Masterarbeit Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 2005 - 2007 Die Einstellung des Verfahrens bei häuslicher Gewalt – Erfahrungen mit Art. 55a StGB im Kanton Bern Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Barbara Baumgartner-Wüthrich, Fürsprecherin betreut von Dr. iur. Jürg Sollberger, a. Oberrichter, fachlicher Beirat und Dozent CCFW H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h - I - I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis ___________________________________________________________ I II. Literaturverzeichnis _________________________________________________________V III. Abkürzungsverzeichnis ______________________________________________________ VI IV. Résumée _________________________________________________________________ VII 1 Einleitung, Definitionen_______________________________________________________ 1 1.1 Ziel der Arbeit _____________________________________________________________ 1 1.2 Schilderung von zwei Fällen __________________________________________________ 1 1.2.1 Hinter der Fassade des Bauernhofes (Anhang IV Tabelle 1, Fälle 49 und 109)___________ 1 1.2.2 Der Konflikt zwischen Integration und Migration (Anhang IV Tabelle 1, Fall 101) _______ 2 1.3 Häusliche Gewalt ___________________________________________________________ 3 1.4 Gesetzliche Neuregelung bei häuslicher Gewalt vom 3. Oktober 2003________________ 3 1.5 Ziel der Gesetzesrevision _____________________________________________________ 4 2 Die Einstellung nach Art. 55a StGB _____________________________________________ 5 2.1 Gesetzliche Regelung ________________________________________________________ 5 2.2 Anwendungsbereich von Art. 55a StGB_________________________________________ 6 2.2.1 Deliktskatalog _____________________________________________________________ 6 2.2.2 Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft __________________________ 6 2.3 Rechtsnatur der Einstellung __________________________________________________ 7 2.4 Provisorische Einstellung ____________________________________________________ 7 2.4.1 Voraussetzungen ___________________________________________________________ 7 2.4.2 Ersuchen des Opfers ________________________________________________________ 8 2.4.3 Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde__________________________________ 8 2.4.4 Nichtgewähren der Einstellung ________________________________________________ 8 2.4.5 Verfügung über die provisorische Einstellung ___________________________________ 10 2.4.6 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern________________________________________ 11 2.4.6.1 Provisorische Einstellung durch die Untersuchungsbehörde ______________________ 11 2.4.6.2 Provisorische Einstellung durch das Gericht __________________________________ 11 2.5 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung_____________________________________ 11 2.5.1 Voraussetzungen __________________________________________________________ 11 2.5.1.1 Allgemeines ____________________________________________________________ 11 2.5.1.2 Frist __________________________________________________________________ 12 - II - 2.5.1.3 Erklärung ______________________________________________________________ 12 2.5.2 Folgen des Widerrufs ______________________________________________________ 12 2.5.3 Neue Anzeige wegen häuslicher Gewalt während der provisorischen Einstellung _______ 13 2.6 Definitive Einstellung_______________________________________________________ 13 2.6.1 Voraussetzungen __________________________________________________________ 13 2.6.2 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern________________________________________ 14 2.6.2.1 Definitive Einstellung durch die Untersuchungsbehörde _________________________ 14 2.6.2.2 Definitive Einstellung durch das Gericht______________________________________ 14 2.6.3 Wirkungen der definitiven Einstellung _________________________________________ 14 3 Empirische Erhebungen beim Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und beim Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland _____________________________ 15 3.1 Vorgehen, Erhebung der Daten ______________________________________________ 15 3.2 Datenschutz_______________________________________________________________ 16 3.2.1 Hängige Verfahren ________________________________________________________ 16 3.2.2 Erledigte Verfahren________________________________________________________ 16 3.3 Anzeigen von häuslicher Gewalt mit der Möglichkeit der Einstellung_______________ 16 3.3.1 Übersicht über die eingereichten Anzeigen _____________________________________ 16 3.3.1.1 Angezeigte Delikte _______________________________________________________ 16 3.3.1.2 Verfahrensdauer_________________________________________________________ 17 3.3.1.3 Mehrfache Anzeigen unter derselben Parteien _________________________________ 18 3.3.2 Beteiligte Parteien _________________________________________________________ 18 3.3.2.1 Herkunft der angeschuldigten Person ________________________________________ 18 3.3.2.2 Herkunft des Opfers ______________________________________________________ 19 3.3.2.3 Geschlecht des Opfers ____________________________________________________ 19 3.3.2.4 Lebensform der Parteien __________________________________________________ 20 3.4 Abgeschlossene Verfahren ohne Einstellungen __________________________________ 20 3.5 Einstellungen nach Art. 55a StGB ____________________________________________ 21 3.5.1 Provisorische Einstellungen _________________________________________________ 21 3.5.2 Widerruf der provisorischen Einstellung _______________________________________ 21 3.5.3 Definitive Einstellungen ____________________________________________________ 21 3.5.3.1 Übersicht ______________________________________________________________ 21 3.5.3.2 Antrag auf Einstellung bei den Untersuchungsrichterämtern ______________________ 22 3.5.3.3 Antrag auf Einstellung bei den Gerichten _____________________________________ 23 3.5.3.4 Definitive Einstellungen bei Mehrfachanzeigen ________________________________ 24 3.5.3.5 Einstellung auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden ___________________________ 24 - III - 4 Interviews mit Opfern _______________________________________________________ 24 4.1 Vorgehen _________________________________________________________________ 24 4.2 Erlebnisse der interviewten Opfer ____________________________________________ 25 4.2.1 Umgang mit der Polizei_____________________________________________________ 25 4.2.1.1 Frau A. ________________________________________________________________ 25 4.2.1.2 Frau B. ________________________________________________________________ 26 4.2.2 Verhalten des Ehemannes während der Verfahren ________________________________ 26 4.2.2.1 Frau A. ________________________________________________________________ 26 4.2.2.2 Frau B. ________________________________________________________________ 27 4.2.3 Verhalten der Angehörigen und der Umwelt ____________________________________ 27 4.2.3.1 Frau A. ________________________________________________________________ 27 4.2.3.2 Frau B. ________________________________________________________________ 28 4.2.4 Einstellung des Verfahrens __________________________________________________ 28 4.2.4.1 Frau A. ________________________________________________________________ 28 4.2.4.2 Frau B. ________________________________________________________________ 28 4.3 Rückblick der Opfer auf das Verfahren _______________________________________ 29 4.3.1 Frau A.__________________________________________________________________ 29 4.3.2 Frau B.__________________________________________________________________ 29 4.4 Verbesserungsvorschläge aus der Sicht der Opfer _______________________________ 30 5 Schlussfolgerungen und Ausblick______________________________________________ 30 5.1 Anzahl der untersuchten Fälle und beteiligte Parteien ___________________________ 30 5.2 Zielerreichung des Modells Offizialdelikt mit Einstellungsmöglichkeit ______________ 30 5.2.1 Ermitteln statt vermitteln____________________________________________________ 31 5.2.2 Schutz der Opfer __________________________________________________________ 31 5.2.3 Einstellung des Verfahrens als Ausnahme ______________________________________ 32 5.2.4 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung ______________________________________ 32 5.2.5 Gesamtbetrachtung ________________________________________________________ 32 5.3 Mögliche Änderungen de lege ferenda _________________________________________ 33 5.3.1 Neuer Vorfall während der Einstellungsfrist – objektiver Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens____________________________________________________________ 33 5.3.2 Verlängern der Frist bei der provisorischen Einstellung____________________________ 34 5.3.3 Wirksamkeit von Sanktionen bei häuslicher Gewalt ______________________________ 35 5.3.4 Lernprogramme für Personen, welche Gewalt ausüben ____________________________ 35 5.3.5 Einführung einer neuen Massnahme bei häuslicher Gewalt _________________________ 36 5.3.6 Schlusswort ______________________________________________________________ 36 - IV - Anhang I: Gesuch um Akteneinsicht________________________________________________ I Anhang II: Brief und Fragebogen _________________________________________________ IV Anhang III: Scorecard ________________________________________________________ VIII Anhang IV: Tabellen_____________________________________________________________X - V - II. Literaturverzeichnis - Amtliches Bulletin des Nationalrates vom 3. Juni 2003, 08.00 - 13.00 Uhr, 2003 S. 789 ff. - Amtliches Bulletin des Nationalrates vom 3. Oktober 2003, 08.00 Uhr, 2003 S. 1742 - Amtliches Bulletin des Ständerates vom 22. September 2003, ab 16.30 Uhr, 2003 S. 855 ff. - Amtliches Bulletin des Ständerates vom 3. Oktober 2003, 08.00 Uhr, 2003 S. 1029 - Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 S. 1909 ff. - Donatsch Andreas; Flachsmann Stefan; Hug Markus; Weder Ulrich; Kommentar zum Strafge- setzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 - Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann; Faktenblatt 1: Gewaltdelikte in Ehe und Partnerschaft: Strafverfolgung von Amtes wegen (Fundstelle: www.against-violence. ch/d/recht-bund.htm) - Frei Peter; Wegweisung und Rückkehrverbot nach st. gallischem Polizeirecht, AJP 2005 S. 547 ff. - Hansjakob Thomas; Schmitt Horst; Sollberger Jürg; Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006 - Jositsch Daniel; Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 2004 S. 2 ff. - Riedo Christoph; Delikte im sozialen Nahraum, ZStrR 2004 Band 122 S. 267 ff. - Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichtes des Kantons Bern zu Art. 206 ff., 223 ff. und 271 ff. StrV BE vom 31. Dezember 2004 - Schwander Marianne; Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt: Neue Erkenntnisse - neue Instrumente, ZStrR 2003 Band 121 S. 195 ff. - Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 2003, BBl 2003 S. 1937 ff. - Von Greyerz Otto; Bietenhard Ruth; Berndeutsches Wörterbuch, 5. Auflage, Muri b. Bern 1991 - Wyss Eva; Wenn Frauen gewalttätig werden: Fakten contra Mythen, Vierter Gewaltbericht der Kantonalen Fachkommission für Gleichstellungsfragen, Bern November 2006 http://www.against-violence/ - VI - III. Abkürzungsverzeichnis AJP Allgemeine Juristische Praxis, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts aStGB Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung BBl Bundesblatt, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl BGE Entscheid des Bundesgerichtes BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung Bst. Buchstabe bzw. beziehungsweise Erw. Erwägung etc. et cetera f./ff. und folgende (Seite/Seiten) lit. Litera/Buchstabe resp. respektive S. Seite SJZ Schweizerische Juristenzeitung, zitiert nach Jahrgang und Seitenzahl SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung StrV BE Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 (BSG 321.1) vgl. vergleiche Ziff. Ziffer zit. zitiert z.B. zum Beispiel ZStR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, zitiert nach Band, Jahrgang und Seitenzahl - VII - IV. Résumée Mit der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzesrevision über die Strafverfolgung in der Ehe und in Partnerschaften werden die bisherigen Antragsdelikte der wiederholten Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung und der Drohung, welche während der Dauer der Ehe und bis ein Jahr nach der Scheidung sowie während der Dauer einer Lebensgemeinschaft und bis ein Jahr nach der Trennung begangen wurden, neu von Amtes wegen verfolgt. Damit wurde ein deutliches Zeichen dafür gesetzt, dass Gewalt im sozialen Nahraum nicht mehr als Privatsache betrachtet wird, sondern von Staat und Gesellschaft unerwünscht und zu bestrafen ist. Da denkbar ist, dass ein Opfer aus frei- em Willen und ohne Beeinflussung der Gewalt ausübenden Person keine Strafverfolgung gegen den Partner oder die Partnerin will, trägt die Offizialmaxime nicht allen Opferinteressen Rechnung. Da- für wurde mit Art. 55a StGB (Art. 66ter aStGB) der Ausnahmetatbestand der Einstellung des Verfah- rens durch die Strafverfolgungsbehörde geschaffen. Auf Antrag des Opfers oder der Strafverfol- gungsbehörde kann bei den genannten Delikten sowie bei der Nötigung das Verfahren provisorisch eingestellt werden. Während einer Frist von sechs Monaten kann das Opfer ohne weitere Begrün- dung die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen. Wird vom Opfer die Zustimmung zur Einstel- lung nicht widerrufen, wird das Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörde definitiv eingestellt und die vorgeworfene Tat weder weiter untersucht noch bestraft. Im Rahmen dieser Arbeit wurden die im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 in den Un- tersuchungsregionen I Berner Jura-Seeland und IV Berner Oberland eingereichten Anzeigen wegen im sozialen Nahraum begangener Delikte, bei welchen eine Einstellung möglich ist, analysiert. Ins- gesamt wurden 265 Anzeigen eingereicht, bei diesen wurden die angezeigten Delikte, die Herkunft von angeschuldigter Person und Opfer, das Geschlecht des Opfers und die Lebensform (verheiratet, Lebensgemeinschaft, geschieden) erhoben und zusammengestellt. Weiter wurde untersucht, ob meh- rere Anzeigen gegen dieselbe angeschuldigte Person eingereicht wurden. Von den eingereichten Anzeigen waren bis Mitte Februar 2007 noch 86 Verfahren (32 %) hängig, der Gang dieser Verfahren wurde aus Gründen des Datenschutzes nicht weiter verfolgt. Genauer untersucht wurden die abgeschlossenen Verfahren, davon wurden 95 Verfahren (53 %) definitiv eingestellt. Die Untersuchungsrichterämter stellten 31 Verfahren definitiv ein. Bei den 64 durch die Gerichte ausgesprochenen definitiven Einstellungen haben 21 Opfer von sich aus einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt (33 %), in 40 Verfahren kam es zu einem Antrag auf Einstellung im Rahmen der Verhandlung vor dem Strafeinzelgericht (62 %), in 3 Fällen stellte das Opfer den Antrag in einer Trennungsvereinbarung im Eheschutzverfahren (5 %). Von den 95 definitiv eingestellten Verfahren betrafen 26 Verfahren (27 %) Fälle, in denen mehrmals Anzeigen eingereicht worden sind, in elf Fällen wurden zwei Anzeigen gegen dieselbe Person einge- reicht und in einem Fall sogar vier Anzeigen, und trotzdem wurden die Verfahren eingestellt. In 13 Fällen wurden Anzeigen und Gegenanzeigen eingereicht. 47 Fälle wurden rechtskräftig mit Strafmandat beurteilt, durch das Gericht ergingen 17 Schuldsprü- che, insgesamt erfolgte in 64 Fällen ein Schuldspruch, dies entspricht 23,4 % der eingereichten An- zeigen und 34,6 % der abgeschlossenen Fälle. Zu einem Widerruf der Zustimmung zur Einstellung kam es lediglich in drei Verfahren, zwei davon wurden mit Schuldspruch abgeschlossen, eines ist noch hängig. Mit zwei betroffenen Opfern wurden Interviews geführt, sie haben ihre im Laufe der Verfahren ge- machten Erfahrungen mit der Polizei, den Untersuchungsbehörden und den Gerichten dargelegt. Ihnen sei an dieser Stelle für ihre Bereitschaft und Offenheit herzlich gedankt. Ihre Ausführungen fanden Eingang in die Schlussfolgerungen und die Beurteilung der Frage, ob mit den neuen Geset- zesbestimmungen die gesetzten Ziele erreicht worden sind. Die Neuregelung im Gesetz brachte eine klare Veränderung des Interventionsverhaltens der Polizei im Bereich der Gewalt im sozialen Nahraum, da nun der Grundsatz „Ermitteln statt Vermitteln“ gilt - VIII - und in der täglichen Arbeit auch angewendet wird. Die Polizei hat sowohl Instruktion als auch Aus- bildung und Kontrolle der Einsätze bei häuslicher Gewalt markant verändert. Damit wird der ange- schuldigten Person deutlich signalisiert, dass Gewalt in einer Beziehung keine Privatsache ist und verfolgt wird. Der Schutz für das Opfer hat sich wesentlich verbessert, da die Polizei sofort eingrei- fen kann und nicht darauf abstellen muss, ob ein Strafantrag gestellt wird. Bei der Intervention der Polizei und dem Schutz des Opfers hat sich die Gesetzesänderung äusserst positiv ausgewirkt und ihre Ziele erreicht. Die im Rahmen dieser Arbeit getätigten Untersuchungen haben weiter ergeben, dass die als Aus- nahmebestimmung eingeführte Einstellung der Strafverfolgung bei mehr als der Hälfte der abge- schlossenen Fälle zur Anwendung gelangt, mithin die Regel ist. Die Erwartung des Gesetzgebers, ein aufgeklärtes Opfer erkläre bei erneuter Gewaltausübung während der Frist von sechs Monaten den Widerruf der Zustimmung zur Einstellung im ersten Verfahren, hat sich nicht erfüllt. Ein Wider- ruf der Zustimmung zur Einstellung wurde nur in drei Verfahren erklärt. Es kam auch zu definitiven Einstellungen, nachdem ein neues Verfahren eingeleitet wurde, dies weil das Opfer im provisorisch eingestellten Verfahren keinen Widerruf der Zustimmung zur Einstellung erklärte und deshalb das provisorisch eingestellte Verfahren definitiv eingestellt werden musste. Insgesamt wird die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung auf entsprechende Erklärung des Opfers hin nicht als tauglicher erachtet als die frühere Verfahrenseinstellung durch den Rückzug des Straf- antrags. Ausgehend vom Gedanken des Schutzes des Opfers werden im Hinblick auf eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen im StGB die folgenden Vorschläge gemacht: Es sollte nicht hingenommen werden müssen, dass ein provisorisch eingestelltes Verfahren defi- nitiv eingestellt wird, wenn ein neues Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen dieselbe ange- schuldigte Person eingeleitet wurde. Wird das Opfer während der provisorischen Einstellung er- neut Opfer von wiederholten Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung oder Nötigung durch die angeschuldigte Person, ist das provisorisch eingestellte Verfahren von Amtes wegen wieder aufzunehmen. Das wieder aufgenommene und das neu eingeleitete Verfahren werden gemeinsam geführt, eine Einstellung dieser Verfahren ist nicht (mehr) möglich. Von Seiten der interviewten Opfer wurde geltend gemacht, die Frist der provisorischen Einstel- lung von sechs Monaten sei zu kurz, um eine tatsächliche Änderung im Verhalten der ange- schuldigten Person sicher feststellen zu können. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die Frist für die provisorische Einstellung auf ein Jahr oder auf zwei Jahre zu erhöhen. In den Fällen von häuslicher Gewalt stellt eine Verurteilung zu einer Strafe häufig einen untaug- lichen Weg dar und kann auf das Verhalten der verurteilten Person nur unwesentlich und kaum positiv einwirken. Weder die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe und/oder einer Busse lösen das Problem der häuslichen Gewalt. Zudem bedeutet die Strafe gera- de in diesen Bereichen auch eine Belastung für das soziale Umfeld, insbesondere für Kinder und das Opfer. Mit dem Besuch eines Lernprogrammes für Gewalt ausübende Personen besteht eine Chance, bei der verurteilten Person die Einsicht zu fördern, dass Gewalt keine Lösung ist, dabei werden Strategien vermittelt, um Gewaltausbrüche zu vermeiden. Zusätzlich zur bereits heute bestehenden Möglichkeit, bei einer Verurteilung den bedingten Strafvollzug in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB mit der Weisung zu verbinden, ein Lernprogramm zum Thema Gewalt im sozialen Nahraum zu besuchen, wird die Schaffung einer neuen Massnahme vorgeschlagen: an- stelle der Verurteilung zu einer Strafe sollte bei Delikten im sozialen Nahraum die Verurteilung zu einem Lernprogramm ermöglicht werden. Damit könnte eine wesentliche Verbesserung der Situation der Opfer erreicht werden. - 1 - 1 Einleitung, Definitionen 1.1 Ziel der Arbeit Am 1. April 2004 traten die neuen Bestimmungen über die Strafverfolgung in Ehe und Part- nerschaft in Kraft und damit die Möglichkeit, bei Offizialdelikten im sozialen Nahraum auf Antrag des Opfers das Verfahren nach Art. 66ter aStGB einzustellen. Bei der Tätigkeit als Un- tersuchungsrichterin fiel der Verfasserin auf, dass bei einem grossen Teil der Fälle von häus- licher Gewalt das Opfer einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens stellte, indem sich das Opfer bereits anlässlich der polizeilichen Intervention dahingehend äusserte, es wolle kein Verfahren gegen den Lebenspartner/die Lebenspartnerin, oder indem ein Antrag auf Einstel- lung im späteren Verlauf des Verfahrens gestellt wurde. Aus Nachfragen bei den urteilenden Gerichten war zudem bekannt, dass sich dort ein ähnliches Bild zeigte, insbesondere nach dem Versenden der Vorladung meldete sich das Opfer häufig und hielt fest, es wolle das Ver- fahren nicht weiterführen. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die Gesetzesrevision mit der Einführung der Offizialmaxime für Delikte im sozialen Nahraum und der Möglichkeit der Einstellung auf Ersuchen des Opfers ihre Ziele erreicht hat, eine Verbesserung der Stellung des Opfers zu erreichen und dieses davon zu entlasten, die Durchführung des Strafverfahrens ausschliesslich von seinem Verhalten abhängen zu lassen. Ziel dieser Arbeit ist es, die praktische Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen zu un- tersuchen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt 265 Ver- fahren mit Delikten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt, bei welchen eine Einstellung möglich war, herausgesucht, analysiert und ihr Weg durch die Justiz nach dem Eingang der Anzeige aufgezeichnet. Mit zwei Opfern wurden Interviews gemacht über ihre Erfahrungen mit der Polizei, den Untersuchungsbehörden und den Gerichten, diese Fälle werden vorweg geschildert. Anschliessend werden die gesetzlichen Grundlagen und ihre Entstehungsge- schichte dargestellt und die Umsetzung der formalen Vorgaben in der Praxis umschrieben. 1.2 Schilderung von zwei Fällen Als Einstieg in die Problematik der Einstellung bei häuslicher Gewalt werden nachfolgend zwei Fälle aus der täglichen Praxis vorgestellt. Die betroffenen Opfer haben sich zur Verfü- gung gestellt, Fragen zu beantworten und ihre im Laufe der Verfahren gemachten Erfahrun- gen mitzuteilen. Die Zusammenfassungen der Interviews und die daraus gewonnenen Er- kenntnisse sind in Ziffer 4 dieser Arbeit dargestellt. 1.2.1 Hinter der Fassade des Bauernhofes (Anhang IV Tabelle 1, Fälle 49 und 109) Frau A. ist 1963 geboren und seit 1986 mit Herrn A. (geb. 1958) verheiratet. Das Paar lebt auf einem kleinen Bauernbetrieb im Voralpengebiet, welcher von Herrn A. bewirtschaftet wird. Frau A. ist seit einigen Jahren als Pflegerin in einem Al- tersheim tätig. Sie haben vier Kinder im Alter zwischen 7 und 20 Jahren, welche noch zuhause leben. Am 4. Januar 2005 meldete sich Frau A. bei der Polizei und gab bekannt, sie be- absichtige, aus dem gemeinsamen Haushalt auszuziehen und wolle dies melden, falls ihr Mann eine Vermisstenanzeige aufgeben würde. Da Frau A. der Polizei sagte, sie werde geschlagen, wurde eine Einvernahme durchgeführt. Frau A. sag- te aus, sie werde seit Jahren aus Eifersucht von Herrn A. geschlagen, beschimpft und gedemütigt, einmal habe er sie auch mit dem Sturmgewehr bedroht. Frau A. ersuchte dringlich, von einer sofortigen Intervention abzusehen und ihr wegen der - 2 - gemeinsamen Kinder noch Zeit zu lassen, die familiären Verhältnisse selbst zu re- geln. Nach einer weiteren Befragung von Frau A. erfolgte am 17. März 2005 die Hausdurchsuchung, anlässlich welcher vier Waffen und Munition sichergestellt wurden. In der Befragung von Herrn A. gestand er verschiedene Übergriffe und stellte auch in Aussicht, therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Mit Strafmandat vom 4. März 2005 wurde Herr A. wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und Drohung, begangen in der Zeit vom 1. April 2004 bis 3. Januar 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen verurteilt unter Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von 150 Franken. Das Strafmandat wurde nicht angefochten. Am 19. August 2005 meldete sich Frau A. bei der Polizei und gab an, von ihrem Mann wieder angegriffen worden zu sein, sie war aber nicht bereit, weitere An- gaben zu machen. Am 29. September 2005 verliess sie unter Polizeischutz und in Anwesenheit des Gemeindepräsidenten den gemeinsamen Haushalt. Nachdem Frau A. am 22. November 2005 der Polizei wiederum keine Angaben machen wollte, erklärte sie sich am 25. Januar 2006 bereit dazu und führte aus, die Situa- tion mit der häuslichen Gewalt habe sich trotz der Verurteilung kaum verbessert. Sie sei weiterhin mehrmals gedemütigt und tätlich angegriffen worden. Im Juni 2005 habe ihr Herr A. einen Fusstritt in die rechte Körperseite versetzt, worauf sie innere Blutungen erlitten habe. Sie sei mehrere Tage im Spital und anschlies- send drei Wochen zur Kur gewesen. Dem Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass Frau A. einen Bluterguss in der Bauchhöhle erlitten habe, welcher als Folge eines stumpfen Bauchtraumas durch Schlag oder Sturz interpretiert wurde. Herr A. er- klärte, es sei zu Differenzen gekommen, weil Frau A. immer wieder gelogen habe. Er bestritt die körperlichen Angriffe mehrheitlich, auch der Fusstritt sei nicht so stark gewesen, dass dadurch die inneren Blutungen ausgelöst worden wären. Nach der Überweisung des Strafverfahrens an das urteilende Gericht schlossen die Eheleute A. im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine Trennungsvereinbarung ab, in welcher Frau A. die Einstellung des Verfahrens beantragte. Das Verfahren ist provisorisch eingestellt, die Frist von sechs Monaten ist mittlerweile abgelau- fen. 1.2.2 Der Konflikt zwischen Integration und Migration (Anhang IV Tabelle 1, Fall 101) Frau B., geb. 1983, ist serbischer Abstammung (Kosovo) und in der Schweiz auf- gewachsen. Sie heiratete auf Wunsch ihrer Eltern 2003 den aus Serbien (Kosovo) stammenden, ebenfalls 1983 geborenen Herrn B., welcher zwecks Heirat in die Schweiz einreiste. Als Gründe für die Konflikte wird von beiden Eheleuten ange- geben, Frau B. wolle sich entgegen der Tradition Herrn B. nicht unterordnen. Herr. B. hält anlässlich der Befragung durch die Polizei fest, seine Ehefrau liebe ihn offenbar nicht richtig, sonst würde sie sich nicht so gegen ihn verhalten. Am 22. Januar 2006 meldete ein Nachbar der Familie B. der Polizei, Frau B. ha- be sich ihm anvertraut, sie werde von ihrem Mann geschlagen. Frau B. lehnte bei der tags darauf erfolgenden polizeilichen Intervention Hilfe ab und stellte in Aus- sicht, bei einer Befragung die Aussage zu verweigern. Sie wurde auf die Opferhil- fe aufmerksam gemacht. Anlässlich der zwei Tage später stattfindenden polizeili- chen Befragung wollte sie keine Angaben machen. In der Folge wurde das Ver- fahren provisorisch eingestellt, ohne Herrn B. zu befragen. Am 11. September 2006 wurde das Verfahren definitiv eingestellt, da in den vorangegangenen sechs Monaten - trotz neu eingegangener Anzeige - kein Widerruf der Einstellung er- folgte. - 3 - Am 26. Juni 2006 meldete die Notfallstation des Spitals der Polizei, Frau B. sei von ihrem Ehemann geschlagen worden und habe nach der Polizei verlangt. Frau B. sagte gegenüber der Polizei aus, ihr Mann habe ihr an diesem Abend mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sie an den Armen festgehalten, mit einer Hand oder beiden Händen am Hals gepackt und zugedrückt, bis sie habe husten müssen. Es wurden Prellungen und Schürfungen festgestellt und auch fotografisch dokumen- tiert. Frau B. wurde in einem Hotel untergebracht und bei der Opferhilfe ange- meldet. Herr B. bestritt nicht, Frau B. gehalten und geschlagen zu haben, gewürgt habe er sie jedoch nicht. Bereits am 3. Juli 2006 verlangte Frau B. wieder die provisorische Einstellung, sie vertrage sich wieder mit ihrem Mann. Trotzdem wurde das Verfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten ev. einfacher Körperver- letzung dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Verfahren beim Gericht ist noch hängig1. 1.3 Häusliche Gewalt „Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Ge- walt ausüben oder androhen.“2 Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird nicht das Auftreten und die Ausgestaltung der häus- lichen Gewalt an sich, sondern lediglich der Aspekt der Einstellung des Strafverfahrens bei häuslicher Gewalt auf Antrag des Opfers näher untersucht. 1.4 Gesetzliche Neuregelung bei häuslicher Gewalt vom 3. Oktober 2003 In zwei parlamentarische Initiativen vom 13. Dezember 1996 verlangte Nationalrätin Margrit von Felten eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wonach Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikte behandelt wird. Den beiden parlamentarischen Initiativen hat der Nationalrat Folge gegeben und seine Kommission für Rechtsfragen mit dem Ausarbeiten ei- ner Vorlage beauftragt3. Die Kommission des Nationalrates stellte am 28. Oktober 2002 ihren Bericht vor4. Darin ent- halten ist als neue Regelung, dass während der Ehe begangene Vergewaltigungen und sexuel- le Nötigungen Offizialdelikte darstellen. Ebenfalls Offizialdelikte sind neu die zwischen Ehe- leuten und in heterosexuellen und homosexuellen Lebenspartnerschaften begangenen wieder- holten Tätlichkeiten, einfachen Körperverletzungen und Drohungen. Bei den zuletzt genann- ten, weniger schweren Delikten sowie bei der Nötigung ist als Neuerung die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung auf Antrag des Opfers vorgesehen. Nach den Beratungen in National-5 und Ständerat6 wurde die Neuregelung der Strafverfol- gung in der Ehe und in der Partnerschaft in den Schlussabstimmungen am 3. Oktober 2003 angenommen und vom Bundesrat auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt7. 1 Dieses Verfahren ist nach dem untersuchten Zeitraum eingeleitet worden und findet sich demnach nicht im Anhang IV in der Tabelle 1 2 Schwander Marianne; Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt: Neue Erkenntnisse – neue Instrumente, ZStrR Band 121 2003 S. 199 mit Hinweis auf das Berner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt 3 Amtliches Bulletin Nationalrat 1997 S. 2633 4 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 S. 1909 ff. 5 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 789 ff., S. 1742 6 Amtliches Bulletin Ständerat 2003 S. 855 ff., S. 1029 7 AS 2004 S. 1407 - 4 - 1.5 Ziel der Gesetzesrevision Es geht mit dem neuen Gesetz darum, dort einzugreifen, wo jemand aufgrund der Beziehung zum Täter nicht in der Lage ist, die vorhandenen gesetzlichen Mittel anzuwenden und ein durch räumliche Nähe sowie durch emotionale, soziale und finanzielle Verstrickung begrün- detes Fehlen notwendiger Selbstschutzmöglichkeiten zu kompensieren. Häusliche Gewalt unterscheidet sich von der Gewalt im öffentlichen Raum durch die persönliche Nähe, das Missachten der partnerschaftlichen Solidarität, die Ausbeutung der Intimität, das Umschlagen einer Vertrauensbeziehung in offene Aggression. Entsprechend setzt häusliche Gewalt einen Kontext von emotionaler Nähe und sozialer Verflechtung der beteiligten Personen voraus8. Durch das Einführen der Offizialmaxime für Delikte im sozialen Nahraum wurde ein klares Signal gesetzt, dass der Staat häusliche Gewalt nicht länger als Bagatelle oder als reine Pri- vatsache betrachtet. Die Qualifikation als Offizialdelikt verdeutlicht den Unrechtsgehalt der häuslichen Gewalt9. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung waren die meisten in häusli- cher Gemeinschaft begangenen Gewalthandlungen Antragsdelikte. Sehr oft wurde vom Opfer kein Strafantrag gestellt oder dieser später aus Angst vor weiteren Gewalthandlungen oder Repressionen, aus Scham oder aus Schuldgefühlen zurückgezogen. Das bedeutete, dass das Opfer der häuslichen Gewalt durch ungenügenden Strafrechtsschutz zum zweiten Mal Opfer wurde, indem dem Opfer die Verantwortung für das Strafverfahren aufgebürdet wurde10. Bereits im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates wurde darauf hinge- wiesen, mit der Einführung der Offizialmaxime werde nicht allen Opferinteressen in gleichem Masse Rechnung getragen. Das Opfer werde zwar von der moralischen Last befreit, für die Eröffnung des Strafverfahrens verantwortlich zu sein, die Abkehr vom Institut des Antragsde- liktes gefährde jedoch die legitimen Interessen derjenigen Opfer, die eine Verurteilung des Partners nicht wünschen, ohne dass sie von diesem unter Druck gesetzt wurden oder weil sie sich mit ihm wieder versöhnt haben. Wo dies zum Schutz bestimmter Opferinteressen sinn- voll erscheint, wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, das Strafverfahren zu stoppen11. Auch bei den Beratungen im Nationalrat wurde festgehalten, mit dem Einführen der Offizi- almaxime im Bereich der häuslichen Gewalt werde ein richtiges gesellschaftspolitisches Sig- nal gesetzt. Es müsse jedoch auf diejenigen Opfer Rücksicht genommen werden, die aus gu- ten Gründen und frei von jeder Beeinflussung des Täters eben nicht an dessen Bestrafung interessiert sind12. Die Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens stellt nach dem Willen des Gesetzgebers das grundsätzliche Bekenntnis zur Offizialmaxime nicht in Frage, damit wird lediglich bei einem genau bestimmten Kreis von Delikten versucht, die negativen Folgen für das Opfer zu korrigieren, welche die Durchführung des Strafverfahrens mit sich bringen können. Massge- bend soll das Opferinteresse sein13. Der Bundesrat hat das Konzept der Rechtskommission des Nationalrates als sachgerechte und ausgewogene Lösung beurteilt: Einerseits wird die Verfolgung des Täters intensiviert, ande- rerseits kann die strafrechtliche Intervention beendet werden, wenn sie den Interessen des aufgeklärten, sich frei entscheidenden Opfers zuwiderläuft. Im Gegensatz zum früheren Recht erfolgt die Eröffnung des Verfahrens ohne Rücksicht auf den Willen des Opfers. Damit ver- liert die häusliche Gewalt den Anschein des Bagatelldeliktes und steht nicht mehr im Schutze 8 Frei Peter; Wegweisung und Rückkehrverbot nach st. gallischem Polizeirecht, AJP 2004 S. 547 ff., S. 551 9 BBl 2003 S. 1920 und Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 789 ff., Voten Anita Thanei, Jean-Michel Cina, Doris Leuthard und Bun- desrätin Ruth Metzler sowie Amtliches Bulletin Ständerat 2003 S. 855 ff., Voten Hansruedi Stadler und Bundesrätin Ruth Metzler 10 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 789 f., Votum Anita Thanei, und 2003 S. 793, Votum Bundesrätin Ruth Metzler; vgl. weiterge- hend Riedo Christof; Delikte im sozialen Nahraum, ZStrR 2004 Band 122 S. 267 ff., insbesondere S. 269 Fussnote 10 11 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1920 f. 12 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 793, Votum Bundesrätin Ruth Metzler 13 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1922 - 5 - der Familiensphäre. Die Polizei hat sich bei einem Einsatz nicht auf die Streitschlichtung zu beschränken, sondern ist zur Aufnahme der Ermittlungen verpflichtet. Auch wenn das Ver- fahren in einem späteren Zeitpunkt eingestellt werden sollte, wird dem Täter durch die Ermitt- lungstätigkeit ein klares Signal gegeben, dass der Staat häusliche Gewalt nicht als Privatsache betrachtet. Es sind auch die Interessen derjenigen Opfer zu berücksichtigen, welche aus frei- em Willen keine Bestrafung des Täters wollen, z.B. wenn es sich um eine einmalige Entglei- sung eines einsichtigen Täters handelt oder wenn sich Täter und Opfer gemeinsam auf eine dauerhafte Lösung des Konfliktes verständigt haben14. 2 Die Einstellung nach Art. 55a StGB 2.1 Gesetzliche Regelung In der auf den 1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde für die Regelung der Einstellung des Strafverfahrens bei häuslicher Gewalt neu Art. 66ter StGB eingeführt. Auf den 1. Januar 2007 trat der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft, die Einstellung bei häuslicher Gewalt wird darin in Art. 55a StGB geregelt, wobei die Bestimmung - bis auf das Rechtsmittel15 - keine Änderung erfahren hat. Nachfolgend wird der Übersichtlichkeit halber jeweils auf den nun geltenden Art. 55a StGB verwiesen, selbst wenn die Einstellung in den untersuchten Verfahren nach Art. 66ter aStGB erfolgt ist. Mit dem ebenfalls auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Partnerschaftsgesetz16 wurden bei der Einstellung nach Art. 55a StGB zusätzlich die im Rahmen einer eingetragenen Partner- schaft begangenen Übergriffe miteinbezogen. Der per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Art. 55a StGB lautet wie folgt: 3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn: a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat wäh- rend der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum er- sucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt. 2 Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungs- fähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft. 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstellung. 4 Der definitive Einstellungsentscheid der letzten kantonalen Instanz unterliegt der Nichtig- keitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Beschwerdeberechtigt sind der Be- schuldigte, der öffentliche Ankläger und das Opfer. 14 Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 2003, BBl 2003 S. 1939 f. 15 Art. 55a Abs. 4 StGB 16 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) - 6 - 2.2 Anwendungsbereich von Art. 55a StGB 2.2.1 Deliktskatalog Für die Einstellung des Verfahrens nach Art. 55a StGB hat der Gesetzgeber einen Deliktska- talog vorgegeben. Die Einstellung ist möglich bei wiederholten Tätlichkeiten, einfacher Kör- perverletzung, Drohung und Nötigung. Eine einmalige Tätlichkeit bleibt wie bis anhin ein Antragsdelikt gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, in einem solchen Fall ist nur ein Rückzug des Strafantrages, nicht jedoch eine Einstellung möglich. Die Nötigung stellte schon vor dem 1. April 2004 ein Offizialdelikt dar. Sie wurde in den Ka- talog der Delikte, bei denen eine Einstellung möglich ist, aufgenommen, weil die Nötigung meistens mit der Körperverletzung einher geht, somit Bestandteil dieser strafbaren Handlung bildet (unechte Gesetzeskonkurrenz) und eine Einstellung möglich ist. Tritt eine Nötigung jedoch ohne Körperverletzung auf, könnte das Gericht keine Einstellung vornehmen, wenn der Tatbestand der Nötigung nicht im Deliktskatalog von Art. 55a StGB enthalten ist. Dieser Umstand wäre widersinnig, weshalb bei einer Nötigung im sozialen Nahraum die Möglichkeit der Einstellung ebenfalls eingeführt wurde17. Ein Minderheitenantrag im Nationalrat wollte erreichen, dass auch bei Vergewaltigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) eine Einstellung des Ver- fahrens möglich sei, da die Durchführung eines Strafverfahrens nicht immer im Interesse des Opfers liege, wenn z.B. eine Verurteilung dem Opfer mehr schade als nütze18. Dieser Antrag wurde deutlich abgelehnt19. 2.2.2 Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft Art. 55a StGB ist anwendbar, wenn das zu verfolgende Delikt während der Dauer der Ehe resp. der eingetragenen Partnerschaft und bis ein Jahr nach deren Scheidung resp. Auflösung begangen worden ist sowie für während der Dauer einer Lebensgemeinschaft und bis ein Jahr nach der Trennung begangene Delikte. Die Lebensgemeinschaft muss auf eine lebenslange oder zumindest langwährende Partner- schaft ausgerichtet sein. Vorübergehende Beziehungen oder andere zeitlich befristete Ge- meinschaften bilden keine Lebensgemeinschaft20. Für die Auslegung des Begriffs der Le- bensgemeinschaft kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes betreffend das Bestehen eines Konkubinates zurückgegriffen werden. Gemeint ist eine auf lange Frist angelegte Be- ziehung zwischen zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts mit einem ge- wissen Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperli- che und eine wirtschaftliche Komponente aufweist, wobei nicht zwingend alle drei Begriffs- elemente erfüllt sein müssen21. Bei Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft Lebenden spielt der Zeitpunkt der Auf- lösung des gemeinsamen Haushaltes keine Rolle, hier wird auf die Rechtskraft des Gerichts- urteils abgestellt. Der Zeitpunkt der Scheidung und der Auflösung einer eingetragenen Part- nerschaft lässt sich anhand der Registereinträge ohne Probleme nachvollziehen. Schwieriger dürfte die Abklärung sein, wann eine Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde, darüber muss allenfalls vor Gericht Beweis geführt werden. Ist eine einfache Körperverletzung mehr als ein Jahr nach der Scheidung begangen worden und will das Opfer das Verfahren nicht mehr weiterführen, ist eine Einstellung nicht möglich. 17 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1923 f. 18 Minderheitenantrag I, BBl 2003 S. 1933, Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 794 f., Votum Alexander Baumann 19 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796, Stimmenverhältnis 114 zu 31 20 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1917 21 So Riedo (zit. Fussnote 10) S. 275 - 7 - In diesem Fall handelt es sich jedoch bei der einfachen Körperverletzung um ein Antragsde- likt gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, das Opfer kann demnach den Strafantrag zurückziehen. Anders sieht es bei einer mehr als ein Jahr nach der Scheidung begangenen Nötigung aus, diese ist gemäss Art. 181 StGB in jedem Fall ein Offizialdelikt, weshalb weder eine Einstel- lung noch ein Rückzug des Strafantrages möglich ist. 2.3 Rechtsnatur der Einstellung Bei der Einstellung nach Art. 55a StGB handelt es sich um eine Verfahrensbestimmung, nach der die Strafverfolgung in gewissen Fällen aus Opportunitätsgründen einzustellen ist. Die Norm regelt nicht die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens, weshalb Art. 2 Abs. 1 StGB kei- ne Anwendung findet. Demgegenüber kann Art. 55a StGB auch auf Vorfälle angewendet werden, welche vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. April 2004 begangen worden sind22. Wird ein Verfahren definitiv eingestellt, ist das der angeschuldigten Person vorgeworfene Verhalten nicht strafbar. 2.4 Provisorische Einstellung 2.4.1 Voraussetzungen Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist die Zustimmung des Opfers. Die Mög- lichkeit der Einstellung wird ja gerade aus Rücksicht auf diejenigen Opfer vorgesehen, die aus freier Überzeugung (d.h. ohne Druck, Angst oder blinde Hoffnung) keine Strafverfolgung des Partners wünschen, weil sie ihm verziehen haben oder ihre Partnerschaft durch ein Strafver- fahren bedroht sehen23. Eine Einstellung kann nur die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Untersuchungsrichteramt, Staatsanwaltschaft oder Gericht) vornehmen, nicht jedoch die Polizei24, selbst wenn sich das Opfer bereits anlässlich der polizeilichen Intervention dahingehend äussert, es wolle kein Ver- fahren und keine Bestrafung des Täters. Auch in einem solchen Fall ist die Polizei gehalten, ihre Ermittlungen vollständig und umfassend zu führen und den Sachverhalt abzuklären. Die Strafabteilung des Obergerichtes des Kantons Bern hat in ihrem Kreisschreiben vom 31. Dezember 2004 zu Art. 206 ff. StrV BE festgehalten, die Polizei habe auch bei Fällen, welche nach Art. 55a StGB eingestellt werden könnten, stets die bei Offizialdelikten gebote- nen Ermittlungen zu führen. Dazu gehörten die dem Fall angemessenen kriminaltechnischen und erkennungsdienstlichen Erhebungen, sowie die in der Regel protokollierten Einvernah- men mit dem Beschuldigten, dem Opfer und Auskunftspersonen. Dies gelte auch dann, wenn das Opfer gleichzeitig mit dem Einreichen der Anzeige einen Antrag auf provisorische Ein- stellung stelle25. Das Verfahren kann auch dann eingestellt werden, wenn es sich bereits im Stadium der ge- richtlichen Beurteilung befindet; bewusst hat der Gesetzgeber auch in diesem Fall die Einstel- lung vorgesehen und darauf verzichtet, das Verfahren mit dem Absehen von der Bestrafung abzuschliessen, dies im Unterschied zu Art. 54 StGB (bisheriger Art. 66bis aStGB)26. 22 BGE vom 21. März 2006, 6S.454/2004 Erw. 2 am Ende; allerdings ist eine Anwendung dieser Bestimmung lediglich auf Fälle wegen Nötigung denkbar, da die übrigen von Art. 55a StGB erfassten Delikte einen Strafantrag voraussetzen, sofern sie vor dem 1. April 2004 begangen worden sind, so dass nicht eine Einstellung, sondern der Rückzug des Strafantrages möglich wäre 23 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 24 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1924 25 www.jgk.be.ch/site/index/g_gerichte/og/og_kreisschreiben_und_reglemente/og_kreisschreiben_strafabteilung.htm, Kreisschreiben zu Art. 206 ff. StrV BE 26 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1924 http://www.jgk.be.ch/site/index/g_gerichte/og/og_kreisschreiben_und_reglemente/og_kreisschreiben_strafabteilung.htm - 8 - Ein Minderheitenantrag in der Rechtskommission des Nationalrates sah vor, eine Einstellung könne durch die zuständige Behörde nur unter der Zusatzvoraussetzung vorgenommen wer- den, wenn „anzunehmen ist, dass der Täter nicht weitere gleichartige Straftaten begehen wird, weil er Schritte unternommen hat, um sein Verhalten zu ändern“27. Die Kommissionsmehrheit und der Bundesrat hielten fest, es wäre falsch und im Lichte der Unschuldsvermutung höchst problematisch, die Einstellung zwingend an konkrete Schritte zur Verhaltensänderung und eine positive Rückfallprognose zu knüpfen. Im Verfahrensstadium, in welchem die Einstel- lung erfolge, sei über Schuld und Unschuld des Täters noch gar nicht entschieden, es käme damit einer Vorverurteilung gleich, wenn die Strafverfolgungsbehörde eine Prognose über die Begehung weiterer Straftaten fällt. Auf eine Rückfallprognose könne auch deshalb verzichtet werden, weil dem Opfer die Möglichkeit eingeräumt wird, innert sechs Monaten die Wieder- aufnahme des Verfahrens zu verlangen. Das Opfer, welches von der zuständigen Behörde bereits im Vorverfahren über seine Rechte und entsprechende Hilfsangebote informiert wor- den ist, kann so bereits vor erneuten Übergriffen durch den Täter die Strafverfolgungsbehör- den wieder einschalten. Die sechsmonatige Widerrufsfrist ermögliche es dem aufgeklärten Opfer, sich für die individuell bestmögliche Lösung zu entscheiden28. Der Minderheitenantrag wurde in der Abstimmung des Nationalrates abgelehnt29. 2.4.2 Ersuchen des Opfers Das Opfer soll die Verfahrenseinstellung selbst beantragen können. Ist das Opfer handlungs- unfähig, kann sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung geben. Die Zustimmung ist nur gültig, wenn sie frei und nicht unter Drohungen oder Täuschung gegeben wurde30. Wichtig ist, dass das Opfer seine Meinung frei von äusserem Zwang bilden kann und dass letztlich die strafverfolgungsbehörden, und nicht das Opfer, über die Einstellung entschei- det31. Damit lässt sich vermeiden, dass der Nichteinstellungsentscheid allein auf dem Opfer n, ob es einer Einstellung des Verfahrens zustimmt (Art. 55a Abs. 1 lit. b riftliche nstellung des Verfahrens einverstanden sei. lastet32. 2.4.3 Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kann dem Opfer einen entsprechenden Antrag stellen und dieses anfrage am Ende StGB). Wie dieser Antrag der Strafverfolgungsbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers ausgestal- tet sein soll, ergibt sich indessen weder aus den Materialien33 noch aus den Beratungen in Na- tional- und Ständerat. Da im Gesetz keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, kann der Antrag der Strafverfolgungsbehörden auch formlos erfolgen, z.B. im Rahmen einer Gerichts- verhandlung. Denkbar ist auch, dass die Strafverfolgungsbehörde dem Opfer eine sch Anfrage zukommen lässt, ob es mit der Ei 2.4.4 Nichtgewähren der Einstellung Die Behörden sind nach erfolgter Zustimmung des Opfers zwar berechtigt, aber nicht ver- pflichtet, das Verfahren einzustellen34. Ein ausdrücklich erklärter Einstellungsantrag des Op- fers ist zwar eine notwendige Voraussetzung, aber für den Entscheid der Behörde nicht allein massgeblich (Kann-Vorschrift). Die Behörde hat im Einzelfall eine Interessenabwägung vor- zunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Op- 27 Minderheitenantrag II, BBl 2003 S. 1933, Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925, Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 794, Votum Anne-Catherine Ménétrey-Savary 28 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 f., Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1941 f. 29 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796, Stimmenverhältnis 93 zu 57 30 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 31 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 792, Votum Doris Leuthard 32 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 33 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925, Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1940 f. 34 Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1940 und 1941 - 9 - fers. Dabei hat sie sich auch davon zu überzeugen, dass das Opfer seine Entscheidung auto- nom getroffen hat, namentlich nicht durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflusst wur- de und dass es über Hilfsangebote und Handlungsalternativen informiert ist. Einer eventuellen Rückfallgefahr kann die Behörde dadurch Rechnung tragen, dass negative Umstände wie z.B. eine einschlägige frühere Bestrafung berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist das öffentli- che Interesse an der Verfolgung schwerer zu gewichten als das Interesse des Opfers an der enn sie die Strafverfolgung gegen den bekundeten Willen des lgungsbe- t wurde; tuation zurückzuführen erziehen und ischen Täter und Opfer auszugehen ist und der ge der Einstellung nach Art. 55a StGB zu äussern39. Der Sachverhalt stellte gestützt Verfahrenseinstellung35. Die zuständige Behörde kann das Verfahren gegen den Willen des Opfers fortführen, sei es, dass sie den Ausführungen des Opfers oder den Versprechungen des Täters misstraut. Sie kann sich jedoch der Überprüfung der Bedingungen nicht entziehen und muss insbesondere ihren Entscheid begründen, w Opfers weiterzuführen will36. Bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung wurde darauf hingewiesen, die Praxis werde kaum umhin kommen, geeignete Kriterien zu entwickeln, die den durch die of- fene Formulierung beinahe unbeschränkt grossen Ermessenspielraum der Strafverfo hörden massgeblich beschränken. Von Riedo37 wurden folgende Punkte angeführt: - ob die angeschuldigte Person bereits früher wegen Gewaltdelikten verurteil - wie lange das Paar bis anhin ohne Gewalttätigkeiten zusammengelebt hat; - ob der Gewaltausbruch auf eine besondere Konflikt- oder Stresssi ist (die eine Wiederholung als unwahrscheinlich erscheinen lässt); - ob die angeschuldigte Person das Unrecht der Tat einsieht und allenfalls bereit ist, geeig- nete Massnahmen zu ergreifen, sich etwa einer Alkoholentziehungskur zu unt - ob das Opfer dem Täter verzeiht und gewillt ist, die Beziehung fortzusetzen. Gestützt auf einen Kriterienkatalog sei die Verfahrenseinstellung zwingend vorzuschreiben, wenn von einer eigentlichen Versöhnung zw Täter keine erhöhte Gefahr mehr darstellt38. In seinem Entscheid vom 21. März 2006 hatte der Kassationshof des Bundesgerichtes Gele- genheit, sich zur Fra sich wie folgt dar: X. wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich am 14. September 2004 we- gen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner Tochter verurteilt, begangen im Februar 2003. Nach Abweisung seiner Beschwerde durch den Kassationshof des Kantons Zürich erhob X. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafpunkt. Die Vorinstanz sei anzuwei- sen, ihn freizusprechen bzw. das Verfahren wegen versuchter Nötigungen auf Art. 66ter StGB einzustellen, eventualiter sei die Strafe herabzusetzen. In Erwägung 340 des Entscheides hielt das Bundesgericht fest, nach dem Willen des Gesetz- gebers solle mit Art. 66ter aStGB die Offizialmaxime nicht zugunsten von Opportunitätserwä- gungen zurückgenommen werden. Die Norm bezwecke vielmehr nur, in einem genau be- stimmten Kreis von Delikten die negativen Folgen für das Opfer zu korrigieren. Der Einstel- lungsentscheid werde in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, diese habe im Ein- zelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungs- 35 Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1941 36 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 37 Riedo (zit. Fussnote 10) S. 274 f. 38 Riedo (zit. Fussnote 10) S. 275 mit weiteren Hinweisen 39 BGE 6S.454/2004 (zit. Fussnote 22) 40 BGE 6S.454/2004 (zit. Fussnote 22), S. 2 f. mit zahlreichen Hinweisen - 10 - interesse und dem Interesse des Opfers. Das Verfahren könne selbst dann fortgeführt werden, wenn das Opfer ein Gesuch um Verfahrenseinstellung gestellt habe, damit solle vermieden werden, dass der Entscheid über die Einstellung allein auf dem Opfer laste. Allerdings setze sich die Behörde mit der Weiterführung der Strafverfolgung über den vom Opfer geäusserten Willen hinweg und nehme eine eigene Beurteilung vor. Ein solches Übergehen des Einstel- lungsbegehrens im wohlverstandenen Interesse des Opfers könne nur insoweit zulässig sein, als die Behörde den begründeten Eindruck habe, das Begehren sei nicht Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung. Die Behörde habe deshalb zu untersuchen, ob das Opfer sei- ne Entscheidung autonom getroffen habe und namentlich nicht durch Gewalt, Täuschung oder Drohung beeinflusst worden sei, und dass es über Hilfs- und Handlungsalternativen informiert sei. Grundsätzlich könne die Behörde somit nur an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie zum Schluss komme, der Antrag auf Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Wil- len des Opfers. Weil die offene Formulierung von Art. 66ter aStGB der Behörde beim Einstel- lungsentscheid ein sehr weites Ermessen einräume, sei der Entscheid, die Strafverfolgung n, zumal die Verurteilung in den übrigen Punkten durch das Bun- erfolgt, stellt sie das Verfahren provisorisch ein. Eine weitere der Verfügung über die provisorische Einstellung keine Rechtsmittelbelehrung anzu- ine Art „Probezeit“ dar, während welcher sich die ange- schuldigte Person bewähren kann42. gegen den bekundeten Willen des Opfers weiterzuführen, angemessen zu begründen. Im konkreten Fall lag ein gültiges Ersuchen des Opfers um Einstellung des Verfahrens vor, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, das Gesuch sei unter Druck oder Täuschung zustande gekommen oder sonst unfreiwillig erfolgt. Der Einstellungsantrag hätte sich jedoch nur auf den ganz untergeordneten Anklagepunkt der versuchten Nötigungen zum Nachteil seiner Ehefrau ausgewirkt, nicht jedoch auf die übrigen, schwerer wiegenden Anklagepunkte der Nötigungen zum Nachteil der Tochter und der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Ehefrau und Tochter. Das Bundesgericht schützte die Auffassung der Vorin- stanz, mit einer Verfahrenseinstellung bezüglich der versuchten Nötigungen könne das Ziel von Art. 66ter aStGB, die Situation des Opfers durch die Verfahrenseinstellung zu erleichtern, ohnehin nicht erreicht werden, da das Verfahren für die übrigen Delikte fortgesetzt werden müsse. Eine Einstellung im fraglichen Punkt brächte demnach keine nennenswerte Erleichte- rung der familiären Situatio desgericht bestätigt wurde. 2.4.5 Verfügung über die provisorische Einstellung Kommt die Strafverfolgungsbehörde zum Schluss, der Einstellungsantrag sei durch das Opfer autonom und aus freiem Willen Prüfung hat nicht zu erfolgen. Die provisorische Einstellung stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche den Parteien zu eröffnen ist. Da nur gegen die definitive Einstellung ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, ist fügen. Das Opfer muss in der Verfügung über die provisorische Einstellung auf die Möglichkeit des Widerrufes des Einstellungsantrages hingewiesen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der provisorischen Einstellung und deren weit reichenden Folgen: das Opfer soll seine Zustimmung zur Einstellung nochmals gründlich überdenken können41, denn wird die Zustimmung zur Einstellung während der gesetzlichen Frist von sechs Monaten durch das Opfer nicht widerrufen, ist das Verfahren zwingend definitiv einzustellen. Bei der definitiven Einstellung besteht kein Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. Aber auch die angeschuldigte Person hat Anspruch darauf, die Möglichkeit des Widerrufs der Zustimmung zur Einstellung und die entsprechende Frist von sechs Monaten zu kennen, stellt diese nach dem Willen des Gesetzgebers doch e 41 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1923 f. 42 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1923 f., S. 1927 - 11 - Wird die provisorische Einstellung im schriftlichen Verfahren verfügt, rechtfertigt sich, den Parteien diese Umstände in Briefform oder unter Beilage der Gesetzesbestimmung von Art. 55a StGB mitzuteilen. Kommt es zur provisorischen Einstellung anlässlich einer Gerichtsverhandlung, kann die vor- sitzende Person die Parteien auch mündlich über die gesetzlichen Vorschriften orientieren. Indessen wäre es selbst in diesen Fällen im Interesse von Opfer und angeschuldigter Person, wenn zumindest der Gesetzesartikel oder besser noch die wichtigsten Punkte im Zusammen- hang mit der provisorischen Einstellung in allgemeinverständlicher Form schriftlich abgege- ben würden, so dass die Parteien sich auch nach der Verhandlung über die Rechtslage infor- mieren können43. 2.4.6 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern 2.4.6.1 Provisorische Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Mit Blick auf die Tragweite der provisorischen Einstellung sowie das Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft sieht das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichtes im Vorver- fahren vor, dass die Untersuchungsbehörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuho- len hat. Der Entscheid über die provisorische Einstellung ist den Parteien und dem Opfer ohne eine Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen44. Stimmt die Staatsanwaltschaft der Ver- fügung der Untersuchungsbehörde auf provisorische Einstellung des Verfahrens nicht zu, muss sie dies begründen, denn damit wird das Verfahren gegen den Willen des Opfers wei- tergeführt und die Einstellung nicht gewährt45. 2.4.6.2 Provisorische Einstellung durch das Gericht Im Hauptverfahren ist die Staatsanwaltschaft Partei46. Das Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichtes hält ausdrücklich fest, es liege im Ermessen des Gerichts, inwieweit dieses den Parteien vor dem Entscheid über eine provisorische Verfahrenseinstellung Gelegenheit zur Stellungnahme geben will47. Damit ist der Einbezug der Staatsanwaltschaft bei der provi- sorischen Einstellung nicht vorgeschrieben, allerdings auch nicht ausgeschlossen. In der Pra- xis kommen beide Vorgehensweisen vor. 2.5 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung 2.5.1 Voraussetzungen 2.5.1.1 Allgemeines Nach Art. 55a Abs. 2 StGB wird das Verfahren wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder münd- lich widerruft. Der Widerruf kann durch das Opfer während der sechsmonatigen Frist jederzeit erklärt wer- den, es gibt dafür keine weiteren Voraussetzungen. Das Opfer kann demnach die Zustimmung auch dann widerrufen, wenn es zum Schluss kommt, dass die ursprünglich gegebene Zustim- mung nun nicht mehr seinen Interessen entspricht, auch wenn es nicht zu einem neuen Über- 43 Möglich wäre auch die Abgabe eines Merkblattes einer Institution, z.B. das Faktenblatt 1 des Eidgenössischen Büros für Gleichstellung von Frau und Mann, Gewaltdelikte in Ehe und Partnerschaft: Strafverfolgung von Amtes wegen (Fundstelle: www.against-violence. ch/d/recht-bund.htm) 44 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 223 ff. StrV BE 45 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1925 46 Art. 39 Abs. 2 StrV BE 47 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 271 ff. StrV BE http://www.against-violence/ - 12 - griff gekommen ist. Widerruft das Opfer seine Zustimmung, kommt die Offizialmaxime zum Tragen und das Verfahren wird weitergeführt48. 2.5.1.2 Frist Die Frist für den Widerruf des Einstellungsantrages beträgt sechs Monate. Der Minderheiten- antrag, die Frist auf drei Monate zu verkürzen, wurde im Nationalrat abgelehnt49. Ausgehend von Art. 55a StGB beginnt die Frist von sechs Monaten mit dem Erlass der Ver- fügung über die provisorische Einstellung zu laufen, lautet der Gesetzestext doch dahinge- hend, das Opfer könne seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisori- schen Einstellung des Verfahrens widerrufen (Art. 55a Abs. 2 StGB). Massgebend ist dem- nach das Datum der prozessleitenden Verfügung der Strafverfolgungsbehörde50. Dies recht- fertigt sich auch im Hinblick auf den Sinn der Widerrufsfrist: das Opfer soll genügend Zeit haben, sich die Sache mit der Einstellung noch durch den Kopf gehen zu lassen, demgegen- über soll sich die angeschuldigte Person in dieser Zeit bewähren können. Würde vom Konzept ausgegangen, das Datum der Einstellungserklärung sei massgebend, könnte das Opfer der Behörde z.B. einen vor Monaten datierten Einstellungsantrag einreichen, was dazu führen würde, dass die Strafverfolgungsbehörde, sofern die Erklärung den Willen des Opfers wie- dergibt, die provisorische Einstellung nur noch für die verbleibende Zeit seit dem Datum des Einstellungsantrages verfügen könnte, im Extremfall (wenn die Erklärung schon vor mehr als sechs Monaten abgegeben worden wäre) müsste unmittelbar nach der provisorischen Einstel- lung die definitive Einstellung erfolgen. Dies widerspräche dem Gedanken der mit der provi- sorischen Einstellung verbundenen „Probezeit“ von sechs Monaten51. 2.5.1.3 Erklärung Art. 55a Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Widerruf der Zustimmung schriftlich oder mündlich erfolgen kann. Der Grund für diese ausdrückliche Regelung dürfte darin liegen, dass es der Gesetzgeber dem Opfer möglichst einfach machen wollte, um den Widerruf der Zustimmung zur Einstellung zu erklären. Die Strafabteilung des Obergerichtes des Kantons Bern hat in ihrem Kreisschreiben zur Hand- habung von Art. 66bis aStGB52 festgehalten, aus beweisrechtlichen Gründen müsse verlangt werden, dass das Opfer einen mündlich erklärten Widerruf zu Protokoll gibt oder schriftlich bestätigt. Sollte in einem Fall jedoch lediglich ein mündlich erklärter Widerruf der Zustim- mung vorliegen, müsste dieser Widerruf, sofern er rechtsgenüglich nachgewiesen ist, auch im Kanton Bern aufgrund des Vorranges des Bundesrechtes als massgebend erachtet werden. 2.5.2 Folgen des Widerrufs Wird die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens widerrufen, ist das eingestellte Verfah- ren wieder an die Hand zu nehmen und unbesehen der vorher abgegebenen Einstellungserklä- rung weiter zu führen. Eine Prüfung der Gründe, welche zum Widerruf der Zustimmung zur Einstellung führte, erfolgt nicht. 48 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1928 49 Minderheitenantrag III, BBl 2003 S. 1933; Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1927; Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 795, Votum Jacques-Simon Eggly; Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796, Stimmenverhältnis 104 zu 52 50 anderer Meinung Riedo (zit. Fussnote 10) S. 277, welcher den Zeitpunkt der Erklärung der Zustimmung zur Einstellung für massgebend hält, dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2003 S. 1942. Dieser Verweis auf die Stellungnahme des Bundesra- tes trägt indessen nicht zur Klärung der Frage nach dem Beginn der sechsmonatigen Frist bei, da der Bundesrat darin nicht explizit fest- legt, wann die Frist zu laufen beginnt. 51 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1922, S. 1927 52 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 223 ff. und 271 ff. StrV BE - 13 - 2.5.3 Neue Anzeige wegen häuslicher Gewalt während der provisorischen Einstellung Die Rechtskommission des Nationalrates prüfte die Frage, ob der Rückfall selbständig gere- gelt und als alternative Wiederaufnahmevoraussetzung ausgestaltet werden sollte. Denkbar wäre gewesen, das Verfahren von Amtes wegen wieder aufzunehmen, wenn der Täter inner- halb von sechs Monaten rückfällig geworden ist – sprich eine gleichartige Straftat begangen hat. Die Rechtskommission entschloss sich jedoch gegen eine derartige Regelung und hielt ausdrücklich fest, der Eingang einer neuen Anzeige an sich rechtfertige noch keine sofortige Wiederaufnahme des Verfahrens. Dies käme einer Vorverurteilung gleich, da in diesem Ver- fahrensstadium noch nicht feststehe, ob die zweite angezeigte Tat überhaupt begangen wor- den sei. Namentlich wurde dazu ins Feld geführt, ein Rückfall könnte zwar innert sechs Mo- naten angezeigt, jedoch kaum abgeurteilt werden. Würde die Wiederaufnahme des ersten Ver- fahrens solange hinausgezögert, bis das zweite Verfahren rechtskräftig beurteilt wäre, dürfte es in Anbetracht der bestehenden Beweisschwierigkeiten kaum mehr Sinn machen, das erste Verfahren nach Jahren wieder aufzunehmen53. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und bewähren sich in der Praxis nicht: wenn schon allein der voraussetzungslose Widerruf der Zustimmung durch das Opfer zwin- gend zur Wiederaufnahme des Verfahrens führt, sollte umso mehr eine erneute Anzeige das- selbe Ergebnis zur Folge haben, dabei kann es keine Rolle spielen, ob diese Anzeige vom Opfer oder von dritter Seite eingegangen ist. Gerade in einem solchen Fall ist denkbar, dass das Opfer derart unter Druck ist, dass es nicht in der Lage ist, den Widerruf des Einstellungs- antrages im ersten Fall zu erklären. Um das Opfer davon zu entlasten, selbst aktiv zu werden und ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens erklären zu müssen, sollte die Wieder- aufnahme des eingestellten Verfahrens von Amtes wegen eingeführt werden. Wäre die Wie- deraufnahmevoraussetzung derart formuliert worden, dass nicht an einen Rückfall angeknüpft wird, sondern lediglich daran, ob eine neue Anzeige wegen häuslicher Gewalt betreffend ei- nes während der sechsmonatigen Frist vorgefallenen Übergriffes eingereicht worden ist, könnte auch dem Vorwurf der Vorverurteilung entgegen getreten werden. Wird auf das Fak- tum der Einreichung einer neuen Anzeige abgestellt, ist über den Ausgang dieses zweiten Verfahrens noch nichts gesagt. Die Wiederaufnahme hätte zur Folge, dass die beiden Verfah- ren, das eingestellte und das später angezeigte, zusammen geführt und beurteilt werden. Da- mit wären auch die von der Rechtskommission genannten Beweisschwierigkeiten nicht als grösser zu beurteilen als bei einem Widerruf der Zustimmung zur Einstellung. Demgegenüber kann die Strafverfolgungsbehörde nach dem nun geltenden Recht das erste Verfahren von sich aus, also ohne Widerrufserklärung des Opfers, nicht wieder aufnehmen sondern muss, wenn die sechs Monate unbenützt abgelaufen sind, trotz einer neuen Anzeige das erste Verfahren definitiv einstellen, was absolut unbefriedigend ist. 2.6 Definitive Einstellung 2.6.1 Voraussetzungen Wird die Zustimmung zur Einstellung innert der Frist von sechs Monaten nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde die definitive Einstellung des Verfahrens54. 53 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1927 54 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1928 - 14 - 2.6.2 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern 2.6.2.1 Definitive Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Wird die definitive Einstellung durch die Untersuchungsbehörde vorgenommen, ist der Staatsanwaltschaft ein kurz begründeter Antrag auf Nichteintreten nach Art. 227 StrV BE zu stellen. Erfolgt die definitive Einstellung im Rahmen einer Voruntersuchung (Art. 234 ff. StrV BE), ist der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Aufhebung der Strafverfolgung vorzule- gen, auch dieser ist zu begründen (Art. 250 Abs. 2 StrV BE). Vorgängig ist den Parteien Ge- legenheit zu geben, sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage zu äussern55. Nach der Zu- stimmung der Staatsanwaltschaft sind der Nichteintretens- und der Aufhebungsbeschluss den Parteien in der Folge unter Hinweis auf das Rekursrecht gemäss Art. 322 Ziff. 1 StrV BE zu eröffnen. 2.6.2.2 Definitive Einstellung durch das Gericht Erfolgt die definitive Einstellung nach der Überweisung an das Gericht, ist dem Verfahren im Urteil keine weitere Folge zu geben (Art. 309 Abs. 2 StrV BE)56. Gegen dieses Urteil kann die Appellation erklärt werden (334 StrV BE). Wie in Ziff. 3 nachfolgend ausgeführt, wurden im Rahmen dieser Arbeit das Schicksal von Anzeigen wegen häuslicher Gewalt auf ihrem Weg durch die Justiz untersucht. Dabei ergab die Prüfung der Vorgehensweisen bei den verschiedenen Gerichten, dass nicht überall gemäss dem seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Kreisschreiben zu Art. 271 ff. StrV BE vorgegan- gen wird. Es sind bei der definitiven Einstellung neben der „keine weitere Folgegebung“ fol- gende, dem Kreisschreiben widersprechende Verfahrensabschlüsse angetroffen worden: Erlass einer Verfügung, womit das Verfahren definitiv eingestellt wird, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, dass die Appellation möglich sei. Mitteilung nach Art. 272 StrV BE an die Parteien57, wonach das Gericht die Aufhebung des Verfahrens beabsichtigt. Weiter wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Grundsatz der Aufhebung und zur Kostenfrage zu äussern. Widersetzt sich eine Partei der Aufhebung, ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, andernfalls hebt das Gericht die Strafverfolgung auf und befindet über Kosten und Entschädigungen der Parteien. Der Aufhebungsentscheid kann mit Rekurs an die Anklagekammer weiter gezogen werden (Art. 272 Abs. 3 StrV BE). 2.6.3 Wirkungen der definitiven Einstellung Nach der definitiven Einstellung ergeht kein Sachurteil, das Verfahren wird mit einem Pro- zessurteil abgeschlossen58. Gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die definitive Einstellung können gemäss Art. 55a Abs. 4 StGB die angeschuldigte Person, das Opfer und der öffentliche An- kläger Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben59. In der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung war die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesge- richts vorgesehen. 55 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 223 ff. StrV BE 56 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 271 ff. StrV BE 57 dazu gehört auch die Staatsanwaltschaft, Art. 39 Abs. 2 StrV BE 58 Hansjakob Thomas; Schmitt Horst; Sollberger Jürg; Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2006, S. 52; Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1923 59 gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), Inkrafttreten 1. Januar 2007; vgl. Hug Markus, Kommentar zu Art. 55a StGB, in: Donatsch Andreas; Flachsmann Stefan; Hug Markus; Weder Ulrich; Kommentar zum Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 - 15 - 3 Empirische Erhebungen beim Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und beim Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland 3.1 Vorgehen, Erhebung der Daten In den Geschäftskontrollen der Untersuchungsrichterämter der Regionen I Berner Jura- Seeland und IV Berner Oberland wurden diejenigen Verfahren herausgesucht, in welchen im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 eine Anzeige wegen eines Deliktes eingereicht wurde, bei dem eine Einstellung gemäss Art. 55a StGB möglich war. Dabei handelt es sich um Anzeigen wegen wiederholter Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung, begangen zum Nachteil einer Person, mit welcher die angeschuldigte Person ver- heiratet ist oder in einer Lebensgemeinschaft lebt. Da diese Delikte in der Geschäftskontrolle nicht separat ausgewiesen werden, mussten andere Suchkriterien eingesetzt werden: so wur- den die im fraglichen Zeitraum eingegangenen Fälle nach den in der Geschäftskontrolle er- fassten Delikten herausgesucht, anschliessend wurde geprüft, ob die Parteien verheiratet sind oder zusammenleben resp. im Zeitpunkt des Vorfalles zusammengelebt haben. In denjenigen Fällen, in welchen eine Überweisung an das urteilende Gericht erfolgt ist, be- finden sich die Akten nicht mehr beim Untersuchungsrichteramt, sondern beim jeweiligen Gerichtskreis. In der Region I Berner Jura-Seeland gibt es drei Gerichtskreise60, in der Region IV Berner Oberland deren vier61. Da beim Eingang der Akten bei den Gerichtskreisen eine neue Verfahrensnummer vergeben wird, konnten die bereits erhobenen Verfahrensnummern der Untersuchungsrichterämter nicht für die Suche verwendet werden, es musste in den Ge- schäftskontrollen der jeweiligen Gerichtskreise eine neue Abfrage nach den Namen der Par- teien erfolgen. Die neuen Verfahrensnummern wurden von den meisten Gerichtskreisen selb- ständig erhoben und für das Erstellen dieser Arbeit in verdankenswerter Weise zur Verfügung gestellt, so dass in der Folge die Akten der abgeschlossenen Fälle ediert werden konnten. Bei der näheren Prüfung der Akten der Untersuchungsrichterämter und der Gerichtskreise stellte sich hie und da heraus, dass es sich nicht wie vermutet um einen Fall von häuslicher Gewalt, sondern z.B. um eine Streitigkeit unter Nachbarn oder um ein Delikt zum Nachteil eines Kindes oder eines anderen Angehörigen handelte. Diese Fälle wurden nicht in die Aus- wertung einbezogen. Die Fälle mit Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, bei welchen eine Einstellung nach Art. 55a StGB möglich sind, wurden in einer Tabelle zusammengestellt und sind im Anhang IV in der Tabelle 1 aufgeführt. Die Reihenfolge der Einträge in der Tabelle ist zufällig und lässt keine Rückschlüsse zu, wann und bei welchem Untersuchungsrichteramt die Anzeige eingereicht worden ist. Die Namen der beteiligten Parteien und die Verfahrensnummern wurden nicht in die Tabelle aufgenommen. Die Erhebung der Daten erfolgte in der Zeit von Mitte Januar bis Ende Februar 2007. Es wur- de nicht auf einen Stichtag abgestellt, die Daten wurden für denjenigen Zeitpunkt erfasst, an welchem der entsprechende Fall im fraglichen Gerichtskreis oder Untersuchungsrichteramt überprüft wurde. Das kann insofern zu Ungenauigkeiten führen, als ein Verfahren z.B. Mitte Januar 2007 bei der Sichtung noch nicht abgeschlossen war, wäre die Prüfung erst Ende Feb- ruar 2007 erfolgt, könnte das Ergebnis ein anderes gewesen sein. 60 Gerichtskreis I Courtelary-Moutier-La Neuveville, Gerichtskreis II Biel-Nidau, Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach 61 Gerichtskreis X Thun, Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli, Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental, Gerichtskreis XIII Obersim- mental-Saanen - 16 - Da in der vorliegenden Arbeit in erster Linie die abgeschlossenen Verfahren näher untersucht werden konnten, wurden sämtliche erledigten Verfahren miteinbezogen, die entsprechende Ungenauigkeit in der Datenbasis wurde zugunsten einer grösseren Anzahl abgeschlossener Verfahren in Kauf genommen. 3.2 Datenschutz 3.2.1 Hängige Verfahren Das Recht auf Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens steht nach Art. 82 StrV BE den Parteien zu sowie anderen Beteiligten, soweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Den Untersuchungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und den urteilenden Gerichten steht die Akteneinsicht in nicht abgeschlossene Verfahren nur zu, sofern es im Zusammenhang mit der Bearbeitung anderer Fälle nötig ist. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht in hängige Verfahren zu wissenschaftlichen Zwecken ist nicht vorgesehen. Zwar wäre die Einsichtnahme mit Zustimmung der jeweiligen Parteien zu- lässig gewesen. Da das Thema der Arbeit, die Erfahrungen mit der Einstellung nach Art. 55a StGB, gerade voraussetzt, dass das Verfahren abgeschlossen ist, wurde darauf verzichtet, die Parteien von hängigen Verfahren anzuschreiben und um Einsicht in die Akten nachzusuchen. 3.2.2 Erledigte Verfahren Gemäss Art. 83 StrV BE richtet sich die Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzgesetz. Art. 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes62 sieht vor, dass für Forschung und Statistik Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck bekannt gegeben werden dürfen, wenn die Personendaten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, anonymisiert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung verwendet werden und die Ergebnisse der Bearbeitung keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ziehen lassen. Zudem muss der Empfänger der Personendaten dafür Gewähr bieten, dass die Daten einer- seits nicht an Dritte weitergegeben werden und andererseits für die Datensicherung gesorgt ist. Bei den Geschäftsleitern des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland und der be- troffenen Gerichtskreise wurden Gesuche um Akteneinsicht gestellt63, welche bewilligt wur- den. Im Gesuch wurden das Ziel der Arbeit und die geplante Vorgehensweise erläutert und darauf hingewiesen, dass die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht Eingang in die Masterarbeit finden werden. Weiter wurden folgende Zusicherungen abgegeben: die Daten werden anony- misiert, so dass es keine Möglichkeit des Rückschlusses auf die betroffenen Personen gibt; die Personendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern nur im Rahmen der Masterar- beit verwendet; ein Zugriff von Dritten ist nicht möglich und die erstellten Kopien aus den Akten werden nach Annahme der Arbeit vernichtet. 3.3 Anzeigen von häuslicher Gewalt mit der Möglichkeit der Einstellung 3.3.1 Übersicht über die eingereichten Anzeigen 3.3.1.1 Angezeigte Delikte Insgesamt sind im untersuchten Zeitraum von zwei Jahren bei den beiden Untersuchungsrich- terämtern I Berner Jura-Seeland und IV Berner Oberland 265 Anzeigen eingegangen, welche mindestens ein Delikt wegen häuslicher Gewalt zum Inhalt hatten, bei dem eine Einstellung 62 BSG 152.04 63 Vgl. Anhang I - 17 - möglich war. Anzeigen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung unter Verheirateten oder in Lebensgemeinschaft wurden nicht erfasst, ausser es kamen noch Delikte dazu, bei welchen eine Einstellung nach Art. 55a StGB möglich ist. Aus der Zusammenstellung im An- hang IV Tabelle 1 ist ersichtlich, wie sich die einzelnen Delikte auf die eingereichten Anzei- gen verteilen, da in einer Anzeige mehrere Delikte enthalten sein können. In 100 Fällen wurde ein Delikt angezeigt, in den übrigen Fällen wurden mindestens zwei ver- schiedene Delikte zur Anzeige gebracht. In den 265 Anzeigen wurden folgende Delikte angezeigt: Wiederholte Tätlichkeiten 175 Fälle Einfache Körperverletzung 123 Fälle Drohung 138 Fälle Nötigung 19 Fälle 1) Angezeigte Delikte einfache Körperver- letzung 27% wiederholte Tätlichkeiten 39% Drohung 30% Nötigung 4% Daraus ist ersichtlich, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle (96 %) wiederholte Tät- lichkeiten, einfache Körperverletzungen und Drohungen angezeigt wurden. Der Tatbestand der Nötigung wurde nur 19 Mal angezeigt, was 4 % aller angezeigten Delikte entspricht. Mit einer Ausnahme64 wurden zusätzlich zur Nötigung jeweils noch andere Delikte angezeigt. In 66 Fällen wurden zusätzlich zu den Delikten wegen häuslicher Gewalt mit der Möglichkeit der Einstellung weitere Delikte angezeigt. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt: Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Lebenspartners, Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz, Vergewaltigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil der Ehefrau (Fall 69), aber auch ein Tötungsdelikt ausserhalb des familiären Bereichs (Fall 83 und 113). 3.3.1.2 Verfahrensdauer Von den eingeleiteten 265 Verfahren sind im Februar 2007 noch insgesamt 86 Verfahren hängig, dies entspricht fast einem Drittel (32,45 %), 179 Verfahren wurden abgeschlossen. Angesichts des untersuchten Zeitraums vom 1. April 2004 bis 31. März 2006 und damit des Umstandes, dass seit dem Zeitpunkt des Einreichens der Anzeigen zwischen knapp einem und knapp drei Jahren vergangen sind, muss jedenfalls teilweise eine unverhältnismässig lange Verfahrensdauer festgestellt werden. Diese lange Verfahrensdauer ist gerade im Bereich der häuslichen Gewalt unbefriedigend und für die betroffenen Parteien, insbesondere aber die Opfer, äusserst zermürbend. Die meisten der nicht abgeschlossenen Verfahren sind bei den Gerichtskreisen noch hängig (78 Verfahren, davon sind 20 provisorisch eingestellt), bei den Untersuchungsrichterämtern sind es lediglich 8 Verfahren (davon sind 3 provisorisch eingestellt). Dies hängt damit zu- 64 Fall 148 - 18 - sammen, dass gemäss dem Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichtes die Fälle von häuslicher Gewalt, wenn das Verfahren nicht bereits beim Untersuchungsrichteramt einge- stellt wird, in der Regel ohne Voruntersuchung dem Einzelgericht überwiesen werden (Art. 233 Ziff. 3 StrV BE, so genannte „Direktüberweisung“)65. In einigen Gerichtskreisen herrscht ein grosser Rückstau bei den Einzelgerichten, so dass in Fällen, welche beim Gerichtskreis eingehen, erst Monate später ein Termin für die erste Einvernahme festgesetzt werden kann. Ausnahmsweise – wenn neben den Delikten, bei welchen eine Einstellung möglich ist, schwe- rere Delikte betroffen sind und eine Strafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht – wird durch das Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung durchgeführt und das Verfahren anschliessend dem Kreisgericht überwiesen (Art. 233 Ziff. 1 StrV BE). 3.3.1.3 Mehrfache Anzeigen unter derselben Parteien Im untersuchten Zeitraum wurden betreffend 33 Paaren66 mehrere Anzeigen eingereicht (vgl. Anhang IV Tabelle 2): 25 Paare waren von zwei Anzeigen betroffen, vier davon sind als An- zeige und Gegenanzeige betreffend denselben Vorfall zu beurteilen67. Bei sieben Paaren gingen drei Anzeigen ein, bei fünf davon wurden jeweils eine Anzeige und eine Gegenanzeige eingereicht68. In einem Fall wurde gegen den einen Partner sogar vier An- zeigen eingereicht69. 2) Mehrfache Anzeigen 21 2 4 5 1 0 5 10 15 20 25 30 Anzeige/Gegenanzeige 4 5 0 Mehrfache Anzeigen 21 2 1 zwei Anzeigen drei Anzeigen vier Anzeigen 3.3.2 Beteiligte Parteien 3.3.2.1 Herkunft der angeschuldigten Person Bei der Herkunft wurde nicht auf die während des Lebens erworbene Staatsbürgerschaft ab- gestellt, sondern auf diejenige bei der Geburt, Einbürgerungen wurden demnach nicht berück- sichtigt. Von den 265 angeschuldigten Personen kamen 129 aus der Schweiz, 16 aus Serbien, 13 aus Portugal, zwölf aus Italien und zehn aus der Türkei. Weiter stammen die angeschuldigten Per- sonen aus folgenden Ländern: Kosovo (8), Sri Lanka (7), Marokko und Mazedonien (6) sowie 65 Kreisschreiben (zit. Fussnote 25) zu Art. 223 ff. StrV BE 66 Darunter sind im vorliegenden Kontext verheiratete Paare, geschiedene Personen und Personen in Lebensgemeinschaften zu verstehen 67 Fälle 51/52, 67/68, 192/193 und 235/237 68 Fälle 4/5, 153/154, 219/220, 243/244 und 252/253 69 Fälle 123/125/134/183 - 19 - Bosnien (5). Die übrigen Herkunftsländer sind mit vier Nennungen oder weniger vertreten (insgesamt 53 Fälle)70. 3) Herkunft angeschuldigte Person Türkei 4%Kosovo 3%Sri Lanka 3% Serbien 6% Bosnien 2% Italien 5% Marokko 2% Mazedonien 2% Portugal 5% Schweiz 48% übrige Länder 20% 3.3.2.2 Herkunft des Opfers Die Herkunft der Opfer stellt sich wie folgt dar: 137 Opfer stammen aus der Schweiz, 13 aus Portugal, elf aus Serbien und Marokko. Aus der Türkei stammen neun Opfer, aus Brasilien und Mazedonien sieben, aus Sri Lanka sechs und aus Thailand fünf. Insgesamt 59 Opfer kom- men aus weiteren Ländern, welche jedoch weniger als fünfmal vorkommen und deshalb nicht separat aufgeführt werden71. 4) Herkunft Opfer Schweiz 52% Maro kko 4% Sri Lanka 2% Thailand 2% Serbien 4% übrige Länder 22% Port ug al 5% Mazedonien 3% Brasilien 3% Türkei 3% In den 265 Verfahren kommen 113 binationale Lebensgemeinschaften vor (42,5 % der Ver- fahren), beim grösseren Teil der Verfahren haben beide Beteiligten dasselbe Herkunftsland wie der Partner/die Partnerin (57,5 %). 3.3.2.3 Geschlecht des Opfers In den 265 untersuchten Verfahren sind wie erwartet die überwiegende Mehrzahl der Opfer Frauen. 26 der Opfer sind Männer, dies entspricht einem Anteil von knapp 10 %. Die damit festgestellte Grössenordnung der Gewalt gegen Männer deckt sich mit den Zusammenstellun- gen im neuesten Gewaltbericht der Kantonalen Fachkommission für Gleichstellungsfragen des Kantons Bern72. 70 Chile, Kroatien, Spanien, Frankreich, Iran, Tunesien, Äthiopien, Algerien, Brasilien, Deutschland, Dominikanische Republik, Finnland, Holland, Irak, Kamerun, Kenia, Kongo, Philippinen, Ungarn, Belgien, Dänemark, Montenegro, Nepal, Thailand, Vietnam 71 Bosnien, Kamerun, Kroatien, Russland, Ungarn, Italien, Spanien, Chile, Iran, Kenia, Kosovo, Litauen, Nepal, Österreich, USA, Albanien, Algerien, Bulgarien, Deutschland, Elfenbeinküste, Frankreich, Finnland, Holland, Hongkong, Indien, Irak, Kongo, Korea, Mongolei, Phi- lippinen, Polen, Vietnam 72 Wyss Eva; Wenn Frauen gewalttätig werden: Fakten contra Mythen, Vierter Gewaltbericht der Kantonalen Fachkommission für Gleich- stellungsfragen des Kantons Bern, S. 13 - 20 - In zwölf dieser Fälle liegen für denselben Vorgang Anzeige und Gegenanzeige vor, es wurde mithin gegen den Mann ebenfalls eine Anzeige eingereicht. 3.3.2.4 Lebensform der Parteien Die meisten beteiligten Personen sind miteinander verheiratet (210), ca. ein Fünftel leben in einer Lebensgemeinschaft (50 Paare) und in fünf Fällen sind die Parteien bereits geschieden73. 5) Lebensform Lebensgemein- schaft 19% verheiratet 79% geschieden 2% Alle untersuchten Fälle betrafen heterosexuelle Paare, es wurde kein Verfahren gefunden mit häuslicher Gewalt in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft. 3.4 Abgeschlossene Verfahren ohne Einstellungen Bevor die mit einer definitiven Einstellung abgeschlossenen Verfahren näher untersucht wer- den, werden die mit einem Sachurteil, also mit einem Schuldspruch oder einem Freispruch, abgeschlossenen Verfahren dargestellt. Durch die Untersuchungsrichterämter kann im Rahmen des Strafmandatsverfahrens gemäss Art. 262 ff. StrV BE eine Busse, eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen, eine (unbedingte) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder gemeinnützige Arbeit bis zu 120 Stunden festgesetzt werden. In der bis Ende 2006 geltenden Fassung konnten in einem Strafmandat eine Busse sowie eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat ausgefällt werden. Die Einzelgerichte können Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr aus- sprechen, Freiheitsstrafen von über einem Jahr können durch das Kreisgericht ausgesprochen werden (Art. 29 Ziff. 1 und 2 StrV BE). In den untersuchten Fällen erliessen die Untersuchungsrichterämter 54 Strafmandate, 47 da- von wurden rechtskräftig. Die Gerichte kamen in ihren Urteilen zu 17 Schuldsprüchen, in 22 Verfahren kam es zu einem Abschluss ohne Konsequenzen für die angeschuldigte Person. Dabei handelt es sich einerseits um Freisprüche, in der Zusammenstellung wurden unter dem Titel „Freispruch“ indessen auch folgende Verfahrensabschlüsse berücksichtigt: Die Aufhebungen der Strafverfolgung, welche mangels genügender Belastungstatsachen in Anwendung von Art. 272 StrV BE ergangen sind74. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 StrV BE kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Tat für die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt75. Bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches konnte im Kan- ton Bern das Opportunitätsprinzip angewendet werden, wenn Verschulden und Tatfolgen gering waren (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 StrV BE in der bis Ende 2006 geltenden Fassung)76. 73 wobei anzumerken ist, dass die in Ziff. 3.3.1.3 hievor genannten vier Anzeigen gegen denselben Angeschuldigten ein geschiedenes Paar betraf 74 Fälle 3, 4 75 Fälle 83, 113, Anwendung von Art. 4 StrV im Rahmen eines Tötungsdeliktes ausserhalb des familiären Bereichs 76 Fälle 136, 159, 167, 228 - 21 - In einigen Fällen wurde fälschlicherweise vom Gericht davon ausgegangen, es handle sich bei den angezeigten Straftaten wegen häuslicher Gewalt um Antragsdelikte statt um Offi- zialdelikte77. Nach dem Rückzug der Strafanträge wurden diesen Verfahren keine weitere Folge gegeben (Art. 309 StrV BE). Weiter ergab sich bei drei Fällen78 eine andere Zuständigkeit als die der Untersuchungsrich- terämter, bei welchen die Anzeigen eingereicht worden sind. Diese Fälle wurden im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter untersucht. Es kann festgehalten werden, dass in insgesamt 62 Fällen79 ein Schuldspruch erfolgte, was 23,4 % aller im fraglichen Zeitraum eingereichten Anzeigen wegen häuslicher Gewalt und 34,6 % der abgeschlossenen Verfahren entspricht. 3.5 Einstellungen nach Art. 55a StGB 3.5.1 Provisorische Einstellungen Von den insgesamt 86 hängigen Verfahren sind drei Verfahren bei den Untersuchungsrichter- ämtern und 20 Verfahren bei den Gerichtskreisen provisorisch eingestellt (26,7 % der hängi- gen Verfahren). Da diese Akten nicht gesichtet werden konnten, können keine weiteren Aus- führungen dazu gemacht werden, aus welchen Gründen und in welchen Verfahrensstadien es zu den provisorischen Einstellungen gekommen ist. 3.5.2 Widerruf der provisorischen Einstellung Nur in drei Fällen der 265 Verfahren kam es nach einer provisorischen Einstellung zu einem Widerruf der Zustimmung80. Zwei Angeschuldigte wurden in der Folge verurteilt, das dritte Verfahren ist nach dem Widerruf der Zustimmung zur Einstellung noch beim Gericht hängig. 3.5.3 Definitive Einstellungen 3.5.3.1 Übersicht Bei den Untersuchungsrichterämtern wurden 31 Verfahren definitiv eingestellt, bei den Ge- richten waren es 64 Verfahren. Von den 179 abgeschlossenen Verfahren wurden demnach 95 Verfahren, also mehr als die Hälfte, definitiv eingestellt. (vgl. Anhang IV Tabelle 3 „Zusam- menstellung erledigte Verfahren“ und Anhang IV Tabelle 4 „definitiv eingestellte Verfah- ren“). Nachfolgend sind die abgeschlossenen Verfahren ersichtlich: die definitiven Einstellungen (95 Fälle), die Strafmandate durch die Untersuchungsrichterämter (47 Fälle) und die Schuld- sprüche durch die Gerichte (17 Fälle) sowie die Freisprüche resp. Aufhebungen, keine weitere Folgegebung und die Anwendung des Opportunitätsprinzips (22 Fälle, vgl. Ziff. 3.4 hievor). 77 Fälle 133, 144, 145, 182, 204 78 Fälle 10, 20, 47 79 Strafmandate der Untersuchungsrichterämter und Schuldsprüche der Gerichte 80 Fälle 37, 89, 165 - 22 - 6) Erledigte Verfahren Strafmandate 26% Schuldsprüche 9% Freisprüche etc. 12% definitive Einstellungen 53% Werden die Erledigungen bei den Untersuchungsrichterämtern zusammengestellt, ergibt sich in 47 Fällen eine Verurteilung in einem Strafmandat und in 31 Fällen eine Einstellung. Beim Gericht wurden demgegenüber 17 Schuldsprüche, 22 Freisprüche und 64 Einstellungen aus- gesprochen: 7) Erledigungen Untersuchungsrichterämter definitive Einstel- lungen 40% Strafmandate 60% 8) Erledigungen Gerichte definitive Einstel- lungen 62% Freisprüche 21% Schuld- sprüche 17% Währenddem bei den Untersuchungsrichterämtern in 40 % der abgeschlossenen Verfahren eine Einstellung vorgenommen wurde, beträgt die Anzahl der Einstellungen vor Gericht 62 %. 3.5.3.2 Antrag auf Einstellung bei den Untersuchungsrichterämtern Bei den Untersuchungsrichterämtern geht der Antrag auf Einstellung in aller Regel schriftlich ein, sei es, dass das Opfer in einem Brief an die Untersuchungsbehörde das Begehren stellt, das Verfahren sei nicht weiter zu führen, oder sei es, dass das Opfer bei der Polizei im Rah- mender protokollarischen Einvernahme einen solchen Antrag stellt. Nach dem bernischen Strafverfahren findet bei Verfahren wegen häuslicher Gewalt meistens keine untersuchungsrichterliche Einvernahme statt, ausser es handle sich um eine Voruntersu- chung wegen Delikten, welche eine Strafe von mehr als einem Jahr erwarten lassen (vgl. Ziff. 3.3.1.2 am Ende). Dies bedeutet indessen, dass die Untersuchungsrichterin/der Untersu- chungsrichter kein persönliches Gespräch mit den Parteien führen und sich auch keinen per- sönlichen Eindruck von ihnen machen kann. Damit erweist sich die Beurteilung als schwierig, ob in einem schriftlichen Antrag auf Einstellung tatsächlich der wirkliche, freie Wille des Opfers geäussert wurde. In einigen Fällen wurde durch das Untersuchungsrichteramt beim Opfer nachgefragt, weshalb es einen Einstellungsantrag stellt, dies unter Hinweis auf die vor- handenen Möglichkeiten81. Gestützt auf die Antwort des Opfers wurde in der Folge geprüft, ob der Antrag auf Einstellung dem freien Willen des Opfers entspricht. Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland stellt dem Opfer, welches von sich aus die Einstellung des Verfahrens verlangt, einen Brief und einen Fragebogen zu (vgl. Anhang II). Im Brief werden die rechtlichen Grundlagen und die Möglichkeiten des weiteren Vorge- 81 Fälle 14, 23, 33 - 23 - hens dargelegt. Im Fragebogen wird nach den Gründen für den Einstellungsantrag und nach den Veränderungen im Verhalten der angeschuldigten Person gefragt. Weiter können die Op- fer schildern, weshalb sie davon ausgehen, dass keine neuen Vorfälle mehr zu erwarten sind. Aufgrund des ausgefüllten Fragebogens füllt der Untersuchungsrichter/die Untersuchungs- richterin eine Scorecard aus, womit die Situation der Parteien beurteilt wird (vgl. Anhang III). Die Scorecard enthält im Wesentlichen diejenigen Kriterien, welche Riedo vorgeschlagen hat, um Ermessensspielraum der Strafverfolgungsbehörden beim Antrag auf Einstellung massgeb- lich einzuschränken82. Durch Fragebogen und Scorecard findet keine Vorverurteilung der angeschuldigten Person statt: beim ausgefüllten Fragebogen handelt es sich um die Aussagen des Opfers und bei der Scorecard um die untersuchungsrichterliche Beurteilung dieser Aussagen im Hinblick auf die Prüfung des Antrages auf Einstellung. Fragebogen und Scorecard stellen äusserst nützliche Instrumente dar, um die Beweggründe des Opfers zu ergründen und tragen zur Klärung der Frage bei, ob der Antrag auf Einstellung dem freien Willen des Opfers entspricht. Gestützt auf die Auswertung des Fragebogens kann die Untersuchungsbehörde entscheiden, ob einem Einstellungsantrag gefolgt werden kann. Wenn die Untersuchungsbehörde die Einstellung nicht unterstützt und das Verfahren an das Gericht überweist, ist der Scorecard die vom Bundesgericht verlangte Begründung für die Weiterführung des Verfahrens gegen den Willen des Opfers zu entnehmen (BGE 6S.454/2004 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen83). Zudem ist die Scorecard auch für das Gericht dienlich, indem einerseits die Überlegungen der Untersuchungsbehörde transparent werden und andererseits auch zusätzliche Grundlagen für die Einvernahmen und das Urteil vorliegen. Im Gegensatz zum Untersuchungsrichteramt kann sich das Gericht seinerseits anlässlich der ersten Einvernahme (Art. 271 Abs. 1 StrV BE) oder der Hauptverhandlung (Art. 283 ff. StrV BE) einen persönlichen Eindruck der Parteien machen. 3.5.3.3 Antrag auf Einstellung bei den Gerichten Bei der Durchsicht der an die Gerichte überwiesenen Fälle fiel auf, dass es in verschiedenen Stadien des Gerichtsverfahrens zu einer Einstellung kommt: Das Opfer stellt selbständig einen Antrag auf Einstellung, es meldet sich aus eigenem An- trieb beim Gericht oder z.B. nach der Zustellung der Vorladung (21 Fälle) Im Rahmen der Gerichtsverhandlung stellt das Opfer einen Antrag auf Einstellung, meist wird die provisorische Einstellung gleich während der Verhandlung verfügt (40 Fälle) Parallel zum Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt wird unter den Parteien ein Ehe- schutzverfahren geführt. Kommt es zum Abschluss einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, stellt das Opfer darin auch einen Antrag auf Einstellung des Strafver- fahrens (3 Fälle) 82 zit. Fussnote 37 83 zit. Fussnoten 22 und 40 - 24 - 9) Antrag auf Einstellung selbständig 33% vor Strafgericht 62% Trennungs- vereinbarung 5% 3.5.3.4 Definitive Einstellungen bei Mehrfachanzeigen In 95 Verfahren erfolgte eine Einstellung, 26 der definitiv eingestellten Verfahren betrafen Parteien, bei welchen mehr als eine Anzeige eingereicht worden ist, was immerhin einem An- teil von 27 % entspricht: Elf eingestellte Verfahren betreffen angeschuldigte Personen, gegen welche im untersuch- ten Zeitraum zwei Anzeigen eingegangen sind84. Gegen einen Angeschuldigten wurden im untersuchten Zeitraum vier Anzeigen einge- reicht85 - trotzdem wurden die Verfahren eingestellt! In 13 Verfahren, welche eingestellt wurden, wurden von den Parteien eine Anzeige und eine Gegenanzeige eingereicht86, da in zwei dieser Fälle gegen die eine Partei mehr als ei- ne Anzeige eingereicht worden ist, sind diese Verfahren auch in Fussnote 84 aufgeführt87. 3.5.3.5 Einstellung auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden Bei den im Rahmen dieser Arbeit untersuchten Verfahren wegen häuslicher Gewalt wurde von den Strafverfolgungsbehörden in keinem Fall ein Antrag an das Opfer auf Einstellung des Verfahrens gestellt. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass die im Rahmen von „Ver- gleichsverhandlungen“ vor dem Einzelgericht gemachten Vorschläge des Richters/der Richte- rin je nach Ausgestaltung auch als Antrag auf Einstellung gewertet werden können, was sich jedoch nicht aus den Akten ergibt. Insgesamt kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Möglichkeit der Einstellung auf Antrag der Strafverfolgungsbehörde jedenfalls im Kanton Bern sehr selten zur Anwendung kommt. 4 Interviews mit Opfern 4.1 Vorgehen Aus der Anzahl der untersuchten Fälle wurden zwei Opfer angefragt, ob sie zu einem Inter- view über ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit den Verfahren wegen häuslicher Gewalt und mit der Einstellung bereit wären. Der Sachverhalt der Verfahren dieser Opfer wurde in Ziffer 1.2 dieser Arbeit kurz vorgestellt. Als Kriterien für die Auswahl dieser Opfer wurde 84 Fälle 23/100, 78/104, 97/116, 127/158 (wobei nur das Verfahren 127 definitiv eingestellt ist, das Verfahren 158 ist provisorisch einge- stellt und hier nicht mitgezählt), 153/175, 173/231 85 Fälle 123/125/134/183 86 Fälle 4/5/15 (nur Fall 5 eingestellt und hier berücksichtigt, bei den Fällen 4 und 15 wurde das Verfahren mangels genügender Belastungs- tatsachen nicht weitergeführt), 51/52, 67/68, 99/100, 153/154, 169/170, 235/237 87 Fälle 23/99/100, 153/154/175 - 25 - berücksichtigt, dass bei beiden Opfern zwei Verfahren eingeleitet wurden und je ein Verfah- ren definitiv resp. provisorisch eingestellt worden ist. Weiter sollten möglichst unterschiedli- che Verhältnisse dargestellt werden und die sprachliche Verständigung musste gewährleistet sein. Beiden Opfern wurde Anonymität zugesichert, sie waren damit einverstanden, dass die ano- nymisierten Daten aus den abgeschlossenen und den hängigen Verfahren Eingang in diese Arbeit finden. Die beiden Frauen gaben offen und kritisch Auskunft über ihre Erfahrungen und Überlegun- gen, sie äusserten sich auch konstruktiv zu weiteren Möglichkeiten. Die Auswahl der beiden Opfer ist nicht repräsentativ. Es ging in erster Linie darum, im Rah- men dieser Arbeit denjenigen eine Stimme zu geben, welche mit den neuen gesetzlichen Be- stimmungen eine Verbesserung ihrer Situation erfahren sollten. Die Darstellung der Opfer bringt ihr eigenes Erleben zum Ausdruck und ist damit subjektiv, ihre Erfahrungen und Anre- gungen werden für die Beurteilung der Wirksamkeit herangezogen und finden Eingang in die Gesamtbetrachtung. Die Seite der angeschuldigten Ehemänner kommt bei diesen Interviews jedoch nicht zum Ausdruck, dies ist nicht als Schuldzuweisung zu verstehen. 4.2 Erlebnisse der interviewten Opfer 4.2.1 Umgang mit der Polizei 4.2.1.1 Frau A. Frau A. fühlte sich bei der ersten Kontaktnahme mit der Polizei nicht ernst genommen, der Polizist habe ihr gesagt, es gingen täglich Telefonanrufe von Frauen ein, welche eine Ohrfei- ge erhalten hätten. Sie habe den Eindruck gehabt, er habe ihre Erlebnisse verharmlost, es sei wohl nicht nachvollziehbar gewesen, dass sie die Übergriffe 20 Jahre ausgehalten habe. Als sie ihre Situation konkret geschildert habe, habe sie eine Veränderung im Verhalten des Polizisten erlebt, sie habe sich ernst genommen und unterstützt gefühlt. Sie sei selber zur Po- lizei gegangen, vorher habe sie bereits mehrfach Kontakt mit der Opferhilfe gehabt, wo sie ausserordentlich gute Unterstützung und Hilfe erhalten habe und immer noch erhalte. Bereits seit etwa zehn Jahren habe Frau A. hie und da den Beizug der Polizei erwogen, habe aber je- weils wegen der Kinder darauf verzichtet, sie habe auch immer noch die Hoffnung gehabt, dass es besser werde, wenn sie nichts gegen ihren Mann unternehme. Sie habe die Beziehung wegen der Kinder aufrechterhalten wollen. Zudem habe sie nicht gewollt, dass über sie gere- det werde, da bereits eine frühere Partnerschaft in Brüche gegangen sei. Ausschlaggebend für ihre Meldung bei der Polizei sei schliesslich gewesen, dass ihr Mann sie einmal mit dem Sturmgewehr bedroht und ihren siebenjährigen Buben im Winter „brun- netröglet“88 habe, weil dieser sich für sie eingesetzt habe. Sie habe wahnsinnige Angst vor der Intervention durch die Polizei gehabt und sei sehr unter Druck gewesen, weil sie ihren Mann als unberechenbar gekannt und er sie vielfach mit dem Tod bedroht und immer wieder gedemütigt habe. Die Polizei habe ihr jedoch genug Zeit ge- lassen, sich auf die Situation einzustellen, sie hätten sich regelmässig nach ihr erkundigt, sie ermutigt und motiviert. Sie habe unbedingt verhindern wollen, dass die Kinder die Interventi- on der Polizei mitbekämen und habe auch darum ersucht, dass diese nicht mit dem Streifen- wagen zum Bauernhof fahre. Die Polizei habe sich an ihre Wünsche gehalten. 88 eine missliebige Person im Brunnentrog untertauchen, vgl. Von Greyerz Otto; Bietenhard Ruth; Berndeutsches Wörterbuch, 5. Auflage, Muri b. Bern 1991 - 26 - Bei der zweiten Anzeige habe sie von Anfang an Unterstützung und Hilfe durch die Polizei erhalten, aber auch durch den sie behandelnden Arzt und den Gemeindepräsidenten. Sie sei aber nicht sofort bereit gewesen auszusagen, dies aus Angst vor neuer Gewalt und weil sie nicht gewusst habe, wie es weitergehe, insbesondere wegen der Kinder. Zudem habe sie sich nach dem dreiwöchigen Kuraufenthalt noch einer Operation unterziehen (ohne Zusammen- hang mit den Übergriffen ihres Mannes) und eine eigene Wohnung suchen müssen, dazu sei der Tod ihres Vaters gekommen, so dass sie keine Kraft mehr gehabt habe, das Verfahren gegen ihren Mann weiterzuführen und auszusagen. In dieser Zeit habe sie täglich Kontakt zum Gemeindepräsidenten gehabt, wenn sie sich bei ihm 24 Stunden nicht gemeldet habe, habe die Polizei sie aufgesucht, um sich zu vergewissern, dass ihr nichts passiert sei. Daran habe sie gemerkt, dass die Behörden sie ernst genommen hätten und es ihnen nicht egal gewe- sen sei, was mit ihr passiere. Sie sei auch geschützt worden, als sie aus dem ehelichen Domi- zil ausgezogen sei. 4.2.1.2 Frau B. Frau B. erlebte die beiden polizeilichen Interventionen als positiv, sie sei froh gewesen, dass ihr Mann habe realisieren müssen, dass jemand für sie da sei, und ihm gezeigt worden sei, dass hier die Gesetze Geltung hätten und sie geschützt werde. Sie habe bereits früher daran gedacht, zur Polizei zu gehen, habe aber wegen der Ehre der Familie und der Tradition darauf verzichtet. Die Polizei habe ihr fachkundig und einfühlsam geholfen und sie unterstützt, als sie nach der zweiten Intervention ihre Sachen aus der ehelichen Wohnung geholt habe, um anderswo zu übernachten. Als störend habe Frau B. empfunden, als sie auf die polizeiliche Befragung ge- wartete habe, sei daneben ein Fernseher mit einer Sportübertragung gelaufen und die zu- schauenden Polizisten hätten sich über die Resultate gefreut, währenddem sie aufgewühlt ge- wesen sei und geweint habe. Zur ersten Intervention sei es gekommen, als sie sich nach einem Übergriff ihres Mannes zum Nachbarn begeben und diesen gebeten habe, die Polizei zu rufen, wenn er Lärm aus ihrer Wohnung hören sollte. Es sei wohl ein Missverständnis gewesen, dass sich der Nachbar sofort bei der Polizei gemeldet habe, um sich nach dem Vorgehen zu erkundigen; bereits am näch- sten Tag sei dann die polizeiliche Intervention erfolgt, ohne dass es erneut zu einem Vorfall gekommen wäre. Die Polizei habe sie in Anwesenheit ihres Mannes gefragt, ob ihre Aussage gegenüber dem Nachbarn zutreffend sei, dass sie geschlagen werde. Unter dem Einfluss die- ser Situation habe sie sagen müssen, davon wisse sie nichts. Von den ihr durch die Polizei anlässlich der ersten Intervention aufgezeigten Möglichkeiten sei Frau B. überfordert gewesen, sie sei nicht darauf vorbereitet gewesen und habe sich des- halb entschlossen, die Aussage zu verweigern und ihren Mann nicht zu belasten. Die zweite polizeiliche Intervention habe sie selbst veranlasst, als sie im Spital nach der Poli- zei verlangt habe. Sie sei sehr aufgewühlt gewesen und habe sich gut behandelt gefühlt. Beim einen Sachbearbeiter habe sie zuerst den Eindruck gehabt, er würde ihren Mann in Schutz nehmen, dies habe sich jedoch nachträglich als falsche Beurteilung ihrerseits herausgestellt. 4.2.2 Verhalten des Ehemannes während der Verfahren 4.2.2.1 Frau A. Nach der ersten Intervention habe sie eine Zeitlang getrennt von der Familie in einer Woh- nung gelebt. Sie sei aber sehr einsam gewesen, habe die Kinder vermisst und viel geweint. Unverhofft sei ihr Mann mit der Tochter bei ihr aufgetaucht, er habe gesagt, er werde sich ändern. Daraufhin sei sie zurückgekehrt, sie habe es nicht mehr ausgehalten ohne die Kinder. - 27 - Aber es sei danach nur noch schlimmer geworden. Auch die Bestrafung habe keine Verbesse- rung gebracht. Nach der zweiten Intervention habe ihr Mann sie als schlechte Mutter bezeichnet, sie wieder massiv beschimpft und ihr vorgeworfen, sie mache ihn zu Boden und er müsse wegen ihr das Heimet89 verkaufen. Auch nach der räumlichen Trennung belästige er sie immer wieder, verfolge sie mit dem Au- to, telefoniere ihr und ihrem Lebenspartner und beschimpfe sie als Hure. Sie habe wegen der ständigen Belästigungen schon mehrmals umziehen müssen. Auch heute lasse er sie noch nicht in Ruhe, trotzdem er sich in der Trennungsvereinbarung dazu verpflichtet habe. 4.2.2.2 Frau B. Sie wisse, dass ihr Mann extrem gekränkt und über die polizeiliche Intervention in seiner Eh- re verletzt sei, dies sei ihr aber egal. Frau B. habe von ihrem Mann wegen der Strafverfahren keinen Druck erlebt, obwohl er sie mehrfach darauf angesprochen habe, sie könne das Verfahren gegen ihn einstellen lassen. Druck sei von ihm hingegen ausgeübt worden, indem er sie davon abgehalten habe, eine be- rufliche Weiterbildung zu absolvieren sowie von ihr verlangt habe, dass sie ihren Lohn auf sein Konto überweise. Er habe sie isolieren und kontrollieren und sie so von ihm abhängig machen wollen. 4.2.3 Verhalten der Angehörigen und der Umwelt 4.2.3.1 Frau A. Sie habe, bevor sie zur Polizei gegangen sei, nie jemandem aus ihrem Umfeld gesagt, sie werde geschlagen. Sie habe ihre Verletzungen versteckt, nur ihre Schwiegereltern, welche im selben Haus gewohnt hätten, hätten die Übergriffe mitbekommen, hie und da hätten sie ihren Mann auch zurechtgewiesen, dies jedoch gegen aussen totgeschwiegen. Ihre Schwiegereltern hätten sich nie bei ihr gemeldet, weder als sie im Spital noch als in der Kur gewesen sei, ob- wohl sie genau gewusst hätten, was sie durchgemacht habe. Dieses Verhalten habe sie sehr enttäuscht, insbesondere da sie mit ihnen zwanzig Jahre unter demselben Dach gelebt habe. Die Kinder hätten ein gespaltenes Verhältnis ihr gegenüber, sie hätten nicht aus der gewohn- ten Umgebung wegziehen wollen, deshalb seien sie beim Vater geblieben. Sie sähen zwar ein, aus welchen Gründen ihre Mutter den Bauernhof und damit die Familie verlassen habe, hätten aber nicht die Kraft, sich gegen den Vater durchzusetzen, auch wenn sie selber ebenso unter seinem lieblosen Verhalten gelitten hätten und immer noch litten. Im Eheschutzverfahren sei ein Gutachten über die Kinderzuteilung eingeholt worden, über diese Beurteilung sei Frau A. fast verzweifelt: es sei besser, dass die Kinder beim Vater in der gewohnten Umgebung blieben, zumal die Mutter schon mehrmals umgezogen sei und damit keine stabilen Verhältnisse belegen könne. Schliesslich sei sie nur wegen der Nachstellungen ihres Mannes umgezogen, nun habe sie deswegen ihre Kinder verloren. Von ihrer Familie und ihrem neuen Lebenspartner erfahre Frau A. sehr viel Unterstützung, ebenso von der Opferhilfe. Wegen des Verhaltens ihres Mannes habe Frau A. ihre Stelle als Pflegerin verloren: er habe sie ständig an ihrer Arbeitsstelle belästigt und sei immer wieder dort aufgetaucht. Schliesslich sei sie aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass er sich nicht mehr an ihrer Arbeitsstelle zeige, sonst werde ihr gekündigt. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Mann davon 89 Bauerngut, Heimwesen, vgl. von Greyerz/Bietenhard (zit. Fussnote 88) - 28 - abzuhalten, sie zu belästigen, sei ihr beim nächsten Vorfall unter Einhaltung der Kündigungs- frist gekündigt und sie per sofort freigestellt worden. Seither habe sie trotz grosser Anstren- gungen keine Arbeit mehr gefunden. 4.2.3.2 Frau B. Frau B. habe im ersten Verfahren die Aussage aus Angst vor neuer Gewalt verweigert, aber auch aus Angst vor familiären Konsequenzen, da sie nicht habe abschätzen können, wer aus ihrer Familie zu ihr halte und ob ihr Verhalten insbesondere von ihren Eltern unterstützt wer- de. Sie habe gewusst, dass die Ehre in den beiden Familien einen grossen Stellenwert habe. Es habe lange Zeit gebraucht, bis ihre Familie, insbesondere ihr Vater, sie unterstützt habe. An- fangs habe er sogar versucht, sie mit Drohungen davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen. Be- vor sie die zweite Intervention der Polizei veranlasst habe, sei sie zu ihren Eltern gefahren, um ihnen zu zeigen, was ihr Mann mit ihr gemacht habe. Ihr Vater habe ihr dann gesagt, sie solle das machen, was sie für richtig halte und ihr damit grünes Licht gegeben, sich bei der Polizei zu melden. Dies rechne Frau B. ihrem Vater, welcher immer noch in den Traditionen seiner Heimat verwurzelt ist, sehr hoch an. Die Sippen ihrer eigenen Familie und derjenigen ihres Mannes hätten nach dem zweiten Vor- fall gemeinsam die Frage beraten, ob sich das Paar scheiden lassen könne; trotzdem ihr Vater dies befürwortet habe, sei entschieden worden, eine Scheidung sei nicht möglich. Ihr Vater habe ihr jedoch später erklärt, es sei ihr Leben, so dass sie nun von ihm die Erlaubnis habe, sich scheiden zu lassen, wenn sie dies für richtig halte. Nun lebe sie seit einem Monat wieder mit ihrem Mann zusammen und hoffe, dass dieser sich an die Regeln halte, die hier gälten. 4.2.4 Einstellung des Verfahrens 4.2.4.1 Frau A. Frau A. hat im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor Gericht eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher sie um Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperver- letzung nachsuchte. Das Verfahren wurde in der Folge provisorisch eingestellt, die Frist für den Widerruf der Einstellung ist abgelaufen, die definitive Einstellung ist nur noch eine Formsache. Frau A. hielt fest, sie habe die Einstellung des Verfahrens nicht gewollt, sondern eigentlich sei ihr wichtig gewesen, dass ihr Mann zur Verantwortung gezogen werde. An der Verhand- lung habe der Richter ihr vorgeschlagen, die Sache ruhen zu lassen, und ihr Anwalt habe die Situation verharmlost. Beide hätten ihr zudem gesagt, sie solle sich überlegen, ob sie sich die Belastungen von weiteren Gerichtsverhandlungen nicht lieber ersparen und ihre Kräfte für anderes einsetzen wolle. Unter diesem Druck habe sie halt der Einstellung zugestimmt, dabei sei ihr eigentlich nicht erklärt worden, was die Einstellung bedeute. Einen Widerruf der Ein- stellung habe sie zwar in Betracht gezogen, weil sie gedacht habe, es könne nicht sein, dass er einfach ungestraft davon komme. Aber da sie nicht gewusst habe, was schliesslich heraus- komme, habe sie darauf verzichtet. 4.2.4.2 Frau B. Da sie sich nach der ersten Intervention der Polizei mit ihrem Ehemann wieder versöhnt habe, sei sie froh gewesen um die provisorische Einstellung, damit nicht ein Strafverfahren die Be- ziehung belastet habe. In dieser Situation sei sie auch froh gewesen um das Wissen über die Möglichkeit des Widerrufs des Antrages auf Einstellung, da das Vertrauen in ihren Mann noch nicht wiederhergestellt gewesen sei. Von der Polizei sei sie über die Einstellung nicht - 29 - informiert worden, sie habe davon mit dem Schreiben der Untersuchungsbehörde Kenntnis erhalten. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der zweite Vorfall während der Widerrufsfrist des ersten Vorfalles stattgefunden habe, sie habe gedacht, diese Frist sei schon abgelaufen und damit das erste Verfahren erledigt gewesen. Sie habe nicht realisiert, dass sie selbst den Antrag auf Ein- stellung hätte widerrufen können, sie habe im Gegenteil gedacht, die provisorische Einstel- lung werde hinfällig, wenn die Behörden von einem weiteren Vorfall Kenntnis erhielten, wel- cher innert den sechs Monaten Probezeit geschehen sei. Ob sie den Antrag auf Einstellung widerrufen hätte, konnte Frau B. nicht sicher beantworten, sie schilderte eindrücklich, wie sie hin und her gerissen gewesen sei zwischen Wut und Verzeihen und dem Wissen darum, dass ihr Unrecht geschehen sei, welches doch bestraft werden müsste. Da sie unterdessen wieder mit ihrem Mann zusammenlebe, überlegt sie sich, im noch hängi- gen Verfahren vor Gericht einen Antrag auf Einstellung zu stellen. 4.3 Rückblick der Opfer auf das Verfahren 4.3.1 Frau A. Die Bestrafung ihres Mannes habe sie als extrem unbefriedigend empfunden, sie sei frustriert gewesen über die geringe Strafe für das, was sie alles durchgemacht habe. Dabei habe sie nicht realisiert, dass nur diejenigen Übergriffe in der Beurteilung berücksichtigt worden seien, welche sie konkret geschildert habe und welche nach dem 1. April 2004 geschehen seien. Schliesslich habe sie auch noch die Busse und die Gerichtskosten selbst bezahlt, damit dies nicht auf Kosten der Kinder gehe, was ihr von ihrem Mann in Aussicht gestellt worden sei. Auf die Frage, was aus ihrer Sicht eine angemessene Strafe gewesen wäre, formulierte dies Frau A. folgendermassen: „Er sollte sich bewusst werden, was er angerichtet hat, der Schmerz sollte auch für ihn spürbar sein. Die Gewalt sollte an der Wurzel bekämpft werden, eine Strafe vermag da nichts auszurichten.“ Auch wenn Frau A. nach der Trennung von ihrem Ehemann ihr ganzes bisheriges Leben hat aufgeben müssen und dadurch Kinder, Arbeit und gewohnte Umgebung verloren hat, bereut sie diesen Schritt nicht. Aus heutiger Sicht würde Frau A. jedoch viel früher reagieren und mit den Kindern den gemeinsamen Haushalt verlassen. Mit der Einstellung des Verfahrens wäre sie heute nicht mehr einverstanden. Frau A. rät Opfern von häuslicher Gewalt, nicht zu schweigen, dies insbesondere auch dann nicht, wenn Kinder vorhanden sind. Weiter soll ein Opfer Hilfe suchen und auch annehmen und nicht alles selber machen wollen. Wichtig sei, zur Polizei zu gehen und sich dort allen- falls auch gegen Widerstand durchsetzen. 4.3.2 Frau B. Sie würde heute kein anderes Vorgehen wählen, als wichtig erachtet sie, dass sie Beweise für die Übergriffe gesammelt und z.B. ihren Hausarzt informiert habe. Sie rät Opfern von häuslicher Gewalt, sich bei Beratungsstellen und Frauenhäusern zu infor- mieren, sie habe sich im Hinblick auf eine mögliche Zwangsheirat schon vor der Eheschlies- sung dort gemeldet. Weiter hält sie aus ihrer Erfahrung fest, ein Opfer solle Beweise sammeln und nicht naiv sein und denken, es komme von selbst wieder gut, sie kenne albanische Frau- en, welche noch viel mehr geschlagen würden als sie selbst und sich nicht wehren könnten. - 30 - 4.4 Verbesserungsvorschläge aus der Sicht der Opfer Die Frist von sechs Monaten für den Widerruf des Antrages auf Einstellung wird als zu kurz erachtet, die Frist ist auf mindestens ein oder besser zwei Jahre zu erhöhen. In einer Therapie soll bei der angeschuldigten Person das Bewusstsein für das Erleben des Opfers geweckt und die Ursache der Gewalt bekämpft werden. Die Therapie sollte statio- när durchgeführt werden, damit die angeschuldigte Person weg von ihrem Umfeld ist und sich auf sich selbst konzentrieren kann. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe oder einer Busse führt zu Problemen, wenn die bei- den Beteiligten die Beziehung weiterführen wollen, auf der anderen Seite sollte der Mann zur Rechenschaft gezogen und ihm klar zu verstehen gegeben werden, dass dieses Verhal- ten nicht toleriert wird. Die Verbindung einer bedingten Strafe mit einer Weisung, ein Täterprogramm zu absol- vieren, wurde als gute Möglichkeit beurteilt. Das Opfer soll weiter unterstützt und sein Selbstwertgefühl gestärkt werden. Abhängigkeiten (Alkohol, Drogen etc.) sowie ausserordentliches Verhalten (z.B. krank- hafte Eifersucht) sollten erkannt und ebenfalls behandelt werden. 5 Schlussfolgerungen und Ausblick 5.1 Anzahl der untersuchten Fälle und beteiligte Parteien In den beiden Untersuchungsregionen Berner Jura-Seeland und Berner Oberland mit einer Wohnbevölkerung in den beiden Regionen von knapp 354'000 Personen90 wurden in den zwei Jahren von April 2004 bis März 2006 total 265 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt einge- reicht, eine überraschend hohe Zahl. Sie belegt, dass häusliche Gewalt kein Randphänomen, sondern eine traurige Realität in der Gesellschaft darstellt. In rund der Hälfte der Fälle waren sowohl auf Seiten der angeschuldigten Personen wie auch auf Seiten der Opfer Personen ausländischer Herkunft beteiligt. Wird der Anteil der Fälle mit Parteien ausländischer Herkunft mit dem Anteil ausländischer Personen an der Wohnbevölke- rung in den beiden Untersuchungsregionen von 14 %91 verglichen, ergibt sich, dass die aus- ländische Bevölkerung sowohl auf der Seite der Angeschuldigten wie auch auf der Seite der Opfer wesentlich häufiger von häuslicher Gewalt betroffen ist als Schweizerinnen und Schweizer. Besonders häufig waren Konflikte unter Parteien unterschiedlicher Herkunft (binationale Le- bensgemeinschaften, 42,5 % aller untersuchten Fälle). Es sei an dieser Stelle lediglich auf diese Fakten hingewiesen, eine Analyse dieser Erkennt- nisse konnte im Rahmen dieser Arbeit indessen nicht erfolgen. 5.2 Zielerreichung des Modells Offizialdelikt mit Einstellungsmöglichkeit Schon vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung wurde die Frage aufgeworfen, ob damit die gesteckten Ziele erreicht werden könnten: 90 Zusammenstellung erstellt gestützt auf die Zahlen aus: Wohnbevölkerung der Gemeinden und Bezirke am 1.1.2006, Bevölkerungsstatis- tik (Reihe A), Heft 55, Publikation der Finanzverwaltung des Kantons Bern, www.fin.be.ch/site/fv-stat-wohnbevoelkerung2006.pdf 91 Zusammenstellung erstellt gestützt auf die Zahlen aus: Wohnbevölkerung der Gemeinden und Bezirke am 1.1.2006 (zit. Fussnote 90) http://www.fin.be.ch/site/fv-stat-wohnbevoelkerung2006.pdf* - 31 - „Ob der Gesetzgeber damit eine zweckmässige Lösung gefunden hat, darf bezwei- felt werden. Einerseits muss man sich die Frage stellen, ob mit dem vorgeschla- genen Verfahren mehr als eine zusätzliche administrative Hürde eingebaut wurde, die letztlich genau in denjenigen Fällen versagt, in denen das Opfer massiven Einschüchterungen und Beeinflussungen ausgesetzt ist. Ob nämlich der auf die betroffene Person ausgeübte Druck diese vom Stellen eines Strafantrages abhält oder zur Desinteresseerklärung drängt, spielt nur insofern eine Rolle, als bei der letztgenannten Version die Abhängigkeit von der behördlichen Zustimmung be- steht. Die Organe der Strafrechtspflege verfügen in der Regel aber nicht über den erforderlichen Einblick in das Innenleben einer Beziehung, um die Situation an- gemessen beurteilen zu können, und werden sich entsprechend zurückhalten, die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Willen des Opfers zu verweigern.“92 Nachfolgend werden einzelne Ziele der Gesetzesrevision auf ihre Wirksamkeit untersucht. 5.2.1 Ermitteln statt vermitteln Die Polizei hat den Auftrag, bei strafbaren Handlungen die notwendigen Sofortmassnahmen zu treffen und den Sachverhalt zu ermitteln. Bei Gewalt im sozialen Nahraum liegen nach den neuen Gesetzbestimmungen Offizialdelikte vor, somit werden im Unterschied zu früher die Sachverhaltsabklärungen durch die Polizei sofort (und nicht erst nachdem ein Strafantrag ge- stellt wurde) eingeleitet und die erforderlichen Befragungen durchgeführt. Nach den Erfahrungen seit dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision wurde dieses Ziel erreicht, der Sachverhalt wird durch die Polizei abgeklärt, ein blosses Vermitteln bei Gewalt in einer Lebenspartnerschaft ist nicht mehr angezeigt. Es hat zudem bei der Kantonspolizei Bern eine Sensibilisierung für die Belange der Opfer stattgefunden, welche nicht zuletzt auf das Ver- wenden eines standardisierten Formulars bei häuslicher Gewalt zurückzuführen ist. Darin werden verschiedene Fragen gestellt und Vorgehensweisen skizziert, was auch Angehörige der Polizei, welche sich weniger mit der Problematik der häuslichen Gewalt auseinanderge- setzt haben, in die richtige Richtung zu leiten vermag. Die zahlreichen Einstellungen der Verfahren stossen bei der Polizei auf Unverständnis. Vor allem wird als frustrierend empfunden, wenn gegen dieselbe angeschuldigte Person mehrere Verfahren eingeleitet und wieder eingestellt wurden und dann erneut eine polizeiliche Inter- vention notwendig wird. Es fällt nicht leicht, in einer solchen Situation Verständnis für das Opfer aufzubringen, das nach mehreren Vorfällen wiederum zur angeschuldigten Person zurückgekehrt ist. Allerdings muss in solchen Fällen klar darauf hingewiesen werden, dass der Aufwand für eine erneute polizeiliche Intervention nicht durch die Rückkehr des Opfers verursacht wurde, sondern durch die erneuten Übergriffe der angeschuldigten Person! Das Opfer wurde meist nicht nur Opfer von Gewalt, sondern auch Opfer seiner eigenen Hoffnungen und Erwartungen in eine bessere Zukunft. 5.2.2 Schutz der Opfer Der unmittelbare Schutz der Opfer bei Übergriffen ist durch die Neuregelung wesentlich ver- bessert worden. Die Polizei hat ihr Interventionsverhalten in diesen Fällen grundsätzlich ge- ändert. Sowohl Instruktion der Polizeikräfte als auch deren Ausbildung und die Kontrolle der Einsätze haben sich markant gewandelt, der Opferschutz kann so durchgesetzt werden. Die Polizei kann eingreifen, ohne auf einen Strafantrag angewiesen zu sein. Sie kann durch die Intervention auch gegenüber dem Täter dokumentieren, dass Gewalt im Privatbereich nicht geduldet wird. 92 Jositsch Daniel; Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 2004 S. 2 ff., S. 6 - 32 - Ob und inwieweit sich der Schutz der Opfer längerfristig verbessert hat, kann aufgrund der im Rahmen dieser Arbeit getätigten Untersuchungen nicht abschliessend beurteilt werden. Im- merhin kann aus der nicht geringen Zahl der mehrfachen Anzeigen gegen dieselbe angeschul- digte Person geschlossen werden, dass die geäusserten Befürchtungen, ein Opfer werde sich möglicherweise nach einer Intervention nicht mehr an die Behörden wenden, nicht zutreffend sind93. 5.2.3 Einstellung des Verfahrens als Ausnahme Nach dem Konzept des Gesetzgebers ist die Einstellung des Verfahrens als Ausnahme vorge- sehen94, in der Praxis wird jedoch gut die Hälfte der abgeschlossenen Verfahren eingestellt. Kommt es zu einer Verhandlung vor Gericht, werden sogar 62 % der Verfahren eingestellt. Möglicherweise sind die urteilenden Gerichte bei Delikten im sozialen Nahraum immer noch in der Konstruktion des Antragsdeliktes verhaftet, bei welchen die Meinung verbreitet ist, eine Einigung unter den Parteien diene dem Rechtsfrieden mehr als eine Verurteilung. Es kann im übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass der Erledigungsdruck die Gerichte dazu bringt, dem Opfer eine Einstellung nahe zu legen, da das Gericht damit das Verfahren ab- schliessen kann, ohne ein aufwändiges Beweisverfahren durchführen zu müssen. Nach den im Kanton Bern durchgeführten Erhebungen ist die Einstellung des Verfahrens nicht die Ausnahme, sondern wurde entgegen der Absichten des Gesetzgebers zum Regelfall. 5.2.4 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung Der Widerruf der Zustimmung zur Einstellung kommt nur sehr selten zur Anwendung. Selbst wenn gegen ein Opfer während der Frist von sechs Monaten wiederum Gewalt angewendet wird, erfolgt meist kein Widerruf, obschon diese Möglichkeit gerade für diesen Fall geschaf- fen wurde. Bei den interviewten Opfern hat sich ergeben, dass die Information über den Beginn der Frist und den ausdrücklich zu erklärenden Widerruf nicht ausreichend war und dass ein Opfer kei- nen Widerruf erklärte, weil es die Folgen im Strafverfahren nicht abschätzen konnte. Insgesamt wird wohl den sich ohnehin in einer schwierigen Situation befindenden Opfern mit der Möglichkeit des Widerrufs eine Verantwortung für das Weiterführen des Verfahrens über- bunden, welche zu übernehmen sie häufig nicht in der Lage sind. Dies führt dazu, dass diese Verfahren definitiv eingestellt werden, ohne dass dies von einer Drittperson verhindert wer- den kann. Das Ziel, welches mit dem Institut des Widerrufs der Einstellung erreicht werden sollte, wur- de nicht erreicht. 5.2.5 Gesamtbetrachtung Letztlich ging der Gesetzgeber davon aus, ein über die Hilfsangebote aufgeklärtes und durch die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden unterstütztes Opfer sei in der Lage, einem ge- wissen Druck standzuhalten, der sich fast zwangsläufig aus der Situation der Nähe zur ange- schuldigten Person ergibt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Einflüsse auf das Opfer äusserst viel- fältig sind und auch nicht nur von Seiten der angeschuldigten Person ausgehen: da sind finan- zielle Überlegungen zu berücksichtigen, die Interessen der gemeinsamen Kinder, die Beein- flussungen durch die Familien und – nicht zuletzt – auch emotionale Beweggründe. Gerade 93 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1920/1921 94 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl S. 1922: Art. 66ter aStGB wird als „Ausnahmetatbestand“ bezeichnet - 33 - letztere bewegen Opfer häufig dazu, ihren Hoffnungen auf eine bessere gemeinsame Zukunft zu vertrauen und es nochmals zu versuchen. Eine echte Verbesserung der Situation der Opfer ist durch die Neuregelung insofern erreicht worden, als die Polizei die Ermittlungen unabhängig vom Willen des Opfers aufnimmt und die gebotenen Erhebungen durchführt, sie hat ihr Interventionsverhalten in diesen Fällen grundsätzlich geändert und kann auch umfassendere Vorkehrungen zum Schutz des Opfers treffen. Hingegen wurde das Ziel, dass die Einstellung des Verfahrens nur in Ausnahmefällen mög- lich ist und das Opfer während der provisorischen Einstellung mit der Probezeit von sechs Monaten ein probates Mittel in der Hand hat, zu prüfen, ob es wirklich zu Verbesserungen im Verhalten der angeschuldigten Person kommt, in der Praxis nicht erreicht. Insgesamt muss festgehalten werden, dass die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung auf ent- sprechende Erklärung des Opfers hin kaum tauglicher ist als die frühere Verfahrenseinstel- lung durch den Rückzug des Strafantrags. 5.3 Mögliche Änderungen de lege ferenda 5.3.1 Neuer Vorfall während der Einstellungsfrist – objektiver Grund für die Wieder- aufnahme des Verfahrens Ausgehend vom Gedanken des Schutzes des Opfers vor weiteren Übergriffen sollte nicht hin- genommen werden müssen, dass ein provisorisch eingestelltes Verfahren definitiv eingestellt wird, wenn ein neues Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen dieselbe angeschuldigte Per- son eingeleitet wurde. Im Gesetzgebungsprozess wurde wie selbstverständlich davon ausge- gangen, dass in dieser Situation ein Opfer das eingestellte Verfahren wieder aufnehmen wer- de. Es handelt sich sozusagen um den „Musterfall“ für den Widerruf der Zustimmung zur Einstellung, denn die angeschuldigte Person hat sich während der Probezeit gerade nicht be- währt95. Die Realität zeigt indessen, dass es nicht wenige Fälle gibt, in denen das Opfer die Zustimmung zur Einstellung trotz eines neuen Verfahrens nicht widerruft und das proviso- risch eingestellte Verfahren schliesslich definitiv eingestellt werden muss. Ob die Gründe für die Zurückhaltung der Opfer, den Widerruf der Zustimmung zur Einstel- lung zu erklären, in der ungenügenden Aufklärung, in der Resignation oder darin liegen, dass Druck oder Gewalt gegen das Opfer ausgeübt wird, muss offen gelassen werden. So oder anders erscheint es gerechtfertigt, nach einem neuen Vorfall ein provisorisch einge- stelltes Verfahren von Amtes wegen wieder aufzunehmen. Massgebend ist die Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von einem neu eingeleiteten Verfahren, in welchem geltend ge- macht wird, zum Nachteil des Opfers seien während der Dauer der provisorischen Einstellung Übergriffe in Form von einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung vorgekommen. Dabei spielt keine Rolle, ob das Opfer selbst bei der Polizei eine Anzeige einreicht oder ob die Polizei durch eine Meldung von Dritten veranlasst wird, eine Anzeige einzureichen. Diese Neuregelung würde dazu führen, dass das provisorisch ein- gestellte Verfahren wieder aufgenommen wird und zusammen mit dem neu eingeleiteten Ver- fahren zu beurteilen ist. Damit wird nicht ein Rückfall der angeschuldigten Person vorausge- setzt und diese auch nicht vorverurteilt, sondern lediglich an die objektiv feststellbare Tatsa- che angeknüpft, dass gegen die bereits vorher angeschuldigte Person eine neue Anzeige ein- gegangen ist. Beim Weiterführen des früheren Verfahrens ergibt sich keine andere Situation, als wenn das Opfer nach dem erneuten Vorfall seine Zustimmung zur Einstellung widerrufen hätte, was ja im Übrigen den Erwartungen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Es ergeben 95 Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1942 - 34 - sich bei dieser zeitlichen Abfolge keine zusätzlichen Beweisschwierigkeiten im Vergleich zu einem durch das Opfer erklärten Widerruf der Zustimmung. Die Möglichkeit der Wideraufnahme des Verfahrens von Amtes wegen entfällt, sobald das Verfahren definitiv eingestellt ist, daran können auch Übergriffe, die während der provisori- schen Einstellung vorgefallen sein sollen und erst nach der definitiven Einstellung bekannt werden, nichts mehr ändern. Nach der Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens von Amtes wegen soll eine Einstel- lung der beiden Verfahren nicht mehr möglich sein. Das Opfer hat einen Anspruch darauf, dass der Staat dem erklärten Ziel der Gesetzesrevision, wonach Gewalt im sozialen Nahraum keine Privatsache darstellt, Nachachtung verschafft. Die angeschuldigte Person hat die vom Gesetzgeber als Ausnahme konzipierte Chance erhalten, dass das Verfahren provisorisch ein- gestellt wurde und sie sich bewähren konnte. Aufgrund des neuen Verfahrens ist der Schluss zu ziehen, dass die mit der Einstellung des Verfahrens verfolgten Ziele nicht erreicht wurden. Auch aus diesem Grunde ist keine weitere Möglichkeit der Einstellung zu gewähren. Art. 55a StGB könnte wie folgt um Abs. 2bis ergänzt und in Abs. 3 modifiziert werden: 2bis Das Verfahren wird von Amtes wegen wieder aufgenommen, wenn gegen das Opfer inner- halb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens erneut ein Delikt nach Abs. 1 begangen worden ist und ein Verfahren eingeleitet wurde. Das wieder aufgenom- mene Verfahren und das neu eingeleitete Verfahren werden gemeinsam geführt. Eine Einstel- lung des Verfahrens ist nicht mehr möglich. 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen und erfolgt keine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen, verfügt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstel- lung. 5.3.2 Verlängern der Frist bei der provisorischen Einstellung Von Seiten der interviewten Opfer wurde dargelegt, die Frist der provisorischen Einstellung von sechs Monaten sei zu kurz, um eine tatsächliche Änderung im Verhalten sicher feststellen zu können. Es sei durchaus möglich, dass sich die angeschuldigte Person ein halbes Jahr zu- sammennehme, um zu erreichen, dass das Verfahren definitiv eingestellt wird, ohne ihr Ver- halten tatsächlich nachhaltig zu verändern. Eine längere Frist als sechs Monate wurde im Gesetzgebungsprozess nicht diskutiert, der Minderheitenantrag III sah eine Frist von drei Monaten vor, wurde jedoch abgelehnt96. Für die Dauer von sechs Monaten wurde ins Feld geführt, dass die Frist nicht zu kurz sei, um bessere Kenntnisse über eine allfällige Rückfallgefahr zu erlangen und dem Opfer genügend Zeit zu geben, um sich in aller Ruhe nochmals zu überlegen, wie es weiter gehen soll97. Dieselben Argumente können auch für eine Erhöhung der Frist auf mindestens ein Jahr oder auf zwei Jahre angeführt werden. Angesichts des Umstandes, dass Gewalt im sozialen Nahraum nicht mehr toleriert wird, ist es zulässig, von der angeschuldigten Person während eines längeren Zeitraumes ein tadelloses Verhalten verlangen zu können. Eine Verlängerung der Einstellungsfrist könnte allerdings dazu führen, dass es häufiger zu einem Widerruf der Zustimmung zur Einstellung oder zu einer Wiederaufnahme des Verfah- rens von Amtes wegen kommt. Dies bedeutet, dass zusätzliche Verfahren materiell beurteilt werden müssen, was zu einer grösseren Belastung der Gerichte führt. Im Hinblick auf die Verbesserung des Opferschutzes ist dies jedoch zu akzeptieren. 96 Bericht (zit. Fussnote 4) BBl 2003 S. 1933; Stellungnahme (zit. Fussnote 14) BBl 2003 S. 1941; Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796 97 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 796, Votum Anita Thanei - 35 - 5.3.3 Wirksamkeit von Sanktionen bei häuslicher Gewalt Bei den interviewten Opfer war eine grosse Zerrissenheit spürbar, was die Bestrafung betrifft: einerseits waren sie der Meinung, die angeschuldigte Person müsse für das Geschehene be- straft werden, andererseits wurden in Geld ausgefällte Strafen als unbefriedigend beurteilt, weil unter den Einschränkungen in finanzieller Hinsicht die ganze Familie leidet. Auch eine unbedingte Freiheitsstrafe wurde nicht als sinnvoll erachtet, da die verurteilte Person nicht zwingend dazu gebracht werde, ihr Verhalten zu überdenken. Diesen Bedenken ist vorbehaltlos zuzustimmen. In den Fällen von häuslicher Gewalt stellt eine Verurteilung zu einer Strafe häufig einen un- tauglichen Weg dar und kann auf das Verhalten der verurteilten Person nur unwesentlich und kaum positiv einwirken. Weder die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geld- strafe und/oder einer Busse lösen das Problem der häuslichen Gewalt. Zudem bedeutet die Strafe gerade in diesen Bereichen auch eine Belastung für das soziale Umfeld, also für die Familie, insbesondere für Kinder und das Opfer. Bereits in der Diskussion im Nationalrat wurden flankierende Massnahmen gefordert, so war die Rede von Präventionskampagnen, Interventionsprojekten, Mediationsstrukturen etc.98, die jedoch ausserhalb des strafrechtlichen Einflussbereiches angeboten werden. 5.3.4 Lernprogramme für Personen, welche Gewalt ausüben Im Kanton Zürich existiert das deliktorientierte Lernprogramm „Partnerschaft ohne Gewalt“, welches sich an Männer richtet, die gegenüber ihrer Partnerin Gewalt ausgeübt haben. Das Training findet in Gruppen- und Einzelsitzungen statt und ist in verschiedene Lernschritte gegliedert (Verantwortung übernehmen für das Vorgefallene; Auseinandersetzung mit dem Thema „Gewalt“; Auswege ohne Gewalt finden; Kontrolle über das eigene Verhalten; Part- nerschaftliches Denken und Handeln üben; Strategien erarbeiten, um in Zukunft nicht mehr rückfällig zu werden). Ein 2005 abgeschlossener Modellversuch mit deliktorientierten Lern- programmen im Kanton Zürich hat ermutigende Resultate ergeben. Teilnehmende von Lern- programmen sind tendenziell weniger rückfällig geworden als die Kontrollgruppe. Ein Lern- programm hat sich dann als besonders wirksam erwiesen, wenn die Teilnehmenden aktiv mit- arbeiten und wenn Einsicht in das Unrecht der Tat besteht99. Auch in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt existiert seit 2001 ein soziales Trai- ningsprogramm für Gewalt ausübende Männer, die Rückmeldungen sind positiv. Im Kanton Bern ist ein Pilotprojekt „Lernprogramm“ in Planung, voraussichtlich wird eine erste Gruppe von Gewaltausübenden ab August 2007 betreut100. Das Lernprogramm stützt sich auf das in Duluth/USA entwickelte Modell DAIP (domestic abuse intervention project), welches in beiden Basel zu Anwendung gelangt. Das Lernprogramm zielt auf eine Verhal- tensänderung von Männern hin, die gegenüber ihren Partnerinnen gewalttätig geworden sind. Dabei werden verschiedene Erscheinungsformen von Gewalt und Misshandlung untersucht, um dann Alternativen zu gewalttätigem und kontrollierendem Verhalten einzuüben. Das Lernprogramm folgt einem verhaltensorientiert-kognitiven Ansatz und soll die Bemühungen der freiwilligen Täterarbeit ergänzen. Das Lernprogramm dauert 26 Wochen à je 2 Stunden und behandelt insbesondere folgende Themen: Gewalt, Beziehungsdynamik, Verantwortung, Respekt und Anerkennung, Reden, Verhandeln und Streiten, Männlichkeit, Partnerschaft, Vater-Sein, Krisenbewältigung. 98 Amtliches Bulletin Nationalrat 2003 S. 793, Votum Bundesrätin Ruth Metzler 99 Medienmitteilung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 4. April 2006 100 Vortrag der Polizei- und Militärdirektion an den Regierungsrat betreffend Berner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt – bip; Bericht über den Stand der Projektarbeiten des letzten Jahres und Schwerpunkte für die Umsetzungsphase 2007 mit Aufzeichnung der Zukunftsvision vom 21. März 2007, Ziff. 5.5 - 36 - 5.3.5 Einführung einer neuen Massnahme bei häuslicher Gewalt Mit dem Besuch eines Lernprogrammes für Gewalt ausübende Personen besteht eine Chance, bei der verurteilten Person die Einsicht zu fördern, dass Gewalt keine Lösung ist. Im Rahmen eines derartigen Programmes werden Strategien vermittelt, um Gewaltausbrüche zu vermei- den. Bereits heute ist es möglich, bei einer Verurteilung den bedingten Strafvollzug in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB mit der Weisung zu verbinden, ein Lernprogramm zum Thema Ge- walt im sozialen Nahraum zu besuchen. Eine wesentliche Verbesserung der Situation der Opfer könnte jedoch erreicht werden, wenn bei Delikten im Rahmen der häuslichen Gewalt anstelle einer Verurteilung zu einer Strafe im Rahmen einer neu einzuführenden Massnahme eine Verurteilung zum Besuch eines Lernprogrammes ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen würde. Diese neue Massnahme könnte im 2. Abschnitt unter dem Titel „Andere Massnahmen“ anschliessend an Art. 66 StGB in einem neuen Artikel 66a StGB mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: Art. 66a Lernprogramm bei häuslicher Gewalt 1 Bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung kann das Gericht in Fällen von Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 – 3 anstelle einer Strafe den Täter zum Ab- solvieren eines Lernprogrammes verurteilen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Ge- fahr weiterer ähnlicher Delikte verringern. 2 Dieses Programm wird ambulant durchgeführt und soll den Täter anleiten, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, im Umgang mit Gewalt Auswege zu finden, das eigene Verhalten zu kontrollieren und Strategien zum gewaltfreien Umgang in der Partnerschaft entwickeln zu können. Damit würde der Täter/die Täterin zwar verurteilt, ohne aber die negativen Erlebnisse einer Bestrafung durchleben zu müssen. Gleichzeitig wird ein Prozess in Gang gesetzt, welcher eine Veränderung des Verhaltens der verurteilten Person bezweckt und zukünftige Gewalt- ausbrüche im sozialen Nahraum verhindern soll. Dies erscheint Erfolg versprechender als die Verurteilung zu einer Strafe. Zudem findet dadurch keine zusätzliche Belastung des sozialen Umfeldes statt. 5.3.6 Schlusswort Wird aufgrund der Erkenntnisse dieser Arbeit auch nur ein Opfer zusätzlich geschützt und erreicht, dass eine angeschuldigte Person das Unrecht von Übergriffen im sozialen Nahraum einsieht und auf Gewalt verzichtet, hat sich der Aufwand gelohnt. Finden die Überlegungen und Erkenntnisse allenfalls Eingang in künftige Gesetzgebungsar- beiten, werden die Erwartungen der Autorin übertroffen. - 37 - Erklärung der Verfasserin Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe von Dritten und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Thun, 16. April 2007 ………………………………………. Barbara Baumgartner-Wüthrich - I - Anhang I: Gesuch um Akteneinsicht Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland Allmendstrasse 34 3600 Thun Geschäftsleitung Die Untersuchungsrichterin 1: Baumgartner-Wüthrich Telefon: 033 225 13 43 Telefax: 033 225 13 59 Nur per Mail An die Herren Geschäftsleiter der Untersuchungsrichterämter I - III Unser Zeichen: BAB Thun, 30. November 2006 Gesuch um Akteneinsicht in abgeschlossene Fälle über Häusliche Gewalt Sehr geehrte Kollegen Seit Oktober 2005 besuche ich an der Hochschule für Wirtschaft in Luzern die Weiterbildung MAS Forensics (www.hsw.fhz.ch/index/weiterbildung/w_mas/w_m_forensics.htm, ehe- mals Nachdiplomstudium Forensik). Im ersten Quartal 2007 werde ich eine Masterarbeit ver- fassen mit dem Arbeitstitel Die Einstellung des Verfahrens bei häuslicher Gewalt - Erfahrungen mit Art. 66ter StGB im Kanton Bern in den ersten zwei Jahren seit Inkrafttreten. Im Rahmen dieser Arbeit beabsichtige ich, bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern die vom 1.4.2004 bis 31.3.2006 eingereichten Anzeigen zu erheben, bei welchen eine Einstellung nach Art. 66ter StGB möglich wäre, anschliessend wird das Schicksal dieser Ver- fahren weiterverfolgt. Ziel der Arbeit ist es, einen Überblick über die Wirksamkeit des neuen Instituts der Einstellung nach Art. 66ter StGB und seine Anwendung im Kanton Bern zu erhal- ten. Die Details sind aus dem beigelegten Dispositiv der Masterarbeit vom 9.11.2006 ersicht- lich. http://www.hsw.fhz.ch/index/weiterbildung/w_mas/w_m_forensics.htm - II - Gemäss Art. 83 StrV richtet sich die Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzgesetz. Art. 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes sieht vor, dass für Forschung und Statistik Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck be- kannt gegeben werden dürfen, wenn die Personendaten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, anonymisiert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung verwendet wer- den und die Ergebnisse der Bearbeitung keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen ziehen lassen. Zudem muss der Empfänger der Personendaten dafür Gewähr bieten, dass die Daten einerseits nicht an Dritte weitergegeben werden und andererseits für die Datensi- cherung gesorgt ist. Um die Verfahren überhaupt zu kennen, bei welchen eine Einstellung nach Art. 66ter StGB möglich war resp. möglich gewesen wäre, benötige ich Zugang zur Geschäftskontrolle "Tri- buna" in jedem Untersuchungsrichteramt. Ich sehe vor, nach einem Suchraster vorzugehen, den ich bei der Recherche auf dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland erarbeiten werde. Dabei geht es um die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung, welche in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft vorgekommen sind; abzuklären ist im weiteren, ob das Verfahren abgeschlossen ist. Sofern das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird dies im Rahmen der zu erstellenden Über- sicht über die Fälle von Häuslicher Gewalt vermerkt. Gestützt auf die Erkenntnisse aus der Geschäftskontrolle benötige ich von den abgeschlossenen Fällen die Akten aus dem Archiv, um eine Kopie davon für die weiteren Abklärungen erstellen zu können. Damit der Aufwand für das jeweilige Untersuchungsrichteramt möglichst klein ist, werde ich sowohl die Recher- che selber vornehmen wie auch die Kopien selber erstellen. Soweit die Verfahren an urteilende Gerichte überwiesen worden sind, werde ich im konkre- ten Fall beim Gericht ein Gesuch um Einsicht in die Akten stellen. In denjenigen Fällen, in welchen ich Interviews mit Betroffenen mache, werden deren Daten und Auskünfte nur ver- wendet, wenn sie dazu das Einverständnis geben. Die Erkenntnisse aus der Akteneinsicht bei den Untersuchungsrichterämtern werden Ein- gang in meine Masterarbeit finden, sie werden auf jeden Fall anonymisiert und es wird keine Möglichkeit des Rückschlusses auf die betroffenen Personen geben. Ich werde die Perso- nendaten nicht an Dritte weitergeben, sondern nur im Rahmen der Masterarbeit verwenden. Die Daten werden sich während dem Erstellen der Masterarbeit in meinem Büro und bei mir zuhause unter Verschluss befinden, ein Zugriff von Dritten ist damit nicht möglich. Nach der Annahme der Masterarbeit werden die erstellten Kopien aus den Akten zusammen mit den Papieren aus dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland in einem Datarec-Container der Vernichtung zugeführt. - III - Gestützt auf diese Überlegungen und Zusicherungen erachte ich die Anforderungen von Art. 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes als erfüllt und ersuche darum, mir die Akteneinsicht im beantragten Umfang zu gewähren. Selbstverständlich werde ich den betroffenen Untersuchungsrichterämtern die Masterarbeit nach Abschluss zukommen lassen. Ich danke bereits an dieser Stelle für die Unterstützung, für Fragen stehe ich per Mail oder per Telefon gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland Die Geschäftsleiterin: (Baumgartner-Wüthrich) Beilage: - Dispositiv Masterarbeit vom 9. November 2006 Kopie z.K.: - Dr. Jürg Sollberger (per Mail) - IV - Anhang II: Brief und Fragebogen Untersuchungsrichteramt I Berner Jura - Seeland Der/Die UntersuchungsrichterIn Amthaus Spitalstrasse 14 2501 Biel Telefon 032 344 58 10 Telefax 032 344 58 20 U/Ref. UB Biel, Strafanzeige vom … Sehr geehrte … Am … wurde gegen …, Strafanzeige eingereicht wegen Tätlichkeiten und Drohung zu Ihrem Nachteil. In diesem Zusammenhang informiere ich Sie aufgrund entsprechender Vorschrift wie folgt über die gesetzlichen Bestimmungen und die Möglichkeiten und Folgen einer provisorischen Verfahrenseinstellung: Die geänderten Strafbestimmungen Seit dem 1. April 2004 ist die Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft, wonach einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, sowie sexuelle Nötigung und Verge- waltigung in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen verfolgt werden müssen. Es geht um drei grundsätzliche Neuerungen, welche auch unter dem seit dem 1. Januar 2007 revidierten Strafrecht Geltung haben: → Verfolgung von Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft von Amtes wegen Die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sind neu Offizialdelikte, werden also von Amtes wegen verfolgt. Bisher wurden diese Delikte, sofern das Opfer die Ehepartnerin war und Täter und Opfer zusammen leb- ten, nur auf Antrag verfolgt. Bei nicht verheirateten PartnerInnen (oder bei getrennt leben- den Ehepaaren) waren sexuelle Nötigung und Vergewaltigung bereits nach altem Recht Offizialdelikte. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und c StGB) sowie Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), alles Antragsdelikte, sind neu eben- falls dann Offizialdelikte, wenn sie zwischen Ehegatten und Lebenspartnern stattfinden. - V - Im Falle der Tätlichkeiten ist eine wiederholte Begehung die Voraussetzung für eine Ver- folgung von Amtes wegen. Ausserhalb von Ehe und Partnerschaft werden wiederholte Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung und Drohung weiterhin nur auf Antrag verfolgt. Auch die einmalige Tätlichkeit in der Ehe oder in der Partnerschaft wird weiterhin nur auf Antrag verfolgt. → Gewalthandlungen sowohl in der Ehe als auch in der Partnerschaft Von Amtes wegen verfolgt werden auch Gewalthandlungen zwischen heterosexuellen, lesbischen oder homosexuellen Lebenspartnerinnen und -partnern mit einem gemeinsa- men Haushalt auf unbestimmte Zeit oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung. Die zwischen Ehepaaren begangenen Gewalthandlungen werden von Amtes wegen verfolgt, auch wenn die Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz haben oder getrennt leben, oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. → Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens bei den neuen Offizialde- likten Im Unterschied zu den übrigen Offizialdelikten des Strafgesetzbuches kann die Strafver- folgungsbehörde neu bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten sowie Drohung in der Ehe und in der Partnerschaft das Strafverfahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer darum ersucht oder einem Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (neu Art. 55a Abs. 1 StGB). Das Gleiche gilt für den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) in Ehe und Partnerschaft. Die Einstellungsmöglichkeit wird begründet mit dem Schutz bestimmter Opferinteressen. Diese Möglichkeit zur Einstellung des Strafverfahrens besteht hingegen nicht bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer seine Zustimmung zur provisorischen Einstellung innerhalb von 6 Monaten schriftlich oder mündlich widerruft. Ohne Widerruf verfügt die Strafverfolgungsbehörde die definitive Einstellung des Strafverfahrens. Die Strafverfolgungsbehörde darf das Strafverfahren also nur mit Zustimmung des Opfers einstellen. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, das Strafverfahren einzustellen, auch wenn das Opfer dies explizit möchte. Damit soll dem Druck auf das Opfer, die Einstellung des Strafverfahrens zu beantragen, entgegengewirkt werden. Eine provisorische Einstellung des Verfahrens soll nur verfügt werden, wenn sie sich nach Würdigung der Fallumstände rechtfertigt und insbesondere feststeht, dass das Opfer den Antrag zur provisorischen Einstellung in Kenntnis der Folgen und aus freiem Willen gestellt hat. Damit die Strafverfolgungsbehörde beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für eine provi- sorische Verfahrenseinstellung erfüllt sind, bzw. ob Ihrem allfälligen Ersuchen um Verfah- - VI - renseinstellung stattgegeben werden kann, ersuche ich Sie höflich, beiliegenden Fragenka- talog zu beantworten und innert 14 Tagen mit beiliegendem, adressierten Umschlag zu- rückzusenden. Ohne Ihre Antwort auf dieses Schreiben wird keine provisorische Verfahrenseinstellung be- antragt und das Verfahren dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Mit freundlichen Grüssen Der/Die UntersuchungsrichterIn - Fragenkatalog - Rückantwortcouvert - VII - Fragen an das Opfer häuslicher Gewalt / prov. Verfahrenseinstellung 1. Möchten Sie, dass das eingeleitete Strafverfahren provisorisch eingestellt wird? Ja Nein Sofern die Frage mit „Ja“ beantwortet worden ist - Aus welchen Gründen wünschen Sie eine pro- visorische Verfahrenseinstellung? 2. Haben Sie mit Ihrem Ehemann/Lebenspartner im Hinblick auf eine Vermeidung künftiger Gewalt konkrete Schritte zur Lösung des Konfliktes oder zur Verbesserung Ihrer Situation (z.B. Ehebera- tung) eingeleitet? - Wenn ja, welche? 3. Hat Ihr Ehemann/Partner konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation unternommen (z.B. Therapie, Behandlung einer allfälligen Alkoholsucht etc.)? 4. Hat sich aus Ihrer Sicht die Situation seit Einreichung der Strafanzeige so verändert, dass die Risiken erneuter Gewalt geringer / grösser geworden sind? - Wenn ja - welche Veränderung ha- ben aus Ihrer Sicht stattgefunden? Dossier Nr.: UB Ort, Datum ____________________________ Name Opfer: _____________________________________ Unterschrift des Opfers - VIII - Anhang III: Scorecard Untersuchungsrichteramt I Berner Jura - Seeland Der/ie UntersuchungsrichterIn Amthaus Spitalstrasse 14 2501 Biel Telefon 032 344 58 34 Telefax 032 344 58 30 Dossier Nr.: UB Name angeschuldigte Person Scorecard Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a StGB Wer hat Anzeige erstattet (Opferanzeige / Anzeige durch Drittperson (z.B. Nachbarn) Vom Opfer geltend gemachte Gründe für eine Verfah- renseinstellung (Plausibilität mit Blick auf Rückfallwahrschein- lichkeit) Handelt es sich beim angezeigten Sachverhalt um eine einmalige „Entgleisung “ des Beschuldigten (Bei einmaligem Vorfall Tendenz Verfahrenseinstel- lung) Ist der Täter einsichtig (Verfahrenseinstellung tendenziell wenn Einsicht vorhanden) Bestehen Anzeichen dafür, dass Opfer und Beschul- digter sich auf eine gemeinsame Lösung ihres Kon- fliktes verständigt haben bzw. an einer solchen Verständigung arbeiten (z.B. Eheberatung) (Konkrete Ansätze für Konfliktbewältigung sprechen für Verfahrenseinstellung) Hat der mutmassliche Täter konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation unternommen (z.B. The- rapie, Behandlung Alkoholsucht) - IX - (Konkrete Schritte sprechen für eine Verfah- renseinstellung) Hat sich die Situation so verändert, dass die Ri- siken erneuter Eskalation geringer/grösser gewor- den sind (z.B. Aufhebung der gemeinsamen Woh- nung/ “Trennungsgewalt“ ) (vgl. hierzu Fragenkatalog an Opfer / bei höherem Risiko tendenziell Überweisung an ER) Sind Kinder von der Gewalt in der Partnerschaft betroffen (Wenn Kinder betroffen sind eher überweisen) Ist das mutmassliche Opfer in Kontakt mit einer Beratungsstelle (Wenn ein tragfähiges Beratungsnetz vorhanden ist, spricht dies eher für eine Verfahrenseinstellung) Steht die Gewalt im Migrationskontext (Es geht hier um das kulturell und sozial bedingte Rollenverständnis. Legt ein solches gewalttätiges Verhalten eher nahe ist zu überweisen.) Beurteilung insgesamt Überweisung / Verfahrensein- stellung Bemerkungen: Biel, den ……………………. Der/Die UntersuchungsrichterIn - X - Anhang IV: Tabellen Tabellen Tabelle 1: Zusammenstellung aller untersuchten Verfahren (4 Seiten) Tabelle 2: Zusammenstellung der Verfahren mit mehrfachen Anzeigen (2 Seiten) Tabelle 3: Zusammenstellung aller erledigten Verfahren (3 Seiten) Tabelle 4: Zusammenstellung aller definitiv eingestellter Verfahren (2 Seiten) *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng 1 Ita lie n 19 70 K en ia 19 71 ve rh . x x x 2 C H 19 62 Ita lie n 19 54 ve rh . x x 3 C H 19 54 Ita lie n 19 62 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, A uf he bu ng d er S tra fv er fo lg un g na ch 1 . E in ve rn ah m e 4 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, F ra u ab w es en d, M an n st el lt A nt ra g au f E in st el lu ng , 5 U ng ar n 19 83 C H 19 66 x ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x x V er fa hr en g eg en M an n w ird a uf ge ho be n w eg en m an ge ln de r B el as tu ng st at sa ch en 6 Ira k 19 69 C H 19 83 ve rh . x x 7 C H 19 69 C H 19 74 ve rh . 7, 7 3 x x x hä ng ig U R A 8 C H 19 69 C H 19 69 ve rh . x x x 9 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 10 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 11 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x 12 C H 19 63 C H 19 63 ve rh . x x 13 S ri La nk a 19 59 S ri La nk a 19 63 ve rh . x x 14 C H 19 62 C H 19 71 ve rh . x x x 15 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x 16 C H 19 56 C H 19 54 P aa r x x x x 17 K os ov o 19 73 C H 19 63 ve rh . x x x x x 18 C H 19 76 C H 19 69 ve rh . x x 19 Tü rk ei 19 70 C H 19 66 ve rh . x x 20 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 21 K os ov o 19 77 M az ed on ie n 19 78 ve rh . x x x 22 M az ed on ie n 19 64 M az ed on ie n 19 66 ve rh . x x 23 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 24 C H 19 85 C H 19 81 x P aa r x x 25 C H 19 63 K or ea 19 66 ve rh . x x x 26 C H 19 56 Th ai la nd 19 75 ve rh . x x x R üc kz ug E in sp ru ch 27 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 70 ve rh . x x 28 C H 19 67 C H 19 70 P aa r x x 29 C H 19 59 U ng ar n 19 74 ve rh . x x 30 K os ov o 19 77 M az ed on ie n 19 78 ve rh . x x x 31 P or tu ga l 19 69 P or tu ga l 19 70 ve rh . x x x 32 A lg er ie n 19 66 C H 19 65 ve rh . x x 33 C H 19 33 C H 19 26 ve rh . x x x x 34 C H 19 66 C H 19 71 P aa r x x 35 C H 19 56 C H 19 57 P aa r x x 36 B os ni en 19 57 B os ni en 19 63 ve rh . x x x 37 C H 19 66 C H 19 65 P aa r x x x W id er ru f d er p ro v. E in st el lu ng 38 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x 39 C H 19 69 C H 19 69 P aa r x x x N ac h R üc kf ra ge U R k ei n A nt ra g au f E in st el lu ng 40 C H 19 68 C H 19 81 ve rh . x x x 41 C H 19 51 C H 19 59 P aa r x x 42 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 43 B os ni en 19 77 C H 19 78 ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, be id e P ar t. ve rtr et en , V er ei nb ar un g m it A nt ra g au f E in st el lu ng 44 C H 19 55 C H 19 59 P aa r x x x x x 45 C H 19 54 C H 19 80 P aa r x x 46 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x 47 C H 19 48 C H 19 50 ve rh . x W eg fa ll de r Z us tä nd ig ke it 48 P or tu ga l 19 64 C H 19 78 ve rh . x x 49 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x 50 C H 19 78 C H 19 79 ve rh . x x x x 51 C H 19 85 C H 19 78 x P aa r 51 , 5 2 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 52 C H 19 78 C H 19 85 P aa r 51 , 5 2 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 53 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 68 ve rh . x x x x x 54 C H 19 78 S er bi en 19 83 P aa r x x x 55 C H 19 67 C H 19 68 ve rh . x x x x x 56 S er bi en 19 75 S er bi en 19 77 ve rh . x x 57 Fi nn la nd 19 57 Tü rk ei 19 59 x P aa r x x 58 C H 19 60 C H 19 79 P aa r x x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 59 S ri La nk a 19 71 C H 19 80 ve rh . x x 60 V ie tn am 19 69 V ie tn am 19 70 ve rh . x x 61 K ro at ie n 19 66 K ro at ie n 19 67 ve rh . x x x x 62 B os ni en 19 61 B os ni en 19 67 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht kr ei s 63 C H 19 62 C H 19 58 ve rh . x x x x 64 S er bi en 19 47 S er bi en 19 54 ve rh . x x x 65 Ira n 19 65 C H 19 82 ve rh . x x 66 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x x x 67 C H 19 64 C H 19 58 x ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 68 C H 19 58 C H 19 64 ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 69 K os ov o 19 80 C H 19 75 ve rh . x x x x V er ur te ilu ng m it an de re n D el ik te n (V er ge w al tig un g, F re ih ei ts be ra ub un g) z u 3 Ja hr en Z uc ht ha us 70 C H 19 50 C H 19 53 P aa r x x x 71 C H 19 65 Ö st er re ic h 19 70 ve rh . x x 72 D eu ts ch la nd 19 65 C H 19 68 P aa r x x x x 73 C H 19 69 C H 19 74 ve rh . 7, 7 3 x x x x hä ng ig U R A 74 C H 19 24 C H 19 28 ve rh . x x x ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch Zu sa m m en st el lu ng a lle r V er fa hr en S ei te 1 Ta be lle 1 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 75 C H 19 68 C H 19 64 P aa r x x x 76 C H 19 55 C H 19 62 ve rh . x x 77 S ri La nk a 19 62 S ri La nk a 19 70 ve rh . x x x 78 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x 79 C H 19 55 C H 19 58 ve rh . x x hä ng ig U R A 80 C H 19 77 R us sl an d 19 79 ve rh . x x x 81 C H 19 54 C H 19 65 P aa r x x 82 D om . R ep . 19 57 C H 19 64 x ve rh . x x de fin iti ve E in st el lu ng n ac h To d de s O pf er s 83 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x x 1 N ic ht ei nt re te n S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 84 C H 19 51 C H 19 59 ve rh . x x x 85 C H 19 49 C H 19 58 ve rh . x x x x 86 C H 19 78 P or tu ga l 19 75 P aa r x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 87 K os ov o 19 65 K os ov o 19 71 ve rh . x x na ch E rla ss S tra fm an da t, A nt ra g au f E in st el lu ng 88 C H 19 74 C H 19 76 ve rh . x x 89 S er bi en 19 78 C H 19 66 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is , A nt ra g au f p ro v. E in st el lu ng , W id er ru f d er p ro v. E in st el lu ng 90 C H 19 68 C H 19 74 P aa r x x na ch a nw al tli ch er V er tre tu ng b ei de r P ar te ie n "R üc kz ug S tra fa nt ra g" , E in st el lu ng 91 M ar ok ko 19 73 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 92 C H 19 72 U S A 19 61 ve rh . 92 , 1 22 x x x hä ng ig U R A 93 C H 19 66 C H 19 64 ve rh . x x hä ng ig G er ic ht sk re is (s is tie rt w eg en la uf en de m S ch ei du ng sv er fa hr en ) 94 C H 19 73 C H 19 78 P aa r x x 95 C H 19 55 C H 19 60 P aa r x x 96 C H 19 75 C H 19 74 P aa r x x 97 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 98 M az ed on ie n 19 81 C H 19 84 ve rh . x x 99 N ep al 19 80 P hi lip pi ne n 19 69 P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x 10 0 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 10 1 S er bi en 19 83 S er bi en 19 83 ve rh . x x x A nt ra g au f p ro v. E in st el lu ng , d ef . E in st el lu ng tr ot z ne ue r A nz ei ge 10 2 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 3 C H 19 61 C H 19 62 ve rh . 10 3, 1 17 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 4 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x x x 10 5 C H 19 76 C H 19 81 P aa r x x 10 6 K ro at ie n 19 62 K ro at ie n 19 58 ve rh . 10 6, 1 12 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 7 A et hi op ie n 19 70 C H 19 65 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 8 C H 19 65 C H 19 66 ve rh . x x x x 10 9 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 0 C H 19 72 Th ai la nd 19 68 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 1 C H 19 59 C H 19 65 ve rh . 11 1, 1 14 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 2 K ro at ie n 19 62 K ro at ie n 19 58 ve rh . 10 6, 1 12 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 3 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 11 4 C H 19 59 C H 19 65 ve rh . 11 1, 1 14 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 5 C H 19 48 C H 19 48 ve rh . x x x x 11 6 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 11 7 C H 19 61 C H 19 62 ve rh . 10 3, 1 17 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 8 P or tu ga l 19 55 P or tu ga l 19 59 ve rh . x x x 11 9 P or tu ga l 19 59 B ra si lie n 19 79 ve rh . x x x 12 0 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x x 12 1 C H 19 65 C H 19 68 ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, pr ov . E in st el lu ng , h än gi g G er ic ht sk re is 12 2 C H 19 72 U S A 19 61 ve rh . 92 , 1 22 x x x hä ng ig U R A 12 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x x 12 4 S er bi en 19 80 S er bi en 19 81 ve rh . x x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 12 5 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 12 6 S er bi en 19 58 S er bi en 19 56 ve rh . x x 12 7 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 12 8 C H 19 73 C H 19 74 ve rh . x x x 12 9 M on te ne gr o 19 77 C hi le 19 80 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 13 0 C H 19 53 C H 19 48 ve rh . x x x x 13 1 B os ni en 19 55 B os ni en 19 52 ve rh . x x 13 2 C H 19 60 K am er un 19 73 ve rh . x x 13 3 K on go 19 64 C H 19 63 ve rh . x x x x R üc kz ug S tra fa nt ra g 13 4 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x 13 5 Tü rk ei 19 69 Tü rk ei 19 66 ge sc h. x x x se it 3 W oc he n ge sc hi ed en 13 6 C hi le 19 71 S pa ni en 19 72 ve rh . x x x E in sp ru ch S tra fm an da t S tA , A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 13 7 C H 19 69 C H 19 65 P aa r x x x x hä ng ig U R A 13 8 Ira n 19 71 Ira k 19 64 ve rh . x x x H in w ei s S tA d as s S trM -V er fa hr en n ic ht g ee ig ne t 13 9 C H 19 66 C H 19 79 ve rh . x x x x 14 0 A lg er ie n 19 68 A lg er ie n 19 79 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 14 1 Tu ne si en 19 66 C H 19 45 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tA , h än gi g G er ic ht sk re is 14 2 S er bi en 19 72 Fi nn la nd 19 58 ve rh . x x x x x x A bs ch lu ss e in er V er ei nb ar un g m it de m A nw al t 14 3 U ng ar n 19 60 C H 19 69 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 14 4 D eu ts ch la nd 19 47 C H 19 53 x ve rh . 14 4, 1 45 x x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 5 C H 19 53 D eu ts ch la nd 19 47 ve rh . 14 4, 1 45 x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 6 C H 19 62 C H 19 57 ve rh . x x 14 7 B os ni en 19 71 B os ni en 19 70 ve rh . x x x x x 14 8 C H 19 65 M ar ok ko 19 79 ve rh . x x Zu sa m m en st el lu ng a lle r V er fa hr en S ei te 2 Ta be lle 1 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 14 9 C H 19 68 Th ai la nd 19 76 ve rh . x x x 15 0 Tü rk ei 19 62 Tü rk ei 19 46 ve rh . x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 15 1 Th ai la nd 19 56 C H 19 56 ve rh . x x x 15 2 K on go 19 59 K on go 19 75 ve rh . x x x 15 3 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 4 C H 19 26 C H 19 35 ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 5 Fi nn la nd 19 61 C H 19 62 ve rh . x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 15 6 Tü rk ei 19 77 C H 19 68 P aa r x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 15 7 D än em ar k 19 59 P ol en 19 66 ve rh . x x x 15 8 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 15 9 C H 19 54 B ra si lie n 19 53 ve rh . x x A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 16 0 K am er un 19 60 K am er un 19 69 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , p ro v. E in st el lu ng a m T er m in 16 1 B el gi en 19 51 M on go le i 19 64 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , d an ac h pr ov . E in st el lu ng 16 2 C H 19 60 M ar ok ko 19 73 ve rh . x x 16 3 C H 19 75 C H 19 81 P aa r x x x x x 16 4 Ita lie n 19 60 C H 19 58 ve rh . 16 4, 2 63 x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 16 5 Fr an kr ei ch 19 68 H on gk on g 19 58 P aa r x x x x x x W id er ru f E in st el lu ng , F S D ro hu ng en , S ch ul ds pr uc h eK V (l ei ch t) un d w h. T ät lic hk ei te n 16 6 C H 19 57 C H 19 66 ve rh . x x 16 7 C H 19 55 C H 19 58 ve rh . x x A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 16 8 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x x x 16 9 M ar ok ko 19 74 C H 19 58 x ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in st el lu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 0 C H 19 58 M ar ok ko 19 74 ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in st el lu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 1 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x 17 2 S er bi en 19 62 S er bi en 19 65 ve rh . x x x x O pf er v er tre te n 17 3 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 17 4 Ita lie n 19 63 P or tu ga l 19 69 P aa r x x x 17 5 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x 17 6 C H 19 63 C H x ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 17 7 C H 19 69 B ra si lie n 19 71 ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 17 8 S er bi en 19 76 S er bi en 19 79 ve rh . x x x x x 17 9 S er bi en 19 52 S er bi en 19 69 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 18 0 C H 19 70 C H 19 63 P aa r x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 18 1 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 70 ve rh . 18 1, 2 06 x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 18 2 Ira k 19 66 Ira n 19 60 ve rh . x x x R üc kz ug S tra fa nt ra g 18 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 18 4 C H 19 27 C H 19 29 ve rh . x x x x x 18 5 Tü rk ei 19 51 Tü rk ei 19 54 ve rh . x x x x 18 6 S er bi en 19 55 K os ov o 19 59 ve rh . x x x 18 7 M ar ok ko 19 68 R us sl an d 19 75 ve rh . x x x 18 8 Tü rk ei 19 79 Tü rk ei 19 79 ve rh . x x x x 18 9 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 68 ve rh . x x x x 19 0 D om .R ep . 19 70 C H 19 76 ve rh . x x x x 19 1 C H 19 52 C H 19 61 ve rh . x x x x 19 2 M az ed on ie n 19 74 M az ed on ie n 19 80 x ve rh . 19 2, 1 93 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 19 3 M az ed on ie n 19 80 M az ed on ie n 19 74 ve rh . 19 2, 1 93 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 19 4 Ita lie n 19 67 M ar ok ko 19 71 ve rh . x x x 19 5 S ri La nk a 19 59 S ri La nk a 19 69 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 19 6 C H 19 83 C H 19 81 P aa r x x hä ng ig G er ic ht sk re is 19 7 P or tu ga l 19 82 P or tu ga l 19 80 ve rh . x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 19 8 C H 19 67 C H 19 69 P aa r x x x 19 9 C H 19 57 C H 19 63 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 0 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 64 ve rh . x x hä ng ig U R A 20 1 K ro at ie n 19 55 K ro at ie n 19 60 ve rh . x x x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 2 Ita lie n 19 61 M ar ok ko 19 57 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 3 C H 19 71 C H 19 79 ve rh . x x 20 4 Tu ne si en 19 82 C H 19 64 ve rh . x x x x R üc kz ug S tra fa nt rä ge 20 5 C hi le 19 57 C hi le 19 62 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 6 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 70 ve rh . 18 1, 2 06 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 7 S er bi en 19 78 S er bi en 19 83 ve rh . x x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 20 8 C H 19 58 C H 19 55 P aa r x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 9 C H 19 72 C H 19 65 P aa r x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 0 C H 19 51 M ar ok ko 19 78 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 1 C H 19 42 K am er un 19 68 x P aa r x x 21 2 C hi le 19 86 E lfe nb ei nk . 19 80 x P aa r x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 3 C H 19 58 C H 19 62 ve rh . x x x x x 21 4 K os ov o 19 70 C H 19 63 ve rh . x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 5 S ri La nk a 19 58 S ri La nk a 19 63 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 6 C H 19 67 H ol la nd 19 66 ve rh . x x x x x x 21 7 M ar ok ko 19 48 M ar ok ko 19 66 ve rh . x x x 21 8 C H 19 71 B ra si lie n 19 74 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 21 9 C H 19 74 C H 19 73 x P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 22 0 C H 19 52 C H 19 54 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 22 1 C H 19 73 C H 19 74 P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 22 2 C H 19 32 C H 19 25 ve rh . x x x de fin iti ve E in st el lu ng , H in w ei s 10 T ag e vo r A bl au f d er W id er ru fs fri st Zu sa m m en st el lu ng a lle r V er fa hr en S ei te 3 Ta be lle 1 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 22 3 C H 19 73 M az ed on ie n 19 53 x ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 22 4 C H 19 73 C H 19 74 P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 22 5 Tu ne si en 19 71 C H 19 67 ve rh . x x x 22 6 A et hi op ie n 19 73 K en ia 19 73 ve rh . x x x x x pr ov . E in st el lu ng , h än gi g G er ic ht sk re is 22 7 C H 19 52 C H 19 41 P aa r x x x x 22 8 C H 19 56 C H 19 62 ve rh . x x x x R üc kz ug A nt rä ge (b et r. V or fä lle v or 1 .4 .2 00 2) , R es t A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 22 9 Fr an kr ei ch 19 66 K am er un 19 73 ve rh . x x x x x x 23 0 Ita lie n 19 63 U ng ar n 19 66 ve rh . x x x 23 1 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 23 2 Ita lie n 19 66 C H 19 67 P aa r x x x x 23 3 C H 19 75 C H 19 74 ve rh . x x x 23 4 P or tu ga l 19 80 P or tu ga l 19 82 x ve rh . x x x 23 5 P or tu ga l 19 65 B ra si lie n 19 81 ve rh . 23 5, 2 37 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 6 Ita lie n 19 69 Ita lie n 19 77 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 23 7 B ra si lie n 19 81 P or tu ga l 19 65 x ve rh . 23 5, 2 37 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 8 C H 19 71 C H 19 68 P aa r 23 8, 2 39 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 23 9 C H 19 71 C H 19 68 P aa r 23 8, 2 39 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 0 C H 19 48 M ar ok ko 19 50 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 1 C H 19 57 C H 19 70 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is , S is tie ru ng w eg en S ch ei du ng sv er fa hr en 24 2 P or tu ga l 19 75 P or tu ga l 19 79 ve rh . x x x x 24 3 C H 19 69 B ra si lie n 19 71 ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 24 4 B ra si lie n 19 71 C H 19 69 x ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 24 5 C hi le 19 64 In di en 19 81 P aa r x x 24 6 Ita lie n 19 83 C H 19 83 P aa r x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 7 C H 19 76 B ul ga rie n 19 69 x ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 8 S er bi en 19 79 C H 19 77 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 9 M az ed on ie n 19 58 A lb an ie n 19 71 ve rh . x x 25 0 K am er un 19 74 C H 19 64 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 1 Ira n 19 63 Ira n 19 70 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 2 M az ed on ie n 19 53 C H 19 73 ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 25 3 C H 19 73 M az ed on ie n 19 53 x ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 25 4 S er bi en 19 65 S er bi en 19 64 ve rh . x x x x x 25 5 C H 19 58 B ra si lie n 19 63 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 6 C H 19 63 C H 19 68 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 7 C H 19 31 Ö st er re ic h 19 30 ve rh . x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 25 8 C H 19 73 C H 19 68 x ve rh . x x x hä ng ig U R A 25 9 C H 19 82 C H 19 79 x ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 26 0 Fr an kr ei ch 19 67 Fr an kr ei ch 19 75 x ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 26 1 P or tu ga l 19 75 P or tu ga l 19 74 ve rh . x x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 26 2 P or tu ga l 19 64 P or tu ga l 19 65 ve rh . x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 26 3 Ita lie n 19 61 C H 19 58 ve rh . 16 4, 2 63 x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 26 4 Tü rk ei 19 66 Tü rk ei 19 77 ve rh . x x 26 5 C H 19 71 C H 19 67 P aa r x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is Zu sa m m en st el lu ng a lle r V er fa hr en S ei te 4 Ta be lle 1 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng 4 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, F ra u ab w es en d, M an n st el lt A nt ra g au f E in st el lu ng , 5 U ng ar n 19 83 C H 19 66 x ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x x V er fa hr en g eg en M an n w ird a uf ge ho be n w eg en m an ge ln de r B el as tu ng st at sa ch en 15 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x 7 C H 19 69 C H 19 74 ve rh . 7, 7 3 x x x hä ng ig U R A 73 C H 19 69 C H 19 74 ve rh . 7, 7 3 x x x x hä ng ig U R A 9 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 42 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 91 M ar ok ko 19 73 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 10 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 20 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 11 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x 12 0 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x x 23 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 99 N ep al 19 80 P hi lip pi ne n 19 69 P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x 10 0 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 38 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x 10 2 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 46 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x 66 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x x x 49 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x 10 9 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 51 C H 19 85 C H 19 78 x P aa r 51 , 5 2 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 52 C H 19 78 C H 19 85 P aa r 51 , 5 2 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 67 C H 19 64 C H 19 58 x ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 68 C H 19 58 C H 19 64 ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 78 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x 10 4 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x x x 83 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x x N ic ht ei nt re te n S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 11 3 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 92 C H 19 72 U S A 19 61 ve rh . 92 , 1 22 x x x hä ng ig U R A 12 2 C H 19 72 U S A 19 61 ve rh . 92 , 1 22 x x x hä ng ig U R A 97 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 11 6 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 10 3 C H 19 61 C H 19 62 ve rh . 10 3, 1 17 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 7 C H 19 61 C H 19 62 ve rh . 10 3, 1 17 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 10 6 K ro at ie n 19 62 K ro at ie n 19 58 ve rh . 10 6, 1 12 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 2 K ro at ie n 19 62 K ro at ie n 19 58 ve rh . 10 6, 1 12 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 1 C H 19 59 C H 19 65 ve rh . 11 1, 1 14 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 11 4 C H 19 59 C H 19 65 ve rh . 11 1, 1 14 x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 12 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x x 12 5 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 13 4 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x 18 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 12 7 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 15 8 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 14 4 D eu ts ch la nd 19 47 C H 19 53 x ve rh . 14 4, 1 45 x x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 5 C H 19 53 D eu ts ch la nd 19 47 ve rh . 14 4, 1 45 x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 15 3 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 4 C H 19 26 C H 19 35 ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 17 5 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x 16 4 Ita lie n 19 60 C H 19 58 ve rh . 16 4, 2 63 x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 26 3 Ita lie n 19 61 C H 19 58 ve rh . 16 4, 2 63 x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 16 8 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x x x 17 1 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x 16 9 M ar ok ko 19 74 C H 19 58 x ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 0 C H 19 58 M ar ok ko 19 74 ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 3 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 23 1 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 17 7 C H 19 69 B ra si lie n 19 71 ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 24 3 C H 19 69 B ra si lie n 19 71 ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 24 4 B ra si lie n 19 71 C H 19 69 x ve rh . 17 7, 2 43 , 2 44 x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 18 1 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 70 ve rh . 18 1, 2 06 x x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 20 6 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 70 ve rh . 18 1, 2 06 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is 19 2 M az ed on ie n 19 74 M az ed on ie n 19 80 x ve rh . 19 2, 1 93 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 19 3 M az ed on ie n 19 80 M az ed on ie n 19 74 ve rh . 19 2, 1 93 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 21 9 C H 19 74 C H 19 73 x P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 22 1 C H 19 73 C H 19 74 P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 22 4 C H 19 73 C H 19 74 P aa r 21 9, 2 21 , 2 24 x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, hä ng ig G er ic ht sk re is 22 3 C H 19 73 M az ed on ie n 19 53 x ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch Zu sa m m en st el lu ng m eh rfa ch e A nz ei ge n S ei te 1 Ta be lle 2 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 25 2 M az ed on ie n 19 53 C H 19 73 ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 25 3 C H 19 73 M az ed on ie n 19 53 x ve rh . 22 3, 2 52 , 2 53 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, h än gi g G er ic ht sk re is 23 5 P or tu ga l 19 65 B ra si lie n 19 81 ve rh . 23 5, 2 37 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 7 B ra si lie n 19 81 P or tu ga l 19 65 x ve rh . 23 5, 2 37 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 8 C H 19 71 C H 19 68 P aa r 23 8, 2 39 x x hä ng ig G er ic ht sk re is 23 9 C H 19 71 C H 19 68 P aa r 23 8, 2 39 x x x x hä ng ig G er ic ht sk re is Zu sa m m en st el lu ng m eh rfa ch e A nz ei ge n S ei te 2 Ta be lle 2 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng 1 Ita lie n 19 70 K en ia 19 71 ve rh . x x x 2 C H 19 62 Ita lie n 19 54 ve rh . x x 3 C H 19 54 Ita lie n 19 62 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, A uf he bu ng d er S tra fv er fo lg un g na ch 1 . E in ve rn ah m e 4 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e, F ra u ab w es en d, M an n st el lt A nt ra g au f E in st el lu ng , 5 U ng ar n 19 83 C H 19 66 x ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x x V er fa hr en g eg en M an n w ird a uf ge ho be n w eg en m an ge ln de r B el as tu ng st at sa ch en 6 Ira k 19 69 C H 19 83 ve rh . x x 8 C H 19 69 C H 19 69 ve rh . x x x 9 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 10 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 11 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x 12 C H 19 63 C H 19 63 ve rh . x x 13 S ri La nk a 19 59 S ri La nk a 19 63 ve rh . x x 14 C H 19 62 C H 19 71 ve rh . x x x 15 C H 19 66 U ng ar n 19 83 ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x 16 C H 19 56 C H 19 54 P aa r x x x x 17 K os ov o 19 73 C H 19 63 ve rh . x x x x x 18 C H 19 76 C H 19 69 ve rh . x x 19 Tü rk ei 19 70 C H 19 66 ve rh . x x 20 K os ov o 19 74 C H 19 66 ve rh . 10 , 2 0 x W eg fa ll Zu st än di gk ei t 21 K os ov o 19 77 M az ed on ie n 19 78 ve rh . x x x 22 M az ed on ie n 19 64 M az ed on ie n 19 66 ve rh . x x 23 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 24 C H 19 85 C H 19 81 x P aa r x x 25 C H 19 63 K or ea 19 66 ve rh . x x x 26 C H 19 56 Th ai la nd 19 75 ve rh . x x x R üc kz ug E in sp ru ch 27 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 70 ve rh . x x 28 C H 19 67 C H 19 70 P aa r x x 29 C H 19 59 U ng ar n 19 74 ve rh . x x 30 K os ov o 19 77 M az ed on ie n 19 78 ve rh . x x x 31 P or tu ga l 19 69 P or tu ga l 19 70 ve rh . x x x 32 A lg er ie n 19 66 C H 19 65 ve rh . x x 33 C H 19 33 C H 19 26 ve rh . x x x x 34 C H 19 66 C H 19 71 P aa r x x 35 C H 19 56 C H 19 57 P aa r x x 36 B os ni en 19 57 B os ni en 19 63 ve rh . x x x 37 C H 19 66 C H 19 65 P aa r x x x W id er ru f d er p ro v. E in st el lu ng 38 C H 19 66 Li ta ue n 19 67 ve rh . 38 , 1 02 x x x x 39 C H 19 69 C H 19 69 P aa r x x x N ac h R üc kf ra ge U R k ei n A nt ra g au f E in st el lu ng 40 C H 19 68 C H 19 81 ve rh . x x x 41 C H 19 51 C H 19 59 P aa r x x 42 M ar ok ko 19 63 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 43 B os ni en 19 77 C H 19 78 ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, be id e P ar t. ve rtr et en , V er ei nb ar un g m it A nt ra g au f E in st el lu ng 45 C H 19 54 C H 19 80 P aa r x x 46 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x 47 C H 19 48 C H 19 50 ve rh . x W eg fa ll de r Z us tä nd ig ke it 48 P or tu ga l 19 64 C H 19 78 ve rh . x x 49 C H 19 58 C H 19 63 ve rh . 49 , 1 09 x x x x 50 C H 19 78 C H 19 79 ve rh . x x x x 51 C H 19 85 C H 19 78 x P aa r 51 , 5 2 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 52 C H 19 78 C H 19 85 P aa r 51 , 5 2 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 53 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 68 ve rh . x x x x x 54 C H 19 78 S er bi en 19 83 P aa r x x x 55 C H 19 67 C H 19 68 ve rh . x x x x x 56 S er bi en 19 75 S er bi en 19 77 ve rh . x x 57 Fi nn la nd 19 57 Tü rk ei 19 59 x P aa r x x 58 C H 19 60 C H 19 79 P aa r x x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 59 S ri La nk a 19 71 C H 19 80 ve rh . x x 60 V ie tn am 19 69 V ie tn am 19 70 ve rh . x x 61 K ro at ie n 19 66 K ro at ie n 19 67 ve rh . x x x x 63 C H 19 62 C H 19 58 ve rh . x x x x 64 S er bi en 19 47 S er bi en 19 54 ve rh . x x x 65 Ira n 19 65 C H 19 82 ve rh . x x 66 Ita lie n 19 73 R us sl an d 19 75 ve rh . 46 , 6 6 x x x x 67 C H 19 64 C H 19 58 x ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 68 C H 19 58 C H 19 64 ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 69 K os ov o 19 80 C H 19 75 ve rh . x x x x V er ur te ilu ng m it an de re n D el ik te n (V er ge w al tig un g, F re ih ei ts be ra ub un g) z u 3 Ja hr en Z uc ht ha us 70 C H 19 50 C H 19 53 P aa r x x x 71 C H 19 65 Ö st er re ic h 19 70 ve rh . x x 72 D eu ts ch la nd 19 65 C H 19 68 P aa r x x x x 74 C H 19 24 C H 19 28 ve rh . x x x 75 C H 19 68 C H 19 64 P aa r x x x 76 C H 19 55 C H 19 62 ve rh . x x 77 S ri La nk a 19 62 S ri La nk a 19 70 ve rh . x x x 78 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch Zu sa m m en st el lu ng e rle di gt e V er fa hr en S ei te 1 Ta be lle 3 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 80 C H 19 77 R us sl an d 19 79 ve rh . x x x 81 C H 19 54 C H 19 65 P aa r x x 82 D om . R ep . 19 57 C H 19 64 x ve rh . x x de fin iti ve E in st el lu ng n ac h To d de s O pf er s 83 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x x x N ic ht ei nt re te n S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 84 C H 19 51 C H 19 59 ve rh . x x x 85 C H 19 49 C H 19 58 ve rh . x x x x 87 K os ov o 19 65 K os ov o 19 71 ve rh . x x na ch E rla ss S tra fm an da t, A nt ra g au f E in st el lu ng 88 C H 19 74 C H 19 76 ve rh . x x 90 C H 19 68 C H 19 74 P aa r x x na ch a nw al tli ch er V er tre tu ng b ei de r P ar te ie n "R üc kz ug S tra fa nt ra g" , E in st el lu ng 91 M ar ok ko 19 73 M ar ok ko 19 79 ve rh . 9, 4 2, 9 1 x x 94 C H 19 73 C H 19 78 P aa r x x 95 C H 19 55 C H 19 60 P aa r x x 96 C H 19 75 C H 19 74 P aa r x x 97 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 98 M az ed on ie n 19 81 C H 19 84 ve rh . x x 99 N ep al 19 80 P hi lip pi ne n 19 69 P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x 10 0 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 10 1 S er bi en 19 83 S er bi en 19 83 ve rh . x x x A nt ra g au f p ro v. E in st el lu ng , d ef . E in st el lu ng tr ot z ne ue r A nz ei ge 10 4 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x x x 10 5 C H 19 76 C H 19 81 P aa r x x 10 8 C H 19 65 C H 19 66 ve rh . x x x x 11 3 S er bi en 19 67 C H 19 70 ve rh . 83 , 1 13 x x x S trV 4 im R ah m en e in es T öt un gs de lik te s 11 5 C H 19 48 C H 19 48 ve rh . x x x x 11 6 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 11 8 P or tu ga l 19 55 P or tu ga l 19 59 ve rh . x x x 11 9 P or tu ga l 19 59 B ra si lie n 19 79 ve rh . x x x 12 0 H ol la nd 19 71 C H 19 76 ve rh . 11 , 1 20 x x x 12 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x x 12 5 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 12 6 S er bi en 19 58 S er bi en 19 56 ve rh . x x 12 7 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 12 8 C H 19 73 C H 19 74 ve rh . x x x 13 0 C H 19 53 C H 19 48 ve rh . x x x x 13 1 B os ni en 19 55 B os ni en 19 52 ve rh . x x 13 2 C H 19 60 K am er un 19 73 ve rh . x x 13 3 K on go 19 64 C H 19 63 ve rh . x x x x R üc kz ug S tra fa nt ra g 13 4 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x 13 5 Tü rk ei 19 69 Tü rk ei 19 66 ge sc h. x x x se it 3 W oc he n ge sc hi ed en 13 6 C hi le 19 71 S pa ni en 19 72 ve rh . x x x E in sp ru ch S tra fm an da t S tA , A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 13 8 Ira n 19 71 Ira k 19 64 ve rh . x x x H in w ei s S tA d as s S trM -V er fa hr en n ic ht g ee ig ne t 13 9 C H 19 66 C H 19 79 ve rh . x x x x 14 0 A lg er ie n 19 68 A lg er ie n 19 79 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 14 2 S er bi en 19 72 Fi nn la nd 19 58 ve rh . x x x x x x A bs ch lu ss e in er V er ei nb ar un g m it de m A nw al t 14 4 D eu ts ch la nd 19 47 C H 19 53 x ve rh . 14 4, 1 45 x x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 5 C H 19 53 D eu ts ch la nd 19 47 ve rh . 14 4, 1 45 x x x x R üc kz ug d er g eg en se iti g ei ng er ei ch te n S tra fa nt rä ge 14 6 C H 19 62 C H 19 57 ve rh . x x 14 7 B os ni en 19 71 B os ni en 19 70 ve rh . x x x x x 14 8 C H 19 65 M ar ok ko 19 79 ve rh . x x 14 9 C H 19 68 Th ai la nd 19 76 ve rh . x x x 15 1 Th ai la nd 19 56 C H 19 56 ve rh . x x x 15 2 K on go 19 59 K on go 19 75 ve rh . x x x 15 3 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 4 C H 19 26 C H 19 35 ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 5 Fi nn la nd 19 61 C H 19 62 ve rh . x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 15 7 D än em ar k 19 59 P ol en 19 66 ve rh . x x x 15 9 C H 19 54 B ra si lie n 19 53 ve rh . x x A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 16 0 K am er un 19 60 K am er un 19 69 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , p ro v. E in st el lu ng a m T er m in 16 1 B el gi en 19 51 M on go le i 19 64 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , d an ac h pr ov . E in st el lu ng 16 2 C H 19 60 M ar ok ko 19 73 ve rh . x x 16 3 C H 19 75 C H 19 81 P aa r x x x x x 16 5 Fr an kr ei ch 19 68 H on gk on g 19 58 P aa r x x x x x x W id er ru f E in st el lu ng , F S D ro hu ng en , S ch ul ds pr uc h eK V (l ei ch t) un d w h. T ät lic hk ei te n 16 6 C H 19 57 C H 19 66 ve rh . x x 16 7 C H 19 55 C H 19 58 ve rh . x x A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 16 8 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x x x 16 9 M ar ok ko 19 74 C H 19 58 x ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 0 C H 19 58 M ar ok ko 19 74 ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 1 S pa ni en 19 65 S pa ni en 19 71 ve rh . 16 8, 1 71 x x 17 2 S er bi en 19 62 S er bi en 19 65 ve rh . x x x x O pf er v er tre te n 17 3 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 17 4 Ita lie n 19 63 P or tu ga l 19 69 P aa r x x x 17 5 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x 17 8 S er bi en 19 76 S er bi en 19 79 ve rh . x x x x x 18 2 Ira k 19 66 Ira n 19 60 ve rh . x x x R üc kz ug S tra fa nt ra g 18 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x Zu sa m m en st el lu ng e rle di gt e V er fa hr en S ei te 2 Ta be lle 3 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch 18 4 C H 19 27 C H 19 29 ve rh . x x x x x 18 5 Tü rk ei 19 51 Tü rk ei 19 54 ve rh . x x x x 18 6 S er bi en 19 55 K os ov o 19 59 ve rh . x x x 18 7 M ar ok ko 19 68 R us sl an d 19 75 ve rh . x x x 18 8 Tü rk ei 19 79 Tü rk ei 19 79 ve rh . x x x x 18 9 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 68 ve rh . x x x x 19 0 D om .R ep . 19 70 C H 19 76 ve rh . x x x x 19 8 C H 19 67 C H 19 69 P aa r x x x 20 3 C H 19 71 C H 19 79 ve rh . x x 20 4 Tu ne si en 19 82 C H 19 64 ve rh . x x x x R üc kz ug S tra fa nt rä ge 21 1 C H 19 42 K am er un 19 68 x P aa r x x 21 3 C H 19 58 C H 19 62 ve rh . x x x x x 21 6 C H 19 67 H ol la nd 19 66 ve rh . x x x x x x 21 7 M ar ok ko 19 48 M ar ok ko 19 66 ve rh . x x x 22 2 C H 19 32 C H 19 25 ve rh . x x x de fin iti ve E in st el lu ng , H in w ei s 10 T ag e vo r A bl au f d er W id er ru fs fri st 22 5 Tu ne si en 19 71 C H 19 67 ve rh . x x x 22 7 C H 19 52 C H 19 41 P aa r x x x x 22 8 C H 19 56 C H 19 62 ve rh . x x x x R üc kz ug A nt rä ge (b et r. V or fä lle v or 1 .4 .2 00 2) , R es t A nw en du ng O pp or tu ni tä ts pr in zi p 22 9 Fr an kr ei ch 19 66 K am er un 19 73 ve rh . x x x x x x 23 0 Ita lie n 19 63 U ng ar n 19 66 ve rh . x x x 23 1 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 23 2 Ita lie n 19 66 C H 19 67 P aa r x x x x 23 3 C H 19 75 C H 19 74 ve rh . x x x 23 4 P or tu ga l 19 80 P or tu ga l 19 82 x ve rh . x x x 23 5 P or tu ga l 19 65 B ra si lie n 19 81 ve rh . 23 5, 2 37 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 7 B ra si lie n 19 81 P or tu ga l 19 65 x ve rh . 23 5, 2 37 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 24 2 P or tu ga l 19 75 P or tu ga l 19 79 ve rh . x x x x 24 5 C hi le 19 64 In di en 19 81 P aa r x x 24 9 M az ed on ie n 19 58 A lb an ie n 19 71 ve rh . x x 25 4 S er bi en 19 65 S er bi en 19 64 ve rh . x x x x x 26 4 Tü rk ei 19 66 Tü rk ei 19 77 ve rh . x x Zu sa m m en st el lu ng e rle di gt e V er fa hr en S ei te 3 Ta be lle 3 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng 5 U ng ar n 19 83 C H 19 66 x ve rh . 4, 5 , 1 5 x x x x 14 C H 19 62 C H 19 71 ve rh . x x x 16 C H 19 56 C H 19 54 P aa r x x x x 18 C H 19 76 C H 19 69 ve rh . x x 23 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x x 29 C H 19 59 U ng ar n 19 74 ve rh . x x 32 A lg er ie n 19 66 C H 19 65 ve rh . x x 33 C H 19 33 C H 19 26 ve rh . x x x x 35 C H 19 56 C H 19 57 P aa r x x 36 B os ni en 19 57 B os ni en 19 63 ve rh . x x x 40 C H 19 68 C H 19 81 ve rh . x x x 41 C H 19 51 C H 19 59 P aa r x x 43 B os ni en 19 77 C H 19 78 ve rh . x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t, be id e P ar t. ve rtr et en , V er ei nb ar un g m it A nt ra g au f E in st el lu ng 45 C H 19 54 C H 19 80 P aa r x x 48 P or tu ga l 19 64 C H 19 78 ve rh . x x 51 C H 19 85 C H 19 78 x P aa r 51 , 5 2 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 52 C H 19 78 C H 19 85 P aa r 51 , 5 2 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 53 S ri La nk a 19 68 S ri La nk a 19 68 ve rh . x x x x x 55 C H 19 67 C H 19 68 ve rh . x x x x x 56 S er bi en 19 75 S er bi en 19 77 ve rh . x x 57 Fi nn la nd 19 57 Tü rk ei 19 59 x P aa r x x 58 C H 19 60 C H 19 79 P aa r x x x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 61 K ro at ie n 19 66 K ro at ie n 19 67 ve rh . x x x x 63 C H 19 62 C H 19 58 ve rh . x x x x 64 S er bi en 19 47 S er bi en 19 54 ve rh . x x x 65 Ira n 19 65 C H 19 82 ve rh . x x 67 C H 19 64 C H 19 58 x ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 68 C H 19 58 C H 19 64 ve rh . 67 , 6 8 x x x x A nz ei ge u nd G eg ea nz ei ge 70 C H 19 50 C H 19 53 P aa r x x x 72 D eu ts ch la nd 19 65 C H 19 68 P aa r x x x x 74 C H 19 24 C H 19 28 ve rh . x x x 75 C H 19 68 C H 19 64 P aa r x x x 76 C H 19 55 C H 19 62 ve rh . x x 78 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x 81 C H 19 54 C H 19 65 P aa r x x 82 D om . R ep . 19 57 C H 19 64 x ve rh . x x de fin iti ve E in st el lu ng n ac h To d de s O pf er s 84 C H 19 51 C H 19 59 ve rh . x x x 85 C H 19 49 C H 19 58 ve rh . x x x x 87 K os ov o 19 65 K os ov o 19 71 ve rh . x x na ch E rla ss S tra fm an da t, A nt ra g au f E in st el lu ng 90 C H 19 68 C H 19 74 P aa r x x na ch a nw al tli ch er V er tre tu ng b ei de r P ar te ie n "R üc kz ug S tra fa nt ra g" , E in st el lu ng 94 C H 19 73 C H 19 78 P aa r x x 95 C H 19 55 C H 19 60 P aa r x x 96 C H 19 75 C H 19 74 P aa r x x 97 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 99 N ep al 19 80 P hi lip pi ne n 19 69 P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x 10 0 P hi lip pi ne n 19 69 N ep al 19 80 x P aa r 23 , 9 9, 1 00 x x x 10 1 S er bi en 19 83 S er bi en 19 83 ve rh . x x x A nt ra g au f p ro v. E in st el lu ng , d ef . E in st el lu ng tr ot z ne ue r A nz ei ge 10 4 C H 19 69 Th ai la nd 19 81 ve rh . 78 , 1 04 x x x x x 10 8 C H 19 65 C H 19 66 ve rh . x x x x 11 5 C H 19 48 C H 19 48 ve rh . x x x x 11 6 P or tu ga l 19 66 P or tu ga l 19 71 ve rh . 97 , 1 16 x x x x 12 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x x 12 5 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 12 7 S pa ni en 19 73 C H 19 80 ve rh . 12 7, 1 58 x x E in st el lu ng sa nt ra g tro tz n eu em V or fa ll 13 4 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x 13 9 C H 19 66 C H 19 79 ve rh . x x x x 14 0 A lg er ie n 19 68 A lg er ie n 19 79 ve rh . x x x x E in sp ru ch S tra fm an da t 14 2 S er bi en 19 72 Fi nn la nd 19 58 ve rh . x x x x x x A bs ch lu ss e in er V er ei nb ar un g m it de m A nw al t 14 7 B os ni en 19 71 B os ni en 19 70 ve rh . x x x x x 14 9 C H 19 68 Th ai la nd 19 76 ve rh . x x x 15 3 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 15 4 C H 19 26 C H 19 35 ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 16 0 K am er un 19 60 K am er un 19 69 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , p ro v. E in st el lu ng a m T er m in 16 1 B el gi en 19 51 M on go le i 19 64 ve rh . x x x x A nt ra g E in st el lu ng b ei U R , Ü be rw ei su ng , d an ac h pr ov . E in st el lu ng 16 3 C H 19 75 C H 19 81 P aa r x x x x x 16 9 M ar ok ko 19 74 C H 19 58 x ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in st el lu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 0 C H 19 58 M ar ok ko 19 74 ve rh . 16 9, 1 70 x x x x A nt ra g au f E in se llu ng n ac h Tr en nu ng u nd W ie de rv er ei ni gu ng 17 2 S er bi en 19 62 S er bi en 19 65 ve rh . x x x x O pf er v er tre te n Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er Zu sa m m en st el lu ng d ef . e in ge st el lte V er fa hr en S ei te 1 Ta be lle 4 *L eg en de E in st el lu ng : pr ov . de f. G ru nd ? pr ov . de f. 1* 2* 3* 1 ei ge ne r A nt ra g, 2 A nt ra g vo r S tr af ge ric ht 3 A nt ra g in T re nn un gs ve re in ba ru ng Ei ns te llu ng Er le di gu ng G er ic ht sk re is Ei ns te llu ng Er le di gu ng U R A Sc hu ld - sp ru ch St rM Fr ei - sp ru ch hä ng ig M eh rf ac he A nz ei ge n eK V D ro h. N öt . an de re D el ik te ♂ ve rh ./ Pa ar / ge sc h. Tä tl. H er ku nf t Jg H er ku nf t Jg A ng es ch ul di gt e/ r O pf er 17 3 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 17 5 C H 19 35 C H 19 26 x ve rh . 15 3, 1 54 , 1 75 x x x x 18 3 C H 19 56 C H 19 64 ge sc h. 12 3, 1 25 , 1 34 , 1 83 x x x x 18 4 C H 19 27 C H 19 29 ve rh . x x x x x 18 5 Tü rk ei 19 51 Tü rk ei 19 54 ve rh . x x x x 18 6 S er bi en 19 55 K os ov o 19 59 ve rh . x x x 18 7 M ar ok ko 19 68 R us sl an d 19 75 ve rh . x x x 18 8 Tü rk ei 19 79 Tü rk ei 19 79 ve rh . x x x x 18 9 Tü rk ei 19 68 Tü rk ei 19 68 ve rh . x x x x 19 0 D om .R ep . 19 70 C H 19 76 ve rh . x x x x 19 8 C H 19 67 C H 19 69 P aa r x x x 21 3 C H 19 58 C H 19 62 ve rh . x x x x x 21 6 C H 19 67 H ol la nd 19 66 ve rh . x x x x x x 21 7 M ar ok ko 19 48 M ar ok ko 19 66 ve rh . x x x 22 2 C H 19 32 C H 19 25 ve rh . x x x de fin iti ve E in st el lu ng , H in w ei s 10 T ag e vo r A bl au f d er W id er ru fs fri st 22 5 Tu ne si en 19 71 C H 19 67 ve rh . x x x 22 7 C H 19 52 C H 19 41 P aa r x x x x 22 9 Fr an kr ei ch 19 66 K am er un 19 73 ve rh . x x x x x x 23 1 K en ia 19 69 C H 19 47 ve rh . 17 3, 2 31 x x x 23 2 Ita lie n 19 66 C H 19 67 P aa r x x x x 23 3 C H 19 75 C H 19 74 ve rh . x x x 23 4 P or tu ga l 19 80 P or tu ga l 19 82 x ve rh . x x x 23 5 P or tu ga l 19 65 B ra si lie n 19 81 ve rh . 23 5, 2 37 x x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 23 7 B ra si lie n 19 81 P or tu ga l 19 65 x ve rh . 23 5, 2 37 x x x A nz ei ge u nd G eg en an ze ig e 24 2 P or tu ga l 19 75 P or tu ga l 19 79 ve rh . x x x x 24 9 M az ed on ie n 19 58 A lb an ie n 19 71 ve rh . x x 25 4 S er bi en 19 65 S er bi en 19 64 ve rh . x x x x x Zu sa m m en st el lu ng d ef . e in ge st el lte V er fa hr en S ei te 2 Ta be lle 4 Masterarbeit I. Inhaltsverzeichnis II. Literaturverzeichnis III. Abkürzungsverzeichnis IV. Résumée 1 Einleitung, Definitionen 1.1 Ziel der Arbeit 1.2 Schilderung von zwei Fällen 1.2.1 Hinter der Fassade des Bauernhofes (Anhang IV Tabelle 1, Fälle 49 und 109) 1.2.2 Der Konflikt zwischen Integration und Migration (Anhang IV Tabelle 1, Fall 101) 1.3 Häusliche Gewalt 1.4 Gesetzliche Neuregelung bei häuslicher Gewalt vom 3. Oktober 2003 1.5 Ziel der Gesetzesrevision 2 Die Einstellung nach Art. 55a StGB 2.1 Gesetzliche Regelung 2.2 Anwendungsbereich von Art. 55a StGB 2.2.1 Deliktskatalog 2.2.2 Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft 2.3 Rechtsnatur der Einstellung 2.4 Provisorische Einstellung 2.4.1 Voraussetzungen 2.4.2 Ersuchen des Opfers 2.4.3 Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde 2.4.4 Nichtgewähren der Einstellung 2.4.5 Verfügung über die provisorische Einstellung 2.4.6 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern 2.4.6.1 Provisorische Einstellung durch die Untersuchungsbehörde 2.4.6.2 Provisorische Einstellung durch das Gericht 2.5 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung 2.5.1 Voraussetzungen 2.5.1.1 Allgemeines 2.5.1.2 Frist 2.5.1.3 Erklärung 2.5.2 Folgen des Widerrufs 2.5.3 Neue Anzeige wegen häuslicher Gewalt während der provisorischen Einstellung 2.6 Definitive Einstellung 2.6.1 Voraussetzungen 2.6.2 Prozessuales Vorgehen im Kanton Bern 2.6.2.1 Definitive Einstellung durch die Untersuchungsbehörde 2.6.2.2 Definitive Einstellung durch das Gericht 2.6.3 Wirkungen der definitiven Einstellung 3 Empirische Erhebungen beim Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland und beim Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland 3.1 Vorgehen, Erhebung der Daten 3.2 Datenschutz 3.2.1 Hängige Verfahren 3.2.2 Erledigte Verfahren 3.3 Anzeigen von häuslicher Gewalt mit der Möglichkeit der Einstellung 3.3.1 Übersicht über die eingereichten Anzeigen 3.3.1.1 Angezeigte Delikte 3.3.1.2 Verfahrensdauer 3.3.1.3 Mehrfache Anzeigen unter derselben Parteien 3.3.2 Beteiligte Parteien 3.3.2.1 Herkunft der angeschuldigten Person 3.3.2.2 Herkunft des Opfers 3.3.2.3 Geschlecht des Opfers 3.3.2.4 Lebensform der Parteien 3.4 Abgeschlossene Verfahren ohne Einstellungen 3.5 Einstellungen nach Art. 55a StGB 3.5.1 Provisorische Einstellungen 3.5.2 Widerruf der provisorischen Einstellung 3.5.3 Definitive Einstellungen 3.5.3.1 Übersicht 3.5.3.2 Antrag auf Einstellung bei den Untersuchungsrichterämtern 3.5.3.3 Antrag auf Einstellung bei den Gerichten 3.5.3.4 Definitive Einstellungen bei Mehrfachanzeigen 3.5.3.5 Einstellung auf Antrag der Strafverfolgungsbehörden 4 Interviews mit Opfern 4.1 Vorgehen 4.2 Erlebnisse der interviewten Opfer 4.2.1 Umgang mit der Polizei 4.2.1.1 Frau A. 4.2.1.2 Frau B. 4.2.2 Verhalten des Ehemannes während der Verfahren 4.2.2.1 Frau A. 4.2.2.2 Frau B. 4.2.3 Verhalten der Angehörigen und der Umwelt 4.2.3.1 Frau A. 4.2.3.2 Frau B. 4.2.4 Einstellung des Verfahrens 4.2.4.1 Frau A. 4.2.4.2 Frau B. 4.3 Rückblick der Opfer auf das Verfahren 4.3.1 Frau A. 4.3.2 Frau B. 4.4 Verbesserungsvorschläge aus der Sicht der Opfer 5 Schlussfolgerungen und Ausblick 5.1 Anzahl der untersuchten Fälle und beteiligte Parteien 5.2 Zielerreichung des Modells Offizialdelikt mit Einstellungsmöglichkeit 5.2.1 Ermitteln statt vermitteln 5.2.2 Schutz der Opfer 5.2.3 Einstellung des Verfahrens als Ausnahme 5.2.4 Widerruf der Zustimmung zur Einstellung 5.2.5 Gesamtbetrachtung 5.3 Mögliche Änderungen de lege ferenda 5.3.1 Neuer Vorfall während der Einstellungsfrist – objektiver Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens 5.3.2 Verlängern der Frist bei der provisorischen Einstellung 5.3.3 Wirksamkeit von Sanktionen bei häuslicher Gewalt 5.3.4 Lernprogramme für Personen, welche Gewalt ausüben 5.3.5 Einführung einer neuen Massnahme bei häuslicher Gewalt 5.3.6 Schlusswort Anhang I: Gesuch um Akteneinsicht Anhang II: Brief und Fragebogen Anhang III: Scorecard Anhang IV: Tabellen Tabelle 1 Zusammenstellung gesamt Tabelle 2 mehrfache Anzeigen Tabelle 3 erledigte Verfahren Tabelle 4 def. eingestellte Verfahren