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    Microsoft Word - Rechtsgutachten_Ausschreibungspflichen_BGBM2VII_2023_def.docx

    Microsoft Word - Rechtsgutachten_Ausschreibungspflichen_BGBM2VII_2023_def.docx RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT PROF. DR. BERNHARD RÜTSCHE Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie FROHBURGSTRASSE 3 POSTFACH 4466 6002 LUZERN T +41 229 53 69 bernhard.ruetsche@unilu.ch www.unilu.ch RF, RuBe, 6002 Luzern Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Ressort Wachstum und Wettbewerbspolitik Philippe Sulger, Stv. Ressortleiter Holzikofenweg 36 CH-3003 Bern Datum: 10. Februar 2023 Rechtsgutachten Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Inhaltsübersicht I. Auftrag und Fragestellungen................................................................................................. 3 II. Geschlossene Märkte ........................................................................................................... 4 1. Definition ........................................................................................................................ 4 2. Instrumente der Marktschliessung ................................................................................ 5 a. Monopolkonzessionen ........................................................................................... 5 b. Rechte auf Nutzung öffentlicher Sachen ............................................................... 6 c. Kontingentbewilligungen ........................................................................................ 7 d. Leistungsaufträge ................................................................................................... 8 e. Sozialversicherungsrechtliche Zulassungen .......................................................... 9 III. Analyse von Art. 2 Abs. 7 BGBM ........................................................................................ 10 1. Anwendbarkeit ............................................................................................................. 10 a. Subjektiver Geltungsbereich ................................................................................ 10 b. Objektiver Geltungsbereich .................................................................................. 10 BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 2/40 2. Voraussetzungen ......................................................................................................... 12 a. Kantonales oder kommunales Monopol............................................................... 12 b. Übertragung auf Private ....................................................................................... 13 c. Nutzung eines Monopols ...................................................................................... 14 d. Verhältnis zu anderen Gesetzen .......................................................................... 15 3. Rechtsfolgen ................................................................................................................ 17 4. Unterstellung der einzelnen Instrumente..................................................................... 18 a. Monopolkonzessionen ......................................................................................... 19 b. Sondernutzungskonzessionen ............................................................................. 20 c. Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch ................................................ 23 d. Kontingentbewilligungen ...................................................................................... 26 e. Leistungsaufträge ................................................................................................. 27 f. Sozialversicherungsrechtliche Zulassungen ........................................................ 30 IV. Schlussfolgerungen ............................................................................................................ 30 1. Unsicherheiten und Lücken ......................................................................................... 30 2. Gesetzlicher Anpassungsbedarf? ............................................................................... 32 V. Executive Summary ............................................................................................................ 33 VI. Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................... 35 VII. Literatur- und Materialienverzeichnis .................................................................................. 37 BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 3/40 I. Auftrag und Fragestellungen 1 Am 18. Oktober 2019 reichte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK- S) das Postulat «Faires Verfahren beim Zugang zu geschlossenen Märkten der Kantone» ein1. Das Postulat wurde am 19. Dezember 2019 vom Ständerat angenommen. Es beauftragt den Bundesrat, «Artikel 2 Absatz 7 des Binnenmarktgesetzes zu analysieren und mögliche Op- tionen zur Verbesserung aufzuzeigen». Mit dem Postulatsbericht soll eine Auslegeordnung zu allfälligen Schwierigkeiten bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM erstellt werden. Insbe- sondere sind die aktuelle Rechtsprechung sowie die 2019 revidierte Interkantonale Vereinba- rung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) einzubeziehen. Der Postulatsbericht soll schliesslich als Grundlage für das weitere Vorgehen zur derzeit sistierten Motion 15.3399 Caroni «Faires Verfahren beim Zugang zu geschlossenen Märkten der Kantone» dienen2. Diese Motion verlangte, dass «die Ausschreibungspflicht auch bei der Vergabe von Nutzungsrechten für be- schränkt verfügbare öffentliche Sachen und von Leistungsaufträgen gilt». 2 Das Postulat der WAK-S verlangt somit eine Auslegeordnung zu Art. 2 Abs. 7 BGBM, wobei die aktuelle Rechtsprechung sowie die revidierte IVöB berücksichtigt werden sollen. Darauf ge- stützt sollen Optionen im Hinblick auf eine allfällige Stärkung dieses Artikels eruiert werden, na- mentlich betreffend den Umfang der Ausschreibungspflicht. Dazu beabsichtigt das Staatssekre- tariat für Wirtschaft (SECO), nebst einer Auslegung aus dem ökonomischen Blickwinkel, im Be- richt auch eine rechtliche Auslegung von Art. 2. Abs. 7 BGBM vorzunehmen. 3 Am 19. Oktober 2022 erteilte das SECO dem Unterzeichnenden den Auftrag, im Rahmen eines Rechtsgutachtens die im Postulat der WAK-S geforderte Auslegeordnung zu Art. 2 Abs. 7 BGBM vorzunehmen. Dabei sollen insbesondere die einschlägige Rechtsprechung, die 2019 revidierte IVöB und die Literatur im Detail berücksichtigt werden. Gestützt auf diese Analyse soll das Rechtsgutachten aufzeigen: 1. Ob und welche Schwierigkeiten bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM bestehen. 2. Ob und wenn ja, Anpassungsbedarf in der Norm besteht, damit diese Schwierigkeiten be- hoben bzw. reduziert werden können. 3. Ob und wenn ja Anpassungsbedarf in der Norm besteht, damit die in der Motion 15.3399 geforderte Ausschreibungspflicht auch bei der Vergabe von Nutzungsrechten für be- schränkt verfügbare öffentliche Sachen und von Leistungsauftragen besteht. 1 Postulat 19.4379, WAK-S, 18. Oktober 2019, «Faires Verfahren beim Zugang zu geschlossenen Märkten der Kantone». 2 Motion 15.3399, Caroni Andrea, 5. Mai 2015, «Faires Verfahren beim Zugang zu geschlossenen Märkten der Kantone. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 4/40 4 Das vorliegende Rechtsgutachten ist wie folgt strukturiert: Zuerst wird der Begriff des geschlos- senen Marktes definiert und aufgezeigt, welche verwaltungsrechtliche Instrumente den Zugang zu solchen Märkten vermitteln (Kap. II). Anschliessend wird unter Beizug der massgebenden Rechtsprechung und Literatur Art. 2 Abs. 7 BGBM hinsichtlich Anwendbarkeit, Voraussetzungen und Rechtsfolgen analysiert, das Verhältnis dieser Bestimmung zu spezialgesetzlichen Markt- zugangsvorschriften sowie Art. 9 IVöB erörtert sowie für jedes der im vorangehenden Kapitel dargestellten verwaltungsrechtlichen Instrumente gefragt, ob und inwieweit es von Art. 2 Abs. 7 BGBM bzw. Art. 9 IVöB erfasst ist (Kap. III). Auf der Basis dieser Analyse lassen sich sodann die dem Gutachter unterbreiteten Fragen beantworten, namentlich die Frage, ob in Bezug auf Art. 2 Abs. 7 BGBM gesetzgeberischer Anpassungsbedarf besteht (Kap. IV). Am Ende werden die Ergebnisse des Gutachtens in Form eines «Executive Summary» in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zusammengefasst (Kap. V). II. Geschlossene Märkte 5 Art. 2 Abs. 7 BGBM fand mit der Teilrevision von 2005 Eingang in das Gesetz3. Die Bestimmung sieht für die «Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private» eine Ausschreibungspflicht sowie ein Verbot der Diskriminierung von Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz vor. Allgemeiner formuliert als Art. 2 Abs. 7 BGBM sind demgegenüber das Postulat 19.4379 der WAK-S vom 18. Oktober 2019 sowie die Motion 15.3399 von Andrea Caroni vom 5. Mai 2015, welche ein faires Verfahren beim «Zugang zu geschlossenen Märkten der Kantone» verlangen (Rz. 1). Eine öffentliche Ausschreibung von Marktzugangsrechten ist denn auch generell in Bezug auf geschlossene Märkte relevant, da die Anzahl von Anbietern in solchen Märkten mengenmässig begrenzt ist. Vor diesem Hintergrund wird vor der Analyse von Art. 2 Abs. 7 BGBM im Folgenden der Begriff der geschlossenen Märkte näher betrachtet und von offenen Märkten abgegrenzt (Kap. II.1). Daran anschliessend gilt es, die verwaltungsrecht- lichen Instrumente darzulegen, welche Zugang zu geschlossenen Märkten vermitteln und damit möglichen Gegenstand einer Ausschreibungspflicht bilden (Kap. II.2). 1. Definition 6 Märkte können aufgrund von staatlicher Regulierung oder auch infolge privaten Verhaltens, na- mentlich in Form von Wettbewerbsabreden oder Ausübung von Marktmacht, geschlossen sein. Da sich die Marktzugangsregel von Art. 2 Abs. 7 BGBM an staatliche Akteure richtet, sind in vorliegendem Kontext nur regulatorisch bedingte Marktschliessungen relevant. Für die Abgren- zung von offenen und geschlossenen Märkten ist dabei massgebend, wie der Marktzugang ver- waltungsrechtlich geregelt ist. Ist die Ausübung einer Tätigkeit an keine rechtlichen Voraus- setzungen gebunden oder besteht ein Rechtsanspruch darauf, die Tätigkeit bei Vorliegen ge- setzlich bestimmter Voraussetzungen wahrzunehmen, liegt ein offener Markt vor. In offenen 3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2363 2366; BBl 2005 465). BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 5/40 Märkten ist mithin die Anzahl an Anbieterinnen staatlich nicht reguliert. Demgegenüber ist in geschlossenen Märkten die Anzahl an Anbieterinnen aufgrund von verwaltungsrechtlichen Vor- schriften limitiert4. 7 Infolge des mengenmässig beschränkten Zugangs von Unternehmen ist der wirtschaftliche Wettbewerb in geschlossenen Märkten beschränkt oder sogar beseitigt. Der Grund liegt darin, dass zum einem in geschlossenen Märkten typischerweise weniger Anbieterinnen tätig sind, als wenn der Markt offen wäre, und zum anderen der durch neue Markteintritte normalerweise ent- stehende Wettbewerbsdruck auf die bestehenden Unternehmen mittels staatlicher Regulierung abgefedert wird. Immerhin kann der Staat einen Wettbewerb um den Zugang zu geschlossenen Märkten herstellen, indem er die – mengenmässig beschränkten – Marktzugangsrechte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, namentlich in Form einer öffentlichen Aus- schreibung, vergibt. 8 In einem geschlossenen Markt sind somit aufgrund staatlicher Regulierung nur eine begrenzte Anzahl oder gar keine Anbieterinnen zugelassen. Unternehmen haben daher keinen Rechts- anspruch auf Zugang zu einem geschlossenen Markt. Die Struktur des Angebots wird in ge- schlossenen Märkten zentral durch den Staat kontrolliert. Das schärfste Instrument staatlicher Angebotssteuerung ist die rechtliche Monopolisierung eines Marktes, welche mit einem Konzes- sionssystem verbunden sein kann. Weitere Instrumente, mit denen staatliche Behörden den Zu- gang zu geschlossenen Märkten gewähren, sind die Übertragung von Rechten auf Nutzung öf- fentlicher Sachen (Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzungskon- zessionen), Kontingentbewilligungen, Leistungsaufträge sowie mengenmässig begrenzte sozi- alversicherungsrechtliche Zulassungen. Diese Instrumente werden anschliessend näher darge- stellt. 2. Instrumente der Marktschliessung a. Monopolkonzessionen 9 Rechtliche Monopole bewirken eine weitgehende Schliessung von Märkten. Mit der Monopoli- sierung schafft der Gesetzgeber ein staatliches Exklusivrecht auf Ausübung einer wirtschaftli- chen Tätigkeit und entzieht diese damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem An- wendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)5. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Mono- polisierung selbst rechtlich zulässig ist, d.h. durch hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls, namentlich polizeiliche oder sozialpolitische Gründe, gerechtfertigt und verhältnismässig ist. 10 Eine besondere Art rechtlicher Monopole sind die kantonalen Regale, wie namentlich das Berg- bauregal, Salzregal, Wasserregal sowie das Fischerei- und Jagdregal6. Die Verfügung über 4 Grundlegend zum Ganzen: RÜTSCHE/DIEBOLD, Geschlossene Märkte, S. 83 ff. 5 BGE 143 I 388 E. 2.2.2 S. 394. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2686 f.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1242. 6 BGE 124 I 11 E. 3b S. 15: «historische Grundmonopole»; 128 I 3 E. 3a S. 10; 142 I 99 E. 2.4.1 S. 111. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2689; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, Rz. 1251, 1448 ff. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 6/40 diese natürlichen Ressourcen sowie deren Nutzung sind aus historischen Gründen den Kanto- nen vorbehalten. Die Kantone dürfen ihre Regale in Abweichung vom Grundsatz der Wirtschafts- freiheit auch gewinnbringend (fiskalisch) betreiben (Art. 94 Abs. 4 BV). 11 Nimmt der Staat ein Monopol selbst wahr, indem er eine Verwaltungseinheit oder ein öffentliches Unternehmen mit der alleinigen Ausübung der monopolisierten Tätigkeit betraut, ist die Tätigkeit privaten Unternehmen und damit dem Wettbewerb gänzlich entzogen. Man kann in diesen Fäl- len von einem Staatsmonopol sprechen. Beispiele sind das Monopol («reservierter Dienst») der Schweizerischen Post zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 PG), das Monopol der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) im Bereich der obligatorischen Unfall- versicherung (Art. 66 UVG), der alleinige Betrieb des gesamtschweizerischen Stromübertra- gungsnetzes durch die von den Kantonen beherrschte Nationale Netzgesellschaft, die Swissgrid AG (Art. 18 Abs. 1 StromVG), oder das Bestattungsmonopol von Wohngemeinden im Kanton Zürich7. In Bezug auf solche Staatsmonopole stellt sich die Frage einer öffentlichen Ausschrei- bung von vornherein nicht, da der Gesetzgeber selbst die Ausübung des Monopols zugeteilt hat8. 12 Der Gesetzgeber kann auch vorsehen, dass die Nutzung von Monopolrechten an (private oder öffentliche) Unternehmen übertragen wird. Die Übertragung erfolgt in Form einer Monopolkon- zession9. Mit der Konzession überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde einem Unterneh- men das Sonderrecht, die monopolisierte Tätigkeit auszuüben. Überträgt die Behörde das Mo- nopolrecht nur an eine Anbieterin, bleibt in Bezug auf die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jeglicher Wettbewerb ausgeschlossen. Werden Monopolkonzessionen von der zuständigen Be- hörde an mehrere Anbieterinnen vergeben, führt dies zu einem Oligopol, soweit die Konzessio- närinnen im geographisch gleichen Markt tätig sind. Als Beispiele können die Vergabe von Per- sonenbeförderungskonzessionen an eine Vielzahl von Transportunternehmen (Art. 6 PBG) oder die Vergabe von Spielbankenkonzessionen (Art. 6 BGS) genannt werden. b. Rechte auf Nutzung öffentlicher Sachen 13 Zahlreiche wirtschaftliche Tätigkeiten sind auf eine Nutzung öffentlicher Sachen wie Strassen und Plätze, Gewässer, Wälder, den Luftraum oder den Untergrund angewiesen. Erreicht diese Nutzung eine Intensität, die über den schlichten, jedermann offenstehenden Gemeingebrauch hinausgeht, entsteht eine Knappheitssituation. Diese hat zur Folge, dass nicht jede Anbieterin Zugang zur Erwerbstätigkeit hat, welche die Nutzung der öffentlichen Sache voraussetzt. Typi- sche Konstellationen sind der Bau und Betrieb von Infrastrukturen (z.B. Hafenanlagen, Seilbah- nen, Wasserkraftwerke, Windparkanlagen, Werbeplakatanschlagstellen, Parkhäuser), der Ab- bau oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen (z.B. Kies, Erz) sowie das Erbringen von Dienstleistungen oder der Verkauf von Produkten im öffentlichen Raum (z.B. Taxis, Zirkusse, Jahrmärkte, Wochenmarktstände). 7 BGE 143 I 388 E. 2.2 S. 392. 8 Vgl. Botschaft BöB (2017), S. 1901. 9 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2733 f.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, Rz. 1257. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 7/40 14 In Knappheitssituationen entscheidet der Staat gestützt auf seine Herrschaft über öffentliche Sachen darüber, welche Anbieterinnen ein Nutzungsrecht erhalten. Verwaltungsrechtlich wer- den zwei Nutzungsintensitäten unterschieden: der gesteigerte Gemeingebrauch und die Son- dernutzung. Ein gesteigerter Gemeingebrauch liegt vor, wenn eine öffentliche Sache in nicht gemeinverträglicher oder nicht bestimmungsgemässer Weise vorübergehend genutzt wird10. Im Rahmen einer Sondernutzung wird demgegenüber eine öffentliche Sache für eine längere Dauer ausschliesslich genutzt, namentlich für den Bau und Betrieb von Infrastrukturen oder für den Abbau oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen11. 15 Entsprechend erteilt der Staat für die Nutzung öffentlicher Sachen einzelnen Anbieterinnen ent- weder eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch oder eine Sondernutzungskon- zession12. Wirtschaftlich haben beide Instrumente grundsätzlich dieselbe Wirkung. Sie führen immer dann zu einer Schliessung des Marktes, wenn die fragliche Erwerbstätigkeit ohne ein Nutzungsrecht gar nicht ausgeübt werden kann oder wenn die Anbieterinnen ohne Nutzungs- recht einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erleiden. In solchen Fällen begründet die Sach- herrschaft des Staates über öffentliche Sachen ein sog. faktisches Monopol13. c. Kontingentbewilligungen 16 Eine Schliessung des Marktes kann weiter mit dem Instrument der Kontingentbewilligung (auch: «wirtschaftspolitische Bewilligung») erfolgen14. Setzt die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätig- keit eine Kontingentbewilligung voraus, wird dadurch wird dadurch die Zahl der Anbieter in einem Markt – wie in einem Konzessionssystem – mengenmässig beschränkt. Kontingentbewilligun- gen und Monopolkonzessionen haben denselben ökonomischen Effekt, indem sie den freien Zugang zu einem Markt verschliessen. Sie unterscheiden sich hingegen in ihrer rechtsdogmati- schen Konstruktion: Mit Kontingentbewilligungen erteilt der Staat mengenmässig beschränkte individuelle Erlaubnisse für eine Tätigkeit, die auf Gesetzesebene prinzipiell verboten ist. Dem- gegenüber liegt Konzessionen kein prinzipielles Tätigkeitsverbot zugrunde, sondern wie gese- hen ein rechtliches Monopol, das eine Tätigkeit dem Staat vorbehält; mit Konzessionen erteilt der Staat Privaten mengenmässig beschränkte Sonderrechte auf Ausübung der monopolisierten Tätigkeit (Rz. 12). 17 Mit Kontingentbewilligungen kann das Angebot auf zwei Arten mengenmässig gesteuert werden: Entweder setzt die Bewilligung die Einhaltung von Höchstzahlen im Sinne staatlich im Voraus festgelegter Maximalmengen an Bewilligungen voraus. In diesem Fall wird das Angebot plan- 10 MOSER, Der öffentliche Grund, S. 241 ff. 11 MOSER, Der öffentliche Grund, S. 271 f. 12 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2313 ff. (Bewilligung für gesteigerten Ge- meingebrauch), 2736 ff. (Sondernutzungskonzession); TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Rz. 1217 ff. (Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch), 1261 ff. (Sondernutzungskon- zession). 13 BGE 125 I 209 E. 10b S. 222. 14 Zur wirtschaftspolitischen Bewilligung: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2655; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1213 ff. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 8/40 mässig gesteuert. Oder die Bewilligung verlangt eine hinreichende Nachfrage bzw. das Vorlie- gen eines Bedürfnisses (sog. Bedürfnisklausel). Dabei wird die Angebotsmenge abhängig von der jeweiligen Marktsituation situativ begrenzt. Ein Beispiel ist die von einem Bedürfnis abhän- gige Bewilligung für den Bau und Betrieb von Seilbahnen, die nicht der eidgenössischen Kon- zessionspflicht unterstehen, sowie von Skiliften15. Zu erwähnen ist ferner die Bewilligungspflicht mit Bedürfnisklausel, die der Kanton Neuenburg zum Zweck der Eindämmung der Gesundheits- kosten für die Anschaffung medizinischer Grossgeräte (z.B. Operationsroboter, MRI- oder CT- Geräte) durch Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen eingeführt hat16. d. Leistungsaufträge 18 Weiter können staatliche Leistungsaufträge eine Schliessung des Marktes bewirken. Mit Leis- tungsaufträgen gliedert der Staat öffentliche Aufgaben aus der Zentralverwaltung aus und be- traut (öffentliche oder private) Unternehmen mit deren Erfüllung17. Die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private wird auch als «Beleihung» bezeichnet18. Im Vordergrund steht dabei die Erbringung der Grundversorgung (service public), beispielsweise im Bereich der Gesundheits- versorgung, des öffentlichen Verkehrs oder des Bildungswesens. Aber auch Vollzugsaufgaben wie den Strassenunterhalt, die Waldbewirtschaftung oder den Betrieb von Asylunterkünften kann der Staat mit Leistungsaufträgen an Unternehmen vergeben. 19 Ein geschlossener Markt kann entstehen, wenn der Staat Leistungsaufträge für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergibt, für die bereits ein Markt besteht oder für die sich ohne Leistungsauftrag ein Markt entwickeln könnte. Dazu gehören Grundversorgungsaufgaben. So gibt es Unternehmen wie Spitäler, Schulen, Wasser- und Energieversorgungsunternehmen oder Eisenbahn- und Bussbetriebe unabhängig davon, ob der Staat für die entsprechenden Angebote sorgt. In solchen Bereichen kommt es unter zwei Voraussetzungen zu einer Marktschliessung: Erstens sind die Leistungsaufträge mengenmässig begrenzt, sodass kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Auftrags besteht. Zweitens erweisen sich die mit einem Leistungsauftrag verbun- denen Wettbewerbsvorteile wie Abgeltungen, das Recht auf Abrechnung zulasten einer Sozial- versicherung oder andere Sonderrechte als derart gewichtig, dass eine Anbieterin ohne Leis- tungsauftrag nicht konkurrenzfähig ist. In diesen Fällen ist der «Grundversorgungsmarkt» ein eigener relevanter Markt, zu dem faktisch nur Unternehmen im Besitz eines (mengenmässig begrenzten) staatlichen Auftrags Zugang haben. 20 Paradebeispiel für einen Markt, der aufgrund von Leistungsaufträgen faktisch geschlossen ist, ist der Markt für stationäre Angebote durch Spitäler. Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. d und e KVG dürfen öffentliche und private Spitäler zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig werden und abrechnen, wenn sie in die Spitalliste eines Kantons aufgenommen (sog. Listenspitäler) und gestützt darauf mit Leistungsaufträgen ausgestattet worden sind. Spitalliste 15 Art. 5 Abs. 2 lit. c des Konkordats vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte; z.B. SRL 786). 16 BGE 140 I 218. 17 RÜTSCHE, Leistungsaufträge, S. 79. 18 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1821 ff.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, Rz. 245 ff. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 9/40 und Leistungsaufträge beruhen auf einer Spitalplanung des Kantons, welche sich am voraus- sichtlichen Bedarf der Kantonsbevölkerung orientiert. Auf die Leistungsaufträge besteht folglich kein Rechtsanspruch. Versicherte Patientinnen und Patienten können sich nur in den Listenspi- tälern zulasten der OKP behandeln lassen. Das bedeutet, dass einzig Listenspitäler für medizi- nische Behandlungen im Rahmen der OKP abgegolten werden. Die damit verbundenen Wett- bewerbsvorteile der Listenspitäler sind so gross, dass sie sich in einem eigenen – geschlosse- nen – Markt befinden19. 21 Anders präsentiert sich die Situation, wenn mit einem staatlichen Leistungsauftrag für ein Unter- nehmen ein Geschäftsfeld eröffnet wird, das unabhängig vom Auftrag gar nicht existieren würde. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die – im Unterschied zu Grundversorgungsaufgaben – untrennbar mit staatlichen Funktionen verknüpft sind und ohne diese nicht existieren würden. Solche originären Staatsaufgaben sind von vornherein vom Anwendungsbereich der Wirt- schaftsfreiheit (Art. 27 BV) ausgenommen. Eine Übertragung originärer Staatsaufgaben an Pri- vate mittels Leistungsaufträgen erfolgt vor allem im Bereich des Gesetzesvollzugs. Betraut der Staat ein privates Unternehmen mit der Erfüllung einer Vollzugsaufgabe, schafft er damit einen entsprechenden Markt. Solche «Vollzugsmärkte» sind stets geschlossen, da die Aufgabenüber- tragung im Ermessen des Staates liegt und Unternehmen keinen Anspruch auf Erteilung von entsprechenden Leistungsaufträgen haben. Ein Beispiel ist die vom Bundesrat gestützt auf Art. 69d Abs. 1 RTVG übertragene Aufgabe, die Abgabe für Radio und Fernsehen pro Haushalt zu erheben. e. Sozialversicherungsrechtliche Zulassungen 22 Der Zugang zu geschlossenen Märkten kann auch über eine sozialversicherungsrechtliche Zu- lassung führen. Mit einer solchen Zulassung erteilt die zuständige Behörde einem Unternehmen das Recht, seine Leistungen zulasten einer Sozialversicherung abzurechnen. Dabei ist denkbar, dass der Regulator die sozialversicherungsrechtliche Zulassung mengenmässig be- grenzt, indem er diese an Höchstzahlen oder das Vorhandensein eines Bedürfnisses (Bedürf- nisklausel) knüpft. Soweit Anbieter ohne sozialversicherungsrechtliche Zulassung nicht konkur- renzfähig und damit faktisch vom entsprechenden Markt ausgeschlossen sind, wirken sich sol- che mengenmässigen Begrenzungen praktisch wie Kontingentbewilligungen aus. 23 Beispiel für ein sozialversicherungsrechtliches Zulassungsregime, das zu einer faktischen Marktschliessung führt, ist die Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambu- lanten Bereich Leistungen erbringen. Nach Art. 55a Abs. 1 KVG beschränken die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP Leistungen erbringen. Wenn ein Kanton eine solche Beschränkung einführt, dann sieht er insbesondere vor, dass Ärzte und Ärztinnen sowie nur zugelassen werden, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist (Art. 55a Abs. 1 lit. a KVG). 19 Vgl. BGE 132 V 6 E. 2.5.3 S. 15. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 10/40 III. Analyse von Art. 2 Abs. 7 BGBM 24 Nach der Definition der geschlossenen Märkte und der Darstellung der verwaltungsrechtlichen Instrumente, die den Zugang zu solchen Märkten vermitteln und für eine öffentliche Ausschrei- bung geeignet sind, wird nun die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM einer juristi- schen Analyse unterzogen. Diese erfolgt unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lite- ratur sowie mit Bezug auf Art. 9 IVöB. Zuerst werden im Folgenden Anwendbarkeit, Vorausset- zungen und Rechtsfolgen von Art. 2 Abs. 7 BGBM aufgezeigt und Art. 9 IVöB gegenübergestellt (Kap. III.1-3). Danach ist in Bezug auf jedes verwaltungsrechtliche Instrument zu fragen, ob es unter eine dieser Bestimmungen oder beide Bestimmungen subsumiert werden kann (Kap. III.4). 1. Anwendbarkeit a. Subjektiver Geltungsbereich 25 Die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 BGBM setzt voraus, dass das Binnenmarktgesetz selbst anwendbar ist. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ergibt sich aus Art. 1 BGBM. Nach Art. 1 Abs. 1 BGBM gewährleistet das Gesetz, dass «Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleich- berechtigten Zugang zum Markt haben». Der subjektive Geltungsbereich des Gesetzes erfasst damit natürliche Personen mit Niederlassung und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz. Ausländische Personen kommen in den Genuss des Gesetzes, wenn sie – im Ein- klang mit dem subjektiven Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) – gestützt auf die massgebende Gesetzgebung oder gestützt auf einen Staatsvertrag (Freizügigkeitsabkommen) ein Recht auf Niederlassung oder Sitz in der Schweiz haben20. 26 Das BGBM ist mit Blick auf das Ziel, die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr inner- halb der Schweiz zu erleichtern (Art. 1 Abs. 2 lit. a BGBM), grundsätzlich auf interkantonale Sachverhalte ausgerichtet. Dennoch können sich gemäss Bundesgericht auch Personen am Bestimmungsort, d.h. potenziellen Anbieter mit Sitz im Kanton oder in der Gemeinde, in wel- chem bzw. welcher die Nutzung eines Monopols vergeben wird, auf Art. 2 Abs. 7 BGBM beru- fen21. b. Objektiver Geltungsbereich 27 Der objektive Geltungsbereich ist in Art. 1 Abs. 1 BGBM mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit umschrieben. Art. 1 Abs. 3 BGBM, der mit der Teilrevision des Gesetzes von 200522 neu gefasst wurde, definiert «Erwerbstätigkeit» als «jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit». Vorausgesetzt ist zunächst, dass die Tätigkeit Erwerbscharakter hat. Daran fehlt es etwa bei 20 Botschaft BGBM, S. 1259 f., 1261. ZWALD, Marktzugang, Rz. 23; OESCH/RENFER, OFK/Wettbewerbsrecht II, BGBM, Art. 1 Rz. 11; DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 15; ZOLLINGER, Ausschreibungspflicht, S. 387. 21 BGer, 2C_351/2017 vom 12. April 2018, E. 3.4. DIEBOLD, Ausschreibung, S. 225. 22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2363 2366; BBl 2005 465). BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 11/40 der Ausübung von Freizeitaktivitäten23 oder bei einem Praktikum im Hinblick auf das Erlangen einer Berufsqualifikation wie etwa dem Anwaltspatent24. 28 Gewisse Schwierigkeiten bereitet die Auslegung des Begriffs der nicht hoheitlichen Tätigkeit. Die Botschaft erläutert in diesem Zusammenhang, dass «auch gewerbliche Verrichtungen, die von einem öffentlichen Dienst vorgenommen werden, von der Wirtschaftsfreiheit und damit vom sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Es handelt sich mithin um Tätigkei- ten, die auch auf dem freien Markt angeboten werden (z.B. Tätigkeit von Lehrpersonen)»25. Da- raus folgt, dass nicht nur rein privatwirtschaftliche Tätigkeiten, sondern auch die Ausübung öf- fentlicher Aufgaben als Erwerbstätigkeiten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 3 BGBM gelten, wenn sie auch auf dem freien Markt angeboten werden, d.h. wenn sie marktfähig sind. Marktfähige Tätigkeiten, die als öffentliche Aufgaben ausgestaltet sind, finden sich namentlich in der Grund- versorgung wie etwa in Bereichen der Gesundheitsversorgung, der Bildung oder dem öffentli- chen Verkehr. 29 Weiter geht aus der Botschaft hervor, dass mit der Neufassung von Art. 1 Abs. 3 BGBM die inhaltliche Übereinstimmung mit dem bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Ge- meinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA) sichergestellt wer- den sollte26. Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist demzufolge im Einklang mit dem Anwendungs- bereich des FZA auszulegen. Dies ergibt sich auch aus einer systematischen Auslegung von Art. 1 Abs. 3 in Bezug auf Art. 4 Abs. 3bis und Art. 6 Abs. 1 BGBM, wonach sich Personen im Geltungsbereich des BGBM im interkantonalen Verhältnis direkt auf das FZA berufen können27. Vom FZA ausgenommen sind Tätigkeiten, die mit hoheitlichen Befugnissen und der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden sind (Art. 10, 16 und 22 Abs. 1 Anhang I FZA). Diese Be- reichsausnahme ist wiederum dem Primärrecht der EU nachgebildet (vgl. Art. 51 Abs. 1 AEUV). Der Europäische Gerichtshof beschränkt diese Ausnahme in seiner Rechtsprechung auf Tätig- keiten, die mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt (aufgrund von Sonderrechten, Hoheitspri- vilegien oder Zwangsbefugnissen) verbunden sind28. 30 Aus einer historischen und systematischen Auslegung ist somit der Schluss zu ziehen, dass alle Erwerbstätigkeiten, die nicht hoheitlich sind, d.h. nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, dem BGBM unterstehen. Diese Auslegung wird auch in der Lehre breit vertre- ten29. Daraus folgt namentlich, dass polizeiliche Vollzugstätigkeiten wie die Überwachung von Privatpersonen sowie die Durchsetzung des Rechts mittels Massnahmen und Sanktionen keine 23 BGer, 2P.191/2004 vom 10. August 2005, E. 6.2. 24 BGE 125 II 315 E. 2b/bb S. 319; BGer, 2C_537/2018 vom 24. Januar 2019, E. 4.2. Kritisch dazu GAMM- ENTHALER, Auslegung, Rz. 58. 25 Botschaft revBGBM, S. 484. 26 Botschaft revBGBM, S. 484. OESCH, Binnenmarktgesetz, S. 381 ff. 27 OESCH, Binnenmarktgesetz, S. 383; DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 18. 28 Vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung des EuGH bei OESCH, Binnenmarktgesetz, S. 392 ff.; DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 18, Fn. 27. 29 OESCH, Binnenmarktgesetz, S. 379 ff.; DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 18; OESCH/RENFER, OFK/Wettbe- werbsrecht II, BGBM, Art. 1 Rz. 13 m.w.H. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 12/40 Erwerbstätigkeiten darstellen und damit nicht unter den Geltungsbereich des BGBM fallen; das- selbe gilt für die Erhebung von öffentlichen Abgaben30. 31 Das Bundesgericht hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung vereinzelt auch Tätigkeiten vom BGBM ausgenommen, welche nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in diesem Sinne verbunden sind. Dazu gehören namentlich die Tätigkeiten von freiberuflichen No- taren31, Offizialverteidigern32 und Gerichtsgutachtern33. Die Urteile zur Nichtunterstellung von Notaren unter das BGBM gehen indessen auf die Zeit vor der Teilrevision des Gesetzes von 2005 zurück. Auf diesen Umstand wies das Bundesgericht in einem (nicht amtlich publizierten) Urteil von 2011 ausdrücklich hin, ohne allerdings zur Anwendbarkeit des revidierten BGBM auf Notariatstätigkeiten Stellung zu beziehen34. 32 Insgesamt besteht damit eine gewisse Diskrepanz zwischen Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf die Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit und damit des objektiven Geltungs- bereichs des BGBM. Zu bedenken ist dabei, dass die zitierten bundesgerichtlichen Urteile zur Nichtunterstellung von Notaren, Offizialverteidigern und Gerichtsgutachtern mehr als zehn Jahre zurückreichen und teilweise vor der Revision des BGBM von 2005 ergangen sind. Hinzu kommt, dass in diesen Urteilen die neuere Rechtsprechung des EuGH etwa zur Freizügigkeit der No- tare35 nicht berücksichtigt ist. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im Sinne einer nicht hoheitli- chen Tätigkeit künftig weiterentwickelt. 2. Voraussetzungen a. Kantonales oder kommunales Monopol 33 Der ebenfalls mit der Teilrevision des Gesetzes von 2005 eingefügte Art. 2 Abs. 7 BGBM ver- langt, dass die «Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private» auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen hat und Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren darf. Die Bestimmung setzt somit voraus, dass die Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private übertragen wird. 30 Vgl. AB S 2005 762 (Eugen David, Berichterstatter): «Die hoheitlichen Tätigkeiten sind jene, die ordinäre Staatstätigkeiten sind: Kontroll-, Überwachungs- und Interventionsaufgaben, die sich aus dem öffentli- chen Recht ergeben. Ich denke insbesondere an die Polizei, aber auch an Bau-, Gesundheits- und Le- bensmittelpolizei, an Umweltrecht und das ganze Abgaberecht.» 31 BGE 128 I 280 E. 3 S. 281 f.; 131 II 639 E. 6.1 S. 645; 133 I 259 E. 2.2 S. 260 f. (nur betreffend Wirt- schaftsfreiheit). 32 BGer, 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008, E. 5.2. 33 BGer, 2C_121/2011 vom 9. August 2011, E. 3.3. Vgl. dagegen BGE 140 II 112 E. 3.2 S. 117 ff., wonach die Tätigkeit von Dolmetschern für Behörden und Gerichte nicht als «Ausübung öffentlicher Gewalt» im Sinne des FZA zu verstehen ist. 34 BGer, 2C_335/2013 vom 11. Mai 2015, E. 3.3. 35 Urteils des EuGH C-54/08 vom 24. Mai 2011, Slg. 2011 I 4355 ff. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 13/40 34 Damit erfordert Art. 2 Abs. 7 BGBM eine Abgrenzung kantonaler und kommunaler Monopole von Bundesmonopolen. Der Wortlaut legt nahe, diese Abgrenzung anhand der Rechtsgrundlage vorzunehmen. Demnach würde ein kantonales oder kommunales Monopol vorliegen, wenn das Monopol im kantonalen oder kommunalen Recht verankert ist. Mit Blick auf den Zweck des BGBM, die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz zu erleichtern (Art. 1 Abs. 2 lit. a), sollte hingegen entscheidend sein, welche Behörde das Monopolrecht vergibt: Die Direktvergabe eines Nutzungsrechts durch eine kantonale oder kommunale Behörde behindert – im Widerspruch zur binnenmarktrechtlichen Zielsetzung – den interkantonalen Wirt- schaftsverkehr unabhängig davon, ob das Monopol im kantonalen Recht oder im Bundesrecht verankert ist. Eine am Gesetzeszweck ausgerichtete (teleologische) Auslegung spricht somit dafür, Art. 2 Abs. 7 BGBM immer dann anzuwenden, wenn eine kantonale bzw. kommunale Be- hörde mit der Monopolverwaltung betraut ist36. b. Übertragung auf Private 35 Weiter muss eine Übertragung auf «Private» vorliegen. Private sind Personen, die eine Erwerbs- tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BGBM ausüben. Gemäss Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 BGBM ist damit die Übertragung der Nutzung eines Monopols auf eine Person des öffentlichen Rechts (z.B. öffentlich-rechtliche Anstalt, Gebietskörperschaft oder interkommunaler Zweckverband) oder auf ein Unternehmen, das vom Staat beherrscht wird (z.B. spezialgesetzliche Aktiengesell- schaft im Besitz eines Kantons) von der Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM ausge- nommen. 36 Mit Blick auf den Zweck des BGBM, allen Wirtschaftsteilnehmern freien und gleichberechtigten Marktzugang zu gewährleisten, wird in der Lehre und der Praxis der WEKO indessen eine ana- loge Anwendung der beschaffungsrechtlichen Grundsätze zu In-house- und In-state-Vergaben befürwortet37. Demnach ist das Beschaffungsrecht nicht anwendbar auf die Beschaffung von Leistungen bei unselbständigen Organisationseinheiten des öffentlichen Auftraggebers (In- house-Geschäfte38; vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c IVöB). Ebenso vom objektiven Geltungsbereich des Beschaffungsrechts ausgenommen ist die Beschaffung einer Leistung bei einem rechtlich selb- ständigen staatlichen oder staatlich beherrschten Anbieter, wenn dieser vom öffentlichen Auf- 36 CR-POLTIER, LMI 2 VII, Rz. 18; DIEBOLD, Eingriffsdogmatik, S. 220. Vgl. auch WEKO-Empfehlung Ge- sundheitsberufe, Rz. 12 ff. mit Bezug auf Art. 2 Abs. 6 BGBM. Im Zusammenhang mit dem im Bundes- recht (Art. 31b USG) vorgesehenen und von den Kantonen zu vollziehendem Abfallentsorgungsmonopol spricht das Bundesgericht selbst von einen «kantonalen» Monopol: BGE 125 II 508 E. 5b S. 511. 37 REY/WITTWER, Ausschreibungspflicht, S. 590; ESSEIVA, Mise en concurrence, S. 203; BEYELER, Geltungs- anspruch, Rz. 791, Fn. 859; OESCH/RENFER, OFK/Wettbewerbsrecht II, BGBM, Art. 2 Rz. 6. Sodann WEKO-Gutachten, Verteilnetzkonzessionen, Rz. 32 ff.; WEKO-Gutachten, Wasserrechtskonzessionen, Rz. 12 ff. Vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2022 (810 20 248), E. 8.5: keine Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf die Erteilung eines «Baurechts» für die Errichtung und den Betrieb eines Hafenbeckens an die öffentlich-rechtliche Anstalt «Schweizerische Rheinhäfen». 38 Dazu LUDIN, Privilegierte Vergaben, Rz. 108 ff. m.w.H. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 14/40 traggeber wie eine eigene Dienststelle kontrolliert wird und ausschliesslich (In-state-Ge- schäfte39) oder im Wesentlichen (Quasi-in-house-Geschäfte40) für den öffentlichen Auftraggeber tätig ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d IVöB). Diese beschaffungsrechtlichen Ausnahmeregelungen be- deuten im binnenmarktrechtlichen Kontext das Folgende: Die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM ist nicht anwendbar, wenn das Recht auf Nutzung eines Monopols innerhalb derselben öffentlich-rechtlichen Einheit wahr- genommen wird; in diesem Fall findet gar keine «Übertragung» eines Rechts statt. Die Vergabe eines Monopolrechts an eine rechtlich selbständige staatliche Organisation ist nach Art. 2 Abs. 7 BGBM auszuschreiben, wenn an dieser Organisation direkt oder indirekt Private mitbeteiligt sind. In diesen Fällen ist von einer Übertragung auf «Private» auszugehen. Eine Übertragung auf Private im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM ist auch dann anzuneh- men, wenn die staatliche Organisation, die das Nutzungsrecht erhält, in nicht unwesentli- chem Umfang auf privaten Märkten auftritt und damit am Wirtschaftsprozess teilnimmt. Direktvergaben von Nutzungsrechten, welche staatlichen Akteuren – namentlich in Form von Quersubventionierungen vom Monopol- in den Wettbewerbsbereich – spürbare Wett- bewerbsvorteile gegenüber privaten Konkurrenten verschaffen, stünden dagegen im Wi- derspruch zum Zweck des BGBM, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. c. Nutzung eines Monopols 37 Gegenstand der Übertragung ist gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM die Nutzung eines Monopols. Das BGBM enthält keine Definition des Monopolbegriffs und auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine näheren Anhaltspunkte. Aus dem Wortlaut ergibt sich indessen ohne Weite- res, dass sämtliche rechtlichen Monopole (zum Begriff vorne Rz. 9) der Kantone und Gemein- den unter den Monopolbegriff von Art. 2 Abs. 7 BGBM fallen41. Unter den Begriff des (rechtli- chen) Monopols fallen auch kantonale Regalrechte wie die Regale in den Bereichen Jagd, Fi- scherei, Salzgewinnung oder Bergbau (Rz. 10)42. 38 Ob auch faktische Monopole (zum Begriff vorne Rz. 14) von Art. 2 Abs. 7 BGBM erfasst sind, war in der Lehre lange Zeit umstritten43. Auch das Bundesgericht liess die Frage zunächst offen, 39 Dazu LUDIN, Privilegierte Vergaben, Rz. 587 ff. m.w.H. 40 Dazu LUDIN, Privilegierte Vergaben, Rz. 135 ff. m.w.H. 41 BGE 143 II 598 E. 4.1 S. 604. DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 76 f.; OESCH/RENFER, OFK/Wettbewerbsrecht II, BGBM, Art. 2 Rz. 6. 42 Zur Anwendung des BGBM auf die Ausübung von Regalrechten DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 84 mit Hin- weisen auf die kantonale Rechtsprechung. 43 Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf faktische Monopole bzw. Sondernutzungskonzessionen: BELLANGER, Marchés publics, Rz. 101 ff.; BEYELER, Geltungsanspruch, Rz. 815 f.; DIEBOLD, Ausschrei- bung, S. 249; ESSEIVA, Mise en concurrence, S. 203 f.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis, Rz. 211; KUNZ, Konzessionserteilung, S. 36; MOSER, Der öffentliche Grund, S. 329 f.; CR-POLTIER, LMI 2 VII, Rz. 23; REY/WITTWER, Ausschreibungspflicht, S. 590 f.; RÜTSCHE/DIEBOLD, Geschlossene Märkte, BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 15/40 entschied dann aber in einem Urteil von 2017, dass auch die Übertragung der Nutzung eines faktischen Monopols unter die Ausschreibungspflicht von Art. 2 Abs. 7 BGBM fällt44. Diese Rechtsprechung wurde seitdem bestätigt45. Was dieses weite Verständnis des Monopolbegriffs in Bezug auf die verschiedenen verwaltungsrechtlichen Instrumente im Einzelnen bedeutet, wird in Kap. III.4. zu erörtern sein. d. Verhältnis zu anderen Gesetzen 39 Art. 2 Abs. 7 BGBM ist sodann ins Verhältnis zu anderen bundesrechtlichen Regelungen betref- fend die Ausschreibung mengenmässig begrenzter Rechte zu setzen. Zum einen kann der Bund aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen in seinen Spezialgesetzen ein gegenüber dem BGBM strengeres Marktzugangsregime vorsehen46. Solche Abweichungen müssen klar aus dem gesetzgeberischen Willen hervorgehen47. Spezialgesetzliche Ausnahmen von der Aus- schreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM hat der Bundesgesetzgeber insbesondere in Art. 3a StromVG und Art. 60 Abs. 3bis WRG geschaffen. Nach diesen Regelungen können die Kantone und Gemeinden Konzessionen im Zusammenhang mit dem Übertragungs- und Verteil- netz bzw. Wassernutzungskonzessionen ohne Ausschreibung erteilen. Die Vergabebehörden haben indessen in jedem Fall ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren zu gewähr- leisten. Dem kantonalen und kommunalen Gesetzgeber ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) demgegenüber untersagt, die Vergabe von Markt- zugangsrechten abweichend von Art. 2 Abs. 7 BGBM zu regeln. 40 Zum anderen ist Art. 2 Abs. 7 BGBM im Zusammenhang mit dem kantonalen bzw. interkanto- nalen Beschaffungsrecht zu sehen. Zu klären ist insbesondere das Verhältnis zu Art. 9 IVöB. Diese Bestimmung hält unter der Überschrift «Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen» Folgendes fest: S. 105 f.; VALLENDER/HETTICH/LEHNE, Wirtschaftsfreiheit, § 5 Rz. 136; ZWALD, Ausschreibung, S. 30. So- dann WEKO-Empfehlung, Nutzung des Untergrunds, Rz. 3 ff.; WEKO-Empfehlung, usage du sous-sol, Rz. 3 ff. Gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf faktische Monopole bzw. Sondernutzungskonzessi- onen: TRÜEB/ZIMMERLI, S. 129 ff.; REICH, Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, Rz. 949 ff.; GISELA, Musterge- setz, S. 482; RECHSTEINER/WALDNER, Konzessionsverträge, S. 1296 f.; WIEDERKEHR/ABEGG, Geothermie, S. 651. 44 BGE 143 II 598 E. 4.1.1 S. 605 betreffend ein interkommunales System der Bewilligungszuteilung an Gesellschaften und Fahrer von Taxis auf Standplätzen; vgl. bereits BGE 143 II 120 E. 6.3.1 S. 127 be- treffend Vergabe einer Plakatanschlagskonzession. 45 BGE 145 II 303 E. 6.1.1 S. 307 betreffend Ernennung der Direktionen, die für die Leitung zweier Stadt- theater während mehrerer Theatersaisons zuständig sind; 145 II 252 E. 5.1 S. 256; BGer, 2C_335/2019 vom 17. August 2020, E. 6.2.1 betreffend Übertragung der Nutzung eines kommunalen Stromleitungs- netzes. Vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung im Bereich der faktischen Monopole ZOLLINGER, Aus- schreibungspflicht, S. 392 ff. 46 DIEBOLD, Freizügigkeit, Rz. 1056 ff. 47 WEKO-Empfehlung Gesundheitsberufe, Rz. 37 mit Verweis auf das in der Verfassung verankerte Bin- nenmarktprinzip (Art. 27 und Art. 95 Abs. 2 BV), die Pflicht des Staates zur Verwirklichung der Binnen- marktfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV) sowie die Selbstbindung des Bundesgesetzgebers durch Art. 2 Abs. 2 BGBM. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 16/40 «Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bun- desrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.» 41 Art. 9 IVöB qualifiziert somit die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder einer Konzession unter drei Voraussetzungen als öffentlichen Auftrag im Sinne des Beschaffungsrechts: (1) Dem Anbieter kommen durch die Übertragung ausschliessliche oder besondere Rechte zu, (2) welche er im öffentlichen Interesse wahrnimmt (3) und für deren Wahrnehmung er direkt oder indirekt ein Entgelt erhält. In Kap. III.4 wird zu prüfen sein, welche verwaltungsrechtlichen Instrumente von Art. 9 IVöB er- fasst sein können. 42 Zum Verhältnis zwischen der binnenmarktrechtlichen und der beschaffungsrechtlichen Ausschreibungspflicht fügte der Bundesgesetzgeber anlässlich der Totalrevision des Be- schaffungsrechts in Art. 5 Abs. 1 BGBM den folgenden 3. Satz ein: «Stützt sich eine Beschaf- fung oder die Übertragung einer Monopolnutzung auf die Interkantonale Vereinbarung, welche die Kantone aufgrund des Protokolls vom 30. März 2012 zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen abschliessen, so wird vermutet, dass die Anforderun- gen dieses Gesetzes eingehalten werden.»48 Die in dieser Bestimmung statuierte Vermutung bedeutet, dass die Ausschreibungspflicht von Art. 9 IVöB diejenige von Art. 2 Abs. 7 BGBM überlagert. Dies ist insofern folgerichtig, als die beschaffungsrechtliche Ausschreibungspflicht hinsichtlich Verfahren und Zuschlagskriterien strengere Anforderungen aufstellt (Rz. 43). Soweit die Ausschreibungspflicht von Art. 9 IVöB jedoch aufgrund eines Ausnahmetatbestandes keine Anwendung findet oder die IVöB zu einer Verfahrensfrage keine Regelung aufstellt, bleibt die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM massgebend. Im Einzelnen folgt daraus: Falls die Vergabe eines Rechts sowohl unter Art. 2 Abs. 7 BGBM als auch unter Art. 9 IVöB fällt, ist auf das Vergabeverfahren die letztere Bestimmung anzuwenden49. Hinge- gen kommt die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM dann zur Anwendung, wenn Art. 9 IVöB durch eine spezialgesetzliche Bestimmung des kantonalen Rechts dero- giert wird50. Falls die Vergabe eines Rechts zugleich die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 7 BGBM Art. 9 IVöB erfüllt, jedoch die beschaffungsrechtlichen Schwellenwerte für eine öffent- liche Ausschreibung nicht erreicht, ist der keinen Schwellenwerten unterliegende Art. 2 Abs. 7 BGBM anzuwenden. Vorbehalten bleibt ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung zugunsten eines Einladungsverfahrens, 48 In Kraft seit 1. Januar 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). 49 Vgl. OESCH/RENFER, OFK/Wettbewerbsrecht II, BGBM, Art. 2 Rz. 8. 50 Vgl. den entsprechenden Vorbehalt in Art. 9 Satz 2 IVöB. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 17/40 der Publikation eines Konzessionsgesuchs oder einer Direktvergabe, wenn die Voraus- setzungen von Art. 3 BGBM (Beschränkung des freien Zugangs zum Markt) gegeben sind51. Zusätzliche Relevanz: Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor gemäss Art. 9 IVöB. In jedem Fall anwendbar bleibt das in Art. 9 Abs. 2bis BGBM verankerte Beschwerderecht der WEKO52. 3. Rechtsfolgen 43 Sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 7 BGBM erfüllt und geht keine andere Bestimmung des Bundesrechts (Spezialgesetz) oder des (inter-)kantonalen Beschaffungsrechts (Art. 9 IVöB) vor, hat die Vergabebehörde eine Ausschreibung durchzuführen, welche Personen mit Nieder- lassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren darf. Mit einer Ausschreibung lädt die zu- ständige Behörde von Amtes wegen mittels öffentlicher Publikation potenzielle Bewerber ein, innert Frist eine Eingabe zu machen53. Dabei gibt die Behörde die Bedingungen für die Auswahl bekannt (Bewertungskriterien, Versteigerung, Losentscheid oder Rotation)54. Der Auswahlent- scheid ist aufgrund von Art. 9 Abs. 1 BGBM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, damit der Rechtsschutz gewährleistet ist55. Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechts- mittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor (Art. 9 Abs. 2 BGBM). Gegen die verfügten Markzugangsbeschränkungen hat die WEKO ein Beschwerderecht (Art. 9 Abs. 2bis BGBM). 44 Den Anforderungen an eine Ausschreibung im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht zu genügen vermag ein Einladungsverfahren, bei dem die Behörde einen geschlossenen Kreis von weni- gen, namentlich bestimmten Anbieter einlädt, ein Gesuch einzureichen56. Ebenso wenig liegt eine Ausschreibung vor, wenn die Behörde ein eingegangenes Gesuch auflegt unter Ansetzung einer Frist, in welcher Konkurrenzgesuche eingereicht werden können (Publikation eines Ge- suchs)57. 45 Die Anforderungen des Beschaffungsrechts gemäss Art. 5 BGBM sowie kantonalem oder interkantonalem Recht sind laut Rechtsprechung weder direkt noch analog auf die von Art. 2 Abs. 7 BGBM vorgesehene Ausschreibung anwendbar58. Die Vergabebehörde verfügt somit bei 51 Dazu DIEBOLD, Ausschreibung, S. 225 f.: Mögliche Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer öf- fentlichen Ausschreibung nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 BGBM, «wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Konzession für den Konzessionär den Aufwand für die Ausschreibung nicht rechtfertigt oder wenn ein anderer Grund vorliegt, wie etwa äusserste Dringlichkeit aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, ab- gesprochene Angebote, keine Angebote usw.» Entscheidend ist dabei, «dass der Rechtsschutz gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBM gewahrt bleibt und die Zuschlagsverfügung publiziert wird». 52 Musterbotschaft revIVöB, S. 19 f.; Botschaft revBöB, S. 1878 f. 53 KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Rz. 1002 f. 54 DIEBOLD, Ausschreibung, S. 225. 55 BGE 143 II 598 E. 4.1.2 S. 606. 56 DIEBOLD, Ausschreibung, S. 225. 57 BGE 142 I 99 E. 3.1 S. 113. 58 BGE 143 II 120 E. 6 S. 126 ff.; 143 II 598 E. 4.1.2 S. 605. Eingehend BVGer, B-6872/2017 vom 22. Au- gust 2022, E. 3.3; kritisch dazu BEYELER, Sondernutzung, S. 472, Fn. 14. Vgl. auch Botschaft revBGBM, BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 18/40 der Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens über mehr Flexibilität als bei der Vergabe von Beschaffungsaufträgen59. Insbesondere muss das Verfahren nicht unbedingt auf die Bestim- mung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne des besten Preis-/Leistungsverhältnis- ses ausgerichtet sein60. Vielmehr können auch – selbst ohne Abstützung auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage – weitere öffentliche Interessen, etwa solche des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit oder sozialpolitische Interessen als Auswahlkriterien in Betracht gezogen wer- den61. Allerdings sind mit dem totalrevidierten Beschaffungsrecht die möglichen Zuschlagskrite- rien über den Preis und die Qualität einer Leistung hinaus auf zahlreiche weitere Aspekte erwei- tert worden. Dazu gehören auch öffentliche Interessen wie die Nachhaltigkeit einer Leistung (Art. 29 Abs. 1 IVöB) oder – ausserhalb des Staatsvertragsbereichs – gewisse sozial- und bil- dungspolitische Interessen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVöB). Insofern hat sich der Unterschied zwischen dem beschaffungsrechtlichen und dem binnenmarktrechtlichen Ausschreibungsverfahren ein Stück weit relativiert. 46 Art. 2 Abs. 7 BGBM verlangt sodann, dass die Übertragung der Nutzung kantonaler und kom- munaler Monopole auf Private «Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht dis- kriminieren» darf. Das Diskriminierungsverbot ist direkter Ausfluss des Gesetzeszwecks, allen Erwerbstätigen und Unternehmen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz gleichberechtigten Zugang zum Markt gewährleisten. In prozeduraler Hinsicht wird das Diskriminierungsverbot mit der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens, das auf transparenten und sachlichen Aus- wahlbedingungen beruht, verwirklicht62. Auch wenn im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen auf ein Ausschreibungsverfahren verzichtet wird, muss das Vergabever- fahren so ausgestaltet sein, dass ortsfremde Personen nicht diskriminiert werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM). Das Verbot der herkunftsbezogenen Diskriminierung gilt somit als absolute Schranke für jede Vergabe von Nutzungsrechten. 4. Unterstellung der einzelnen Instrumente 47 Nach der Darstellung von Anwendbarkeit, Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Art. 2 Abs. 7 BGBM gilt es nun zu prüfen, inwieweit die einzelnen verwaltungsrechtlichen Instrumente, die zu geschlossenen Märkten führen, unter diese Bestimmung oder unter das Beschaffungsrecht (insbesondere Art. 9 IVöB) zu subsumieren sind. Soweit sich der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine Antworten entnehmen lassen, wird die Rechtsprechung von kantonalen Ge- richten in die Analyse einbezogen. S. 485 f. Für eine analoge Anwendung grundsätzlicher Regeln des Beschaffungsrechts auf Ausschrei- bungen nach Art. 2 Abs. 7 BGBM hingegen: CR-POLTIER, LMI 2 VII, Rz. 57; RENFER, Ausschreibung, Rz. 24; OESCH/RENFER, OFK/Wettbewerbsrecht II, BGBM, Art. 2 Rz. 7. Sodann auch WEKO-Empfeh- lung, ortsfremde Taxidienste, Rz. 58. 59 DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 85. 60 BGE 143 II 120 E. 6.4 S. 129 f. 61 BGE 143 II 120 E. 6.5.2 S. 131 f. Vgl. ESSEIVA, Mise en concurrence, S. 205 f.; CR-POLTIER, LMI 2 VII, Rz. 71. 62 BGE 143 II 598 E. 4.1.2 S. 606. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 19/40 a. Monopolkonzessionen 48 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 BGBM folgt, dass die Vergabe von kantonalen und kommunalen Monopolkonzessionen auf Private nach dieser Bestimmung ausschreibungs- pflichtig ist (zum Begriff der Monopolkonzession Rz. 9 ff.). Dies entspricht denn auch ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung63. Wie vorne ausgeführt, sollten mit Blick auf den Zweck des BGBM auch Monopole unter Art. 2 Abs. 7 BGBM fallen, die zwar im Bundesrecht begründet sind, jedoch von kantonalen oder kommunalen Behörden mittels Vergabe von Konzessionen auf Private übertragen werden (Rz. 34). Ein Verzicht auf Ausschreibung einer Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstellten Monopolkonzession lässt sich nur ausnahmsweise nach Massgabe der strengen Voraussetzungen von Art. 3 BGBM rechtfertigen (Rz. 42). 49 Fraglich ist, ob Monopolkonzessionen auch unter die besondere beschaffungsrechtliche Aus- schreibungspflicht gemäss Art. 9 IVöB fallen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Verleihung einer Konzession als öffentlicher Auftrag gilt und damit nach den Regeln des Beschaffungsrechts auszuschreiben ist, «wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zu- kommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Ent- gelt oder eine Abgeltung zukommt» (Rz. 40 f.). Auf jeden Fall von Art. 9 IVöB erfasst sind Mo- nopolkonzessionen, mit denen zugleich eine öffentliche Aufgabe auf den Konzessionär übertra- gen wird (vgl. Rz. 71 betreffend Leistungsaufträge). Wie aus der Entstehungsgeschichte hervor- geht, sind demgegenüber Konzessionen, die nicht im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben stehen, von Art. 9 IVöB ausgenommen64. Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 9 IVöB, der die Verleihung einer Konzession alternativ neben die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe stellt, ergibt sich dagegen eine weitere Interpretation. Demnach sind Konzessionen Art. 9 IVöB unterstellt, wenn das mit ihnen übertragene Sonderrecht einem öffentlichen Interesse dient – ohne dass sie zwingend mit der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe einhergehen65. 50 In der Lehre werden Konzessionen, mit denen eine öffentliche Aufgabe übertragen wird oder die im öffentlichen Interesse von der Konzessionärin ausgeübt werden müssen (Betriebspflicht), teil- weise als Konzessionen des öffentlichen Dienstes (concessions de service public) bezeich- net66. Die Rechtsprechung zu Art. 9 IVöB wird zu klären haben, ob diese Vorschrift in Bezug auf Konzessionen eng (im Sinne von Konzessionen, die mit der Übertragung einer öffentlichen Auf- gabe einhergehen) oder weit (im Sinne von Konzessionen, an deren Ausübung ein öffentliches Interesse besteht) auszulegen ist. Falls die Vergabe einer Monopolkonzession bzw. einer Kon- zession des öffentlichen Dienstes sowohl unter die binnenmarkt- als auch unter die beschaf- fungsrechtliche Ausschreibungspflicht fällt, geht letztere grundsätzlich vor (Rz. 42 f.). 63 BGE 143 II 598 E. 4.1.1 S. 605; 145 II 32 E. 3.1 S. 37; 145 II 252 E. 5.1 S. 256; 145 II 303 E. 6.1.1 S. 307. 64 Musterbotschaft revIVöB, S. 35; BGE 143 II 120 E. 6.3.2 S. 128 m.w.H. So auch MÜLLER, Handkommen- tar, Art. 9 Rz. 25 ff.; TRÜEB/CLAUSEN, OFK/Wettbewerbsrecht II, BöB, Art. 9 Rz. 12 ff. 65 Vgl. POLTIER, énigmes, S. 154 f. 66 TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1258; POLTIER, énigmes, S. 153. Vgl. auch Musterbotschaft revIVöB, S. 35; Botschaft revBöB, S. 1899. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 20/40 b. Sondernutzungskonzessionen 51 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nicht nur rechtliche, sondern auch faktische Monopole von Art. 2 Abs. 7 BGBM erfasst (Rz. 38). Entsprechend ist die Vergabe von Konzes- sionen auf Sondernutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM genauso wie die Vergabe von Monopolkonzessionen auszuschreiben (zum Begriff der Sondernutzung Rz. 14)67. Vorbehalten bleibt sektorspezifische Sondervorschriften auf Bun- desebene, welche Kantone und Gemeinden von einer Ausschreibungspflicht dispensieren (Rz. 39). 52 Eine Sonderkonstellation liegt vor, wenn das Gemeinwesen die Vergabe einer Sondernutzungs- konzession mit einem öffentlichen Auftrag kombiniert, der seinerseits dem Beschaffungsrecht untersteht. So hatte die Stadt Genf im Juni 2006 die Konzession für den Plakataushang auf öffentlichem Grund mit der Nebenleistung verknüpft, in der Stadt Fahrräder zur Selbstausleihe zur Verfügung zu stellen, wobei die Einnahmen aus dem Veloverleih der Stadt zukommen soll- ten68. Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Erteilung der Konzession für den Plakat- aushang auf öffentlichem Grund keine öffentliche Beschaffung darstellt69. Das öffentliche Be- schaffungsrecht ist aber dennoch ausnahmsweise anwendbar, wenn (1) die Konzessionärin Leistungen von einer gewissen Bedeutung erbringen muss, (2) welche sich von der Konzession loslösen lassen und (3) die ihrerseits eine öffentliche Beschaffung darstellen70. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, untersteht das Gesamtgeschäft dem öffentlichen Be- schaffungsrecht71. 53 Konzessionen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der besonderen beschaffungs- rechtlichen Ausschreibungspflicht gemäss Art. 9 IVöB (Rz. 40 f.). Aus der Entstehungsge- schichte dieser Bestimmung geht indessen hervor, dass ihr Sondernutzungskonzessionen nicht unterstellt sind72. Ob diese Aussage in dieser Absolutheit aufrechterhalten werden kann, ist zwei- felhaft. So ist denkbar, dass zusammen mit einer Sondernutzungskonzession zugleich eine öf- fentliche Aufgabe auf den Konzessionär übertragen wird; in solchen Fällen muss Art. 9 IVöB Anwendung finden (vgl. Rz. 71 betreffend Leistungsaufträge)73. Darüber hinaus könnten Son- dernutzungskonzessionen, deren Ausübung im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls unter Art. 9 IVöB fallen74. In solchen Fällen würde die beschaffungsrechtliche der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht grundsätzlich vorgehen (Rz. 42 f.). Ob und inwieweit Art. 9 IVöB auf die 67 BGE 143 II 598 E. 4 S. 604 ff.; BGer, 2C_351/2017 vom 12. April 2018, E. 3.3.; 2C_959/2021, 2C_961/2021 vom 30. November 2022, E. 2.2 und E. 7. 68 BGE 135 II 49 Sachverhalt S. 51. 69 BGE 135 II 49 E. 4.2-4.4 S. 52 ff. Bestätigung von BGE 125 I 209 E. 6 S. 212 ff. 70 BGE 135 II 49 E. 4.4 S. 56. 71 Bestätigt in BGer, 2C_198/2012 vom 16. Oktober 2012, E. 5.1.3; 2C_994/2016 vom 9. März 2018, E. 1.3.2. 72 Musterbotschaft revIVöB, S. 35. Vgl. auch BVGer, B-6872/2017 vom 22. August 2022, E. 3.3. 73 MÜLLER, Handkommentar, Art. 9 Rz. 28. 74 Vgl. POLTIER, énigmes, S. 154 f. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 21/40 Vergabe von Sondernutzungskonzessionen anwendbar ist, wird von der Judikatur zu beantwor- ten sein. 54 Art. 2 Abs. 7 BGBM untersteht nicht nur die Vergabe der Sondernutzung von öffentlichen Sa- chen im Gemeingebrauch wie Strassen, Plätze oder dem Untergrund, sondern auch die Vergabe der bestimmungsgemässen Sondernutzung einer Verwaltungssache. Verwaltungssachen sind alle öffentlichen Sachen, die für spezifische staatliche Aufgaben bestimmt sind, wie etwa Ver- waltungsgebäude, öffentliche Schulen, Spitäler, Bibliotheken und Sportanlagen oder Fahrzeuge von öffentlichen Verkehrsunternehmen75. Gemäss Bundesgericht können faktische Monopole auch auf der Herrschaftsbefugnis des Gemeinwesens über Verwaltungssachen beruhen76. So hat das Bundesgericht die Vereinbarungen zur Ernennung der Direktionen, die für die Leitung zweier Stadttheater in Genf während mehrerer Theatersaisons zuständig sind, wie Sondernut- zungskonzessionen behandelt und folgerichtig Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstellt77. 55 Keine Vergabe im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM ist demgegenüber die Überlassung von Nut- zungsrechten an staatlichem Finanzvermögen, welches nicht unmittelbar der Erfüllung öffentli- cher Aufgaben dient78. Finanzvermögen kann gemäss Bundesgericht kein faktisches Monopol begründen79. Daher ist die Zuteilung des Auftrags an eine Privatperson, ein Hotel und ein Res- taurant im Finanzvermögen der Stadt Genf zu betreiben, von der Ausschreibungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM ausgenommen80. Eine Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM sollte indessen dann in Betracht gezogen werden, wenn die Verfügungsmacht über eine Sache im Finanzver- mögen dem Staat eine faktische Monopolstellung vermittelt. Es geht um Fälle, in denen Unter- nehmen aufgrund der Nutzung von staatlichem Finanzvermögen einen derartigen Wettbewerbs- vorteil erlangen, dass andere Anbieter im relevanten Markt nicht konkurrenzfähig sind. In diesen Situationen sollte der Umstand, dass das Finanzvermögen nicht unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, der Qualifikation als kantonales oder kommunales Monopol und da- mit einer Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht entgegenstehen81. 56 Bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde die Frage, ob die ausserordentliche Nutzung von Verwaltungssachen der Ausschreibungspflicht von Art. 2 Abs. 7 BGBM untersteht. Eine ausserordentliche, d.h. nicht bestimmungsgemässe Nutzung von Verwaltungssachen besteht darin, dass staatliche Behörden oder staatlich beherrschte Unternehmen ihre Verwaltungssa- chen ausserhalb der öffentlichen Aufgaben gegen Entgelt Privaten zur Verfügung stellen. Dies 75 BGE 138 I 274 E. 2.3.2 S. 284. MOSER, Der öffentliche Grund, S. 18 ff. 76 BGE 145 II 303 E. 6.1.3 S. 309. 77 BGE 145 II 303 E. 6.1.3 S. 309. 78 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2203 f.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, Rz. 1338. 79 BGE 145 II 252 E. 5.1 S. 256. 80 BGE 145 II 252 E. 5.1 S. 256 f. 81 Aus analogen Gründen wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass Investitionen in das Finanz- vermögen nicht grundsätzlich vom Beschaffungsrecht ausgenommen sein sollen: DIEBOLD, Ausschrei- bung, S. 231; POLTIER, Marchés publics, S. 13 Fn. 18; DIEBOLD/MAGNIN, Wettbewerbsrechtliche Diszipli- nierung, S. 218, je mit weiteren Hinweisen auch auf Gegenmeinungen. Sodann VGer GR U 00 45 vom 23. August 2000 E. 1a = PVG 2000, 255 ff. (Renovation an einem Hotel im Eigentum einer Gemeinde). BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 22/40 ist zulässig, soweit dadurch die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird82. Soweit privatwirtschaftliche Tätigkeiten nicht auf eine ausserordentliche Nutzung von Verwal- tungssachen angewiesen sind, steht nicht der Marktzugang auf dem Spiel. Mögliche Beispiele sind die Vermietung von Hörsälen in Universitätsgebäuden an private Veranstalter oder die Be- reitstellung der Aussenflächen von Verkehrsbussen für das Anbringen von Werbetexten. In sol- chen Fällen besitzt das Gemeinwesen kein faktisches Monopol83, weshalb Art. 2 Abs. 7 BGBM keine Anwendung findet. Wie die Bereitstellung von Sachen im Finanzvermögen zur exklusiven Nutzung (Rz. 55) kann aber auch die Überlassung von Verwaltungssachen zur ausserordentli- chen Nutzung aufgrund der damit verbundenen Wettbewerbsvorteile eine Ausschlusswirkung entfalten. Zu denken ist etwa an die Vermietung von Parkplätzen, die zum Verwaltungsvermögen eines öffentlichen Flughafens gehören, an private Anbieter von Autopark-Dienstleistungen («Va- let-Parking»). In solchen Fällen ist von einer faktischen Monopolstellung des Verwaltungsträgers auszugehen; entsprechend sollte die Übertragung des Rechts auf ausserordentliche Nutzung der Verwaltungssache der Ausschreibungspflicht von Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstehen84. 57 Falls kantonale oder kommunale Behörden eine Sondernutzungskonzession vergeben, haben sie somit die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM zu beachten. Eine andere Frage ist, inwieweit die Kantone und Gemeinden frei sind, für die Vergabe von Rechten auf Sondernut- zung öffentlicher Sachen anstelle einer Konzession auch andere verwaltungsrechtliche In- strumente wie namentlich eine Bewilligung oder einen verwaltungsrechtlichen Vertrag vorzuse- hen. Gemäss Bundesgericht sind die Kantone in der Wahl des verwaltungsrechtlichen Instru- mentariums im Prinzip frei, soweit die Vergabe mittels Konzession nicht durch das übergeord- nete Recht vorgeschrieben ist85. Zugleich betont das Bundesgericht aber, dass die verwendete Bezeichnung des Vergabeinstruments mit Blick auf die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht entscheidend ist86. 58 In einem Urteil von 2018 zur Nutzung von Geothermie kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Kanton für ein Pilotprojekt im Bereich der Tiefengeothermie ein Bewilligungsregime vorsehen durfte und die Vergabe des Untergrunds für die entsprechende Nutzung nicht der Aus- schreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstand87. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis war aber letztlich nicht der Umstand, dass der Kanton ein Bewilligungsregime kannte, sondern andere Gründe. Zum einen brachte das Bundesgericht vor, dass kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Beschaffungsrechts gegeben sei und mit dem Recht auf Nutzung von Geothermie im Rahmen eines Pilotprojekts keine öffentliche Aufgabe übertragen werde88. Dieses Argument kann jedoch nicht massgebend sind, verlangt doch Art. 2 Abs. 7 BGBM weder das Vorliegen 82 BGE 127 I 84 E. 4b S. 89; BVGer, B-4786/2020 vom 21. September 2021, E. 1.4.3.1. 83 BGE 127 I 84 E. 4b S. 89. 84 Vgl. BGE 143 I 37 E. 8.1 S. 47: Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 BV) im Zusammenhang mit der Ausübung von «Valet-Parking» auf dem Gelände des Internationalen Flughafens Genf (Verwaltungsvermögen). 85 BGE 145 II 32 E. 3.1 S. 37. 86 BGE 145 II 32 E. 4.1 S. 39. So bereits BGE 143 II 598 E. 4.1 S. 604 mit Verweis auf CR-POLTIER, LMI 2 VII Rz. 33. 87 BGE 145 II 32 E. 4 S. 38 ff. 88 BGE 145 II 32 E. 4.1 S. 39 f. und E. 4.2 S. 40. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 23/40 einer öffentlichen Beschaffung noch die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe89. Zum anderen bemerkte das Gericht, dass sich der Kanton darauf beschränkt habe, einem privaten Unterneh- men auf dessen Antrag hin die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu gestatten, wobei es sich lediglich um ein punktuelles Projekt an einem bestimmten Ort handelte90. Dieses Argument könnte bedeuten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Sondernutzung im Sinne einer ausschliesslichen Nutzung einer öffentlichen Sache während einer längeren Dauer (Rz. 14) han- delte, sondern um eine weniger intensive Nutzung im Sinne eines gesteigerten Gemeinge- brauchs. Allerdings fehlt es im Urteil an einer Qualifikation der Nutzung als gesteigerter Gemein- gebrauch. 59 Naheliegender ist die Annahme, dass das Bundesgericht der Auffassung der Vorinstanz folgte, wonach Art. 2 Abs. 7 BGBM nicht auf Projekte anwendbar ist, die auf unternehmerische Eigen- initiative zurückgehen91. Im konkreten Fall wurde das Pilotprojekt für die Nutzung von Geother- mie am fraglichen Ort von einem privaten Unternehmen initiiert und ausgearbeitet. Wenn die Initiative für die Nutzung der öffentlichen Sache von einem privaten Unternehmen ausgeht und dieses entsprechende Vorinvestitionen tätigt, kann dies durchaus eine Ausnahme von der Aus- schreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM begründen92. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gemeinwesen aufgrund seiner Herrschaft über öffentliche Sachen in Bezug auf wirtschaft- liche Tätigkeiten, die auf die Nutzung dieser Sache angewiesen sind, ein faktisches Monopol innehat. Entsprechend hätte im Urteil von 2018 zur Nutzung von Geothermie Art. 2 Abs. 7 BGBM für anwendbar erachtet und der Verzicht auf Ausschreibung auf die Rechtfertigungsgründe ge- mäss Art. 3 BGBM abgestützt werden sollen. Insgesamt kann dieses Urteil daher nicht im Sinne einer Änderung der Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf die Übertra- gung der Nutzung faktischer Monopole verstanden werden93. c. Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch 60 Die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch ist in der Lehre umstritten (zum Begriff des gesteigerten Gemeingebrauchs Rz. 14)94. Bejaht 89 DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 82. 90 BGE 145 II 32 E. 4.2 S. 40. 91 Zu diesem Argument der Vorinstanz BGE 145 II 32 E. 4 S. 38 f. : « la cour cantonale (selon laquelle l'art. 2 al. 7 LMI ne s'appliquerait pas aux projets relevant de l'initiative personnelle) ». 92 Dies war auch einer der Gründe für den Bundesgesetzgeber, in den Bereichen der Wassernutzungs- und Stromnetzkonzessionen eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht zu statuieren (vgl. Parlamentari- sche Initiative «Keine unnötige Bürokratie im Bereich der Stromnetze», Bericht der Kommission für Um- welt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 21. Februar 2011, BBl 2011 2901, 2909). 93 Vgl. die kritischen Bemerkungen zu BGE 145 II 32 von ANDREAS ABEGG/LEONIE DÖRIG/GORAN SEFEROVIC, URP 2019 420, S. 437 f. 94 Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM: RÜTSCHE/DIEBOLD, Geschlossene Märkte, S. 105 f.; DIEBOLD, Ausschreibung, S. 245; DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 83; implizit auch OESCH/RENFER, OFK/Wettbewerbsrecht II, BGBM, Art. 2 Rz. 6 (Monopol im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM als geschlos- sener Markt). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM: BEYELER, Geltungsanspruch, Rz. 817; ESSEIVA, Mise en concurrence, S. 203; REY/WITTWER, Ausschreibungspflicht, S. 588. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 24/40 wurde die Unterstellung solcher Bewilligungen unter die binnenmarktrechtliche Ausschreibungs- pflicht in der kantonalen Gerichtspraxis95 und der Verwaltungspraxis der WEKO96. 61 Bisher hat das Bundesgericht nicht explizit entschieden, ob Art. 2 Abs. 7 BGBM neben der Vergabe von Sondernutzungskonzessionen auch die Vergabe von Bewilligungen für gesteiger- ten Gemeingebrauch erfasst. Einzelne Urteile scheinen darauf hinzudeuten, dass das Bundes- gericht von einer Nichtunterstellung solcher Bewilligungen unter Art. 2 Abs. 7 BGBM ausgeht. In diese Richtung könnte das erwähnte Urteil von 2018 zur Nutzung von Geothermie interpretiert werden (Rz. 58). Ein möglicher Anhaltspunkt ist auch die folgende Bemerkung des Bundesge- richts in einem Urteil von 2017 zur Zuteilung von Taxistandplätzen: Wenn die Übertragung eines Nutzungsrechts die Nutzung des öffentlichen Grundes betrifft, ist die Intensität der Nutzung aus- schlaggebend dafür, ob es sich um eine Bewilligung (gesteigerte Nutzung) oder um die Erteilung einer Konzession (ausschliessliche Nutzung) handelt, die zur Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM führt97. E contrario könnte daraus geschlossen werden, dass eine Bewilligung für gestei- gerten Gemeingebrauch nicht zur Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM führt. 62 Fraglich ist, ob sich aus der Unterstellung von faktischen Monopolen unter Art. 2 Abs. 7 BGBM folgern lässt, dass auch die Vergabe von Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch von dieser Bestimmung erfasst ist. Der Begriff des faktischen Monopols wird in Lehre98 und Recht- sprechung99 in der Regel im Zusammenhang mit der Sondernutzung öffentlicher Sachen – nicht aber mit dem gesteigerten Gemeingebrauch – verwendet. Das Bundesgericht hat indessen den Begriff des faktischen Monopols offen definiert. Demnach «besteht ein faktisches Monopol, wenn das Gemeinwesen kraft seiner Herrschaft über den öffentlichen Grund Private von einer ihnen an sich nicht verbotenen wirtschaftlichen Tätigkeit ausschliesst»100. Ist eine wirtschaftliche Tä- tigkeit wie etwa der Betrieb von Standplätzen auf Wochenmärkten, das Taxi- oder das Zirkusge- werbe auf die gesteigerte Nutzung öffentlicher Sachen angewiesen, übt das Gemeinwesen – in Anwendung der bundesgerichtlichen Definition – kraft seiner Herrschaft über den öffentlichen Grund ein faktisches Monopol aus. 63 Unabhängig vom Verständnis des Begriffs «faktisches Monopol» legt der Zweck der Ausschrei- bungspflicht von Art. 2 Abs. 7 BGBM nahe, die Vergabe von Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch dieser Bestimmung zu unterstellen: Die Ausschreibung ist ein prozedurales Instrument, um Personen für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten (diskriminierungsfreien) Zugang zum Markt zu gewähr- 95 Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. Juli 2014, RPW 2014/3 650, E. 3.5 betreffend Vergabe von Bewilligungen für den Betrieb von Marroniständen. 96 WEKO-Empfehlung, usage du sous-sol, Rz. 4; WEKO-Empfehlung, Taxi Genf, Rz. 31. 97 BGE 143 II 598 E. 4.1.1 S. 605: «Lorsque le transfert d'un droit d'exploitation concerne l'usage du do- maine public, c'est l'intensité de l'usage qui permet de déterminer si l'on a affaire à une autorisation (usage accru) ou à la délivrance d'une concession (usage privatif) conduisant à l'application de l'art. 2 al. 7 LMI.» 98 Vgl. MOSER, Der öffentliche Grund, S. 282 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 2696 ff.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 1244. 99 Vgl. BGE 143 II 598 E. 4.1.1 S. 605; 145 II 252 E. 5.1 S. 256; 145 II 303 E. 6.1.2 S. 308. 100 BGE 128 I 3 E. 3b S. 11. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 25/40 leisten (Art. 1 Abs. 1 BGBM). Mit Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch zwecks Aus- übung einer Erwerbstätigkeit entscheidet das Gemeinwesen über den Marktzugang. Da dieser Zugang aufgrund der fehlenden Gemeinverträglichkeit des gesteigerten Gemeingebrauchs auf eine bestimmte Anzahl von Anbietern begrenzt ist, ist der entsprechende Markt geschlossen (Rz. 13 ff.). Insoweit sind die Wettbewerbsverhältnisse bei gesteigertem Gemeingebrauch die- selben wie bei der Sondernutzung von öffentlichen Sachen sowie der Nutzung von rechtlichen Monopolen101. Die teleologische Auslegung spricht somit für eine Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch. 64 Die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch ergibt sich auch aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung. Aus der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 und 94 BV folgt, dass der Staat direkte Konkurrenten gleich zu behandeln hat, wenn er öffentlichen Grund zur wirtschaftlichen Nutzung vergibt und dafür Bewil- ligungen erteilt. Das Gemeinwesen muss das Bewilligungsverfahren so ausgestalten, dass mög- lichst faire Wettbewerbsverhältnisse geschaffen werden102. In prozeduraler Hinsicht bedeutet dies gemäss Bundesgericht, dass der Staat Rechte auf gesteigerte Nutzung öffentlichen Grun- des zu wirtschaftlichen Zwecken in einem offenen Verfahren vergeben muss103. Offene Verga- beverfahren im verfassungsrechtlichen Sinn ermöglichen allen Interessenten, sich um den Zu- schlag – etwa die Erteilung der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch – zu bewer- ben. Die Offenheit des Verfahrens zeigt sich darin, dass jedermann ein Bewilligungsgesuch stel- len kann und die Behörde verpflichtet ist, jedes eingereichte Gesuch zu prüfen und darüber zu entscheiden. Sofern das Gemeinwesen aus eigener Initiative eine öffentliche Sache in bestimm- tem Umfang für eine gesteigerte Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken vergibt und mehrere po- tenzielle Anbieter in Frage kommen, kann den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein offenes Verfahren nur in Gestalt einer Ausschreibung nachgekommen werden. Mit Blick darauf, dass das BGBM zum Zweck hat, die Wirtschaftsfreiheit im Binnenmarkt zu verwirklichen104, muss in diesen Fällen Art. 2 Abs. 7 BGBM zur Anwendung kommen. Dies bedeutet insbeson- dere, dass der Zuschlag in Form einer anfechtbaren Verfügung nach Art. 9 Abs. 1 BGBM zu erlassen ist und der WEKO ein Beschwerderecht nach Art. 9 Abs. 2bis BGBM zukommt (Rz. 43). 65 Gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf Bewilligungen für gesteigerten Gemein- gebrauch hat in der Lehre insbesondere MARTIN BEYELER die folgenden Argumente vorgebracht: Der Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch fehle es an hinreichender Exklusivwirkung gegenüber allfälligen Konkurrenten, zumal sie «meist lokal sehr begrenzter und überdies auch vorübergehender Natur» sei. Eine Ausschreibung gesteigerten Gemeingebrauchs wäre auch deshalb sinnwidrig, «da gesteigerter Gemeingebrauch typischerweise allein der Initiative des 101 Vgl. DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 83; OESCH/RENFER, OFK/Wettbewerbsrecht II, BGBM, Art. 2 Rz. 6. 102 BGE 128 I 136 E. 4.1 S. 146. 103 BGer, 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2. 104 Botschaft BGBM, S. 1283: «Die Handels- und Gewerbefreiheit bildet aber den inhaltlichen Ausgangs- punkt des Binnenmarktgesetzes. Sein persönlicher wie auch sein sachlicher Geltungsbereich hält sich innerhalb dessen, was von der HGF erfasst wird.»; revBGBM, S. 490: «Diesbezüglich ist daran zu erin- nern, dass mit dem Gesetz primär die Stärkung der Binnenmarktfunktion der Wirtschaftsfreiheit verfolgt wird.» BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 26/40 privaten Nutzungsinteressenten entspringt und eine entsprechende Bewilligung grundsätzlich alle (allerdings nicht alle zur selben Zeit am selben Ort) erhalten können, welche die Vorausset- zungen erfüllen». Ganz abgesehen davon könne in ihr keine eigentliche «Übertragung der Nut- zung» eines Monopols im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM, sondern bloss eine (temporäre) «Über- lassung» erblickt werden105. 66 Diesen Argumenten lässt sich wiederum entgegenhalten, dass Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch durchaus eine derart starke Exklusivwirkung entfalten können, dass Konkur- renten ohne Bewilligung vom Marktzugang ausgeschlossen sind oder zumindest erhebliche Wettbewerbsnachteile erleiden. Die erwähnten Beispiele der Marktstandplätze, Standplätze für Taxis oder Zirkusstandplätze mögen dies belegen. Das Argument, dass gesteigerter Gemeinge- brauch typischerweise auf die Eigeninitiative von privaten Interessenten zurückgeht, spricht nicht gegen die prinzipielle Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 BGBM. Vielmehr liesse sich in solchen Fällen allenfalls gestützt auf Art. 3 BGBM eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht be- gründen. Schliesslich kann die Semantik von Art. 2 Abs. 7 BGBM («Übertragung der Nutzung») nicht entscheidend sein, wenn der Zweck der Bestimmung sowie deren verfassungskonformen Auslegung eine Anwendung der Ausschreibungspflicht auf Bewilligungen für gesteigerten Ge- meingebrauch aufdrängen (vgl. Rz. 57). 67 Insgesamt bestehen damit rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, ob Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch der Ausschreibungspflicht von Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstellt sind. Um die Frage definitiv zu klären, bedarf es entweder eines Grundsatzurteils durch das Bundesgericht oder einer expliziten Regelung durch den Gesetzgeber. d. Kontingentbewilligungen 68 Mit Kontingentbewilligungen steuert das Gemeinwesen die Anzahl von Anbietern in einem Markt in Form von Höchstzahlen oder Bedürfnisklauseln. Wie Monopol- und Sondernutzungskonzes- sionen sowie Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch führen auch Kontingentbewilli- gungen bzw. wirtschaftspolitische Bewilligungen zu geschlossenen Märkten (Rz. 16 f.). Kon- tingentbewilligungen bergen daher die Gefahr, dass bei deren Erteilung ortsfremde Anbieter dis- kriminiert werden. Mit Blick auf den Zweck des BGBM, Erwerbstätigen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 1 BGBM), sollte daher die Vergabe von Kontingentbewilligungen durch kantonale und kommunale Behörden ebenfalls der Ausschreibungspflicht von Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstehen106. 69 Das Bundesgericht hat bisher die Frage, ob Kontingentbewilligungen nach Massgabe von Art. 2 Abs. 7 BGBM auszuschreiben sind, nicht thematisiert. Soweit ersichtlich gibt es dazu auch keine kantonale Rechtsprechung. Ob Kontingentbewilligungen unter Art. 2 Abs. 7 BGBM subsu- miert werden können, ist insofern in gleichem Masse unsicher wie die Frage, ob Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch dieser Bestimmung unterstehen (Rz. 67). 105 Zum Ganzen BEYELER, Geltungsanspruch, Rz. 817 (einschliesslich Zitate). 106 RÜTSCHE/DIEBOLD, Geschlossene Märkte, S. 105 f.; DIEBOLD, Ausschreibung, S. 244; DIEBOLD, Verwirkli- chung, Rz. 75, 79; implizit auch OESCH/RENFER, OFK/Wettbewerbsrecht II, BGBM, Art. 2 Rz. 6 (Monopol im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM als geschlossener Markt). BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 27/40 e. Leistungsaufträge 70 Mit Leistungsaufträgen überträgt das Gemeinwesen öffentliche Aufgaben auf Dritte. Leistungs- aufträge, mit denen marktfähige öffentlichen Aufgaben – und nicht um staatliche Vollzugsaufga- ben mit hoheitlichem Charakter – delegiert werden, führen zu geschlossenen Märkten, wenn sie erstens mengenmässig begrenzt und zweitens mit derart gewichtigen Wettbewerbsvorteilen verbunden sind, dass eine Anbieterin ohne Leistungsauftrag nicht konkurrenzfähig ist. Solche Vorteile sind namentlich Abgeltungen (Subventionen) oder das Recht auf Abrechnung zulasten einer Sozialversicherung (zum Ganzen Rz. 18 f.). 71 Die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM greift dann, wenn eine kantonale oder kom- munale Behörde die Nutzung eines rechtlichen oder faktischen Monopols im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf Private überträgt (Rz. 33 ff.). Dabei ist vorausgesetzt, dass die monopolisierte Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 3 BGBM darstellt. Öffentliche Aufgaben sind nicht zwingend mit einer Monopolisierung verknüpft. Die Erteilung ei- nes Leistungsauftrags kann aber mit der Übertragung eines Monopolrechts verbunden sein, namentlich mit der Verleihung einer Monopol- oder Sondernutzungskonzession. Beispiele sind Leistungsaufträge im Bereich des öffentlichen Regionalverkehrs107, des Betriebs von Stromnet- zen108 oder der Erbringung von monopolisierten Rettungsdienstleistungen109. Ist die Übertra- gung des Monopolrechts selbst Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstellt, ist diese Bestimmung auch auf die Erteilung des mit der Ausübung des Monopolrechts verknüpften Leistungsauftrags anwend- bar. Findet indessen auf eine solche Vergabe zugleich Art. 9 IVöB Anwendung (dazu Rz. 73 f.), ist diese Bestimmung anzuwenden, falls die beschaffungsrechtlichen Schwellenwerte erfüllt sind (Rz. 42). 72 Abgesehen von solchen Fällen (Kombination von Leistungsaufträgen mit der Übertragung von Monopolrechten) ist fraglich, ob Art. 2 Abs. 7 BGBM für die Erteilung von Leistungsaufträgen gilt. Wie im Zusammenhang mit der Erteilung von Sondernutzungskonzessionen (Rz. 51) und Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch (Rz. 63) könnte argumentiert werden, dass die Vergabe von Leistungsaufträgen, die zu einer faktischen Marktschliessung führen, der binnen- marktrechtlichen Ausschreibungspflicht unterstehen muss, um eine Diskriminierung von orts- fremden Anbietern zu verhindern110. Die Rechtsprechung hat dies jedoch bisher nicht aner- kannt111. 107 Vgl. Art. 4 PBG (Personenbeförderungsregal) und Art. 28 ff. PBG (bestelltes Verkehrsangebot). 108 Vgl. Art. 3a StromVG (kantonale und kommunale Konzessionen im Zusammenhang mit dem Übertra- gungs- und dem Verteilnetz) und Art. 5 Abs. 1 StromVG (Leistungsaufträge an Netzbetreiber). 109 WEKO, Jahresbericht 2012, RPW 2013/1 1, S. 14; WEKO, Empfehlungen vom 1. Dezember 2014 zu- handen des Bundesrats und des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen betref- fend Auswirkung der Revision und Harmonisierung des Beschaffungsrechts auf das Binnenmarktgesetz, RPW 2014/4 801, S. 806. POLEDNA/DO CANTO, Gesundheitswesen, Rz. 8. 110 DIEBOLD, S. 240; RÜTSCHE, Leistungsaufträge, S. 89 f.: bei faktischer Marktschliessung durch Leistungs- aufträge folgt eine Ausschreibungspflicht aus Art. 2 Abs. 7 BGBM sowie der Verfassung (Art. 27 und 94 sowie Art. 29 Abs. 2 BV). 111 Vgl. immerhin BVGer, C-4154/2011 vom 5. Dezember 2013, E. 6.2.4: «Um eine willkürfreie, transparente und sachgerechte Auswahl zu gewährleisten, muss ein interessierter Leistungserbringer im Laufe des BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 28/40 73 Die Vergabe eines Leistungsauftrags untersteht als «Übertragung einer öffentlichen Aufgabe» der besonderen beschaffungsrechtlichen Ausschreibungspflicht gemäss Art. 9 IVöB, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentli- chen Interesse gegen Entgelt wahrnimmt (Rz. 40 f.). Die Voraussetzung des öffentlichen Inte- resses ist per se eingehalten, wenn dem Anbieter eine öffentliche Aufgabe übertragen wird112. Das Kriterium der Entgeltlichkeit ist namentlich erfüllt, wenn der Anbieter Abgeltungen erhält, keine oder eine reduzierte Konzessionsgebühr bezahlen muss113, von Dritten Gebühren erhe- ben darf oder ermächtigt wird, zulasten einer Sozialversicherung abzurechnen. 74 Nicht ohne Weiteres klar ist indessen, was die in Art. 9 IVöB statuierte Voraussetzung der aus- schliesslichen oder besonderen Rechte bedeutet. Diese an das Europarecht angelehnte For- mulierung114 kann im Kontext der Übertragung von öffentlichen Aufgaben unterschiedlich ver- standen werden: In jedem Fall kommen einem Anbieter ausschliessliche oder besondere Rechte zu, wenn ihm zusammen mit dem Leistungsauftrag die Nutzung eines rechtlichen oder fakti- schen Monopols oder die Ausübung einer hoheitlichen Vollzugsaufgabe (Rz. 21) übertragen wird. Von der Verleihung «ausschliesslicher oder besonderer Rechte» kann möglicherweise aber auch dann gesprochen werden, wenn die mit der Übertragung der öffentlichen Aufgabe zugesprochenen Abgeltungen so bedeutend sind, dass die fragliche Tätigkeit ohne Leistungs- auftrag faktisch nicht ausgeübt werden kann, d.h. wenn ein faktisch geschlossener Markt besteht (Rz. 19 f.). Denkbar ist darüber hinaus, dass die Zusprache von Abgeltungen an einen be- schränkten Kreis von Anbieterinnen als solche als besonderes Recht interpretiert wird115. 75 In neueren Urteilen, die noch vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten Beschaffungsrechts auf Bundesebene (BöB) und kantonaler Ebene (IVöB) ergingen, hat das Bundesgericht die Vergabe von Leistungsaufträgen unter den herkömmlichen Begriff des öffentlichen Auftrags, wie er nunmehr in Art. 8 IVöB definiert ist, subsumiert116. 76 Die Qualifikation der Vergabe von Leistungsaufträgen als öffentliche Aufträge im herkömmlichen Sinne wirft die Frage nach dem Verhältnis von Art. 8 IVöB zu Art. 9 IVöB auf, welcher die Übertragung öffentlicher Aufgaben durch kantonale und kommunale Behörden spezifisch regelt. Zuteilungsverfahrens Gelegenheit haben, sich um die Zuteilung eines Leistungsauftrags zu bewerben und damit gehört zu werden.» 112 MÜLLER, Handkommentar, Art. 9 Rz. 42. 113 So in BGE 135 II 49 E. 5.2.2 S. 58: Plakatanschlagskonzession mit reduzierter Konzessionsabgabe und Auftrag, Fahrräder zur Selbstausleihe zur Verfügung zu stellen. 114 Vgl. Richtlinie 2014/25/EU vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. 115 In diesem Sinne MÜLLER, Handkommentar, Art. 9 Rz. 39 f.; vgl. auch TRÜEB/CLAUSEN, OFK/Wettbewerbs- recht II, BöB, Art. 9 Rz. 14. 116 BGE 144 II 177 E. 1.3 S. 180 ff. betreffend einen Auftrag zum Betrieb des Veloverleihsystems; BGer, Urteil 2C_861/2017 vom 12. Oktober 2018, E. 3 betreffend Leistungsauftrag für Spitex-Dienstleistungen. Sodann Entscheid der früheren Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungs- wesen (BRK) vom 3. September 1999, in: VPB 64.30, E. 1b/bb betreffend die Übertragung der Aufgabe der Erhebung, Verwaltung und Verwendung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf einen Privaten. Vgl. auch BVGer, Urteil B-2457/2020 vom 23. August 2021, E. 2.4.4.1. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 29/40 In der Lehre ist dieses Verhältnis umstritten117. Unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der spe- ziellen vor der allgemeinen Regel sollte Art. 9 IVöB – und nicht Art. 8 IVöB – Anwendung finden, wenn es um die Übertragung öffentlicher Aufgaben geht. Diese Auslegung erscheint auch mit Blick auf die Rechtsfolgen der beiden Bestimmungen sinnvoll: Während öffentliche Aufträge ge- mäss Art. 8 IVöB international ausgeschrieben werden müssen, soweit sie im Staatsvertragsbe- reich liegen, liegen Vergaben nach Art. 9 IVöB stets ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, so- dass eine Ausschreibung auf nationaler Ebene ausreicht118. Dies lässt sich damit begründen, dass der Staat im Rahmen klassischer Beschaffungen rein privatwirtschaftliche Angebote wie z.B. den Bau von Strassen oder Informatikdienstleistungen nachfragt. Der Anbieter ist dabei nicht selbst für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe verantwortlich, sondern übt für den Ver- waltungsträger lediglich eine administrative Hilfstätigkeit119 aus. Demgegenüber wird das Unter- nehmen, dem eine öffentliche Aufgabe delegiert wird, selbst zum Verwaltungsträger, der für die rechtmässige Erfüllung der öffentlichen Aufgabe eigene Verantwortung trägt120. Angesichts die- ser Verantwortlichkeit und der entsprechenden «Staatsnähe» des beauftragten Anbieters ist es nachvollziehbar, dass das Gemeinwesen nicht gesetzlich verpflichtet werden soll, die Übertra- gung von öffentlichen Aufgaben auf Dritte international auszuschreiben121. 77 Insgesamt ist somit noch nicht geklärt, ob die Vergabe von Leistungsaufträgen, die nicht mit der Übertragung eines rechtlichen oder faktischen Monopols verbunden sind, der binnenmarktrecht- lichen Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstehen (Rz. 71). Ebenso ist fraglich, inwieweit sich in solchen Fällen aus Art. 9 IVöB eine Ausschreibungspflicht ableiten lässt (Rz. 73 f.). Umstritten ist auch, in welchem Verhältnis Art. 9 IVöB zum Begriff des öffentlichen Auftrags nach Art. 8 IVöB steht (Rz. 76). Soweit der Gesetzgeber für ein bestimmtes Gebiet keine Spezialregelung vorgesehen hat, bestehen gegenwärtig somit erhebliche Unsicherhei- ten bezüglich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vergabe von Leistungs- aufträgen öffentlich auszuschreiben ist. 117 Für den Vorrang von Art. 9 IVöB: MÜLLER, Handkommentar, Art. 9 Rz. 50; TRÜEB/CLAUSEN, OFK/Wettbe- werbsrecht II, BöB, Art. 9 Rz. 3; POLTIER, énigmes, S. 147 ff.; vgl. auch FETZ/STEINER, Beschaffungsrecht, Rz. 74, Fn. 226. Für den Vorrang von Art. 8 IVöB: DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 99. 118 TRÜEB/CLAUSEN, OFK/Wettbewerbsrecht II, BöB, Art. 9 Rz. 2; POLTIER, énigmes, S. 148. 119 Zum, Begriff HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 388, 1384 f.; TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 71. 120 Eingehend zur Unterscheidung zwischen administrativer Hilfstätigkeit («auxiliaires») und der Übertragung öffentlicher Aufgaben («délégation de tâches publiques») POLTIER, délimiation, Rz. 33 ff. Sodann MÜLLER, Handkommentar, Art. 9 Rz. 9 ff., 21, 33; TRÜEB/CLAUSEN, OFK/Wettbewerbsrecht II, BöB, Art. 9 Rz. 8. 121 Auch aus der Botschaft zum totalrevidierten BöB (Botschaft revBöB, S. 1902) geht hervor, dass die Un- terscheidung zwischen blosser administrativer Hilfstätigkeit und der Übertragung weitergehender Befug- nisse entscheidend ist für die Abgrenzung zwischen Art. 8 und Art. 9 BöB (deren Formulierung derjenigen von Art. 8 und 9 IVöB entspricht). BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 30/40 f. Sozialversicherungsrechtliche Zulassungen 78 Schliesslich können geschlossene Märkte auf sozialversicherungsrechtliche Zulassungen zu- rückzuführen sein, falls diese mengenmässig beschränkt und die Anbieter auf sie angewiesen sind, um konkurrenzfähig zu sein (Rz. 22 f.). Sozialversicherungsrechtliche Zulassungen können mit einem Leistungsauftrag verknüpft sein, wie dies beispielsweise im Spitalbereich der Fall ist (Rz. 20). Diesbezüglich ist für die Frage, ob die Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM anwendbar ist, auf die vorstehenden Ausführungen zu den Leistungsaufträgen zu verweisen (Rz. 70 ff.). 79 Das Bundesgericht hatte in einem Urteil von 2020 über die Zulassung eines Helikopterunter- nehmens zur Ausführung von Rettungsflügen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung im Kanton Wallis zu entscheiden. Dabei stellt das Bundesgericht fest, dass nach kan- tonalem Recht eine Ausschreibungspflicht gegeben sei, welche den Anforderungen von Art. 2 Abs. 7 BGBM genügen würde. Die Frage, ob Art. 2 Abs. 7 BGBM Anwendung finden würde, bauche daher nicht geprüft zu werden122. 80 Abgesehen von diesem Urteil ist die Unterstellung von sozialversicherungsrechtlichen Zulassun- gen als solchen unter Art. 2 Abs. 7 BGBM in der Rechtsprechung bisher soweit ersichtlich nicht thematisiert worden. Wie im Zusammenhang mit der Erteilung von Sondernutzungskonzessio- nen (Rz. 51), Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch (Rz. 60) und Leistungsaufträgen (Rz. 72) liesse sich mit Blick auf den Zweck des BGBM begründen, dass die Vergabe von Leis- tungsaufträgen, die zu einer faktischen Marktschliessung führen, der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht unterstehen sollte, um eine Diskriminierung von ortsfremden Anbietern zu verhindern123. IV. Schlussfolgerungen 1. Unsicherheiten und Lücken 81 Wie die vorstehende Analyse gezeigt hat, bestehen mangels einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie aufgrund unterschiedlicher Lehrmeinungen insbesondere in folgenden Konstellationen rechtliche Unsicherheiten, ob kantonale und kommunale Behörden Rechte auf Zugang zu geschlossenen Märkten gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM oder Art. 9 IVöB öffentlich aus- zuschreiben haben: 122 BGer, 2C_697/2019 vom 21. August 2020, E. 2.2. 123 Ebenso ZOLLINGER, Ausschreibungspflicht, S. 392 (in Bezug auf BGer, 2C_697/2019 vom 21. August 2020 betreffend Helikopterrettungsdienste im Kanton Wallis). Sodann implizit DIEBOLD, Verwirklichung, Rz. 75; OESCH/RENFER, OFK/Wettbewerbsrecht II, BGBM, Art. 2 Rz. 6 (Monopol im Sinne von Art. 2 Abs. 7 BGBM als geschlossener Markt). BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 31/40 Monopolkonzessionen: Mangels bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 9 IVöB ist unsicher, ob diese Bestimmung auf die Vergabe von Monopolkonzessionen bzw. Konzessionen des öffentlichen Dienstes anwendbar ist, deren Ausübung im öffentlichen Interesse liegt, ohne dass mit ihnen eine öffentliche Aufgabe übertragen wird (Rz. 49 f.). Solche Vergaben sind jedoch Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstellt (Rz. 48). Insofern sind der gleichberechtigte Zugang zu geschlossenen Märkten sowie der entsprechende Rechtsschutz gewährleistet. Sondernutzungskonzessionen: Mangels bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 9 IVöB ist unsicher, ob diese Bestimmung auf die Vergabe von Sondernutzungskonzessionen an- wendbar ist, deren Ausübung im öffentlichen Interesse liegt, ohne dass mit ihnen eine öffentliche Aufgabe übertragen wird (Rz. 53). Solche Vergaben sind jedoch in jedem Fall Art. 2 Abs. 7 BGBM unterstellt (Rz. 51). Insofern sind der gleichberechtigte Zugang zu ge- schlossenen Märkten sowie der entsprechende Rechtsschutz gewährleistet. Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch: Die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf die Vergabe von Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch ist bisher vom Bundesgericht nicht geklärt worden (Rz. 60 ff.). Immerhin hat das Bundesgericht an- erkannt, dass das Gemeinwesen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Konkur- renten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität (Art. 27 und Art. 94 BV) Rechte auf ge- steigerte Nutzung öffentlichen Grundes zu wirtschaftlichen Zwecken in einem offenen Ver- fahren vergeben muss (Rz. 64). Kontingentbewilligungen: Die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf die Vergabe von Kontingentbewilligungen bzw. wirtschaftspolitischen Bewilligungen ist bisher vom Bundesgericht nicht geklärt worden (Rz. 69). Leistungsaufträge: Ist die Vergabe eines Leistungsauftrags mit der Übertragung eines rechtlichen oder faktischen Monopols verbunden, untersteht sie sowohl Art. 2 Abs. 7 BGBM als auch Art. 9 IVöB (Rz. 71). In den übrigen Fällen ist mangels bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 9 IVöB unsicher, inwieweit sich für die Vergabe von Leistungsaufträgen eine Ausschreibungspflicht ergibt (Rz. 72 ff.). Sozialversicherungsrechtliche Zulassungen: Die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 BGBM auf die Vergabe von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen ist bisher vom Bundesgericht nicht geklärt worden (Rz. 81 f.). 82 Das Postulat 19.4379 der WAK-S vom 18. Oktober 2019 und die Motion 15.3399 von Andrea Caroni Andrea vom 5. Mai 2015 haben die Verwirklichung eines fairen Verfahrens beim Zugang zu geschlossenen Märkten der Kantone zum Gegenstand. Die Motion verlangte insbesondere, dass «die Ausschreibungspflicht auch bei der Vergabe von Nutzungsrechten für beschränkt ver- fügbare öffentliche Sachen und von Leistungsaufträgen gilt» (Rz. 1). Ob das geltende Binnen- markt- und Beschaffungsrecht Lücken aufweist, ist mit Blick mit Blick auf diese Zielsetzungen zu beurteilen. 83 Aufgrund der vorstehenden Analyse ist festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 7 BGBM im Zusammen- spiel mit Art. 9 IVöB den erforderlichen Auslegungsspielraum lässt, um die Vergabe aller Arten von Rechten, die einen Zugang zu geschlossenen Märkten vermitteln, der Ausschreibungspflicht zu unterstellen. In Bezug auf gewisse Rechte (Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch, BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 32/40 Kontingentbewilligungen, Leistungsaufträge ohne Monopolrechte und sozialversicherungsrecht- liche Zulassungen) hat zwar die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Ausschreibungspflicht aufgrund von Art. 2 Abs. 7 BGBM oder Art. 9 IVöB bisher nicht bestätigt. Umgekehrt hat das Bundesgericht eine solche Ausschreibungspflicht aber auch nicht verneint. Insofern kann im ge- genwärtigen Zeitpunkt gemessen am Ziel, ein faires Verfahren beim Zugang zu geschlossenen Märkten der Kantone zu verwirklichen, lediglich von Unsicherheiten – nicht aber von eigentlichen gesetzlichen Lücken gesprochen werden. 2. Gesetzlicher Anpassungsbedarf? 84 Die im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 BGBM oder Art. 9 IVöB bestehen- den rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, ob die Vergabe von Rechten auf Zugang zu geschlossenen Märkten öffentlich auszuschreiben ist, könnte auf zwei Arten beseitigt werden: entweder durch die höchstrichterliche Judikatur des Bundesgerichts oder durch eine Präzisie- rung der gesetzlichen Grundlagen selbst. Eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen müsste durch den Bundesgesetzgeber (Art. 2 Abs. 7 BGBM) und allenfalls auch durch die Kan- tone (Art. 9 IVöB124) erfolgen. 85 Auch wenn sich Art. 2 Abs. 7 BGBM und Art. 9 IVöB präziser formulieren liessen, ist deren Re- vision im gegenwärtigen Zeitpunkt nach hier vertretener Auffassung nicht angezeigt. Zum einen hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung Art. 2 Abs. 7 BGBM mit Blick auf den Zweck des BGBM, allen Anbietern auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleich- berechtigten Zugang zum Markt zu gewährleisten, weit ausgelegt und auch die Vergabe von Rechten auf Nutzung faktischer Monopole unter diese Bestimmung subsumiert (Rz. 51). Eine konsequente Fortführung dieser Praxis würde bedeuten, dass jede Vergabe von Rechten auf Zugang zu (rechtlich oder faktisch) geschlossenen Märkten von der binnenmarktrechtlichen Aus- schreibungspflicht erfasst sein müsste. Zum anderen ist die IVöB erst seit kurzem in Kraft getre- ten und von vielen Kantonen noch gar nicht ratifiziert worden125. Daher bleibt zuerst abzuwarten, wie sich die Gerichtspraxis zu Art. 9 IVöB entwickelt. Erst wenn sich eine solche Praxis heraus- gebildet und gefestigt hat, lässt sich beurteilen, ob gesetzgeberischer Anpassungsbedarf be- steht. 124 Aufgrund der parallelen Ausgestaltung von IVöB und BöB wäre bei einer Anpassung der IVöB auch eine solche des BöB (durch den Bundesgesetzgeber) in Betracht zu ziehen. 125 Bisher ist die IVöB 2019 von folgenden Kantonen ratifiziert worden (Stand 1. Januar 2023): LU, SZ, FR, SO, SH, AI, GR, AG, TG, VD; der Kanton Bern wendet die IVöB 2019 als kantonales Recht mit eigenem Rechtsweg an. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 33/40 V. Executive Summary Deutsch Geschlossene Märkte charakterisieren sich dadurch, dass der Zugang zu ihnen einer beschränk- ten Anzahl an Anbietern vorbehalten ist. Mit dem Instrument der öffentlichen Ausschreibung können Kantone und Gemeinden gewährleisten, dass mengenmässig beschränkte Rechte auf Zugang zu geschlossenen Märkten auf faire Weise vergeben werden. Rechte auf Zugang zu geschlossenen Märkten werden namentlich in Form von Monopol- und Sondernutzungskonzes- sionen, Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch, Kontingentbewilligungen sowie, unter gewissen Voraussetzungen, in Form von Leistungsaufträgen und sozialversicherungsrechtli- chen Zulassungen erteilt. Abgesehen von der Vergabe von Konzessionen bestehen gewisse rechtliche Unsicherheiten, inwieweit kantonale und kommunale Behörden aufgrund von Art. 2 Abs. 7 des Binnenmarktgesetzes (BGBM) oder Art. 9 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) verpflichtet sind, eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Diese Bestimmungen lassen indessen genügend Auslegungsspielraum, um die Vergabe aller Arten von Rechten, die einen Zugang zu geschlossenen Märkten vermitteln, der Ausschreibungspflicht zu unterstellen. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung des Bun- desgerichts in diese Richtung gehen wird. Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen selbst erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Français Les marchés fermés se caractérisent par le fait que l'accès à ces marchés est réservé à un nombre limité de fournisseurs. Grâce à l'instrument de l'appel d'offres public, les cantons et les communes peuvent garantir que les droits d'accès aux marchés fermés, limités en quantité, sont attribués de manière équitable. Les droits d'accès aux marchés fermés sont notamment octroyés sous forme de concessions de monopole, des concessions pour l'exploitation exclusive et d'autorisations d'usage accru du domaine public, d'autorisations contingentées et, sous cer- taines conditions, sous forme de mandats de prestations et d'admissions relevant du droit des assurances sociales. Hormis l'attribution de concessions, il existe certaines incertitudes juri- diques quant à l'obligation des autorités cantonales et communales de procéder à un appel d'offres public en vertu de l'art. 2 al. 7 de la Loi fédérale sur le marché intérieur (LMI) ou de l'art. 9 de l'accord intercantonal sur les marchés publics (AIMP). Ces dispositions laissent toutefois une marge d'interprétation suffisante pour soumettre à l'obligation d'appel d'offres l'octroi de tous les types de droits donnant accès à des marchés fermés. Il reste à voir si la jurisprudence du Tribu- nal fédéral ira dans ce sens. Une adaptation des bases légales ne semble pas indiquée à l'heure actuelle. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 34/40 Italiano I mercati chiusi sono caratterizzati dal fatto che l'accesso ad essi è riservato a un numero limitato di fornitori. Con lo strumento del concorso pubblico, i Cantoni e i Comuni possono garantire che i diritti di accesso ai mercati chiusi, limitati in termini di quantità, siano assegnati in modo equo. I diritti di accesso ai mercati chiusi sono concessi sotto forma di concessioni di monopolio, con- cessioni di uso esclusivo e autorizzazioni di uso aumentato del dominio pubblico, contingenti e, a determinate condizioni, sotto forma di mandati di prestazione e ammissioni nel campo del diritto della sicurezza sociale. Oltre all'aggiudicazione delle concessioni, sussistono alcune in- certezze giuridiche in merito all'obbligo per le autorità cantonali e comunali di effettuare un con- corso pubblico sulla base dell'art. 2 cpv. 7 della Legge federale sul mercato interno (LMI) o dell'art. 9 del Concordato intercantonale sugli appalti pubblici (CIAP). Tuttavia, queste disposi- zioni lasciano un margine di interpretazione sufficiente per assoggettare all'obbligo di concorso pubblico l’attribuzione di tutti i tipi di diritti che danno accesso a mercati chiusi. Resta da vedere se la giurisprudenza del Tribunale federale andrà in questa direzione. Un adeguamento delle basi giuridiche stesse non sembra essere indicato al momento. English Closed markets are characterised by the fact that access to them is reserved for a limited number of providers. With the instrument of public invitation to tender, cantons and communes can en- sure that rights of access to closed markets, which are limited in terms of quantity, are awarded in a fair manner. Rights of access to closed markets are granted in the form of monopoly licences, licences for exclusive and increased use of public domain, quota licences and, under certain conditions, in the form of public service mandates and admissions under social insurance law. Apart from the assignment of concessions, there is some legal uncertainty as to what extent cantonal and communal authorities are obliged to issue a public invitation to tender on the basis of Art. 2 para. 7 of the Federal Law on the Internal Market or Art. 9 of the Intercantonal Agree- ment on Public Procurement. However, these provisions leave sufficient room for interpretation to make the assignment of all types of rights that provide access to closed markets subject to the tendering requirement. It remains to be seen whether the case law of the Federal Supreme Court will go in this direction. An adjustment of the legal bases themselves does not appear to be appropriate at the present time. BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 35/40 VI. Abkürzungsverzeichnis AB Amtliches Bulletin ABl Amtsblatt der Europäischen Union Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl EU C 83 vom 30. März 2010, 1 AJP Aktuelle Juristische Praxis Art. Artikel AS Amtliche Sammlung BBl Schweizerisches Bundesblatt BG Bundesgesetz BGBM Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnen- marktgesetz; SR 943.02) BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Samm- lung) BGer Bundesgericht BGS Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielge- setz, SR 935.51) BöB Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswe- sen (SR 172.056.1) BRK Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswe- sen BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap- ril 1999 (SR 101) BVGE Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Amtliche Sammlung) BVGer Bundesverwaltungsgericht E. Erwägung éd. édition éds. éditeurs EU Europäische Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Union Fn. Fussnote FZA Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) GR Graubünden InöB Interkantonales Organ für das öffentliche Beschaffungswesen i.V.m. in Verbindung mit BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 36/40 IVöB Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentli- che Beschaffungswesen Kap. Kapitel KG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbe- werbsbeschränkungen (Kartellgesetz; SR 251). KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10) lit. litera (Buchstabe) m.w.H. mit weiteren Hinweisen PBG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Per- sonenbeförderungsgesetz, SR 745.1) PG Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0) PVG Praxis des Verwaltungsgerichtes (des Kantons Graubünden) RPW Recht und Politik des Wettbewerbs Rz. Randziffer RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) S Ständerat S. Seite Slg. Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StromVG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromver- sorgungsgesetz, SR 734.7) URP Umweltrecht in der Praxis UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20) VGer Verwaltungsgericht vgl. Vergleiche VPB Verwaltungspraxis der Bundesbehörden WEKO Wettbewerbskommission WRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz; SR 721.80) ZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBJV Zeitschrift des bernischen Juristenvereins Ziff. Ziffer zit. zitiert ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 37/40 VII. Literatur- und Materialienverzeichnis BELLANGER FRANÇOIS, Marchés publics et concessions?, in: Jean-Baptiste Zufferey/Hu- bert Stöckli (Hrsg.), Aktuelles Vergaberecht 2012, Zürich 2012, S. 167 ff. (zit. Marchés publics). BEYELER MARTIN, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts – Probleme und Lösungsan- sätze im Anwendungsbereich und im Verhältnis zum Vertragsrecht, Zürich 2012 (zit. Gel- tungsanspruch). BEYELER MARTIN, L’État et les acteurs privés / Wettbewerbsneutralität bei der kommerzi- ellen Sondernutzung öffentlicher Sachen, in: Véronique Boillet/Anne-Christine Favre/Vin- cent Martenet (Hrsg.), Le droit public en mouvement Mélanges en l'honneur du Professeur Etienne Poltier, Zürich 2020, 467 ff. (zit. Sondernutzung). Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 23. November 1994, BBl 1995 I 1213 (zit. Botschaft BGBM). Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Binnenmarktgesetzes vom 24. Novem- ber 2004, BBl 2005 465 (zit. Botschaft revBGBM). Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2017 1851 (zit. Botschaft revBöB). DIEBOLD NICOLAS, Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument, in: ZSR 2014 I 219 (zit. Ausschreibung). DIEBOLD NICOLAS, Eingriffsdogmatik der Binnenmarktfreiheit, recht 2015 209 (zit. Eingriffs- dogmatik). DIEBOLD NICOLAS, Freizügigkeit im Mehrebenensystem: eine Rechtsvergleichung der Liberalisierungsprinzipien im Binnenmarkt-, Aussenwirtschafts- und Europarecht, Zü- rich/Baden-Baden 2016 (zit. Freizügigkeit). DIEBOLD NICOLAS, Die Verwirklichung des Binnenmarktes Schweiz, in: Thomas Cot- tier/Matthias Oesch (Hrsg.), Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl., Basel 2020, S. 465 ff. (zit. Verwirklichung). DIEBOLD NICOLAS/MAGNIN JOSIANNE, Wettbewerbsrechtliche Disziplinierung des Staats als Marktteilnehmer, ZSR 2021 I 205 (zit. Wettbewerbsrechtliche Disziplinierung). ESSEIVA DENIS, Mise en concurrence de l’octroi de concessions cantonales et commu- nales selon l’article 2 al. 7 LMI, BR 2006 203 (zit. Mise en concurrence). FETZ MARCO/STEINER MARC, Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes, in: Thomas Cot- tier/Matthias Oesch (Hrsg.), Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl., Basel 2020, S. 537 ff. (zit. Beschaffungsrecht). 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REICH JOHANNES, Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, Evolution und Dogmatik von Art. 94 Abs. 1 und 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap- ril 1999, Zürich 2011 (zit. Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit). BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 39/40 RENFER STEFAN, Ausschreibung einer Konzession für den Plakataushang, Jusletter 22. Januar 2018 (zit. Ausschreibung). REY ALEXANDER/WITTWER BENJAMIN, Die Ausschreibungspflicht bei der Übertragung von Monopolen nach revidiertem Binnenmarktgesetz, unter besonderer Berücksichtigung des Elektrizitätsrechts, AJP 2007 585 (zit. Ausschreibungspflicht). RÜTSCHE BERNHARD/DIEBOLD NICOLAS, Geschlossene Märkte (Kap. 5) und Zugang zu ge- schlossenen Märkten (Kap. 6), in: Rutz Samuel/Schmid Lukas (Hrsg.), Von alten und neuen Pfründen. Wie die Kantone Monopole stützen statt Märkte fördern, Avenir Suisse 2014, S. 83 ff. (zit. Geschlossene Märkte). RÜTSCHE BERNHARD, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, ZBJV 2/2016 71 ff. (zit. Leistungsaufträge). TRÜEB HANS RUDOLF/ZIMMERLI DANIEL, Keine Ausschreibungspflicht für Sondernutzungs- konzessionen der Verteilnetzbetreiber, ZBl 2011 113 (zit. Verteilnetzbetreiber). TRÜEB HANS RUDOLF (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020 (zit. Verfasser/in, Handkommentar). TSCHANNEN PIERRE/MÜLLER MARKUS/KERN MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022 (zit. Allgemeines Verwaltungsrecht). VALLENDER KLAUS A./HETTICH PETER/LEHNE JENS, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Grundzüge der Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwal- tungsrechts, 4. Aufl., Bern 2006 (zit. Wirtschaftsfreiheit). WEKO, Gutachten vom 22. Februar 2010 betreffen Erneuerung der Konzessionsverträge zwischen den CKW AG und den Luzerner Gemeinden über die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden sowie die Versorgung mit elektrischer Energie, RPW 2011/2 345 (zit. WEKO-Gutachten, Verteilnetzkonzessionen). WEKO, Gutachten vom 28. Juni 2010 betreffend Erneuerung der Wasserrechtskonzessi- onen zugunsten des Elektrizitätswerkes des Bezirks Schwyz AG, RPW 2011/2 353 (zit. WEKO-Gutachten, Wasserrechtskonzessionen). WEKO, Empfehlung vom 27. Februar 2012 betreffend Markzugang für ortsfremde Taxi- dienste am Beispiel der Marktzugangsordnungen der Kantone BE, BS, BL sowie der Städte Zürich und Winterthur, RPW 2012/2 438 (zit. WEKO-Empfehlung, ortsfremde Ta- xidienste). WEKO, Empfehlung zum Gesetz des Kantons St. Gallen über die Nutzung des Unter- grunds, RPW 2015/3 546 (zit. WEKO-Empfehlung, Nutzung des Untergrunds). WEKO, Recommendation du 19 octobre 2015 concernant l’avant-projet de loi sur l’usage du sous-sol du canton de Fribourg, RPW 2015/3 548 (zit. WEKO-Empfehlung, usage du sous-sol). WEKO, Recommendation concernant le projet de Loi sur les taxis et les voitures de trans- port avec chauffeur du canton de Genève, RPW 2016/2 565 (zit. WEKO-Empfehlung, Taxi Genf). BERNHARD RÜTSCHE Analyse der binnenmarktrechtlichen Ausschreibungspflicht (Art. 2 Abs. 7 BGBM) Seite: 40/40 WEKO, Empfehlung vom 27. Mai 2019 im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGBM betreffend bin- nenmarktrechtskonformer Vollzug des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (zit. WEKO-Empfehlung Gesundheitsberufe). WIEDERKEHR RENÉ/ABEGG ANDREAS, Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Nutzung des tiefen Untergrundes durch Geothermie, ZBl 2014 639 (zit. Geothermie). ZOLLINGER MARCO, Die binnenmarktrechtliche Ausschreibungspflicht: ein Streifzug durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 7 des Binnenmarktgesetzes, AJP 2021 386 (zit. Ausschreibungspflicht). ZWALD THOMAS, Ausschreibung von Konzessionen, Die Volkswirtschaft 2010/3 28 (zit. Ausschreibung). ZWALD THOMAS, Marktzugang auf dem schweizerischen Binnenmarkt, in: Astrid Epi- ney/Nina Gammenthaler/Inge Hochreutener (Hrsg.), Marktzugang in der EU und in der Schweiz – Zur grenzüberschreitenden Mobilität von Personen und Unternehmen im EU- Recht und dem Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich 2008, S. 93 ff. (zit. Marktzu- gang).

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    UZH Publikation A4

    ausgeschlossen. Die Auswertungen basieren auf den Antwor- ten von 1506 Beschäftigten. Die Stichprobe der

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    Schweizer HR-Barometer 2018

    Trendkapitel (siehe Kapitel 3) basieren auf den Antworten von 1947 Beschäftigten der repräsentativen

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    Erstellungsdatum: 04.12.2018

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    Bachelorarbeit_Andreas_Rohrer.pdf

    konkreten Verdachtsmomenten basieren müssen, welche in der Regel nur zufällig entdeckt werden. Ein

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    UniluAKTUELL 57

    FOKUS 1 NEUERSCHEINUNGEN 25 FORSCHUNG UND LEHRE 4 PANORAMA 30 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 17 «Big Data»: Teilnahme an Nationalem Forschungsprogramm Wie kann Herausforderungen im Zusammenhang mit grossen Datenmengen begegnet werden? Diesen Fragen gehen zwei Forscherinnen der Universität Luzern mit ihren Teams im Auftrag des Bundesrats auf den Grund. DAVE SCHLÄPFER Schöner Erfolg für Mira Burri und Sophie Mützel: Der For- schungsrat des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) hat die Projekte der beiden Luzerner Wissenschaftlerinnen im November genehmigt. PD Dr. Mira Burri, Dozentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, und Ass.-Prof. Sophie Mützel, PhD, Assistenzprofessorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke, sind damit Teil eines schweizweiten Verbunds aus 36 Teams. Dieses forscht im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 75 (NFP 75) zwischen 2017 und 2022 zu «Big Data». Das Thema hat der Bundesrat festgelegt; mit dem total 25 Mio. Franken an Fördergeldern umfassenden, vom SNF durchgeführten Programm soll ein «wissenschaftlich fun- dierter Beitrag zur Lösung eines dringenden Problems von nationaler Bedeutung» geleistet werden. Es bleibt spannend «Viel Neues»: Der Titel des Editorials des Magazins vom vergangenen Sep- tember lässt sich bestens auch auf die derzeitige Situation an der Universi- tät Luzern anwenden, was sich in den Themen der aktuellen Magazin- Ausgabe widerspiegelt. Zum einen ist der neue Rektor Bruno Staffelbach nach seinen 100 Tagen im Amt vollends an der Frohburgstrasse «angekommen» und verrät im In- terview, welche Pläne er mit der noch immer jungen Institution verfolgt und wie er diese führen möchte (Seiten 4 und 5). Staffelbachs Schwerpunkte: Aufbau der Wirtschaftswissenschaft- lichen Fakultät und des Doppelmasters Medizin (Seite 16), Stärkung des Doktoratsstudiums und vermehrtes Setzen auf Akademien für die Weiter- bildung. Zum anderen gibt es erfreu- liche News in Sachen Forschung zu vermelden: Zwei Forscherinnen können sich mit ihren Projekten an einem Nationalen Forschungsprogramm zu «Big Data» beteiligen («Fokus»- Artikel nebenan). Auch in weiteren Beiträgen findet sich Spannendes aus der Welt der For- schung und Lehre an der Universität Luzern: So hat Manuel Menrath für seine in Buchform veröffentliche Dok- torarbeit zur Geschichte der katholi- schen Sioux kürzlich die Auszeichnung «Opus Primum» erhalten (Seiten 8 und 9). Des Weiteren gibt ein Werk- stattbericht Einblick in ein Verbund- Forschungsprojekt zu Haus und Fa- milie im Wandel der Zeit. Nicht zuletzt zeigen Artikel über eine Feldforschung auf den Philippinen (Seite 11) und eine Israel-Studienreise (Seiten 32 und 33), wie fruchtbar Erfahrungen auch aus- serhalb des Hörsaals sein können. DAVE SCHLÄPFER REDAKTION AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 uniluAKTUELL © iS to ck .c om /W ar ch i Exponentielle Zunahme Der Hintergrund: Die jährlich erzeugte Masse an digitalen Daten nimmt exponentiell zu. Die Rede ist dabei von «Big Data», Daten- sätze mit riesigem Umfang und enormer Komplexität, die zudem laufend aktualisiert werden. Quellen stellen u.a. jede Form von elektronischer Kommunikation (bspw. in Sozialen Medien) dar, Suchanfragen, Einlogdaten von Mobiltelefonen, Daten aus Kredit- karten-Transaktionen, von Überwachungskameras, vernetzten Systemen in Haus und Auto, Navigationssystemen und Fitness- Armbändern oder aber etwa durch Behörden und Unternehmen vorgenommene Sammlungen. Aus dieser immensen Datenflut erwarten Expertinnen und Exper- ten tiefgreifende Auswirkungen auf die Gesellschaft. Zum einen wird der praktische Nutzen von «Big Data» hervorgehoben, etwa im Bereich des Marketings, der Medizin, der Verkehrsplanung so- wie des Katastrophen- und Notfallschutzes. Zum anderen gehen damit verschiedene Herausforderungen und Risiken einher, allen voran die mögliche Beeinträchtigung der Privatsphäre und die Gefahr von Entsolidarisierung und Diskriminierung, etwa vor dem Hintergrund personalisierter Versicherungsprämien und individu- eller Preisgestaltung. Auch die Begünstigung von nichtgeteilten Öffentlichkeiten und, damit verbunden, möglichen Isolations- tendenzen aufgrund von sogenannten «Filterblasen» (Vorsortie- rung bspw. bei Facebook von Informationen, die den berechneten Interessen entsprechen) ist ein Thema. Handelsabkommen im Fokus Das NFP 75 ist in drei Module gegliedert: Zwei davon, «Compu- ting und Informationstechnologie» und «Anwendungen» sind hauptsächlich naturwissenschaftlich ausgerichtet, während Mira Burris und Sophie Mützels Forschungen im Teilbereich «Gesell- schaftliche, regulatorische und bildungsbezogene Herausforde- rungen» verortet sind. Mira Burri beschäftigt sich in ihrem drei Jahre laufenden Projekt mit rechtlichen Aspekten der Thematik. Mit ihrem Team, beste- hend aus einer Postdoktorierenden bzw. einem Postdoktorieren- den und zwei Doktorierenden, forscht sie zu «The Governance of Big Data in Trade Agreements: Design, Diffusion and Implica- tions» (bewilligte Fördersumme: rund 550 000 Franken). Auch wenn «Big Data» ein relativ neues Phänomen darstelle, ent- wickle es sich nicht in einem rechtlichen Vakuum, erklärt Burri: «Viele der ‹alten› Regelungen, wie im Bereich des Datenschut- zes oder des Urheberrechts, kommen zur Anwendung.» Auf der internationalen Ebene seien diese Normen oft in Handelsabkom- 2 FOKUS UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Die Projektleiterinnen PD Dr. Mira Burri (l.) und Ass.-Prof. Sophie Mützel, PhD. (Bild: Dave Schläpfer) UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 3FOKUS men verankert – ob nun im multilateralen Forum der Welt- handelsorganisation (WTO) oder, wie immer häufiger, in bilatera- len oder regionalen Freihandelsabkommen. «Trotzdem wurde das Thema ‹Big Data› bislang nur selten in Verbindung mit dem Han- delsregime gebracht; es existiert keine systematische Analyse der relevanten Regeln. Ziel ist es, diese Lücke zu schliessen.» Dazu werden die bereits bestehenden wirtschaftsrechtlichen Normen in einer Datenbank zusammengefasst und die Entwick- lung dieser regulatorischen Modelle untersucht. Auch die Frage, inwiefern einzelne Staaten überhaupt noch autonom agieren und eigene «Big Data»-Regelungen verabschieden können, wird er- örtert. Im normativen Teil der Arbeit sollen Empfehlungen für den Gesetzgeber zugunsten einer Balance zwischen «datengetrie- bener» Wirtschaft und Schutz der Privatsphäre erarbeitet wer- den. Auf die derzeitige Situation in der Schweiz bezogen, sagt Burri: «Es handelt sich um einen bemerkenswerten Fall – bislang gibt es hierzulande keine klare Strategie hinsichtlich digitalem Handel und dessen Regulierung in Freihandelsabkommen. Die Schweiz hätte aber das Potenzial, sich als ‹regulatory entre- preneur› zu positionieren und innovative und ausgewogene Re- gelungen auf der internationalen Szene zu unterbreiten.» Instrumentarium erweitern Der Titel des Projekts von Assistenzprofessorin Sophie Mützel lautet «Facing Big Data: Methods and Skills Needed for a 21st Century Sociology». Zu ihrem Team gehören drei Doktorierende, die während dreieinhalb Jahren angestellt sein werden (Förder- summe: rund 650 000 Franken). Im Zentrum des Forschungs- interesses stehen die methodischen Herausforderungen für die Disziplin Soziologie, die sich mit dem Aufkommen von grossen Datenmengen ergeben. Wie Mützel ausführt, könnte sich die Soziologie eigentlich in einer führenden Position befinden, um sich an der Analyse von digital geprägtem Sozialem zu beteiligen. Schliesslich handle es sich um eine Disziplin, die mit Hilfe von theoretischen Konzepten und einem methodischen Werkzeug- kasten das Soziale zu erklären versucht. «Nichtsdestotrotz sind es primär andere Forschungszweige – im Besonderen die Data Science –, die das Feld der Untersuchung dieses weitreichenden Wandels der Daten und Methoden besetzen.» Um mit «Big Data» zu arbeiten, sei es für die Soziologie an der Zeit, den methodi- schen Werkzeugkasten entsprechend zu erweitern. «Ziel kann sicherlich nicht sein, dass aus Soziologinnen und So- ziologen schlechte Informatikerinnen und Programmierer werden sollen», betont Ass.-Prof. Mützel. Vielmehr gehe es darum, auf die Disziplin bezogen, die eigenen Scheuklappen abzulegen, in Konversation mit anderen Fächern zu treten und neue Fähig- keiten zu erlernen. Auf die Studierenden bezogen heisse dies, eine neue Generation von Forschenden auszubilden, die auf die veränderten Anforderungen künftiger Arbeitgeber – bspw. in Medienunternehmen, Beratungsfirmen und Marketing – ein- gehen können. «Das Ausbilden einer ‹data literacy›, also eines Bewusstseins und einer Kompetenz im Umgang mit digitalen Da- ten, tut Not. Das Interesse der Studierenden an diesen Fähig- keiten ist gross.» Eine Besonderheit des Projekts stelle der Um- stand dar, dass nicht nur über neue Methoden reflektiert werden soll, sondern diese auch praktisch zur Anwendung gelangen. Dialog im Netzwerk Im kommenden Mai findet nun ein erstes Treffen der Projektleite- rinnen und -leiter des NFP 75 statt. Sophie Mützel freut sich auf den Austausch: «Wenn verschiedene Forschende dasselbe Thema aus ihrer je eigenen Perspektive angehen, kann Inter- disziplinarität zu sehr fruchtbaren Ergebnissen führen.» Und Mira Burri, die bereits in Kontakt mit der anderen Rechtswissen- schaftlerin in ihrem Modul steht, sagt: «Ich werde bestimmt stark von Synergien profitieren können.» Mehr Informationen zum Forschungsprogramm: www.nfp75.ch Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit. Mira Burri und Sophie Mützel vermochten sich beim Nationalen Forschungsprojekt 75 «Big Data» (NFP 75) gegen eine beachtliche Konkurrenz durchzusetzen: Insgesamt gingen über 170 Projektskizzen ein, gutgeheissen wurden schliesslich 36 Projekte, davon acht im Be- reich des Moduls «Gesellschaftliche, regulatorische und bildungsbezo- gene Herausforderungen», in dem die Projekte der beiden Wissen- schaftlerinnen verortet sind. Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung der Universität Luzern, sagt dazu: «Der Erfolg verdeutlicht im Allgemeinen, dass in diesem vielschichtigen, gesellschaftspolitisch brisanten Bereich sozial- und rechtswissenschaftliche Analysen be- nötigt werden, und im Besonderen, dass die Universität Luzern dies bezüglich mit qualitativ hochstehenden Forschungen überzeugen kann.» Grösstes Fördergeld-Volumen Mit insgesamt 1,2 Mio. Franken handelt es sich um das bislang grösste für die Universität Luzern im Rahmen eines Nationalen Forschungs- programms eingeworbene Fördergeld-Volumen. Die früheren Luzerner Beteiligungen waren resp. sind: NFP 71 (Steuerung des Energie- verbrauchs, 2015–2018, Prof. Dr. Simon Lüchinger), NFP 67 (Lebens- ende; 2012–2017, Prof. Dr. Regina Aebi-Müller; 2012–2015, Prof. Dr. Bernhard Rütsche), NFP 60 (Gleichstellung der Geschlechter; 2010–2015, Prof. Dr. Andreas Balthasar und Prof. Dr. Joachim Blatter) und NFP 58 (Religionsgemeinschaften, Staat und Gesellschaft; 2007–2010, Prof. Dr. Martin Baumann, Tit.-Prof. Dr. Samuel M. Behloul). (ds) «QUALITATIV HOCHSTEHENDE FORSCHUNG» 4 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 «Ich möchte gute Rahmenbedingungen schaffen» Aufbau der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Doppelmasters Medizin, Stärkung des Doktoratsstudiums, Akademien für die Weiterbildung: Bruno Staffelbach, seit Anfang August im Amt, gibt Einblick in die Ziele seines Rektorats. INTERVIEW: LUKAS PORTMANN Bruno Staffelbach*, wie haben Sie den Start als Rektor an der Universität Luzern empfunden? Bruno Staffelbach: Die ersten 30 bis 40 Tage waren sehr intensiv. Es kam viel Neues, und es war nicht immer einfach, einzuordnen, was wichtig und dringend ist und was warten kann. Zum Glück habe ich viele Leute um mich, die mich unterstützt haben. Sie kommen von der grossen Universität Zürich zur kleinen Uni- versität Luzern. Wie fühlt sich das an? Sehr gut! Ich schätze den persönlichen Charakter der Universität Luzern. Man kennt einander. Das vereinfacht es, über die Fakul- täten hinweg zusammenzuarbeiten. Stichwort Zusammenarbeit: Wie möchten Sie diese in der Uni- versität gestalten? Ich baue auf das Wissen und die Kompetenz der Mitarbeitenden um mich. Diese haben in ihrem Fachgebiet mehr Wissen als ich. Darum sollen sie dort auch entscheiden – nicht alles muss über mein Pult gehen. Wie muss man sich das konkret vorstellen? Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Prorektoren sind meine wichtigs- ten Mitarbeitenden. Ihre Rolle möchte ich stärken und ihnen mehr Entscheidungskompetenzen übertragen. Wie möchten Sie die Zusammenarbeit mit den Fakultäten ge- stalten? Meine Aufgabe als Rektor ist es, für möglichst gute Rahmen- bedingungen zu sorgen. Dazu gehören etwa die Dienstleistungen der Zentralen Dienste. Aber auch die organisatorischen Rahmen- bedingungen müssen stimmen, und es muss ein klares Regel- werk vorhanden sein. Darin können sich die Fakultäten frei bewe- gen und sich ihrer Haupttätigkeit widmen: der Forschung und Lehre. Die Fakultäten wissen auf diesem Gebiet am besten, was gut für sie ist. Ich bin für delegative Führung. Zu den Rahmenbedingungen gehören auch die Finanzen. Wie sieht es hier aus? Die Universität befindet sich im Moment in einem schwierigen Umfeld. Das Konsolidierungsprogramm des Kantons, sinkende Bundesbeiträge und tiefere IUV-Beiträge als geplant stellen uns Prof. Dr. Bruno Staffelbach in seinem Büro. (Bild: Dave Schläpfer) FORSCHUNG UND LEHRE 5UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 vor grosse Herausforderungen. Wir sind aber gut aufgestellt, um diese Herausforderungen zu meistern. Nicht zuletzt dank der neuen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, welche uns ein moderates Wachstum erlaubt. Aber wenn dann die Kantonsbei- träge auch noch zurückgehen, wird die Finanzierung schwierig. Welche Rolle werden die Drittmittel künftig haben? Ohne die Donationen von Stiftungen und Privaten ist der Wissen- schaftsbetrieb heute kaum mehr denkbar. Das gilt nicht nur für unsere Universität, sondern generell. Angesichts der Finanzlage der öffentlichen Hand ist zu erwarten, dass die Bedeutung der Drittmittel noch zunimmt. Ich begrüsse das Engagement von Stiftungen, Firmen und Privaten für die Wissenschaft und bin sehr dankbar dafür. Ich sehe auch kein Problem bei den Drittmit- teln, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Welche sind dies? Zuoberst steht sicher die Wahrung der Unabhängigkeit von Forschung und Lehre. Donatorinnen und Donatoren dürfen auch nicht mitentscheiden in Personalgeschäften. Die Forschungs- ziele und Methoden müssen die Forschenden selber festlegen können, und die Projekte müssen ergebnisoffen sein. Hingegen kann der Donator oder die Donatorin bestimmen, in welchem Be- reich die Gelder eingesetzt werden. Ein zentraler Punkt ist zu- dem, dass die durch Drittmittel finanzierten Projekte mit den strategischen Zielen der Universität übereinstimmen müssen. Welche Ziele haben Sie sich für Ihr Rektorat gesetzt? Kurz- bis mittelfristig stehen sicher der Aufbau und die Weiter- entwicklung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Doppelmasters Medizin [vgl. Seite 16; lp] im Vordergrund. Weitere Ziele habe ich zudem im Bereich des Doktoratsstudiums. Natürlich geht es auch darum, die Weiterentwicklung der Univer- sität zu planen. Als Professor für Betriebswirtschaftslehre muss Ihnen die Ent- wicklung der neuen Fakultät besonders am Herzen liegen. Wie sind Sie zufrieden? Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät hat einen guten Start hingelegt. Die rund 90 Studierenden im neuen Bachelor sind hoch motiviert. Dasselbe gilt für die Mitarbeitenden der Fakultät. Es geht nun darum, diesen positiven Schwung mitzunehmen. Ich bin überzeugt, dass uns dies gelingt und die neue Fakultät eine gute Position in der Schweiz erreichen wird. Was erwarten Sie vom Doppelmaster Medizin? Der neue Studiengang erhöht die Chance, dass die Absolventin- nen und Absolventen nach ihrem Abschluss als Ärztinnen und Ärzte im Kanton Luzern arbeiten werden und sich dadurch die medizinische Versorgung der Luzerner Bevölkerung besser sicherstellen lässt. Ich freue mich, mit unserer Universität dazu beitragen zu können. Und natürlich freut es mich, dass wir mit den Gesundheitswissenschaften einen Fachbereich einbringen können, in dem unsere Universität Pionierarbeit geleistet hat und der noch an Bedeutung gewinnen wird. Was planen Sie im Bereich des Doktoratsstudiums? Ich möchte das Doktoratsstudium stärken. Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät hat mit der Graduate School bereits ein strukturiertes Doktoratsprogramm. Dieses soll durch gemeinsame, universitätsweite Lehrangebote ergänzt werden. Damit können wir Synergien nutzen, und unsere Universität ge- winnt an Attraktivität für Doktorandinnen und Doktoranden. Warum gerade die Doktorierenden? Gute Doktorierende sind zentral für unsere Universität. Sie erbringen einen Grossteil der Forschungsleistung, und sie sind auch in die Lehre eingebunden. Als künftige Botschafterinnen und Botschafter tragen sie zudem den Ruf unserer Universität in die Welt hinaus. Welche Pläne verfolgen Sie in der Weiterbildung? In der Weiterbildung wird unsere Universität vermehrt auf soge- nannte Akademien setzen. Die Akademien richten sich nicht an einer einzelnen akademischen Disziplin, sondern an einem akade- mischen Beruf aus. Beispiele sind die Staatsanwaltsakademie oder die Richterakademie in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Derzeit befindet sich zudem eine Anwaltsakademie in Planung. Was zeichnet die Akademien aus? Die Akademien betreiben Forschung und Lehre. Forschung steht bei meiner Aufzählung bewusst an erster Stelle. Es soll ein starker Bezug zur Wissenschaft sein, und die Lehre soll auf den neusten Erkenntnissen aus der Forschung aufbauen. Sie haben die Weiterentwicklung der Universität angesprochen. In welche Richtung wird diese gehen? Für Aussagen zu konkreten Entwicklungen ist es noch zu früh. Klar ist aber, dass sich diese im Rahmen der bestehenden Ge- samtausrichtung bewegen wird. * Mehr Informationen zur Person: www.unilu.ch/bruno-staffelbach Lukas Portmann ist Leiter der Öffentlichkeitsarbeit. FORSCHUNG UND LEHRE 6 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Die Festrede an der Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät (KSF) vom 16. September hielt die in Basel lebende Schriftstellerin Friederike Kretzen. Die Bücher der Sozio- login und Dramaturgin wurden mehrfach ausgezeichnet, unter anderem mit dem Deutschen Kritikerpreis für Literatur oder dem Arno-Schmidt-Stipendium. Die Dozentin am Literaturinstitut in Biel und an der ETH Zürich forderte die Absolventinnen und Ab- solventen dazu auf, sich der Vergänglichkeit bewusst zu sein und auf das Leben zu setzen, denn «die Bedingung unseres Lebens, dass es, während es geschieht, sich zugleich verliert, ist über alle Massen fantastisch». Auch bei der Absolventenrede durfte das Publikum aufhorchen, so forderte Anne-Katrin Wintergerst: «Wir können die Diskussions- und Argumentationskultur etablie- ren, die wir uns wünschen – also bitte, tun wir’s auch.» An der Feier wurden 62 Bachelor- und 33 Masterdiplome sowie vier Promotionsurkunden überreicht. Die Preise für die besten Bachelor- und Masterarbeiten gingen an Pia Lieberherr («Regio- nale Labels im Schweizer Lebensmittelmarkt»; Bachelor in Ge- Die Basler Autorin und Dramaturgin Friederike Kretzen während ihrer Festrede. (Bild: Markus Forte) Diplomfeier der Theologischen Fakultät Am 30. September feierte die Theologische Fakultät (TF) die Ab- solventinnen und Absolventen des Studienjahres 2015/2016. Nach einem musikalischen Eingangsspiel würdigte Dekan Prof. Dr. Martin Mark die Leistung der Studierenden, die den erfolg- reichen Abschluss eines Studiengangs oder des Doktorats er- reicht haben. Für das kirchliche Geleitwort durfte Bischofsvikar Christoph Sterkman, Bischofsvikariat St. Urs, begrüsst werden. Er überbrachte Glückwünsche des Diözesanbischofs DDr. Felix Gmür, Magnus Cancellarius der Theologischen Fakultät. Die Festansprache zum Thema «‹Die Aussage des andern zu retten suchen›. Im Hören und Reden sich theologisch ‹aus-ein- andersetzen›» hielt Andreas Schalbetter SJ, Hochschulseelsor- ger und Kommunikationsberater. In dieser akademischen Feier- stunde durften 17 Studierende ihr Bachelor- und 19 Studierende ihr Masterdiplom sowie ein Studierender sein Diplom «Theologie im bischöflichen Sonderprogramm» in Empfang nehmen. Dr. phil. Christian Jäggi, P. Thomas Mathew Kolamkuzhyyil, P. Johnson Mudavassery George, Monika Schumacher-Bauer und Stefanie Völkl konnte der akademische Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie verliehen werden. Den musikali- schen Rahmen gestalteten Rupert Hunz, Violoncello, und Jonas Moosmann, Violine. (Helene Grüter, TF) Die frischgebackenen Absolventinnen und Absolventen. sellschafts- und Kommunikationswissenschaften) und Anne- Katrin Wintergerst («Zur Bedeutung sozialer Interaktion für die Konstitution von Identität»; Master in Weltgesellschaft und Welt- politik). (Anna Ospelt, KSF) 7UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE «Schreiberische Disziplin überzeugt mich» Der Historiker Valentin Groebner setzt sich für eine Wissenschaftssprache ein, die mit hoher Informationsschnelligkeit und Überschaubarkeit zum vergnüglichen Leseerlebnis wird. Ein Gespräch über das Schreiben. INTERVIEW: ANNA OSPELT Valentin Groebner*, Erzählungen sollen immer etwas vertreiben, «im harmlosesten (aber nicht unwichtigsten) Fall: die Zeit», zitieren Sie Albrecht Koschorke in Ihrer jüngsten Publikation «Wilhelm Tell, Import – Export». Hat Vergnügen denn Platz in der Wissenschaftssprache? Valentin Groebner: Koschorke zitiert selbst einen anderen Gelehrten, den Philosophen Hans Blumenberg – aber mir geht es nicht um Unterhaltung. Wissenschaft beruht darauf, die Informa- tionen, die man selbst erarbeitet hat, anderen zugänglich zu ma- chen – auf möglichst effiziente Art und Weise. Ein gut geschrie- bener Text ist dabei einer, den man schnell lesen kann, weil er den Leser orientiert. Er sagt der Leserin, was sie wo findet. Effi- zienz ist Lese-Vergnügen. Und wie funktioniert das? Zuerst das Vertraute; dann die Überraschung. Das geht nur durch schreiberische Disziplin. Alle guten Texte, die ich kenne, nehmen das Bedürfnis der Leserin ernst, orientiert zu werden. Im Gegen- satz zu einem literarischen Text ist ein wissenschaftlicher Text dazu da, dass er weiterbenutzt werden kann. Er liefert ein vorläu- figes Resultat, das andere dann für ihre eigenen Zwecke verwen- den können. Autorin und Autor müssen sich also fragen: Für wen schreibe ich? Wem soll dieser Text was genau bringen? Und das sollte man in den ersten zwei Absätzen der Arbeit klarstellen. Sie sind Mitglied des Komitees, das die besten Abschlussarbei- ten der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (siehe Diplomfeier-Bericht nebenan) auswählt. Was macht eine Bache- lor- oder Masterarbeit zu einer ausgezeichneten Arbeit? Das wichtigste Kriterium in unseren Beratungen ist Enthusias- mus. Wir beurteilen die Arbeiten danach, ob man ihnen den Mut zum eigenen Ergebnis anmerkt – also danach, dass sie sich nicht in die Sicherheit der Wiederholung und den Schutz von wis- senschaftlichen Koryphäen begeben, sondern sagen: Das habe ich herausgefunden, und aus dem und dem Grund ist das inte- ressant. Wenn das nachvollziehbar gemacht wird, macht genau diese Eigenständigkeit die Kommission enthusiastisch. Ist es denn Aufgabe einer Bachelor- oder Masterarbeit, etwas Neues herauszufinden? Nein, Bachelor- und Masterarbeiten sollen demonstrieren, dass jemand das Handwerk und die Methoden seines Faches be- herrscht. In einzelnen Fällen – und genau dafür ist Wissenschaft da, für das Überraschende – stösst aber jemand auf ein spezifi- sches Phänomen und stellt fest, dass das zuvor noch nieman- dem aufgefallen ist; er oder sie entdeckt etwas Neues. Das ist im Pflichtenheft für Bachelor- und Masterarbeiten nicht enthalten. Es gibt aber Leute, die haben einen guten Riecher dafür, und wir sind sehr stolz, wenn wir jemanden, der etwas Neues heraus- gefunden hat, auszeichnen dürfen. Bücher zu schreiben, ist Teil Ihres Jobs. Wie haben Sie Ihren Schreibstil entwickelt? Auf sehr mühsame Weise – durch Ausprobieren, Streichen, Um- schreiben. Es ist auch weiterhin mühsam, das geht nicht weg: Am Anfang steht bei mir immer Chaos und Orientierungslosigkeit, und dann fange ich eben an zu basteln. Ich versuche, immer die bestmögliche Reihenfolge zu finden: Was gehört wo hin, damit das Argument funktioniert? Als Student ist mir irgendwann auf- gegangen, dass bestimmte wissenschaftliche Texte mir beim Lesen gute Laune machen, und andere schlechte. Die guten Texte habe ich mir dann zum Vorbild genommen, als Erlaubnis. Denn es geht ja darum, das Denken voranzubringen. Ein wissen- schaftlicher Text darf nicht nur, sondern er soll schnell, frech und witzig sein – wenn sein Resultat stimmt. * Prof. Dr. Valentin Groebner ist Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Mittelalter und Renaissance. Im in diesem Jahr erschienenen Buch «Wilhelm Tell, Import – Export. Ein Held unterwegs» (ISBN 978-3-03919-387-5, Baden) charakterisieren die Co-Autoren Dr. Michael Blatter und Groebner Geschich- ten als fliegende Teppiche, mit denen man Heldinnen und Helden flott über weite Zeiträume und Distanzen tragen könne. Um das zu veranschaulichen, setzen sie Wilhelm Tell auf einen solchen Teppich und lassen ihn vom Iran, wo sich eine erste Tell-ähnliche Geschichte Ende des 12. Jahrhunderts fin- den lässt, über Dänemark um 1200 in die Innerschweiz tragen. Von hier aus zeigen die Autoren die unterschiedlichsten Kostüme, welche der biegsame Held in den kommenden Jahrhunderten trägt. Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. Prof. Dr. Valentin Groebner. 8 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Die Sioux und ihre Schweizer Missionare Ein Grossteil der Sioux in den USA ist katholisch. Im 19. Jahrhundert wurden sie vom Schweizer Missionar Martin Marty und seinen Helfern bekehrt. Während diese Ruhm und Ehre erhielten, wurde die Bekehrung für viele Indianer zum Trauma. MANUEL MENRATH Am 25. Juni 1876 errangen die Sioux einen letzten denkwürdigen Sieg: Gemeinsam mit den Cheyenne und Arapaho schlugen sie die 7. US-Kavallerie vernichtend. Die Nachricht davon traf gut eine Woche später in Washington ein, als gerade das 100-Jahr- Jubiläum der Unabhängigkeitserklärung gefeiert wurde. Gedemü- tigt durch die blamable Niederlage, befahl die Regierung der Armee den unerbittlichen Gegenschlag. Als diese im November gegen die Indianer in den Winterkrieg zog, besetzte sie auch de- ren Jagdgebiete, um die Gegner auszuhungern. Etwa 2000 Sioux unter Sitting Bulls Führung gelang es jedoch, sich nach Kanada ins Exil zu begeben. In den USA waren die für die Sioux-Kultur zentralen Büffel wegen der enormen Nachfrage nach Bisonleder akut vom Aussterben bedroht. Zudem schossen Rancher zahlreiche Tiere ab, um Platz für ihre Rinderherden zu schaffen. In Kanada sah es zunächst noch gut aus. Bald wurden die Bisons jedoch auch dort rar und es kam zur Hungersnot. Sitting Bull musste daher mit seinen Leuten in die USA zurückkehren. Er ergab sich am 19. Juli 1881 im heutigen Bundesstaat Norddakota und kam in Kriegsgefan- genschaft. «Export» des Schweizer Kulturkampfs An dieser Stelle kommt der Schweizer Benediktiner Martin Marty ins Spiel: Dieser setzte sich erfolgreich für Sitting Bulls Überfüh- rung ins Reservat Standing Rock ein. Dort wollte er ihn zum katholischen Glauben bekehren. Marty war 1860 als 26-Jähriger vom Kloster Einsiedeln in die USA geschickt worden, um beim Aufbau der Niederlassung St. Meinrad in Indiana mitzuhelfen. Die Abtei war nämlich während der Kulturkämpfe zwischen Staat und Kirche in arge Bedrängnis geraten. Im Fall einer Klosterschlies- sung sollte St. Meinrad als Refugium dienen. 1870 erhob Papst Pius IX. die Niederlassung zum Kloster; Marty wurde zum ersten Abt ernannt. Präsident Ulysses Grant hatte 1869 die sogenannte «Friedens- politik» eingeführt. Dabei sollten christliche Missionare in den Reservaten die Indianer «zivilisieren». Die katholische Kirche erhielt u.a. das Sioux-Reservat Standing Rock zugesprochen. Sie fand jedoch nicht genügend Missionare, denn die in den USA ge- Der Schwyzer Missionar Martin Marty (1834–1896, aufgenommen zirka 1895; links) und Sitting Bull, Anführer der Sioux (1831–1890, Fotografie von 1885). (Bilder: Klosterarchiv Einsiedeln / Wikimedia Commons) 9UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE borenen Priester erachteten die Arbeit in der «Wildnis» als un- attraktiv. 1876 wandte sich der katholische Missionsbeauftragte daher an Marty. Dieser begab sich sofort nach Standing Rock. Er liess Mönche aus St. Meinrad und aus der Zentralschweiz stam- mende Benediktinerinnen nachreisen. Später konnte er zudem aus Deutschland ausgewiesene Jesuiten und Franziskanerinnen für die «Heidenmission» gewinnen. Zwangsassimilation in Internaten Es sollte Marty zwar nicht gelingen, Sitting Bull zu bekehren. Doch die Sioux-Kinder wurden in katholischen Internaten zwangs assimiliert. Mit der Losung «Töte den Indianer, aber rette den Menschen» wollten die Missionare den Schulkindern alles Indianische austreiben – und begingen einen kulturellen Völker- mord. Beim Eintritt in die sogenannten Boarding Schools schnitt man ihnen die langen Haare ab und zwängte sie in westliche Klei- der. Dann wurden sie getauft und erhielten christliche Namen. Bei Ungehorsam drohten harte Strafen und körperliche Züchti- gung. Damit sie nicht mehr «rückfällig» wurden, behielten sie die Missionare bis zum Erwachsenenalter in ihrer Obhut und arran- gierten katholische Ehen. Viele Sioux konvertierten zum Katholizismus. Die von Marty an- gestrebte totale Missionierung scheiterte jedoch. Zwar passten sich die Kinder äusserlich einer katholischen Lebensführung an. Einige aber nutzten ihren persönlichen Handlungsspielraum, widersetzten sich der Bekehrung und knüpften als Erwachsene mit neuem indianischem Selbstbewusstsein an kulturelle und spirituelle Traditionen ihrer Vorfahren an. Die Reservate erinnern heute zwar immer noch an Gebiete der Dritten Welt. Die Sioux ha- ben sie aber zu Homelands gemacht, in denen die von den Mis- sionaren verbotenen Rituale, wie etwa der Sonnentanz, wieder aufblühen. Dr. Manuel Menrath ist Oberassistent im Bereich «Geschichte der Neuesten Zeit» am Historischen Seminar. Vor Kurzem wurde Menraths Doktorarbeit, auf der dieser Artikel beruht, unter dem Buchtitel «Mission Sitting Bull. Die Geschichte der katholischen Sioux» veröffentlicht (Paderborn, ISBN 978-3-506-78379-0). Für das Vorwort konnte Dr. Urban Federer, Abt des Klosters Einsiedeln, gewonnen werden. «Manuel Menrath ermöglicht einen neuen Blick für bisher Übersehenes oder Aus- geblendetes und sensibilisiert für die Verantwortung für unser heutiges Wirken», schreibt Federer. Vieles von dem, was im Buch zu Recht kritisiert werde, stehe der benediktinischen Spiritualität diametral entgegen. GESAMTDARSTELLUNG IN VORBEREITUNG Die Forschung am Historischen Seminar der Universität Luzern reicht von der vergleichenden Geschichte der Berge bis zur Globalisierung in der Neuzeit, von den Mittelaltermythen bis zu Fotografie und Film als his- torische Quellen. Ein Forschungsschwerpunkt bildet die Geschichte des indianischen Nordamerikas. Den Kick-off dazu lancierte Prof. Dr. Aram Mattioli im Juli 2011 mit einem in der deutschen Wochenzeitschrift «Die Zeit» publizierten Essay über den «Pfad der Tränen». Da- rin beschreibt er, wie Tausende Indianer zwischen 1831 und 1838 aus ihrer Heimat im Südosten der USA vertrie- ben wurden. Seine als historische Gesamtdarstellung konzipierte Publikation «Verlorene Welten. Eine Ge- schichte der Indianer Nordamerikas 1700–1910» er- scheint im kommenden März. Auch verschiedene Studie- rende befassten sich in ihren Abschlussarbeiten mit dem indianischen Nordamerika. So forschten sie u.a. zu den Residential Schools in Kanada oder zu Indianerfilmen aus der DDR. 2014 erhielt der am Dartmouth College in New Hampshire (USA) lehrende Prof. Dr. Colin Calloway die Ehrendoktor- würde der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern verliehen. Er gilt als ein bedeuten- der Erneuerer der nordamerikanischen Geschichtsschrei- bung. (mm) Für «Mission Sitting Bull» erhielt Manuel Menrath im November den «Opus Primum – Förderpreis der VolkswagenStiftung für die beste Nach- wuchspublikation des Jahres 2016». Mit der mit 10 000 Euro dotierten Auszeichnung werden Buchveröffentlichungen ausgezeichnet, die zum einen hohe wissenschaftliche Qualität aufweisen und zum anderen verständlich geschrieben sind. Dazu sagt Menrath: «Die Zusprache des Preises freut mich natürlich sehr, zumal ich nie damit gerechnet hätte.» Besonders schön sei, dass damit die Geschichte der Native Americans weitere Aufmerksamkeit erfahre. «Ihre Perspektive blieb in der Geschichtsschreibung oftmals viel zu lange aus- geblendet.» Nicht zuletzt stelle die Auszeichnung auch eine Bestätigung für den Forschungsschwerpunkt zur Geschichte des indianischen Nordamerikas am Historischen Seminar der Universität Luzern dar. (ds) 10 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Fruchtbarer Austausch auf dem Berg Im Juli fand in Niederrickenbach NW eine englischsprachige Summer School zum Thema «Rechtspluralismus und Menschenrechte» statt. Untergebracht auf 1200 m ü. M., kam es nicht nur zu wissenschaftlichem, sondern auch zu persönlichem Austausch. TANJA HERKLOTZ Veranstaltet vom Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) und geleitet von Kyriaki Topidi, PhD, und Prof. Dr. Adrian Loretan, richtete sich die Sommerschule an Doktorierende europäischer Universitäten aus den Rechtswissenschaften, der Theologie sowie den Kultur- und Sozialwissenschaften. Knapp zwanzig Teilneh- mende verbrachten eine Woche im Berggasthaus «Pilgerhaus», rund eine Stunde von Luzern entfernt. Hier war Zeit, nicht nur im Seminar, sondern auch bei Wanderungen oder beim Picknick über Fragen an der Schnittstelle zwischen Religion, Kultur und Men- schenrechten zu diskutieren: Wie lassen sich kollektive Rechte von Religionsgemeinschaften am besten mit individuellen Rech- ten vereinbaren? Inwieweit sind Religionsgemeinschaften an Men- schenrechtsstandards gebunden? Wie viel Freiheit sollte ein Rechtsstaat religiösen Minderheiten zur Religionsausübung ein- räumen? Und wie werden Recht und Streitschlichtung von den Menschen praktiziert, die weit entfernt von staatlichen Institutio- nen leben und mit dem staatlichen Recht nur wenig vertraut sind? Breites thematisches Feld Jeweils an den Vormittagen hielten Dozierende unterschiedlicher Fachbereiche Vorträge: Kyriaki Topidi sprach über das Burka- verbot in Frankreich und religiöse Symbole, Federica Sona, PhD (Turin), setzte sich mit der Rechtsstellung von Muslimen in Eng- land und Italien auseinander, ao. Prof. Dr. Wolfgang Wieshaider (Wien) referierte über Aleviten in Österreich und PD Dr. Peter Kirchschläger (Luzern) über Religionsgemeinschaften als nicht- staatliche Akteure im Menschenrechtskontext. Dr. Liav Orgad (Berlin) behandelte das Thema «Multikulturalismus», und Tit.-Prof. Dr. César Arjona (Barcelona) referierte über den Moral- theologen und Naturrechtler Francisco de Vitoria. Ass.-Prof. Dr. Silvia Bagni (Bologna) verglich Verfassungen, die auf indigene Konzepte Bezug nehmen. Auch die nachmittags vorgestellten Dissertationsprojekte deck- ten ein weites Themenspektrum ab: Sie reichten von philosophi- schen Ansätzen (Luca Demontis, Modena) über den Vergleich nationaler und internationaler Menschenrechts-Rechtsprechun- gen (Fabienne Bretscher, Zürich) bis zu rechtsanthropologischen Studien zur aussergerichtlichen Streitbeilegung im ländlichen Indien (Kalindi Kokal, Halle). Darüber hinaus gab es auch Kurse zur Methodik: So sprach Prof. (FH) Dr. Alexander Jungmeister (Luzern) darüber, wie man beim Dissertationsprojekt den roten Faden im Auge behält. Dr. Tom- maso Amico di Meane (Rom) stellte verschiedene methodische Herangehensweisen vor und diskutierte mit der Gruppe über Feld- forschung. Prof. Werner Menski, PhD (London), erläuterte, was eine gute Rezension ausmacht, und César Arjona behandelte an Scott Douglas’ «Law after Modernity» die «Anatomie» eines Buches. Aufbau eines Netzwerks Neben der Vermittlung von Inhalten über das eigene Fach hinaus ging es auch darum, zu erfahren, wie andere Doktoranden im Kontext von Recht, Religion und Kultur arbeiten. Darüber hinaus sollte auch ein Netzwerk von Dozierenden und jungen Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftlern aufgebaut werden, die zu ähnlichen Themen arbeiten. Aber die Sommerschule war nicht nur ein Ort des wissenschaft- lichen, sondern auch des persönlichen Austauschs. Wer eine Woche in einer Gruppe in einem Bergort verbringt, in dem es mehr Kühe als Einwohnerinnen und Einwohner gibt, und in einem Berggasthaus ohne Fernseher untergebracht ist, der lernt die anderen auch als Menschen kennen – beim Frühstück, während der Kaffeepause im Garten und bei der Seilbahnfahrt auf den Berggipfel. Fazit: Für Nachwuchsforschende sind Begegnungen wie diese Gold wert; der Uni Luzern gebührt Dank, dass sie diese organisiert und finanziert. Aus der intensiven Woche nahmen wir eine Menge Wissen, ein traumhaftes Bild der Schweizer Alpen und einige neue Freundschaften mit. Tanja Herklotz gehörte zu den Teilnehmenden der Summer School. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ausblick vom «Pilgerhaus», wo die Gruppe logierte, ins Tal auf das Dorf Dallenwil. 11UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Ein Feldforschungspraktikum auf den Philippinen Für ihre Masterarbeit verbrachte Clara Koller drei Monate auf den Philippinen. Sie forschte dort zu sozialen Beziehungen bei einer ethnischen Minderheit auf der Insel Bohol und unterzog die Methode der ethnologischen Feldforschung einem Praxistest. CLARA KOLLER Im Rahmen meiner Masterarbeit im Studiengang Weltgesell- schaft und Weltpolitik konnte ich im Sommer 2015 eine neunwö- chige Feldforschung auf der Insel Bohol durchführen. Das Projekt wurde durch das Ethnologische Seminar finanziell unterstützt und von Prof. Dr. Bettina Beer und Dr. Don Gardner betreut. Die Sama Bohol sind Teil einer stigmatisierten ethnischen Min- derheit namens Sama-Bajau, die früher in Hausbooten die meiste Zeit auf dem Meer verbrachten und heute in den Nationalstaaten Philippinen, Malaysia und Indonesien angesiedelt sind. Die Sama Bohol leben in der Nähe der Provinzhauptstadt Tagbilaran in Hüt- ten an und über dem Wasser. Auch wenn sie in allen Lebensberei- chen Beziehungen zur Mehrheitsbevölkerung haben, verbringen sie die meiste Zeit unter sich in ihrer Siedlung. Der Grossteil der Sama Bohol sichert den Lebensunterhalt durch Fischfang und dem Handel mit Perlen. Das Meer ist für sie lebens- und überle- bensnotwendig: «Tana kamii tahik» – «Unser Land ist das Meer», sagte ein Sama während eines Interviews zu mir. Herausfordernder Forschungsalltag Während meiner Forschung lebte ich mit einer Familie der Sama Bohol, teilte ihren Alltag und ihre Lebensweise. Dies bedeutete, mich in den meisten Bereichen des Lebens anzupassen, was nicht immer einfach war, da ihr Leben unter anderem von grosser Armut geprägt ist. Es brachte in vieler Hinsicht Einschränkungen in der persönlichen Handlungsfreiheit und Privatsphäre mit sich. So wurde ich beispielsweise von meiner Sama-Familie dermas- sen umsorgt und beschützt, dass ich selten alleine unterwegs sein konnte. Zwangsläufig verhielt ich mich im «Feld» ganz anders als daheim. Doch Anpassungsleistungen sind die Voraus- setzung einer ethnologischen Feldforschung, um einerseits das Vertrauen der Menschen zu gewinnen und andererseits, um ihre Lebensrealität kennen und verstehen zu lernen. Die meiste Zeit verbrachte ich in der Siedlung der Sama Bohol. Die Methode der teilnehmenden Beobachtung war zentral für meine Forschung, denn nur durch direkte Beobachtung konnte ich unter- suchen, wie soziale Beziehungen in der Praxis gelebt werden. Dennoch ist ein Methodenmix unerlässlich; ich ergänzte die teil- nehmende Beobachtung mit Interviews, informellen Gesprächen und erhob persönliche Netzwerke von zwölf Personen. Patronage in der Fischerei In meiner Forschung widmete ich mich auch der Fischerei, da die Mehrheit der Sama Bohol dadurch ihren Lebensunterhalt sichert. Unter ihnen sind sehr versierte und begabte Fischer, welche die Fischfangmethoden ihrer Väter und Grossväter verwenden und mit Harpunen die Fische einzeln jagen. Damit bestehen sie auch heute noch im Wettbewerb neben grösseren Fischerbooten, da sie Fischarten fangen, die mit Netzen nicht erreichbar sind. Die Boote, mit denen die Sama Bohol fischen, gehören jedoch meist nicht ihnen selbst, sondern Angehörigen aus der Mehrheitsge- sellschaft. Dadurch entstehen komplexe Patronage-Beziehun- gen, an denen die Bootsbesitzer wirtschaftlichen Nutzen haben, während die Sama Bohol sich am Existenzminimum bewegen und nur wenig von ihrem Fang profitieren. Dennoch gelingt es ihnen, ihre Eigenständigkeit zu behalten und ihr Leben so zu gestalten, wie die meisten von ihnen es für richtig halten. Insgesamt waren die Erfahrungen, die ich während meines For- schungsaufenthalts gemacht habe, sehr vielfältig und intensiv. Auch wenn ich trotz des ständigen Zusammenseins mit den Men- schen vor Ort manche Stunden der Einsamkeit erlebte, und trotz anderen Problemen, die es zu bewältigen galt, rate ich allen Stu- dierenden, eine solche Chance zu nutzen: Ein Feldforschungs- praktikum ermöglicht es, für eine gewisse Zeit in eine andere Lebensrealität einzutauchen. Clara Koller ist derzeit durch eine Anschubfinanzierung der Graduate School (GSL) an der Universität Luzern angestellt und plant eine Promotion über philippinische Migrantinnen und Migranten in der Schweiz und deren Rücküberweisungen ins Heimatland.Clara Koller (ganz links) im Kreise einer interviewten Familie der Sama Bohol. 12 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Haus und Familie im Wandel der Zeit Wie haben sich die Begriffe Haus und Familie im Laufe der Jahrhunderte verändert und welche Rollen spielen dabei soziale Praktiken? Diesen Fragen geht ein «Sinergia»-Projekt mit Luzerner Beteiligung nach. ALESSIA TREZZINI Für das Geschichtsprojekt «Doing House and Family. Material Culture, Social Space and Knowledge in Transition 1700–1850» sind soziale Praktiken rund um Haus und Familie, die einst alltäg- lich waren, von grundlegender Bedeutung. Wie veränderten sich diese über die Jahrhunderte und welcher Bedeutungswandel von Begriffen ging damit einher? Das Projekt wurde im Rahmen des Programms Sinergia des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) (siehe Box) von der Universität Bern zusammen mit den Univer- sitäten Basel, Lausanne und Luzern lanciert. Es ist in drei Teil- bereiche gegliedert, die wiederum zwei bis drei Dissertations- arbeiten von Doktorandinnen und Doktoranden umfassen. Die Forschung hat 2015 begonnen und läuft bis 2017. Zeit für einen Einblick. Prof. Dr. Jon Mathieu, Titularprofessor für Geschichte mit Schwer- punkt Neuzeit, ist Leiter der Luzerner Delegation im Sinergia- Projekt. In diesem Rahmen forscht er unter anderem zur Fami- liengeschichte des 17. bis 19. Jahrhunderts und betreut die Dissertationsarbeiten zweier Doktorandinnen. Wechselbeziehungen erforschen Die Arbeit von Anne Schillig im Bereich «Material Culture and Con- sumption» verbindet Haus- und Sozialgeschichte. Sie geht von der Annahme aus, dass Haus und Familie zueinander in Wechsel- wirkung stehen. Anhand der umfassenden Schweizer Bauern- hausforschung, deren Anfänge in einigen Kantonen bis in die 1930er-Jahre zurückgehen und die als Quelle lange vernach- lässigt wurde, untersucht Schillig die materiellen Aspekte des Wohnens im 18. und 19. Jahrhundert. Unter diese Kategorie fal- Bauernfamilie mit Dienstboten vor dem Hof um 1920 in Hüttau (Österreich). (Bild: Besitz von M. Promegger, Hüttau) 13UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Haus und Familie im Wandel der Zeit len im Grunde alle Objekte um das Haus und natürlich das Wohn- gebäude selbst. Behausungen funktionieren dabei als Indikator für Veränderungen von Haushaltsformen und Familienbeziehun- gen. Wie beeinflussten sich Haus und Familie gegenseitig? Wie veränderte diese Wechselwirkung das Zusammenleben von Fa- milien? Für Anne Schillig sind vor allem Objekte wie Türen, Fens- ter, Wände oder Öfen von Interesse, weil diese Lebenszeiten überdauern können und trotzdem verändert werden. Beispiels- weise veränderten sich Räume im 19. Jahrhundert zunehmend, indem zusätzliche Wände eingezogen wurden – ein Indiz für das Bedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner nach mehr Intim- sphäre. Wissensproduktion im Kollektiv Die zweite Dissertationsarbeit, verfasst von Dunja Bulinsky im Bereich «Knowledge Production and Communication», betrach- tet die sozialen Nahbeziehungen des Zürcher Universalgelehrten Johann Jakob Scheuchzer (1672–1733), der als Begründer der Schweizer Naturforschung gilt. Dieser hat seiner Nachwelt ein sehr umfangreiches Werk hinterlassen; auf seinem Grabstein steht denn auch: «Nicht dem Alter, sondern der Arbeit erlegen.» Die hohe Produktivität dürfte aber nicht ausschliesslich die Leis- tung einer einzelnen Person gewesen sein. Bulinsky geht davon aus, dass der Austausch mit Personen aus Familie und Nachbar- schaft von grossem Stellenwert für den Arbeitsoutput waren. Das Projekt mit netzwerk-theoretischem Bezug fragt nach den Praktiken des Gelehrtennetzwerks und nach Veränderungen in Scheuchzers Sozialbeziehungen. Haus in soziales Netz eingebettet Wohnformen der Vormoderne stehen in deutlichem Gegensatz zu privaten, in sich geschlossenen Haushalten, die man heute als vorherrschende Art des Wohnens kennt. Jon Mathieu verdeut- licht diese Differenz am Begriff «offenes Haus», der von Prof. Dr. Joachim Eibach, Sprecher des Sinergia-Projekts, geprägt wurde. Die Bezeichnung meint die enge Verbundenheit des Hau- ses mit dem unmittelbaren Umfeld in der frühen Neuzeit. Die Nachbarschaft und die Strasse stellten grundlegende soziale Bestandteile des Hauses dar und liessen die Grenzen zwischen privater und öffentlicher Sphäre verschwimmen. Die Eigenheiten des Hauses legten eine kontinuierliche Interaktion mit den Nach- barinnen und Nachbarn nahe; Türen von Wohnungen innerhalb eines Hauses standen meist offen und wurden auch in der Nacht nicht abgeriegelt. Interaktion innerhalb der Nachbarschaft kam die Funktion von sozialer Integration, Hilfeleistungen und sozia- ler Kontrolle zu, war aber keineswegs konfliktfrei. An diesem Bei- spiel wird die Transformation des Hausbegriffs ersichtlich, auch wenn die Umbrüche noch genauer erforscht und periodisiert wer- den müssen. Personal als der Familie zugehörig verstanden «Grenzverschiebung von Begriffen ist ein Thema, das in unse- rem Projekt immer wieder auftaucht», erläutert Mathieu. Für den Bedeutungswandel des Familienbegriffs fügt er dabei das Bei- spiel des «ganzen Hauses» an. Das Konzept stammt vom deut- INTERDISZIPLINÄRE FORSCHUNGSPLATTFORM Bei «Sinergia» handelt es sich um ein Programm des Schweizerischen Nationalfonds (SNF). Es bietet eine Plattform für kollaborative und zugleich interdisziplinäre Vorhaben, die durch Zusammenarbeit von Forschungs- gruppen verschiedener Schweizer Universitäten ent- stehen. Der SNF fördert «Doing House and Family» über den Zeitraum von 2015 bis 2017 mit fast zwei Millionen Franken. Der Forschungszusammenschluss besteht aus Prof. Dr. Claudia Opitz-Belakhal (Universität Basel), Prof. Dr. Joachim Eibach (Universität Bern, Hauptleiter), PD Dr. Sandro Guzzi-Heeb (Universität Lausanne) und Prof. Dr. Jon Mathieu (Universität Luzern) mit ihren Doktoran- dinnen und Doktoranden bzw. wissenschaftlichen Mitar- beitenden. Vierte Luzerner Beteiligung «Doing House» stellt das vierte Sinergia-Projekt mit Beteiligung der Universität Luzern dar. Kürzlich zu Ende gegangen ist «Die Schweiz im Ersten Weltkrieg: Trans- nationale Perspektiven auf einen Kleinstaat im totalen Krieg» unter der Luzerner Leitung von Prof. Dr. Aram Mattioli, Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit. Bereits früher abgeschlossen wurden «Grundlagen guten Justizmanagements in der Schweiz» (2012–2015) von Prof. Dr. Michele Luminati, Ordinarius für Rechtsgeschichte, Juristische Zeitgeschichte und Rechtstheorie, sowie «Policy Evaluation in the Swiss Political System – Roots and Fruits» (2013–2015) von Prof. Dr. Andreas Balthasar, Titularprofessor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Schweizer Politik und Politikevaluation. (at) schen Historiker Wilhelm Heinrich Riehl und bezeichnet eine vor- moderne Familienform. Damals umfasste die Familie neben dem «Pater familias», also dem männlichen Familienoberhaupt, so- wie Frau und Kindern auch Verwandte und Dienstpersonal. Der Terminus lässt erkennen, wie nah sich Familie und Haus standen. «Heute hört man ja oft, dass die Familie im Vergleich zu früher an Stellenwert verloren habe», so Mathieu. «Aber vielleicht wird sie auch einfach flexibler betrachtet.» Dies spricht dafür, dass der Familienbegriff keinesfalls statisch ist. Praktiken, die Familie konstituieren, haben sich über die Jahrhunderte bis in die Gegenwart stetig verändert und werden das auch in Zukunft noch tun. Was für die Familie aber seit jeher gilt: Sie fügt sich nicht einfach den Bedingungen ihrer Umwelt, sondern wirkt auch aktiv auf sie ein. Unter anderem ein Umstand, zu dem das Luzerner Forschungsteam Erkenntnisse liefern will. Alessia Trezzini ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. 14 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Kultur braucht gutes Management SHEILINA DURRER Eine der beiden untersuchten und miteinander verglichenen kul- turellen Einrichtungen ist der «Kulturkeller Backstube» in Stans. Dieser befindet sich in den 300-jährigen Kellerräumlichkeiten eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe zum Dorfzentrum. Mit den verwinkelten Räumen, der langen Bar aus Tannenholz und den vielen Antiquitäten wird eine spezielle Atmosphäre geschaffen. Das Angebot ist vielseitig: Neben regelmässigen Philosophie-Ca- fés, Flohmärkten und Jodelabenden findet monatlich ein Konzert statt. Der Konzertraum fasst bis zu fünfzig Personen. Ein Veranstaltungsort wie der «Kulturkeller» braucht ein gutes Kulturmanagement – denn ohne Rentabilität können selbst die kulturellen Aufgaben und Ziele der Institution nicht erfüllt wer- den. Für die Leitung und Organisation des Kulturkellers fallen 60 Stellenprozente an, die sich ein Antiquitätenhändler und die Autorin teilen. Helferinnen und Helfer sowie weitere Mitwirkende gab es bis auf wenige Ausnahmen nur für den Barbetrieb und für die fotografische Dokumentation von Konzerten. Um eine bes- sere Auslastung und Rentabilität zu erzielen, werden die Räum- lichkeiten zudem für Apéros sowie Hochzeits- und Geburtstags- feste vermietet. Bisher keine Subventionen beantragt Um den privaten Kulturbetrieb auf seine Stärken und Schwächen hin analysieren zu können, wurde für jede Veranstaltung, die seit der Eröffnung 2014 stattgefunden hat, ein Budget erstellt. So erfolgte eine Berechnung u.a. der Bareinnahmen, Mietpreise, Künstlerhonorare und Eintrittsgelder. Anhand der Umsatzrenta- bilität erschloss sich der Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag. Das Resultat: Im Kulturkeller ist der Arbeitsaufwand so hoch, dass die Bilanz negativ ausfällt. Da der Betrieb bisher keine Unterstützung der öffentlichen Hand beantragte, bleibt das Defi- zit ungedeckt und fällt zulasten der Betriebsleitenden. Aus der Analyse ergibt sich, dass der Kulturkeller auf die Dauer einer besseren Durchmischung von kulturellen und wirtschaft- lichen Werten bedarf. So haben die Konzerte zwar einen hohen gesellschaftlichen und kulturellen Wert, jedoch auch eine sehr tiefe Umsatzrentabilität. Hier gilt es die Anzahl Konzerte zu redu- zieren und das Verhältnis von bekannten und unbekannten Künstlerinnen und Künstlern zu verbessern. Im Optimalfall kann dann ein rentables Konzert eine Reihe von defizitären Konzert- abenden ausgleichen. Damit bliebe der kulturelle Zweck des «Kulturkellers» besser erhalten und dessen Existenz langfristig gesichert. Während bei den Konzerten eher ein Nullsummenspiel angestrebt wird, können die Vermietungen an Drittpersonen lukrativ ausgebaut werden. Etablierte Formate ausbauen Weil die Nutzungsauslastung stark auf das Wochenende aus- gerichtet ist, liegt noch grosses Potenzial in der Auslastung während der Woche. Dies könnte mit attraktiven Konditionen für Kurzmieterinnen und -mieter – beispielsweise für Kurse oder Versammlungen – erreicht werden. Zudem gilt es, die etablierten Formate, etwa den rentablen Kunst- und Koffermarkt, mehrmals jährlich durchzuführen. Für kulturell wertvolle Veranstaltungen wie das Philosophie-Café, Lesungen und Theateraufführungen könnten zudem bei der öffentlichen Hand und bei privaten Stif- tungen Förderbeiträge beantragt werden. Fazit: Ohne finanzielle Unterstützung und ein innovatives Management ist es schwierig, erfolgreich einen Kulturbetrieb zu führen. Gute Planung sowie fortlaufendes Analysieren und Anpassen der Angebote sind zwin- gend. Website des Kulturkellers: www.backstubestans.blogspot.ch Sheilina Durrer ist Studentin der Kulturwissenschaften und hat im Frühjahrs- semester das Hauptseminar «Kulturförderung und Kulturpolitik» besucht. Das von Rosie Bitterli Mucha, Chefin Kultur und Sport bei der Stadt Luzern, geleitete Seminar wurde im Rahmen des Master-Studienschwerpunkts «Kul- turmanagement» durchgeführt. Betreuerin der in diesem Kontext von Durrer verfassten Seminararbeit «Die Stärken und Schwächen zweier privat geführ- ter Kulturbetriebe im Vergleich» war Prof. Dr. Marianne Sommer, Professorin für Kulturwissenschaften. Die Band «Trampeltier of Love» bei einem Auftritt im «Kulturkeller Backstube». (Bild: Sheilina Durrer) Im Rahmen des Masterstudiengangs Kulturwissenschaften wurden in einer Seminararbeit zwei private Kulturbetriebe auf ihre Stärken und Schwächen hin analysiert. Daraus resultierten praktische Verbesserungsvorschläge. 15UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Berufungen an der Universität Luzern Umgang mit chronischen Krankheiten verstehen Die Universität Luzern hat Julia Hänni (Rechtswissenschaftliche Fakultät) zur Assistenzprofessorin und Reto Hofstetter (Wirt- schaftswissenschaftliche Fakultät) zum ordentlichen Professor berufen. Ass.-Prof. Dr. Julia Hänni, geboren 1977, ist auf den 1. Oktober 2016 zur Assistenzprofessorin für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Energierecht, Europarecht und Rechtsphilosophie berufen worden. Die durch Drittmittel der Kommission für Tech- nik und Innovation des Bundes (KTI) finanzierte Assistenzpro- fessur ist bis Ende 2020 befristet. Julia Hänni studierte an der Universität Zürich Rechtswissenschaft und promovierte an der Universität St. Gallen (HSG) mit einer mehrfach ausgezeichneten Arbeit im Bereich der Rechtsphilosophie. Nach der Tätigkeit als Das Projekt widmet sich den kurz- und langfristigen Auswirkun- gen chronischer Krankheiten auf die psychische Gesundheit der Betroffenen. Das Forschungsteam hat sich zum Ziel gesetzt, den individuellen Bewältigungsprozess dieser Menschen über die Zeit hinweg zu verstehen und die Faktoren zu identifizieren, die einen positiven Einfluss auf die Bewältigung chronischer Krank- heiten haben. Die Analysen werden auf Langzeitdaten des Schweizer Haushalt- Panels (SHP) basieren, dessen Ziel die Beobachtung des sozialen Wandels und der Lebensbedingungen in der Schweiz ist. Oberassistentin im Bereich des Europarechts an der Universität Freiburg i.Üe. war sie von 2012 bis 2016 als Ge richtsschreiberin an der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne tätig. Julia Hänni forschte an der Yale University (Visiting Fellow, New Haven 2013, 2016) und am Max-Planck-Institut für ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht (Heidelberg, 2009). Sie unterrichtete an mehreren Schweizer Universitäten (Luzern, Zürich und St. Gallen) und in Indonesien (National Hindu Dharma-Universität, Denpasar). Associate Professor Dr. Reto Hofstetter, geboren 1978, ist auf den 1. September 2017 zum ordentlichen Professor für Betriebs- wirtschaftslehre mit Schwerpunkt Marketingmanagement be- rufen worden. Nach dem Informatik-Ingenieur-Studium an der Berner Fachhochschule studierte Reto Hofstetter Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und promovierte 2008 an der Universität Bern. Forschungsaufenthalte führten ihn an die University of Pennsylvania (Wharton) und die Stanford University. Von 2010 bis 2012 war Reto Hofstetter Assistenzprofessor an der Uni- versität St. Gallen als Assistenzprofessor in der Forschungsstelle für Customer Insight und dem Institut für Wirtschaftsinformatik tätig. 2013 wurde er als Associate Professor an die Università della Svizzera italiana berufen, wo er für das Institut für Marke- ting- und Kommunikationsmanagement arbeitet und seit Oktober 2015 das Forschungscenter «Consumer Behavior Lab» leitet. In Forschung und Lehre befasst sich Reto Hofstetter primär mit digitalem Marketing, Marketing von Innovationen, Markt- forschungsmethodik und Preisgestaltung. (Dave Schläpfer, Öf- fentlichkeitsarbeit) Dr. Claudio Peter, Forschender am Seminar für Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik an der Universität Lu- zern und bei der Schweizer Paraplegiker Forschung (SPF), leitet das vierjährige Projekt. Mitbeteiligt sind Prof. Dr. Gisela Michel vom Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheits- politik und Dr. Nicole Bachmann von der Fachhochschule Nord- westschweiz. Dazu kommt eine Post-Doc-Stelle (Teilzeit) sowie eine Doktoranden-Stelle. Das Projekt ist Teil des Nationalen For- schungsschwerpunktes «LIVES – Überwindung der Verletzbar- keit im Verlauf des Lebens» und wird mit 290 000 Franken geför- dert. (Alessia Trezzini, Öffentlichkeitsarbeit) FORSCHUNG UND LEHRE Ass.-Prof. Dr. Julia Hänni und Prof. Dr. Reto Hofstetter. Welche Faktoren helfen chronisch kranken Menschen dabei, die psychischen Auswirkungen ihrer Krankheit zu bewältigen? Dieser Frage gehen Forschende der Universität Luzern und der Fachhochschule Nordwestschweiz nach. 16 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Grünes Licht für Doppelmaster Medizin Die beiden Universitäten möchten im Rahmen des Doppel- masters Medizin maximal 40 zusätzliche Studienplätze schaffen. Bei Vollbelegung können sie dafür aus dem Sonderprogramm des Bundes gegen Ärztemangel einen Beitrag von rund 7 Millionen Franken – wie nun vom Hochschulrat bewilligt – erwarten. Der Luzerner Regierungsrat hatte dem Kooperationsprojekt bereits im vergangenen Juli zugestimmt. Erste gemeinsame Abschlüsse 2023 Im Herbstsemester 2017 sollen die ersten Studierenden im sogenannten «Luzerner Track» ihr Bachelor-Studium an der Uni- versität Zürich aufnehmen. Sie können dann bereits einzelne Module der Luzerner Partner belegen. Nach dem Bachelor begin- nen sie im Jahr 2020 den gemeinsamen Masterstudiengang. Die angehenden Ärztinnen und Ärzte sollen vor allem während des Blick auf das Luzerner Kantonsspital, einem der auf Luzerner Seite am Projekt beteiligten Partner. Anerkennung militärische Führungsausbildung Armeeangehörige können sich die höhere militärische Kader- ausbildung ab dem Frühjahrssemester 2017 an der Wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit ECTS- Punkten anrechnen lassen. Die Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) und die Universi- tät Luzern pflegen bereits seit dem Jahr 2007 eine Partner- schaft, zu der gemeinsame Lehrveranstaltungen und gegen- seitige Einladungen gehören. Nun werden an der neu ge- gründeten Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Anrechnun- gen aus gesprochen, wie sie etwa die Universitäten St. Gallen und Zürich schon kennen. (Dave Schläpfer, Öffentlichkeitsarbeit) Mehr Informationen: www.unilu.ch > News (11. November 2016) vierten bis sechsten Studienjahres – also während des Master- studiums – viel Zeit in Luzerner Spitälern und Hausarztpraxen verbringen. Die Universität Luzern erbringt mit ihrem Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik ebenfalls Lehrleistungen. Die ersten gemeinsamen Abschlüsse (Joint-Mas- ter-Diplome) könnten somit im Jahr 2023 von den Universitäten Zürich und Luzern verliehen werden. Auf Luzerner Seite sind neben der Universität Luzern und dem Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik folgende Partner am Projekt beteiligt: Luzerner Kantonsspi tal, Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil, Hirslanden Klinik St. Anna, Luzerner Psychiatrie, Institut für Hausarztmedizin und Community Care. Regionale Versorgung sicherstellen Der neue Studiengang (Bachelorstudiengang «Luzerner Track» in Zürich und gemeinsamer Masterstudiengang in Luzern) erhöht die Chance, dass die Absolventinnen und Absolventen nach ihrem Abschluss als Ärztinnen und Ärzte im Kanton Luzern arbei- ten werden. Dies teilte der Kanton Luzern am Tag des Hochschul- rat-Entscheids in einem Communiqué mit. Dadurch lasse sich die medizinische Versorgung der Luzerner Bevölkerung besser sicherstellen. Das Kooperationsprojekt leiste somit auch einen Beitrag zur Behebung des Hausärztemangels und zur Sicherstel- lung der ärztlichen Grundversorgung. Ausserdem würden dank den zusätzlichen Ausbildungsplätzen mehr Schweizer Studie- rende ein Medizinstudium aufnehmen können. (Dave Schläpfer, Öffentlichkeitsarbeit) Eine Anmeldung zum Medizinstudium muss grundsätzlich über swiss- universities, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, erfol- gen. Bei dieser Anmeldung melden sich die Studierenden für den «Luzerner Track» bei der Universität Zürich an. Informationen: www.unilu.ch/medizin Der nationale Hochschulrat hat Mitte November die Projekte für zusätzliche Abschlüsse in Humanmedizin bewilligt. Darunter ist auch der gemeinsame Masterstudiengang Medizin (Joint Master of Medicine) der Universitäten Zürich und Luzern. 17UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Dienstbarkeitsrecht: grosses Interesse der Praktiker Anlässlich der Tagung zum Dienstbarkeitsrecht wurden 130 Praktikerinnen und Praktiker aus der ganzen Schweiz empfangen. Die Teilnehmenden kamen in den Genuss von vier spannenden Referaten über die dinglichen Nutzungsrechte. DOMINIC BUTTLIGER Am 13. September fand an der Universität Luzern die Nach- mittagstagung zum Thema «Dienstbarkeiten» statt. Gemessen an der grossen Teilnehmerzahl von 130 Notarinnen und Notaren, Anwältinnen und Anwälten, Mitarbeitenden von Grundbuch- ämtern sowie Forschenden aus der ganzen Schweiz, stösst das Thema 104 Jahre nach dem Inkrafttreten des ZGB und vier Jahre nach der umfassenden Revision des Immobiliarsachenrechts auf grosses Interesse. Wurden Dienstbarkeiten zur Entstehungszeit des Zivilgesetzbuches (ZGB) vor allem als Instrument zur Siche- rung der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken gebraucht, stehen heute neben den Wegrechten und Leitungen vor allem Baurechte, Gewerbe- und Immissionsbeschränkungen sowie moderne Nutzungsbedürfnisse (Parkplätze, Heizungs- und Fotovoltaikanlagen) im Mittelpunkt des Interesses. Folgen aufgrund des verdichteten Bauens Heute begegnen wir zudem einer neuen Problematik: Im Unter- schied zum wachsenden Bedürfnis nach Wohn- und Geschäfts- raum wird der dazu verfügbare Boden immer knapper. Es muss verdichtet gebaut werden. Dieser Umstand hat auf dienstbar- keitsrechtliche Fragen grossen Einfluss: Grundstücke müssen in neuer oder anderer Weise erschlossen (an das Strassen- und Leitungsnetz angebunden) werden. Zahlreiche bestehende Dienstbarkeiten hindern zunehmend das Bauen und die gewerb- lichen Aktivitäten. Hinzu kommt, dass die grosse Zahl der Dienst- barkeiten zu Wertminderungen bei Grundstücken führt. Es über- rascht deshalb nicht, dass – wie Prof. Dr. Jörg Schmid in seinen einleitenden Worten feststellte – die Zahl und Heftigkeit der Streitfälle um den Inhalt von Dienstbarkeiten in den letzten Jahr- zehnten deutlich zugenommen haben. Die Referierenden hatten also allen Grund, praktische und dog- matisch wichtige Fragen des Dienstbarkeitsrechts aufzugreifen. Prof. Dr. Arnold Rusch, assoziierter Professor der Universität Frei- burg und Lehrbeauftragter an den Universitäten Zürich und Frei- burg, widmete sich dem Inhalt von Dienstbarkeiten. Er stellte dabei die Gewerbebeschränkungen, den Immissionsschutz, die Nebenverpflichtungen und den Unterhalt in den Fokus. Für ange- regte Diskussionen sorgte seine Idee, die finanzielle Gegenleis- tung des Dienstbarkeitsberechtigten als Ausübungsbedingung zur Dienstbarkeit auszugestalten. Prof. Dr. Jörg Schmid beschäf- tigte sich in seinem Vortrag mit Fragen zu den Dienstbarkeits- anlagen gemäss Art. 740a ZGB, namentlich mit der Nutzung der gleichen Heizungsanlage durch mehrere Servitutsberechtigte. Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup, Ordinaria für Zivilrecht an der Uni- versität Freiburg, referierte zum Thema «Leitungsdienstbarkeiten» gemäss Art. 676 ZGB einschliesslich interessanter Ausführungen zum Unterhalt und zur Erneuerung der Leitungen, zur Haftung bei Schaden sowie zum Verhältnis zum öffentlichen Recht. Den Ab- schluss der Tagung machte Prof. Dr. Jörg Schwarz, Rechtsanwalt und Notar sowie Titularprofessor für Privatrecht an der Universität Luzern. Er stellte sein komplexes Thema «Änderungen von Dienst- barkeiten, insbesondere Fragen der Identität und der Mehrbelas- tung» anhand einer Tour d’Horizon durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung äusserst anschaulich dar. Nach den Vorträgen bot sich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Gelegenheit, Fra- gen zu stellen, Anmerkungen zu den Referaten sowie Erfahrungen aus der notariellen sowie grundbuchlichen Praxis einzubringen. Tagungsband in Planung Zu den vier Referaten erscheint in der LBR-Reihe im kommenden Jahr ein Tagungsband, der allen Zivilrechtlerinnen und -rechtlern – aber auch sonst allen, die in irgendeiner Form mit dem Dienst- barkeitsrecht im weiteren Sinne in Berührung kommen – emp- fohlen wird. Dominic Buttliger war bis Ende Oktober wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Jörg Schmid. 18 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Interdisziplinäre Perspektive auf Anarchie und wies auf die vielversprechenden Zukunftsperspektiven der Anarchismusforschung hin. In diesem Sinn war der erste Tag von ganz unterschiedlichen Herangehensweisen an den For- schungsgegenstand geprägt. Am Morgen führten Dr. Maurice Schuhmann (Université Grenoble), Prof. Dr. Urs Marti (Uni versität Zürich), Dr. Peter Seyferth (Gesellschaftswissenschaft liches Institut München) und apl. Prof. Dr. Stephan Meyer (Universität Erfurt) aus verschiedenen Perspektiven in die anarchistische Herrschaftskritik ein. Am Nachmittag fanden zwei parallele Work- shops mit zwölf weiteren Referaten statt. Pars pro toto sei der Vortrag des renommierten Rechtssoziologen PD Dr. Dr. Josef Es- termann (Universität Zürich) erwähnt, der über «Anarchie, Recht und Staat – eine Auslegeordnung» sprach. Der zweite Tag wurde von Regula Erazo, Leiterin der Kontakt- und Beratungsstelle für Sans-Papiers in der Zentralschweiz, eröffnet. Unter dem Titel «Sans-Papiers und staatliche Ordnung – zwi- schen Unterordnung und Regellosigkeit» legte sie dar, womit die zwischen 90 000 und 250 000 Migrantinnen und Migranten ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowohl auf recht- licher als auch auf menschlicher Ebene im alltäglichen Leben zu kämpfen haben. Den Abschluss der Vortragsreihe bildete der Bei- trag von Aleksander Miłosz Zielínski, Universität Freiburg i.Üe., der aufgrund seines langjährigen Engagements im Autonomen Jugendzentrum Biel (Chessu) praxeologische Einsichten in das Verhältnis zwischen herrschaftsloser Ordnung und basisdemo- kratischen Verfahren zur kollektiven Entscheidfindung bieten konnte. Generationenwechsel eingeläutet Massgeblich geprägt wurden die Diskussionsrunden durch den emeritierten holländischen Professor für Öffentliches Recht, Thom Holterman, dessen pointierte Wortmeldungen mehrfach aufschlussreiche Debatten auslösten, die bis weit in die Pausen weitergeführt wurden. Die Übergabe seines Buches «Law and Anarchism» mit persönlicher Widmung an Luca Langensand konnte durchaus im Sinn einer Wachablösung verstanden wer- den, war sie doch mit den Begleitworten verbunden, dass er sich nun zur Ruhe setzen könne, da künftige Forschung im Span- nungsfeld zwischen Rechtswissenschaft und Anarchismus garantiert sei. Diese Geste setzte einen schönen Schlusspunkt hinter die Veranstaltung, was von den Anwesenden mit spon- tanem Applaus bedacht wurde. Roman A. Schmid ist wissenschaftlicher Hilfsassistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Klaus Mathis. Wie verhält sich Herrschaftslosigkeit zur Legitimität gesellschaftlicher Strukturen? Kann soziale Regulierung überhaupt herrschaftslos stattfinden? Über diese und weitere Fragen diskutierten Expertinnen und Experten an einer Tagung. ROMAN A. SCHMID Die Veranstaltung vom 7./8. Oktober wurde von Prof. Dr. Klaus Mathis und seinem Team vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät organisiert. Betitelt mit «Anarchie als herrschaftslose Ordnung?», fand sie im Rahmen des vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) unterstützten Dissertationsprojekts «Enlightened Anarchism: What Can We Learn from the Anarchist Critique of the State, the Law and Authority?» statt. Ziel der Tagung war eine vertiefte interdiszipli- näre Auseinandersetzung mit dem Anarchismus, verstanden als Theorie und Praxis der Herrschaftslosigkeit. Insgesamt 22 Re- ferierende aus unterschiedlichen Disziplinen (darunter Rechts- wissenschaft, Philosophie, Politikwissenschaft, Geschichte, Soziologie, Ökonomie, Geografie und Sozialarbeit) ermöglichten den mehr als siebzig Teilnehmenden spannende Einblicke in die anarchistische Herrschaftskritik. Attraktives Forschungsfeld Luca Langensand, SNF-Doktorand und Bearbeiter des geförder- ten Dissertationsprojekts, eröffnete die Tagung mit seinem Vor- trag zur vielfältigen und umfangreichen Geschichte der Anarchie Setzte mit pointierten Aussagen Diskussionen in Gang: Prof. em. Dr. Thom Holterman. TAGUNGEN UND VORTRÄGE 19UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Bereichernder Austausch mit dem Lucerne Festival Als Herzstück einer Tagung der SNF-Förderprofessur von Boris Previšíc fand ein Werkstatt gespräch mit dem Komponisten der Oper «Die künstliche Mutter» statt. Anschliessend wurde die Uraufführung im Rahmen des Lucerne Festivals besucht. ANNA OSPELT Anfang September reisten fünfzehn Musik-, Literatur- und Kultur- wissenschaftlerinnen und -wissenschaftler aus Deutschland, Schweden und den USA an die Universität Luzern, um während dreier Tage die unterschiedlichen Positionen der Aufklärung zum Thema «Stimmungen und Vielstimmigkeit der Aufklärung» zu er- örtern. Um deren Aktualität für unsere Zeit zu veranschaulichen, wurde während eines Abends der Blick von der Aufklärung in die Gegenwart gelenkt: hin zur Uraufführung der Oper «Die künst- liche Mutter», komponiert auf der Basis des gleichnamigen Romans von Hermann Burger und Ausgangspunkt des von Prof. Dr. Boris Previšíc herausgegebenen Bands «Gotthardfantasien». In einem öffentlichen Werkstattgespräch mit dem Basler Musik- wissenschaftler Florian Henri Besthorn nahm der Komponist Michel Roth wiederum Bezug zu den Leitfragen der Tagung. Diverse Anknüpfungspunkte Dies vor dem Hintergrund, dass in der modernen Oper die beiden Parameter von «Stimmungen und Vielstimmigkeit» prominent eingesetzt werden: So ist die Vielstimmigkeit etwa in den ver- schiedenen Sprachen (Deutsch, Urner Dialekt, Althochdeutsch u.a.) des gesprochenen oder gesungenen Textes erkennbar sowie in der variierenden Art ihrer Vertonung. Die musikalische Stimmung wiederum zeigt sich in einer komplexen Tonsprache mit mikrointervallischen Strukturen und der Arbeit mit Ober- und Untertonspektren. Dass «Die künstliche Mutter» zudem von einem degradierten und entsprechend erschütterten Privat- dozenten mit «Unterleibsmigräne» handelt, stellt einen weiteren Anknüpfungspunkt zur akademischen Auseinandersetzung dar sowie kecke Distanz. Drei Cembali im Unigebäude Durch diesen Austausch mit einer Produktion des Lucerne Festi- vals gelang den Organisatoren Boris Previšíc, Laure Spalten- stein, PhD, und Silvan Moosmüller eine spannungsreiche Illustra- tion ihres Forschungsinteresses, nachdem bereits drei Cembali ihren Weg ins Unigebäude fanden: Mit dem Lecture Recital «Stimmungen des 18. Jahrhunderts» leitete der Cembalist und Stimmungsexperte Johannes Keller von der Schola Cantorum Ba- siliensis die Tagung musikalisch ein. Damit entpuppte sich die Universität nicht nur als Resonanzraum des gegenüberliegenden Kunst- und Kulturzentrums Luzern, sondern entfaltete eine ei- gene Musik zur Reflexion der aufklärerischen Mehrstimmigkeit und eines heute so notwendigen verbindlichen Pluralismus. Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. Szene aus dem im Luzerner Kulturzentrum «Südpol» aufgeführten Musiktheater «Die künstliche Mutter» u.a. mit Robert Koller (Bariton; Mitte). (Bild: Priska Ketterer / Lucerne Festival) TAGUNGEN UND VORTRÄGE 20 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE «Die Gottesfrage – heute» Mit Kardinal Gerhard Ludwig Müller beehrte hoher Besuch aus Rom die diesjährige Otto-Karrer-Vorlesung. Der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre wandte sich aus dogmatischer Perspektive einem zeitlosen Thema zu. GIAN RUDIN Die Kongregation für die Glaubenslehre zeichnet sich nicht nur durch konservierende Geradlinigkeit aus, sondern auch anhand kreativer Innovationskraft. Dementsprechend lautete der Titel der Veranstaltung, die am 6. Oktober in der Luzerner Hofkirche stattfand, «Die Gottesfrage – heute». Die Traditionsbestände der theologischen Gottesrede sind also nicht verstaubte Relikte von terminologisch nicht mehr zugänglichen Diskursen der Vor- zeit, sondern wollen dem Menschen je neu die Plausibilität der christlichen Hoffnung vermitteln und vermögen dem oft als post- modern etikettierten Zeitgeist als Inspirationsquelle zu dienen. Kritik am Szientismus Der Mensch ist auf der Suche nach einem adäquaten Selbst- verständnis von einer alle Winkel der Wirklichkeit auskundschaf- tenden Neugierde getrieben. Gerade hier setzt der Gottesbegriff als orientierungsvermittelnde Instanz an. Die Gottesfrage ist also mit der Existenz des Einzelnen verknüpft und will zur Sinnerhellung beitragen. Eine innerweltliches Faktenwissen generierende Methodik kann Gott als transzendenten und unbe- dingten Urgrund des Universums nicht erfassen, daher wird auch eine naturwissenschaftlich-empiristisch ansetzende Religions- kritik für die christliche Gotteskonzeption obsolet. Durch die erkenntniskritischen Weichenstellungen des kantischen Kritizis- mus ist diesem Gott jedoch nur noch eine Randexistenz beschie- nen, da er nur noch als «Ideal der reinen Vernunft» fungiert und dadurch lebenspraktische Relevanz einbüsst. Des Weiteren wird durch den Siegeszug der szientistischen Welt- auffassung jener Antagonismus zwischen Glauben und Wissen heraufbeschwört, welcher den Glauben dann zu einem pro- thesenhaften Hilfskonstrukt verkürzt, welches durch den Fort- schritt des Wissens stetig überflüssiger wird. Durch diese Ver- engung wird dann das Geheimnis des menschlichen Lebens primär mittels biologischer und chemischer Leitkategorien ent- rätselt und die leib-geistige Existenzweise des Menschen im Sinne einer mechanischen Funktionslogik erklärt. Dabei ist die Verhältnisbestimmung von Freiheit und Gnade ein wesentliches Moment postmoderner Religionskritik. Die Selbstbemächtigung des autonomen Menschen, welcher seine Freiheit entgegen der göttlichen Schöpfermacht verwirklichen will, läuft dabei Gefahr, sich selbst zu banalisieren und sich als blosses Epiphänomen eines wild wuchernden Naturprozesses wahrzunehmen. Dichte Darstellung Dieser weitverzweigte Abriss der abendländischen Geistes- geschichte passt insofern gut zum ehemaligen Professor für Systematische Theologie, da sie seine Fingerfertigkeit für die dichte Darstellung komplexer Sachverhalte zeigt, wie sie exem- plarisch in seiner über 900-seitigen «Katholischen Dogmatik» zum Ausdruck kommt. Dies passt gut zum Charakter der Otto- Karrer-Vorlesung, welche ein breites Panorama verschiedener Stimmen zu Gehör bringen will und so einen Beitrag zur Aktuali- tät des christlichen Glaubens leistet. Abschliessend zitierte Kardinal Müller aus einer Biografie über Dietrich Bonhoeffer. Dieser lutherische Pfarrer hatte seine theo- logische Kontur durch die Auseinandersetzung mit den Schreck- nissen der Nazi-Diktatur gewonnen und propagierte eine ent- schiedene Christusnachfolge, die er dann auch durch seinen eigenen Tod in einem KZ verwirklicht hat. Der Kardinal gilt seit seiner Dissertation über die Sakramententheologie Bonhoeffers als profunder Kenner dieses vorbildhaften Menschen. Danach bot sich die Möglichkeit, das Gehörte und kleine Lecker- bissen bei einem Apéro zu verdauen. Der Referent war ebenfalls zugegen, zeigte sich gesprächsfreudig – dadurch entkräftete er die ehrfurchtsgebietende Zurückhaltung, welche seine schar- lachrote Gewandung evozieren könnte – und bescherte den An- wesenden eine wohl lange nachklingende Erinnerung. Die nächste Otto-Karrer-Vorlesung findet am 11. Mai 2017 mit Referent Guido Fluri, Initiator der Volksinitiative «Verdingkinder», statt. Gian Rudin hat im August sein Masterdiplom der Theologie an der Universität Luzern erhalten. Kardinal Gerhard Ludwig Müller in der Hofkirche. (Bild: Roberto Conciatori) 21UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 150 Jahre Gleichberechtigung Eine Wanderausstellung im Foyer der Universität Luzern thematisierte den Beitrag der Schweizer Juden zur Schweiz seit 1866, als diese die Bürgerrechte erhielten. Der Weg dazu war steinig – gerade aus der Zentralschweiz kam teilweise massiver Widerstand. SIMON ERLANGER Rund 200 Offizielle und Interessierte hatten sich am 5. Oktober an der Universität Luzern zur festlichen Vernissage der Jubi- läumsausstellung «Schweizer Juden – 150 Jahre Gleichberech- tigung» versammelt. Die Wanderausstellung erinnert an den historischen Augenblick, als den Schweizer Juden nach rund 70 Jahre langen Debatten und Auseinandersetzungen zwischen 1866 und 1878 endlich die vollen Bürgerrechte verliehen wur- den. Die Ausstellung des Schweizerischen Israelitischen Gemein- debunds (SIG) zeigt anhand von fünfzehn Porträts des Foto- grafen Alexander Jaquemet, wie sehr Schweizer Jüdinnen und Juden Teil der Schweizer Gesellschaft sind und diese in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur aktiv mitprägen. Eröffnet wurde die Ausstellung durch Grussworte von Prof. Dr. Verena Lenzen, Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF), von Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Uni- versität Luzern, und von SIG-Präsident Dr. Herbert Winter. «Antisemitismus ohne Juden» In seinem Festvortrag sprach Dr. Josef Lang zum Thema «Der Widerstand gegen die Judenemanzipation in der Zentral- schweiz». Der Historiker und grüne Zuger alt Nationalrat wies darauf hin, dass in der entscheidenden Volksabstimmung vom 12. Januar 1866 alle fünf Zentralschweizer Kantone sich zum Teil massiv gegen die Gleichberechtigung der Juden ausgesprochen haben. Einzig Obwalden habe eine liberalere Haltung eingenom- men und Ja gesagt zur Niederlassungsfreiheit und Rechtsgleich- heit. Lang stellte diese Tatsache in den Kontext des Schweizeri- schen Kulturkampfes der Epoche und zeichnete die Aktivitäten ultramontan geprägter katholischer Persönlichkeiten und Vereine nach. Dabei verliefen die Fronten nicht nur zwischen Ka- tholiken und Protestanten, sondern auch zwischen liberalen und konservativen Katholiken. In Luzern hätte zum Beispiel auch ein Grossteil der Liberalen gegen die Emanzipation abgestimmt. Mangels einer jüdischen Bevölkerung – 1860 seien in der Inner- schweiz nur 15 Jüdinnen und Juden gezählt worden – könne man für die damalige Zentralschweiz einen «Antisemitismus ohne Juden» konstatieren. Dritte Kategorie vonnöten Um die Innerschweizer Situation adäquat zu beschreiben, defi- nierte Lang zusätzlich zu den bekannten Kategorien des tradi- tionellen christlichen Antijudaismus und des modernen pseudo- wissenschaftlichen Antisemitismus eine neue Kategorie der Judenfeindschaft, den «Christlich-nationalistischen Antisemitis- mus»: «Um die Inhalte der Konter-Emanzipation des 19. Jahr- hunderts wie auch die schweizerische Judenfeindlichkeit des 20. Jahrhunderts richtig zu verstehen und einzuordnen, müssen wir uns von der Vorstellung einer Zweiteilung in traditionellen Antijudaismus und modernen Rassen-Antisemitismus lösen. Es gibt etwas Drittes, das dem Rassismus vorausgegangen ist: den christlich-nationalistischen Antisemitismus, der die Juden aus der Nation, aber nicht aus der Menschheit ausgrenzte», so Josef Lang. Wer diesen Dreischritt nicht denke, laufe Gefahr, den schweizerischen Antisemitismus als blosse Fortsetzung des tra- ditionellen Antijudaismus zu verharmlosen – «oder ihn zu wenig von jenem Biologismus zu unterscheiden, den die Nazis zum eliminatorischen Antisemitismus radikalisierten». Diese These belegte Dr. Lang in der Folge durch Beispiele aus den Aktivitäten des damaligen Pius-Vereins und der katholischen Presse der damaligen Innerschweiz. Letztlich sei es um die Frage gegangen, ob sich die Schweiz als christlicher oder als säkularer Staat defi- nieren solle, zu dem die seit Jahrhunderten auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft ansässigen Jüdinnen und Juden eben auch dazugehören. Josef Langs Vortrag stiess auf reges Interesse. Seine Thesen wurden an dem auf die offizielle Eröffnung folgen- den koscheren Apéro lebhaft diskutiert. Die Ausstellung an der Universität Luzern, die von einer stark besuchten öffentlichen Führung begleitet und von mehreren Schulklassen besucht wurde, schloss am 30. Oktober und zog von hier aus zu weiteren Stationen. Mehr Informationen: www.swissjews.ch Dr. Simon Erlanger ist Lehr- und Forschungsbeauftragter am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). Talia Wigger, Doktorandin der Rechtswissenschaften, aus Genf: eine der in der Ausstellung porträtierten Jüdinnen und Juden. (Bild: Dave Schläpfer) 22 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE «Nichts ist beständiger als der Wandel» nahm dabei Bezug auf Trumps Rhetorik gegen die Handels- verträge und offene Märkte. Es werden noch andere Trumps fol- gen, fürchtet Soiron, sollten die Renditen niedriger werden, das Wirtschaftswachstum zurückgehen oder die Zahl der Arbeitslo- sen steigen. Wichtige Wirtschaftswissenschaften Am Schluss seines Vortrags richtete Soiron einen Appell an die wirtschaftswissenschaftliche Lehre, welcher er grosse Bedeu- tung bei der Steuerung des beschleunigten Wechsels zuschreibt. Sie müsse ihre Aufgabe als Orientierungswissenschaft über den rationalen Einsatz der Ressourcen ernst nehmen, genauso wie sie sich als Humanwissenschaft ihrer Zeitbedingtheit bewusst sein sollte. Aus diesem Grund sei der Austausch unter den Diszi- plinen wichtiger denn je, meinte Soiron, und hob die Relevanz von interdisziplinären Studiengängen hervor, wie sie an der Universi- tät Luzern angeboten werden. Eine der drängendsten Fragen, die es zu beantworten gelte, sei jene nach der Gestaltung von inklu- sivem Wachstum: Wie kann die Verteilung verbessert werden, ohne auf die alten, gescheiterten Umverteilungsstrategien zurückzugreifen? Die späteren Generationen, ist sich der Histori- ker Soiron sicher, werden sich nicht um die Entwicklung unserer Aktienkurse kümmern. Sie werden uns daran messen, ob wir die Zeichen der Zeit rechtzeitig erkannt und die Probleme gelöst ha- ben. Thomas M. Studer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Mit Rolf Soiron hielt einer der bedeutendsten Wirtschaftsführer der Schweiz eine Notenstein La Roche Lecture. Der Lonza-Verwaltungsratspräsident sprach über den beschleunigten Wandel – und was dieser mit der Wahl von Donald Trump zu tun hat. THOMAS M. STUDER «Unser Wandel hat Formen angenommen, dass, wenn wir nicht aufpassen, uns noch andere Trumps passieren werden»: Dies prophezeite Dr. Rolf Soiron den Gästen der siebten Notenstein La Roche Lecture unter dem Titel «Nichts ist beständiger als der Wandel – und was das für eine Wirtschaftswissenschaftliche Fa- kultät bedeuten könnte» am 9. November – wenige Stunden, nachdem Hillary Clinton ihre unerwartete Wahlniederlage ein- gestanden hatte. Soiron zeigte sich überzeugt davon, dass die Wahl Trumps eine Folge des beschleunigten Wandels ist. Das Tempo des Wandels habe sich seit der Mitte des 20. Jahrhun- derts so stark erhöht, dass er mittlerweile einem Tsunami glei- che, der Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft gleichermas- sen erfasst. Er selbst, so Soiron, habe dies am eigenen Leib erfahren: Wäh- rend sein Grossvater seinen Arbeitsplatz sein ganzes Leben lang nicht gewechselt hat, führte sein Vater zwei Funktionen in der- selben Firma aus. Soiron selbst hatte im Verlauf seiner Karriere mehr als fünfzehn Funktionen in sieben Firmen inne – wobei der beschleunigte Wandel dazu beigetragen hat, dass es heute viele seiner ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr gibt. Auch die Arbeits- weise hat sich in dieser Zeit radikal geändert: Als Soiron in den frühen 1970er-Jahren bei Sandoz einstieg, war der Kauf eines Faxapparats eine kleine Sensation, die vom obersten Chef ab- gesegnet werden musste. Heutzutage führen die CEOs ihre Un- ternehmen mit dem Smartphone. Chancen und Risiken Der Wandel wird sich in Zukunft weiter beschleunigen, davon ist Rolf Soiron überzeugt. Darin sieht er viel Gutes. Zum Beispiel geht er davon aus, dass das Klimaproblem und die Welternäh- rungsfrage bald gelöst werden können und dass es bald Möglich- keiten gibt, Krankheiten wie Krebs oder Demenz zu heilen. Sehr wichtig ist für Soiron aber auch, dass die Nachteile nicht verges- sen gehen. Für viele sei der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel schlicht zu schnell. Dies führe dazu, dass die Wirtschaft nicht mehr als Motor der positiven Veränderung, sondern als das zu lösende Problem wahrgenommen werde. Spardruck und Ratio- nalisierungsmassnahmen seien allgegenwärtig, und die Digita- lisierung mache ganzen Branchen Konkurrenz. Da dies nicht nur Geringqualifizierte, sondern auch mittlere und obere Qualifikatio- nen betreffe, fürchtet Soiron eine Spaltung der Gesellschaft. Be- reits heute sei die Bevölkerung bis weit in den Mittelstand hinein nicht mehr dazu bereit, das bestehende System zu verteidigen. Dieser Unmut könne dazu führen, dass etablierte wirtschaftliche Wachstumselemente ausgehebelt werden, warnte Soiron, und Dr. Rolf Soiron während seines Vortrags. (Bild: Dave Schläpfer) 23UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Wege zu einer inklusiveren Schweizer Demokratie Ein Viertel der Bevölkerung in der Schweiz kann nicht wählen und abstimmen. Wie man dieses Demokratiedefizit beheben könnte, wurde am 19. Oktober an einer Veranstaltung diskutiert, zu der das Politikwissenschaftliche Seminar eingeladen hatte. EVA GRANWEHR Der Abend fand im Rahmen einer Vortragsreihe der Schweize- rischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) zum Thema «Migration und Mobilität» statt und begann mit einem Vortrag von Prof. Dr. Joachim Blatter. Der Professor für Po- litische Theorie an der Universität Luzern forscht unter anderem zu Bürgerschaft in Zeiten transnationaler Demokratie und hat ein besonderes Bijou präsentiert: In einem seiner Forschungssemi- nare wurde ein Index entwickelt, der die politische In- bzw. Exklu- sivität von Staaten in Bezug auf Immigrantinnen und Immigran- ten misst. Was als Seminararbeit begann, führte bereits zu mehreren Publikationen. Die zwei damaligen Studierenden, An- drea Blättler und Samuel Schmid, sind inzwischen an der New School in New York und am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz «gelandet». Index zeigt Defizite auf Der Immigrant Inclusion Index (IMIX) beruht auf der demokratie- theoretisch breit abgestützten Annahme, dass Demokratien Im- migrierende nach fünf Jahren legalem und ununterbrochenem Aufenthalt inkludieren müssen. Nur so wird sichergestellt, dass alle, die der politischen Herrschaft und den Gesetzen des Landes unterworfen sind, bei der Gestaltung dieser Gesetze auch mitwir- ken können. Durch den IMIX wird deutlich, wie weit wir selbst in Europa noch von einem «universellen Stimm- und Wahlrecht» entfernt sind. Gleichzeitig werden aber auch deutliche Unter- schiede zwischen den Ländern sichtbar; es zeigt sich, dass die Schweiz sowohl in Bezug auf ihre Gesetze als auch in der Praxis sehr exklusiv ist. Gerade einmal Zypern landet beim IMIX noch hinter der Schweiz. Damit wird offensichtlich: Die Schweiz hat zwar eine Demokratie, welche durch umfangreiche Partizi- pationsmöglichkeiten gekennzeichnet ist – aber ein sehr grosser Teil der Bevölkerung hat nichts davon, weil sie die wichtigsten gar nicht nutzen kann. Im Rahmen des zweiten Teils des Abends beschäftigte man sich dann mit der Frage, wie die politische Exklusivität der Schweiz und das damit zusammenhängende Demokratiedefizit reduziert werden können. In typisch schweizerischer Manier erfolgte dies nun bottom-up in Form von Arbeitsgruppen. Die ungefähr fünfzig Anwesenden diskutierten engagiert und entwickelten viele anre- gende Ideen. So wurde z.B. das Projekt der Electoral Rebellion vorgestellt, bei dem Stimmberechtigte sich bereit erklären, im Auftrag von denjenigen zu stimmen, die kein Stimmrecht haben. Sinnvoll erscheint dies insbesondere für Emigranten, die nicht mehr den Gesetzen des Herkunftslandes unterworfen sind, aber immer noch ein Stimmrecht haben. Debattieren – auch ohne Stimmrecht Bei sogenannten Migrantensessionen wiederum debattieren Im- migrantinnen und Immigranten ohne Stimmrecht über aktuelle politische Themen und erarbeiten Beschlüsse, welche danach öffentlich gemacht und der jeweiligen Exekutive in einem sym- bolischen Akt als Mandat übergeben werden. Nachdem in Basel 2015 eine solche Session organisiert wurde, könnten nun in ver- schiedenen Kantonen gleichzeitig Sessionen durchgeführt wer- den, um so eine höhere Sichtbarkeit zu erreichen. Am Projekt «Landsgemeinde Kloten» erscheint besonders bemerkenswert, dass sich dadurch nicht nur für die Zugezogenen, sondern auch für die Einheimischen weitere Partizipationsmöglichkeiten er- geben. Ein Thema war auch die Einbürgerung: Diese ist in der Schweiz besonders langwierig, teuer, oft demütigend und schränkt die Mobilität ein, wie einige Teilnehmende aus eigener Erfahrung be- richteten. Das neue Bürgerrechtsgesetz, über das im Februar 2017 abgestimmt wird, bringt leider nur sehr wenige Erleichte- rungen. Trotzdem schien es den Anwesenden sinnvoll, sich für dessen Annahme einzusetzen und dabei auf die nach wie vor hohe Exklusivität der Schweizer Demokratie hinzuweisen. Mehr Informationen zum IMIX: www.unilu.ch/imix Eva Granwehr ist Hilfsassistentin am Politikwissenschaftlichen Seminar. Engagierte Diskussionen in den Arbeitsgruppen. (Bild: Paola Galano) 24 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE Der Kapitalismus – ein Feindbild für die Kirchen? Den Dialog zwischen Marktwirtschaftsbefürwortern und -skeptikern innerhalb und ausserhalb der Kirchen anregen: Das war das Ziel einer öffentlichen Abendveranstaltung mit drei Impulsreferaten und anschliessendem Podium an der Universität Luzern. STEPHAN WIRZ Ökonomische Rationalität statt Menschlichkeit, Profitdenken, übertriebener Individualismus und soziale Kälte: Das sind nach dem Publizisten und früheren Avenir-Suisse-Direktor Dr. Gerhard Schwarz einige der Vorwürfe, die immer wieder von kirchlicher Seite gegenüber dem Kapitalismus erhoben werden. Haben die Kirchen gegenüber dem Kapitalismus bzw. der Marktwirtschaft eine grundsätzliche Aversion? Diese Frage untersuchten am 3. November verschiedene Referenten und Podiumsteilnehmer im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung «Der Kapitalismus – ein Feindbild für die Kirchen?». Organisiert wurde diese von der Wirtschaftswissenschaftlichen und der Theologischen Fakultät sowie von Avenir Suisse und der Paulus Akademie. Lateinamerikanischer Blickwinkel Prof. Dr. Joachim Wiemeyer, Professor für Christliche Gesell- schaftslehre an der Universität Bochum, widersprach, dass der jetzige Papst und die katholische Soziallehre prinzipiell gegen die Marktwirtschaft seien. Papst Franziskus habe die Soziale Markt- wirtschaft in seiner Karlspreis-Rede vom vergangenen Mai expli- zit anerkennend erwähnt. Man müsse jedoch berücksichtigen, «dass hier ein Lateinamerikaner spricht, der von seinen Erfah- rungen dort geprägt ist». Der Papst sei von der lateinamerikani- schen Theologie der Befreiung beeinflusst, in der die propheti- sche Anklage sozialen Unrechts eine wichtige Rolle spiele. Wiemeyer hob fünf Kritikpunkte des Papstes hervor: Dominanz der Wirtschaft und Technologie über die Politik, Dominanz der Finanzwirtschaft über die Realwirtschaft, wachsende soziale Ungleichheiten, Konsumismus und Raubbau an der Natur. Trotz der von Max Weber postulierten Nähe zwischen Kapitalis- mus und Protestantismus gibt es auf protestantischer Seite eine lange Tradition der Kapitalismuskritik. Prof. Dr. Stefan Grotefeld von der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Zürich und Titularprofessor an der Universität Zürich nannte drei hauptsäch- liche Kritikpunkte: die Zerstörung der Gemeinschaft, die Ver- wechslung von Mittel und Zweck (modern gesprochen: der Pri- mat der Ökonomie gegenüber der Ethik) und den Mangel an Gerechtigkeit, die er anhand der theologischen Werke von Leon- hard Ragaz, Georg Wünsch und Emil Brunner veranschaulichte. Doch auch er zog ähnlich wie Wiemeyer das Fazit, dass die Soziale Marktwirtschaft in der protestantischen Kirche heute auf breite Zustimmung stosse. Diskutiert werde jedoch, ob wir uns heute noch in einer Sozialen Marktwirtschaft oder schon in einem harten Kapitalismus befinden würden. Diese breite Zustimmung kirchlicher Kreise zur Marktwirtschaft (ohne das interpretationsfähige Attribut «sozial») bezweifelte Gerhard Schwarz. In seinem Vortrag warb er für die Kompatibili- tät von Marktwirtschaft und Christentum, zumindest in der Spiel- art des Ordoliberalismus. Dort sei der Markt in eine funktio- nierende Rechts-, Eigentums- und Wettbewerbsordnung ein gebettet, die von einem starken, aber schlanken demokrati- schen Staat gestaltet und durchgesetzt werde. Diskussion stimmt nicht optimistisch In der vom Autor dieses Tagungsberichts moderierten Podiums- diskussion mit Bischof Dr. Dr. Felix Gmür, CVP-Präsident Dr. Ger- hard Pfister, Clariant-Verwaltungsratspräsident Dr. Dr. Rudolf Wehrli und HEKS-Direktor Andreas Kressler klangen düstere Töne an, als Rudolf Wehrli im Zusammenhang mit der globalen Wirt- schaft die prekären Arbeits- und Lebensbedingungen chine- sischer (Wander-)Arbeiterinnen und Arbeiter schilderte. Diesen und Millionen anderer Menschen könne man nicht unseren Le- bensstandard vorenthalten, das wäre ein neuer Kolonialismus, doch würde seine weltweite Realisierung eine Überforderung des Öko systems bedeuten. Folglich werden nach Wehrli die heute 30-Jährigen und Jüngeren bei uns nicht mehr denselben Wohl- stand haben wie die Generation zuvor. Bischof Felix Gmür sah in der Aufdeckung sozialer Missstände die wesentliche Aufgabe kirchlicher Sozialverkündigung. Doch werden die Enzykliken und theologischen Stellungnahmen überhaupt von Politik und Wirt- schaft zur Kenntnis genommen? Die Antworten von Wehrli und Pfister geben nicht zu Optimismus Anlass. Liegt es an Welt- fremdheit und mangelnder Sachkompetenz, liegt es an Kommu- nikationsproblemen zwischen theologischer und säkularer Spra- che? Darüber wurde leidenschaftlich diskutiert. Prof. Dr. Stephan Wirz, Titularprofessor für Ethik an der Theologischen Fakultät, leitet den Bereich «Wirtschaft und Arbeit» der Paulus Akademie, die Mitveranstalterin des Anlasses war. Impression von der Podiumsdiskussion. 25UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 NEUERSCHEINUNGEN Der französische Komponist Olivier Mes- siaen (1908–1992) gehört zu den Weg- bereitern moderner Musik. Dabei finden zentrale Themen des christlichen Glau- bens in seinem Werk deutlichen Wider- hall. Wolfgang W. Müller unternimmt einen theologischen Durchblick durch die Musik Messiaens. Er zeigt, wie die Eigen- ständigkeit der Musik als Theologie auf das Transzendente verweist. Wahrnehm- bar nur als Gebrochenes, zielt Musik in ihrer Sinndimension auf das Theologi- sche. Diesen Grundzug hat die Theologie bisher nicht ausreichend bedacht. Müller liefert deshalb in Auseinandersetzung mit theologischen Themen der Musik Messiaens eine Skizze für die Musik als Quelle theologischer Erkenntnis. Klingende Theologie Wolfgang W. Müller Klingende Theologie. Glaube – Reflexion – Mysterium im Werk Olivier Messiaens Ostfildern 2016 ISBN 978-3-7867-3092-7 Haftpflichtprozess 2016 Walter Fellmann | Stephan Weber (Hrsg.) Haftpflichtprozess 2016 Zürich/Basel/Genf 2016 ISBN 978-3-7255-7479-7 Der Band mit Beiträgen zur Tagung vom 7. Juni 2016 widmet sich der Dokumenta- tionspflicht von Ärztinnen und Ärzten, dem neuen Verjährungsrecht, dem Feh- lerbegriff und dem Anspruch auf Ersatz vorsorglicher Aufwendungen nach dem Produkthaftungsgesetz, der Aufklärungs- pflicht von Ärztinnen und Ärzten über den Stand ihrer Ausbildung, den Beweis- erleichterungen bei Beweisschwierig- keiten im schweizerischen Recht, den Beweiserleichterungen im Arzthaftungs- recht in Deutschland sowie einer Bilanz zum gesetzgeberischen Handlungs- bedarf im schweizerischen Haftpflicht- recht. This Major Work presents a collection of key literature: Volume 1 includes papers on the ontological and epistemological foundations of qualitative research, as well as statements that contrast the divergent strands within qualitative research. Volume 2 includes literature that exemplifies the tradition and tech- niques of cross-case comparisons. Volume 3 is devoted to the spectrum of approaches that focuses on within-case analysis. The selected works shed light on the corresponding major concepts: causal mechanisms, congruence and process tracing. Volume 4 captures the spectrum of qualitative methods that is most often summed up as interpreti- vism: ethnographic and practice approa- ches as well as discourse, frame and narrative analysis. Qualitative Research in Political Science Joachim K. Blatter | Markus Haverland | Merlijn van Hulst (Eds.) Qualitative Research in Political Science (Four Volume Set) Los Angeles et al. 2016 ISBN 978-1-4739-1896-2 Es ist das Verdienst der ehemaligen Chi- namissionare, in Kolumbien eine ver- wahrloste Kirche revitalisiert zu haben. Sie stehen als Zeichen für eine univer- sale Kirche, die Befreiung und Entwick- lung des ganzen Menschen und aller Menschen als Wirklichkeit anstrebt und zu einer Erfahrung werden lässt. Das Werk zeigt den Weg auf, den die aus der Mandschurei ausgewiesenen Missionare gingen und damit verbunden ihre Suche nach einer missionarischen Identität. Missionare auf der Suche nach ihrer Identität Ernstpeter Heiniger Missionare auf der Suche nach ihrer Identität. Von der Mandschurei in die kolumbianischen Kordilleren Kriens 2016 ISBN 978-3-7252-0997-2 26 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016NEUERSCHEINUNGEN Das Nachwirken der Finanzkrise der vergangenen Jahre hat sowohl für be- stehende Genossenschaften als auch für Neugründungen neue wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen hervor- gebracht. Nachhaltigkeit in sozialen, öko- logischen und finanziellen Perspektiven gewinnt im Wirtschaftsleben wieder mehr an Gewicht und damit auch das ge- nossenschaftliche Management und die genossenschaftlichen Werte. Wachstum wird z.B. durch Digitalisierung ganzer Wertschöpfungsketten und Industrien, neue und heterogene Kundensegmente, volatile Kapitalmärkte mit Niedrigzinsen usw. erschwert. Dabei stellen sich auch vermehrt grundsätzliche Fragen zur ge- nossenschaftlichen Identität und zum Wachstum. Der Tagungsband der IGT 2016 trägt zur aktuellen wissenschaft- lichen Diskussion bei. Er zeigt neue Kon- zepte und Perspektiven zu genossen- schaftlicher Identität und Wachstum für Wissenschaft und Praxis auf. Genossenschaftliche Identität und Wachstum Franco Taisch | Alexander Jungmeister | Hilmar Gernet (Hrsg.) Genossenschaftliche Identität und Wachstum St. Gallen 2016 ISBN 978-3-033-05782-1 Der Begriff «Text» bildet die theoretische und empirische Grundlage aller Geistes- und Kulturwissenschaften. In der Lingu- istik ist «Text» zwar ein zentraler Grundbegriff, aber es existiert keine ein- heitliche und verbindliche Definition, was unter «Text» verstanden werden soll. Zu umfangreich und bedeutsam ist der Be- griff, als dass er sich unter eine einfache def initorische Formel subsumieren liesse. Unterschiedliche Herangehens- weisen der jeweiligen Disziplinen – bei- spielsweise der Philosophie, Semiotik, Theologie und Rechtswissenschaft – fo- kussieren verschiedene Aspekte des Textbegriffs und entwerfen jeweils ei- gene Kriterien für dessen Bestimmung. Bis anhin hat sich kein integrativer An- satz einer interdisziplinären Texttheorie etabliert. Was ist Text? Franc Wagner (Hrsg.) Was ist Text? Aspekte einer interdisziplinären Texttheorie Basel 2016 ISBN 978-3-7965-3338-9 Die Lebenswirklichkeiten in unserer Ge- sellschaft sind vielfältiger, als es die offi- zielle katholische Lehre vorsieht. Die meisten Menschen innerhalb und ausser- halb der Kirche akzeptieren die gelebte Vielfalt an Partnerschafts-, Ehe- und Fa- milienformen. Die Autorinnen und Auto- ren entwickeln deshalb eine theologisch begründete Beziehungspastoral und fra- gen unter anderem: Wenn Beziehung als Prozess gesehen wird, welchen Einfluss hat dies auf das Verständnis des Ehe- sakraments? Darf es eine katholische Theologie des Scheiterns und des Neu- anfangs auch in Beziehungsfragen ge- ben? In der Beziehungspastoral geht es auch darum, wer letztlich definiert, was theologisch gültig ist – allein das kirch- liche Lehramt? Das Buch der Arbeits- gemeinschaft Praktische Theologie Schweiz ist eine Argumentationshilfe für Seelsorgende, die Menschen in ihren Beziehungsfragen begleiten. Zwischenmenschlich Manfred Belok | Franziska Loretan-Saladin (Hrsg.) Zwischenmenschlich. Beziehungspastoral heute Zürich 2016 ISBN 978-3-290-20136-4 Franco Taisch, Alexander Jungmeister, Hilmar Gernet (Hrsg./Eds.) Genossenschaftliche Identität und Wachstum Cooperative Identity and Growth Bericht der XVIII. Internationalen Genossenschaftswissenschaftlichen Tagung IGT 2016 in Luzern Conference Proceedings of ICCS 2016 in Lucerne in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Genossenschaftswissenschaftlicher Institute AGI in joint cooperation with AGI Consortium of Institutes for Co-operative Studies Bericht der XVIII. Internationalen Genossenschaftswissen- schaftlichen Tagung (IGT) 2016 in Luzern Das Nachwirken der Finanzkrise der vergangenen Jahre hat sowohl für bestehende Genossenschaften als auch für Neugründungen neue wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen hervorgebracht. Nachhaltigkeit in sozialen, ökologischen und fi- nanziellen Perspektiven gewinnt im Wirtschaftsleben wieder mehr an Gewicht und da- mit auch das genossenschaftliche Management und die genossenschaftlichen Werte. Dabei sind die Herausforderungen, denen Genossenschaften gegenüber stehen, viel- fältig. Autonome Individuen ohne religiöse und gesellschaftliche Bindungen mit fortge- schrittenen Individualisierungstendenzen, gegenläufige Trends nach Sinnorientierung in Ökologie und Ökonomie, Digitalisierung ganzer Wertschöpfungsketten und Indust- rien, neue und heterogene Kundensegmente, volatile Kapitalmärkte mit Niedrigzinsen, Vertrauensverlust in politische und wirtschaftliche Organisationen sowie Kostendruck durch vermehrte Globalisierung mit verstärktem Wettbewerb lassen Wachstum schwie- rig werden. Dabei stellen sich auch vermehrt grundsätzliche Fragen zur genossen- schaftlichen Identität. Der Tagungsband der IGT 2016 trägt zur aktuellen wissenschaftli- chen Diskussion bei. Er zeigt neue Konzepte und Perspektiven zu genossenschaftlicher Identität und Wachstum für Wissenschaft und Praxis auf. Report of the XVIII International Conference on Cooperative Studies (ICCS) 2016 in Lucerne/Switzerland. The aftermath of the financial crisis in recent years dramatically changed the business landscape for existing cooperatives, as well as cooperative start-ups.. New economic and legal conditions have formed new challenges. Sustainability with social, economic and financial perspectives has gained widespread acceptance in society and business thus confirming traditional cooperative values and principles. Nevertheless, challenges for cooperatives are huge and diverse. Trends like the autonomous individual without religious or social bonds, personal individualism combined with requests for smaller ecological footprints yet with more engagement with society, digitalisation of complete supply chains and industries, new and more volatile customer segments, volatile capital markets and negative interest scenarios, loss of confidence in political and economical institutions, cost pressure, and ever increasing competition and globalization; all make it difficult to operate and grow cooperative business practices. In this context, funda- mental questions of cooperative identity, the correlation between identity and growth, as well as the governance of such a correlation and of adaequate growth, matter. This report of ICCS 2016 includes the latest thinking on cooperatives, thus advancing sci- entific research and practice. New concepts and perspectives are discussed to foster cooperative identity and growth. F. T ai sc h / A . J un gm ei st er / H . G er ne t (H rs g. /E ds .) G en os se ns ch af tli ch e Id en tit ät u nd W ac hs tu m C oo pe ra tiv e Id en tit y an d G ro w th IGT2016_Umschlag.indd 1 22.08.16 10:46 Aus einer organisationssoziologischen Perspektive untersucht Nadine Arnold in ihrer Doktorarbeit die bewegte Ge- schichte des Fairen Handels in der Schweiz (1973–2014) und die exemplari- sche Entwicklung der Fair-Trade-Stan- dards – hat sich die freiwillige Standardi- sierung doch zu einer zentralen Organisationsform unserer Gesellschaft entwickelt. Der graduelle Standardisie- rungsprozess hat dem Fairen Handel be- eindruckende Wachstumsraten und eine hohe Popularität beschert, doch zeigt die Autorin auch dessen unerwartete Konse- quenzen auf, die von sozialwissenschaft- licher und gesellschaftspolitischer Rele- vanz sind. Standardisierungsdynamiken im Fairen Handel Nadine Arnold Standardisierungsdynamiken im Fairen Handel Wiesbaden 2017 ISBN 978-3-658-14629-0 27UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 NEUERSCHEINUNGEN Aufgrund der zunehmenden Internationa- lisierung der Wirtschaft und der Politik hat auch das Völkerrecht in den letzten Jahren stets an Bedeutung gewonnen. Das Skriptum dient einer ersten Einfüh- rung in die Materie. In vier Teilen werden die Rechtsquellen des Völkerrechts, das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Lan- desrecht, die Staaten, internationalen Organisationen und Individuen als Sub- jekte des Völkerrechts sowie die wich- tigsten Mechanismen der Rechtsdurch- setzung im internationalen Bereich behandelt. Das Skriptum legt den Schwerpunkt auf Materien, über die auch Juristinnen und Juristen mit primär lan- desrechtlicher Ausrichtung Bescheid wis- sen sollten. Umfangreiche Zitate geben Zugang zu wichtigen Dokumenten im Ori- ginal. Die vorliegende Auflage nimmt die wichtigen Entwicklungen des Völker- rechts der letzten Jahrzehnte auf. Zudem wurden weite Teile vollständig überarbei- tet. Völkerrecht Walter Kälin | Astrid Epiney | Martina Caroni | Jörg Künzli Völkerrecht. Eine Einführung (4. Auflage) Bern 2016 ISBN 978-3-7272-1572-8 Annähernd 70 Jahre ist es her, dass in dem kleinen Ort Seelisberg mitten im Herzen der Innerschweiz die internatio- nale «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» stattfand. Führende In- tellektuelle aus aller Welt berieten über die Ursachen des christlichen Antisemi- tismus und die Mitschuld der Christen an der Schoah. In der Folge wurde der Inter- nationale Rat der Christen und Juden (ICCJ) gegründet. Die Schweiz stellt mit den seinerzeit verabschiedeten «10 The- sen von Seelisberg» daher einen wich- tigen Meilenstein im Dialog zwischen Juden und Christen dar. Der vorgelegte Band beleuchtet die Pionierphase dieses Dialogs in der Schweiz mit ihren inter- nationalen Ausläufern, fragt nach der Zu- kunft des interreligiösen Gesprächs und nimmt in den Blick, wie angesichts schwelender interreligiöser Konflikte das geschwisterliche Miteinander gefördert werden kann. Juden und Christen im Dialog Birgit Jeggle-Merz | Michael Durst (Hrsg.) Juden und Christen im Dialog Freiburg 2016 ISBN 978-3-7228-0879-6 Das Flüchtlingskind in Gottes Hand Thomas Söding | Robert Vorholt Das Flüchtlingskind in Gottes Hand. Die Aktualität der Weihnachtsbotschaft Ostfildern 2016 ISBN 978-3-8436-0810-7 So schön das Weihnachtsfest ist – die Geschichte ist ein Skandal. Wie kann es sein, dass eine hochschwangere Frau sich auf eine lange Reise machen muss? Wie kann es sein, dass ein König kleine Kinder ermorden lässt, um seine Macht zu sichern? Wie kann es sein, dass er eine Familie mit einem Säugling in die Flucht treibt? Dieser Skandal spielt sich auch heute tausendfach ab. Das Weih- nachtsevangelium ist politischer denn je. Dieses Buch zeigt, in welchen histori- schen und theologischen Dimensionen die Weihnachtsgeschichte von Anfang an erzählt worden ist. Und es verdeutlicht anschaulich, worin ihre Frohe Botschaft von der Menschenfreundlichkeit Gottes besteht. Auf der Grundlage der Resultate des ers- ten Bands des universitären Forschungs- schwerpunkts «Religion und gesell- schaftliche Integration in Europa» (REGIE) und neuerer Forschungsliteratur fragt Band 2 spezifisch nach den Poten- zialen von Religion, Prozesse gesell- schaftlicher Teilhabe und Integration in historischen und gegenwärtigen Kontex- ten entweder zu hemmen, zu ermög- lichen oder zu fördern. In welchen Ausprägungen von Religion – als privat individuell, gruppenbasiert oder öffent- lich –, in welchen zivilgesellschaftlichen Einbindungen von Religion und in wel- chen gesellschaftlichen Kontexten kom- men stärkere, schwächere oder gar keine Integrationspotenziale von Religion und Religionen zum Tragen? Es zeigt sich: Re- ligion kann durchaus ein positives Poten- zial gesellschaftlicher Integration sein. Integrationspotenziale von Religion und Zivilgesellschaft Edmund Arens | Martin Baumann | Antonius Liedhegener Integrationspotenziale von Religion und Zivilgesellschaft. Theoretische und empirische Befunde Zürich/Baden-Baden 2016 ISBN 978-3-290-22036-5 28 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016NEUERSCHEINUNGEN Die Monografie füllt eine seit Längerem bestehende Lücke in der Fachliteratur. Im Fokus steht die Warentransportversi- cherung des Versicherungsvertra gs- gesetzes (VVG). Diese wird zunächst eingeordnet in das System des schwei- zerischen Versicherungsrechts. Von der in diesem Bereich wichtigen Versiche- rungsvermittlung über die Entstehung und den Inhalt des Versicherungsver- trags bis zum Eintritt des Versicherungs- falles reicht die Darstellung unter Ein- bezug der vom Markt akzeptierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABVT, ABVS, PB). Im Weiteren werden häufige Risikoverteilungen auf mehrere Versicherer sowie spezifische Probleme des Regresses des Transportversiche- rers behandelt. Der vorliegende Band richtet sich an im Handel, in der Logistik- und Transportbranche sowie der Versi- cherungswirtschaft tätige Fachleute, an in diesen Bereichen beratende Anwältin- nen und an Richter. Warentransportversicherung Alexandra Körner | Andreas Furrer | Christian Benz Warentransportversicherung Bern 2016 ISBN 978-3-7272-3210-7 Fracht-, Speditions- und Lagerrecht Andreas Furrer Schweizerisches Fracht-, Speditions- und Lagerrecht Bern 2016 ISBN 978-3-7272-3222-0 Als erster Band der neuen Schriftenreihe zum schweizerischen Logistik- und Transportrecht führt das vorliegende Werk in das schweizerische Fracht-, Spe- ditions- und Lagerrecht sowie Güter- transportrecht ein, unter Einbezug der verfahrensrechtlichen Aspekte. Die spär- liche Judikatur und Literatur zum Thema wird praxisorientiert, rechtlich fundiert und allgemeinverständlich aufgearbeitet und es werden Lösungsansätze zu um- strittenen und offenen Fragen aufge- zeigt. Das Grundlagenwerk soll überdies einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs in diesen bis jetzt vernachlässig- ten Rechtsgebieten leisten. Der Band wird sukzessive durch Einführungen in die einzelnen Transportmodalitäten er- gänzt, die sich eng auf den vorliegenden Band beziehen werden (siehe auch die Vorstellung zu Band 6 nebenan). Die Einleitungsartikel des ZGB, das Per- sonenrecht und die Grundzüge des Schlusstitels werden in diesem bewähr- ten Lehrbuch (3. Auflage) vertieft und dennoch kompakt behandelt. Gesetz- gebung, Rechtsprechung und Lehre sind auf dem neuesten Stand, unter Einbezug namentlich des Erwachsenenschutz- rechts, des Namensrechts und der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Schwerpunkte liegen u.a. auf der juristi- schen Methodik (Art. 1, 2 und 4 ZGB) und auf dem Persönlichkeitsschutz. Grund- legende Entscheide des Bundesgerichts und anderer Behörden kommen ausführ- lich zur Sprache. Zudem wurde das Buch (2. Auflage) auf Chinesisch übersetzt (durch Dr. Hailong Ji, East China Univer- sity of Political Science and Law, Shang- hai). Dies im Rahmen eines Koopera- tionsprojekts, bei dem Lehrbücher zu grundlegenden Themen des schweizeri- schen Privatrechts für chinesische For- schende zugänglich gemacht werden. Einleitungsartikel ZGB und Personenrecht Bettina Hürlimann-Kaup | Jörg Schmid Einleitungsartikel zum ZGB und Personenrecht (3. Auflage) Zürich 2016 ISBN 978-3-7255-7420-9 Dieses bewährte Lehrbuch (2. Auflage) stellt die im Besonderen Teil des Obliga- tionenrechts geregelten Vertragstypen umfassend und übersichtlich dar, unter Einbezug des Versicherungsvertrags und der Innominatverträge. Zur Sprache kom- men auch das komplexe Zusammenspiel zwischen dem Besonderen und dem All- gemeinen Teil des Obligationenrechts, die Regeln für den Umgang mit Dauerverträ- gen sowie die Grundzüge des Konsumen- tenrechts. Bei alledem setzt sich das Lehrbuch kritisch mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung und Kontrover- sen in der Lehre auseinander. Es richtet sich an Studierende sowie an Praktikerin- nen und Praktiker aus Advokatur, Nota- riat und Gerichten. Schweizerisches Obligationenrecht Jörg Schmid | Hubert Stöckli | Frédéric Krauskopf OR BT, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil (2. Auflage) Zürich 2016 ISBN 978-3-7255-7440-7 29UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 NEUERSCHEINUNGEN Das Personenrecht ist von zentraler Be- deutung, weil es die «Akteure» der Rechtsordnung umschreibt. Es beginnt mit der Rechtsfähigkeit, d.h. mit der Zu- rechenbarkeit von Rechten und Pflichten gegenüber «natürlichen» und «juristi- schen» Personen, gefolgt von der Hand- lungsfähigkeit als Voraussetzung der Teilhabe am Rechtsverkehr. Ferner wer- den bestimmte Eigenschaften als «Sta- tus» der natürlichen Personen definiert, die deren persönlichen (Verwandtschaft, Name) und örtlichen Verankerung (Hei- mat und Wohnsitz) in der Rechtsgemein- schaft dienen. Dem Persönlichkeits- schutz, der in der Praxis besonders wichtig ist, gilt im vorliegenden Lehrbuch ein besonderes Augenmerk. Sodann wer- den das Namens- und das Gegendarstel- lungsrecht dargelegt. Schliesslich wer- den die allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen sowie Verein und Stiftung mit ihren jeweiligen Beson- derheiten erläutert. Personenrecht Heinz Hausheer | Regina E. Aebi-Müller Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (4. Auflage) Bern 2016 ISBN 978-3-7272-8492-2 Im Band zur 6. Tagung der Universität Lu- zern zum Stockwerkeigentum wird erst- mals ein Beitrag eines Psychologen, Hu- bert Bienz, abgedruckt. Dieser schreibt über Querulantentum. Generell stand die Tagung im Zeichen der Praktikerinnen und Praktiker: Petra Grognuz und Karola Marder erläutern Fallstricke der Verwalte- rin bzw. des Verwalters in der Praxis. Ri- naldo Meier aus dem Bankensektor wid- met sich dem Ersatzneubau beim Stockwerkeigentum. Ergänzt wird dies durch einen Text zum Bau des Stock- werkeigentums von Matthias Schrader. Raphaël Haas rundet die Thematik ab, indem er sich mit den Aufgaben des Ver- walters bei der Mängelhaftung auseinan- dersetzt. Damian P. Stocker äussert sich zur Rechtsfähigkeit der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft – zentral für alle, die im Stockwerkeigentum prozessieren wol- len. Jörg Schwarz schliesslich erörtert verschiedene Gerichtsurteile. Stockwerkeigentum Amédéo Wermelinger (Hrsg.) Luzerner Tag des Stockwerk- eigentums 2016. 22. November 2016 Bern 2016 ISBN 978-3-7272-3229-9 Arztrecht Regina E. Aebi-Müller | Walter Fellmann | Thomas Gächter | Bernhard Rütsche | Brigitte Tag Arztrecht Bern 2016 ISBN 978-3-7272-8495-3 Das Buch behandelt die rechtlichen Re- geln in Bund und Kantonen sowie im Standesrecht, die sich auf die ärztliche Berufsausübung und das Verhältnis der Ärztin bzw. des Arztes zur Patientin oder zum Patienten beziehen. Es stellt na- mentlich das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient dar, befasst sich mit der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes und erläu- tert die rechtlichen Anforderungen, die an den Umgang mit Patientendaten ge- stellt werden. Daneben werden viele an- dere Rechtsfragen behandelt, die sich in der Arzt-Patienten-Beziehung stellen. Dorothy Day (1897–1980) ist eine wich- tige Stimme in der katholischen Kirche Amerikas. Leben und Werk der Journalis- tin und Sozialaktivistin eröffnen Perspek- tiven für die Sendung und Praxis der Kir- che in der modernen Gesellschaft. Die als Dissertation an der Theologischen Fakul- tät angenommene ekklesiologische Stu- die würdigt Dorothy Days Zeugnis in der katholischen Arbeiterbewegung, ihre Auseinandersetzung mit dem Zweiten Va- tikanischen Konzil und ihren Einsatz als kämpferische Pazifistin. In ihrem En- gagement zeigt sich eine Vision der apo- stolischen Tätigkeit von Laien. Dorothy Days modernes Verständnis von Heilig- keit entdeckt die Lebendigkeit der Kirche mitten im Alltag. Genossin in Christus Monika Schumacher-Bauer Genossin in Christus Wien/Zürich 2016 ISBN 978-3-643-80213-2 Dorothy Day (1897 – 1980) ist eine wichtige Stimme in der katholischen Kirche Amerikas. Leben und Werk der Journalistin und Sozialaktivistin eröffnen Perspektiven für die Sendung und Praxis der Kirche in der mo- dernen Gesellschaft. Die vorliegende ekklesiologische Studie würdigt Do- rothy Days Zeugnis in der katholischen Arbeiterbewegung, ihre Ausein- andersetzung mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und ihren Einsatz als kämpferische Pazifistin. In ihrem Engagement zeigt sich eine Vision der apostolischen Tätigkeit von Laien. Dorothy Days modernes Verständ- nis von Heiligkeit entdeckt die Lebendigkeit der Kirche mitten im Alltag. Monika Schumacher-Bauer, Primarlehrerin und Theologin, ist Dozentin und Mentorin an der Pädagogischen Hochschule Zürich. LIT www.lit-verlag.at 978-3-643-80213-2 LIT Monika Schumacher-Bauer Genossin in Christus „Your fellow worker in Christ, D.D.“ Eine ekklesiologische Studie zu Leben und Werk der amerikanischen Journalistin und Sozialaktivistin Dorothy Day (1897 – 1980) Wahrnehmende Theologie Studien zur Erfahrung und religiösen Lebenswelt LIT M on ik a Sc hu m ac he r- B au er G en os si n in C hr is tu s „Y ou r fe llo w w or ke r in C hr is t, D .D .“ 30 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Vom zweiten Leben einer Seminararbeit An Universitäten weltweit schreiben Studierende unzählige wissenschaftliche Arbeiten, die nach der Einreichung meistens in der Schublade verschwinden. Dass dem nicht so sein muss, zeigt ein Beispiel aus dem Historischen Seminar. DAVID VON ARX | JONAS SCHNEIDER Die Geschichte einer Seminararbeit, aus der eine historische Füh- rung wurde, begann mit einer Anfrage von Susanne Morger, Kura- torin des Schlosses Meggenhorn, an das Historische Seminar. Gesucht wurden Studierende, die Interesse haben, sich wissen- schaftlich mit dem Schloss Meggenhorn zu beschäftigen. Imaginiertes Mittelalter Daraus resultierte eine Hauptseminararbeit der beiden Autoren dieses Artikels bei Prof. Dr. Valentin Groebner, Professor für Ge- schichte mit Schwerpunkt Mittelalter und Renaissance, mit dem Titel «Imaginiertes Mittelalter am Meggenhorn. Edouard Hofers Schloss Meggenhorn als lebendige Vergangenheit, Traum- schloss und Mittelalterimagination». Mit der Annahme und Bewertung der Arbeit wäre der Punkt erreicht gewesen, an dem diese ihren Zweck erfüllt und somit ausgedient hätte. Dank Su- sanne Morger nahm die Geschichte jedoch eine andere Wendung: Sie fragte im Sommer 2015 die damals in Neuchâtel weilenden Autoren für zwei Führungen zum Thema im Rahmen des Kultur- programms auf Schloss Meggenhorn an – und so wurde eine auf verstaubten Festplatten schlummernde PDF-Datei zu einem zweiten Leben erweckt. Ort romantischer Sehnsucht Spontaner Enthusiasmus, eine offene Tür zum Büro von Profes- sor Groebner und die Buslinie 24 der Verkehrsbetriebe Luzern waren nötig, damit eine Arbeit zweier Studierenden zum Wahrzei- chen von Meggen Erfolg haben konnte. Das Resultat war eine wissenschaftliche Abhandlung über ein romantisches Traum- schloss aus dem 19. Jahrhundert, welches als Zeichen der Zeit im Kopf des Elsässer Grossindustriellen Edouard Hofer entstand und heute der Gemeinde Meggen als Wahrzeichen dient. In der Zeit, als Luzern zur mondänen Touristenmetropole wurde, baute sich der schwerreiche Natur- und Mittelalterromantiker auf dem herrschaftlich erhobenen Meggenhorn ein Schloss mit vielen Elementen, die das Mittelalter als Epoche kodieren. Wappen, Jahrzahlen, Inschriften und Zinnen sowie neugotische Formen und Ornamente sollten dem Statussymbol mittelalterliche Herr- schaftlichkeit und Authentizität einhauchen und die bürgerliche Herkunft des Bauherrn «veradeln». Schloss Meggenhorn ist ein Ort der Sehnsucht nach Authenti- schem, nach Altehrwürdigkeit und nach einem idealisierten Mittelalter, welches in der sich rasch verändernden Welt des 19. Jahrhunderts als Desiderat rekonstruiert wird. Dass dieses imaginierte Mittelalter heute noch seinen Reiz versprüht, zeigen die kulturellen Aktivitäten und die unzähligen Hochzeits- und Trauungsfeiern, die jedes Jahr im Schloss stattfinden. Erste Gehversuche in der Arbeitswelt Mit den beiden im vergangenen August und September an- gebotenen Führungen konnten die Resultate und Beobachtungen dieser studentischen Arbeit einem Publikum von über 50 Perso- nen weitergegeben werden. Somit läuft der Inhalt der Arbeit nicht Gefahr, in Vergessenheit zu geraten, denn er ist nun mitgeteilt und unterdessen vielleicht schon weitergedacht worden. Für die Autoren stellen die realisierten Führungen die ersten Geh- versuche in einer möglichen Arbeitswelt als Historiker dar. Nach dem Abschluss des Masterstudiums an der Universität Luzern werden diese als Erfahrungen mitgenommen, welche neben der Begeisterung für die historische Arbeit auch bei der Jobsuche nach dem Studium förderlich sein können. Mehr Informationen zum Schloss Meggenhorn: www.meggenhorn.ch David von Arx und Jonas Schneider sind Studierende des zweisprachigen Masterstudiengangs in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel. Erhielt zwischen 1868 und 1870 seine heutige Form: Schloss Meggenhorn. (Bild: Wikimedia Commons/Leiju) 31UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Berufswahl: «Die Sinnfrage war matchentscheidend» Alumni im Gespräch: Annina Manser ist leitende Beraterin für öffentliche Verwaltungen und NGOs bei der BDO AG. Die 29-Jährige absolvierte ihren Bachelor in Politikwissenschaft an der Universität Luzern. INTERVIEW: ANNA OSPELT Auf welches Engagement während Ihres Studiums sind Sie be- sonders stolz? Annina Manser: Ich bin der Meinung, dass ich Menschen in mei- nem Stu dienumfeld Mut und Selbstvertrauen geben konnte, sich für gesellschaftliche Themen einzusetzen. Sie haben Ihr Masterstudium an der renommierten London School of Economics weitergeführt – wie kam es dazu? Zwei meiner damaligen Dozierenden an der Uni Luzern haben mich zu einer Bewerbung gepusht und durch ein Referenzschrei- ben unterstützt. Welcher Tätigkeit gehen Sie heute nach? Ich bin Beraterin für öffentliche Verwaltungen auf jeder politi- schen Ebene sowie für NGOs. Nebenbei engagiere ich mich frei- willig für gesellschaftliche Themen. Welche Aspekte dieser Arbeit bereiten Ihnen am meisten Freude? Mein Beruf ist sehr abwechslungsreich, ich lerne fast täglich Neues und sehe hinter die Bühne von Geschehnissen. Zurzeit ar- beite ich an zwei Reorganisationsprojekten der öffentlichen Hand, zwei weitere Projekte betreffen Lohnkonzepte und Perso- nalthemen; zudem arbeite ich ad interim bei einem Kunden. Was sind die Schattenseiten Ihrer Branche? Meine Berufswahl verlangt schon sehr viel Commitment. Die Ar- beitszeiten sind beweglich und manchmal überschwemmt die Arbeitswelle das Privatleben. Auf welche an der Uni erworbenen Fähigkeiten sind Sie am meis- ten angewiesen? Auf einige Fähigkeiten wie beispielsweise logisches und vernetz- tes Denken, methodisches Vorgehen, politisches und wirtschaft- liches Basiswissen. Wie verlief Ihr Berufseinstieg? Nach meinem Master in London fuhr ich erstmal mit dem Fahrrad nach Hause in die Schweiz – ich liess mir Raum und Zeit. Dort an- gekommen, arbeitete ich bei einem Beratungsbüro im Bereich Re- search und erhielt daraufhin eine Anstellung als Beraterin. Wer und was half Ihnen dabei? Ich habe versucht, Dinge immer mit Engagement und Leiden- schaft zu machen. Plötzlich stehst du zur richtigen Zeit am rich- tigen Ort und jemand beobachtet dich dabei. Entsprachen Sie formell den Anforderungen, welche im Inserat für Ihre heutige Stelle verlangt wurden? Nein, ich erfüllte einige Anforderungen nicht. Das Stelleninserat war eindeutig für eine erfahrene, ältere Person ausgeschrieben. Die Strategie wurde jedoch umgemünzt und sie haben sich ent- schieden, einen jungen Menschen aufzubauen. Fazit: Mut beim Bewerben lohnt sich! Welchen Sinn erkennen Sie in Ihrer Arbeit? Die Sinnfrage war für mich stets matchentscheidend bei der Be- rufswahl. In jedem Projekt geht es um Herausforderungen und Probleme – manchmal kann ich ein klein wenig dazu beitragen, diese erfolgreich zu meistern. Was raten Sie Studierenden, damit sie einen erfolgreichen Be- rufseinstieg realisieren können? Es ist wichtig offenzubleiben, sich für vieles zu interessieren. Es wird einem stets eingetrichtert, dass man sich spezialisieren und ein persönliches Profil zeigen müsse. Ja, aber noch nicht am Anfang. Bei «Alumni im Gespräch» handelt es sich um eine Interview-Reihe mit ehemaligen Studierenden und Doktoranden. Die Serie wird von der Alumni Organisation betreut: www.unilu.ch/alumni Weitere Interviews mit Alumnae und Alumni der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät: www.unilu.ch/ksf/alumni Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. Politikwissenschaftlerin Annina Manser. PANORAMA 32 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Ein anderer Blick auf Israel Auf der Israel-Studienreise des IJCF bewegt man sich stets zwischen Geschichte und Gegenwart: Antike Schauplätze, religiöse Stätten und unterschiedliche Kulturen finden sich im facettenreichen Hightech-Land zwischen Mittelmeer und Jordan. MARTIN STEINER Informativ, abwechslungsreich und – die politischen Umstände berücksichtigend – gewiss auch etwas abenteuerlich war die zweiwöchige Studienreise im vergangenen Juli. Sie wird jährlich vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) durch- geführt. Das Heilige Land wird in der Schweiz vorwiegend durch die Berichterstattung des Nahostkonflikts in den Medien wahr- genommen. Vor Ort eine andere Seite kennenzulernen, hilft, Blickwinkel einzunehmen, die nicht primär von Politik, Angst und Krieg bestimmt sind. Vorrangige Themen der Reise bildeten Ge- schichte, Archäologie, Kulturen und Religionen des Landes. Diese Gelegenheit nutzten zwanzig Studierende aus den verschiedens- ten Studienrichtungen der Universitäten Luzern, Basel und Zü- rich sowie Interessierte der Jüdischen Studien. Totes Meer und Masada Die besuchten Orte im Rahmen der Reise, die in Tel Aviv – eine der modernsten Metropolen der Welt – begann und endete, wa- ren zahlreich. Nach einer Reise mit dem Bus vom Mittelmeer hi- nauf ins judäische Bergland zur heiligen und zugleich umstritte- nen Stadt Jerusalem, dann die Jordansenke hinunter auf mehr als 400 Meter unter dem Meeresspiegel gelangten wir ans Tote Meer. Innerhalb von drei Stunden hatten wir also den Weg von einer Landesgrenze zur nächsten zurückgelegt, das palästinen- sische Westjordanland und drei Klimazonen durchquert. Bei 32°C durchwanderten wir das am See gelegene Naturreservat von Ein Gedi. Einer erfrischenden Abkühlung unter den Wasserfällen folgte das obligate Schauschwimmen im Toten Meer. Neben der körperlichen Fitness wurde auch die geistige trainiert, indem Referate an historischen Originalschauplätzen fixer Be- standteil waren. So hörten wir nach dem morgendlichen Aufstieg zur Felsenfestung Masada ein Referat über diese und ihren Er- bauer: König Herodes. Fülle wichtiger Glaubensstätten Um den See Genezareth, in dem wir ebenfalls badeten, liegen zahlreiche für Christen wichtige Stätten, die mit Jesus von Naza- reth verbunden sind: Berg der Seligpreisungen (Bergpredigt Jesu), Kafarnaum (Haus des Petrus und Synagoge Jesu) oder Tabgha (wundersame Brotvermehrung). In Tabgha wurden wir von den dort lebenden deutschsprechenden Benediktinermön- chen zum Mittagsgebet eingeladen, wobei wir beim Betreten des Klosters deutlich die Spuren eines Brandanschlags sahen, der Teile des Klosters im Vorjahr zerstört hatte, was eine Solidaritäts- welle auslöste, die bis zu Staatspräsident Reuven Rivlin reichte. Auf dem Jordan erlebten wir eine erfrischende Kajaktour. Für eine gewisse Aufregung auf der Rückfahrt von einer Weindegustation am Golan sorgte ein Zwischenfall mit unserem Reisebus, der nach einem Brand – glücklicherweise, ohne dass jemand körper- lich zu Schaden kam – ausgewechselt werden musste. Ob man sich in Jerusalem oder im pulsierenden Tel Aviv auf - hält – gemein ist den Städten, wie sich zeigte, eins: Es wird gefeiert! Juden, Christen und Muslime begehen ihre Traditionen an weltbekannten Orten inmitten der Altstadt von Jerusalem; bei der Klagemauer, im Felsendom oder in der Grabeskirche. Andere zelebrieren das Nachtleben in einem der zahlreichen Clubs oder am Strand von Tel Aviv. In beiden Städten sind nicht nur die Gäste international und multireligiös, sondern auch ihre Bewohnerin- nen und Bewohner. Am Ort des Geschehens Die Studienreise führte quer durch die Geschichte: In der zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Altstadt von Akko diente uns eine der mittelalterlichen Kreuzritterhallen als authentischer Seminarraum, um über die Kreuzzüge zu diskutieren. Im Negev Die Reisegruppe in Tel Aviv-Jaffa. 33UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA waren wir am Grab und im Wohnhaus von Staatsgründer David Ben-Gurion und zu Gast bei einem Beduinen, der heute mit seiner Familie in sehr bescheidenen Verhältnissen in der Wüste lebt. Im Israel Museum sahen wir Teile der kostbaren Schriftrollen von Qumran, im Tel Aviv Museum of Art zeitgenössische Kunst. Beim Besuch des nördlichsten Kibbuz des Landes, Misgav Am, erzählte uns ein über 70-jähriger Kibbuznik von seinem Leben direkt an der libanesischen Grenze. An der syrischen Grenze folgte ein Gespräch mit einem UN-Soldaten, der beinahe täglich Detonationen in Syrien verzeichnet. In kurzer Zeit begegneten wir ganz unterschiedlichen Lebensrealitäten. Tiefe Eindrücke hinterliess die Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem. Der Spezialist für die Erforschung des «Sonderkomman- dos» von Auschwitz-Birkenau, Prof. Dr. Gideon Greif, begleitete uns durch die Gedenkstätte und wusste Antworten auf unsere vielen Fragen. Am Ende des Gangs durch die Gedenkstätte wurde es still – den Blick in die Ferne schweifend, standen wir nur schweigend da. Die freie Zeit gegen Ende der Reise nutzten viele der Teilnehmen- den dafür, erstmals einen Synagogengottesdienst zu besuchen. Basis für eigene Israel-Erkundungen Kompetent und mit Elan geleitet wurde die Gruppe von Dr. Simon Erlanger, Lehr- und Forschungsbeauftragter, und Dr. Simone Ro- senkranz Verhelst, Lehrbeauftragte für Modernhebräisch am IJCF. Die Möglichkeit, während der Reise im Rahmen eines Refe- rats Credits zu erhalten, wurde von den Studierenden gern wahr- genommen. Israel ist kein günstiges Reiseziel, das Preisniveau ist vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz. Zum jungen Durchschnittsalter der Teilnehmenden trugen sicherlich die ver- gleichsweise tiefen Reisekosten bei, ermöglicht durch eine grosszügige Subventionierung durch die Stiftung Judentum/ Christentum (SJC) – hierfür sei vor allem der IJCF-Leiterin Prof. Dr. Verena Lenzen gedankt. Fazit: Tausende Eindrücke, kostbare Erfahrungen, neues Wissen und lehrreiche Begegnungen sind der Gewinn der Studienreise. Diese stellt eine solide Basis für eigene Israel-Reisen dar. Martin Steiner ist SNF-Doktorand am IJCF. Bild oben: Bauboom in der Metropole Tel Aviv. Bild Mitte: Jugendliche beim Ausritt in der Altstadt von Akko. Bild unten: Jordanquelle in Galiläa. 34 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Wo ist «Zuhause»? Seit August wirkt Schauspieldramaturg Hannes Oppermann im neuen künstlerischen Team um Intendant Benedikt von Peter am Luzerner Theater mit. Reflexionen über «Zuhause», Kristallisationspunkt aktueller Produktionen. HANNES OPPERMANN Der Spielplan des Luzerner Theaters (LT) steht momentan unter dem Stichwort «Zuhause» – und ich frage mich, ob ich Luzern schon mein «Zuhause» nennen kann? Wenn ich auf die ersten Wochen zurückschaue, so stelle ich fest, dass wir alle sehr unterschiedliche Künstlerinnen und Künstler sind, die nun in Luzern wirken und leben. Aber wir wollen gemein- sam Geschichten erzählen, das treibt uns an. Die Formen und Ästhetiken, in denen wir Geschichten erzählen, sind aber ge- nauso unterschiedlich wie beispielsweise unsere Herkunft, unser Alter und unsere künstlerischen Prägungen. Das Luzerner Thea- ter ist ein Mikrokosmos der Kulturen und Künste. Hier arbeiten Menschen, die aus der ganzen Welt kommen – und sie bringen diese Welt mit nach Luzern, um hier Theater für die Menschen zu machen, die hier «zuhause» sind. In welcher Gesellschaft wollen wir leben? Katja Brunners in einen Schweizer Kontext gestellte politische Fabel «Man bleibt wo man hingehört und wer nicht bleiben kann, der gehört halt nirgends hin oder Eine arglose Beisetzung» (bis 18. Dezember) fragt: In welcher Schweiz wollen wir leben? Wel- che Mythen sind zeit genössische politische Narrative geworden, und wie strukturieren Geschichten unseren Blick auf die Welt? Ähnlich verhält es sich mit Molières Komödie «Der Menschen- feind» (bis 30. Dezember). Diese spielt im Zuhause der jungen Witwe Célimène, die es mit der Wahrheit nicht sehr genau nimmt und Dutzende Verehrer gleichzeitig unterhält, während der Gries- gram Alceste sie von seiner Liebe überzeugen will. Sein Credo, jedem bedingungslos die Wahrheit zu sagen, lässt ihn natürlich tief in kommunikative Fettnäpfchen treten und fragt uns Zuschauende: Wie viel Ehrlichkeit vertrage ich und verträgt die Gesellschaft? Ist die Lüge nicht vielleicht die grösste zivilisatori- sche Errungenschaft, die wir haben? Ort für Kunst und Denken Nun ist ein halbes Jahr vergangen und ich kann Luzern langsam mein «Zuhause» nennen. Bisher hatte ich das Glück, sehr klu- gen, sehr offenen Menschen zu begegnen und nicht der ableh- nenden Skepsis, die ich aus meinem vorherigen Wohnort Berlin häufig kannte. Es gibt hier so viele Orte, an denen ich Kunst und Kultur erleben kann, daran ist zum Glück kein Mangel. Überall gibt es neue Räume für Kunst, Bars mit guten Getränken, und Orte, an denen ich Menschen treffe, die über ihren Tellerrand schauen. In den kalten Wintermonaten sind diese Orte besonders wichtig – einer davon ist für mich das neue LT. Hier gibt es Räume, um Kunst zu erleben und zum Nachdenken. Fremd und vertraut zugleich Wir arbeiten momentan an weiteren Geschichten, die wir erzäh- len wollen, wie etwa die Uraufführung von Melinda Nadj Abonjis Roman «Tauben fliegen auf» (ab 10. März). Es geht darin um eine Familie, die vor einiger Zeit in die Schweiz gekommen ist und in deren Brust zwei Herzen schlagen – eines für die neue Heimat und das andere für die andere Heimat, die Vojvodina, Schmelz- tiegel der Völker im Herzen Serbiens. Wie geht man mit diesem Gefühl um, fremd und vertraut zugleich zu sein? Welche Ideale und Werte kommen da in einem Menschen zusammen, und wer bestimmt über die eigene Identität, wenn man überall damit kon- frontiert wird, nicht dazuzugehören? Das klingt tragisch, aber es ist vielleicht auch eine Chance, die Bindungen, denen man sich unterwirft, freier zu wählen. «Zuhause ist, wo mein Herz ist»: Es klingt so einfach, doch wo schlägt mein Herz tatsächlich? In der neuen oder in der alten Heimat? Meines schlägt momentan im Luzerner Theater, meinem Zuhause an der Reuss. Das LT bietet für Studierende attraktive Angebote: Last-Minute-Karten: 15 Franken ab 15 Minuten vor Vorstellungsbeginn an der Abendkasse. LT Flat: für 99 Franken ein halbes Jahr unbegrenzt ins Theater gehen. Mehr Informationen: www.luzernertheater.ch Hannes Oppermann ist Schauspieldramaturg am Luzerner Theater. In Luzern «angekommen»: Hannes Oppermann, Schauspieldramaturg am Luzerner Theater. 35UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA «Ich kann vom Studieren nicht genug bekommen» Studieren, wenn man schon mit beiden Beinen im Leben steht, nebenbei einen Beruf ausübt und Kinder betreut: Renate Wildi (47) hat sich dieser Herausforderung gestellt. In dieser Folge des Campus-Blogs erzählt sie, wie es dazu kam. INTERVIEW: MAGDALENA OBERLI Warum haben Sie ein Studium in Angriff genommen? Renate Wildi: Als meine drei Kinder aus dem Gröbsten raus wa- ren, ging ich zu meinem Beruf als Immobilienbewirtschafterin zurück, merkte jedoch rasch, dass ich hier keine Erfüllung mehr fand. Der Zeitpunkt war reif für eine Veränderung. Ich habe es vor allem für mich selbst gemacht, weil ich einen grossen Wissens- durst hatte, und bereue es bis heute keine Minute. Welche Bedingungen mussten Sie erfüllen? Ich habe ursprünglich eine KV-Lehre absolviert, weshalb ich zu- erst eine Teilmatura absolvieren musste; die Uni Luzern hat eine Vereinbarung mit der Akad. So kam es, dass ich vor drei Jahren als 44-Jährige startklar für mein Bachelorstudium war. Wie hat Ihr Umfeld reagiert? Mein Mann hat meine Entscheidung von Anfang an unterstützt. In meinem Freundeskreis fehlte das Verständnis. Die erste Frage ist meistens: «Wozu machst du das?» – Oder noch schlimmer: «Weshalb tust du dir das an?» Sie verstehen nicht, wie befriedi- gend es sein kann, Wissen zu generieren. Welche Erinnerungen haben Sie an Ihren ersten Unitag? Ich hatte keinerlei Erwartungen. Ich liess es über mich ergehen, war beeindruckt und habe so ziemlich nichts verstanden. Wie geht es Ihnen heute? Ich kann vom Studieren nicht genug bekommen. Am liebsten möchte ich jede Veranstaltung besuchen. Von Leuten lernen zu dürfen, die sich intensiv mit einem Thema befassen, empfinde ich als Glücksfall. Was sind die Vor- und Nachteile, in Ihrem Alter zu studieren? Der einzige Nachteil besteht darin, dass gewisse Berufe für mich gar nicht mehr realisierbar sind. Ansonsten weiss ich aufgrund meiner Lebenserfahrung genau, was ich will. Ich stelle andere Verbindungen her und will den Stoff wirklich verstehen. Bei den jüngeren Studierenden stehen die Credit Points im Vordergrund. Sie studieren nach dem Credo: lernen, leeren, repeat. Wie erleben Sie den Umgang mit den jüngeren Kommilitoninnen? Ich wurde zwar gut aufgenommen, aber ich stehe schlicht an einem anderen Punkt im Leben. Da meine drei Kinder (Zwillinge, 19 Jahre, und Tochter, 16 Jahre) in einem ähnlichen Alter wie meine Mitstudierenden sind, habe ich eher die Mutter-Perspek- tive. Ich fühle mich zwar akzeptiert, aber es ist nicht so, dass ich mit ihnen neben den Veranstaltungen viel Zeit verbringe. Mittlerweile gibt es die Gruppe «zeit•raum30plus» für Studie- rende ab 30. Wie kam es dazu? Nach und nach lernte ich andere Studierende in meiner Situation kennen. Es entwickelte sich ein Netzwerk. Das Ganze ist sehr ungezwungen. Wer Lust und Zeit hat, kommt vorbei. Was schätzen Sie an diesem Austausch? Es tut gut, zu wissen, dass andere sich auch schwertun. Mit den Jungen geht das nicht. Diese bewegen sich in einer anderen Lebenswelt und müssen nicht Kinder, Beruf und Studium unter einen Hut bringen. Es ist mir wichtig, hier ein neues Netzwerk aufzubauen. Zum Schluss: Was erhoffen Sie sich von Ihrer beruflichen Zu- kunft mit Uniabschluss? Ich wünsche mir eine interessante Position mit der Möglichkeit, unser Land mitzugestalten. Dabei möchte ich gerne verschie- dene Bereiche wie Religion, Kultur und Politik miteinander verbin- den. Dort gibt es meines Erachtens eine Lücke. Die Gruppe «zeit•raum30plus» trifft sich einmal im Monat zu einem Stammtisch. Daneben gibt es alle zwei Wochen einen Campus-Lunch in der Uni-Mensa. Auskunft erteilen andrea.frei@stud.unilu.ch und andrea.duss@stud.unilu.ch. Mehr Informationen: www.facebook.com/ groups/zeitraum30plus Magdalena Oberli ist Studierende des Masterstudiengangs «Weltgesell- schaft und Weltpolitik». Dieses Interview hat sie im Rahmen des Campus-Blogs auf dem Online-Portal «zentralplus» geschrieben: www.zentralplus.ch/de/blogs/campusblog Renate Wildi, Studentin der Soziologie und Religionswissenschaften im 5. Semester. (Bild: Dave Schläpfer) 36 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 3700 Höhenmeter in zwei Tagen Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) organisiert jährlich einen zweitägigen Berglauf. Bei der vergangenen Durchführung vom 24./25. September waren es zehn Laufbegeisterte, die den «Panoramalauf» in Angriff nahmen – ein Grossprojekt: Es galt, Imposanter Ausblick: Die Gruppe auf der Grossen Scheidegg (mit der Eiger-Nordwand im Hintergrund). eine Distanz von total 55 Kilometern und 3700 Meter Anstieg zu bewältigen (92 Leistungskilometer). Die Vorbereitungszeit betrug mehr als acht Monate. Alle Teilnehmenden hatten die nö- tigen Kilometer und Höhenmeter in den Beinen und waren auf den Event, der von idealen Wetterbedingungen begleitet wurde, mental gut vorbereitet. Der Weg führte von Burglauenen im Lütschental bei Grindelwald via Männlichen zur Kleinen Scheidegg und weiter dem Eiger-Trail entlang nach Grindelwald. Dort an gekommen, regenerierten wir unsere strapazierten Beine beim Kneippen in der eiskalten Lüt- schine und erholten uns mit Yoga- und Stretching-Lektionen mit Blick auf Eiger, Mönch und Jungfrau und beim anschliessenden Abendessen. Frisch und ausgeruht, wurden am zweiten Tag der First und das Faulhorn erklommen, bevor die Abschlussetappe zur Schynigen Platte führte. Dort brachte uns die Bergbahn hinunter ins Tal nach Wilderswil. Erschöpft, aber zufrieden machte sich die Gruppe auf den Heimweg. (Christian Vögtli, Teilnehmer) PANORAMA COMIC 37UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA Hinter den Kulissen des Studiladens Wer sind eigentlich die «Studis», die den Studiladen schmeissen? Store-Managerin Monika Plozza und Produktionsleiter Kevin Fischer erzählen von den Herausforderungen und Freuden in ihrem Alltag zwischen Studium und Arbeit. INTERVIEW: ANGELIKA EDELMANN Stellen Sie sich bitte kurz vor. Monika Plozza: Ich studiere hier an der Uni Jus im Master und ar- beite nebenbei im Studiladen. Sehr rasch konnte ich die Leitung des Verkaufs übernehmen, seit einem Semester bin ich nun auch Store-Managerin. Kevin Fischer: Auch ich bin derzeit im Jus-Studium im Master und arbeite seit eineinhalb Jahren im Studiladen. Damals bin ich di- rekt ins kalte Wasser gesprungen und als Produktionsleiter ein- gestiegen. Der Studiladen ist eine studentisch geführte Buchhandlung und Druckerei. Was bedeutet das konkret? Plozza: Wir, die Studierenden, sind der Studiladen. Der Betrieb wird von A bis Z von Studierenden geführt. Das ist ja auch unser Motto: «von Studis – für Studis». Unser Angebot ist gezielt auf die Studierenden zugeschnitten. Wir bieten von der Pflichtlitera- tur und sämtlichen Büchern des Schweizer Buchmarktes bis hin zu Papeterie-Artikeln alles an, was man für das Studium braucht. Fischer: Ich glaube, dass die Studierenden als Mitarbeitende den Studiladen überhaupt ausmachen. Nur so können wir eine kom- petente Beratung gewährleisten. Ausserdem motiviert es uns stets dazu, das Beste für die Studierenden herauszuholen, weil wir das ja auch selber sind. Was bereitet Ihnen bei der Arbeit im Studiladen am meisten Freude, was fordert Sie heraus? Fischer: Das Arbeitsergebnis am Ende einer anstrengenden Zeit zu sehen, ist wohl das Schönste. Wenn man wochenlang «gchrampfet het», und wir dann endlich die Türen öffnen und alles bereitsteht. Das ist dann mein ganz persönlicher Freuden- moment. Überrascht hat mich hingegen, dass trotz allem keine Routine aufkommt. Ich dachte erst, dass irgendwann alles ganz einfach wird. Der organisatorische Aufwand fordert uns aber je- des Semester aufs Neue heraus. Plozza: Das stimmt! Es wiederholt sich nichts. So wird es uns aber auch nie langweilig. Was mir besonders gut gefällt, ist die Stimmung im Team. Alle sind motiviert und bringen ihre Ideen ein. Das macht unglaublich viel aus! Wie bringen Sie Ihr Studium und Ihre Führungsposition im Studi- laden unter einen Hut? Fischer: Es funktioniert eigentlich relativ gut. Die intensive Phase vor dem Semesterstart in der Produktion ist nicht so problema- tisch, da ja noch vorlesungsfreie Zeit ist. Wenn dann das Semes- ter beginnt, müssen wir uns aber damit abfinden, dass wir an- fangs bei den Vorlesungen hinterherhinken oder diese gar nicht besuchen können. Heutzutage engagieren sich jedoch generell die meisten Studierenden irgendwo neben dem Studium. So aus- sergewöhnlich ist unsere Situation gar nicht. Ausser vielleicht, dass wir mit 23 Jahren schon Mitarbeitende führen. Plozza: Trotzdem ist es nicht immer einfach. Manchmal tanzen wir schon ein wenig auf zwei Hochzeiten gleichzeitig. Für mich ist es aber auch eine unglaublich wertvolle Lebenserfahrung, so viel Verantwortung zu tragen. Ich habe im Studiladen gelernt, mit Druck und Stress umzugehen. So konnte ich mich weiterent- wickeln und an den Aufgaben wachsen. Das alles werde ich für meine berufliche Zukunft sehr gut brauchen können. Und was wünschen Sie sich für die Zukunft des Studiladens? Plozza: Dass der Studiladen bei den Studierenden weiterhin die erste Anlaufstelle für die Beschaffung von Lehrmaterial bleibt, auch wenn es aufgrund der Konkurrenz und der ganzen Digitali- sierung manchmal sehr schwierig ist. Fischer: Ich wünsche mir ganz einfach, dass der Studiladen wei- terhin sympathisch daherkommt und unsere Angebote von den Studierenden geschätzt werden. Der Studiladen befindet sich im EG des Uni/PH-Gebäudes; er wird von der Studiladen GmbH betrieben. Mehr Informationen: www.studiladen.com Angelika Edelmann ist Mitarbeitende des Studiladens und studiert an der Pädagogischen Hochschule Luzern. Produktionsleiter Kevin Fischer und Store-Managerin Monika Plozza. (Bild: Angelika Edelmann) 38 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Würdigung von Jessica C. Lai Dr. Jessica C. Lai ist im vergangenen August einem Ruf an die Victoria University in Wellington in ihrer Heimat Neuseeland gefolgt. Der Fachbereich «Grundlagen des Rechts» würdigt die Verdienste der vormaligen Oberassistentin. VAGIAS KARAVAS Mit ihrer Forschung und Lehre hat Jessica Lai zur Förderung der wissenschaftlichen Ausstrahlung unseres Fachbereichs ganz entscheidend beigetragen. Die gebürtige Neuseeländerin hatte 2010 einen weiten Weg auf sich genommen, um an die Universi- tät Luzern zu kommen und hier als wissenschaftliche Mitarbeite- rin im Rahmen des SNF-Forschungsprojekts «International Trade in Indigenous Cultural Heritage» von Prof. Dr. Christoph Beat Graber zu arbeiten. Zuvor studierte Jessica Lai Rechtswissenschaften und Chemie an der Victoria University in Wellington, wo sie ihren LLB Hons (First Class), MSc (First Class) und BSc erwarb. Lais exzellente wissenschaftliche Leistungen wurden bereits während ihrer Stu- dienjahre erkannt; sie erhielt eine Vielzahl von Preisen und Sti- pendien. Zur gleichen Zeit konnte Dr. Lai auch ihr Multitasking- Talent unter Beweis stellen, indem sie an der Victoria University in Wellington als Forschungsmitarbeiterin und Tutorin sowohl an der rechtswissenschaftlichen Fakultät als auch an der Fakultät für Chemie und Naturwissenschaften tätig war. Promovierung in Luzern Nach Luzern war Jessica Lai gekommen, um u.a. auch ein Pro- motionsstudium anzutreten, was sie dann auch zügig und erfolg- reich (summa cum laude) abschloss. Das daraus entstandene Buch veröffentlichte sie anschliessend (2014) unter dem Titel «Indigenous Cultural Heritage and Intellectual Property Rights: Learning from the New Zealand Experience?» bei Springer. In den zwei folgenden Jahren war Jessica Lai als Oberassistentin – spe- zialisiert in den Gebieten Immaterialgüterrecht mit Schwerpunkt Patentrecht, Biotechnologierecht sowie Rechtstheorie – an der Universität Luzern tätig. Durch die Zusammenarbeit, den wissen- schaftlichen Austausch sowie den stets kollegialen und freund- lichen Kontakt mit ihr konnten wir alle enorm profitieren. 2016, nach einem kurzen SNF-Forschungsaufenthalt am Max- Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb in München, nahm Jessica Lai den umgekehrten Weg zurück in die Heimat, indem sie einem Ruf an die School of Accounting and Commercial Law der Victoria University in Wellington folgte und dort jetzt als Se- nior Lecturer tätig ist. Der Fachbereich «Grundlagen des Rechts» gratuliert Jessica Lai herzlich und wünscht ihr eine erfolgreiche und produktive akademische Laufbahn. Ass.-Prof. Dr. Vagias Karavas ist Vorsitzender des Fachbereichs «Grund- lagen des Rechts» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Dr. Jessica C. Lai. Herausgeberin Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Leitung: Lukas Portmann Redaktion Dave Schläpfer Layout Daniel Jurt Korrektorat Markus Schoch / Mirjam Weiss Comic Tiemo Wydler Auflage 2900 Exemplare Inserate Go! Uniwerbung, St. Gallen www.go-uni.com/uniluaktuell Kontakt Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Frohburgstrasse 3 6002 Luzern uniluaktuell@unilu.ch www.unilu.ch/uniluaktuell Das nächste uniluAKTUELL erscheint am 20. Februar 2017. IMPRESSUM 39UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA Dies Academicus in festlichem Rahmen begangen Am 10. November wurde im Kultur- und Kongresszentrum Luzern der Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum standen die Ehrungen durch den Senat und die Fakultäten sowie die Festansprache von Rektor Bruno Staffelbach. ALESSIA TREZZINI Nach der Begrüssung der Gäste aus Wissenschaft, Politik, Wirt- schaft und Kultur durch Rektor Prof. Dr. Bruno Staffelbach sprach dieser in seiner Festansprache über das Thema Human Resource Management (HRM) an Universitäten. Aus einer analytisch-em- pirischen und aus einer praktisch-normativen Sicht beantwortete er unter anderem die Kernfrage, worum es sich bei HRM an Uni- versitäten handelt. Personalpolitisch bezeichnete Staffelbach Universitäten als Expertenorganisationen der Wissensgesell- schaft, die in Teams operieren und deren Hauptaufgabe die Pro- duktion von Wissen in Forschung und Lehre ist. In der Folge konzentrierte er sich auf die Lehre und damit auf eine Human- ressource, die für eine Universität konstitutiv ist: die Studieren- den. Er hob hervor, dass Universitäten darüber hinaus über eine Vielzahl an Kompetenzen verfügen müssen, damit «Universi täten gute Menschen und Menschen gute Universitäten machen». Bei den anschliessenden Ehrungen und Auszeichnungen er- nannte der Senat der Universität Luzern den früheren Rektor Prof. em. Dr. Paul Richli aufgrund seiner grossen Verdienste für die Uni- versität zum Ehrensenator. Mit der Ehrendoktorwürde wurden Sepp Riedener, Prof. em. Dr. Mieke Bal, Prof. em. Dr. Peter Locher und Prof. Dr. Iris Bohnet bedacht. Der Credit Suisse Award for Best Teaching ging an Rechtsanwalt Dominik Gasser, Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. Richard Blättel, Dr. des. Tobias Schwörer und Dr. Alexandra Dal Molin-Kränzlin. Florian Specht, Vorstand Ressort Hochschulpolitik intern der Studierendenorganisation SOL, wandte sich im Namen der Studierenden ans Publikum. Das Schlusswort hielt Re- gierungsrat Reto Wyss, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepar- tements. Für die musikalische Rahmung des Anlasses sorgte der Unichor Luzern unter Leitung von Andrew Dunscombe. Festansprache, Laudationes und weitere Impressionen: www.unilu.ch/dies Alessia Trezzini ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. Bild oben: Die neuen Ehrendoktorinnen und -doktoren (v.l.): Sepp Riedener, Prof. Dr. Iris Bohnet, Prof. em. Dr. Mieke Bal und Prof. em. Dr. Peter Locher. Bild Mitte: Ehrensenator Prof. em. Dr. Paul Richli bei seiner Dankesrede. Bild unten: Auftritt des Unichors Luzern unter der Leitung von Andrew Dunscombe. (Bilder: Roberto Conciatori) Die Securitas wurde vor über 100 Jahren gegründet und ist auch heute noch der Ansprech- partner Nr. 1 wenn es um Sicherheit geht. Gut qualifizierte, motivierte sowie seriöse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bieten für jedes Sicherheitsbedürfnis die richtige und professionelle Lösung an. Für diverse Einsätze an Sportveranstaltungen, Musikveranstaltungen sowie Messe- veranstaltungen suchen wir per sofort: Mitarbeitende für Sicherheits- sowie Anlassdienste (m/w) Ihre Aufgaben • Zutrittskontrollen im Gästeempfang sowie an diversen vordefinierten Standorten. • Sie sorgen für Ruhe, Sicherheit und Ordnung, dank Ihrer Präsenz in den Stadien, Parkanlagen, Schulhöfen sowie öffentlichen Parkanlagen. • Sie sind bereit an Wochenenden und Abende zu arbeiten. Sich in der «eigenen Welt» Sicherheitsdienstleistung zu bewegen ist für Sie Faszination- nicht Belastung. Ihr Profil • Sie sind zwischen 20 und 35 Jahre jung und verfügen über einen guten Fitnesszustand • Mindestgrösse: Frauen 160 cm/Männer 170 cm • Schweizer Bürger oder Aufenthaltsbewilligung C oder B • Sie beherrschen die deutsche Sprache in Wort und Schrift, zudem können Sie sich in einer anderen Fremdsprache ausdrücken. • Von Vorteil besitzen Sie einen Führerausweis Kat. B • Einwandfreier Leumund (keine Betreibungen und auch keine Einträge im Strafregister) • Hohes Mass an Selbständigkeit, Leistungsfähigkeit sowie ein ausgeprägtes Verantwortungs- bewusstsein. Unser Angebot Wir bieten Ihnen eine spannende und abwechslungsreiche Arbeit beim Branchenleader der Sicherheit an. Zudem bieten wir Ihnen eine gute Ausbildung und eine faire, marktgerechte Entlöhnung. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Das Human Resource Team der Securitas Luzern steht Ihnen gerne unter der Telefonnummer 041 226 26 26 oder hrluzern@securitas.ch zur Verfügung. Weitere spannende Stellen finden Sie auf unserer Homepage: www.securijob.ch

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    Erstellungsdatum: 26.03.2019

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    Zellweger Urs MAS 5

    Delikte aber wohl auf der Tat basieren, derer die beschuldigte Person dringend verdächtig ist.

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS FRÜHJAHRSSEMESTER 2014 INFORMATION Inhaltsverzeichnis Adressen...............................................................................................................................4 Termine .................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik.................................................6 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen…………………………………………………….....10 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen ........................................................13 Modul Weltgesellschaft ....................................................................................................13 Modul Weltpolitik..............................................................................................................29 Modul Forschung-Praxis-Methoden .................................................................................56 Kolloquien........................................................................................................................65 Sonderveranstaltungen…..… .…………………………………………...................................72 3 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, MA Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 4 Termine Frühjahrssemester 2014 Lehrveranstaltungen von Montag, 17. Februar bis Mittwoch, 28. Mai 2014 Ausfall der Vorlesungen: Donnerstag, 27. Februar Fasnacht Montag, 3. März Fasnacht Freitag, 18. bis Sonntag, 27. April Osterpause Herbstsemester 2014 Lehrveranstaltungen von Montag, 15. September bis Freitag, 19. Dezember 2014 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. Diese Anmeldung zu Prüfungen findet in der Regel in der Mitte des Semesters über das UniPortal statt. 5 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 6 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik 7 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2011. Download unter www.unilu.ch/ksf. 8 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Helbling: Einführung in die Ethnologie Mo 13.15 – 15.00 VL Holzer: Strukturen der Weltgesellschaft Blockveranstaltung HS Hoggenmüller: Weltgesellschaft sichtbar machen: Visuelle Darstellung und Herstellung am Beispiel der Infografik Blockveranstaltung HS Kury: Zwischen Geburtenrückgang und Masseneinwan- derung. Paradigmen der schweizerischen Bevölkerungs- politik im 20. und 21. Jahrhundert Di 10.15 – 12.00 HS Speich: „The Shock of the Global“. Die Krise der 1970er- Jahre in globalgeschichtlicher Perspektive Mi 10.15 – 12.00 HS Wehrli: Migration und kultureller Wandel Mi 15.15 – 17.00 MAS Baumann: Religion und Konsumgesellschaft Di 13.15 – 15.00 MAS Beer: Ethnizität und die politische Ökonomie von Abgrenzungen Do 10.15 – 12.00 MAS Glauser: Urbanität und Weltgesellschaft Mi 13.15 – 15.00 14-täglich MAS Go: Historical Sociology of Empire Blockveranstaltung MAS Heintz/Speich: Weltranglisten. Soziologie und Kulturgeschichte einer globalen Wissensform Mi 15.15 – 17.00 MAS Itschert: Krieg und Medien Mo 10.15 – 12.00 MAS Nagel: Religion, Migration und Netzwerke Blockveranstaltung MAS Passarge: Neue Formen der Governance Di 10.15 – 12.00 MAS Stichweh: Intimbeziehungen/Liebe als globales Funktionssystem Blockveranstaltung MAS Werron: Soziologie der Konkurrenz: Von der Interaktions- situation bis zu internationlen Beziehungen Mi 10.15 – 12.00 10 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen Di 13.15 – 15.00 VL Boes: Advanced Econometrics Mo 08.15 – 10.00 VL Caroni: International Humanitarian Law Mo 10.15 – 12.00 VL Caroni: International Human Rights Law Mi 15.15 – 17.00 VL Caroni: Public International Law Mi 13.15 – 15.00 VL Fielder: From Marbury to ObamaCare – Contemporary Issues in American Constitutional Law Do 08.15 – 10.00 VL Heselhaus: Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (Grund- und Menschenrechte) Mo 15.15 – 17.00 VL Kuhn: Einführung in die Ökonometrie Fr 13.15 – 15.00 VL Lüchinger: Analyse der Gesamtwirtschaft Di 10.15 – 12.00 VL Morawa: Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Di 10.15 – 12.00 14-täglich VL Moser: International Trade Mo 13.15 – 15.00 14-täglich VL Spenlé: Internationaler Menschenrechtsschutz Fr 15.15 - 17.00 VL Welge: Vergleichende Regionale Integration Mi 10.15 – 12.00 HS Dingwerth: Internationale Klimapolitik Do 15.15 – 17.00 14-täglich HS Helbling: Democracy in Danger? Right-wing Populism in Western Europe Blockveranstaltung HS Hodler: Entwicklungshilfepolitik Blockveranstaltung HS Krizic: Internationale Handelspolitik Do 13.15 – 15.00 HS Münkler: Krieg und Frieden in der Geschichte des Politischen Denkens Fr 09.15 – 17.00 14-täglich HS Schlenker: National, transnational, kosmopolitisch – Bürgerschaft im 21. Jahrhundert Di 10.15 – 12.00 HS Spindler: „Konflikt“ in den Internationalen Beziehungen: Theoretische Zugänge und praktisch-politische Handlungsanleitungen im Vergleich Mi 13.15 – 19.00 HS Spörer-Wagner: Medien in Konflikten: Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Do 08.15 – 10.00 MAS Boes: Advanced Econometrics Mo 10.15 – 12.00 MAS Jaeger: Social constructions of International Relations Blockveranstaltung MAS Heselhaus/Pitschas: Internationales Wirtschaftsrecht Blockveranstaltung MAS Liedhegener: Neue Religionspolitik für alte Demokratien? Politik und Religion in (West-)Europa Mi 13.15 – 15.00 MAS Michalowski: Einbürgerungs- und Integrationspolitik im internationalen Vergleich Blockveranstaltung MAS Morawa: Transitional Justice Blockveranstaltung 11 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Boes: Advanced Econometrics Mo 08.15 – 10.00 VL Schneider: Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler/innen Do 08.15 – 12.00 MAS Boes: Advanced Econometrics Mo 10.15 – 12.00 ab 07.04.2014 MAS Blasius: Empirische Lebensstilforschung Blockveranstaltung MAS Diaz-Bone: Foucaultsche Diskursanalyse Mi 15.15 - 17.00 MAS Diaz-Bone: Survey Research Methods in Context Do 10.15 – 12.00 MAS Giel: Evaluation und Organisation Blockveranstaltung MAS Manderscheid: Factorial Methods and Cluster Analysis Do 13.15 – 15.00 MAS Merz: Willkommen in Luzern! Toursimus in qualitativen Interviews Blockveranstaltung Kolloquien Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Baumann: Forschungskolloquium: Empirische Religionsforschung Do 13.15 – 15.00 14-täglich KOL Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten Do 15.15 – 17.00 KOL Bohn: Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft folgen KOL Diaz-Bone: Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Do 17.15 – 19.00 14-täglich KOL Hasse: MA-Kolloquium Organisation und Wissen folgen KOL Heintz: Kolloquium Weltgesellschaft/Theorien Blockveranstaltung KOL Hasse/Diaz-Bone: Forschungskolloquium Soziologie Di 17.30 – 19.30 Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Lavenex/Maisenbacher: studentisch organisierter Workshop / mehrtägige Exkursion des Masterstudiengangs Details folgen Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Einführung in die Ethnologie Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 17.02.2014 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Lehrveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie angelegt. Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe der Teilgebiete ”Verwandtschaft”, ”Wirtschaft” und ”Politik” sowie die Geschichte des Faches kommen zur Sprache. Die Vorlesung soll Aufschluss darüber geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen sie mit welchen Methoden untersucht. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln können, welchen Sinn das Studium der Ethnologie haben kann und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 13 Strukturen der Weltgesellschaft Dozent: Prof. Dr. Boris Holzer Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 28.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, HS 8/HS 7 Sa, 29.03.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 3.A05 Fr, 16.05.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B55 Sa, 17.05.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Nationalstaatliche Gesellschaften und deren Vergleich standen lange Zeit im Mittelpunkt soziologischer Forschung und Theoriebildung. Die sozialwissenschaftliche Globalisierungsdebatte hat diesen „methodologischen Nationalismus“ in Frage gestellt, allerdings bisher keine vergleichbar akzeptierte Alternative hervorgebracht. In dieser Vorlesung sollen Ansätze einer an diesem Punkt ansetzenden Theoriebildung vorgestellt und geprüft werden, die vom Konzept einer „Weltgesellschaft“ ausgehen. Dabei soll gezeigt werden, wie unterschiedliche Theorien den Blick auf jeweils spezifische Strukturen der Weltgesellschaft lenken. Je nachdem, ob zum Beispiel systemtheoretisch, neo-institutionalistisch oder netzwerktheoretisch argumentiert wird, stehen gesellschaftliche Teilsysteme, globale Normen und Institutionen oder grenzüberschreitende Transaktionen im Vordergrund des Interesses. Ein zentrales Thema der Vorlesung wird die Frage sein, inwiefern diese und andere Konzepte dazu beitragen können, die Persistenz gravierender Unterschiede und Ungleichheiten ebenso zu erklären wie zunehmende Interdependenz und Vereinheitlichung. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Die Kolloquialvorlesung ermöglicht eine aktive Beteiligung der Studierenden. Dies setzt voraus, dass Sie sich durch die Lektüre der Basistexte auf die einzelnen Themen vorbereiten. Bitte schreiben Sie dann zu jedem der beiden Blocktermine ein kurzes Memo, das sich auf das Thema einer bestimmten Sitzung bezieht und dieses an einem selbst gewählten Beispiel illustriert; berücksichtigen Sie dabei auch Argumente aus dem jeweiligen Basistext. Die beiden Memos (je ca. 2000-4000 Zeichen) stellen Sie bitte spätestens am Montag vor dem jeweiligen Blocktermin in das Diskussions- forum auf OLAT ein. Credits werden durch die Memos sowie eine kurze Klausur erworben (40:60). KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: boris.holze@uni-bielefeld.de Literatur • Axford, Barrie (2013): Theories of Globalization. Cambridge: Polity Press. • Meyer, John W.: Weltkultur. Wie die westlichen Prinzipien die Welt durchdringen, Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 2005 • Stichweh, Rudolf (2000): Die Weltgesellschaft. Soziologische Analysen. Frankfurt/Main: Suhrkamp. 14 Weltgesellschaft sichtbar machen: Visuelle Darstellung undHerstellung am Beispiel der Infografik Dozent: Sebastian Hoggenmüller, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 07.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B54 Fr, 28.03.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 29.03.2014, 09.15 – 16.00 Fr, 16.05.2014, 10.15 – 17.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar nähert sich dem Themenbereich Globalisierung und Weltgesellschaft aus einem spezifischen Blickwinkel: Die Darstellung und Herstellung von ‚Welt’ im Modus der Visualität. Durch eine qualitativ-hermeneutische Auseinandersetzung mit Infografiken und Bildstatistiken wie beispielsweise Verlaufskurven der globalen Erderwärmung, Heat Maps zur europäischen Finanzkrise, Länderrankings des olympischen Medaillenspiegels oder Kartenanamorphote zu Armut, Rüstung, Hunger oder Reichtum soll gezeigt werden, dass bildhafte Darstellungen internationaler und globaler Vergleiche mehr sind als die bloße Veranschaulichung sozialer Wirklichkeit oder illustratives Beiwerk wissenschaftlicher Arbeit. Vielmehr stellen sie Beziehungen her, vermitteln Einsichten und liefern spezifische Argumente. Als Weltbeschreibungen, so die zentrale Ausgangsvermutung, sind sie zudem konstitutives Moment eines globalen Bewusstseins und verhelfen dazu, die gemeinsame Sozialwelt sichtbar und als eigenständige Einheit – als „Weltgesellschaft“ – erfahrbar zu machen. Im Seminar werden zunächst zentrale Texte zu Theorie und Methodologie der Wissenssoziologischen Hermeneutik, empirische Fallbeispiele visueller Analysen sowie die Anknüpfung an aktuelle Entwicklungen der Globalisierungs- wie Weltgesellschaftsforschung auf Basis von Inputreferaten der Teilnehmer diskutiert. An den Sitzungstagen II und III sollen die konkreten Interpretationsmethoden und theoretischen Überlegungen anhand eigener empirischer Fallstudien angewandt und überprüft werden. Für diese Sitzungen werden kleine Arbeitsgruppen gebildet, die einen visuellen Untersuchungsgegenstand selbst auswählen und vorbereitend bearbeiten. Die jeweiligen Datenmaterialien werden gemeinsam im Plenum ausgewertet sowie methodische und methodologische Probleme, die sich in den Gruppenprojekten stellen, diskutiert. Voraussetzungen: Anmeldung: Umfang: Grundkenntnisse in qualitativer Sozialforschung, Erfahrung in der Analyse visueller Daten sind vorteilhaft. Die Referatsvergabe findet vier Wochen vor der ersten Sitzung statt. Hierzu wird eine organisatorische Mail um den 17. Februar, sprich 4 Wochen vor der ersten Sitzung, an alle Teilnehmer versandt. Eine Anmeldung per Mail (s.w.hoggenmueller@muthesius.de) ist daher bis spätestens 17. Februar verpflichtend. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: KSF: Aktive Teilnahme (Details s. Hinweise) / 4 s.w.hoggenmueller@muthesius.de wird auf OLAT eingestellt. Literatur (Auszug) • Anderson, Benedict R. O'G. (1985): Imagined communities : reflections on the origin and spread of nationalism, London : Verso Ed. 15 Zwischen Geburtenrückgang und Masseneinwanderung: Paradigmen der schweizerischen Bevölkerungspolitik im 20. und 21. Jahrhundert Dozent: PD Dr. Patrick Kury Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die laufenden politischen Debatten über die Steuerung der Zuwanderung machen einmal mehr deutlich, dass Migration, Assimilation, Integration sowie Einbürgerung zu den politischen Reizthemen der Schweiz zählen. Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten erlauben in der Schweiz die direktdemokratischen Instrumente der Volksinitiative und des Referendums Möglichkeiten der erweiterten Mitsprache, die insbesondere im Bereich der Ausländerpolitik rege genutzt werden. Die Veranstaltung analysiert und untersucht anhand von wissenschaftlichen Texten und Volksinitiativen die bevölkerungspolitischen Konzepte, die dem Wunsch staatlicher Einflussnahme zugrunde liegen und untersucht, wie sich diese Konzepte im Verlaufe der vergangenen 130 Jahren verändert haben. Davon ausgehend untersucht das Seminar die Möglichkeiten der Steuerung der Migration und die Grenzen nationaler Selbstständigkeit zwischen demografischen Entwicklungen, ökonomischen Abhängigkeiten, und internationalen Interdependenzen. So kann schliesslich auch der Frage nachgegangen werden, welche Funktionen dem Politisieren mit den genannten Themen in der Gegenwart zufällt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: Hinweise: patrick.kury@doz.unilu.ch Texte über OLAT 16 “The Shock of the Global“. Die Krise der 1970er-Jahre in globalgeschichtlicher Perspektieve Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die 1970er-Jahre schälen sich in der zeitgeschichtlichen Forschung als ein wichtiger Epochenbruch heraus. In der Schweiz, in Europa und in der Welt verschoben sich die Gewichte. Das Seminar nimmt diesen Bruch in einer globalgeschichtlichen Perspektive auf. Die 1968er-Bewegung, der Kollaps des Währungssystems von Bretton Woods und die folgende Wachstumskrise werden kultur-, sozial- und wirtschaftsgeschichtlich betrachtet, wobei ein besonderer Fokus auf der Geschichte der „Dritten Welt“ liegt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur • Ferguson, Niall u.a. (Hg.): The Shock of the Global. The 1970s in perspective. Cambridge MA 2010. 17 Migration und kultureller Wandel Dozentin: Dr. phil. Angelica Wehrli Duchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Migration und kultureller Wandel sind zwei Phänomene, die getrennt voneinander vorkommen können, die sich aber zuweilen auch gegenseitig bedingen. So kann Migration zu kulturellem Wandel führen, wie auch umgekehrt, kultureller Wandel Menschen zu Migration bewegen kann. In diesem Hauptseminar werden wir uns beiden Phänomenen widmen. Zuerst werden wir anhand von theoretischen Texten einen Überblick über die Migrationsforschung erarbeiten. Anschliessend widmen wir uns Konzepten des kulturellen und sozialen Wandels. Den Schwerpunkt des Seminars bilden konkrete Fallbeispiele im Kontext der Karibik. In diesem Zusammenhang werden wir unter anderem folgenden Fragen nachgehen: Welche transatlantischen Migrationsbewegungen haben zu einem kulturellen Wandel in der Karibik geführt? Wie manifestiert sich der kulturelle Wandel? Und wie können wir den kulturellen und sozialen Wandel wissenschaftlich fassen? Schliesslich werden wir erforschen, wie der kulturelle und soziale Wandel Menschen zu Migration bewegt, sei dies freiwillig – etwa aufgrund von Bestrebungen ein ökonomisch, sozial oder politisch „besseres“ Leben zu führen, oder sei dies unfreiwillig – etwa aufgrund von politischen Aktivitäten, die eine Emigration erfordern. Anhand dieser Überlegungen wird deutlich werden, inwieweit Migrationsbewegungen auch auf den durch Nationalstaaten induzierten kulturellen und sozialen Wandel zurückzuführen sind. Nebst schriftlichen Quellen werden auch audiovisuelle Medien Verwendung finden. Die Studierenden haben zudem die Möglichkeit anhand eigener Recherchen und in Absprache weiterführende Materialien beizuziehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: angelica.wehrli@unilu.ch Literatur Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen sowie zu den Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. Zur Einstimmung und Vorbereitung auf das Thema eignet sich folgende Quelle: • Vertovec, Steven and Robin Cohen 1999: Migration, Diasporas and Transnationalism. Cheltenham: Edward Elgar. 18 Religion und Konsumgesellschaft Dozent: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2014 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Symbole und Gegenstände unterschiedlichster Religionen und Ritualtechniken alternativer Spiritualität sind in den letzten Jahren wie selbstverständlich zu Accessoires der Konsumwelt und zu Konsumgütern geworden. Buddha- und Hindufiguren schmücken Schmuckläden und Teppichabteilungen grosser Kaufhäuser, eine Jeans Marke hat als Brandname True Religion, Esoterikmessen verzeichnen hohe Besucher- zahlen, in Buchläden stehen Tarotsets und Engelbücher hoch im Kurs und shiva.tv und andere bieten online und telefonisch Lebensberatung und Ausblicke in die Zukunft an. Religion und religiöse Symbole gehören zur Konsumwelt, liegen im Trend und sind selbst Konsumartikel. Der strukturelle gesellschaftliche Wandel hin zu einer neoliberalen Konsumgesellschaft mit starkem Erlebnis- und Emotionscharakter und Käuflichkeit von Wohlbefinden hat vor Religion, religiösen Praktiken und religiösen Sinnwelten nicht Halt gemacht. Rechte Zen-Meditation ist nur mit einem original japanischen Zafu (Sitzkissen) aus dem online-shop möglich, Kristalle, Energiepyramiden und vieles mehr sind nur als käufliche Direktimporte vom Meister oder Meisterin selbst wirksam etc. Das Seminar wird die gesellschaftlichen Veränderungen seit den 1980er Jahren mit der Dominanz von neoliberaler Markt- und Konsumgesellschaft thematisieren, um sodann Phänomenen von Konsum, Erlebnis und Sinnstiftung exemplarisch im Spektrum alternativer Spiritualität, christlicher Pfingstbewegungen und buddhistischer Angebote nachzugehen. Diese theoretisch-analytischen Einblicke sollen durch eigene „Feldeinsätze“ und Recherchen zu ausgewählten religiösen Konsumartikeln im Rahmen des Seminars vertieft und konkretisiert werden. Die verschiedenen Seminarelemente zielen darauf ab, den weitreichenden Einfluss von Konsumwelt und Neoliberalismus im Feld von Religionen und Spiritualität gemeinsam zu analysieren und in Kleingruppen Formen kommerzialisierter Religion konkret zu erkunden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Kurzreferat und Feldeinsatz, aktive Teilnahme / 4 Kontakt: relsem@unilu.ch Literatur • Carette, Jeremy / King, Richard, Selling Spirituality: the Silent Takeover of Religion, Abingdon 2005. • Einstein, Mara, Brands of Faith: Marketing Religion in a Commercial Age, New York 2008. • Gauthier, Francois / Martikainen, Tuomas (eds.), Religion in Consumer Society: Brands, Consumers, Markets, Farnham 2013. • Usunier, Jean-Claude / Stolz, Jörg (eds.), Religions as Brands. New Perspectives on the Marketization of Religion and Spirituality, Farnham 2014. 19 Ethnizität und die politische Ökonomie von Abgrenzungen Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Viele Konflikte der letzten Jahrzehnte sind verbunden mit ethnischen Zugehörigkeiten, sei es im Balkan, Sudan oder der ehemaligen Sowjetunion. Die Frage allerdings, was "Ethnizität" ausmacht ist umstritten. Bei der Debatte um "Ethnizität" geht es um die Abgrenzung sozialer Kollektive und die zugrunde liegenden Aspekte von individuellen und kollektiven Identitä- ten. Verwendete Kriterien sind häufig gemeinsamer Ursprung und Geschichte, manchmal gemeinsame Sprache, Kultur, Religion oder ein gemeinsames Territorium oder gemeinsame Gegner. Ethnische Identitäten / Ethnizität werden von Angehörigen einer Gemeinschaft aber auch von Außen hergestellt. In verschiedenen Situationen und Beziehungen können sie von unterschiedlichen Bedeutungen sein. Ethnizität ist nicht auf einen bestimmten Gesellschaftstyp beschränkt. Eriksen (2002) schreibt beispiels- weise: "In everyday language, the word ethnicity still has a ring of 'minority issues' and 'race relations', but in social anthropology, it refers to aspects of relationships between groups which consider themselves, and are regarded by others, as being culturally distinctive. Although it is true that 'the discourse concerning ethnicity tends to concern itself with subnational units, or minorities of some kind or another' (Chapman et al., 1989: 17), majorities and dominant peoples are no less 'ethnic' than minorities." In dem Seminar werden die Konzepte "Kultur", "Identität" und "Ethnos/Ethnizität" sowie mögliche Verbindungen zwischen diesen kritisch diskutiert. Es werden verschiedene theoretische Annäherungen an das Phänomen "Ethnizität" vorgestellt und neueste Theorien diskutiert, die etwa die globale Kommerzialisierung von Ethnizität zu erklären versuchen (Comaroff & Comaroff 2009). Als empirische Beispiele können interethnische Beziehungen – friedliche sowie feindselige – aus allen Regionen der Welt und unterschiedlichsten Gesellschaften vergleichend herangezogen werden und als Grundlage der Diskussion der theoretischen Ansätze dienen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Hinweise: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 bettina.beer@unilu.ch Unterrichtsmaterial, Texte und ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses zum Thema Politikethnologie, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Literatur Barth, Fredrik, 1970, Introduction. In: ders. (Hg.), Ethnic Groups and Boundaries, 9-38. Bergen-Oslo, London. Comaroff, John L., and Jean Comaroff, 2009, Ethnicity, Inc. Chicago, London: University of Chicage Press. Eriksen, Thomas Hylland, 2002, Ethnicity and Nationalism. London u.a.: Pluto Press. 20 Urbanität und Weltgesellschaft Dozentin: Dr. Andrea Glauser Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Mi, 13.15 – 17.00, ab 26.02.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar untersucht Formen des Städtischen in der Weltgesellschaft und diskutiert Wechselbeziehungen zwischen Globalisierung und Urbanisierung. Wie hängt die zunehmende Verstädterung mit der Herausbildung einer globalen Sozialordnung zusammen? Welche Bedeutung haben weltweite Beobachtungs- und Vergleichshorizonte für Urbanität? Weshalb sind Städte durchaus unterschiedlich? Solche Fragen diskutieren wir in Auseinandersetzung mit Studien zu sozialer Ungleichheit, Städtebau und globaler Architektur, Migration und Mobilität sowie Weltwirtschaft/Global Cities. Die gesellschaftstheoretische Reflexion der empirischen Befunde ist von besonderem Interesse. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: andrea.glauser@hslu.ch Literatur • Sassen, Saskia (2012): Cities in a World Economy, 4th ed., Los Angeles: SAGE. • Stichweh, Rudolf (2006): Zentrum/Peripherie-Differenzierungen und die Soziologie der Städte: Europäische und globale Entwicklungen, in: Friedrich Lenger und Klaus Tenfelde (Hg.), Die europäische Stadt im 20. Jahrhundert. Wahrnehmung – Entwicklung – Erosion. Köln/Weimar: Böhlau, S. 493-509. • Acebillo, Josep/Lévy, Jacques/Schmid, Christian (2013): Globalization of Urbanity, New York/Barcelona: Actar. 21 Historical Sociology of Empire Dozent: Prof. Dr. Julian Go Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 02.05.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B55 Sa, 03.05.2014, 10.15 - 17.00 Fr, 09.05.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 10.05.2014, 10.15 – 17.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Global events over the past decade have propelled the question of “Empire” onto the public map and the scholarly agenda. This course explores key theories and empirical examples of empires, imperialism, and colonialism from a sociological perspective. It will consider both the past and more recent articulations of empire, with the American and British empires as key cases but also with reference to other empires like the French, German, Chinese and Russian cases. It will put imperialism into broader theoretical perspectives, exploring the causes of imperial expansion and dissolution, the historical dynamics of empires, and the determinants of colonial governmentalities and imperial forms. Finally this course will think about empires in relation to globalization and humanitarianism. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Hinweise: juliango@bu.edu Julian Go ist Soziologe an der Boston University und forscht dort zum Kolonialismus in historisch vergleichender Perspektive. Zu Gos wichtigsten Arbeiten gehören: American Empire and the Politics of Meaning (Duke University Press, 2008), Gewinner des Mary-Douglas-Preises für das beste Buch in der Sektion Kultursoziologie der American Sociological Association, sowie die Arbeit Patterns of Empire: the British and American Empires, 1688 to Present (Cambridge University Press, 2011), die sowohl von der ASA als bestes Buch in "Global & Transnational Sociology" als auch von der American Political Science Association als bestes Buch in "Politics and History" ausgezeichnet wurde. Die Veranstaltung ist interdisziplinär angelegt und richtet sich an MA- Studierende, aber auch Doktorierende aus dem Bereich Soziologie, Politikwissenschaften, Geschichte und Kulturwissenschaften. Literatur Wird rechtzeitig über OLAT bekannt gegeben. 22 Weltranglisten. Soziologie und Kulturgeschichte einer globalen Wissensform Dozenten: Prof. Dr. Bettina Heintz Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: "Stanislas Wawrinka überholt Roger Federer auf der ATP-Weltrangliste". Solche Nachrichten sind vielleicht falsch, aber von der Form her vertraut. Rankings, Ranglisten und Vergleiche sind in ganz unterschiedlichen Bereichen global zu einem zentralen sozialen Verständigungsmodus geworden. Das Seminar beleuchtet diese Wissensform kulturgeschichtlich und aus der Perspektive der Weltgesellschaftssoziologie. Es behandelt Vergleiche in der Wirtschaft, in der Wissenschaft, im Sport und in der Kultur und zeigt, welche Bedeutung Quantifizierungsprozesse für die moderne Gesellschaft haben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Begrenzung: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Die Teilnehmerzahl ist auf 30 Personen begrenzt. Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch oder daniel.speich@unilu.ch Literatur Espeland, Wendy Nelson, Michael Sauder (2012): The Dynamism of Indicators, in: Kevin E. Davis et al. (Hrsg): Governance bei Indicators. Global Power Through Quantification and Rankings, New York: Oxford University Press, S. 86-109. Heintz, Bettina (2010): Numerische Differenz. Überlegungen zu einer Soziologie des (quantitativen) Vergleichs. Zeitschrift für Soziologie, 39, S. 162-181. Speich Chassé, Daniel (2013): Die Erfindung des Bruttosozialprodukts. Globale Ungleichheit in der Wissensgeschichte der Ökonomie, Göttingen 23 Krieg und Medien Dozent: Dr. Adrian Itschert Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 17.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Kriege bedienen als gewaltsame Konflikte zwischen oder in Staaten eine grosse Zahl der Nachrichtenwerte, die die Aufmerksamkeit der Medien steuern. Dennoch unterscheidet sich die Kriegsberichtserstattung in vielen Hinsichten von der normalen Berichterstattung der Medien. Kriege als gewaltsame Grosskonflikte verfügen über das Potential, die Medien selbst zur Partei im Konflikt werden zu lassen. Dieses entdifferenzierende Potential des Krieges haben gerade die beiden Weltkriege des 20. Jahrhunderts vor Augen geführt. Der Kurs wird sich deshalb einerseits mit der Diversität verschiedener Kriegsformen und deren interner Dynamik auseinandersetzen. Andererseits wird er untersuchen, wie die Medien auf die verschiedenen Formen des Krieges jeweils reagieren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Medien nicht auf die Rolle des passiven Beobachters reduziert werden dürfen, da die Berichterstattung über ferne kriegerische Konflikte oft erst den moralischen Druck erzeugt, der nicht direkt involvierte Staaten zu einem Kriegseintritt motivieren kann (beispielsweise die militärische Intervention in Libyen). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Begrenzung; KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Das Seminar ist auf 25 Studierende beschränkt. Eine Anmeldung im UniPortal ist keine Garantie für die Teilnahme. Teilnahmevoraussetzung ist die Anwesenheit in der ersten Sitzung. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Kontakt: adrian.itschert@unilu.ch Literatur • Barbara Kuchler. Kriege. Eine Gesellschaftstheorie gewaltsamer Konflikte. Campus. 2013. 24 Religion, Migartion und Netzwerke Dozent: Jun.-Prof. Dr. Alexander-Kenneth Nagel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: Fr, 14.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B47 Sa, 15.03.2014, 09.15 – 16.00 Fr, 04.04.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B55 Sa, 05.04.2014, 09.15 – 16.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar erschließt das Themenfeld Religion und Migration aus einer religionssoziologischen Perspektive. Die Intensivierung von Arbeits- und Fluchtmigration in den vergangenen Jahrzehnten hat auch zu einer Zu- nahme religiöser Vielfalt in Europa geführt. Dabei haben sich Religions- soziologen bislang vor allem für den generellen Einfluss dieser Pluralisierung auf die religiöse Landschaft oder für das Verhältnis von Migration und religiöser Identität in individuellen Biographien interessiert. Im Unterschied dazu stehen in dieser Veranstaltung religiöse Migrantengemeinden als soziale Gruppen im Vordergrund, die durch eine Vielzahl von Beziehungen und Bezugnahmen nach innen und außen gekennzeichnet sind. Daraus ergeben sich verschiedene Themenkomplexe, etwa die Institutionalisierung und Multifunktionalität religiöser Migrantengemeinden, ihre transnationale Verflechtung, institutionelle Mythen und der Wandel religiöser Weltbilder und Praxisformen, Religionskontakte und interreligiöse Aktivitäten sowie die Chancen und Risiken neuerer Formen der Governance religiöser Vielfalt. Diese und andere Themen werden im Seminar anhand von Literatur und Material aus zwei laufenden Forschungsprojekten erarbeitet. Ein besonderer Fokus wird auf der Entwicklung netzwerkanalytischer Forschungsstrategien zu religiösen Migrantengemeinden liegen (Operationalisierung und Erhebung); Vorkenntnisse im Bereich Netzwerkanalyse sind nicht erforderlich. Zur Abstimmung der Arbeitsteilung und Vergabe der Referate werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gebeten, sich bis Ende Februar zum entsprechenden OLAT-Kurs anzumelden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: alexander-kenneth.nagel@rub.de 25 Neue Formen der Governance Dozentin: Dr. phil. Eva Passarge Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Der Begriff der Governance beinhaltet allgemein betrachtet die Art und Weise, wie kollektives Handeln in Politik, Gesellschaft oder auch Ökonomie reguliert, gesteuert und koordiniert wird. Gemäss einer engeren Definition umfasst der Governance Begriff insbesondere Veränderungen in der Herrschaftspraxis moderner Staaten, neue Formen der internationalen Politik sowie der Wandel von Organisationsformen und Interorganisationsbeziehungen in der öffentlichen Verwaltung, in Verbänden, in Unternehmen, in Märkten und in Regionen. Im Seminar werden verschiedene theoretische Ansätze der Governance interdisziplinär diskutiert und anhand von Fallbeispielen verdeutlicht. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. Material: eva.passarge@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • Benz, Arthur 2004: Governance-Regieren in komplexen Regelsystemen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. • Lütz, Susanne 2006: Zwischen Pfadabhängigkeit und Wandel. „Governance“ und die Analyse kapitalistischer Institutionenentwicklung. In: Brinkmann, Ulrich et al. Endspiel des kooperativen Kapitalismus? Institutioneller Wandel unter den Bedingungen des marktzentrierten Paradigmas. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. 26 Intimbeziehungen / Liebe als globales Funktionssystem Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 21.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.A07 Sa, 22.03.2014, 09.15 – 16.00 Fr, 11.04.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 12.04.2014, 09.15 – 16.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar verknüpft die Theorie und Soziologie der Intimbeziehungen und der Liebe mit der Theorie der Weltgesellschaft. Die Leitfrage ist: Gehört zu den Funktionssystemen der Weltgesellschaft auch ein System für Intimbeziehungen/Liebe und wie ist dessen Genese und Struktur zu beschreiben? Voraussichtliche Themen: 1. Typen von Intimbeziehungen: Familiale Beziehungen, Freundschaft; Liebe/Partnerschaft; Sexualität (Homosexualität/Heterosexualität) 2. Netzwerke, Verteilungsmuster (Gauss-Verteilungen vs. Power Laws), Preferential Attachment in Intimbeziehungen 3. Rechtliche und normative Regulierungen. Globaler Transfer von Normen? 4. Globale Verknüpfungsmechanismen des Systems: Migration von Paaren, Transnationale Ehen, Transnationale Familien 5. Technologien und ihre Wirkungen auf Kommunikation: Empfängnisverhütung, In-vitro-Fertilisation 6. Historische und gegenwärtige Semantiken: Intimität; Romantische/passionierte Liebe, Partnerschaft 7. Wissenssysteme: Romane, Filme, Mode, Sexualaufklärung und Pornographie 8. Professionen: Psychotherapie, Beratung, Prostitution 9. Funktional definierte Orte: Bars/Discos, Rotlichtbezirke, Sex-Tourismus, Sexscapes 10. Funktion des Systems: Kommunikative Ratifikation von Individualität, Kollektivismus/Individualismus als Variable, Individualität und Weltbezug Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Essay) / 4 Kontakt. Hinweise: rstichweh@yahoo.de Ab 1.2.2014 finden Sie auf OLAT einen detaillierten Seminarplan mit Aufteilungen und Themen für die einzelnen Tage. Auf dieser Basis können Sie Referate übernehmen und weitere Themen vorschlagen. Literatur (Auszug) • Freiesleben de Blasio, Birgitte et al., Preferential Attachment in Sexual Networks, PNAS 104, 2007, 10762-10767 • Herzog, Dagmar, Sexuality in Europe. A Twentieth-Century History, Cambridge 2011 • Jankowiak, William R. (Hg.), Intimacies. Love and Sex Across Cultures, New York 2008 • Jankowiak, William R./Fischer Edward F., A Cross-Cultural Perspective on Romantic Love, Ethnology 31, 1992, 149-155 • Kluckhohn, Paul, Die Auffassung der Liebe in der Literatur des 18. Jahrhunderts und in der Romantik, Tübingen 1966 • Leupold, Andrea, Liebe und Partnerschaft: Formen der Codierung von Ehen. Zeitschrift für Soziologie 12, 1983, 297-327 • Liljeros, Fredrik et al., The Web of Human Sexual Contacts, Nature, 411, 2001, 907-8 • Luhmann, Niklas, Liebe als Passion: Zur Codierung von Intimität, Frankfurt 1982 27 Soziologie der Konkurrenz. Von der Interaktionssituation bis zu internationalen Beziehungen Dozent: Dr. Phil. Tobias Werron Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In der soziologischen Literatur liest man immer wieder, dass wir heute in einer ‚Konkurrenzgesellschaft’ oder ‚Wettbewerbsgesellschaft’ leben. Aber was heißt das eigentlich, oder was könnte es heißen? Und welche Argumente sprechen für oder gegen eine solche Diagnose? Ausgehend von solchen Fragen lesen wir in diesem Seminar klassische und neuere soziologische Texte zur Konkurrenz (von Georg Simmels klassischer ‚Soziologie der Konkurrenz‘ bis zu Pierre Bourdieus Feldtheorie), diskutieren sie an einer Vielzahl unterschiedlicher Konkurrenzphänomene (von der Markt- und Staatenkonkurrenz bis zu Konkurrenz in Journalismus und Wissenschaft) und führen die dabei gesammelten Einsichten in theorievergleichenden Sitzungen zusammen. Im Licht dieser Einsichten soll schließlich die Frage, ob wir heute in einer Konkurrenzgesellschaft leben, am Ende des Seminars noch einmal ‚soziologisch aufgeklärt’ diskutiert werden. Das Seminar verfolgt vor allem zwei Ziele: Es soll in grundlegende Probleme und Begriffe einer allgemeinen Soziologie der Konkurrenz einführen; und es soll Gelegenheit bieten, die Erklärungskraft soziologischer Theorien an einer übergreifenden Fragestellung zu bestimmen und miteinander zu vergleichen. Zu den Teilnahmeanforderungen gehört daher auch die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe, die eine der theorievergleichenden Sitzungen (in Absprache mit dem Veranstalter) mitgestaltet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Arbeitsgruppe/Referat) / 4 Kontakt: tobias.werron@uni-bielefeld.de Literatur Zum Einstieg: • Rosa, Hartmut: Wettbewerb als Interaktionsmodus. Kulturelle und sozialstrukturelle Konsequenzen der Konkurrenzgesellschaft, Leviathan 34 (2006), Nr. 1, S. 82-104 28 Modul Weltpolitik Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen (Handlungs- und Institutionstheorien) Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2014 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Wie kann man politische Entscheidungen, wie z.B. die Wahl eines Bundesrates im Parlament oder das Verhalten der Schweizer Regierung in internationalen Verhandlungen verstehen und erklären? In der Politik- wissenschaft basieren Interpretationen und Erklärungen üblicherweise auf einer Handlungstheorie und den entsprechenden strukturellen Rahmen- bedingungen, die das Handeln der Akteure beeinflussen. Bei den Handlungstheorien greift die Politikwissenschaft auf die beiden klassischen Menschenbilder der Sozialwissenschaften, den homo oeconomicus und den homo sociologicus zurück. Der homo oeconomicus versucht, durch strategisches Handeln seine Interessen umzusetzen, der homo sociologicus folgt dagegen den Normen, die er infolge seiner Rolle und/oder seiner Identität als angemessen empfindet. Aus der Philosophie, der Psychologie sowie den Kultur- und Kommunikationswissenschaften wurden weitere handlungstheoretische Modelle entwickelt, die in einer durch Information und Kommunikation gekennzeichneten Gesellschaft Relevanz besitzen, so z.B. das verständigungsorientierte Handeln, das rhetorische Handeln, das emotionale, das kreative und das symbolische Handeln. Bei diesen verschiedenen Handlungstheorien sind jeweils typische Strukturen relevant, welche, wenn sie eine gewisse zeitliche Stabilität besitzen, in den Sozialwissenschaften als Institutionen bezeichnet werden. Für den homo oeconomicus sind das formale Organisations- und Entschei- dungsregeln, für den homo sociologicus z.B. Traditionen oder Routinen, während bei den anderen Theorien kommunikative Strukturen wie Konventionen, Leitbilder oder hegemoniale Diskurse im Vordergrund stehen. Insgesamt sind die Vorstellungen darüber, wie (politische) Akteure handeln und welche Strukturen/Institutionen sie dabei anleiten, stark von Weltbildern (Ontologien/Ideologie) und Gesellschaftsbildern (wie ist die Gesellschaft aufgebaut und was hält sie zusammen?) abhängig. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform „OLAT“ zugänglich gemacht Literatur Blatter, J. (2007): Governance – Theoretische Formen und historische Transformationen. Baden- Baden: Nomos Etzrodt, Ch. (2003): Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien. Eine Einführung. Konstanz: UVK 29 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Einführung: weitere Termine: Mo, 31.03.2014, 10.15 – 12.00 FRO, 4.B01 wöchentlich Mo, 08.15 - 10.00, ab 07.04.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an introduction to modern econometrics. Students will learn how to carry out empirical anylysis, going beyond simple descriptive statistics. Topics include lineral regression, the analysis of longitudinal data, limited and discrete dependent variables, survival analysis, and causal inference. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. The course has two objectives: (i) learn the methodology of modern econometric analysis and (ii) acquire the skills to plan and execute your own empirical project. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie". Zeitgleicher Besuch des Masterseminars "Advanced Econometrics" 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete mündliche Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: stefan.boes@unilu.ch Die Vorlesung findet an folgenden Daten statt: 31.3. (10.15 - 12.00 Uhr), 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 30 International Humanitarian Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00 , ab 17.02.2014 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Despite the fact that the UN Charter prohibits the use of force, armed con- flicts remain a reality in today's world. The special legal regime for situations of armed conflicts is provided by International Humanitarian Law (IHL). IHL neither addresses the reasons of nor the possible legal justifications of armed conflicts; instead it focuses on the protection of the victims of warfare. IHL aims at mitigating the effects of armed conflicts by constraining the means and methods of warfare and by obliging all parties of a conflict to protect persons not engaged in hostilities, mainly civilians and soldiers out of combat. Humanitarian law therefore aims at limiting harm caused by wars, thereby accepting the existence of armed conflict in today’s world. The course offers an introduction to IHL, its development, legal bases and challenges. It focuses on the two branches of international humanitarian law, the law of Geneva (protection of victims) and the law of The Hague (means of warfare), the rules governing international and non-international armed conflicts as well as the implementation of those legal norms. These issues will be discussed and analyzed in the light of current developments, recent events and challenges to IHL. In addition, guest lecturers will deliver insights on practical issues of humanitarian law. Students are ably to indentify, analyze and assess issues relating to IHL when faced with situations of armed conflict.. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law is recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term / 6 Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) maya.taylan@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Essential Course Materials • Course Reader „International Humanitarian Law; • Copies of the four Geneva Conventions and the three Additional Protocols to the Geneva Conventions. These can be ordered for free from the International Committee of the Red Cross (www.icrc.org). 31 International Human Rights Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course focuses on the emergence, expansion, and enforcement of international human rights norms. It introduces the major international institutions and political processes by which international human rights norms are established and enforced, namely the regimes established under the United Nations, regional human rights conventions (European, Inter- American, African), and various treaties. The course is divided into two parts: the first part introduces the evolution and conceptual foundations of human rights, the most important human rights treaties and the mechanism for their implementation; the second part considers selected, current human rights issues in a comparative mode using standards developed in international human rights law as well as regional (e.g. European) standards. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasizing class discussions, active participation in the class is expected. Students are ably to indentify, analyze and assess issues relating to human rights questions. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law (e.g. attendance of the course "Völkerrecht" in the BLaw-program) recommended 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term (6 Cr) Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) maya.taylan@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Literatur • The COURSE READER; • Copies of the most important human rights treaties: European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (including the Additional Protocols); International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights; International Covenant on Civil and Political Rights (including the Optional Protocols); Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment (including Optional Protocol); United Nations Convention on the Rights of the Child (including Optional Protocols); etc. the text of these treaties is available on the website of the OHCHR, at http://www2.ohchr.org/english/law/index.htm. However, you may wish to consider buying a treaty collection, e.g. IAN BROWNLIE/GUY S. GOODWIN-GILL, Brownlie’s Documents on Human Rights (Oxford, 6th Edition 2010) or P.R. GHANDHI, Blackstone’s Statutes – International Human Rights Documents (Oxford, 8th Edition 2012). 32 Public International Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: This course focuses on current issues of public international law. These may include, inter alia, nuclear non-proliferation, the peaceful use of nuclear energy, peace and security questions, responsibility to protect, the “race for the arctic” and the issue of state responsibility for violations of international humanitarian law. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasising class discussions, active participation in the class is expected. In addition, guest lectures may give further insights into the questions discussed in class. Students understand the different models of political competition and can apply them to explain observed government failures. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Graded written or oral exam (6 Cr) Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) maya.taylan@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Literatur The course reader; Materials accessible or distributed electronically. 33 From Marbury to ObamaCare – Contemporary Issues in American Constitutional Law Dozentin: Lauren Fielder, JD, Junior Assistant Professor of Law Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The American Constitution is the oldest and most recognizable Constitution in the world, shaping the norms and serving as the principle model for many national and international instruments. The purpose of this class to not only examine the substantive provisions of the document, but to look critically at its interpretation and application to modern legal problems. We will examine in depth, first, the basics of Constitutional law, and apply the concepts of equal protection, procedural justice, due process, and freedom of speech in the modern age. We will look at how the Court has struggled in recent years with textual interpretation in the face of growing technology and changing so- cial norms. In that context, we will look at landmark cases such as Roe v. Wade, Marbury v. Madison, and Brown v. Board of Education and their evo- lution into modern landmark cases such as Lawrence v. Texas, Brown v. Entertainment Merchants Association, and Citizens United v. FEC. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Kontakt: lauren.fielder@unilu.ch 34 Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (Grund- und Menschenrechte) Dozent: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.02.2014 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung vergleicht den Standard des Grundrechtsschutzes in Eu- ropa und den USA. Nach einer Einführung in die Grundlagen der Rechtsver- gleichung im öffentlichen Recht werden ausgewählte Grundrechtsprobleme anhand verschiedener nationaler Rechtsordnungen, insbesondere in Frankreich, Grossbritannien und den USA behandelt. Dabei wird der Grundrechtsschutz zum Schlüssel für das jeweilige Staatsverständnis und die staataorganisatorischen Regelungen. Sow erden die Grundrechte jeweils in Beziehung zum einschlägigen institutionellen und historisch-kulturellen Rahmen gesetzt. Weitere Schwerpunkte bilden ausgewählte Grundrechtsprobleme in den USA. Erlernen und Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Grundrechts- konflikten; Erkennen des Zusammenhangs mit den institutionellen und histo¬risch-kulturellen Erfahrungen einer Gesellschaft; Reflexion über die Funktion und Grenzen des Menschrechtsschutzes im Kontext. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse der Grundrechte der Verfassung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete mündliche oder schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: sebastian.heselhaus@unilu.ch Literatur wird am Anfang der Veranstaltung an- bzw. ausgegeben. 35 Einführung in die Ökonometrie Dozent: Dr. oec. publ. Andreas Kuhn Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Fr, 13.15 - 15.00 , ab 21.02.2014 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: 1) Einführung; 2) Repetition Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (Schätzen und Testen); 3) Das einfache Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz; 4) Das multiple Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz, Modellierung von nichtlinearen Beziehungen, Einbezug von qualitativen Regressoren, Modellselektion und Beurteilung der Validität von Regressionsmodellen. Die Veranstaltung bietet eine anwendungsorientierte Einführung in die moderne empirische Wirtschaftsforschung und deren wichtigstem Instrument, der linearen Regressionsanalyse. Wir diskutieren die Mechanik sowie die Interpretation der linearen Regression und illustrieren die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten anhand von aktuellen Studien und Fragestellungen. Zur Ergänzung werden wir ausserdem praktische Übungen in der Statis-tiksoftware Stata durchführen. Ziel der Veranstaltung ist es, den Studierenden die methodischen Grundlagen zu vermitteln um wissenschaftliche empirische Studien kritisch beurteilen zu können und um selbständig eigene empirische Projekte durchführen zu können. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung “Statistik für Fortgeschrittene” bestanden. Gleichzeitige Teilnahme am Hauptseminar “Einführung in die Ökonometrie”. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: andreas.kuhn@ehb-schweiz.ch Vorlesung und Hautpseminar werden gemeinsam geprüft (separate Fragen). Literatur • Stock, James H., and Watson, Mark H. (2012). Introduction to Econometrics. 3rd Edition. • Wooldridge, Jeffrey (2013). Introductory Econometrics. A Modern Approach. 5th Edition. 36 Analyse der Gesamtwirtschaft Dozent: Ass.-Prof. Dr. oec. publ. Simon Lüchinger Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 25.02.2014 FRO, 3.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Ziel der Vorlesung ist die Vermittlung der wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. Behandelt werden sowohl langfristige Phänomene wie Wachstum, Sparen, Investieren, Finanzierung und Finanzsystem, natürliche Arbeitslosigkeit, die Bedeutung des Geldes, die Rolle der Zentralbanken, Geldmengenwachstum und Inflation sowie Aussenhandel, als auch kurzfristige Konjunkturphänomene wie Änderungen der aggregierten Nachfrage und des aggregierten Angebots, der Einfluss von Geld- und Fiskalpolitik, der kurzfristige Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und Inflation sowie politische Konjunkturzyklen. Besonders hervorgehoben werden die Rolle von Institutionen für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und wirtschaftspolitische Aspekte. In allen Bereichen wird der Bezug zu Aktualität hergestellt, der die Studierenden befähigen soll, zukünftig wichtige aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen selbstständig zu analysieren und zu interpretieren. 1) Die Studierenden kennen die wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. 2) Die Studierenden kennen die Bedeutung von Institutionen für die wirtschaftliche Entwicklung und verstehen die Wirkung der wichtigsten wirtschaftspolitischen Instrumente. 3) Die Studierenden können mittels der erlernten Grundlagen aktuelle Entwicklungen analysieren und interpretieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: simon.lüchinger@unilu.ch Vorlesung beginnt erst am 25.2.2014. Literatur Mankiw, N. Gregory (2009). Principles of Economics, 6th Edition. Mason: Cengage Learning. 37 Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Dozent: Prof. Alexander H.E. Morawa, SJD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course takes you on a journey of exploration of how states behave, and what the law has to say about it. State action ranges from peaceful and benevolent interaction to outright war, with many stages in between. We will take a look at the underlying legal regime and explore questions such as: - How do diplomatic and consular relations work? - How do international organizations and international courts fit into a state-centered system? - Are there rights of individuals in foreign relations? - How do (UN and regional) mechanisms for safeguarding peace and security work? - Is war still a “logical continuation of diplomacy”? Despite the overwhelmingly political character of decisionmaking in foreign affairs, there exists a legal regime that channels, limits, and attaches consequences to action or inaction. Students will develop skills and techniques for inquiring into the legal implications of the activities of states, international organizations, and other actors in the foreign relations realm. The course is discoursive, interactive, and hands-on. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Class participation, assignments, and practical exercises (50%), written final examination (50%) / 6 Kontakt: alexander.morowa@unilu.ch Reader 38 International Trade Dozent: Dr. Christoph Moser Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: 14-täglich Mo, 13.15 – 15.00, ab 24.02.2014 FRO, HS 6 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: What are the gains from international trade? How can we explain the patterns in international trade in goods and services? Who are the winners and losers from trade liberalization? What are the most effective trade policies available for national governments? The main concepts and models of trade will be developed and their empirical relevance discussed (including the concept of comparative advantage, the Heckscher-Ohlin model and the role of specific factors and firms in trade). These models allow us to evaluate the importance and economic consequences of trade for instance on a country’s welfare and its income distribution. The main objective of this course is to provide students with a solid background in both international trade theory and trade policy. The models discussed in the course will help us better understand recent developments in trade like the increased offshoring of production from developed to developing countries, the role of the World Trade Organization (WTO) in facilitating trade and the economic effects of the recent wave of regional trade agreements. Voraussetzungen: Umfang: Courses in „Ökonomie und menschliches Verhalten“ and „Analyse der Gesamtwirtschaft“ recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: moser@kof.ethz.ch Literatur This course is based on the following textbook: Paul Krugman, Maurice Obstfeld, and Marc Melitz (2012), „International Economics: Theory and Policy,“ 9th Edition (Global edition), Pearson Education. 39 Internationaler Menschenrechtsschutz Dozent: Dr. iur. Christoph A. Spenlé Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Fr, 15.15 - 17.00, ab 21.02.2014 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung befasst sich mit den Eckpunkten und Meilensteinen in der Entwicklung der Menschenrechte und widmet sich eingehend der politischen und rechtlichen Umsetzung der Menschenrechte in der Neuzeit. Themenschwerpunkte des Kurses sind: - Entstehung und Entfaltung des internationalen Menschenrechtsschutzes bis zum Beginn des 2. Weltkrieges (Völkerbund); - Menschenrechtsschutz im System der Vereinten Nationen; - Regionaler Menschenrechtsschutz (EMRK); - Universalität der Menschenrechte versus Relativismus; - Entwicklungen nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und aktuelle Herausforderungen (Humanitäre Interventionen, internationale Strafgerichtsbarkeit, private Akteure). Dabei werden namentlich die völkerrechtlichen Grundlagen und Menschenrechtsinstrumente insbesondere im Rahmen der UNO eingehender betrachtet. Die Behandlung aktueller Beispiele diplomatischer Verhandlungsprozesse vermittelt einen Blick in die Praxis der Schaffung neuer Menschenrechtsinstrumente. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Schriftliche Prüfung, pass or fail / 2 Kontakt: Christoph.spenle@eda.admin.ch oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Christoph A. Spenlé/Arthur Mattli, Kompendium zum Schutz der Menschenrechte, Stämpfli Verlag 2009 Hans-Peter Gasser, Humanitäres Völkerrecht - Eine Einführung, 2. Aufl., Schulthess 2007 Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Helbing & Lichtenhahn, 2. Auflage 2008 Kälin Walter/Malinverni Georgio/Nowak Manfred, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1997 Manfred Nowak, Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Wien/Graz 2002 40 Vergleichende Regionale Integration Dozentin: Dr. sc. Rebecca Welge Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Regionale Integration als freiwilliger, dauerhafter und institutionalisierter Zusammenschluss von Staaten mit regional begrenzter Reichweite ist ein relativ neues politisches Phänomen. Ziel dieser Zusammenschlüsse ist die funktionale Zusammenarbeit in einem oder mehreren Politikfeldern sowie die Friedenssicherung. Der Umfang der betroffenen Politikfelder, vor allem aber die institutionelle Tiefe der Integration und der Grad an Übertragung von Souveränität an supranationale Organe unterscheidet sich stark zwischen den verschiedenen Zusammenschlüssen. Referenzpunkt der Vorlesung bildet die Europäische Union als fortgeschrittenste Form der regionalen Integration. Mit Blick auf ihre Geschichte, Institutionen und Policies werden die wichtigsten Theorien regionaler Integration vorgestellt. Auf dieser Basis werfen wir dann einen vergleichenden Blick auf andere regionale Zusammenschlüsse in Asien, Amerika, Afrika und im arabischen Raum. Neben der intensiven empirischen und analytischen Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Modellen regionaler Integration widmet sich die Vorlesung der Frage, ob das Phänomen der regionalen Integration eher als Baustein oder Stolperstein für die Herausbildung globaler Ordnungsstrukturen angesehen werden kann. Das Proseminar zur Regionalen Integration von Michael Buess vertieft Aspekte der Vorlesung und ist insbesondere für Studierende der Politikwissenschaft im Grundstudium empfehlenswert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: welge@nccr-democracy.uzh.ch oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Lindberg, L. N., Scheingold, S.A. (Eds.) (1971). Regional Integration: Theory and Research, Harvard University Press Duina, F. (2006). Varieties of Regional Integration: The EU, NAFTA and Mercosur. Journal of European Integration, 28(3), 247 - 275. Farrell, M., Hettne, B & L. Van Langenhove (Eds.) (2005). The Politics of Global Regionalism. Theory and Practice. London and New York: Pluto Press. Warleigh-Lack, A. (2006). Towards a Conceptual Framework for regionalisation: Bridging 'new regionalism' and 'integration theory'. Review of International Political Economy, 13(5), 750-771. Laursen, F. (Hrsg.) (2003), Comparative Regional Integration: Theoretical Perspectives, Ashgate Mattli, W.(1999), The Logic of Regional Integration: Europe and Beyond, Cambridge UP Telo, M. and, Joffe, G., (Eds.) (2001). European Union and New Regionalism: Europe and Globalization in Comparative Perspective, Ashgate 41 Internationale Klimapolitik Dozent: Prof. Dr. Klaus Dingwerth Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 15.15 - 19.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.A07 14-täglich Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Klimawandel gilt als eine der grössten gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen unserer Zeit. Das Seminar will einen Überblick über die wichtigsten internationalen Antworten auf den Klimawandel geben und diese auf der Grundlage positiver und normativer politischer Theorien verstehen bzw. bewerten. Was für eine Art von Problem ist der Klimawandel, und wie könnte eine „gerechte“ Klimapolitik aussehen? Wie verhalten sich verschiedenen Staatengruppen zu diesem Problem, und welche Institutionen zur Vermeidung (mitigation) und Anpassung (adaptation) an den Klimawandel haben sie im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen gemeinsam geschaffen? Welche weiteren Strukturen haben gesellschaftliche, privatwirtschaftliche und substaatliche Akteure vereinbart, um dem Klimawandel Einhalt zu gebieten, und wie wirksam ist das resultierende Institutionengeflecht insgesamt? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme, Referat, Research Design (benotet) / 4 Kontakt: klaus.dingwerth@iniis.uni-bremen.de oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Newell, Peter und Matthew Paterson, 2010: Climate Capitalism: Global Warming and the Transformation of the Global Economy. Cambridge: Cambridge University Press. Rahmstorf, Stefan und Hans-Joachim Schellnhuber, 2012: Der Klimawandel. 7., völlig überarbeitete Auflage. München: C.H. Beck. Sprinz, Detlef und Urs Luterbacher, 2001: International Relations and Global Climate Change. Cambridge, MA: MIT Press. United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC), 2007: Uniting on Climate: A Guide to the Climate Change Convention and the Kyoto Protocol. Bonn: UNFCCC. 42 Democracy in Danger? Right-wing Populism in Western Europe Dozent: Dr. Marc Helbling Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Block 1: Block 2: Mi, 19.02., 13.15 – 15.00 FRO, HS 11 Mi, 26.03., 13.15 – 17.00 FRO, HS 12 Do, 27.03. 10.15 – 19.00 FRO, HS 3 Mi, 16.04., 13.15 – 17.00 FRO, HS 12 Do, 17.04. 09.15 – 17.00 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Over the last two decades, right-wing populist parties have become important political actors in Western Europe. In this seminar, we will analyze how this change in the political landscape came about and why those parties are in some countries stronger than in others. We will define the term “populism” and contextualize it in the right-wing political spectrum. Finally, we will discuss whether the emergence of right-wing populist parties can be considered as evidence for the dysfunction of Western democracies and threat to their workings. The focus of the seminar will be on West European countries, especially Switzerland. Students will be introduced to current methodological standards in Comparative Politics by analysis of a variety of studies. Umfang: Sprache: 2 Semesterstundenwochen Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt. marc.helbling@wzb.eu Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Canovan, Margaret (1999). “Trust the People! Populism and the Two Faces of Democracy”. Political Studies 47(1): 2-16. Mény, Yves and Yves Surel (eds.) (2002). Democracies and the populist challenge. Basingstoke: Palgrave. Mudde, Cas (2007). Populist Radical Right Parties in Europe. Cambridge: Cambridge University Press. Norris, Pippa (2005). Radical Right. Voters and Parties in the Electoral Market. Cambridge: Cambridge University Press. 43 Entwicklungshilfepolitik Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: Do, 01.05.2014, 08.15 – 17.00 FRO, 3.B48 Fr, 02.05.2014, 08.15 – 17.00 Sa, 03.05.2014, 08.15 – 14.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Dieses Seminar bietet einen Überblick über die empirische Literatur zur Entwicklungshilfepolitik. Zentrale Themen sind die Kriterien, nach welchen Geberländer über die Allokation ihrer Entwicklungshilfegelder entscheiden, sowie die Auswirkungen von Entwicklungshilfe auf die Politik, die Regierungsführung und das Wirtschaftswachstum in den Empfängerländern. 1. Die Studierenden lernen aktuelle Forschungsbeiträge und die darin angewandten ökonometrischen, bzw. statistischen Methoden zu verstehen. 2. Die Studierenden erkennen Chancen und Gefahren in der Entwicklungshilfepolitik. 1. Die Studierenden lernen aktuelle Forschungsbeiträge und die darin angewandten ökonometrischen, bzw. statistischen Methoden zu verstehen. 2. Die Studierenden erkennen Chancen und Gefahren in der Entwicklungshilfepolitik. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesungen "Wachstum und Entwicklung" und "Grundlagen der multivariaten Statistik". Zudem wird der vorgängige oder gleichzeitige Besuch der Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie" empfohlen. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur wird bei der Terminvergabe bekanntgegeben. 44 Internationale Handelspolitik Dozent: Ivo Krizic, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 13.15 – 15.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar hat zum Ziel, aktuelle Entwicklungen der internationalen Handelspolitik mithilfe von ausgewählten Theorien und Konzepten der Internationalen Politischen Ökonomie zu analysieren. Ausgehend von einem historischen Überblick der globalen Handelsbeziehungen beschäftigen wir uns im ersten Teil des Seminars mit den systemischen, innerstaatlichen und ideellen Erklärungsansätzen internationaler Handelspolitik. Im zweiten Teil übertragen wir diese Ansätze auf verschiedene Themenfelder, die das Welthandelssystem in den vergangenen zwei Jahrzehnten geprägt haben. Hierzu zählen 1) die Entwicklung der Europäischen Union als Akteur in der Welthandelspolitik; 2) die Machtverschiebung im internationalen Handelssystem zugunsten aufstrebender Schwellenländer („emerging powers“) und ihre Rückwirkungen auf die Verhandlungsdynamik in der WTO (Doha-Runde); 3) die Ausweitung des Themenspektrums der Freihandelsdebatte auf nicht tarifäre, innerstaatliche Regulierungsmassnahmen ("behind the border" issues) und 4) die Gewichtsverschiebung von multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO hin zu bi- und plurilateralen Freihandelsabkommen (TTIP, TPP, RCEP…). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Kontakt: ivo.krizic@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Barton, John H., Goldstein, Judith L., Josling, Timothy E., Steinberg, Richard H. (2006): The evolution of the trade regime: politics, law, and economics of the GATT and the WTO. Princeton, NJ: Princeton University Press, 2006. Dür, Andreas, Zimmermann, Hubertus, eds. (2007): The EU in International Trade Negotiations, Journal of Common Market Studies (special issue) 45(4): 771–967. Heydon, Kenneth and Woolcock, Stephen, eds. (2012): The Ashgate research companion to international trade policy. Ashgate: Farnham, Surrey. Narlikar, Amrita, Daunton, Martin, M. Stern, Robert, eds. (2012): The Oxford Handbook on The World Trade Organization. Oxford, Oxford University Press. 45 Krieg und Frieden in der Geschichte des Politischen Denkens Dozent: Prof. Dr. Herfried Münkler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaften Einführung: Termine: Fr, 28.02., 13.15 - 17.00 FRO, 3.A05 Fr, 04.04., 09.15 – 17.00 FRO, HS5 Fr, 11.04., 09.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Fr, 16.05., 09.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Darstellung und Analyse von Kriegen und die Entwürfe einer dauer- haften Friedensordnung haben paradigmatische Bedeutung für das politische Denken und Handeln. Einige dieser Texte, von Homers Ilias über Thukydides‘ Peloponnesischen Krieg, Kants Ewigen Frieden und Wilsons 14 Punkten, sollen in ideengeschichtlicher Perspektive gelesen werden. Jüngere Theorien, von der Friedensforschung Johann Galtungs bis zu Ian Morris‘ jüngster Schrift zum Krieg sollen den ideengeschichtlichen Ansatz ergänzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive mündliche Teilnahme/Referat / 4 Kontakt: herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Bernd Hüppauf, 2013: Was ist Krieg? Zur Grundlegung einer Kulturgeschichte des Krieges, Bielefeld: Transcript Verlag. Reinhard Meyers, 1994: Begriff und Probleme des Friedens, Opladen: Leske & Budrich. Ian Morris, 2013: Krieg. Wozu er gut ist, Frankfurt/New York: Campus Verlag. Herfried Münkler, 2002: Über den Krieg. Stationen der Kriegsgeschichte im Spiegel ihrer theoretischen Reflexion, Weilerswist: Velbrück Verlag. Münkler/Llanque (Hg.), 2007: Politische Theorie und Ideengeschichte. Lehr- und Textbuch, Berlin Akademie-Verlag, S. 95-125 (Textsammlung, die dem Seminar zugrunde gelegt wird). 46 National, transnational, kosmopolitisch – Bürgerschaft im 21. Jahrhundert Dozentin: Dr. Andrea Schlenker Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nationalstaaten beherrschen nach wie vor unsere heutige Weltsicht. Sie waren jedoch nie unumstritten und sind es in der globalisierten Welt des 21. Jahrhunderts immer weniger. Grenzen lösen sich auf, neue werden gezogen. Damit verändert sich auch der Referenzrahmen, auf den sich die Handlungen und Orientierungen politischer Akteure beziehen. Diese lassen sich in mehreren Dimensionen und auf mehreren Ebenen analysieren. Ausgehend von unterschiedlichen Konzeptionen von Demokratie und Nation werden wir in diesem Hauptseminar verschiedene Formationen politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft jenseits nationaler Zugehörigkeit und Grenzen eingehend betrachten. Dies umfasst normative Vorschläge und empirische Entwicklungen politischer Integration auf nationaler Ebene sowie solche, die verschiedene Nationalstaaten verbinden (transnational), bis hin zu solchen europäischer und globaler Reichweite (kosmopolitisch). Entsprechend werden wir verschiedene Akteursgruppen in den Blick nehmen, wie z.B. auf transnationaler Ebene MigrantInnen, Diasporas und doppelte StaatsbürgerInnen oder auf globaler Ebene WeltbürgerInnen und internationale NGOs. Sowohl normativ als auch empirisch wird das Verhältnis der unterschiedlichen Akteure und Ebenen zueinander im Mittelpunkt stehen, um letztlich die Chancen und Risiken neuer Entwürfe und Entwicklungen von Bürgerschaft innerhalb und jenseits nationaler Grenzen besser verstehen und abwägen zu können. Ziele: Die Studierenden kennen die zentralen Konzepte und Analysedimensionen von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft innerhalb und jenseits nationaler Grenzen. Sie können die wichtigsten Phänomene und Spannungen in diesem Themenfeld benennen, an konkreten Beispielen vor allem in europäischen Ländern veranschaulichen und kritisch diskutieren. Diese Ziele werden erreicht durch die regelmässige Vorbereitung der Lektüre, auch mithilfe konkreter Aufgaben zu den Texten, durch Präsentationen und Handouts der Dozentin und von Studierenden sowie durch mündliche Diskussionen. Wer eine Seminararbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte bis 24. Mai ein Outline ausarbeiten, das dann eingehend besprochen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme/Beteiligung an Diskussion/20minütiges Referat (benotet) / 4 Kontakt: andrea.schlenker@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Archibugi, D./ D. Held/ M. Köhler (Hg.) 1998: Re-imagining Political Community, Cambridge. Benhabib, S. 2008: Kosmopolitismus und Demokratie. Eine Debatte, Frankfurt/M. Vertovec, S./ R. Cohen (Hg.) 2002: Conceiving Cosmopolitanism: Theory, Context and Practice, New York. 47 „Konflikt“ in den Internationalen Beziehungen: Theoretische Zugänge und praktisch-politische Handlungsanleitungen im Vergleich Dozentin: Prof. Dr. Manuela Spindler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Do, 20.02., 12.15 – 13.00 FRO, 3.B52 Mi, 12.03., 13.15 – 19.00 FRO, HS12 Mi, 16.04. 13.15 – 19.00 FRO, HS11 Mi, 07.05. 13.15 – 19.00 FRO, HS12 Mi, 21.05. 13.15 – 19.00 FRO, HS12 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Kurskonzept zielt auf ein Kennenlernen und Vergleichen der für unterschiedliche Theorieschulen der Internationalen Beziehungen typischen konflikt-theoretischen Perspektiven. Über die Kategorie „Konflikt“ werden Theorien der IB dabei grundlegend im breiteren Kontext sozialwissen- schaftlicher Theoriebildung betrachtet. Das Vorgehen erfolgt exemplarisch über eine Auswahl von vier verschiedenen theoretischen Strömungen, die für ein Herausarbeiten unterschiedlicher Konfliktverständnisse geeignet sind. Die Lernziele sind: 1. der Erwerb grundlegender Kenntnisse bzw. eine Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse der theoretischen Grundannahmen und Erklärungsmuster ausgewählter theoretischer Schulen; 2. das systematische Herausarbeiten und Begründen der für die ausgewählten theoretischen Strömungen jeweils spezifischen Verständnisse von Konflikt (und Kooperation). 3. Anwendung der unterschiedlichen konflikt-theoretischen Perspektiven im Sinne exemplarischer Konfliktanalysen (Auswahl der Konflikte erfolgt gemeinsam mit den Studierenden; dabei u.a. Vergleich kontrastierender Konfliktinterpretationen: parallele Betrachtung eine aktuellen Konflikts durch verschiedene theoretische „Brillen“). 4. Theorie und Praxis werden durch eine Diskussion der praktisch- politischen Relevanz der theoretischen Ansätze verknüpft. Gefragt wird: welche Implikationen hat die Wahl der einen oder aber der anderen Perspektive für die praktische Politik? (Bereich der Politikberatung). Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: manuela.spindler@global-politics.org Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Bonacker, Thorsten (Hg.) 2008: Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien. Eine Einführung. 4. Aufl., Wiesbaden: VS-Verlag. Krell, Gert 2009: Weltbilder und Weltordnung. 4. Aufl., Baden-Baden: Nomos. Schieder, Siegfried/Spindler, Manuela (Hg.) 2010: Theorien der Internationalen Beziehungen. 3. Aufl., Opladen: Verlag Barbara Budrich/UTB. 48 Medien in Konflikten: Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Dozentin: Dr. Doreen Spörer-Wagner Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 08.15 – 10.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In diesem Hauptseminar soll ausgehend von ausgewählten regionalen Kriegen die Rolle der Medien in Konfliktsituationen analysiert werden. Von zentraler Bedeutung wird die gesellschaftlich und akademisch breit diskutierte Frage sein, inwieweit Medien dazu beisteuern (können), gewaltsame Konflikte zu lösen, d.h. aktiv zur Friedensstiftung und damit zur Demokratisierung krisengeschüttelter Staaten beizutragen. Über die verschiedenen Ebenen der politischen Kommunikation und des politischen Journalismus werden wir im Seminar die Rolle der Medien in Konflikt- und Friedensstiftungsprozessen theoretisch und empirisch untersuchen. Dabei geht es im Kern darum, wie Medien über Konflikte berichten und welche Akteure wie in die Medienberichterstattung eingebunden sind. Davon ausgehend diskutieren wir schließlich die Frage, unter welchen Umständen Medien eher zur Zementierung als zur Lösung bestehender Konflikte beitragen. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Referat, Exzerpte, Feldstudie, Forschungsskizze, Mitarbeit, Anwesenheit (benotet) / 4 Kontakt: spoerer@nccr-democracy.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Carruthers, S. L. 2000. The Media at War: Communication and Conflict in the Twentieth Century. New York: St. Martin’s Press. Howard, R. 2002a. An Operational Framework for Media and Peacebuilding. Vancouver: Institute for Media, Policy and Civil Society. Howard, R. 2002b. Conflict Sensitive Journalism. Vancouver: Institute for Media, Policy and Civil Society. Reljic, D. 1998. Killing Screens: Medien in Zeiten von Konflikten. Düsseldorf: Droste. Wolfsfeld, G. 2004. Media and the Path to Peace, Cambridge: Cambridge University Press. 49 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 07.04.2014 FRO 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course reflects on the topics discussed in the lecture "Advanced Econometrics" by providing additional examples and exercises, and by offering students the opportunity to present their own small empirical projects. The objective of the seminar is to practice the methodology of modern econometrics. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Essay / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Material: Das Masterseminar findet an folgenden Daten statt: 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 50 Social constructions of International Relations Dozent: Prof. Dr. Hans-Martin Jaeger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Di, 18.02., 12.15 – 13.00 FRO, 3.B52 Di, 08.04. – Sa, 12.04,. 09.15 – 17.00 Raum noch offen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Since the beginning of the reflective (or constructivist) turn in International Relations (IR) theory almost three decades ago it has become a truism to say that international relations – much like other domains of social life – are “socially constructed.” Along with realism and liberalism, constructivism now ranks among the three major “paradigms” in IR theory. However, constructivism in IR has usually conceived of social construction in a particular way, namely in terms of the role played by ideas and norms or the logic of communicative action (or arguing) in constituting actors and social structures in international politics. After revisiting these “conventional” formulations of constructivism, this course examines a variety of alternative theoretical approaches to social construction with an emphasis on several that have emerged in the new IR subfield of international political sociology. Ranging from the micro- to the macro-level and from the ideational to the material (and often transcending these distinctions), it will compare and critically investigate the social construction of international relations through social classes and power networks; cognitive expectations and autopoietic communication; language, discourse, and gender; (bio)political rationalities and techniques; securitization and risk; practices and habitus; and inscriptions and translations through actor-networks. These modes of social construction will be discussed in relation to substantive issues of international security, multilateral cooperation, human rights, world order, globalization, world society, foreign policy, global finance, terrorism, and European integration. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: Hans-Martin.Jaeger@carleton.ca oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Wendt, Alexander (1999) Social Theory of International Politics. Cambridge: Cambridge University Press. Hopf, Ted (1998) “The Promise of Constructivism in International Relations Theory,” International Security 23(1): 171-200. Guzzini, Stefano (2000) “A Reconstruction of Constructivism in International Relations,” European Journal of International Relations 6(2): 147-182. 51 Internationales Wirtschaftsrecht Dozenten: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Dr. iur. Christian Pitschas, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 20.02.2014, 13.15 – 17.00 FRO, 4.A05 Do, 20.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B48 Do, 15.05.0214, 08.15 – 17.00 Extern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Das Internationale Wirtschaftsrecht beruht heute zunehmend auf zwei Säulen, dem Schutz des Handels und dem Schutz der Investitionen. Die Veranstaltung will die rechtlichen Grundlagen beider Aspekte aufarbeiten und themenzentriert anhand von Case Studies vertiefen. Zu diesem Zweck gliedert sich die Veranstaltung in zwei Module, die jeweils als Blockveranstaltung abgehalten werden. Der erste Block findet in Luzern statt (Ende Februar/Anfang März). Er widmet sich zum einen dem Schutz der Investitionen im Völkerrecht: den Grundlagen im allgemeinen Völkerrecht, dem einschlägigen Schutz durch internationale Menschenrechte, dem Schutzregime unter dem ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes)-Abkommen sowie dem Modell bilateraler Investitionsschutzabkommen. Zum anderen wird in die Grundlagen des WTO (World Trade Organisation)-Abkommens eingeführt: die verschiedenen Teile, das GATT, GATS, TRIPs und Government Procurement Agreement sowie in das Dispute Settlement Understanding. Auf der Basis dieser Einführung werden dann ausgewählte Themen als Case Studies vertieft. Unter dem ICSID wird es insbesondere darum gehen, in wie weit öffentliche Güter Einschränkungen des Investitionsschutzes rechtfertigen können. Im Bereich des WTO-Rechts werden aktuelle Fragen der Energie- und Umwelt-/Gesundheitsrechts vertieft (Erneuerbare Energien, Biokraftstoffe, Einheitsverpackung für Zigaretten). Diese Themen werden am Ende des Semesters in einer zweiten Blockveranstaltung behandelt (Anfang Mai), die voraussichtlich in Genf stattfinden wird. Dabei sollen Teilnehmenden Einblicke in die praktische Arbeit einer Rechtsanwaltskanzlei im WTO-Recht sowie die Funktionsweise der WTO vor Ort gewährt werden. Die Studierenden sollen die Bedeutung der Grundrechte in der Schweiz und in modernen Staaten erkennen und kritisch beurteilen lernen. Sie sollen ver¬tiefte Kenntnisse der einzelnen Grundrechtsgewährleistungen erhalten und die Grundlagen für eine praktische Anwendung erarbeiten. Anmeldung: Umfang: Bis Freitag, 28.02.2014 bei isabel.keiser@unilu.ch 2 Semesterwochenstunden, 14-tägig Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Hinweise: RF: Option: Schriftliche Arbeit oder benotete mündliche Prüfung / 5 Einführung: Do, 20.02.2014 Vorlesung: Do/Fr, 13./14.03.2014 in Luzern Case Studies: Do/Fr, 15./16.05.2014 in Genf Literatur • CHRISTOPH HERRMANN/WOLFGANG WEISS/CHRISTOPH OHLER: Welthandelsrecht, 2. Auflage, 2007; • MARKUS KRAJEWSKI, Wirtschaftsvölkerrecht, 3. Auflage, 2012; • BURKHARD SCHÖBENER/JOCHEN HERBST/MARKUS PERKAMS: Internationales Wirtschaftsrecht, 2010. 52 Neue Regligionspolitik für alte Demokratien? Politik und Religion in (West-)Europa Dozent: Prof. Dr. Antonius Liedhegener Durchführender Fachbereich: IF Religion – Wirtschaft - Politik Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In vielen Staaten Europas vollzieht sich gegenwärtig die Rückkehr einer in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts kaum noch praktizierten Religions- politik, verstanden als politische Mehrheitsentscheidungen über religions- rechtlich belangvolle Tatsachen. Katalysator ist in vielen Fällen ein in der Öffentlichkeit verkürzt als Block wahrgenommener Islam, dessen verschie- denen Communities durch eine anhaltende Zuwanderung und zunehmende Beheimatung in Europa faktische eine gesellschaftliche Grösse geworden sind. Islamische Kopftücher, Burkas und Minarette sind quer durch Europa Gegenstände und Symbole höchst kontroverser politischer Konflikte und Entscheidungen. Im Hintergrund stehen vielschichtige Integrationsdebatten, aber auch kaum bearbeitete religiöse und kulturelle Vorbehalte. In vielen Demokratien Europas zeigen diese Debatten zudem Rückwirkungen auf die tradierten Parteiensyteme und das Wahlverhalten. Im Fall der Schweiz hat die "neue Religionspolitik" im Zuge der Minarett-Initiative und der Tessiner Abstimmung zur Burka auch die direktdemokratischen Entscheidungs- prozesse erreicht. Das wirft politikwissenschaftlich wie religionswissenschaft- lich relevante Fragen auf. Das Masterseminar richtet sich vor allem an die Studierenden des 2. Studiensemesters des Joint Master Religion – Wirtschaft – Politik. Es kann auch Im Rahmen des Masters Soziologie für das Modul Religionsforschung belegt werden. Studierende anderer Studienjahre und einschlägiger Masterstudiengänge der Universität Luzern sind willkommen. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Studierende begrenzt. Voraussetzungen: Umfang: Fortgeschrittener Bachelor- oder Masterstudiengang 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat / 4 Kontakt: antonius.liedhegener@unilu.ch Anmeldung: Material: UniPortal; eine zusätzliche persönliche Anmeldung vorab ist zu schicken an: Antonius.Liedhegener@unilu.ch wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Ein Reader wird elektronisch bereit gestellt. Zugangsdaten in der ersten Sitzung. Christmann, Anna, 2010: Damoklesschwert Referendum? Die indirekten Wirkungen ausgebauter Volksrechte auf die Rechte religiöser Minderheiten, in: Swiss Political Science Review 16 H.1, 1-41. Liedhegener, Antonius, 2008: Religionsfreiheit und die neue Religionspolitik. Mehrheitsentscheide und ihre Grenzen in der bundesdeutschen Demokratie, in: Zeitschrift für Politik 55, 84-107 Tanner, Mathias (Hg.), 2009: Streit um das Minarett. Zusammenleben in der religiös pluralistischen Gesellschaft (= Beiträge zu einer Theologie der Religionen, Bd.8) Zürich. Vatter, Adrian (Hg.), 2010: Vom Schächt- zum Minarettverbot. Religiöse Minderheiten in der direkten Demokratie, Zürich. Willems, Ulrich, 2008:Reformbedarf und Reformfähigkeit der Religionspolitik in Deutschland, in: Zeitschrift für Politik 55, 64-83. 53 Einbürgerungs- und Integrationspolitik im internationalen Vergleich Dozentin: Dr. Ines Michalowski Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mo, 24.02., 12.15 – 13.00 FRO 3.B57 Fr, 04.04.2014, 09.15 – 17.00 FRO, 3.B52 Sa, 05.04.2014, 09.15 – 17.00 Fr, 09.05.2014, 09.15 – 17.00 Sa, 10.05.2014, 09.15 – 17.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Staaten weltweit treffen Regelungen zur Einbürgerung und Integration von Zuwanderern. Der Vergleich dieser Regelungen erfolgte in der Migrationsforschung bisher vor allem unter Bezug auf bestimmte Idealtypen wie z.B. den „französischen Republikanismus“, den „niederländischen Multikulturalismus“ oder das „deutsche Gastarbeiterregime“, die nicht nur die generelle Offenheit eines Landes für Zuwanderer, sondern auch dessen Einstellung gegenüber Gruppenrechten verdeutlichen. Diese Idealtypen sind jedoch heute als Referenzrahmen für empirische Vergleiche stark umstritten, da sie als statisch und normativ gelten. Neue Studien begegnen dieser Kritik. Sie verwenden Indikatoren zur Messung der Unterschiede und Veränderungen von Integrations- und Einbürgerungspolitiken, die sowohl an den individuellen Zuwanderer vergebene Rechte z.B. in den Bereichen Staatsbürgerschaft, Familiennachzug oder Arbeitsmarkt als auch Gruppenrechte z.B. Regelungen für zugewanderte religiöse Minderheiten in öffentlichen Institutionen erfassen. Auch hier stehen neben der Beschreibung der Regime mögliche Erklärungsansätze (z.B. nationale Pfadabhängigkeiten, politische Konjunkturzyklen) für die beobachteten nationalen Besonderheiten im Mittelpunkt der Analysen. Ziele: Die Studierenden gewinnen einen Einblick in die theoretischen Diskussionen über internationale Unterschiede in der Integrations- und Einbürgerungspolitik. Sie kennen verschiedene methodische Ansätze zur Messung solcher Unterschiede sowie die gängigsten Erklärungsansätze für diese Unterschiede. In einer stark normativ geprägten Debatte, sind sie in der Lage, eine eigene, wissenschaftlich fundierte Position zu beziehen. Diese Ziele werden durch Lektüre, Arbeitsaufgaben zu den Texten, Gruppenarbeiten, Präsentationen und Handouts sowie durch mündliche Diskussionen erreicht. Wer eine Seminararbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte zur zweiten Blockveranstaltung ein Outline ausarbeiten, das dann ausführlich besprochen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: ines.michalowski@wzb.eu Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur (Auszug) Bowen, John (2007). A View from France on the Internal Complexity of National Models. Journal of Ethnic and Migration Studies, 33(6), 1003-1016. Brubaker, Rogers (1992). Citizenship and Nationhood in France and Germany. Cambridge: Cambridge University Press. Janoski, Thomas. 2010. The Ironies of Citizenship: Naturalization and Integration in Industrialized Countries. Cambridge: Cambridge University Press. Joppke, C. (2007). Beyond national models: civic integration policies for immigrants in Western Europe. West European Politics, 30(1), 1–22. 54 Transitional Justice Dozent: Prof. Alexander H.E. Morawa, SJD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 06.03.2014, 17.15 – 20.00 FRO 4.B54 Fr, 07.03.2014, 17.15 – 20.00 Sa, 08.03.2014, 09.15 – 16.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course will be taught as a Block Seminar, followed by two meetings during the semester to discuss the progress on the papers or projects and to present them within the group. The block part will take place in a lovely village (two nights’ stay, with the opportunity to ski when class does not meet). (1) In this course, we will first look at the history of transitional justice by focusing on its criminal component (Nuremberg and Tokyo trials, ad hoc criminal tribunals and ICC). (2) We will look at human rights implications on methods and mechanisms of transitional justice, for instance the question of retroactive penalties, lustration and more generally how to deal with regimes that did not respect human rights in a way that uphold these fundamental values. (3) We will explore contemporary models of transitional justice in the context of recent and current crisis, internal strife and transitions. The papers will give students the opportunity to further explore their particular areas of interest and to device an individual research project that can culminate in a paper or some other tangible output. This course is taught as a seminar and, in part, as a workshop. The students will participate in practical exercises and learn concepts by experience. Each student is also required to conduct an individual project and present it in class. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Anmeldung: Kontakt: RF: Class participation, exercises, assignments, individual project (paper and oral presentation); no examination / 6 Admission on a first-come first-serve basis until February 28, 2014, 12 pm; mandatory registration/deregistration via e-mail at: uta.dietrich@unilu.ch peter.coenen@unilu.ch Material: Reader 55 Modul Forschung-Praxis-Methoden Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Einführung. Termine: Mo, 31.03.2014, 10.15 – 12.00 FRO, 4.B01 wöchentlich Mo, 08.15 - 10.00, ab 07.04.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an introduction to modern econometrics. Students will learn how to carry out empirical anylysis, going beyond simple descriptive statistics. Topics include lineral regression, the analysis of longitudinal data, limited and discrete dependent variables, survival analysis, and causal inference. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. The course has two objectives: (i) learn the methodology of modern econometric analysis and (ii) acquire the skills to plan and execute your own empirical project. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie". Zeitgleicher Besuch des Masterseminars "Advanced Econometrics" 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: stefan.boes@unilu.ch Die Vorlesung findet an folgenden Daten statt: 31.3. (10.15 - 12.00 Uhr), 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 56 Mathematik für Wirtschaftswissenschaftlern/innen Dozent: Dr. oec. Yves Schneider Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: 14-täglich Do, 08.15 – 12.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Diese Vorlesung vermittelt den Studierenden die nötigen Mathematikkenntnisse für die Grundlagenveranstaltungen Mikroökonomie, Makroökonomie und Einführung in die Ökonometrie. Die Vorlesung befasst sich schwerpunktmässig mit den Eigenschaften von Funktionen, der Differentialrechnung sowie der univariaten und multivariaten Optimierung mit und ohne Nebenbedingungen. Weitere Themen sind die Integral- und Matrizenrechnung. Es werden regelmässig Übungsaufgaben besprochen. Die Studierenden erarbeiten sich die Mathematikkenntnisse, welche in den Grundlagenfächer der Ökonomie angewandt werden. Voraussetzungen: Umfang: Selbststudium der Lehrbuchkapitel 1-3 vor Vorlesungsbeginn. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: yves.schneider@doz.unilu.ch Die Veranstaltung wird insbesondere Studierenden im zweiten Semester des Studiengangs BA Politische Ökonomie als Vorbereitung auf die Grundlagenfächer Mikroökonomie, Makroökonomie und Ökonometrie empfohlen. Literatur Die Vorlesung basiert auf der Originalversion des Lehrbuchs von Sydsaeter, Hammond und Strom. Originalversion: K. Sydsaeter, P. Hammond and A. Strom (2013). Essential Mathematics for Economic Analysis, 4th edition, Prentice Hall International. Deutsche Version: K. Sydsaeter und P. Hammond (2008). Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, 3. Auflage, Pearson Studium. 57 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 07.04.2014 FRO 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course reflects on the topics discussed in the lecture "Advanced Econometrics" by providing additional examples and exercises, and by offering students the opportunity to present their own small empirical projects. The objective of the seminar is to practice the methodology of modern econometrics. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Essay / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Material: Das Masterseminar findet an folgenden Daten statt: 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 58 Empirische Lebensstilforschung Dozent: Prof. Dr. Jörg Blasius Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 21.02.2014, 14.15 – 16.00 FRO, HS12 Fr, 07.03.2014, 09.15 – 18.00 FRO, 4.B55 Sa, 08.03.2014, 09.15 – 18.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Indikatoren des Lebensstils werden heutzutage immer häufiger als Alternative zu den klassischen vertikalen Differenzierungen durch Schichtungsmerkmale verwendet, also zu Merkmalen wie Einkommen und Bildung. Als bekannteste Vertreter dieser Art von Differenzierung können die Arbeiten zum „sozialen Raum“ von Pierre Bourdieu und seinen Anhängern genannt werden, des Weiteren der aus der Marktforschung kommende Ansatz der Sinusmilieus. Obwohl die deutschsprachigen Länder im Mittelpunkt der Betrachtung stehen, wird es auch immer wieder Verweise auf andere europäische Länder und auf die USA geben. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den Arbeiten von Bourdieu und der empirischen Konstruktion seines sozialen Raums. Voraussetzungen: Umfang: Gute Grundkenntnisse der Statistik. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: jblasius@uni-bonn.de Literatur • Bourdieu, Pierre, 1982: Die feinen Unterschiede. Frankfurt/M.: Suhrkamp. • Bourdieu, Pierre, 1983: Ökonomisches Kapital, kulturelles kapital, soziales Kapital. In: Soziale Ungleichheiten, Sonderband 2 der Soziale Welt, S. 183-198. • Blasius, Jörg, 2001: Korrespondenzanalyse. München: Oldenbourg. • Blasius, Jörg und Joachim Winkler, 1989. Gibt es die “feinen Unterschiede”? Eine empirische Überprüfung der Bourdieuschen Theorie. In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 41, S. 72-94. • Blasius, Jörg, 1994. Empirische Lebensstilforschung. In: Jens Dangschat und Jörg Blasius (Hrsg.), Lebensstile in den Städten. Opladen: Leske + Budrich, S. 237-254. • Greenacre, Michael, 2007: Correspondence analysis in practice. Boca Raton, Chapman & Hall. • Vester, Michael, von Oertzen, Peter, Geiling, Heiko und Thomas Hermann, 2006. Soziale Milieus im gesellschaftlichen Strukturwandel. Zwischen Integration und Ausgrenzung. Frankfurt/Main: Suhrkamp. 59 Foucaultsche Diskursanalyse Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Diskursanalyse im Anschluss an die Diskurstheorie Michel Foucaults wird seit einigen Jahren als sozialwissenschaftliche Methodologie und Methode für die Analyse von Wissenspraktiken und Wissensordnungen entwickelt. Mittlerweile zählt sie zu den etablierten – wenn auch fortgeschrittenen – Ansätzen im Feld der qualitativen Sozialforschung. Das Seminar wird in die Diskurstheorie und die Methode/Methodologie einführen. Die Foucaultsche Diskursanalyse kann als eine Erweiterung der französischen Epistemologie interpretiert werden. Die Foucaultsche Diskursanalyse ist dann eine Sozio-Epistemologie sozialer epistemolo- gischer Praktiken in Feldern. Im Seminar wird eine empirische Anwendung dieser Methode besprochen. Es handelt sich um eine vergleichende kultursoziologische Analyse kulturweltlicher Wissensordnungen. Vorausetzungen: Umfang: Grundausbildung in Methoden der empirischen Sozialforschung sowie Kenntnisse der Methoden qualitativen Sozialforschung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben. 60 Survey Research Methods in Context Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Survey research methods are worldwide the most common used techniques for data collection. Survey research methods are used in social sciences but also in international and national organizations as well as for business and market research. The seminar focuses on trends and perspectives in the field of survey research methods and introduces new approaches as total survey error, tailored design method and cognitive issues in questionnaire design. Practical problems of survey analysis and survey management will be addressed. Voraussetzungen: Umfang: Training in empirical research methods and statistics. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Material: rainer.diazbone@unilu.ch Will be made available via MOODLE. Literatur There will be a syllabus at the learning platform MOODLE published. 61 Evaluation und Organisation Dozentin: Dr. Susanne Giel Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 21.02.2014, 10.15 - 12.00 FRO, 4.B02 Termine: Fr, 21.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Sa, 22.03.2014, 09.15 – 14.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Organisationen, deren Erfolg sich nicht in erster Linie aus monetären Gewinnen ergibt, stehen vor besonderen Herausforderungen, wenn ihre Dienstleistungen und Produkte zu bewerten sind. Diese Bewertungen leisten einen Beitrag zur Qualitätsentwicklung von Organisationen oder werden auch von mittelgebenden Institutionen - insbesondere bei staatlichen Programmen - in der Regel vorgeschrieben. Evaluationen sollen systematische und datenbasierte Bewertungen ermöglichen. Evaluationen sind abzugrenzen von den bekannten Zufriedenheitsmessungen bei Studierenden. Im Seminar sollen vielmehr verschiedene Arten von Evaluationen (Selbst-, interne und Fremdevaluation), die spezifischen Funktionen von Evaluationen (Kontrolle, Entwicklung, Forschung) erörtert und darauf abgestimmte methodische Designs (zielorientierte, experimentelle, nutzenfokussierte, konstruktivistische und theoriebasierte) reflektiert werden. Die Anwendungsfelder können dabei von Arbeitsmarkt- über Gesundheit-, Kinder- und Jugendpolitik bis hin zur Kulturförderung u. a. reichen. Das Seminar verfolgt das Ziel, den Teilnehmenden Evaluationen als potentielles Berufsfeld zu erschließen. Deswegen soll neben theoretischen Inputs die Beschäftigung mit einzelnen Etappen von Evaluationen vorwiegend anhand von Praxisbeispielen erfolgen. Zur Vertiefung sollen die Studierenden in Teams (mit Hilfestellung und Begleitung) beispielhafte, konkrete Evaluationsprojekte konzeptionell entwickeln und erproben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Konzepte/Designs erstellen) / 4 Kontakt: Hinweise: sgiel@startplus.de In Teams (oder als Einzelvorhaben) werden Konzepte und Designs für konkrete Evaluationsaufträge erarbeitet. Literatur Als Grundlage: Kromrey, Helmut, 2001: Evaluation – ein vielschichtiges Konzept. In: Sozialwissenschaften und Berufspraxis. 24. Jg. Heft 2. Opladen: Leske + Budrich. S. 105-131. Vertiefend: Giel, Susanne, 2013: Theoriebasierte Evaluation. Konzepte und methodische Umsetzungen. Waxmann. Die weitere Literatur wird über OLAT bekannt gegeben bzw. zugänglich gemacht. 62 Factorial Methods and Cluster Analysis Dozentin: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar addresses clustering and scaling techniques, which are techniques exploring latent variables, i.e., variables that are not directly observed. The seminar will focus on factor analysis and multiple correspondence analysis, and on cluster analysis. The seminar participants will learn to interpret examples from the social sciences and to understand the statistical and methodological principles. By applying these techniques to secondary data sets, the students will gain practical experience in using these techniques and in interpreting and visualising the results. The software program used in the seminar will be R. Vorausetzungen: Umfang: Basic knowledge of R 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Exercises) / 4 Kontakt: Hinweise: katharina.manderscheid@unilu.ch This seminar will be held in English. Literatur will be communicated at the seminar. 63 Willkommen in Luzern! Tourismus in qualitativen Interviews Dozentin: Prof. Dr. Martina Merz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 14.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, HS 5 Sa, 14.03.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 3.B55 Fr. 04.04.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Sa, 05.04.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung verfolgt ein doppeltes Ziel. Zum einen soll ein umfassendes Verständnis des Tourismus als soziales Phänomen in seinen vielfältigen Erscheinungsformen mit Bezug zu relevanter sozial- und kulturwissenschaftlicher Literatur vermittelt werden. Zum anderen geht es um den Erwerb der methodischen und methodologischen Grundlagen qualitativer Interviews und der Fähigkeit, sie durchzuführen und die derart gewonnenen Daten zu analysieren. Diesem doppelten Ziel entsprechend ist das Seminar projektförmig organisiert. In seinem Zentrum steht die Konzeption und Durchführung einer empirischen Studie am Beispiel des Tourismus in Luzern. Der inhaltliche wie theoretische Fokus der Analyse sowie das Design der empirischen Studie werden gemeinsam erarbeitet. Die Resultate der empirischen Studie werden in einem gemeinsam verfassten Text veröffentlicht. Die Anfertigung von Seminararbeiten im Kontext der Studie ist erwünscht. Vorausetzungen: Umfang: Solide Kenntnisse qualitativer Methoden. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Hinweise: martina.merz@unilu.ch Die Vorbesprechung des Seminars (Information über Ziele, Anforderungen, Vergabe der Referate etc.) findet via OLAT statt. Die interessierten Studierenden sind daher gebeten, sich mit Einschreibung für den Kurs auch auf OLAT anzumelden. Literatur • Dann, G. (2000): Theoretical advances in the sociological treatment of tourism. In: S.R. Quah & A. Sales (eds.): The International Handbook of Sociology. London & Thousand Oaks: Sage, 367-384. • Graburn, N.H.H. & D. Barthel-Bouchier (2001): "Relocating the Tourist." International Sociology 16 (2): 146-158. • Hopf, C. (1978): "Die Pseudo-Exploration – Überlegungen zur Technik qualitativer Interviews in der Sozialforschung." Zeitschrift für Soziologie 7(2): 97-115. • Rubin, H.J. & I.S. Rubin (2005, 2nd ed.): Qualitative Interviews. The Art of Hearing Data. London & Thousand Oaks: Sage. 64 Kolloquien Forschungskolloquium: Empirische Religionsforschung Dozent: Prof. Dr. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: 14-täglich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Lernziele: Das Kolloquium richtet sich an Studierende im Master und Doktorat. Es bietet die Möglichkeit, das Thema der in Arbeit befindlichen Master- bzw. Doktorarbeit vorzustellen und im Kreis der Teilnehmenden vertiefend zu diskutieren. Zudem besteht die Möglichkeit, theoretische Texte zur Religionswissenschaft gemeinsam zu diskutieren. Präsentation eigener Überlegungen zur Master- bzw. Doktorarbeit und kritisch-konstruktive Diskussion von Konzepten und Kapiteln. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 1 Kontakt: relsem@unilu.ch 65 Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B55 zusätzlich Do, 20.3., 15.15 – 19.00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmäsige Teilnahme (s. Inhalt) / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. 66 Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft Dozentin: Prof. Dr. Cornelia Bohn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an Studierende der Masterstufe – insbeson- dere der Soziologie und der Vergleichenden Medienwissenschaften -, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und verfassen. Das Kolloquium dient der Unterstützung bei der Präzisierung der Themen und Problemstellungen der Studien. Es bietet Raum für die Darstellung von Entwürfen, erster Ergebnisse und für Debatte und Austausch. Die MA-Arbeiten werden präsentiert und diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Vorstellung der Masterarbeit) / 2 Kontakt: Hinweis: cornelia.bohn@unilu.ch Termine werden den Teilnehmenden bekannt gegeben. 67 Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Do, 17.15 - 19.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B52 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium bietet die Möglichkeit laufende Arbeiten in den Studiengängen Soziologie, SoCom, Public Opinion and Survey Methodology vorzustellen und Probleme zu besprechen. Das Kolloquium wird für Studierende eingerichtet, die bei mir ihre Abschlussarbeit anfertigen. Voraussetzungen: Für BA-, MA-Studierende und Doktorierende der Studiengänge Soziologie, SoCom, Public Opinion and Survey Methodology Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Hinweise. Bitte beachten Sie die Termine, die auf dem UniPortal bekannt gegeben werden 68 Master-Kolloquium Organisation und Wissen Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterkolloquium Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an alle Studierende der Masterstufe, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und schreiben. Das Kolloquium gibt Raum und Unterstützung für intensive Themenfindungs- und Themendurchführungs- kommunikation. Die MA-Themen werden präsentiert und diskutiert. Der Schwerpunkt ist dabei auf Themen ausgerichtet, die zum Forschungs- und Lehrprofil des Veranstalters passen. Allen Studierenden, die in diesem Bereich eine MA-Arbeit verfassen wollen, ist dieses Kolloquium zu empfehlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch und eva.passarge@unilu.ch Hinweise: Die Termine werden den Studierenden noch bekannt gegeben. 69 Kolloquium Weltgesellschaft / Theorien Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Mi, 19.02.2014, 13.15 – 15.00 FRO, U1308 Fr, 07.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B55 Sa, 08.03.2014, 10.15 – 17.00 Fr, 16.05.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 17.05.2014, 10.15 – 17.00 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Master-, Doktorierendenkolloquium Inhalt: Die Blockveranstaltung richtet sich an Masterstudierende und Promovierende, die ihre Abschlussarbeiten in den Bereichen Theorie und/oder Weltgesellschaftsforschung vorbereiten oder schreiben. Das Kolloquium bietet die Gelegenheit, erste Konzepte für Abschlussarbeiten oder bereits geschriebene Texte gemeinsam zu diskutieren. Für den Erwerb von Credits müssen die Texte mindestens eine Woche vorher an die Teilnehmenden verschickt und in Kurzpräsentationen vorgestellt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Präsentation Arbeit) / 2 Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch Anmeldung: Wer seine Arbeit vorstellen möchte, ist gebeten, sich bis spätestens Ende Januar persönlich bei der Seminarleiterin anzumelden (bettina.heintz@unilu.ch). 70 Forschungskolloquium Soziologie Dozenten: Prof. Dr. Raimund Hasse Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di. 17.30 – 19.30, ab 25.02.2014 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Master-/Doktorierendenkolloquium Inhalt: Wie in den vergangenen Semestern auch, sollen in dem Kolloquium aktuelle Forschungsthemen der Soziologie und angrenzender Disziplinen – sofern sie einen Bezug zu den Forschungsschwerpunkten des Soziologischen Seminars haben - vorgestellt und diskutiert werden. Dies geschieht auf der Grundlage von forschungsnahen Fachvorträgen auswärtiger und hiesiger Kolleginnen und Kollegen. Die Veranstaltung dient dem wissenschaftlichen Austausch mit ausgewählten Gästen und deren Institutionen sowie der Herstellung einer Fachöffentlichkeit im Soziologischen Seminar. Die Vorträge sind universitätsöffentlich. Studierende, die Interesse daran haben, im Rahmen der Veranstaltung CPs zu erwerben, melden sich bitte wie üblich elektronisch an und bis Ende der ersten Vorlesungswoche beim Veranstalter. Ein genauer Themen- und Terminplan sowie Hinweise zur Organisation der Veranstaltung werden in der ersten Sitzung erörtert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme (Essay) / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch und rainer.diazbone@unilu.ch Hinweise: Kann nur unter „weitere Studienleistungen“ für den Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik angerechnet werden und nicht als Forschungskolloquim. 71 Sonderveranstaltungen Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Julia Maisenbacher Studierende Durchführender Fachbereich: Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / mehrtägige Exkursion (Ziel wird noch bekannt gegeben) Inhalt: Kennenlernen von verschiedenen Bereichen der Weltgesellschaft anhand von Besuchen bei Institutionen/Organisationen und Unternehmen. Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 4 Credits im Bereich Forschung-Praxis-Methoden ist möglich, die Anforderungen hierfür sind: • Organisation der Exkursion • Durchfürhung der Exkursion Der Erwerb von 2 Social Credit ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind: • mündliche Teilnahme • Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe drei Tage nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch oder julia.maisenbacher@unilu.ch 72

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    Keller Marcel

    Der Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 20. März 2008: Ein kritischer Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Recht Masterarbeit im Rahmen des Kurses MAS Forensics 2 Abgabetermin: 15. Mai 2009 Vorgelegt von: Betreut von: lic.iur. Marcel Keller Dr. Thomas Hansjakob Untersuchungsrichter in Weinfelden Erster Staatsanwalt des Kantons St.Gallen Die Revision von Art. 19 BetmG I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Literaturverzeichnis III Materialen VIII Abkürzungsverzeichnis X Kurzfassung XIV I. Die Entwicklung der Strafbestimmungen des Bestäubungsmittelrechts bis zur Fassung vom 1. August 1975 1 A. Auf dem Weg zum ersten Betäubungsmittelgesetz von 1924 1 B. Das zweite Betäubungsmittelgesetz von 1951, die Revision von 1968 und das Einheitsabkommen von 1961/1972 2 C. Die Revision von 1975 3 1. Der Entwurf gemäss Botschaft 1973 3 2. Die Revision von 1975 5 D. Die Auswirkungen der Revision von 1975 6 1. Betreffend Art. 19 Ziff. 1 6 2. Betreffend Art. 19 Ziff. 2 7 a. Die schweren Fälle im allgemeinen 7 b. Der mengenmässig schwere Fall 8 c. Die bandenmässig verübten Delikte 9 d. Die gewerbsmässig verübten Delikte 9 II. Die gescheitere Revision von 2001/2004 10 A. Die allgemeinen Ziele der Revision 2001/2004 10 B. Die gescheiterte Revision der Strafbestimmungen 2001/2004 12 1. Ausgangslage 12 2. Die Ziele der Revision 2001/2004 in strafrechtlicher Hinsicht 13 a. Der Entwurf 2001 13 b. Einzelne Bemerkungen zu den Strafartikeln des Entwurfs 2001 15 aa. Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung 15 bb. Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum 15 cc. Zum schweren Fall im allgemeinen 15 dd. Der ehemals mengenmässig schwere Fall 16 ee. Der bandenmässig begangene schwere Fall 16 ff. Fakultative Strafmilderung hinsichtlich des Anstaltentreffens 16 gg. Fakultative Strafmilderung für Drogensucht bei qualifizierten Fällen 17 hh. Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlung 17 ii. Einführung eines Jugendschutzartikels 18 jj. Strafbarkeit des Betäubungsmittelkonsums 18 kk. Straflosigkeit des Cannabiskonsums und der Vorbereitungshandlungen 19 ll. Konsumlegalisierung und kontrollierter Cannabishandel 20 mm. Straflosigkeit des Betäubungsmittelkonsums 20 nn. Kontrollierter Cannabishandel 21 oo. Aufhebung der versuchten Anstiftung zum Drogenkonsum 21 3. Resultat der parlamentarischen Debatten 22 Die Revision von Art. 19 BetmG II III. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 20. März 2008 24 A. Der Gesetzesentwurf 2006 24 1. Ziele und Schwerpunkte der Revision 2006 24 2. Allgemeine Bemerkungen zu den Strafartikeln des Entwurfs 2006 25 a. Gestrichener Artikel 19 Ziff. 1 al. 1 i.V.m. E-Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG/zur Betäubungsmittelgewinnung 25 b. E-Art. 19 Abs. 1 lit. f nBetmG/öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum 26 c. Eine neue Variante des schweren Falls: E-Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG 26 d. Die fakultativen Strafmilderungsgründe nach E-Art. 19 Abs. 3 nBetmG 26 e. Aufhebung des Fahrlässigkeitstatbestands nach Art. 19 Ziff. 3 26 f. Der Jugendschutzartikel von E-Art. 19 a1 nBetmG 26 g. Straflosigkeit der Vorbereitungshandlungen und der Abgabe bei Geringfügigkeit nach E-Art. 19b nBetmG 27 h. Versuchte und vollendete Anstiftung zum Drogenkonsum 27 B. Die neuen Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzesgemäss der Fassung vom 20. März 2008 27 1. Die parlamentarische Debatte 27 a. Im Nationalrat 27 b. Im Ständerat 28 c. Schluss- und Volksabstimmung 28 2. Die neuen Strafbestimmungen im Einzelnen 28 a. Der Grundtatbestand: Art. 19 Abs. 1 nBetmG 29 b. Die Qualifizierten Fälle: Art. 19 Abs. 2 nBetmG 29 aa. Allgemein 29 bb. Der ehemals (?) mengenmässig schwere Fall 30 cc. Der Verkauf in Ausbildungsstätten 31 c. Die Strafmilderungsgründe nach Art. 19 Abs. 3 nBetmG 32 aa. Beim Anstaltentreffen 32 bb. Beim süchtigen Dealer 32 d. Die fehlende Strafbarkeit des fahrlässigen Handelns gemäss Art. 19 Ziff. 3 32 e. Der Jugendschutzartikel nach Art. 19bis nBetmG/ Art. 136 nStGB 32 f. Die straflosen Vorbereitungshandlungen etc. nach Art. 19b nBetmG 33 g. Die unveränderten Art. 19a und 19c nBetmG 33 Erklärung 34 Die Revision von Art. 19 BetmG III Literaturverzeichnis ALBRECHT PETER, Die strafrechtliche Beurteilung der Drogenkonsumenten (Bemerkun- gen zur Auslegung des Art. 19a Ziff. 1 BetmG), in: BJM 1983, S. 217 ff. (zit. ALB- RECHT, BJM 1983) DERS., Irrweg im Kampf gegen den Drogenhandel, in: plädoyer 1983, S. 7 f. (zit. ALB- RECHT, plädoyer 1983) DERS., Die Grenzen des Strafrechts im Bereiche der Drogenpolitik, in: Reformatio 1989, S. 254 ff. (zit. ALBRECHT, Reformatio) DERS., Die Mitverantwortung der Strafjustiz, in: plädoyer 1990, S. 26 ff. (zit. ALB- RECHT, plädoyer 1990) DERS., Das Haschisch-Urteil des Bundesgerichts wird Folge haben, in: plädoyer 1992, S. 28 f. (zit. ALBRECHT, plädoyer 1992) DERS., Die „schweren Fälle“ gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG beim Handel mit He- roin, in: ZStrR 111 (1993), S. 138 ff. (zit. ALBRECHT, ZStrR 1993) DERS., Strafgesetze als Hindernis einer sinnvollen Drogenpolitik?, in: AJP 5/94, S. 565 ff. (zit. ALBRECHT, AJP 1994) DERS., Die strafrechtlichen Sanktionen unter dem Druck der Betäubungsmitteldelin- quenz, in: Festschrift für Jörg Rehberg zum 65. Geburtstag, herausgegeben von Andreas Donatsch und Niklaus Schmid, Zürich 1996, S. 11 ff. (zit. ALBRECHT, FS Rehberg) DERS., Die Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz unter dem Einfluss der Dro- genpolitik, in: BBD, S. 183 ff. (zit. BBD-ALBRECHT) DERS., Der Verkauf von sog. „Duftkissen“-eine strafbare Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz? in: SJZ 95 (1999), S. 496 ff. (zit. ALBRECHT, Duftkissen) DERS., Strafbarer Verkauf von Hanfprodukten? in: AJP 5/2001, S. 599 ff. (zit. 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Februar 1924 betreffend die Genehmigung des internationalen Opiumabkommens, in: BBl 1924 I S. 197 ff. (zit. Botschaft Opiumabkommen) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesge- setzes über Betäubungsmittel vom 12. Februar 1924, in: BBl 1924 I S. 279 ff. (zit. Bot- schaft 1924) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesge- setzes betreffend Betäubungsmittel vom 9. April 1951, in: BBl 1951 I S. 829 ff. (zit. Botschaft 1951) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zu verschiedenen internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel vom 23. Juli 1952, in: BBl 1952 II S. 553 ff. (zit. Botschaft internationale Abkommen) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesge- setzes über die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 20. März 1968, in: BBl 1968 I S. 737 ff. (zit. Botschaft 1968) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Ein- heits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel vom 20. März 1968, in: BBl 1968 I S. 757 ff. (zit. Botschaft Einheitsübereinkommen) Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 9. Mai 1973, in: BBl 1973 I S. 1348 ff. (zit. Botschaft 1973) Botschaft über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel- Übereinkommen sowie zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 22. Juni 1994, in: BBl 1994 III S. 1273 ff. (zit. Botschaft 1994) Botschaft betreffend das Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vom 29. November 1995, in: BBl 1995 I S. 609 ff. (zit. Botschaft 1995) Bericht der Expertenkommission für die Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 an die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements des Innern, Bern 1996 Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen EDKF, Mai 1999 Botschaft über die Änderdung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001, S. 3715 ff. (zit. Botschaft 2001) Die Revision von Art. 19 BetmG IX Zur neueren Geschichte der psychoaktiven Substanzen, Bericht zuhanden der Eidgenös- sischen Kommission für Drogenfragen (EKDF), verfasst von Christoph Maria Merki, Februar 2002 Parlamentarische Initiative-Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes-Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006, S. 8573 ff. (zit. Botschaft 2006) Parlamentarische Initiative-Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes-Bericht vom 4. Mai 2006 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates- Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 2006, BBl 2006, S. 8645 ff. (zit. Stellungnahme BR 2006) Die Drogenpolitik der Schweiz-Drittes Massnahmenpaket des Bundes zur Verminde- rung der Drogenprobleme (MaPaDro III) 2006-2011, herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit, August 2006 Cannabis 2008, Update zum Cannabisbericht 1999 der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen-EKDF, Oktober 2008 Die Revision von Art. 19 BetmG X Abkürzungsverzeichnis a.A. anderer Ansicht a.a.O. am angegebenen Ort AB amtliches Bulletin (AB Jahreszahl S Seite= AB des StR; AB Jahreszahl N Seite=AB des NR) Abs. Absatz AJP Aktuelle juristische Praxis (Zü- rich/St.Gallen) al. Alinea a.M. anderer Meinung Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AT allgemeiner Teil Aufl. Auflage BAG Bundesamt für Gesundheit BBD Bauhofer Stefan / Bolle Pierre-Henri / Ditt- mann Volker (Hrsg.), Drogenpolitik- Beharrung oder Wende, Reihe Kriminolo- gie-Band 15, Chur/Zürich 1997 BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Okto- ber 1951, SR 812.121 BGE Bundesgerichtsentscheid BGer Bundesgericht BJM Basler Juristische Mitteilungen (Basel) BR Bundesrat BSK Basler Kommentar Die Revision von Art. 19 BetmG XI Bst. Buchstabe BV Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101 BVers Bundesversammlung bzw. beziehungsweise CVP Christlichdemokratische Volkspartei Ders. Derselbe d.h. das heisst Dies. Dieselbe Diss. Dissertation E Entwurf E. Erwägung EDI Eidgenössisches Departement des Innern EKDF Eidgenössische Kommission für Drogen- fragen etc. et cetera ev. eventuell f. folgend ff. fortfolgend FIV Verordnung des EDI über Fremd- und In- haltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995, SR 817.021.23 FN Fussnote FS Festschrift ggf. gegebenenfalls gl.M. gleicher Meinung Die Revision von Art. 19 BetmG XII Hw. Hinweis(e) i.V.m. in Verbindung mit lit. littera m.E. meines Erachtens m.w.Hw. mit weiteren Hinweisen N Note nBetmG Betäubungsmittelgesetz in der Fassung vom 20. März 2008 nStGB Strafgesetzbuch gemäss der Änderung des BetmG vom 20. März 2008 NR Nationalrat Nw. Nachweis(e) Rz Randziffer s. siehe S. Seite SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) SR Systematische Sammlung des Bundes- rechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 StR Ständerat SVP Schweizerische Volkspartei THC Tetrahydrocannabinol u.a. unter anderem, und andere v.a. vor allem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Die Revision von Art. 19 BetmG XIII ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht (Ba- sel) ZStrR Schweizer Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Die Revision von Art. 19 BetmG XIV Kurzfassung Die eidgenössische Betäubungsmittelgesetzgebung war in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von mehreren internationalen Abkommen geprägt, angefangen mit dem Internationalen Opium-Abkommen von 1912, das in der Schweiz 1925 in Kraft trat. Das Ziel dieses Abkommens war die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung und des internationalen Handels mit Opium, Morphium, Heroin und Kokain. Um den Forde- rungen des Opiumabkommens entsprechen zu können, wurde 1924 das erste eidgenös- sische Betäubungsmittelgesetz erlassen1. Die Schweiz trat in der Folge weiteren Abkommen bei, zu dessen Umsetzung Anpas- sungen im nationalen Recht erforderlich waren. Am 3. Oktober 1951 wurde diesbezüg- lich ein neues Betäubungsmittelgesetz erlassen und am 1. Juni 1952 in Kraft gesetzt. Auf diesem Gesetz basiert die diesbezügliche schweizerische Gesetzgebung noch im- mer (so auch die Strafbestimmung von Art. 19 BetmG), wenngleich seitdem einige Än- derungen vorgenommen wurden; so z.B. 1968 hinsichtlich der Umsetzung des Einheits- Übereinkommens von 1961, das praktisch alle bisherigen internationalen Abkommen ersetzte. Der Erlass bzw. der Beitritt zu weiteren Abkommen erforderte in der Folge erneut neue nationale Gesetzesanpassungen, die schliesslich zur Revision von 1975 führten. Im Laufe der Revision von 1975 wurden, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Drogenhandel und der Drogenkonsum in der Schweiz deutlich angestiegen war, die Strafbestimmungen dergestalt geändert, als dass der Drogenkonsum für strafbar erklärt wurde, nachdem er bis anhin nicht explizit geregelt war. Daneben wurde die Strafan- drohung bezüglich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG stark erhöht. Nachdem sich die Verhältnisse des Betäubungsmittelmarktes in den Achtziger- und Neunzigerjahren erheblich verändert hatten, waren augenscheinlich neue Massnahmen hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln erforderlich und es entstand mitunter das Viersäulenprinzip, bestehend aus Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Schadenminderung und Überlebenshilfe sowie Kontrolle und Repression. Mitunter dieses Prinzip sowie neue Ziele bezüglich der Strafbarkeit beim Betäubungs- mittelumgang führten zum Revisionsentwurf von 2001, der trotz erfolgter Zustimmung des Ständerats aufgrund eines zweimaligen Nichteintretensentscheids des Nationalrats von 2003 und 2004 scheiterte, nachdem insbesondere die Entkriminalisierung des Dro- genkonsums und der kontrollierte Cannabishandel keine Mehrheit im Nationalrat ge- funden hatte. Die mehrheitsfähigen Teile der gescheiterten Vorlage wurden 2006 erneut dem Parla- ment vorgelegt, das diesen denn auch am 20. März 2008 zustimmte. Dagegen wurde das Referendum ergriffen, das am 30. November 2008 vom Stimmvolk mit grossem Mehr verworfen wurde. 1 FINGERHUTH/TSCHURR, N 1 ff. zu Übersicht zur Gesetzgebung. Die Revision von Art. 19 BetmG XV Bezüglich der Strafbestimmungen in der Fassung von 1975 wurden einige Änderungen vorgenommen: Die Tatbestandsvarianten im Grundtatbestand (Art. 19 Abs. 1 nBetmG) wurden ge- strafft, was hingegen künftig kaum zu wesentlichen Änderungen des strafbaren Verhal- tens führen sollte. Jedoch wird bezüglich des Hanfanbaus behördlich nicht mehr nach- gewiesen werden müssen, dass dieser der Betäubungsmittelgewinnung dient. Beim qualifizierten Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG wurde der Mengenbezug for- mell, jedoch kaum materiell, fallengelassen, was sehr wahrscheinlich zu neuerlichen Diskussionen in Lehre und Rechtsprechung führen wird, was denn nach neuem Recht das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG darstelle. In Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG wurde eine zusätzliche Variante des schweren Falls ins Gesetz aufgenommen: wenn der Täter in oder nahe von Ausbildungsstätten für Jugend- liche gewerbsmässig Drogen abgibt oder zugänglich macht. Mehr als eine Mahnung an den Täter und Erinnerung an den Richter, dass Drogenabgaben an Jugendliche hart zu ahnden sind, wird Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG allerdings kaum bedeuten, denn die ge- werbsmässige Betäubungsmittelabgabe bedeutet grundsätzlich bereits hinsichtlich Art. 19 Abs. 2 lit. c nBetmG eine Qualifizierung des strafbaren Verhaltens. In Art. 19 Abs. 3 lit. a nBetmG werden begrüssenswerterweise neu fakultative Strafmil- derungen hinsichtlich des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g nBetmG aufge- führt und in Art. 19 Abs. 3 lit. b nBetmG solche für süchtige Drogenhändler, die im qualifizierten Fall gegen das BetmG verstossen haben. Diese Norm wäre ebenfalls zu begrüssen, jedoch ist sie wohl überflüssig, da Süchtige in aller Regel vermindert schuld- fähig sind, was ohnehin eine obligatorische Strafmilderung nach sich zieht. Art. 19 Ziff. 3 gemäss geltendem BetmG hinsichtlich der Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung wurde aus nachvollziehbaren Gründen nicht ins revidierte Gesetz aufge- nommen, da die Bedeutung dieser Norm nicht erheblich war und die umfassende Straf- barkeit des tatbestandsmässigen Verhaltens (insbesondere durch das Anstaltentreffen) schon mit dem Eventualvorsatz früh einsetzt. Eingeführt wurde des Weiteren Art. 19bis nBetmG, der die unberechtigte Drogenabgabe an Personen unter 18 Jahren unter Strafe stellt. Da die entsprechende Strafdrohung die- selbe ist wie im Grundtatbestand und inhaltlich sozusagen dem bedeutungslosen Art. 136 StGB entspricht (ausser dass das Schutzalter von 16 auf 18 Jahre angehoben wur- de), wird dieser Artikel wohl keine wesentliche Bedeutung erfahren. Er wird wohl ähn- lich wie Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG generalpräventive Aspekte haben und den Richter zu härterer Bestrafung ermuntern. Schliesslich wurde der in der Praxis weitgehend bedeutungslose Art. 19b dergestalt ge- ringfügig geändert, als dass bei geringfügigen Mengen Straflosigkeit der Vorberei- tungshandlungen und beim Gemeinschaftskonsum nicht mehr wie bis anhin ausser hin- sichtlich Personen unter 16 Jahren möglich war, sondern auch hier wurde das Schutzal- ter auf 18 Jahre angehoben. Die Revision von Art. 19 BetmG 1 I. Die Entwicklung der Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelrechts bis zur Fassung vom 1. Au- gust 1975 A. Auf dem Weg zum ersten Betäubungsmittelgesetz von 1924 „Wer unbefugterweise die in Art. 1 bezeichneten Stoffe herstellt, verarbeitet, einführt, ausführt, kauft, besitzt, lagert, verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgibt oder zum Verkauf bzw. zur Abgabe anbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 20'000 Fr. bestraft. Beide Strafen können mitein- ander verbunden werden. (…) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Busse bis zu 5000 Fr.“ So lautete die erste (grundlegende) Strafbestimmung im Betäubungsmittelrecht in Art. 11 al. 1 und al. 4 des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel2 vom 2. Oktober 1924. Was damals wenig aufsehenerregend anmutete, stellte sich als Vorläufer einer der praktisch bedeutendsten (und umstrittensten) Strafartikel des schweizerischen Straf- rechts heraus; als Vorläufer des Art. 19 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März 1975 (in Kraft seit dem 1. August 1975)3. Begonnen hatte die schweizerische Betäubungsmittelgesetzgebung im Grundsatz mit der Unterzeichung des Internationalen Opium-Abkommens vom 23. Januar 1912 am 29. Dezember 19134. Im Februar 1924, mithin gut zehn Jahre später, legte der BR dem Par- lament zwei Botschaften zur Betäubungsmittelgesetzgebung vor. Die eine betraf die Genehmigung des unterzeichneten Abkommens, die andere das zur Umsetzung des Ab- kommens notwendige Bundesgesetz5. Dass eine Gesetzgebung hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln offenbar an- gezeigt war, wird durch folgende Ausführungen veranschaulicht: Laut dem damaligen Bundesanwalt FRANZ STÄMPFLI sei die Morphinsucht ab ca. 1870 im fernen Osten auf- gekommen und sei hierzulande unter Psychopathen und Neurasthenikern anzutreffen gewesen; die Sucht führe zu schwerstem körperlichen und geistigen Zerfall6. Dem BR schien ein Regelungsbedarf auch ausgewiesen. Er drückte es bezüglich der Opiumsucht so aus: „Auf die Dauer indessen wird die Vergiftung des gesamten Organismus immer stärker, die Schlaflosigkeit wird zu einem dauernden Übel, die Verdauungsfunktionen sind gelähmt, die Abmagerung geht bis zum äussersten, die Zähne werden vom Zahn- 2 Zum Begriff der Betäubungsmittel s. ALBRECHT, Kommentar, N 10 zu Einleitung, m.w.Hw. 3 Wenn in der Folge Gesetzesartikel ohne Gesetzesangabe genannt werden, ist jeweils das derzeit gültige BetmG in der Fassung vom 1. August 1975 gemeint. Wenn ein Artikel in der Fassung vom 20. März 2008 gemeint ist, wird dem Artikel nBetmG nachgestellt. Bei Artikeln von Entwürfen wird entsprechend ein E vor den Artikel gesetzt. Die Artikel des Entwurfs 2001 werden daher mit E-Art. xxx, diejenigen des Entwurfs 2006 mit E-Art. xxx nBetmG bezeichnet. 4 Vgl. ZOLLIKOFER, S. 37 ff. 5 Botschaft Opiumabkommen, S. 197 ff.; Botschaft 1924, S. 279 ff. 6 STÄMPFLI, S. 194. Die Revision von Art. 19 BetmG 2 fleisch entblösst, und der Mensch, unfähig zu jeder Anstrengung, hat keinen andern Willen mehr, als seinem Laster zu fröhnen.“ 7 Nicht weniger ernst nahm der BR die Ge- fahr hinsichtlich der Kokainsucht: „Der Kranke magert ausserordentlich schnell ab; Sinnesverwirrungen und Gesichtstäuschungen treten immer stärker auf, die seelische Niedergeschlagenheit und völlige Willenlosigkeit wird immer ausgesprochener, und die geistige Entartung kann bis zum Wahnsinn gehen. Das moralische Sein als solches ist angegriffen: der Kokainsüchtige ist fähig zu Gewaltakten, und man stellt mitunter bei ihm Anfälle von Mordlust fest. (…) Schliesslich, was noch schwerer ist, zeigen gewisse Beobachtungen, dass die Wirkungen der Kokainsucht nicht auf den einzelnen Menschen beschränkt bleiben, sondern auch auf seine Nachkommenschaft übergehen und so eine Ursache für die Entartung der ganzen Rasse werden.“8 Am 5. Juni 1924 wurde das Opiumabkommen von der BVers genehmigt und trat am 15. Januar 1925 in Kraft9. Darin wurde insbesondere bezweckt, die allmähliche Unterdrü- ckung des Missbrauchs von Opium, Morphin, Kokain sowie deren Derivaten herbeizu- führen. Es waren jedoch keine Massnahmen zur Verminderung des Anbaus von Opium- oder Kokainprodukten vorgesehen, sondern das Abkommen forderte vielmehr die Ein- richtung eines Überwachungs- und Kontrollsystems hinsichtlich der Erzeugung und des Vertriebs der betreffenden Betäubungsmittel10. Am 2. Oktober 1924 wurde schliesslich das erste Betäubungsmittelgesetz verabschiedet und auf den 1. August 1925 in Kraft gesetzt. Es enthält die vom Opiumabkommen geforderten administrativen Bestimmun- gen bezüglich der Überwachung der Herstellung, der Verarbeitung, des Verkehrs, der Lagerung, des Besitzes sowie des Kaufs und Verkaufs von Opium, Morphin, Heroin, Kokablättern und Kokain. Weiter sind ab Art. 11 die Strafbestimmungen, die eingangs erwähnt wurden, aufgeführt11. B. Das zweite Betäubungsmittelgesetz von 1951, die Revision von 1968 und das Einheitsabkommen von 1961/1972 Die Schweiz trat nach dem Opiumabkommen von 1912 zwei weiteren Abkommen bei, die dieses auf weitere Stoffe (z.B. Haschisch) ausdehnte und es ergänzte. Um zusätzli- chen Vereinbarungen beitreten zu können12, war eine Revision des entsprechenden Lan- desrechts notwendig. So wurde im April 1951 dem Parlament die Botschaft zu einem neuen Betäubungsmittelgesetz vorgelegt. Hinsichtlich der Strafbestimmungen forderten sowohl die Abkommen als auch ein parlamentarischer Vorstoss die Erhöhung der Straf- 7 Botschaft Opiumabkommen, S. 198. 8 Botschaft Opiumabkommen, S. 208. 9 SR 0.812.121.2. 10 STÄMPFLI, a.a.O. 11 ZOLLIKOFER, S. 72 ff. 12 Internationales Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäu- bungsmitteln, SR 0.812.121.6; Protokoll vom 11. Dezember 1946 zu den internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel, SR 0.812.121.21; Protokoll vom 19. November 1948 über die Kontrolle syntheti- scher und weiterer Betäubungsmittel, SR 0.812.121.52. Die Revision von Art. 19 BetmG 3 androhungen, dies im Sinne einer erwarteten grossen Wirkung hinsichtlich einer prä- ventiven Massnahme13. Neben der Ergänzung der kasuistischen Aufzählung der strafbaren Handlungen nach Vorgabe des Abkommens von 193614 wurden mithin auch die Strafbestimmungen ver- schärft. Das vorsätzliche Handeln gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde fortan mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- bestraft, nachdem bis anhin nur Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr oder Bussen bis zu Fr. 20'000.-- möglich waren. Bei Gewinnsucht konnte neu auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt und bei fahrlässiger Tatbegehung konnten neu Bussen bis zu Fr. 10'000.-- ausgesprochen wer- den, anstatt nur bis zu Fr. 5'000.-- wie bis anhin15. Neu wurde auch das Anstaltentreffen strafbar16. Im Anschluss an die Neugestaltung des Betäubungsmittelrechts konnten dann die betreffenden internationalen Abkommen ratifiziert und in Kraft gesetzt werden17. Am 20. März 1968 legte der BR der BVers zwei weitere Botschaften bezüglich des Be- täubungsmittelrechts vor. Das 1961 abgeschlossene Einheitsübereinkommen, das erst- mals eine grosse Anzahl künstlich hergestellter Produkte zu den Betäubungsmitteln zählte18, sollte ratifiziert werden und hiezu schien es angezeigt, das BetmG einer Ände- rung zu unterziehen19. Dies geschah am 18. Dezember 1968 und am 1. Januar 1970 tra- ten die geänderten Bestimmungen in Kraft. Diesbezüglich wurde der Artikel 19 des BetmG dahingehend geändert, dass der unbefugte Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung sowie die Finanzierung bzw. die Vermittlung der Finanzierung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs neu unter Strafe gestellt wurden. C. Die Revision von 1975 1. Der Entwurf gemäss Botschaft 1973 Nachdem die Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG bis Mitte der Sechzigerjahre grundsätzlich nur Medizinalpersonen und einige ehemalige Patienten, denen Betäubungsmittel als schmerzstillende Medikamente verschrieben worden waren, betraf, stiegen die Verurteilungen von deren neun im Jahr 1965 auf 367 im Jahr 1969 und auf 1024 im Jahr 1970 an; wohl bestand daneben eine ausserordentlich hohe Dun- kelziffer20. Die Änderungen von 1968 bzw. das Einheitsübereinkommen waren kaum in 13 Botschaft 1951, S. 844. 14 S. FN 12. 15 LÜTHI, S. 486; Botschaft 1951, S. 857. 16 Das Anstaltentreffen nach Art. 19 Ziff. 1 al. 6 umfasst den Versuch (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB) und gewisse qualifizierte vorgelagerte Vorbereitungshandlungen (vgl. Art. 260bis StGB), s. FIN- GERHUTH/TSCHURR, N 93 zu Art. 19; THOMMEN, S. 148 ff. 17 S. Botschaft internationale Abkommen, S. 553 ff. 18 SR 0.812.121.0; SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 232; S. auch den Überblick über die eidge- nössische Betäubungsmittelgesetzgebung bei WEISS, ZSR 1982, S. 63 ff. bzw. hinsichtlich des Einheits- übereinkommens S. 80 ff. 19 Botschaft 1968, S. 737 ff.; Botschaft Einheitsübereinkommen, S. 757 ff.; die Genehmigung des Ein- heitsübereinkommens erfolgte am 5. Dezember 1968, die Ratifikation fand am 23. Januar 1970 statt und am 22. Februar 1970 wurde das Abkommen in Kraft gesetzt. 20 SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 229. Die Revision von Art. 19 BetmG 4 Kraft getreten, als sich gemäss den Ausführungen des BR in der Botschaft 1973 die Frage stellte, ob die rechtliche Regelung im BetmG im Hinblick auf den in beängsti- gendem Ausmass angestiegenen Missbrauch von Betäubungsmitteln noch genüge, was denn vom BR auch bezweifelt wurde21. Im Übrigen war im Dezember 1969 der bis an- hin22 als straflos angesehene Konsum von Betäubungsmitteln vom Bundesgericht als strafbar erklärt worden, wenn denn dem Konsum eine Vorbereitungshandlung gemäss Art. 19 vorausgegangen war23. Dieses Urteil löste heftige Diskussionen aus24. Die wichtigsten Neuerungen umfassten gemäss der Botschaft 1973 die folgenden Punk- te25: Neben der Kontrolle des legalen und illegalen Handels von Betäubungsmitteln wurden erstmals Massnahmen sozialmedizinischer und fürsorgerischer Art vorgeschla- gen. Die Kantone sollten Einrichtungen schaffen, um durch Aufklärung und Beratung den Betäubungsmittelmissbrauch zu verhindern und sollten für die Betreuung von Be- täubungsmittelkonsumenten sorgen, die medizinische oder fürsorgerische Hilfe benöti- gen. Sodann sollte der Bund Beiträge für die wissenschaftliche Erforschung der Wir- kungsweise von Betäubungsmitteln, der Ursachen und Auswirkungen des Betäubungs- mittelmissbrauchs sowie für die wissenschaftliche Forschung zur Bekämpfung des Be- täubungsmittelmissbrauchs gewähren. Weiter sollten die Halluzinogene nicht mehr nur als betäubungsmittelähnliche Stoffe gelten, sondern den eigentlichen Betäubungsmitteln gleichstellt werden. Diesbezüglich sollten auch die Amphetamine der Betäubungsmit- telgesetzgebung unterstellt werden. Schliesslich sollte das Melderecht der Ärzte ausge- baut werden und eine Meldepflicht bei Gefährdung anderer Personen (z.B. im Strassen- verkehr) eingeführt werden. Weiter würden sich gemäss der Botschaft bei den Strafbestimmungen Änderungen auf- drängen. Diese sollten eine klare Trennung zwischen den Drogenhändlern und den Dro- genkonsumenten bewirken26. Bezüglich der ersteren Gruppe sollte entsprechend eine deutliche Erhöhung der angedrohten Strafen und bezüglich der zweiteren eine entspre- chende Privilegierung Eingang ins Gesetz finden27. So wurde in der Botschaft 1973 die Verschärfung der Strafandrohung bei schweren Fäl- len des unbefugten Betäubungsmittelverkehrs vorgeschlagen. Dabei sollten Strafen von bis zu 20 Jahren Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten ausgesprochen werden können, gegebenenfalls verbunden mit Bussen bis zu Fr. 500'000.--. Diesbezüg- lich gelte beispielweise als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2, wenn der Täter 21 Botschaft 1973, S. 1349 f. 22 BGE 86 IV 54. 23 BGE 95 IV 179. Hiezu soll angemerkt werden, dass der Konsum von Betäubungsmitteln ohne eine Vorbereitungshandlung zu begehen faktisch nur geschehen kann, wenn jemand an einem Joint (den er nicht fabriziert hat!) mitraucht oder ein Stück Hanfkuchen isst (wenn der Kuchen von jemand anderem gebacken worden ist). Der Konsument durfte mithin z.B. den Stoff nicht erworben haben und keinen Besitz darüber ausgeübt haben. 24 Z.B. SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 233 ff.; DERS., strafrechtliche Behandlung II, S. 229 ff.; BERTSCHI, S. 369 ff.; VONARBURG, S. 68 f. 25 Botschaft 1973, S. 1351 f. 26 Illustrativ LANDMANN, S. 164 ff. 27 S. auch BBD-ALBRECHT, S. 183 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 5 „weiss oder annehmen muss, dass sich das unbefugte Handeln auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, die geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen; als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zu- sammengefunden hat; gewerbsmässig handelt.“ Weiter war geplant, neue Straftatbestände bezüglich der öffentlichen Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum und der öffentlichen Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Missbrauch von Betäubungsmitteln zu schaffen. Bei fahrlässiger Wider- handlung nach Art. 19 war im Übrigen vorgesehen, die Strafe bei Haft oder Busse bis Fr. 10'000.-- zu belassen. Sodann sollte neu die kontroverse28 Bestrafung des Eigenkonsums im Gesetz verankert werden. Der bis anhin grundsätzlich straflose Konsum, der jedoch seit Ende 1969 bzw. seit BGE 95 IV 179 vom BGer als Vergehen für strafbar angesehen wurde, sollte neu als Übertretung geahndet werden; dies in Abweichung zu den internationalen Abkom- men, die die Bestrafung des Eigenkonsums gar nicht verlangten. Für den schweizeri- schen Betäubungsmittelgesetzgeber war ein solch eigenständiges Vorgehen bis anhin kein übliches. Im Fall des erstmaligen Konsums war vorgesehen, dem Richter freizustellen, fakultativ anstelle einer Bestrafung eine Verwarnung auszusprechen. Zudem wurden die Vorberei- tungshandlungen, die sich darin erschöpfen, den eigenen Konsum vorzubereiten oder durch unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln an andere den gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum zu ermöglichen, als straflos erklärt, wenn es nur geringfügige Mengen betrifft. Dies wurde im Entwurf 1973 nicht in separaten Artikeln umschrieben, sondern unter Ziff. 5 des Art. 19 wie folgt zusammengefasst: „Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, wird mit Haft oder Busse bestraft. Ist jedoch der Täter vorher noch nie wegen einer Widerhandlung gegen dieses Gesetz verwarnt oder verurteilt worden, so kann die zuständige Behörde eine Verwarnung aussprechen. Handlungen, die sich darin erschöpfen, den eigenen Konsum vorzubereiten oder durch unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln an andere den gleichzeitigen Konsum zu ermöglichen, sind nicht strafbar, wenn sie nur geringfügige Mengen betref- fen.“ 2. Die Revision von 1975 Am 20. März 1975 wurde das revidierte BetmG verabschiedet und trat am 1. August 1975 in Kraft. Dabei waren hinsichtlich des Entwurfs 1973 die Strafandrohungen be- züglich des schweren Falls von sechs Monaten auf ein Jahr und die maximale Busse von Fr. 500'000.-- auf eine Million Franken erhöht worden. Zudem wurde die fahrlässi- ge Widerhandlung gegen Art 19 dergestalt abgefasst, als dass neu auch auf ein Verge- hen oder aber wie bis anhin auf eine blosse Übertretung erkannt werden konnte29. 28 Z.B. BBD-SCHULTZ, S. 21 ff.; ALBRECHT, Kommentar, N 9 ff. zu Art. 19a, m.w.Hw.; HUG-BEELI, Handbuch, S. 237 ff. 29 Die Strafandrohung lautete auf Gefängnis bis zu einem Jahr, auf Haft oder auf Busse. Die Revision von Art. 19 BetmG 6 Bezüglich des tatbestandsmässigen Verhaltens wurden hinsichtlich Ziff. 1 keine wesent- lichen Abänderungen verglichen mit der Botschaft 1973 vorgenommen. Bei Ziff. 2 lit. a wurde der Text geringfügig geändert, was inhaltlich jedoch unmassgeblich war. Ziff. 2 lit. b wurde nicht verändert und Ziff. 3 lit. c enger gefasst; anstelle der blossen Ge- werbsmässigkeit wurde das Erfordernis des grossen Umsatzes bzw. des erheblichen Gewinns ins Gesetz aufgenommen30. Hinsichtlich der Privilegierung des neu explizit strafbaren Eigenkonsums wurde Art. 19 Ziff. 5 des Entwurfs 1973 dann zu den Art. 19a und 19b. Nach Art. 19b wurde die blos- se Vorbereitungshandlung und die Abgabe zum gleichzeitigen und gemeinschaftlichen Konsum von der Strafbarkeit ausgenommen, wenn es nur geringfügige Mengen be- trifft31. Der Konsum selber allerdings und die damit zusammenhängenden Widerhand- lungen gegen Art. 19, falls sie ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen und keine Dritten gefährden32, sind nach Art. 19a als Übertretung strafbar und zwar ungeachtet der Menge33. D. Die Auswirkungen der Revision von 1975 1. Betreffend Art. 19 Ziff. 1 Durch die ausführliche Aufzählung der Handlungen, die eine Strafbarkeit begründen, in Art. 19 Ziff. 1 werden wohl alle denkbaren Verhaltensweisen hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln abgedeckt34. Darauf soll im Ganzen nicht weiter eingegangen werden, einzelne Problemfelder werden jedoch unten noch weiter erörtert; so z.B. die Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 al. 1 betreffend den Anbau von alkaloidhaltigen Pflan- zen und Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und auch den in der Lehre nicht unbestrittenen35 Tatbestand des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 al. 636. 30 Ein grosser Umsatz ist gemäss BGE 129 IV 188 ab Fr. 100'000.-- erreicht; ein erheblicher Gewinn gemäss BGE 129 IV 253 ab Fr. 10'000.--. 31 Zum Begriff der Vorbereitungshandlung: Diese ist im Betäubungsmittelrecht umfassender wie im all- gemeinen Strafrecht, wo zwischen Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB und Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB unterschieden wird. Im BetmG sind mit Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19a und 19b die Handlungen nach Art. 19 Ziff. 1 gemeint. S. dazu auch FINGERHUTH/TSCHURR, N 2 zu Art. 19b; SCHMID, S. 92. 32 FINGERHUTH/TSCHURR, N 2 zu Art. 19a, SCHMID, a.a.O.; ALBRECHT, Kommentar, N 28 f. zu Art. 19a, DERS., BJM 1983, S. 223, der auch Weitergabehandlungen darunter verstanden haben will; noch weiter- gehend LEUENBERGER, S. 24. 33 FINGERHUTH/TSCHURR, N 2 f. zu Art. 19a; a.A. SCHÜTZ, S. 180 ff., der nur geringfügige Mengen als Privilegierung zulassen will. 34 FINGERHUTH/TSCHURR, N 24 zu Art. 19. 35 ALBRECHT, Kommentar, N 156 ff. zu Art. 19, m.w.Hw. 36 Zum Tatbestand s. ALBRECHT, Kommentar, N 149 ff. zu Art. 19; FINGERHUTH/TSCHURR, N 93 und N 154 zu Art. 19. Die Revision von Art. 19 BetmG 7 2. Betreffend Art. 19 Ziff. 2 a. Die schweren Fälle im allgemeinen Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Ziff. 2 beinhaltet zahl- reiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die von Lehre und Rechtsprechung zu konkretisie- ren waren. Insbesondere Art. 19 Ziff. 2 lit. a gab und gibt etwelche Schwierigkeiten auf, die umso bedeutsamer sind, als dass die Strafandrohung auf Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr (bzw. seit der Revision des AT StGB per 1. Januar 2007 auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) lautet. Insbesondere im Zusammenhang mit dem auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlaut und der für abstrakte Gefährdungsdelik- te37 hohen Strafandrohung38 wurde seitens einiger Autoren, vereinzelt mit wiederkeh- render Heftigkeit, das vollständige Versagen der Justiz hinsichtlich der Drogenpolitik beklagt39. Teilweise wurde auch, weniger weitgehend, die missverständliche bzw. an- wenderunfreundliche Gesetzgebung moniert40. In Art. 19 Ziff. 2 wird bei den lit. a, b und c aufgeführt, wie es zum schweren Fall kommt. Jedoch handelt es sich dabei aufgrund der Umschreibung insbesondere gemäss ständiger Rechtsprechung41 nicht um eine abschliessende Aufzählung42. D.h. es stellt sich entsprechend die Frage, durch welche Handlungen neben den drei im Gesetz aufge- führten Varianten der schwere Fall sonst noch verwirklicht werden kann. In den knapp 35 Jahren des Bestehens der Ziff. 2 kamen dann allerdings nur wenige (und zum Teil auch nur theoretische) Konstellationen hervor. Eine davon war der Fall der wiederhol- ten Tatbegehung, wenn der Täter durch wiederholte Handlungen insgesamt, jedoch nicht mit der einzelnen Handlung alleine, eine Menge an Betäubungsmitteln umsetzt, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann43. Weiter ist die vorsätzli- che Beimischung eines giftigen bzw. akut gesundheitsgefährdenden Stoffes bzw. Streckmittels ein derartiger Anwendungsfall44 und schliesslich wurde in der Lehre kon- trovers diskutiert, ob die wiederholte Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche als schwerer Fall angesehen werden könne45. 37 FINGERHUTH/TSCHURR, N 1 zu Art. 19. 38 ALBRECHT, ZStrR 1993, S. 138. 39 ALBRECHT, plädoyer 1983, S. 7 f.; DERS., Reformatio, S. 254 ff.; DERS., plädoyer 1990, S. 26 ff.; DERS., ZStrR 1993, S. 138 ff.; DERS., AJP 1994, S. 565 ff.; BBD-ALBRECHT, S. 183 ff.; DERS., plädoyer 2004, S. 28 ff.; gl.M. JOSET, Drogenknast, S. 187 ff.; DERS., Drogenpolitik, S. 152 ff.; DERS., plädoyer 1991, S. 44 ff.; JOSET/ALBRECHT, S. 243 ff.; ähnlich: BBD-JENNY, S. 293 ff. und SCHULTZ, ZStrR 1995, S. 273 ff.; a.M. BAUMGARTNER/JANN-CORRODI, S. 186 ff. 40 WEISS, ZStrR 1978, S. 191 ff., DIES., SJZ 1980, S. 205 ff. 41 Nachweise bei ALBRECHT, Kommentar, N 257 zu Art. 19. 42 HUG-BEELI, Rechtsprechung I, S. 57 f.; DERS., Rechtsprechung II, S. 92. 43 BGE 114 IV 164; Nachweise bei FINGERHUTH/TSCHURR, N 199 zu Art. 19 und v.a. bei ALBRECHT, Kommentar, N 259 f. zu Art. 19. 44 BGE 119 IV 180 (186); ALBRECHT, Kommentar, N 258 zu Art. 19; FINGERHUTH/TSCHURR, N 200 f. zu Art. 19. 45 Dafür: HUG-BEELI, NZZ, S. 15; dagegen: ALBRECHT, Kommentar, N 261 zu Art. 19, mit Hw. u.a. auf WEISS, ZStrR 1978, S. 194; dagegen auch HANSJAKOB, NZZ, S. 16. Die Revision von Art. 19 BetmG 8 b. Der mengenmässig schwere Fall Ein mengenmässig schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a in objektiver Hinsicht vor, „wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr bringen kann“. Aufgrund der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe46 in dieser Bestimmung dauerte es einige Jahre, bis diesbezüglich eine gefestigte Praxis hervorge- gangen war47. Bezüglich der Anzahl Personen, die vorausgesetzt sind, um die Gesund- heit vieler in Gefahr zu bringen, werden seit BGE 108 IV 63 bzw. seit 1982 darunter mindestens 20 Personen verstanden48. Ein Jahr später wurde nach Hearings mit Exper- ten in BGE 109 IV 143 festgesetzt49, dass 12 Gramm Heroin oder 18 Gramm Kokain oder 4 Kilogramm Haschisch (dies wurde 1991 in BGE 117 IV 314 aber dahingehend geändert, dass bezüglich Cannabis kein schwerer Fall nach lit. a mehr auftreten kann50) oder 200 Trips LSD die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können. Dies- bezüglich wurde 1985 in BGE 111 IV 100 entschieden, dass es hinsichtlich dieser Men- gen nicht auf den Reinheitsgrad ankomme51, was jedoch 1993 in BGE 119 IV 180 der- gestalt geändert wurde, als dass fortan auf den reinen Wirkstoff abzustellen war52. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss das Bewusstsein haben, dass seine gehandelte Drogenmenge geeignet ist, die Ge- sundheit vieler Menschen zu gefährden53. Eine mangelhafte Vorstellung über die ge- naue Menge (und somit auch über den Reinheitsgrad und die chemische Zusammenset- zung) an Betäubungsmitteln gilt als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum54. Es sei diesbe- züglich das Beispiel erwähnt, wo Täter A.E. ein Kilogramm Kokaingemisch mit 50% Wirkstoff (wie er meint) an jemanden verkaufen will. Tatsächlich beinhaltet das Kilo- gramm jedoch nur 10 Gramm reinen Wirkstoff. Wie sieht es nun mit der Strafbarkeit von A.E. aus? Für die Annahme des schweren Falls müssen neben den subjektiven je- doch auch die objektiven Voraussetzungen erfüllt worden sein. Denn wenn in objektiver Hinsicht Ziff. 2 lit. a nicht erfüllt ist, entfällt eine Strafbarkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a, weil es sich dabei nur um eine Strafzumessungsregel handelt und keine Tatbestands- merkmale genannt werden55. Bezüglich des obigen Beispiels bzw. der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a nimmt ALBRECHT an, dass bei unter den Grenzmengen gehandelten Mengen ein Anstaltentref- 46 Illustrativ NIGGLI, S. 376. 47 BBD-ALBRECHT, S. 187. 48 Zur Berechnungsmethode des BGer s. nur FINGERHUTH/TSCHURR, N 167 zu Art. 19; zur Gesundheits- gefährdung s. JENNY, ZSR 1982, S. 112 f. 49 ALBRECHT, Kommentar, N 207 zu Art. 19. 50 ALBRECHT, plädoyer 1992, S. 28 f. 51 S. auch STAUB, S. 562 ff.; HANSJAKOB, SJZ 1994, S. 57 f. 52 Für einen Überblick über die Rechtsprechung des BGer: HUG-BEELI, ZStrR 1997, S. 249 ff. 53 ALBRECHT, Kommentar, N 230 ff. zu Art. 19. 54 ALBRECHT, a.a.O. Die allgemeine Qualifikation des Verkaufs von Scheindrogen ist ausnehmend um- stritten: Gemäss dem BGer liegt ein Putativdelikt vor: BGE 119 IV 180, bestätigt in BGE 122 IV 360. Nach ALBRECHT betrifft es einen Fall des Anstaltentreffens: Kommentar N 146 zu Art. 19. FIN- GERHUTH/TSCHURR sehen dies als untauglichen Versuch an: N 49 zu Art. 19 (m.w.Hw., unter anderem auf die Botschaft 1973, S. 1368). 55 BGE 122 IV 360 (363): „Die subjektive Vorstellung des Täters kann die fehlende objektive Vorausset- zung nicht ersetzen. Es besteht insofern eine Analogie zum Wahndelikt (BGE 119 IV 180 E. 2d, wo Ent- sprechendes zur 12-Gramm-Grenze bei Heroin gesagt wurde). Daran ist festzuhalten.“ A.A. ALBRECHT, Kommentar, N 195 zu Art. 19. Die Revision von Art. 19 BetmG 9 fen hinsichtlich des mengenmässig schweren Falls vorliegt. Unter anderem SCHÜTZ plädiert jedoch für einen untauglichen Versuch und das BGer nimmt ein (strafloses) Putativdelikt an und wendet den Grundtatbestand an56. Dieser letzteren Auffassung ist zuzustimmen, da mit ihr zum einen der bundesgerichtlichen Forderung der restriktiven Auslegung von Art. 19 Ziff. 2 ohne weiteres nachgelebt werden kann57 und sie zum anderen ausgesprochen praktikabel ist. Hinsichtlich des obigen Beispiels wäre also die Strafbarkeit von A.E. nur wegen Verstosses nach Art. 19 Ziff. 1 gegeben. c. Die bandenmässig verübten Delikte Die zweite explizit aufgeführte Variante der schweren Widerhandlung gegen das BetmG betrifft die Bandenmässigkeit. Gemäss geltender Rechtsprechung58 umfasst die- ser Begriff dasselbe Verhalten wie im Vermögensstrafrecht, auch wenn das fortgesetzte Verüben keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat. D.h. es ist Bandenmässig- keit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammengefunden haben, in Zukunft bei mehreren konkreti- sierten oder auch noch nicht konkretisierten Straftaten zusammenzuwirken59. d. Die gewerbsmässig verübten Delikte Der dritte, ausdrücklich aufgeführte Tatbestand betrifft die Gewerbsmässigkeit. Gemäss Botschaft 1973, S. 1367/1377, wurde nur erwähnt wenn der Täter gewerbsmässig han- delt. Der Gesetzgeber nahm jedoch noch den grossen Umsatz bzw. den erheblichen Gewinn in Art. 19 Ziff. 2 lit. c auf; dieser wurde vom BGer bei Fr. 100'000.-- bzw. bei Fr. 10'000.-- festgesetzt60. 56 FINGERHUTH/TSCHURR, N 181 zu Art. 19, mit Hw. auf ALBRECHT, Kommentar, N 235 ff. zu Art. 19, und auf SCHÜTZ, S. 160 f.; BGE 119 IV 180 (186) und BGE 122 IV 360, bestätigt bezüglich Art. 19 Ziff. 2 lit. c in BGE 129 IV 188, E. 3.3; s. auch die Übersicht von Lösungsvorschlägen bezüglich BGE 119 IV 180 bei HANSJAKOB, AJP 1994, S. 1479 ff. 57 BGE 125 IV 90. 58 BGE 106 IV 227 (233). 59 Nachweise bei ALBRECHT, Kommentar, N 241 zu Art. 19, der selber für eine erheblich restriktivere Auslegung der Bandenmässigkeit im Betäubungsmittelverkehr eintritt; gl.M. wie das BGer: FIN- GERHUTH/TSCHURR, N 182 zu Art. 19. 60 S. oben, FN 30. Die Revision von Art. 19 BetmG 10 II. Die gescheiterte Revision von 2001/2004 A. Die allgemeinen Ziele der Revision 2001/2004 Nachdem 1995 noch geringfügige (strafrechtlich unmassgebliche) Änderungen vorge- nommen worden waren61, legte der BR mit Datum vom 9. März 2001 der BVers eine Botschaft zur Änderung des BetmG vor. Darin wurde einleitend im Wesentlichen Fol- gendes ausgeführt62: Mit der Revision von 1975 verlor das BetmG seinen Charakter als reines Stoffkontroll- gesetz, indem erstmals sozialmedizinische und fürsorgerische Massnahmen Aufnahme fanden. Mit den damaligen Bestimmungen versuchte der Gesetzgeber, den zunehmen- den Drogenproblemen wirksamer und gezielter zu begegnen. Seither hat sich die Sucht- problematik in der Schweiz entscheidend verändert. Ab Mitte der Achtzigerjahre nahm die Zahl der Abhängigen von Betäubungsmitteln und die Anzahl der Gelegenheitskonsumenten deutlich zu63. Seit Mitte der Neunzigerjahre deuten die Zahlen auf eine Stabilisierung des Konsums harter Drogen hin; beim Heroin wurde ein leichter Rückgang verzeichnet, beim Kokain eine leichte Zunahme. Aller- dings wies der Cannabiskonsum wie in den meisten europäischen Ländern eine steigen- de Tendenz auf. Weiter traten in spezifischen Szenen (z.B. Technoszene) Designerdro- gen auf und breiteten sich rasch aus. Das Auftreten der Immunschwäche AIDS setzte den Konsumenten, die Drogen injizie- ren, einem zusätzlichen Risiko aus und rief nach gezielten präventiven Massnahmen. Die Ende der Achtziger-, anfangs der Neunzigerjahre entstandenen offenen Drogensze- nen lösten im Weiteren heftige öffentliche und politische Debatten aus und zwangen die betroffenen Städte zur Suche nach geeigneten Massnahmen, um die Problematik zu ent- schärfen und die Bevölkerung zu entlasten. Dazu gehörten u.a. die Abgabe von Sprit- zen, die Schliessung der offenen Drogenszenen oder der Ausbau von Hilfsangeboten. Der Bund erliess zudem 1991 das erste Massnahmepaket Drogen (MaPaDro) und er- möglichte die Abgabe von Heroin an Schwerstsüchtige64. 61 Dies im Zusammenhang mit der Genehmigung des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 (SR 0.812.121.02) und der Genehmigung des Zusatzprotokolls von 1972 zur Änderung des Einheitsüber- einkommens von 1961 (SR 0.812.121.01); s. hiezu Botschaft 1994, S. 1273 ff. Weiter wurde dem Parla- ment Ende November 1995 die Botschaft hinsichtlich der Genehmigung des Betäubungsmittelüberein- kommens von 1988 (SR 0.812.121.03) vorgelegt; die Genehmigung erfolgte dann per Bundesbeschluss vom 16. März 2005. Im Dezember 2005 trat das Übereinkommen von 1988 in Kraft. S. dazu auch Bot- schaft 2001, S. 3723 und Botschaft 2006, S. 8582 f. 62 Botschaft 2001, S. 3717 ff. 63 Anzahl Verurteilungen im Jahr 1980: ca. 8000; im Jahr 1990: ca. 18500; im Jahr 2000: ca. 46500. Nachweise in der Botschaft 2001, S. 3720, und bei VAUCHER/BAARLI, S. 43. 64 Art. 8 Abs. 6-8 und Art. 8a; Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Oktober 1998 (AS 1998, S. 2293 f.), in Kraft bis längstens 31. Dezember 2004, verlängert bis am 31. Dezember 2009 durch Art. 1 des Bundesgesetzes über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 20. Juni 2003 (AS 2004, S. 4387); Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.6). Die Revision von Art. 19 BetmG 11 Darauffolgend entstand ein nationales Konzept hinsichtlich des Umgangs mit der Dro- genproblematik: das Vier-Säulen-Modell bzw. -Prinzip65, welches das in den Siebziger- jahren entwickelte Drei-Säulen-Modell, bestehend aus Repression, Prävention und The- rapie, ablöste. Das Vier-Säulen-Prinzip beinhaltet66: - Prävention (Verhinderung des Einstiegs in den unbefugten Drogenkonsum) - Therapie und Wiedereingliederung (Behandlung und Reintegration von Dro- genabhängigen) - Schadenminderung und Überlebenshilfe (Risikoverminderung und Überle- benshilfe für Abhängige in der Suchtphase) - Kontrolle und Repression (strafrechtliche Verfolgung der unbefugten Produk- tion, des unbefugten Verkehrs und des unbefugten Konsums der dem Gesetz unterstellten Stoffe sowie Kontrolle des befugten Umgangs mit Drogen zur Vermeidung von Abzweigungen) Das Vier-Säulen-Prinzip fand breite Unterstützung in Politik und Fachkreisen67. Die entwickelte Stossrichtung wurde denn auch bis dahin dreimal vom Stimmvolk gutge- heissen68. Die Umsetzung dieser Massnahmen wurden allesamt im Rahmen des gelten- den BetmG vollzogen. Die nun vorgeschlagene Revision war gemäss der Botschaft 2001 weitgehend der gesetzliche Nachvollzug dessen, was sich in den letzten Jahren entwickelt hatte. Das Gesetz sollte mithin der Realität angespasst werden. Die Haupt- punkte der Revision waren gemäss Botschaft 200169: - Entkriminalisierung des Cannabiskonsums - Verstärkung des Jugendschutzes70 - Gezielte Verstärkung der Repression in ausgewählten Bereichen - Praktikable Regelung für Anbau, Fabrikation und Handel betreffend Cannabis - Vereinheitlichung des Vollzugs Gemäss der Botschaft 2001 würden die meisten dieser Änderungen keine einschneiden- de Auswirkungen auf die Praxis haben, nur beim Umgang mit der Cannabisproblematik dränge sich aufgrund der geschätzten 500'000.-- regelmässigen oder gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine Neuorientierung auf. Einerseits sei aufgrund dieser Gege- 65 S. Art. 1a nBetmG. 66 Botschaft 2001, S. 3723; Beiträge insbesondere in medizinischer Sichtweise hiezu bei Saner, S. 165 ff. 67 S. z.B. HUG-BEELI, Handbuch, S. 63 ff.; BBD-MÖRIKOFER-ZWEZ, S. 279 ff.; anschaulich: MEROTTO, S. 72 ff. und 119 ff. 68 Ablehnung der Volksinitiative „Jugend ohne Drogen“ am 28. September 1997 mit 70.7% der Stimmen; Ablehnung der Volksinitiative „für eine vernünftige Drogenpolitik“ am 29. November 1998 mit 74.0% der Stimmen; Zustimmung zum Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin am 13. Juni 1999 mit 54.4% Stimmen. 69 Botschaft 2001, S. 3718. 70 S. z.B. KILLIAS, S. 395 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 12 benheit der Vollzug der geltenden Regelung bzw. der Vollzug der Bestrafung des Can- nabiskonsums mit vernünftigem Aufwand nicht zu gewährleisten. Zudem seien die ge- sundheitlichen Risken bei moderatem Konsum von Cannabis gegenüber legalen Sub- stanzen (angesprochen waren dabei wohl insbesondere der Alkohol und der Tabak) nicht grösser. Daher liege die Aufhebung der Strafbarkeit des Konsums und der Vorbe- reitungshandlungen bezüglich Cannabis dazu nahe. Weiter habe das geltende Gesetz hinsichtlich der Bekämpfung des Anbaus von Drogen- hanf sowie der Herstellung und des Verkaufs von Cannabisprodukten deutliche Schwä- chen, was zu einem uneinheitlichen und aufwendigen Vollzug sowie zu einem kaum zu kontrollierenden Graumarkt führe. Mittels der vorgeschlagenen Regelung soll so dem BR (im Rahmen des Gesetzes sowie auf dem Verordnungsweg) die Kompetenz gegeben werden, dass unter gegebenen Umständen auf eine entsprechende Strafverfolgung ver- zichtet werden könne. B. Die gescheiterte Revision der Strafbestimmungen 2001/2004 1. Ausgangslage In der Botschaft 2001 bezüglich der Revision der Strafbestimmungen wird aufgeführt71, dass es fraglich bleibe, ob die Strafbarkeit des Drogenkonsums dessen Ausdehnung verhindere. Die Hauptziele der Repression im Betäubungsmittelbereich seien die Be- kämpfung des illegalen Handels, des organisierten Verbrechens und der Geldwäscherei. Ob die Bekämpfung des Drogenkonsums abschreckend wirke, sei umstritten. 1975 sei die Strafbarkeit des Konsums primär aus fürsorgerischen Gründen ins Gesetz aufge- nommen worden. In der Folge sei sie jedoch insbesondere aus ordnungspolitischen und generalpräventiven Überlegungen angewendet worden. Die Strafbarkeit des Konsums könne sich im Weiteren vor allem bei Jugendlichen je nach Intensität und Ausgestaltung der Strafverfolgung aufgrund der Kriminalisierung und ev. Stigmatisierung nachteilig auswirken. Weiter werden die Cannabisprodukte als dergestalt angesehen, als dass sie bezüglich anderer Betäubungsmittel wie z.B. Heroin oder Kokain eine Sonderstellung einnehmen: Im Bereich Cannabis würden die Wirklichkeit und die gesetzlichen Bestimmungen aus- einanderklaffen. Weiter könne mit Verweis auf den Cannabisbericht der EKDF der Cannabiskonsum durch Verbote nicht eingeschränkt werden. Weiter sei, anders noch als 1975, Cannabis keine Einstiegsdroge und als weniger gesundheitsschädigend als Alko- hol oder Tabak72 einzustufen. Dann wird ausgeführt, dass in den Neunzigerjahren der Hanf als Nutzpflanze wieder entdeckt worden sei, der, wenn er nicht dem Gewinn von Betäubungsmitteln diene, nicht dem Strafrecht unterworfen sei (Art. 19 Ziff. 1 al. 1). Der entsprechende Nachweis gestalte sich jedoch nach wie vor als schwierig. Es sei in den letzten Jahren jedenfalls ein eigentliches Netzwerk für Anbau, Produktion und Ver- 71 Botschaft 2001, S. 3731 ff. 72 Was sich jedoch insofern widerspricht, als dass Cannabis, sofern es geraucht wird (was meistens der Fall sein dürfte), in aller Regel mit Tabak vermischt wird und dieser natürlich auch mitgeraucht wird. Die Revision von Art. 19 BetmG 13 trieb von Cannabisprodukten entstanden73. In diesen würden allerlei Cannabisprodukte umgesetzt, wovon zahlreiche illegal seien. 2. Die Ziele der Revision 2001/2004 in strafrechtlicher Hin- sicht a. Der Entwurf 2001 Im Entwurf 2001 waren unter anderem folgende Bestimmungen vorgesehen: E-Art. 8 Abs. 1 Bst. d 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden: d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis. E-Art. 19 1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder sonstwie erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, sonstwie einem andern verschafft oder in Ver- kehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder sonstwie erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–e Anstalten trifft. 2 Der Täter wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäu- bungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 3 In den Fällen nach Absatz 2 kann die Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbun- den werden. 4 Der Richter kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sol- len. 5(…) E-Art. 19a Mit Gefängnis und Busse wird bestraft, wer einer Person unter 16 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder sonstwie zugänglich macht. E-Art. 19b Mit Busse wird bestraft, wer Betäubungsmittel vorsätzlich ohne medizinische Indikation konsumiert oder hierzu eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 begeht. Vorbehalten bleibt Artikel 19c. 73 Womit wohl die damals weitverbreiteten Hanfläden gemeint sind. Die Revision von Art. 19 BetmG 14 E-Art.19c Nicht strafbar ist, wer: a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumiert; b. für den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstypes Cannabis eine Widerhand- lung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d begangen hat, ohne dadurch den Konsum Dritter zu ermöglichen. E-Art. 19d 1 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone Prioritäten der Strafverfolgung von Handlungen fest- legen. Hierfür kann er die allgemeine Pflicht zur Verfolgung bestimmter Widerhandlungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Artikel 19e–19f beschränken. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Sinne der Artikel 19e–19f. E-Art. 19e Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen, die den nicht medizinisch indizierten Konsum von Betäubungsmitteln nach Artikel 19b betreffen, so ist von poli- zeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen, wenn: a. die sichergestellten Betäubungsmittel für den eigenen Konsum bestimmt sind; b. der Konsum nicht in der Öffentlichkeit erfolgt; und c. die Widerhandlung des Täters den Konsum eines Dritten nicht ermöglicht. E-Art. 19f 1 Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 19 Absatz 1, welche Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis betreffen, so ist von polizeili- chen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Be- strafung wegen strafbarer Handlungen abzusehen, wenn der Täter: a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie keine erhöhten Risiken für die Gesund- heit bergen, in geringen Mengen an Personen über 18 Jahren abgibt oder verkauft, auch ge- werbsmässig, sofern dadurch die öffentliche Ordnung nicht gefährdet, keine Werbung betrieben und keine Ein- und Ausfuhr ermöglicht wird; b. glaubhaft macht, dass die Widerhandlung, namentlich der Anbau, das Herstellen, Erwerben und Lagern von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, auf eine Veräusserung im Sinne von Buchstabe a gerichtet ist oder mit ihr zusammenhängt. 2 Der Bundesrat beschränkt die Strafverfolgungspflicht dieser Widerhandlungen nur insoweit, als der Schutz der öffentlichen Ordnung gewährleistet bleibt sowie öffentliche Ansammlungen, Ausfuhren und grenzüberschreitender Handel vermieden werden. Er kann zu diesem Zweck Vorschriften erlassen, na- mentlich über Grösse und Ausgestaltung der Anbauflächen, Anzahl und Lage von Verkaufsstellen, die Buchführungspflichten und persönlichen Verhältnisse des Täters. 3 Er regelt, wie die Einhaltung der Vorschriften gemäss Absatz 2 überprüft werden. 4 Die Kantone können mit Rücksicht auf örtlich unterschiedliche Verhältnisse diese Bestimmungen ein- schränken, namentlich betreffend Anzahl und Lage von Anbauflächen und Verkaufsstellen. E-Art. 136 StGB Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die Revision von Art. 19 BetmG 15 b. Einzelne Bemerkungen zu den Strafartikeln des Entwurfs 200174 aa. Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung Art. 19 Ziff. 1 al. 1 des geltenden Rechts (Anbau von alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung) soll i.V.m. E-Art. 8 Abs. 1 lit. d zu Recht gestrichen werden. Dies würde dazu führen, dass nicht mehr nachgewiesen werden müsste, wozu Hanf angebaut wurde, sondern es könnte auf den THC-Gehalt75 abgestellt werden, um Industrie- und Drogenhanf zu unterscheiden. bb. Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum Die 1975 eingeführte Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 al. 7 wurde kommentarlos gestri- chen. Es wurde damit derzeit die Propaganda für den Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Bezüglich der Meinungsäusserungsfreiheit erwies sich die Anwen- dung dieser Tatbestandsvariante jedoch ohnehin als problematisch76. cc. Zum schweren Fall im allgemeinen Auch im Entwurf 2001 sind qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG aufge- führt, E-Art. 19 Abs. 2. Die Strafandrohungen bleiben gleich wie bis anhin, es sind Frei- heitsstrafen zwischen 1 und 20 Jahren vorgesehen. Die Erläuterungen in der Botschaft 2001 zu E-Art. 19 Abs. 2 sind diesbezüglich jedoch äusserst dürftig. So wurde insbe- sondere nicht einmal darauf hingewiesen, ob bei der Neuformulierung die explizit auf- geführten Fälle (mengenmässig/bandenmässig/gewerbsmässig) die einzigen Tatbe- standsvarianten sind77. Denn neu fehlt eine Umschreibung der weiteren Fälle wie im geltenden Recht durch die Wendung: „ein schwerer Fall liegt insbesondere vor“. Nun kann man sich mit Verlaub die Frage stellen, ob der BR neben den drei expliziten keine weiteren qualifizierten Fälle mehr vorsehen wollte oder ob er der Meinung war, dass das geltende Recht diesbezüglich weiter gelten soll. Aufgrund dessen, dass in der Bot- schaft 2001 nichts erwähnt ist, eine Plenardebatte darüber im StR nicht stattfand78 (der NR war gar nicht auf die Revision 2001/2004 eingetreten) und die Botschaft 2006 und die Stellungnahme BR 2006 sich ebenfalls nicht darüber äusserten79, kann die Auffas- sung vertreten werden, dass sich gegenüber dem geltenden Recht diesbezüglich nichts ändern soll. 74 S. hiezu auch Botschaft 2001, S. 3772 ff. 75 Dieser liegt derzeit gemäss der Sortenkatalog-Verordnung, Anhang 4 (SR 916.151.6) bei Industriehanf bei 0.3%, gemäss der FIV bei Lebensmittel bei 0.005%; s. auch BGE 126 IV 198; weitere Nw. bei FIN- GERHUTH/TSCHURR, N 16 zu Art. 8; HUG-BEELI, Rechtsprechung III, S. 19 f. 76 ALBRECHT, Kommentar, N 93 zu Art. 19, m.w.Hw. 77 Botschaft 2001, S. 3773. 78 Das einzige, was zu E-Art. 19 Abs. 2 gesagt wurde, war eine Erläuterung von Kommissionssprecherin StR Beerli, AB 2001 S 990: „Absatz 2 definiert den schweren Fall und sagt, wann besonders schwere, scharfe Strafen ausgesprochen werden sollen.“ 79 Botschaft 2006, S. 8612 f. Die Revision von Art. 19 BetmG 16 Diese Meinung schlägt m.E. jedoch fehl80. Nur schon aus dem Grundsatz der Legalität (nulla poena sine lege) und dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots (lex stricta bzw. certa) nach Art. 1 StGB kann bzw. darf neben den drei aufgeführten Fällen keine weitere qualifizierte Strafbarkeit abgeleitet werden81. dd. Der ehemals mengenmässig schwere Fall Im Entwurf 2001 wurde bezüglich Art. 19 Ziff. 2 lit. a des geltenden Rechts auf den Mengenbegriff verzichtet82. Die Botschaft 2001 führt hiezu aus, dass die Qualifikation grösstenteils dem geltenden Recht entspreche. Jedoch sei der Mengenbezug aufgegeben worden, da nicht alleine die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsge- fährdung83 herangezogen werden solle. Folgende diesbezügliche Risiken müssten eben- falls in Erwägung gezogen werden: Gefahr der Überdosierung, problematische Applika- tionsform, Mischkonsum, etc.84 Der Verzicht auf den Mengenbegriff hatte wohl den Hintergrund, dass diesbezüglich seit der Revision von 1975 anhaltend Diskussionen und Unsicherheiten einhergingen, so z.B. hinsichtlich der Grenzwerte, dem zu berücksichti- genden Reinheitsgrad oder der z.T. vorgenommenen schematischen Strafzumessung85. Was bedeutet nun der Verzicht auf den Mengenbegriff? Spielt die abgesetzte Drogen- menge nun keine Rolle mehr und kommt es nur noch darauf an, ob die Gesundheit vie- ler Menschen in Gefahr gebracht werden konnte? Hiezu sei hinten auf den Punkt III.B.2.b.bb. verwiesen. ee. Der bandenmässig begangene schwere Fall Beim schweren Fall wurde bei der Variante Bandenmässigkeit das Wort fortgesetzt in den Entwurf aufgenommen (E-Art. 19 Abs. 2 lit. b), um damit explizit festzusetzen, dass damit dieselbe Regelung hinsichtlich der Bandenmässigkeit wie im Vermögens- strafrecht bzw. im allgemeinen Strafrecht86 gelten soll. Diese Änderung im Gesetzestext wäre eine Nachführung dessen, was ohnehin praktiziert wird, und hätte im Rechtsalltag keine Auswirkungen. ff. Fakultative Strafmilderung hinsichtlich des Anstaltentreffens Bei der Strafbarkeit der Widerhandlung gegen das BetmG wird durch das Anstaltentref- fen die Strafbarkeit vor das Versuchsstadium gelegt87. Das Anstaltentreffen umfasst 80 S. auch HUG-BEELI, NZZ, S. 15 und HANSJAKOB, NZZ, S. 16. 81 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, N 1, 7 und 20 zu Art. 1; s. auch ALBRECHT, Kommentar, N 257 zu Art. 19. 82 Eine Aufhebung des ganzen Art. 19 Ziff. 2 lit. a war von einem Teil der Lehre gefordert worden: s. nur ALBRECHT, Kommentar, N 238 ff. zu Art. 19. 83 Zur Gesundheitsgefahr, die gemäss dem BGer eine naheliegende und ernstliche sein muss: BGE 125 IV 90. 84 Botschaft 2001, S. 3773. 85 Ausführlich zur Festlegung der Grenzmengen: ALBRECHT, Kommentar, N 205 ff. zu Art. 19 und dessen Kritik in den N 238 ff. S. hinsichtlich des Mengenbegriffs auch FINGERHUTH/TSCHURR, N 165 ff. zu Art. 19. 86 ALBRECHT, Kommentar, N 241 ff. zu Art. 19. 87 S. zum Versuch z.B. BSK-JENNY, N 10 zu Art. 22. Die Revision von Art. 19 BetmG 17 daneben auch den Versuch selber88, der nach allgemeinem Strafrecht der fakultativen Strafmilderung unterliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da im BetmG nicht nur die Strafmil- derung des Versuchs ausgeschlossen ist (da er im Anstaltentreffen aufgeht bzw. dort umfasst ist) und ein Anstaltentreffen bereits die Strafbarkeit auslöst, rechtfertigt es sich, dafür eine Strafmilderung vorzusehen (E-Art. 19 Abs. 4 lit. a). Diese sollte bezüglich Handlungen, die noch nicht im Versuchsstadium sind, quasiobligatorisch ausgestaltet werden, wenn man bedenkt, dass im allgemeinen Strafrecht die Vorbereitungshandlun- gen nur bei schweren Verbrechen strafbar sind (vgl. Art. 260bis StGB)89. gg. Fakultative Strafmilderung für Drogensucht bei qualifizierten Fällen Nach E-Art. 19 Abs. 4 lit. b soll ein weiterer fakultativer Strafmilderungsgrund einge- führt werden. Wenn der Täter abhängig von Betäubungsmitteln ist, soll er bei einer Wi- derhandlung gegen E-Art. 19 Abs. 2, d.h. bei qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, milder bestraft werden können, wenn seine entsprechenden Verfehlungen dazu dienten, seine Drogensucht zu finanzieren. Schon bei der Revision 1975 wurde hinsichtlich der Neufassung der Strafbestimmungen immer wieder das Ziel genannt, die nichtsüchtigen und profitorientierten Drogenhändler härter zu bestrafen90. Insbesondere ALBRECHT moniert dabei jedoch, dass dieses Ziel nicht erreicht worden sei, die Grenzwerte für den schweren Fall seien viel zu tief ange- setzt und es würden so vor allem Kleindealer, die meistens selber süchtig seien, vom qualifizierten Tatbestand erfasst91. Ob mit dieser Regelung entsprechende Fortschritte gemacht werden, wird sich weisen. Es sei an dieser Stelle aber die Frage aufgeworfen, wie süchtig überhaupt definiert werden soll. Weiter ob graduelle Abstufungen der Sucht (und der damit zusammenhängenden Strafmilderung) vorgenommen werden sollen und ob ein Strafmilderungsgrund überhaupt notwendig ist, wenn bei einem Suchtverhalten ohnehin regelmässig die Schuld vermindert ist (s. Art. 19 Abs. 2 StGB). hh. Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlung Im BetmG von 1924 wurde die fahrlässige Widerhandlung mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft. Nach der Fassung von 1951 wurde Haft oder Busse bis Fr. 10'000.-- vorgese- hen, was in der Revision 1975 dergestalt verschärft wurde, als dass entweder wie bis anhin auf eine Übertretung oder aber neu auf Gefängnis bis zu einem Jahr erkannt wer- den konnte. Im Entwurf 2001 wurde jedoch vorgesehen, dass die fahrlässige Wider- handlung gegen das BetmG zu streichen sei bzw. die Strafbarkeit wurde vielmehr nicht mehr aufgeführt. ALBRECHT hatte diesbezüglich schon seit längerem (nicht erstaunlich) de lege ferenda die Streichung von Art. 19 Ziff. 3 gefordert92. Aufgrund dessen, dass die Bedeutung der Norm sowieso nicht gross ist93 und die Strafbarkeit des (Eventual-) Vor- 88 FINGERHUTH/TSCHURR, N 93 zu Art. 19. 89 Für vollständige Aufhebung der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen rechtspolitisch kaum gang- bar, rechtsdogmatisch jedoch korrekt: ALBRECHT, Kommentar, N 159 zu Art. 19. 90 Botschaft 1973, S. 1367. 91 ALBRECHT, Kommentar, N 214 ff. zu Art. 19, m.w.Hw. 92 ALBRECHT, Kommentar, N 272 ff. zu Art. 19; so auch schon in der Vorauflage im Jahr 1995: N 215 ff. zu Art. 19. 93 FINGERHUTH/TSCHURR, N 204 zu Art. 19. Die Revision von Art. 19 BetmG 18 satzes schon früh einsetzt, scheint die Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Wi- derhandlung gegen das BetmG ein durchaus gangbarer Weg zu sein94. ii. Einführung eines Jugendschutzartikels Gemäss der Botschaft 2001 soll mit E-Art. 19a ein expliziter Jugendschutzartikel, basie- rend auf Art. 136 StGB, ins BetmG eingeführt werden. Mit der Strafandrohung Gefäng- nis und Busse soll dabei bestraft werden, wer einer Person unter 16 Jahren ohne medizi- nische Indikation Betäubungsmittel anbietet. Die Botschaft 2001 spricht diesbezüglich davon, dass hinsichtlich der geplanten Strafbefreiung des Cannabiskonsums die Bestra- fung der Betäubungsmittelabgabe an Jugendliche härter erfolgen müsse. Weiter soll Art. 136 StGB daher dergestalt angepasst werden, als dass dort die Betäubungsmittel nicht mehr erfasst sind. Diese Ziele mögen hehr sein, jedoch würde es m.E. kaum weniger Verfehlungen bezüg- lich der Abgabe von Drogen an Jugendliche unter 16 Jahren geben, nur weil Gefängnis und Busse anstelle von nur einer Sanktion angedroht wird. Um Menschen in general- präventiver Hinsicht von der entsprechenden Widerhandlung abzuhalten, würde es weitaus schärferer Sanktionen bedürfen als neu Gefängnis und Busse, wenn denn der Ansicht gefolgt wird, dass scharfe Strafen potentielle Täter von der entsprechenden De- liktsbegehung abhalten95. Schliesslich würde die entsprechende separate Bestimmung im BetmG einen Täter kaum stärker von einer Widerhandlung abhalten, als wenn das Verbot im StGB aufgeführt ist. jj. Strafbarkeit des Betäubungsmittelskonsums E-Art. 19b beschreibt die geplante Strafbarkeit des Betäubungsmittelkonsums. Dieser bleibt gemäss dem Entwurf 2001 strafbar, solange nicht der BR von der in E-Art. 19e aufgeführten Möglichkeit der Einschränkung der Strafbarkeit des Konsums Gebrauch gemacht hat. Nicht strafbar wäre gemäss E-Art. 19c lit. a der Cannabiskonsum. Die Strafandrohung beim Konsum wäre von Haft oder Busse auf nurmehr Busse zurückge- nommen worden, was seit dem 1. Januar 2007 bzw. dem Inkrafttreten des revidierten AT StGB unerheblich geworden wäre, da seitdem bei Übertretungen ohnehin nur noch Bussen vorgesehen sind (s. Art. 103 StGB). 94 A.M. HUG-BEELI, NZZ, S. 15, der m.E. eher grundlos befürchtet, dass Transporteure von Drogenpake- ten fortan nicht mehr bestraft werden können, wenn sie behaupten, die Drogen seien ihnen untergejubelt worden. Ob einem Reisenden aber überhaupt eine Pflicht auferlegt werden kann, andauernd darauf zu schauen, dass ihm niemand Drogen ins Gepäck legt, scheint mir doch fraglich zu sein und es werden diesbezüglich kaum Verurteilungen wegen fahrlässigen Verhaltens erfolgen. Die entsprechende Proble- matik liegt denn auch vielmehr beim Nachweis des Vorsatzes. So auch HANSJAKOB, NZZ, S. 16. S. auch HUG-BEELI, Rechtsprechung II, S. 157 ff. 95 S. z.B. LANDMANN, S. 84 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 19 kk. Straflosigkeit des Cannabiskonsums und der Vorbereitungshandlungen E-Art. 19c sah (gemäss dem Wortlaut) die generelle Straflosigkeit des Konsums von Cannabisprodukten und der diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen nach E-Art. 19 Abs. 1 lit. a und d vor, wenn damit kein Konsum Dritter ermöglich wird. Bis zum Ent- scheid 95 IV 179 des BGer im Jahr 1969 war der Konsument von Betäubungsmitteln nicht bestraft worden, auch wenn dem Konsum eine Handlung nach Art. 19 vorausging, z.B. durch Kauf oder Besitz. Nachdem das BGer jedoch im genannten Entscheid diese dem Konsum vorausgehenden Handlungen unter Strafe gestellt haben wollte, blieb für den reinen Konsum wenig (rechtlicher) Raum mehr96. Nachdem sich der Drogenverkehr ab Ende der Sechzigerjahre rasch ausweitete und der Gesetzgeber dieser Verbreitung mit härteren Strafen entgegenwirken wollte, wurde, politisch durchwegs verständlich, rechtsdogmatisch jedoch problematisch, eine Norm in den Entwurf 1973 genommen, die explizit den Konsum unter Strafe stellen wollte. Mit geringfügigen Änderungen wurden dann die derzeit immer noch in Kraft stehenden Art. 19a und 19b verabschiedet. Interessanterweise wurde auf S. 3776 der Botschaft 2001 eine Einschränkung von E- Art. 19c beschrieben: Entsprechend holländischer Erfahrungen könne in der Regel eine Menge, die über einen Wochenbedarf bzw. über 30 Gramm Cannabis hinausgehe, nicht mehr als Eigenbedarf angesehen werden. Es wird dabei wohl auf die Rechtsprechung zum geltenden Art. 19b Bezug genommen bzw. auf die Frage, ob noch eine geringe Menge vorliege oder nicht mehr97. Hiezu jetzt eine solche (30 Gramm-) Regelung auf- zustellen, wäre m.E. allerdings heikel. Denn beim strafbaren Eigenkonsum nach E-Art. 19b (analog geltendem Art. 19a) wird explizit keine Menge festgelegt, die als Eigen- konsum gelten würde, d.h. die Menge kann auch (wie bis anhin) eine grosse sein98. Beim straflosen Eigenkonsum nach E-Art. 19c hingegen sollen nur noch 30 Gramm Cannabis straflos sein, obschon im Entwurftext nichts von Geringfügigkeit erwähnt ist. M.E. hätte bezüglich E-Art. 19c entweder auf eine maximale Menge, die der Täter be- sitzen kann, verzichtet werden oder die Grenzmenge hätte im Gesetz aufgeführt werden müssen. Seit der Strafbarkeit des Drogenkonsums gemäss dem BGE von 1969 bzw. seit der ent- sprechenden Gesetzesrevision im Jahr 1975 wurde, wie vorhin erwähnt, immer wieder mit rechtsdogmatisch guten Gründen (dabei sei beispielsweise das Stichwort strafbare Selbstgefährdung genannt) die Straflosigkeit des Betäubungsmittelkonsums gefordert99. Aus gesundheitlichen Gründen muss wohl jedoch am Verbot des Drogenkonsums bzw. zumindest am Verbot des Konsums harter Drogen festgehalten werden. Politisch ist im Übrigen ein strafloser Drogenkonsum zur Zeit auch gar nicht mehrheitsfähig, was durch die Ablehnung der Hanfinitiative am 30. November 2008 mit 63.3% Nein-Stimmen und 96 S. oben FN 23; SCHÜTZ, S. 170 ff. Vgl. den nun geltenden Art. 19b. 97 Nachweise bei ALBRECHT, Kommentar, N 13 ff. zu Art. 19b; s. auch BGE 124 IV 184. 98 S. zum geltenden Recht: ALBRECHT, Kommentar, N 17 zu Art. 19a. 99 Allen voran ALBRECHT, Kommentar, N 3 ff. zu Art. 19a; DERS., NZZ, S. 15; SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 233 ff.; THOMMEN, S. 180; BERNASCONI, S. 161 ff.; BBD-SCHILD, S. 205 ff.; vgl. auch LAUTERBURG, S. 5 f.; a.A. HUBER, S. 90 ff. und gemäss Botschaft 2001, S. 3737, auch HUG-BEELI; DERS., Handbuch, S. 289 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 20 durch alle Kantone (nicht überraschend) sinngemäss bestätigt wurde100. Ob die Legali- sierung jedoch nur des Cannabiskonsums beim Stimmvolk politisch durchsetzbar wäre, ist gegenwärtig zumindest fraglich. ll. Konsumlegalisierung und kontrollierter Cannabishandel E-Art. 19d wollte dem BR die Kompetenz geben, auf Verordnungsstufe nach Anhörung der Kantone Prioritäten bei der Strafverfolgung hinsichtlich des Konsums von Drogen ausser dem Typ Cannabis, der ohnehin nach E-Art. 19c straffrei werden sollte, festzule- gen. Nebenbei sei erwähnt, dass die Botschaft 2001 m.E. bezüglich der neuen Strafbestim- mungen (S. 3775-3781) so abgefasst ist, dass der Eindruck vermittelt werden soll, dass es unter dem neuem Recht in vielerlei Hinsicht beim Angestammten bleibe. Wahr- scheinlich ging es darum, den Parlamentariern die Revision schmackhaft zu machen bzw. ihnen die Angst zu nehmen, dem Cannabismarkt würden fortan die Schleusen ge- öffnet. Störend ist m.E. am Botschaftsgedanken 2001 grundsätzlich Folgendes: Entwe- der zielt die Botschaft darauf ab, am Angestammten festzuhalten und dieses wird so- dann als bewährt verteidigt oder aber es wird Reformbedarf ausgewiesen und dann soll- te das Neue als das Bessere als das Angestammte hingestellt werden. Ansonsten man sich effektiv fragen muss, warum denn Neues eingebaut werden soll, wenn doch das Alte besser ist. mm. Straflosigkeit des Betäubungsmittelkonsums Wenn der BR nach E-Art. 19d von der Kompetenz Gebrauch macht, den Betäubungs- mittelkonsum unter gegebenen Umständen für straffrei zu erklären, werden diesbezüg- lich Rahmenbedingungen festgesetzt, und zwar derart, dass es sich nur um Betäu- bungsmittel für den eigenen Konsum handeln dürfe, dass der Konsum nicht in der Öf- fentlichkeit erfolge und dass kein Konsum Dritter ermöglicht werde (E-Art. 19e). Dass nach dem Entwurf 2001 hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln ausser Cannabis die Grenzen des Erlaubten durch das Verbot des Konsums in der Öffentlich- keit enger gesetzt werden sollten als beim Cannabiskonsum, ist nachvollziehbar, hat aber m.E. einen widersprüchlichen Aspekt: wenn der Drogenkonsum erlaubt sein soll, wieso ist er es nur im Geheimen und warum kann er nicht in der Öffentlichkeit erfol- gen? Sollen andere, insbesondere Jugendliche, den Drogenkonsum aus präventiven 100 Bei der Hanfinitiative ging es im Wesentlichen um den straffreien Hanfanbau und straffreien Hanf- konsum. Ein Art. 105a hätte dergestalt in die BV aufgenommen werden sollen: 1 Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbe- darf sind straffrei. 2 Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei. 3 Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psy- choaktiven Substanzen der Hanfpflanze. 4 Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen sind verboten. Die Revision von Art. 19 BetmG 21 Gründen nicht sehen? Entweder ging es dem BR um Prävention oder aber er versuchte damit, das Parlament milde zu stimmen. Oder aber es hat damit zu tun, dass der BR eigentlich gar keine Straffreiheit wollte, sondern sich einfach mit der Realität abfindet, dass Drogen konsumiert werden, ob sie verboten sind oder nicht. Und wenn sie schon konsumiert werden, soll dies bitte nicht in der Öffentlichkeit geschehen. nn. Kontrollierter Cannabishandel Wenn der BR gemäss E-Art. 19d beschliessen sollte, die Verfolgung strafbarer Hand- lungen im Zusammenhang mit dem Cannabishandel zu beschränken, würden nach E- Art. 19f diesbezüglich mehr oder minder enge Grenzen gesetzt werden101: Bezüglich der Cannabisabgabe muss es sich um geringe Mengen an Personen über 18 Jahre handeln, wobei die gewerbsmässige Abgabe erlaubt sein soll (was widersprüch- lich anmutet und wahrscheinlich auch ist). Dies, wenn die öffentliche Ordnung nicht gefährdet ist (was einen erheblichen Interpretationsspielraum offen lässt), keine Wer- bung betrieben und keine Ein- und Ausfuhr ermöglicht wird (E-Art. 19f lit. a). Weiter muss der Anbau, das Lagern etc. von Cannabis auf eine Veräusserung im Sinne von lit. a gerichtet sein, was glaubhaft gemacht werden muss (E-Art. 19f lit. b). Dem BR ist nach E-Art. 19f Abs. 2 auferlegt, die Strafverfolgungspflicht nur insoweit zu beschrän- ken, als dass der Schutz der öffentlichen Ordnung gewährleistet bleibt. Weiter müssen öffentliche Ansammlungen, die Ausfuhr und der grenzüberschreitende Handel vermie- den werden. Schliesslich können die Kantone die vom BR beschlossenen Bestimmun- gen einschränken (E-Art. 19f Abs. 4). M.E. folgerichtig ist es, bezüglich der Festlegung der Straflosigkeit des Cannabiskon- sums Möglichkeiten der legalen Beschaffung vorzusehen102. Verständlich und zu Recht müssen hierbei enge Rahmenbedingungen geschaffen werden, ansonsten die Gefahr des Cannabistourismus entsteht, solange zumindest in den umliegenden Staaten nicht auch ähnliche Regelungen aufgestellt werden. oo. Aufhebung der versuchten Anstiftung zum Drogenkonsum Ohne dass in der Botschaft 2001 entsprechende Bemerkungen gemacht worden wären, wurde die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zum Betäubungsmittelkonsum nicht mehr vorgesehen, mithin der geltende Art. 19c inhaltlich gestrichen. Die versuchte An- stiftung zu einer Übertretung ist nach allgemeinem Strafrecht nicht strafbar und bedeu- tete im Betäubungsmittelrecht eine kaum sachgerechte Ausweitung der Strafbarkeit. Was die vollendete Anstiftung zu einer Übertretung betrifft, wäre diese ohnehin durch Art. 104 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 StGB geregelt. Das inhaltliche Streichen von Art. 19c ist kaum von Bedeutung, insbesondere aufgrund dessen, als dass die Be- stimmung ohnehin wenig praktische Relevanz hatte103. 101 Hiezu ausführlich die Botschaft 2001, S. 3778 ff. 102 S. auch schon JOSET, Drogenpolitik, S. 166. 103 BSK-HEIMGARTNER, N 5 zu Art. 105; ALBRECHT, Kommentar, N 3 zu Art. 19c. Die Revision von Art. 19 BetmG 22 3. Resultat der parlamentarischen Debatten Als Erstrat beschäftigte sich der StR am 12. Dezember 2001 mit der Botschaft 2001. Es wurde hiezu ausgeführt, dass die Hauptziele der Betäubungsmittelgesetzrevision die Festsetzung des Viersäulenprinzips und die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums seien. Weiter wurde genannt, dass der Cannabishandel kontrolliert freigegeben werden soll und gegenüber den harten Drogen eine konsequente und harte Haltung vertreten werde104. Ohne Gegenantrag wurde Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Nach kurzer Diskussion wurde beschlossen, E-Art. 8 Abs. 1 lit. d dahingehend abzuändern, als dass zur Betäubungsmittelgewinnung gestrichen wurde. Bei den Strafartikeln wurde E-Art. 19 diskussionslos angenommen. Bei E-Art. 19a wurde das Alter der betroffenen Perso- nen nach Antrag der Kommission oppositionslos auf 18 Jahre erhöht. Bezüglich der Straffreiheit des Konsums von Cannabis wurde ein Minderheitsantrag, der darauf ver- zichten wollte, mit 32:8 Stimmen abgelehnt105. Hinsichtlich des Konsums der übrigen Betäubungsmittel schlug die Kommission vor, nicht wie im Entwurf angegeben, dem BR die Kompetenz zu geben, unter gegebenen Umständen Straffreiheit zu beschliessen, sondern es wurde beschlossen, diesbezüglich mehr oder weniger das System des gelten- den Art. 19a anzuwenden. Dem BR die Kompetenz zu geben, den kontrollierten Canna- bishandel zuzulassen, wurde praktisch getreu dem Wortlaut des Entwurfs zugestimmt. Mit 25:0 Stimmen wurde die Revision schliesslich einstimmig angenommen. Am Nachmittag des 24. September 2003 befasste sich dann der NR mit der Vorlage. Sechs Nichteintretensanträge (Liberale Fraktion, SVP-Fraktion, NR Schenk, Waber, Guisan und Maître) waren eingereicht worden, dazu kamen vier Rückweisungsanträge (NR Neirynck, Leuthard, Studer und Wasserfallen). Nach langen Debatten, die sich, wie zu erwarten war, vornehmlich um die notwendige bzw. nicht notwendige Revision der Strafbestimmungen drehten, wurde tags darauf nicht auf die Vorlage eingetreten (mit 89:96 Stimmen). So war der StR wieder an der Reihe, der am Morgen des 2. März 2004 diesbezüglich zusammentrat. Die StR Hofmann und Schwaller hatten den Antrag gestellt, sich dem NR anzuschliessen und nicht auf die Vorlage einzutreten. Nach ähnlich gelagerten Dis- kussionen wie im NR wurde Ende des Morgens sodann mit 28:12 Stimmen aber erneut Eintreten beschlossen. Am Nachmittag des 14. Juni 2004 führte der NR seinerseits zum zweiten Mal die Ein- tretensdebatte. Die Kommission hatte hiezu mit 12:11 Stimmen beschlossen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Dazu waren zwei Rückweisungsanträge gestellt worden (NR Fattebert und Studer). NR Humbel Näf argumentierte für die Kommission106, dass die Stossrichtung verfehlt sei, da unterschätzt werde, dass immer mehr Süchtige in der Schweiz leben würden, ob sie jetzt von legalen oder illegalen Drogen abhängig seien. Dem könne nicht mit der Freigabe von bisher verbotenen Stoffen begegnet werden. Weiter werde die Situation durch den in den letzten Jahren stark angestiegenen THC- Wert in Cannabisprodukten verschärft. Dann treffe nicht zu, dass sich Süchtige nur sel- ber schaden würden, denn ihr Umfeld sei davon auch betroffen. NR Humbel Näf führte 104 S. z.B Kommissionssprecherin StR Beerli, AB 2001 S 972 und StR Frick, AB 2001 S 975. 105 AB 2001 S 992 ff. 106 AB 2004 N 1038 f. Die Revision von Art. 19 BetmG 23 weiter aus, dass es illusorisch sei, mit der Legalisierung von weichen Drogen könnten diese vom Markt der harten Drogen getrennt werden. Weiter sei die Kommission der Ansicht, dass Prävention und Jugendschutz besser gewährleistet seien, wenn das Kon- sumverbot aufrechterhalten werde. Schliesslich sei die Verträglichkeit der geplanten Änderungen des BetmG mit internationalen Betäubungsmittelabkommen problematisch. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass durch die Liberalisierung in Europa ein falsches Zeichen gesetzt werde und die Schweiz zu einem Drogenumschlagplatz werden würde. NR Wehrli führte in der Debatte aus, dass die CVP-Fraktion nicht auf die Vorlage ein- trete und stattdessen eine parlamentarische Initiative einreiche. Es seien hiezu drei we- sentliche Elemente vorgesehen107: (1) Der Konsum bleibe strafbar, Cannabiskonsum werde jedoch im Ordnungsbussenverfahren behandelt. (2) Das Viersäulenprinzip soll im Gesetz verankert werden. (3) Weitergehende Verbesserungen von Prävention und Jugendschutz sowie konsequente Verfolgung des Handels sollen beschlossen werden. Nach intensiver Debatte wurde spätabends mit 92:102 Stimmen erneut das Nichteintre- ten beschlossen, womit die Revision gescheitert war. 107 AB 2004 N 1046. Die Revision von Art. 19 BetmG 24 III. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelge- setzes in der Fassung vom 20. März 2008 A. Der Gesetzesentwurf 2006 1. Ziele und Schwerpunkte der Revision 2006 Am 4. Mai 2006 wurde dem Parlament eine neue Vorlage zur Revision des BetmG vor- gelegt, die jedoch nicht vom BR verfasst wurde, sondern von der Kommission für sozia- le Sicherheit und Gesundheit des NR. Vorgängig waren drei parlamentarische Initiati- ven (von den Fraktionen der CVP und der Grünen sowie von NR Waber) sowie eine Petition eingereicht worden. Die dabei vorgeschlagene Revision des BetmG umfasste die mehrheitsfähigen Teile der gescheiterten Vorlage von 2001/2004, insbesondere war dabei die Cannabisproblematik ausgeklammert worden. Mit der Revision 2006 sollte hauptsächlich die Viersäulenpolitik108 ins BetmG aufgenommen werden, dazugehörend die gesetzliche Verankerung der bis anhin befristeten heroingestützten Behandlung. Weiter sollten der Jugendschutz und die Prävention verstärkt sowie die ärztliche Ver- schreibung von Cannabisprodukten ermöglicht werden109. Im Entwurf 2006 wurden der BVers unter anderem folgende Bestimmungen vorge- schlagen: E-Art. 8 Abs. 1 nBetmG d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, davon ausgenommen sind entsprechende Betäu- bungsmittel, welche als Wirkstoffe in Arzneimitteln eingesetzt werden und über eine Zulassung des Instituts verfügen. E-Art. 19 nBetmG 1 Mit Freiheits- oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft. 2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und allenfalls einer Geldstrafe bis zu 1 Million Franken bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäu- bungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; d. in Ausbildungsstätten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. 108 Botschaft 2006, S. 8586 f. 109 Zu den Hauptgründen und den Schwerpunkten der Revision s. Botschaft 2006, S. 8587 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 25 3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sol- len. 4 (…) E-Art. 19a1 nBetmG Mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. Minderheitsantrag: …unter 16 Jahren… E-Art. 19b nBetmG Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren un- entgeltlich abgibt, ist nicht strafbar. Minderheitsantrag: Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar. E-Art. 136 StGB Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Am 29. September 2006 gab der BR dem Parlament eine Stellungnahme hinsichtlich der Botschaft 2006 ab110. Bezüglich der Strafbestimmungen führte er im Wesentlichen aus, dass die Anpassungen der Strafandrohungen hinsichtlich des revidierten AT StGB, der anfangs 2007 in Kraft treten werde, nicht korrekt seien. Entsprechend werde bean- tragt, dass die Strafandrohungen in E-Art. 19 Abs. 1 und E-Art. 19a nBetmG so formu- liert werden sollen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer…“. Betreffend E-Art. 19 Abs. 2 lit. d schlug der BR vor, nach dem Wort Ausbil- dungsstätten noch vorwiegend für Jugendliche einzufügen, um klarzustellen, dass dies- bezüglich nicht z.B. Universitäten gemeint sind. 2. Allgemeine Bemerkungen zu den Strafartikeln des Ent- wurfs 2006 a. Gestrichener Art. 19 Ziff. 1 al. 1 i.V.m. E-Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG/zur Betäubungsmittelgewinnung Wie schon bei den Revisionsbestrebungen 2001/2004 wurde zu Recht wieder das An- liegen der Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt, dass die geltende Formulierung Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung zu grossen Beweisproblemen führt. Daher wurde entsprechend in E-Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG und in E-Art. 19 Abs. 1 nBetmG darauf verzichtet. 110 Stellungnahme BR 2006, S. 8645 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 26 b. E-Art. 19 Abs. 1 lit. f nBetmG/öffentliche Aufforderung zum Be- täubungsmittelkonsum Der im Entwurf 2001 nicht mehr vorgesehene Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum und der öffentlichen Bekanntgabe für Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Ziff. 1 al. 8 des gelten- den Rechts wurde im Entwurf 2006 (merkwürdigerweise) kommentarlos wieder aufge- führt. c. Eine neue Variante des schweren Falls: E-Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG Mit der Revision 2006 sollte, wohl aus Gründen des Jugendschutzes, ein neues Qualifi- kationsmerkmal Eingang in das BetmG finden: Dabei soll strafbar sein, wer in Ausbil- dungsstätten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Drogen anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. Die Botschaft 2006 führte hiezu aus111: Was mit Ausbildungsstätten gemeint sei, werde der Richter zu entscheiden haben, klar sei jedoch, dass damit Schulen gemeint seien, die vorwiegend Minderjährige ausbilden, und nicht Hochschulen. Es sei nicht der Täter gemeint, der im Einzelfall an solchen Or- ten gegen das BetmG verstosse, sondern für die Qualifikation müssen die Widerhand- lungen gewerbsmässig begangen werden. Dabei sei auf die allgemeine Definition der Gewerbsmässigkeit abzustellen112. d. Die fakultativen Strafmilderungsgründe nach E-Art. 19 Abs. 3 nBetmG Auch im Entwurf 2006 wurden die fakultativen Strafmilderungsgründe wegen Anstal- tentreffens und wegen Drogensucht des Täters qualifizierter BetmG-Widerhandlungen unverändert zum Entwurf 2001 wieder aufgenommen. e. Aufhebung des Fahrlässigkeitstatbestands nach Art. 19 Ziff. 3 Gleich wie im Entwurf 2001 soll gemäss dem Revisionsentwurf 2006 auf die Strafbar- keit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das BetmG verzichtet werden. f. Der Jugendschutzartikel von E-Art. 19a1 nBetmG Dieser Artikel wurde gegenüber dem Entwurf 2001 dergestalt verändert, als dass sich strafbar macht, wer Personen unter 18 Jahren, anstelle gemäss dem Entwurf 2001 unter 16 Jahren, ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel abgibt oder zugänglich macht. Gemäss Botschaft 2006 stehe diese Strafbestimmung im Einklang mit den Be- 111 Botschaft 2006, S. 8613 f. 112 Zur Gewerbsmässigkeit s. BSK-NIGGLI/RIEDO, N 81 ff. zu Art. 139. Die Revision von Art. 19 BetmG 27 strebungen, Drittschädigungen durch Betäubungsmittelkonsum zu verhindern und die Repression gegen Drogenhändler, die an Jugendliche Betäubungsmittel abgeben, zu verstärken113. g. Straflosigkeit der Vorbereitungshandlungen und der Abgabe bei Geringfügigkeit nach E-Art. 19b nBetmG Dieser Artikel entspricht, ausser dass es Personen unter 18 Jahren betrifft, dem gelten- den Art. 19b. Bezüglich der Konkurrenz mit E-Art. 19a1 nBetmG wird ausgeführt, dass E-Art. 19b nBetmG ersterem systematisch nachgeordnet sei und ihm daher grundsätz- lich vorgehe, wenn dies vom Wortlaut her nicht eindeutig ausgeschlossen werde114. h. Versuchte und vollendete Anstiftung zum Drogenkonsum Im Entwurf 2001 war vorgesehen, die versuchte Anstiftung zum Betäubungsmittelkon- sum für straflos zu erklären; die vollendete Tatausführung wäre ja schon gemäss Art. 104 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 StGB geregelt. Genauso wie diesbezüglich damals keine Bemerkungen zum Verzicht auf die Strafbarkeit gemacht worden waren, war im Entwurf 2006 die Strafbarkeit kommentarlos wieder enthalten bzw. Art. 19c sollte beibehalten werden. B. Die neuen Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes gemäss der Fassung vom 20. März 2008 1. Die parlamentarische Debatte a. Im Nationalrat Am Morgen vom 14. Dezember 2006 befasste sich der NR als Erstrat mit der Vorlage hinsichtlich der Revision des BetmG. Die Kommissionssprecherin NR Jaqueline Fehr führte im Wesentlichen aus, dass die Viersäulenpolitik, und diesbezüglich insbesondere die Heroinabgabe, ins BetmG aufgenommen werden soll. Die Cannabisfrage, die zur politischen Blockade geführt habe, werde in dieser Vorlage ausgeklammert115. Nach längerer Diskussion wurde ohne Gegenantrag Eintreten beschlossen und mit der Detail- beratung begonnen. Am 20. Dezember 2006 wurden die Beratungen weitergeführt. Nachdem eifrig über die Zwecke des Gesetzes und über die Heroinabgabe diskutiert worden waren, kamen die Strafbestimmungen an die Reihe. NR Waber wollte mit sei- nem Antrag (der mit 116:58 Stimmen abgelehnt wurde) hinsichtlich des E-Art. 19 nBetmG im Grundsatz am geltenden Recht festhalten. Hauptsächlich sollten beim 113 Botschaft 2006, S. 8614. 114 Botschaft 2006, S. 8615. 115 AB 2006 N 1858 f. Die Revision von Art. 19 BetmG 28 schweren Fall das Wort insbesondere und auch der Mengenbegriff nicht gestrichen werden. Weiter sollte die fahrlässige Tatbegehung strafbar bleiben. Nachdem ein Min- derheitsantrag zurückgezogen worden war, wurde E-Art. 19a1 nBetmG gemäss dem Entwurf 2006 angenommen. Wohl mehr pro forma stellte NR Vischer bezüglich Art. 19a den Antrag, den Betäubungsmittelkonsum für straffrei zu erklären, was denn auch mehr oder weniger diskussionslos abgelehnt wurde. Art. 19b wurde schliesslich ohne Voten gemäss dem Entwurf 2006 angenommen. In der Gesamtabstimmung wurde der Revision sodann mit 108:65 Stimmen zugestimmt. b. Im Ständerat Fast ein Jahr später, am 18. Dezember 2007, nahm sich der StR der Revision an. Kom- missionssprecher StR Altherr führte aus, dass es sich um die mehrheitsfähigen Teile der gescheiterten Revision 2001/2004 handle und hauptsächlich folgende Ziele verfolgt werden: Gesetzliche Verankerung der Viersäulenpolitik samt Heroinabgabe, Stärkung der Prävention und des Jugendschutzes sowie ärztliche Verschreibung von Cannabis- produkten116. Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen und sogleich die Detailbe- ratung aufgenommen, die rasch vonstatten ging. Bezüglich E-Art. 19 nBetmG meinte BR Couchepin nur: “Il s’agit simplement de l’adaptation des sanctions en fonction de la nouvelle teneur des dispositions générales du Code pénal, qui est déjà en vigueur117.“ E-Art. 19 nBetmG wurde denn auch ohne Diskussion angenommen. Nachdem StR Fetz einen Antrag auf straffreien Drogenkonsum ab 18 Jahren gestellt hatte, diesen jedoch wieder zurückzog, wurden die E-Art. 19a1 (der zwischenzeitlich in E-Art. 19bis umbe- nannt worden war) und E-Art. 19b diskussionslos angenommen. Der Vorlage wurde sodann mit 33 Stimmen einstimmig zugestimmt. c. Schluss- und Volksabstimmung In der Schlussabstimmung vom 20. März 2008 wurde die Revision des BetmG im NR mit 114:68 Stimmen und im StR mit 42:0 Stimmen angenommen. Daraufhin wurde das Referendum ergriffen, das am 30. November 2008 abgelehnt wurde. Der BetmG- Revision 2008 hatten dabei 68.1% der Stimmbürger zugestimmt (mit Zustimmungsquo- ten von zwischen 56.8% in der Waadt und 76.2% in Basel-Stadt). 2. Die neuen Strafbestimmungen im Einzelnen Veränderungen zum Entwurf 2006 gab es bezüglich der Strafartikel eigentlich keine mehr, ausser dass die Strafandrohungen korrekt an den AT StGB angepasst wurden und bei Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG nach Ausbildungsanstalten noch vorwiegend für Ju- gendliche eingefügt wurde. Schliesslich wurde E-Art. 19a1 nBetmG in Art. 19bis nBetmG umbenannt (und zwischen Art. 19 und 19a nBetmG platziert). 116 AB 2007 S 1146 f. 117 AB 2007 S 1150. Die Revision von Art. 19 BetmG 29 a. Der Grundtatbestand: Art. 19 Abs. 1 nBetmG Bei Abs. 1 des Art. 19 nBetmG liegt der grösste Unterschied zum geltenden Art. 19 Ziff. 1 darin, dass al. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG gestrichen wurde. Im gelten- den Recht darf einerseits Haschisch und andererseits Hanfkraut zur Betäubungsmittel- gewinnung nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Dies hatte zur Folge, dass es hinsichtlich der in den Neunzigerjahren in grosser Zahl aufgekommen Hanfshops und generell beim Anbau von Hanf den Betreffenden jeweils nachgewiesen werden musste, dass ihr Hanf als Betäubungsmittel in Verkehr gebracht bzw. zur Betäubungsmittelgewinnung angebaut worden sei, was sich häufig als proble- matisch herausstellte118. Wenn der entsprechende Teil des revidierten BetmG in Kraft tritt (gemäss Auskunft des BAG ca. 2011), sollte diese Problematik dann entfallen. Es wird dann allein anhand des THC-Gehalts festgestellt werden, ob das betreffende Can- nabisprodukt als Betäubungsmittel gilt oder nicht119. Bezüglich der einzelnen Tatbestände des geltenden Art. 19 Ziff. 1 wurden in Art. 19 Abs. 1 nBetmG sprachliche Anpassungen vorgenommen, was jedoch kaum Änderungen hinsichtlich des strafbaren Verhaltens zur Folge haben wird. Im neuen Recht wurde durch das Stellen des Tatbestandes Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 1 lit. g nBetmG) an den Schluss von Art. 19 Abs. 1 nBetmG diese Tathandlung ausgeweitet, indem neu die Finanzierung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach lit. e und die Aufforderung zum öffentlichen Betäubungsmittelkonsum nach lit. f auch umfasst sind, was bisher nicht der Fall war120. b. Die qualifizierten Fälle: Art. 19 Abs. 2 nBetmG aa. Allgemein In Art. 19 Abs. 2 nBetmG wurde das Wort insbesondere gestrichen, was bedeutet, dass die lit. a-d nun die einzigen Varianten des schweren Falls darstellen. Das wird jedoch keine wesentlichen Auswirkungen haben, denn die Anzahl Fälle, die neben den bisheri- gen Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 2 lit. a-c aufgetreten bzw. denkbar sind, blieben in den rund 35 Jahren des Bestehens von Art. 19 Ziff. 2 in bescheidenem Rahmen. Dass nicht mehr Fälle auftraten, ist m.E. zu begrüssen, denn aufgrund des hohen Strafrah- mens von zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe sind Verurteilungen neben den ex- plizit aufgeführten Varianten in Bezug auf Art. 1 StGB rechtsstaatlich bedenklich. 118 Die Zulässigkeit und die Beweisschwierigkeiten betreffend Hanfanbau zur Betäubungsmittelgewin- nung bzw. zum Hanfverkauf als Betäubungsmittel lösten Ende der Neunzigerjahre in der Lehre grössere Diskussionen aus. Hiezu sei beispielsweise verwiesen auf: HANSJAKOB, Hanfshops, S. 273 ff.; DERS., Duftkissen, S. 23 f.; ALBRECHT, Duftkissen, S. 496 ff.; DERS., Hanfprodukte, S. 599 ff.; DERS., LMG, S. 597 ff.; OMLIN, S. 1042 ff.; WEISSENBERGER, Hanf, S. 231 ff. 119 Gemäss geltendem Recht beträgt dieser maximal 0.3%. Gemäss NZZ vom 9. Dezember 2008, S. 17, sind derzeit beim Bund Bestrebungen im Gange, den künftigen THC-Wert festzulegen. Empfehlungen von forensischen Chemikern der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin lauten dahingehend, den zulässigen THC-Gehalt auf 1% zu erhöhen. Es könnten aber auch Angleichungen ans EU-Recht geschehen, wo nur 0.2% THC zugelassen sind. Oder aber es bleibt in der Schweiz bei den 0.3%; s. auch BGE 126 IV 198. 120 SCHÜTZ, S. 134. Die Revision von Art. 19 BetmG 30 Wenn nun argumentiert wird, es würden im Vergleich zum alten im neuen Recht weni- ger qualifizierte Fälle auftreten121, da die Aufzählung nun abschliessend ist, mag das theoretisch zutreffen, es wird aber verschwindend wenige Täter betreffen. Schliesslich sei erwähnt, dass der Drogenhändler, der akut gesundheitsgefährdende Streckmittel bei- gibt, neben der Widerhandlung gegen das BetmG sich ohnehin zusätzlich wegen eines Delikts gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) strafbar macht122. bb. Der ehemals (?) mengenmässig schwere Fall Die augenscheinlich bedeutendste Änderung im neuen Recht ist bei Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG zu finden. Gemäss geltender Rechtsprechung macht sich ein Täter grundsätz- lich nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a strafbar, wenn er bezüglich der Gefährdung der Gesund- heit vieler Menschen bzw. bezüglich einer Menge von mindestens netto 12 Gramm He- roin oder netto 18 Gramm Kokain oder netto 36 Gramm Amphetamine oder aber 200 LSD-Trips Widerhandlung nach Art. 19 Ziff. 1 begeht und beim Täter hiezu zumindest Eventualvorsatz vorliegt123. Vermutlich aufgrund von teilweiser Kritik aus der Lehre, wobei insbesondere jeweils schematische Strafzumessungen und tiefe Grenzwerte beklagt wurden124, sowie eigenen Erwägungen des BGer, dass Art. 19 Ziff. 2 lit. a restriktiv zu handhaben sei125, kamen die Botschaften 2001 und 2006 zum Schluss, dass der Mengenbezug aufgegeben wer- den soll, „da nicht allein die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsge- fährdung herangezogen werden soll126“. Nichts geändert hat sich dabei am Willen des Gesetzgebers, die abstrakte und nicht erst die konkrete Gefährdung von vielen Personen unter Strafe zu stellen. Etwas anderes wäre im BetmG denn auch ein systematischer Fremdkörper. Dass nun nicht alleine auf die Menge, sondern mehr auf die Tathandlung selber abge- stellt werden soll, scheint soweit noch einleuchtend zu sein. Allerdings schliesst der Verzicht auf den Mengenbezug keine Problemfelder, sondern öffnet im Gegenteil neue. Der Bezug zur abgegebenen Drogenmenge wurde nämlich gar nicht aufgegeben, son- dern stellt nur eines von mehreren Kriterien dar, das die Gefährdung der Gesundheit, die nach ständiger Rechtsprechung eine naheliegende und ernstliche sein muss, bewirken kann127. Das BGer hält seit BGE 108 IV 63 bzw. seit knapp dreissig Jahren daran fest, dass damit zwanzig oder mehr Personen gemeint sind. Dass diese Zahl aufgrund der Gesetzesrevision erhöht wird, ist wenig wahrscheinlich und auch kaum nur mit dem neuen Gesetzestext zu begründen128. Dies lässt vermuten, dass auch die Berechnung der 121 HUG-BEELI, NZZ, S. 15. 122 Der Unrechtsgehalt einer solchen Handlung ist durch das abstrakte Gefährdungsdelikt der Widerhand- lung gegen das BetmG nicht abgedeckt. Im Vordergrund wird im gegebenen Fall ein Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt stehen bzw. eine Widerhandlung gegen den Tatbestand Gefährdung des Lebens (als konkretes Gefährdungsdelikt). 123 FINGERHUTH/TSCHURR, N 165 ff. zu Art. 19, m.w.Hw. auf die Rechtsprechung des BGer. 124 S. beispielsweise ALBRECHT, FS Rehberg, S. 20 ff.; DERS., Kommentar, N 214 und N 238 ff. zu Art. 19. 125 FINGERHUTH/TSCHURR, N 168 zu Art. 19. 126 Botschaft 2001, S. 3773; Botschaft 2006, S. 8612. 127 S. nur BGE 125 IV 90. 128 A.A. ALBRECHT, Jusletter, Rz 16. Die Revision von Art. 19 BetmG 31 Betäubungsmittelmenge, die im gegebenen Fall den betreffenden mindestens zwanzig Personen abstrakt zugeführt worden ist, dieselbe bleibt wie bis anhin bzw. wie seit 1983129. Weiter wird die diesbezüglich neue Regelung kaum Drogen betreffen, bei de- nen die Anwendung von lit. a nach bisherigem Recht ausgeschlossen war, z.B. Canna- bis oder Ecstasy. Schliesslich wird sich das BGer vermutlich auch in Zukunft an der jeweiligen reinen Wirkstoffmenge und nicht an der Masse des Gemischs orientieren. Nun kann man sich mit Verlaub fragen, wie denn sonst neben der Menge die Gesund- heit vieler Menschen gefährdet werden kann. Die Botschaft spricht dabei von Gefahr der Überdosierung, von problematischen Applikationsformen oder von Mischkonsum. Diesbezüglich sind auch noch weitere Varianten denkbar, die die Strafbarkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG auszulösen vermögen. Ob die in der Botschaft genannten Vari- anten bzw. weitere (neben der gehandelten Menge) eine massgebliche Anzahl von Ver- urteilungen nach sich ziehen, kann bezweifelt werden. Dies auch bezüglich der Tatsa- che, dass unter dem geltenden Recht durch die Umschreibung insbesondere von Art. 19 Ziff. 2 keine nennenswerte Anzahl von Fällen auftraten. Verschärft hat sich jedenfalls durch die allgemeiner gehaltene Abfassung von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG das Span- nungsfeld mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 1 StGB. Zu vermuten ist jedenfalls eine neuerliche Diskussion darüber, wie es quantitativ zu einer qualifizierten gehandel- ten Drogenmenge kommt, wie diese Menge Einfluss auf die Strafbarkeit hat und wel- ches Verhalten neben der gehandelten Menge sonst noch zur Qualifikation führt130. cc. Der Verkauf in Ausbildungsstätten Aufgrund des Revisionsziels Jugendschutz wurde im neuen Recht Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG eingeführt, der bestimmt, dass der Täter, der gewerbsmässig in Ausbildungs- stätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung Drogen han- delt oder sonstwie zugänglich macht, der qualifizierten Strafandrohung von Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG untersteht. Diese Bestimmung mag generalpräventiv seine Berechti- gung haben, ist letztlich aber unnötig, denn es wurde vom Gesetzgeber bestimmt, dass die entsprechende Widerhandlung gewerbsmässig geschehen muss, damit gegen lit. d verstossen wird. Wenn der Täter aber gewerbsmässig handelt, wird er in aller Regel auch gegen Art. 19 Abs. 2 lit. c verstossen, so dass wohl für die alleinige Anwendung von lit. d nur Raum für den gewerbsmässigen Täter bleibt, der nicht einen grossen Um- satz bzw. einen erheblichen Gewinn erzielt. Mithin ist zu vermuten, dass der neue lit. d von Art. 19 Abs. 2 nBetmG ausser im generalpräventiven Sinn sowie ev. als Straferhö- hungsgrund keine grosse Bedeutung erlangen wird. 129 BGE 109 IV 143 i.V.m. BGE 117 IV 314 und BGE 119 IV 180. A.A. ALBRECHT, Jusletter, Rz 25 ff., der im neuen Recht erheblich angestiegene Voraussetzungen hinsichtlich der Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG sieht, die sich m.E. nur schlecht mit dem Gesetzestext vereinbaren lassen. Bei- spielsweise will er diese Bestimmung nur bei Weitergabehandlungen und nicht bei Erwerbshandlungen angewendet wissen oder verlangt das Vorliegen einer konkreten Gefahr, dass die Drogen an nicht verant- wortungsvolle Personen gelangen. Weiter fordert ALBRECHT in traditioneller Manier die Erhöhung der Grenzwerte und eine Neuorientierung hinsichtlich der Umschreibung der Gesundheitsgefährdung. 130 S. HANSJAKOB, NZZ, S. 16. Die Revision von Art. 19 BetmG 32 c. Die Strafmilderungsgründe nach Art. 19 Abs. 3 nBetmG aa. Beim Anstaltentreffen Es ist zu begrüssen, dass für Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 nBetmG, die im Ver- suchsstadium stehen bzw. noch davor, ein fakultativer Strafmilderungsgrund vorgese- hen ist. Bei Handlungen, die dem Versuch vorgelagert sind, wäre m.E. regelmässig eine Strafmilderung angezeigt (s. auch vorne, Punkt II.B.2.b.ff.) bb. Beim süchtigen Dealer Ebenfalls ist es begrüssenswert, wenn süchtige Dealer bei Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 nBetmG milder bestraft werden (s. auch vorne, Punkt II.B.2.b.gg.). Die Schwierigkeit wird aber darin bestehen, einerseits zu eruieren, was mit süchtig genau gemeint ist, und andererseits, ob künftig bei der Sucht Abstufungen vorgenommen wer- den, beispielsweise zwischen leichter, psychischer Sucht und schwerer, körperlicher Sucht, und wie sich dies auf die Strafmilderung auswirkt. Weiter muss erwähnt werden, dass diese Bestimmung insoweit verzichtbar ist, als dass eine Sucht grundsätzlich mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit131 (Art. 19 Abs. 2 StGB) einhergeht, was schon unter geltendem Recht obligatorisch zu Strafmilderung führte. Art. 19 Abs. 3 lit. b nBetmG scheint daher dem Richter einfach deutlich anzuzeigen, dass die Drogensucht als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist. d. Die fehlende Strafbarkeit des fahrlässigen Handelns gemäss Art. 19 Ziff. 3 Hiezu sei mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich des Entwurfs 2001 nochmals erwähnt, dass aufgrund dessen, dass die Bedeutung dieser Bestimmung bis anhin nicht erheblich war und bei den einzelnen Tatbeständen von Art. 19 Ziff. 1 bzw. bei Art. 19 Abs. 1 nBetmG die Strafbarkeit des (Eventual-) Vorsatzes früh ein- setzt, die Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das BetmG durchaus verzichtbar ist. e. Der Jugendschutzartikel nach Art. 19bis nBetmG/Art. 136 nStGB Nachdem, wie mehrfach erwähnt, mit den Revisionen 2001/2004 und 2006 ein Haupt- augenmerk auf dem verstärkten Jugendschutz lag132, wurde dem Parlament im Entwurf 2001 ein E-Art. 19a bzw. im Entwurf 2006 ein E-Art. 19a1 nBetmG vorgelegt, der dann als Art. 19bis nBetmG verabschiedet wurde und das Verhalten der Abgabe bzw. das Zu- gänglichmachen von Betäubungsmitteln ohne medizinische Indikation an Personen un- ter 18 Jahren unter Strafe stellt. Dies entspricht hinsichtlich Drogen eigentlich dem gel- 131 THOMMEN, S. 156 ff. 132 S. hiezu KILLIAS, S. 404 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 33 tenden Art. 136 StGB133, der aber ohne weitreichende Bedeutung ist. Der einzige Unter- schied besteht darin, dass bei Art. 136 StGB die Strafbarkeit erst bei Personen ansetzt, die weniger als 16 Jahre alt sind. Somit muss bezweifelt werden, dass Art. 19bis nBetmG eine markant grössere Bedeutung erlangt als Art. 136 StGB, denn schliesslich wurde nur die Strafbarkeit der Tathandlung um zwei Jahre angehoben. In der Botschaft 2001 und in den zugehörigen Parlamentsberatungen wurde offenbar grosser Wert darauf gelegt, dass die Widerhandlung gegen E-Art. 19a (bzw. gegen den mit gleichem Inhalt verabschiedeten Art. 19bis nBetmG) mit Gefängnis und Busse be- straft werden. Dabei wurde vermittelt, der Jugendschutz sei dabei stärker als wenn der Täter gemäss Art. 136 StGB bestraft würde, wo nur Gefängnis oder Busse angedroht sei. Im Entwurf 2006 wurde beim E-Art. 19a1 nBetmG denn auch noch Freiheitsstrafe und Geldstrafe angedroht. Nach dem angenommenen bundesrätlichen Korrekturvor- schlag bleibt davon aber nichts mehr übrig. Die Strafandrohung von Art. 19bis nBetmG lautet nun auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und liegt nun bei dersel- ben Strafdrohung wie Art. 19 Abs. 1 nBetmG. Ähnlich wie bei Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG geht so von Art. 19bis nBetmG ev. eine Wirkung im Sinn der Generalpräventi- on aus und dient gegebenenfalls als Straferhöhungsgrund. f. Die straflosen Vorbereitungshandlungen etc. nach Art. 19b nBetmG Bezüglich der geringfügigen Menge wurde dem Richter bezüglich des geltenden (und kaum bedeutungsvollen) Art. 19b bewusst ein grosser Ermessenspielraum gelassen. Allerdings sind diese Spielräume kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet. Hinsicht- lich der ersten Tatbestandsvariante wird häufig eine Wochenration erwähnt und bezüg- lich der zweiten Variante die Menge, die unmittelbar dem kollektiven Konsum dient134. Wenn Betäubungsmittel an eine Person unter 16 Jahren abgegeben werden, widerhan- delt der Täter allerdings nach Art. 136 StGB. Mit dem neuen Art. 19b nBetmG ändert sich nur dergestalt etwas, als dass die mit dieser Bestimmung verbundene Straflosigkeit dahinfällt, wenn Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden, an- stelle bezüglich Personen unter 16 Jahren wie bis anhin. Dass in Zukunft, gleich wie bei Art. 19bis nBetmG/Art. 136 nStGB, die Bedeutung von Art. 19b nBetmG ansteigt, ist zu bezweifeln. g. Die unveränderten Art. 19a und 19c nBetmG Unverändert wurde Art. 19a hinsichtlich der Bestrafung des Eigenkonsums sowie der diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen weiter im Gesetz belassen, genauso wie Art. 19c hinsichtlich der Strafbarkeit der vollendeten und der versuchten Anstiftung zum Betäubungsmittelkonsum. 133 Zu Art. 19 besteht Idealkonkurrenz, gegenüber Art. 19b ist Art. 136 StGB lex specialis: TRECH- SEL/FINGERHUTH, N 6 zu Art. 136. 134 ALBRECHT, Kommentar, N 13 ff. zu Art. 19b, WEISSENBERGER, BetmG 19b, S. 353 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 34 Erklärung: Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und unter Ausnützung der angegebe- nen Quellen verfasst resp. erbracht habe.

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Masterarbeit_Version_für Website ___________________________________________________________________________ Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der Tatverdacht und seine Quellen Masterarbeit der Universität Luzern, eingereicht am 14. August 2015 von: Philip Karnusian, Fürsprecher Klasse MAS Forensics 5 Betreuender Dozent: Prof. Dr. iur. Felix Bommer Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern ___________________________________________________________________________ I Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis ............................................................................................................................... III Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................................ VII Rechtsquellen- und Materialienverzeichnis ......................................................................................... IX Kurzfassung ............................................................................................................................................. X 1. Einleitung .......................................................................................................................................... 1 2. Der Tatverdacht ............................................................................................................................... 2 2.1. Der Tatverdacht als Voraussetzung für Grundrechtseingriffe .................................................... 2 2.2. Begriffliches in Gesetz und Lehre .............................................................................................. 3 2.2.1. Die drei Elemente des Tatverdachts ....................................................................................... 3 2.2.1.1. Tatsachen ............................................................................................................................ 5 2.2.1.2. Erkenntnisse allgemeiner Natur ......................................................................................... 6 2.2.1.3. Die strafrechtliche Relevanz............................................................................................... 6 2.2.2. Das Zusammenspiel der drei Elemente .................................................................................. 7 2.3. Die verschiedenen Verdachtsgrade und ihre Bedeutung ............................................................ 7 2.4. Der Anfangsverdacht .................................................................................................................. 9 2.4.1. Einleitende Bemerkungen ...................................................................................................... 9 2.4.2. Hürde des Anfangsverdachts ................................................................................................ 10 2.4.2.1. Die Voraussetzungen des Anfangsverdachts .................................................................... 10 2.4.2.2. Der zweifelhafte Verdacht und die materielle Wahrheit .................................................. 13 2.4.3. Beweisausforschung und Zufallsfund .................................................................................. 15 2.4.3.1. Die Beweisausforschung .................................................................................................. 15 2.4.3.2. Zufallsfunde ...................................................................................................................... 16 2.4.3.3. Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden ............................................................................. 17 2.5. Die Abgrenzung zum hinreichenden und zum dringenden Tatverdacht .................................. 19 2.5.1. Einleitende Bemerkungen .................................................................................................... 19 2.5.2. Der hinreichende Tatverdacht .............................................................................................. 20 2.5.3. Der dringende Tatverdacht ................................................................................................... 21 2.5.4. Abgrenzungen zwischen den Verdachtsstufen ..................................................................... 21 2.6. Zwangsmassnahmen ohne Tatverdacht? .................................................................................. 23 2.6.1. Einleitende Bemerkungen .................................................................................................... 23 2.6.2. DNA-Massenuntersuchungen............................................................................................... 23 2.6.3. Antennensuchläufe ............................................................................................................... 24 2.6.4. Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen ................................. 25 II 2.6.5. Haft wegen Ausführungsgefahr ............................................................................................ 27 3. Die Rolle der Polizei ................................................................................................................... 29 3.1. Einleitende Bemerkungen ........................................................................................................ 29 3.2. Die Aufgaben der Polizei ......................................................................................................... 29 3.3. Erkenntnisse aus gerichtspolizeilichen Ermittlungen ............................................................... 30 3.4. Erkenntnisse aus Vorermittlungen der Polizei ......................................................................... 31 3.4.1. Allgemeine Bemerkungen .................................................................................................... 31 3.4.2. Erkenntnisse aus präventiven verdeckten Massnahmen im Speziellen ................................ 31 3.4.3. Vertrauliche Quellen ............................................................................................................ 39 3.5. Erkenntnisse aus doppelfunktionaler Aufgabenerfüllung der Polizei ...................................... 41 3.6. Erkenntnisse als Abfallprodukt sicherheits- oder verwaltungspolizeilicher Tätigkeit ............. 42 4. Nachrichtendienstliche Quellen ................................................................................................ 45 4.1. Einleitende Bemerkungen ........................................................................................................ 45 4.2. Zweck des Nachrichtendienstes ............................................................................................... 46 4.3. Der fehlende Tatverdacht ......................................................................................................... 46 4.4. Die Verwertung nachrichtendienstlicher Informationen im Strafprozess ................................ 47 4.5. Amtsbericht .............................................................................................................................. 50 5. Schlussfolgerungen ..................................................................................................................... 50 III Literaturverzeichnis Zitierweise: Die angeführten Autoren werden, wo nicht anders angegeben, mit ihrem Nach- namen und mit der Seitenzahl, des Paragraphen oder der Randnote der Fundstelle zitiert. ACKERMANN JÜRG-BEAT, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in M.A. Niggli, J. Hurtado Pozo, N. Queloz (Hrsg.), Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319ff. ACKERMANN JÜRG-BEAT/VOGLER PATRICK, Nachrichtendienst und Strafprozess – zur Verwertbarkeit von Beweisen zwischen Systemen, in TOP SECRET, Geheimnisschutz und Spionage (Hrsg: ACKERMANN JÜRG-BEAT/HILF MARIANNE JOHANNA), Zürich/Basel/Genf 2015 ALBERTINI GIANFRANCO, Das Verfahren vor der Eröffnung der Untersuchung - aus der Sicht der Polizei, ZStrR 128/2010, S. 333 ff. ALBERTINI GIANFRANCO/FEHR BRUNO/VOSER BEAT (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlungen, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2008 (zit: BEARBEITER/IN, VSKC Handbuch) ARZT GUNTHER, Gewichtsverlagerungen im System der Kriminalitätskontrolle, forumpoenale 6/2009, S. 360 ff. BOMMER FELIX, DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken im Strafverfahren, ZStrR 118/2000, S. 131 ff. DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Genf/Basel 2014 (zit. BEARBEITER/IN, in DONTASCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. … N …) DONATSCH ANDREAS/SCHWARZENEGGER CHRISTIAN/WOHLERS WOLFGANG, Strafprozess- recht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. Auflage, Zürich 2014 GFELLER DIEGO/BIGLER ADRIAN, Zwangsmassnahmen gemäss StPO versus polizeiliche Zwangsmassnahmen nach PolG/ZH, forumpoenale 2/2014, S. 105 ff. IV HANSJAKOB THOMAS, 54 EGMR, Grand Chamber, Case of Ramanauskas v. Lithuania, vom 5. Februar 2008 - Application no. 74420/01, forumpoenale 5/2008, S. 262 ff. (zit: HANSJAKOB, Ramanauskas v. Lithuania) HANSJAKOB THOMAS, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Auflage, St. Gallen 2006 (zit: HANSJAKOB, BÜPF) HANSJAKOB THOMAS, Die neuen Bestimmungen zu verdeckter Fahndung und Ermittlung, forumpoenale 4/2013, S. 214 ff. (zit: HANSJAKOB, Die neuen Bestimmungen zu VF und VE) HANSJAKOB THOMAS, Grenzen und Rahmenbedingungen der verdeckten präventiven Tätig- keit, forumpoenale 1/2015, S. 33 ff. (zit: HANSJAKOB, Grenzen und Rahmenbedingungen) HAUSER ROBERT/SCHWERI EDUARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. 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(zit: WALDER, Strafverfolgungspflicht) WALDER HANS/HANSJAKOB THOMAS, Kriminalistisches Denken, 9. Auflage, Heidelberg 2012 VI VII Abkürzungsverzeichnis a.M. Anderer Meinung Abs. Absatz Art. Artikel BBl Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BKP Bundeskriminalpolizei BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung bzw. beziehungsweise DAP Dienst für Analyse und Prävention E Entwurf EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte etc. et cetera f. folgende (Seite/Bestimmung/Randziffer) ff. fortfolgende (Seiten/Bestimmungen/Randziffern) FN Fussnote Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit lit. Litera LS Zürcher Gesetzessammlung m.E. meines Erachtens m.M.n. meiner Meinung nach N Note NDB Nachrichtendienst des Bundes Prof. Professor S. Seite SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SRL Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern TPF Entscheid des Schweizerischen Bundesstrafgerichts (offizielle Samm- lung) u.a. unter anderem v. versus VE Verdeckte Ermittlung VIII VF Verdeckte Fahndung vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. Zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht ZstW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft IX Rechtsquellen- und Materialienverzeichnis aBVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003, SR 312.8 (aufgehoben per 1. Januar 2011) Botschaft StPO Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 1085 ff. BÜPF Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs vom 6. Oktober 2000, SR 780.1 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 BWIS Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR 120 E AlkHG Entwurf zum Bundesgesetz über den Handel mit alkoholischen Geträn- ken (BBl 2012 1493 ff.) E NDG Entwurf zum Nachrichtendienstgesetz (BBl 2014 2237 ff.) E StPO Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1389 ff.) EMRK Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950, SR 0.101 PolG BE Polizeigesetz des Kantons Bern vom 8. Juni 1997, BSG 551.1 PolG LU Polizeigesetz des Kantons Luzern vom 27. Januar 1998, SRL 350 PolG ZH Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007, LS 550.1 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 V-NDG Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009, SR 121.1 VÜPF Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 2001, SR 780.11 ZNDG Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes vom 3. Oktober 2008, SR 121 X Kurzfassung Eine Legaldefinition des Tatverdachts fehlt. Das mag erstaunen, handelt es sich dabei doch um ein zentrales Element im Strafprozessrecht. An den Tatverdacht knüpft der Gesetzgeber die Beantwortung der Frage, ob Ermittlungshandlungen aufgenommen werden dürfen und welche Zwangsmassnahmen zulässig sind. Unterschieden wird im Gesetz zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem und dringendem Tatverdacht. Ob ein genügender Anfangsverdacht vorliegt, muss zu Beginn eines Vorverfahrens besonders genau geprüft werden. Erkenntnisse, die ohne Anfangsverdacht erhoben werden, unterliegen als Ergebnisse einer „fishing expedition“ einem Verwertungsverbot. Deshalb haben sich die Strafverfolgungsbehörden mit Eingang einer Meldung stets die Frage zu stellen, ob genügend Anhaltspunkte im Sinne von wahrgenommenen Tatsachen vorliegen, die auf eine mögliche strafbare Handlung schliessen lassen. Dazu bedienen sie sich Erkenntnissen allgemeiner Natur. Vom Anfangsverdacht sind der hinreichende und der dringende Tatverdacht abzugrenzen. In Hinblick auf zu ergreifende Zwangsmassnahmen muss der Verdachtsgrad hier eine höhere Hürde nehmen als bei der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Je schwerer die Zwangs- massnahmen in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifen, desto höhere Anforderungen sind an den Verdachtsgrad zu stellen. Für besonders gravierende Eingriffe verlangt das Gesetz einen dringenden Tatverdacht. Dass es mit den DNA-Massenuntersuchungen und den Antennensuchläufen zumindest täter- bezogen verdachtsfreie Zwangsmassnahmen gibt, ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu hinterfragen. Sie verdienen aber Zustimmung, sofern die Instrumente lege artis und mit Zurückhaltung ein- gesetzt werden. Auch die Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen sowie die Haft wegen Ausführungsgefahr sind verdachtsfreie Zwangsmassnahmen. Die Bestimmungen dazu finden sich zwar in der StPO, ihre Berechtigung liegt indessen in der Ge- fahrenabwehr. Deshalb sollten sie im Polizeirecht angesiedelt sein. Eine zentrale Rolle bei der Verdachtsgewinnung und -verdichtung kommt der Polizei zu. Weil sie aber nicht nur gerichtspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, sondern auch die Aufgabe der Gefahrenabwehr erfüllt, ist ihre Rolle delikat. Sie muss ihr Handeln teils auf die StPO, teils auf das kantonale Polizeirecht stützen. Als Gerichtspolizei besteht ihr Auftrag im Sammeln von Beweisen in Hinblick auf die Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sacherhalts. Auch im Bereich der Gefahrenabwehr kann sie auf Erkenntnisse stossen, die in einem Strafverfahren XI von Belang sind. Ob so gewonnene Erkenntnisse im Strafverfahren verwendet werden können, ist im Einzelfall zu prüfen. Wesentlich sind dabei drei Punkte: Erstens muss die ursprüngliche Massnahme rechtmässig erfolgt sein. Zweitens müssten die Erkenntnisse auch in einem Straf- verfahren rechtmässig erlangt werden können. Und drittens dürfen sie nicht in Umgehung der strafprozessualen Bestimmungen in ein Strafverfahren eingebracht werden. Der Umgang mit Informationen aus nachrichtendienstlichen Quellen ist besonders kritisch. Elementar dabei ist, dass der Tatverdacht bei der Informationsbeschaffung überhaupt keine Rolle spielt, weil der nachrichtendienstliche Auftrag im Erkennen von Bedrohungslagen liegt. Ob nachrichtendienstliche Informationen in ein Strafverfahren eingebracht werden können, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Die Verwertung sollte aber zulässig sein, sofern die Beschaffung sowie die Weitergabe der Nachrichten gesetzeskonform erfolgt sind, die Erhebung auch im Strafverfahren möglich gewesen wäre und eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung und den privaten Interessen des Betroffenen für die Verwertung spricht. 1 1. Einleitung Ausgangspunkt für die Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden ist der Tatverdacht. Er ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Ermittlungshandlungen aufgenommen werden können. Zudem wird der Tatverdacht in verschiedenen Abstufungen als gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen herangezogen.1 Was aber bedeutet Tatverdacht? Und wie grenzt sich der Anfangsverdacht vom hinreichenden und vom dringenden Tatverdacht ab? Welche Bedeutung hat die Unterscheidung in Bezug auf die Ermittlungshandlungen und die zu ergreifenden Zwangsmassnahmen? Sind Zwangsmass- nahmen ohne Tatverdacht zulässig? Und sind Erkenntnisse, die ohne vorbestehenden Tat- verdacht gewonnen werden, verwertbar? Um diesen Fragen nachzugehen, wird im zweiten Teil der vorliegenden Arbeit zunächst der Begriff des Tatverdachts untersucht. Es wird der Versuch unternommen, diesen unbestimmten Rechtsbegriff2 mithilfe von Lehre und Rechtsprechung zu analysieren und anhand von Bei- spielen zu erläutern. Der Anfangsverdacht als Schnittstelle zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verdient besondere Beachtung, weil von ihm zu einem wesentlichen Teil die Verwertbarkeit von polizeilich erlangten Erkenntnissen abhängt. Vom Anfangsverdacht sind sodann der hinreichende und der dringende Tatverdacht abzugrenzen, weil die verschiedenen Verdachtsgrade einen entscheidenden Einfluss auf die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen haben. Der dritte Teil der Arbeit widmet sich der Polizei. Nach einer kurzen Analyse der polizeilichen Tätigkeit ist der Frage nachzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Erkenntnisse, welche die Polizei ausserhalb eines gerichtspolizeilichen Verfahrens gewinnt, in ein Strafver- fahren eingebracht werden können. Dazu werden Fallgruppen gebildet. In der vierten Ziffer wird der brisanten Problematik nachgegangen, ob nachrichtendienstliche Quellen in einem Strafverfahren verwertet werden können. Die Arbeit wird im fünften Teil mit den Schlussfolgerungen abgeschlossen. 1 ROOS/JEKER, S. 177. 2 HÜRLIMANN, S. 95. 2 2. Der Tatverdacht 2.1. Der Tatverdacht als Voraussetzung für Grundrechtseingriffe Nach Art. 7 StPO sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (sogenannter Verfolgungszwang).3 Voraussetzung für die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens sind somit Verdachtsgründe in Bezug auf eine begangene Straftat. Daraus folgt, dass die Einleitung eines Strafverfahrens ohne das Vorliegen von Ver- dachtsgründen unzulässig ist. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens werden unweigerlich die Grundrechte des Betroffenen berührt. Denn jedes staatliche Handeln, das auf Verfolgung von Straftaten ausgerichtet ist, greift in die Freiheitsrechte ein. Eine Verhaftung oder körperliche Untersuchung berühren etwa die persönliche Freiheit (Art.10 Abs. 2 BV), eine Beschlagnahme die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) oder eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs die geschützte Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV.4 Zum Schutz dieser Grundrechte sind besondere Regeln zu beachten: Sie können nur unter den Voraussetzungen und Grenzen von Art. 36 BV angetastet werden. Demnach bedürfen Grundrechtseingriffe (a) einer gesetzlichen Grundlage, (b) der Rechtferti- gung durch das öffentliche Interesse und (c) der Beachtung der Verhältnismässigkeit. Die in Art. 32 Abs. 1 BV statuierte Unschuldsvermutung besagt, dass bis zur rechtskräftigen Verurteilung jede Person als unschuldig gilt. Trotz Unschuldsvermutung ist es aber möglich, diese Grundrechte teils massiv einzuschränken. Zentrales Element dabei spielt der Tatverdacht. Die Unschuldsvermutung wird als Regelfall bezeichnet, der Tatverdacht als Ausnahme. Er bildet den Sonderfall. In der Lehre wird etwa von einem Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis (mit Grundsatz Unschuldsvermutung) gesprochen.5 Der Tatverdacht steht dabei aber keineswegs in einem Widerspruch zur Unschuldsvermutung. Letztere verlangt lediglich, dass die Verdachtslage durch die Durchführung eines Strafprozesses mit formellem Abschluss (in Form einer Einstellung, eines Frei- oder Schuldspruchs) geklärt wird.6 Der Tatverdacht bildet das Element, aufgrund dessen trotz Unschuldsvermutung Zwangsmass- nahmen zulässig sind. „Der ‚Tatverdacht‘ ist somit zwingendes rechtsstaatliches Erfordernis 3 Botschaft StPO, S. 1130. 4 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 67 N 3. 5 Zum Ganzen ACKERMANN, S. 322 f. 6 HÜRLIMANN, S. 96; ähnlich auch NATTERER, S. 15 f. 3 nach Art. 36 BV […]“,7 im Tatverdacht findet sich die Legitimation der gegen den Beschuldig- ten zulässigen Eingriffe.8 Daraus folgt, dass die Strafverfolgungsbehörde, will sie ein Verfah- ren einleiten, den Tatverdacht zu begründen hat.9 Zusammenfassend ist der Tatverdacht mit Blick auf Art. 36 BV (1) gesetzliche Voraussetzung für den Grundrechtseingriff und er begründet (2) zudem das Verfolgungs- bzw. Aufklärungs- interesse und damit zugleich das öffentliche Interesse. Schliesslich sind (3) die Verdachtsgrade Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips im engeren Sinn.10 2.2. Begriffliches in Gesetz und Lehre 2.2.1. Die drei Elemente des Tatverdachts Eine Legaldefinition des Tatverdachts fehlt. Dies mag erstaunen, ist doch der Begriff des Tat- verdachts im Strafprozessrecht von zentraler Bedeutung.11 Der Tatverdacht wird in der StPO zwar wiederholt verwendet, doch was damit gemeint ist, bleibt unklar. Es wird unterschieden zwischen „Tatverdacht“12 bzw. „Verdacht“,13 „hinreichendem Tatverdacht“14 und „dringendem Tatverdacht“.15 Überdies verwendet der Gesetzgeber den Begriff des „begründeten Ver- dachts“.16 Die Botschaft zur StPO hält sich ebenfalls zurück, was die Klärung der Begrifflichkeiten anbelangt. Im Gegenteil, wird dort doch zusätzlich von „genügendem Tat- verdacht“,17 von „besonders schwerem Tatverdacht“,18 von „konkretem Tatverdacht“19 oder von „gewöhnlichem Tatverdacht“20 gesprochen, ohne dass diese Begriffe voneinander abge- grenzt oder näher definiert werden. 7 ACKERMANN, S. 322. 8 PIETH, S. 118. 9 ACKERMANN, S. 323; ähnlich SCHULZ, Normiertes Misstrauen, S. 499 f. 10 ACKERMANN, S. 322. 11 ACKERMANN, S. 325, ROOS/JEKER, S. 177; BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 269 N 34. 12 So etwa in Art. 219 Abs. 2 und 3, Art. 309 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. 13 So etwa in Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 269 Abs. 1 lit. a, Art. 273 Abs. 1, Art. 286 Abs. 1 lit. a, Art. 299 StPO. 14 So etwa in Art. 197 Abs. 1 lit. b, Art. 261 Abs. 1, Art. 309 Abs. 1 lit. a, 324 Abs. 1 StPO. 15 So etwa in Art. 207 Abs. 1 lit. d, Art. 210 Abs. 2, Art. 221 Abs. 1, Art. 269 Abs. 1 lit. a, Art. 271 Abs. 2 lit. a, Art. 273 Abs. 1 StPO. 16 So in Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO und in 235 Abs. 4 StPO. 17 Botschaft StPO, S. 1130 und 1264. 18 Botschaft StPO, S. 1138 FN 166. 19 Botschaft StPO, S. 1224. 20 Botschaft StPO, S. 1256. 4 Auch in der Lehre wagen sich erstaunlich wenig Autoren daran, den Terminus genauer unter die Lupe zu nehmen. Weder OBERHOLZER 21 noch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN 22, RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD 23, JOSITSCH 24, DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS 25 oder RIEDO/FIOLKA/NIGGLI 26 vertiefen die Definition des Tatverdachts in ihren Lehrbüchern, ebenso wenig RIKLIN im StPO-Kommentar27 oder SCHMID im Handbuch28 bzw. im Praxiskom- mentar.29 PIETH 30 umschreibt den Tatverdacht zunächst etwas vage als „die auf Indizien gestützte vorläu- fige Hypothese der Schuld“ und fährt fort: „Fest steht, dass sich die Annahme, es sei eine Tat begangen worden und eine allenfalls verdächtige Person sei der Täter/die Täterin, aus konkre- ten Tatsachen ergeben muss, die eine vorläufige Subsumption unter einen Straftatbestand erlauben.“31 Eine prägnante Konkretisierung liefert WALDER: Demnach ergibt sich der Verdacht eines Delikts „aus bestimmten Tatsachen, welche zusammen mit kriminalistischen, kriminologischen oder anderen allgemeinen Erkenntnissen und in Hinblick auf einen gesetzlichen Straftatbestand den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, es sei eine strafbare Handlung verübt worden“.32 Der Tatverdacht setzt sich in Anlehnung an WALDER 33 somit aus drei Elementen zusammen: Erstens müssen konkrete und objektive Tatsachen vorliegen, die zweitens aufgrund besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen zum Schluss führen, dass drittens wahrscheinlich eine strafbare 21 OBERHOLZER, begnügt sich auf S. 328 mit wenigen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und weist auf S. 483 f. auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts hin als Grundlage zur Eröffnung eines Strafverfahrens. 22 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 68 N 9, § 70 N 12, § 71 N 9, § 73 N 7, wobei die Autoren keine ausführlichen Bemerkungen zum Begriff machen. 23 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, S. 209 ff. definieren zwar den dringenden Tatverdacht, ohne allerdings auszuführen, was mit Tatverdacht gemeint ist. 24 JOSITSCH, erwähnt den Tatverdacht in mehreren Randziffern nur als Voraussetzung für Zwangsmassnahmen, umschreibt den Begriff aber nirgends. 25 DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, S. 2, 189, 285 erwähnen den Tatverdacht ebenfalls nur im Zusammenhang mit der Aufnahme von Ermittlungen oder Zwangsmassnahmen. 26 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI., N 3327, streift das Thema lediglich im Zusammenhang mit der Rechtshilfe. 27 RIKLIN, StPO, Art. 197 N 3, Vorbemerkungen zu Art. 269–298 N 4 f., Art. 299 N 3 und Art. 309 N 1 f. 28 SCHMID-Handbuch, N 1019, N 1228 und N 973. 29 SCHMID-Praxiskommentar, wo der Tatverdacht an mehreren Stellen als Voraussetzung für die Aufnahme von Ermittlungen sowie Anordnung von Zwangsmassnahmen erwähnt wird, ohne den Begriff zu umschreiben. 30 PIETH, Strafprozessrecht, S. 78. 31 PIETH, Strafprozessrecht, S. 118. 32 WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 3. 33 WALDER, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, S. 867, wo die drei Elemente „bestimmte Tatsachen“, „kriminalistische, kriminologische oder andere allgemeine Erkenntnisse“ und „ein gesetzlicher Straftatbestand“ zur Begründung des Anfangsverdachts hervorgehoben werden; ähnlich auch WALDER/HANSJAKOB, allerdings besser dargestellt in der 8. Auflage, S. 100 f., die 9. Auflage verzichtet auf eine klare Unterteilung. 5 Handlung begangen worden ist.34 Ausgehend von dieser Definition gilt es, die drei Elemente des Tatverdachts genauer auszuleuchten. 2.2.1.1. Tatsachen Beim ersten Element, den Tatsachen, muss es sich um konkrete Anhaltspunkte bzw. Tatsachen handeln,35 also um einen sinnlich wahrnehmbaren und auch tatsächlich wahrgenommenen Lebensvorgang bzw. Zustand.36 Vermutungen zu möglichen Lebensvorgängen oder Gerüchte reichen dazu ebenso wenig aus wie mathematische Wahrscheinlichkeiten.37 Tatsachen können nur vorbestehende, objektiv begründete konkrete Anhaltspunkte sein.38 Fallbeispiel: Am Stammtisch wird ausgiebig über den Neuzuzüger X. samt Familie diskutiert. Dabei wird mehrfach geltend gemacht, X. schlage regelmässig seine Frau. Kantonspolizist A., der gerade seine Kaffeepause geniesst, sitzt dabei. Er überlegt sich, ob er gestützt auf die Schilderungen Ermittlungen aufzunehmen hat. Die dem Polizisten zugetragenen Informationen sind im obigen Beispiel keine konkreten Anhaltspunkte, sie stellen Mutmassungen und Gerüchte dar. Aufgrund einer solchen Informa- tionslage ist es dem Polizisten nicht erlaubt, gestützt auf die StPO Ermittlungen aufzunehmen. Immerhin bleibt ihm die Möglichkeit, wie nachfolgend unter Ziff. 3.4. noch darzulegen sein wird, im Rahmen von sogenannten Vorermittlungen zu Erkenntnissen zu gelangen. Diese erlauben allenfalls ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Unterschieden wird zwischen tatbezogenen Tatsachen und täterbezogenen Tatsachen.39 Bei der ersten Kategorie geht es um Tatsachen, die auf die Begehung einer Straftat hinweisen; bei der zweiten Kategorie um solche, die auf die Person des Tatverdächtigen hindeuten. Geht es um die Begründung des Tatverdachts im hier umschriebenen Sinn, interessieren nur die tatbezo- genen Anhaltspunkte, d.h. solche, die sich auf eine Straftat richten, die von einer individuell konkretisierbaren Person begangen wurde. Anhaltspunkte hingegen, die auf eine bestimmte Person als Täter gerichtet sind, sind zur Bildung eines Tatverdachts nicht erforderlich.40 34 Ähnlich BSK StPO-HAGENSTEIN, Art. 302 N 2. 35 ACKERMANN, S. 325. 36 HÜRLIMANN, S. 96 f. 37 ACKERMANN, S. 326; BSK StPO-OMLIN, Art. 309 N 27; ähnlich HÜRLIMANN, ebenda. WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 3. 38 ACKERMANN, ebenda. 39 HÜRLIMANN, S. 97. 40 HÜRLIMANN, ebenda; ähnlich WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 3. 6 2.2.1.2. Erkenntnisse allgemeiner Natur Zu den Tatsachen gesellt sich ein zweites Element: Es sind Erkenntnisse allgemeiner Natur, z.B. Erfahrungen, Errungenschaften der Kriminal- und Sozialwissenschaften, Elemente der Medizin, Physik, Biologie oder Chemie, die es dem Betrachter erlauben, aus den objektiv vorhandenen, vielleicht erst fragmentarischen Tatsachen einen Sachverhalt zu rekonstruieren. Mit Hilfe dieser Erkenntnisse allgemeiner Natur wird versucht, von einem unvollständigen Geschehensablauf auf einen mutmasslichen Sachverhalt in der Vergangenheit zu schliessen.41 Es handelt sich dabei in gewissem Sinn um die gedankliche Eigenleistung des Betrachters, in vorliegendem Zusammenhang des Kriminalisten,42 die es erlaubt, eine auf Erfahrungen gestützte, gedankliche Verknüpfung der wahrgenommenen Elemente vorzunehmen. Fallbeispiel: Die Feststellung des Kriminaltechnikers, dass das Blut am Körper des unver- letzten Y. und am Messer, das er bei der Anhaltung auf sich trug, von einem Menschen stammt, lässt gestützt auf allgemeine Erkenntnisse den Schluss zu, dass jemand mit dem Messer sich selber oder jemand anderen verletzt hat. 2.2.1.3. Die strafrechtliche Relevanz Drittes Element ist die strafrechtliche Relevanz.43 Ausgangspunkt ist die Frage, ob ein nach materiellem Recht strafbares Verhalten in Frage kommt oder nicht. Heranzuziehen ist also das materielle Recht als Programm, in diesem Verfahrensstadium als Verdachtsprogramm.44 Gestützt auf die erhobenen Tatsachen und die allgemeinen Erkenntnisse muss der Betrachter somit zum Schluss kommen, dass wahrscheinlich gegen ein strafrechtliches Verbot verstossen bzw. ein entsprechendes Gebot missachtet wurde.45 Ohne Strafbestimmung gibt es keinen Tatverdacht. Auch die klarsten Tatsachen und die schärfsten Erkenntnisse dürfen keinen strafrechtlich relevanten Verdacht aufkommen lassen, wenn sich der Sachverhalt unter keinen Tatbestand subsumieren lässt. Mag das Verhalten 41 Ähnlich HÜRLIMANN, S. 97 f.; WALDER/HANSJAKOB, S. 102. 42 WALDER/HANSJAKOB, S. 100, verwenden den Begriff des Kriminalisten m.E. in einem weiten Sinne. 43 HÜRLIMANN, S. 98. 44 WALDER/HANSJAKOB, S. 101; ACKERMANN, S. 326. 45 Ähnlich ACKERMANN, S. 331. 7 moralisch noch so verwerflich sein: Wenn es strafrechtlich nicht verpönt ist, darf kein Verdacht aufkommen.46 Fallbeispiel: Die Aussage von Z., er sei Pornoliebhaber, schaue sich regelmässig entsprechen- des Foto- und Filmmaterial an und habe auf seinen Datenträgern tausende Filme und Bilder pornografischen Inhalts, lässt noch keinen Verdacht aufkommen, er konsumiere illegale Pornografie. 2.2.2. Das Zusammenspiel der drei Elemente Beim Zusammenfügen der drei Elemente zeigt sich, dass das mittlere als Bindeglied zwischen dem ersten und dem dritten Element fungiert. Das Wahrnehmen gewisser Tatsachen lässt durch die gedankliche Eigenleistung des Betrachters, die auf besonderen Erkenntnissen oder Erfahrungen beruht, auf ein strafbares Handeln schliessen. HÜRLIMANN bedient sich für den Vorgang eines zweistufigen Systems: In einem ersten Schritt wird die Frage geprüft, ob konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich unter Einbezug eines Erfahrungsschatzes ein Sachverhalt konstruieren lässt, der sich in der Vergangenheit abgespielt haben könnte (sog. retrospektive Verdachtsdiagnose). In einem zweiten Schritt wird beurteilt, ob sich der rekonstruierte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung subsumieren lässt. Dieser zweite Schritt wird prospektive Verdachtsprognose genannt, weil eine Aussage über die zukünftige Entwicklung des Verfahrens und somit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung vorgenommen wird.47 2.3. Die verschiedenen Verdachtsgrade und ihre Bedeutung Mit dem Begriff Verdachtsgrad ist die Intensität des Tatverdachts gemeint, anders gesagt die Höhe der Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des für das objektive Geschehen verant- wortlichen Beschuldigten.48 Während, wie einleitend festgestellt, in der Botschaft hin und wieder von „gewöhnlichem“, „konkretem“, „begründetem“ oder gar „besonders schwerem“ Tatverdacht die Rede ist, sind 46 WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 4; ACKERMANN, S. 327; HÜRLIMANN, ebenda; WALDER/HANSJAKOB, ebenda. 47 HÜRLIMANN, S. 100 f.; ähnlich BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 324 N 8. 48 BSK StPO-HAGENSTEIN, Art. 302 N 24; ähnlich HÜRLIMANN, S. 101 sowie WALDER/HANSJAKOB, S. 106, für welche allerdings der Versuch, den Grad des Verdachts über die Verurteilungswahrscheinlichkeit zu definieren, problematisch ist; zum Ganzen ausführlich SCHULZ, S. 566 ff. 8 gemäss StPO lediglich die drei Verdachtsgrade des „Anfangsverdachts“, des „hinreichenden Tatverdachts“ und des „dringenden Tatverdachts“ von Bedeutung.49 Weshalb aber ist die Unterscheidung derart bedeutungsvoll? Stichwort ist das von Art. 36 Abs. 3 BV postulierte Verhältnismässigkeitsprinzip, welches zu beachten ist, wenn – wie bei einem Strafverfahren – mehr oder weniger intensiv in die Freiheitsrechte der Betroffenen eingegriffen wird. Ob strafprozessuale Grundrechtseingriffe gerechtfertigt sind und – falls ja – welche, hängt einerseits von der Schwere des Tatverdachts ab.50 Anders gesagt wird die Verhältnismäs- sigkeit über die Verdachtsgrade typisiert. Je schwerer der Grundrechtseingriff, desto höhere Anforderungen sind an den Verdachtsgrad zu stellen.51 Andererseits ist die Art des Grundrechtseingriffs abhängig von der Schwere des Tatvorwurfes: Je schwerer die vorgewor- fene Tat, desto einschneidender die Massnahmen, die sich der Betroffene gefallen lassen muss.52 Dieser Gedanke lag bereits der Botschaft zur StPO zugrunde53: „Artikel 194 [E StPO] ruft diese verfassungsrechtlichen Schranken in Erinnerung und nimmt insbesondere Bezug auf die für die Verhältnismässigkeit einer strafprozessualen Massnahme relevanten Kriterien, also die Schwere des Delikts und den Grad des Tatverdachts. Absatz 1 Buchstabe b stellt klar, dass jede Zwangsmassnahme das Vorliegen eines Tatverdachts verlangt und sich der notwendige Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der jeweiligen Massnahme bemisst.“ Überdies ist zu Beginn des Verfahrens von grosser Bedeutung, ob die Verdachtslage die Hürde zum Anfangsverdacht überschritten hat oder nicht. Ohne Anfangsverdacht dürfen keine polizeilichen Ermittlungen aufgenommen werden.54 Weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung existieren genaue Definitionen, welcher Höhe der Verurteilungswahrscheinlichkeit die unterschiedlichen Verdachtsgrade entsprechen. HÜRLIMANN versuchte, die Intensität des Tatverdachts in einer Skala der 49 Zwar verwendet der Gesetzgeber in Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 235 Abs. 4 StPO den Begriff des „begründeten Verdachts“ und bringt damit scheinbar eine weitere Variante ins Spiel. Allerdings geht es in diesen beiden Fällen nicht um den Tatverdacht im hier interessierenden Sinn. Vielmehr ist ein Verdacht im Sinne von Anhaltspunkten auf dem Missbrauch gewisser Parteirechte gemeint; ACKERMANN, S. 331, fügt den drei Graden noch einen vierten bei, den der richterlichen Überzeugung. Dieser für das Erkenntnisverfahren massgebliche Verdachtsgrad ist vorliegend nicht von Bedeutung, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. 50 HÜRLIMANN, S. 95. 51 ACKERMANN, S. 331. 52 WALDER/HANSJAKOB, S. 106; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht, § 68 N 9, wo als zusätzliches Element die erwartete Strafe ins Spiel gebracht wird. 53 Botschaft StPO, S. 1216. 54 Dazu ausführlich in Ziffer 2.4. nachfolgend. 9 Verurteilungswahrscheinlichkeit mit Werten zwischen 0.01 und 0.99 festzulegen. Dabei wählte die Autorin für eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Täters einen Wert im unteren Bereich der Skala und für eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit entsprechend einen Wert gegen 0.99. Sie ging dabei – gestützt auf die damals gültige Strafprozessordnung des Kantons Zürich – von vier Verdachtsgraden (Anfangsverdacht, konkreter Verdacht, dringender Verdacht oder hinreichender Verdacht) aus und bildete zwei Verdachtsstufen, eine für die einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit mit den Verdachtsgraden Anfangsverdacht (auf der Skala zwischen 0.01 und 0.25) und konkreter Tatverdacht (zwischen 0.26 und 0.50) sowie eine für die qualifizierte Verurteilungswahrscheinlichkeit mit den Verdachtsgraden dringender Tatverdacht (zwischen 0.51 und 0.75) und hinreichender Tatverdacht (zwischen 0.76 und 0.99). Diese Unterscheidung – und namentlich die Einordnung des hinreichenden Tatverdachts als qualifizierteste Form der Verdachtsgrade – ist mit der eidgenössischen StPO überholt. Problematisch an einer solch schematischen Einordnung ist der Umstand, dass die Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit ein dynamischer Vorgang ist. Sie unterliegt einem steten Wandel. Der Verdachtsgrad kann lediglich als Momentaufnahme beurteilt werden, abhängig vom Zeitpunkt innerhalb des Strafverfahrens und dem Stand der Ermittlungen.55 2.4. Der Anfangsverdacht 2.4.1. Einleitende Bemerkungen Polizeiliche Ermittlungen dürfen, wie bereits in der vorangehenden Ziffer erwähnt, nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts aufgenommen werden.56 Doch was bedeutet „Anfangs- verdacht“ und welches Schicksal erleiden Erkenntnisse, die ohne genügenden Anfangsverdacht erhoben worden sind? Die Behörden erhalten viele Hinweise auf mögliche Straftaten von privater Seite.57 Beim überwiegenden Teil der Straftaten gegen individuelle Rechtsgüter hängt es vom Anzeigeverhalten der Betroffenen ab, ob die Strafverfolger davon überhaupt Kenntnis erhalten. Erst die Anzeigen erlauben den Strafverfolgern tätig zu werden. Aber auch bei Delikten gegen 55 HÜRLIMANN, S. 102. 56 Art. 299 Abs. 2 StPO spricht vom „Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden“. 57 BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 1. 10 die Allgemeinheit hängt die Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden nicht selten vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung ab.58 Polizeiliche Ermittlungen und insbesondere Zwangsmassnahmen haben nicht der Tatver- dachtsgewinnung bzw. Tatverdachtsausforschung zu dienen, sie dürfen also nicht eingesetzt werden, um einen nicht bestehenden Tatverdacht zu begründen. Vielmehr haben polizeiliche Ermittlungen und Zwangsmassnahmen dem Zweck zu dienen, einen vorbestehenden Tatverdacht zu erhärten, diesen zu verdichten.59 So sind z.B. Einvernahmen unzulässig, in denen der Betroffene in der Hoffnung befragt wird, auf Verdacht erweckende Tatsachen zu stossen.60 Ohne auf der Grundlage eines Anfangsverdachts getätigte Ermittlungshandlungen haben den Makel, als Ergebnisse sogenannter Beweisausforschung von einem Beweisverwertungsverbot betroffen zu sein.61 2.4.2. Hürde des Anfangsverdachts 2.4.2.1. Die Voraussetzungen des Anfangsverdachts Zur Bejahung eines Anfangsverdachts reicht die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens, wobei zu Beginn des Verfahrens durchaus Zweifel bestehen können, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde.62 Die Verdachtslage mag zu Beginn des Verfahrens noch schwach sein. In diesem Zusammenhang wird auch etwa vom „einfachen Verdacht“ gesprochen.63 Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens. CORNU meint dazu: „ […] il n’est pas nécessaire qu’il existe une forte vraisemblance qu’une condamnation soit prononcée à l’issue de la procédure et il suffit qu’il existe des indices concrets d’une infraction et pas seulement une possibilité indéterminée en ce sens“.64 Ein Tatverdacht kann ohne wahrgenommene objektivierbare Tatsachen bzw. konkrete Anhaltspunkte nicht entstehen. Fehlen solche und wird ein strafrechtlich relevantes Geschehen bloss vermutet, so spricht man von einer kriminalistischen Hypothese.65 Eine blosse 58 OBERHOLZER, N 1324. 59 Ähnlich LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 299 N 26; BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 16. 60 HÜRLIMANN, S. 109. 61 Siehe Ziff. 2.4.3.1. nachfolgend. 62 Urteile A-7342/2008 und A-7426/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2009, sowie BGer 1C_653/2012, vom 01.10.2014, E. 5.4. in fine. 63 WALDER/HANSJAKOB, S. 108. 64 CORNU-CR CPP, art. 309 N 8. 65 HÜRLIMANN, S. 98 f. 11 Vermutung jedoch, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, reicht für die Aufnahme von Ermittlungshandlungen nicht aus.66 Fallbeispiel67: Der Umstand, dass ein vorbestrafter Einbrecher nachts um vier Uhr mit dem Auto durch ein Einfamilienhausquartier fährt, reicht als Anfangsverdacht für einen Einbruch- diebstahl nicht. Führt er indessen ein Brecheisen und Handschuhe mit sich, ist der Anfangsver- dacht zu bejahen. Ob ein genügender Anfangsverdacht zur Aufnahme von Ermittlungen besteht, ist häufig Gegenstand juristischer Streitigkeiten. Die vom Bundesgericht gesetzte Hürde ist indessen nicht besonders hoch. Jedenfalls reicht offenbar bereits eine Strafanzeige ohne Sachbeweise zur Begründung eines Tatverdachts. So hat das Bundesgericht den Anfangsverdacht bejaht nach einer „motivierten“ Anzeige eines Rechtsanwaltes68 oder bei „vertretbaren“ Beschuldigungen eines angeblichen Opfers von sexuellen Übergriffen.69 Auch Medienberichte hat das Bundesgericht für die Begründung eines Anfangsverdachts anerkannt.70 In einem Fall vor Bundesstrafgericht musste die Frage geprüft werden, ob eine Meldung des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) an die Bundeskriminalpolizei (BKP) für den Anfangsverdacht als genügend zu betrachten sei, was bejaht wurde.71 Einen interessanten Sachverhalt hatte das Bundesgericht im Entscheid 6B_628/2013 vom 26.06.2014 zu beurteilen: Aufgrund anonymer Hinweise, Y. handle im grossen Stil mit Partydrogen, unterzog ihn die Stadtpolizei Zürich in der Zürcher Innenstadt einer Kontrolle, bei der 8 g Kokain und 6 g Marihuana sicherstellt wurden. Y. gab an, zur Untermiete bei X. ein Zimmer zu bewohnen. Die Staatsanwaltschaft ordnete telefonisch eine Hausdurchsuchung in den von Y. (mit-) bewohnten Räumen an. In der Küche fand die Stapo im Kühlschrank 26 g Amphetamin (MDMA). Sie durchsuchte deshalb auch das Zimmer von X. und fand 558 g Marihuana, zwei Feinwaagen, mehrere Waffen und Munition. X wehrte sich gegen die Verurteilung mit dem Argument, die Durchsuchung seines Zimmers sei unrechtmässig erfolgt, weil gegen ihn kein Tatverdacht bestanden habe. Die Ergebnisse seien deshalb nicht verwertbar. 66 WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 3. 67 In Anlehnung an das Beispiel aus WALDER/HANSJAKOB, S. 104. 68 BGE 106 IV 413, E. 4 a)–c). 69 Urteils des BGers 1B_445/2013 vom 14.02.2014, E. 2.2. 70 BGE 132 I 181, E. 4.5., Urteil des BGer 1B_293/2013 vom 31.01.2014, E. 2.3.2. 71 Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07. 2014), E. 2.5., nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 12 Das Bundesgericht stellte zunächst fest, es sei unstrittig, dass bei Beginn der Hausdurch- suchung kein Tatverdacht gegen X. bestanden habe und dass die Durchsuchung des ausschliesslich von ihm genutzten Zimmers nicht vom Durchsuchungsbefehl erfasst gewesen sei. Im Weiteren hielt es fest, dass die Feststellung der Vorinstanz nicht willkürlich sei, wonach Drogenmaterial und Drogenutensilien in der Küche und Drogenmaterial im gemeinsamen Kühlschrank keinen hinreichenden Tatverdacht gegen X. begründeten. Da die Durchsuchung dieses Zimmers rechtswidrig erfolgt sei, handle es sich bei den dort sichergestellten Betäubungsmitteln und Waffen nicht um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO.72 Dieser Entscheid wurde seitens der Anwaltschaft aufgrund der Begründung begrüsst, es habe vorliegend am ausreichenden Tatverdacht gemangelt, da Drogenutensilien in der gemeinsam genutzten Küche bzw. im gemeinsam genutzten Kühlschrank nicht zwingend darauf hindeuteten, dass auch der Mitbewohner in die Dealertätigkeit involviert sein müsse.73 Dem ist nicht beizupflichten. Im Gegenteil muss festgehalten werden, dass der Fund von Drogen in der gemeinsam genutzten Küche und im gemeinsamen Kühlschrank für einen Anfangsverdacht gegen X. reichen muss. Entgegen VETTERLI 74 ist nämlich nicht erforderlich, dass die Sicherstellungen zwingend darauf hindeuten müssen, dass auch der Mitbewohner in die Dealertätigkeit involviert sein muss. Für einen Anfangsverdacht müssen die festgestellten Tatsachen alleweil reichen. Ein zwingender Hinweis, wonach er in die Straftat involviert sein muss, ist nicht nötig. Kommen weitere Elemente (wie starker Marihuanageruch) dazu und wirft das Verhalten von Y. (mangelhafte Kooperation, Aussageverhalten etc.) weitere Fragen auf, verdichtet sich der Anfangsverdacht gegen X. sogar rasch zu einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zu denken ist hier nicht nur an eigenständige Dealertätigkeiten von X. Auch Mittäterschaft von X. mit Y. kommt in Frage. Klar scheint hier, dass die Polizei deutlich mehr als reine Vermutungen angestellt hat, dass – um dies anhand der drei Elemente des Tatverdachts75 auszudrücken – der Wahrscheinlichkeits- schluss einer strafbaren Handlung anhand der festgestellten Tatsachen und mithilfe der allge- meinen Erkenntnisse in jedem Fall zulässig war.76 72 Urteil des BGer 6B_628/2013 vom 26.06.2014; zum Begriff des Zufallsfunds siehe Ziff. 2.4.3.2. nachfolgend. 73 VETTERLI, Illegaler Waffen- und Drogenfund, S. 32. 74 VETTERLI, ebenda. 75 Vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2. 76 Ein anderes Problem stellte sich in Bezug auf den fehlenden Durchsuchungsbeschluss: M.M.n. war die Durchsuchung des Zimmers von X. wegen Gefahr in Verzug nach Art. 241 Abs. 3 StPO auch ohne vorgängigen mündlichen oder schriftlichen Durchsuchungsbeschluss zulässig. Die fehlende unverzügliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft ist deshalb nicht als problematisch zu bezeichnen, weil diese eine blosse 13 Würde man anders entscheiden, wäre der Anfangsverdacht gegenüber Dritten auch in folgen- dem Beispiel fraglich: Fallbeispiel77: Ein Fahrzeug wird wegen unsicherer Fahrweise des Lenkers A. angehalten. Im Fahrzeug befinden sich nebst A. drei weitere Personen. Im Kofferraum des Wagens befindet sich Verbrecherwerkzeug und Diebesgut. Gestützt auf die Feststellungen wird sich der Anfangsverdacht kaum auf den Lenker des Fahrzeuges beschränken. Dieser muss sich auf die drei Mitfahrer ausdehnen. Die polizeilichen Feststellungen reichen für die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhal- tens aller Fahrzeuginsassen, selbst wenn zu Beginn des Verfahrens Zweifel bestehen können.78 2.4.2.2. Der zweifelhafte Verdacht und die materielle Wahrheit Ob bei zweifelhaftem Verdacht Ermittlungen aufzunehmen sind oder nicht, ist strittig. Der Staatsanwaltschaft steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.79 Allerdings ist stets der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu beachten, welcher – im hier zu erörternden Zusammen- hang – besagt, dass bei Zweifeln ein Strafverfahren einzuleiten ist.80 Ein Teil der Lehre widerspricht: Nach dieser Meinung dürfen – mit Blick auf die Unschulds- vermutung81 – keine Strafverfahren eröffnet und schon gar keine Zwangsmassnahmen angeord- net werden, wenn Zweifel an der Schlüssigkeit eines Verdachts bestehen. Bei zweifelhaftem Verdacht habe sich der Staatsanwalt gegen das Strafverfahren und für die Unschuldsvermutung zu entscheiden. 82 WALDER/HANSJAKOB stimmen dem insofern zu, als die Zweifel die Zuverlässigkeit der Aus- gangsdaten betreffen.83 Damit dürften die Anhaltspunkte und Tatsachen gemäss Ziff. 2.2.1.1. vorstehend gemeint sein. Sind diese zweifelhaft, ist folgerichtig auf die Einleitung von Verletzung von Ordnungsvorschriften darstellt, was letztlich nicht zur Unverwertbarkeit der sichergestellten Beweise führt; siehe dazu auch BGE 139 IV 128 E. 1.7. 77 Beispiel nach HANSJAKOB THOMAS, anlässlich MAS-Referat zum Thema „Kriminalistischer Zyklus“, gehalten am 12.09.2014 in St. Gallen. 78 HANSJAKOB THOMAS, anlässlich MAS-Referat zum Thema „Kriminalistischer Zyklus“, gehalten am 12.09.2014 in St. Gallen. 79 HÜRLIMANN, S. 172; LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 309 N 13. 80 BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, Art. 7 N 22; BSK StPO-OMLIN, Art. 309 N 26; HÜRLIMANN, ebenda, wo auch der Terminus „in dubio contra reo“ verwendet wird; vertiefend zum Begriff: BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319 N 8. 81 Siehe Ziff. 2.2. vorstehend. 82 Z.B. ACKERMANN, S. 323; VETTERLI, Kehrtwende, S. 544. 83 WALDER/HANSJAKOB, S. 105. 14 Ermittlungshandlungen zu verzichten. Stützen sich die Anhaltspunkte z.B. auf unzuverlässige oder nicht überprüfbare Quellen, sind sie wenig präzis, pauschal oder lassen sich teils gar widerlegen, darf kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Zwangsmassnahmen sind erst recht ausgeschlossen. Anders aber ist die Sachlage bei Zweifeln über die Strafbarkeit des abzuklärenden Sachverhalts zu beurteilen: Ist offen, ob dieser im Sinne der strafrechtlichen Relevanz84 ein strafbares Verhalten darstellt, weil z.B. Rechtsfragen ungeklärt sind oder die Subsumption Spielraum bietet, ist m.E. ein Strafverfahren einzuleiten.85 Die Einleitung eines Verfahrens lässt sich – trotz offener Fragen – mit dem Hinweis rechtfertigen, dass zu einem derart frühen Verfahrens- stadium oft noch nicht genügend Fakten vorliegen um zu entscheiden, ob das fragliche Verhalten strafbar ist oder nicht. Zudem liegt die Abklärung von Verdachtshinweisen geradezu im ureigenen gesetzlichen Auftrag der Strafbehörde.86 In diesem Zusammenhang lohnt sich auch ein Blick auf den Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB. Wer es als Straf- behörde trotz Pflicht zum Handeln unterlässt, tätig zu werden, muss mit strafrechtlichen Kon- sequenzen wegen Begünstigung rechnen.87 Im Vordergrund muss die Wahrheitsfindung stehen. Dem Praktiker fällt indes auf, dass bei der Anwendung des Strafprozessrechts die materielle Wahrheit gegenüber der formellen zunehmend in den Hintergrund tritt.88 Die insbesondere bei VETTERLI 89 festzustellende Tendenz, den staatlichen Anspruch auf Durchsetzung des Strafrechts zugunsten von durch Grundrechtseingriffe Betroffenen immer mehr zurückzudrängen, bereitet Sorge. Anders aus- gedrückt: „Eine Gesellschaft, die nicht mehr dazu stehen will, dass Wahrheitsfindung als prioritäres Ziel des Strafverfahrens anzusehen ist, nimmt es erst mit Gleichmut und dann mit Gleichgültigkeit hin, wenn Wahrheitsfindung nicht erreicht wird.“90 Wo aber von „Opfern“ strafprozessualer Massnahmen statt von „Betroffenen“ die Rede ist, stutzt der Leser.91 Wo es Opfer gibt, hat es auch Täter. Täter von strafprozessualen 84 Zum Begriff siehe Ziff. 2.2.1.3. vorstehend. 85 A.M. ACKERMANN, S. 326 f. und WALDER/HANSJAKOB, S. 101. 86 Art. 7 StPO. 87 WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 4; LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO- Kommentar, Art. 302 N 20; BSK StPO-HAGENSTEIN, Art. 302 N 34. 88 Zu den Begriffen OBERHOLZER, N 19 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 53 N 1 ff. 89 VETTERLI, Kehrtwende, S. 453. 90 ARZT, S. 362. 91 VETTERLI, Kehrtwende, S. 453, wörtlich: „Der Tatverdacht bedeutet für den Einzelnen also die Grenze zwischen Freiheitsbereich und Eingriffsbereich und verhindert, dass Unbeteiligte zum Opfer von strafprozessualen Massnahmen werden.“ (Hervorhebungen durch den Verfasser). 15 Massnahmen ist jedoch notwendigerweise der Staat als Inhaber des Gewaltmonopols. In dieser Lesart werden der Betroffene zum „Opfer“ und der Staat zum „Täter“. Solches Denken ist m.E. nicht zielführend. Wer das Ermittlungs- und Strafverfahren als eine Kette von Grundrechts- eingriffen statt als Instrument zum Schutz der Grundrechte sieht, stilisiert das Strafverfahren zum Gegner von Grundrechten.92 Dabei geht es keineswegs „bloss [um] vage Interessen wie dasjenige an der Funktionstüchtigkeit der Justiz oder der Wirksamkeit der Strafverfolgung“,93 sondern nicht zuletzt um den Schutz der Interessen von durch eine Straftat Geschädigten, mithin sehr wohl um konkrete öffentliche Interessen. 2.4.3. Beweisausforschung und Zufallsfund 2.4.3.1. Die Beweisausforschung Werden gestützt auf verdachtslose Eingriffe strafrechtlich relevante Erkenntnisse gewonnen, die den Verdacht erst begründen sollen, spricht man von einer Beweisausforschung oder „fishing expedition“.94 In den Worten von ACKERMANN/VOGLER liegt eine „fishing expedition“ vor, „[w]enn der Staat ohne Verdacht seine Netze auslegt, um Anhaltspunkte für einen Tat- verdacht erst einzufangen […]“.95 Fallbeispiel: Die Polizei erwägt, bei einem im linksextremen Umfeld agierenden jungen Mann eine Hausdurchsuchung durchzuführen in der Hoffnung, Belastungsmaterial für Sachbeschädigungen (Spraydosen), Drogen oder Waffen zu finden. Ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ist es mit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren nicht vereinbar, irgendwelche Lebensvorgänge auf ihre Legalität hin zu überprüfen.96 Denn eine verdachtslose Zwangsmassnahme verletzt die Unschuldsvermutung „in flagranter Weise“.97 Planlos oder aufs Geratewohl durchgeführte Beweiserhebungen sind unzulässig und führen zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise.98 Insbesondere ist eine Heilung über den hypothetischen Ersatzeingriff nicht statthaft. Die Unschuldsvermutung würde ihres Sinngehalts 92 Ähnlich ARZT, S. 361. 93 VETTERLI, Kehrtwende, S. 453. 94 Botschaft StPO, S. 1237 sowie 1255, wo zutreffender von Verdachtsausforschung gesprochen wird. Siehe auch Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2011 42, E. 2.4. 95 ACKERMANN/VOGLER, S. 164. 96 HÜRLIMANN, S. 109. 97 BSK StPO-GFELLER, vor Art. 241 – 254 N 46. 98 BGE 137 I 218, E. 2.3.2.; BGE 128 II 407, E. 5.2.1, S. 417, mit Hinweisen; SCHMID-Handbuch, § 69 N 1067; BSK STPO-GLESS, Art. 141 N 81, welche ein absolutes Verwertungsverbot postuliert; ebenso VETTERLI, Kehrtwende, S. 453 f.; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 553, gehen hingegen nur von einem relativen Verwertungsverbot aus. Zu den Begrifflichkeiten Ziff. 4.4. nachfolgend. 16 entleert, wenn verdachtslos durchgeführte Zwangsmassnahmen nachträglich legalisiert würden.99 2.4.3.2. Zufallsfunde Von der Beweisausforschung abzugrenzen sind die Zufallsfunde, die in Art. 243 StPO explizit geregelt sind.100 Gemäss Bundesgericht versteht man unter Zufallsfunden „die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Unter- suchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen.“101 „Im Gegensatz zu den Ergebnissen unzulässiger Beweisausforschung basieren die Zufallsfunde auf einer rechtsgültigen strafprozessualen Massnahme, die in einer konkreten Strafsache gestützt auf einen begründeten Tatverdacht angeordnet wurde.“102 Zufallsfunde liefern „Erkenntnisse, auf die zu stossen mit dem betreffenden Zwangsmassnahmeneinsatz nicht beabsichtigt war […].“103 Sie werden denn auch als „Abfallprodukte“ des strafprozessualen Zwangsmassnahmeneinsatzes oder als „Resultat einer Divergenz zwischen Eingriffsziel und Ergebnis“ bezeichnet.104 Das Besondere an Zufalls- funden ist, dass auf das Erfordernis eines vorbestehenden Tatverdachts bezüglich jenes Delikts verzichtet wird, das den Zufallsfund betrifft.105 Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Fund selbst, somit ex post.106 Weil kein Tatverdacht bezüglich der zufällig gefundenen Erkenntnisse besteht, wird der Zufallsfund in der „Grauzone zwischen der rechtmässig angeordneten Zwangsmassnahme und der verbotenen Beweisausforschung“ angesiedelt.107 Fallbeispiel: Die Polizei führt wegen des Tatverdachts auf Diebstahl bei B. eine Hausdurch- suchung statt. Dabei wird 1 kg Kokain sichergestellt, das offensichtlich für den Handel bestimmt war. 99 BSK StPO-GFELLER, vor Art. 241–254 N 47; zum Begriff des hypothetischen Ersatzeingriffes siehe Ziffer 2.4.3.2. nachfolgend. 100 Art. 243 StPO lautet wie folgt: Abs. 1: „Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt“. 101 BGE 139 IV 128, E. 2.1. 102 HÜRLIMANN, S. 109 103 NATTERER, S. 12. 104 NATTERER, S. 13 mit weiteren Hinweisen. 105 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 747. 106 BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 2. 107 BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 2. 17 2.4.3.3. Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich von der Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus. Kriterium für deren Verwertbarkeit ist einerseits, dass die ursprüngliche Massnahme zulässig war. Mit anderen Worten wird eine rechtsgültige strafprozessualen Massnahme verlangt, die in einer konkreten Strafsache gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des ursprünglich verfolgten Delikts bzw. der ursprünglich verfolgten Person erfolgte.108 Andererseits wird die Beweiserhebung einer hypothetischen Prüfung unterzogen. Dies bedeutet, dass eine nachträgliche Überprüfung ergeben muss, dass die Durchsuchung für das – zufällig – gefundene Delikt und gegen die betroffene Person zulässig gewesen wäre und keine besonderen Umstände (wie z.B. Berufsgeheimnisse) dagegen gesprochen hätten.109 In diesem Zusammenhang ist auch vom hypothetischen Ersatzeingriff die Rede.110 Dazu ist ein Bundesgerichtsurteil von besonderem Interesse. Dem Entscheid BGE 137 I 218 lag folgender Sachverhalt zu Grunde111: Ein Autolenker wurde u.a. wegen mehrfacher grober und einfacher Verkehrsregelverletzungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf Videoaufnahmen, die der Beifahrer des Verurteilten erstellt hatte. Die Videokamera, auf der diese Fahrt dokumentiert war, ging an einem Volksfest verloren. Ein ehrlicher Finder übergab die Kamera der Polizei, welche diese "zur Identifizierung" des Eigentümers zwecks Rückgabe auswertete und dabei zufällig auf die Videoaufnahme stiess. Der Beschuldigte wurde daraufhin mit den Aufnahmen konfrontiert und hatte keine andere Wahl, als die dokumentierten Tatvorwürfe anzuerkennen. Das erstinstanzliche Gericht hatte argumentiert, bei den Aufnahmen handle es sich um Zufalls- funde, weil die Polizei die Daten der Kamera im Hinblick auf die Ermittlung der Eigentümer- schaft der Kamera untersucht habe. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, die Aufnahmen seien nicht im Rahmen einer abzuklärenden Straftat entdeckt worden und gegen den Beschwerdeführer oder Drittpersonen habe in diesem Zusammenhang auch kein Tat- verdacht bestanden. Bei den Filmaufnahmen habe es sich deshalb nicht um eigentliche Zufalls- funde gehandelt. Weil Hinweise auf eine mögliche Straftat gefehlt und weil weder wesentliche 108 SCHMID-Handbuch, N 1067; HÜRLIMANN, S. 109 f. 109 KELLER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 243 N 4; SCHMID-Handkommentar, N 1067. 110 ACKERMANN/VOGLER, S. 181. 111 Sachverhalt nach GFELLER/BIGLER, S. 107. 18 Gründe noch eine zeitliche Notwendigkeit bestanden hätten, den Inhalt des Gerätes zu sichten, habe die Polizei aufs Geratewohl Daten durchsucht. Dies sei im Ergebnis mit einer unzuläs- sigen Beweisausforschung vergleichbar. Es habe keine gesetzliche Grundlage bestanden, die der Untersuchungsbehörde die Möglichkeit einräume, losgelöst von einem (genügenden) Anfangsverdacht und ohne Einwilligung des Berechtigten den Speicher einer aufgefundenen Kamera zu sichten. Mangels schwerer und unmittelbarer Gefahr habe auch nicht auf die Polizeigeneralklausel zurückgegriffen werden können. Im Ergebnis sei die Kamera gesichtet worden, ohne dass ein Tatverdacht oder eine gesetzliche Grundlage bestanden habe.112 Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass die Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweis- mittel verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen sei, sondern lediglich dem Grundsatz nach. Massgebend sind demnach die Schwere des Delikts und die Frage, ob das Beweismittel an sich zulässig und auch auf gesetzmässigem Weg zu erlangen gewesen wäre. Das Bundesgericht nahm in der Folge eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der betroffenen Person vor und kam dabei zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwogen hätten. Die Verwertung der Beweise hielt demnach dem Fairnessgebot nicht stand.113 Ob dieses Urteil im Ergebnis richtig ist, ist zu bezweifeln. Dem Bundesgericht ist zwar insofern zuzustimmen, als es das Vorliegen eines Zufallsfundes verneinte, weil die Kamera nicht im Zuge einer strafprozessualen Zwangsmassnahme ausgewertet wurde. Es trug zudem dem Umstand Rechnung, dass für eine Zwangsmassnahme eine gesetzliche Grundlage gegeben sein muss. Eine solche hat hier nach Meinung des Bundesgerichts gefehlt. Der Polizei sei es – losgelöst von einem Anfangsverdacht und insbesondere auch unter Beachtung des Polizeirechts – nicht erlaubt gewesen, den Speicher der Kamera ohne Einwilligung des Berechtigten zu sichten, zumal auch die polizeiliche Generalklausel114 nicht habe herbeigezogen werden können. Indem das Bundesgericht festhielt, die Daten seien aufs Geratewohl durchsucht worden, verkannte es allerdings den Zweck der Handlung, nämlich den Eigentümer der Kamera zu eruieren. Es bezeichnete – mit Verweis auf entsprechendes Dekret – lediglich die blosse Entgegennahme von Fundgegenständen als polizeiliche Aufgabe, womit das Bundesgericht den verwaltungspolizeilichen Auftrag unnötig einschränkte. Die Zuordnung von verlorenen oder gestohlenen Gegenständen gehört m.M.n. sehr wohl zum polizeilichen 112 BGE 137 I 218, E. 2.3.1.–2.3.3. 113 BGE 137 I 218, E. 2.3.4.–2.3.5. 114 Eine solche findet sich z.B. in Art. 22 PolG BE. 19 Auftrag, weshalb bereits die Feststellung, der Beweis sei unrechtmässig erhoben worden, kaum haltbar ist.115 Im Rahmen einer Güterabwägung entschied das Bundesgericht sodann, die privaten Interessen des Betroffenen höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfolgung. Auch diese Feststellung ist diskutabel, wurde der Beschuldigte wegen seiner groben Vergehen erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 18 Monaten verurteilt, was für eine hohe kriminelle Energie, ein erhebliches Gefährdungspotential und mithin für ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Täters spricht. Wäre auf der Kamera im obigen Beispiel hingegen eine schwere Straftat, beispielsweise ein Tötungsdelikt oder eine Vergewaltigung, aufgezeichnet gewesen, so wäre der Beweis wohl auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage verwertbar gewesen. Das Bundesgericht hat diese Frage zwar offengelassen.116 Es hat aber festgestellt, dass in einem Fall unrechtmässig erlangter Beweismittel die Verwertung nur dem Grundsatz nach ausgeschlossen sei und gegebenenfalls eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheits- findung und den privaten Interessen des Beschuldigten durchzuführen sei. Diese Güter- abwägung wäre wohl zugunsten des öffentlichen Interesses zu entscheiden, was die Verwert- barkeit des Beweises bedeuten würde. 2.5. Die Abgrenzung zum hinreichenden und zum dringenden Tatverdacht 2.5.1. Einleitende Bemerkungen Der Anfangsverdacht ist zum hinreichenden und zum dringenden Tatverdacht abzugrenzen. Diese Gradierung ist von erheblicher Bedeutung, weil zum einen das Gesetz Zwangsmass- nahmen vom Vorhandensein eines mindestens hinreichenden Tatverdachts abhängig macht und weil zum anderen die Parteirechte zu beachten sind, sobald eine Untersuchung durchgeführt wird.117 Gewisse Zwangsmassnahmen sind erst bei einem dringenden Tatverdacht erlaubt. Um der Verwertungsproblematik Rechnung zu tragen, müssen sich die Strafverfolgungsbehörden bei der Anordnung einer Untersuchungshandlung oder einer Zwangsmassnahme immer die Frage nach der Höhe des Verdachtsgrades stellen. 115 A.M. VETTERLI, Kehrtwende, S. 452. 116 BGE 137 I 218, E. 2.3.2. 117 Art. 309 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO. 20 2.5.2. Der hinreichende Tatverdacht Einen hinreichenden Tatverdacht verlangt das Gesetz zur Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), sodann zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Diese beiden Bestimmungen hängen eng miteinander zusammen, verlangt doch Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO, dass bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen eine Untersuchung zu eröffnen ist. Mit anderen Worten gilt: ohne hinreichenden Tatverdacht keine Untersuchung und auch keine Zwangsmassnahmen, und ohne Untersuchung keine Zwangsmassnahmen. Ein hinreichender Verdacht setzt das Vorliegen konkreter und tatsächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus.118 SCHMID spricht deshalb von einem mittleren Verdacht.119 Gemäss Bundesgericht setzt der hinreichende Tatverdacht den Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten voraus, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.120 Kritisch zu beurteilen ist die Meinung von OMLIN, wonach für die Eröffnung einer Unter- suchung bereits ein vager Verdacht genüge.121 Würde man dieser Meinung folgen, wäre eine Abgrenzung zwischen Anfangsverdacht – der zur Aufnahme von polizeilichen Ermittlungen nach Art. 299 StPO berechtigt – und hinreichendem Tatverdacht – der Zwangsmassnahmen erlaubt und vorbehältlich des Erlasses eines Strafbefehls nach der Eröffnung einer Unter- suchung verlangt – nicht mehr möglich. Es sei wiederholt: Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts hat die Polizei Ermittlungen aufzunehmen.122 Liegt hingegen ein hinreichender Tatverdacht vor, so muss eine Untersuchung eröffnet werden und die Verfahrensleitung geht an die Staatsanwaltschaft über.123 Selbständige polizeiliche Ermittlungen, die zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, in welchem bereits eine Untersuchung eröffnet worden ist oder hätte eröffnet werden müssen, tangieren die Partei- rechte der Verfahrensbeteiligten und können zu Verwertungsproblemen der erhobenen Beweise führen.124 118 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 309 N 25; Urteil des BGer 1C_275/2012 vom 21.09.2012; ähnlich Urteil des BGer 1S.16/2006 vom 09.01.2007. 119 SCHMID-Handbuch, N 1228. 120 Urteil des BGer 1S.16/2006 vom 09.01.2007. 121 BSK STPO-OMLIN, Art. 309 N 28. 122 Art. 299 Abs. 2 StPO. 123 BSK StPO-OMLIN, Art. 309 N 11; HÜRLIMANN, S. 193. 124 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 309 N 2 f. 21 2.5.3. Der dringende Tatverdacht Gewisse Zwangsmassnahmen setzen einen dringenden Tatverdacht voraus, so etwa die polizeiliche Vorführung nach Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO, die Ausschreibung zur Fahndung nach Art. 210 Abs. 2 StPO, die Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO sowie die Über- wachungsmassnahmen (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO, 271 Abs. 2 lit. a StPO und 273 Abs. 1 StPO). Grund für die Abgrenzung zum hinreichenden Tatverdacht ist, dass die erwähnten Zwangsmassnahmen dem Grundsatz nach stärker in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifen als andere (beispielsweise die Beschlagnahme, wo lediglich ein hinreichender Tatverdacht verlangt ist).125 Von dringendem Tatverdacht ist bei erheblicher Wahrscheinlichkeit für einen späteren Schuld- spruch auszugehen. Wenn also erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Begehung einer Straftat hinweisen, liegt ein dringender Tatverdacht vor.126 2.5.4. Abgrenzungen zwischen den Verdachtsstufen Die Grenzen zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem und dringendem Tatverdacht sind nicht messerscharf. Zwar wird in der Praxis häufig geltend gemacht, die von den Ermittlungs- behörden präsentierten Anhaltspunkte reichten nicht aus für einen hinreichenden bzw. dringenden Tatverdacht, doch räumen die Gerichte den Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum ein.127 In diesem Zusammenhang ist ein Beschluss des Bundesstrafgerichts von Interesse, der sich mit der Anordnung von Untersuchungshaft eines Terrorverdächtigen befasste. Dabei ging es um die Frage, inwieweit ein Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) für die Eröffnung einer Untersuchung und damit für gewisse Zwangsmassnahmen reicht. Das Gericht hielt fest, dass der Bericht des NDB für sich allein noch keinen genügenden Tatverdacht ergebe. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei der Tatverdacht durch weitere Hinweise zu 125 Art. 263 i.V.m. Art. 197 StPO; wobei der Einzelfall zu prüfen ist: eine Kontensperre bzw. Beschlagnahme in Millionenhöhe greift ungleich schwerer in die Grundrechte ein als beispielsweise eine polizeiliche Vorführung. 126 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 309 N 27. 127 BSK StPO-OMLIN, Art. 309 N 31. 22 verdichten, damit die – für eine Untersuchungshaft geforderte – Hürde des dringenden Tatverdachts überwunden werde.128 Es sei wiederholt, dass sich die Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme u.a. nach dem Verdachtsgrad richtet.129 Je schwerer der Eingriff in die Grundrechte, desto höhere Anforderungen sind an den Verdachtsgrad zu stellen.130 Da es sich beim Verdachtsgrad um einen dynamischen Begriff handelt, können sich die Anforderungen an den Verdacht im Ver- laufe des Verfahrens ändern. Sie werden mit der Dauer der Massnahmen graduell angehoben. „Die Verdachtslage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken.“131 Ansonsten ist die Zwangsmassnahme aufzuheben.132 Fallbeispiel: Mitten in der Nacht wird in einem Industriequartier ein Mann angehalten. Da er Verbrecherwerkzeug auf sich trägt, wird er – als mutmasslicher Einbrecher – festgenommen. Mag der dringende Tatverdacht zu Beginn der Untersuchung für eine Untersuchungshaft dringend genug sein, genügt er diesen Anforderungen nach wenigen Tagen nicht mehr. Die Ermittlungen müssen weitere den Verdacht verdichtende Elemente ans Licht befördern (wie z.B. Zeugenaussagen, Einbruchspuren an Gebäuden, daktyloskopische oder DNA-Spuren des Beschuldigten, Diebesgut etc.), damit die Untersuchungshaft aufrecht gehalten werden kann. Auch innerhalb eines Verdachtsgrades kann es zu graduellen Abstufungen kommen. So ist HANSJAKOB zu Recht der Ansicht, für technische Massnahmen nach Art. 269 StPO sei die Verdachtsschwelle tiefer anzusetzen als für eine Untersuchungshaft.133 Zu ergänzen ist schliesslich, dass der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen Rechnung getragen wird. So bedürfen besonders einschneidende Zwangsmassnahmen, wie z.B. die Untersuchungshaft nach Art. 220 ff. StPO oder die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs nach Art. 269 ff. StPO, einer Anordnung bzw. Überprüfung durch das Zwangsmass- nahmengericht (sogenannter Richtervorbehalt).134 128 Urteil des Bundesstrafgerichts BH.2014.2/BP.2014.19 vom 29. April 2014, E. 4.–5; siehe auch das bereits erwähnte Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07. 2014), E. 2.5., nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 129 Siehe Ziff. 2.3. vorstehend. 130 ACKERMANN, S. 331. 131 Urteil des Bundesstrafgerichts BH.2015.3/BP.2015.14 vom 30.04.2045, E. 4.1. 132 PIETH, S. 118. 133 HANSJAKOB, BÜPF, Art. 3 N 7. 134 ACKERMANN/VOGLER, S. 165; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 247; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 18, N 1; PIETH, S. 66 f. Allerdings ist das Gesetz insofern nicht konsequent, als es auch für Zwangsmassnahmen 23 Von hinreichenden Tatverdachtsgründen ist schliesslich auch in Art. 324 StPO die Rede. Gemäss dieser Bestimmung erhebt die Staatsanwaltschaft beim Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Gemäss Systematik des Gesetzes geht es bei dieser Bestimmung also um das Vorgehen nach Abschluss des Vorverfahrens. Inhaltlich decken sich die hinreichenden Verdachtsgründe mit dem Begriff gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bzw. 309 Abs. 1 lit. a StPO, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.135 2.6. Zwangsmassnahmen ohne Tatverdacht? 2.6.1. Einleitende Bemerkungen Nimmt man den Verdacht als Legitimation bzw. als zwingendes rechtsstaatliches Erfordernis eines Eingriffs in die Grundrechte durch Zwangsmassnahmen136, so überrascht, dass das Gesetz in engen Grenzen auch verdachtsfreie Ermittlungshandlungen zulässt137. Auf die Wesentlichsten wird in den nächsten Ziffern eingegangen. 2.6.2. DNA-Massenuntersuchungen DNA-Massenuntersuchungen nach Art. 256 StPO sind zwar nicht tatbezogen, aber täterbezogen138 verdachtsfrei139. Ausgangspunkt solcher Massenuntersuchungen ist ein Verbrechen,140 über dessen mutmassliche Täterschaft ein DNA-Profil vorliegt, das keiner in der DNA-Datenbank erfassten Person zugeordnet werden kann.141 Die mutmassliche Täterschaft muss sich auf einen einigermassen umgrenzten Personenkreis beschränken, ohne dass innerhalb dieses Kreises ein hinreichender Tatverdacht gegen eine oder mehrere bestimmte Personen vorhanden ist.142 Die Untersuchung hat sich somit auf Personen wie die Überwachung von Bankbeziehungen, DNA-Massenuntersuchungen, die Überwachung mit technischen Geräten oder etwa die verdeckte Ermittlung eine Überprüfung bzw. Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht verlangt, obgleich diese bereits bei einem hinreichenden Tatverdacht nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet werden können. 135 BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 324 N 9f. 136 Siehe Ziff. 2.1. vorstehend. 137 Zum Ganzen auch WALDER/HANSJAKOB, S. 119 ff. 138 Zu den Begriffen siehe vorne Ziff. 2.2. 139 BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 256 N 4 140 Gemeint ist ein Verbrechen im technischen Sinne, ein Vergehen reicht nicht; RUCKSTUHL/DITT- MANN/ARNOLD, N 795; zu Recht kritisch dazu HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO- Kommentar, Art. 256 N 4. 141 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 256 N 1. 142 HANSJAKOB, ebenda. 24 zu beschränken, welche bestimmte Merkmale aufweisen, welche mit der Tat in Verbindung stehen. Fallbeispiel143: Im Falle eines Tötungsdelikts im Kanton Zürich wurden rund 300 Männer getestet und ihr Profil mit einer vermutlich von der Täterschaft stammenden Spur verglichen. Dabei mussten in einem ersten Schritt männliche Personen, welche in den beiden letzten Jahren vor der Tat von der Verstorbenen behandelt wurden, einen Wangenschleimhautabstrich abliefern. Da diese Massnahme ergebnislos blieb, wurde die DNA-Massenuntersuchung auf die männlichen Personen ausgedehnt, welche die Verstorbene nachweislich gekannt hatten. Weitere wesentliche Voraussetzungen einer solchen Massnahme sind die Subsidiarität nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und die Verhältnismässigkeit nach Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, welche besonders strikt zu beachten ist.144 Zusätzliche Zurückhaltung gebietet überdies Art. 197 Abs. 2 StPO, weil die Massnahme begriffsnotwendig in die Grundrechte vieler nicht beschuldigter Personen eingreift. Sofern diese Grundsätze berücksichtigt werden, wird der von BOMMER eingebrachten Kritik, welcher die Massnahme aus rechtsstaatlichen Gründen ablehnt, weil sie verdachtsbegründend ist, m.E. Rechnung getragen.145 2.6.3. Antennensuchläufe Ein weiteres Beispiel ohne personen- bzw. täterbezogenen Verdacht sind sogenannte Antennen- suchläufe. Dabei handelt es sich um eine mittels Rasterfahndung146 durchgeführte „rück- wirkende Eruierung aller an einem bestimmten Standort angefallenen mobilen Kommunikationsvorgänge während eines bestimmten Zeitraumes, sofern es zum Aufbau einer Kommunikation gekommen ist.“147 Fallbeispiel148: Im Frühjahr 2011 fanden an drei verschiedenen Orten in drei verschiedenen Kantonen zu drei verschiedenen Zeitpunkten bewaffnete Raubüberfälle statt, von denen die Strafverfolger annahmen, dass sie zumindest teilweise von derselben Täterschaft begangen worden waren. In der Folge wurde ein Antennensuchlauf durchgeführt. 143 Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 05.09.2011, UH110165. 144 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 256 N 4. 145 BOMMER, S. 154. 146 Zum Begriff: ROOS/JEKER, S. 176. 147 Art. 16 lit. e VÜPF. 148 BGE 137 IV 340 ff. 25 Das Bundesgericht hielt zur Frage des Tatverdachts fest, dass „[e]ntgegen der Ansicht der Vorinstanz […] die hier streitige nachträgliche Überwachungsmassnahme nicht erst der Suche nach Straftaten bzw. der Begründung eines vorher inexistenten Tatverdachtes [dient]. Vielmehr dient sie der Individualisierung und Identifizierung der Täterschaft bei bereits objektiv konkretisiertem dringendem Verdacht von Schwerverbrechen.“149 Es liess den Antennen- suchlauf im obigen Fall als strafprozessuale Zwangsmassnahme denn auch zu, da a) der dringender Tatverdacht eines Verbrechens vorlag, b) die unbekannte Täterschaft grundsätzlich individualisierbar war, c) die Massnahme dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne einer ultima ratio besonders Beachtung schenkte, d) die Verbindungsranddaten zunächst bloss in anonymisierter Form erhoben und ausgewertet wurden und e) eine voraussichtlich kleine Schnittmenge der verdächtigen Mobiltelefon-Verbindungen betroffen war.150 Wie bei der DNA-Massenuntersuchung handelt es sich beim Antennensuchlauf um eine – zumindest bezogen auf den Täter – verdachtsbegründende Massnahme.151 Diesem Umstand trägt das Bundesgericht mit den eben erwähnten strengen Vorgaben Rechnung. Umso mehr erstaunt allerdings, wenn das Bundesgericht unter Verwerfung zahlreicher Lehrmeinungen festhält, der Antennensuchlauf sei durch Art. 273 StPO nicht abgedeckt, er stelle einen „nicht ausdrücklich“ geregelten Spezialfall dar.152 Zwangsmassnahmen verlangen nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage. Beruht der Antennensuchlauf tatsächlich ausschliess- lich auf Art. 16 VÜPF, ist der verfassungsmässigen Vorgabe für eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht Genüge getan.153 Dem Problem kann nur beigekommen werden, indem der Antennensuchlauf – entgegen der Meinung des Bundesgerichts und in Anlehnung an die Lehrmeinungen – auf Art. 273 StPO abgestützt wird; oder aber indem de lege ferenda eine unzweideutige gesetzliche Grundlage analog derjenigen für die DNA-Massenuntersuchungen geschaffen wird. Damit aber wären sämtliche bislang durchgeführten Antennensuchläufe rechtswidrig erfolgt. 2.6.4. Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen Um eine weitere, mit Blick auf den Tatverdacht ausserordentliche Bestimmung handelt es sich bei Art. 261 Abs. 2 StPO. Nach dem Grundsatz von Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO dürfen 149 BGE 137 IV 340, E. 6.3. 150 BGE 137 IV 340. E. 6.1.; HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 273 N 4; ROOS/JEKER, S. 176. 151 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, ebenda. 152 BGE 137 IV 340, E. 5.4. 153 ROOS/JEKER, S. 179 f. 26 erkennungsdienstliche Unterlagen der beschuldigten Person im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens nur bis zur Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden. Danach sind sie zu löschen bzw. dürfen nicht mehr verwendet werden.154 Nach Abs. 2 derselben Bestimmung dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen mit Zustimmung der Verfahrensleitung aber weitere zehn Jahre aufbewahrt und verwendet werden, sofern aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass diese Daten der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten. Fallbeispiel: Anlässlich einer Hausdurchsuchung wird beim Beschuldigten eine Hanfindoor- anlage sichergestellt. Er gibt bei der anschliessenden Befragung zu, diese zum Zwecke des Marihuanahandels zu betreiben. Dennoch wird er erkennungsdienstlich erfasst. Er muss zudem einen Wangenschleimhautabstrich zulassen zwecks Erstellung eines DNA-Profils. Überraschend ist diese Bestimmung in zweierlei Hinsicht: Zum einen dürfen erkennungs- dienstliche Daten auch dann erhoben werden, wenn sie zur Verdichtung des Tatverdachts gar nicht nötig sind. Dies wirft im Bezug auf die in Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO umschriebene Erforderlichkeit zumindest Fragen auf. Zum anderen dürfen diese Daten nicht nur aufbewahrt, sondern auch verwendet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass sie der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten. Das Besondere an dieser Bestimmung ist, dass es gar nicht um die Ermittlung begangener Straftaten geht, sondern um die Aufklärung künftiger Straftaten. Anders ausgedrückt handelt es sich dabei um eine Zwangsmassnahme, welche letztlich der Verdachts- begründung (im Zusammenhang mit einem zukünftigen Delikt) dienen soll. Begründet wird diese Besonderheit – m.M.n. etwas hilflos – damit, dass bei der von der erkennungsdienstlichen Massnahme betroffenen Person immerhin mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass sie sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte von gewisser Schwere schuldig gemacht habe oder machen werde.155 Mit Blick auf das Gewicht des Tatverdachts im Rahmen strafprozessualer Massnahmen156 ist diese Bestimmung, welche auch für die Erstellung des DNA-Profils anwendbar ist157, von 154 Art. 261 Abs. 1 StPO e contrario. 155 BGE 120 Ia 147 E. 2.e. 156 Siehe Ziff. 2.4. vorstehend. 157 BGE 141 IV 87 ff. 27 besonderer Bedeutung. Denn unter Umständen bietet erst der Umstand, dass die Daten erhoben und gespeichert werden, die Möglichkeit, einen Tatverdacht auf ein zukünftiges Delikt auf- kommen zu lassen.158 Damit rückt der Tatverdacht in den Hintergrund und büsst seine Legitimation für den Eingriff ein. Die Forderung aber, die Unterlagen dürften nur dann künftig verwendet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, ist indessen abzulehnen.159 Dies macht keinen Sinn, denn der hinreichende Tatverdacht wird in der Regel erst mit der Übereinstimmung der Spur mit den Daten der registrierten Person begründet.160 Klar scheint immerhin, dass die Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterlagen in einem späteren Verfahren auf einem bezüglich der Anlasstat hinreichenden Tatverdacht beruhen muss. Fehlte bei der Erfassung der Daten ein entsprechender Tatverdacht, muss von einer verpönten Beweisausforschung gesprochen werden, deren Ergebnisse nicht verwertbar sind. 2.6.5. Haft wegen Ausführungsgefahr Eine gleichermassen heikle Bestimmung ist Art. 221 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung zur Ausführungsgefahr ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen. Entgegen der Unter- suchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO verlangt der Haftgrund der Ausführungsgefahr keinen wie auch immer gearteten Tatverdacht, Haft kann sogar ohne besonderen Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung angeordnet werden.161 Die vom Gesetz verlangte Drohung kann, muss selber aber nicht strafbar sein.162 Aufgrund der Drohung muss aber ernsthaft zu befürchten sein, dass ein schweres Verbrechen verübt werden könnte. Da die Haft wegen Ausführungsgefahr gar keinen Tatverdacht verlangt, stellt sich die Frage, wie sich diese Bestimmung mit den Vorgaben nach Art. 197 Abs. 1 StPO vereinbaren lässt. Diese Frage gewinnt umso mehr an Brisanz, als es sich beim Freiheitsentzug stets um einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen handelt.163 Sie lässt sich mit dem Hinweis darauf beantworten, dass die Haft wegen Ausführungsgefahr systematisch betrachtet gar keine strafprozessuale Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 197 StPO darstellt. Es handelt 158 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 261 N 8. 159 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 804. 160 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, ebenda. 161 HUG/SCHEIDEGGER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 221 N 41; SCHMID- Praxiskommentar, Art. 221 N 14. 162 SCHMID, Praxiskommentar, ebenda; BSK StPO-FORSTER, Art. 221 N 18. 163 BSK StPO-FORSTER, Art. 221 N 17. 28 sich vielmehr um eine Massnahme der Gewaltprävention.164 Der primäre Zweck ist die Verhinderung von Straftaten. Der Gesetzgeber hat denn auch den Begriff „Haft“ (anstatt Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft) gewählt und spricht zudem nicht von der „beschuldigten Person“, sondern lediglich von „einer Person“.165 Dass dieses Institut Eingang in die StPO gefunden hat, ist einerseits aus systematischer Sicht zu kritisieren: Die StPO hat die Verfolgung und Beurteilung von begangenen Straftaten zum Inhalt, nicht die Prävention. Zum anderen sind die Regelungen zur Haft wegen Ausführungs- gefahr verfassungswidrig: Kriminalprävention ist nicht Sache des Bundes, weshalb diese Bestimmung die verfassungsmässige Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen verletzt.166 164 HUG/SCHEIDEGGER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 221 N 40. 165 Art. 221 Abs. 2 StPO. 166 PIETH, S. 128. 29 3. Die Rolle der Polizei 3.1. Einleitende Bemerkungen Eine zentrale Funktion bei der Verdachtsbegründung bzw. -verdichtung kommt der Polizei zu. Die Polizei als staatliches Organ hat für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen.167 Der gerichtspolizeiliche Auftrag ist nur ein Teil des polizeilichen Aufgabenfeldes, wie in der nach- folgenden Ziffer zu vertiefen sein wird. Gelangt die Polizei im Rahmen sicherheitspolizeilicher Tätigkeiten zu Informationen, die einen Tatverdacht begründen, stellt sich die Frage, ob und wie diese in ein Strafverfahren eingebracht werden können. Diese Frage ist aufgrund der verpönten Beweisausforschung168 von besonderer Bedeutung. Die Polizei könnte versucht sein, ausserhalb des Strafverfahrens zu Erkenntnissen zu gelangen, die sie im engen Korsett des Strafverfahrens nicht erlangen darf. Damit würden die Vorgaben der StPO – namentlich in Bezug auf das Erfordernis des Anfangsverdachts – ausgehöhlt.169 Zum Verständnis der Abgrenzungsfragen lohnt sich ein kurzer Blick auf das Aufgabengebiet der Polizei. 3.2. Die Aufgaben der Polizei Die Vollzugsaufgaben der Polizei lassen sich grob gesagt in zwei Kategorien aufteilen: In die erste Kategorie gehören die sicherheitspolizeilichen Aufgaben zum Zwecke der Gefahren- abwehr. Diese Tätigkeiten umfassen etwa verkehrs-, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Aufgaben, die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen, Hilfe- und Unterstützungsleistungen, Amts- und Vollzugshilfe, aber auch die Verhütung und Verhinderung von Straftaten.170 Bei der Verhütung und Verhinderung von Straftaten geht es um klassische präventive Arbeit, im Fokus stehen somit künftige Straftaten. Ziel ist deren Verhinderung (Prävention).171 In der zweiten Kategorie nimmt die Polizei zum Zwecke der Strafverfolgung gerichtspolizeiliche Aufgaben wahr. Es sind Handlungen zur Aufklärung und Ahndung von begangenen Straftaten bei entsprechenden Verdachtsgründen (Repression). 167 ALBERTINI, VSKC Handbuch, S. 10. 168 Siehe Ziff. 2.4.3.1. vorstehend. 169 HANSJAKOB, Die neuen Bestimmungen, S. 221. 170 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 5. 171 HANSJAKOB, Grenzen und Rahmenbedingungen, S. 34. 30 Die gesetzlichen Grundlagen für das polizeiliche Handeln finden sich in unterschiedlichen Erlassen. Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BV172 untersteht die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafprozessrechts dem Bund. Diese hat er mit dem Erlass der StPO wahrgenom- men. Wenn die Polizei gerichtspolizeilich tätig ist, stützt sie ihr Handeln auf die StPO. Im Bereich der Gefahrenabwehr handelt die Polizei gestützt auf kantonales Recht. Die Zuständig- keit der Kantone, in ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone, womit ihnen in Hinblick auf die Wahrnehmung des Auftrages zur Gefahrenabwehr auch die Rechtsetzungskompetenz zukommt.173 Solange die Polizei also präventiv tätig ist, ist die gesetzliche Grundlage ihres Handelns im kantonalen Polizeirecht zu suchen. Oft bereitet die Zuordnung von konkreten polizeilichen Handlungen erhebliche Schwierigkeiten, so etwa bei polizeilichen Grosskontrollen bei Sportanlässen, bei Demonstrationen oder bei Strassenverkehrskontrollen.174 Liegen solchen Massnahmen präventive oder repressive Gedanken zugrunde? Die beiden Bereiche können sich überschneiden oder fliessend ineinander übergehen.175 So können strafprozessuale Mass- nahmen gleichzeitig auch der Gefahrenabwehr dienen und umgekehrt. Dabei gelangen jeweils diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, deren Zweck im Vordergrund steht.176 3.3. Erkenntnisse aus gerichtspolizeilichen Ermittlungen Ihre gerichtspolizeiliche Funktion übernimmt die Polizei ausschliesslich gestützt auf die StPO. Ihre diesbezüglichen Aufgaben sind in Art. 15 StPO bzw. Art. 306 StPO umschrieben. Gemäss Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz StPO ermittelt die Polizei Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Nach Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevan- ten Sachverhalt fest. 172 Art. 123 Abs. 1 BV lautet wie folgt: „Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.“ 173 Urteil des BGer 1C_653/2012 vom 01.10.2014, E. 5.1. 174 Zu letzteren: WALDER/HANSJAKOB, S. 118. 175 Urteil des BGer 1C_653/2012 vom 01.10.2014, E. 5.2.; HANSJAKOB, Grenzen und Rahmenbedingungen, S. 34 ff. 176 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 6. 31 Der Zweck der StPO liegt in der Verfolgung strafbaren Verhaltens.177 Gestützt auf die StPO im Rahmen von Zwangsmassnahmen erhobene Ermittlungsergebnisse sind daher grundsätzlich verwertbar. Zwar kennt die StPO keine explizite Norm zur Verwertung von erhobenen Beweisen, nur Regeln zum Verbot der Verwertung.178 Da jede strafprozessuale Beweis- erhebung gerade zum Zwecke der strafprozessualen Verwertung erfolgt, bietet das Gesetz die Grundlage sowohl für die Beweiserhebung wie auch für die Beweisverwertung.179 Die StPO ist somit Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. In ihr findet sich mit dem öffentlichen Interesse auch der Zweck des Eingriffs im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV. „Nur das öffentliche Interesse der Strafverfolgung (Repression) berechtigt zum Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen.“180 Das öffentliche Interesse bedingt aber das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts.181 E contrario ist immer von einem vorbestehenden Anfangsverdacht auszugehen, ansonsten Ermittlungen gestützt auf die StPO nicht zulässig sind.182 3.4. Erkenntnisse aus Vorermittlungen der Polizei 3.4.1. Allgemeine Bemerkungen „Unter Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen, die ohne vorgängige Konkretisierung und Verdichtung (oder Entkräftung) für die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügen.“183 Polizeiliche Vorermittlungen können verschiedene Ziele verfolgen: Bei der Aufklärung oder Milieubeobachtung zum einen geht es um die Sammlung von allgemeinen Informationen über bestimmte Milieus der Kriminalität, etwa Prostitution, Rockerszene oder Drogenhandel. Die 177 Art. 1 StPO. 178 Zu den Beweisverbotsregeln siehe Ziff. 4.4. nachfolgend. 179 ACKERMANN/VOGLER, S. 175. 180 ACKERMANN/VOGLER, S. 173. 181 ACKERMANN/VOGLER, S. 174. 182 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 5; Ziff. 2.4. vorstehend. 183 Urteil des BGer 1C_653/2012 vom 01.10.2014, E. 6.1. 32 Strukturermittlungen zum anderen dienen der Abklärung der Organisationsformen innerhalb solcher Milieus.184 In der Öffentlichkeit (Medien, Internet etc.) werden oft Vorgänge und Vorfälle geschildert, die einen gewissen Verdacht auf strafbare Handlungen aufkommen lassen. Vorermittlungen können auch dazu dienen, solche Ereignisse soweit abzuklären, dass entschieden werden kann, ob ein genügender Anfangsverdacht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegt.185 Gemäss Bundesgericht ermöglichen Vorermittlungen der Polizei „das Erkennen, dass bestimmte Straftaten begangen worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Tatentschluss kurz vor der Ausführung stehen könnten. Vorermittlungen bezwecken die Fest- stellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen oder nicht, um im bejahenden Fall eine möglichst gute Ausgangslage für das nachfolgende Vorverfahren gemäss StPO zu schaffen oder auch (weitere) Straftaten zu verhindern.“186 Polizeiliche Vorermittlun- gen sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts somit durchaus möglich.187 Die Informationsbeschaffung erfolgt etwa durch Auswertung allgemein zugänglicher Informa- tionen, durch Beobachtung im öffentlichen Raum oder durch Konsultationen polizeilicher Register. Diese Massnahmen bedürfen – da sie keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen – keiner gesetzlichen Grundlage. So dürfte es im unter Ziff. 2.2.1.1. geschilderten Beispiel durchaus erlaubt sein, gewisse Vorermittlungen zu tätigen: polizeiliche Register konsultieren, mit Nachbarn Kontakt aufnehmen, um deren Wahrnehmungen über Lärmemissionen oder Verletzungen der Ehefrau in Erfahrung zu bringen, etc. Anders liegt die Situation, wenn im Rahmen von Vorermittlungen Grundrechte berührt werden, so etwa bei der Anhaltung und Identifizierung,188 der Observation189 oder der verdeckten Ermittlung.190 Wo aber findet sich die gesetzliche Grundlage für Vorermittlungen? Die StPO bietet dafür offensichtlich keinen Raum, dürfen doch gestützt auf diesen Erlass erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufgenommen werden.191 Das Polizeirecht hat die Gefahren- 184 ALBERTINI, VSKC Handbuch, S. 544, mit Hinweisen; ähnlich: BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 8. 185 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 74 N 1. 186 Urteil des BGer 1C_653/2012 vom 01.10.2014, E. 6.1. 187 BSK StPO-RHYNER, Art. 307 N 23. 188 Für den Kanton Bern Art. 27 PolG BE. 189 Für den Kanton Bern Art. 35a PolG BE. 190 Für den Kanton Bern Art. 35b PolG BE. 191 Siehe Ziffer 2.4. vorstehend. 33 abwehr zum Zweck. Dient somit das kantonale Polizeirecht als Grundlage für die Bemühungen, eine noch ungenügende Verdachtslage zu einem Anfangsverdacht zu verdichten? OBERHOLZER spricht von einem rechtlichen Graubereich, da weder in der Polizei- gesetzgebung noch in der StPO die gesetzliche Grundlage zu finden sei.192 PIETH ist der Ansicht, dass diese kriminalpolizeiliche Aktivität weder konkret gefahrorientiert noch konkret verdachtsorientiert sei, und moniert, dass dieses Verfahren ausserhalb der Aufsicht der Staats- anwaltschaft stehe.193 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN schreiben das Vorabklärungsverfahren, wie sie es nennen, klar dem gerichtspolizeilichen Auftrag zu.194 Andere Autoren verorten die Vorermittlungen im Polizeirecht, also in der kantonalen Polizei- gesetzgebung.195 Dieser Haltung ist m.M.n. der Vorzug zu geben, nicht zuletzt weil Vorermittlungen – wie es der Name bereits sagt – vor den Ermittlungen stattfinden und weil dazu in der StPO kein Raum besteht. Dürfen Erkenntnisse, die im Rahmen solcher Vorfeld- oder Vorermittlungen getätigt werden, in ein Strafverfahren eingebracht werden? Problematisch an Erkenntnissen aus Vor- ermittlungen ist ja, dass gerade kein genügender Anfangsverdacht vorliegt, der es erlaubt, die Erkenntnisgewinnung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu tätigen. Damit besteht die Gefahr, durch unerlaubte Beweisausforschung bei Vorermittlungen zu einem Tatverdacht zu kommen. Die Polizei könnte dazu verleitet werden, entsprechende Massnahmen vor das eigentliche Ermittlungsverfahren in das polizeiliche Vorermittlungsverfahren zu verschieben. Zu unterscheiden ist hier zwischen Informationen, die auf öffentlich zugänglichen Registern beruhen und solchen, die nur durch Zwangsmassnahmen erhoben werden können. Damit die Gewinnung von Erkenntnissen aus Vorermittlungen keine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben darstellen, dürfen letztere ausschliesslich der Gefahrenabwehr dienen.196 Das Bundesgericht stellte im Entscheid 1C_532/2012 klar, dass die verdeckten Vorermittlungen zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten – also im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens – zulässig sind.197 Ferner ging es, allerdings ohne vertiefende Erläuterungen dazu, davon aus, dass die Verwertung der im Vorfeld gewonnenen Erkenntnisse im nachmaligen Strafverfahren 192 OBERHOLZER, N 1358. 193 PIETH, S. 192. 194 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 74 N 2 ff, wobei sich diese Einschätzung auf das Recht vor Einführung der StPO bezieht. 195 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 299 N 13 f., BSK StPO- RHYNER, Art. 306 N 8, SCHMID-Praxiskommentar, Art. 300 N 2. 196 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 299 N 14. 197 Urteil des BGer 1C_532/2012 vom 25.04.2013, E. 5.5.2. 34 ohne weiteres zulässig ist, hielt es doch lediglich fest, dass die Regelungen im Strafprozess- recht und im Polizeirecht aufeinander abzustimmen seien, damit sich keine Schwierigkeiten ergäben, wenn Erkenntnisse aus präventiven polizeilichen Massnahmen in einem Straf- verfahren verwertet werden sollten.198 Die Forderung des Bundesgericht nach einer Abstimmung zwischen den Regelungen des Straf- prozessrecht und des Polizeirechts beinhaltet zwei Elemente: Zum einen wird eine gesetzliche Grundlage im Sinne eines formellen Gesetzes gefordert. Zum anderen wird eine hypothetische Betrachtung verlangt, in der geprüft wird, ob die Polizei die Erkenntnisse auch im Rahmen repressiver Aktivitäten legal hätte gewinnen können (hypothetischer Ersatzeingriff).199 Auch nach GLESS sind solche Erkenntnisse im Strafverfahren verwertbar. Immerhin muss aber „gelten, dass die polizeiliche Informationsbeschaffung nicht zur Umgehung der strafprozessualen Schranken der Beweissammlung missbraucht werden darf.“200 Dem Makel, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme solcher präventiver Ermittlungen kein genügender Anfangsverdacht vorhanden war, kann mit drei Argumenten begegnet werden: Erstens hilft dabei, dass man sich den Zweck solcher Vorermittlungen in Erinnerung ruft. Wie ausgeführt geht es oftmals um Milieubeobachtungen und Strukturermittlungen, beispielsweise im Betäubungsmittel- oder im Menschenhandel, aber auch in bestimmten Bevölkerungs- segmenten wie Jugendszenen oder gewissen Ausländergruppierungen. Häufig handelt es sich bei Straftaten in solchen Strukturen um Holkriminalität.201 Die Polizei muss aktiv nach Delikten suchen, weil es keine Opfer gibt (wie beim Drogenhandel), Opfer z.B. aus Furcht vor Repressalien häufig auf eine Anzeigeerstattung verzichten (wie beim Menschenhandel) oder das Anzeigeverhalten szenentypisch beeinflusst wird (wie in Jugendszenen oder in bestimmten Ausländergruppierungen). In diesem Bereich wird Strafverfolgung erst durch eigeninitiative Abklärungen der Polizei möglich.202 Weil Straftaten aus der Holkriminalität ohne eigene Abklärungen der Polizei nur selten aufgedeckt werden und weil das primäre Ziel der Vorermittlungen das Verhindern von Straftaten ist, rechtfertigt sich die Verwendung von daraus gewonnenen Erkenntnissen im Strafverfahren. Womit das zweite Argument ange- sprochen wäre: das öffentliche Interesse gemäss Art 36 Abs. 2 BV. Im Gegensatz zum 198 Urteil des BGer 1C_532/2012 vom 25.04.2013, E. 5.5.3. 199 WOHLERS, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 141 N 18; zum Begriff des hypothetischen Ersatzeingriffs siehe Ziff. 2.4.3.3. vorstehend. 200 BSK StPO-GLESS, Art. 141, N 38; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, S. 126. 201 Zum Begriff: LENTJES, S. 105. 202 ALBERTINI, S. 336; LENTJES, S. 105. 35 planlosen Suchen nach Verdachtsmomenten, zur Beweisausforschung also, liegt sehr wohl ein öffentliches Interesse vor, nämlich das der Verhinderung von Kriminalität.203 Dazu gesellt sich ein drittes Argument: Die Polizei wird sich – schon allein aus Ressourcengründen – auf Umfelder konzentrieren, die sich aus kriminalpräventiven Überlegungen lohnen. Damit beschränkt sich der Personenkreis, welcher durch solche Massnahmen tangiert werden könnte, erheblich. Zusammenfassend sind also Erkenntnisse aus Vorermittlungen in einem nachfolgenden Straf- verfahren verwertbar, wenn die Massnahmen, aus denen sie vorgegangen sind, (a) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, (b) im öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr liegen und (c) auch in einem Strafverfahren hätten angeordnet werden können. Ausschlaggebend ist, dass sie nicht in Umgehung des Verbotes der Beweisausforschung erhoben worden sind. 3.4.2. Erkenntnisse aus präventiven verdeckten Massnahmen im Speziellen Im Gegensatz zur Regelung unter dem aBVE lässt die StPO eine verdeckte Ermittlung ausserhalb des Strafverfahrens nicht mehr zu. Um deren Einsatz im Rahmen von Vorermittlun- gen weiterhin erlauben zu können, haben viele Kantone die notwendigen gesetzlichen Grund- lagen erlassen.204 Um prüfen zu können, unter welchen Voraussetzungen Erkenntnisse aus präventiven verdeckten Massnahmen in ein Strafverfahren eingebracht werden können, ist zunächst ein Blick auf die Institute der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung nötig: Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.205 Der verdeckte Ermittler dringt in ein Milieu ein, knüpft und pflegt Kontakte zur Zielperson und baut so das Vertrauens- verhältnis auf, damit diese schliesslich bereit ist, mit dem Ermittler ein kriminelles Geschäft abzuschliessen.206 „Er überwindet also gewisse Barrieren, welche die Zielperson daran hindern, 203 Ähnlich ACKERMANN/VOGLER, S. 180. 204 So z.B. Art. 35b PolG BE, § 32e PolG ZH. 205 Art. 285a StPO; zur Legende siehe Art. 288 StPO. 206 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 285a N 11 f. 36 mit oder gegenüber jedem beliebigen Geschäftspartner zu delinquieren“.207 Zulässig ist die verdeckte Ermittlung nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten, weshalb der Gesetz- geber in Art. 286 Abs. 2 und Abs. 3 StPO einen Katalog erstellt hat. Hingegen wird kein dringender Tatverdacht verlangt. Es reicht – dies im Gegensatz zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – ein hinreichender Tatverdacht.208 Was auf den ersten Blick erstaunen mag, macht auf den zweiten Blick Sinn, muss doch die Massnahme einer verdeckten Ermittlung im Regelfall früher eingesetzt werden können.209 Als Korrektiv dazu hat der Gesetzgeber den Deliktskatalog enger gefasst als denjenigen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 StPO. Verdeckter Fahnder ist demgegenüber, wer als Polizist einen kurzen verdeckten Einsatz zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen durchführt, ohne dass seine wahre Identität und Funktion erkennbar ist. Dabei bedient er sich im Gegensatz zum verdeckten Ermittler nicht einer durch Urkunden untermauerten falschen Identität.210 Zentrales Unterscheidungsmerkmal zum verdeckten Ermittler ist das fehlende Vertrauens- verhältnis. Beim verdeckten Fahnder muss kein Vertrauensverhältnis zur Zielperson aufgebaut werden, um mit ihr ins Geschäft zu kommen. Er wird nicht in ein kriminelles Umfeld eingeschleust, sondern ist im Rahmen von Einzeleinsätzen tätig. Eine verdeckte Fahndung macht nur dann Sinn, wenn eine Zielperson ein Geschäft rasch und anonym abwickeln will und deshalb auf die Überprüfung des Gegenübers verzichtet.211 Aus diesen Gründen bleibt der Einsatz eines verdeckten Fahnders in der Regel auf eine kurze Dauer beschränkt. Fallbeispiel: Ein verdeckter Fahnder setzt sich in einem für Drogenumschlag bekannten Lokal an einen Tisch. Ein Kleindealer begibt sich zu ihm und bietet ihm je eine Konsumeinheit Heroin und Kokain an. Zweck der unter der Herrschaft der StPO durchgeführten verdeckten Ermittlung und Fahndung ist die Beweisbeschaffung. Anders als bei vertraulichen Quellen212 geht es bei diesen Instituten darum, die im Rahmen des verdeckten Einsatzes gewonnenen Erkenntnisse in das Verfahren 207 HANSJAKOB, die neuen Bestimmungen zu VF und FE, S. 216. 208 Art. 286 Abs. 1 lit. a StPO. 209 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 286 N 2. 210 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 285a N 22. 211 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 298a N 5; HANSJAKOB, die neuen Bestimmungen zu VF und FE, S. 216. 212 Siehe Ziff. 3.4.3. nachfolgend. 37 einzubringen und gerichtsverwertbar zu machen.213 Die vom verdeckten Ermittler gesammelten Erkenntnisse dienen der Verdichtung des Tatverdachts. Für den verdeckten Ermittler bedarf es der Vertraulichkeitszusage nach Art. 288 Abs. 2 StPO, da er in der Regel nur dann bereit ist, vor Gericht auszusagen, wenn ihm die Anonymität über den Abschluss seines Einsatzes hinaus zugesichert wird.214 Aus rechtstaatlicher Sicht wirft die Vertraulichkeitszusage in der Lehre Fragen auf, da sie im Widerspruch zu den Verteidigungsrechten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK steht. Gerügt wird namentlich, dass der Beschuldigte angesichts der Anonymität des verdeckten Ermittlers weder dessen Glaubwürdigkeit, noch dessen Motivation, sich für einen solchen Einsatz zur Verfügung zu stellen, noch dessen Aussageverhalten in Frage stellen kann.215 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt anonyme Aussagen von verdeckten Ermittlern grundsätzlich zu, wenn kumulativ (a) die Wahrung der Anonymität des verdeckten Ermittlers verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und angemessen ist, wenn (b) die Beschränkung der Verteidigungsrechte soweit möglich kompensiert wird und wenn (c) das Zeugnis des anonym aussagenden Ermittlers nicht das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel darstellt.216 Demgegenüber haben präventive verdeckte Ermittlungen, weil (noch) kein entsprechender Tatverdacht besteht, im Rahmen polizeilicher Vorermittlungen stattzufinden. Sie stützen sich mithin auf Polizeirecht.217 Zur Beantwortung der Frage, inwiefern Erkenntnisse aus präventiven verdeckten Ermittlungen in ein Strafverfahren eingebracht werden können, kann – nebst den eben gemachten Ausfüh- rungen – auf die Betrachtungen in Ziff. 3.4.1. vorstehend verwiesen werden. Werden diese Vorgaben berücksichtigt und liegt zudem eine Genehmigung des Einsatzes durch das Zwangs- massnahmengericht nach Massgabe von Art. 289 StPO vor, sind sowohl im Rahmen straf- prozessualer Massnahmen als auch in Vorermittlungen erlangte Beweise verwertbar, sofern beim Einsatz zudem Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO Nachachtung geschenkt wird.218 Auch bei der 213 RHYNER/STÜSSY, VSKC Handbuch, S. 504. 214 BSK StPO-KNODEL, Art. 288 N 4. 215 Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lautet wie folgt: Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; zum Ganzen BSK StPO- KNODEL, Art. 288 N 11 ff. 216 BSK StPO-KNODEL, ebenda. 217 Siehe Ziff. 3.4.1 vorstehend. 218 Nach Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO darf der verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken, darf also nicht als „agent provocateur“ auftreten. Ebenso wenig darf er die Tatbereitschaft auf schwerere oder 38 präventiven verdeckten Ermittlung hat spätestens mit Abschluss des Verfahrens eine Mit- teilung zu erfolgen.219 Entscheidend wird letztlich sein, mit welchem Zweck die präventiven verdeckten Ermittlungen durchgeführt wurden. Dienten sie der Verdachtsausforschung, sind sie unstatthaft. Fanden sie zum Zweck der Erkennung und Verhinderung von Straftaten, mithin im Rahmen der Gefahren- abwehr statt, steht einer Verwertung m.E. nichts im Wege. Präventive verdeckte Fahndung kommt in der Praxis kaum vor. Da diese auf kurzzeitige Kon- takte ausgelegt ist, weil die Zielperson an einem raschen und anonymen illegalen Geschäft interessiert ist, liegt nach dessen Abschluss bereits ein Delikt vor. Ab diesem Zeitpunkt ist nach der StPO zu verfahren. Das zur präventiven verdeckten Ermittlung Ausgeführte gilt mutatis mutandis auch für die präventive Observation.220 Im Rahmen solcher Massnahmen erlangte Erkenntnisse sind unter den gleichen Voraussetzungen verwertbar wie Erkenntnisse aus der verdeckten Ermittlung. Zusammenfassend sind sie verwertbar, wenn (a) die präventive Observation auf einer gesetz- lichen Grundlage zur Gefahrenabwehr beruht, (b) es sich bei der vermuteten Tat um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, (c) Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gewahrt sind, (d) eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengericht vorliegt und (e) bei Abschluss des Verfahrens die Mitteilungspflichten beachtet werden. Dass die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Präventivmassnahmen problematisch sein kann, hat der Fall Ramanauskas221 gezeigt: In jenem Entscheid ging es um die Frage, ob Beweise, die im Rahmen von – ohne Rechtsgrundlage erfolgten – polizeilichen Ermittlungen gewonnen wurden, im nachfolgenden Strafverfahren verwertbar waren. Dies verneinte der EGMR hauptsächlich mit dem Hinweis darauf, dass die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, vom polizeilichen Ermittler zur Tat (Annahme von Bestechungsgeldern) angestiftet worden zu sein, nicht entkräftet worden seien. Da die Akten der Vorphase vernichtet worden andere Straftaten lenken. Vielmehr hat er sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat somit nur von untergeordneter Bedeutung sein. 219 Für den Kanton Bern: Art. 35b Abs. 4 PolG, der explizit auf Art. 298 StPO verweist; Allerdings stellt sich die an dieser Stelle nicht weiter zu erörternde Frage, wem gegenüber diese Mitteilung zu erfolgen hat, gibt es doch in diesem Verfahrensstadium noch keinen „Beschuldigten“. 220 Art. 282 ff. StPO. 221 Urteil des EGMR vom 05.02.2008, Ramanauskas v. Lithuania. 39 waren, konnten die Vorwürfe an die Adresse der Ermittler nicht überprüft werden.222 Daraus folgt, dass verdeckte Ermittlungen, ob sie im Rahmen von polizeilichen Vorermittlungen oder eines Vorverfahrens nach StPO durchgeführt werden, sorgfältig zu dokumentieren sind, um solche Vorwürfe kontern zu können.223 3.4.3. Vertrauliche Quellen Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Informationsbeschaffung und Verdachts- gewinnung im Rahmen von Vorermittlungen, ist die Polizei regelmässig auf die Zusammen- arbeit mit vertraulichen Quellen angewiesen.224 Gerade in den abgeschotteten Kreisen des Rotlichtmilieus oder der organisierten Kriminalität, aber auch bei Fällen ohne Ermittlungs- ansatz können vertrauliche Quellen oft der Schlüssel zum Ermittlungserfolg sein. Die Herkunft solcher Informationen legt die Polizei in der Regel nicht offen, weshalb keine Rückschlüsse auf die Erkenntnisquellen möglich sind.225 Die Frage stellt sich, ob und wie solche Informationen in das Verfahren Eingang finden und wenn ja, ob die dergestalt gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind. Unter dem Oberbegriff „vertrauliche Quellen“ werden Informanten und Vertrauenspersonen verstanden. Die StPO definiert allerdings weder den Oberbegriff noch die beiden damit gemeinten Institute im hier zu erörternden Kontext.226,227 Als Informant bezeichnet wird eine Person ohne Zugehörigkeit zur Polizei, welche gegen Zusicherung von Vertraulichkeit fallweise oder über längere Zeit aus eigener Initiative erlangte Informationen liefert. Der Informant handelt demnach ohne Auftrag und aus eigenem Antrieb. Die Polizei nimmt die Informationen passiv entgegen bzw. schöpft diese ab.228 Ein Informant muss nicht ins Milieu 222 Zum Ganzen HANSJAKOB, Ramanauskas v. Lithuania, S. 262 ff.; HANSJAKOB, Die neuen Bestimmungen zu VF und VE, S. 221; HANSJAKOB, Grenzen und Rahmenbedingungen, S. 35. 223 HANSJAKOB, Ramanauskas v. Lithuania, S. 266; HANSJAKOB, Die neuen Bestimmungen zu VF und VE, S. 221. 224 RHYNER/STÜSSY, VSKC Handbuch, S. 502. 225 BSK StPO-KNODEL, Art. 297 N 13, welche diesen Umstand im Lichte von Art. 6 EMRK kritisiert; ebenso OBERHOLZER, N. 1359 f. 226 In mehreren Artikeln der StPO wird zwar die Vertrauensperson erwähnt, doch handelt es sich dabei um ein Institut aus den Opferrechten. 227 in Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, in Kraft seit 16. Juli 2012) wird der Begriff des Informanten nunmehr definiert; eine Legaldefinition der Vertrauensperson fehlt weiterhin. 228 RHYNER/STÜSSY, VSKC Handbuch, S. 503; WALDER/HANSJAKOB, S. 263. 40 eingeschleust werden, weil er sich in der Regel bereits darin bewegt.229 Er benötigt demnach in der Regel keine Legende.230 Fallbeispiel: Ein Drogenkonsument gibt der Polizei den Hinweis, dass sein Lieferant demnächst eine grössere Lieferung Kokain erwarte. Als Vertrauensperson wird eine Person ohne Zugehörigkeit zur Polizei umschrieben, welche gegen Zusicherung von Vertraulichkeit unter polizeilicher Kontrolle beauftragt ist, Infor- mationen zu beschaffen. Die Polizei nimmt diese Informationen nicht nur passiv entgegen, sondern erteilt der Vertrauensperson konkrete Weisungen und Aufträge.231 Wird ein Informationsgeber also gezielt eingesetzt, indem er von der Polizei beauftragt wird, gewisse Informationen einzuholen, ist er nicht mehr nur Informant, sondern Vertrauensperson.232 Auch die Vertrauensperson bewegt sich in der Regel im Kreise der Tatverdächtigen, weshalb sie eigentlich nicht das Vertrauen der Strafverfolger geniesst, sondern vielmehr das der Tätergruppe.233 Genau diesen Umstand können sich die Strafverfolger jedoch zu Nutze machen, um an wertvolle Informationen zu kommen. Fallbeispiel: Die Vertrauensperson hört sich in der Szene gezielt nach qualitativ gutem Kokain um und liefert der Polizei auf deren Auftrag hin die Telefonnummer des Dealers. Dem Informanten und der Vertrauensperson ist gemeinsam, dass ihnen Vertraulichkeit zusichert wird. In der Regel erscheinen weder die gelieferten Informationen noch Hinweise auf die Quelle selber in den Akten. Wesentlich ist, dass der Zweck ihres Einsatzes nicht die direkte Beweismittelbeschaffung ist („investigation“). Die von den vertraulichen Quellen gelieferten Erkenntnisse dienen vielmehr primär der Informationsbeschaffung („intelligence“), um gestützt darauf an weitere unmittelbar verwertbare Personen- und Sachbeweise zu gelangen.234 Die Gründe, weshalb sich ein Informant bzw. eine Vertrauensperson zur Zusammenarbeit mit den Behörden zur Verfügung stellt, sind meist unklar. Als Motive können etwa Eifersucht oder Rache, Suche nach Anerkennung oder Aufmerksamkeit, Geldgier235, aber auch das Ausschalten von Konkurrenz, das Ablenken vor eigenen Straftaten oder das Erkennen polizei- 229 BSK StPO-KNODEL, Art. 297 N 12. 230 Zum Begriff siehe Art. 285a StPO. 231 RHYNER/STÜSSY, VSKC Handbuch, S. 504; WALDER/HANSJAKOB, S. 264. 232 WALDER/HANSJAKOB, S. 264. 233 WALDER/HANSJAKOB, ebenda. 234 BSK StPO-KNODEL, Art. 297 N 13; HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 285a N 13 und 16. 235 Wobei sich die Entschädigungen in der Schweiz meistens auf die Deckung von Spesen beschränken. 41 licher Taktiken für eigene Bedürfnisse stehen.236 Aus diesen Gründen scheint es besonders wichtig, die Vertrauenswürdigkeit solcher Informationen zu prüfen. WALDER/HANSJAKOB bedienen sich dazu des sogenannten 4x4-Systems: Dieses beruht auf der Einteilung unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird die Informationsquelle, also die vertrauliche Quelle selber, geprüft. Diese wird als zuverlässig (A), meistens zuverlässig (B) oder unzuverlässig (C) bewertet oder es fehlt eine Erfahrung, um überhaupt eine Bewertung vorzunehmen (X). Zum andern wird die abgegebene Information geprüft. Sie gilt als sicher (1), wenn sie aus der eigenen Wahrnehmung der vertraulichen Quelle stammt. Sie stammt sodann aus sicherer Quelle (2), wenn die vertrauliche Quelle Zugang zur Informationsquelle hatte, welche die Information direkt wahrnahm. Die Information gilt als bestätigt (3), wenn sich die Information vom Hörensagen durch bereits bestehende Informationen bestätigten lässt. Und schliesslich ist sie unsicher (4), wenn sie vom Hörensagen stammt, sich aber nicht durch weitere Informa- tionen bestätigen lässt. Nur die Informationen vom Typ A1, B1, A2 und B2 gelten in diesem System als wertvoll. Auf Informationen der anderen Typen (z.B. C1, X2, B3 etc.) ist nur dann abzustellen, wenn sie sich später verifizieren lassen.237 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Informationen von vertraulichen Quellen in der Regel keinen Eingang in die Verfahrensakten finden. Sie stellen keine Beweismittel dar und müssen auch keiner Überprüfung nach Art. 141 StPO standhalten.238 3.5. Erkenntnisse aus doppelfunktionaler Aufgabenerfüllung der Polizei Wenn es gleichzeitig um Gefahrenabwehr (Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat) und um Aufklärung einer Straftat geht, spricht man von doppelfunktionaler Aufgaben- erfüllung.239 Fallbeispiel: Die Polizei wird mit der Meldung einer Entführung konfrontiert. Sie hat die Aufgabe, die entführte Person aus den Fängen des Missetäters zu befreien (Prävention oder Gefahrenabwehr). Gleichzeitig geht es aber darum, den Entführer dingfest zu machen und seiner gerechten Strafe zuzuführen (Repression oder Strafverfolgung). 236 KÄLIN KURT, anlässlich MAS-Referat zum Thema „Verdeckte Ermittlungen“, gehalten am 22.11.2014 in Zürich. 237 HANSJAKOB/WALDER, S. 263 f. 238 Zu den Beweisverwertungsverboten siehe Ziff. 4.4. nachfolgend. 239 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 7. 42 In solchen Situationen kann es zu Kompetenzkonflikten von Polizei und Staatsanwaltschaft kommen bzw. zu paralleler Zuständigkeit (sogenannte Doppelzuständigkeit).240 Ob die Polizei in solchen Fällen gestützt auf ihre Polizeigesetzgebung oder auf die Strafprozessordnung zu handeln hat, ist unklar und umstritten. Nach der einen Lehrmeinung ist in diesen Fällen eine Güterabwägung vorzunehmen: anhand von gefährdeten Rechtsgütern, Verhältnismässigkeit und zeitlicher Dringlichkeit wird abgewogen, welche polizeiliche Aufgabe Vorrang hat und welche Rechtsgrundlage für eine konkrete Massnahme im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Möglich ist zudem, dass sich eine Massnahme auf beide Rechtsgrundlagen stützt.241 Andere Autoren halten ab dem Zeitpunkt, wo eine strafbare Handlung zu verfolgen ist, allein die StPO für anwendbar.242 Wann sind Erkenntnisse, welche die Polizei im Rahmen ihrer doppelfunktionalen Tätigkeit gewonnen hat, verwertbar? Präziser ausgedrückt: Wie steht es mit der Verwertbarkeit, wenn die Erkenntnisse auf Polizeirecht gestützt erhoben wurden, ohne die Staatsanwaltschaft ins Boot zu holen – z.B. wegen zeitlicher Dringlichkeit? Mit Blick auf die Ausführungen in Ziff. 3.4. „Erkenntnisse aus Vorermittlungen der Polizei“ muss es möglich sein, die Erkenntnisse zu verwerten: Diente die Massnahme (a) der Gefahren- abwehr, stützte sie sich (b) auf eine gesetzliche Grundlage und wäre sie (c) auch als straf- prozessuale Massnahme zulässig, so sind die daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar. 3.6. Erkenntnisse als Abfallprodukt sicherheits- oder verwaltungspolizeilicher Tätigkeit Holen die Beamten eine Katze von einem Baum oder stellen sie eine Gerichtsurkunde zu, nimmt die Polizei fraglos keine gerichtspolizeilichen Aufgaben wahr, sondern ist im Rahmen ihres sicherheitspolizeilichen Auftrags tätig. Sie stützt sich dabei auf Polizeirecht.243 Zu prüfen ist auch hier, ob dabei gewonnene Erkenntnisse in einem allfälligen späteren Strafverfahren verwertbar sind. 240 BSK StPO-RHYNER, ebenda. 241 BSK StPO-RHYNER, ebenda. 242 OBERHOLZER, N. 81 f.; KETTIGER, S. 5. 243 Siehe Ziff. 3.2. vorstehend. 43 Wie bei den Vorermittlungen fehlt es bei polizeipräventiven Interventionen an einem Anfangs- verdacht. Was für die Gerichtspolizei der Tatverdacht ist, ist für die Sicherheitspolizei die Gefährdung von Rechtsgütern.244 Fallbeispiel: Eine betagte Frau ruft die Polizei zu Hilfe, weil sie sich in der Wohnung eingeschlossen hat, den Schlüssel nicht mehr findet und in Panik geraten ist. Die ausgerückten Beamten können die Frau aus ihrer misslichen Lage befreien, stellen aber im Eingangsbereich der Wohnung mehrere Hanfpflanzen fest, die nach ihren Aussagen dem Enkel gehören, der ab und zu vorbeikomme. Unumstritten findet obige Intervention im Rahmen einer Hilfe- und Unterstützungsleistung statt, sie hat somit sicherheitspolizeilichen Charakter. Klar ist auch, dass hinsichtlich des Drogenfundes vorgängig keinerlei Verdacht bestanden hat. Sind die gewonnenen Erkenntnisse dennoch verwertbar? Gegen eine Verwertung scheint sich VETTERLI zu stellen. Nach ihrer Meinung dürfen Erkenntnisse in einem Strafverfahren nur dann verwertet werden, wenn sie aus einer strafprozessualen Ermittlung stammen. „Damit ein Beweis im Strafverfahren verwendet werden kann, muss die gesetzliche Grundlage die Beweiserhebung gerade im Hinblick auf die Verwendung im Strafverfahren gestatten.“245 Dem ist nicht zuzustimmen. Erkenntnisse, die z.B. durch sicherheitspolizeiliche Massnahmen erlangt wurden, können in einem Strafverfahren verwendet werden.246 Zu erfüllen sind allerdings die nachfolgenden Voraussetzungen: Erstens muss die Handlung, die zur Gewinnung der Erkenntnisse geführt hat, auf einer klaren gesetzlichen Grundlage im Sinne eines formellen Gesetzes beruhen. Diese Grundlage muss nicht notwendigerweise in der StPO zu finden sein, sie kann ohne weiteres in anderen Gesetzen liegen, so zum Beispiel in den kantonalen Polizeigesetzen. Die Intervention im obigen Fall- beispiel kann sich beispielsweise auf eine gesetzliche Regelung stützen, die es der Polizei erlaubt, Räume zu betreten, sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben der Hilfe bedarf.247 244 PIETH, S. 192. 245 VETTERLI, Kehrwende, S. 452 246 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 7a; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 196 N 2; GFELLER/BIGLER, S. 109. 247 So beispielweise Art. 39 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 PolG BE. 44 Zweitens muss die Massnahme dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechen. Sie muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein und nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Auf den obigen Fall bezogen muss also die Frage beantwortet werden, ob die Betretung der Wohnung der Frau zu deren Befreiung notwendig war und keine alternative, mildere Massnahme zur Verfügung stand. In einem dritten Schritt ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei geht es um die Frage, ob der Zweck die Massnahme rechtfertigt. In unserem Fall ist die Frage zu beantworten, ob das Leben bzw. die Gesundheit der Frau den konkreten Einsatz, nämlich das Betreten der Wohnung, rechtfertigt. Im Sinne einer hypothetischen Prüfung ist in einem vierten Schritt der Frage nachzugehen, ob die Betretung der Wohnung für das (zufällig gefundene) Delikt und gegen die betroffene Person zulässig gewesen wäre (hypothetischer Ersatzeingriff).248 Auf den vorliegenden Fall umgemünzt muss die Frage beantwortet werden, ob eine Hausdurchsuchung bei Betäubungs- mittelwiderhandlungen gerechtfertigt gewesen wäre. Können diese vier Prüfelemente positiv beantwortet werden, dann liegt keine Umgehung der strafprozessualen Massnahmen vor. Dann muss ein zufällig gewonnenes Ermittlungsergebnis im zu erhebenden Strafverfahren verwendet werden dürfen. Auch die bei verwaltungspolizeilichen Massnahmen gewonnen Erkenntnisse sind nach hier vertretener Auffassung verwertbar. Anders als VETTERLI 249 darlegt, äusserte sich das Bundes- gericht in seinem Urteil 6B_334/2011 nicht zum fraglichen Thema. Dabei ging es um Alkoholtestverkäufe an Jugendliche, welche gestützt auf verwaltungsrechtliche Bestimmungen durchgeführt und deren Ergebnisse ins nachfolgende Strafverfahren eingebracht wurden. Das Bundesgericht liess die Frage der Verwertbarkeit im Strafverfahren offen, weil es feststellte, dass es bei solchen Massnahmen um verdeckte Ermittlung ging, deren Voraussetzungen nach damaligem Recht250 nicht erfüllt waren, dass mit anderen Worten bereits die Beweiserhebung nicht lege artis erfolgt war.251 Die Verwertung scheiterte somit bereits an der ersten Hürde. Damit ist die Frage nach aktuellem Recht nicht beantwortet. Immerhin sei erwähnt, dass der Entwurf zum Alkoholhandelsgesetz252 (AlkHG) in Art. 13 Testkäufe explizit erlaubt. 248 Siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 2.4.3.3. vorstehend. 249 VETTERLI, Kehrtwende, S. 452 und FN 21. 250 Anwendbar war zu jener Zeit das aBVE. 251 Urteil des BGer 6B_334/2011 vom 10.01.2012, E. 4.3. 252 BBl 2012 1493. 45 Besonders hervorzuheben ist, dass es festlegt, unter welchen Bedingungen die daraus gewonnenen Ergebnisse sowohl im Verwaltungs- als auch im Strafverfahren verwendet werden dürfen. Beim AlkHG handelt es sich unbestrittenermassen um einen Regelungserlass im Bereich des Verwaltungsrechts. Sein Zweck ist nicht die Strafverfolgung. Und dennoch geht der Gesetz- geber davon aus, dass die Erkenntnisverwertung in einem Strafverfahren zulässig sein muss. Um Fragen der Verwertbarkeit in einem allfälligen, nachfolgenden Strafverfahren gar nicht erst aufkommen zu lassen, beabsichtigt der Gesetzgeber die Aufnahme des alternativen Verwen- dungszwecks im verwaltungsrechtlichen Erlass. Dieser Schritt ist sicherlich zu begrüssen. Doch soll er nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch ohne entsprechenden Verweis in den Erlassen die Verwertung im Strafprozess unter Beachtung der umschriebenen Regeln zulässig sein muss. 4. Nachrichtendienstliche Quellen 4.1. Einleitende Bemerkungen Die Frage, wie im Strafprozess umzugehen ist mit Informationen, welche auf nachrichten- dienstlichem Weg beschafft worden sind, ist von grösster Brisanz. Das gilt nicht nur vor dem Hintergrund des vor Bundesgericht hängigen Verfahrens gegen zwei kurdische Iraker wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB253 sowie der von der Bundesanwaltschaft geführten Untersuchung gegen drei Iraker wegen des Verdachts der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB.254 Das Thema ist auch politisch von grosser Aktualität wegen der derzeit laufenden parlamentarischen Beratung des Nachrichtendienst- gesetz (NDG)255. Das NDG soll das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) ablösen. Das neue Gesetz soll zudem die nachrichtendienstlichen Kompetenzen gegenüber den derzeitigen Möglichkeiten ausbauen. 253 Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07.2014), nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 254 Siehe z.B. Artikel von THOMAS KNELLWOLF vom 26.07.2015 in der Online-Ausgabe des „Tagesanzeiger“, “Laubers acht Strafprozesse, die Aufsehen erregen werden“, besucht am 09.08.2015 unter http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/heisser-herbst-fuer-die-bundesanwaltschaft/story/14787519. 255 BBl 2014 2237. 46 4.2. Zweck des Nachrichtendienstes Gemäss Zweckartikel soll das E NDG (a) zur Sicherung der demokratischen und rechtstaatlichen Grundlagen der Schweiz beitragen, (b) die Sicherheit der Bevölkerung der Schweiz sowie der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland erhöhen, (c) die Handlungs- fähigkeit der Schweiz unterstützen und (d) zur Wahrung internationaler Sicherheitsinteressen beitragen.256 Nachrichtendienstliche Tätigkeiten dienen der frühzeitigen Identifizierung von Bedrohungen bzw. Gefährdungen der inneren oder äussern Sicherheit der Schweiz, ausgehend von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst, der Weiterverbreitung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen (…), Angriffen auf Informations-, Kommunikations-, Energie-, Transport- und weiteren Infrastrukturen sowie von gewalttätigem Extremismus.257 Der Staats- schutz bietet in diesem Sinne ein Frühwarnsystem vor spezifischen Risiken für die Existenz des Staates und für die demokratische und rechtstaatliche Ordnung.258 4.3. Der fehlende Tatverdacht Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft sich der NBD Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.259 Während strafprozessuale Zwangsmassnahmen einen bereits bestehenden Tatverdacht erhärten oder ausräumen260 und polizeiliche Vorermittlungen Anhaltspunkte zur Erkennung eines Tatverdachtes261 liefern sollen, geht es bei nachrichtendienstlichen Massnahmen um die Erkennung einer Bedrohung.262 Der Begriff der Bedrohung lässt aber die nötigen Konturen vermissen. Für eine „Bedrohung“ reicht offenbar bereits das Vorliegen des Willens, „die Schweiz oder ihre Interessen zu schädigen oder zumindest eine solche Schädigung in Kauf zu nehmen.“263 Tatsächliche, wahrnehmbare Anhaltspunkte, wie sie der Tatverdacht fordert, werden nicht verlangt.264 Damit entfällt ein wesentliches Element, das bei der Verdachtsbildung als Abgrenzungskriterium zu Vermu- tungen und Gerüchten dient.265 Weil durch nachrichtendienstliche Tätigkeiten nach Bedrohun- 256 Art. 2 E NDG. 257 Art. 6 Abs. 1 lit. a E NDG, siehe auch ACKERMANN/VOGLER, S. 169. 258 PIETH, S. 192. 259 Art. 5 Abs. 1 E NDG. 260 Siehe Ziff. 3.3. vorstehend. 261 Siehe Ziff. 3.4. vorstehend. 262 ACKERMANN/VOGLER, S. 163. 263 ACKERMANN/VOGLER, S. 170, mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Nachrichtendienstgesetz vom 19. Februar 2014, BBl 2014, 2105 ff., und weiteren Hinweisen. 264 Siehe Ziff. 2.2.1.1. vorstehend; ACKERMANN/VOGLER, S. 170. 265 Siehe Ziff. 2.4.2. vorstehend. 47 gen gesucht werden soll, mithin kein vorbestehendes Verdachtselement gegeben sein muss, sind „fishing expeditions“ „nicht nur erlaubt, sondern geradezu geboten“.266 4.4. Die Verwertung nachrichtendienstlicher Informationen im Strafprozess Offenkundig ist, dass der oben ausgeführte Umstand rechtstaatliche Fragen aufwirft, wenn es um Fragen der Verwertbarkeit von nachrichtendienstlich erhobenen Erkenntnissen in einem Strafverfahren geht. Reichen die gesetzlichen Vorgaben in den Erlassen des Staatsschutzes, um die Verwertung im Strafprozess unbedenklich zu machen? ACKERMANN/VOGLER legen zunächst dar, dass durch die Beschaffung und Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen zwei Grundrechtseingriffe stattfinden, einer durch die Beschaffung selber, ein zweiter durch die nachfolgende Weitergabe. Da der Grundrechts- eingriff nicht mehr nur der Erkennung von Bedrohungslagen dient, sondern nun auch zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgt, müssen beide Grundrechtseingriffe geprüft werden. Die nachrichtendienstliche Gesetzgebung267 führt nur die frühzeitige Feststellung und Verhinderung von Bedrohungen als Zweck auf, nicht aber die Strafverfolgung.268 Nach den genannten Autoren hilft der Beizug von Art. 17 BWIS bzw. Art. 59 E NDG, welche die Weitergabe von Personendaten an die Strafverfolgungsbehörden erlauben, nicht weiter, weil diese Bestimmungen eben nur die Weitergabe der Daten regeln, nicht aber deren Verwer- tung. Art 59 Abs. 3 E NDG ist offenbar den strafprozessualen Regeln über Zufallsfunde nach- empfunden.269 Doch hilft dieser Verweis vorliegend nicht weiter, weil im nachrichten- dienstlichen Kontext das Erfordernis, dass die ursprüngliche Zwangsmassnahme gestützt auf einen Tatverdacht angeordnet wurde, eben gerade fehlt.270 Entscheidend ist, wie der Tatverdacht zu qualifizieren ist. An dieser Stelle muss in der gebotenen Kürze auf das Beweisverwertungsregulativ der StPO gemäss Art. 141 StPO eingegangen werden:271 Dabei wird unterschieden zwischen absoluten Gültigkeitsvorschriften, relativen Gültigkeitsvorschriften und Ordnungsvorschriften. Nach Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die auf verbotenen Beweiserhebungsmethoden beruhen, absolut unverwertbar. Dasselbe gilt für Beweise, die von der StPO selber als unverwertbar bezeichnet 266 ACKERMANN/VOGLER, S. 169. 267 Gemeint sind damit BWIS sowie E NDG. 268 ACKERMANN/VOGLER, S. 175. 269 ACKERMANN/VOGLER, S. 176 f. 270 Siehe Ziff. 2.4.3. vorstehend. 271 Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Regeln würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. 48 werden.272 Bei Beweisen, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeits- vorschriften erhoben wurden, wo es um die Verletzung weniger grundlegender Vorschriften geht, ist eine Verwertung ausnahmsweise zulässig bei Vorliegen schwerer Straftaten. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise schliesslich, bei deren Erhebung bloss Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).273 Stellt der Tatverdacht eine absolute Gültigkeitsvorschrift dar mit dem Ergebnis, dass Beweise, die ohne vorbestehenden Tatverdacht erhoben wurden, von einem absoluten Verwertungs- verbot belegt sind?274 Oder ist der Tatverdacht allenfalls nur als Ordnungsvorschrift zu werten, mit der Konsequenz, dass dessen Fehlen keinen Einfluss für die Verwertungsfrage hätte? Auszugehen ist vom Tatverdacht als relative Gültigkeitsvorschrift. 275 Demnach ist nicht jeder verdachtslos und somit rechtswidrig erlangte Beweis unverwertbar. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind rechtswidrig erlangte Beweismittel verfassungsrechtlich nämlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen. „Massgebend sind die Schwere des Delikts und die Frage, ob das Beweismittel an sich zulässig und auch auf gesetzmässigem Weg zu erlangen gewesen wäre. Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt.“276 Ob ein nachrichtendienstlich erhobener Beweis strafprozessual verwertbar ist, hängt demnach von folgenden Voraussetzungen ab: Erstens ist zu klären, ob der Nachrichtendienst die Information rechtmässig beschafft hat.277 Die Weitergabe von Informationen nach Art. 58 E NDG ist nämlich nur zulässig, wenn diese „den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz“ genügen. Aber wie erfolgt eine solche Prüfung? Die Informationen, auf welche sich der NDB stützt, werden nicht offengelegt, ebenso wenig deren Quellen (Art. 29 Abs. 1 V-NDG). Reicht eine Zusicherung des NDB-Dienstchefs, dass die Informationen auf rechtmässige Weise erlangt wurden und dass die darin genannten Quellen mit rechtmässigen Methoden operiert 272 So etwa Art. 158 Abs. 2 StPO. 273 Zum Ganzen statt vieler: VETTERLI, Kehrtwende, S. 462. 274 Diese Meinung vertritt u.a. VETTERLI, Kehrtwende, S. 455 f.; weitere Befürworter finden sich bei ACKERMANN/VOGLER, S. 179. 275 ACKERMANN/VOGLER, S. 181, welche sich dabei auf Art. 141 Abs. 2 StPO beziehen. 276 BGE 137 I 218 E. 2.3.4.; a.M. VETTERLI, Kehrtwende, S. 462 ff. 277 Wobei ACKERMANN/VOGLER, S. 182 FN 62, davon ausgehen, dass dies auch gilt, wenn Ordnungs- oder relative Gültigkeitsvoraussetzungen missachtet wurden; dies im Gegensatz zur StPO, welche für solche Fälle – anders als die nachrichtendienstliche Gesetzgebung – mit Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO eine Lösung präsentiert; siehe die vorstehende FN. 49 haben? So zumindest sieht es das Bundesstrafgericht mit der Begründung, bei einem amtlichen Bericht des NDB sei ohne weiteres zu vermuten, dass die darin enthaltenen Informationen rechtmässig beschafft worden seien. Nur wenn der Bericht denknotwendig auf Informationen beruhe, welche auf illegale Weise beschafft worden seien, fehle die gesetzliche Grundlage.278 Zweitens muss geprüft werden, ob die Weitergabe der Daten rechtmässig erfolgt ist. Dies ist im geltenden Recht nach Art. 17 Abs. 1bis BWIS der Fall, wenn die Erkenntnisse der Straf- verfolgung oder der Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und wenn zur Verfolgung der Straftat eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hätte angeordnet werden können.279 Dabei muss notwendigerweise auf das Erfordernis des dringenden Tatverdachts verzichtet werden. Anders die Regelung im neuen Nachrichtendienstgesetz: Nach Art. 59 Abs. 3 E NDG ist bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen280 zu prüfen, ob die dabei erhobenen Erkenntnisse Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörden eine vergleichbare strafprozessuale Massnahme anordnen dürften, wobei auch hier der Tatverdacht fingiert werden muss. Damit eine Verwertung im Strafprozess zulässig ist, muss überdies nach Art. 141 Abs. 2 StPO geprüft werden, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt. Und schliesslich ist die Beweisverwertung ausgeschlossen bei Beweisen, die der Nachrichtendienst unter Verletzung von Art. 141 Ab. 1 StPO erlangt hat.281 Zusammenfassend ist also die Beweisverwertung von nachrichtendienstlich erhobenen genehmigungspflichtigen Informationen im Strafprozess zulässig, wenn „(1) der NDB das Nachrichtendienstgesetz korrekt angewendet hat, (2) die übermittelten Daten für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind und (3) kein absolutes Verwertungsverbot zur Anwendung gelangt“.282 278 Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07.2014), E. 2.8., nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 279 Siehe Art. 269 StPO, wobei notwendigerweise auf das Erfordernis des dringenden Tatverdachts verzichtet werden muss. 280 Zum Begriff siehe Art. 25 E NDG; die Voraussetzungen bei genehmigungsfreien Beschaffungsmassnahmen sind weniger streng, siehe Art. 59 Abs. 2 E NDG. 281 ACKERMANN/VOGLER, S. 181 ff. 282 ACKERMANN/VOGLER, S. 185. 50 4.5. Amtsbericht Es kann nur spekuliert werden, wie häufig genehmigungspflichtige Informationen Eingang in ein Strafverfahren finden.283 Erstellt der NDB lediglich Amtsberichte an die Strafbehörden, denen jeweils nur (aber immerhin) entnommen werden kann, dass eine bestimmte Person in Verdacht stehe, eine bestimmte Straftat begangen zu haben, bieten sich wenig diesbezügliche Schwierigkeiten. Beweismittel werden weder genannt noch beigelegt. Ebenso fehlen Angaben zu den Quellen dieser Informationen, weshalb auch nie eruiert werden kann, wie diese zu Stande gekommen sind.284 Hier greift der bereits erwähnte Quellenschutz gemäss Art. 29 Abs. 1 V-NDG. Dass solche Amtsberichte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichen, wurde bereits dargelegt.285 Sobald hingegen ein Anfangsverdacht für eine schwere Straftat vorliegt, ist der NDB gehalten, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren (Art. 17 Abs. 1bis BWIS).286 Somit geht der Lead an die Strafverfolgungsbehörden über, die anhand weiterer Ermittlungen abzuklären haben, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Danach laufen die weiteren Ermittlungen im Rahmen einer Untersuchung ab, womit die Verwertbarkeit von erhobenen Beweisen – unter Vorbehalt der Beweisverwertungsverbotsregelung von Art. 141 StPO – keine Schwierigkeiten bietet. 5. Schlussfolgerungen Eine Legaldefinition des Begriffes Tatverdacht ist mit Blick auf dessen zentrale Bedeutung im Strafprozessrecht wünschenswert. Eine klare Formulierung im Gesetz trüge dazu bei, Unsicherheiten v.a. zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens auszuräumen und die unerlaubte Beweisausforschung zu vermeiden. Eine gesetzliche Definition wäre überdies mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem und dringendem Tatverdacht von Nutzen, weil den verschiedenen Verdachtsgraden als Kriterium für die Eingriffsschwere von Zwangsmassnahmen eine wichtige Funktion zukommt. Der Gesetzgeber könnte damit einen Beitrag zur Entschärfung der Beweisverwertungsproblematik leisten. 283 Ein Beispiel ist das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesstrafgerichts TPF SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07.2014), nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 284 Urteil des Bundesstrafgericht TPF 2009 179 vom 17.11.2009; RUCKSTUHL/HANSJAKOB, 29 Bundesstrafgericht, S. 145 ff. 285 Siehe Ziff. 2.4. mit Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07.2014), E. 2.5., nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 286 Weniger klar die Formulierung in Art. 59 Abs. 3 E NDG. 51 Aufgrund der Relevanz des Tatverdachts lohnt sich für Polizei und Staatsanwaltschaft zu Beginn eines jeden Verfahrens ein Blick auf die drei Elemente des Tatverdachts: erst bei Anhaltspunkten in Form von Tatsachen, die gestützt auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss einer strafbaren Handlung zulassen, sind strafprozessuale Ermittlungen erlaubt. Es mag erstaunen, dass Zwangsmassnahmen ohne Tatverdacht möglich sind. DNA- Massenuntersuchungen und Antennensuchläufe haben durchaus ihre Daseinsberechtigung, wobei auf eine zurückhaltende Anwendung zu achten ist. Dass mit der Aufbewahrung und Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und der Haft wegen Ausführungsgefahr zwei weitere, zumindest personenbezogen verdachtsfreie Zwangsmassnahmen in der StPO statuiert sind, ist systemwidrig. Beide Massnahmen haben ihre Natur in der Gefahrenabwehr. Sie müssten daher im Polizeirecht angesiedelt werden. Der Polizei kommt bei der Begründung und Verdichtung des Tatverdachts eine zentrale Rolle zu. Sie muss sich bei jedem Einsatz bewusst sein, ob sie im Bereich der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder in doppelfunktionaler Aufgabenerfüllung tätig ist. Die gesetzlichen Grundlagen für ihr Handeln sind unterschiedlich. Dies hat direkte Folgen auf die Verwertbarkeit von dabei erlangten Beweisen. Erkenntnisse, die im Rahmen sicherheitspolizeilicher Aufgabenerfüllung erlangt werden, sind in einem nachmaligen Strafverfahren verwertbar. Dasselbe gilt für Ergebnisse aus Vorermittlungen oder solchen aus doppelfunktionaler Aufgabenerfüllung der Polizei. Entscheidend ist dabei, dass die Erkenntnisse nicht in Umgehung der strafprozessualen Bestimmungen erlangt werden. Die in der Lehre teils vertretene Auffassung, Beweise nur dann in einem Strafverfahren verwenden zu dürfen, wenn sie in einem Strafverfahren oder in Hinblick auf ein Strafverfahren gewonnen werden, ist abzulehnen. Noch delikater zeigt sich die Ausgangslage bei nachrichtendienstlichen Informationen, die Eingang in ein Strafverfahren finden sollen. Obwohl für die Erhebung solcher Informationen ein Verdacht nicht vorausgesetzt wird, muss es möglich sein, solche Erkenntnisse in ein nachmaliges Strafverfahren einzubringen. Dafür gelten folgende Bedingungen: Beschaffung sowie Weitergabe der Nachrichten müssen lege artis erfolgt sein, die Erhebung müsste auch in einem Strafverfahren möglich gewesen sein und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO muss zu Gunsten der Verwertung sprechen. 52 Zweck der Strafverfolgung ist stets, strafbares Handeln zu ahnden. Dabei gilt es – unter Beachtung der aus der EMRK und der BV fliessenden Grundrechte – die materielle Wahrheit bestmöglich zu ergründen. Dazu möchte die vorliegende Arbeit einen Beitrag leisten. 53 „Ich erkläre mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann.“ Bern, 13. August 2015 Philip Karnusian

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    Erstellungsdatum: 15.12.2016

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