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    Bachelorarbeit061011DEF Die ausserparlamentarischen Kommissionen – ein Kernstück der Konkordanzdemokratie? Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Odermatt Stefanie von Dallenwil/ NW und Luzern Eingereicht am: 6. Oktober 2011 Gutachter: Prof. Dr. Andreas Balthasar Abstract ! Die vorliegende Arbeit untersucht die Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen, welche im Zeitraum 2008-2011 gewählt wor- den sind. Die daraus resultierenden Befunde werden mit jenen Angaben über die Zusammensetzung dieser Gremien von Germann (1981) für die Periode 1970-1977 verglichen. Es kann aufgezeigt werden, dass die veränderten zunehmend konkurrenz- demokratischen Rahmenbedingungen der politischen Ebene, wie die sinken- de Parteienzahl oder die stärkere parteipolitische Polarisierung, keinen Ein- fluss auf die Logik der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen haben. So zeigt der Vergleich der beiden Untersuchungszeit- räume, dass sich die ausserparlamentarischen Kommissionen in den letzten 30 Jahren stärker nach konsensdemokratisch Regeln zusammensetzen. Inhaltsverzeichnis 1.#Einleitung#...................................................................................................................................#4! 2.#Theoretischer#Teil#...................................................................................................................#6! 2.1#Ausserparlamentarische#Kommissionen#..................................................................#6! 2.1.1!Rechtliche!Neuregelung!der!ausserparlamentarischen!Kommissionen!2006!.............!10! 2.1.2!Zusammensetzung!der!ausserparlamentarischen!Kommissionen!...................................!12! 2.2#Demokratiemodelle#.........................................................................................................#14! 2.2.1!Das!Konsensdemokratiemodell!nach!Lijphart!...........................................................................!16! 2.2.2!Das!Demokratiemodell!der!Schweiz!...............................................................................................!19! 2.2.2.1!Vom!MehrheitsE!zum!Konkordanzdemokratischen!Modell!..........................................!20! 2.2.2.4!Die!Konkordanzdemokratie!........................................................................................................!22! 2.2.2.3!Die!Konkordanz!der!Schweiz!–!ein!Modellfall!der!Konsensdemokratie!oder!auf! dem!Weg!zu!einem!konkurrenzdemokratischen!Modell?!............................................................!24! 2.3#Die#veränderte#Zusammensetzung#der#ausserparlamentarischen# Kommissionen#als#Ausdruck#der#sich#wandelnden#Demokratiestrukturen#der# Schweiz#......................................................................................................................................#33! 2.3.1!Die!Hypothesen!im!Überblick!............................................................................................................!39! 3.#Empirischer#Teil#...................................................................................................................#39! 3.1#Methodische#Vorgehensweise#....................................................................................#40! 3.2#Die#Kategorien#.................................................................................................................#42! 4.#Interpretation#der#Ergebnisse#.........................................................................................#43! 4.1#Die#Zusammensetzung#der#ausserparlamentarischen#Kommissionen#der# Amtsperiode#von#....................................................................................................................#43! 2008K2011#im#Vergleich#mit#derjenigen#in#der#Amtszeit#von#1970K1977#..........#43! 4.1.1!Parteipolitische!Zugehörigkeit!..........................................................................................................!44! 4.1.2!Bundesversammlungsmitglieder!.....................................................................................................!44! 4.1.3!Proportionale!Vertretung!der!relevanten!Bevölkerungsgruppen!.....................................!45! 4.1.4!Interessenvertretung!.............................................................................................................................!49! 4.1.5!Vertreter!der!Kantone!...........................................................................................................................!51! 4.1.6!Verteilung!des!StändeEund!Nationalrates!....................................................................................!52! 4.1.7!SNBEVertreter!...........................................................................................................................................!53! 5.#Methodenkritik#.....................................................................................................................#53! 6.#Fazit/#Schlussteil#..................................................................................................................#54! Literaturverzeichnis:#...............................................................................................................#57! Tabellenverzeichnis#.................................................................................................................#59! Anhang#1#......................................................................................................................................#61! Anhang#2#......................................................................................................................................#64! Anhang#3#......................................................................................................................................#68! 4 1. Einleitung Seit der Rücktrittsankündigung von Bundesrätin Micheline Calmey-Rey do- miniert der Dauerbrenner Konkordanz die öffentliche Politikdiskussion. SVP Exponenten werden nicht müde darauf hinzuweisen, dass sie - soll die Kon- kordanz gewahrt bleiben - Anspruch auf einen weiteren Bundesratssitz ha- ben. Somit ist in der öffentlichen Meinung oftmals die Ansicht verbreitet, dass Konkordanz ausschliesslich als Synonym für die Vertretung der vier grössten Parteien in der Regierung stehe. Es wird vermittelt, dass die Konkordanz leicht zu ändern, oder gar abzulegen ist. In Tat und Wahrheit umfasst dieser Begriff aber weit mehr als eine spezifische Regel zur Zusammensetzung des Bundesrates und bezeichnet feste Grundstrukturen und Funktionsabläufe des schweizerischen Politiksystems (Linder 2005: 301). Aber auch in der ver- tieften Diskussion über das politische System der Schweiz häuft sich die Zahl der Politikbeobachter, welche das Ende der Konkordanz prophezeien. So wird angefügt, dass der Aufstieg der SVP zur stärksten Partei des Landes und die damit einhergehende Schwächung der bürgerlichen Mitte die Partei- enlandschaft der Schweiz nachhaltig verändert habe (Linder 2009: 2). Die zunehmende Polarisierung zwischen dem rechten und dem linksgrünen La- ger haben weiter zu einer Verhärtung des politischen Stils geführt. Es er- weckt den Eindruck, dass die politischen Gemeinsamkeiten der Parteien im Schwinden begriffen sind und zunehmend konkurrenzbetonende Rahmen- bedingungen vorherrschen (ebd.). In dieser Entwicklung sehen manche den Verlust der alten Kultur der Konkordanz. Doch wie bereits zu Beginn gesagt, beschreibt die Konkordanzdemokratie nicht nur ein eindimensionales Kon- strukt, sondern umfasst spezielle Institutionen und Funktionsabläufe im Ent- scheidungsprozess (Linder 2005: 301). Diese Elemente, wie beispielsweise der Bikameralismus, die politische Kultur des Minderheitenschutzes oder auch das Vernehmlassungsverfahren, unterscheidet das schweizerische Konkordanzsystem von einer Mehrheitsdemokratie. Wird nun vom Ende der Konkordanz gesprochen bedarf es vorerst eines Blickes auf diese Grund- strukturen des Systems. Es stellt sich dabei die Frage, ob sich diese in ihrer Logik aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen gewandelt haben? In der vorliegenden Arbeit soll eben dieser Aspekt beleuchtet werden. Konk- ret liegt der Fokus auf einem Kernstück der Konkordanzdemokratie - den 5 ausserparlamentarischen Kommissionen. Es gilt dabei folgende Fragestel- lung zu beantworten: Ist die veränderte Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen von der Amtsperiode 1970-1977 zu jener von 2008-2011 ein Hinweis darauf, dass die Funktionslogik dieser Gremien mehrheitsdemokratischen Regeln folgt? Folgende Vorgehensweise soll die der Arbeit zugrunde liegende Fragestel- lung klären: Im ersten Kapitel wird durch die Vorstellung der Institution der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie durch die Erläuterung des Konzeptes der Konsensdemokratie nach Lijphart eine erste theoretische Grundlage geschaffen. Ebenfalls im ersten Abschnitt findet die Verortung des schweizerischen Politiksystems der Konkordanz Platz. Dieses Kapitel wird durch die Erarbeitung von Hypothesen über mögliche Veränderungsszenari- en bezüglich Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissio- nen von der Periode 1970-1977 zum Zeitabschnitt 2008-2011 abgeschlos- sen. Diese Hypothesen werden auf der Grundlage des Konzeptes nach Lijphart, welches Merkmale zur Unterscheidung von Mehrheits- und Kon- sensdemokratien bereitstellt, formuliert. Die Verifikation beziehungsweise die Falsifikation dieser Annahmen lässt folglich direkte RückschIüsse auf die Funktionslogik dieser Gremien zu. Im darauffolgenden Kapitel wird dann die methodische Vorgehensweise zur Testung der Hypothesen vorgestellt. Im anschliessenden vierten Kapitel werden die Ergebnisse der Untersuchung in tabellarischer Form dargestellt und diskutiert. Bevor die vorliegende Arbeit in Kapitel sechs durch das Fazit abgerundet wird, erfolgt die Methodenkritik in Kapitel fünf. Die Institution der ausserparlamentarischen Kommissionen hat in der For- schung bis anhin wenig Raum eingenommen. Die letzte und zugleich erste eingehende Studie dieser Gremien liegt über 30 Jahre zurück und stammt von Raimund E. Germann. In den letzten Jahren haben sich denn einige ein- schneidende Entwicklungen, die das Kommissionswesen betreffen, ergeben. Dennoch hat sich die Forschung diesem Thema nicht eingehender gewid- met. Diese Lücke soll mit der vorliegenden Arbeit angegangen werden. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird eine geschlechterspezifische Differenzierung, wie zum Beispiel die Teilnehmer/Innen verzichtet. Entspre- chende Begriffe gelten ausdrücklich für beide Geschlechter. 6 2. Theoretischer Teil In diesem Kapitel wird in einem ersten Schritt die Institution der ausserparla- mentarischen Kommissionen vorgestellt, welche ein Kernstück der Schwei- zer Konkordanzdemokratie darstellt. Weiter findet sowohl das Meta-Konzept der «consociational democracy» von Arend Lijphart (1984) als auch das schweizerische Konkordanzsystem, welches ein spezifischer Fall der erstge- nannten Theorie darstellt, Vorstellung. 2.1 Ausserparlamentarische Kommissionen Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind ein Gremium von nicht- staatlichen Akteuren und bilden nebst den formellen Verfassungsorganen von Regierung, Parlament und Volk eine Arena, in welcher Kantone, Partei- en, Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen ihren Einfluss geltend machen können (Linder 2005: 305). Ihre Aufgabe liegt darin den Bundesrat und die Bundesverwaltung falls nötig, um Expertenwissen zu er- gänzen1- sie werden somit formell der Exekutive zugeordnet (Germann 1981: 71). Weiter sollen in den ausserparlamentarischen Kommissionen die wich- tigsten Gruppierungen und Kreise des Landes vertreten sein. Sie sind folglich auch ein zentrales Instrument, um verschiedene Interessengruppen aus Poli- tik, Wirtschaft und Gesellschaft in die Entscheidungsfindung einzubinden. Sie dienen der ersten Konsensfindung unter den für den Entschluss relevanten Akteuren. Die ausserparlamentarischen Kommissionen haben ihre rechtli- chen Grundlagen seit dem 20. März 2008 in den Artikeln 57a ff. des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 19972 sowie in den Artikeln 8a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung (RVOV) vom 25. November 19983. In Artikel 57a des RVOG wird denn ihr Zweck wie folgt beschrieben: «Ausserparlamentarische Kommissio- nen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bun- desgesetz dazu ermächtigt werden». 1Artikel:«Ausserparlamentarische Kommissionen» , online in: http://www.admin.ch/dokumentation/gesetz/ko/index.html?lang=de [20.8.2011]. 2SR 172.010. 3SR 172.010.1. 7 Diesem Artikel kann entnommen werden, dass ausserparlamentarische Kommissionen einen ständigen Charakter aufweisen und eine beratende Funktion haben, aber auch dazu befugt sein können verbindliche Entschlüs- se zu treffen. In der Tat divergiert ihr Auftrag von Kommission zu Kommissi- on (Germann 1998: 90). Einige dieser Gremien entwerfen beispielsweise Verfassungsrevisionen, Gesetze und Verordnungen und nehmen demnach gesetzgeberische Funktionen wahr. Eine Vielzahl der Kommissionen be- schäftigt sich mit der Überwachung, Kontrolle oder gar Realisierung öffentli- cher Politiken. Andere wiederum sind auch mit Planungsarbeiten betraut (ebd.). Die RVOV unterteilt die verschiedenen Kommissionstypen in zwei Gruppen: zum Einen in Verwaltungskommissionen und zum Anderen in Be- hördenkommissionen. Erstere übernehmen beratende und vorbereitende Funktionen, letztere sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (ebd.). Die beschriebenen Funktionen dieser Gremien weisen daraufhin, dass die ausserparlamentarischen Kom- missionen sehr früh auf den Gesetzgebungsprozess einwirken. Sie sind in der ersten grossen Etappe des politischen Entscheidungsprozesses beim Bund – in der vorparlamentarischen Phase – situiert (Linder 2005: 307). Ge- langt also eine Forderung in den Gesetzgebungskanal des Bundes, werden die ausserparlamentarischen Kommissionen mit der Weiterentwicklung des Gesetzes beauftragt. Dies jedoch meist erst nachdem zuvor Grundlagen o- der Vorprojekte verwaltungsintern erarbeitet worden sind (Linder 2005: 305). Bei Betrachtung des gesamten politischen Entscheidungsprozesses – von Anstossung einer Neuerung bis zu deren Umsetzung – wirken nebst den be- schriebenen Gremien zahlreiche weitere Entscheidungsträger mit. Es wird danach gestrebt, die zunächst recht diffusen Interessen auf einen gemein- samen Nenner zu bringen (Möckli 2007b: 92). Eine Befragung der am Ent- scheidungsprozess beteiligten Personen durch Kriesi (1980: 588) hat hervor- gebracht, dass die Expertenkommissionen dabei eine wichtige Rolle spielen. So zeigt er auf, dass die Kompromissfindung – die Ermittlung des gemein- samen Nenners – in den ausserparlamentarischen Kommissionen verortet ist. Die weiteren Stufen des Entscheidungsprozesses dienen gemäss der Untersuchung nur noch der Feinmechanik. Auch Möckli (2007b: 96) unter- streicht die Relevanz dieser Gremien, indem er anfügt, dass die frühe Mög- lichkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen in die Lösungsfindung 8 einzugreifen, mit einer gewissen Macht verbunden ist. Er postuliert: «Je frü- her man bei einem Entscheidungsprozess mit dabei ist, desto stärker der Einfluss.» Kriesi kann in seiner Studie somit aufzeigen, dass der oftmals wenig promi- nenten Institution, der ausserparlamentarischen Kommission, im Entschei- dungsprozess eine wichtige Rolle zukommt. Weiter kommt bei der Untersu- chung zu Tage, dass in diesen Gremien intensiv und erfolgreich auf die Ge- setzgebung eingewirkt und das Ziel einer Kompromisslösung angestrebt wird. Hierbei gilt es anzumerken, dass die ausserparlamentarische Kommis- sion keine festgesetzte Instanz des Lösungsfindungsprozesses der Schweiz darstellt. Sie muss demnach nicht zwingend eingesetzt werden (vgl. Linder 2005, Möckli 2007b). Gemäss nachfolgendem Artikel RVOG müssen folgen- de Voraussetzungen alternativ erfüllt sein, damit eine Expertenkommission einberufen werden kann: Art. 57b Voraussetzungen Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung: 1 besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vor handen ist; 2 den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder 3 durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesver- waltung erfolgen soll. Wenn die Aufgabe folglich – und dies wird in Artikel 57c Abs. 1 RVOG erläu- tert – zufriedenstellend durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder einer ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation oder Person erfüllt werden kann, soll auf die Einsetzung einer ausserparlamenta- rischen Kommission verzichtet werden. In Artikel 57c Abs. 2 und 3 RVOG wird verlangt, dass künftig keine departe- mentalen Gremien mehr bestehen dürfen. Das heisst, dass alle ausserpar- lamentarischen Kommissionen vom Bundesrat für jeweils vier Jahre einge- setzt werden. Hierbei zeigt sich eine starke Veränderung zur Reglementie- rung dieser Gremien in den 1980er Jahren. Denn während Germann (1998: 9 98) klar festhält, dass die Einsetzung von ausserparlamentarischen Kommis- sionen verstärkt von Departementsvorstehern vorgenommen worden ist, wird dies für die kommende Amtsperiode ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der Neuregelung nicht mehr möglich sein4. Hingegen ist es nach wie vor so, wie auch Germann (ebd.) festhält, dass der Bundesrat die Experten nicht eigen- ständig aussucht. Frau Sarah Schlosser, Mitarbeiterin Sektion Recht der Bundeskanzlei, teilt in einem Kurzgespräch mit, dass die Experten meist von den Sekretariaten der ausserparlamentarischen Kommissionen, oder den zuständigen Departementen vorgeschlagen werden. In einigen Fällen be- gnügen sich diese Stellen damit ein sogenanntes institutionelles Mandat zu sprechen. Eine private oder öffentliche Organisation wird dann zur Teilnahme in einer ausserparlamentarischen Kommission eingeladen. Die Person wel- che das Mandat übernimmt, wird schliesslich von der jeweiligen Organisation bestimmt (Angaben S. Schlosser). Die offizielle Wahl der Mitglieder wird hin- gegen vom Bundesrat vollzogen. Die Kommissionsbestellung richtet sich gemäss Germann nach keinen star- ren Regeln und die fachliche Qualifikation der Experten wird nicht nach ein- heitlichen Kriterien geprüft (Germann 1981: 43). Germann hält fest, dass bei der Neubestellung dieser Gremien vor allem die Auswahl der Präsidenten relevant ist (ebd.: 104). Nebst dem Präsidium einer ausserparlamentarischen Kommission unterstreicht Germann weiter auch die Wichtigkeit der soge- nannten Multi-Experten. Diese Gruppe zeichnet sich dadurch aus, dass die ihr angehörenden Experten in mehreren Kommissionen gleichzeitig oder auch zeitlich versetzt Einsitz nehmen. Germann (ebd.) meint: «Leitung, Kon- trolle und Koordination sind Hauptfunktionen der Präsidenten und Multi- Experten. Bei den Multi-Experten kommen überdies wichtige politische Funk- tionen hinzu, jene des Bargaining, des Aushandelns von tragfähigen politi- schen Kompromissen. Zusammenfassend kann man sagen, dass Präsiden- ten und Multi-Experten die strategisch wichtigen Positionen belegen und als die eigentliche Funktionselite des Kommissionensystems angesehen werden dürfen.» Durch die Identifikation dieser zentralen Akteure innerhalb der aus- serparlamentarischen Kommissionen kann Germann bis zu einem gewissen Grad aufzeigen, dass Kompromisse innerhalb dieser Gremien unter anderem 4 Interne Mitteilung der Bundeskanzlei: siehe Anhang 2. 10 durch Kompensationsgeschäfte zwischen Multi-Experten zustande kommen. Diese Akteure, welche in verschiedenen Kommissionen auftreten und sich daher meist etwas besser kennen, verständigen sich dahingehend, dass der Eine dem Anderen bei einem Geschäft entgegenkommt, wenn dieser ihm im Gegenzug in einer anderen Kommission Zugeständnisse macht (ebd.: 114). Dieser Umstand gibt einen Einblick in die Funktionsweise der ausserparla- mentarischen Kommissionen, welche durch Experten des zu behandelnden Themas besetzt sind. Gemäss Papadopoulos (1997: 71) besteht dieser Wil- le, sich im Entscheidungsfindungsprozess auf das Wissen von Fachpersonen zu stützen aus zwei Gründen. Einerseits existiert ein Glaube daran, dass ei- ne Expertise eines Sachkundigen den Politikern hilft, komplexe Fragen und Aufgaben zu lösen. Andererseits sei es zudem so, dass die Expertenkom- missionen stark mit der Forderung verbunden sind, eine referendumsfeste Kompromisslösung zu finden. Ein Experte wirke aufgrund seines Wissens überaus tauglich, fähig und demnach auch gerecht (ebd.). Linder (2005: 305) sieht die Hauptaufgaben der Experten darin, den Lösungsfindungsprozess um externes Fachwissen zu ergänzen und erstmals im Gesetzgebungspro- zess relevante Akteure und repräsentative Positionen an einem Tisch zu vereinen und somit mögliche Konfliktlinien einer Vorlage frühzeitig zu Tage zu führen (ebd.). 2.1.1 Rechtliche Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissi- onen 2006 In den letzten Jahrzehnten haben zahlreiche Bemühungen stattgefunden, um mehr Durchschaubarkeit und Einheitlichkeit in das Kommissionswesen zu bringen. Dies zeigt sich eindrücklich in der gewandelten Definition der aus- serparlamentarischen Kommissionen sowie anhand der veränderten gesetz- lichen Regelungen dieser Gremien. In den 1980er Jahren sind die ausserparlamentarischen Kommissionen noch sehr vage in den «Richtlinien für die Bestellung, Arbeitsweise und Kontrolle von ausserparlamentarischen Kommissionen» vom 3. Juli 1974 normiert (Germann: 12). Der Begriff der ausserparlamentarischen Kommission wird damals gemäss Germann (ebd.) weit gefasst und beinhaltet sowohl ständige Kommissionen, das heisst Verwaltungs- und Behördenkommissionen, als auch nichtständige Kommissionen, sogenannte Ad-hoc Kommissionen. Die- 11 se Gremien sind sowohl von Ämtern und Departementen als auch dem Bun- desrat eingesetzt worden (ebd.: 43). Die Kommissionenverordnung vom 3. Juli 19965 bezieht sich auf die ausserparlamentarischen Kommissionen so- wie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Diese Gremien zeichnen sich gemäss Artikel 2 und Artikel 4 der Kommissionenverordnung dadurch aus, dass sie die Regierung und die Verwaltung ständig oder nicht-ständig bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unterstützen. Arbeitsgruppen, welche mehrheitlich aus Bundesverwaltungsmitarbeitern bestehen, fallen nicht unter diese Kategorie. Somit wird das Kommissionswesen bereits etwas stärker, jedoch nach wie vor vage, geregelt. Innerhalb der Verwaltungsreform 2005- 2007 hat der Bundesrat beschlossen die ausserparlamentarischen Kommis- sionen einer Überprüfung zu unterziehen6. In der Botschaft wird vermerkt, dass die bestehende Kommissionenverordnung den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage nicht mehr ausreichend standhält. In Arti- kel 8a RVOV wird festgehalten, dass ausserparlamentarische Kommissionen nun entweder Behörden- oder Verwaltungskommissionen sind. Leitungsor- gane und die Vertretungen des Bundes werden in Artikel 8j der RVOV gere- gelt und künftig nicht mehr unter dem Begriff der ausserparlamentarischen Kommissionen gefasst. Die Ad-hoc Kommissionen fallen ebenfalls nicht mehr unter diese Kategorie und haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 57 des RVOG. Mit der Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissionen wird fol- gendes Ziel verfolgt: «Kurzfristig soll die Anzahl der ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes (Querschnittprojekt 9) reduziert und das Kom- missionswesen dadurch substantieller und effizienter gestaltet werden.»6 Zur Erfüllung dieses Vorsatzes sind in einem ersten Schritt am 5. Juli 2006 die Departemente beauftragt worden, die ausserparlamentarischen Kommissio- nen zu kontrollieren und deren Bestand um 30 Prozent zu senken (ebd.). Diese Forderung widerspiegelt sich in der verminderten Anzahl bestehender 5 vgl., online unter: http://www.humanrights.ch/upload/pdf/031106_komm172.31_de.pdf [20.8.2011]. 6 Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 XXXXI 6641, S. 6642. 12 ausserparlamentarischer Kommissionen in der Regierungsperiode von 2008- 2011. In einem zweiten Schritt sind gesetzliche Anpassungen zur Regelung dieser Gremien durchgesetzt worden. Bis dahin hat sich die einzige gesetzliche Be- stimmung der ausserparlamentarischen Kommissionen in Artikel 57 Abs. 2 des RVOG befunden, worin festgehalten war, dass der Bundesrat für die Bestimmungen über Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren zu- ständig sei7. Das RVOG wird betreffend ausserparlamentarischer Kommissi- onen um folgende Bestimmungen ergänzt: der Zweck, die Voraussetzung zur Bildung, die Einsetzungskompetenz, die Pflicht zur periodischen Überprü- fung, der Grundsatz zur repräsentativen Zusammensetzung, die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindung, sowie die Offenlegung der Entschädi- gungen. Weniger wichtige Bestimmungen werden im Zuge der Neuregelung in die RVOV überführt. 2.1.2 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen Das schweizerische Politiksystem verlangt, dass möglichst alle Gremien nach dem Prinzip der Proportionalisierung zusammengesetzt sind. Ferner soll es dort, wo es nicht über ein Wahlverfahren sichergestellt wird, freiwillige Befolgung finden (Klöti 2002: 164). Somit ist auch das Kommissionswesen, welchem generell ein sehr hoher politischer Stellenwert zukommt, dem Pos- tulat der Proportionalität unterworfen und verpflichtet (Germann 1981: 71). Germann meint diesbezüglich (ebd.): «Die Kommissionen sollen breiten Kreisen den Zugang zu den staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnen und sicherstellen, dass die gefundenen Lösungen den relevanten gesell- schaftlichen Interessen entsprechen, was ohne repräsentative Zusammen- setzung wohl kaum möglich ist.» Das RVOG regelt die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen im nachfolgenden Artikel wie folgt: Art. 57e Zusammensetzung 7 Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 XXXXI 6641, S. 6649. 13 1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 2 Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusam- mengesetzt sein. 3 Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden. Diesem Artikel lässt sich entnehmen, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen einer Mitgliederzahlbeschränkung unterliegen und sich die Zusammensetzung dieser Gremien entlang der darin genannten Kriterien ausgewogen zusammensetzen sollte. Interessant scheint, dass sich der zu- letzt genannte Aspekt der konkreten Zusammensetzung an der Art der wahr- zunehmenden Aufgabe einer ausserparlamentarischen Kommission orien- tiert. In der RVOV vom 25. November 1998 sind dann weitere, präzisere Regeln formuliert, welche die Zusammensetzung betreffen: Art. 8c Vertretung der Geschlechter 1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommis- sion mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine pa- ritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben. 2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung. Art. 8cbis 12 Vertretung der Sprachgemeinschaften 1 In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben. 2 Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Per- son vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departe- ment eine schriftliche Begründung. 14 Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern 1 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausser- parlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig. 2 Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn: a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden; b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höhere Mitgliederzahl möglich ist; c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessen- standpunkte erforderlich ist. Gemäss den gesetzlichen Richtlinien muss bei der Zusammensetzung der Verwaltungskommissionen folglich auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Regionen und Sprachgruppen, der Geschlechter, der Alters- gruppen sowie der Interessengruppen geachtet werden. Weiter sollen im Normalfall keine Bundesverwaltungsmitarbeiter in den Expertenkommissio- nen Einsitz nehmen. Abschliessend kann zusammengefasst werden, dass die ausserparlamenta- rischen Kommissionen im schweizerischen System das auf Konsens und Ausgleich angelegt ist, eine zentrale Funktion übernehmen. Germann (1981: 10) meint denn auch: «Wie gross ihr Einfluss ist und ob er jenen von Parla- ment und Regierung überschatte, darüber flammt regelmässig die Debatte auf. Weitgehende Einigkeit besteht hingegen bei Politikern und wissenschaft- lichen Beobachtern, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen zum Kernstück des eidgenössischen politischen Systems gehören und eine zent- rale Bedeutung haben für das Funktionieren unserer Konkordanzdemokra- tie.» 2.2 Demokratiemodelle Gemäss der berühmten Gettysburg-Formel von Abraham Lincoln ist Demo- kratie «government of the people, by the people and for the people» (Nohlen und Schultze 2005: 129). Als demokratisch gilt ein Land folglich dann, wenn die Herrschaft aus dem Volk hervorgeht, durch das Volk und in seinem Inte- 15 resse ausgeübt wird (ebd.). Dieser Vorgabe wird weltweit in unterschiedlicher Art und Weise versucht gerecht zu werden. Aus diesem Grund existieren verschiedene Formen der Demokratie. Eine Möglichkeit, diese unterschiedlichen Volksherrschaftsmodelle zu spezi- fizieren, geschieht anhand des Spektrums wie majoritär beziehungsweise konsensorientiert ihre formalen Institutionen sind (Lijphart 1999: 1). Gemäss Arend Lijphart (ebd.) eröffnet sich dieser Majoritär-Konsens-Gegensatz be- reits in der Definition von Demokratie nach Lincoln. So erkennt er in den An- sprüchen «government by and for the people» folgendes Dilemma: «Who will do the governing and to whose interests should the government be responsi- ve when the people are in disagreement and have divergent preferences?» (ebd.). Er sieht die Herausforderung folglich in der Tatsache, dass das Volk eine heterogene Menschenmasse ist, woraus viele verschiedene Präferen- zen und Interessen hervorgehen. Daraus ergibt sich für ihn der missliche Umstand, dass das Ideal «government by and for the people» nie in seiner Gänze umgesetzt werden kann, da unter den Bürgern keine Einigkeit über ihre Präferenzen besteht. Die demokratischsten Antworten auf dieses Prob- lem sieht Lijphart in der Mehrheitsdemokratie und der Konsensdemokratie, welche in der vergleichenden Politikforschung als absolute Gegensätze be- trachtet werden (ebd.: 2). Die Mehrheitsdemokratie parlamentarischer Prägung und somit das System Großbritanniens, welches als Paradebeispiel dieses Staatsformtypus gilt, wird über Jahre hinweg als die höchst entwickeltste Demokratieform angese- hen (Powell 1982 zit. nach Vatter 2008: 4). Diesem Modell liegt die Logik zu- grunde, dass die Mehrheit bestimmt und die Minderheit opponiert (ebd.: 31). Dieser Mechanismus ist insofern beliebt, als dass er einfach und unkompli- ziert ist und dem Ideal von Demokratie offenbar mehr entspricht, als wenn die Entscheidungsmacht bei einer Minderheit liegen würde (ebd.). Diese An- sicht wird vom konsensdemokratischen Modell herausgefordert, welches erst in den späten 1960er Jahren von Lehmbruch (1967) und Lijphart (1968) fast zeitgleich, jedoch unabhängig voneinander, nach und nach ausgearbeitet wird (Vatter 2008: 4). In induktiver Vorgehensweise untersuchen sie die ei- gentümlichen politischen Strukturen verschiedener, eher kleinerer Länder und entwickeln daraus durch Generalisierungen ihre Modelle der Proporz- demokratie (Lehmbruch 1967, wird später von Lehmbruch durch den Termi- 16 nus Konkordanzdemokratie ersetzt) bzw. der consociational democracy (Lijphart 1968). Sie können damit aufzeigen, dass es demokratische Staaten gibt, welche politische Streitfragen nicht durch Mehrheitsentscheide, sondern durch eine von den Konfliktgruppen ausgearbeitete Kompromisslösung klä- ren (vgl. Lijphart 1968; Lehmbruch 1967). In den darauffolgenden Jahren bauen die beiden renommierten Politikwissenschaftler ihre ersten Ansätze weiter aus. Während Lehmbruchs Approach vor allem erklärender Natur ist, bemüht sich Lijphart in den letzten vierzig Jahren sehr darum, seinen Ansatz der „consociational democracy“ und die weiterentwickelte Variante der „con- sensus democracy“ durch einzelne Indikatoren zu operationalisieren und somit fassbar zu machen (Vatter 2008: 7). Im nachfolgenden Kapitel soll nun das von Lijphart ausgearbeitete Modell betrachtet werden. 2.2.1 Das Konsensdemokratiemodell nach Lijphart Aus dem systematischen Vergleich der Mehrheitsdemokratie mit der Kon- sensdemokratie ergeben sich für Lijphart (1999: 3f.) zehn Merkmale, in wel- chen sich die beiden Demokratiemodelle idealerweise konträr gegenüberste- hen und welche die Systeme jeweils konstituieren. Dabei unterscheidet er zwischen einer horizontalen (Exekutiv-Parteien) Machtteilungsdimension und einer vertikalen (Föderalismus-Unitarismus) Machtteilungsdimension, so dass sich die zehn Indikatoren wie folgt zeigen (ebd.): Horizontale Machtteilungsdimension (Exekutiv-Parteien): 1. Grad der Aufteilung der Exekutivmacht 2. Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative 3. Fragmentierungsgrad des Parteiensystems 4. Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzan- teilen 5. Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Vertikale Machtteilungsdimension (Föderalismus-Unitarismus): 1. Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur 2. Aufteilung der Legislativmacht 3. Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung 17 4. Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung 5. Grad der Zentralbankautonomie Nachfolgend sollen die einzelnen Merkmale eingehend diskutiert werden: (1) Grad der Aufteilung der Exekutivmacht Das erste Merkmal zur Unterscheidung der beiden Demokratiemodelle be- zieht sich auf die Regierungszusammensetzung. Im Gegensatz zur Mehr- heitsdemokratie wird in der Konsensdemokratie die Macht in der Exekutive nicht in den Händen einer Mehrheit konzentriert, sondern in breit abgestütz- ten Mehrparteienkoalitionen unter den wichtigsten Parteien aufgeteilt (Lijphart 1999: 34). (2) Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative Als zweites Merkmal führt Lijphart (ebd.: 35) das Machtverhältnis zwischen Regierung und Parlament auf. Hierbei kommt die Unterscheidung zwischen präsidentiellem und parlamentarischem System zum Tragen. Eine ausgegli- chene Machtbalance zwischen Regierung und Parlament, in welchem die beiden Gewalten unabhängig voneinander agieren, entspricht dabei der Machtteilungslogik der Konsensdemokratie, während ein unikamerales Sys- tem, wo die Macht in einer Kammer konzentriert ist, dem Prinzip der Mehr- heitsdemokratie folgt. (3) Fragmentierungsgrad des Parteiensystems Als drittes Merkmal zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemo- kratien wird der Fragmentierungsgrad des Parteiensystems bemüht (ebd.: 36). Dabei steht eine starke Parteienzersplitterung – ein Mehrparteiensystem in welchem keine der Parteien mehrheitsfähig ist – als kennzeichnendes Charakteristikum eines konsensdemokratischen Modells (ebd.: 36). (4) Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzanteilen Das vierte Merkmal bezieht sich auf das Wahlsystem eines Landes. Wäh- rend in Mehrheitsdemokratien das Majorzwahlsystem Anwendung findet, zeichnen sich Konsensdemokratien durch das Wahlsystem des Proporzes aus (ebd.: 37). Dieser Indikator steht im engen Zusammenhang mit dem 18 Vorhergehenden. So begünstigt das Proporzwahlrecht die Herausbildung kleinerer, wenig populärer Parteien, was sich letzten Endes in einem Mehr- parteiensystem äussert. (5) Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Das letzte Kriterium der ersten Machtteilungsdimension betrifft das Verhältnis zwischen Regierung und Interessengruppen (ebd.: 38, Vatter 2008: 18). Das Interessengruppensystem von Mehrheitsdemokratien ist pluralistisch und auch konkurrenzbetont. Das heisst, es wirken viele kaum gebündelte Inte- ressen auf die Regierung ein. Konsensdemokratien weisen hingegen ein korporatistisches Interessengruppensystem auf, welches sich durch einen hohen Grad an Zentralisierung auszeichnet (Vatter 2008: 16). (6) Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur Das erste Kriterium auf der Föderalismus-Unitarismus Machtteilungsdimen- sion bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Zentralstaat und seinen Gliedstaaten (Lijphart 1999: 38f.). Dabei steht ein föderaler Staatsaufbau, in welchem die Macht zwischen dem Staat und seinen subnationalen Einheiten geteilt wird für ein konsensdemokratisches Modell einer Demokratie. Eine Mehrheitsdemokratie hingegen weist einen unitarischen Staatsaufbau auf. (7) Aufteilung der Legislativmacht Ein weiterer Indikator, welcher die Verschiedenartigkeit der beiden Demokra- tiemodelle hervorhebt, bezieht sich auf die Machtverteilung innerhalb des Parlamentes. In einer Konsensdemokratie besteht ein bikamerales System, wobei die Kammern sich unterschiedlich zusammensetzen, jedoch gleichbe- rechtigt sind (ebd.: 39). Bei der Mehrheitsdemokratie hingegen liegt ein uni- kamerales System vor. (8) Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung Das achte Merkmal zur Unterscheidung der beiden Demokratiemodelle zielt auf den Grad der Verfassungsrigidität ab (ebd.: 40). Während sich Mehr- heitsdemokratien dadurch auszeichnen, dass sie keine festgeschriebene Verfassung haben, verhält sich dies bei Konsensdemokratien gegensätzlich. 19 So sind die Basisregeln des Zusammenlebens in der Verfassung festgehal- ten und es bedarf einer qualifizierten Mehrheit, diese zu ändern. (9) Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung Dieses Merkmal betrifft die Frage, ob die Verfassung eines Landes der rich- terlichen Prüfung unterliegt (Vatter 2008: 27). Existiert eine Verfassungsge- richtsbarkeit und gibt es eine richterliche Instanz, welche zu einem Letztent- scheidungsrecht über eine Verfassungsgesetzgebung befugt ist, spricht dies für eine Konsensdemokratie (Lijphart 1999: 41). Die Abstinenz einer solchen Stelle wird hingegen als Merkmal für eine Mehrheitsdemokratie betrachtet. (10) Grad der Zentralbankautonomie Der letzte der zehn Indikatoren zur Unterscheidung der Mehrheits- und der Konsensdemokratie nach Lijphart legt den Fokus auf den Grad der Unab- hängigkeit der Zentralbank. Eine unabhängige Zentralbank steht hierbei für das Vorliegen eines konsensdemokratischen Modells, während diese Institu- tion in einem mehrheitsdemokratischen System stark von der Exekutive be- einflusst ist (ebd.: 41). Es lässt sich festhalten, dass sich die beiden Demokratiemodelle folglich vor allem in zentralen Fragen der politischen Machtverteilung unterscheiden. Während der Mehrheitsdemokratie eher ausschliessende, konkurrenzbetonte und gegnerbekämpfende Züge zu Grunde liegen, strebt die Konsensdemo- kratie Verhandlungen, Kompromisse und die Integration verschiedener ge- sellschaftlicher Gruppen sowie die Berücksichtigung von Minderheiteninte- ressen an (Vatter 2008: 5). 2.2.2 Das Demokratiemodell der Schweiz Gemäss Lijphart (1999) entspricht die Schweiz in ihrem politischen System dem Modell der Konsensdemokratie nahezu perfekt. Er konstatiert (ebd.: 33): «Switzerland is the best example: with one exception it approximates the pu- re model perfectly» (Ausnahme wird in Kapitel 2.2.2.3 erläutert). Dies er- staunt insofern, als dass der Schweizer Verfassungsstaat im Jahr 1848 als Mehrheitssystem konzipiert worden ist und die Regierung ausschliesslich aus freisinnigen Vertretern bestanden hat (Linder 2005: 29). Kontinuierlich wird 20 das System in den Folgejahren durch die Einführung verschiedener struktur- bildender Faktoren zu einer Staatsform der Machtteilung umgebaut (ebd.: 301). Das politische System hat sich folglich über die Jahre hinweg stark verändert, was sich aus der Geschichte der Eidgenossenschaft erklären lässt. Deshalb bedarf es eines historischen Exkurses der Schweiz, um die Eigenheit seines politischen Systems zu verstehen. 2.2.2.1 Vom Mehrheits- zum Konkordanzdemokratischen Modell Die Staatsgründung der Schweiz von 1848 gilt aus verschiedenen Gründen als ungewöhnlich oder zumindest neuartig. Unter anderem ist, anders als bei den nationalen Einigungen der Nachbarländer Deutschland und Italien, nicht ein Staatsvolk gleicher Ethnie, Sprache, Religion und Kultur das konstituie- rende Element der Verfassungsstaatsgründung, sondern der Wille der fünf- undzwanzig Kantone (Linder 2005: 29). Die Staatsgründung erfolgt somit nicht aus einer gemeinsamen Kultur heraus, sondern ist vielmehr ein künstli- ches Gebilde von fünfundzwanzig, sich geschichtlich, sprachlich und kulturell stark unterscheidenden Kleingesellschaften (Linder 2006: 16). Wie bereits erwähnt, ist der Schweizer Staat zu Beginn als Mehrheitssystem konzipiert. Der Umbau zu einem Konkordanzsystem erfolgt etappenweise und resultiert aus der Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen in den politischen Prozess (Linder 2005: 36ff.). Eine von Beginn weg günstige Bedingung für das System der Machtteilung ist der föderale Staatsaufbau der Schweiz. In dem im Jahr 1848 geschaffe- nen Bundesstaat behalten die Gliedstaaten einen hohen Grad an Autonomie und wichtige Kompetenzen wie zum Beispiel die Steuerhoheit bei (Hermann 2011: 20). Weiter wird allen eine gleichberechtigte Vertretung im Ständerat garantiert. Folglich erzwingt der föderale Staatsaufbau von Beginn weg eine sogenannte vertikale Machtteilung, indem er die Kantone in die Politikformu- lierung einbindet und ihnen die Kompetenz zuspricht, die Machtentfaltung der bundesstaatlichen Organe zu begrenzen (ebd.). Auch innerhalb der bundes- staatlichen Ebene – der horizontalen Ebene – wurde Wert darauf gelegt, die Macht zwischen möglichst vielen Akteuren und Institutionen zu teilen (ebd.). So trägt die Eigenständigkeit des Parlamentes mit seinen zwei Kammern sowie der siebenköpfige Bundesrat, der kollektiv die Rolle des Staatspräsi- denten und des Regierungschefs verkörpert, seit jeher massgeblich dazu bei, 21 dass die Macht nicht in den Händen Einzelner gebündelt werden kann (ebd.: 21). Durch die im System verankerte, horizontale und vertikale Machtteilung, weist die Schweiz von Anfang an Elemente einer Konsensdemokratie aus (ebd.). Nebst dem Föderalismus gilt es aber auch das Proporzwahlrecht sowie das Referendum zu erwähnen, welche die Etablierung des Konkordanzsystems in der Schweiz erst ermöglichen. Die Einführung des freiwilligen Referen- dums auf Bundesebene ereignet sich im Jahr 1874 und gilt als Folge der breiten Demokratisierungswelle auf Kantonsebene in den 1860er Jahren (Kriesi und Trechsel 2008: 52). Damit wird der katholischen Minderheit ge- genüber der freisinnigen Mehrheit, welche den Bundesrat stellt, eine Vetopo- sition in die Hand gegeben (Linder 2005: 39). Die Katholisch-Konservativen bringen somit in der Folge zahlreiche Bundesvorlagen zu Fall, so dass sich die freisinnige Einparteienregierung gezwungen sieht, den politisch erstark- ten Katholiken im Jahre 1891 einen Bundesratssitz abzutreten (ebd.). Ge- mäss Neidhart (1970 zit. nach ebd.: 303) beginnt der Wandel des politischen Systems zu einer Konsensdemokratie mit eben dieser Einführung des Refe- rendums. Durch die plebiszitäre Öffnung können referendumsfähige Minder- heiten nicht mehr aus der Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, da sonst eine Lähmung des Lösungserarbeitungsprozesses in Kauf genommen werden müsste (ebd.: 39). Als dann im Jahre 1918 die Katholiken zusammen mit den Sozialdemokraten die Proporzregel für den Nationalrat einführen und in der Folge keine der drei Parteien mehr als einen Drittel der Sitze besetzt, bedingt es der Koalitionszusammenarbeit mindestens zweier Parteien, um Politikvorschläge durchzubringen (ebd.). Gemäss den gängigen politikwissenschaftlichen Theorien sind diese drei Merkmale: der Föderalismus, das Referendum und das Proporzwahlrecht, jene institutionellen Faktoren, die das System der Machtteilung in der Schweiz stimulieren oder gar erzwingen (Klöti 2006: 156). Dieser Konkor- danzzwang hat zur Folge, dass die Mehrheitskräfte mit einer stets wachsen- den Anzahl referendumsfähiger Akteuren zusammenarbeiten müssen, um erfolgreich Politik betreiben zu können (Linder 2005: 301). In den 1930er Jahren wirken immer mehr Gruppen, im Speziellen die Wirtschaftsverbände mit ihren divergierenden Interessen auf den Entscheidungsprozess ein (ebd.: 302). Dies führt zur Blockierung und einem beinahen Zusammenbruch des 22 Systems. Indem sich der Bundesrat und das Parlament auf das Dringlich- keitsrecht berufen, kann der totalen Lahmlegung des politischen Entschei- dungsprozesses nur knapp entgegen gewirkt werden. Als Folge wird das Entscheidungsverfahren der Schweiz, insbesondere der vorparlamentarische Entscheidungskomplex weiter ausgebaut und die Anhörung der Verbände in der Verfassung festgeschrieben (ebd.). Mit der Erweiterung dieser Phase des Entscheidungsprozesses wird ein neues Forum der Gesetzgebung etabliert, welchem bis heute sehr grosse Bedeutung zukommt. Gemäss Linder (ebd.: 203) wird durch die Einbindung der Wirtschaftsverbände der Aufbau der «wirtschaftspolitischen Konkordanz» vollzogen. Die parteipolitische Regie- rungskonkordanz, welche von Klöti (2006: 156) als die offensichtlichste Aus- prägung der Konkordanzdemokratie schweizerischer Prägung angesehen wird, erfolgt erst später, im Jahre 1959. Seit jenem Jahr stellt die parteipoliti- sche Zauberformel sicher, dass die vier grössten Parteien entsprechend ih- rem Wähleranteil Einsitz im Bundesrat nehmen (ebd.). Weiter wird auch da- rauf Wert gelegt, dass die wichtigsten Bevölkerungsgruppen darin möglichst proportional vertreten sind. Die Ausführungen zeigen auf, dass die Konkordanz in der Schweiz von An- beginn ein Ergebnis institutioneller Zwänge sowie historischer Begebenhei- ten ist und nicht das Resultat von Verhandlungen oder bewussten Überle- gungen der Regierungsparteien (Linder 2006: 28). 2.2.2.4 Die Konkordanzdemokratie Der vorangehende Abschnitt beleuchtet die Entstehungsgeschichte des schweizerischen Politiksystems und benennt seine wichtigsten Eigenheiten und Elemente. In diesem Kapitel sollen die gewonnen Erkenntnisse gebün- delt und der Begriff Konkordanz, wie er in der Schweiz angewendet wird, er- läutert werden. Gemäss Ulrich Klöti (2002: 155) lässt sich die Konkordanz wie folgt definie- ren: «Sie [die Konkordanz] ist ein zentrales Element der Konsensdemokratie, die in der Typologie von Lijphart (1984) von der Mehrheitsdemokratie abge- hoben wird und die auf eine einvernehmliche Konfliktregulierung ausgerichtet ist. Dabei werden zur Lösung der Probleme nicht nur knappe und wechseln- de Mehrheiten gesucht, sondern es wird verhandelt, bis eine möglichst gros- se Mehrheit, wenn nicht gar alle, einer Lösung zustimmen können.» Die 23 Konkordanz zeichnet sich somit in erster Linie durch den Willen aus, mög- lichst viele Akteure in den Lösungsfindungsprozess einzubinden und unter den Beteiligten einen Kompromiss anzustreben. Doch die Konkordanz be- zeichnet nicht nur einen blossen Politikstil, sondern umfasst zahlreiche feste Grundstrukturen und Funktionsabläufe, welche das schweizerische Ent- scheidungssystem konstituieren (Linder 2005: 301). Beim Betrachten des gesamten Entscheidungsprozesses existieren dementsprechend viele ver- schiedene Zentren in welchen die Macht geteilt, verteilt und gebändigt wird (vgl. Möckli 2007b). So zeigt sich dies in erster und zugleich in augenfälligs- ter Weise in der proportionalen Zusammensetzung des Bundesrates. Diese Formation definiert sich dadurch, dass die Sitze unter den Parteien gemäss ihrem Wähleranteil vergeben werden und des Weiteren sowohl Geschlecht, Wohnkanton und Sprache verhältnismässige Vertretung finden. Die vorpar- lamentarische Phase zeichnet sich mit den Schlüsselmomenten der ausser- parlamentarischen Kommissionen und des Vernehmlassungsverfahrens aus (Linder 2005: 305). In dieser Stufe haben interessierte, sich von einer Vorla- ge betroffen fühlende Kreise die Möglichkeit, ihre Meinung dazu zu äussern und erhalten somit Eingang in den Gesetzgebungsprozess des Bundes. Ge- langt dann eine Vorlage mittels Botschaft des Bundesrates in den parlamen- tarischen Entscheidungskomplex, beginnt der nach wie vor bedeutendste Teil der politischen Entscheidung (ebd.: 307). Eine Vorlage muss in dieser Phase von beiden Räten Zustimmung erhalten, damit sie weitere Behand- lung findet (ebd.). Die Tatsache, dass sich die beiden Kammern des schwei- zerischen Parlamentes unterschiedlich zusammensetzen und sowohl unab- hängig von der Exekutive als auch unabhängig voneinander agieren, zeigt, dass die Macht auch auf dieser Stufe nicht konzentriert, sondern verteilt wird. Zielt die zu behandelnde Vorlage auf eine Verfassungsänderung ab, unter- liegt sie dem obligatorischen Referendum. Das heisst, nach all den durchlau- fenen Zentren steht am Ende des Prozesses das Volk und seine Meinung. Damit eine Verfassungsänderung angenommen wird, bedarf es des doppel- ten Mehrs von Volk und Ständen (ebd.: 248). Dies beeinflusst die vorparla- mentarischen Akteure, die Regierung und das Parlament dahingehend, dass sie in der Erarbeitung einer Verfassungsrevision die Präferenzen von Volk und Ständen zu antizipieren versuchen, damit eine Vorlage zu gegebenem Zeitpunkt erfolgreich für die Eliten ausgeht. Sind es Gesetze oder Erlasse, 24 welche mit der Entscheidung behandelt werden, unterstehen sie nicht dem obligatorischen, sondern dem fakultativen Referendum (ebd.: 308). 50'000 Schweizer Bürger oder acht Kantone haben innert einer Frist von 90 Tagen die Möglichkeit eine Volksabstimmung zu erzwingen (ebd.: 250). Diesen Fall möchten die involvierten und vor dem direktdemokratischen Entscheidungs- komplex situierten Akteure vermeiden. Linder (ebd.: 308) meint dazu: «Das führt zur Strukturfunktion des Referendums: zum Zwang der Konkordanz von Regierung und Parlament, zur Notwendigkeit einer vorparlamentarischen Arena.» Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der schweizerische Entscheidungskomplex danach ausgerichtet ist, möglichst alle relevanten Meinungen in den Lösungserarbeitungsprozess einzubinden, so dass die resultierende Vorlage von Volk und Ständen im Sinne der Eliten beurteilt wird. Diese Strukturen der Konkordanzdemokratie fordern die Parteien und Fraktionen innerhalb der Regierung und dem Parlament zur Zusammenarbeit auf und erklären das Zustandekommen von übergrossen Mehrheiten. In der Schweizer Alltagssprache wird Konkordanz meist im Sinne der arith- metischen Konkordanz verwendet. Darunter wird verstanden, dass sich die Bundesratszusammensetzung nach der Wählerstärke der Parteien ergibt. Wie vorangehend aufgezeigt wird, kann unter dem Begriff jedoch weit mehr gefasst werden, als lediglich die spezifische Zusammensetzung der Regie- rung (vgl. Moeckli 2007; Vatter 2008, 2011). 2.2.2.3 Die Konkordanz der Schweiz – ein Modellfall der Konsensdemo- kratie oder auf dem Weg zu einem konkurrenzdemokratischen Modell? Die Schweiz gilt in der vergleichenden Politikwissenschaft über Jahre als Musterbeispiel einer Konsensdemokratie (Linder 2009: 210). Lijphart zeigt dies in seiner im Jahr 1999 erschienenen Studie auf, indem er die Demokra- tiestrukturen der Schweiz anhand seiner Typologie als klar konsensdemokra- tisch identifiziert. In den letzten Jahrzehnten hat sich jedoch ein starker politischer Wandel er- geben (Vatter 2011: 3), der in der damaligen Studie noch nicht berücksichtigt worden ist. Nachfolgend werden nun die politischen Demokratiestrukturen der Schweiz entlang der Typologie Lijpharts charakterisiert. Dabei wird auf- gezeigt, ob und inwiefern sich diesbezüglich Veränderungen ergeben haben. 25 Die Schweiz weist eine breite Koalitionsregierung auf, was für eine Konsens- demokratie spricht. Die Parteienlandschaft innerhalb der Eidgenossenschaft hat sich jedoch in den letzten Jahrzehnten nachhaltig verändert, was sich vor allem in der Erstarkung der SVP zeigt (Linder 2005: 9). Die Wählerverluste der traditionellen Mitteparteien CVP und FDP, der Stimmenzuwachs der Grünen Partei im linken Lager, sowie der Siegeszug der SVP haben zu einer zunehmenden Polarisierung der schweizerischen Parteienlandschaft geführt (Vatter 2008: 9). Diese Veränderungen wirken sich denn auch direkt auf die Zusammensetzung des Bundesrates aus. Bei den Gesamterneuerungswah- len der Regierung von 2003 wird die veränderte parteipolitische Zusammen- setzung des Nationalrates insofern berücksichtigt, als dass die SVP einen zweiten Bundesratssitz auf Kosten desjenigen der CVP erhält (ebd.). Die seit 1959 gültige Zauberformel, welche vorsieht, dass jeweils zwei Bundesratssit- ze von der FDP, der CVP und der SP und ein Sitz durch die SVP besetzt wird, ist somit erstmals verändert worden (Hermann 2011: 36). Das neue Kräfteverhältnis unter den schweizerischen Parteien hat nichts an der Tatsa- che verändert, dass die Schweiz nach wie vor eine breitabgestütze Regie- rung aufweist, jedoch hat sich dadurch erstmals die über 54 Jahre konstant währende parteipolitische Regierungszusammensetzung gewandelt. Die Auf- teilung der Macht in der Exekutive weist somit nach wie vor auf eine Kon- sensdemokratie hin. Die Tatsache, dass nun die Polparteien SVP und SP zusammen zahlenmässig gegenüber den Mitteparteien CVP und FDP domi- nieren, erschwert es der Exekutive eine Politik des Ausgleichs zu verfolgen. Gemäss Lijphart (1999: 35) soll in einer Konsensdemokratie die Macht nicht nur innerhalb der Regierung breit abgestützt sein, sondern auch zwischen der Exekutive und der Legislative. In der Schweiz ist das Verhältnis der bei- den Gewalten durch eine Unabhängigkeit gekennzeichnet, da Bundesrats- mitglieder nicht dem Parlament angehören dürfen und die Legislative kein Misstrauensvotum gegenüber der Exekutive besitzt (Vatter 2008: 12). Bezüg- lich des Machtausgleiches hingegen wird indessen über Jahrzehnte postu- liert, dass das Parlament gegenüber der Regierung eine schwache Stellung innehabe (Lüthi 2006: 145). Lüthi (ebd.) weist nun darauf hin, dass jüngere Studien zeigen, dass das Parlament ihrer im Gesetz verankerten starken Stellung in der Realität wieder vermehrt nachkommt. Adrian Vatter (2008: 14) 26 teilt diese Meinung und verweist auf die, das Parlament betreffenden Refor- men, welche dessen bedeutende Position in den letzten 15 Jahren gar noch vertieft hätten. Eine Studie von Annina Jegher (1998: 90), welche die Häufig- keit und Stärke der vom Parlament vorgenommenen Änderungen an Bun- desratsvorlagen untersucht, kommt zum Schluss: «[...]das Parlament [hat] Ende der 90er Jahre tendenziell stärker in die Gesetzgebung eingegriffen [hat] als noch zu Beginn der 70er Jahre.» Trotz diesen Aufwertungen weist das Parlament gemäss Lüthi (2005: 145) eine grosse Schwachstelle auf, welche sich darin äussert, dass die Räte erst sehr spät im Entscheidungs- prozess auf eine Vorlage einwirken können. Sie meint: «Gesetzesvorlagen haben zum Zeitpunkt des Eingreifens des Parlamentes häufig schon einen langen Weg hinter sich und verschiedene Kreise konnten sich bereits dazu äussern.» Dieser Umstand spricht dann wiederum dafür, dass die Exekutive gegenüber der Legislative stärker gestellt ist. Um das Verhältnis zwischen den beiden Gewalten abschliessend zu beurteilen, lässt sich ein kombinierter Index von Vatter (2008: 16) beiziehen, der « [...]einerseits sowohl die rechtli- che Stellung und das ausgebaute Mitwirkungsinstrumentarium der Legislati- ve als auch andererseits ihre realen Informations- und Kontrollressourcen berücksichtigt.» Daraus geht hervor, dass die Schweiz ein relativ ausgegli- chenes Machtverhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative aufweist, was demnach ein Merkmal der Konsensdemokratie ist. Eine starke Fragmentierung des Parteiensystems ist für Lijphart (1999: 36) ein weiteres typisches Indiz einer Konsensdemokratie. Die Schweizer Partei- enlandschaft weist gemäss dem Index nach Laakso und Taagpera mit einem Durchschnittswert von 5.9 über die Zeit zwischen 1948-1995 einen sehr ho- hen Wert aus und gilt weltweit zu den am stärksten Fragmentierten (1979 zit. nach Ladner 2006: 324). Bis 1990 gilt das Parteiensystem als ausseror- dentlich stabil, was sich aber mit dem rasanten Aufstieg der SVP zur stärks- ten Partei des Landes verändert hat (ebd.: 337). Die starken Wählergewinne der Schweizerischen Volkspartei haben zum Verschwinden kleinerer Partei- en am rechten Rand geführt. Daraus hat sich der Fragmentierungsgrad des schweizerischen Parteiensystems vermindert (Vatter 2008: 10). Die rückläu- figen Wähleranteile der FDP und der CVP sowie die rasante Zunahme jener der SVP könnte gemäss Ladner (2006: 338): «[...] einem generellen Wandel 27 oder gar einer Transformation des Schweizer Parteiensystems gleichkom- men.» Eng mit dem Aspekt der Parteienvielfalt verbunden ist das Proporzwahlsys- tem, wonach die Zahl der zu vergebenden Mandate unter den Parteien pro- portional zu den erhaltenen Stimmen vergeben wird (Linder 2005: 96) und gemäss Lijphart (1999: 37) kennzeichnend für eine Konsensdemokratie ist. Bei der Bestellung des Nationalrates wendet man in der Schweiz seit dem Jahr 1918 dieses Wahlsystem an (Linder 2005: 39). Dabei bilden die Kanto- ne Wahlkreise und bekommen im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungsgrösse Mandate zugesprochen. Dieser Umstand ist gemäss Linder (ebd.) problema- tisch und führt dazu, dass der Proporzgedanke nur unvollständig realisiert wird. Denn die Bevölkerungsgrössen und folglich auch die Mandate der ver- schiedenen Kantone variieren stark. In kleinen Gliedstaaten mit wenigen Mandaten liegt die Hürde einen Nationalratssitz zu erhalten höher als in grossen Kantonen, wo mehrere Sitze zu verteilen sind. Dies führt dazu, dass kleine Parteien in kleinen Kantonen benachteiligt werden (ebd.). Laut Linder führt dies zu einer ungenügenden Umsetzung des Proporzwahlrechtes. Vat- ter (2008: 17) zeigt unter Verwendung des Disproportionalitätsindexes von Gallagher, welcher die Differenz zwischen Wählerstimmen- und Parlaments- sitzanteilen misst und für die Zeit von 1997-2007 einen hohen Wert von 3.51 Prozent ausweist, dass das schweizerische Proporzwahlrecht im Grunde relativ disproportional funktioniert. Laut Lijphart (1999: 163) sollte dieser Wert im folgenden Bereich liegen: «PR countries have average disproportionalities between 1 and 5 percent.» Der schweizerische Wert liegt demnach im letzten Drittel des für eine Konsensdemokratie verträglichen. Das letzte Kriterium, welches sich auf die horizontale Machtteilungsdimensi- on bezieht, bildet das Verhältnis zwischen der Regierung und den Interes- senverbänden. Das Verbandssystem der Schweiz wird lange als neo- korporatistisches Arrangement betrachtet (Klöti 2002: 155). Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmerseite verhandeln in Form von zentralen Verbänden über Konflikte zwischen Arbeit und Kapital. Gemeinsam tritt man dann ge- genüber den staatlichen Stellen auf und handelt Kompromisse aus (ebd.) Linder (2005: 304) widerspricht jedoch der Positionierung der Schweiz als korporatistisch. Er führt unter anderem an, dass das Verbandssystem relativ dezentralisiert und das Machtverhältnis zwischen Arbeit und Kapitel nicht 28 ausgeglichen sei, da die Unternehmer- und Arbeitgeberinteressen dominie- ren würden. Häusermann et al. (2004: 36) weisen darauf hin, dass sich in der Schweiz seit den 1990er Jahren eine Abnahme des im Vebandssystem an- gesiedelten Korporatismus ergeben habe. Sie führen diese Entwicklung auf drei Faktoren zurück. Zum Einen habe die ideologische Polarisierung sowie der zunehmende finanzielle Druck auf die Sozialwerke, die Kompromissfin- dung zwischen den Sozialpartnern erschwert (ebd.). Zum Anderen nennen die Autoren auch den Umstand, dass die Homogenität und die Legitimität von Dachorganisationen durch die veränderte soziale Nachfrage und Inte- ressen in erhöhter Weise herausgefordert werden (ebd.). Zusätzlich sei auch der mediale Druck auf den Entscheidungsprozess relevant, welcher die ehemals geschlossene und vertrauensvolle Sphäre der korporatistischen Verhandlung zunehmend öffne und somit die einvernehmliche Lösungsfin- dung erschwere. Vatter (2008: 21) äussert sich zu dieser Entwicklung fol- gendermassen: «Insgesamt weist das moderat-liberal-korporatistische Inte- ressenvermittlungssystem der Schweiz [damit] vermehrt pluralistische Züge auf [...]». Es kann abschliessend festgehalten werden, dass die Schweiz auf einer Korporatismus-Pluralismus-Skala wohl eher in Richtung letzteren Sys- tems platziert wird. Der erste Aspekt auf der Föderalismus-Unitarismus-Dimension bildet die Machtteilung zwischen dem Zentral- und seinen Gliedstaaten (Lijphart 1999). Der ausserordentlich föderale Staatsaufbau der Schweiz ist nach Lijpharts Typologisierung ein weiterer Aspekt welcher auf die konsensdemokratischen Strukturen des Landes hinweist (Lijphart 1999: 38). Der eidgenössische Fö- deralismus gilt im internationalen Vergleich als sehr stark ausgebaut. So sind die sechsundzwanzig Kantone mit weitreichenden Kompetenzen ausgestat- tet, was sich gemäss Vatter (ebd.: 204) durch «die kantonale Autonomie im Rahmen der Bundesverfassung und die Gleichberechtigung der Kantone sowie ihre Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes wie auch die Pflicht zur Zusammenarbeit [...]» zeigt. Auch im 20. Jahrhundert in welchem die schnelle gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklung den Zentralstaat immer stärker fordert und somit bedeutender macht, kann in der Schweiz kein kontinuierlicher Zentralisierungsprozess ausgemacht werden (Vatter 2006: 204). Drei häufig verwendete Indikatoren um aufzugeigen wie 29 stark welche Ebene Aufgaben wahr nimmt, sind gemäss Linder (2005: 151) die Ausgaben, Einnahmen, sowie das Personal der öffentlichen Hand des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden. Diese setzt er über die Zeit ei- nander gegenüber und kann aufzeigen, dass bei keinem der drei Indikatoren seit 1950 eine Zentralisierung statt gefunden hat. Vor allem bezüglich der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben kann er eindrücklich darlegen, dass der Bund im Jahr 1950 davon noch einen Anteil von 47 Prozent ausmacht, welcher aber bis im Jahr 2002 auf rund 38 Prozent absinkt. Diese Verschie- bung passiert zugunsten der Kantone, welche 2002 fast 50 Prozent der Ein- nahmen und Ausgaben kontrollieren (ebd.). Diese Angaben sprechen dafür, dass die Staatstätigkeit in der Schweiz nach wie vor zwischen Bund und Kantone aufgeteilt ist. Es lässt sich festhalten, dass der föderale Staatsauf- bau der Schweiz nach wie vor stark ausgebaut ist und sich über die letzten Jahrzehnte keine markante Veränderung ergeben hat. Die Verteilung der Legislativmacht innerhalb des Parlamentes bildet bei Lijphart (1999) ein weiteres, relevantes Kriterium zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien. Die Macht in der Legislative ist in der Schweiz zwischen zwei unabhängig voneinander agierenden Kammern, wel- che gleichberechtigt sind, aufgeteilt. Dies spricht gemäss Lijphart (ebd.: 39) für eine Konsensdemokratie. Jede Vorlage wird sowohl im Stände- als auch im Nationalrat behandelt und muss in beiden Kammern Zustimmung erhalten (Linder 2005: 201). Die getrennte Beratung einer Vorlage in den beiden Rä- ten gewährleistet, dass der 200 Mitglieder zählende Nationalrat den kleineren und nur 46 Räte umfassenden Ständerat nicht überstimmen kann (Lüthi 2006: 128). Während die Nationalräte nach dem Proporzwahlsystem gewählt werden, wird zur Wahl der Ständeräte das Majorzprinzip angewendet. Für Lijphart gelten in einem Staat die Parlamentskammern als unabhängig von- einander sowie ausgeglichen, wenn sie zum Einen eine gleichwertige demo- kratische Legitimation aufweisen und über dieselben rechtlichen Befugnisse verfügen (Lijphart 1999: 206). Zum Anderen, wenn die beiden Ratsbestellun- gen nach unterschiedlichen Wahlmechanismen erfolgen, so dass sich die beiden Kammern in ihrer Zusammensetzung unterscheiden (ebd.: 207). Ge- mäss diesen beiden Merkmalen gilt das schweizerische Parlament folglich als sehr stark bikameral. 30 Als ebenfalls zentraler Aspekt zur Unterscheidung von Mehrheits- und Kon- sensdemokratien betrachtet Lijphart (1999) den Schwierigkeitsgrad zur Ver- änderung der Verfassung. In der Schweiz bedarf es dafür einerseits der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger als auch jener der Kantone (Linder 2005: 245). Der Umstand, dass sowohl das Volks- als auch das Ständemehr erforderlich sind, führt dazu, dass eine Verfassungsände- rung sehr schwierig ist. Der Aspekt, dass sowohl die Mehrheit der Bevölke- rung als auch die Mehrheit der Kantone zustimmen muss, stellt sicher, dass das Demokratie- und das Föderalismusprinzip gewahrt sind. Gemäss Linder (ebd.: 184) entsteht dabei jedoch eine Kollision dieser beiden Prinzipien. Er (ebd.) meint bezüglich des Ständemehrs: «Statt der Entscheidungsregel eine Person eine Stimme gilt die Regel jeder Gliedstaat gleiches Stimmenge- wicht.» Aufgrund der Tatsache, dass die Kantone hinsichtlich ihrer Bevölke- rungsgrösse stark variieren, wiegt gemäss Linder: «die Stimme einer Urnerin gleich viel wie die von 33 Zürcherinnnen.» Somit kann der Fall eintreten, dass eine demokratische Mehrheit mittels Volksmehr eine Verfassungsände- rung annimmt, während eine Kantonsmehrheit, deren Bevölkerungsanteil gegenüber dem eben genannten viel geringer sein kann, diese ablehnt. In diesem Fall bliebe es beim Status Quo (ebd.). In einer Studie hat Germann untersucht (1991: 262), wie viele Stimmen es benötigt, damit mittels einer ablehnenden Kantonsmehrheit eine Verfassungsänderung umgestossen werden kann. Er kommt zum Ergebnis, dass die von ihm untersuchten Vorla- gen bereits durch einen Fünftel beziehungsweise durch einem Viertel aller Stimmenden entschieden worden sind (ebd.). Die Ausführungen zeigen, dass eine Ablehnung einer Vorlage bereits durch einen Bevölkerungsanteil unter 50 Prozent herbeigeführt werden kann und es folglich für deren An- nahme hingegen einer, über alle Kantone breit abgestützten Mehrheit bedarf. Dieser Umstand bestärkt die Annahme, dass es in der Schweiz schwierig ist, eine Verfassungsänderung zu erwirken. Nebst diesem Aspekt des Schwierigkeitsgrades der Verfassungsänderung erachtet Lijphart (1999) auch die Existenz einer richterlichen Instanz, welcher die Befugnis zukommt, die Verfassung endgültig zu interpretieren, als rele- vant. In der Schweiz gibt es keine solche Stelle, was für eine Konsensdemo- kratie nach Lijphart sehr untypisch ist und grundsätzlich eher konkurrenzde- mokratischen Strukturen entspricht. In jüngster Zeit sind Bundesgesetze in 31 welchen das Minarettverbot, die Ausschaffung ohne Verhältnismässigkeits- prüfung und die lebenslange Verwahrung vom Volk enthalten sind, ange- nommen worden. Deren Inhalt widerspricht jedoch teilweise der schweizeri- schen Verfassung. Aufgrund der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz ist das Bundesgericht aber trotzdem verpflichtet, diese Gesetze an- zuwenden8. Im Januar 2011 hat nun die Rechtskommission des Nationalra- tes eine Initiative lanciert, welche dem Bundesgericht Kompetenzen in Rich- tung eines Verfassungsgerichtes zusprechen möchte. Konkret verlangt sie: «die Verfassung dahingehend [zu] ändern, dass Bundesgesetze gleich wie andere Erlasse im Anwendungsfall auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordne- tem Recht überprüft werden können» (ebd.)8. Am 12. August 2011 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates den Bericht mit einem Vor- entwurf bezüglich dieser parlamentarischen Initiative erarbeitet 8. Diese Aus- führungen zeigen, dass in der Schweiz Bestrebungen bestehen eine Verfas- sungsgerichtsbarkeit einzuführen. Dennoch besteht diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. Als zehntes Kriterium zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensde- mokratien nennt Lijphart das Verhältnis zwischen der Zentralbank und der Regierung. In Konsensdemokratien sollte dieses durch Unabhängigkeit ge- kennzeichnet sein. In der Schweiz ist dies der Fall. So ist die Unabhängigkeit der Schweizeri- schen Nationalbank von der Exekutive als Grundsatz auf Verfassungsebene festgeschrieben. Im Nationalbankgesetz (NBG) vom 3. Oktober 2003 wird präzisierend festgehalten, dass die SNB in der Ausübung ihrer geldpoliti- schen- und währungspolitischen Aufgaben keine Weisungen des Bundesra- tes, der Bundesversammlung oder anderer Stellen annehmen darf. Weiter hat sie die volle Autonomie über ihr Budget und es ist ihr untersagt, dem Bund einen Kredit zu gewähren. Somit ist auch ihre finanzielle Unabhängig- keit gewährleistet. 9 Einzig die Tatsache, dass der Bundesrat die Mehrheit des Bankrates und alle Direktoriumsmitglieder wählt, stellt die Autonomie der SNB in Frage (Vatter 2008: 31). Die jüngsten Ereignisse in welcher die SNB 8 vgl. Parlamentarische Initiative bzgl. Verfassungsgerichtsbarkeit, online unter: http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/05-445-07- 476/Seiten/default.aspx [13.09.2011]. 9 vgl. die SNB: Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Verhältnis zum Bund, online unter: http://www.snb.ch/de/iabout/snb/org/id/snb_org_indep [14.09.2011]. 32 Massnahmen zur Abwertung der eigenen Landeswährung vollzogen hat, ha- ben bei einigen Personen Zweifel an der Unabhängigkeit der Handlungen dieser Bank aufkeimen lassen. Es gibt Positionen, welche der Ansicht sind, dass die Autonomie der SNB nicht mehr gegeben sei. Daniel Hügeli (2011) meint bezüglich der jüngsten Ereignisse: «Die Massnahme der SNB ist ein nationaler Kraftakt gemeinsam von SNB, Politik und Wirtschaft.» Er vertritt die Position, dass zwar nicht nachgewiesen werden könne, dass die SNB direkt Weisungen der Regierung oder sonstiger Stellen angenommen habe, dennoch sei sie weit davon entfernt, unabhängige Entscheide zu treffen (ebd.). Somit lässt sich festhalten, dass die Eigenständigkeit der SNB zwar gesetzlich verankert ist, jedoch von gewissen Kreisen angezweifelt wird. Die Analyse der schweizerischen Demokratiestrukturen entlang den zehn Indikatoren zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien nach Lijphart (1999) zeigt auf, dass sich in den letzten Jahrzehnten Verände- rungen und Umwälzungen ergeben haben. Diese lassen in der vergleichen- den Demokratieforschung eine kontroverse Debatte darüber entstehen, ob die Schweiz nach wie vor als paradigmatischer Fall der Konsensdemokratie betrachtet werden kann (Vatter 2008: 3). Es stehen sich diesbezüglich ver- schiedene Positionen gegenüber. Möckli (2007b: 17) vertritt die Ansicht, dass die Schweiz bis auf die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit nach wie vor «dem perfekten konsensorientierten Modell» entspricht. Für Hermann (2011: 18) ist die Konkordanzdemokratie der Schweiz ein Erfolgsmodell, das nach wie vor einen hohen Grad an Lösungskompetenz aufweist. Dennoch attes- tiert er, dass das System zurzeit in einer Krise steckt. Er konstatiert, dass die Konsenskultur, welche die Konkordanz auszeichnet, der Vergangenheit an- gehöre, was sich unter anderem in der schwindenden Bereitschaft der Par- teien ausdrücke, Verantwortung für das Regierungshandeln zu übernehmen (ebd.). Er spricht dabei weniger die Strukturen des Politiksystems an, als viel mehr den Politikstil, welcher sich seines Erachtens zunehmend durch Ele- mente der Konkurrenz charakterisieren lasse. Ein Wechsel zu einem Konkur- renzsystem würde folglich – seiner Ansicht nach – folglich Transparenz be- züglich Verantwortlichkeiten bringen, bedürfte jedoch eines Totalumbaus der gesamten politischen Institutionen der Schweiz, was kaum realisierbar wäre (ebd.). Church (2004) vertritt die Position, dass die parteipolitische Polarisie- 33 rung, wobei sein Fokus diesbezüglich vor allem auf dem Aufstieg der SVP und den daraus resultierenden Konsequenzen liegt, das Funktionieren der Konkordanz arg in Frage stelle. Er merkt an, dass diese Entwicklung in ei- nem Systemwechsel, welcher sich durch ein Zweiparteiensystem, das heisst ein Regierungs-Oppositionsmodell auszeichnet, enden könnte (ebd.: 534). Vatter (2008: 36), welcher im Jahre 2008 eine Re-Analyse von Lijpharts Stu- die für das politische System der Schweiz von 1997 bis 2007 durchgeführt hat, kommt darin zum Schluss: «[...] die beschriebenen Veränderungen auf der politisch-institutionellen Ebene [haben] in neuster Zeit zur Herausbildung einer Konsensusdemokratie geführt [haben], die aus einer komparativen Perspektive starke Züge einer Angleichung und Normalisierung des ur- sprünglichen Sonderfalls Schweiz an die übrigen kontinentaleuropäischen Verhandlungsdemokratien trägt.» Vatter vertritt also die Position, dass die Schweiz nicht mehr wie sie es jahrelang war den Spitzenreiter unter den Verhandlungsdemokratien darstellt. Gemäss seiner Untersuchung ist das schweizerische System zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck un- terworfen, verfügt aber seiner Ansicht nach im Kern nach wie vor über zent- rale Strukturen einer Konkordanzdemokratie (Vatter 2008: 35ff.). Die Abbildung der laufenden Debatte bringt zu Tage, dass sich die Politolo- gen im Grossen und Ganzen darüber einig sind, dass in der Schweiz in den letzten Jahren ein politischer Wandel stattgefunden hat und dass sich dieser in gewisser Weise auch auf die Funktionsweise des Konkordanzsystems auswirkt. Über die Frage, ob die Schweiz nach wie vor dem Idealtyp einer Konsensdemokratie entspricht, gehen die Meinungen auseinander. Stimmen, welche die Schweiz als immer konkurrenzdemokratischer ansehen, werden jedoch zunehmend lauter. 2.3 Die veränderte Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen als Ausdruck der sich wandelnden Demo- kratiestrukturen der Schweiz Wie in Kapitel 2.2. beschrieben wird das schweizerische Politiksystem nicht mehr eindeutig als Idealtyp einer Konsensdemokratie nach Lijphart betrach- tet. Es wird postuliert, dass es zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck unterworfen sei und majoritärere Züge aufweise. In der vorliegenden Arbeit 34 soll nun geprüft werden, ob sich diese Tendenz auch in der Zusammenset- zung der ausserparlamentarischen Kommissionen widerspiegelt. Es gilt fol- gende Fragestellung zu beantworten: Ist die veränderte Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen von der Amtsperiode 1970- 1977 zu jener von 2008-2011 ein Hinweis darauf, dass die Funktionslogik dieser Gremien mehrheitsdemokratischen Regeln folgt? Zur Beantwortung der Frage werden vorerst die einzelnen, in Kapitel 2.1 auf- geführten Indikatoren, anhand welcher Lijphart (1999) die beiden Idealtypen der Demokratie - die Mehrheits- und die Konsensdemokratie - charakterisiert, in Bezug zu den ausserparlamentarischen Kommissionen gesetzt. In deduk- tiver Vorgehensweise wird jeder der zehn Indikatoren nach Lijphart daraufhin geprüft, ob und welche Konsequenz er auf die Zusammensetzung der aus- serparlamentarischen Kommissionen hat. Unter dem Postulat, dass das schweizerische Politiksystem zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck unterliegt, ergeben sich für die Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen für die Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich zu jener von 1970-1977 folgende theoretischen Erwartungen: (1) Grad der Aufteilung der Exekutivmacht Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden formell der Exekutive zugeordnet, welche unter der Leitung eines nach parteipolitischen Kriterien zusammengesetzten Bundesrates steht. Diesem Aspekt der parteipolitisch breitabgestützten Regierung wird in der Schweiz grosse Bedeutung ge- schenkt, so dass die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kom- missionen hinsichtlich dieses Kriteriums relevant ist. Das erste Unterschei- dungsmerkmal von Mehrheits- und Konsensdemokratien widerspiegelt sich demnach direkt in der Zusammensetzung dieser Gremien. Sind die vier grössten Parteien ungefähr gemäss ihrem Wähleranteil darin vertreten, ist das Gremium parteipolitisch nach konsensdemokratischer Logik formiert. Dominieren in den Kommissionen hingegen einzelne Parteien, deutet dies auf das Vorherrschen von mehrheitsdemokratischen Strukturen hin. Unter der Annahme, dass das Schweizer Politiksystem vermehrt unter konkurrenz- demokratischem Druck steht, ergibt sich folgende Hypothese: Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind unter den vier grössten 35 Parteien in der Periode von 2008-2011 weniger proportional zu den Wähler- stimmen verteilt, als in der Zeitspanne von 1970-1977. (2) Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative Das Verhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative ist in Konsende- mokratien gemäss Lijphart (1999: 35) durch Unabhängigkeit und Ausgegli- chenheit charakterisiert. Sind die beiden Gewalten hingegen eher abhängig voneinander, entspricht dies einer mehrheitsdemokratischen Logik. Wenn demnach in ausserparlamentarischen Kommissionen Sitze von Parlamenta- riern besetzt werden, sind die beiden Gewalten nicht eindeutig voneinander getrennt und unabhängig. Der Grund dafür findet sich darin, dass die aus- serparlamentarischen Kommissionen der Exekutive zugeteilt werden, wäh- rend die beiden Parlamentskammern die Legislative konstituieren. Unter der Annahme, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen zunehmend mehrheitsdemokratischem Druck ausgesetzt sind, wird gefolgert, dass in der Amtsperiode von 2008-2011 in diesen Gremien mehr Parlamentarier sitzen, als in der Periode von 1970 bis 1977. (3) Fragmentierungsgrad des Parteiensystems Die Parteienvielfalt in einem Land ist für Lijphart (1999: 36) ebenfalls ein In- dikator zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien. Wäh- rend die Existenz einer grossen Anzahl von Parteien für das Konsensdemo- kratiemodell spricht, zeichnet sich erstgenannter Demokratietyp durch eine moderate Parteienvielfalt aus. Diesem Unterscheidungsmerkmal kann kein Postulat bezüglich der Zusammensetzung von ausserparlamentarischen Kommissionen entnommen werden. (4) Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzanteilen Dieses Kriterium zielt auf den Wahlmechanismus ab, wobei die Anwendung des Proporzwahlsystems als Hinweis auf eine Konsensdemokratie gilt. Da- gegen zeichnet sich die Mehrheitsdemokratie durch ein Majorzwahlsystem aus. Dieses Charakteristikum zeigt sich in den Expertenkommissionen nicht in direkter Weise, da die Mitglieder dieser Gremien nicht vom Volk gewählt, 36 sondern vom Bundesrat eingesetzt sind. Es ist deshalb nicht möglich, zu messen, ob die Kommissionssitze proportional zu den erhaltenen Stimmen der Mitglieder aufgeteilt werden. Hingegen kann betrachtet werden, ob die Sprachzugehörigkeit, der Wohnkanton sowie das Geschlecht der Mitglieder in der Kommissionsbestellung berücksichtigt wird und ob die Kommissions- sitze unter den Vertretern der verschiedenen relevanten Gruppierungen pro- portional zu ihrer Stärke in der Bevölkerung verteilt werden. Erfolgt die Sitz- verteilung gemäss dieser Regel, folgt die Logik der Zusammensetzung einer Konsensdemokratischen. Überwiegen hingegen gewisse Bevölkerungsgrup- pen in den ausserparlamentarischen Kommissionen, gestaltet sich die Zu- sammensetzung nach mehrheitsdemokratischen Regeln. Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt als im Zeitabschnitt 1970-1977. (5) Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Dieser Aspekt bezieht sich auf das Interaktionsverhältnis zwischen den Inte- ressengruppen und dem Staat. Stehen die gesellschaftlichen Interessen- gruppen einander in Konkurrenz gegenüber und existiert eher ein punktuelles Lobbying, spricht dies für das Interessensystem einer Mehrheitsdemokratie. Interessenverbände in konsensdemokratischen Systemen weisen relativ zentralisierte Interessenorganisationen aus, die miteinander im Dialog versu- chen, Kompromisslösungen zu erarbeiten. Dieser Aspekt zeigt sich in der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen insofern, als dass die verschiedenen gesellschaftlichen Interessen entweder gebündelt von Dachorganisationen vertreten und eingebracht werden oder eher von einzelnen Firmen punktuelle Repräsentation finden. Es wird angenommen, dass im Vergleich zur Periode von 1970-1977 die Sitze in ausserparlamenta- rischen Kommissionen zum Zeitabschnitt 2008-2011 stärker von Einzelfir- men, denn von Dachverbänden besetzt sind. (6) Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur Das erste Kriterium auf der vertikalen Machtteilungsdimension bei Lijphart (1999: 36) bildet das Verhältnis des Zentralstaates zu den Gliedstaaten. Sind die Teilstaaten mit eigenen Rechten, Kompetenzen und einer gewissen Ei- 37 genständigkeit ausgestattet, spricht dies für das Vorliegen einer Konsensde- mokratie. Existiert hingegen ein einheitlicher Staatsaufbau, in welchem der Zentralstaat die leitende Instanz darstellt und es keine untergeordneten Stel- len gibt, welche mit Rechten ausgestattet sind, weist dies auf ein mehrheits- demokratisches System hin. Die Gremien der ausserparlamentarischen Kommissionen bieten den Kantonen nebst Weiterem, eine Möglichkeit, ihre Interessen zu artikulieren. Finden die Kantone durch ihre Vertreter und Ver- treterinnen einen kontinuierlichen und gegenüber der Kategorie der Bundes- repräsentante verhältnismässigen Zugang zu den ausserparlamentarischen Kommissionen, spricht dies für das zugrunde liegen einer konsensdemokra- tischen Logik. Können jedoch nur wenige oder keine Kantonsvertreter in die- sen Gremien ihre Interessen äussern, da sie keine Sitze zugesprochen be- kommen, sind mehrheitsdemokratische Strukturen dominierend. Unter der Annahme, dass das schweizerische System zunehmend mehrheitsdemokra- tische Züge aufweist, ergibt sich für die Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen der Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich zu jener von 1970-1977 die folgende Hypothese: Die Anzahl der Kommissi- onssitze von Kantonsvertretern hat sich über die Zeit hinweg vermindert. (7) Aufteilung der Legislativmacht Konsensdemokratien zeichnen sich gemäss diesem Aspekt dadurch aus, dass die Legislativmacht unter zwei gleichberechtigten Kammern aufgeteilt ist, welche sich unterschiedlich zusammensetzen. In Mehrheitsdemokratien konzentriert sich die gesamte Macht der Legislative in einer Kammer, da sie durch ein unikamerales System gekennzeichnet sind. Bezüglich der Zusam- mensetzung von ausserparlamentarischen Kommissionen zeigt sich dieser Indikator anhand der Verteilung von Expertensitzen an National- und Stände- räte. Eine konsensdemokratische Logik setzt voraus, dass die beiden Räte in den ausserparlamentarischen Kommissionen einen gleich grossen Anteil an Sitzen beanspruchen. Eine Dominanz einer der beiden Räte in den Exper- tenkommissionen weist hingegen auf mehrheitsdemokratische Grundstruktu- ren hin. Es resultiert die Annahme, dass in der Amtszeit von 2008-2011 im Gegensatz zu jener von 1970-1977 in den ausserparlamentarischen Kom- missionen ein Ungleichgewicht in der Sitzverteilung zwischen Ständeräten und und Nationalräten besteht. 38 (8) Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung Benötigt es für eine Verfassungsänderung nur des einfachen Mehrs, weist diese Struktur auf das Vorliegen einer Mehrheitsdemokratie hin. Bedarf es dafür aber eines qualifizierten Mehrs, spricht dies für eine Konsensdemokra- tie. Dieses spezifische Strukturmerkmal der Demokratie bezieht sich auf den direktdemokratischen Entscheidungskomplex und lässt sich in der Zusam- mensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen nicht entnehmen (9) Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung Dieses Charakteristikum bezieht sich darauf, ob die Verfassung eines Lan- des einer richterlichen Letztinstanz unterliegt, welche deren endgültige Inter- pretation vornimmt. In Konsensdemokratien sollte eine solche Stelle vorlie- gen, während Mehrheitsdemokratien keine solche Behörde kennen. Da sich dieser Aspekt nicht auf den Prozess der Gesetzgebungserarbeitung fokus- siert, hat er keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der ausserpar- lamentarischen Kommissionen und ist somit für diese Untersuchung nicht relevant. (10) Grad der Zentralbankautonomie Dieser Aspekt zielt auf das Verhältnis der Zentralbank und der Regierung eines Landes ab. Ist dieses durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit ge- kennzeichnet, deutet dieser Umstand gemäss Lijphart (1999. 39) auf eine Konsensdemokratie hin. Ist hingegen das Handeln einer Zentralbank abhän- gig von den Weisungen einer Staatsmacht, lässt dies auf eine Mehrheitsde- mokratie schliessen. Dieses Kriterium zeigt sich in den ausserparlamentari- schen Kommissionen die der Exekutive angehören darin, ob SNB-Vertreter Zugang zu diesen Gremien haben. Ist dies der Fall, folgt die Zusammenset- zung der ausserparlamentarischen Kommissionen mehrheitsdemokratischer Logik, da die SNB und die Exekutive nicht unabhängig voneinander agieren. Werden keine Kommissionssitze von SNB Repräsentanten besetzt, liegen der Zusammensetzung dieser Gremien konsensdemokratische Regeln zu- grunde. Es wird folglich angenommen, dass im Vergleich der Periode von 1970-1977 gegenüber dem Zeitraum 2008-2011 ein grösserer Anteil der Sit- ze in ausserparlamentarischen von SNB-Vertretern besetzt werden. 39 2.3.1 Die Hypothesen im Überblick H1 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind unter den vier grössten Parteien in der Periode 2008-2011 weniger proporti- onal zu den Wählerstimmen, verteilt als in der Zeitspanne 1970-1977. H2 Der Sitzanteil der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen ist von der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008- 2011 angestiegen. H3 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt, als im Zeitabschnitt von 1970-1977. H4 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Sitze in den ausser- parlamentarischen Kommissionen für die Periode von 2008-2011 stär- ker von Einzelfirmen, denn von Dachverbänden besetzt. H5 Der Sitzanteil der Kantonsvertreter in den ausserparlamentarischen Kommissionen hat sich in der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 vermindert. H6 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen gegenüber der Zeit- spanne von 2008-2011 unter Vertretern der beiden Parlamentskam- mern nicht paritätisch verteilt. H7 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 gehen in der Zeitspanne von 2008-2011 mehr Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen an SNB-Vertreter. 3. Empirischer Teil Die nachfolgende Untersuchung ist eine Replikation der Studie von Germann in Zusammenarbeit mit Frutiger aus dem Jahre 1981 über die ausserparla- mentarischen Kommissionen. Die beiden Autoren haben 200 ausserparla- mentarische Kommissionen, welche in der Zeit von 1970-1977 neu geschaf- fen worden sind, untersucht. Dabei haben sie in erster Linie die Frage ge- klärt, wie sich die ausserparlamentarischen Kommissionen zusammenset- zen. Im Speziellen haben sie den Fokus auf die Personen welche das Amt des Kommissionspräsidenten besetzen sowie auf die Multi-Experten gelegt. Diese Analyse soll nun für den Untersuchungszeitraum von 2008-2011 wie- 40 derholt werden. Im Folgenden bildet zum Einen die Gesamtheit aller Kom- missionsmitglieder eine Untersuchungseinheit, zum Anderen bilden alle Kommissionspräsidenten eine Analysegruppe, welche auf die interessieren- den Merkmale hin untersucht werden. Aus Gründen der Umfangbeschrän- kung der vorliegenden Arbeit soll auf die explizite Betrachtung der Multi- Experten als eine Einheit verzichtet werden. 3.1 Methodische Vorgehensweise Als Untersuchungseinheit fungieren, analog zur Studie von Germann und Frutiger, die Kommissionslisten. Darin erstattet die Bundeskanzlei dem Bun- desrat Bericht über alle im Rahmen der Gesamterneuerungswahl gewählten ausserparlamentarischen Gremien. In der Liste werden ständige ausserpar- lamentarische Kommissionen, Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes erfasst10. Unter die Kategorie ausserparlamentarische Kommissionen fallen gemäss Artikel 8a der RVOV nur die Verwaltungs- und Behördenkommissio- nen. Deshalb werden in der Erhebung nur diese beiden Gremientypen be- rücksichtigt, nicht aber Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Hin- sichtlich des Vergleiches der Periode von 1970-1977 und von 2008-2011 darauf hinzuweisen, dass sich die Definition der ausserparlamentarischen Kommissionen über die Zeit, wie in Kapitel 2.1.1 beschrieben, verändert hat. Während Germann und Frutiger mit Kommissionslisten der Bundeskanzlei arbeiten, wo sowohl Ad-hoc Kommissionen, als auch ständige Kommissio- nen der Kategorie ausserparlamentarische Kommissionen angehören und somit in der Liste erfasst werden, sind in den Kommissionslisten der Amtspe- riode von 2008-2011 gemäss der neuen Definition dieser Gremien nur stän- dige ausserparlamentarische Kommissionen enthalten. Während Germann und Frutiger in ihrer Auswahl der 200 Kommissionen 170 nichtständige Kommissionen untersuchen, werden in der vorliegenden Analyse aus den erläuterten Gründen keine Gremien dieses Types erfasst. Es ist etwas un- günstig, dass sich die Untersuchung Germanns mehrheitlich aus nicht- ständigen ausserparlamentarischen Kommissionen zusammensetzt. Diese Gremien werden zum Untersuchungszeitraum aber unter dem Begriff aus- 10 Bericht vom 16. April 2008 über die vom Bundesrat im Rahmen der Gesamterneuerungs- wahlen für die Amtsperiode 2008-2011 gewählten ausserparlamentarischen Gremien, BBl 2008 XVIIII 3345, S. 3346. 41 serparlamentarische Kommissionen geführt, so dass angenommen wird, dass die Vergleichbarkeit gegeben ist. Untersuchungsgegenstand für die Amtsperiode von 1970-1977 haben 200 Gremien mit insgesamt 2’960 Mitgliedern gebildet. Für den Zeitraum von 2008-2011 sind es 84 ausserparlamentarische Kommissionen mit insgesamt 1’091 Experten11. Die interessierenden Merkmale werden, wenn möglich in erster Linie der elektronischen und öffentlich zugänglichen Datenbank über die ausserparlamentarischen Kommissionen entnommen, in welcher die Bundeskanzlei Angaben über die Kommissionsmitglieder publiziert12. Dieser Homepage können die Namen, das Geschlecht, die Muttersprache und in den meisten Fällen die Affiliation eines Experten entnommen werden. Einige ausserparlamentarische Kommissionen führen auch eigenständige Home- pages, welche für die Datenerhebung ebenfalls konsultiert werden. Die Er- mittlung der Wohnorte der Mitglieder erfolgt durch direkte Anfrage der Sekre- tariate der ausserparlamentarischen Kommissionen. Kann der Wohnsitz ei- nes Mitgliedes nicht den genannten Dokumenten entnommen werden, wird falls möglich auf den Arbeitsort des Experten abgestützt. Aus der Erhebung dieser Daten resultiert eine ausführliche Liste, welcher entnommen werden kann, wer die rund 1’090 Mitglieder von den für die Amtsperiode von 2008- 2011 gewählten ausserparlamentarischen Kommissionen sind. Diese Merk- male, welche die Experten näher beschreiben, werden entsprechend der Vorgehensweise von Germann und Frutiger verschiedenen Kategorien zuge- teilt. Die Kategorisierungen und die, den jeweiligen Rubriken zugrunde lie- genden Kodierregeln werden direkt von den beiden Autoren übernommen (vgl. Germann 1981: 154ff.). Anschliessend werden die aus der Erhebung resultierenden Befunde über die Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen für die Amtsperiode von 2008-2011 mit denjenigen der Studie von Germann (1981) für die Periode von 1970-1977 verglichen. Durch die Gegenüberstellung der deskriptiven Ergebnisse dieser beiden Erhebun- gen ist es möglich, Aussagen über zeitliche Entwicklungen zu tätigen. 11 Liste der untersuchten Kommissionen im Anhang 1. 12 Elektronische Datenbank ausserparlamentarische Kommissionene, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_kommart.html. 42 3.2 Die Kategorien Die Analyse dient der Prüfung der in Kapitel 2.3.1 aufgestellten Hypothesen. Aus diesem Grund ist nicht das gesamte, von Germann und Frutiger aufge- stellte Raster zur Untersuchung der Zusammensetzung von ausserparlamen- tarischen Kommissionen relevant. Die für den Zeitraum von 2008-2011 erho- benen Rohdaten werden nur entlang derjenigen Kategorien eingeteilt, welche zur Beantwortung der Hypothesen notwendig sind. Die Kategorie Zugehörig- keit des Experten zur Bundesversammlung misst wie stark Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen vertreten sind und dient zur Klärung der Hypothese2. Zur Prüfung der Hypothese3 werden die nachfol- genden Kategorien beigezogen: Muttersprache, Geschlecht und Wohnsitz des Experten. Diese sollen aufzeigen, ob die Geschlechts- und Sprachen- gruppen sowie die regionalen Landesteile in den ausserparlamentarischen Kommissionen gemäss ihrem Bevölkerungsanteil angemessen vertreten sind. Zur Klärung der Frage, ob die ausserparlamentarischen Kommissionen hinsichtlich regionaler Zugehörigkeit ausgewogen zusammengesetzt sind, werden die Regionen in Übergruppen eingeteilt. Diese Typologisierung wird aufgrund des Postulates der Vergleichbarkeit von Germann übernommen. Dieses Schema teilt die verschiedenen Ortschaften den Kategorien Agglo- meration Zürich, Agglomeration Basel, Agglomeration Genf, Agglomeration Bern und Agglomeration Lausanne zu (Germann 1981: 159). Weiter wird zwischen deutschschweizer und lateinischen Mittelstädten unterschieden, welche jeweils zwischen 30'000 und 200'000 Einwohner zählen. Die restli- chen Orte fallen unter die Kategorie ländliche deutschschweizer- bezie- hungsweise lateinische Regionen. Die Einteilung der für die Periode 2008- 2011 erhobenen Wohn- beziehungsweise Arbeitsorte der Experten zu einer der genannten Kategorien wird auf Grundlage der Angaben des BFS über ihrer Wohnbevölkerung vorgenommen (Schuler et al. 2005: 87). Anhand der Kategorie Gruppenzugehörigkeit wird die Tätigkeit eines Exper- ten einer von 13 Untergruppen (Bund, Kanton, Uni, Gemeinnutz, Freiberuf, Firmen, Unternehmen, Bauern, Gewerkschaft, Konsumenten, Krankenkasse, Immobilien, Massenmedien) zugeteilt (Germann und Frutiger 1981: 164). Diese Kategorisierung dient zur Beantwortung mehrerer Hypothesen. Wäh- rend die Unterkategorie Firmen, Inhaber oder Angestellten einer Firma bein- haltet, steht die Untergruppe Unternehmen für Repräsentanten von Dachver- 43 bänden, Brachenverbänden und Handelskammern. Die Gegenüberstellung dieser beiden Rubriken dient ansatzweise zur Klärung der Frage, ob in aus- serparlamentarischen Kommissionen die Interessen eher gebündelt von Dachorganisationenen (Unternehmen) eingebracht werden, oder doch eher punktuell von Einzelfirmen (Firmen) Repräsentation finden. Mit dieser Ge- genüberstellung kann die Problematik nicht gänzlich erfasst werden, da wei- ter auch in den Unterkategorien Gewerkschaft, Freiberuf und Bauern Dach- organisationen figurieren, welche die Interessen ganzer Branchen vertreten. Die Gegenüberstellung der Kategorien Unternehmen und Firmen soll aber einen ungefähren Überblick liefern und die Hypothese4 prüfen. Die Unterka- tegorie Kantone wird zur Beantwortung der Hypothese5 beigezogen. Sie weist aus, wie stark die schweizerischen Gliedstaaten Zugang zu den aus- serparlamentarischen Kommissionen haben. Die Rubrik Zugehörigkeit zur Bundesversammlung erlauben es zu klären, ob Parlamentarier des Stände- und Nationalrates paritätischen Zugang zu den ausserparlamentarischen Kommissionen haben und dient somit zur Klärung von Hypothese6. Die Un- terkategorie Bund gibt Aufschluss darüber, ob SNB-Vertreter zu den ausser- parlamentarischen Gremien Zugang haben oder nicht, weil diese Repräsen- tanten zu jener Rubrik gezählt werden. Somit findet die Hypothese7 Überprü- fung. 4. Interpretation der Ergebnisse In diesem Abschnitt werden die Ergebnisse der Untersuchung der 84 aus- serparlamentarischen Kommissionen in tabellarischer Form dargestellt und den Daten von Germann aus dem Jahre 1970 bis 1977 gegenübergestellt. Es folgt die Besprechung der Ergebnisse. 4.1 Die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommis- sionen der Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich mit derjenigen in der Amtszeit von 1970- 1977 Die Verifizierung beziehungsweise die Falsifizierung der Hypothesen H1 bis H7 findet in den nachfolgenden Kapiteln Platz. 44 4.1.1 Parteipolitische Zugehörigkeit H1 Im Vergleich von Periode 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen zur Zeitspanne von 2008- 2011 unter den Parteien weniger proportional zu ihrem Wähleranteil verteilt? Die parteipolitische Zugehörigkeit eines Menschen gehört zu den besonders schützenswerten Personendaten. Deshalb kann und wird diese Angabe über die Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen von der Bundes- kanzlei nicht erhoben. Diese Hypothese bleibt folglich aufgrund mangelnder Datengrundlage leider unbeantwortet. 4.1.2 Bundesversammlungsmitglieder H2 Der Sitzanteil der Parlamentarier und Parlamentarierinnen in den aus- serparlamentarischen Kommissionen ist von der Periode von 1970- 1977 zu jener von 2008-2011 angestiegen. Tabelle 1 Parlamentarier als Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1974-77 2008-11 Parlamentarier 5.5 0.5 8.5 1.2 Übrige Experten 94 98 91.95 98.8% Missing 0.5 1.5 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 1 Der Vergleich der beiden Untersuchungszeiträume zeigt einen merklichen Rückgang der Stellung der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen. Beträgt ihr Sitzanteil in der Periode von 1970-1977 noch 5.5 Prozent, werden zwischen 2008-2011 gerade noch 0.5 Prozent der Sitze in ausserparlamentarischen Kommissionen von Parlamentsabgeordneten ein- genommen. Bezüglich der Position des Präsidenten zeigt sich dasselbe Bild: Besetzen von 1970-1977 Parlamentarier noch 8.5 Prozent der Präsidenten- sitze, sind es 2008-2011 nur noch 1.2 Prozent. Folglich wird die aufgestellte 45 Hypothese klar widerlegt. Daraus kann gefolgert werden, dass das Prinzip der Gewaltenteilung in diesen Gremien gewahrt ist. 4.1.3 Proportionale Vertretung der relevanten Bevölkerungsgruppen H3 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt, als im Zeitabschnitt von 1970-1977. Tabelle 2: Die Muttersprache der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Deutsch 76.1 71.5 84.5 73.8 Französisch 19.8 23 13 22.6 Italienisch 3.1 5.4 2.5 3.6 Missing 0.9 0.1 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 1 Die Auszählung aller Kommissionssitze entlang dem Kriterium Muttersprache der Experten bringt zu Tage, dass der Anteil deutschsprechender Kommissi- onsmitglieder um 4.6 Prozent abgenommen hat. Hingegen ist sowohl die Teilnahme der französischsprachigen Fachexperten als auch jene der italie- nischsprachigen angewachsen. Das Präsidentenamt wird von 1970-1977 zu 84 Prozent von deutschschprechenden Experten besetzt und somit klar do- miniert. Mittlerweile hat sich der Anteil von französischsprachigen Kommissi- onspräsidenten von 13 Prozent auf 22.6 Prozent verbessert. Experten mit italienischer Muttersprache präsidieren in der Periode von 2008-2011 zu ei- nem Anteil von 3.6 Prozent eine Kommission und besetzen somit die Schlüs- selposition des Präsidenten im Vergleich zur Periode 1970-1977 öfter. Inte- ressant ist es nun die erhaltenen Daten in Relation zum Anteil der Deutsch-, Französisch- und Italienischsprachigen in der schweizerischen Bevölkerung zu setzen. 46 Tabelle 3: Prozentuale Verteilung der von Personen schweizerischer Nationalität ge- sprochenen Hauptsprache 1970 2000 Deutsch 74.5 72.5 Französisch 20.1 21.0 Italienisch 4.0 4.3 Rätoromanisch 1.0 0.6 Nichtlandessprachen 0.4 1.6 Quelle: Lüdi et al. 2005: 9 Während die deutschsprachigen Experten im Untersuchungsraum von 1970- 1977 noch leicht übervertreten sind, hat sich dies mittlerweile verändert. So liegt der Anteil jener Kommissionsmitglieder mit Deutsch als Muttersprache bei 71,5 Prozent und somit gar leicht unter ihrem Anteil in der schweizeri- schen Bevölkerung, der 72.5 Prozent beträgt. Bei den französischsprachigen Mitgliedern zeigt sich der Trend in die entgegen gesetzte Richtung. So sind sie in der Periode von 1970-1977 in den ausserparlamentarischen Kommis- sionen fast proportional zu ihrem Anteil in der schweizerischen Wohnbevöl- kerung vertreten. Von 2008-2011 besetzen sie denn etwas mehr Sitze als ihnen proportional zu ihrem Bevölkerungsanteil zugesprochen würde. Die italienischsprachigen Schweizer und Schweizerinnen sind sowohl in der Un- tersuchungsperiode 1970-1977 als auch in jener von 2008-2011 unterreprä- sentiert. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass in beiden Analy- seperioden die Repräsentation der verschiedenen Sprachgruppen gemäss ihrem Anteil in der Bevölkerung gut umgesetzt wird. Ein Mangel besteht le- diglich in der scheinbar obsoleten Vertretung der rätoromanischen Sprache. Jedoch gilt es hierzu anzumerken, dass vereinzelt rätoromanischsprechende Experten in den ausserparlamentarischen Kommissionen einsitzen, jedoch als Muttersprache Deutsch angeben. 47 Tabelle 4: Das Geschlecht der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidenten 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Männer 94.7 66.5 98.5 73.8 Frauen 4.4 33.5 1.5 26.2 Missing 0.9 - - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 100 Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 2 Der Anteil der Frauen in ausserparlamentarischen Kommissionen hat in der Untersuchungsperiode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 markant von 4.4 Prozent auf 33.5 Prozent zugenommen. Frauen präsidieren gemäss den aktuelleren Daten zu 26.2 Prozent eine Kommission, während sie dies in der Periode von 1970-1977 nur gerade zu einem Anteil von 1.5 Prozent tun. Die- se Entwicklung erklärt sich zu gewissen Teilen durch die Stärkung der politi- schen Stellung der Frau auf Bundesebene. Es zeigt sich, dass die ausserpar- lamentarischen Kommissionen nach wie vor von Männern dominiert werden, wenn auch die weiblichen Experten zunehmen. 48 Tabelle 5: Die Wohnregion der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Agglomeration ZH 14.9 20.4 9.0 9.5 Agglomeration BS 5.5 8.4 4.0 19 Agglomeration GE 4.4 5.7 2.5 2.4 Agglomeration BE 30.7 16.2 54.0 22.6 Agglomeration LS 6.1 5.9 2.5 4.8 Alem. Stadt 11.3 16.2 11.0 17.9 Lat. Stadt 6.5 9.7 3.5 11.9 Alem. Land 14.6 9 11.0 8.3 Lat. Land 3.0 3.1 1.0 1.2 Ausland 0.2 1.4 0.5 1.2 Missing 2.8 3.5 1.0 1.2 Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 2 Bei der Interpretation der in der Tabelle dargestellten Daten ist zu berück- sichtigen, dass sie nicht ausschliesslich die Wohnorte der Experten wieder- geben. Aufgrund fehlender Angabe hat teilweise die Geschäftsadresse als Erhebungsgrundlage gedient. Die Befunde legen dar, dass in der Periode von 1970-1977 61.1 Prozent der Experten in einer der fünf Grossagglomerationen wohnen. Dieser Umstand ist in der neueren Erhebungsperiode insofern unverändert, als dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder - das heisst 56.6 Prozent – in einer der fünf grossen Städte wohnt. Es kann somit aber auch aufgezeigt werden, dass sich dieser Anteil vom ersten Untersuchungszeitraum zum Zweiten rückläufig verhält. Der Grund dafür ergibt sich aus der genaueren und einzel- nen Betrachtung der fünf Grossagglomerationen. Es kommt zu Tage, dass der Anteil der bernischen Kommissionsmitglieder beinahe halbiert wurde (von 30.7 auf 16.2 Prozent). Dies mag zu einem gewissen Teil damit erklärt werden, dass im aktuelleren Zeitabschnitt die Anzahl von Bundesvertretern in den ausserparlamentarischen Kommissionen ebenfalls massiv zurück ge- gangen ist. Ihr Anteil an allen Kommissionssitze ist konkret um 17.6 Prozent 49 gesunken (Tabelle 7). Eine grobe Einteilung der oben genannten Gruppen in Grosstädte und in ländliche Gebiete mit weniger als 30'000 Einwohnern, zeigt, dass sich letztere Gebiete in beiden Untersuchungszeiträumen mit deutlich weniger Kommissionssitzen begnügen müssen. Denn die Experten aus den fünf Ballungszentren geniessen mit einem Anteil von 61.6 Prozent in der ersten Untersuchungsperiode und 56.6 Prozent in der zweiten Untersu- chungsperiode einen privilegierten Zugang zu ausserparlamentarischen Kommissionen. Die ländlichen Gebiete werden mit einem Anteil von 9.5 res- pektive 12.8 Prozent im Zeitabschnitt von 2008-2011 mit wenigen Sitzen ab- gespiesen. Die Hypothese3 kann anhand der Ausführungen in diesem Kapitel klar falsifi- ziert werden. Vor allem hinsichtlich der sprachlichen und geschlechtlichen Vertretung ist der Proporzgedanke im aktuelleren Untersuchungszeitraum besser umgesetzt. Die regionale Vertretung beschränkt sich nach wie vor mehrheitlich auf die fünf grossen Ballungszentren, dennoch ist ein leichter Trend hinsichtlich eines Ausgleiches ersichtlich. 4.1.4 Interessenvertretung H4 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Sitze in den ausser- parlamentarischen Kommissionen für die Periode von 2008-2011 stär- ker von Einzelfirmen als von Dachverbänden besetzt. Tabelle 6: Affiliation der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Pro- zent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Unternehmen 6.6 8.6 8.1 1.2 Firmen 11.7 14.2 7.1 7.9 Übrige 76.4 75.7 84.8 90.9 Missing 5.3 1.5 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 160, 162), Anhang 2 50 Die Untersuchung aller Kommissionssitze zeigt auf, dass der Anteil der Ver- treter von Dachorganisationen und Branchenverbänden der Arbeitgeber in den ausserparlamentarischen Kommissionen von 6.6 Prozent auf 8.6 Pro- zent um zwei Prozentpunkte zugenommen hat. Ähnlich gestaltet sich auch die Zunahme der Experten, welche die Interessen von Einzelfirmen vertreten. Diese Teilhabe hat in der Periode von 1970-1977 von 11.7 Prozent zu jenem Zeitabschnitt von 2008-2011 um 2.5 Prozentpunkte zugenommen. Die wich- tige Position des Kommissionspräsidenten wird in der aktuelleren Zeitspanne beinahe achtmal weniger von Vertretern der Kategorie Unternehmen beklei- det, so dass sie es gerade noch zu einem Anteil von 1.2 Prozent ausführen. Die Repräsentanten von Einzelfirmen sind in beiden Untersuchungszeiträu- men zu einem beinahe gleichen Anteil mit der Ausführung des Präsidenten- amtes betraut. Bezüglich der Hypothese4 zeigt die Betrachtung der Auftei- lung aller Kommissionssitze entlang der Kategorien Unternehmen und Fir- men zwischen den beiden Untersuchungsperioden keinen markanten Unter- schied. Es ist so, dass Einzelfirmen mehr Sitze in den ausserparlamentari- schen Kommissionen besetzen als Vertreter von Dachorganisationen. Folg- lich stützen diese Ergebnisse die Annahme, dass in diesen Gremien eher punktuell Interessen vertreten werden. Jedoch zeigt sich diesbezüglich im Verhältnis keine Veränderung zur Periode von 1970-1977, so dass die Hypo- these widerlegt wird. Liegt der Fokus hingegen auf den Kommissionspräsi- denten wird die Hypothese verifiziert. Denn während Einzelfirmenvertreter dieses Amt in der Untersuchungsperiode von Germann noch zu einem gerin- geren Anteil ausführen als die Vertreter der Kategorie Unternehmen, ändert sich dieses Verhältnis in der Periode von 2008-2011 markant: Die Einzelfir- menrepräsentanten bekleiden in beiden Untersuchungszeiträumen zu einem ähnlich grossen Anteil das Präsidentenamt, während dieser bei Repräsen- tanten von Dachorganisationen der Arbeitgeber abgesunken ist und nun deutlich unter jenem der erstgenannten Kategorie liegt. Somit kann die Hypo- these weder eindeutig widerlegt noch verifiziert. 51 4.1.5 Vertreter der Kantone H5 Der Sitzanteil der Kantonsvertreter in den ausserparlamentarischen Kommissionen hat sich in der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 vermindert. Tabelle 7: Kantonsvertreter als Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Kanton 22.8 19.6 19 26.2 Bund 26.4 8.8 59 25 Übrige 45.5 70.1 22 48.8 Missing 5.3 1.5 - - Total Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 Der Anteil von Kantonsvertretern (worunter auch Gemeindevertreter gefasst sind) hat von der Amtsperiode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 leicht abgenommen. Grosso modo besetzen die Kantonsverteter aber nach wie vor rund einen Fünftel der Sitze in ausserparlamentarischen Kommissionen. Die Repräsentanten der Gliedstaaten bekleiden im aktuellen Zeitabschnitt aber prozentual gesehen mehr Präsidentensitze als dies in der Periode von 1970- 1977 gilt. Interessant zeigt sich der Vergleich mit den Bundesvertretern. Ha- ben Kantonsvertreter in der Periode von 1970-1977 weniger starken Zutritt zu den ausserparlamentarischen Kommissionen als die Repräsentanten der Bundesverwaltung, hat sich dies eindrücklich verändert. Die Kantone beset- zen von 2008-2011 mit einem Anteil von 29.5 Prozent mehr als doppelt so viele Kommissionssitze als der Bund. Noch stärker zeigt sich dieser Trend in der Position des Präsidentenamtes. Zwar amtieren in der aktuellen Amtspe- riode beinahe gleich viele Kantons-, wie auch Bundesvertreter als Präsiden- ten einer ausserparlamentarischen Kommission, zentral hierbei ist jedoch der Vergleich mit der Amtszeit von 1970-1977. Sind in jenem Zeitraum 59 Pro- zent der Präsidenten von ausserparlamentarischen Kommissionen Reprä- sentanten des Bundes, hat sich dieser Anteil auf 25 Prozent, mehr als hal- biert. Somit kann die Hypothese5 klar falsifiziert werden. 52 4.1.6 Verteilung des Stände-und Nationalrates H6 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen gegenüber der Zeit- spanne von 2008-2011 unter Vertretern der beiden Parlamentskam- mern nicht paritätisch verteilt. Tabelle 8: Verteilung der National- und Ständeräte in ausserparlamentarischen Kom- missionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Ständeräte 1.1 0.1 2.5 1.2 Nationalräte 4.4 0.5 6.0 0 Total (N) 100 (2779) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 In Kapitel 4.3.1 wird bereits aufgezeigt, dass die Rolle der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen eher marginal ist. Dennoch wird nun geklärt, ob die Sitze innerhalb dieser Kategorie verhältnismässig unter Vertretern beider Parlamentskammern aufgeteilt werden. Sowohl in der Amtsperiode von 1970-1977 als auch in jener von 2008-2011 zeigt sich bei der Untersuchung aller Kommissionssitze, dass die Nationalräte, wenn auch im vernachlässigbaren Bereich, einen rund viermal grösseren Anteil der Kommissionssitze besetzen als die Ständeräte. Setzt man dieses Ergebnis in Relation zur Tatsache, dass der Nationalrat etwas über viermal so viele Mit- glieder zählt als der Ständerat, wird ersichtlich, dass die Sitze zwischen den Ständeräten und den Nationalräten paritätisch verteilt sind. Die Präsidenten- position wird in der aktuelleren Untersuchungsperiode in keinem der unter- suchten Fällen von einem Angeordneten der grossen Kammer besetzt. Unter den Ständeräten liegt der Anteil der Experten, welche eine Kommission prä- sidieren bei 1.2 Prozent. Die Hypothese6 wird somit eindeutig widerlegt. 53 4.1.7 SNB-Vertreter H8 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 gehen in der Zeitspanne von 2008-2011 mehr Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen an SNB-Vertreter. Tabelle 9: SNB-Vertreter in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 SNB-Vertreter - 0.3 - 0 Übrige - 98.2 - 100 Missing - 1.5 - - Total (N) - 100 (1091) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 Aufgrund fehlender Daten über SNB-Vertreter für den Zeitabschnitt von 1970-1977 kann diese Hypothese nicht vollständig geklärt werden. Die erho- benen Daten über den Zeitraum von 2008-2011 weisen aus, dass der Anteil von SNB-Vertretern in den ausserparlamentarischen Kommissionen ver- schwindend klein ist. Weiter ist keiner der 84 amtierenden Kommissionsprä- sidenten ein Vertreter der SNB. Es kann somit stark vermutet werden, dass die Hypothese H8 falsifiziert ist. 5. Methodenkritik Die Affiliation eines Experten ist nicht in jedem Fall eindeutig zu erheben ge- wesen. Die Kommissionsmitglieder üben oftmals mehrere Mandate oder öf- fentliche Ämter gleichzeitig aus. Es wird in diesen Fällen gemäss der Vorge- hensweise Germanns (1981: 164) «auf die dominante Affiliation abgestellt». Dieses Procedere ist sinnvoll, damit eine Kategorisierung der Interessenver- tretungen der Experten überhaupt möglich ist. Dennoch ist es wahrschein- lich, dass damit die Interessen, welche ein Experte in einer ausserparlamen- tarischen Kommission repräsentiert, verkürzt dargestellt werden. Der Fokus dieser Arbeit liegt jedoch auf der Darstellung der Zusammensetzung dieser Gremien im Generellen, so dass die Vorgehensweise nach Germann den- noch sinnvoll erscheint. 54 Die Ergebnisse über die Wohnorte der Experten ist nicht ungefiltert zu inter- pretieren. So sind in den Listen der Bundeskanzlei teilweise die Wohn-, je- doch in anderen Fällen eben auch die Arbeitsorte vermerkt. Dies führt dazu, dass die Kategorie Wohnort des Experten nicht homogen ist und den Überti- tel Wohn- oder Arbeitsort des Experten tragen müsste. Dies wird jedoch be- reits bei Germann der Fall gewesen sein. Bei der Erhebung der Wohn- und Geschäftsorte der Experten hat sich eine weitere Schwierigkeit ergeben. Diese Angaben sind nicht über alle Kommissionsmitglieder publiziert. In die- sen Fällen sind zusätzlich die Kommissionssekretariate angeschrieben wor- den. Diese haben entweder problemlos Auskunft erteilt, die Information aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert, oder eine Rückmeldung ausge- lassen. In den letzten beiden Fällen ist wenn möglich der Arbeitsort des Ex- perten ermittelt und verwendet worden. Ansonsten ist die fehlende Angabe unter der Rubrik Missing aufgeführt worden. Abschliessend gilt es festzuhal- ten, dass die Kategorie Wohnort des Experten bestmöglichst, wenn auch nicht zu hundert Prozent zufriedenstellend erhoben werden konnte. Während in der Untersuchungsperiode von 1970-1977 sowohl ständige Gremien als auch nicht-ständige Gremien unter dem Begriff ausserparlamen- tarischen Kommissionen gefasst worden sind, ist dies im aktuelleren Unter- suchungszeitraum nicht der Fall. So besteht der Untersuchungsgegenstand von Germann und Frutiger insgesamt aus 200 ausserparlamentarischen Kommissionen, wovon 170 Gremien nicht-ständigen Charakter aufweisen. In der Periode von 2008-2011 werden hingegen nur ständige Gremien erfasst. Es stellt sich dabei die Frage, ob die Vergleichbarkeit der beiden Untersu- chungsgegenstände gegeben ist. Aufgrund der Tatsache, dass die nicht- ständigen Gremien in der Untersuchungszeit von Germann unter dem Begriff ausserparlamentarischen Kommissionen gefasst worden sind, lässt aber vermuten, dass die Struktur der Zusammensetzung dieser Gremien mit jenen eines ständigen Charakters, vergleichbar sind. 6. Fazit/ Schlussteil Hinsichtlich der Frage, ob die ausserparlamentarischen Kommissionen in der Periode von 1970-1977 zu derjenigen von 2008-2011 in ihrer Zusammenset- zung mehrheitsdemokratischere Züge aufweisen, kann die vorliegende Arbeit klare Ergebnisse hervorbringen. Die Untersuchung der Zusammensetzung 55 der für die Amtsperiode von 2008-2011 neugewählten ausserparlamentari- schen Kommissionen bringt zu Tage, dass sie im Vergleich zur Untersu- chungsperiode von Germann konsensdemokratischer organisiert sind. So wird in diesen Gremien in der aktuelleren Untersuchungsperiode im Gegen- satz zu jener von 1970-1977 das Prinzip der Gewaltenteilung verbessert an- gewendet. Der Anteil der Parlamentarier, welcher in diesen Gremien einsitzt, hat merklich abgenommen und präsentiert sich mit einem Prozentsatz von 0.5 vernachlässigbar klein. Die Vertretung der sprachlichen Gruppen in den ausserparlamentarischen Kommissionen, setzt sich entsprechend deren je- weiligen Anteilen in der schweizerischen Bevölkerung zusammen. Dies ent- spricht dem Postulat der Proportionalisierung. Männer haben zwar nach wie vor einen bevorzugten Zugang zu ausserparlamentarischen Kommissionen, der Anteil der Frauen hat aber merklich zugenommen und liegt über 30%. Die regional ausgeglichene Repräsentation in diesen Gremien ist nicht reali- siert. Es hat sich diesbezüglich aber auch keine Verschlechterung zur Perio- de von 1970-1977 ergeben. Weiter muss dieser Aspekt erstens aufgrund der Tatsache, dass die erhobenen Resultate nicht nur Wohn-, sondern auch Ar- beitsorte gewisser Kommissionsmitglieder ausweisen mit Vorsicht interpre- tiert werden. Andererseits muss bedacht werden, dass sich Verwaltungen, Universitäten, Verbände und Hauptsitze von Grossunternehmen mehrheitlich in den grossen Ballungszentren befinden. Diese Institutionen beschäftigen diejenigen Personen, welche das nötige Fachwissen und die nötige Macht aufweisen um für die Ausschüsse in ausserparlamentarischen Kommissio- nen interessant zu sein. Somit lässt sich dieses regionale Ungleichgewicht nachvollziehen, wenn auch nicht tolerieren. Die Kantonsvertreter nehmen einen Fünftel der Sitze ein und haben in der neueren Untersuchungsperiode im Vergleich zu den Bundesvertretern einen stärkeren Zugang zu den aus- serparlamentarischen Kommissionen. Im Zeitraum von 1970-1977 ist dieses Verhältnis noch umgekehrt. Dieser Aspekt zeigt, dass die Gremien der aus- serparlamentarischen Kommissionen ein vertikales Instrument des Födera- lismus darstellen: Sie bieten den Kantonen somit nebst beispielsweise dem Ständerat und dem Ständemehr eine Möglichkeit sich am Entscheidungspro- zess des Bundes zu beteiligen. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass sich die Veränderungen auf der politischen Ebene in neuster Zeit in keiner Weise auf die Funktionslo- 56 gik der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen ausgewirkt haben. Es lässt sich im Gegenteil aufzeigen, dass zwischen den beiden Untersuchungszeiträumen Bestrebungen bestanden haben, die von diesen Gremien ausgehende Macht zu verteilen und zu bändigen. So zeigen die Befunde weiter auf, dass die Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissionen im RVOG vom 20. März 2008 und im RVOV vom 27.November 2009 hinsichtlich der untersuchten Merkmale umgesetzt wird. Das Regime der Neuregelungen scheint somit gänzlich zu greifen. Somit ist der Bund bemüht die ausserparlamentarischen Kommissionen als ein Kern- stück der Konkordanzdemokratie nach dem Prinzip der Proportionalisierung zu besetzen. Die Konkordanz untersteht in jüngster Zeit wie aufgezeigt wird verstärkten Konkurrenzbedingungen. Manche sehen darin das Ende der typisch schwei- zerischen Tugenden der politischen Konfliktlösung durch Verhandeln und pragmatische Kompromisse. Aus Sichtweise der ausserparlamentarischen Kommissionenen scheinen dieses Bedenken übertrieben. So wird in diesen Gremien in der Periode von 2008-2011 das Prinzip der Proportionalisierung stärker angewendet denn je. Es wird angestrebt die Entscheidungsfindung in diesen Gremien durch Beizug möglichst vieler unterschiedlicher Akteure her- beizuführen. Offen bleibt hingegen wie sich die Kommunikation in diesen Gremien verhält und ob diesbezüglich allen Teilnehmer die gleiche Stim- mengewalt zukommt. Dieser Aspekt müsste in einer weiteren Studie betrach- tet werden. 57 Literaturverzeichnis: Church, Clive H (2004): «The Swiss Elections of October 2003: Two Steps to System Change?», in: West European Politics, 27,3, 518-534. Germann, E. Raimund (1981): Ausserparlamentarische Kommissionen. Die Milizverwaltung des Bundes, Bern: Haupt. Germann, E. 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Vatter, Adrian (2011): «Schweizerische Konkordanz der zwei Geschwindig- keiten», in: NZZ Tabellenverzeichnis Tabelle#1##Parlamentarier#als#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#in### Prozent#.....................................................................................................................................#44! Tabelle#2:#Die#Muttersprache#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen########## in#Prozent#................................................................................................................................#45# Tabelle#3:#Prozentuale#Verteilung#der#von#Personen#schweizerischer#Nationalität# gesprochenen#Hauptsprache#............................................................................................#46! Tabelle#4:#Das#Geschlecht#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#47! Tabelle#5:#Die#Wohnregion#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#48! Tabelle#6:#Affiliation#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#49! Tabelle#7:#Kantonsvertreter#als#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#..#51! 60 Tabelle#8:#Verteilung#der#NationalK#und#Ständeräte#in#ausserparlamentarischen# Kommissionen#in#Prozent#..................................................................................................#52! Tabelle#9:#SNBKVertreter#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#in#Prozent#.............#53! 61 Anhang 1 Liste der untersuchten Kommissionen Behördenkommissionen EDI A1/ Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizini- schen Forschung A2/ Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung A3/ Medizinalberufungskommission A4/ Prüfungskommission Humanmedizin A5/ Prüfungskommission für Pharmazie A6/ Prüfungskommission der Zahnmedizin A7/ Prüfungskommission der Veterinärmedizin A8/ Schweizerischer Akkreditierungsrat für universitäre Medizinalberufe A9/ Prüfungskommission für Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker EJPD A10/ Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten A11/ Eidgenössische Spielbankenkommission EFD A12/ Eidgenössische Bankenkommission A13/ Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für die beeidigte Edelmetall- prüfer EVD A14/ Aufsichtsfond für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung A15/ Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung A16/ Wettbewerbskommission UVEK A17/ Eidgenössische Flugunfallkommission A18/ Eidgenössische Kommunikationskommission A19/ Eidgenössische Nationalparkkommission A20/ Elektrizitätskommission A21/ Kommission für den Fonds Landschaft Schweiz A22/ Fonds für Verkehrssicherheit A23/ Verwaltungskommission für den Stilllegungsfonds für Kernanlagen A24/ Verwaltungskommission für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke Verwaltungskommissionen EDA B1/ Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit B2/ Beratende UNESCO-Kommission EDI B3/ Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart am Römerholz in Win- terthur B4/ Eidgenössische Arzneimittelkommission 62 B5/ Eidgenössische Ernährungskommission B6/ Eidgenössische Filmkommission B7/ Eidgenössische Kommission für AIDS-Fragen B8/ Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen B9/ Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grudsatzfragen B10/ Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände B11/ Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege B12/ Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung B13/ Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge B14/ Eidgenössische Kommission für Drogenfragen B15/ Eidgenössische Kommission für Frauenfragen B16/ Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen B17/ Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioak- tivität B18/ Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen B19/ Eidgenössische Kommission gegen Rassismus B20/ Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit B21/ Eidgenössische Kunstkommission B22/ Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende B23/ Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen B24/ Kommission der Nationalbibliothek B25/ Kommission für die Bundesstatistik B26/ Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin B27/ Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat B28/ Schweizerisches Nationales Komitee des Codex Alimentarius EJPD B29/ Eidgenössische Kommission für das Messwesen B30/ Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen VBS B31/ Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung B32/ Eidgenössische Geologische Fachkommission B33/ Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz B34/ Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationalen Friedens- förderung B35/ Prüfungskommission für Ingenieurgeometer/ - innen B36/ Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz EFD B37/ Eidgenössische Kommission für Bauprodukte B38/ Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz EVD B39/ Beratende Kommission Landwirtschaft B40/ Dreigliedrige Eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO B41/ Eidgenössische Arbeitskommission B42/ Eidgenössische Berufsbildungskommission B43/ Eidgenössische Fachhochschulkommission B44/ Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen B45/ Eidgenössische Kommission für Tierversuche B46/ Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen B47/ Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkei- ten 63 B48/ Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkom- mens B49/ Kommission für Wirtschaftspolitik B50/ Kommission zur Umsetzung und Überwachung der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz im Bereich de öffentlichen Beschaffungswesens B51/ Rat für Raumordnung B52/ Schweizerisches FAO-Komitee B53/ Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr B54/ Zollexpertenkommission UVEK B55/ Eidgenössische Kommission für biologische Sicherheit B56/ Eidgenössische Kommission für Lufthygiene B57/ Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission B58/ Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich B59/ Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit B60/ Nationale Plattform Naturgefahren PLANAT 64 Anhang 2 65 Elementarauszählung Die Verteilung der Kommissionssitze… … gemäss Zugehörigkeit des Experten zur Bundesversammlung Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Nationalrat 5 0.5% 0 0.0% Ständerat 1 0.1% 1 1.2% Nicht Parl. 1069 98.0% 83 98.8% Missing 16 1.4% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Muttersprache des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Deutsch 780 71.5% 62 73.8% Französisch 251 23.0% 19 22.6% Italienisch 59 5.4% 3 3.6% Missing 1 0.1% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Wohnsitz des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Agglo Zürich 223 20.4% 8 9.5% Agglo Basel 91 8.4% 16 19.0% Agglo Genf 63 5.7% 2 2.4% Agglo Bern 182 16.7% 19 22.6% Agglo Lausanne 64 5.9% 4 4.8% Deutschschweizer Agglo 177 16.2% 15 17.9% 66 mit Einwohner zwischen 30'000 und 200’000 Westschweizer oder Tessi- ner Agglo mit Einwohner zwischen 30'000 und 200'000 inkl. Biel und Fri- bourg 106 9.7% 10 11.9% Nichturbane Deutsch- schweizer Region 98 9.0% 7 8.3% Nichturbane Westschwei- zer oder Tessiner Region 34 3.1% 1 1.2% Ausland 15 1.4% 1 1.2% Missing 38 3.5% 1 1.2% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Geschlecht des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Männer 726 66.5% 62 73.8% Frauen 365 33.5% 22 26.2% Missing 0 0.0% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Gruppenzugehörigkeit des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Bund 96 8.8% 21 25% Kantone 214 19.6% 22 26.1% Uni 209 19.0% 15 17.9% Gemeinnutz 88 8.1% 2 2.4% Freiberuf 44 4.1% 2 2.4% 67 Firmen 155 14.2% 15 17.9% Unternehmen 94 8.6% 1 1.2% Bauern 12 1.1% 0 0.0% Gewerkschaft 58 5.3% 0 0.0% Konsumenten 16 1.6% 0 0.0% Krankenkassen 8 0.7% 0 0.0% Immobilien 5 0.5% 0 0.0% Massenmedien 12 1.1% 0 0.0% Verschiedene 60 5.5% 4 4.7% SNB 3 0.3% 0 0.0% Missing 17 1.5% 2 2.4% Total 1091 100.0% 84 100.0% 68 Anhang 3 1 Ausserparlamentarische Kommissionen Anzahl ausserparlamentarischer Kommissionen 84 Anzahl Experten und Expertinnen 1091 Name,&Vorname Titel G Affiliation S PLZ Wohnsitz Parl. Part. Depart. Behördenkommissionen A11 Werro Franz Prof. Dr. Iur. M UNI Fribourg Prof. Recht F 1700 Fribourg ML EDI Bruppacher Rudolf Prof. Dr. Med. M UNI Basel D 4310 Rheinfelden BS Bielser Monika W GEMEINNUTZ Senior Project Manageress D 4057 Basel BS Bräm René lic. Iur. M GEMEINNUTZ Vereinigung Morbus Bechterew D 5426 Lengnau LA Do Cuénod Kim PD Dr. Méd. W UNI Lausanne F 1814 La Tour-de-Peitz ML Ess Silvia M. Dr. med., MPH W KANTON Leiterin Krebsregister SG-Apenzell D 8702 Zollikon ZH Renella Rezio R. Prof. Dr. Med FMH M FREIBERUF Vertreter Ärzteschaft I 6925 Gentilino ML Roth Robert Prof. Dr. iur. M UNI Professor de droit juge Genf F 1203 Genf GE Stöhr Susanne Dr. med. W FREIBERUF Vertreter Ärzteschaft D 4052 Basel BS Walther Patrik M FIRMEN STSAG D 3531 Oberthal LA A22 Krayer Georg F Dr.iur. M FIRMEN Verwaltungsrat Bank Sarasin F 4000 Basel BS EDI Lepdor Catherine W KANTON Musée Cntonal des Beaux Arts F 1000 Lausanne LS Lichtin Christoph lic. Phil. I M GEMEINNUTZ Kunstmuseum LU D 6000 Luzern MA Villiger Steinauer Verena lic. Phil. I W GEMEINNUTZ Konstgeschichte Museum Fribourg F 1700 Freiburg ML von Roda Hortensia lic. Phil. I W Museum zu Allerheiligen und Sturzenegger-Stiftung D 8207 Schaffhausen MA A33 Kuhn Bänninger Christina Dr. med. W FIRMEN Hirslanden Klinik D 8193 Eglisau ZH EDI Hoppeler Hans Prof. Dr. Med. M UNI medizinische Fakultät Bern D 3000 Bern BE Bader Charles Prof. Dr. En méd. M UNI Professor Genf F 1211 Genf4 GE Brägger Urs Prof. Dr. Med dent. M UNI Bern Zahnklinik D 3010 Bern BE Brändli Sebastian Dr. phil. I M KANTON Chef des Hochschulamtes D 8090 Zürich ZH Doelker Eric Dr pharm. M UNI Genf Professor für Pharmazie F 1211 Genf4 GE Facchinetti Nadine lic. En droit, LL. M. W BUND Stellv. Leiterin Gesundheitsberufe F 3003 Bern BE Faltys Martin stud. Med. M FREIBERUF Vertreter der Studierenden D 8032 Zürich ZH 2 Gabathueler Ulrich Dr. med. M KANTON Vertreter GDK D 8090 Zürich ZH Härdi-Landerer Maria Christina Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA Kaiser Hedwig Josefine Prof. Dr. Med. W UNI Basel Dekanat medizinische Fakultät D 4031 Basel BS Locher Jakob M KANTON Bern Erziehungsdirektion D 3005 Bern BE Mariéthoz Ewa Dr. ès. sc. W KANTON Projektleiterin CDS F 3000 Bern BE Mesnil Marcel PD Dr. Pharm. M FREIBERUF Vertreter pharmaSuisse D 3097 Liebefeld LA Muff Brigitte, S. Dr. med. W FREIBERUF Vertreterin FMH D 8006 Zürich ZH Mühlemann Daniel Dr. Chiropraktiker M FREIBERUF Vertreter Chirosuisse D 8032 Zürich ZH Ruggia Giovanni Dr. med dent. M FREIBERUF Vertreter SSO I 6934 Bioggio ML Schreiber Vital Dr. med. M FREIBERUF Vertreter VSAO D 8008 Zürich ZH Suter Brunner Maja M. Prof. Dr. Med. Vet. W UNI Bern Institut für Tierpathologie D 3001 Bern BE Wettstein Meichtry Beatrice Dr. W FREIBERUF Chirosuisse D 8820 Wädenswil ZH A44 Perruchoud André Paul Prof. Dr. Med. M KANTON Universitätskaderspital BS/BL D 4051 Basel BS EDI Bernheim Laurent Prof. Dr. Méd. M UNI Genf Professor für Pharmazie F 1200 Genf GE Bischoff Thomas M GEMEINNUTZ KHM F 1030 Bussigny-près LausanneLS Hafner Jürg Prof. Dr. Med. M KANTON Unispital Zürich D 8006 Zürich ZH Marsch Stefan Dr. med. & Dr, phil M KANTON Unispital Basel D 4106 Therwil BS Michaud Pierre-Alain Prof. Dr. Méd. M UNI CHUV F 1803 Chardonne LS Russi Erich W. Prof. Dr. Med. M UNI Medizinische Fakultät Zürich D 8312 Winterberg LA A55 Moll Christine Dr. pharm., Dr. Phil W FIRMEN selbständig erwerbende Apothekerin D 4142 Münchenstein BL BS EDI Bernhard Vera Dr. phil II W FIRMEN Leiterin Stern Apotheke Basel D 4057 Basel BS Bugnon Oliver Prof. Dr. Ès M UNI GENF und Lausanne F 1000 Romont GE Czock Astrid Dr. rer. Nat. W FREIBERUF Vertreter pharmaSuisse D 1200 Genf GE Erni Stefan Dipl. Pharm. M UNI Lehrebeauftragter ETH Ingenieur D 8006 Zürich ZH Gander Bruno Prof. Dr. M UNI Institut für pharmazeutische Wissenschaften D 8006 Zürich ZH Hayoz Johanna Dipl. Pharm. W FIRMEN Inhaberin Zentrum Caroll F 1200 Genf GE Hersberger Kurt Dr. sc.nat.lic.phil. M FIRMEN Inhaber Apotheke Hersberger D 4051 Basel BS Wiedermeier Peter Dr. phar. M FREIBERUF GSASA D 8008 Zürich ZH A66 Zitzmann Nicola Ursula Prof. Dr. Med. Dent. W UNI Basel Professorin D 4055 Basel BS EDI Antonini Claudia Dr. med. Dent. W UNI Zürich Studentenbetreuung D 8032 Zürich ZH Attin Thomas Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Zürich Professor D 8032 Zürich ZH Belser Urs Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Genf Zahnärztliches Institut F 1200 Genf GE Jaccard François Dr. méd. Dent. M FREIBERUF SSO F 1202 Genf GE 3 Kohler Nathalie Dr. med. Dent. W FREIBERUF Vertreterin SSO D 4912 Aarwangen MA Ramseier Christoph Dr. med. Dent. M UNI Basel Klinik für Paradentologie D 3043 Uettligen LA Weiger Roland Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Basel Professor für Zahnmedizin D 4144 Arlesheim BS A77 Härdi-Landerer Maria Christina Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA EDI Gerber Bernhard Prof. Dr. Med. Vet. M UNI Mitarbeiter Tierspital Vetsuisse Zürich D 8075 Zürich ZH Lutz Thomas Prof. Dr. Med. Vet. M UNI Zürich Professor Vetsuisse Zürich D 8008 Zürich ZH Müntener Cedric Dr. med. Vet. M UNI Zürich Institut für Veterinärpharmakologie F 8008 Zollikerberg ZH Schönmann Marietta Dr. med. Vet. W UNI Zürich Studienplanerin D 8006 Zürich ZH Steiner Adrian Dr. med. Vet. M UNI Bern Professor VetSuisse-Fakultät D 3001 Bern BE Stucki Peter Dr. med. Vet. M UNI Bern Studienplaner VetSuisse fakultät D 3001 Bern BE Suter Brunner Maja M. Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA A88 Diezi Jacques Prof. Dr. Méd. M UNI Lausanne F 1005 Lausanne LS EDI Cavalli Franco Prof. dr. med M FIRMEN Direktor IOSI I 6500 Bellinzona ML Heitz Christiane Dr. ès. Science W UNI Louis Pasteur Professorin F 67400 Illkirch A Neuhaus Thomas Prof. Dr. Med. M KANTON Leiter Kinderspital Zürich D 8032 Zürich ZH Tanner Marcel Prof. Dr. Phil. M UNI Direktor des Schweizerischen Tropeninstitutes D 4002 Basel BS A99 Hediger Bruno lic.iur. M KANTON Bezirksrichter D 8008 Zürich ZH EVP EDI Kissling Rudolf O. Prof. Dr. Med. M FIRMEN Arzt Uniklinik Balgrist D 8008 Zürich ZH Léonrad Emilie Dr. W FIRMEN selbständige Chiropraktikerin F 1007 Lausanne LS Mühlemann Daniel Dr. Chiropraktiker M FREIBERUF Vertreter Chirosuisse D 8032 Zürich ZH Schwaninger Thomas Dr. M UNI Zürich Lehrbeauftragter D 8203 Schaffhausen MA Wälchli Beat Dr. med. M FIRMEN Inhaber Facharztpraxis D 8225 Zollikerberg ZH Zaugg Beatrice Dr. W FREIBERUF VertreterinChirosuisse D MISSING M A1010 Hunziker Schneider Laura Dr. iur. W KANTON Oberrichterin ZH D 8000 Zürich ZH EJPD Govoni Carlo lic. Iur. M UNI Luzern Forschungsmitarbeiter D 3005 Bern BE Alder Daniel Dr. iur. M FIRMEN Partner Kellerhals Advokatur D 8037 Zürich ZH Berger Mathis Dr. iur. M FREIBERUF Geschäftsführer SF-FS D 8053 Zürich ZH Bettschart-Narbel Florence W MISSING F 1005 Lausanne LS Cherpillod Ivan Dr. en droit M UNI Lausanne Professor F 1820 Territet-Veytaux ML Egli Klaus lic. Iur. M KANTON Direktor Stadtbibliothek D 4059 Basel BS Egloff Willi Dr. iur. M FIRMEN Vizepräsident Swissperform D 3006 Bern BE Emmenegger Nicole lic iur. W FIRMEN Fürsprecherin Advokatur Bolla&Partner D 3006 Bern BE 4 Frei Peter Dr. iur. M MISSING D 8400 Winterthur MA Giezendanner-Feller Helene lic. Iur. W FIRMEN Advokaturbüro D 8803 Rüschlikon MA Graber Christoph Beat Prof. Dr. Iur. M UNI Professor D 3000 Bern BE Gutknecht Hansjörg M VERSCHIEDENE Bücherexperte D 8872 Weesen LA Heinzelmann WiIlfried Dr. iur. M FIRMEN Anwaltsbüro D 8400 Winterthur MA Isler Rudolf M FIRMEN Geschäftsführer Playground Media D 3052 Zollikofen LA König Jürg M UNTERNEHMEN Präsident ASCO D 8001 Zürich ZH La Spada Anne-Virgine Dr. en droit W FIRMEN Anwältin BMG Advocats F 1227 Carouge GE Maradan Claudia Dr. en droit W MISSING F 1000 Lausanne LS Mosimann Peter Dr. iur. M FIRMEN Partner WengerPlattner Rechtsanwälte D 4102 Binningen BS Pfister-Lichti Renate lic. En droit W KANTON Richterin Zivilgericht Genf F 1228 Plan-les-Ouates GE Pfortmüller Herbert Dr. iur. M FREIBERUF Vertreter LELAN Network D 8700 Küsnacht ZH Pletscher Thomas lic. Iur. M UNTERNEHMEN Vertreter Economiesuisse D 8181 Pfaffhausen LA Rentsch Rudolf A. dipl. Ing. ETH M FIRMEN Advokaturbüro RentschPartner D 8706 Meilen ZH Siegrist Jürg M UNTERNEHMEN Direktor SWA D 4051 Basel BS Stucki Frederik M GEMEINNUTZ Präsident srks D 3000 Bern BE Wagner Eichin Martina lic. Iur. W FIRMEN Rechtsanwältin D 8001 Zürich ZH Willi Thomas Dr. iur. M KANTON Grossrat Luzern/ FIRMEN Anwaltsbüro D 6020 Emmenbrücke MA CVP de Werra Jacques Alexandre Joseph Prof. En droit M UNI Genf Professor F 1211 Genf GE A1111 Schneider Benno M FIRMEN Alnwaltsbüro Schneider. Bossart. Thalhammer D 9000 St. Gallen MA EJPD Hofmann Hans M VERSCHIEDENE alt-Regierungsrat D 8810 Horgen ZH SVP Jutzet Erwin M KANTON Direktor Sicherheit und Justiz Freiburg D 1700 Fribourg ML Kiener Regina Prof. Dr. W UNI Zürich Professorin D 8008 Zürich ZH Künzi Gottfried F. lic. rer. Pol. M UNTERNEHMEN alt-Direktor STV D 3037 Herrenschwanden LA Pieth Mark Prof. Dr. M UNI Basel Professor Strafrecht D 4002 Basel BS Protti Salmina Sarah lic. Oec. Publ. W FIRMEN eidg. Dipl. Steuerexpertin I 6500 Bellinzona ML A1212 Haltiner Eugen M FIRMEN ehem. UBS D 8400 Winterthur MA EFD Zufferey Jean-Baptiste LL.M M UNI Freiburg Finanz- und Bankenrecht F 1762 Givisiez ML Eckert Peter Viktor M UNTERNEHMEN economiesuisse/avenir suisse D 8008 Zürich ZH Héritier Lachat Anne W FIRMEN unabhängige Anwältin F 1201 Genf GE Kästli René M FIRMEN Inhaber Kästli Consulting D 8645 Jona MA Kilgus Sabine W UNI Zürich Genf Gesellschaftsrecht D 8032 Zürich ZH Pictet Charles M FIRMEN Partner von Pictet&Cie. F 1208 Genf GE 5 A1313 Marti Paul M BUND Abteilungschef Zentralamt für Edelmetallkontrolle D 3003 Bern BE EFD Gautschi Theophil Dr. phil. Nat. M VERSCHIEDENE Director of Qualitiy Assurance D MISSING M Girault Hubert M UNI Lausanne Professor F 1088 Ropraz LL A1414 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter der Sektion für Arbeit (SECO) F 3003 Bern BE EVD Widmer Marianne lic. Rer. Pol. W BUND D 3003 Bern BE Kohler-Bohl Marianne W KANTON Regierungsrätin Appenzell D 9053 Teufen MA FDP Odermatt Gerhard M KANTON Volkswirtschaftsdirektor NW D 6370 Stans LA Thurre Bruno M KANTON Arbeitslosenversicherung VS F 1950 Sion MA Gfeller Kurt lic. Rer. Publ. M UNTERNEHMEN Vize-Direktor Schweizer-Gewerbeverb. D 3000 Bern BE Lehmann Daniel Dr. iur. M UNTERNEHMEN Dirketor Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Lützelschwab Sajia Daniella lic. Iur. W UNTERNEHMEN Leiterin Arbeitgeberpolitik Swissmen D 4457 Diegten LA Matthey Blaise Dr. M UNTERNEHMEN Fédération Entreprise Romandes Genf F 1211 Genf GE Müller Roland A. Prof. Dr. Iur. M UNTERNEHMENGL Schweizerischer Arbeitgeberverband D 8000 Zürich ZH Schober Fritz M BAUERN Mitglied GL SBV D 5201 Brugg MA Zumbrunn Peter Dr. M UNTERNEHMEN Geschäftsführer Arbeitgeberverb. Basel D 4051 Basel BS Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT travail suisse D 3014 Bern BE Bucher Judith lic. Phil I W GEWERKSCHAFT Zentralsekretärin VPOD D 8030 Zürich ZH Kerst Arno M GEWERKSCHAFT Syna D 8134 Adliswil ZH Lampart Daniel Dr. phil. I & lic. Oec. M GEWERKSCHAFT Schweizerischer Gewerkschaftsbund D 3003 Bern BE Santi Daniel M GEWERKSCHAFT Kassenleiter Unia D MISSING MA Vogler Benno M GEWERKSCHAFT Präsident Vorstand Angestellte CH D 3006 Bern BE von Felten Michael M GEWERKSCHAFT Unia D 8055 Zürich ZH Schmid Walter Dr. M KANTON Präsident SKOS D 8810 Horgen ZH A1515 Wolter Cesentino Stefan Prof. Dr. M KANTON Direktor SKBF D 4000 Aarau MA EVD Nembrini Vincenzo dipl. phil. II M KANTON Direttore della divisione della formazione TI I 6500 Bellinzona ML Brühwiler Müller Barbara W KANTON Pflegedirektorin Spital Zürich D 8000 Zürich ZH Gassmann Geneviève W KANTON Direktorin Institut agricole de l'Etat F 1700 Freiburg ML Lüthi Jean - Pascal M KANTON Leiter der Abteilung des Mittelschul- und Berufsbild F 3003 Bern BE Reichlin Albin Dr. M KANTON Direktor FHO D 9000 St. Gallen MA Salzmann Madeleine Dr. phil. I W KANTON Leiterin EDK D 3001 Bern BE Stamm Riesen Margrit Prof. Dr. W UNI Fribourg Professorin D 1700 Freiburg ML Zimmermann Karl M FIRMEN GL Karl Zimmermann AG D 3027 Bern BE A1616 Martent Vicent Prof. Dr. Iur. M UNI Lausanne F 2035 Coercelles NE ML EVD 6 Bühler Stefan Prof. Dr. Oec. M UNI St. Gallen Professor D 9000 St.Gallen MA Pasquier Martial Prof. Dr. Iur. M UNI EPFL Professor F 1752 Villars-sur-Glâne LS Clerc Evelyne Prof. Dr. Iur. W UNI Neuchâtel Professorin F 1200 Neuchatel ML Heinemann Andreas Prof. Dr. Iur. M UNI Zürich Professor D 8008 Zürich ZH Horber Rudolf Dr. rer. Pol. M UNTERNEHMEN Ressortleiter SGV D 3145 Niederscherli LA Kellerhals Andreas Prof. Dr. Iur. M UNI Professor Europa Institut Uni Zürich D 3003 Bern BE Lampart Daniel Dr. phil. I &lic Oec. M GEWERKSCHAFT Schweizerischer Gewerkschaftsbund D 3003 Bern BE Niklaus Jürg Dr. iur. HSG RA M KANTON Rechtsanwalt des Kantons Zürich D 8008 Zürich ZH Petitpierre Anne Prof. Dr. Iur. W UNI Genf Professorin F 1200 Genf GE Pletscher Thomas lic. Iur. M UNTERNEHMEN Vertreter Economiesuisse D 8181 Pfaffhausen LA Zürcher Johann Dr. iur. M KANTON Oberrichter Handelsgericht ZH D 8044 Zürich ZH A1717 Piller André M KANTON Untersuchungsrichter Fribourg D 1700 Freiburg ML UVEK Ponti Tiziano M KANTON Leiter Luftwaffe Locarno I 6572 Quartino LL Hussi Oliver M VERSCHIEDENE Flugsicherheitsabteilung DLH Frankfurt D Deutschland A Villalaz-Rick Ines M VERSCHIEDENE Flugkapitän D 8044 Zürich ZH A1818 Furrer Marc lic. Iur. M BUND Leiter Postreg D 3003 Bern BE UVEK Bovet Christian Dr. iur. M UNI Professor Verwaltungs- und Steuerrecht Genf F 1211 Genf GE Bühlmann Andreas Dr. rer. Pol. M KANTON Chef des Amtes für Finanzen SO D 4509 Solothurn MA Duca Widmer Monica Dott. Dipl. Chem. W FIRMEN GL EcoRisana I 6928 Manno ML Eichenberger Reiner Prof. Dr. Oec. Publ. M UNI Fribourg Professor Finanz- und Wirtschaftspolitik D 8000 Zürich ZH Hubaux Jean-Pierre Prof. EPFL M UNI Computer&Communication Systems ETH F 1015 Lausanne LS Netzler Stephan Dr. iur. M FIRMA Netzle Rechtsanwälte D 8008 Zürich ZH A1919 Giacometti Robert M KANTON Graubünden D 7530 Zernez LA UVEK Cherix Daniel M UNI Professor scnat F 1000 Lausanne LS Küpfer Irene W KANTON Projektleiterin Umweltschutzfachstelle ZH D 8000 Zürich ZH Rodigiari Gervaso M. M GEMEINNUTZ pronatura I MISSING M Stulz Franz-Sepp lic. Iur. M BUND Berater Bundesamt für Umwelt D 3063 Ittigen BE Pfister Jürg Dr. phil. Nat. M FREIBERUF Generalsekretär scnat D 3110 Münsingen BE Semadeni Silvia lic. Phil. I W GEMEINNUTZ Präsidentin pro-natura I 7062 Passugg-Araschgen LA SP Strehler Perrin Catherine Dr.Sc.nat W KANTON Conservatrice de la nature du Cantone du Vaud F 1025 St-Sulpice LL Tester Urs M GEMEINNUTZ pronatura D 4103 Bottmingen BS A2020 Carlo Schmid-Sutter lic. Iur. M KANTON Landammann AI D 9413 Oberegg LA Alt-StänderatCVP UVEK 7 Kratz Bühler Brigitta lic. Iur. W UNI St. Gallen Professorin für Privatrecht D 9000 St. Gallen MA Schötzau Hans-Jürg Dr. sc. Nat. ETH W VERSCHIEDENE Ruhestand D MISSING MA Clerc Aline Dr. oec. W KONSUMENTEN Expertin FRC F 1000 Lausanne LS Finger Matthias Ing. Env. Gén. M UNI EPFL Professor F 1000 Lausanne LS Geiger Werner prof. Dr. Dr. EPFL M FIRMA Selbständiger Unternehmensberater D MISSING MA d'Arcy Anne Christine Dipl. El. Ing. ETH W UNI Wirtschhaftsuniversität Wien Professorin D Wien A A2121 Marc F. Suter M FIRMA Anwaltsbüro D 2503 Biel MA FDP UVEK Bircher Silvio lic. Jur. M KANTON Regierungsrat AG D 4000 Aarau MA SP Baertschi Pierre Paul lic. Rer. Publ. M KANTON Conservateur cantonal des monuments F 1227 Carouge GE Delucchi Marco M BAUERN Ing. Forestale I 6516 Cugnasco ML Friedl Claudia Forsting ETH W FIRMA Büro Natume D 9000 St. Gallen MA Huwyler Edwin Dr. sc.nat. ETH M FIRMA Leiter Freilichtmuseum Ballenberg D 6062 Wilen OW MA Jacquat Bernard Dr. phil I M UNI Natur- und Umweltschutzfachmann D 2900 Porrentrury LL Kleiner Joachim M UNI Professor für Landschaftsgestaltung D 8712 Stäfa ZH Kruker Robert Prof. Dr. M UNI Ethnograf und Publizist D 8000 Zürich ZH Litzsitorf Spina Natacha Dr. phil W UNI Directrice Equiterre F 1000 Lausanne LS Semadeni Silvia W GEMEINNUTZ Zentralpräsidentin pron-atura I 7062 Passugg-Araschgen LA Alt-NationalrätinSP Stulz Franz-Sepp lic. Phil. I M BUND Berater Bundesamt für Umwelt D 3063 Ittigen BE Thalmann Kohli Desirée lic. Iur. W MISSING F 1773 Léchelles FR ML A2222 Jeger Werner M BUND Vizedirektor ASTRA D 3000 Bern BE UVEK Fuhrer Georges M VERSCHIEDENE ehemals Chef MUV D MISSING M Buhmann Brigitte W BUND Direktorin bfu D MISSING M Jordan Sandrine W FIRMA Generali Versicherung D MISSING M Lindenmann Hans Peter M UNI Professor ETH D 8000 Zürich ZH Moreno Vincent M KANTON Generaldirektor Strassenverkehr und Schiffsamt D 1200 Genf GE Schmid Ingrid W GEMEINNUTZ Vorstand Fussverkehr Schweiz D 8000 Zürich ZH Boss-Skupnjak Andrea W FREIBERUF Schw. Vereinigung für Verkehrspsychologie MISSING M Hans-Kaspar Steiner M KANTON Polizeikommandant NW D 6370 Stans LA Thévenanz Jean-Marc M GEMEINNUTZ Chef TCS F MISSING M Zürcher Niklaus M UNTERNEHMEN Präsident Strassenschweiz D MISSING M A2323 Steinmann Walter M BUND Bundesamt für Energie D 3003 Bern BE UVEK Rohrbach Kurt Dr. M FIRMA BKW FMB Energie AG D 3000 Bern BE Bösch Rolf M FIRMA Axpo Holding D 8021 Zürich ZH 8 Demierre Jacqueline Dr. oec. HSG W MISSING F MISSING M Döhler Stephan W. M FIRMA Axpo Holding D 8021 Zürich ZH Eggenberger Urs Dr. M BUND Vize-Direktor Eidg. Finanzverwaltung D 3003 Bern BE Hengartner Roland M MISSING D MISSING M Niklaus Herbert Dr. iur. M FIRMA Atel Holding AG D 4600 Olten MA Probst N. M FIRMA Die Mobiliar D MISSING M A2424 Steinmann Walter M BUND Bundesamt für Energie D 3003 Bern BE UVEK Demierre Jacqueline Dr. W MISSING F MISSING M Rohrbach Kurt M FIRMA BKW FMB Energie AG D 3000 Bern BE Eggenberger Urs M BUND Vizedirektor EFV D 3003 Bern BE Hengartner Roland M MISSING D MISSING M Hirt Peter H. M MISSING D MISSING M Verwaltungskommissionen B125 Fasel Hugo M GEMEINNUTZ Caritas F 1717 St.Ursen LL CSP EDA Carbonnier Gilles Prof M UNI IHEID F 1200 Genéve GE Donzé Walter M BUNDESVERSAMMLUNG Nationalrat D 3714 Frutigen LA NationalratEVP Eberlein Christine W GEMEINNUTZ Erklärung von Bern D Deutschland A Ferrari Carla W MASSENMEDIEN Journalistin D 8006 Zürich ZH Fiala Doris W BUNDESVERSAMMLUNG D 8002 Zürich ZH NationalrätinFDP Frösch Therese W BUNDESVERSAMMLUNG D 3012 Bern BE NationalrätinGPS Förster Till Prof. Dr. M UNI Basel D 4000 Basel BS Gadient Brigitta M. W BUNDESVERSAMMLUNG D 7000 Chur MA NationalrätinBDP Gueissaz Caroline dipl. Ing. ETH W FIRMA Vaccani Zweig D 2000 Neuchatel ML FDP Juvet Michel M FIRMEN Bank Bordier F 1200 Genéve GE Kux Stephan Dr. M UNI Zürich ökonom D 4144 Arlesheim BS FDP Laubscher Michèle W GEMEINNUTZ Alliance sud D 2500 Biel MA Leimbacher Urs Dr. M FIRMEN Swiss Re D 8022 Zürich ZH Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse I 7015 Tamins MA Morel Caroline W GEMEINNUTZ Swissaid D 3000 Bern BE Sommaruga Carlo M BUNDESVERSAMMLUNG F 1200 Genéve GE NationalratSP Stahel Fritz M FIRMEN Credit Suisse D 8000 Zürich ZH de Senarclens Pierre Prof. Dr. M GEMEINNUTZ croix rouge F 1200 Genéve GE 9 B226 Gemnetti Francesca W FIRMEN Anwalt I 6500 Bellinzona ML EDA Altorfer Heinz M FIRMEN Migros Kulturprozent D 5600 Lenzburg LA Bachmann Ursula W UNI Hochschule Luzern Design D 8000 Zürich ZH Baumann Thomas M UNI Zürich Leiter Bereich eLearning D 8000 Zürich ZH Bianchi Alice PH.D W UNI Tübingen Archäologin D 72001 D - Tübingen A Bischofberger Claudia W VERSCHIEDENE Künstlerin D 8126 Zumikon MA Curdy Ariane W VERSCHIEDENE Management Trainerin F 1000 Lausanne LS Felber Markus Dr.Sc.nat ETH M GEMEINNUTZ Monte San Giorgio I 6834 Morbio ML Galland Pierre Dr. M UNI Biolog F 2035 Corcelles ML Gather Thurler Monica W UNI Prof. Psychologie F 1200 Genève GE Gradis Diego M GEMEINNUTZ Präsidentin Tradi.info F 1180 Rolle LL Gutscher Daniel Dr. Phil I M UNI Dozent für Bauforschung Bern D 3000 Bern BE Hellmann Anouk W VERSCHIEDENE Le Corbusier 2012 F 2300 La Chaux de Fonds ML Isler Jürg M MASSENMEDIEN Redaktor D 8634 Hombrechtikon LA Mina Gianna Dr.Ph.D W FREIBERUF Verband der Schweizer Museen I 6900 Lugano ML Ruppen Beat M GEMEINNUTZ Projektmanager UNESCO D 3904 Naters MA Schürch Dieter Prof.Dr M VERSCHIEDENE Umweltfachmann I 6946 Ponte Capriasca ML Sieber Priska Dr.Phil W VERSCHIEDENE Bildungswissenschaftlerin D 8000 Zürich ZH Steiger Beat M KANTON Gymnasiallehrer D 9500 Wil MA Strehler Perrin Catherine Dr.Sc.nat W GEMEINNUTZ Pronatura F 1025 St-Sulpice LS Varcher Pierre M VERSCHIEDENE Geograf F 1200 Genève GE Volkart Elisabeth W GEMEINNUTZ Präsidentin Pronatura D 8372 Wiezikon LA Bürer Margrit W KANTON Leiterin Departement Inneres D 9100 Herisau MA Hänni Felber Denise W VERSCHIEDENE Pädagogische Hochschule Bern D 3000 Bern BE Odermatt André Dr.Phil M KANTON Gemeinderat Zürich D 8000 Zürich ZH B327 Krayer Georg F Dr.iur. M FIRMEN Verwaltungsrat Bank Sarasin F 4000 Basel BS EDI Gottstein Hafter Barbara W FIRMEN Juristin D 8134 Adliswil ZH Hahnloser Margrit W VERSCHIEDENE Kunsthitorikerin D 8000 Zürich ZH Lepdor Catherine W KANTON Musée Cntonal des Beaux Arts F 1000 Lausanne LS Wohlwend Ernst M KANTON Stadtpräsident D 8400 Winterthur MA SP B428 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Boyle Charles Dr. med. M FIRMEN Arzt Reviewer bei Swissmedic D 8965 Berikon ZH Cueni Thomas M UNTERNEHMEN Generalsekretär Interpharma D 4102 Binningen BS Decollogny Anne Pharmacienne W UNI Lausanne F 1015 Lausanne LS 10 Fritz Markus Dr. phil M GEMEINNUTZ Schweiz. Medikamenten Information D 4125 Riehen BS Gasche Urs P. lic. sc. Pol. M KONSUMENTEN SKS D 3095 Spiegel b. Bern BE Giger Max dr. med. M UNI Basel Institut für Pflegewissenschaft D 4056 Basel BS Gnägi Markus lic.rer.pol. M KRANKENKASSE Vertreter santésuisse D 3380 Wangen an der Aare LA Gyger Pius lic.oec M KRANKENKASSE Vertreter Helsana D 8703 Erlenbach /ZH ZH Hoelzle Walter P. M FIRMEN Beratungsunternehmen D 6403 Küssnacht a. Rigi MA Kondo Mitsuko Dr. en méd. W KANTON Ärztin CHUV F 1219 Châtelaine LL Kullak-Ublick Gerd Prof. Dr. Med. M KANTON Klinikdirektor UNIspital Zürich D 8700 Küsnacht Zürich ZH Käufeler Robert Eric Dr. med M FIRMEN Rheinberg Klinik D 9000 St. Gallen MA Lauterburg Bernhard Prof. Dr. Med. M KANTON Inselspital Bern D 3047 Bremgarten b. Bern BE Ludwig Christian Andreas Dr. med. M FIRMEN Chefarzt SUVA D 6006 Luzern MA Marty Stefan PD Dr. M KANTON Spitalapotheker F 1951 Sion ML Mennet von Eiff Monica Dr. pharm. Dipl. W FREIBERUF Vertreterin SMGP D 4102 Binningen BS Montandon Jean Blaise Dr. en pharm. M KANTON Pharmacien cantonal F 2074 Marin-Epagnier ML Plagge Herbert Dr. rer. Nat. M KANTON UNIspital Basel D 4031 Basel BS Ruggli Ducrot Martine Pharmacienne dipl. W UNI wissenschaftliche Mitarbeiterin SSPH D 8000 Zürich ZH Schild Laurant Prof. Dr. En méd. M UNI Lausanne F 1025 St-Sulpice LL B529 Keller Ulrich Prof. Dr.med. M FREIBERUF FMH Endokrinologie D 4105 Biel-Benken MA EDI Arnoldner Bernadette W UNTERNEHMEN fial schweiz. Nahrungsmittel Industrie D MISSING M Ballmer Peter Ernst Prof. Dr.med. M KANTON Chefarzt Kinderspital Winterthur D 8400 Winterthur MA Battaglia Richi Evelyne W FIRMEN Gemeinschaftspraxis I 6853 Ligornetto ML Baumer Beatrice dipl.LM.-Ing. ETH W UNI Dozentin ZHAW I 6622 Ronco Ascona ML Conrad Beatrice W KONUSMENTEN Vertreterin der Konsumentenorganisationen D 4914 Roggwil LA Daeniker Roth Christina dipl. Ing. agr. ETH W FIRMEN Ernährungsberaterin Migros-Genossenschaft D 8706 Meilen ZH Darioli Roger Prof. hon. Dr. med M UNI Lausanne F 1007 Lausanne LS Jermini Marco dipl. LM.- Ing. ETH M KANTON Chemiker kantonales Laboratorium Tessin I 6808 Toricella LL Kennel Hess Regula Dr. Ing. MAS W UNTERNEHMEN Kommunikation Proviande D 3652 Hilterfingen MA Kruseman Maaike W UNI collaboratrice scientifique HES Genève F 1255 Veyrier GE Laimbacher Josef Dr. med. FMH M GEMEINNUTZ Schweizerische Gesellschaft f. Ernährung D 9015 St.Gallen MA Loew Thomas M UNTERNEHMEN Schweiz. Verband für Spitalgastronomie D 4934 Madiswil LA Römer Luthi Christine Prof. Dr. phil. Nat W UNI Studiengangsleiterin Ernährung FH D 3177 Laupen BE Zimmermann Michael Prof. Dr. med M UNI Senior Scientist ETH Zürich D 8044 Zürich ZH B630 Weber Monika lic. Phil. I W KANTON Stadträtin D 8050 Zürich ZH LdU EDI Bader Egloff Lucie W UNI Dozentin D 3006 Bern BE 11 Bischof Jris W KANTON Gemeinderat Zürich D 8047 Zürich ZH SP Brütsch Matthias lic. Phil. I M UNI Oberassistent UNI Zürich D 8262 Zürich ZH Chollet Alberto M MASSENMEDIEN SRG F 1227 Carouge GE Comé Joelle W KANTON Directrice des affaires culturelles F 1202 Genf GE Geiser Thomas Prof. Dr. jur M UNI HSG Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht D 9000 St. Gallen MA Heinzelmann Wilfried Dr. jur M FIRMEN Anwaltsbüro D 8400 Winterthur MA Hoehn Marcel M FIRMEN Geschäftsführer T&C Film D 8002 Zürich ZH Koch Karin W FIRMEN Produzentin Dschoint Ventscher D 8008 Zürich ZH Probst Philippe M FIRMEN Fürsprecher Marbach und Partner D 3007 Bern BE Schiwow Micha M FREIBERUF Direktor Schweizerisches Filmzentrum D 8032 Zürich ZH Spicher Thierry M FIRMEN Produzent/Geschäftsführer D 1226 Thônex LL Thurston Cyrill M VERSCHIEDENE Filmverleiher I 8004 Zürich ZH Tschudi Gilles M VERSCHIEDENE Schauspieler D 8006 Zürich ZH Wyder Romed M VERSCHIEDENE Filmregiesseur F 1201 Genf GE B731 Vernazza Pietro Prof. Dr. med M KANTON Chefarzt Infektiologie D 9008 St.Gallen MA EDI Bassetti Stefano PD Dr. Med. M KANTON Chefarzt der Medizinischen Klinik I 4654 Lostdorf/SO MA Flepp Markus Dr. med M KANTON Chefarzt Infektiologie D 8038 Zürich ZH Kübler Daniel Prod. Dr. M UNI Dozent Zürich D 8038 Zürich ZH Low Nicola Dr. W UNI Bern Wissenschaftliche Mitarbeiterin D 3006 Bern BE Mariethoz Ewa Dr. es sc. W KANTON Projektleiterin GDK F 2502 Biel MA Meyer Michèle W GEMEINNUTZ Präsidentin LHIVE D 4051 Basel BS Oertle Meyer Daniel Dr. med. M FIRMEN Inhaber Gruppenpraxis und Arzt D 8047 Zürich ZH Pärli Kurt PD. Prof. Dr. M UNI St.Gallen Professor für Arbeits- und Sozialrecht D 3006 Bern BE Schüpach Jörg Prof. Dr. med. M BUND Leiter Nationales Zentrum für Retroviren D 8038 Zürich ZH Spencer Brenda Dr. phil. MER PD W UNI Lausanne F 1012 Lausanne LS Voelkle Hansruedi Prof. Dr. rer. Nat. M GEMEINNUTZ Vorstand Aids-Hilfe Schweiz D 8038 Zürich ZH Witschi Anne Dr. med. Msc W KANTON Kantonssärztin D 4001 Basel BS B832 Zapfl Rosmarie W GEMEINNUTZ Präsidentin Alliance F D 8600 Dübendorf ZH EDI Graf Michel M GEMEINNUTZ Direktor Sucht Info Schweiz F 1012 Lausanne LS Eckmann Franziska lic. Phil. I W BUND Infodrog (BAG) D 1700 Freiburg ML Erni Bruno M KANTON Stiftung Berner Gesundheit D 3613 Steffisburg MA Fehlamm Rielle Laurence W GEMEINNUTZ Fegpa F 1206 Genf GE Intraina Daniele M GEMEINNUTZ Direktor Ingrado I 6900 Lugano ML Koch Ursula W BUND Sektion Alkohol+Tabak (BAG) D 3027 Bern BE 12 Renz Mario Dr. med M KANTON Ärztl. Direktor Psychiatriezentrum Münsingen D 3053 Münchenbuchsee BE Rüegsegger Ruedi Dr. med M BUND Psychologe SUVA D 6005 Luzern MA Schmidt Alexandre M BUND Direktor EAV F 1304 Cossonay-Ville LS Schwaninger Ulrich Dr. M BUND Arbeitsmediziner SECO D 6006 Luzern MA Sempio Nella W GEMEINNUTZ Psychologin MUSUB I 4125 Riehen BS Siegrist Stefan Dr. M BUND Direktor bfu (SECO) D 4500 Solothurn MA Siegrist Thomas Prod. Dr. med M KANTON Spital St. Gallen D 9327 Tübach MA B933 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Abshagen Christian Dr. med. M KANTON Unispital Basel D 4000 Basel BS Baumann Max Prof. Dr. iur. M FIRMA Rechtsanwalt D 8000 Zürich ZH Bernard Burnand Dr. en méd. M UNI Professor CHUV Lausann F 1000 Lausanne LS De Haller Jacqus Dr. en méd. M FREIBERUF Vertreter FMH F MISSING M Decollogny Anne M UNI Lausann Professor F 1000 Lausanne LS Ferroni Bruno Dr. en med M FREIBERUF Vertreter RoMedCo F MISSING M Guetg Reto Dr. med. M KRANKENKASSE Vertrete santéSuisse D MISSING M Hayoz Philippe M BUND Zentralstelle für Medizinaltarife UVG D 6005 Luzern MA Heiniger Thomas Dr. iur M KANTON Regierungsrat D 8000 Zürich ZH FDP Keberle Silvia Dr. med W FIRMEN GL Eskamed AG D 4011 Basel BS Kocher Thomas Prof. Dr. med M KANTON Kantonsspital Baden D 5400 Baden MA Nussbaumer Gabriel M KONSUMENTEN FRC F 1000 Lausanne LS Roos Andreas M KRANKENKASSE Vertreter Sanitas D MISSING M Seiler Beat Dr. med M KRANKENKASSE Helsana D MISSING M Soltermann Bruno Dr. med. M UNTERNEHMEN Chefarzt SVV D MISSING M Stöhr Susanna Dr. med. W BUND Vertreter SUVA D 6005 Luzern MA Trachsel Valeria W FIRMA Visana Scwheiz D MISSING M Ziltener Erika lic. Phil. W GEMEINNUTZ Dachverband Schweizerische Patientenst. D 8037 Zürich ZH SP B1034 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Ausfeld-Hafter Brigitte Dr. med W UNI Bern Dozentin für traditionelle chin. Medizin D 5000 Aarau MA Bille Jacques Prof M UNI Lausanne NFP 49 F 1010 Lausanne LS Brändle Paul M FIRMEN Geschäftsführer Vlesia AG D 9403 Goldach MA Bussmann Hermann Anna W KANTON Spital Uster D 4051 Basel BS Chiesa Gabriella Eidg. Dipl. Apoth. W KRANKENKASSE CSS Disease Management D 8806 Bäch SZ LA Conrad Willi G. Dr. med M FIRMEN Bioanalytica D 6006 Luzern MA Cuénoud Pierre-Francois Dr. en med M KANTON Spital Sion Facharzt FMH F 1950 Sion ML 13 Ernst Pia W GEMEINNUTZ Schleudertraumaverband D 8008 Zürich ZH Freidank Heike PD Dr. med W KANTON Unispital Basel Chefärztin D 4051 Basel BS Gmünder Marcel Dr. iur. M FIRMEN Roche Diagnostics Schweiz D 6343 Rotkreuz MA Gnägi Markus lic. Rer. Pol. M KRANKENKASSE Santé Suisse D 4500 Solothurn MA Hayoz Philippe M BUND Zentralstelle für Medizinaltarife UVG D 6005 Luzern MA Hämsenberger Stephan M UNTERNEHMEN Vizedirketor H+ D 3672 Oberdiessbach LA Müller Regula W FIRMEN B. Braun Medical AG D 6204 Sempach LA Rueff Bernard Ing. commercial M FIRMEN Groupe Mutuel F 1030 Bussigny-près-LausanneLS Schmid Andreas Dr. phil. M FREIBERUF Pharmasuisse D 3027 Bern BE Siegrist Hans H. Dr. en med M MISSING F 2304 La Chaux-de-Fond ML Strasky Thomas Dr. sc. Nat M FIRMEN Inhaber Schwanen Apothek D 5400 Baden MA Weitz Manfred Dr. phil. Nat M BUND Swissmedic D 3027 Bern BE B1135 Caviezel Nott M MASSENMEDIEN Chefredaktor D 5703 Samedan LA EDI Bujard Jacques M KANTON Conservateur du canton de Neuchatel F 1782 Belfaux ML Antipas Michèle W KANTON Conservatrice adjointe du canton de Vaud F 1000 Lausanne LS Baumgartner Peter M KANTON Denkmalpflege ZH D 8000 Zürich ZH Conzett Jürg M FIRMEN Bauingenieur D 8000 Zürich ZH Dosch Leza M VERSCHIEDEN Historiker D 7000 Chur MA Durisch Pia W VERSCHIEDENE Architektin I 6900 Lugano ML Frei Heitz Brigitte W KANTON Denkmalpflege BL D 4133 Pratteln BS Hochuli Stefan M VERSCHIEDENE Archäologe D 6333 Hünenberg See MA Müller Eduard M KANTON Denkmalpflege KANTON Ui D 6377 Seelisberg LA Rucki Isabelle W VERSCHIEDENE Kunsthistoriker D 8000 Zürich ZH Warger Doris W VERSCHIEDENE Restauratorin D 8500 Frauenfeld LA Zaugg Zogg Karin W KANTON Denkmalpflege Stadt Biel D 2514 Ligerz LA Zumthor Bernard M VERSCHIEDENE Kunsthistoriker F 1200 Genève GE B1236 Lüthi Ruth Dr. phil W BUND Präsidentin AHV Komission D 1700 Freiburg ML SP EDI Annen Ruf Margrit W MASSENMEDIEN Puplizistin D 3655 Sigriswil LA Bianchi Dois Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3000 Bern BE Brodard Vincent M GEWERKSCHAFT SEV F 1680 Romont LL Gfeller Kurt lic. Rer. Publ. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband Schweiz D 3000 Bern BE Hilber Kathrin W KANTON Regierungsrätin D 9000 St.Gallen MA SP Kohli Christian dipl. Ing. FH M UNTERNEHMEN Leiter Versicherung SBV D 5200 Brugg MA Konrad Hans Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH 14 Kurt Killer Matthias lic. Rer. Soc M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3000 Bern BE Marti Urs Dr. M GEWERKSCHAFT KV Schweiz D 7000 Chur MA FDP Müller Roland A. Prof. Dr. iur. M UNTERNEHEMEN Geschäftsleitung SAV D 8000 Zürich ZH Sandoz Oliver Avocat M UNTERNEHMEN FER Genève F 1200 Genève GE Steiger Hannes lic. Jur M GEWERKSCHAFT UNIA D 8000 Zürich ZH Stähli Franz M BUND Ausgleichskasse D 8000 Zürich ZH Verrey Etiennette W GEMEINNUTZ allinace F F 1042 Lausanne LS Wagner Eichin Martina lic. Jur W UNTERNEHMEN Zürcher Handelsfirmen D 8000 Zürich ZH Wernli Jürg lic. jur. HSG M KANTON Regierungsrat Appenzell A D 9100 Herisau MA Lüthy Franziska W GEMEINNUTZ Procap Schweiz D 4515 Oberdorf BS Pestalozzi Seger Georges M GEMEINNUTZ Integration Handicap D 2560 Nidau MA Schaffner Ursula lic. Jur. W GEMEINNUTZ Agile Behinderten Selbsthilfe Verband D 3008 Bern BE B1337 Frey Claude lic. Es. Sc éco M UNTERNEHMEN Vorsorgeforum D 2000 Neuchâtel ML FDP Ammann Dominique Dr. rer. Pol. M FIRMEN PPCMetrics Beratungsfirma D 8001 Zürich ZH EDI Bianchi Doris Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Boltshauser Martin Advokat M GEMEINNUTZ Procap CH D 4054 Basel BS Daum Thomas lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor Arbeitgeberverband D 8712 Stäfa ZH Deprez Oliver Dr. M BUND Pensionskasse D 8000 Zürich ZH Di Mambro Sabino M GEWERKSCHAFT UNIA I Italien A Gfeller Kurt lic. Rer- publ. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3000 Bern BE Kohli Christian dipl. Ing. FH M UNTERNEHMEN Leiter Versicherung SBV D 5200 Brugg MA Konrad Hans Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH Kurt Killer Matthias lic. Rer. Soc. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3000 Bern BE Lustenberger Markus Dr. jur. M KANTON Zentralschweizer BVG D 6000 Luzern MA Perretta Antimo M FIRMEN AXA Winterthur F 2520 Neuveville LL Regotz Kurt M GEWERKSCHAFT SYNA D 3991 Betten LA Sandoz Oliver Avocat M UNTERNEHMEN FER Genève F 1200 Genève GE Schlatter Andreas Ernst Dr. sc. Math. ETH M FIRMEN CEO UBS Global Management D 5024 Küttigen MA Schmid Brigitte W UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH Uttinger Laurance lic. Jur. W FIRMEN Rechtsanwältin Kraft&frey D 8000 Zürich ZH B1438 Van der Linde Francois M FIRMEN Arzt I 6946 Capriasca ML EDI Barmann Jean Daniel M GEMEINNNUTZ LVT Liga gegen die Suchtgefahren F 1920 Martigny ML Broers Barbara PD: Dr. med W KANTON Unispital Genf Arztin F 1200 Genève GE Cattacin Sandro Prof. Dr M UNI Genève F 1200 Genève GE 15 Dubois Arber Francoise PD. Dr. med W UNI Genève F 1200 Genève GE Hansjakob Thomas Dr. jur. M KANTON Staatsanwalt des KANTON St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Kessler Thomas Ing. agr. M KANTON Leiter Stadtentwicklung Basel D 4000 Basel BS Killias Martin Prof. Dr. jur. M UNI Zürich D 8000 Zürich ZH Monney Christian M KANTON Psychiatrische Klinik VS Arzt F 1920 Martigny ML Schreiber Hans Peter Prof. Dr. phil. M UNI Basel D 4000 Basel BS Vogt Ruth lic. Phil. W FIRMEN Organisationsberaterin (KEK) D 8000 Zürich ZH Ziegler Geneviève lic. Es. Sc. Soc W KANTON DSSE F 1000 Lausanne LS B1539 Verrey Etiennette W VERSCHIEDENE fachfrau für Gleichstellung D 4125 Riehen BS Freivogel Elisabeth lic. Jur. LL. M W FIRMEN Advokatin D 4000 Binningen BS EDI Waser Lucie W VERSCHIEDENE Master of arts D 9053 Teufen MA Bertschi Katharina W VERSCHIEDENE Personalassistentin D 8000 Zürich ZH Borioli Sandoz Valérie lic. Ès. Lett W GEWERKSCHAFT Travail Suisse F 1523 Granges ML Bühlmann Fries Rita W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 6000 Luzern MA Chaponnière Martine W KANTON Lehrerin F 1200 Genève GE Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W FREIBERUF SAV D 8000 Zürich ZH Fontana Marie Christine W VERSCHIEDENE Politologin D 8000 Zürich ZH Fueter Fuchs Liselotte W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 8000 Zürich ZH Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT GL KV Schweiz D 8000 Zürich ZH Kehl Lauff Jessika lic. Jur. W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 9035 Grub AR LA Mahon Pascal Dr. jur. M UNI Professeur F 1500 Neuchatel ML Schneller Theus Lea W GEMEINNUTZ Dachverband gemeinnütziger Frauen D 7012 Felsberg MA Testa Mader Anita W FIRMEN I 6924 Sorengo MA Theunert Markus lic. Jur. M GEMEINNUTZ Dachverband schweizer Männer D 8006 Zürich ZH Wagner Pierre André Fürsprecher M GEWERKSCHAFT Rechtdienst SBK D 3156 Riffenmatt LA Werder Christina W GEWERKSCHAFT SGB Zentralsekretärin D 8006 Zürich ZH Wyttenbach Judith Dr. jur. W UNI Bern D 3074 Muri Bern BE Zambotti Hauser Marianne W FREIBERUF KMU Frauen Zürich D 8706 Meilen ZH B1640 Maudet Pierre Master en droit M KANTON Conseil administratif F 1200 Genève GE EDI Demeter Deborah lic. Sc. Soc. W GEMEINNUTZ WWF Schweiz I 6500 Bellinzona ML Alessio Isler Veronique W KANTON Schulsozialarbeiterin D 4104 Oberwil BS Blülle Stefan M KANTON Leiter Kindes und Jugendschutz KANTON Basel D 4000 Basel BS Bodmer Nancy Dr. phil. W UNI Basel D 3074 Muri bei Bern BE Cirigliano Luca lic. Jur M KANTON Bezirksgericht D 5702 Niederlenz LA 16 Conz Christoph M BUND BASPO D 4600 Olten MA De Bianchi Valentina W MASSENMEDIEN Journalistin I 6652 Tegna ML Deuel Claudio M KANTON F 1200 Genève GE Freudiger Patrick Bachelor of Law M VERSCHIEDENE Master of Law D 4900 Langenthal MA SVP Graff Emilie lic. Ès. W GEMEINNUTZ SAJV F 1000 Lausanne LS Guéniat Olivier M KANTON Polizist F 2000 Neuenburg ML Jung Erna W KANTON Sozialarbeiterin D 3232 Ins LA Kessler Thomas Ing. agr. M KANTON Leiter Stadtentwicklung Basel D 4000 Basel BS Marugg Michael Dr. jur. M GEMEINNUTZ Netzwerk Kinderrechte D 8000 Zürich ZH Meienberg Marie Claire Master of arts W KANTON Gewaltpräventation Kanton Zürich D 8000 Zürich ZH Schneller Lena lic. jur W VERSCHIEDENE D 8700 Küsnacht ZH FDP Schwaab Jean Christoph lic. En droit M GEWERKSCHAFT SGB F 1097 Riex LL Weber Khan Christina W GEMEINNUTZ Leiterin Kinderanwaltschaft Schweiz D 8000 Zürich ZH Wolleb Antonia lic. Phil W GEMEINNUTZ Marie Meierhof Institut D 3000 Bern BE B1741 Herrmann André Dr. M KANTON Gesundheitsdepartement Basel D 4051 Basel BS EDI Vock Peter Prof. Dr. med. M KANTON Inselspital Chefarzt D 3010 Bern BE Baechler Sebastien Dr. ès. Sc. M KANTON CHUV Arzt F 1762 Givisiez MA Bochud Francois Prof. Dr. ès. Sc. M KANTON CHUV Institut de radiophysique F 1007 Lausanne LS Dula Karl Dr. med. dent. M UNI Professeur D 3010 Bern BE Janusz Dominik Prof. Dr. ès. Sc. M UNI Professeur F 1290 Versoix GE Menzel Hans-Georg Dr. rer. Nat. M UNI CERN F 1210 Genf GE Oppliger Schäfer Dorette W KANTON Univeritätsspital Basel D 4105 Biel Benken MA Prior John Prof. Dr. Dr. M KANTON CHUV Arzt F 1011 Lausanne LS Sarott Flurin Andry Dr. phil. II M FIRMEN KKW Leibstadt D 5106 Veltheim LA Schmidt Kobbe Sabine Dr. med. W KANTON CHUV Arzt F 1000 Lausanne LS Schneider Uwa PD Dr. sc. Nat. M FIRMEN Hirslanden Klinik D 5000 Aarau MA Thalmann Sandrine Dr. W KANTON Spital Freiburg F 1708 Freiburg ML Türler Andreas Prof. Dr. M UNI PSI D 5232 Villigen LA Wernli Christian Dipl. Phys. ETH M UNI PSI D 5232 Villigen LA B1842 Briner Peter M BUNDESVERSAMMLUNG D 8204 Schaffhausen MA Ständerat FDP EDI Benz Willy Prof. Dr. M UNI Physikalisches Institut D 3003 Bern BE Berthet Stèphane Dr. M UNI Genf Rektor F 1200 Genf GE Buchmann Brigitte Dr. W UNI Empa D 8600 Dübendorf ZH Burkhard Paul Dr. M BUND Schweizer Nationalfond D 3012 Bern BE 17 Burki Gilbert Prof. Dr. M UNI Genève F 1206 Genève GE Consoli Angelo M FIRMEN Manager Aerospace D MISSING MA Deich Axel Dr. M MISSING D Deutschland A Dändliker René Prof. Dr. M UNI Präsident SATW D 6300 Zug MA Magnard Michel M MISSING F 1752 Villars ML Pointet Vincent M FIRMEN CEO Syderal SA F 2019 Chambrelien LL Poulikakos Dimos Prof. Dr. M UNI Leiter Labor für Thermodynamic D 8702 Zollikon ZH Pugin André M UNI Genève F 1200 Genève GE Rochat Pascal M FIRMEN Spectratime F 2000 Neuenburg ML Scherrer Peter Dr. M VERSCHIEDENE Leiter Space&systems D MISSING M Schmutz Werner Prof. Dr. M VERSCHIEDENE Direktor D 7260 Davos MA Seiz Gabriela Dr. W UNI Freiburg D Freiburg A B1943 Kreis Georg Prof. Dr. M UNI Leiter Europainstitut der UNI Basel D 4020 Basel BS EDI Akkaya Gülcan W UNI Dozentin an der FH Luzern D 6003 Luzern MA Simkhovitch Dreyfus Sabine lic. Jur. W GEMEINNUTZ schweiz. Isrealit. Gemeindebund F 1206 Genève GE Achermann Alberto Dr. jur. M GEMEINNUTZ Schweiz. Bischofskonferenz I 3012 Bern BE Alleva Vania W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Baltensperger Bettina W UNTERNEHMEN Hotelerie Suisse D 3012 Bern BE Besson Samantha Prof. Dr. W UNI Proffesorin für Völkerrecht F 1700 Fribourg ML Fröhlicher Stines Carmel lic. Phil. W FIRMEN Psychologin D 8008 Zürich ZH Huber Bruno M GEMEINNUTZ Genossenschaft der Landstrasse I 9000 St.Gallen MA Joye Madeleine W MASSENMEDIEN Journalistin F 1700 Fribourg ML Lenzin Rifa lic. Phil. W GEMEINNUTZ Interrelig. Tink-Tank D 8008 Zürich ZH Mathwig Frank Dr. theol. M GEMEINNUTZ evangelischer Kirchenbund D 3012 Bern BE Mona Marco Dr. jur. M FIRMEN Rechtsanwalt D 8004 Zürich ZH Wicht Bernard Dr. en droit M KANTON Erziehungsdirektorin EDK F 1208 Genève GE B2044 Fricker Ulrich Dr. oec. HSG M BUND SUVA D 6002 Luzern MA EDI Meier Peter Dr. phil. Nat M KANTON Amt für Wirtschaft und Arbeit Zürich D 8090 Zürich ZH Currat Edouard Ing. chim. EPFL M BUND SUVA D 6002 Luzern MA Iseli Christophe Ing -agr. HES M GEWERKSCHAFT Leiter Arbeitsinspekorat AI F 1705 Fribourg ML Jost Marcel Dr. med. FMH M BUND SUVA D 6002 Luzern MA Koenig Hans Ing. dipl. EPF M BUND SECO F 1006 Lausanne LS Krummenacher Werner M GEWERKSCHAFT Leiter Arbeitsispektorat Basel D 4005 Basel BS Odermatt Robert Dr. sc. Techn. M BUND SUVA D 6002 Luzern MA 18 Richoz Pascal lic. Phil M BUND SECO D 3003 Bern BE Roth Heinz lic. Jur. M UNTERNEHMEN schweizer Versicherungsverband SVV D 8022 Zürich ZH Vogt Ursula lic. Phil I W KRANKENKASSE santésuisse D 4502 Solothurn MA B2145 Reust Hans Rudolf Prof. M UNI Bern D 3000 Bern BE EDI Chiarenza Marie Antoinette W VERSCHIEDENE Artist F 8000 Zürich ZH Hubacher Peter M FIRMEN Architekt D 9100 Herisau MA Manz Jean Luc M VERSCHIEDENE Artist F 1000 Lausanne LS Sachs Hinrich M VERSCHIEDENE Artist D 4000 Basel BS Schneider Nadia W VERSCHIEDENE Kuratorin D 8000 Zürich ZH Spalinger Nika W VERSCHIEDENE Artist D 8000 Zürich ZH Stolz Noah M VERSCHIEDENE Artist I 6670 Avegno ML Zürcher Sarah W VERSCHIEDENE Artist F 1700 Fribourg ML B2246 Schmid Beatrice Prof. Dr. W UNI Basel D 4005 Basel BS EDI Moeschler Jacques Prof. Dr. M UNI Genève F 1200 Genève GE Avellan Francois M UNI Directeur des machines Hydrauliques EPFL F 1000 Lausanne LS Brighenti Olivier Dr. rer. Pol M FIRMEN D MISSING M Chatila Zwahlen Yasmine lic. Phil. Hist. W BUND Wissenschaft und Raumfahrt EDA D 3003 Bern BE Fontana Biancameria W UNI Genève F 1006 Lausanne LS Frank Christoph M UNI USI I 6850 Mendrisio ML Granges Veronique W KANTONE FH Rekorenkonferenz F 1822 Chernex LL Järmann Liliane lic. Phil. W UNI Rektorenkonferenz der UNI D 3012 Bern BE Kolp Franziska W BUND Bundesamt für Kultur BAK D 3006 Bern BE Renaud Philippe Prof. Dr. M UNI Bern D 3000 Bern BE Seiler Simone W VERSCHIEDENE Studentin D MISSING M Steurer Johann Prof. Dr. M UNI Zürich D 8090 Zürich ZH Stoffel Kilian Prof. Dr. M UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Suarez nani Tiziana W UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML Volery Thierry Prof. Dr. M UNI St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Winkler Wilfried Prof. Dr. M UNI ETH Zürich D 3125 Troffen ML B2347 Gallati Sabina Prof. Dr. phil. Nat. W KANTON Inselspital Bern D 3012 Bern BE EDI Baumgarner Matthias Prof. Dr. med. M KANTON Kantonsspital Zürich D 8400 Winterthur MA Bottani Armand Dr. en med. M KANTON Kantosspital Genève F 1007 Lausanne LS Bär Walter Prof. Dr. med. M UNI Zürch D 8708 Männedorf LA 19 Cathomas Gieri Prof. Dr. med. M KANTON Institut für Pathologie D 4123 Allschwil BS Elger Bernice Prof. Dr. med. W UNI Genève F 1241 Pupplinge LL Huber Andreas Prof. Dr. med. M KANTON Kantosspital Aarau D 5001 Aarau MA Miny Peter Prof. Dr. med. M KANTON UNIversitätsspital Basel D 4000 Basel BS Morris Michael Dr. phil. Nat. M KANTON Kantosspital Genève F 1226 Thônex LL Probst Hensch Nicole Prof. Dr. Phil W KANTON Swiss TPH D 4153 Reinach BL BS Pok Lundquist Judit Lilla Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8000 Zürich ZH Wunder Dorothea Dr. med. W FIRMEN Fachärztin für Gynäkologie D 1007 Lausanne LS B2448 Langenberger Christiane W VERSCHIEDENE Politikerin F 1122 Romanel-sur-Morges LS FDP EDI Bider Verena W KANTON Zentralbibliothek Solothurn D 4612 Wangen MA Dora Cornel Andreas Dr M KANTON Kantonsbibliothekar St.Gallen D 4493 Wenslingen LA Niederer Ulrich Dr M FIRMEN Direktor D 6000 Luzern MA Rigozzi Gerardo M KANTON Kantonsbibliothekar Tessin I 6930 Bedano ML Schneider Gabi W KANTON Projektleiterin FH D 7000 Chur MA Villard Hubert M UNI Lausanne F 1092 Belmont sur LausanneLS Wille Peter Dr M FIRMEN Direktor Bibliomedia D 3074 Bern BE Von Rothen Gabrielle W KANTON Kantonsbibliothekar F MISSING M B2549 Brachinger Hans Prof. Dr. M UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML EDI Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3014 Bern BE Everaers Pieter M VERSCHIEDENE Eurostat D MISSING M Horber Eugen Prof. Dr. M UNI Genève F 1201 Genève GE Marti Jürg Dr. oec. HSG M BUND Dirktor Bundesamt für Statistik D 2544 Bettlach LA Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins MA Peytrignet Michel Dr. ès. Sc. Éc M SNB F 1432 Gressy LL B2650 Höffe Otfried Prof. Dr. phil. M UNI Tübingen D D Deutschland A EDI Baumann Hölzle Ruth Ella Dr. theol. W UNI Leiterin Institut für Ethik D 8050 Zürich ZH Boehler Annette Prof. Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Bondolfi Alberto Prof. Dr. med. M UNI Genève F 1211 Genève GE Ebneter Fässler Kurt Dr. med. M FIRMEN Facharzt Allg. Medizin D 9050 Appenzell LA Foppa Carlo M VERSCHIEDENE Ethicien F 1110 Morges LS Guillod Olivier Prof. Dr. jur. M UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Hell Daniel Prof. Dr. med. M FIRMEN Privatklinik D 8706 Meilen ZH Huber Sylvia W GEMEINNUTZKontaktstelle für Selbsthilfegruppe D 9000 St.Gallen MA 20 Kiefer Bertrand Dr. med. M MASSENMEDIEN Redaktor F 1225 Chene Bourg LL Käppeli Silvia Dr W KANTON UniIversitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Leuthold Margrit Dr. phil. I W UNI ETH Zürich D 8092 Zürich ZH Martin Jean Dr. med. M KANTON Kantonsspital Vaud D 1026 Echandens LS Müller Hansjakob Prof. Dr. med. M UNI Basel D 4005 Basel BS Probst Franziska lic. Jur. W FIRMEN Rechtsanwältin D 8057 Zürich ZH Putallaz Francois Xavier Prof. Dr. phil. M UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML Pok Lundquist Judit Lilla Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Weisshaupt Brigitte Dr. W FREIBERUF Philosophin D 8044 Gockhausen LA B2751 Suter Susanne W UNI Bern D 3003 Bern BE EDI Schultheis Franz Prof. Dr. M UNI Bern D 3000 Bern BE Aberer Karl Prof. Dr. M UNI ETH Lausanne F 1015 Lausanne LS Behrens Heike Prof. Dr. W UNI Freiburg im Breisgau D 4051 Basel BS Benz Willy Prof. Dr. M UNI Bern D 3012 Bern BE Fahmi Fritz Prof. Dr. M UNI St.Gallen ETH Zürich D 9000 Zürich ZH Fröhlicher Peter Prof. Dr. M UNI Zürich D 8032 Zürich ZH Fueter Daniel Prof. Dr. M UNI Zürich D 8006 Zürich ZH Hertz Ellen Prof. Dr. W UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Mauron Alexandre Prof. Dr. M UNI Genève F 1211 Genève GE Peter Matthias Prof. Dr. M UNI ETH Zürich D 8093 Zürich ZH Stoffel Walter Prof. Dr. M UNI Turin F 1700 Fribourg ML Teruzzi Tiziano Prof. Dr. M UNI FH Lugano I 6952 Canobbio ML Wahli Walter Prof. Dr. M UNI Lausanne F 1015 Lausanne LS B2852 Charrière Roland Dr. rer. Nat. M BUND Bundesamt für Gesundheit F 1740 Neyruz MA EDI Raunhardt Otto Dr M FIRMEN Lebensmittelingenieur D 8932 Zürich ZH Aebi Patrik dipl. Ing. agr. ETH M BUND Bundesamt für Landwirtschaft D 3097 Liebefeld LA Baumer Beatrice dipl. LM. Ing. ETH W UNI Zhaw I 6622 Ronco Ascona ML Jemmi Thomas Dr. med. vet. M BUND Bundesamt für Veterinärwesen D 3145 Niederscherli LA Jemmi Marco Dr. sc. Techn. M KANTON Tessin I 6937 Bioggio ML Jäggi Thomas M BAUERN Schweizerischer Bauernverband D 5200 Brugg MA Stadelhofer Julie W BUND SECO D 3003 Bern BE Trüeb Ursula W KONSUMENTEN Schweiz. Konsumentenorganisation D 4312 Magden BS Vignal Jean Dr M UNTERNEHEMN Economie durable F 1007 Lausanne LS 21 B2953 Edelmann Xaver Dr. M UNI Empa D 7153 Falera LA EJPD Spichiger Ursula Prof. Dr. W UNI Hochschulproffesorin D 8303 Brassersdorf LA André Léon Dr. M KANTON Leiter Radio Onkologie D 3095 Bern BE Keferstein Claus P Prof. Dr. M KANTON Professor NTB Buchs D 9470 Werdenberg LA Walter Peter M KANTON Energie Thurgau D 9325 Roggwil LA Bock Christian Dr. jur. M BUND Bundesamt für Metrologie D 4000 Basel BS Feller Ulrich Dr M BUND Bundesamt für Metrologie D Deutschland A B3054 Matthey Francis M VERSCHIEDENE Alt Nationalrat F 2300 La chaux de Fonds ML SP EJPD Tomovic Dragoslava Dr. med. W FIRMEN Arztin D 3000 Bern BE Walther Barbara W GEMEINNUTZ Bischofskonferenz D 8000 Zürich ZH Besic Osman M GEMEINNUTZ Rotes Kreuz D 4000 Basel BS Blum Georg jur. M KANTON Amt für Migration D 6300 Zug MA Bühlmann Regina W KANTON Direktorenkonferenz D 3000 Bern BE Caroni Martina Prof. Dr. jur. W UNI Luzern D 1700 Fribourg ML Da Cunha Antonio Prof M GEMEINNUTZ Fédération de associations portugaises F 1020 Renens LS Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W UNTERNEHMEN D 8000 Zürich ZH Fguiru Kais M GEMEINNUTZ Flüchtlingshilfe F 1991 Salins ML Fröhlicher Stines Carmel lic. Phil. W FIRMEN Psychologin D 8008 Zürich ZH Guidotti Sabrina W KANTON Intergrationskomission I 6513 Monte Carasso ML Gunaseelan Alagipody M VERSCHIEDENE Pfleger D 6000 Luzern MA Jahreiss Fiammetta W GEMEINNUTZ ecap D 8000 Zürich MA Lembwadio Luzolo Raoul M FIRMEN Psychologin F 2017 Boudry NE ML Meier Beda W KANTON KID D 9000 St.Gallen MA Meier Ruedi M KANTON Stadtrat D 6000 Luzern MA Meiner Beat M GEMEINNUTZ Flüchtlingshilfe D 3000 Bern BE Mollard Francois M KANTON Sozialamt F 1700 Fribourg ML Palasthy Eva W FIRMEN Pädagogin F 1200 Lausanne LS Rajcic Dragica W VERSCHIEDENE Autorin D 8000 Zürich ZH Röthlisberger Simon M GEMEINNUTZ evangelischer Kirchenbund D 3000 Bern BE Schiavi Rita lic. Phil. W GEWERKSCHAFT UNIa D 4000 Basel BS Schmid Walter Dr. M KANTON Präsident SKOS D 8810 Horgen ZH Shala Gerguri Hava M KANTON Lehrerin D 8472 Seuzach MA Stiffler Rolf Dr. jur. M KANTON Bürgermeister Chur D 7000 Chur MA FDP Tobola Dreyfuss Agatha lic. Jur. W UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3000 Bern BE Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3001 Bern BE 22 Yürütücü Hatice W FIRMEN Architektin D 8953 Dietikon ZH Zürcher Maria Luisa W KANTON schwez. Gemeindeverband D 3072 Ostermundigen BE B3155 Epper Werner M BUND Schweizer Luftwaffe D 9213 Hauptwil LA VBS Boller Hans Peter M VERSCHIEDENE Pilot D 8400 Winterthur MA Bösch Werner M BUND Bundesamt für zivile Luftfahrt BAZL D 3005 Bern BE Fischer Jeannette W FIRMEN Allgemeine Luftfahrt D 4000 Basel BS Neuenschwander Beat M KONSUMENTEN Aero club Schweiz D 8035 Zürich ZH Wattinger Rudolf M BUND Chef Berufsfliegerkorp Oberst D 3922 Eisten LA B3256 Niggli Marianne Dr. W FIRMENMitinhaberin Matousek, Baumann und Niggli Ag D 5400 Baden MA Schenker Franz Dr. phil. Nat. M FREIBERUF Schweizer Geologenverband D 6045 Meggen MA Casanova Flavio M FIRMEN CEO Gruner AG D 4422 Arisdorf BS Ernst Thomas Dr. M UNTERNEHMEN GL Nagra D 3000 Bern BE Huggenberger Peter Dr. M KANTON Kantonsgeologe Basel D 4500 Basel BS Häring Markus Dr. phil. Nat. M FIRMEN Geschäftsführer GeoProject D 8162 Steinmauer ZH Löw Simon M UNI ETH Zürich D 8000 Zürich ZH Röthlisberger Andreas Dr. M UNTERNEHMEN VKS-Verband D 5000 Aarau MA Steinegger Franz lic. Jur. M VERSCHIEDENE Alt- Nationalrat D 6454 Flüelen LA FDP Türler Andres M KANTON Stadtrat D 8008 Zürich ZH FDP B3357 Baggestos Martin M KANTON Physiker D 5303 Würenlingen MA VBS Angst Werner Dr. M FREIBERUF SGCI D 4133 Pratteln BS Besancon André M UNI IRA F 1007 Lausanne LS Cadisch Marc Dr. M BUND Bundesamt für Bevölkerungsschutz D 3700 Spiez MA Krauer Rudolf M KANTON Schutz und Rettung Zürch D 8488 Turbenthal LA Leutert Stefan Dr. M KANTON - KKJPD D 3000 Bern BE Leuthard Rolf M KANTON Amt für Militär Mzdk D 4654 Lostorf MA Matter Hans Dr. phil. Nat M BUND Bundesamt für Gesundheit BAG F 3003 Bern BE Müller Beat Lic. Jur. M KANTON - FKS D 3000 Bern BE Pfyffer Gabriela Prof. dr. phil. II W KANTON Kantonsspital Luzern D 6006 Luzern MA Piffaretti Jean Claude Prof. Dr. M FIRMEN - Interlifescience I 6900 Messagno ML Piller Georges Dr. rer. Nat. M BUND ENSI D 5200 Brugg MA Vögeli Urs Dr. M KANTON - GDK D 4012 Basel BS Weidmann Urs Dr. phil. Nat. M FIRMEN Axpo D 5312 Döttingen LA Stocker Peter Candidus M BUND Armee D 3003 Bern BE 23 B3458 Eggly Jacques Simon M MASSENMEDIEN Journalistin F 1206 Genève GE VBS Allemann Peter lic. Phil. I M FIRMEN Credit Suisse D 8600 Dübendorf ZH Chaignat Claire Lise Dr. med. W GEMEINNUTZ WHO F 1006 Lausanne LS Fehr Lisbeth W KANTON Lehrerin D 8457 Humlikon LA Lezzi Bruno Dr. phil. I M MASSENMEDIEN NZZ D 8802 Kilchberg ZH Nigli Peter M GEMEINNUTZ Alliance sud D 3012 Bern BE Pilet Jacques M MASSENMEDIEN Ringier F 1866 La Forclaz LL Thomann Baur Irène W FREIBERUF Offiziersgesellschaft D 8400 Winterthur MA Tschumi Monika lic. Rer. Soc. W GEMEINNUTZ Frauenbund D 3014 Bern BE Zbinden Hans Prof. Dr. phil. I M VERSCHIEDENE Delegierter für Hochschulfragen D 54004 Baden MA SP B3559 Ebneter Roman dipl. Ing. ETH M KANTON Ingenieur Geometer D 8800 Thalwil ZH VBS Forrer Martino dipl. Ing. ETH M FIRMEN Ingenieur Geometer SIA I 6964 Davesco Soragno ML Caviezel Georges dipl. Ing. ETH M FIRMEN Ingenieur Geometer F 1128 Reverolle LL Nick Fritz dipl. Ing. ETH M KANTON Kantonsgeometer Aargau D 5001 Aarau MA Prélaz Droux Roland dipl. Ing. ETH M UNI Professor für Geometer F 1400 Yverdon LL Schor Urs M FIRMEN Ingenieur Geometer BSB D 4500 Solothurn MA Sievers Beat dipl. Ing. ETH M UNI Professor für Geometer D 3454 Sumiswald LA Van Buel Anne dipl. Ing. ETH W FIRMEN Ingenieur Geometer F 1304 Cossonay LS Bürki Beat Dr. sc. Techn. M UNI ETH Zürich D 8405 Winterthur MA B3660 Engler Claudia Dr. W KANTON Bürgerbibliothek Bern D 3012 Bern BE VBS Benoit Anne W MASSENMEDIEN F 3003 Bern BE Descombes Della Vanda lic. Phil. W KANTON Arbeitspsychologin I 3300 Bern BE SP Diem Hans M KANTON Rgierungsrat D 9100 Herisau LA SVP Gautschi Peter M BUND Leiter Militär und Bevölkerungsschutz D 6060 Sarnen LA Höneisen Markus lic. Phil. M KANTON Kantonsarchäologe D 8200 Schaffhausen MA Odendahl Kerstin W UNI Professorin D 9000 St.Gallen MA Roth Barbara Dr. W VERSCHIEDENE conservatrice des manuscriptes F 1200 Genf GE SP Schreier Rebecca W BUND Bundeskanzlei D 3011 Bern BE Schweizer Jürg Dr. M KANTON kantonaler Denkmalpflege D 3011 Bern BE Schüle Bernard A M GEMEINNUTZ Landesmuseum Zürich D 8910 Affoltern am Albis ZH Stadlin Daniel Arch. HTL M KANTON Kulturgüterschutz Zug D 6300 Zug MA Viviane Schaerer Madleine W GEMEINNUTZ Unesco F 3003 Bern BE Warger Doris W KANTON Denkmalpflege Thurgau D 8500 Frauenfeld MA 24 Zemp Ivo Dr. M FIRMEN Architekt D 3003 Bern BE B3761 Tichy Herbert M BUND Bundesamt für Bauten und Logistik F 3003 Bern BE EFD Fontana Mario M UNI ETH Zürich D 8039 Zürich ZH Ammann Thomas M IMMOBILIEN Hauseigentümerverband D 8001 Zürich ZH Arnold Pius M BUND Suva D 8001 Luzern MA Deillon Fernand M MISSING D 5103 Wildegg LA Furler René Dr. sc. Tech. M UNI ETH Zürich D 4416 Bubendorf BS Gehri Markus M FIRMEN SIA D 8027 Zürich ZH Gstöhl Maria lic. Rer. Publ. HSG W KANTON Kantonale Feuerversicherung D 9496 Balzers LA Guscioni Nicolas Dr. M KANTON F 1700 Fribourg ML Knecht Martin M VERSCHIEDENE Zementtechniker D 3232 Ins LA Locher Rudolf M UNTERNEHMEN SZFF D 8953 Dietikon ZH Matt Peter M FIRMEN Berater Ingenieur D 8532 Ittingen LA Meier Rolf H. dil. Bau-Ing M KANTON Kantonsingenieur Aargau D 5000 Aarau MA Raab Christiane Dipl. ing W BUND Empa D 8600 Dübendorf ZH Schmalz Peter Dr. M FIRMEN Consulting GmbH schmalz D Deutschland A Bischofsberger Ernst M KANTON Gebäudeversicherung AR D 9050 Apenzell MA Hunkeler Fritz M MISSING D 5103 Möriken MA Suter Dieter M MISSING D 3003 Bern BE B3862 Baumann Bruckner Marie Loiuse lic. Jur W FIRMEN Geschäftsführerin Burson Marsteller D MISSING M EFD Bruchez Christian Avocat M FIRMEN Rechtsanwalt Klima&Vigier F 1204 Genève GE Burgener Waldemir lic. Phil I M BUND Eidg. Volkswirtschaftsdepartement D 3932 Visp MA Saucy Véronique W GEMEINNUTZ Leute mit Handicap F 3003 Bern BE Guntern Anthamatten Barbara lic. Phil I W BUND Leiterin Fachstelle EDA D 3930 Visp MA Badrutt Gian M BUND Leiter Rechtsdienst EDA D 7505 Celerina LL B3963 Wanner Christian M KANTON Regierungsarat Kanton Solothurn D 4500 Solothurn MA FDP EVD Fuhrer Regina W UNTERNEHMEN Bio-Suisse D 3664 Burgistein LA Achermann Josef M FIRMA Swissmilk D 8037 Zürich ZH Baer Stephan M FIRMEN Geschäftsleitung Baer AG D 6403 Küssnacht am Rigi MA Bühler Gerber Christine W BAUERN Bauernverband F 2710 Tavannes LL Egger Francis M BAUERN Schweizerischer Bauernverband D 3007 Bern BE Feitknecht Ulrico M BAUERN Landwirt I 6594 Contone ML Gassler Esther W KANTON Regierungsrätin D 5012 Schönenwerd MA FDP 25 Hadorn Rudolf Dr. sc. Techn. M UNTERNEHMEN Fleisch Fachverband (SFF) D 8400 Winterthur MA Huber Walter M FIRMEN Direktionsmitglied Migros-Genossenschaft D 8031 Zürich ZH Huber Klaus M UNI Ingenieur D 7220 Schiers LA Kambly Oscar M FIRMEN Kambly AG D 3555 Trubschachen LA Thomas Luc M KANTON prométerre F 1009 Pully LS Vetterli Walter M GEMEINNUTZ WWF Schweiz F 1214 Vernier ML B4064 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter der Sektion für Arbeit (SECO) F 3003 Bern BE EVD Elmiger Jean Jacques M BUND Botschafter SECO F 3003 Bern BE Berset Bircher Valerie W BUND Stellvertreterin SECO D 3003 Bern BE Dutly Markus M BUND Chef Internationale Organisationen I 1700 Freiburg ML Overney Thomas M BUND Seco F 1782 Lossy ML Schnyder Erika lic. En droit W BUND OFAS/BSV D 3003 Bern BE Schöbi Felix Dr. jur. M BUND EJPD D 3014 Bern BE Monti Jean Pierre M BUND Personalverband der BUNDeskriminalpolozei F 2710 Tavannes LL Pedrina Vasco lic. Oec. M GEWERKSCHAFT UNIA I 8001 Zürich ZH Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär travail suisse D 3001 Bern BE Plassard Alexandre M UNTERNEHMEN Schweizerischer Arbeitgeberverband F 8008 Zürich ZH Schober Fritz M BAUERN Bauernverband D 5201 Brugg MA Taddei Marco lic. Ès. Sc. Pol. M UNTERNEHMEN Schweizerischer Gewerbeverband I 3007 Celerina LA B4165 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter Sektion Arbeit SECO F 3003 Bern BE EVD Keller Josef Dr. jur. M KANTON Regierungsrat St. Gallen D 9000 St. Gallen MA CVP Mermoud Jean Claude M KANTON Regierungsrat Waadt F 1376 Eclagnens LL SVP Trachsel Hansjörg Bauing. M KANTON Regierungsrat Graubünden D 7001 Chur MA BDP Koller Schmid Rosmarie W GEMEINNUTZ Präsidentin SKF D 9050 Appenzell Steinegg LA Zapfl Helbling Rosemarie W GEMEINNUTZ Präsidentin Alliance F D 8600 Dübendorf ZH CVP Danuser Brigitta Prof. Dr. med. W UNI Lausanne Professorin F 1005 Lausanne LS Geiser Thomas Prof. Dr. jur. M UNI HSG Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht D 9000 St. Gallen MA Semmer Norbert K. M UNI Bern Institut für Psychologie D 3005 Bern BE Bianchi Dois Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT KV Schweiz D 8003 Zürich ZH Kerst Arno M GEWERKSCHAFT SYNA D 8134 Adliswil ZH Masshardt Urs M GWERKSCHAFT Hotel und Gastro UNIon Luzern D 6002 Luzern MA SP Michel Christine lic. Phil. Hist. W GEWERKSCHAFT Sekretärin UNIA D 3003 Bern BE Ringger Beat M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär VPOD D 8143 Uetlisberg ZH 26 Scheidegger Hansueli lic. Rer. Pol. M GEWERKSCHAFT Sektorleiter Bau UNIA D 3000 Bern BE Thomas Philip M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär UNIA D 3000 Bern BE Beyeler Jean Marc Jurist M UNTERNEHMEN F 1071 Chexbres/VD LL Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W FREIBERUF SAV D 8003 Zürich ZH Jaccard Juliette W UNTERNEHMEN Fédération des entreprises Romandes F 1112 Genf GE Lehmann Daniel Dr. jur. M UNTERNEHMEN Direktor Schweiz. Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Lützelschwab Saija Daniella lic. Jur. W UNTERNEHMEN Leiterin Arbeitgeberpolitik Swissmen D 4457 Diegten LA Sieber Liliane Dr W UNTERNEHMEN GL Textilverband Schweiz D 8600 Dübendorf ZH Tobola Dreyfuss Agathe lic. Jur. W UNTERNEHMEN SGV D 3084 Wabern LA Wellauer Urs M UNTERNEHMEN SKCV D 3003 Bern BE Daguati Remo lic. Rer. Publ. HSG M KANTON Leiter Amt für Wirtschaft D 9014 St. Gallen MA Piccand Roger M KANTON F 1014 Lausanne LS B4266 Renold Ursula Prof. Dr. W BUND Direktorin des BBT D 3003 Bern BE Agustoni Valerio M GEWERKSCHAFT KV Schweiz I 6500 Bellinzona ML Backes Gellner Uschi Prof. Dr. rer. Pol. W UNI Zürich Institut Betriebswirtschaftslehre D 8032 Zürich ZH Davatz Christine lic. Jur. W UNTERNEHMEN Vizedirektorin SGV D 3007 Bern BE Evéquoz Grégorie lic. Phil M KANTON Leiter OFPC F 1950 Sion ML Morand Aymon Bernadette W FREIBERUF FSEA F 1260 Nyon GE Rösch Jakob Ing. agr. ETH M BAUERN Sekretär OdA AgriAliForm D 5201 Brugg MA Sieber Urs M UNTERNEHMEN Geschäftsführer odASanté D 3097 Liebefeld LA Sigerist Peter M GEWERKSCHAFT Generalsekretär SGB D 3006 Bern BE Weber Bruno lic. Theol M GEWERKSCHAFT Leiter Bildungspolitik travail suisse D 3000 Bern BE Wenger Beat M FREIBERUF BCH D 5643 Sins/AG LA Wiesendanger Rita W KANTON Amt für Berufsbildung GR D 7000 Chur LA Zellweger Jürg lic. Oec. HSG M UNTERNEHMEN SAV D 3000 Bern BE B4367 Zbinden Hans Prof. Dr. phil. I M FIRMEN Persönlicher Berater D 5400 Baden MA SP EVD Davatz Christine lic. Jur. W UNTERNEHMEN Vizedirektorin SGV D 3007 Bern BE Baumberger Franz Prof. Dr. M GEWERKSCHAFT Verband der FH-Dozenten D 8008 Zürich ZH Berclaz Marc Adré lic. Ès M KANTON Präsident der KFH F 3003 Bern BE Brändli Sebastian Dr. phil. I M KANTON Chef des Hochschulamtes Zürich D 8090 Zürich ZH Füger Hélène lic. Rer. Pol. W UNI Freiburg F 1700 Fribourg ML Hostettler Rolf Dipl. Ing. FH M KANTON EBZ D 8156 Oberhasli LA Menz Cäsar Dr. M KANTON Direktor Musées d'art et d'histoire F 1200 Genf GE Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins MA 27 Montagne Ariane lic. Ès. Sc. W UNTERNEHMEN odaSanté F 1934 Le Châble/ VS LL Salzmann Madeleine Dr. phil. I W KANTON Leiterin EDK D 3001 Bern BE Sigerist Peter M GEWERKSCHAFT Generalsekretär SGB D 3006 Bern BE Tüscher Gillieron Ophélie lic W GEWERKSCHAFT UNES F 3001 Bern BE Villa Sylvie W KANTON Fachhochschule Norwestschweiz F 2800 Delemont LL Weber Bruno lic. Theol. M GEWERKSCHAFT travail.suisse D 3000 Bern BE B4468 Koller Tumler Marlis Dr. jur. W KANTON Schlichtungsbehörde D 3001 Bern BE EVD Ehrler Melchior lic. Phil. M VERSCHIEDENE Jurist D 5210 Windisch MA CVP Cottier Bertil Dr. en droit M BUND Schweizerisches Institut für Rechtsvergl. F 1015 Lausanne LS Etter Rolf Dr. sc. Nat. ETH M KANTON Kantonschemiker D 8032 Zürich ZH Fleury Mathieu Avocat M KONSUMENTEN FRC F 1700 Fribourg ML Hofer Brigit lic. Rer .pol. W KONSUMENTEN Verbraucherpolitik D 8001 Zürich ZH Jäggi Mario M KONSUMENTEN ACSI Tessin I 6954 Origlio ML Morin Ariane Dr. en droit W UNI Lausanne F 1003 Lausanne LS Neuhaus Peter M UNTERNEHMEN Schweizerischer Gewerbeverband D 3001 Bern BE Schwizer Erich Dipl. Ing. HTL M KONSUMENTEN Leiter TCS D 6032 Emmenbrücke MA Spieser Sandra lic. Jur. W UNTERNEHMEN economie Suisse D 8853 Lachen SZ MA Stalder Sara W KONSUMENTEN Konsumentenschutz SKS D 3454 Sumiswald LA Streich Franziska lic. Jur. W UNTERNEHMEN VVS D 8000 Zürich ZH Wiederkehr Luther Christine W FIRMEN Migros Genossenschaftsbund D 8832 Wollerau MA Nitz Röthlin Sandra Mag. Jur. W VERSCHIEDENE Amt für Handel und Transport LS D 9490 Vaduz LA B4569 Zeller Walter Dr. med. vet. M KANTON Kantonstierarzt D 4054 Basel BS EVD Voland Jacques lic. Phil. Nat. M GEMEINNUTZ Ethikkomission für Tierversuche D 3004 Bern BE Arras Margarete Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin D 8001 Zürich ZH Bugnon Philippe Dr. med. vet. M UNI Zürich F 8008 Zürich ZH Heiniger Bernhard Dr. med. vet. M FIRMEN Tierarzt D 4900 Langenthal MA Jäggin Schmucker Nicola Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin D 4107 Ettingen BS Matile Steiner Silvia lic. Jur. W FIRMEN Roche D 4070 Basel BS Rüegg Markus Prof. Dr. M UNI Basel D 4051 Basel BS Schindler Stefanie Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin Mitarbiterin D 3700 Spiez MA B4670 Thalmann Philippe Dr. M UNI Professor F 1015 Lausanne LS EVD Anderhirsen Adrian lic. Jru. M KANTON catef Tessin I 6900 Lugano ML Bertschi Jeanneret Christiane Architekt SIA W FIRMEN Acrhitektin SIA F 2361 Cormondrèche LL 28 Feller Olivier licencié en droit M IMMOBILIEN FRI F MISSING ML Buche Irène W FIRMEN Avocate Zutter Locciola Buche F 1204 Genève GE Gribi Urs M UNTERNEHMEN Verband der Immobilien-Treuhänder D 4005 Basel BS Hess Hanspeter lic. Rer. Pol M UNTERNEHMEN Verband schweizer Kantonalbanken D 6005 Luzern MA Mühlebach Regula W GEMEINNUTZ Mietverband D 8001 Zürich ZH Pfister Jürg lic. Oec. M IMMOBILIEN Verband Immobilien Investoren D 9000 St.Gallen MA Rau Olivier Juriste M IMMOBILIEN uspi F 1227 Carrouge GE Schwitter Stephan lic. Phil. I M IMMOBILIEN Verband für Wohnungswesen D 8006 Zürich ZH Sommer Monika lic. Phil. I W KONSUMENTEN Hauseigentümerverband D 8075 Zürich ZH Widmer Ernst M GEMEINNUTZ Schweiz. Seniorenrat D 3065 Bolligen BE Zimmermann Rolf Dr. phil M GEWERKSCHAFT Gewekschaftsbund D 3000 Bern BE B4771 Berger Meier Catherine lic. Jur. W FIRMEN Anwältin D 4310 Rheinfelden BS EVD Falkner Anastasia W KANTON Arbeitsgericht der Stadt Bern D 3005 Bern BE Osterwalder Jutta W KANTON Gerichtspräsidentin Kanton St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Gautschi Werner M FIRMEN Avocat et Notar F 2300 La chaux de Fonds ML Häusler Marc Notar M MISSING D 3003 Bern BE Baltensperger Bettina W UNTERNEHMEN Hotelerie Suisse F 3012 Bern BE Beyeler Jean Marc Jur. M UNTERNEHMEN Fédération patrionale vaudoise F 1094 Padoux LL Bütikofer Heinrich M UNTERNEHMEN Baumeisterverband Vizedirektor D 8035 Zürich ZH Gutzwiler Holliger Barbara lic. Jur. W UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband Basel D 4054 Basel BS Matthey Blaise Dr. M UNTERNEHMEN FER Genève F 1211 Genève GE Schuler Carla lic. Jur. W UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 6460 Altdorf LA Andermatt Arthur lic. Jur. M GEWERKSCHAFT selbständiger Rechtsanwalt D 9000 St.Gallen MA Contini Francois M GEWERKSCHAFT Rechtsanwälte contini steiner D 2502 MA MA Eugster Karl M GEWERKSCHAFT SHL Consulting GmbH D 6005 Luzern MA Gabathuler Thomas M GEWERKSCHAFT Rechtsanwalt D 8001 Zürich ZH Laubscher Paratte Catherine W GEWERKSCHAFT UNIA F 2000 Neuchatel ML B4872 Jermann Thomas Dr. phil. Nat. M FIRMEN Zoo Basel D 4123 Allschwil BS EVD Zingg Robert Dr. phil. Nat. M FIRMEN Zoo Zürich D 801 Zürich ZH Nyffeler Reto Dr. phil. Nat. M UNI Zürich D 5400 Baden MA Garnier Marie W GEMEINNUTZ Pro Natura F 1920 Martigny ML Hunkeler Pierre Dr. ès. Sc. M UNI Biologe F 1400 Yverdon LL Senn Josef Dr. phil. Nat. M UNI ETH Zürich D 8903 Birmensdorf ZH Voser Huber Marlies Dr. phil. Nat. W FIRMA Forschungsstelle D 5033 Buchs MA 29 B4973 Ineichen Fleisch Marie W BUND Seco D 3032 Hinterkappelen LA EVD Baumgartner Peter Dr. ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN Swiss Holding D 3400 Burgdorf LA Bigler Hans Ulrich lic. Rer. Pol. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 8032 Zürich ZH Daum Thomas lic. Jur M UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 8032 Zürich ZH Dietrich Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Swissmen D 8001 Zürich ZH Dürr lucius M UNTERNEHMEN Versicherungsverband D 8001 Zürich ZH Dürst Benedetti Marianne W KANTON Regierungsrätin Kanton Glarus D 8750 Glarus LA SP Egger Francis M KANTON F 1723 Marly ML Engeli Kaspar M UNTERNEHMEN Handel Schweiz D 4054 Basel BS Flügel Martin Dr. phil M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3012 Bern BE Gentinetta Pascal Dr. oec. HSG M UNTERNEHMEN Economie Suisse F 8032 Zürich ZH Harast Romina W UNTERNEHMEN Baumeisterverband D 6300 Zug MA Lampart Daniel Dr. phil. I M SNB D 3003 Bern BE Margelisch Claude Alain lic. Jur. M UNTERNEHMEN Schweizerische Bankiervereinigung F 4103 Bottmingen BE Moser Beat Dr. M UNTERNEHMEN Chemie Pharma Schweiz D 4054 Basel BS Nigli Peter M GEMEINNUTZ Alliance sud D 3003 Bern BE Sadis Laura W KANTON Kantonsrätin I 6907 Lugano ML Stalder Sara W KONSUMENTEN SKS D 6005 Luzern MA Sturm Jan Egbert Prof. Dr. M KANTON Forschungsstelle D 8092 Zürich ZH Vellacott Thomas M GEMEINNUTZ WWF Schweiz D 8048 Zürich ZH B5074 Straumann Walter M KANTON Regierungsrat SO D 4509 Solothhurn MA CVP EVD Cavalleri Dieter M BUND Chef Sektion Völkerrecht EDA D 3003 Bern BE Cicèron Bühler Corinne lic. Jur. W BUND Chefin Sektion Völkerrecht F 3232 Ins LA Clèment Alain lic. Jur. M BUND Bundesamt für Justiz F 3003 Bern BE Crameri Alberto lic. Jur. M KANTON Departementssekretär Chur D 7000 Chur MA Eberle Sandra lic. Jur. W BUND ebsa D 3005 Bern BE Ganz George Dr. M FIRMEN Anwaltskanzlei D 8034 Zürich ZH Gresch Brunner Lukas M BUND Integrationsbüro D 3003 Bern BE Jeanneret Pierre André Avocat M KANTON F 2000 Neuchâtel ML Malfanti Vinicio Avocat M FREIBERUF Schwizerische Bausekretärenkonferenz I 6500 Belinzona ML Muttoni Roberto lic. Jur. M BUND Rechtsdienst UVEK I 1700 Fribourg ML Rubattel Michel M KANTON Departement Institut für Infrastruktur F 1014 Lausanne LS Tichy Herbert M BUND Bundesamt für Bauten und Logistik D 3003 Bern BE Winzap Remigi M BUND SECO F 3003 Bern BE 30 d'Hooghe Witschi Anouk lic. Jur. W BUND Dundesamt für Bauten und Logistik D 3003 Bern BE B5175 Giacomazzi Fabio Dr. sc. Techn. M KANTON Raumplaner TI I 6928 Manno ML EVD Bächtold Hans Georg M FREIBERUF Architektenverein SIA D 8000 Zürich ZH Chauvie Philippe M GEMEINNUTZ Stiftung für nachhaltige Entwicklung F 3961 Vissoie LL Dobler Katharina Architektin W KANTON Kantonsplanerin BE D 4450 Sissach BS Egger Thomas dipl. Geograph M GEMEINNUTZ Schweiz. Gemeinschaft Berggebiete D 3001 Bern BE Horber Papazian Katia Prof. Dr. W UNI Lausanne F 1201 Genève GE Hutter René lic. Phil. II M KANTON Kantonsplaner ZG D 6300 Zug MA Litzistorf Natacha W GEMEINNUTZ Stiftung für nachhaltige Entwicklung F 1003 Lausanne LS Martelli Kathrin W KANTON Stadtpräsidentin D 8008 Zürich ZH Ruch Alexander Prof. Dr. jur. M UNI ETH Zürich D 4052 Basel BS Thierstein Alain Prof. Dr. oec M UNI München D Deutschland A Tobias Silvia Dr. sc. Techn. W UNI ETH Zürich D 8049 Zürich ZH Waser Bruno Prof. dr. Ing. M UNI Luzern D 6005 Luzern MA B5276 Schneider Fritz Prof. Dr. dipl. Ing M UNI Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft D 3052 Zollikofen BE EVD Chavaz Jacques Ing. agr. M BUND Bundesamt für Landwirtschaft F 3003 Bern BE Aubert Sylvie W FIRMEN Agridea F 1000 Lausanne LS Bravo Heidi Dr. W BAUERN Bauernverband D 3003 Bern BE Günter Paul M FIRMEN Chefarzt D 3707 Därligen LA Horber Rudolf Dr. rer. Pol. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3001 Bern BE Jöhr Hans M FIRMEN Nestec Ltd. F 1800 Vevey ML Klaey Beat M UNTERNEHMEN Bäckerverband D 3001 Bern BE Meienberg Francois M GEMEINNUTZ Erklärung von Bern D 8031 Zürich ZH Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins LA Peter Wendy W GEMEINNUTZ Bioforum Schweiz D 8032 Zürich ZH B5377 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter Sektion Arbeit SECO F 3003 Bern BE EVD Ambrosetti Renzo lic. Jur. M GEWERKSCHAFT UNIA I 6513 Monte Carrasso ML Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3014 Bern BE Daum Thomas lic. Rer. M UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 8032 Zürich ZH Gasser Peter M BUND Staatssekretariat D 3003 Bern BE Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT GL KV Schweiz D 8005 Zürich ZH Hofstetter Hans dipl. Ing M KANTON Leiter Wirtschaft und Arbeit LU D 6005 Luzern MA Lampart Daniel Dr. phil. I M SNB D 3011 Bern BE 31 Lehmann Daniel M UNTERNEHMEN Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Pedrina Vasco lic. Oec. M GEWERSCHAFT UNIA I 8001 Zürich ZH Piccand Roger M KANTON F 1014 Lausanne LS Rohner Kurt lic. Rer. Publ. HSG M BUND Bundesamt für Migration D 3012 Bern BE Rossetti Lorenza lic. Jur. W BAUERN Mitglied Geschäftsleitung SBV I 3012 Bern BE Schober Fritz M BAUERN Mitglied Geschäftsleitung SBV D 5201 Brugg MA Taddei Marco lic. Ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN SGV I 3007 Bern BE Unternährer Stefan lic. Jur. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 6002 Luzern MA von der Weid Sabine lic. Jur. W UNTERNEHMEN FER Genève F 1211 Genève GE B5478 Etter Christian Dr. M BUND Seco D 3011 Bern BE EVD Anwander Phan huy Sibyl Dr. W FIRMA Coop D 4055 Basel BS Bickel Manfred M UNTERNEHEMEN Textilverband Schweiz Leiter D 9015 St.Gallen MA Bravo Heidi Dr. W BAUERN Bauernverband D 3003 Bern BE Egger Michel lic. Ès. Sc. Pol M GEMEINNUTZ Alliance sud F 2000 Neuchatel ML Engeli Kaspar M UNTERNEHMEN Handel Schweiz D 4054 Basel BS Flückiger Peter lic. Phil M UNTERNEHMEN Economie Suisse D 8032 Zürich ZH Hagenbuch Stefan M BAUERN Schweizer Milchproduzenten D 3000 Ben BE Hayoz Rita W UNTERNEHMEN Getreideimporteure D 8032 Zürich ZH Jandrasits Erik Dr. rer. Nat. M FIRMEN Sciens Industries D 8001 Zürich ZH Maurer Jürg Ing. agr. ETH M FIRMEN Migros D 8031 Zürich ZH Schmid Franz Dr. jur. M UNTERNEHMEN Geschäftsführer fial D 3000 Bern BE Stephan Nicolas lic. Ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN Swissmem F 8032 Zürich ZH Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse F 3001 Bern BE B5579 Meylan Pascal Prof. Dr. med M UNI Lausanne F 1014 Lausanne LS UVEK Ahl Goy Patricia Dr. ès. Sc. W FIRMEN Syngenta D 4054 Basel BS Engels Monika Dr. med. vet. FVH W UNI Zürich D 8001 Zürich ZH Frey Joachim Prof. Dr. ès. Sc. M UNI Bern D 3011 Bern BE Gmünder Felix Dr. sc. Nat. ETH M FIRMEN Basler&Hofmann D 3011 Bern BE Hilbeck Angelika Dr. dipl. agr. Biol. W UNI ETH Zürich D 8001 Zürich ZH Hübner Philipp Dr. M KANTON Kantonschemiker Basel D 4054 Basel BS Lang Andreas Dr. rer. Nat. M UNI Basel D 4054 Basel BS Lanzrein Béatrice Prof. Dr. phil. Nat. W UNI Bern D 3011 Bern BE Mäder Paul Dr. phil. M UNI FiBL D 5070 Frick BS Rigling Daniel Dr. phil. II M BUND Eidg. Forschungsanstalt D 8903 Birmensdorf ZH 32 Oppliger Barbara Dipl. Ing. ETH W KONSUMENTEN Konsumentenforum D 3011 Bern BE Rentsch Doris Prof. Dr. sc. Nat. W UNI Bern D 3011 Bern BE Stamp Peter M UNI ETH Zürich D 8001 Zürich ZH Tonolla Mauro Dr. phil. II M KANTON Kantonschemiker Tessin I 6500 Bellinzona ML Viret Jean Francois Dr. ès. Sc. M FIRMEN Biotech Bema AG F 3011 Bern BE B5680 Brunner Ursula Dr. jur. W FIRMEN Antwaltskanzlei D 8026 Zürich ZH UVEK Künzli Nino Prof. Dr. med. M KANTON Vizedirektor Swiss TPH Institut D 4059 Basel BS Bernasconi Angelo Dott M UNI Lugano I 6900 Lugano ML Braun Sabine Dr. phil II W FIRMEN Mitinhaberin IAP D 4124 Schönenbuch LA Fuhrer Jürg Prof. em. Dr, phil M BUND Agroscope D 8543 Betschikon LA Gehr Peter Prof. Dr. phil. Nat M BUNDS NfP 64 D 3122 Kehrsatz LA Gehrig Robert Dr. sc. Techn. M UNI Empa D 8048 Zürich ZH Gerbase Margret Dr. med. W KANTON Unispital Genf F 1252 Meinier LS Gygax Hans Dr. sc. Nat. M KANTON AfU F 1700 Fribourg ML Künzler Peter Dr. phil. Nat. M FIRMEN Partner KB+P GmbH D 3005 Bern BE Mona Roberto Dr. phil. Nat. M KANTON Leiter LHA Basel D 4142 Münchenstein BS Rapp Regula Dr. med. W UNI Basel Institut für Sozial- und Präventivmedizin D 4057 Basel BS Zürcher Fritz Dipl. chem. M KANTON Leiter Amt für Umweltschutz AR D 9050 Appenzell LA B5781 Bühl Herbert Dipl. ETH M GEMEINNUTZ D 8200 Schaffhausen MA ÖLB UVEK Heusser Sibylle dipl. arch. ETH W BUND Leiterin ISOS D 6865 Tremona LA Bischofberger Yves M VERSCHIEDENE Geograf D 8006 Zürich ZH Buergi Enrico dipl. ing. M BUND Abteilungschef Natur und Landschaft D 6654 Cavigliano ML Eich Georges dipl ETH M KANTON Vorsteher Amt für Raumentwicklung D 6460 Altdorf LA Imhof Dorn Monika dipl. arch. ETH W FREIBERUF Bund Schweizerischer Architekten D 6055 Alpnach Dorf LA Keller Verena Dr. phil nat. W GEMEINNUTZ Schweizerische Vogelwarte D 6204 Sempach MA Keller Silvio M VERSCHIEDENE Architekt/Raumplaner D MISSING M Loretan Theo Dr. jur. M KANTON Rechtskonsulent Stadt Zürich D 8003 Zürich ZH Marti Karin Dr. sc. Nat. W VERSCHIEDENE Biologin D 8003 Zürich ZH Maurer Richard Dr. phil II Biologe M KANTON Chef Abteilung Landschaft&Gewässer AG D 5044 Schlossrued LA Nussbaumer Dominique W FIRMA Architektin F MISSING M Sauter Joseph M VERSCHIEDENE Geograf/Raumplaner D 7000 Chur MA Stuber Alain M FIRMEN Mitinhaber Hintermann&Weber AG F 1817 Brent LL Zaugg Zogg Karin W FREIBERUF Denkmalpflege Stadt Biel D 2514 Ligerz LA 33 B5882 Pfleiderer Georg Prof. Dr. M UNI Basel D 4057 Basel BS UVEK Rippe Klaus Peter Dr. phil. M UNI Professor Karlsruhe D 8050 Zürich ZH Baertschi Bernard Dr. ès. M UNI Genève F 1200 Genève GE Bürki Kurt Prof. Dr. sc. Nat. M UNI Zürich D 4057 Basel BS Jotterand Martine Dr. med. W KANTON Univeritätsspital Vaudois F 1000 Lausanne LS Klauser Reucker Cornelia Dr. med. W FIRMA Aerztin D MISSING M Münk Hans Jürgen Prof. em. M UNI Luzern D 6006 Luzern MA Schefer Markus M UNI Basel D 4142 Münchenstein BS Sitter Liver Beat Prof. Dr. phil. I M UNI Fribourg D 1700 Fribourg ML Thurnherr Urs Prof. Dr. M UNI Professor Karlsruhe D Deutschland A Zanetti Veronique Prof. Dr. W UNI Professorin Bielefeld D Deutschland A B5983 Covelli Bruno Dr. sc. Techn. M KANTON Präsident SMDK D 5034 Suhr MA UVEK Buser Marcos Dipl. geol. ETH M FIRMEN selbständiger Geologe D 8050 Zürich ZH Cavedon Jean Marc Dr. M UNI Abteilunsgleiter PSI D 5417 Untersiggenthal LA Lindauer Erwin Dr. M VERSCHIEDENE Igenieur D Deutschland A Manser Tanja Prof. Dr. phil. W UNI Freiburg D 1700 Fribourg ML Schlüchter Christian Prof. Dr. phil. M UNI Bern Professor Geologie D 3003 Bern BE Weidmann Urs Dr. phil. Nat. M KONSUMENTEN D 5417 Untersiggenthal LA B6084 Götz Andreas dipl. Ing M BUND Bundesamt für Umwwelt D 3003 Bern BE UVEK Baumann Marco Dr. M KANTON Amt für Umwelt KANTON Thurgau D 8510 Frauenfeld MA Gian Bezzola Dr. M BUND BAFU D 3012 Bern BE Colombo Giovanna W VERSCHIEDENE I MISSING MA Ecoffey Pierre Dr. M KANTON Gebäudeversicherung KANTON Fribourg F 1723 Martigny ML Frehner Monika Dr. W FIRMEN Forstingenieurbüro D 7320 Sargans LA Frei Christoph Dr. M FIRMEN Meteo Schweiz D 8044 Zürich ZH Guggisberg Claudia W BUND Bundesamt für Raumentwicklung D 3003 Bern BE Huwyler Thomas M KANTON Amt für Raumntwicklung D 6460 Altorf LA Keusen Hans Rudolf Dr. M FIRMEN Leiter Geotest AG D 3052 Zollikofen BE Lacave Corinne W KANTON F 1227 Carouge GE Spycher Bruno M MISSING D MISSING M Springman Sarah W UNI ETH Zürich D 8093 Zürich ZH Wagner Jean Jacques M KANTON Naturgefahren Wallis F 1950 Sitten ML Wuilloud Charly M KANTON D MISSING M 34 28 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_311.html Kommissionshomepage, online unter: 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http://www.finma.ch/archiv/ebk/d/index.html 13 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_132.html 14 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_168_ib.html 15 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10089.html 16 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10089.html 17 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_164.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.weko.admin.ch/org/00113/00115/index.html?lang=de 18 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_305.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.comcom.admin.ch/org/00447/index.html?lang=de 19 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_28.html 20 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10196.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.elcom.admin.ch/org/00023/00024/index.html?lang=de 21 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_71.html Kommissionshomepage, online unter:http://fls-fsp.ch/deutsch.php 35 65 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_515.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 66 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_204.html: Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 58 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10154.html 60 Datenbank BK, online unter: ttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_104.html 61 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_117.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Büchel Rino 62 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_531.html 63 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10085.html 64 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_507.html Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 52 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_54.html 53 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_112.html 54 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10195.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekm.admin.ch/de/ekm/zusammensetzung.php 55 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_250.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Marc Kenzelmann 56 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_69.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.swisstopo.admin.ch/internet/swisstopo/de/home/swisstopo/org/commission/EGK.html 57 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10154.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/themen/abcschutz/organisation/komabc.html#parsys_81628 46 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_63.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Monika Kiefer 47 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10187.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00683/02724/04638/index.html?lang=de 48 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_26.html 49 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_70.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/institutionen/oeffentliche_statistik/bundesstatistik/kommission.html 50 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_517.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/nek-cne/04236/04239/index.html?lang=de 51 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_64.html 40 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_39.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekkj.admin.ch/content.php?ekkj-1-6-tbl_1_49 41 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_510.html 42 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_4.html 43 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_72.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekr.admin.ch/org/00188/00190/00191/index.html?lang=de 44 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_59.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekas.admin.ch/index-de.php?frameset=18 45 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_44.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bak.admin.ch/themen/kulturfoerderung/00456/index.html?lang=de 34 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10198.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04013/index.html?lang=de 35 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_42.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Gisela Beutler 36 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_58.html 37 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_60.html 38 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_297.html 39 Datenbank BK, online unter: http://www.ekf.admin.ch/org/00450/00475/index.html?lang=de Kommissionshomepage, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_40.html 36 83 Datenbank BK, online unter: tp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10199.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfe.admin.ch/kns/02109/02176/index.html?lang=de 84 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_302.html Kommissionshomepage, online unter:http://www.planat.ch/de/planat/ 75 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_202.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 76 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_303.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 77 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10030.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 78 Datenbank BK, online unter: Khttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10082.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 79 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_203.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 80 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_301.html 81 Kommissionshomepage, online unter: http://www.efbs.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-efbs/index.html 71 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_220.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 72 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_205.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 73 Datenbank BK, online unter: Khttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_217.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 74 Datenbank BK, online unter: ttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10103.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 81Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_46.html Kommissionshomepage, online unter:http://www.enhk.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-enhk/index.html 82 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_313.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekah.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-ekah/index.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Ariane Willemsen 67 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_208.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 68 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_298.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 69 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_198.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 70 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10077.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008

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    Erstellungsdatum: 05.08.2014

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    Biomasse CLS Working Papers Marion Zumoberhaus

    bzw. biogenes Gas ▪ Art. 19a Bst. c der MinöStV3 «Biogas»: methanreiches Gas aus der Vergärung oder [...] und Deponiegas. ▪ Art. 2 Bst. c EnFV «biogenes Gas»: aus Biomasse hergestelltes Gas. III. Biogene [...] in Betrieb genommen worden sind. c) Von der Teilnahme ausgeschlossen ▪ Art. 19 Abs. 4 EnG -

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    Erstellungsdatum: 29.12.2020

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    Hinweise zum juristischen Praktikum (nach StuPO 2016)

    Pensum mindestens 50% betragen). c) Die Praktikumstätigkeit war vorwiegend juristisch und wurde in [...] Abs. 6 StuPO 2016 i.V. mit § 14 W-StuPO 2016) https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/0_Dekanat_RF

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    Erstellungsdatum: 11.06.2021

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    Laudatio für Monsieur Claude Lanzmann

    in eine ist „Shoah“ t fest: „Ich w ale in ,Shoah in seinem F ir ging es ni s sie auf Ho mords besch [...] ehemaligen eses Werks uthentique c Kraft eingebü r, „was mich ihre höllische en generatio 011 ps [...] Durchbruch er patagonis la peine c de ma vie.“ he Ermordu xistenzielle E sicht, dass d nts gegen die

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    Erstellungsdatum: 20.05.2014

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    Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung - insbesondere aus der Sicht des Notariats

    Wandel, Liber amicorum für Moritz W. Kuhn zum 65. Geburtstag, Bern 2009, S. 243 ff. KUHN MORITZ W., [...] Begünstigung, Rz. 09.74 ff., m.w.H. 27 AEBI-MÜLLER, Optimale Begünstigung, Rz. 09.91. 28 Das [...] , Begünstigungsrecht, S. 10, m.w.H. 40 PLATTNER, Begünstigungsrecht, S. 10 f., m.w.H. © Stämpfli

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    Erstellungsdatum: 13.09.2021

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    Daniel Speich The use of global abstractions: national income accounting in the period of imperial decline

    Sage, 1979. N A T I O N A L I N C O M E A C C O U N T I N G I N P E R I O D O F I M P E R I A L D E [...] 1987, p. 68. N A T I O N A L I N C O M E A C C O U N T I N G I N P E R I O D O F I M P E R I A L D E [...] Press, 1938. N A T I O N A L I N C O M E A C C O U N T I N G I N P E R I O D O F I M P E R I A L D E

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    Erstellungsdatum: 26.06.2014

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    Successio-2019-1

    . 531 ZGB. 15 S. dazu etwa, je m.w.H., Bader Daniel/Seiler Corinna, Unternehmensnachfolge bei [...] 2009, S. 276 ff., S. 308, m.w.H. 26 Statt aller: Druey Jean Nicolas, Grundriss des Erb- rechts, [...] Aebi-Müller, BK, N 288 zu Art. 19–19c ZGB, m.w.Verw.; Breit- schmid, BSK, N 1 zu Art. 468 ZGB. 34 S.

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    Erstellungsdatum: 26.09.2019

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    Abberufung der Verwaltung der Stockwerkeigentümerschaft aufgrund wichtiger Gründe

    des Urteils [1] A.A und B.A sowie C.C und D.C (Beschwerdeführer) sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...] fehle bzw. zerstört worden sei (m.w.Verw. JÖRG SCHMID/BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, 5. Aufl., Zürich 2017, [...] Gründe» mit einigen Beispielen (m.w.Verw. Erw. 2.4; insb. BGE 127 III 534 E. 3 S. 536). [14] Im neuen

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    Erstellungsdatum: 22.07.2019

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    Personelle Identität beim Umgehungstatbestand des BewG

    14; Urteile des Bundesgerichts 2C_1069/2015 vom 3. November 2016; 2C_854/2012 vom 12. März 2013; 4C [...] /cache.php?link=03.11.2016_2C_1069-2015&q=%222c.1069%2F2015%22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.03.2013_2C_854-2012 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=22.04.2003_4C

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    Erstellungsdatum: 22.07.2019

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    Gutachten Law Clinic Team Tiny Houses

    Herr Max Renggli Law Clinic HS 21 Renggli AG St. Georgstrasse 2 6210 Sursee Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Ladina Mathys Ena Emma Willi Lalo Rashidi Manuel Ursprung Luzern, 28. November 2021 Rechtsgutachten Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung II Management Summary Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte Bei den im Rahmen der Geschäftsidee von mySaess geplanten Tiny Houses handelt es sich tendenziell um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Tiny House bewegt werden kann oder nicht. Eine Baubewilligungsfreiheit ist jedoch nicht per se auszuschliessen. Wird von einer bundesrechtlichen Baubewilligungsfreiheit ausgegangen, zeigen sich kantonale Unterschiede. Im Kanton Luzern ist ein grundsätzlich baubewilligungsfreies Tiny House nach höchstens einem Monat; im Kanton Bern nach drei oder sechs Monaten und im Kanton Graubünden ausserhalb gewisser Zeiträume und Gebiete baubewilligungspflichtig. Bestehen Zweifel an der Baubewilligungspflicht, empfiehlt es sich, ein Baugesuch einzureichen oder mit der betreffenden Gemeinde den Austausch zu suchen. Wird ein Baugesuch eingereicht, hat das Tiny House den Anforderungen der Zonenkonformität und der Erschliessung zu genügen sowie weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Aufgrund der untersuchten Bestimmungen wird folgendes festgehalten: Der Standort eines Tiny Houses hat im Rahmen der ordentlichen Baubewilligung grundsätzlich innerhalb der Bauzone zu liegen. Ein Tiny House kann im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen autark realisiert werden. Es wird aufgrund der Zweitwohnungsgesetzgebung empfohlen, die Tiny Houses beweglich zu realisieren. Für die nötige Planungssicherheit wird empfohlen die MuKEn anzuwenden. Können einzelne Tiny Houses nicht mittels einer ordentlichen Baubewilligung bewilligt werden, so besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Mit der Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone kann unter Umständen von einzelnen Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung abgewichen werden. Ausserhalb der Bauzone kann eine Ausnahmebewilligung für Tiny Houses in unmittelbarer Nähe eines landwirtschaftlichen Hofs erteilt werden. Die durch mySaess vermittelten Übernachtungsmöglichkeiten müssen zwingend mit agrotouristischen Angeboten verbunden werden (z.B. Bed & Breakfast, Arbeiten im Stall etc.). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung III Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte Die mySaess kann das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den einzelnen Landwirten nicht frei ausgestalten, denn sobald eine vertragliche Vereinbarung die Merkmale eines gesetzlichen Vertragstyps erfüllt, muss die mySaess die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen berücksichtigen und auch gegen sich geltend lassen. Insofern sprechen wir der mySaess die Empfehlung aus, das Verhältnis mit dem Landwirt aktiv vertraglich zu regeln, um so ihren eigenen Interessen bestmöglichst nachzukommen. Nach Würdigung aller rechtlichen Tatsachen raten wir der mySaess zum Abschluss eines Mietvertrages nach Art. 253 ff. OR betreffend die Gebrauchsüberlassung eines Teils des Grundstückes des Landwirts sowie zum Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages i.S.v. Art. 319 ff. OR hinsichtlich der Arbeiten, die im Zusammenhang mit den Über- nachtungen im Tiny House stehen. Das Eingehen eines Miet- und eines Arbeitsver- hältnisses gibt der mySaess Rechtssicherheit, zumal sie durch den Abschluss dieser beiden Verträge künftige rechtliche Risiken minimieren bzw. vermeiden kann. Ausser- dem schafft eine vertragliche Regelung der mySaess den Vorteil, dass sie bei einem allfälligen säumigen Verhalten des Landwirts gewisse Rechtsbehelfe erheben kann. Unseres Erachtens erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit als sinnvoll, wenn der Landwirt die entsprechenden Verträge über die auf seinem Hof angebotenen Aktivitäten selbständig und unabhängig von der mySaess mit den Gästen abschliesst. Wenn sich die mySaess jedoch für das Vorgehen entscheidet, diese Verträge in eigener Person zu vermitteln bzw. abzuschliessen, sollte sie mit dem Landwirt einen Agenturvertrag nach Art. 418a ff. OR eingehen. Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Unfallversicherung, der beruflichen Vorsorge sowie der Arbeitslosenversicherung hat allein der Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages zwischen der mySaess und dem Landwirt sozialversicherungs- rechtliche Konsequenzen. Die mySaess untersteht als Arbeitgeberin des Landwirts der Alters- und Hinterlassenenversicherung und ist folglich AHV-beitragspflichtig. Des Weiteren wird die mySaess im Rahmen der Unfallversicherung dazu verpflichtet, für den Landwirt als ihren Arbeitnehmer eine Unfallversicherung abzuschliessen. Betreffend die berufliche Vorsorge hat die mySaess aufgrund des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Beiträge. Zudem hat die mySaess auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung IV Inhaltsverzeichnis Management Summary ................................................................................................. II I. Einleitung ............................................................................................. 1 1. Ausgangslage ..................................................................................................... 1 2. Fragestellung ..................................................................................................... 1 II. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte ..................................... 2 1. Baubewilligungspflicht von Tiny Houses ....................................................... 2 A. Bundesrechtliche Baubewilligungspflicht ...................................................... 2 a. Exkurs: Fahrnisbaute ....................................................................................................... 2 b. Errichtung und Änderung ................................................................................................ 3 c. Bauten und Anlagen ........................................................................................................ 4 d. Zwischenfazit zur bundesrechtlichen Baubewilligungspflicht ........................................ 7 B. Baubewilligungspflicht der Kantone Luzern, Bern und Graubünden ........... 8 a. Kanton Luzern ................................................................................................................. 8 b. Kanton Bern ..................................................................................................................... 9 c. Kanton Graubünden ....................................................................................................... 11 d. Zwischenfazit zur kantonalen Baubewilligungspflicht .................................................. 12 C. Fazit zur Baubewilligungspflicht von Tiny Houses ..................................... 13 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung .......................... 14 A. Zonenkonformität ......................................................................................... 14 a. Landwirtschaftszone ...................................................................................................... 16 b. Weiler-/Erhaltungs-/Bestandes-/Maiensässzone ............................................................ 19 c. Reservezone ................................................................................................................... 20 d. Wohnzone ...................................................................................................................... 21 e. Hotel- und Ferienhauszone ............................................................................................ 22 f. Sport- und Freizeitzone.................................................................................................. 23 g. Grünzone ....................................................................................................................... 24 h. Schutzzone ..................................................................................................................... 25 i. Wald .............................................................................................................................. 27 j. Zwischenfazit Zonenkonformität ................................................................................... 28 B. Erschliessung ............................................................................................... 29 C. Weitere Voraussetzungen ............................................................................. 31 a. Umweltschutz ................................................................................................................ 31 b. Gewässerschutz ............................................................................................................. 33 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung V c. Naturschutz .................................................................................................................... 34 d. Energierecht ................................................................................................................... 35 e. Zweitwohnungsgesetz.................................................................................................... 37 f. Kantonales und kommunales Recht ............................................................................... 39 i. Sicherheit und Gesundheit ..................................................................................... 40 ii. Gestaltung .............................................................................................................. 41 g. Zwischenfazit weitere Voraussetzungen........................................................................ 42 D. Fazit Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung .................. 43 3. Ausnahmebewilligungen ................................................................................ 44 A. Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone ............................................ 44 B. Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone .......................................... 47 a. Allgemeine Voraussetzungen ........................................................................................ 48 b. Die erleichterten Ausnahmebewilligungen .................................................................... 49 i. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) ............................. 49 ii. Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) ...................................... 52 c. Die ordentliche Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) .................................................. 58 d. Kantonale Einschränkungen der Ausnahmebewilligung ............................................... 60 e. Zwischenfazit................................................................................................................. 61 C. Fazit zu den Ausnahmebewilligungen .......................................................... 61 III. Vertragsrechtliche und sozialversicherungs-rechtliche Aspekte . 63 1. Rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses .................................. 63 A. Variante 1..................................................................................................... 63 a. Mietvertrag .................................................................................................................... 64 i. Abgrenzung zum Pachtvertrag ............................................................................... 64 ii. Wesentliche Elemente des Mietvertrags ................................................................ 64 iii. Entstehung des Mietvertrags .................................................................................. 65 iv. Form....................................................................................................................... 66 v. Pflichten des Vermieters ........................................................................................ 66 vi. Pflichten des Mieters ............................................................................................. 66 b. Arbeitsvertrag ................................................................................................................ 67 i. Abgrenzung zum Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag ....................... 67 ii. Der Einzelarbeitsvertrag mit seinen Bestandteilen ................................................ 69 iii. Entstehung des Arbeitsvertrages ............................................................................ 74 iv. Befristete oder unbefristete Arbeitsverträge .......................................................... 74 v. Form....................................................................................................................... 75 vi. Pflichten des Arbeitnehmers .................................................................................. 75 vii. Pflichten des Arbeitgebers ..................................................................................... 76 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung VI c. Konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ......................................................... 77 i. Einzelarbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn ................................... 77 ii. Rahmenarbeitsvertrag mit einzelnen Einsatzarbeitsverträgen ............................... 78 d. Verträge betreffend die Aktivitäten auf und rund um den Bauernhof ........................... 79 e. Fazit zur Variante 1 ....................................................................................................... 79 B. Variante 2..................................................................................................... 80 a. Mietvertrag .................................................................................................................... 81 b. Arbeitsvertrag ................................................................................................................ 81 c. Agenturvertrag ............................................................................................................... 81 i. Abgrenzung zum Mäklervertrag ............................................................................ 81 ii. Problematik des Bestehens von Arbeitsvertrag und Agenturvertrag ..................... 83 iii. Vermittlungsagent vs. Abschlussagent .................................................................. 84 iv. Form eines Agenturvertrags ................................................................................... 85 v. Pflichten des Agenten ............................................................................................ 85 vi. Rechte des Agenten ............................................................................................... 86 vii. Beendigung des Agenturvertrags ........................................................................... 87 d. Fazit zur Variante 2 ....................................................................................................... 87 C. Variante 3..................................................................................................... 88 a. Typengebundenheit ....................................................................................................... 88 b. Gebrauchsleihevertrag oder Mietvertrag ....................................................................... 88 c. Arbeitsvertrag ................................................................................................................ 90 d. Agenturvertrag ............................................................................................................... 92 e. Fazit zur Variante 3 ....................................................................................................... 93 D. Exkurs: Eigentumsverhältnis betreffend die Tiny Houses ........................... 93 E. Gesamtfazit .................................................................................................. 94 2. Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Vertrags-verhältnisse .............. 95 A. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) .......................................... 95 a. Obligatorische Versicherung ......................................................................................... 95 b. Beiträge der Versicherten .............................................................................................. 96 i. Beitragspflichtige Personen ................................................................................... 96 ii. Bemessung der Beiträge ........................................................................................ 97 iii. Abgrenzung zwischen unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit ......... 98 iv. Beitragsobjekt ...................................................................................................... 102 v. Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ......................... 104 vi. Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ............................. 104 c. Beiträge des Arbeitgebers ............................................................................................ 104 d. Folgen der Variante 1 .................................................................................................. 105 i. Folgen aufgrund des Mietvertrags ....................................................................... 105 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung VII ii. Sozialversicherungsrechtliche Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags .................. 105 iii. Folgen aufgrund der Dienstleistungsverträge ...................................................... 107 e. Folgen hinsichtlich der Variante 2 und Variante 3 ...................................................... 107 i. Folgen aufgrund des Mietvertrags ....................................................................... 107 ii. Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags ................................................................... 107 iii. Folgen aufgrund des Agenturvertrags .................................................................. 108 B. Unfallversicherung (UV) ........................................................................... 108 a. Obligatorische Versicherung ....................................................................................... 108 b. Pflichten des Arbeitgebers zum Abschluss einer Versicherung .................................. 109 c. Anwendbarkeit und räumliche Geltung des UVG ....................................................... 110 d. Umfang und Gegenstand der Versicherung ................................................................. 110 e. Fazit ............................................................................................................................. 111 C. Berufliche Vorsorge (bV) ........................................................................... 111 a. Geltungsbereich ........................................................................................................... 111 b. Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer .......................................................... 112 c. Vorsorgepflicht des Arbeitgebers ................................................................................ 112 D. Arbeitslosenversicherung (ALV) ................................................................ 113 IV. Fazit und Empfehlungen ................................................................ 114 1. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte ............................................... 114 2. Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte .............................. 115 V. Anhang ............................................................................................. 118 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 1 I. Einleitung 1. Ausgangslage Im Rahmen der Law Clinic im Herbstsemester 2021 der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern wurden die Unterzeichnenden von der Renggli AG beauftragt, ein Rechtsgutachten zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung zu erstellen. Die Renggli AG wurde als Kooperationspartner des Start-ups mySaess angefragt, welches Übernachtungen in Tiny Houses in ländlichen Regionen der Schweiz anbietet. Im Auftrag der Renggli AG werden im Rahmen dieses Gutachtens die rechtlichen Fragen dieser innovativen Geschäftsidee sowohl in bau- und raumplanungsrechtlicher als auch in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht abgeklärt. 2. Fragestellung Die Umsetzung dieser Idee wirft zum einen bau- und planungsrechtliche, zum anderen sozial- und arbeitsrechtliche Fragen auf, welche im Folgenden getrennt untersucht werden. Dieses Gutachten untersucht im Kapitel II zunächst die bau- und planungsrechtlichen Fragestellungen der vorliegend geplanten Tiny Houses: • Titel 1: Unterstehen die Tiny Houses einer Baubewilligungspflicht? • Titel 2: Erfüllen die Tiny Houses die Voraussetzungen einer ordentlichen Baubewilligung? • Titel 3: Erfüllen die Tiny Houses die Voraussetzungen einer ausserordentlichen Baubewilligung? Im Kapitel III wird Stellung zu den vertrags- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen genommen: • Titel 1: Wie ist das Vertragsverhältnis zwischen der mySaess und den einzelnen Landwirten rechtlich zu qualifizieren und auszugestalten? • Titel 2: Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses für die mySaess? Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 2 II. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte Bei der Errichtung von ortsfesten Tiny Houses oder dem Abstellen von mobilen Tiny Houses stellen sich bau- und raumplanungsrechtliche Fragen, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Dabei werden sowohl die bundesrechtlichen Bestimmungen als auch die kantonalen Erlasse der Kantone Luzern, Bern und Graubünden berücksichtigt. Zunächst wird der Aspekt der Baubewilligungspflicht von Tiny Houses behandelt. Anschliessend werden die Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen und ausserordentlichen Baubewilligungen dargelegt. Im Fazit werden die Erkenntnisse zusammenfassend festgehalten. 1. Baubewilligungspflicht von Tiny Houses Zunächst ist zu prüfen, ob die vorliegend geplanten Tiny Houses nach der Gesetzgebung des Bundes und der Kantone Luzern, Bern und Graubünden einer Baubewilligungspflicht unterliegen. Es wird zuerst auf die bundesrechtliche Baubewilligungspflicht eingegangen und anschliessend auf die kantonale Baubewilligungspflicht der Kantone Luzern, Bern und Graubünden. A. Bundesrechtliche Baubewilligungspflicht Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet und abgeändert werden, wenn eine behördliche Baubewilligung vorliegt. Da die Tiny Houses sowohl als ortsfeste Bauten als auch als Fahrnisbauten realisiert werden können, wird im Sinne eines Exkurses zunächst erläutert, was unter einer Fahrnisbaute zu verstehen ist. Anschliessend wird geprüft, ob die Realisierung der Tiny Houses eine Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt. a. Exkurs: Fahrnisbaute Art. 677 Abs. 1 ZGB definiert Fahrnisbauten als Hütten, Buden, Baracken und dergleichen, wenn sie ohne Absicht bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind. Damit eine Baute als Fahrnisbaute qualifiziert werden kann, darf diese nur mit dem Willen, die Baute vorübergehend aufzustellen, errichtet werden.1 Zudem ist 1 REY/STREBEL, BSK ZGB II, N 4 ff. zu Art. 677 ZGB. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 3 objektiv erforderlich, dass die Baute nicht derart mit dem Boden verbunden ist, dass eine Abtrennung ohne Zerstörung, Beschädigung oder unverhältnismässigen Aufwand erfolgen kann.2 Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen einer Fahrnisbaute bei vorgefertigten Garagen, die mehr als zehn Tonnen wiegten und hochspezialisiertes Personal benötigten, um verschoben zu werden.3 Um die Tiny Houses als Fahrnisbaute zu qualifizieren, müssen diese folglich so konstruiert werden, dass sie einfach verschoben werden können und zum Ausdruck kommt, dass die Tiny Houses nicht dauerhaft am gleichen Ort stehen. Es spielt keine Rolle, ob das Tiny House auf Rädern steht oder problemlos bewegt werden kann. b. Errichtung und Änderung Art. 22 Abs. 1 RPG verankert eine Baubewilligungspflicht für die Errichtung oder Änderung einer Baute und Anlage. Unter Errichtung und Änderung fallen sämtliche Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen.4 Vorliegend sollen neue Tiny Houses entweder ortsfest errichtet oder temporär als Fahrnisbauten aufgestellt werden. Die Realisierung der Tiny Houses stellt im vorliegenden Fall ein Neubau dar und fällt somit ohne weiteres unter den Begriff der Errichtung oder Änderung. Ist für ein Tiny House ein Stellplatz erforderlich, so kommt eine Baubewilligungspflicht – unabhängig von der Baubewilligung für ein Tiny House – für den Stellplatz infrage. Dies kann einerseits der Fall sein, wenn ein neuer Stellplatz errichtet wird und andererseits, wenn ein zweckgebundener Stellplatz bereits bewilligt wurde und durch das Aufstellen eines Tiny Houses eine Zweckänderung des Stellplatzes bewirkt wird. Eine Zweckänderung kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Stellplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge bewilligt wurde und nun für ein Tiny House genutzt werden soll. Wenn der Zweck des Stellplatzes i.S.v. Art. 22 RPG verändert wird, fällt die Zweckänderung ebenfalls unter den Begriff der «Errichtung oder Änderung». 2 REY/STREBEL, BSK ZGB II, N 4 ff. zu Art. 677 ZGB. 3 BGE 105 II 264, E. 1b S. 266. 4 Urteil des BGer 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004, E. 3.1; vgl. RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 37 ff. zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 4 c. Bauten und Anlagen Das Bundesgericht definiert den Begriff der Bauten und Anlagen wie folgt: «Mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.»5 Nach dieser Definition müssen die Tiny Houses zunächst künstlich geschaffene Einrichtungen darstellen. Die Tiny Houses müssen weiter fest mit dem Erdboden verbunden sein und über längere Zeit am selben Ort aufgestellt werden. Die feste Beziehung zum Erdboden bezieht sich hierbei nicht auf eine feste Verankerung mit dem Boden.6 So fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden, unter den Begriff der Baute und Anlage.7 Im Kanton Bern wurde beispielsweise ein Holzpavillon, welcher während drei Monaten pro Jahr auf einem öffentlichen Platz aufgestellt wurde, der Baubewilligungspflicht unterstellt.8 Das Bundesgericht definierte einen Wohnwagen im Kanton Zürich, der über Jahre am gleichen Platz abgestellt war, als Gebäude.9 Ein auf Dauer abgestellter Anhänger wurde als eine bewilligungspflichtige Fahrnisbaute qualifiziert.10 Das Verwaltungsgericht Zürich unterstellte Zelte, welche mehrere Wochen oder Monate aufgestellt waren und zeitweise bewohnt wurden, der Baubewilligungspflicht.11 Es sei dabei nicht von Bedeutung, ob der Anhänger als Fahrzeug eingelöst ist oder jederzeit bewegt werden kann.12 Bei Tiny Houses handelt es sich zweifelslos um künstlich geschaffene Einrichtungen. Die Tiny Houses können als ortsfeste Bauten oder als Fahrnisbauten realisiert werden. Diese stehen auf dem Boden und haben somit eine feste Beziehung zum Erdboden. Bei ortsfesten Tiny Houses besteht kein Zweifel darüber, dass diese auf Dauer angelegt sind. 5 BGE 113 Ib 314, E. 2b S. 315 f. 6 BGE 123 II 256, E. 3 S. 259 f. 7 BGE 118 Ib 1, E. 2c S. 9. 8 Urteil des VGer BE VGE 100.2014.266 vom 4. Juni 2015 E. 7, in: BVR/JAB 2015, S. 541 ff. 9 BGE 99 Ia 113, E. 3 S. 120 f. 10 Urteil des BGer 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 2.7. 11 Urteil des VGer ZH, RB ZH 1996, Nr. 83 vom 28. Juni 1996, in: BR 1998, S. 15. 12 Urteil des BGer 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 E. 2.7. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 5 Hinsichtlich der Tiny Houses, welche als Fahrnisbauten verschoben werden können, stellt sich die Frage, ab wann das Aufstellen der Tiny Houses für die Bewilligungspflicht als erheblich erscheint. Das kann nicht pauschal festgehalten werden. Vorliegend ist unklar, wie oft die Tiny Houses vom einen zum anderen Standort verschoben werden. Damit eine wirtschaftlich interessante Bewirtschaftung erfolgen kann, wird angenommen, dass die Tiny Houses jeweils zumindest über mehrere Wochen am selben Standort verbleiben. Dies würde dafür sprechen, dass ein Tiny House über einen nicht unerheblichen Zeitraum ortsfest verwendet wird. Weder Gesetz noch Rechtsprechung legen eine quantitative, zeitliche Grenze fest, ab welcher eine Baute der Baubewilligungspflicht untersteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich grundsätzlich um Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG. Das Bundesgericht hält allerdings fest, dass nicht alle Bauten und Anlagen pauschal der Baubewilligungspflicht unterliegen. Nur jene, die geeignet sind, für die Nutzungsordnung bedeutsam zu werden, sei es durch erhebliche äussere Veränderung des Raums, Belastung der Erschliessung oder Beeinträchtigung der Umwelt, unterliegen der Baubewilligungspflicht.13 Ob eine Baute oder Anlage erheblich genug ist, um sie einer Baubewilligungspflicht zu unterstellen, wird daran gemessen, «ob die Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.»14 Nicht bewilligungspflichtig sind hingegen Kleinvorhaben, die ein geringes Ausmass haben und keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren (z.B. für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen).15 Ob eine Kleinbaute baubewilligungsfrei realisiert werden kann, hängt dabei im Wesentlichen von der Art und Empfindlichkeit der Umgebung ab, in welcher die Kleinbaute realisiert werden soll.16 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Baubewilligungspflicht folglich von den konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens im Einzelfall ab.17 13 BGE 113 Ib 314, E. 2b S. 315 f. 14 BGE 120 Ib 379, E. 3c S. 384. 15 BGE 139 II 134, E. 5.2 S. 140. 16 BGE 139 II 134, E. 5.2 S. 140. 17 BGE 139 II 134, E. 5.3 S. 140 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 6 Vorliegend ist kein Einzelfall zu beurteilen. Vielmehr sollen die Rahmenbedingungen für die Errichtung solcher Tiny Houses geklärt werden. In ihrem räumlichen Erscheinungsbild sind die Tiny Houses variabel. Sie können in Geometrie, Volumen und Fassadengestaltung optimal ausgebildet werden, so dass sie sich so gut wie möglich in die Landschaft integrieren. Nichtsdestotrotz dürften sich die Tiny Houses, als künstlich geschaffene Einrichtungen, deutlich von ihrer Umgebung abgrenzen. Insbesondere, da diese in besonders abgelegenen, naturnahen Standorten aufgestellt werden sollen. Da die Tiny Houses vollumfänglich autark betrieben werden können (Solaranlage zur Stromgewinnung, Prinzip Trenntoilette, Frischwassertank etc.), sind Erschliessungen durch Werkleitungen in der Regel nicht notwendig (siehe Kap. II, N 78 ff. und 93 ff.). Die Tiny Houses werden nur von einer geringen Anzahl Personen bewohnt. Dies aber jeweils für eine kurze Dauer. Nach jedem Besuch muss das Tiny House unterhalten werden (Reinigung, Entleeren der Abwasserbehälter etc.), was zusätzliche An- und Abreisen generiert. Zumindest diese Belastung der Erschliessung kann nicht vermieden werden. Durch die Errichtung oder das Aufstellen eines Tiny Houses, ob ortsfest oder als Fahrnisbaute, wird der darunterliegende Boden stets belastet. Die Abwasserbehälter oder gegebenenfalls die Trenntoilette müssen regelmässig unterhalten werden, wodurch potenziell die Gefahr der Verunreinigung der Umwelt besteht. Die Tiny Houses erzeugen zudem Licht- und Lärmemissionen, welche insbesondere in abgelegenen und ländlichen Regionen wahrgenommen werden können und sich auf Mensch und Tier negativ auswirken können. Auch wird durch das Bewirtschaften der Tiny Houses Abfall erzeugt, welcher ordnungsgemäss zu entsorgen ist und ebenso die Gefahr birgt, die Umwelt zu verunreinigen. Somit können auch Einwirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Die Tiny Houses sollen einen Bezug zur Natur und Umwelt haben und an möglichst schönen Stellen stehen. Damit wird deutlich, dass die Tiny Houses in aller Regel in empfindlicher Umgebung realisiert werden sollen. Das legt einen strengen Beurteilungsmassstab nahe, da die vorgängig erläuterten Auswirkungen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Lichte der Umgebung zu bewerten sind. Durch die Variabilität der Tiny Houses hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, Bewirtschaftung und im Besonderen ihres Standortes kann indes weder die Baubewilligungsfreiheit noch die Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 7 Baubewilligungspflicht abschliessend beurteilt werden. Die genannten Auswirkungen und die Tatsache, dass die Tiny Houses primär in besonders empfindlicher Umgebung realisiert werden, legen die Baubewilligungspflicht nahe. Soll für die Realisierung des Tiny Houses ein Stellplatz errichtet werden, so ist die Baubewilligungspflicht für den Stellplatz und das Tiny House zu unterscheiden (siehe Kap. II, N 8). Der Stellplatz ist seinerseits baubewilligungspflichtig, wenn er eine Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG darstellt (siehe Kap. II, N 9 ff.) und das darauf zu liegen kommende Tiny House nicht baubewilligungspflichtig ist. Wird eine Baubewilligung für ein Tiny House eingeholt, ist der Stellplatz des Tiny Houses auch von dieser Baubewilligung erfasst und muss nicht separat bewilligt werden. Ebenfalls ist keine Baubewilligung eines Stellplatzes erforderlich, wenn das Tiny House beispielsweise auf einer Wiese abgestellt wird. Eine Wiese ist keine Baute und Anlage, womit eine Zweckänderung dieser Wiese auch keiner Baubewilligungspflicht unterliegen kann. d. Zwischenfazit zur bundesrechtlichen Baubewilligungspflicht Bei Tiny Houses handelt es sich grundsätzlich um eine Errichtung einer Baute i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG. Die vorliegend geplanten Tiny Houses sind bewilligungspflichtig, wenn die dadurch resultierenden Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt derart erheblich sind, dass ein öffentliches oder nachbarrechtliches Interesse an einer Bewilligungspflicht besteht. Je empfindlicher die Umgebung, desto eher sind die Auswirkungen als erheblich zu werten. Da die Tiny Houses vorliegend in besonders abgelegenen, naturnahen und schönen Orten stehen sollen, legt das eine Baubewilligungspflicht nahe. Letztlich muss aber die Bewilligungspflicht für jedes Tiny House im Einzelfall geprüft werden. Bestehen Zweifel an der Bewilligungspflicht, empfiehlt es sich, ein Baubewilligungsgesuch zu stellen. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 8 B. Baubewilligungspflicht der Kantone Luzern, Bern und Graubünden Art. 22 RPG ist als bundesrechtliche Minimalvorschrift zu verstehen. Die Kantone dürfen keine Vorhaben, die nach Art. 22 RPG einer Baubewilligung bedürfen, von einer Bewilligungspflicht ausnehmen.18 Sie sind jedoch befugt, über Art. 22 RPG hinausgehende, zusätzliche Vorhaben der Bewilligungspflicht zu unterstellen.19 Nur wenn die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG verneint wird, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob das kantonale Recht zusätzliche Bauten und Anlagen der Baubewilligungspflicht unterstellt und davon wiederum bestimmte Bauvorhaben ausnimmt. So dürfen die Kantone dann Kleinstbauten, welche nicht der Bewilligungs- pflicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG unterstehen, im kantonalen Recht genauer bezeichnen.20 Im Folgenden wird beispielhaft auf die kantonale Gesetzgebung der Kantone Luzern, Bern und Graubünden eingegangen: a. Kanton Luzern Die Baubewilligungspflicht auf kantonaler Ebene wird in § 184 PBG LU festgehalten. Nach § 184 Abs. 1 PBG LU bedarf einer Baubewilligung, wer einerseits eine Baute oder Anlage erstellen und andererseits, wer solche baulich oder in ihrer Nutzung ändern will. Nach § 184 Abs. 2 PBG LU sind hiervon Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben ausgenommen, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich- rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. Damit deckt sich die kantonale Bestimmung mit den bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Baubewilligungspflicht. In § 184 Abs. 3 PBG LU wird der Regierungsrat ermächtigt, zu bestimmen, welche Bauten in der Regel keiner Baubewilligung bedürfen (lit. b). Diese Kompetenz wurde mit § 53 f. PBV LU wahrgenommen. Allerdings hält § 54 Abs. 2 PBV LU ausdrücklich fest, dass diese in der Regel bewilligungsfrei realisiert werden können. Sodann wird in Art. 54 Abs. 1 PBV LU auch der allgemeine Vorbehalt wiederholt, dass nur bewilligungsfrei ist, 18 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 4 zu Art. 22 RPG. 19 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 13 zu Art. 22 RPG. 20 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 9 wofür nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften zu kontrollieren. In § 54 Abs. 2 PBV LU werden die in der Regel baubewilligungsfreien Bauvorhaben aufgelistet. Nach § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU sind Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie Materiallager bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat baubewilligungsfrei. Wird das Tiny House als Fahrnisbaute realisiert, könnte es unter die Fahrnisbaute i.S.v. § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU subsumiert werden. Damit könnte es bis zu höchstens einem Monat bewilligungsfrei aufgestellt werden. Diese Vorschriften stehen allerdings unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Mindestvorgaben, welche im kantonalen Recht mit § 184 Abs. 2 PBG LU und § 54 Abs. 1 PBV LU übernommen wurden. Kommt man in der Gesamtschau der Auswirkungen zum Schluss, dass die Auswirkungen im konkreten Fall eine Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG auslösen, so bleibt das Bauvorhaben baubewilligungspflichtig. Ist ein Tiny House nicht baubewilligungspflichtig, so ist es gemäss kantonaler Vorschrift des Kantons Luzern für maximal einen Monat baubewilligungsfrei. b. Kanton Bern Die Baubewilligungspflicht auf kantonaler Ebene wird im Kanton Bern in Art. 1a BauG BE festgehalten. Nach Art. 1a BauG BE sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, baubewilligungspflichtig. Damit übernimmt Art. 1a Abs. 1 BauG BE die bundesrechtliche Definition der Baubewilligungspflicht i.S.v. Art. 22 Abs. 1 RPG. Zudem werden in Art. 1a Abs. 2 BauG BE Zweckänderungen und Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen ebenfalls der Baubewilligungspflicht unterstellt. Keine Baubewilligung bedürfen nach Art. 1b Abs. 1 BauG BE insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 10 geringfügige Bauvorhaben, wobei das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Vorhaben aufführt. Das Baubewilligungsdekret des Kantons Bern hält sodann in Art. 6 BewD BE einzelne baubewilligungsfreie Bauvorhaben fest. So ist insbesondere das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD BE). Die dreimonatige Frist beginnt nicht neu zu laufen, wenn die Fahrnisbaute auf der selben Parzelle oder auf der Nachbarparzelle aufgebaut wird.21 Ist dies der Fall, so sind die Vorbehalte von Art. 7 BewD BE besonders sorgfältig zu prüfen (siehe Kap. II, N 28).22 Weiter ist das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute wie eine Verpflegungs- und Verkaufsstätte, eine Servicestation für Sport- und Freizeitgeräte oder ein Kleinskilift während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr bewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 lit. o BewD BE). Die Praxishilfe des Kantons Bern bezeichnet die letztere Aufzählung als «kleine Fahrnisbauten für touristische Zwecke», wobei als klein eine Fläche von maximal zehn Quadratmetern gilt.23 Im Weiteren hält Art. 6 Abs. 2 BewD BE fest, dass auch alle Vorhaben baubewilligungsfrei sind, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Art. 6 Abs. 1 BewD BE aufgelisteten Vorhaben. Die Baubewilligungsfreiheit steht nach Art. 6 Abs. 1 BewD BE allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 7 Abs. 1 BewD BE. Dieser relativiert die Baubewilligungsfreiheit nach Art. 6 BewD BE dahingehend, als dass ein Bauvorhaben, welches ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Bei- spiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Um- welt beeinträchtigt, dennoch baubewilligungspflichtig ist. Insbesondere Kleinbauten, die gewerblich genutzt oder bewohnt werden, können derart stören oder baurechtlich relevante Tatsachen betreffen, dass sie dennoch einer Baubewilligung bedürfen.24 Nach 21 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 10. 22 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 10. 23 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 11. 24 Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, AGR, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1 BauG, Information (Praxishilfe) vom 25. April 2019, BSIG Nr. 7/725.1/1.1, S. 5. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 11 Art. 7 Abs. 2 BewD BE werden Bauvorhaben, welche nach Art. 6 BewD grundsätzlich baubewilligungsfrei realisiert werden können und geschützte Uferbereiche, Wald, Natur- schutz- oder Ortsbildschutzgebiete, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und das entsprechende Schutzinteresse betreffen, baubewilligungs-pflichtig. Im vorliegenden Fall ist es denkbar, die Tiny Houses unter die von der Baubewilligung befreiten Fahrnisbauten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m BewD BE zu subsumieren. Dies hätte zur Folge, dass die Tiny Houses jeweils während drei Monaten in einem Kalenderjahr baubewilligungsfrei aufgestellt werden könnten. Denkbar wäre auch eine Qualifizierung als kleine Fahrnisbaute für touristische Zwecke i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. o BewD BE, sofern die Fläche weniger als zehn Quadratmeter beträgt. Art. 6 Abs. 2 BewD BE hält zudem fest, dass sämtliche Vorhaben, welche von gleicher oder geringerer Bedeutung sind, ebenso baubewilligungsfrei realisiert werden könnten. Ein Tiny House kann nicht abschliessend unter eine der baubewilligungsfreien Bauten subsumiert werden. Je nachdem ist eine Baubewilligung nach drei und nach höchstens sechs Monaten nötig. Allerdings stehen diese Bestimmungen unter dem Vorbehalt von Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 7 BewD BE (siehe Kap. II, N 12 und 28). c. Kanton Graubünden Der Baubewilligungspflicht unterstehen gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG GR Bauten und Anlagen, die errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Auch Zweckänderungen von Grundstücken unterliegen der Baubewilligungspflicht, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG GR zeitlich begrenzte Bauvorhaben und solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren. Die Regierung bestimmt in der Verordnung, welche Bauvorhaben keine Baubewilligung erfordern und legt für diese eine Anzeigepflicht fest. Art. 40 Abs. 1 KRVO GR führt nicht bewilligungspflichtige Bauten unter dem Vorbehalt auf, dass die Vorschriften des materiellen Rechts eingehalten werden. Für Tiny Houses könnte Ziff. 7 von Bedeutung sein: Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 7 KRVO GR brauchen Iglus, Tipi Zelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Skisaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober keine Baubewilligung, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden. Nach Ablauf der zulässigen Dauer sind Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 12 insbesondere die Bauten nach Ziff. 7 zu entfernen und das beanspruchte Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen (Art. 40 Abs. 4 KRVO GR). Die Befreiung der Bewilligungspflicht gilt nicht in Gefahrenzonen, wenn die Baute dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dient und ebenfalls nicht für Bauvorhaben, die Gewässer, Gewässerschutzzonen und Moorbiotope gefährden könnten (Art. 40 Abs. 2 KRVO GR). Ein Tiny House dient Übernachtungszwecken und kann in seiner räumlichen Wirkung durchaus mit einem Tipi Zelt verglichen werden. Wenn das Tiny House nach der zulässigen Dauer einfach entfernt werden kann, sodass das Gelände wieder im ursprünglichen Zustand ist, ist ein Tiny House während der Skisaison im Skigebiet und zwischen Mai und Oktober bei Bauernhöfen gemäss kantonalem Recht nicht bewilligungspflichtig. Falls das Tiny House ausserhalb der erwähnten Dauer oder der erwähnten Gebiete stehen soll, liegt der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 7 hingegen nicht vor, weshalb dann die Befreiung von der Baubaubewilligung nicht greift. Falls eine Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG bzw. Art. 86 Abs. 1 KRG GR bejaht wird, ist ein Tiny House im Kanton Graubünden ebenfalls baubewilligungspflichtig. d. Zwischenfazit zur kantonalen Baubewilligungspflicht Sowohl der Kanton Luzern als auch die Kantone Bern und Graubünden haben die bundesrechtlichen Mindestvorschriften aus Art. 22 RPG in die kantonalen Bau- und Planungsgesetze übernommen. Hinsichtlich der Baubewilligungspflicht ergeben sich sodann keine signifikanten Unterschiede. Die baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen wurden aber in allen Kantonen näher umschrieben und deren Baubewilligungsfreiheit wiederum eingeschränkt. Der Kanton Luzern kennt mit § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU eine Bestimmung, in der Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat bewilligungsfrei aufgestellt werden können. Damit werden baubewilligungsfreie Tiny Houses, welche unter § 54 Abs. 2 lit. k PBV LU subsumiert werden können, spätestens nach einem Monat bewilligungspflichtig. Der Kanton Bern kennt mit Art. 6 BewD BE ebenfalls eine Bestimmung, in der baubewilligungsfreie Fahrnisbauten und Fahrnisbauten für touristische Zwecke nach drei bis sechs Monaten bewilligungspflichtig werden. Somit können baubewilligungsfreie Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 13 Tiny Houses im Kanton Bern drei respektive sechs Monate baubewilligungsfrei aufgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden allerdings auch diese bau- bewilligungspflichtig. Der Kanton Graubünden umschreibt mit Art. 40 Abs. 1 Ziff. 7 KRVO GR, dass baubewilligungsfreie Iglus, Tipi Zelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Skisaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober stehen dürfen. Damit können baubewilligungsfreie Tiny Houses in den genannten Zeiträumen und Gebieten bewilligungsfrei aufgestellt werden. Ausserhalb der genannten Zeiträume und Gebiete sind diese im Umkehrschluss aber baubewilligungspflichtig. C. Fazit zur Baubewilligungspflicht von Tiny Houses Auf bundesrechtlicher Ebene kann die Baubewilligungspflicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die anvisierten Standorte und die möglichen Auswirkungen der Tiny Houses legen aber eine Baubewilligungspflicht nahe. Sollte die Baubewilligungspflicht auf bundesrechtlicher Ebene bejaht werden, ist eine Konsultierung der kantonal- rechtlichen Bestimmungen obsolet, da die bundesrechtlichen Bestimmungen als Minimalvorschriften zu verstehen sind. Wird die Baubewilligungspflicht hingegen verneint, so sind die kantonalen Vorschriften zu beachten, da die Kantone befugt sind, einschränkende Bestimmungen zu erlassen. Die Kantone Luzern, Bern und Graubünden haben die bundesrechtlichen Minimalvorschriften weitestgehend in ihre Bau- und Planungsgesetze übernommen. Hinsichtlich der Baubewilligungspflicht ergeben sich sodann keine signifikanten Unterschiede. Die baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen wurden aber in allen Kantonen näher umschrieben und deren Baubewilligungsfreiheit wiederum einge- schränkt. Baubewilligungsfreie Fahrnisbauten können im Kanton Luzern maximal drei Monate aufgestellt werden, danach werden auch diese baubewilligungspflichtig. Im Kanton Bern bestehen für Fahrnisbauten und Bauten für touristische Zwecke ebenfalls Bestimmungen, wobei das Tiny House jeweils maximal drei respektive sechs Monaten aufgestellt werden kann, danach werden auch diese baubewilligungspflichtig. Im Kanton Graubünden kann ein Tiny House als Fahrnisbaute während der Skisaison im Skigebiet und zwischen Mai und Oktober bei Bauernhöfen bewilligungsfrei aufgestellt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ausserhalb dieser Zeiträume und Gebiete auch diese baubewilligungspflichtig sind. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 14 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung Nach Art. 22 Abs. 2 RPG ist für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlich, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Gemäss Art. 22 Abs. 3 RPG müssen zudem die übrigen Voraussetzungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts eingehalten werden. Im Folgenden wird zunächst auf die Zonenkonformität, dann auf die Erschliessung und zum Schluss auf die weiteren Voraussetzungen eingegangen. A. Zonenkonformität Für die Beurteilung der Zonenkonformität ist massgebend, welche Vorschriften in der Zone gelten, in welcher das Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Dabei ist einerseits der Zweck der einzelnen Zone von Bedeutung. Dieser ergibt sich aus den Rahmenbestimmungen von Art. 15-17 RPG und den kantonalen Zonenvorschriften, welche im Nutzungsplan und den Nutzungsvorschriften konkretisiert werden. Andererseits sind die kantonalen und kommunalen Vorschriften über zulässige und verbotene Einwirkungen für die Beurteilung der Zonenkonformität zu beachten.25 Gemäss Art. 14 Abs. 2 RPG unterscheiden Nutzungspläne zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Diese Zonenarten werden in Art. 15-17 RPG definiert. Da die drei allgemeinen Nutzungszonen des Bundes nicht geeignet sind, den unterschiedlichen Nutzungsarten innerhalb einer Zone Rechnung zu tragen, sehen die Kantone weitere Zonenarten vor (Art. 18 Abs. 1 RPG). Wenn Gemeinden dazu ermächtigt sind, können auch diese im kommunalen Recht eine Unterteilung der Zonen vornehmen.26 Der Kanton ist demzufolge nicht an die bundesgesetzliche Dreiteilung in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen nach Art. 14 Abs. 2 RPG gebunden, sondern kann diese Zonen weiter unterteilen, abändern, kombinieren und ergänzen.27 Dabei müssen die Kantone den Trennungsgrundsatz, das Konzentrationsprinzip und auch die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) beachten. Der Trennungsgrundsatz verlangt, dass eine Nutzungszone entweder einer Bauzone i.S.v. 25 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 21 zu Art. 22 RPG. 26 JEANNERAT/MOOR, Prakomm RPG, 1. Band, N 35 ff. zu Art. 14 RPG. 27 MUGGLI, Prakomm. RPG, 1. Band, N 11 zu Art. 18 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 15 Art. 15 RPG oder einer Nichtbauzone zugeteilt wird. Das eng mit diesem Grundsatz verbundene Konzentrationsprinzip verlangt konzentriert angelegte Siedlungen.28 Im Folgenden wird auf die einzelnen Zonen der Kantone Luzern, Bern und Graubünden näher eingegangen. Anschliessend wird dargelegt, was für und was gegen eine Zonenkonformität von Tiny Houses in der entsprechenden Zone spricht. Falls ein Tiny House dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entspricht, ist die Voraussetzung Zonenkonformität i.S.v. Art. 22 Abs. 2 RPG gegeben. Falls ein Tiny House nicht zonenkonform ist, kann keine Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG erteilt werden und es ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 23 oder 24 ff. RPG (siehe Kap. II, N 132 ff.) erteilt werden kann. Die Kantone Luzern, Bern und Graubünden sehen folgende Nutzungszonen vor: Kt. LU: Gemäss § 35 Abs. 3 PBG LU können Bauzonen unterteilt werden in Kern- oder Dorfzonen, Wohnzonen, Arbeitszonen, Zonen für öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Verkehrszonen. Nichtbauzonen können gemäss § 35 Abs. 4 PBG LU unterteilt werden in Landwirtschaftszonen, Reservezonen, übrige Gebiete, Gefahrenzonen, Freihaltezonen, Weilerzonen, Deponiezonen und Abbauzonen. Die Gemeinden können weitere Bau- und Nichtbauzonen vorsehen und die Schutzzonen unterteilen (§ 35 Abs. 5 RPG LU). Gemischte Zonen und Zonenüberlagerungen sind gestattet, soweit sich die in den einzelnen Zonen zulässigen Nutzungen nicht widersprechen (§ 35 Abs. 6 PBG LU). Kt. BE: Nach Art. 71 Abs. 1 BauG BE wird im Zonenplan die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- und Erhaltungszonen und weitere Nutzungszonen festgelegt. Die Bauzone kann insbesondere in Wohnzonen, Geschäfts-, Kern- oder Altstadtzonen, Zonen für gewerbliche und industrielle Bauten, Hotelzonen und gemischte Zonen eingeteilt werden (Art. 72 Abs. 4 BauG BE). Auch Ferienhauszonen, Zonen für öffentliche Nutzungen und Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gehören zur Bauzone, wenn sie für Bauzwecke ausgeschieden sind (Art. 72 Abs. 5 BauG BE). Kt. GR: Gemäss Art. 26 KRG GR umschreibt das KRG GR Nutzungszonen, welche grundsätzlich den kantonalen Vorschriften unterstehen. Gemeinden können jedoch weitere Zonen ausscheiden und die entsprechenden Zonenvorschriften selbst regeln. Gemäss Art. 27 Abs. 1 KRG GR können Bauzonen unterteilt werden in Kernzonen, Zentrumszonen, Dorfzonen, Wohnzonen, Zonen für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, Mischzonen für Wohnen und Arbeiten, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Zonen für touristische Einrichtungen, Zonen für 28 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 5 zu Art. 18 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 16 Grünflächen, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Hotelzonen und Erhaltungszonen. Gemeinden können weitere Arten von Bauzonen vorsehen. Der Kanton Graubünden unterteilt weiter Schutzzonen in Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen, Freihaltezonen, Archäologiezonen/Archäologische Schutzzonen, Grundwasser- und Quellenschutzzonen, Gewässerraumzonen (Art. 33 ff. KRG GR). Zudem werden weitere Zonen, namentlich Gefahrenzonen, Wintersportzonen, Zonen für künftige bauliche Nutzung und Zonen übriges Gemeindegebiet in Art 38 ff. KRG GR definiert. Im Rahmen dieses Gutachtens ist es nicht möglich, jede Zone dieser Kantone genau anzuschauen, zumal die Gemeinden teilweise befugt sind, weitere Nutzungszonen zu bestimmen. Es wird daher auf die Zonen genauer eingegangen, die in den Kantonen Luzern, Bern und Graubünden vorgesehen sind. Dabei werden nur ausgewählte Zonen behandelt. a. Landwirtschaftszone Was in der Landwirtschaftszone zulässig ist, wird auf Bundesebene (RPG) genau umschrieben, um dem Trennungsgrundsatz von Baugebiet und Nichtbaugebiet nach Art. 1 Abs. 1 RPG gerecht zu werden.29 Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landwirtschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Die Landwirtschaftszonen sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Art. 16 Abs. 3 RPG verpflichtet die Kantone, in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung zu tragen. Die Kantone können also auch in der Landwirtschaftszone verschiedene Nutzungszonen definieren.30 Die Zonen- konformität in der Landwirtschaftszone wird verbindlich in Art. 16a RPG festgehalten. Die Kantone dürfen die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone enger fassen, jedoch nicht ausweiten.31 Art. 16a RPG muss gesamthaft betrachtet werden. Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 RPG bilden zusammen mit den genaueren Umschreibungen in Art. 34 ff. RPV den «Regelfall». 29 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 2 zu Vorbemerkungen zu den Art. 16 bis 16b RPG. 30 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 4 zu Art. 18 RPG. 31 CAVIEZEL/FISCHER, FHB, S. 107. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 17 Demnach sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind (kumulativ): - Die Baute oder Anlage muss zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sein (Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a und b und Art. 34 Abs. 2 und 3 RPV). - Die Baute oder Anlage muss der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 RPV). - Die Baute oder Anlage muss für die Bewirtschaftung nötig sein (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV). Es dürfen der Baute oder Anlage keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) und der Betrieb kann voraussichtlich länger bestehen (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV).32 Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sind. Was darunter fällt, wird in Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV genauer beschrieben.33 Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden. Zonenkonform sind zudem unter gewissen Voraussetzungen Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 2 RPV). Die vorliegend geplanten Tiny Houses dienen in erster Linie touristischen Zwecken. Sie dienen weder dazu, einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Produktion noch in der Bewirtschaftung zu unterstützen. Tiny Houses dienen auch nicht der Aufbereitung, Lagerung oder dem Verkauf der Produkte, wenn auch einzelne Produkte an die Touristen verkauft werden. Der landwirtschaftliche Betrieb wird unabhängig von einem Tiny House betrieben. Somit ist ein Tiny House nicht zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder zum produzierenden Gartenbau erforderlich. Die Zonenkonformität eines Tiny Houses nach dem «Regelfall» scheitert bereits am Erfordernis des Verwendungszweckes (siehe Kap. II N 48, erster Gedankenstrich). Die 32 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 7 zu Art. 16a RPG. 33 RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 12 zu Art. 16a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 18 Prüfung der übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen des «Regelfalls» erübrigt sich. Ein Tiny House dient i.S.v. Art. 16a Abs. 1 RPG i.Vm. Art. 34 Abs. 1 und 2 RPV nicht dem verfolgten Zweck und ist somit in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Zu prüfen ist weiter, ob das Tiny House unter einem «Sonderfall» zonenkonform ist. Als «Sonderfall» kommt gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG eine Baute oder Anlage, die über die innere Aufstockung hinausgeht, infrage.34 Es handelt sich dabei um Bauten oder Anlagen, die hauptsächlich oder ausschliesslich der bodenunabhängigen Produktion dienen.35 Solche Bauvorhaben dürfen nur in sogenannten Intensivlandwirtschaftszonen errichtet werden.36 Zonenkonform können wiederum nur Bauvorhaben sein, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen.37 Ein Tiny House dient keiner landwirtschaftlichen Nutzung und ist demzufolge nicht i.S.v. Art. 16a Abs. 3 RPG zonenkonform. Somit greift dieser «Sonderfall» nicht. Unter gewissen Voraussetzungen können Wohnbauten in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein (Art. 34 Abs. 3 RPV). Demnach sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation, zonenkonform.38 Vorliegend werden die Tiny Houses nicht als Wohnbaute für die Betreiber oder deren Mitarbeiter, sondern für Touristen erstellt. Ein Tiny House ist somit für den Betrieb keine notwendige Baute und kann somit unter diesem Gesichtspunkt nicht als zonenkonform gelten. Da ein Tiny House i.S.v. Art. 16a RPG in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und die Kantone die Zonenkonformität nicht weiter fassen dürfen (siehe Kap. II, N 47), erübrigt sich die Prüfung der kantonalen Vorschriften. Ein Tiny House ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform und kann somit nicht mit einer Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG bewilligt werden. Es kommt einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. und 37a RPG infrage (siehe Kap. II, N 141 ff.). 34 RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 30 zu Art. 16a RPG. 35 RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 40 zu Art. 16a RPG. 36 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 31 zu Art. 16a RPG. 37 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 33 zu Art. 16a RPG. 38 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 16a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 19 b. Weiler-/Erhaltungs-/Bestandes-/Maiensässzone Weiler-/Erhaltungs-/Bestandes- oder Maiensässzonen (je nach Kanton) dienen der Erhaltung von Bauten ausserhalb der Bauzone. Gemäss Art. 33 RPV können Kantone solche Zonen vorsehen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Falls sich die Kantone zur Festsetzung solcher Zonen entscheiden, setzt dies eine bestehende Kleinsiedlung voraus und muss im kantonalen Richtplan vorgesehen sein.39 Die Erschaffung neuer Kleinbauzonen widerspricht dem Trennungsgrundsatz und ist rechtswidrig.40 Die Erhaltungszone ist grundsätzlich eine Nichtbauzone, wird jedoch von einer beschränkten Bauzone überlagert. Das Ziel der Erhaltungszone ist mit demjenigen einer Schutzzone zu vergleichen. Daraus folgt, dass das Projekt bei einem Baugesuch zunächst auf die Zonenkonformität mit der Erhaltungszone geprüft werden muss. Ist es nicht zonenkonform, ist es weiter auf die Übereinstimmung mit der Grundnutzungszone (Bauzone oder Nichtbauzone) zu prüfen, welche die Erhaltungszone überlagert. Ist das Bauvorhaben in der Grundnutzungsordnung zonenkonform, so ist die Zonenkonformität i.S.v. Art. 22 RPG gegeben. Andernfalls ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG (siehe Kap. II, N 141 ff.) zu prüfen.41 Zu prüfen ist demzufolge, ob ein Tiny House in der Erhaltungszone als zonenkonform bezeichnet werden kann. Kt. LU: Der Kanton Luzern sieht eine Weilerzone für die Erhaltung traditionell entstandener ländlichen Kleinsiedlungen vor. Es sind einerseits Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die der Land- und Forstwirtschaft dienen. Andererseits sind die im Bau- und Zonenreglement genau umschriebenen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecke dienenden Bauten zulässig. Bei Letzterem sind nur untergeordnete Massnahmen (An-, Klein- und Umbauten, Nutzungsänderungen) und Ersatzneubauten zulässig (§ 59a PBG LU). Solche Bauten sind nur zulässig, wenn sie zur Verhinderung der Abwanderung der Wohnbevölkerung erforderlich sind und der Erhaltung des Weilercharakters dienen. Nicht zulässig sind reine, nichtlandwirtschaftliche Neubauten. Die Weilerzone ist der Nichtbauzone zugewiesen.42 39 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 38 ff. zu Art. 18 RPG. 40 BGE 119 Ia 300, E. 3b S. 303. 41 Vgl. zum Ganzen: BGE 118 Ia 446, E. 2c S. 452 f. 42 Kanton Luzern, Erläuterungen PBG, https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG > 2 Planungsvor- schriften §§ 1a-85 > § 59a Weilerzone (besucht am: 9. November 2021). https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 20 Kt. BE: Nach Art. 71 Abs. 1 BauG BE sieht der Kanton Bern Weiler- und Erhaltungszonen vor. Die Erneuerung, der vollständige Aus- und Umbau, der Wiederaufbau sowie Umnutzungen sind erlaubt, wenn sie der Erhaltung des Weilercharakters dienen.43 In der Weilerzone sind nur standortgebundene und betriebsnotwendige landwirtschaftliche Neubauten zulässig.44 Kt. GR: Der Kanton Graubünden sieht Erhaltungszonen vor, die der Erhaltung von landschaftlich und kulturgeschichtlich wertvollen Kleinsiedlungen dienen. Neubauten sind nicht zulässig und die Umgebung ist im landschaftstypischen Zustand zu belassen (Art. 31 Abs. 1 KRG GR). Ein Tiny House dient keinem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck und kann somit im Kanton Luzern grundsätzlich nicht als zonenkonform beurteilt werden. Fraglich ist, ob ein Tiny House als Kleinbaute qualifiziert werden kann und somit als untergeordnete Massnahme baubewilligungsfähig wäre. Gemäss § 112a Abs. 2 lit. c PBG LU sind Kleinbauten freistehende Gebäude, die eine Gesamthöhe von 4.5 m und eine anrechenbare Gebäudefläche von 50 m2 nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. Zur Nebennutzfläche zählen Waschküchen, Estrich- und Kellerräume, Abstellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrrichträume.45 Da ein Tiny House der Wohnnutzung dient, handelt es sich nicht um Nebennutzflächen und das Tiny House kann – auch wenn es max. 4.5 m hoch und eine max. Gebäudefläche von 50 m2 aufweist – nicht als Kleinbaute qualifiziert werden. Die Zonenkonformität von Tiny Houses in der Weilerzone des Kantons Luzern wird demzufolge verneint. Die Kantone Bern und Graubünden lassen in Weiler-/ Erhaltungszonen keine Neubauten zu. Ein Tiny House ist eine neue Baute und ist demzufolge in der Weiler-/ Erhaltungszone des Kantons Bern resp. des Kantons Graubünden nicht zonenkonform. c. Reservezone Reservezonen umfassen Land, dessen künftige Nutzung dem Grundsatz nach bestimmt ist.46 43 Kanton Bern, Direktion für Inneres und Justiz, Arbeitshilfen, www.jgk.be.ch > Dienstleitungen > Raumplanung > Arbeitshilfen für Ortsplanungen > Arbeitshilfe Weilerzonen, S. 1 (besucht am 9. November 2021). 44 Kanton Bern, Direktion für Inneres und Justiz, Arbeitshilfen, www.jgk.be.ch > Dienstleitungen > Raumplanung > Arbeitshilfen für Ortsplanungen > Arbeitshilfe Weilerzonen, S. 7 (besucht am 9. November 2021). 45 Urteil des BGer 2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 2.3. 46 BGE 114 Ia 335, E. 2c S. 339. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 21 Kt. LU: Reservezonen umfassen Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist und es gelten die Regeln der Landwirtschaftszone. Bei ausgewiesenem Bedarf kann in der Reservezone langfristig die Bauzone erweitert werden (§ 55 PBG LU). Kt. BE: Im Kanton Bern sind im kantonalen Baugesetz keine Reservezonen vorgesehen. Kt. GR: Der Kanton Graubünden lässt in Zonen für künftige bauliche Nutzung Bauvorhaben zu, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erfüllen und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegenstehen (Art. 40 KRG GR). Im Kanton Luzern gelten für die Reservezonen die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Ein Tiny House ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (siehe Kap. II, N 47 ff.), weshalb es auch in der Reservezone nicht zonenkonform sein kann. Im Kanton Graubünden ist ein Tiny House in der Reservezone zonenkonform, wenn es die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erfüllt (Art. 24 RPG) und dem künftigen Zonenzweck nicht entgegensteht. Der zukünftige Zweck einer Reservezone ist die künftige bauliche Nutzung. Sofern das Tiny House auf einem Anhänger und somit leicht verstellbar konstruiert wird, kann es auch wieder einfach vom Land entfernt werden, ohne dass bauliche Massnahmen zur Entfernung des Tiny Houses nötig wären. Somit würde ein Tiny House der künftigen baulichen Nutzung nicht im Wege stehen. Hinsichtlich den Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) sind in der Regel die Voraussetzungen der Standortgebundenheit nicht gegeben (siehe Kap. II, N 173 ff.). Damit ist ein Tiny House in der Reservezone des Kantons Graubünden nicht zonenkonform. d. Wohnzone Die Wohnzone dient dem vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt von Menschen zum Wohnen. Die Zonenvorschriften können in Wohnzonen auch über das Wohnen hinaus weitere Nutzungen zulassen. Ob Hotels, Airbnb oder andere gewerblich betriebene Unterkünfte in der Wohnzone als Wohnen zu qualifizieren sind, kann unklar sein.47 Das Bundesgericht hielt fest, dass der Nutzungszweck einer Ferienwohnung der Gleiche ist wie bei einer dauerhaft vermieteten Wohnung und somit dem Wohnen und nicht dem 47 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 79 f. zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 22 Gewerbe zugeordnet wird.48 Es gibt keine bundesweite einheitliche Definition der Wohnnutzung.49 Ein Tiny House wird nur vermietet und dient daher rein touristischen Zwecken. Die touristische Nutzung des Tiny Houses steht der Zonenkonformität in der Wohnzone nicht entgegen, da der Nutzungszweck einer Ferienwohnung vergleichbar ist mit dem einer dauernd vermieteten Wohnung. Für die Zonenkonformität in der Wohnzone ist weiter erforderlich, dass sich das Tiny House baulich gut in das Wohnquartier einordnet. Letzteres ist im Einzelfall zu beurteilen. Ein Tiny House kann somit in der Wohnzone durchaus zonenkonform sein. e. Hotel- und Ferienhauszone In Hotel- und Ferienhauszonen sind Hotels und Ferienhäuser zulässig.52 Es handelt sich dabei um Bauzonen, die grundsätzlich nur in Regionen geschaffen werden können, die 48 BGE 140 II 509, E. 3 S. 518 f. 49 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 25 zu Art. 22 RPG. 50 Urteil des KGer LU KGU 7H 16 132 vom 7. November 2016, E. 4.4.2 f. und E. 4.5.1 zitiert nach Kanton Luzern, Erläuterungen PBG, https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG > 2 Planungsvorschriften §§ 1a-85 > § 45 Wohnzone (besucht am: 11. November 2021). 51 Urteil des VGer GR R 13 141 vom 8. Januar 2019 E. 5.11. 52 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 44 f. zu Art. 22 RPG. Kt. LU: Gemäss § 45 PBG LU dient die Wohnzone dem Wohnen und es sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die zum Wohnen dienen und für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartierts bestimmten örtlichen Verhältnisse. Das Kantonsgericht Luzern verneinte die Zonenkonformität für die Errichtung eines Parkplatzes für ein Wohnmobil mit lastwagenähnlichem Erscheinungsbild in der Wohnzone (19.8 t, ca. 10 m lang, 2.45 m breit, 3.4 m hoch).50 Kt. BE: Gemäss Art. 90 Abs. 1 BauV BE dürfen in Wohnzonen auch stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Kt. GR: Im Kanton Graubünden sind Wohnzonen vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 KRG GR), es gibt aber keine weiteren Ausführungen zur Wohnzone. Das Verwaltungsgericht Graubünden beurteilte eine rein der touristischen Bewirtschaftung dienende Wohnung in der Wohnzone als zonenkonform, wobei in der betreffenden Gemeinde in der Wohnzone neben Wohnbauten auch Gastwirtschaftsbetriebe und nicht störendes Kleingewerbe ebenfalls zulässig sind.51 https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 23 für eine touristische Entwicklung geeignet sind.53 Bei der Schaffung solcher Zonen ist darauf zu achten, dass dadurch nicht dezentrale Kleinbauzonen geschaffen werden. 54 Die Kantone Bern und Graubünden sehen Hotel- und Ferienzonen vor (Art. 72/76 BauG BE / 27 KRG GR). In den kantonalen Baugesetzen sind keine weiteren Ausführungen zur Zonenkonformität in diesen Zonen zu finden. Hotels und Ferienhäuser dienen wie Tiny Houses der Erholung, weshalb der Zweck der Tiny Häuser dem Zweck von Hotel- und Ferienzonen entspricht. Hotel- und Ferienhauszonen werden vor allem in touristischen Gegenden zu finden sein. Das wiederum bedeutet, dass dem Zweitwohnungsgesetz Beachtung geschenkt werden muss (siehe Kap. II, N 105 ff.). Für die abschliessende Beurteilung der Zonenkonformität ist die kommunale Bauordnung zu konsultieren. f. Sport- und Freizeitzone Im Folgenden wird die Zonenkonformität von Tiny Houses in der Sport- und Freizeitzone geprüft: Kt. LU: Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen. Es sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig, die im Bau- und Zonenreglement konkret vorgesehen sind. Es kann sich um Sport-, Spiel-, Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisation handeln (§ 49 PBG LU). Kt. BE: Als Zone für Sport- und Freizeitanlagen kann Gelände für Sport- und Spielfelder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen ausgeschieden werden. Es können Nebenbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benützer, Umkleide-, Duschen- und Toilettenanlagen, Gerätemagazine, Bauten zum Schutz vor schlechter Witterung und dergleichen, erstellt werden, wenn die Gemeinden nichts anderes bestimmen. Die Gemeinden können zudem den Bau von Gebäuden, wie Heime von Jugendorganisationen, Sporthallen und dergleichen, vorsehen (Art 78 BauG BE). Kt. GR: Im Kanton Graubünden sind Sport- und Freizeitzonen vorgesehen (Art. 27 Abs. 1 KRG GR); auf kantonaler Ebene sind keine weiteren Ausführungen vorhanden. Im Kanton Luzern sind nur Bauten und Nutzungen zulässig, die in der kommunalen Bauordnung vorgesehen sind. Falls die Bauordnung der Gemeinde keine Nutzung für 53 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 18 RPG. 54 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 14 zu Art. 18 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 24 touristische Zwecke vorsieht, ist ein Tiny House in der Sport- und Freizeitzone im Kanton Luzern nicht zonenkonform. Im Kanton Bern sind gewisse Nebenbauten zulässig. Die Aufzählung ist beispielhaft, doch kann ein Tiny House, welches nicht wie alle aufgeführten Bauten einer Allgemeinheit dient, kaum darunter subsumiert werden. Der Kanton ermächtigt jedoch die Gemeinden, weitere Bauten vorzusehen. Ob ein Tiny House zonenkonform ist, ist deshalb gemäss der Bauordnung der Gemeinde zu bestimmen. Ebenfalls auf die kommunale Bauordnung muss im Kanton Graubünden abgestellt werden, da auf kantonaler Ebene keine Ausführungen vorhanden sind. Ist eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen für Campingzwecke errichtet worden, so steht der Zonenkonformität von Tiny Houses nichts im Weg. g. Grünzone Unter Grünzonen werden Gebiete innerhalb des Baugebiets verstanden, die grundsätzlich von Bauten freizuhalten sind.55 In einigen Kantonen wird die Grünzone auch als Nichtbauzone bezeichnet.56 In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass für die Zuordnung einer Zone zur Bau- oder Nichtbauzone entscheidend ist, ob die Zone «ihrer Hauptbestimmung nach regelmässige Bautätigkeiten zulässt». Die Bezeichnung als Bau- oder Nichtbauzone ist nicht von Bedeutung. Das Bundesgericht stellte bei der Beurteilung auf den Zweck der in der kommunalen Bauordnung umschriebenen Zone ab. Im angesprochenen Fall wurde die Grünzone als Nichtbauzone qualifiziert. Ob es sich um eine Landwirtschaftszone, Schutzzone oder Nutzungszone handelte, blieb offen, da eine Ausnahmebewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone geprüft wurde.57 Kt. LU: Die Grünzone dient der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet, der Gliederung grösserer zusammenhängender Baugebiete oder der Freihaltung von Bach-, Fluss- und Seeufern und Waldrändern im Siedlungsbiet oder der Sicherung von Grund- und Quellwasserschutzzonen im Siedlungsbiet (§ 50 Abs. 1 PBG LU). Bauten, Anlagen und Nutzungen sind erlaubt, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht (§ 50 Abs. 2 PBG LU). 55 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 26 zu Art. 18 RPG. 56 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 28 zu Art. 18 RPG. 57 Urteil des BGer 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 E. 4. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 25 Kt. BE: Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern und der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. In der Grünzone sind nur unterirdische Bauten gestattet und Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind. Der Zweck der Grünzone darf nicht beeinträchtigt sein (Art. 79 BauG BE). Kt. GR: Zonen für Grünflächen dienen der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen. Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen (Art. 30 KRG GR). Der Kanton Luzern verlangt, dass die Baute dem Zweck der Zone entspricht und im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde konkret vorgesehen sein muss. Das heisst, ein Tiny House ist in einer Grünzone im Kanton Luzern nur zonenkonform, wenn solche Bauten in der kommunalen Bauordnung vorgesehen sind. Der Kanton Bern lässt nur unterirdische Bauten zu oder solche, die für die Pflege der Grünzone nötig sind. Ein Tiny House steht auf dem Boden und ist nicht unterirdisch. Mit einem Tiny House wird auch keine Grünzone gepflegt, weshalb ein Tiny House in einer Grünzone im Kanton Bern nicht zonenkonform ist. Im Kanton Graubünden wird auf kantonaler Ebene nur die Einhaltung des Zonenzweckes verlangt. Der Zweck der Grünzone ist primär der Freihaltung vor Bauten. Ein Tiny House ist eine Baute und widerspricht somit grundsätzlich dem Zweck der Grünzone. Es ist fraglich, ob es auch dem Zonenzweck widerspricht, wenn das Tiny House nur für einen kurzen Zeitraum aufgestellt wird. Dafür ist die kommunale Bauordnung zu konsultieren und allenfalls bei der Gemeinde nachzufragen. Ist ein Tiny House gemäss kommunaler Zonenordnung nicht zonenkonform, so ist für jede ausgeschiedene Grünzone der Zweck der Zone anhand der Bauordnung der Gemeinde zu eruieren. Ergibt sich daraus, dass der Zweck der Zone regelmässige Bauten zulässt, ist die entsprechende Zone eine Bauzone und die Zonenkonformität könnte gegeben sein. Sind in der Grünzone keine regelmässigen Bauten zulässig, so ist das Gebiet als Nichtbauzone zu qualifizieren und es ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zu prüfen (siehe Kap. II, N 141 ff.). h. Schutzzone Die Schutzzone ist eine in Art. 14 Abs. 2 RPG aufgeführte Grundnutzungszone. Schutzzonen umfassen nach Art. 17 Abs. 1 RPG Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 26 besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. Das kantonale Recht kann, statt Schutzzonen festzulegen, auch andere Schutzmassnahmen vorsehen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Der Natur- und Heimatschutz ist auf Bundesebene in weiteren Gesetzen geregelt. Unter Vorbehalt dieser Bundesgesetze haben die Kantone und Gemeinden einen grossen Ermessensspielraum betreffend die Anwendung von Art. 17 RPG.58 Schutzzonen können Bau- oder Landwirtschaftszonen überlagern.59 Kt. LU: Gemäss § 60 Abs. 1 PBG LU dienen Schutzzonen dem Schutz von Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern, besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften, bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern, Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen und im Bau- und Zonenreglement konkret vorgesehen sind. Die Gemeinde legt die erforderlichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest (§ 60 Abs. 2 PBG LU). Die Schutzzonen sollen vor Beeinträchtigungen durch Bauten und Anlagen, Erholung, Tourismus oder übermässiger landwirtschaftlicher Nutzung schützen.60 Kt. BE: Im kantonalen Baugesetz des Kantons Bern sind keine Ausführungen zu Schutzzonen vorhanden. Kt. GR: Der Kanton Graubünden sieht in Art. 33 ff. KRG GR verschiedene Schutzzonen vor, namentlich Naturschutzzonen, Landschaftsschutzzonen, Freihaltezonen, Grundwasser- und Quellenschutzzonen sowie Gewässerraumzonen. Neue Bauten und Anlagen sind in Natur- und Landschaftsschutzzonen grundsätzlich nicht gestattet (Art. 33 und 34 Abs. 2 KRG GR). Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsbieten freizuhalten sind. Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen (Art 35 KRG GR). Bauten und Anlagen in ärchäologischen Schutzzonen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen (Art. 36 Abs. 2 KRG GR). Land- und forstwirtschaftliche, gartenbauliche und andere Nutzungen müssen in Grundwasser- und Quellschutzzonen so betrieben werden, dass ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist (Art. 37 Abs. 3 KRG GR). 58 JEANNERAT/MOOR, Prakomm. RPG, 1. Band, N 2 f. zu Art. 17 RPG. 59 JEANNERAT/MOOR, Prakomm. RPG, 1. Band, N 9 zu Art. 17 RPG. 60 Kanton Luzern, Erläuterungen PBG, https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG > 2 Planungsvorschriften §§ 1a-85 > § 60 Schutzzonen (besucht am: 9. November 2021). https://baurecht.lu.ch/Erlaeuterungen_PBG Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 27 Das Ziel der Schutzzone ist primär, die Natur, Ortsbilder oder geschichtliche Stätten zu schützen. Dieses Ziel wird auf Bundesebene festgehalten und im Kanton Luzern wiederholt. Im Kanton Luzern wird des Weiteren ausdrücklich festgehalten, dass die Schutzzonen insbesondere von Bauten freizuhalten und von Beeinträchtigungen durch Tourismus zu schützen sind. Ein Tiny House ist eine Baute, die touristischen Zwecken dient, womit ein Tiny House in einer Schutzzone im Kanton Luzern nicht zonenkonform ist. Betrachtet man den allgemeinen Zweck der Schutzzone, so ist dies auch für die anderen Kantone massgebend: Ein Tiny House dient weder dem Schutz der Natur, noch kann durch ein Tiny House ein Ortsbild bewahrt oder eine geschichtliche Stätte geschützt werden. Dies gilt für alle Kantone, weil ein Tiny House in keiner Weise dem Schutz der Natur dient und somit dem Zonenzweck der Schutzzone entgegensteht. Aus diesen Gründen ist die Zonenkonformität von Tiny Houses in Schutzzonen zu verneinen. i. Wald Nach Art. 18 Abs. 3 RPG ist das Waldgebiet durch die Forstgesetzgebung geschützt und umschrieben. Von Kantonen festgelegte Waldzonen sind für die Festlegung des Waldgebiets nicht von Bedeutung (Art. 2 WaG).61 Als Wald gilt nach Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Die Funktionen des Waldes sind gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG die Schutzfunktion (Schutz vor Naturereignissen), die Wohlfahrtsfunktion (Erholungsraum für Menschen, Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Landschaftsschutz) und die Nutzfunktion (Holzwirtschaft).62 In Art. 11 WaG werden auch Bauten und Anlagen im Waldgebiet der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG unterstellt.63 Im Waldgebiet sind Bauten zonenkonform, «wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen».64 Ein Tiny House wird nicht für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes benötigt und ist daher nicht zonenkonform. 61 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 56 zu Art. 18 RPG. 62 BGE 124 II 85, E. 3d S. 88. 63 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 50 zu Art. 18 RPG. 64 BGE 123 II 499, E. 2 S. 502 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 28 j. Zwischenfazit Zonenkonformität In den Kantonen Bern, Luzern und Graubünden sind ähnliche Nutzungszonen zu finden, jedoch zeigt die Analyse einiger dieser Zonen, dass diese nicht immer gleich gehandhabt werden. Die folgende Übersicht legt dar, in welchen Zonen ein Tiny House zonenkon- form sein kann und in welchen nicht. Da Kantone und Gemeinden weitere Zonen festle- gen können, kann nicht abschliessend dargelegt werden, in welchen Zonen ein Tiny House zonenkonform ist. Massgebend sind die kommunalen Bau- und Zonenordnungen, weshalb es sich stets empfiehlt, diese zu konsultieren. Kt. LU Kt. BE Kt. GR Landwirtschaftszone Nicht zonenkonform. Weiler-/ Erhaltungszone Nicht zonenkonform. Reservezone Nicht zonenkonform. * Nicht zonenkonform. Wohnzone Zonenkonform, wenn sich das Tiny House baulich gut in das Quartier einord- net und die Vorschriften der kommunalen Bauordnung zur Wohnzone einge- halten werden. Hotel- und Ferienhauszone * Zonenkonform, wenn die Vorschriften der kommu- nalen Bauordnung zur Hotel- und Ferienhauszone eingehalten werden. Sport- und Freizeitzone Zonenkonform, wenn die kommunale Bauord- nung die touristische Nutzung vorsieht. Zonenkonform, wenn die Vorschriften der kommu- nalen Bauordnung zur Sport- und Freizeitzone ein- gehalten werden. Grünzone Zonenkonform, wenn die kommunale Bauord- nung Bauten wie ein Tiny House vorsieht und das Tiny House dem Zweck der kom- munalen Zone ent- spricht. Nicht zonenkonform. Zonenkonform, wenn das Tiny House dem Zweck der kommunalen Zone entspricht. Schutzzone Nicht zonenkonform. Wald Nicht zonenkonform. * Der Kanton sieht auf kantonaler Ebene keine spezifische Zone vor. Es ist dennoch möglich, dass auf kommunaler Ebene eine solche Zone ausgeschieden wird. Die kommunale Bauordnung ist für die Zonenkonformität ausschlaggebend. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 29 B. Erschliessung Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist die Erschliessung des Landes (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Erschliessungspflicht gilt sowohl für Bauten, die eine ordentliche Baubewilligung erfordern, als auch für solche, die eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordern.65 Zu prüfen ist im Folgenden, inwiefern ein Tiny House resp. das Grundstück, auf welchem das Tiny House zu stehen kommt, erschlossen sein muss. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Diese Mindestanforderungen können von den Kantonen konkretisiert werden.66 Für die Erschliessung ist analog Art. 4 WEG die Grob- und die Feinerschliessung erforderlich. Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (Art. 4 Abs. 1 WEG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 4 Abs. 2 WEG). Hausanschlüsse (Zu- und Wegfahrten, Zu- und Wegleitungen) sind für die Erschliessung nicht erforderlich.67 Eine hinreichende Zufahrt ist gegeben, wenn sie für die Benützer der Bauten und für die Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes zugänglich ist.68 Bei der Beurteilung, ob die Zufahrt genügend ist, haben die kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen.69 Die notwendige Erschliessung ist je nach Zonenart, der im Einzelfall beanspruchten Nutzung und den örtlichen Verhältnissen unterschiedlich.70 Die 65 M.w.H. JEANNERAT, Prakomm. RPG, 1. Band, N 7 zu Art. 19 RPG. 66 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 2 zu Art. 19 RPG. 67 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 5 zu Art. 19 RPG. 68 Urteil des BGer 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3.1. 69 BGE 121 I 65, E. 3a S. 68. 70 BGE 127 I 103, E. 7d S. 111. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 30 Voraussetzungen für Erschliessungsanlagen sind von den kantonalen und kommunalen Vorschriften sowie von der konkreten Nutzungszone abhängig.71 Kommt das Tiny House in einem Baugebiet zu stehen (beispielsweise in einem grossen Garten) oder ausserhalb des Baugebietes in der Nähe eines bereits bestehenden Hauses, so besteht grundsätzlich bereits eine hinreichende Zufahrt hinsichtlich der «Hauptbaute». Wird das Tiny House in der Natur abgestellt, so ist fraglich, ob dann eine hinreichende Zufahrt vorliegt. Dies kann nicht abstrakt beurteilt werden; es ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Zudem hat die Gemeinde ein erhebliches Ermessen darin, zu entscheiden, ob die Zufahrt als hinreichend gilt oder nicht. Hinsichtlich den Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen sind nur die erforderlichen Leitungen so nahe an die Baute heranzuführen, dass ein Anschluss ohne weiteres möglich ist. Die Erschliessung mit Wasser- und Energieleitungen ist aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nur erforderlich, wenn die Anschlüsse aus polizeilichen oder Umweltschutzgründen zwingend notwendig sind. Ein Anschluss mit Elektrizität ist insbesondere nicht erforderlich, wenn andere Möglichkeiten zum Heizen und Beleuchten realisiert werden können.72 Das Tiny House soll möglichst autark betrieben werden und nicht an Leitungen angeschlossen werden, damit es einfach bewegt werden kann. Es wäre unverhältnismässig, für ein Tiny House, welches nur temporär an einem Ort steht, Wasser und Energieleitungen zu legen, welche nach Entfernung des Tiny Houses nicht mehr benötigt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Erschliessung der Umwelt dienen könnte; es ist eher vom Gegenteil auszugehen. Somit sind für ein Tiny House grundsätzlich keine Wasser- und Energieleitungen erforderlich. Vorbehalten sind allfällige baupolizeiliche Anforderungen (siehe Kap. II, N 113 ff.). Betreffend Abwasser- leitungen ist auf die Ausführungen zum GschG zu verweisen (siehe Kap. II, N 93 ff.). 71 BGE 117 Ib 308, E. 4a S. 314. 72 JEANNERAT, Prakomm. RPG, 1. Band, N 36 ff. zu Art. 19 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 31 C. Weitere Voraussetzungen In Art. 22 Abs. 3 RPG werden die weiteren Voraussetzungen des Bundes und der Kantone für die Erteilung einer Baubewilligung vorbehalten. Im Folgenden wird auf einige bundes- und kantonalrechtliche Vorschriften eingegangen, die für den Betrieb von Tiny Houses relevant sein können. a. Umweltschutz Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 USG durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Emissionen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Einwirkungen werden einzeln und gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken beurteilt (Art. 8 USG). Beim Betrieb von Tiny Houses sind insbesondere die Lärmvorschriften zu beachten, da Lärm durch den Transport, das Leeren von Abwasserbehältern oder das Füllen von Frischwasser entstehen könnte. Inwiefern Luftverunreinigungen, Erschütterungen oder Strahlen aus dem Betrieb von Tiny Houses entstehen und begrenzt werden müssen, ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch die Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Ein Tiny House kann sowohl als Fahrnisbaute als auch ortsfeste Baute realisiert werden, womit es als ortsfeste Baute in den Anwendungsbereich des USG fällt. Hinsichtlich Lärmimmissionen hat der Bund abschliessende Vorschriften in der Lärmschutzverordnung (LSV) erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV sind Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Art. 43 LSV legt für die verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeitsstufen fest. Diese Empfindlichkeitsstufen sind auf Gemeindestufe den Nutzungszonen zuzuordnen (Art. 44 Abs. 1 LSV). Für die verschiedenen Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 32 Empfindlichkeitsstufen gelten unterschiedliche Belastungsgrenzwerte (Anhang 3-7 LSV).73 Art. 2 Abs. 1 LSV listet als Lärmquellen exemplarisch Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze auf. Von der LSV und dem USG sind jedoch auch sogenannte nicht technische Lärmquellen erfasst.74 Davon erfasst ist beispielweise Lärm durch Stimmen, Tiere oder Geräte (sog. Alltagslärm).75 Eine standardisierte Beurteilung von Alltagslärm ist Stand heute nicht möglich und im Einzelfall zu beurteilen. Für die Beurteilung von Alltagslärm sind Art. 15, 19 und 23 USG anwendbar (Art. 40 Abs. 3 LSV). Demzufolge dürfen Neuanlagen höchstens geringfügige Störungen verursachen.76 Für die Beurteilung ist Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Lärmimmissionen nachts und an den Wochenenden werden grundsätzlich als störender empfunden.77 Die Vollzugsbehörde ist nur verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die zuständige Behörde hat bei der vorweggenommenen Würdigung ein Ermessen.78 Erscheint die Überschreitung der Planungswerte als möglich, ist die Behörde verpflichtet, eine Lärmprognose einzuholen. Es dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden.79 Tiny Houses müssen zum Stellplatz transportiert werden, wodurch Lärm entsteht. Weiterer Lärm kann durch das Füllen von Frischwasser und das Leeren von Abwasser entstehen. Diese Lärmquellen sind nicht explizit in der LSV aufgeführt und deshalb als Alltagslärm zu qualifizieren. Damit die Gemeinde beurteilen kann, ob sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden, wird sie wissen wollen, in welcher Zone das Tiny House steht, wie lärmempfindlich die Zone 73 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 27 zu Art. 22 RPG. 74 BGE 118 Ib 590, E. 2d S. 594. 75 SCHÄLI, S. 615. 76 SCHÄLI, S. 617. 77 BGE 133 II 292, E. 3.3 S. 297. 78 BGE 115 Ib 446, E. 3a S. 451. 79 BGE 137 II 30, E. 3.4 S. 36 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 33 ist, wann, wie und wie oft der Lärm entsteht. Die Gemeinde kann ein Lärmgutachten einholen und darauf gestützt entscheiden, ob die Lärmgrenzen eingehalten sind und die Baubewilligung erteilt werden kann. Erwartet die Gemeinde keine Überschreitung der Grenzwerte, wird sie kein Lärmgutachten in Auftrag geben. Im vorliegenden Fall kann die Lärmbelastung nicht abschliessend beurteilt werden. Es wird nicht davon ausgegangen, dass von einzeln aufgestellten Tiny Houses erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten sind. b. Gewässerschutz Nach Art. 17 lit. a GschG darf im Bereich der öffentlichen Kanalisation eine Baubewilligung für Neu- und Umbauten grundsätzlich nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird. Gemäss Art. 17 lit. b GschG darf ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen eine Baubewilligung erteilt werden, wenn die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet ist. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle ist anzuhören. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst Bauzonen und weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist oder in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GschG). Demzufolge ist es für die Abwasserregelung massgebend, ob das Tiny House im Baugebiet oder im Nichtbaugebiet steht. Im Folgenden wird auf diese zwei Möglichkeiten eingegangen: Steht ein Tiny House nicht im Baugebiet, so befindet es sich nicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen und die Abwasserbeseitigung muss durch ein besonderes Verfahren nach Art. 13 Abs. 1 GschG gewährleistet sein (Art. 17 lit. b GschG). Nach Art. 13 Abs. 1 GschG ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Es handelt sich beim Stand der Technik um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Vollzugshilfen des BAFU, des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) konkretisiert wird.80 Der Gewässerschutz ist gewahrt und eine Baubewilligung kann für ein Tiny House erteilt 80 STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N 38 ff. zu Art. 12 GschG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 34 werden, wenn das Abwasser mit Mitteln, die dem Stand der Technik entsprechen, beseitigt wird. Steht ein Tiny House im Baugebiet, so ist es grundsätzlich an die Kanalisation anzuschliessen (Art. 11 i.V.m. Art. 17 lit. a GschG). Von der Anschlusspflicht kann nur in den in Art. 12 GschG vorgesehenen Fällen abgewichen werden.81 Unter Anschlusspflicht wird die «Pflicht, einen technisch einwandfreien Anschluss an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen» verstanden.82 Die Anschlusspflicht verlangt nicht danach, dass jedes Grundstück Abwasserleitungen aufweisen muss. Es ist zulässig, das Abwasser in Kanistern aufzufangen und anschliessend in die Kanalisation einzuleiten.83 Vorliegend greift keine der Ausnahmen in Art. 12 GschG, weshalb ein Tiny House im Baugebiet der Anschlusspflicht untersteht. Die Anschlusspflicht verlangt nicht, dass ein Tiny House über eine Abwasserleitung verfügen muss. Da ein Tiny House autark betrieben wird, muss das Abwasser beispielsweise in Kanistern aufgefangen und anschliessend der Kanalisation zugeführt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegend geplanten Tiny Houses über keine Abwasserleitung verfügen müssen. Der autarke Betrieb mittels Trenntoilette und Abwasserbehälter ist zulässig. Das gesammelte Abwasser ist fachgerecht zu entsorgen. Ausserhalb der Bauzone ist zudem eine andere Abwasserbeseitigung möglich, sofern diese dem Stand der Technik entspricht. c. Naturschutz Gemäss Art. 3 NHG sind Bund und Kantone verpflichtet, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, erhalten bleiben. Ein verstärkter Schutz besteht für die in Bundesinventaren aufgenommenen Objekte (Art. 6 Abs. 1 NHG). Im Rahmen des Natur- und Heimatschutzes gibt es die Inventare BLN, ISOS und IVS.84 Die Gemeinden müssen die Bundesinventare bei der Nutzungsplanung berücksichtigen.85 Die 81 M.w.H. STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N 16 zu Art. 11 GschG. 82 STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N 22 zu Art. 11 GschG. 83 Urteil des BGer 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.3. 84 DAJCAR, S. 347. 85 BGE 135 II 209, E. 2.1 S. 213. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 35 Umsetzung des Schutzes erfolgt in erster Linie durch Schutzzonen (siehe Kap. II, N 73 ff.), es sind jedoch auch andere Massnahmen denkbar.86 Art. 3 NHG sowie Art. 6 NHG fordern eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen, wobei die privaten Interessen bei inventarisierten Objekten sehr gewichtig sein müssen.87 Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung ist in der Bundesverfassung verankert. Es sind keine Bauten und Bodenveränderungen zulässig (Art. 78 Abs. 5 BV). Eine Interessenabwägung ist hier nicht möglich.88 In einem geschützten Moor oder Moorgebiet kann kein Tiny House erstellt werden. In anderen geschützten Landschaftsgebieten muss im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Schutzinteresse und dem privaten Interesse erfolgen. Soll das Tiny House in einem Gebiet errichtet werden, welches inventarisiert ist, so sind sehr hohe und gewichtige private Interessen erforderlich, damit diese bei einer Interessenabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen. Das öffentliche Schutzinteresse geht dem privaten Interesse an der touristischen Nutzung vor, weshalb die Realisierung eines Tiny Houses in den vom NHG erfassten Gebieten nicht infrage kommt. d. Energierecht Der Bund erlässt Vorschriften über den Energiegebrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 89 Abs. 3 BV). Der Kanton ist für den Verbrauch von Energie in Gebäuden zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV), wobei der Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetz- gebung hat. Diese Kompetenz hat der Bund im Energiegesetz umgesetzt.89 In Art. 14 und 45 EnG und Art. 50 EnV legt der Bund Gesetzgebungsaufträge an die Kantone fest.90 Gestützt auf die Vollzugserfahrung der Kantone hat die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EdDK) Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) erarbeitet. Die MuKEn haben zum Ziel, die verschiedenen kantonalen Energie- vorschriften im Gebäudebereich zu harmonisieren. Dies dient der Vereinfachung von Bauplanung und Baubewilligung für Bauherren und Fachleute, die in mehreren Kantonen 86 DAJCAR, S. 355. 87 FAVRE, Kommentar NHG, N 12 f. zu Art. 3 NHG. 88 BGE 117 Ib 243, E. 3b S. 247. 89 BIRCHLER, N 3 f. 90 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 111 zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 36 tätig sind.91 Die MuKEn sollen von den Kantonen in das kantonale Energierecht übernommen werden.92 Die Umsetzung der MuKEn ist in den Kantonen teilweise noch im Gange. Im Kanton Luzern wurden die MuKEn auf kantonaler Ebene bereits umgesetzt. Auch im Kanton Graubünden wurden die MuKEn bis auf die Mustervorschriften zur «Sanierungspflicht zentraler Elektroheizungen» (dies ist jedoch vorgesehen), weitestgehend übernommen. Im Kanton Bern wurden die Vorschriften zum «Wärmeerzeugeersatz» noch nicht umgesetzt, allerdings ist dies vorgesehen. Zudem erfolgt die Umsetzung der Mustervorschriften zur «Eigenstromerzeugung bei Neubauten» auf alternativem Weg.93 Vom Anwendungsbereich der MuKEn sind insbesondere Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, erfasst (Art. 1.3 Abs. 1 lit. a MuKEn 2014). Eine Baute bzw. ein Gebäude wird wie folgt definiert: «Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie nach der Baugesetzgebung eine Baubewilligung benötigen« (Art. 1.4 Abs. 2 lit. a MuKEn 2014). In den MuKEn wird der Begriff «Stand der Technik» oft verwendet. Damit wird auf die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugs- hilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der EnDK/EnFK verwiesen (Art. 1.5 MuKEn 2014). Die vorliegend geplanten Tiny Houses werden insbesondere beheizt und sind von der Aussenatmosphäre abgeschlossen. Je nach kantonaler Vorschrift resp. Auslegung der bundesrechtlichen Vorschriften kann ein Tiny House der Baubewilligungspflicht unterliegen (siehe Kap. II, N 2 ff.). Die Anwendung der MuKEn hat insbesondere zum Zweck, die technischen Energievorschriften interkantonal zu vereinheitlichen. Damit ein Tiny House mehrfach hergestellt und in verschiedenen Kantonen stehen kann, empfiehlt 91 Konferenz Kantonaler Energiedirektoren, MuKEn, www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn (besucht am 21. November 2021). 92 MuKEn 2014, EdDK, www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn > MuKEn 2014, S. 11 (besucht am 21. November 2021). 93 Umsetzung MuKEn 2014 (Stand 5. September 2021), EdDK, www.endk.ch > Energiepolitik der Kantone > MuKEn > Stand MuKEn 2014 (besucht am 21. November 2021). https://www.endk.ch/ https://www.endk.ch/ Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 37 sich, die MuKEn für den Bau der Tiny Houses anzuwenden. Für die konkreten Bauvorschriften wird an dieser Stelle auf die geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen und der EnDK/EnFK verwiesen. e. Zweitwohnungsgesetz Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWG ist eine Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes eine Gesamtheit von Räumen, die für eine Wohnnutzung geeignet sind, eine bauliche Einheit bilden, einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben, über eine Kocheinrichtung verfügen und keine Fahrnis darstellen. Als Fahrnis werden im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsgesetz Wohnmobile und Wohnwagen verstanden, auch wenn sie fest installiert sind. Sobald Bauten jedoch über eine Fundamentplatte verfügen, stellen sie keine Fahrnis mehr dar und das Zweitwohnungsgesetz ist anwendbar.94 Eine Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes ist eine Wohnung, die keine Erstwohnung ist oder einer solchen gleichgestellt ist (Art. 2 Abs. 4 ZWG). Eine Erstwohnung liegt vor, wenn mindestens eine Person Niederlassung in der Gemeinde hat (Art. 2 Abs. 2 ZWG). Art. 2 Abs. 3 ZWG listet Wohnungen auf, die Erstwohnungen gleichgestellt sind. Wird ein Tiny House auf Rädern abgestellt oder anders ohne Fundamentplatte realisiert, so ist es als Fahrnis i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. e ZWG zu verstehen und das Zweitwohnungsgesetz muss nicht beachtet werden. Verfügt das Tiny House über eine Fundamentplatte, ist das Tiny House keine Fahrnisbaute im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes. Die vorliegend geplanten Tiny Houses dienen touristischen Zwecken und sollen nicht zur Niederlassung dienen. Ebenfalls können Tiny Houses keiner Erstwohnung i.S.v. Art. 2 Abs. 3 ZWG gleichgestellt werden. Somit stellt ein Tiny House eine Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes dar. Weiter handelt es sich bei einem Tiny House um eine Gesamtheit von Räumen, die während den Ferien zum Aufenthalt, also zur Wohnnutzung, geeignet sind. Das Tiny House ist freistehend und bildet für sich eine bauliche Einheit. 94 Urteil des BVGer A-4343/2018 vom 1. Februar 2021 E. 5.4.2.; Botschaft zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2287 ff. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 38 Weiter verfügt das Tiny House über eine Kocheinrichtung. Somit ist das Zweitwohnungsgesetz für Tiny Houses, welche über eine Fundamentplatte verfügen, anwendbar Beträgt der Zweitwohnungsanteil in einer Gemeinde über 20 Prozent, so darf keine Baubewilligung erteilt werden (Art. 6 Abs. 1 ZWG). Art. 7 ff. ZWG sieht Ausnahmen vor. Für ein Tiny House kommt nur eine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG infrage. Demnach darf eine Baubewilligung auch erteilt werden, wenn der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde über 20 Prozent beträgt und die Wohnung als touristisch bewirtschaftete Wohnung genutzt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslichen kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird. Weiter, wenn es sich um eine Einliegerwohnung handelt oder nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers oder der Eigentümerin zugeschnitten ist und im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bewirtschaftet wird. Es handelt sich um eine Einliegerwohnung, wenn sich diese im selben Gebäude befindet, indem der Eigentümer Wohnsitz hat (Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG). Infrage kommt vorliegend nur die Ausnahme des strukturierten Beherbergungsbetriebs. Ein solcher liegt vor, wenn der Betrieb hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen umfasst, die typischerweise von der Mehrheit der Gäste beansprucht werden, wenn der Betrieb ein hotelähnliches Betriebskonzept aufweist und wenn die Bewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Betriebs sichergestellt wird (Art. 4 ZWV). Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb muss eine minimale Grösse aufweisen. Die Anlagen bilden in der Regel eine bauliche Einheit und es sind Gemeinschaftseinrichtungen, wie Hallenbad, Spielplätze etc. vorhanden.95 Ein Tiny House ist freistehend und die Bewirtschaftung erfolgt in der Regel von den Eigentümern des Grundstücks, welche nicht über eine Reception oder weitere Anlagen verfügen. Es entsteht auch keine bauliche Einheit, welche einem Hotel gleicht. Es kann nicht von einem strukturierten Beherbergungsbetriebes ausgegangen werden. Die Bestimmung, wonach Zweitwohnungen zugelassen sind, die über eine Vertriebs- plattform zur touristischen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wurde vom 95 Botschaft zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014, BBl 2014 2287 ff. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 39 Parlament aus dem Zweitwohnungsgesetz gestrichen.96 Ein Tiny House wird über eine Plattform vermietet und wäre wohl unter die Bestimmung über die Vertriebsplattformen gefallen. Diese Bestimmung, welche keine Anwendung des Zweitwohnungsgesetzes zur Folge hätte, gibt es im heutigen Gesetz nicht. Tiny Houses, die über eine Fundamentplatte verfügen, können nur eine Baubewilligung erhalten, wenn der Zweitwohnungsanteil in einer Gemeinde weniger als 20% beträgt. Tiny Houses als Fahrnisbauten fallen nicht unter die Anwendung des Zweit- wohnungsgesetzes. f. Kantonales und kommunales Recht Das kantonale und kommunale Baupolizeirecht dient der Gefahrenvermeidung und - abwehr. Es enthält technische Sicherheits- und Hygienevorschriften. Das kantonale Recht bestimmt aus feuerpolizeilichen, gesundheitspolizeilichen und gestalterischen Gründen unter anderem Gebäudeabstände. Das kantonale Recht kennt Konstruktionsvorschriften, welche sich mit der Bauweise von Gebäuden befasst. Unter den feuerpolizeilichen Massnahmen werden Vorschriften zu Materialien, Fluchtwegen und Brandabschnitten verstanden. Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften betreffen Mindestfläche und -höhe von Räumen, Belichtung und sanitäre Einrichtungen. Häufig wird in diesen Vorschriften auf technische Standards verwiesen.97 Weiter sehen kantonale und kommunale Baugesetze Gestaltungsvorschriften vor. Gestaltungsvorschriften betreffen die Baute sowie deren Umgebung. Einerseits kommt das Verbot der Verunstaltung oder Beeinträchtigung bestehender Bauten und Ortsbilder und andererseits das Gebot der Einordnung zum Ausdruck. Die Baubehörden haben bei der Beurteilung der Gestaltung einen Ermessensspielraum.98 Kantone und Gemeinden sehen einerseits konkrete Bauvorschriften vor, andererseits verweisen sie für technische Standards auf Generalklauseln. Damit wird auf Normen von privaten Fachorganisationen verwiesen, wenn in Verordnungen keine Ausführungsvorschriften zu finden sind.99 96 BGE 145 II 354, E. 4.3 S. 359. 97 Vgl. zum Ganzen: RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 117 zu Art. 22 RPG. 98 M.w.H. RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 118 zu Art. 22 RPG. 99 Vgl. zum Ganzen: RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 123 f. zu Art. 22 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 40 Können einzelne Bestimmungen nicht eingehalten werden, so besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 23 RPG (siehe Kap. II, N 133 ff.). Auf die Abstandsvorschriften wird vorliegend nicht eingegangen, da es aufgrund des Betriebskonzeptes wünschenswert ist, wenn das Tiny House möglichst weit weg von einer Baute steht und die Abstandsvorschriften deshalb nicht im Fokus stehen. Im Folgenden wird auf die kantonale Regelung zu Sicherheit und Gesundheit sowie zur Gestaltung in den Kantonen Luzern, Bern und Graubünden eingegangen. i. Sicherheit und Gesundheit Die Baugesetze und -verordnungen auf kantonaler Ebene sehen folgende Vorschriften vor: Kt. LU: Die Bauten und Anlagen müssen in Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit und Feuersicherheit aufweisen. Sie dürfen weder Menschen noch Sachen gefährden, insbesondere nicht die Bewohner oder Benützer der Baute (§ 145 Abs. 1 PBG LU). Die Pflicht zur Erstellung von Brandmauern ist im Gesetz über den Feuerschutz und in der Vollzugsverordnung geregelt (§ 147 Abs. 1 PBG LU). In § 152 ff. PBG LU werden Bestimmungen zur Besonnung, Belichtung, Belüftung, Raummasse, Aussengeschoss- und Umgebungsflächen und Isolationen festgehalten. Gemäss § 156 PBG LU kann bei bestimmten Bauten von den Vorschriften abgewichen werden. Kt. BE: Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG BE sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Art. 57 Abs. 1 BauV BE verweist auf die anerkannten Regeln der Baukunde. Dabei sind die Bestimmungen der BauV BE, die Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Suva zu beachten. Ergänzend sind die Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten. Gemäss Art. 57 Abs. 3 BauV BE gilt die Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung. Bauten und Anlagen dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht beeinträchtigen (Art. 62 Abs. 1 BauV BE). Art. 64 ff. BauV BE führt diverse Vorschriften für Belichtung, Besonnung, Belüftung, Heizung, Isolation, Grösse, sanitären Einrichtungen und Küchen auf. Diese gelten gemäss Art. 62 BauV BE nur unter dem Vorbehalt von strengeren Gemeindevorschriften und gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Kt. GR: Gemäss Art. 79 Abs. 1 KRG GR haben Bauten und Anlagen den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen. Weiter haben Bauten und Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 41 Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden (Art. 79 Abs. 2 KRG GR). Gemäss Art. 22 Abs. 3 KRG GR können die Gemeinden Bauvorschriften auch verschärfen und ergänzen, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die übergeordnete Reglung dem nicht entgegensteht. Die Bestimmungen zu den Bauvorschriften hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit sind von Vorbehalten und allgemein gehaltenen Begriffen geprägt. Alle drei Kantone sehen beispielsweise vor, dass Bauten und Anlagen niemanden gefährden dürfen. Die Kantone Bern und Graubünden verweisen auf die Anwendung der anerkannten Regeln der Baukunde. Diese kommen auch im Kanton Luzern zum Zuge, sofern auf Verordnungsstufe keine genaueren Vorschriften zu finden sind. Bei beiden Begriffen handelt es sich um sog. Generalklauseln. Damit ein Tiny House den sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen genügt, sind einerseits die kommunalen Bauvorschriften zu konsultieren. Diese können je nach Nutzungszone variieren. Andererseits sind die Normen von Fachorganisationen beizuziehen, um die genauen baulichen Vorschriften zu bestimmen. ii. Gestaltung Zur Gestaltung von Bauten sind die folgenden kantonalen Bestimmungen massgebend: Kt. LU: Gemäss § 140 Abs. 1 PBG LU sind Bauten und Anlagen in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie dürfen durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Kt. BE: Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG BE dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Bau- bewilligungsbehörde darf die Baubewilligung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen oder Projektänderungen verlangen. Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 2 BauG BE). Die Bauweise und -gestaltung wird in kommunalen Vorschriften geregelt (Art. 12 Abs. 2 BauG BE). Kt. GR: Gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG GR sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Regelungen der drei Kantone verlangen alle nach einer guten baulichen Einordnung in Umgebung und Landschaft. Ob sich ein Tiny House baulich gut einordnet oder das Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 42 Landschaftsbild nicht stört, ist im Einzelfall zu klären, wobei die Baubewilligungs- behörde ein Ermessen hat. Es ist daher möglich, dass ein einheitlich gestaltetes Tiny House an einer Stelle in das Ortsbild passt und an anderen nicht. Es bietet sich an, beispielsweise in der Farbgebung von Tiny Houses flexibel zu sein, um hinsichtlich der Gestaltung und somit auch der Eingliederung etwas Spielraum zu haben. g. Zwischenfazit weitere Voraussetzungen Für die Erstellung eines Tiny Houses sind diverse Vorschriften zu beachten, welche aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz zu Unterschieden auf kommunaler Stufe führen. Insbesondere betreffend einzuhaltenden Planungswerten von Lärmemissionen, Naturschutzvorschriften und Bauvorschriften auf kommunaler Ebene ist die Nutzungsordnung der Gemeinde zu konsultieren, damit die weiteren Voraussetzungen i.S.v. Art. 22 Abs. 3 RPG beurteilt werden können. Ob ein Tiny House die Lärm- und Naturschutzvorschriften einhält, kann nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden. Das Gleiche gilt bezüglich Gestaltungs- vorschriften. Bauvorschriften auf kantonaler und kommunaler Ebene verweisen für technische Standards oft auf Normen von Fachorganisationen (sog. Generalklauseln). So muss der Stand der Technik für die Entleerung von Abwasser eingehalten werden. Auch die MuKEn, welche zur Vereinheitlichung kantonaler Energievorschriften dienen, verweisen auf den Stand der Technik. Damit sind die Normen von Fachorganisationen stets beizuziehen. Stellt das Tiny House eine Fahrnisbaute dar, ist das Zweitwohnungsgesetz nicht zu beachten. Verfügt es hingegen über eine Fundamentplatte, so darf ein Tiny House nur erstellt werden, wenn der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde weniger als 20% beträgt. Es wird empfohlen, die Tiny Houses als Fahrnisbauten zu erstellen (auf Rädern oder anderweitig mobil, siehe Kap. II, N 4 f.), damit das Zweitwohnungsgesetz nicht beachtet werden muss. Weiter wird empfohlen, die MuKEn anzuwenden, um das gleiche Tiny House in verschiedenen Kantonen aufstellen zu können. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 43 D. Fazit Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung Damit eine ordentliche Baubewilligung für ein Tiny House erteilt werden kann, muss es dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Grundstück, auf welchem das Tiny House steht, muss erschlossen sein. Zudem müssen insbesondere die Gesetzgebung zu Umwelt-, Gewässer- und Naturschutz, sowie das Energie- und Zweitwohnungsgesetz und die kantonalen und kommunalen Vorschriften berücksichtigt werden. Ausserhalb von Bauzonen sind Tiny Houses in der Regel nicht zonenkonform. Primär sind Tiny Houses in den Bauzonen zonenkonform. Ob ein Tiny House zonenkonform ist, beurteilt sich danach, ob es dem Zweck der Nutzungszone, in dem es aufgestellt wird, entspricht. Aus diesem Grund ist stets die kommunale Bauordnung zu konsultieren. Damit das Grundstück als erschlossen gilt, hat es über eine hinreichende Zufahrt zu verfügen. Die Gemeinde hat bei Beurteilung dieser Voraussetzung einen Ermessensspielraum, wobei die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Die vorliegenden Tiny Houses können grundsätzlich autark betrieben werden und müssen nicht über Werkleitungen verfügen. Zu beachten sind die zahlreichen weiteren Voraussetzungen, welche hinsichtlich technischen Standards oft auf Generalklauseln und somit auf Normen von Fachorganisationen verweisen. Diese Standards gilt es einzuhalten. Die kommunale Bauordnung gibt Hinweise auf einzuhaltende Normen betreffend Natur- und Lärmschutz sowie auf die einzuhaltenden Bauvorschriften. Ein Tiny House mit Fundamentplatte darf nur erstellt werden, wenn der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde weniger als 20 % beträgt; ein Tiny House als Fahrnisbaute hat das Zweitwohnungsgesetz nicht zu beachten. Zusammenfassend kann nicht abstrakt beurteilt werden, ob die vorliegend geplanten Tiny Houses die Voraussetzungen für eine ordentliche Baubewilligung erfüllen. Es ist auf den Einzelfall abzustellen und insbesondere davon abhängig, welche Vorschriften die Gemeinden in der konkreten Nutzungszone vorsehen. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 44 3. Ausnahmebewilligungen Kommt man zum Schluss, dass das Errichten von ortsfesten Tiny Houses oder das Aufstellen von Tiny Houses als Fahrnisbauten einer Baubewilligung bedürfen und dabei keine ordentliche Baubewilligung erteilt werden kann, so ist zu prüfen, ob eine ausserordentliche Baubewilligung (Ausnahmebewilligung) erteilt werden kann. Nachfolgend werden die Voraussetzungen hierfür, innerhalb und ausserhalb der Bauzonen, dargelegt. A. Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone Nach Art. 26 Abs. 1 BauG BE dürfen die Gemeinden Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Nach Art. 26 Abs. 2 BauG BE dürfen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden, es sei denn, die Beeinträchtigung könnte durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Innerhalb der Bauzone richten sich die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Baubewilligung gemäss Art. 23 RPG nach kantonalem Recht.100 Damit eine Ausnahmebewilligung für das Errichten oder Aufstellen eines Tiny Houses gewährt werden kann, bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht.101 Im Weiteren können auch die Gemeinden für ihren Regelungsbereich Ausnahme- möglichkeiten vorsehen.102 Nachfolgend werden die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone der Kantone Luzern, Bern und Graubünden dargelegt. Kt. LU: Nach § 37 Abs. 1 PBG LU dürfen die Gemeinden aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften des Bau- und Zonenreglements bewilligen, insbesondere beim Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse (lit. a), wenn die Anwendung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würden (lit. b) oder bei befristeten Zwischennutzungen (lit. c). Die Ausnahmen dürfen nach § 37 Abs. 2 PBG LU die öffentlichen Interessen nicht verletzen und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglements nicht zuwiderlaufen. Die öffentlichen 100 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 2 zu Art. 23 RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 3 zu Art. 23 RPG. 101 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 4 zu Art. 23 RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 2 zu Art. 23 RPG. 102 RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 4 zu Art. 23 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 45 und privaten Interessen sind abzuwägen. Nach § 37 Abs. 2 PBG LU können im Bau- und Zonenreglement bei einzelnen Bestimmungen weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden. Nach § 37 Abs. 4 PBG LU dürfen Nachbarliegenschaften durch eine Ausnahme- bewilligung nur unwesentlich mehr benachteiligt werden, als dies bei reglementgemässer Bauweise zu erwarten wäre. Kt. BE: Nach Art. 26 Abs. 1 BauG BE dürfen die Gemeinden Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewähren, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Nach Art. 26 Abs. 2 BauG BE dürfen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt werden, es sei denn, die Beeinträchtigung könnte durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Kt. GR: Nach Art. 82 Abs. 1 KRG GR können die kommunalen Baubehörden Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Här-te bedeutet und dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen ver-letzt werden. Nach Art. 81 Abs. 2 KRG GR kann die Ausnahmebewilligung davon ab-hängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Dabei wird für wertvermehrende Aufwendungen bei späte-rer Enteignung keine Entschädigungen geleistet.. Sowohl der Kanton Luzern als auch die Kantone Bern und Graubünden haben in den kantonalen Baugesetzen Ausnahmebewilligungen innerhalb der Bauzone vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind in allen drei Baugesetzen ähnlicher Natur. So bedarf es zunächst sogenannter «besonderer Verhältnisse», «besonderer Härte» oder «ausserordentlicher Verhältnisse». Weiter halten die Bestimmungen fest, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Bauvorhaben entgegenstehen dürfen. Diese Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ gegeben sein.103 Da es sich bei «besonderen Verhältnissen», «besonderer Härte» oder «ausserordentlicher Verhältnisse» um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, müssen die Bestimmungen im Einzelfall ausgelegt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass die Ausnahmebewilligungen der Verfeinerung der Grundordnung dienen und nur im Einklang mit dem Gesetzeszweck ausgelegt werden und nicht zur Änderung des Gesetzes selbst führen dürfen. Die 103 Vgl. zum Ganzen RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N 11 f. zu Art. 23 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 46 Anforderungen an den Ausnahmegrund ergeben sich sodann aus der Vorschrift, von der abgewichen werden soll. Angeführt werden können alle wesentlichen Interessen des Bauherrn, die sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung des Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt werden. Sie müssen aber mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder dem Bauvorhaben zusammenhängen. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hängt sodann massgeblich von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll und schliesslich von der Art und dem Mass der verlangten Abweichung.104 Für die innerhalb der Bauzone aufgestellten Tiny Houses bedeutet das, dass diese, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von Bau- und Zonenvorschriften innerhalb der Bauzone erhalten können. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss für jeden Einzelfall und jede Ausnahme gesondert geprüft werden. Denkbar wäre eine Ausnahmebewilligung, wenn in einem konkreten Fall die Zonenkonformität eines Tiny Houses innerhalb der Bauzone (z.B. Wohnzone, Ferienhauszone) infolge der kantonalen Bau- und Planungsgesetze nicht gegeben ist (siehe Kap. II, N 41 ff.). Damit könnte ein Tiny House im Einzelfall, sofern die vorangehend erläuterten Voraussetzungen gegeben sind, trotz mangelnder Zonen- konformität aufgestellt werden. Die «besonderen Verhältnisse» bzw. die «besondere Härte» könnte z.B. dadurch begründet werden, dass die Tiny Houses nur temporär aufgestellt und autark betrieben werden. Dabei gilt es, die öffentlichen Interessen den privaten Interessen der mySaess gegenüberzustellen. Denkbar wäre es im Einzelfall auch von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften (z.B. Grenzabstände, Gestaltungsvorschriften, MuKEn etc.) mittels der Ausnahmebewilligung abzuweichen. Im Übrigen wurden mit Art. 1.2 MuKEn 2014 dieselben Voraussetzungen für Ausnahmen von den MuKEn übernommen. Auch hier gilt es potenziell entgegenstehende öffentliche und private Interessen mittels Interessen- abwägung zu berücksichtigen. 104 Vgl. zum Ganzen Entscheid des VGer LU 2001 II Nr. 17 vom 13. September 2001 E. 4.; m.w.H. Entscheid des VGer BE 100.2020.199U vom 15. Juni 2021 E. 4.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 47 Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Mittels kantonaler Ausnahmebewilligungen können unter Umständen problematische Bau- und Zonenreglemente ausnahmsweise und für den Einzelfall bewilligt werden. Durch die Ausnahmebewilligung darf allerdings nicht systematisch von Bau- und Zonenvorschriften abgewichen werden. Die Ausnahmebewilligung kann jeweils nur für bestimmte Abweichungen, an einem besonderen Standort erteilt werden. Denkbar sind beispielweise Ausnahmebewilligungen für mangelnde Zonenkonformität oder für nicht eingehaltene kantonale und kommunale Bauvorschriften. B. Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone Die Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone richten sich nach dem Bundesrecht.105 Das RPG regelt die Ausnahmebewilligungen in den Art. 24 ff. und 37a RPG, sowie in der RPV im Detail und abschliessend.106 Das Bundesrecht kennt dabei keinen Raum für Bewilligungen mit reduzierten Anforderungen.107 Ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, das die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände nicht erfüllt, kann z.B. nicht bewilligt werden, weil die Bewilligung nur befristet erteilt wird.108 Den Kantonen ist es allerdings erlaubt, einerseits die bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungen einzuschränken (Art. 27 RPG) und andererseits mit der kantonalen Richtplanung auf besondere örtliche Verhältnisse zugeschnittene Lösungen für Streusiedlungsgebiete vorzusehen (Art. 39 RPV).109 Die Ausnahmetatbestände lassen sich in «ordentliche Ausnahmebewilligungen» und «erleichterte Ausnahmebewilligungen» unterteilen.110 Unter die ordentlichen Ausnahme- bewilligung fallen die standortgebundenen Bauten i.S.v. Art. 24 RPG und die in Art. 39 RPV für standortgebunden erklärten Bauvorhaben.111 Die erleichterten 105 Vgl. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 106 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 107 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 108 Urteil BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.5. 109 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 110 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 111 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 48 Ausnahmebewilligungen (Art. 24a ff. und Art. 37a RPG) sind in der Regel an bestehende Bauten und Anlagen geknüpft.112 Nachfolgend werden zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone dargelegt, welche sowohl für die ordentlichen als auch für die erleichterten Ausnahmebewilligungen zu beachten sind. Anschliessend werden zuerst die einschlägigen, erleichterten Ausnahmebewilligungen und in einem zweiten Schritt die ordentlichen Ausnahmebewilligungen geprüft. Schliesslich wird geprüft, ob die Kantone Luzern, Bern und Graubünden weitergehende Einschränkungen vorsehen. a. Allgemeine Voraussetzungen Damit ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone einer Ausnahmebewilligung zugänglich ist, muss es sich zunächst um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben i.S.v. Art. 22 RPG handeln (siehe Kap. II, N 2 ff.). Davon ausgenommen sind die Fälle von Art. 24a RPG. Das Bauvorhaben muss ausserhalb der Bauzone liegen und darf nicht zonenkonform sein, da ansonsten eine ordentliche Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG zu erteilen wäre.113 Nach Art. 43a lit. e RPV ist stets eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, auch wo dies im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Nach Art. 43a lit. a und b RPV dürfen Bauten und Anlagen, die für die Landwirtschaft oder für einen anderen standortgebundenen Zweck noch benötigt werden, oder für die ungeklärt ist, ob sie noch benötigt werden, nicht zweckentfremdet werden und sind somit von den Ausnahmebewilligungen ausgeschlossen. Die Erschliessung darf nach Art. 43a lit. c RPV maximal geringfügig erweitert werden und die Infrastrukturkosten für zonenwidrige Bauten und Anlagen haben in der Regel die Verursacher zu tragen. Nach Art. 43a lit. d RPV darf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke durch die Ausnahmebewilligung zudem nicht gefährdet werden. Ziel ist es nicht, die Landwirtschaft mit der Ausnahmebewilligung zu verdrängen, sondern vielmehr, dafür nicht mehr benötigte Flächen und Bauten einer sinnvollen Nutzung zuzuführen.114 112 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 113 Vgl. zum Ganzen MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 30 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 114 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 31 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 49 Kommen für das Errichten oder Aufstellen von Tiny Houses Standorte ausserhalb der Bauzone in Betracht, so müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung geprüft werden, bevor die speziellen Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 24 ff. RPG und 37a RPG geprüft werden. Ob das Tiny House einer Bewilligungspflicht nach Art. 22 RPG unterliegt, gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen (siehe Kap. II, N 2 ff.). Für jedes Tiny House ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, ungeachtet dessen, ob der Spezialtatbestand eine solche voraussetzt. Kosten für notwendige, geringfügige Erweiterungen der Erschliessung müssen von mySaess selbst getragen werden. Schliesslich muss stets sichergestellt werden, dass durch das Aufstellen des Tiny Houses die umliegende Bewirtschaftung der Landwirtschaftsflächen nicht gefährdet wird. b. Die erleichterten Ausnahmebewilligungen In Art. 24a ff. RPG werden die erleichterten Ausnahmebewilligungen festgehalten.115 Diese knüpfen in der Regel an eine bestehende Baute oder Anlage an, welche damit umgenutzt, umgestaltet, erweitert oder wiederaufgebaut werden kann.116 Denkbare Ausnahmebewilligungen für die Tiny Houses sind die Zweckänderung ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) und die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe (Art. 24b RPG), auf die nachfolgend im Detail eingegangen wird. In den Art. 24c, 24d und 37a RPG festgehaltenen erweiterten Besitzstandsgarantien wird die Erhaltung der bestehenden Bauten und Anlagen und in äusserst eng begrenztem Rahmen auch massvolle Erweiterungen ermöglicht.117 Die vorliegend geplanten Tiny Houses stellen autarke, eigenständige Bauten dar, ohne jeglichen körperlichen Bezug zum bestehenden Bau. Damit wird deutlich, dass die erweiterten Besitzstandsgarantien für die vorliegend zu behandelnden Tiny Houses nicht von besonderer Bedeutung sind. i. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahme (Art. 24a RPG) Nach Art. 24a Abs. 1 RPG kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn eine reine Zweckänderung einer Baute und Anlage ausserhalb der Bauzone vorgesehen ist. 115 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 116 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 31 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. 117 Vgl. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 50 Fraglich ist, ob für das Aufstellen von Tiny Houses ausserhalb der Bauzone eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24a RPG möglich ist. Nach Art. 24a Abs. 1 RPG setzt die Ausnahmebewilligung zunächst voraus, dass keine baulichen Massnahmen nach Art. 22 Abs. 1 RPG vorgesehen sind. Das bedeutet, dass, wenn ein Bauvorhaben nach Art. 22 Abs. 1 RPG baubewilligungspflichtig ist, die Anwendbarkeit von Art. 24a RPG ausgeschlossen ist.118 Der Wortlaut von Art. 24a RPG hält allerdings fest, dass, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine «Bewilligung» zu erteilen ist. Daraus lässt sich schliessen, dass Art. 24a RPG eine eigenständige, nicht auf Art. 22 RPG, sondern einzig auf Art. 24a RPG gestützte Bewilligungspflicht für reine Zweckänderungen ausserhalb der Bauzone statuiert.119 Reine Zweckänderungen ohne jede neue Aussenwirkung sind sodann nach Art. 24a RPG zu bewilligen, ohne dass Abklärungen zu Art. 22 RPG notwendig wären.120 Die Zweckänderung darf keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt herbeiführen. Mit dem Wortlaut «keine» werden nicht nur erhebliche, sondern auch geringfügige Auswirkungen erfasst.121 Ob neue Auswirkungen herbeigeführt werden, ist in einer Einzelfallprüfung zu erheben und kann nicht pauschal beantwortet werden. Anwendungsbeispiele von Art. 24a RPG sind etwa der Landwirt, der in seinen Wohnräumen Dienstleistungen wie Buchhaltung oder Programmierung anbietet.122 Ein weiteres Beispiel wäre die Umnutzung einer nicht mehr benötigten Scheune als Abstellraum.123 Als weitere Voraussetzung gilt, dass die bestehende Baute und Anlage rechtmässig erstellt worden ist.124 Wurde eine Baute nie rechtmässig bewilligt oder wurde sie nie zum bewilligten Zweck verwendet, ist sie nicht rechtmässig bestehend.125 Schliesslich darf die Zweckänderung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig sein (Art. 24a Abs. 1 lit. b RPG). 118 Urteil des BGer 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.2; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 9 zu Art. 24a RPG. 119 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 4 zu Art. 24a RPG. 120 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 5 zu Art. 24a RPG. 121 Urteil des BGer 1A.214/2002 vom 12. September 2003 E. 5.1 und 5.2; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N. 14 zu Art. 24a RPG. 122 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 2 zu Art. 24a RPG. 123 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 2 zu Art. 24a RPG. 124 BGE 127 II 215 E. 4a/b S. 221 ff.; m.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 10 zu Art. 24a RPG. 125 Urteil BGer 1C_135/2016 vom 1. September 2016 E. 3.3; m.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N. 10 zu Art. 24a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 51 Denkbar wäre das Aufstellen von Tiny Houses in oder auf bestehenden Bauten und Anlagen (abgelegene Scheunen, Abstellplätze für landwirtschaftliche Fahrzeuge, Lagerplätze etc.). Wird das Tiny House auf bestehenden Plätzen aufgestellt, sind diese im Raum indes deutlich erkennbar. Zwar können die Tiny Houses optimal in die Umgebung integriert werden, indem sie entsprechend ausgebildet werden, sie bleiben im Raum dennoch erkennbar, womit neue, wenn auch womöglich geringfügige, Auswirkungen gegeben sind. Mit dem Aufstellen innerhalb einer bestehenden Baute, z.B. einer Scheune, könnte diesem Umstand Rechnung getragen werden. Die Bewirtschaftung der Tiny Houses führt auch zu einer höheren Anzahl an An- und Abfahrten. Genügt die Verkehrserschliessung, wird diese aber stärker belastet, schliesst das ebenfalls die Anwendung von Art. 24a RPG aus.126 Ob die Belastung aber vernachlässigbar und das Vorhaben somit bewilligungsfähig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.127 Des Weiteren verursachen Tiny Houses Auswirkungen auf die Umwelt. So verursachen sie Licht- und Lärmemissionen. Auch diese können auf ein Mindestmass beschränkt, allerdings nicht gänzlich verhindert werden. Insbesondere da die Tiny Houses nicht in lärmbelasteten Gebieten, sondern ganz im Gegenteil, in möglichst naturnahen und empfindlichen Standorten aufgestellt werden sollen, führt dies zu nicht vorbestehenden Immissionen und entsprechend zum Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 24a RPG.128 Durch die Bewirtschaftung entsteht weiter Abwasser und Abfälle, welche die Umwelt gefährden können und damit ebenfalls als neue Auswirkungen auf die Umwelt gewertet werden können.129 Auch wenn die Auswirkungen der Tiny Houses gering sind, bleibt es dabei, dass neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt mit dem Aufstellen der Tiny Houses herbeigeführt werden, was stets zum Ausschluss einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG führt. Anders würde sich dies nur verhalten, wenn am gewählten Standort bereits eine bestehende rechtmässige Baute stehen würde, welche dieselben Auswirkungen erzielt. Die Hürden für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 126 Vgl. Urteil BGer 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5. 127 Vgl. Urteil BGer 1C_252/2013 vom 26. September 2013 E. 4. 128 Vgl. Urteil BGer 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5. 129 Vgl. Urteil VGer SG vom 2. Dezember 2003 E. 2, in: GVP-SG 2003 Nr. 17 und in ES VLP-ASPAN Nr. 2785. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 52 RPG sind folglich hoch. Dieser Umstand dürfte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG für das vorliegenden Tiny Houses nur in äussersten Ausnahmefällen von Bedeutung sein dürfte. ii. Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) Nach Art. 24b RPG können landwirtschaftliche Gewerbe bauliche Massnahmen zur Errichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes in bestehenden Bauten und Anlagen erstellen. Fraglich ist, ob das Aufstellen und Bewirtschaften von Tiny Houses in der Landwirtschaftszone über eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24b RPG möglich ist. Dabei differenziert Art. 24b RPG zwischen solchen Betrieben «mit engem sachlichem Bezug» und solchen «ohne engen sachlichen Bezug», wobei letztere privilegiert werden. Nachfolgend wird zunächst auf die allgemeinen Bedingungen eingegangen und anschliessend auf die Privilegierungen der Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug. Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug: Damit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss nach Art. 24b Abs. 1 RPG und Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB vorliegen. Damit sind die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 5 und 7 des BGBB angesprochen.130 Die Kooperationspartner für die Tiny Houses müssten folglich stets landwirtschaftliche Betriebe i.S.v. Art. 5 und 7 BGBB sein. Dies gilt es in jedem Einzelfall zu berücksichtigen. Weiter muss das landwirtschaftliche Gewerbe nach Art. 24b Abs. 1 RPG und Art. 40 Abs. 1 Satz 2 RPV auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sein. Der Nebenbetrieb muss folglich erforderlich sein, das Überleben des Hauptbetriebs zu sichern.131 Ab welcher Grenze die Erforderlichkeit gegeben ist oder nicht, lässt sich nicht allgemein feststellen.132 Die Rechtsprechung hat gelegentlich eine Grenze von CHF 70'000.00 Arbeitslohn für eine Bauernfamilie festgehalten.133 130 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 11 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 6 zur Art. 24b RPG. 131 Urteil des BGer vom 4. Dezember 2001, zusammengefasst in: ZBI 2002, S. 615. 132 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N. 12 zu Art. 24b RPG. 133 M.w.Verw. Urteil des BGer 1C_376/2009 vom 30. Juli 2010 E. 3.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 53 Der anvisierte Nebenbetrieb muss weiter selbst überlebensfähig sein und ein Einkommen generieren, der für das Überleben des Hauptbetriebs ins Gewicht fällt.134 Da diese Abschätzung regelmässig Schwierigkeiten bereitet, verlangt Art. 40 Abs. 2 RPV ein Betriebskonzept.135 Landwirte, welche an der Aufstellung eines Tiny Houses interessiert sind, müssen für die Bewilligung folglich ein Betriebskonzept einreichen und die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Der Nebenbetrieb muss für den Hauptbetrieb baulich und betrieblich untergeordnet sein und darf die Führung des Hauptbetriebes nicht tangieren.136 Art. 40 Abs. 1 lit. b RPV konkretisiert das dahingehend, als dass der Nebenbetrieb so beschaffen sein muss, dass das landwirtschaftliche Gewerbe gewährleistet bleibt. Damit wird klargestellt, dass der Nebenbetrieb nicht Überhand gewinnen darf und primär der Sicherung des Hauptbetriebes dient.137 Das Aufstellen und Bewirtschaften eines einzelnen oder einer geringfügigen Anzahl von Tiny Houses stellt in der Regel ein baulich und betrieblich untergeordnetes Gewerbe dar. Trotzdem ist auch diese Voraussetzung im Einzelfall zu prüfen und nachzuweisen. Der Nebenbetrieb muss nach Art. 24b Abs. 1 RPG betriebsnah sein. Die Betriebsnähe setzt eine räumliche und sachliche Nähe des Nebenbetriebs zum Hauptbetrieb voraus.138 Dabei ist die Betriebsnähe in erster Linie im Sinne der örtlichen Nähe zu verstehen.139 So muss der Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes zu liegen kommen (Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV). Isoliert stehende Bauten ohne räumliche Beziehung zum Hauptgebäude sind nicht betriebsnah.140 Eine Umnutzung von Ökonomiegebäuden, die vom Hauptgebäude entfernt liegen, sind ausgeschlossen.141 In sachlicher Hinsicht darf der Hofcharakter durch den Nebenbetrieb nicht wesentlich verändert werden (Art. 40 Abs. 1 lit. c RPV). Damit ist gemeint, dass die bauliche Massnahme das Hofgelände nicht prägen darf und das gesamte Erscheinungsbild des 134 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 12 zu Art. 24b RPG. 135 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 12 zu Art. 24b RPG. 136 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 14 zu Art. 24b RPG. 137 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 14 zu Art. 24b RPG. 138 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 17 zu Art. 24b RPG. 139 BGE 128 II 222, E. 3.2.3 S. 228. 140 BGE 128 II 222, E. 3.4 S. 229. 141 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 9 zur Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 54 Hofgeländes als solches erhalten bleibt.142 Das bedeutet, dass das Gewerbe und die Landwirtschaft eine Einheit bilden und der Betrieb in seiner Gesamtheit als Landwirtschaftsbetrieb wahrgenommen werden muss.143 Die Tiny Houses sollen möglichst abgelegen und naturnah stehen. Das Aufstellen der Tiny Houses abseits vom Hof ist allerdings unzulässig, da die räumliche Betriebsnähe damit nicht mehr gegeben wäre. Somit steht fest, dass unter Art. 24b RPG die Tiny Houses nur in unmittelbarer Nähe zum Hof stehen dürfen und dabei den Hofcharakter wahren müssen. Es ist ein Augenmerk darauf zu legen, dass sich das Tiny House auf dem Hof unterordnet und bestmöglich in den Hof integriert, so dass der Eindruck besteht, dass Tiny House und Hof eine Einheit bilden und dabei klar ist, dass es sich immer noch um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Weiter muss der Betrieb nach Art. 24b Abs. 2 RPG vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner persönlich geführt werden. Die im Nebenbetrieb anfallenden Arbeiten müssen sodann überwiegend durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.144 Personal, das ausschliesslich oder überwiegend für den Nebenbetrieb tätig ist, ist damit ausgeschlossen.145 Die Tiny Houses müssen vollumfänglich von der Bewirtschafter- familie betrieben werden. Das Betriebskonzept der mySaess sieht vor, dass die Bewirtschaftung insbesondere durch den Landwirt oder die Landwirtin erfolgen sollte, weshalb diese Voraussetzung vorliegend ohne weiteres umgesetzt werden können. Der Nebenbetrieb muss nach Art. 24b Abs. 1quater die gleichen rechtlichen Anforderungen erfüllen, die ein vergleichbares Gewerbe in den Bauzonen erfüllen muss. Damit ist klargestellt, dass die gleichen öffentlich-rechtlichen, arbeitsrechtlichen und gesundheits- polizeiliche Regeln gelten wie für Gewerbebetriebe innerhalb der Bauzone.146 Der Nebenbetrieb muss weiter in nicht mehr benötigten, bestehenden Bauten und Anlagen untergebracht werden.147 Damit steht zunächst fest, dass Erweiterungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.148 Die bestehende Baute oder Anlage muss für das 142 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 19 zu Art. 24b RPG. 143 M.w.H. BGE 128 II 222 E. 3.2.2 S. 227; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N. 9 zu Art. 24b RPG. 144 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 8 zu Art. 24b RPG. 145 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 8 zu Art. 24b RPG. 146 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 26 zu Art. 24b RPG. 147 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 20 zu Art. 24b RPG. 148 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 20 zu Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 55 landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr benötigt werden.149 In erster Linie dient die Bestimmung der Umnutzung von bestehenden Bauten und Anlagen mittels baulicher Massnahmen. Reine Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen müssen über Art. 24a RPG bewilligt werden (siehe Kap. II, N 150 ff.).150 Fahrnisbauten sind wie Anbauten zu behandeln.151 Denkbar wäre also, für Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug, höchstens ein Aufstellen innerhalb bestehender Ökonomiebauten, so dass diese nicht als Anbau, vielmehr als «Innenausbau» verstanden werden können. Damit steht fest, dass die Tiny Houses, welche ausserhalb einer bestehenden Baute aufgestellt werden, als Erweiterung qualifiziert werden, weshalb diese, sofern als Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug betrieben, nicht zulässig sind. Schliesslich gilt zu beachten, dass wenn die Voraussetzungen wegfallen, die Behörde von Amtswegen die Bewilligung mit Verfügung entziehen muss (Art. 40 Abs. 5 RPV). Die Hürden für eine Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug sind hoch. Der formelle Aufwand (Betriebskonzept) für den Betrieb eines Tiny Houses ist für die Landwirte immens. Durch die Voraussetzung der Betriebsnähe muss sich das Tiny House im Hofbereich befinden, was dem angestrebten Konzept (möglichst abgelegen / naturnah) etwas entgegensteht. Allerdings sind Erweiterungen ausgeschlossen, was zur Folge hat, dass das Tiny House in bestehenden Bauten und Anlagen unterkommen müsste. Auch das steht nicht im Einklang mit dem Konzept der mySaess. Damit erscheint die Ausnahmebewilligung von Art. 24b RPG unter der Prämisse, dass kein enger sachlicher Bezug besteht, für das Konzept der mySaess als ungeeignet. Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug: Grundsätzlich gelten dieselben Anforderungen für die Betriebe mit engem sachlichem Bezug wie für jene ohne engen sachlichen Bezug. Allerdings werden diese nach Art. 24b Abs. 1bis RPG privilegiert. Ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, wenn sich der Nebenbetrieb auf besondere Eigenschaften und Ressourcen des Hauptbetriebes 149 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 20 zu Art. 24b RPG. 150 M.w. Verw. WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 7 zur Art. 24b RPG. 151 Erläuterung zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, Version 1.1 vom 9. Juli 2007, S. 6. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 56 abstützt.152 Art. 40 Abs. 3 RPV nennt beispielhaft den Agrotourismus (Besenwirtschaft, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder) und sozialtherapeutische oder sozialpädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen. Das landwirtschaftliche Gewerbe muss aufgrund seiner Besonderheit einen integrierenden Bestandteil des nebenbetrieblichen Angebots bilden.153 Darunter sind Aktivitäten oder Dienstleistungen zu verstehen, die nur von einem landwirtschaftlichen Gewerbe angeboten werden können. Gewerbe, welche zwar einen indirekten Bezug haben, nicht aber zwingend an das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes anknüpfen, sind hingegen unzulässig.154 Übernachtungsmöglichkeiten müssen z.B. in Form eines Bed & Breakfast Angebots mit dem Hof gekoppelt werden und auf Kochmöglichkeiten im Tiny House ist konsequent zu verzichten.155 Liegt ein Nebenbetrieb mit engem sachlichem Bezug vor, so bedarf es nicht dem Erfordernis eines Zusatzeinkommens.156 Weiter sind nach Art. 24b Abs. 1bis RPG massvolle Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen möglich, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen hierfür nicht genügend Platz zur Verfügung steht. Damit sind Anbauten oder Fahrnisbauten miterfasst.157 Art. 40 Abs. 4 RPV führt aus, was massvoll ist. So sollen 100 m2 Bruttogeschossfläche nicht überschritten werden. Der Hofcharakter muss aber immer noch gewahrt bleiben (siehe Kap. II, N 162). Art. 24b Abs. 1ter schränkt die Möglichkeit von Anbauten allerdings insofern wieder ein, als dass bei nicht ganzjährig genutzten Betriebszentren (z.B. Alphütten) bauliche Massnahmen auf bestehende Bauten und Anlagen begrenzt sind und gleichzeitig nur gastwirtschaftliche Angebote (Restauration, Beherbergung) als Nebenbetrieb betrieben werden dürfen. Erweiterungen und Fahrnisbauten sind somit in temporären 152 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 19 zu Art. 24b RPG. 153 M.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 19 zu Art. 24b RPG. 154 Erläuterung zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, Version 1.1 vom 9. Juli 2007, S. 6. 155 Erläuterung zur Revision der Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, Version 1.1 vom 9. Juli 2007, S. 6. 156 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 13 zu Art. 24b RPG. 157 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 21 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 18 zur Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 57 Betriebszentren ausgeschlossen.158 Für Tiny Houses eignen sich die temporären Betriebszentren also nicht. Personal, welches ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, ist bei engem sachlichem Bezug ebenfalls zulässig. Der überwiegende Anteil der Arbeit im Nebenbetrieb muss allerdings immer noch von der Bewirtschafterfamilie getätigt werden. Der Betrieb muss von der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs oder dessen Lebenspartnerin oder Lebenspartner geführt werden.159 Die Privilegierungen für Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb unter Art. 24b RPG bergen für das vorliegende Konzept der mySaess entscheidende Vorteile. Allen voran die Möglichkeit der massvollen Erweiterung dürfte für das Projekt der Tiny Houses ausschlaggebend sein. Hat ein Landwirt in seinen bestehenden Räumlichkeiten nicht ausreichend Platz, die Beherbergung anzubieten, so kann ein Tiny House durchaus eine kostengünstige, massvolle Erweiterung darstellen. Obschon die Tiny Houses auch hier im Hofbereich zu liegen kommen müssen, könnten diese so aufgestellt werden, dass deren Ausblick nicht verbaut ist. Dies würde einen geeigneten Kompromiss zwischen Bewilligungsfähigkeit, Naturnähe und betriebswirtschaftlichen Aspekten darstellen. In der Ausgestaltung des Betriebskonzepts muss weiter der enge sachliche Bezug berücksichtigt werden. Das Tiny House muss in den Hauptbetrieb eingegliedert werden. Ein autarkes Übernachtungsangebot ohne Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb würde diesen Anforderungen nicht genügen. Das Tiny House darf z.B. nicht so ausgerüstet sein, dass dessen Standard einer dauerhaften Wohnung gleichkommt und somit unabhängig vom landwirtschaftlichen Betrieb vermietet werden könnte. Mit der Übernachtung müssen Aktivitäten und Tätigkeiten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt Art. 24b RPG einen möglichen, langfristigen Einsatzort für Tiny Houses dar. 158 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 23 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 18 zu Art. 24b RPG. 159 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 23 zu Art. 24b RPG; WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 18 zu Art. 24b RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 58 c. Die ordentliche Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) Sind die allgemeinen Voraussetzungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone gegeben, so setzt Art. 24 RPG die kumulativen Voraussetzungen der Standortgebundenheit (lit. a) und der Voraussetzung, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).160 Hinsichtlich der Standortgebundenheit hat das Bundegericht in seiner ständigen Rechtsprechung den Begriff wie folgt definiert: «Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist […] zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit) […] Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet».161 Die Standortgebundenheit verlangt sodann, dass eine Baute oder Anlage auf den Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.162 Dies beurteilt sich nach einem objektiven Massstab.163 Subjektive Gründe sind unerheblich.164 Dabei ist die Standortgebundenheit nicht in absolutem Sinne zu verstehen, vielmehr geht es um die relative Standort- gebundenheit.165 Verlangt wird, dass das Bauvorhaben aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.166 Damit wird eine angemessene 160 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 6 zur Art. 24 RPG. 161 M.w.Verw. Urteil des BGer 1C_877/2013 vom 31. Juli 2014 E. 3.1.1; Urteil des BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3. 162 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 8 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 5 zu Art. 24 RPG. 163 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 8 zur Art. 24 RPG. 164 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 8 zur Art. 24 RPG; m.w.Verw. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 11 zu Art. 24 RPG. 165 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 10 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 8 zu Art. 24 RPG. 166 WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 10 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 5 zu Art. 24 RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 59 Standortevaluation verlangt, welche aufzeigt, dass besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den gewünschten Standort ausserhalb der Bauzone als vorteilhafter erscheinen lassen, als ein Standort innerhalb der Bauzone.167 Negativ standortgebunden ist das Bauvorhaben, wenn für das geplante Bauvorhaben keine geeigneten Bauzonen bestehen. Mit anderen Worten, wenn sich das Bauvorhaben nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen lässt. Auch hier sind subjektive Gründe unbeachtlich. Vielmehr müssen objektive, sachliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung dieser Gründe ist ebenso ein strenger Massstab anzulegen. Insbesondere aufgrund der Planungspflicht i.S.v. Art. 2 RPG kommt die negative Standortgebundenheit nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. Es ist nicht Sinn der Ausnahmebewilligung, eine ungenügende Nutzungsplanung zu korrigieren, denn eine solche Praxis würde Art. 75 BV widersprechen.168 So hält das Bundesgericht in einem Entscheid zur Standort- gebundenheit dann auch ausdrücklich fest: «Wo im Interesse des Fremdenverkehrs oder allgemein zur Erholung der Bevölkerung Wochenend- und Ferienhäuser zugelassen werden sollen, verlangt das verfassungsmässige Gebot, eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes sicherzustellen (Art. 22quater BV), dass entsprechende Zonen in den Nutzungsplänen ausgeschieden werden.»169 In einem Entscheid zum Umbau eines Maiensässgebäudes zu einem Ferienhaus, hat das Bundesgericht weiter festgehalten, dass ein Ferienhaus offensichtlich nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, vielmehr sei der Sinn und Zweck von Art. 24 RPG, solche Vorhaben zu verhindern.170 Im Vorliegenden liegen keine konkret zu prüfenden Standorte vor. Im Allgemeinen lässt sich allerdings feststellen, dass weder technische, betriebswirtschaftliche noch bodenabhängige Gründe für eine Standortgebundenheit sprechen. Im vorliegenden Fall sind es vielmehr subjektive Gründe, mit welchen eine Standortgebundenheit begründet werden könnte. Das Konzept der mySaess verfolgt das Ziel, die Tiny Houses in abgelegenen und naturnahen Standorten zu platzieren, inmitten der Natur und fernab von dicht besiedelten Flächen. Ob hierfür eine Nachfrage besteht oder nicht, ist unbeachtlich, 167 M.w.Verw. BGE 136 II 2014 E. 2.1 S. 218; Urteil BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3. 168 Vgl. zum Ganzen WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N 19 zur Art. 24 RPG; MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 13 zu Art. 24 RPG. 169 M.w.Verw. BGE 108 Ib 130 E. 2 S. 133. 170 M.w.Verw. BGE 110 Ib 264 E. 3 f. S. 265. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 60 da es sich um rein subjektive Gründe handelt. Solch ein Konzept verfolgen zudem auch zahlreiche «konventionelle» Beherbergungsbetriebe wie Hotels oder Jugendherbergen. Für solche Beherbergungsbetriebe werden dann auch regelmässig entsprechende Zonen ausgeschieden. Würde jede Baute und Anlage, welche das Ziel eines naturnahen Erlebnisses verfolgen würde, unter Art. 24 RPG bewilligt, so würde der Trennungs- grundsatz gänzlich unterhöhlt werden. Auch unter dem Aspekt der negativen Standortgebundenheit ergibt sich kein anderes Resultat. Die Tiny Houses lassen sich in gewissen Nutzungszonen realisieren (siehe Kap. II, N 77). Damit lässt sich abschliessend feststellen, dass die Realisierung der Tiny Houses unter der Ausnahmebewilligung von Art. 24 RPG infolge mangelnder Standortgebundenheit grundsätzlich nicht bewilligungsfähig ist. d. Kantonale Einschränkungen der Ausnahmebewilligung Den Kantonen ist es erlaubt, den bundesrechtlichen Rahmen in ihrer Gesetzgebung einzuschränken (Art. 27 RPG).171 Nachfolgend wird sodann geprüft, ob für die vorliegend als relevant betrachteten bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungen in den Kantonen Luzern, Bern und Graubünden kantonalrechtlichen Einschränkungen unterliegen. Im Folgenden wird auf die kantonalen Bestimmungen der Kantone Luzern, Bern und Graubünden eingegangen: Kt. LU: Der Kanton Luzern verweist in § 180 und 181 PBG LU auf die bundesrechtliche Ausnahmebewilligungen. Weitere Einschränkungen sind im Kanton Luzern nicht ersichtlich. Kt. BE: Der Kanton Bern hält in Art. 81 Abs. 1 BauG BE fest, dass sich die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nach den Vorgaben des Bundesrechts richten. Im Weiteren wird in Art. 84a BauG BE festgehalten, dass Bau- und Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb oder in einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Spezialzone mit der Nebenbestimmung versehen werden können, dass diese Bauten und Anlagen nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung zu entfernen sind, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt. 171 MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N 18 zu den Vormerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a RPG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 61 Nach Art. 86 Abs. 3 BauG BE können in Schutzgebieten nur Bauvorhaben gestattet werden, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind. Weitere Bestimmungen sind im Kanton Graubünden nicht ersichtlich Kt. GR: Nach Art. 83 Abs. 1 KRG GR richtet sich die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nach dem Bundesrecht. Weder der Kanton Luzern noch die Kantone Bern oder Graubünden schränken den Anwendungsbereich der bundesrechtlichen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24, 24a und 24b RPG ein. e. Zwischenfazit Das Realisieren der Tiny Houses führt in der Regel zu, wenn auch geringfügigen, neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt. Damit ist eine Ausnahme- bewilligung i.S.v. Art. 24a RPG ausserhalb der Bauzone für die meisten Fälle ausgeschlossen. Für die Geschäftsidee der mySaess ist die Ausnahmebewilligung von Art. 24a RPG somit von untergeordneter Bedeutung. Der Grundtatbestand von Art. 24 RPG ist mangels Standortgebundenheit der Tiny Houses ebenfalls nicht von Bedeutung. Die Tiny Houses haben gute Chancen, über eine Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug i.S.v. Art. 24b RPG ausserhalb der Bauzone längerfristig errichtet werden zu können. Sofern die Voraus- setzungen erfüllt sind, insbesondere ein enger sachlicher Bezug gegeben ist, können die Tiny Houses über unbestimmte Zeit in unmittelbarer Nähe zum Hof ortsfest errichtet oder als Fahrnisbaute aufgestellt werden. C. Fazit zu den Ausnahmebewilligungen Innerhalb der Bauzone legt Art. 23 RPG fest, dass die Kantone Ausnahmebewilligungen vorsehen müssen. Die Kantone Luzern, Bern und Graubünden haben in den Bau- und Planungsgesetzen weitestgehend identische Ausnahmebewilligungen statuiert. Damit kann im Einzelfall eine mangelnde Zonenkonformität oder eine Abweichung zu den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften bewilligt werden. Durch die Ausnahmebewilligung darf allerdings nicht systematisch von den geltenden Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 62 Bestimmungen abgewichen werden. Damit kann ein Tiny House im Einzelfall abweichend von der Zonenkonformität und den Bauvorschriften bewilligt werden. Ausserhalb der Bauzone richten sich die Ausnahmebewilligungen nach dem Bundesrecht. Für die vorliegende Geschäftsidee der mySaess ist die Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug i.S.v. Art. 24b RPG von besonderer Bedeutung. Über Art. 24b RPG können die Tiny Houses ausserhalb der Bauzone, aber in unmittelbarer Nähe zum Hof, bewilligt werden. Die Tiny Houses dürfen stehen bleiben, solange die Voraussetzungen gegeben sind. Mit anderen Worten müssen die Tiny Houses nicht bewegt werden. Damit kann ein geeigneter Kompromiss zwischen der Bewilligungspflicht, der Naturnähe und betriebswirtschaftlichen Aspekten erreicht werden. Der enge sachliche Bezug bedingt aber eine entsprechende Ausgestaltung des Angebotes der mySaess. Das Tiny House muss in den Hauptbetrieb eingegliedert werden. Ein autarkes Übernachtungsangebot ohne engen Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb würde diesen Anforderungen nicht genügen. Mit der Übernachtung müssen Aktivitäten und Tätigkeiten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zwingend verbunden werden. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 63 III. Vertragsrechtliche und sozialversicherungs- rechtliche Aspekte Der zweite Teil des Gutachtens widmet sich zunächst den vertragsrechtlichen und folgend den sozialversicherungsrechtlichen Fragen, welche sich in Bezug auf die touristische Nutzung der im Eigentum der mySaess stehenden Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirtes stellen können. 1. Rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses Das vorliegende Gutachten empfiehlt drei mögliche Varianten für die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der mySaess und den einzelnen Landwirten. In der ersten Variante besteht das Vertragsverhältnis aus einem Miet- und Arbeitsvertrag, welches in der zweiten Variante um einen Agenturvertrag ergänzt wird. Die dritte Variante zeigt die rechtlichen Ausgestaltungsspielräume der ersten und zweiten Variante sowie eine im Interesse der mySaess liegende Auslegung der bestehenden Verträge auf. A. Variante 1 Die nachfolgenden Empfehlungen für die Ausgestaltung der entsprechenden Verträge betreffen ausschliesslich das Verhältnis zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt. Dem Landwirt steht in der ersten Variante die Freiheit zu, selbständig und unabhängig von der mySaess Verträge mit den Gästen über die auf seinem Hof angebotenen Aktivitäten abzuschliessen. Abbildung 1 - Grafische Darstellung der Variante 1 Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 64 a. Mietvertrag Als erstes stellt sich die Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass die mySaess ihre Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts aufstellen möchte, der Abschluss eines Mietvertrags sinnvoll erscheint. i. Abgrenzung zum Pachtvertrag Zunächst muss der Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR vom Pachtvertrag nach Art. 275 ff. OR abgegrenzt werden. Durch den Mietvertrag gemäss Art. 253 OR verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen172, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Der Mietvertrag ist strikt vom Pachtvertrag nach Art. 275 OR zu trennen, bei welchem der Verpächter dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse überlässt und der Pächter einen Pachtzins leistet. Für den vorliegenden Fall bedarf es den Abschluss eines Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR zwischen der mySaess und den einzelnen Landwirten, so dass die mySaess ihre Tiny Houses auf dem Land der Landwirte aufstellen darf. Der Abschluss eines Pachtvertrages gemäss Art. 275 OR ist auszuschliessen, da der mySaess nur das Recht zum Aufstellen der Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts und nicht das Recht zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse eingeräumt werden soll. ii. Wesentliche Elemente des Mietvertrags Zu den wesentlichen Vertragselementen des Mietvertrages gehören die Bestimmung des Mietgegenstandes sowie die entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Dauer. Die Mietsache darf ausschliesslich eine bewegliche oder unbewegliche Sache im Sinne des Sachenrechts sein.173 Dem Mieter wird durch den Mietvertrag das Recht eingeräumt, die Mietsache ungestört, vertragsgemäss sowie zweckgemäss zu gebrauchen. Die Gebrauchsüberlassung erfolgt entgeltlich, wobei das Entgelt nicht zwingend in Form von Geld geleistet werden muss. Der Mietzins muss bestimmt oder immerhin objektiv bestimmbar sein. Wenn sich die Parteien nicht über die Höhe der Entschädigung einigen 172 BGE 103 II 247 E. 2b S. 252 f. 173 WEBER, BSK, N 2 zu Art. 253 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 65 können, entsteht nach einer umstrittenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Mietvertrag.174 Der Mietvertrag ist als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren.175 Gemäss Art. 255 Abs. 1 OR kann das Mietverhältnis befristet oder als unbefristet ausgestaltet werden. Ein befristetes Mietverhältnis liegt nach Art. 255 Abs. 2 OR vor, wenn die Gebrauchsüberlassung nach Ablauf einer vertraglich festgelegten Zeitspanne oder auf einen bestimmten Termin endet. Grundsätzlich sind Kettenmietverträge bzw. das Aneinanderreihen von mehreren befristeten Mietverträgen zulässig, aber nur insoweit, als kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Ein Rechtsmissbrauch ist dann anzunehmen, wenn für die Vereinbarung der Kettenverträge kein objektiver Grund besteht und seitens des Vermieters mit dem Abschluss solcher aneinandergehängten befristeten Verträge eine Umgehung der zwingenden Mieterschutzbestimmungen vorliegt.176 Im vorliegenden Fall wird der jeweilige Landwirt durch den Abschluss eines Mietvertrags zur Überlassung eines Teils seines Grundstücks zur Aufstellung des Tiny Houses verpflichtet, während die mySaess als Gegenleistung die Bezahlung eines Mietzinses schuldet. Bei der Liegenschaft des Landwirts handelt es sich um ein Grundstück i.S.v. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 1 OR und somit um ein taugliches Mietobjekt. Es empfiehlt sich, dass die mySaess das Entgelt in Form von Geld leistet. Die Parteien sollten im Sinne der vertraglichen Fixierung die Höhe des Mietzinses vorab vertraglich festlegen. Weiter raten wir der mySaess, mit dem jeweiligen Landwirt einen befristeten Mietvertrag abzuschliessen, sodass die Gebrauchsüberlassung nach Ablauf einer bestimmten Dauer bzw. nach Ablauf der rechtlichen Stehzeit endet. Damit ist eine klare Laufzeit festgelegt und eine solche Regelung gibt beiden Parteien Rechtsicherheit. iii. Entstehung des Mietvertrags Ein Mietvertrag kommt nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts zustande.177 Demnach müssen die Parteien über sämtliche wesentliche Vertragspunkte überein- stimmende Willenserklärungen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR austauschen. 174 BGE 119 II 347 E. 5a S. 347 f. 175 BGE 127 III 548 E. 4 S 551 f. 176 BGE 139 III 145 E. 4 S. 145. 177 Urteil des BGer 4C_195/2005 vom 9. September 2005. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 66 iv. Form Für den Mietvertrag bestehen grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften,178 wobei Mietverträge über eine unbewegliche Sache i.d.R. schriftlich abgeschlossen werden.179 Dennoch empfiehlt es sich, aus Beweisgründen die Schriftform i.S.v. Art. 13 ff. OR zu wählen. v. Pflichten des Vermieters Der Landwirt wird aufgrund von der Bestimmung von Art. 256 Abs. 1 OR zunächst verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben. Der vertragsgemässe Gebrauch definiert sich in erster Linie durch die Parteivereinbarung.180 Wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt, muss die Mietsache zum Gebrauch tauglich sein. Für die Beurteilung der Tauglichkeit wird ein objektiver Massstab verwendet: Das Mietobjekt ist tauglich, wenn es die Eigenschaften aufweist, welche die mySaess aufgrund der Umstände vernünftigerweise erwarten darf.181 Wenn die Mietsache bei der Übergabe mangelhaft ist, stehen der mySaess die Rechtsbehelfe nach Art. 258 OR zu. Weiter hat der Landwirt gestützt auf Art. 256 Abs. 1 OR die Pflicht, die Sache während des gesamten Mietverhältnisses im vertragsgemässen Zustand zu erhalten. Verletzt der Landwirt seine Unterhaltspflicht, kann die mySaess nach den Bestimmungen von Art. 259a ff. OR gegen den säumigen Landwirt vorgehen. Ausserdem werden dem Landwirt Nebenpflichten auferlegt, u.a. die Auskunftspflicht nach Art. 256a OR und die Pflicht zur Tragung der öffentlichen Lasten und Abgaben nach Art. 256b OR. vi. Pflichten des Mieters Als Gegenleistung für die Überlassung der Sache, schuldet die mySaess dem Landwirt gestützt auf Art. 253 OR i.V.m. Art. 257 ff. OR einen Mietzins. Die Parteien dürfen den Mietzins innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Schranken frei festlegen.182 Unter 178 BGE 119 III 80. 179 WEBER, BSK, N 7 zu Art. 253 OR. 180 WEBER, BSK, N 3 zu Art. 256 OR. 181 BGE 135 III 345 E. 3.2 S. 347; Urteil des BGer 4C_368/2004 vom 21. Februar 2005; Urteil des BGer 4C_377/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3. 182 WEBER, BSK, N 3 zu Art. 257 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 67 Nebenkosten i.S.v. Art. 257a Abs. 1 OR sind Leistungen des Vermieters oder eines Dritten zu verstehen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.183 Die mySaess muss Nebenkosten gemäss Art. 257a Abs. 2 OR nur bezahlen, wenn diese mit dem Landwirt besonders vereinbart wurden. Es genügt nicht, wenn auf die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag verwiesen wird.184 Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die mySaess gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR zur Rückgabe der Mietsache an den Landwirt in demjenigen Zustand verpflichtet, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.185 Des Weiteren werden der mySaess folgende Nebenpflichten auferlegt: Gemäss Art. 257f Abs. 1 OR muss die mySaess die Mietsache sorgfältig gebrauchen. Wenn die mySaess die Mietsache vertragswidrig gebraucht, kann der Landwirt entweder gestützt auf Art. 97 ff. OR einen Schadenersatzanspruch geltend machen oder gemäss Art. 257f Abs. 2 f. das Mietverhältnis fristlos kündigen. Alsdann muss die mySaess Mängel, die sie nicht selbst zu beseitigen hat, dem Landwirt nach Art. 257g Abs. 1 OR melden. Gemäss Art. 257h Abs. 1 OR muss die mySaess Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. Mängel, die durch kleine Reinigungsarbeiten und Ausbesserungen behoben werden können, muss die mySaess nach Art. 259 OR auf eigene Kosten beseitigen. b. Arbeitsvertrag Nun ist zu prüfen, ob zwischen der mySaess und dem einzelnen Landwirt ein Einzelarbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR abzuschliessen ist, da der Landwirt für die mySaess Tätigkeiten rund um die Übernachtung in den Tiny Houses wahrnimmt. i. Abgrenzung zum Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag Zunächst muss der Einzelarbeitsvertrag (EAV) vom Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und vom Normalarbeitsvertrag (NAV) unterschieden werden. Der Gesamtarbeitsvertrag ist neben den Spezialgesetzen im Obligationenrecht in den Bestimmungen von Art. 356 OR bis Art. 358 OR geregelt und umfasst Verträge zwischen 183 BGE 137 I 135. 184 Urteil des BGer 4A_622/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3.1. 185 Vgl. BGer 4A_390/2015 E. 4. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 68 Arbeitgebern bzw. deren Verbänden und Arbeitnehmerverbänden. Ziel ist es, Rahmenbedingungen für die Arbeitsverhältnisse vertraglich zu regeln und vor allem den Schutz für die wirtschaftlich schwächere Partei des Einzelarbeitsvertrages zu gewähren.186 Dies umfasst klassisch Bestimmungen über die Entstehung, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages und Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich. Auch spielen Bestimmungen über die Kontrolle und Durchsetzung des GAV eine Rolle. Diese Rahmenbedingungen haben somit direkte Wirkung auf die Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer und -geber in einer spezifischen Branche.187 Der Normalarbeitsvertrag wird in Branchen abgeschlossen, in dem kein Gesamtarbeitsvertrag erlassen wurde. Der NAV hat zum Ziel, zwingende Mindestlöhne zu garantieren und kann bei wiederholter, missbräuchlicher Lohnunterbietung der orts-, berufs-, oder branchenüblichen Löhne erlassen werden. Somit wird ein Mindestlohn festgelegt, welcher für die die gesamte Branche gilt und nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann.188 Der Einzelarbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, in welchem ein Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit gegen ein Entgelt in eine Arbeitsorganisation eingegliedert wird. Es liegt ein privatrechtlicher Schuldvertrag vor. Die Bezeichnung der Parteien für diesen Vertrag ist nicht von Belang.189 Der Einzelarbeitsvertrag weist folgende Elemente auf:190 - Arbeitsleistung gegen Entgelt - Dauerschuldverhältnis - Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation - Unterordnungsverhältnis 186 BGE 115 II 251 E. 4a S. 253 f. 187 Staatssekretariat für Wirtschaft, Gesamtarbeitsverträge, Bericht vom 07.04.2021, Bern 2021, (besucht am: 12. November 2021). 188 Staatssekretariat für Wirtschaft, Normalarbeitsverträge Bund, Bericht vom 18.08.2020, Bern 2020, (besucht am: 12. November 2021). 189 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 1 ff. zu Art. 319 OR. 190 Urteil des BGer 4C_276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4; GREBSKI/MEIER, N 3 zu Art. 319 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 69 Das rechtliche Arbeitsverhältnis zwischen der mySaess und den Landwirten muss als Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR qualifiziert werden. Die Gesamt- und Normalarbeitsvertrag scheiden als spezifische Arbeitsverträge aus, da keine Rahmenbedingungen für Branchen ausgehandelt werden, sondern ein Rechtsverhältnis zwischen zwei einzelnen Parteien geschlossen wird. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ist es nicht relevant, dass die eine Partei eine natürliche Person i.S.v. Art. 11 ff. ZGB und die andere Partei eine juristische Person i.S.v. Art. 54 ff. ZGB ist.191 ii. Der Einzelarbeitsvertrag mit seinen Bestandteilen Durch den Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. Als Einzelarbeitsvertag gilt gemäss Art. 319 Abs. 2 OR auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitsgebers verpflichtet. Arbeitsleistung gegen Entgelt Der Arbeitnehmer wird durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeit im Sinne eines Arbeitsvertrages ist eine geplante, körperliche oder geistige Verrichtung, die auf die Befriedigung der Bedürfnisse des Arbeitgebers abzielt.192 Die Arbeitsleistung ist eine positive Leistung, welche aber nicht zwingend eine aktive Tätigkeit sein muss. Auch unscheinbare Tätigkeiten, wie namentlich das Überwachen oder Kontrollieren von Personen oder Abläufen, stellen eine Arbeitsleistung dar. Die vom Arbeitgeber ausgeführte Arbeit muss keinen Arbeitserfolg bewirken, auch wenn ein Arbeitsergebnis realisiert werden soll. Der Arbeitnehmer schuldet einzig den Einsatz von Arbeitskraft.193 M.a.W. muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich seine Arbeitskraft anbieten und einsatzbereit sein. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst bei der Arbeit auf Abruf.194 Gemäss Art. 321 OR hat der 191 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 17 und 19 zu Art 319 OR; PORTMANN/RUDOLPH, BSK, N 44 zu Art. 319 OR. 192 BGE 124 III 249 E. 3b S. 251 f. 193 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 5 zu Art 319 OR; vgl. PORTMANN/RUDOLPH, BSK, N 1 zu Art. 321 OR. 194 Urteil des BGer 4A_96/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 70 Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu leisten, ausser die Parteien haben eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen oder es ergibt sich aus den Umständen. Möglich und auch rechtlich zulässig sind sogenannte gestufte Arbeits- verhältnisse bzw. Kaskadenarbeitsverträge, bei welchen der Arbeitnehmer die Arbeit zusammen mit eigenen Arbeitnehmern verrichtet.195 Die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung ist ein zwingendes Merkmal des Arbeitsvertrages. Erfolgt die Leistung der Arbeit unentgeltlich, liegt kein Arbeitsvertag nach Art. 319 ff. OR vor, sondern ein Auftrag nach Art. 394 ff. OR oder eine Gefälligkeit, die ausserhalb des Rechtsbindungswillen der Parteien liegt.196 Gemäss Art. 322 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, welchen die Parteien im Einzel- arbeitsvertrag verabredet haben oder üblich ist. Die Berechnung des Lohnes ist jedoch für die Begriffsbestimmung im Arbeitsvertrag nicht wesentlich. Im vorliegenden Sachverhalt nimmt der Landwirt verschiedene Aufgaben wahr, insbesondere Unterhaltsarbeiten sowie Arbeiten rund um die Bereitstellung des Tiny Houses für eine Übernachtung. Folglich erbringt der Landwirt der mySaess eine Arbeitsleistung i.S. des Einzelarbeitsvertrags. Im Gegenzug für die Leistung dieser Arbeiten erhält der Landwirt einen Lohn für die effektiv geleisteten Stunden. Fraglich bleibt, welche Zahlung an den Landwirt erfolgt, wenn gar keine Übernachtung gebucht wird und der Landwirt dennoch Unterhaltsarbeiten erbringen muss (wie bspw. sturmsicher machen, regelmässige Kontrollen, Putzdienste). Die mySaess könnte dem Landwirt einen vertraglich festgelegten, eher tief angesetzten, Grundlohn ausrichten, so dass diesem zumindest ein bestimmter Minimallohn gewährleistet wird. Dieser Grundlohn kann pro Übernachtung um einen gewissen Betrag anwachsen. Allerdings darf der Lohn ein zum Voraus festgelegter Maximallohn nicht übersteigen, auch wenn die mySaess gut ausgelastet ist und der Landwirt infolgedessen einen höheren Arbeitsaufwand hat. Durch diese Ausgestaltung kann die mySaess bei einer guten Auslastung wiederum einen höheren Betrag für sich abschöpfen, denn unabhängig von den Übernachtungszahlen, darf der Maximallohn des Landwirts niemals überstiegen werden. 195 Urteil des BGer 4C_276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4.2. 196 BGE 116 II 695; 111 IV 139. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 71 Wenn die mySaess auf dem Grundstück des Landwirts zeitgleich mehrere Tiny Houses aufstellt, hat dies zur Folge, dass der Landwirt mehr Arbeitsstunden zu leisten hat. Wir empfehlen, den geschätzten Arbeitsaufwand pro Tiny House im Arbeitsvertrag festzuhalten und raten der mySaess, sich jeweils vor der Aufschaltung des Über- nachtungsangebots auf der Website mit dem Landwirt über die anstehenden Arbeits- stunden abzusprechen. Andererseits kann der Arbeitsvertrag auch vorsehen, dass die mySaess nur eine bestimmte Anzahl von Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts aufstellt bzw. dass der Landwirt nur eine fixe Anzahl an Arbeitsstunden leisten muss. Vorliegend wird die Arbeitsleistung gegen Entgelt erbracht. Dauerschuldverhältnis Der Einzelarbeitsvertrag ist als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet. Ein solches liegt vor, wenn die zu erbringende Leistung von der Länge der Zeit abhängt, in welcher die Leistung durch den Arbeitnehmer erbracht werden soll. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur dauernden Arbeitsleistung für eine unbefristete oder befristete Zeit und nicht nur zu einem einmaligen Leistungsaustausch. M.a.W. muss das Arbeitsverhältnis über eine bestimmte Zeit andauern, kann jedoch auf die Erbringung einer einzigen Tätigkeit, wie z.B. auf die Vertretung einer kranken Person oder auf die Digitalisierung von Dokumenten, beschränkt sein. Das Teilzeitarbeitsverhältnis, bei welchem der Arbeitnehmer nur eine geringe Anzahl Arbeitsstunden pro Woche leistet, ist ebenfalls ein Arbeitsverhältnis. Für die Teilzeitarbeit gelten die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für das Vollzeit- arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit auf Abruf erbringt bzw. wenn nicht sein konkreter Einsatz, sondern nur ein bestimmtes Arbeitspensum aus der vertraglichen Vereinbarung hervorgeht, spricht man von uneigentlicher Teilzeitarbeit.197 Das Dauerschuldverhältnis erlischt nicht mit der Erfüllung, sondern durch Beendigungstatbestände, wie u.a. bei einem unbefristeten Verhältnis durch Kündigung oder beim befristeten Verhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im vorliegenden Fall verpflichtet sich der Landwirt zur dauernden Arbeitsleistung für eine unbefristete oder befristete Zeit und nicht nur zu einem einmaligen Leistungs- 197 Urteil des BGer 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 72 austausch, denn er erbringt während der gesamten zulässigen Stehzeit des Tiny Houses diverse damit zusammenhängende Arbeiten. Das vorliegende Arbeitsverhältnis ist als uneigentliches Teilzeitarbeitsverhältnis zu qualifizieren, denn der Arbeitsvertrag hält ausschliesslich fest, dass der jeweilige Landwirt ein bestimmtes Arbeitspensum zu leisten hat. Ein Dauerschuldverhältnis kann somit bejaht werden. Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringen, d.h. er darf die Arbeitsleistung nicht selbständig, sondern fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit unter «der Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers erbringen».198 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsteht mit dem Eintreten in das Arbeitsverhältnis ein für den Arbeitsvertrag typisches Abhängigkeitsverhältnis.199 Für die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.200 Der Arbeitnehmer ist meist auf die Lohnzahlung des Arbeitgebers angewiesen und somit wirtschaftlich abhängig vom Arbeitgeber. Natürlich gibt es Ausnahmen davon, bspw. wenn der Arbeitnehmer selbst über ein genügend grosses Vermögen verfügt und so nicht auf die Einkommensquelle angewiesen ist. In der Lehre haben sich verschiedene Merkmale ausgebildet, welche für die Eingliederung in eine Arbeitsorganisation sprechen und nachfolgend erläutert werden:201 - Unterordnung unter die Arbeitgeberin - Weisungsgebundenheit - Handeln in fremden Namen auf fremde Rechnung - Keine Tragung von unternehmerischen Risiken - Feste Arbeitszeiten und Pflicht zu regelmässigem Erscheinen Im vorliegenden Fall erbringt der Landwirt seine Leistung in Form von Arbeit für die mySaess, indem er die Tiny Houses unterhält und wartet. Die Arbeit des Landwirts ist 198 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 6 zu Art 319 OR. 199 BGE 95 I 24; 90 II 486; 95 II 623. 200 Urteil des BGer 4A_592/2016 vom 16. März 2017 E. 2.2. 201 GREBSKI/MEIER, N 10 zu Art. 319 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 73 durch diverse Vorgaben der mySaess fremdbestimmt und somit nicht selbständig. Der Landwirt steht infolgedessen in einem Unterordnungsverhältnis zur mySaess. Weiter erlässt die mySaess Weisungen betreffend die Ausführung der Arbeit bzw. erlässt Vorgaben, wie der Landwirt die Tiny Houses zu warten und zu unterhalten hat und wann er welche Arbeiten ausführen muss. Der Landwirt ist folglich an die Weisungen der mySaess gebunden und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Der Landwirt seinerseits handelt in fremden Namen und auf fremde Rechnung, denn er führt seine Arbeiten für die mySaess aus. Ausserdem wird der Landwirt für die Leistung seiner Arbeit von der mySaess anteilsweise, nämlich pro Übernachtung, bezahlt. Da der Landwirt nach unseren Aus- führungen wohl immer einen gewissen Grundlohn, unabhängig von allfälligen Über- nachtungen, von der mySaess erhält, trägt er grundsätzlich kein unternehmerisches Risiko. Der Arbeitsvertrag sieht keine festen Arbeitszeiten für den Landwirt vor, jedoch wird er auf Abruf zur Arbeitsleistung verpflichtet. Daraus folgt, dass der Landwirt bei Bedarf und Notwendigkeit die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Das Kriterium der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation kann folglich als gegeben betrachtet werden. Unterordnungsverhältnis Nach Art. 321d OR hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsnehmer ein Weisungsrecht, was zu einer rechtlichen Unterordnung führt und ein entscheidendes Merkmal des Arbeitsvertrages darstellt. Diese Unterordnung entsteht beim Antritt der Stelle durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und ist ein wichtiges Kriterium des Arbeitsvertrages.202 Die mySaess muss gegenüber dem Landwirt als Arbeitnehmer ein Weisungsrecht nach Art. 321d OR haben. Das Weisungsrecht und dessen Ausgestaltung sollte, um Schwierigkeiten zu vermeiden, klar im Vertrag festgehalten werden. Der Landwirt steht in einem Unterordnungsverhältnis, da die mySaess über den Ablauf und den Zeitpunkt 202 BGE 78 II 36. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 74 der Wartung-/Unterhaltsintervalle und -abläufe sowie auch die Vorbereitungen für eine Übernachtung der Tiny Houses bestimmt und diese der Landwirt wie vorgegeben ausführen muss, was zu einer rechtlichen Unterordnung des Landwirts gegenüber der mySaess führt und für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages spricht. Weitere Dienstleistungen können, falls sie im Arbeitsverhältnis inkludiert sind, ebenfalls durch die mySaess bestimmt und vorgegeben werden. Ein Unterordnungsverhältnis kann somit als gegeben betrachtet werden. Zwischenfazit Das Verhältnis zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt erfüllt alle Kriterien eines Einzelarbeitsvertrags i.S.v. Art. 319 ff. OR. iii. Entstehung des Arbeitsvertrages Der Einzelarbeitsvertrag entsteht durch übereinstimmende, gegenseitige Willens- erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OR. Die mySaess sollte den Einzelarbeitsvertrag mit dem jeweiligen Landwirt vor der Aufschaltung ihrer Übernachtungsangebote auf der Website abschliessen. Vom Zeitpunkt der Aufschaltung bis zum Zeitpunkt der ersten effektiven Buchung ruht dieser Arbeitsvertrag, da während dieser Zeitspanne noch kein Leistungsaustausch zwischen der mySaess und dem Landwirt stattfindet. Erst wenn ein Gast eine Übernachtung auf der Homepage bucht, entfaltet der Arbeitsvertrag seine Wirkungen. Infolgedessen wird der Landwirt erst bei der Buchung einer Übernachtung und der damit verbundenen Arbeit zur Erbringung seiner Aufgaben bezüglich der Wartung und Vorbereitung des Tiny Houses verpflichtet und lediglich für die in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsstunden entlohnt. iv. Befristete oder unbefristete Arbeitsverträge Das befristete Arbeitsverhältnis, welches für eine bestimmte im Voraus definierte Zeit abgeschlossen wurde, endet gemäss Art. 334 Abs. 1 OR nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer. Bei Kettenarbeitsverträgen, d.h. die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Folge sein, da ansonsten die Gefahr der Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 75 Aushöhlung des Arbeitnehmerschutzes besteht.203 Auch fallen unter die befristeten Arbeitsverhältnisse die Saison- oder Probearbeitsverhältnisse.204 Unbefristete Arbeits- verträge werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie werden durch Kündigung beendet. Wir empfehlen der mySaess mit dem Landwirt einen befristeten Arbeitsvertrag nach Art. 319 OR abzuschliessen, zumal die Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses durch die Stehzeit des Tiny House festgelegt ist und mit dieser in Zusammenhang steht. Ausserdem erscheint der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses sinnvoll, wenn sich ein Landwirt nur einmalig als Anbieter eines Stehplatzes für das Tiny House zur Verfügung stellt. Die mySaess sollte es aber vermeiden, mehrere befristete Arbeitsverträge direkt aneinanderzureihen, da sonst rechtliche Konsequenzen aufgrund einer möglichen Aushöhlung des Arbeitnehmerschutzes drohen. Nach Art. 334 Abs. 2 OR gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristetes, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis stillschweigend nach dessen Ablauf der vereinbarten Dauer fortführen. Falls das Tiny House länger als die ursprünglich vereinbarte Zeitspanne auf dem Grundstück des Landwirts steht, um es weiter für Übernachtungen anzubieten, so würde sich der Arbeitsvertrag stillschweigend verlängern. v. Form Der Einzelarbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit nach Art. 320 Abs. 1 OR keiner besonderen Form, sofern von Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Eine Ausnahme besteht bspw. in Art. 321c Abs. 3 OR, in welchem nur schriftliche Abreden zulässig sind, um die Überstunden anders als durch Freizeit abzugelten. vi. Pflichten des Arbeitnehmers Gemäss Art. 319 Abs. 1 OR ist der Landwirt verpflichtet, seine Arbeit im Dienst der mySaess zu erbringen. M.a.W. ist der Landwirt zur Leistung von Unterhaltsarbeiten und Vorbereitungshandlungen, welche aufgrund einer Übernachtung im Tiny House anfallen, 203 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 36 und N 40 zu Art. 319 OR; BGE 129 III 618; 101 Ia 465. 204 REHBINDER/STÖCKLI, BK, N 36 zu Art. 319 OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 76 verpflichtet. Diese Leistungspflicht besteht nach Art. 319 Abs. 2 OR auch für Arbeits- verträge im Stundenlohn. Nach Art. 321 OR hat der Landwirt, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sich nichts anderes aus den Umständen ergibt, die Arbeit persönlich zu erbringen. Der Landwirt ist folglich grundsätzlich verpflichtet, die Arbeit persönlich auszuführen, zumal er aufgrund seiner Fähigkeiten und Eigenschaften ausgewählt wird. Mit Einwilligung der mySaess darf der Landwirt die Arbeit auch durch einen Dritten ausführen lassen. Zudem hat der Landwirt nach Art. 321a Abs. 1 OR eine Treue- und Sorgfaltspflicht, d.h. er muss die ihm übertragene Arbeit sorgfältig ausführen und die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers in guten Treuen wahren.205 Aus der Treuepflicht und Art. 321b Abs. 1 OR ergibt sich, dass der Landwirt der mySaess über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten enthält, Rechenschaft abzulegen und ihr alles sofort herauszugeben hat. Ausserdem hat der Landwirt gemäss Art. 321d Abs. 2 OR die allgemeinen Anordnungen der mySaess und die ihm erteilten besonderen Weisung nach Treu und Glauben zu befolgen.206 Wenn der Landwirt gegen seine Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung verstösst, haftet er gegenüber der mySaess gestützt auf Art. 321e i.V.m. Art. 97 OR. Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Landwirt für den Schaden verantwortlich, den er seinem Arbeitgeber fahrlässig oder absichtlich zufügt, wobei sich das Mass der Sorgfalt (für die Bejahung der Fahrlässigkeit relevant) nach Art. 321e Abs. 2 OR richtet. Entscheidend sind unter anderem die Art des Arbeitsverhältnisses, die Berücksichtigung des Berufsrisikos sowie die Fachkenntnisse des Landwirts. vii. Pflichten des Arbeitgebers Die Hauptpflicht der mySaess besteht nach Art. 322 Abs. 1 OR in der Pflicht zur Zahlung des Lohnes. Falls vertraglich nichts Abweichendes geregelt wurde, ist der Lohn gemäss Art. 323 Abs. 1 OR am Ende des Monats zu entrichten. Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe des Lohnes nach der Parteienvereinbarung, vorbehalten bleiben allfällige kantonale 205 BGE 117 II 72 E. 4a S. 74 f. 206 BGE 132 III 115 E. 5.2 S. 120 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 77 Mindestlohnregelungen (wie z.B. im Kanton Neuenburg207, Jura, Genf, Tessin und Basel- Stadt).208 Die mySaess hat gegenüber dem Landwirt gestützt auf Art. 328 OR eine Fürsorgepflicht inne. Nach Art. 328 Abs. 1 OR hat die mySaess die Persönlichkeit des Landwirts zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sodann muss die mySaess zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Landwirts die erforderlichen Massnahmen treffen. Ausserdem hat die mySaess Ferien-, Mutter- oder Vaterschaftsurlaubsansprüche nach Art. 329 ff. OR zu gewähren sowie die Bestimmungen betreffend den Kündigungsschutz nach Art. 336 ff. OR zu beachten. Auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte und Pflichten dieser Variante wird im zweiten Teil dieser Arbeit genauer eingegangen. c. Konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Wir empfehlen der mySaess für die effektive Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Landwirt die folgenden zwei Möglichkeiten: i. Einzelarbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn Wir empfehlen den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Ein solcher Arbeitsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer bei Bedarf kurzfristig aufgeboten werden kann. Der Arbeitnehmer wird für diese ständige Bereitschaft mit einem Stundenlohn entschädigt, welcher in Folge der ständigen Bereitschaft höher als sein normaler Stundenlohn angesetzt wird. Der Vorteil eines Arbeitsvertrags mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn liegt darin, dass der Landwirt verpflichtet wird, im Falle einer Buchung seine Arbeitsleistung kurzfristig zu erbringen bzw. das Tiny House auf Abruf zu unterhalten sowie für die Gäste vorzubereiten. Zudem muss bei ausbleibenden Buchungen kein Monatslohn bezahlt werden, denn nur die 207 BGE 143 I 403. 208 Unia, Gesetzliche Mindestlöhne, Bern 2021, < https://www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a- z/mindestlohn> (besucht am: 23. November 2021). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 78 effektiv geleisteten Stunden werden, unter Beachtung der kantonalen Mindestvor- schriften, vergütet. Die mySaess sichert sich so die Pflicht des Arbeitnehmers bzw. des Landwirts, im Falle einer Buchung die anfallenden Arbeiten auch wirklich zu erledigen und geht so ein geringeres Risiko ein, dass eine Buchung nicht umgesetzt werden kann, weil der Landwirt die anfallende Arbeit ablehnt. M.a.W. ist der Arbeitsvertrag für beide Parteien verbindlich. Ebenfalls kann der administrative Aufwand durch immer neue Vertrags- abschlüsse minimiert werden, da ein einmaliger Arbeitsvertrag mit dem Landwirt genügt. Ein weiterer Vorteil liegt in der Rechtssicherheit dieser Variante. Die Abläufe und Verhältnisse sind klar geregelt und lassen auch einen sauberen sozialversicherungs- rechtlichen Ablauf zu. Zudem sind die Pflichten des Landwirts umschrieben und können rechtlich geltend gemacht werden. Wirtschaftlich gesehen kann man mit dieser Variante die zukünftigen Risiken eines Prozesses vor Gericht minimieren und somit eine langfristige Planung und Geschäftsführung für die mySaess ermöglichen. ii. Rahmenarbeitsvertrag mit einzelnen Einsatzarbeitsverträgen Eine Alternative bietet der Abschluss eines Rahmenarbeitsvertrages, in welchem die Grundbedingungen für spätere Einsatzarbeitsverträge wie die Höhe des Lohnes und sonstige Arbeitsbedingungen einheitlich geregelt sind. Zusätzlich zu diesem wird für jeden Einsatz, also jede einzelne Buchung, ein kleiner Einsatzarbeitsvertrag abge- schlossen, welcher dann diese spezifische Vor- und Nachbereitung des Tiny House regelt. Das Problem dieser Variante liegt darin, dass der Rahmenarbeitsvertrag bereits bei der Aufschaltung des jeweiligen Übernachtungsangebotes abgeschlossen werden sollte, jedoch die einzelnen Einsatzarbeitsverträge erst nach der Buchung durch den Kunden erfolgen. Der Landwirt ist somit rechtlich nicht verpflichtet, diesen Einsatz tatsächlich anzunehmen und der Kunde könnte somit ein Angebot gebucht haben, welches so nicht umgesetzt werden kann. An dieser Stelle möchten wir klar festhalten, dass wir in diesem Rechtsgutachten keine Beurteilung dieses wirtschaftlichen Risikos vornehmen. Im Umkehrschluss muss dem Landwirt dafür kein Grundlohn für seine Bereitschaft für die Arbeit auf Abruf bezahlt werden, womit die Kosten bzw. der Arbeitslohn gesenkt werden können. Sofern tatsächlich eine Übernachtung gebucht wird, ist dem Landwirt ein Stundenlohn nach Aufwand zu bezahlen. Natürlich kann eine bestimmte Zeitdauer für Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 79 das Vorbereiten oder die Wartung eines Tiny Houses abgemacht werden, damit sich die Arbeitsstunden in Grenzen halten. Diese Variante ist zwar aus rechtlicher Sicht zulässig, jedoch wird die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen der mySaess und dem Landwirt durch den Abschluss der vielen einzelnen Verträge auf der einen Seite komplex. Durch den Abschluss eines Rahmen- arbeitsvertrags können auf der anderen Seite aber Kosten eingespart werden, in dem der Stundenlohn des Landwirts ohne die Bereitschaftsentschädigung tiefer ausfällt als beim Abschluss eines Einzelarbeitsvertrags mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn. Offen bleibt hingegen, wie hoch diese Entschädigung und der Grundlohn bzw. der Stundenlohn tatsächlich anzusetzen ist. Wir empfehlen, den Lohn ausdrücklich im Ver- trag zu regeln und gegebenenfalls auch von der Rentabilität des Start-ups abhängig zu machen. d. Verträge betreffend die Aktivitäten auf und rund um den Bauernhof Dem Landwirt wird in dieser Variante die Freiheit eingeräumt, mit den Gästen der mySaess eigenständig und selbständig die entsprechenden Verträge hinsichtlich der Aktivitäten auf und rund um seinen Hof abzuschliessen. Auf ihrer Homepage kann die mySaess die zusätzlich buchbaren Aktivitäten aufschalten, sollte aber klar und deutlich darauf hinweisen, dass die Verträge betreffend die über die Übernachtung hinaus- gehenden Aktivitäten ausschliesslich zwischen den Gästen und dem Landwirt entstehen und diese Vertragsverhältnisse für die mySaess in keiner Weise Rechte und Pflichten begründet. e. Fazit zur Variante 1 Unseres Erachtens gewährt die Variante 1 aufgrund der ausgewählten Vertragstypen beiden Parteien Rechtssicherheit mit klaren rechtlichen Rahmenbedingungen. Für die mySaess räumt das Eingehen eines Mietverhältnisses insoweit eine rechtliche Sicherheit ein, als sie in den folgenden Konstellationen gegen einen säumigen Landwirt vorgehen kann. Der Landwirt ist aufgrund von Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zu vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und im demselben zu erhalten. Übergibt der Landwirt das Mietobjekt nämlich nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann die mySaess nach den Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 80 Art. 107-109 OR über die Nichterfüllung von Verträgen vorgehen und insbesondere Schadenersatz vom Landwirt verlangen. Übergibt der Landwirt ein mit Mängeln behaftetes Mietobjekt, kann die mySaess nach der Bestimmung von Art. 258 OR vorgehen. Der Abschluss eines Mietvertrags gewährt den einzelnen Landwirten eine gewisse wirtschaftliche Sicherheit, denn diese werden aufgrund des Mietvertrags unabhängig von einer Buchung einer Übernachtung für das Zur-Verfügung-Stellen ihres Grundstücks zum Aufstellen der Tiny Houses entschädigt. Die mySaess kann mit dem Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf den Landwirt verpflichten, auch bei vielen Buchungen seine Arbeitsleistung zu erfüllen, sodass keine Fehlbuchungen entstehen. Ebenfalls sichert sich die mySaess das vertragliche Recht, ihr Tiny House für die Laufzeit des Mietverhältnisses auf dem Land des Landwirts zu platzieren. Erfüllt der Landwirt in beiden Fällen nicht, kann gegen ihn Schadenersatz nach wegen Vertragsverletzung geltend gemacht werden nach Art. 97 ff. OR. Der Nachteil dieser Variante liegt darin, dass durch den Arbeitsvertrag auf Abruf der Stundenlohn etwas höher ist, weil der Landwirt auch für seine Bereitschaft entlohnt wird. Die Miete kann je nach Einverständnis des Landwirts auch sehr tief ausfällen, sodass sie je nach Ausgang der Vertragsverhandlung nicht gross ins Gewicht fällt. B. Variante 2 Nun beziehen sich die nachfolgenden Empfehlungen nicht ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt. Nebst dem Bestehen eines Mietvertrags und Arbeitsvertrags vermittelt die mySaess die entsprechenden Verträge über die Dienstleistungen, welche auf und rund um den Bauernhof durchgeführt werden, unmittelbar dem Gast oder schliesst diese im Namen und auf Rechnung des Landwirts direkt mit den Gästen ab. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 81 Abbildung 2 - Grafische Darstellung der Variante 2 a. Mietvertrag An dieser Stelle verweisen wir auf die Ausführungen zum Mietvertrag der ersten Variante (siehe Kap. III, N 4 ff.). b. Arbeitsvertrag Hiermit verweisen wir wiederum auf die Ausführung zum Arbeitsvertrag der ersten Variante (siehe Kap. III, N 18 ff.). c. Agenturvertrag Bei dieser Konstellation schliesst der Landwirt die Verträge betreffend die Aktivitäten auf und rund um den Hof nicht mehr eigenständig und selbständig mit den Gästen ab. Die Gäste haben nun die Möglichkeit die konkreten Verträge direkt bei der Buchung auf der Homepage der mySaess abzuschliessen. Da sowohl die mySaess, der Landwirt als auch der Gast in einem Vertragsverhältnis stehen, stellt das Vertragsverhältnis ein Drei- parteienverhältnis dar. Im Anschluss an das Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR regelt das Obligationenrecht besondere Arten des Auftrages, insbesondere den Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR und den Agenturvertrag nach Art. 418a ff. OR. i. Abgrenzung zum Mäklervertrag Durch den Mäklervertrag erhält ein Mäkler gemäss Art. 412 Abs. 1 OR den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 82 den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.209 Ein Agent übernimmt aufgrund des Agenturvertrags gemäss Art. 418a Abs. 1 OR die Verpflichtung, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Während sich die Tätigkeit eines Mäklers nur auf einzelne bestimmte Geschäfte beschränkt,210 wird ein Agent dauernd für einem bestimmten Auftraggeber tätig.211 M.a.W. begründet ein Agenturvertrag ein Dauerschuldverhältnis.212 In dieser Variante schliesst der Landwirt mit den Gästen die entsprechenden Verträge hinsichtlich seinen auf und rundum den Hof angebotenen Aktivitäten nicht selbständig und unabhängig von der mySaess ab. Die Gäste haben nämlich auf der Homepage der mySaess neben der Möglichkeit zur Buchung einer Übernachtung in einem Tiny House zusätzlich die Gelegenheit, diverse vom Landwirt angebotene Aktivitäten auszuwählen. Folglich hat die Entstehung der entsprechenden Verträge nicht nur Auswirkungen auf das Zweiparteienverhältnis Landwirt und Gäste, sondern diese erstrecken sich auf das Dreiparteienverhältnis Landwirt, Gäste und mySaess. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, dass zwischen dem jeweiligen Landwirt und der mySaess ein Agenturvertrag nach Art. 418a Abs. 1 OR abgeschlossen wird. Durch den Abschluss eines Agenturvertrags verpflichtet sich die mySaess dauernd für die jeweiligen Landwirte Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zum Auftraggeber in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Landwirt tritt als Auftraggeber auf, denn er möchte, dass die mySaess seine auf dem Hof angebotenen Aktivitäten den Gästen vermittelt oder den entsprechenden Vertrag unmittelbar zum Abschluss bringt. Die mySaess ihrerseits nimmt die Tätigkeit eines Agenten wahr, da sie den Gästen die Aktivitäten des Landwirts vermittelt oder die jeweiligen Verträge über die Aktivitäten selbst abschliesst. Der Abschluss eines Mäklervertrages zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt ist in casu ausgeschlossen, denn die mySaess übernimmt nicht einzig die Verpflichtung, ein einzelnes Geschäft dem Landwirt zu vermitteln oder für diesen abzuschliessen. Vielmehr übt die mySaess während der gesamten Zeitspanne, in welcher 209 Vgl. AMMANN, BSK, N 1 zu Art. 412 OR. 210 BGE 75 II 53 E. 1 S. 54 ff.; PÄRLI, BSK, N 4 zu Art. 418a OR; AMMANN, BSK, N 19 zu Art. 412 OR. 211 Urteil des BGer 4C_66/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1; PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418a OR. 212 KOLLER, S. 1631. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 83 das Tiny House auf dem Grundstück des Landwirts stehen darf, die Tätigkeit eines Agenten aus. ii. Problematik des Bestehens von Arbeitsvertrag und Agenturvertrag In casu erscheint es zunächst problematisch, dass zwischen der mySaess und dem jeweiligen Landwirt ein Arbeitsverhältnis besteht. Aus der Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR ergibt sich nämlich bereits, dass der Agent nicht in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Auftraggeber stehen darf. Beim Agenten handelt es sich um einen selbständiger Gewerbetreibenden, der sein Gewerbe eigenständig und selbständig ausführt und insbesondere seine Tätigkeit nach seinem Ermessen organisieren kann und seine Tätigkeitszeit selber einzuteilen vermag.213 Wenn dem Agenten diese Freiheiten nicht zustehen, wird das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses angenommen und infolgedessen kann kein Agenturvertrag entstehen.214 Nach diesen Ausführungen erscheint es als unzulässig, dass die mySaess, welche bereits im Arbeitsverhältnis als Arbeitgeberin des Landwirts auftritt, nun im Rahmen des Agenturvertrags auch noch als Auftraggeber des Landwirts tätig wird. In einer solchen Konstellation würde der Landwirt aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses in einem Subordinationsverhältnis zur mySaess stehen. Die Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR ist wohl so zu verstehen, dass der Agent nicht zugleich auch Arbeitnehmer des Auftraggebers sein darf. Wenn nun aber, wie im vorliegenden Fall, der Landwirt als Auftraggeber auftritt und die mySaess als Agent tätig wird, handelt es sich nach unserer Ansicht nicht um einen Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR. Erstens tritt die mySaess in dieser Konstellation nicht zugleich als Arbeitgeberin und als Auftraggeberin auf, sondern der Landwirt ist Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis und Auftraggeber im Agenturverhältnis. Bei einem solchen Rollentausch ist auch das gleichzeitige Bestehen von Arbeitsvertrag und Agenturvertrag zwischen den identischen Parteien zulässig. Zweitens erstreckt sich das Arbeitsverhältnis zwischen der mySaess und dem Landwirt lediglich auf Aufgaben, welche im direkten Zusammenhang mit der Übernachtung der 213 BGE 136 III 518 E. 4.4 S. 519 ff.; PÄRLI, BSK, N 3 zu Art. 418a OR. 214 Urteil des BGer 4C_276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 5; BGE 129 III 664 E. 3.2 S. 667; 99 II 313. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 84 Gäste in einem Tiny House stehen, z.B. Reinigung, Wechseln der Bettwäsche, Aufbereitung des Warmwassers, Aufstellen des Sonnensegels usw. Insofern ist Art. 418a Abs. 1 OR in der konkreten Ausgestaltung der Konstellation nicht anwendbar. iii. Vermittlungsagent vs. Abschlussagent Damit die Auswirkungen des Agenturvertrags auf das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Agenten sowie auf das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Drittkontrahenten beurteilt werden können, muss zunächst ermittelt werden, ob im konkreten Fall ein Vermittlungsagent oder ein Abschlussagent tätig wird. Der Vermittlungsagent übernimmt die Verpflichtung, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln. Die Tätigkeit des Vermittlungsagenten beschränkt sich nur darauf, seinem Auftraggeber potentielle Kunden zu vermitteln. Der Auftraggeber und der Kunde werden durch das Handeln des Vermittlungsagenten weder zum Abschluss eines Vertrages noch zum Vertragsabschluss zu den vom Vermittlungsagenten aufgestellten Bedingungen verpflichtet. Gemäss Art. 418b Abs. 1 OR finden auf den Vermittlungsagenten die Vorschriften über den Mäklervertrag nach Art. 412 ff. OR Anwendung. Demgegenüber übernimmt der Abschlussagent die Verpflichtung, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen. Der Abschlussagent handelt als direkter Stellvertreter.215 Für den Abschlussagenten gelten gemäss Art. 418b Abs. 1 OR die Vorschriften über die Kommission nach Art. 424 ff. OR. Nach der Bestimmung von Art. 418e Abs. 1 OR gilt ein Agent nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln. M.a.W. beinhaltet diese Bestimmung eine gesetzliche Vermutung, wonach im Zweifelsfall eine Vermittlungs- agentur vorliegt. Deswegen ist die vorteilhafte Regelung des Abschlussagenten in der konkreten Situation explizit vertraglich zu regeln. Damit werden klare Verhältnisse geschaffen und die Rechtssicherheit gestärkt. Nimmt die mySaess die Rolle einer Vermittlungsagentin ein, so ist es ihre Aufgabe Verträge rund um die auf dem Bauernhof angebotenen Leistungen ihren Gästen zu vermitteln. Wenn die mySaess als Abschlussagent auftreten möchte, beschränkt sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Vermittlung bzw. auf das Anbieten der Aktivitäten auf ihrer 215 Vgl. zum Ganzen PÄRLI, BSK, N 6 zu Art. 418a OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 85 Homepage, sondern sie ist auch zum Abschluss des entsprechenden Vertrages befugt, sobald der Gast eine Übernachtung und eine Aktivität auf der Homepage durch Anklicken eines Package bucht. Wenn die mySaess als Abschlussagentin agiert, handelt sie als direkte Stellvertreterin der Landwirte. iv. Form eines Agenturvertrags Für die Gültigkeit eines Agenturvertrags bedarf es keine besonderen Formvorschriften.216 Da Agenturverträge komplex sind, wird für den Abschluss eines solchen in der Praxis oft die Schriftform gewählt. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Agenturvertrag sind dispositiver Natur, d.h. eine Abweichung ist möglich. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass nur schriftlich von bestimmten dispositiven Gesetzesbestimmungen abgewichen werden kann. Wir empfehlen der mySaess und dem Landwirt den Agenturvertrag schriftlich aufzu- setzen, so dass Beweisprobleme vermieden bzw. beseitigt werden können. v. Pflichten des Agenten Zunächst wird der mySaess aufgrund des Agenturvertrags die Pflicht auferlegt, im Interesse des Landwirts tätig zu werden bzw. die Geschäfte des Landwirts zu fördern.217 Dabei bestimmt sich der Umfang und die Intensität der erforderlichen Tätigkeit nach dem konkreten Agenturverhältnis sowie aus dem Umstand, dass die mySaess die Betätigung als Agentin lediglich nebenberuflich ausübt.218 Weiter muss die mySaess die Interessen des Landwirts gemäss Art. 418c Abs. 1 OR mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahren.219 Nach der herrschenden Lehre gilt für den Agenten der gleiche Sorgfaltsmassstab wie für einen Beauftragten.220 Für einen solchen gilt gemäss Art. 398 Abs. 1 OR wiederum der gleiche Sorgfaltsmassstab wie für einen Arbeitnehmer nach Art. 321a Abs. 1 OR und Art. 321e OR. Somit haftet die mySaess für jedes Verschulden.221 Dabei bezieht sich das Verschulden ausschliesslich 216 PÄRLI, BSK, N 5 zu Art. 418a OR. 217 PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418c OR. 218 BGE 122 III 66. 219 PÄRLI, BSK, N 2 zu Art. 418c OR. 220 MÜLLER, N 2178. 221 BGE 133 III 121 E. 4 S. 128 ff.; 127 III 357 E. 2 S. 360; 124 III 155 E. 3 S. 161 ff.; 115 II 62 E. 3 S. 64 ff. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 86 auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten. Aufgrund der bestehenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Landwirt wird die mySaess dazu angehalten, diesen über die Vermittlung bzw. den Abschluss eines Vertrages zu informieren.222 Art. 418d OR enthält eine Geheimhaltungspflicht bzw. ein Konkurrenzverbot, wonach die mySaess Geschäftsgeheimnisse des Landwirts, welche ihr anvertraut oder aufgrund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach der Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder anderen mitteilen darf. vi. Rechte des Agenten Die mySaess hat gemäss Art. 418g Abs. 1 OR Anspruch auf die vereinbarte Abschlussprovision für alle Geschäfte, die sie während des Agenturverhältnisses abgeschlossen hat.223 Der Anspruch der mySaess auf Provision fällt gemäss Art. 418h Abs. 1 OR nachträglich dahin, wenn die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt oder gemäss Art. 418h Abs. 2 OR, wenn der Landwirt die Leistung zwar erfüllt, aber die Gegenleistung ganz oder zu einem grossen Teil unterbleibt. Hindert der Landwirt die mySaess durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartendem Umfang zu verdienen, hat die mySaess gegenüber dem Landwirt gestützt auf Art. 418m Abs. 1 OR Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Grundsätzlich steht der mySaess kein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Auslagen zu, welche ihr aufgrund der Ausführung ihrer Tätigkeit entstehen, zumal sie als selbständiger Kaufmann handelt. Der Landwirt muss aber gemäss Art. 422 Abs. 1 OR für diejenigen Kosten der mySaess eine angemessene Entschädigung leisten, welche ihr aufgrund der gebotenen Übernahme einer Geschäftsbesorgung im Interesse des Geschäftsherrn anfallen. Frachten, Zölle, Kosten für allgemeine Werbung im Auftrag des Landwirts stellen u.a. solche Kostenpunkte dar. Der mySaess steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde oder üblich ist, gestützt auf Art. 418l Abs. 1 OR ein Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihr auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Beiträge zu. Ausserdem hat die mySaess 222 BGE 122 III 68. 223 PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418g OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 87 zwingend Anspruch auf eine Provision, wenn sie das Delcredere-Risiko i.S.v. Art. 418c Abs. 3 OR, d.h. das Risiko, dass der Kunde nicht bezahlt oder andere Verbindlichkeiten nicht erfüllt, auf sich genommen hat. Erweitert sich der Kundenkreis des Landwirts aufgrund der Tätigkeit der mySaess wesentlich und erwachsen ihm infolgedessen erhebliche Vorteile, hat die mySaess gestützt auf Art. 418u Abs. 1 OR zusätzlichen einen Anspruch auf eine sog. Kundschaftsentschädigung. vii. Beendigung des Agenturvertrags Hinsichtlich des Agenturvertrags ist die Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR nicht analog anwendbar, wonach die Parteien einen Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen können.224 Art. 418p OR normiert Regelungen zur Beendigung eines Agenturvertrag. Ein auf eine bestimmte Zeit geschlossener Agenturvertrag endet gemäss Art. 418p Abs. 1 OR nach Ablauf dieser bestimmten vereinbarten Zeit. Wenn sowohl die mySaess als auch der Landwirt den bestehenden Agenturvertrag nach Ablauf dieser Zeit stillschweigend fortführen, gilt der Vertrag nach Art. 418p Abs. 2 OR für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchsten für ein Jahr. d. Fazit zur Variante 2 Die Umsetzung dieser Variante birgt vor allem eine wesentliche rechtliche Unklarheit. Die Bestimmung von Art. 418a Abs. 1 OR besagt nämlich, dass der Agent in keinem Arbeitsverhältnis zu seinem Auftraggeber stehen darf. Wir legen diese Regelung dahingehend aus, dass der Agent nicht zugleich Arbeitnehmer des Auftraggebers sein darf. Unseres Erachtens ist die umgekehrte Konstellation aber rechtlich zulässig, so dass diejenige Person, die im Agenturverhältnis als Agent agiert, im Arbeitsverhältnis in der Rolle des Auftraggebers auftreten kann. Das Bundesgericht hat sich bis anhin allerdings noch nicht mit der Frage befasst, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Agenten und seinem Auftraggeber, trotz dem anderslautenden Wortlaut von Art. 418 Abs. 1 OR, bestehen darf und folglich ein Agenturvertrag gültig entstehen kann. Aufgrund dieser 224 Urteil des BGer 4C.270/2002 vom 11. Februar 2003; KOLLER, S. 1634; PÄRLI, BSK, N 1 zu Art. 418q OR. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 88 rechtlichen Unsicherheit raten wir der mySaess einem Vorgehen nach Variante 2 und somit auch dem Abschluss eines Agenturvertrags ab. C. Variante 3 Diese Variante versucht der mySaess einen Weg aufzuzeigen, auf welchem ihr im Vergleich zu den zwei andere Varianten möglichst wenig Pflichten auferlegt werden bzw. die Vertragsverhältnisse in ihrem Interesse ausgestaltet werden. a. Typengebundenheit Im Schweizerischen Obligationenrecht ist die Bezeichnung eines Vertrages für dessen Qualifikation nicht von Relevanz. Viel mehr wird auf den wirklichen Parteiwillen abgestellt, welcher nach Art. 1 Abs. 1 OR bei übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen in einem Vertrag mündet. Nach Art. 18 Abs. 1 OR wird bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt nicht auf die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise, sondern auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abstellt. Dies schlägt sich somit in der Typengebundenheit nieder: Wenn bestimmte Merkmale eines Vertragstypus erfüllt sind, dann wird dieser Vertragstypus angenommen, auch wenn der Vertrag eine andere Bezeichnung trägt. Die mySaess kann nicht über die Bestimmung der Rechtsnatur eines Vertrags- verhältnisses disponieren. Wenn das angerufene Gericht nun beurteilt, ob ein Vertragstyp des Obligationenrechts vorliegt, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls und prüft die objektiven Kriterien, welche für das Vorliegen eines bestimmten Vertrages massgebend sind.225 b. Gebrauchsleihevertrag oder Mietvertrag An dieser Stelle wird geprüft, ob aufgrund der Tatsache, dass die mySaess ihre Tiny Houses auf dem Grundstück des Landwirts aufstellen möchte, anstelle eines Mietver- hältnisses auch der Abschluss eines Gebrauchsleihevertrags geeignet sein könnte. Durch den Gebrauchsleihevertrag nach Art. 305 OR verpflichtet sich der Landwirt der mySaess einen Teil seines Grundstücks zu unentgeltlichem Gebrauch zu überlassen226, 225 Urteil des BGer 4A_141/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1. 226 BGE 98 II 211 E. 5 S. 216 f. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 89 und die mySaess, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Landwirt zurück- zugeben. Die Gebrauchsleihe erfolgt immer unentgeltlich.227 Gegenstand der Gebrauchsleihe können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen sein.228 Die mySaess darf die geliehene Sache nur gebrauchen, wobei sich das Gebrauchsrecht und dessen Umfang nach der Vereinbarung der Parteien bestimmt. Die Gebrauchsleihe begründet ein Dauerschuldverhältnis, denn die Leihe erstreckt sich auf eine bestimme oder unbestimmte Zeit. Die Eigentumsverhältnisse werden von der Leihe nicht berührt, d.h. das Grundstück liegt weiterhin im Eigentum des Landwirts. Allerdings geht der Besitz mit der Übergabe der Leihsache auf die mySaess über. Durch den Abschluss eines Gebrauchsleihevertrags i.S.v. Art. 305 ff. OR könnte die mySaess Kosten einsparen, denn sie schuldet dem Landwirt kein Entgelt für das Abstellen der Tiny Houses auf dessen Grundstück. Anstelle eines Gebrauchsleihevertrags könnte die mySaess mit dem Landwirt wiederum einen Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR abschliessen, denn es wird sich in der Praxis als schwierig erweisen, mit einem Landwirt ein Gebrauchsleihevertrag abzuschliessen, zumal dieser keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung eines Teils seines Landes erhält. Sobald die mySaess für das Abstellen der Tiny Houses auf seinem Grund dem Landwirt eine Gegenleistung (in Form von Geld, Sachleistung etc.) erbringt, liegt zwingend ein Mietvertrag vor. Leistet die mySaess den Mietzins nicht ausschliesslich in Form von Geld, kann es sich dabei allenfalls um ein unzulässiges Koppelungsgeschäft handeln. Ein Koppelungsgeschäft liegt vor, wenn zwei selbständige Verträge derart miteinander verbunden werden, dass diese Leistung und Gegenleistung eines synallagmatischen Vertrages verkörpern. Gemäss Art. 254 OR ist ein Koppelungs- geschäft, welches im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, nichtig i.S.v. Art. 20 OR, wenn der Abschluss eines Mietvertrages davon abhängig gemacht wird und folglich für den Bestand eines Mietvertrages elementar ist.229 Wenn nun die mySaess dem Landwirt kein Geld für die Gebrauchsüberlassung bezahlt, sondern ihm dafür den Abschluss eines Arbeitsvertrages in Aussicht stellt, könnte dies u.U. unter 227 BGE 136 III 186 E. 3.2 S. 188 ff.; Urteil des BGer 4A_55/2010 vom 15. April 2010 E. 3 ff. 228 BGE 125 III 363. 229 BGE 118 II 157 E. 3c S. 163. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 90 analoger Anwendung von Art. 254 OR ein unzulässiges Koppelungsgeschäft darstellen. Es sei dahingestellt, ob die Bestimmung von Art. 254 OR trotz entgegenstehendem Wortlaut auf die Miete von Land anwendbar ist. Auf jeden Fall liegt diesbezüglich eine gewisse Rechtsunsicherheit vor, wenn man zwei eigenständige Verträge in einer solchen Weise verbindet bzw. verkoppelt. Wenn folglich dennoch im Sinne der klaren Regelung und Rechtssicherheit ein Mietvertrag abgeschlossen wird, hat die mySaess zusätzlich den Vorteil die dispositiven Normen des Mietrechts vertraglich zu ihren Gunsten auszureizen. Die mySaess kann den Mietvertrag wie folgt in ihrem Interesse ausgestalten: Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Landwirt kann sie einen möglichst tiefen Mietzins aushandeln, denn innerhalb der gesetzlichen Schranken dürfen die Parteien frei über die Höhe des Mietzinses befinden. Ausserdem dürfen diese gemeinsam gemäss Art. 257c OR festlegen, auf welchen Zeitpunkt die mySaess den Mietzins ausrichten muss. Weiter kann die mySaess im Mietvertrag festhalten, dass sie keine Nebenkosten i.S.v. Art. 257a Abs. 1 OR zu bezahlen hat, zumal sie zu einer solche Zahlung gemäss Art. 257a Abs. 2 OR nur dann verpflichtet werden kann, wenn sie dies mit dem Landwirt besonders vereinbart hat. Die mySaess geht sowohl mit einem Abschluss eines Gebrauchsleihevertrages wie auch beim Unterlassen des Abschlusses eines solchen Vertrages ein gewisses Risiko ein, denn zum einen ist anzunehmen, dass nicht jeder Landwirt ein Teil seines Grundstücks unentgeltlich zur Verfügung stellen wird und zum anderen besteht bei einem Unterlassen eines Abschlusses eine ernstzunehmende Rechtsunsicherheit. Insofern ist das Abschliessen eines Mietvertrages unter einseitiger Berücksichtigung der Interessen der mySaess in rechtlicher Hinsicht die beste Vorgehensweise, da die mySaess den Vertrag nicht nach ihren Vorstellungen ausgestalten kann. c. Arbeitsvertrag Da im vorliegenden Fall die begriffsnotwendigen Elemente des Einzelarbeitsvertrages nach Art. 319 Abs. 1 OR gegenüber Kriterien eines anderen Vertragstyps überwiegen (siehe Kap. III, N 24 ff.) liegt in rechtlicher Sicht ein Einzelarbeitsvertrag vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn die mySaess diesen Vertrag nicht als Einzelarbeitsvertrag bezeichnet oder wenn ein Landwirt Leistungen eines Einzelarbeitsvertrags erbringt, obschon gar keine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 91 Nicht massgebend sind nach dem Bundesgericht also subjektive oder formale Kriterien, wie Parteiwillen oder Vorstellungen der Parteien über den Vertragstypus.230 In diesem Zusammenhang ist speziell auf das Problem der Scheinselbständigkeit hinzuweisen: Wenn ein Arbeitnehmer im Aussenverhältnis als formal Selbständigerwerbender auftritt, jedoch eigentlich im Innenverhältnis Arbeitsleistung wie ein Arbeitnehmer erbringt und alle materiellen Kriterien eines Arbeitsvertrages erfüllt sind, so sind die arbeits- schutzrechtlichen Bestimmungen trotzdem anzuwenden. Bei der Scheinselbständigkeit handelt es sich um eine Umgehungsform des arbeitsrechtlichen und damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Schutzes. In der Variante 3 soll ein Arbeitsvertrag möglichst vermieden werden. Da aber wie oben unter Variante 1 erläutert, sämtliche Merkmale eines dessen erfüllt sind, wird dies eher problematisch. Natürlich gilt im Privatrecht nach wie vor der Grundsatz, wo kein Kläger, da kein Richter. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrages kommen dennoch zur Anwendung, auch wenn gar kein Arbeitsvertrag geschlossen ist, sofern die Merkmale eines solchen aber erfüllt sind. Während die Parteien von den Normen des Besonderen Teils des Obligationenrechts vielfach mittels Parteiabrede abweichen dürfen, sind die Bestimmungen des Arbeitsrechts weitgehend der Parteiendisposition entzogen. Art. 361 OR und Art. 362 OR besagen, welche Normen zwingender Natur und folglich unabänderlich zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bzw. unabänderlich zuungunsten des Arbeits- nehmers sind. Wenn die Parteien Vereinbarungen treffen, welche den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind diese gemäss Art. 361 Abs. 2 OR bzw. Art. 362 Abs. 2 OR nichtig und es kommen in der Folge die zwingenden Gesetzesregeln zur Anwendung. Wie sich bspw. aus der Bestimmung von Art. 362 Abs. 1 OR ergibt, kann von der Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e OR nicht durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden. Folglich steht dem Arbeitgeber bei einer Sorgfalts- pflichtverletzung des Arbeitsnehmers stets der Rechtsbehelf nach Art. 97 OR zu. Infolgedessen bleibt der mySaess nur ein minimaler Spielraum, um die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu ihren Gunsten auszureizen. Nach der Bestimmung von Art. 322 Abs. 1 OR können die Parteien die Höhe des auszurichtenden Lohnes frei 230 Urteil des BGer 4A_592/216 vom 16. März 2017 E. 2.1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 92 bestimmen. Der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau, welcher in Art. 8 BV verankert ist, müssen die Parteien als zwingend beachten, d.h. die mySaess darf ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen unterschiedlichen Lohn ausbezahlen, sofern der Lohnunterschied aufgrund von geschlechtlichen Unterschieden besteht.231 Weiter kann die mySaess den Landwirten nach Art. 327 Abs. 1 OR dazu verpflichtet, die Geräte und das Material, welcher dieser für die Arbeit braucht, vertraglich aufbürden und muss es dem Landwirt nicht zur Verfügung stellen. Es ist aus einer wirtschaftlichen Perspektive abzuwägen, ob man sich für eine risikoreiche Variante 3 entscheidet, welche im Falle einer Klage jetzt noch unbekannte Konsequenzen nach sich ziehen kann oder ob man den weniger lukrativen, aber aus rechtlicher Sicht sauberen und sichereren Weg von Variante 1 oder 2 gehen möchte. d. Agenturvertrag Damit die mySaess möglichst viel von den Einnahmen der Landwirte profitieren kann, sollte sie bei den Vertragsverhandlungen mit den Landwirten eine möglichst hohe Provision aushandeln. Die Parteien dürfen die Höhe der Provision nämlich frei bestimmen. Des Weiteren kann die mySaess im Agenturvertrag ein Konkurrenzverbot vereinbaren, so dass ihr bei Auflösung des Vertrages nach Art. 418d Abs. 3 OR einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt zusteht, sofern der Landwirt künftig mit allfälligen Konkurrenten bzw. Nachahmern ins Geschäft kommt und selbst das Konzept der mySaess umzusetzen versucht. Über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision dürfen die beiden Parteien gemäss Art. 418i Abs. 1 OR ebenfalls eine Vereinbarung abschliessen, d.h. die Parteien können eine individuelle Lösung treffen, welche ihre Interessen berücksichtigt.232 Zudem wird der mySaess die Möglichkeit eingeräumt, im Agenturvertrag einen Anspruch auf Kosten- und Auslagenersatz i.S.v. Art. 418n Abs. 1 OR festzuhalten. Ausserdem können die Parteien, für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruches gemäss Art. 418t Abs. 3 OR schriftlich vereinbaren. 231 Vgl. PORTMANN/RUDOLPH, N 2 und N 12 zu Art. 322 OR. 232 Vgl. BGE 121 III 414. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 93 In dieser Konstellation trägt die mySaess allerdings während den Vertragsverhandlungen wiederum das Risiko, dass der Landwirt bei einer zu hohen Provision keinen Agenturvertrag mit der mySaess eingehen möchte. Dies stellt ein wirtschaftliches Risiko dar und muss im Einzelfall in den jeweiligen Vertragsverhandlungen zwischen mySaess und Landwirten ermittelt und bestimmt werden. Fraglich ist aber, ob man mit jedem Landwirt unterschiedliche Preise aushandeln oder eine transparente Lösung sucht, wo alle Landwirte für ihre Tätigkeit einen einheitlichen Betrag bzw. Ansatz bekommen. Wir raten der mySaess erneut zum Abschluss eines Agenturvertrags, da es wiederum in Hinblick auf die Rechtssicherheit Vorteile bringt und man im Falle der Problematiken seitens des Landwirts entsprechende rechtliche Möglichkeiten hat. Auch lässt sich der Agenturvertrag im Sinne der mySaess ausgestalten. e. Fazit zur Variante 3 Unserer Meinung nach stellt die Variante 3 ein rechtliches Risiko dar, welches die Autoren an dieser Stelle nicht abzuschätzen vermögen. Die einzelnen Aspekte können entsprechende unter Umständen kurzweilige finanzielle bzw. wirtschaftliche Vorteile bringen, doch in langfristiger Sicht verschiedenste komplexe Rechtstreitigkeiten und negative Publicity bzw. Reputationsschäden auslösen. Da alle Voraussetzungen für den Mietvertrag, den Arbeitsvertrag sowie für den Agenturvertrag erfüllt sind, können diese nicht einfach wegbedungen werden, auch dann nicht, wenn dies beider Parteiwillen entspricht. Sollte der Vertrag durch ein Gericht beurteilt werden, könnte dieser als Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder als Agenturvertrag gewertet werden und die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften kommen unveränderter zur Anwendung. Wenn jedoch aktiv das entsprechende Rechtsverhältnis von der mySaess gestaltet wird, dann kann der Vertrag im Interesse der mySaess ausgestaltet werden. Vorteilhaft für die mySaess ist, dass sie einerseits die dispositiven Normen des Gesetzes so anpassen kann, wie es ihr gefällt und dient und andererseits Rechtssicherheit hat. D. Exkurs: Eigentumsverhältnis betreffend die Tiny Houses Angenommen die Tiny Houses stehen nicht im Eigentum der mySaess, sondern gehören dem Landwirt, fallen einige rechtliche Probleme weg. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 94 Bei einer solchen Konstellation stellt der Landwirt sein eigenes Eigentum auf sein Grundstück. Alsdann wird der Abschluss eines Mietvertrages überflüssig. Der Landwirt würde sodann seine eigenen Tiny Houses auf der Homepage der mySaess zur Übernachtung ausschreiben. Die mySaess wiederum vermittelt oder schliesst den Übernachtungsvertrag im Namen und auf Rechnung des Landwirt ab. Infolgedessen wird die mySaess jedoch weniger von den aus einer Übernachtung resultierende Einnahmen erhalten, als wenn sie ihre eigenen Tiny Houses vermietet. Verglichen mit anderen Anbietern wie Air B’n’B ist der Landwirt nicht zwingend der Eigentümer der Tiny Houses und die mySaess ist nicht nur ein reiner Angebotsvermittler, sondern auch ein möglicher Eigentümer. Der Aufwand für den Landwirt beginnt schon mit dem Aufstellen und Dulden des Tiny Houses auf seinem Grundstück, und nicht erst durch den Abschluss einer Übernachtung, für welche dem Vermittler wie Air B’n’B eine Gebühr bezahlt werden muss. Es ist sicherlich aus rechtlicher Sicht und mit Blick auf die Rechtssicherheit lohnenswert, bei Abschluss des Arbeitsvertrages all diese Punkte mit den Landwirten vertraglich geregelt zu haben, um bei allfälligen rechtlichen Streitigkeiten Problematiken oder Un- klarheiten auszuschliessen oder zu minimieren. E. Gesamtfazit Nach dem Gesagten empfehlen wir der mySaess die entsprechenden Verträge nach der Variante 1 mit dem Landwirt abzuschliessen und sich an dieser Vorgehensweise zu orientieren. Dabei ist nicht zu vergessen, dass die nach Variante 1 bestehenden Verträge (Mietvertrag und Arbeitsvertrag) möglichst im Sinne der mySaess zu gestalten sind. Die Vorteile dieser Variante liegen vor allem in der Risikominimierung und der Klarheit hinsichtlich der Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der mySaess und dem Landwirt. Auch verhindern sie, dass der Landwirt seine Arbeitsleistung verweigern könnte, denn er ist vertraglich verpflichtet sie zu erbringen, da er auf Abruf bereitsteht. Bedingt durch die Typengebundenheit des Schweizerischen Obligationenrechts sind ein Miet- bzw. ein Arbeitsvertrag einerseits zwingend vorliegend, aber andererseits ist es durchaus sinnvoll, diese von Anfang an zugunsten der mySaess abzuschliessen und auszugestalten. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 95 2. Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Vertrags- verhältnisse Das schweizerische Sozialversicherungssystem besteht aus einer Fülle von Sozialversicherungen, welche u.a. einen angemessenen Lebensstandard im Alter, bei Invalidität sowie bei Krankheit und Unfall gewährleisten. Nachfolgend werden ausgewählte Versicherungszweige, namentlich die Alters- Hinterlassenenversicherung (AHV), die Unfallversicherung (UV), die berufliche Vorsorge (bV) sowie die Arbeitslosenversicherung (ALV) erläutert und die rechtlichen Folgen für die mySaess aufgezeigt. A. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Die Alters- und Hinterlassenenversicherung bildet zusammen mit der Invalidenver- sicherung und in Verbdingung mit den Ergänzungsleistungen die erste Säule der Schweizer Vorsorge. Die erste Säule verfolgt das Ziel, den Existenzbedarf für die ganze Bevölkerung angemessen zu decken.233 a. Obligatorische Versicherung Zunächst ist zu prüfen, welche Personen nach dem Alters- und Hinterlassenen- versicherungsgesetz versichert sind. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach diesem Gesetz versichert. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches. Alle natürlichen Personen, welche einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen, sind ebenfalls gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG nach dem AHVG versichert. Die Unterstellung unter das AHVG erfolgt obligatorisch und es besteht folglich für die natürlichen Personen nach Art. 1a lit. a und b eine Versicherung nach AHVG.234 In Art. 2 AHVG ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung behandelt, wonach 233 HÜRZELER, N 2 zu § 1. 234 KIESER, N 1 zu Art. 1a AHVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 96 Auslandschweizer sowie Bürger von EU/EFTA-Staaten sich dem Versicherungsschutz des AHVG unterstellen können. Der Landwirt ist sowohl eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz wie auch eine natürliche Person, welche einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht. Er fällt somit eindeutig unter Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG und ist folglich nach diesem Gesetz versichert, da er zum einen den Wohnsitz in der Schweiz hat und zum anderen auch in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wenn er für die mySaess arbeitet. b. Beiträge der Versicherten Nachdem geprüft wurde, welche Personen obligatorisch der AHV unterstehen, muss in einem weiteren Schritt festgestellt werden, welche Personen beitragspflichtig sind. i. Beitragspflichtige Personen Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG gelten als beitragspflichtig alle Personen, die mit einer bestimmten Tätigkeit ein Einkommen erzielen. Dies ist unabhängig davon geltend, ob dieses Einkommen freiwillig oder aus einer vertraglichen Pflicht, aus ideellen oder monetären Gründen oder möglicherweise sogar in widerrechtlichen oder unsittlichen Tätigkeiten erwirtschaftet wurde.235 Nichterwerbstätigkeit liegt vor, wenn keine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch eine auf Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Tätigkeiten zeichnen sich durch die fehlende Gewinnabsicht und durch überwiegende soziale, ideelle oder persönliche Motivation aus.236 Als Nichterwerbstätiger gilt eine Person, welche keine Beiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit zu bezahlen sowie eine Person, die weniger als den Mindestbeitrag aus einer Erwerbstätigkeit zu entrichten hat. Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge gemäss Art. 28bis Satz 1 AHVV wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen nach Art. 28bis Satz 2 AHVV auf jeden Fall den Mindestbetrag von Art. 28 AHVV erreichen. Als nicht voll erwerbstätig gilt, wer 235 FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, N 1 zu Art. 3 AHVG. 236 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.48. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 97 weniger als die Hälfte der Tagesüblichen Arbeitszeit bzw. weniger als vier Stunden pro Tag arbeitet. Nicht dauernd erwerbstätig ist, wer weniger als 9 Monate pro Jahr arbeitet.237 Beginn und Ende der Beitragspflicht gestalten sich differenziert für Erwerbs- und Nichterwerbstätige aus: Bei Erwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht mit Erreichen des 17. Altersjahres und endet mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit. Für Nicht- erwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht erst ab dem 20. Altersjahr und endet mit dem Rentenalter. Der Landwirt befindet sich mit der Verrichtung der Arbeit für die mySaess und den Verkauf von Dienstleistungen an die Übernachtungsgäste, sowie mit der Beteiligung an den Übernachtungen und (möglicherweise) den Mieteinnahmen in einer Erwerbstätigkeit aus vertraglichen Verpflichtungen und ist somit beitragspflichtig, da er ein Erwerbs- einkommen erzielt. Da der Landwirt mit seiner Arbeit einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit ausübt, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert und erhöht werden möchte, übt er eine Erwerbstätigkeit aus. Wir nehmen ausserdem an, dass der Landwirt für die mySaess mehr als vier Stunden am Tag und mehr als neun Monate pro Kalenderjahr tätig ist. Folglich unterliegt der Landwirt der Beitragspflicht. ii. Bemessung der Beiträge Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge sollen in einer Situation des Wegfalls des Erwerbseinkommen für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes dienen und somit wird das Risiko der Erwerbslosigkeit gedeckt.238 Die Erwerbstätigkeit ist eine persönliche Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Entscheidend für die Bestimmung einer Erwerbstätigkeit ist nicht die subjektive Qualifikation durch die Person selbst, sondern die objektiven tatsächlichen 237 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.50. 238 FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, N 1 zu Art. 4 AHVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 98 Gegebenheiten. Die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht durch Arbeits- leistung ist ein wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit.239 Die Unterscheidung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen in Art. 4 AHVG ist insofern von Belang, als für die beiden Beitragssysteme gelten. Die erwerbstätigen Personen müssen den AHV-Betrag nach Höhe ihres Erwerbseinkommens entrichten, während die nichterwerbstätigen Personen gemäss Art. 10 AHVG nach ihren sozialen Verhältnissen bemessen werden.240 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Landwirt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Landwirt steht in einem Arbeitsverhältnis mit der mySaess und erhält ein Entgelt als Gegenleistung für die Arbeitsleistung. Zudem übt der Landwirt eine Tätigkeit aus, welche darauf ausgerichtet ist, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landwirts erhöht werden soll. Somit geht der Landwirt einer Erwerbstätigkeit i.S.v. des AHVGs nach. iii. Abgrenzung zwischen unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Für die Bemessung der Beitragspflicht der versicherten Person ist es zentral, ob sein Einkommen aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit stammt. Die Beiträge von Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit werden nämlich auf der Grundlage von Art. 5-7 AHVG berechnet, während für die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Bestimmungen von Art. 8-9bis AHVG massgebend sind. Das AHVG enthält weder für die selbständige noch für die unselbständige Erwerbstätigkeit eine Definition, weshalb die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts sinngemäss heranzuziehen sind. Selbständigerwerbender ist gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSG wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten nach Art. 10 ATSG Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeiten leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 239 KIESER, N 1 zu Art. 4 AHVG. 240 KIESER, a.a.O. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 99 Für die Zuteilung in selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wird auf den wirtschaftlichen Vorgang abgestellt, wonach die «effektiven, nach aussen im Wirtschafts- leben sich zeigenden wirtschaftlichen Gegebenheiten» zu berücksichtigen sind.241 Die Ausgleichskasse nimmt sowohl die Abklärung als auch Festsetzung des Beitragsstatus eigenhändig und unabhängig von den zivilrechtlichen Verhältnissen vor, denn der Begriff des Arbeitnehmers des Obligationenrechts entspricht nicht dem Begriff des Unselbständigerwerbenden im Sozialversicherungsrecht. Des Weiteren spielt für die Beurteilung der Ausgleichskasse der subjektive Wille der Parteien keine Rolle, d.h. es ist nicht relevant, wie die Parteien das Vertragsverhältnis nennen bzw. bezeichnen. Ausserdem ist die Qualifikation als haupt- und nebenberufliche Tätigkeit sowie Teilzeit- tätigkeit nicht von Bedeutung, denn die Ausgleichskasse setzt das Beitragsstatut für jede einzelne Tätigkeit fest, obschon es sich um den gleichen Vertragspartner handelt. Die steuerrechtliche Qualifikation wird ebenfalls nicht beachtet, auch wenn nur bei Zweifel an ihrer Richtigkeit oder aus anderen Gründen von ihr abgewichen wird. Zuletzt fliessen auch die vertraglichen Überbindungen der Soziallasten auf den Arbeitnehmer nicht in die Beurteilung der Ausgleichskasse ein, denn solche sind widerrechtlich und infolgedessen nichtig.242 In der Praxis haben sich folgende Abgrenzungskriterien gebildet, welche eine Zuteilung zur selbständigen bzw. unselbständigen Erwerbstätigkeit ermöglichen: Arbeitsleistung auf Zeit Die Arbeitsleistung muss während einer bestimmten Zeitdauer ausgerichtet werden und es darf sich nicht um einen einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung handeln. Die erwerbsorientierte Tätigkeit kann sowohl auf eine unbefristete wie auch eine befristete Zeit ausgeübt werden. Ausserdem kann die Arbeitsleistung auch im Vollzeit- oder Teilzeitpensum, regelmässig oder in zeitlichen Abständen, wie bspw. bei der echten oder unechten Arbeit auf Abruf, erbracht werden. In jedem Fall wird der Arbeitnehmer für diejenige Zeit entlohnt, in welcher er seine Dienstleistungen dem Arbeitgeber anbietet, d.h. auch für bereits seine Bereitschaft bei der Arbeit auf Abruf.243 241 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.28. 242 Vgl. zum Ganzen RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.29. 243 Vgl. zum Ganzen RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.30. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 100 Entgeltlichkeit Für die Bejahung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit wird verlangt, dass eine Form von Entgelt oder eine andere basierend auf dem Arbeitsverhältnis geleistete geldwerte Zuwendung erbracht wird. Dazu gehören alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammen- hang stehenden geldwerten Leistungen, ausgenommen sind Spesen, Schadenersatz oder eine sanktionsweise Entschädigung i.S.v. Art. 336a Abs. 1 bzw. Art. 337c Abs. 3 OR oder Zuwendungen, die ausschliesslich aufgrund der Betriebszugehörigkeit geleistet werden. Weisungsgebundenheit und Subordination Damit eine Person als unselbständig erwerbstätig gilt, muss sie in einem Subordinationsverhältnis zu ihrem Vertragspartner stehen. Dabei darf der unselbständig Erwerbstätige nicht auf der gleichen hierarchischen Ebene stehen, sondern hat sich dem Vertragspartner ein- und unterzuordnen. Um beurteilen zu können, ob ein Sub- ordinationsverhältnis vorliegt, sind folgende Kriterien zu prüfen: − die arbeitsorganisatorische bzw. betriebswirtschaftliche Abhängigkeit − das Mass und der Inhalt der Weisungsgebundenheit gegenüber einer vorgesetzten Person − die Rechenschafts- und Herausgabepflicht − die persönliche Ausführung der Arbeit und Präsenzpflicht Kein Unternehmerisches Risiko Eine unselbständig erwerbstätige Person trägt kein unternehmerisches Risiko. Das Unternehmerrisiko umfasst alle Entscheidungen des Versicherten, welche er im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit fällt und welche direkt Auswirkungen auf sein Erwerbs- einkommen und sein Geschäftsvermögen haben.244 Grundsätzlich trägt ein unternehmerisches Risiko und übt somit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wer erhebliche Investitionen tätigt, allfällige Verluste zu tragen hat, das Inkasso- und Delcredererisiko trägt, Personal beschäftigt und eigene Räumlichkeiten für die Geschäftstätigkeiten anschafft.245 Der selbständig Erwerbstätige handelt i.d.R. in eigenem Namen, stellt selber eine Rechnung für die Arbeitsleistung und muss folglich 244 FREY, N 3 zu Art. 5 AHVG. 245 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.33. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 101 auf dafür einstehen, wenn der Vertragspartner nicht bezahlt. Weiter trägt der selbständig Erwerbstätige das Akquisitionsrisiko, d.h. er muss Verantwortung übernehmen, sofern die Tätigkeit nicht auf dem Markt nachgefragt wird. Ausserdem wird dem selbständig Erwerbstätigen das Dispositionsrisiko auferlegt und folglich muss er sich damit befassen, ob die Disposition der Betriebsmittel mehr oder weniger anspruchsvoll ist. Wenn die Tätigkeit zwar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der erwerbstätigen Person steigert und nicht als unselbständige Erwerbstätigkeit, reine Vermögensverwaltung oder Liebhaberei zu qualifizieren ist, handelt es sich folglich um eine selbständige Erwerbstätigkeit.246 In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Tätigkeit im Hinblick auf einen Gewinn ausgeübt wird, auch wenn die Erzielung eines effektiven Gewinns nicht erforderlich ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen, wenn die erwerbstätige Person «durch Einsatz von Arbeit und Kapital und in frei bestimmter Selbstorganisation sowie nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird.»247 Ein Selbständigerwerbender zeichnet sich m.a.W. dadurch aus, dass er grundsätzlich selbständig einen Betrieb führt und für die in diesem Zusammenhang gefällten Entscheidungen die Verantwortung trägt. Häufig verfügt ein selbständig Erwerbstätiger auch über eine eigene Betriebs- bzw. Arbeitsorganisationen, d.h. ein solcher kann seine Erwerbstätigkeit frei und unabhängig von Weisungen in eigener Kompetenz gestalten. Wenn der Erwerbstätige seine Arbeitszeiten und den Arbeitsort selbst definiert, selber festlegen kann, in welchem Verhältnis er zu seinem Vertragspartner stehen möchte, die Arbeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbringt und zugleich auch für verschiedene Vertragspartner eine Tätigkeit ausüben kann, liegt wohl eine selbständige Erwerbstätigkeit vor.248 246 Vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.3 S. 186 f. und E. 4.3.3 S. 189 f. 247 BGE 115 V 161 E. 9 S. 170 ff. 248 FREY, N 1 zu Art. 9 AHVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 102 iv. Beitragsobjekt Bei einer unselbständig erwerbstätigen Person ist der Lohn gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG das Beitragsobjekt, währenddessen bei Selbständigerwerbenden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 Abs. 1 AHVG das Beitragsobjekt darstellt. Massgebender Lohn Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG auch Teuerungs- und andere Lohnzahlungen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertags- entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen. Der massgebende Lohn umfasst alle geldwerten Leistungen, welche einen Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit aufweisen. Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zählt in Art. 7 AHVV beispielhaft die Bestandteile des massgebenden Lohnes auf. Demnach muss die konkrete Leistung aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein und zugleich als Gegenleistung des Arbeitsgebers qualifiziert werden können, damit von einem mass- gebenden Lohn gesprochen werden kann. Kapital- und Vermögenserträge, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Mietzinseinnahmen oder Kapitalgewinne stellen keine Bestand- teile des massgebenden Lohns dar, ausser sie werden in gewerbsmässiger Absicht erzielt.249 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören zum massgebenden Lohn «sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgten. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht 249 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.24. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 103 ausgenommen ist.250 Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären.»251 Die Bestimmungen von Art. 8 AHVV, Art. 8bis AHVV, Art. 8ter AHVV sowie Art. 8quater AHVV besagen, welche Geldleistungen des Arbeitgebers nicht zum massgebenden Lohn gehören. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Art. 17 AHVV konkretisiert weiter, das als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 1 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG gelten, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Das Privatvermögen untersteht nicht der Beitragspflicht, sondern lediglich das Geschäfts- vermögen, welches von der Steuerbehörde festgestellt wird. Das Geschäftsvermögen umfasst sämtliche Werte, welche im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbs- tätigkeit stehen.252 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Ge- schäftsverluste (lit. c), die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorge- nommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, 250 BGE 128 V 176 S. 180; 126 V 221 E. 4a S. 222 f. 251 BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f. 252 RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht, N 4.43. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 104 sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke (lit. d), die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen (lit. e) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen (lit. f). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge sind gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV die Vorschriften über die direkte Bundes- steuer anwendbar. v. Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom massgebenden Lohn ein Beitrag von 4.35 Prozent erhoben. vi. Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 8.1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt das Einkommen weniger als 54'700 Franken, aber mindestens 9600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat beschlossenen sinkenden Skala bis auf 4.35 Prozent. Wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 9500 Franken oder weniger im Jahr beträgt, hat der Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG den Mindest- betrag von 413 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. c. Beiträge des Arbeitgebers Als Arbeitgeber gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 AHVG, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Beitragspflichtig sind nach Art. 12 Abs. 2 AHVG alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt gemäss Art. 12 Abs. 3 AHVG 4.35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 105 d. Folgen der Variante 1 Es wird nun aufgezeigt, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen die Umsetzung der Variante 1 hat. i. Folgen aufgrund des Mietvertrags Wenn die Mietzinseinnahmen im Vergleich zu seinem hauptsächlichen Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit lediglich einen kleinen Nebenverdienst darstellen, vermietet der Landwirt sein Grundstück nicht in gewerbsmässiger Absicht. Infolgedessen handelt es sich bei den Mietzinseinnahmen nicht um ein Erwerbseinkommen und die Mietzinseinnahmen sind somit nicht Bestandteil des AHV-pflichtigen Verdienst. Erzielt der Landwirt sein Einkommen jedoch primär aus den Mietzinseinnahmen, ist die gewerbsmässige Absicht wohl zu bejahen. M.a.W. handelt es sich bei den Miet- zinseinnahmen dann um ein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zumal der Landwirt sein Grundstück eigenständig und unabhängig vermieten kann. ii. Sozialversicherungsrechtliche Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags Nachfolgend wird geprüft, ob die Aufgaben, welche aufgrund des Arbeitsvertrags an- fallen, als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Arbeitsleistung auf Zeit Hinsichtlich des Arbeitsvertrages führt der Landwirt die aufgrund der Übernachtung anfallenden Arbeiten betreffend den Unterhalt und die Wartung des Tiny Houses während der gesamten Zeitdauer aus, in welcher das Tiny House auf seinem Grundstück abgestellt wird. Der Landwirt erbringt seine Arbeitsleistung im Teilzeitpensum, denn er erbringt die Arbeit für die mySaess vermutungsweise neben den Arbeiten rund um den Landwirtschaftsbetrieb. Weiter erbringt der Landwirt seine Arbeit auf Abruf, denn er bietet der mySaess seine Bereitschaft an, sobald diese das Tiny House auf seinem Land abstellt, wird aber erst tätig, wenn eine Übernachtung gebucht wird. Somit spricht die Arbeitsleistung, die der Landwirt für die mySaess hinsichtlich der gebuchten Über- nachtungen erbringt, für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Der Landwirt erbringt eine Arbeitsleistung auf Zeit. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 106 Entgeltlichkeit Es liegt eine Entgeltlichkeit betreffend die Aufgaben im Zusammenhang mit den Übernachtungen in den Tiny Houses vor, welche der Landwirt basierend auf dem Arbeits- vertrag zwischen ihm und der mySaess erbringt. Der Landwirt erhält nämlich als Gegenzug für seine Arbeitsleistung einen Lohn. Das Kriterium der Entgeltlichkeit ist somit zu bejahen. Weisungsgebundenheit Was das Arbeitsverhältnis zwischen der mySaess und dem Landwirt betrifft, ist der Landwirt an die Weisungen der mySaess gebunden und steht zu ihr in einem Subordinationsverhältnis. Der Landwirt ist sowohl in arbeitsorganisatorischer wie auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht abhängig von der mySaess, zumal er in den Betrieb eingeordnet ist. Auch in finanzieller Hinsicht besteht aufgrund der Lohnzahlung der mySaess bis zu einem gewissen Grad eine Abhängigkeit. Des Weiteren ist der Landwirt gemäss Art. 321d Abs. 1 OR an die Weisungen der mySaess gebunden, welche diese ihm hinsichtlich der aufgrund der Übernachtung anfallenden Aufgaben erteilt. Die mySaess erteilt dem Landwirt insbesondere Anordnungen, wann und wo er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat und wie er die Arbeiten ausführen soll. Zudem hat der Landwirt gegenüber der mySaess gemäss Art. 321b Abs. 1OR eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Nach Art. 321 OR ist der Landwirt auch verpflichtet, die Arbeit persönlich zu leisten. Somit ist der Landwirt an die Weisungen der mySaess gebunden. Kein Unternehmerisches Risiko Der Landwirt trägt in unserem Fall kein unternehmerisches Risiko, denn er selber muss keine Investitionen von grossem Umfang tätigen. Der Landwirt trägt auch nicht das Risiko, wenn die mySaess mit den Buchungen der Tiny Houses einen Verlust erzielt. Ausserdem steht er nicht in der Pflicht, wenn die Gäste zahlungsunfähig sind oder die Zahlung für die Übernachtung nicht leisten. Der Landwirt stellt selbst kein Personal ein und braucht auch keine eigene Geschäftslokalität, um seine Arbeit für die mySaess vertragsgemäss zu erbringen. Zuletzt ist es nicht die Pflicht und Aufgabe des Landwirts dafür zu sorgen, dass möglichst viele Gäste in den Tiny Houses übernachten, auch wenn er selbst ein gewisses Interesse an einer guten Auslastung hat. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 107 Zwischenfazit Die Prüfung der einzelnen Kriterien ergibt, dass der Landwirt eine unselbständige Tätigkeit ausübt. Der Beitrag des Landwirts bemisst sich aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeit nach Art. 5 AHVG. Von seinem Lohn aus seiner Anstellung bei der mySaess wird gestützt auf Art. 5 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 4.35 Prozent erhoben. Die mySaess ihrerseits ist eine Arbeitgeberin nach Art. 12 Abs. 1 AHVG, denn sie richtete dem Landwirt, der seinerseits eine obligatorisch versicherte Person nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG ist, einen Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG aus. Der Beitrag der mySaess beträgt nach Art. 13 AHVG 4.35 Prozent der Summe des an den Landwirt bezahlten massgebenden Lohn bzw. des Lohnes aus dem Arbeitsvertrag. iii. Folgen aufgrund der Dienstleistungsverträge Allfällige Verträge, welche zwischen dem Landwirt und den Gästen bezüglich der Aktivitäten auf und rund um den Hof abgeschlossen werden, haben keine sozialversicherungsrechtlichen Folgen für die mySaess im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Landwirt übt hinsichtlich der verschiedenen Aufgaben, welche diese Verträge mit den Gästen mit sich bringen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Folglich wird von diesen Einnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG ein Beitrag von 8.1 Prozent erhoben. e. Folgen hinsichtlich der Variante 2 und Variante 3 Die Anwendung der Bestimmungen des AVGs führt sowohl bei der zweiten wie auch bei der dritten Variante zum gleichen Ergebnis. i. Folgen aufgrund des Mietvertrags Für die zweite und dritte Variante hat der Abschluss des Mietvertrags die gleichen Folgen wie bei der ersten Variante (siehe Kap. III, N 173). ii. Folgen aufgrund des Arbeitsvertrags Der Abschluss eines Mietvertrags hat für die zweite und dritte Variante die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen wie die erste Variante (siehe Kap. III, N 174 ff.). Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 108 iii. Folgen aufgrund des Agenturvertrags Die mySaess ist keine natürliche Person und untersteht weder obligatorisch gemäss Art. 1a AHVG noch freiwillig gemäss Art. 2 AHVG der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Folglich ist die mySaess nicht als beitragspflichtige Person i.S.v. Art. 3 AHVG zu qualifizieren und unterliegt deshalb keiner Beitragspflicht. M.a.W. spielt es keine Rolle, ob die mySaess als Agentin eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, denn sie hat in jedem Fall keine Beiträge zu bezahlen. B. Unfallversicherung (UV) Die Unfallversicherung stellt einen weiteren Zweig des Sozialversicherungsrechts dar. Sie hat öffentlich-rechtlichen Charakter und ist zwingend. Das mit der Unfallversicherung verfolgte Ziel ist, die Arbeitnehmer von den Folgen eines Unfalles bzw. von Berufskrankheiten abzusichern.253 a. Obligatorische Versicherung Die Unfallversicherung ist für die in Art. 1a UVG statuierten Personen obligatorisch. Diese Unterstellung ist zwingend und kann nicht wegbedungen werden, alle anderen Vereinbarungen sind nichtig. Ebenfalls ist das Alter des Arbeitnehmers nicht von Relevanz. Es gibt weder eine Ober- noch Untergrenze, sodass selbst Kinder oder Alters- rentner versichert sind.254 Die Höhe des Lohnes oder das geleistete Arbeitspensum ist nicht massgebend. Selbst bei einem kleinen Arbeitspensum sind die Arbeitnehmer dem UVG unterstellt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Nichtberufsunfälle nach Art. 8 UVG erst ab einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden pro Woche versichert sind.255 Da der Art. 1a lit. a UVG den Arbeitnehmerbegriff nicht umschreibt, kann sinngemäss auf die Bestimmung von Art. 10 ATSG verwiesen werden. Grundsätzlich gilt danach als Arbeitnehmer, wer in unselbständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen Lohn bezieht. Als weitere charakteristische Merkmale werden das minimale wirtschaftliche Risiko und das Subordinationsverhältnis herangezogen. 253 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 6 zu Art. 1 UVG. 254 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 1 zu Art. 1a UVG. 255 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 2 f. zu Art. 1a UVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 109 Die konkretisierende Bestimmung von Art. 1 UVV knüpft ausdrücklich an den Begriff des Arbeitnehmers aus dem der unselbständigen Tätigkeit nach Art. 5 AHVG an. Es sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses ist für die Bestimmung der anzuwendenden Normen nicht von Bedeutung.256 Das Verhältnis zwischen dem Landwirt und der mySaess kann als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden (siehe Kap. III, N 24 ff.). Folglich fällt der Landwirt als obligatorisch zu versichernde Person nach Art. 1a UVG unter das Unfallversicherungsgesetz. b. Pflichten des Arbeitgebers zum Abschluss einer Versicherung Nach Art. 59 Abs. 1 UVG ist der Arbeitnehmer bei der SUVA versichert, wenn er unter die Aufzählung von Art. 66 UVG fällt. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, die zu versichernden Arbeitnehmer 14 Tage vor Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden. Bei den anderen Versicherten wird das Versicherungsverhältnis nach Art. 66 Abs. 2 UVG durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer oder durch die Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.257 Die Versicherungen nach Art. 66 Abs. 2 UVG unterliegen keinem Kontrahierungszwang. Falls keine Versicherung für den zu versichernden Arbeitnehmer gefunden werden kann für den zu versichernden Arbeitnehmer, so muss eine Zuweisung durch die Ersatzkasse verlangt werden.258 Der Landwirt, mit welchem die mySaess in einem Arbeitsverhältnis steht, fällt nicht in die Kategorien von Art. 66 UVG, da er hauptsächlich kleinere Wartungs-, Reinigungs- und sowie Vorbereitungsarbeiten für die Übernachtungen erbringt. Aus diesem Grund kann die mySaess als Arbeitgeberin für den Landwirt als Arbeitnehmer selbst eine Versicherung wählen. Vorausgesetzt wird einzig, dass die Versicherung nach Art. 58 UVG zugelassen ist. Die Wahl der Versicherung ist freigestellt, es muss jedoch zwingend eine Versicherung abgeschlossen werden. 256 KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N 4 ff. zu Art. 1a UVG; BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f. 257 KIESER/SCHEIWILLER, N 2 ff. zu Art. 59 UVG. 258 KIESER/SCHEIWILLER, N 12 zu Art. 59 UVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 110 c. Anwendbarkeit und räumliche Geltung des UVG Nach Art. 1 Abs. 1 des UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, ausser dieses UVG selbst sieht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor. In Art. 1 Abs. 2 UVG sind die Bereiche aufgelistet, welche keine Anwendung finden (wie bspw. das Medizinalrecht nach lit. a oder die Registrierung von Unfallversicherten nach lit. b).259 Art. 2 des UVG legt den räumlichen Geltungsbereich des UVG fest. Grundsätzlich gilt im Schweizerischen Sozialversicherungsrecht das Territorialprinzip, wovon das UVG aber insofern abweicht, als es nach Art. 2 Abs. 1 und 2 UVG Versicherte auch bei kurzen Arbeitseinsätzen im Ausland weiterhin versichert sind und ausländische Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber im Ausland, welche für beschränkte Zeit in der Schweiz sind, nicht versichert sind.260 Nach Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt die Versicherung am Tag des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses bzw. des ersten Lohnanspruches, spätestens aber dann, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Arbeitsweg begibt. Beendet wird die Ver- sicherung nach Art. 3 Abs. 2 UVG am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. In unserem Fall steht der Landwirt mit der mySaess in einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz und geniesst folglich den Versicherungsschutz des UVG. Die Versicherung beginnt mit dem Abschluss des Einzelarbeitsvertrags bzw. spätestens ab dem Moment zu laufen, an dem sich der Landwirt auf den Arbeitsweg macht. Beendet wird die Ver- sicherung am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört hat zu bestehen. Somit ist nicht die Einstellung der Arbeit oder Beendigung des Vertrages von Relevanz, sondern das Wegfallen der Ansprüche des Landwirtes auf mindestens seinen halben Lohn.261 d. Umfang und Gegenstand der Versicherung Der Umfang der Unfallversicherung ist in Art. 6 des UVG statuiert. Grundsätzlich werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen oder 259 KIESER/SCHEIWILLER, N 10 zu Art. 1 UVG. 260 RIEMER-KAFKA/KADERLI, N 4 zu Art. 2 UVG. 261 RIEMER-KAFKA/LISCHER, N 23 zu Art. 3 UVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 111 Berufskrankheiten gewährt. Diese sind in Art. 7 ff. UVG bzw. Art. 3 f. ATSG definiert. Mögliche Versicherungsleistungen werden in Art. 10 ff. UVG geregelt. e. Fazit Die mySaess ist verpflichtet, für den Landwirt als ihren Arbeitnehmer eine Unfallversicherung im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes abzuschliessen. Da der Landwirt nicht unter die Bestimmung von Art. 66 UVG fällt, kann sie das bei einem beliebigen, zugelassenen Versicherer tun. Entscheidend ist, dass sie dazu verpflichtet ist und die Unfallversicherung eine obligatorische Versicherung darstellt. C. Berufliche Vorsorge (bV) Die berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule der Schweizerischen Sozialvorsorge. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BVG umfasst die berufliche Vorsorge alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fort- setzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine Arbeitnehmerversicherung, denn ihr unterstehen alle Arbeitnehmer, welche jährlich ein bestimmtes Einkommen erzielen.262 a. Geltungsbereich Gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG gilt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsoge ausschliesslich für Personen, die bei der eidge- nössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind. Sodann unterstehen der obligatorischen Versicherung der beruflichen Vorsorge nach Art. 2 Abs. 1 BVG Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21'510 Franken beziehen. Wenn der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, so gilt nach Art. 2 Abs. 2 BVG als Jahreslohn derjenige Lohn, den der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. 262 HÜRZELER, N 2 zu § 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 112 Berufsgruppen und Selbständigerwerbende können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände gemäss Art. 3 BVG der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbständigewerbenden dem Verband angehören. Im vorliegenden Fall wird der Landwirt vermutungsweise das 17. Altersjahr erreicht haben. Der Landwirt untersteht gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG allerdings nur der beruflichen Vorsorge, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit für die mySaess, zumindest aufgerechnet, mehr als 21'510 Franken pro Jahr verdient. b. Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer Arbeitnehmer, welche bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21'510 Franken beziehen, unterstehen gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität bzw. ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG dem massgeblichen Lohn nach dem AHVG. Das AHV-beitragspflichtige Einkommen umfasst alle Bezüge des Arbeitnehmers, welche in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, die Leistungen fällig sind oder freiwillig geleistet werden.263 Wir nehmen wiederum an, dass der Landwirt das 17. Altersjahr bereits überschritten hat und dass er jährlich wahrscheinlich mehr als 21'510 Franken verdient und somit gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG obligatorisch dem BVG untersteht. c. Vorsorgepflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss nach Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.264 Private und öffentliche Arbeitgeber werden somit verpflichtet, durch den Gründungsakt oder einen 263 VETTER-SCHREIBER, N 1 zu Art. 7 BVG; vgl. HÜRZELER, N 5 zu § 3. 264 HÜRZELER, N 188 zu § 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 113 Anschlussvertrag eine Vorsorgeeinrichtung zu bestimmen.265 Für den Anschlussvertrag, ein Innominatkontrakt sui generis, kommen primär die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung.266 Wenn der Arbeitgeber nicht bereits über eine solche Vorsorgeeinrichtung verfügt, wählt er nach Art. 11 Abs. 2 BVG eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Vorliegend wird die mySaess als Arbeitgeberin sodann nach Art. 11 Abs. 1 BVG dazu verpflichtet, entweder für die berufliche Vorsorge eine eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder den Anschluss an eine solche zu vollziehen. D. Arbeitslosenversicherung (ALV) Die Arbeitslosenversicherung will den versicherten Personen nach Art. 1a Abs. 1 AVIG einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurz- arbeit, schlechtem Wetter oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren. Beitragspflichtige Personen im Sinne der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG der Arbeitnehmer, der nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist sowie gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG der Arbeitgeber, der nach Art. 12 AHVG beitragspflichtig ist. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1 AVIG je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu ent- richten. Vorliegend ist der Landwirt zum einen Arbeitnehmer der mySaess und somit dem AHVG unterstellt und zum anderen übt der Landwirt für die mySaess hinsichtlich der Arbeiten rund um die Übernachtung in den Tiny Houses eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Demnach ist der Landwirt nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG versichert. Die mySaess ihrerseits tritt als Arbeitgeberin i.S.v. Art. 12 AHVG auf und ist deshalb nach Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG versichert. 265 BGE 135 I 28 E. 5.2 S. 37 f.; VETTER-SCHREIBER, N 1 zu Art. 11 BVG. 266 Urteil des BGer 9C_834/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.1; HÜRZELER, N 195 zu § 3; VETTER-SCHREIBER, N 4 zu Art. 11 BVG. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 114 IV. Fazit und Empfehlungen 1. Bau- und raumplanungsrechtliche Aspekte Bei den im Rahmen der Geschäftsidee von mySaess geplanten Tiny Houses handelt es sich aufgrund der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von Art. 22 Abs. 1 RPG tendenziell um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben; eine Baubewilligungsfreiheit ist jedoch nicht per se auszuschliessen. De lege lata ergeben sich für baubewilligungs- pflichtige Tiny Houses im interkantonalen Verhältnis keine signifikanten Unterschiede. Ein Tiny House kann auch der Baubewilligungspflicht unterliegen, wenn es als Fahrnisbaute ausgestaltet ist (auf Rädern oder anderweitig mobil). Wird von einer bundesrechtlichen Baubewilligungsfreiheit ausgegangen, zeigen sich kantonale Unterschiede: Im Kanton Luzern ist ein grundsätzlich baubewilligungsfreies Tiny House nach höchstens einem Monat; im Kanton Bern nach drei oder sechs Monaten und im Kanton Graubünden ausserhalb gewisser Zeiträume und Gebiete baubewilligungs- pflichtig. Bestehen Zweifel an der Baubewilligungspflicht, empfiehlt es sich, ein Baugesuch einzureichen oder mit der betreffenden Gemeinde den Austausch zu suchen. Untersteht das Tiny House einer Baubewilligungspflicht, so hat das Tiny House den Anforderungen der Zonenkonformität und der Erschliessung zu genügen sowie weitere Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 22 Abs. 2 RPG), damit eine ordentliche Bau- bewilligung erteilt werden kann. Ein Tiny House ist in der Landwirtschaftszone und anderen Zonen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform. Infrage kommt deshalb primär eine Baubewilligung innerhalb der Bauzonen. Die Erschliessung verlangt, dass eine genügende Zufahrt besteht. Ein autark betriebenes Tiny House ist grundsätzlich möglich. Die weiteren Voraussetzungen verlangen die Einhaltung der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung, die Beachtung des Energierechts, des Zweitwohnungsgesetzes sowie der kantonalen und kommunalen Bau- und Ge- staltungsvorschriften. Gestützt darauf wird empfohlen, ein Tiny House als Fahrnisbaute zu gestalten, damit das Zweitwohnungsgesetz nicht beachtet werden muss. Weiter wird empfohlen, die MuKEn anzuwenden, damit das gleiche Tiny House in verschiedenen Kantonen aufgestellt werden kann. Können einzelne Tiny Houses nicht mittels einer ordentlichen Baubewilligung bewilligt werden, so besteht die Möglichkeit einer ausserordentlichen Baubewilligung (Ausnahme- Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 115 bewilligung) innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Innerhalb der Bauzone sehen die Bau- und Raumplanungsgesetze der Kantone Ausnahmebewilligungen im Sinne einer Generalklausel vor. Damit kann unter Umständen von einzelnen Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung abgewichen werden. Ausserhalb der Bauzone werden die Ausnahmebewilligungen weitestgehend bundesrechtlich geregelt. Die Ausnahmebewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug i.S.v. Art. 24b RPG erscheint für die Geschäftsidee von mySaess als geeignet und bedeutsam. Für die Erteilung der Ausnahmebewilligung muss der landwirtschaftliche Betrieb eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. MySaess hat seinerseits das Geschäftsmodell an die gestellten Voraussetzungen anzupassen. Die durch mySaess vermittelte Übernachtungsmöglichkeit muss zwingend mit agrotouristischen Angeboten verbunden werden (z.B. Bed & Breakfast, Arbeiten im Stall etc.). Werden die Voraussetzungen erfüllt, so kann ein Tiny House in unmittelbarer Nähe zum Hof aufgestellt werden. Damit kann ein geeigneter Kompromiss zwischen der Bewilligungspflicht, der Naturnähe und betriebswirtschaftlichen Aspekten erreicht werden. 2. Vertrags- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte Die mySaess kann das Verhältnis zwischen ihr und dem jeweiligen Landwirt nicht autonom, sondern nur innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgestalten. Das Schweizerische Obligationenrecht sieht nämlich vor, dass die rechtlichen Bestimmungen eines Vertragstyps zur Anwendung gelangen, sobald das Vertragsverhältnis die Kriterien eines gesetzlichen Vertragstyps erfüllt. Unseres Erachtens sollte die mySaess das Ver- hältnis mit dem Landwirt proaktiv vertraglich regeln, um so ihren eigenen Absichten best- möglichst zu verwirklichen. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Umstände raten wir der mySaess zum Abschluss eines Mietvertrages nach Art. 253 ff. OR betreffend die Gebrauchsüberlassung eines Teils des Grundstückes des Landwirts sowie zum Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages i.S.v. Art. 319 ff. OR mit Arbeit auf Abruf im Stundenlohn hinsichtlich der Arbeiten, welche sich im Zusammenhang mit den Übernachtungen im Tiny House ergeben (wie z.B. Warten, Putzen usw.). Das Eingehen eines Miet- und Arbeitsverhältnisses gibt der mySaess einerseits Rechtssicherheit, zumal durch den Vertragsschluss künftige rechtliche Risiken minimiert bzw. vermieden werden. Andererseits gewährt eine vertragliche Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 116 Regelung der mySaess den Vorteil, dass sie bei einem allfälligen säumigen Verhalten des Landwirts u.a. die folgenden Rechtsbehelfe ergreifen kann: Wenn der Landwirt die Pflichten des Mietvertrages bei Übergabe des Mietobjekts nicht bzw. mangelhaft erfüllt, kann die mySaess gestützt auf Art. 258 OR gegen ihn vorgehen. Zudem haftet der Landwirt gegenüber der mySaess gesützt auf Art. 321e OR i.V.m. Art. 97 OR, falls er seine Pflichten aus dem Einzelarbeitsvertrag verletzt. Die mySaess hat in Bezug auf die vom Landwirt auf seinem Hof angebotenen Aktivitäten einen gewissen Entscheidungsspielraum, da der Landwirt entweder über diese Angebote selbständig und unabhängig mit den Gästen die entsprechende Verträge aushandeln darf oder die mySaess die Vermittlung bzw. den Abschluss dieser Verträge in eigener Person tätigt. Unseres Erachtens sollte der Landwirt die Verträge aus Überlegungen der Rechts- icherheit direkt mit den Gästen abschliessen, so dass es im Verhältnis zwischen der mySaess und dem Landwirt gar keines Agenturvertrages i.S.v. Art. 418 ff. OR bedarf. Aus sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat für die mySaess ausschliesslich der Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages mit dem Landwirt rechtliche Folgen. Betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung tritt die mySaess als Arbeitgeberin i.S.v. Art. 12 Abs. 1 AHVG auf, denn sie entrichtet dem Landwirt als versicherte Person gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die mySaess wird deshalb aufgrund der Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 AHVG dazu verpflichtet, 4.35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgeben Löhne zu bezahlen. Die mySaess ist zudem verpflichtet, für den Landwirt als ihren Arbeitnehmer eine Unfallversicherung im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes abzuschliessen. Diese ist obligatorisch und kann nicht vertraglich wegbedungen werden. Da der Landwirt nicht unter die Bestimmung von Art. 66 UVG fällt, kann sie die Unfallversicherung jedoch bei einem beliebigen, zugelassenen Versicherer abschliessen. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BVG hat die mySaess hinsichtlich der beruflichen Vorsorge die Pflicht, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, da sie den nach Art. 7 Abs. 1 BVG obligatorisch versicherten Landwirt beschäftigt. Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 117 Die mySaess ist eine nach Art. 12 AHVG AHV-beitragspflichtige Arbeitgeberin und somit auch gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b AVIG der Arbeitslosenversicherung unterstellt. Ladina Mathys Ena Emma Willi Lalo Rashidi Manuel Ursprung Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 118 V. Anhang Anhang I - Literaturverzeichnis RUCH ALEXANDER Kommentierung der Art. 22, 23, 25 und 35, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre (Hrsg.), Praxiskommentar RPG, Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 4. Band, Zürich/Basel/Genf 2020 (zit. RUCH, Prakomm. RPG, 4. Band, N … zu Art. … RPG) AMMANN CATERINA Kommentierung der Art. 412-418 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. AMMANN, BSK, N ... zu Art. ... OR) BERNER MISCHA Walder Robert (Hrsg.), Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012 BIRCHLER ALEXANDRA Energieeffizienz im Gebäudebereich, Umsetzung der MuKEn in der Kantonalen Gesetzgebung, in: Jusletter 30. November 2015 CAVIEZEL GIERI/ FISCHER JEANNETTE Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen, Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen, in: Griffel Alain/Liniger Hans Ulrich/Rausch Heribert/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/ Genf 2016 (zit. CAVIEZEL/FISCHER, FHB, S. …) DAJCAR NINA Natur- und Landschaftsschutz; Gewässerschutz; Walderhaltung, in: Griffel Alain/Liniger Hans U./Rausch Heribert/Thurnherr Daniela (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Expertenfach- wissen für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 341 ff. FAVRE ANNE -CHRISTINE Kommentierung der Art. 1, 3, 4, 19, 20, 23, in: Keller Peter M./Zufferey Jean-Baptiste/Fahrländer Karl- Ludwig (Hrsg.), Kommentar NHG / Commentaire LPN, Ergänzt um Erläuterungen zu JSG und BGF / Augmenté d’aspects choisis LChP et LFSP, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2019. (zit. FAVRE, Kommentar NHG, N … zu Art. … NHG) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 119 FREY FELIX Kommentierung der Art. 3 ff. AHVG, in: Frey Felix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne (Hrsg.), AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invaliden- versicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018 (zit. FREY, N ... zu Art. … AHVG) GREBSKI LUKASZ/ MEIER FABIAN Kommentierung des Art. 319 OR, in: Kren Kostkiewicz Jolanta et al. (Hrsg.), OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016 (zit. GREBSKI/MEIER, N ... zu Art. 319 OR) HÜRZELER MARC Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2020 (HÜRZELER, N ... zu § ...) JEANNERAT ELOI Kommentierung der Art. 14, 17, 19 und 20 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Nutzungsplanung, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2016 (zit. JEANNERAT, Prakomm. RPG, 1. Band, N … zu Art. … RPG) JEANNERAT ELOI/ MOOR PIERRE. Kommentierung der Art. 14 und 17 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Nutzungsplanung, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2016 (zit. JEANNERAT/MOOR, Prakomm. RPG, 1. Band, N … zu Art. … RPG) KIESER UELI Kommentierung der Art. 1 ff. AHVG, in: Stauffer Hans- Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), RBS - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020 (zit. KIESER, N ... zu Art. … AHVG) KIESER UELI/ GEHRING KASPAR/ BOLLINGER SUSANNE Kommentierung der Art. 1 ff. UVG, in: Kieser Ueli/Gehring Kaspar/Bollinger Susanne (Hrsg.), KVG/UVG Kommentar – Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), OFK – Orell Füssli Kommentar, Zürich 2018 (zit. KIESER/GEHRING/BOLLINGER, N ... zu Art. … UVG) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 120 KOLLER ALFRED Dienstleistungsverträge – Begriff, Arten, rechtliche Grundlagen, in: AJP 2014, S. 1627 ff. MORF PETER Lohn und besondere Vergütungsformen im privat- rechtlichen Arbeitsverhältnis, Bern 2011 MUGGLI RUDOLF Kommentierung des Art. 18 RPG, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre (Hrsg.), Nutzungsplanung, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2016 (zit. MUGGLI, Prakomm. RPG, 1. Band, N … zu Art. … RPG) DERSELBE in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Bauen ausserhalb der Bauzone, 2. Band, Zürich/Basel/Genf 2017 (zit. MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N … zu Art. … RPG) MÜLLER CHRISTOPH Contrats de droit suisse, Bern 2021 PÄRLI KURT Kommentierung der Art. 418a-418v OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. PÄRLI, BSK, N ... zu Art. ... OR) PORTMANN WOLFGANG/ RUDOLPH ROGER Kommentierung der Art. 319-362 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. PORTMANN/RUDOLPH, BSK, N ... zu Art. ... OR) REHBINDER MANFRED/ STÖCKLI JEAN-FRITZ Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der Arbeitsvertrag, Art. 319- 362 OR, 2. Aufl., Bern 2010 (zit. REHBINDER/STÖCKLI, BK, N ... zu Art. … OR) REY HEINZ/ STREBEL LORENZ Kommentierung der Art. 664-712, 780 ZGB und Art. 20, 56 SchlT ZGB, in: Geiser Thomas/Wolf Stephan (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019 (zit. REY/STREBEL, BSK ZGB II, N … zu Art. … ZGB) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 121 RIEMER-KAFKA GABRIELA Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl., Bern 2019 (zit. RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungs- recht) RIEMER-KAFKA GABRIELA/ KADERLI OLIVIA Kommentierung der Art. 1 ff. UVG, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 (zit. RIEMER-KAFKA/KADERLI, N ... zu Art. … UVG) RIEMER-KAFKA GABRIELA/ LISCHER BARBARA Kommentierung der Art. 1 ff. UVG, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli, (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018 (zit. RIEMER-KAFKA/LISCHER, N ... zu Art. … UVG) RUCH ALEXANDER/ MUGGLI RUDOLF Kommentierung der Art. 16, 16a und 16b, in: Aemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/ Tschannen Pierre (Hrsg.), Bauen ausserhalb der Bauzone, 2. Band, Zürich/Basel/Genf 2017 (zit. RUCH/MUGGLI, Prakomm. RPG, 2. Band, N … zu Art. … RPG) SCHÄLI JUDITH Alltags- und Freizeitlärm im Umweltrecht – Eine rechtliche Einführung mit Erläuterungen zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: URP 2019, S. 611 ff. STUTZ HANS/ KEHRLI JEANNETTE Kommentierung der Art. 11 und 12 GschG, in: Hettich Peter/Jansen Luc/Norer Roland (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz / Commentaire de la loi sur la protection des eaux et de la loi sur l’aménagement des cours d’eau, Zürich/ Basel/Genf 2016 (zit. STUTZ/KEHRLI, Kommentar GschG, N … zu Art. … GschG) VETTER-SCHREIBER ISABELLE Kommentierung der Art. 7 ff. BVG, in: Vetter-Schreiber Isabelle (Hrsg.), Kommentar BVG/FZG, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters, Hinterlassenen- und Invaliden- versorgung (Freizügigkeitsgesetz), mit weiteren Erlas- sen, 4. Aufl., Zürich 2021 (zit. VETTER-SCHREIBER, N … zu Art. …) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 122 WALDMANN BERNHARD/ HÄNNI PETER Handkommentar RPG, Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Bern 2006 (zit. WALDMANN/HÄNNI, Handkomm. RPG, N … zu Art. … RPG) WEBER ROGER Kommentierung der Art. 253-273c OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2019 (zit. WEBEr, BSK, N ... zu Art. ... OR) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 123 Anhang II – Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AGR Amt der Gemeinden für Raumplanung AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101) AJP Aktuelle Juristische Praxis ALV Arbeitslosenversicherung Art. Artikel ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2020 (SR 830.1) Aufl. Auflage AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) vom 25. Juni 2021 (SR 837.0) BauG BE Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0) BauV BE Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985 (BSG 721.1) BE Bern BewD BE Dekret über das Baubewilligungsverfahren des Kantons Bern vom 22. März 1994 (BSG 725.1) BGBB Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11) BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Lausanne) BGer Bundesgericht BGF Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0) BK Berner Kommentar BLN Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise bV Berufliche Vorsorge Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 124 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (SR 831.40) BVGer Bundesverwaltungsgericht BVR/JAB Bernische Verwaltungsrechtsprechung/ Jurisprudence administrative bernoise bzw. beziehungsweise ca. Circa d.h. das heisst DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) E. Erwägung EAV Einzelarbeitsvertrag EdDK Konferenz Kantonaler Energiedirektoren EFTA Europäische Freihandelsassoziation EnFK Energiefachstellenkonferenz EnG Energiegesetz vom 30. September 2016 (SR 730.0) EnV Energieverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.01) et. al. et alii (= und weitere) EU Europäische Union f. und folgende ff. und fortfolgende FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezmeber 1993 (SR 831.42) GAV Gesamtarbeitsvertrag GR Graubünden GschG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) Handkomm Handkommentar Hrsg. Herausgeber HS Herbstsemester i.d.R. in der Regel Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 125 i.S. im Sinne i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit ISOS Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS und Ortsbildschutz IV Invalidenversicherung IVS Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz JSG Bundesgesetz über die Jagd und den wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (SR 922.0) KGer Kantonsgericht KRG GR Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801.100) Kt. Kanton lit. litera LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) LU Luzern m Meter m.a.W. mit anderen Worten m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen m.w.Verw. mit weiteren Verweisen MuKEn Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich N Randnote NAV Normalarbeitsvertrag NHG Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) Nr. Nummer OFK Orell Füssli Kommentar OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220) PBG LU Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (SRL 735) Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung 126 PBV LU Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 (SRL 736) Prakomm Praxiskommentar RBS Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700) S. Seite SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt t Tonne u.a. unter anderem/anderen u.U. unter Umständen URP Umweltrecht in der Praxis usw. und so weiter UV Unfallversicherung UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.202) UVV. Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1987 (SR 802.202) VGer Verwaltungsgericht vgl. vergleiche VSA Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute WaG Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0) WEG Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1874 (SR 843) z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer zit. zitiert als ZWG Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (SR 702) ZWV Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (SR 702.1) Baubewilligungspflicht Das Bundesrecht regelt die Baubewilligungspflicht in Art. 22 Abs. 1 RPG Anwendungsbereich Baubewilligungspflichtig ist die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen (Art. 22 Abs. 1 RPG) Baute und Anlage Künstlich geschaffen, feste Beziehung zum Erdboden, auf Dauer angelegt, Auswirkung auf Raum, Erschliessung und Umwelt Errichtung und Änderung Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen Baubewilligungsfreiheit Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so ist keine Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG erforderlich Voraussetzungen nicht gegebenVoraussetzungen gegeben Kantonale Baubewilligungspflicht Die Kantone können weitere Bauvorhaben einer Baubewilligungspflicht unterstellen und hiervon wiederum gewisse ausnehmen. Es sind die kantonalen Bau- und Planungsgesetze zu konsultieren Rechtsgutachten: Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Anhang III Prüfschema zur Baubewilligungspflicht (Kap. II, N. 2 ff. ) Künstlich geschaffene Einrichtung Die Baute und Anlage muss künstlich geschaffen sein. Feste Beziehung zum Erdboden Irgendwie verbunden mit dem Erdboden, keine feste Verankerung notwendig. Auf Dauer angelegt Über nicht unerhebliche Zeiträume. Kein quantitatives zeitliches Kriterium gegeben. Auswirkung auf Raum, Erschliessung und Umwelt Auswirkung auf Raum, Erschliessung und Umwelt. Erheblichkeit der Auswirkungen Auswirkungen derart erheblich, dass Interesse der Öffentlichkeit oder Nachbarn an vorgängiger Kontrolle besteht. Erheblichkeit je eher zu bejahen, desto empfindlicher die Umgebung. Baubewilligungspflicht Wenn Voraussetzungen gegeben, so besteht eine bundesrechtliche Baubewilligungspflicht. Minimalvorschrift kann kantonal nicht eingeschränkt werden. Rechtsgutachten: Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Anhang IV Prüfschema zur ordentlichen Baubewilligung (Kap. II, N 40 ff.) Zonen- konformität Nein Entspricht das Tiny House dem Zweck der Nutzungszone? (Kap II, N 41 ff.) Erschliessung Verfügt das Grundstück, auf dem das Tiny House zu liegen kommt, über eine hinreichende Erschliessung? (Kap II, N 78 ff.) Übrige Voraussetzungen Werden die Voraussetzung der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung eingehalten? Werden die Energievorschriften eingehalten? Wird das Zweitwohnungsgesetz eingehalten? Werden die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften eingehalten? (Kap II, N 84 ff.) Ja Ja Ordentliche Baubewilligung Es kann eine ordentliche Baubewilligung i.S.v. Art. 22 RPG erteilt werden. Ausserordentliche Baubewilligung Es ist zu prüfen ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 23 RPG, 24 ff. RPG und 37a RPG erteilt werden kann. (Kap. II, N 132 ff.) Ja Nein Nein Standort- evaluation Es ist zunächst zu prüfen, in welcher Nutzungszone das Tiny House zu liegen kommen soll. Davon abhängig sind die Zonenkonformität, die Erschliessung und die weiteren Voraussetzungen. Entspricht das Tiny House dem Zweck der Nutzungszone? (Kap II, N 41 ff.) Rechtsgutachten: Gesetzliche Rahmenbedingungen für die touristische Nutzung von Tiny Houses in naturnaher Umgebung Anhang V Prüfschema zur Ausnahmebewilligung (Kap II, N 132 ff.) Ordentliche Ausnahmebewilligung Wenn keine der Erleichterten Ausnahmebewilligungen möglich sind, kommt die ordentliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und 39 RPV in Frage Erleichtere Ausnahmebwilligungen Spezialtatbestände sind i.d.R. geknüpft an eine bestehende Baute und Anlage. Die Spezialtatbestände sind primär zu prüfen. Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone Die Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone können in ordentliche und erleichte Ausnahmebewilligungen unterteilt werden. (Kap. II, N 141) Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone Richten sich nach Art. 23 RPG nach kantonalem Recht (Kap. II, N 133 ff) Ausnahmebewilligung Ausnahmebewilligung differenzieren zwischen ausserhalb und innerhalb der Bauzone Zweckänderung ohne bauliche Massnahme Art. 24a RPG (Kap. II, N 150) Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe Art. 24b RPG (Kap. II, N 157) Bestehende Zonenwidrige Bauten und Anlagen Art. 24c RPG Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen Art. 24d RPG Hobbymässige Tierhaltung Art. 24e RPG Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen Art. 37a RPG Art. 24 RPG Ausnahmebewilligung möglich wenn: Standortgebunden (lit. a) oder als Standortgebunden definiert i.S.v. Art. 39 RPV und keine überwiegende Interessen entgegenstehen (lit. b). (Kap. II, N 173 ff.) Bundesrechtliche Ausnahmebewillgung Kantonale Ausnahmebewilligung Kantonale Einschränkungen Die Kantone dürfen keine weiteren Ausnahmen vorsehen, allerdings dürfen sie weitergehende Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung schaffen. Kein Spezialtatbestand gegeben Ein Spezialtatbestand gegeben

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