillance for manufacturers») noch nicht als har- monisierte Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und somit für ein nach dieser Norm erstelltes Marktüberwachungs-System nach der Inverkehrbringung keine Konformi- tätsvermutung besteht. Demnach muss das Marktüberwachungs-System nach den allge- meinen Vorgaben der MDR erstellt werden und die Konformität muss direkt gestützt auf die Verordnung nachgewiesen werden. Dennoch können dem Technische Report ISO/TR 20416:2020 wesentliche Hinweise auf die mögliche praktische Ausgestaltung der Markt- überwachung nach der Inverkehrbringung entnommen werden. Eine Orientierung an der ISO Norm ist demnach auch bei noch fehlender Veröffentlichung im Amtsblatt der EU angezeigt. 149 Nachfolgend wird allgemein auf die grundlegenden ISO Normen Bezug genommen, da diese die materiellen Anforderungen enthalten und in den Anpassungen (A11) jeweils nur die Abweichungen zwischen den MDR-Anforderungen und den Anforderungen der Grundnorm der ISO ersichtlich sind. Sofern die Anpassungen abweichende Regelungen oder Einschränkungen vorsehen, werden diese ebenfalls ausgewiesen. 160 ABl. L 1 2022, S. 11; Durchführungsbeschluss (EU) 2022/6 der Kommission vom 4. Januar 2022, Art. 1 und Anhang. 161 ABl. L 135 2022, S. 33; Durchführungsbeschluss (EU) 2022/729 der Kommission vom 11. Mai 2022, Art. 1 und Anhang. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 43 B. Das Qualitätsmanagement-System 150 Art. 10 Abs. 9 MDR regelt die allgemeinen Anforderungen an das Qualitätsmanagement- System. Diese werden anschliessend in Anhang IX weiter und detaillierter geregelt. Nach- folgend wird lediglich auf die im Rahmen des Gutachtens wesentlichen Aspekte des Qua- litätsmanagement-Systems («QMS») eingegangen. 151 Das QMS umfasst nicht nur das konkrete Produkt. Vielmehr ist ein System erforderlich, das die gesamten mit der Inverkehrbringung des Produktes in Zusammenhang stehenden Bereiche eines Unternehmens umfasst.162 Erforderlich ist demnach eine Organisations- struktur, die eine sichere Entwicklung und Inverkehrbringung ermöglicht und för- dert. Entscheidend ist dabei, dass die Organisation sämtliche Prozesse zur Inverkehr- bringung detailliert plant und die Anforderungen und Erwartungen an die Organisation festlegt, die während der einzelnen Prozessschritte eingehalten werden müssen. Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass die erforderlichen Ressourcen zur Erfüllung dieser Aufga- ben bereitstehen und dass die involvierten Personen über das notwendige Fachwissen verfügen.163 Dabei darf die Organisation einen risikobasierten Ansatz verfolgen, sollte aber darlegen, wie die risikobasierten Entscheidungen getroffen wurden.164 Das QMS ist dynamisch auszugestalten und sollte regelmässig überprüft und angepasst werden.165 Allgemein gelten im Rahmen der MDR weitreichende Dokumentationspflichten.166 Vorbereitende Schritte 152 Weder die MDR noch die ISO Norm sehen explizit vorbereitende Schritte als Teil des QMS vor. Dennoch gehen diese implizit aus den Anforderungen hervor.167 Bevor die Un- ternehmung das QMS aufbaut und umsetzt, sollte sie zuerst die kritischen Prozesse identifizieren und festlegen, welche Bereiche des Unternehmens nach dem risikobasier- ten Ansatz für die sichere Inverkehrbringung des Produktes besonders relevant sind.168 Dabei zählen wohl insbesondere die Bereiche der Forschung und Entwicklung dazu, 162 Anhang IX Abschnitt 2.2 lit. b MDR. 163 EN ISO 13485:2016, Art. 4.1. 164 EN ISO 13485:2016, Art. 4.1.2 lit. b. 165 Art. 10 Abs. 9 erster Unterabsatz MDR; EN ISO 13485:2016/A11:2021, S. 6; wobei sich in analoger An- wendung von Art. 86 Abs. 1 zweiter Unterabsatz MDR und ebenfalls betreffend das Erfordernis eines jähr- lichen internen Audits (EN ISO 13485:2016, Art. 8.2.4) wohl eine mindestens jährliche Überprüfung auf- drängt. 166 EN ISO 13485:2016, Art. 4.2; Anhang IX Abschnitt 7 MDR. 167 Anhang IX Abschnitt 2.2 lit. b MDR hält fest, dass die Bewertung des QMS auch die Organisation des Unternehmens umfasst, insbesondere den organisatorischen Aufbau und die Zuständigkeiten betreffend kritische Verfahren und betreffend organisatorische Befugnisse des Managements; EN ISO 13485:2016, Art. 4.1.2 lit. a hält fest, dass die Organisation jene Prozesse festlegen muss, die für das QMS notwendig sind und auch festlegen muss, wie diese Prozesse konkret umgesetzt werden. 168 EN ISO 13485:2016, Art. 4.1.1. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 44 wobei hohe Anforderungen an die Ausbildung des Personals und an die Umsetzung von Qualitätsvorschriften erforderlich sind. Zudem ist auch das Management-System des Unternehmens entscheidend, so sollte insbesondere auch ein Augenmerk auf die interne Kommunikation («tone from the top») gerade in Bezug auf die strikte Einhaltung von der Sicherheit dienenden Weisungen erfolgen.169 Zudem sind auch die Bereiche der IT-Si- cherheit und die Widerstandsfähigkeit der IT-Systeme relevant. Darüber hinaus ist ein besonderes Augenmerk auf die Speicherung aller im Unternehmen vorhandenen Daten erforderlich.170 Insbesondere im Falle von Auslagerungen von gewissen Dienstleistungen («Outsourcing») sollen die Anforderungen an die Auslagerung im Voraus festgelegt wer- den und die Überwachung der ausgelagerten Prozesse sicherstellen.171 Unternehmensorganisation 153 Das QMS verlangt eine Organisation, die die sichere Entwicklung unterstützt und darauf ausgelegt ist, erkannte Risiken zu verhindern. Zudem sollen die Organisation und geeignete Prozesse dazu beizutragen, dass der Hersteller zu jeder Zeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen und die Sicherheit der entwickelten Produkte zu gewähr- leisten.172 154 Das Management ist verantwortlich für die Umsetzung der Organisationsstruktur, die zur Einhaltung von hohen Qualitätsanforderungen beiträgt.173 Demnach sollte das Manage- ment über die erforderliche fachliche Eignung verfügen, um das Unternehmen zu leiten. Dazu gehören sowohl Anforderungen an die Führungsfähigkeiten als auch Anforderun- gen an das technische Verständnis der Produkte, die durch das Unternehmen entwickelt werden. Zudem sollte das Top-Management auch festhalten, welches Mitglied des Ma- nagements für die Einhaltung des festgelegten QMS verantwortlich ist. Dieses Mitglied des Managements muss diesbezüglich über die erforderlichen Weisungsrechte verfü- gen.174 Weiter sollte auch die interne Kommunikation die Wichtigkeit des QMS und das bedingungslose Einhalten der internen Weisungen und der Anforderungen an die Sicher- heit unterstreichen.175 155 Neben den Anforderungen an das Management sind auch Anforderungen an die Mitar- beiter festzulegen.176 Dabei rechtfertigt sich eine Differenzierung zwischen den an der 169 EN ISO 13485:2016, Art. 5.5.3. 170 EN ISO 13485:2016, Art. 4.2.4 f. 171 EN ISO 13485:2016, Art. 4.1.5. 172 SLACK/BRANDON-JONES, S. 598 ff. 173 EN ISO 13485:2016, Art. 5.1. 174 EN ISO 13485:2016, Art. 5.5.2. 175 EN ISO 13485:2016, Art. 5.5.3. 176 Dies gilt insbesondere auch im Bereich des Risikomanagements, EN ISO 14971:2019, Art. 4.3. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 45 Entwicklung und Inverkehrbringung des Produktes beteiligten Mitarbeitern und den Mitar- beitern in unterstützenden Funktionen (Support-Funktionen). Insbesondere an Mitarbei- ter, welche mit der Entwicklung und Inverkehrbringung des Produktes betraut sind, sollten ebenfalls hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die berufliche Erfahrung gestellt werden. Dies sollte ebenfalls erforderliche Weiterbildungen umfassen, damit alle Mitarbeiter stets mit dem aktuellen Stand der Technik vertraut sind.177 Gegenebenfalls sind zu besonders wichtigen und relevanten Themen obligatorische interne oder externe Schulungen durch den Hersteller anzubieten.178 156 Die Organisation des Unternehmens sollte ebenfalls Prozesse zur Eskalation von erkann- ten Risiken oder anderen potenziell problematischen Ereignissen mit Auswirkungen auf die entwickelten und in Verkehr gebrachten Produkte enthalten. Dazu sind insbesondere klare Unternehmensstrukturen und Eskalationswegen («Chain of Command») etwa im Rahmen eines Organigramms erforderlich.179 Ebenfalls sollte ein Mitglied des Mana- gements (gegebenenfalls sogar ein unabhängiges Mitglied eines Organs) als «Ombuds- person» festgelegt werden, welche als letzte Instanz angegangen werden kann, sollte die Organisation Bedenken von Mitarbeitern nicht hinreichend berücksichtigen.180 157 Zudem muss auch eine spezifische Stelle für Rückmeldungen von Kunden geschaffen werden. Erforderlich ist denn auch die weitere Bearbeitung dieser Rückmeldungen. Ins- besondere muss ein Prozess zum Umgang von Kundenbeschwerden geschaffen werden, der diese zudem systematisch erfasst und evaluiert.181 158 Darüber hinaus muss die Unternehmung ein internes Audit vorsehen, das die Einhaltung aller interner Weisungen und Prozess mindestens jährlich überprüft.182 159 Weder die MDR noch die ISO Normen regeln die Frage der (finanziellen) Anreize der Mitarbeiter. Aus Sicht der Autoren des Gutachtens ist es jedoch empfehlenswert, diese Frage ebenfalls im Rahmen des QMS zu regeln, da dies einen Einfluss auf die Qualität haben kann. Es handelt sich dabei jedoch um Empfehlungen der Autoren, nicht um 177 EN ISO 13485:2016, Art. 6.2. 178 EN ISO 13485:2016, Art. 6.2 hält denn auch fest, dass der Hersteller aufzeigen muss, dass die Mitarbeiter ausreichend Ausgebildet wurden und die notwendige Kompetenz aufweisen. 179 Anhang IX Abschnitt 2.2 lit. b MDR; EN ISO 13485:2016, Art. 5.5; die Anforderungen an die Unterneh- mensstruktur gehen dabei nicht explizit aus der MDR und der ISO Norm hervor, es lässt sich aber aus dem Umstand ableiten, dass die effektive Überwachung des QMS sichergestellt werden muss und das Manage- ment bei der Beurteilung des QMS auch erhaltenes Feedback berücksichtigen muss. 180 Aus EN ISO 13485:2016, Art. 5.5.2 und 5.6.2 lässt sich ableiten, dass das Top Management ein Mitglied des Managements ernennen muss, welches für das QMS zuständig ist. Dabei muss durch geeignete Pro- zesse sichergestellt sein, dass das QMS korrekt funktioniert und dass die Berichterstattung an das Top Management erfolgt. Ebenso muss diese Person Rückmeldungen berücksichtigen. Durch die Kombination mit der Ombudsperson können beide Anforderungen kombiniert werden und das Unternehmen stellt si- cher, dass Rückmeldungen an der zuständigen Stelle ankommen und berücksichtigt werden. 181 EN ISO 13485:2016, Art. 8.2.1 und 8.2.2. 182 EN ISO 13485:2016, Art. 8.2.4. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 46 rechtsverbindliche Anforderungen. Demnach sollte das Mitarbeiter-Beurteilungs- und Entlöhnungs-System des Unternehmens gewisse Komponenten enthalten, die die Ein- haltung des QMS berücksichtigen. Denkbar ist etwa ein Bonus-Malus-System für die Einhaltung und Weiterentwicklung des QMS, welches gerade beim Management etwa auch die interne Kommunikation («tone from the top») einbezieht und somit einen zusätz- lichen Anreiz zur Einhaltung und kontinuierlichen Verbesserung des QMS setzt. Auch die Ergebnisse des internen Audits sollten gerade im Fall von vorgesehenen variablen Ver- gütungen, aber auch im Rahmen der allgemeinen Mitarbeiter-Beurteilung berücksichtigt werden.183 160 Erforderlich ist ein Konzept, dass die Einhaltung der Regulierungsvorschriften ermög- licht und sicherstellt. Das Konzept muss so ausgestaltet sein, dass insbesondere die An- forderungen an die Qualifizierung, Klassifizierung und die Wahl und Einhaltung des Kon- formitätsbewertungsverfahren erfüllt werden.184 Mit anderen Worten muss die Unterneh- mung durch geeignete Massnahmen sicherstellen, dass sie alle regulatorischen Vorga- ben einhält. Gemeint sind dabei insbesondere die aus der MDR fliessenden Anforderun- gen an den Hersteller von Medizinprodukten, aber auch andere, zusätzlich anwendbare Regulierungen. Dabei scheint ein Prozess erforderlich, der auf systematische Weise neu anwendbare Regulierungen identifiziert und die Auswirkungen auf die eigene Organisa- tion prüft. 161 Zudem muss das Unternehmen auch eine geeignete Struktur zur Kommunikation mit Behörden aufweisen.185 Erforderlich erscheint insbesondere eine Auslegung der Pro- zesse auf zwei Szenarien: einerseits die normale regulatorische Kommunikation, die über eine verantwortliche Person erfolgen sollte. Damit kann sichergestellt werden, dass das Wissen zu regulatorischem Reporting und zu Anfragen der Regulierungsbehörden zentral behandelt, dokumentiert und intern koordiniert wird. Andererseits ist ein klarer Eskalationsprozess an die Regulierungsbehörden im Falle von signifikanten Ereignis- sen nach Art. 87 ff. MDR erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Organisation ebenfalls bereits vor Inverkehrbringen des Produktes definieren, welche Ereignisse ein «schwerwiegendes Vorkommnis» im Sinne der MDR darstellen. Das System ist dabei betreffend die Beurteilung der Schwere des Vorkommnisses so auszugestalten, das im Zweifelsfall eine Meldung erfolgt.186 183 Allgemein zum Anreiz- und Belohnungssystem: WAIBEL/KÄPPELI, S. 261 f. 184 Anhang IX Abschnitt 2.2 lit. c erster Unterabschnitt MDR. 185 Art. 10 Abs. 9 lit. j MDR; EN ISO 13485:2016, Art. 8.2.3. 186 Art. 87 Abs. 7 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 47 Anforderung an die Entwicklung 162 Die MDR hält keine spezifischen Anforderungen an die Entwicklung des Produktes fest. Dennoch soll das QMS nach Art. 10 Abs. 9 lit. g MDR auch die Produktrealisierung um- fassen. Unter die Produkterealisierung fallen die Planung, Auslegung, Entwicklung, Her- stellung und Bereitstellung von Dienstleistungen. Die Anforderungen an die Produkterea- lisierung (nachfolgend «Entwicklung») erfahren in Anhang IX jedoch keine weiteren Spe- zifikationen. Daher sollten die allgemeinen Anforderungen der MDR an die Inverkehrbrin- gung und an die Ausgestaltung des QMS auch auf die Prozesse zur Produkterealisierung eines Medizinproduktes angewendet werden. Die ISO Norm enthält dazu ebenfalls An- forderungen.187 163 Allgemein muss die Organisation die qualitativen Ziele und Anforderungen an das Pro- dukt definieren. Zusätzlich muss auch die konsequente Überwachung der Entwicklung sichergestellt sein.188 164 In der Entwicklung des Produktes ist sicherzustellen, dass der aktuelle Stand der Tech- nik als Grundlage dient. Dabei müssen insbesondere neue Erkenntnisse der Forschung in die laufende Entwicklung des Produktes einbezogen werden. Im Bereich der Künstli- chen Intelligenz ist die konsequente Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik wohl besonders wichtig, insbesondere aufgrund der rasanten und wesentlichen Entwick- lungen in diesen Bereich. 165 Nach Ansicht der Autoren ist gerade im (relativ) jungen Bereich der KI die konsequente Überprüfung der eigenen Erkenntnisse entscheidend. Dies ist wohl in zwei Bereichen besonders relevant. Einerseits stellt sich im Rahmen der Entwicklung die Frage, ob man zum Training der KI-Software sog. supervised learning verwenden soll. Darunter ver- steht man ein Training der Software mittels Experten-Feedback. Durch einen solchen Schritt sollte erreicht werden, dass die KI noch präzisere Ergebnisse liefert, und folglich würde die Qualität des Produktes und wohl auch das Vertrauen in die Resultate positiv beeinflusst. Zusätzlich sollte auch der Validierung der KI-Software besondere Bedeu- tung beigemessen werden. Hierbei sollten die höchsten Standards der Branche eingehal- ten werden. Auch bei der Überprüfung der eigenen Erkenntnisse kann indessen der risi- kobasierte Ansatz angewendet werden.189 Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass sich die Organisation mit den möglichen Konsequenzen der verschiedenen Möglichkeiten zur Entwicklung auseinandersetzt und basierend auf rationalen Kriterien festlegt, welche Art 187 EN ISO 13485:2016, Art. 7. 188 EN ISO 13485:2016, Art. 7.1. 189 EN ISO 13485:2016, Art. 4.1.2. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 48 der Entwicklung der KI-Software verwendet werden soll. Diese Entscheidungen sind zu dokumentieren.190 166 In dieser Hinsicht ist die Qualität der verwendeten Daten für die Entwicklung und Vali- dierung der KI-Software von besonderer Bedeutung. Da die Qualität der Software we- sentlich von der Qualität der zum Training und zur Validierung verwendeten Daten ab- hängt, sind an die Qualität der Daten besonders hohe Anforderungen zu stellen. 167 Nach Ansicht der Autoren drängt sich aus organisatorischer Sicht eine gewisse Eigen- ständigkeit und Unabhängigkeit der Entwicklungsabteilung auf. Auch wenn dies keine direkte Anforderung der MDR ist, scheint dies die ISO Norm zumindest im Grundsatz zu verlangen.191 Demnach sollte die Entwicklungsabteilung insbesondere keinem externen Druck etwa des Managements oder der Verkaufsabteilung ausgesetzt und allein der qua- litativ hochwertigen Entwicklung verpflichtet sein. Zudem sollte auch das Mitarbeiter-Be- urteilungs- und Entlöhnungs-System (vgl. vorstehend Rz. 159) so ausgestaltet sein, dass Anreize zur Erfüllung höchster qualitativer Anforderungen bestehen. Dabei ist ebenfalls auf die Möglichkeit einer Eskalation an eine möglichst neutrale Stelle auf Stufe des Top Managements bei Erkennung von Problemen hinzuweisen (vgl. vorstehend Rz. 156). 168 Neben dem unternehmensinternen Audit sieht die MDR vor, dass das QMS auch durch die Benannte Stelle nochmals einem externen Audit unterzogen werden muss.192 Die Benannte Stelle hat das QMS sowohl aufgrund einer eingereichten Dokumentation als auch durch Vor-Ort-Bewertungen zu überprüfen. Dabei ist das Audit (zwingend) an den Betriebsstätten des Herstellers und gegebenenfalls sogar an Betriebsstätten der Zuliefe- rer vorzunehmen, damit die Prozesse überprüft werden können.193 169 Neben der Bewertung des QMS führt die Benannte Stelle im Rahmen des Audits auch die Bewertung der technischen Dokumentation bei Produkten der Klasse IIa und IIb durch 190 EN ISO 13485:2016, Art. 4.2.5. 191 Die MDR erwähnt die Unabhängigkeit vor allem in Bezug auf die Benannte Stelle und die von ihr ausge- führten Prüfungen (vgl. etwa Anhang VII Abschnitt 1.2 sowie Abschnitt 4.5.1 MDR); EN ISO 13485:2016, Art. 5.5.1 hält fest, dass das Top Management die Unabhängigkeit jener Personen sicherstellen müssen, deren Tätigkeit die Qualität beeinflussen können. 192 Anhang IX Ziff. 2.3 MDR (vgl. ISO Norm EN ISO 13485:2016, Art. 8.2.4 betreffend das Erfordernis eines internen Audits); TÜV-SÜD: «In den USA werden derzeit Auditberichte nach EN ISO 13485 von der FDA, als Nachweis anerkannt, dass ein Hersteller die FDA-Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme (Quality System Regulations, QSR) erfüllt. Auch Health Canada fordert, dass Medizinproduktehersteller, die ihre Produkte in Kanada vertreiben möchten, ihre Qualitätsmanagementsysteme nach ISO 13485 zer- tifizieren lassen. Zukünftig werden Qualitätsmanagementaudits für Kanada über MDSAP-Audits notwendig werden», in: Qualitätsmanagementsysteme nach EN ISO 13485, (besucht am: 10. April 2022). 193 Anhang IX Abschnitt 2.3 erster Unterabschnitt MDR; das Audit an den Betriebsstätten der Zulieferer ist wohl dann durchzuführen, wenn sich dies nach dem Ermessen der Benannten Stelle für die Überprüfung der Herstellung und der weiteren relevanter Prozesse als erforderlich erweist. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 49 (vgl. nachfolgend Rz. 191).194 Nach erfolgreichem Audit des QMS stellt die Benannte Stelle dem Hersteller die EU-Qualitätsmanagementbescheinigung aus.195 C. Das Risikomanagement-System 170 Das Erfordernis eines Risikomanagement-Systems (nachfolgend «RMS») wird in Art. 10 Abs. 2 MDR festgehalten. Die Anforderungen der MDR werden anschliessend in Anhang I Abschnitt 3 ff. weiter spezifiziert. Wie bereits ausgeführt, gibt es im Bereich des RMS auch die ISO Norm EN ISO 14971:2019/A11:2021 («Medizinprodukte – Anwendung des Risi- komanagements auf Medizinprodukte»), welche die Anforderungen weiter spezifiziert und in Anpassung A11 bezüglich der Anforderungen der MDR Klarstellungen enthält. Da die Norm am 12. Mai 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, handelt es sich dabei nun um eine harmonisierte Norm mit Konformitätsvermutung.196 171 Als erster Schritt muss ein Risikomanagement-Plan erstellt werden. Dieser sollte in abs- trakter Weise und bezogen auf alle durch das Unternehmen hergestellten Produkte die Anforderungen an das RMS festlegen und die erforderlichen Schritte des RMS darlegen. Darunter fällt insbesondere (i) die Identifikation der mit dem Produkt verbundenen Ge- fahren und (ii) das daraus abgeleitete Risiko.197 Anschliessend sollte (iii) festgelegt wer- den, ob und wie das Risiko beherrscht werden kann. Sofern das Risiko beherrscht oder reduziert werden kann, ist diese Beherrschung oder Reduktion (iv) zu überwachen. Die- ser Prozess ist auf den gesamten Lebenszyklus des Produktes anzuwenden, geht also über die Inverkehrbringung hinaus.198 Dabei muss das Management geeignete Ressour- cen für das Risikomanagement bereitstellen, was insbesondere die Beauftragung von kompetentem Personal einschliesst (vgl. vorstehend Rz. 154 f.) und das RMS regelmäs- sig überprüfen.199 Nach Erstellung des allgemeinen Prozesses betreffend das Risikoma- nagement ist für jedes Produkt ein eigener und spezifischer Risikomanagement-Plan zu erstellen, welcher ebenfalls nochmals (konkret) die Tätigkeiten des Risikomanagements inkl. der Verantwortlichkeiten und Befugnisse festhält.200 Alle diese Vorgänge sind zu do- kumentieren.201 194 Anhang IX Abschnitt 2.3 zweiter Unterabschnitt MDR. 195 Anhang XII Abschnitt 4 lit. b MDR. 196 ABl. L 135 2022, S. 33; Durchführungsbeschluss (EU) 2022/729 der Kommission vom 11. Mai 2022, Art. 1 und Anhang. 197 Definition «Risiko»: Kombination von Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und Schwere des Scha- dens (Art. 2 Abs. 23 MDR; vgl. ebenfalls EN ISO 14971:2019, Art. 3.18). 198 EN ISO 14971:2019, Art. 4.1. 199 EN ISO 14971:2019, Art. 4.2. 200 EN ISO 14971:2019, Art. 4.4; Anhang I Abschnitt 3 lit. a MDR. 201 EN ISO 14971:2019, Art. 4.5; Anhang I Abschnitt 3 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 50 172 Entscheidender Schritt im Bereich des Risikomanagements ist die Identifikation und Analyse des Risikos. Dabei sollte allgemein von allen möglichen mit dem Produkt ver- bundenen Gefahren ausgegangen werden. Diese müssen identifiziert und analysiert wer- den.202 Anschliessend werden diese Gefahren aufgrund der Wahrscheinlichkeit des Ein- tritts und der Schwere des Schadens in das mit ihnen verbundene Risiko umgemünzt, es erfolgt eine eigentliche Risikoeinschätzung.203 Relevant sind dabei jene Risiken, die in Zusammenhang mit der bestimmungsgemässen Verwendung des Produktes oder mit ei- ner vernünftigerweise voraussehbaren Fehlanwendung auftreten können.204 Dabei er- scheint die Verwendung einer dynamischen Liste aller identifizierter und analysierter Ge- fahren mit anschliessend abgeleitetem Risiko inkl. Begründung der Risikoeinschätzung als erforderlich. Mit diesem rationalen und dokumentierten Vorgehen kann auch ge- genüber der Benannten Stelle nachvollziehbar aufgezeigt werden, wie die Gefahren iden- tifiziert und die Risiken festgelegt wurden und gleichzeitig kommt der Hersteller seinen Dokumentationspflichten nach.205 173 Die ISO Norm EN ISO 14971:2019 führt zur Risikoanalyse unter Punkt 5.1 aus, dass Informationen zu einem ähnlichen Medizinprodukt herangezogen werden können. Dies erscheint insbesondere betreffend eines herkömmlichen EKG-Geräts und der damit verbundenen Risiken möglich. Die ISO Norm lässt offen, ob auch ähnliche Medizinpro- dukte anderer Hersteller herangezogen werden können. Für die Verwendung der KI-ba- sierten Software ist jedoch in jedem Fall eine eigene Risikoanalyse durchzuführen. 174 Die MDR verlangt dabei nicht, dass mit der Anwendung eines Medizinproduktes kein (Rest-) Risiko verbunden ist.206 Mit der Anwendung von Medizinprodukten werden zwangsläufig immer gewisse Risiken einhergehen. Jedoch verlangt die MDR, dass die Risiken nach Möglichkeit entweder beseitigt oder kontrolliert werden.207 Dabei sind pro Risiko die nachfolgenden Möglichkeiten zur Risikominimierung zu prüfen und anzuwen- den:208 202 Anhang I Abschnitt 3 lit. b MDR; EN ISO 14971:2019, Art. 5.3 und 5.4. 203 Anhang I Abschnitt 3 lit. c MDR; EN ISO 14971:2019, Art. 5.1. 204 Anhang I Abschnitt 3 lit. c MDR; EN ISO 14971:2019, Art. 5.2 (wobei betreffend die bestimmungsgemässe Verwendung von der Zweckbestimmung auszugehen ist); EN ISO 14971:2019, Art. 5.5. 205 Dieses Vorgehen drängt sich auf, da die Anforderungen an die Dokumentation einzuhalten sind (vgl. EN ISO 14971:2019, Art. 4.5; Anhang I Abschnitt 3 MDR) und das RMS als Teil des QMS auch einem Audit der Benannten Stelle unterliegt (Anhang IX Abschnitt 2.3 MDR) und folglich die Nachvollziehbarkeit der Bewertung des Risikos dargelegt werden muss. 206 Dies geht implizit aus Anhang I Abschnitt 4 MDR hervor, welche vom Hersteller verlangt, die Risiken zu «beseitigen oder soweit wie möglich zu minimieren». 207 Anhang I Abschnitt 3 lit. d MDR. 208 Anhang I Abschnitt 4 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 51 i. Beseitigung oder Minimierung der Risiken im Rahmen der Herstellung ii. Ergreifen von Schutzmassnahmen für nicht auszuschliessende Risiken iii. Sicherheitshinweise für Anwender und Unterrichtung über die Restrisiken 175 Entscheidend ist im Rahmen der Risikobewertung die Frage, ob das mit der bestim- mungsgemässen Verwendung verbundene Risiko im Sinne einer normativen Analyse ak- zeptabel erscheint.209 Diese Analyse und Entscheidung ist in Bezug auf jede identifizierte Gefahr und zudem im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in Bezug auf das Produkt vor- zunehmen.210 Dabei ist eine Nutzen-Risiko-Abwägung vorzunehmen.211 Diese Nutzen- Risiko-Abwägung sollte dabei insbesondere das Restrisiko in Bezug auf die Anwendung des Produktes im Verhältnis zum vorhersehbaren Nutzen zum Gegenstand haben. Die getroffenen Abwägungen und Entscheidungen im Rahmen der Nutzen-Risiko-Abwägung sollten nach Ansicht der Autoren durch das Top-Management unter Einbezug von Exper- ten getroffen und detaillierte dokumentiert werden (vgl. nachfolgend Rz. 194 betreffend den Einbezug in die technische Dokumentation). 176 Das nach der Vornahme von allen zumutbaren Beseitigungshandlungen noch verblei- bende Restrisiko muss ebenfalls bewertet werden. Dabei muss der Hersteller feststellen, ob dieses Restrisiko im Rahmen der Risikobewertung und anhand seiner Risikoakzep- tanz im Vergleich mit dem Nutzen des Produktes akzeptabel ist.212 177 Im vorliegenden Fall ist betreffend die Gefahr respektive des Risikos insbesondere an die KI-Software zu denken. Denn dabei handelt es sich nicht nur um das Herzstück der Ent- wicklung, sondern ebenfalls um eine neuartige Konzeption, womit nicht auf Erfahrungs- werte zurückgegriffen werden kann. Das damit einhergehende Risiko muss daher genau analysiert und bewertet werden. Zudem sind auch alle Massnahmen zu ergreifen, um das identifizierte Risiko zu begrenzen. Denkbar erscheinen etwa eine zusätzliche (unabhän- gige) Überprüfung der Algorithmen sowie der zugrundeliegenden Daten und der daraus abgeleiteten Erkenntnisse, die letztlich zur Diagnose führen. Gerade da es sich um ein neuartiges Produkt handelt, dass in seiner vorgesehenen Konzeption noch nie eingesetzt wurde, ist auch ein besonders robuster Prozess zur Überwachung des Produktes nach 209 Anhang I Abschnitt 8 MDR spricht bei der Nutzen-Risiko-Analyse nur von der «normalen Verwendungs- bedingung», was für die Berücksichtigung der bestimmungsgemässen Verwendung spricht. Auch die Be- griffsdefinition der Nutzen-Risiko-Analyse erwähnt die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung nicht (Art. 2 Abs. 24 MDR). Dies lässt den Schluss zu, dass die Fehlanwendungen in der Analyse nicht zu berücksichtigen sind. 210 Anhang I Abschnitt 4 MDR; EN ISO 14971:2019, Art. 7.1. 211 Anhang I Abschnitt 8 MDR; Definition der Nutzen-Risiko-Abwägung: Analyse aller Bewertungen des Nut- zens und der Risiken, die für die bestimmungsgemässe Verwendung eines Produktes entsprechend der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung von möglicher Relevanz sind (Art. 2 Abs. 24 MDR). 212 EN ISO 14971:2019, Art. 7.3 und 7.4. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 52 Inverkehrbringung (sog. «Post-Market Surveillance», vgl. nachfolgend Rz. 178) erforder- lich.213 Damit können insbesondere die im Rahmen der Risikobeurteilung nicht identifi- zierbare Gefahren respektive Risiken abgedeckt werden. D. Überwachung nach Inverkehrbringung («Post-Market Sur- veillance») 178 Im Rahmen der Überwachung nach dem Inverkehrbringen (nachfolgend «PMS») soll der Hersteller proaktiv die Erhebung und Überprüfung der Anwendung des Produkts vor- nehmen um gegebenenfalls Korrektur- oder Präventivmassnahmen in Bezug auf das Pro- dukt zu ergreifen.214 Auch im Bereich der PMS bestehen ISO Normen, diese sind jedoch noch keine harmonisierten Normen.215 Die Hersteller können dabei im Rahmen der PMS ihr konkretes System dem mit dem Produkt verbundenen Risiko anpassen, wobei insbe- sondere die Klasse des Produktes zu berücksichtigen ist.216 179 Es ist Aufgabe des Top Managements, die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen in Zusammenhang mit der PMS festzulegen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Ergebnisse der PMS allen relevanten Bereichen des Unternehmens zukommen.217 Zudem ist ein Plan betreffend die PMS Tätigkeit zu erstellen.218 Der Plan sieht neben der Erhebung und Verwendung der erhobenen Daten auch alle anderen Tätigkeiten der PMS vor, insbesondere der Umgang mit Vorkommnissen in Zusammenhang mit dem Produkt, besonders wenn diese einen Einfluss auf die Sicherheit des Produktes haben. Insbesondere sind alle Vorkommnisse nach Inverkehrbringung des Produktes zu erfas- sen und das mit dem Vorkommnis zusammenhängende Risiko zu analysieren. Der Plan muss zudem die Methoden der Analyse und (quantitativen und qualitativen) Bewertung der Daten vorsehen.219 Ein Beispiel eines solchen Plans kann dem Anhang C der ISO Norm TR 20146:2020 entnommen werden.220 Dieser Plan ist zudem wesentlicher Teil der technischen Dokumentation (vgl. nachstehend Rz. 195), die der Benannten Stelle einzureichen ist, entsprechend detailliert und sorgfältig sollte er ausgestaltet sein.221 213 EN ISO 14971:2019, Art. 10. 214 Art. 2 Abs. 60 MDR; Dabei ist die PMS in Art. 83 MDR geregelt und soll gem. Art. 10 Abs. 9 und Art. 83 Abs. 1 MDR ebenfalls in das QMS einfliessen. 215 ISO/TR 20416:2020. 216 Art. 83 Abs. 1 MDR. 217 ISO/TR 20416:2020, Art. 5.4. 218 Art. 84 MDR i.V.m. Anhang III Abschnitt 1.1 MDR; ISO/TR 20416:2020, Art. 5. 219 Anhang III Abschnitt 1.1 lit. b MDR; ISO/TR 20416:2020, Art. 5.2. 220 ISO/TR 20416:2020, Anhang C. 221 Anhang III Abschnitt 1.1 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 53 180 In der Umsetzung geht es unter Anwendung von Art. 83 MDR einerseits um ein System, dass aktiv und systematisch Daten über die Qualität, Leistung und Sicherheit des Produktes sammelt. Anschliessend müssen diese Daten analysiert werden. Nach er- folgter Analyse können die Daten einerseits zur Feststellung von Massnahmen zur Ver- besserung des Produktes eingesetzt werden oder aber sie dienen der Weiterentwicklung des Produktes.222 Allgemein sollten diese proaktiven Elemente mit den eher reaktiven Elementen wie etwa Kundenfeedbacks kombiniert werden, um ein ganzheitliches Bild der Performance des Produktes nach Inverkehrbringung zu erhalten. 181 Demnach sind auch die durch die Anwendung nach Inverkehrbringung gewonnenen (zu- sätzlichen) Erkenntnisse über das Produkt konsequent zu analysieren und zur Verbesse- rung des Produktes gerade in Bezug auf die Sicherheit einzusetzen.223 In diesem Rahmen scheint die MDR dem Hersteller anzuweisen, Daten im Rahmen der Anwendung zu sammeln und zur Verbesserung des Produktes einzusetzen.224 Dabei sollte das Produkt so ausgestaltet sein, dass die erhobenen Daten kontinuierlich und auf anonymer, aggre- gierter Basis an den Hersteller übermittelt werden. Dies ermöglicht dem Hersteller einer- seits, die Performance seines Produktes in Echtzeit zu überwachen und somit die Risiko- beurteilung dynamisch anzupassen und gleichzeitig auch Daten für die Verbesserung der KI-Software zu sammeln und diese zur Verbesserung225 einzusetzen. 182 In Bezug auf die Funktionsweise der KI-basierten Software stellt sich dabei die Frage, welche Daten genau erhoben werden können und wie die Daten anschliessend verwen- det werden. Nach Ansicht der Autoren können die Daten einerseits aus der direkten An- wendung der Software in Zusammenhang mit einem EKG verwendet werden. Dabei han- delt es sich um die (anonymisierten) Daten des Patienten und der durch das Gerät abge- gebenen Diagnose. Weiter sollte das Gerät ebenfalls die durch den Arzt in einem späte- ren Schritt vorgenommene Überprüfung der Diagnose einbeziehen. Dies würde verschie- dene Möglichkeiten eröffnen: (i) einerseits würde dem Hersteller Daten in guter Qualität zur Verbesserung des eigenen Produktes zur Verfügung stehen (insbesondere betref- fend dem Training der KI-Software) und zudem (ii) würde die Diagnose der KI-basierten Software durch Experten (möglicherweise im Rahmen des supervised learning) über- prüft werden und andererseits (iii) kann auch überprüft werden, ob die durch die Ärzte 222 Art. 83 Abs. 2 und 3 MDR. 223 EN ISO 14971:2019, Art. 10.1. 224 Art. 83 Abs. 2 MDR; dahingehend äussert sich auch EN ISO 14971:2019, Art. 10.2. 225 Zudem besteht die Möglichkeit einer Sicherheitskorrekturmassnahme nach Art. 87 MDR bei sicherheits- relevanten Vorkommnissen. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 54 erfolgte Überprüfung der Diagnose korrekt erfolgte oder ob sich diese (möglicherweise zu stark) von der Diagnose der KI-basierten Software haben leiten lassen. 183 Damit die Anforderung an die PMS erfüllt werden können, muss das Produkt so ausgelegt sein, dass es über den gesamten Lebenszyklus hinweg in der Lage ist, Daten zu sam- meln und diese an den Hersteller zu übermitteln.226 Damit auch die Überprüfungen der Diagnosen durch die Ärzte in die Analyse miteinbezogen werden können, sollte die Software zudem so ausgestaltet sein, dass die Ärzte die Diagnose der Software innerhalb des Systems (möglicherweise im Rahmen einer Desktop- oder Mobile-App) analysieren und danach bewerten. Alternativ kann auch eine Schnittstelle mit anderer, durch die Ärzte bereits verwendeten, Software bestehen und würde dadurch ermöglichen, die Informati- onen zur Überprüfung der Diagnose der Ärzte zu sammeln und zu verwenden. Dieses Erfordernis kann direkt aus der MDR abgeleitet werden.227 184 Dabei scheinen sowohl die MDR als auch die ISO Norm vorzusehen, dass die gesam- melten Daten auch in Bezug auf andere Produkte genutzt werden können, sofern sie zur «Überwachung» einen Beitrag leisten können.228 Unklar ist jedoch, ob dies auch die Ent- wicklung von neuen Produkten einschliesst. Klar ist jedoch, dass die gesammelten Daten für die Verbesserung des konkreten Produktes verwendet werden dürfen. 185 Die im Rahmen der PMS gesammelten Erkenntnisse und daraus resultierenden Mass- nahmen werden in einem Bericht über die Sicherheit zusammengefasst. Dieser muss für Produkte der Klasse IIb mindestens jährlich, für Produkte der Klasse IIa «nach Bedarf» verfasst werden229 und sollte sich insbesondere zu den Ergebnissen der Analyse und zu den ergriffenen Präventiv- und Korrekturmassnahmen äussern.230 Sämtliche Anforderun- gen sind in Art. 86 MDR geregelt. Dabei sollte insbesondere auch die Effektivität der ge- wählten PMS-Massnahmen überprüft werden und diese gegebenenfalls angepasst wer- den, damit die Überwachung zu jeder Zeit einwandfrei und unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik funktioniert. Der Bericht ist ebenfalls Teil der technischen Dokumentation (vgl. nachfolgend Rz. 195). 186 Gerade im Zusammenhang mit der Sammlung und Verwendung von Daten ist zudem die Datenschutz-Grundverordnung der EU zu beachten.231 226 Art. 83 Abs. 2 MDR. 227 Art. 86 Abs. 1 und 2 MDR. 228 Art. 83 Abs. 3 lit. g MDR; ISO/TR 20416:2020, Art. 5.8. 229 Art. 86 Abs. 1 MDR. 230 Art. 86 MDR; ISO/TR 20416:2020, Art. 6. 231 Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 55 187 Allgemein scheint die Bedeutung der Ausgestaltung und Umsetzung des PMS Systems gross zu sein.232 Gemäss einem Erfahrungsbericht eines Herstellers, der nach eigenen Angaben KI-basierte Software als Medizinprodukt unter der MDR in Verkehr gebracht hat, liegt ein besonderes Augenmerk der Benannten Stelle auf der PMS. Besonders hilf- reich und wichtig ist demnach die Möglichkeit, Nutzerdaten und Rückmeldungen in Echtzeit zu erhalten, zu analysieren und zu bewerten und diese Erkenntnisse für die möglicherweise erforderliche Problembehebung oder aber auch zur Verbesserung der Leistung des Produktes zu verwenden. Dem Hersteller zufolge ist die proaktive und sys- tematische PMS gerade im Fall von KI-basierter Software besonders wichtig, da (i) noch wenige Erfahrungswerte zum Umfang mit KI-basierten Medizinprodukten bestehen, (ii) gerade KI Module anfällig sind für eine gewisse Voreingenommenheit (sog. «biases») und (iii) der schnelle technologische Wandel zusätzlichen Einfluss auf das Produkt ha- ben kann. Zudem kann durch die PMS auch sichergestellt werden, dass das Produkt die erwartete robuste Leistung auch im täglichen Gebrauch erbringt.233 E. Die Technische Dokumentation 188 Die technische Dokumentation soll der Benannten Stelle die Bewertung der Konformität des Produktes mit der MDR ermöglichen.234 Demnach kommt der technischen Doku- mentation hohe Bedeutung zu, ist sie doch die Grundlage der Konformitätsbewertung durch die Benannte Stelle und wird als solche auch selbst bewertet.235 189 Die technische Dokumentation umfasst dabei alle Aspekte der Inverkehrbringung. Da- bei sind zwei technische Dokumentationen einzureichen. Einerseits eine allgemeine technische Dokumentation die Informationen zur Qualifikation und Klassifikation sowie den Sicherheits- und Leistungsinformationen des Produktes und die Nutzen-Risiko-Ana- lyse und das Risikomanagement enthält und eine zweite technische Dokumentation, welche sich auf die Überwachung nach der Inverkehrbringung beschränkt.236 190 Nachfolgend wird nicht auf alle Elemente der technischen Dokumentation eingegangen. Vielmehr werden einige kritische Bereiche beleuchtet. Anzumerken ist jedoch, dass die 232 Dies geht bereits aus dem Umstand hervor, dass für die PMS eine eigene technische Dokumentation nach Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Anhang III MDR eingereicht werden muss. 233 BARCLAY/DOORN/POLLPETER, A new era of post-market surveillance for AI medical solutions: Live perfor- mance monitoring, Aidence, (besucht am: 07. Mai 2022). 234 Art. 10 Abs. 4 MDR. 235 Art. 10 Abs. 4 MDR i.V.m. Art. 52 Abs. 4 MDR i.V.m. Anhang IX Abschnitt 4 MDR. 236 Anhang II MDR regelt die «allgemeine» technische Dokumentation und Anhang III MDR die technische Dokumentation betreffend die PMS. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 56 technische Dokumentation sämtliche Schritte, die mit der Inverkehrbringung verbunden sind, abdecken sollte. 191 Dazu ist auszuführen, dass Produkte der Klasse IIb einer (zusätzlichen) Bewertung der technischen Dokumentation unterliegt.237 Der Wortlaut der MDR betreffend das Erfor- dernis einer Bewertung der technischen Dokumentation bei nichtimplantierten Produkten der Klasse IIb ist nicht eindeutig. Denn die Formulierungen weisen einerseits auf Produkte der Klasse IIb und andererseits spezifischer auf implantierte Produkte der Klasse IIb hin.238 Es ist daher unklar, ob und in welcher Form die Bewertung der technischen Doku- mentation nach Anhang IX Abschnitt 4 MDR auf ein Produkt der Klasse IIb Anwendung findet, welches nicht implantiert wird. Art. 52 Abs. 4 MDR legt den Umfang der Prüfung der technischen Dokumentation fest. Während dies nach dem ersten Unterabsatz nur für ein repräsentatives Produkt erforderlich ist, erfolgt die Bewertung nach dem zweiten Un- terabsatz für alle Produkte. Nach einer systematischen Analyse wäre die Bewertung der technischen Dokumentation nicht erforderlich, wird diese doch im spezifischen Anhang, der die technische Dokumentation regelt, nicht erwähnt. Nach einer teleologischen Aus- legung erscheint die Bewertung der technischen Dokumentation aller Produkte der Klasse IIb jedoch als erforderlich, da dies in Art. 52 Abs. 4 erster Unterabsatz MDR gefordert wird und die MDR generell hohe Anforderungen an die Inverkehrbringung stellt. Auch die eng- lische Fassung der MDR enthält den gleichen Wortlaut insbesondere in Art. 52 Abs. 4 und Anhang IX Abschnitt 4 MDR. Daher sollte von einem Bewertungserfordernis ausgegan- gen werden. 192 Es ist ebenfalls unklar, ob auch Produkte der Klasse IIa einer solchen Bewertung der technischen Dokumentation unterliegen. Im Rahmen der Bestimmungen über das Audit des QMS wird ausgeführt, dass die Benannte Stelle bei Produkten der Klasse IIa und IIb auch eine Bewertung der technischen Dokumentation vornimmt.239 Die Regelungen über die Bewertung der technischen Dokumentation sehen jedoch nur eine Bewertung für Produkte der Klasse IIb und III vor.240 Dies lässt darauf schliessen, dass die technische Dokumentation von Produkten der Klasse IIa gerade keiner Bewertung unterliegen. Die englische Fassung der MDR enthält die gleiche Regelung. Es ist daher nicht klar, ob 237 Art. 52 Abs. 4 MDR i.V.m. Anhang IX Abschnitt 4 MDR. 238 Art. 52 Abs. 4 erster Unterabsatz MDR spricht von einer Bewertung der technischen Dokumentation gem. Anhang IX Abschnitt 4 MDR. Anhang IX Abschnitt 4 erwähnt jedoch, dass die Bewertung der technischen Dokumentation nur für Produkte der Klasse III und der Klasse IIb nach Massgabe von Art. 52 Abs. 4 zweiter Unterabsatz gelte. Der zweite Unterabsatz von Art. 52 Abs. 4 MDR verweist dabei auf implantierte Pro- dukte der Klasse IIb. 239 Anhang IX Abschnitt 2.3 betreffend das Audit des QMS durch die Benannte Stelle erwähnt, dass die Be- nannte Stelle im Rahmen des Audits bei Produkten der Klasse IIa und IIb auch eine Bewertung der tech- nischen Dokumentation nach Anhang IX Abschnitt 4.4-4.8 vornimmt. 240 Anhang IX Abschnitt 4 MDR enthält unter dem Titel «Bewertung der technischen Dokumentation» folgen- den Wortlaut: «Bewertung der technischen Dokumentation bei Produkten der Klasse III und der Klasse IIb gemäß Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 2». Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 57 auch Produkte der Klasse IIa einer Bewertung der technischen Dokumentation un- terliegen. Denkbar erscheint, dass auch Produkte der Klasse IIa einer Bewertung der technischen Dokumentation unterliegen, die spezifischen Anforderungen von Anhang IX Abschnitt 4 jedoch nicht für Produkte der Klasse IIa gelten. Hier besteht jedoch eine recht- liche Unsicherheit. Allgemein muss aus der technischen Dokumentation ersichtlich sein, dass die Anforderungen der MDR betreffend die Inverkehrbringung von Medizinprodukten erfüllt sind. 193 Im Rahmen der allgemeinen technischen Dokumentation muss der Hersteller einerseits Begründen, inwiefern es sich um ein «Produkt» handelt.241 Gemeint ist damit die Qualifi- kation als Medizinprodukt im Sinne der MDR (vgl. vorstehend Rz. 1 ff.). Zudem muss der Hersteller ebenfalls die gewählte Klasse des Produktes und die (korrekte) Anwendung der Klassifizierungsregeln begründen (vgl. vorstehend Rz. 92 ff.).242 Obwohl die Quali- fikation und Klassifikation eigentlich durch den Hersteller einzig basierend auf der Zweck- bestimmung erfolgt, kommt es somit zu einer Überprüfung durch die Benannte Stelle. Unklar ist jedoch, wie weit die Prüfungsmöglichkeiten der Benannten Stelle reichen (vgl. vorstehend Rz. 191). Dennoch sollte bei einem Produkt der Klasse IIb von einer Bewer- tung der technischen Dokumentation durch die Benannte Stelle ausgegangen werden. Inwiefern auch Produkte der Klasse IIa einer Bewertung der technischen Dokumentation unterliegen, erscheint offen.243 In diesem Fall erscheint ein Austausch mit der Benannten Stelle betreffend ihre Interpretation der relevanten Artikel als angezeigt. In jedem Fall ist erforderlich, dass sämtliche Entscheidungen betreffend die Qualifikation und Klassifika- tion des Produktes klar dokumentiert sind und diese zumindest als nachvollziehbar erscheinen. 194 Zusätzlich muss die Nutzen-Risiko-Analyse und das Risikomanagement in der Doku- mentation enthalten sein.244 Die technische Dokumentation muss dabei einerseits die vor- genommene Nutzen-Risiko-Analyse enthalten und andererseits die «gewählten Lösun- gen» sowie die «Ergebnisse des Risikomanagements». Daraus folgt, dass im Rahmen der technischen Dokumentation ein besonderes Augenmerk auf die Aspekte des Risi- komanagements zu legen sind. Insbesondere die Frage des mit der vorgesehenen An- wendung des Produktes verbundene Restrisiko und die bereits im Rahmen der Entwick- lung vorgenommenen Schritte zur Risikominimierung (vgl. vorstehend Rz. 170 ff.) dürften für die Benannte Stelle von besonderem Interesse sein. Entsprechend solide und robust 241 Anhang II Abschnitt 1.1 lit. e MDR. 242 Anhang II Abschnitt 1.1 lit. g MDR. 243 Die fehlende Rechtssicherheit stammt dabei namentlich aus der in Anhang IX Abschnitt 2.3 erwähnten Bewertung der technischen Dokumentation von Klasse IIa Produkten, findet sich dieses Erfordernis doch weder in Art. 52 Abs. 4 MDR noch in Anhang IX Abschnitt 4 MDR. 244 Anhang II Abschnitt 5 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 58 sollte der Prozess des Risikomanagements umgesetzt worden sein. Zudem ist darauf zu achten, dass alle Entscheidungen klar dokumentiert werden. 195 Zudem hat sich eine separate technische Dokumentation nach Anhang III MDR mit der Überwachung nach dem Inverkehrbringen (PMS) zu befassen. Hierbei besonders re- levant ist der Plan zur PMS. Denn zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung kann über die eigentliche Funktionsweise des PMS noch keine Angaben gemacht werden, kommt die- ser doch erst nach Inverkehrbringung zum Einsatz und dementsprechend kann die Be- nannte Stelle auch einzig auf den PMS-Plan abstellen. Die technische Dokumentation enthält dabei neben dem PMS-Plan zudem den Sicherheitsbericht nach Art. 86 MDR.245 Es ist dabei anzunehmen, dass auch diese zweite technische Dokumentation im Falle eines Produktes der Klasse IIb durch die Benannte Stelle zusätzlich bewertet werden muss.246 F. Schlussfolgerung 196 Aus den Ausführungen zu den materiellen Anforderungen an die Inverkehrbringung unter der MDR wird ersichtlich, dass keine grossen materiellen Unterschiede zwischen Pro- dukten der Klasse IIa und IIb bestehen. Einzig in Bezug auf die Bewertung der techni- schen Dokumentation und betreffend die Regelmässigkeit der Erstellung des Sicherheits- berichts enthält die MDR gewisse Erleichterungen für Produkte der Klasse IIa. 197 Daher ist die Frage berechtigt, welche Unterschiede zwischen der Klasse IIa und IIb im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Inverkehrbringung effektiv bestehen. Diese Frage lässt sich jedoch nicht einfach beantworten. Plausibel erscheint, dass bei Produkten einer höheren Klasse auch eine eingehendere Prüfung der gleichen materiellen Anforderungen erfolgt. Somit wird mit anderen Worten die Prüfdichte etwa der Benannten Stellen erhöht, je höher die Produktklasse ist. Jedoch lässt sich diese Annahme nicht mit einem Verweis auf die MDR stützen. Anhang VII der MDR enthält die Anforderungen an die Benannte Stelle und erwähnt dabei das Risiko allgemein nur in Bezug auf die Nutzen-Risiko-Abwä- gungen von Produkten, die eine klinische Bewertung erfordern. Daraus lässt sich schlies- sen, dass (i) die Benannte Stelle durchaus die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes kennt und basierend darauf auch ihre Prüfdichte anpassen kann, (ii) dies jedoch für den 245 Der Sicherheitsbericht nach Art. 86 MDR ist dabei für Produkte der Klasse IIa, IIb und III einzureichen. Für Produkte der Klasse I ist ein Bericht über die Überwachung nach der Inverkehrbringung zu erstellen, Art. 85 MDR. 246 Anhang IX Abschnitt 4 MDR spricht nur von «technischer Dokumentation» und scheint nicht zwischen der allgemeinen und der auf die PMS bezogene technische Dokumentation zu unterscheiden. Daher ist davon auszugehen, dass sämtliche technische Dokumentationen der Bewertung durch die Benannte Stelle un- terliegen. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 59 Fall von Produkten der Klasse IIa und IIb, die keine klinische Bewertung erfordern, nach dem Text der MDR nicht vorgesehen ist.247 Es ist daher noch unklar, ob die Prüfdichte bei Produkten der Klasse IIb erhöht ist. Dies hängt stark von der praktischen Umsetzung der MDR durch die Benannten Stellen ab. VI. Prozessuale Anforderungen an die Inverkehrbringung 198 Unter dem Begriff des Inverkehrbringens versteht die MDR, wie vorerwähnt (vgl. Rz. 50), das erstmalige Bereitstellen eines Produktes auf dem Unionsmarkt, wobei Prüfpro- dukte davon ausgenommen sind.248 Nach Art. 5 Abs. 1 MDR darf ein Produkt nur in Ver- kehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn es bei sachgemässer Lieferung, korrekter Installation und Instandhaltung und seiner Zweckbestimmung entsprechender Verwendung, dieser Verordnung entspricht. Dies bedeutet, dass die einschlägigen Vo- raussetzungen der Richtlinie erfüllt sein müssen, damit ein Medizinprodukt unter der MDR in Verkehr gebracht werden kann. Sobald ein Medizinprodukt den Anforderungen der MDR entspricht, wird es mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehen.249 199 Die prozessualen Anforderungen an die Inverkehrbringung für die Hersteller sind in der MDR ohne grossen Interpretationsbedarf normiert. Aus diesem Grund werden lediglich die einschlägigen Gesetzesgrundlagen erläutert und die wichtigsten Aspekte im Gut- achten wiedergegeben. A. Registrierung des Herstellers 200 Der Hersteller muss sich nach Massgabe von Art. 30 MDR in einem elektronischen Sys- tem registrieren. Die relevanten Angaben, welcher der Hersteller dafür einreichen muss sind in Anhang VI Teil A Abschnitt 1 MDR dokumentiert. Die Informationen betreffend den Wirtschaftsakteur umfassen:250 i. die Art des Wirtschaftsakteurs, in casu die ECG-Excellence als Hersteller, ii. den Namen, Anschrift und Kontaktdaten desselben und falls diese Informationen von einer Person im Namen des Herstellers eingereicht werden, auch dessen vollständige Kontaktdaten, iii. sämtliche Kontaktdaten derjenigen Person, welche für die Einhaltung der Regulie- rungsvorschriften zuständig ist. 247 Anhang VII Abschnitt 5 MDR. 248 Legaldefinition gem. Art. 2 Abs. 28 MDR. 249 Art. 20 Abs. 1 MDR, vgl. Anhang V; Legaldefinition gem. Art. 2 Abs. 43 MDR. 250 Vgl. Art. 15 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 60 201 Die verantwortliche Person betreffend die Einhaltung der Regulierungsvorschriften hat über das nötige Fachwissen auf dem Gebiet der Medizinprodukte, im vorliegenden Fall insbesondere auch auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz, zu verfügen. 202 Bevor der Hersteller das Medizinprodukt in Verkehr bringen kann, hat er die vorerwähn- ten, erforderlichen Informationen in das Elektronische System für die Registrierung von Wirtschaftsakteuren einzutragen und sich zu registrieren.251 Dasselbe gilt für sämtliche Wirtschaftsakteure, somit neben dem Hersteller auch für die Bevollmächtigten, Händ- ler und die Importeure.252 Jeder Wirtschaftsakteur hat anschliessend spätestens ein Jahr nach der ersten Einreichung und nachfolgend alle zwei Jahre die Daten auf Korrektheit zu überprüfen und allfällige Änderungen mitzuteilen.253 B. Registrierung des Produktes 203 Neben der Registrierung des Herstellers muss auch das Produkt vor der Inverkehrbrin- gung registriert werden. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die in Anhang VI Teil A Abschnitt 2 – ausgenommen Abschnitt 2.2 (Bescheinigung der Benannten Stelle) – und in Teil B genannten Informationen in korrekter Form an die UID-Datenbank weiter- geleitet und übertragen werden.254 Zu diesen Informationen gehören unter anderem auch die Basis-UDI-DI, welche in Anhang VI Teil C näher beschrieben wird, sowie die Klasse des Produktes.255 Weil Medizinprodukte der Klassen IIa und IIb, zu welchen auch Cine- ECG gehört, einer Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle unterstehen, hat die Zuteilung der Basis-UDI-DI und das Eintragen der vorerwähnten Informationen noch vor dem Antrag an die Benannte Stelle zu geschehen.256 C. Konformitätsbewertungsverfahren 204 Ehe ein Medizinprodukt in Verkehr gebracht werden kann, ist das Konformitätsbewer- tungsverfahren durchzuführen.257 Abhängig von der Klasse des Produktes muss das Konformitätsbewertungsverfahren eines Medizinproduktes unter Mitwirkung einer Be- nannten Stelle durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall gehen wir von einer Klassifi- zierung IIa oder IIb aus, weshalb der Einbezug einer Benannten Stelle unentbehrlich ist.258 Der Hersteller kann sich dabei an eine akkreditierte Benannte Stelle seiner Wahl wenden, 251 Art. 31 Abs. 1 MDR. 252 Art. 2 Abs. 35 MDR. 253 Art. 31 Abs. 5 MDR. 254 Art. 27 Abs. 3 Unterabsatz 2 MDR; Art. 29 Abs. 1, 3 und 4 MDR. 255 Weitere Informationen notwendig gem. Anhang VI MDR. 256 Art. 29 Abs. 3 MDR. 257 Art. 52 MDR. 258 Art. 52 Abs. 4 und 6 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 61 welche für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Produktkategorie ausgewiesen ist.259 Eine Liste der Benannten Stellen, welche für Medizinprodukte qualifi- ziert sind, wird vom Europäischen Informationssystem NANDO260 bereitgestellt. Dem Her- steller ist es untersagt, gleichzeitig bei einer zweiten Benannten Stelle einen Antrag für dasselbe Konformitätsbewertungsverfahren, sprich dasselbe Medizinprodukt, zu stel- len.261 205 Die Anforderungen für das Konformitätsbewertungsverfahren werden in den Anhängen IX bis XI der MDR geregelt. Für das Konformitätsbewertungsverfahren von Medizinpro- dukten der Klasse IIa und IIb ist die Bewertung nach Anhang IX Kapitel I und III ein- schlägig.262 206 Der Antrag an eine anerkannte Benannte Stelle hat u.a. Informationen zum Produkt, die Dokumentationen über das QMS, RMS und PMS, die technische Dokumentation sowie auch einen Entwurf der auszustellenden EU-Konformitätserklärung zu enthalten.263 207 Nach Eingang des Antrags eines Herstellers führt die Benannte Stelle ein Audit durch, wobei die vorerwähnten Anforderungen nach Anhang IX Abschnitt 2.2 MDR (vgl. Mate- rielle Anforderungen Rz. 145 ff.) geprüft werden. Der Hersteller hat die Möglichkeit har- monisierte Normen oder eine Spezifikation für sein QMS anzuwenden, wobei die Be- nannte Stelle die Konformität der Eingaben mit diesen harmonisierten Normen oder Spe- zifikationen prüft – anstelle der direkten Konformität mit der MDR.264 208 Im Anschluss an das Konformitätsbewertungsverfahren wird eine sog. Konformitätsbe- scheinigung für das entsprechende Medizinprodukt ausgestellt.265 Dabei werden die ma- teriellen Anforderungen und die Einhaltung der Voraussetzungen der MDR von der Be- nannten Stelle überprüft. Die Benannte Stelle hat ihre Entscheidung zu begründen.266 Im elektronischen System für Benannte Stellen und Konformitätsbescheinigungen werden unter anderem auch diese Bescheinigungen erfasst.267 259 Art. 53 Abs. 1 MDR. 260 New Approach Notified and Designated Organisations, (besucht am: 12. Mai 2022) 261 Art. 53 Abs. 1 MDR. 262 Art. 52 Abs. 4 und 6 MDR. 263 Weitere Anforderungen gem. Anhang IX Kapitel I und III MDR. 264 Anhang XI Abschnitt 2.3 MDR. 265 Art. 56 Abs. 1 MDR. 266 Art. 56 Abs. 4 MDR. 267 Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. h MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 62 D. EU-Konformitätserklärung 209 Die EU-Konformitätserklärung hat die in Anhang IV der MDR aufgeführten Angaben zu enthalten,268 namentlich: - Name, eingetragener Handelsname/Handelsmarke, die einmalige Registrierungs- nummer des Herstellers sowie die Anschrift der eingetragenen und tatsächlichen Nie- derlassung - Erklärung darüber, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung trägt - Basis-UDI-DI - Produkt- und Handelsname, Produktcode, Katalognummer oder eine andere eindeu- tige Referenz zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit, sowie die Zweckbestim- mung. - Risikoklasse des Produkts - Versicherung, dass das vorliegend erfasste Produkt der MDR und gegebenenfalls weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entspricht - Verweise auf angewandte Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird - Namen und Kennnummer der benannten Stelle, eine Beschreibung des durchgeführ- ten Konformitätsbewertungsverfahrens und Kennzeichnung der ausgestellten Be- scheinigung - Eventuell zusätzliche Informationen - Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung, Name und Funktion des Unterzeich- ners sowie Angabe, für wen und in wessen Namen diese Person unterzeichnet hat, Unterschrift. E. Freier Warenverkehr nach Inverkehrbringung 210 Nach der MDR-konformen Inverkehrbringung des Medizinproduktes in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union, können andere Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme dieses Produktes in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, untersagen oder beschränken. Der freie Warenverkehr wird durch Art. 24 MDR gewährleistet. Entscheidend ist, dass zuvor ein Antrag des Herstellers in dem Mit- gliedstaat, in welchem der Hersteller die eingetragene Niederlassung hat, zur Erlangung eines Freiverkaufszertifikats für Exportzwecke stellt. Das Freiverkaufszertifikat be- scheinigt, dass der Hersteller in diesem Mitgliedstaat seine Niederlassung hat und das Medizinprodukt unter den Anforderungen der MDR über eine CE-Kennzeichnung verfügt 268 Art. 19 Abs. 1 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 63 und somit im Europäischen Wirtschaftsraum auch frei gehandelt werden darf. Ferner wird durch den Mitgliedstaat auch die Basis-UDI-DI und eine einmalige Identifizierungsnum- mer der von der Benannten Stelle ausgestellten Bescheinigung im Freiverkaufszertifikat aufgeführt.269 F. Exkurs: Marktzugang in der Schweiz 211 Zwischen der Schweiz und der EU besteht das Mutual Recognition Agreement (MRA), ein Staatsvertrag über die Konformitätsbewertungen zwischen den Staaten der EU und der Schweiz.270 Durch die bilaterale Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen und Konformitätsbewertungsverfahren zwischen der Schweiz und der EU wurden technische Handelshemmnisse abgebaut und damit der gegenseitige Zugang zum Markt ge- währt.271 Technische Handelshemmnisse entstehen durch verschiedene Sicherheits- und Zulassungsanforderungen, welche von Staat zu Staat unterschiedlich ausgestaltet sind – auch wenn die Unterschiede oft nur geringfügig sind.272 Aufgrund der neuen Medizinpro- dukteverordnung im Europäischen Raum ist auch eine Aktualisierung des MRA notwen- dig, damit dieses an die neuen Gegebenheiten angepasst wird und nach wie vor anwend- bar bleibt und dadurch auch Hersteller in der Schweiz von einer Anerkennung der durch eine Schweizer Stelle durchgeführten Konformitätsbewertung profitieren können. 212 Das bisher bestehende MRA führte auch dazu, dass der gegenseitige Marktzugang und Warenverkehr im Bereich der Medizinprodukte sichergestellt war. Um weiterhin einen hin- dernisfreien Marktzugang und auch die koordinierte Marktüberwachung der Europäischen Union und der Schweiz zu gewährleisten, ist die Anpassung oder Neuverhandlung des MRA notwendig. Bis heute konnte jedoch das Abkommen aufgrund verschiedener Ver- handlungsdifferenzen nicht aktualisiert werden. Der Bundesrat hat deshalb ergänzend zu der am 19. Mai 2021 verabschiedeten Medizinprodukteverordnung (MepV) einen Ände- rungserlass verabschiedet, welche die negativen Auswirkungen der fehlenden Aktuali- sierung des MRA reduzieren soll.273 213 Schweizer Hersteller werden als nicht in der Union niedergelassene Hersteller behandelt und müssen in der EU einen Bevollmächtigten ernennen, um weiterhin Ihre Produkte auf dem Europäischen Markt vertreiben zu können.274 Wie vorerwähnt (vgl. Rz. 200 ff.) 269 Vgl. zum Ganzen Art. 60 Abs. 1 MDR. 270 DIEBOLD/RÜTSCHE, Skript Wettbewerbsrecht, Rz. 68. 271 DIEBOLD/RÜTSCHE, Skript Wettbewerbsrecht, Rz. 307 und 638. 272 JAAG/HÄNNI, Rz. 4102. 273 Vgl. zum Ganzen Swissmedic, Neue Regulierung der Medizinprodukte ab 26. Mai 2021, (besucht am: 20. Mai 2022). 274 Erwägung (35) MDR; Legaldefinition gem. Art. 2 Abs. 32 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 64 müssen ferner sämtliche Wirtschaftsakteure sich im System der EU registrieren. Umge- kehrt wird es auch den Herstellern der EU ermöglicht, weiterhin den Marktzugang in der Schweiz zu erhalten, um allfällige Versorgungsschwierigkeiten in der Schweiz zu verhin- dern. Weil die Swissmedic aus dem umfassenden Überwachungsnetzwerk der EU aus- geschlossen wurde, sind auch für die Hersteller und Wirtschaftsakteure der EU-Staaten eine Registrierung bei der Swissmedic notwendig, wie auch das Ernennen eines Bevoll- mächtigten in der Schweiz.275 Ferner soll die kontinuierliche Meldung von schwerwie- genden Ereignissen die Sicherheit der Medizinprodukte gewährleisten.276 G. Überwachung durch zuständige Behörden 214 Die zuständigen Behörden können die Bewertungen der technischen Dokumentation der Hersteller durch Benannte Stellen im Rahmen einer Überwachung überprüfen.277 Dabei wird auch überprüft, ob die Bewertung durch die Benannte Stelle ordnungsgemäss durchgeführt wurde, die erforderlichen Dokumentationen und Ergebnisse nachvollziehbar sind und somit die Konformitätsbescheinigung rechtens erfolgt ist.278 VII. Schlussfolgerungen 215 Die MDR und die anwendbaren ISO Normen enthalten detaillierte materielle sowie pro- zessuale Anforderungen, an denen sich die Hersteller orientieren müssen. In den kom- menden Jahren werden gewisse unklare Fragen wohl auch im Rahmen von Präzedenz- fällen höchstrichterlich geklärt werden, was zusätzliche Rechtssicherheit schafft. 216 Im Bereich der KI wird neben der MDR insbesondere die konkrete Ausgestaltung des AI-Act praktisch relevant sein. Da KI unter der MDR als allgemeine Software gilt, be- steht mit der MDR lediglich ein allgemeines, nicht auf die Besonderheiten der KI zuge- schnittenes Regelwerk. Dieses Regelwerk wird aber wesentlich durch die zusätzlichen Anforderungen des AI-Acts beeinflusst, wobei ein gewisses KI-Finish mit zusätzlich rest- riktiven Regelungen nicht auszuschliessen ist und durch die Hersteller beobachtet werden sollte. 217 Betreffend die Qualifikation von CineECG als Medizinprodukt hat die vorliegende Arbeit aufgezeigt, dass diese stark von der Zweckbestimmung des Herstellers abhängt. Ein EKG-Gerät ist dabei klar als Medizinprodukt zu qualifizieren. Ebenso ist die Software, die unter Verwendung von KI eine Diagnose aus den Daten ableitet, als Medizinprodukt 275 Art. 55 Abs. 1 MepV; Art. 104a Abs. 1 MepV. 276 Art. 66 Abs. 1 lit. a MepV. 277 Art. 45 Abs. 1 MDR. 278 Art. 45 Abs. 3 MDR. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 65 zu qualifizieren, denn es handelt sich dabei gerade um die eigentliche Diagnose einer Krankheit. Damit fällt CineECG unter die Definition eines Medizinproduktes nach der MDR. 218 Die Klassifikation fällt weniger eindeutig aus. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die auf Software anwendbare Regel 11 ihrem Wortlaut nach das Risiko ausser Acht lässt und vielmehr darauf abstellt, welche gesundheitlichen Auswirkungen im schlimmsten Fall zu erwarten sind. Damit wird jedoch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses «Worst- Case» gänzlich ausgeblendet. Da die MDR generell einen risikobasierten Ansatz verfolgt, erscheint dies nicht mit dem Regulierungsziel vereinbar. Daher sollte bei der Klassifizie- rung nach der Regel 11 auch das Risiko im Rahmen einer holistischen Betrachtung in die Klassifizierung einfliessen. Konkret scheint im vorliegenden Fall eine Klassifizie- rung in der Klasse IIa und IIb möglich. Auch die Klassifizierung ist stark von der Zweck- bestimmung des Herstellers abhängig und wird durch die Benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung überprüft. Ein herkömmliches EKG-Gerät fällt in die Klasse IIa. Fraglich ist, ob die Verwendung von KI-basierter Software eine höhere Klassifizierung erfordert, da durch die Verwendung das mit dem Medizinprodukt verbundene Risiko steigt. Die Autoren sind der Ansicht, dass das Risiko durch diese Verwendung zwar steigt, sich aber eine höhere Klassifizierung nicht zwingend aufdrängt, da noch immer eine Di- agnose erfolgt, die im Zweifelsfall durch einen Arzt zu überprüfen ist. Dies spricht für die Klassifizierung in der Klasse IIa. Die Guidelines und Beispiele zur Klassifizierung der MDCG lassen jedoch den Schluss zu, dass das Medizinprodukt der Klasse IIb zuzuord- nen ist. Entscheidend ist letztendlich die Zweckbestimmung des Herstellers. Da die materiellen Anforderungen zwischen den Klassen IIa und IIb weitestgehend identisch sind, wäre auch eine nachträgliche Änderung der Klassifikation mit verhältnismässig ge- ringem Aufwand verbunden. 219 Abschliessend empfehlen die Autoren bestehende rechtliche und praktische Unsicherhei- ten im Rahmen der Herstellung von CineECG nach Möglichkeit zu antizipieren. Die feh- lenden Erfahrungswerte in Bezug auf die MDR und insbesondere betreffend die Verwen- dung von KI-basierter Software können zu einer Verzögerung der Inverkehrbringung und auch zu einer gewissen rechtlichen Unsicherheit führen. Insbesondere aus diesem Grund sollten die Hersteller gerade im Bereich der KI die weiteren regulatorischen Ent- wicklungen in ihren Entscheidungen berücksichtigen. Gerade in Bezug auf die MDR kön- nen neue Guidelines oder auch neue Rechtsprechung wesentlich dazu beitragen, beste- hende Unsicherheiten zu minimieren. Diese sollte konsequent berücksichtigt werden. Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR ________________________________________________________________________ 66 VIII. Best-practice Process Abb. 4: Übersicht der erforderlichen Schritte zur Inverkehrbringung von Medizinprodukten unter der MDR Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 67 Produkt / CineECG Zweckbestimmung – Möglichkeit 1 CineECG ist eine Software, welche für den medizinischen Einsatz im Bereich der EKG-Diagnostik bestimmt ist. Die Software unterstützt mit Hilfe von Künstli- cher Intelligenz die Interpretation von Standard 12-Ableitungen EKG und die ef- fiziente Diagnose von Herzkrankheiten. (Die Hauptaufgabe liegt in der unterstüt- zenden EKG-Signal-Interpretation der Patienten.) Die Software dient allein der Diagnose und eignet sich nicht zur Überwachung von physiologischen Vitalparametern. CineECG ermöglicht zudem ein effizien- tes, breites Screening bei Patienten ohne Vorliegen von Symptomen. Zweckbestimmung – Möglichkeit 2 CineECG ist eine Software, welche für den Einsatz im Bereich der EKG-Diag- nostik bestimmt ist. Die Software diag- nostiziert unter Verwendung von künstli- cher Intelligenz verschiedene Anomalien der Herzfunktionen, insbesondere das Brugada-Syndrom oder Bundle Branch Blocks. CineECG zeigt neben der Diag- nose auch Therapiemöglichkeiten auf. Die Software dient allein der Diagnose und eignet sich nicht zur Überwachung von physiologischen Vitalparametern. CineECG ermöglicht zudem ein breites Screening bei Patienten ohne Vorliegen von Symptomen und legt Therapiemög- lichkeiten nahe. Qualifikation Art. 2 Abs. 1 MDR "Medizinprodukt" bezeichnet […] eine Software […] das dem Hersteller zufolge bestimmt ist, und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll: - Diagnose, […] Überwachung, Vorhersage […] von Krankheiten - […] Subsumtion CineECG ist als Medizinprodukt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MDR zu qualifizieren, weil die Software gemäss dem Hersteller für Menschen bestimmt ist und der Zweck in der Diagnose von Krankheiten liegt. Klassifikation Software nach Regel 11 MDR Klasse IIa Software, welche dazu be- stimmt ist Informationen zu liefern, die zu Entscheidun- gen für diagnostische oder therapeutische Zwecke her- angezogen werden … Klasse IIb … es sei denn, die Entschei- dungen haben Auswirkun- gen, welche den Tod, irre- versible oder schwerwie- gende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder chirurgischer Eingriff verur- sachen 1 2 3 Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 68 Herstellerregistrierung Art. 31 Abs. 1 MDR / i.V.m. Anhang VI Teil A Abschnitt 1 - Art des Wirtschaftsakteurs - Namen, Anschrift und Kontaktdaten des Wirtschaftsakteurs - Name, Anschrift und Kontaktdaten der für die Regulierungsvorschriften verantwortliche Person Art. 31 Abs. 5 MDR Aktualisierung der Daten nach einem Jahr, anschliessend alle zwei Jahre Produktregistrierung / UDI-Datenbank Art. 27 Abs. 3 Unterabsatz 2 MDR / i.V.m. Anhang VI Teil B und Teil C - Basis-UDI-DI - Art der Kontrolle der Herstellung - Name und Anschrift des Herstellers - Einmalige Registrierungsnummer (SRN – Single Registration Number) - ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten - Code der Nomenklatur für Medizinprodukte (vgl. Art. 26 MDR) - Risikoklasse des Produkts - Zusätzliche Produktebeschreibung, fakultativ - Ja/Nein: Produkt zum Einmalgebrauch Steril ausgewiesenes Produkt Sterilisation vor Verwendung erforderlich Enthält Latex - URL-Adresse für zusätzliche Informationen, fakultativ - Wichtige Warnhinweise o - Marktstatus des Produkts Qualitätsmanagementsystem, inkl. Risikomanagementsystem Art. 10 Abs. 9 MDR / i.V.m. Anhang IX / EN ISO 13485:2016 […] müssen ein Qualitätsmanagementsystem einrichten, dokumentieren, anwenden, aufrechterhalten, ständig aktualisieren und kontinuierlich verbessern, das die Einhaltung dieser Verordnung auf die wirk- samste Weise sowie eine der Risikoklasse und der Art des Produkts angemessenen Weise gewährleis- tet. Bemerkungen QMS umfasst gesamte Inverkehrbringung, insbes. Produkteentwicklung Aktueller Stand der Technik Validierung der Software bezgl. Künstlicher Intelligenz Qualität der verwendeten Daten Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Entwicklungsabteilung Konzept bezgl. Einhaltung der Regulierungsvorschriften, insbesondere Qualifizierung, Klassifizierung und Konformitätsbewertungsverfahren Notwendiges Fachwissen (fachlich und technisch) des QM Notwendiges Fachwissen der beteiligten Mitarbeiter, inkl. Personalausbildung mit internen bzw. exter- nen Schulungen Forschung und Entwicklung Interne Kommunikation zur Einhaltung sicherheitsrelevanter Weisungen, inkl. jährliches Audit Bestimmen eines Verantwortlichen für die Einhaltung des QMS 6 4 5 6 Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 69 IT-Sicherheit und IT-Widerstandsfähigkeit Datensicherheit / Datenschutz Organigramm zu Unternehmensstruktur und Eskalationswege Festlegung einer Ombudsperson System für Kundenrückmeldungen Bonus-Malus-System für Beurteilung und Entlöhnung der Mitarbeiter System für Behördenkommunikation Normale, regulatorische Kommunikation Ausserordentliche Kommunikation bei schwerwiegenden Vorkommnis Technische Dokumentation Erkannte Risiken sollen durch geeignete Prozesse verhindert und die Sicherheit der Entwick- lung und des Medizinproduktes gewährleistet werden: Risikomanagementsystem Art. 10 Abs. 2 MDR / i.V.m. Anhang I Abschnitt 3 ff. / EN ISO 14971:2019 A11:2021 Von den Herstellern wird ein Risikomanagementsystem wie in Anhang I Abschnitt 3 be- schrieben eingerichtet, dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten. Bemerkungen Erstellung eines Risikomanagement-Prozesses Festlegung der Anforderungen an das RMS Identifikation von Gefahren bei bestimmungsgemässer Anwendung sowie voraus- sehbarer Fehlverwendung Risikoeinschätzung Überwachung der Risikobeherrschung bzw. -reduktion Fachliche Eignung und Kompetenz der Mitarbeiter Regelmässige Überprüfung des RMS Spezifischer Risikomanagement-Plan für das Medizinprodukt Identifikation und Analyse des Risikos, insbes. bei Künstlicher Intelligenz Risikominimierung (Beseitigung / Minimierung / Schutzmassnahmen / Sicherheits- hinweise / Restrisiko) Risikobewertung Nutzen-Risiko-Analyse Bewertung des Restrisikos Beachtung von RMS ähnlicher Medizinprodukte Plan der Post-Market Surveillance (vgl. Schritt 11) Technische Dokumentation 7 Technische Dokumentation Art. 10 Abs. 4 MDR / i.V.m. Anhang II und III Die Hersteller […] verfassen eine technische Dokumentation für diese Produkte und halten diese Doku- mentation auf dem neusten Stand. Die technische Dokumentation ist so beschaffen, dass durch sie eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglicht wird. Die technische Dokumentation enthält die in den Anhängen II und III aufgeführten Elemente. Bemerkungen Umfasst alle Aspekte der Inverkehrbringung Erste technische Dokumentation betr. Informationen zu Qualitätsmanagementsystem Qualifikation und Klassifikation Sicherheits- und Leistungsinformationen des Medizinprodukts Nutzen-Risiko-Analyse Risikomanagementsystem Zweite technische Dokumentation betr. Überwachung nach der Inverkehrbringung (PMS), insbesondere der PMS-Plan und Bericht über die Sicherheit 8 7 8 Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 70 Konformitätsbewertungsverfahren Art. 52 Abs. 1 MDR / i.V.m. Anhang IX Kapitel I und III Bevor Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen, führen sie eine Bewertung der Konformität des betref- fenden Produkts […] durch. Hersteller von Produkten der Klasse IIa und IIb unterliegen einer Konformitätsbewertung gemäss An- hang IX Kapitel I und III sowie einer Bewertung der technischen Dokumentation (vgl. Art. 52 Abs. 4 und 6 MDR) Antrag an eine anerkannte Benannte Stelle Name und Anschrift des Herstellers Angaben über die Produkte im QMS Kein Parallelantrag hängig Entwurf einer EU-Konformitätserklärung Dokumentation über das QMS, inkl. der darin festgehaltenen Verfahren (Qualitätshandbuch, Qualitätssi- cherungsprogramme, -pläne und -berichte) Beschreibung betr. Verfahren zur Wirksamkeit und Aktualisierung des QMS Dokumentation über die PMS Beschreibung betr. Verfahren zur Wirksamkeit und Aktualisierung des PMS Qualitätsziele des Herstellers Organisation des Unternehmens Verfahren und Techniken zur Überwachung, Überprüfung, Validierung und Kontrolle (inkl. Bericht zu Risikomanagement) Informationen zu Qualitätssicherung- und Kontrolltechniken Einreichung der technischen Dokumentation Audit / Anhang IX Kapitel I Abschnitt 2.3 Die Benannte Stelle führt ein Audit des Qualitätsmanagementsystems durch, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Abschnitt 2.2 entspricht. Wendet der Hersteller eine harmonisierte Norm oder eine Spezifikation für Qualitätsmanagementsysteme an, so bewertet die Benannte Stelle die Konformität mit diesen Normen oder dieser Spezifikation. Bei Erfüllen der Voraussetzung und positivem Entscheid der Benannten Stelle wird eine EU-Qualitätsmanagementbescheinigung ausgestellt. 9 EU-Konformitätserklärung / CE-Konformitätskennzeichnung Art. 19 Abs. 1 MDR / i.V.m. Anhang IV Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die in dieser Verordnung genannten Anforderungen hin- sichtlich des betreffenden Produkts erfüllt sind. […] Art. 20 Abs. 1 MDR / i.V.m. Anhang V […] tragen alle Produkte, die als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend betrachtet wer- den, die CE-Konformitätskennzeichnung gemäss Anhang V. Inhalt der EU-Konformitätserklärung Name, Handelsname, SRN des Herstellers Erklärung, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die EU-Konformitätserklärung trägt Basis-UDI-DI Produkt- und Handelsname / Produktcode / Katalognummer Zweckbestimmung Risikoklasse des Produkts Erklärung betr. Einklang mit der MDR und weiteren Unionsvorschriften Verweis auf angewandte Spezifikationen (bspw. ISO Normen) Name und Kennnummer der Benannten Stelle Ort und Datum der Ausstellung Name und Funktion des Unterzeichners Unterschrift 1 0 9 10 Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ 71 Post-Market Surveillance Art. 83 Abs. 1 MDR / ISO/TR 20416:2020 Für jedes Produkt müssen die Hersteller in einer Weise, die der Risikoklasse und der Art des Produkts angemessen ist, ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen planen, einrichten, dokumentieren, anwenden, instand halten und auf den neusten Stand bringen. […] Bemerkungen Erstellung eines Plans für die PMS Erhebung und Verwendung der Daten Umgang mit Vorkommnissen, insbes. sicherheitsrelevante Vorkommnisse Methode der Analyse und Bewertung der Daten - Systematisches Sammeln von Daten über die Qualität, Leistung und Sicherheit des Medi- zinprodukts - Analyse der gesammelten Daten für Präventiv- und Korrekturmassnahmen - Während des gesamten Lebenszyklus des Medizinproduktes - Bericht über die Sicherheit (mind. jährlich) Beispielplan: ISO/TR 20416:2020, Anhang C Überwachungsbewertungen (Audits) durch die Benannte Stelle alle 12 Monate, inkl. Bewertung der technischen Dokumentation. 1 1 11 Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ IV IX. Anhang A. Literaturverzeichnis FISCHER JO- NAS/FUCHS MA- THIAS Brauchen wir eine Legaldefinition für künstliche Intelligenz? Überlegungen aus rechts- und computerwissenschaftlicher Sicht auf Basis des geplanten «Kompetenznetzwerks Künstli- che Intelligenz KNW KI» des Schweizerischen Bundesrates vom 25. August 2021 sowie des Verordnungsentwurfs der EU-Kommission vom 21. April 2021, Jusletter 8. November 2021 HÖFER SEBASTIAN Algorithmen, maschinelles Lernen und die Grenzen der KI, Jusletter 26. November 2018 JAAG TOBIAS/HÄNNI JULIA Europarecht, Die europäischen Institutionen aus schweizeri- scher Sicht, 4. überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 MAIER ANDREAS K. Eine sanfte Einführung ins Lernen tiefer neuronaler Netze, in: Pfannstiel Mario A. (Hrsg.), Künstliche Intelligenz im Gesund- heitswesen, Entwicklungen, Beispiele und Perspektiven, Wiesbaden 2022, S. 679 ff. 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STEFFEL JAN/LÜSCHER THOMAS Herz-Kreislauf, 2. Aufl., Heidelberg 2014. STIERLE UL- RICH/WEIL JOACHIM Klinikleitfaden Kardiologie, 7. Aufl., München 2020. TRAPPE HANS- JOACHIM/SCHUS- TER HANS-PETER EKG Kurs für Isabel, 8. Aufl., Stuttgart 2020. TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014. VOKINGER ET AL. Artificial Intelligence und Machine Learning in der Medizin, Eine medizinische und rechtliche Würdigung am Beispiel Ra- diologie, Jusletter 28. August 2017 VON MANGER-KO- ENIG JÖRG Von Manger-Koenig Jörg, Inverkehrbringen von Medizinpro- dukten in den USA, in: Rütsche Bernhard (Hrsg.), Medizin- produkte: Regulierung und Haftung, Bern 2013. WAIBEL RO- LAND/KÄPPELI MI- CHAEL Betriebswirtschaft für Führungskräfte, Die Erfolgslogik des unternehmerischen Denken und Handelns, 5. Aufl., Zürich 2015. WANG MAR- KUS/FUCHS PHI- LIPPE Fehlerhafte Medizinprodukte – Eine Betrachtung aus regula- torischer und haftungsrechtlicher Sicht, Jusletter 27. August 2012 Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ VI B. Materialienverzeichnis Amtsblatt der Europäischen Union, Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), C 272 2016 (zit. ABl. C 272 2016, S. ...) Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemm- nisse vom 25. Juni 2008, BBl 2008 7275 ff. (zit. BBl 2008 7275, S. ...) DIEBOLD NICOLAS/RÜTSCHE BERNHARD, Skript Wettbewerbsrecht, Regulierung von Pro- dukte-, Dienstleistungs- und Infrastrukturmärkten, August 2021 (zit. DIEBOLD/RÜTSCHE, Skript Wettbewerbsrecht, Rz. …) Digital Health Innovation Action Plan, FDA, S. 5; Software Precertification Program: Working Model, FDA 2019 HEG-KI, Eine Definition der KI: Wichtigste Fähigkeiten und Wissenschaftsgebiete, Für die Zwecke der Gruppe entwickelte Definition vom April 2019 (zit. 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"Medical Devices: Guidance Document, Qualification and Classification of stand alone software, Guidelines on the qualification and classification of stand alone Software used in healthcare within the regulatory framework of medical devices, European Commis- sion, Juli 2016 (zit. MEDDEV 2.1/6. S. ...) Principles of Medical Devices Classification, GHTF/SG1/N77:2012, Global Harmoniza- tion Task Force 2012 Software Precertification Program, Regulatory Framework for Conducting the Pilot Pro- gram within Current Authorities, FDA 2019 C. Abbildungsverzeichnis Abb. 1: MDCG 2019-11, S. 9, Qualifikation von Software als Medical Device Software .23 Abb. 2: MDCG 2019-11, S. 26, Übersicht möglicher Klassifizierungen ..........................24 Abb. 3: Übersicht der Klassifizierung nach Anhang VIII Abschnitt 6.3, Regel 11 MDR ...30 Abb. 4: Übersicht der erforderlichen Schritte zur Inverkehrbringung von Medizinprodukten unter der MDR .......................................................................66 Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ VIII D. Abkürzungsverzeichnis § Paragraf a.a.O. am angeführten Ort ABl Amtsblatt der Europäischen Union Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AI Artificial Intelligence AI-Act Artificial Intelligence Act (Rechtsakt über Künstliche Intelligenz - Vor- schlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intel- ligenz und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union) Art. Artikel BBl Bundesblatt bspw. beispielsweise CE Communauté Européenne (dt. Europäische Gemeinschaft) CEN Comité Européen de Normalisation (dt. Europäisches Komitee für Normung) CENELEC Comité Européen de Normalisation Électrotechnique (dt. Europäi- sches Komitee für elektrotechnische Normung) CFR Code of Federal Regulation (dt. Sammlung der Bundesverordnung) COVID-19 coronavirus disease 2019 (dt. Coronavirus-Krankheit-2019) CQOE robust culture of quality and organizational excellence (dt. robuste Kultur der Qualität und organisatorische Exzellenz) dt. deutsch ECG electrocardiogram (auch EKG) EG Europäische Gemeinschaft EKG Elektrokardiogramm (auch ECG) EK-Med Erfahrungsaustausch Medizinprodukte EN Europäische Norm et al. et alii / und andere etc. et cetera ETSI Europäischen Institut für Telekommunikation Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ IX EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f. und folgende/r FDA Food and Drug Administration (dt. US-Behörde für Lebens- und Arz- neimittel) ff. und folgende FFDCA Federal Food, Drug, and Cosmetic Act (dt. Bundesgesetz über Le- bensmittel, Arzneimittel und Kosmetik) gem. gemäss ggf. gegebenenfalls GHTF Global Harmonization Task Force (dt. Taskforce für globale Harmoni- sierung) HEG-KI Hochrangige Expertengruppe für Künstliche Intelligenz HMG Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. De- zember 2000 (Heilmittelgesetz / SR 812.21) Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit IEC International Electrotechnical Commission (dt. Internationale Elektro- technische Kommission) IMDRF International Medical Device Regulators Forum (dt. Internationales Forum der Regulierungsbehörden für Medizinprodukte) ISO Internationale Organisation für Normung IT Informationstechnologie IVD In-vitro Diagnostik KI Künstliche Intelligenz lit. litera MD Medical Device (dt. Medizinprodukt) MDCG Medical Device Coordination Group (dt. Koordinierungsgruppe Medi- zinprodukte) MDD Medical Device Directive (93/42/EWG) MDR Medical Device Regulation ((EU) 2017/745) MEDDEV Medical Devices (dt. Medizinprodukte) MepV Medizinprodukteverordnung vom 01. Juli 2020 (SR 812.213) MRA Mutual Recognition Agreement Inverkehrbringung von KI-basierter Software als Medizinprodukt unter der MDR _________________________________________________________________________ X N Note / Randnote Nr. Nummer OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (SR 220) PMA Premarket Authorization (dt. Vorabzulassung des Inverkehrbringens) PMC Premarket Clearance (dt. Vorabgenehmigung des Inverkehrbringens) PMS Postmarket Surveillance (dt. Überwachung nach dem Inverkehrbrin- gen) PrHG Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) (SR 221.112.944) QM Qualitätsmanagement QMS Qualitätsmanagementsystem RMS Risikomanagementsystem Rz. Randziffer S. Seite(n) SaMD Software as Medical Device (dt. Software als Medizinprodukt) Slg. Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz sog. sogenannt SR Systematische Rechtssammlung THG Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse vom 06. Ok- tober 1995 (SR 946.51) TR Technical Reports (dt. technische Berichte) u.a. unter anderem UDI Unique Device Identification (dt. Eindeutige Produkteinformation) US United States (dt. Vereinigte Staaten) USA United States of America (dt. Vereinigte Staaten von Amerika) vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert als

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    : Princeton University Press. - Sachs, Jeffrey. 2015. The Age of Sustainable Development. New York:

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    Gutachten Ambulante Angebote def

    Frohburgs trasse 3 ∙ P ostfac h 4466 ∙ 6002 Luzer n T +41 41 229 53 69 bernhar d.r uetsc he@unilu.c h www.unilu .ch 6. RF, RuBe, 6000 Luzern 7 Kanton St.Gallen Staatskanzlei lic. phil. Canisius Braun Staatssekretär Regierungsgebäude, Klosterhof 3 9001 St.Gallen 26. August 2019 Rechtswissenscha ft liche F akultät Pro f. Dr. Bernhard Rütsche Rechtsgutachten Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung und Vorgehen............................................................................ 2 2. Kantonale Rechtsgrundlagen für ambulante Angebote durch öffentliche Spitäler ............................................................................................................ 3 2.1 Aufgabennormen für ambulante Angebote ............................................. 3 2.2 Subventionsnormen für ambulante Angebote ....................................... 11 2.3 Synthese .............................................................................................. 18 3. Rechtliche Zulässigkeit von geplanten ambulanten Angeboten durch die Spitalverbunde .............................................................................................. 19 3.1 Geplante ambulante Angebote durch die Spitalverbunde ..................... 19 3.2 Ambulante Angebote als privatwirtschaftliche Tätigkeit......................... 21 3.3 Ambulante Angebote als öffentliche Aufgabe ....................................... 25 4. Schlussfolgerungen ....................................................................................... 28 Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................... 30 Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 2 | 30 10. 11. 1. Fragestellung und Vorgehen 1 Am 20. Juni 2019 erteilte die Staatskanzlei des Kantons St.Gallen dem Unterzeichnen- den den Auftrag, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: A. Vergleichende Darstellung der rechtlichen Grundlagen für ambulante Angebote durch öffentliche Spitäler in unterschiedlichen Kantonen; B. Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit von geplanten ambulanten Angeboten der Spitalverbunde im Rahmen der Weiterentwicklung der Spitalstrategie. 2 Das Gutachten ist entsprechend den vorstehenden Fragestellungen aufgebaut: Zuerst werden die kantonalen Rechtsgrundlagen für ambulante Angebote durch öffentliche Spi- täler dargestellt (Kap. 2). Die vorhandenen Rechtsgrundlagen werden dabei in zwei Gruppen unterteilt: In der ersten Gruppe figurieren Rechtsnormen, welche die Er- bringung ambulanter Leistungen zu den Aufgaben von öffentlichen Spitälern zählen bzw. öffentliche Spitäler explizit ermächtigen, ambulante Angebote zu erbringen (Kap. 2.1). Die zweite Gruppe umfasst Rechtsnormen, die eine Subventionierung ambulanter Angebote durch (öffentliche) Spitäler vorsehen (Kap. 2.2). Nach der Wie- dergabe der massgebenden kantonalen Rechtsgrundlagen werden diese in Form einer Synthese zusammengefasst (Kap. 2.3). Im darauffolgenden Kapitel gilt es, die im Rahmen der Weiterentwicklung der Spitalstrategie vorgesehenen ambulanten An- gebote der Spitalverbunde auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin zu beurteilen (Kap. 3). Nach der Darstellung der geplanten ambulanten Angebote der Spitalverbunde (Kap. 3.1) wird dabei zwischen ambulanten Angeboten als privatwirtschaftliche Tätigkeit (Kap. 3.2) und ambulanten Angeboten als öffentliche Aufgabe (Kap. 3.3) unterschieden. Am Ende werden aus den Ausführungen in Kap. 2 und 3 die Schlussfolgerungen gezogen (Kap. 4). Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 3 | 30 10. 11. 2. Kantonale Rechtsgrundlagen für ambulante Angebote durch öffentliche Spitäler 2.1 Aufgabennormen für ambulante Angebote 3 Basel-Stadt Gesetz vom 16. Februar 2011 über die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel- Stadt (Öffentliche Spitäler-Gesetz, ÖSpG; SG 331.100) III. Aufgaben § 3 1 Die öffentlichen Spitäler dienen der kantonalen, regionalen und überregionalen medizi- nischen Versorgung im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG). 2 Sie tragen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur Forschung und Lehre bei. 3 Sie erbringen bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen. 4 Sie können weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird. IV. Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen § 4 1 Die öffentlichen Spitäler können Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. 2 Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte oder Verpfändung von Aktiven an Dritte, an welchen ein öffentliches Spital nicht mehrheitlich beteiligt ist, bedarf der Zustimmung des Regierungsrates, wenn der vom Regierungsrat in der Eigen- tümerstrategie festgelegte Prozentsatz des Eigenkapitals überschritten wird. 3 Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Re- gierungsrates. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 4 | 30 10. 11. 4 Genf Loi sur les établissements publics médicaux du 19 septembre 1980 (LEPM; RSG K 2 05) Art. 3 Fonctionnement des établissements 1 Les établissements dispensent des soins hospitaliers et peuvent avoir une activité des- tinée à des malades traités ambulatoirement. 2 Les soins ambulatoires comportent : a) les diagnostics et les traitements spécialisés demandés par le médecin traitant ; b) l’examen des personnes qui se présentent spontanément et, s’il y a lieu, le commen- cement d’un traitement ; c) les examens pré- ou post-hospitaliers destinés à abréger l’hospitalisation. 3 Dans la mesure où les besoins de l’enseignement et de la recherche le justifient, les médecins assurant des soins ambulatoires peuvent suivre ou revoir un malade avec son accord ; lorsque celui-ci a un médecin traitant, ce dernier en est préalablement informé. 4 Les soins ambulatoires sont facturés selon les conventions conclues entre les caisses- maladie et les établissements ; les tarifs ne doivent pas être inférieurs à ceux découlant de la convention entre les médecins et les caisses-maladie pour des prestations iden- tiques. A défaut de convention, les tarifs sont ceux du tarif-cadre cantonal. 5 Glarus Gesetz vom 6. Mai 2007 über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GesG; Syst. Nr. VIII A/1/1) Art. 16 Bestand und Aufgabe des Kantonsspitals; Befugnisse 1 Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kan- tonsspital). 2 Das Kantonsspital gewährleistet die Grundversorgung und den Betrieb einer Notfallsta- tion im Kanton. Zur Grundversorgung zählen ärztliche Behandlungen, welche von den Einwohnern des Kantons in bedeutendem Umfang benötigt werden und die einer Spi- talinfrastruktur bedürfen. 3 Der Landrat regelt, welche Leistungen zur Grundversorgung gehören. 4 Das Kantonsspital kann weitere Leistungen anbieten. 5 Das Kantonsspital ist verpflichtet, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der berufli- chen Aus-, Fort- und Weiterbildung zu beteiligen. 6 Es kann mit Dritten zusammenarbeiten. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 5 | 30 10. 11. 6 Jura Loi sur les établissements hospitaliers du 26 octobre 2011 (RSJU 810.11) Art. 4 Etablissements hospitaliers 1 Les établissements hospitaliers comprennent notamment : a) les hôpitaux stationnaires de soins aigus, somatiques ou psychiatriques ; b) les services hospitaliers de traitements ambulatoires, somatiques ou psychia- triques ; c) les unités d’accueil temporaire (hôpital de jour ou de nuit) ; d) les établissements de réadaptation, de rééducation et de cure ; e) les maisons de naissance. 2 Les établissements médico-sociaux sont soumis à la loi sur l'organisation gérontolo- gique. Art. 18 Autres prestations L’Etat peut confier aux établissements hospitaliers l’exécution d’autres prestations ou ac- tivités dont les coûts ne sont pas couverts par l’assurance-maladie, en particulier lorsqu’il s’agit de cliniques de jour ou de nuit, ou de prestations ambulatoires. 7 Luzern Spitalgesetz vom 11. September 2006 (SRL Nr. 800a) § 2 Spitalversorgung 1 Die Spitalversorgung umfasst a. ambulante und stationäre Leistungen durch Spitäler und Geburtshäuser, b. weitere Leistungen, die den Spitälern und Geburtshäusern durch Gesetz, Ver- träge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen übertragen werden, wie die Sicherstellung der Notfallversorgung, die Aus- und Weiterbildung, Lehre und Forschung sowie Nebenleistungen. § 7 Rechtsform, Leistungsangebot und Betriebsstandorte 1 Die kantonalen Spitäler werden unter der Bezeichnung «Luzerner Kantonsspital» und «Luzerner Psychiatrie» in zwei öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersön- lichkeit (im Folgenden Unternehmen genannt) zusammengefasst. 2 Das «Luzerner Kantonsspital» mit Sitz in Luzern bietet Leistungen der Akut- und Reha- bilitationsmedizin an. Die «Luzerner Psychiatrie» mit Sitz in St. Urban (Gemeinde Pfaff- nau) bietet Leistungen der Psychiatrie an. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 6 | 30 10. 11. 3 Der Kantonsrat beschliesst die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Spi- talbetriebe durch Dekret. 4 Die Unternehmen können ambulante Leistungen ausserhalb der Spitalbetriebe anbie- ten. § 11 Unternehmerische Tätigkeit 1 Die Unternehmen sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit damit die Best- immungen dieses Gesetzes sowie die Erfüllung der Leistungsaufträge und -vereinbarun- gen nach den §§ 5 und 5a nicht beeinträchtigt werden. 2 Sie können im Spitalbereich gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, mit Dritten zu- sammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen, einzelne Betriebsbe- reiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen sowie sich an anderen Unterneh- men beteiligen. 3 Die Überführung einzelner Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten und die Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 8 Obwalden Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (GDB 810.1) Art. 22 Grundversorgung 1 Zur Erbringung von stationären und ambulanten Spitalleistungen, insbesondere der Grundversorgung, wird in Sarnen ein Kantonsspital mit mindestens folgenden Abteilun- gen geführt: Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe und Anästhesie. Das Kantonsspital arbeitet zur Standortsicherung eng mit anderen Spitälern, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie mit weiteren Personen zusammen. 2 Der Kanton stellt eine psychiatrische Grundversorgung sicher. Das entsprechende An- gebot kann als Abteilung des Kantonsspitals geführt oder durch eine Vereinbarung ge- mäss Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Orga- nisationen sowie anderen Personen sichergestellt werden. Art. 24 Unternehmerische Tätigkeit 1 Das Kantonsspital ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, sofern dies mit den Aufgaben und dem Leistungsauftrag nach diesem Gesetz vereinbar ist. 2 Es kann: a. seine Dienstleistungen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisatio- nen sowie weiteren Personen anbieten; b. mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen zusammenarbeiten; Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 7 | 30 10. 11. c. sich mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weite- ren Personen zu Organisationseinheiten zusammenschliessen und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen. 3 Weitergehende Kooperationen und Allianzen oder die Führung von Betriebszweigen des Kantonsspitals durch öffentliche oder private Institutionen und Organisationen sowie weitere Personen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 4 Gewinne sind vom Kantonsspital, vorbehältlich der zuerst vorzunehmenden Abtragung von allfälligen Defiziten aus den Vorjahren, primär für strategierelevante Projekte einzu- setzen, sofern dafür ein Bedarf ausgewiesen ist. 9 Schaffhausen Gesundheitsgesetz vom 21. Mai 2012 (GesG; SHR 810.100) V. Versorgungssicherung Art. 23 Grundsatz 1 Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär durch private Leistungsanbieter sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbieter nehmen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr. 2 Die Spitalversorgung, die stationäre Heimpflege sowie die ambulante Pflege zu Hause (Spitex) erfolgen nach den Grundsätzen des Spitalgesetzes bzw. des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes. 3 In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet ist, können der Kanton und die Gemeinden den Aufbau und Betrieb von ambulanten Einrichtungen mit finanziellen Beiträgen und anderen geeigneten Mitteln unterstützen. Spitalgesetz vom 22. November 2004 (SHR 813.100) Art. 2 Definition Die Spitalversorgung umfasst die folgenden Leistungen: a) stationäre Abklärung, Behandlung, Rehabilitation und Pflege von körperlich und psychisch Kranken; b) ambulante und teilstationäre medizinische Leistungen, soweit sie eine Spital-Inf- rastruktur erfordern bzw. unter Nutzung der Spital-Infrastruktur erbracht werden; c) weitere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Dekret oder durch Leis- tungsaufträge des Kantons übertragen werden (z.B. sanitätsdienstliches Ret- tungswesen, Aus-, Weiter- und Fortbildung, Beratungs- und Koordinations- dienste). Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 8 | 30 10. 11. Art. 8 Zweck 1 Die Spitäler Schaffhausen erbringen die Leistungen, die ihnen durch Gesetz sowie durch Leistungsauftrag des Kantons im Rahmen der Spitalplanung gemäss Art. 4 und der Kontrakte gemäss Art. 9 dieses Gesetzes zugewiesen werden. 2 Sie garantieren die ununterbrochene Dienstbereitschaft für Notfälle und stellen im Rah- men der entsprechenden Weisungen des Regierungsrates das sanitätsdienstliche Ret- tungswesen sicher. 3 Sie beteiligen sich an der Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswe- sens, insbesondere durch die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen und die befristete Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung sowie das Angebot von Fortbil- dungsveranstaltungen. 4 Sie können unter Beachtung der staatlichen Leistungsaufträge weitere Aufgaben wahr- nehmen. 10 Solothurn Gesundheitsgesetz vom 27. Januar 1999 (BGS 811.11) § 9bis Versorgungssicherheit 1 Die Spitalversorgung bzw. die stationäre Pflege in Heimen und die ambulante Pflege zu Hause erfolgen nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes bzw. des Sozialgesetzes. 2 Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär durch private Leistungserbringer sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbieter nehmen im Rahmen von Leistungsaufträgen und gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr. 3 In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet ist, kann der Kanton den Aufbau und Betrieb ambulanter Einrichtun- gen mit finanziellen Beiträgen und anderen geeigneten Massnahmen unterstützen. 11 Uri Gesetz über das Kantonsspital URI vom 24. September 2017 (KSUG; Urner Rechts- buch 20.3221) Artikel 3 Leistungsprogramm 1 Das Kantonsspital hat für die Bevölkerung des Kantons Uri eine bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung sicherzustellen. Es ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 2 Das Kantonsspital hat für die Urner Bevölkerung: a) stationäre Patientinnen und Patienten zu behandeln; Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 9 | 30 10. 11. b) ambulante Patientinnen und Patienten zu behandeln; c) eine ständige Notfallversorgung zu gewährleisten; d) Aus- und Weiterbildung für das benötigte Spitalpersonal zu leisten; e) im Bedarfsfall eine geschützte Operationsstelle zu betreiben. 3 Im Auftrag mit eingeschlossen sind die Begleitung und die Betreuung sterbender Pati- entinnen und Patienten und ihrer Bezugspersonen. 4 Der Landrat genehmigt das Leistungsprogramm für das Kantonsspital. Er kann dem Kantonsspital weitere Aufgaben übertragen. Artikel 4 Unternehmerische Tätigkeit 1 Das Kantonsspital ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit sich das mit den Aufgaben nach diesem Gesetz und mit dem Leistungsprogramm verträgt. 2 Das Kantonsspital kann namentlich: a) in allen Bereichen Dienstleistungen für Dritte erbringen; b) mit anderen Leistungserbringern zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleis- tungsbetriebe führen; c) sich an Unternehmungen beteiligen; d) einzelne Aufgaben gemäss Artikel 3 und dem Leistungsprogramm durch andere Leis- tungserbringer erfüllen lassen, sofern dadurch die bedarfsgerechte und qualitativ gute Spitalversorgung gemäss Artikel 3 Absatz 1 nicht gemindert wird. 3 Die mit der unternehmerischen Tätigkeit ausserhalb des Leistungsprogramms verbun- denen Kosten und Erträge sind separat zu erfassen und auszuweisen. Sie muss betriebs- wirtschaftlich begründet sein. 12 Wallis Loi sur les établissements et institutions sanitaires du 13.03.2014 (LEIS ; RS 800.10) Art. 24 Statut et buts de l’Hôpital du Valais 1 L’Hôpital du Valais est un établissement de droit public autonome, doté de la personna- lité morale, ayant son siège à Sion. Il est inscrit au registre du commerce sous la déno- mination « Hôpital du Valais ». 2 L’Hôpital du Valais a une mission d’intérêt public au service de la population valaisanne et des autres patients auxquels il fournit des soins et un service de qualité. 3 L’Hôpital du Valais fournit des prestations notamment dans les domaines suivants : a) les soins hospitaliers stationnaires, ambulatoires et d’urgence ; b) la prévention ; Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 10 | 30 10. 11. c) la formation ; d) la recherche. 4 Le Conseil d’Etat peut lui confier d’autres mandats. 13 Zug Spitalgesetz vom 29. Oktober 1998 (BGS 826.11) § 3 Definitionen 1 Spitäler sind alle Einrichtungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen, unter Einschluss der angegliederten ambulanten Untersuchungs- und Behandlungsstruk- turen. 2-5 (…) Gesetz über das Zuger Kantonsspital (BGS 826.12) § 4 Kapazität 1 Die räumliche Kapazität des Zuger Kantonsspital ist darauf auszurichten, dass es in den Jahren nach 2004 die ambulante und stationäre Spitalbehandlung der Bevölkerung des Kantons Zug gemäss § 1 dieses Gesetzes und entsprechend den Vorgaben der Spital- liste sicherstellen kann. 2 Optionen für Struktur- und Kapazitätsanpassungen sind vorzusehen. 14 Zürich Spitalplanungs- und –finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) § 2. Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: (…) Spital: Gesamtheit der stationären und ihnen angegliederten ambulanten Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen eines Leistungserbringers der somatischen oder psychi- atrischen Akutversorgung einschliesslich rehabilitative Versorgung, (…) Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 11 | 30 10. 11. Gesetz vom 19. September 2005 über das Universitätsspital Zürich (USZG; LS 813.15) § 3. Leistungsaufträge 1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011. 2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen dem Universitätsspital und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart. 3 Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht be- einträchtigt werden. 2.2 Subventionsnormen für ambulante Angebote 15 Appenzell Innerrhoden Gesundheitsgesetz vom 26. April 1998 (Syst. Nr. 800.000) Art. 38c Spitalfinanzierung 1 Der Anteil des Kantons an den Abgeltungen der stationären Leistungen nach Art. 49a KVG beträgt ab 1. Januar 2017 55 Prozent. Bis dahin legt die Standeskommission jährlich den Kantonsanteil gemäss den Übergangsbestimmungen des KVG fest. 2 Für die Sicherstellung versorgungspolitisch notwendiger stationärer Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können Spitälern zusätzlich zur Abgel- tung der Leistungen gemäss Abs. 1 Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten ge- währt werden. 3 Wo kostendeckende Vergütungssysteme fehlen, können den Spitälern mit einer wirt- schaftlichen Leistungserbringung an die ungedeckten Kosten Beiträge gewährt werden für a) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; b) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung; c) Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 12 | 30 10. 11. 16 Appenzell Ausserrhoden Gesundheitsgesetz vom 25. November 2007 (bGS 811.1) Art. 52l c) Beiträge an ungedeckte Kosten 1 Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht und kön- nen die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden, kann der Kanton Listenspitälern Beiträge an die ungedeckten Kosten gewähren für: a) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenversicherung in der Pädiatrie und der Psychiatrie; b) versorgungspolitisch sinnvolle ambulante oder stationäre Pflichtleistungen der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung; c) Leistungen innovativer Versorgungsmodelle der Pädiatrie und Psychiatrie; d) Nichtpflichtleistungen im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden. 17 Bern Spitalversorgungsgesetz vom 13.6.2013 (SpVG; BSG 812.11) Art. 59 Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen 1. Zweck 1 Zur Förderung der ambulanten Spitalversorgung kann die Gesundheits- und Fürsorge- direktion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben ambulante Spitalversorgungsleis- tungen der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser über Leis- tungsverträge abgelten. 2 Die kantonale Abgeltung erfolgt zusätzlich zu derjenigen der Krankenversicherer. Art. 60 2. Voraussetzungen 1 Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen können zusätzlich abgegolten werden, wenn die Leistung auf der kantonalen Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen nach Artikel 62 aufgeführt ist. Art. 61 3. Pauschalen 1 Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen werden aufgrund von Normwerten durch Pauschalen abgegolten. Art. 62 4. Ausführungsbestimmungen 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion definiert gemeinsam mit den Listenspitälern und Geburtshäusern die Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen. Der Regie- rungsrat erlässt die Bemessungsregeln für die Pauschalen durch Verordnung. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 13 | 30 10. 11. 14.3 Ambulante Spitalversorgungsleistungen Art. 150 1 Bis zum Vorliegen der Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen und der Be- messungsregeln für die Pauschalen nach Artikel 62 kann die Gesundheits- und Fürsor- gedirektion den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern am- bulante Spitalversorgungsleistungen über Leistungsverträge abgelten, wenn die ambu- lante Spitalversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt oder weiterentwickelt wer- den kann und ein Verzicht unzumutbare Folgen für die Bevölkerung hätte. 18 Basel-Land Spitalversorgungsgesetz vom 13. September 2018 (SpiVG; SGS 931) § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung für die Bewohnerinnen und Be- wohner des Kantons Basel-Landschaft. 2 Die Spitalversorgung umfasst: a. stationäre Leistungen; b. spitalgebundene ambulante und intermediäre Leistungen; c. gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die den Spitälern durch Gesetz, Verträge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen über- tragen werden. § 16 Abgeltung für ambulante und intermediäre Leistungen 1 Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht, kann der Kanton den Spitälern Beiträge an spitalgebundene ambulante und intermediäre Leistun- gen gewähren, welche insgesamt kostendämpfend wirken und: a. zur Versorgung der Kantonsbevölkerung notwendig sind oder b. im Rahmen innovativer Versorgungsmodelle erbracht werden. 2 Die Beiträge werden in der Regel in Form von leistungsbezogenen Pauschalen ausge- richtet. 3 Der Landrat beschliesst die entsprechenden Ausgaben. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 14 | 30 10. 11. 19 Freiburg Gesetz über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser vom 4. November 2011 (SGF 822.0.3) Art. 5 Andere Leistungen 1 Der Staat kann sich insbesondere zugunsten von Tages- oder Nachtkliniken an der Fi- nanzierung einer ambulanten Tätigkeit beteiligen, deren Kosten von der Krankenversi- cherung nicht gedeckt werden. 2 Er kann sich an der Finanzierung von Projekten und Aufträgen beteiligen, die einem spezifischen Bedürfnis der öffentlichen Gesundheit entsprechen. 3 Er kann eine allfällige Differenz zwischen dem Preis für stationäre Leistungen nach Un- fallversicherung, Invalidenversicherung oder Militärversicherung und dem Preis der Kran- kenversicherung übernehmen. 20 Glarus Gesetz vom 6. Mai 2007 über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GesG; Syst. Nr. VIII A/1/1) Art. 21 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel Beiträge an weitere Einrichtun- gen der Gesundheitsversorgung leisten, die im öffentlichen Interesse liegen. Art. 22a Wohnortnahe oder innovative Angebote und Versorgungsmodelle 1 Um den Zugang der Bevölkerung zu versorgungspolitisch sinnvollen medizinischen Leistungen sicherzustellen, kann der Regierungsrat für innovative oder wohnortnahe am- bulante Angebote beziehungsweise Versorgungsmodelle mit anderen Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschliessen. 2 Der Regierungsrat kann Beiträge an die ungedeckten Kosten für Leistungen gemäss Absatz 1 gewähren, sofern die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbrin- gung nicht decken und die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistun- gen gedeckt werden. 21 Jura Loi sur les établissements hospitaliers du 26 octobre 2011 (RSJU 810.11) Art. 50 Prestations d'intérêt général et autres prestations 1 Le Gouvernement détermine les modalités de financement des prestations reconnues d’intérêt général. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 15 | 30 10. 11. 2 Les prestations fournies par les établissements hospitaliers figurant sur la liste relevant de l’assurance-accident, de l’assurance-invalidité ou de l’assurance militaire sont finan- cées conformément à la législation fédérale applicable en la matière. Si cette législation ne garantit pas une couverture complète du coût des prestations concernées, la diffé- rence peut être prise en charge par l’Etat. 3 Le patient supporte les prestations dont il a bénéficié et qui ne sont pas couvertes par une assurance en application de la législation fédérale. 4 Le Département peut confier des tâches particulières de santé publique à des établis- sements hospitaliers sur la base d’un mandat de prestations. Le cas échéant, il détermine le montant de sa participation en fonction du coût des tâches concernées et en tenant compte des autres sources de financement. 5 Les prestations ambulatoires fournies par un établissement hospitalier figurant sur la liste sont financées conformément aux dispositions fédérales applicables en la matière. Loi sur le financement des soins du 16 juin 2010 (RSJU 832.11) Art. 3 Principes 1 L’Etat favorise les soins ambulatoires, par préférence à ceux dispensés en milieu hos- pitalier ou dans un établissement médico-social. Il peut, à cet effet, consentir des allége- ments financiers aux usagers ou renoncer à la contribution personnelle due par ceux-ci. 2 Le Gouvernement arrête, par voie d’ordonnance, les catégories d’usagers et les cas dans lesquels des allégements et des exonérations peuvent être accordés. Art. 7 1. Soins ambulatoires a) Fournisseurs Les soins ambulatoires peuvent être dispensés par : a) les organisations d’aide et de soins à domicile ; b) les infirmiers indépendants ; c) les appartements protégés ; d) les structures d’accueil de jour ou de nuit (centres de jour, lits d’accueil de nuit et lits d’accueil temporaire). Art. 8 b) Couverture des besoins Le Gouvernement peut conclure des contrats de prestations en vue d’assurer les soins ambulatoires dont la population a besoin. Art. 9 c) Prestations d'intérêt général 1 Le Gouvernement détermine les soins ambulatoires considérés comme des prestations d’intérêt général. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 16 | 30 10. 11. 2 Sur la base de contrats de prestations, il confie aux fournisseurs de soins reconnus d’utilité publique, les prestations d’intérêt général dont a besoin la population. 22 Luzern Spitalgesetz vom 11. September 2006 (SRL Nr. 800a) § 5 Leistungsaufträge 1 Der Regierungsrat erteilt jedem Listenspital einen Leistungsauftrag mit dem zu erbrin- genden Leistungsspektrum. 2 Der Leistungsauftrag kann zusätzlich die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistun- gen beinhalten. Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten insbesondere a. spitalgebundene, versorgungspolitisch sinnvolle ambulante und stationäre Leis- tungen, soweit diese nicht durch Vergütungen der Patientinnen und Patienten und der Versicherer gedeckt sind, b. die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen, c. die Forschung und universitäre Lehre. 3 Der Regierungsrat kann den Leistungsauftrag mit Bedingungen und Auflagen verbinden, insbesondere hinsichtlich Qualität, Datenlieferung, Notfalldienst, Aus- und Weiterbildung und Investitionsplanung. 4 Die Leistungsaufträge sind nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf andere Leis- tungserbringer übertragbar. 23 Schaffhausen Gesundheitsgesetz vom 21. Mai 2012 (GesG; SHR 810.100) V. Versorgungssicherung Art. 23 Grundsatz 1 Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär durch private Leistungsanbieter sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbieter nehmen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr. 2 Die Spitalversorgung, die stationäre Heimpflege sowie die ambulante Pflege zu Hause (Spitex) erfolgen nach den Grundsätzen des Spitalgesetzes bzw. des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes. 3 In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet ist, können der Kanton und die Gemeinden den Aufbau und Betrieb von ambulanten Einrichtungen mit finanziellen Beiträgen und anderen geeigneten Mitteln unterstützen. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 17 | 30 10. 11. 24 Solothurn Gesundheitsgesetz vom 27. Januar 1999 (BGS 811.11) § 9bis Versorgungssicherheit 1 Die Spitalversorgung bzw. die stationäre Pflege in Heimen und die ambulante Pflege zu Hause erfolgen nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes bzw. des Sozialgesetzes. 2 Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär durch private Leistungserbringer sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbieter nehmen im Rahmen von Leistungsaufträgen und gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr. 3 In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet ist, kann der Kanton den Aufbau und Betrieb ambulanter Einrichtun- gen mit finanziellen Beiträgen und anderen geeigneten Massnahmen unterstützen. 25 Zürich Spitalplanungs- und –finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) § 11. Weitere Leistungen 1 Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht, kann der Kanton Listenspitälern mit Betriebsstandorten im Kanton Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten an folgende Leistungen gewähren: a. stationäre und spitalgebundene ambulante Pflichtleistungen bei Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, soweit sie versorgungspolitisch sinnvoll sind, b. spitalgebundene ambulante Pflichtleistungen bei Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr in psychiatrischen Kliniken, soweit sie versorgungspolitisch sinnvoll sind, c. in Zusammenhang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende gemeinwirt- schaftliche Leistungen für das Gesundheitswesen, d. Nichtpflichtleistungen, die im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungs- methoden erbracht werden, e. Leistungen, die im Rahmen neuer Versorgungsmodelle erbracht werden. 2 Subventionen nach Abs. 1 lit. a werden in der Regel nur in dem Umfang gewährt, in dem die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden kön- nen. 3 Subventionen werden in der Regel in der Form von leistungsbezogenen Pauschalen gewährt. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 18 | 30 10. 11. 2.3 Synthese 26 Die vorstehende Zusammenstellung kantonaler Rechtsgrundlagen zeigt, dass ein Grossteil der Kantone mehr oder weniger präzise und ausdrückliche Grundlagen für die Bereitstellung ambulanter Angebote durch öffentliche Spitäler kennt. Zu unterscheiden sind primär zwei Gruppen von Rechtsnormen: Zum einen Normen, welche die Erbrin- gung ambulanter Leistungen als Aufgabe von öffentlichen Spitälern (bzw. Kantonsspitä- lern oder Universitätsspitälern) bezeichnen (vorne Kap. 2.1); zum anderen Normen, wel- che unter bestimmten Voraussetzungen die Subventionierung bzw. Abgeltung von am- bulanten Leistungen durch öffentliche Spitäler vorsehen (vorne Kap. 2.2). Aus solchen Subventionsbestimmungen lässt sich implizit darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die öffentlichen Spitäler soweit zur Erbringung ambulanter Leistungen ermächtigt, als ihnen dafür Beiträge gewährt werden können. 27 Die Rechtsnormen, welche ambulante Angebote zu den Aufgaben von öffentlichen Spi- tälern zählen, weisen unterschiedliche Bestimmtheitsgrade auf. Dabei lassen sich fol- gende Arten von Formulierungen unterscheiden: − Bestimmtheitsgrad 1: offene Ermächtigung öffentlicher Spitäler, neben stationären und gemeinwirtschaftlichen Leistungen weitere Leistungen zu erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird (BS, GL, ZH); − Bestimmtheitsgrad 2: Ermächtigung öffentlicher Spitäler zur Erbringung ambulanter Leistungen, allenfalls unter Erwähnung von Tages- und Nachtkliniken (JU, LU OW, UR, VS, ZG); − Bestimmtheitsgrad 3: Ermächtigung öffentlicher Spitäler, subsidiär und in Ergän- zung zu privaten Leistungserbringern ambulante Leistungen anzubieten (SH, SO); − Bestimmtheitsgrad 4: Detaillierte Umschreibung der ambulanten Leistungen, die öf- fentliche Spitäler erbringen können (GE). 28 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an ambulante Angebote durch (öffentliche) Spitäler, sind mehr oder weniger weit gefasst. Die vorne zitierten Subven- tionsbestimmungen lassen sich entsprechend in folgende Unterkategorien einteilen: − Anforderungsgrad 1: Beiträge an ambulante Leistungen im Allgemeinen, insbeson- dere zugunsten von Tages- oder Nachtkliniken (FR, JU); Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 19 | 30 10. 11. − Anforderungsgrad 2: Beiträge an versorgungspolitisch sinnvolle ambulante Leistun- gen, allenfalls unter Beschränkung auf Pflichtleistungen der Sozialversicherungen (AI, AR, GL, LU, ZH); − Anforderungsgrad 3: Beiträge an spitalgebundene ambulante Angebote, wenn diese zur Versorgung der Kantonsbevölkerung notwendig sind bzw. wenn eine bedarfs- gerechte Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet ist (BL, SH, SO); − Anforderungsgrad 4: Beiträge an die ambulante Spitalversorgung gemäss einer kantonalen Liste ambulanter Spitalversorgungsleistungen mit der Übergangsbe- stimmung, dass solche Beiträge nur gewährt werden dürfen, «wenn die ambulante Spitalversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt oder weiterentwickelt wer- den kann und ein Verzicht unzumutbare Folgen für die Bevölkerung hätte» (BE). 3. Rechtliche Zulässigkeit von geplanten ambulanten Angeboten durch die Spitalverbunde 3.1 Geplante ambulante Angebote durch die Spitalverbunde 29 Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen plant gemäss seinem Strategiepapier vom 14. Juni 20191 ein Angebot von ambulanten Leistungen, insbe- sondere den Aufbau und Betrieb von Ambulanten Gesundheitszentren. Das Strategie- papier geht davon aus, dass im Kanton St.Gallen zum jetzigen Zeitpunkt – mit Ausnahme der Region Wattwil – eine gute bis sehr gute ambulante Gesundheitsversorgung besteht. Die Spitalverbunde sollen daher die ambulante Gesundheitsversorgung in Kooperation mit bereits niedergelassene Grundversorgern und Spezialisten sowie weiteren Erbrin- gern von Gesundheitsleistungen anbieten und wo nötig das ambulante Leistungsange- bot in der Region ergänzen2. Im Bereich der spezialisierten ambulanten Versorgung (z.B. 1 Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen, «Weiterentwicklung der Strategie der St.Galler Spitalverbunde: Leistungs- und Strukturentwicklung», Bericht Detailkonzept, 14. Juni 2019, Version 1.0 (in Folgenden: Strategiepapier). 2 Strategiepapier, S. 7, 55. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 20 | 30 10. 11. durch Onkologen) sollen Spitalverbunde Leistungen anbieten, wenn in bestimmten Re- gionen niedergelassene Spezialisten beispielsweise aufgrund von Pensionierungen und fehlender Nachfolgeregelung wegfallen3. 30 In Anlehnung an bestehende Modelle ist namentlich angedacht, Ambulante Gesund- heitszentren als einzelne Kapitalgesellschaften zu organisieren und zu betreiben4. Der medizinische Betrieb der Ambulanten Gesundheitszentren soll gemäss Strategiepapier durch die Mitarbeitenden vor Ort erfolgen, während die Supportfunktionen durch zentrale Einheiten der Spitalverbunde erbracht werden5. Für den Betrieb eines Ambulanten Ge- sundheitszentrums wird mit einem Patientenkollektiv von ca. 12'000 Patienten typischer- weise folgendes Personal benötigt (in Vollzeitstellen gerechnet): 4–5 Ärztinnen und Ärzte (Fachbereich: Allgemeine Innere Medizin), 8–10 Medizinische Praxisassistentinnen inkl. Lernende, 0,2–0,5 Administrative Führung, 4–5 Ärztinnen und Ärzte im Teilzeitpensum (mehrere spezialisierte Fachbereiche (entspricht 2 Vollzeitstellen)6. 31 Zur Standortfrage hält das Strategiepapier fest, dass die Erreichbarkeit des Ambulanten Gesundheitszentrums von zentraler Bedeutung ist. Massgebend sind dabei das Einzugs- gebiet des Gesundheitszentrums, die Erschliessung des öffentlichen und privaten Ver- kehrs und die Lage innerhalb der Gemeinde. Für den Betrieb von Ambulanten Gesund- heitszentren sei ein Standort mit ausreichend Parkmöglichkeiten und guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr unerlässlich. Bestenfalls befinde sich der Standort an einer hochfrequentierten Publikumslage. Ebenso benötigen Ambulante Gesundheitszentren auf ambulante Prozesse ausgerichtete Infrastrukturen in zweckmässiger Grösse, um ef- fizient betrieben werden zu können. Dies sei an den bestehenden Standorten mit den heutigen Spitalinfrastrukturen kaum gegeben. Deshalb sei es – mit Ausnahme von allen- falls Wattwil – unumgänglich, für die Ambulanten Gesundheitszentren neue Standorte zu suchen7. Die nicht mehr für die Gesundheitsversorgung verwendeten Spitalimmobi- lien können gemäss Strategiepapier entweder einer alternativen Nutzung oder der Ver- äusserung zugeführt werden8. 3 Strategiepapier, S. 35. 4 Strategiepapier, S. 58. 5 Strategiepapier, S. 55, 58. 6 Strategiepapier, S. 56. 7 Zum Ganzen Strategiepapier, S. 57, 70. 8 Strategiepapier, S. 70. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 21 | 30 10. 11. 32 Hinsichtlich der Infrastruktur führt das Strategiepapier aus, dass die Praxisräumlichkei- ten für Gesundheitszentren im Idealfall so ausgelegt sind, dass sie flexibel angepasst und erweitert werden können (Raumreserven). Der komplett eigenständige Aufbau eines Gesundheitszentrums durch die Spitalverbunde mache indessen nur bedingt Sinn, da das bestehende Angebot im ambulanten, niedergelassenen Bereich auch bei einem Wegfall der bestehenden Spitäler die ambulante Gesundheitsversorgung ausreichend bis sehr gut abdecke (mit Ausnahme von Wattwil). In Absprache und Koordination mit den Niedergelassenen könne es hingegen ein vielversprechender Ansatz sein, ein An- gebot zu etablieren, welches in bestehenden Mehrfachpraxen Platz finde9. 33 Was die stationäre Gesundheitsversorgung betrifft, verfolgt der Verwaltungsrat eine 4-Standort-Strategie. Demnach soll zur Abdeckung und Sicherstellung der Versorgung im Kanton in jeder der vier Versorgungsregionen ein stationäres akutsomatisches Ange- bot bereitgestellt werden (Standorte St.Gallen, Grabs, Uznach und Will). Das Kan- tonsspital St.Gallen übernimmt gemäss Strategiepapier weiterhin die Funktion des End- versorgers, während die Mehrspartenspitäler in Grabs, Uznach und Wil bleiben als Grundversorgerspital erhalten bleiben. Das Leistungsangebot an den vier Standorten mit stationärer Infrastruktur soll sich nicht wesentlich verändern10. 3.2 Ambulante Angebote als privatwirtschaftliche Tätigkeit 34 Im Folgenden ist die Frage zu beantworten, ob – wie im Strategiepapier des Verwal- tungsrats vorgesehen – ambulante Angebote durch die Spitalverbunde des Kantons St.Gallen, namentlich der Aufbau und Betrieb von Ambulanten Gesundheitszentren, rechtlich zulässig sind. Spitalverbunde sind öffentlich-rechtliche Anstalten, d.h. staatliche Unternehmen (Art. 2 Abs. 1 GSV). Die Erbringung ambulanter Leistungen stellt grund- sätzlich – im Unterschied zu stationären Leistungen – eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar; vorbehalten bleiben spezifische öffentliche Aufgaben im ambulanten Bereich, für deren Erbringung der Kanton Leistungsaufträge erteilt11. Die Frage, ob Spitalverbunde 9 Strategiepapier, S. 59. 10 Strategiepapier, S. 10. 11 BERNHARD RÜTSCHE, Rechtsgutachten: Bundesrechtliche Grundlagen und Vorgaben für die Fi- nanzierung der Spitalverbunde durch den Kanton, 10. Mai 2019 (im Folgenden RÜTSCHE, Rechtsgutachten), Rz. 43, 95. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 22 | 30 10. 11. ambulante Leistungen in Form von Ambulanten Gesundheitszentren oder auf andere Weise erbringen dürfen, berührt somit die Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzun- gen der Staat privatwirtschaftlich tätig werden darf. 35 Das Bundesgericht hat im Urteil «Glarnersach» vom 3. Juli 201212 in Bezug auf eine kantonale Gebäudeversicherung die sich aus der Wirtschaftsfreiheit ergebenden Anfor- derungen an privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Staates definiert13. Die vom Bundes- gericht entwickelten Anforderungen an staatliche Wirtschaftstätigkeit sind zu beachten, wenn Spitalverbunde des Kantons St.Gallen in Konkurrenz zu privaten Anbietern, insbe- sondere zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, im ambulanten Bereich tätig wer- den. 36 Zunächst bedarf es für staatliche Wirtschaftstätigkeit gemäss Bundesgericht einer hin- reichenden gesetzlichen Grundlage. Dabei ist eine Grundlage in einem formellen Ge- setz vorauszusetzen, welche zumindest den Sachbereich umschreiben muss, in wel- chem die Tätigkeit erfolgen soll (Spezialitätsprinzip)14. Zu empfehlen ist eine gesetzliche Grundlage, welche die Spitalverbunde ermächtigt, in Ergänzung zu privaten Leistungs- erbringern und allenfalls in Kooperation mit diesen ambulante Leistungen anzubieten, insbesondere ambulante Gesundheitszentren zu errichten und zu betreiben. Eine detail- lierte Umschreibung der ambulanten Leistungen (vgl. Rz. 27: Bestimmtheitsgrad 4) ist dabei nicht erforderlich, vielmehr genügt es, diese als solche zu erwähnen (vgl. Rz. 27: Bestimmtheitsgrad 2 oder 3). Hingegen ist mit Blick auf eine hinreichende Vorhersehbar- keit des geplanten ambulanten Angebots für die Rechtsadressaten angezeigt, die am- bulanten Gesundheitszentren im Gesetzestext zu erwähnen; ebenso sollte der Geset- zestext explizit dazu ermächtigen, dass die Spitalverbunde ambulante Leistungen auch an neuen Standorten ausserhalb der bestehenden Spitalinfrastrukturen erbringen kön- nen. 37 An das öffentliche Interesse stellt das Bundesgericht geringe Anforderungen. Demnach genügt es, wenn eine Tätigkeit von Spitalverbunden im ambulanten Bereich aus be- triebswirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist15. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Spitalverbunde ihre vorhandenen Ressourcen (Infrastruktur und Personal) besser 12 BGE 138 I 378. 13 Dazu im Einzelnen RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 96. 14 RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 96 f. 15 RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 96. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 23 | 30 10. 11. auslasten und effizienter einsetzen können, indem sie neben dem stationären Bereich ambulante Leistungen anbieten. Das öffentliche Interesse besteht mithin darin, zwischen stationärem und ambulantem Bereich Synergien zu nutzen. Solche Synergien fallen weg, wenn ein Spitalverbund seine stationäre Tätigkeit gänzlich aufgibt oder wenn die stationäre Tätigkeit nur noch eine marginale, nicht versorgungsrelevante Bedeutung hat. In solchen Fällen würde damit auch das öffentliche Interesse an einer privatwirtschaftli- chen Tätigkeit des Spitalverbundes wegfallen, weshalb diese verfassungsrechtlich un- zulässig wäre. Falls hingegen die Spitalverbunde weiterhin stationär tätig bleiben, jedoch ambulante Leistungen losgelöst von ihren stationären Standorten erbringen, kann dafür durchaus ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben sein. Vorausgesetzt ist auch in diesem Fall, dass aus solchen separaten ambulanten Angeboten für den jeweiligen Spitalverbund insgesamt ein Effizienzgewinn resultiert, indem namentlich medizinisches und administratives Personal, aber auch Geräte und Material besser eingesetzt bzw. ausgelastet werden können16. 38 Gemäss Strategiepapier des Verwaltungsrats der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen liessen sich Ambulante Gesundheitszentren und sonstige ambulante Angebote kaum mit den heutigen Spitalinfrastrukturen betreiben. Deshalb sei es – mit Ausnahme von allen- falls Wattwil – unumgänglich, für die Erbringung ambulante Leistungen neue Standorte zu suchen. Die nicht mehr für die Gesundheitsversorgung verwendeten Spitalimmobilien müssten entweder einer alternativen Nutzung oder der Veräusserung zugeführt werden (Rz. 31). Was die Immobilien betrifft, ergeben sich demzufolge keine Synergien in Form einer kombinierten Nutzung im stationären und ambulanten Bereich. Mögliche Synergien können hingegen aus einem gemeinsamen Einsatz von medizinischem Personal, Gerä- ten, Material oder zentralen Diensten (z.B. Administration, Informatik, Verpflegung, Wä- scherei u.a.) resultieren. 39 Aus dem Strategiepapier geht jedoch hervor, dass die geplanten ambulanten Angebote der Spitalverbunde nicht in erster Linie dem Ziel dienen, Infrastrukturen und Personal der (potenziell verbleibenden) Spitalstandorte effizienter zu nutzen. Dieses Ziel soll viel- mehr dadurch erreicht werden, dass die bestehenden neun Spitalstandorte auf vier Standorte konzentriert werden, was zu einer Erhöhung der Fallzahlen und folglich zu 16 Zum Ganzen RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 98 f. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 24 | 30 10. 11. einer besseren Auslastung der verbleibenden Standorte führt17. Mit den ambulanten An- geboten soll demgegenüber vor allem in den einzelnen Regionen eine für die Bevölke- rung rasch erreichbare Gesundheitsversorgung bereitgestellt werden18. Insbesondere sollen Ambulante Gesundheitszentren als «First Point of Entry» in die Versorgungsstruk- turen den wohnortsnahen, niederschwelligen Zutritt zum Gesundheitssystem für die Pa- tienten sicherstellen und damit die wohnortsnahe Grundversorgung garantieren19. Die- ses Versorgungsinteresse ist seinerseits ein anerkanntes öffentliches Interesse, das ein entsprechendes Tätigwerden des Staates rechtfertigen kann, falls die weiteren ver- fassungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere diejenige der Verhältnismässig- keit, erfüllt sind (dazu Rz. 42 ff.). Ob sich aber ambulante Angebote durch die Spitalver- bunde, namentlich Errichtung und Betrieb von Ambulanten Gesundheitszentren, mit dem öffentlichen Interesse an einer effizienteren Nutzung öffentlicher Infrastrukturen und ei- ner besseren Verteilung unternehmerischer Risiken begründen lassen, ist zweifelhaft. Eine gesetzliche Grundlage sollte in Bezug auf die verfolgten öffentlichen Interessen Klarheit schaffen und festlegen, zu welchen Zwecken und unter welchem Voraussetzun- gen Spitalverbunde ambulante Angebote erbringen dürfen. 40 Neben dem öffentlichen Interesse ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, wenn der Staat privatwirtschaftlich tätig wird. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wäre dann verletzt, wenn der Kanton ohne zwin- gendes öffentliches Interesse einen wesentlichen Teil der Wirtschaft mit staatlichen Un- ternehmen kontrollieren würde20. Dies wäre erst dann der Fall, wenn ambulante Ange- bote von Spitalverbunden derart ausgebaut würden, dass dadurch konkurrierende Arzt- praxen und andere private Anbieter im ambulanten Bereich faktisch vom Markt verdrängt würden21. Das Strategiepapier des Verwaltungsrats der Spitalverbunde sieht jedoch Ko- operationen mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie weiteren Erbringern von Gesundheitsleistungen bzw. subsidiäre Angebote im Fall von Versorgungsengpässen vor (Rz. 29). Der komplett eigenständige Aufbau eines Gesundheitszentrums durch die Spitalverbunde mache gemäss Strategiepapier nur bedingt Sinn, da das bestehende An- gebot im ambulanten Bereich (mit Ausnahme von Wattwil) auch bei einem Wegfall der 17 Strategiepapier, S. 10. 18 Vgl. Strategiepapier S. 17, 21, 35, 57. 19 Strategiepapier, S. 108. 20 RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 96. 21 RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 100. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 25 | 30 10. 11. bestehenden Spitäler die ambulante Gesundheitsversorgung ausreichend bis sehr gut abdecke (Rz. 32). Unter diesen Vorzeichen sind Ambulante Gesundheitszentren und sonstige ambulante Leistungen als ergänzende Angebote der Spitalverbunde mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. 41 Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass mit Blick auf das Gebot der Wettbewerbsneut- ralität Quersubventionierungen vom staatlichen in den privatwirtschaftlichen Ge- schäftsbereich eines öffentlichen Unternehmens zu vermeiden sind22. Das bedeutet, dass Spitalverbunde – soweit sie weiterhin stationär tätig sind – diesen Bereich vom ambulanten Bereich zumindest kalkulatorisch trennen müssen. Allfällige Gewinne aus dem stationären Geschäftsfeld dürfen nur in diesen reinvestiert bzw. an den Kanton als Eigentümer ausgeschüttet, nicht aber zur Mitfinanzierung ambulanter Angebote verwen- det werden23. Das Verbot von Quersubventionierung lässt sich optimal umsetzen, wenn der privatwirtschaftliche Geschäftsbereich in eine eigene juristische Person ausgelagert wird. Gemäss Strategiepapier ist denn auch geplant, Ambulante Gesundheitszentren als eigene Kapitalgesellschaften zu organisieren (Rz. 30). Falls der Kanton St.Gallen eine gesetzliche Grundlage für privatwirtschaftliche ambulante Angebote durch Spitalver- bunde schafft, wäre zu empfehlen, das Verbot der Quersubventionierung explizit in den Gesetzestext aufzunehmen. 3.3 Ambulante Angebote als öffentliche Aufgabe 42 Die Rechtslage würde sich anders präsentieren, wenn der Kanton St.Gallen die ambu- lante Gesundheitsversorgung oder einen Teil davon zur öffentlichen Aufgabe erklären würde. Dabei würde die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe vom Kanton sichergestellt, indem der Gesetzgeber selber oder (gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grund- lage) die Verwaltung bestimmte Leistungserbringer mit der Erbringung ambulanter An- gebote beauftragt. Soweit solche Leistungsaufträge an Spitalverbunde erteilt würden, wären diese nicht privatwirtschaftlich, sondern in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe 22 RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 96. 23 RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 101. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 26 | 30 10. 11. tätig. Die verfassungsrechtliche Problematik der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates würde sich demzufolge nicht stellen24. 43 Wenn der Kanton die ambulante Versorgung (teilweise) zur öffentlichen Aufgabe dekla- riert und deren Erfüllung mit (allenfalls abgeltungsberechtigten) Leistungsaufträgen zu- gunsten bestimmter Unternehmen sicherstellt, ist der Grundsatz der Wirtschaftsfrei- heit und insbesondere die Wettbewerbsneutralität tangiert. Der Kanton kann den Eingriff rechtfertigen, wenn dieser auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruht und verhältnismässig ist. Vorliegend müsste der Kanton nachvollziehbar begründen, dass die ambulante Versorgung der Bevölkerung in bestimmten Bereichen oder Gegenden ge- fährdet wäre, wenn er diese allein dem privatwirtschaftlichen Markt überlassen würde25. Ist die Versorgung in einem bestimmten Bereich gefährdet, besteht insoweit auch keine oder zumindest eine deutlich abgeschwächte Konkurrenz zwischen öffentlichem und pri- vatwirtschaftlichem Angebot, welches unzureichend oder gar nicht vorhanden ist26. 44 Um die ambulante Versorgung mit Blick auf solche Gefährdungslagen sicherzustellen, könnte der kantonale Gesetzgeber eine entsprechende öffentliche Aufgabe schaffen und die Spitalverbunde mit deren Erfüllung beauftragen (gesetzlicher Leistungsauftrag). Falls jedoch der Gesetzgeber für die Erfüllung einer solchen öffentlichen Aufgabe Subventio- nen (Abgeltungen) vorsieht, müsste die Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung in Form von Leistungsaufträgen in einem offenen, trägerschaftsneutral ausgestalteten Ver- fahren an geeignete (öffentliche oder private) Leistungserbringer vergeben werden (ad- ministrativer Leistungsauftrag)27. 45 Gemäss Strategiepapier des Verwaltungsrats der Spitalverbunde besteht im Kanton St.Gallen zum jetzigen Zeitpunkt – mit Ausnahme der Region Wattwil – eine gute bis sehr gute ambulante Gesundheitsversorgung. Allerdings sei eine Entwicklung denkbar, 24 RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 102. 25 Vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 (sGS 111.1): «Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.» 26 Die Konkurrenz ist insofern relativiert, als kein Verdrängungskampf zwischen Anbietern statt- findet, solange die Nachfrage das Angebot übersteigt. 27 RÜTSCHE, Rechtsgutachten, Rz. 104 f. Zur Unterscheidung zwischen gesetzlichen und admi- nistrativen Leistungsaufträgen BERNHARD RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, recht 2013/4 153, S. 159 f. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 27 | 30 10. 11. wonach künftig in bestimmten Regionen namentlich niedergelassene Spezialisten weg- fallen, sodass die ambulante Versorgung im entsprechenden Teilbereich nicht mehr wohnortnah gewährleistet werden könnte28. Demnach fallen durchaus Szenarien in Be- tracht, in denen die ambulante Versorgung in einzelnen Bereichen und Regionen ge- fährdet sein könnte. 46 Es liegt im Gestaltungsspielraum des kantonalen Gesetzgebers, mit Blick auf mögli- che Gefährdungslagen die ambulante Gesundheitsversorgung als öffentliche Aufgabe zu konzipieren. Allerdings müsste eine solche öffentliche Aufgabe in verschiedener Hin- sicht beschränkt sein: Zum einen in sachlicher Hinsicht, indem nur medizinische Leistun- gen erfasst werden, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder ande- ren Sozialversicherungen abgedeckt sind und damit Grundversorgungscharakter haben. Zum anderen wäre die Erfüllung der Aufgabe auf Bereiche und Regionen zu beschrän- ken, in denen die ambulante Versorgung gefährdet ist. Eine flächendeckende Verstaat- lichung des ambulanten Bereichs würde dagegen unverhältnismässig in die Wirtschafts- freiheit eingreifen. Falls der Kanton die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe mit Abgeltun- gen oder auf andere Weise subventioniert, müssten alle geeigneten Erbringer ambulan- ter Leistungen, namentlich auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die Möglichkeit haben, sich um einen Leistungsauftrag zu bewerben (trägerschaftsneutrale Ausgestal- tung des Vergabeverfahrens). Würde der Gesetzgeber direkt die Spitalverbunde mit der Aufgabenerfüllung betrauen und dies mit Subventionen verbinden, würde er die von der Bundesverfassung garantierte Wettbewerbsneutralität verletzen. 47 Selbst wenn also der Gesetzgeber des Kantons St.Gallen die Erbringung ambulanter Leistungen zur öffentlichen Aufgabe erklären würde, wäre damit nicht ohne weiteres ge- währleistet, dass die Spitalverbunde in den verschiedenen Regionen des Kantons Am- bulante Gesundheitszentren errichten und betreiben oder sonst wie ambulante Leistun- gen erbringen dürften. Die Beschränkung der öffentlichen Aufgabe auf Bereiche und Gebiete, in denen die Versorgung gefährdet ist, steht einem breiten – nicht nur punktuell auf Gefährdungslagen konzentrierten – Aufbau ambulanter Angebote durch die Spital- verbunde in den verschiedenen Regionen entgegen. Insofern ist fraglich, ob eine Aus- gestaltung von ambulanten Angeboten als öffentliche Aufgabe ein erfolgsversprechen- der Weg ist, um das vom Strategiepapier vorgesehene Modell der Ambulanten Gesund- heitszentren im geplanten Umfang zu realisieren. Aus einer regulatorischen Perspektive 28 Strategiepapier, S. 35. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 28 | 30 10. 11. kann es indessen sinnvoll sein, zur Sicherstellung eines ausreichenden, wohnortnahen ambulanten Angebots im ganzen Kanton entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen. 4. Schlussfolgerungen Aus den vorstehenden Ausführungen zur rechtlichen Zulässigkeit von ambulanten An- geboten durch die Spitalverbunde sind folgende Schlüsse zu ziehen: − Um das vom Strategiepapier des Verwaltungsrats der Spitalverbunde vom 14. Juni 2019 vorgeschlagene Konzept ambulanter Angebote möglichst weitgehend zu ver- wirklichen, bieten sich für den Gesetzgeber zwei Wege an: Zum einen kann der Gesetzgeber die Spitalverbunde dazu ermächtigen, neben ihrer Haupttätigkeit im stationären Bereich im betriebswirtschaftlichen Interesse ambulante Angebote im Sinne einer privatwirtschaftlichen Zusatztätigkeit zu erbringen. Zum anderen steht es dem Gesetzgeber offen, zur Sicherstellung einer wohnortnahen medizi- nischen Versorgung die Erbringung ambulanter Leistungen in Bereichen und Ge- bieten, in denen die Versorgung gefährdet ist, als öffentliche Aufgabe auszugestal- ten. − Eine gesetzliche Grundlage für ambulante Angebote, die Spitalverbunde privatwirt- schaftlich erbringen, sollte – im Einklang mit den vom Bundesgericht im Urteil «Glarnersach» vom 3. Juli 2012 entwickelten Voraussetzungen an privatwirtschaft- liche Tätigkeiten des Staates – mindestens folgende Punkte festhalten: o Ermächtigung zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit: Spitalverbunde dürfen zusätzlich zu ihren Aufgaben im stationären Bereich medizinische Leistungen im ambulanten Bereich erbringen, insbesondere Ambulante Gesundheitszen- tren errichten und betreiben. Solche ambulanten Leistungen dürfen auch an Standorten ausserhalb der bestehenden Spitalinfrastrukturen erbracht werden; dabei sind Kooperationen mit bestehenden Leistungserbringern anzustreben. o Voraussetzungen für die privatwirtschaftliche Tätigkeit: Ambulante Leis- tungen von Spitalverbunden müssen betriebswirtschaftlichen Zwecken dienen, namentlich indem sie dazu führen, dass Strukturen und Personal im stationären Bereich besser ausgelastet werden. Quersubventionierungen vom stationären in den ambulanten Bereich sind verboten. Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 29 | 30 10. 11. − In einer gesetzlichen Grundlage für die Ausgestaltung ambulanter Angebote als öf- fentliche Aufgabe wären insbesondere die nachstehenden Elemente zu verankern: o Umschreibung der öffentlichen Aufgabe: Der Kanton sorgt dafür, dass im ambulanten Bereich in allen Regionen eine ausreichende, wohnortnahe Ver- sorgung mit medizinischen Leistungen, die von den Sozialversicherungen ab- gedeckt sind, sichergestellt ist. o Auftrag zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe: Die Spitalverbunde erfüllen die gesetzlich umschriebene öffentliche Aufgabe, wenn die wohnortnahe Ver- sorgung mit bestimmten ambulanten Leistungen in einer bestimmten Gegend gefährdet ist. Falls die Aufgabenerfüllung subventioniert werden soll, müsste dafür im Gesetz eine entsprechende Grundlage geschaffen und ein offenes, trägerschaftsneutrales Vergabeverfahren vorgesehen werden. − Die beiden Ansätze – gesetzliche Verankerung ambulanter Angebote als privatwirt- schaftliche Tätigkeit sowie als öffentliche Aufgabe der Spitalverbunde – lassen sich durchaus kombinieren. Die beiden Grundlagen für ambulante Tätigkeiten der Spi- talverbunde sollten dabei klar auseinandergehalten werden, in dem sie in verschie- denen Gesetzesartikeln oder zumindest in verschiedenen Absätzen verankert wer- den. Prof. Dr. Bernhard Rütsche o. Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie Bernhard Rütsche Rechtliche Grundlagen für ambulante Angebote öffentlicher Spitäler 7. 8. Se ite 30 | 30 10. 11. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Samm- lung) bGS Bereinigte Gesetzessammlung von Appenzell Ausserrhoden BGS Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Solothurn BGS Bereinigte Gesetzessammlung (Kanton Zug) BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) GDB Gesetzesdatenbank GSV Gesetz vom 22. September 2002 über die Spitalverbunde (sGS 320.2) GWL Gemeinwirtschaftliche Leistungen KVG Bundesgesetz vom 18. März 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.10) lit. litera (Buchstabe) LS Loseblattsammlung (Kanton Zürich) RS Recueil systématique des lois valaisannes RSG Recueil systématique de la législation genevoise RSJU Recueil systématique des lois jurassiennes Rz. Randziffer S. Seite SG Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt SGF Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg SGS Systematische Gesetzessammlung (Kanton Basel-Land) sGS Systematische Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen SHR Schaffhauser Rechtsbuch SR Systematische Rechtssammlung (Bund) SRL Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern Syst. Nr. Systematische Nummer 1. Fragestellung und Vorgehen 2. Kantonale Rechtsgrundlagen für ambulante Angebote durch öffentliche Spitäler 2.1 Aufgabennormen für ambulante Angebote 2.2 Subventionsnormen für ambulante Angebote 2.3 Synthese 3. Rechtliche Zulässigkeit von geplanten ambulanten Angeboten durch die Spitalverbunde 3.1 Geplante ambulante Angebote durch die Spitalverbunde 3.2 Ambulante Angebote als privatwirtschaftliche Tätigkeit 3.3 Ambulante Angebote als öffentliche Aufgabe 4. Schlussfolgerungen Abkürzungsverzeichnis

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    1909 ff. - Donatsch Andreas; Flachsmann Stefan; Hug Markus; Weder Ulrich; Kommentar zum Strafge- setzbuch [...] Kosovo) und in der Schweiz auf- gewachsen. Sie heiratete auf Wunsch ihrer Eltern 2003 den aus Serbien (

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    UZH Publikation A4

    UZH Publikation A4 Schweizer HR-Barometer 2012 Schwerpunktthema Fehlverhalten und Courage Herausgegeben von Gudela Grote und Bruno Staffelbach Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten und Courage Herausgegeben von Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren Anja Feierabend Cécile Tschopp Alexandra Arnold Wiebke Doden Manuela Morf Gudela Grote Bruno Staffelbach 4 Schweizer HR-Barometer 2012 Der Schweizer HR-Barometer 2012 entstand mit grosszügiger Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds: HR-Barometer® ist in der Schweiz eine eingetragene Marke der Universität Zürich, Lehrstuhl Human Resource Management, CH-8032 Zürich Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. © 2012 Universität Zürich und ETH Zürich ISBN 978-3-033-03729-8 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch 5 Schweizer HR-Barometer 2012 Inhalt Inhalt Executive Summary 7 Vorwort 11 1. Einleitung 13 2. Fehlverhalten 19 3. Courage 29 4. Trends 41 4.1 Karriereorientierungen 41 4.2 Human Resource Management 46 4.3 Arbeitsbeziehungen 54 4.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 61 5. Schlussfolgerungen 71 Autoren und weiterführende Literatur 74 Die Autoren 74 Weiterführende Literatur 74 Anhang 77 7 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary Executive Summary 1. Die siebte Ausgabe des Schweizer Human-Relations-Barometers (HR- Barometer) untersucht wie jedes Jahr die Arbeitsbeziehungen, die Ar- beitsbedingungen sowie die Arbeitseinstellungen und das Arbeitsver- halten der Beschäftigten in der Schweiz. Mit dem Schwerpunktthema Fehlverhalten und Courage am Arbeitsplatz werden dieses Jahr zudem Einblicke in zwei brisante Themenbereiche ermöglicht. 2. Die zugrunde liegende Stichprobe der diesjährigen Erhebung basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik. Die Befra- gung fand zwischen Juni und August 2012 statt, wobei die Befragten zwischen einer Online-Version und einer schriftlichen Version wählen konnten (Mixed-Mode-Ansatz). In der diesjährigen Erhebung wurden die Antworten von 1483 Beschäftigten aus der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgewertet. 3. Rund die Hälfte der Befragten gibt an, sich mindestens einmal inner- halb des letzten Jahres geringfügig fehlverhalten zu haben. Am häufigs- ten wird zu viel fantasiert und geträumt, eine zusätzliche oder längere Pause gemacht oder sich wenig bei der Arbeit angestrengt. 4. Insgesamt berichten 4% der Befragten von schwerwiegendem Fehlver- halten am Arbeitsplatz. Jede vierte befragte Person gibt an, mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person diskutiert zu haben, jede achte be- fragte Person hat mindestens einmal die Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen und jede fünfzigste Person hat innerhalb des letzten Jahres mindestens eine Quittung gefälscht, um mehr Geld zu bekommen. 5. In Bezug auf das Fehlverhalten am Arbeitsplatz lohnt sich die Investi- tion in eine Vertrauenskultur doppelt. Einerseits verhalten sich Beschäf- tigte mit hohem Vertrauen in den Arbeitgeber deutlich weniger häufig fehl. Andererseits trägt eine Vertrauenskultur dazu bei, dass Problem- bereiche offen angesprochen werden können. Dies wiederum scheint als Ventil für mögliches Fehlverhalten zu fungieren: Beschäftigte, die Probleme am Arbeitsplatz offen ansprechen können, berichten deutlich weniger häufig von Fehlverhalten. 6. Die grosse Mehrheit der Beschäftigten in der Schweiz kann alles in al- lem gut mit ihren Vorgesetzten über Probleme sprechen. Detailanaly- sen zeigen jedoch, dass es den Beschäftigten vergleichsweise schwer fällt, mangelnde Kompetenzen anderer, Bedenken bezüglich der Fir- 8 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary menpolitik sowie Belästigung und Missbrauch gegenüber dem Arbeit- geber zu benennen. Das Ansprechen von Lohnproblemen und Lohnun- gerechtigkeiten bereitet den Beschäftigten die grösste Mühe. Geschwiegen wird vor allem, um die Zusammenarbeit mit anderen nicht zu gefährden oder auch aus einer resignierten Haltung heraus, weil das Ansprechen von Problemen offenbar nichts nützt. 7. Missstände am Arbeitsplatz werden vor allem von arbeitsmarktfähigen und leistungsstarken Beschäftigten angesprochen. Beschäftigte, welche sich in ihrer Position schwächer fühlen, trauen sich seltener, mit ihren Bedenken und Sorgen auf den Arbeitgeber zuzugehen. Auch auf Be- schäftigte in einem schlechten psychischen oder physischen Gesund- heitszustand ist besonders achtzugeben, da sie eher dazu neigen, Prob- leme zu verschweigen. Herrscht im Unternehmen eine hohe Arbeitsplatzunsicherheit, ist ebenfalls Vorsicht geboten, weil verängs- tigte Beschäftigte über Missstände lieber schweigen. 8. Ob Beschäftigte Probleme melden oder verschweigen, kann vom Ar- beitgeber beeinflusst werden: So erhöht Mitsprache bei Firmenent- scheiden die Wahrscheinlichkeit, dass Missstände im Unternehmen gemeldet werden. Auch eine gute Führungsbeziehung sowie ein grund- legendes Vertrauen in den Arbeitgeber fördern das Ansprechen von Problemen. Lohnsysteme spielen ebenfalls eine zentrale Rolle: Insbe- sondere variable Lohnanteile, welche direkt an die persönliche Leis- tung gebunden sind, verleiten Beschäftigte zum Schweigen, aus Angst vor negativen Konsequenzen für den eigenen Lohn. 9. Weiterhin sind in der Schweiz traditionelle Karriereorientierungen, die langjährige Beschäftigung und Aufstieg in einem Unternehmen beto- nen, weit verbreitet. Knapp 50% der Befragten äussern traditionell-auf- stiegsorientierte und 14% traditionell-sicherheitsorientierte Karriere- vorstellungen. Der Trend in diesem Jahr zeigt aber auch eine leichte Abnahme der sicherheitsorientierten Perspektive (im letzten Jahr wa- ren es noch 17% der Befragten). Gleichzeitig gibt es einen Anstieg bei der eigenverantwortlichen Karriereorientierung, welche die eigene Kompetenzentwicklung und häufigere Wechsel zwischen Arbeitgebern betont (21% im Vergleich zu 18% im letzten Jahr). Die alternative Karri- ereorientierung, die der Berufslaufbahn im Vergleich zu anderen Le- bensbereichen ein geringeres Gewicht beimisst, hat ebenfalls leicht zu- genommen (16% im Vergleich zu 14%). 10. Die Zunahme der eigenverantwortlichen und alternativen Karriereori- entierungen lässt vermuten, dass einige Beschäftigte trotz oder gerade wegen der anhaltenden und zunehmenden Arbeitsplatzunsicherheit eine Neuorientierung wagen. Dies spiegelt sich auch im beobachteten Anstieg der Kündigungsabsichten wider. Warum diese Entwicklung 9 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary nun erfolgt und nicht bereits in früheren Jahren, wo teilweise erlebte höhere Unsicherheit sogar mit einer Abnahme eigenverantwortlicher und einer Zunahme sicherheitsorientierter Karrierevorstellungen ein- herging, lässt sich aus den Daten nicht erschliessen. 11. Verschiedene Komponenten der Arbeitsgestaltung, wie beispielsweise Aufgabenvielfalt und Autonomie, werden im Schnitt von mehr als der Hälfte der Beschäftigten als eher bis voll und ganz vorhanden bewertet. Dennoch gaben 15% der Befragten an, kaum Feedback durch die Arbeits- tätigkeit zu erfahren. Zudem wird von 15% der Befragten die Bedeutsam- keit und Ganzheitlichkeit der Arbeit als gering eingeschätzt. 12. Die durchschnittliche Anzahl Weiterbildungstage der Beschäftigten pro Jahr ist weiter angestiegen, was die zentrale Bedeutung der Entwick- lung der Humanressourcen für ein Unternehmen verdeutlicht. Die Er- fassung des Inhalts der Weiterentwicklung zeigt jedoch, dass vor allem auf Fachkompetenz gesetzt wird. Ein Ausbau der Förderung der Sozi- alkompetenzen scheint noch anzustehen. 13. Die Entwicklung des psychologischen Vertrags zeigt einen negativen Trend: Die Diskrepanz zwischen arbeitnehmerseitigen Erwartungen und arbeitgeberseitigen Angeboten hat sich seit der letzten Erhebung weiter vergrössert. In diesem Jahr sind vor allem die Angebote der Ar- beitgeber in den Bereichen angemessene Entlohnung und unterneh- mensinterne Entwicklungsmöglichkeiten zurückgegangen. 14. Die Ergebnisse zum Vertrauen in den Arbeitgeber haben sich im Ver- gleich zur letzten HR-Barometer-Erhebung nicht verändert. Während der weit grössere Teil der Beschäftigten ihrem Arbeitgeber vertraut, zweifelt doch jede fünfte befragte Person an der Vertrauenswürdigkeit des Arbeitgebers. Wie wichtig eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung ist, zeigt sich besonders bei den diesjährigen Ergebnissen zu Fehlver- halten und Courage. 16. Während die Anzahl der Beschäftigten, die Arbeitsplatzunsicherheit erleben, auf etwas mehr als 20% angestiegen ist, stagniert die Arbeits- marktfähigkeit auf mittlerem Niveau. Die zunehmende Arbeitsplat- zunsicherheit scheint sich folglich nicht durch erhöhte Arbeitsmarktfä- higkeit zu kompensieren. Zudem ist auch die multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit angestiegen. Während die Besorgnis um die Zunahme der Arbeitsbelastung auf hohem Niveau gleich geblieben ist, steigen vor allem die Bedenken um Lohnkürzungen, Restrukturierun- gen innerhalb der Abteilung und um Beschäftigungsreduktion an. 17. Die Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit bleibt bei den Beschäftigten stabil auf hohem Niveau, was insbesondere bezüglich Laufbahnzufrie- 10 Schweizer HR-Barometer 2012 Executive Summary denheit überrascht, da immerhin 30% der Befragten keinerlei Massnah- men zur Laufbahnplanung erfahren und nur mit 28% der Befragten Laufbahngespräche geführt werden. Zudem ist ein deutlicher Anstieg von resignativ zufriedenen Beschäftigten zu verzeichnen, also derjeni- gen, die ihre Ansprüche an die Arbeitssituation gesenkt haben, um ihre Arbeit dennoch als zufriedenstellend zu empfinden. 18. Mit unserem Schwerpunkt Fehlverhalten und Courage haben wir ein virulentes Thema angesprochen. Im besten Fall bewirkt der Mut, Prob- leme anzusprechen, eine Reflexion und Korrektur unternehmensinter- ner Normen für richtiges beziehungsweise fehlerhaftes Verhalten. Be- schäftigte werden auch gezielt ermutigt, diesen Mut zu haben. Insbesondere ist es wichtig, dass bei allen vorhandenen objektiven Un- sicherheiten in der Arbeitssituation eine Arbeitsbeziehung entwickelt und erhalten wird, in der sich Beschäftigte persönlich sicher genug füh- len, um sich zu Wort zu melden. 11 Schweizer HR-Barometer 2012 Vorwort Vorwort Managementaufgaben wären um einiges einfacher, wenn moralische Fra- gen ausgeklammert werden könnten. Dies ist illusorisch. Unternehmen sind keine Maschinen. Sie sind von Menschen geschaffen, Menschen prägen sie mit ihren Vorstellungen des Guten, Gerechten und Vernünftigen, und in ihnen arbeiten Menschen, die sich moralisch motivieren lassen und die das Bedürfnis haben, moralisch gut zu handeln und in einem moralisch guten Licht dazustehen. Gleichzeitig haben Menschen aber auch moralische Schwächen. In moralischen Konflikten wägen sie ab zwischen Gebotenem und Verbotenem, zwischen individuellen Wünschen und organisatorischen Normen, zwischen Worten und Taten. Moralische Konflikte kosten, sie füh- ren zu Emotionen und sie beeinflussen die Arbeits- und Laufbahnzufrie- denheit. Wie moralisch verhalten sich Beschäftigte in der Schweiz? Welche Bedingungen begünstigen Fehlverhalten in Unternehmen? Wann werden Probleme angesprochen und wann nicht? Warum wird geschwiegen? Um solche Fragen geht es im Schwerpunktthema des vorliegenden Schweizer Human-Relations-Barometers 2012. Der Human-Relations-Barometer konzentriert sich auf die Beschäftigten in der Schweiz und misst anhand einer repräsentativen Stichprobe bran- chenübergreifend deren Einstellungen, Wahrnehmungen, Stimmungen und Absichten. Konzeptionelle Basis bildet der psychologische Vertrag. Dieser erfasst die wechselseitigen Angebote und Erwartungen zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmenden, die über Vereinbarungen des juristischen Ar- beitsvertrags hinausgehen. Mit dem HR-Barometer 2012 wird die Untersuchungsreihe, die 2005 ge- startet worden ist und die seither zu einem jährlichen Bericht führte, fortge- setzt. Mit den regelmässigen Untersuchungen kann die Entwicklung von relevanten Parametern im Zeitablauf verfolgt werden. Festgestellte Verän- derungen und Konstanten stellen die personalpolitische Praxis in einen grö- sseren Zusammenhang und ermöglichen eine empirische Begründung von Qualitäten im Human Resource Management. Nach den Forschungsschwerpunkten «Karriereorientierungen», «Arbeits- platz(un)sicherheit», «Lohnzufriedenheit», «Mobilität und Arbeitgeberat- traktivität», «Familie und Arbeitsflexibilität» und «Unsicherheit und Ver- trauen» der letzten Jahre konzentriert sich der HR-Barometer 2012 auf das Thema «Fehlverhalten und Courage». Zum ersten Mal wurde in diesem Jahr auch die italienischsprachige Schweiz in die Untersuchung miteinbezogen. Die Stichprobe basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Sta- tistik. 1483 Beschäftigte in der Schweiz bilden die Basis für die Auswertung, 70% davon aus der deutschsprachigen, 23% aus der französischsprachigen und 7% aus der italienischsprachigen Schweiz. Die Ergebnisse bilden einer- seits einen Querschnitt. Für ausgewählte arbeits- und personalpolitische Fel- der zeigen sich im Zeitablauf aber auch klare Konstanten und Trends. 12 Schweizer HR-Barometer 2012 Vorwort Wir danken allen, die sich an dieser Untersuchung beteiligten: dem Bundes- amt für Statistik und dem LINK-Institut für die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der Datenbasis und Alexandra Arnold, Wiebke Doden, Anja Feierabend, Manuela Morf, Cécile Tschopp und Stefanie Kopp für das Erstellen des Fragebogens, für das Auswerten und für das Redigieren. Dem Schweizerischen Nationalfonds, der das Projekt finanziert, danken wir für die Unterstützung. Neu wird ab diesem Jahr der Schweizer Human-Relations-Barometer elektronisch publiziert. Auf den Websites www.hr-barometer.uzh.ch beziehungsweise www.hr-barometer.ethz.ch wer- den im Verlaufe der Zeit auch Zusatzberichte und Detailauswertungen gela- den. Der vollständig aufbereitete und anonymisierte Datensatz ist ab Früh- jahr 2013 über den Datenservice der FORS (Swiss Foundation for Research in Social Sciences) kostenlos abrufbar. Fehlverhalten ist kostspielig. Stillschweigen darüber auch. Es gibt ver- schiedene Formen des Fehlverhaltens am Arbeitsplatz. Und warum jemand schweigt, kann verschiedene Gründe haben. Der Human-Relations-Baro- meter 2012 wirft einen Blick darauf. Zürich, November 2012 Gudela Grote und Bruno Staffelbach http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch 13 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung 1. Einleitung Die Ausgabe der siebten Erhebungswelle des Schweizer Human-Relations- Barometers (HR-Barometer) untersucht die Schweizer Arbeitswelt hinsicht- lich Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen sowie Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten der Beschäftigten in der gesamten Schweiz. Die Be- schäftigten mit ihren Beziehungen zur Arbeit und zum Arbeitgeber, wie der Titel «Human Relations» verdeutlicht, stehen folglich im Mittelpunkt der Erhebung. Gute Arbeitnehmer-Arbeitgeberbeziehungen sind für Unterneh- men von grundlegender Bedeutung: Sie verbessern das Engagement und die Kooperationsbereitschaft der Beschäftigten sowie die Identifikation mit dem Unternehmen. Dadurch werden einerseits die Arbeitsleistung der Be- schäftigten sowie die Produktivität des gesamten Unternehmens gesteigert und andererseits spüren die Beschäftigten eine grössere Arbeitszufrieden- heit. Mit diesem Fokus ergänzt der HR-Barometer den ETH-Konjunkturba- rometer und den Beschäftigungsbarometer des Bundesamts für Statistik um personalpolitische Aspekte. Das Untersuchungsmodell des HR-Barometers basiert auf dem psycholo- gischen Vertrag (siehe Abbildung 1.1), welcher die Erwartungen der Beschäf- tigten und die Angebote der Arbeitgeber umfasst. Diese Erwartungen und Angebote ergänzen den juristischen Vertrag zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber und gehen darüber hinaus. Mit dem Wandel der Arbeitsmarkt- situation und der damit verbundenen Zunahme der Arbeitsflexibilisierung gewinnt das Konzept des psychologischen Vertrags an Interesse und Rele- vanz, da die psychologischen Verträge aufgrund der sich verändernden Wünsche und Anforderungen neu definiert und ausgestaltet werden müs- sen. Im vorliegenden HR-Barometer wurden ausserdem folgende Einfluss- grössen untersucht, die mit dem psychologischen Vertrag in Zusammen- hang stehen: • Organisationale und personale Faktoren • Karriereorientierungen • HRM-Praktiken wie Arbeitsgestaltung, Personalentwicklung, Entloh- nung, Führung und Partizipation • Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten wie Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit, Commitment und Kündigungsabsichten Speziell wurde in der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung zudem das Schwerpunktthema Fehlverhalten und Courage am Arbeitsplatz untersucht. Das Diskutieren vertraulicher Informationen mit unautorisierten Personen, das Entwenden von Firmeneigentum und Lügen über absolvierte Arbeits- stunden sind typische Beispiele von Fehlverhalten, welche sich negativ auf das Unternehmen und die Beschäftigten auswirken. Statistiken weisen dar- auf hin, dass Fehlverhalten am Arbeitsplatz den Unternehmen jährliche Ver- 14 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Abbildung 1.1 Untersuchungsmodell der Schweizer HR-Barometer-Studie luste von bis zu 250 Milliarden US-Dollar bescheren (Holtfreter, 2005). Aus diesem Grund ist das Wissen über die Entstehung von arbeitnehmerseiti- gem Fehlverhalten für Unternehmen zentral. Der HR-Barometer geht daher personale Einflussfaktoren Geschlecht Alter Ausbildung Bruttoeinkommen Anstellungsprozent Betriebszugehörigkeit berufliche Stellung Typ des Privathaushalts Sprachregion Staatszugehörigkeit Karriereorientierung traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich alternativ engagiert organisationale Einflussfaktoren Branche Unternehmensgrösse Vertragsform erlebte betriebliche Veränderungen Arbeitsgestaltung Personalentwicklung Entlohnung Führung und Partizipation Inhalte des psychologischen Vertrags Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber Erfüllung des psychologischen Vertrags Grösse der Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten Vertrauen Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber personale und organisationale Einflussfaktoren Human Resource Management Arbeitsbeziehungen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitsplatzunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Wohlbefinden und Krankheitsabsenzen Leistung Commitment und Kündigungsabsicht Schwerpunktthema Fehlverhalten am Arbeitsplatz Courage am Arbeitsplatz 15 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung im ersten Schwerpunktkapitel der Frage nach, welches Fehlverhalten am Ar- beitsplatz gezeigt wird und unter welchen Umständen. Im zweiten Schwer- punktkapitel wird auf das Thema Courage am Arbeitsplatz fokussiert und der Frage nachgegangen, in welchen Situationen Beschäftigte Probleme an- sprechen, welche Problembereiche sie sich anzusprechen getrauen und wann und worüber sie aus welchen Gründen lieber schweigen. Methodisches Vorgehen und Stichprobe Die diesjährige, erstmalige Förderung durch den Schweizerischen National- fonds ermöglichte den Zugang zum Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik für die Ziehung der Stichprobe. Dadurch konnte die Repräsen- tativität der Daten gesteigert werden, da im Stichprobenregister alle in der Schweiz gemeldeten Personen erfasst sind und nicht nur jene, welche im öffentlich zugänglichen Telefonbuch eingetragen sind. Neu enthält die Stichprobe neben Personen aus der deutsch- und französischsprachigen Schweiz auch Beschäftigte der italienischsprachigen Schweiz. Dadurch ist die Stichprobe des aktuellen HR-Barometers erstmalig für die ganze Schweiz repräsentativ. Die Befragung wurde zusammen mit dem Markt- und Sozialforschungs- institut LINK durchgeführt. Die Befragten hatten die Möglichkeit, online oder schriftlich an der Umfrage teilzunehmen. Dieser gewählte Mixed- Mode-Ansatz erhöht die Stichprobenausschöpfung. Ein Vergleich der Teil- nehmenden in der Onlinebefragung (86%) und der schriftlichen Befragung (14%) zeigte klare Unterschiede in den Stichprobenmerkmalen: Teilneh- mende an der schriftlichen Befragung sind häufiger Frauen, im Schnitt äl- ter, verfügen über eine vergleichsweise tiefere Ausbildung, haben eine tiefere berufliche Stellung inne, ein kleineres Arbeitspensum und verdie- nen ein tieferes Jahressalär. Diese Unterschiede lassen vermuten, dass durch den Mixed-Mode-Ansatz die Stichprobe an Repräsentativität ge- wonnen hat. Mit der Möglichkeit der schriftlichen Befragung wurden Per- sonengruppen erreicht, welche den elektronischen Fragebogen nicht aus- gefüllt hätten. Der diesjährige Mixed-Mode-Ansatz ist eine Erneuerung der Erhebungs- methode, deren Auswirkungen auf das Teilnahme- und Antwortverhalten der Befragten allerdings nicht vollständig vorhersagbar ist. Diesem Metho- denwechsel muss insbesondere beim Vergleich der Ergebnisse mit den Vor- jahren in den Trendkapiteln Rechnung getragen werden, da leichte Abwei- chungen der Ergebnisse allenfalls durch den Methodenwechsel zu erklären sind. Der Vergleich der Stichprobe mit dem Vorjahr zeigt jedoch, dass die beiden Stichproben und die jeweiligen Antwortmuster insgesamt sehr ähn- lich ausfallen. Daher werden die Trendvergleiche weitergeführt. Da der Me- thodenwechsel als alternative Erklärung für allfällige Veränderungen in den Trends jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden darf, weist in den Trendabbildungen ein Kleinbuchstabe hinter der Jahreszahl auf die spezifi- sche Art von Stichprobe und Erhebungsmethode hin, welche der folgenden Übersicht entnommen werden kann. 16 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Die diesjährige Durchführung der Befragung fand von Ende Juni bis Ende August 2012 statt. Teilnahmeberechtigt waren Beschäftigte, die zum Befra- gungszeitpunkt zwischen 16 und 65 Jahre alt waren, sich in einer abhängigen und bezahlten Anstellung befanden sowie zu mindestens 40% angestellt wa- ren. Neu wurden auch Lehrlinge mitbefragt. Selbstständig Erwerbende blie- ben wie in früheren Jahren von der Erhebung ausgeschlossen. Die gesamten Auswertungen basieren auf den Antworten von 1483 Beschäftigten. Die Stichprobe der diesjährigen Erhebung charakterisiert sich durch fol- gende Merkmale (in Anlehnung an die Schlüsselmerkmale des Bundes- amts für Statistik): • Die Stichprobe umfasst 45% Frauen und 55% Männer. • Das Durchschnittsalter der Befragten liegt bei 41 Jahren • Bei 9% der Befragten liegt das jährliche Bruttoeinkommen unter 25 000 Fr., bei 13% zwischen 25 000 und 50 000 Fr., bei 27% zwischen 50 001 und 75 000 Fr., bei 23% zwischen 75 001 und 100 000 Fr. , bei 11% zwischen 100 001 und 125 000 Fr. und bei 11% über 125 001 Fr. Bei 6% der Befragten fehlt diese Angabe. • 73% der Befragten arbeiten Vollzeit (mindestens 90%) und 27% arbeiten Teilzeit. • 29% der Befragten arbeiten seit 0 bis 2 Jahren im selben Unternehmen, 20% seit 3 bis 5 Jahren, 17% seit 6 bis 10 Jahren, 12% seit 10 bis 15 Jahren und 22% seit über 16 Jahren. • 61% der Befragten haben eine berufliche Stellung ohne Vorgesetzten- funktion, 26% eine mit Vorgesetztenfunktion, 4% arbeiten als Direktions- mitglied, 2% sind als mitarbeitendes Familienmitglied angestellt und 7% sind in einem Lehrverhältnis. • 17% der Befragten leben in einem Einpersonenhaushalt, 25% in einem Paarhaushalt ohne Kinder, 37% in einem Paarhaushalt mit Kindern, 8% in einem Einelternhaushalt mit Kindern, 3% in einem Nichtfamilien- haushalt und 10% in einer anderen Haushaltsform. • 70% der Befragten stammen aus der deutschsprachigen, 23% aus der französischsprachigen und 7% aus der italienischsprachigen Schweiz. Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008–2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 17 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Abbildung 1.3 Branchenzugehörigkeit der befragten Beschäftigten 4% 5% 17% 8% 9% 6% 7% 6% 4% 10% 10% 12% 2% Land- und Forstwirtschaft verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere 4% 5% 17% 8% 9% 6% 7% 6% 4% 10% 10% 12% 2% Land- und Forstwirtschaft verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere Abbildung 1.2 Höchster Ausbildungsabschluss der befragten Beschäftigten 3% 22% 17% 7% 39% 2% 1% 8%1% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 3% 22% 17% 7% 39% 2% 1% 8%1% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation • 81% der Befragten haben die Schweizer Staatsangehörigkeit. • 14% der Befragten arbeiten in Mikrounternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, 38% arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen mit 11 bis 249 Beschäftigten und 41% sind in Grossunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angestellt. Bei 7% der Befragten fehlt diese Angabe. • 85% der Befragten stehen in einem unbefristeten und 15% in einem be- fristeten Arbeitsverhältnis. • 23% der Befragten haben in den letzten zwölf Monaten vor dem Erhe- bungszeitpunkt eine Restrukturierung, 20% einen Personalabbau und 13% einen Personalaufbau erlebt. 58% waren von keiner organisationalen Veränderungsmassnahme betroffen. Abbildung 1.2 zeigt, welchen Ausbildungsabschluss die Befragten erreicht haben und aus Abbildung 1.3 wird ersichtlich, in welchen Branchen die 1483 Befragten arbeiten. 18 Schweizer HR-Barometer 2012 Einleitung Die vollständigen Angaben zu den Merkmalen der Stichprobe sind im An- hang 1 aufgeführt. Die für die Auswertungen genutzten Faktoren basieren vorwiegend auf mehreren Fragen. Eine Übersicht über die erhobenen Fak- toren findet sich im Anhang 2. Zur Auswertung der Daten wurden deskriptive Masse verwendet. Im Schwerpunktkapitel wurden zusätzlich Regressionsanalysen gerechnet. Die Trendkapitel wurden zudem mit einer Trendanalyse ergänzt, das heisst, die Resultate der 1483 Befragten des diesjährigen HR-Barometers wurden mit den Ergebnissen aus den Vorjahren (Schweizer HR-Barometer 2006–2011) verglichen. Im Anhang 3 finden sich ergänzend zwei Tabellen mit allen Kor- relationswerten zwischen den Stichprobenmerkmalen und den verwende- ten Skalen sowie zwischen den Skalen selbst. Gliederung des Berichts Der Bericht gliedert sich in ein Schwerpunktthema (Kapitel 2 und 3) und Trends (Kapitel 4) und endet mit übergreifenden Schlussfolgerungen (Kapi- tel 5). Kapitel 2: Fehlverhalten Kapitel 3: Courage Kapitel 4: Trends 4.1 Karriereorientierungen 4.2 Human Resource Management 4.3 Arbeitsbeziehungen 4.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Kapitel 5: Schlussfolgerungen 19 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten 2. Fehlverhalten Einleitung Erst kürzlich wurden von einem Mitarbeitenden beim Nachrichtendienst des Bundes geheime Daten entwendet, bei einer Privatbank Kundendaten an ausländische Steuerfahnder verkauft und verbotene Hochrisiko-Inves- titionen getätigt, was einer Grossbank einen Verlust von über 2 Milliarden Dollar verursachte. Diese Beispiele von schwerwiegendem Fehlverhalten haben nicht nur für negative Schlagzeilen in den Medien gesorgt, sondern verursachen erhebliche Kosten für die betroffenen Unternehmen. So wer- den in den USA die jährlichen Kosten von allgemeinem Fehlverhalten am Arbeitsplatz auf bis zu 250 Milliarden US-Dollar (Holtfreter, 2005) und alleine von Diebstahl am Arbeitsplatz auf mehrere Milliarden US-Dollar geschätzt (Bowling & Gruys, 2010). Ein weiteres Fehlverhalten, welches in letzter Zeit vermehrt in den Medien diskutiert wurde, ist der illegale Kon- sum von Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz. Eine Studie des Bundes- amts für Gesundheit und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva mit Personalverantwortlichen von über 1300 Unternehmen in der Schweiz zeigt, dass die Folgen von Alkoholkonsum am Arbeitsplatz jähr- liche Kosten von circa einer Milliarde Franken verursachen (Telser, Hauck & Fischer, 2011). Aber nicht nur die schwerwiegenden, sondern auch die geringfügigen Fehlverhalten von Beschäftigten – wie beispielsweise ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit zu kommen, extensive Pausen zu machen oder sich wenig bei der Arbeit anzustrengen – kosten die Unternehmen enorm viel. So zeigt eine Studie zum Engagement-Index in der Schweiz, dass jeder zehnte Beschäftigte bewusst die Leistung reduziert, was zu ei- ner jährlichen Produktivitätseinbusse von geschätzten 50 Milliarden Fran- ken führt (Gallup Consulting, 2010) Um die hohen Kosten von Fehlverhalten am Arbeitsplatz zu reduzieren, ist es für Unternehmen essenziell, die Häufigkeit von unterschiedlichen Fehlverhaltensweisen sowie deren Ursachen und Bedingungen zu kennen. Dabei interessiert insbesondere, was Unternehmen tun können, um Fehl- verhalten zu reduzieren. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich dem Thema «Fehlverhalten» anhand folgender Fragestellungen: Wie häufig ver- halten sich Beschäftigte am Arbeitsplatz fehl? Was sind die personalen und organisationalen Bedingungen, die Fehlverhalten am Arbeitsplatz begüns- tigen? Welche HRM-Praktiken können Fehlverhalten am Arbeitsplatz ent- gegenwirken? Welche Beziehungselemente zwischen Beschäftigten und ih- rem Arbeitgeber und welche Arbeitseinstellungen können Fehlverhalten am Arbeitsplatz erklären? Definition und Grundlagen Fehlverhalten am Arbeitsplatz wird als freiwilliges arbeitnehmerseitiges Verhalten verstanden, welches organisationale Normen verletzt und da- 20 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten durch den Erfolg eines Unternehmens, das Wohlbefinden der Beschäftigten oder beides bedrohen kann (Robinson & Bennett, 1995). Gemäss Robinson und Bennett (1995) kann Fehlverhalten am Arbeitsplatz anhand von zwei Dimensionen in vier unterschiedliche Kategorien unterteilt werden (siehe Abbildung 2.1). Die erste Dimension bestimmt, gegen wen das normabwei- chende Verhalten gerichtet ist, das heisst, ob gegen das Unternehmen als solches oder gegen Individuen innerhalb des Unternehmens. Die zweite Di- mension bestimmt, ob es sich bei den Verhaltensweisen um geringfügiges oder schwerwiegendes Fehlverhalten handelt. Unter geringfügigem Fehlverhalten, welches gegen das Individuum im Un- ternehmen gerichtet ist, versteht man Verhaltensweisen wie Lästern, andere zu Unrecht zu beschuldigen oder die offensichtliche Bevorzugung einzelner Perso- nen. Wird das gegen das Individuum gerichtete Fehlverhalten als schwerwie- gend eingestuft, wird von Verhaltensweisen wie verbaler Beschimpfung, Be- stehlen von Arbeitskollegen oder gar von sexueller Belästigung gesprochen. Geringfügiges Fehlverhalten, welches gegen das Unternehmen gerichtet ist, be- inhaltet Verhaltensweisen wie beispielsweise ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit zu kommen, das Einlegen ausgedehnter Pausen oder absichtlich langsamer zu arbeiten. Ist das gegen das Unternehmen gerichtete Fehlverhalten schwerwie- gend, geht es um Verhaltensweisen wie das Fälschen von Quittungen, den Kon- sum von illegalen Drogen und Alkohol am Arbeitsplatz oder das Bestehlen des Unternehmens. Im HR-Barometer 2012 werden ausschliesslich Verhaltenswei- sen untersucht, welche gegen das Unternehmen gerichtet sind. Dabei werden Verhaltensweisen betrachtet, welche gemäss Robinson und Bennett (1995) ent- weder als geringfügiges oder schwerwiegendes Fehlverhalten definiert werden. Um das Fehlverhalten am Arbeitsplatz bei Beschäftigten in der Schweiz zu erfassen, wurde der Fragenkatalog von Bennett und Robinson (2000) ver- wendet. Die Beschäftigten wurden gefragt, wie oft sie innerhalb des letzten Jahres die entsprechenden Verhaltensweisen gezeigt haben. Ihre Antworten konnten sie auf einer Skala von 1 (nie) bis 7 (täglich) wählen. Zudem bestand die Option, keine Antwort zu geben. Zugunsten einer besseren Übersicht- lichkeit wurden für die folgenden Abbildungen und Interpretationen die Kategorien 4 (5–11-mal im letzten Jahr) und 5 (monatlich) sowie die Katego- rien 6 (wöchentlich) und 7 (täglich) zu je einer Kategorie zusammengefasst. Da die Erhebung von Fehlverhalten am Arbeitsplatz mittels Selbstbeur- teilung erfolgte, wurden die Teilnehmenden vor den entsprechenden Fra- gen nochmals explizit darauf hingewiesen, dass wir auf die ehrliche Beant- wortung der Fragen angewiesen sind, um anhand der Ergebnisse Rückschlüsse auf Massnahmen in Unternehmen machen zu können. Au- sserdem wurde den Befragten zugesichert, dass die Antworten streng ver- traulich behandelt und anonymisiert ausgewertet werden. Nichtsdestotrotz besteht bei einer Selbstbeurteilung von heiklen Themen wie Fehlverhalten die Gefahr von sozial erwünschtem Antwortverhalten. Um die Tendenz der Befragten, sozial erwünscht zu antworten, zu messen, wurden drei Fragen zur sozialen Erwünschtheit in den Fragebogen integriert. Personen mit einer starken Tendenz zu sozial erwünschtem Antwortverhalten (z. B. «ich bin im- 21 Schweizer HR-Barometer 2012 Abbildung 2.1 Fehlverhalten am Arbeitsplatz gemäss Robinson & Bennett (1995) Fehlverhalten mer ehrlich zu anderen») wurden von den Analysen für das Schwerpunkt- thema Fehlverhalten am Arbeitsplatz ausgeschlossen (N=322). Somit basie- ren die folgenden Auswertungen auf den Daten von 1161 Befragten. Das nachfolgende Unterkapitel fokussiert die deskriptive Analyse von geringfügigem Fehlverhalten, gefolgt von der deskriptiven Analyse von schwerwiegendem Fehlverhalten. Anschliessend werden die Einflussfakto- ren von Fehlverhalten am Arbeitsplatz diskutiert und ein Fazit gezogen. Geringfügiges Fehlverhalten Geringfügiges Fehlverhalten, welches gegen das Unternehmen gerichtet ist, beinhaltet Verhaltensweisen, welche die Unternehmensleistung reduzieren und vor allem in ihrer Summe erheblichen Schaden anrichten können. Der diesjährige HR-Barometer untersucht folgende Verhaltensweisen: • Zu viel fantasiert und geträumt anstatt gearbeitet • Eine zusätzliche oder längere Pause gemacht als vereinbart • Sich wenig angestrengt bei der Arbeit • Den Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge geleistet • vertrauliche Firmeninformationen mit ei- ner unautorisierten Person diskutieren • Firmeneigentum entwenden • Arbeitsumgebung verschmutzen • Arbeit hinauszögern, um Überstunden zu verbuchen • illegale Drogen oder Alkohol konsumieren • eine Quittung fälschen, um mehr Geld zu- rückzuerhalten • sexuelle Belästigung • verbale Beschimpfung • Arbeitskollegen bestehlen • Arbeitskollegen in Gefahr bringen • zu viel fantasieren und träumen • zusätzliche oder längere Pausen machen • sich wenig bei der Arbeit anstrengen • Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge leisten • vorsätzlich langsamer arbeiten • ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit kommen • Bevorzugung • Lästern und Klatschen • andere beschuldigen • unfairer Konkurrenzkampf gegen das Individuum gerichtet gegen das Unternehmen gerichtet geringfügiges Fehlverhalten schwerwiegendes Fehlverhalten 22 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten • Vorsätzlich langsamer gearbeitet als tatsächlich nötig • Ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit gekommen Aus der Abbildung 2.2 wird ersichtlich, dass rund die Hälfte der Befragten angibt, sich innerhalb des letzten Jahres nie geringfügig fehlverhalten zu haben. Fast ein Drittel der Befragten hat hingegen mindestens ein- bis zweimal innerhalb des letzten Jahres Verhaltensweisen gezeigt, die als ge- ringfügiges Fehlverhalten definiert werden. Weitere 10% der Befragten ge- ben an, mindestens drei- bis fünfmal innerhalb des letzten Jahres absicht- lich die Leistung reduziert zu haben. Die restlichen 3% der Beschäftigten zeigen diese Verhaltensweisen bis zu täglich. Werden die Ausprägungen der einzelnen geringfügigen Fehlverhaltens- weisen betrachtet, ist eine klare Rangfolge in Bezug auf die Häufigkeit der gezeigten Fehlverhalten erkennbar (siehe Abbildung 2.3). Am häufigsten wird zu viel fantasiert und geträumt. Fast so häufig werden zusätzliche oder längere Pausen eingelegt oder die Anstrengung reduziert. Obwohl rund 40% der Beschäftigten angeben, innerhalb des letzten Jahres nie sol- che Verhaltensweisen an den Tag gelegt zu haben, gibt jede fünfte beschäf- tigte Person an, häufiger als fünfmal innerhalb des letzten Jahres zu viel geträumt und fantasiert, längere Pausen gemacht oder sich wenig bei der Arbeit angestrengt zu haben. Das Nichtbefolgen von Anweisungen des Vorgesetzten sowie vorsätzlich langsameres Arbeiten sind etwas weniger häufig gezeigte Verhaltensweisen. So gibt jede 15. beschäftigte Person an, innerhalb des letzten Jahres relativ häufig (sechsmal pro Jahr bis täglich) den Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge geleistet oder vorsätzlich langsamer gearbeitet zu haben. Am wenigsten häufig geben die Befragten an, ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit zu kommen. Lediglich 4% der Be- schäftigten kamen innerhalb des letzten Jahres häufiger als fünfmal ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit. Abbildung 2.2 Geringfügiges Fehlverhalten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich 23 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten Abbildung 2.3 Einzelne geringfügige Fehlverhaltensweisen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ohne Erlaubnis zu spät gekommen vorsätzlich langsamer gearbeitet Anweisungen des Vorgesetzten nicht Folge geleistet sich wenig angestrengt zusätzliche oder längere Pause gemacht zu viel geträumt und fantasiert wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich Schwerwiegendes Fehlverhalten Schwerwiegendes Fehlverhalten, welches gegen das Unternehmen gerichtet ist, beinhaltet Verhaltensweisen, durch welche das Eigentum des Unterneh- mens beschädigt oder entwendet wird beziehungsweise Interessen des Un- ternehmens schwerwiegend tangiert und missbraucht werden. Der diesjäh- rige HR-Barometer untersucht folgende Verhaltensweisen: • Vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person diskutiert • Firmeneigentum entwendet • Die Arbeitsumgebung verschmutzt • Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen • Illegale Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert • Eine Quittung gefälscht, um mehr Geld zurückzuerhalten Aus der Abbildung 2.4 wird ersichtlich, dass 96% der Befragten, gemäss ei- genen Angaben, innerhalb des letzten Jahres nie schwerwiegende Fehlver- haltensweisen gezeigt haben. 3% der befragten Beschäftigten berichten al- lerdings, dass sie ein- bis zweimal innerhalb des letzten Jahres und 1% der Beschäftigten, dass sie zwischen dreimal jährlich und täglich schwerwie- gende Fehlverhaltensweisen gezeigt haben. 24 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten Werden die einzelnen Ausprägungen von schwerwiegendem Fehlver- halten betrachtet, zeigt sich ein differenzierteres Bild (siehe Abbildung 2.5). Am häufigsten werden vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person diskutiert. Jede vierte beschäftigte Person in der Schweiz hat innerhalb des letzten Jahres mindestens einmal vertrauli- che Firmeninformationen mit einer nicht autorisierten Person bespro- chen. Etwas weniger häufig wurde Firmeneigentum entwendet, die Ar- Abbildung 2.5 Einzelne schwerwiegende Fehlverhaltensweisen wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Quittung gefälscht, um mehr Geld zurückzuerhalten illegale Drogen oder Alkohol konsumiert Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen Arbeitsumgebung verschmutzt Firmeneigentum entwendet vertrauliche Firmeninfor- mationen mit unautori- sierter Person diskutiert Abbildung 2.4 Schwerwiegendes Fehlverhalten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% wöchentlich bis täglich 3–5-mal im letzten Jahr 1–2-mal im letzten Jahr nie manchmal bis monatlich 25 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten beitsumgebung verschmutzt, die Arbeit absichtlich hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen oder wurden illegale Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert. Jede sechste beschäftigte Person in der Schweiz hat mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres Firmenei- gentum entwendet, jede siebte Person mindestens einmal absichtlich die Arbeitsumgebung verschmutzt, jede achte Person hat mindestens ein- mal Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen und jede zwölfte Person hat mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres ille- gale Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz konsumiert. Am wenigsten häufig wurde das Fälschen von Quittungen, um mehr Geld zurückzuer- halten, genannt. Trotzdem gibt fast jede hundertste Person an, innerhalb des letzten Jahres häufiger als fünfmal eine Quittung gefälscht zu ha- ben, um mehr Geld zurückzuerhalten. Einflussfaktoren von Fehlverhalten In diesem Abschnitt wird untersucht, welche Faktoren Fehlverhalten be- günstigen beziehungsweise mit welchen Mitteln Fehlverhaltensweisen entgegengewirkt werden kann. Für die nachfolgenden Untersuchungen wurden das geringfügige und das schwerwiegende Fehlverhalten zusam- mengefasst betrachtet. Da viele Befragte angeben, sich nie fehlverhalten zu haben, ist die Verteilung der Antworten zum Fehlverhalten stark rechtsschief. Da somit eine Normalverteilung der abhängigen Variable Fehlverhalten ausgeschlossen werden muss, wurde die abhängige Varia- ble dichotomisiert, das heisst anhand des Medians in zwei Gruppen un- terteilt (0 = weniger Fehlverhalten, 1 = mehr Fehlverhalten). In der Regres- sionsanalyse wurden folgende Einflussfaktoren untersucht: personale und organisationale Faktoren, HRM-Praktiken, Merkmale der Arbeitsbe- ziehung sowie Arbeitseinstellungen und -verhalten. Abbildung 2.6 zeigt, dass das Fehlverhalten von fünf Faktoren beeinflusst wird. Das Alter wirkt sich als einziger personaler Faktor auf die Häufigkeit des Fehlverhaltens aus. Jüngere Beschäftigte neigen eher zu Fehlverhal- ten am Arbeitsplatz als ihre älteren Arbeitskollegen. In Bezug auf die Ar- beitsbeziehung zeigt sich, dass die Wahrscheinlichkeit von Fehlverhalten am Arbeitsplatz grösser ist bei geringem Vertrauen der Beschäftigten in den Arbeitgeber. Eine gemeinsame Vertrauensbasis zwischen Beschäftig- ten und dem Arbeitgeber ist folglich enorm wichtig, um dem Fehlverhal- ten am Arbeitsplatz entgegenzuwirken. Bezüglich der Arbeitseinstellun- gen und des Arbeitsverhaltens wird zudem ersichtlich, dass Befragte, welche mit ihrem Vorgesetzten oder Arbeitgeber über Probleme offen sprechen können, sich deutlich seltener fehlverhalten. Auch die Selbsteinschätzung bezüglich der Arbeitsmarktfähigkeit und der eigenen Leistung wirkt sich auf das Fehlverhalten am Arbeitsplatz aus. Be- schäftigte, welche sich als besonders leistungsstark einschätzen, zeigen weni- ger häufig Fehlverhalten. Auch Beschäftigte, welche bei einem potenziellen Arbeitsplatzverlust das Gefühl haben, auf dem in- oder externen Arbeits- markt schnell eine vergleichbare Stelle zu finden, neigen zu weniger Fehlver- 26 Schweizer HR-Barometer 2012 halten am Arbeitsplatz. Somit lohnt es sich, mithilfe von Aus- und Weiterbil- dungen in die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschäftigten zu investieren. Zusammenfassung Insgesamt berichten Beschäftigte in der Schweiz von relativ wenig Fehlver- halten am Arbeitsplatz. Ein wichtiger Faktor für die geringe Häufigkeit der Fehlverhaltensweisen spielt sicherlich der Selbstbericht durch die Befragten. Obwohl sozial erwünschtes Antwortverhalten kontrolliert wurde, muss da- von ausgegangen werden, dass dennoch eine Dunkelziffer an nicht dekla- rierten Fehlverhaltensweisen bestehen bleibt. Zudem ist bei der Interpreta- tion einiger schwerwiegender Fehlverhaltensweisen, wie beispielsweise Firmeneigentum zu entwenden, Vorsicht geboten. Denn unter der Entwen- dung von Firmeneigentum kann vieles verstanden werden – vom Mitge- henlassen eines Kugelschreibers bis hin zur Veruntreuung einer hohen Summe an Geld. Nichtsdestotrotz kann die Summe an kleinen Vergehen einen grösseren Schaden anrichten als ein schwerwiegendes Fehlverhalten (Ariely, 2012). Fehlverhalten Abbildung 2.6 Einflussfaktoren auf das Fehlverhalten personale und organisationale Faktoren Arbeits- beziehungen Alter Vertrauen Ansprechen von Problemen - - - - - Fehlverhalten [-.24] [-.15] [-.18] [-.10] [-.11] [korrigiertes R-Quadrat = .14] Arbeits- einstellungen und -verhalten Arbeitsmarkt- fähigkeit Leistung 27 Schweizer HR-Barometer 2012 Fehlverhalten Rund die Hälfte der Beschäftigten berichten, dass sie mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres geringfügiges Fehlverhalten am Arbeitsplatz gezeigt haben. Am häufigsten wird zu viel fantasiert und geträumt, eine zusätzliche oder längere Pause eingelegt oder sich wenig bei der Arbeit angestrengt. Deutlich weniger häufig kommen die Beschäftigten in der Schweiz ohne Erlaubnis zu spät zur Arbeit. Dies überrascht nicht, denn einerseits ist das Zuspätkommen im Vergleich zu den anderen geringfügi- gen Fehlverhaltensweisen besser beobachtbar und untersteht somit der sozialen Kontrolle, andererseits wird Pünktlichkeit in der Schweiz sehr grossgeschrieben. Obwohl insgesamt nur 4% der Beschäftigten in der Schweiz berichten, schwerwiegendes Fehlverhalten am Arbeitsplatz zu begehen, kann dies in der Summe einen grossen Schaden für Unternehmen bedeuten. Beispielsweise be- richtet jede vierte befragte Person, innerhalb des letzten Jahres mindestens ein- mal vertrauliche Firmeninformationen mit einer unautorisierten Person disku- tiert zu haben, jede achte beschäftigte Person hat mindestens einmal innerhalb des letzten Jahres Arbeit hinausgezögert, um Überstunden zu verbuchen und jede fünfzigste befragte Person gibt an, eine Quittung gefälscht zu haben, um mehr Geld zurückzuerhalten. Hochgerechnet auf 3.5 Millionen Erwerbstätige in der Schweiz diskutieren jährlich über 900 000 Beschäftigte vertrauliche Fir- meninformationen mit einer unautorisierten Person, über 400 000 Beschäftigte verbuchen unrechtmässig Überstunden und über 60 000 Beschäftigte fälschen eine Quittung, um mehr Geld zurückzuerhalten. Bei der Prävention von Fehlverhaltensweisen am Arbeitsplatz stellt sich die Frage, ob man den Fokus auf die Beschäftigten richtet, welche häufig Fehlverhalten begehen oder auf diejenigen, welche sich kaum fehl- verhalten. Wird der Fokus auf erstere gelegt, kann durch ausgeprägte Kontrollen versucht werden, die Häufigkeit des Fehlverhaltens zu redu- zieren. Geht man allerdings davon aus, dass sich Beschäftigte arbeitgeber- seitiges Vertrauen wünschen, sollten Unternehmen versuchen, eine Un- ternehmenskultur aufzubauen, welche auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Die Analyse der Einflussfaktoren von Fehlverhalten zeigt deut- lich, dass sich der Aufbau einer Vertrauensbeziehung zwischen Beschäf- tigten und ihrem Arbeitgeber auszahlt, da sich dadurch das Fehlverhalten am Arbeitsplatz reduziert. Ein weiterer Vorteil einer Vertrauenskultur besteht darin, dass sich Be- schäftigte eher trauen, Problembereiche anzusprechen und diese mit ihrem direkten Vorgesetzten oder Arbeitgeber zu diskutieren. Haben Beschäftigte das Gefühl, dass sie offen über Problembereiche sprechen können, berichten sie wiederum von weniger Fehlverhalten. Das offene Ansprechen von Pro- blemen scheint somit als Ventil für mögliche Fehlverhaltensweisen gegen- über dem Unternehmen zu fungieren. Somit lohnt es sich für Unternehmen doppelt, in eine Vertrauenskultur zu investieren, in welcher Probleme offen angesprochen werden können. Im folgenden Kapitel wird unter anderem analysiert, wie Unternehmen ihre Beschäftigten motivieren können, Prob- lembereiche offen anzusprechen. 29 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage 3. Courage Einleitung Courage beziehungsweise Zivilcourage wird gemeinhin assoziiert mit mu- tigen Heldentaten. Aber Zivilcourage beginnt bereits im Alltag – bei der täglichen Erwerbsarbeit (Brandstätter & Frey, 2003). In Unternehmen stehen Beschäftigte immer wieder vor der Entscheidung, über Missstände zu schweigen oder sich zu Wort zu melden und auf Probleme aufmerksam zu machen. Warum jemand schweigt, kann viele Gründe haben. Eine Person kann beispielsweise Stillschweigen über Fehlverhalten in der Firma bewah- ren aus Angst vor negativen Konsequenzen, im Extremfall einer Entlassung. Andere behalten ihre Meinung für sich, weil sie das Teamklima nicht durch Auseinandersetzungen gefährden möchten. Wieder andere entschliessen sich zu schweigen, um Arbeitskollegen zu schützen. Wie viel Schaden eine Unternehmenskultur anrichten kann, in welcher die Norm vorherrscht, über firmeninterne Probleme zu schweigen, zeigt der Un- ternehmensskandal Enron: Ende 2001 brach der damals weltweit grösste Energiekonzern aufgrund eines Bilanzfälschungsskandals zusammen. Spä- tere Mitarbeiterbefragungen ergaben, dass eine Vielzahl der Beschäftigten bei Enron bereits ahnte, dass Misswirtschaft betrieben wurde, sie jedoch auf- grund der einschüchternden Firmenkultur nicht den Mut fanden, sich zu Wort zu melden (Oppel, 2002). Dieser Vorfall und andere Beispiele von Un- ternehmensskandalen zeigen, dass es für Unternehmen essenziell ist, die Ur- sachen von arbeitnehmerseitigem Schweigen respektive die Wichtigkeit des Ansprechens von Problemen zu kennen, um eine Kultur zu fördern, in der über Missstände gesprochen wird. Die diesjährige Ausgabe des Schweizer HR-Barometers widmet sich aus diesem Grund dem Thema «Courage am Arbeitsplatz». Dabei wird folgenden Fragen nachgegangen: Mit wem spre- chen Beschäftigte über Probleme? Unter welchen Umständen zeigen sie Cou- rage am Arbeitsplatz? Welche Problembereiche sprechen sie an und über wel- che schweigen sie lieber? Wer hat welche Gründe fürs Schweigen und wie kann ein Arbeitgeber seine Beschäftigten motivieren, Probleme offen anzu- sprechen? Definition und Grundlagen «Courage» bezeichnet nach Singer (2003) den sozialen Mut, die persönliche Meinung gegenüber Obrigkeiten und Mehrheiten frei zu äussern, auch dann, wenn sie der Umgebung missfallen könnte. Gemäss Nunner-Winkler (2002) ist Courage durch zwei wesentliche Merkmale gekennzeichnet: Ers- tens orientiert sich Courage an normativen Grundwerten der Gesellschaft und zweitens benötigt Courage persönlichen Mut, weil die Folgen für die betroffene Person mit gewissen Risiken verbunden sind. Während sich Courage im weitesten Sinn in ganz unterschiedlichen Verhaltensweisen und Situationen zeigen kann, bezieht sich das folgende 30 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Kapitel im engeren Sinn auf das Äussern respektive Verschweigen von Problemen am Arbeitsplatz. In Anlehnung an Milliken, Morrison und Hewlin (2003) wird in diesem Bericht unter «Courage» das Ansprechen von Problemen durch Beschäftigte verstanden, mit der Absicht, Miss- stände im eigenen Unternehmen aufzudecken. Um das Konstrukt «An- sprechen von Problemen» zu messen, bewerteten die Befragten auf einer 5-stufigen Skala, wie gut sie glauben, über verschiedene Problembereiche (z. B. Bedenken / Sorgen bezüglich mangelnder Kompetenzen anderer) mit ihrem Arbeitgeber sprechen können. Als Gegenpol zu «Ansprechen von Problemen» gilt das absichtliche Verschweigen von Problemen am Arbeitsplatz. In Anlehnung an Van Dyne, Ang und Botero (2003) werden drei mögliche Gründe für das Sich-nicht-zu-Wort-Melden auf einer 5-stu- figen Skala abgefragt: Schweigen aufgrund von Selbstschutz, Schweigen aufgrund von Resignation oder Schweigen zum Schutz der Zusammenar- beit mit anderen. Im Folgenden wird im ersten Unterkapitel das Ansprechen von Proble- men am Arbeitsplatz erläutert. Im zweiten Unterkapitel wird das Ver- schweigen von Problemen näher analysiert. Es werden jeweils deskriptive Ergebnisse sowie Einflussfaktoren des Ansprechens respektive Verschwei- gens von Problemen diskutiert. Ansprechen von Problemen Probleme am Arbeitsplatz können sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Unternehmens geäussert werden. So haben Beschäftigte die Wahl, Missstände in der Firma intern anzusprechen oder sie aber mit externen Personen (z. B. Familienmitgliedern) oder öffentlichen Instanzen zu bereden. Da der HR-Ba- rometer seinen Fokus auf die Beziehung zwischen Beschäftigten und Arbeit- geber legt, wird im Folgenden das Ansprechen von Problemen der Beschäftig- ten beim Arbeitgeber, das heisst innerhalb des Unternehmens, untersucht. Aus der Abbildung 3.1 geht hervor, dass im Allgemeinen 66% der Befrag- ten angeben, Probleme bei ihrem Arbeitgeber offen ansprechen zu können. Abbildung 3.1 Ansprechen von Problemen beim Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 31 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Abbildung 3.2 Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten oder Arbeitgebervertreter 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Ansprechen von Problemen beim Arbeitgebervertreter Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Die verbleibenden 34% berichten hingegen, Probleme am Arbeitsplatz nur teilweise (16%) oder eher bis überhaupt nicht ansprechen zu können (18%). Wird im Detail analysiert, wen Beschäftigte bei anfallenden Problemen unternehmensintern ansprechen können, kann zwischen folgenden unter- nehmensinternen Ansprechpersonen beziehungsweise -instanzen unter- schieden werden: • Vorgesetzte innerhalb des Unternehmens • Vertretungen des Arbeitgebers (z. B. Ombudsmann) Wie aus Abbildung 3.2 ersichtlich wird, ist das Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten für mehr als 70% der Befragten voll und ganz oder zu- mindest meistens möglich. Knapp 30% der Befragten geben demgegenüber an, dass sie nur teilweise (18%), eher nicht oder überhaupt nicht (12%) mit ihrem direkten Vorgesetzten über Missstände bei der Arbeit sprechen wür- den. Das Ansprechen von Problemen bei einem Vertreter des Arbeitgebers erfolgt im Vergleich zum Ansprechen von Problemen beim Vorgesetzten etwas weniger häufig. Dennoch berichtet immer noch gut die Hälfte der Befragten (55%), dass sie bei firmeninternen Problemen mit einem Arbeitge- bervertreter sprechen können, während 20% dies nur teilweise und 25% dies eher nicht oder überhaupt nicht tun. Das Ansprechen von Missständen im Unternehmen kann unterschiedli- che Problembereiche betreffen. In Anlehnung an Milliken, Morrison und Hewlin (2003) wurde zwischen folgenden Problembereichen am Arbeits- platz differenziert: Bedenken beziehungsweise Sorgen bezüglich … • mangelnder Kompetenzen oder Leistungen von Kollegen oder Vorgesetzten, • organisationaler Abläufe, • des Lohns respektive der Lohnungerechtigkeit, 32 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage • der Firmenpolitik oder Firmenentscheiden, • persönlicher Karriereangelegenheiten, • Ethik und Fairness (persönliche Fehltritte, Diskriminierung), • Belästigung oder Missbrauch, • Konflikten mit Arbeitskollegen oder • gesundheitlicher Probleme. Wie aus Abbildung 3.3 ersichtlich wird, können Beschäftigte unterschied- lich gut mit ihrem Arbeitgeber über die verschiedenen Problembereiche sprechen. Der am ehesten ansprechbare Problembereich betrifft gesundheitliche Probleme. 63% der Befragten berichten, eher gut bis voll und ganz mit ih- rem Arbeitgeber über solche Probleme sprechen zu können. 17% berich- ten, dass sie Sorgen über auftretende Gesundheitsprobleme teilweise äu- ssern würden, während gut 30% angeben, dies eher nicht oder gar nicht zu können. Gut die Hälfte der Befragten berichtet, Probleme mit organisationalen Abläufen, Konflikte mit Arbeitskollegen, Ethik und Fairness sowie Prob- leme mit persönlichen Karriereangelegenheiten relativ mühelos anspre- chen zu können. Im Detail geben 56% der Beschäftigten an, Probleme mit organisationalen Abläufen in der Firma gut bis sehr gut äussern zu können. 23% der Beschäftigten bekunden teilweise Mühe, solche Probleme anzu- Abbildung 3.3 Ansprechbarkeit von unterschiedlichen Problembereichen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Belästigung / Missbrauch Lohn / Lohnungerechtigkeit Firmenpolitik mangelnde Kompetenzen / Leistungen anderer Karriereangelegenheiten Ethik / Fairness Konflikte mit Arbeitskollegen organisationale Abläufe gesundheitliche Probleme voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 33 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage sprechen, während 21% angeben, dass sie sich bei solchen Bedenken eher nicht bis überhaupt nicht zu Wort melden. Treten Konflikte mit Arbeitskol- legen auf, können 55% der Beschäftigten eher bis voll und ganz mit ihrem Arbeitgeber sprechen. Für 23% der Befragten ist dieser Problembereich teilweise ansprechbar, während 24% eher oder überhaupt nicht mit ihrem Arbeitgeber darüber sprechen würden. Über Probleme in Bezug auf Ethik und Fairness können 55% der Befragten gut bis sehr gut mit ihrem Arbeit- geber sprechen, während 19% angeben, dies nur teilweise zu können. 26% der befragten Beschäftigten geben weiter an, über Ethik- und Fairnesspro- bleme mit ihrem Arbeitgeber eher oder sehr schwer sprechen zu können. Das Ansprechen von Problemen mit persönlichen Karriereangelegenheiten be- reitet 53% der Befragten kaum oder gar keine Mühe. 21% der Befragten berichten, Karriereprobleme teilweise ansprechen zu können, 26% der Beschäftigten hingegen geben an, mit ihrem Arbeitgeber überhaupt nicht oder eher nicht darüber sprechen zu können. Mehr Schwierigkeiten haben Beschäftigte, wenn es darum geht, man- gelnde Kompetenzen oder Leistungen von anderen, Probleme mit der Firmenpolitik und insbesondere auch Lohnprobleme beim Arbeitgeber anzusprechen. Nur 43% der Befragten geben an, mit ihrem Arbeitgeber über mangelnde Kompetenzen beziehungsweise Leistungen von Kollegen und Vorgesetzten gut bis sehr gut sprechen zu können. Hingegen berichten 27%, dass sie nur zum Teil solche Bedenken äussern würden, während 30% eher nicht oder überhaupt nicht die Möglichkeit sehen, über man- gelnde Kompetenzen von anderen mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Pro- bleme mit der Firmenpolitik und Firmenentscheiden können ebenfalls nur noch 43% der Befragten voll und ganz bis eher gut ansprechen, während 22% berichten, dass ihnen dies nur teilweise gelingen würde. Das Anspre- chen von Problemen in Bezug auf Lohn und Lohnungerechtigkeit erscheint nur gerade 42% der Befragten mühelos. 23% geben demgegenüber an, dass sie nur teilweise über solche Probleme mit ihrem Arbeitgeber sprechen kön- nen und 35% der Befragten haben grosse bis sehr grosse Mühe, Lohnpro- bleme anzusprechen. Das Ansprechen von Belästigungen und Missbrauch am Arbeitsplatz ist ein besonders sensibles, aber dennoch weit verbreitetes Thema in Betrie- ben. Rund jede/r zweite Erwerbstätige/r in der Schweiz kommt mit sol- chen Vorfällen direkt oder indirekt in Berührung (Schär, Moser, Mari- anne & Strub, 2010). Sowohl für das Opfer als auch für den Beschuldigten kann das Ansprechen von Belästigungen und Missbrauch gravierende Konsequenzen haben. Einerseits berichten zwar fast 60% der Befragten, dass sie bei einem entsprechenden Vorfall eher bis voll und ganz mit ih- rem Arbeitgeber sprechen könnten. Andererseits geben aber fast 20% an, dass sie schlecht über solche Probleme mit ihrem Vorgesetzten oder einer Arbeitgebervertretung sprechen könnten, während sich weitere 20% überhaupt nicht getrauen, ein solches Thema anzusprechen. Zudem wollte jeder zehnte Umfrageteilnehmende keine Aussage zu diesem Pro- blembereich machen. 34 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Abbildung 3.4 Einflussfaktoren auf das Ansprechen von Problemen Welche personalen und situativen Faktoren es den Beschäftigten erleichtern respektive erschweren, die genannten Problembereiche bei ihrem Arbeitge- ber anzusprechen, wird im folgenden Teilabschnitt besprochen. Einflussfaktoren auf das Ansprechen von Problemen Um Missstände in der Firma aufzudecken und eine offene Unternehmens- kultur zu begünstigen, ist es für Arbeitgeber zentral zu wissen, wie das An- sprechen von Problemen am Arbeitsplatz gefördert werden kann. Die mul- tivariaten Regressionsanalysen zeigen, dass das Ansprechen von Problemen am Arbeitsplatz (unabhängig vom jeweiligen Problembereich) von sieben Hauptfaktoren beeinflusst wird (siehe Abbildung 3.4). Bei den personalen Faktoren spielt vor allem das Geschlecht eine wesentliche Rolle. So trauen sich Männer generell eher, Probleme im Unternehmen anzu- sprechen als Frauen, vor allem wenn es um mangelnde Kompetenzen anderer und Ethik- und Fairnessprobleme geht. Dies kann unterschiedliche Gründe personale und organisationale Faktoren HRM-Praktiken Geschlecht 0 = weiblich 1 = männlich Partizipation Ansprechen von Problemen Arbeits- beziehung Arbeits- einstellungen und -verhalten Alter Führung Vertrauen in den Arbeitgeber Arbeitsmarkt- fähigkeit Leistung [korrigiertes R-Quadrat = .35] + + + + + + + [.14] [.01] [.12] [.17] [.15] [.08] [.14] 35 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage haben. Beispielsweise weist eine Metaanalyse darauf hin, dass Männer in vie- len Situationen ein höheres Selbstbewusstsein aufweisen als Frauen (Kling, Hyde, Showers & Buswell, 1999). Ein weiterer personaler Einflussfaktor ist das Alter. Je älter Beschäftigte sind, umso eher berichten sie, Missstände aller Art in der Firma zu melden. Da ältere Arbeitnehmende über eine grössere Berufs- und Lebenserfahrung verfügen als jüngere, gibt ihnen dies womög- lich den nötigen Mut, um Probleme offen ansprechen zu können. Auch HRM-Praktiken haben einen wesentlichen Einfluss darauf, ob Be- schäftigte Missstände bei ihrem Arbeitgeber ansprechen oder nicht. Beschäf- tigte, welche berichten, dass sie das Recht haben, an Entscheidungen im Unternehmen zu partizipieren, geben häufiger an, über auftretende Prob- leme am Arbeitsplatz zu berichten. Beschäftigte mit Mitspracherecht schei- nen sich somit eher berechtigt zu fühlen, auf Missstände hinzuweisen. Ein weiterer bedeutender Einflussfaktor ist der Führungsstil des Vorgesetzten: Fühlen sich Beschäftigte von ihrem Vorgesetzten verstanden und unterstützt, sind sie eher bereit, sich über Missstände im Unternehmen zu äussern. In Bezug auf die Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitnehmenden und Ar- beitgeber steht das Vertrauen in den Arbeitgeber im Zentrum. Je höher das Vertrauen in den Arbeitgeber ist, umso eher werden Probleme mit dem Ar- beitgeber besprochen. Auch Arbeitseinstellungen und -verhalten sind dem Ansprechen von Proble- men förderlich. Je höher die Befragten ihre Arbeitsmarktfähigkeit und ihre per- sönliche Leistung einschätzen, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie Missstände im Unternehmen melden. Beschäftigte mit guten Chancen auf dem internen und externen Arbeitsmarkt fürchten sich möglicherweise weniger vor möglichen negativen Konsequenzen einer Problemmeldung. Wie weitere Detailanalysen zeigen, sind für das Ansprechen bestimmter Problembereiche zusätzliche Einflussfaktoren von besonderer Relevanz. Im Folgenden wird daher auf diejenigen Problembereiche (Ansprechen von Problemen mit organisationalen Abläufen, Karriereangelegenheiten sowie Belästigung und Missbrauch) eingegangen, welche, neben den allgemeinen Einflussfaktoren, von weiteren Faktoren wesentlich beeinflusst werden. Beim Ansprechen von Problemen mit organisationalen Abläufen zeigt sich zu- sätzlich zu den allgemeinen Einflussfaktoren ein starker Zusammenhang mit der Entlohnungsform der Beschäftigten. Arbeitnehmende, welche berichten, dass sie über einen variablen, leistungsabhängigen Gehaltsanteil verfügen, sprechen Probleme mit organisationalen Abläufen bei ihrem Arbeitgeber weni- ger häufig an als Beschäftigte, deren Lohn nicht direkt von ihrer Arbeitsleistung abhängt. Dieses Ergebnis deutet darauf hin, dass leistungsabhängige Gehälter dazu verleiten, über Missstände in Bezug auf organisationale Prozesse eher zu schweigen. Möglicherweise fürchten die Beschäftigten eine Kürzung ihres leis- tungsabhängigen Gehaltanteils infolge einer Problemmeldung. Berichten Be- schäftigte jedoch von einem variablen, vom Unternehmenserfolg abhängigen Gehaltsanteil, zeigt sich ein gegenteiliges Bild. Beschäftigte, deren Lohn an den Unternehmenserfolg geknüpft ist, berichten auffallend häufiger, Probleme mit organisationalen Abläufen zu melden. Erfolgsabhängige Gehaltsanteile schei- 36 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage nen somit für Arbeitnehmende ein grösserer Anreiz zu sein, Prozessprobleme zu melden. Dies liegt wohl darin begründet, dass das Nichtmelden von organi- sationalen Problemen sich negativ auf den Unternehmenserfolg und infolge auch auf den eigenen erfolgsabhängigen Lohnanteil auswirken würde. Das Ansprechen von Problemen hinsichtlich Karriereangelegenheiten kann durch Personalbeurteilungsgespräche zusätzlich zu den bereits genannten allgemeinen Einflussfaktoren positiv beeinflusst werden. Beschäftigte, wel- che angeben, dass ihr Vorgesetzter mit ihnen in regelmässigen Abständen die weitere berufliche Entwicklung bespricht und klare Ziele vereinbart, be- richten auffallend häufiger, dass sie Karriereprobleme gegenüber ihrem Ar- beitgeber ansprechen. Personalbeurteilungsgespräche scheinen somit eine Plattform zu bieten, um Karriereangelegenheiten vertieft zu besprechen. Detailanalysen in Bezug auf den Problembereich Belästigung und Miss- brauch weisen darauf hin, dass die Betriebszugehörigkeitsdauer Einfluss darauf nimmt, ob Beschäftigte im Fall von Belästigungen oder Missbrauch den Arbeitgeber informieren. Je kürzer Arbeitnehmende in einem Betrieb sind, umso eher berichten sie, mit ihrem Arbeitgeber über solche Vorfälle sprechen zu können. Ein möglicher Grund für dieses Ergebnis könnte sein, dass eine lange Betriebszugehörigkeit zu einer zunehmenden Abhängigkeit vom Arbeitgeber führt, wodurch solche schwerwiegende Probleme nur mit grosser Vorsicht angesprochen werden. Entgegen der Erwartung führt eine hohe Arbeitsplatzunsicherheit dazu, dass die Bereitschaft, Belästigungen und Missbrauch beim Arbeitgeber anzusprechen, steigt. Womöglich denken sich Arbeitnehmende in diesen Situationen, dass sie nichts mehr zu verlie- ren haben. Verschweigen von Problemen Das Gegenteil des Ansprechens von Problemen am Arbeitsplatz ist das ab- sichtliche Verschweigen von Missständen. Der HR-Barometer interessiert sich dabei insbesondere für die Gründe, weshalb Beschäftigte über Miss- stände im Unternehmen schweigen. In Anlehnung an Van Dyne, Ang und Abbildung 3.5 Gründe für das Verschweigen von Problemen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% selbstschützendes Schweigen resigniertes Schweigen prosoziales Schweigen voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 37 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Botero (2003) wird im Folgenden zwischen drei Typen von Gründen für das Verschweigen von Problemen unterschieden: • Resigniertes Schweigen: Probleme werden verschwiegen aufgrund des Glaubens, dass sich nichts ändern würde, wenn etwas angesprochen werden würde. • Selbstschützendes Schweigen: Probleme werden verschwiegen aus Angst vor negativen Konsequenzen (z. B. in Bezug auf die eigene Karriere oder den Lohn). • Prosoziales Schweigen: Probleme werden verschwiegen, da die Zusammen- arbeit und die soziale Beziehung mit anderen nicht gefährdet werden soll. Wie in Abbildung 3.5 ersichtlich ist, nennen die Befragten als häufigsten Grund für das Schweigen, dass sie die Zusammenarbeit mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten nicht gefährden wollen (prosoziales Schweigen). Solche pro- sozialen Interessen sind für 22% der befragten Beschäftigten eher bis voll und ganz ein Grund, am Arbeitsplatz Probleme zu verschweigen. Für 24% ist das Aufrechterhalten einer guten Beziehung zu anderen teilweise ein Grund zum Schweigen. Für 54% gilt dies dagegen eher weniger oder über- haupt nicht. Am zweithäufigsten schweigen die Befragten, weil sie glauben, dass sich durch das Ansprechen des Problems nichts ändern würde (resigniertes Schweigen). Resignation ist für 21% der Befragten eher bis voll und ganz ein Grund, weshalb sie über Missstände schweigen. 23% geben an, teilweise über Probleme zu schweigen, weil sich ihrer Meinung nach durch ihre Wortmeldung nichts ändern würde, während 56% eher nicht oder über- haupt nicht aus diesem Grund schweigen. Am dritthäufigsten berichten die befragten Beschäftigten, dass sie über Missstände am Arbeitsplatz schweigen, weil sie sich selbst vor negativen Konsequenzen fürchten (selbstschützendes Schweigen). Selbstschutz sehen nur 14% der Beschäftigten eher bis voll und ganz als Grund für ihr Schwei- gen. Weitere 14% geben an, dass sie teilweise aus Angst vor negativen Kon- sequenzen für sich schweigen, während dies für 72% eher bis überhaupt keinen Schweigegrund darstellt. Einflussfaktoren auf das Verschweigen von Problemen Warum Beschäftigte Probleme am Arbeitsplatz verschweigen, kann sowohl von Persönlichkeitsfaktoren als auch von situativen Faktoren abhängig sein. Regressionsanalysen weisen darauf hin, dass sechs Faktoren (unabhängig vom Schweigegrund) das Verschweigen von Problemen am Arbeitsplatz be- einflussen (siehe Abbildung 3.6). Bei den personalen Faktoren ist das Alter der Beschäftigten eine zentrale Einflussgrösse: Je älter Beschäftigte sind, umso weniger verschweigen sie Probleme. Insbesondere junge Beschäftigte scheinen sich somit am Arbeits- platz weniger zu Wort zu melden. Da junge im Vergleich zu älteren Beschäf- tigten oft über weniger Berufs- und Lebenserfahrung verfügen, fehlt ihnen 38 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage eventuell die Sicherheit und das nötige Selbstbewusstsein, um ihre Meinung frei zu äussern. Bei den HRM-Praktiken ist einerseits Partizipation ein wesentlicher Einflussfaktor: Je eher die Befragten das Gefühl haben, bei Firmenbelan- gen mitreden zu können, umso weniger verschweigen sie Probleme vor dem Arbeitgeber. Andererseits ist auch der Führungsstil der Vorgesetz- ten fundamental: Je besser die Beziehung zum Vorgesetzten bewertet wird, das heisst umso eher sich Beschäftigte von ihrem Vorgesetzten un- terstützt und wertgeschätzt fühlen, umso weniger wird über Missstände geschwiegen. Bezüglich der Arbeitsbeziehung zeigt sich wiederum, dass das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber die Wahrscheinlichkeit des Problem- verschweigens stark beeinflusst. Je eher die Befragten berichten, dass ihr Arbeitgeber vertrauenswürdig sei und sie ehrlich und fair behandle, umso weniger verschweigen sie Missstände im Unternehmen. Abbildung 3.6 Einflussfaktoren auf das Verschweigen von Problemen personale und organisationale Faktoren HRM-Praktiken Partizipation Verschweigen von Problemen [korrigiertes R-Quadrat = .31] Arbeits- beziehung Arbeits- einstellungen und -verhalten Alter Führung Vertrauen in den Arbeitgeber globale Arbeitsplatz- unsicherheit Leistung - - - - - + [-.01] [-.19] [-.09] [-.19] [-.13] [.14] 39 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage In Bezug auf Arbeitseinstellungen und -verhalten hängt das Verschweigen von Problemen von der wahrgenommenen Arbeitsplatzunsicherheit und dem subjektiven gesundheitlichen Wohlbefinden der Beschäftigten ab. Je höher die globale Arbeitsplatzunsicherheit im Unternehmen ist, das heisst je grösser die Angst, die eigene Stelle zu verlieren, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Belegschaft Probleme verschweigt. Auch schweigen Arbeitnehmende mit einer guten physischen und psychischen Gesundheit weniger über Probleme, als jene mit einem weniger gesunden Wohlbefinden. Weitere Detailanalysen in Bezug auf die einzelnen Schweigegründe zei- gen, dass das selbstschützende Schweigen von einem zusätzlichen Faktor wesentlich beeinflusst wird. So senkt ein fixes Salär ohne zusätzliche varia- ble Lohnbestandteile die Wahrscheinlichkeit, dass aus Angst vor negativen Konsequenzen geschwiegen wird. Womöglich werden variable Lohnanteile von den Beschäftigten als Disziplinierungsinstrument für ihre Aussagen wahrgenommen, weshalb ein fixes Salär weniger zum Verschweigen von Problemen verleitet. Zusammenfassung Beschäftigte in der Schweiz glauben alles in allem relativ gut mit ihrem Ar- beitgeber über Probleme sprechen zu können. Vor allem das Ansprechen von Problemen beim direkten Vorgesetzten scheint mehr als 70% der Beschäftig- ten keine Mühe zu bereiten. Detailanalysen zeigen dennoch, dass verschie- dene Problembereiche unterschiedlich gut angesprochen werden können. Während die Mehrheit der Befragten bereit dazu ist, gesundheitliche Sorgen beim Arbeitgeber anzusprechen, bereitet den Beschäftigten besonders das Ansprechen von Lohnungerechtigkeiten Mühe. Wie die Ergebnisse der HR- Barometer 2011 und 2012 in Bezug auf den psychologischen Vertrag zeigen, sind unerfüllte Lohnerwartungen besonders häufig in der Schweiz. Infolge von unerfüllten psychologischen Verträgen verschlechtert sich die Arbeitneh- mer-Arbeitgeber-Beziehung. Zur Aufrechterhaltung guter Arbeitnehmer-Ar- beitgeber-Beziehungen ist es daher wichtig, dass Arbeitnehmende über Lohn- probleme und Lohnungerechtigkeiten mit ihrem Arbeitgeber sprechen können. Dies ist bisher aber nur bei 43% der Beschäftigten der Fall. Gründe für das Verschweigen von Problemen oder Bedenken und Sorgen der Beschäftigten sind vor allem prosozialer und resignativer Natur. Dabei spielen neben situativen auch personale Faktoren eine entscheidende Rolle. So trauen sich Männer in der Arbeitswelt eher Missstände anzusprechen, vor allem wenn es um mangelnde Kompetenzen anderer und Ethik- und Fairnessprobleme geht. Generell verschweigen ältere Beschäftigte Probleme weniger. Als Konsequenz könnte man für Unternehmen schlussfolgern, dass es wichtig ist, vermehrt auch junge und weibliche Mitarbeitende zu ermutigen, auf Missstände hinzuweisen. Ob Arbeitnehmende Probleme melden oder verschweigen hängt jedoch auch von Faktoren ab, auf welche Arbeitgeber direkten Einfluss nehmen können: So erhöht vor allem das Mitspracherecht der Arbeitnehmenden bei 40 Schweizer HR-Barometer 2012 Courage Firmenentscheiden die Wahrscheinlichkeit des Ansprechens von Problemen und senkt gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, dass Missstände verschwie- gen werden. Auch ein positiv gewerteter Führungsstil fördert das Melden von Problemen und verhindert eher, dass Probleme verschwiegen werden. Eine mögliche Schlussfolgerung für Arbeitgeber könnte daher sein, dass sich Massnahmen lohnen, welche darauf abzielen, die Führungskräfte zu schulen und die Mitbestimmung der Beschäftigten zu fördern. Lohnsysteme scheinen zudem ebenfalls das Ansprechen respektive Ver- schweigen von Problemen zu beeinflussen. Insbesondere variable Lohnan- teile, welche direkt an die persönliche Leistung gebunden sind, scheinen Beschäftigte aus Angst vor negativen Konsequenzen für den Lohn zum Schweigen zu verleiten. Unternehmen ist daher zu raten, variable leistungs- abhängige Lohnbestanteile mit Bedacht einzusetzen, da unter Umständen falsche Anreize gesetzt werden können. Auch die Arbeitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftig- ten sollten Arbeitgeber vermehrt berücksichtigen. Missstände am Arbeits- platz werden vor allem von arbeitsmarktfähigen und leistungsstarken Be- schäftigten angesprochen. Beschäftigte, welche sich weniger stark einschätzen, trauen sich oft nicht, mit ihren Bedenken und Sorgen auf den Vorgesetzten zuzugehen. Auch auf Beschäftigte in einem schlechten psychi- schen oder physischen Gesundheitszustand ist besonders achtzugeben, da sie Probleme verschweigen können. Herrscht eine hohe Arbeitsplatzunsi- cherheit im Unternehmen, ist ebenfalls Vorsicht geboten, da verängstigte Arbeitnehmende lieber über Missstände schweigen. Sehen die Beschäftigten zudem keine Möglichkeit, Probleme mit ihrem Arbeitgeber zu besprechen, zeigen sie vermehrt Fehlverhalten (siehe Kapitel 2). 41 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen 4. Trend 4.1 Karriereorientierungen Einleitung Karriereorientierungen lassen sich als laufbahnbezogene Einstellungen be- schreiben, die individuelle Karrierewünsche und Karrieremotive integrieren. Sie äussern sich in einer Präferenz für eine bestimmte berufliche Laufbahn und beeinflussen berufsbezogene Entscheidungen. Ein Karriereangebot wird die Aufmerksamkeit einer Person meist nur dann erwecken, wenn dieses mit den Zielen und Bedürfnissen korrespondiert, die diese Person mit der Gestaltung ihres beruflichen Entwicklungsverlaufs verfolgt. So sind für eine Person finan- zielle Absicherung und Aufstiegsmöglichkeiten die entscheidenden Faktoren bei berufsbezogenen Entscheidungen, für eine andere Person stehen dagegen Werte wie Selbstverwirklichung und Kompetenzentwicklung bei der berufli- chen Entscheidungsfindung im Vordergrund. Die Vorstellung von einer Kar- riere ist zunehmend ambivalent geworden. Auch in Unternehmen wurde häu- figer bemerkt, dass gut qualifizierte Beschäftigte das Angebot zum internen Aufstieg häufig mit der Bemerkung «Karriere? – nein danke!» ausschlugen. Ob und wie die individuellen Bedürfnisse und Wertvorstellungen mit den Strukturen und Zielen des Arbeitsgebers übereinstimmen, ist damit eine wich- tige Frage in personalpolitischen Entscheidungen, insbesondere wenn es um die Entwicklungsperspektiven der Beschäftigten im Unternehmen geht. Wie es um die Karrierepräferenzen der Beschäftigten in der Schweiz steht, unter- sucht der HR-Barometer. Es wird erforscht, welche unterschiedlichen Karrie- reorientierungen bei den Arbeitnehmenden vorliegen und welche Präferenzen für verschiedene Karrieretypen sich über die Zeit hinweg abzeichnen. Die Karriereorientierungen In der Literatur werden grundsätzlich zwei verschiedene Vorstellungen über berufliche Laufbahnen gegenübergestellt: «traditionelle» und «neue» Karrieremodelle (Hall, 2002). Eine Karriere im traditionellen Sinn verläuft idealtypisch linear aufsteigend und mit einer langfristigen Verbindung zu einem Unternehmen in einem stabilen Umfeld. Neue Karrieremodelle hin- gegen sehen das Individuum als eigenverantwortlichen Akteur seiner be- ruflichen Laufbahn. Im Fokus dieser Orientierungen stehen Aspekte wie Individualität und Autonomie. Analog zu dieser Unterteilung unterscheidet der HR-Barometer vier Karri- ereorientierungen: der traditionell-aufstiegsorientierte und der traditionell- sicherheitsorientierte Karrieretyp gelten als die Vertreter einer traditionellen Karriere, während der eigenverantwortliche und der alternative Karrieretyp eher den neuen Karrieremodellen zugeordnet werden. Diese vier Karriereo- rientierungen wurden, basierend auf den Überlegungen von Guest und Con- way (2004), erstmals von Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach (2009) eru- 42 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen iert. Personen mit einer traditionell-aufstiegsorientierten Karriereorientierung streben einen Aufstieg in eine höhere Position an und haben ihrem Unterneh- men gegenüber ein stark ausgeprägtes Commitment. Eine traditionell-sicher- heitsorientierte Karriereorientierung wird von Beschäftigten vertreten, die von ihrem Unternehmen hohe Sicherheit erwarten und sich stark mit ihrem Arbeitgeber identifizieren. Die eigenverantwortliche Karriereorientierung zeichnet sich durch eine Übernahme der Verantwortung für die eigene beruf- liche Laufbahnentwicklung aus. Mittelpunkt dieser Orientierung ist der sub- jektive Karriereerfolg, der häufig durch den Wechsel in unterschiedliche Or- ganisationen realisiert wird. Dabei sind ein hierarchischer Aufstieg und traditionelle Karrierewerte weniger wichtig. Für Beschäftigte mit einer alter- nativen Karriereorientierung hat die Arbeit im Leben einen weniger zentralen Stellenwert. Bei diesen Erwerbstätigen verliert die Arbeit gegenüber anderen Lebensbereichen wie Familie oder Freizeit häufig an Bedeutung. Erhebung und Verbreitung der Karriereorientierungen In der Erhebung des HR-Barometers wurden die Karriereorientierungen mit- hilfe von neun bipolaren Aussagen zu verschiedenen laufbahnbezogenen In- halten erhoben. Einleitend zu diesen neun Aussagen wurde den Befragten folgende Frage gestellt: «Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen?» Dabei wur- den die befragten Personen gebeten, sich auf einer vierstufigen Skala zwi- schen zwei entgegengesetzten Antwortmöglichkeiten einzustufen (Beispiel: «meine Karriere selber managen» versus «mein Unternehmen die eigene Kar- riere managen lassen»). Die Abbildung 4.1.1 zeigt das Antwortverhalten der Beschäftigten hin- sichtlich der neun Aussagen. Viele Beschäftigte wollen demzufolge ihre eigene Karriere managen (82%) und messen ihrer Arbeitstätigkeit einen zentralen Stellenwert im Leben bei (76%). Eine deutliche Mehrheit der be- fragten Personen bevorzugt es zudem, lange Zeit in einem Unternehmen zu arbeiten (79%). Der Vergleich mit den Ergebnissen aus dem Vorjahr zeigt, dass den Beschäftigten die Arbeit wieder wichtiger wird. Von ehe- mals 69% geben in diesem Jahr 76% der Beschäftigten an, ihre Arbeit sei im Leben zentral. Die Beschäftigten berichten ausserdem über ein vermehrtes Selbstmanagement gegenüber der eigenen Karriere als noch im Jahr zuvor (von 76% auf 82%). Auf Basis des Antwortmusters wurden die Beschäftigten mithilfe eines sta- tistischen Verfahrens (latente Klassenanalyse) den vier beschriebenen Karrie- reorientierungen zugeordnet. Das Ergebnis der Analyse deutet daraufhin, dass bei Beschäftigten in der Schweiz alle vier Karriereorientierungen mit unterschiedlichen Häufigkeiten zu finden sind (siehe Abbildung 4.1.2). Knapp zwei Drittel aller Beschäftigten zeigen ein traditionelles Karriereverständnis, wobei 49% eine traditionell-aufstiegsorientierte und 14% eine traditionell-si- cherheitsorientierte Vorstellung einer Karriere haben. Mehr als ein Fünftel der Beschäftigten (21%) strebt eine eigenverantwortliche Karriere an, während 16% eine alternative Karriereorientierung haben. 43 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen Abbildung 4.1.1 Antworten auf die Fragen zu den Karriereorientierungen in mehreren Unternehmen (hintereinander) arbeiten 21 % eine lange Zeit in einem Unternehmen arbeiten 79 % eine Reihe von Arbeitsstellen auf gleicher Hierarchiestufe innehaben 46 % eine höhere Hierarchiestufe anstreben 54 % in der Gegenwart leben 42 % für die Zukunft planen 58 % Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich 24 % Arbeit ist in meinem Leben zentral 76 % eine Karriere ist mir nicht wichtig 52 % eine Karriere ist mir wichtig 48 % ich fühle mich mir und meiner Karriere verpflichtet 50 % ich fühle mich meinem Unternehmen verpflichtet 50 % ausgeben, was ich habe und es geniessen 31 % für die Zukunft sparen 69 % meine Karriere selber managen 82 % mein Unternehmen die eigene Karriere managen lassen 18 % in verschiedenen Arbeitsbereichen einsetzbar sein 43 % einen sicheren Arbeitsplatz haben 57 % Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen? Abbildung 4.1.2 Verteilung der Karriereorientierungen 16% 14% 49% 21% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 16% 14% 49% 21% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 44 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen Im Vergleich zum HR-Barometer 2011 gibt es nur geringe Veränderungen in der Zusammensetzung der Karriereorientierungen von Beschäftigten in der Schweiz. Wird die prozentuale Verteilung der Karriereorientierungen aller- dings im Kontext früherer Erhebungsjahre betrachtet, werden unterschiedli- che Entwicklungen deutlich (siehe Abbildung 4.1.3). Diese offensichtlich dras- tischen Veränderungen in der Verteilung der Karriereorientierungen sind vor allem auf die differenziertere Erhebungsmethode der letzten beiden Jahre zurückzuführen. Während in den Anfangsjahren eine zweistufige Antwort- skala zur Erfassung der Karriereorientierungen verwendet wurde, führte der HR-Barometer im Jahre 2011 eine differenzierte, vierstufige Messskala ein, um so die sozial erwünschten Antworttendenzen der Befragten abzuschwächen (detailliertere Informationen hierzu im Schweizer HR-Barometer 2011). Auf- grund der abweichenden Messmethode in dieser und der letzten HR-Baro- meter-Erhebung werden im Folgenden überwiegend die Veränderungen der Trendlinien von 2011 auf 2012 fokussiert. Während die beiden traditionellen Karriereorientierungen seit 2011 leicht rückläufig sind, haben die beiden neuen Karriereorientierungen leicht zuge- nommen. In den vergangenen Jahren wurden zum Teil gegenläufige Ent- wicklungen der Karriereorientierungen beobachtet. Angesichts der auch in den letzten Jahren zunehmenden Unsicherheit war unsere Vermutung, dass eine unsichere Wirtschaftssituation zu einer Rückbesinnung auf traditio- nelle Werthaltungen führt. Die Trendentwicklungen in der diesjährigen Ausgabe des HR-Barometers lassen nun auf ein anderes Bild schliessen: Die Abbildung 4.1.3 Trend Verbreitung der Karriereorientierungen alternativ orientiert eigenverantwortlich orientiert traditionell-sicherheitsorientiert traditionell-aufstiegsorientiert 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 45 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Karriereorientierungen Veränderungen in den Karriereorientierungen lassen mit Blick auf die noch- mals leicht angestiegene Arbeitsplatzunsicherheit eher vermuten, dass sich die Beschäftigten in anhaltend wirtschaftlich unsicheren Situationen ver- mehrt auf ihre eigenen Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten besin- nen statt auf eine vorgebahnte berufliche Entwicklung in einem Unterneh- men zu vertrauen (siehe auch Kapitel 4.4). Schlussfolgerungen Die Struktur dieser vier Karriereorientierungen soll es Beschäftigten und Un- ternehmen ermöglichen, die eigenen Karrieremotive und -vorstellungen oder diejenigen der eigenen Belegschaft zu analysieren und in unterschiedliche Typen einzuteilen. Aus Sicht der Beschäftigten kann überprüft werden, ob in einer Karriereentscheidung das jeweilige Angebot mit den eigenen Wün- schen, Zielen und Bedürfnissen korrespondiert. Aus Perspektive der Unter- nehmen kann einerseits geprüft werden, ob die Belegschaft zur Umsetzung von Restrukturierungen und neuen Zielvereinbarungen bereit ist oder ob zu- sätzliche Unterstützungsangebote für die Beschäftigten notwendig sind. An- dererseits lässt sich prüfen, ob die Implementierung von HRM-Massnahmen die richtigen Beschäftigten betreffen. Über zwei Drittel der Beschäftigten in der Schweiz haben eine traditionelle Karriereorientierung. Traditionelle Karriereorientierungen zeichnen sich da- durch aus, dass ihre Karrierepfade durch Massnahmenbündel geprägt sind, die im betrieblichen Karriere-System zusammengestellt und als standardi- sierte oder typische Karrieren gelten. Zur Realisierung dieser eher traditionel- len Karriereentwicklungen empfiehlt sich eine zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten abgestimmte Laufbahnplanung. Obwohl die traditionelle Vorstellung einer Karriere unter den Beschäftig- ten in der Schweiz nach wie vor am weitesten verbreitet ist, haben die neuen Karrierevorstellungen in diesem Jahr leichten Zuwachs erhalten. Beschäf- tigte mit neuen Karrierebedürfnissen lassen sich nicht ohne Weiteres in die traditionellen Karrierepfade integrieren, sondern streben nach neuen Pfad- alternativen. In diesen neuen Karriereorientierungen geht es vielmehr um die Umsetzung eigener Werte und Vorstellungen sowie um eine Auswei- tung der eigenen Qualifikationen und die Übernahme verschiedener Aufga- bengebiete. Wenn Unternehmen diese Möglichkeiten nicht bieten, wird es schwierig, Beschäftigte dieser Karriereorientierung längerfristig an das Un- ternehmen zu binden. Eigenverantwortlich Karriereorientierte sind dabei vor allem um die horizontale Entwicklung ihrer Kompetenzen bemüht und massgeblich vom subjektiven Karriereerfolg geprägt. Eine kleinere Gruppe von Beschäftigten gehört zu den alternativ Karriereorientierten, welche ih- rer Arbeitstätigkeit und ihrer Karriere einen weniger zentralen Stellenwert beimessen. Häufig handelt es sich bei Angehörigen dieser Karriereorientie- rung um Frauen und Teilzeitangestellte, die sich neben ihrer Arbeitstätig- keit intensiv der Familie oder ihrer Freizeit widmen. Bei diesen Beschäftig- ten sollte sich das Unternehmen vor allem um Absprachen bezüglich flexibler und familienfreundlicher Arbeitszeitmodelle bemühen. 46 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management 4.2 Human Resource Management Einleitung Eine Kernaufgabe eines jeden Unternehmens, unabhängig von Branche und Grösse, ist das Management der Humanressourcen. Für eine optimale Ge- staltung sind nicht nur die Personalabteilungen verantwortlich sondern auch die Unternehmensleitung, Stäbe, Berater, Arbeitnehmervertretungen, Vorgesetzte verschiedener Ebenen und die Beschäftigten selbst. Diese Ak- teure können dazu eine Vielzahl an Human-Resource-Management-Prakti- ken (HRM-Praktiken) nutzen, wobei unterschiedliche Instrumente, abhän- gig von Firmenkontext und -strategie, bedeutsam sind. Der Fokus des HR-Barometers auf die folgenden Praktiken soll ein möglichst breites Bild der genutzten Instrumente in der Schweiz vermitteln: • Arbeitsgestaltung • Personalentwicklung • Personalbelohnung • Führung und Partizipation Arbeitsgestaltung Durch eine den Beschäftigtenbedürfnissen angepasste Arbeitsgestaltung kann die Motivation für die Arbeitstätigkeit selbst gesteigert werden. Bei der Arbeitsgestaltung geht es insbesondere darum, wie die Arbeit an sich auszuführen ist (Morgeson & Humphrey, 2006). Das übergeordnete Krite- rium «Arbeitsgestaltung» setzt sich zusammen aus Aufgabenvielfalt, Be- deutsamkeit der Aufgabe, Ganzheitlichkeit der Aufgabe, Autonomie und Feedback von der Arbeitstätigkeit selbst. Dabei bewerteten die Befragten das Vorhandensein jeder dieser Komponenten auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Mit Aufgabenvielfalt ist die Spanne der Aufgaben innerhalb der Arbeitstä- tigkeit gemeint. Sie ist die am stärksten vorhandene Komponente im Bereich Arbeitsgestaltung (siehe Abbildung 4.2.1). Der grösste Teil der Befragten be- urteilt die Aufgabenvielfalt als breit bis sehr breit (84%), 13% bewerten die Aufgabenvielfalt als mässig breit und ein kleiner Teil der Befragten empfin- det die Arbeit als wenig vielfältig (3%). Ganzheitlichkeit der Aufgabe bezeichnet den Grad, mit welchem die Ar- beitstätigkeit einen vollständigen Arbeitsablauf umfasst, respektive zu ei- nem in sich abgeschlossenen Produkt oder einer Dienstleistung führt und als solche wahrgenommen wird. Während 62% der Befragten ihre Arbeits- tätigkeit als ganzheitlich beurteilen und weitere 22% ihre Arbeitstätigkeit als teilweise vollständig empfinden, schätzen 16% der Befragten ihre Arbeitstä- tigkeit als unvollständig bis sehr unvollständig ein. Die Bedeutsamkeit der Aufgabe spiegelt den Grad wider, mit welchem die Arbeitstätigkeit der Befragten die Arbeit oder das Leben anderer Personen 47 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens beeinflusst. So empfinden vor allem Menschen mit Tätigkeiten, welche einen bedeutsamen Effekt auf das physische oder psychische Wohlbefinden anderer Menschen haben, ihre Arbeit als wichtig (Morgeson & Humphrey, 2006). Die Ausprägungen der Bedeutsamkeit der Aufgabe fallen sehr ähnlich aus wie bei den Anga- ben zur Ganzheitlichkeit der Arbeit: 61% der Befragten beurteilen ihre Ar- beit als bedeutsam und weitere 23% schätzen ihre Tätigkeit als teilweise bedeutsam ein. Die verbleibenden 16% empfinden ihre Arbeit als eher bis überhaupt nicht bedeutsam. Dies bedeutet, dass für fast 40% der Befragten ein wichtiger Motivationsfaktor, hervorgerufen durch die Sinnhaftikeit der Arbeit selbst, fehlt. Feedback durch die Arbeitstätigkeit besagt, wie stark die Arbeitstätigkeit selbst klare und eindeutige Informationen über die Effektivität der Arbeits- leistung zu geben vermag. Dabei liegt der Fokus klar auf der Rückmeldung durch die Tätigkeit an sich oder dem Wissen über die eigene Aktivität und nicht auf Rückmeldungen von Drittpersonen. Diese Information kann zu einer direkten Leistungssteigerung führen (Morgeson & Humphrey, 2006). Während 59% der Befragten klares bis sehr klares Feedback aus der Tätig- keit selbst bekommen und 26% von einem teilweisen Feedback aus der Ar- beitstätigkeit selbst berichten, fehlt dieses Feedback bei 15%. Die Autonomie der Arbeitstätigkeit beinhaltet folgende drei Aspekte: Freiheit in der Arbeitsplanung, im Entscheiden bezüglich der eigenen Arbeitstätigkeit Abbildung 4.2.1 Arbeitsgestaltung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Autonomie Feedback durch die Arbeitstätigkeit Bedeutsamkeit der Aufgabe Ganzheitlichkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 48 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management und in der Wahl der Arbeitsmethoden. Über 50% der Befragten beurteilen das Ausmass an Autonomie in der Arbeitstätigkeit als gut bis sehr gut und weitere 30% berichten von teilweisem Vorhandensein von Autonomie. 14% der Befrag- ten berichten jedoch von kaum vorhandener bis fehlender Autonomie. Der Vergleich der Arbeitsgestaltung mit den Vorjahren beschränkt sich auf die beiden Komponenten Aufgabenvielfalt und Autonomie, da die an- deren Komponenten in der diesjährigen Erhebung zum ersten Mal erfragt wurden. Der Trendabbildung 4.2.2 ist zu entnehmen, dass die Aufgaben- vielfalt nach längerer, stabiler Phase in den vergangenen zwei Erhebungs- jahren eingebüsst hat. Auch die Autonomie ist nach einem kleinen Hoch im letzten Erhebungsjahr klar zurückgegangen. Diese Rückgänge sind schwer interpretierbar. Sie könnten jedoch ein Zeichen dafür sein, dass zumindest gewisse Unternehmen in der Arbeitsgestaltung nicht ausgebaut haben, son- dern angesichts der wirtschaftlichen Unsicherheit auf engeren Handlungs- spielraum und stärkere Kontrollen setzten. Personalentwicklung Die Förderung und Weiterbildung der Humanressourcen ist nicht bloss für die Beschäftigten als Investition in die eigene Zukunft, das heisst um arbeits- marktfähig zu bleiben, von grundlegender Bedeutung, sondern auch für den Arbeitgeber. Durch die wettbewerbsintensive Marktlage sind Unternehmen stets neuen Herausforderungen ausgesetzt, welche mit einer entsprechend gut qualifizierten Belegschaft gemeistert werden können (Pfeffer, 1998). Abbildung 4.2.2 Trend: HRM-Praktiken Autonomie Aufgabenvielfalt Laufbahnplanung Partizipation 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 49 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Im Folgenden werden Inhalt, Form und Häufigkeit von erhaltener Weiter- bildung sowie Laufbahngespräche thematisiert. Arbeitgeber können ihre Beschäftigten sowohl im Bereich Fachkompetenz (z. B. Softwareschulung) als auch im Bereich Sozialkompetenz (z. B. Konfliktfähigkeit) schulen. Während die Förderung der Fachkompetenz ziemlich verbreitet scheint (fast 60% der Befragten geben an, dass sie Training in der Fachkompetenz erhalten), wird die Sozialkompetenz bei weniger als 30% der Befragten geschult (siehe Ab- bildung 4.2.3). Diese Förderungen in Fach- und Sozialkompetenz finden bei über 50% der Befragten während der Ausübung der Arbeitstätigkeit statt. Bei gut 25% der Befragten ist diese Förderung ausserhalb der Ausübung der Arbeitstätigkeit angegliedert. Die Anzahl Weiterbildungstage, welche die Beschäftigten während der Ar- beitszeit absolvieren konnten oder vom Unternehmen bezahlt wurden, ist seit dem Start der HR-Barometer-Erhebung stets angestiegen mit einem leichten Einbruch in der letzten Erhebung und – ausgleichend zu diesem Jahr – mit einem deutlichen Anstieg (siehe Abbildung 4.2.4). So erhielten die Beschäftig- ten dieses Jahr im Schnitt 7.2 Weiterbildungstage während der Arbeitszeit. Die- ser Aufwärtstrend verdeutlicht die zunehmende Wichtigkeit von Weiterbil- dung in den Unternehmen. Wiederkehrende Gespräche zur Laufbahnplanung zwischen Vorgesetztem und Beschäftigten verfolgen das Ziel, Feedback zu erbrachten Leistungen zu geben, neue Ziele zu vereinbaren und dadurch die Entwicklung der Beschäf- tigten zu fördern (Fletcher, 2001). Der Erhalt von Laufbahnplanung wurde auf Abbildung 4.2.3 Inhalt und Form der Weiterentwicklung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ausserhalb der Arbeitstätigkeit während der Arbeitstätigkeit Sozialkompetenz Fachkompetenz Inhalt der Weiterentwicklung Form der Weiterentwicklung 50 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Abbildung 4.2.4 Trend: Anzahl Weiterbildungstage 0 2 4 6 8 10 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. 45% der Be- fragten sagen, dass sie in regelmässigen Abständen ihre Entwicklung planen, gemeinsam klare Ziele setzen und Rückmeldungen zu ihrer Leistung bekom- men (siehe Abbildung 4.2.5). 27% der Befragten nehmen die Situation der Laufbahnplanung als mässig befriedigend wahr, während 28% die Situation als eher bis überhaupt nicht befriedigend einschätzen. Diese mässig zufrieden- Abbildung 4.2.5 Laufbahnplanung, Führung und Partizipation 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Partizipation Führung Laufbahnplanung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 51 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Abbildung 4.2.6 Art der Laufbahnplanung 0% 10% 20% 30% 40% 50% andere Angebote Laufbahnpfade Mentoring / Coaching Laufbahngespräche keine Angebote stellende Weise der Laufbahnplanung scheint über die Jahre hinweg stabil zu verharren (siehe Abbildung 4.2.2). Wird nach der Art der Laufbahnplanung gefragt, zeigt sich ein passendes Bild zur oben besprochenen Situation der Laufbahnplanung (siehe Abbil- dung 4.2.6). Fast 30% der Befragten berichten, dass sie von keinerlei Mass- nahmen der Laufbahnplanung betroffen sind. Ansonsten sind Laufbahnge- spräche mit Vorgesetzten am gebräuchlichsten (28%). Mentoring und Coaching erleben nur 10% der Befragten. Auch klar definierte Laufbahn- pfade sind wenig verbreitet (9%), während 5% der Befragten andere Ange- bote der Laufbahnplanung nutzen, welche nicht weiter spezifiziert sind. Entlohnung In der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung wurde erstmals untersucht, aus welchen Lohnbestandteilen sich der Lohn von Beschäftigten zusam- mensetzt. Dabei zeigt sich klar, dass fast 40% der Befragten keine zusätzli- chen Lohnbestandteile zum fixen Salär erhalten (siehe Abbildung 4.2.7). Von den weiteren Lohnkomponenten sind Zulagen wie Schicht- oder Kinderzu- lagen bei den Befragten am stärksten verbreitet (26%). Auf die Lohnneben- leistung folgen mit 21% der variable erfolgsabhängige Gehaltsanteil (Unter- nehmens- oder Abteilungserfolg), Fringe Benefits wie Abonnements für den öffentlichen Verkehr, Essensgutscheine oder Sportanlagenbenutzung (19%), der variable leistungsabhängige Gehaltsanteil (17%) und Sonderprämien 52 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management (14%). 26% der Befragten gaben zudem an, dass sie neben dem fixen Salär zwei oder mehr verschiedene Arten von Lohnbestandteilen erhalten. Führung und Partizipation Laut Schyns (2002) spiegelt sich im Führungsverhalten des Vorgesetzten die Qualität der individuellen Beziehung zwischen Führungskraft und mitar- beitender Person wider, wobei diese Beziehung von beiden Akteuren ge- prägt wird. Dieses stark durch die Beziehung geprägte Führungsverhalten wurde im Fragebogen anhand von Verständnis und Einsatz des Vorgesetz- ten für die Beschäftigten mit einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Über 60% der Befragten berichten von einem eher guten bis sehr guten Führungsverhalten ihrer vorgesetzten Person (siehe Abbildung 4.2.5). Das heisst Vorgesetzte verstehen berufliche Bedürfnisse und Probleme ihrer Be- schäftigten, nutzen ihren Einfluss, um bei Arbeitsproblemen zu helfen und bei Befragten ein effektives Arbeitsverhältnis zu schaffen. 25% der Befragten bewerten das Führungsverhalten ihrer Vorgesetzten als mässig und 13% äu- ssern sich negativ zum Führungsverhalten. Eine weitere Facette des Führungsverhaltens zeigt sich in der Partizipations- möglichkeit der Beschäftigten an organisatorischen Entscheiden. Unter Partizi- pation wird der Einbezug der Beschäftigten in den Informationsfluss und die Entscheidungsfindung innerhalb der Organisation verstanden. Sie wurde eben- falls mit einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Abbildung 4.2.7 Art der Entlohnung 0% 10% 20% 30% 40% 50% Sonderprämien leistungsabhängigen Gehaltsanteil Fringe Benefits erfolgsabhängigen Gehaltsanteil Zulagen nur festes Salär 53 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Human Resource Management Die Ergebnisse zur Partizipation zeigen ein ähnliches Bild wie die Beurtei- lung des Führungsverhaltens (siehe Abbildung 4.2.5): deutlich über 50% der Befragten bewerten ihre Mitsprachemöglichkeiten als gut bis sehr gut, 32% als mässig und 14% als unbefriedigend. Ein Blick auf die Trendabbildung 4.2.2 verdeutlicht, dass der Partizipationsgrad nach einigen relativ stabilen Jahren seit der Publikation im Jahr 2010 absinkt. Schlussfolgerungen Die Verbreitung der verschiedenen HRM-Praktiken betrachtend, kann ge- folgert werden, dass es um die Arbeitsgestaltung im Allgemeinen nicht schlecht gestellt ist. In den Bereichen Ganzheitlichkeit der Aufgaben, Be- deutsamkeit der Aufgabe und Feedback durch die Arbeitstätigkeit besteht jedoch Verbesserungspotenzial. Hier berichten im Schnitt 16% der Befrag- ten, dass sie diese Arbeitsgestaltungsmassnahmen eher nicht bis überhaupt nicht erfahren. In der Personalentwicklung ist zu beobachten, wie die Weiterbildungstage während der Arbeitszeit ansteigen. Jedoch wird bis anhin wenig in die Förde- rung der Sozialkompetenz investiert. Weiter könnte die Laufbahnplanung der Beschäftigten intensiviert werden. Regelmässige Laufbahngespräche zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten müssen nicht zeit- und kostenin- tensiv sein, um Erfolg zu bringen. Doch bis anhin sind sie wenig verbreitet. Noch seltener werden Praktiken wie Mentoring und Coaching genutzt. Nachdenklich macht die Beobachtung, dass die Partizipation der Beschäf- tigten an organisatorischen Entscheiden abnimmt. Noch berichten über 53% der Befragten, dass sie bei organisatorischen Entscheiden mitreden können und über organisatorische Entscheide ausreichend informiert werden, doch die Gruppe der Beschäftigten, welche bei solchen Entscheiden nur teilweise oder überhaupt nicht involviert ist, nimmt zu. Auch hier sollten Unterneh- men ansetzen und Gegensteuer geben. 54 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen 4.3 Arbeitsbeziehungen Einleitung Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den Arbeitsbeziehungen zwi- schen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern. Es setzt sich aus den beiden Themenbereichen psychologischer Vertrag und Vertrauen gegenüber dem Arbeitgeber zusammen und gibt einen Überblick über die Bezie- hungsqualität zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern in der Schweiz. Der psychologische Vertrag, als Grundbaustein des HR-Barome- ters, beschreibt die Austauschbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern über formale Vertragsvereinbarungen hinweg und steht im engen Zu- sammenhang mit dem Vertrauen, das Beschäftigte in ihren Arbeitgeber setzen. Ob Vertrauen entsteht und wie Vertrauen aufrechterhalten wer- den kann, ist häufig durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags bedingt (Grote & Staffelbach, 2011), dessen Ziel eine faire Balance zwi- schen Geben und Nehmen ist. Werden Arbeitgeber und Arbeitnehmende den impliziten Erwartungen eines psychologischen Vertrags nicht ge- recht, kann dies zu Misstrauen und einer wenig stabilen Arbeitsbezie- hung der beiden Vertragspartner führen. Der psychologische Vertrag Der psychologische Vertrag ist ein informeller Bestandteil der Arbeitsbe- ziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Er umfasst die wechsel- seitigen meist impliziten Erwartungen und Angebote beider Vertragspart- ner, die über den formalen, juristischen Arbeitsvertrag hinaus bestehen. Da die Einschätzung von Erwartungen und Angeboten subjektiv ist, kommt der psychologische Vertrag oft nicht durch explizite Absprachen mit dem Arbeitgeber zustande, sondern er entwickelt sich durch Erfahrun- gen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Laufe der Zeit miteinander machen. Diese resultieren aus Gesprächen mit Vorgesetzten und Kollegen, aus Beobachtungen von Ereignissen im Unternehmen oder durch Zielver- einbarungen des Managements, die sich in den Köpfen der Beschäftigten verankern (Rousseau, 1995). Gegenseitige Erwartungen und Angebote be- treffen nicht nur Güter und Dienstleistungen, sondern beziehen sich auch auf Werte, Normen und Überzeugungen. Inhalte eines psychologischen Vertrags können daher ganz unterschiedliche Themenbereiche abdecken. Aus der Perspektive der Beschäftigten sind vor allem Inhalte wie Entwick- lungsmöglichkeiten bei der Arbeit, interessante Arbeitsinhalte, Arbeits- platzsicherheit oder eine angemessene Entlohnung bedeutsam. Im Zuge der Arbeitsflexibilisierung haben sich die psychologischen Verträge zwi- schen Arbeitgeber und Beschäftigten verändert (Raeder & Grote, 2001). Eine typische Kategorisierung von Inhalten betrifft die Unterscheidung von traditionell geprägten und neuen psychologischen Verträgen. Betont die traditionelle Sichtweise auf den psychologischen Vertrag eher Inhalte 55 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen wie Arbeitsplatzsicherheit, Loyalität und Identifikation, zeichnet sich der neue Vertrag durch Inhalte wie Eigenverantwortung und Entwicklungs- möglichkeiten der Beschäftigten aus. In der vorliegenden Ausgabe des Schweizer HR-Barometers wird der psychologische Vertrag ausschliesslich aus Perspektive der Arbeitnehmen- den betrachtet. Dabei bewerteten die Beschäftigten ihre Erwartungen und die wahrgenommenen Angebote des Arbeitgebers bezüglich jedes Ver- tragsinhalts auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Werden die Erwartungen an den Arbeitgeber dem – aus Beschäftigtensicht – entsprechenden Arbeitgeberangebot gegenübergestellt, wird ersichtlich, wie gut der psychologische Vertrag von den Beschäftigten als erfüllt wahr- genommen wird. Dabei gilt ein psychologischer Vertrag als erfüllt, wenn eine Übereinstimmung zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitgeberseitigen Angeboten gegeben ist (siehe Abbildung 4.3.1). Ein psychologischer Vertrag wird hingegen verletzt, wenn die Ange- bote des Arbeitgebers deutlich hinter den Erwartungen der Beschäftigten zurückbleiben. Je weiter das Ergebnis dieser Gleichung in den Minusbe- reich geht, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit einer Vertragsverlet- zung. Mögliche Folgen einer Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber sind geringere Arbeitszufriedenheit, ein tieferes Commitment, geschwäch- tes Vertrauen in den Arbeitgeber sowie eine höhere Kündigungsabsicht der Beschäftigten (Grote & Staffelbach, 2011). Der HR-Barometer untersucht die Übereinstimmung des psycho logischen Vertrags im Hinblick auf folgende Vertragsinhalte: angemessene Entloh- nung, Entwicklungsmöglichkeiten, Loyalität des Arbeitgebers, Möglichkei- ten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen, Arbeitsplatzsicherheit, interessante Arbeitsplatzinhalte und die Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu über- Abbildung 4.3.1 Inhalte Erwartungen und Angebote zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber Erfüllung = Angebote des Arbeitgebers an Beschäftigte – Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Loyalität Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen angemessene Entlohnung 56 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen nehmen. Um zu beurteilen, ob die jeweiligen Vertragsinhalte erfüllt sind, wurden die mitarbeiterseitigen Erwartungen und die wahrgenommenen Angebote in einer Analyse gegenübergestellt (siehe Abbildung 4.3.2). Aus der Abbildung 4.3.2 geht hervor, dass die Erwartungen der Be- schäftigten für alle erhobenen Inhalte des psychologischen Vertrags über den wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber liegen. Insbesondere hinsichtlich der angemessenen Entlohnung und den Entwicklungsmög- lichkeiten liegen die Angebote der Unternehmen deutlich unter den Er- wartungen der Beschäftigten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erwartungen an den Arbeitgeber zu einer angemessenen Entlohnung deutlich höher sind, als die Erwartungen bezüglich der Entwicklungsmög- lichkeiten im Unternehmen. Diese hohe Diskrepanz steht womöglich im Zusammenhang mit den besonders hoch ausfallenden Managerlöhnen und den allgemein rückläufigen Lohnentwicklungen in der Schweiz. Wei- tere auffallende Diskrepanzen zwischen den Erwartungen der Beschäftig- ten und den wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber bestehen in Bezug auf die Loyalität des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten und den Möglichkeiten, eigene Fähigkeiten vielfältig einzusetzen. Geringere Differenzen zwischen Erwartung und Angebot zeigen sich hinsichtlich in- teressanter Arbeitsinhalte, Arbeitsplatzsicherheit und der Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen. In diesen Bereichen werden Unter- nehmen in der Schweiz ihren Angestellten überwiegend gerecht. Abbildung 4.3.2 Gegenüberstellung von mitarbeiterseitigen Erwartungen und organisationalen Angeboten Arbeitgeber bieten Arbeitnehmende erwarten 1 2 3 4 5 Möglichkeiten, Eigen- verantwortung zu übernehmen interessante Arbeitsplatzinhalte Arbeitsplatzsicherheit Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Loyalität Entwicklungsmöglichkeiten angemessene Entlohnung 57 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen Der Vergleich mit den HR-Barometer-Ergebnissen aus den Vorjahren zeigt, dass die Erwartungen der Beschäftigten an ihren Arbeitgeber über den beobachteten Zeitraum hinweg generell hoch ausgeprägt sind (Abbil- dung 4.3.3). Die wahrgenommenen arbeitgeberseitigen Angebote liegen über alle Erhebungsjahre hinweg stets etwas unter den Erwartungen der Beschäftigten. Deutlich zeigt die Trendabbildung, dass die Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten der Arbeitgeber aus Arbeitneh- merperspektive seit der letzten Erhebungswelle grösser geworden ist. Während die Erwartungen der Beschäftigten sich seit 2011 kaum verändert haben, wurden vor allem die Angebote der Arbeitgeber als deutlich weni- ger erfüllt wahrgenommen als bisher. Laut den Beschäftigten werden die Arbeitgeber den Erwartungen ihrer Beschäftigten damit weniger gerecht als noch in den Jahren zuvor. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Trends über die traditionellen und neuen Vertragsinhalte ist in den Abbildungen 4.3.4 und 4.3.5 dargestellt. Bei den Inhalten, die einen neuen, ökonomisch orientierten psychologischen Vertrag kennzeichnen, zeigen sich deutli- chere Unterschiede zwischen arbeitnehmerseitigen Erwartungen und ar- beitgeberseitigen Angeboten als bei den Inhalten, die einen traditionellen, auf einer auch emotionalen Beziehung beruhenden psychologischen Ver- trag ausmachen. Wenig erfüllte Erwartungen betreffen vorwiegend die unternehmensinternen Entwicklungsmöglichkeiten und eine angemes- sene Entlohnung. Bereits im Jahr 2011 signalisierten Beschäftigte höhere Abbildung 4.3.3 Trend: mitarbeiterseitige Erwartungen und organisationsseitige Angebote Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Arbeitnehmenden 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 58 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 4.3.4 Trend: traditionelle Vertragsinhalte Abbildung 4.3.5 Trend: neue Vertragsinhalte Loyalität Arbeitsplatzsicherheit interessante Arbeitsinhalte 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a Erwartungen der Beschäftigten Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten Angebote der Arbeitgeber angemessene Entlohnung Entwicklungsmöglichkeiten Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 59 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen Erwartungen hinsichtlich der Entlohnung ihrer Arbeitsleistung als in allen Jahren zuvor. Die Diskrepanz zwischen Erwartung und Angebot bei der Entlohnung wird zusätzlich dadurch vergrössert, dass die arbeitgebersei- tigen Angebote als geringer eingeschätzt werden. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundes- amts für Statistik. Gemäss der Quartalsschätzung der Nominallohnent- wicklung verweisen die Lohnentwicklungen in diesem Jahr auf einen rückläufigen Trend (Lohnstrukturerhebung des BfS, Stand 31.08.2012). Um die Leistungsbereitschaft und Loyalität der Beschäftigten nicht zu gefährden, ist ein vermehrtes Augenmerk auf die auseinanderdriftenden Erwartungen und Angebote dringend nötig. Bei der Umsetzung empfehlen sich vor allem vertrauensfördernde Massnahmen, wie eine transparente In- formationspolitik und eine Investition in Entwicklungsmöglichkeiten. Vertrauen in den Arbeitgeber Vertrauen spielt nicht nur eine zentrale Rolle in Partnerschaften und Freund- schaften von Menschen, sondern es ist auch eine wichtige Voraussetzung für eine gesunde und gewinnbringende Arbeitsbeziehung zwischen Beschäf- tigten und Arbeitgebern. Vertrauen die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber, sind sie mit ihrem Vorgesetzten und der Arbeitsstelle zufriedener, fühlen sich mit dem Unternehmen stärker verbunden, haben geringere Kündi- gungsabsichten, sind leistungsstärker und engagierter (Dirks & Ferrin, 2002). Folglich ist für Unternehmen das Vertrauen der Beschäftigten ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. Wie bedeutsam eine stabile Vertrauensbezie- hung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist, zeigen auch die Ergeb- nisse zum diesjährigen Schwerpunktthema (siehe auch Kapitel 2 und 3). In der vorliegenden Studie wird das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber anhand von sieben Fragen nach Robinson (1996) beurteilt. Die Fragen zielen auf Aspekte wie Vertrauenswürdigkeit, konsistentes, ehrli- ches und faires Verhalten sowie auf die Motive und Absichten des Arbeit- Abbildung 4.3.6 Vertrauen in den Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 60 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitsbeziehungen gebers ab (beispielsweise «mein Arbeitgeber behandelt mich fair»). Abbil- dung 4.3.6 zeigt, dass rund 69% der Beschäftigten ihrem Arbeitgeber vertrauen. Trotz dieser Mehrheit trauen 25% der Beschäftigten ihrem Ar- beitgeber nur teilweise und 6% vertrauen ihm überhaupt nicht. Wie bereits im Vorjahr zweifelt somit jede fünfte beschäftigte Person an der Vertrau- enswürdigkeit ihres Arbeitgebers. Schlussfolgerungen Die Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern ist mass- geblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags und dem gegen- seitigen Vertrauen dieser beiden Vertragspartner gekennzeichnet. Die aktu- ellen Ergebnisse des HR-Barometers sprechen grundsätzlich für eine positive Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern in der Schweiz. Dennoch gibt es erste Anzeichen, dass sich die Arbeitsbeziehungen in eine negative Richtung entwickeln könnten. Dass knapp 70% der Beschäf- tigten angeben, ihrem Arbeitgeber vertrauen zu können, bedeutet gleichzei- tig auch, dass jede fünfte beschäftigte Person dem Arbeitgeber teilweise oder ganz misstraut. Diese Ergebnisse spiegeln sich auch grösstenteils in den Befunden zum psychologischen Vertrag wider. In der aktuellen Erhe- bung spielen insbesondere eine angemessene Entlohnung sowie unterneh- mensinterne Ent wicklungs möglichkeiten der Beschäftigten eine entschei- dende Rolle. In diesen beiden Aspekten der Arbeitsbeziehung sehen sich die Beschäftigten am meisten benachteiligt. Die Diskrepanz über unterschiedli- che Lohnvorstellungen zeigen, dass die aktuellen Lohnentwicklungen in der Schweiz als nicht zufriedenstellend eingeschätzt werden. Grundsätzlich kann Arbeitgebern geraten werden, eine bewusste Ge- staltung der Beziehung zwischen Unternehmen und Beschäftigten zu fördern (Raeder & Grote, 2012). Dies bedeutet, Grauzonen aufzulösen und eine klare Kommunikation der Angebote und Erwartungen des Un- ternehmens zu lancieren. Im Hinblick auf die dargelegten Diskrepanzen im psychologischen Vertrag sollten Unternehmen bestrebt sein, auch al- ternative interne Entwicklungsmöglichkeiten anzubieten. Dabei könnten Unternehmen von einem «internen Arbeitsmarkt» mit horizontalen wie auch vertikalen Entwicklungsmöglichkeiten profitieren. Bezüglich des Lohnungerechtigkeitsempfindens der Beschäftigten kann eine Transpa- renz über reale Lohnerwartungen und -angebote sicherlich auch hier ein erster Annäherungsversuch sein. 61 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 4.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Einleitung In diesem Kapitel wird der Blick auf die Arbeitseinstellungen und das Ar- beitsverhalten der Beschäftigten gerichtet, welche unter anderem durch per- sonale und organisationale Einflussfaktoren, HRM-Praktiken sowie den psychologischen Vertrag und das Vertrauen in den Arbeitgeber beeinflusst werden. Wie es um die Ausprägungen dieser Einstellungen und Verhalten steht, zeigen die deskriptiven Befunde, welche anhand der folgenden sechs Themengebiete präsentiert werden: • Arbeitsplatzunsicherheit • Arbeitsmarktfähigkeit • Zufriedenheit • Wohlbefinden und Krankheitsabsenzen • Leistung • Commitment und Kündigungsabsicht Arbeitsplatzunsicherheit Im Zusammenhang mit der erforderlichen Flexibilisierung der Unterneh- men wird von einer klaren Abnahme der Arbeitsplatzsicherheit für Beschäf- tigte gesprochen. Insbesondere Restrukturierungen, Fusionen und Perso- nalabbau sind bekannte Phänomene, welche den Beschäftigten Besorgnis über das Fortbestehen ihrer Stelle oder ihrer aktuellen Arbeitssituation be- reiten (Kalleberg, 2009). Diese subjektiv wahrgenommene Unsicherheit kann sich negativ auf die physische und psychische Befindlichkeit der Be- schäftigten auswirken (Chirumbolo & Areni, 2010) und die Arbeitseinstel- lungen und das Arbeitsverhalten zu Ungunsten des Arbeitgebers verändern (Berntson, Näswall, & Sverke, 2010). Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten von Arbeitsplatzunsicherheit zu unterscheiden: globaler und multidimensionaler Unsicherheit. Die globale Ar- beitsplatzunsicherheit erfasst die Besorgnis eines zukünftigen Stellenverlusts, gemessen anhand einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Diese Unsicherheit ist bei den Beschäftigten eher niedrig ausgeprägt. Das heisst 68% der Befragten glauben daran, ihre Stelle auch in Zukunft behalten zu können, während 23% teilweise Befürchtungen hegen bezüglich dem Ver- lust der Arbeitsstelle und 9% um ihre Arbeitsstelle bangen (siehe Abbildung 4.4.1). Ein Blick auf den Trend der globalen Arbeitsplatzunsicherheit zeigt je- doch, dass die Unsicherheit in den letzten vier Jahren entsprechend der labi- leren Wirtschaftslage zugenommen hat (siehe Abbildung 4.4.2). Die multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit, welche die Besorgnis von un- erwünschten Veränderungen unterschiedlicher Aspekte der Arbeitstätigkeit 62 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 4.4.2 Trend: Arbeitseinstellungen Abbildung 4.4.1 Arbeitseinstellungen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Kündigungsabsicht Commitment subjektive Leistungseinschätzung Wohlbefinden Laufbahnzufriedenheit Arbeitszufriedenheit Arbeitsmarktfähigkeit multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit globale Arbeitsplatzunsicherheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht globale Arbeitsplatzunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Laufbahnzufriedenheit Commitment Kündigungsabsicht 1 2 3 4 5 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a 63 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten beziehungsweise der Arbeitsbedingungen umfasst, zeigt ein Bild ausgepräg- ter Sorge. Auch diese Aspekte der Unsicherheit wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Weniger als die Hälfte der Befragten ist sorgenfrei in Bezug auf unerwünschte Veränderungen von Ar- beitstätigkeit und Arbeitsbedingungen. 38% haben diesbezüglich ein teilweise ungutes Gefühl, und die verbleibenden 13% sind ziemlich bis sehr besorgt. Ein Blick auf die einzelnen Aspekte der unerwünschten Veränderungen zeigt, dass vor allem eine Zunahme der Arbeitsbelastung befürchtet wird (siehe Abbil- dung 4.4.3). Diese Sorge war auch schon in der letzten Erhebungswelle stark ausgeprägt. Weniger Bedenken hegen die Befragten bezüglich örtlicher Verset- zung und Beschäftigungsreduktion. Im Vergleich zur letzten Erhebung zeigt sich jedoch, dass die Bedenken bezüglich der Beschäftigungsreduktion ange- stiegen sind. Im gleichen Ausmass ist zudem die Sorge um Restrukturierun- gen innerhalb der Abteilung angestiegen. Am stärksten ausgeprägt ist jedoch der Anstieg der Befürchtung vor Lohnkürzungen. Arbeitsmarktfähigkeit Um der wachsenden Arbeitsplatzunsicherheit und deren negativen Auswir- kungen entgegenzuwirken, gewinnt die Arbeitsmarktfähigkeit für die Be- schäftigten stark an Bedeutung. Mit der Arbeitsmarktfähigkeit wird die Wahrscheinlichkeit ausgedrückt, mit der eine beschäftigte Person bei einem allfälligen Wegfall des Arbeitsplatzes eine vergleichbare Arbeitsstelle auf dem internen oder externen Arbeitsmarkt findet. Sowohl Unternehmen wie Abbildung 4.4.3 Multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% örtliche Versetzung Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen Restrukturierungen in der Abteilung geringere Karrierechancen weniger Einfluss auf Verän- derungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 64 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten auch die Beschäftigten selbst können zur Steigerung der Arbeitsmarktfähig- keit beitragen, beispielsweise durch kontinuierliche Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen. Eine erhöhte Arbeitsmarktfähigkeit beeinflusst die Karrierechancen, das Selbstbewusstsein, die Eigenverantwortung sowie die Gesundheit von Beschäftigten positiv (Berntson & Marklund, 2007; Berntson, Näswall & Sverke, 2008). Unternehmen, die aktiv in die Arbeits- marktfähigkeit ihrer Beschäftigten investieren, verbessern bei entsprechen- der Kommunikation zudem die Arbeitgeberattraktivität (Huf, 2007). Ähnlich wie in der letzten Erhebungswelle des HR-Barometers schätzen sich die Befragten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) mässig arbeitsmarktfähig ein (siehe Abbildung 4.4.1). Das heisst, gut die Hälfte der Befragten glaubt daran, bei Arbeitsplatzverlust eine ähnliche Stelle zu finden. Während 42% der Befragten ihre Arbeitsmarktfähigkeit an- zweifelt, sehen die verbleibenden 5% für sich bei Stellenverlust kaum Chan- cen, auf dem Arbeitsmarkt eine gleichwertige Stelle zu finden. Wie Abbil- dung 4.4.2 verdeutlicht, hat sich in den letzten 6 Jahren kaum etwas verändert bezüglich Arbeitsmarktfähigkeit: Im Sinne einer Kompensation der Unsi- cherheit besteht sowohl vonseiten der Unternehmen als auch von Beschäf- tigten noch Potenzial an Investitionen in die Arbeitsmarktfähigkeit. Zufriedenheit Wie bereits in den Vorjahen haben wir in der diesjährigen Erhebung drei verschiedene Aspekte der Zufriedenheit untersucht: die allgemeine Arbeits- zufriedenheit, die Laufbahnzufriedenheit und die Art der Arbeitszufrieden- heit. Die allgemeine Arbeitszufriedenheit erfasst, wie zufrieden Beschäftigte mit ihrer aktuellen Arbeit sind. Diese Zufriedenheit ist eine wichtige Vor- aussetzung für Engagement und hohe Leistungsbereitschaft der Beschäftig- ten (Semmer & Udris, 2005). Insgesamt sind die Befragten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) mit ihrer Arbeit zufrieden (77%) (siehe Abbildung 4.4.1). Während 15% der Befragten mit ihrer Arbeit teil- weise zufrieden sind, empfinden nur gerade 8% ihre Arbeit als eher bis sehr unbefriedigend. Eine Betrachtung der Arbeitszufriedenheit über die ver- gangenen Jahre zeigt, dass sich die Ausprägung nach einem kurzfristigen Anstieg im Jahr 2011 wieder auf dem gewohnten Niveau einzupendeln scheint (siehe Abbildung 4.4.2). Die berufliche Laufbahnzufriedenheit erfasst, ob die Beschäftigten mit den Erfolgen und Fortschritten, die sie in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn gemacht haben und ob sie mit ihrem Karriereverlauf zufrieden sind. Die Ausprägungen der beruflichen Laufbahnzufriedenheit zeigen eine sehr ähnliche Struktur wie die allgemeine Arbeitszufriedenheit (siehe Abbildung 4.4.1). Ein Grossteil der Befragten empfindet ihre berufliche Laufbahn auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) eher bis voll und ganz zufriedenstellend (73%). Weitere 21% sind mit ihrer Laufbahn teilweise zufrieden. Nur 6% der Befragten scheinen sich aufgrund der grossen Unzu- friedenheit mit der beruflichen Laufbahn eine andere Karriere zu wünschen. Über die untersuchten Jahre hinweg ist die Laufbahnzufriedenheit zwar ein 65 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 4.4.4 Modell der fünf Arbeitszufriedenheiten nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) Arbeitzufriedenheit subjektiver Soll-Ist-Vergleich stabilisierte Zufriedenheit Soll = Ist Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus stabilisierte Zufriedenheit Erhöhung des Anspruchsniveaus progressive Zufriedenheit Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus Senkung des Anspruchs- niveaus neue Problemlösungs- versuche [18%] [35%] [28%] [11%] [8%] ohne neue Problemlösungs- versuche fixierte Unzufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit resignative Zufriedenheit diffuse Zufriedenheit Soll > Ist wenig gesunken. Trotz minimaler Senkung befindet sie sich jedoch immer noch auf hohem Niveau (siehe Abbildung 4.4.2). Die allgemeine Arbeitszufriedenheit kann zudem auch anhand von un- terschiedlichen Formen der Arbeitszufriedenheit betrachtet werden. Brug- gemann, Groskurth und Ulich (1975) haben ein Modell entwickelt, welches zwischen fünf verschiedenen Formen der Arbeitszufriedenheit und Ar- beitsunzufriedenheit differenziert. Die Formen resultieren aus einem Ist- Soll-Vergleich der eigenen Bedürfnisse mit den Merkmalen der Arbeitssi- tuation. Durch diesen Abwägungsprozess und die gleichzeitige Erhöhung oder Senkung des Anspruchsniveaus ergeben sich fünf verschiedene Zu- friedenheits- bzw. Unzufriedenheitsformen (siehe Abbildung 4.4.4). Fällt der Ist-Soll-Vergleich positiv aus, das heisst, der Ist-Wert entspricht dem Soll-Wert oder ist höher, resultiert grundsätzliche Zufriedenheit. Bei stabil 66 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 4.4.5 Trend der Verbreitung der verschiedenen Kategorien der Arbeitszufriedenheit nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) progressive Zufriedenheit stabilisierte Zufriedenheit resignative Zufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit fixierte Unzufriedenheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 2012 e2011 d2010 c2009 c2008 c2007 b2006 a bleibendem Anspruchsniveau ergibt sich stabilisierte Zufriedenheit (betrifft 35% der Befragten). Wird das Anspruchsniveau zusätzlich erhöht, entsteht progressive Zufriedenheit (betrifft 18% der Befragten). Gut die Hälfte der Be- schäftigten ist demnach mit der Arbeit beziehungsweise der Arbeitssitua- tion zufrieden und möchte sie so beibehalten oder erwartet sogar die Er- füllung noch höherer Ansprüche. Fällt der Ist-Soll-Vergleich negativ aus, das heisst, der Ist-Wert liegt unter dem Soll-Wert, resultiert diffuse Unzu- friedenheit. Bei Beibehaltung des ursprünglichen Anspruchsniveaus kann diese Unzufriedenheit Problemlösungsversuche auslösen, um die Situa- tion zu verbessern, was als konstruktive Arbeitsunzufriedenheit bezeichnet wird (betrifft 11% der Befragten). Wird bei diffuser Unzufriedenheit das Anspruchsniveau nicht verändert und werden auch keine weiterführen- den Problemlösungsversuche unternommen, resultiert fixierte Arbeits- unzufriedenheit (betrifft 8% der Befragten). Wird bei negativem Ist- Soll-Vergleich das Anspruchsniveau gar gesenkt, ist eine resignative Ar- beitszufriedenheit die Folge (betrifft 28% der Befragten). Ein Vergleich der verschiedenen (Un-)Zufriedenheitsformen mit der letz- ten Erhebungswelle zeigt zwei markante Veränderungen (siehe Abbildung 4.4.5). Der Anteil der Beschäftigten mit stabilisierter Zufriedenheit ist nach einem kurzzeitigen Anstieg bei der letzten Erhebung wieder zurückgegan- gen. Dafür hat die resignative Zufriedenheit in diesem Jahr um fünf Pro- zentpunkte zugelegt. 67 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Wohlbefinden und Krankheitsabsenzen Das allgemeine Wohlbefinden, ermittelt aus der Selbstbeurteilung des physi- schen und psychischen Wohlbefindens, spiegelt ein ausgesprochen positi- ves Bild der Beschäftigten wider. 85% der Befragten beurteilen ihr Wohlbe- finden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) als gut bis sehr gut (siehe Abbildung 4.4.1), weitere 13% empfinden ihr Wohlbefin- den als mässig. Weniger als 2% bezeichnen ihr Wohlbefinden als schlecht. Das ingesamt hohe Wohlbefinden der Befragten bildet sich deutlich in den Krankheitsabsenzen ab: 46% der Befragten berichten, im vergangenen Jahr nie krankheitsbedingt am Arbeitsplatz gefehlt zu haben und 21% waren maximal an zwei Tagen krankheitsbedingt abwesend von der Arbeit. Wei- tere 18% berichten von Fehltagen bis zu einer Arbeitswoche. Nur eine kleine Gruppe von 4% musste krankheitsbedingt länger als einen Monat von der Arbeit fernbleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist ein Anstieg von durch- schnittlich 3.6 auf 5.4 Krankheitstage zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist wohl darauf zurückzuführen, dass der Anteil Beschäftigter, welcher über längere Zeit krankheitshalber ausfiel, angestiegen ist. Wird nämlich der Me- dian betrachtet, jener Wert, der die Gesamtstichprobe in zwei Hälften teilt, ist zu erkennen, dass zu beiden Erhebungszeitpunkten 50% der Befragten maximal einen Tag krankheitsbedingt von der Arbeit fernblieben. Leistung Die subjektive Leistungseinschätzung zeigt folgendes Bild, wobei bei der Interpretation der Ergebnisse beachtet werden muss, dass es sich um Selbsteinschätzung handelt, welche aufgrund sozial erwünschter Antwor- ten verzerrt sein kann: 96% der Befragten beurteilen ihre eigene Arbeits- leistung auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) als gut bis sehr gut, unabhängig davon, ob sie ihre Leistung direkt bewerten oder ob sie sich überlegen, wie ihr Arbeitgeber ihre Leistung bewerten würde (siehe Abbildung 4.4.1). Die Ergebnisse lassen fragen, ob die Be- schäftigten so vorbildliche Leistung erbringen, ob sie sich selbst nicht ad- äquat einschätzen können oder ob eine gesunde Portion selbstwertdienli- che Verzerrung mitspielt. Sollten Arbeitgeber die Leistung ihrer Beschäftigten abweichend beurteilen, dann scheint es angebracht, dies in Mitarbeitergesprächen zu besprechen. Commitment und Kündigungsabsicht Die Verbundenheit der Beschäftigten mit ihrem Unternehmen kann anhand zweier Faktoren bestimmt werden: Commitment und Kündigungsabsicht. Das Commitment drückt aus, wie stark Beschäftigte die Werte und Ziele ihres Unternehmens akzeptieren und sich mit dem Unternehmen verbunden füh- len. Die Ergebnisse der HR-Barometer-Erhebung belegen ein starkes Com- mitment der Beschäftigten gegenüber ihrem Unternehmen (siehe Abbil- dung 4.4.1): 50% der Befragten fühlen sich auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) eher bis voll und ganz mit ihrem Unternehmen verbunden, während sich 19% eher bis überhaupt nicht verbunden fühlen. 68 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Auffallend ist der Anteil von über 30% der Befragten, welche sich nur halb- herzig mit ihrem Unternehmen verbunden fühlen. Im Vergleich zum Vor- jahr hat sich das durchschnittliche Commitment kaum verändert (siehe Ab- bildung 4.4.2). Die Kündigungsabsicht erfasst das Ausmass, mit der sich Beschäftigte mental mit einer Kündigung auseinandersetzen. Die Kündigungsabsichten und deren Hintergründe zu kennen ist für Unternehmen bedeutsam, weil der Verlust von Beschäftigten für Unternehmen zum Teil mit hohen Kosten verbunden ist und hohe Kündigungsabsichten der stärkste Prädiktor für eine tatsächliche Kündigung ist (Steel & Ovalle, 1984). Insgesamt ist die Kün- digungsabsicht nach wie vor eher tief (siehe Abbildung 4.4.1). Das heisst, auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) überlegen sich 15% der Befragten ernsthaft, die Stelle zu wechseln, während 22% der Befragten unentschlossen sind. Die verbleibenden 63% haben kaum bis keine Kündi- gungsgedanken. Im Vergleich zur letzten Erhebungswelle hat die Kündi- gungsabsicht jedoch klar zugenommen und ist höher denn je seit der Erfas- sung der Daten im HR-Barometer (siehe Abbildung 4.4.2). Schlussfolgerungen Ein Blick über die verschiedenen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten hinweg lässt deutlich werden, dass weder Arbeitgeber noch Beschäftigte selbst genügend stark in die Arbeitsmarktfähigkeit zu investieren vermö- gen, um die steigende globale Arbeitsplatzunsicherheit auszugleichen. Da- bei lässt sich vermuten, dass die mangelnde Arbeitsmarktfähigkeit nicht massgeblich durch die Wahrnehmung der eigenen Leistung verursacht wird, denn diese wird von den Beschäftigten selbst mehrheitlich als eher gut bis sehr gut beurteilt. Um sich arbeitsmarktfähig zu fühlen, müssen diverse Faktoren erfüllt sein: Einerseits müssen neben Motivation und Leistungsbe- reitschaft auch die Qualifikation und Kompetenzen der Beschäftigten stim- men, andererseits ist die Wahrnehmung der eigenen Arbeitsmarktfähigkeit durch die aktuelle Wirtschaftslage und Arbeitsmarktsituation beeinflusst. Diese externen Faktoren sind wenig beeinflussbar, doch in Qualifikation und Kompetenzen können Beschäftigte und Unternehmen investieren. Weiter scheinen Gespräche zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden notwendig, um die Besorgnis vor unerwünschten Veränderungen unter- schiedlicher Aspekte der Arbeitstätigkeit beziehungsweise der Arbeitsbedin- gungen zu thematisieren und allenfalls zu dämpfen. Zum einen sollte unbe- dingt die Angst vor der zunehmenden Arbeitsbelastung fokussiert werden, welche seit zwei Erhebungswellen hoch ausgeprägt ist, zum anderen sollten allfällige Lohnkürzungen, Restrukturierungen und Beschäftigungsreduktio- nen besprochen werden, welche zunehmend Sorgen bereiten. Interessant zu beobachten ist die relativ hohe Arbeits- und Laufbahnzu- friedenheit. Dabei zeigt sich jedoch, dass die Arbeitszufriedenheit von einer wachsenden Gruppe von Beschäftigten durch ein Absenken des Anspruchs- niveaus aufgrund einer nicht zufriedenstellenden Arbeitssituation zustande kommt. Zudem ist der Anteil der Beschäftigten, welche mit ihrer Arbeitssi- 69 Schweizer HR-Barometer 2012 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten tuation zwar unzufrieden sind, aber Verbesserungsmöglichkeiten sehen, abnehmend. Die hohe Laufbahnzufriedenheit dagegen erstaunt, da doch immerhin 30% der Befragten berichten, von keinerlei Massnahmen betref- fend der Laufbahnplanung tangiert zu sein und sich die Laufbahnförderun- gen vor allem auf Laufbahngespräche minimieren. Ein möglicher Erklä- rungsgrund kann der Anteil Personen mit einer eigenverantwortlichen Karriereorientierung sein. Da sie ihre Laufbahn selber managen, sind sie nicht oder weniger auf Massnahmen der Laufbahngestaltung vom Unter- nehmen angewiesen. Ein letzter Punkt, der besonders auffällt, ist der grosse Anteil von über 30% der Befragten, welche sich nur teilweise mit dem Unternehmen verbun- den fühlen. Bei dieser Gruppe von Beschäftigten sollen Unternehmen anset- zen und sie durch gezielte Massnahmen für sich zu gewinnen versuchen, ist doch bekannt, dass ein hohes Commitment die Unternehmensproduktivität positiv beeinflussen kann (Conway & Briner, 2012). Und da sich das Com- mitment im Vergleich zur letzten Erhebungswelle kaum verändert hat, scheint diese Massnahme von Bedeutung. 71 Schweizer HR-Barometer 2012 Schlussfolgerungen 5. Schlussfolgerungen Zum siebten Mal wurden Beschäftigte in der Schweiz zu ihrer Arbeitssitua- tion befragt. Insgesamt zeigt sich auch diesmal ein sehr positives Bild, aber es gibt doch auch einige Warnsignale, dass sich die Arbeitsbeziehungen in der Schweiz in eine negative Richtung entwickeln könnten. Angesichts der weiterhin angespannten Wirtschaftslage ist nicht erstaun- lich, dass die erlebte Unsicherheit hinsichtlich Arbeitsplatzverlust und nega- tiver Veränderungen an der jetzigen Arbeitsstelle leicht zugenommen hat. 10% der Befragten fürchten in relativ starkem Mass und etwas mehr als 20% ansatzweise um ihren Arbeitsplatz. Wie im letzten Jahr äusserten bedenkli- che 50% Befürchtungen, dass ihre Arbeitsbelastung zunehmen könnte und mehr als 20% der Befragten vermuten, dass Einfluss- und Karrieremöglich- keiten abnehmen könnten. Gestiegen auf ebenfalls über 20% ist der Anteil der Befragten, die sich um Restrukturierungen, Lohnkürzungen und Be- schäftigungsreduktionen sorgen. Die eigene Arbeitstätigkeit wird weiterhin als positiv erlebt, aber Vielfalt und Autonomie bei der Arbeit sind aus Sicht der Befragten im Schnitt leicht gesunken. Die Bindung an das Unternehmen und die Arbeitszufriedenheit sind ebenfalls weiterhin hoch, doch auch hier zeigt sich eine Dynamik, die als Warnzeichen ernst genommen werden sollte: Die Zahl der fixiert Unzu- friedenen, also derjenigen Beschäftigten, die nicht zufrieden sind, aber we- der bereit sind, ihre Ansprüche zu senken noch wissen, wie sie ihre Arbeits- situation verbessern können, hat über die Jahre stetig zugenommen. Auch wenn es immer noch weniger als 10% der Beschäftigten sind, die zu dieser Gruppe gehören, sollte diese Trendentwicklung kritisch beobachtet werden. Zudem hat die Zahl der resignativ Zufriedenen, also derer, die ihre Ansprü- che angesichts einer nicht zufriedenstellenden Arbeitssituation gesenkt ha- ben, ebenfalls stetig zugenommen, von unter 20% vor sechs Jahren auf in diesem Jahr fast 30% der Befragten. Dass es auch Beschäftigte gibt, die ihre nicht zufriedenstellende Situation aktiv zu verändern suchen, zeigt sich in einer erhöhten Kündigungsabsicht: Knapp 40% der Befragten denken zumindest teilweise über eine Kündigung nach. Auch hat die eigenverantwortliche Karriereorientierung, die eine gerin- gere Bindung an den Arbeitgeber und aktives Vorantreiben der eigenen Be- rufslaufbahn beinhaltet – nachdem sie bis 2010 relativ kontinuierlich abge- nommen hatte – bereits zum zweiten Mal wieder zugenommen auf nun 21%. Die in der eigenverantwortlichen Karriereorientierung zum Ausdruck kommende geringere Identifikation mit dem Arbeitgeber findet sich auch in Veränderungen im psychologischen Vertrag wieder. Zum einen driften ge- nerell Erwartungen der Arbeitnehmenden und Angebote der Arbeitgeber auseinander. Zum anderen zeigen sich steigende Erwartungen – und höhere Diskrepanzen – in Bereichen, die den ökonomischen Austausch in der Ar- beitsbeziehung betonen: Lohn und Entwicklungsmöglichkeiten. Allerdings 72 Schweizer HR-Barometer 2012 Schlussfolgerungen ist die Loyalität des Arbeitgebers als Kern einer emotional geprägten Ar- beitsbeziehung weiterhin der Spitzenreiter bei den Erwartungen, mit aber auch hier abnehmender Entsprechung durch den Arbeitgeber. Vor diesem Hintergrund einer insgesamt positiven Arbeitssituation, in der einige Warnsignale abnehmender Zufriedenheit und Identifikation so- wie wachsender Unsicherheit aufscheinen, sind die Resultate zum diesjäh- rigen Schwerpunktthema zu lesen und zu interpretieren. Im Allgemeinen scheinen wenig Fehlverhalten und viel Courage bei den Beschäftigten vor- handen zu sein, wobei dies beides Themen sind, in denen offenes und ehr- liches Antworten angesichts starker sozialer Normen nicht so leichtfällt. Im Einzelnen zeigt sich, dass es doch vorkommen kann, dass nicht der gebotene Arbeitseinsatz gegeben oder mit vertraulichen Informationen und Firme- neigentum nicht korrekt umgegangen wird. Wichtige Einflussfaktoren da- bei scheinen fehlendes Vertrauen in den Arbeitgeber und geringere selbst eingeschätzte Arbeitsmarktfähigkeit und Leistung zu sein. Zudem ist Fehl- verhalten häufiger bei Jüngeren zu finden und bei Personen, die sich weni- ger getrauen, Probleme anzusprechen. Damit zeigt sich eine Verbindung der beiden Themen, die vermuten lässt, dass Fehlverhalten auch eine Reaktion auf Missstände sein kann, die man nicht anzusprechen wagt. Hinsichtlich des Mutes, Probleme anzusprechen, ist das Bild grösstenteils ein positives. Drei Viertel der Befragten berichten von wenig bis keinen Hemmungen, ihren Vorgesetzten gegenüber Miss- stände zu benennen. Allerdings variiert dieser Mut nach Themenbereich: Gesundheitliche Probleme, ineffektive organisationale Abläufe und Kon- flikte mit Arbeitskollegen sind um einiges einfacher anzusprechen als Kritik an der Firmenpolitik zu üben oder Lohnungerechtigkeit und Belästigung oder Missbrauch zu thematisieren. Wichtige fördernde Einflussfaktoren für das Ansprechen von Problemen sind Vertrauen in den Arbeitgeber, eine gute Führungsbeziehung und Partizipationsmöglichkeiten. Daneben spre- chen ältere Beschäftigte und Männer sowie Beschäftigte, die ihre eigene Leistung und Arbeitsmarktfähigkeit höher einschätzen, eher Probleme an. Erlebte persönliche Sicherheit und Einbindung ins Unternehmen können demnach Offenheit fördern. Dies zeigt sich im Umkehrschluss auch bei den Gründen für das Verschweigen von Problemen: Mehr Arbeitsplatzunsicher- heit, weniger Vertrauen, eine schlechte Führungsbeziehung und weniger Partizipation sind wichtige Vorbedingungen dafür, dass Beschäftigte mei- nen, sich selbst oder andere durch Schweigen schützen zu müssen oder dass sie auch resigniert sind hinsichtlich der Wirkung, die sie durch das Anspre- chen von Problemen erreichen können. Neben personalen Faktoren sind somit die Führung und das Human Re- source Management wesentlich daran beteiligt, ob Probleme angesprochen werden können. Insbesondere ist es wichtig, dass bei allen vorhandenen objektiven Unsicherheiten in der Arbeitssituation Arbeitsbeziehungen er- möglicht und entwickelt werden können, in denen sich die Beschäftigten persönlich sicher genug fühlen, um das Risiko einzugehen, sich durch Of- fenheit verletzlich zu machen. 73 Schweizer HR-Barometer 2012 Schlussfolgerungen Im besten Fall bewirkt der Mut, Probleme anzusprechen, eine Reflexion und Korrektur unternehmensinterner Normen für richtiges beziehungsweise fehlerhaftes Verhalten, und Beschäftigte werden von ihren Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen dazu ermuntert und darin bestärkt, diesen Mut auch zu haben. Unsere Daten und die in den Medien verhandelten Missstände weisen darauf hin, dass vielerorts noch einiges zu tun ist, um diesem Wunschbild zu entsprechen. 74 Schweizer HR-Barometer 2012 Autoren und weiterführende Literatur Autoren und weiterführende Literatur Die Autoren Dr. Anja Feierabend, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Cécile Tschopp, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Ar- beits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Lic. phil. Alexandra Arnold,wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Dipl.-Psych. Wiebke Doden, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Profes- sur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Manuela Morf, MA UZH, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Hu- man Resource Management der Universität Zürich Prof. Dr. Gudela Grote, Professur für Arbeits- und Organisationspsycholo- gie der ETH Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Weiterführende Literatur Ariely, D. (2012). The honest truth about dishonesty: How we lie to everyone – especially ourselves. New York: Harper. Bennett, R. J. & Robinson, S. L. (2000). Development of a measure of work- place deviance. Journal of Applied Psychology, 85(3), S. 349–360. Berntson, E. & Marklund, S. (2007). The relationship between perceived em- ployability and subsequent health. Work and Stress, 21, S. 279–292. Berntson, E., Näswall, K. & Sverke, M. (2008). Investigating the relationship between employability and self-efficacy: A cross-lagged analysis. 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(1) Die Kästchen, von welchen aus die Pfeile nach rechts gehen, sind die unabhängigen Variablen des Regressionsmodells (Prädiktorvariablen). Dabei werden in den Regressionsabbildungen nur Prädiktorvariablen dar- gestellt, welche mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. Abbildung 6.1 Beispiel eines Regressionsmodells personale und organisationale Faktoren HRM-Praktiken Fehlverhalten [korrigiertes R-Quadrat = .35] Arbeits- beziehung Arbeits- einstellungen und -verhalten Vertrauen in den Arbeitgeber Arbeitsmarkt- fähigkeit Führung Geschlecht 0 = männlich 1 = weiblich 1 2 3 4 + + + - [.09] [.22] [.17] [-.14] 78 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang (2) Die Zahlen oberhalb der quadratischen Kästchen am Ende der Pfeile stehen für die standardisierten Beta-Koeffizienten aus den Regressionsmodellen. Je höher ein Beta-Gewicht einer Prädiktorvariable ist (unabhängig vom Vorzei- chen), desto grösser ist der Einfluss der Prädiktorvariable auf die abhängige Variable «Fehlverhalten». Beta-Gewichte variieren zwischen – 1 und + 1. Um die Stärke der Zusammenhänge grafisch hervorzuheben wurde im HR-Baro- meter 2012 die Stärke der Pfeile nach folgender Einteilung festgelegt: Bei einem negativen Vorzeichen besteht ein negativer Zusammenhang, das heisst je grösser die Ausprägung der Prädiktorvariablen, desto kleiner ist der vorhergesagte Wert auf der Kriteriumsvariable. Ein positives Beta-Gewicht be- sagt, dass eine Zunahme der entsprechenden Prädiktorvariablen zu einer Er- höhung des vorhergesagten Kriteriumswertes beiträgt. Die Richtung der Zu- sammenhänge wird zusätzlich mit einem « + » für einen positiven, mit einem « – » für einen negativen Zusammenhang in den Kästchen am Ende der Pfeile hervorgehoben. Bei dichotomen Prädiktorvariablen (wie z. B. bei «Geschlecht») werden die Ausprägungen für 0 und 1 mitabgedruckt. Die Ausprägung mit 1 steht für die Richtung des abgedruckten Zusammenhangs, die Ausprägung 0 steht für die gegenteilige Richtung des abgedruckten Zusammenhangs. (3) Das Kästchen, zu welchem die Pfeile zusammenlaufen, ist die abhän- gige Variable des Regressionsmodells (Kriteriumsvariable). (4) Die Angaben über der Kriteriumsvariable («korrigiertes R-Quadrat») stehen für die mit den Regressionsmodellen erzielte, korrigierte Varianzauf- klärung. Dabei werden in dieser Berechnung alle Prädiktoren berücksichtigt, welche mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 5% überzufällig sind, auch wenn in den aufgeführten Modellen nur die Prädiktoren abgebil- det werden, welche mit einer Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. Korrigierte R-Quadrat Werte geben eine konservative Schätzung der Höhe des Anteils der Varianz in den abhängigen Variablen an, der durch die unabhängigen Variablen erklärt wird. Bei einer hohen Anzahl unabhängiger Variablen wird das R-Quadrat überschätzt, weshalb es anhand der Anzahl unabhängiger Variablen korrigiert wird. Im Anhang 3 befinden sich zudem zwei Korrelationstabellen, in denen alle Variablen miteinander in Zusammenhang gebracht werden. Eine Korre- lation ist eine Wechselbeziehung zwischen zwei oder mehreren Variablen. Die Stärke und Richtung dieser Wechselbeziehung kommt im sogenannten Beta-Gewicht < .10 Beta-Gewicht ≥ .10 und < .20 Beta-Gewicht ≥ .20 79 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Korrelationskoeffizient zum Ausdruck. Der Korrelationskoeffizient variiert zwischen – 1 und + 1, wobei 0 das völlige Fehlen eines Zusammenhangs be- zeichnet. Überzufällige Zusammenhänge werden in der Korrelationstabelle mit einem Stern (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 5%) oder zwei Sternen (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 1%) gekennzeichnet. Ein positives Vor- zeichen zeigt einen gleichsinnigen, ein negatives Vorzeichen einen gegen- läufigen Zusammenhang an. Ein positiver Zusammenhang bedeutet, dass hohe Ausprägungen auf der einen Variablen mit einer hohen Ausprägung auf der anderen Variablen einhergehen. Ein negativer Zusammenhang be- sagt hingegen, dass hohe Werte auf der einen Variablen mit niedrigen Wer- ten auf der anderen Variablen korrespondieren. Berechnet wurden Korrelationen und Regressionsmodelle mit dem sta- tistischen Softwarepaket SPSS Statistics 20. 80 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Geschlecht weiblich 45.0 männlich 55.0 Alter 16 bis 25 Jahre 14.8 26 bis 35 Jahre 20.3 36 bis 45 Jahre 23.7 46 bis 55 Jahre 26.6 56 Jahre und älter 14.6 Sprache deutsch 69.8 französisch 22.7 italienisch 7.5 Schweizer Staatsangehörigkeit ja 81.4 nein 18.6 Ausbildungsabschluss keine Ausbildung 1.3 obligatorische Schulzeit 8.2 Übergangsausbildung 0.7 Allgemeinausbildung ohne Matura 2.1 Berufsausbildung 38.5 Matura 6.4 höhere Berufsschule (eidgenössisches Diplom) 17.2 Fachhochschule, Universität 22.0 Doktorat, Habilitation 3.1 keine Angabe 0.5 Brutto-Jahresgehalt hochgerechnet auf 100%-Anstellung weniger als 25 000 Fr. 8.5 25 000 bis 50 000 Fr. 13.0 50 001 bis 75 000 Fr. 27.0 75 001 bis 100 000 Fr. 22.7 100 001 bis 125 000 Fr. 11.2 mehr als 125 000 Fr. 11.4 keine Angabe 6.2 jährliches Haushaltseinkommen weniger als 60 000 Fr. 12.9 60 000 bis 99 999 Fr. 30.2 100 000 bis 149 999 Fr. 24.8 150 000 Fr. und höher 16.5 keine Angabe 15.6 81 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Privathaushalt Einpersonenhaushalt 16.5 Paar ohne Kinder 25.0 Paar mit Kind(ern) 37.4 Einelternhaushalt mit Kind(ern) 7.8 Nichtfamilienhaushalt 3.3 andere 10.0 Betreuung pflegebedürftiger Eltern genannt 8.3 nicht genannt 91.7 Betreuung pflegebedürftiger Partner / in genannt 3.6 nicht genannt 96.4 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung genannt 1.4 nicht genannt 98.6 Betriebszugehörigkeit 0 bis 2 Jahre 28.5 3 bis 5 Jahre 20.1 6 bis 10 Jahre 17.5 11 bis 15 Jahre 11.9 16 bis 20 Jahre 6.1 21 bis 25 Jahre 7.4 26 bis 30 Jahre 3.9 über 30 Jahre 4.6 Anstellungsprozent 40 bis 49% 3.2 50 bis 59% 4.9 60 bis 69% 6.3 70 bis 79% 3.2 80 bis 89% 9.2 90% und mehr 73.2 Vertragsform unbefristet 85.4 befristet 14.6 berufliche Stellung mitarbeitendes Familienmitglied 2.3 Direktor, Direktionsmitglied 4.1 Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion 25.3 Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion 61.2 Lehrling 7.1 82 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Berufskategorie Landwirtschaftsberufe 2.4 Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe 11.8 Technische Berufe und Informatikberufe 12.1 Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus 7.8 Handels- und Verkaufsberufe 11.5 Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen 9.7 Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungs- gewerbes und des Rechnungswesens 19.0 Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler 25.5 andere 0.2 Branche Landwirtschaft und Forstwirtschaft 2.1 verarbeitendes Gewerbe 11.5 Baugewerbe 10.1 Handel und Reparaturgewerbe 10.4 Gastgewerbe 4.1 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 5.9 Kredit- und Versicherungsgewerbe 6.8 Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung 5.9 öffentliche Verwaltung und externe Körperschaften 9.2 Unterrichtswesen 8.3 Gesundheits- und Sozialwesen 16.8 sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 5.2 keine Angabe 3.7 Unternehmensgrösse weniger als 10 Personen 13.8 10 bis 49 Personen 17.7 50 bis 249 Personen 20.3 250 bis 499 Personen 7.9 500 bis 999 Personen 6.0 1000 und mehr Personen 26.9 keine Angabe 7.4 Restrukturierung in der Abteilung nicht erlebt 77.2 erlebt 22..8 Personalabbau in der Abteilung nicht erlebt 80.4 erlebt 19.6 Personalaufbau in der Abteilung nicht erlebt 86.9 erlebt 13.1 83 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Methode Kategorien 0 = Online-Fragebogen, 1 = Papier-Fragebogen Geschlecht Kategorien 0 = weiblich, 1 = männlich Alter Intervall Alter in Jahren Sprache Kategorien 1 = deutsch, 2 = französisch, 3 = italienisch Schweizer Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausländische Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausbildungsabschluss Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 10 Ausprägungen Bruttoeinkommen Kategorien 6 Abstufungen von weniger als 25 000 Fr. bis mehr als 125 000 Fr. Haushaltseinkommen Kategorien 4 Abstufungen von weniger als 60 000 Fr. bis mehr als 150 000 Fr. Privataushalt Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen Betreuung pflegebedürftiger Eltern Kategorien 0 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Partner/in Kategorien 0 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung Kategorien 0 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betriebszugehörigkeit Intervall Betriebszugehörigkeit in Jahren Anstellungsprozent Intervall Stellenumfang in Prozent Vertragsform Kategorien 0 = unbefristet, 1 = befristet berufliche Stellung Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = mitarbeitendes Familienmitglied, 2 = Direktor/in oder Direktionsmitglied, 3 = Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion, 4 = Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion, 5 = Lehrling Berufskategorie Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 9 Ausprägungen Branche Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 13 Ausprägungen Unternehmensgrösse Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen erlebte Restrukturierung Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalabbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalaufbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja Karriereorientierungen Kategorien 4 Ausprägungen: 1 = aufstiegsorientiert, 2 = sicherheitsorientiert, 3 = eigenverantwortlich, 4 = alternativ engagiert Aufgabenvielfalt Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ganzheitlichkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bedeutsamkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Feedback durch die Arbeitstätigkeit Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Autonomie Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterbildungstage Intervall Anzahl an Weiterbildungstagen Variablenname Art der Variablen Beschreibung 84 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Laufbahnplanung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterentwicklung/Karriereplanung: Inhalt und Form Kategorien 8 Ausprägungen: 1 = Sozialkompetenz, 2 = Fachkompetenz, 3 = während Ausübung der Arbeitstätigkeit, 4 = ausserhalb Ausübung der Arbeitstätigkeit, 5 = Laufbahngespräche mit Vorgesetzten, 6 = Mentoring/Coaching, 7 = Laufbahnpfade, 8 = andere Angebote Lohnbestandteile Kategorien 6 Ausprägungen: 1 = erfolgsabhängiger Gehaltsanteil, 2 = leistungsabhängiger Gehaltsanteil, 3 = Sonderprämien, 4 = Zulagen , 5 = Fringe Benefits, 6 = nur festes Salär Führung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Partizipation Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Erwartungen der Arbeitnehmenden Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Angebote des Arbeitgebers Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Vertrauen in Arbeitgeber Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» globale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsmarktfähigkeit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitszufriedenheit Intervall 1 Item, 10-fach gestuft von 1 = «vollkommen unzufrieden» bis 10 = «vollkommen zufrieden» Laufbahnzufriedenheit Intervall Index aus 3 Items, 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bruggemann-Zufriedenheit Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = resignative Zufriedenheit, 2 = konstruktive Unzufriedenheit, 3 = stabilisierte Zufriedenheit, 4 = fixierte Unzufriedenheit, 5 = progressive Zufriedenheit Wohlbefinden Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 = «sehr schlecht» bis 5 = «sehr gut» Krankheitsausfall Intervall krankheitsbedingte Abwesenheitsdauer in Tagen Leistung Intervall Index aus 2 Items, 5-fach gestuft von 1 = «sehr schlecht» bis 5 = «sehr gut» Commitment Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Kündigungsabsicht Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Variablenname Art der Variablen Beschreibung 85 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Variablenname Art der Variablen Beschreibung soziale Erwünschtheit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» leichtes Fehlverhalten Intervall Index aus 6 Items, 7-fach gestuft von 1 = «nie» bis 7 = «täglich» schwerwiegendes Fehlverhalten Intervall Index aus 6 Items, 7-fach gestuft von 1 = «nie» bis 7 = «täglich» Ansprechen von Problemen Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ansprechen von Problemen in bestimmten Problembereichen Intervall Index aus 9 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Verschweigen von Problemen Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» 86 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .838** 1 3 Aufgabenvielfalt .751** .496** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .502** .213** .310** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .474** .220** .187** .117** 1 6 Feedback .630** .364** .383** .288** .294** 1 7 Partizipation .600** .574** .458** .237** .167** .377** 1 8 Personalbeurteilung .421** .294** .377** .179** .176** .386** .520** 1 9 Leistungsbeurteilung .253** .229** .181** .098** .107** .169** .203** .151** 1 10 Weiterbildungstage .077** .040 .094** .079** -.017 .071** .086** .109** -.027 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .084** .109** .062* -.086** .075** .064* .100** .153** .072** .000 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .096** .095** .054* -.010 .071** .090** .109** .209** .057* .009 .403** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .124** .102** .093** .015 .082** .105** .124** .163** .075** .018 .102** .127** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .018 -.038 .052* .110** -.034 .023 .015 .069** .006 -.009 .038 .053* .091** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .007 .023 -.001 -.031 .013 -.001 .049 .162** .017 .015 .207** .195** .123** .117** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.075** -.036 -.086** .005 -.059* -.092** -.084** -.225** -.012 -.027 -.407** -.359** -.317** -.465** -.376** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .212** .214** .187** .147** -.065* .131** .214** .293** .096** .082** .087** .152** .078** .046 .147** -.096** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .243** .169** .249** .150** .058* .182** .247** .383** .026 .126** .146** .194** .136** .084** .134** -.155** .366** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .164** .104** .144** .087** .072** .168** .186** .379** .062* .096** .156** .186** .119** .093** .142** -.161** .247** .402** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .139** .138** .100** .064* .003 .099** .160** .204** .036 .117** .090** .143** .129** .037 .104** -.114** .300** .204** .178** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .106** .043 .086** .093** .090** .098** .126** .208** .011 .056* .035 .071** .079** -.018 .063* -.052* .135** .206** .018 .127** 1 22 Führung .415** .336** .378** .129** .156** .311** .520** .559** .185** .036 .078** .075** .097** .007 .083** -.092** .185** .234** .211** .081** .093** 1 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit -.245** -.226** -.197** -.107** -.069** -.145** -.299** -.141** -.148** -.041 .008 .037 -.040 .041 .025 -.017 -.064* -.076** -.015 .002 -.072** -.292** 1 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit -.169** -.149** -.141** -.114** -.035 -.088** -.185** -.108** -.180** .000 .030 .034 -.019 .008 -.006 .009 -.103** -.103** -.040 -.009 -.046 -.182** .501** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .369** .329** .335** .085** .148** .227** .494** .433** .183** .028 .019 0.24 .086** -.022 .019 -.048 .131** .162** .136** .034 .088** .645** -.379** -.298** 1 26 Arbeitszufriedenheit .516** .423** .514** .165** .182** .317** .508** .429** .218** .062* .055* .011 .095** .023 .036 -.066* .175** .222** .153** .072** .107** .567** -.307** -.176** .625** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .473** .350** .468** .247** .183** .276** .389** .319** .228** .069** .077** .093** .095** .014 .050 -.082** .164** .215** .140** .083** .146** .352** -.219** -.173** .337** .487** 1 28 Commitment .414** .338** .375** .136** .191** .264** .454** .354** .190** .040 .063* .016 .143** .009 .007 -.058* .100** .097** .101** .096** .079** .462** -.191** .107** .559** .562** .336** 1 29 Kündigungsabsicht -.264** -.230** -.284** -.069** -.046 -.153** -.300** -.249** -.125** .011 .026 .023 -.059* -.043 .012 -.004 -.121** -.135** -.113** -.042 -.048 -.390** .219** .151** -.427** -.526** -.266** -.408** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .214** .162** .184** .126** .076** .161** .137** .090** .184** .016 .046 .074** .040 .031 .069** -.087** .142** .128** .090** .060* .004 .124** -.198** -.323** .108** .096** .200** .059* 31 Wohlbefinden .333** .263** .313** .133** .148** .210** .262** .209** .291** .032 .042 .026 .050 .011 .037 -.054* .098** .093** .063* .036 .050 .307** -.265** -.167** .301** .406** .322** .255** 32 Krankheitsausfall -.096** -.105** -.079** -.032 -.029 -.050 -.110** -.040 -.096** .000 -.030 -.006 -.034 .039 -.036 .004 -.037 -.055* -.034 -.025 -.007 -.066* .121** .039 -.052* -.095** -.090** -.073** 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .283** .215** .268** .161** .080** .196** .214** .222** .154** .027 .069** .043 .061* .050 .087** -.068** .117** .123** .074** .085** .018 .193** -.081** -.052* .149** .180** .217** .125** 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .555** .397** .634** .215** .192** .327** .452** .417** .182** .049 .076** .063* .088** .022 .051* -.085** .193** .230** .144** .096** .115** .470** -.264** -.173** .459** .548** .489** .382** 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .066* -.003 .054* .086** .085** .086** .064* .099** .096** -.025 -.022 -.029 .015 .078** -.010 .004 .030 .041 .019 -.039 .028 .109** .018 -.002 .117** .119** .074** .145** 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .235** .153** .243** .120** .104** .164** .289** .252** .116** -.002 -.024 -.041 .042 .040 .008 -.039 .134** .153** .106** .006 .061* .379** -.306** -.386** .501** .374** .199** .324** 37 AN erwartet Loyalität .146** .120** .086** .081** .047 .145** .180** .125** .121** .002 -.022 -.023 .052* .030 .017 .015 .050 .045 -.004 -.014 -.004 .151** -.059* -.025 .166** .099** .149** .161** 38 AG bietet Loyalität .325** .280** .285** .117** .132** .193** .429** .359** .173** .027 .016 .007 .063* -.038 -.001 -.023 .073** .129** .100** .011 .059* .549** -.290** -.236** .708** .512** .307** .472** 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .303** .292** .217** .167** .068* .182** .248** .186** .206** .007 .085** .085** .088** .034 .066* -.049 .141** .092** .052* .040 .037 .159** -.096** -.071** .171** .179** .208** .155** 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .487** .426** .417** .203** .154** .305** .486** .383** .195** .040 .056* .072** .089** .002 .007 -.027 .162** .194** .143** .096** .095** .479** -.257** -.181** .474** .477** .385** .409** 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .256** .214** .226** .153** .037 .177** .218** .176** .186** .010 .021 .018 .049 .028 .040 .003 .132** .106** .046 .039 -.022 .182** -.100** -.052* .162** .141** .176** .150** 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .506** .406** .491** .211** .178** .300** .490** .439** .211** .052* .035 .064* .094** .018 .033 -.030 151** .189** .147** .067* .107** .552** -.281** -.201** .528** .523** .437** .426** 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .166** .115** .122** .113** .077** .142** .128** .176** .072** .052* .099** .095** .066* .060* .061* -.121** .118** .107** .095** .073** .058* .090** .015 .028 .051* .066* .099** .096** 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .381** .264** .373** .186** .135** .297** .452** .480** .120** .087** .079** .073** .122** .006 .062* -.109** .213** .291** .241** .171** .185** .490** -.266** -.219** .485** .461** .405** .431** 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .081** .075** .039 .021 .054* .074** .071** .054* .151** -.035 .068** .045 .032 .023 .068** -.038 .070** .047 .055* .015 -.033 .088** -.008 -.037 .048 .043 .071** .054* 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung .321** .302** .280** .081** .106** .185** .369** .302** .109** .027 .097** .126** .112** .006 .093** -.124** .178** .158** .125** .113** .081** .405** -.215** -.116** .453** .456** .361** .336** 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .268** .210** .209** .162** .094** .206** .231** .218** .202** .010 .065* .053* .076** .066* .069** -.059* .137** .118** .073** .045 .019 .200** -.061* -.042 .176** .169** .203** .183** 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN .546** .434** .527** .220** .194** .347** .580** .518** .214** .055* .067* .073** .121** .011 .051* -.088** .217** .265** .198** .113** 139** .651** -.368** -.294** .706** .655** .505** .545** 49 geringfügiges Fehlverhalten -.164** -.105** -.150** -.097** -.111** -.094** -.144** -.127** -.234** .062* -.003 -.043 -.004 -.040 .048 .012 .062* .005 -.017 .010 -.048 -.149** .091** .069** -.205** -.188** -.194** -.176** 50 schwerwiegendes Fehlverhalten -.063* -.062* -.052* -.002 -.050 -.014 -.090** -.062* -.141** .173** -.021 -.047 .044 .020 .007 .002 .070** .018 -.037 .061* .004 -.119** .079** .070** -.139** -.106** -.102** -.059* 51 Probleme ansprechen .348** .335** .296** .116** .061* .226** .443** .369** .223** .020 .119* .074** .094** .092** .089** -.095** .174** .204** .173** .085** .038 .463** -.221** -.119** .404** .391** .299** .335** 52 Probleme verschweigen -.341** -.301** -.294** -.135** -.106** -.212** -.435** -.303** -.214** -.010 -.059** -.060* -.081** -.001 -.018 .025 ‹-.103** -.072** -.112** -.057* -.064 -.400** .319** -.259** -.434** -.382** -.298** -.330** ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1483 87 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .838** 1 3 Aufgabenvielfalt .751** .496** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .502** .213** .310** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .474** .220** .187** .117** 1 6 Feedback .630** .364** .383** .288** .294** 1 7 Partizipation .600** .574** .458** .237** .167** .377** 1 8 Personalbeurteilung .421** .294** .377** .179** .176** .386** .520** 1 9 Leistungsbeurteilung .253** .229** .181** .098** .107** .169** .203** .151** 1 10 Weiterbildungstage .077** .040 .094** .079** -.017 .071** .086** .109** -.027 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .084** .109** .062* -.086** .075** .064* .100** .153** .072** .000 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .096** .095** .054* -.010 .071** .090** .109** .209** .057* .009 .403** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .124** .102** .093** .015 .082** .105** .124** .163** .075** .018 .102** .127** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .018 -.038 .052* .110** -.034 .023 .015 .069** .006 -.009 .038 .053* .091** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .007 .023 -.001 -.031 .013 -.001 .049 .162** .017 .015 .207** .195** .123** .117** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.075** -.036 -.086** .005 -.059* -.092** -.084** -.225** -.012 -.027 -.407** -.359** -.317** -.465** -.376** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .212** .214** .187** .147** -.065* .131** .214** .293** .096** .082** .087** .152** .078** .046 .147** -.096** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .243** .169** .249** .150** .058* .182** .247** .383** .026 .126** .146** .194** .136** .084** .134** -.155** .366** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .164** .104** .144** .087** .072** .168** .186** .379** .062* .096** .156** .186** .119** .093** .142** -.161** .247** .402** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .139** .138** .100** .064* .003 .099** .160** .204** .036 .117** .090** .143** .129** .037 .104** -.114** .300** .204** .178** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .106** .043 .086** .093** .090** .098** .126** .208** .011 .056* .035 .071** .079** -.018 .063* -.052* .135** .206** .018 .127** 1 22 Führung .415** .336** .378** .129** .156** .311** .520** .559** .185** .036 .078** .075** .097** .007 .083** -.092** .185** .234** .211** .081** .093** 1 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit -.245** -.226** -.197** -.107** -.069** -.145** -.299** -.141** -.148** -.041 .008 .037 -.040 .041 .025 -.017 -.064* -.076** -.015 .002 -.072** -.292** 1 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit -.169** -.149** -.141** -.114** -.035 -.088** -.185** -.108** -.180** .000 .030 .034 -.019 .008 -.006 .009 -.103** -.103** -.040 -.009 -.046 -.182** .501** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .369** .329** .335** .085** .148** .227** .494** .433** .183** .028 .019 0.24 .086** -.022 .019 -.048 .131** .162** .136** .034 .088** .645** -.379** -.298** 1 26 Arbeitszufriedenheit .516** .423** .514** .165** .182** .317** .508** .429** .218** .062* .055* .011 .095** .023 .036 -.066* .175** .222** .153** .072** .107** .567** -.307** -.176** .625** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .473** .350** .468** .247** .183** .276** .389** .319** .228** .069** .077** .093** .095** .014 .050 -.082** .164** .215** .140** .083** .146** .352** -.219** -.173** .337** .487** 1 28 Commitment .414** .338** .375** .136** .191** .264** .454** .354** .190** .040 .063* .016 .143** .009 .007 -.058* .100** .097** .101** .096** .079** .462** -.191** .107** .559** .562** .336** 1 29 Kündigungsabsicht -.264** -.230** -.284** -.069** -.046 -.153** -.300** -.249** -.125** .011 .026 .023 -.059* -.043 .012 -.004 -.121** -.135** -.113** -.042 -.048 -.390** .219** .151** -.427** -.526** -.266** -.408** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .214** .162** .184** .126** .076** .161** .137** .090** .184** .016 .046 .074** .040 .031 .069** -.087** .142** .128** .090** .060* .004 .124** -.198** -.323** .108** .096** .200** .059* 31 Wohlbefinden .333** .263** .313** .133** .148** .210** .262** .209** .291** .032 .042 .026 .050 .011 .037 -.054* .098** .093** .063* .036 .050 .307** -.265** -.167** .301** .406** .322** .255** 32 Krankheitsausfall -.096** -.105** -.079** -.032 -.029 -.050 -.110** -.040 -.096** .000 -.030 -.006 -.034 .039 -.036 .004 -.037 -.055* -.034 -.025 -.007 -.066* .121** .039 -.052* -.095** -.090** -.073** 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .283** .215** .268** .161** .080** .196** .214** .222** .154** .027 .069** .043 .061* .050 .087** -.068** .117** .123** .074** .085** .018 .193** -.081** -.052* .149** .180** .217** .125** 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .555** .397** .634** .215** .192** .327** .452** .417** .182** .049 .076** .063* .088** .022 .051* -.085** .193** .230** .144** .096** .115** .470** -.264** -.173** .459** .548** .489** .382** 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .066* -.003 .054* .086** .085** .086** .064* .099** .096** -.025 -.022 -.029 .015 .078** -.010 .004 .030 .041 .019 -.039 .028 .109** .018 -.002 .117** .119** .074** .145** 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .235** .153** .243** .120** .104** .164** .289** .252** .116** -.002 -.024 -.041 .042 .040 .008 -.039 .134** .153** .106** .006 .061* .379** -.306** -.386** .501** .374** .199** .324** 37 AN erwartet Loyalität .146** .120** .086** .081** .047 .145** .180** .125** .121** .002 -.022 -.023 .052* .030 .017 .015 .050 .045 -.004 -.014 -.004 .151** -.059* -.025 .166** .099** .149** .161** 38 AG bietet Loyalität .325** .280** .285** .117** .132** .193** .429** .359** .173** .027 .016 .007 .063* -.038 -.001 -.023 .073** .129** .100** .011 .059* .549** -.290** -.236** .708** .512** .307** .472** 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .303** .292** .217** .167** .068* .182** .248** .186** .206** .007 .085** .085** .088** .034 .066* -.049 .141** .092** .052* .040 .037 .159** -.096** -.071** .171** .179** .208** .155** 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .487** .426** .417** .203** .154** .305** .486** .383** .195** .040 .056* .072** .089** .002 .007 -.027 .162** .194** .143** .096** .095** .479** -.257** -.181** .474** .477** .385** .409** 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .256** .214** .226** .153** .037 .177** .218** .176** .186** .010 .021 .018 .049 .028 .040 .003 .132** .106** .046 .039 -.022 .182** -.100** -.052* .162** .141** .176** .150** 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .506** .406** .491** .211** .178** .300** .490** .439** .211** .052* .035 .064* .094** .018 .033 -.030 151** .189** .147** .067* .107** .552** -.281** -.201** .528** .523** .437** .426** 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .166** .115** .122** .113** .077** .142** .128** .176** .072** .052* .099** .095** .066* .060* .061* -.121** .118** .107** .095** .073** .058* .090** .015 .028 .051* .066* .099** .096** 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .381** .264** .373** .186** .135** .297** .452** .480** .120** .087** .079** .073** .122** .006 .062* -.109** .213** .291** .241** .171** .185** .490** -.266** -.219** .485** .461** .405** .431** 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .081** .075** .039 .021 .054* .074** .071** .054* .151** -.035 .068** .045 .032 .023 .068** -.038 .070** .047 .055* .015 -.033 .088** -.008 -.037 .048 .043 .071** .054* 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung .321** .302** .280** .081** .106** .185** .369** .302** .109** .027 .097** .126** .112** .006 .093** -.124** .178** .158** .125** .113** .081** .405** -.215** -.116** .453** .456** .361** .336** 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .268** .210** .209** .162** .094** .206** .231** .218** .202** .010 .065* .053* .076** .066* .069** -.059* .137** .118** .073** .045 .019 .200** -.061* -.042 .176** .169** .203** .183** 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN .546** .434** .527** .220** .194** .347** .580** .518** .214** .055* .067* .073** .121** .011 .051* -.088** .217** .265** .198** .113** 139** .651** -.368** -.294** .706** .655** .505** .545** 49 geringfügiges Fehlverhalten -.164** -.105** -.150** -.097** -.111** -.094** -.144** -.127** -.234** .062* -.003 -.043 -.004 -.040 .048 .012 .062* .005 -.017 .010 -.048 -.149** .091** .069** -.205** -.188** -.194** -.176** 50 schwerwiegendes Fehlverhalten -.063* -.062* -.052* -.002 -.050 -.014 -.090** -.062* -.141** .173** -.021 -.047 .044 .020 .007 .002 .070** .018 -.037 .061* .004 -.119** .079** .070** -.139** -.106** -.102** -.059* 51 Probleme ansprechen .348** .335** .296** .116** .061* .226** .443** .369** .223** .020 .119* .074** .094** .092** .089** -.095** .174** .204** .173** .085** .038 .463** -.221** -.119** .404** .391** .299** .335** 52 Probleme verschweigen -.341** -.301** -.294** -.135** -.106** -.212** -.435** -.303** -.214** -.010 -.059** -.060* -.081** -.001 -.018 .025 ‹-.103** -.072** -.112** -.057* -.064 -.400** .319** -.259** -.434** -.382** -.298** -.330** 88 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1483 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Personalbeurteilung 9 Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .042 1 31 Wohlbefinden -.190 .175** 1 32 Krankheitsausfall .027 -.112** -.157** 1 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.081** .175** .198** -.063* 1 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.318** .171** .346** -.078** .433** 1 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.141** .002 .064* -.024 .319** .128** 1 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.294** .133** .197** -.018 .165** .386** .289** 1 37 AN erwartet Loyalität -.117** .091** .083** -.033 .411** .175** .419** .164** 1 38 AG bietet Loyalität -.367** .068** .276** -.061* .189** .463** .141** .514** .291** 1 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.055** .173** .185** -.079** .447** .269** .259** .154** .384** .195** 1 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.311** .165** .228** -.072** .218** .508** .126** .362** .169** .497** .397** 1 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.076** .155** .153** -.110** .491** .271** .310** .176** .409** .171** .511** .209** 1 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.329** .167** .290** -.070** .272** .621** .153** .384** .178** .516** .277** .647** .354** 1 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .009 .113** .103** -.068** .452** .207** .315** .070** .315** .085** .382** .101** .461** .152** 1 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.329** .158** .234** -.076** .213** .507** .132** .378** .131** .448** .186** .495** .220** .564** .323** 1 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.082** .121** .082** -.058* .362** .121** .379** .134** .443** .090** .338** .068** .383** .101** .409** .088** 1 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.292** .059* .268** -.048 .184** .396** .080** .331** .134** .422** .198** .387** .157** .407** .085** .407** .199** 1 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.109** .171** .179** -.089** .717** .329** .623** .236** .681** .233** .681** .263** .732** .304** .716** .274** .684** .210** 1 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.439** .179** .359** -.083** .323** .749** .202** .650** .239** .751** .323** .754** .303** .804** .203** .753** .157** .666** .359** 1 49 geringfügiges Fehlverhalten .129** -.017 -.145** .025 -.034 -.148** -.025 -.070** -.091** -.170** -.077** -.131** -.028 -.156** .015 -.120** .026 -.086** -.040 -.171** 1 50 schwerwiegendes Fehlverhalten .110** .030 -.121** .011 -.066* -.081** -.077** -.085** -.118** -.134** -.088** -.096** -.095** -.104** -.011 -.047 -.075** -.089** -.106** -.124** .468** 1 51 Probleme ansprechen -.264** .151** .261** -.065* .169** .344** .063** .213** .180** .358** .167** .362** .190** .389** .078** .311** .096** .274** .192** .440** -.124** -.065* 1 52 Probleme verschweigen .270** -.151** -.284** .066* -.124** -.335** .023 -.213** -.100** -.339** -.150** -.324** -.123** -.363** -.006 -.297** -.013 -.264** -.099** -.417** .212** .106** -.375** 1 89 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Personalbeurteilung 9 Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 globale Arbeitsplatzunsicherheit 24 multidimensionale Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .042 1 31 Wohlbefinden -.190 .175** 1 32 Krankheitsausfall .027 -.112** -.157** 1 33 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.081** .175** .198** -.063* 1 34 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.318** .171** .346** -.078** .433** 1 35 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.141** .002 .064* -.024 .319** .128** 1 36 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.294** .133** .197** -.018 .165** .386** .289** 1 37 AN erwartet Loyalität -.117** .091** .083** -.033 .411** .175** .419** .164** 1 38 AG bietet Loyalität -.367** .068** .276** -.061* .189** .463** .141** .514** .291** 1 39 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.055** .173** .185** -.079** .447** .269** .259** .154** .384** .195** 1 40 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.311** .165** .228** -.072** .218** .508** .126** .362** .169** .497** .397** 1 41 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.076** .155** .153** -.110** .491** .271** .310** .176** .409** .171** .511** .209** 1 42 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.329** .167** .290** -.070** .272** .621** .153** .384** .178** .516** .277** .647** .354** 1 43 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .009 .113** .103** -.068** .452** .207** .315** .070** .315** .085** .382** .101** .461** .152** 1 44 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.329** .158** .234** -.076** .213** .507** .132** .378** .131** .448** .186** .495** .220** .564** .323** 1 45 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.082** .121** .082** -.058* .362** .121** .379** .134** .443** .090** .338** .068** .383** .101** .409** .088** 1 46 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.292** .059* .268** -.048 .184** .396** .080** .331** .134** .422** .198** .387** .157** .407** .085** .407** .199** 1 47 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.109** .171** .179** -.089** .717** .329** .623** .236** .681** .233** .681** .263** .732** .304** .716** .274** .684** .210** 1 48 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.439** .179** .359** -.083** .323** .749** .202** .650** .239** .751** .323** .754** .303** .804** .203** .753** .157** .666** .359** 1 49 geringfügiges Fehlverhalten .129** -.017 -.145** .025 -.034 -.148** -.025 -.070** -.091** -.170** -.077** -.131** -.028 -.156** .015 -.120** .026 -.086** -.040 -.171** 1 50 schwerwiegendes Fehlverhalten .110** .030 -.121** .011 -.066* -.081** -.077** -.085** -.118** -.134** -.088** -.096** -.095** -.104** -.011 -.047 -.075** -.089** -.106** -.124** .468** 1 51 Probleme ansprechen -.264** .151** .261** -.065* .169** .344** .063** .213** .180** .358** .167** .362** .190** .389** .078** .311** .096** .274** .192** .440** -.124** -.065* 1 52 Probleme verschweigen .270** -.151** -.284** .066* -.124** -.335** .023 -.213** -.100** -.339** -.150** -.324** -.123** -.363** -.006 -.297** -.013 -.264** -.099** -.417** .212** .106** -.375** 1 90 Schweizer HR-Barometer 2012 Anhang Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf ga be G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Pe rs on al be ur te ilu ng Le is tu ng sb eu rt ei lu ng W ei te rb ild un gs ta ge Pe rs on al be lo hn un g: er fo lg sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: le is tu ng sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: So nd er pr äm ie n Pe rs on al be lo hn un g: Zu la ge n Pe rs on al be lo hn un g: Fr in ge B en efi ts Pe rs on al be lo hn un g: fe st es S al är Pe rs on al en tw ic kl un g: So zi al ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: Fa ch ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah ng es pr äc he Pe rs on al en tw ic kl un g: M en to rin g Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah np fa de Fü hr un g gl ob al e Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t m ul tid im en si on al e Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t Ve tr au en in d en Ar be itg eb er Ar be its zu fr ie de nh ei t 1 Geschlecht .072** .075** .039 -.037 .066* .071** .049 .091** -.006 .022 .138** .117** .133** .129** .053* -.141** -.003 .048 .095** .091** -.001 .022 .034 .025 .009 .048 2 Alter zum Erhebungszeitpunkt 0.101 .132** .023 .051* .024 .037 .077** -.008 .095** -0.127 .024 .066* .038 .072** -.046 .084** -.014 -.018 -0.061 -.018 -.016 -.025 .013 .091** -.018 .059* 3 Sprache: deutsch .116** .147** .110** -.015 .082** -.046 .055* .062* .187** -.045 .054* .002 .013 .012 .075** -.105** .127** .039 .072** .039 -.101** .109** .029 -.065* .100** .046 4 Sprache: französisch -.120** -.185** -.071** -.000 -.082** .092** -.049 -.041 -.188** .039 -.033 .020 -.011 -.038 -.074** .087** -.079** .024 -.062* -.025 .102** -.072** -.037 .024 -.102** -.028 5 Sprache: italienisch -.013 .037 -.079** .027 -.014 -.066* -.017 -.042 -.027 .016 -.042 -.036 -.006 .040 -.013 .044 -.096** -.106** -.027 -.028 .015 -.075** .008 .076** -.014 -.035 6 Ausbildung: keine Ausbildung -.082** -.070** -.084** -.044 -.002 -.042 -.047 -.062* -.054* .056* -.032 -.038 -.047 .011 -.026 .004 -.061* -.080** -.048 -.020 -.017 -.048 .048 .038 -.080** -.034 7 Ausbildung: obligatorische Schulzeit -.110** -.144** -.051* -.064* .020 -.059* -.096** .013 -.103** .028 -.060* -.040 -.015 -.088** -.005 -.008 -.037 -.057* -.020 -.043 .092** .011 .096** .019 .041 .006 8 Ausbildung: Übergangsausbildung -.033 -.039 -.023 -.017 -.012 .013 .029 .015 .032 .048 -.023 -.038 .014 -.030 -.018 .003 .021 -.014 -.034 -.000 .002 .034 -.010 -.003 .027 .033 9 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura -.085** -.093** -.074** -.004 -.011 -.054* -.056* .031 -.078** .005 .016 -.042 -.059* -.012 -.010 .011 -.019 -.030 .002 .029 .002 -.015 .023 .042 -.036 -.081** 10 Ausbildung: Berufsausbildung -.086** -.103** -.077** -.060* .046 -.040 -.065* -.059* -.003 -.051 -.077** -.122** -.005 .011 -.067** .046 -.191** -.120** -.044 -.099** -.050 .024 -.009 .017 .043 .011 11 Ausbildung: Matura .006 .039 -.001 .020 -.085** -.003 -.012 -.057* .001 .022 -.069** -.055* -.011 -.042 -.027 .067* .072** .035 -.024 .050 -.007 -.021 -.026 -.071** .004 -.023 12 Ausbildung: höhere Berufsschule (eidg. dipl.) .094** .085** .053* .077** .048 .035 .101** .029 .018 -.005 .016 .084** .062* .064* -.013 -.064* .079** .060* -.002 .020 .010 -.009 -.029 .001 .024 -.007 13 Ausbildung: Universität, Fachhochschule .109** .140** .099** .031 -.054* .065* .059* .071** .082** .008 .162** .144** -.009 .001 .134** -.035 .151** .119** .081** .088** .000 -.014 -.015 -.026 -.080** .016 14 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .098** .093** .083** .056* .008 .053* .073** .017 .027 .002 .002 .021 .006 .036 -.016 .004 .016 .056* .043 .018 -.003 .032 -.045 .023 .021 .056* 15 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt -.018 -.011 -.037 -.008 -.004 .007 -.027 .004 .002 .016 .027 .002 -.019 -.132** .042 .052* -.001 .039 .005 -.016 .017 -.046 -.009 -.010 -.047 -.047 16 Privathaushalt: Paar ohne Kinder .050 .045 .058* .015 .017 .013 .011 -.040 .073** -.036 .006 .044 -.014 -.151** -.014 .085** .004 -.037 -.025 .035 -.020 -.022 -.011 -.009 .015 .046 17 Privathaushalt: Paar mit Kind/ern .037 .051* .034 -.003 -.020 .020 .084** .052* .025 -.010 .019 .014 .035 .317** .014 -.099** .032 .010 .033 .024 -.007 .056* -.004 .030 .041 .057* 18 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern .037 .012 .032 .034 .042 .028 -.010 -.007 -.033 -.007 .002 -.001 -.010 .010 -.005 -.042 -.007 .011 -.017 -.014 .030 .004 .020 .043 -.010 .011 19 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt -.019 -.026 -.011 -.010 .021 -.012 -.007 .010 -.053* .068** .015 .005 -.010 -.024 -.002 -.005 -.034 .002 -.016 .001 -.006 .029 -.033 -.043 .023 -.043 20 Betreuung pflegebedürftiger Eltern .017 .034 .023 -.014 -.039 .014 .030 .030 .020 -.000 .041 .034 .001 .018 .043 -.010 .021 .060* .026 -.006 -.033 .005 -.019 -.058* .003 -.013 21 Betreuung pflegebedürftige/r Partner/in .012 .025 .028 -.018 -.041 .018 .017 -.004 .036 -.040 .003 -.065* -.047 .005 .000 -.021 .019 .009 .003 .005 -.078** .044 -.006 -.085** .043 .009 22 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung -.007 -.019 .019 -.039 -.017 .045 .035 .033 .026 -.003 .004 -.008 -.020 .002 .012 -.017 .023 .021 .036 .020 -.004 .074** -.052* -.065* -.003 .019 23 Betriebszugehörigkeit .105** .102** .086** .037 .018 .057* .046 .020 .048 -.074** -.011 .033 .068** .077** -.050 .047 .055* .043 .000 .007 .021 -.042 .057* -.013 -.018 .089** 24 Anstellungsprozent .041 .029 .055* -.019 .028 .044 -.013 .086** -.017 .061* .130** .148** .087** -.014 .057* -.115** .043 .084** .115** .048 .047 -.031 .082** .020 -.066* .008 25 Vertragsform .048 .110** .011 -.038 -.009 -.005 .037 -.043 .125** -.173** .108** .109** .058* .119** .047 -.047 .020 .006 .002 -.008 -.055* -.033 -.013 -.025 -.038 -.002 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .167** .219** .149** -.001 -.021 .066* .154** .119** .150** -.051 .184** .228** .059* .071** .115** -.143** .169** .144** .081** .091** .031 .033 -.021 .035 .011 .130** 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .095** .096** .128** .019 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alternativ orientiert -.012 .022 -.042 .012 -.047 -.012 .010 -.065* -.044 -.023 -.060* -.053* -.012 -.041 .006 .080** .001 -.022 -.059* -.001 .012 -.048 -.053* -.071** -.027 -.083** 33 Branche: Land- und Forstwirtschaft -.010 .013 .023 -.023 -.062* -.027 .033 .025 .004 .007 -.030 -.017 .022 -.011 -.010 -.037 -.030 -.031 -.019 -.033 -.030 .062* -.053* -.097** .066* .045 34 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.058* -.009 -.047 -.154** .006 -.024 -.053* -.022 .044 -.041 .135** .032 .055* -.004 -.016 -.040 -.083** -.074** -.052* -.015 -.063* -.018 .040 .021 -.014 .003 35 Branche: Baugewerbe -.018 -.050 .002 -.030 .063* .002 -.033 -.040 -.049 .030 -.004 -.035 -.001 -.018 -.058* -.026 -.109** -.094** -.002 -.045 -.029 .021 -.054* -.048 .068** .007 36 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.035 -.041 -.051 -.078** .071** .025 -.014 .002 -.048 -.004 .028 .043 -.005 -.060* -.028 .016 -.050 -.024 .045 -.011 .014 -.020 -.005 .018 .019 .019 37 Branche: Gastgewerbe -.005 -.007 -.066* -.020 .084** .034 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Technische Berufe und Informatikberufe .005 .059* -.011 -.095** .009 -.018 -.014 .035 -.004 -.015 .146** .125** .052* .017 .103** -.094** -.015 .072** .097** .041 -.032 -.005 .077** .029 -.031 -.008 48 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus .014 -.036 .036 .005 .072** .025 -.027 -.038 -.058* .016 -.015 -.040 .013 -.005 -.049 -.025 -.111** -.064* .007 -.038 -.014 .008 -.055* -.016 .059* .022 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.119** -.140** -.106** -.076** .059* -.037 -.113** -.043 -.076** -.019 .051 .019 .018 .014 .017 -.020 -.050 -.042 .017 -.036 .017 -.088** .039 .069** -.032 -.056* 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.006 -.029 -.063* .042 .098** -.013 -.010 -.027 .032 .002 -.037 -.030 -.028 -.033 -.047 .043 -.077** -.085** -.060* .004 -.002 -.023 .041 .061* -.022 -.036 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungsgewerbes und des Rechnungswesens -.018 .038 -.003 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.054* 30 Karriereorientierung: sicherheitsorientiert .015 .122** -.076** -.066* -.011 .041 .026 .048 .115** .050 .070** .064* .032 .040 .001 .043 .063* .037 .014 .035 .067* .062* -.121** -.003 -.032 -.028 31 Karriereorientierung: eigenverantwortlich orientiert .039 .040 -.140** -.086** -.020 -.023 -.089** -.033 .046 .047 .002 .017 -.089** -.012 -.062* -.006 -.159** -.012 -.031 .018 -.084** .004 .019 -.047 .020 .025 32 Karriereorientierung: alternativ orientiert -.004 -.117** .067* .017 -.003 -.017 -.008 -.013 -.124** -.060* -.004 -.010 -.026 -.044 .034 .002 -.063* -.021 -.006 -.015 -.045 -.030 .078** .028 .011 -.045 33 Branche: Land- und Forstwirtschaft -.017 .098** -.027 .017 .036 .039 -.017 .022 -.001 .062* -.049 .031 .007 .037 -.009 .031 -.036 .016 -.036 .024 -.029 .043 -.022 -.019 .006 -.057* 34 Branche: verarbeitendes Gewerbe -.013 .019 .024 -.038 -.003 -.032 -.001 -.031 -.009 -.042 -.014 -.019 .006 -.068** .014 -.038 .034 -.014 .030 .006 .014 -.039 -.009 -.005 -.048 .016 35 Branche: Baugewerbe -.035 .047 -.020 .110** -.004 -.034 -.013 .008 .009 .047 .003 .054* -.020 .049 .003 .019 -.003 .048 -.028 .054* -.010 .056* .009 .077** -.072** -.051 36 Branche: Handel, Reparaturgewerbe -.021 .025 .022 -.009 -.005 .060* -.040 -.023 .040 .013 -.033 -.018 -.028 -.028 -.012 -.023 -.005 -.058* .000 -.079** -.015 -.044 -.001 -.042 .005 .006 37 Branche: Gastgewerbe -.058* .046 .082** .062* .004 -.021 -.055* -.061* .017 -.065* .000 -.021 -.024 -.022 -.049 -.044 -.030 -.054* -.028 -.074** -.035 -.067** -.082** -.020 -.035 .044 38 Branche: Verkehr und Nachrichtenübermittlung .012 .018 -.032 -.098** -.066* -.018 .009 -.026 -.036 -.054* -.034 -.058* -.034 -.042 -.080** -.063* -.009 -.059* -.044 -.063* -.043 -.070** -.014 -.033 -.003 .048 39 Branche: Kredit- und Versicherungsgewerbe .019 -.084** .055* .017 -.030 -.027 .009 -.017 -.020 -.072** .011 -.071** .018 -.020 -.022 -.042 .024 .017 .049 .033 .015 -.031 .039 -.003 .016 .025 40 Branche: Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung .011 -.046 .007 .031 -.015 -.001 .043 .006 -.040 -.057* -.056* -.011 .040 .009 .062* .001 .052* .020 .016 .034 .026 .002 .073** -.007 .034 -.008 41 Branche: Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaften -.026 -.069** -.055* -.063* .004 .038 -.001 -.016 .025 .097** .003 .026 -.046 -.043 -.006 -.010 -.041 -.032 -.027 .036 -.021 .011 .061* .045 .021 .051 42 Branche: Unterrichtswesen .069** .001 -.087** -.005 .056* -.024 .045 .079** -.004 .002 .069** .036 .086** .076** .055* .082** -.049 -.029 .006 .061* .038 .058* -.034 -.011 .073** -.037 43 Branche: Gesundheits- und Sozialwesen .081** -.017 .008 .031 .048 .005 .052* .074** .032 .073** .054* .046 .037 .061* .061* .072** .052* .090** .031 -.035 .065* .073** -.020 .017 .051* -.043 44 Branche: sonstige Dienstleistungen, private Haushalte -.038 .039 .024 -.003 .011 .003 -.026 -.043 -.014 -.035 .012 -.024 -.022 -.009 -.038 -.025 -.003 .005 .012 .003 -.019 -.024 -.014 .004 -.031 .001 45 Beruf: Landwirtschaftsberufe -.002 .083** -.006 .009 .048 .003 .000 .048 .002 .069** -.033 .037 .028 .040 .007 .043 -.010 .016 -.045 .003 -.010 .048 -.014 -.023 0.000 -.044 46 Beruf: Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe -.026 -.002 -.020 -.051* -.031 -.013 -.048 -.061* -.030 -.023 -.067* -.035 -.048 -.060* -.036 -.021 -.008 -.002 .015 .021 -.045 -.033 -.005 .030 -.056 .029 47 Beruf: Technische Berufe und Informatikberufe -.030 -.017 -.004 .040 -.003 .023 .013 -.026 -.033 -.049 -.015 -.029 .009 -.051* .020 -.021 .047 -.015 .033 -.030 .017 -.043 .089** -.011 .064* .008 48 Beruf: Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus -.017 .047 -.016 .078** -.029 -.038 -.003 .013 .033 .037 -.013 .040 -.023 .042 -.015 .041 -.011 .054* -.046 .030 -.016 .051 .012 .075** -.069** -.034 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.050 -.010 .043 -.055* -.043 .039 -.001 -.041 .020 -.026 -.002 -.023 -.048 -.071** -.029 -.098** -.017 -.098** -.029 -.107** -.021 -.091** -.016 -.035 -.044 .037 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.081** .053* .048 -.048 -.007 .049 -.061* -.079** .046 -.050 .004 -.004 -.026 -.004 -.059* -.039 -.003 -.034 -.027 -.043 -.023 -.051 -.090** .011 -.063* 0.04 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungsgewerbes und des Rechnungswesens .031 -.057* -.003 .008 -.019 -.033 .024 .000 -.029 .017 .015 -.026 .026 .015 .015 -.026 .008 .025 .068** .069** .026 .016 .061* -.035 .028 .018 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .121** -.015 -.037 .029 .085** -.025 .050 .124** .007 .049 .068** .061* .069** .090** .070** .111** -.012 .046 -.009 .036 .047 .099** -.048 -.001 .089** -.057* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen -.029 .117** .029 -.005 .024 -.046 -.049 .013 -.027 .003 -.005 .083** -.015 .066* -.027 .054* -.046 .006 -.009 .025 -.038 .048 .001 -.004 -.054* -.059* 54 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .023 .043 -.012 .045 .011 -.061* .015 .056* .020 .047 .012 .076** -.000 .049 .038 .063* .011 .033 -.012 .030 .018 .068** -.012 -.014 -.014 .006 55 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .009 -.064* .009 .022 .025 .047 -.000 -.006 .010 -.007 .029 -.045 -.005 .010 -.005 -.000 -.031 -.047 .027 -.035 .003 -.027 .022 .041 .009 -.005 56 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen -.021 -.029 .012 -.040 -.005 .008 .019 -.021 .041 -.004 .010 -.042 .033 -.072** .054* -.023 .021 -.016 .036 -.031 .044 -.040 .000 .011 -.002 .053* 57 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen -.007 .040 -.002 .027 .009 -.023 .044 .017 .004 -.029 -.002 -.002 .000 -.026 .017 -.046 .055* .003 .031 -.008 .033 -.017 .013 .005 .014 -.009 58 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen -.001 -.053* -.014 -.013 -.054* .020 .017 -.055* -.026 -.025 -.024 -.095** .016 -.063* -.011 -.056* .065* .010 .015 -.016 .016 -.055* .014 -.021 .038 .037 59 Restrukturierung .014 -.074** .100** -.033 -.103** .027 .045 -.022 -.054* -.161** -.015 -.161** .005 -.057* .005 -.076** .027 -.065* .010 -.054* .006 -.116** .079** .072** .001 .037 60 Personalabbau in der Abteilung -.021 -.072** .133** -.048 -.065* .046 .021 -.079** .003 -.233** -.030 -.174** -.005 -.109** -.002 -.073** .040 -.072** -.002 -.039 .008 -.150** .062* .014 -.050 .086** 61 Personalaufbau in der Abteilung .079** .023 -.007 .120** .048 -.047 .046 .036 .010 .076** .016 .030 .053* .045 .051* .017 .067** .063* .079** .036 .067** .060* .022 .006 .059* -.025 94 Schweizer HR-Barometer 2012 Impressum © 2012 Universität Zürich Herausgegeben von: Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren: Anja Feierabend Cécile Tschopp Alexandra Arnold Wiebke Doden Manuela Morf Gudela Grote Bruno Staffelbach Lektorat: Corinne Hügli Umschlagbild: iStockphoto ISBN: 978-3-033-03729-8 www.hr-barometer.uzh.ch www.hr-barometer.ethz.ch http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch ISBN 978-3-033-03729-8 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch http://www.hr-barometer.uzh.ch http://www.hr-barometer.ethz.ch

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    Erstellungsdatum: 07.09.2017

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    Boscaini Matthias MAS5korr

    Beweisschwierigkeiten bei Betäubungsmitteldelikten – vom Tatverdacht zum anklagereifen Sachverhalt (rechtliche Möglichkeiten und Grenzen bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten) Masterarbeit, MAS Forensics 5, Staatsanwaltschaftsakademie der Universität Luzern Abgabedatum: 14. August 2015 Verfasser: MLaw Matthias Boscaini Assistenzstaatsanwalt Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Betreuer: Dr. iur. Thomas Hansjakob Erster Staatsanwalt Staatsanwaltschaft St. Gallen I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ...................................................................................................................... I Literaturverzeichnis .............................................................................................................. III Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... VI Kurzfassung ......................................................................................................................... VIII A. Grundvoraussetzung einer zielgerichteten Strafuntersuchung ............................... 1 I. Die strafbaren Handlungen nach Art. 19 BetmG ................................................................... 1 1. Das geschützte Rechtsgut .......................................................................................................... 2 2. Der Grundtatbestand, Art. 19 Abs. 1 BetmG ......................................................................... 2 a) Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d BetmG ..................................................................... 4 b) Finanzierung des Betäubungsmittelhandels (lit. e) ................................................................................ 4 c) Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum (lit. f) .......................................................... 5 d) Anstaltentreffen (lit. g) .......................................................................................................................... 5 e) Der subjektive Tatbestand ..................................................................................................................... 6 3. Der qualifizierter Tatbestand, Art. 19 Abs. 2 BetmG (schwerer Fall) ................................. 7 a) Gefährdung vieler Menschen (lit. a) ...................................................................................................... 7 b) Bandenmässigkeit (lit. b) ..................................................................................................................... 10 c) Gewerbsmässigkeit (lit. c) ................................................................................................................... 10 d) Zugänglichmachen bei Ausbildungsstätten (lit. d) .............................................................................. 11 II. Art. 19a BetmG – Eigenkonsum und Widerhandlung zum Eigenkonsum ........................ 12 III. Quintessenz .............................................................................................................................. 12 IV. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) ..................................................................................... 13 B. Die Durchführung einer Strafuntersuchung ............................................................ 14 I. Eröffnung einer Strafuntersuchung (Kenntnis einer strafbaren Handlung) ..................... 16 1. Der Tatverdacht als Basis einer Strafuntersuchung ............................................................ 16 2. Entstehung und Begründung eines Tatverdachts................................................................. 19 3. Hinweise zur Begründung eines Tatverdachts ..................................................................... 20 a) Direkte und indirekte Hinweise ........................................................................................................... 22 b) Zufallsfund .......................................................................................................................................... 23 II aa) Verkehrskontrolle ....................................................................................................................... 24 bb) Tatbestandsaufnahme nach einem Einbruch ............................................................................... 25 c) Konsequenzen aus dem Tatverdacht .................................................................................................... 25 II. Die Beweisführung .................................................................................................................. 26 1. Möglich Beweismittel .............................................................................................................. 26 2. Die beschuldigte Person (Täter) ............................................................................................. 28 3. Drogen-Abnehmer (Konsumenten) ....................................................................................... 30 a) Fazit: .................................................................................................................................................... 33 4. Sachliche Beweismittel ............................................................................................................ 34 a) Erhebung und Sicherstellung von Beweismitteln ................................................................................ 34 b) Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsmassnahmen ...................................................................... 34 c) Durchsuchungen .................................................................................................................................. 35 d) Beschlagnahme .................................................................................................................................... 37 aa) Betäubungsmittel ........................................................................................................................ 37 bb) Hilfsmittel/Gebrauchsgegenstände ............................................................................................. 40 cc) Dokumente .................................................................................................................................. 41 dd) Editionen ..................................................................................................................................... 41 ee) Computer .................................................................................................................................... 42 e) Mobiltelefone ...................................................................................................................................... 42 aa) Durchsuchung ............................................................................................................................. 42 bb) Rückwirkende Telefonüberwachung .......................................................................................... 43 cc) Aktive Telefonüberwachung ....................................................................................................... 44 C. Der Verfahrensabschluss (Die Anklage) .................................................................. 45 I. Inhalt des Anklagesachverhalts .............................................................................................. 46 a) Tathandlung ......................................................................................................................................... 46 b) Betäubungsmittel ................................................................................................................................. 48 c) Deliktsort ............................................................................................................................................. 48 d) Tatzeit .................................................................................................................................................. 49 II. Vorsatznachweis ...................................................................................................................... 49 D. Erkenntnis ................................................................................................................... 50 III Literaturverzeichnis ACKERMANN JÜRG-BEAT, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: NIGGLI MARCEL-ALEXANDER, POZO JOSÉ HUTARDO/QUELOZ NICOLAS (Hrsg.), Festschrift für Franz Ricklin, Zürich 2007. DERS./VETTERLI LUZIA, Brisante Aspekte der neuen Anklageschrift – nach EMRK, BV und Schweizerischer Strafprozessordnung, ZStrR 02/2008, S. 193. ALBRECHT PETER, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), in: Schubarth Martin (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2007 (zit. ALBRECHT, Kommentar) ders., Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, in: Jusletter vom 2. März 2009 (zit. ALBERECHT, Jusletter). BERNHARD STEPHAN, Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, Ein Essay für die Strafverteidi- gung zur Beratung der beschuldigten Person, in: forumpoenale Sonderheft 2014 vom 28. Ap- ril 2014, S. 2. BURGER NICOLE/BURGER SIMON, Die „freiwillige“ Hausdurchsuchung im schweizerischen Strafprozess, in: forumpoenale 2012, S. 309. DONATSCH ANDREAS (Hrsg.), StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch und weite- re einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. Aufl., Zürich 2013 (zit: BEARBEITER, in OFK-StGB) DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2004 (zit.: BEARBEITER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm.) EICKER ANDREAS, Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Beschlagnahme, Editonsaufforderung und Siegelung, in ZStrR 2013 S. 225. IV FINGERHUTH THOMAS/TSCHURR CHRISTOF, Betäubungsmittelgesetz, BetmG Kommentar, Zü- rich 2007. FIOLKA GERHARD, Die revidierte Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 10/2011, S. 1271. ders., Besprechung von BGE 124 IV 286 ff, in AJP 5/1999, S. 620. HANSJAKOB THOMAS, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel-Straffällen, in: SJZ 90 (1994), S. 57 (zit. HANSJAKOB, SJZ). ders., Erste Erfahrungen mit BGE 119 IV 186 (Reinheitsgrad von Drogen) in AJP 11/1994, S. 1478 (zit. HANSJAKOB, AJP). ders. Die Verfolgung von Drogenhandel und Drogenkonsum aus der Sicht eines Untersu- chungsrichters, in: Estermann Josef (Hrsg.), Auswirkungen der Drogenrepression, illegale Drogen: Konsum, Handel, Markt und Prohibition, Luzern 1997 (zit. HANSJAKOB, in: ESTER- MANN). HEIMGARTNER STEFAN, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zü- rich, 2011. KELLER MARCEL, Der revidierte Art. 19 BetmG in der Fassung vom 20. März 2008, in: ZStrR 02/2012 vom 31. Mai 2012, S. 144. KREUZER ARTHUR (Hrsg.), Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts, München, 1998, (zit.: BEARBEITER, Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht). NIGGLI MARCEL ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 (zit.: BEARBEITER, BSK StPO). SCHMID NIKLAUS, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013. V ders., Schweizerisches Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013. RUCKSTUHL NIKLAUS/DITTMANN VOLKER/ARNOLD JÖRG, Strafprozessrecht unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwis- senschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011. WALDER HANS/HANSJAKOB THOMAS, Kriminalistisches Denken, 9. Aufl., München 2012. ZINGLÉ JÜRG, Zufallsfunde bei Randdatenerhebungen – Katalogtat als Voraussetzung zu de- ren Verwertbarkeit? in: forumpoenale 06/2013 vom 9. Dezember 2013, S. 358. Materialien: Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel, vom 9. April 1951 (zit. BBl 1951). Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1085 (zit. BBl 2005). Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommis- sion für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, S. 8573 (zit. BBl 2006). VI Abkürzungsverzeichnis Art. Artikel Abs. Absatz AJP Aktuelle juristische Praxis Aufl. Auflage BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Oktober 2013), SR 812.121 BetmKV Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkon- trollverordnung) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2013), SR. 812.121.1 BetmVV-EDI Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäu- bungsmittelverzeichnisverordnung) vom 30. Mai 2011 (Stand am 1. Oktober 2014), SR 812.121.11 BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BBl Bundesblatt bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ders. derselbe E. Erwägung EDI Eidgenössisches Departement des Innern f. folgende ff. fortfolgende gem. gemäss Hrsg. Herausgeber insb. insbesondere i.S.v. im Sinne von VII i.V.m. in Verbindung mit IRM Institut für Rechtsmedizin Kap. Kapitel lit. litera N Randnote OG Obergericht resp. respektive S. Seite SGRM Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung sog. sogenannt/-e StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2015), SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013), SR 312.0 u.U. unter Umständen vgl. vergleiche VÜPF Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2012), SR 780.11 z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht VIII Kurzfassung Die Arbeit geht auf gewisse Beweisschwierigkeiten und Problembereiche ein, die bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten im Untersuchungsverfahren (Art. 309 ff. StPO) auftreten können. Im Fokus stehen dabei die „kleineren“ und „einfacheren“ Strafverfahren, d.h. „Kleindealer“, die als Einzeltäter agieren und Geschäfte auf ihre eigene Rechnung täti- gen. Es handelt sich dabei um Drogenhandel auf Konsumentenebene, 1 d.h. jene Stufe, wo der Händler (Dealer) mit den Konsumenten direkt die „Drogen-Geschäfte“ abwickelt. Thematisiert werden die einschlägigen Strafbestimmungen, die gesetzlichen Voraussetzungen der gängigsten Zwangsmassnahmen (Durchsuchungen, Art. 241 ff. StPO, Beschlagnahme, Art. 263 ff. StPO, und Telefonüberwachung, Art. 269 ff. StPO) und die in der Praxis vor- kommenden tatsächlichen und möglichen Schwierigkeiten. Mit den Themenkomplexen der verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) und Fahndung (Art. 298a ff. StPO) sowie die wei- teren möglichen technischen Überwachungen (Art. 280 StPO), welche insbesondere in um- fangreichen und komplexen (Langzeit-)Verfahren zur Anwendung kommen, wird sich diese Arbeit nicht auseinandersetzen können. Der hier verwendete Begriff der Betäubungsmitteldelikte umfasst die in der Strafbestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis g BetmG umschriebenen Handlungen. Es wird deshalb zunächst auf diese im BetmG formulierte Kernbestimmung eingegangen, auf den Grundtatbestand (Abs. 1) als auch auf die qualifizierten Bestimmungen („schwerer Fall“, Abs. 2). Ein Betäubungsmitteldelikt muss, bevor überhaupt eine Strafuntersuchung eingeleitet werden kann, erkannt werden. Betäubungsmitteldelikte werden zu einem überwiegenden Teil erst durch eingeleitete Ermittlungen von Amtes wegen sichtbar. Opfer, die beispielsweise bei Ge- walt- oder Vermögensdelikte vorkommen, fehlen hier vollständig. Die am Ende des Betäu- bungsmittelhandels stehenden Endabnehmer (oft drogenabhängige Konsumenten), welche, wenn überhaupt, am ehesten als „Opfer“ in Betracht kommen könnten, machen sich einerseits durch den Konsum strafbar. Andererseits sind diese auf Lieferungen ihrer Dealer angewiesen und entsprechend auch von diesen abhängig, weshalb die Abnehmer ihre Dealer bei der Poli- zei kaum anzeigen wollen. Auch nach eröffneter Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft muss von einer weitergehenden fehlenden Kooperation der beteiligten Personen ausgegangen werden. Der Einsatz von Zwangsmassnahmen ist deshalb unerlässlich, um an weitere Beweise 1 KREUZER, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 4 N 122 ff. IX zu gelangen. Die Sammlung von Beweisen ist auch nur möglich, wenn bekannt ist, was zu beweisen ist und was es hierfür braucht. Das theoretische Wissen alleine wie ein Beweis er- bracht werden kann und welche Tathandlung bewiesen werden muss, genügt zur Aufklärung der Straftat natürlich nicht. Erforderlich ist auch die praktische Erfahrung, das Wissen, wo allfällige Beweismittel zu finden sind und welche Schlüsse aus den erhobenen Beweismitteln (sichergestellte Gegenstände, Vermögenswerte oder Telefondaten) gezogen werden können. Da die Beweisführung auf gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen aufbaut, müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls bekannt sein und zwingend eingehalten werden. Die gesetzeskonforme Arbeit beginnt jedoch nicht erst ab der Untersuchungseröff- nung durch die Staatsanwaltschaft, sondern natürlich bereits zu Beginn der Ermittlungsarbei- ten durch die Polizei. Hält der für eine Strafuntersuchung notwendige ermittelte Tatverdacht, welcher das Fundament des künftigen Strafverfahrens bildet, prozessual rechtlich nicht stand, so besteht die ernsthafte Gefahr, dass die ganzen Ermittlungsergebnisse und die schliesslich daraus resultierenden Untersuchungsergebnisse nach Abschluss des Verfahrens nicht verwer- tet werden dürfen. Mit anderen Worten steht der ganze „Beweiskomplex“ auf derart schwa- chem Fundament, dass dieser später vor Gericht nicht standhalten kann und im schlimmsten Fall infolge prozessualer Mängel in einem Freispruch enden kann. Das Beweisergebnis aus den polizeilichen Ermittlungen und der staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchungen liefert die Grundlage, was in der entsprechenden Abschlussverfügung, im hier besten Fall in einer Anklage, Gegenstand sein wird. Eine nach der "lege artis" sorgfältig durchgeführte Untersuchung bringt aber nichts, wenn das Beweisergebnis in der Abschluss- verfügung nicht korrekt wieder gegeben wird und dem Anklagegrundsatz nicht entspricht. Die Kunst liegt auch darin, die erhältlich gemachten Beweisergebnisse in einen Anklagesachver- halt zu transformieren. Demnach muss am Anfang der Untersuchung bekannt sein, was am Ende des Verfahrens zu beweisen ist. Die Abschlussart und deren Inhalt (Sachverhalt und Strafbestimmung) bestimmen schliesslich die Untersuchungstätigkeit der Staatsanwaltschaft. 2 2 ACKERMANN, S. 321 und 326 f. 1 A. Grundvoraussetzung einer zielgerichteten Strafuntersuchung Das Ziel der Strafuntersuchung – welcher Beweis über ein bestimmtes strafrechtlich relevantes Verhalten zu dessen Aufklärung zu führen ist – gilt es grundsätzlich bereits zu Beginn der Unter- suchung i.S.v. Art. 309 StPO zu definieren. Der Inhalt und die Anforderungen der möglichen in Frage kommenden Abschlussart (Anklage) und die zur Anwendung kommende mögliche Straf- norm müssen deshalb zu diesem Zeitpunkt bekannt sein. 3 Es ist unentbehrlich zu wissen, wel- ches Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte, resp. welche Verhaltensweise am Ende einer Strafuntersuchung nachgewiesen und letztlich bewiesen werden muss. Unerlässlich ist deshalb auch die vorgängige Auseinandersetzung mit den einschlägigen Strafbestimmungen. Daraus sol- len sowohl die rechtlichen als auch bereits die möglichen beweistechnischen Schwierigkeiten eruiert werden können, insbesondere müssen aus einem zu erwartenden strafrechtlichen Verhal- ten die möglichen Beweismittel abgeleitet werden können. Was genau zu beweisen ist, ergibt sich aus den in der Strafbestimmung beschriebenen Tatbestandselementen. Das genaue Beweis- thema wird ausserdem durch den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 StPO) noch weiter definiert. Nur so, mit einer derartigen fundierten Auseinandersetzung des materiellen Rechts und der materiellen Voraussetzungen des Anklagegrundsatzes (insb. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), kann eine Strafuntersuchung erfolgreich geführt werden. Eine erfolgreiche Untersu- chungstätigkeit, welche sich dadurch auszeichnet, dass sämtliche vorhandene Beweise und Indi- zien erkannt und gesetzeskonform erhoben werden konnten, kann schliesslich nur dann belohnt werden, wenn das Beweisergebnis basierend den Anforderungen des Anklagegrundsatzes in ei- nem Lebenssachverhalt wiedergegeben werden kann und keine formellen Mängel vorliegen. Die Formulierung des erforderlichen Lebenssachverhalts ist dann besonders schwierig, wenn sich einzelne Tatbestände oder einzelne sachverhaltsrelevante Punkte (z.B. Deliktsort, Zeitraum) nicht oder nur mit einer ungenügenden Bestimmtheit nachweisen lässt. I. Die strafbaren Handlungen nach Art. 19 BetmG Nachgehend wird nun auf die hier im Fokus stehende und zentrale Gesetzesbestimmung, Art. 19 BetmG, eingegangen. Die Ausführungen sollen einen Überblick bzgl. der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten notwendigen beweisrelevanten Aspekten verschaffen können. Es soll dabei bereits abgeleitet werden können, was der erforderliche Beweisgegenstand sein kann. 3 WALDER/HANSJAKOB, S. 10. 2 1. Das geschützte Rechtsgut Das durch die Strafbestimmung zu schützende Rechtsgut ist die Volksgesundheit, 4 d.h. die menschliche Gesundheit soll durch die hier verfolgte Repression geschützt werden können. 5 Auf diese abstrakte zu schützende Gesundheitsgefahr wird schliesslich auch in der qualifizierten Strafbestimmung, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, ausdrücklich hingewiesen („die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen“). Bei dieser Strafbestimmung (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG) handelt es sich demnach um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. der Nachweis, dass eine Ge- fahr eingetreten oder vom Täter gewollt war, ist nicht erforderlich. 6 Die Betäubungsmittel müs- sen deshalb nicht tatsächlich in den Verkehr gelangt sein. 7 2. Der Grundtatbestand, Art. 19 Abs. 1 BetmG Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten strafbaren Handlungen sind grundsätzlich abschlies- send. Durch die weit formulierten Verhaltensweisen werden dennoch praktisch sämtliche (unbe- fugten) Handlungen von der Vorbereitung zur Herstellung bis zum Verbrauch erfasst. 8 Es ist vom Gesetzgeber schliesslich auch so gewollt, dass der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln kontrolliert und unter Strafe gestellt wird. 9 Für die Beweisführung ist dies ein entscheidender Vorteil, denn es muss jeweils kaum anhand schwierigen rechtlich zu qualifizierenden Tatbe- standsmerkmalen beurteilt werden, ob eine fragliche Handlung zulässig oder i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG widerrechtlich ist. Faktisch beinahe jeder Kontakt mit Betäubungsmittel oder Handlun- gen, die einen Bezug zu einem Betäubungsmittel haben, werden demnach unter Strafe gestellt. Es ist dabei nicht entscheidend, ob die beschuldigte Person die Tat aus eigener Initiative oder auf Weisung eines anderen begangen hat. Massgebend ist alleine, ob sie die gesetzlich umschriebene Handlung ausgeführt und verwirklicht hat und als Täter verantwortlich ist. Ein allfälliges Unter- ordnungsverhältnis macht den Täter nicht zum Gehilfen.10 Normale Alltagshandlungen hingegen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Darunter fällt beispielsweise die Erfüllung normaler vertraglicher Verpflichtungen ge- genüber einem Drogenabhängigen, die auch unabhängig vom Betäubungsmittelkonsum zustande gekommen wären, auch wenn hierdurch der Betäubungsmittelkonsum indirekt gefördert wird. 4 BGE 122 IV 211, E. 4. 5 ALBERECHT, Kommentar, Art. 19 N 40. 6 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 2, ALBRECHT, Jusletter, N 9. 7 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 46. 8 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 2. 9 BBl 1951, S. 846. 10 BGE 106 IV 72 E. 2b., BGE 133 IV 187 E. 3.2. 3 Eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG kommt nur dann in Betracht, wenn das eigentliche Handlungsziel auf Tatbestandverwirklichung im Sinne des direkten Vorsatzes ersten Grades ge- richtet ist. 11 Nebst einer nach Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlung ist natürlich auch der Nach- weis zu erbringen, dass es sich um ein Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG i.V.m. Art. 2 BetmG handelt und dass der Umgang mit Betäubungsmitteln unbefugt ist. Unbefugt bedeutet, der Umgang ist entweder ohne die notwendige behördliche Bewilligung gestützt auf Art. 4 BetmG erfolgt oder nach Art. 8 Abs. 1 BetmG verboten. 12 Die „Unbefugtheit“ bildet in der Pra- xis kaum Schwierigkeiten. Was ein Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG ist, wird gestützt auf Art. 2a BetmG in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) definiert. Sämtli- che in dieser Verordnung aufgeführten Stoffe oder Präparate fallen unter das BetmG. Dank einer präzisen Umschreibung dieser Betäubungsmittel gibt es kaum mehr Diskussionen, ob ein Um- gang mit einem bestimmten Stoff oder Präparat strafrechtlich relevant ist oder nicht. In Bezug auf Cannabis wurde das Erfordernis der Betäubungsmittelgewinnung im Zuge der Revision (in Kraft seit dem 1. Juli 2011) fallen gelassen, da oft Beweisschwierigkeiten auftraten. 13 So sind nach geltendem Recht beispielsweise Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnitt- lichen Gesamt THC-Gehalt von mindestens 1.0 % aufweisen und sämtliche Gestände und Präpa- rate, die einen Gesamt THC-Gehalt von mindestens 1.0 % aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindesten 1.0 % hergestellt werden, Betäubungsmittel. 14 Es wird nun auf ein objektivierbares und leicht feststellbares Kriterium abgestellt. Die subjektive Seite, das Motiv, weshalb Cannabis angebaut wird, spielt dabei keine Rolle mehr. Sobald der THC-Gehalt bei 1.0 % liegt, ist der Umgang damit nach Art. 19 Abs. 1 BetmG strafbar. Gestützt auf Art. 71 Abs. 2 BetmKV können neu auf dem Markt erscheinende Stoffe mit vermuteter betäubungsmit- telähnlicher Wirkung praktisch ohne Verzug im Verzeichnis e (Anhang 6) der BetmVV-EDI aufgenommen werden (Art. 71 Abs. 2 BetmVV-EDI). 15 Ist ein Stoff oder ein Präparat nicht ausdrücklich aufgeführt, handelt es sich nicht um ein Betäu- bungsmittel und der eigentliche Umgang damit ist gestützt auf Art. 19 BetmG nicht strafbar. 16 Dennoch kann der Umgang mit Stoffen, die als Streckmittel von Betäubungsmitteln verwendet werden können und nicht in der BetmVV-EDI erfasst sind, u.U. eine Strafbarkeit gestützt auf 11 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 27. 12 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 5 und N 11. 13 BBl 2006 8611; MAUER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 4, FIOLKA, S. 1271. 14 vgl. Anhang 1 zur BetmVV-EDI. 15 Erläuterungen zur BetmKV, Bundesamt für Gesundheit, S. 19, auf besucht am 28. Juli 2015. 16 MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 3. 4 Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begründen. 17 Wenn z.B. mit dem Verkauf, dem Erwerb oder der Verwendung von Streckmitteln beabsichtigt wird, diese möglichen Betäubungsmittel beizumi- schen. 18 Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Verhaltensweisen schützen alle das gleiche Rechtsgut. Echte Idealkonkurrenz ist deshalb nicht möglich, jedoch kann echte Realkonkurrenz i.S. einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegen. Anders formuliert, wer gleichzeitig verschiedene Be- täubungsmittel verkauft, begründet keine Konkurrenz, da eine Tateinheit vorliegt. Wer z.B. Be- täubungsmittel verkauft, muss sich diese zuvor beschaffen. Die Beschaffungshandlung dient somit dem Verkauf und stellt eine Durchgangsstufe derselben deliktischen Tätigkeit (Verkauf) dar, weshalb diese Handlung subsidiär zur Verbreitungshandlung ist. Auch der Besitz und die Aufbewahrung kommen nur subsidiär zur Anwendung und dienen bloss als Auffangtatbestand. Die strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) werden durch die Bege- hung von in lit. a bis f beschriebenen Tathandlungen konsumiert. 19 a) Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d BetmG Diese Bestimmungen umschreiben Verhaltensweisen, die mit Betäubungsmitteln oder Stoffen, aus denen Betäubungsmittel hergestellt werden, unmittelbar zu tun haben. Der ganze Prozess vom Anbau und der Herstellung (lit. a), über die Entgegennahme und Besitz (lit. d), über die Verschiebung und Aufbewahrung (lit. b) bis hin zur Weitergabe (lit. c). Jede Durchgangstufe, jeder einzelne Schritt vom Produzent über den Lieferanten bis hin zum Klein-Dealer wird von diesen Bestimmungen erfasst. Bei diesen Verhaltensweisen ist immer der Bezug einer Person zu einem Betäubungsmittel her- zustellen resp. sobald eine Person direkten Kontakt zu Betäubungsmittel erhält, kann ein Tatbe- stand nach lit. a bis d in Betracht kommen. Kann ein solcher direkter Kontakt nicht nachgewie- sen werden, ist allenfalls ein Anstaltentreffen i.S.v. lit. g zu prüfen. b) Finanzierung des Betäubungsmittelhandels (lit. e) Nach Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG ist die Finanzierung bzw. die Vermittlung der Finanzierung eines künftigen, noch nicht realisierten, Betäubungsmittelhandels strafbar. Unter dem hier ver- 17 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 9; MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 5. 18 MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 5. 19 zum Ganzen FINGERHUT/TSCHURR, Art. 19 N 126 ff. 5 wendeten Begriff des Betäubungsmittelhandels sind die Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d und g BetmG gemeint. 20 Die Finanzierung des blossen Konsums ist demnach nicht strafbar. Jeder Geldgeber der weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass er mit seinem Darlehen, seiner Beteiligung oder seinem Geschenk den Betäubungsmittelhandel ermöglicht, fällt aber unter die- sen Tatbestand. 21 c) Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum (lit. f) Auf diesen Tatbestand wird aufgrund der geringen Relevanz in der Praxis nicht weiter eingegan- gen. 22 d) Anstaltentreffen (lit. g)23 Eine aus beweisrechtlicher Sicht interessante Bestimmung bildet der in Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG aufgeführte Tatbestand des Anstaltentreffens. Dieser kann oft als eine Art „Auffangtat- bestand“ fungieren, wenn sich eine konkrete Handlung aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht unter die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG subsumieren lässt. 24 Der Täter darf dabei noch nicht in Besitz (in Kontakt) der Betäubungsmittel gekommen sein, andernfalls richtet sich die Strafbarkeit nach einer konkreten Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG. Erfasst wird durch diesen Tatbestand einerseits der Versuch i.S.v. Art. 22 StGB und andererseits gewisse Vorbereitungshandlungen, die vor der Stufe des Versuchs liegen. 25 Die in Art. 22 StGB geltende Regelung über den Versuch kommt dabei nicht zur Anwendung, da es sich bei Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG um selbständige Taten handelt. 26 Die strafbaren Vorbereitungshandlungen müssen qualifizierter Art zu den in Art. 19 Ziff. 1 lit. a bis f BetmG genannten Taten sein. 27 Ein Anstaltentreffen ist deshalb auf Fälle zu beschränken, in denen das Verhalten des Täters nicht ebensogut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. 28 Doch das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannte Kriterium des „äusse- ren Erscheinungsbildes“ ist insofern problematisch, als erst das Wissen um den damit verbunde- 20 MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 28. 21 BGE 121 IV 293, E. 2.b.bb. 22 FIOLKA, S. 1276. 23 zur Kasuistik vgl. BGE 117 IV 309, E.1.b. 24 MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 33; BBl 2006 8612. 25 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 93; Albrecht, Kommentar Art. 19 N 143. 26 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 413 ff., BGE 113 IV 187, E. 3.2. 27 BGE vom 11. Januar 2006, 6S.380/2004, E. 2.4., BBl 2006 S. 8612. 28 BGE 117 IV 309, E. 1.d. 6 nen Zweck einer Handlung, diese als strafbare Vorbereitungshandlung erscheinen lässt. 29 Eine solche Handlung kann somit erst strafrechtlich verfolgt werden, wenn der genaue Zweck bekannt ist resp. nachgewiesen werden kann. Schliesslich kann nur jener Anstalten treffen, wer nach seinem Plan eine Handlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen (Mittäter) vornehmen will. Der Tatbestand ist auch aus subjektiver Hinsicht erfüllt, wer vorsätzlich Anstal- ten zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG genannten Taten trifft, ohne dass der Entschluss ein endgültiger sein muss. 30 Es spielt somit keine Rolle, wer freiwillig darauf verzichtete, den Plan (die beabsichtigte Handlung) zu Ende zu führen. 31 Wer einen solchen Plan nicht verfolgt, trifft keine Anstalten i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, sondern ist allenfalls Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB zu einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG, wobei die hohe Regelungsdichte von Art. 19 Abs. 1 BetmG natürlich den Anwendungsbereich der Gehil- fenschaft stark einschränkt. 32 Die Bestimmung des Anstaltentreffens hat schliesslich auch den Vorteil, dass in der Schweiz stattfindende untergeordnete Handlungen für sich genommen auch in der Schweiz verfolgt wer- den können, ohne dass hierfür weitere Abklärungen bezüglich der im Ausland vorgenommenen Tat getätigt werden müssen. 33 e) Der subjektive Tatbestand Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Es genügt namentlich, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmit- tels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt. 34 Der Nachweis des Vorsatzes kann beispielsweise bei Drogenkurieren, die im Auftrag von Dritten einen Koffer oder ein Paket übernehmen und an einen bestimmten Ort bringen sollen, besondere Schwierigkeiten bereiten. Diese Drogenkuriere machen oft geltend, sie seien gutgläubig und hät- ten nicht gewusst, dass sie Drogen transportierten. 35 29 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 156. 30 BGE vom 13. Februar 2012, 6B_509/2011. 31 BGE vom 7. Juni 20122, 6B_96/2011, E. 3.2. 32 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 93 und N 97. 33 FIOLKA, S. 1276. 34 ALBRECHT, Kommentar Art. 19 N 104 f 35 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 108. 7 3. Der qualifizierter Tatbestand, Art. 19 Abs. 2 BetmG (schwerer Fall) Die Aufzählung in Art. 19 Abs. 2 BetmG wann ein qualifizierter Fall vorliegt ist abschliessend. 36 Es kommen – in Bezug auf eine Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG – somit nur die im Gesetz aufgeführten vier Fälle (lit. a bis d) in Betracht, welche zu einem höheren Strafrahmen führen. Somit besteht kein Auffangtatbestand mehr, wonach beispielsweise verschiedene vonei- nander unabhängige Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einem Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zusammenzuziehen sind. 37 Art. 19 Abs. 2 BetmG umschreibt zwar grundsätzlich keine eigenen Straftatbestände, 38 aber den- noch handelt es sich dabei nicht um blosse Strafzumessungsregeln. Auch eine qualifizierte Wi- derhandlung, insb. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, kann in der Form des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begangen werden, was jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. 39 Hierbei handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand und um eine für die Anordnung einer aktiven Telefonüberwachung (Art. 269 StPO) und der verdeckten Ermittlung (Art. 285a StPO) notwendige Katalogtat (Art. 269 Abs. 2 lit f StPO bzw. Art. 286 Abs. 2 lit. StPO). Somit stehen bei der Aufklärung dieser Delikte sämtliche in der StPO aufgeführten Zwangsmassnahmen zur Verfügung. Doch ab dem Zeitpunkt, ab welchem von einem qualifizierten Fall auszugehen ist, d.h. ein solcher erkennbar ist, ist dem Beschuldigten zwingend eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO zu bestellen, andernfalls sind die gemachten Einvernahmen mit dem Beschuldigten gestützt auf Art. 141 StPO i.V.m. Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar. a) Gefährdung vieler Menschen (lit. a) Beim qualifizierten Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist in der heutigen neuen Fassung ge- genüber der alten Fassung der Mengenbezug aufgegeben worden. Nicht allein die Menge soll als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden, sondern auch andere Risiken, z.B. die Gefahr der Überdosierung, problematische Applikationsformen oder Mischkonsum, sind in Erwägung zu ziehen. 40 Die Prüfung der Gesundheitsgefährdung soll daher an die Tathandlung anknüpfen. 41 Die Qualifikation entspricht jedoch grösstenteils dennoch dem alten Recht. 42 Einerseits muss nach wie vor eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen (20 36 FIOLKA, S. 1277; KELLER, S. 153. 37 FIOLKA , S. 1278. 38 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 38. 39 BGE 138 IV 100, E. 3.5. 40 FIOLKA, AJP 2011, S. 1278 f. 41 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 40. 42 KELLER, in ZStrR 130/2012, S. 154; BBl 2006 8612. 8 Personen) 43 vorliegen und andererseits stellt die Quantität und Qualität weiterhin ein wichtiges, wenn auch nicht mehr das allein ausschlaggebende Kriterium bei der Beurteilung der Gesund- heitsgefährdung vieler Menschen dar. 44 Somit behalten die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte für die Menge des reinen Betäubungsmittelwirkstoffs weiterhin ihre Gültigkeit: 45 12 Gramm Heroin 46 18 Gramm Kokain 47 200 LSD-Trips 48 36 Gramm Amphetamine 49 Hingegen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Cannabis und Ecstasy kein schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG angenommen werden. 50 Jedoch hat ein im Au- gust 2011 erstattetes Gutachten entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen schwe- ren Fall bei Ecstasy angenommen und dabei die Grenzwerte bei 160 Gramm MDMA (Ecstasy) oder 2'000 Tabletten festgelegt. 51 Weitere Betäubungsmittel wurden bzgl. des schweren Falles (noch) nicht vom Bundesgericht beurteilt. In den letzten Jahren wurden weitere Gutachten erstat- tet, die für bestimmte Betäubungsmittel Grenzwerte für einen schweren Fall errechnet haben: So soll der Grenzwert für GHB zwischen 600 und 740 Gramm liegen, 52 und bei GBL zwischen 496 und 612 Gramm bzw. zwischen 410 bis 542 Milliliter. 53 Das Obergericht des Kantons Aargau hielt jedoch in seinem Entscheid vom 28. Juni 2012 fest, dass bei GHB und GBL kein schwerer Fall möglich sei. 54 Ein weiteres Gutachten hat sodann den Grenzwert für Midazolam (Wirkstoff des Dormicums) bei 450 Milligramm festgesetzt. 55 Ob diese Grenzwerte vor dem Bundesgericht standhalten, wird sich erst noch zeigen müssen. Da der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel, auch nach Revision des BetmG seine Bedeutung nicht verloren hat, sind die sichergestellten Betäu- bungsmittel jeweils zwingend auch einer chemischen Analyse zu unterziehen. 56 Fehlen etwaige 43 BGE 108 IV 65 E. 2. 44 BGE vom 11. Juli 2013, 6B_595/2012, E.1.2.2; Keller, S. 154 f. 45 BGE 109 IV 143; BGE 113 IV 35. 46 BGE 120 IV 334, E. 2.a. 47 BGE 122 IV 360, E. 2.a. 48 BGE 121 IV 334, E. 3. 49 BGE 113 IV 32, E. 4.b. 50 BGE 117 IV 322 E. 2.; BGE 125 IV 90, E.3; ALBRECHT, Jusletter, N 10 und 11. 51 Stellungnahme der Sektion Forensische Chemie und Toxikologie der SRGM vom August 2011. 52 Gutachten des IRM der Universität Bern vom 20. Dezember 2004. 53 Gutachten des IRM der Universität Bern vom 17. Juli 2011. 54 Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2012, SST.2011.158, in: forumpoenale 01/2013, S. 27. 55 Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 20. März 2015. 56 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 41. 9 Betäubungsmittel oder konnten diese nicht sichergestellt werden, so können einerseits die Anga- ben der am Handel beteiligten Personen, anderseits die Verhältnisse auf dem lokalen Drogen- markt berücksichtigt werden. 57 Es darf davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, sofern es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt. 58 Der Reinheitsgrad beträgt üblicherweise bei Heroin 25 % und bei Kokain 33 %. 59 Der durch- schnittliche Reinheitsgrad für THC, Kokain, Heroin und Amphetamin lässt sich aber auch aus den jährlich im Internet publizierten Statistiken der SGRM entnehmen. 60 Es besteht nun aufgrund der neuen Formulierung die Möglichkeit, dass ein qualifizierter Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch dann vorliegen kann, wenn die Menge des Betäubungs- mittels unter der vom Bundesgericht festgelegten Grenzmengen liegt, sofern noch andere Risi- ken in Betracht kommen. 61 Es wird sich in der Praxis und Rechtsprechung noch zeigen müssen, welche Sachverhalte sich darunter subsumieren lassen. Die Strafbarkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, resp. die Gefährdung vieler Menschen, liegt nicht vor, wenn der Täter Betäubungsmittel nur einer einzigen Person abgibt, ohne dass er damit rechnen muss, dass die Betäubungsmittel weitergeben werden. 62 Muss der Täter jedoch davon ausgehen, dass die bspw. einem Händler abgegebenen Betäubungsmitteln an eine unbestimmte Anzahl von Menschen weitergeben werden, macht er sich wiederum gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar. Eine blosse Beschaffungshandlung fällt allerdings nicht unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, da diese für sich genommen nicht geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Erst die Weitergabe kann die Gesundheitsgefahr vieler Menschen hervorrufen und die Strafbarkeit nach sich ziehen. 63 Die Weitergabehandlung gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verlangt zusätzlich eine konkrete Verbreitungsgefahr. Erforderlich ist eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das betref- fende Betäubungsmittel einem unbestimmten oder nicht zum Voraus bestimmbaren Kreis poten- zieller Konsumenten zugänglich gemacht wird. 64 Zur Bestimmung der tatsächlichen Menge, welcher unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fallen könnte, muss schliesslich jener Anteil, welcher selber konsumiert wurde resp. vom Täter beab- sichtigt wurde zu konsumieren, in Abzug gebracht werden. Bloss jene Menge fällt unter 57 MAURER OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 41; HANSJAKOB, SJZ S. 59. 58 BGE vom 13. Februar 2012, E. 3.5; HANSJAKOB, AJP S. 1478 f. 59 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 41. 60 besucht am 22. Juli 2015; Urteil des OG Zürich vom 23.Oktober 2014l, SB140238, E. 4.2.; BGE vom 19. April 2012, 6B_13/2012 E. 1.2. f., BGE vom 16. Februar 2010, 6B_1039/2009, E. 1.4. 61 FIOLKA, S. 1277 f. 62 BGE 120 IV 334, E. 2.b.aa. 63 FIOLKA, S. 1278; MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 42. 64 ALBRECHT, Jusletter N 24. 10 Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, die auch tatsächlich weitergegeben wurde oder zur Weitergabe be- absichtigt ist. 65 b) Bandenmässigkeit (lit. b) Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. 66 Der Zusammen- schluss muss dabei ein Mindestmass an Organisationsstruktur aufweisen und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grad fest verbundenen und stabilen Team gesprochen wird. Diese Abgrenzungskriterien sind deshalb erforderlich, da der Drogenhandel typischerweise von mehreren gemeinsam betrieben wird, andernfalls praktisch sämtliche am Drogenhandel beteiligten Personen erfasst werden wür- den. 67 Die Bandenmässigkeit hat in jenen Fällen eine besondere Bedeutung, wo mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln „gehandelt“ wird, die nicht unter den schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fallen (Cannabis und Ecstasy). 68 Der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit ist somit unabhängig von der Gefährlichkeit einer Substanz und somit für sämtliche Betäubungsmittel anwendbar. 69 c) Gewerbsmässigkeit (lit. c) Vorausgesetzt wird in Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ein gewerbsmässiges Handeln, bei welchem zusätzlich ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Mit „Handeln“ sind alle (strafbaren) eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den unbefugten Verkehr mit Betäubungsmittel zu ermöglichen oder zu fördern. 70 Gewerbsmässig bedeutet, wer berufsmässig handelt, d.h. wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die delikti- sche Tätigkeit verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen 65 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 223. 66 ALBERECHT, Kommentar, Art. 19 N 241; ALBRECHT, Jusletter, N 23. 67 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 45. 68 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 45; BGE 117 IV 322, E. 2., BGE 125 IV 90, E. 3. 69 FIOLKA, AJP 5/1999, S. 624. 70 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 250. 11 kann. Der Täter muss dadurch Einkünfte erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. 71 Als Beurteilungskriterien können die Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwick- lung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen herangezogen werden. Hierfür wesentlich ist, dass die Tat be- reits mehrfach begangen wurde. 72 Zusätzlich wird ein grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn verlangt. Ein grosser Umsatz liegt bei CHF 100'000.00 oder mehr vor. 73 Ein erheblicher Gewinn liegt vor, wenn CHF 10'000.00 erreicht wurden. 74 Der geforderte Umsatz und Gewinn muss effektiv erzielt worden sein. Die Absicht einen grossen Umsatz oder Gewinn zu erzielen, genügt demnach nicht. Auch ist die Qualifikation nicht erfüllt, solange der geschuldete Kaufpreis für das verkaufte Betäubungsmittel nicht bezahlt worden ist. 75 Hingegen ist der Zeitraum, über den sich dabei die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt, für die Beurteilung der Umsatzgrösse oder des Gewinns unerheblich. 76 Auch die verkaufte Menge ist dabei (theoretisch betrachtet) nicht relevant. 77 d) Zugänglichmachen bei Ausbildungsstätten (lit. d) Die hier verlangte Gewerbsmässigkeit muss nicht i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG qualifiziert sein, d.h. es wird weder ein grosser Umsatz noch ein erheblicher Gewinn vorausgesetzt. Es ge- nügt ein berufsmässiges Handeln. 78 Ferner muss die Widerhandlung (anbieten, abgeben oder auf andere Weise zugänglich machen) in Ausbildungsstätten für vorwiegend Jugendliche (minder- jährige Schüler) oder in ihrer unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen fallen nicht darunter. 79 Dieser Tatbestand kann somit in je- nen Fällen von praktischer Bedeutung sein, wenn kein grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erzielt wird und sich die Widerhandlung auf Betäubungsmittel bezieht, die nicht nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in ernsthafter und naheliegender Weise gefährden (z.B. bei Cannabis). 80 71 ALBERECHT, Kommentar, Art. 19 N 249. 72 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 187. 73 BGE 129 IV 191, E. 3.1. 74 BGE 129 IV 253, E. 2.2. 75 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 48; FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 193. 76 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 190. 77 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 192. 78 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 51. 79 BBl 2006 S. 8612; MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N. 50. 80 FIOLKA, S. 1279. 12 II. Art. 19a BetmG – Eigenkonsum und Widerhandlung zum Eigenkonsum Der Konsum von Betäubungsmitteln und Handlungen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG, welche bloss zum Eigenkonsum erfolgen, werden nach Art. 19a BetmG privilegiert. Aber nicht nur Handlun- gen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG werden durch Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfasst, sondern auch jene Handlungen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. 81 Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Unterschei- dung zwischen Beschaffungs- und Weitergabehandlungen für die Abgrenzung des Art. 19a BetmG gegenüber Art. 19 BetmG. 82 So sind Beschaffungshandlungen, die dem Eigen- konsum dienen, bloss nach Art. 19a BetmG strafbar. Beschaffungshandlungen, die zum Drogen- konsum Dritter führen, fallen nicht unter die Privilegierung von Art. 19a BetmG und sind des- halb nach Art. 19 BetmG strafbar. 83 III. Quintessenz Der Nachweis einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG ist grundsätzlich kaum problematisch. Praktisch jeder Kontakt mit Betäubungsmittel, welcher eine Verhaltensweise nach Art. 19 Abs. 1 BetmG darstellt, wird unter Strafe gestellt. Die Abgrenzung, ob eine strafba- re Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 BetmG vorliegt oder ob bloss eine Handlung in Zusammenhang mit dem Eigenkonsum gem. Art. 19a BetmG vorliegt, ist massgebend für die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Schwierigkeiten bietet somit die in Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG formulierte Handlung gegenüber Art. 19a Ziff. 1 BetmG abzugrenzen, sofern die Beweislage einer Weitergabe dürftig ist. Jede Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG „verkümmert“ schliesslich zu einer Privilegierung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, falls diese lediglich dem Eigenkonsum dient resp. bloss der Eigenkonsum nachweisbar ist. Die rechtlichen Konsequenzen sind massiv. Einerseits kommt der Täter in den Genuss einer geringen Strafe (Busse anstatt Geldstrafe oder Freiheitstrafe) und andererseits scheiden gewisse Zwangs- massnahmen (z.B. aktive Telefonüberwachung) bereits aus oder die angeordneten und beabsich- tigten Massnahmen sind aus der Optik der Verhältnismässigkeit auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Der Täter wird versuchen – wenn immer es möglich ist und sofern er sich dieser Abgrenzungssituation bewusst ist – Eigenkonsum geltend zu machen. Diese Abgrenzung zwi- schen blosser Beschaffungshandlung oder Bezug zu einer Weitergabehandlung ist deshalb von zentraler Bedeutung bei der Verfolgung des Betäubungsmittelhandels auf Konsumentenebene. Es muss alles daran gesetzt werden, über welche (Zwangs-)Massnahmen auch immer, genau 81 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19a N 2. 82 ALBRECHT, Jusletter, N 23, Fussnote 46; BGE 118 IV 200, E. 3. 83 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19a N 3. 13 diesen Nachweis zu erbringen, dass die Widerhandlung nicht (bloss) dem Eigenkonsum diente oder zumindest Indizien vorzuweisen, um immerhin einen Verdacht erwachen lassen zu können, dass auch eine Weitergabehandlung in Betracht kommen könnte. Oftmals kann nicht schon zu Beginn festgestellt werden, welche mögliche Handlung der Täter tatsächlich verfolgen wollte. Es ist durchaus möglich, dass ein erster Verdacht einer Weitergabehandlung zu einer Untersu- chungseröffnung führte und nach angeordneten und durchgeführten Zwangsmassnahmen sich der Verdacht nicht verdichtete und sich sogar entkräftete. Auch der umgekehrte Fall ist vorstell- bar, aber mit Blick auf das Legalitätsprinzip schon etwas heikler. Gelangt man zum Schluss, dass der Täter, welcher offensichtlich mit Betäubungsmittel zu tun hat, sich bloss wegen Beschaf- fungshandlungen zum Eigenkonsum zu verantworten hat, wird oftmals vorerst keine weitere Beweiserhebung vorgenommen. Diese wichtige Abgrenzung, welche Richtung das Strafverfahren einschlagen soll, ist besonders sorgfältig vorzunehmen, wobei bereits zu Beginn der Strafuntersuchung, bei der Begründung des Tatverdachts i.S.v. Art. 309 StPO, diese Abwägung getroffen werden muss. IV. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) Der Blick auf das Ende einer Untersuchung, auf die mögliche Abschlussart (Anklage), ist bereits zu Beginn einer Strafuntersuchung vorzunehmen. Nebst der Eruierung der in Frage kommenden Strafbestimmungen ist die Abschlussart ebenso wichtig, wie entscheidend für die Durchführung der Untersuchungen. Schliesslich kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn einer bestimmten Person ein genau umschriebener Sachverhalt zur Anklage erhoben wird. Die Anklage bildet somit den Abschluss einer Strafuntersuchung resp. des Vorverfahrens. Die Er- gebnisse aus der Untersuchung, die belastenden als auch entlastenden Beweise und Indizien, müssen zusammengefasst werden können und dann daraus die richtigen Schlüsse gezogen wer- den (rechtliche Subsumtion). Die betroffene Person (Täter) muss zudem aus der Anklageformu- lierung schliessen können, was ihr genau vorgeworfen wird, so dass für diese eine Verteidigung möglich ist. Auch wird mit dem Anklagesachverhalt festgelegt, welche Tathandlung genau ge- richtlich beurteilt werden soll. Es dürfen nur jene Lebensvorgänge beurteilt werden, welche in der Anklage umschrieben werden. Der Anklagegrundsatz beinhaltet somit die Rollentrennung zwischen der untersuchenden und beurteilenden Behörde, die Informationsfunktion, woraus die notwendige Umgrenzung fliesst. Aus der Rollentrennung und der Informationsfunktion fliesst sodann das Immutabilitätsprinzip. 84 84 vgl. zum Ganzen NIGGLI/HEIMGARTNER, in: BSK StPO Art. 9 N 17 ff. 14 Der eigentliche Inhalt, welcher die Anklageschrift aufweisen muss, wird in Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO definiert. Demnach sind möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführun- gen sowie die nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Anga- be der anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen. 85 Von zentraler Bedeutung ist die eindeutige Zuordnung einer umschriebenen Tathandlung, einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 oder Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 86 Aus dem Sach- verhalt muss erkennbar sein, weshalb es sich nicht bloss um eine Beschaffungshandlung für den Eigenkonsum handelt, sondern dass es sich gerade um eine Weitergabehandlung handelt. Auch sind die möglichen, erfüllten Abgrenzungskriterien zwischen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG klar zu umschreiben. Nebst einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 19 BetmG, müssen aber noch weitere Umstände i.S.v. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO geklärt werden. Der mögliche, einem Täter zur Last gelegte Sachverhalt (strafbare Handlung) muss schliesslich in einen zeitlichen und örtli- chen Kontext überführt werden. Es nützt nichts, wenn zwar eine Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz vorliegt, diese jedoch nicht weiter eingeordnet werden kann. Somit müssen aus den Ergebnissen der Untersuchungshandlungen ein Delikt sowie die Tatzeit und der Tatort ermittelt worden sein. Diese Angaben dienen schliesslich nicht nur der Erfüllung des Anklage- grundsatzes, sondern der Einhaltung weiterer strafprozessrechtlicher Vorschriften. Der ermittelte Deliktsort ist des Weiteren für die örtliche Zuständigkeit i.S.v. Art. 31 StPO und die Tatzeit zur Beurteilung einer möglichen Verjährung (Art. 97 f. StGB) aber auch der anzuwendenden Geset- zesbestimmungen (lex mitior, Art 26 BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB) massgebend. Letztend- lich dienen diese örtlichen und zeitlichen Angaben auch dem Verbot der doppelten Strafverfol- gung i.S.v. Art. 11 StPO. Somit müssen die zu durchführenden Untersuchungshandlungen, nebst der eigentlichen ermittel- baren strafrechtlich relevanten Handlung, auch die durch den Anklagegrundsatz geprägten weite- ren Kriterien abdecken und die notwendigen Beweise liefern können. B. Die Durchführung einer Strafuntersuchung Zunächst wird eine Verhaltensweise einer Person vorausgesetzt, die einer in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlung entsprechen könnte. Eine solche einzelne Handlung lässt sich z.B. beweisen, wenn eine Person mit Kokain angetroffen wird. Objektiv betrachtet, könnte es 85 vgl. dazu ausführlich Kap. C. 86 siehe oben Kap. A.II. f. 15 sich bei diesem Kurzsachverhalt um Besitz von Kokain i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG han- deln. Doch dieser Beweis einer Einzelhandlung genügt nicht und befriedigt die Strafverfolger kaum. Es geht nicht bloss darum Bagatellfälle zu verfolgen, sondern die Strafverfolgung will tiefer in die Drogenszene eindringen. Die ganze strafrechtliche Verantwortung einer Person soll aufgedeckt werden können, wofür diese dann zu sanktionieren ist. Aber bevor weiter ermittelt und untersucht werden kann, sind folgende Fragen zu beantworten: Weshalb wissen wir, dass es sich tatsächlich um Kokain handelt? Warum gehen wir von Besitz aus? Ist es nicht eine Hand- lung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG oder könnte sogar eine qualifizierter Fall vorliegen? Alles be- rechtigte und notwendige Fragen. Der vorliegende Sachverhalt liefert keine weiteren Anhalts- punkte, um diese Fragen zu klären. Und dennoch befinden wir uns in einer komfortablen Aus- gangslage. Ein wichtiges Beweismittel, ein Betäubungsmittel (Kokain), konnte bei einer Person sichergestellt werden. Ein solcher direkter Hinweis (Beweis), der vorerst auf einen mehr oder weniger konkreten Sachverhalt hinweisen kann, liegt nicht immer vor. Anders verhält es sich z.B. bei einer SMS-Nachricht (auf einem sichergestellten Mobiltelefon), die wie folgt lauten könnte: „Hast du mir ein paar Turnschuhe für 100?“ Handelt es sich um ei- nen Kollegen aus dem Sportverein? Geht es tatsächlich um Turnschuhe? Weshalb soll hier ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen? Weshalb gibt es hier einen Bezug zu einem Betäu- bungsmitteldelikt? Zugegebenermassen dürfen diese beiden Handlungen nicht ohne Kontext betrachtet werden. Für die weitere Beurteilung und Interpretation müssen zunächst die Umstände bekannt sein. Wie ist man überhaupt auf diese Feststellung (SMS) gestossen? Welche weiteren Abklärungen sind notwendig, um diese Handlungen zu verstehen? Werden die vorgenannten Beispiele als Tatverdacht zu einem Betäubungsmitteldelikt verstan- den, müssen wir wissen, wie dieser Verdacht zustande kam. Was für Handlungen sind vorausge- gangen, dass man auf diese Person, die Kokain auf sich trägt, gestossen ist. Wie kommt die Poli- zei in Besitz eines Mobiltelefons und weshalb darf sie die darin abgespeicherte Nachricht lesen. Alles zwingende Fragen, die vorgängig geklärt werden müssen, um hier von einem verwertbaren (hinreichenden) Tatverdacht ausgehen zu können. Um schliesslich dann diese Handlungen (Per- son mit Kokain und Nachricht: „Turnschuhe für 100“) verstehen zu können, müssen Beweise im Rahmen einer Strafuntersuchung erhoben werden. Wie kann nun eine Strafuntersuchung durchgeführt werden? Es benötigt zunächst einen Tatver- dacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Tatverdacht muss gem. Art. 309 StPO hin- reichend sein. 87 Hier interessiert der Nachweis einer Weitergabehandlung. Die blosse Beschaf- 87 siehe unten Kap. I.1. 16 fungshandlung i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist hier nur von untergeordneter Bedeutung, wes- halb auf diese Handlungen nur am Rande eingegangen wird. Es gilt vorab zu definieren, was das verfolgte Ziel mit der Einleitung einer Untersuchung sein soll, welche Strategie dahinter steht. Soll die Strafuntersuchung Delikte in der Vergangenheit aufdecken, d.h. bereits erfolgte und abgeschlossene (Geschäfts-)Tätigkeiten oder sollen erst zu erwartende künftige Delikte verfolgt werden, mögliche geplante Weitergabehandlungen (Dro- gen-Verkäufe)? 88 Welche Strategie verfolgt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob der Täter bereits weiss, dass gegen ihn ein Tatverdacht bzgl. eines Betäu- bungsmitteldelikts besteht. Das ist vorallem dann der Fall, wenn der Täter bereits mit der Polizei in Kontakt stand. Z.B. wenn eine Person, die Betäubungsmittel auf sich trägt, zufällig von der Polizei angehalten wird und das mitgeführte Betäubungsmittel anschliessend entdeckt und si- chergestellt werden konnte. In solchen Fällen ist ein Handeln der Strafverfolgungsbehörden er- forderlich, d.h. es erfolgt eine Festnahme und der Täter befindet sich mitten in der gegen ihn bekanntermassen hängigen Strafuntersuchung. Besteht der Tatverdacht aus anderen Hinweisen (von Dritten oder aus eigenen Erkenntnissen aus anderen Verfahren), ohne dass es dem Täter bewusst ist, können möglicherweise auch die künf- tigen deliktischen Tätigkeiten verfolgt werden. Bei grösseren Fällen (mehrere involvierte Perso- nen, Aufgabenteilung unter den beteiligten Personen, Erwartung grösserer Mengen Konfiskate etc.) konzentriert sich die Untersuchung auf die Aufklärung von künftigen Delikten, welche vor- gängig zu überwachen sind und ein Zugriff erst später, wenn auch entsprechende belastende Be- weise (z.B. Betäubungsmittel) sichergestellt werden können, vorgenommen wird. Solche Verfah- ren sind aufwändig und erfordern den Einsatz von besonderen Untersuchungsmitteln, z.B. ver- deckte Ermittlung. 89 Diese Arbeit fokussiert sich aufgrund des vorgegebenen, inhaltlichen Rah- mens auf die Aufklärung von bereits begangenen Delikten sowie auf die deliktische Tätigkeit von Einzeltäter. Anhand dieser Strafverfahren werden die beweisrechtlichen Schwierigkeiten erläutert. I. Eröffnung einer Strafuntersuchung (Kenntnis einer strafbaren Handlung) 1. Der Tatverdacht als Basis einer Strafuntersuchung Gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- 88 HANSJAKOB, in: ESTERMANN, S. 116. 89 HANSJAKOB, in: ESTERMANN, S. 116. 17 nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist einerseits die Kenntnis einer strafbaren Handlung und andererseits wird ein hinreichender Tatverdacht verlangt. Normalerweise wird die Staatsanwaltschaft durch die Polizei informiert, dass eine strafbare Handlung vorliegen könnte. 90 Aber auch die Staatsanwaltschaft kann aufgrund ihrer Feststellungen, meistens aus einer anderen eröffneten Strafuntersuchung, Erkenntnisse gewinnen, woraus sich eine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Im Gegensatz zu anderen Strafverfahren, wo ein Verdacht vorwiegend durch die Anzeige von Pri- vatpersonen entsteht, muss im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität vorwiegend von Amtes wegen ermittelt werden. 91 Bei der Feststellung einer möglichen strafbaren Handlung gilt es zu entscheiden, wie das Verfah- ren weiter geführt werden kann. Der Staatsanwaltschaft stehen drei Möglichkeiten offen. Sie kann eine Eröffnung des Untersuchungsverfahrens verfügen, kann die Akten der Polizei für er- gänzende Ermittlungen überweisen oder sie kann auf eine Strafuntersuchung verzichten, wenn sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 StPO oder ein Strafbefehl gestützt auf Art. 352 StPO erlassen kann. 92 Besonders auf die erste mögliche Vorgehensweise wird nach- folgend eingegangen. Hierfür wird nach dem Gesetzeswortlaut ein hinreichender Tatverdacht vorausgesetzt. Ein Tatverdacht ist grundsätzlich eine auf Beweisen oder blossen Indizien beruhende Möglich- keit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat. 93 Der geforderte Tatver- dacht soll hinreichend sein, d.h. die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrecht- liche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plau- sible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt wird. 94 Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen dringenden Tatverdacht, welcher beispielsweise bei der Anordnung von Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO erforderlich ist. Ein "mittlerer Verdacht" soll dabei genügen, also erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. 95 Es muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters sprechen. Dieser konkrete Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO soll vom An- fangsverdacht, welcher Voraussetzung für die Aufnahme der Strafverfolgung (Art. 299 Abs. 2, Art. 300 StPO) ist, abgegrenzt werden. Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurtei- 90 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 11; SCHMID, N 1228. 91 HELLEBRAND, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 14 N 50. 92 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 12. 93 OMLIN in BSK StPO, Art. 309 N 22. 94 LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 25. 95 SCHMID, N. 1228. 18 lung der beschuldigten Person vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen. Bereits aber vage tatsächliche Anhaltspunkte lösen die Strafverfolgungspflicht aus. 96 Ein blosser Anfangs- verdacht ist für die Strafverfolgungsbehörden wegweisend in Bezug auf die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens. Ein Strafverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn auch ein Anfangsverdacht gegeben ist. 97 Und im umgekehrten Fall, wenn ein Tatverdacht gege- ben ist, muss ein Strafverfahren eingeleitet werden. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Verfolgungszwang i.S.v. Art. 7 StPO. Hier wird nebst bekannt gewordenen Straftaten auch aus- drücklich auf den Anfangsverdacht hingewiesen. Die Strafbehörden werden also durch Art. 7 Abs. 1 StPO verpflichtet, ein Strafverfahren durchzuführen, sofern ein genügender Anfangsver- dacht besteht. 98 Dieser Anfangsverdacht gilt es, vorwiegend durch polizeiliche Ermittlungshand- lung, zu verdichten, um schliesslich zu einem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 309 StPO gelangen zu können. Bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung i.S.v. Art. 309 steht das Strafverfahren noch am An- fang, weshalb zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen an den verlangten Tatverdacht allerdings nicht allzu hoch sein dürfen. 99 Schliesslich geht es darum, die durch die StPO gesteckten Rah- men materielle Wahrheit zu erforschen, weshalb nach dem Prinzip "in dubio pro duriore" vorzu- gehen ist und im Zweifel für die Untersuchung zu entscheiden ist. 100 Was aber nicht möglich ist, ist die Einleitung eines Strafverfahrens ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, eine sog. Fishing Expedition. 101 Zwischen dem Anfangsverdacht und dem hinreichenden Verdacht gibt es keine starre Grenze, der Übergang von einem Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht ist fliessend und überlappend. Da das Betäubungsmittelstrafrecht praktisch jeden Kontakt mit Betäubungsmittel unter Strafe stellt, ist die Begründung eines Verdachts i.S.v. Art. 309 StPO selten mit Schwierigkeiten ver- bunden. Schwierigkeiten bieten dann die weiteren Untersuchungshandlungen, um die ganze vom Täter ausgehende strafrechtliche Verantwortlichkeit aufzudecken, also den Tatverdacht weiter auszudehnen und schliesslich den ursprünglich bestehenden Tatverdacht zu verdichten. Wichtig und entscheidend für die Begründung des Tatverdachts i.S.v. Art. 309 StPO ist dabei, dass das Zustandekommen des Tatverdachts dokumentiert wird und nachvollziehbar ist. Denn auf diesem einmal erhobenen Tatverdacht wird schliesslich das ganze Strafverfahren aufgebaut. Die Staats- 96 LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 26. 97 WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, Art. 7 N 5. 98 CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in BSK StPO, Art. 7 N 1. 99 OMLIN in BSK StPO, Art. 309 N 26. 100 EICKER, S. 231. 101 vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 21. April 2011, SK.2010.13, E. 2.4, S. 16. 19 anwaltschaft muss einerseits anhand des vorliegenden Tatverdachts entscheiden können, ob eine Untersuchung eröffnet wird oder ob noch weitere (polizeiliche) Ermittlungshandlungen notwen- dig sind. Andererseits übernimmt die Staatsanwaltschaft ab Eröffnung der Untersuchung die Verfahrensleitung, was wiederum bedeutet, dass sie für die folgenden Untersuchungshandlungen zuständig und verantwortlich ist. Bei prozessual rechtlichen Mängeln, nicht nur in Bezug auf den Tatverdacht, wird sie auch die Konsequenzen tragen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zunächst zu prüfen, ob die von der Polizei erhobenen Feststellungen von Gesetzes wegen stand- halten. Deshalb ist eine lückenlose, nachvollziehbare Berichterstattung seitens der Polizei ent- scheidend. Bei Unklarheiten sollten die Ermittlungsergebnisse, gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO, der Polizei zur Substantiierung und Durchführung von allfälligen ergänzenden Ermittlun- gen zurückgegeben werden. 2. Entstehung und Begründung eines Tatverdachts Die Besonderheit oder die Schwierigkeit bezüglich der Aufklärung von Betäubungsmitteldelik- ten liegt darin, dass es grundsätzlich keine eigentlichen Opfer gibt, wie das beispielsweise bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) oder gegen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB) typischerweise der Fall ist. 102 Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb besonders aktiv sein. Man spricht dabei von sog. „Holkriminalität“ (Kontrollkriminalität), 103 d.h. es kommt (meist) nur zu Anzeigen, wenn die Strafverfolgungsbehörden aktiv wurden. 104 Des Weiteren kommen durch die weitumfassende Strafbarkeit der Betäubungsmitteldelikte sämtliche involvierte Personen als Täter in Frage. Auch sind diese Personen voneinander abhängig und stehen in einem engen Verhältnis zueinander, so z.B. der Lieferant zum Dealer und dieser wiede- rum zum (End-)Abnehmer. Deshalb sind die mit Betäubungsmitteln in Kontakt getretenen Per- sonen (Täter) kaum an einer staatlichen Strafverfolgung interessiert und deswegen kaum anzei- gewillig. Bei einem allfälligen Gang zur Polizei zwecks Erstattung einer Strafanzeige laufen die- se in Gefahr, in die Fänge der Justiz zu geraten und müssen jederzeit auch mit einer entsprechen- den Bestrafung rechnen. Aber auch die prozessual rechtliche Stellung dieser Personen als Beschuldigte (Art. 111 ff. StPO) oder Auskunftsperson (Art. 178 lit. d bis f StPO) und das gestützt auf Art. 113 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 180 Abs. 1 StPO ausfliessende Aussage- und Mit- 102 WALDER/HANSJAKOB, S. 24. 103 Statisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2013 (Ausgabejahr 2014) Kap. 19, Kriminalität und Strafrecht, S. 275 104 HELLEBRAND, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 14 N. 50 ff. 20 wirkungsverweigerungsrecht erschwert die Beweisführung und die Begründung eines Tatver- dachts. Auf Anzeigen von Direktbetroffenen kann deshalb nicht gehofft werden. Es bleibt den Strafverfolgungsbehörden oftmals nichts anderes übrig, als von Amtes wegen die für den Tat- verdacht notwendigen Hinweise und Indizien erhältlich zu machen. 105 Die polizeiliche Ermitt- lungsarbeit ist deshalb besonders wichtig. Auch eigene, von der Staatsanwaltschaft gemachten Feststellungen, und jene Feststellungen ausserkantonaler Strafbehörden liefern weitere Hinweise bzgl. eines Betäubungsmitteldelikts. Ob die Feststellungen von der Polizei, der Staatsanwalt- schaft oder von Dritten (z.B. Verwaltungsbehörde) gemacht wurden, hat schlussendlich eine untergeordnete Bedeutung. 3. Hinweise zur Begründung eines Tatverdachts Es stellt sich nun die Frage, welche Hinweise dem gesetzlichen Anspruch genügen, um einen Tatverdacht i.S.v. Art. 309 StPO zu begründen. Es muss dabei zwischen direkten (konkreten) und indirekten (interpretierbaren) Feststellungen (hier gleichbedeutend mit den Begriffen Hin- weise oder Beweise) unterschieden werden. Diese beiden Kategorien können bezüglich ihrer Entstehungsart weiter unterteilt werden. Ein Tatverdacht kann durch gezielte Ermittlungsarbeiten oder durch zufällig entdeckte Hinweise (z.B. Zufallsfunde anlässlich einer Verkehrskontrolle) entstehen. Entscheidet ist nicht, auf wel- che Art und Weise der Tatverdacht zustande kam, einzig massgebend ist, dass die Entstehung des Tatverdachts rechtmässig und nachvollziehbar ist. Dank der in Art. 19 BetmG statuierten weitumfassenden Strafbarkeit, kann bereits ein hinreichender Tatverdacht begründet werden, sobald eine Person gestützt auf die gemachten Feststellungen zu einem Betäubungsmittel in Ver- bindung gesetzt werden kann. Für die Erhebung von Zwangsmassnahmen ist entscheidet, ob sich die allfällige Widerhandlung auf ein Vergehen oder Verbrechen nach Art. 19 BetmG oder ledig- lich auf eine Übertretung i.S.v. Art. 19a BetmG bezieht. Ist Letzteres der Fall, dann ist im Rah- men der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) zu entscheiden, wie weiter fort- zufahren ist und welche Zwangsmassnahm (z.B. Durchsuchungen) zu ergreifen sind. Gewisse Zwangsmassnahmen sind ausgeschlossen, so zum Beispiel Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) und die rückwirkende und aktive Telefonüberwachung (Art. 269 ff. StPO). Massnahmen sind dann zwingend notwendig, wenn der ursprünglich bestehende Verdacht wegen einer „Ei- genkonsumhandlung“ nicht überzeugt, d.h. wenn vordergründig nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Widerhandlung i.S.v. Art. 19 BetmG in Betracht kommen kann. Insbesondere bei 105 NESTLER, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 11 N 380 ff. 21 Fällen, wo eine Person mit Betäubungsmittel aufgegriffen wird, die nach eigenen Angaben zwar für den Eigenkonsum gedacht wären, jedoch rein objektiv betrachtet die mitgeführte Menge den gewöhnlichen Eigenkonsum übersteigen könnte, kann ein Verdacht auf eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG begründet werden. Trägt z.B. eine Person 5 Portionen zu je 1 Gramm Kokain auf sich und erklärt dabei, sie konsumiere wöchentlich 0.5 bis 1 Gramm, dann stellt sich die Frage, weshalb sie insgesamt eine Menge auf sich trägt, die sie ein bis zwei Monate versor- gen könnte und zu mehreren – für den Verkauf geeigneten – Portionen abgepackt ist. Eine mög- liche, nicht selten vorkommende Antwort ist, dass sie diese soeben für sich erworben habe. In diesem Fall ist es aber vorstellbar, dass diese Person beabsichtigt, das mitsichgeführte Betäu- bungsmittel anderen Leuten abzugeben und sich dadurch wegen einer Weitergabehandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar macht. Die Anforderungen an den für die Verfahrenseröff- nung erforderlichen Tatverdacht können, aufgrund dieser am Anfang einer Strafuntersuchung stehenden, beweismässig schwierigen Abgrenzung zwischen Art. 19 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, nicht allzu hoch sein. Erst die weiteren Untersuchungshandlungen können Aufschluss geben, von welchem Delikt (Art. 19 BetmG oder Art. 19a Ziff. 1 BetmG) weiter ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte wird, aufgrund der gegen ihn erhobenen Verdächtigung und des Rechts auf Verweigerung der Aussage und Mitwirkung, häufig nicht von sich aus ein Geständnis ablegen, dass er die Betäubungsmittel weiter geben wollte. Bei dieser Ausgangslage kommen sämtliche Möglichkeiten in Betracht, weshalb weitere Beweismittel zu erheben und Zwangsmas- snahmen anzuordnen sind. Schliesslich tragen mögliche weitergehende Massnahmen, z.B. eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten, dem in Art. 6 StPO stipulierten Untersu- chungsgrundsatz Rechnung. Dabei hat die Strafbehörden mit gleicher Sorgfalt die belastenden und entlastenden Umstände zu untersuchen. Doch nach der Anordnung einzelner Zwangsmass- nahmen (z.B. Hausdurchsuchung) müssen weitere Hinweise hervorgebracht werden können, um den Tatverdacht bezüglich einer Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG aufrecht zu erhal- ten. Schliesslich steigen im Laufe des Verfahrens die an den Tatverdacht gesetzten Anforderun- gen an. Natürlich können nicht in jedem Fall immer Zwangsmassnahmen ergriffen werden, an- sonsten sich die Strafverfolgungsbehörden nur noch mit solchen, doch eher Bagatellfällen, aus- einandersetzen müssten. Die gesamten Umstände (gemachten Feststellungen), aber auch die vor- handenen Ressourcen und Kapazitäten der Polizei und Staatsanwaltschaft entscheiden oftmals wie ein solcher Fall schliesslich weitergeführt wird. Wie ein i.S.v. Art. 309 StPO hinreichender Tatverdacht schliesslich begründet werden will, liegt schliesslich in einem gewissen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. 22 a) Direkte und indirekte Hinweise Direkte oder konkrete Hinweise sind Feststellungen, die auf eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG schliessen lassen können. Darunter fallen beispielsweise das Geständnis einer beschuldigten Person, belastende Aussagen von Abnehmer, Wahrnehmungen durch die Polizei (z.B. Übergabe der Droge im öffentlichen Raum), Sichtung einer Hanfindooranlage durch die Polizei bei einer Tatbestandsaufnahme eines Einbruchsdiebstahls oder Feststellungen von Ver- waltungsbehörden (z.B. „Sicherstellung“ von Betäubungsmittel im Rahmen der Inventaraufnah- me durch das Konkursamt). 106 Ein solcher direkter oder konkreter Hinweis, kann bereits einen hinreichenden Tatverdacht begründen, ohne dass noch weitere Ermittlungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Schwieriger ist ein Tatverdacht zu begründen, wenn bloss indirekte Hinweise vorliegen, die nicht eindeutig sind und ebenso auch einem legalen Zweck dienen könnten. Die Interpretation lässt zwar auf ein mögliches Betäubungsmitteldelikt schliessen, es besteht aber keine Gewissheit, dass diese zu einer strafrechtlichen Aburteilung des Täters führen kann. Solche Feststellungen, einzeln betrachtet und ohne weiteren Bezug, genügen für die Untersuchungseröffnung kaum. Ein hinreichender Tatverdacht kann deshalb noch nicht begründet werden. Darunter fallen beispiels- weise überdurchschnittlich hohe Stromrechnungen in einer Wohnung, im Vergleich zu gleich- wertigen Wohnungen derselben Liegenschaft oder in Relation zu dessen Grösse. Hohe über- durchschnittliche Stromrechnungen einer Wohnung können mit einer betriebenen Hanfindooran- lage in Zusammenhang stehen. Die notwendigen elektrischen Installationen einer Indooranlage (Beleuchtung, Lüftungen, Bewässerungssysteme) können einen höheren Stromverbrauch verur- sachen, 107 werden aber heute, dank der fortschrittlichen Technik, auch nicht mehr derart hoch ausfallen. Ein solcher (noch) zu vager Tatverdacht kann aber mit gezielten Ermittlungen weiter verdichtet werden. U.U. können vor Ort mögliche Geruchsemissionen festgestellt werden, die Dank der notwendigen Lüftungsinstallationen durchaus ausserhalb der fraglichen Liegenschaft wahrzunehmen sind, 108 oder es können sogar bauliche Massnahmen an der Gebäudehülle aus- gemacht werden (nachträglich angebrachte Lüftungsöffnungen, Filter etc.). Auch können die in der Nachbarschaft wohnhaften Personen Aussagen über verdächtigte Wahrnehmungen machen (mehrere ein- und ausgehende Personen, Materialtransporte, geliefertes „Growmaterial“, Pflan- zen etc.), wobei hier besondere Vorsicht geboten ist, da zu Beginn oftmals nicht bekannt ist, wer 106 HELLEBRAND, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 14 N 99. 107 vgl. Stromkostenrechner besucht am 30. Juli 2015. 108 Versteckspiel mit Hanf-Indooranlagen, Polizeiaktionen wegen weicher Drogen, von HAEFELI REBEKKA, in: Neue Zürcher Zeitung, vom 25. März 2015, auf besucht am 27. Juli 2015. 23 beim Betrieb einer möglichen Hanfindooranlage beteiligt sein könnte. Zusammen mit diesen weiteren Feststellungen kann ein möglicher Tatverdacht begründet werden. Wichtig dabei ist, sämtliche in Frage kommenden Hinweise zu sammeln und diese dann in einer Gesamtbetrach- tung zu würdigen. Getätigte Warenbestellungen bei einem "Growshop" können ebenfalls auf eine Hanfindooranla- ge schliessen, wenn es sich dabei z.B. um entsprechende Einrichtungsgestände sog. „Growmate- rial“ handelt. Aber nicht nur der Besteller, sondern auch der Verkäufer (des Growshops) kann in Verdacht geraten, u.U. einen entscheidenden Beitrag für den Betrieb einer Hanfindooranlage, i.S. einer Gehilfenschaftsleistung, erbracht zu haben. Doch einschlägiges „Growmaterial“ lässt sich auch für andere rechtmässige Verwendungszwecke verwenden (bzw. Anzucht von Tomaten oder Chilischoten), wofür auf diversen Onlineshops auch geworben wird. 109 Werden die Websites dieser Onlineshops von Näherem betrachtet, wird rasch klar, wozu sie ihre Produkte (tatsächlich) zum Verkauf anbieten wollen. 110 Das blosse Angebot einschlägiger Literatur (Aufzucht von Hanfpflanzen) sowie von Gerätschaften die auch im Hanfanbau benötigt werden, lässt aber noch nicht auf einen hinreichenden Verdacht schliessen. Es müssten zunächst gewisse Kunden (Käu- fer) ermittelt werden können und anhand den Bestellungsvorgängen und Beratungstätigkeiten der angestellten Personen dieser "Growshops" könnten dann Ansätze für weitere Ermittlungen liefern. Feststellungen von polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlung- oder Untersuchungs- handlungen, welche ebenfalls weitergehende Ermittlungsarbeiten erforderlich machen sind z.B. sichergestellte Mobiltelefon-Nachrichten („Hast du ein paar Turnschuhe für 100.“) und abge- speicherte Fotos von Drogen und Drogenherstellungsstätten (insbesondere Hanfindooranlagen). Solche vage Anhaltspunkte müssen ebenfalls auf polizeilicher Ebene weiter verfolgt werden. U.U. ist es unentbehrlich, sofern keine weiteren Ermittlungsansätze vorliegen, die betreffende Person direkt anzugehen, d.h. polizeilich zu befragen, in der Hoffnung, die Aussagen des Be- schuldigten könnten weitere Hinweise hervorbringen, welche einen Tatverdacht begründen las- sen. b) Zufallsfund Aufgrund der fehlenden Opfer und Anzeigefreudigkeit der bei Betäubungsmitteldelikten invol- vierten Personen, kommt dem Komponenten Zufall eine besondere Bedeutung zu, wobei bei 109 Internet Suche über Google.ch: Stichwort „Growshop“. 110 z.B. die Homepage von Fourtwenty.ch, Rubrik Bücher, besucht am 27. Juli 2015: Nebst Literatur zur Küchenkräuter, Obst und Gemüsen, werden dort insb. folgende Bücher zum Verkauf angepriesen: „Marijuana Grower Handbuch“, „Marihuana Anbaugrundlagen“, „Hanf: Botanik, Anbau, Vermehrung und Züchtung“, „Marihuana drinnen, alles über den Anbau im Haus“. 24 solchen Funden oftmals sogar direkte Hinweise auf ein Betäubungsmitteldelikt besteht. Die Be- gründung eines Tatverdachts ist in solchen Fällen nicht besonders schwierig. Sehr oft kommen im Rahmen polizeilicher Tätigkeiten Spuren, Gegenstände oder eben Betäubungsmittel, welche für ein strafrechtlich relevantes Verhalten sprechen können, zum Vorschein. Typische Fälle stel- len Verkehrskontrollen dar, die grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, mögliche Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zu ahnden. Bei der hierbei durchgeführten Fahrzeug- und Personen- kontrolle stösst die Polizei nicht selten auf Betäubungsmittel oder auf Utensilien (Minigrip, Ta- schenwaage, Bargeld in Gassenstückelungen), die mit einem Betäubungsmitteldelikt in Zusam- menhang stehen könnten. Auch beim Vollzug einer durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung oder Auswertung von Aufzeichnungen (z.B. Durchsuchung eines Mobiltelefons) ist auch immer mit einem Zufallsfund zu rechnen. Die Feststellung eines Zufallsfunds im Rahmen von staatsanwalt- schaftlich angeordneten Durchsuchungen müssen gestützt auf Art. 243 Abs. 2 StPO der Staats- anwaltschaft mitgeteilt werden, so dass dann diese über das weitere Vorgehen entschieden kann. Solange die Durchsuchung rechtmässig erfolgt ist, ist auch der Zufallsfund verwertbar. Zu Veranschaulichung nachfolgend zwei mögliche Fallkonstellation. aa) Verkehrskontrolle Bei einer Verkehrskontrolle wird ein Lenker eines Personenwagens angehalten. Die Polizei stellt dabei fest, dass der Lenker unter Betäubungsmitteleinfluss stehen könnte. Der Drogenschnelltest („Drugwipe“) ist positiv auf Kokain. Im Fahrzeuginneren kommen 5 Minigrips zum Vorschein. In den Minigrips befindet sich jeweils eine weisse pulverartige Substanz, es handelt sich um eine Menge von insgesamt ca. 5 Gramm. Der Fahrzeuglenker trägt noch ein Mobiltelefon auf sich. Beim weissen sichergestellten Pulver könnte es sich um Kokain handeln. Sofern der Beschuldig- te dies nicht von sich aus bestätigt, muss das Pulver chemisch analysiert werden. Bei den 5 Por- tionen zu je ca. 1 Gramm handelt es sich wahrscheinlich um konsumfertige Mengen. Die einzel- ne Portion könnte einem Tageskonsum entsprechen. Fraglich ist hier, ob diese für den Eigenkon- sum bestimmt waren. Der positive Drugwipe-Test bestätigt lediglich, dass die Person möglich- erweise Kokain konsumiert hatte. Urin- und Blutprobe können diesbezüglich genauere und ver- bindliche Anhaltspunkte liefern. Vorliegend kommt deshalb einerseits Eigenkonsum in Betracht. Die Menge und die Verpackungseinheiten könnten aber auch eine Weitergabehandlung begrün- den, weshalb hier durchaus von einem hinreichenden Tatverdacht bzgl. einer Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG ausgegangen werden darf. 25 bb) Tatbestandsaufnahme nach einem Einbruch Der Mieter M des Raums A eines Gewerbegebäudes meldet der Polizei, dass in das Gebäude eingebrochen wurde. Auch der andere vermietete Raum B wurde aufgebrochen. Der Raum B wird von T gemietet. Person T ist jedoch nicht anwesend. Bei der Tatbestandsaufnahme stellt die Polizei Marihuana-Geruch fest, welcher aus dem Raum B stammt. Beim Hineinschauen in den Raum B, durch die aufgebrochene Türe, ohne jedoch den Raum betreten zu müssen, konnte eine durch Gips- und Holzplatten errichtete Raumunterteilung festgestellt werden. Die Polizei vermutet hinter den baulichen Massnahmen eine Hanfindooranlage. Die Grösse der Anlage ist unbekannt. Aufgrund der festgestellten Bauten sowie des wahrnehmbaren und unver- wechselbaren Geruchs ist darauf zu schliessen, dass in den fraglichen Räumlichkeiten (unbefugt) Hanf angebaut wird. Da in einem gemieteten Raum, durch bauliche Massnahmen mutmasslich eine Hanfindooranlage (Geruch) betrieben wird, ist davon auszugehen, dass die hierfür von T getätigten Investitionen durch den Verkauf von Marihuana zumindest gedeckt werden sollen. Auch hier sind die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht in Bezug einer Weiterga- behandlung erfüllt. c) Konsequenzen aus dem Tatverdacht Ausgehend vom Tatverdacht und den vorhandenen Informationen ist zunächst festzulegen, was für Möglichkeiten überhaupt in Betracht kommen. Es gilt Thesen zu bilden, welche möglichen Handlungsvarianten in Frage kommen könnten. 111 Aus den Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetztes lassen sich drei Grundkonstellationen in Erwägung ziehen: Die Verhal- tensweise betrifft bloss den Eigenkonsum, dient einer Weitergabehandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG oder es handelt sich sogar um einen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Basierend auf dem Tatverdacht und der erstellten Arbeitshypothese ist zu bestimmen, welche Beweismittel zwingend erforderlich sind, um eine konkrete Tathandlung nachweisen zu können. Auch muss eruiert werden, wo sich mögliche Beweise befinden und wie diese zu erheben sind. Es gilt möglichst viele Daten zu sammeln, um einerseits den Tatverdacht weiter zu verdichten und das mögliche in Frage kommende, strafbare Verhalten so vollständig wie möglich erfassen zu können. 112 111 WALDER/HANSJAKOB, S. 165 ff. 112 WALDER/HANSJAKOB, S. 127 ff. 26 II. Die Beweisführung 1. Möglich Beweismittel Gestützt auf Art. 139 Abs. 1 StPO setzt die Strafbehörde alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Beweismittel können dabei in persönliche und sachliche unterteilt werden. Als persönliche Beweismittel gelten die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), der Zeugen (Art. 162 ff.) und Aus- kunftspersonen sowie der Beizug von Sachverständigen (Art. 182 ff.). Zu den sachlichen Be- weismitteln (Art. 192 ff. StPO) gehören Beweisgegenstände, Augenschein, Beizug von Akten sowie das Einholen von Berichten und Auskünften, die DNA-Analyse (Art. 255 StPO), Schrift- und Sprachproben (Art. 262 StPO), Daten aus der Überwachung des Post- und Telefonverkehrs (Art. 269 ff.), Bild- und Tonaufzeichnungen (Art. 282 Abs. 1 StPO) sowie Bankdaten (Art. 285 Abs. 1 lit. a StPO). Diese in der StPO aufgezählten möglichen Beweismittel sind jedoch nicht abschliessend, es gibt diesbezüglich somit keinen "numerus clausus". 113 Grundsätzlich kann je- der persönliche oder sachliche Beweis zur Beweisführung verwendet werden, solange sie recht- lich zulässig und verwertbar sind. Auch wird keinem Beweismittel der Vorrang gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. D.h. es wird nicht nach fes- ten Beweisregeln darüber entschieden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder nicht, sondern aufgrund der persönlichen Überzeugung der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte. 114 Welche Beweismittel und angeordneten Zwangsmassnahmen schliesslich die entscheidenden Hinweise liefern, um aus einem Anfangsverdacht einen anklagereifen Sachverhalt zu generieren, lässt sich nicht pauschal und schon gar nicht zu Beginn einer Strafuntersuchung bestimmen. Es ist jeweils im Einzelfall anhand der bereits vorhandenen Hinweise und getätigten Ermittlungsar- beiten zu prüfen, welcher Beweis noch zu erbringen ist. Es sind jene Beweismittel umgehend zu sichern, bei welchen davon ausgegangen werden muss, dass diese vernichtet oder Beiseite ge- schafft werden können. Die Wahl der zu ergreifenden Zwangsmassnahmen hängt schliesslich auch davon ab, ob mit der Existenz eines Beweismittels zu rechnen ist. Aus den Erkenntnissen erster angeordneter Zwangsmassnahmen und der daraus erhobenen Beweismittel, muss über all- fällige weitere Beweiserhebungsmassnahmen entschieden werden. Bei der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung handelt es sich um mögliche Beweismittel, welche bei "Kleindealer" erhoben oder vorgefunden werden können: 113 HOFER in BSK StPO, Art. 10 N 47. s 114 WOHLERS in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 10 N 25. 27 Aussagen des Beschuldigten (Tatablauf, Tathandlungen, Abnehmer, Lieferanten etc.) Aussagen von verfahrensbeteiligten Personen (Tatablauf, Tathandlungen, erworbene Be- täubungsmittel, Konsum etc.) Aussagen von Zeugen (Feststellungen und Wahrnehmungen) Betäubungsmittel (Art, Menge, Reinheitsgrad) inkl. Verpackungsmaterial (Fingerabdrü- cke, DNA) Gegenstände, die einen Bezug zu Betäubungsmitteldelikten haben könnten (mögliche Kontamination): o Waage o Verpackungsmaterial (Minigrip, Gelatinekapseln, Vakuumierbeutel, Vakuumier- maschinen) o Geld in Gassenstückelungen (10er-, 20er-, 50er-, 100er-Noten) o „Drogenlabor“ (Tablettierungsmaschine, Laborgeräte: Bunsenbrenner, Messkol- ben, Pipetten, Reagenzgläser etc. ) o Hanfindooranlage (in Betrieb oder im Aufbau) o nicht installiertes oder nicht betriebenes „Growmaterial“ (Lampen, Lüftung, Be- wässerungsysteme, Pflanzenkübel, Erde, Dünger) o Bauanleitungen für Hanfindooranlagen (aus dem Internet) o einschlägige Literatur und Filme (Aufzucht von Hanfpflanzen) o Nährböden (z.B. Vogelfutter) für psilocybinhaltige Pilzen Telefondaten: o abgespeicherte Daten (Kontaktlisten, Nachrichten) o Verbindungsdaten (Randdaten) o Standortdaten o geführte Telefongespräche, SMS-Verkehr Aufzeichnungen auf Computer und anderen Speichermedien (u.a. Mobiltelefone): o Internetverlauf o E-Mail-Nachrichten o Fotos, Filme etc. Bankdaten (Kontoauszüge, Bank- und Kreditkarten): o Geldtransaktionen, Einkäufe o Gläubiger (Lieferanten, Dealer) o Schuldner (Abnehmer) 28 o finanzielle Verhältnisse Fahrzeuge des Beschuldigten (Kontamination durch Betäubungsmittel, Transport von Be- täubungsmitteln) Kleider des Beschuldigen (Kontamination durch Betäubungsmittel) Urin-, Blut- und Haarprobe des Täters Ergebnisse aus der Spurensicherung: o Fingerabdrücke o DNA-Profil o Fingernagelschmutz o mit Betäubungsmittel kontaminierte Gegenstände Nachfolgend wird auf die, bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten, wichtigsten und gängigsten Beweismitteln und auf die hierzu erforderlichen Zwangsmassnahmen eingegangen. 2. Die beschuldigte Person (Täter) Sofern ein mutmasslicher Täter bekannt ist, muss entschieden werden, wann dieser in die Unter- suchung miteinbezogen werden soll oder ob damit noch zugewartet werden kann. Soll er mit dem Strafverfahren konfrontiert werden, indem er zum Tatgeschehen zu befragen ist, muss zuvor über eine allfällige Festnahme entschieden werden. Eine Inhaftierung ist immer dann angezeigt, wenn ein dringender Tatverdacht vorhanden ist und Haftgründe i.S.v. Art. 221 StPO zu vermuten sind, insbesondere bei Kollusionsgefahr. Hat eine Person Kenntnis von der eingeleiteten Strafuntersuchung erhalten, so muss umgehend über eine mögliche Festnahme entschieden werden. Sollen vergangene Drogengeschäfte ermit- telt und untersucht werden, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Täter auf freiem Fuss jederzeit Beweismittel beiseiteschafft und auf Abnehmer einwirken wird. Wurde z.B. der Täter anlässlich einer Verkehrskontrolle mit 5 Gramm Kokain angehalten und er wird wegen möglichen Weitergabehandlungen verdächtigt, 115 kommt grundsätzlich nur die Festnahme dieser Person in Betracht. Andernfalls würden hierdurch weitere Untersuchungshandlungen vereitelt werden. In diesem Fall müsste davon ausgegangen werden, dass der Täter die allfällig Zuhause gebunkerten Betäubungsmittel umgehend beiseiteschaffen würde. Auch ist dieser daran interes- siert, dass seine Abnehmer nicht ermittelt werden können. Hierzu lässt er sein Mobiltelefon, mit welchem er zu seinen Lieferanten und Drogenabnehmer in Verbindung steht, verschwinden. 115 vgl. vorne Fallkonstellation Verkehrskontrolle. 29 Auch könnte er die bereits bedienten Abnehmer beeinflussen, indem er diese über mögliche Aussagen instruiert oder zum Schweigen animiert. Wenn der Entscheid gefallen ist, dass die beschuldigte Person in die Strafuntersuchung mitein- bezogen wird, braucht es taktische Überlegungen wie mit dieser in einer ersten Einvernahme umgegangen werden soll. Welche Vorhalte gemacht werden sollen und welche Beweismittel vorgehalten werden müssen, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und hängt von der Beweis- lage ab. Diesbezüglich steht den Strafverfolgungsbehörden ein gewisser Ermessenspielraum zu. Eingeschränkt wird dieses behördliche Ermessen durch die in Art. 158 StPO statuierte Aufklä- rungspflicht bei Einvernahmen, wonach der Täter über den Verfahrensgegenstand zu informieren ist. Dabei soll über den Verfahrensgegenstand so wenig wie möglich und nur so viel wie erfor- derlich informiert werden. Die beschuldigte Person muss aber zumindest die Möglichkeit erhal- ten, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Der Gegenstand der Untersuchung ist deshalb möglichst genau, nach Ort, Zeit und Umständen bestimmbaren Handlungen zu bezeichnen. Die beschuldig- te Person muss durch diese Information entscheiden können, wie sie ihre Verteidigungsrechte ausüben will. 116 Konkret bedeutet das, dass die beschuldigte Person wissen muss, ob sie wegen eines Vergehens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG oder sogar wegen eines Verbrechens i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG verdächtigt wird und gestützt auf welchen Sachverhalt (z.B. Besitz und Weiterga- be von Kokain) eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Sofern der Täter nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, können ent- sprechende Aussagen für die Wahrheitsfindung ein zentrales Beweismittel darstellen. Schliess- lich weiss nur er, welche tatsächliche strafrechtlich relevante Handlung er vorgenommen hat. Natürlich ist zu erwarten, dass die vom Täter gemachten Aussagen nicht der absoluten Wahrheit entsprechen. Der Täter versucht selbstverständlich, seine Situation im Hinblick auf eine mögli- che Verurteilung zu verbessern. Der Täter relativiert oder beschönigt die Belastungen, um sich in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Auch ist vorstellbar, dass die beschuldigte Person ein taktisches Geständnis ablegt, d.h. jene Punkte bestätigt, die bereits bewiesen sind und auf der Hand liegen. So wird der Täter solange die Aussage verweigern, bis ihm die erhobenen Beweismittel vorgehalten wurden, so dass er das Beweisergebnis in etwa abschätzen kann. 117 Ein aussagebereiter Täter sollte solange wie möglich geringe bis keine Kenntnisse über die erho- benen Beweise erhalten. Es genügt wenn dem Täter lediglich der Tatvorwurf resp. der Tatver- dacht offengelegt wird und er zu den entsprechenden Umständen befragt wird. Der Täter soll zu 116 RUCKSTUHL in: BSK StPO, Art. 158 N 22. 117 BERNHARD, S. 12. 30 Beginn der Untersuchung von sich aus so viele Informationen wie möglich preisgeben Es soll ihm dabei zugehört und ihm so das Gefühl vermitteln werden, als ob man seinen Schilderungen folgen und nachvollziehen könnte. Dabei sollen sämtliche Aussagen, auch Ausführungen zu Ne- bensächlichem, berücksichtigt und zu Protokoll genommen werden. Zu Beginn einer Untersu- chung kann das umfassende strafrechtlich relevante Verhalten (noch) nicht vollständig erfasst werden, weshalb zu diesem Zeitpunkt gar nicht seriös beurteilt werden kann, welche Aussagen überhaupt verfahrensrelevant sein können. Oftmals erhält eine gemachte Aussage erst im Laufe der Strafuntersuchung ihre Bedeutung oder kann in die Strafuntersuchung eingeordnet und letzt- lich über die Relevanz entschieden werden. Indem ihm vorerst möglichst wenige Beweise vorge- legt werden, wird es schwierig für ihn sein, eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie zu Recht zulegen. Nützlich kann ein sog. "Lügenprotokoll" sein. Darin rechtfertigt der Täter seine Hand- lung anhand seiner erfundenen, teils unwahren Geschichte. Diese gilt es dann im Laufe des Ver- fahrens, im besten Fall mit erhobenen Beweisen, widerlegen zu können. Ein solches "Lügenpro- tokoll" ist nur anlässlich der ersten Einvernahme möglich. Da in den meisten Fällen aufgrund bestehender Kollusionsgefahr ein Haftverfahren durchgeführt wird, wird ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Haftantrag zugestellt. Hierdurch erhält er bereits erste Anhaltspunkte, in welche Richtung die Untersuchung geht und worauf (Beweismittel) sich die Untersuchung ab- stützt. Hier gilt es wiederrum, nur das Notwendigste offen zu legen, um den Tatverdacht und die Haftgründe zu begründen. Insbesondere die Begründung der Kollusionsgefahr sollte daher nicht zu tief ins Detail gehen, auf jeden Fall sollten die Ausführungen möglichst nicht den Schluss zulassen, welche Beweiserhebungsmassnahmen beabsichtigt werden. Kommen noch andere Haftgründe in Betracht, z.B. Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr, dann ist der Fokus der Begründung auf diese besonderen Haftgründe zu richten und die Kollusionsgefahr muss (vorerst) nicht eingehender begründet werden. 3. Drogen-Abnehmer (Konsumenten) Die Endabnehmer, die Konsumenten, die zuvor zu ermitteln sind, können ebenfalls einen ent- scheidenden Beitrag zur Aufklärung leisten, sofern diese zur Aussage bereit sind. Oftmals ma- chen sie sich selber gestützt auf Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar. Je nach Verfahrensstand gelten sie selber als Beschuldigte oder sind gestützt auf Art. 178 Abs. 1 lit. f StPO Auskunftspersonen. Sofern das gegen sie geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können sie auch als 31 Zeugen befragt werden, 118 wobei sie sich jedoch nicht selber belasten müssen (Art. 169 Abs. 1 StPO) und somit u.U. auch nicht zur Aussage verpflichtet sind. Ermittelte und aussagebereite Abnehmer sind möglichst eingehend und detailliert zu befragen. Oftmals können diese weiterführende Informationen liefern und tun dies häufig auch. Deshalb sind diese zumindest zu folgenden Themenbereichen zu befragen: Betäubungsmittel: o Art der erhaltenen Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Cannabis etc.) o Menge der Betäubungsmittel (pro Kauf, Gesamtmenge) o Qualität der Betäubungsmittel (Reinheitsgrad; schlechte, mittlere oder gute Quali- tät) Tathandlung o Wie erfolgte die Übergabe? o Art des „Rechtsgeschäfts“: Kauf, unentgeltlich Abgabe, Tausch Kaufpreis: o Art Bezahlung (Barzahlung bei Übergabe, Vorauszahlung) o Tauschgeschäft (Tauschgegenstand, anderes Betäubungsmittel) Zeit: o Zeitpunkt/Zeitraum der Entgegennahme o Häufigkeit und Regelmässigkeit der Entgegennahmen (1 Mal pro Woche, drei Mal im Monat etc.) Ort: o Übergabeort der Betäubungsmittel o mögliche (dem Abnehmer bekannte) Aufenthaltsorte des Täters Kontaktaufnahme zum Täter: o Art der Kontaktaufnahme: persönlicher Kontakt, telefonisch, über eine andere Person (Vermittler) o Kommunikationsmittel (Rufnummer etc. ) 118 SCHMID, Handbuch, N 13 zu Art. 178. 32 o Häufigkeit der Kontaktaufnahme o Ort der Kontaktaufnahme Aus der Befragung müssen im Idealfall Rückschlüsse auf eine strafrechtlich relevante Verhal- tensweise gezogen werden; von den ersten Vorbereitungshandlungen (Kontaktaufnahme) bis hin zur eigentlich letzten (Übergabe-)Handlung und welche Betäubungsmittel in welcher Art und Menge umgesetzt wurden. Es überrascht immer wieder, wie aussagefreudig gewisse Abnehmer sind, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet wären und sie dadurch auch eine mögliche Bestra- fung riskieren. Es wäre viel schwieriger, die vom Täter bedienten Abnehmer zu ermitteln, wenn sie sich bei der Befragung letztlich nicht als Abnehmer bekennen würden. Die Hauptschwierigkeit liegt aber erst mal darin, Abnehmer erfolgreich zu ermitteln. Nur anhand von möglichen Abnehmern lässt sich oftmals eine Weitergabehandlung beweisen. Ist ein Ab- nehmer physisch (noch) nicht greifbar, dann muss über andere Wege die Weitergabehandlung bewiesen werden können. Anhand von auf dem Mobiltelefon des Täters abgespeicherten Nach- richten (SMS, Whatsapp etc.) lassen sich teilweise einzelne Weitergabehandlungen nachweisen. Andererseits auch aufgrund der im Mobiltelefon abgespeicherten Kontakte, einzelnen Kontakt- aufnahmen und Verbindungsnachweisen sowie aufgrund der Randdatenerhebung (rückwirkende Telefonüberwachung) aber auch mittels aktiver Überwachung, lassen sich Hinweise bzgl. Ab- nehmer erstellen. Aus diesem Grund müssen sämtliche Personen, zu welchen der Täter in Kon- takt steht, als potentielle Abnehmer betrachtet werden. Diese möglichen Abnehmer können an- hand der im Mobiltelefon des Täters abgespeicherten Kontaktdaten ermittelt werden. Es handelt sich oftmals um unzählige Kontakte, bei welchen nicht von vorneherein bestimmt werden kann, wer als möglicher Abnehmer in Frage kommt oder nicht. Auch muss davon ausgegangen wer- den, sofern für die Begehung eines Betäubungsmitteldelikts nicht ein hierfür spezielles "Drogen- telefon" verwendet wurde, dass auch Personen resp. Kontakte vorhanden sind, die mit der ver- dächtigen Tathandlung des Täters nichts zu tun haben. Liegen keine konkreten Hinweise vor, dass es sich bei einem fraglichen Kontakt um einen Abnehmer handelt (einschlägige abgespei- cherte Nachrichten), sind die Ermittlungen nach möglichen Abnehmern besonders schwierig. Einerseits müssen diese Kontakte Personen zugeordnet werden können und andererseits müssen weitere Umfeldabklärungen bzgl. dieser Personen getätigt werden, um einen möglichen Ver- dacht erheben zu können. Oftmals sind mögliche Abnehmer bereits wegen gewissen Vorgängen, insbesondere wegen Betäubungsmittelkonsum, polizeilich verzeichnet, was ein Indiz sein kann, dass diese eventuell auch wieder als Abnehmer in Erscheinung getreten sind. In diesen Fällen ist es unentbehrlich auf dem Mobiltelefon des Täters eine rückwirkende Telefonüberwachung 33 (Art. 273 StPO) anzuordnen. Aus den Randdaten lässt sich nachweisen, ob in den letzten 6 Mo- naten seit deren Anordnung, eine Verbindung zu möglichen Kontakten zustande gekommen ist und wie oft eine solche Verbindung entstanden ist. Es lassen sich nicht nur die Verbindungen zu abgespeicherten Kontakten eruieren, sondern auch zu Kontakten, welche nicht im Telefon des Täters abgespeichert waren. Da diese ermittelten möglichen Abnehmer erst durch das Ergreifen von Zwangsmassnahmen und somit nach Eröffnung einer Strafuntersuchung hervorgebracht wurden, stellt sich die Frage, wie diese zu befragen sind. Diese können zunächst ohne Wahrung des Teilnahmerechts des Täters (Art. 147 Abs. 1 StPO) als Auskunftsperson i.S.v Art. 179 Abs. 1 StPO befragt werden, sofern es sich um eine Vielzahl möglicher Abnehmer handelt. So kann eruiert werden, ob diese Personen tatsächlich als mögliche Abnehmer in Frage kommen, ob diese trotz möglichem Aussagverwei- gerungsrecht Aussagen machen werden und zu guter Letzt, ob diese den Täter entsprechend be- lasten. Erst nachdem die Rolle des möglichen Abnehmers geklärt ist und eine allfällige Belas- tung gegen den Täter vorliegt, macht es Sinn und ist prozessualrechtlich vertretbar, die Einver- nahme unter Wahrung des Teilnahmerechts zu wiederholen, 119 womit die ursprüngliche Belas- tung im besten Fall erneut bestätigt wird und für die Strafuntersuchung verwertbar wird. 120 Die- ses Vorgehen ist insofern gerechtfertigt, da der Beschuldigte kaum von sich aus Abnehmer nennt und aufgrund von vorerst fehlenden Beweisen oftmals keine weiteren konkreten Hinweise auf mögliche Abnehmer vorliegen. a) Fazit: Obwohl Aussagen des Täters und der Abnehmer entscheidende Hinweise für die Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten liefern können, genügen solche Beweisabnahmen zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht. Die Aussagen liefern meist nur einen gewissen Ausschnitt der mög- lichen, begangenen Tathandlung. Es ist deshalb unentbehrlich, zugleich oder gestützt auf die aus diesen Aussagen gewonnenen Erkenntnissen, sachliche Beweismittel zu erheben, um die vor- handenen Aussagen zu verifizieren, d.h. ob eine behauptete Tatsache bestätigt oder widerlegt werden kann oder sogar neue Tatsachen hervorbringen können. 119 Beschluss des OG Zürich vom 20. August 2013, UH130204, in: ZR 112/2013, S. 185, 43. 120 SCHMID, N. 831. 34 4. Sachliche Beweismittel a) Erhebung und Sicherstellung von Beweismitteln Bevor überhaupt Beweismittel und Daten erhoben werden können, welche dann u.U. zu be- schlagnahmen sind, braucht es Kenntnis, wo sich die gesuchten, für die Untersuchung relevan- ten, Gegenstände befinden und ob die Möglichkeit besteht, auf diese zugreifen zu können. 121 Der Strafverfolgungsbehörde muss bewusst sein, was mit den zu erhebenden Beweismitteln be- absichtigt wird zu beweisen. Untersuchungshandlungen sind immer gezielt und planmässig durchzuführen, denn sämtliche sichergestellten Daten müssen schlussendlich auf ihren Beweis- gehalt analysiert werden, um einen Bezug oder den fehlenden Bezug zur verdächtigten Tathand- lung herzustellen. Die Beweismittel sind anhand der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnah- men zu erheben. Bei den hier angesprochenen Massnahmen handelt es sich um Durchsuchungen (Art. 241 ff. StPO), um die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) sowie um die Telefonüberwa- chung (Art. 269 StPO). Da den sachlichen Beweismitteln eine besondere Bedeutung zukommen, müssen die formellen Voraussetzungen bekannt sein und zwingend eingehalten werden, andern- falls riskiert man die Unverwertbarkeit dieser und möglicher Folgebeweise. b) Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsmassnahmen Die allgemeinen Voraussetzungen, wann Zwangsmassnahmen ergriffen werden können, werden in Art. 197 Abs. 1 StPO umschrieben. Diese allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen werden durch die besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Zwangsmassnahmen ergänzt. 122 Zwangsmassnahmen müssen gesetzlich vorgesehen sein (lit. a). Die in der StPO aufgeführten Zwangsmassnahmen sind abschliessend, d.h. nur jene in der StPO aufgeführten Zwangsmass- nahmen können von den Strafverfolgungsbehörden angewendet werden. Weiter wird vorausgesetzt, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, um eine Zwangsmass- nahme anzuordnen (lit. b). Es muss überhaupt ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten beste- hen. Andernfalls ist es unzulässig Zwangsmassnahmen zu erheben. 123 Der Tatverdacht muss sich aus konkreten Tatsachen, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten schliessen lassen, erge- ben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder allgemeine Vermutungen genügen nicht. 124 Der Ver- dachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der zu ergreifenden Zwangsmassnahme, die 121 HEIMGARTNER S. 48 ff. 122 WEBER, in: BSK-StPO, Art. 197 N 3. 123 WEBER, in: BSK-StPO, Art. 197 N 6. 124 WEBER, in: BKS-StPO Art. 197 N 7. 35 sich aus der Art des Eingriffes und der zeitlichen Dauer ergibt. Aber auch der Zeitpunkt, wann im geführten Strafverfahren eine Zwangsmassnahme ergriffen wird, ist für den Verdachtsgrad massgebend. Die Anforderungen an den Verdachtsgrad zu Beginn einer Untersuchung sind we- niger hoch als im Laufe des Strafverfahrens. 125 Spricht also eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen späteren Schuldspruch, weil eben erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte, die auf die Begehung einer Straftat hinweisen, vorliegen, dann liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. 126 Die Betäubungsmitteldelikte, d.h. Weitergabehandlungen, geben kaum Anlass, den begründeten Tatverdacht zu hinterfragen, es sei denn die Begründung ist mangel- oder lückenhaft. Die Zwangsmassnahme muss erforderlich sein (lit. c). Das angestrebte Ziel darf nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden. Und schliesslich muss die angeordnete Zwangsmassnah- me angemessen und zumutbar sein (lit. d). Es gilt festzustellen, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Be- troffenen überwiegt. Es gibt keine allgemeinen Einschränkungen auf bestimmte Straftaten. Die Zwangsmassnahmen können grundsätzlich, sofern die besonderen Bestimmungen zu den einzel- nen Zwangsmassnahmen nicht weitere Voraussetzungen festlegen, bei Verdacht wegen eines Verbrechens, Vergehens und auch wegen einer Übertretung, ergriffen werden. 127 Da Betäu- bungsmitteldelikte (insb. Weitergabehandlungen) das zu schützende hochstehende Rechtsgut, die menschliche Gesundheit, tangieren, steht objektiv betrachtet, die Verfolgung dieser Delikte stets im öffentlichen Interesse, weshalb das Ergreifen der vorgesehenen Zwangsmassnahmen stets gerechtfertigt ist. c) Durchsuchungen Die Durchsuchung i.S.v. 241 ff. StPO ist zwingend durch die Staatsanwaltschaft in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann die Dursuchung auch mündlich an- geordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Fehlt eine schriftliche Anord- nung, sind die infolge der Durchsuchung erhobenen Beweismittel unverwertbar. 128 „Freiwillige“ Durchsuchungen, d.h. ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung, sind nicht zulässig. 129 Einzig bei Gefahr in Verzug, kann die Polizei gestützt auf Art. 241 Abs. 3 StPO ohne staatsanwaltschaftli- che Anordnung eine Durchsuchung vornehmen, hat diese jedoch unverzüglich der Staatsanwalt- schaft zu melden. Davon muss aber äusserst zurückhaltend und nur im äussersten Notfall Ge- 125 BGE vom 18. November 2013, 1B_383/2013, E. 4. 126 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 27. 127 WEBER, in: BSK-StPO Art. 197 N. 11 f. 128 BURGER /BURGER, S. 309. 129 Entscheid OG Aargau vom 22. Januar 2013, SST.2012.175, E. 2.3.2. 36 brauch gemacht werden. Mit dem rund um die Uhr bestehenden Pikettdienst der Staatsanwalt- schaften (die umgehend telefonische Erreichbarkeit) kann Gefahr in Verzug äusserst selten gel- tend gemacht werden. Sie ist dann z.B. begründet, wenn eine von der Polizei flüchtende Person in eine Wohnung rennt, um dort, das auf sich getragene Betäubungsmittel über die Toilette in die Kanalisation zu „entsorgen“ versucht, weshalb ein sofortiges Einschreiten der Polizei für die Beweissicherung notwendig wird und die Verfolgung der Polizei bis in die Wohnung zu erfolgen hat. Sobald die Person gefasst und die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, ist die Staatsan- waltschaft umgehend zu informieren, bevor eine eigentliche Durchsuchung in deren Wohnung vorgenommen werden kann. Diese hier genannten Voraussetzungen gelten sowohl für die Haus- durchsuchung (Art. 244 StPO) und für die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 StPO) als auch für die Durchsuchung von Personen und Gegenständen (Art. 249 StPO). Um eine Durchsuchung anordnen zu können, muss bekannt sein, wegen welchem Lebenssach- verhalt und wegen welcher Strafbestimmungen eine Strafuntersuchung eröffnet wurde (Tatver- dacht). Bei Betäubungsmitteldelikten stellt dies keine Schwierigkeiten dar. Grundsätzlich genügt ein Verdacht bezüglich einem Delikt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG. Der Lebenssachverhalt kann entsprechend den Feststellungen auch oft ohne weiteres anhand den in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlungen wiedergegeben werden. In den Durchsuchungsbefehlen muss des- halb aufgeführt werden, was genau durchsucht und was damit bezweckt werden soll, d.h. wel- ches Delikt soll aufgeklärt werden und was genau sicherzustellen (z.B. Betäubungsmittel, Ver- packungsmaterial, Rechnungen, Mobiltelefone, Computer, Bankkarten) und zu sichern ist. 130 Bei Hausdurchsuchungen kann unklar sein, welche Räumlichkeiten durchsucht werden müssen resp. welche Räume auch zur Wohnung des Täters gehören. Vor einer Durchsuchung sind die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten oft unbekannt. Die Wohnung des Täters oder die von ihm genutzten Räumen müssen definiert werden können, d.h. unverwechselbar bezeichnet wer- den. Wird die Wohnung von mehr als einer Person bewohnt (z.B. Wohngemeinschaft) und es wird nur eine Person verdächtigt, dann ist es wichtig zu wissen, welche Räume die verdächtigte Person (Täter) benutzt und wie mit allfälligen Funden umzugehen ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Durchsuchung von Räumen zu welchen der Täter nicht berechtigt ist bzw. ihm nicht zugeordnet werden, von dem verfügten Durchsuchungsbefehl, mangels Tatverdacht und Anordnung, nicht abgedeckt werden. Wichtig ist, dass die Sicherstellungen genau protokolliert werden, wo, in welchem Zimmer, und was (Betäubungsmittel, Minigrips etc.) gefunden wurde. Dabei gilt es die Sicherstellungen auch spurentechnisch sorgfältig zu behandeln. Wird vom Täter bestritten, einen bestimmten Gegenstand besessen zu haben, können allenfalls die darauf sicher- 130 GFELLER, in BSK StPO Art. 241 N 7. 37 gestellten Fingerabdrücke und DNA-Spuren sowie der Auffundort eine mögliche Personenzu- ordnung zulassen. Die Durchsuchung ist die Massnahme, welche wohl am häufigsten zur Anwendung kommt. Re- gelmässig bringen Durchsuchungen in den vom Täter benutzten Räumlichkeiten (Wohnung, La- gerräume) verfahrensrelevante Beweismittel (z.B. Betäubungsmittel, Mobiltelefone, Computer, Bankunterlagen) hervor. Es geht darum, das inkriminierte verdächtigte Verhalten anhand von den Umständen, den sichergestellten Gegenständen, (Drogen-)Utensilien und Unterlagen umfas- send zu belegen. d) Beschlagnahme Konnten durch die Durchsuchung Beweismittel erhoben und sichergestellt werden, so müssen diese in einem weiteren Schritt beschlagnahmt werden. Es sollen dabei nur jene Beweismittel beschlagnahmt werden, welche primär der Erforschung der materiellen Wahrheit dienen könn- ten. 131 Es bedarf objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem beschlagnahmten Objekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen. Wobei sich die bei gewissen möglichen Beweismitteln tatsächliche Relevanz erst im Laufe des Verfahrens herausstellen wird. 132 Nebst der Beweismittelbeschlagnahme kommt auch bei gewissen Beweis- mitteln (Betäubungsmittel, Verpackungsmaterial, "Händler"-Telefon etc.) eine Einziehungsbe- schlagnahme in Frage. Dabei sollen jene Objekte beschlagnahmt werden, welche zur Ausübung der deliktischen Handlung gedient haben und welche aus der Straftat selber hervorgebracht wur- den. 133 aa) Betäubungsmittel Betäubungsmittel, die z.B. in der Wohnung des Beschuldigten, in dessen Fahrzeug oder beim Abnehmer aufgefunden wurden, stellen immer ein wichtiges Beweismittel oder zumindest ein Indiz dar, dass eine entsprechende strafbare Weitergabehandlung vorliegen könnte. Eine solche Sicherstellung hat entscheidende Vorteile, denn anhand dieser lässt sich ein erster konkreter Kontakt einer Person zu einem Betäubungsmittel direkt ableiten, was wiederum einen Tatver- dacht begründen lässt. Z.B. Marihuana (verarbeitete Hanfpflanzen), Kokain, Heroin, Ampheta- 131 HEIMGARTNER, S. 73. 132 HEIMGARTNER, S. 131 f. 133 HEIMGARTNER S. 138 ff. 38 mine oder andere in Pulver oder Tabletten-Form vorkommende Betäubungsmittel können ohne weiteres beschlagnahmt werden. Bei aus Indooranlagen stammenden Hanfpflanzen besteht schon ein grösseres Problem. Diese sind grundsätzlich einziehungsfähig, müssen jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten bleiben. Dies kann zu praktischen Schwierigkeiten in deren Umsetzung führen. Hanfpflanzen in der Aufzucht dürfen nicht abgeschnitten und mitgenommen werden. Dies würde einer unzulässi- gen vorzeitigen Vernichtung gleich kommen. Die vorzeitige Vernichtung von Hanfpflanzen stellt einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. 134 Die blosse Sicherstellung von Hanf- pflanzen begründet eine Beschlagnahme zur Sicherungseinziehung i.S.v. Art. 263 StPO i.V.m. Art. 69 StGB. Die Vernichtung bzw. der Schnitt von Hanfpflanzen ist gesetzlich nicht vorgese- hen, weshalb dies keine zulässige Zwangsmassnahme darstellt. 135 Die Vernichtung von sicherge- stellten Hanfpflanzen ist dem Sachrichter vorbehalten. Eine Vernichtung kann höchstens vorge- nommen werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, d.h. ein sog. „Ver- zichtserklärung“ weiterer Aufbewahrung und Erhaltung der Hanfpflanzen unterschrieben wird. Liegt keine Verzichtserklärung vor, müssen Hanfpflanzen daher bis zum Abschluss des Verfah- rens erhalten und gepflegt werden, was u.U. einen enormen Aufwand für die Strafverfolgungs- behörden bedeutet, da nebst der Pflege auch eine Bewachung dieser Anlage notwendig wird, da der Kreis der zugriffsberechtigten Personen zum Zeitpunkt der Sicherstellung unbekannt ist und deshalb jederzeit mit einer Räumung der Anlage und Pflanzen gerechnet werden muss. Es gibt aber eine Möglichkeit die vorzeitige Vernichtung durch die Staatsanwaltschaft vorzu- nehmen. Vorausgesetzt wird, dass die Voraussetzungen der Einziehung sicher und nicht bloss voraussichtlich erfüllt sind. Auch muss ein triftiger Grund, der von einem Zuwarten auf ein Ur- teil des Sachrichters absehen kann, vorliegen. Das Objekt darf nicht mehr zu Beweiszwecken benötigt werden und eine Rückgabe muss auch ausser Betracht fallen. Sind diese Voraussetzun- gen erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft die Vernichtung anordnen, die betreffende Person anhö- ren und unter den gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 377 Abs. 2 StPO einen selbständigen Einziehungsbefehl, der jedoch mittels Einsprache anfechtbar ist, erlassen. 136 Bis Rechtskraft die- ser Verfügung gilt es jedoch, die Anlage resp. die Hanfpflanzen zu erhalten. Bei sichergestellten Hanfpflanzen ist zunächst der THC-Gehalt zu bestimmen. Liegt er bei 1.0 oder über 1.0 Prozent handelt es sich um ein Betäubungsmittel. Liegt für den Besitz und die Aufzucht keine Bewilligung vor, handelt es sich um eine einziehungsfähige Sache. Die Pflanzen selber müssen zu Beweiszwecken nicht erhalten bleiben, da mittels Berichterstattung und ent- 134 BGE 130 I 360. 135 Beschluss des OG Bern vom 15. Dezember 2011, BK 11 209, in: forumpoenale 04/2012 vom 6. August 2012. 136 HEIMGARTNER, S. 322 f. 39 sprechender Bilder die gesamte Indooranlage detailliert dokumentiert werden kann. Wichtig ist dabei, dass das Wachstumsstadium (z.B. Blütephasen) sowie die Anzahl der sichergestellten Pflanzen genau dokumentiert wurden. Die Anzahl Pflanzen und das Wachstumsstadium können entscheidende Hinweise liefern, wenn es um die Beweisführung einer Weitergabehandlung geht. Dann gilt es, die möglichen Konsumeinheiten ("Joints") anhand der sichergestellten Pflanzen zu berechnen. Die berechneten Konsumeinheiten können Rückschlüsse auf die tatsächliche Ver- wendung (Abgrenzung Eigenkonsum oder Weitergabe) und über den damit erwirtschafteten Umsatz liefern. Für die Berechnung müssen folgende Parameter bekannt sein: Anzahl Pflanzen, THC-Gehalt gem. chemischer Analyse sowie Anzahl Ernten pro Jahr. Bei der Berechnung kann dabei von folgenden Annahmen ausgegangen werden: Eine Pflanze wirft einen Ertrag von 20 g Marihuana ab und es wird 20 mg "THC" 137 für einen „starken Joint“ angenommen. 138 Damit lässt sich rasch die Anzahl möglicher herzustellender „Joints“ berechnen. Ein Beispiel: in einer Hanfindooranlage wurden 20 Pflanzen sichergestellt. Es handelt sich dabei um die erste Ernte. Somit können mit diesen Pflanzen 400 Gramm Marihuana hergestellt werden. Bei einem Rein- heitsgrad von 10 % ergibt dies 40 Gramm "THC". Pro Ernte lassen sich danach insgesamt 2'000 Joints herstellen (40’000 mg / 20 mg). Anhand dieser Berechnung lässt sich nur schwer erklären, dass diese 20 Pflanzen bloss dem Eigenkonsum dienen würden. Würde täglich ein Joint geraucht werden, dann könnte man sich über 5 Jahre (2'000 Joints / 365 Tage) mit diesem Marihuana ein- decken. Können Betäubungsmittel sichergestellt werden, ist dabei insbesondere auf den Spurenschutz hinsichtlich des Verpackungsmaterials (Minigrip, Vakuumierbeutel, Plastikfolien, Fingerlinge etc.) acht zu geben. U.U. lassen sich Fingerabdrücke sicherstellen und DNA-Profile des Täters und möglichen weiteren involvierten Personen feststellen. Diese kriminaltechnische Spurenaus- wertung ist vorallem dann weiterführend, wenn sich keine Person als „Besitzer“ der Betäu- bungsmittel zu bekennen gibt, wenn mehrere Personen als möglicher Täter in Betracht kommen oder ein mutmasslicher Täter sämtliche Vorhalte und Belastungen abstreitet. Des Weitern sind die Betäubungsmittel einer chemischen Analyse zu unterziehen, so dass der Reinheitsgehalt so- wie deren weitere Inhaltsstoffe (Streckmittel oder weitere Betäubungsmittel) bestimmt werden können. Können keine Betäubungsmittel sichergestellt werden, da diese bereits übergeben oder 137 Δ 9 -Tetrahydrocannabinol. 138 vgl. hierzu Excel-Berechnungstabelle der Kantonspolizei Bern und IRM Bern vom 15. Juni 2011. 40 konsumiert wurden oder sonst wie abhandengekommen sind, kann bezüglich der Qualität auf die Aussagen von Konsumenten oder auf eine durchschnittliche Qualität abgestellt werden. 139 Die vom Täter gemachten Aussagen zum Besitz, Handel und Erwerb von Betäubungsmittel müs- sen, anhand den Sicherstellungen, den Analyseergebnissen (Reinheitsgehalt) und den Aussagen der Abnehmer, in Bezug auf die berechnete umgesetzte Menge, geprüft werden. Oftmals beste- hen Differenzen. Einerseits in der angenommen zur weitergegebenen Menge und andererseits in der konsumierten zur weitergegebenen Menge. Es gilt nun diese Differenzen einer Handlung zuzuordnen resp. anhand von Gegenüberstellungen (z.B. mittels Excel-Tabellen und Grafiken) entsprechende Ungereimtheiten, welche der Täter zu erklären hat, aufzudecken. Falls der Beschuldigte vehement bestreitet mit Betäubungsmittel in Kontakt getreten zu sein und ein Kontakt nicht anderweitig nachweisen lässt, können beim Beschuldigten gestützt auf Art. 249 StPO Blut-, Urin- und/oder eine Haarprobe abgenommen werden. Der unter den Fin- gernägeln anhaftende Schmutz sollte ebenfalls sichergestellt werden. Diese Proben sind auf Be- täubungsmittel zu analysieren, woraus sich ein allfälliger Kontakt, sei es durch Konsumation oder durch äusseren Kontakt (Berührung), mit Betäubungsmitteln nachweisen lässt. bb) Hilfsmittel/Gebrauchsgegenstände Durchsuchungen in Wohnungen von Dealern können Gegenstände zum Vorschein bringen, wel- che einen Bezug zum Betäubungsmittelhandel aufweisen können. Es handelt sich einerseits um Verpackungsmaterial (Minigrips für Kokain, Vakuumierbeutel für Drogenhanf), Küchenwaage (Bestimmung der zu verpackenden Menge), Bargeld in Gassenstückelungen (10er-, 20er-, 50er oder 100er-Banknoten). Aber auch vollständig errichtete Hanfindooranlagen können zum Vor- schein kommen. 140 Entsprechende Gegenstände sind auch spurentechnisch auszuwerten. Einer- seits geht es wiederum darum, diese Gegenstände einer Person zuordnen zu können und anderer- seits geht es auch darum, mögliche Kontaminationen mit Betäubungsmittel nachzuweisen, um den Kontakt zu allfälligen Betäubungsmittel darzutun. 139 Urteil des OG des Kantons Zürich vom 5. April 2013, SB120384, E. III.2.1. 140 siehe oben Kap. aa. 41 cc) Dokumente Stromrechnungen, Mietverträge, Bankkarten sowie Unterlagen bestellter Ware, etc. sind eben- falls von essentieller Bedeutung, um weitere Zusammenhänge zu bestimmen. Stromrechnungen und Mietverträge von Gewerbe- und/oder Lagerräumen lassen auf anderswo benutzte Räume schliessen, die bis dahin unbekannt waren und weitere Massnahmen (z.B. Durchsuchung, Edition) erfordern, da allenfalls in diesen Räumen weitere Hinweise vorzufinden sind. Auch lässt sich anhand der Stromrechnungen der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Han- findooranlage ermitteln, da häufig ab diesem Zeitpunkt ein markant höherer Stromverbrauch festzustellen ist oder bei der "Aufgabe" (z.B. durch Inhaftierung und Sicherstellung) der Strom- verbrauch sich wieder normalisiert. Bankkarten, Kontoauszüge und weitere Korrespondenz von Finanzinstituten können Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse des Täters und auch über mögliche Geldflüsse liefern. Die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person interessieren vorallem in Bezug auf das Mo- tiv der begangenen Tathandlung und ob ein möglicher schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c und d BetmG vorliegen könnte. Die finanziellen Investitionen in Relation zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person können Rückschlüsse liefern, weshalb eine Hanfindooranlage betrieben oder mit Betäubungsmittel gehandelt wurde. Die Beschaffungskos- ten für den Aufbau und Betrieb einer Hanfindooranlage betragen rasch mehrere Tausend Fran- ken. Deshalb ist auch der vom Täter geltend gemachte Eigenkonsum wenig glaubhaft. Die getä- tigten Investitionen und finanziellen Verhältnisse des Täters sind ebenfalls mit den aus Sicher- stellungen hervorgebrachten oder anderweitig ermittelten Betäubungsmittel nach der berechne- ten Menge und Umsatz in Relation zu setzen, was wiederum Aussagen zulässt, ob eher eine Be- schaffungs- oder Weitergabehandlung vorliegt. Warenbestellungen oder einschlägige Literatur zur Hanfaufzucht lassen auch auf Vorbereitungs- handlungen schliessen. dd) Editionen Befinden sich zu beschlagnahmende Objekte nicht beim Beschuldigten, sondern bei Dritten, so kann die Herausgabe dieser Objekte mittels einer Editionsverfügung i.S.v. Art. 265 Abs. 1 StPO verlangt werden. Beim Beschuldigten selbst können Beweise nicht direkt mittels einer Editions- verfügung herausverlangt werden, da sich dieser nicht selber zu belasten hat. 141 Mögliche Adres- saten von Editionsverfügungen sind Banken (bzgl. den finanziellen Verhältnisse des Täters), 141 HEIMGARTNER, S. 61. 42 Elektrizitätswerke (Auskünfte bezüglich Stromrechnungen gemieteter Objekte, in Zusammen- hang mit Indooranlagen), "Growshops" (erworbenes oder bestelltes „Growmaterial“). Bei diesen Editionsbegehren ist notwendig, dass jeweils gestützt auf Art. 292 StGB ein Mitteilungsverbot angebracht wird. Insbesondere bei der Edition von Bankdaten werden oftmals die betroffenen Personen (meist die mutmasslichen Täter) durch die Banken über die Herausgabe der verlangten Unterlagen informiert. Dies ist dann problematisch, wenn sich der Täter auf freiem Fuss befindet und bis dahin von der eingeleiteten Strafuntersuchung keine Kenntnis erhalten hatte. Bei "Growshops", die wohl auch mit den Tätern (Kunden) unter einer „Decke“ stecken, muss über die Wirksamkeit des Mitteilungsverbots ein grosses Fragezeichen gemacht werden. Es lässt sich meist nicht feststellen, ob sich diese daran gehalten haben oder halten werden. ee) Computer Nebst einschlägigen E-Mail-Nachrichten, welche eher selten vorkommen, interessieren vielmehr die vom Täter besuchten Webseiten. Anhand der besuchten Webseiten, lassen sich Rückschlüsse auf mögliche begangene deliktische Tätigkeiten schliessen, insbesondere bei Besuchen von On- line-"Growshops", Betrachtung von Bauplänen und Konsultationen von einschlägigen Foren bzgl. Aufbautipps für Indooranlagen. Anhand dieser Erkenntnis können Vorbereitungshandlun- gen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erkannt werden und es lassen sich auch Quellen für mögli- che Beweismitteln eruieren, z.B. über eine mögliche Warenbestellung, die sich editieren lassen. e) Mobiltelefone aa) Durchsuchung Hinweise zu möglichen Abnehmer lassen sich anhand der im Telefonbuch abgespeicherten Kon- takten und aufgrund der in den Nachrichten (z.B. Whatsapp) aufgezeichneten Kommunikationen erheben. Die Kontakte sind auf mögliche polizeiliche Vorgänge zu überprüfen und die gespei- cherten Nachrichten sind inhaltlich als auch zeitlich (Verfassungsdatum) auszuwerten. Was den Inhalt betrifft, so müssen die einzelnen Nachrichten miteinander verglichen werden. Direkte Hinweise auf einen möglichen Betäubungsmittelhandel, indem die Ware beim Wort benannt wird, sind selten. Vielmehr wird vom Täter als auch von den Abnehmern eine verklausulierte, konspirative Sprache benutzt. Aus den Nachrichten selber geht nicht hervor. über was genau geschrieben wird. Die Nachrichten erscheinen objektiv betrachtet zusammenhangs- und sinnlos. Erst anhand der gesamten Kommunikation und den Umständen, kann gefolgert werden, dass es 43 sich hier um die Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften handeln könnte und die unsinnige Wortwahl über den wahren Inhalt der Gespräche hinwegtäuschen soll. Es muss deshalb versucht werden, diese verklausulierte Sprache zu entschlüsseln und die eigentliche Bedeutung offen zu legen. Es muss möglichst aufgezeigt werden, mit welcher Art und Menge Betäubungsmittel ge- handelt und welcher Preis hierfür geboten oder bezahlt wurde (z.B. „Ball“ = 500 Gramm Heroin, „15 Papiere“ = CHF 15'000.00). 142 bb) Rückwirkende Telefonüberwachung Durchsuchte Telefondaten können Rückschlüsse auf mögliche Abnehmer liefern, doch ist der Beweisgehalt bei fehlenden einschlägigen Nachrichten dennoch zu gering. Die vorhandenen In- dizien bzgl. Abnehmer sind mit weiteren Daten anzureichen. Dies gelingt mittels der rückwir- kenden Randdatenerhebung. Die rückwirkende Telefonüberwachung liefert Daten zu aufgebau- ten Verbindungen zwischen dem überwachten Anschluss und weiteren Anschlüsse und Verbin- dungsdaten über örtliche, zeitliche und gerätebezogene Kommunikationsparameter (vgl. Art. 16 lit. d VÜPF). 143 Für die Anordnung wird zwingend ein Adressierungselement benötigt, was bei einem sichergestellten Mobiltelefon die IMEI-Nummer, Rufnummer oder auch die SIM-Karten- Nummer sein kann. Der Vorteil bei der Verwendung der IMEI-Nummer gegenüber der Ruf- oder SIM-Karten-Nummer liegt darin, dass nicht bloss die aktuelle eingesetzte SIM-Karte oder benutzte Rufnummer überwacht wird, sondern das Mobiltelefon selber, d.h. sämtliche möglichen eingesetzten SIM-Karten und verwendeten Rufnummern können so erhältlich gemacht werden. Somit kann auch die Verwendung von weiteren Rufnummern nachgewiesen werden, was wiede- rum für die behauptete Verwendung zu legalen Zwecken eigenartig daher kommen kann. Solche neu erhobenen Rufnummern sind wiederum bzgl. Inhaber und möglicher Verbindungen und Kontakte zu untersuchen (rückwirkende Telefonüberwachung). Die Daten können gestützt auf Art. 273 Abs. 3 StPO sechs Monate rückwirkend erhoben werden, sofern der Täter eines Delikts i.S.v. Art. 19 Abs. 1 oder 2 BetmG verdächtigt wird (Art. 273 Abs. 1 StPO). Somit kann eruiert werden, mit wem der Täter, in den letzten 6 Monaten seit der An- ordnung der Überwachung, telefonisch in Kontakt stand. Inhalte der aufgebauten Verbindungen können nachträglich nicht geliefert werden. So können aus diesen Randdaten einer einzelnen aufgebauten Verbindung noch keine wesentlichen Rückschlüsse auf die Rolle des anderen Ge- sprächsteilnehmers gezogen werden. Anhand der Daten lassen sich jedoch unter Umständen die 142 Urteil OG Zürich vom 23. Oktober 2014, SB140238, E. 3.2.4. 143 ZINGLÉ, S. 358. 44 Anschlussinhaber identifizieren, sofern sich diese bei den Fernmeldedienstanbietern (z.B. Swisscom, Sunrise, Salt etc.) mit ihren korrekten Personalien ausgewiesen haben. Häufig handelt es sich dabei um Fantasie-Namen oder die Anmeldung wurde von einer Drittperson, welche nicht den tatsächlichen Anschlussinhaber entsprechen, vorgenommen, wodurch eine Weiterver- folgung verunmöglicht wird. Über eine identifizierte Person kann anhand allfälligen Einträgen in den polizeilichen Registraturen weitere Informationen über polizeiliche Vorgänge erhoben wer- den. Interessant ist in diesem Zusammenhang, ob die Person schon einmal wegen eines Betäu- bungsmitteldelikts in Verbindung stand. Auch wenn diese Information positiv ist, lassen sich nach wie vor keine verbindlichen Aussagen machen, ob es hier auch um einen möglichen Ab- nehmer handeln könnte. Randdaten müssen deshalb bezüglich der Anzahl und Regelmässigkeit aufgebauter Verbindungen überprüft werden. Stand die Person mehrfach mit dem Täter in Kon- takt, so kann dies ein Indiz sein, dass hier ein Drogengeschäft abgewickelt wurde. Aus den Randdaten erhobene Standortdaten sind allfällige Übergabeorte und mögliche Alibis zu prüfen. cc) Aktive Telefonüberwachung Eine weitere Überwachungsmöglichkeit ist die Echtzeit-Überwachung (aktive Telefonüberwa- chung) gestützt auf Art. 269 StPO. Diese kann nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tat- verdacht bezüglich einer Katalogtat i.S.v. Art. 269 Abs. 2 StPO besteht. Gestützt auf Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO muss somit für die aktive Überwachung eine qualifizierte Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegen. Weitere Voraussetzungen für die aktive (wie auch für die rückwirkende) Telefonüberwachung sind, dass die Schwere der Straftat die Überwachung recht- fertigt und dass die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder für die Ermittlungen sonst aussichtlos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. An das Erfor- dernis der Subsidiarität werden keine hohen Anforderungen gestellt. 144 Eine aktive Überwachung wird meist dann angeordnet, wenn ein Einzeltäter noch nicht gefasst und inhaftiert ist, d.h. so- lange zu vermuten ist, dass über einen aktiven Telefonanschluss auch ein gewisser Telefonver- kehr abläuft und somit auch mögliche Drogengeschäfte abgewickelt werden. Ist der (Einzel- )Täter festgenommen worden, ist eine aktive Überwachung kaum (mehr) zweckmässig. Viel- mehr sind hier die Daten aus möglichen sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefonen (Durchsuchung) sowie Erhebung von Daten aus einer rückwirkenden Überwachung weiterfüh- rend. Gehen auf dem sichergestellten Mobiltelefon Nachrichten oder Anrufe ein, so dürfen diese nur dann verwendet werden, wenn eine aktive Überwachung angeordnet wurde. Denn das Abru- 144 JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: BSK StPO, Art. 269 N 41. 45 fen künftig eigehender Nachrichten stellt keine Durchsuchung, sondern eine Überwachung dar. 145 In Fällen, wo der Täter festgenommen wurde, kann es vorkommen, dass gewisse Abneh- mer, welche in Unkenntnis der Inhaftierung des Täters sind, mit diesem noch in Kontakt treten wollen, um mögliche Geschäfte abzuwickeln. Deshalb kann u.U. ab dem Zeitpunkt der Inhaftie- rung und Sicherstellung des Mobiltelefons eine aktive Überwachung Sinn machen, wobei zu Bedenken ist, dass die künftigen Kontaktaufnahmen schnell nachlassen werden, sobald die be- hördliche Intervention (Festnahme des Täters) bekannt wird. Wie verhält es sich, wenn gestützt auf einem anfänglichen Verdacht wegen einer Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG, eine aktive Telefonüberwachung angeordnet wurde und sich diese Tat nachträglich nicht nachweisen lässt bzw. der diesbezügliche Verdacht sich nicht verdichtet hat und bloss ein Vergehen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG vorliegt? Insofern der ursprünglich drin- gende Tatverdacht bzgl. einer qualifizierten Widerhandlung zum Zeitpunkt der Anordnung be- gründet werden konnte und die Strafverfolgungsbehörde die Darstellung der Verdachtslage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (Art. 274 StPO) nicht verzerrt dargelegt hatte, müssen die aus dieser Überwachung gewonnen Erkenntnisse verwertbar sein. 146 Die angeordnete Überwa- chung wurde dabei von einer gerichtlichen Behörde (Zwangsmassnahmengericht) auf deren Rechtmässigkeit, insbesondere bezüglich des Erfordernisses des dringenden Tatverdachts ge- prüft. Schliesslich ist für die Anordnung ein blosser Tatverdacht vorausgesetzt und ein Nachweis ist nicht erforderlich. Die Zwangsmassnahme selbst dient dazu, die bestehenden Verdachtsgrün- de zu verdichten. Entscheidend ist, dass die Begründung des Tatverdachts konkret und gut belegt worden ist, eine Gewissheit (erdrückende Beweislage) ist jedoch nicht erforderlich. 147 C. Der Verfahrensabschluss (Die Anklage) Wenn die Untersuchung sorgfältig geführt und sämtliche erforderlichen und vorhandenen Be- weismittel erhoben wurden, stellt sich nun anhand der Beweislage die Frage, welche Sachverhal- te zur Anklage erhoben werden sollen oder welche fallen gelassen werden und folglich einzustel- len sind. Bestätigt sich der Verdacht, sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, Anklage zu erheben, um den Fall so einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. 148 Die Staatsanwaltschaft hat dabei den aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu berück- sichtigen. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann nur bei klarer 145 HANSJAKOB, Art. 269 N 11. 146 BGE 129 IV 188, E. 3.2.3. 147 JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: BSK StPO, Art. 269 N 35. 148 BBL 2006, S. 1130. 46 Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Ankla- ge soll erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheint. Bei gleicher Wahrscheinlichkeit ist ebenfalls Anklage zu erheben. 149 Im Rahmen einer Gesamt- würdigung sind daher sämtliche erhobenen Beweise zu würdigen. Ob es sich dabei um direkte oder indirekte Beweise handelt ist unerheblich. Als direkter Beweis wird jener bezeichnet, womit die Straftat unmittelbar bewiesen werden kann, z.B. ein Geständnis des Beschuldigten, belasten- den Aussagen eines Abnehmers. Doch direkte Beweise liegen nicht immer vor. Vorallem bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten ist die Staatsanwaltschaft auf indirekte Beweise (z.B. Telefondaten, Stromrechnungen) besonders angewiesen, d.h. der Nachweis einer Tat muss mit- tels der Umstände und Erkenntnisse erbrachten werden, also indirekt. Es handelt sich hier um den sog. Indizienbeweis. 150 Doch auch ein Indizienbeweis kann genügen, um den Täter zu über- führen. I. Inhalt des Anklagesachverhalts Der Inhalt des angeklagten Sachverhalts wird durch Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bestimmt. Die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten sind möglichst kurz aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Es handelt sich dabei um den historischen Lebensvorgang, welcher durch das Gericht zu würdigen ist. 151 Das Ankla- geprinzip dient der Bestimmung des Prozessgegenstands aber auch der Information der beschul- digten Person. Massgebend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. 152 Ungenauigkeiten in den Angaben (z.B. bei lang andauerndem Drogenhandel) sind solange nicht von entscheidender Be- deutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Ver- halten ihr vorgeworfen wird. 153 a) Tathandlung Was für eine Tathandlung umschrieben werden muss, wird durch die Strafbestimmung, Art. 19 Abs. 1 BetmG, bestimmt. Es muss eine Verhaltensweise, ein Bezug (direkten Kontakt oder eine Vorbereitungshandlung i.S.v. lit. g) zu einem Betäubungsmittel bezeichnet werden können. Die 149 BGE 138 IV 186, E. 4.1. 150 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 438 ff. 151 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 325 N 8. 152 BGE 133 IV 235, E. 6.2. 153 BGE vom 1. September 2008, 6B.294/2008, E. 4.4: ACKERMANN/VETTERLI, S. 206. 47 geschilderte Tathandlung soll die einzelnen Widerhandlungen beschreiben können, die Anzahl der ausgeführten Tathandlungen, die in zeitlicher Hinsicht getätigte Regelmässigkeit und die möglichen Abnehmer. Wenn möglich, müssen die Anzahl Verkäufe mit den jeweils veräusserten Mengen aufgeführt werden. Angaben von blossen Gesamtmengen, welche innerhalb einer (zu) weiten Bandbreite variieren (z.B. „680 g bis höchstens 8 kg“) genügen nicht. 154 Entscheidend ist, dass die Tathandlung für den Täter derart umschrieben wird, dass eine hinreichende Individuali- sierung der zu beurteilenden Taten möglich ist. 155 D.h. es muss dem Täter dadurch die Möglich- keit eingeräumt werden können, die vorgeworfenen Tathandlungen entkräften zu können, sei es z.B. durch Gegenfragen oder durch Vorweis eines Alibis. 156 Bei mehrfacher Tatbegehung han- delt es sich um selbstständige Taten, die einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müs- sen. 157 Bei mehreren selbständigen Handlungen, die durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmelzen, müssen diese nicht zwingend einzeln aufgeführt werden. 158 Wer Betäubungsmittel verkauft, wird diese beschaffen, in Besitz nehmen, diese dann für den Verkauf aufbereiten (z.B. Vermengen mit Streckmittel, Portionie- rung) und zu den Abnehmern transportieren. Da sich die einzelnen Zwischenschritte oft nicht nachweisen lassen, genügt es, nur die eigentliche Haupthandlung (z.B. Verkauf) zu umschreiben. Und wenn sich die Haupttat, die eigentliche Weitergabehandlung, nicht mit Bestimmtheit bewei- sen bzw. kein konkretes Geschäft mit einer Person bezeichnen lässt, 159 dann sind die vorausge- henden „Vorbereitungshandlungen“ oder Indizien möglichst detailliert wiederzugeben. Dabei ist aber zwingend auszuführen, dass diese nicht dem Eigenkonsum sondern einer Weitergabehand- lung diente. Beim Tatbestand des blossen Anstalten-Treffens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bestand kein direkter Kontakt zu Betäubungsmittel. Deshalb sind diesbezüglich die getätigten und organisier- ten Vorkehrungen zu bezeichnen. Eine Auflistung von Sicherstellungen (z.B. Streckmittel, Ver- packungsmaterial) aus den vom Täter benutzten Räumlichkeiten kann die Formulierung unter- mauern. 160 Bei im Aufbau stehenden Hanfindooranlagen sind die bereites vorgenommen bauli- chen Massnahmen sowie das hierzu gelagerte Baumaterial (Holzwände, Holzbretter, Plastikfo- lien) als auch das teilweise vorhandene "Growmaterial" (Pflanzenkübel, Erde, Dünger) zu be- zeichnen. Auch von Bedeutung sind die Bezeichnung von aufgefundenen Bauanleitungen und einschlägiger Literatur. Aufgrund der baulichen Massnahmen, Grösse der Anlage und Investitio- 154 BGE vom 31. Mai 2010, 6B_1067/2009, E. 2.4.1. 155 BGE vom 27. Februar 2009, 6B.830/2008, E. 2.4. 156 BGE vom 31. Mai 2010, 6B_1067/2009, E. 2.4.1. 157 BGE 120 IV 348, E. 3.f. 158 BGE 118 IV 91, E. 3.4.c. 159 ACKERMANN/VETTERLI, S. 208; BGE vom 9. August 2002, 1P.235/2002, E. 2. 160 BGE vom 20. Mai 2009, 6B_858/2008, E. 2.4.2. 48 nen können schliesslich Rückschlüsse auf mögliche beabsichtigte Weitergabehandlungen gezo- gen werden und der Eigenkonsum kann entkräftet und sogar widerlegt werden. Wichtig dabei ist, dass eine zur Vorbereitungs- oder Gehilfenschaftshandlung akzessorische Haupttat, strafbare Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a bis e BetmG, bezeichnet wird, ob z.B. eine im Aufbau be- findende Hanfindooranlage zwecks Eigenkonsum oder Weitergabehandlung errichtet wurde. Wird Streckmittel einer Person übergeben, ist zusätzlich zu beschreiben, was mit dem Streckmit- tel geschehen ist. Wann, wo, durch wen, in welchem Umfang und ob diese überhaupt mit Betäu- bungsmittel vermischt worden sind und ob, wann, wo, durch wen und in welchem Umfang ge- streckte Betäubungsmittel verkauft worden sind. 161 b) Betäubungsmittel Das Betäubungsmittel muss zwingend bezeichnet werden, da andernfalls infolge fehlendem Tat- bestandsobjekt und die aus dem Anklagegrundsatz fliessende Bestimmbarkeit nicht eingehalten werden kann. Neben der Art ist das Betäubungsmittel bezüglich seiner Qualität (Reinheitsgrad) und Quantität (gesamte Menge, einzelne Mengen, Verpackungseinheiten etc.) zu bezeichnen. Konnte das Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden, ist es zulässig, von Erfahrungswerten (Durchschnittswert) auszugehen. 162 Wenn die Qualität zusätzlich anhand von Aussagen mögli- cher Abnehmer weiter bestimmt werden kann, soll der Erfahrungswert entsprechend angepasst werden. Der Reinheitsgrad kann zudem auch für das Verschulden des Täters massgebend sein. Handelte der Täter wissentlich mit sehr reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, als wenn er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen gehandelt hätte. 163 c) Deliktsort Die örtliche Bezeichnungen bezüglich eines ganzen Kantons (z.B. Kanton Zürich) und Formulie- rungen wie „anderswo“ genügen nicht. 164 "Anderswo" ist keine und noch weniger eine hinrei- chend genaue Ortsbezeichnung. Können die einzelnen Tathandlungen auf bestimmte Ortschaften genau eingegrenzt werden, genügt dies der örtlichen Umschreibung. 165 Alle möglichen geografi- schen Anhaltspunkte (der Wohnort, Örtlichkeiten möglicher Freizeitbeschäftigungen, der Ar- beitsort und die erhobenen Standortdaten aus einer Telefonüberwachung sowie die Daten der 161 BGE 130 IV 131, E. 2.4. 162 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007, SB060366, E. II.1.4. 163 BGE 122 IV 299, E. 2. c. 164 BGE vom 31. Mai 2010, 6B_1067/2009, E. 2.4.1. 165 BGE vom 28. August 2014, 6B_959/2013, E. 3.4.1. 49 Mobiltelefonauswertung) können Tathandlungen auf mögliche Begehungsorte oder -gebiete ein- grenzen. Sofern für die Haupttat kein bestimmter Ort oder kein bestimmtes Gebiet ausgemacht werden kann, dann sollen die hierzu vorgenommenen Vorbereitungshandlungen mit den örtli- chen Bezugspunkten aufgeführt werden, z.B. Kontaktaufnahme mit dem Abnehmer an dessen Wohnort in Oftringen oder Entgegennahme von Streckmittel am Bahnhof Olten. d) Tatzeit Das Erfordernis der zeitlichen Angaben beinhaltet auch ein Gebot an die Strafverfolgungsbehör- den. Diese hat im Rahmen der Untersuchung bereits ihren Beitrag zu leisten, um den fraglichen Deliktszeitpunkt und -zeitraum möglichst genau zu eruieren. So soll z.B. im Rahmen von Befra- gungen versucht werden, durch spezifische Fragestellungen allfällige Einordnungs- bzw. Datie- rungsschwierigkeiten zu bewältigen. Der Sachverhalt kann dabei mit markanten Fixpunkten, wie Geburtstage, Ferien etc. verknüpft werden. 166 Die Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind so- lange nicht von Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber entstehen kön- nen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. 167 Die Vorwürfe müssen in sachlicher und örtli- cher Hinsicht detailliert umschrieben werden, so dass die relative zeitliche Unbestimmtheit kom- pensiert werden kann. 168 Eine Handlung die bloss in einen Zeitraum von 2 oder 3 Jahren einge- grenzt werden kann, ohne dass diese bzgl. der Anzahl Handlungen und umgesetzten Menge nä- her umschreiben werden kann, ist aber zu unbestimmt. 169 II. Vorsatznachweis Da die Betäubungsmitteldelikte i.S.v. Art. 19 BetmG nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, genügt es, wenn nur der objektive Tatbestand dargestellt wird. Mit der Anklageerhebung bzgl. des betreffenden Straftatbestands wird bereits implizit eine vorsätzliche Begehung geltend gemacht. 170 166 Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2004 in: ZR 104 Nr. 31. 167 BGE vom 1. September 2008, 6B.294/2008, E. 4.4. 168 BGE vom 27. Februar 2009, 6B.830/2008, E. 2.4. 169 BGE vom 31. Mai 2010, 6B_1067/2009, E. 2.4.1. 170 Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2005 in: ZR 105 Nr. 35, E. II 1. c. bb. 50 D. Erkenntnis Fehlende Opfer, fehlende Anzeigen sowie die geringe Bereitschaft der Täter und Abnehmer am Strafverfahren mitzuwirken, führen dazu, dass die sachlichen Beweise eine zentrale Rolle bei der Beweisführung von Betäubungsmitteldelikten erhalten. Eine erfolgreiche Beweisführung ist schliesslich abhängig von den Kenntnissen des materiellen Rechts, der praktischen Erfahrung und letztlich vom beabsichtigten auszuformulierenden Anklagesachverhalt. Schliesslich finden sich sämtliche Beweisergebnisse zusammengefasst in der Anklage wieder. Deshalb lässt sich anhand einer möglichen Formulierung des Anklagesachverhalts die Beweisschwierigkeiten ab- leiten und lassen sich auf die Durchführung der Strafuntersuchung übertragen. Mit einer derarti- gen Denk- und Vorgehensweise, d.h. einer weitüberschaubaren Sichtweise von der Untersu- chungseröffnung bis hin zum Abschluss der Untersuchung, kann die Strafuntersuchung erfolg- reich vorangetrieben werden und zum Gelingen der notwendigen Beweiserhebungen führen. Schwierigkeiten bestehen dann, wenn keine (sachlichen) Beweismittel vorhanden sind, die vor- handenen Beweismittel nicht erkannt und nicht erhoben werden und schliesslich der Nachweis einer beabsichtigten oder vorgenommenen Weitergabehandlung nicht gelingt.

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    Hauenstein Heidi

    - und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2009 Bächtold, Andrea, Art. [...] - und Massnahmenvollzug an Erwachsenen, Bern 2007 Brägger, Benjamin F., Zwangsernährung im Strafvollzug

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    Titel der präsentation blindtext über mehrere zeilen

    Titel der präsentation blindtext über mehrere zeilen PROF. DR. BERNHARD RÜTSCHE ORDINARIUS FÜR ÖFFENTLICHES RECHT EXPRESS-FORTBILDUNG FÜR ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM VERWALTUNGSRECHT 28. SEPTEMBER 2022 INHALTSÜBERSICHT 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche 1. Verfahrenskoordination im Vergabeverfahren 2. Rechtsweggarantie 3. Beschwerdelegitimation im Bauverfahren 4. Beschwerde in Stimmrechtssachen 5. Nachfrist 6. Staatshaftung I 7. Staatshaftung II 8. Anwaltshonorar 9. Doppelvertretungsverbot 10. Notariatsprüfung 11. Umnutzung landwirtschaftliche Baute 12. Mehrwertausgleich 13. Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung 14. Radio- und Fernsehabgabe Verfahrensrechtliche Themen Bau-, Planungs- und Umweltrecht Staatshaftung Anwalts- und Notariatsrecht VERFAHRENSKOORDINATION IM VERGABEVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • BGE 148 I 53 i.S. F. gegen A. AG, B. sowie K. AG • Rechtliches Thema: Anfechtung einer Zuschlagsverfügung durch mehrere Anbieterinnen; ungeteilte Wirkung von Entscheiden der Beschwerdeinstanz; Gebot materieller Koordination • Anwendbares Recht: Art. 58 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV Sachverhalt • Am 31. Januar 2020 schrieb die K. AG als Vergabestelle einen Bauauftrag im offenen Verfahren aus. Am 18. September 2020 erteilte sie der A. AG den Zuschlag für diesen Auftrag. • Gegen die Zuschlagsverfügung vom 18. September 2020 gelangten die B., Zweitplatzierte im Vergabeverfahren, und die F., Viertplatzierte, an das Bundesverwaltungsgericht. • Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 widerrief die Vergabestelle ihre Zuschlagsverfügung vom 18. September 2020 aufgrund einer Wiedererwägung, ohne einen materiell abgeänderten Entscheid zu fällen, und erteilte am 27. November 2020 erneut der A. AG den Zuschlag. • Die F. erhob gegen die zweite Zuschlagsverfügung vom 27. November 2020 neuerlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde der F. gegen die erste Zuschlagsverfügung (B-5064/2020) wurde abgeschrieben. VERFAHRENSKOORDINATION IM VERGABEVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • Mit Urteil vom 20. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der B. im Verfahren B-4991/2020 gut und erteilte der B. den Zuschlag. Gegen diesen Entscheid erhob die F. am 20. Mai 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils (2C_427/2021). • Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 9. Juni 2021 die Beschwerde der F. im Verfahren B-6366/2020 ab, worauf diese mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2021 an das Bundesgericht gelangte (2C_565/2021). • Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren 2C_427/2021 und 2C_565/2021. Zuschlag an A.AG BVGer: Zuschlag an BB und F BGerF Zuschlag an A.AG F BVGer: Abweisung F BGer VereinigungWiedererwägung Abschreibung 1. Beschwerde F VERFAHRENSKOORDINATION IM VERGABEVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 1 • Art. 58 Abs. 3 VwVG: «Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist […].» • Frage: Gegenstandslosigkeit der Beschwerde B-5064/2020 der F.? • Voraussetzungen der Gegenstandslosigkeit in casu nicht erfüllt ➢ Mit Verfügung vom 27. November 2020 hat die Vergabestelle ihren ursprünglichen Entscheid bestätigt. ➢ Da sich Beschwerden von B. und F. gegen die gleiche Verfügung richteten, wäre die Frage der Gegenstandslosigkeit für beide Beschwerdeverfahren im gleichen Sinn zu beantworten gewesen. ➢ Gegenstand der Verfahren vor BVGer war deckungsgleich: Rechtmässigkeit des Zuschlags der Vergabestelle an die A. AG für denselben Bauauftrag ➢ Zuschlag kann der naturgemäss nur einmal erteilt werden, er wirkt sich jedoch auf alle Beteiligten aus. ➢ Unrechtmässige Abschreibung des von der F. angestossenen Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit VERFAHRENSKOORDINATION IM VERGABEVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 4 • Art. 29 Abs. 2 BV: «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.» • Ausgangspunkt: Zuschlagsverfügung ist «unteilbare, einheitliche Verfügung» (BGer) ➢ sog. positive Wirkung der Zuschlagsverfügung: A. AG erhält Zuschlag ➢ sog. negative Wirkung der Zuschlagsverfügung: alle anderen Anbieterinnenkonnten konnten den Zuschlag nicht erhalten • keine bundesrechtliche Vorschrift, die das Bundesverwaltungsgericht zu einer formellen Koordination verpflichten würde • Gebot materieller Koordination der Rechtsmittelentscheidungen ➢ Beschwerdeentscheide müssen zeitlich koordiniert ergehen, d.h. parallel instruieren und entscheiden (E. 4.3.1) ➢ Wahrung der Verfahrensrechte aller an den verschiedenen Verfahren beteiligten Anbieterinnen, d.h. andere beschwerdeführende Anbieterinnen müssen sich zu den Rechtsstandpunkten der betreffenden Konkurrentin äussern können (E. 4.3.2) ➢ Spruchkörper entscheidet in derselben Besetzung über die parallelen Verfahren (E. 4.3.3) VERFAHRENSKOORDINATION IM VERGABEVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 4 • Gebot materieller Koordination in casu nicht hinreichend Rechnung getragen ➢ zeitliche Koordination: Im von der B. angehobenen Beschwerdeverfahren B-4991/2020 erging am 20. April 2021 ein Entscheid, bevor der Schriftenwechsel im von der F. angestossenen Beschwerdeverfahren B-6366/2020 abgeschlossen war. ➢ Wahrung der Parteirechte: Der F. wurde zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit gewährt, sich zu dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Zuschlag an die B. zu äussern. ➢ Besetzung des Spruchkörpers: Die Verfahren B-4991/2020 und B-6366/2020 wurden in unterschiedlichen Besetzungen entschieden. VERFAHRENSKOORDINATION IM VERGABEVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Ergebnis • Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), die keiner Heilung zugänglich ist • Bundesgericht heisst die Beschwerde der F. gut. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4991/2020 und B-6366/2020 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zu neuer Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Hinweis • BGE 146 II 276 mit weiteren Hinweisen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerdeinstanz im Vergaberecht ein reformatorisches Urteil fällen darf. RECHTSWEGGARANTIE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2021 vom 26. April 2022 i.S. A. gegen EDK/GDK • Rechtliches Thema: Zuständigkeit zur Beurteilung eines personalrechtlichen Entscheids der EDK; negativer Kompetenzkonflikt • Anwendbares Recht: Art. 29, Art. 29a, Art. 30 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 4 BV Sachverhalt • Beschwerdeführer A. absolvierte von 2014 bis 2017 berufsbegleitend eine Weiterbildung. Gestützt auf eine Weiterbildungsvereinbarung beteiligte sich sein Arbeitgeber, die Fachagentur der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), an den Kurskosten. A. verpflichtete sich im Gegenzug dazu, nach Beendigung der Weiterbildung während mindestens drei Jahre dort tätig zu bleiben. • Rund ein Jahr nach Abschluss der Weiterbildung kündigte A. das Arbeitsverhältnis, worauf der Arbeitgeber am 27. Juni 2019 zwei Drittel der geleisteten Unterstützung, d.h. Fr. 19’039.45, zurückforderte. RECHTSWEGGARANTIE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • A. erhob dagegen Beschwerde, die der Vorstand der EDK mit Beschluss vom 3. September 2020 abwies. • Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als auch die Rekurskommission EDK/GDK erklärten sich unzuständig und traten nicht auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2020 ein. • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A. die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Rekurskommission EDK/GDK. Diese sei unter Feststellung ihrer Zuständigkeit anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne weitere Verzögerung zum Abschluss zu bringen. • Das Bundesgericht behandelte die eingegangene Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Da nur die Rückzahlung von Fr. 11'421.85 bestritten wurde, wurde der Streitwert von Fr. 15'000.- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG unterschritten. RECHTSWEGGARANTIE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • Art. 29a BV: «Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.» • Hinzu kommt Art. 30 Abs. 1 BV: Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht • Frage: Verletzte die Rekurskommission EDK/GDK die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung des Rechtsstreits (Art. 30 Abs. 1 BV)? • Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und ihre Fachagentur beruhen auf interkantonalen Vereinbarungen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 BV ➢ Schulkonkordat vom 29. Oktober 1970; EDK-Statut vom 3. März 2005; HarmoS- Konkordat vom 14. Juni 2007 etc. • Art. 48 Abs. 4 BV: «Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag: a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist; b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.» RECHTSWEGGARANTIE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • Zuständigkeit, Stellung, Organisation und Wahl der Rechtspflegebehörde müssen in einem von Parlamenten genehmigten interkantonalen Vertrag verankert sein (Art. 48 Abs. 4 BV) (E. 5.3) ➢ Im Bereich des Personalrechts fehlt es an einer solchen Grundlage, um die Zuständigkeit der Rekurskommission EDK/GDK zu begründen ➢ Rekurskommission EDK/GDK genügt den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV nicht ➢ Unterschied zum Bereich der Diplomanerkennung (siehe BGE 136 II 470) • Zuständigkeit des Berner Verwaltungsgerichts für personalrechtliche Streitigkeiten ergibt sich ebenso wenig aus einem Art. 48 Abs. 4 BV genügenden interkantonalen Vertrag und auch nicht aus dem kantonalen Verfahrensrecht (VRPG/LU) (E. 5.4) • Negativer Kompetenzkonflikt als formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) für Rechtssuchenden • Rüge des Beschwerdeführers auf Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung des Rechtsstreits ist in casu begründet RECHTSWEGGARANTIE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche • BGer: «Im hier zu beurteilenden Fall ist der Rechtsweggarantie dadurch zum Durchbruch zu verhelfen, dass im Sinne einer unpräjudiziellen Übergangsregelung eine Justizbehörde zu bestimmen ist, die bis zur Klärung der Rechtslage durch die Konkordatskantone die Einhaltung des Verfassungsrechts zu gewährleisten hat» (E. 6.2) • BGer setzt ersatzweise das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als zuständige Justizbehörde ein: ➢ Personalreglement der EDK sieht vor, dass sich die Dienstverhältnisse nach dem Personalrecht des Kantons Bern richten ➢ Gemäss Personalgesetz/BE (Art. 108 Abs. 1) gilt für die Rechtspflege das VRPG ➢ Sachnähe des Berner Verwaltungsgerichts zum bernischen Personalrecht ➢ EDK hat Sitz in Bern ➢ Besteht kein den Anforderungen von Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG genügendes interkantonales Rechtspflegeorgan, ist es angezeigt, das Verwaltungsgericht des Sitzkantons für zuständig zu erklären RECHTSWEGGARANTIE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Ergebnis • Verletzung der Rechtsweggarantie bejaht • BGer heisst Beschwerde gut und weist das Verwaltungsgericht des Kantons Bern an, auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden. • BGer appelliert an die Konkordatskantone, den Rechtsschutz gegen Entscheide der EDK oder ihrer Agenturen verfassungskonform auszugestalten und ein Gericht einzusetzen BESCHWERDELEGITIMATION IM BAUVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 i.S. A. gegen B. AG, Gemeinde Unteriberg, Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Regierungsrat Kanton SZ • Rechtliches Thema: Beschwerdelegitimation der Nachbarn im Bauverfahren; materielle Beschwer durch innere Ausgestaltung einer Baute • Anwendbares Recht: Art. 89 BGG Sachverhalt • Die B. AG stellte ein Baugesuch für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt 22 Wohnungen und einer Tiefgarage in der Kernzone von Unteriberg. Der Nachbar A. der B. AG erhob Einsprache und rügte die innere und äussere Ausgestaltung des geplanten Mehrfamilienhauses. • Das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz gewährte die kantonale Bewilligung mit Auflagen. Mit Eröffnung dieses kantonalen Entscheids erteilte der Gemeinderat Unteriberg die Bewilligung für das Bauprojekt und wies die Einsprache des Nachbarn ab. BESCHWERDELEGITIMATION IM BAUVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • Gegen diesen Bauentscheid gelangte A. an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser wies die Beschwerde ab. • Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde von A. am 27. Mai 2019 insoweit gut, als es die Baubewilligung mit einer Auflage zur Platzierung des Garagentors ergänzte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. • Der Nachbar A. führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2019 aufzuheben und die Baubewilligung für das Bauprojekt der Bauherrin zu verweigern. BESCHWERDELEGITIMATION IM BAUVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 1 • Frage: Materielle Beschwer der Nachbarn durch die innere Ausgestaltung einer Baute? ➢ Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG: Schutzwürdiges Interesse und besonderes Berührtsein ➢ BGer: «Der Beschwerdeführer kann als Nachbar die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht.» ➢ Innere Ausgestaltung einer Baute muss sich somit auf Situation des Nachbars auswirken (siehe dazu BGE 133 II 249) • Relevante Auswirkung z.B. bei Einbau einer zusätzlichen Wohnung, die intensivere Nutzung einer Baute ermöglicht • Keine relevante Auswirkung laut BGer: ➢ Grösse von unterirdischen Gebäudeteilen ➢ Ausgestaltung hausinterner Treppen ➢ Einbau eines Treppenlifts für Behinderte, der vom Nachbargrundstück aus nicht sichtbar ist ➢ Detailfragen der Erschliessung, die mit einer Auflage korrigiert werden können BESCHWERDELEGITIMATION IM BAUVERFAHREN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 10 • Beschwerdeführer A. machte in casu geltend, dass gewisse Wohnungen im Inneren nicht behindertengerecht seien • Beschwerdepunkt zur behindertengerechten Ausgestaltung des Bauprojekts fehlte praktischen Nutzen für Nachbarn ➢ betraf lediglich die innere Raumaufteilung ➢ keine Veränderung der äusseren Erscheinung der Baute oder weniger intensive Gebäudenutzung (E. 10.2) • kein ausreichender Grund für Bewilligungsverweigerung ➢ mildere Mittel wie Auflage zur Baubewilligung ausreichend Ergebnis • BGer trat auf die Rüge betreffend die behindertengerechte Raumaufteilung im Inneren der Wohnungen nicht ein. • BGer wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. BESCHWERDE IN STIMMRECHTSSACHEN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 1C_662/2019 vom 10. Juni 2020 i.S. JUSO Kanton ZH, JUSO Stadt Zürich, C., S. gegen Regierungsrat Kanton ZH • Rechtliches Thema: Rechtsschutz gegen Intervention von amtierenden Regierungsräten in Zürcher Ständeratswahlkampf; Wahl- und Abstimmungsfreiheit; Rechtsweggarantie • Anwendbares Recht: Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 2 BGG, Art. 29a BV Sachverhalt • Am 2. November 2019 erschien ein Zeitungsinserat zur Unterstützung von Ruedi Noser im zweiten Wahlgang der Ständeratswahlen vom 17. November 2019. Das Inserat zeigt die Porträts von fünf von sieben Mitgliedern des Zürcher Regierungsrats, deren Namen und die Angabe ihrer Funktion. Neben den Porträts enthielt das Inserat eine ausführliche Wahlempfehlung für den Ständeratskandidaten Noser. • Am 5. November 2019 ging beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine gemeinsame Eingabe der JUSO Kanton Zürich, der JUSO Stadt Zürich sowie der Kantonsratsmitglieder C. und S. Die Eingabe war mit «Stimmrechtsbeschwerde zu Handen des Regierungsrats» betitelt. BESCHWERDE IN STIMMRECHTSSACHEN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • Mit Entscheid vom 13. November 2019 nahm der Regierungsrat die Eingabe als Einsprache entgegen, trat auf diese jedoch nicht ein. In der dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung hielt er fest, gegen seinen Entscheid könne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben werden. • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragen die politischen Parteien sowie die Kantonsratsmitglieder C. und S., der Rechtsmittelentscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und die Beschwerde sei dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung zu überweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wahl aufzuheben. BESCHWERDE IN STIMMRECHTSSACHEN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • Art. 82 lit. c BGG: Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden «betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und - abstimmungen.» • Art. 88 Abs. 2 BGG: «Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.» • Frage: Werden mit Art. 88 Abs. 2 BGG auch Rechtsmittelentscheide eines Parlaments oder einer Regierung von der gerichtlichen Überprüfung ausgenommen? ➢ Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG muss gerichtliche Behörde sein ➢ Ausnahme von gerichtlicher Prüfung gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG mit Art. 29a BV vereinbar ➢ Rechtsmittelentscheide eines Parlaments oder einer Regierung sind keine Akte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG und bedürfen somit der gerichtlichen Überprüfung im Kanton BESCHWERDE IN STIMMRECHTSSACHEN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • In casu stellte sich die Frage, wie die Wahlempfehlung zu qualifizieren war • Abgrenzung zwischen privaten Interventionen im Wahlkampf und solchen von Behördenmitgliedern ➢ BGer: Wirkung einer Mitteilung auf Adressaten entscheidend ➢ Massstab ist durchschnittlich aufmerksamer und politisch interessierter Stimmbürger (analog zu Verstoss gegen Art. 34 Abs. 2 BV) • keine dem Gesamtregierungsrat zurechenbare Handlung ➢ nur fünf von sieben Ratsmitgliedern abgebildet • kein Akt der Regierung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG ➢ zwingend die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG BESCHWERDE IN STIMMRECHTSSACHEN 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Ergebnis • Missachtung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), weil gerichtliche Überprüfung unterblieben war • BGer hiess die Beschwerde teilweise gut und überwies die Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Hinweis • Damian Wyss/Micha Herzog, Besprechung des Urteils 1C_662/2019 vom 10. Juni 2020, in: AJP 2020, S. 1327–1334 • Christoph Auer, Besprechung des Urteils 1C_662/2019 vom 10. Juni 2020, in: ZBl 122/2021, S. 285–304 NACHFRIST 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 2C_496/2021 vom 30. November 2021 i.S. A. gegen BAKOM • Rechtliches Thema: Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerdeschrift • Anwendbares Recht: Art. 52 Abs. 2 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV Sachverhalt • Der Beschwerdeführer A. erhob am 2. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen einen Entscheid des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) zu Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Das Bundesverwaltungsgericht forderte A. mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 auf, seine Beschwerde bis zum 26. April 2021 zu verbessern. • Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 18. Mai 2021 fest, dass A. seine Eingabe nicht innert der gesetzten Frist verbessert habe und trat nicht auf die Beschwerde ein. • A. beantragte vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil vom 18. Mai 2021 sei aufzuheben. Es sei ihm unmöglich gewesen, seine Beschwerde fristgerecht zu verbessern, da er die Zwischenverfügung am Tag des Fristablaufs (26. April 2021) erhalten habe. NACHFRIST 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 3 • Art. 52 Abs. 2 VwVG: «Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.» • Frage: Rechtmässigkeit der gesetzten Nachfrist? • Empfänger einer eingeschriebenen Sendung wird eine Abholfrist von sieben Tagen gewährt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG) ➢ siebentägige Frist beginnt nach einem erfolglosen Zustellungsversuch ➢ Rechtsmissbrauch vorbehalten, steht es dem Empfänger einer per Einschreiben versandten Gerichtsurkunde frei, wann er diese nach einem erfolglosen Zustellungsversuch innerhalb der siebentägigen Frist abholt ➢ Frist zur Stellungnahme auf den letzten Tag der Abholfrist verletzt rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) • zulässige Alternative: nach Tagen bestimmte Fristansetzung ab Empfang der Mitteilung NACHFRIST 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 4 • In casu genügte die Nachfristansetzung der Vorinstanz auf den 26. April 2021 den dargelegten Grundsätzen nicht ➢ Beschwerdeführer erhielt am 19. April 2021 die Einladung der Schweizerischen Post, die Zwischenverfügung vom 15. April 2021 in der Postfiliale abzuholen ➢ Ende der angesetzten Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung fiel mit letztem Tag der siebentägigen Abholfrist am 26. April 2021 zusammen ➢ BGer: «Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass es ihm unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei, seine Beschwerde fristgerecht zu verbessern.» Gericht muss berücksichtigen, dass dem Empfänger einer eingeschriebenen Sendung eine Abholfrist von sieben Tagen gewährt wird • Dem Beschwerdeführer hätte es zwar offen gestanden, noch gleichentags um eine Fristverlängerung im Sinne einer Notfrist zu ersuchen (Art. 22 Abs. 2 VwVG). ➢ Als Laie und weil die Vorinstanz die Nachfrist als „unerstreckbar“ bezeichnet hatte, war diese Möglichkeit für ihn jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich ➢ Verzicht auf Fristerstreckungsgesuch kann ihm daher nicht vorgeworfen werden NACHFRIST 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Ergebnis • Verletzung von Art. 52 Abs. 2 VwVG • Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid vom 18. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück STAATSHAFTUNG I 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 2C_852_2019 vom 20. November 2020 i.S. A. AG gegen Gemeinde B., Kanton AR • Rechtliches Thema: Subsidiarität der Staatshaftung im Verhältnis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde; Vorliegen eines Selbstverschuldens, wenn Geschädigter nicht rechtzeitig Massnahmen ergreift, um Verzögerungsschaden zu vermeiden oder zu mindern • Anwendbares Recht: Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK Sachverhalt • Die A. AG ist seit 5. März 1983 Eigentümerin eines rund 23'000 m² grossen Grundstücks in der Ein- und Zweifamilienhauszone. Am 6. April 1984 stellte die A. AG ein Baugesuch für den Bau mehrerer Appenzellerhäuser. • In der Folge kam eine Initiative zustande mit dem Ziel, diese und einzelne weitere Parzellen in die Zone «Übriges Gemeindegebiet» zu überführen. • Am 4. Oktober 1985 erliess der Gemeinderat der Gemeinde B. eine Bausperre auf dem Grundstück und legte anschliessend eine Planänderung öffentlich auf. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde der A. AG am 13. Mai 1992 gut. STAATSHAFTUNG I 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • Gegen die danach beschlossenen Planänderungen wurde in den Folgejahren mehrfach erfolgreich Rechtsmittel ergriffen, so dass das Planungsverfahren faktisch sistiert wurde. • Am 9. Januar 2018 stellte das Bundesgericht fest, dass die Dauer des kantonalen Planungsverfahrens das Beschleunigungsgebot verletzte, und wies das Obergericht an, das bei ihm hängige Verfahren möglichst rasch abzuschliessen. • Am 16. Februar 2018 erhob die A. AG beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden verwaltungsgerichtliche Klage und verlangte eine Entschädigung für die Rechtsverzögerung. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 wies das Obergericht die Klage ab. • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht beantragte die A. AG, dass das Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2019 aufzuheben und ihre Klage gegen die Gemeinde zu schützen sei. STAATSHAFTUNG I 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • Art. 29 Abs. 1 BV: Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist = Beschleunigungsgebot bzw. Rechtsverzögerungsverbot • Nota bene: keine Anwendung des Beschleunigungsgebots auf Verfahren der Rechtssetzung ➢ Verfahren der Nutzungsplanung zwischen Rechtsanwendung und Rechtsetzung; Anwendbarkeit bejaht (dazu BGE 144 I 318) • Verletzung: Untätigbleiben der Behörden während längerer Perioden ➢ «Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind.» ➢ «Eine objektiv betrachtet unangemessen lange Gesamtverfahrensdauer kann das Beschleunigungsgebot aber auch dann verletzen, wenn den Behörden subjektiv keine längere Untätigkeit oder andere Versäumnisse zur Last fallen, beispielsweise wenn Rückweisungen das Verfahren verzögert haben.» (E. 5.2.1) STAATSHAFTUNG I 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • Frage: Haftungsrechtliche Folgen des Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot? • Staatshaftung setzt eine widerrechtliche Schädigung voraus. ➢ Bei Vermögensschäden: Erfordernis einer Schutznorm • BGer: «Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV schützt die individuellen Interessen der Bürger, darunter ihre Vermögensinteressen.» (E. 5.2.2) ➢ Art. 29 Abs. 1 BV als Schutznorm, wenn sich Nutzungsplanung auf eine oder mehrere klar bestimmte Parzellen bezieht – in casu der Fall • Geschädigte müssen alle Massnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergreifen ➢ BGer: «Wer keine Rechtsverzögerungsbeschwerde führt und die Behörden auch sonst nicht um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht, muss sich Selbstverschulden entgegenhalten lassen.» (E. 5.4.1) ➢ Selbstverschulden kann so schwer wiegen, dass es adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverzögerung und Schaden unterbricht ➢ Ansonsten Herabsetzung der Schadenersatzpflicht im Ermessen des Gerichts STAATSHAFTUNG I 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • Beschwerdeführerin A. AG verpasste rechtzeitige Rügen bzw. Beschwerden, das Beschleunigungsgebot sei von Gemeinde B. verletzt worden ➢ vor der Auflage des fünften Teilzonenplans am 7. Oktober 1998 gar keine Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ➢ Erstmals Rechtsverzögerungsbeschwerde am 10. Dezember 2012 gegen Kanton ➢ Gemeinde B. konnte keine längere Untätigkeit oder konkrete Versäumnisse vorgeworfen werden • Beschwerdeführerin A. AG verschuldete lange Verfahrensdauer teilweise selbst ➢ A. AG hätte um raschere Abwicklung des Verfahrens ersuchen müssen, wenn dieses nicht vorankommt ➢ Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben, falls Bemühungen erfolglos bleiben • Schlussfolgerung: Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Selbstverschulden und damit keine Haftung der Gemeinde STAATSHAFTUNG I 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Ergebnis • Keine Haftung der Gemeinde B. wegen Rechtsverzögerung • Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab Hinweis • Markus Rüssli, Besprechung des Urteils 2C_852/2019 vom 20. November 2020, in: ZBl 123/2022, S. 28–39 STAATSHAFTUNG II 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 i.S. Securitas AG gegen EFD, A. • Rechtliches Thema: Haftung von Privaten, die mit Verwaltungsaufgabe betraut sind • Anwendbares Recht: Art. 19 VG; Art. 178 Abs. 3 BV Sachverhalt • Die Securitas AG wurde vom Bundesamt für Migration (BFM) mit der Aufgabe betraut, unter anderem im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sämtliche anfallenden Sicherheitsdienstleistungen zu erbringen. • Bei einer Auseinandersetzung mit zwei Securitas-Mitarbeitern wurde der Asylsuchende A. verletzt. A. beantragte am 13. Mai 2019 von der Securitas AG Schadenersatz sowie Genugtuung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. STAATSHAFTUNG II 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • Das Begehren von A. um unentgeltliche Rechtspflege veranlasste die Securitas AG , sich am 23. Dezember 2019 an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zu wenden: Als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation i.S.v. Art. 19 VG gedenke sie, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. • Das EFD las aus diesem Schreiben ein Feststellungsbegehren auf Übernahme der Kosten durch den Bund und wies es am 24. Januar 2020 ab. • Daraufhin gelangte die Securitas AG mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Kosten, die der Securitas AG aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an A. entstehen, vom Bund übernommen werden. • Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 3. Dezember 2020 ab, worauf die Securitas AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhob. STAATSHAFTUNG II 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • Frage: Haftung für Schädigung und Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege? ➢ Haftung der Securitas AG setzt einschlägige Haftungsnorm voraus ➢ ohne Überwälzung bleibt Bund direkt haftbar • Art. 19 Abs. 1 VG: Verantwortlichkeit der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals «Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: a. Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3–6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9; b. Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.» STAATSHAFTUNG II 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 3 • Haftungssubjekte nach Art. 19 VG ➢ staatliche oder staatlich beherrschte Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit ➢ Organisationen des Privatrechts • öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes ergibt sich aus Verfassung und Gesetz ➢ administrative Hilfstätigkeiten der Privaten nicht erfasst; diesfalls bleibt der Bund direkt haftbar (E. 3.2) • Rechtmässigkeit der Aufgabenübertragung auf Private ➢ Aufgabenübertragung unter Gesetzesvorbehalt ➢ Art. 178 Abs. 3 BV: «Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.» ➢ besonders strenge Anforderungen, wenn Aufgabenübertragung Zwangsmassnahmen betrifft ➢ Regelung der wichtigsten Fragen in einer formellgesetzlichen Grundlage STAATSHAFTUNG II 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche • Frage: Fällt die Aufgabenübertragung an die Securitas AG in den Anwendungsbereich von Art. 19 VG? ➢ Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im und um das EVZ Kreuzlingen war Bundesaufgabe (E. 2.3) ➢ Securitas AG war eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation (3.1) ➢ nahm öffentliche Aufgabe wahr (4.3) ➢ im Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung fehlte eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage für Aufgabenübertragung (E. 5) ➢ schädigendes Verhalten der Securitas AG war Bund zurechenbar (E. 6) • Art. 19 VG nicht anwendbar, da gesetzliche Grundlage für Aufgabenübertragung fehlte STAATSHAFTUNG II 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Ergebnis • Art. 19 VG nicht anwendbar • Bund blieb direkt haftbar für Schädigung • Das Bundesgericht hiess Beschwerde gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020 auf. Die Sache wird an das EFD zurückgewiesen zur Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege und Weiterführung des Staatshaftungsverfahrens. Hinweis • Oliver Gautschi/Tamara Chantal Wanner, Besprechung des Urteils 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021, in: AJP 2022 S. 901–905 ANWALTSHONORAR 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 i.S. A., B. AG gegen Anwaltskammer SG • Rechtliches Thema: Aufklärungspflichten des Anwalts und Höhe des Anwaltshonorars • Anwendbares Recht: Art. 12 lit. a und i BGFA; Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SSR) Sachverhalt • Rechtsanwalt A. vertrat Mandantin C. im Verfahren über die gerichtliche Regelung des Kindesunterhalts und den persönlichen Verkehr für ein gemeinsames Kind mit dem ehemaligen Lebenspartner. • Mit Eingabe vom 14. März 2019 zeigte C. ihren Rechtsanwalt A. bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen an. Sie warf ihm vor, kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und ein übersetztes Honorar von Fr. 500.- bzw. Fr. 580.- (inkl. Sekretariatsarbeiten) pro Stunde verlangt zu haben. Zudem sei Rechtsanwalt A. seiner Aufklärungspflicht in Bezug auf die Grundsätze der Rechnungsstellung ungenügend nachgekommen. ANWALTSHONORAR 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • Mit Entscheid vom 19. September 2019 stellte die Anwaltskammer fest, A. habe gegen die Vereinbarung eines angemessenen Honorars und gegen die Pflicht zur Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung verstossen. A. wurde eine Busse von Fr. 1'500.- auferlegt. • Die dagegen gerichtete Beschwerde von A wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. September 2020 ab. • A. beantragte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 25. November 2020 die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen die Pflicht zur Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung nur bezogen auf den vereinbarten Stundenansatz verstossen habe. ANWALTSHONORAR 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 4 • Berufspflichten betreffend Aufklärung und Information Art. 12 lit. i BGFA: Anwältinnen und Anwälte «klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.» • Erforderlich ist nach BGer (E. 4.7) ➢ Hinweis auf Honorarordnung und den darin enthaltenen Honorartarif (subsidiärer Tarif) ➢ Hinweis auf Abweichung des vereinbarten Stundenansatzes von der Honorarordnung • Nicht erforderlich ➢ konkreten Stundenansatz des subsidiären Tarifs in Franken oder betragsmässige Abweichung vom vereinbarten Stundenansatz angeben ANWALTSHONORAR 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • Berufsregeln zur Höhe des Honorars Art. 12 lit. a BGFA: Anwältinnen und Anwälte «üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.» • BGer: «Aufsichtsrechtlich wird […] gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA unbestrittenerweise nur bei einem krass übersetzten Honorar eingeschritten.» (E. 5.3) ➢ ob Honorartarif übersetzt ist, beurteilt sich nach dem vereinbarten, nicht dem in Rechnung gestellten Stundenansatz ➢ Beurteilungskriterien: u.a. Streitwert, Schwierigkeit der Aufgabe, Dringlichkeit der Ausführung, Ausbildung und Können des Anwalts und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten (E. 6.1) • Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SSR) zur Präzisierung und Auslegung der Berufsregeln des BGFA ➢ Art. 18 Abs. 1 SSR: «Die Höhe des Honorars muss angemessen sein.» (aktuelle Version vom 22. Juni 2012) ANWALTSHONORAR 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche • Honorarvereinbarung verletzte in casu Art. 12 lit. a und i BGFA ➢ Hinweis auf die durchschnittlichen Stundenansätze von Kollegen im Kanton SG genügte nicht ➢ Hinweis auf amtlichen Tarif fehlte ➢ Formulierung, der Auftraggeber anerkenne die geltende Honorarordnung als verkehrsüblich, erweckte falschen Eindruck, der Stundenansatz von Fr. 500.- sei üblich (E. 4.9) ➢ signifikante Abweichung des vereinbarten Stundenansatzes von den amtlichen Honorartarifen (Fr. 500.- vs. Fr. 200.- bis 300.- pro Stunde) ➢ Stundenansatz von Fr. 500.- bzw. Fr. 580.- (inkl. Sekretariatsarbeiten) im Vergleich zum mittleren Stundenansatz von Fr. 250.- krass übersetzt (E. 6.2/6.4) ANWALTSHONORAR 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Ergebnis • Verletzung der Berufspflichten zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und die Information über das geschuldete Honorar (Art. 12 lit. i BGFA) • vereinbarter Honorartarif von Fr. 500.- bzw. 580 (inkl. Sekretariatsarbeiten) pro Stunde verletzte Art. 12 lit. a BGFA • Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet ab Hinweis • Désirée Egli/Saša Cvetković/Lukas Müller, Besprechung des Urteils 2C_985/2020 vom 5. November 2021, in: AJP 2022, S. 284–291 DOPPELVERTRETUNGSVERBOT 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021 i.S. A gegen Anwaltskommission OW • Rechtliches Thema: Interessenkollision des Anwalts; Doppelvertretungsverbot • Anwendbares Recht: Art. 12 lit. c BGFA Sachverhalt • Rechtsanwalt A. vertrat in einem Strafverfahren im Kanton Zürich die B. AG und deren Organ A.D, gegen die beide ermittelt wurde. In zwei Verfahren im Kanton Obwalden, in dem auch A.D. involviert war, vertrat A. die B. AG. • Die Anwaltskommission des Kantons Obwalden auferlegte am 17. Juni 2019 A. eine Busse von Fr. 10’000.- wegen unzulässigen Doppelvertretungen im Sinne vom Art. 12 lit. c BGFA. • Dagegen erhob A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Busse auf Fr. 8'000.-. • Vor Bundesgericht beantragt A., den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26. Oktober 2020 aufzuheben. DOPPELVERTRETUNGSVERBOT 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • Frage: Verstoss gegen das Doppelvertretungsverbot (Art. 12 lit. c BGFA)? • Art. 12 lit. c BGFA: Anwältinnen und Anwälte «meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.» • BGer: «verlangt wird […] ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts» (E. 5.1.1) ➢ nota bene: abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen ist keine unzulässige Vertretung • Doppelvertretung = Vertretung von Parteien mit gegenläufigen Interessen in derselben Streitsache ➢ Vertretung muss nicht im gleichen formellen Verfahren erfolgen ➢ Sachzusammenhang zwischen zwei oder mehreren Verfahren ausreichend ➢ unerheblich, ob das erste Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist DOPPELVERTRETUNGSVERBOT 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • Vertretung von B. AG und A.D. (Organ) in ZH ➢ In allen Verfahren stand Vorwurf im Raum, A.D. könnte durch seine Handlungen die B. AG geschädigt haben ➢ Interessenlage von B. AG und A.D. waren somit gegenläufig ➢ Vertretung von B. AG und A.D. im Kanton Zürich war unzulässige Doppelvertretung • Vertretung von der B. AG in ZH und OW ➢ anwaltliche Treuepflicht endete nicht mit Abschluss des Verfahrens in ZH ➢ Sachzusammenhang zwischen den Verfahren in ZH und OW ➢ A. konnte in OW Interessen der B. AG nicht ohne potenziellen Konflikt mit den Interessen von A.D. vertreten ➢ Also auch hier konkretes Risiko eines Interessenkonflikts • In casu somit in mehrere Verstösse gegen Doppelvertretungsverbot DOPPELVERTRETUNGSVERBOT 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Ergebnis • A. nahm mehrfach eine Doppelvertretung wahr und verstiess damit mehrfach gegen Art. 12 lit. c BGFA • Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Hinweis • Thomas Büchli, Besprechung der Urteile 5A_756/2020, 5A_728/2020 vom 12. Januar 2022 und 2C_999/2020 vom 8. Dezember 2021, in: Anwaltsrevue 2022, S. 88 NOTARIATSPRÜFUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 2D_13/2021 vom 11. März 2022 i.S. A gegen Notariatsprüfungskommission des Kantons Luzern • Rechtliches Thema: Akteneinsichtsrecht; Rechtsgleichheit: Chancengleichheit bei der Ausgestaltung der Notariatsprüfung • Anwendbares Recht: Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 BV Sachverhalt • Der Beschwerdeführer A. (49 Jahre) absolvierte im Frühling 2015 den schriftlichen Teil der Luzerner Notariatsprüfungen. Er bestand die Prüfungen nicht. Auch beim zweiten Versuch anlässlich der Prüfungssession 2020 scheiterte er, da seine Leistung in mehreren Fächern ungenügend war. Die Notariatsprüfungskommission verfügte darum, dass die schriftliche Prüfung nicht bestanden und in allen Fächern zu wiederholen sei. • Gegen die Verfügung der Notariatsprüfungskommission erhob A. am 2. Juni 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde von A. am 11. Januar 2021 ab. • A. erhob am 26. Februar 2021 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. NOTARIATSPRÜFUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 3 • Frage: Wurde in casu das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt? • Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf «sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden» (E. 3.1.1) ➢ Es genügt, «wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Erst wenn sich eine Überprüfung des Examens als undurchführbar erweist, ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt» (E. 3.1.2) ➢ Kein Akteneinsichtsrecht in persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören • In casu keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ➢ Prüfungsergebnisse wurden dem Kandidaten ausführlich erläutert und jeweils unter Zustimmung von sämtlichen fünf Examinatoren als ungenügend eingestuft worden ➢ Kein Anspruch auf Einsicht in die internen Notizen mit der spezifischen Punkteverteilung NOTARIATSPRÜFUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 3 • Frage, ob Willkürkognition durch das Kantonsgericht verfassungswidrig war (Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV) ➢ Hinsichtlich Würdigung der Prüfungsleistungen dürfen sich Gerichte insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt ➢ Kantonsgericht durfte seine Kognition auf die Frage beschränken, «ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint» (E. 3.2.2) ➢ Regelung von § 60a Abs. 1 Beurkundungsgesetz/LU (SRL 255), wonach die Ermessenskontrolle von Prüfungsentscheiden durch das Kantonsgericht ausgeschlossen ist (Kognitionsbeschränkung), ist verfassungsrechtliche zulässig ist. NOTARIATSPRÜFUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • Frage: Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV? • Rüge : Auf persönliche Nachteile älterer Kandidaten (49 Jahre) sei bei der Bewertung Rücksicht zu nehmen (Abnahme der Merk- und Lernfähigkeit, langsameres Schreiben auf der Tastatur) • Grundsatz der Chancengleichheit bei Prüfungen, insbesondere in Bezug auf Prüfungsmodalitäten ➢ gleiche Bedingungen für alle Prüfungskandidaten ➢ inhaltlich gleichwertige Aufgabenstellung ➢ geordneter Verfahrensablauf ➢ Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen (Erläuterungen sowie abgegebenes Material und Hinweise) • Ausnahme: Nachteilsausgleich ➢ Anspruch von Personen mit Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind, sofern Prüfungszweck nicht vereitelt wird ➢ Kein Nachteilsausgleich, wenn durch das Examen gerade jene Fähigkeiten überprüft werden sollen, die vom Nachteil des betroffenen Kandidaten (besonders) beeinträchtigt sind NOTARIATSPRÜFUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 5 • In casu keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit ➢ Alter des Beschwerdeführers ist kein sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung mit anderen Prüfungskandidaten rechtfertigen würde ➢ Schutz des rechtsuchenden Publikums rechtfertigt hohe Anforderungen an Fachkenntnisse ➢ formale Prüfungserleichterungen würden Prüfungszweck (Schutz des rechtsuchenden Publikums) in Frage stellen Ergebnis • Keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts • Keine Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn für sämtliche Prüfungskandidaten gleiche Modalitäten gelten • Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des A. ab. UMNUTZUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • BGE 147 II 465 i.S. Bundesamt für Raumentwicklung gegen A. • Rechtliches Thema: Besitzstandsschutz für schützenswerte Bauten ausserhalb der Bauzonen; Ausnahmebewilligung für die Zweckänderung einer unter Schutz gestellten Stallscheune in der Landwirtschaftszone • Anwendbares Recht: Art. 26 und Art. 75b Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 ZWG; Art. 24d RPG Sachverhalt • A. stellte ein Baugesuch für den Umbau einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Scheune in ein Ferienhaus. Die Baukommission des Kantons Wallis wies das Gesuch am 6. September 2012 ab, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung fehlten. • Am 30. April 2013 reichte A. ein neues Baugesuch für ein abgeändertes Umbauprojekt ein. Am 29. September 2016 stellte die Baukommission die Stallscheune unter Schutz und erteilte gleichentags eine Baubewilligung für das Projekt. UMNUTZUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • Gegen diesen Entscheid gelangte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) an den Staatsrat des Kantons Wallis, der die Beschwerde am 29. Mai 2019 abwies. • Den Entscheid des Staatsrats focht das ARE beim Kantonsgericht des Kantons Wallis an, das die Beschwerde am 27. Januar 2020 abwies. • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragte das ARE, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Baubewilligung für das abgeänderte Umbauprojekt zu verweigern. UMNUTZUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 4 • Frage: Rechtmässigkeit des Umbaus der Stallscheune in ein Ferienhaus trotz Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent? • Art. 6 Abs. 1 ZWG: «In Gemeinden, in denen der nach Artikel 5 festgestellte Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt, dürfen keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden. Liegt dieser Anteil unter 20 Prozent und hätte die Erteilung einer Baubewilligung zur Folge, dass die Gemeinde den Zweitwohnungsanteil von 20 Prozent überschreiten würde, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden.» ➢ einfachgesetzliche Konkretisierung des Art. 75b Abs. 1 BV ➢ Verbotsausnahme namentlich für neue Wohnungen in geschützten Bauten (Art. 9 ZWG) • Art. 9 Abs. 2 ZWG: «Ausserhalb der Bauzonen beurteilt sich die Zulässigkeit von neuen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 nach den Bestim- mungen der Raumplanungsgesetzgebung.» ➢ Ausnahmebewilligung namentlich für landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen nach Art. 24d Abs. 2 RPG UMNUTZUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 4 • Art. 24b Abs. 1 RPG: «In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.» ➢ konkretisiert den aus Art. 26 BV abgeleiteten Besitzstandsschutz • Landwirtschaftliche Wohnbauten, deren Nutzung oder Zweck geändert werden soll, müssen im Änderungszeitpunkt bestimmungsgemäss nutzbar sein, d.h. ➢ Eigentümer hat durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert ➢ Baute ist betriebstüchtig und die tragenden Konstruktionen sind mehrheitlich intakt ➢ Keine Ruine, d.h. verfallene, unbrauchbar gewordene und abbruchreife Baute, deren Lebensdauer abgelaufen ist (E. 4.2.2) • In casu vom BGer offengelassen ➢ Ersatz der Dach- und Bodenkonstruktion, Arbeiten an der Basismauer wertet das BGer als Indiz für eine Ruine (E. 4.2.4) UMNUTZUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 4 • Art. 24d Abs. 2 RPG: «Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn: a. diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und b. ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.» • Materielle Schutzwürdigkeit ergibt sich aus ➢ Denkmalschutz ➢ Landschaftsschutz • Ferner zu beachten: ➢ Unterschutzstellung muss bis spätestens bis zur Erteilung der Ausnahmebewilligung erfolgen (E. 4.3.1) ➢ Bundesrecht enthält keine verfahrensrechtlichen Vorgaben (E. 4.3.2) UMNUTZUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 4 • Frage: Ist die Stallscheune in casu materiell schutzwürdig? • Baute fehlt die besondere bauliche Qualität ➢ Verwendung von örtlich verfügbarem Baumaterial und ortsübliche Bauweise sind nicht ausreichend für Schutzwürdigkeit ➢ Alter ist für sich allein kein Qualitätsmerkmal • Stallscheune fehlt besondere Eigenschaft als Einzelobjekt ➢ für das Orts- und Landschaftsbild der Gegend typische Ökonomiebaute der früheren Viehwirtschaft • Stallscheune fehlt zudem Schutzwert als Einzelobjekt wegen Sanierungsbedürftigkeit • BGer verneint die materielle Schutzwürdigkeit der Stallscheune Ergebnis • Verletzung von Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG • Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und hob erteilte Ausnahmebewilligung auf MEHRWERTAUSGLEICH 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2021 vom 5. April 2022 i.S. A. gegen Gemeinde Meikirch und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland • Rechtliches Thema: direkter Beschwerdeweg ans Bundesgericht; Eintretensvoraussetzungen nach BGG • Anwendbares Recht: Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 87 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 93 Abs. 3 BGG; Art. 5 Abs. 1 RPG Sachverhalt • Am 2. Mai 2018 beschloss die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Meikirch ein Reglement über die Mehrwertabgabe (MWAR). Unter anderem war vorgesehen, dass bei Einzonungen von bereits überbauten Grundstücken keine Abgabe erhoben wird (Art. 1 Abs. 1 lit. b MWAR). • Beschwerdeführer A. erhob dagegen Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und im Anschluss an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und rügte namentlich, dass auf die Mehrwertabgabe bei Einzonungen von bereits überbauten Grundstücken verzichtet wird. MEHRWERTAUSGLEICH 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde am 4. März 2020 teilweise gut, hob Art. 1 Abs. 1 lit. b MWAR auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück zur Überarbeitung. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. • Auf eine von A. in der Folge erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein, da es sich bei der verwaltungsgerichtlichen Rückweisung um einen Zwischenentscheid handelte, der die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit nach Art. 92 f. BGG nicht erfüllte. • Gleichzeitig wies es darauf hin, dass A. nach der Überarbeitung von Art. 1 MWAR durch die Gemeinde direkt Beschwerde ans Bundesgericht erheben könne, falls die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs eine leere Formalität darstellen würde • Am 25. April 2021 legte der Gemeinderat von Meikirch den Stimmberechtigten den Antrag auf Genehmigung einer Änderung von Art. 1 MWAR vor. • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Änderung von Art. 1 MWAR beantragte A., das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2020 aufzuheben und das revidierte MWAR an die Gemeinde zur erneuten Überarbeitung zurückzuweisen. Die Rückweisung sei mit der Erwägung zu versehen, dass Um- und Aufzonungen generell der Mehrwertabgabepflicht zu unterstellen seien. MEHRWERTAUSGLEICH 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 1 • Frage: Zulässigkeit der direkten Beschwerde an das Bundesgericht? • Art. 87 Abs. 1 BGG: «Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.» ➢ direkte Beschwerde ist subsidiär: Zunächst ist das kantonale Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zu durchlaufen (vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) • Ausnahme: direkte Beschwerde an das Bundesgericht ➢ wenn neuerliche Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel einem Verfahrensleerlauf gleichkäme ➢ Verfahrenspartei durch vorangehenden (Rückweisungs-)Entscheid beschwert • Art. 93 Abs. 3 BGG: «Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.» ➢ Vor- und Zwischenentscheide können ebenfalls direkt beim Bundesgericht angefochten werden, wenn ansonsten Verfahrensleerlauf MEHRWERTAUSGLEICH 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 1 • In casu direkte Beschwerde möglich gegen den in der Abstimmung vom 25. April 2021 angenommenen kommunalen Erlass ➢ Verwaltungsgericht Bern hielt im Urteil vom 4. März 2020 ausdrücklich fest, die Gemeinde dürfe Um- und Aufzonungen abgabefrei erklären ➢ Beschwerdeführer A., der dies als bundesrechtswidrig erachtete, musste diese Rüge nicht nochmals mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht vortragen → Anfechtung wäre Verfahrensleerlauf • Anfechtungsobjekt ist der Erlass - akzessorische Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheids vom 4. März 2020 nach Art. 93 Abs. 3 BGG möglich (E. 1.2) • Beschwerdelegitimation von A. ➢ Art. 89 Abs. 1 BGG: virtuelles Berührtsein reicht bei abstrakter Normenkontrolle aus ➢ «Als Steuerpflichtiger kann er an weitergehenden Mehrwertabgaben interessiert sein, denn deren zweckgebundene Verwendung (insbesondere für Enteignungsentschädigungen nach Art. 5 Abs. 2 RPG) entlastet potenziell das allgemeine Staatsbudget und dämpft somit die Steuerlast.» (E. 1.3) MEHRWERTAUSGLEICH 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 3 • Frage: Ist Verzicht auf Mehrwertausgleich für Um- und Aufzonungen zulässig? • Art. 5 Abs. 1 RPG: «Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.» • Gesetzgebungsauftrag des Art. 5 RPG mit Übergangsbestimmung ➢ Kantone mussten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach Art. 5 regeln (Art. 38a Abs. 4 RPG) ➢ BGer: Bestimmung erfasst auch Um- und Aufzonungen (BGE 147 I 225) • Art. 5 Abs. 1bis RPG: «Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen. (…) Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.» ➢ Nach Wortlaut von Art. 5 Abs. 1bis RPG nur Neueinzonungen erfasst • Zwischenergebnis ➢ Gesetzgebungsauftrag in Art. 5 Abs. 1 RPG bleibt neben der ihn konkretisierenden Mindestvorschrift von Art. 5 Abs. 1bis RPG massgebend (BGE 147 I 225) ➢ Verzicht auf Mehrwertausgleich für Um- und Aufzonungen unzulässig MEHRWERTAUSGLEICH 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 4 • In casu hätte entweder die Gemeinde Meikirch oder der Kanton gesetzgeberisch tätig werden müssen • Massgebend ist die Aufgabenverteilung nach kantonalem Recht Ergebnis • Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MWAR verstiess gegen Art. 5 Abs. 1 RPG • Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MWAR und – im Umfang des Unterliegens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren – das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2020 werden aufgehoben • Kanton Bern und Gemeinde Meikirch müssen den Mehrwertausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 RPG bundesrechtskonform regeln Hinweis • BGE 145 III 42 E. 2.2 mit Hinweisen zu den Voraussetzungen, unter denen direkt eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann • Michael Pflüger, Besprechung des Urteils 1C_233/2021 vom 5. April 2022, in: BVR 2022, S. 235–254 LÄRMSCHUTZRECHTLICHE AUSNAHMEBEWILLIGUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 i.S. Anlagestiftung A. gegen A. und B. B., C., D., E. und F. AG • Rechtliches Thema: lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; Berücksichtigung von Massnahmen an der Quelle in der Interessenabwägung • Anwendbares Recht: Art. 22 USG; Art. 31 Abs. 1 und 2 LSV; Art. 99 Abs. 1 BGG Sachverhalt • Die Anlagestiftung A. plant, eine der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnete Bauparzelle zu überbauen. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) der ES III wurden hauptsächlich nachts, zwischen dem Erdgeschoss und dem 4. Obergeschoss in insgesamt 99 der 124 geplanten Wohnungen, um 1 bis 5 dB(A) überschritten. • Die Baubewilligung wurde am 2. Oktober 2018 durch die Stadt Zürich erteilt. Dagegen wurde erfolgreich Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben. • Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobene Beschwerde am 27. Februar 2020 gut und hob die Baubewilligung auf. • Anlagestiftung A. geht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. LÄRMSCHUTZRECHTLICHE AUSNAHMEBEWILLIGUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • Frage: Zulässigkeit der Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV? • Art. 31 Abs. 1 LSV: «Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können: a. durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder b. durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen.» ➢ Art. 31. Abs. 1 LSV präzisiert Art. 22 USG (Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten) • Art. 31 Abs. 2 LSV: «Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.» ➢ strikte Anwendung von Art. 22 USG im Einzelfall unverhältnismässig LÄRMSCHUTZRECHTLICHE AUSNAHMEBEWILLIGUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 1 Abs. 2 erst dann zulässig, wenn alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft sind ➢ BGer verlangt «eine gründliche Auseinandersetzung mit dem Lärmschutz, bezogen auf die konkrete Parzelle und die vorgesehene Nutzung» (E. 2.4.3) ➢ erforderlich ist eine vertiefte Auseinandersetzung des Baugesuchstellers mit dem Lärmschutz ➢ nachvollziehbare und begründete Darlegung, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden ➢ Nachweis obliegt Baugesuchsteller im Rahmen der Projektausarbeitung LÄRMSCHUTZRECHTLICHE AUSNAHMEBEWILLIGUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • Interessenabwägung: öffentliches Interesse an der Realisierung des Gebäudes gegen Anliegen des Lärmschutzes • In der Interessenabwägung zu berücksichtigende Aspekte: ➢ mögliche Schallschutzmassnahmen, die Lärmbelastung im Gebäudeinnern reduzieren und Wohnhygiene verbessern ➢ raumplanerische Anliegen wie Schliessung einer Baulücke, verdichtete Nutzung der Siedlungsfläche, Siedlungsentwicklung nach innen ➢ vorgesehene Gebäudenutzung ➢ Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ➢ Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen • Toleranz für Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts bei der Empfindlichkeitsstufe III im Vergleich zu II geringer ➢ Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bereits bei Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe; keine neuerliche Berücksichtigung bei Ausnahmebewilligung LÄRMSCHUTZRECHTLICHE AUSNAHMEBEWILLIGUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • Frage: Sind Voraussetzungen für Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV in casu gegeben? • substanziierte Darlegungen, welche Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV geprüft, gewählt oder verworfen wurden, fehlte (E. 2.4.1) • keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Lärmschutz trotz besonders starker Lärmbelastung (E. 2.4.2) ➢ hoher Anteil der Wohnungen (rund 80 %) von Lärmgrenzwertüberlastungen betroffen ➢ hohe Anzahl betroffener Wohnungen (99 von 124) • vorliegende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III in der Nacht um bis zu 5 dB (A) gilt als schwerwiegend • Vernehmlassungen der Fachstelle Lärmschutz (Tiefbauamt des Kantons ZH) oder baurekursgerichtliche Erwägungen vermögen eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Lärmschutz im Rahmen der Projektausarbeitung nicht zu ersetzen (E. 2.4.4) • Ergebnis: Ausnahmebewilligung durfte nicht erteilt werden LÄRMSCHUTZRECHTLICHE AUSNAHMEBEWILLIGUNG 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • nachträglich eingereichter Nachweis der Baugesuchstellerin über Ausschöpfung aller zumutbaren Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV konnte vor BGer nicht mehr berücksichtigt werden (E. 2.6.2) ➢ Art. 99 Abs. 1 BGG: «Neue Tatsachen dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.» ➢ Nachweis nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im Rahmen der Projektausarbeitung erforderlich Ergebnis • Vorinstanz hat Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV zurecht verneint. • Bundesgericht wies die Beschwerde ab. RADIO- UND FERNSEHABGABE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Bundesgerichtsentscheid • Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 i.S. A. gegen Serafe AG, BAKOM • Rechtliches Thema: Geltung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit • Anwendbares Recht: Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 und 2, Art. 69a Abs. 1 RTVG Sachverhalt • Der Beschwerdeführer A. beantragte bei der Serafe AG, ihn von der Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte zu befreien. Er könne die Abgabe wirtschaftlich nicht tragen und werde in die Sozialhilfe gedrängt, falls er nicht davon befreit werde. • Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wies die Serafe AG das Gesuch ab, worauf A. am 9. Februar 2020 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde erhob. Er machte geltend, dass die Haushaltabgabe als Steuer ausgestaltet sei und die Serafe AG seine eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersehen habe. RADIO- UND FERNSEHABGABE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Sachverhalt • Das BAKOM wies seine Beschwerde gegen die Verfügung der Serafe AG vom 16. Januar 2020 ab, ebenso das Bundesverwaltungsgericht. • Dagegen erhob A. am 30. Oktober 2021 beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anordnung der Befreiung von der Radio- und Fernsehabgabe. RADIO- UND FERNSEHABGABE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • Frage: Qualifikation der Radio- und Fernsehabgabe (Art. 68 ff. RTVG)? • Art. 68 Abs. 1 RTVG: «Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).» ➢ zweckgebundene Einnahmen: Finanzierung von Radio und Fernsehen (Art. 68a RTVG), namentlich des Angebots der SRG • Art. 68 Abs. 2 RTVG: «Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.» ➢ Abgabe ist «geräteunabhängig, d.h. voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen, unabhängig davon, ob jemand ein Empfangsgerät besitzt oder benützt oder einen konkreten Nutzen zieht aus den mit der Abgabe finanzierten Tätigkeiten.» (E. 2.2) ➢ Haushaltabgabe unabhängig von einem konkreten Nutzen oder Verursacheranteil geschuldet → individuell zurechenbare Gegenleistung fehlt(siehe dazu auch BGE 145 I 52) • Ergebnis: Radio- und Fernsehabgabe ist eine (Zweck-)Steuer – keine Kausalabgabe (E. 2.4.3) • nota bene: Sachkompetenz des Art. 93 Abs. 2 BV ist keine ausreichende Verfassungsgrundlage! RADIO- UND FERNSEHABGABE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • Art. 69b RTVG: Befreiung von der Haushaltabgabe für ➢ Bezüger von Ergänzungsleistungen ➢ ausländische Diplomaten • Spannungsfeld zum Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) • Resultierende Ungleichbehandlung von EL-Bezügern und anderen Personen, die am oder unter dem Existenzminimum, ist für BGer wegen Art. 190 BV verbindlich (E. 2.3.2) • bewusster Entscheid des Gesetzgebers verhindert verfassungskonformen Auslegung RADIO- UND FERNSEHABGABE 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche Erwägung 2 • Frage: Geltung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit? • Art. 127 Abs. 2 BV: «Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.» • Einschränkung: «Soweit es die Art der Steuer zulässt» ➢ d.h. in erster Linie ordentliche Steuern auf dem Einkommen und Vermögen ➢ Grundsatz beschränkt auf Sonder- und Zwecksteuern übertragbar • Art. 69a Abs. 1 RTVG: «Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten.» ➢ Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist bundesgesetzlich nicht vorgesehen → für Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV) • Ergebnis: keine Anwendung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Ergebnis • Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rückfragen an: bernhard.ruetsche@unilu.ch 28. September 2022 Expressfortbildung Verwaltungsrecht - Bernhard Rütsche mailto:bernhard.ruetsche@unilu.ch

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