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    Microsoft Word - Forrer Roger.doc

    des Bundesrechts Sta Staatsanwaltschaft StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

    Grösse: 188 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Microsoft Word - Masterarbeit MAS Forensics.doc

    Microsoft Word - Masterarbeit MAS Forensics.doc Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Phishing und Skimming Die Strafbarkeit aktueller Deliktsformen im elektronischen Zahlungsverkehr Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Markus Gisin MAS Forensics, Klasse 1 betreut von Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III Literaturverzeichnis IV Materialien V Abkürzungsverzeichnis VI Anhang VI Anmerkung VI Kurzfassung VII III INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG ................................................................................................................................... 1 1.1 DELIKTE IM E-BANKING............................................................................................................ 2 1.2 DELIKTE BEIM KARTENGELD..................................................................................................... 2 2 PHISHING ........................................................................................................................................ 3 2.1 BEGRIFF UND VORGEHENSWEISE............................................................................................... 3 2.2 STRAFRECHTLICHE WÜRDIGUNG............................................................................................... 5 2.2.1 Veruntreuung – Art. 138 StGB............................................................................................. 5 2.2.2 Diebstahl – Art. 139 StGB ................................................................................................... 5 2.2.3 Unbefugte Datenbeschaffung – Art. 143 StGB .................................................................... 6 2.2.4 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem – Art. 143bis StGB ..................... 8 2.2.5 Betrug – Art. 146 StGB ........................................................................................................ 9 2.2.6 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – Art. 147 StGB ................ 11 2.2.7 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten – Art. 179novies StGB ...................................... 13 2.2.8 Urkundenfälschung – Art. 251 StGB ................................................................................. 14 2.2.9 Markenschutzgesetz ........................................................................................................... 18 2.2.10 Konkurrenzen ................................................................................................................ 20 2.3 FALLBEISPIEL 1: PHISHING-ATTACKE AUS DEM JAHR 2005..................................................... 21 2.3.1 Sachverhalt ........................................................................................................................ 21 2.3.2 Strafrechtliche Würdigung................................................................................................. 22 2.3.3 Kommentar zum Fallbeispiel ............................................................................................. 22 2.4 FALLBEISPIEL 2: PHISHING-ATTACKE AUS DEM JAHR 2006..................................................... 23 2.4.1 Sachverhalt ........................................................................................................................ 23 2.4.2 Strafrechtliche Würdigung................................................................................................. 24 2.4.3 Kommentar zum Fallbeispiel ............................................................................................. 25 3 SKIMMING ..................................................................................................................................... 26 3.1 BEGRIFF UND VORGEHENSWEISE............................................................................................. 26 3.2 STRAFRECHTLICHE WÜRDIGUNG............................................................................................. 28 3.2.1 Diebstahl – Art. 139 StGB ................................................................................................. 28 3.2.2 Unbefugte Datenbeschaffung – Art. 143 StGB .................................................................. 29 3.2.3 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem – Art. 143bis StGB ................... 30 3.2.4 Betrug – Art. 146 StGB ...................................................................................................... 30 3.2.5 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – Art. 147 StGB ................ 31 3.2.6 Check- und Kreditkartenmissbrauch – Art. 148 StGB....................................................... 32 3.2.7 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten – Art. 179novies StGB ...................................... 33 3.2.8 Urkundenfälschung – Art. 251 StGB ................................................................................. 33 3.2.9 Konkurrenzen..................................................................................................................... 34 3.3 FALLBEISPIEL 1: BANCOMAT-SKIMMING................................................................................. 35 3.3.1 Sachverhalt ........................................................................................................................ 35 3.3.2 Strafrechtliche Würdigung................................................................................................. 36 3.3.3 Kommentar zum Fallbeispiel ............................................................................................. 36 3.4 FALLBEISPIEL 2: SKIMMING IM KLEIDERGESCHÄFT................................................................. 37 3.4.1 Sachverhalt ........................................................................................................................ 37 3.4.2 Strafrechtliche Würdigung................................................................................................. 38 3.4.3 Kommentar zum Fallbeispiel ............................................................................................. 38 4 FAZIT .............................................................................................................................................. 38 4.1 FAZIT ZUM PHISHING............................................................................................................... 39 4.2 FAZIT ZUM SKIMMING ............................................................................................................. 40 IV LITERATURVERZEICHNIS AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S 195-203 BAUDENBACHER Carl; Lauterkeitsrecht – Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Helbing & Lichtenhahn, Basel 2001 BISWAS Chanchal; Regeln 1 und 2: Passwort nicht verraten; NZZ am Sonntag vom 27. August 2006 BOOG Markus; Kommentar zu Art. 110 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB I) BOOG Markus; Kommentar zu Art. 251 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) BRINER Robert G.; Haftung der Internet-Provider für Unrecht Dritter; Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, Ausgabe 6/2006, Seiten 383-400 BUGGISCH Walter / KERLING Christoph; Phishing, Pharming und ähnliche Delikte; Kriminalistik 2006, Heft 8-9, Seiten 531-536 DAVID Lucas; Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz; Helbing & Lichtenhahn, Zürich 1998 ECKERT Andreas; Die strafrechtliche Erfassung des Check- und Kreditkartenmissbrauchs; Schulthess Polygraphischer Verlag AG Zürich 1991 FIOLKA Gerhard; Kommentar zu Art. 147 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) FLURI Anton; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – Technische Aspekte; Kriminalistik 2003, Heft 8-9, Seiten 554-556 FONTAINE Joachim; Sicherheit an Geldautomaten; Retail Banking und Banktechnologie – Bundesver- band deutscher Banken 2005 GUGGENBÜHL Heinrich; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – gegenwärtige Verhältnisse; Kriminalistik 2003, Heft 8-9, Seiten 551-552 KRONENBERG Friedrich; Internet – das Taschenbuch; 4. überarbeitete Auflage. Verlag Moderne In- dustrie 2002 NIGGLI Marcel A. / SCHWARZENEGGER Christian; Strafbare Handlungen im Internet; SJZ 2002, Seiten 61-73 NIGGLI Marcel Alexander / RIEDO Christof; Kommentar zu Art. 139 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) OPPLIGER Rolf; „Sichere“ Streichlisten; DIGMA-Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit, Heft 1/2005; Seiten 34-35 PFEFFERLI Peter; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – Spurenkundliche Aspekte; Kriminalistik 2003, Heft 8-9, Seiten 552-554 SCHAAD Peter; Kartenleser statt Nummernliste; Der Bund vom 19. Januar 2007 SCHINDLER Werner; Zum sicheren Umgang mit EC- und Kreditkarten; Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2004 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1994 SCHNEIDER Margit; Kartensicherheit.de; Referat der Konferenz Kartensicherheit vom 20.09.2006 SCHWARZENEGGER Christian; Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechtes im Internet; Schwei- zerische Zeitschrift für Strafrecht, 118/2000, Seiten 109-130 STULZ Stephan / REICHERT Bernd; Rechtsunsicherheit im Internet-Banking; Neue Züricher Zeitung vom 22. September 2006 STRATENWERTH Günter; Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individual- interessen; Stämpfli Verlag AG Bern 1995 TRECHSEL Stefan; Schweizerisches Strafrechtsgesetzbuch – Kurzkommentar; 2. neubearbeitete Auf- lage; Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1997 VON INS Peter / WYDER Peter-René; Kommentar zu Art. 179novies StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) WEISSENBERGER Philippe; Kommentar zu Art. 143 StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) WEISSENBERGER Philippe; Kommentar zu Art. 143bis StGB, aus: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, M.A. Niggli und H. Wiprächtiger (Hrsg.), Basel 2003 (zit. BSK StGB II) WESSELMANN Bettina; Banken – Phishing und Gegenmassnahmen; SicherheitsForum Heft 1/2007; Seiten 15-18 V MATERIALIEN CENTER FOR SECURITY STUDIES - ETH; Informationssicherheit in Schweizer Unternehmen – eine Umfragestudie über Bedrohungen, Risikomanagement und Kooperationsformen; Zürich 2006 DIE SCHWEIZERISCHE POST; Jahresergebnis 2006 von PostFinance; Pressemitteilung vom 06. Februar 2007 DIE SCHWEIZERISCHE POST; Teilnahmebedingungen yellownet, August 2006 DIE SCHWEIZERISCHE POST; Teilnahmebedingungen Postcard, Juli 2006 MELDE- UND ANALYSESTELLE INFORMATIONSSICHERUNG; Informationssicherung – Lage in der Schweiz und International, Halbjahresbericht Juli bis Dezember 2005, Bundesamt für Polizei MELDE- UND ANALYSESTELLE INFORMATIONSSICHERUNG; Informationssicherung – Lage in der Schweiz und International, Halbjahresbericht Januar bis Juni 2006, Bundesamt für Polizei GESETZE • Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben; SR 232.11 • Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241 • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0 BUNDESGERICHTSENTSCHEIDE • BGE 98 IV 85 • BGE 101 IV 117 • BGE 104 IV 72 • BGE 116 IV 332 • BGE 116 IV 343 • BGE 127 IV 68 • BGE 129 IV 315 • BGE 6P.37/2005 INTERNETSEITEN • Antiphishing.org: www.antiphishing.org • Die Schweizerische Post: www.post.ch und www.postfinance.ch • Heute-Online: www.heute-online.ch • Kartensicherheit Deutschland: www.kartensicherheit.de • Schweizerische Bankiervereinigung: www.swissbanking.org • Swissreg – Eidg. Institut für Geistiges Eigentum: www.swissreg.ch VI ABKÜRZUNGEN a.a.O. am angegebenen Ort Abs. Absatz AJP Allgemeine Juristische Praxis Art. Artikel BGE Bundesgerichtsentscheid, zitiert nach Band, Teil und Seitenzahl BSK Basler Kommentar bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken d.h. das heisst Erw. Erwägung EUR Euro ff. folgende i.d.R. in der Regel i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit m.E. meines Erachtens NZZ Neue Zürcher Zeitung MELANI Melde- und Analysestelle Informationssicherung des Bundesamtes für Polizei MSchG Markenschutzgesetz resp. respektive S. Seite sog. sogenannte(r) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SJZ Schweizerische Juristen Zeitung u.a. unter anderem usw. und so weiter UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert ANHANG • Phishing-e-mail und Phishing-Internetseite aus Kapitel 2.4 • „PostFinance“ – spezifischer Markeneintrag im Swissreg ANMERKUNG In dieser Masterarbeit wird der einfacheren Lesbarkeit wegen grundsätzlich die männliche Form verwen- det. VII KURZFASSUNG Der elektronische Zahlungsverkehr ist ein wichtiger Bestandteil des heutigen Wirt- schaftssystems. Das zeit- und standortunabhängige Bezahlen von Rechnungen mittels E-Banking oder der bequeme Einsatz von Debit- und Kreditkarten an Automaten zum Bezug von Bargeld oder zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit automati- scher Belastung des eigenen Kontos sind weit verbreitet. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage der Strafbarkeit von Phishing und Skimming als aktuelle Deliktsformen im elektronischen Zahlungsverkehr. Gerade der sich laufend vergrössernde Benutzerkreis des Internet-Banking hat in seinem Sog auch kriminelle Elemente auf den Plan gerufen. Das sogenannte Phishing ist mittlerweile zu einer der aktuellsten und akutesten Deliktsformen in diesem Bereich avanciert. Jedes 93. e-mail, welches weltweit versendet wird, ist bereits ein Phishing-e- mail. Das Phishing lässt sich in zwei voneinander unabhängige Schritte wie folgt unterteilen: Als ersten Schritt kontaktiert die Täterschaft das potentielle Opfer mittels einer e-mail, die es dazu verleiten soll, vertrauliche Informationen im Bezug auf seine E-Banking- Zugänge (Passwort, PIN-Code, weitere Sicherheitsmerkmale) preiszugeben. Häufig wird dabei das Opfer durch einen im e-mail aufgeführten Link auf eine Internetseite gelockt, welche das E-Banking-System seines Finanzinstitutes nachahmt. Sobald das Opfer dort seine Zugangsinformationen eingibt, stehen diese der Täterschaft zur Verfü- gung. In einem zweiten Schritt loggt sich dann die Täterschaft mit diesen Zugangsin- formationen in das E-Banking-System des betreffenden Finanzinstitutes ein und löst im Namen des Opfers entsprechende Geldtransaktionen aus. Bevor der Kontoinhaber oder das Finanzinstitut etwas bemerken sind die Gelder überwiesen und abgehoben. Somit sind für die rechtliche Würdigung folgende zwei Tathandlungen zu unterschei- den: • Der Versand von Phishing-e-mails zum Erhalt der vertraulichen Daten. • Die Verwendung dieser vertraulichen Daten zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung. Beim Versand der Phishing-e-mails gibt sich die Täterschaft als das jeweilige Finanzin- stitut aus und verwendet dabei missbräuchlich Marken und Logos des betroffenen In- stitutes, welche im Regelfall entsprechend geschützt sind (einfach nachzuprüfen unter www.swissreg.ch). Dieses Vorgehen verstösst gegen Art. 62 des Markenschutzgesetzes, welcher den betrügerischen Markengebrauch unter Strafe stellt. Da zudem die Täter- schaft beim Phishing in der Regel gewerbsmässig handelt, ist die Tat gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung sogar von Amtes wegen zu verfolgen. Phishing-e-mails, die selber mit konkreten Handlungsanweisungen zur Eingabe der Zu- gangsdaten versehen und vom Original des konkreten Finanzinstitutes nicht zu unter- scheiden sind, erfüllen überdies den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB. VIII Die von den Phishern präparierte Internetseite zur Eingabe der Zugangsinformationen verstösst ebenfalls gegen das Markenschutzgesetz, da wiederum missbräuchlich Marken und Logos des betroffenen Institutes verwendet werden. Zudem kann die Internetseite eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB sein, wenn das Erscheinungsbild dem Original des Finanzinstitutes täuschend ähnlich ist und auch die restlichen Anforderungen an eine Computerurkunde erfüllt sind. Beim zweiten Teil der Tathandlung, der Verwendung der Zugangsinformationen um im E-Banking-System entsprechende Transaktionen zur unrechtmässigen Bereicherung auszulösen, handelt es sich klar um einen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Während nun in der Praxis der zweite Teil des Phishing problemlos als einen betrügeri- schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB beurteilt wird, wird der erste Teil des Phishing vielfach fälschlicherweise als lediglich straflose Vorbe- reitungshandlung zum zweiten Teil missverstanden. Wie diese Arbeit aufzeigt, ist diese enge Betrachtungsweise nicht nur falsch, sondern aus Sicht der Prävention fragwürdig. Die Gesetzgebung stellt – insbesondere mit dem Markenschutzgesetz – genügend Grundlagen zur Verfolgung sämtlicher Tathandlungen des Phishing zur Verfügung. Diese müssen von der Praxis nur noch angewendet werden. Infolge seiner breiten Streuung ist auch das Kartengeld (Debit- und Kreditkarten) Ziel von Kriminellen geworden. Das sogenannte Skimming von Zahlkarten an Automaten gehört heute leider zur alltäglichen Realität. Beim Skimming präpariert die Täterschaft einen für die Verwendung von Zahlkarten vorgesehenen Automaten (häufig ein Geldausgabegerät). Es wird eine Lesevorrichtung installiert, welche bei Nutzung des Automaten sicherstellt, dass der Magnetstreifen der verwendeten Karte nicht nur vom Automaten sondern auch vom zusätzlich installierten Lesegerät eingelesen und kopiert wird. Zudem wird von der Täterschaft versucht, den vom Karteninhaber verwendeten PIN-Code auszuspionieren. Dies erfolgt vielfach durch den Einsatz einer verdeckten Videoüberwachung. Nachdem die Täterschaft die Daten des Magnetstreifens zur Verfügung hat und den PIN-Code kennt, werden die Daten auf einen leeren Magnetstreifen kopiert und von der Täterschaft gemeinsam mit dem PIN- Code an verschiedenen Automaten eingesetzt. Im Regelfall erfolgen unrechtmässige Bezüge von Bargeld oder der Einkauf von Waren und Dienstleistungen. Analog zum Phishing kann auch das Skimming für die rechtliche Würdigung in zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Tathandlungen unterteilt werden: • Der erste Schritt besteht aus dem Beschaffen (Kopieren) der Daten des Magnetstrei- fens und des PIN-Codes. • Im zweiten Schritt werden die Daten auf einen neuen Magnetstreifen kopiert und unter Verwendung des PIN-Codes zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung an einem Automaten eingesetzt. Der erste Schritt kann als unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB qualifiziert werden, zumal die Täterschaft beim Skimming immer in Bereicherungsabsicht handelt. IX Das Kopieren der Daten auf einen leeren Magnetstreifen zur anschliessenden gemein- samen Verwendung mit dem PIN-Code erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, da es sich bei den Originaldaten auf dem Magnetstreifen um eine Computerurkunde handelt und die Täterschaft beim Skimming in Vorteilsabsicht handelt. Der Einsatz der kopierten Karten und des PIN-Code an einem Automaten zum unrecht- mässigen Bezug von Bargeld oder zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen gilt als betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Während im Zusammenhang mit Skimming die Anwendung von Art. 143 StGB für den ersten Schritt und Art. 147 StGB für den zweiten keine Probleme zu bereiten scheinen, geht in der Praxis häufig vergessen, dass die Herstellung einer Kopie des Magnetstrei- fens eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB darstellt. Dies dürfte mit der nicht immer einfachen Definition des Urkundenbegriffes, respektive der Computerurkunde zu begründen sein. Zusammenfassend kann zu den Deliktsformen Phishing und Skimming festgehalten werden, dass durch den bestehenden Gesetzesrahmen sämtliche Handlungen des Skim- ming und Phishing als Offizialdelikte erfasst werden. Diese Erkenntnis ist jedoch in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt worden, was vor allem beim Versand von Phis- hing-e-mails zu falschen Schlüssen (straflose Vorbereitungshandlung) der Strafverfol- gungsbehörden führt. Dies kann aber weder im Sinne der Verbrechensprävention noch der von den Deliktsformen betroffenen Personen und Unternehmen sein. 1 Einleitung Checks, schriftliche Zahlungsaufträge und sogenanntes Kartengeld (Kredit- und Debit- karten) sind die wesentlichsten Produkte des heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Mit der Einführung und Verbreitung des elektronischen Zahlungsverkehrs haben Checks und schriftliche Zahlungsaufträge jedoch an Bedeutung verloren, weshalb sie in der Praxis immer weniger benutzt werden. Mit elektronischem Zahlungsverkehr ist im Rahmen dieser Arbeit das Bezahlen mittels informatikgestützter Geldtransfers gemeint. Darunter fällt die Zahlungsverarbeitung via Internetplattformen von Finanzinstituten (sog. E-Banking oder Online-Banking), aber auch der Bezug von Bargeld an Geldausgabegeräten oder das Bezahlen an elektroni- schen Terminals, von wo aus direkt das auf die verwendete Karte lautende Konto be- lastet wird. Praktisch jeder Kontoinhaber verfügt heute über eine entsprechende Kontokarte (Debit- karte), welche es ihm ermöglicht an einem Geldausgabegerät Bargeld zu beziehen oder seinen Einkauf mittels Verwendung dieser Karte direkt ab seinem Konto abbuchen zu lassen. Nebst Debitkarten gehören auch Kreditkarten zum Kartengeld und sind ebenfalls weit verbreitet. Auch die Kreditkarte kann – analog wie die Debitkarte – als elektronische Zahlkarte verwendet werden. Der grundsätzliche Unterschied zwischen Debit- und Kre- ditkarte besteht darin, dass bei einer Bezahlung mittels Debitkarte der fragliche Betrag jeweils direkt auf dem Konto des Karteninhabers belastet wird. Bei der Kreditkarte hin- gegen erfolgt die Bezahlung durch die Kreditgesellschaft, welche die Karte herausge- geben hat. Der Betrag wird – als Kredit für den Karteninhaber – durch die Kreditgesell- schaft vorfinanziert und in der Regel monatlich dem Benutzer belastet. Während die Kreditkarte seit jeher eine grosse Rolle im bargeldlosen Zahlungsverkehr gespielt hat, ist die Bedeutung der Debitkarte gemeinsam mit der Verbreitung des elekt- ronischen Zahlungsverkehrs ständig gewachsen, da sie nebst dem Bargeldbezug auch als Zahlkarte an elektronischen Terminals im Handel, Gastronomie, Tourismus etc. eingesetzt werden kann. Zur Veranschaulichung dieser Bedeutung sei ein Beispiel der Kunden von PostFinance – dem Finanzinstitut der Schweizerischen Post – aufgezeigt: An einem einzigen Tag, am 23.12.2006, haben alleine PostFinance-Kontoinhaber ihre Karten in der Schweiz insgesamt 518'000 mal eingesetzt.1 Mit der Verbreitung des Internets hat auch die Verbreitung des E-Banking oder Online- Banking stattgefunden, welches dem Kunden erlaubt, Dienstleistungen des Finanzin- stitutes auf dem elektronischen Weg abzurufen. Namentlich Zahlungsaufträge lassen sich heutzutage unabhängig vom Standort und von der Uhrzeit auf diesem Weg erledi- gen. Als Beispiel für die zunehmende Bedeutung des E-Banking kann wiederum das Fi- nanzinstitut der Schweizerischen Post aufgeführt werden. Per 31.12.2006 wurden bei PostFinance 3'154'000 Kundenkonten geführt. Ebenfalls am gleichen Stichtag waren bei 1 Die Schweizerische Post, PostFinance, Pressemitteilung vom 06.02.2007 2 PostFinance rund 761'000 Benutzer des „yellownet“ – der E-Banking-Platform der Schweizerischen Post – angemeldet. Dies entspricht einer Zunahme von knapp 89'000 Personen gegenüber dem Vorjahr.2 Diese Masterarbeit konzentriert sich auf die Strafbarkeit spezifischer Deliktsformen im Bereich des E-Banking und beim Kartengeld: Phishing und Skimming. 1.1 Delikte im E-Banking Das Internet ist ein vollwertiger virtueller Handelsplatz. Es kann praktisch alles gekauft, verkauft und gehandelt werden. Zudem können praktisch sämtliche Finanztransaktionen „online“ getätigt werden. Aufgrund der immensen Möglichkeiten ist das Internet auch zum Tummelplatz für Kri- minelle geworden. Gerade das Phishing stellt eine der aktuellsten und akutesten Deliktsformen dar. Alleine im Dezember 2006 wurden weltweit 28'532 Phishing-Seiten gemeldet.3 Phishing-Seiten sind Internetseiten, welche den echten Homepages von betroffenen Unternehmen zum Verwechseln ähnlich sehen und haben das Ziel, Kunden dieser Unternehmen zu täuschen und zur Eingabe vertraulicher Daten (z.B. Passwörter etc.) zu verleiten, welche anschliessend für kriminelle Zwecke verwendet werden können. Im Jahr 2006 wurden rund 35 % aller festgestellten Phishing-Seiten von Internet-Pro- vidern mit Sitz in den USA gehostet4, gefolgt von China (7.2 %), Deutschland (6.58 %), Russland (2.9 %), Frankreich (2.7 %), Grossbritannien (2.4 %), Kanada (2.3 %) und diversen weiteren Staaten. In der Schweiz befanden sich lediglich 0.58 % der fraglichen Internetseiten.5 Das E-Banking ist das Hauptangriffsziel des Phishing. Alleine im Dezember 2006 hat- ten 89.7 % der weltweit erfassten Phishing-Attacken den Finanzsektor als Ziel.6 Gemäss der britischen IT-Sicherheitsfirma „MessageLabs“ war jedes 93. e-mail, welches im Januar 2007 weltweit versendet wurde, ein Phishing-e-mail.7 Über den finanziellen Schaden, den Phishing verursacht liegen keine Angaben vor. Dennoch ist davon auszugehen, dass zumindest das Schadensrisiko erheblich sein muss. 1.2 Delikte beim Kartengeld 2 Die Schweizerische Post, PostFinance, Pressemitteilung vom 06.02.2007 3 www.antiphishing.org, Report for December 2006 4 Hosting in dieser Arbeit bedeutet, dass ein Internet-Provider jemanden den Zugang zum Internet - z.B. für dessen Internetseite - zur Verfügung stellt, siehe dazu KRONENBERG Friedrich, Internet – das Taschenbuch, Seite 749 5 www.antiphishing.org, Phishing and Crimeware Map, 05.01.2007 6 www.antiphishing.org, Report for December 2006 7 www.heute-online.ch, 06.02.2007 3 In der Schweiz und im umliegenden Ausland verfügt praktisch jede erwachsene Person mindestens über eine Debit- und Kreditkarte. Der mit diesen Karten generierte Umsatz ist beträchtlich und damit einhergehend auch das Deliktspotential. Im Jahr 2005 entstand alleine in Deutschland bei ausgewählten Kreditkarten (Master- Card und Visa) ein Schaden in der Höhe von 43 Millionen EUR aus deliktischen Handlungen. Bei den Maestro-Karten (Debitkarten) in Deutschland waren es im glei- chen Zeitraum rund 30 Millionen EUR. Während bei den Kreditkarten als häufigste Deliktsform das Kopieren angegeben wird (rund 64 % der 2005 verzeichneten Fälle), verhält es sich bei den Angaben zu den Debitkarten gerade umgekehrt (rund 34 % Kar- ten-Kopien und 66 % Karten-Diebstähle etc.).8 Dieser Unterschied lässt sich hauptsäch- lich damit erklären, dass eine kopierte Kreditkarte einfacher einsetzbar ist als eine ko- pierte Debitkarte. Solange der rechtmässige Kreditkartenbesitzer nicht bemerkt hat, dass seine Kreditkarte kopiert wurde, kann die Täterschaft die kopierten Daten ohne weitere Sicherheitsmerk- male auf einer anderen Kreditkarte verwenden. Sie kann problemlos im Internet Ein- käufe tätigen oder die Karte zur direkten Bezahlung einsetzen. Die diesbezügliche, je nach Situation noch abzugebende Unterschrift stellt kein wesentliches Hindernis dar, weil sie vor Ort bei einer kopierten Karte nicht überprüft werden kann, respektive die Täterschaft selber die gewünschte Unterschrift auf der kopierten Karte zu Vergleichs- zwecken anbringen kann. Bei den Debitkarten hingegen ist bei jeder Transaktion auch die Eingabe einer persönli- chen Identifikationsnummer (sog. PIN-Code) notwendig. Eine Täterschaft muss also unbemerkt die Kartendaten kopieren und gleichzeitig den PIN-Code ausfindig machen um anschliessend Nutzen daraus ziehen zu können. Dies stellt bereits eine grössere Her- ausforderung dar. Weshalb es in diesem Zusammenhang häufiger noch zu Diebstählen ganzer Geldbörsen inklusive Debitkarten kommt. Vielfach findet die Täterschaft beim Durchsuchen der entwendeten Ware entsprechende Hinweise, welche auf einen PIN- Code schliessen lassen und setzt dann die Debitkarte ein, bis diese vom Geschädigten gesperrt wird. 2 Phishing 2.1 Begriff und Vorgehensweise Der Begriff Phishing setzt sich aus den englischen Wörtern „Password“, „Harvesting“ und „Fishing“ zusammen.9 Frei übersetzt bedeuten dies in etwa nach Passwörter suchen (fischen) und diese einsammeln. Konkret gemeint ist damit, dass mittels Phishing ver- sucht wird an vertrauliche Daten von ahnungslosen Internet-Benutzern zu gelangen. In den am häufigsten vorkommenden Varianten des Phishing schickt die Täterschaft dem potentiellen Opfer offiziell wirkende e-mails, die es verleiten sollen, vertrauliche 8 SCHNEIDER Margit, Referat vom 20.09.2006 an der Konferenz „kartensicherheit.de“ in D-Frankfurt 9 Bundesamt für Polizei; Melde- und Analysestelle Informationssicherung, Halbjahresbericht 2006/1; Kapitel 10 Glossar, S. 31 4 Informationen im Bezug auf seine E-Banking-Zugänge (Passwörter, PIN-Code, weitere Sicherheitsmerkmale) zu offenbaren. Nebst dem Zusenden von e-mails besteht auch noch die Möglichkeit, das potentielle Opfer auszuspionieren, es telefonisch zu kontak- tieren und sich als Vertreter seines Finanzinsitutes oder ähnliches auszugeben um so an die gewünschten Angaben zu gelangen. Ist der Täter erst einmal im Besitze der notwen- digen Informationen, veranlasst er ab dem Konto seines Opfers unrechtmässige Über- weisungen oder Auszahlungen zu seinen Gunsten. Bis der Geschädigte die Belastungen auf dem Konto feststellt ist es meistens schon zu spät und von Täter und Geld fehlt jede Spur. In dieser Arbeit wird die verbreiteteste Variante, das Zusenden von Phishing-e-mails und das anschliessende Auslösen unrechtmässiger Transaktionen mittels E-Banking, näher betrachtet. Phishing-e-mails werden entweder auf gut Glück massenweise an x-beliebige e-mail- Adressen gesendet (vergleichbar mit SPAM-e-mails10) oder gezielt an vorgängig ausfin- dig gemachte e-mail-Adressen von Kunden eines bestimmten Finanzinstitutes. Beim betroffenen Kunden erwecken diese e-mails einen authentischen Eindruck. Die primär ersichtlichen Absenderangaben als auch die in den e-mails verwendeten Logos entspre- chen normalerweise denjenigen des Finanzinstitutes des Kontoinhabers. Im e-mail selber wird der Kunde aufgefordert seine Passwörter und die weiteren Sicher- heitsmerkmale zur Prüfung auf einer Internetseite seines Finanzinstitutes einzugeben. Ein spezifischer Link11 im e-mail führt den Kunden direkt zur erwähnten Internetseite. Als Grund für diese Aufforderung werden oftmals Sicherheitsprobleme oder ähnliches angegeben. Folgt der Kunde dem angegebenen Link kommt er zu einer Internetseite, die vom Er- scheinungsbild her ähnlich oder gleich derjenigen seines Finanzinstitutes ist. Als nächstes wird dann von ihm verlangt, dass er in der richtigen Reihenfolge Passwörter, PIN-Codes und die weiteren Sicherheitsmerkmale für seine E-Banking-Applikation ein- gibt. Die eingegebenen Informationen stehen dabei umgehend dem Phisher zur Verfügung. Mit diesen Daten loggt12 er sich ins E-Banking-System des betreffenden Finanzinstitutes ein und löst im Namen des Kontoinhabers entsprechende Transaktionen zu seinen Gunsten aus. Bevor der Betroffene oder das Finanzinstitut etwas davon bemerken sind die Gelder bereits überwiesen und abgehoben. In der Regel erfolgen die Überweisungen ins Ausland, entweder auf ein ausländisches Bankkonto oder werden gar per Western Union direkt bar ausbezahlt. 10 Massenweises Zusenden von e-mails an beliebige e-mail-Adressen mit unnützem Inhalt, siehe dazu: KRONENBERG Friedrich, Internet – das Taschenbuch; Seite 557 11 Ein Verweis (Pfad), welcher automatisch auf eine andere Internetseite führt; siehe dazu KRONENBERG Friedrich, Internet – das Taschenbuch; Seite 751 12 Einloggen ist ein Vorgang, den man beim Anmelden bei einem Computer im Internet durchläuft. Hierbei muss der Benutzername, das Passwort und eventuell weitere Sicherheitsmerkmale angegeben werden, siehe dazu KRONENBERG Friedrich, Internet – das Taschenbuch; Seite 747 5 Bisher sind keine bedeutenden Phishing-Seiten bekannt, welche von Schweizer Provi- dern gehostet werden. Im Regelfall befinden sich die Provider mit den diesbezüglichen Internetseiten im Ausland (v.a. USA und Russland). 2.2 Strafrechtliche Würdigung In den nachfolgenden Unterkapiteln wird der Frage nachgegangen, welche Straftatbe- stände durch den Versand von Phishing-e-mails zum Erhalt vertraulicher Daten und deren anschliessende Verwendung zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung of- fensichtlich erfüllt sind. Im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung des Phishing sind also zwei wesentliche Tathandlungen zu betrachten: • Der Versand von Phishing-e-mails zum Erhalt der vertraulichen Daten. • Die Verwendung dieser vertraulichen Daten zur unrechtmässigen Bereicherung. 2.2.1 Veruntreuung – Art. 138 StGB Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB begeht, wer sich ihm anvertraute bewegliche Sachen oder Vermögenswerte unrechtmässig zu seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet. Anvertraut ist dabei die Sache oder der Vermögenswert, welche oder welcher explizit dem Täter übergeben oder überlassen worden ist um in einer bestimmten Weise damit zu verfahren.13 Da der Täter im Phishing-e-mail über seine wahre Identität täuscht und das Opfer in Wirklichkeit glaubt, dem Finanzinstitut seine vertraulichen Daten preis- zugeben, sind ihm diese Daten offensichtlich nicht anvertraut. Überdies handelt es sich bei den offengelegten Daten weder um bewegliche Sachen noch um Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB (siehe dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Kapitel 2.2.2 und 2.2.3). Für die Erfüllung des Veruntreuungstatbestandes genügt es zudem nicht, wenn der Täter lediglich Zutritt zum Tatobjekt erhält, weil er zum Beispiel den Schlüssel zu seinem Aufbewahrungsort in seinen Händen hält.14 Auch wenn nun der Täter durch das Phishing im Besitze der notwendigen Zugangsdaten für das E-Banking des Opfers ist, er somit den „Schlüssel“ zu dessen Vermögenswerten erhält, sind ihm diese Vermö- genswerte vom Opfer trotzdem nicht anvertraut. Somit erfüllt das Phishing den Tatbestand der Veruntreuung offensichtlich nicht. 2.2.2 Diebstahl – Art. 139 StGB 13 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 13 N 49 14 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 13 N 52 6 Wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls nach Art. 139 StGB schuldig. Als Tatobjekt kommen dabei nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Als eigentliche Sache gelten nur körperliche Gegenstände, nicht Rechte, Forderungen oder Buchgeld.15 Zudem erfordert der Tatbestand des Diebstahls die Wegnahme dieser Sache. Dies be- deutet den Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.16 Alleine schon aufgrund der Definition des Tatobjektes lässt sich das Phishing nicht un- ter den Tatbestand des Diebstahls subsumieren. Bei den durch die e-mails erlangten Daten als auch bei der Überweisung von Gelder handelt es sich nicht um körperliche Gegenstände im Sinne von Art. 139 StGB. Analoges gilt im Übrigen auch für den Auf- fangtatbestand der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB. Der Erhalt der Daten und deren nachfolgende Verwendung zur Vornahme unrechtmäs- siger Transaktionen stellt auch keine Wegnahme im Sinne von Art. 139 StGB dar, da Sinn und Zweck des Phishing-e-mails es ja gerade ist, das potentielle Opfer dazu zu verleiten, die Daten freiwillig herauszugeben. Daher kommt Diebstahl beim Phishing eindeutig nicht in Frage. 2.2.3 Unbefugte Datenbeschaffung – Art. 143 StGB Nach Art. 143 StGB macht sich derjenige strafbar, der sich oder einem anderen in un- rechtmässiger Bereicherungsabsicht elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespei- cherte oder übermittelte Daten beschafft, welche nicht für ihn bestimmt und gegen sei- nen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Als Daten im Sinne von Art. 143 StGB gelten alle Notate, die überhaupt Gegenstand menschlicher Kommunikation sein können.17 Also alle Informationen, die von einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden können, ab dem Moment, in dem sie von der visuell erkennbaren in die codierte Form überführt werden, über alle Verarbeitungs- und Übermittlungsstadien hin bis zur Rückführung in die visuell erkennbare Form.18 Gestützt auf diese Definition fallen sämtliche Zugangsinformationen für das E-Banking, wie Passwort, PIN-Code und die weiteren Sicherheitsmerkmale sowie die im E-Banking ersichtlichen Informationen wie Kunden- und Kontenangaben unter den Datenbegriff gemäss Art. 143 StGB. Um den Tatbestand zu erfüllen, müssen die Daten nicht für den Täter bestimmt sein, d.h. der Täter muss unbefugt über die Daten verfügen. Hierbei ist entscheidend, ob nach dem Willen des Datenherren (respektive des Datenberechtigten), die Daten dem Täter für seine Zwecke zur Verfügung stehen sollen oder nicht.19 Beim Phishing sind die ver- 15 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 13 N 5 16 BSK StGB II – NIGGLI Marcel Alexander/RIEDO Christof; Art. 139 Ziff. 1 N 11 17 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 14 N 24 18 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 2 N 25 19 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 4 N 25 7 wendeten Daten – sowohl die Zugangsinformationen als auch die Kunden- und Konto- daten des E-Banking-Portals - nicht für den Täter bestimmt, weshalb auch dieses Tatbe- standsmerkmal erfüllt ist. Ferner müssen die Daten gegen den unbefugten Zugriff besonders gesichert sein. Hier gilt es zwischen den Daten des eigentlichen E-Banking-Kunden und den Daten des Fi- nanzinstitutes zu unterscheiden. An die Sicherung von Kundendaten einer Bank sind höhere Massstäbe zu setzen als an die Sicherung privater Daten beispielsweise auf ei- nem persönlichen Notebook.20 Da die E-Banking-Portale in der Schweiz mit Passwort, PIN-Code und weiteren Sicherheitsmerkmalen besonders geschützt sind, würde ein An- griff auf diese Daten das entsprechende Tatbestandselement sicherlich erfüllen. An den Kunden – als eigentlich datenberechtigte Person – werden nicht die gleich hohen Anfor- derungen bezüglich dem besonderen Schutz seiner Daten gestellt. Womit also der Kunde bereits durch Aufbewahrung der Daten in einer verschlossenen Schublade oder in einem mit Passwort geschützten PC die Anforderung ebenfalls erfüllt. Als letzter wesentlicher Punkt muss sich der Täter gemäss Wortlaut von Art. 143 StGB die Daten aktiv beschaffen. Dies wäre dann vorstellbar, wenn er die Zugriffsschranken überwinden oder umgehen und sich die Daten dadurch unrechtmässig beschaffen kann.21 Die Tathandlung des Beschaffens bedeutet, dass der Täter für sich oder einen andern unmittelbar die Verfügungsmacht über die Daten, die aus dem Datenbestand eines an- dern stammen, erlangt. Beschafft hat er sich die Daten, wenn er oder der Dritte selbst physisch über die Daten verfügt, d.h. wenn er sie also ausserhalb der Datenverarbei- tungsanlage, des Datenträgers oder der Datenübermittlungseinrichtung des Berechtigten, aus der sie stammen, für seine Zwecke einsetzen kann. Nicht erforderlich für die Vollendung des Straftatbestandes ist, dass er sie tatsächlich für seine Zwecke einsetzt.22 Art. 143 StGB wurde den Aneignungstatbeständen nachempfunden. Somit lassen sich unter den Begriff der Datenbeschaffung nur entsprechende Verhaltensweisen subsumie- ren, welche in Symmetrie zu diesen – namentlich zum Diebstahlstatbestand – liegen. Wo diese Symmetrie fehlt, kann nicht von einem Beschaffen im Sinne von Art. 143 StGB gesprochen werden.23 In subjektiver Hinsicht wird ein vorsätzliches Handeln in unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht verlangt. Dies trifft beim Phishing auf jeden Fall zu. Lässt sich also das potentielle Opfer von einem Phishing-e-mail täuschen und leitet dem Täter seine – ansonsten – besonders geschützten Zugangsdaten weiter, kann nach dem Gesagten zwar von einer erfolgreichen Beschaffung durch den Täter gesprochen wer- den. Gleichwohl ist der Tatbestand von Art. 143 StGB für den ersten Teil des Phishing nicht erfüllt, da nicht der Täter sich selber aktiv mittels Überwindung der besonderen Sicherung die Daten beschafft hat, sondern ihm diese durch einen Irrtum über den wah- ren Empfänger vom Opfer freiwillig zur Verfügung gestellt werden. 20 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143 N 12 21 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143 N 15 22 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 4 N 41 23 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 4 N 56 8 Es fehlt somit in diesem Fall an der vorgängig erwähnten Symmetrie zum Diebstahlstat- bestand. Der Täter hatte nicht selber spezifischen Mechanismen oder Sicherheitssys- teme, welche die Zugangsdaten schützen, zu überwinden.24 Näher liegt in diesem Fall der Vergleich zum Betrugstatbestand, wo der Täter durch arglistige Täuschung sein Ziel erreicht (mehr dazu im Kapitel 2.2.5). Im ersten Teil des Phishing ist somit der Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung nicht erfüllt. Die auf diese Weise erhaltenen Daten setzt der Täter dann im zweiten Teil des Phishing ein, um auf das E-Banking-Portal Zugriff nehmen zu können. Da er nun im Besitze der Zugangsinformationen ist, gelingt es ihm im Rahmen der weiteren Tathandlungen das Sicherheitssystem des Finanzinstitutes aktiv zu überwinden und an die Kontodaten zu gelangen. Fraglich ist, ob der erfolgreiche Zugriff auf das E-Banking-Portal und somit auf sämtli- che entsprechenden Kontodaten des Kunden den Tatbestand von Art. 143 StGB erfüllt. Der Täter greift zwar gegen den Willen des Verfügungsberechtigten auf das – als be- sonders gesichert geltende - E-Banking-Portal und auf die dort vorhandenen Kunden- und Kontodaten zu und verwendet diese Daten für seine Transaktionen. Wenn er dabei aber die Daten weder kopiert noch ausdruckt, sondern sie nur für seine Zwecke benützt, ohne dass er sie in seinen eigenen Datenbestand überführt, handelt er nicht tatbestands- mässig im Sinne von Art. 143 StGB.25 Der Täter erfüllt also den Tatbestand von Art. 143 StGB beim zweiten Teil des Phishing nur, wenn er die Daten nicht nur benutzt, sondern auch kopiert oder zumindest aus- druckt. Separat geprüft wird die Konkurrenzfrage zu anderen in Frage kommenden Straftatbeständen unter Kapitel 2.2.10. 2.2.4 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem – Art. 143bis StGB Gemäss Art. 143bis StGB wird auf Antrag bestraft, wer unbefugterweise – ohne Berei- cherungsabsicht - auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Als Datenverarbeitungssysteme gelten technische Einrichtungen, über welche Informa- tionen in nicht direkt lesbarer, üblicherweise kodierten Form entgegengenommen, au- tomatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden. Dies kann eine mit dem Internet verbundene Rechneranlage, aber auch ein einzelner PC sein, wenn deren Verwendung beispielsweise durch ein Passwort gesichert ist.26 Weiter muss das Datenverarbeitungssystem für den Täter fremd sein. Unter Fremdheit ist hier die fehlende Zugangsberechtigung zum System zu verstehen.27 Ebenfalls hat das Datenverarbeitungssystem gegen den unberechtigten Zugriff besonders gesichert zu 24 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff. 25 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 4 N 60 26 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143bis N 5 27 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143bis N 6 9 sein. Als Sicherheitsmassnahmen sind hier lediglich elektronische Massnahmen – wie Passwörter, PIN-Codes, Verschlüsselungssoftware etc. – zu verstehen. Entgegen dem vorgängig behandelten Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung genügt es bei Art. 143bis StGB nicht, wenn zum Beispiel das Datenverarbeitungssystem in einem ver- schlossenen Raum steht, aber über keinen elektronischen Zugangsschutz verfügt. Dies ergibt sich aus der Formulierung „auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtun- gen“.28 Konkret ist damit gemeint, dass der Täter über einen drahtverbundenen (z.B. Telefon- netz) oder auch drahtlosen (z.B. UMTS) Kanal die Zugangsschranken aktiv überwinden muss um den Tatbestand erfüllen zu können.29 Ferner muss unbefugt in das Datenverar- beitungssystem eingedrungen werden. Dies bedeutet, dass der Täter gegen den Willen des Verfügungsberechtigten handeln muss.30 Phishing-e-mails – wie alle e-mails – werden mittels Datenverarbeitungssystem versen- det und auf einem fremden – demjenigen des potentiellen Opfers – Datenverarbeitungs- system empfangen. Analog zum bereits unter Kapitel 2.2.3 erwähnten, überwindet der Täter dadurch jedoch nicht aktiv elektronische Zugangsschranken. Er benutzt lediglich das e-mail als Kommunikationsmedium um sein potentielles Opfer zu täuschen und ihn so dazu zu bringen, von sich aus die benötigten Zugangsinformationen bekannt zu ge- ben. Der Versand von Phishing-e-mails und die beabsichtigte Reaktion des Empfängers erfüllen demnach den objektiven Tatbestand von Art. 143bis nicht. Es ist noch zu prüfen, ob der Tatbestand allenfalls dadurch erfüllt sein könnte, dass sich der Täter mit den „gephishten“ Informationen anschliessend Zugang zum E-Banking- Portal seines Opfers verschafft. Aus Sicht des Täters handelt es sich beim E-Banking- System um ein fremdes Datenverarbeitungssystem, für welches ihm die Zugriffsberech- tigung fehlt. Da er gegen den Willen des Verfügungsberechtigten auf das E-Banking- Portal - welches als besonders gesichert bezeichnet werden kann - zugreift, ist sein Ein- dringen auch als unbefugt einzustufen.31 Somit handelt es sich hierbei objektiv um ein unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 143bis StGB. Das Ziel der Phishing-Attacke ist jeweils der Zugriff auf die Vermögenswerte des Op- fers, der Täter handelt also stets in Bereicherungsabsicht. Da jedoch der subjektive Tat- bestand des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage ausdrücklich ein Handeln ohne Bereicherungsabsicht verlangt, ist aus diesem Grund der Art. 143bis StGB auch für den zweiten Teil des Phishing nicht gegeben. 2.2.5 Betrug – Art. 146 StGB Wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspielung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Be- trugs nach Art. 146 StGB schuldig. 28 BSK StGB II – WEISSENBERGER Philippe; Art. 143bis N 8 29 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 5 N 21 30 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 14 N 39 31 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff 10 Der Betrug zeichnet sich dadurch aus, dass das Opfer durch die motivierende Einwir- kung des Täters dazu veranlasst wird, sich selbst (bzw. seiner Verfügung unterliegendes Vermögen) zu schädigen.32 Der objektive Tatbestand kann somit in vier Elemente33 auf- geteilt werden: • Das motivierende Verhalten, das im Normalfall eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; • als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; • eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen, und endlich • einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden. Beim Phishing bezieht sich das motivierende Verhalten des Täters auf die Täuschung des Opfers mittels Zusendung einer e-mail des vermeintlichen Finanzinstitutes und der ebenfalls vom vermeintlichen Finanzinstitut stammenden Internetseite, auf welche das Opfer per Link im e-mail gelangt und zur Eingabe der Zugangsinformationen für das E- Banking verleitet wird. Die für die Täuschung notwendige arglistige Irreführung wird dadurch erreicht, dass sowohl e-mail als auch Internetseite hinsichtlich Erscheinungsform und Inhalt den An- schein erwecken, wirklich vom betreffenden Finanzinstitut zu stammen. Eine erfolgreiche Täuschung ruft beim Opfer einen Irrtum bezüglich Empfänger und Sinn und Zweck der Eingabe der vertraulichen Zugangsinformationen hervor. Basierend auf diesem Irrtum liefert das Opfer dem Phisher sämtliche notwendigen Zugangsinfor- mationen für das E-Banking, wodurch der Täter Zugriff auf die entsprechenden Vermö- genswerte seines Opfers erhält und sich unrechtmässig bereichern kann. Während durch diese Vorgehensweise die Tatbestandselemente der Täuschung und des darauf beruhenden Irrtums des Geschädigten erfüllt werden und im Normalfall auch ein Schaden aufgrund der Vermögensdisposition eintritt, ist das Erfordernis der direkt auf dem Irrtum basierenden Vermögensdisposition durch den Geschädigten nicht gegeben. Namentlich wird die Vermögensdisposition beim Phishing nicht vom Opfer selber er- bracht. Sie ist deshalb auch nicht direkt auf seinen Irrtum zurückzuführen, da das Opfer durch seinen Irrtum und die Preisgabe der entsprechenden Zugangsdaten dem Täter nur den Einstieg ins E-Banking-System ermöglicht. Die Vermögensverschiebung wird schlussendlich vom Täter selbst veranlasst. Es kann noch die Meinung vertreten werden, dass bereits das Erlangen der vertraulichen Zugangsinformationen durch die arglistige Täuschung der Phisher als Vermögensdispo- sition des Opfers zu werten ist, da diese Daten mit grösstmöglicher Wahrscheinlichkeit im Anschluss daran zu dessen Schaden genutzt werden. Diese Auslegung ist jedoch zu verneinen, da das Risiko, respektive die Wahrscheinlichkeit, dass die Täterschaft die ihr überlassenen Zugangsdaten zum Schaden des Opfers verwenden wird, noch keinen rechtlich relevanten Vermögensschaden darstellt. Ein solcher Vermögensschaden tritt 32 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 15 N 4 33 BGE 101 IV 117 11 erst dann ein, wenn die Täterschaft in einer weiteren – selbständigen – Handlung, die Zugangsdaten im E-Banking-System zur Auslösung von Transaktionen einsetzt. Diese Auslegung wird sinngemäss in der Rechtspraxis im Verhältnis von Art. 146 zu Art. 148 StGB angewendet und ist m.E. ebenfalls in der Konstellation des Phishing anzuwenden.34 Zu prüfen bleibt, ob durch diese Vorgehensweise allenfalls ein Betrug gegenüber dem Finanzinstitut vorliegen könnte. Bei der unrechtmässigen Verwendung der Zugangsin- formationen für das E-Banking täuscht der Täter nämlich die Identität des Kunden vor, welche ihm ermöglicht, auf diese Weise die entsprechenden Vermögensdispositionen im Auftrag zu geben. Dennoch ist Art. 146 StGB nicht anwendbar, da der traditionelle Tatbestand des Betruges vom Bild des Opfers ausgeht, welches durch Täuschung dazu bewogen wird, sich selbst zu schädigen. Das E-Banking-System eines Finanzinstitutes – als Datenverarbeitungssystem – kann man jedoch in diesem Sinne nicht täuschen.35 Die unrechtmässige Vermögensverschiebung beruht somit nicht auf einem vom Täter her- vorgerufenen Irrtum bei einem menschlichen Opfer, sondern wird mittels Manipulation einer Datenverarbeitungsanlage bewirkt.36 Folglich kann nicht von einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gesprochen werden. Der Straftatbestand von Art. 146 StGB ist damit nicht für das Phishing anwendbar. 2.2.6 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – Art. 147 StGB Laut Art. 147 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwen- dung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wurde weitgehend dem Tatbestand des Betruges nachempfunden. Im Hinblick auf Art. 146 StGB kommt dem auch als Computerbetrug bezeichneten Art. 147 StGB lediglich sub- sidiärer Charakter zu.37 Als für die Deliktsform des Phishing primär relevante Tathandlung ist die unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten analog der arglistigen Täuschung beim Betrug anzusehen. Die Verwendung dieser Daten im Rahmen eines Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorganges hat zum Ziel, dass der eigentliche Akt der Datenverarbeitung oder –übermittlung im Ergebnis unrichtig sein muss. Diese Handlungsweise entspricht beim Tatbestand des Betruges der Irreführung bezüglich dem wahren Sachverhalt.38 Die daraus folgende Vermögensverschiebung entspricht der Vermögensverfügung beim Betrug. Dies bedeutet, dass die Vermögensverschiebung wiederum direkt kausal zum Datenverarbeitungs- oder 34 BGE 127 IV 68 35 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 2 36 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N 1 37 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N 15 38 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 6 12 Datenübermittlungsvorgang stehen muss. Somit hat das betreffende Vermögen der automatisierten Datenverarbeitung oder –übermittlung zu unterliegen. Aus der Vermögensverschiebung hat direkt kausal ein entsprechender Schaden zu entstehen. Bedarf es für den Täter weiterer selbständiger Handlungen um den erstrebten Vermögensvorteil zu erlangen, so scheidet Art. 147 StGB automatisch aus. Ebenfalls analog zum Betrugstatbestand bezüglich dem Verfügenden und dem Geschädigten gilt beim Computerbetrug, dass derjenige in dessen Dienst der Computer steht und derjenige, den der Schaden trifft, nicht identisch sein müssen.39 Als unrichtige Daten im Sinne von Art. 147 StGB sind Daten zu verstehen, welche im Zeitpunkt des Datenverarbeitungsvorganges in ihrem Informationsgehalt im Wider- spruch zur objektiven Sach- und Rechtslage stehen.40 Bezüglich der unbefugten Verwendung von Daten wird auf die Ausführungen in den Kapiteln 2.2.3 und 2.2.4 verwiesen. Mittels Versand der Phishing-e-mails und der vermeintlichen Internetseite des Finanzin- stitutes soll der E-Banking-Kunde getäuscht werden. Die im e-mail und auf der Internetseite verwendeten Informationen sind inhaltlich unrichtige Daten, womit ein erstes Tatbestandselement erfüllt wäre. Jedoch wird mit dem Versand der unrichtigen Daten per e-mail nicht auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt um automatisch eine Vermögensverschiebung auszulösen, sondern lediglich der Empfänger getäuscht. Die im Anschluss an die erfolgreiche Täuschung und die Herausgabe der Zugangsin- formationen folgende Vermögensverschiebung im E-Banking durch den Täter ist nicht direkt kausal zum Versand der unrichtigen Daten. Sie beruht auf einer weiteren, selb- ständigen Handlung des Täters, welcher sich mit den erhaltenen Daten im E-Banking- System einloggt und die Vermögensverschiebung auslöst. Der Versand der Phishing-e-mails und das Sammeln der Zugangsdaten kann als Vorbe- reitungshandlung für den zweiten Teil des Phishing betrachtet werden. Diese Vorberei- tungshandlungen fallen jedoch nicht unter Art. 260bis StGB, weshalb sie straflos bleiben. Gestützt auf die vorgängigen Erwägungen ist Art. 147 StGB für den ersten Teil des Phishing nicht anwendbar. Der erste Teil des Phishing kann auch nicht als unvollendeter Versuch von Art. 147 StGB gewertet werden, da dieser Tatbestand erst ab Beginn der Tatausführung des zweiten Teils des Phishing Relevanz entwickelt. Der Täter überschreitet die Schwelle zum Versuch erst, wenn er sich mittels Verwendung der erhaltenen Zugangsinformationen in das E-Banking-System einloggt um eine Vermögensverschiebung vorzunehmen. Die Vorgehensweise im zweiten Teil des Phishing entspricht dem in diesem Kapitel behandelten Tatbestand wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen. Beim Tatbestand des Computerbetruges ist es – im Unterschied in etwa zu Art. 143 StGB – unerheblich, wie der Täter an die von ihm verwendeten Daten gekommen ist.41 39 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 11 40 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N 45 41 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N 65 13 Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es zu Beginn lediglich relevant, dass die verwendeten Daten unrichtig, unvollständig oder eben unbefugt verwendet werden. Wie bereits in den Kapiteln 2.2.3 und 2.2.4 ausgeführt, ist das Eindringen des Täters in das E-Banking-System mit den Zugangsinformationen des wahren Verfügungsberechtigten als unbefugte Datenverwendung zu bezeichnen. Nachdem sich der Täter den Zugang verschafft hat, löst er im E-Banking-System einen an sich richtigen Datenverarbeitungsvorgang aus, welcher aber im Ergebnis unzutref- fend ist. Konkret bedeutet dies, dass der Täter aufgrund der Verwendung der korrekten Zugangsinformationen gegenüber dem E-Banking-System als autorisiert gilt um elekt- ronische Transaktionen auslösen zu können. Ohne die Verwendung der entsprechenden Zugangscodes könnten alleine schon systembedingt keine Datenverarbeitungsvorgänge durch den Täter im E-Banking ausgelöst werden. Die ausgelösten Transaktionen sind aber dennoch im Ergebnis unzutreffend, da dem Täter die entsprechende Befugnis des rechtmässig Berechtigten fehlt. Der Vermögensschaden als weiteres Tatbestandselement ist ebenfalls gegeben, da durch die ausgelöste Transaktion das Guthaben des Phishing-Opfers gegenüber dem Finanzinstitut reduziert wird.42 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass beim zweiten Teil des Phishing der Täter durch eine unbefugte Verwendung von Daten im Rahmen eines Datenverar- beitungsvorganges eine Transaktion auslöst, welche direkt zu einer Vermögensverschie- bung zu seinen Gunsten und somit zu einem Schaden des Betroffenen führt. Setzt man nun noch die Bereicherungsabsicht und den Vorsatz der Täterschaft voraus, sind sämtli- che Tatbestandselemente erfüllt und die Tathandlung kann unter Art. 147 StGB subsu- miert werden. Die Frage der Konkurrenzen wird im Kapitel 2.2.10 behandelt. 2.2.7 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten – Art. 179novies StGB Gemäss Art. 179novies StGB wird auf Antrag bestraft, wer unbefugt besonders schüt- zenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft. Die für diesen Tatbestand wesentlichen Begriffe „besonders schützenswerte Personen- daten“, „Persönlichkeitsprofile“ und „Datensammlung“ sind in Art. 3 Datenschutzgesetz (DSG) definiert. Das StGB stützt sich bezüglich diesen Tatbestandsmerkmalen auf das DSG ab.43 Besonders schützenswerte Personendaten werden durch Art. 3 lit. c DSG als Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkei- ten, Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen definiert.44 Ein Per- sönlichkeitsprofil ist gemäss Art. 3 lit. d DSG eine Zusammenstellung von Daten, wel- che eine Beurteilung wesentlicher Aspekte einer natürlichen Person erlaubt.45 42 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff. 43 BSK StGB II – VON INS Peter/WYDER Peter-René; Art. 179novies N 8 44 BSK StGB II – VON INS Peter/WYDER Peter-René; Art. 179novies N 9 45 BSK StGB II – VON INS Peter/WYDER Peter-René; Art. 179novies N 11 14 Gestützt auf diese Definitionen können die gephishten Zugangsinformationen für das E- Banking klar ausgeschlossen werden, da diese sich auf Passwörter, PIN-Code und weitere Sicherheitsmerkmale beschränken und weder die Anforderungen als besonders schützenwerte Personendaten noch als Persönlichkeitsprofile erfüllen. Somit erfüllt der erste Teil des Phishing den Straftatbestand von Art. 179novies nicht. Man könnte nun argumentieren, dass die im E-Banking vorhandenen Informationen über das potentielle Opfer den Begriff eines Persönlichkeitsprofils erfüllen könnten. Namentlich hat der Täter aufgrund der Zugangsinformationen volle Einsicht in gewisse Personalien und in sämtliche über das betroffene Finanzinstitut getätigte Transaktionen des Opfers. Über einen längeren Zeitraum betrachtet lassen diese Transaktionen (Höhe, Einzahler, Begünstigter, Bemerkungen etc.) allenfalls die Erstellung eines Persönlich- keitsprofils gemäss Art. 3 lit. d DSG zu. Sinn und Zweck des Phishing ist jedoch die unrechtmässige Bereicherung. Der Täter wird sich also im E-Banking eine Übersicht über die verschiedenen Saldi und allenfalls vorhandenen Bezugslimiten auf den angeschlossenen Konten verschaffen und baldmög- lichst versuchen entsprechende Transaktionen auszulösen. Die vom Täter benötigten Informationen fallen weder unter den Begriff der besonders schützenswerten Personen- daten noch unter den Begriff des Persönlichkeitsprofils. Somit ist Art. 179novies StGB auch nicht für den zweiten Teil des Phishing anwendbar. 2.2.8 Urkundenfälschung – Art. 251 StGB Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, macht sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung dürfte nur der erste Teil des Phishing, also der Versand der Phishing-e-mails und der damit beabsichtigte Erhalt der Zugangsinformationen zum E-Banking, relevant sein. Dabei steht insbesondere der Begriff der Urkunde im Vordergrund. Urkunden sind gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB Schriften oder Zeichen die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zwecke dient. Eine Schrift wird also dann zur Urkunde, wenn sie nebst einer menschlichen Gedanken- äusserung, der Zurechenbarkeit zu einem Aussteller, der Perpetuierungsfunktion und als Beweismittel für rechtserhebliche Tatsachen genügt. Gemäss der Rechtssprechung gelten Tatsachen dann als rechtlich erheblich, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhe- bung oder Feststellung eines Rechts bewirken, wobei auch blosse Indizien, die den 15 Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulassen, als rechtlich erheblich eingestuft wer- den.46 Grundsätzlich ist eine Schrift zur Urkunde geeignet, wenn sie nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird. Beweisfunktion bedeutet, dass die Urkunde zum Beweis geeignet und bestimmt sein muss.47 Entscheidend ist das Ver- trauen, welches das Schriftstück im Verkehr geniesst.48 Zudem muss die Schrift vom Aussteller mit dem Willen geschaffen worden sein, ein Beweismittel zu sein oder als solches zu dienen, wobei der Wille des Ausstellers darauf ausgerichtet sein muss, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern es objektiv erkennbar als Beweismittel im Rechtsverkehr zu schaffen und auch als solches zu ver- wenden.49 Bezüglich der Beständigkeit müssen auch elektronisch aufgezeichnete Daten gewissen Anforderungen entsprechen (Perpetuierungsfunktion). Die Rechtsprechung stellt dabei darauf ab, ob die Daten durch eine mehr oder minder strikte Beschränkung des Zugangs (z.B. Legitimationskarte, Zugangscode etc.) zu ihnen genügend gegen un- beabsichtigte Löschung oder Veränderung gesichert sind.50 Es stellt sich nun zuerst die Frage, ob ein Phishing-e-mail als Urkunde gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB gelten kann oder nicht. Das Phishing-e-mail lässt sich aufgrund der Aufmachung (z.B. Logo des Finanzinsti- tutes) und der Absenderdaten (z.B. E-Banking-Team oder Sicherheitsbeauftragte des Fi- nanzinstitutes) einem vermeintlichen Aussteller zuordnen. Dieser Aussteller muss dabei nicht zwingend namentlich erwähnt werden. Der Empfänger darf dabei darauf vertrauen, dass nur spezifische Mitarbeitende seines Finanzinstitutes Zugang zum entsprechenden e-mail-Account, mit welchem das fragliche e-mail versendet wurde, haben. So hat bei einer vergleichbaren Konstellation bezüglich einem nicht namentlich erwähnten Aussteller das Bundesgericht auch entschieden, dass bei einer elektronisch geführten Bankbuchhaltung die notwendige Garantiefunktion damit begründet ist, dass aufgrund des internen Sicherheitssystems nur bestimmte Personen – nämlich die zugriffsberechtigten Bankangestellten - entsprechende Buchungen vornehmen können.51 Nachdem die Zurechenbarkeit des Ausstellers erfüllt ist, gilt es abzuklären, ob das Phis- hing-e-mail eine menschliche Gedankenäusserung zum Inhalt hat. Eine Gedankenäusse- rung, respektive Gedankenerklärung ist jede verständliche Mitteilung von Mensch zu Mensch.52 Im e-mail befinden sich vom Versender verfasste Informationen darüber, weshalb der Empfänger kontaktiert wird. Beispielsweise werden oftmals Sicherheits- probleme im E-Banking als Auslöser genannt. Weiter werden dem Empfänger konkrete Handlungsanweisungen gegeben: Anwählen des im e-mail beigefügten Internetlink und Eingabe der Zugangsinformationen für das E-Banking. Bei diesen Informationen und Handlungsanweisungen handelt es sich zweifellos um menschliche Gedankenäusserun- gen. 46 BGE 6P.37/2005 47 BSK StGB I – BOOG Markus; Art. 110 Ziff. 5 N 4 48 BSK StGB I – BOOG Markus; Art. 110 Ziff. 5 N 29 49 BSK StGB I – BOOG Markus; Art. 110 Ziff. 5 N 31 50 BGE 116 IV 343 51 BGE 116 IV 343 52 BSK StGB I – BOOG Markus; Art. 110 Ziff. 5 N 13 16 Das Merkmal der Beständigkeit dürfte als erfüllt gelten, weil die e-mails auf dem e- mail-Account des Empfängers empfangen und gespeichert werden. Dieser Account ist jeweils mittels Passwort vor unbefugtem Zugriff und somit auch durch unbefugte Ver- änderung oder Löschung geschützt. Als weitere Voraussetzung muss das e-mail nun noch als Beweismittel für eine rechtlich erhebliche Tatsache genügen. Im regulären Geschäftsverkehr sind heutzutage e-mails weit verbreitet. Geschäftspartner kommunizieren per e-mail schnell und einfach miteinander. Es ist üblich, dass über das Internet getätigte Bestellungen oder Einkäufe per e-mail vom Lieferanten bestätigt werden oder Aufträge bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen per e-mail erteilt und bestätigt werden. Gerade auch beim E- Banking wird den Kunden nebst dem telefonischen auch ein e-mail-Support angeboten, an den sie sich jederzeit wenden können und von wo sie entsprechend weiterführende Informationen wiederum per e-mail zugesendet erhalten (beispielsweise bei der Schweizerischen Post: yellownet@postfinance.ch). Beim Phishing-e-mail soll dem Empfänger aufgezeigt werden, dass aufgrund der Ab- senderangaben und dem verwendeten Logo sein E-Banking-Vertragspartner mit ihm Kontakt aufnimmt und ihm gestützt auf wichtige sicherheitsrelevante Vorkommnisse und/oder gestützt auf den E-Banking-Vertrag wesentliche Informationen und Hand- lungsanweisungen zukommen lässt. Bezüglich der Beweiskraft von e-mails könnte entgegengehalten werden, dass aufgrund der zahlreichen SPAM-e-mails, welche früher oder später praktisch jeden e-mail-Ac- count einmal treffen und zu überfluten drohen, grundsätzlich sämtlichen e-mails zu misstrauen wäre und ihnen deshalb keine Beweiseignung und –bestimmtheit zukommen kann. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass praktisch alle SPAM-e-mails rasch auch als solche erkennbar sind (z.B. aufgrund des Inhaltes oder des Absenders) und somit nicht mit den im Geschäftsverkehr üblichen e-mails verglichen werden kön- nen. Einem qualitativ schlecht erstellten Phishing-e-mail (z.B. falsche Sprache, falsches Logo etc.) dürfte effektiv keine Beweiskraft zukommen, da es wohl von der Glaubwür- digkeit her mit einem SPAM-e-mail vergleichbar ist. Obwohl es bei einer Urkunde im Grundsatz nicht auf deren Qualität ankommt, ist ein solches e-mail aufgrund seiner Einfältigkeit gar nicht in der Lage den Anschein einer Urkunde zu erwecken.53 Ein glaubwürdig erstelltes Phishing-e-mail ist jedoch durchaus mit einem im Geschäfts- verkehr üblichen e-mail zu vergleichen. Basierend auf diesen Erwägungen erfüllt ein solches e-mail somit auch die Beweisfunktion für eine rechtlich erhebliche Tatsache und kann somit als Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB angesehen werden. Mit der Erstellung eines qualitativ hochstehenden Phishing-e-mails (korrekte Sprache, korrektes Logo, korrekte Absenderangaben etc.) erfüllt der Täter zumindest einmal den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. Er täuscht den Empfänger über die eigentliche Urheberschaft des Phishing-e-mails und stellt so eine unechte Urkunde aus. 53 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 7 17 Auf der subjektiven Seite verlangt Art. 251 StGB nebst Vorsatz ein Handeln in Schädi- gungs- oder Vorteilsabsicht. Im Zusammenhang mit dem Phishing steht klar die Vor- teilsabsicht des Täters im Vordergrund. Als unrechtmässiger Vorteil gilt dabei gemäss Rechtssprechung jede Besserstellung, wobei die Besserstellung vermögensmässiger oder sonstiger Natur sein kann.54 Unrechtmässig ist ein Vorteil dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn der Täter darauf keinen Anspruch hat.55 Stellt man sich nun auf den Standpunkt, dass aufgrund des Phishing-e-mails der Emp- fänger seine Zugangsinformationen zum E-Banking offen legt und diese anschliessend zur unrechtmässigen Bereicherung genutzt werden können, so ist der unrechtmässige Vorteil gegeben und somit Art. 251 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Abweichend davon wird die Meinung vertreten, dass mit dem Phishing-e-mail lediglich der Empfänger mittels einem Internetlink auf eine Internetseite gelockt und dort noch- mals mittels falschen Angaben getäuscht und zur Eingabe der Zugangsdaten verleitet werden soll. Unter diesem Aspekt wäre der einzige Nutzen des Phishing-e-mails, dass der Empfänger den fraglichen Internetlink anwählt. Alleine mit dieser Handlung ist je- doch nicht ersichtlich, inwiefern der Täter in vermögensrechtlicher oder sonstiger Hin- sicht bessergestellt sein sollte. Es fehlt in dieser Konstellation somit am Vorteil, wes- halb Art. 251 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt wäre und somit nicht zum Tra- gen kommen würde.56 In subjektiver Hinsicht würde also erst die vom Täter gefälschte Internetseite verbunden mit der daraus folgenden Offenlegung der Zugangsdaten dem Element des unrechtmässigen Vorteils genügen. Basierend auf diese Konstellation ist somit noch zu prüfen, ob die fragliche Internetseite als Computerkurkunde gilt oder nicht. Es sind hierbei die gleichen Massstäbe wie beim e-mail anzuwenden. Die Elemente der Zurechenbarkeit an einen Aussteller (Impressum, Logo etc.) und die menschliche Gedankenäusserung (Information und Handlungsanweisungen) sind identisch mit dem vorgängig behandelten e-mail und können somit als erfüllt angesehen werden. Ebenso ist die Beständigkeit gegeben, da die Internetseite selber – bis auf die durch das Opfer auszufüllenden Felder – schreibgeschützt ist und einzig durch den Verfügungsberechtigten gelöscht oder verändert werden kann. Somit bleibt in objektiver Hinsicht noch die Beweismittelfunktion in Verbindung mit der rechtlich erheblichen Tatsache zu prüfen. Eine rechtliche Bedeutung im Sinne der Computerurkunde liegt nur bei relevanten Vorgängen oder Zuständen vor, die bestimmt und geeignet sind, die aufgezeichnete Tatsache zu beweisen. Es muss sich also um Da- ten handeln, die dazu bestimmt sind bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Be- weisdaten benutzt zu werden.57 Hierfür in Frage kommen vorab Daten im Zusammen- hang mit kaufmännischer Buchführung sowie Daten zur Abwicklung wirtschaftlicher Transaktionen im Bereich von Banken und ähnlichen Institutionen.58 54 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 93 55 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 95 56 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff. 57 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 3 N 68 58 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 3 N 71 18 Es ist davon auszugehen, dass das potentielle Opfer gestützt auf das erhaltene e-mail direkt auf die fragliche Internetseite gelangt. Die Internetseite ist im Hinblick auf Layout und Vorgehensweise zum Einloggen identisch mit dem üblicherweise genutzten E-Banking-System. Ebenso entsprechen die Eingabeaufforderungen in ihrer Art der normalerweise beim E-Banking verwendeten Autorisierung als Verfügungsberechtigter. Der E-Banking-Kunde muss somit davon ausgehen, dass die Internetseite seinem Fi- nanzinstitut zugeordnet werden muss. Da diese Internetseite, respektive der darin aufge- führte Inhalt aber nicht dem Willen des E-Banking-Institutes entspricht und die Internetseite nur vorgibt vom betreffenden Finanzinstitut zu stammen, liegt eine unechte Erklärung vor. In Analogie der Schrifturkunde kann in diesem Fall von einem der Blankettfälschung angenäherten Sachverhalt gesprochen werden.59 Basierend auf diesen Ausführungen kann die von der Täterschaft beim Phishing erstellte Internetseite zur Erlangung der Zugangsinformationen unter den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB subsumiert werden, sofern sie – analog zum Phishing-e-mail – in objektiver Hinsicht von genügender Qualität ist um die Beweisfunktion einer rechtlich erheblichen Tatsache zu erfüllen. Nochmals rekapitulierend kann festgehalten werden, dass der Tatbestand der Urkunden- fälschung beim Phishing-e-mail erfüllt ist, wenn dieses die objektiven Tatbestands- merkmale gemäss den vorgängigen Ausführungen erfüllt und gestützt auf dieses e-mail die Zugangsdaten offen gelegt werden. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Phishing-e-mail den Kunden lediglich dazu verleitet mit dem aufgeführten Internetlink die fragliche Internetseite aufzurufen und er dort nochmals getäuscht werden muss um die Zugangsdaten offen zu legen. Dafür erfüllt die für die Eingabe der Zugangsdaten verwendete Internetseite der Phisher ebenfalls den Tatbestand der Urkundenfälschung sofern sie in objektiver Hinsicht gemäss den vorgängigen Ausführungen Urkundenqualität aufweist. Die Frage der Konkurrenzen zu anderen Straftatbeständen wird in Kapitel 2.2.10 separat behandelt. 2.2.9 Markenschutzgesetz Die strafrechtliche Würdigung des Phishing hat ergeben, dass beim Zugriff auf das E- Banking des Opfers und die Veranlassung unrechtmässiger Transaktionen der Straftat- bestand der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) anwendbar ist. Hinsichtlich des ersten Teils des Phishing, dem Versand der e-mails zur Erlangung der Zugangsinformationen kommt im Rahmen des StGB lediglich der Tatbestand der Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB) in Frage und dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. 59 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 3 N 99 19 Das StGB stellt somit nicht in jedem Fall sämtliche Handlungen des Phishing unter Strafe. Aus diesem Grund bleibt zu prüfen, ob der Versand der Phishing-e-mails wo- möglich durch das Nebenstrafrecht erfasst wird. Beim Phishing verwendet der Täter im Rahmen des e-mail-Versandes aber auch auf der Internetseite zur Täuschung die in der Regel geschützte Marke (z.B. PostFinance, yel- lownet.ch etc.) des betroffenen Finanzinstitutes. Dem Inhaber einer geschützten Marke kommt jedoch gemäss dem Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz) das ausschliessliche Recht der Markenverwendung zu. Als Marke ist jedes Kennzeichnungsmittel (Wörter, Buchsta- ben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen) anzusehen, welches Markenschutz geniesst, also alle im entsprechenden Markenregister eingetragenen und gebrauchten Marken. Entscheidend dabei ist die rein formelle Tatsache der Eintragung ins entsprechende Markenregister.60 Diese Eintragungen im Markenregister können un- ter www.swissreg.ch abgerufen, respektive überprüft werden. Ein betrügerischer Markengebrauch gemäss Art. 62 Ziff. 1 lit. a Markenschutzgesetz (MSchG) begeht, wer Waren oder Dienstleistungen zum Zwecke der Täuschung wider- rechtlich mit der Marke eines anderen kennzeichnet und auf diese Weise den Anschein erweckt, es handle sich um Originalwaren oder –dienstleistungen. Ziel des betrügerischen Markengebrauchs ist es also, eine Markendienstleitung zu pro- duzieren, die von der Originalleistung kaum unterscheidbar ist und für diese gehalten wird. Ziel der vom Täter begangenen Täuschung ist die Schaffung der Illusion, die von ihm angebotenen Dienstleistungen seien echt, d.h. mit den betreffenden Originaldienst- leistungen identisch.61 Art. 62 MSchG schützt nicht nur den Markeninhaber vor skrupelloser Aneignung und Ausnutzung seiner Rechte, sondern ebenso sehr den Abnehmer und Konsumenten, dessen Vermögen geschützt werden soll.62 Beim Phishing wird auf der Internetseite und in den e-mails die Marke des betroffenen Finanzinstitutes verwendet um den Empfänger über den wirklichen Urheber hinweg zu täuschen. Mit dieser Vorgehensweise missbraucht der Täter die Marke eines anderen – nämlich des Finanzinstitutes – unrechtmässig. Dabei genügt es, wenn der Täter die ge- schützten Zeichen des Finanzinstitutes in seinen e-mails oder auch der Internetseite verwendet um damit den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine vom betroffe- nen Finanzinstitut angebotene Dienstleistung. Der Kunde geht in der Folge davon aus, dass die Dienstleistung vom betroffenen Finanzinstitut und nicht vom Täter angeboten wird. Bei Art. 62 MSchG handelt es sich um ein Antragsdelikt, welches bei gewerbsmässiger Begehung von Amtes wegen zu verfolgen ist. Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässi- gem Handeln der Täterschaft gegeben. Solches liegt dann vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, als auch aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt und aus den deliktischen Handlungen relativ regelmässige Ein- 60 DAVID Lucas; Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz; Art. 61 N 6 61 DAVID Lucas; Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz; Art. 62 N 7 62 DAVID Lucas; Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz; Art. 62 N 4 20 nahmen anstrebt und erzielt, die einen namhaften Kostenbeitrag an seine Lebensgestal- tung darstellen.63 Da der Täter beim Phishing in der Regel mit grossem Mittel- und Zeiteinsatz vorgeht, viele potentielle Opfer kontaktiert und einen entsprechend grossen Gewinn durch sein Handeln anstrebt, kann aufgrund der aktuellen Rechtssprechung von einer gewerbsmäs- sigen Tatbegehung ausgegangen werden. Folglich ist gemäss Art. 62 Abs. 2 MSchG das Phishing von den Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen – ohne Einreichung eines expliziten Strafantrages – zu verfolgen. Abschliessend ist also festzuhalten, dass normalerweise bereits beim Versand von Phis- hing-e-mails selbst dann, wenn allenfalls die strafrechtliche Voraussetzung der Urkun- denfälschung nicht erfüllt ist, eine Strafbarkeit aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a MSchG gegeben ist. Da Phishing grundsätzlich gewerbsmässig erfolgt, verfügen die Strafverfolgungsbehörden gemäss Abs. 2 der gleichen Bestimmung über die Möglich- keit von Amtes wegen auch schon gegen Phishing-e-mails vorzugehen. Der Frage der Konkurrenz zu den anderen Straftatbeständen des StGB wird im nachfolgenden Kapitel nachgegangen. 2.2.10 Konkurrenzen Bereits der Versand von Phishing-e-mails ist – unter bestimmten Voraussetzungen – strafbar nach Art. 251 StGB wegen Urkundenfälschung. Da bei den fraglichen e-mails die Marke der betroffenen Finanzinstitute missbräuchlich verwendet wird, liegt eben- falls ein Verstoss gegen das Markenschutzgesetz aufgrund von Art. 62 MSchG vor. Die Internetseite der Phisher erfüllt analog den Ausführungen zu den Phishing-e-mails ebenfalls den Tatbestand der Urkundenfälschung und begründet unter den gleichen Vor- aussetzungen die Strafbarkeit nach Markenschutzgesetz, da sie ja auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Während der Straftatbestand der Urkundenfälschung das Vertrauen schützt, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit von Urkunden entgegenge- bracht wird, stellt der Straftatbestand des betrügerischen Markengebrauchs insbesondere den Markenschutz in den Vordergrund. Somit steht Art. 251 StGB in echter Konkurrenz zu Art. 62 MSchG. Die Verwendung der erhaltenen Zugangsinformationen um in den besonders gesicherten Bereich des E-Banking einzudringen kann erst dann als unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB qualifiziert werden, wenn der Täter die vertraulichen Kunden- und Kontodaten im E-Banking-System für sich kopiert oder ausdruckt. Sinn und Zweck des Phishing ist jedoch nicht die unbefugte Datenbeschaffung sondern die unrechtmässige Bereicherung. Die Verwendung der Zugangsdaten zur Auslösung entsprechender Vermögensverschie- bungen im E-Banking zu Gunsten des Täters erfüllt den Straftatbestand des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB. 63 BGE 116 IV 332 21 Hat der Täter die Kunden- und Kontodaten für sich kopiert oder ausgedruckt steht Art. 147 StGB in Konkurrenz zu Art. 143 StGB. Eine echte Konkurrenz ist dabei denkbar, wenn die unbefugt beschafften Daten für sich selbst einen ökonomischen Wert darstel- len. Entsteht keine über die blosse Datenbeschaffung hinausgehende Vermögensver- schiebung, ist lediglich Art. 143 StGB anwendbar.64 Dient die unbefugte Datenbeschaf- fung der Begehung eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gilt Art. 143 StGB als mitbestrafte Vor- bzw. Nachtat, da Art. 147 StGB jedenfalls mit- telbar auch die ungestörte Verfügungsberechtigung der Daten schützt.65 Eine echte Konkurrenz zwischen Art. 143 und Art. 147 StGB wäre m.E. allenfalls bei der Konstellation denkbar, in welcher der Täter die beschafften Daten nicht nur zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nutzt, sondern auch noch andere Zwecke mit Bereicherungsabsicht damit verfolgen will (z.B. Verkauf vertrauli- cher Finanzdaten von berühmten Personen an die Medien). Beim zweiten Teil des Phishing ist gestützt auf diese Erwägungen im Regelfall lediglich Art. 147 StGB anwendbar. Der erste Teil des Phishing kann nicht als Versuch zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrachtet werden, da es sich bei der Vorgehensweise des Phishing um zwei von einander unabhängige Tathandlungen handelt. Der erste Teil ist im Bezug auf Art. 147 StGB lediglich straflose Vorbereitungshandlung. Ein strafbarer Versuch liegt erst ab dem Einloggen ins E-Banking-System vor. 2.3 Fallbeispiel 1: Phishing-Attacke aus dem Jahr 2005 2.3.1 Sachverhalt66 Im Juni und im August 2005 wurden schweizweit E-mails mit dem Vermerk „PostFi- nance Online Service“ mit einer vermeintlichen Absenderadresse von PostFinance an eine unbestimmte Anzahl Personen versendet. Die e-mails enthielten die Botschaft, dass E-Banking-Kunden von PostFinance den im e-mail enthaltenen Link lautend auf www.yellow-net.ch anwählen sollten. Wählte man den erwähnten Link an, gelangte man auf eine Internetseite, welche dem E- Banking-System der Schweizerischen Post (www.yellownet.ch) zum verwechseln ähn- lich sah. Auf der Internetseite wurde man in englischer Sprache aufgefordert, seine yel- lownet-Benutzernummer, das Passwort und die nächsten 6 Sicherheitsnummern der verwendeten Streichliste (ein weiteres Sicherheitsmerkmal des E-Banking-Systems der Schweizerischen Post) anzugeben. Als Begründung wurde wenig aufschlussreich eine Überprüfung der Nutzungsrechte aufgeführt. 64 BSK – StGB II; FIOLKA Gerhard; Art. 147 N 39 65 BSK – StGB II; WEISSENBERGER Philippe; Art. 143 N 30 66 Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland; Fall-Nr. U 06 21222 22 Aufgrund der Phishing-e-mails vom Juni 2005 legte eine unbekannte Anzahl von PostFinance-Kunden die gewünschten Zugangsdaten offen. Als die Schweizerische Post Kenntnis von der Phishing-Attacke erhielt, versuchten in einem ersten Schritt die inter- nen Fachstellen gemeinsam mit der Melde- und Analysestelle Informationssicherung (MELANI) des Bundesamtes für Polizei die Internetseite der Phisher deaktivieren zu lassen. Die fragliche Internetseite wurde von einem Server in Asien gehostet, welcher nach wenigen Stunden tatsächlich reagierte und die Seite vom Internet entfernte. Dennoch gelang es der Täterschaft ab 13 Konten Überweisungen via Western Union nach Russland und Estland auszulösen und in 10 Fällen dort das Geld auch in Empfang zu nehmen. In drei Fällen blieb es beim Versuch, weil PostFinance nach Bekanntwerden der Vorgehensweise sämtliche Transaktionen im Western Union-Kanal der Post blockierte und jede weitere gewünschte Transaktion detailliert nachprüfte. Im August 2005 wurde nochmals eine identische Phishing-Attacke auf PostFinance- Kunden gestartet. Wiederum wurde die Internetseite von einem Server in Asien gehostet und wiederum legten einzelne Kunden ihre Zugangsdaten offen. Es kam jedoch zu keinen Transaktionen, weil in der Zwischenzeit PostFinance das Sicherheitssystem angepasst hatte und die 6 offen gelegten Streichlisten-Nummern nicht mehr für den Zugriff genügten. Zudem konnten auch keine unrechtmässigen Login-Versuche festgestellt werden. Die fragliche Internetseite wurde innert weniger Stunden deaktiviert und die Kunden nochmals mittels Pressemitteilungen darüber informiert, dass ein Finanzinstitut niemals diesen Weg zur Kontaktnahme mit seinen Kunden wählen würde. 2.3.2 Strafrechtliche Würdigung Die Strafuntersuchung wurde von einem Untersuchungsrichteramt im Kanton Bern ge- führt. Die Phishing-Attacke vom Juni 2005 wurde vom zuständigen Untersuchungsrichter in 10 Fällen als strafbare Handlung nach Art. 147 StGB und in 3 Fällen als vollendeter Versuch dazu gewertet. Das Verfahren wurde mittlerweile gestützt auf Art. 235 der ber- nerischen Strafprozessordnung bis zur Ermittlung der Täterschaft eingestellt, da sämtli- che ergriffenen Massnahmen zu deren Ermittlung bisher ergebnislos verlaufen waren. Das anlässlich der analogen Attacke vom August 2005 eröffnete Verfahren wegen Art. 147 StGB wurde vom gleichen Untersuchungsrichter mit der Begründung eingestellt, dass die Täterschaft im straflosen Vorbereitungsstadium steckengeblieben sei und die Schwelle zum strafbaren Versuch somit nie überschritten habe. 2.3.3 Kommentar zum Fallbeispiel Die in dieser Arbeit vorgenommene strafrechtliche Würdigung bestätigt die strafrechtli- che Subsumtion der Untersuchungsbehörde dahingehend, dass der zweite Teil des Phis- hing nach Art. 147 StGB strafbar ist. 23 Hingegen wurden vom zuständigen Untersuchungsrichter keine weiteren Straftatbe- stände geprüft. Es wurde beispielsweise nicht geklärt, ob die von den Phishern verwen- dete Internetseite zur Täuschung der Kunden auch den Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt und somit in echter Konkurrenz zu Art. 147 StGB stehen würde. Die zweite Phishing-Attacke vom August 2005 wurde als strafrechtlich nicht relevant beurteilt und deshalb auch nicht weiter untersucht. Die Ausführungen im Kapitel 2.2 dieser Arbeit haben aber ergeben, dass bereits der Versand von Phishing-e-mails eine mögliche Strafbarkeit nach Art. 251 StGB sowie nach Art. 62 MSchG begründet. Aufgrund der weiten Verbreitung der Phishing-e-mails und der Vorgehensweise der Täterschaft dürfte es sich zudem um eine gewerbsmässige Tatbegehung gehandelt haben, weshalb die Untersuchungsbehörde schon von Amtes wegen bezüglich der Ver- letzung des Markenschutzgesetzes hätte ermitteln müssen. Ob nun tatsächlich der Versand der Phishing-e-mails in diesem konkreten Fall die erwähnten Straftatbestände erfüllt hätte oder die fragliche Internetseite Urkundenqualität hatte, muss schlussendlich offen bleiben. Aufgrund der Einstellung erfolgten keine weiteren Untersuchungshandlungen oder eine Sicherung der e-mails oder des Inhaltes der Internetseite. Eine vertiefte Prüfung kann deshalb nicht mehr nachgeholt werden. Aus meiner Sicht wurde daher das fragliche Strafverfahren zu schnell eingestellt. Es hätte mindestens eine Überprüfung der Strafbarkeit nach den erwähnten Straftatbestän- den erfolgen müssen. Ob eine umfassendere Überprüfung am spezifischen Endergebnis – der Einstellung – etwas geändert hätte, ist hingegen auch wieder fraglich und der Ent- scheid des Untersuchungsrichters aus Sicht der anderweitigen Geschäftslast nachvoll- ziehbar. 2.4 Fallbeispiel 2: Phishing-Attacke aus dem Jahr 2006 2.4.1 Sachverhalt67 Im Juli 2006 erhielten zahlreiche E-Banking-Kunden der Schweizerischen Post ein e- mail mit dem vermeintlichen Absender: „support@postfinance.ch“ und dem Betreff: „Achtung! Für alle Postfinance Kunden“. Das fragliche e-mail forderte die Kunden in deutscher Sprache auf, sich mittels dem beigefügten Link: „https://www.yellownet.ch/app/welcome.do“ im E-Banking-System der Post zu identifizieren und 20 Sicherheitsnummern der aktuellen Streichliste ein- zugeben. Als Grund wurde die Einführung neuer Sicherheitsmassnahmen wegen der in letzter Zeit immer wieder vorkommenden Betrugsversuche im Internet angegeben und die Kunden um Verständnis für diese Massnahme gebeten. Ferner wurde ihnen mitge- teilt, dass wenn die Authentifizierung nicht innert eines Tages erfolge, das PostFinance- Konto gesperrt werden müsse. Das versendete e-mail entsprach in der Aufmachung dem Bild von PostFinance und die Internetseite war eine qualitativ sehr gute Kopie der Originalseite „www.yellownet.ch“. 67 Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland; Fall-Nr. U 06 68304 24 Dies führte dazu, dass zahlreiche Kunden dem e-mail Glauben schenkten und die An- weisungen befolgten. Nachdem die Kunden die Internetseite aufgerufen, sich mittels Benutzernummer und Passwort eingeloggt hatten, wurden sie aufgefordert die 20 verlangten Sicherheitsnum- mern der Streichliste einzugeben. Nach erfolgter Eingabe erschien eine Fehlermeldung mit dem Aufruf 20 weitere Sicherheitsnummern einzugeben. Durch diese Vorgehens- weise gelangte die Täterschaft in den Besitz von 40 Sicherheitsnummern und hatte so- mit genügend Daten für einen erfolgreichen Zugriff auf das E-Banking-System der Post. Nach Bekanntwerden der Attacke wurde umgehend der normalerweise durch die Täter- schaft verwendete Western Union-Kanal geschlossen und jede Transaktion detailliert geprüft. Weiter wurden Warnmeldungen veröffentlicht, gephishte Kunden wurden ge- beten sich zu melden und in einer gemeinsamen Aktion des Bundesamtes für Polizei und der postinternen IT-Experten neun Server in Russland, in Südamerika und in Asien ausfindig gemacht, welche alle als Host für die fragliche Internetseite dienten. Da die Täterschaft bei ihrer Phishing-Attacke mehrere identische e-mails aber mit Links auf unterschiedliche Internetseiten versendet hatte, dauert es rund zwei Tage bis alle Seiten blockiert werden konnten. Zum Bezug der Gelder verwendete die Täterschaft dieses Mal nicht direkt den Western Union-Kanal. Sie heuerte vorgängig mittels Ausschreibung im Internet sogenannte Fi- nanzagenten an. Deren Aufgabe war es, ihre Bank- und Postkonten für den Empfang von Überweisungen zur Verfügung zu stellen, anschliessend die Gelder abzuheben und abzüglich einer Provision von 5 bis 10 % per Western Union an bestimmte Orte ins Ausland zu überweisen. Rund 20 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz stellten daraufhin ihre Post- und Bank- konten für entsprechende Überweisungen zur Verfügung. Die Täterschaft löste mittels den gephishten Zugangsinformationen entsprechende Transaktionen auf diese Konten aus. Aufgrund der mehreren Millionen Transaktionen pro Tag fielen diese Inlandüber- weisungen beim Monitoring nicht auf und konnten erfolgreich durchgeführt werden. Im Anschluss daran bezogen die Empfänger umgehend die überwiesenen Gelder und ver- anlassten – nach Abzug ihrer Provision - entsprechende Überweisungen per Western Union in verschiedene Länder. In 25 Fällen war diese Vorgehensweise erfolgreich bis sie von der PostFinance entdeckt und das Überwachungssystem angepasst wurde. 2.4.2 Strafrechtliche Würdigung Das auch in diesem Fall verfahrensleitende Untersuchungsrichteramt aus dem Kanton Bern eröffnete eine Strafuntersuchung gegen die unbekannte (Phishing-)Täterschaft ge- stützt auf Art. 147 StGB und wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Bisher verlief die Identifikation der Phishing-Täterschaft ergebnislos, was den Schluss zulässt, dass auch dieses Verfahren in absehbarer Zeit aufgrund Art. 235 der bernerischen Strafprozessordnung mit analoger Begründung zu Praxisbeispiel 1 eingestellt werden wird. 25 Ferner wurden Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Art. 147 StGB und wegen Geldwäscherei gegen die 20 als „Finanzagenten“ agierenden Personen eröffnet, welche ihre Konten zur Überweisung zur Verfügung gestellt hatten. Die zuständige Untersuchungsrichterin begründete die Verfahreneröffnung wegen Ge- hilfenschaft zu Art. 147 StGB gegen die Finanzagenten damit, dass diese der unbe- kannten Täterschaft ihre Konten für Überweisungen von „gephishten“ Konten zur Ver- fügung stellten und anschliessend auf Anweisung der unbekannten Täterschaft die überwiesenen Gelder – abzüglich ihrer Provision – über Western Union an weitere Per- sonen im Ausland überwiesen hatten. Der Geldwäscherei-Vorwurf nach Art. 305bis StGB an die Finanzagenten wurde analog dazu damit begründet, dass die Angeschuldigten mit ihren Handlungen dazu beigetragen hätten, den Zugriff und die Ermittlung der Herkunft der durch das Phishing überwiesenen Gelder zu vereiteln. Die Strafverfahren gegen die 20 Finanzagenten befinden sich noch im Untersuchungs- stadium. Es ist gemäss der zuständigen Untersuchungsrichterin vorgesehen, die weitere Untersuchungsführung an die für die Wohnsitze der Finanzagenten zuständigen Unter- suchungsbehörden (12 verschiedene Kantone) abzutreten. 2.4.3 Kommentar zum Fallbeispiel Es kann in diesem Fall grundsätzlich auf den Kommentar zum Fallbeispiel 1 in Kapitel 2.3.3 verwiesen werden. Zweifellos ist die Anwendung von Art. 147 StGB für die unbekannte (Phishing-)Täter- schaft korrekt. Ferner hätte in diesem Fall aus meiner Sicht zusätzlich Art. 251 StGB bezüglich der Internetseiten und der e-mails angewendet werden müssen. Diese Er- kenntnis ergibt sich aus der hervorragenden Qualität der e-mails und der als äusserst authentisch wirkenden und in sich schlüssigen Internetseiten. Diesbezüglich wird auch auf den Anhang dieser Arbeit verwiesen. Ein Vergleich der beim Phishing verwendeten Marken mit den im Markenregister unter www.swissreg.ch eingetragenen Originalmarken der Schweizerischen Post ergab eine vollkommene Übereinstimmung. Die Schweizerische Post hat es auch in diesem Fall unterlassen, einen separaten Straf- antrag bezüglich eines vermuteten Verstosses nach Art. 62 MSchG zu stellen. Der be- trügerische Markengebrauch der Marke „PostFinance“ der Schweizerischen Post durch die Täterschaft hätte dies gerechtfertigt. Jedoch hätte auch ohne separaten Strafantrag die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Tatbegehung von Amtes wegen erfolgen müssen. Die Verfahren wegen Geldwäscherei und Gehilfenschaft zum betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage gegen die sogenannten Finanzagenten sind be- rechtigt. Mit dem Abheben der Gelder auf ihren Konten und der anschliessenden Über- weisung mittels Western Union ins Ausland scheinen die Finanzagenten zumindest in objektiver Hinsicht den klassischen Tatbestand der Geldwäscherei zu erfüllen. 26 Mit dem zur Verfügung stellen ihrer Konten gegen entsprechende Provision leisteten die Finanzagenten einen kausalen Beitrag zur Straftat68 und begünstigten deren Erfolg. Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Finanzagenten in irgendeiner Art und Weise wissen mussten, dass sie mit ihrer Handlungsweise eine Straftat unterstützen würden. Dafür spricht zum einen die relativ hohe Provision für einen relativ kleinen Aufwand und zum anderen die eher fadenscheinigen Begründungen, weshalb ihr Konto benötigt würde. Es kann jedoch auch davon ausgegangen werden, dass die Phishing-Handlung auch ohne die Unterstützung der Finanzagenten in irgendeiner Art und Weise stattgefunden hätten, weshalb ihr Beitrag richtigerweise nicht als eigentliche Mittäterschaft angesehen werden kann. Ferner dürfte ihre Tathandlung keinen Zusammenhang mit den anderen strafbaren Handlungen im Vorfeld haben (Phishing-e-mail und Phishing-Internetseite) und somit diesbezüglich auch keine Strafbarkeit vorliegen. Obwohl auch bei diesem Beispiel nicht alle in Frage kommenden Straftatbestände be- rücksichtigt wurden, liegt die Vermutung nahe, dass auch bei einer umfassenden Unter- suchung das Resultat dasselbe geblieben wäre. Insofern ist die Konzentration auf die Tatbestände von Art. 147 und 305bis StGB bei der unbekannten Täterschaft auch hinsichtlich der allgemeinen Geschäftslast nachvollzieh- bar. 3 Skimming 3.1 Begriff und Vorgehensweise Der englische Begriff Skimming dürfte vom Verb „to skim“ abgeleitet sein, was unter anderem „gleiten“ bedeutet. Damit dürfte die im klassischen Sinn bei dieser Tat- handlung vorgenommene Handbewegung gemeint sein, bei der die echte Karte durch den Kartenleser hindurchgeführt wird um die sich auf der Karte befindlichen Daten zu kopieren69. Dem Begriff Skimming kommt im Englischen aber auch die Bedeutung von „Abschöpfen“ zu, was ebenfalls als treffend – im Sinne von Geld abschöpfen - an- gesehen werden könnte. Es gibt verschiedene Varianten von Skimming. Im Rahmen dieser Arbeit wird nur die aktuellste Variante davon behandelt. Nämlich das Kopieren von Karten in ihrer Funk- tion als Zahlkarten unter gleichzeitiger Ausspionierung des dafür notwendigen PIN-Co- des und die Verwendung dieser zum Bezug von Bargeld oder zum Einkauf von Waren sowie Dienstleistungen an Automaten (z.B. sogenannte EFTPOS-Geräte), welche im Anschluss daran automatisch eine Belastung auf dem Konto des rechtmässigen Karten- inhabers zur Folge haben. Eine Kredit- oder Debitkarte kann mit dem dazugehörenden PIN-Code an jedem dafür vorgesehenen Automaten zum Bezug von Bargeld oder zum Einkauf von Waren oder 68 BGE 98 IV 85 69 GUGGENBÜHL Heinrich; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – gegenwärtige Verhältnisse; Kriminalistik Heft 8-9 Jg. 2003; S. 551 f. 27 Leistungen eingesetzt werden. Nach dem Einsatz am Automaten erfolgt durch diesen, respektive (bei Offline-Betrieb) durch den Automaten-Besitzer automatisch eine Belas- tung auf dem durch die Zahlkarten bezogenen Konto. Als Basis für die dafür notwendige elektronische Datenverarbeitung wird heutzutage in der Regel der sich auf der Rückseite der Karten befindliche Magnetstreifen verwendet. Der Aufbau und die Struktur dieses Magnetstreifens ist für den weltweiten Einsatz stan- dardisiert. Gerade aufgrund dieser weltweiten Standardisierung sind kombinierte Lese- und Schreibgeräte für diese Magnetstreifen vielerorts erhältlich (beispielsweise können sie im Internet bestellt werden). Mittels diesen Geräten kann ein beschriebener Magnet- streifen einer Karte problemlos eingelesen und anschliessend auf einen anderen noch unbeschriebenen Magnetstreifen kopiert werden. Diese Kopie verhält sich dabei gleich wie das Original und kann wiederum von jedem dafür vorgesehenen Automaten (Geld- automat, Kassenterminal beim Einkauf etc.) gelesen werden.70 Als Sicherung dieser an sich einfach zu verwendenden Daten wird aus diesem Grund eine persönliche Identifikationsnummer (der PIN-Code) verwendet. Die im Magnetstreifen enthaltenen Daten können nur im Sinne ihres Zweckes verwendet werden, wenn gleichzeitig eine Autorisierung des Nutzers gegenüber dem betroffenen Automaten mittels PIN-Code erfolgt. Aus diesem Grund hat es die Täterschaft beim Skimming nebst den Daten auf dem Magnetstreifen der jeweiligen Zahlkarte auch auf den PIN-Code des rechtmässigen Nut- zers abgesehen. Um an sämtliche Informationen zu gelangen wird im Regelfalle wie folgt vorgegangen: Die Täterschaft präpariert einen für die Verwendung von Zahlkarten vorgesehenen Au- tomaten (häufig ein Geldausgabegerät). Es wird eine Lesevorrichtung installiert, welche bei Nutzung des Automaten sicherstellen soll, dass der Magnetstreifen der verwendeten Karte nicht nur vom Automaten sondern auch vom zusätzlich installierten Lesegerät eingelesen und kopiert wird. Zudem wird von der Täterschaft versucht, den vom recht- mässigen Karteninhaber verwendeten PIN-Code auszuspionieren. Dies kann durch Beo- bachten der Eingabe von blossem Auge oder mittels verdeckter Videoüberwachung er- folgen. Eine weitere – bisher wenig verbreitete, da technisch aufwändigere – Möglich- keit, ist die gleichzeitige Präparierung des für die Eingabe des PIN-Codes vorgesehenen numerischen Zahlenblockes am Automaten. Nachdem die Täterschaft den Magnetstreifen für sich eingelesen und den PIN-Code erhältlich gemacht hat, kopiert sie die erhaltenen Daten auf einen Magnetstreifen einer neuen Karte und verwendet diese gemeinsam mit dem PIN-Code im Regelfall zum Be- zug von Bargeld oder zum Einkauf von Waren und Dienstleistungen. Aufgrund der weiten Verbreitung dieser Deliktsart wurde in den letzten Jahren nebst dem nach wie vor immer vorhandenen Magnetstreifen zusätzlich ein Prozessor-Chip auf den Kredit- und Debitkarten eingeführt. Diese Prozessor-Chips gelten im Vergleich zu den Magnetstreifen als deutlich sicherer, da sie nicht so einfach eingelesen und kopiert werden können. D.h. selbst wenn der Täter im Besitze des PIN-Codes ist, ist es auf- 70 FLURI Anton; Bekämpfung des Kreditkartenmissbrauchs – technische Aspekte; Kriminalistik Heft 8-9 Jg. 2003; S. 554 f 28 grund der Chip-Technologie deutlich schwieriger die auf dem Chip gespeicherten Daten zu kopieren. Der Chip enthält die gleichen Informationen wie der Magnetstreifen und hat zum Ziel diesen mittel- bis langfristig gänzlich zu ersetzen. Seit kurzem gilt in der Schweiz be- reits der Standard, dass Geldausgabegeräte bei schweizerischen Zahlkarten (Maestro und Postcard) nur noch den Chip lesen, falls dieser nicht gelesen werden kann, wird die Karte eingezogen. Wird eine ausländische Karte eingesetzt, welche keinen Chip hat oder dieser ist nicht lesbar, wird durch den Automaten auf den Magnetstreifen zugegriffen um die Zahlungshandlung gleichwohl zuzulassen. Im Ausland ist man bezüglich Umstellung auf die Prozessor-Chips für die Automaten noch nicht soweit wie in der Schweiz. In Westeuropa dürfte der Prozessor-Chip als grundsätzlicher Standard in den nächsten Jahren erreicht werden. Ausserhalb Westeuro- pas dürfte noch über längere Zeit hinaus der Magnetstreifen der einzige Standard blei- ben. Solange sich der neue Standard nicht weltweit durchgesetzt hat wird in der Schweiz weiterhin der Magnetstreifen bei ausländischen Karten und im Ausland der Magnetstreifen schweizerischer Karten verwendet werden können. 3.2 Strafrechtliche Würdigung In den nachfolgenden Unterkapiteln wird der Frage nachgegangen, welche Straftatbe- stände durch das Skimming erfüllt werden. Ähnlich wie beim Phishing ist auch das Skimming für die strafrechtliche Würdigung in zwei Schritte zu unterteilen: • Der erste Schritt des Skimming besteht aus dem Beschaffen (Kopieren) der Daten und des PIN-Codes. • Im zweiten Schritt werden die eingelesenen Daten auf einen neuen Magnetstreifen kopiert und unter Verwendung des PIN-Codes mit dem Ziel der unrechtmässigen Bereicherung eingesetzt. 3.2.1 Diebstahl – Art. 139 StGB Bezüglich den grundsätzlichen Ausführungen wird auf das Kapitel 2.2.2 verwiesen. Als Tatobjekt beim Diebstahl kommt lediglich die Wegnahme körperlicher Gegenstände in Frage. Aus diesem Grunde kann der erste Schritt des Skimming - das Kopieren der Daten und das Ausspionieren des PIN-Codes - nicht unter Art. 139 StGB subsumiert werden. Sofern die Folge des zweiten Schrittes des Skimming eine unrechtmässige Bereicherung des Täters mit einer fremden beweglichen Sache (z.B. Bargeld aus Geldautomat) ist, wäre zumindest das Tatobjekt des Diebstahls gegeben. In diesem Fall ist noch zu prüfen, ob es sich bei der für den Diebstahl notwendigen Tat- handlung (Wegnahme zur Aneignung) um den Bruch fremden und die Begründung 29 neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams handelt.71 Ein Bruch des Gewahrsams ist nur vorstellbar ohne die Einwilligung des Gewahrsamsinhabers.72 Sobald eine Einwilligung des Gewahrsamsinhabers vorliegt muss ein Gewahrsamsbruch ausgeschlossen werden. Die Einwilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft sein, was insbesondere bei Waren- und Geldautomaten Bedeutung erlangt. Diesbezüglich kann die Einwilli- gung insbesondere auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Automat nicht überprüfen kann.73 Beim Einsatz des kopierten Magnetstreifens und des PIN-Co- des kann der Automat nicht überprüfen, ob der effektiv Berechtigte den Waren- oder Geldbezug tätigt, also die Bedingungen für die Einwilligung erfüllt sind oder nicht. Folglich liegt in diesem Fall auch keine Einwilligung in die Gewahrsamsaufgabe durch den entsprechenden Bezug vor, weshalb m.E. ein Gewahrsamsbruch erfolgt. Mit der Behändigung der bezogenen Sache begründet der Täter auch neuen Gewahrsam. Da beim Skimming dies immer mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung erfolgt, ist der Tatbestand des Diebstahls sowohl objektiv wie subjektiv erfüllt.74 In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass mit der gleichen Begründung der Tat- bestand des Erschleichens einer Leistung nach Art. 150 StGB gegeben ist, wenn es sich beim Tatobjekt um eine Leistung anstelle einer fremden beweglichen Sache handelt. In der Regel steht das Erschleichen einer Leistung jedoch beim Skimming nicht im Vor- dergrund. Die Frage der Konkurrenzen zu weiteren Straftatbeständen wird im Kapitel 3.2.9 separat behandelt. 3.2.2 Unbefugte Datenbeschaffung – Art. 143 StGB Hinsichtlich den grundsätzlichen Ausführungen sei auf Kapitel 2.2.3 hingewiesen. Die auf dem Magnetstreifen der Zahlkarte gespeicherten Informationen und der PIN- Code entsprechen – analog den Zugangsinformationen zum E-Banking – dem Datenbegriff nach Art. 143 StGB. Ferner sind die vom Täter beim Skimming verwendeten Daten nicht für ihn bestimmt, weshalb er unbefugt über sie verfügt und damit ein weiteres Tatbestandselement erfüllt. Da die auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten ohne die Eingabe des PIN-Codes zwar kopiert aber nicht ausgelesen werden können, dürfte das Merkmal der besonderen Sicherung ebenfalls erfüllt sein. Art. 143 StGB bedingt zudem, dass der Täter bestehende Zugangsschranken aktiv über- windet oder umgeht und sich dadurch die gewünschten Daten beschafft. Beim Skim- ming präpariert der Täter die für Zahlkarten verwendeten Automaten und installiert ver- steckte Lese- und Überwachungsgeräte um an die Kartendaten und den PIN-Code zu kommen. In diesem Sinne ergreift er also Massnahmen um sich die Daten aktiv und – 71 BSK – StGB II; NIGGLI Marcel Alexander/RIEDO Christof; Art. 139 N 11 72 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 13 N 82 73 BSK- StGB II; NIGGLI Marcel Alexander/RIEDO Christof; Art. 139 N 50 74 ähnlich BGE 104 IV 72 30 im Gegensatz zum Phishing – ohne freiwillige Offenlegung des Karteninhabers zu be- schaffen. Davon ausgehend, dass der Täter vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelt, er- füllt gestützt auf diese Vorgehensweise der erste Schritt des Skimming den Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB. Die Frage allfälliger Konkurrenzen zu anderen Straftatbeständen wird in Kapitel 3.2.9 behandelt. Die anschliessende Verwendung der kopierten Zahlkarte und des PIN-Codes zum Bezug von Bargeld oder der elektronischen Bezahlung von Einkäufen oder Dienstleistungen erfüllt den Tatbestand nicht, da die Tathandlung lediglich in einer ver- meintlichen Zahlungsfreigabe für einen Bezug von Geld, Waren oder Dienstleistungen mündet und, entgegen dem unbefugten Eindringen in ein E-Banking-System beim Phishing, dadurch keine weiteren Daten für den Täter beschafft werden. 3.2.3 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem – Art. 143bis StGB In Bezug auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Straftatbestand sei auf Kapitel 2.2.4 verwiesen. In Ergänzung zu diesen Ausführungen kann vermerkt werden, dass bereits der objektive Tatbestand beim ersten Schritt des Skimming nicht erfüllt ist, weil der Täter gar nicht in eine fremde Datenverarbeitungsanlage eindringt, sondern lediglich am Automaten Lese- einrichtungen installiert um an die Daten der vom Opfer verwendeten Zahlkarte zu ge- langen. Diese Daten sind jedoch nicht Bestandteil der Datenverarbeitungsanlage des präparierten Automaten, sondern lediglich auf einem Datenträger (Magnetstreifen) ge- speicherte Datenbestände. Der Magnetstreifen für sich ist keine Datenverarbeitungsanlage, sondern lediglich ein Datenspeicher (wie beispielsweise auch Disketten), welcher nicht unter den Schutz von Art. 143bis StGB fällt.75 Mit dem Kopieren der Daten auf dem Magnetstreifen dringt der Täter nicht in ein Datenverarbeitungssystem ein. Zudem erfolgt das Lesen der Daten nicht über den für Art. 143bis StGB notwendigen Weg von drahtverbundenen oder drahtlosen Übermittlungskanälen76, sondern durch direkten Kontakt mit dem Lesegerät. Auch in subjektiver Hinsicht ist beim Skimming der Straftatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem grundsätzlich nicht anwendbar, da er nur ohne Bereicherungsabsicht begangen wird und Sinn und Zweck des Skimming – analog des Phishing – ja gerade die unrechtmässige Bereicherung ist. 3.2.4 Betrug – Art. 146 StGB Betreffend den grundsätzlichen Ausführungen wird auf Kapitel 2.2.5 verwiesen. 75 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Krediktarten-Kriminalität; § 5 N 16 76 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 5 N 21 31 Der erste Schritt des Skimming kann den Betrugstatbestand schon daher nicht erfüllen, als dass keinerlei motivierende Einwirkung auf das Opfer stattfindet. Dieses setzt seine Zahlkarte aus eigenem Antrieb ein und ermöglicht es dabei – unwissend – dem Täter die Daten zu kopieren. Zudem erfolgt wiederum, wie bereits bei der strafrechtlichen Würdigung des Phishing festgehalten, die Vermögensverfügung nicht durch das Opfer selbst, sondern durch eine zusätzliche, selbständige Handlung des Täters (nämlich durch Einsatz der kopierten Zahlkarte). Zu prüfen ist nun noch, ob durch die Vorgehensweise im zweiten Schritt des Skimming allenfalls ein Betrug hinsichtlich dem Einsatz der kopierten Zahlkarte und des PIN-Co- des vorliegen könnte. Durch die unrechtmässige Verwendung der Karte und des PIN- Codes an einem Automaten täuscht der Täter die Identität des Opfers vor und veranlasst so die entsprechende Vermögensdispositionen. Obwohl diese Vorgehensweise den aufgeführten Tatbestandselementen weitgehend ent- spricht, ist Art. 146 StGB analog wie beim Phishing auch für diesen Fall nicht anwend- bar, da der Tatbestand des Betruges vom Bild eines Opfers ausgeht, das durch Täu- schung dazu bewogen wird, sich selbst zu schädigen. Ein Datenverarbeitungssystem kann man nicht täuschen und es kann auch nicht über Vermögen verfügen.77 Weil der Täter sich mit den kopierten Daten und dem PIN-Code lediglich gegenüber ei- nem Datenverarbeitungssystem identifiziert und die Vermögensverschiebung im Rah- men dieser Datenverarbeitung selber auf elektronischem Wege auslöst, kann auch beim Skimming nicht von einem Betrug im herkömmlichen Sinne gesprochen werden. Art. 146 StGB ist somit auch nicht für Skimming anwendbar. 3.2.5 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – Art. 147 StGB In Bezug auf die grundsätzlichen Ausführungen sei auf Kapitel 2.2.6 hingewiesen. Als wesentliches Erfüllungserfordernis des Art. 147 StGB gilt, dass als Folge der Handlungen das Ergebnis der Datenverarbeitung oder –übermittlung unrichtig sein muss. Dies wäre der Fall bei der Eingabe unrichtiger oder unvollständiger Daten, aber auch bei der Manipulation des verwendeten Programms oder schliesslich nur des Re- sultats der Datenverarbeitung.78 Dies ist jedoch beim ersten Schritt des Skimming nicht der Fall. Mit der Installation entsprechender Lese- und Aufzeichnungsgeräte an einem Automa- ten wird nicht auf einen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt, sondern nur die Daten, welche den entsprechenden Datenverarbeitungsvorgang autorisieren (Daten der Zahl- karte und PIN-Code), ausspioniert und kopiert. Der eigentliche, vom rechtmässigen Karteninhaber ausgelösten Datenverarbeitungsvorgang wird dadurch weder unrichtig noch unvollständig beendet. Der Vorgang ist an sich vergleichbar mit jeder unrechtmäs- sigen Erstellung einer Datenkopie bei jeder anderen Gelegenheit und steht nicht zwin- gend im direkten Zusammenhang mit der Datenverarbeitung am vom Opfer benutzten Automaten. 77 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 2 78 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 6 32 Weiter erfüllt der erste Schritt des Skimming – analog dem ersten Teil des Phishing – auch nicht die Bedingung der direkt kausal zur erfolgreichen Täuschungshandlung fol- genden Vermögensverschiebung. Diesbezüglich ist der zweite und wiederum selbstän- dig vom ersten Schritt erfolgende Teil des Skimming notwendig. Mit Bezug auf den zweiten Schritt des Skimming kann die unrechtmässige Datenbe- schaffung des ersten Schrittes als Vorbereitungshandlung angesehen werden, welche analog zum Phishing den Tatbestand von Art. 147 StGB jedoch nicht erfüllt und als Vorbereitungshandlung ohne Strafe bleibt (siehe dazu auch Kapitel 2.2.6). Mittels Einsatz der kopierten Zahlkarte und des PIN-Codes löst der Täter im zweiten Schritt bei einem entsprechenden Automaten einen an sich richtigen Datenverarbei- tungsvorgang aus, welcher aber im Ergebnis unzutreffend ist. Konkret bedeutet dies, dass der Täter aufgrund der unrechtmässigen Verwendung der kopierten Daten und des PIN-Codes gegenüber dem Automaten als autorisiert gilt um elektronische Transaktio- nen auslösen zu können. Ohne die Verwendung des entsprechenden Codes könnten al- leine schon systembedingt keine Datenverarbeitungsvorgänge ausgelöst werden. Die ausgelösten Transaktionen sind aber dennoch im Ergebnis unzutreffend, da dem Täter die entsprechende Befugnis des rechtmässig Berechtigten fehlt. Der Vermögensschaden als weiteres Tatbestandsmerkmal ist ebenfalls gegeben, da durch die ausgelöste Transaktion das Guthaben des Skimming-Opfers bzw. des betroffenen Finanzinstitutes reduziert wird.79 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim zweiten Schritt des Skimming – aufgrund analoger Voraussetzungen wie beim Phishing - der Täter durch eine unbefugte Verwendung von Daten im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorganges eine Transak- tion auslöst, welche direkt zu einer Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten und so- mit zu einem Schaden des Betroffenen führt. Setzt man nun auch hier noch die Berei- cherungsabsicht und den Vorsatz der Täterschaft voraus, sind sämtliche Tatbestands- merkmale erfüllt und die Tathandlung kann unter Art. 147 StGB subsumiert werden. Die Frage der Konkurrenzen wird im Kapitel 3.2.9 behandelt. 3.2.6 Check- und Kreditkartenmissbrauch – Art. 148 StGB Nach Art. 148 StGB wird bestraft, wer – obschon zahlungsunfähig oder –unwillig – eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Das in diesem Tatbestand für die Beurteilung des Skimming relevante Element ist die Formulierung „vom Aussteller überlassen“. Damit wird ausgedrückt, dass der Tatbe- stand nur vom eigentlich Berechtigten an der Karte erfüllt werden kann.80 Es kann sich 79 AMMANN Matthias; Sind Phishing-Mails strafbar?; AJP 2006 S. 195 ff. 80 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 26 33 also nur strafbar machen, wer die verwendete Karte mit dem Einverständnis der Karten- organisation oder einer sie vertretenden Partei erhalten hat.81 Da der Täter beim Skimming weder eine Einwilligung der Kartenorganisation noch eine des Berechtigten hat, ist Art. 148 StGB nicht anwendbar. 3.2.7 Unbefugtes Beschaffen von Personendaten – Art. 179novies StGB Hinsichtlich den grundsätzlichen Ausführungen wird auf Kapitel 2.2.7 verwiesen. Analog zum Phishing fallen auch die beim Skimming verwendeten Daten (PIN-Code und Kontoinformationen der Zahlkarte) nicht unter den Begriff der besonders schüt- zenswerte Personendaten und auch nicht unter den Begriff der Persönlichkeitsprofile und erfüllen somit den Straftatbestand von Art. 179novies StGB nicht. Auch ein detailliertes Auslesen dieser Daten oder deren Einsatz an einem Automaten erfüllen den Tatbestand nicht, zumal sie bezüglich dem betroffenen Kontoinhaber nur Informationen über die maximale Bezugslimite und allenfalls über seine letzten Bezüge zu enthüllen vermögen. 3.2.8 Urkundenfälschung – Art. 251 StGB Bezüglich den grundsätzlichen Ausführungen wird auf Kapitel 2.2.8 verwiesen. Die Daten auf der vom Kunden rechtmässig verwendeten Zahlkarte fallen gemäss den dort gemachten Ausführungen unter den Urkundsbegriff gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB. Es muss nun zuerst geprüft werden, ob auch bereits das Lesen dieser Zahlkarte im Rah- men des ersten Schrittes des Skimming als Urkunde qualifiziert werden kann. Dies kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erläuterungen rasch verneint werden. Alleine das Einlesen der Daten auf der Zahlkarte in ein Lesegerät erfüllt die für die Ur- kunde notwendige Perpetuierungsfunktion nicht, da diese Lesegeräte nicht gegen unbe- fugte Zugriffe oder Veränderungen spezifisch geschützt sind. Jede Person mit Zugriff auf das Lesegerät könnte die entsprechenden Daten löschen oder verändern. Weiter mangelt es beim Einlesen auch der Beweiskraft der Daten. Die im Lesegerät auf- gezeichneten Daten müssen zuerst auf einen Magnetstreifen kopiert und gemeinsam mit dem PIN-Code eingesetzt werden um dann erst im rechtlich erheblichen Sinne ihre Be- weiskraft entfalten zu können. Nachdem der erste Schritt des Skimming nicht für den Tatbestand der Urkundenfäl- schung in Frage kommt, ist das weitere Vorgehen im zweiten Schritt detaillierter unter diesem Aspekt zu prüfen. Da die auf der Zahlkarte vorhandenen Daten – wie erwähnt – die Eigenschaften einer Computerurkunde erfüllen, stellt das Kopieren dieser Daten auf einen leeren Magnet- 81 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 27 34 streifen einer anderen Karte eine klassische Urkundenfälschung dar. Dies jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die kopierten Daten nicht einfach für jedermann zu- gänglich sind. Dies wird durch die Sicherung der Daten mittels PIN-Code erreicht. Eine falsche, d.h. eine unechte Computerurkunde liegt vor, wenn diejenige Person, wel- che die Dateneingabe oder –registrierung veranlasst hat, nicht mit jener identisch ist, die vorab gegen aussen als Aussteller und somit als Garant für ihre Richtigkeit in Erschei- nung tritt.82 Dies ist explizit bei unrechtmässig duplizierten (kopierten) Daten von Magnetstreifen bei Zahlkarten der Fall.83 Konkret wird durch den Täter eine unechte Urkunde hergestellt, indem er den Anschein erweckt, die Daten würden von einem anderen Urheber stammen und er somit über die wahre Identität des Urhebers täuscht.84 Durch Datenverarbeitungsanlagen erstellte und fixierte Erklärungen – wie sie die Daten auf einem Magnetstreifen darstellen – gelten auch deshalb als Urkunden, weil sie normalerweise dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können.85 Mit dem Kopieren dieser Daten auf einen neuen Magnetstreifen und dem anschliessenden Einsatz des ausspionierten PIN-Codes täuscht der Täter über den eigentlichen Urheber der kopierten Daten. Davon ausgehend, dass die kopierte Zahlkarte und der PIN-Code von der gleichen Per- son auch verwendet wird, gilt der Gebrauch einer falschen Urkunde als mitbestrafte Nachtat zur eigentlichen Urkundenfälschung.86 Auf der subjektiven Seite verlangt Art. 251 StGB nebst Vorsatz ein Handeln in Schädi- gungs- oder Vorteilsabsicht. Im Zusammenhang mit dem Skimming steht klar die Vor- teilsabsicht des Täters im Vordergrund. Als unrechtmässiger Vorteil gilt dabei gemäss Rechtssprechung jede Besserstellung, wobei die Besserstellung vermögensmässiger oder sonstiger Natur sein kann.87 Unrechtmässig ist ein Vorteil dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn der Täter darauf keinen Anspruch hat.88 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Erstellen eines Karten-Duplikates – wie es beim Skimming üblich ist – den Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt. Die Frage der Konkurrenzen wird im nachfolgenden Kapitel behandelt. 3.2.9 Konkurrenzen Der erste Schritt des Skimming – das Einlesen der Daten und die Beschaffung des PIN- Codes – ist gemäss Kapitel 3.2.2 eine unbefugte Datenbeschaffung und somit nach Art. 143 StGB strafbar. 82 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 80 83 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 3 N116 84 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 3 85 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 4 86 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 74 87 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 93 88 BSK StGB II – BOOG Markus; Art. 251 N 95 35 Der zweite Schritt des Skimming – das Kopieren der Daten auf einen Magnetstreifen und die Verwendung dieser und des PIN-Codes mit dem Ziel der unrechtmässigen Be- reicherung – erfüllt hingegen mehrere Straftatbestände. Die Daten auf dem Magnetstreifen der Zahlkarte gelten als Computerurkunde nach Art. 110 Ziff. 5 StGB. Mit dem unrechtmässigen Kopieren dieser Daten auf einen neuen Magnetstreifen wird eine unechte Urkunde erstellt. Diese Handlung ist – subjektiver Tatbestand vorausgesetzt - gemäss den Ausführungen in Kapitel 3.2.8 nach Art. 251 StGB als Urkundenfälschung zu qualifizieren und somit strafbar. Der in Bereicherungsabsicht erfolgende Einsatz des kopierten Magnetstreifens unter gleichzeitiger Verwendung des ausspionierten PIN-Codes an einem Automaten zur Er- reichung einer Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen erfüllt gemäss Ka- pitel 3.2.5 den Straftatbestand von Art. 147 StGB. Dieser steht – analog beispielsweise zum Betrug nach Art. 146 StGB – angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter in ech- ter Konkurrenz zur Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB.89 Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vorgehensweise des Skimming allenfalls auch den Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 StGB erfüllen. Da jedoch Sinn und Zweck des Skimming in der Manipulation der Datenverarbeitung zum erhältlich machen von Bargeld oder anderen Leistungen besteht, geht der Tatbestand des Art. 147 StGB dem Diebstahlstatbestand vor.90 Somit ist im Falle des Skimming nebst Art. 251 StGB noch die alleinige Strafbarkeit nach Art. 147 StGB gegeben.91 3.3 Fallbeispiel 1: Bancomat-Skimming 3.3.1 Sachverhalt92 Im Zeitraum vom 30. November 2004 bis 08. März 2005 präparierte G.S., rumänischer Staatsangehöriger, ohne Domizil in der Schweiz, zuerst in Bern, anschliessend in Solo- thurn, Olten, Luzern und in Lugano verschiedene Geldausgabegeräte der UBS AG, der Bank Coop und der Valiant Bank. Dabei installierte er jeweils ein Datenlesegerät beim Kartenschlitz der jeweiligen Bancomaten und eine Videokamera mit Aufzeichungs- funktion oberhalb der Tastatur der Automaten. Im fraglichen Zeitraum gelang es G.S. mittels den eingesetzten Gerätschaften die Kar- tendaten von 44 Personen zu kopieren und deren PIN-Code auszuspionieren. Anschlies- send erstellte er Kartendubletten indem er die Daten auf neue Magnetstreifen kopierte und diese an verschiedenen Geldausgabegeräten in Bern, Olten und Lugano gemeinsam mit den jeweiligen PIN-Codes zum Bezug von Bargeld verwendete. So gelangen ihm unrechtmässige Geldbezüge in der Höhe von rund CHF 65'000. Anlässlich einer Routinekontrolle der Kantonspolizei TI wurden bei G.S. die Gerät- schaften zum Skimming vorgefunden worauf er in Untersuchungshaft versetzt wurde. 89 STRATENWERTH Günter; Schweiz. Strafgesetzbuch – Besonderer Teil I; § 16 N 20 90 BSK – StGB II; NIGGLI Marcel Alexander/RIEDO Christof; Art. 139 N 50 91 SCHMID Niklaus; Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität; § 7 N151 92 Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland; Fall-Nr. U 05 1056 36 Nach der Auswertung der vorgefundenen Kartendaten konnten mit Unterstützung der betroffenen Finanzinstitute die 44 Karteninhaber ausfindig gemacht und die einzelnen Tatorte rekonstruiert werden. Als zuständiger Gerichtsstand übernahm der Kanton Bern die Weiterführung des Verfahrens. Die betroffenen Finanzinstitute übernahmen den Schaden der betroffenen Karteninhaber und beteiligten sich als Zivilpartei im Strafverfahren. Am 10. August 2006 wurde G.S. schuldig gesprochen wegen mehrfachen, gewerbsmässigen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Er wurde zu 18 Monaten Gefängnis bedingt, fünf Jahren Landesverweisung unbedingt und zudem zur Rückzahlung des verursachten Schadens verurteilt.93 3.3.2 Strafrechtliche Würdigung Der zuerst im Kanton Bern für das Verfahren zuständige Untersuchungsrichter hatte eine Strafuntersuchung wegen unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eröffnet. In einem in diesem Zusammenhang vom Kanton Solothurn übernommenen Skimming- Fall war noch ein Verfahren wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und in einem anderen wegen Betruges (Art. 146 StGB) gegen G.S. eröffnet worden. Im Verlaufe der Untersuchung wurde das Verfahren wegen Diebstahl aufgehoben. Die entsprechende Begründung des zuständigen Verfahrensleiters lautete, dass wo ein An- eignungsdelikt mittels Computerbetrug begangen wird Art. 147 StGB Vorrang vor Diebstahl beanspruchen würde. Auch das Verfahren wegen Betruges wurde aufgehoben. Die diesbezügliche Begrün- dung lautete, dass der traditionelle Tatbestand des Betruges nicht geeignet sei, betrügerische Missbräuche an einem Automaten strafrechtlich zu erfassen. Der Betrugstatbestand gehe vom Bild eines Opfers aus, das durch Täuschung dazu bewogen wird, sich selbst zu schädigen. Einen Automaten könne man aber nicht täuschen und er könne auch nicht über Vermögenswerte verfügen. Vor Abschluss der Untersuchung wurde dann auch noch das Verfahren wegen unbe- fugter Datenbeschaffung aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass wenn die unbe- fugte Datenbeschaffung zur Begehung eines betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage diene, diese Datenbeschaffung als mitbestrafte Vor- beziehungs- weise Nachtat gelten müsse, da Art. 147 StGB jedenfalls mittelbar auch die ungestörte Verfügungsberechtigung über Daten schütze. 3.3.3 Kommentar zum Fallbeispiel Aufgrund der Ausführungen dieser Arbeit zum Skimming sind die Aufhebungen der Straftatbestände des Diebstahls und Betruges zu Recht erfolgt. 93 Kreisgericht VIII Bern Laupen; Fall-Nr. U 05 1056; Urteil vom 10.08.2006 37 Bezüglich der Aufhebung des Tatbestandes von Art. 143 StGB muss ergänzt werden, dass bei G.S. keine Daten vorgefunden wurden, welche nicht bereits mittels Kartendub- letten auch an Geldautomaten eingesetzt worden waren. Somit standen in diesem Fall Art. 143 StGB und Art. 147 StGB in direkter Konkurrenz zu einander. Die Begründung der Aufhebung deckt sich mit den Ausführungen zur Konkurrenz von Art. 143 und 147 StGB im Kapitel 3.2.9 dieser Arbeit. Die Subsumtion der Tathandlungen unter Art. 147 StGB ist somit auch aus Sicht dieser Arbeit korrekt. Hingegen wurde die Strafbarkeit nach Art. 251 StGB während dem ganzen Strafverfah- ren nie geprüft. Da bei G.S. diverse „White Cards“ – Weisse Karten mit kopierten Mag- netstreifen - beschlagnahmt wurden, wäre aufgrund der vorgängigen Ausführungen im Kapitel 3.2.8 zusätzlich noch eine Strafbarkeit nach Art. 251 StGB gegeben gewesen. 3.4 Fallbeispiel 2: Skimming im Kleidergeschäft 3.4.1 Sachverhalt94 Im Januar und Februar 2006 meldeten sich drei Kunden der PostFinance und bestritten Bargeldbezüge vom Dezember 2005 und Januar 2006 in der Höhe von jeweils ca. CHF 12'000. Nachdem festgestellt worden war, dass die bestrittenen Bezüge aller drei Kun- den jeweils in Zürich, Weil am Rhein (Deutschland) und der Dominikanischen Republik erfolgt waren, wurde aufgrund der Gemeinsamkeiten der postinterne Ermittlungsdienst beigezogen. Eine detaillierte Auswertung ergab, dass alle drei Kunden am 12.12.2005 in einem be- stimmten Kleidergeschäft an der Bahnhofstrasse in Zürich eingekauft hatten. Die nach- folgenden Ermittlungen führten zur Entdeckung weiterer sechs Kunden von PostFi- nance, welche am gleichen Tag oder am darauffolgenden Tag in diesem Geschäft einge- kauft hatten und mittlerweile ebenfalls Belastungen in Zürich, Weil am Rhein und der Dominikanischen Republik aufwiesen. Nach Rücksprache mit den betroffenen Kunden wurde eine Strafanzeige eingereicht. Die weiteren Abklärungen der zuständigen Behörden führte zu Tage, dass J.L., domini- kanischer Staatsangehöriger, welcher als Lehrling in besagtem Kleidergeschäft beschäf- tigt war, sämtliche der verzeichneten Verkäufe getätigt hatte. Die befragten Karteninha- ber hatten alle zu Protokoll gegeben, dass J.L. vor der Verwendung der Zahlkarte im EFTPOS-Gerät, diese jeweils noch durch einen „Kartenreiniger“ gezogen hätte und als Begründung einen verschmutzten Magnetstreifen erwähnt hatte. Gestützt auf diese Erkenntnisse wurde J.L. von der Polizei angehalten und befragt. J.L. gestand ein, mittels Lesegerät die Magnetstreifen der Kunden kopiert zu haben. Dank einer in der Decke versteckten Videokamera hatte er zudem die jeweilige PIN-Code- Eingabe aufgezeichnet. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden die besagten Gerät- schaften mit kopierten Daten und 6 Kartendubletten beschlagnahmt. 94 Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; Fall-Nr. E-SU1/2006/657 38 Die weiteren Auswertungen führten zur Erkenntnis, dass J.L. im Zeitraum von Dezem- ber 2005 bis Januar 2006 bei über 35 Personen die Daten ihrer Debitkarten kopiert und den PIN-Code ausspioniert hatte. Im Anschluss daran hatte er bereits die Daten von 20 Kunden auf die Magnetstreifen der „White Cards“ kopiert und diese in Zürich und Weil am Rhein eingesetzt und die Daten auch einem noch unbekannten Komplizen in der Dominikanischen Republik zur Verfügung gestellt. Gesamthaft wurde durch diese Vorgehensweise 122 unrechtmässige Bargeldbezüge mit einem Deliktsbetrag von CHF 103'000 getätigt. Die Finanzinstitute entschädigten die betroffenen Kunden umfassend. Die Strafuntersuchung gegen J.L. sowie gegen Unbe- kannt ist noch nicht abgeschlossen. 3.4.2 Strafrechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen J.L. sowie gegen Unbekannt ein Strafverfahren wegen Art. 147 StGB im Zusammenhang mit den 20 kopierten und be- reits verwendeten Daten zum Bargeldbezug. Im Hinblick auf die vorgefundenen „White Cards“ wurde zudem ein Strafverfahren wegen Art. 251 StGB eröffnet.Weiter führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Art. 143 StGB im Bezug auf die zusätzlich vorgefundenen, aber noch nicht verwendeten Daten. 3.4.3 Kommentar zum Fallbeispiel Aufgrund der hängigen Strafuntersuchung kann noch nicht abschliessend beurteilt wer- den, ob die erwähnten Straftatbestände allesamt erfüllt sind oder nicht. Die erste rechtliche Beurteilung des zuständigen Staatsanwaltes deckt sich bezüglich der Subsumtion mit den Ausführungen dieser Arbeit. Wonach der erste Teil des Skimming – also das unrechtmässige Beschaffen der Kartendaten und des PIN-Codes – den Straftatbestand von Art. 143 StGB erfüllen. Während der Einsatz von Kartendubletten zum Bezug von Bargeld an Geldautomaten nach Art. 251 StGB und Art. 147 StGB strafbar ist. 4 Fazit Phishing und Skimming sind im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs regel- mässig auftretende Deliktsformen. Der bereits heute vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Strafrahmen reicht aus, um sämtliche Handlungen der beiden Erscheinungs- formen unter Strafe zu stellen und von Amtes wegen verfolgen zu können. Phishing ist wie folgt strafbar: 39 • Der Versand von Phishing-e-mails zum Erhalt vertraulicher Zugangsdaten ist nach Art. 62 MSchG und je nach Ausgestaltung des e-mails auch nach Art. 251 StGB strafbar. Gleiches gilt für die von den Phishern verwendete Internetseite. • Die Verwendung dieser Zugangsdaten im E-Banking-System zur unrechtmässigen Bereicherung ist unter Art. 147 StGB zu subsumieren. Skimming ist wie folgt strafrechtlich zu ahnden: • Das Einlesen der Daten und das Ausspionieren des PIN-Codes ist eine unbefugte Datenbeschaffung und gemäss Art. 143 StGB zu bestrafen. • Das Kopieren dieser Daten auf leere Magnetstreifen und die anschliessende Verwendung gemeinsam mit dem PIN-Code zur unrechtmässigen Bereicherung ist nach Art. 251 StGB und nach Art. 147 StGB strafbar. 4.1 Fazit zum Phishing Der erste Teil des Phishing scheint bezüglich der Frage einer möglichen Strafbarkeit Mühe zu bereiten. Diesbezüglich sei explizit auf den Aufsatz von Matthias Ammann zum Thema „Sind Phishing-Mails strafbar?“ (AJP 2006 S. 195-2003) aber auch auf die untersuchten Straftatbestände in den Fallbeispielen unter Kapitel 2.3 und 2.4 verwiesen. Entgegen diesen Erkenntnissen ist meiner Meinung nach der erste Teil des Phishing grundsätzlich strafbar. Im Regelfall liegt zumindest ein Verstoss gegen die Bestimmun- gen des Markenrechts vor. Einzige Voraussetzung dafür ist der Eintrag ins Markenre- gister, was bei sämtlichen bedeutenden Finanzinstituten der Fall sein wird (respektive sich jeweils rasch via www.swissreg.ch überprüfen lässt). Glaubwürdig erstellte Phishing-e-mails mit konkreten Handlungsanweisungen können bereits als Urkundenfälschungen nach Art. 251 StGB qualifiziert werden. Enthalten sie lediglich den Link auf die Phishing-Internetseite und die Aufforderung, diesen anzu- wählen, können sie immer noch nach Art. 62 MSchG bestraft werden, da die Phisher in betrügerischer Absicht unrechtmässig die Marken der betroffenen Finanzinstitute ver- wenden. Dabei ist Art. 62 MSchG im Sinne eines Offizialdeliktes anzuwenden, weil der Versand von Phishing-e-mails grundsätzlich gewerbsmässiger Natur sein dürfte. Die von den Phishern verwendete Internetseite kann unter den gleichen Strafnomen wie bereits die versendeten e-mails subsumiert werden, da diese in den meisten Fällen die Anforderungen an eine unechte Computerurkunde erfüllt und immer missbräuchlich die Marke des betroffenen Finanzinstitutes verwendet. Unbestritten – auch in der Praxis – ist die Anwendung von Art. 147 StGB für den zweiten Teil des Phishing. Die erhaltenen Daten werden in unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht unbefugt verwendet um im E-Banking-System eine Vermögensverschie- bung zum Schaden des Kontoinhabers auszulösen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für jede Tathandlung des Phishing entsprechende Strafnormen gibt unter welche diese subsumiert werden können. Wäh- rend in der Praxis die Anwendung von Art. 147 StGB für den zweiten Teil des Phishing 40 keine Mühe zu bereiten scheint, wird der Strafbarkeit der fraglichen e-mails und der Internetseite noch zu wenig Beachtung geschenkt. Diese Praxis ist aus Sicht des Schreibenden fragwürdig. Es wäre gerade auch im Sinne der Prävention wünschenswert, würde bereits der bisher als lediglich straflose Vorbe- reitungshandlung betrachtete Versand der fraglichen e-mails konsequent strafrechtlich verfolgt werden. Die entsprechenden Strafnormen sind vorhanden und könnten (müss- ten) eigentlich bereits von Amtes wegen verfolgt werden. 4.2 Fazit zum Skimming Der erste Schritt des Skimming, das in Bereicherungsabsicht erfolgende Kopieren der Daten mit gleichzeitigem Ausspionieren des PIN-Codes ist gemäss Art. 143 StGB als unbefugte Datenbeschaffung zu qualifizieren. Die Anwendung dieses Straftatbestandes ist auch in der Praxis anerkannt. Die Verwendung der kopierten Daten gemeinsam mit dem PIN-Code an einem Auto- maten zum unrechtmässigen Bezug von Bargeld oder anderweitigen Leistungen ist nach Art. 147 StGB als betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage strafbar. Diese Beurteilung erfolgt auch in der Rechtspraxis grossmehrheitlich. Das Kopieren der Daten auf einen leeren Magnetstreifen in der Absicht diesen – ge- meinsam mit dem PIN-Code – an einem entsprechenden Automaten zu verwenden, er- füllt den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB. Die Feststellung, dass es sich bei den verwendeten Daten um eine Computerurkunde nach Art. 110 Ziff. 5 StGB handelt, hat sich gemäss Fallbeispielen in den Kapiteln 3.3 und 3.4 aber auch den weiteren Feststellungen des Schreibenden bisher nicht umfassend durchgesetzt. Die Anwendung von Art. 251 StGB dürfte in der Praxis wohl nicht daran scheitern, dass die Konkurrenzfrage nicht richtig geklärt würde, sondern vielmehr an der nicht immer of- fensichtlichen Frage, wann Computerdaten als Computerurkunden zu qualifizieren sind und wann nicht. Abschliessend kann festgestellt werden, dass die strafrechtliche Würdigung des Skim- ming problemlos eine Subsumtion unter bestehende Straftatbestände des StGB zulässt. Während der erste Schritt als unbefugte Datenbeschaffung nach Art. 143 StGB zu wür- digen ist, macht sich die Täterschaft beim zweiten Schritt wegen eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB sowie wegen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 StGB strafbar. Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. 41 Aarau, 16. April 2007 ……………………………………... Markus Gisin

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    Brun Marcel

    Guttenberg über eine eigene Staatsanwaltschaft für die Bundeswehr nach. So solle sichergestellt werden, [...] darauf speziali- sierten Staatsanwaltschaft Berücksichtigung finde. Ermittlungsverfahren gegen deutsche

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    Hauenstein Heidi

    Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Grundrechtskollisionen im Strafvollzug am Beispiel der Zwangsernährung Gewichtung und Durchsetzung von Rechten und Pflichten der Justiz, der Medizin und des Individuums Masterarbeit eingereicht von Heidi Hauenstein MAS Forensics 3 am 12. Mai 2011 betreut von Dr. iur. Benjamin F. Brägger Geschäftsführer CLAVEM GmbH – Expertise und Beratung im Freiheitsentzug Lehrbeauftragter für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht an der Universität Bern II I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................... II II. Literaturverzeichnis .................................................................................................... IV III. Materialien ................................................................................................................... VI IV. Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................ VIII V. Kurzfassung ................................................................................................................... X 1 Einleitung ........................................................................................................................ 1 1.1 Problemstellung ................................................................................................................ 1 1.2 Vorgehen und Ziel der Arbeit............................................................................................ 2 2 Grundrechte .................................................................................................................... 3 2.1 Grundrechte allgemein ..................................................................................................... 3 2.1.1 Einschränkungsvoraussetzungen ...................................................................................... 3 2.1.2 Polizeiliche Generalklausel .............................................................................................. 4 2.2 Grundrechte im Sonderstatus des Gefangenen ................................................................. 4 2.2.1 Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug ...................................................................... 4 2.2.2 Entwicklung des Gesetzmässigkeitsprinzips für den Haft- und Strafvollzug .................. 5 3 Gesetzliche Grundlagen zum Strafvollzug ................................................................... 6 3.1 Strafvollzug und Strafvollstreckung ................................................................................. 6 3.2 Geltendes Recht ................................................................................................................ 6 3.2.1 Bundesrecht ...................................................................................................................... 6 3.2.2 Kantonales Recht .............................................................................................................. 7 3.2.3 Konkordatsrecht ................................................................................................................ 7 3.3 Zukunft des Vollzugsrechts ............................................................................................... 7 3.3.1 Bedeutung der internationalen Rechtsprechung ............................................................... 8 3.3.2 Expertenmeinungen .......................................................................................................... 8 4 Freiheitsentzugsarten und deren Ausgestaltung .......................................................... 9 4.1 Freiheitsentzug durch Untersuchungs- und Sicherungshaft ............................................. 9 4.1.1 Voraussetzungen ............................................................................................................... 9 4.1.2 Vollzug .............................................................................................................................. 9 4.1.3 Ersatzmassnahmen ............................................................................................................ 9 4.2 Freiheitsentzug durch Strafvollzug ................................................................................. 10 4.2.1 Voraussetzungen ............................................................................................................. 10 4.2.2 Rechte und Pflichten im Strafvollzug ............................................................................. 10 4.2.3 Alternative und abweichende Vollzugsformen ............................................................... 11 4.2.4 Gründe für einen Vollzugsunterbruch ............................................................................. 11 5 Hafterstehungsfähigkeit ............................................................................................... 12 5.1 Definition ........................................................................................................................ 12 III 5.2 Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ........................................................................ 12 5.2.1 In der Untersuchungshaft ................................................................................................ 12 5.2.2 Im Strafvollzug ............................................................................................................... 12 5.3 Haltung des Bundesgerichts ........................................................................................... 13 5.4 Stellung des Gefängnisarztes .......................................................................................... 13 6 Hungerstreik ................................................................................................................. 13 6.1 Definition ........................................................................................................................ 13 6.2 Das Recht zum Hungerstreik .......................................................................................... 14 6.3 Hungerstreik als Nötigung oder Erpressung ................................................................... 14 7 Zwangsernährung ......................................................................................................... 15 7.1 Definition ........................................................................................................................ 15 7.2 Betroffene Grundrechte und Eingriffsvoraussetzungen ................................................. 15 7.3 Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................. 15 7.4 Pro und contra Standpunkte ............................................................................................ 16 7.4.1 Selbstbestimmung des Individuums ............................................................................... 16 7.4.2 Position der Ärzte ........................................................................................................... 17 7.4.3 Strafdurchsetzungs- und Fürsorgepflicht des Staates ..................................................... 19 7.4.4 Ethische Sichtweise ........................................................................................................ 22 7.4.5 Zwangsernährung als Folter ........................................................................................... 23 8 Beispiel Bernard Rappaz ............................................................................................. 24 8.1 Chronologischer Überblick ............................................................................................. 24 8.2 Lehrmeinungen zu BGE 136 IV 97 ................................................................................ 27 8.2.1 Fehlurteil 2010 ................................................................................................................ 27 8.2.2 Verfassungsmässigkeit der Zwangsernährung ................................................................ 28 8.2.3 Fragwürdige gesetzliche Grundlage ............................................................................... 28 8.2.4 Grundrechte der Ärzte zu wenig gewichtet .................................................................... 29 8.3 Reaktionen der Ärzte auf den BGE ................................................................................ 29 8.3.1 Instrumentalisierung der Ärzte ....................................................................................... 29 8.3.2 Zwangsernährung unvereinbar mit Standesregeln .......................................................... 29 8.3.3 Zwangsernährung verfassungswidrig ............................................................................. 30 8.4 Zulässigkeit der Zwangsernährung bleibt offen ............................................................. 30 8.5 Strafvollstreckungs- und Vollzugsrecht auf Bundesebene .............................................. 30 8.5.1 Forderung nach einer nationalen Regelung .................................................................... 30 8.5.2 Stellungnahme des Bundesrats ....................................................................................... 31 9 Schlussfazit .................................................................................................................... 32 9.1 Rechtmässigkeit der Zwangsernährung .......................................................................... 32 9.2 Rahmengesetz auf Bundesebene .................................................................................... 34 IV II. Literaturverzeichnis Bächtold, Andrea, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2009 Bächtold, Andrea, Art. 92 StGB, in: Niggli, M. A./Wiprächtiger, H. (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007 Brägger, Benjamin F., Art. 75 StGB, in: Niggli, M. A./Wiprächtiger, H. (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007 Brägger, Benjamin F., Einführung in die neuen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Sanktionensystem und zum Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen, Bern 2007 Brägger, Benjamin F., Zwangsernährung im Strafvollzug – Replik zu „Hungerstreik und Strafvollzug“ von Markus Müller, in Jusletter vom 16. August 2010 Fellmann, Walter, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten in: Kuhn, M.W./Poledna, T. (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 Guillod/Sprumont, Olivier/Dominique, Les condradictions du Tribunal fédéral face au jeûne de protestation, in Jusletter vom 8. November 2010 Häfeli/Haller, Ulrich/Walter, und Keller, Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008 Kilias/Kuhn/Dongois/Aebi, Martin/André/Nathalie/Marcelo F., Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Bern 2009 Krähenmann/Schweizer/Tschumi, Adrian/Andreas/Tbobias, Hungerstreik im Strafvollzug, in Jusletter vom 10. Januar 2011 Müller, Markus, Das besondere Rechtsverhältnis: ein altes Rechtsinstitut neu gedacht, Bern 2003 Müller/Schefer, Jörg Paul/Markus, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der Uno-Pakte, 4. Auflage, Bern 2008 Ostendorf, Heribert, Das Recht zum Hungerstreik, Verfassungsmässige Absicherung und strafrechtliche Konsequenzen, Frankfurt am Main 1983 Petermann, Frank Th., Der Entwurf eines Gesetzes zur Suizid-Prävention, AJP 2004, S. 1111- 1138 Riklin, Franz, Zwangsmassnahmen im Bereich der Gesundheitsvorsorge (Verweigerung der Behandlung, Hungerstreik) in: Queloz, N./Riklin, F./Senn, A./de Sinner, P. (Hrsg.), Medizin und Freiheitsentzug, Beiträge und Dokumentation der 2. Freiburger Strafvollzugstage (November 2000), Bern 2002 SAMW/FMH, Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften/Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Ein Leitfaden für die Praxis, Basel 2008 SAMW, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, Medizinisch-ethische Richtlinien, 2. Auflage, Basel 2005 SAMW, Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung, Medizinisch-ethische Grundsätze, 2. Auflage, Basel 2006 Schefer, Markus, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001 Schmid, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 Schürmann, Frank, Strafvollzug und Europäische Menschenrechtskonvention in: Baechtold, A./Senn, A. (Hrsg.), Brennpunkt Strafvollzug, KJS Band 2, Bern 2002 V Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Christian/Markus/Daniel, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 Strathenwerth/Wohlers, Günther/ Wolfgang, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007 Surber, Reto Andrea, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998 Tag, Brigitte, Strafrecht im Arztalltag in: Kuhn, M.W./Poledna, T. (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 Trechsel, Stefan, et. al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 Villiger, Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage, 2. Auflage, Zürich 1999 Winiger, Roland, Hungerstreik und Zwangsernährung, ZStrR 4 (1978), S. 386ff. Wiprächtiger, Hans, Welche qualitativen Verbesserungen hat die Revision bei den Sanktionen und beim Vollzug gebracht? Der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in der Praxis – eine Zwischenbilanz, AJP 2009, S. 1503-1517 VI III. Materialien Botschaft 98.036 zur Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff. Gesetze Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR /Uno-Pakt II) vom 16. Dezember 1966, in Kraft seit 18. September 1992 (SR 0.103.2) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, in Kraft seit 28. November 1974 (SR 0.101) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) vom 30. März 1911 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SRSZ 250.210.1) Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (HSMV) (SRSZ 250.311) Justizverordnung (SRSZ 231.110) Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (SRBE 341.1) Loi sur l’exécution des peines privatives de liberté et des mesures pour les personnes adultes (LPMPA) (SRNE 351.0) Patientinnen- und Patientengesetz (SRZH 813.13) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) (SRVS 311.1) Allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SRVS 311.200) Bundesgerichtsentscheide BGE 97 I 839 BGE 99 Ia 262 (Minelli I) BGE 102 Ia 279 (Minelli II) BGE 118 Ia 64 (Minelli III) BGE 106 IV 321 BGE 108 Ia 69 BGE 127 IV 154 6B_249/2009 6B_599/2010/BGE 136 IV 97 6B_959/2010 6B_996/2010 6B_1022/2010 6B_1011/2010 VII Zeitschriften Schweizerische Ärztezeitung: 2008;89: 22 / 2010;91: 39 / 2011;92: 8 Plädoyer, 2011 (1) Internetseiten http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz (diverse Seiten zu Stichwort Rappaz) http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804 (diverse Seiten) http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103702 http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus VIII IV. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis Art. Artikel AT allgemeiner Teil BBl Bundesblatt BGE Entscheid des Bundesgerichts BRD Bundesrepublik Deutschland BV Bundesverfassung bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise CPT European Committee for the Prevention of Torture (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte eidg. eidgenössisch/er EMRK Europäische Menschenrechtskonvention f. folgende ff. fortfolgende FMH Foederatio Medicorum Helveticorum (Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne IKRK Internationales Komitee vom Roten Kreuz IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte IRA Irish Republican Army i.S.v. im Sinne von i.w.S. im weiteren Sinne i.V.m. in Verbindung mit lit. Litera (Buchstabe) m.E. meines Erachtens m.M. meiner Meinung N Note NEK-CNE Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin OR Obligationenrecht polit. politisch/politischen RAF Rote Armee Fraktion S. Seite/n SAMW Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften SR Systematische Sammlung (des Bundesrechts) (des kantonalen Rechts) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch StPO Schweizerische Strafprozessordnung u.a. unter anderem u.ä. und ähnliches u.U. unter Umständen IX v.a. vor allem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel ZEK Zentrale Ethikkommission der Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Ziff. Ziffer ZstrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil X V. Kurzfassung In der Schweiz ist die Strafvollstreckung und der Strafvollzug Sache der Kantone. Die Umsetzung ist in verschiedenen kantonalen Gesetzen und Verordnungen sowie in den Richtlinien der drei Strafvollzugskonkordate geregelt. Um die Einhaltung der Grundrechte während eines Freiheits- entzugs zu garantieren, sind in dieser föderalistischen Lösung grosse Unterschiede in der Ausge- staltung möglich. Und dies in einem Gebiet, welches das Individuum in seinem elementaren Grundrecht der persönlichen Freiheit durch den Freiheitsentzug an sich bereits massiv einschränkt. Im letzten Jahr war der Hungerstreik von Bernard Rappaz ein grosses Thema in den Medien und entfachte eine breite Diskussion in der Bevölkerung um das Thema Zwangsernährung. Kernpunkt der Diskussion war die Legalität eines solchen Eingriffs und infolgedessen die Gewichtung von Grundrechten. Die durch Zwangsernährung entstehenden Grundrechtskollisionen im Strafvollzug werden in dieser Arbeit aufgegriffen und thematisiert. Vorab wird ein Überblick über die Men- schenrechte allgemein und deren Eingriffsvoraussetzungen gegeben. Die Zwangsernährung stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Ein solcher Eingriff muss in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein. In der Schweiz gibt es nur in einzelnen Kantonen eine gesetzliche Regelung zur Zwangsernährung, bundesrechtlich ist sie nicht geregelt. Für die Anordnung einer allfälligen Zwangsernährung wurde im Fall Rappaz die polizeiliche Generalklausel als genügende gesetzliche Grundlage erachtet. Es ist fraglich, ob diese Entscheidung der Verfassung standhält. Das Bundesgericht hatte sich im Zusammenhang mit dem Hungerstreik von Rappaz mehrfach mit der Frage eines allfälligen Strafvollzugsunterbruchs zu beschäftigen. Das höchste Gericht vertritt klar und konsequent die Auffassung, dass ein Strafunterbruch auf Grund einer durch den Hunger- streik verursachten körperlichen Schwäche nicht in Frage komme und der Strafvollzug nötigenfalls mit dem Mittel der Zwangsernährung durchgeführt bzw. aufrechterhalten werden könne und müsse. Die Beantwortung der Frage, ob eine Zwangsernährung gegen den Willen eines urteilsfähigen Ge- fangenen ein rechtsstaatlich erlaubter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ist, ist das Gericht schuldig geblieben. Ebenso bleibt die Frage unbeantwortet, ob ein Arzt zur Vornahme der Zwangsernährung entgegen seiner Berufsethik gezwungen werden kann. Der Gesetzgeber sollte unbedingt aktiv werden und die vorhandenen Lücken in der Strafvollzugs- gesetzgebung durch ein eidg. Rahmengesetz schliessen. Dadurch bekäme sowohl die Justiz als auch die Medizin und das Individuum mehr Rechtssicherheit. Nicht zuletzt sollten die Bedingungen im schweizerischen Strafvollzug in den Grundzügen für alle Bürger gleich sein. Kantonale Eigenheiten auf einem solchen Gebiet erscheinen ethisch fragwürdig. Die absolute Gültigkeit des Selbstbestimmungsrechts des Individuums – auf der Grundlage der Menschenwürde und in den Schranken des Sonderstatusverhältnisses – wird verfochten. Ebenso wird die Ansicht vertreten, dass ein eidgenössisches Rahmengesetz im Strafvollstreckungs- und Vollzugsrecht zeitgemäss wäre. 1 1 Einleitung „Humanität ist der Charakter unseres Geschlechts; er ist uns aber nur in Anlagen angeboren, und muss uns eigentlich angebildet werden. Wir bringen ihn nicht fertig auf die Welt mit; auf der Welt aber soll er das Ziel unsres Bestrebens, die Summe unsrer Übungen, unser Wert sein … Wenn der Dämon, der uns regiert, kein humaner Dämon ist, werden wir Plagegeister der Menschen … Humanität ist der Schatz und die Ausbeute aller menschlichen Bemühungen, gleichsam die Kunst unsres Geschlechts. Die Bildung zu ihr ist ein Werk, das unablässig fortgesetzt werden muss, oder wir sinken … zur rohen Tierheit, zur Brutalität zurück.“ Zitat: Johann Gottfried Herder, 1744-1803, Briefe zur Beförderung der Humanität 1 1.1 Problemstellung In der heutigen Zeit wächst die Gesetzes- und Regelungsdichte immer mehr. Dies ist ver- ständlich, da das Alltagsleben immer mehr Möglichkeiten bietet, sich zu unterhalten, zu ver- gnügen und das Leben zu gestalten. Das Individuum möchte einerseits seine Ruhe haben, möchte verschont werden von Lärmemissionen oder schädlichen Umwelteinflüssen etc. und gleichzeitig möchte der Mensch sich selbst unbeschränkt entfalten und das vielfältige Konsu- mangebot nützen. Eine Herausforderung für den Staat, alle Bedürfnisse zu befriedigen und dabei gerecht zu bleiben. Die Entwicklung der Gesetze, Entstehung neuer Gesetze und Vor- schriften, aber auch Ausbau des bestehenden Regelwerks ist da nicht verwunderlich. Den Gesetzen liegen die Grundrechte der Verfassung und der Menschenrechtskonventionen zu Grunde. Sie bilden das Fundament unseres Rechtsstaates. Im Strafvollzug wird v.a. das zentrale Grundrecht der persönlichen Freiheit im Sonderstatusverhältnis der Gefangenschaft im Kern massiv eingeschränkt. Kommt noch ein Hungerstreik während des Freiheitsentzugs dazu mit der Fragestellung der Zwangsernährung, dann werden weitere Grundrechte tangiert, welche sich teilweise diametral gegenüber stehen. Ist das Selbstbestimmungsrecht des Individuums unter dem Titel der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit stärker zu gewichten als die Fürsorgepflicht und der Strafdurchsetzungs- anspruch des Staates? Wie steht es mit der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Gefangenen? Was für Rechte oder Pflichten haben die Ärzte in dieser Konstellation? Sind sie dem Gefangenen gegenüber als betreuender Vertrauensarzt oder dem Staat gegenüber in der Position als Gefängnisarzt verpflichtet? Wie werden Berufsethik und Gewissensfreiheit der Ärzteschaft berücksichtigt? In Zusammenhang mit diesen Fragen will die Arbeit einen kurzen Überblick über die geltende Rechtsordnung in der Schweiz bezüglich der Verfügungsrechte des Häftlings über erlaubte und unerlaubte Eingriffe in seine Grundrechte, insbesondere in die körperliche Integrität ge- ben. Dabei sollen die sich aus einer sog. Patientenverfügung ergebenden Pflichten bzw. Gren- zen des Mediziners aufgezeigt werden. Auch die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen bei Befolgung oder Missachtung einer solchen Verfügung durch den Arzt werden aufgelistet. Auf Seiten des Staates wird insbesondere auf das Spannungsverhältnis zwischen der staatli- chen Fürsorgepflicht gegenüber dem Inhaftierten und dem Auftrag der reibungslosen Straf- vollstreckung eingegangen. Dabei wird die Weisungsbefugnis des Staates gegenüber dem Vollzugsmediziner betrachtet, der eine allfällige Zwangsmedikation im Endeffekt konkret und allenfalls gegen seine Berufsethik durchzuführen hat. Zur Suche einer möglichen Lösung oder 1 Abrufbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus, eingesehen am 01.05.2011 http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus 2 zumindest Lösungsansätze dieser unterschiedlichen Spannungsverhältnisse werden ethische Grundsätze zu Rate gezogen. Am 01.01.2011 traten die eidgenössische Strafprozess- sowie die eidgenössische Zivilprozess- ordnung in Kraft. Diese Gesetze bilden einerseits die längst fällige eidg. Einheitlichkeit der bislang kantonalen Prozessordnungen, andererseits bringen sie einen enormen Ausbau der Vorschriften mit sich. Bei der Bearbeitung des Themas „Grundrechtskollisionen im Strafvoll- zug“ hat sich die Frage aufgedrängt, ob nicht eine einheitliche Gesetzgebung im Vollzugsrecht eine nötige und wünschenswerte Entwicklung wäre oder ob die bestehenden kantonalen Ge- setze und die drei Konkordate ausreichen. Immerhin wurden mit dem Inkrafttreten des revi- dierten StGB am 01.01.2007 einige zuvor ungeschriebene Grundrechte in einem eidgenössi- schen Gesetz formuliert und die Menschenwürde in Art. 74 StGB als Grundpfeiler im Straf- vollzug festgelegt. Die Ausgestaltung der Rechte verblieb bei den Kantonen. Aktuell existie- ren in der Schweiz noch sehr unterschiedliche Abläufe, wobei teilweise weit auseinander di- vergierende Bestimmungen im Vollzugsalltag gelten. 1.2 Vorgehen und Ziel der Arbeit Die vorliegende Arbeit will anhand des Hungerstreiks und der dabei thematisierten Zwangs- ernährung von Bernard Rappaz aufzeigen, was für Grundrechte im Strafvollzug aufeinander- prallen können, wie die Gesetzeslage zur Zwangsernährung aktuell ist und warum ein dichtes Regelwerk in diesem sensiblen Bereich nötig ist, um alle in diesem Spannungsverhältnis auf- geworfenen Fragen zu regeln. Zuerst wird ein Überblick über die Menschenrechte und die allgemeinen Einschränkungs- voraussetzungen gegeben. Anschliessend werden die Grundrechte im Sonderstatusverhältnis des Freiheitsentzugs und die gesetzlichen Grundlagen dazu aufgeführt. Es wird dabei unter- schieden zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und dem Freiheitsentzug nach rechtskräftiger Verurteilung andererseits. Die Ersatzmassnahmen in der Untersuchungs- haft und alternative Formen zum Freiheitsentzug werden dargelegt und die unterschiedlichen Zwecke dieser Haftarten kurz aufgezeigt. In einem weiteren Kapitel wird die Hafterstehungs- fähigkeit erläutert. Dabei wird auf die Verantwortlichkeiten eingegangen und die Rolle des Vollzugsarztes thematisiert. Der Hungerstreik als politisches und kulturelles Druckmittel wird aufgegriffen und hinter- fragt. Im Folgenden wird ausführlich auf die Zwangernährung eingegangen. Die daraus ent- stehenden Grundrechtskollisionen werden aufgelistet und von verschiedenen Seiten her be- leuchtet. Die Probleme, die sich zusätzlich aus dem Sonderstatusverhältnis ergeben, bilden ein wesentliches Thema. Des Weiteren wird die Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage bei der Grundrechtsumsetzung bzw. bei Grundrechtseingriffen während des Freiheitsentzugs angesprochen und auf die Unterschiede in den kantonalen Regelungen hingewiesen. Schliesslich wird am Beispiel des Hungerstreiks von Bernard Rappaz bzw. der richterlich nö- tigenfalls angeordneten Zwangsernährung, die Problematik der Grundrechtsumsetzung in der Ausnahmesituation Strafvollzug aufgezeigt. Die konkret betroffenen Grundrechte werden aufgelistet und es wird nach Lösungen für die entstandenen Spannungsverhältnisse gesucht. Dabei wird auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts eingegangen und Bezug ge- nommen auf die herrschende Lehre und Praxis. Die verschiedenen Standpunkte der beteilig- ten Akteure kommen zur Sprache. Ein Ausblick auf die Zukunft der Strafvollzugsgesetzgebung rundet die Arbeit ab. Dabei wird ein mögliches eidgenössisches Vollzugsrecht thematisiert. Zu den einleitend gestellten Fragen 3 und den tangierten Grundrechten von Staat, Individuum und Arzt, wird eine Gewichtung vor- genommen. Im Fazit werden die Essenz der Arbeit und die persönliche Meinung wiedergege- ben. Es wird auf eine praktikable Lösung hingewiesen, welche die Menschenwürde und den Willen des urteilsfähigen Menschen respektiert, die Glaubwürdigkeit und Autorität des Staates nicht untergräbt und welche auf die Gewissensfreiheit und die Berufsethik der Ärzte Rück- sicht nimmt. 2 Grundrechte 2.1 Grundrechte allgemein Grundrechte sind die von der Verfassung und den Menschenrechtskonventionen gewährleiste- ten grundlegenden Rechte des Einzelnen im Staat und gegenüber dem Staat. Es gibt drei Arten von Grundrechten: die Freiheitsrechte, die Rechtsgleichheit inklusive die rechtsstaatlichen Garantien sowie die sozialen Grundrechte. 2 Die Bundesverfassung enthält in Art. 7 – 36 den Grundrechtskatalog. Darin enthalten sind auch die früher ungeschriebenen Grundrechte 3 so- wie die sich aus den internationalen Konventionen ergebenden wichtigsten grundlegenden Ansprüche. 4 Die Garantie der Menschenwürde ist zentral und bildet die Grundlage der in der Verfassung verankerten Grundrechte. 5 Die EMRK garantiert in Art. 2 – 14 Grundrechte, die in thematischer Hinsicht weitgehend den Freiheitsrechten und Verfahrensgarantien der Bundes- verfassung entsprechen 6 . Da die Formulierungen in der EMRK und in der BV divergieren, kann der Umfang der geschützten Grundrechte variieren. Massgebend ist in solchen Fällen die Norm, die einen weitergehenden Schutz gewährt. 7 Der Uno-Pakt II garantiert in Art. 6 – 27 die klassischen Menschenrechte. 8 Diese Normen sind grösstenteils unmittelbar anwendbar und werden vom Bundesgericht gleich behandelt wie die Rechte der EMRK. 9 2.1.1 Einschränkungsvoraussetzungen Einschränkungen in Grundrechte bedürfen vier Voraussetzungen, die von Lehre und Recht- sprechung entwickelt und in Art. 36 BV aufgeführt sind. Die vier Voraussetzungen - gesetzli- che Grundlage, 10 öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Respektierung des Kern- gehaltes - müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Freiheitsrecht eingeschränkt werden darf. Trotz der Überschrift Grundrechte ist dieser Vier-Punkte-Katalog auf Freiheitsrechte zuge- 2 Häfeli/Haller/Keller, § 6, N 205 – 216 3 Art. 7 BV legt als Einleitung in den Grundrechtskatalog fest: „Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.“ In der alten Bundesverfassung war die Menschenwürde noch ein ungeschriebener Grundsatz, der v.a. für die Konkretisierung der persönlichen Freiheit herangezogen wurde. 4 Vgl. Art. 7 – 36 BV 5 Schefer, S. 94 – 145, Markus Schefer wirft in seinem Kapitel über die Menschenwürde als Grundlage der Kerngehalte von Grundrechten insbesondere die Frage nach der Abhängigkeit der Menschenwürde vom ge- sellschaftlichen Konsens auf. Er beschreibt, dass die Menschenwürde im Gehalt grundsätzlich offen ist und Konkretisierungen bedarf, die sich in den einzelnen Kerngehalten der Grundrechte manifestieren. Als histori- sche Konstanten nennt er die Gleichheit der Menschen und das Selbstbestimmungsrecht in der Ausgestaltung des eigenen Lebens. 6 Vgl. Art. 2 – 14 EMRK 7 Art. 53 EMRK hält fest: „Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.“ 8 Vgl. Art. 6 – 27 IPBPR 9 Häfeli/Haller/Keller, § 6, N 235 - 245 10 Wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV. Womit die polizeiliche Generalklausel auf Verfassungsstufe verankert ist. 4 schnitten. 11 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob der Eingriff in die Grundrechte geeignet ist, das anvisierte Ziel zu erreichen. Zudem muss der Eingriff erforder- lich sein und darf den Einzelnen nicht mit unzumutbarer Härte treffen. Das eingesetzte Mittel ist in Relation zum verfolgten Ziel zu stellen und es ist eine entsprechende Abwägung vorzu- nehmen. 12 Zudem können Einschränkungen der Freiheitsrechte durch den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt sein. 13 2.1.2 Polizeiliche Generalklausel Nicht alle Gefahren können vom Gesetzgeber vorhergesehen und normiert werden. Es gibt solche, die der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar drohen und unverzüglich abgewendet werden müssen. Für solche Fälle hat das Bundesgericht in seiner Praxis die poli- zeiliche Generalklausel geschaffen. Durch die Generalklausel wird die Exekutive befugt, auch ohne gesetzliche Grundlage jene Massnahmen zu treffen, die zur Wiederherstellung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Abwendung unmittelbar drohender schwerwie- gender Gefährdungen unerlässlich sind. „Der Anwendungsbereich der polizeilichen General- klausel ist auf echte, unvorhersehbare und zugleich gravierende Notfälle ausgerichtet. Sie kann nur dort angerufen werden, wo keine gesetzlichen Mittel vorhanden sind, um einer kon- kreten Gefahr zu begegnen, nicht aber, wenn typische und erkennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert worden sind.“ Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV normiert ausdrücklich, dass der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel eine gesetzliche Grundla- ge zu ersetzen vermag. 14 2.2 Grundrechte im Sonderstatus des Gefangenen Unter dem Titel der Freiheitsrechte wird der Einzelne in seiner Freiheitssphäre vor Eingriffen des Staates geschützt. Zu den Freiheitsrechten zählt insbesondere das in Art. 10 BV garantier- te Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit. Darunter fällt speziell die in Art. 10 Abs. 2 BV genannte Bewegungsfreiheit sowie die körperliche und geistige Unversehrtheit, die in Art. 10 Abs. 3 BV durch das erwähnte Folterverbot konkretisiert wird. Das Recht auf Bewegungs- freiheit wird durch Festnahme und Inhaftierung für eine gewisse Zeit seines Gehalts praktisch entleert. Der Gefangene hat aber während der Dauer des Freiheitsentzugs das Recht auf die Anwendung anderer Grundrechte wie beispielsweise der Meinungsfreiheit, dem Schutz des Familienlebens, des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses, der Glaubens- und Gewissens- freiheit, dem Petitionsrecht oder der Eigentumsgarantie. 15 2.2.1 Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug Ein inhaftierter Mensch steht in einem sog. besonderen Rechtsverhältnis. 16 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 17 Es gehört zum Kerngehalt der Bewegungsfreiheit, 11 Häfeli/Haller/Keller, § 9, N 302 12 Schefer, S. 82 ff. 13 Vgl. Art. 36 Abs. 2 BV 14 Häfeli/Haller/Keller, § 9, N 312, auf Bundesebene wird in Art. 185 Abs. 3 Satz 1 BV festgehalten, dass der Bundesrat „unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen“ kann, „um ein- getretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.“ 15 Müller/Schefer, S. 114 16 Gemeint ist damit ein öffentlich-rechtliches Sonderrechtsverhältnis, bei dem für den Bürger eine enge Ab- hängigkeit zum Staat besteht, z.B. im Strafvollzug oder an öffentlichen Spitälern und Schulen. In der älteren Literatur findet sich auch der Ausdruck „besonderes Gewaltverhältnis“. 17 Art. 31 Abs. 1 BV 5 dass Beschränkungen durch Festnahme, Inhaftierung, Verwahrung u.ä. nur auf Grund mini- maler verfahrensrechtlicher Sicherungen erfolgen dürfen. Der Schutz dieses Grundrechts rea- lisiert sich deshalb in besonderem Masse über die Möglichkeit, bei Entzug oder Beschränkung eine gerichtliche Instanz anzurufen. Entsprechende Gewährleistungen verankern auch Art. 5 EMRK und Art. 9 IPBPR. 18 Eine Festnahme oder Inhaftierung ist nur auf der Grundlage eines präzis formulierten formel- len Gesetzes zulässig. Art. 5 EMRK führt die Gründe, die einen Freiheitsentzug rechtfertigen können, abschliessend auf. 19 Ein Freiheitsentzug auf Grund eines Gesetzes und aus einem zulässigen Grund ist mit Art. 31 BV, Art. 5 EMRK und Art. 9 IPBPR nur vereinbar, wenn er unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Befindet sich eine Person im Gewahr- sam einer Behörde, ist diese zudem verpflichtet, über Datum, Ort und Zeit Protokoll zu führen und ebenfalls den Namen des Inhaftierten, die Gründe seiner Festnahme, den Namen des Ver- antwortlichen aufzuführen sowie über das weitere Verbleiben des Inhaftierten Auskunft zu geben. 20 2.2.2 Entwicklung des Gesetzmässigkeitsprinzips für den Haft- und Strafvollzug In allen möglichen Fällen des Haft- oder Strafvollzugs sind die Kollisionen von öffentlichen und individuellen Interessen besonders akzentuiert. Der individuelle Grundrechtsschutz in diesem Verhältnis wurde vom Bundesgericht kontinuierlich ausgebaut. 21 Müller legt dar, dass seit der Anerkennung der persönlichen Freiheit im Jahre 1963 als ungeschriebenes Grundrecht der alten Bundesverfassung eine reiche und schöpferische Rechtsprechung, was die Ausge- staltung der Haftbedingungen anbelangt, geschaffen wurde. 22 Müller zeigt auf, dass die ältere Rechtsprechung für die Begründung eines besonderen Rechtsverhältnisses schon immer eine hinreichende gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz verlangte. Jedoch die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Grundrechts- beschränkungen gar keiner Abstützung in einem Rechtssatz mehr bedurften. Das Bundesge- richt liess es im Einzelfall genügen, dass eine Einschränkung vom betreffenden Gewaltinha- ber durch Weisung oder Befehl angeordnet wurde. 23 Die Wende setzte 1974 ein. Damals er- klärte das Bundesgericht am Beispiel des Straf- und Haftvollzugs, dass es aus rechtsstaatli- chen Gründen unerlässlich sei, die „wichtigsten mit Untersuchungshaft und Strafvollzug ver- bundenen Freiheitsbeschränkungen durch einen allgemeinen Erlass zu regeln, um den Gefan- genen vor Willkür zu schützen.“ Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, dass „die 18 Villiger, S. 207 f. 19 Art. 5 Abs. 1 EMRK erwähnt in lit. a den Strafvollzug nach rechtmässiger Verurteilung durch ein Gericht und in lit. c die Untersuchungshaft zur Durchführung der Strafuntersuchung. 20 Müller/Schefer, S. 96 – 98 21 Müller, S. 59 ff. 22 Zentrale Bedeutung haben die drei Minelli-Entscheide (Minelli I-III), in denen detaillierte minimale Anforde- rungen an den Haftvollzug formuliert werden. Ludwig A. Minelli hatte jeweils die vom Zürcher Regierungs- rat erlassenen Verordnungen über die kantonalen Bezirksgefängnisse von 1972 und 1991 resp. über die kan- tonalen Polizeigefängnisse von 1975 mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Das Bundesgericht legte im Minelli I Entscheid das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn bei gewichtigen Einschränkungen in Freiheitsrechte fest. In allen drei Minelli Entscheiden wurde zudem über die grundsätzliche Ausgestaltung des Straf- und Haftvollzugs entschieden, bspw. über die Mitnahme persönlicher Effekten, Hochklappen der Betten, Lichterlöschen, Gaben Dritter, Besuchen, Disziplinarstrafen, Spaziergängen und körperlicher Betäti- gung, Bezug von Zeitschriften, Zeitungen und Büchern, Mitnahme von Radioapparaten, Fernsehkonsum, Korrespondenz etc. Minelli ist Anwalt und Journalist. Als Rechtsanwalt spezialisierte er sich auf Menschenrechte. 1998 gründete er in Zürich den Verein Dignitas, der Sterbehilfe anbietet. 23 In BGE 97 I 839, E. 5, S. 843, nannte das Bundesgericht bspw. im Zusammenhang mit der Untersuchungs- haft als Zweck „die Aufrechterhaltung einer vernünftigen Anstaltsordnung“. 6 Begründung des freiheitsentziehenden Grundverhältnisses“, sowie „auch dessen wesentlichs- ter Inhalt“, zwingend „durch ein formelles Gesetz bestimmt“ sein sollten, demgegenüber die “Regelung der Einzelheiten der Vollzugsordnung vom Gesetzgeber an die Exekutive dele- giert“ werden dürfe. 24 Der Minelli I Entscheid bedeutete für die Schweiz den endgültigen Durchbruch des Gesetzmässigkeitsprinzips im Haft- und Strafvollzugsbereich. 25 3 Gesetzliche Grundlagen zum Strafvollzug 3.1 Strafvollzug und Strafvollstreckung In der schweizerischen Strafrechtspflege werden die Begriffe Strafvollstreckung und Straf- vollzug meistens als Synonyme verwendet. So spricht das Gesetz denn auch häufig von Voll- zug, wenn es tatsächlich um Vollstreckung geht. Vollstreckung i.w.S. bedeutet Verwirklichung ausgefällter Sanktionen. Der Vollzug ist dagegen nur ein Element, zwar ein gewichtiges, aller Verwirklichungsmassnahmen. Der Verurteilte wird im Vollstreckungsverfahren zunächst zum Strafantritt aufgeboten (Vollstreckung i.e.S.) und in einem weiteren Schritt wird die Strafe an ihm vollzogen. 26 Surber bezeichnet als Strafvollstreckung i.e.S die Anordnung und Überwa- chung der Durchsetzung der Strafen. Die Massnahmen fallen bei ihm ausser Betracht. Er grenzt dabei den Begriff Strafvollstreckung scharf vom Strafvollzug ab. Unter Strafvollzug versteht er die inhaltliche Ausgestaltung, die Art und Weise der Durchführung der Freiheits- strafen. 27 Bächtold unterscheidet ebenfalls zwischen Vollstreckung und Vollzug. Er subsu- miert unter Strafvollstreckung die Anordnung, Überwachung und Implementierung sowie die Beendigung der Sanktion. Er versteht die Strafvollstreckung jedoch inkl. Massnahmen. 28 3.2 Geltendes Recht Das Strafvollzugsrecht in der Schweiz ist föderalistisch aufgebaut. Bundesrecht und Kantona- les Recht ergänzen sich und stützen sich ab auf die völkerrechtlich eingegangenen Verpflich- tungen. 29 Allgemeine Grundlage des Straf- und Massnahmenvollzugs bilden die Vorschriften im StGB. Wobei das StGB keine exklusive Rechtsgrundlage für den Straf- und Massnahmen- vollzug bildet, sondern die Gesamtheit der übrigen Rechtsordnung anwendbar bleibt. 30 3.2.1 Bundesrecht Art. 34 ff. StGB regelt die einzelnen Strafen und Massnahmen. Das Bundesrecht definiert abschliessend den Katalog der zulässigen Sanktionen. Mit der Revision des AT StGB wurden umfangreiche Bestimmungen zum Vollzug und zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ins Gesetz aufgenommen und auf den 01.01.2007 in Kraft gesetzt. In den Art. 74 ff. StGB äussert sich der Gesetzgeber zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen und regelt den Vollzug im Grundsatz. In Art. 372 ff. StGB sind ergänzende Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes zu finden. Und in Art. 387 24 BGE 99 Ia 292, E. 4 + E. 5, S. 268 + 269 (Minelli I) Zur Grenzziehung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Einzelheiten des Vollzugs äusserte sich das Gericht nicht näher. 25 Müller, S. 23 ff. 26 Surber, S. 3 ff. 27 Surber, S. 7 28 Bächtold, S. 47 29 Die EMRK wurde 1974 von der Schweiz ratifiziert und enthält in Art. 2 – 14 einen Katalog klassischer Men- schenrechte und Grundfreiheiten. Dieser Katalog ist vergleichbar mit demjenigen anderer internationaler In- strumente, insbesondere mit dem Uno-Pakt II, welcher 1992 ratifiziert wurde. 30 Bächtold, S. 55 7 StGB erhält der Bundesrat die Kompetenz ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Art. 123 Abs. 3 BV ermöglicht es dem Bund, ein Rahmengesetz zum Straf- und Massnahmenvollzug zu erlassen. 3.2.2 Kantonales Recht Art. 123 Abs. 2 BV erklärt die Kantone für die Organisation des Straf- und Massnahmenvoll- zugs für zuständig. Die Unterschiede sowohl in der formellen wie auch in der materiellen Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvollzugs der verschiedenen Kantone sind beacht- lich. Lediglich die Kantone BE, NE, SO und ZH verfügen über ein Spezialgesetz zum Straf- vollzug. Die übrigen Kantone regeln den Strafvollzug im Wesentlichen auf Verordnungsstufe, mehr oder weniger umfassend. In einigen Kantonen werden Fragen der Strafvollstreckung auch im kantonalen Strafverfahrensgesetz oder im Einführungsgesetz zum StGB normiert. In den meisten Kantonen finden sich die grundlegendsten Regeln zur Strafvollstreckung in den erwähnten Rechtsgrundlagen. Eine grosse Bedeutung bezüglich der Strafvollstreckung kommt dem allgemeinen kantonalen Verwaltungsrecht zu. Zum Strafvollzug existieren teilweise nur rudimentäre oder gar keine Regelungen. In vielen Kantonen wird der Vollzug durch Verwal- tungsvorschriften geregelt. 31 Für den eigentlichen Vollzug spielen zudem die unterschiedlichen Hausordnungen der Straf- anstalten eine bedeutende Rolle. Diese Ordnungen wirken sich direkt auf die Insassen aus und sind für sie am konkretesten spürbar. 3.2.3 Konkordatsrecht Von 1959 - 1963 haben sich die Kantone zu drei Strafvollzugskonkordaten zusammenge- schlossen. Es sind dies: das Konkordat der Nordwest und Innerschweiz, das Konkordat der Ostschweiz und das Konkordat der lateinischen Schweiz. Ziel der Konkordate ist es, sich ge- genseitig zu unterstützen und auszuhelfen. Die einzelnen Kantone sind nicht in der Lage, alle vorgesehenen Anstaltstypen und Abteilungen selber zu betreiben. Die Konkordate regeln u.a. die Verpflichtung zur Aufnahme Verurteilter aus anderen Konkordatskantonen, die Konkor- datsorgane und die verschiedenen Zuständigkeiten. Beispielsweise sind für die Durchsetzung des Freiheitsentzugs innerhalb der Anstalt, also für den eigentlichen Vollzug, die Rechts- grundlagen des Anstaltskantons anwendbar, für die Vollstreckungsentscheide bleibt aber der Einweisungskanton zuständig. Mit Inkrafttreten des Art. 48a StGB am 01.01.2008 können Konkordatsvereinbarungen mit Bundesbeschluss allgemein verbindlich erklärt werden. In den deutschsprachigen Konkordaten können mit Zustimmung aller Konkordatskantone einzelne Richtlinien zudem als verbindlich erklärt werden. 32 3.3 Zukunft des Vollzugsrechts Die neuen Bestimmungen im Strafgesetzbuch zur Vollstreckung und zum Vollzug von Frei- heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bedeuten für die Eingewiesenen ein Schritt aus dem Regelungsdschungel in Richtung Einheitlichkeit. Eine bundesrechtliche Rahmengesetzgebung wäre allerdings in diesem Bereich zu begrüssen und würde zu einer grösseren Klarheit der Rechtslage führen. Der Gesetzgeber hat aus föderalistischen Gründen aber auf ein Rahmengesetz verzichtet. Und so müssen die völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen weiterhin in den verschiedensten kantonalen Regelungen sowie der nationalen 31 Bächtold, S. 57 - 59 32 Bächtold, S. 62 ff. 8 und internationalen Rechtsprechung zusammengesucht werden. 33 Zukünftig werden die inter- nationalen Bestrebungen, v.a. im Rahmen der EU, die Zusammenarbeit im Bereich der Straf- rechtspflege zu verstärken, voraussichtlich auch für die Schweiz einen noch höheren Druck für eine Harmonisierung des Vollzugsrechts mitsichbringen. 34 3.3.1 Bedeutung der internationalen Rechtsprechung Die Strassburger Kontrollorgane mussten sich bereits mehrmals mit Beschwerden aus dem Gebiet des Strafvollzugs bzw. mit Verletzungen von Konventionsgarantien befassen. Dadurch wurden Leitsätze für die Behandlung von Personen im Freiheitsentzug entwickelt und im Laufe der Jahre konkretisiert. Es existieren unzählige Urteile, Berichte und Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte. 35 3.3.2 Expertenmeinungen Gemäss Schürmann 36 wäre es der Mühe wert, die Leitsätze des EGMR zusammen mit den Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung der Folter, 37 den Empfehlungen der zuständigen Menschenrechtsausschüsse 38 sowie der bundesgerichtlichen Praxis systema- tisch aufzuarbeiten und zu analysieren. Daraus liesse sich ein menschenrechtliches Fundament für ein eidgenössisches Strafvollzugsgesetz erstellen, woraus sich wiederum Anhaltspunkte für die Regelung zahlreicher Einzelfragen ableiten liessen. 39 Nebst Schürmann sprechen sich Experten – Theoretiker wie auch Praktiker – im Bereich des Strafvollstreckungs- und Straf- vollzugsrechts für ein eidgenössisches Rahmengesetz aus. 40 Brägger 41 erklärt, ein solches Gesetz würde die kantonale Souveränität nicht beschneiden, da verfassungs- und völkerrecht- liche Bestimmungen von den Kantonen sowieso zwingend eingehalten werden müssen und gleichzeitig könnte es einen Überblick über die grundrechtlichen Verpflichtungen im Frei- heitsentzug geben. Rechte und Pflichten müssen aktuell aus allen möglichen Rechtsquellen und der Rechtssprechung zusammengesucht werden. 42 33 Brägger, S. 11 + 12 34 Bächtold, S. 59 35 Schürmann, S. 255 + 256 36 Frank Schürmann, Bundesamt für Justiz. 37 CPT, seit 1989 tätig 38 Berichte zum Uno-Pakt II und zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. 39 Schürmann, S. 256 40 Bspw. Hans Zoss, seit 1994 Direktor der Strafanstalt Thorberg in Bern plädiert für ein eidg. Rahmengesetz. Obschon Bern die Zwangsernährung von Gefangenen gesetzlich geregelt hat und nach seiner Erfahrung die Anwendung einer solchen sehr selten zur Diskussion steht und er sich noch nie damit hat auseinandersetzen müssen, erachtet er die Regelung für solche Fälle auf eidgenössischer Ebene für angebracht. Eingesehen am 14.04.2011unter: http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/gefaengnisdirektoren_setzen_auf_haerte_bei_erpressungsvers uchen_1.6808884.html 41 Dr. iur. Benjamin F. Brägger, Geschäftsführer CLAVEM GmbH – Expertise und Beratung im Freiheitsentzug Lehrbeauftragter für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht an der Universität Bern und an verschiede- nen weiteren Hochschulen sowie am Schweizerischen Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal in Freiburg (SAZ). Ehemaliger Vorsteher des Amtes für Strafvollzug des Kantons Neuenburg. 42 Brägger, S. 11, Vgl. auch Surber S. 35 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/gefaengnisdirektoren_setzen_auf_haerte_bei_erpressungsversuchen_1.6808884.html http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/gefaengnisdirektoren_setzen_auf_haerte_bei_erpressungsversuchen_1.6808884.html 9 4 Freiheitsentzugsarten und deren Ausgestaltung 4.1 Freiheitsentzug durch Untersuchungs- und Sicherungshaft Obschon jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV), sind die Einschränkungen in die Persönlichkeitsrechte in der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft teilweise gravierender als nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung im an- schliessenden Strafvollzug. Das ergibt sich aus dem jeweils unterschiedlichen Zweck der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Strafvollzug. 43 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie der Vollzug und die Ersatzmassnahmen dieser Haftarten werden seit dem 01.01.2011 gesamt- schweizerisch in den Artikeln 220 – 240 der schweizerischen Strafprozessordnung und somit in einem formellen Gesetz geregelt. 44 Die in Art. 31 und 32 BV, Art. 5 und 6 EMRK sowie Art. 9 IPBPR festgelegten Grundsätze werden darin ausformuliert. 4.1.1 Voraussetzungen Bei den Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird zwischen dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und den besonderen Haftgründen der Fluchtgefahr, der Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr, der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr unterschieden. 45 Der allgemeine sowie mindestens einer der besonderen Haftgründe müssen gegeben sein. 46 Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss verhält- nismässig sein. Es sind mildere Ersatzmassnahmen zu prüfen. 4.1.2 Vollzug Der Vollzug der Haft ist in Art. 235 StPO geregelt. Dieser Artikel sagt in Abs. 1, dass die in- haftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt es erfordern. In Abs. 2 – 4 wird der Kontakt mit anderen Personen, der Briefverkehr und der freie Verkehr mit der Verteidi- gung geregelt. Die Regelung der Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Be- schwerdemöglichkeiten sowie die Aufsicht über die Haftanstalten überlässt der Gesetzgeber in Abs. 5 den Kantonen. 47 4.1.3 Ersatzmassnahmen Wenn eine Ersatzmassnahme den gleichen Zweck erfüllt wie die Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft, ist eine solche als milderes Mittel anzuordnen. Ersatzmassnahmen anstelle der Un- 43 In der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Es geht darum in der Untersuchung abzuklären, ob eine Straftat erfolgt ist. Während des laufenden Strafverfahrens soll der mutmassliche Täter an der Kollusion mit Dritten gehindert werden sowie daran Beweise beiseite zu schaffen oder zu fliehen. Die Sicherheitshaft dient nach abgeschlossener Untersuchung der Überbrückung der Zeitspanne vom Anklagezeitpunkt bis zur Gerichtsverhandlung. Die Sicherheitshaft dient v.a. dazu der Fluchtgefahr einen Riegel zu schieben. Im Strafvollzug ist der Täter rechtskräftig verurteilt und hat die vom Gericht ausgefällte Strafe zu verbüssen. Im Strafvollzug hat das Thema Resozialisierung, die Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, einen hohen Stellenwert. Von der Vollzugsbehörde wird zu- sammen mit dem Insassen ein Vollzugsplan aufgestellt. Dem Inhaftierten werden im Laufe des Freiheitsent- zugs immer mehr Freiheiten gewährt, wenn er sich an den Vollzugsplan hält. 44 Vgl. Art. 220 – 240 StPO 45 Art. 221 StPO 46 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 221, N 1 47 Art. 235 StPO, im Kanton Schwyz ist der Vollzug in der HSMV geregelt. 10 tersuchungs- oder Sicherheitshaft dürfen nur angeordnet werden, wenn ein Haftgrund an sich besteht und dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 48 4.2 Freiheitsentzug durch Strafvollzug Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen wird in den Artikeln 74 – 92 des schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt. 49 Art. 74 StGB führt einleitend zu diesen Artikeln aus: „Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.“ Dieses Bekenntnis spricht klar für einen auf Humanität ausgerichteten Strafvollzug. 50 Dazu Wiprächtiger: „Ein Strafvollzug, der die Erniedrigung und die Züchtigung der Insassen zulässt oder gar gewollt verfolgt und die Unschädlichmachung der Täter zum Ziel hat, liegt klar ausserhalb des moralischen und ge- setzlichen Rahmens der Schweiz.“ 4.2.1 Voraussetzungen Durch die Revision des AT StGB im Jahre 2007 wurden durch die erwähnten Artikel der Rahmen des Vollzugs rudimentär in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt. Die Vollstre- ckung der Freiheitsstrafen und der Vollzug i.e.S. werden in kantonalen Gesetzen und Verord- nungen geregelt. 51 Voraussetzung für den Antritt einer Freiheitsstrafe ist eine rechtskräftige Verurteilung und die Hafterstehungsfähigkeit des Verurteilten. Die zuständige Vollstreckungs- behörde wird auf Grund des rechtskräftigen Urteils den Vollstreckungsprozess in Gang setzen und die Vollzugsbehörde mit der konkreten Ausgestaltung beauftragen. 4.2.2 Rechte und Pflichten im Strafvollzug Der Staat hat vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, die Gefangenen durch Förderung des sozialen Verhaltens wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Er hat die Pflicht, während der Zeit des Freiheitsentzugs die Betreuung für die Inhaftierten zu gewährleisten und die Rechte von Drittbetroffenen zu schützen. Diese drei Elemente gehen aus Art. 75 Abs. 1 StGB her- vor. 52 Brägger führt dazu aus, das allgemeine Vollzugsziel der Wiedereingliederung werde durch fünf besondere Vollzugsgrundsätze konkretisiert. Er nennt die Prinzipien der Normali- sierung, der Entgegenwirkung, der besonderen Fürsorgepflicht (Betreuung), der Sicherung und der Wiedergutmachung. 53 Die Gefangenen haben gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, beim Resozialisierungs- und Wiedereingliederungsprozess aktiv mitzuhelfen. Sie haben im Sinne von Art 74 StGB das Recht auf Ausübung der Grundrechte innerhalb der Schranken des Strafvollzugs. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bedeutet dies, dass Rechte nur soweit eingeschränkt werden dürfen, als es zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit in der Anstalt erforderlich erscheint. Angewendet bedeutet dies, dass unter mehreren von der Anstalt eingesetzten Mitteln dasjeni- 48 Zu denken ist etwa an eine Sicherheitsleistung, eine Ausweis- oder Schriftensperre, eine Kontaktsperre, Auf- lagen betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht und sonstigen Kontrollen. Vgl. Art. 237 StPO 49 Vgl. Art. 74 – 92 StGB 50 Wiprächtiger in AJP, S. 1514 51 Im Kanton Schwyz wird das zuständige Departement (Justiz- und Sicherheitsdepartement) mit der Vollstre- ckung der Strafentscheide, die durch die kantonalen Justizbehörden ausgefällt worden sind, beauftragt. Und die Bezirke bestimmen die zuständige Behörde für den Vollzug der auf Bezirksebene gefällten Entscheide. Der Vollzugsauftrag der Bezirke wird i.d.R. an den Kanton abgetreten (Vgl. § 114 ff. Justizverordnung des Kantons Schwyz). Der Vollzug ist in der kantonalen Vollzugsordnung (HSMV) geregelt. 52 Vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB 53 Brägger in Basler Kommentar zu Art. 75, N 5 ff. 11 ge zu wählen ist, das am wenigsten in die privaten Interessen des betroffenen Inhaftierten ein- greift. 54 4.2.3 Alternative und abweichende Vollzugsformen Das Gesetz beschreibt in Art. 77 StGB den Normalvollzug: „Der Gefangene verbringt seine Arbeits- Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.“ Zu dieser Regel sind aber Ausnah- men möglich, z.B. der Aufenthalt in einem Ausgangsrayon, eine Beschäftigung in Arbeitsbe- trieben ausserhalb der Anstalt oder ein Urlaub. 55 Nach Verbüssung von mindestens der Hälfte der Strafe besteht die Möglichkeit eines Arbeitsexternats. Der Gefangene arbeitet dabei aus- serhalb der Anstalt, verbringt aber die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Bewährt sich der Ge- fangene im Arbeitsexternat, besteht die Möglichkeit dieses mit einem Wohnexternat zu ver- binden (Art. 77a StGB). Bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Form der Halbgefangenschaft üblich, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangenen flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 77b StGB). Der Vollzug von Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten erfolgt i.d.R. ebenfalls in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 79 StGB). Von den geltenden Vollzugsregeln darf nur abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen es erfordert oder bei Schwangerschaft und Geburt sowie der gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind (Art. 80 StGB). Die Botschaft zur Änderung des schwei- zerischen Strafgesetzbuches erläutert zu diesem Artikel, dass ein Verurteilter, der aus gesund- heitlichen Gründen die Strafe nicht innerhalb einer Strafanstalt verbüssen könne, die Mög- lichkeit habe, die Strafe in einer andern, als den im Gesetz erwähnten Einrichtungen zu voll- ziehen. Genannt wird z.B. die Gefängnisabteilung eines Spitals, ein medizinisches Rehabilita- tionszentrum, ein Wohnheim für HIV-positiv Erkrankte oder psychisch Behinderte, eine Ein- richtung für Invalide oder Betagte oder auch ein Heim einer religiösen Gemeinschaft. 56 Der Bundesrat kann gemäss Art. 387 Abs. 4 StGB für beschränkte Zeit versuchsweise neue Strafen und Massnahmen oder neue Vollzugsformen einführen oder gestatten. Zudem kann er die bestehenden Sanktionen und Vollzugsformen ändern oder Private mit dem Vollzug beauf- tragen. Die Form des Vollzugs mit elektronischem Hausarrest (Electronic Monitoring) findet so in verschiedenen Kantonen Anwendung. 57 4.2.4 Gründe für einen Vollzugsunterbruch Die Zerstückelung des Strafvollzugs soll möglichst vermieden werden. 58 Unterbrechungs- gründe sind z.B. Krankheit, mangelnde Hafterstehungsfähigkeit oder ein Spitalaufenthalt. Krankheit ist nur dann ein Unterbrechungsgrund, wenn sie voraussichtlich für längere Zeit zur Hafterstehungsunfähigkeit führt. Mangelnde Hafterstehungsfähigkeit an sich ist noch kein Grund zur Unterbrechung des Vollzugs. Wenn „neben einer zweckentsprechenden therapeuti- schen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für eine den Umständen angemessene Weiterführung der Strafe besteht, hat eine Unterbrechung ihres Vollzugs zu unterbleiben.“ 59 In 54 Kilias/Kuhn/Dongois/Aebi, S. 242, N 1412 ff. 55 Botschaft, S. 2112 56 Botschaft, S. 2114 + 2115 57 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 287 + 288. Anwendung z.B. in den Kantonen Genf, Waadt, Tessin, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Bern. I.d.R. bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Der Verurteilte muss diese Vollzugsform rechtzeitig beantragen. 58 Ausnahme bildet der tageweise Vollzug im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 2 StGB: „Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden.“ 59 BGE 106 IV 321, S. 324, Walter Stürm ersuchte am 10.07.1980 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um einen Strafunterbruch gemäss Art. 40 aStGB, da er Symptome einer schweren Depression aufweise. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch ab, ebenso abgelehnt wurde der gegen diesen Entscheid eingereichte 12 BGE 116 Ia 423 wurde die Hafterstehungsfähigkeit eines aidskranken und suizidalen Unter- suchungsgefangenen bejaht. Durch den Vollzug von Freiheitsstrafen an Kranken wird Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht verletzt. 60 5 Hafterstehungsfähigkeit 5.1 Definition „Hafterstehungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Beschuldigten oder Verurteilten, in einer Ein- richtung des Strafvollzugs leben zu können, den Freiheitsentzug ohne besondere und ernste Gefahr für Gesundheit und/oder Leben zu ertragen und den Sinn und Zweck der Verbüssung einer Freiheitsstrafe zu erkennen.“ 61 Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Alternativen zu suchen oder im Strafvollzug allenfalls ein Strafaufschub zu gewähren. 5.2 Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit Die Folgen einer Hafterstehungsunfähigkeit können Verlegung oder Entlassung sein. Die Ent- scheidung dafür liegt beim zuständigen Haft- oder Vollzugsregime. Dieses wird eine Rechts- güterabwägung vornehmen müssen und bei ihrer Entscheidung sowohl die Gesundheit des Häftlings als auch die reibungslose Strafuntersuchung oder den Strafdurchsetzungsanspruch berücksichtigen müssen. 5.2.1 In der Untersuchungshaft In der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hat die Güterabwägung von der zuständigen Ver- fahrensleitung bzw. der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu erfolgen. Gemäss Art. 251 Abs. 1 lit. b StPO kann eine beschuldigte Person untersucht werden um festzustellen, ob sie hafterstehungsfähig ist. 62 Ist ein Untersuchungshäftling nicht hafterstehungsfähig, gibt es in verschiedenen Spitälern oder Kliniken mit geschlossener forensischer Abteilung die Möglich- keit einer kurzfristigen Unterbringung. 63 5.2.2 Im Strafvollzug Im Strafvollzug wird die Güterabwägung durch die zuständige kantonale Justizvollzugsbe- hörde (i.S.v. Vollstreckungsbehörde) erbracht. Die Behörde wird i.d.R. eine ärztliche Ein- schätzung oder medizinische Diagnose zu Rate ziehen. 64 Die Entscheidung, ob aus einer di- Rekurs von der Direktion der Justiz des Kantons Zürich. Auch die neuere Rechtsprechung verweist auf die- sen BGE, Vgl. 6B_249/2009 vom 26.05.2009. 60 Trechsel, Praxiskommentar, Art. 92, N 1ff. 61 http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm, eingesehen am 12.04.2011 62 Die Untersuchung wird von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen (Art. 252 StPO). 63 Eine forensische Abteilung führen bspw. das Inselspital Bern oder die Psychiatrische Klinik Rheinau. 64 Im Kt. Schwyz: § 7 Abs. 2 HSMV „Die speziellen Abklärungen zur Hafterstehungsfähigkeit durch medizini- sches Fachpersonal erfolgen im Auftrag der einweisenden Behörde, die darüber auch entscheidet.“ Gemäss § 10a Abs. 1 HSMV entscheidet die für die Inhaftierung zuständige Behörde auch über ärztliche Behandlungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach Abs. 2 entscheidet jedoch in dringenden Fällen der Gefängnisarzt selber und informiert danach umgehend die zuständige Behörde. Als Staatsanwältin beschäftigte mich die Hafter- stehungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit in der Untersuchungshaft schon mehrfach. Festgestellt durch den Ge- fängnisarzt wurde mir jeweils die Hafterstehungsunfähigkeit des Inhaftierten mitgeteilt. I.d.R. handelte es sich um suizidgefährdete Personen. Die Entscheidung, wo der Verdächtigte untergebracht werden sollte, http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm 13 agnostizierten Hafterstehungsunfähigkeit ein Strafunterbruch resultiert, liegt dann aber übli- cherweise bei der Vollstreckungsbehörde. 65 5.3 Haltung des Bundesgerichts Die Haft- oder Straferstehungsunfähigkeit ist im Gesetz nicht näher geregelt. Deshalb musste sich das Bundesgericht im Verlaufe der letzen Jahre mehrmals damit befassen. Daraus resul- tierte eine restriktive Praxis. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 108 Ia 69 festgehalten, dass von der Möglichkeit eines Strafaufschubs nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch ge- macht werden darf. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen würde den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde erheblich einschränken. 66 5.4 Stellung des Gefängnisarztes Der Arzt trägt eine grosse Verantwortung, denn der Entscheid der Behörde über eine allfällige Verlegung des Untersuchungshäftlings oder einen Strafaufschub des Strafgefangenen hängt grösstenteils von seiner Einschätzung ab. Der Gefängnisarzt ist häufig mit klinischen Extrem- situationen wie bspw. Hungerstreik, Fremd- und Selbstaggression oder Simulation konfron- tiert. Zudem befindet er sich in einer Doppelrolle. Einerseits schuldet er seinen Patienten Lo- yalität und die bestmögliche Behandlung, andererseits ist er aber auch der Gefängnis- administration und deren Sicherheitsvorschriften verpflichtet. 67 Um Orientierungshilfen in dieser Situation zu liefern, publizierte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wis- senschaften im Jahr 2002 Richtlinien zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen. 68 6 Hungerstreik 6.1 Definition Hungerstreik wird als „eine Form des passiven Widerstands“ bezeichnet. „Ein Einzelner oder eine Gruppe verweigern dabei die Nahrungsaufnahme mit dem bewussten Risiko, Schaden zu nehmen. Der Hungerstreik wurde weltweit schon früh als Form des politischen Widerstands praktiziert. Wie jede Streikaktion ist der politische Hungerstreik eine öffentliche Demonstrati- wurde gemeinsam besprochen und von mir angeordnet. Die Verlegung erfolgte an unterschiedliche Orte, bspw. in die geschlossene forensische Abteilung des Inselspitals oder in die geschlossene psychiatrische Kli- nik Rheinau oder mangels freier Kapazität dieser beiden Institutionen auch schon in die Klinik Oberwil in Zug unter Anstellung einer privaten Bewachungsfirma. Die Hafterstehungsunfähigkeit führte in meiner Pra- xis immer zu einer Verlegung des Beschuldigten und nie zu einer Freilassung. 65 „Eine Ausnahme findet sich im Kanton Genf, wo der Generalprokurator Unterbrechungen verfügt. Eine spe- zielle Regelung sieht auch das Recht des Kantons Graubünden vor: Unterbrechungen bis zu 3 Tagen können an die Anstaltsleitung delegiert werden. Diese Option darf nicht als sachgerecht beurteilt werden, weil Ent- scheide über eine Unterbrechung einer Strafe oder Massnahme eindeutig dem Bereich der Strafvollstreckung zuzuordnen sind.“ Zit. Bächtold in Basler-Kommentar zu Art. 92, N. 5 66 „Eine Verschiebung des Vollzugs auf unbestimmte Zeit kommt vielmehr nur dann in Frage, wenn nicht nur die Möglichkeit besteht, sondern mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Straf- vollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, und selbst dann noch ist eine Inte- ressenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der be- gangenen Straftat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind.“ BGE 108 Ia 69, S. 72 67 Schweizerische Ärztezeitung 2008;89: 22, S. 976 68 Vgl. SAMW, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, medizinisch-ethische Richtlinien, mehr dazu unter Punkt 7.3.2.2. 14 on mit einem konkreten Ziel.“ 69 Der Hungerstreik richtet sich an Personen, die Entscheidungskompetenzen über die erhobenen Forderungen haben. Der Forderungsadressat wird unter öffentlichen Druck gesetzt und in die Rolle des Angeklagten gedrängt. Es findet ein Rollentausch statt. Der Beschuldigte oder Ver- urteilte wird zum Kläger und die Justiz bzw. die dahinterstehende Obrigkeit wird angeklagt. Beim Streikadressaten entsteht ein innerer Druck. Selbst ungerechtfertigte Forderungen füh- ren zu einem Gewissenskonflikt zwischen Festhalten am Gesetz und Nachgeben im Interesse der Gesundheit und des Lebens des Streikenden. Der innere Druck wird durch den äusseren Druck von Vorwürfen und Angriffen aus der Öffentlichkeit ergänzt. Der Erfolg des Streiks hängt somit von der moralischen Qualität des Adressaten und der politischen Stabilität des Systems ab, in dem er sich befindet. Zudem spielt die Berechtigung oder Nichtberechtigung der Forderung eine entscheidende Rolle. 70 6.2 Das Recht zum Hungerstreik Das Recht zur Verweigerung der Nahrungsaufnahme ergibt sich aus den garantierten Grund- rechten, genauer aus dem Recht auf Selbstbestimmung und persönliche Freiheit. Das Indivi- duum bestimmt selbst über Leben und Gesundheit und über die persönliche Entfaltung. Das Recht Forderungen an den Staat zu stellen, ergibt sich aus der Meinungsäusserungsfreiheit. In der Gesellschaft darf jeder seine Meinung kundtun und sich politisch äussern. Der Hunger- streik ist ein Ausdruck, um sich Gehör für eine Sache zu verschaffen, die anderswie offenbar nicht gehört wird. Er kommt häufig in Strafanstalten vor. 6.3 Hungerstreik als Nötigung oder Erpressung Im Hungerstreik werden die zwei genannten, unterschiedlichen Grundrechte miteinander ge- koppelt ausgeübt. Durch diese unauflösbare Verbindung einer Forderung an den Staat mit dem Essverhalten und einer daraus zu erwartenden gesundheitsschädigenden Folge, stellt sich die Frage, ob die Grenze einer rechtmässigen Druckausübung überschritten wird und der Hunger- streik zu einem Nötigungsmittel im strafrechtlichen Sinn wird. In der Öffentlichkeit wird im Zusammenhang mit einem Hungerstreik oft auch von “Erpressung“ des Staates gesprochen. Der Staat kommt zusätzlich unter Druck, wenn die sich im Hungerstreik befindende Person sich im Strafvollzug befindet und dem Staat somit die besondere Pflicht der Fürsorge 71 des unter seiner Obhut stehenden Menschen zukommt. Von einer Nötigung oder Erpressung im strafrechtlichen Sinn kann nicht gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der objektiven Tatbestände sind nicht gegeben. Bei der Erpressung fehlt es an einer Vermögensdisposition. 72 Eine Nötigung könnte vorliegen. Die Tathandlung der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB umfasst die Anwendung von Gewalt, die An- drohung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Durch den Hungerstreik wendet der Streikende die Gewalt jedoch gegen sich selbst an, die schädi- genden gesundheitlichen Folgen und in letzter Konsequenz der Tod treffen ihn selber. Der Hungerstreikende kann dem Staat keine ernstlichen Nachteile androhen oder ihn in der Hand- 69 http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik, eingesehen am 13.04.2011 70 Ostendorf, S. 25 71 Da die Handlungsfähigkeit der Insassen je nach Vollzugsregime und Vollzugsstufe mehr oder weniger einge- schränkt ist, obliegt dem Anstaltspersonal eine besondere Fürsorgepflicht. Diese Pflicht greift v.a. in den Kernbereichen der menschlichen Existenz, welche von den Insassen nicht selbständig ausgeführt werden können. Dazu gehören u.a. die Gesundheitsversorgung oder eine gesunde und ausgewogene Ernährung. Vgl. Brägger in Basler-Kommentar zu Art. 75, N 10 72 Vgl. Strathenwerth/Wohlers, StGB Handkommentar zu Art. 156 http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik 15 lungsfreiheit beschränken. Der Staat gerät allenfalls unter ethischen bzw. gesellschaftlichen Druck, ist aber nicht gezwungen, auf die Forderung des Hungerstreikenden einzugehen. Je klarer und akzeptierter die Regeln bzw. die Gesetze sind, die der Staat vorgibt, wie bei einem Hungerstreik im Strafvollzug zu verfahren ist, desto geringerem Druck ist er ausgesetzt. Die Legalität und die Legitimität des Staatssystems sorgen dafür, dass der Staat sich nicht “nöti- gen“ oder “erpressen“ lassen muss. 7 Zwangsernährung 7.1 Definition Unter Zwangsernährung versteht man die künstliche Ernährung, unter Einsatz von medizini- schen Hilfsmitteln, wenn eine Person aufgrund eines Hungerstreiks oder einer Essstörung in einer lebensgefährlichen Lage schwebt. 73 7.2 Betroffene Grundrechte und Eingriffsvoraussetzungen Vor der Entscheidung, ob eine Zwangsernährung durchgeführt werden soll, muss über die Frage der Zulässigkeit und die Verletzung von Menschenrechten nachgedacht werden. Es ergibt sich aus dem Wort „Zwangsernährung“, dass diese Ernährungsform etwas mit Zwang zu tun hat. Die Ernährung des Betroffenen erfolgt gegen seinen Willen. Dieser Eingriff ver- letzt auf der einen Seite das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie im Weiteren bezüglich des politisch motivierten Hungerstreiks auch die Meinungsäusserungs- freiheit (Art. 16 Abs. 2 BV). Ein solcher Grundrechtseingriff bedarf demzufolge den gesetzli- chen Voraussetzungen nach Art. 36 BV. 74 Im Sonderstatusverhältnis der Gefangenschaft stellt sich auf der anderen Seite die Frage, ob der Staat durch seine gesetzlichen Fürsorgepflichten (Art. 75 StGB) und das verfassungsmässige Recht des Individuums auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV), nicht gerade zu diesem Eingriff in die Grundrechte des unter seiner Obhut Stehenden verpflichtet ist. Als Drittes muss noch die Stellung des Arztes oder des Personals, welches die Zwangsernährung durchzuführen hat, beachtet werden. Darf ein Arzt gegen seine beruflichen Überzeugungen gezwungen werden dem Staat als Werkzeug zu dienen? 7.3 Gesetzliche Grundlagen Eine Zwangsernährung gilt als schwerer Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Freiheit, insbesondere der physischen und psychischen Integrität. 75 Demzufolge muss ein Eingriff auf einem Gesetz im formellen Sinn beruhen. Ein Gesetz im formellen Sinn, dass die Zwangser- nährung regeln würde, gibt es zumindest auf eidgenössischer Ebene nicht. Die Kantone Bern, Zürich und Neuenburg haben die Zwangsernährung auf Gesetzesstufe geregelt. 76 Beispiels- weise Art. 61 SMVG des Kantons Bern sagt zur Zwangsernährung in Abs. 1: „Im Fall eines Hungerstreiks kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine unter ärztlicher Leitung und Beteiligung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die betroffene Person bestehen. Die Massnahmen müssen für die 73 http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung, eingesehen am 14.04.2011 74 Vgl. Ziff. 2.1.1. 75 Dass Zwangsernährung ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt, darüber sind sich Lehre und Rechtsprechung einig. Z.B. Müller/Jenni in Ärztezeitung 2011;92: 8, S. 284 76 Bern: Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (SRBE 341.1), Neuenburg: Loi sur l’exécution des peines privatives de liberté et des mesures pour les personnes adultes (LPMPA) (SRNE 351.0), Zürich: Patientinnen- und Patientengesetz (SRZH 813.13) http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung 16 Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesund- heit der eingewiesenen Person verbunden sein.“ und konkretisiert in Abs. 2: „Solange von einer freien Willensbestimmung der betroffenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugseinrichtung keine Intervention.“ 77 7.4 Pro und contra Standpunkte Wie man aus den öffentlich-rechtlichen Diskussionen weiss, geht es bei der Beantwortung der Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs immer um die Gewichtung verschiedener Interessen und Standpunkte. 7.4.1 Selbstbestimmung des Individuums Im Vordergrund steht das Recht auf Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit. Jeder Mensch hat das Recht selbst zu bestimmen, ob er eine ärztliche Massnahme in Anspruch nehmen will oder nicht. Das Selbstbestimmungsrecht wird sowohl durch das Privatrecht ge- schützt, 78 wie auch durch das öffentliche Recht. 79 Es umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und den des freien Willens des Rechtsträgers, über Eingriffe in die körperliche In- tegrität selbst zu entscheiden. Die Behandlungspflicht des Arztes findet ihre Grenze demzu- folge am Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Der Patient kann eine medizinische Behand- lung jederzeit zurückweisen, selbst wenn der Arzt dies für unvernünftig hält. 80 7.4.1.1 Patientenverfügung Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften definiert die Patientenverfü- gung als „Schriftliche Erklärung eines zum Zeitpunkt der Erklärung urteilsfähigen Menschen, welche Behandlung und Betreuung er im Falle der Urteilsunfähigkeit in einer bestimmten Krankheitssituation wünscht oder ablehnt und ob er die (ergänzende) Entschei- dung/Einwilligung einer bevollmächtigten Person wünscht (Vorsorgevollmacht für medizini- sche Entscheidungen).“ 81 Die Problematik bei solchen Erklärungen ist, dass sie in der Regel nicht von der betroffenen Person handschriftlich verfasst werden, sondern ein vorgefertigtes Formular ausgefüllt wird und damit eine begrenzte Authentizität des wirklichen Willens des Erklärenden enthalten. Ein weiteres Problem stellt der Zeitfaktor dar. Der geäusserte Wille muss aktuell sein. Die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommene Be- handlung ist nicht per se rechtswidrig. Entscheidend ist der mutmassliche Wille des Patienten zum Zeitpunkt der Behandlung. Eine Patientenverfügung stellt deshalb nicht in jedem Fall ein wirksames Einmischungsverbot dar. 82 Das Einmischungsverbot ist aber zwingend vom Arzt zu respektieren, wenn der Patient vor der anstehenden Behandlung umfassend über die Risi- ken und Gefahren der Nichtbehandlung unterrichtet wurde und der Patient im urteilsfähigen Zustand die Einwilligung zur Behandlung verweigert hat. 83 7.4.1.2 Grundrechte im besonderen Rechtsverhältnis Das Verhältnis zwischen dem Patienten und einem frei praktizierenden Arzt beruht auf einem 77 Vgl. Art. 61 SMVG 78 Art. 28 ZGB: 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. 79 Art. 10 BV 80 Fellmann, S. 128 81 SAMW, Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung, S. 18 82 Fellmann, S. 153 ff. 83 Fellmann, S. 193 ff. 17 sog. Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag stellt ein privatrechtliches Verhältnis dar und stützt sich auf die die zivilrechtlichen Normen des Auftragsrechts i.S.v. Art. 394 ff. OR. 84 Die Be- ziehung zwischen Patient und Arzt in einem öffentlich-rechtlich organisierten Spital unterliegt den kantonalen Gesundheitsgesetzen. Auch in diesem Verhältnis hat der Arzt nach den aner- kannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft zu handeln. Das Selbstbestimmungsrecht ist im öffentlichen Recht durch die Grundrechte geschützt. Es können sich gewisse Beschränkungen aus der besonderen Beziehung ergeben, aber nur soweit diese mit dem Behandlungsverhältnis in einem öffentlichen Spital erforderlich sind, also sich aus der Natur des Behandlungsver- hältnisses ergeben. In jedem Fall bleibt das Selbstbestimmungsrecht des urteilsfähigen Patien- ten in Bezug auf die Behandlung gewährleistet. 85 Dasselbe dürfte für die Beziehung des Ge- fängnisarztes zum behandelnden Insassen gelten. Die Lehre geht seit längerem davon aus, dass sich Personen im besonderen Rechtsverhältnis auf die Geltung der Grundrechte berufen können. Allerdings anerkennt sie, dass sich gewisse spezifische Beschränkungen aus der Na- tur und dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses hinsichtlich der Schutzwirkung erge- ben können. 86 7.4.2 Position der Ärzte 7.4.2.1 Standesregeln 87 In Art. 4 der Standesregeln der FMH wird das Verhalten gegenüber den Patienten beschrieben. Als Behandlungsgrundsatz wird im ersten Abschnitts des Artikels aufgeführt: „Jede medizini- sche Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten und Patientinnen zu erfolgen. “Im dritten Abschnitt des- selben Artikels ist vermerkt: „Arzt und Ärztin haben ohne Ansehen der Person alle ihre Pati- enten und Patientinnen mit gleicher Sorgfalt zu betreuen. Weder die soziale Stellung, die reli- giöse oder politische Gesinnung, die Rassenzugehörigkeit noch die wirtschaftliche Lage der Patienten und Patientinnen darf dabei eine Rolle spielen.“Die Standesordnung ist laut Art. 43 der Regeln für alle Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts bestehen. In Art. 31 der Standesregeln der FMH ist das Verhalten der Ärzte u.a. gegenüber den Kosten- trägern erwähnt. Im ersten Abschnitt des Artikels steht: „Ärzte und Ärztinnen stellen bei Ver- tragsabschlüssen sicher, dass sie in ihrer ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen von nichtärzt- lichen Dritten unterworfen werden, die mit einer gewissenhaften Berufsausübung nicht ver- einbar sind. Insbesondere gehen sie keine Verpflichtungen zur Erbringung bestimmter medi- zinischer Leistungen oder zur Erzielung bestimmter Umsätze ein. “Der beratende Arzt oder die beratende Ärztin sind sich gemäss Art. 33 der Standesregeln „des Interessenkonfliktes bewusst, welcher zwischen der untersuchten Person einerseits und dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin anderseits entstehen kann (Versicherer, Arbeitgeber etc.).“ 7.4.2.2 Gefängnisärzte In dem von der SAMW und der FMH herausgegebenen Leitfaden für die Praxis wird im Ab- schnitt zur Behandlung von Patienten im Strafvollzug ausgeführt: „Menschen im Strafvollzug haben grundsätzlich dieselben Rechte bezüglich ihrer Gesundheit wie alle anderen Bürger. Sie haben Anrecht auf eine Behandlung, die medizinisch jener der Allgemeinbevölkerung ent- spricht. Wie in jedem Arzt-Patienten-Verhältnis darf auch im Strafvollzug eine diagnostische oder therapeutische Massnahme nur nach Aufklärung und mit dem freien Einverständnis der 84 Fellmann, S. 112 85 Fellmann, S. 162 ff. 86 Müller, S. 22 87 http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf , eingesehen am 16.04.2011 http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf 18 inhaftierten Person durchgeführt werden.“ „In Notfallsituationen kann die Ärztin – nach den gleichen Kriterien, die für nicht inhaftierte Personen gelten – auf die Einwilligung verzichten. Dies gilt z. B. für medizinisch begründete Massnahmen zur physischen Ruhigstellung, welche jedoch höchstens für einige wenige Stunden und unter regelmässiger Beobachtung in Betracht gezogen werden dürfen. Ist der Patient aber urteilsfähig, muss sein Wille respektiert werden. Dies gilt auch für einen Hungerstreik, der zu einem beträchtlichen Gesundheitsrisiko für den Betroffenen führen kann. Fällt die hungerstreikende Person in ein Koma, geht die Ärztin nach ihrem Gewissen und ihrer Berufsethik vor, es sei denn, die betreffende Person habe ausdrück- liche Anordnungen für den Fall eines Bewusstseinsverlusts hinterlegt. Solche sind zu respek- tieren, auch wenn sie den Tod zur Folge haben können. Die Frage ist allerdings, ob der To- deswunsch ernsthaft ist, will doch der Hungerstreikende in der Regel ein bestimmtes Ziel er- reichen und nicht sein Leben beenden.“ 88 Die Rolle des Gefängnisarztes unterscheidet sich jedoch durch das Anstellungsverhältnis von derjenigen des frei praktizierenden Arztes. 89 7.4.2.3 Pflichten und Rechtfertigungsgründe Die ärztliche Behandlung des Patienten unterliegt den Normen des Strafrechts, egal ob im privatrechtlichen oder im öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Das Strafgesetzbuch schützt die körperliche Integrität durch verschiedene Straftatbestände. Der Arzt kann sich von dem Über- tretungstatbestand der Tätlichkeit über die Körperverletzung bis hin zur Tötung strafbar ma- chen. 90 Der Patient kann eine Behandlung des Arztes zurückweisen. Nimmt der Arzt trotzdem eine nicht erwünschte Einwirkung auf den Körper vor, verletzt er die körperliche Integrität des Patienten und macht sich strafbar. 91 Anstelle der Einwilligung des Patienten in den Ein- griff können jedoch verschiedene Einwilligungssurrogate treten. 92 Ist der Patient z.B. nicht in der Lage einen eigenen Willen zu bilden und ist der Eingriff dringlich, kann ersatzweise der sog. mutmassliche Wille des Patienten als Leitlinie zum ärztlichen Vorgehen herangezogen werden. Kann auch nicht auf den mutmasslichen Willen abgestützt werden, kann ein Eingriff ausnahmsweise durch sonstige gesetzliche Gründe gerechtfertigt sein. 93 Denkbar ist auch, dass der Arzt eine strafbare Handlung durch Unterlassung begeht. Bei ei- nem unechten Unterlassungsdelikt 94 , ist dafür ein besonderes Rechtsverhältnis nötig. Eine solche sog. Garantenstellung ergibt sich aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Gefah- rengemeinschaft oder Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die allgemeine Hilfe- leistungspflicht des Art. 128 StGB begründet aber keine Garantenstellung. Im Grunde geht die Garantenstellung aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis hervor. Die Verantwortung für die kör- perliche Unversehrtheit des Patienten geht auf den Arzt über, weil es dem Willen des Arztes und dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten entspricht (faktische Über- einstimmung). Ist der Arzt erst einmal zum Garanten des Patienten geworden, bedeutet dies keine Verpflichtung mit feststehendem Inhalt. Vielmehr modifiziert der Fortgang der Behand- lung die ärztliche Pflichtenstellung. Es kann sich die Pflicht ergeben, den Patienten in Würde 88 SAMW/FMH, S. 65 89 SAMW, Präambel. Am Ende der Präambel der medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen steht: „Die SAMW ist sich der Tatsache bewusst, dass ein Teil dieser Richtlinien zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen eher die administrati- ven und Vollzugsbehörden, allenfalls die Gesetzgeber unseres Landes betreffen. In diesem Fall sind sie nur bedingt anzuwenden und sollen vor allem dazu dienen, den Standpunkt der Ärzteschaft zu kennen.“ 90 Tag, S. 669 ff. 91 Eingriffe auf Leib und Leben, Art. 111- 128 StGB 92 Bsp. von Einwilligungssurrogaten: Notfall, Geschäftsführung ohne Auftrag, mutmassliche Einwilligung des Patienten, Amtspflicht oder kumulativ eine gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse und Verhältnis- mässigkeit. 93 Tag, S. 713 ff. 94 Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist im Gesetz als Begehungsdelikt formuliert, im Gegensatz dazu ist ein echtes Unterlassungsdelikt als solches beschrieben. Z.B. Art. 128 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. 19 sterben zu lassen. 95 7.4.2.4 Dilemma der Ärzte Im Herbst 1977 wurde von der Bundesanwaltschaft eine Umfrage unter den Gerichtsmedizi- nern und Ärzten durchgeführt, ob ein bewusst bis zur letzten Konsequenz hungerstreikender Gefangener zwangsernährt werden soll oder nicht. Die Umfrage brachte keine eindeutigen Ergebnisse. Mehrheitlich wurde jede Anwendung körperlichen Zwangs aus ärztlich-ethischen Motiven abgelehnt. Auch wegen des mit Zwangsmassnahmen verbundenen Risikos nicht vor- hersehbarer Verletzungen. Dabei wurde vorausgesetzt, dass von einer uneingeschränkten freien Willensbildung ausgegangen werden kann. Es wurde aber auch die gegenteilige Auffas- sung vertreten. Die Anordnung der zwangsweisen künstlichen Ernährung sei unbedenklich, wenn sich eine lebensbedrohende Entwicklung abzeichnen würde. Es sei ethisch nicht ver- tretbar, auf Grund blosser Vermutung der Urteilsfähigkeit bzw. des freien Willens den Dingen ihren Lauf zu lassen. Die primäre Pflicht des Arztes sei es Hilfe zu leisten. 96 7.4.3 Strafdurchsetzungs- und Fürsorgepflicht des Staates Der Staat besitzt einerseits eine Strafdurchsetzungspflicht und andererseits eine Fürsorge- pflicht gegenüber dem sich in seiner Obhut befindenden Strafgefangenen. Wie er diese beiden Pflichten vor dem Hintergrund eines Hungerstreiks und einer allfällig vorzunehmenden Zwangsernährung durchsetzen soll, dazu gibt es unterschiedliche Meinungen. Gewisse Lehr- meinungen sehen die Zwangsernährung als legitimes Mittel gegen den Hungerstreik im Straf- vollzug, andere wiederum eben gerade nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Auch was die Rechtsgrundlagen für die Anwendung einer Zwangsernährung anbelangt, gehen die Meinungen weit auseinander. 7.4.3.1 Recht oder Pflicht zur Zwangsernährung 97 1974 starb der RAF-Terrorist Holger Meins in einer deutschen Vollzugsanstalt an den Folgen eines Hungerstreiks, mit welchem er gegen die Haftbedingungen protestiert hatte. Die Diskus- sion um die Zwangsernährung fand damit in Deutschland in den 70er-Jahren einen Höhepunkt und führte in der damaligen BRD zu einem Strafvollzugsgesetz, in dem Pflicht und Grenzen der Zwangsernährung geregelt wurden. 98 In Grossbritannien starb ebenfalls 1974 der IRA- Bankräuber Michael Gaughan an den Folgen eines Hungerstreiks. 99 In der britischen Lösung wird dem Gefangenen mitgeteilt, dass für ihn Nahrung bereit gehalten werde, dass er ärztlich betreut und überwacht und wenn nötig in ein Spital überführt werde. Es wird dem Gefangenen klar gemacht, dass für den Arzt keine Verpflichtung zur Zwangsernährung bestehe, er aber jederzeit Hilfe verlangen könne. In Grossbritannien wird der Gefangene nur zwangsernährt, 95 Tag, S. 717 ff. 96 Winiger, S. 404 f. 97 Roland Winiger schreibt 1978 eine ausführliche Abhandlung zum Thema „Hungerstreik und Zwangsernäh- rung“. Er bearbeitet darin bereits die meisten Fragen, die sich bei der Zwangsernährung von Rappaz, rund 30 Jahre später, wieder stellen. Unter dem Kapitel 7.3.3.1 werden die Gedanken von Winiger aus ZstrR 4 (1978), S. 386 – 409, zusammengefasst wiedergegeben. 98 Der Hungerstreik von Holger Meins erfolgte im Rahmen des dritten kollektiven Hungerstreiks der RAF- Gefangenen in der Zeitspanne vom 13.09.1974 bis 05.02.1975. Der erste kollektive Hungerstreik der RAF- Gefangenen fand vom 17.01.1973 bis 16.02.1973 statt. Die Forderung lautete: „Aufhebung der Isolation als Folter für die politischen Häftlinge in der BRD“, „Zulassung unabhängiger Ärzte und die Verlegung aus den Toten Trakten in den Normalvollzug“. Der zweite kollektive Hungerstreik folgte am 28.05.1973 und dauerte bis 26.06.1973. Die Forderung war die Gleichstellung mit allen anderen Gefangenen. http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion, eingesehen am 23.04.2011 99 Der britische Innenminister gab darauf eine Empfehlung ab. Er empfahl dem Hungerstreikenden Nahrung anzubieten, eine Zwangsernährung aber nur anzuordnen, wenn nach ärztlichem Urteil der Insasse wegen sei- nes Geisteszustandes die Folgen des Hungerstreiks nicht abschätzen könne. http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion 20 wenn nach ärztlicher Meinung er die Folgen des Hungerstreiks wegen seines Geistes- oder Gemütszustandes nicht abschätzen kann. ➞ Eine Kernfrage in der Problematik der Zwangsernährung ist, wie lange man vom freien Willen bzw. der Urteilsfähigkeit ausgehen kann. Die deutsche Lösung lässt die Zwangsernährung eines Gefangenen unter bestimmten Voraus- setzungen zu. Als Voraussetzungen werden genannt: Lebensgefahr, schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder anderer Personen, zudem muss die Massnahme für alle Beteiligten zumutbar sein und darf nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Weiter ist die Vollzugsbehörde nicht zur Durch- führung der Massnahme verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Be- troffenen ausgegangen werden kann, es sei denn, es bestehe akute Lebensgefahr. Deutschland führt die Zwangsernährung also bei akuter Lebensgefahr auch gegen den freiwillig durchge- führten Hungerstreik durch. 100 Das Grundrecht der persönlichen Freiheit gewährleistet auch das Recht auf körperliche Integ- rität. Dieses Recht schliesst ein, dass medizinische Eingriffe nicht gegen den Willen des Be- troffenen durchgeführt werden dürfen, ansonsten der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist. Der Arzt hat kein Recht auf die Vornahme eines Eingriffes. 101 Bei Vorliegen einer Einwil- ligung des Patienten, seuchen- oder sanitätspolizeilichen Vorschriften, einer Notwehrsituatio- nen oder fehlendem Verschulden kann eine Strafausschliessung stattfinden. Es können auch andere Rechtfertigungsgründe zu einem Strafausschluss führen. Zu denken ist an eine Ge- schäftsführung ohne Auftrag, eine Notlage oder eine gültige, auf einem Gesetz beruhende Verfügung einer Behörde. Eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn zur Zwangsernährung gibt es in der Schweiz nicht. 102 Seuchen- oder sanitätspolizeiliche Vorschriften fallen in Zusammenhang mit Hunger- streik und Zwangsernährung ausser Betracht. Eine Pflicht zum Eingriff im Sinne eines echten Unterlassungsdelikts besteht nicht. Auch ein unechtes Unterlassungsdelikt, also ein Bege- hungsdelikt durch Unterlassung begangen, muss verneint werden. 103 Untersuchungen haben ergeben, dass Selbstmord in Gefängnissen als Folge der besonderen Situation in Strafanstalten häufiger vorkommt als in Freiheit. Man könnte demnach eine Garantenstellung in den suizid- fördernden Umständen erblicken, also auch den Umständen, die einen Hungerstreik und einen dadurch in Kauf genommen Tod fördern. Da jedoch das vorangegangene Tun, der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Untersuchungshaft, nicht pflichtwidrig ist, sondern gerade eine Pflicht des Staates darstellt, kann keine Garantenstellung daraus begründet werden. Zumindest nicht, wenn die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Falls allerdings grundlegende Sorgfalts- und Fürsorgepflichten verletzt würden, könnte sich daraus eine Ga- rantenstellung ergeben. Dabei spielt das Ausmass der Fürsorgepflicht eine Rolle. Wenn man 100 Sowohl in Grossbritannien wie auch in Deutschland haben die behandelnden Ärzte dadurch eine riesige Ver- antwortung und treffen letztlich den Entscheid über eine allfällige Zwangsernährung. Die aktuelle Praxis in Deutschland und Grossbritannien ist mir nicht bekannt. 101 Vgl. BGE 99 IV 208 102 Damals gab es auch die kantonalen Gesetze zur Zwangsernährung der Kantone Bern, Neuenburg und Zürich noch nicht. Die Gesetzgebung wurde aber v.a. in Bern und Zürich durch den Hungerstreik der Inhaftierten Petra Krause, Gabriele Kröcher und Christian Möller (Angehörige der RAF) in den 70er-Jahren angeregt. 103 Um als Täter für ein unechtes Unterlassungsdelikt in Frage zu kommen, muss eine Garantenpflicht vorhan- den sein. Eine solche ergibt sich aus dem Gesetz, einem Vertrag, der freiwillig eingegangenen Gefahrenge- meinschaft oder der Schaffung einer Gefahr. Bei letzterem wird heute überwiegend verlangt, dass sich der Täter sorgfaltswidrig verhalten, d.h. ein unerlaubtes Risiko geschaffen haben muss. Die Aufzählung mögli- cher Gründe für eine Garantenstellung ist im Gesetz nicht abschliessend. Vgl. Strathenwerth/Wohlers, StGB Handkommentar zu Art. 11 21 von einem modernen Strafvollzug ausgeht, bei dem Resozialisierung und Selbstverantwor- tung grossgeschrieben werden, wird die Fürsorgepflicht weniger umfassend sein als bei einem Strafvollzug, in welchem der Insasse in seiner Entscheidungsfreiheit stark eingeschränkt wird. Es gibt aber auch die Meinung, dass die Fürsorgepflicht auf Grund der Anforderungen an Ordnung und Sicherheit umfassend sei. Das besondere Rechtsverhältnis eröffnet dem Staat die Möglichkeit zu Eingriffen, die sich aus dem Zweck 104 dieses Verhältnisses ergeben. Dane- ben muss der Eingriff verhältnismässig sein. Der Insasse verwirkt nicht automatisch alle seine Rechte. Stellt man das Interesse des Staates an der Aufklärung von Delikten, am Strafvollzug oder an der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Strafanstalt über jedes Recht des Häftlings, könnte man eine Pflicht zur Zwangsernährung bejahen. Dadurch würde jedoch die Pflicht zum Leben eingeführt. Eine Pflicht zum Leben existiert aber in unserer Rechtsordnung nicht. 105 Es kann deshalb auch keine Pflicht zur Erhaltung des Lebens durch Zwangsernäh- rung von Personen die sich im Hungerstreik befinden abgeleitet werden. Die Pflicht zur Achtung der Menschenwürde würde wohl eher ein Recht auf den eigenen Tod ableiten lassen. Da keine Rechtspflicht zur Zwangsernährung besteht, kann auch keine Garan- tenstellung abgeleitet werden. Weiter ist zu prüfen, ob eine Pflicht zur Selbstmordverhinde- rung besteht. Allgemein wird die Verhinderung eines Selbstmordes, der als Störung der öffent- lichen Ordnung betrachtet wird, als erlaubt angesehen. Eine rechtliche Pflicht zur Selbst- mordverhinderung gibt es nicht. Allenfalls existiert ein sittliches oder religiöses Gebot, einen Selbstmord zu verhindern. Es kann demzufolge auch keine Garantenstellung aus einer Pflicht zur Selbstmordverhinderung abgeleitet werden. Es gibt Personen, die die Tragweite ihres Ent- schlusses, sich das Leben zu nehmen, nicht abschätzen können. Sie zu retten, wäre sicherlich ein Gebot des wahren Humanismus. Es wäre aber kaum mehr human, jemanden an einem Bilanzmord zu hindern, der sich nach reiflicher Überlegung zum Selbstmord entschlossen hat. ➞ Es stellt sich die Frage, wie man zwischen dem Verbot, gegen den Willen einer Person in deren körperliche Integrität einzugreifen, und dem Gebot zu diesem Eingriff als lebensretten- de Massnahme unterscheiden soll. Womit man letztlich wieder bei der Kernfrage des freien Willens angelangt ist. Bei einem Eingriffsverbot könnte man als Rechtfertigungsgrund für eine trotzdem vorge- nommene Zwangsernährung vorbringen, man sei von einer Urteilsunfähigkeit oder einer mutmasslichen Einwilligung ausgegangen. Oder man könnte den Verbotsirrtum bzw. das Vor- liegen eines Schuldausschliessungsgrundes oder die Nothilfe aufführen. Am Ende würde eine nicht gebotene und gegen den Willen des Insassen durchgeführte Zwangsernährung ohne strafrechtliche Konsequenz bleiben. 7.4.3.2 Der Staat soll eine Zwangsernährung anordnen Nach Auffassung von Müller ist der Staat auf Grund des besonderen Rechtsverhältnisses be- rechtigt massiv in die Rechte des Gefangenen einzugreifen. Die Rechte des Individuums in dieser speziellen Stellung müssten gegenüber dem störungsfreien Strafvollzug zurückwei- chen. Den Staat treffe gegenüber dem Insassen eine Fürsorgepflicht, die beinhalte, dass der Gefangene seine Strafe verbüssen könne, ohne dabei gesundheitlich Schaden zu nehmen. Die Gefängnisleitung müsse demzufolge den Inhaftierten am Hungerstreik hindern, wenn dieser Streik sich nicht mehr mit dem doppelten Strafvollzugszweck vereinbaren lasse. Es sei das 104 Der Zweck ist beim rechtskräftig Verurteilten in der Strafvollstreckung und der Resozialisierung zu sehen, beim Verdächtigen, der sich in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet, in den Haftgründen zu su- chen. 105 Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BV und auch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK statuieren denn auch „nur“ ein Recht auf Leben und nicht eine Pflicht. Bspw. bleibt auch der Selbstmordversuch straflos. 22 Los des Gefangenen, sich nicht im selben Masse auf seine Rechte berufen zu können wie ein freier Bürger. Die Gefängnisleitung treffe deshalb die Berechtigung und Verpflichtung, auf den Abbruch des Hungerstreiks hinzuwirken, um den drohenden Hungertod zu verhindern. Die Zwangsernährung stelle zwar einen medizinisch heiklen und schweren Eingriff in die körperliche Integrität dar, dies spreche aber nicht grundsätzlich gegen ihren Einsatz, im Sinne einer Ultima Ratio. Nach Müller ist klar: „Der Staat darf seinen Gefangenen nicht sehenden Auges verhungern lassen. Es ist rechtsstaatlich allerdings unschön, dass in den meisten Straf- vollzugsordnungen eine Vorschrift fehlt, welche die Voraussetzungen der Zwangsernährung regelt. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Doch was gilt für die Zeit, bis der Gesetzge- ber tätig geworden ist? Wo existenzielle Rechtsgüter wie Leib und Leben eines Gefangenen in Gefahr stehen, darf, ja muss die Strafvollzugsbehörde auch ohne gesetzliche Grundlage han- deln. Als Grundlage dient ihr ausnahmsweise die polizeiliche Generalklausel.“ 106 7.4.3.3 Der Staat soll das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen respektieren Nach Meinung von Brägger darf der Staat vor dem Hintergrund der im Gesetz postulierten Menschenwürde sowie dem grundsätzlichen Auftrag, den Inhaftierten wieder in die Gesell- schaft einzugliedern, und dem Grundsatz der Normalisierung des Strafvollzugs nicht durch eine Zwangsernährung in das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen eingreifen. Gerade der Grundsatz der sog. Normalisierung des Strafvollzugs schreibe vor, dass sich der Freiheitsent- zug den Verhältnissen der in Freiheit lebenden Menschen anzugleichen habe. Die geltende Rechtsordnung gehe davon aus, dass Strafgefangene grundsätzlich für ihr Leben selbst die Verantwortung tragen. Das Selbstbestimmungsrecht finde seine Grenzen da, wo Dritte ge- fährdet oder ein geregeltes Zusammenleben in der Anstalt verunmöglicht würden. Auch bei Personen, die im besonderen Rechtsverhältnis stünden, bedürfe es zur Grundrechtseinschrän- kung einer gesetzlichen Grundlage und für schwere Eingriffe eines Gesetzes im formellen Sinn. Eine Berufung auf die polizeiliche Generalklausel erscheine deshalb fragwürdig. Der Kanton Neuenburg habe die Zwangsernährung in einem kantonalen Gesetz vorgesehen. Darin sei aber auch geregelt, dass eine Patientenverfügung auch im Strafvollzug und insbesondere im Falle eines Hungerstreiks zu beachten sei. 107 „In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass ein zurechnungsfähiger Gefangener, welcher sich gegen eine Zwangsernährung ausgesprochen hat, in Würde sterben darf. Die Regelung des Kantons Neuenburg verhindert, dass der Staat als Garant des Gewaltmonopols und der Strafdurchsetzung im Falle eines Hungerstreiks er- pressbar wird. Zudem schützt sie die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht der Strafgefangenen in einer einem Rechtsstaate geziemender Weise.“ Nach Ansicht von Brägger müssten Fragen von solcher Komplexität in einem Rahmengesetz zum Freiheitsentzug gere- gelt werden, um schweizweit eine einheitliche Praxis zu schaffen. Nur so könne eine rechts- gleiche Behandlung der Strafgefangenen gewährleistet werden. 108 7.4.4 Ethische Sichtweise Baumann-Hölzle 109 von der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin sagt, 106 Markus Müller: Hungerstreik und Strafvollzug in NZZ vom 29.07.2010, eingesehen am 15.04.2011 unter: http://www.nzz.ch/nachrichten/startseite/hungerstreik_und_strafvollzug_1.6962487.html 107 Art. 91 LPMPA: 1 En cas de grève de la faim, la direction de l’établissement peut ordonner une alimentation forcée sous la conduite d’un médecin, pour autant que la personne concernée soit en danger de mort ou coure un danger grave. 2 La mesure doit pouvoir être raisonnablement exigée des personnes concernées et elle ne doit pas entraîner de danger grave pour la vie et la santé de la personne détenue. 3 Aussi longtemps qu’il est possible d’admettre que la personne concernée agit selon son libre choix, l’établissement n’intervient pas. 4 L’établissement doit respecter les directives anticipées qui lui ont été remises. 108 Benjamin F. Brägger in Jusletter vom 16.08.2010, Replik zu „Hungerstreik im Strafvollzug“ von Markus Müller. 109 Ruth Baumann-Hölzle ist Theologin und seit 1999 Leiterin des Instituts Dialog Ethik mit Sitz in Zürich. Seit der Gründung 2001 ist sie Mitglied der Nationalen Ethikkommission (NEK) im Bereich der Humanmedizin. 23 der Staat und die Ärzte müssen den Willen des Gefangenen, der sich zu Tode hungern will, respektieren. Sofern eine Person urteilsfähig sei und von ihr keine Gefahr für Dritte ausgehe, sei das Recht auf Abwehr von Zwangsmassnahmen höher zu gewichten als die Fürsorge- pflicht des Staates. Der Mensch habe die Freiheit der Selbstschädigung. Ausnahmen davon seien, wenn eine Fremdgefährdung vorliege, also die Selbstschädigung eine Gefahr für andere Menschen darstelle, oder der Patient nicht urteilsfähig sei und keine Patientenverfügung vor- liege, dann gelte "im Zweifel für das Leben". Nach Meinung von Baumann-Hölzle ist das Abwägen zwischen Abwehrrecht und Einforderungsrecht bei der Beurteilung der Fürsorge- pflicht zentral. Oft würden der Wille und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Ein- forderungsrechte in den Vordergrund gerückt. Aber die Meinung, der Patient könne alles ma- chen, was er wolle, sei falsch. Zwangsbehandlungen dürften aber im Gegenzug nur in Notsi- tuationen vollzogen werden, bspw. dann, wenn eine Person nicht urteilsfähig ist. Das Abwehr- recht erlösche auch beim Gefangenen nicht. Eine im urteilsfähigen Zustand verfasste Verfü- gung, dass man nicht zwangsernährt werden wolle, müsse respektiert werden. Das Anspruchs- recht sei ethisch gesehen eine Freiheit. Die Gesellschaft sei nicht verpflichtet, Mittel zur Selbstschädigung zur Verfügung zu stellen. Hungerstreik sei eine Form zivilen Ungehorsams, mit der man sich einer Strafe entziehen o- der auf ungerechte Situationen aufmerksam machen könne. Der Entscheid, ob Strafmassnah- men angemessen seien oder nicht, müsse aber vom Hungerstreik unbeeinflusst getroffen wer- den. Es stelle sich dabei die Frage, ob der Staat einen Menschen zwingen könne, seine Strafe abzusitzen. Nach Meinung von Baumann-Hölzle ist es nicht die Aufgabe des Staates, Rache zu nehmen, sondern die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. 110 7.4.5 Zwangsernährung als Folter Im Jahr 2006 traten rund 85 Gefangene im amerikanischen Militärgefängnis Guantànamo in den Hungerstreik. Die Regierung ordnete damals die Zwangsernährung der Streikenden an. Weil in der Ausführung der Zwangernährung teilweise veraltete und unnötige Methoden ver- wendet wurden, wurde die Regierung stark kritisiert und diese Form von Zwangernährung als Folter angesehen. 111 Der EGMR wurde schon mehrfach bezüglich Art. 3 EMRK 112 angerufen. Entscheidungskriterium für eine positive oder negative Beurteilung ergab sich in der Notwen- digkeit und der Ausführung der Behandlung. Oft wurde die Frage im Zusammenhang mit Be- dingungen der psychiatrischen Unterbringung oder Behandlung - im Strafvollzug im Kontext mit Massnahmen - beurteilt. Der Gerichtshof hält fest, dass es den Ärzten gestützt auf ihre anerkannten Grundsätze zusteht, bei Urteilsunfähigen die geeignete Therapie zu bestimmen und notfalls auch gewaltsam durchzusetzen. Eine als notwendig erachtete Therapie wird in der Regel nicht als unmenschlich oder erniedrigend gewertet. 113 So ist denn auch das Bundes- gericht der Meinung, dass die Zwangsernährung das Folterverbot nicht tangiere, solange die künstliche Ernährung unter humaner Anwendung, würdevoll und mit Respekt zur Erhaltung des Lebens durchgeführt würde. 114 110 Interview veröffentlicht unter: http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_swissinfo_Staat_darf_Bernard_Rappaz_sterben_lassen .pdf, eingesehen am 18.04.2011 111 http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_stern_US-Militrs_ernhren_per_Schlauch.pdf, eingese- hen am 18.04.2011 112 Verbot der Folter: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 113 Villiger, S. 186 f. 114 BGE 136 IV 97, E. 6.1.1, darin zitiert werden auch Entscheide des EGMR http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_swissinfo_Staat_darf_Bernard_Rappaz_sterben_lassen.pdf http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_swissinfo_Staat_darf_Bernard_Rappaz_sterben_lassen.pdf http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_stern_US-Militrs_ernhren_per_Schlauch.pdf 24 8 Beispiel Bernard Rappaz 8.1 Chronologischer Überblick März 2010 Am 20.03.2010 trat Bernard Rappaz eine Haftstrafe von fünf Jahren und acht Monaten u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten an. Sogleich protestierte er mit einem Hungerstreik gegen seine Strafe. 115 Er wollte damit u.a. erreichen, dass er seine Strafe zu Hause absitzen kann. 116 Mai 2010 Am 07.05.2010 unterbrach Rappaz seinen Hungerstreik, nachdem die zuständige Sicherheits- direktorin des Kantons Wallis ihm wegen seines Gesundheitszustandes einen Haftunterbruch für rund zwei Wochen gewährte. Am 21.05.2010 wurde er erneut inhaftiert und trat unverzüg- lich wieder in den Hungerstreik. 117 Juni 2010 Rappaz wurde zur medizinischen Überwachung am 10.06.2010 ins Universitätsspital Genf überführt. Am 21.06.2010 bat er um einen erneuten Haftunterbruch auf Grund seiner gesund- heitlichen Probleme. Die zuständige Walliser Sicherheitsdirektorin lehnte dieses Gesuch am 23.06.2010 ab. 118 Juli 2010 Der Rekurs von Bernard Rappaz auf sein abgelehntes Gesuch wurde vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis am 08.07.2010 ebenfalls abgewiesen. 119 Gegen diesen Entscheid legte Rappaz beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er verlangte, dass seine Strafe unterbrochen werde, bis der Walliser Grosse Rat über sein Begnadigungsgesuch entschieden habe, mindes- tens aber bis sein Gesundheitszustand eine Inhaftierung erlaube. Subsidiär verlangte er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Er rügte in erster Linie eine Verletzung von Art. 92 StGB und in zweiter die Verletzung von Treu und Glauben. Durch die zuständige kantonale Behörde wurde am 15.07. 2010 entschieden, dass dem Begnadigungsgesuch von Rappaz keine aufschiebende Wirkung zukomme. Hingegen sollten alle nötigen mit der Verfassung im Einklang stehenden Massnahmen ergriffen werden, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Inhaftierten zu schützen. Rappaz wurde am 21.07.2010 in den Hausarrest entlassen. 120 Die Walliser Sicherheitsdirektorin Esther Waeber-Kalbermatten war den Forderungen von Rappaz mit dem Hausarrest entgegenge- kommen und hatte sich gegen die zuvor diskutierte Zwangsernährung entschieden. 121 115 BGE 136 IV 97, Einleitung 116 Gemäss Art. 19 EGStGB des Kantons Wallis entscheidet das Departement über die Unterbrechung des Voll- zug von Strafen und Massnahmen (Art. 92 StGB). Ein eigentlicher Vollzug der Freiheitsstrafe zu Hause bspw. durch elektronischen Hausarrest ist im Kanton Wallis gesetzlich nicht vorgesehen. Vgl. Ausführungs- bestimmungen zum EGStGB (SRVS 311.200). Art. 49 Abs. 4 des Reglements über die Strafanstalten des Kantons Wallis (SRVS 340.200) sagt: „Tritt ein Gefangener in den Hungerstreik, benachrichtigt die Direktion den Arzt und handelt nach den Grundsätzen von Gewissen und Moral.“ Dieser Artikel ist nichtssagend und bringt keinerlei Lösung im vorliegenden Fall. 117 BGE 136 IV 97, Einleitung 118 BGE 136 IV 97, Einleitung 119 Der Einzelrichter war der Meinung, dass ein Haftunterbruch nicht zulässig sei und Rappaz notfalls auch zwangsernährt werden könne, um sein Leben zu erhalten. 120 BGE 136 IV 97, Einleitung 121 Rappaz wurde vom 21.07.2010 bis zum Bundesgerichtsurteil am 26.08.2010 bei sich zu Hause rund um die 25 August 2010 Am 26.08.2010 hatte das Bundesgericht entschieden, dass Bernard Rappaz kein weiterer Haftunterbruch wegen seines Hungerstreiks zu gewähren sei. Es begründete das Urteil damit, dass eine Unterbrechung des Strafvollzugs nur aus wichtigen Gründen zulässig sei. Dies sei etwa der Fall, wenn notwendige medizinische Hilfe weder im Gefängnis noch in der Gefan- genenabteilung eines Spitals erbracht werden könne. Bei Rappaz seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Falls Rappaz seinen Hungerstreik fortsetze, sei nötigenfalls eine Zwangsernäh- rung anzuordnen, wenn mit einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit zu rechnen oder der Tod nicht anders abwendbar sei. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR er- klärte das Bundesgericht, dass das Folterverbot bzw. das Verbot unmenschlicher oder ernied- rigender Behandlung nicht betroffen sei, zumindest solange die Zwangsernährung dem Schutz des Lebens diene und in würdewahrender Weise erfolge. Bei einer Unterbringung im Inselspi- tal könne sich diese Massnahme auf eine entsprechende Regelung im Berner Vollzugsrecht stützen. Vergleichbare Normen würden auch die Kantone Zürich und Neuenburg kennen. Eine bundesrechtliche Regelung bestehe nicht. Falls eine kantonale Norm fehle, lasse sich jedoch eine Zwangsernährung mit der allgemeinen polizeilichen Generalklausel rechtfertigen, die ein behördliches Eingreifen bei akuter Gefahr erlaube. Die restriktiven Bedingungen, unter denen die polizeiliche Generalklausel angewendet werden soll, sind nach dem höchsten Gericht im Fall Rappaz erfüllt. Die Richter in Lausanne hielten fest, dass sich die Ärzte bei einem Kon- flikt zwischen dem Recht und der medizinischen Ethik nicht auf letztere berufen können. Die medizinische Ethik, wie sie in den Richtlinien der SAMW festgehalten sei, könne weder die Behörden daran hindern, eine Zwangsernährung anzuordnen, noch die Ärzte davon dispensie- ren, diese auszuführen. Das Bundesgericht betonte weiter, dass der Staat seinen Strafanspruch gegenüber rechtskräftig verurteilten Straftätern durchzusetzen habe. Der Staat dürfe sich nicht erpressen lassen. Des Weiteren treffe ihn eine Fürsorgepflicht. Er habe also dafür zu sorgen, dass der Inhaftierte nicht an Leib und Leben geschädigt werde. 122 Am 29.08.2010 trat Rappaz als Folge des Bundesgerichtsentscheids nach der erneuten Ein- weisung ins Gefängnis wieder in einen Hungerstreik. 123 Oktober 2010 Rappaz wurde am 21.10.2010 auf Grund seines gesundheitlichen Zustands in das Universi- tätsspital Genf verlegt. Er sollte da seine Strafe unter medizinischer Überwachung absitzen. Am 28.10.2010 verlangte Rappaz erneut einen Strafunterbruch. 124 November 2010 Am 03.11.2010 wies die Sicherheitsdirektorin das Gesuch ab und beauftragte die Ärzte des Uhr bewacht. Er durfte täglich einen Spaziergang machen und wöchentlich für höchstens anderthalb Stunden Besuch von seinen Angehörigen erhalten. Im Gegensatz zum Haftunterbruch im Mai dieses Jahres wurde der Hausarrest an die Verbüssung der Freiheitsstrafe angerechnet. Bevor Rappaz in den Hausarrest entlassen wurde, wurde er zuvor am 12.07.2010 auf Anordnung der Walliser Behörden vom Genfer Universitätsspital ins Berner Inselspital verlegt. Im Kanton Bern wird die Zwangsernährung im Gegensatz zum Kanton Genf in einem formellen Gesetz geregelt. Der Ausschlag für die Anordnung des Hausarrestes gegeben hat aber offen- bar,dass auch die Ärzte des Inselspitals Bern sich gegen eine Zwangsernährung ausgesprochen hatten. Quelle NZZ Online: http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wird_in_hausarrest_geschickt_1.6772994.html, einge- sehen am 17.04.2010. 122 BGE 136 IV 97, Erwägungen 123 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/wallis_hanfbauer_hungerstreik_erneut_1.7381914.html, Nachrichten vom 30.08.2010, NZZ Online, eingesehen am 18.04.2011 124 6B_959/2010, Einleitung http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wird_in_hausarrest_geschickt_1.6772994.html 26 Genfer Universitätsspitals alles für die Gesundheit von Rappaz zu tun. 125 Gegen die Ableh- nung des Haftunterbruchs erhob Rappaz am folgenden Tag Rekurs. Mit einstweiliger Verfü- gung vom 05.11.2010 ordnete die Walliser Justiz gegenüber dem behandelnden Arzt unter Hinweis auf Art. 292 StGB an, dass Rappaz im Spital notfalls zwangsernährt werden müsse. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis wies am 10.11.2010 den Rekurs von Bernard Rappaz auf Haftunterbruch ab und verpflichtete den behandelnden Arzt erneut, mit Hinweis auf Art. 292 StGB unter Androhung einer Busse bei Nichtbefolgen der Anweisung, Rappaz nötigenfalls zwangszuernähren. Rappaz rekurierte gegen das Urteil. Der Rekurs wurde vom Kantonsgericht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 16.11.2010 vom Bundesgericht abgewiesen. 126 Das höchste Gericht verwies in seiner Begründung auf den Ent- scheid vom 26.08.2010 (6B-599/2010). Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen die damals ins Auge gefasste und nun formell angeordnete Zwangsernäh- rung weder Bernard Rappaz noch sein behandelnder Arzt Beschwerde geführt hätten. Der kantonale Richter habe am 10.11.2010 davon ausgehen können, dass bei einer Weiterführung des Strafvollzugs keine schweren gesundheitlichen Risiken zu befürchten seien, da Rappaz zu gegebener Zeit künstlich ernährt würde. 127 Das Begnadigungsgesuch von Bernard Rappaz wurde am 18.11.2010 vom Walliser Grossen Rat abgelehnt. 128 Am 23.11. 2010 legte der behandelnde Arzt des Genfer Kantonsspitals von Rappaz beim Bundesgericht gegen die einstweilige Verfügung des Einzelrichters vom 05.11.2010, mithin gegen die Verpflichtung im Notfall Rappaz zwangszuernähren, Beschwerde ein. 129 Am 29.11. 2010 erhob der behandelnde Arzt von Rappaz eine weitere Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil vom 10.11.2010, gegen die Verpflichtung im Notfall den Patienten zwangs- zuernähren. 130 Am 30.11.2010 wies die Sicherheitsdirektorin Rappaz drittes Gesuch um Haftunterbrechung ab. Rappaz erhob dagegen Beschwerde. 131 Dezember 2010 Die Beschwerde des Arztes vom 23.11.2010 wurde am 02.12.2010 vom Bundesgericht für unzulässig erachtet, da es sich nicht um einen endgültigen kantonalen Entscheid handle. 132 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis bestätigte die Abweisung des dritten Gesuchs von Rappaz am 02.12.2010. Rappaz rekurierte dagegen. Der Rekurs wurde abgewiesen, eben- so die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht erklärte, dass die Rechtsprechung zu Art. 92 StGB gefestigt sei und hielt an seiner bisherigen Argumentati- on fest. Ein Vollzugsunterbruch könne nur gewährt werden, wenn eine drohende Gefahr für die Gesundheit nicht anders abwendbar wäre. Die Verlegung in die Genfer Universitätsklinik erlaube jedoch Rappaz sowohl technisch als auch klinisch zu versorgen bzw. zu realimentie- ren. Auch wenn der behandelnde Arzt eine Zwangsernährung ablehne, sei eine ärztliche Inter- vention nicht gänzlich ausgeschlossen. Das Gericht verwies auf Art. 17 StGB (rechtfertigen- 125 Die Ärzteschaft des Genfer Universitätsspitals sprach sich von Anfang an gegen eine Zwangsernährung aus. 126 6B_959/2010, Einleitung 127 6B_959/2010, Erwägungen 128 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_gnadengesuch_1.8421574.html, Nachrichten vom 18.11.2010, NZZ Online, eingesehen am 18.04.2011 129 6B_996/2010, Einleitung 130 6B_996/2010, Erwägungen 131 6B_1022/2010, Einleitung 132 6B_996/2010, Erwägungen http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_gnadengesuch_1.8421574.html 27 der Notstand). Ein Strafunterbruch wird als nicht verhältnismässig taxiert. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger Strafen, der Gleichbehandlung von Gefangenen und die Glaubwürdigkeit der Justiz würden den privaten Interessen von Rappaz vorgehen. 133 Rappaz erhob gegen das Urteil Beschwerde am europäischen Gerichtshof für Menschenrech- te. Sofortige Massnahmen zu ergreifen, wurde von den Richtern in Strassburg abgewiesen. Ein Urteil in der Sache werde erst in zwei bis drei Jahren ergehen. Das Gericht forderte Rap- paz auf, dass er den Hungerstreik während des Verfahrens unterbreche. Am 24.12.2010 brach Bernard Rappaz seinen Hungerstreik ab. 134 Februar 2011 Die Beschwerde des behandelnden Arztes von Rappaz vom 29.11.2010 wurde am 18.02.2011 für gegenstandslos erklärt, es fehle am aktuellen, rechtlichen Interesse an der Beurteilung der Sache, nachdem Rappaz den Hungerstreik im Dezember 2010 eingestellt habe. 135 Die Frage, ob ein Arzt unter Strafandrohung zur Zwangsernährung verpflichtet werden könne, sei zwar von grundsätzlicher Bedeutung und öffentlichem Interesse, aber es gebe keinen Grund zur Annahme, falls die Frage sich in Zukunft wiederholen würde, dass sie nicht rechtzeitig von einem Gericht beantwortet werden könnte. 136 Am 22.02.2011 wurde Rappaz vom Genfer Uni- versitätsspital in eine Walliser Haftanstalt verlegt. Der Gesundheitszustand von Rappaz hat sich so weit stabilisiert, dass die Ärzte grünes Licht für die Rückführung gegeben hatten. 137 8.2 Lehrmeinungen zu BGE 136 IV 97 8.2.1 Fehlurteil 2010 Die Jury 138 der juristischen Zeitschrift „plädoyer“ zur Bestimmung des Fehlurteils 2010 erkür- te den Entscheid des Bundesgerichtes vom 26.08.2010 im Fall Rappaz zum Fehlurteil 2010. Der Entscheid sei zwar im Ergebnis gut, aber die Begründung sei schlecht. Das Bundesgericht anerkenne, dass bei Lebensgefahr der Strafvollzug unterbrochen werden könne. Es kommt aber zum Schluss, dass eine Zwangsernährung einem solchen Unterbruch vorgehen könne. Kritisiert wird v.a. der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Grundrechte. Der Hungerstreik als Teil der Meinungsäusserungsfrei- heit brauche zur Einschränkung eine gesetzliche Grundlage. Nach Meinung von Tag haben auch urteilsfähige Menschen im Strafvollzug ein Recht auf Selbstbestimmung. Es gehe nicht an, eine uralte Klausel hervorzunehmen, um eine Zwangsernährung zu rechtfertigen. Zudem sei es aussergewöhnlich, das Standesrecht der Ärzte für unbeachtlich zu erklären. Gächter äussert sich dahingehend, dass auch in einem Sonderstatusverhältnis wie dem Strafvollzug keine Pflicht bestehe, jemanden gegen seinen Willen am Leben zu erhalten. Aebi betont, man sei mit dem Urteilsergebnis, keinen Unterbruch des Vollzugs zu gewähren, einverstanden. „Die Begründung aber hätte sich nicht auf die Möglichkeit einer Zwangsernährung stützen 133 6B_1022/2010, Einleitung und Erwägungen 134 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_beendet_hungerstreik_1.8858442.html, eingesehen am 28.04.2011 135 Das Bundesgericht lässt damit die verfassungsrechtliche Frage offen, ob ein Spitalarzt von der Justiz ge- zwungen werden kann, einen Häftling gegen seinen Willen zwangszuernähren. 136 6B_1011/2010, Erwägungen 137 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wieder_im_wallis_inhaftiert_1.9056179.html, einge- sehen am 28.04.2011 138 Regina Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung in Luzern, Brigitte Tag, Profes- sorin für Straf-, Strafprozess- und Medizinrecht in Zürich, und Thomas Gächter, Professor für Staats-, Ver- waltungs- und Sozialversicherungsrecht in Zürich. http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_beendet_hungerstreik_1.8858442.html http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wieder_im_wallis_inhaftiert_1.9056179.html 28 sollen, sie hätte Rappaz einfach das Recht zugestehen müssen, sterben zu dürfen.“ 139 8.2.2 Verfassungsmässigkeit der Zwangsernährung Müller und Jenni 140 äussern sich im Artikel „Hungerstreik und Zwangsernährung“ in der Schweizerischen Ärztezeitung zur Verfassungsmässigkeit der gegen den Willen durchgeführ- ten künstlichen Ernährung. Eine zwangsweise durchgeführte Ernährung stelle einen schwer- wiegenden Eingriff in elementare Grundrechte dar. Betroffen seien zuallererst das Recht auf Selbstbestimmung, genauer das Recht nach freiem Willen über den eigenen Körper zu verfü- gen und das Recht auf psychische und körperliche Integrität, die Bewegungsfreiheit würde eingeschränkt und das Recht auf freie Meinungsäusserung tangiert. Der Umstand, dass durch die Zwangsernährung diverse Grundrechte eingeschränkt würden, bedeute aber noch nicht deren Verfassungswidrigkeit. Jeder Eingriff in Grundrechte könne nämlich, wenn er die Ein- griffsvoraussetzungen erfülle, also eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, einem öffentlichen Interesse diene und verhältnismässig ausgestaltet sei, rechtmässig sein. Müller/Jenni lassen die polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage ausnahmsweise gelten. Als öffentliche Interessen erwähnen sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gefangenen (Fürsorgepflicht), die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, den geordne- ten Strafvollzug, die Gleichbehandlung der Insassen, die Glaubwürdigkeit der Justiz und die Verhinderung von Nachahmern. Beim Abwägen von öffentlichen und privaten Interessen kommen Müller/Jenni zum Schluss, dass eine Zwangsernährung als ultima ratio tendenziell verhältnismässig sei. Das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen erlaube es diesem nicht, sein Leben zu riskieren, um damit den Rechtsstaat unter Druck zu setzen. Allerdings müsste die Zwangsernährung einmalig durchgeführt werden, da eine fortdauernde Ernährung unter Zwang weder dem Streikenden noch dem Gefängnisarzt zugemutet werden könnte und des- halb als unverhältnismässig abzulehnen wäre. Müller/Jenni bemerken zum Standpunkt der Ärzte, die eine Zwangsernährung unter Berufung auf die ärztlichen Standesregeln ablehnen, dass die Tätigkeit der Gefängnisärzte grundsätzlich als staatliche und somit als amtliche Aufgabe zu taxieren sei. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe müsse sich der Arzt „in das hierarchisch geprägte Verwaltungsgefüge eingliedern und primär das zwingende staatliche Recht beachten“, den Standesregeln komme dabei nur untergeordnete Bedeutung zu. Ein Gefängnisarzt könne sich zwar auf die Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BV berufen, aber er müsse dabei Einschränkungen hinnehmen, wenn es die amtliche Funktion erfordere und er bei Amtsantritt damit rechnen musste. Ärztli- ches Gewissen müsse somit der Zweckrationalität des Strafvollzugs weichen. 141 8.2.3 Fragwürdige gesetzliche Grundlage Krähenmann/Schweizer/Tschumi erläutern, dass das Bundesgericht im Allgemeinen tiefere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage stelle bei Regelungen von Rechten und Pflich- ten, die sich bereits aus dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses ergeben würden. Be- züglich der Normstufe würden demzufolge geringere Anforderungen für die Begründung von Delegationsnormen gelten. Was die Normdichte anbelange, könne der Organisationszweck des konkreten Rechtsverhältnisses die fehlende Bestimmtheit kompensieren. Nach Meinung von Krähenmann/Schweizer/Tschumi kann der Organisationszweck die ungenügende gesetz- liche Grundlage vorliegend nicht kompensieren, da es fraglich sei, ob eine Zwangsernährung sich aus dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen Gefangenem und Anstalt 139 Plädoyer, 2011 (1), S. 82 140 Markus Müller ist Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Bern, Christoph Jenni ist Assistent am Institut für öffentliches Recht der Universität Bern. 141 Ärztezeitung 2011;92: 8, S. 284 – 288 29 ableiten lasse. Die Zulassung der polizeilichen Generalklausel des Bundesgerichts als gesetz- liche Grundlage erstaune. Erst im letzten Jahr habe der EGMR in einem Entscheid 142 bestä- tigt, dass die Generalklausel nur bei nicht vorhersehbaren, atypischen und nicht wiederholt auftretenden Bedrohungen angerufen werden dürfe. 143 8.2.4 Grundrechte der Ärzte zu wenig gewichtet Nach Guillod und Sprumont gewichtet das Urteil die Grundrechte der ausführenden Ärzte- schaft zu wenig. Die beiden Autoren weisen in ihrem Artikel auch auf die zahlreichen Risiken einer Zwangsernährung hin. Das Bundesgericht lasse ausser Betracht, dass die unter Zwang durchgeführte künstliche Ernährung zu Verletzungen und Komplikationen, im Extremfall so- gar zum Tod des Insassen führen könne. Die Urteilsbegründung sei enttäuschend. 144 8.3 Reaktionen der Ärzte auf den BGE 8.3.1 Instrumentalisierung der Ärzte Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichts zum Fall Rappaz und noch vor der schriftli- chen Urteilsbegründung wehrten sich Ärzteschaft und Pflegende gegen die Instrumentalisie- rung der Medizin. Das Bundesgericht sei der Meinung die Vollzugsbehörden könnten bei Häftlingen im Hungerstreik eine Zwangsernährung anordnen, sofern bleibende gesundheitli- che Schäden oder der Tod nicht anders abzuwenden wären. Eine gegen den freien Willen von urteilsfähigen Patienten durchgeführte Zwangsernährung sei aber gegen die ethischen Grundsätze der Medizin. Diese Grundsätze würden auch für inhaftierte Personen gelten und seien ebenso von der Rechtssprechung zu berücksichtigen. Die Autonomie des Patienten sei einer der zentralen Grundpfeiler in der medizinischen Behandlung. Verlange das Bundesge- richt von Ärzten und weiteren in der Medizin tätigen Fachpersonen, dass sie den Willen des urteilsfähigen Patienten jenem der Behörde unterordnen, untergrabe das Gericht nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der Bürger, sondern verunmögliche auch eine Ausübung der ärztli- chen Tätigkeit nach international anerkannten Grundsätzen. 145 8.3.2 Zwangsernährung unvereinbar mit Standesregeln Gemäss dem Präsidenten der FMH, Jacques de Haller, ist die Standesordnung 146 eindeutig: 142 Urteil des EGMR vom 8. Oktober 2009, Gsell c. Suisse, Requête no. 12675/05 143 Krähenmann/Schweizer/Tschumi, Hungerstreik im Strafvollzug, Jusletter vom 10. Januar 2011 144 Guillod/Sprumont, Jusletter vom 8. November 2010. Prof. Dr. Olivier Guillod und Prof. Dr. Dominique Sprumont sind Neuenburger Rechtsprofessoren und Leitende des Instituts für das Recht auf Gesundheit. Sprumont ist zudem Mitglied der ZEK. 145 Medienmitteilung vom 29.09.2010 FMH, SAMW, ZEK, Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK), Konferenz Schweizer Gefängnisärzte und Forum der Gesundheitsdienste des Schweizerischen Justizvollzugs. Quelle FMH 146 Die „Medizinisch-ethischen Richtlinien“ der SAMW sind Teil der Standesordnung. Sie regeln unter Punkt 9 den Hungerstreik: 9.1 Im Falle eines Hungerstreiks muss die inhaftierte Person durch den Arzt in objektiver Art und Weise und wiederholt über die möglichen Risiken von längerem Fasten aufgeklärt werden. 9.2 Nachdem die volle Urteilsfähigkeit der betreffenden Person von einem ausserhalb der Anstalt tätigen Arzt bestätigt wurde, muss der Entscheid zum Hungerstreik, auch im Falle eines beträchtlichen Gesundheitsrisi- kos, medizinisch respektiert werden. 9.3 Fällt die Person im Hungerstreik in ein Koma, geht der Arzt nach seinem Gewissen und seiner Berufs- ethik vor, es sei denn, die betreffende Person habe ausdrückliche Anordnungen für den Fall eines Bewusst- seinsverlustes hinterlegt, auch wenn diese den Tod zur Folge haben können. 9.4 Der Arzt, der mit einem Hungerstreik konfrontiert ist, wahrt gegenüber den verschiedenen Parteien eine streng neutrale Haltung und muss jedes Risiko einer Instrumentalisierung seiner medizinischen Entscheide 30 „Der Entscheid einer inhaftierten Person, die in den Hungerstreik tritt und bei klarem Ver- stand und in Kenntnis der Sachlage ihren Tod in Kauf nimmt, muss von der zuständigen Ärz- tin oder vom zuständigen Arzt respektiert werden.“ Daran ändere auch der Gefängnisaufent- halt nichts. „Die Freiheitsbeschränkungen einer inhaftierten Person dürfen sich weder auf die ärztliche Beziehung oder auf die Qualität der möglicherweise benötigten Behandlung auswir- ken, noch dürfen sie die Freiheit der Person einschränken, über ihr Leben zu verfügen.“ Die Selbstbestimmung und die Würde des Patienten zu wahren, gehöre zum Kern der medizini- schen Arbeit. Eine Einmischung von Aussen in die therapeutische Beziehung könne das Ver- trauensverhältnis, welches eine Grundvoraussetzung für eine authentische Betreuung darstel- le, stark beeinträchtigen. Unter diesen Umständen würde es noch schwieriger, den echten Wil- len des Patienten zu erfahren. Eine Zwangsernährung unter den bekannten Umständen im Fall Rappaz sei unvereinbar mit den Standesregeln. Die Behörden würden eine Medizin verlangen, die zu ihren Diensten stehe. 147 8.3.3 Zwangsernährung verfassungswidrig Die Meinung der Ärzte scheint einhellig zu sein. In zahlreichen Briefen zum Thema Hunger- streik wird dem Inhalt der Pressemitteilung, man dürfe sich nicht von der Justiz instrumentali- sieren lassen, sowie dem Votum des Präsidenten der FMH nachgedoppelt. Der bundesrechtli- che Standpunkt, eine Anordnung zur Zwangsernährung sei legitim, verletze nicht nur das Ge- bot der ärztlichen Ethik sondern sei auch verfassungswidrig. Das geschützte Recht auf persön- liche Freiheit müsste auch von den Ärzten respektiert werden. Das IKRK weist darauf hin, dass die Berücksichtigung der Autonomie des Patienten ein grundsätzliches ethisches Erfor- dernis darstelle. 148 8.4 Zulässigkeit der Zwangsernährung bleibt offen Die eigentliche Frage der Rechtmässigkeit einer gegen den Willen des urteilsfähigen Inhaf- tierten angeordneten Zwangsernährung bleibt offensichtlich unbeantwortet. Das Bundesge- richt hat zwar darüber entschieden, dass die Mediziner ungeachtet ihrer Richtlinien zur Zwangsernährung verpflichtet seien. Bei der Argumentation ist das Gericht aber nicht auf die vorhandene Patientenverfügung eingegangen, welche den Ärzten gerade eine solche verbietet. Die für die Ärzteschaft daraus entstandene, scheinbar unlösbare Konfliktsituation 149 wurde von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht weiter thematisiert. 150 8.5 Strafvollstreckungs- und Vollzugsrecht auf Bundesebene 8.5.1 Forderung nach einer nationalen Regelung Nach dem Bundesgerichtsurteil vom 26.08.2010 wurden im September 2010 zwei parlamen- vermeiden. 9.5 Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme vergewissert sich der Arzt, dass der im Hun- gerstreik stehenden Person täglich Nahrung angeboten wird. 147 Ärztezeitung 2010;91: 39, S. 1509 148 Ärztezeitung 2010;91: 39, S. 1526 149 Auf der einen Seite eine drohende Strafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung und auf der anderen wegen Unterlassung der Nothilfe oder fahrlässiger Tötung. 150 Dies liegt vielleicht daran, dass alle drei Entscheide von der strafrechtlichen Abteilung und nicht von einer der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen ergangenen sind. Von der strafrechtlichen Abteilung wurde konsequent die Haltung vertreten, dass ein Strafunterbruch auf Grund des Hungerstreiks nicht in Frage käme und nötigenfalls eine Zwangsernährung zu erfolgen habe. Die dadurch betroffenen Grundrechte wurden aber zu wenig thematisiert. 31 tarische Vorstösse eingereicht. Am 23.09.2010 eine parlamentarische Initiative zur Schaffung eines einheitlichen Rahmengesetzes für den Schweizer Strafvollzug 151 und am 28.09.2010 eine Motion zum Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft. 152 Beide Vor- stösse wurden im Plenum noch nicht behandelt. Die parlamentarische Initiative enthält fol- genden Text: „Der Bund erlässt ein Strafvollzugsgesetz, welches einheitliche und verbindliche Regelungen zur Anwendung von unmittelbarem Zwang, insbesondere in Fällen des Hunger- streiks und der Zwangsmedikation im Gefängnis, enthält.“ In der Folge wird aufgezählt, was das Gesetz regeln soll. Bspw. sollen abschliessend die Fälle aufgezählt werden, in denen un- mittelbarer Zwang, insbesondere die Zwangsernährung angeordnet werden darf, unter was für Voraussetzungen und von wem. Es soll keine Pflicht zur Durchführung von lebensrettenden Massnahmen enthalten. Der Text der eingereichten Motion lautet: „Der Bundesrat wird beauf- tragt, bundesrechtliche Bestimmungen vorzuschlagen, die einheitlich für die gesamte Schweiz regeln, welche Massnahmen bei Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft zu ergreifen sind und wann Zwangsernährung anzuordnen ist.“ Auch in der Motion wird die Schaffung von Regeln verlangt, welche die Voraussetzungen für eine Zwangsernährung als zulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht oder allenfalls ein Unterlassen des Ein- griffs bestimmen. 8.5.2 Stellungnahme des Bundesrats In einer Stellungnahme vom 24.11.2010 lehnt der Bundesrat die Schaffung einer Bundesrege- lung für die Zwangsernährung in Haftanstalten ab. Er begründet dies damit, dass sich die kan- tonale Praxis bisher bewährt habe und weist in seiner Antwort auf den parlamentarischen Vor- stoss zudem darauf hin, dass sich die Kantone gegen eine Bundesregelung ausgesprochen haben und allfällige Massnahmen auf kantonaler Ebene prüfen wollen. Hungerstreiks kämen in Hafteinrichtungen regelmässig vor, mit dem Ziel Haftbedingungen zu erleichtern oder die angeordnete Ausschaffung zu verhindern. In den meisten Fällen würde der Hungerstreik aber nach Gesprächen mit dem Gesundheits- und Vollzugspersonal gar nicht erst begonnen oder nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Länger dauernde Hungerstreiks wie die von Rappaz seien sehr selten. Konkrete Einzelheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs würden von den Kantonen geregelt, die teilweise bereits Regelungen für die Zwangsernährung im Freiheits- entzug erlassen haben. Eine generell abstrakte Regelung könnte nicht alle Fragen lösen, die sich im Zusammenhang mit einem Hungerstreik stellen. In jedem Einzelfall müssten die ver- schiedenen Interessen abgewogen werden. Wird dabei dem öffentlichen Interesse am Straf- vollzug und der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens Priorität gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht eingeräumt, so wäre auch eine Zwangsernährung gegen den aus- drücklichen Willen des Strafgefangenen verfassungsmässig. Das Bundesgericht habe im Fall Rappaz eine Zwangsernährung auf der gesetzlichen Grundlage der polizeilichen Generalklau- sel für möglich gehalten, da eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr habe angenommen werden können. Der Fall Rappaz stelle einen eher untypischen Einzelfall dar. Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren hätten sich ausdrücklich gegen eine Rege- lung auf Bundesebene ausgesprochen. Die Kantone wollen jedoch prüfen, ob und welche Massnahmen auf kantonaler Ebene sinnvoll sind. 153 151 Parlamentarische Initiative: 10.482, eingereicht von Viola Amherd im Nationalrat, im Plenum noch nicht behandelt. Einsehbar unter: Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung. 152 Motion: 10.3702, eingereicht von Roberto Schmidt im Nationalrat, im Plenum noch nicht behandelt. Einseh- bar unter: Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103702 153 Stellungnahme des Bundesrates unter Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung zu Motion: 10.3702, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103702 32 9 Schlussfazit 9.1 Rechtmässigkeit der Zwangsernährung Internationale und verfassungsrechtlich festgelegte Grundrechte dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, ein öffentli- ches Interesse, der Eingriff muss verhältnismässig sein und der Kerngehalt des Rechts muss respektiert werden. Ein schwerer Eingriff muss in einem Gesetz im formellen Sinn vorgese- hen sein, davon ausgenommen sind nur Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwend- barer Gefahr. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit muss zudem geprüft werden, ob der Eingriff geeignet und erforderlich ist, das anvisierte Ziel zu erreichen. Der Eingriff darf für den Einzelnen nicht unzumutbar sein, weshalb eine Mittel-Zweck-Relation vorzunehmen ist, wobei die Grundrechte Dritter zu berücksichtigen sind. Die Zwangsernährung stellt zweifelsohne einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität dar, der einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine gegen den Willen des Indivi- duums durchgeführte Zwangsernährung kann lebensgefährlich sein, da der Betroffene u.U. gefesselt und von mehreren Personen festgehalten oder auf andere Art und Weise sediert wer- den muss und eine durch die Nase eingeführte Magensonde oder eine gelegte Infusion Verlet- zungen hervorrufen kann. Die polizeiliche Generalklausel wird von Lehre und Rechtspre- chung unter den Voraussetzungen der ernsten, unmittelbaren und nicht anders abzuwendenden Gefahr grundsätzlich als gültige gesetzliche Grundlage angesehen. Im konkreten Fall hätte man der unmittelbaren Gefahr jedoch schon früher begegnen können. Immerhin verlief der Hungerstreik von Rappaz über mehrere Tage und die Schwächung des Körpers bis hin zu ei- nem möglichen Tod war vorhersehbar. Die Frage der Zwangsernährung stellte sich demzufol- ge nicht von heute auf morgen. Auch die negative Haltung der Ärzteschaft gegen einen Zwangseingriff gegen den Willen des Patienten war bekannt. Zudem ist das Thema Zwangs- ernährung nicht neu. 154 Das Bundesgericht hat meiner Ansicht nach die polizeiliche General- klausel im Fall Rappaz zu Unrecht als gesetzliche Grundlage für eine allfällige Zwangsernäh- rung genügen lassen. Als weiterer Schritt ist zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Zwangsernährung gege- ben ist. Der Staat hat auf Grund des besonderen Rechtsverhältnisses eine Fürsorgepflicht ge- genüber Rappaz. Der Staat muss die Betreuung des Gefangenen gewährleisten, ihn beschüt- zen, insbesondere schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegen wirken. Er hat aber auch die Aufgabe, Rechtssicherheit zu gewähren, den Strafvollzug durchzusetzen und alle Insassen gleich zu behandeln. Es existieren somit genügend öffentliche Interessen, die für den Grund- rechtseingriff der Zwangsernährung sprechen. Die Durchsetzung dieser Interessen ist eine Frage der Verhältnismässigkeit. Zur Beantwortung dieser Frage muss eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen und die öffentlichen Interessen müssen den Individualinteressen von Rappaz gegenübergestellt werden. Diese Güterabwä- gung stellt das eigentliche Problem im Prüfungsschema dar. Erst wenn eine umfassende Prü- fung der gegenteiligen Interessen der betroffenen Akteure vorgenommen wurde, kann gesagt werden, ob der Eingriff rechtens wäre. Vorliegend kann Rappaz sich auf die Menschenwürde, das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Selbstbestim- mungsrecht, das Recht auf körperliche und geistige Integrität und das Recht auf freie Mei- 154 Bereits in den 70er-Jahren wurde die Zwangsernährung im Zusammenhang mit den teilweise auch in der Schweiz inhaftierten RAF-Terroristen diskutiert. Die Gefangenen führten mehrere kollektiven Hungerstreiks durch und wurden von den deutschen Behörden z.T. zwangsernährt. In der Schweiz wurden auf Grund dieser Hungerstreiks in den Kantonen Zürich und Bern gesetzliche Grundlagen auf kantonaler Ebene geschaffen. 33 nungsäusserung berufen. Gewichtet man diese Rechte stärker als die erwähnten öffentlichen Interessen, hat Rappaz das Recht einen Hungerstreik durchzuführen und in letzter Konse- quenz daran zu sterben. Kommt man zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen vorgehen, ist ein Grundrechtseingriff in Form der Zwangsernährung zulässig. Empirisch gesehen dürfte die Meinung in der Bevölkerung für oder gegen eine Zwangsernäh- rung so vielfältig ausfallen, wie es Argumente dafür oder dagegen gibt. Im konkreten Fall wird die Beurteilung über den Einsatz einer zwangsweisen künstlichen Ernährung auch davon abhängen, wie man zur Forderung von Rappaz auf Strafunterbruch und dem Staat als Adres- santen der Forderung steht, was für eine politische Meinung und was für Werte man grund- sätzlich vertritt. Sieht man den Strafdurchsetzungsanspruch des Staates als unumstösslich an, so ist das Leben von Rappaz um jeden Preis zu erhalten, denn ein Durchsetzen der rechtskräf- tig erhaltenen Strafe ist an einem Toten nicht mehr möglich. Befürwortet man das Selbstbe- stimmungsrecht von Rappaz, die Nahrung bis zum Letzten zu verweigern, wird man sich ge- gen die Zwangsernährung aussprechen. Meiner Meinung nach sollten der Hungerstreik und die Zwangsernährung separat betrachtet werden. Eine klare Trennung erscheint mir wichtig, da verschiedene Grundrechte betroffen sind. Die Forderung des Hungerstreikenden ist m.E. immer vor dem Hintergrund der Mei- nungsäusserungsfreiheit zu sehen. Die Zwangsernährung dagegen sollte im Kontext mit der persönlichen Freiheit, dem Recht auf körperliche Integrität, allenfalls dem Verbot unmensch- licher und erniedrigender Behandlung und schliesslich dem Recht auf Selbstbestimmung ge- sehen werden. Dabei spielen ethische Überlegungen eine grosse Rolle. In der heutigen Gesell- schaft gilt die persönliche Freiheit des Menschen als eines der höchsten Güter überhaupt. Die Beachtung der Menschenwürde ist Grundpfeiler unseres Rechtsstaates. Unser rechtsstaatli- ches System gewährt dem Individuum das Recht auf Leben, darin eingeschlossen auch das Recht zu sterben. Solange die Handlungen des Individuums nicht gegen die Rechte anderer Personen verstossen oder der Gesellschaft als solche schaden, sind sie erlaubt. Handlungsfrei- heit bedeutet auch Übernahme von Selbstverantwortung und beinhaltet ebenso zentral das Prinzip der freien Willensbildung. In diesem Zusammenhang stellt sich die enorme Problema- tik, wo endet der freie Wille und wo beginnt die Urteilsunfähigkeit einer Person. Der Wille des Gefangenen und seine Rechte sollten unabhängig von seinem Sonderstatus res- pektiert werden. Eine Zwangsernährung ist m.E. im Zusammenhang mit dem Hungerstreik eines Gefangenen, der sich im urteilsfähigen Zustand und unter Kenntnis der Konsequenzen, eindeutig gegen eine künstliche Ernährung ausgesprochen hatte, klar abzulehnen. Schranken für die Ausübung seiner Grundrechte könnten somit lediglich die Rechte von Drittpersonen sowie die Störung des Strafvollzugszwecks an sich sein. Rappaz gefährdete durch seinen Hungerstreik weder Mitgefangene noch Anstaltspersonal und die Verlegung in ein Spital stellt keine essentielle Störung des Vollzugszwecks dar. Somit ist dem Staat im vorliegenden Fall nach meiner Meinung kein Eingriffsrecht gegeben. Falls die Zwangsernährung als legitimes Mittel angesehen wird, um die Strafvollstreckung durchzusetzen und/oder das Leben des Betroffenen zu erhalten, ist anzunehmen, dass auch der zuständige Arzt gezwungen wäre diese Zwangsmassnahme vorzunehmen, ansonsten er sich gesetzeswidrig verhalten würde. Falls der Staat keine Zwangsernährung gegen den Willen des Streikenden anordnet, sollte er diese Haltung dem Hungerstreikenden unmissverständlich und frühzeitig – in noch urteilsfä- higem Zustand – mitteilen. Das schafft die notwendige Klarheit bezüglich Entscheidungsfrei- heit, Verantwortlichkeit und Konsequenzen. Wenn der Gefangene weiterhin seine Nahrungs- aufnahme verweigert sowie eine Erklärung abgibt, im Falle eines Komas keine Zwangsernäh- 34 rung zu wünschen, ist die Todesfolge logische Konsequenz seines Entscheids. Die freie Wil- lensbildung, die letztlich den Menschen ausmacht, sollte sich auch im Strafvollzug durchset- zen. Unter humanistischen Gesichtspunkten gibt es keine Pflicht zu leben. Der Staat hat m.M. nach kein Recht, ein Leben zu erhalten, um die Verbüssung einer Strafe durchzusetzen. Der Staat sollte aber seine Fürsorge wahrnehmen, indem er den Gefangenen bezüglich des Hun- gerstreiks auf die gesundheitlichen Gefahren hinweist, immer genügend Nahrungsmittel bereit hält und ihm die Möglichkeit gibt, seine Meinung ohne negative Konsequenzen zu ändern. Der Insasse sollte jederzeit ärztliche Betreuung in Anspruch nehmen können. Ärzte sind in verschiedenen Arbeitsfeldern tätig – z.B. in Spitälern oder Gefängnissen – oder arbeiten als frei praktizierende Ärzte. Die Standesregeln sind für alle Ärzte dieselben. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Status des Gefangenen keinen Einfluss auf seine ärztliche Be- handlung. Die Ärzteschaft kann m.E. nicht gegen ihren Willen beauftragt werden eine Zwangsernährung vorzunehmen. Die Ärzte können sich auf die Gewissensfreiheit, ihre Be- rufsethik und ihre Standesregeln berufen und eine Zwangsernährung gegen den Willen eines urteilsfähigen Patienten rechtmässig ablehnen. Vorherrschende Prinzipien sollten Gewalt- und Gewissensfreiheit sein. Anders verhält es sich, wenn der Gefangene nichts für den Fall be- stimmt hat, wenn er ins Koma fällt oder in eine andere Notlage gerät. Dann sollte der Arzt nach dem mutmasslichen Willen des Patienten, seiner Berufsethik und seinem Gewissen vor- gehen können. In diesem Fall würde wohl das Leben des Streikenden – gegebenenfalls durch Zwangsernährung – gerettet werden. In der Schweiz wurde bislang noch nie über die Rechtmässigkeit einer durchgeführten Zwangsernährung entschieden. Die Kernfrage, ob eine Zwangsernährung gegen den aus- drücklichen Willen des Individuums zulässig ist oder gegen die Menschenrechte verstösst, wurde vom Bundesgericht auch im Fall Rappaz nicht beantwortet und steht beim EGMR noch aus. 9.2 Rahmengesetz auf Bundesebene Der Gesetzgeber hat bisher auf eine gesetzliche Regelung zur Zwangsernährung auf Bundes- ebene verzichtet. Der Bundesrat lehnt die neusten Vorstösse dazu im Wesentlichen mit den Argumenten ab, dass sich die bisherige Praxis bewährt habe, die Kantone sich gegen eine Bundesregelung ausgesprochen hätten und eine generell abstrakte Regelung nie alle Probleme lösen könne. Die Lösung des Kantons Bern in Art. 61 SMVG zur Zwangernährung scheint mir eine prakti- kable zu sein. Die Positionen aller Beteiligten werden berücksichtigt. Einzig die in Abs. 2 des Artikels genannte freie Willensbestimmung müsste m.E. noch konkretisiert werden. Die Frage des echten Willens muss im Einzelfall immer sorgfältig abgeklärt werden. Der im urteilsfähi- gen Zustand geäusserte Wille sollte dem mutmasslichen Willen vorgehen. Anders ausge- drückt, es darf erst gemutmasst werden, wenn kein klarer Wille auszumachen ist. Im Fall Rappaz wurde sein Wille, in letzter Konsequenz sterben zu wollen, in Frage gestellt. Es erga- ben sich Unklarheiten, weil Rappaz ein Begnadigungsgesuch an das Walliser Parlament ge- stellt und gegenüber der zuständigen Sicherheitsdirektorin erwähnt hatte, dass er nicht sterben wolle. Solche Äusserungen widersprechen nicht per se dem von ihm geäusserten Willen, er wolle keine Zwangsernährung. Für seinen ernst gemeinten Willen diesbezüglich spricht die Vollmacht an seinen Anwalt, eine solche zu verhindern. Denkbar wäre, dass Rappaz lieber sterben wollte, als eine Zwangsernährung zu erleben, aber im Grunde doch lieber seine Forde- rung auf einen Haftunterbruch durchgesetzt hätte. Der Gesetzgeber sollte hier ansetzen und einen Kriterienkatalog zur Feststellung des wirkli- 35 chen Willens ausarbeiten. Unklarheiten müssen – so gut es geht – ausgemerzt werden. Ein solcher Katalog würde zu mehr Rechtssicherheit führen und wäre ein brauchbares Instrument sowohl für den Betroffenen als auch für die Vollzugsbehörden und die Mediziner. Fest steht, dass in einem Gesetz nie alles bis ins letzte Detail geregelt werden kann. Es gibt immer gewisse auf den Einzelfall bezogene Fragen, die offen bleiben. Unabhängig von der Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsernährung wäre es für die Schweiz unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten angebracht, in einem so sensiblen Bereich wie der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug über ein Rahmengesetz auf Bundesebene zu verfü- gen. Es würde meiner Ansicht nach nicht nur Rechtssicherheit schaffen, sondern im Endeffekt dem Vertrauen in die Justiz dienen. Der Umgang mit den Strafgefangenen in der Schweiz spiegelt letztlich die ethischen Werte unserer Gesellschaft. „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Einsiedeln, 10. Mai 2011 Heidi Hauenstein

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    Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis [...] vom 29. Juni 2000 i.S. Staatsanwaltschaft für das Oberwallis gegen R.L. und E.L. (ZWR 2001, S. 216

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    Microsoft Word - Masterarbeit.07.05.2011.II.doc Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Besitz im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB im Internetbereich - ist die temporäre Speicherung im Cache strafbar? Eingereicht von Gabriela Matt, Fürsprecherin Klasse MAS Forensics 3 am 12.05.2011 betreut von Dr. Olivier Thormann Leitender Staatsanwalt des Bundes Seite I I. INHALTSVERZEICHNIS...........................................................................................................................I II. LITERATURVERZEICHNIS...................................................................................................................III III. AMTLICHE SAMMLUNG UND RECHTSPRECHUNG……….........................................................VI IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...........................................................................................................VIII V. GLOSSAR………………………...............................................................................................................IX VI. KURZFASSUNG.......................................................................................................................................XII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. AUSGANGSPUNKT - FRAGESTELLUNGEN....................................................................................1 2. RECHTSGUT UND ANGRIFFSOBJEKT............................................................................................2 2.1. GESETZESWORTLAUT..................................................................................................................................2 2.2. RECHTSGUT.................................................................................................................................................2 2.3. ANGRIFFSOBJEKT - „PORNOGRAPHIEBEGRIFF“............................................................................................3 2.4. TATOBJEKT .................................................................................................................................................6 3. GRÜNDE FÜR DIE EINFÜHRUNG DES VERBOTS DES BESITZES HARTER PORNOGRAPHIE...................................................................................................................................7 4. DEFINITION „BESITZ“ I.S. VON ART. 197 ZIFF. 3BIS ....................................................................8 4.1. AUSGANGSLAGE .........................................................................................................................................8 4.2. BEGRIFF DES BESITZES IM BETMG..............................................................................................................8 4.3. BEGRIFF DES GEWAHRSAMS BEIM DIEBSTAHL............................................................................................8 4.4. ABGRENZUNG ZWISCHEN DEM BESITZESBEGRIFF IM BETMG UND DEM GEWAHRSAMSBEGRIFF BEIM DIEBSTAHL..................................................................................................................................................9 4.5. ANNÄHERUNG AN DEN BESITZESBEGRIFF IN ART. 197 ZIFF. 3BIS STGB.......................................................9 4.6. BLICK INS ZIVILRECHT..............................................................................................................................10 4.7. SCHLUSSFOLGERUNG ................................................................................................................................11 5. ABGRENZUNG ZUM KONSUM BZW. HERSTELLEN & BEISPIELE FÜR KONSUM/BESITZ/HERSTELLEN ....................................................................................................14 5.1. ABGRENZUNG ZUM KONSUM BZW. HERSTELLEN ......................................................................................14 5.2. BEISPIELE..................................................................................................................................................14 5.2.1. Konsum ..............................................................................................................................................14 5.2.2. Besitz ..................................................................................................................................................15 5.2.3. Herstellen............................................................................................................................................16 6. BESONDERHEIT CACHE...................................................................................................................17 6.1. ZUR FUNKTIONSWEISE ..............................................................................................................................17 6.2. ZUM EINGANGS ERWÄHNTEN FALLBEISPIEL..............................................................................................17 6.2.1. Erstinstanzliches Urteil.......................................................................................................................17 6.2.2. Zweitinstanzliches Urteil....................................................................................................................19 6.3. AUSFÜHRUNGEN IN DER BOTSCHAFT ........................................................................................................19 6.4. LEHRE UND RECHTSPRECHUNG.................................................................................................................19 6.4.1. Rechtsprechung des Bundesgerichts...................................................................................................19 6.4.2. Lehre...................................................................................................................................................20 6.5. EXKURS: DEUTSCHLAND...........................................................................................................................21 6.5.1. Gesetzeswortlaut ................................................................................................................................21 6.5.2. Rechtsprechung und Lehre zum Cache ..............................................................................................22 6.5.3. Betrachten nach gezieltem Aufruf ......................................................................................................22 Seite II 7. BEANTWORTUNG DER FRAGEN UND AUSBLICK ....................................................................26 7.1. BEANTWORTUNG DER FRAGEN .................................................................................................................26 7.2. STRAFBARKEIT DES WISSENTLICHEN ZUGRIFFS AUF KINDERPORNOGRAPHIE ...........................................30 7.2.1. Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch .........................................................................................................................................30 7.2.2. Österreich ...........................................................................................................................................30 7.3. DE LEGE FERENDA.....................................................................................................................................32 7.3.1. Strafloser Konsum versus strafbarer Besitz........................................................................................32 7.3.2. Neuregelung .......................................................................................................................................33 Seite III II. LITERATURVERZEICHNIS Zitierweise: Die unten aufgeführten Werke werden mit dem Nachnamen des Autors, dem Er- scheinungsjahr und der Seitenzahl oder der Randnote zitiert. Werden von einem Autor mehrere Werke zitiert, ist bei Notwendigkeit das für die Zitierung massgebende Stichwort der angebrach- ten Klammer zu entnehmen. ALBRECHT PETER Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BemtG), Hrsg. Schubarth, 2. Auflage, Bern 2007. BUNDI MARCO Der Straftatbestand der Pornographie in der Schweiz: mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA, Diss. BE 2008. DONATSCH ANDREAS Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich 2008. FELBER MARKUS Internet-Download von harter Pornographie, in: Juslet- ter 25. Oktober 2004 [Rz]. FERNER JENS Besteht Besitz an Daten, die nur in den Arbeitsspeicher geladen werden?, http://www.internet- strafrecht.com/?p=143, Version 259, Artikel erstellt am 22. März 2010. FINGERHUTH THOMAS/TSCHURR CHRISTOF BetmG, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007. FREY GEORGES/OMLIN ESTHER „Genesis“ - Pornographie & Internet, Eine Würdigung der neuen Rechtslage gestützt auf die Erfahrungen im Kanton Luzern, in: AJP 11/2003, S. 1378 ff. FROMMEL MONIKA Nomos Kommentar, Hrsg. Kindhäuser/Neumann/ Pfaeffgen, Strafgesetzbuch, Band 2, 3. Auflage, Ba- den-Baden 2010. GERCKE MARCO/BRUNST PHILLIP Praxishandbuch Internetstrafrecht, Stuttgart 2009. GERCKE MARCO Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Internet- strafrecht in den Jahren 2000 und 2001, in: ZUM 4/2002, S. 283 ff. GERCKE MARCO Die Rechtsprechung zum Internetstrafrecht im Jahr 2002, in: ZUM 5/2003, S. 349 ff. Seite IV HARMS SVEN Ist das „blosse“ Anschauen von kinderpornographi- schen Bildern im Internet nach geltendem Recht straf- bar? In: NStZ 2003, Heft 12, S. 646 ff. HILGENDORF ERIC StGB, Strafgesetzbuch, Kommentar, Hrsg. Satz- ger/Schmitt/Widmaier, Köln 2009. HOCHMAYR GUDRUN Strafbarer Besitz von Gegenständen, Zur Reichweite der Strafdrohungen für den (blossen) Besitz von Waf- fen, Suchtmitteln, Kinderpornographie, etc., Wien 2005. HÖRNLE TATJANA Münchner Kommentar Strafgesetzbuch, §§ 80-184f, Hrsg. Joecks/Miebach, München 2005. JENNY GUIDO/SCHUBARTH MARTIN/ ALBRECHT PETER Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonde- rer Teil, 4. Band, Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Art. 187-200, Art. 213-220 StGB, Bern 1997. KOLLER DANIEL Cybersex: die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornographie im Internet unter Berücksich- tigung der Gewaltdarstellungen, Diss. Zürich 2007. MATZKY RALPH Kinderpornographie im Internet, Strafgesetzgeberi- scher Handlungsbedarf?, in: ZRP 2003, Heft 5, S. 167 ff. MENG KASPAR/ SCHWAIBOLD MATTHIAS Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-329 StGB, Hrsg. Niggli/Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel 2007. NIGGLI MARCEL ALEXANDER Gezieltes Abspeichern ist Herstellen, in: Jusletter 1. November 2004 [Rz]. NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ RIEDO CHRISTOF Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-329 StGB, Hrsg. Niggli/Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel 2007. REY HEINZ Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991. SCHEFFLER UWE Zur Strafbarkeit des Betrachtens kinderpornographi- scher Internet-Seiten auf dem PC, Zugleich eine Be- sprechung von OLG Schleswig, Beschluss vom Seite V 15.09.2005 - 2 Ws 305/05 (222/05), in: Seier / Schle- hofer / Scheinfeld / Merkel / Hoernle / Hardtung / Putzke (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, Tübingen 2008, S. 627 ff. SCHMID JÖRG/HÜRLIMANN-KAUP BETTINA Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich 2009. STRATENWERTH GÜNTER/ JENNY GUIDO Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Strafta- ten gegen die Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003. STRATENWERTH GÜNTER/ WOHLERS WOLFGANG Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007. TRECHSEL STEFAN/BERTOSSA CARLO Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al, Zürich 2008. TUOR PETER/SCHNYDER BERNHARD/ SCHMID JÖRG/RUMO-JUNGO ALEXANDRA Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zü- rich 2002. WEDER ULRICH StGB Kommentar, Hrsg. Donatsch / Flachsmann / Hug / Maurer / Riesen-Kupper / Weder, 18. Auflage, Zürich 2010. WEISSENBERGER PHILIPPE Strafwürdiger Besitz von Kinderpornographie? Zu den geplanten Gesetzesrevisionen im Bereich der harten Pornographie, in: AJP 3/1998, S. 311 ff. WEISSENBERGER PHILIPPE Revisionsentwurf zur harten Pornographie: In dubio contra libertate, ZBJV Band 135, 1999, S. 159 ff. WIPRÄCHTIGER HANS Das geltende Sexualstrafrecht – eine kritische Stand- ortbestimmung, in: ZStrR, Band 125 2007, S. 312 f. ZIEGLER THEO StGB, Strafgesetzbuch, Kommentar, Hrsg. von Heint- schel/Heinegg, München 2010. Seite VI III. AMTLICHE SAMMLUNGEN UND RECHTSPRECHUNG Bundesblatt: − BBl 1985 II 1088-1092; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches und des Militärstrafgesetzes (strafbare Handlungen gegen Leib + Leben, gegen die Sitt- lichkeit + gegen die Familie) vom 26. Juni 1985. − BBl 2000 III 2943-2989; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches und des Militärstrafgesetzes (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität / Ver- jährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornographie) vom 10. Mai 2000. Bericht und Vorentwürfe: − Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Ver- jährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornographie), Bern August 1998 [zitiert: Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Porno- graphie, 1998]. Amtliches Bulletin des National- und Ständerats: − Ständerat – Wintersession 2000 – Elfte Sitzung – 13.12.00 – 08h30, 00.041, StGB und MStG, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, AB 2000 S 907-912. − Nationalrat – Sommersession 2001 – Zweite Sitzung – 06.06.01 – 08h00, 00.041, StGB und MStG, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, AB 2001 N 529-531. Rechtsprechung: Kantonale Urteile − Urteil der Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 19.11.2009. − Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22.04.2010. Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts − BGE 119 IV 266 − BGE 124 IV 106 − BGE 128 IV 25 − BGE 128 IV 201 − BGE 128 IV 260 − BGE 131 IV 16 Seite VII − BGE 131 IV 64 − BGE 6S.254/2006 − BGE 6B_289/2009 − BGE 6B_162/2010 Urteile aus Deutschland − Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2003, 1 StR 70/2003, in: NStZ 2004, S. 149 ff. − Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2006, 1 StR 430/2006, in: NStZ 2007, S. 95 + NJW 2007, S. 217, vgl. auch www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/06/1-430-06.php. − Urteil des LG Stuttgart vom 27.02.2002, 20 Qs 10/02, in: NStZ 2003, S. 36 f. − OLG Schleswig, Beschluss vom 15.09.2005, 2 Ws 305/05, in: NStZ-RR 2007, S. 41,vgl. auch www.sexualstrafsachen.de/betrachten.htm. − Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2010, 2-27/09 (REV), www.jurpc.de/rechtspr/20100054.htm (JurPC Web-Dok. 54/2010, Abs. 1-59). Seite VIII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis, Zürich AmtlBull Amtliches Bulletin Art. Artikel BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 03.10.1951, SR 812.21 BGBl. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich BG Bundesgesetz BGE Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts Bst. Buchstabe bzw. Beziehungsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation f. folgende Seite ff. folgende Seiten FCKW Abkürzung für den „Fachbereich Computer- und Wirtschaftskriminalität“ der Kantonspolizei Bern Fn. Fussnote h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.S. im Sinne Lit. Litera LG Landgericht m.a.W. mit anderen Worten NJW Neue Juristische Wochenschrift, Frankfurt a.M. NR Nationalrat NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht, München & Frankfurt a.M. OLG Oberlandesgericht Rn. Randnote Rz. Randziffer S. Seite s. siehe SR Ständerat StGB Strafgesetzbuch, SR 311.00 usw. und so weiter vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Bern ZGB Zivilgesetzbuch, SR 210.00 Ziff. Ziffer ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik, München ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bern ZUM Zeitschrift für Urheber- + Medienstrafrecht/Film & Recht, Baden-Baden Seite IX V. GLOSSAR1 Arbeitsspeicher Dies ist der Speicher eines Computers, in dem Datenobjekte, also Pro- gramme und die von diesen in Mikroprozessoren zu verarbeitenden Nutz- daten, abgelegt und zu einem späteren Zeitpunkt (unverändert) abgerufen werden können. Der Unterschied zu Festplatten, die formal dieselbe Funktion erfüllen, liegt im ungleich schnelleren Zugriff und der fehlenden Fähigkeit, die Daten bei Stromunterbrechung zu erhalten. Access-Provider Der Access-Provider als reiner Internetzugangsvermittler ermöglicht den Usern den Zugang zum Internet. Browser Der Browser ist ein Programm, das dem Betrachten von Internet-Inhalten und dem Abruf von Multimediadateien dient. Cache Cache ist die Bezeichnung der automatisiert erfolgenden temporären Zwi- schenspeicherung von Internet-Inhalten durch den Internet-Browser auf der Festplatte des Users. Bei wiederholtem Bedarf der schon einmal auf- gerufenen Internet-Seiten schaut der Browser im Cache nach und ruft die- se bei vorhandenen zwischengespeicherten Informationen auf. Durch den Zugriff auf bereits geladene Websites wird die Ladezeit verkürzt. Client Rechner Beim Client-Rechner (Computer) handelt es sich um den Rechner des je- weiligen Internet-Users, der beim korrespondierten Server bereitgehaltene Netzwerk-Ressourcen anfordert und nutzt. Content-Provider Der Content-Provider stellt eigene Internet-Inhalte ins Internet; häufiger aber speichert er sie auf dem Web-Server eines Host-Providers ab, von wo aus sie durch automatisierte Prozesse ins Internet hochgeladen wer- den. Downloaden Downloaden (Herunterladen) ist ein Begriff aus der elektronischen Da- tenverarbeitung. Es wird damit die Übertragung von Daten von einem Computer in einem Netzwerk oder im Internet zum eigenen Computer, dem Client bezeichnet. Filesharing-Systeme Unter dem Oberbegriff Filesharing-Systeme sind verschiedene Dienste zu verstehen, die allesamt durch den Informationsaustausch im Sinne von Up- und Downloads von Dateien in einem zusammenhängenden Netz- werk funktionieren (z.B. p2p). Host-Provider Host-Provider gewähren auf ihren Web-Servern den Content-Providern als Vertragspartner die Abspeicherung ihrer Websites. 1 Vgl. dazu KOLLER, 2007, LXXIX ff. Seite X HTML HRML (Abkürzung von: Hyper Text Markup Language) ist eine platt- form-unabhängige Sprache, die Hypertext-Dokumente für das www les- bar macht. http http (Abkürzung von: Hyper Text Transfer Protocol) ist das im www verwendete Protokoll, womit der Browser den Zugriff auf Websites her- stellt. Link Ist vom Link die Rede, ist damit oft der einfache Link gemeint. Der ein- fach Link besteht aus dem sichtbaren Merkmal zum Anklicken (oft blau unterstrichen), andererseits aus dem daran angeknüpften Pfad (häufig als URL angegeben). Durch Linksetzung im Ausgangsdokument wird eine Verknüpfung zu der angeforderten Zieldatei hergestellt. Netwerk-Provider Der Netwerk-Provider stellt Übertragungswege oder -kapazitäten zur Ver- fügung. p2p p2p (Abkürzung von Peer-to-Peer-Network) ist die Vernetzung gleichbe- rechtigter Rechner in einer nicht hierarchischen Netzstruktur, damit die Nutzer über eine entsprechende Fliesharing-Software mit anderen Usern die auf dem Rechner im online-Status gespeicherten Informationen im frei gegebenen Ordner im Sinne von Up- und Downloads austauschen können. RAM-Speicher RAM (Abkürzung von Random-Access Memory) ist ein anderes Wort für den Arbeitsspeicher. Server Server sind Rechner, die darauf gespeicherte Informationen zum Abruf bereitstellen. Streaming-Media Streaming Media ist der Oberbegriff für Streaming Audio und Streaming Video (auch bekannt als Web-Radio und Web-TV) und bezeichnet aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig wiedergegebene Audio- und Videodaten. Den Vorgang der Datenübertragung selbst nennt man Streaming, und gestreamte Programme werden als Livestream bezeichnet. Es geht um die Übermittlung eines kontinuierlichen multimedialen Da- tenstroms, der von einem Server gesendet und von einem Client empfan- gen wird und mittels spezieller Software in Echtzeit abgespielt wird. Einmal ausgelöst erfolgt die Datenübermittlung bis zur Unterbrechung. Ohne dass die Gesamtdatei heruntergeladen werden muss erfolgt die Wiedergabe der angeforderten Informationen, sobald der Client genügend Daten empfangen hat. Vom Ablauf her ist die Informationsübertragung mittels Streaming Media Technologien mit dem klassischen Rundfunk vergleichbar. Seite XI TEMP-Dateien Dies sind temporäre Dateien oder sog. Arbeitsdateien, die vom Betriebs- system oder von anderen Programmen verwendet werden und zur zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung von Daten dienen, die von gleichen oder einem anderen Programm weiterverarbeitet werden sollen. Die Aus- lagerung der Daten erfolgt dabei, um den Arbeitsspeicher des Computers zu entlasten oder um die Übergabe von Daten an ein anderes Programm zu organisieren. User User ist der englische Begriff für Nutzer. Website Unter einer Website sind die gesamten von einer Person auf dem Haupt- Domain-Level oder den Sub-Domains im www zum Abruf bereitgehalte- nen Informationen zu verstehen. Dieser Begriff erfasst also die ganze Webpräsenz einer Person - m.a.W. eine Sammlung von Webpages - unter einer Domain. www Das www ist Teil des Internets und besteht aus Rechnern, die über das Protokoll „http“ vernetzt sind und Daten im „HTML-Format“ zum Abruf bereitstellen. Seite XII V. KURZFASSUNG Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Besitzesbegriff i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB. Aus den historischen Unterlagen geht nämlich nur ansatzweise hervor, welches der konkrete Inhalt des Besitzesbegriffs ist. Der Gesetzgeber hatte das Bedürfnis, den Begriff des strafrechtlichen Besitzes an bestehende Rechtsfiguren anzulehnen. Er orientiert sich am Besitz im Nebenstraf- recht (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG) und insbesondere am Gewahrsamsbegriff (Art. 139 StGB) im Strafrecht. Der zivilrechtliche Besitzesbegriff wird in der Botschaft nur am Rande erwähnt. Ein Vergleich mit dem Besitzesbegriff des BetmG und dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl zeigt, dass der strafrechtliche Besitzesbegriff weder dem Besitzesbegriff des BetmG noch dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl eindeutig zugeordnet werden kann. Auch der zivilrechtliche Besitzesbegriff deckt sich nicht mit dem strafrechtlichen. Dies v.a., weil die Besitzesbegriffe im Zivil- und im Nebenstrafrecht und die Figur des Gewahrsams beim Diebstahl ganz anderen ge- setzgeberischen Vorstellungen unterliegen und andere Funktionen erfüllen als der strafrechtliche Begriff des Besitzes. Hinzukommt, dass die Besitzesbegriffe im Zivil- und im Nebenstrafrecht und die Figur des Gewahrsams beim Diebstahl anhand der Herrschaft über körperliche Gegens- tände entwickelt worden sind. Sie genügen damit nicht vollständig der Besonderheit, dass nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB auch unkörperliche Darstellungen in Dateien Bezugsgegenstand des Be- sitzes sein können. Auch beim strafrechtlichen Besitzesbegriff ist – analog der anderen dargestellten Besitzes- und Gewahrsamsbegriffe – Herrschaftsmacht verbunden mit Herrschaftswillen zu fordern. Die Herrschaftsmacht stellt das objektive Element des strafrechtlichen Besitzes dar und meint die Gewalt einer Person über eine Sache, wobei die tatsächliche Gewaltherrschaft eine gewisse Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Beziehung voraussetzt. Der strafrechtliche Besitzer muss unmittelbaren Zugang zur Sache haben. Das Raumverhältnis zwischen Täter und harter Porno- graphie ist deshalb so zentral, weil das geschützte Rechtsgut dieser Strafnorm darauf aus ist, durch Vorlagen inspirierte Nachahmungstaten einzudämmen. Nur durch die tatsächliche Wahr- nehmungsmöglichkeit des harten pornographischen Gehalts sind solche Anregungen denkbar, nicht auch bei bloss rechtlichen Strukturen. Als subjektives Element muss der strafrechtliche Besitzer einen die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen haben, d.h. er weiss, dass sich die Sachen in seiner Verfügungsgewalt befin- den und er will diese Verfügungsgewalt für sich (oder einen Dritten) auch ausüben bzw. auf- rechterhalten. Der Herrschaftswille ist ein wichtiges Korrektiv zur straflosen Entledigung von unerwünschter harter Pornographie. In der Folge wird eine Abgrenzung zwischen Konsum, Besitz und Herstellen vorgenommen und Beispiele für alle drei Formen angeführt. Des Weiteren wird die Besonderheit „Cache“ anhand eines Fallbeispiels beleuchtet. Die vorliegende Arbeit kommt zum Schluss, dass der Benutzer mit der automatischen Abspeicherung im Internet-Cache objektiv Besitz an den entsprechenden Dateien erlangt. Es ist ihm nämlich jederzeit (auch offline) möglich, diese Daten wieder aufzu- rufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden. Es kann je- doch in diesen Fällen am subjektiven Tatbestand fehlen, weil der Täter mit den technischen Vorgängen beim Surfen nicht vertraut ist oder nicht auszuschliessen ist, dass er die Dateien ver- sehentlich geöffnet hat. Seite XIII Strafbarer Besitz kann also sowohl durch eigenes Tun oder eigene Unterlassung als auch durch Zurechnung automatisierter Prozesse wie beim Cache begründet werden. Bei den temporären Inhaltsspeicherungen im Cache kommt es auf die technischen Kenntnisse des Users an, denn davon leitet sich grundsätzlich das Bestehen oder Fehlen eines Vorsatzes ab. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die mit dem Betrachten verbundene bloss „flüchtige“ Speicherung der Bilddateien im Arbeitsspeicher zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt. Es fehlt an der erforderlichen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Sachherrschaft, denn schaltet man den Computer aus oder wird aus anderen Gründen die Stromzufuhr unterbrochen, gehen die Da- ten ohne vorgängige Speicherung grundsätzlich unwiderruflich verloren. Ausgehend vom Zweckgedanken von Ziff. 3bis, nämlich den Markt für Kinderpornographie „auszutrocknen“, erscheint auch das Betrachten von Kinderpornographie im weltweiten Netz- werk ohne dauerhafte Speicherung der Bilddateien auf der Festplatte strafwürdig. Gerade das Beispiel zum Internet zeigt, dass der „blosse“ visuelle und akustische Verbraucher in mindestens gleichem Masse wie der Besitzer den Markt für Kinderpornographie belebt und auf diese Weise mittelbar für die Herstellung einschlägiger Erzeugnisse und damit für den Missbrauch von Kin- dern verantwortlich ist. Der Konsum als solcher ist unter dem Aspekt des „Darstellerschutzes“ daher ebenso strafwürdig wie der Erwerb (im weiteren Sinne) oder der Besitz. Allerdings ist ei- ne Einschränkung für denjenigen Nutzer zu machen, der im Internet zufällig – unvorsätzlich – auf eine Seite kinderpornographischen Inhalts stösst und diese sogleich wieder verlässt. Mass- geblich für die Abgrenzung zwischen dem noch straflosen, zufälligen Zugriff und einem strafba- ren Interesse an entsprechenden Seiten in einer künftigen Gesetzesnovelle muss sein, wie oft und wie lange der Nutzer auf einschlägige Seiten zugreift, also die Dauer und die Intensität des Zugriffs. Bei einer Neuregelung sollte zwischen den einzelnen verpönten Handlungen, nämlich sexuelle Handlungen mit Kindern, solchen mit Tieren und solchen mit menschlichen Ausscheidungen sowie Gewalttätigkeiten unterschieden werden. Die Gleichstellung der Kinderpornographie und Gewaltpornographie mit der Darstellung sexueller Handlungen mit Tieren und menschlichen Ausscheidungen scheint nicht gerechtfertigt. Zudem bringt das Festhalten an der strafrechtlichen Gleichbehandlung der Kinder- und Gewaltpornographie mit Pornographieformen von weit ge- ringerer Schwere das Risiko einer Aufweichung des Strafrechtsschutzes mit sich. Die selbständige Qualifikation der harten Pornographie sollte sich daher auf Darstellungen se- xueller Handlungen mit Kindern oder Gewalttätigkeiten beschränken. Die Exkrement- und So- domiepornographie wäre dann wie die weiche Pornographie im Rahmen von Art. 197 Ziff. 1 und 2 StGB strafbar. Betreffend Kinderpornographie verbietet das schweizerische StGB auch die virtuelle Pornogra- phie mit Kindern. Hier stellt sich die Frage, was für ein Rechtsgut mit einer virtuellen sexuellen Handlung mit Kindern betroffen sein soll, wenn man bedenkt, dass Ziff. 3 und 3bis primär den Schutz der Opfer bezwecken. Es sollten nur tatsächliche oder sog. wirklichkeitsnahe sexuelle Handlungen mit Kindern unter Strafe gestellt werden. Wirklichkeitsnahe Handlungen sind sol- che, die wie echte erscheinen und möglicherweise solche sind. Damit muss die Strafbehörde nicht beweisen, dass es sich um tatsächliche Handlungen handelt. Vielmehr reicht es aus, wenn es den Anschein hat, dass ein Kind missbraucht wird. Hier sollte auf den verständigen Betrach- ter abgestellt werden, so dass theoretisch auch ein wie ein Kind scheinender, aber in Wirklich- keit älterer Darsteller diese Handlung erfüllen kann. Die Strafbarkeit kann weiter auch Fälle betreffen, in denen reale Kinder nicht missbraucht, sondern beispielsweise in Bilder mit sexuel- Seite XIV len Inhalten hineinkopiert werden, sofern diese wirklichkeitsnah sind. Wirklichkeitsnah bearbei- tete oder gemorphte Computerbilder werden ebenfalls von der Strafbarkeit erfasst. Diese Bestra- fung muss aufgrund der Perpetuierung der Straftat erfolgen. Virtuell sind nur Handlungen, die in einem vollständig computergenerierten Milieu mit ebensolchen Kindern stattfinden. Soweit es eindeutig virtuelle Kinder betrifft, werden solche Gegenstände nach Ziff. 1 beurteilt. Dies ist insofern sinnvoll, da mit Ziff. 3 und Ziff. 3bis primär die Darsteller geschützt werden sollen. Sie sind aber nur insoweit zu schützen, als es sich auch tatsächlich gibt. Seite 1 1. Ausgangspunkt - Fragestellungen In der vorliegenden Arbeit wird der Besitzesbegriff von Art. 197 Ziff. 3bis StGB beleuchtet, ins- besondere der Besitz an unkörperlichen Darstellungen. Denn, was bedeutet eigentlich „Besitz“ im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB? Den Anstoss, dieser Frage nachzugehen, gab folgender Fall: „Auf dem Computer des Beschuldigten wurden ca. 40 Filme und Bilder mit sexuellen Handlun- gen mit Tieren im temporären Internetspeicher des Benutzers „wh“ gefunden. Der Beschuldigte war vollumfänglich geständig. Er erklärte aber, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Be- sitz und das Herunterladen von Pornographie mit Tieren vom Internet strafbar seien. Er habe vom Internet auch nie bewusst Sachen auf den Computer gespeichert, er habe sie sich nur ange- sehen.“ Die Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach erklärte den Beschul- digten am 19.11.2009 gestützt auf Art. 197 Ziff. 3bis StGB wegen Besitzes von Tierpornographie schuldig. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach den Beschuldigten demgegenüber am 22.04.2010 von diesem Vorwurf frei. Die 1. SK kam zum Schluss, „der Um- stand, dass eine automatische Zwischenspeicherung stattfindet, ist strafrechtlich nicht relevant, und zwar unabhängig vom Wissen des Benutzers um diesen Speicher auch dann, wenn die Ein- stellungen so vorgenommen werden, dass darin erheblich Speicherplatz vorhanden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch spezielle Einstellungen der Software die Löschung der betreffenden Erzeugnisse im Cache-Speicher verhindert wird.“ 2 Dieser Entscheid der 1. Strafkammer führt zu weiteren Fragen, die mit der obgenannten Aus- gangsfrage zusammenhängen und denen in der Folge auch nachgegangen werden soll. Denn spielt es wirklich keine Rolle, ob der Beschuldigte über (keine) Kenntnisse betreffend den Vor- gang der automatischen Zwischenspeicherung seiner zuletzt besuchten Internetseite verfügt? Kann es sein, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein „Download“ den Tatbe- stand des Herstellens erfüllt, das Anklicken von Seiten, die automatisch im Zwischenspeicher Niederschlag finden, dagegen gänzlich straflos ist? Kommt es nicht auf das Selbe heraus, ob der User ein illegales Erzeugnis, das er auf einer Festplatte speichert, als Kopie wieder abrufen kann oder er diese Kopie aus dem Zwischenspeicher, der sich ja auch auf der Festplatte befindet, ab- rufen kann? Stellt die Konstellation der Zwischenspeicherung nicht einmal Besitz dar? Bevor aber in Kapitel 4 auf den Besitzesbegriff i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB eingegangen wer- den kann, ist zuerst zu bestimmen, welche Rechtsgüter mit Art. 197 StGB geschützt werden sol- len (Kapitel 2). Zudem ist der „Pornographiebegriff“ zu klären, und es sind die Tatobjekte von Art. 197 StGB zu definieren (Kapitel 2). Weiter werden die Gründe, welche zur Einführung von Ziff. 3bis geführt haben, dargelegt (Kapitel 3). 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 07.09.2010 Beschwerde ans Bundesgericht. Der Entscheid des Bundesgerichts ist zurzeit noch ausstehend. Seite 2 2. Rechtsgut und Angriffsobjekt 2.1. Gesetzeswortlaut Art. 197 StGB - Pornographie 1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jah- ren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen ver- breitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum In- halt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Gegenstände werden eingezogen. 3bis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen.3 4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 5. Gegenstände und Vorführungen im Sinne von Ziffer 1-3 sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. 2.2. Rechtsgut Die Strafbarkeit der Pornographie beruht auf folgenden Leitgedanken:4 − Das Strafrecht soll junge Menschen vor der Wahrnehmung pornographischer Darstellun- gen bewahren. Zentraler Schutzzweck ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kin- dern und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden vor jeder Kon- frontation mit Pornographie geschützt (Ziff. 1). 3 Ziff. 3bis wurde in einer Teilrevision per 01.04.2002 in die Bestimmung von Art. 197 StGB eingeführt. 4 Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 4; vgl. dazu auch BBl 1985 II 1091 und BGE 124 IV 106, Erw. 3a/3c, BGE 128 IV 25, Erw. 3a, BGE 128 IV 201, Erw. 1.4, BGE 128 IV 260, Erw. 2.1, BGE 131 IV 64, Erw. 10.1. Seite 3 − Das Strafrecht soll weiter verhindern, dass jemand gegen seinen Willen Darstellungen sexuellen Inhalts wahrnehmen muss, wie dies etwa durch gewisse Bilder im Aushang von Kiosk und Kino der Fall sein kann. Geschützt wird damit die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Eine Ausnahme wird hier zugunsten sogenannt geschlossener Film- vorführungen gemacht, deren Inhalt entsprechend angekündigt wurde. (Ziff. 2). − Das Strafrecht soll schliesslich die harte Pornographie schlechthin verbieten. Solche Darstellungen bleiben also auch Erwachsenen vorenthalten (Ziff. 3 und Ziff. 3bis). Mit diesen Bestimmungen werden menschenunwürdige pornographische Darstellungen mit demselben absoluten Verbot belegt wie die menschenverachtenden Brutalos gemäss dem seit dem 01.01.1991 in Kraft stehenden Artikel 135 StGB. Dem Verbot harter Pornogra- phie liegt die Idee zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vor- führungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzumachen. Auch vermögen solche Erzeugnisse die seelische Entwicklung und die soziale Orientie- rung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB zielen langfristig v.a. auf die Eindämmung von Kindesmisshandlungen ab.5 Die Perspektive der Realisierung des angestrebten Rechtsgüterschutzes in Ziff. 3 und 3bis ist unterschiedlich. Wo Art. 197 Ziff. 3 StGB eine Steuerung der harten Pornographie über die Angebotsseite bezweckt, setzt Art. 197 Ziff. 3bis StGB auf der Nachfrageseite an, in- dem durch die Abnahme der Nachfrage eine Angebotssenkung und damit am Ende eine Eindämmung von realem Kindesmissbrauch bewirkt werden soll.6 2.3. Angriffsobjekt - „Pornographiebegriff“ „I may not be able to define pornography; but I know it when I see it“.7 „Pornographie“ ist ein aus dem Altgriechischen abgeleitetes Kunstwort, zusammengesetzt aus πόρνη (porne „Dirne“) und γραφειν (graphein „schreiben“). Einziger Beleg für den Gebrauch eines entsprechenden Begriffs in der antiken Überlieferung ist eine Stelle im Gelehrtengastmahl des Athenaios, wo vom πορνογράφος (pornographos) die Rede ist, worunter beispielsweise ein Autor einer Biografie einer berühmten Hetäre oder Maler entsprechender Sujets zu verstehen sind. Der Begriff Pornografie in seiner heutigen Bedeutung wurde 1830 von Karl Otfried Mül- 5 BBl 2000 III 2973 ff.; vgl. zum Ganzen auch Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Por- nographie, 1998, S. 14 ff. 6 KOLLER, 2007, S. 266. 7 POTTER STEWART, Zitat bzw. Fragment daraus, das in dem Fall Jacobellis v. Ohio (1964) gefallen ist. Stewart schrieb dies in seiner kurzen Einverständniserklärung. Stewart war von 1958 bis zum Juli 1981 ein beigeordneter Richter des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten von Amerika. Vgl. www.de.wikipedia.org/wiki/Potter_Stewart. Seite 4 ler geprägt, der eine Bezeichnung für diverse bei den Ausgrabungen in Pompeji entdeckte und als äußerst obszön empfundene Kunstwerke suchte. Das betreffende Werk Müllers erschien 1850 auf Englisch und von da fand der Begriff Eingang in den englischen Wortschatz. In Webs- ter’s Dictionary von 1864 steht: Pornographie: Freizügiges Gemälde zur Ausschmückung der Wände in Räumen, die bacchanalischen Orgien gewidmet sind, wovon Beispiele in Pompeji e- xistieren. Vor Müller war der Begriff schon in sozialwissenschaftlichem Zusammenhang ver- wendet worden, wenn es um Projekte der öffentlichen Sittlichkeit und der Reglementierung der Prostitution ging. So erschien 1769 eine Abhandlung von Nicolas Edme Restif de la Bretonne mit dem Titel „Der Pornograph: Ideen eines Herrn für ein Projekt zur Regulierung von Prostitu- ierten, geeignet zur Verhütung des Unglücks aufgrund des öffentlichen Austausches von Frau- en“. Dementsprechend definierte das Oxford English Dictionary noch 1905 „Pornographie“ als „eine Beschreibung von Prostituierten oder der Prostitution als Angelegenheit der öffentlichen Hygiene“.8 Der Begriff der „Pornographie“ in Art. 197 StGB ersetzt die frühere Formulierung der „un- züchtigen Veröffentlichung“. Unter altem Recht galt als unzüchtige Veröffentlichung, was in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlichen Dingen ver- stiess (vgl. z.B. BGE 117 IV 278 und BGE 117 IV 460). Wie und wo das Sittlichkeits- und Schamgefühl des normal empfindenden Bürgers zu eruieren sei, blieb je länger je mehr in der Luft (vgl. z.B. BGE 117 IV 276, BGE 117 IV 283 und BGE 117 IV 460). Die Revision von 1991 griff die Kritik in der Lehre auf und versuchte, dem Begriff wieder klarere Konturen zu geben.9 Als Pornographie bezeichnet die Botschaft Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergrö- bern und aufdringlich wirken lassen (Botschaft 1985, S. 1089). Gemäss Bundesgericht ist erfor- derlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausge- trennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (z.B. BGE 131 IV 64).10 Damit eine Darstellung als pornographisch gilt müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Einmal muss das Produkt objektiv einseitig darauf angelegt sein, den Leser, Betrachter oder Zu- hörer sexuell aufzureizen. Des Weiteren ist erforderlich, dass die Darstellung den Genitalbereich übermässig betont und – wo es um die Darstellung sexueller Handlungen mit anderen geht – diese aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen heraustrennt und aufdringlich in den Vordergrund rückt. Die Sexualität wird damit sozusagen auf sich selbst reduziert. Nicht porno- graphisch im Sinne der Bestimmung sind demnach in der Regel beispielsweise erotische Dar- stellungen (Pin-up-Bilder in Boulevardblättern, die über das Fernsehen ausgestrahlten [zensu- rierten] Erotikfilme etc.), welche den Genitalbereich aussparen, obgleich auch sie darauf abzie- len, die Konsumenten sexuell aufzureizen. Gleiches gilt für explizite Darstellungen von Liebeszenen, wenn sie in eine nicht auf die Sexualität beschränkte Geschichte eingebettet sind, sofern die Geschichte nicht hauptsächlich der Überleitung von einer Sexszene zur anderen dient.11 8 http://de.wikipedia.org/wiki/Pornographie. 9 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 12 zu Art. 197. 10 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 14 zu Art. 197. 11 DONATSCH, 2008, § 60, S. 453. Seite 5 Begrifflich unterscheidet Art. 197 StGB zwischen der „weichen“ und der „harten“ Pornogra- phie. Diese Differenzierung entspricht nicht der handelüblichen Unterscheidung in „Soft- Pornos“ und „Hardcore-Pornos“12. „Weiche Pornographie“ sind diejenigen Darstellungen, welche zwischen Kunst und Erotik auf der einen Seite und der „harten Pornographie“ auf der anderen Seite liegen. „Weiche Pornogra- phie“ liegt vor, wenn bezugslos Sex oder Geschlechtsteile gezeigt werden und eine aufgeilende Wirkung beabsichtigt ist. Tatbeständlich ist aber nur die krud vulgäre, krass primitive Darstel- lung von auf sich selbst reduzierter Sexualität, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt er- niedrigt. „Weiche Pornographie“ ist grundsätzlich erlaubt, doch darf sie nicht öffentlich oder unaufgefordert gezeigt werden. Und vor allem müssen Minderjährige unter 16 Jahren von ihr ferngehalten werden. Unter der Schwelle für „weiche Pornographie“ liegen erotische Darstel- lungen, zum Beispiel Nacktbilder, auf denen keine Geschlechtsteile zu sehen sind und die Dar- gestellten auch nicht irgendwelche aufreizenden Posen einnehmen. Es besteht hier eine gewisse Grauzone. Pornographie liegt auch nicht vor, wenn die Darstellung einen schutzwürdigen künst- lerischen oder wissenschaftlichen Wert hat.13 Unter „harter Pornographie“ versteht man Darstellungen sexueller Handlungen mit oder zwi- schen Kindern oder mit Tieren, mit Gewalttätigkeiten oder mit „menschlichen Ausscheidun- gen“. Harte Pornographie ist grundsätzlich verboten. Das Gesetz trifft allerdings noch eine Un- terscheidung: Geht es um sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren oder um Gewalttä- tigkeiten, sind auch Erwerb und Besitz strafbar. Betrifft es „menschliche Ausscheidungen“, sind Erwerb und Besitz erlaubt.14 a) Kinder Der Begriff „Kind“ entspricht nicht demjenigen in Art. 187 StGB; es geht darum, Darstellungen zu bekämpfen, welche sexuelle Vorgänge mit offensichtlich nicht geschlechtsreifen Menschen zum Gegenstand haben. Verboten sind jegliche Darstellungen von Sexualität unter Einbezug von Kindern. Tatbestandsmässig sind auch Handlungen von Kindern an sich selbst oder auschliesslich unter Kindern. Ein Werk ist schon dann als kinderpornographisch zu betrachten, wenn daraus ersichtlich ist, dass seine Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre.15 Nacktaufnahmen von Kindern gelten auch ohne besondere Betonung des Genitalbe- reichs als pornographisch, wenn der Ersteller das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung – z.B. mit dem gezielten Einsatz von Stil- mitteln, die im Bereich der Sexualität von Erwachsenen als aufreizend oder zumindest reizbeto- nend gelten – posieren lässt; nicht pornographisch sind demgegenüber Nacktbilder, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt wur- de (BGE 133 IV 31 f.), z.B. Schnappschüsse am Strand oder in einer Badeanstalt (BGE 131 IV 12 Unter „Soft-Pornos“ versteht man i.d.R. Erotikfilme mit einer relativ anspruchsvollen Handlung. Der erigierte Penis und die geöffnete Vagina werden (bis auf ganz wenige Ausnahmen) fast nie direkt gezeigt. Unter „Hardcore- Porno“ wird eine explizite Darstellung sexueller Aktivitäten verstanden, wobei die Geschlechtsorgane während des Geschlechtsverkehrs in aller Offenheit dargestellt werden. Vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Pornographie. 13 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 18 zu Art. 197; JENNY/SCHUBARTH/ALBRECHT, 1997, S. 116; vgl. auch www.pinkcross.ch, FAQ „Pornographie im Internet“, Pink Cross, im Februar 2005. 14 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 19 f. zu Art. 197; vgl. auch www.pinkcross.ch, FAQ „Pornographie im Internet“, Pink Cross, im Februar 2005. 15 TRECHSEL/BERTOSSA, 2008, N 11 zu Art. 197; MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 22 zu Art. 197. Seite 6 64).16 Der Botschaft entsprechend fällt auch bloss virtuelle Kinderpornographie unter die Straf- norm, also z.B. Comics oder computergenerierte Bilder.17 b) Gewalt Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten (namentlich, aber nicht nur sadistische oder masochistische Praktiken) miteinschliessen, sind verbotene harte Pornogra- phie (BGE 117 IV 465). Als Gewalt kommen vor allem körperliche Misshandlungen (unter Ausschluss geringfügiger Tätlichkeiten) in Betracht, unter Umständen aber auch die pornogra- phische Darstellung einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ohne „eigentliche Gewalt“ (BGE 117 IV 284). Der Begriff der Gewalt ist eng auszulegen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation ebenso wenig wie einvernehmliche Fesselspie- le. Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Die Doktrin legt den Begriff mehrheitlich als physische Gewalt aus. Dass Gewalttaten mit sexuellen Handlungen ohne pornographischen Charakter einhergehen, genügt jedoch nicht; hier kann nur Art. 135 StGB greifen.18 c) Tiere Sexuelle Handlungen mit Tieren sind pornographisch, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug dessen Geschlechtsteile) einbe- zogen wird. Nicht strafbar ist die Darstellung sexueller Handlungen unter Tieren oder die blosse Anwesenheit eines Tieres ohne dessen Einbezug. Strafbarkeit setzt den Einbezug realer Tiere voraus, Darstellungen in Fantasy-Filmen rechtfertigen keine Qualifikation.19 d) menschliche Ausscheidungen Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen müssen direkt in einem erkennbaren sexuellen Zusammenhang stehen. Als menschliche Ausscheidungen gelten nur Kot und Urin, wobei das blosse Darstellen des Ausscheidungsvorgangs keine sexuelle Handlung darstellt. Nicht als Aus- scheidung i.S. der Bestimmung gilt Sperma, Schweiss, Blut, Tränen oder Muttermilch.20 2.4. Tatobjekt Als Tatobjekt nennt das Gesetz Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornographische Vorführungen. Mögliche Medien sind also einer- seits „Gegenstände“, die Verkörperung oder Aufzeichnung einer pornographischen Darstellung, für die die „Schriften“, „Ton- oder Bildaufnahmen“ und „Abbildungen“ nur als Beispiele die- nen. Es sind andererseits „Vorführungen“ pornographischen Inhalts, die Vermittlung der Dar- stellung auf dem Wege akustischer, visueller, mimischer usw. Kommunikation. Interne Abgren- zungen erübrigen sich, denn die Gesetzesfassung ist auf Vollständigkeit denkbarer Übermitt- lungswege angelegt.21 Es steht damit ausser Zweifel, dass die Umschreibung des Tatobjekts in 16 WEDER, 2010, N 14 zu Art. 197. 17 BUNDI, 2008, S. 83; BBl 2000 III 2983. 18 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 25 zu Art. 197; JENNY/SCHUBARTH/ALBRECHT, 1997, S. 117. 19 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 23 zu Art. 197. 20 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 24 zu Art. 197. 21 STRATENWERTH/JENNY, 2003, § 10 N. 8. Seite 7 Art. 197 Ziff. 1 ausreichend breit gefasst ist, um auch beliebige Formen der elektronischen Spei- cherung abzudecken.22 3. Gründe für die Einführung des Verbots des Besitzes harter Pornographie Die Botschaft hält zur Einführung des Verbots des Besitzes harter Pornographie fest, die neuen elektronischen Kommunikationsmittel, insbesondere das Internet, hätten sich in den letzten Jah- ren zu wichtigen Verbreitungskanälen auch von harter Pornographie entwickelt. Die Verfolgung von auf diese Weise verbreiteter Pornographie erweise sich nicht nur wegen der Internationalität dieser Delikte, sondern auch aus technischen Gründen als sehr schwierig. Die Bestrafung des Besitzes von Kinderpornographie stelle den sinnvollsten Anknüpfungspunkt im Kampf gegen die Kinderpornographie dar, weil so die Nachfrage nach solchen Machwerken eingedämmt wer- den könne. Die Zunahme des Konsums von Kinderpornographie in der Schweiz wecke die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schaffe den finanziellen Anreiz zur Bege- hung schwerer Straftaten. Da die Konsumenten insoweit eine Mitverantwortung tragen würden, rechtfertige es sich, auch den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe zu stellen.23 Gemäss amtlichem Bulletin soll der Besitz selber unter Strafe gestellt werden, um alle strafwür- digen Fälle einer Beteiligung am Markt für Kinderpornographie zu erfassen und eine wirkungs- volle Strafverfolgung zu ermöglichen. Damit solle den Einwänden der Strafverfolgungsbehör- den Rechnung getragen werden, die sich beim Vollzug der geltenden Bestimmungen immer wieder die Zähne ausbeissen würden, weil sie in den meisten Fällen bloss den Besitz des Mate- rials, nicht aber den Erwerb oder den Handel nachweisen könnten, sodass viele Täter wegen der Lücke „Besitz“ unbestraft davonkommen würden.24 Art. 197 Ziff. 3bis StGB auferlegt dem Endkonsumenten also eine strafrechtliche Mitverantwor- tung im Umgang mit harter Pornographie. 22 Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 18. 23 BBl 2000 III 2973 ff. 24 AmtlBull, NR 2001, N 529, Votum von Aeppli Wartmann Regine. Seite 8 4. Definition „Besitz“ i.S. von Art. 197 Ziff. 3bis 4.1. Ausgangslage Gemäss den Ausführungen in der Botschaft orientiert sich der Besitzesbegriff nach Art. 197 Ziff. 3bis an bestehenden Strafnormen, welche diese Tatvariante vorsehen, so z.B. an Art. 19 BetmG und insbesondere am strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl nach Art. 139 StGB.25 4.2. Begriff des Besitzes im BetmG Besitz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vor- geschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Besitz im Sinne des BetmG setzt entspre- chend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus. Beim unbefugten Besitz kommt es jedoch nicht auf eine irgendwie geartete Sachherr- schaft an, sondern auf die (faktische) Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen.26 4.3. Begriff des Gewahrsams beim Diebstahl Der strafrechtliche Gewahrsam ist namentlich bei Art. 139 StGB massgebend, zur Eruierung, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen ein strafbarer Diebstahl begangen wurde. Die Rechtsfigur des strafrechtlichen Gewahrsams unterteilt sich in zwei Komponenten, welche unabhängig voneinander, aber kumulativ erfüllt sein müssen: Einerseits die tatsächliche Herr- schaftsmacht (objektive Komponente) und andererseits der Herrschaftswille (subjektive Kom- ponente). Beim Gewahrsam handelt es sich um kein rechtliches, sondern um ein rein faktisches Verhältnis einer Person zu einer Sache. Es kommt nicht auf irgendwie gelagerte Rechtsstruktu- ren an. Entscheidend ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. M.a.W. ist das Raumverhältnis einer Person zu einer Sache massgebend. Gewahrsam ist die tatsächliche, un- mittelbare und ungehinderte Einwirkungs-, Verfügungs- und Herrschaftsmöglichkeit einer Per- son über eine Sache.27 25 BBl 2000 III 2978 f. und Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 17. 26 FINGERHUTH/TSCHURR, 2007, N 84 zu Art. 19; vgl. auch BGE 119 IV 266, S. 269; kritisch zur Gleichstellung des Besitzes mit dem Gewahrsam gemäss Art. 139 StGB, ALBRECHT, 2007, N 80 f. zu Art. 19. 27 KOLLER, 2007, S. 275 f.; vgl. zum Ganzen auch NIGGLI/RIEDO, 2007, N 12 ff. zu Art. 139. Seite 9 4.4. Abgrenzung zwischen dem Besitzesbegriff im BetmG und dem Ge- wahrsamsbegriff beim Diebstahl Der Besitzesbegriff nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG und der Gewahrsamsbegriff nach Art. 139 StGB haben ganz unterschiedliche Funktionen. Der Besitz im BetmG bildet den Aus- gangspunkt einer Bestrafung, währenddem der Gewahrsam primär die Situation des Diebstahl- opfers umschreibt.28 Der Besitzesbegriff des BetmG und die strafrechtliche Rechtsfigur des Ge- wahrsams sind zwar äusserst ähnlich, aber nicht identisch. In beiden Fällen ist die räumliche Nähe der Person zur Sache vorausgesetzt, ohne dass es auf rechtliche Strukturen ankommt. Der Unterschied liegt darin, dass es beim strafrechtlichen Gewahrsam auf die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache ankommt. Hingegen liegt die Bedeutung des Besitzes im BetmG nicht in einer irgendwie gearteten Sachherrschaft, sondern in der (faktischen) Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in Verkehr zu bringen.29 4.5. Annäherung an den Besitzesbegriff in Art. 197 Ziff. 3bis StGB Wie zuvor bereits festgehalten, wollte der Gesetzgeber, dass sich der strafrechtliche Besitzes- begriff an Art. 19 BetmG und insbesondere am Gewahrsamsbegriff nach Art. 139 StGB orien- tiert. Zu bedenken ist nun aber, dass das Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln grundsätzlich anders gelagert ist, als der Rechtsgüterschutz von Art. 197 Ziff. 3bis StGB. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG greift das strafbare Inverkehrbringen von Drogen auf, wodurch die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet werden kann. Demgegenüber bezweckt Art. 197 Ziff. 3bis StGB langfristig die Unterbindung von realem Kindesmissbrauch. Somit unterliegen strafrechtlicher und neben- strafrechtlicher Besitz unterschiedlichen gesetzgeberischen Vorstellungen. Die Tathandlung „besitzen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG ist als Auffangtatbestand mit subsidiärer Anwen- dung konzipiert, nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB aber von zentraler Bedeutung. Der Konsum von harter Pornographie ist straflos, derjenige von Betäubungsmitteln jedoch nach Art. 19a BetmG strafbar.30 Im Unterschied zum strafrechtlichen Gewahrsam ist die Strafverfolgungsbehörde beim straf- rechtlichen und nebenstrafrechtlichen Besitz nur daran interessiert, ob illegaler Besitz begründet wurde und nicht auch, ob Gewahrsam aufgegeben und neu begründet wurde.31 Weiter gilt es zu beachten, dass der Begriff des Besitzes im Nebenstrafrecht und der Gewahr- samsbegriff beim Diebstahl anhand der Herrschaft über körperliche Gegenstände entwickelt worden sind. Sie genügen damit nicht vollständig der Besonderheit, dass nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB auch unkörperliche Darstellungen in Dateien Bezugsgegenstand des Besitzes sein kön- 28 ALBRECHT, 2007, N 80 zu Art. 19. 29 KOLLER, 2007, S. 284; vgl. dazu auch ALBRECHT, 2007, Rn 80 f. zu Art. 19. 30 KOLLER, 2007, S. 287. 31 KOLLER, 2007, S. 287 f. Seite 10 nen.32 Körperliche Gegenstände werden im Regelfall als Original weitergereicht, was einen Be- sitzerwechsel am Objekt bewirkt. Im Falle der Internetkommunikation ist eine körperliche Wei- tergabe nicht gegeben. Beim Abruf von Daten im Internet werden die bereit gestellten Daten nicht der Substanz nach übertragen, sondern es wird vielmehr durch die Datenübertragung an den Nutzer eine zur Darstellung erforderliche Kopie der bereit gestellten Inhalte auf den lokalen Speichermedien des Nutzers erstellt (Arbeitsspeicher oder permanente Datenträger).33 Bei der Verbreitung von unkörperlichen Informationen findet also eine Vervielfältigung statt. Weil das Original beim Versender bleibt, die identische Kopie beim Empfänger eingeht, entsteht mehrfa- cher Besitz ohne Besitzerwechsel, was eine Besitzverdoppelung darstellt. Häufig bedarf die Verbreitung von körperlichen Sachen einer gewissen Zeit, und pro Sache ist vielfach eine Hand- lung auszulösen. Im Gegensatz dazu erreicht die (oftmals durch vollautomatisierten Prozess) in Verkehr gebrachte, nur einmal ausgelöste, unkörperliche Information im Regelfall innert Se- kundenbruchteilen eine breite Masse an Empfängern. Der Umgang mit unkörperlichen Informa- tionen setzt im Unterschied zu Gegenständen zwingend ein Wiedergabegerät und ein Mindest- mass an technischem Verständnis voraus. Ferner können Informationen grundsätzlich mit hoher Anonymität abgerufen werden, was auch die Hemmschwelle bei der Nachfrage von harter Por- nographie senkt. Die Anonymisierung der virtuellen Welt birgt zudem die soziologische Gefahr der Vereinsamung und des Verlustes des Realitätsbewusstseins als Nebenerscheinung in sich. Verbreitete harte pornographische unkörperliche Informationen haben also ein ungleich grösse- res Gefahrenpotential als derlei körperliche Sachen.34 Der strafrechtliche Besitz i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB kann demnach weder dem strafrechtli- chen Gewahrsam noch dem Besitz im Nebenstrafrecht eindeutig zugeordnet werden.35 Da keine eindeutige Zuordnung möglich ist, wird in einem nächsten Schritt der zivilrechtliche Besitzesbegriff angesehen. Allenfalls können daraus noch weitere Erkenntnisse für den straf- rechtlichen Besitzesbegriff nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB gewonnen werden. Weiter wird in Ka- pitel 4.7. eine Definition des Besitzesbegriffs von Art. 197 Ziff. 3bis StGB vorgenommen. 4.6. Blick ins Zivilrecht Die Botschaft erwähnt im Zusammenhang mit der Einführung von Ziff. 3bis des Art. 197 StGB am Rande den Besitz im zivilrechtlichen Sinne.36 Das schweizerische Zivilrecht kennt keinen einheitlichen Begriff des Besitzes. Sein Inhalt ergibt sich aus der Funktion, die er zu erfüllen hat. Der Grundfall des Besitzes ist in Art. 919 Abs. 1 ZGB geregelt. Danach ist Besitzer, „wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat“. Erforder- lich ist einerseits die tatsächliche Gewalt über die Sache (Sachherrschaft), d.h. eine feste und auf eine bestimmte Dauer ausgerichtete Beziehung zur Sache. Sachherrschaft setzt ferner eine ge- wisse räumliche Beziehung einer Person zu einer Sache voraus. Diese Beziehung reicht dann 32 Vgl. dazu Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 18 f. 33 GERCKE, 2002, S. 286. 34 KOLLER, 2007, S. 291 f. 35 KOLLER, 2007, S. 288. 36 BBl 2000 III 2979, Fn. 129. Seite 11 zur Herrschaft aus, wenn sich die Sache nach der Verkehrsanschauung in der Einflusssphäre der betreffenden Person befindet. Hinzutreten muss andererseits regelmässig auch ein subjektives Element: der Wille zur Sachherrschaft, denn die Ausübung der Sachherrschaft ist vernünftiger- weise nur mit einem willentlichen Element möglich.37 Der zivilrechtliche Besitzesbegriff kann in doppelter Weise verstanden werden: als Tatbestand oder als Rechtsfolge. Zivilrechtlicher Besitz gewährt dem Besitzer – kraft der Art. 919 ff. ZGB – bestimmte Rechte oder Rechtsbehelfe. Wer eine Sache besitzt, ist darüber hinaus jedoch re- gelmässig noch etwas anderes als „nur“ Besitzer: Eigentümer, Mieter/Pächter, Entlehner, Nutz- niesser, Dieb, Finder, Erbe, Beauftragter, Geschäftsführer ohne Auftrag, Werkunternehmer, Aufbewahrer usw. Hinter dem zivilrechtlichen Besitz steht mit anderen Worten stets auch eine andere Rechtsbeziehung zur betreffenden Sache, regelmässig ein dingliches oder obligatorisches Recht.38 Aber auch beim zivilrechtlichen Besitzesbegriff geht es um das Zusammenspiel der tatsächli- chen Gewalt einer Person über eine Sache. Der unmittelbare zivilrechtliche Besitzer übt direkt die Sachherrschaft aus. Zudem muss eine gewisse Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Beziehung vorliegen. 4.7. Schlussfolgerung Der strafrechtliche Besitzesbegriff knüpft im Kern an die oben dargelegten Besitzes- und Ge- wahrsamsbegriffe an. Da aber auch unkörperliche Gegenstände von Art. 197 Ziff. 3bis StGB er- fasst werden, sind einzelne Definitionsmerkmale an die Besonderheit unkörperlicher Gegens- tände und ihres Verwendungszwecks anzupassen (vgl. dazu insbesondere Kapitel 6 hiernach). Beim strafrechtlichen Besitzesbegriff ist - analog der oben dargestellten Besitzes- und Gewahr- samsbegriffe - auch Herrschaftsmacht verbunden mit Herrschaftswillen zu fordern. a) Herrschaftsmacht als objektives Element: Der strafrechtliche Besitz steht für die Gewalt einer Person über eine Sache, wobei die tatsächli- che Gewaltherrschaft eine gewisse Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Beziehung voraussetzt. Wer besitzt, hat die Zugriffs- bzw. Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, der steht in räumli- cher Nähe zu ihr. Der strafrechtliche Besitzer muss unmittelbaren Zugang zur Sache haben. Das Raumverhältnis zwischen Täter und harter Pornographie ist daher so zentral, weil das geschützte Rechtsgut dieser Strafnorm darauf aus ist, durch Vorlagen inspirierte Nachahmungstaten einzu- dämmen. Nur durch die tatsächliche Wahrnehmungsmöglichkeit des harten pornographischen Gehalts sind solche Anregungen denkbar, nicht auch bei bloss rechtlichen Strukturen.39 37 Zum Grundfall von Art. 919 Abs. 1 ZGB kommen Ausnahmefälle hinzu, so Art. 919 Abs. 2 ZGB, Art. 560 Abs. 2 ZGB und Art. 720 Abs. 3 ZGB; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, 2009, § 3 Rn 96 ff.; vgl. zum Ganzen auch REY, 1991, N 224; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, 2002, S. 598 ff. und BBl 2000 III 2978. 38 SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, 2009, § 2 Rn 89 ff. 39 KOLLER, 2007, S. 286 f. Seite 12 b) Herrschaftswille als subjektives Element: Der strafrechtliche Besitzer muss einen die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen haben, d.h. er weiss, dass sich die Sachen in seiner Verfügungsgewalt befinden und er will diese Verfü- gungsgewalt für sich (oder einen Dritten) auch ausüben bzw. aufrechterhalten. Der Herrschaftswille ist ein wichtiges Korrektiv zur straflosen Entledigung von unerwünschter harter Pornographie. Es sei dazu folgendes Beispiel aus der Dissertation von Koller erwähnt: „die Sicherheitsexperten von Norman haben ein neues „trojanisches Pferd“ mit dem Namen „W32/Agent.ULL“ entdeckt, dass einen kinderpornographischen Film auf dem Rechner des U- sers installiert und bemerkbar macht. Das Video dient als Lockmittel, um den Anwender zu ma- nuellen Startauslösungen zu provozieren, woraufhin tückische Software auf den Rechner herun- tergeladen wird. Es stellt sich die Frage, ob durch die automatische Installation dieses trojani- schen Pferdes verschiedenenorts strafbarer Besitz von Kinderpornographie nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB begründet wurde.“40 Beim gewollten Konsum von harter Pornographie kann der entsprechende Herrschaftswille nicht abgesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass bei bezahlter harter Pornographie eine vorgängige Information über den Inhalt stattgefunden hat. Ein Leugnen des Wissens wäre widersprüchlich und liefe als Schutzbehauptung ins Leere. Gleiches gilt bei mehrmaliger Besit- zerlangung von einschlägigen Inhalten, wie es z.B. beim wiederholten Downloaden der Fall ist, sowie beim mehrmaligen Abruf der sogenannt unerwünschten harten Pornographie im eigenen Machtbereich.41 Wie sieht es aber in den Fällen von unerwünschter Besitzeserlangung von harter Pornographie aus? Auch in diesen Fällen ist die Herrschaftsmacht klar gegeben, doch was ist mit dem Herr- schaftswillen? Dieses subjektive Element dient als Korrektiv von unerwünschtem Besitztum. Durch entsprechende Entledigung der in den Machtbereich zugegangenen unerwünschten Por- nographie verhält sich der Besitzer straflos, denn er hat nie den notwendigen Herrschaftswillen begründet. Sicheres Verschliessen der harten Pornographie zur Verhinderung des eigenen Zugriffs oder von Drittpersonen ist eine ungenügende Massnahme. Will man sich der Strafbar- keit entziehen, müssen körperliche Sachen aufgegeben, vernichtet, entsorgt usw. werden. Un- körperliche Informationen müssen unwiderruflich gelöscht werden, z.B. durch Formatierung des Datenträgers oder manuelle Löschung der Inhalte. Das blosse Verschieben einer Datei in den Ordner „Papierkorb“ genügt nicht, kann sie doch problemlos durch die Auslösung des Befehls „Wiederherstellen“ in den Ursprungsordner zurückgesetzt werden. Insbesondere bei unkörperli- chen Informationen kann die Löschung Schwierigkeiten bereiten, weil man z.B. permanent mit harter Pornographie zugedeckt wird oder einem die Entledigung technisch nicht gelingt.42 Da es sich beim Besitz um ein Dauerdelikt handelt, hat die Entledigung der unerwünschten Por- nographie aus dem Machtbereich bei deren Kenntniserlangung sofort zu erfolgen, ansonsten Strafbarkeit durch Aufrechterhalten des unzulässigen Zustandes begründet wird. Das Ausblei- ben des Untergangs von harter Pornographie führt zur Begründung des Herrschaftswillens, wo- mit strafbarer Besitz aus unechter Unterlassung vorliegt.43 Im zuvor erwähnten Beispiel verhält 40 KOLLER, 2007, S. 289. 41 KOLLER, 2007, S. 291. 42 KOLLER, 2007, S. 290. 43 KOLLER, 2007, S. 290. Seite 13 sich der Besitzer der unerwünschten harten Pornographie demnach straflos, sofern er bei Kennt- niserlangung eine unmittelbare Löschung veranlasst.44 Unter strafrechtlichem Besitz ist also kein Zustand zu verstehen, sondern ein kausales Verhal- ten, nämlich die Herbeiführung und/oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsver- hältnisses, das von einem Herrschaftswillen getragen wird. Besitzer im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB ist also, wer − objektiver Tatbestand: die tatsächliche Herrschaftsmacht über den (körperlichen oder unkörperlichen) Gegenstand hat, d.h. wer unmittelbar auf den Gegenstand zugreifen bzw. einwirken kann; wobei eine gewisse Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Beziehung vorliegen muss (vgl. dazu nachfol- gend Kapitel 6) und − subjektiver Tatbestand: den Herrschaftswillen hat, d.h. wer weiss, dass er den Gegenstand in seinem Machtbereich hat und diesen auch haben will bzw. wer die Möglichkeit haben will, jederzeit darauf zu- rückzugreifen. 44 KOLLER, 2007, S. 290 f. Seite 14 5. Abgrenzung zum Konsum bzw. Herstellen & Beispiele für Konsum/Besitz/Herstellen 5.1. Abgrenzung zum Konsum bzw. Herstellen Konsum Besitz Herstellen Konsum ist der Verbrauch und/oder die Nutzung mate- rieller und immaterieller Güter durch Letztverwender. Kon- sum ist also jener Verbrauch und/oder jene Nutzung von Gütern und Dienstleistungen, der/die zum Zweck der Befrie- digung von Bedarf und Be- dürfnissen stattfindet.45 Der Konsum von harter Por- nographie ist nicht unter Strafe gestellt, da der Konsum allein kein Herrschaftsverhältnis ü- ber das Tatobjekt herbeiführt oder aufrechterhält. Es fehlt an der erforderlichen Dauerhaf- tigkeit und Festigkeit der Herr- schaftsmacht. Besitz ist die Herbeiführung und/oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herr- schaftsverhältnisses, das von einem Herrschaftswillen ge- tragen wird. Herstellen umfasst das gesam- te von Menschen bewirkte Ge- schehen, welches harte Porno- graphie hervorbringt, nament- lich das Verfassen, Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufneh- men, Aufzeichnen oder Anfer- tigen, d.h. also auch das Anfer- tigen weiterer Stücke nach ei- nem bereits hergestellten.46 5.2. Beispiele 5.2.1. Konsum − Besuch einer Filmvorführung mit verbotenen pornographischen Darstellungen. − Durchblättern einer Zeitschrift oder eines Buches mit verbotenen pornographischen Dar- stellungen. − Anhören/Ansehen von ausgestrahlten Radio- oder Fernsehsendungen mit verbotenen pornographischen Darstellungen über den Rundfunk ohne Aufnahme.47 − Ansehen von verbotenen pornographischen Darstellungen mit dem Browser, wenn die Darstellungen nur in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden (vgl. dazu aber Kapitel 6.5.3. hiernach). 45 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/konsum.html. 46 WEDER, 2010, N 18 zu Art. 197. 47 KOLLER, 2007, S. 305. Seite 15 − Abfrage von verbotenen pornographischen Informationen über Streamingverfahren, so- fern nur eine partielle lokale Zwischenspeicherung gewisser Teil der übertragenen Daten im lokalen Arbeitsspeicher erfolgt, d.h. der Konsument keine spezielle Software zur In- haltsspeicherung auf einen Datenträger einsetzt (vgl. dazu Kapitel 5.2.2, Punkt 7).48 − Nimmt der Browser eine Zwischenspeicherung von Dateien pornographischen Inhalts in den temporären Speicher vor (sog. Cache), so stellt das Vorhandensein solcher temporä- rer Dateien gemäss Lehre und Rechtsprechung in der Regel noch keine als Besitz zu qualifizierende Sachherrschaft dar. In der vorliegenden Arbeit wird eine andere Meinung vertreten (vgl. dazu Kapitel 5.2.2. Punkt 8 und insbesondere die Ausführungen in Kapitel 6). 5.2.2. Besitz − Besitz von verbotenen pornographischen Zeitschriften, Videos, DVD’s, Bücher, Car- toons, Comics, Gemälden und Fotographien. − Aufgezeichnete Radio- oder Fernsehsendungen mit verbotenen pornographischen Dar- stellungen. − Der Zugang von SMS + MMS führt zu Besitztum an den übermittelten verbotenen por- nographischen Informationen.49 − Der Täter erhält über ein Passwort dauernd und unbeschränkten Zugang zu einer Web- seite mit harter Pornographie und kann über die Daten frei verfügen.50 − Der Täter erhält auf seine Initiative hin eine E-Mail mit strafbarem Datenanhang und be- lässt die Datei im Eingangsspeicher.51 − Durch bewusstes Zueigenmachen von fremden harten pornographischen Informationen wird auch illegaler Besitz begründet, was z.B. beim Host-Provider gegenüber gespei- cherten Informationen auf dem Web-Server durch Content-Provider, bei Beiträgen in ei- ner Diskussionsgruppe, einem Web- oder Chatforum, Blog etc. geschehen kann, wobei in diesen Fällen der Herrschaftswille wohl meistens fehlt.52 − Die Speicherung von Angeboten mit verbotenen pornographischen Darstellungen über das Streamingverfahren durch spezielle Software führt zu Besitztum an den übermittel- ten Informationen.53 − Surfen im Internet, wenn eine automatische Inhaltsspeicherung der verbotenen Darstel- lungen im Cache stattfindet, wobei aber in vielen Fällen der Herrschaftswille fehlt (vgl. dazu Kapitel 6). 48 KOLLER, 2007, S. 305. 49 KOLLER, 2007, S. 293. 50 Vgl. Fn. 51. 51 BGE 131 IV 16, bestätigt in BGE 6S. 254/2006; vgl. zum Ganzen auch WIPRÄCHTIGER, 2007, S. 313; TRECHSEL/BERTOSSA, 2008, N 16 zu Art. 197; kritisch dazu NIGGLI, 2004, Rz. 11 f., BUNDI, 2008, S. 104 und KOLLER, 2007, S. 308, Fn. 1531. 52 KOLLER, 2007, S. 293. 53 KOLLER, 2007, S. 293. Seite 16 5.2.3. Herstellen − Hersteller von Kinderpornographie oder anderer harter Pornographie ist, wer selber se- xuelle Szenen filmt oder fotografiert. − Hersteller ist darüber hinaus auch, wer solche Bilder auf irgendeine Art reproduziert. Dabei ist es belanglos, ob die Kopien genau dem Original entsprechen oder durch aus- schnittsweise Vergrösserung neue, andersartige Bilder entstehen. Hersteller ist also, z.B. wer ab bestehenden Fotos von Mädchen unter 16 Jahren, auf denen die primären Ge- schlechtseile sichtbar sind, mit einer Fotokamera Vergrösserungen der primären Ge- schlechtsteile im Ausmass von 100% bis 400 % herstellt, welche er in der Folge in ei- nem Fotolabor entwickeln lässt.54 − Eine Herstellungshandlung ist auch die auf gewisse Dauer ausgerichtete, gezielt vorge- nommene elektronische Speicherung eines Werkes auf die Festplatte eines Personalcom- puters, eine Diskette, eine CD-Rom, DVD oder auf andere Datenträger. Dies gilt ebenso für das so genannte "Downloading", d.h. das Abspeichern von Daten durch Herunterla- den vom Internet oder von einem Datenträger auf einen anderen Datenspeicher. Das Bundesgericht führte zum „Downloading“ wiederholt aus, bei Computerprogrammen er- folge die technische Reproduktion unter Zuhilfenahme zumindest einer Datenverarbei- tungsanlage mittels Kopiervorgang von einem Datenträger auf ein anderes Speicherme- dium. Ob dies beispielsweise von einer bestehenden CD-Rom auf eine andere erfolge oder über Datenleitungen von einem Internet-Server auf einen Datenträger, könne keinen Unterschied machen. Entscheidend sei beim Kopieren nämlich nicht die Art des Vor- gangs, sondern der Umstand der Reproduktion und das Kopierergebnis in der Form des mit einem Datensatz beschriebenen Datenträgers. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb es darauf ankommen sollte, dass der Datensatz, von dem eine Kopie hergestellt werde, körperlich existiere, etwa in Form von Bildabzügen. Es mache für das Tatunrecht und den Taterfolg keinen Unterschied, ob etwa aus einem Buch mit kinderpornographischen Bildern Kopien hergestellt würden oder dies durch Herunterladen solcher Bilder aus dem Internet auf einen Datenträger erfolge. Auch die Daten auf einer Webseite im Internet seien nicht bloss "virtuell", wie die Vorinstanz meine, sondern seien zumindest auf ei- nem Internet-Server gespeichert. Das Herunterladen aus dem Internet unterscheide sich somit nicht vom Kopiervorgang zwischen zwei Datenspeichern. 55 54 BGE 131 IV 16 und BGE 128 IV 25. 55 BGE 131 IV 16, bestätigt in BGE 6B_289/2009 und BGE 6B_162/2010; diese Entscheidungen wurden in der Lehre kritisiert; vgl. dazu z.B. NIGGLI, 2004, Rz. 1 ff. Seite 17 6. Besonderheit Cache 6.1. Zur Funktionsweise Zur Funktionsweise von „temporary internet files“ ist das Folgende festzuhalten: Zuletzt gela- dene Internetseiten werden durch den Internet Browser (z.B. Firefox, Safari, Internet Explorer etc.) automatisch auf der Festplatte des Rechners des Internet-Benutzers temporär und uncodiert zwischengespeichert. Dieser Speicherort nennt sich „Cache“. Bei wiederholtem Bedarf der ein- mal besuchten Internet-Seite schaut der Browser zuerst im Cache danach und ruft bei vorhande- nen zwischengespeicherten Informationen (temporary internet files) diese auf, was eine Verkür- zung der Ladezeit der Internet-Seite zur Folge hat. Bei den Speicherungen im Cache handelt es sich um einen vollautomatischen Ablauf, worauf der Durchschnitts-User keinen Einfluss neh- men kann. Der Inhalt im Cache kann gelöscht werden. Die automatische oder manuelle Lö- schung ist jedoch von der Konfiguration des Browsers abhängig. Automatisch erfolgt die Lö- schung, sprich die Überschreibung der ältesten Dokumente durch neuere Informationen, erst bei der erreichten vorgegebenen Speichergrenze. Weitere mögliche Löschungsmöglichkeiten sind: Deaktivierung des Caches, der Browser ist auf regelmässig erfolgende automatische Löschun- gen der gespeicherten Informationen eingestellt, manuelle Vornahmen der Informationslöschung in kurzen Abständen oder eine automatische Löschung mittels spezieller Software. Auch bei ho- hen Übertragungsmengen können Informationen mehrere Wochen lang im Cache gespeichert werden. Auf die gespeicherten Informationen im Cache kann auch im offline-Modus zugegrif- fen werden, wobei der User immer direkt auf die im Cache uncodiert gespeicherten Informatio- nen einwirken kann.56 6.2. Zum eingangs erwähnten Fallbeispiel 6.2.1. Erstinstanzliches Urteil Zur Begründung des Schuldspruchs wegen Besitzes verbotener Tierpornographie führte die Ge- richtspräsidentin aus, der FCKW habe auf der Festplatte nur im temporären Internetspeicher In- halte mit sexuellen Handlungen mit Tieren festgestellt. Der Beschuldigte sei geständig, dass er in Besitz von Material mit tierpornographischem Inhalt gewesen sei. Er habe auch ausgesagt, dass er nie etwas bewusst gespeichert, sondern immer nur angeschaut habe. Diese Aussage de- cke sich mit der Feststellung des FCKW. Der Beschuldigte habe weiter angegeben, dass er da- mals nicht gewusst habe, dass im Internet geöffnete Seiten im Temporärspeicher gespeichert werden. Das Gericht werte diese Aussage als reine Schutzbehauptung, da diese Tatsache allge- mein bekannt sei. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich im Internet Seiten mit sexuellen Handlungen mit Tieren angeschaut habe ohne zu speichern, dass diese je- doch automatisch im temporären Internetspeicher gespeichert worden seien und der Beschuldig- te davon gewusst habe. Fraglich sei, ob Besitz vorliege, wenn Filme und Bilder mit tierporno- graphischem Inhalt im temporären Speicher des Computers gespeichert werden, wie dies bei der 56 KOLLER, 2007, S. 297 f. und http://de.wikipedia.org/wiki/Cache. Seite 18 sichergestellten Festplatte der Fall gewesen sei. Die Speicherung in den Internet Temporary Fi- les passiere unbestrittenermassen immer ohne Willen des Nutzers. Gemäss BGE 131 IV 16 ma- che sich der Herstellung von harter Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB strafbar, wer kinderpornographisches Bildmaterial und pornographische Bilder mit Tieren durch gezieltes Herunterladen vom Internet auf einen Datenträger abspeichere. Als Datenträger komme die Festplatte, eine CD-ROM, eine DVD oder andere in Frage. Folglich heisse dies umgekehrt: wer entsprechendes Bildmaterial aus dem Internet herunterlade und nicht gezielt abspeichere (z.B. automatische Speicherung im Temporärspeicher oder Eingangsspeicher des Mailprogramms), könne nur wegen Besitzes (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) bestraft werden. Ansonsten wäre das An- schauen der entsprechenden Erzeugnisse im Internet kaum je strafbar. Der PC-Benutzer, der die entsprechenden Erzeugnisse in den temporären Dateien stehen lasse, würde gar nicht bestraft. Demgegenüber müsste jemand, der dasselbe Erzeugnis an einen bestimmten Ort auf der Fest- platte abgespeichert habe wegen Herstellens bestraft werden. Dies könne kaum die Auffassung des Gesetzgebers gewesen sein. Gemäss BGE 134 IV 64 sei sich die h.L. einig, dass beispiels- weise derjenige, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz von kinderpornographischem Ma- terial gelangt sei und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahre, nach gelten- dem Recht strafbar sei. Gemäss Bundesgericht liege der Unrechtsgehalt des blossen Aufbewah- rens von Kinderpornographie darin, dass die durch den dargestellten Kindsmissbrauch bewirkte Persönlichkeitsverletzung perpetuiert werde, da sie sowohl vom Täter als auch von Drittperso- nen jederzeit zur Kenntnis genommen werden könne. Das Wissen um die Existenz, mögliche Verbreitung und voraussehbare Verwendung der Darstellung der Straftat, könne für das Opfer aber ähnlich unerträglich sein, wie die Erinnerung an die Tat selbst. Genau so verhalte es sich in concreto in Bezug auf die Erzeugnisse aus dem Internet. Erhalte jemand unvorsätzlich strafbare Erzeugnisse zugemailt oder schaue er sie im Internet an und es erfolge eine automatische Zwi- schenspeicherung in den temporären Dateien, so bewahre er diese nach deren Kenntnisnahme auf und mache sich damit strafbar. Der Nutzer könne der Strafbarkeit nur entgehen, wenn er nach dem Eingang des Mails oder Anschauen der Erzeugnisse aus dem Internet, unmittelbar da- nach die Daten im Eingangspeicher des Mails oder die temporären Dateien lösche. Selbst wenn die heruntergeladenen Fotos und Filme ohne Willen des Beschuldigten in den temporären Da- teien des PC’s abgespeichert worden seien, so würden diese durch den Verzicht auf die Lö- schung eben weiter aufbewahrt und es bestehe die Gefahr, dass sie in der Folge sowohl vom Tä- ter als auch von Dritten erneut zur Kenntnis genommen werden könnten. Es liege somit Besitz vor und der objektive Tatbestand sei diesbezüglich erfüllt. Es entspreche der landläufigen An- schauung eines Laien, dass der Besitz von Gegenständen, welche sexuelle Handlungen mit Tie- ren zum Inhalt haben, nicht erlaubt sei. Auch der Beschuldigte müsse dieses Wissen gehabt ha- ben. Der Beschuldigte habe solche Gegenstände ausserdem besitzen wollen. Dies zeige sich schon nur aus dem Umstand, dass er, auch nachdem er Probleme wegen des Pakets mit seinem Arbeitgeber bekommen habe, trotzdem weiterhin Erzeugnisse mit tierpornographischem Inhalt konsumiert und besessen habe. Das Wissen und Wollen liege bezüglich Besitz der Daten im Temporärspeicher vor, da der Beschuldigte gewusst habe, dass sich im Temporärspeicher Daten mit tierpornographischem Inhalt befunden hätten und er diese Daten nicht gelöscht habe. Der Beschuldigte habe somit mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch der subjektive Tatbestand be- züglich des Inhalts der Festplatte sei somit erfüllt.57 57 Urteilsbegründung i.S. H.W. vom 19.11.2009, pag. 182 ff. Seite 19 6.2.2. Zweitinstanzliches Urteil Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hielt demgegenüber in ihrer Begrün- dung fest, in Bezug auf Erzeugnisse mit pornographischem Inhalt, welche automatisch als „tem- porary internet files“ im Zwischenspeicher Niederschlag gefunden hätten, liege eine klare und mehrfach bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung vor (dazu nachfolgend Ziff. 6.4.). Der Umstand, dass eine automatische Zwischenspeicherung stattfinde, sei strafrechtlich nicht rele- vant, und zwar unabhängig vom Wissen des Benutzers um diesen Speicher auch dann, wenn die Einstellungen so vorgenommen würden, dass darin erheblich Speicherplatz vorhanden sei. Et- was anderes gelte nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 23.11.2006 (6S.254/2006) nur dann, wenn durch spezielle Einstellungen der Software die Löschung der betreffenden Erzeug- nisse im Cache-Speicher verhindert werde. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass beim Beschuldigten das objektive Tatbestandsmerkmal des Besitzes von Ziff. 3bis nicht erfüllt sei, da bei ihm ausschliesslich im Cache illegale Erzeugnisse mit pornographischem Inhalt gefunden worden seien und der Nachweis, dass er die Löschung der fraglichen Erzeugnisse im Zwischen- speicher durch spezielle Einrichtungen verhindert hätte, nicht habe erbracht werden können. Bei dieser Sachlage könne demnach offen bleiben, ob der Beschuldigte tatsächlich über keine Kenntnisse des Vorgangs der automatischen Zwischenspeicherung seiner zuletzt besuchten In- ternetseiten verfügt habe oder diese Aussage lediglich eine Schutzbehauptung darstelle.58 6.3. Ausführungen in der Botschaft Nimmt der Browser (das Such- und Darstellungsprogramm für Inhalte des World Wide Web) in temporären Dateien (sog. Cache) eine Zwischenspeicherung von Dateien pornographischen In- halts vor, so stellt das Vorhandensein solcher temporärer Dateien, auf deren Entstehung viele Internet-Benutzer keinen Einfluss nehmen können, nach Auffassung des Bundesrates in der Re- gel noch keine als Besitz zu qualifizierende Sachherrschaft dar.59 6.4. Lehre und Rechtsprechung 6.4.1. Rechtsprechung des Bundesgerichts Das Bundesgericht nahm zur Frage des Besitzes in Bezug auf die automatische Zwischenspei- cherung von Daten pornographischen Inhalts durch den Browser im Entscheid 6S.254/2006 vom 23. November 2006 Stellung (Erw. 3.3.): „Lorsque des images proposées par un tiers sur inter- net sont contemplées sur l'écran de l'ordinateur, le navigateur web crée et sauvegarde provisoi- rement dans des fichiers temporaires du disque dur (cache) des copies qui seront automatique- ment supprimées lorsque de nouvelles copies prendront leur place ensuite d'une consultation ultérieure de données par internet. De ce stockage automatique et provisoire, indépendant de la volonté de l'utilisateur, il ne découle, en règle générale, pas de possession (message précité, 58 SK-Nr. 2010/64 – Urteilsbegründung i.S. H.W. vom 22.4.2010, S. 7 ff. 59 BBl 2000 III 2980. Seite 20 2.2.4.3 p. 2804); le fait que l'utilisateur de l'ordinateur soit conscient de cet aspect technique du fonctionnement de l'ordinateur n'est pas déterminant. En revanche, il en va différemment lors- que l'utilisateur fait en sorte que ces données ne soient, pour une certaine période du moins, pas supprimées et qu'il lui soit possible de les consulter hors connexion; dans ce cas, l'accès à ces données est comparable à celui qu'il aurait s'il les avait sauvegardées et il y a dès lors lieu d'admettre la possession“. Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht im Entscheid 6B_289/2009 vom 16. Sep- tember 2009 (E. 1.4.5): „On doit en effet admettre qu'en exigeant que la copie ait été effectuée « pour une certaine durée » et qu'elle fût « ciblée » (ATF 131 IV 16 consid. 1.4, p. 21), la juris- prudence a clairement entendu exclure de la notion juridique de fabrication les copies résultant d'un processus purement automatique, indépendant de la volonté de l'auteur, à fortiori si la co- pie n'est que temporaire (copies en mémoire « cache » ou disques miroirs, par exemple; cf. en ce sens, mais néanmoins critique: Koller, op. cit., p. 243). Cela correspond à la volonté du légi- slateur d'exclure de la répression les copies résultant de tels processus automatiques, qui ne confèrent pas la possession sur les données électroniques (Message, ch. 2.2.4.3, p. 2804)“. 6.4.2. Lehre Die Lehre unterstützt die gesetzgeberische und bundesgerichtliche Ansicht, dass eine automati- sche Zwischenspeicherung temporärer Daten durch den Browser in der Regel noch keine als Be- sitz zu qualifizierende Sachherrschaft darstellt.60 Kritisiert wird teilweise aber, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen Konsum und Be- sitz jeglicher Logik entbehre (dazu nachfolgend Kapital 7.3.1.).61 Gemäss Koller kann der reine Konsum von harten pornographischen Informationen durch die automatische Inhaltsspeicherung im Cache aber unter gewissen Voraussetzungen zu strafbarem Besitz führen. Die Strafbarkeit hängt von den technischen Kenntnissen des Users ab, welche Klarheit über die subjektive Komponente des Vorsatzes schaffen. Diskussionslos haben geübte und ungeübte User ohne Unterschiede die Herrschaftsmacht über die Information. Da der unge- übte User aber die Funktionsweise des Caches nicht kennt, bleibt er mangels Herrschaftswillen straflos. Die bloss allgemeine Kenntnis vom Cache ohne konkretes Wissen, wo dieser ist und wie die Inhalte zu löschen sind, ändert nichts an seiner Position als ungeübter User. Im Gegen- satz dazu gelingt dem geübten Internet-User mit speziellen Kenntnissen eine gezielte Verkür- zung der Ladezeiten durch Rückgriff auf die Informationen, die im Cache auf der Festplatte ge- speichert sind. Ob er tatsächlich auf diese Inhalte zugreift, ist ohne Belang (abstraktes Gefähr- dungsdelikt). Bei bestehendem Herrschaftswillen trägt der geübte User strafrechtliche Verant- wortlichkeit als Besitzer für die gespeicherten harten pornographischen Informationen im Cache in seinem Machtbereich. Ein genereller Herrschaftswille genügt, ohne dass sich dieser auf jede einzelne Datei zu erstrecken hat. Ruft er unerwünschte harte pornographische Internet-Inhalte 60 Vgl. z.B. DONATSCH, 2008, § 63, S. 514; WIPRÄCHTIGER, 2007, S. 312 f.; TRECHSEL/BERTOSSA, 2008, N 16 zu Art. 197. 61 Vgl. z.B. STRATENWERTH/JENNY, 2003, § 10, Rn 21, S. 195. Seite 21 ab, hat er den Cache umgehend zu leeren, will er nicht aufgrund der Aufrechterhaltung der Rechtsgutsbeeinträchtigung bei diesem Dauerdelikt vom straflosen Konsumenten zum strafba- ren Besitzer übertreten. Im Moment, wo der geübte User weiss oder hätte wissen müssen, dass im Cache einschlägige Informationen gespeichert sind, hat er die Löschung durchzuführen. Um straflos zu bleiben, trifft ihn theoretisch die Pflicht nach jedem Abruf von unzulässigen Internet- Inhalten den Cache zu leeren und in konsequenter Weiterführung auch den Datenträger zu for- matieren, um den Zugriff auf das Internet und die spätere Wiederherstellung zu verunmöglichen. In praktischer Hinsicht hat sich seine Verhaltensweise über die Zumutbarkeit zu definieren. Die Frage einer allfälligen Strafbarkeit des geübten Users als Besitzer stellt sich aber nur dort, wo aus den aufgerufenen Informationen der harte pornographische Gehalt unmittelbar hervorgeht, was z.B. beim Besuch einer Website mit einem weiterverweisenden Link (ohne Anklicken) nicht der Fall ist.62 6.5. Exkurs: Deutschland 6.5.1. Gesetzeswortlaut § 184b Abs. 4 StGB gilt seit dem 1. April 2004 und ist an die Stelle des § 184 Abs. 5 StGB a.F. getreten. § 184b StGB - Verbreiten, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stück im Sinne der Num- mer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornogra- phischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (3 In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographische Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. 62 KOLLER, 2007, S. 298 f. Seite 22 (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschliesslich der Erfüllung recht- mässiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. 6.5.2. Rechtsprechung und Lehre zum Cache Besitz ist als Verfügungsgewalt und Sachherrschaft zu verstehen. Ausschlaggebend ist dabei das Merkmal tatsächlicher Gewaltherrschaft. Diese tatsächliche Gewaltherrschaft wird ab einer ge- wissen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Beziehung gesehen. Eine „lockere Beziehung“ etwa reicht nicht aus.63 Umfassen Wissen und Wollen des Internet-Nutzers die mit dem Aufruf verbundene automati- sche Abspeicherung im Internet-Cache, wird von der herrschenden Meinung ein Unternehmen der Besitzbeschaffung bejaht.64 Mit der blossen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Datei- en wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wur- den.65 In diesen Fällen kann es jedoch am subjektiven Tatbestand fehlen, wenn der Täter mit den technischen Vorgängen beim „Surfen“ nicht vertraut ist oder nicht auszuschliessen ist, dass er die Bilddatei versehentlich geöffnet hat.66 Wer gutgläubig oder unvorsätzlich in den Besitz einer kinderpornographischen Schrift gelangt und somit insbesondere nicht bereits nach Absatz 4 Satz 1 strafbar ist, ist dazu verpflichtet, den betreffenden Inhalt der Schrift umgehend nach Erkennen zu vernichten oder einer Behörde ab- zuliefern.67 6.5.3. Betrachten nach gezieltem Aufruf Das Hanseatische Oberlandgericht Hamburg ging mit Urteil vom 15.02.2010 noch einen Schritt weiter und entschied, „wer sich kinderpornographische Schriften im Internet mit seinem Brow- ser ansieht, übt schon beim Betrachten Besitz an Kopien dieser Schriften aus, da diese in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden. Eine „Verfestigung“, etwa in der Form der Speicherung – sei es unmittelbar im Browser-Cache oder mittelbar durch manuelle Speicherung 63 FERNER, 2010, Rn. 3. 64 Vgl. z.B. BGH in: NStZ 2007, 95; OLG Hamburg, 1. Strafsenat, in: StV 2009, 469. 65 Vg. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2006, 1 StR 430/06; HARMS, 2003, S. 646 ff.; HÖRNLE, 2005, § 184b, Rn. 27. 66 ZIEGLER, 2010, Rn. 15 f. zu § 184b; vgl. dazu auch FROMMEL, 2010, Rn. 15 zu § 184b. 67 HILGENDORF, 2009, Rn. 15 zu § 184b. Seite 23 der Bilder – sei nicht nötig. Somit liegt schon beim Betrachten solcher Schriften eine Strafbar- keit nach § 184b IV StGB vor.“ 68 Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der Angeklagte sah sich an 16 ver- schiedenen Tagen vom 17. März 2007 bis zum 21. Dezember 2007 auf dem Bildschirm seines Computers in seiner Wohnung online mindestens 18 Bilddateien und eine Videodatei mit kin- derpornographischem Inhalt an. Der Angeklagte hatte zum einen gezielt nach dem einschlägi- gen Material gesucht und zum anderen (unaufgefordert) e-mails mit „links“ auf Seiten mit kin- derpornographischem Inhalt oder Lockangebote für „free tours“ empfangen, so dass er der Versuchung erlegen war, das übermittelte Material zu betrachten. Regelmässig vergrösserte er die kleinen Vorschaubilder durch deren Anklicken. Die fraglichen Dateien wurden automatisch im „Cache-Verzeichnis“ des vom Angeklagten genutzten Computer abgelegt und waren da- durch für den Angeklagten jederzeit abrufbar; diese Umstände waren dem Angeklagten nicht bewusst. Darüber hinausgehend nahm der Angeklagte keine gesonderte manuelle Speicherung der betrachteten Dateien vor; eine solche hatte er auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Der Nachweis, der Angeklagte habe schon bei Abruf der Bild- sowie Videodateien eine Speicherung geplant und habe um Existenz sowie Funktion des Internet-Cache gewusst, konnte nicht er- bracht werden.“ Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass durch das gezielte „Surfen“ im Internet und das Be- trachten der Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt auf dem Bildschirm kein Besitz im Sinne des § 184B Abs. 4 StGB begründet werde, weil es am erforderlichen tatsächlichen Herrschaftsverhältnis von nicht unerheblicher Dauer fehle. Da der Angeklagte keinen über das blosse Betrachten hinausgehenden Willen gehabt habe, fehle es an einem Unternehmen der Be- sitzeserlangung. Mit der automatischen Abspeicherung im Internet-Cache habe der Angeklagte zwar objektiv Besitz an den kinderpornographischen Dateien erlangt, doch fehle es auf der sub- jektiven Tatseite am entsprechenden Besitzwillen. Es mangle demgemäss an dem für das Unter- nehmen einer Besitzerlangung erforderlichen Vorsatz. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Entscheid des Amtsgerichts Berufung ein. Das OLG Hamburg kam zum Schluss, mit dem festgestellten Aufrufen der Dateien aus dem Internet, dem damit verbundenen Herunterladen in den Arbeitsspeicher zum Betrachten der Bilder sowie dem – zumal regelmässig unter gezielter Vergrösserung erfolgten – Betrachten der Bilder auf dem Bildschirm, habe der Angeklagte es im Sinne des § 184b Abs. 4 S. 1 unternommen, sich Besitz an den Dateien zu verschaffen. Ein nach gezieltem Aufruf erfolgtes Betrachten von Bild- und Videodateien kinderpornographi- schen Inhalts auf dem Computerbildschirm erfülle den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die Auslegung des Begriffs „Besitz“, die bereits das gezielte Suchen und Herunterladen kinderpornographischer Dateien in den flüchtigen Arbeitsspeicher zum Zweck des blossen Betrachtens erfasse, überschreite die Grenzen des Wortsinns nicht und verstosse damit nicht gegen den im Strafrecht geltenden Bestimmtheits- grundsatz und das daraus folgende Analogieverbot. Die im Schrifttum erhobenen Bedenken, das 68 JurPC Web-Dok. 54/2010, Abs. 1-59. Seite 24 nur kurze Laden in den Arbeitsspeicher zum Zweck des Betrachtens sei zu flüchtig und es fehle an der erforderlichen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Herrschaft, weil die Datei nach dem Abschalten des Rechners nicht mehr verfügbar sei, würden die Besonderheiten der in das Inter- net eingestellten und von dort abgerufenen Dateien verfehlen. Diese Besonderheiten bestünden darin, dass Dateien nicht körperlicher Natur seien und nicht – wie es dem Regelfall körperlicher Gegenstände entspreche – zur selben Zeit nur von einer Person unmittelbar in Besitz genommen werden könnten. Die Dateien würden vielmehr bei jedem Aufruf durch einen Internet-Nutzer „vervielfältigt“ und stünden dem jeweiligen Nutzer und Betrachter im selben Umfang wie dem Anbieter zur Verfügung. Die Kopie entspreche vollen Umfangs dem Original, weshalb auch nur das kurzzeitige Herunterladen dem Nutzer volle Verfügungsgewalt über die aufgerufenen Datei- en verschaffe, die der Anbieter nicht mehr hindern könne. Der Nutzer allein habe es - unbeein- flusst durch den Anbieter - in der Hand, wie er die Datei verwende. Gegen den Entscheid des OLG Hamburg wird in der Lehre ausgeführt, der Ansicht, den Ar- beitsspeicher als Besitz begründendes Merkmal nicht ausreichen zu lassen, liege vor allem ein Argument zu Grunde: der Arbeitsspeicher sei ein höchst flüchtiges Medium, spätestens wenn der Rechner ausgeschaltet oder der Browser geschlossen werde, seien die Daten weg. Der Be- nutzer müsse einen notwendigen Zwischenschritt tätigen, nämlich das manuelle Speichern einer Kopie des im Arbeitsspeicher befindlichen Bildes auf einen permanenten Datenspeicher. Solan- ge sich die Datei aber nur im Arbeitsspeicher befinde, sei keine Dauerhaftigkeit gegeben, ein wesentliches Element der Herrschaft fehle schlichtweg. Der Nutzer habe bei einer Datei im Ar- beitsspeicher nur die Möglichkeit, diese überhaupt erst lokal zu speichern, um sie nach der Spei- cherung dann nach Belieben vervielfältigen und verbreiten zu können. Erst nach der Speiche- rung könne der Nutzer mit der konkreten Datei nach eigenem Gutdünken verfahren. Vorher ver- füge er nicht über die Datei, sondern vielmehr über den Zustand seines Arbeitsspeichers im All- gemeinen. Es werde deutlich, dass allein aus der Möglichkeit Besitz zu begründen gleich Besitz fingiert werde. Insofern sei es zutreffend, dass das OLG Hamburg selbst von einem „normativen Besitz“ spreche. Ein solch normatives Besitzesverhältnis sprenge aber den Wortlaut des „Besit- zes“ insgesamt, denn – und das stelle das OLG Hamburg selber fest – Besitz sei ein tatsächli- ches Herrschaftsverhältnis. Schon begrifflich könne ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis nicht normativ begründet werden. An dieser Stelle habe das OLG Hamburg somit die Grenzen des Wortsinns verlassen, eine verbotene Analogie begründet.69 Harms hält dazu fest, der Arbeitspeicher eines Computers habe nämlich überhaupt keinen Ge- genstand und könne mit einem Fernseher verglichen werden. Genauso wenig wie ein Fernsehge- rät eine bestimmte Sendung zum Gegenstand habe, habe ein Arbeitspeicher eines Rechners Da- ten zum Gegenstand. Schalte man den Rechner aus oder werde aus anderen Gründen die Strom- zufuhr unterbrochen, seien die Daten grundsätzlich ohne vorherige Speicherung, etwa auf der Festplatte, unwiderruflich verloren.70 Gercke gibt in diesem Zusammenhang aber zu bedenken, um im Internet bereitgehaltene Bildda- teien am Bildschirm betrachten zu können, sei eine Zwischenspeicherung beim Nutzer erforder- lich. Die Grafikkarte könne nämlich nur solche Daten verarbeiten, die lokal verfügbar seien. 69 FERNER, 2010, Rn. 6-8 , Rn. 16 + Rn. 22; ebenso MÜLLER, 2010, S. 1 ff. , vgl. auch SCHEFFLER, 2008, S. 627 ff. 70 HARMS, 2003, S. 648 ff., ebenso FERNER, 2010, Rn. 6 ff. Seite 25 Auch bei Videoübertragungen im Internet würden die Daten zumindest kurzfristig zwischenge- speichert. Daher unterscheide sich der Aufruf einer Internetseite von der Betrachtung einer Fern- sehübertragung, bei der grundsätzlich im Fernsehgerät keine Speicherung stattfinde. Sofern die Daten nicht auf permanente Speichermedien (Festplatte, Disketten, CD-ROM, Memory Stick) abgelegt würden, sei zur Betrachtung zumindest eine Übertragung in den RAM-Speicher des Zugriffsrechners erforderlich. Gehe man davon aus, dass die im Internet aufgerufenen Bild- dateien ausschliesslich in den Arbeitsspeicher des Zugriffsrechners übertragen würden und nicht zugleich auf permanenten Speichermedien – etwa im Cache des Browsers – gespeichert würden, stelle sich die Frage, ob sich der Benutzer mit dem Aufruf Besitz an den Schriften verschafft habe. Der RAM-Speicherbaustein, auf den der Nutzer jederzeit physikalisch zugreifen könne, befinde sich in dessen Besitz. Fraglich sei aber, ob nicht aufgrund der automatisierten Verwal- tung des RAM-Speichers, auf die der Nutzer nur wenig Einfluss habe, diese allein am Datenträ- ger orientierte Auslegung zu Gunsten einer funktionaleren Betrachtung aufgegeben werden müsse. Diesen Bestrebungen sei entgegenzuhalten, dass die Inhalte im RAM-Speicher keines- wegs dem Zugriff des Nutzers entzogen seien. So könne er z.B. ein Bild einer aufgerufenen Webseite auch nach Trennung der Internetverbindung aus dem RAM-Speicher auf die Festplatte kopieren. Darüber hinaus existiere eine Reihe von Programmen, mit denen die Inhalte des RAM-Speichers einzeln ausgelesen werden könnten. Abgesehen davon, dass die Speicherung von Daten im RAM-Speicher nur im Betriebszustand des Computers möglich sei, unterscheide sich der RAM-Speicher daher nicht von anderen Speichermedien. Neben der Verfügungsgewalt, die auch im Hinblick auf eine Zwischenspeicherung im RAM-Speicher zu bejahen sei, bedürfe es zur Besitzbegründung weiterhin aber einer gewissen Dauer dieses Zustandes. Insoweit biete sich die Anlehnung an die Rechtsprechung zum Begriff des Besitzes in § 29 BTMG an. Auch dort müsse die Zugriffsmöglichkeit für eine nennenswerte Zeit bestehen. Dies sei beispielsweise nicht der Fall bei kurzfristigen Transporten oder dem gemeinsamen Konsum von Drogen. Über- trage man diese Überlegungen auf das Internet, so sei die reine Betrachtung von kinderporno- graphischen Daten im Internet ebenso wie die Betrachtung entsprechender Bilder z.B. in einem Museum straflos, sofern die Daten zeitnah wieder aus dem RAM-Speicher gelöscht würden. Entschliesse sich der Nutzer, die Daten auf permanent verfügbare Datenträger abzuspeichern oder die Daten für längere Zeit im RAM-Speicher zu belassen, werde die Grenze zur Strafbar- keit allerdings überschritten. Es bleibe festzuhalten, dass folglich nicht jegliche Zwischenspeicherung im RAM bei der Bildbetrachtung straflos sei, sondern nur solche von geringer Dauer. Dieses Ergebnis sei zumindest dann rechtspolitisch bedenklich, wenn die Überlegungen zum Schutz der Kinder bis 14 Jahren vor einem sexuellen Missbrauch, die der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung 1992 darlegt habe, weiterhin Bestand hätten. In der non-virtuellen Welt sei die Sanktionierung des Besitzes ein geeignetes Mittel gegen die ausufernde Verbreitung von Kinderpornographie, da gegen die Anbieter und Nachfragenden vorgegangen werden könne. Das im Beispiel angeführte Museum, in dem der Pädophile straflos Kinderpornographie konsumieren könne, existiere wohl auch deshalb in der Form nicht, weil der Anbieter sich selbst der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Dies habe dazu geführt, dass entsprechende Schriften nur einem „relativ geringen“ Kreis von Personen überhaupt zugänglich gewesen seien. Bereits der Angebotsmangel habe insoweit ein effektives Hindernis für potentielle Konsumenten dargestellt. Im Hinblick auf Inhalte im Internet gelte dies nicht uneingeschränkt. Obwohl zumindest die Verbreitung von Kinderpornographie weltweit strafbar sei, bleibe ein Vorgehen gegen die Anbieter entsprechender Daten mit erheblichen Problemen behaftet. Der Anbieter von Kinderpornographie im Internet könne – anders als der Museumsbesitzer – relativ problemlos innerhalb von Sekunden sein Angebot von einem Server in Brasilien nach Russland verlegen. Die Möglichkeiten anonymer Kommunikation und die Seite 26 Die Möglichkeiten anonymer Kommunikation und die weltweit höchst unterschiedliche Effekti- vität der Strafverfolgung hätten zur Folge, dass heute kinderpornographische Inhalte für jeder- mann innerhalb von Minuten erreichbar seien. Die mangelnde Verfügbarkeit und die damit ver- bundene Hemmschwelle für Interessenten, die eine Folge der umfassenden Strafbarkeit des Verbreitens kinderpornographischer Schriften gewesen sei, sei damit als Korrektiv entfallen. Sofern auch weiterhin – und das sei die oben angedeutete Prämisse – der Anreiz zum Begehen weiterer Missbräuche dadurch genommen werden solle, dass im Wege der Kriminalisierung be- reits die „marktfördernde“ Nachfrage möglichst verhindert werde, sei eine Reaktion des Gesetz- gebers auf die einfache Verfügbarkeit entsprechender Inhalte im Internet erforderlich (vgl. dazu nachfolgend Kapitel 7.3).71 7. Beantwortung der Fragen und Ausblick 7.1. Beantwortung der Fragen In der oben erwähnten Urteilsbegründung der 1. Strafkammer wurde festgehalten, dass eine au- tomatische Zwischenspeicherung im Cache des Internetbrowsers unabhängig vom Wissen des Benutzers strafrechtlich irrelevant sei, sofern das Löschen der Daten nicht durch eine spezielle Einstellung der Software verhindert worden sei. Die 1. Strafkammer stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Botschaft zur Einführung von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, worin ausgeführt wird, der Internetnutzer beschränke sich auf das blosse Betrachten und zeige keinerlei Bereitschaft, allenfalls später wieder auf diese Dateien zurückzugreifen. Da der normale Internetnutzer keinen Einfluss auf die Abspeicherung in das Cache nehme, stelle dies „keine als Besitz zu qualifizierende Sachherrschaft“ dar.72 Führen wir uns nun nochmals die Zielsetzung von Ziff. 3bis in Erinnerung: die Herstellung von harter Pornographie bedinge – so die Botschaft – zumindest teilweise die Begehung schwerer Sexual- oder Gewaltdelikte. So sei zur Herstellung von Kinderpornographie, die ein tatsächli- ches Geschehen wiedergibt, sexueller Missbrauch von Kindern begriffsnotwendig erforderlich. Die Zunahme der Nachfrage nach solchen Produkten schaffe den Anreiz zum Begehen schwers- ter Delikte. Da die Zunahme des Konsums von Kinderpornographie die Nachfrage für die Her- stellung solcher Produkte steigere, erscheine die Pönalisierung des Besitzes von Kinderporno- graphie zur Einschränkung der Herstellung solcher Produkte angezeigt.73 Das Ziel der Einfüh- rung von Ziff. 3bis war also, die durch den Konsum gesteigerte Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte einzudämmen. Um dieses Ziel erreichen zu können, sollte insbesondere den neuen elektronischen Kommunika- tionsmitteln Rechnung getragen werden, welche den Konsum und die Verbreitung von harter Pornographie stark vereinfachen und fördern. Von dieser Bestimmung sollten sowohl alle da- 71 GERCKE, 2003, 352 f. 72 BBl 2000 III 2979 f.; vgl. auch Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 14. 73 BBl 2000 III 2944 + 2977. Seite 27 mals bekannten elektronischen Datenträger als auch allfällige neue Formen der Speicherung ab- gedeckt werden.74 Im Internetbereich liegt – so die Botschaft – strafrechtlich relevanter Besitz vor, wenn der Inter- netbenutzer pornographische Darstellungen auf eigene Datenträger, zum Beispiel seine Festplat- te, herunterlädt (sog. Download) und sie damit in seinen Herrschaftsbereich aufnimmt. Der In- ternet-Benutzer beschränkt sich dann nicht mehr ausschliesslich auf das Betrachten von Bildern bei einem Anbieter, sondern gibt zu erkennen, dass er gegebenenfalls auf diese Bilder wieder zurückgreifen will.75 Mit der Einführung von Ziff. 3bis wurde also bezweckt, dass der Straftatbe- stand des Besitzes speziell den Download – das Herunterladen – von Erzeugnissen mit illegalem pornographischem Inhalt erfasst. Die aktuelle, trotz Kritik in der Lehre, mehrfach bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung geht nun aber so weit, dass das Herunterladen und Abspeichern von Dateien mit harter Porno- graphie die Tatbestandsvariante des Herstellens im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB erfüllt und nicht wie vom Gesetzgeber gewollt, lediglich unter Besitz im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB fällt. Damit fasst das Bundesgericht den Begriff des Herstellens im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB weit, was jedoch gerade dem Ziel Rechnung trägt, die Nachfrage für solche Produkte zu verringern. Das Bundesgericht fasste auch den Begriff des Beschaffens nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB im Zu- sammenhang mit elektronischen Kommunikationsmitteln – trotz Kritik in der Lehre76 – weit. Es führte in BGE 131 IV 16 aus, es sei ein Beschaffen im Sinne der Norm denkbar, ohne dass die Daten gezielt abgespeichert würden bzw. von ihnen eine Kopie gemacht werde, etwa dann wenn der Täter über ein Passwort dauernden und unbeschränkten Zugang zu einer Webseite mit harter Pornographie erhalte und über die Daten frei verfügen könne oder er auf seine Initiative hin eine E-Mail mit strafbarem Datenanhang erhalte und die Daten im Eingangsspeicher belasse. Inso- fern sei bei elektronischen Mitteln ein Herunterladen aus dem Internet oder eine anderweitige elektronische Abspeicherung nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Download und zum Beschaffen nach Ziff. 3bis ist auch der Begriff des Besitzes weit zu fassen. Dies einerseits mit Blick auf das Ziel der Einführung von Ziff. 3bis, nämlich die durch den Konsum gesteigerte Nachfrage für die Her- stellung solcher Produkte zu reduzieren. Andererseits auch, da der Konsum von harter Porno- graphie nur deshalb nicht unter Strafe gestellt wurde, weil die Strafverfolgungsbehörden ansons- ten vor unverhältnismässige Probleme gestellt würden (vgl. dazu nachfolgend Kapitel 7.3.).77 Wären also, so das zuvor erwähnte Urteil der 1. Strafkammer, automatische Zwischenspeiche- rungen im temporären Internetspeicher unabhängig vom Wissen des Benutzers als strafrechtlich irrelevant zu betrachten, führte dies dazu, dass die Tatbestandsvariante des Besitzes in diesem Zusammenhang nicht mehr erfüllt werden könnte. Werden nun aber in einem Ermittlungsver- fahren aus dem Internet heruntergeladene Bildaufnahmen mit verbotenem pornographischen In- 74 BBl 2000 III 2975. 75 BBl 2000 III 2979. 76Vgl. dazu z.B. NIGGLI, 2004, Rz. 11 f., BUNDI, 2008, S. 104 und KOLLER, 2007, S. 308, Fn. 1531. 77 BBl 2000 III 2979. Seite 28 halt auf der Festplatte eines Computers gefunden, wird der Computernutzer wegen Herstellens im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen. Hat der Computernutzer die fraglichen Bildaufnahmen hingegen lediglich im temporären Internetspeicher belassen, wird er nach An- sicht der 1. Strafkammer straflos bleiben. Dies selbst dann, wenn darin erheblich Speicherplatz vorhanden ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesgericht mit der Subsumtion des Downloads unter den Tatbestand des Herstellens bezüglich des Art. 197 Ziff. 3 StGB eine ex- tensive Auslegung verfolgt, dies beim Tatbestand des Besitzes nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB je- doch nicht weiterführt. Die von der Botschaft betonte grosse Mitverantwortung des Endkonsu- menten78 rechtfertigt eine extensive Auslegung des Tatbestands des Besitzes im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB. Daraus ergibt sich für die Frage, ob Besitz vorliegt, wenn Daten im Cache gespeichert werden, Folgendes: − Die Daten im Cache sind auf gewisse Dauer angelegt, da sie auch nach Abschalten des Computers erhalten bleiben, bis sie, je nach Intensität der Nutzung des Internets, durch andere, neuere Daten ersetzt werden. Dies im Gegensatz zu TEMP-Dateien und Informa- tionen im RAM-Speicher, welche beim Abschalten des Computers bzw. einem Stromun- terbruch verloren gehen. Der Nutzer kann zudem im Cache gespeicherte Bilddateien auch nach Verlassen des Internets („offline“) aufrufen, so dass insgesamt von einer aus- reichenden Dauerhaftigkeit der Darstellung auszugehen ist und der objektive Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis StGB erfüllt ist. − Auf der subjektiven Seite gilt es zu beachten, dass diese Speicherung im Cache automa- tisch und verborgen abläuft. Der durchschnittliche Computerlaie wird sich daher dieses Umstands nicht bewusst sein und auch nicht mit der Möglichkeit einer solchen Speiche- rung rechnen. Damit wird im Regelfall eine Bestrafung ausscheiden, weil nicht auszu- schliessen ist, dass der Nutzer von der Speicherung der Bilddateien im sog. Cachespei- cher seines Rechners keine Kenntnis hat, so dass es jedenfalls am subjektiven Tatbestand fehlt.79 Demgegenüber kennt der geübte User die Existenz und Funktionen des Internet- Cache. Er kann diese sogar gezielt ausnützen, indem er z.B. die verbotenen Bilder nicht auf seiner Festplatte speichert, sondern sie bewusst im Cache belässt, wo er auch jeder- zeit und über längere Zeit (auch offline) darauf zurückgreifen kann. Eine solche Umge- hung der Norm muss verhindert werden, damit eine möglichst lückenlose Strafbarkeit im Umgang mit der Verbreitung harter Pornographie erreicht werden kann. Ob jemand als geübter oder ungeübter User anzusehen ist, ist anlässlich der Befragung zu den Computerkenntnissen zu klären, d.h. insbesondere „für was wird der Computer alles genutzt“ (z.B. auch für E-Mail, E-Banking. Facebook, Peer to Peer, Internetforen, Chat-Rooms, Google- Suche), „wie oft wird der Computer benutzt“, „wie ist das Surfverhalten“. Zudem kann allen- falls anhand der beschlagnahmten Festplatte geklärt werden, ob der betreffenden Person z.B. eine Totallöschung früher gespeicherten Daten gelungen ist. 78 BBl 2000 III 2977. 79 Vgl. dazu HARMS, 2003, S. 650. Seite 29 Im eingangs erwähnten Fall ging die Gerichtspräsidentin sogar davon aus, es sei heute allgemein bekannt, dass eine im Internet geöffnete Seite im Temporärspeicher gespeichert werde. Sie wer- tete die Aussage des Beschuldigten, dies nicht gewusst zu haben, daher als reine Schutzbehaup- tung. Aufgrund von Facebook, Xing oder Twitter und v.a. dem weitverbreiteten E-Banking ist zwar davon auszugehen, dass das Thema Sicherheit im Internet heute allgemein bekannt ist. Die meisten Banken weisen z.B. ihre Kunden beim Besuch ihrer Internetseiten explizit darauf hin, sich beim E-Banking nach jeder Sitzung korrekt auszuloggen und zur zusätzlichen Sicherheit den Cache ihres Browsers zu löschen. Einen Sicherheitshinweis erhält man ebenfalls von E- Mail-Anbietern, welche auf die Gefahr hinweisen, dass bei nicht korrektem Ausloggen Dritte mit der „Zurück“-Funktion des Internetbrowsers auf das E-Mail-Postfach zugreifen können. Weiter wird dem Internetnutzer bei jedem Ergebnis der Suchmaschine Google angezeigt, dass die gesuchte Website im Cache geöffnet werden kann: „Im Cache – Ähnlich“ (http://www.datenwaschutz.de/cache.html). Diese Beispiele zeigen, dass wohl auch der ungeübte User das Wort „Cache“ als solches schon einmal gehört hat. Er hat damit aber bloss allgemeine Kenntnis vom Cache. Er hat kein konkre- tes Wissen zum Cache, d.h. er weiss nicht, wo dieser ist und wie die Inhalte zu löschen sind. Dies führt zum Fehlen eines Vorsatzes. Der geübte User hingegen hat Kenntnis von den obgenannten Tatsachen und ihm gelingt da- durch z.B. eine gezielte Verkürzung der Ladezeiten durch Rückgriff auf die Informationen, die im Cache auf der Festplatte gespeichert sind, womit der Vorsatz gegeben ist.80 Er kann sich bei gespeicherten inkriminierten Inhalten im Cache der Strafbarkeit nur durch folgende Massnah- men entziehen: Deaktivierung des Caches, der Browser ist auf regelmässig erfolgende automati- sche Löschung der gespeicherten Informationen eingestellt, manuelle Vornahme der Informati- onslöschung in kurzen Abständen oder eine automatische Löschung mittels spezieller Software. Notwendig ist, dass sofort gelöscht wird, irrelevant ist, wie dies erfolgt.81 Strafbarer Besitz kann also sowohl durch eigenes Tun oder eigene Unterlassung wie auch durch Zurechnung automatisierter Prozesse wie beim Cache begründet werden. Bei den temporären Inhaltsspeicherungen im Cache kommt es auf die technischen Kenntnisse des Users an. Denn davon leitet sich grundsätzlich das Bestehen oder Fehlen eines Vorsatzes ab.82 Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die mit dem Betrachten verbundene bloss „flüchtige“ Speicherung der Bilddateien im Arbeitsspeicher zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt. Es fehlt an der erforderlichen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Sachherrschaft. 80 Vgl. dazu KOLLER, 2007, S. 298. 81 KOLLER, 2007, S. 299 f. 82 Vgl. dazu KOLLER, 2007, S. 302. Seite 30 7.2. Strafbarkeit des wissentlichen Zugriffs auf Kinderpornographie 7.2.1. Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeu- tung und sexuellem Missbrauch Das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, ETS Nr. 201, sieht in Art. 20 Abs. 1 lit. f nunmehr den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien als eigene Tatbestandsalternative vor. Nach den Erläuterungen zur Konvention (vgl. den Explanatory Report zur Konvention, Abs. 140) sollen mit diesem neuen Element jene Personen erfasst werden, die entsprechende bildliche Darstellungen online betrachten, indem sie auf Kinderpornographie zugreifen, ohne abzuspeichern und deswegen nicht wegen Sichverschaffens oder Besitzes belangt werden kön- nen. Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen, muss die betreffende Person vor- sätzlich auf eine Website zugreifen auf der Kinderpornographie verfügbar ist und wissen, dass derartige bildliche Darstellungen dort gefunden werden können. Keine Sanktion soll demnach Personen drohen, die unabsichtlich auf eine Website mit kinderpornographischem Inhalt zuge- griffen haben. Die subjektive Tatseite soll auch aus den Umständen abgeleitet werden können. Darunter fällt z.B. die Tatsche, dass es sich um einen wiederholten Zugriff handelt oder für den Dienst ein Entgelt entrichtet werden muss.83 Die Kriminalisierungsverpflichtung des Art. 20 Abs. 1 lit. f der Europaratskonvention ist nicht zwingend. Art. 20 Abs. 4 erlaubt es den Mitgliedsstaaten, diesbezüglich einen gänzlichen oder teilweisen Vorbehalt einzulegen. 7.2.2. Österreich Österreich signierte das am 25.10.2007 erstmals zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkom- men des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Miss- brauch bereits an diesem Tag. Dem Bericht des Justizausschusses vom 04.03.2009 lässt sich weiter entnehmen, dass die Konvention bislang von 33 der 47 Europaratsmitgliedstaaten unter- zeichnet, aber noch von keinem Mitgliedstaat ratifiziert worden sei. Es könnten daher noch kei- ne Aussagen hinsichtlich des allfälligen Vorbehaltsverhaltens der Mitgliedstaaten in Bezug auf Art. 20 Abs. 1 lit. f gemacht werden. Österreich solle bei der Bekämpfung der Kinderpornogra- phie indes eine führende Rolle einnehmen. Die Staatengemeinschaft des Europarates habe mit der Annahme des zusätzlichen Tatbestandes Neuland betreten, aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass (auch) diese Tatbegehungsvariante strafwürdig sei. Strafbar solle also bereits der Zugriff auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger im Internet sein, auch wenn der Täter keine zumindest bedingt vorsätzliche Speicherung über den Arbeitsspeicher hinaus vor- nehme (sei es im Cache, sei es sonst wo), in welchem Fall ja bereits Besitz vorläge. Der Zugriff müsse, um Strafbarkeit nach sich ziehen zu können, unmittelbar auf die pornographische Dar- 83 Bericht des Justizausschusses zur Änderung des österreichischen Strafgesetzbuches vom 04.03.2009, zu Z 13 lit. b (§ 207a Abs. 3a StGB), S. 33 ff. Seite 31 stellung erfolgen, sei es dass etwa schon die Startseite einer Webseite, die geöffnet werde, eine solche Darstellung enthalte (und der Täter dies wisse), sei es dass (wissentlich) ein Link zu einer solchen Darstellung geöffnet werde. Hingegen reiche es nicht aus, wenn der Täter auf eine Webseite zugreife, die ihrerseits (lediglich) Links zu pornographischen Darstellungen Minder- jähriger enthalte, wenn sich der Täter also pornographische Darstellungen lediglich zugänglich mache (während das Übersenden eines Links an eine dritte Person aber durchaus Strafbarkeit nach § 207a Abs. 1 Z 3 StGB begründen könne). Der Zugriff müsse, um strafbar zu sein, wis- sentlich erfolgen, das heisse, dass der Täter den Umstand, dass er auf eine pornographische Dar- stellung Minderjähriger zugreife, nicht bloss für möglich, sondern für gewiss halten müsse.84 In der Folge wurde noch im Jahre 2009 § 207a um den Absatz 3a ergänzt, der zusätzlich zu Her- stellung, Verbreitung und Besitz auch den wissentlichen Zugriff auf pornographische Darstel- lungen Minderjähriger im Internet unter Strafe stellt.85 § 207a StGB Pornographische Darstellungen Minderjähriger (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) 1. herstellt oder 2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographi- sche Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, ein- führt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereini- gung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet. (3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung ei- ner unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt. (3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift. (4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind 1 wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, 2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Be- trachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlecht- liche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an ei- ner anderen Person oder mit einem Tier handelt, 3 wirklichkeitsnahe Abbildungen 84 Bericht des Justizausschusses zur Änderung des österreichischen Strafgesetzbuches vom 04.03.2009, zu Z 13 lit. b (§ 207a Abs. 3a StGB), S. 34 f. 85 BGBl. I Nr. 40/2009 vom 8. April 2009. Seite 32 a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, je- doch mit mündigen Minderjährigen, oder b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäuße- rungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen; 4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3. (5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer 1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilli- gung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt oder 2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbrei- tung der Darstellung verbunden ist. Mit Stand 24. März 2010 waren bei den Staatsanwaltschaften zwölf Verfahren wegen § 207a Abs. 3a anhängig, wovon in sieben Fällen eine Anklageschrift bei Gericht eingebracht wurde. Bisher kam es zu einer Verurteilung. Der Beschuldigte wurde wegen §§ 206 Abs. 1 StGB, 201 Abs. 1 StGB, 207 Abs. 1 StGB, 212 Abs. 1 Z 1 StGB und 207a Abs. 3a StGB zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit 4. Dezember 2009 rechtskräftig.86 7.3. De lege ferenda 7.3.1. Strafloser Konsum versus strafbarer Besitz Die Tatvariante des Konsums wurde zwar bewusst nicht unter Strafe gestellt. Allerdings nicht etwa aufgrund eines sachlichen Kriteriums, welches eine verschiedenartige Beurteilung des Be- sitzes und des Konsums bezüglich ihrer Strafwürdigkeit rechtfertigen würde, vielmehr diente als einzige Begründung ein missratener Verweis in die Praxis. Eine Kriminalisierung des Konsums würde, so der Wortlaut der Botschaft, „die Strafverfolgung vor unverhältnismässige Probleme“ stellen.87 Strafbar solle lediglich derjenige Konsument sein, der gleichzeitig auch besitze, was – so wiederum die Botschaft – „zumindest in jenen Fällen, in denen es zur Strafverfolgung kommt, in der Regel der Fall sein dürfte“.88 Aber genau diese rechtlich unterschiedliche Be- handlung von Besitz und Konsum stellt für die Strafverfolgungsbehörden die eigentliche Crux dar. Eine solche Differenzierung zwischen strafbarem Besitz und straflosem Konsum macht im Bereich des Internets wenig Sinn.89 86 Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner zur schriftlichen An- frage (4686/J-NR/2010) der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesmi- nisterin für Justiz betreffend Verfahren gemäss § 207a Abs. 3a StGB (BMJ-Pr7000/0066-Pr 1/2010; http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_04578/index.shtml). 87 BBl 2000 III 2943 + 2979. 88 BBl 2000 III 2943 + 2979. 89 FREY/OMLIN, 2003, S. 1382. Seite 33 Wenn man sich noch einmal den Zweckgedanke von Ziff. 3bis vor Augen führt, den Markt für Kinderpornographie „auszutrocknen“, erscheint auch das Betrachten von Kinderpornographie im weltweiten Netzwerk ohne dauerhafte Speicherung der Bilddateien auf der Festplatte straf- würdig. Gerade das Beispiel zum Internet zeigt, dass der „blosse“ visuelle und akustische Verbraucher in mindestens gleichem Masse wie der Besitzer den Markt für Kinderpornographie belebt und auf diese Weise mittelbar für die Herstellung einschlägiger Erzeugnisse und damit für den Missbrauch von Kindern verantwortlich ist. Der Konsum als solcher ist unter dem As- pekt des „Darstellerschutzes“ daher ebenso strafwürdig wie der Erwerb (im weiteren Sinne) o- der der Besitz.90 Allerdings ist eine Einschränkung für denjenigen Nutzer zu machen, der im In- ternet zufällig – unvorsätzlich – auf eine Seite kinderpornographischen Inhalts stösst und diese sogleich wieder verlässt. Massgeblich für die Abgrenzung zwischen dem noch straflosen, zufäl- ligen Zugriff und einem strafbaren Interesse an entsprechenden Seiten in einer künftigen Geset- zesnovelle muss sein, wie oft und wie lange der Nutzer auf einschlägige Seiten zugreift, also die Dauer und die Intensität des Zugriffs.91 7.3.2. Neuregelung Bei einer Neuregelung sollte vorab zwischen den einzelnen verpönten Handlungen, nämlich se- xuelle Handlungen mit Kindern, solchen mit Tieren und solchen mit menschlichen Ausschei- dungen sowie Gewalttätigkeiten unterschieden werden. Die Gleichstellung der Kinderpornogra- phie und Gewaltpornographie mit der Darstellung sexueller Handlungen mit Tieren und menschlichen Ausscheidungen scheint nicht gerechtfertigt. Zudem bringt das Festhalten an der strafrechtlichen Gleichbehandlung der Kinder- und Gewaltpornographie mit Pornographiefor- men von weit geringerer Schwere das Risiko einer Aufweichung des Strafrechtsschutzes mit sich.92 Sexuelle Handlungen unter Einbezug menschlicher Ausscheidungen mögen zwar als abstossend und unmoralisch angesehen werden, doch kann kein wirklich zu schützendes Rechtsgut gefun- den werden. Gerade bei dieser Strafvariante wird klar, dass sie „nicht für den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz, sondern für das Image des Gesetzgebers bzw. der erfolgreichen Moralunter- nehmer“ von Bedeutung ist. Auch die vielfach angebrachte korrumpierende Wirkung überzeugt hier kaum, denn entweder wird der Durchschnittsbürger davon angeekelt sein oder er könnte diese Art von Pornographie möglicherweise selbst praktizieren. Weiter nicht gerechtfertigt ist die Strafbarkeit, weil die Tat an sich straffrei ist, die Herstellung aber strafbar sein soll. Diese Strafvariante sollte deshalb gänzlich gestrichen werden.93 Auch die verpönte Tathandlung der harten Pornographie mit Tieren sollte nicht mehr strafbar sein. Bei sexuellen Handlungen mit Tieren übernimmt das Tierschutzgesetz die Aufgabe die „Würde der Kreatur“ zu schützen. Dies ist kein geschütztes Rechtsgut von Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB. Die Würde des Tiers dürfte zudem bei solchen Darstellungen kaum verletzt sein, da 90 WEISSENBERGER, 1999, S. 163 f. 91 HARMS, 2003, S. 650; WEISSENBERGER, 1999, S. 164. 92 WEISSENBERGER, 1999, S. 169. 93 BUNDI, 2008, S. 366; WEISSENBERGER, 1999, S. 165 f. Seite 34 es für ein Tier selbst keine Rolle spielt, ob solche Bilder von ihm existieren. Es mag zwar unse- rer Kultur zuwiderlaufen solche Bilder herzustellen, dennoch kann nicht alles, was möglicher- weise eine korrumpierende Wirkung auf einzelne Menschen haben mag, kriminalisiert werden.94 Bezüglich der Gewaltpornographie wäre zu diskutieren, ob nicht lediglich eindringliche Darstel- lungen sexueller Handlungen mit besonders grausamen Gewalttätigkeiten als qualifizierte Por- nographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB gelten sollten. Damit würden die Beden- ken gegenüber der Gleichbehandlung von Kinder- und Gewaltpornographie hinfällig.95 Allen- falls könnte in Art. 197 StGB auf die Strafbarkeit von sexuellen Gewalttätigkeiten auch kom- plett verzichtet werden. Dies würde einerseits dazu führen, dass „harmlose“ sadomasochistische Praktiken gänzlich straffrei werden bzw. allenfalls unter Ziff. 1 fallen. Sind andererseits tatsäch- liche Gewaltakte im Spiel, so kann immer noch auf Art. 135 StGB zurückgegriffen werden, wenn sie eindringlich dargestellt werden.96 Die reale Kinderpornographie dokumentiert immer einen sexuellen Kindesmissbrauch und da- mit eine schwere Persönlichkeitsverletzung. Der unerlaubte Umgang mit Kinderpornographie perpetuiert diese, da sie sowohl vom Täter als auch von Drittpersonen jederzeit zur Kenntnis genommen werden kann. Das Wissen der Opfer um die Existenz, mögliche Verbreitung und voraussehbare Verwendung der Darstellung der sie betreffenden Straftat zur sexuellen Anrei- zung kann ähnlich unerträglich sein wie die Erinnerung an die Tat selbst. Insofern bedürfen nicht nur die potentiellen „Darsteller“ unter 16 Jahren des strafrechtlichen Schutzes, sondern auch diejenigen Kinder, die bereits zur Herstellung solcher Produkte missbraucht wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Haupttat im In- oder Ausland begangen wurde.97 Es ist weiter zu bedenken, dass das schweizerische StGB betreffend Strafbarkeit der Kinderpor- nographie sehr weit geht. Es verbietet nämlich auch virtuelle Pornographie mit Kindern. Hier stellt sich die Frage, was für ein Rechtsgut mit einer virtuellen sexuellen Handlung mit Kindern betroffen sein soll, wenn man bedenkt, dass die Ziff. 3 und 3bis primär den Schutz der Opfer be- zweckt. Die Tatsache, dass solche virtuellen Pornographiearten immer noch unter Ziff. 1 und 2 fallen, dürfte selbstredend sein. Um diese Problematik zu entschärfen, sollte auf sog. wirklich- keitsnahe oder tatsächliche sexuelle Handlungen abgestellt werden. Wirklichkeitsnahe Handlun- gen sind solche, die wie echte erscheinen und möglicherweise solche sind. Damit muss die Strafbehörde nicht beweisen, dass es sich um tatsächliche Handlungen handelt. Vielmehr reicht es aus, wenn es den Anschein hat, dass ein Kind missbraucht wird. Hier sollte auf den verstän- digen Betrachter abgestellt werden, so dass theoretisch auch ein wie ein Kind scheinender, aber in Wirklichkeit älterer Darsteller diese Handlung erfüllen kann.98 Einen Vorschlag zur Definiti- on von Kinderpornographie ist beispielsweise im Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinder- pornographie vom 22. Dezember 2003 zu finden. Demgemäss gilt nach Art. 1 lit. a jede Person unter achtzehn Jahren als Kind. In lit. b werden sodann drei Fälle von Kinderpornographie auf- 94 BUNDI, 2008, S. 368; WEISSENBERGER, 1999, S. 166 f. 95 WEISSENBERGER, 1999, S. 167 f. 96 BUNDI, 2008, S. 368. 97 WEISSENBERGER, 1999, S. 163 f. 98 BUNDI, 2008, S. 366 f. Seite 35 gezählt, nämlich solche mit i) echten Kindern, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, oder ii) von echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild, die aktiv oder passiv an der genannten Handlung beteiligt sind, oder iii) von realistisch darge- stellten, nicht echten Kindern, die aktiv oder passiv an der genannten Handlung beteiligt sind. Die Strafbarkeit kann auch Fälle betreffen, in denen reale Kinder nicht missbraucht, sondern beispielsweise in Bilder mit sexuellen Inhalten hineinkopiert werden, sofern diese wirklichkeits- nah sind. Wirklichkeitsnah bearbeitete oder gemorphte Computerbilder werden ebenfalls von der Strafbarkeit erfasst. Diese Bestrafung muss aufgrund der Perpetuierung der Straftat erfolgen. Virtuell sind nur Handlungen, die in einem vollständig computergenerierten Milieu mit ebensol- chen Kindern stattfinden. Soweit es eindeutig virtuelle Kinder betrifft, werden solche Gegens- tände nach Ziff. 1 beurteilt. Dies ist insofern sinnvoll, da mit Ziff. 3 und Ziff. 3bis primär die Darsteller geschützt werden sollen. Sie sind aber nur insoweit zu schützen, als es sie auch tat- sächlich gibt.99 Die selbständige Qualifikation der harten Pornographie sollte sich daher auf Darstellungen se- xueller Handlungen mit Kindern oder Gewalttätigkeiten beschränken. Die Exkrement- und So- domiepornographie wäre dann wie die weiche Pornographie im Rahmen von Art. 197 Ziff. 1 und 2 StGB strafbar. Um einen lückenlosen und kohärenten Darstellerschutz zu gewährleisten, sollte auch der Konsum von Kinder- und Gewaltpornographie als solcher mit Strafe belegt wer- den. Erklärung: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Bern, 11. Mai 2011 Gabriela Matt 99 BUNDI, 2008, S. 369.

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    Irrtum und Täuschung in der Einvernahme

    Irrtum und Täuschung in der Einvernahme Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Irrtum und Täuschung in der Einvernahme Eine Untersuchung zum Täuschungsverbot nach Art. 140 StPO Eingereicht von Hansjürg Brodbeck, Fürsprecher Klasse MAS Forensics 2 am 14. Mai 2009 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS..........................................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS........................... ........................................................................................IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.............................................................................................................VII IV. KURZFASSUNG........................................................................................................................................IX I. I NHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG...................................................................................................................................................1 2. DIE GESETZGEBUNG...................................................................................................................................1 2.1. DER GESETZGEBUNGSPROZESS..................................................................................................................2 2.2. BISHER ERSCHIENENE KOMMENTARE ........................................................................................................2 2.3. ZWISCHENERGEBNIS..................................................................................................................................3 3. BESTANDESAUFNAHME ZUM TÄUSCHUNGSVERBOT......................................................................3 3.1. DAS VERFASSUNGSRECHTLICHE TÄUSCHUNGSVERBOT.............................................................................3 3.1.1. Garantie der Menschenwürde (Art. 7 und 10 Abs. 3 BV).......................................... 3 3.1.2. Treu und Glauben (Art. 9 BV) ................................................................................... 4 3.1.3. Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 + 3 BV) ............................................ 4 3.1.4. Auffanggarantie fairer Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV).............................................. 5 3.1.5. Grundrechte der Angeschuldigten (Art. 32 BV)........................................................ 5 3.1.6. Zwischenergebnis....................................................................................................... 5 3.2. DAS BISHERIGE KANTONALE RECHT..........................................................................................................6 3.2.1. Ein Vergleich der kantonalen Gesetzesnormen ......................................................... 6 3.2.2. Die Lehre.................................................................................................................... 6 3.2.3. Die Rechtsprechung ................................................................................................... 7 3.2.4. Eine systematische Annäherung an Täuschung und List ........................................... 8 3.3. ZWISCHENERGEBNIS..................................................................................................................................8 4. FORMEN VON IRRTUM UND TÄUSCHUNG ...........................................................................................9 4.1. GEGENSTAND DES IRRTUMS.......................................................................................................................9 4.2. M ITTEL DER TÄUSCHUNG..........................................................................................................................9 4.3. WAHRHEITSGEHALT DER TÄUSCHENDEN ÄUSSERUNG.............................................................................10 4.4. ZWECK DER TÄUSCHUNG.........................................................................................................................10 4.5. INTENSITÄT DER TÄUSCHUNG..................................................................................................................11 4.6. BEWEISRELEVANZ DER TÄUSCHUNG........................................................................................................11 4.7. WISSEN UND WOLLEN DES TÄUSCHENDEN..............................................................................................12 5. DIE AUSLEGUNG DES TÄUSCHUNGSVERBOTS.................................................................................12 5.1. GRAMMATIKALISCHE AUSLEGUNG..........................................................................................................12 5.1.1. Der Begriff „Täuschung“ ......................................................................................... 13 5.1.2. Täuschung als Methode............................................................................................ 13 5.1.3. Zwischenresultat ...................................................................................................... 13 5.2. HISTORISCHE AUSLEGUNG.......................................................................................................................14 5.3. SYSTEMATISCHE AUSLEGUNG.................................................................................................................14 5.3.1. Das Täuschungsverbot im Vergleich zu den übrigen verbotenen Beweiserhebungsmethoden.................................................................................................. 15 5.3.2. Der Bereich der explizit erlaubten Täuschung......................................................... 15 Seite III 5.3.3. Rechtsfolgenorientierte Auslegung.......................................................................... 17 5.3.4. Das Aussageverweigerungsrecht ............................................................................. 18 5.3.5. Zwischenergebnis..................................................................................................... 19 5.4. TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG..................................................................................................................19 5.4.1. Der Zweck der Einvernahme des Beschuldigten und die damit verbundene Irrtumsneigung ..................................................................................................................... 19 5.4.2. Der Zweck des Täuschungsverbots.......................................................................... 22 A. Schutz des Ansehens der Strafrechtspflege ....................................................................................................22 B. Schutz der Wahrheitssuche ............................................................................................................................23 C. Der Schutz der Willensfreiheit der beschuldigten Person ..............................................................................24 5.4.3. Zwischenergebnis teleologische Auslegung ............................................................ 24 6. ERGEBNISSE.................................................................................................................................................25 6.1. KLAR UNZULÄSSIGE TÄUSCHUNGEN........................................................................................................25 6.2. KLAR NICHT VON ART. 140 STPO ERFASSTE TÄUSCHUNGEN..................................................................25 6.3. WANN IST EIN IRRTUM DURCH TÄUSCHUNG VERURSACHT? ....................................................................25 6.4. EINZELFRAGEN ........................................................................................................................................27 6.4.1. Suggestivfragen........................................................................................................ 27 6.4.2. Einfache Täuschungen ............................................................................................. 28 6.4.3. Vereinfachungen / Bewertungen / Sprachliche und gedankliche Präzision............. 29 6.4.4. Aufklärungspflicht bei vorbestehendem Irrtum? ..................................................... 29 6.5. FAZIT .......................................................................................................................................................30 Seite IV II. L ITERATURVERZEICHNIS AESCHLIMANN JÜRG Einführung in das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Ge- setze, Bern 1997. 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DONATSCH ANDREAS Ausgewählte Fragen zum Beweisrecht nach der schweizeri- schen Strafprozessordnung, in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht ZStrR, Band 126, Nr. 2/2008, S. 158 - 173. DONATSCH ANDREAS / FLACHSMANN STEFAN / HUG MARKUS / WEDER ULRICH Schweizerisches Strafgesetzbuch, Orell-Füssli Kommentar, Zü- rich 2006. DONATSCH ANDREAS / TAG BRIGITTE Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006. EHRENZELLER BERNHARD / MASTRONARDI PHILIPPE / SCHWEIZER RAINER J. / VALLENDER KLAUS A. Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2002 (zit. BV Kommentar - Bearbeiter). Seite V GLESS SABINE Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichts- verfassungsgesetz, Grosskommentar, Hrsg: Erb Volker / Esser Robert / Franke Ulrich / Graalmann-Scheerer Kirsten / Hilger Hans / Ignor Alexander, 4. Band, 26. Auflage, Berlin 2007. 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Auflage, Basel 2003 BSK StGB II NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (HRSG.), Basler Kommentar Strafge- setzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Kommentar EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2002 BVE Bundesgesetz vom 20.6.2003 über die verdeckte Ermittlung CCFW Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik E StPO Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung, BBl 2006 1389 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten evt. eventuell f. folgende Seite ff. folgende Seiten Fn Fussnote FR Kanton Freiburg GL Kanton Glarus GR Kanton Graubünden i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen Seite VIII KT StPO GOLDSCHMID PETER / MAURER THOMAS / SOLLBERGER JÜRG (HRSG), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Straf- prozessordnung, Bern 2008 LU Kanton Luzern m2 Quadratmeter N. Note Nr. Nummer NW Kanton Nidwalden OW Kanton Obwalden VSKC-HANDBUCH ALBERTINI GIANFRANCO / FEHR BRUNO / VOSER BEAT (HRSG), Polizeiliche Ermittlung, Zürich/Basel/Genf, 2008 Pra Die Praxis des Bundesgerichts (Basel) Rz Randziffer S. Seite s. siehe SG Kanton Sankt Gallen SO Kanton Solothurn SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Strafgesetzbuch / Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordnung / Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, Inkraftsetzung vorgesehen per 1.1.2011. TG Kanton Thurgau UR Kanton Uri usw. und so weiter VE StPO Bundesamt für Justiz, Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2001 vgl. vergleiche VS Kanton Wallis z.B. zum Beispiel ZG Kanton Zug ZH Kanton Zürich Ziff. Ziffer ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Zusammenfassung Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesge- setz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, Bern 2003 Seite IX IV. KURZFASSUNG In dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, welche Leitplanken das in Art. 140 Abs. 1 StPO enthaltene Täuschungsverbot der Befragung von tatverdächtigen Personen setzt. Insbesondere geht es dabei um die Abgrenzung von verbotener Täuschung zu erlaubter kriminalistischer List. Vorab wird geschaut, welche Rolle dem Täuschungsverbot im Gesetzgebungsprozess zur eidge- nössischen StPO zukam. Resultat: Die Materialien erwähnen die verpönte Täuschung als Form von „psychischer Gewalt“ und „Zwang“, ohne näher darauf einzugehen. Und in der parlamenta- rischen Beratung spielte das Täuschungsverbot überhaupt keine Rolle. Nachdem also nicht davon ausgegangen werden kann, dass die StPO eine Veränderung seines Anwendungsbereichs beabsichtigt, wird danach gefragt, welche Rolle das Täuschungsverbot bisher spielte. Diese Bestandesaufnahme fällt ernüchternd aus. Zwar wird festgestellt, dass es ein grundrechtliches Täuschungsverbot gibt: Ohne gesetzliche Grundlage darf nicht über fun- damentale Regeln der Einvernahme getäuscht oder auf den Beschuldigten durch Täuschung zwangsähnlich eingewirkt werden. Ebenfalls schützt die Bundesverfassung vor Täuschung durch eindeutige, ausdrückliche Zusicherungen, an welche sich der Befragende nicht zu halten gedenkt. Auch kann festgestellt werden, dass praktisch alle Kantone in ihren Strafprozessord- nungen bereits ein Täuschungsverbot vorsehen. Hingegen konnte weder auf kantonaler Ebene noch auf Stufe Bundesgericht eine Gerichtspraxis gefunden werden, welche dem Täuschungs- verbot etwas Konturen geben würde. Auch nach Literatur, die sich systematisch mit Irrtum und Täuschung in der Einvernahme auseinandersetzt, wurde vergeblich gesucht. Eine Bestandesaufnahme der Phänomene Irrtum und Täuschung ergibt, dass nicht nur nach dem Gegenstand des Irrtums und dem Mittel der Täuschung unterschieden werden kann. Auch be- züglich Wahrheitsgehalt der täuschenden Äusserung, Zweck, Intensität und Beweisrelevanz der Täuschung sowie hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes können unterschiedliche Gruppen gebildet werden. Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen einfachen und nötigenden Täuschungen, welche zusätzlich zur Irreführung eine Drohung enthalten. Nur letztere sind be- reits grundrechtlich umfassend verboten. Ebenfalls relevant ist, ob eine Täuschung auf die Er- höhung der Geständnisbereitschaft des Beschuldigten abzielt, oder ob damit ein anderer Zweck verfolgt wird. Weiter wird festgestellt, dass es sozialadäquate Täuschungen gibt, die wegen ihrer Alltäglichkeit das Aussageverhalten des Beschuldigten gar nicht in relevantem Ausmass zu be- einträchtigen vermögen (z.B. Freundlichkeit oder Verständnis vorspielen). Eine Auslegung des Täuschungsverbots von Art. 140 StPO nach den gängigen Methoden ergibt in verschiedenen Punkten Klarheit. Bereits die wörtliche Auslegung zeigt, dass der Beschuldigte nicht vor Irrtum, sondern nur vor bewusster, staatlich verursachter Täuschung geschützt wird. Die Bezeichnung der Täuschung als „Beweiserhebungsmethode“ deutet darauf hin, dass nur Täuschungen, die auf eine Beeinflussung der Aussagen des Befragten zielen, verboten sein dürf- ten. Die historische Auslegung legt nahe, dass der Gesetzgeber nur Täuschungen mit einem er- heblichen Beeinträchtigungsgrad, insbesondere nötigende Täuschungen, unter Art. 140 StPO subsumieren wollte. Ein ähnliches Resultat bringt die systematische Auslegung. Wenn das Täu- schungsverbot mit den anderen in Art. 140 StPO verbotenen Methoden (z.B. Folter und Narkoa- nalyse) oder mit anderen zulässigen Beweismitteln (z.B. verdeckte Ermittlung) verglichen wird, zeigt sich, dass nur mit einer einengenden Auslegung erreicht werden kann, dass das Gesamtsys- tem nicht in Schieflage gerät. Im Rahmen der geltungszeitlichen Auslegung wird festgestellt, dass der Hauptzweck des Täuschungsverbots im Schutz der Willensfreiheit des Beschuldigten liegt. Hier ist von Bedeutung, dass die Einvernahme des Beschuldigten nicht nur die Gewährung Seite X des rechtlichen Gehörs bezweckt, sondern ein exploratives Beweismittel darstellt. Es ist legitim und unter dem Gesichtspunkt der Suche nach der materiellen Wahrheit unerlässlich, dass vom Beschuldigten verlangt wird, sich zu einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht weiss, was für Be- weismittel die Strafbehörden in Händen halten, in möglichst vielen Details seiner Geschichte konkret festzulegen (oder aber die Aussage zu verweigern). Eine solche Befragung nach der „Festlege- bzw. Verstrickungstaktik“ garantiert dem zu unrecht Beschuldigten die Möglichkeit, durch eine spontane und umfassende Schilderung des Geschehens, welche mit den ihm nicht bekannt gegebenen Beweismitteln übereinstimmt, die hohe Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu belegen. Für den zu unrecht bestreitenden Tatverdächtigen hingegen beinhaltet sie eine hohes Suggestionspotential: Wer wider besseren Wissens eine möglichst glaubhafte Darstellung von Unwahrheit zu machen beabsichtigt, versucht automatisch, möglichst viel über die Beweissitua- tion herauszufinden, damit er sein Aussageverhalten darauf abstimmen kann. Damit läuft er Ge- fahr, aus Fragen, Vorhalten, Bemerkungen oder auch aus blosser Mimik des Befragers falsche Rückschlüsse auf die Beweislage zu ziehen. Er befindet sich aufgrund seines spezifischen Tä- terwissens und seines Bestrebens, seine Aussagen statt nach der Wahrheit nach den mutmassli- chen Beweisen zu richten, in einer irrtumsgeneigten Lage. Art. 140 StPO schützt jedoch nicht vor einem Irrtum, welchem jemand nur erliegt, weil er selber möglichst erfolgreich zu täuschen versucht. Ein Verhalten eines Befragers, welches nur beim Schuldigen Irrtumsgefahr bewirkt, beinhaltet daher keine verbotene Täuschung. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn unter Anwendung der Vertrauenstheorie der Frage nachgegangen wird, ob ein bestimmter Irrtum des Beschuldigten durch eine täuschende Erklä- rung des Befragers oder aber durch eine Fehlüberlegung des Beschuldigten selber verursacht wurde. Hier ist danach zu fragen, wie ein objektiver Dritter die Erklärung verstehen würde, wo- bei von diesem Dritten Redlichkeit vorausgesetzt werden darf. Nur wenn der objektive, in guten Treuen zur Wahrheitsfindung beitragen wollende und somit über kein spezifisches Täterwissen verfügende Dritte durch ein Verhalten des Befragers in einen relevanten Irrtum über die Beweis- situation versetzt würde, liegt - bei vorsätzlichem Verhalten des Befragers - eine Täuschung vor. Dieses Kriterium hilft sowohl bei der Beurteilung missverständlicher/zweideutiger Erklärungen als auch bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts von nonverbalem Verhalten. Die Arbeit kommt zum Schluss, dass anstelle einer vertieften rechtlichen Auseinandersetzung wohl auch die blosse Anwendung des gesunden Menschenverstandes zu gleichen Resultaten ge- führt hätte. Was er denkt und fühlt und was für Schlüsse er aus einer bestimmten Antwort des Beschuldigten ziehen wird, muss der Befrager nicht preisgeben. Ihm ist auch erlaubt, den Be- schuldigten durch Vorhalte in die Enge zu treiben, solange diese Vorhalte die Bandbreite einer redlichen momentanen Bewertung der Beweislage nicht verlassen. Auch darf, beispielsweise mittels Fangfragen, getestet werden, ob sich der Befragte an der Wahrheit orientiert oder ob er versucht, seine Aussagen dem Wissen des Befragers anzupassen. Ebenfalls muss ein vorbeste- hender Irrtum des Beschuldigten durch den Befrager nur dann aufgeklärt werden, wenn ihn be- züglich dieses Irrtums eine spezielle Garantenpflicht trifft. Verboten ist hingegen jede wissent- lich falsche Behauptung von Tatsachen, welche darauf zielt, die Beweissituation dem Beschul- digten schlechter erscheinen zu lassen, als sie in Wahrheit ist. Ebenfalls darf nicht auf andere Weise, beispielsweise die Vorspiegelung einer falschen Rechtslage, versucht werden, die Ges- tändnisbereitschaft des Beschuldigten durch Lügen zu erhöhen. Seite 1 1. Einleitung Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) gibt den Strafbehörden den Auftrag, zur Fin- dung der materiellen Wahrheit alle geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzuset- zen (Art. 6 und 153/1 StPO). Dieser Auftrag enthält auch eine materielle Komponente: Beweis- massnahmen sind so durchzuführen, dass im Hinblick auf die Wahrheitsfindung ein Maximum an Erkenntnis gewonnen werden kann. Nur so besteht Gewähr, dass möglichst viele Verbrecher überführt und möglichst wenige Unschuldige zu Unrecht angeklagt oder gar verurteilt werden. Der Wahrheitsfindung werden jedoch durch den Grundsatz des „fair trial“ und die Parteirechte heikle prozessuale Grenzen gesetzt. Wenn man sich ihnen nicht genügend nähert, läuft man Ge- fahr, nicht alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und damit die materielle Wahrheit stückweise zu verschenken. Der Strafverfolger jedoch, der die Grenze überschreitet, begibt sich in das Minenfeld der Beweisverwertungsverbote und riskiert damit einen Totalschaden des Un- ternehmens Wahrheitssuche. Eine der spannendsten dieser Grenzen bildet das in Art. 140 Abs. 1 StPO enthaltene Täu- schungsverbot. In dieser Arbeit sollen die Wirkungen dieses Verbots auf die Befragung der Be- schuldigten untersucht werden. Wie weit ist es zulässig, den Tatverdächtigen1 durch trickreiche, listige Befragungen dazu zu bringen, sich selber zu verraten? Wann verkehrt sich die angestreb- te Cleverness in ihr Gegenteil und provoziert die gleichen Rechtswirkungen, wie wenn der Be- schuldigte gefoltert worden wäre, was zur Folge haben kann, dass selbst bei hundertprozentiger Sicherheit seiner Schuld ein Freispruch zu erfolgen hat? In dieser Arbeit soll versucht werden, die Konturen dieser Grenze zu ertasten. Dazu erfolgt zu- erst ein Blick auf den Gesetzgebungsprozess von Art. 140 StPO und eine Bestandesaufnahme der bisherigen verfassungs- und kantonalrechtlichen Rechtslage (Kapitel 2 und 3). Danach wird versucht, Irrtum und Täuschung in Einvernahmen nach ihren real möglichen Erscheinungsfor- men zu inventarisieren und zu differenzieren (Kapitel 4). Schliesslich erfolgt eine Auslegung des Täuschungsverbots (Kapitel 5) und eine Zusammenfassung sowie Vertiefung der wichtigs- ten Ergebnisse (Kapitel 6). 2. Die Gesetzgebung Das Täuschungsverbot findet sich in Art. 140 Abs. 1 StPO. Danach sind „Zwangsmittel, Ge- waltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähig- keit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können“ bei der Beweiserhebung un- tersagt. Diese Methoden werden gemäss Art. 140 Abs. 2 StPO auch dann als unzulässig be- zeichnet, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Die in Verletzung von Art. 140 StPO erlangten Beweise unterliegen einer absoluten Unverwertbarkeit2. In diesem Abschnitt soll untersucht werden, welche Rolle das Täuschungsverbot im Gesetzgebungsverfahren spielte und wie die ersten, noch vor Inkrafttreten der StPO ergangenen Kommentare seinen Gehalt be- schreiben. 1 Für Angeschuldigte wird regelmässig die männliche Form verwendet, weil dies weitgehend der Realität ent- spricht. Für andere Rollen wird willkürlich zwischen männlicher und weiblicher Form gewechselt. Das andere Ge- schlecht ist immer mitgemeint. 2 Vgl. Art. 141 Abs. 1 StPO. Seite 2 2.1. Der Gesetzgebungsprozess Der Text von Art. 140 StPO war schon im Vorentwurf zur StPO vom Juni 2001 mit identischem Worlaut enthalten (vgl. Art. 147 VE StPO). Im entsprechenden Begleitbericht3 wird als Zweck dieser Norm angegeben, es gehe darum, jene Methoden zur Erlangung von Beweisen zu verbie- ten, die den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde4 verletzen. Und weiter: „Bei der Erhe- bung von Beweisen sind mit Ausnahme der gesetzlich erlaubten Zwangsmassnahmen nament- lich jeder Einsatz von physischer und psychischer Gewalt verboten.“ Der Begriff der Täuschung wird mit keinem Wort erwähnt, sondern zusammen mit den ebenfalls verbotenen Drohungen und Versprechungen unter den Begriff der „psychischen Gewalt“ subsumiert. Einige Zeilen weiter unten werden sämtliche verpönten Beweiserhebungsmethoden mit dem Begriff „Zwang“ zusammengefasst5. Der Entwurf zur StPO (vgl. Art. 138 E StPO) und die dazugehörige Bot- schaft des Bundesrats6 vom 21.12.2005 zeigen das gleiche Bild. In den parlamentarischen Bera- tungen spielte das Täuschungsverbot überhaupt keine Rolle.7 2.2. Bisher erschienene Kommentare Zur Zeit liegen zwei kommentarähnliche Werke zur StPO vor. Die von Bundesamt für Justiz und CCFW Luzern herausgegebene „Kommentierte Textausgabe“ (KT STPO) schätzt den Stel- lenwert des Täuschungsverbots hoch ein. Von weit grösserer Bedeutung als die Problematik der Fesselung seien „die im Gesetz aufgezählten weiteren unerlaubten (psychischen) Beweiserhe- bungsmethoden, nämlich der Einsatz von Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und ande- ren Mitteln, die auf die Denkfähigkeit und die Willensfreiheit einer Person einwirken können.“ Abgrenzungen zwischen erlaubten und verbotenen Vorhalten seien schwierig zu treffen und müssten im Einzelfall vorgenommen werden. Ein Verbot eingebender Fragen sei nicht in die StPO aufgenommen worden, denn es sei nicht einfach, konsequent auf eingebende Fragen zu verzichten und noch schwieriger falle es, eingebende von korrekten Fragen zu unterscheiden. Hingegen seien solche Fragen unzulässig, „wenn sie die beschuldigte Person zur Übernahme einer falschen Auffassung verleiten können“, weil in diesem Fall bereits eine unzulässige Täu- schung vorliegen „dürfte“.8 Der von der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs herausgegebene und als Handbuch bezeichnete Kommentar „Polizeiliche Ermittlung“ (VSKC-HANDBUCH) bemängelt, dass das Gesetz sich nicht zur im Unterschied zur Täuschung erlaubten List äussere und hält fest: „Eine unzulässige Täuschung liegt dann vor, wenn die einzuvernehmende Person bewusst in die Irre geführt wird.“ Daraus folge, „dass ein vernehmungspsychologisch geschicktes Vor- gehen (Auswahl der einvernehmenden Person, allfälliger Personenwechsel, Fragetechnik) sowie die Wahl des Zeitpunkts des Einführens vorhandener Beweismittel und Vorhalte von Ermitt- lungsergebnissen gestützt auf Art. 140 weiterhin möglich“ seien. Ebenso dürfe ein Irrtum des 3 Begleitbericht, S. 107. 4 Vgl. Art. 3 StPO und Art. 7 BV. 5 Begleitbericht S. 107: „Werden Beweise unter einem nach dieser Bestimmung verpönten Zwang erhoben, sind sie gemäss Art. 148 VE unverwertbar“. 6 Vgl. BBl 2006 1182 f. 7 Vgl. AB 2006 S. 995 ff., 2007 N. 933 ff. und Zusatzbericht des Bundesrates vom 22. August 2007 „Erläuterung der Änderungen des bundesrätlichen Entwurfs vom 21. Dezember 2005 zu einer schweizerischen Jugendstrafpro- zessordnung (JStPO). 8 KT StPO - SOLLBERGER, S. 122 f. Seite 3 Beschuldigten über gegen ihn sprechende Tatsachen aufrechterhalten bleiben, da der Strafver- folgungsbehörde diesbezüglich keine Aufklärungspflicht obliege. Zudem sei analog zur deut- schen Praxis generell eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung vorauszusetzen.9 2.3. Zwischenergebnis Im Rahmen der Entstehung der StPO war die Aufnahme des Täuschungsverbots völlig un- bestritten. Die Materialien behandeln die Täuschung als Form von „psychischer Gewalt“ und „Zwang“, ohne näher auf sie einzugehen. Da im Gesetzgebungsprozess keinerlei politische Aus- einandersetzung erkennbar ist, liegt die Vermutung nahe, dass bei der Schöpfung von Art. 140 StPO der Rechtsvereinheitlichungsgedanke im Zentrum stand und es nicht darum ging, etwas Neues zu schaffen. Die beiden zur Zeit vorliegenden Kommentare zur StPO vermögen dem Täuschungsverbot keine scharfen Konturen zu geben. Ihre Kernaussagen (KT STPO: Verboten ist alles, was den Beschuldigten zu einer falschen Auffassung verleiten kann / VSKC- HANDBUCH: Verboten ist die bewusste Irreführung) stimmen nicht überein. 3. Bestandesaufnahme zum Täuschungsverbot Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die StPO eine Veränderung seines An- wendungsbereichs beabsichtigt, muss danach gefragt werden, welche Rolle das Täuschungsver- bot bisher spielte. Dabei ist in einem ersten Schritt von Interesse, ob bereits die Bundesverfass- sung ein Täuschungsverbot enthält. Danach ist die bisherige kantonale Rechtslage zu analysie- ren. 3.1. Das verfassungsrechtliche Täuschungsverbot Von zentraler Bedeutung für die Auslegung des Täuschungsverbots ist die Frage, ob Täuschung Grundrechte tangiert. Gibt es bereits auf Verfassungsstufe10 ein Täuschungsverbot, in welches gemäss Art. 36 BV nur gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage eingegriffen werden darf? In Frage kommen die Garantie der Menschenwürde11, der Grundsatz von Treu und Glau- ben, das Recht auf persönliche Freiheit,12 das Gebot des „fair trial“ und die in Art. 32 BV garan- tierten Grundrechte von Angeschuldigten. 3.1.1. Garantie der Menschenwürde (Art. 7 und 10 Abs. 3 BV) Die gemäss Art. 7 BV zu achtende und zu schützende Menschenwürde „bedeutet jenen normati- ven Kern, den jede Person an Respekt und Schutz im Verfassungsstaat voraussetzungslos, im Namen ihrer Existenz von der Rechtsgemeinschaft fordern darf.“13 Im Schutz der Menschen- würde erkennt man einen Kern der anderen Grundrechte und eine Richtschnur für deren Ausle- gung14. Der Mensch darf nicht erniedrigt oder zum blossen Objekt des Rechts herabgesetzt wer- den. Menschenverachtende Praktiken wie die Folter sind daher absolut verboten. Dieses Verbot 9 VSKC-HANDBUCH - ZUBER, S. 230. 10 Eine Analyse der BV genügt, da die EMRK inhaltlich nicht über sie hinausgeht, vgl. DONATSCH (2008), S. 158. 11 Vgl. Botschaft zu Art. 138 E StPO. 12 Vgl. VETTERLI, S. 367 ff. 13 MÜLLER/SCHEFER, S. 1. 14 MÜLLER/SCHEFER, S. 1. Seite 4 ist in seinem Individualrechtsgehalt uneinschränkbar, da sein Geltungsbereich mit dem Kernge- halt des Grundrechts zusammenfällt.15 Eine Güterabwägung ist in keinem Fall zulässig. Daher ist schon die blosse und nicht ernst gemeinte Androhung von Folter verboten und strafbar, selbst wenn dadurch ein Menschenleben gerettet werden könnte.16 Simple Täuschungen erschüttern die Betroffenen offensichtlich nicht im Kernbereich ihres Menschseins und tangieren deshalb Art. 7 BV nicht.17 3.1.2. Treu und Glauben (Art. 9 BV) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person „Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.“ Dieser Verfassungsgrundsatz gilt zwar auch für Private,18 stellt aber für staatliches Handeln ein eigenständiges Grundrecht dar.19 Wenn der Staat durch ein Verhalten oder eine Äusserung - in der Regel geht es um unrichtige behördliche Auskünfte - gegenüber einer Privatperson eine Vertrauensgrundlage schafft, soll der in diesem Vertrauen handelnden Person daraus kein Nachteil erwachsen. Bedingung für den Vertrauens- schutz ist ein genügender Bestimmtheitsgrad der amtlichen Äusserung. In Bereichen mit erhöh- ter Bedeutung des Legalitätsprinzips verlangt das Bundesgericht Schriftlichkeit der Auskünfte. Auch wird nur das Vertrauen auf ausdrückliche Zusicherungen geschützt; bei zweideutigem Verhalten hätten die Betroffenen die Pflicht nachzufragen.20 In das Grundrecht von Treu und Glauben wird mittels Täuschungen demnach nur eingegriffen, wenn vom Befragenden eindeu- tige, ausdrückliche Zusicherungen abgegeben wurden und er diese anschliessend bricht. 3.1.3. Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 + 3 BV) Art. 10 Abs. 2 BV garantiert als Bestandteil des Rechts auf persönliche Freiheit insbesondere ein Recht auf geistige Unversehrtheit. Hier geht es einerseits um den Schutz des Einzelnen vor seelischem Leiden.21 Daneben kann die geistige Integrität auch durch Massnahmen verletzt werden, welche die Willensfreiheit des Einzelnen beschneiden. In der Literatur erwähnt werden in diesem Zusammenhang der Einsatz von Lügendetektoren, Wahrheitsseren oder anderen Dro- gen.22 Täuschung wird nicht erwähnt. In seinem Entscheid vom 16.6.2008 kam das Bundesgericht zum Schluss, jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen sei als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE bewilligungs- pflichtig. Wenn ein Polizeibeamter unter dem Namen eines Kindes an einem Chat teilnehme, beinhalte dies eine Täuschung. Unabhängig von Dauer, Handlungs- und Eingriffsintensität sei eine solche Täuschung nur zulässig, wenn sie durch eine besondere gesetzliche Regelung erlaubt sei.23 Gemäss der Botschaft zum BVE ist es die persönliche Freiheit bzw. die Privatsphäre, in welche durch verdeckte Ermittlungen eingegriffen wird.24 Nach Ansicht des Bundesgerichts 15 BV Kommentar, N. 52 zu Art. 7. 16 MÜLLER/SCHEFER, S. 66. 17 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 131. 18 Vgl. Art. 5 Abs. 3 BV. 19 MÜLLER/SCHEFER, S. 31. 20 MÜLLER/SCHEFER, S. 34 mit Hinweisen, vgl. dort Fn 59 f. 21 MÜLLER/SCHEFER, S. 73. 22 BV Kommentar N 17 zu Art. 10; VETTERLI, S. 368. 23 BGE 134 IV 266, E. 3.6.4; vgl. auch die Kritik zu diesem Entscheid von HANSJAKOB, S. 364. 24 BBl 1998 4283. Seite 5 tangieren im Bereich der verdeckten Ermittlung folglich sämtliche Täuschungen darüber, ob der Staat oder irgendein Privater an der Kommunikation mit der Zielperson beteiligt ist, den Schutzbereich des Rechts auf persönliche Freiheit. Auf die Einvernahmesituation übertragen dürfte das bedeuten, dass nicht über die fundamentalen Regeln der Einvernahme getäuscht wer- den darf: Es muss klar sein, dass der Befrager ein Vertreter der Strafbehörden ist und alles was der Befragte aussagt, allenfalls gegen diesen verwenden wird.25 3.1.4. Auffanggarantie fairer Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) Unter dem Randtitel „Allgemeine Verfahrensgarantien“ gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV insbe- sondere einen Anspruch auf „gleiche und gerechte Behandlung“. Damit wird ein allgemeines, als Auffangtatbestand fungierendes Fairness-Gebot statuiert, wie es die EMRK in Art. 6 Abs. 1 kennt.26 Insbesondere wird die unvoreingenommene und unbefangene Behandlung einer Rechts- sache garantiert. Die Verfahrensleitung soll die Parteien als Verfahrenssubjekte behandeln und nicht zu blossen Objekten degradieren. Dem Richter ist es daher verboten, eine nicht anwaltlich vertretene Partei mittels suggestiver und manipulativer Beeinflussung dazu zu bringen, einen für sie ungünstigen Vergleich abzuschliessen und übereilt auf Rechtsmittel zu verzichten.27 Daher dürften auch Täuschungen den Bereich dieses Grundrechts tangieren, insoweit sie ähnlich nöti- gende Wirkung haben. 3.1.5. Grundrechte der Angeschuldigten (Art. 32 BV) Art. 32 Abs. 1 BV verankert die Unschuldsvermutung auf Verfassungsstufe. Diese beinhaltet neben der bekannten Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ auch eine Beweislastregel: Es ist Sache des Staates, dem Beschuldigten die Schuld nachzuweisen. Diesen trifft keine Mitwir- kungspflicht. Als Teilaspekt der Unschuldsvermutung schützt Art. 32 Abs. 1 BV damit auch das Recht des Beschuldigten auf Aussageverweigerung.28 Der Beschuldigte muss nicht an seiner Überführung mitwirken und darf dazu nach dem Nemo-tenetur-Prinzip29 weder direkt noch indi- rekt gezwungen werden. Sofern sie geeignet sind, auf den Beschuldigten eine zwangsänhliche Wirkung zur Selbstbelastung auszuüben, tangieren Täuschungen folglich den Schutzbereich von Art. 32 BV.30 3.1.6. Zwischenergebnis Täuschung in der Einvernahme kann verfassungsmässige Rechte des Beschuldigten tangieren. Dies ist dann der Fall, wenn über die fundamentalen Regeln der Einvernahme getäuscht wird (Art. 10 BV) und wenn auf den Beschuldigten durch die Täuschung zwangsähnlich resp. nöti- gend eingewirkt wird, sich selber zu belasten (Art. 32 BV) oder sonstwie auf ihm zustehende Rechte zu verzichten (Art. 29 BV). Ebenfalls schützt die Verfassung vor der Täuschung durch 25 Auch verboten, aber ohnehin nicht realistisch, wäre das Täuschen über das Bestehen einer Einvernahmesituation, indem sich der Befrager als katholischer Priester ausgibt und dem Beschuldigten (angeblich) die Beichte abnimmt, vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 131. 26 MÜLLER/SCHEFER, S. 821. 27 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 822. 28 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 984 f.; implizit wohl auch HAEFELIN/HALLER, N. 865. 29 Nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare, vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, § 39, N. 14. 30 Zu weitgehend MÜLLER/SCHEFER, S. 986, welche befürchten, dass bereits durch die Praxis, ein Geständnis des Angeklagten und seine Kooperation im Strafverfahren strafmindernd zu berücksichtigen, sein Schweigerecht aus- gehölt werden könne. Seite 6 eindeutige, ausdrückliche Zusicherungen, an welche sich der Befragende nicht zu halten gedenkt (Art. 9 BV). Alle anderen Formen von Täuschung liegen nicht im grundrechtlich geschützten Bereich. 3.2. Das bisherige kantonale Recht Hier stellt sich die Frage, ob die bisherigen kantonalen Strafverfahrensgesetze Anhaltspunkte für die richtige Auslegung des Täuschungsverbots enthalten. Sieht man aus den kantonalen Geset- zestexten mehr als aus der knappen Legalformulierung von Art. 140 StPO? 3.2.1. Ein Vergleich der kantonalen Gesetzesnormen Eine Untersuchung aller 21 zur Zeit geltenden und in deutscher Sprache publizierten einschlägi- gen Regelungen der kantonalen Strafprozessordnungen31 bringt folgende Resultate: Der Begriff „Täuschung“ kommt wörtlich lediglich in zwei Kantonen vor (BE, SH). Umschrei- bungen des Täuschungsbegriffs finden sich in 14 kantonalen Verfahrensgesetzen,32 wobei die Begriffe „Vorspiegelungen“ (GL, LU, OW, SG, ZH), „falsche Vorspiegelungen“ (BL), „Vor- spiegelung von Tatsachen“ (SO), „Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen“ (NW, TG) „unwah- re Angaben“ (BS, SZ, UR, VS) und „unwahre Vorhalte“ (GR) verwendet werden. In weiteren Kantonen kann das Täuschungsverbot allenfalls einer Generalklausel zugeordnet werden, bei- spielsweise dem Verbot, die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung „durch ähnliche Mittel“ wie Drohungen, Versprechungen von Vorteilen etc. zu beeinträchtigen (AG) oder dem Verbot „verwerflicher Methoden“ (AR). Ein Kanton verbietet das Stellen von Fragen, in welchen eine vom Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zu- gegeben angenommen wird (ZG). Einer garantiert einfach ein faires, die Menschenwürde ach- tendes Verfahren (FR). Bei einem Kanton (AI) ist gar nichts zu finden. Die überwiegende Mehrheit der ein Täuschungsverbot kennenden Kantone bezieht dieses sys- tematisch ausschliesslich auf die Einvernahme der beschuldigten Person. Ausnahmen bilden die Kantone Bern und Schaffhausen, bei welchen das Täuschungsverbot für die Erwirkung von sämtlichen Aussagen und Auskünften gilt. Beides sind relativ junge Gesetze (1995 und 1986). Die Verknüpfung der verpönten Täuschung mit dem Zweck, Aussagen - häufig ist von Geständ- nis die Rede - erhältlich zu machen, geht mindestens implizit aus allen Gesetzestexten hervor. Einzelnen Regelungen ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass es sich hier um verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten handelt (AG, OW, SO). Die Strafprozessord- nung des Kantons Thurgau bezeichnet die Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen ausdrücklich als verbotenes Zwangsmittel.33 3.2.2. Die Lehre Die Kommentierung der kantonalen Täuschungsverbote fällt in aller Regel sehr knapp aus. Bei- spielsweise beschränkt sich der immerhin 667 Seiten starke aktuelle Kommentar zum berni- schen Strafverfaren auf die Wiedergabe des Gesetzestextes34 und den Hinweis, „Tricks oder Täuschungen“ seien selbst zur Wahrheitsfindung nicht gestattet. Im Kommentar zur Strafpro- 31 Wortlaut und Fundstellen dieser Normen finden sich im Anhang 1. 32 BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SZ, SG, SO, TG, UR, VS, ZH. 33 Vgl. die Formel in § 86 TG-StPO: „Vorspiegelungen unbewiesener Tatsachen oder andere Zwangsmittel...“. 34 Z.T. unter Ersatz von „Täuschung“ durch „falsche Vorspiegelungen“, vgl. MAURER, S. 23, 157 und 195. Seite 7 zessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden wird erwähnt, dass zu den verbotenen „ver- werflichen Methoden“ auch „unwahre Behauptungen, z.B. über die Aussagen von Mitbeteilig- ten“ gehörten.35 Gemäss ZWEIDLER 36 und KÜNG/HAURI/BRUNNER 37 sei „Täuschung mit hinter- listigen Tricks“ verboten. Am ausführlichsten geht SCHMID (2007)38 auf die zürcherische Rege- lung ein. Danach beinhalte der Begriff Täuschung ein Vorgehen, bei dem der angeschuldigten Person durch die einvernehmende Behörde bewusst eine nicht gegebene Sach- oder Rechtslage vorgetäuscht wird, um sie in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Verboten seien insbeson- dere falsche Angaben zum bisherigen Verhandlungsverlauf (z.B. ein Täter habe gestanden) und unwahre Angaben zur Rechtslage (z.B. eine Tat sei verjährt). Heikel sei die Abgrenzung der Täuschung zu allenfalls (bloss) als Bluff zu bezeichnenden Verhalten der Strafverfolgungsbe- hörden. Kritisch seien Fragen, mit welchen der Einvernehmende vorzugeben scheine, er wisse mehr als der Angeschuldigte bisher zugegeben habe, was nach Meinung von SCHMID der Fall wäre, wenn der Staatsanwalt einen jede Beteiligung an einem Delikt bestreitenden Angeschul- digten „im Brustton der Überzeugung“ fragen würde: „Aber Sie haben doch einmal eine solche Waffe besessen?“ weil der Einvernehmende auf diese Art und Weise täuschend vorgebe, in die- sem Punkt mehr zu wissen.39 Es wird darauf verzichtet, hier alle Kommentare in ausführlicher Art zusammenzufassen. Die am häufigsten genannten Beispiele für verbotene Täuschungen beziehen sich auf die wahrheits- widrige Behauptung, man habe das Geständnis eines Mittäters resp. die Aussage eines Augen- zeugen vorliegen oder aber Fingerabdrücke am Tatort gefunden. Eine grosse Übereinstimmung liegt in der Einschätzung vor, dass es schwierig sei, eine klare Trennlinie zwischen zulässigen und unzulässigen Vernehmungsmethoden zu ziehen.40 3.2.3. Die Rechtsprechung Die Suche nach kantonalen Entscheidungen zum Problem von täuschenden Einvernahmen ges- taltete sich äusserst schwierig und ergebnisarm. Mit Mail vom 23.01.200941 wurden die über 500 Mitglieder des Internetportals schweizerischer Strafverfolgungsbehörden www.jivaro.info insbesondere nach kantonalen Gerichtsentscheiden angefragt. Von den 13 eingegangen Antwor- ten haben drei bloss ihr Interesse am Thema bekundet, drei Literaturangaben gemacht, und sechs Hinweise auf interessierende Fallkonstellationen gegeben. In einer einzigen Antwort befand sich ein Hinweis auf ein kantonales Urteil,42 in welchem es um folgendes Problem ging: Der in ei- nem Raubverfahren Angeschuldigte Bauarbeiter M hatte zwecks Alibibeweises den Arbeitsrap- port seines Arbeitgebers vorgelegt, nach welchem er zur Tatzeit gearbeitet hätte. Dies stand im Widerspruch zu anderen Beweismitteln, insbesondere der Standortbestimmung einer rückwir- kenden Telefonüberwachung. In der Befragung des direkten Vorgesetzten von M hielt die Poli- zei diesem vor, es sei gestützt auf polizeiliche Erkenntnisse nicht möglich, dass sich M in der fraglichen Woche jeden Tag 8 ¼ Stunden auf der Baustelle befunden habe. Das Obergericht er- 35 BÄNZIGER/STOLZ/KOBLER, N. 3 zu Art. 69. 36 N. 7 zu § 86 TG-StPO. 37 N. 2 zu § 154 ZH-StPO. 38 SCHMID (2007), zu § 153 + 154 ZH-StPO. 39 SCHMID, N. 5 zu Art. 154. Auf dieses Beispiel wird zurückzukommen sein, vgl. hinten Ziff. 6.4.1. 40 BÄNZIGER/STOLZ/KOBLER, N. 3 zu Art. 69 AR-StPO; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , § 61 N. 10; OBERHOLZER, N. 835. 41 Anhang 2. 42 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.03.2008 i.S. M. Seite 8 achtete die absolute Art dieser Aussage als „nicht korrekt“ (mutmasslich weil grundsätzlich möglich ist, dass der Eigentümer eines Natels sich nicht am gleichen Ort aufhält wie sein Tele- fongerät), verneinte jedoch eine Relevanz der dadurch „bewirkten Verunsicherung“ des Zeugen und erachtete die Aussagen trotzdem als „sachlich zustande gekommen“, insbesondere weil wichtige Teile der Aussage bereits vor dem fraglichen Vorhalt gemacht worden waren. Ohne darauf explizit zu sprechen zu kommen, hat das bernische Obergericht damit das Vorliegen ei- ner Täuschung im Sinne von Art. 56 StrV verneint. Weitere Recherchen nach kantonaler Rechtsprechung blieben ergebnislos. Das gleiche Resultat ergab die Suche auf nationaler Ebene: Zum Thema Täuschungen in der Einvernahme konnte kein einziger Bundesgerichtsentscheid gefunden werden. 3.2.4. Eine systematische Annäherung an Täuschung und List In der schweizerischen Literatur konnte eine Arbeit gefunden werden, die sich nicht bloss kasu- istisch, sondern in systematischer Art mit dem Täuschungsverbot auseinandersetzt. MIESCHER zeigt eindrücklich auf, dass listigem Vorgehen in der Strafverfolgung als Korrelat zu den Ver- teidigungsrechten und insbesondere zum Recht des Angeschuldigten, sich der Mitwirkung im Strafverfahren zu entziehen, in verschiedensten Bereichen eine zentrale Funktion zukommt.43 Er unterscheidet einerseits die seiner Ansicht nach listiges Vorgehen charakterisierenden „Täu- schungen erster Art“, welche sich auf Lenkung fremden Verhaltens durch Heimlichkeit be- schränken. Gemeint ist damit heimliches Vorgehen oder Verheimlichen der wahren Absichten durch den Listanwender, wodurch der Überlistete dazu gebracht wird, durch sein Verhalten zur Wahrheitsfindung beizutragen, ohne dass er dies will resp. sich dessen bewusst ist.44 Dem stellt er „Täuschungen zweiter Art“ gegenüber, mit welchen nicht über die Fremdlenkung sondern über davon unabhängige Umstände getäuscht werde. Hier sieht MIESCHER eine erste Grenze von zulässigem zu unzulässigem Verhalten. Der Zweck des Täuschungsverbots beschränke sich auf den Schutz des Vertrauens in die Kommunikation. Alle bloss auf Heimlichkeit beruhenden „Täuschungen erster Art“ würden lediglich durch Veränderungen der Wirklichkeit und nicht durch kommunikative Einwirkung auf den Willen des Beschuldigten verursacht, weshalb damit nicht gegen die das Vertrauen in die Kommunikation schützenden Täuschungsverbote verstos- sen werde. Unzulässig könne eine List erst werden, wenn sie eine Täuschung durch kommunika- tive Einwirkung auf die Vorstellung des Betroffenen beinhalte, wobei auch dies nicht in jedem Fall so sein müsse45. Die Frage, wann eine solche kommunikative Einwirkung zulässig sei und wann nicht, wird im Folgenden offen gelassen. Gerade im Zusammenhang mit der rein kommu- nikativ ablaufenden Einvernahme bringen uns diese Schlussfolgerungen daher nicht weiter. 3.3. Zwischenergebnis Die Bestandesaufnahme des kantonalen Rechts ermöglicht bereits einige Schlussfolgerungen. Praktisch alle Kantone kennen schon seit längerer Zeit ein strafprozessuales Täuschungsverbot. Dieses bezieht sich jedoch in aller Regel ausschliesslich auf die Befragung des Beschuldigten. Es soll nicht durch Vorspiegelung von unwahren Tatsachen ein Geständnis ertrogen werden. Eine für die Einvernahmesituation nützliche systematische Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und zulässiger List existiert nicht. Trotzdem gab es in der Rechtswirklichkeit keiner- 43 MIESCHER, S. 94 ff. und 128 ff. 44 MIESCHER, S. 24 ff., insbesondere S. 35. 45 MIESCHER, S. 136. Seite 9 lei Probleme mit den kantonalen Täuschungsverboten, weshalb praktisch keine Gerichtsent- scheide dazu existieren, weder auf kantonaler Ebene, noch auf Stufe Bundesgericht. 4. Formen von Irrtum und Täuschung In diesem Abschnitt soll untersucht werden, welche Spielarten von Irrtum und Täuschung in Einvernahmen in Erscheinung treten können und nach welchen Kriterien die Bildung unter- schiedlicher Kategorien46 möglich ist. Dabei geht es darum, die Vielfalt dieser Phänomene47 zu dokumentieren, ohne zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens Aussagen zu machen. 4.1. Gegenstand des Irrtums Vorab kann danach unterschieden werden, worüber sich der Befragte irrt. Die für die Praxis wohl wichtigste Kategorie bildet der Irrtum über äussere Tatsachen. Hier meint der Beschuldigte z.B. wahrheitswidrig, es seien Fingerabdrücke oder andere Spuren von ihm am Tatort sicherge- stellt worden, ein Mittäter habe gestanden, er sei am Tatort gesehen worden, ein Hund habe sei- ne Fährte aufnehmen können, die von ihm versteckte Leiche oder Tatwaffe sei gefunden oder seine Telefonate seien mitgehört worden. Der Befragte kann sich jedoch auch über innere Tatsachen irren, wie über die scheinbar freund- liche, wohlwollende Gesinnung der Befragerin. Oder deren Absicht, die Aussage des Befragten prozessual zu verwenden. Eine innere Tatsache ist auch die - eventuell bloss vorgespielte - all- gemeine Überzeugung der Befragerin, es werde den Strafbehörden gelingen, den Tatbeweis zu erbringen. Ebenfalls hierhin gehören Fangfragen, welche sich dadurch kennzeichnen, dass der Befragte über die Bedeutung seiner Antwort für die Befragerin getäuscht wird. Dazu ein Bei- spiel: Eine Frau, die verdächtigt wird, ihren Freund erschossen zu haben, behauptet, sie sei von einem Vergewaltiger angegriffen worden, welcher dann den ihr zu Hilfe kommenden Freund erschossen habe. Die Verdächtige wird zum Leichnam eines Sittlichkeitsverbrechers geführt - von dem die Polizei weiss, dass er die fragliche Tat nicht ausgeführt haben kann - und gefragt, ob dies der Täter gewesen sei.48 Wenn die Frau diese Frage bejaht - und sich damit stark selber belastet -, macht sie dies natürlich im Irrtum darüber, dass der Befrager den Toten tatsächlich als möglichen Täter betrachtet. Gegenstand des Irrtums kann auch die Rechtslage sein, sei es in materieller (z.B. Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens oder die Verjährungsdauer eines Delikts) oder prozessualer Hin- sicht (z.B. wenn der Beschuldigte meint, er sei zur Aussage verpflichtet oder seine Äusserungen in der Einvernahmepause seien prozessual nicht verwertbar). 4.2. Mittel der Täuschung Hier geht es um eine Differenzierung des mit dem Irrtum des Befragten in Zusammenhang ste- henden Verhaltens des Befragers. Selbstverständlich ist neben sprachlichen Äusserungen (z.B. 46 Die Kategorienbildung lehnt sich teilweise an die von LINDNER (S. 81 ff.) und LORENZ-CZARNETZKI (S. 217 ff.) verwendete Systematik an. 47 Viele der nachfolgend erwähnten praktischen Beispiele wurden nicht selber erfunden, sondern der Literatur, we- nige den Antworten auf die Mailumfrage vom 23.1.2009 entnommen. Mangels Relevanz wird auf die Angabe der einzelnen Fundstellen verzichtet. 48 Vgl. MIESCHER, S. 69 f. mit Hinweisen. Seite 10 Behauptung, das Unfallopfer sei verstorben) auch nonverbales Verhalten (z.B. Foto von der Un- fallstelle mit einem Sarg zeigen) geeignet, einen Irrtum zu bewirken. Ebenfalls ist neben einem aktiven Tun (z.B. Behauptung, die Ehefrau des Beschuldigten habe sich mit dem Komplizen und der Beute abgesetzt) auch ein Unterlassen (z.B. nicht Aufklären des entsprechenden Irrtums des Beschuldigten) relevant für den Bestand eines Irrtums. 4.3. Wahrheitsgehalt der täuschenden Äusserung Die meisten in der Literatur gefundenen Beispiele haben eindeutige Falschbehauptungen zum Gegenstand (z.B. es sei eine DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort gefunden worden). Es gibt jedoch Möglichkeiten, einen analogen Irrtum des Beschuldigten auf subtilerem Weg zu erregen. Beispielsweise durch zweideutige/missverständliche Behauptungen. Wenn dem Beschuldigten lediglich gesagt wird, es sei eine - also nicht unbedingt seine - DNA-Spur am Tatort gefunden worden, kann dies je nach den konkreten Umständen der Befragung für den Beschuldigten den gleichen Sinn ergeben wie eine eindeutige Falschbehauptung. Sogar durch wahre Behauptungen kann in manchen Fällen ein Irrtum erweckt werden. Wenn dem Beschuldigten die belastende Aussage eines Mittäters vorgelesen wird, ohne darauf hinzuweisen, dass der Mittäter diese un- terdessen (sprich: nach Kenntnis der abweichenden Aussagen des Beschuldigten) widerrufen resp. den Aussagen des Beschuldigten angepasst hat, kann er annehmen, sein Mittäter verhalte sich illoyal zu ihm. Oder: Wegen der Frage, „Haben Sie eine Erklärung dafür, dass X behaup- tet, Sie hätten diese Tat begangen?“ wird der Beschuldigte annehmen, X habe diese Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeuge gemacht, auch wenn sie lediglich in einem über- wachten Telefongespräch gegenüber einer beliebigen Drittperson erfolgte. 4.4. Zweck der Täuschung Manche Täuschungen bezwecken ausschliesslich, den Tatverdächtigen zu einem Geständnis zu bewegen. Diese Geständniserlangung ist der in sämtlichen bisherigen kantonalen Verfahrensge- setzen verpönte Täuschungszweck.49 Sie wird einerseits durch alle Täuschungen angestrebt, welche die Beweislage besser darstellen als sie in Wahrheit ist. Andererseits kann dem Beschul- digten auch vorgespielt werden, seine Aussage sei aus anderen Gründen nötig, beispielsweise um einen schwer verletzten Mittäter finden und dessen Leben retten zu können. Weiter besteht die Möglichkeit, beim Tatverdächtigen durch Täuschung starke Affekte wie Hass und Zorn (z.B. durch die Mitteilung, der Mittäter sei mit seiner Ehefrau durchgebrannt) oder Angst und Ver- zweiflung (z.B. durch die Behauptung, eine nahestehende Person sei gestorben resp. der Mafia- boss halte ihn ohnehin für einen Verräter) hervorzurufen, und ihn dadurch zu unbedachten, ge- fühlsgesteuerten Äusserungen zu veranlassen, die er sonst nicht gemacht hätte.50 Schliesslich dienen auch Täuschungen über die Rechtslage im Regelfall der Geständniserlangung, wobei hier der Beschuldigte beispielsweise gerade meint, seine Aussage bilde gar kein prozessual verwert- bares Geständnis. Es gibt aber auch Täuschungen, die einen gänzlich anderen Zweck haben. Wenn sich der Befrager beim unfallbeteiligten Automobilisten danach erkundigt, wie stark der Nebel zur fraglichen Zeit war (obschon er aufgrund des meteorologischen Berichts weiss, dass schönstes Wetter herrschte), beabsichtigt er eine Prüfung der Suggestionsstabilität des Befrag- 49 Vgl. oben Ziff. 3.2.1. 50 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 331 f. Seite 11 ten.51 Auch ist es denkbar, dass ein Befrager unwahre Aussagen über sein eigenes Umfeld macht, sei es, um die Beziehung zum Befragten zu verbessern („ich habe auch Kinder“) oder im Gegenteil, um mafiösen Strukturen keine Angriffsfläche zu bieten („ich habe keine Familie“). 4.5. Intensität der Täuschung Täuschungen zur Geständniserlangung können auch nach ihrer Wirkung abgestuft werden. Am intensivsten sind Täuschungen über die Beweislage, wenn sie mindestens implizit die Behaup- tung enthalten, weiteres Bestreiten sei sinnlos. Dies wäre offensichtlich der Fall, wenn dem Be- schuldigten gegenüber wahrheitswidrig behauptet würde, er sei am Tatort nicht nur gesehen worden, sondern zusätzlich auch noch durch Tatortspuren überführt, weshalb wohl nur bei Ab- legen eines Geständnisses - allenfalls verbunden mit der Bekanntgabe schuldmindernder Fakto- ren - der Höchststrafe entgangen werden könne. Solche nötigenden Täuschungen sind mindes- tens faktisch mit der Drohung verbunden, wenn der Beschuldigte kein Geständnis ablege, kom- me er schlechter weg. In der deutschen Lehre ist in solchen Fällen von Zwangswirkung einer Täuschung die Rede.52 Deutlich weniger wirksam ist die blosse (scheinbare) Verbesserung der Beweislage durch eine einfache Täuschung. Der Beschuldigte wird hier über Tatsachen ge- täuscht, deren Vorliegen seine prozessualen Aussichten zwar verschlechtern würden, ohne sie jedoch aussichtslos werden zu lassen. Beispielsweise könnte wahrheitswidrig behauptet werden, es seien muster- und grössenmässig mit den Schuhen des Befragten übereinstimmende Spuren am Tatort gesichert worden. Diese Täuschung dürfte zwar das Aussageverhalten des Beschul- digten beeinflussen, ohne jedoch eine nötigende Wirkung zu haben. Schliesslich gibt es auch Täuschungen, die wegen ihrer Alltäglichkeit das Aussageverhalten des Beschuldigten gar nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigen können. Als Beispiel einer solchen sozialadäquaten Täu- schung sei die Täuschung über die innere Einstellung des Befragers gegenüber dem Befragten erwähnt (z.B. Freundlichkeit oder Verständnis vorspielen). Es ist nicht nur üblich, sondern wird gesellschaftlich geradezu gefordert53, dass man seinem Gegenüber freundlich begegnet und all- fällige negative Wertungen verbirgt. Auch ist es gängig und jedem Angeschuldigten grundsätz- lich bewusst, dass der Sinn einer Frage nicht immer offen auf dem Tisch zu liegen braucht, son- dern jede Frage einen „Hintersinn“ haben kann. Deshalb ist auch die Täuschung über den Zweck einer Frage als sozialadäquat zu bezeichnen. Unter Umständen genügen rein suggestive Äusserungen, welche gar keine oder allenfalls nur bei freizügiger Interpretation eine unwahre Behauptung enthalten, zur Verursachung eines Irrtums. die Frage: „Ist es richtig, dass Sie am Tatort waren?“ beinhaltet lediglich eine Hypothese und sagt nichts, über die ihr zugrundeliegenden Beweismittel aus. Und auch schon die in gütigem Ton gehaltene allgemeine Aufforderung, der Tatverdächtige möge doch zu von ihm begangenen Delikten stehen, kann einen bereits von Gewissensbissen geplagten Beschuldigten zur Annahme bringen, der Staatsanwalt habe sicher genügend Beweise in Händen. 4.6. Beweisrelevanz der Täuschung Täuschungen können den Kern des Beweisthemas betreffen (z.B. Anwesenheit am Tatort, Spu- ren an der Tatwaffe usw.). Sie können aber auch Punkte betreffen, die für die konkret abzuklä- 51 BENDER/NACK/TREUER, S. 226, N. 920 f. 52 LORENZ-CZARNETZKI, S. 111 ff. mit Hinweisen. In Deutschland ist in der Lehre umstritten, ob nur Täuschungen mit Zwangswirkung zu einem Verwertungsverbot führen. 53 Nicht nur von Verkäuferinnen! Seite 12 renden Fragen nur am Rande (z.B. Einzelheiten der Motivlage) oder gar nicht von Bedeutung sind.54 Nicht von Bedeutung für die objektive Beweislage sind alle Punkte, die die Person des Befragers betreffen, seien sie objektiver (Hat er Familie?) oder subjektiver (Ist er von der Schuld des Beschuldigten überzeugt?) Natur.55 4.7. Wissen und Wollen des Täuschenden Für die Verursachung eines Irrtums sind alle Spielarten des vorsätzlichen oder fahrlässigen Ver- haltens denkbar, wie wir sie aus der allgemeinen Verbrechenslehre kennen.56 Damit ein Verhal- ten als vorsätzlich zu bewerten ist, müssen sich Wissen und Wollen auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Es wird also im Regelfall danach zu fragen sein, ob jemand wusste, dass der von ihm kommunizierte Inhalt unwahr und zudem geeignet ist, einen relevanten Irrtum des Befragten zu bewirken und er dies auch wollte. 5. Die Auslegung des Täuschungsverbots Nun soll durch Auslegung des Gesetzestextes erforscht werden, welche Formen der Täuschung von Art. 140 StPO erfasst werden. Gesetze sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). „Ist ihr Text nicht ganz klar oder sind mehrere Auslegungen möglich, so muss der Richter nach der wahren Tragweite der Norm suchen unter Berücksichti- gung ihres Verhältnisses zu anderen Bestimmungen, ihres Kontexts (systematische Auslegung), ihres Zwecks, der im Einzelnen dem Text zugrunde liegenden Wertung (teleologische Ausle- gung) sowie des Willens des Gesetzgebers, so wie er sich namentlich aus den Materialien ergibt (historische Auslegung).“57 5.1. Grammatikalische Auslegung Die grammatikalische Auslegung geht vom Gesetzeswortlaut aus. Fokussiert auf das Täu- schungsverbot besagt Art. 140 Abs. 1 StPO: Täuschungen sind bei der Beweiserhebung unter- sagt. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut steht der Täuschungsbegriff selbständig neben den anderen verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Insbesondere werden Täuschungen nicht als Variante der „Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträch- tigen können“ erfasst. Diese Umschreibung bildet keine Generalklausel,58 sondern eine eigen- ständige Kategorie von verbotenen Methoden, welche in erster Linie die Narkoanalyse,59 das Versetzen eines zu Befragenden in Alkohol- oder Drogenrausch sowie die Verwendung von Lü- gendetektoren umfasst.60 54 Vgl. auch das Beispiel des Jägers im X-Tal unter Ziff. 5.3.3. 55 Die blosse subjektive Überzeugung, ein Tatverdächtiger sei schuldig, sagt noch nichts über die Beweisbarkeit dieser Überzeugung aus. 56 Vgl. STRATENWERTH, S. 126 f., 166 ff. und 449 ff. 57 Vgl. BGE 129 V 258 = Pra 93 (2004) Nr. 151 mit Hinweisen. 58 Sonst müsste es in Art. 140 Abs. 1 StPO heissen: ... Täuschungen und andere Mittel .... 59 Die unter leichter Narkose durchgeführte Befragung, vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 3. Auflage, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1999. 60 Vgl. Botschaft, S. 1182 f. Seite 13 5.1.1. Der Begriff „Täuschung“ Im Lexikon findet sich folgende Definition: „Täuschung = Vorsätzliches Verhalten mit dem Ziel, bei einem anderen einen Irrtum zu erregen.“61 Diese Definition stellt eine Handlung in den Mittelpunkt, beschreibt diese jedoch nicht direkt, sondern indirekt über ihren Erfolg, den da- durch verursachten Irrtum. Gemäss der Internet Enzyklopädie Wikipedia62 („Täuschung ist die falsche Auffassung eines Sachverhalts, unabhängig davon, ob die Täuschung bewusst durch ei- nen anderen herbeigeführt wird [jemand wird getäuscht] oder nicht [jemand täuscht sich]. Im ersten Fall spricht man auch von Irreführung.“) wird der Begriff der Täuschung noch stärker an den Begriff des Irrtums über einen Sachverhalt angenähert. Aus beiden Umschreibungen ergibt sich jedoch klar, dass die Tätigkeit des Täuschens einer anderen Person nur „vorsätzlich“ resp. „bewusst“ begangen werden kann. Wikipedia ist denn auch weiter zu entnehmen: „Wird die Täuschung durch eine falsche Aussage herbeigeführt, bezeichnet man sie als Lüge.“ Täuschung und Irrtum63 stehen im Verhältnis von Ursache und Wirkung zueinander: Durch Täuschung wird Irrtum bewirkt. Aber: Viele Irrtümer werden nicht durch Täuschung anderer, sondern durch eigene Fehlleistungen verursacht. Dies zeigen schon die vielen für den Begriff des Irrtums im deutschen Sprachgebrauch gängigen Synonyme (Denkfehler, Fehleinschätzung, Fehler, Fehlgriff, Fehlurteil, Illusion, Lapsus, Missgriff, Missverständnis, Trugschluss, Verken- nung, Verrechnung, Versehen).64 Vor solchen eigenen Fehlleistungen schützt das Täuschungs- verbot nicht. Art. 140 StPO schützt die Verfahrensbeteiligten also nicht vor Irrtum, sondern le- diglich vor staatlich verursachter Täuschung.65 5.1.2. Täuschung als Methode Das Täuschungsverbot steht unter dem Randtitel „Verbotene Beweiserhebungsmethoden“. Der Begriff Methode beinhaltet ein zielgerichtetes, planmässiges Vorgehen.66 Fahrlässiges Verhal- ten, wie beispielsweise ein aufgrund ungenügenden Aktenstudiums oder unsorgfältiger Kom- munikation mit der Polizei nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommener falscher Vor- halt, beinhaltet offensichtlich keine methodische Täuschung. Auch Täuschungen, die sich aus der wechselseitigen und eventuell hektischen Kommunikation spontan und ohne jede Planung ergeben, - z.B. weil der Befragte die Befragerin durch eine geschickte spekulative Gegenfrage in eine dumme Situation bringt - sind nicht Bestandteil einer methodischen Täuschung. 5.1.3. Zwischenresultat Art. 140 StPO schützt den Beschuldigten nicht vor Irrtum, sondern lediglich vor bewusster, vor- sätzlicher Täuschung. Im Resultat gleicher Meinung sind die in der schweizerischen Literatur auf diese Frage überhaupt eingehenden Autoren67 und die deutsche Rechtsprechung.68 Weiter ist 61 Meyers Grosses Taschenlexikon in 24 Bänden, 5. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1995, Bd. 22, S. 13, zit. nach MIESCHER, S. 5. 62 Http://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4uschung, gefunden am 30.3.2009. 63 Irrtum = Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, vgl. MIESCHER, S. 5 f., mit Hinweisen. 64 Bulitta Erich / Bulitta Hildegard, Das Grosse Lexikon der Synonyme, Neuauflage, Frankfurt am Main 2005. 65 Ebenso LORENZ-CZARNETZKI, S. 258 für das deutsche Recht. 66 Http://www.socioweb.de/lexikon/lex_geb/begriffe/methode.htm, gefunden am 30.3.2009. 67 SCHMID (2007) N. 5 zu § 154 ZH-StPO, vgl. dort Fn 9; VSKC-HANDBUCH - ZUBER, S. 229 und wohl auch OBERHOLZER, N. 837. 68 MEYER-GOSSNER, N. 13 zu Art. 136a D-StPO mit Hinweisen. A.M.: GLESS, N. 41 zu Art. 136a D-StPO. Seite 14 daraus zu folgern, dass ein bereits vorbestehender Irrtum des Befragten grundsätzlich nicht be- hoben werden muss. Darüber hinaus deutet die Qualifikation des Täuschungsbegriffs als Be- weiserhebungsmethode darauf hin, dass auch die Zielgerichtetheit einer Täuschung Auswirkun- gen darauf haben dürfte, was für Rechtsfolgen sie nach sich zieht. Eine Täuschung, die gar keine Beeinflussung der Aussagen des Befragten beabsichtigt69 fällt demnach nicht unter Art. 140 StPO. 5.2. Historische Auslegung Die historische Auslegung sucht nach dem Willen des Gesetzgebers. Sie fragt hauptsächlich da- nach, welchen Zweck der Gesetzgeber mit dem Erlass einer Bestimmung verfolgen wollte.70 Nach den Materialien wollte der Gesetzgeber mit dem Täuschungsverbot „psychische Gewalt“ und „Zwang“ verbieten.71 Der Begriff der psychischen Gewalt beinhaltet selber das Zwangs- element auch.72 Das indiziert, dass der Gesetzgeber nur Täuschungen mit einem erheblichen Be- einträchtigungsgrad, insbesondere nötigende Täuschungen, unter Art. 140 StPO subsumieren wollte. Darüber hinaus kann im Gesetzgebungsprozess kein spezifischer, über den Rechtsver- einheitlichungsgedanken hinausgehender Wille des Gesetzgebers erkannt werden. Immerhin konnte im Zusammenhang mit den Regeln für die Einvernahme eine für die Frage der Täu- schung interessierende Besonderheit entdeckt werden. Der VE StPO enthielt in Art. 154 Abs. 4 folgende Bestimmung: „Fragen und Vorhalte, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde lie- gen, sind unzulässig.“ Auf nachdrückliche Kritik im Vernehmlassungsverfahren hin73 wurde diese, sich wohl gegen suggestive Fragestellungen richtende Bestimmung verändert. Im E StPO (Art. 141 Abs. 5) und im definitiven Gesetzestext (Art. 143 Abs. 5) heisst es nur noch, die Straf- behörde strebe „durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.“ Diese Änderung passt dazu, dass diverse sich in den kantonalen Prozessordnungen noch findenden Verbote von Suggestivfragen74 nicht in die StPO aufgenommen wurden. Die Tatsache alleine, dass Suggestivfragen - weil sie eine bestimmte Antwort nahe legen75 - regelmässig die Gefahr der Beeinflussung der befragten Person beinhal- ten, führt folglich nicht dazu, sie als verbotene Täuschungen zu qualifizieren. 5.3. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung fragt danach, welche Erkenntnisse aus der Einordnung der auszu- legenden Norm im ganzen Normensystem gewonnen werden können.76 69 Z.B. die bei Ermittlungen in einem mafiösen Umfeld zum Schutz seiner Angehörigen erhobene falsche Behaup- tung des Befragers, er habe keine Kinder. 70 DONATSCH/TAG, S. 35 f. 71 Begleitbericht S. 107, vgl. auch oben Ziff. 2.1. 72 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Gewalt: „Der Begriff Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes ver- walten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) findet vor allem Verwendung, wenn mit Zwang – vor allem physi- schem, aber auch psychischem – etwas durchgesetzt werden soll.“, gefunden am 16.4.2009. 73 Vgl. Zusammenfassung, S. 42. 74 Vgl. Anhang 1, insbesondere BL, BE (eingebende Fragen), NW, SZ, TG, UR (verfängliche Fragen), OW, ZH, ZG (Fragen, in denen eine nicht feststehende/zugestandene Tatsache als bereits erwiesen/zugegeben angenommen wird). 75 Vgl. Miescher, S. 71. 76 Vgl. DONATSCH/TAG, S. 36 f. Seite 15 5.3.1. Das Täuschungsverbot im Vergleich zu den übrigen verbotenen Beweiserhebungs- methoden Bezogen auf die Einvernahme nimmt das Täuschungsverbot bereits in der Aufzählung der ge- mäss Art. 140 Abs. 1 StPO verbotenen Methoden eine gewisse Sonderstellung ein. Einerseits ist Täuschung im Unterschied zu Zwang, Gewalt und Drohung ein grundsätzlich erlaubtes Verhal- ten: Wer bloss täuscht macht sich nicht strafbar.77 Auch bewirkt eine einfache Täuschung keine Aufhebung der Denkfähigkeit oder der Willensfreiheit einer Person und gefährdet damit die Menschenwürde nicht, wie dies beim Einsatz von Narkoanalyse, Wahrheitsseren oder Lügende- tektor78 der Fall wäre. Das Verbot dieser Methoden wird auch damit begründet, dass der Reali- tätswert der so erwirkten Aussagen höchst fraglich ist.79 Im Unterschied dazu besteht bei vielen Formen von Täuschung keine Gefahr, dass vom Beschuldigten ein unwahres Geständnis erwirkt wird. Hierin unterscheidet sich die Täuschung auch von den übrigen in Art. 140 Abs. 1 StPO aufgezählten Methoden. Anwendung von Zwang, Gewalt und Drohung bergen auf jeder Intensi- tätsstufe die Gefahr, dass der Beschuldigte sich bloss zur Abwehr zukünftiger Nachteile unwahr selbst belastet. Ein solch aktiver Entschluss zur Falschaussage kann durch einfache Täuschung schon deshalb nicht verursacht werden, weil der Getäuschte ja gerade nicht merkt, dass er ge- täuscht wird. Die Gefahr eines bewussten unwahren Geständnisses birgt nur die faktisch mit ei- ner Drohung verbundene nötigende Täuschung. Bezüglich der Einvernahme des Beschuldigten unterscheidet sich das Täuschungsverbot von den anderen verbotenen Beweiserhebungsmethoden schliesslich durch seine Einseitigkeit. Alle anderen gemäss Art. 140 StPO verbotenen Methoden binden nicht nur die Strafbehörden, son- dern sind auch dem Beschuldigten verboten. Für Zwang, Gewalt und Drohung ist das offenkun- dig, sind die Strafbehörden doch neben den allgemeinen die körperliche Integrität (Art. 111 ff. StGB) und die Freiheit (vgl. Art. 180 f. StGB) schützenden Strafnormen zusätzlich durch den Spezialtatbestand von Art. 286 StGB (Gewalt und Drohung gegen Beamte) explizit vor solchen Übergriffen geschützt. Auch Versprechungen - jedenfalls solche die zur Verhaltenssteuerung des Befragers geeigenet sind - dürften in aller Regel als Bestechungsversuche unzulässig sein (vgl. Art. 322ter ff. StGB). Ebenfalls ist klar, dass der Beschuldigte den Befrager nicht einem Lügendetektortest oder einer Narkoanalyse unterziehen kann. Das Täuschungsverbot hingegen gilt nur einseitig. Der Beschuldigten darf zufolge des Nemo-tenetur-Prinzips straflos die ekla- tantesten Lügen80 erzählen, solange er dabei nicht in strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Drit- ter eingreift.81 5.3.2. Der Bereich der explizit erlaubten Täuschung Ausserhalb der Einvernahmen spielt die Täuschung zur Beweisbeschaffung im Strafverfahren eine sehr wichtige Rolle. In vielen Bereichen basiert die Beweisbeschaffung auf Heimlichkeit. Dabei ist nicht nur an die in 269 ff. StPO aufgezählten geheimen Überwachungsmassnahmen 77 Vgl. Art. 146, 155, 163, 248, 251 ff. und 321 StGB sowie LINDNER, S. 5; LORENZ-CZARNETZKI, S. 9. 78 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 63 + 1003, wonach die erwähnten Mittel in den Kerngehalt der Garantie psychischer Unversehrtheit eingreifen. 79 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , § 39 N. 22 80 Faktisch besteht ein Recht zur Lüge des Beschuldigten, auch wenn dies rein rechtsethisch problematisch er- scheint. vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 289, N. 5 und OBERHOLZER, N. 830. 81 Nicht erlaubt wäre die Beweisführung mit gefälschten Urkunden (Art. 251 StGB) oder die falsche Beschuldigung eines Nichtschuldigen (Art. 303 StGB). Der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) entfällt jedoch, wenn jemand sich selber der Strafverfolgung entzieht (vgl. BSK-StGB II - DELNON/RÜDY, N. 11 zu Art. 305). Seite 16 wie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 - 279 StPO), die Aufzeich- nung nicht öffentlicher Vorgänge mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO), die Observation (Art. 282 f.) und die Überwachung von Bankbeziehungen zu denken. Bereits die getarnte, nicht rechtzeitig erkennbare Radarfalle im Strassenverkehr stellt eine auf Heimlichkeit beruhende List und damit eine Täuschung dar.82 Es gibt aber auch Bereiche, in welchen die Strafbehörden über die blosse Verheimlichung der Ermittlungsmassnahmen hinausgehen und die Beschuldigten durch kommunikative Einwirkung aktiv täuschen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich jemand im Auftrag der Strafbehörde zwecks Installation eines technischen Überwachungsgeräts Zugang zu einer Woh- nung verschafft, indem er sich dem Überwachten gegenüber als Handwerker ausgibt.83 Am wei- testen geht die durch das Gesetz ausdrücklich erlaubte Täuschung jedoch klarerweise im Be- reich der verdeckten Ermittlung (vgl. Art. 286 ff. StGB). Hier ist es zulässig, dass jemand im Auftrag der Strafbehörden nicht heimlich, sondern bewusst und aktiv über seine Rolle täuschend in Kontakt mit Beschuldigten tritt. Dabei darf der verdeckte Ermittler mit einer Legende ausges- tattet werden, die ihm eine unwahre Identität verleiht (Art. 288 StPO). Zum Aufbau und zur Er- haltung dieser Legende können falsche Urkunden erstellt und verwendet werden. Damit die Täuschung erfolgreich verläuft und ein nachhaltiger Irrtum des Beschuldigten sichergestellt werden kann, ist es dem verdeckten Ermittler damit sogar erlaubt, sich in objektiv und subjektiv tatbestandsmässiger Art und Weise strafbar zu machen.84 Dem verdeckten Ermittler steht es zudem mindestens im Bereich des Drogenhandels offen, an Straftaten der Zielperson mitzuwir- ken85 und zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe zu tätigen. Es steht also fest, dass das Strafprozessrecht ausserhalb der Einvernahme keineswegs auf Be- weiserhebung durch Täuschung verzichtet, sondern bei der verdeckten Ermittlung sogar eine Vielzahl täuschender Machenschaften bis hin zur Beteiligung an Verbrechen86 für zulässig er- klärt. Das Täuschungsverbot von Art. 140 StGB findet sich unter den Allgemeinen Bestimmun- gen des Beweisrechts und bezieht sich damit auf alle Beweismittel. Im Bereich der verdeckten Ermittlung gehen die dortigen, die Täuschung legitimierenden Normen,87 dem allgemeinen Art. 140 StPO als lex specialis vor. Für die Einvernahme gilt Art. 140 StPO uneingeschränkt und Täuschungshandlungen wie bei der verdeckten Ermittlung sind hier selbstverständlich nicht durch Analogieschluss als zulässig zu erklären. Die verdeckte Ermittlung ist als Zwangsmass- nahme ausgestaltet, während bei der Befragung des Angeschuldigten die Anwendung von Zwang bereits nach dem Nemo-tenetur-Prinzip verboten ist. Andererseits legt der Vergleich die- ser beiden Beweismittel auch nahe, dass der gleiche Staat, der im einen Bereich die Täuschung derart intensiv zur Beweisbeschaffung einsetzt, im anderen Bereich nicht einer kleinlichen, ex- tensiven Auslegung frönen kann. So kann es beispielsweise nicht sein, dass im einen Bereich das Vertrauen einer Person mittels klarer Lügen, Urkundenfälschungen und Beteiligung an De- likten erkämpft werden darf, während im anderen Bereich den Strafbehörden untersagt würde, durch Schaffung eines guten Einvernahmeklimas den Boden für erfolgreiche Kommunikation zu 82 MIESCHER, S. 47 - 49. 83 Das Beispiel stammt von MIESCHER, S. 65. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht auch die- ses Verhalten bereits als bewilligungspflichtige verdeckte Ermittlung bewerten könnte, vgl. oben Ziff. 3.1.3. 84 Vgl. Art. 289 Abs. 4 StPO und KT STPO - WOLTER, S. 280. 85 Vgl. Art. 293 f. StPO, KT STPO - WOLTER, S. 284 f. und VSKC-HANDBUCH - RHYNER/STÜSSI, S. 522 f. 86 Z.B. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG). 87 Vgl. insbesondere Art. 288 Abs. 1, 289 Abs. 4 und 293 - 295 StPO. Seite 17 schaffen, und damit allenfalls über die innere Einstellung (Sympathie) des Befragers gegenüber dem Befragten zu täuschen.88 Oder einem für den Befrager erkennbar lügenden Befragten affir- mativ zuzunicken um ihm das Durchschauen und die Widerlegbarkeit der Lüge - vorerst - zu verheimlichen.89 Oder eine Fangfrage zu stellen, deren hintergründiger Sinn dem Befragten nicht von Anfang an offenkundig ist und ihn damit über die Tragweite seiner Antwort zu täu- schen. 5.3.3. Rechtsfolgenorientierte Auslegung Bei der Auslegung einer Norm ist auch zu berücksichtigen, was für eine Rechtsfolge die Verlet- zung dieser Norm nach sich zieht. So fragt das Bundesgericht beispielsweise bei der Auslegung von Strafnormen nach der Höhe der Strafandrohung.90 Die gleichen Regeln gelten auch für die Auslegung von prozessualen Vorschriften.91 Eine Verletzung des Täuschungsverbots gemäss Art. 140 Ziff. 1 StPO bewirkt gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO ein absolutes Verwertungsverbot. Das ist die gravierendste Sanktion, die das Straf- prozessrecht vorsieht. Die blosse Verletzung von strafprozessualen Ordnungsvorschriften führt zu keinerlei Verwertungsverbot.92 Sogar die Verletzung von grundlegenden Gültigkeitsvor- schriften und die Erhebung von Beweisen auf strafbare Art und Weise93 führen zu deutlich mil- deren Rechtsfolgen. Wenn die Staatsanwaltschaft beispielsweise eine Telefonkontrolle nicht ge- nehmigen lässt oder die Polizei eine nicht dringliche Hausdurchsuchung ohne gültigen Befehl durchführt, dürfen die erhobenen Beweise verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich ist.94 Die Verletzung des Täuschungsverbots hingegen führt nicht nur zu absoluter Unverwertbarkeit zulasten des Angeschuldigten. Auch zu Gunsten des Angeschuldigten darf dieses Verbot nicht verletzt werden.95 Im Sinne von Art. 140 StPO tatbestandsmässige Täuschungen dürfen nicht einmal mit Zustimmung des Angeschuldigten an- gewendet werden.96 Schliesslich verursacht die Verletzung von Art. 140 StPO nicht nur ein Verwertungsverbot für das betreffende Beweismittel selber, sondern entwickelt gemäss dem Willen des Gesetzgebers im Unterschied zu den bloss ungültig oder auf strafbare Weise erhobe- nen Beweismitteln auch eine unbedingte Fernwirkung: Ermöglicht ein durch eine verbotene Me- thode gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO erhobener Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser auch dann nicht verwertbar, wenn er ohne den „vergifteten“ Beweis auch möglich ge- wesen wäre97. 88 Was nach MIESCHER als Täuschung der zweiten Art zu klassieren wäre, da die Täuschung kommunikativ erfolgt und nicht nur etwas verheimlicht, sondern etwas anderes vorspiegelt. 89 Täuschung über die innere Tatsache, man glaube dem Befragten. 90 Vgl. die Rechtsprechung zur Qualifikation der Herbeiführung einer Lebensgefahr beim Raub gemäss Art. 139 Ziff. 4 StGB in 116 IV 312 und 117 IV 419. 91 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 30. 92 Vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO, z.B. mangelhafte Vorladung s. KT STPO - SOLLBERGER, S. 125. 93 Vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO. 94 KT STPO - SOLLBERGER, S. 125. 95 KT STPO - SOLLBERGER, S. 124. 96 Vgl. Art. 140 Abs. 2 StPO. 97 Art. 141 Abs. 4 StPO e contrario. Im E StPO bezog sich die der bisherigen Bundesgerichtspraxis entsprechende Regel, wonach Folgebeweise nur dann nicht verwertbar sind, wenn sie ohne den vorhergehenden unzulässigen Be- weis nicht möglich gewesen wären, auch auf die verbotenen Beweismethoden (vgl. Art. 139 Abs. 4 E StPO). In der parlamentarischen Beratung wurde diese Regel jedoch ausdrücklich auf die als weniger schlimm erachteten Be- weisverwertungsverbote beschränkt. Vgl. KT STPO - SOLLBERGER, S. 126 und AB 2007, S. 955 - 958. Seite 18 Aus Sicht der Strafverfolgerin bedeutet ein absolutes Beweisverwertungsverbot klar die Höchst- strafe. Das Täuschungsverbot muss also so ausgelegt werden, dass seine Verletzung die Ausfäl- lung dieser Höchststrafe als angemessen erscheinen lässt. Nur Täuschungen, die in stärkerem oder mindestens gleichem Ausmass in die Rechte des Beschuldigten eingreifen, als dies die we- niger hart geahndete Beschaffung von Beweisen durch strafbare Handlungen tut, sind unter Art. 140 StPO zu subsumieren. Diese Problematik sei an folgendem Beispiel veranschaulicht: Im Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung behauptet der Tatverdächtige T, er sei zur Tatzeit gar nicht am Tatort gewesen, sondern habe sich alleine im X-Tal auf der Jagd befunden. Hierauf bemerkt die Staatsanwältin beiläufig, dann habe T wohl den Rauch der im X-Tal brennenden Scheune gesehen. T bejaht die Frage und führt aus, er habe eine deutliche Rauchsäule gesehen und habe sich noch gedacht, dass diese von einem Gebäude stammen müsse. Hierauf erklärt die Staatsanwältin, es habe im X-Tal am fraglichen Tag gar keinen Brand gegeben, es habe sich um eine Fangfrage gehandelt, auf welche T hereingefallen sei. Dies stelle die Glaubwürdigkeit sei- ner Alibibehauptung in Frage. Hierauf erachtet sich T als überführt und legt ein umfassendes Geständnis ab. Aufgrund dieses Geständnisses kann die auf dem ca. 3000 m2 grossen Grund- stück des T vergrabene Leiche gefunden werden. Daran befinden sich Spuren, die nur mit der Täterschaft von T erklärbar sind. Es ist davon auszugehen, dass die Umgrabung des Grund- stücks von T auch ohne Geständnis irgendeinmal angeordnet worden wäre und das Auffinden des Leichnams also auch ohne Hilfe des Beschuldigten möglich gewesen wäre. Im späteren Ver- fahrensverlauf beruft sich T auf Täuschung und widerruft sein Geständnis. Falls das Stellen einer Fangfrage mit einem unwahren - jedoch das eigentliche Beweisthema überhaupt nicht betreffenden Teilgehalt98 - eine verbotene Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO darstellt, ist T freizusprechen. Das wäre ein Resultat, welches nach meiner persönlichen, auf vielen Gesprächen basierenden Überzeugung mindestens 99 % der Schweizer und Schweizerinnen als stossend ungerecht empfinden würden.99 Der Beschuldigte sei nicht ge- täuscht, sondern getestet worden und er sei nicht in eine ausweglose Situation verbracht worden sondern es seien ihm vielerlei Auswege offen gestanden100 wird vorgebracht. Gänzlich unver- ständlich erscheint den Gesprächpartnern sodann, dass in einer solchen Situation der Leichen- fund nicht verwertet werden sollte. 5.3.4. Das Aussageverweigerungsrecht Die beschuldigte Person ist vor der ersten Einvernahme ausdrücklich auf ihr Aussageverweige- rungsrecht hinzuweisen.101 Aus der Berufung auf dieses Recht dürfen der beschuldigten Person keine Nachteile erwachsen.102 Sie ist frei im Entscheid, ob sie die Auskunft generell oder ledig- lich in Bezug auf einzelne Fragen verweigern will. Die beschuldigte Person hat daher die Mög- lichkeit aktiv zu entscheiden, ob sie sich einer Einvernahme mit der Staatanwaltschaft stellen will oder nicht. Wenn sie sich dafür entscheidet, weiss sie, dass der Staatsanwalt mit seinen Fra- 98 Es ist für die Aufklärung des Tötungsdelikts grundsätzlich von keinerlei Interesse, ob im X-Tal am fraglichen Tag ein Haus brannte. 99 Nicht ganz ernst gemeinte Bemerkung: Falls es Menschen gibt, die dieses Resultat als gerecht empfinden, dürfte die Berufsgruppe der Juristen darin wohl überproportional vertreten sein. Da es in der Gruppe der in Tötungsver- fahren beschuldigten Personen jedoch sehr selten Juristen gibt, kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Jäger T ein schuldig sprechendes Urteil selber als gerecht empfinden würde. 100 Z.B. sich auf Verwechslung berufen (anderer Tag, anderer Ort oder anderes Feuer gemeint). 101 Art. 158 StPO. 102 Vgl. BGE 130 I 126, mit Hinweisen. Seite 19 gen versuchen wird, die Wahrheit herauszufinden. Damit nimmt sie in Kauf, dass der Staatsan- walt nicht nur angenehme Fragen stellen wird und dass die Beantwortung dieser Fragen auch negative Folgen für sie zeitigen kann. Wenn ihr Fragen unklar erscheinen oder sie nicht weiss, welche Konsequenzen diese Aussagen für die Beweissituation haben, kann sie die Beantwor- tung dieser Fragen verweigern, ohne eine Begründung hierfür abgeben zu müssen. Auch diese Freiheit der beschuldigten Person spricht dafür, das Täuschungsverbot restriktiv auszulegen. Nur nötigende Täuschungen sind geeignet, dem Beschuldigten eine Berufung auf das Aussage- verweigerungsrecht als unwirksam erscheinen zu lassen. 5.3.5. Zwischenergebnis Wer das Täuschungsverbot in den Zusammenhang mit anderen strafprozessualen Regeln stellt, kommt zum Schluss, dass nur mit einer einengenden Auslegung erreicht werden kann, dass das Gesamtsystem nicht in Schieflage gerät. Dem Beschuldigten ist es erlaubt zu täuschen. Auch den Strafbehörden stehen im Bereich der Zwangsmassnahmen tiefgreifende Möglichkeiten zur Täuschung offen. Angesichts der äusserst weitgehenden Rechtsfolgen, welche eine Verletzung des Täuschungsverbots zeitigt, würde eine ausweitende Auslegung zu stossenden Ergebnissen führen. Diese Schlussfolgerung ist in der deutschen Lehre und Rechtsprechung weitgehend un- bestritten.103 5.4. Teleologische Auslegung Die geltungszeitliche Auslegung fragt danach, ob sich aus dem heutigen Zweck einer Norm al- lenfalls andere Schlussfolgerungen ziehen lassen, als dies der Gesetzgeber seinerzeit beabsich- tigte.104 Da das Täuschungsverbot keine Neuerfindung der schweizerischen StPO ist, sondern weitgehend schon vorher galt, kann die Frage nach dem aktuellen Zweck dieser Norm bereits heute - und damit also noch vor dem Inkrafttreten der StPO - sinnvoll gestellt werden. Bevor gefragt werden kann, welchen Zweck das Täuschungsverbot in der Einvernahme erfüllen soll, muss abgeklärt werden, welchen legitimen Zweck die Einvernahme selber hat. 5.4.1. Der Zweck der Einvernahme des Beschuldigten und die damit verbundene Irr- tumsneigung Einerseits hat die Einvernahme des Beschuldigten die Funktion der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dem Beschuldigten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zur Wehr zu setzen.105 Wie jedes andere Beweismittel, hat die Einvernahme des Beschuldigten daneben aber auch eine Beweisfunktion,106 und zwar auch dann, wenn sich 103 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 9 zur Grauzone zwischen List und Täuschung: „Grundsätzlich ist eine nachfol- gend noch näher darzustellende Tendenz der Rechtsprechung zu einer etwas grosszügigen Auslegung des Täu- schungsverbotes und eine eher restriktive Meinung der Literatur zu erkennen. Dabei ist man sich auch in der Litera- tur weitgehend einig, dass der Begriff der Täuschung einengend auszulegen ist. Die blosse List wird allgemein als zulässig betrachtet, die bewusste Lüge als unzulässig, wobei griffige allgemeinverbindliche Definitionen der List i.d.R. fehlen und man sich dem Problem über Beispiele annähert.“ 104 Vgl. DONATSCH/TAG, S. 37 f. 105 Vgl. OBERHOLZER, N. 819 und HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 287. 106 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 287 f. Seite 20 die Aussage gegen den Beschuldigten auswirkt.107 Dabei versucht der Befrager legitimerweise den Beschuldigten zu überführen und von ihm ein Geständnis zu erhalten.108 Um diese Beweis- funktion der Einvernahme nicht zu erschweren oder gar zu vereiteln, werden dem Beschuldigten die verschiedenen vorhandenen Belastungselemente nicht von Anfang an, sondern erst nach und nach gezeigt.109 Dieses Vorgehen bezweckt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten beurteilen zu können. Es hilft, wahre Aussagen besser als solche zu erkennen: Wenn der Be- schuldigte spontan angibt, er sei zwei Tage vor dem Delikt am Tatort gewesen und habe dort etwas gesucht, ist diese Aussage viel glaubwürdiger, als wenn er sie erst in Kenntnis der Tatsa- che macht, dass am Tatort Fingerabdrücke von ihm festgestellt werden konnten. Denn die Fest- stellung, es gebe keinen besseren Hinweis auf die Wahrheit einer Darstellung, als wenn diese mit dem Resultat der übrigen Beweise übereinstimme,110 gilt natürlich nur dann, wenn die be- fragte Person die übrigen Beweise nicht kannte und ihre Aussage nicht daran anpassen konnte. Andererseits hilft dieses Vorgehen auch, unwahre Aussagen des bestreitenden Täters als solche zu erkennen. Hier ist es Bestandteil der unbestrittenen und unproblematischen „Festlege- bzw. Verstrickungstaktik“, in welcher der Tatverdächtige vorerst aufgefordert wird, sich in möglichst vielen Details seiner Geschichte konkret festzulegen, damit ihm dann durch Vorhalt von gesi- cherten Erkenntnissen allenfalls nachgewiesen werden kann, dass er nicht die Wahrheit gesagt hat.111 Um beim obigen Beispiel zu bleiben: Wenn der Beschuldigte in Unkenntnis der Finger- abdrücke ausdrücklich behauptet hatte, noch nie am Tatort gewesen zu sein, ist die nach Vorhalt des Beweismittels erfolgte spätere Korrektur in der Regel als pure Schutzbehauptung112 durch- schaubar. Die Einvernahme bezweckt also zu einem wesentlichen Teil, die Aussage des Beschuldigten auf Glaubhaftigkeitskriterien prüfen zu können. Dabei ist es nicht nur erlaubt, sondern im Hinblick auf optimalen Erkenntnisgewinn unumgänglich, sich hinsichtlich der Existenz (und ebenso der Nichtexistenz) von bestimmten Beweismitteln bedeckt zu geben. Diese Situation hat unter- schiedliche Auswirkungen, je nachdem, ob der Beschuldigte versucht, zur Wahrheitsfindung beizutragen oder aber diese zu vereiteln. Der bestreitende Täter gerät leicht in eine irrtumsge- neigte Lage, also eine Situation, in welcher er „sich täuscht“, ohne dass dies vom Befrager ange- strebt wird. Wer wider besseren Wissens eine möglichst glaubhafte Darstellung von Unwahrheit zu machen beabsichtigt, versucht automatisch, möglichst viel über die Beweissituation heraus- zufinden, damit er sein Aussageverhalten darauf abstimmen kann. Damit läuft er Gefahr, aus jeder Frage oder Bemerkung - aber auch aus nonverbalem Verhalten - falsche Schlussfolgerun- gen zu ziehen. Schon das kritische Hochziehen einer Augenbraue durch den Befrager kann den unredlichen Befragten zur irrtümlichen Schlussfolgerung führen, seine Lüge sei widerlegbar. Die blosse Frage, ob er den mutmasslichen Mittäter als verlässlich einstufe, kann ihn glauben lassen, dieser habe gestanden. Und schon die Erkundigung, ob er gerne im benachbarten See 107 Hierüber herrscht heute breiter Konsens. In der älteren Literatur gibt es jedoch auch Stimmen, die meinten, die Erklärung des Angeschuldigten dürfe nur zu seiner Verteidigung, hingegen nie zu seiner Überführung verwendet werden. Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 21. 108 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 288 f. 109 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 289, N. 8; SCHMID (2007), N. 25 f. zu § 154 ZH-StPO. 110 BENDER/NACK/TREUER, S. 68, Rz 295. 111 BENDER/NACK/TREUER, S. 258 Rz 1038. 112 Gemäss Duden - Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 5. Auflage, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2003: „Un- zutreffende Behauptung, mit deren Hilfe jemand eine Schuld zu verbergen sucht, einer Bestrafung zu entgehen ver- sucht.“ Seite 21 tauchen gehe, kann bewirken, dass er meint, die darin versenkte Tatwaffe sei gefunden worden. Für den Befragten, der hinter jedem Verhalten des Befragers einen tieferen Sinn zu entdecken sucht, beinhaltet dieses Verhalten automatisch ein massiv erhöhtes Suggestionspotential. Darin unterscheidet sich seine Lage fundamental von jener des bestreitenden Unschuldigen. Letzterer wird sich bei seiner Aussage im Normalfall möglichst an die Wahrheit halten, weshalb er auf eine Abstimmung der Aussage auf mutmasslich oder wirklich vorhandene Beweismittel verzich- ten und die ihm gestellten Fragen einfach zum Nennwert nehmen kann. Durch eine Einvernahme nach der Festlege- und Verstrickungstaktik im erläuterten Sinn, wird aber nicht nur der Lügner aufs Glatteis geführt, sondern gleichzeitig der Ehrliche geschützt: Durch das Offenlegen aller Beweismittel von Anfang an würde er der Möglichkeit beraubt, die erhöhte Glaubhaftigkeit seiner Aussage dadurch zu belegen, dass diese spontan, umfassend und zu den übrigen Beweisen passend erfolgt.113 Diese Problematik sei an einem Beispiel erläutert: Im Zusammenhang mit der Erörterung der Spurenlage zeigt die überlegen lächelnde Staatsanwältin dem Tatverdächtigen ein Bild der bei einem Einbruch verwendeten - erfolglos auf Spuren untersuchten - Leiter und fragt ihn, ob er diese je einmal berührt habe. Der verbale Gehalt dieser Botschaft beschränkt sich auf eine simp- le Frage. Der Zusammenhang, in der diese Frage gestellt wird, und das nonverbale Verhalten der Befragerin können objektiv - also z.B. aus der Sicht des am fraglichen Delikts nicht beteiligten Unschuldigen - allenfalls als Hinweis darauf gewertet werden, dass sich auf der Leiter Spuren des Befragten befinden könnten. Der Nichttäter wird sich dadurch höchstens leicht verunsichern lassen und sich fragen, ob es denn möglich sei, dass Spuren von ihm irgendwie auf diese Leiter kamen. Anlass zu einem (falschen) Geständnis oder zum Erfinden einer unwahren Geschichte, welche die Existenz einer Spur erklären würde, ohne gleichzeitig auf eine Beteiligung am Delikt hinzuweisen, ergibt sich für den Unschuldigen nicht. Kausal für die irrtümliche Annahme, es seien tatsächlich Spuren von ihm sichergestellt worden, kann diese Einvernahmesituation nur bei einer Person sein, welche die fragliche Leiter tatsächlich berührt hat. Nur diese wusste von allem Anfang um die reale Möglichkeit, dass sie Spuren von ihr aufweisen könnte. Und nur auf- bauend auf dieses individuelle Wissen kann jemand aufgrund des Verhaltens der Staatsanwältin zur Überzeugung gelangen, dass es wohl so sein müsse. Die Hauptursachen für diesen Irrtum lägen folglich im Wissen des Täters über das Naheliegen der Existenz einer auf ihn deutenden Spur und in seinem Bestreben, seine Aussagen möglichst gut der Beweislage anzupassen. Wei- ter ist für den Irrtum von erheblicher Bedeutung, dass der Beschuldigte nicht volle Kenntnis der Beweislage hat. Von Seiten der Staatanwältin sind zwei Umstände möglicherweise irrtumsrele- vant. Zum einen ihr nonverbales, selbstsicheres Verhalten (überlegenes Lächeln), welches unter Täuschungsgesichtspunkten irrelevant ist.114 Andererseits enthält die Frage nach der Berührung der Leiter eine suggestive Wirkung. Sie weist den Beschuldigten auf die Möglichkeit hin, dass auf dieser Leiter tatsächlich eine Spur gesichert werden konnte, obschon dies ja gerade nicht der Fall ist. Das ist jedoch ein Täuschungspotential, welches sich zwingend aus dem Zweck der Einvernahme als exploratives Beweismittel ergibt. Eine Staatsanwältin, die herausfinden will, ob jemand die Wahrheit sagt oder nicht, muss auch Fragen zu Bereichen stellen, in welchen ihr keine objektiven Beweismittel vorliegen. Wenn Angeschuldigte nur nach der Berührung von 113 Was fatale Folgen haben könnte. Es ist denkbar, dass ein (z.B. der Vergewaltigung) Beschuldigter nur deshalb schuldig gesprochen wird, weil seine Aussage als deutlich weniger glaubhaft als jene des Opfers eingestuft wird. 114 Ist die StA wirklich selbstsicher, beinhaltet das Lächeln keine Täuschung. Andernfalls wäre die Täuschung sozi- aladäquat, vgl. Ziff. 4.5. Seite 22 Gegenständen gefragt werden dürften, auf welchen tatsächlich ihre Spuren festgestellt werden konnten, käme dies faktisch einem Zwang zur vorzeitigen Offenlegung der Beweislage gleich. Der Unschuldige würde dadurch der Möglichkeit beraubt, durch bestimmtes Verneinen der Be- rührung dieser Leiter Glaubhaftigkeitspunkte zu sammeln.115 Dem Schuldigen würde ermög- licht, seine Aussage der Beweislage anzupassen und für den vielleicht einzigen ihn belastenden Spurenträger eine schwer zu widerlegende Lügengeschichte zu konstruieren.116 Der explorative Zweck der Beschuldigtenbefragung birgt also automatisch eine gewisse Irr- tumsneigung, welche für schuldige Tatverdächtige wesentlich höher ist als für unschuldige. Vor solchen Irrtümern schützt Art. 140 StPO nicht. Es kann nicht sein, dass diese Norm den Be- schuldigten vor jenen Irrtümern schützen sollte, welchen er nur erliegt, weil er selber möglichst erfolgreich zu täuschen versucht. Eher bietet sich hier ein taugliches Abgrenzungskriterium zwi- schen verbotener Täuschung (= Verhalten, welches auch den Unschuldigen zu täuschen vermag) und erlaubter List (= Verhalten, welches nur beim Schuldigen irrtumsrelevant ist) an. 5.4.2. Der Zweck des Täuschungsverbots In der Literatur werden drei unterschiedliche Schutzzwecke für das Verbot der verpönten Be- weiserhebungsmethoden genannt. Teilweise wird das Ansehen der Strafrechtspflege117 als ei- genständiger Schutzzweck erwähnt. Zweitens wird das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit118 als gefährdet erachtet, wenn durch verbotene Vernehmungsmethoden Druck auf den Beschuldigten ausgeübt wird und seine Aussagen damit gelenkt werden. Schliesslich wird das im Grundsatz der Achtung der Menschenwürde enthaltene119 Gebot des fairen Verfahrens ge- nannt, mit welchem die Persönlichkeit und insbesondere die Willensfreiheit des Beschuldig- ten120 geschützt werden soll. In diesem Abschnitt soll untersucht werden, inwieweit Täuschun- gen in der Einvernahme des Angeschuldigten sich auf diese Bereiche auswirken und welche Schlussfolgerungen daraus für die Auslegung des Täuschungsverbots gezogen werden können. A. Schutz des Ansehens der Strafrechtspflege Gemäss SCHMID (2007) geht es hier darum, dem Strafverfahren den ihm „gebührenden Ernst und die notwendige Würde zu verleihen und einen korrekten, die Rechte der Betroffenen wah- renden Verfahrensablauf zu gewährleisten.“121 Auch WALDER betont Aspekte des fair trial, wel- cher es den Strafbehörden verbiete, „zu unwürdigen Mitteln zu greifen und so das Ansehen der Justiz zu untergraben.“122 Diesen Überlegungen ist natürlich beizupflichten. Die Erforschung der materiellen Wahrheit ist nicht das alleinige Ziel des Strafverfahrens, sondern auf dieses Ziel muss in einem fairen Verfahren hingearbeitet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sogar 115 Glaubhaftigkeitspunkte, die er bitter nötig haben könnte, weil bezüglich eines anderen Gegenstandes allenfalls wirklich eine ihn belastende Spurenübertragung stattgefunden hat und die Beweislage deshalb eng ist. 116 Wie diese Möglichkeit in einem konkreten Fall unterbunden wurde, zeigt das Beispiel in Anhang 3. 117 SCHMID (2007), N. 2 zu § 154; WALDER, S. 145 f.; STAUB, S. 279. 118 Gleiche Autoren wie vorangehende Fussnote. 119 Vgl. Art. 3 StPO. 120 BÄNZIGER/STOLZ/KOBLER, N. 1 zu Art. 69; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 290, N. 9; KT STPO - SOLLBERGER, S. 121 f.; MAURER, S. 23; NOLL, S. 66; OBERHOLZER, N. 832 + 839; SCHMID (2007), N. 1 + 2 zu § 154; STAUB, S. 279; VSKC-HANDBUCH - ZUBER, S. 228; WAIBLINGER, S. 175. 121 SCHMID (2007), N. 2 zu § 154 ZH-StPO. 122 WALDER, S. 147. Seite 23 materiell richtige Urteile als ungerecht empfunden werden.123 Dabei ist von zentraler Bedeu- tung, dass die Strafjustiz die die Menschenwürde missachtenden Tabubereiche nicht verletzt und selber die geltenden Gesetze und Regeln einhält. Diese Überlegungen führen jedoch bezüglich des Täuschungsverbots nicht weiter. Wie oben gezeigt wurde, gehören einfache Täuschungen - im Unterschied zu anderen in Art. 140 StPO genannten Methoden - nicht zu einer Tabuzone unwürdigen Verhaltens und kommen im Strafverfahren vielfältig zur Anwendung.124 Auch hilft ein Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Grenzen des Strafverfahrens einzuhalten seien, nicht weiter, wenn es darum geht, diese Grenze erst zu bestimmen. Schliesslich würde eine Grenzzie- hung, welche die Erkenntnismöglichkeiten unnötig beschränken oder bereits bei kleinen, unbe- darften Fehlern der Befrager zu materiell unrichtigen Freisprüchen führen würde, dem Ansehen der Strafrechtspflege in besonderem Ausmass schaden.125 B. Schutz der Wahrheitssuche Dass die verbotenen Beweiserhebungsmethoden die Suche nach der materiellen Wahrheit ge- fährden, wird praktisch von allen Lehrmeinungen vertreten. Für Täuschungen stimmt dies je- doch nur bedingt.126 Nur nötigende Täuschungen bergen die Gefahr, dass der Beschuldigte wil- lentlich ein falsches Geständnis ablegt.127 Zwar können auch einfache Täuschungen zu Umwe- gen auf der Wahrheitssuche führen. Ein Unschuldiger könnte beispielsweise in Versuchung ge- raten, das angebliche Vorhandensein von Indizien durch eine unwahre Geschichte - welche sich seiner Meinung nach entlastend auswirken sollte - erklären zu wollen und sich so in Widersprü- che zu verstricken. Auch könnte es sein, dass der eines Tötungsdelikts beschuldigte Jäger, dem in einer Fangfrage wahrheitswidrig kommuniziert wurde, im X-Tal habe ein Gebäude gebrannt, nur deshalb angibt, eine Rauchsäule gesehen zu haben, weil er dem Suggestionsgehalt der Frage und gleichzeitig einer Verwechslung unterliegt.128 Die Möglichkeit solcher Verfälschungen ist explorativen Einvernahmen jedoch immanent. Schon das blosse Zurückhalten von Informatio- nen ist geeignet, zu Irrungen und Wirrungen auf dem Weg zur materiellen Wahrheit zu führen. Auch der ängstliche, nicht immer nach rein ethischen Überlegungen handelnde Unschuldige ist gefährdet, seine Anwesenheit am Tatort kurz vor der Tat zu verschweigen, wenn er darauf hofft, dass sie unentdeckt bleiben wird. Einfache Täuschungen beinhalten daher für die Wahrheitssu- che keine wesentlich anderen Fehlerquellen, als sie der Einvernahme des Beschuldigten ohnehin schon innewohnen. Unter dem Aspekt des Schutzes der materiellen Wahrheit genügt es daher, ausschliesslich nötigende Täuschungen strikt zu verbieten. Allen anderen Fehlerquellen kann bei der Beweiswürdigung genügend Rechnung getragen werden. Hierzu passt, dass die kantonalen Verfahrensgesetze das Täuschungsverbot in aller Regel einzig auf die Einvernahme des Ange- schuldigten, nicht aber auf andere Beweismittel beziehen und in der Lehre explizit vorgeschla- gen wird, bei Zeugen Einvernahmetechniken anzuwenden, welche bei Angeschuldigten wegen 123 Vgl. TRECHSEL, insbesondere S. 13 f. 124 Vgl. oben, Ziff. 5.3.2. 125 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 174 ff. 126 Auf den für das Täuschungsverbot spezifischen Schutzzweck geht nur SCHMID ein (N. 5. zu § 154 ZH-StPO) und erwähnt die Wahrheitssuche nicht. 127 Vgl. oben, Ziff. 5.3.1. 128 Beispiel s. Ziff. 5.3.3; z.B. könnte er eine entsprechende Beobachtung an einem anderen Tag oder einem anderen Ort tatsächlich gemacht haben. Seine Alibibehauptung könnte daher wahr und Jäger T unschuldig sein. Seite 24 ihres Täuschungscharakters als unzulässig eingestuft werden.129 Wenn einfache Täuschungen die Wahrheitssuche wesentlich beeinträchtigen würden, müssten für alle Befragungen die glei- chen Regeln gelten. C. Der Schutz der Willensfreiheit der beschuldigten Person Der auf dem Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde und des Fair trial beruhende Gedanke, die Willensfreiheit der beschuldigten Person zu schützen, ist nicht nur der in der Literatur meist- genannte Schutzzweck von Art. 140 StPO sondern auch der einzige, der in der Botschaft zur StPO explizit erwähnt wird. Bei der Erhebung von Beweisen sei mit Ausnahme der gesetzlichen Zwangsmassnahmen namentlich jeder Einsatz von psychischer Gewalt untersagt.130 Gemäss OBERHOLZER sind alle Vernehmungsmethoden unzulässig, welche die Freiheit der Willensent- schliessung oder Willensbetätigung beeinträchtigen können.131 Dabei gehe es nicht nur um die Freiheit zur Aussage, sondern auch die Freiheit der Aussage: Der Angeschuldigte dürfe nicht mit unzulässigen Methoden zu einem Geständnis bewegt werden. Nicht gestattet sei „die be- wusst falsche Darstellung feststehender Tatsachen.“132 Mit diesem Schutzzweck dürften wir zum Kern des Täuschungsverbots vorgestossen sein. Das bestätigt auch ein Blick auf das deut- sche Recht, welches die „Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung des Be- schuldigten“ explizit als geschütztes Rechtsgut im Gesetz verankert.133 Auch nach schweizeri- schem Recht sind nur zielgerichtete Täuschungen verboten.134 Die Frage, ob ein Verhalten der Strafbehörden die Willensfreiheit eines Beschuldigten in unzulässiger Weise beschränkt, ist folglich im Zusammenhang mit dem Täuschungsverbot von zentraler Bedeutung. 5.4.3. Zwischenergebnis teleologische Auslegung Der Hauptzweck des Täuschungsverbots liegt im Schutz der Willensfreiheit des Beschuldigten. Unwahrheiten, welche die Willensfreiheit des Beschuldigten nicht tangieren, fallen daher nicht darunter. Die Funktion der Einvernahme des Beschuldigten als Beweismittel birgt ein unver- meidliches Suggestionspotential. Beim selber um möglichst effiziente Täuschung bemühten Angeschuldigten ist diese Suggestionsanfälligkeit und damit auch die Irrtumsneigung im Ver- gleich zu einem sich möglichst an die Wahrheit haltenden Befragten massiv erhöht. Im Verhal- ten eines Befragers, welches aufgrund des spezifischen Wissens um die Tatumstände und seines Verschleierungsvorsatzes nur beim Täter zur Verursachung eines Irrtums führt, liegt keine ver- botene Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO. 129 BENDER/NACK/TREUER, S. 226, N. 920 f. schlagen vor, bei Zeugen die Suggestionsstabilität durch Suggestion einer unzutreffenden Behauptung zu überprüfen, während sie das gleiche Vorgehen beim Beschuldigten als grund- sätzlich nicht statthaft erachten. 130 BBl 2006 1182. 131 OBERHOLZER, N. 832. 132 OBERHOLZER, N. 838. 133 Vgl. Art. 136a D-StPO: „Die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verab- reichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose.“ 134 Vgl. oben Ziff. 5.1.2., Täuschung als Methode. Seite 25 6. Ergebnisse Nun sollen die bisherigen Ergebnisse in knapper Form zusammengefasst und anschliessend ei- nige für die Praxis wichtige Fragen vertieft werden. 6.1. Klar unzulässige Täuschungen Der objektive Tatbestand des Täuschungsverbots ist immer erfüllt, wenn in den grundrechtlich geschützten Bereich eingegriffen wird.135 Im in der Literatur am häufigsten erwähnten Fall, also der Täuschung über die Beweislage (= äussere Tatsachen), ist dies nur der Fall, wenn die Täu- schung nötigende Wirkung hat. Ebenfalls erfüllt ist diese Voraussetzung bei Täuschung über die fundamentalen Regeln der Einvernahme: Der Beschuldigte muss wissen, dass er von einer Strafbehörde befragt wird und nicht verpflichtet ist auszusagen. Weiter sind eindeutige und aus- drückliche an den Beschuldigten abgegebene Zusicherungen - z.B. über die Nichtverwertung „vertraulicher“ Angaben - verbindlich. Ob die Täuschung durch Sprache oder nonverbales Ver- halten verursacht wird, ist nicht relevant. Hingegen erfordert der subjektive Tatbestand eine be- wusste, vorsätzliche Verursachung des Irrtums.136 Hiervon ist sicher dann auszugehen, wenn der Befrager den Irrtum gezielt mit einer eindeutigen Falschbehauptung hervorruft. 6.2. Klar nicht von Art. 140 StPO erfasste Täuschungen Kein Verwertungsverbot zur Folge haben mangels subjektiven Tatbestands vorab alle unbe- wussten Täuschungen, selbst wenn das mangelnde Bewusstsein des Befragers auf einer Sorg- faltspflichtverletzung beruhen sollte. Weiter ist der Irrtum eines Befragten irrelevant, wenn er ohne Zutun des Befragers, beispielsweise durch eine eigene gedankliche Fehlleistung, bewirkt wurde.137 Vom objektiven Tatbestand her nicht beachtlich sind Täuschungen, die gar keine rele- vante Beeinflussung der Aussagen des Beschuldigten beabsichtigen, weil sie beispielsweise mit der Beweiserhebung gar nichts zu tun haben138 oder weil es sich um sozialadäquate Täuschun- gen handelt. Hierzu gehören insbesondere Täuschungen über die innere Einstellung des Befra- gers dem Befragten gegenüber und Fangfragen.139 6.3. Wann ist ein Irrtum durch Täuschung verursacht? Für den Ermittler von zentraler Bedeutung ist die Frage, wann ein Irrtum des Befragten einem (täuschenden) Verhalten des Befragers zuzurechnen ist und wann nicht. Ein Teil der Literatur verwendet die Formulierung, dass Fragen und Vorhalte dann verboten seien, wenn sie die be- schuldigte Person „zur Übernahme einer falschen Auffassung verleiten können.“140 Diese Defi- nition würde jedes für die Erregung eines Irrtums kausale Verhalten verbieten. Sie dehnt den Täuschungsbegriff unzulässigerweise aus, weil sie nicht danach fragt, ob nicht der Befragte sel- ber den entscheidenden Beitrag zu seinem Irrtum geleistet hat und damit auch Denkfehler des 135 Vgl. oben Ziff. 3.1., verfassungsrechtliches Täuschungsverbot, insbesondere Ziff. 3.1.6. 136 Vgl. oben Ziff. 5.1., grammatikalische Auslegung. 137 Vgl. oben Ziff. 5.1.3. 138 Z.B. Täuschung über die Familie des Staatsanwalts, vgl. oben Ziff. 5.1.3. 139 Vgl. oben Ziff. 4.5. 140 MAURER, S. 157 und KT STPO - SOLLBERGER, S. 123, wonach suggestive Fragen unter das Täuschungsverbot fallen, wenn Sie dieses Abgrenzungskriterium erfüllen. Seite 26 Befragten dem Befrager anrechnet. Eine derart ausdehnende Auslegung des Täuschungsverbots würde die Durchführung von Einvernahmen nach der Festlege- und Verstrickungstaktik wegen der hohen Irrtumsneigung, die diese für unredlich aussagende Angeschuldigte mit sich bringen, faktisch verunmöglichen.141 Sie ist daher unbrauchbar. Ein anderer Teil der Literatur verlangt eine bewusste Irreführung142 resp. die bewusst falsche Darstellung feststehender oder nicht gegebener Tatsachen.143 Hier wird an zwei Punkte gleich- zeitig angeknüpft: Die (subjektiv) wissentliche und (objektiv) falsche Darstellung von Tatsa- chen. Diesem Ansatz ist grundsätzlich zuzustimmen. Unbewusste Verursachung eines Irrtums stellt schon rein begrifflich keine Täuschung dar.144 Mit der zusätzlichen Einschränkung, dass der Irrtum durch eine objektiv unwahre Äusserung verursacht worden sein muss, wird sicherge- stellt, dass Fehlüberlegungen der angeschuldigten Person nicht der Befragerin angerechnet wer- den. Ein durch eine wahre Äusserung verursachter Irrtum ist also selbst dann irrelevant, wenn die Befragerin ihn vorsätzlich verursachte. Wie lässt sich nun aber unterscheiden, ob ein Irrtum durch eine täuschende Erklärung des Befragers oder durch eine Fehlüberlegung des Befragten verursacht wurde? Hier kann auf die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Inhalts einer Erklärung gegriffen werden. Nach der Vertrauenstheorie massgebend ist „weder der innere Wille des Erklärenden noch der Wortlaut des Erklärten, vielmehr aber der Sinn, welcher der Erklärung von dem (als redlich und vernünf- tig vorausgesetzten) Adressaten beigelegt werden darf.“ 145 Es ist also danach zu fragen, wie ein objektiver Dritter die Erklärung verstehen würde. Wichtig dabei ist, dass vom Empfänger der Erklärung Redlichkeit erwartet werden darf. Als Erklärungsempfänger hat man sich folglich je- manden vorzustellen, der in guten Treuen zur Wahrheitsfindung beitragen will und kein spezifi- sches Täterwissen hat, welches er vor der Strafbehörde zu verbergen versucht. Nur wenn der so verstandene objektive Dritte durch eine Erklärung der Strafbehörden in einen relevanten Irrtum verfallen würde, liegt eine Täuschung vor. Dieses Kriterium ist zur Auslegung von zweideutigen/missverständlichen Erklärungen beizuzie- hen. Wenn die Befragerin wahrheitswidrig behauptet, am Tatort seien Fingerabdrücke des Be- fragten gefunden worden, handelt es sich um eine eindeutige Falschbehauptung. Bereits wenn sie jedoch sagt: „Am Tatort hat es Fingerabdrücke, geben Sie es doch zu“, ist der wörtliche Sinn der Erklärung nicht mehr eindeutig falsch, denn praktisch an jedem Tatort hat es irgendwelche Fingerabdrücke. Hier würde jedoch - besonders wegen der Verknüpfung der Information mit der Aufforderung zu gestehen - auch der objektive Dritte annehmen, es müssten die Fingerabdrücke des Befragten selber am Tatort gefunden worden sein. Sobald jedoch die Erklärung der Befrage- rin von ihrem objektiven Gehalt her nur noch die Möglichkeit oder allenfalls die Wahrschein- lichkeit der Existenz belastender Spuren enthält, würde sich der redliche, kein spezifisches Tä- terwissen habende Dritte irrtumsresistent erweisen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Staatsan- wältin sagen würde: „Hören Sie einmal zu. Praktisch an jedem Tatort werden Fingerabdrücke gefunden. Wollen Sie den Diebstahl nicht zugeben?“ Weder der hohe Suggestionsgehalt der die staatsanwaltliche Überzeugung von der Täterschaft des Befragten widerspiegelnden Frage, noch deren Verknüpfung mit der, nach der subjektiven Ansicht der Staatsanwältin offensichtlich ho- hen Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Spuren, würde eine redliche Person zur Überzeu- 141 Vgl. oben Ziff. 5.4.1. 142 VSKC-HANDBUCH, S. 229. 143 OBERHOLZER, N. 838, SCHMID (2007), N. 5 zu § 154 ZH-StPO. 144 Vgl. oben Ziff. 5.1., wörtliche Auslegung. 145 Vgl. BSK OR I - BUCHER, N. 6 zu Art. 1 OR. Seite 27 gung kommen lassen, man habe Fingerabdrücke von ihr an einem Ort gefunden, an welchem sie gar nie war. Hilfreich ist dieses Abgrenzungskriterium auch bei der Beurteilung von nonverbalem Verhalten. Nehmen wir an, dass bei einem Tötungsdelikt über ballistische Untersuchungen herausgefunden wurde, aus was für einem Typ Pistole die Kugel abgefeuert wurde. Der Staatsanwalt besorgt nun eine solche Waffe und legt sie während der Befragung des Tatverdächtigen kommentarlos vor diesen auf den Tisch. Wenn der Beschuldigte nun allenfalls meint, die Polizei habe die von ihm versteckte Tatwaffe gefunden, handelt es sich offensichtlich um einen Fehlüberlegung des Be- schuldigten und nicht um Täuschung. Ein redlicher Befragter, der im Unterschied zum Täter nicht weiss, mit was für einer Waffe das Delikt begangen wurde, käme aufgrund dieses Verhal- tens nicht zur Überzeugung, dass es sich bei der gezeigten Pistole um die Tatwaffe handeln müsse. Und noch viel weniger käme er auf die Idee, dass er aufgrund dieser Pistole überführt und weiteres Bestreiten sinnlos sei. 6.4. Einzelfragen Abschliessend sollen einige praxisrelevante Fragen vertieft und die oben entwickelten Kriterien darauf angewendet werden. 6.4.1. Suggestivfragen Im Normalfall enthalten Suggestivfragen keine unwahre Behauptung äusserer Tatsachen. Sie deuten lediglich darauf hin, was für eine Antwort der Frager erwartet oder erwünscht, resp. wel- che Antwort der Frager für plausibel hält. Das kann am von SCHMID 146 als „kritisch“ bezeichne- ten Beispiel untersucht werden, in welchem der Staatsanwalt den Beschuldigten im Brustton der Überzeugung fragt: „Aber Sie haben doch einmal eine solche Waffe besessen?“ Der Staatsan- walt erhebt keine Tatsachenbehauptung, sondern stellt eine Frage. Durch die geschlossene Form der Frage und seinen Tonfall zeigt der Staatsanwalt, dass er persönlich davon ausgeht, dass die plausible Antwort „Ja“ lauten dürfte. Er offenbart dadurch lediglich eine innere Einstellung, und sagt nichts darüber, ob diese auf Beweisen oder auf reinen Mutmassungen beruht. Der Staats- anwalt möchte gerne ein „Ja“ hören. Sein suggestives Verhalten hat den Charakter eines Ap- pells, nicht einer Täuschung.147 Das gleiche Resultat bringt eine Analyse dieses Verhaltens aus der Sicht eines redlichen Gesprächspartners: Wer nie eine solche Waffe besass wird aufgrund dieser Suggestion keinem Irrtum erliegen, sondern das allenfalls als Bluff148 zu bezeichnende Verhalten des Staatsanwalts als solches erkennen oder aber annehmen, der Staatsanwalt selber irre sich. Jedenfalls wird er die Frage ohne Zögern verneinen. Dass Suggestivfragen nicht unter das Täuschungsverbot fallen können, zeigt auch die Tatsache, dass auf sie nicht verzichtet werden kann. Zwar - und das sei hier in aller Deutlichkeit betont - sind alle Suggestionen für die Beweisführung äusserst gefährlich. Wer zum falschen Zeitpunkt eine Frage zu geschlossen formuliert oder darin das Vorliegen einer unbewiesenen Tatsache als gegeben annimmt, kann den Beweiswert der Antwort ruinieren.149 Daher ist es sehr wichtig, die 146 SCHMID (2007), N. 6 zu Art. 154 ZH-StPO. 147 MIESCHER, S. 71. 148 Entweder geht der StA wirklich davon aus, dass der Angeschuldigte einmal eine solche Waffe besass. Dann liegt gar keine Täuschung vor. Andernfalls täuscht der StA lediglich sozialadäquat über eine innere Einstellung. 149 Vgl. BENDER/NACK/TREUER, S. 219 N. 888, wonach nur die über die Suggestion hinausgehende Antwort Be- weiswert habe. Seite 28 befragten Personen zuerst in freier Rede berichten zu lassen, bevor im anschliessenden Verhör durch konkrete Fragen die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen angestrebt wird. Dabei sind die Fragen anfänglich so offen und damit suggestionsfrei wie mög- lich zu formulieren. Schlussendlich kann jedoch in vielen Befragungen nicht auf suggestive Fra- gen verzichtet werden, wenn durch offene Fragen nicht erreicht werden kann, dass genügend präzise Antworten gegeben werden.150 Irgendeinmal soll sich der Angeschuldigte festlegen. Wenn auf die Frage, wie er zur verstorbenen Anna stand, die Antwort lautet: „Ich kannte sie.“ Und die Anschlussfrage, wie gut er sie gekannt habe mit „Normal“ beantwortet wird. Dann wird man den Angeschuldigten halt fragen müssen, ob es richtig sei, dass er seit Jahren eine sexuelle Beziehung zu Anna hatte. Auch muss es zulässig sein, jemanden der ein blutiges Messer in Händen hält appellativ aufzufordern, doch zuzugeben, das Opfer erstochen zu haben. Es kann nun jedoch nicht sein, dass der gleiche Appell unzulässig würde, nur weil die Beweislage weni- ger gut ist (z.B.: Tatverdächtiger ist die einzige Person mit einem Motiv und hat kein Alibi). Das gleiche Verhalten kann nicht einmal erlaubt sein und ein anderes Mal mit der „Höchststrafe“ (absolute Unverwertbarkeit der Aussage) belegt werden. Daher wird in der Literatur zum bishe- rigen Recht auch davon ausgegangen, dass Suggestionen nicht zur Unverwertbarkeit einer Aus- sage führen, sondern lediglich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.151 Ebenfalls dürfte hier der Grund dafür liegen, dass ein Verbot von Suggestivfragen nicht in die StPO auf- genommen wurde.152 6.4.2. Einfache Täuschungen Täuschungen, die keine Zwangswirkung haben, sind grundrechtlich nicht verboten.153 Zudem deuten die Materialien darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Täuschungsverbot nur nötigen- de Täuschungen absolut verbieten wollte.154 Diese Lösung würde auch mit den Resultaten der systematischen und teleologischen Auslegung übereinstimmen, wonach das Täuschungsverbot einengend ausgelegt werden muss. Andererseits schützt das Täuschungsverbot nach der wörtli- chen Auslegung vor jeder bewussten, zielgerichteten Täuschung und enthält keine Abgrenzung bezüglich ihrer Intensität. Diesem Konflikt kann durch folgende differenzierende Lösung Rech- nung getragen werden: Einfache Täuschungen, die den direkten Zweck haben, den Angeschuldigten zu einem Geständ- nis zu bewegen,155 sind verboten. Es wäre also nicht erlaubt, dem Beschuldigten z.B. bewusst wahrheitswidrig zu erzählen, eine Zeugin habe gesehen, dass der Täter die gleiche Statur und Haarfarbe wie er habe. Sollte der Tatverdächtige wegen dieser Lüge ein Geständnis ablegen, wäre dieses nicht verwertbar, obschon auf seine Geständnisbereitschaft offensichtlich keine zwangsähnliche Wirkung ausgeübt wurde. 150 BENDER/NACK/TREUER, S. 219 N. 883 ff.; WALDER, S. 156; vgl. auch OBERHOLZER, N. 841, wonach auf Sug- gestivfragen nur „nach Möglichkeit“ zu verzichten ist. 151 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , § 62 N. 11; ZWEIDLER, N. 12 zu Art. 86 TG-StPO, SCHMID (2007), N. 11 + 15 zu Art. 153 ZH-StPO, mit der Einschränkung, dass bei Zwangswirkung der Suggestion die Aussagen unverwertbar seien. Hier ginge es jedoch nicht um Täuschung, sondern um eine die Denk- und Willensfreiheit einer Person be- einträchtigende Methode wie z.B. Hypnose. Vgl. auch SCHMID (1989), S. 173, wo das Verbot der Suggestivfragen als blosse Ordnungsvorschrift bezeichnet wurde. 152 Vgl. oben Ziff. 5.2., historische Auslegung. 153 Vgl. oben Ziff. 3.1.6., verfassungsrechtliches Täuschungsverbot. 154 Vgl. oben Ziff. 5.2., historische Auslegung. 155 Also Täuschungen mit dem Zweck der Geständniserlangung gemäss Ziff. 4.4. Seite 29 Hingegen fallen Unwahrheiten, die nicht die Geständniserlangung bezwecken nicht unter das Täuschungsverbot, weil ihnen die von Art. 140 StPO verpönte Zielrichtung fehlt. Erlaubt sind deshalb insbesondere Fangfragen, die in eigentlich nicht beweisrelevanten Nebenpunkten eine unwahre Behauptung enthalten und welche beispielsweise bezwecken, die Suggestibilität des Befragten oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage überprüfen zu können.156 6.4.3. Vereinfachungen / Bewertungen / Sprachliche und gedankliche Präzision Die Befragung eines Beschuldigten stellt nicht nur für den Befragten, sondern auch für den Fra- ger eine sehr schwierige Kommunikationssituation dar. Er sollte komplexe Inhalte an Personen mit unterschiedlichstem Hintergrund und Intellekt vermitteln. Zudem ist das hin- und her von Frage und Antwort ein lebhafter Austausch, bei welchem sich die Beteiligten gegenseitig beein- flussen und es immer wieder überraschende Wendungen geben kann. In dieser Situation muss es dem Befrager gestattet sein, Dinge zu vereinfachen. Beispielsweise dürfen real existierende be- lastende Beweismittel vom Befrager (z.B. dem Polizisten) „Beweise“ genannt werden, auch wenn sie in einer sorgfältigen, mit genügend Distanz und Musse durch eine erfahrene Strafjuris- tin (z.B. Oberrichterin) vorgenommenen Prüfung als blosse Indizien bezeichnet würden. Wenn vor dem Haus, in welches eingebrochen wurde, ein Zigarettenstummel mit der DNA des ein- schlägig vorbestraften E gefunden wurde, darf diesem vorgehalten werden, seine Alibibehaup- tung stimme nicht mit der Beweislage überein. Auch wenn es mindestens theoretisch möglich wäre, dass der Zigarettenstummel durch eine Dritttäterschaft „präpariert“ wurde. Und auch wenn die Likelihood ratio157 der DNA-Spur die Weltbevölkerung zahlenmässig nicht übersteigt. Solche nicht präzisen Bewertungen sind sicher dann keine Falschbehauptungen, wenn sie sich im Rahmen des allgemein Plausiblen halten. In aller Regel kann z.B. davon ausgegangen wer- den, dass Mobiltelefongeräte persönliche Gegenstände sind. Gestützt auf eine technische Stand- ortbestimmung des Geräts darf folglich ein Befrager davon ausgehen, dass auch sein Besitzer zur fraglichen Zeit dort war. Ein Vorhalt, in welchen diese Überzeugung einfliesst, ist demnach nicht täuschend.158 6.4.4. Aufklärungspflicht bei vorbestehendem Irrtum? Art. 140 StPO schützt nur vor Täuschung, nicht jedoch vor Irrtum. In der Regel ist die Befrage- rin daher nicht verpflichtet, einen vorbestehenden Irrtum des Beschuldigten aufzuklären.159 Dies gilt nicht nur dann, wenn eine eigene gedankliche Fehlleistung des Beschuldigten dem Irrtum zugrunde liegt, sondern auch, wenn Drittpersonen den Irrtum täuschend verursachten. Ausge- nommen sind Bereiche, in denen die Befragerin eine Garantenpflicht trifft.160 Als gesetzliche Garantenpflicht kommt Art. 158 StPO in Frage. Dort wird angeordnet, dass der Beschuldigte „zu Beginn der ersten Einvernahme“ über Art und Gegenstand des Verfahrens und einige expli- zit aufgezählte prozessualen Rechte belehrt werden muss. Da Abs. 2 von Art. 158 StPO die Nichtverwertbarkeit der belehrungslosen Einvernahmen bereits ausdrücklich statuiert, kommt 156 Vgl. die Beispiele in Ziff. 5.3.3. (Feuer im X-Tal) und 4.4. (neblige Strasse). 157 Ähnlichkeitsquotient, der sich zur Höhe der Wahrscheinlichkeit äussert, dass ein bestimmtes Individuum ganz oder teilweise Geber einer bestimmten DNA-Spur ist, vgl. TARONI/MANGIN/BÄR, S. 442. 158 Vgl. das oben Ziff. 3.2.3. beschriebene Beispiel. 159 Vgl. oben Ziff. 6.1.3., (grammatikalische Auslegung) sowie SCHMID, N. 8 zu § 154, VSKC-HANDBUCH, S. 229; KAEFER, S. 424. 160 Hier würde sonst Täuschung durch Unterlassen vorliegen (analoge Anwendung von Art. 11 StGB). Vgl. auch SCHMID, N. 8 zu § 154. Seite 30 hier dem Täuschungsverbot keine eigenständige Bedeutung zu. Hingegen ist eine Garanten- pflicht aus Ingerenz161 denkbar. Wenn ein relevanter Irrtum des Beschuldigten in einer früheren Phase durch die Befragerin selber fahrlässig verursacht wurde, muss sie ihn aufklären, sobald sie „ihren Fehler“ bemerkt.162 In Fällen von vorbestehendem Irrtum kann es zu heiklen Abgrenzun- gen kommen, ob eine Befragerin lediglich zulässigerweise die Aufklärung des Irrtums unterlas- sen hat, oder ob sie durch ihre Reaktion den Irrtum des Beschuldigten unerlaubterweise ausge- dehnt oder vertieft hat. Nicht zulässig wäre beispielsweise, den frageweise aufgeworfenen Ver- dacht („Sie haben wohl mein Telefon abgehört?“) durch eine klar falsche Antwort („Ja.“) zur Gewissheit zu erhärten.163 Hingegen muss es erlaubt sein, auf eine solche Frage ausweichend (z.B. orakelnd: „Möglicherweise haben wir das.“) zu reagieren, auch wenn dies beim Beschul- digten schliesslich den gleichen Effekt haben könnte. 6.5. Fazit Einleitend wurde nach den Konturen der Grenze gefragt, welche das Täuschungsverbot der Ein- vernahme des Beschuldigten setzt. Nun kann festgestellt werden, dass eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung zum gleichen Ergebnis führt, wie es sich wohl auch bei blosser Anwendung des gesunden Menschenverstandes ergeben würde. Auf der Suche nach der materiellen Wahr- heit müssen keine Geschenke gemacht werden. Was er denkt und fühlt, und was für Schlüsse er aus einer bestimmten Antwort des Beschuldigten ziehen wird, muss der Befrager nicht preisge- ben. Ihm ist auch erlaubt, den Beschuldigten durch Vorhalte in die Enge zu treiben, so lange diese Vorhalte die Bandbreite einer redlichen momentanen Bewertung der Beweislage nicht ver- lassen. Falls der Befragte sich gestützt auf solche Vorhalte aufgrund seines spezifischen Täter- wissens und seines Bestrebens, die Strafbehörden zu täuschen, falsche Vorstellungen vom Sach- verhalt macht und sich dadurch selber verrät, liegt ein Ermittlungserfolg vor und keine Täu- schung. Auch darf, beispielsweise mittels Fangfragen, gestestet werden, ob sich der Befragte an der Wahrheit orientiert oder ob er versucht, seine Aussagen dem Wissen des Befragers anzupas- sen. Hingegen gilt: Lügen verboten! Zu unterlassen ist jede wissentlich falsche Behauptung von Tatsachen, welche darauf zielt, die Beweissituation dem Beschuldigten schlechter erscheinen zu lassen, als sie in Wahrheit ist. Ebenfalls darf seine Geständnisbereitschaft nicht dadurch erhöht werden, dass der Beschuldigte über die Rechtslage oder eine angebliche Notwendigkeit zur Aussage getäuscht wird, oder dass er durch Unwahrheiten in einen affektähnlichen psychischen Zustand versetzt wird.164 Polizeiliche Ermittler und Staatsanwältinnen, die sich an diesen Richt- linien orientieren, laufen nicht Gefahr, ihre Suche nach der materiellen Wahrheit durch Kollisi- on mit dem Täuschungsverbot prozessual scheitern zu lassen. 161 Vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB: Schaffung einer Gefahr, die sich später verwirklicht. 162 A.M. Lorenz-Czarnetzki, S. 274 ff. 163 Vgl. Lorenz-Czarnetzki, S. 302 ff. 164 Vgl. Täuschungen zum Zweck der Geständniserlangung, Ziff. 4.4. und 6.4.2. Seite 31 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Burgdorf, 14. Mai 2009 Hansjürg Brodbeck Anhang 1 1 Prozessregeln zum Täuschungsverbot der Kantone der Deutschschweiz per 25. März 2009 Aargau (http://www.ag.ch/sar/index.htm?/sar/sar.htm) Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11.11.1958 A. Verfahrensgrundsätze (...) § 26, Erforschung der materiellen Wahrheit 1 Die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden haben zur Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweisaufnahme von Amtes wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind. 2 Sie haben bei allen Amtshandlungen und Zwangsmassnahmen den Beschuldigten als Mensch zu achten. (...) H. Vernehmung des Beschuldigten (...) § 64, Verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten 1 Die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung sowie das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit dürfen nicht durch verfängliche Fragen, Versprechungen von Vorteilen, Drohungen, Misshandlung, Verabreichung von Drogen, körperliche Eingriffe oder durch ähnliche Mittel beeinträchtigt werden. 2 Zwangsmittel dürfen nur angewandt werden, soweit das Gesetz dies zulässt. Während des Verhörs soll der Beschuldigte ungefesselt sein. 3 Dies gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zu Stande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte zustimmt. § 65, Geständnis 1 Durch die in § 64 erwähnten Mittel darf namentlich nicht versucht werden, ein Geständnis zu erwirken. Auch soll das Verfahren durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden. 2 Gesteht der Beschuldigte die Tat, so ist er zu veranlassen, die nähern Umstände und seine Beweggründe anzugeben. Appenzell Innerroden (vgl. http://www.ai.ch/de/politik/gesetzessammlung) Gesetz über die Strafprozessordnung (StPO) vom 27.4.1986 Beweisrecht I. Beschuldigter (...) Art. 34, Einvernahme 1 Der Staatsanwalt teilt dem Angeschuldigten den Gegenstand der Straftat mit und gibt ihm Gelegenheit, sich über die ihm zur Last gelegten Tatsachen sowie über sämtliche Umstände des Falles zu erklären. 2 Der Beschuldigte kann nicht gezwungen werden, zu antworten oder ein Geständnis abzulegen. Dies ist ihm vor der ersten Befragung mitzuteilen. Anhang 1 2 Appenzell Ausserroden (http://www.bgs.ar.ch) Gesetz über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 30.4.1978 Das Beweisrecht A. Die Einvernahme des Beschuldigten (...) Art. 69 Verbotene Methoden 1 Zur Erreichung von Auskünften oder bestimmten Aussagen dürfen keine verwerflichen Methoden angewendet werden, wie Drohungen oder haltlose Versprechungen. 2 Technische, chemische oder andere Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigen, dürfen auch nicht auf Antrag oder mit Zustimmung des Beschuldigten eingesetzt werden. 3 Aussagen, die durch verbotene Einwirkungen zustande kommen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Basel-Landschaft (http://www.baselland.ch/Gesetzessammlung.273510.0.html) Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) vom 3.6.1999 Einvernahmen Angeschuldigte Person, Mitbeteiligte (...) § 46 Aussageverweigerung, Einwirkung auf Angeschuldigte 1 Die angeschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet und kann nicht dazu gezwungen werden. Verweigert sie die Aussage, ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen. 2 Bei der Einvernahme sind alle auf Einwirkung einer Aussage und insbesondere eines Geständnisses abzielenden Zwangsmittel sowie Gewaltmassregeln, Drohungen, Versprechungen, falsche Vorspiegelungen und verfängliche Fragen (Suggestivfragen) untersagt. Basel-Stadt (http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sgmain/default.html) Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt Befragung der Angeschuldigten (...) § 43. Durchführung der Befragung Angeschuldigte sind durch klare und unverfängliche Fragen zu veranlassen, den Sachverhalt wahrheitsgemäss darzustellen. Versprechungen, Drohungen, Zwangsmittel oder unwahre Angaben dürfen nicht angewendet werden; hingegen sollen Angeschuldigte, falls erforderlich, auf die Nachteile hingewiesen werden, die nach Gesetz für sie eintreten können, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten erschweren. 2 Angeschuldigten ist bei jeder Befragung Gelegenheit zu geben, den gegen sie vorliegenden Verdacht zu entkräften und Beweisanträge zu stellen. 3 Wenn der Stand der Ermittlungen und die Art der in Frage stehenden Straftat dies rechtfertigen, sind die Angeschuldigten über ihre persönlichen Verhältnisse zu befragen. Anhang 1 3 Kanton Bern (http://www.sta.be.ch/belex/d/) Gesetz über das Strafverfahren vom 15.3.1995 Allgemeine Verfahrensregeln Grundsätzliches, Verfahrensleitung, Sitzungspolizei (...) Art. 56, Verbotene Methoden 1 Zum Erwirken von Aussagen und Auskünften sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und eingebende Fragen sowie Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt. 2 Auf unzulässige Weise erwirkte Aussagen sind nichtig und aus den Akten zu entfernen. 3 Die vom Gesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen bleiben vorbehalten. Freiburg (http://appl.fr.ch/sleg_bdlf/de/plan_sys/default.aspx) Strafprozessordnung vom 14.11.1996 (StPO) Grundsätze (...) Art. 4 Faires Verfahren 1 Es muss ein faires Verfahren gewährleistet werden. 2 Die Behörde befolgt insbesondere die Grundsätze: a) der Unschuldsvermutung; b) des Verbots der Doppelverfolgung; c) der freien Beweiswürdigung; d) des Anspruchs auf rechtliches Gehör; e) der Waffengleichheit; f) der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; g) von Treu und Glauben; h) des Beschleunigungsgebots. (...) Beweismittel Art. 73 Freie Beweisführung 1 Es kann mit jedem Mittel Beweis geführt werden, das die menschliche Würde und die Grundprinzipien des Rechts achtet und hinreichende Beweiskraft hat. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so gilt die Prozesshandlung als nichtig, und jede Spur davon muss aus den Akten entfernt werden. Glarus (http://gs.gl.ch/pdf/index.pdf) Strafprozessordnung des Kantons Glarus, erlassen am 2.5.1965 Art. 43, Weitere Einvernahme des Angeschuldigten 1 Hat der Angeschuldigte bei der ersten Einvernahme geleugnet und liegen nunmehr wesentliche Beweisergebnisse oder neue Anhang 1 4 Indizien vor, so werden ihm alle gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe nochmals eröffnet, und er wird aufgefordert, sich darüber zu äussern. 2 Insbesondere ist er dabei auf allfällige Widersprüche mit feststehenden Beweisergebnissen oder seinen eigenen Aussagen aufmerksam zu machen. Bietet die Einvernahme Anlass zu neuen Erhebungen, so sind diese vorzunehmen. Der Angeschuldigte ist über deren Ergebnis zu unterrichten, und die Untersuchung ist auf gleiche Weise fortzusetzen, bis sie als erschöpft zu betrachten ist. Art. 44 Unerlaubte Mittel 1 Die an die Angeschuldigten gestellten Fragen sollen klar und deutlich sein. 2 Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als bereits erwiesen angenommen wird, sind untersagt. 3 Es dürfen weder Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen, noch Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Einsicht oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, angewendet werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bringen. Graubünden (http://www.gr.ch/DE/publikationen/gesetzgebung/Seiten/AmtlicheGesetzessammlun g.aspx) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 8.6.1958 Art. 88 Verhör des Angeschuldigten 1 Dem Angeschuldigten wird die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung im allgemeinen bezeichnet. Er wird veranlasst, sich über die der Anschuldigung zugrunde liegenden Tatsachen zu äussern. 2 Sodann werden dem Angeschuldigten die nach den Umständen erforderlichen Ergänzungsfragen gestellt. Es soll ihm Gelegenheit gegeben werden, zu Zeugenaussagen, Gutachten und weiteren Untersuchungsakten Stellung zu nehmen. 3 Um den Angeschuldigten zum Geständnis zu bewegen, dürfen weder Versprechungen noch Zwangsmittel angewendet und keine unwahren Vorhalte gemacht werden. Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, dürfen auch mit Zustimmung des Angeschuldigten nicht angewendet werden. 4 Weigert sich der Angeschuldigte zu antworten, so wird er auf die nachteiligen Folgen, welche daraus für ihn entstehen können, aufmerksam gemacht. Luzern (http://srl.lu.ch/sk/srl/default/first.htm) Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3.6.1957 Einvernahme, Haft und Freilassung des Angeschuldigten; vorsorgliche Massnahmen (...) § 79, Verbotene Mittel Zwangsmassnahmen, Drohungen, Versprechen oder Vorspiegelungen, die eine Aussage oder ein Geständnis erwirken sollen, sind untersagt. Anhang 1 5 Nidwalden (http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-h.htm&2.0) Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 11.1.1989 Verfahrensgrundsätze § 7 Achtung der Menschenwürde Der Angeschuldigte ist im ganzen Strafverfahren als Mensch zu achten; Umstände, die für oder gegen ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt zu prüfen. (...) Stellung der Angeschuldigten Person (...) § 106 3. verbotene Einwirkungen 1 Die Willensfreiheit des Angeschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Drohung oder Ermüdung beeinträchtigt werden. 2 Versprechungen, verfängliche Fragen und Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen, namentlich zur Erwirkung eines Geständnisses, sind nicht gestattet. 3 Aussagen des Angeschuldigten, die durch verbotene Einwirkung zustande kamen, dürfen vom Richter nicht berücksichtigt werden. Obwalden (http://ilz.ow.ch/gessamml/regpdf/32.pdf) Verordnung über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 9.3.1973) Verfahrensgrundsätze Art. 1 A. Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten. (...) Einvernahme des Angeschuldigten (...) Art. 41 c. Grundsätze 1 Das Verhöramt verhört den Angeschuldigten eingehend über die ihm zur Last gelegte Handlung. Bei Übertretungen kann an die Stelle des Verhörs das polizeiliche Einvernahmeprotokoll treten. 2 Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als bereits erwiesen angenommen wird, sind untersagt. 3 Es dürfen weder Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen, noch Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Einsicht oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, angewendet werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bringen. Schaffhausen (http://www.rechtsbuch.sh.ch/default.htm) Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15.12.1986 Personalbeweis Allgemeine Bestimmungen Art. 103 Verbot unzulässiger Einwirkung 1 Zur Erzielung von Auskünften oder von bestimmten Aussagen dürfen keine verwerflichen Methoden angewendet werden wie ungesetzlicher Zwang, Drohung, Täuschung oder Versprechungen. 2 Der Einsatz technischer, chemischer oder anderer Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, ist auch bei Zustimmung des Einvernommenen untersagt. 3 Aussagen, welche durch unzulässige Einwirkung zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden. Anhang 1 6 Schwyz (http://www.sz.ch/xml_1/internet/de/application/d999/d2522/d24457/p477.cfm) Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28.8.1974 Einvernahme des Angeschuldigten § 23 Form der Einvernahme 1 Dem Angeschuldigten ist zu Beginn jeder Einvernahme die Tat, welcher er beschuldigt wird, mitzuteilen. 2 Gleichzeitig ist er auf sein Recht hinzuweisen: a) die Aussage zu verweigern, b) sich nicht selber belasten zu müssen, c) sich über die Anschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen, d) einen Verteidiger zu bestellen oder wenn nötig einen amtlichen Verteidiger zu verlangen, e) einen Übersetzer verlangen zu können. 3 Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar. 4 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt. 5 Geständnisse sind zu überprüfen. St. Gallen (http://www.gallex.ch/gallex/fra_sys.html) Strafprozessgesetz vom 1.7.1999 Einvernahme des Angeschuldigten (...) Einvernahmegrundsätze a) Allgemein Art. 79 1 Der Angeschuldigte wird vor der ersten Einvernahme belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet ist und einen Verteidiger beiziehen kann. 2 Die Fragen müssen klar und deutlich sein. Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als erwiesen angenommen wird, sind nicht zulässig. 3 Zur Ergänzung der Einvernahme kann der Angeschuldigte eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts oder der persönlichen Verhältnisse zu den Akten geben. (...) c) unzulässige Methoden Art. 81 1 Bei der Einvernahme dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder andere Zwangsmittel eingesetzt werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bewegen. 2 Mittel zur Erlangung von Aussagen, welche die Freiheit der Willensbildung oder der Willensbetätigung beeinträchtigen, sind nicht zulässig, auch wenn der Angeschuldigte der Anwendung zustimmt. 3 Aussagen, die durch eine Einwirkung nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung erlangt worden sind, werden nicht verwertet. Anhang 1 7 Solothurn (http://www.so.ch/appl/bgs/index.php) Strafprozessordnung vom 7.6.1970 Grundregeln § 1. Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten. Die Umstände, die für und wider ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt abzuklären. (...) Stellung des Beschuldigten (...) § 94. Verbotene Einwirkungen Die Willensfreiheit des Beschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Drohung oder Ermüdung beeinträchtigt werden. Massnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit eines Beschuldigten beeinträchtigen, sowie Vorspiegelungen von Tatsachen sind nicht gestattet. Es darf namentlich nicht versucht werden, durch verbotene Mittel ein Geständnis zu erwirken. Aussagen des Beschuldigten, die durch verbotene Einwirkung zustandekamen, sind nicht zu berücksichtigen. Thurgau (http://www.rechtsbuch.tg.ch/) Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 30.6.1970/5.11.1991 Einvernahme des Angeschuldigten (...) § 86 Grundsätze 1 Der Angeschuldigte ist zur Wahrheit zu ermahnen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er die Aussage verweigern kann, ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen und allfällige Aussagen gegen ihn verwendet werden können. 2 Es dürfen weder Versprechungen oder sonstige Absprachen, noch Drohungen, verfängliche Fragen, Vorspiegelungen unbewiesener Tatsachen oder andere Zwangsmittel angewendet werden, um den Angeschuldigten zur Aussage oder zu einem Geständnis zu bewegen. 3 Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, sind auch bei Zustimmung des Angeschuldigten unzulässig. 4 Aussagen, welche in Missachtung dieser Vorschriften zustande kommen, sind ungültig. Versprechungen und Absprachen kommt keinerlei bindende Wirkung zu. Uri (http://ur.lexspider.com/intro/register_vollstaendig.html) Strafprozessordnung vom 29.4.1980 Verfahrensgrundsätze Artikel 6 Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist die menschliche Würde der Beteiligten zu achten. (...) Die Einvernahme des Beschuldigten (...) Artikel 79 Verbotene Methoden Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt. Anhang 1 8 Artikel 80 Verwertungsverbot Aussagen, die durch verbotene Einwirkungen zustandekommen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Sie sind aus den Akten zu entfernen. Wallis (http://www.vs.ch/Navig/legislation.asp?Language=de) Strafprozessordnung vom 22.2.1962 Einvernahme des Beschuldigten (...) Art. 62 Verbotene Mittel Weder der Untersuchungsrichter noch seine Untersuchungsorgane dürfen gegen den Angeschuldigten Zwang ausüben, ihm Drohungen oder Versprechungen machen oder durch unwahre Angaben oder künstliche Mittel von ihm ein Geständnis erwirken. Kanton Zürich (http://www.zhlex.zh.ch/internet/zhlex/de/home.html) Strafprozessordnung (StPO) vom 4.5.1919 9. Verhör mit dem Angeschuldigten (...) § 153. 1 Die an den Angeschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, unklar, mehrdeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein; namentlich ist die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von dem Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen wird. 2 Fragen, durch welche dem Angeschuldigten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort ermittelt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Angeschuldigte nicht in anderer Weise auf jene Umstände geführt werden konnte; insbesondere soll bei Erforschung von Mitschuldigen die Untersuchungsbehörde die Bezeichnung bestimmter Personen so viel als tunlich vermeiden. § 154. Um den Angeschuldigten zum Geständnis zu bewegen, dürfen weder Versprechen noch Vorspiegelungen, noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden. Zug (http://www.zug.ch/behoerden/staatskanzlei/kanzlei/bgs/3-strafrecht- strafprozess-strafvollzug) Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3.10.1940 Einvernahme des Beschuldigten (...) § 25 b) Unzulässige Massnahmen und Fragen 1 Der Beschuldigte darf zur Antwort nicht gezwungen oder durch Versprechungen veranlasst werden. 2 Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, unklar, mehrdeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein. Die Stellung von Fragen ist zu vermeiden, in welchen eine vom Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen wird. Anhang 2 Von: Brodbeck Hansjürg, JGK-RURA II-Burgdorf Gesendet: Freitag, 23. Januar 2009 16:16 An: 'ti@unil.ch' Betreff: List oder Täuschung? Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Im Rahmen des Nachdiplomstudiums Forensik am CCFW Luzern (MAS Forensics) beabsichtige ich eine Masterarbeit zu schreiben, die sich mit Grenzsituationen in der Einvernahme auseinandersetzt. Dabei wird sicher Art. 140 EStPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden) eine Rolle spielen. Ich möchte insbesondere untersuchen, wo die Grenze zwischen psychologisch geschickten, raffinierten, trickreichen, listigen und unnachgiebig harten Befragungen einerseits sowie verbotenen Drohungen, Versprechungen und Täuschungen andererseits verläuft. Um die Aktualität und die Praxisnähe meiner Arbeit zu optimieren wäre ich Ihnen dankbar für die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Haben Sie Kenntnis von Strafverfahren bei welchen im Rahmen der Einvernahme möglicherweise (evt. aus Sicht der Verteidigung) verbotene Beweiserhebungsmethoden (insbesondere Drohungen, Versprechungen, Täuschungen) eingesetzt wurden? 2. Haben Sie in diesem Zusammenhang Kenntnis von kantonalen Entscheiden? Fundstelle? 3. Haben Sie in diesem Zusammenhang Fragen, evt. spannende Fallkonstellationen, die Sie persönlich interessieren würden? Für die baldige Beantwortung dieser Fragen sei bereits heute herzlich gedankt! Mit kollegialen Grüssen Hansjürg Brodbeck Untersuchungsrichteramt II EOAG Kreuzgraben 10 3400 Burgdorf Anhang 3 1 Auszug aus einer Einvernahme zur Spurenlage im Rahm en eines Tötungsdelikts (teilweise verfremdet) Eine mindestens aus zwei Personen bestehende Täterschaft stieg über eine in der Nachbarschaft entwendete Leiter ins Obergeschoss eines Wohnhauses ein. Der dort wohnende alte und gebrechliche O konnte am folgenden Morgen geknebelt und gefesselt tot auf seinem Bett gefunden werden. Die rechtsmedizinische Untersuchung ergab, dass massive stumpfe Gewalt gegen seinen Körper todesursächlich war. Neben dem Leichnam auf dem Bett lag eine Schere. Ab dieser Schere konnte eine DNA-Spur sichergestellt werden, welche auf X als Tatbeteiligten hinwies. Diese Spur blieb bezüglich dieses Tötungsdelikts das einzige zentrale Beweismittel. Anlässlich der Verhaftung wurde X lediglich darüber informiert, dass er aufgrund einer Tatortspur in Verbindung mit dem Tötungsdelikt gebracht werde. X bestritt jede Beteiligung an der Tat. Nachfolgend wird die Einvernahme des Beschuldigten zur Spurenlage wiedergegeben, wie sie gemacht wurde, als von den übrigen Gegebenheiten des Verfahrens her erstmals im Detail über das Tötungsdelikt gesprochen werden konnte. Der Wortlaut des Protokolls wird zwecks Verfremdung nicht vollständig wiedergegeben. „Waren Sie in Ihrem Leben schon einmal in (...)? Verbal: Es werden Kartenausschnitte in verschiedenen Grössen vorgehalten. Ich weiss nicht, ob ich schon einmal dort war. Ich kenne die Schweiz nicht so gut. Wann wären Sie denn dort gewesen, wenn Sie einmal in (...) gewesen wären? Ich kann es nicht sagen. Vorhalt Foto KTD(...): In diesem Haus (...) wohnte der getötete Mann. Hier wurde via Leiter eingebrochen. Waren Sie schon einmal hier? Ich kenne diese Oertlichkeit nicht. Ich glaube nicht, dass ich schon einmal hier war. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sieht man die Leiter besser, über welche in das Haus eingestiegen wurde. Kennen Sie diese Leiter? Nein, mit dieser Leiter habe ich nichts zu tun. Vorhalt Fotos KTD (...): Hier sieht man den Ort, an welchem die Täterschaft die Leiter gestohlen hat. Dieser Ort liegt ca. 300 Meter von (...) entfernt. Waren Sie schon einmal hier? Ich weiss nicht, ob ich schon einmal hier war. Ich kann es nicht sagen. Vorhalt Kartenausschnitt (...). Ich weiss nicht. Dieser Ort sagt mir nichts. Halten Sie es für möglich, mit dieser Leiter im Sommer (...) einmal in Berührung gekommen zu sein? Ich weiss es nicht. Ich kann es nicht sagen. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sieht man den toten (...), so wie ihn die Polizei vorgefunden hat. Waren Sie einmal in diesem Zimmer? Anhang 3 2 Ich habe keine Ahnung. Damit habe ich nichts zu tun. Ich war niemals in diesem Zimmer. Ich bin kein Mörder. Vorhalt Fotos KTD (...): Hier sieht man im Detail, wie der Getötete mit Klebeband gefesselt und geknebelt worden war. Halten Sie es für möglich, dass Sie mit diesem Klebeband einmal in Berührung gekommen sind? Ich weiss nicht, ob ich einmal mit diesem Klebeband in Berührung kam. Ich kann es nicht sagen. Garantieren kann ich es nicht. Ich habe aber nichts damit zu tun. Ein solches Klebeband habe ich noch nie gesehen. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Rolle Klebeband, wie es für die Fesselung und Knebelung von (...) verwendet wurde. Hilft Ihnen das irgendwie weiter? Ich weiss nichts dazu. Hielten Sie einmal im Sommer (...) ein solches Klebeband in den Händen? Ich weiss es nicht. Das ist schon lange her. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Schere, wie sie neben dem Kopf des Leichnams gefunden wurde. Wir gehen davon aus, dass diese Schere für das Verschneiden des Klebebandes verwendet wurde. Halten Sie es für möglich, dass Sie mit dieser Schere einmal in Berührung gekommen sind? Ich glaube es nicht, weiss es aber nicht. Wozu sollte ich mit dieser Schere in Berührung gekommen sein? Ich weiss es nicht, keine Ahnung. Haben Sie das Klebeband zerschnitten? Nein. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Übersichtsaufnahme des Wohnzimmers, welches von der Täterschaft durchsucht worden war und in welchem auch ein Tresor geöffnet wurde. Ist es möglich, dass Sie einmal in diesem Zimmer waren? Nein, das ist nicht möglich. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Nahaufnahme des Tresors mit einem steckenden Schlüssel. Ist es möglich, dass Sie mit diesem Schlüssel einmal in Berührung kamen? Nein, ich glaube es nicht. Können Sie es ausschliessen? Ja. Ich sage, ich bin nicht mit diesem Schlüssel in Berührung gekommen. Vorhalt Fotos Diebesgut: Diese Dokumente (...) stammen aus dem Tresor von (...) und wurden in ca. 250 m Abstand (...) von der Täterschaft fortgeworfen. Ist es möglich, dass Sie mit diesen Dokumenten einmal in Berührung gekommen sind? Nein. Vorhalt: Ihre Behauptung, nie in dieser Wohnung gewesen zu sein, ist unglaubwürdig. Ich teile Ihnen nun mit, dass von Ihnen in dieser Wohnung eine DNA-Spur gefunden wurde. Was sagen Sie dazu? Ich glaube es nicht. Das ist unmöglich. Anhang 3 3 Ich stelle eine hypothetische Frage: Hätten Sie eine Erklärung dafür, wenn ich Ihnen sagen würde, dass die biologische Spur ab der Schere gesichert werden konnte, welche sich auf dem Bett neben dem Kopf des Opfers befand? Ich weiss es nicht. Vorhalt Fotos KTD (...) (weitere Aufnahmen der Schere). Hätten Sie nun eine Erklärung dafür? Nein, ich habe keine Erklärung. Nochmals: Hätten Sie eine Erklärung dafür, wenn die biologische Spur auf einem der anderen Objekte welche ich in dieser Einvernahme erwähnt habe (Leiter, Klebband, Tresorschlüssel, Dokumente aus Tresor) gefunden worden wäre? Nein, ich habe keine Erklärung dafür. Vorhalt: Ich kann Ihnen nun sagen, dass Sie Ihre DNA auf der Schere hinterlassen haben. Es ist nachvollziehbar, dass Sie die Handschuhe ausziehen mussten, um mit dieser Schere das Klebeband, welches von Ihnen für die Fesselung und Knebelung des Opfers verwendet wurde, abzuschneiden. Gleichzeitig ist das aber ein grosser Fehler. Wollen Sie etwas dazu sagen. Ich weiss nichts dazu. Ich kann es nicht erklären. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz.“ Anfänglich sagte X, er habe mit der Leiter nichts zu tun. Als wenige Fragen später trotzdem nochmals nach dieser Leiter gefragt wurde, dürfte dies wohl eine suggestive Wirkung gehabt haben. Jetzt lautete die Antwort nur noch: „Ich weiss nicht. Ich kann es nicht sagen.“ Sinngemäss die gleiche Antwort gab X auch auf die Fragen nach der möglichen Berührung zweier weiterer vorgehaltener beweglicher Gegenstände (Klebeband, Schere). Hingegen beim Tresorschlüssel sagte X, er könne eine Berührung ausschliessen, was darauf hindeuten könnte, dass es wirklich der Mittäter war, welcher sich um den Tresor kümmerte. Es dürfte nicht schwer sein, sich vorzustellen, dass die Aussage von X ganz anders ausgefallen wäre, wenn ihm vor der Befragung bekannt gegeben worden wäre, wo genau die einzige Tatortspur sichergestellt werden konnte. X wurde wegen dieses Tötungsdelikts und weiterer Taten rechtskräftig verurteilt.

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    Masterarbeit Miori

    Masterarbeit Miori Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Begrenzung der Ohnmacht des militärischen Beschuldigten: Die Beschwerde gegen den militärischen Untersuchungsrichter gemäss Art. 166 MStP Eingereicht von Stefan Miori, lic. iur. HSG Untersuchungsrichter Klasse MAS Forensics 2 am 13.04.2009 betreut von Dr. J. Sollberger II I. INHALTSVERZEICHNIS................................................................................................... ................... II II. LITERATURVERZEICHNIS........................................................................................ ...................... .VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS................................................................................... ..................... .VII IV. KURZFASSUNG......................................................................................................... .................... .VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ........................................................................................................................................ 1 1.1. AUSGANGSLAGE ................................................................................................................................. 1 1.2. QUELLEN- UND LITERATURSITUATION ................................................................................................... 1 1.3. ZIEL UND VORGEHENSWEISE ............................................................................................................... 3 1.4. DANK ................................................................................................................................................. 3 2. ZUR EINFÜHRUNG: KURZABRISS DER BESONDERHEITEN DES MILITÄRISCHEN STRAFVERFAHRENS UND DES MILITÄRISCHEN UNTERSUCHUNGSRICHTERS ..................... 4 2.1. MILITÄRJUSTIZ ALS MILIZORGANISATION ............................................................................................... 4 2.2. VERFAHRENSEINLEITUNG .................................................................................................................... 5 2.3. VERFAHRENSARTEN ............................................................................................................................ 5 2.4. DIE SITUATION EINES MILITÄRISCHEN BESCHULDIGTEN ......................................................................... 7 2.5. VERFAHRENSABSCHLUSS UND –FORTGANG .......................................................................................... 8 3. ART. 166 MSTP: DIE BESCHWERDE GEGEN DEN MILITÄRISCHEN UNTERSUCHUNGSRICHTER ............................................................................................................ 9 3.1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN IM MSTP (SR 322.1): SIEHE IM ANHANG 1 ................................................ 9 3.2. WEITERE ABWEHRMÖGLICHKEITEN DES MILITÄRISCHEN BESCHULDIGTEN .............................................. 9 3.2.1. Haftentlassungsgesuch ..................................................................................................... 9 3.2.2. Ausstandsbegehren .......................................................................................................... 9 3.2.3. Strafanzeige ...................................................................................................................... 9 3.2.4. Dienstbeschwerde? .......................................................................................................... 9 3.3. MÖGLICHE BESCHWERDEGEGENSTÄNDE IM VERLAUFE EINES MILITÄRSTRAFVERFAHRENS ................... 10 4. 39 BESCHWERDEFÄLLE 1996-2009: EINE SITUATIONSAUFNAHME ......................................... 11 4.1. VPB 62.23: AUSZUGSWEISE PUBLIZIERTER BESCHWERDEENTSCHEID VOM 05.12.1996 ....................... 11 4.1.1. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 11 4.1.2. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 11 4.2. VPB 62.22: AUSZUGSWEISE PUBLIZIERTER BESCHWERDEENTSCHEID VOM 12.05.1997 ....................... 12 4.2.1. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 12 4.2.2. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 12 4.3. VPB 62.21: AUSZUGSWEISE PUBLIZIERTER BESCHWERDEENTSCHEID VOM 17.03.1997 ....................... 12 4.3.1. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 12 4.3.2. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 12 4.4. TM DIV 10A 98 95: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 22.02.1999 IN SACHEN RECR 1 GEGEN UR X ....... 13 4.4.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 13 4.4.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 13 4.4.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 13 4.5. TM DIV 10B 98 89: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 15.07.1999 IN SACHEN SOF 5 GEGEN UR X .......... 13 4.5.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 13 4.5.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 14 4.5.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 14 4.6. TM DIV 2 98 105: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 01.03.2000 IN SACHEN SDT 6 GEGEN UR X ............ 14 4.6.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 14 4.6.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 15 4.6.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 15 4.7. TM DIV 2 98 93: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 15.06.2000 IN SACHEN SDT 7 GEGEN UR X .............. 15 4.7.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 15 4.7.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 15 4.7.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 15 III 4.7.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 16 4.8. DIV GER 12 2000 3: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 28.09.2000 IN SACHEN 8A UND 8B GEGEN UR X .. 16 4.8.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 16 4.8.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 16 4.8.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 16 4.8.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 17 4.9. DIV GER 7 99 60: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 31.05.2001 IN SACHEN AUD X GEGEN UR Y ............ 17 4.9.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 17 4.9.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 17 4.9.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 18 4.9.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 18 4.10. TM DIV 10A 2002 104: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 30.01.2003 IN SACHEN SDT 9 GEGEN UR X .... 18 4.10.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 18 4.10.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 19 4.10.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 19 4.10.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 19 4.11. TM DIV 9B 2000 91: BESCHWERDEENTSCHEIDE VOM 27.08.2003 IN SACHEN SUFF 10 UND SUFF 11 GEGEN UR X ............................................................................................................................................. 20 4.11.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 20 4.11.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 20 4.11.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 20 4.11.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 20 4.12. DIV GER 3 2003 51: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 16.12.2003 IN SACHEN SDT 12 GEGEN UR X ....... 21 4.12.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 21 4.12.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 21 4.12.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 21 4.12.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 21 4.13. TM DIV 10A 2002 239: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 12.06.2003 IN SACHEN AUD X GEGEN UR Y... 22 4.13.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 22 4.13.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 22 4.13.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 22 4.13.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 23 4.14. TM DIV 9B 2003 42: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 03.06.2004 IN SACHEN AUD X GEGEN UR Y....... 23 4.14.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 23 4.14.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 23 4.14.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 23 4.15. DIV GER 7 2003 90: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 05.04.2004 IN SACHEN BESCHWERDEFÜHRER 13 GEGEN UR X ............................................................................................................................................. 24 4.15.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 24 4.15.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 24 4.15.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 24 4.15.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 24 4.16. MG 5 2004 122: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 13.09.2004 IN SACHEN SDT 14 GEGEN UR X UND UR MIORI ........................................................................................................................................................ 25 4.16.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 25 4.16.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 25 4.16.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 25 4.16.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 25 4.17. MG 5 2004 265: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 09.12.2004 IN SACHEN UOF 15 GEGEN UR X UND UR MIORI ........................................................................................................................................................ 26 4.17.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 26 4.17.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 26 4.17.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 26 4.18. MG 6 2004 230: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 20.01.2004 IN SACHEN OF 16 GEGEN UR MIORI ....... 26 4.18.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 26 4.18.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 26 4.18.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 26 4.18.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 27 4.19. MG 6 2004 230: (2.) BESCHWERDEENTSCHEID VOM 06.01.2005 IN SACHEN BESCHWERDEFÜHRER 17 GEGEN UR MIORI ...................................................................................................................................... 27 IV 4.19.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 27 4.19.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 27 4.19.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 27 4.19.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 27 4.20. MG 5 2005 42: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 07.07.2005 IN SACHEN SDT 18 GEGEN UR MIORI ....... 28 4.20.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 28 4.20.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 28 4.20.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 28 4.21. MG 6 2005 16: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 27.07.2005 IN SACHEN AUD X GEGEN UR MIORI ......... 28 4.21.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 28 4.21.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 28 4.21.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 29 4.22. TM 1 2004 49: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 12.09.2005 IN SACHEN AUD X GEGEN UR Y ................ 29 4.22.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 29 4.22.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 29 4.22.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 30 4.22.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 30 4.23. MG 5 2005 155: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 14.10.2005 IN SACHEN SDT 19 GEGEN UR MIORI ..... 30 4.23.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 30 4.23.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 30 4.23.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 31 4.23.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 31 4.24. MG 4 2006 38: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 13.02.2006 IN SACHEN UOF 20A UND UOF 20B GEGEN UR X 31 4.24.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 31 4.24.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 32 4.24.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 32 4.25. MG 5 2005 89: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 20.02.2006 IN SACHEN OF 21 GEGEN UR X ................ 33 4.25.1. Hintergrund des Strafverfahrens / Beschwerdegenese .................................................. 33 4.25.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 33 4.25.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 33 4.26. MG 6 2005 345: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 08.03.2006 IN SACHEN OF 22 GEGEN UR X .............. 33 4.26.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 33 4.26.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 34 4.26.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 34 4.27. TM 8 2005 71: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 30.03.2006 IN SACHEN AUD X GEGEN UR Y ................ 35 4.27.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 35 4.27.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 35 4.27.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 35 4.28. MG 6 2006 38: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 30.03.2006 IN SACHEN UOF 23 GEGEN UR X .............. 35 4.28.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 35 4.28.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 35 4.28.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 35 4.29. MG 5 2005 384: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 15.08.2006 IN SACHEN SDT 24 GEGEN UR X ............ 36 4.29.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 36 4.29.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 36 4.29.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 36 4.30. MG 6 2006 72: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 12.03.2007 IN SACHEN BESCHWERDEFÜHRER 25 GEGEN UR MIORI UND UR X ................................................................................................................................. 37 4.30.1. Hintergrund des Strafverfahrens / Beschwerdegenese .................................................. 37 4.30.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 37 4.30.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 38 4.31. TM 1 2005 47: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 11.06.2007 IN SACHEN GFR 26A BIS GFR 26G GEGEN UR X 38 4.31.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 38 4.31.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 38 4.31.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 38 4.32. TM 3 2005 111: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 12.06.2007 IN SACHEN AUD X GEGEN UR Y .............. 39 4.32.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 39 4.32.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 39 V 4.32.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 39 4.32.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 39 4.33. TM 2 2005 327: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 31.01.2008 IN SACHEN AUD X GEGEN UR Y .............. 39 4.33.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 39 4.33.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 39 4.33.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 40 4.33.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 40 4.34. TM 1 2007 228: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 28.02.2008 IN SACHEN BESCHWERDEFÜHRERIN 27 GEGEN UR X ............................................................................................................................................. 40 4.34.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 40 4.34.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 40 4.34.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 40 4.35. TM 8 2007 150: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 04.06.2008 IN SACHEN BESCHWERDEFÜHRERIN 28 GEGEN UR X ............................................................................................................................................. 41 4.35.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 41 4.35.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 41 4.35.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 41 4.36. MG 6 2008 168: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 02.12.2008 IN SACHEN OF 29 GEGEN UR X .............. 41 4.36.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 41 4.36.2. Beschwerdegenese ........................................................................................................ 42 4.36.3. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 42 4.36.4. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 42 4.37. MG 5 2008 325: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 08.01.2009 IN SACHEN UOF 30 GEGEN UR X............ 42 4.37.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 42 4.37.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 43 4.37.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 43 4.38. MG 6 08 168: BESCHWERDEENTSCHEID VOM 20.03.2009 IN SACHEN OF 31 GEGEN UR X .................. 43 4.38.1. Hintergrund des Strafverfahrens ..................................................................................... 43 4.38.2. Beschwerdegegenstand ................................................................................................. 43 4.38.3. Beschwerdeentscheid ..................................................................................................... 43 5. ANALYSE DER ERHOBENEN BESCHWERDEFÄLLE ................................................................... 45 5.1. STATISTISCHE AUSWERTUNG ALLER 39 BESCHWERDEN ..................................................................... 45 5.2. 31 BESCHWERDEN DURCH BESCHULDIGTE RESP. WEITERE BETEILIGTE ............................................... 46 5.3. ACHT BESCHWERDEN DURCH AUDITOREN .......................................................................................... 48 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN ANALYSIERTEN BESCHWERDEFÄLLEN .......................... 50 7. ANHANG 1: LISTE DER ANALYSIERTEN BESCHWERDEFÄLLE ................................................. A 8. ANHANG 2: DIE KOMPETENZEN UND INSTRUMENTE DES MILITÄRISCHEN UNTERSUCHUNGSRICHTERS MIT BLICK AUF ART.166 MSTP .................................................. B 8.1. ERÖFFNUNG DER UNTERSUCHUNG ..................................................................................................... B 8.2. AUFTRÄGE AN POLIZEIORGANE ........................................................................................................... B 8.3. BESCHLAGNAHME .............................................................................................................................. C 8.4. HAUSDURCHSUCHUNG / EDITIONSBEFEHL ........................................................................................... C 8.5. KÖRPERLICHE UND GERICHTSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNGEN .......................................................... C 8.6. FAHNDUNG ........................................................................................................................................ D 8.7. HAFTBEFEHL ...................................................................................................................................... D 8.8. HAFTANORDNUNG .............................................................................................................................. D 8.9. ERSATZMASSNAHMEN FÜR UNTERSUCHUNGSHAFT; SCHRIFTENSPERRE ............................................... E 8.10. TELEFONÜBERWACHUNG .................................................................................................................... E 8.11. VORLADUNGEN .................................................................................................................................. E 8.12. EINVERNAHMEN ................................................................................................................................. F 8.13. SACHGUTACHTEN .............................................................................................................................. F 8.14. AUSDEHNUNG DER UNTERSUCHUNG ................................................................................................... F 8.15. ABSCHLUSS DER UNTERSUCHUNG UND FRISTANSETZUNG FÜR BEWEISERGÄNZUNGSBEGEHREN ........... G 8.16. ENTSCHEID ÜBER BEWEISERGÄNZUNGSBEGEHREN / WIEDERERÖFFNUNG ............................................ G 8.17. SITZUNGSPOLIZEI ............................................................................................................................... G 9. ANHANG 3: GESETZLICHE GRUNDLAGEN IM MSTP (SR 322.1) ................................................. H VI II. LITERATURVERZEICHNIS Quellen: Archiv des Oberauditorats: Beschwerdefälle und Strafakten gemäss Anhang. Botschaft vom 7.März 1977 über die Änderung des Militärstrafgesetzes und die Totalrevision der Militärstrafgerichtsordnung, BBl 1977 II 1-196 (zitiert: Botschaft MStP). Statistiken der Militärgerichte 1999 bis 2006, Bern in den jeweiligen Jahren. Statistiken der Militärgerichte 2007 bis 2008, Dokumentation 67.060dfi, Bern 2008 resp. 2009. Gesetzliche Grundlagen: Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1). Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (MStV; SR 322.2). Kommentar: Beat Hirt, Art. 166 MStP, in: Wehrenberg/ Martin/ Flachsmann/ Bertschi/ Schmid, Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich 2008 (zitiert: Hirt, N. zu Art. 166). Literatur: Martin Ziegler, Der Rechtsschutz des Angehörigen der Armee in der Schweiz – unter besonderer Berücksichtigung der militärischen Straf- und Disziplinarrechtspflege, Basel 1988 (zitiert: Ziegler, Rechtsschutz). Reglemente der Armee: Schweizerische Armee, Regl 67.15, Handbuch für die Angehörigen der Militärjustiz, Bern 2003 (zitiert HB MJ, Ziffer). Schweizerische Armee, Regl 51.2, Dienstreglement DR 04, Bern 2004 (zitiert DR, Ziffer). Schweizerische Armee, Regl 52.002/II, Militärische Schriftstücke (Abkürzungen), Bern 1998. Hilfsmittel: Pons Kompaktwörterbuch Französisch-Deutsch/ Deutsch-Französisch, Stuttgart 1999. Pons Globalwörterbuch Italienisch-Deutsch, Teil 1, Stuttgart 1993. Online-Wörterbuch auf http://dict.leo.org. VII III. Abkürzungsverzeichnis Für die üblichen reglementierten militärischen Abkürzungen (Grade, Truppengattungen, Truppenkörper) ausserhalb der rechtlichen Begriffe der Militärjustiz wird auf das Regl 52.002/II "Militärische Schriftstücke (Abkürzungen)" verwiesen.1 Häufig oder spezifisch werden in dieser Arbeit nachgenannte Begriffe abgekürzt: AdA Angehöriger der Armee Ad MJ Angehöriger der Militärjustiz Aud Auditor BA vorläufige Beweisaufnahme, Art. 102 MStP Div Ger Divisionsgericht (Begriff Armee 95) DR (04) Dienstreglement 04 (Regl 51.2) gfr garde-frontière Gzw Grenzwächter HB MJ Handbuch für die Angehörigen der Militärjustiz (Regl 67.15) mil militärisch/e/er MG Militärgericht (Begriff A XXI) Mil Sich Militärische Sicherheit (grosser Verband auf Stufe Heer) MJ Militärjustiz MP Militärpolizei MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (SR 322.1) MStV Verordnung über die Militärstrafrechtspflege vom 24. Oktober 1979 (SR 322.2) OA Oberauditor, Art. 16 MStP / Art. 20 MStV Of Offizier / officier Sdt Soldat / soldat / soldato (= umfasst hier alle Mannschaftsgrade) sof sous-officier suff sottufficiale Ter MP Territoriale Militärpolizei (Nachfolgeorganisation der Heerespolizei innerhalb der Mil Sich neben weiteren Diensten) TM Tribunal militaire; Tribunale militare (Begriffe A XII) TM Div Tribunal militaire de division; Tribunale militare di divisione (Divisionsgericht; Begriffe Armee 95) uff ufficiale UR Untersuchungsrichter VU Voruntersuchung, Art. 103 MStP 1 Seit 2009 nur noch elektronisch verbreitet: http://www.extranet.vtg.admin.ch/extranet/ v/de/home/ dokumentation/reglemente.parsys. 0015.downloadList.00151.DownloadFile.tmp/ regl52002iidfiweb.pdf http://www.extranet.vtg.admin.ch/extranet/%20v/de/home/%20dokumentation/reglemente.parsys.%200015.downloadList.00151.DownloadFile.tmp/%20regl52002iidfiweb.pdf http://www.extranet.vtg.admin.ch/extranet/%20v/de/home/%20dokumentation/reglemente.parsys.%200015.downloadList.00151.DownloadFile.tmp/%20regl52002iidfiweb.pdf http://www.extranet.vtg.admin.ch/extranet/%20v/de/home/%20dokumentation/reglemente.parsys.%200015.downloadList.00151.DownloadFile.tmp/%20regl52002iidfiweb.pdf VIII IV. KURZFASSUNG Will sich der Beschuldigte in einem militärischen Strafverfahren gegen den Untersuchungsrichter zur Wehr setzen, steht ihm (neben dem Haftentlassungsgesuch sowie dem Ausstandsbegehren an den Gerichtspräsidenten) die Beschwerde nach Art. 166 MStP zur Verfügung, welche an eine nichtrichterliche Instanz, den Oberauditor der Armee, zu richten ist, welcher endgültig entscheidet. In den analysierten 39 Fällen aus den Jahren 1996 bis März 2009 stammten acht Beschwerden von Auditoren (militärischen Staatsanwälten), 23 von Beschuldigten und acht weitere von zwei Angehörigen, einem Opfer, zwei Geschädigten, einem Strafkläger, einem Drittbetroffenen und einem Bat Kdt. In den nicht von Auditoren erhobenen Beschwerden waren durch den Oberauditor diverse Fragestellungen zu entscheiden, wobei bei 43 erhobenen Rügen das Schwergewicht bei den Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme lag. Weitere Beschwerdegegenstände waren: Akteneinsicht, Aufgebotssperre, Beweisergänzungen, Einvernahmen, Information an OA/ Medien/ Behörden, Meldepflicht, "Nicht-Anhandnahme", Parteistellung/ Parteirechte, psychiatrische Untersuchung/ Gutachten, Rechtsverzögerung, RIPOL-Ausschreibung, Schriftensperre, Übersetzung, Unschuldsvermutung, Zeugenschutz und die Zuständigkeit der MJ. Bezüglich der Herkunft der Fälle fällt auf, dass doppelt so viele Fälle aus den deutschsprachigen Militärgerichten stammen. Während sich also die Beschwerdezahlen 2:1 verhalten, ist Fallverteilung der deutschsprachigen Gerichte zu den französischsprachigen in den Jahren 2004 bis 2008 55:45. Die deutschsprachigen Militärgerichte sind somit überproportional vertreten. Eine Erklärung ist nicht möglich. In der zeitlichen Verteilung ist frappant, dass in acht Jahren von 1996 bis 2003 (Armee '95) 14 Beschwerden erfolgten (1.75 pro Jahr), in den 5 Jahren von 2004 bis März 2009 (A XXI) hingegen 25 Beschwerden (5 pro Jahr), also knapp dreimal mehr. Inwiefern dies auf eine gesteigerte Beschwerdefreude oder problematischere UR hindeutet ist unklar. An der anwaltschaftlichen Vertretung kann es auf jeden Fall nicht liegen, da in den Jahren 1996 bis 2003 sechs Anwälte (jede 3. Beschwerde) und in den Jahren 2004 bis März 2009 sieben Anwälte (jede 4. Beschwerde) involviert waren. In den von Auditoren erhobenen Beschwerden war (nebst einigen persönlichen Kommunikationsproblemen) die durch den UR verweigerte Ergänzung von Beweisen nach Abschluss der Voruntersuchungen zu entscheiden. Die Quote der Beschwerden von Auditoren liegt sehr tief: In tausenden erledigten Fällen haben Auditoren nur wenige Male zur Beschwerde gegriffen, um ihren Rechtsstandpunkt gegen den UR durchzusetzen. Dies entspricht den Erfahrungen des Schreibenden, dass Auditor und mil UR zuerst miteinander reden und sich ihre Positionen erläutern, was in verschwindend wenigen Fällen zu bleibenden Differenzen führt. IX Zur Rechtssprechung des OA betreffend Auditoren-Beschwerden ist festzuhalten, dass im Verlaufe der Jahre 1996 bis 2005 eine partielle Änderung der Rechtsprechung stattgefunden hat: In einem Leitentscheid 2005 wurde klar zu Gunsten der Position der Auditoren entschieden. Will ein mil UR zukünftig Beweisergänzungsanträge ablehnen, müssten diese wohl nahezu absurd oder augenscheinlich falsch sein (was bei der Qualität sachlich agierender Auditoren ausgeschlossen sein dürfte). Während 75% der Beschwerden von Auditoren gutgeheissen oder teilweise gutgeheissen wurden, zeigt die Entscheidpraxis der Beschwerden von Beschuldigten genau das umgekehrte Bild: In 75% der Beschwerden wurde nicht eingetreten, diese abgewiesen oder abgeschrieben. Aus den dargestellten und analysierten Fällen zieht der Schreibende folgende Schlussfolgerungen: 1. Die Beschwerde gegen den mil UR weist in der Praxis der Militärjustiz keine grosse Relevanz auf: In lediglich 2 Promille (also 2 von 1000) der in den Jahren 1996 bis 2008 erledigten Fälle kam es überhaupt zu einer Beschwerde. 2. Aus der Praxis des Oberauditors lassen sich – auch aufgrund der wenigen Beschwerdefälle – keine Entscheidlinien synthetisieren; dies mit zwei Ausnahmen: An die Ablehnung von materiellen Beweisergänzungsbegehren von Auditoren werden sehr hohe Anforderungen gestellt und weiteren Involvierten in Militärstrafverfahren werden kaum Parteistellung und Parteirechte eingeräumt (Ausnahme: Strafantragsteller bei Ehrverletzungsdelikten). 3. Aus den Beschwerden von Beschuldigten kann geschlossen werden, dass primär Zwangsmassnahmen Ohnmachtsgefühle auslösen und oft nicht verstanden werden, was zu Beschwerden geführt hat. Allen UR ist daher hierin eine transparente und nicht mit Erklärungen sparende Umsetzung zu empfehlen. Grundlegende Fehler in Vorgehen und Verhalten der mil UR lassen sich auf jeden Fall nicht erkennen. 4. Aus den dargestellten und analysierten Fällen lassen sich keine schwerwiegenden Probleme des Verfahrens oder der Verfahrensführung der mil UR erkennen: Die militärischen Verfahren werden somit also auch durch die Miliz-Angehörigen der MJ nahezu friktions- und beschwerdefrei geführt. Es sind keine grundlegenden Problembereiche der Militärjustiz erkennbar geworden. 5. Zivilen Involvierten ist die besondere Ausgestaltung des Militärstrafverfahrens kaum geläufig. Selbst anwaltschaftlich vertretene Betroffene scheitern bei der Geltendmachung von Parteirechten. Zu beachten ist hier insbesondere die genügende Kommunikation der Kausalhaftung nach Militärgesetz und Verantwortlichkeitsgesetz. 6. Unter den Ad MJ lassen sich – bis auf wenige Ausnahmen – keine wesentlichen Differenzen oder gar Probleme erkennen, welche nicht im Gespräch, sondern dem Rechtsmittel der Beschwerde ausgetragen werden mussten. In den französischsprachigen Gerichten kann allenfalls sogar festgestellt werden, dass erst massive persönliche Friktionen überhaupt zu Beschwerden führen. X 7. Auch die Anstellung von sechs Zeitmilitär-Untersuchungsrichtern seit 1.1.2004 hat das Bild der Beschwerdeführung nicht verändert. 8. Die "Querulanten"- und "Rechthaber"-Quote in militärischen Strafverfahren ist – unter dem Aspekt der Beschwerdeführung – erstaunlich gering und ebenfalls zu vernachlässigen. 9. Ob aus den gestiegenen Fallzahlen der letzten Jahre auf eine Tendenz zu grösserer Beschwerdefreude geschlossen werden muss, kann zurzeit nicht abschliessend beantwortet werden. 1 1. Einleitung 1.1. Ausgangslage Von März 2004 bis Dezember 2005 war der Schreibende als ausserordentlicher militärischer Untersuchungsrichter im Stab des Oberauditors mit Zuständigkeit für alle deutschsprachigen Militärgerichte2 mit Standort im Militärpolizeiposten Oberuzwil3 tätig und führte zusammen mit einem UR-Kollegen als einer von sechs angestellten Zeitmilitärs das Untersuchungsrichterbüro Militärjustiz 4 (UR-Büro MJ 4)4. Ich lernte dabei als frischgebackener Jurist nach Anwalts- und Gerichtspraktikum in rund 300 Fällen nicht nur das grundlegende Handwerk der Strafverfolgung, sondern wurde selber in einigen Fällen mit Beschwerden gegen meine Person und Verfahrensführung konfrontiert. Aus diesem Erfahrungshintergrund heraus habe ich mich für das vorgelegte Thema dieser Masterarbeit entschieden. Das handlungsleitende Interesse des Schreibenden und dieser Arbeit liegt somit nicht in der Rechtsdogmatik und Rechtslehre, sondern in der Analyse realer Fälle, das heisst in den Handlungsweisen von Beschuldigten, welche in ihren eigenen Strafverfahren zum Mittel der Beschwerde gegen "ihren" militärischen Untersuchungsrichter gegriffen haben, und in den dadurch herbeigeführten (Einzelfall?)Entscheiden der zuständigen Beschwerdeinstanz, dem Oberauditor der Schweizer Armee. 1.2. Quellen- und Literatursituation a) Da der Oberauditor (als nicht richterliche Instanz5) endgültig entscheidet (Art. 167 MStP), bildet sich keine publizierte gerichtliche Praxis. In der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) finden sich lediglich drei Entscheide aus den Jahren 1996 und 19976: - VPB 62.21 vom 17.03.1997 betreffend Hausdurchsuchung, Amtsgeheimnisverletzung und Kostentragung (siehe später 4.3); - VPB 62.22 vom 12.05.1997 betreffend Zeugenschutz in Kriegsverbrecher-Prozessen (siehe später 4.2); - VPB 62.23 vom 05.12.1996 betreffend Schriftensperre und Meldepflicht als Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (siehe später 4.1). 2 MG 4 Bern, MG 5 Mittelland, MG 6 Ostschweiz, MG 7 Bündnerland. 3 Militärische Sicherheit, Territoriale Militärpolizei, Ter MP Kp 4 MPP Oberuzwil. 4 Diese Teilprofessionalisierung wurde mit der Reform A XXI zu Beginn des Jahres 2004 eingeführt, um die rund 100 Miliz-UR der Militärjustiz mit einem Profi-Element unterstützen zu können. Neben dem UR-Büro MJ 4 mit zwei deutschsprachigen UR wurde in Yverdon das UR-Büro MJ 1 mit zwei französischsprachigen UR und das UR-Büro MJ 2 in Oensingen (später Bern) mit zwei doppelsprachigen UR geführt. 5 Kritik bei Ziegler, Rechtsschutz, 132 und in Fussnote 143. 6 recherchiert am 18.01.2009 auf www.vpb.admin.ch. 2 Nachdem sich im Archiv des Oberauditorats die Dossiers ab dem Jahr 1995 befinden, alle weiteren Jahrgänge jedoch ins Bundesarchiv verlagert worden sind, beschränkt sich diese Arbeit aus Praktikabilitäts- und Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf diese Zeitspanne. Es wurden die Beschwerdeentscheide bis Januar 2009 recherchiert; der Rechtsdienst der Oberauditors übergab dem Schreibenden nach erfolgter Recherche den letzten dargestellten Entscheid vom 20. März 2009 unmittelbar nach dessen Ausfällung, worauf auch dieser noch berücksichtigt wurde. b) Neben der gesetzlichen Regelung der Beschwerde bzw. des Beschwerdeverfahrens gegen den Untersuchungsrichter in den sechs Artikeln 166 bis 171 MStP finden sich weder in der zugehörigen Verordnung (MStV) noch im "Handbuch für die Angehörigen der Militärjustiz" (Regl 67.15) einschlägige Normen oder Regelungen. c) Zum weiteren Verständnis der gesetzlichen Regelungen wurde auf die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1977 über die Änderung des Militärstrafgesetzes und die Totalrevision der Militärstrafgerichtsordnung (BBl 1977 II 1-196) zurückgegriffen, wobei bereits hier angemerkt werden kann, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Untersuchungsrichter weder erweitert noch eingeschränkt noch anders ausgestaltet wurde (weswegen die Botschaft im weiteren Verlauf der Arbeit unbeachtet bleiben kann). Trotz des bundesrätlichen Willens allerdings, dem Oberauditor jede Kompetenz zu entziehen, "welche nach moderner rechtsstaatlicher Auffassung nur richterlichen Behörden zustehe"7, verblieb die Zuständigkeit bei ihm.8 d) An Literatur zum Thema liegt einzig eine Dissertation von Martin Ziegler aus dem Jahr 1988 vor, welche auf drei Seiten9 das Rechtsmittel der Beschwerde abhandelt und für diese Arbeit keine Hilfe darstellt. e) Selbst der neu erschienene Kommentar zum Militärstrafprozess von Wehrenberg u.a.10, in welchem Oberstlt Beat Hirt die relevanten Art. 166 bis 171 MStP kommentiert, enthält kaum Hinweise für konkrete Situationen und weist lediglich (in den Fussnoten) auf fünf Entscheide des Oberauditors hin, ohne diese aber in Sinne einer Kasuistik zu besprechen. Die Ausgangslage für diese Masterarbeit ist also denkbar schwierig, was die Abstützung durch Literatur betrifft, jedoch ist dies nicht von grosser Relevanz, soweit Ziel, Zweck und Methodik dieser Arbeit gesehen werden (nachstehend Ziffer 1.3), aus vorhandenen Fällen und Beschwerdeentscheiden die Praxis der Beschwerde gegen den Untersuchungsrichter zu erarbeiten. 7 Botschaft MStP, 49. 8 Der Schreibende erachtet diese Ausgestaltung als staatsrechtlich systemwidrig und unangemessen und wünschte sich aus eigener Erfahrung einen Gerichtspräsidenten als Aufsichtsorgan und nicht den militärischen Vorgesetzen, welchem er Gehorsam und Treue (Ziff. 21.1 DR 04) schuldet. 9 Ziegler, Rechtsschutz, 130-132. 10 erschienen Zürich 2008. 3 1.3. Ziel und Vorgehensweise Diese Arbeit verfolgt eine vollständig induktive Methodik: Ausgehend von realen Beschwerdefällen und deren Entscheiden wird versucht, eine Synthese der Beschwerdepraxis des Oberauditors der Schweizer Armee zu bilden. Die Regelung der Beschwerde im Vorläufergesetz des MStP von 1979, der Militärgerichtsordnung (MStGO) von 1889, die Entstehungsgeschichte von Art. 166ff MStP, deren rechtliche Grundlagen und die Rechtsdogmatik der Beschwerde gemäss Art. 166 MStP sind folglich nur Hintergrund, aber nicht Zweck und Ziel dieser Arbeit. Nachfolgende Vorgehensweise soll deshalb in dieser Arbeit Anwendung finden: Einleitend ist ein Kurzabriss über die Besonderheiten des militärischen Strafverfahrens voranzustellen, um für bürgerliche Strafjuristen den rechtlichen Rahmen und die realen Unstände militärischer Strafuntersuchungen verständlich zu machen (Kapitel 2). Zur Stellung des militärischen Untersuchungsrichters findet sich im Anhang eine tabellarische Zusammenstellung. Anschliessend soll ausgehend vom Titel dieser Arbeit einführend die Beschwerde gegen den mil UR gemäss Art. 166 MStP als eine mögliche Abwehrmassnahme eines militärischen Beschuldigten aufgezeigt werden; hier wird es notwendig sein, in knappster Form die Beschwerde einzuordnen und auch rechtliche Grundlagen und Rechtsdogmatik von Art. 166 MStP aufzuzeigen (Kapitel 3). Mittels Darstellung der realen Beschwerdefälle und –entscheide der letzten Jahre hat sodann in einem ersten Schritt ein IST-Zustand erhoben zu werden: Es wird aufzuzeigen sein, in welchen Strafuntersuchungen militärische Beschuldigte mit welchen Gründen zum Mittel von Art. 166 MStP gegriffen haben und welche Entscheide aus diesen Beschwerdeverfahren resultierten (Kapitel 4). Diese dargelegten Beschwerdefälle sollen in einem zweiten Schritt dahingehend analysiert werden, ob aus den konkreten Fällen und Entscheiden Grundkonstellationen von Beschwerden und Entscheidlinien des Oberauditors synthetisiert werden können (Kapitel 5). In einem dritten und letzten Schritt ist dann zu einem würdigenden Abschluss zu kommen und ein Fazit zu ziehen (Kapitel 6). 1.4. Dank Bereits an dieser Stelle ist einigen Angehörigen des Oberauditorats sowie der Militärjustiz ein besonderer Dank auszusprechen, da ohne diese Personen die nachfolgende Arbeit so nicht möglich gewesen wäre: Herrn Brigadier Dieter Weber, Oberauditor, für die Bewilligung des Archivzugangs sowie das grosse Vertrauen beim Aktengebrauch; Herrn Reto Tritten, Stabschef, für die logistische Unterstützung während meiner Recherchewoche im Oberauditorat in Bern; Herrn Peter Widmer, Archivar des Oberauditorats, für die grosse und wahrlich "schwere" Hilfe in der Aktensuche und -herausgabe. Herrn Maj Gerrit Görrlich, stv Chef Rechtsdienst/OA, für Durchsicht und Anmerkungen; Herrn Hptm Simon Krauter, RA, Auditor MG 6 und Rechtsanwalt, für das Lektorat der Arbeit. 4 2. Zur Einführung: Kurzabriss der Besonderheiten des militärischen Strafverfahrens und des militärischen Untersuchungsrichters Mit diesem Kapitel wird für den bürgerlichen Strafjuristen eine kurze Darstellung der Besonderheiten des militärischen Strafverfahrens zum ihm bekannten bürgerlichen Strafverfahren vorangestellt. Dabei ist nicht nur auf die rechtlich unterschiedlich zum bürgerlichen Strafverfahren ausgestalteten Momente des militärischen Strafverfahrens hinzuweisen, sondern es sind auch die besondere Situation des militärischen Beschuldigten und des Umfeldes einer militärischen Strafuntersuchung aufzuzeigen. Dies bringt es mit sich, dass auch einige Aspekte nicht rechtlicher, sondern praktischer Art darzustellen sind, welche natürlich aus dem Erfahrungshintergrund des Schreibenden entstammen, dem bürgerlichen Strafjuristen jedoch kaum bekannt sein dürften. 2.1. Militärjustiz als Milizorganisation Mit Ausnahme des Rechtsdienstes des Oberauditors sowie den eingangs erwähnten Zeitmilitär- Untersuchungsrichtern sind alle übrigen AdMJ Milizangehörige. Die militärischen Untersuchungsrichter als Milizangehörige leisten tageweise Militärdienst und sind mehrere Wochen im Jahr für ihr Militärgericht im militärischen Pikett eingeteilt. Einteilungsvoraussetzung ist das abgeschlossene juristische Hochschulstudium (Art. 2 MStP/ Art. 1 MStV), sodass sich neben Angehörigen eidgenössischer und kantonaler Strafverfolgungsbehörden auch viele forensische Anwälte, aber auch Wirtschafts-, Firmen- und Rechtsdienstjuristen aus öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft finden, die lediglich in ihrer militärischen Tätigkeit als Strafverfolger fungieren und zwischen einem bis zwei Dutzend Militärstraffälle im Jahr untersuchen. Da selbst die professionellen Strafverfolger ihre "Heimpraxis" aus Bund und Kanton als Erfahrungshorizont haben, handeln zwar alle nach einem eidgenössischen Prozessgesetz, dessen Verständnis und Auslegung hingegen läuft allerdings auffällig parallel zu den kantonalen Gebräuchen und Instrumenten. Zwar verfügen alle militärischen Untersuchungsrichter seit 2006 über ein "Musterdossier" und Vorlagen des Oberauditorats, doch ist die Breite der Handhabung und Aktenführung erheblich und wird höchstens durch die Gebräuche der einzelnen Militärgerichte, deren Präsidenten und geschäftsleitenden Auditoren harmonisiert. Dass 90% der Militärgerichtsfälle Militärdienstversäumnisse (Art. 82 MStG) betreffen und höchst selten andere Tatbestände des MStG oder andere Strafnormen beschlagen werden (SVG, BetmG), schafft eine geringe Erfahrungsbreite und –dichte bei den militärischen Untersuchungsrichtern. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist in militärischen Strafuntersuchungen eine seltene Erscheinung, ebenso Verfahren mit vielen Angeschuldigten oder vielen zu untersuchenden Sachverhalten oder einem erheblichen Umfang von Akten. Diese Nebenumstände der Miliztätigkeit sind bei der Würdigung der Arbeit der militärischen Untersuchungsrichter – im Unterschied vor allem zu Angehörigen kantonaler Strafverfolgungsbehörden – zu berücksichtigen. 5 2.2. Verfahrenseinleitung Jedes Militärstrafverfahren wird auf Befehl des zuständigen Vorgesetzten (bei Vorfällen während des Militärdienstes) oder des Oberauditors (ausser Dienst) eröffnet (Art. 101 MStP)11: Der militärische Untersuchungsrichter erhält den Straffall während des Piketts telefonisch/ per Fax oder bei nicht eiligen Fällen durch Postversand durch das Oberauditorat zugeteilt. Vor Ausstellung des Untersuchungsbefehls ist es dem Untersuchungsrichter verwehrt, Amtshandlungen, geschweige denn Zwangsmassnahmen anzuordnen, da ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine Zuständigkeit und Kompetenz zukommt. Auch in Friedenszeiten sind die zuständigen Kommandanten – bis an die Grenze von Art. 176 MStG "Begünstigung"12 – frei, weswegen, wann und gegen wen sie die Untersuchung anordnen wollen. Diese Regelung erscheint für eine Armee im Kriegseinsatz notwendig, berechtigt und sogar gerecht, in Friedenszeiten jedoch verbleibt für bürgerliche Juristen ein schaler Nachgeschmack13. 2.3. Verfahrensarten Der Militärstrafprozess kennt zwei Verfahrensarten, was einen weiteren wichtigen Unterschied zum bürgerlichen Strafverfahren darstellt und daher erläuterungsbedürftig ist: a) Die Vorläufige Beweisaufnahme (BA) gemäss Art. 102 MStP dient primär der Abklärung eines Sachverhalts in zwei Hauptfragen, nämlich was passiert und wer dafür strafrechtlich verantwortlich sein könnte (Art. 102 Abs. 1 lit. a MStP), sowie bei an sich bekannter Täterschaft, aber einem unklaren Ausmass des Verschuldens, da der MStP den sogenannten "leichten Fall" bei zahlreichen MStG-Delikten kennt, welcher keine militärgerichtliche Erledigung erfordert, sondern durch den Truppenkommandanten als Träger der Strafgewalt erledigt werden kann (Art. 101 Abs. 2 lit. b MStP i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b MStG). Die Militärjustiz eröffnet auch immer wieder eine BA ohne Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, wenn schwerwiegende Vorfälle gründlich zu klären sind (schwerer Personenschaden, schwerer Sachschaden; Art. 102 Abs. 2 MStP), was für den zukünftigen Betrieb der Armee relevant und aus der Fürsorgepflicht gegenüber den anvertrauten AdA 11 siehe aber auch Fall 4.38: Spezialfall der Ehrverletzungsdelikte als Antragsdelikte. 12 Der Schreibende ersuchte vor Jahren einmal einen Schul Kdt nach Information durch die Militärpolizei um Ausstellung eines Untersuchungsbefehls, welchen der Schul Kdt anfänglich verweigern wollte; telefonisch schliesslich auf Art. 176 MStG aufmerksam gemacht, wurde der Untersuchungsbefehl sodann innert einer ½ Stunde ausgestellt, das Klima änderte sich jedoch noch schneller und nachhaltiger. 13 Diese grundsätzliche und umfassende Regelung ist insbesondere nicht vergleichbar mit eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Ermächtigung von Strafverfahren gegen Magistratspersonen, Parlamentsangehörige und Beamte; in diesen Fällen ist einerseits ein sehr kleiner Kreis potentieller Angeschuldigter betroffen, und diese Regelungen dienen andererseits dem Schutz der ordnungsgemässen Amtsausübung in der Öffentlichkeit stehender Funktionsträger, sind somit von geringer Bedeutung, klar abgegrenzt und verhältnismässig. Je nach Ausgestaltung sind zudem Sofortmassnahmen zur Beweissicherung dem UR – ohne Amtsmissbrauch zu begehen! – möglich, deren Verwertbarkeit hängt dann jedoch von der nachträglichen Ermächtigung ab (Kanton SG; Art. 16 Abs. 2 lit. b StP SG; unter sofortiger mündlicher Benachrichtigung der Ermächtigungsbehörde: Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Entscheid vom 21.01.1988, GVP 1988 Nr. 72 Erw. 5). 6 geboten ist. Eine BA ist gemäss Art. 104 Abs. 1 MStP "ein Ermittlungsverfahren in den Formen und mit den Mitteln der Voruntersuchung" (vgl. aber nachstehende Darlegungen). b) Die Voruntersuchung (VU) gemäss Art. 103 MStP schliesslich entspricht den Vorstellungen des bürgerlichen Strafjuristen bezüglich eines Strafverfahrens: Es besteht ein Anfangsverdacht auf eine bestimmte Straftat gegen einen bestimmten AdA, gegen welchen die VU angeordnet wird. c) BA und VU unterscheiden sich nun in einigen sehr essentiellen Punkten: Da die BA sich auf einen Sachverhalt bezieht, aber nicht gegen eine Person richtet, ist keine Verhaftung möglich. Alle involvierten Personen werden stets als Auskunftspersonen oder Zeugen einvernommen (je nach Nähe zum Untersuchungsgegenstand). 14 Die Verteidigung ist in beiden Verfahren zulässig; eine Auskunftsperson einer BA allerdings dürfte kaum einen amtlichen Verteidiger erhalten, da sie formell ja noch nicht beschuldigt ist. Möglich ist sie rechtstechnisch dennoch, was aber nur auf Verordnungsstufe in Art. 43 Abs. 2 MStV geregelt ist. 15 In der VU ist die amtliche Verteidigung auch im Untersuchungsstadium nur an Schwere bzw. Komplikation des Falles bzw. mehr als fünftägige Haft gebunden, niemals an das bürgerliche Kriterium der Bedürftigkeit (Art. 109 Abs. 2 MStP; Art. 44 Abs. 2 MStV). Dies ist wiederum klar zu rechtfertigen durch die Fürsorgepflicht der Armee für ihre Angehörigen. Der UR erstellt bei Abschluss einer BA zuhanden des anordnenden Trp Kdt einen Schlussbericht mit Anträgen bezüglich des weiteren Vorgehens. Solange der Trp Kdt also eine BA anordnet, bleibt die Herrschaft über den Abschluss des Verfahrens bei ihm.16 Der UR schliesst die VU mit der Schlussverfügung unter Ansetzung einer Beweisergänzungsfrist ab und leitet die Strafakten ohne weitere Berichte (aber einem nicht bindenden Antrag) dem geschäftsleitenden Auditor des zuständigen Militärgerichts zu, welcher sie einem seiner Auditoren zur Bearbeitung zuweist, womit die Verantwortung des UR endet.17 14 Dies kann spätestens dann böse Überraschungen bergen, wenn der UR nach abgeschlossener BA Antrag auf Anordnung der VU gegen bestimmte Beteiligte der BA stellt; diese haben ihre Aussagen in diesem – der VU – vorausgehenden Verfahren bereits deponiert und die BA-Akten werden auch in der VU aufgenommen. 15 Ob diese Bestimmung allenfalls nur die rechtliche Grundlage für die nachträgliche Entschädigung eines anfänglich erbetenen Verteidigers darstellt, wenn der BA keine Folge gegeben wird, muss der Autor mangels anderer Erfahrungen offen lassen. 16 Trp Kdt neigen meiner Erfahrung nach daher eher zur Anordnung einer BA, einerseits wegen des Begriffes "Beweisaufnahme", wenn sie Klärung eines Vorfalles wünschen, und anderseits um nach Abschluss der Untersuchung das Heft wieder in die Hand zu erhalten. Ein Kdt hingegen, der eine ihn ressourcenmässig belastende Situation abgeben will, ist meiner Erfahrung nach oft für eine VU zu gewinnen, da die Militärjustiz ihm dann als Dienstleister das Problem "abnimmt". 17 Dies wiederum kann insofern Probleme mit sich bringen, als der fallführende UR nicht stets bereits als untersuchende Behörde während des laufenden Verfahrens Aspekte der Anklageerhebung resp. 7 2.4. Die Situation eines militärischen Beschuldigten Wird ein militärischer Tatverdächtiger18 oder Beschuldigter19 ausserhalb des Dienstes von der Eröffnung einer militärischen Strafuntersuchung betroffen, so sieht seine Lage nicht wesentlich anders aus, als die eines Angeschuldigten in zivilen Verfahren. Weilt er jedoch im Dienst, so verbleibt er – neben seiner Rolle als Partei in einem Strafverfahren – Angehöriger der Armee und als solcher militärischem Befehl unterstellt und militärischem Gehorsam verpflichtet20. Der Trp Kdt verfügt solange und soweit über die ihm unterstellten Wehrmänner, als nicht der militärische Untersuchungsrichter Anordnungen gemäss MStP trifft. Dies kann für den militärischen Beschuldigten eine mit zivilen Situationen in keinster Art und Weise vergleichbare Lage schaffen: Arbeiten Militärpolizei, militärischer UR und Trp Kdt eng zusammen, können dem beschuldigten AdA Aufenthaltsort, Verhaltensweisen, Kontakte und Verschiebungen befohlen werden, soweit (noch) keine Zwangsmassnahmen (Durchsuchungen, Inhaftierung usw.) durchzuführen sind. Selbst unter peinlichster Wahrung aller Rechte eines Beschuldigten ist so das Korsett des Beschuldigten bedeutend enger, als dies je in einem zivilen Verfahren bei einem nicht verhafteten Angeschuldigten der Fall wäre21. Der militärische UR verfügt neben der Mitarbeit der Militärpolizei und den strafprozessualen Instrumenten insbesondere über die personellen und materiellen Ressourcen der Truppe sowie den Kenntnissen und Arbeitsmitteln der kantonalen Kreiskommandi, des Personellen der Armee (J1 im Stab des Chefs der Armee) sowie der zahlreichen militärischen Verwaltungskörper und Dienststellen22. Dieser geballten und kaum zu überschauenden Ladung von Wissen und Arbeitskraft steht der Beschuldigte alleine gegenüber. Aburteilung im Auge behalten muss, was für den Strafverfolger im Staatsanwaltschaft-Modell absolute Pflicht ist, will er sich nicht später vor Gericht Probleme schaffen. 18 Terminologie im Rahmen einer Vorläufigen Beweisaufnahme, nur in Art.108 Abs. 3 MStP. 19 Terminologie im Rahmen einer Voruntersuchung, Art. 51 MStP und weitere. 20 vgl. Ziff. 21 Abs. 2 DR 04. 21 Dies hat immer, sofort und tiefgreifend Wirkung auf die Wahrnehmung militärischer Beschuldigter: Das Schwert im Emblem der Militärpolizei und die violette Farbe der Patten des Untersuchungsrichters haben auch lange Jahre nach Kriegsende und Ende des Kalten Krieges eine noch immer erhebliche Schreckwirkung, welche schon lange nicht mehr durch Verhalten und Amtsführung von Militärpolizei und militärischem Untersuchungsrichter verursacht sind. Bei ehemaligen AdA, welche lange vor der Armeereform '95 Dienst geleistet haben, hat die Farbe violett nahezu mythischen Charakter (Erfahrung aus vielen Gesprächen mit älteren ehemaligen AdA). 22 als Beispiele ohne Vollständigkeitsanspruch: diverse Kompetenzzentren des Heeres in den Bereichen Waffen/ Ausrüstung und Fahrzeuge/ Ausbildung, der Logistikbasis der Armee (LBA), der Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB), dem Strassen- und Schifffahrtsamt der Armee, dem Schadenzentrum VBS, dem Militärärztlicher Dienst (Mil Az D), den spezialisierten Diensten für Unfallverhütung/ Extremismus/ Informatik- und Objektsicherheit (IOS) usw.. 8 2.5. Verfahrensabschluss und –fortgang Im Unterschied zum bürgerlichen Strafverfahren im Staatsanwaltschaftsmodell und auch zu jenem des gemässigten Untersuchungsrichtermodells erstellt der Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung keine abschliessende Darstellung der Untersuchungsergebnisse, sondern schliesst die Untersuchung mit einer formellen Schlussverfügung ab, ordnet die Akten des Strafdossiers und leitet dieses dem geschäftsleitenden Auditor (militärischer "Staatsanwalt") des zuständigen Militärgerichts zu. Sind keine Beweisergänzungsbegehren gestellt oder ist rechtskräftig darüber entschieden worden, hat der militärische Untersuchungsrichter seine Pflicht getan. In sehr seltenen Fällen machen die Gerichtspräsidenten Gebrauch von ihrem Recht auf Anordnung von Beweisaufnahmen (Art. 128 MStP) und beauftragen dazu den Untersuchungsrichter (vor allem bei nachträglichen Abklärungen, allenfalls Vergabe von Sachverständigengutachten). 9 3. Art. 166 MStP: Die Beschwerde gegen den militärischen Untersuchungsrichter 3.1. Gesetzliche Grundlagen im MStP (SR 322.1): siehe im Anhang 1 3.2. Weitere Abwehrmöglichkeiten des militärischen Beschuldigten Im Verlaufe eines Strafverfahrens kann ein militärischer Beschuldigter an verschiedensten Begebenheiten, Handlungen und Situationen Anstoss nehmen und sich dagegen zu Wehr setzen wollen. Der MStP sieht für zumindest aus Sicht eines Angeschuldigten wohl gleichgelagerte Probleme mehrere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe vor: 3.2.1. Haftentlassungsgesuch Jede Äusserung des Beschuldigten, dass er mit der Verhaftung (Art. 57 MStP) resp. der Versetzung in Untersuchungshaft (Art. 59 MStP) nicht einverstanden sei, muss als Haftentlassungsgesuch verstanden (Art. 59 Abs. 1 MStP) und durch den Untersuchungsrichter an den Präsidenten des zuständigen Militärgerichts weitergeleitet werden (Art. 167 lit. a MStP). 3.2.2. Ausstandsbegehren Sieht der Beschuldigte im zuständigen Untersuchungsrichter eine Amtsperson, welche er nicht für objektiv, neutral und unvoreingenommen hält, steht ihm zur Geltendmachung der Ablehnung die Möglichkeit eines Ausstandsbegehrens zur Verfügung (Art. 34 MStP). Dieses ist an das zuständige Militärgericht zu richten (Art. 36 Abs. 1 MStP) oder im Fall der Einreichung beim Untersuchungsrichter von diesem an den Präsidenten des Militärgerichts zum Entscheid weiterzuleiten (Art. 37 Abs. 1 MStP). 3.2.3. Strafanzeige Selbstredend steht dem Beschuldigten auch das Mittel der Strafanzeige gegen einen militärischen Untersuchungsrichter offen, wenn dieser durch seine Amtsführung einen Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen schafft. Auf weitere Ausführungen hierzu wird jedoch verzichtet. 3.2.4. Dienstbeschwerde? Da es sich sowohl beim Beschuldigten wie auch beim Untersuchungsrichter um Militärpersonen handelt, stünde ebenfalls das Mittel der Dienstbeschwerde gemäss Ziffer 104 des Dienstreglements 04 im Raum23: "Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan." Die Dienstbeschwerde ist beim eigenen Vorgesetzen einzureichen (Ziffer 105.1 DR); zu entscheiden ist sie durch den Vorgesetzten des Beschwerdegegners (Ziffer 105.2). Sollte die Auffassung vertreten werden, dass neben den weiteren Rechtsmitteln im Strafverfahren auch 23 In der durchgesehenen Literatur wird das Problem an keinem Ort aufgeworfen. 10 die Dienstbeschwerde nach DR 04 möglich wäre, würde dies zu sehr schwierigen Verfahren führen: Der Vorgesetzte eines Beschuldigten müsste die Dienstbeschwerde entgegennehmen und herausfinden, wer der Vorgesetzte des konkreten UR ist. Bei einem mil UR, welcher einem Militärgericht zugeteilt ist (Normalfall24), wäre dies der Gerichtspräsident. Dieser jedoch verfügt über keine Befehlsgewalt gegenüber dem UR, wenn dieser ein konkretes Verfahren führt. Die Anwendbarkeit der Dienstbeschwerde nach DR 04 ist daher im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens – ungeachtet der gesetzlichen und reglementarischen Situation – zu verneinen und den Rechtsmitteln nach MStP ausschliesslichen Vorzug zu geben. 3.3. Mögliche Beschwerdegegenstände im Verlaufe eines Militärstrafverfahrens Nachdem vorgenannte Rechtsmittel ausgeschieden sind, verbleiben folgende Gegenstände für eine Beschwerde nach Art. 166 MStP25, welche grundsätzlich an eine Frist von fünf Tagen gebunden ist (Art. 168 Abs. 1 1.Satz): a) Ist der Beschuldigte mit einer Umgangsweise oder Verhaltensweise ihm gegenüber nicht einverstanden, so kann er dagegen Beschwerde beim Oberauditor führen. Soweit eine Schwelle überschritten ist, dass auch der Anschein der Befangenheit eintritt, so spaltet sich der Rechtsweg und es besteht eine parallele Zuständigkeit von Oberauditor und dem Gerichtspräsidenten im Ausstandsverfahren (Art. 36 MStP; vgl. unten 4.23). b) Ist der Beschuldigte mit konkreten Vorgehensweisen und Handlungen des UR nicht einverstanden, so kann er ebenfalls Beschwerde beim Oberauditor führen.26 c) Will der Beschuldigte sich gegen angeordnete Zwangsmassnahmen (ausser der Anordnung der Untersuchungshaft) wehren, so kann er Beschwerde beim OA führen; die jeweiligen Verfügungen müssen daher auch entsprechende Rechtsbelehrungen enthalten (HD-Befehl, Beschlagnahmeverfügung, Ersatzmassnahmen-Anordnung, u.a.). d) Verlangt der Beschuldigte vom UR Handlungen oder Vorgehensweisen, welche dieser nicht durchführen will, oder will Untätigkeit bzw. Verzögerungen des UR rügen, so verbleibt ihm ebenfalls die Beschwerde an den OA (welche ausnahmsweise als Rechtsverweigerungs- oder –verzögerungsbeschwerde an keine Frist gebunden ist; Art. 168 Abs. 1 2.Satz). Nachdem die theoretischen und praktischen Grundlagen dargelegt sind, will ich mich den konkreten und im Archiv des Oberauditorats recherchierten Fällen zuwenden. 24 Der Autor war in seiner Anstellungszeit als Zeitmilitär-UR im Stab des Oberauditors eingeteilt, womit der Oberauditor direkter Vorgesetzter und zugleich Träger der Disziplinarstrafgewalt gewesen ist (Art. 7 Abs. 2 MStV). 25 Unterteilung nach Ansicht des Autors aus seiner Erfahrung. 26 Wie der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschuldigte allerdings darauf kommen soll – und dies innert fünf Tagen nach Eintreten eines Beschwerdegrundes –, ohne dass er grundsätzlich über das Mittel der Beschwerde nach Art. 166 MStP aufgeklärt wird, ist offen, denn eine grundsätzliche Pflicht, den Beschuldigten neben Schweigerecht und Verteidigungsrecht auch über das Recht der Beschwerde zu belehren, besteht m.E. nicht. Der Autor hat dies jeweils so gehandhabt, dass er im Konfliktfall den Beschuldigten darüber belehrt hat und immer standardmässig in der Schlusseinvernahme vor Abschluss des Verfahrens auf die Beschwerdemöglichkeit hinweist (unter Abgabe eines voradressierten Couverts mit der Beschwerdeadresse). 11 4. 39 Beschwerdefälle 1996-2009: eine Situationsaufnahme In diesem Kapitel sind die im Archiv des Oberauditorats27 recherchierten Beschwerdefälle der Militärjustiz auszuwerten28: Liste siehe Anhang A. Dies soll standardisiert gemacht werden, indem stets der Hintergrund der militärischen Strafuntersuchung, die Beschwerdegenese (soweit möglich), der Beschwerdegegenstand und der Beschwerdeentscheid dargelegt werden.29 4.1. VPB 62.23: auszugsweise publizierter Beschwerdeentscheid vom 05.12.1996 4.1.1. Beschwerdegegenstand Der eines nicht genannten, aber nicht rechtshilfefähigen Verbrechens verdächtigte Beschuldigte wurde während laufender Untersuchung aus der Untersuchungshaft entlassen, wobei der mil UR die Ausweisdokumente beschlagnahmte, eine Schriftensperre erliess und eine Meldepflicht auferlegte, wogegen der Beschuldigte Beschwerde erhob mit der hauptsächlichen Begründung, die verfügten Ersatzmassnahmen seien mangels Fluchtgefahr unnötig resp. unverhältnismässig. 4.1.2. Beschwerdeentscheid Der OA wies die Beschwerde teilweise ab und erkannte die angeordneten Massnahmen der Ausweisbeschlagnahme und Schriftensperre als notwendig und verhältnismässig. Der Entscheid hielt fest, dass Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft 1) weiterbestehende Haftgründe verlangen, in casu eine konkretisierte Fluchtgefahr, 2) eine geringere Intensität als Haft aufweisen und 3) nicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürften, da im Gesetz nicht vorgesehene Ersatzmittel zulässig seien, sofern sie zur Abwendung einer sonst nicht vermeidbaren Untersuchungshaft eingesetzt werden. Die Schriftensperre sei zudem zur Verhinderung einer Reise ins Ausland geeignet, doch belasse sie dem Beschwerdeführer die Bewegungsfreiheit im Inland. Die Schriftensperre wurde bestätigt, da die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet seien, die Präsenz des Verdächtigen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren sicherzustellen. Die Meldepflicht hingegen wurde als unverhältnismässig erachtet und aufgehoben, da der Beschwerdeführer bei seinem Verteidiger ein Domizil habe und dem Verteidiger zugebilligt wurde, jederzeit den Kontakt zu seinem Klienten herzustellen. 27 Oberauditorat der Armee, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern. In den nachfolgenden Darstellungen werden die betroffenen Beschwerdeführer gemäss Weisung betreffend Anonymisierung des Oberauditors an den Schreibenden lediglich als Sdt, Uof oder Of bezeichnet und mit einer Ordnungszahl angeführt. Betroffene Beschwerdeführer und Beschwerdegegner als Ad MJ werden nur mit ihrer Funktion bezeichnet; soweit jedoch der Schreibende als UR Beschwerdegegner war, wird dies offengelegt. 28 Mit besonderem Dank an den Stabschef der Militärjustiz, Herrn Reto Tritten, sowie den Archivar des Oberauditorats, Herrn Peter Widmer. 29 Die ersten drei besprochenen Entscheide sind aus der VPB; diese Entscheide lagen mir nur in Form der VPB-Publikation vor; im Oberauditorat konnten diese Fälle nicht identifiziert werden, weswegen die Akten des Strafverfahrens durch mich nicht beigezogen werden konnten. 12 4.2. VPB 62.22: auszugsweise publizierter Beschwerdeentscheid vom 12.05.1997 4.2.1. Beschwerdegegenstand In einem Strafverfahren wegen Verbrechen gegen das Kriegsvölkerrecht entschied der mil UR, dass beim gegebenen Stand des Untersuchungsverfahrens der Angeschuldigte und dessen Anwälte Zugang zu Protokollen und Videoaufzeichnungen der Zeugen haben sollten, diese jedoch anonymisiert würden, aber keine Einvernahmen oder Konfrontationen mit den Zeugen zugelassen würden, wogegen Beschwerde erhoben wurde. 4.2.2. Beschwerdeentscheid Der OA hielt fest, dass auch gemäss EMRK das Recht des Angeschuldigten, Belastungszeugen selber befragen zu können, nicht absoluten Wert geniesse. Bevor nicht festgestellt sei, welche Zeugenaussagen als Beweismittel der Anklage dienen würden, sei die Sicherheit der 39 vorhandenen Zeugen zu garantieren. Auch statuierten Art. 79 und 110 MStP kein absolutes Recht auf Teilnahme an Zeugeneinvernahmen im Untersuchungsverfahren. Wenn ein Zeuge einer glaubhaften und fassbaren Gefahr für sich oder Angehörige ausgesetzt sei, könnten Angeschuldigter und Verteidiger von der Einvernahme des Zeugen ausgeschlossen werden. "L'obligation de rechercher la vérité matérielle peut donc commander de prendre des dispositions permettant au témoin de déposer sans danger" (Erwägungen, Ziffer 4 Absatz 3). Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die ethnischen Konflikte in Rwanda erwiesenermassen nicht beendet seien und die Gefahr für Zeugen und deren Angehörige bei Bekanntgabe der Identität notorisch seien, dass diese Einschüchterungs- und Racheakten oder sogar der Liquidierung ausgesetzt seien. Hingegen sei den Verteidigungsrechten im Hauptverfahren vor Gericht unter Unmittelbarkeit mit angemessenen Schutzmassnahmen Rechnung zu tragen. In diesem späteren Verfahrensstand seien unter Verantwortung des urteilenden Gerichts die Rechte der Befragung und Konfrontation zu gewähren. 4.3. VPB 62.21: auszugsweise publizierter Beschwerdeentscheid vom 17.03.1997 4.3.1. Beschwerdegegenstand In einem Strafverfahren gegen einen erfahrenen Offizier wegen Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften machte dieser Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung, weil diese ohne begründeten Verdacht erfolgt und nicht zumutbar gewesen sei. Ebenfalls erfolgte eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Untersuchungsrichter wegen Amtsgeheimnisverletzung, weil dieser den Oberauditor sowie eine Zeitung über die Hausdurchsuchung informiert habe. 4.3.2. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor wies die Beschwerde ab, weil das Verhalten des Beschwerdeführers in der Einvernahme, welche der Hausdurchsuchung voran gegangen ist, sehr wohl einen Verdacht auf die ihm vorgeworfenen Delikte ergeben habe. Aussagen, welche angesichts der beruflichen Erfahrung des Betroffenen unglaubwürdig erscheinen würden, könnten die Vermutung begründen, er habe unerlaubterweise klassifizierte Informationen in seinem Gewahrsam. Die Zumutbarkeit sei zudem kein Kriterium für eine Hausdurchsuchung, so dass diese Rüge unbeachtet blieb. 13 Da der Oberauditor einerseits Aufsichtsorgan der Untersuchungsrichter sei und andererseits gesetzlich die Funktion der fachlichen Beratung übertragen erhalten habe, stelle eine Information an ihn keine Amtsgeheimnisverletzung dar. Bezüglich der Information der Presse wurde festgehalten, dass diese ihr Wissen um die Hausdurchsuchung nicht vom UR erhalten habe, womit der diesbezügliche Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung nicht nur unbegründet, sondern haltlos sei. Der Antrag des UR auf Auferlegung der Kosten wurde aber dennoch abgewiesen, weil es aufgrund der zu knappen Begründungen in der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung nicht unverständlich erschien, dass der Beschwerdeführer "Mühe bekundete, die gegen ihn verhängten Zwangsmassnahmen zu begreifen und deshalb zum Mittel der Beschwerde gegriffen hat" (Erwägung 4, Abs. 3). 4.4. TM DIV 10A 98 95: Beschwerdeentscheid vom 22.02.1999 in Sachen recr 1 gegen UR X 4.4.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen recr 1 wurde ein Strafverfahren geführt, weil er sich in der Geb Inf RS im Sommer 1998 geweigert hatte, eine Waffe zu führen. Er wurde am 24.02.2000 vom TM Div 10A wegen Dienstuntauglichkeit freigesprochen. 4.4.2. Beschwerdegegenstand Der angeschuldigte Rekrut hatte vom mil UR verlangt, ihn einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen zu lassen, weil er die Waffe deswegen verweigert hatte, weil er sich statt in freier Natur in einer Festung eingeschlossen wiedergefunden habe und zudem als Vegetarier Ernährungsprobleme im Militärdienst habe, was zu einer tiefen Depression geführt habe. Mit der Begründung, eine spezialisierte Abklärung sei für die Erhellung der strafrechtlich relevanten Tatsachen nicht notwendig, hat der mil UR dieses Begehren abgelehnt, wogegen recr 1 Beschwerde erhoben hat. 4.4.3. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor hat in seinem Entscheid den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Gesuches um Zulassung zum waffenlosen Dienst verwiesen, womit auch das militärische Strafverfahren sistiert würde, da alle vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdegründe und der Beschwerde beigelegten Aktenstücke in diesem Zulassungsverfahren geprüft würden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, weil eine psychiatrische Begutachtung durch die Strafverfolgungsbehörden in diesem Verfahrensstadium nicht notwendig sei. 4.5. TM DIV 10B 98 89: Beschwerdeentscheid vom 15.07.1999 in Sachen sof 5 gegen UR X 4.5.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen sof 5 wurde eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet, weil er als Kp Fw eine geladene Pistole auf einen Uof seiner Kp gerichtet haben soll. Auf Antrag des deutschsprachigen UR wurde eine Voruntersuchung angeordnet und der Beschuldigte 14 schliesslich am 11.10.2001 vom TM Div 10A wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften verurteilt, in allen übrigen Anklagepunkten jedoch freigesprochen. 4.5.2. Beschwerdegegenstand Nachdem dem betroffenen Tatverdächtigen sof 5, einem Instruktorenanwärter, im Verlaufe der vorläufigen Beweisaufnahme durch den UR die Beschlagnahmeverfügung über seine militärischen Waffen zugestellt wurde, erhob dieser Beschwerde gegen diese Verfügung und machte geltend, dass er 1) alle Belastungen der bedrohten Person bestreite, 2) wegen einer Belastung durch den Kdt suspendiert worden sei, 3) zu keinem Zeitpunkt mit der bedrohten Person konfrontiert worden sei, 4) während den Amtshandlungen nicht als Unschuldiger, sondern als Schuldiger behandelt worden sei, 5) zu keinem Zeitpunkt gegen den Munitionsbefehl verstossen habe und 5) die Beschlagnahmeverfügung erst 11 Tage nach der Sicherstellung erhalten habe. 4.5.3. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor stellt in seinem Beschwerdeentscheid fest, dass sich die Beschwerde zwar gegen die Beschlagnahmeverfügung des mil UR richte, jedoch auch alle anderen Beschwerdepunkte zu prüfen seien. Dem UR könne keine Verletzung der Unschuldsvermutung vorgeworfen werden, da dieser seine Entscheide und Massnahmen auf mehrere Aussagen und somit einen genügenden Tatverdacht abgestellt habe. Bezüglich der administrativen Entlassung komme dem mil UR keine Entscheidkompetenz zu und dessen negative Empfehlung auf Anfrage des Kdt sei durch die Verdachtsmomente gerechtfertigt gewesen. Bezüglich der nicht erfolgten Konfrontation hält der OA fest, dass sof 5 zu keinem Zeitpunkt eine solche verlangt habe und da es sich um eine BA handle, ohnehin alle weiteren Beweismittel in der VU zu erheben seien. Inwiefern der Beschwerdeführer sich allenfalls einer Nichtbefolgung des Munitionsbefehls schuldig gemacht habe, sei Gegenstand der Strafuntersuchung und einem Beschwerdeentscheid des OA nicht zugänglich, somit nicht zu hören. Die verzögerte Zustellung der formellen Beschlagnahmeverfügung sei durch den mil UR genügend erklärt und auch nicht geeignet gewesen, die Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen, da dessen Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung zu laufen begonnen habe. Im Übrigen merkt der Entscheid klar an, dass auch die Beschlagnahme der Waffen grundsätzlich und ungeachtet einer allfälligen Strafbarkeit durch die konkrete durch sof 5 gesetzte Gefahr gerechtfertigt gewesen sei. 4.6. TM DIV 2 98 105: Beschwerdeentscheid vom 01.03.2000 in Sachen sdt 6 gegen UR X 4.6.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen sdt 6 wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Nichteinrückens zum Verbliebenenkurs (Nichtleisten der jährlichen Schiesspflicht) geführt, wobei er mit Strafmandat vom 21.03.2000 wegen Militärdienstversäumnis verurteilt wurde. 15 4.6.2. Beschwerdegegenstand Nachdem der Beschwerdeführer sich gegen eine ganze Reihe von Personen beschwert hatte, bestätigte er auf Anfrage des Oberauditorats, dass er auch Beschwerde gegen den mil UR führen wolle. Er machte im November 1999 geltend, der UR habe ihm im Dezember 1997 ein Schreiben mit einem vorformulierten Schuldeingeständnis zugestellt, welches er hätte unterschreiben und zurückschicken sollen, ohne jemals vom UR angehört worden zu sein und ohne dass er sich seiner Auffassung nach überhaupt schuldig gemacht habe. 4.6.3. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor hiess die Beschwerde vollumfänglich gut, wies den UR auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung hin, entzog dem UR das Dossier und übergab dieses einem anderen mil UR. Der UR habe mit seinem Schreiben die Rechte des Angeschuldigten auf persönliche Anhörung verletzt, sich somit ungerecht verhalten und das Vertrauen in die Justiz und den UR beschädigt, weswegen die Untersuchung durch einen anderen UR fortzuführen sei. Anzumerken ist, dass der OA auf die Beschwerde eingetreten ist, weil er das Schreiben des UR im Dezember 1997 als Rechtsverweigerung qualifizierte und somit auch eine Beschwerde im November 1999 noch möglich sei. 4.7. TM DIV 2 98 93: Beschwerdeentscheid vom 15.06.2000 in Sachen sdt 7 gegen UR X 4.7.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen sdt 7 wurde ein Strafverfahren wegen Nichteinrückens in den WK 1996 sowie Nichtleisten der Schiesspflicht im gleichen Jahr geführt, welches am 07.11.2000 durch den Auditor wegen Dienstuntauglichkeit unter Kostenauflage eingestellt wurde. Das TM Div 2 bestätigte die Kostenauflage, das Militärkassationsgericht jedoch hob diese dann am 11.05.2001 wieder auf. 4.7.2. Beschwerdegenese Nachdem der mil UR das Dossier des sdt 7 nach übernommenem Verfahren im Jahr 2000 an die Untersuchungskommission (UC) geschickt hatte, wollte diese eine Dienstuntauglichkeits- erklärung vornehmen, wogegen sdt 7 Einsprache erhoben hatte. Nachdem das Dossier des Bundesamtes für Militärversicherung sowie ein Entscheid des jurassischen Versicherungsgerichts ebenfalls beigezogen worden waren, hielt die UC an ihrem geplanten Entscheid fest, benötigte jedoch hierfür das Dienstbüchlein des Beschuldigten. Auch auf mehrfache Aufforderung der jurassischen Militärverwaltung hin reichte der Beschuldigte dieses nicht ein, worauf der mil UR der Kantonspolizei einen Hausdurchsuchungsbefehl erteilte. 4.7.3. Beschwerdegegenstand Der Beschwerdeführer machte zwei Tage nach erfolgter Hausdurchsuchung geltend, er habe nun genug durch die Armee und den mil UR gelitten und der UR, seine Familie und alle Verantwortlichen bis zum Bundesrat hätten nun zur Rechenschaft gezogen zu werden. 16 4.7.4. Beschwerdeentscheid Der OA wies die Beschwerde gegen den mil UR in einem Kurzentscheid ab, da die Hausdurchsuchung aufgrund der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit des Beizuges des Dienstbüchleins nicht unverhältnismässig gewesen sei und nicht nur durch die Umstände des Verfahrens gerechtfertigt, sondern auch vorteilhaft für den Beschwerdeführer gewesen sei, da dieser durch Untauglichkeitserklärung jeder Sanktion wegen Dienstversäumnisses entrinnen ("échapperait", Ziffer II.8 des Entscheids) könne. 4.8. Div Ger 12 2000 3: Beschwerdeentscheid vom 28.09.2000 in Sachen 8a und 8b gegen UR X 4.8.1. Hintergrund des Strafverfahrens Nachdem in der Nacht vom 16./17.07.1999 in Ruggell/ FL ein Grenzwachtzwischenfall mit tödlichem Ausgang für die involvierte Zivilperson sowie einen Grenzwächter stattgefunden hatte, wurde gegen den überlebenden Grenzwächter eine Voruntersuchung betreffend Tötung der Zivilperson durch Schussabgaben geführt. Das Strafverfahren gegen den betroffenen Gzw wurde am 30.04.2002 durch den Auditor zufolge Rechtfertigung durch Notwehrhandlung eingestellt, wogegen kein Rechtsmittel eingelegt wurde. 4.8.2. Beschwerdegenese Nach dem schwerwiegenden Vorfall vom Juli 1999 wurden durch die Staatsanwaltschaft Liechtenstein, das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, die Fürstliche Landespolizei, den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen sowie das Institut für Gerichtsmedizin St. Gallen umfangreiche Ermittlungen geführt. Schliesslich erstattete der mil UR im Dezember 1999 den Schlussbericht in der vorläufigen Beweisaufnahme und eine Voruntersuchung gegen den Gzw wegen "Tötung nach Art. 115 MStG mit Notwehr gemäss Art. 25 MStG" wurde eröffnet. Nach durchgeführter Voruntersuchung lehnte der mil UR im Juli 2000 diverse Beweisergänzungsbegehren des Vertreters der Hinterbliebenen 8a und 8b des Todesschützen ab. 4.8.3. Beschwerdegegenstand Der Vertreter der Hinterbliebenen verlangte die Aufhebung der die Beweisergänzungsbegehren der Geschädigten abweisenden Verfügung und stellte nachgenannte Anträge: - Ergänzung der Untersuchung und Ausdehnung auf eventuelle Notwehrüberschreitungen des überlebenden Gzw; - die Durchführung eines erneuten Augenscheins mit ergänzender Tatrekonstruktion; - nähere Ermittlungen zum zeitlichen Ablauf durch Einvernahme weiterer Personen aus einem nahen Restaurant sowie konkret in der Beschwerde genannter Zeugen; - die Erstellung eines separaten Gutachtens über Schmauchspuren an den Händen des Gzw und über die Schusskanäle in der Leiche der Zivilperson sowie die erneute Einvernahme des Gzw betreffend Standorte der Schussabgaben und den zeitlichen Abläufen. Grundsätzlich kritisierte der Hinterbliebenenvertreter die im Schlussbericht (angeblich) vorweggenommene Zubilligung der konkret ausgeübten Notwehr und erhob Zweifel an der Richtigkeit des ermittelten Tatablaufs. 17 4.8.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor wies in seinem ausführlichen Beschwerdeentscheid sämtliche Anträge des Geschädigtenvertreters klar ab, - grundsätzlich, weil es im Hinblick auf eine allfällige Hauptverhandlung nicht erforderlich sei, in der Voruntersuchung umfassend Beweise zu erheben, die irgendwie dienlich sein könnten, sondern jene, die geeignet seien, strafrechtlich relevantes Tun darzulegen oder zu widerlegen; im Übrigen seien im vorliegenden Fall äusserst breitgefächerte und vollständige Ermittlungen getätigt worden; - bezüglich der Ausdehnung auf einen Notwehrexzess, weil in der Voruntersuchung ein faktischer Lebensvorgang zu ermitteln sei und nicht ein gesetzlich umschriebener Tatbestand oder gar die rechtliche Qualifikation eines Geschehens; - bezüglich der Durchführung eines erneuten Augenscheins, weil ein aufwändiger Augenschein mit Tatrekonstruktion stattgefunden habe, bevor die Hinterbliebenen anwaltschaftlich vertreten gewesen seien und die Tatsache, dass diese mangels Teilnahmegesuch nicht daran teilgenommen hätten, eine weitere Durchführung nicht rechtfertigen würde, zumal der Antrag unbegründet und mit einer Beschränkung auf das Wesentliche im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der VU nicht vereinbar sei; - bezüglich der weiteren Befragungen, weil die erneute oder zusätzliche Befragung von Personen keine neuen oder relevanten Erkenntnisse bringen könnte und auch nicht gefordert werden könne, dass "sämtliche Widersprüche (…) festgehalten und pseudomathematisch gegeneinander abgewogen werden müssen" (Ziffer II.5 Absatz 3 des Entscheides); - bezüglich der Erstellung von zwei weiteren Gutachten, weil die erhobenen Beweise und erstellten Gutachten nicht im Widerspruch unter sich oder den getätigten Aussagen des Gzw stehen würden und der relevante Sachverhalt durchaus rechtsgenüglich erhoben sei; - bezüglich der erneuten Einvernahme des Gzw, weil dessen Aussagen mit den Ergebnissen der Ermittlungen grundsätzlich übereinstimmen würden und den Geschädigten zudem kein Rechtsnachteil entstehe, weil im Rahmen einer allfälligen Hauptverhandlung ohnehin alle Einvernahmen nochmals durchgeführt würden. Der Oberauditor stellte in seinem Entscheid darüber hinaus klar, dass es "im Strafprozess eine absolute, mathematisch oder naturwissenschaftlich exakt nachweisbare Gewissheit nicht geben und nicht gefordert werden kann" (Ziffer II.8 Absatz 3 des Entscheides). 4.9. Div Ger 7 99 60: Beschwerdeentscheid vom 31.05.2001 in Sachen Aud X gegen UR Y 4.9.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen einen Sdt wurde ein Strafverfahren wegen Kameradendiebstahles in der Art RS in Frauenfeld im Sommer 1999 geführt, welches mit Schuldspruch durch das Div Ger 7 am 30.08.2001 endete; eine erklärte Appellation wurde zurückgezogen. 4.9.2. Beschwerdegenese Nachdem der mil UR das Verfahren ein erstes Mal abgeschlossen hatte, stellte der zuständige Auditor Beweisergänzungsbegehren, von denen der UR zwei erledigte und zwei abwies und die 18 Untersuchung wiederum mit Schlussverfügung abschloss. Gegen diese Schlussverfügung erhob der Auditor Beschwerde. 4.9.3. Beschwerdegegenstand Der Auditor hatte dem UR beantragt, allfällige zivile Strafverfahren abzuklären (wurde in der Wiedereröffnung erledigt) und allenfalls Vereinigungen zu beantragen, dem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, beschlagnahmtes Deliktsgut freizugeben und den geschädigten AdA betreffend des Portemonnaie-Diebstahles als Zeuge zu befragen, dessen Zivilforderungen dem Beschuldigten vorzuhalten und grundsätzlich weitere Ermittlungen zum Portemonnaie-Diebstahl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Dritttäterschaft zu veranlassen. 4.9.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor hält fest, dass Begehren des Auditors um Ergänzung der Untersuchung auf das Vervollständigen von Beweisen ausgerichtet sein müssten, Begehren verfahrensmässiger Natur hingegen nicht Gegenstand eines Beweisergänzungsbegehrens sein könnten. Der Oberauditor trat daher auf die Anträge betreffend Koordination des militärischen mit allfälligen zivilen Strafverfahren, betreffend amtliche Verteidigung sowie Aufhebung der Beschlagnahme nicht ein. Da die weiteren Anträge die Ergänzung des Beweisergebnisses betrafen, trat der Oberauditor darauf ein, wies die Begehren aber ab, da die Notwendigkeit weiterer Abklärungen betreffend eingeleiteter ziviler Strafverfahren nicht ersichtlich sei und bezüglich des Portemonnaie-Diebstahles genügend hinreichende Verdachtsmomente vorliegen würden, gegen den nicht geständigen Kan Z. auch diesbezüglich Anklage zu erheben. Der Oberauditor hielt grundsätzlich fest, das Ergebnis einer Voruntersuchung müsse den Auditor in die Lage versetzen zu entscheiden, "ob hinreichender Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, oder ob genügend Anhaltspunkte fehlen und die Einstellung des Verfahrens vorzunehmen ist. (…) Es ist somit nicht Zweck der Voruntersuchung, den Sachverhalt nach der objektiven und subjektiven Seite hin derart umfassend abzuklären, dass die Akten spruchreif wären, wenn sie dem Auditor übermittelt werden" (Ziffer II.2 des Entscheides). Dies erkläre sich aus der Struktur des militärischen Strafprozesses, da das Schwergewicht der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung liegen solle. 4.10. TM DIV 10A 2002 104: Beschwerdeentscheid vom 30.01.2003 in Sachen sdt 9 gegen UR X 4.10.1. Hintergrund des Strafverfahrens Nachdem sdt 9 am 07.05.2001 im Kanton Zürich einen Strassenverkehrsunfall mit vier verletzten Militärpersonen verursacht hatte, wurde gegen ihn zuerst eine vorläufige Beweisaufnahme (durch einen deutschsprachigen mil UR) und schliesslich eine Voruntersuchung (durch einen französisch sprechenden mil UR) geführt. Mit Urteil vom 02.09.2004 wurde sdt 9 durch das TM 3 wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, das Gericht nahm jedoch aufgrund der bleibenden Schäden von sdt 9 Umgang von Strafe. 19 4.10.2. Beschwerdegenese Nachdem die Section du contrôle fédéral des véhicules de l'Etat-major général den Beschuldigten im April 2002 in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie beabsichtige, eine Kostenbeteiligung von 35% an den Unfallkosten aufzuerlegen, verlangte der Beschuldigte ins Französische übersetzte Kopien aller Schriftstücke, welche diese Verfügung motivieren sollten. Darüber hinaus führte der Beschuldigte Dienstbeschwerde gegen den verfügten Entzug der militärischen Fahrberechtigung beim Service juridique des Services centraux de l'Etat-major général. Der Rechtsdienst forderte die Sektion Motorfahrzeugkontrolle auf, das komplette Dossier einzureichen und alle relevanten Aktenstücke ins Französische übersetzen zu lassen. Die Sektion Motorfahrzeugkontrolle verzichtete im Mai 2002 in der Folge auf die Verfügung einer Kostenbeteiligung. Der Rechtsdienst liess dem Beschuldigten auf dessen Wunsch hin im Mai und Juni 2002 Auszüge aus dem Unfallrapport passageweise in französischer Übersetzung zukommen, nicht jedoch den Schlussbericht des mil UR. Im Strafverfahren liess sich der Beschuldigte ab Juni 2002 anwaltschaftlich vertreten. Die Verteidigerin forderte den mil UR im Juli 2002 auf, sämtliche Aktenstücke des Strafdossiers ins Französische übersetzen zu lassen. 4.10.3. Beschwerdegegenstand Nachdem der UR die integrale Übersetzung aller Aktenstücke im August 2002 abgelehnt hatte, erhob die Verteidigerin dagegen Beschwerde beim Oberauditor. Sie machte geltend, die Verweigerung der Übersetzung verletze Bundesverfassungsrecht sowie Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, welcher einer angeklagten Person das Recht gebe, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. 4.10.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor hielt fest, dass weder die Bundesverfassung, noch der MStP, noch die Rechtssprechung des Bundesgerichts, noch jene des Militärkassationsgerichts vorsehen würden, dass der Beschuldigte die Übersetzung von Strafakten in seine Muttersprache verlangen könne. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte fordere zwar klar auch die Übersetzung von Schriftstücken in einem Strafverfahren, verlange aber keine schriftliche Übersetzung der vollständigen Beweismittel oder jedes offiziellen Aktenstückes. "L'assistance prêtée en matière d'interprétation doit permettre à l'accusé de savoir ce qu'on lui reproche et de se défendre" (Ziffer II.3 Abs. 4 des Entscheides). Nachdem zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK festgehalten habe, dass es keinen Anspruch auf vollständige Übersetzung eines Urteils gebe, es hingegen dem Verteidiger obliege, dem Rechtsunterworfenen ein Urteil zu erklären und zu übersetzen, wies der Oberauditor die Beschwerde ab, da der Beschuldigte im vorliegenden Falle von einer nachweislich mehrsprachigen Anwältin vertreten werde und nun sowohl die Voruntersuchung durch einen französischsprachigen UR geführt werde wie auch eine allfällige Hauptverhandlung in französischer Sprache abgehalten würde. 20 Im Übrigen sei ein (deutschsprachiger) Schlussbericht des UR in der vorläufigen Beweisaufnahme ein rein internes Verfahrensdokument, welches nicht anfechtbar sei und bei Anordnung einer Voruntersuchung keine weitere Bedeutung mehr habe. 4.11. TM DIV 9B 2000 91: Beschwerdeentscheide vom 27.08.2003 in Sachen suff 10 und suff 11 gegen UR X 4.11.1. Hintergrund des Strafverfahrens Den beiden Tessiner Uof einer Flieger RS wurde vorgeworfen, zusammen mit einem weiteren sdt den sdt Y im Mai 1999 in der letzten Nacht der RS auf das Bett gefesselt und unter der Drohung, ihn zu masturbieren, diesen und einen weiteren Stubenkameraden genötigt zu haben, sich selbst zu befriedigen. Suff 10 wurde zudem vorgeworfen, denselben sdt Y vorgängig in einer Helikopterhalle mittels einer Winde und der Rettungsschlinge im Kombi während einiger Minuten einige Meter ab Boden aufgezogen zu haben. Mit Urteil vom 04.06.2004 sprach das TM 8 suff 11 vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Anstiftung dazu frei und verurteilte ihn wegen Freiheitsberaubung. Suff 10 wurde wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie Anstiftung dazu, Freiheitsberaubung, Nichtbefolgung von Dienstvorschriften und Missbrauch und Verschleuderung von Armeematerial schuldig gesprochen. 4.11.2. Beschwerdegenese Nach vier Jahren Voruntersuchung (!) hatte der zuständige mil UR im Jahr 2002 einem Facharzt der Psychiatrie den Gutachtensauftrag erteilt, das Opfer sdt Y bezüglich des 1) mentalen Zustandes, 2) der Glaubwürdigkeit, 3) der Schädigung der Persönlichkeit, 4) der Irreversibilität dieser Schädigungen, 5) der Behandlungsbedürftigkeit sowie 6) der Dienstfähigkeit zu untersuchen. Die Verteidigung protestierte gegen die Fragestellung 2 des mil UR an den psychiatrischen Gutachter. Das Gutachten wurde im Mai 2002 erstattet und im Juni 2003 (!) durch den mil UR vollständig zu den Akten genommen. 4.11.3. Beschwerdegegenstand Suff 10 und 11 liessen durch ihre Verteidiger Beschwerde gegen die Aufnahme des Gutachtens in die Strafakten führen, da insbesondere Ziffer 2 bezüglich der Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Opfers die Kompetenzen eines gerichtlichen Gutachters überschreite. 4.11.4. Beschwerdeentscheid Auf die Beschwerde von suff 11 wurde wegen nicht eingehaltener Frist nicht eingetreten. Die Beschwerde von suff 10 wurde abgewiesen. Zwar hielt der Oberauditor fest, es stehe nicht dem Gutachter als technischem Helfer des UR zu, objektiverweise nicht geklärte Sachverhalte zu erhellen, doch gereiche der Beizug des Gutachtens zu den Gerichtsakten dem Beschwerdeführer nicht zum Schaden. Es sei Aufgabe des urteilenden Gerichts, im Rahmen der Beweiswürdigung "discutere e valutare la perizia dal punto di vista probatorio e di eventualmente scartare le parte della perizia che non sono 'utilizzabili' perché per esempio oltrepassano le competenze dell'esperto" (Ziffer II.B.B. Absatz 2 des Entscheides). Im Übrigen 21 könne der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren sodann ein weiteres Gutachten beantragen oder weitere Beweisanträge stellen. Dem zuständigen UR wurde das Dossier jedoch – der Besonderheit des Falles und der Verfahrenslänge wegen – entzogen und einem anderen mil UR des TM 8 zur weiteren Bearbeitung zugeteilt. 4.12. Div Ger 3 2003 51: Beschwerdeentscheid vom 16.12.2003 in Sachen Sdt 12 gegen UR X 4.12.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen Sdt 12 wurde eine Strafuntersuchung wegen Nichteinrückens in den ADF 2003 geführt, welche mit Strafmandat des Auditors vom 21.01.2004 zur einer Verurteilung wegen fahrlässiger Militärdienstversäumnis sowie Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Verletzung der Meldepflichten) führte. 4.12.2. Beschwerdegenese Nachdem der Beschuldigte Sdt 12 über keine Meldeadresse verfügte und kein Aufenthalt zu ermitteln war, schrieb der mil UR den Beschuldigten im RIPOL aus und machte Zeugeneinvernahmen mit Schwester und ehemaligem Vermieter. Auf diesem Wege erfuhr der Beschuldigte von der Ausschreibung und meldete sich beim UR. Da der Beschuldigte keine Zustelladresse nennen wollte, machte der UR einen Treffpunkt mit dem Beschuldigten an einer Haltestelle des öffentlichen Verkehrs ab und führte ihn von da aus zu seinem Büro in einer gesicherten Liegenschaft einer staatlichen Verwaltung. Dort wurde der Beschuldigte während drei Stunden einvernommen und ihm am Schluss der Einvernahme die Identitätskarte abgenommen und eine monatliche Meldepflicht beim Sektionschef auferlegt. 4.12.3. Beschwerdegegenstand Sdt 12 erhob Beschwerde gegen den mil UR, nannte allerdings keinen Beschwerdegegenstand ausser die Abnahme der ID; er schilderte aber Kontaktnahme, Einvernahmeablauf und Einvernahmeort quasi als obskur und wünschte sich, dass man in diesem Land mehr miteinander sprechen würde. Da er sich aus finanziellen Gründen keine Wohnung leisten könne, somit also gar keine Adresse angeben könne, sei das Strafverfahren gesamthaft überflüssig gewesen. 4.12.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor nahm das als "Beschwerde" titulierte Schreiben des Angeschuldigten als solche entgegen und behandelte sämtliche in der Erzählung des Beschuldigten dargestellten Einzelpunkte als Beschwerdegegenstände: die Vorladung als solche, die Abnahme der ID, die Nachforschungen beim letzten Vermieter, die Dauer der Einvernahme sowie den Ort der Einvernahme. Der Oberauditor wies die Beschwerde vollumfänglich ab, da - der Untersuchungsrichter den Beschuldigten mindestens einmal zu den Vorwürfen einvernehmen müsse; 22 - bei einem nicht erreichbaren Beschuldigten Abklärungen zu dessen Aufenthalt zu machen seien; - die Ausschreibung zur Verhaftung eine adäquate Massnahme gewesen sei, nachdem der Beschuldigte längere Zeit nicht greifbar gewesen sei; - die Abnahme der ID und die Meldepflicht angesichts der ungeregelten Aufenthaltsverhältnisse des Beschuldigten mildere Alternativen zur Verhaftung gewesen seien; - weder Einvernahmeort noch Einvernahmedauer zu beanstanden - und keine Verfehlungen des UR auszumachen seien. 4.13. TM DIV 10A 2002 239: Beschwerdeentscheid vom 12.06.2003 in Sachen Aud X gegen UR Y 4.13.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen einen sdt wurde eine Strafuntersuchung wegen Nichteinrückens in den ADF 2002 sowie der Schiesspflicht 2001 geführt, welche der Auditor am 01.12.2003 wegen festgestellter Dienstuntauglichkeit einstellte und den Militärbehörden zur disziplinarischen Erledigung überwies. Die zuständige Militärbehörde erteilte dem sdt einen Verweis. 4.13.2. Beschwerdegenese Nachdem der mil UR Y30 die Voruntersuchung im Februar 2003 abgeschlossen hatte beantragte der zuständige Auditor X die Ergänzung der Voruntersuchung u.a. bezüglich des Beizuges von rechtskräftigen Urteilen sowie der Klärung von Datumsunklarheiten im Auszug aus dem Strafregister mit dem Gerichtsschreiber. Der mil UR lehnte das Beweisergänzungsbegehren ab, weil die Fragestellungen irrelevant seien und es im Übrigen fraglich sei, ob der Beizug von Urteilen, welche bezüglich der militärischen Delikte nicht einschlägig seien, überhaupt zulässig sei. In seiner Verfügung hielt der mil UR den Auditor im Dispositiv auch an, den Gesetzesbestimmungen der Art. 166 bis 171 MStP Beachtung zu geben. Der Auditor erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Oberauditor (siehe unten), dessen Rechtsdienst die Angelegenheit sistierte und den Präsidenten des TM 10A um Vermittlung zwischen Auditor und mil UR ersuchte. Nachdem der mil UR für ein Gespräch nicht zur Verfügung stand, gab der Präsident TM Div 10A im März 2003 den Auftrag an den OA zurück und die Beschwerde wurde formell entschieden. 4.13.3. Beschwerdegegenstand Der Auditor beantragte in seiner Beschwerde, dass der OA 1) beim mil UR intervenieren solle, damit dieser die beantragten Abklärungen vornehme, 2) den mil UR auf seine Pflichten aufmerksam mache, 3) die Verfügung des UR aufhebe, 4) endlich Massnahmen ergreife, damit die Verhaltensweisen des UR sich in Zukunft nicht mehr unerwarteterweise wiederholen würden. Im Übrigen hielt der Auditor fest: "Je suis vraiment étonné de la réaction soudaine et violente du […]." (Beschwerdeschrift, Seite 2 Absatz 2). 30 ebenfalls Beschwerdegegner im Fall 4.4. 23 4.13.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit der Beizug der rechtskräftigen Urteile betroffen war. Der Oberauditor hielt fest, dass dem mil UR bezüglich Beweisergänzungsbegehren ein Ermessen zukomme, er jedoch jenen Anträgen stattzugeben habe, welche den Auditor in die Lage versetzen sollen, über die Ausfällung eines Strafmandats, die Erstellung einer Anklageschrift oder die Einstellung der Strafsache zu entscheiden. Der mil UR könne also Begehren abweisen, "qui ne sont pas justifiées, pas nécessaires, inutiles ou qui nécessitent un acte d'instruction disproportionné par rapport au but poursuivi" (Ziffer II.1 Absatz 1 des Entscheides). Aus diesen Gründen wies der OA das Begehren um Klärung der Daten im Strafregisterauszug ab, da es sich dabei um ein Ersuchen um Erklärung und nicht eine Untersuchungshandlung handle, hiess die Beschwerde im Bezug auf Beizug der Urteile gut, da diese sehr gut geeignet seien, wertvolle Hinweise auf die Persönlichkeit des Beschuldigten sowie betreffend Verurteilungen nach BetmG auch der Diensttauglichkeit zu geben. Um ein "va-et-vient" (Ziffer II.3b) zu verhindern, habe der Rechtsdienst des OA diese selber (sic!) angefordert und beigelegt. In der Schlussziffer II.4 Absatz 2 des Entscheides wies der OA Auditor und mil UR auf das Dienstreglement (Ziffer 82) hin, wonach AdA sich unabhängig von Grad und Funktion respektieren und Kameradschaft pflegen sollten, und verlangte von beiden, "d'entretenir des liens de bonne camaraderie dans leurs rapports réciproques et d'exercer leur fonction respective dans le respect des disposition légales". 4.14. TM DIV 9B 2003 42: Beschwerdeentscheid vom 03.06.2004 in Sachen Aud X gegen UR Y 4.14.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen einen sdt wurde ein Strafverfahren wegen Nichteinrückens in den ADF 2002 sowie Nichtbefolgung von Meldevorschriften geführt; ebenso mussten die verschiedenen Teilnahmen an den obligatorischen Schiessen 2003 und 2004 untersucht werden. Mit Urteil vom 12.11.2004 wurde der sdt schliesslich des Militärdienstversäumnisses sowie der mehrfachen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften schuldig gesprochen. 4.14.2. Beschwerdegegenstand Nachdem der mil UR Y von sechs Beweisergänzungsbegehren des Auditors X nur deren vier teilweise entsprochen hatte, erhob der Auditor Beschwerde mit dem Antrag, dass auch die Begehren um Abklärung betreffend Zustellung des Marschbefehls und der Marschbefehlsadresse sowie der Absolvierung des Nachschiesskurses gutzuheissen seien. 4.14.3. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor hiess die Beschwerde vollumfänglich gut, da - zwar bei einem Dienst mit einer Einheit, welche auf dem Aufgebotsplakat aufgeführt sei, dieses als rechtsgültiges Aufgebot gelte, es jedoch Pflicht des UR sei, die Gültigkeit des 24 Aufgebots als objektives Tatbestandsmerkmal zu untersuchen, da dessen Fehlen oder fehlender Nachweis zum Freispruch führen müsse; - zudem die Meldung des Adresswechsels durch den Beschuldigten nicht geklärt sei (was zwar weder Gegenstand der Untersuchung noch der Beschwerde gewesen war!) und auch deswegen die Marschbefehlsadresse relevant sei; - bei einem Abschluss einer Voruntersuchung Ende Oktober 2003 (also wenige Wochen vor dem Nachschiesskurs anfangs bis Mitte November 2003) der Auditor problemlos verlangen könne, dass der UR auch diese Tatsache noch abkläre (welche nicht Gegenstand der Strafuntersuchung war!) und allenfalls das Verfahren auf diesen zusätzlichen Tatbestand auszudehnen habe. Der UR wurde durch den Oberauditor (gestützt auf Art. 170 MStP) darüber hinaus angewiesen, bei allfälliger Verletzung der Meldepflichten die Voruntersuchung ebenfalls auszudehnen. 4.15. Div Ger 7 2003 90: Beschwerdeentscheid vom 05.04.2004 in Sachen Beschwerdeführer 13 gegen UR X 4.15.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen einen Gzw Beamten wurde eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet, nachdem die Zivilperson 13 durch einen Anwalt eine Strafanzeige wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauch eingereicht hatte. Gegenstand war eine Kontrolle von Beschwerdeführer 13 und dessen Fahrzeug am Grenzübergang Au SG im Januar 2003. Mit Entscheid des Oberauditors vom 02.03.2004 wurde der Sache keine weitere Folge gegeben. 4.15.2. Beschwerdegenese Nachdem der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer 13 am 14.03.2003 Strafklage wegen des obgenannten Vorfalles erheben liess, führte der mil UR eine vorläufige Beweisaufnahme durch und erstattete seinen Schlussbericht, worauf der Oberauditor am 02.03.2004 dem Verfahren keine weitere Folge gab. Der Schlussbericht war dem Strafkläger nicht zugestellt worden, da dieser sich ausschliesslich an den Aussteller des Untersuchungsbefehls – in casu den OA – richtet. Nach Zustellung der Verfügung des OA erhob der Strafkläger Beschwerde gegen den UR wegen Aberkennung der Opferstellung. 4.15.3. Beschwerdegegenstand Der Strafkläger machte geltend, bereits mit Strafklage vom 14.03.2003 Beschwerden am Daumen dargelegt und somit implizit Opferstellung geltend gemacht zu haben. Er beantragte, den (nicht genannten) Entscheid des UR aufzuheben und Opferstellung zuzusprechen, Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit zu geben, eine gerichtliche Beurteilung gemäss OHG zu verlangen. 4.15.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor trat auf die Beschwerde gegen den Untersuchungsrichter nicht ein, da - durch den Beschwerdeführer keine zur Begründung der Opferstellung genügende Schädigung rechtsgenüglich dargelegt sei; 25 - die Handlungen des Grenzwächters aufgrund der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers anlässlich der Kontrolle am Grenzübergang Au SG in Erfüllung einer gesetzlich gebotenen Amts- und Berufspflicht vorgenommen worden und somit nicht rechtswidrig waren. Die aufgeworfene Fragestellung, ob eine Beschwerde gegen einen UR auch nach folgendem Entscheid noch zulässig wäre resp. ob es sich bei der Eingabe des Strafklägers um eine Beschwerde gegen den UR gemäss Art. 166 MStP oder einen Rekurs gegen die Einstellungsverfügung des OA gemäss Art. 118 Abs. 1 MStP i.V.m. Art. 104 Abs. 1 MStP handle, wurde nicht beantwortet. 4.16. MG 5 2004 122: Beschwerdeentscheid vom 13.09.2004 in Sachen Sdt 14 gegen UR X und UR Miori 4.16.1. Hintergrund des Strafverfahrens Sdt 14 hatte am 05.12.2001 anlässlich einer militärischen Übung einen Verkehrsunfall mit einem zivilen Fahrzeug verursacht, was zur Anordnung einer vorläufigen Beweisaufnahme im April 2002 und schliesslich einer Voruntersuchung im Juli 2004 führte. Mit Strafmandat vom 25.10.2004 (!) wurde Sdt 14 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse bestraft. 4.16.2. Beschwerdegenese Nachdem UR X im Mai 2002 eine vorläufige Beweisaufnahme eröffnet und im November 2002 abgeschlossen, jedoch keinen Schlussbericht erstellt und auch keine weiteren Amtshandlungen vorgenommen hatte und selbst auf mehrfache Aufforderung des OA, das Dossier an die Kanzlei zurückzuleiten, nichts unternahm, wurde das Dossier (neben anderen) in den Geschäftsräumlichkeiten von UR X beschlagnahmt. Sodann übernahm im Juli 2004 der Schreibende das Dossier auf Befehl des OA, beantragte und erhielt den Voruntersuchungsbefehl und schloss nach Einvernahme des Beschuldigten die Untersuchung im August 2004 ab. 4.16.3. Beschwerdegegenstand Während der Einvernahme vor dem Schreibenden erhob der Beschuldigte Vorwürfe gegen die Organe der Militärjustiz, dass er seit Jahren als kriminell behandelt würde, Daten über ihn gesammelt würden und beschwerte sich über die "schlampige Untersuchungsführung". Ebenfalls erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen eine allfällige Auferlegung weiterer Verfahrenskosten. Der Schreibende leitete eine Kopie des Einvernahmeprotokolls an den OA weiter, da materialiter von einer Beschwerde gemäss Art. 166 MStP ausgegangen werden musste. 4.16.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor trat auf die Beschwerde als Rechtsverweigerungs- und – verzögerungsbeschwerde ein und rügte UR X für die 27 Monate Verfahrensverlauf ohne jeden Abschluss, welche klar als Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt wurde. Bezüglich des Schreibenden als Beschwerdegegner 2 wurde die Beschwerde – angesichts des Verfahrensabschlusses innert zweier Monate – abgewiesen. Auf die präventive Beschwerde gegen die Auferlegung von erhöhten Verfahrenskosten trat der Oberauditor hingegen nicht ein. 26 4.17. MG 5 2004 265: Beschwerdeentscheid vom 09.12.2004 in Sachen Uof 15 gegen UR X und UR Miori 4.17.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen Uof 15 wurde im September 2000 (!) eine vorläufige Beweisaufnahme eröffnet, weil der AdA dessen Stgw und Militärmaterial in der Öffentlichkeit deponiert hatte, wo dieses dann entwendet wurde. Im Jahr 2004 wurde die BA in eine VU überführt und der Auditor verurteilte Uof 15 am 09.04.2005 wegen Missbrauchs und Verschleuderung von Material und stellte das Verfahren wegen Betäubungsmittelkonsums infolge Verjährung ein. 4.17.2. Beschwerdegegenstand Ähnlich dem vorgenannten Fall 4.16 musste durch den Schreibenden ebenfalls eine weitere Pendenz von UR X liquidiert werden, nachdem dieser während vier Jahren zwei Einvernahmen mit dem Tatverdächtigen gemacht hatte, die BA aber nicht abschliessen konnte. Nach erfolgter Einvernahme vor dem Schreibenden im November 2004 beschwerte sich der Beschuldigte brieflich beim OA, dass nun nach mehr als vierjähriger Pause das Verfahren wieder aufgenommen würde. 4.17.3. Beschwerdeentscheid Wie im Fall 4.16 erkannte der OA, soweit UR X betroffen war, auf Verletzung des Beschleunigungsgebotes, welche beim späteren Kostenentscheid durch Gerichtspräsident oder Auditor zu berücksichtigen sein werde. Bezüglich der Verfahrensführung durch den Schreibenden wurde die Beschwerde abgewiesen. 4.18. MG 6 2004 230: Beschwerdeentscheid vom 20.01.2004 in Sachen Of 16 gegen UR Miori 4.18.1. Hintergrund des Strafverfahrens Nachdem der Revisor des Truppenbuchhaltungswesens im November 2004 in einem sehr sensiblen Kommando Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung eines angestellten Offiziers dieses Kdo festgestellt hatte, wurde gegen Of 16 eine vorläufige Beweisaufnahme eröffnet wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Betruges. Nachdem die BA in eine Voruntersuchung überführt und abgeschlossen war, wurde Of 16 vom Auditor mit Strafmandat vom 14.12.2005 wegen Urkundenfälschung, Betrug, Missbrauch von Armeematerial, Hehlerei und Begünstigung verurteilt. 4.18.2. Beschwerdegenese Nachdem an der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Tatverdächtigen nebst schriftlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Militärstrafverfahren auch verbotene Munition (Mann- Stopp-Munition) sichergestellt wurde, beschlagnahmte der Schreibende diese zwecks Anzeige bei der zuständigen bürgerlichen Strafverfolgungsbehörde. 4.18.3. Beschwerdegegenstand Der Tatverdächtige erhob umgehend Beschwerde an den Oberauditor mit dem Antrag, die sichergestellte und beschlagnahmte Spezialmunition sei ihm herauszugeben und die 27 Untersuchung bezüglich des Besitzes verbotener Munition einzustellen; darüber hinaus beschwerte sich der Tatverdächtige gegen die Strafanzeige an die zivilen Behörden (die allerdings zum Beschwerdezeitpunkt noch nicht erfolgt war). 4.18.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor trat auf die Beschwerde betreffend Strafanzeige an die bürgerliche Strafverfolgungsbehörde nicht ein, da es sich dabei um eine Präventivbeschwerde handle. Im Übrigen hielt der OA jedoch in den Erwägungen fest, dass eine Weiterleitung von Verdachtsmomenten an die zuständige zivile Behörde nicht zu beanstanden sei. Auch auf das Begehren um Herausgabe der beschlagnahmten Munition trat der Oberauditor nicht ein, nachdem zum Entscheidzeitpunkt die Strafanzeige an die zivile Justiz erfolgt war und der Schreibende die beschlagnahmte Munition dieser Behörde zur Verfügung gestellt hatte, somit kein schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Beschwerdeführers im militärstrafrechtlichen Verfahren mehr vorhanden war. Bezüglich der Beschwerde gegen die anfängliche Beschlagnahme der verbotenen Munition trat der OA ein, wies sie jedoch ab, da weder die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung noch die Beschlagnahme der verbotenen Munition als Zufallsfund zu beanstanden seien. 4.19. MG 6 2004 230: (2.) Beschwerdeentscheid vom 06.01.2005 in Sachen Beschwerdeführer 17 gegen UR Miori 4.19.1. Hintergrund des Strafverfahrens siehe oben Ziffer 4.18.1: Strafuntersuchung gegen Of 16 wegen Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung. 4.19.2. Beschwerdegenese In der gleichen Hausdurchsuchung von Fall 4.18 wurden des Weiteren auch Buchhaltungsunterlagen eines privatrechtlichen Vereins sichergestellt und beschlagnahmt. Am Tag der Beschwerdeerhebung durch Of 16 meldete sich der Vereinspräsident 17 und verlangte vom UR die Herausgabe aller Buchhaltungsunterlagen. Der Vereinpräsident wurde mit Verfügung aufgefordert, sich auszuweisen und zu legitimieren. Die Aktenherausgabe wurde verweigert. 4.19.3. Beschwerdegegenstand Sogleich erhob der Vereinspräsident Beschwerde an den Oberauditor und verlangte ultimativ die Herausgabe der Originalunterlagen und die Bekanntgabe von allfälligen Verdachtsmomenten gegen den Verein. 4.19.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor schrieb die Beschwerde anfangs 2005 als gegenstandslos ab, nachdem der Untersuchungsrichter nach eingereichter Legitimation und geklärter Identität Kopien der Buchhaltungsunterlagen an den Vereinspräsidenten überstellt hatte. 28 4.20. MG 5 2005 42: Beschwerdeentscheid vom 07.07.2005 in Sachen Sdt 18 gegen UR Miori 4.20.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen Sdt 18 wurde eine Strafuntersuchung wegen Nichteinrückens zu neun kurzen tageweisen Dienstleistungen in den Jahren 2003 bis 2005 sowie Nichterfüllens der Schiesspflicht 2004 geführt. Mit Entscheid des Auditors vom 02.02.2006 wurde das Verfahren wegen festgestellter Dienstuntauglichkeit ohne Straffolge eingestellt. 4.20.2. Beschwerdegegenstand Nachdem der Beschuldigte durch den Schreibenden im Juni 2005 in Oberuzwil einer Schlusseinvernahme unterzogen wurde, erhob dieser schriftlich Beschwerde gegen diese letzte Einvernahme, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht habe folgen können und der UR seine Freundin, welche er als "Zeugin und Rechtsbeistand" mitgenommen habe, nicht in den Einvernahmeraum gelassen habe. Im Übrigen verlange er eine neue Einvernahme an einem seinem Wohnort näher gelegenen Ort. Der Schreibende beantragte in seiner Stellungnahme, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und den Auditor anzuweisen, das bereits versandte Dossiers zwecks Wiedereröffnung und Wiederholung der Schlusseinvernahme an den Schreibenden zurückzuschicken. 4.20.3. Beschwerdeentscheid Auf das Begehren bezüglich Änderung des Einvernahmeortes trat der Oberauditor nicht ein, da die Untersuchung abgeschlossen war und somit – selbst bei einer allfälligen Wiedereröffnung – diesbezüglich eine Präventivbeschwerde vorliege. Soweit die Anwesenheit der Freundin betroffen war, stellte der OA fest, dass der Beschuldigte bereits vorab über die Möglichkeit der amtlichen oder privaten Verteidigung in Kenntnis gesetzt war und in der Voruntersuchung verzichtet hatte. Nachdem der OA auch keine Hinweise auf eine mögliche fehlende oder eingeschränkte Vernehmungsfähigkeit auf Seiten des Beschuldigten finden konnte, wurde die Beschwerde auch bezüglich der Wiederholung der Einvernahme abgewiesen (entgegen meinem ursprünglichen Antrag). 4.21. MG 6 2005 16: Beschwerdeentscheid vom 27.07.2005 in Sachen Aud X gegen UR Miori 4.21.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen einen Of eines Bat Stabes wurde ein Strafverfahren wegen Nichteinrückens in die ADF der Jahre 2004 und 2005 inkl. Stabsarbeitstage sowie Nichterfüllens der Schiesspflicht im Jahr 2004 geführt. Mit Verfügung vom 22.02.2006 stellte der Auditor das Verfahren nach festgestellter Dienstuntauglichkeit ohne Straffolge ein. 4.21.2. Beschwerdegegenstand Nach abgeschlossenem Verfahren stellte der zuständige Auditor u.a. Beweisanträge bezüglich der Einholung eines militärischen Führungsberichts sowie des Zustellnachweises für ein Mahnschreiben des Bat Kdt an seinen später angeschuldigten Stabsof. Diese beiden Anträge 29 lehnte der Schreibende ab, da ein mehr als fünf Jahre zurückliegender Führungsbericht sowie nicht direkt deliktsbezogene Korrespondenz für die Beweisführung irrelevant und verfahrensökonomisch unsinnig seien. 4.21.3. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor hielt in seinem Entscheid fest, nach der heutigen Relevanz des Strafmandatsverfahrens könne an der älteren Meinung (Kommentar zur alten MStGO) nicht mehr festgehalten werden, dass das Schwergewicht der Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung liegen solle. "Unbestrittenermassen kann ganz allgemein betrachtet der eigentliche Entscheid darüber, ob das Beweisergebnis materiell vollständig oder aber zu ergänzen sei, nicht im Ermessen des UR liegen, sondern steht dem – auch dafür verantwortlichen – Auditor zu. In diesem Sinne sind an die Begründung des UR, mit der er ein materielles Ergänzungsbegehren eines Auditors abweist, hohe Anforderungen zu stellen." (Ziffer III.1d des Entscheides). Auch ein Jahre zurückliegender Führungsbericht könne für die Beurteilung des Verschuldens eines Stabsoffiziers durchaus eine Rolle spielen und es obliege zudem dem Auditor, nicht dem UR, Beweise zu würdigen. Bezüglich des Zustellnachweises für einen Brief an den Stabsof fällte der OA einen salomonischen Entscheid, dass der Auditor sich dem UR gegenüber zu äussern habe, welcher Aufwand für dieses Beweisstück betrieben werden dürfe. Die Beschwerde wurde "teilweise" gutgeheissen, im Endeffekt aber vollständig gehört. Dieser Entscheid floss später in die Grundausbildung31 der angehenden militärischen Untersuchungsrichter ein und kann als Leitentscheid über das Verhältnis zwischen Auditor und UR gelten. 4.22. TM 1 2004 49: Beschwerdeentscheid vom 12.09.2005 in Sachen Aud X gegen UR Y 4.22.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen einen sof wurde im Jahr 2004 ein Strafverfahren wegen Nichteinrückens in den ADF 2002 für einen Rest-Diensttag geführt, welches vom Auditor mit Verfügung vom 20.12.2005 ohne Straffolge eingestellt wurde, da ein Fehler in den Truppenadministration passiert war. 4.22.2. Beschwerdegenese Nachdem der UR nach einem knappen Verfahrensjahr im Januar 2005 das Dossier ohne Einvernahme und ohne weitere Abklärungen abschloss und dem zuständigen Auditor zur Einstellung übersandte, stellte dieser ein Beweisergänzungsbegehren, welches der UR nach einem weiteren Monat im Februar 2005 ablehnte. Der Auditor hatte dem UR beantragt, das Aufgebot für den ADF 2002 zu verifizieren und eine Reaktion des Beschuldigten zu erheben. Der UR wies das Beweisergänzungsbegehren unter Hinweis auf ein Schreiben des Kp Kdt ab, 31 Fachdienstkurs UR (FDK UR). 30 in welcher dieser einen Fehler in der Diensttagebuchhaltung geltend machte. Der Auditor gelangte mit einem Brief – als Beschwerde bezeichnet – an den Oberauditor. 4.22.3. Beschwerdegegenstand Der Auditor legte in seinem Schreiben dar, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Auskunft des Kp Kdt und der Diensttagerechnung in der Personaldatenbank der Armee (PISA). Diesem Widerspruch sei der UR in keinster Art und Weise nachgegangen, weswegen der Auditor dem OA Antrag stellte, den Missständen in der Untersuchungsführung des UR – insbesondere auch der Verletzung des Beschleunigungsgebotes – mit geeigneten Massnahmen zu entgegnen. Der Auditor erklärte sich dem OA gegenüber nicht mehr bereit, Dossiers des beschwerdegegnerischen UR entgegenzunehmen und kündigte an, er werde diese in Zukunft kommentarlos dem OA weiterleiten. Der mil UR erhielt – wie üblich – Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, seine Untersuchung habe alle relevanten Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafnormen ausschliessen können. Darüber hinaus sei die Beschwerde aber auch abzulehnen, weil die Bemerkungen des Auditors zur Verfahrensführung und –länge "non seulement désagréables mais surtout inopportunes" seien (Beschwerdeantwort, Ziffer II.c). 4.22.4. Beschwerdeentscheid Der OA hiess die Beschwerde gut, da der UR den relevanten Beweismitteln nicht nachgegangen sei, sich nicht einmal die Mühe genommen habe, den Beschuldigten einzuvernehmen und somit Zweifel über Gültigkeit und Bestand des Aufgebotes in der Strafuntersuchung nicht hinreichend abgeklärt seien, damit der Auditor über die Erledigung des Straffalles entscheiden könne. Da der mil UR seine Funktion aus beruflichen Gründen zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides nicht mehr ausübte, übertrug der OA das Dossier zudem einem anderen mil UR. 4.23. MG 5 2005 155: Beschwerdeentscheid vom 14.10.2005 in Sachen Sdt 19 gegen UR Miori 4.23.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen Sdt 19 wurde eine Strafuntersuchung wegen Nichteinrückens in den ADF 2005 sowie Verletzung der militärischen Meldepflichten im Jahr 2005 geführt. Mit Urteil des Militärgerichts 5 wurde Sdt 19 am 30.08.2006 vom Vorwurf des Militärdienstversäumnisses in Folge festgestellter Dienstuntauglichkeit und vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflichten in Folge behördeninterner Probleme freigesprochen; der Vorwurf des Nichtbefolgens eines Aufgebots wurde eingestellt und hierfür eine disziplinarische Bestrafung ausgesprochen. 4.23.2. Beschwerdegenese Nachdem der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme einerseits einen Verteidiger bezeichnet, aber auf Ergänzungsanträge verzichtet hatte, machte dessen Verteidiger nach ergangener Schlussverfügung geltend, ein solcher Verzicht verstosse gegen elementare Verfahrensgarantien. Der Schreibende setzte daraufhin dem Verteidiger eine einmonatige Frist 31 für Ergänzungsbegehren an, welche datumsmässig an einem Sonntag endete. Am folgenden Montag sandte der Verteidiger seine Ergänzungsbegehren ab, welche der Schreibende irrtümlich als verspätet erachtete, in einer ersten Verfügung nicht darauf eintrat, dann aber sogleich den Fehler durch Wiedererwägung korrigierte. 4.23.3. Beschwerdegegenstand Der Verteidiger beantragte die Einvernahme des Arbeitsgebers als Zeugen, was der Schreibende abwies, sowie die Einholung von Auskünften bei den Militärbehörden über Eingänge von Dienstverschiebungsgesuchen, was der Schreibende "der guten Ordnung halber" an Hand nahm. Der Verteidiger führte gegen diesen Entscheid Beschwerde mit den Anträgen, die Einvernahme des Arbeitgebers sei zu bewilligen und dem UR sei das Verfahren zu entziehen. Der Verteidiger begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Einvernahme des Arbeitgebers geeignet sei, das behauptete (aber nicht eingegangene) Dienstverschiebungsgesuch zu beweisen. Im Übrigen zeige die ganze Untersuchungsführung des UR seine Voreingenommenheit und Vorverurteilung des Beschuldigten, sowohl bezüglich der mehrfachen Irrtümer und Schreibfehler des UR als auch bezüglich der Formulierung "der guten Ordnung halber" wie auch der Fragestellung an das Kreis Kdo (zu bestätigen, dass kein DVS-Gesuch eingetroffen sei). 4.23.4. Beschwerdeentscheid Der OA trat auf das Ausstandsbegehren mangels Zuständigkeit nicht ein (vgl. auch obige Ziffer 3.3a) und überwies nach gefälltem Beschwerdeentscheid die Akten an den zuständigen Gerichtspräsidenten zum Entscheid über den Ausstand.32 Das Beweisergänzungsbegehren betreffend Einvernahme des Arbeitgebers lehnte der OA ab, da bereits erstellt sei, dass keine Dienstverschiebung bewilligt worden war, und eine Einvernahme des Arbeitgebers nichts beweisen könne, was nicht ohnehin schon behauptet sei, nämlich eine mögliche Erstellung und allfällige Versendung eines Gesuches. 4.24. MG 4 2006 38: Beschwerdeentscheid vom 13.02.2006 in Sachen Uof 20a und Uof 20b gegen UR X 4.24.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen die beiden Zeitmilitär Uof 20a und 20b wurde auf einem Wpl eine Strafuntersuchung wegen berichteter Übergriffe, Schikaneaktionen und rechtsradikaler Gesten und Aussagen gegen unterstellte Rekr eröffnet, wobei das Spektrum der vorgeworfenen Taten, der Betroffenen und der rechtlichen Qualifikationen weit war. Mit Urteilen vom 21.09.2007 wurden einige der Vorwürfe durch das Gericht freigesprochen, andere als leichte Fälle von Straftaten 32 Das Ausstandsbegehren wurde vom Gerichtspräsidenten in der Folge klar abgewiesen, weil alleine Flüchtigkeitsfehler keine Befangenheit zu begründen vermögen und im Übrigen eine hypothesengeleitete Untersuchungsführung zulässig sei, solange der UR offen für allfällig andere Untersuchungsergebnisse bleibe. 32 eingestellt und diszipliniert und schliesslich beide Angeklagten zu geringen Geldstrafen verurteilt. Uof 20a wurde wegen Nötigung, Tätlichkeiten und unrechtmässiger Aneignung und Uof 20b wegen Befehlsanmassung und mehrfachen Nichtbefolgens von Dienstvorschriften verurteilt. 4.24.2. Beschwerdegegenstand Nach erfolgten Zeugeneinvernahmen ordnete der mil UR die Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung (WG von vier Personen) der beiden Beschuldigten mit schriftlichem Hausdurchsuchungsbefehl an, da anscheinend inkriminierte Handlungen durch die Beschuldigten gefilmt worden waren. Beide Beschuldigten erhoben Beschwerde, weil 1) der HD-Befehl nur "zur Verfügung stehende", also dienstliche Räumlichkeiten umfasst hätte und nicht die Privatwohnung, 2) die MP nicht nur die Mobiltelefone, sondern auch weitere nicht genannte Gegenstände sichergestellt hätte, 3) sie nicht auf das Recht zur Siegelung aufmerksam gemacht worden seien, 4) sie nur auf ihre Pflichten, nicht aber die Rechte aufmerksam gemacht worden seien, 5) und zudem aus den Betten geholt worden seien und sich in einem Schockzustand befunden hätten. 4.24.3. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor wies die Beschwerde vollumfänglich ab, auferlegte jedoch keine Kosten, wenngleich es sich "um einen Grenzfall eines leichtfertig veranlassten Beschwerdeverfahrens handelt" (Ziffer IV des Entscheides). Der OA hielt fest, dass - die Einschränkung der Durchsuchungsbefugnis auf militärische Räumlichkeiten weder vom Wortlaut noch Sinn des Gesetzes noch Gegenstand der Untersuchung einleuchte; - keine Einschränkung auf die genannten Mobiltelefone gemeint sein könne, da diese einerseits rein exemplarisch gemeint seien und der HD-Befehl nicht derart verstanden werden könne, dass die Polizeiorgane die Augen vor weiteren Beweismitteln zu verschliessen hätten; - die Beschuldigten den eineinhalbseitigen HD-Befehl quittiert hätten, welcher sowohl die Belehrungen wie auch die vollständigen Gesetzesnormen aus den Art. 63, 64 und 65 MStP enthalte, und es ihnen zugemutet werden könne, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und zu verarbeiten; - bei Zeitmilitärs darüber hinaus eine überdurchschnittliche Erfahrung im Umgang mit Stresssituationen anzunehmen sei, und "(…) ein Verfallen in einen Schockzustand würde dringende Fragen zur Einsatzfähigkeit als Zeitmilitär aufwerfen" (Ziffer III.2 des Entscheides). Die weiteren Abklärungen der sichergestellten Gegenstände würden zudem nach summarischer Prüfung weder abwegig noch unverhältnismässig erscheinen; soweit diese getätigt seien, seien die Gegenstände im Rahmen der üblichen Abläufe den Beschwerdeführern wieder herauszugeben. 33 4.25. MG 5 2005 89: Beschwerdeentscheid vom 20.02.2006 in Sachen Of 21 gegen UR X 4.25.1. Hintergrund des Strafverfahrens / Beschwerdegenese In der vorausgehenden vorläufigen Beweisaufnahme gegen Uof X wegen des Verdachts der unerlaubten Entfernung von der Truppe im März 2005 ergab sich die Dienstunfähigkeit des AdA, worauf der Untersuchungsrichter in seinem Schlussbericht vom 10.11.2005 Antrag stellte, der Sache keine weitere Folge zu geben. Der zuständige Bat Kdt Beschwerdeführer 21 befahl aber eine Voruntersuchung, worauf der gleiche Untersuchungsrichter eine "Nicht- Anhandnahme"-Verfügung erliess. Uof X wurde schliesslich nicht bestraft. 4.25.2. Beschwerdegegenstand Der Bat Kdt beantragte die Aufhebung der "Nicht-Anhandnahme-Verfügung"33 des UR, weil dieser zu stark auf die subjektiven Aussagen des Tatverdächtigen und nur auf die Abklärungen des Mil Az D abgestützt und zu wenig das konkrete Verhalten des Verdächtigen zum Tatzeitpunkt berücksichtigt habe. In einer anzuordnenden VU hätten insbesondere weitere Beweise abgenommen zu werden, so der ärztliche Befund des Trp Az sowie eine Beurteilung der Diensttauglichkeit durch eine UC. 4.25.3. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor hielt fest, dass der eine Untersuchung befehlende Trp Kdt zwar grundsätzlich von einer Nichteröffnung betroffen sei, diese Betroffenheit jedoch keine unmittelbare mehr sei, nachdem nun auch eine UC den betroffenen AdA beurteilt habe (was eine Umteilung aus der Formation des Beschwerdeführers zur Folge hatte). Dennoch stellt der OA materialiter fest, beim Beweisergebnis aus der BA würden keine militärstrafrechtlich relevanten Verhaltensweisen hervorgehen, welche eine VU auch nur ansatzweise verhältnismässig erscheinen lassen würden. Im konkreten Falle könnten zudem auch disziplinarische Sanktionen unterbleiben, da gemäss Akten bezüglich der Entfernung von der Truppe von einem rechtfertigenden oder zumindest entschuldigenden Notstand ausgegangen werden könne (!). Auf die Beschwerde wurde schliesslich wegen der fehlenden Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses im Sinne des "unmittelbaren Betroffenseins" nicht eingetreten. 4.26. MG 6 2005 345: Beschwerdeentscheid vom 08.03.2006 in Sachen Of 22 gegen UR X 4.26.1. Hintergrund des Strafverfahrens Nachdem in einer vorläufigen Beweisaufnahme gegen Unbekannt das Verschwinden eines Notebooks in einem Schul Kdo zu klären war (geführt durch UR Miori), wurden verschiedene Angestellte des militärischen Personals dieses Kdo überprüft. Unter den überprüften 33 Der MStP kennt die Figur des "Nichteintretens" des UR auf eine Strafanzeige nicht. 34 Angehörigen dieses Kdo befand sich auch Of 22, bei welchem anlässlich einer Hausdurchsuchung diverse militärische Ausrüstungsgegenstände gefunden wurden, welche dieser aus militärischen Dienstleistungen mitgenommen hatte. Gegen Of 22 wurde deswegen eine Voruntersuchung wegen des Vorwurfs der mehrfachen Entwendung von Militärmaterial während diversen Dienstleistungen eröffnet (durch UR X), welche mit Strafmandat des Auditors vom 03.04.2006 mit einer Verurteilung wegen mehrfachem Diebstahls und mehrfachem Missbrauchs von Militärmaterial endete. 4.26.2. Beschwerdegegenstand Nach eröffneter VU im Januar 2006 verfügte der mil UR, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr in einer Funktion aufgeboten werden dürfe, in welcher er erleichterten Zugang zu Militärmaterial habe, insbesondere nicht als Kp Kdt. Der betroffene Of 22 führte dagegen Beschwerde, weil er nunmehr als Angestellter der Armee existenziell bedroht sei. Er ergänzte diese Beschwerde um die Rüge, dass er anlässlich der HD und der militärpolizeilichen Befragung im Sommer 2005 (in der BA unter Verantwortung des Schreibenden) nicht auf die Möglichkeit der Rechtsverbeiständung aufmerksam gemacht und durch die MP über den Grund eines Erscheinens auf dem Militärpolizeiposten getäuscht worden sei. 4.26.3. Beschwerdeentscheid Bezüglich der Rügen der nicht erfolgten Belehrungen anlässlich der HD und polizeilicher Befragung wegen verspäteter Beschwerdeführung trat der OA nicht ein (hielt aber auch materialiter fest, die Rechtsbelehrungen seien sowohl bezüglich der HD wie auch der Befragung klar dokumentiert und vom Beschuldigten mit Unterschrift quittiert worden). Obschon der OA die Prozessvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit als vage gegeben ansah, trat er auf die Beschwerde bezüglich der Nichtaufgebote zum Truppendienst ein: Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Folgezeit Auslanddienst leisten würde, sei nicht auszuschliessen, dass er in der Folgezeit einen Truppendienst leisten könnte. Der OA entschied, dass beim gegenwärtigen Kenntnisstand die Verfügung des mil UR nicht willkürlich, darüber hinaus angesichts des sich über diverse Truppendienste und etliche Jahre erstreckenden Verhaltensmusters des Beschwerdeführers nachvollziehbar sei und in der Kompetenz des mil UR stehe34. Indem der UR zudem nicht jedes Aufgebot untersagt, sondern lediglich genau umrissene Verwendungsbeschränkungen erlassen habe, sei an diesem Vorgehen nichts auszusetzen, weswegen die Beschwerde abzuweisen sei. 34 Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Militärdienstpflicht, MDV; SR 512.21. 35 4.27. TM 8 2005 71: Beschwerdeentscheid vom 30.03.2006 in Sachen Aud X gegen UR Y 4.27.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen suff X wurde ein Strafverfahren wegen Nichteinrückens zum ADF 2004 eröffnet, welches vom Auditor mit Verfügung vom 02.04.2007 wegen Dienstuntauglichkeit ohne Straffolge eingestellt wurde. 4.27.2. Beschwerdegegenstand Nach abgeschlossener VU hatte der zuständige Auditor X dem mil UR beantragt, die Diensttauglichkeit des Beschuldigten militärärztlich abklären zu lassen. Der mil UR wies das Beweisergänzungsbegehren ab, weil die orthopädischen Probleme des Beschuldigten nicht derart wären, dass diese ein Einrücken zum Dienst und zur sanitarischen Eintrittsmusterung ausgeschlossen hätten. Der Auditor führte Beschwerde gegen diesen Entscheid. 4.27.3. Beschwerdeentscheid In einem sehr kurzen Entscheid führte der OA aus, dass die beantragte Abklärung zur Beweisführung betreffend Nichteinrücken gehören würde, der UR dieses Beweisergänzungsbegehren somit auszuführen habe. Da der vormalige mil UR zum Auditor befördert worden war, wurde die Ausführung einem neuen mil UR übergeben. 4.28. MG 6 2006 38: Beschwerdeentscheid vom 30.03.2006 in Sachen Uof 23 gegen UR X 4.28.1. Hintergrund des Strafverfahrens Im Verlaufe der unter Ziffer 4.24.1 geschilderten Strafuntersuchung ergab sich durch Aussagen von Beteiligten ein Verdacht auf privaten Verkauf von Militärmaterial durch Uof 23. Gegen Uof 23 wurde später ein eigenes Strafverfahren eröffnet und vom Verfahren gegen Uof 20a und 20b abgetrennt. Dieses Verfahren ist z. Zt. beim Auditor hängig, weswegen die Akten durch mich nicht eingesehen werden konnten. 4.28.2. Beschwerdegegenstand Nach erfolgter Hausdurchsuchung, bei welcher der Beschwerdeführer wegen vorgängiger notfallmässiger Hospitalisation (Verdacht auf einen Herzinfarkt) nicht anwesend sein konnte, beschwerte sich dieser beim OA, weil 1) die HD unverhältnismässig gewesen sei, 2) die MP in der Nachbarschaft herumgefragt und dabei den HD-Befehl erwähnt hätte, 3) die HD "unorganisiert und ziellos" (Beschwerdeschrift, Absatz 8) gewesen sei und 4) das Image seiner ganzen Familie geschädigt worden sei. 4.28.3. Beschwerdeentscheid Nach Rückfrage durch den Rechtsdienst des Oberauditors beim Beschwerdeführer nach dessen Anträgen im Beschwerdeverfahren verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. 36 Der UR liess nach dieser Verzichtserklärung dennoch die handelnden Militärpolizisten Stellung nehmen, welche deutlich klarstellten, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers jeder Grundlage entbehrten. Der Rechtsdienst des Oberauditors versicherte dem Beschwerdeführer aber vorab, dass sein Brief "vom Oberauditor mit dem betreffenden UR behandelt sowie (anonymisiert) in die Ausbildung der militärischen UR einfliessen und auch dem zuständigen Kommando Ausbildung der militärischen Sicherheit weitergeleitet" würde (Schreiben des RD/OA an den Beschwerdeführer, Absatz 5), "um die Ad Mil Sich auf diese Thematik aufmerksam(er) zu machen und dafür zu sensibilisieren" (!) (a.o.O.). Die Beschwerde wurde in der Folge formlos abgeschrieben. 4.29. MG 5 2005 384: Beschwerdeentscheid vom 15.08.2006 in Sachen Sdt 24 gegen UR X 4.29.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen Sdt 24 wurde ein Strafverfahren geführt wegen Nichteinrückens in den ADF 2005 sowie Schiesspflichtversäumnis in den Jahren 2004, 2005 und 2006. Mit Verfügung vom 24.09.2007 stellte der Auditor die Untersuchung wegen festgestellter Dienstuntauglichkeit ohne Strafe ein. 4.29.2. Beschwerdegegenstand Sdt 24 beschwerte sich beim OA über eine Vorführung durch die MP an den mil UR: Die handelnden Militärpolizisten hätten ihn an einen Bahnhof gelockt, indem sie ihm ein SMS geschrieben hätten, dass sie von der Ausgleichsstelle der Gemeinde seien und einen Check über Fr. 1'200.00 zu übergeben hätten. Nach der Verhaftung und Abnahme der Effekten sei dieses SMS durch die MP wieder gelöscht worden. Zudem sei er an die Wand gedrückt und in Handschellen gelegt worden, obschon er an diesem Morgen unter starker Migräne gelitten habe. "Ich finde es jenseits von Gut und Böse, so mit Schweizer Bürgern umzugehen" (Beschwerdebrief, Absatz 7). 4.29.3. Beschwerdeentscheid Der Rechtsdienst des Oberauditors wies den Beschwerdeführer schriftlich daraufhin, dass im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit des Vorführbefehls des UR, nicht aber die Art der Ausführung durch die MP geprüft werden könne, da hierfür das Verfahren der Dienstbeschwerde35 bestehe. Der Beschwerdeführer antwortete telefonisch, dass er keine Beschwerde nach Art.166 MStP, aber eine Dienstbeschwerde nach DR gegen die MP machen wolle, bestätigte seine Begehren aber nicht mehr wie verlangt schriftlich. Dennoch leitete der Rechtsdienst des OA das Schreiben an das Kdo Mil Sich zur Behandlung als Dienstbeschwerde weiter. Über den Ausgang dieses Verfahrens hat der Schreibende keine Auskünfte eingezogen. Die Beschwerde wurde formlos abgeschrieben. 35 Ziffer 104ff DR 04. 37 4.30. MG 6 2006 72: Beschwerdeentscheid vom 12.03.2007 in Sachen Beschwerdeführer 25 gegen UR Miori und UR X 4.30.1. Hintergrund des Strafverfahrens / Beschwerdegenese Im November 2005 ordnete ein Schul Kdt36 gegen einen seiner zivilen Kaderangestellten (mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft) eine vorläufige Beweisaufnahme an, weil der Verdacht auf widerrechtliche private Verwendung einer Benzinkarte für Armeefahrzeuge sowie auf Urkundenfälschung im Zusammenhang mit Lebensmittelrechnungen der Truppe in dieser Schule bestand. Der Schreibende eröffnete diese Untersuchung und zog am Aktionstag auch einen neu eingeteilten mil UR (den späteren Verfahrensleiter X) bei. UR X stellte im März 2006 Antrag auf Ausstellung des Befehls zur Voruntersuchung sowohl gegen den Zivilangestellten 25 wie auch den Schul Kdt wegen weiterer Verdachtsmomente in der Buchhaltung des Schul Kdt resp. Kdo, welcher vom Kdt des LVb auch ausgestellt wurde. Im April 2006 unterstellte der Oberauditor auf Antrag des mil UR und nach Absprache mit der territorial zuständigen Strafverfolgungsbehörde den Zivilangestellten 25 als Mittäter des Schul Kdt auch für allfällige bürgerliche Delikte der militärischen Gerichtsbarkeit. Im November 2006 beantragte die Verteidigerin dem UR das Verfahren gegen Beschwerdeführer 25 mangels militärgerichtlicher Zuständigkeit einzustellen und Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen. Nachdem der UR dies mit Darlegung der Rechtslage verweigert hatte, führte der Beschuldigte 25 im Januar 2007 Beschwerde beim OA mit gleichen Anträgen. Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2007 seiner Anwältin das Mandat entzogen hatte, "da sie sich im Militärstrafrecht nicht auskennt und dieses auch nicht konsultierte" (ergänzende Beschwerdeschrift, Absatz 2), erhob er auch Rügen gegen den Schreibenden wegen der Hausdurchsuchung, der kurzzeitigen vorläufigen Festnahme und zweistündigen Verbringung in eine Abstandszelle im November 2005. Das Strafverfahren ist noch pendent; die Akten (ausser Beschwerdeentscheid sowie die Rechtsschriften von Beschwerdeführer und –gegner) konnten durch den Schreibenden daher nicht eingesehen werden. 4.30.2. Beschwerdegegenstand Im Wesentlichen führte die Verteidigerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, gegen den Beschuldigten 25 sei unter täuschenden Bezeichnungen und Behauptungen eine militärgerichtliche Untersuchung eröffnet worden, obschon dieser für die vorgeworfenen, ausschliesslich zivilen Delikte nicht der Militärgerichtsbarkeit unterstehe und der Schul Kdt keine Untersuchungsbefehle gegen Zivilpersonen ausstellen könne. Darüber hinaus: "Für die unrechtmässige Untersuchung unter Vortäuschung falscher Tatsachen wird eine angemessene Entschädigung wegen Freiheitsberaubung, Aneignung von zivilen Unterlagen und 36 Im vorliegenden Fall ist aus Persönlichkeitsschutz-Gründen jede genauere Nennung von Kdo, Trp Gattung oder Orten zu unterlassen. 38 unrechtmässiger Hausdurchsuchung (Hausfriedensbruch) sowie Rufschädigung verlangt" (Ziffer 19 der Beschwerdeschrift). In seiner Ergänzung zur Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer dann auch noch weiter geltend, bei der Anordnung der HD im November 2005 durch den Schreibenden sei es nicht um Beweismittelbeschaffung, sondern ein Machtspielchen gegangen, für die Inhaftierung in Zug habe zudem kein Grund bestanden und er habe dort im Dunklen die Toilette aufsuchen müssen, wo "ich mit heruntergelassenen Hosen und 'vollgeschissenem Hinterteil' eine Klingel suchen musste" (ergänzende Beschwerdeschrift, Absatz 12). 4.30.3. Beschwerdeentscheid In einem erstaunlich kurzen und prägnant-knappen Entscheid (8 Seiten) wies der OA die Beschwerde gegen UR X ab. Der OA liess offen, ob die Zivilperson 25 für die Verdachtsmomente im November 2005 bereits der militärischen Gerichtsbarkeit unterstanden hätte. Nachdem jedoch gegen den Schul Kdt und Vorgesetzten des Beschwerdeführers die Voruntersuchung befohlen worden sei, bezüglich des Beschwerdeführers 25 die bürgerlichen Delikte der (ausschliesslichen) militärischen Gerichtsbarkeit unterstellt worden seien, unterstehe der Beschwerdeführer auch als Zivilperson als mutmasslicher Tatbeteiligter neben dem Berufsmilitär der militärischen Gerichtsbarkeit (Art. 220 Ziff. 1 MStG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 MStV). Auf die Rügen betreffend Amtshandlungen des Schreibenden im November 2005 wurde aufgrund der deutlich verspäteten Geltendmachung (14 Monate danach) nicht eingetreten. 4.31. TM 1 2005 47: Beschwerdeentscheid vom 11.06.2007 in Sachen gfr 26a bis gfr 26g gegen UR X 4.31.1. Hintergrund des Strafverfahrens Dem Schreibenden lagen weder die Akten des Strafverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens (ausser des eineinhalbseitigen Beschwerdeentscheides) vor, da die Voruntersuchung gegen die sieben Gzw noch hängig ist. Der Gegenstand des Strafverfahrens konnte daher nicht geklärt werden. 4.31.2. Beschwerdegegenstand Aus dem "Nachdem sich ergeben hat"-Entscheid des OA geht hervor, dass die sieben Gzw (vertreten durch eine Anwältin) vorgängig die Einholung von Polizeiauskünften über die Strafkläger gefordert hatten, was der UR vornahm. Nachdem die Beschuldigten diese als ungenügend erachtet hatten, verlangten sie vom UR deren Vervollständigung, was dieser ablehnte, worauf die Anwältin der sieben Gzw Beschwerde erhoben hat. 4.31.3. Beschwerdeentscheid In einem kürzest gehaltenen Entscheid wies der OA die Beschwerde ab, da der UR die unvollständigen Antworten der polizeilichen Abklärungen nicht zu verantworten habe, die vom Auskunftsbegehren betroffenen Personen zudem nicht Angeschuldigte, sondern Kläger im Verfahren seien und die Auskünfte ausschliesslich geeignet seien, deren Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Diese könne zudem anlässlich der Gerichtsverhandlung gewürdigt werden. 39 4.32. TM 3 2005 111: Beschwerdeentscheid vom 12.06.2007 in Sachen Aud X gegen UR Y 4.32.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen einen sof wurde eine Strafuntersuchung eröffnet wegen des Vorwurfs des Nichteinrückens in den ADF 2005 und 2006 sowie die Nichtleistung der Schiesspflicht 2005. Die Akten des Strafverfahrens konnten nicht eingesehen werden. 4.32.2. Beschwerdegenese Nachdem der beschuldigte sof für den UR nicht erreichbar war, hat ihn dieser im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Der Beschuldigte wurde mit Wohnsitz in Kanada lokalisiert und auf dem diplomatischen Weg angeschrieben, sich zu den Vorwürfen zu äussern, was der Beschuldigte nicht tat. Der UR revozierte die Ausschreibung und schloss die Untersuchung ab. 4.32.3. Beschwerdegegenstand Der Auditor hatte dem UR beantragt, den Beschuldigten wieder im RIPOL zur Verhaftung auszuschreiben, was der UR ablehnte. 4.32.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor liess die Frage offen, ob ein Auditor beantragen könne, einen Beschuldigten im RIPOL ausschreiben zu lassen und ob es sich dabei um ein Beweisergänzungsbegehren handle. Er wies die Beschwerde nach materieller Prüfung ab, wobei er im Sinne eines ausführlichen Argumentenspiegels die Gründe für und gegen eine weitere RIPOL- Ausschreibung auflistete. Da der UR sein Ermessen nicht überschritten habe, wurde die Beschwerde ohne weitere Begründung abgewiesen. 4.33. TM 2 2005 327: Beschwerdeentscheid vom 31.01.2008 in Sachen Aud X gegen UR Y 4.33.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen einen sdt wurde wegen Nichteinrückens in den ADF 2005 und den ADF 2006 eine Strafuntersuchung geführt, welche mit Urteil des Tribunal militaire 2 vom 05.09.2008 mit einem Freispruch wegen Notstands endete. 4.33.2. Beschwerdegenese Nachdem der UR dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme keinen Vorhalt gemacht hatte, die Untersuchung abschloss und dem Auditor Antrag stellte, das Verfahren einzustellen, beantragte der Auditor dem UR die Wiedereröffnung der Untersuchung und die Abklärung der finanziellen Verhältnisse, weil er den Beschuldigten mit Strafmandat bestrafen wolle. Der UR holte die finanziellen Auskünfte ein und schloss die Untersuchung wiederum ohne Schlussvorhalt ab. Der Auditor machte erneut ein Beweisergänzungsbegehren, dem Beschuldigten sei Vorhalt wegen mehrfachen Nichteinrückens zu machen. Der UR lehnte das zweite Beweisergänzungsbegehren ab. 40 4.33.3. Beschwerdegegenstand Der Auditor erhob Beschwerde beim OA, stellte jedoch keine Anträge, sondern warf die Frage auf, ob ein Schlussvorhalt für die Ausfällung eines Strafmandats notwendig sei und ob im vorliegenden Falle dem Beschuldigten rechtfertigender Notstand (Art. 17 MStG) zuerkannt werden könne. 4.33.4. Beschwerdeentscheid Der Oberauditor hielt fest, dass eine Beschwerde zwar zu begründen sei (Art. 168 Abs. 1 MStP), gesetzlich jedoch nicht ausdrücklich festgehalten sei, dass auch Anträge zu stellen seien. "Il suffit qu'on puisse déduire de la plainte sur quels points et pour quelles raisons de décision attaquée est contestée" (Ziffer I.5 Absatz 2 des Entscheides). Der Oberauditor trat auf die Frage des Schlussvorhaltes ein, entschied jedoch für Nichteintreten auf die Frage des rechtfertigenden Notstandes, da der OA nicht über eine allfällige Strafbarkeit des sdt X entscheiden könne. Nach ausgiebigen Erläuterungen über die Natur des Vorhalts in Rechtsdogmatik, Rechtsprechung sowie eidgenössischen und kantonalen Prozessgesetzen hält der OA knapp fest, dass mit der Anordnung einer Voruntersuchung entschieden sei, dass ein genügender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung vorliege. Da der UR zudem dem Beschuldigten lediglich die wahrscheinliche rechtliche Qualifikation der ihm vorgeworfenen Taten eröffnen müsse und der Entscheid darüber einzig dem Auditor obliege, stehe es dem UR nicht zu, einen Schlussvorhalt mit der Begründung des rechtfertigenden Notstandes zu verweigern (Verletzung von Art. 52 MStP). Die Beschwerde wurde in diesem Punkt gutgeheissen und das Dossier einem anderen UR zur weiteren Bearbeitung zugeteilt. 4.34. TM 1 2007 228: Beschwerdeentscheid vom 28.02.2008 in Sachen Beschwerdeführerin 27 gegen UR X 4.34.1. Hintergrund des Strafverfahrens Gegen einen Grenzwächter wurde eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet, nachdem Mme 27 nach einer Kontrolle im Juli 2007 an der Grenze Strafanzeige wegen Körperverletzung, Amtsmissbrauch und Nichtbefolgen von Dienstvorschriften gegen den Gzw eingereicht hatte. Das Dossier lag dem Schreibenden nicht vor, da der Fall noch hängig ist. 4.34.2. Beschwerdegegenstand Nachdem der mil UR im Oktober 2007 der Beschwerdeführerin 27 die Stellung als Zivilklägerin verweigert hatte, liess diese durch ihren Anwalt Beschwerde führen. Es sei ihr die Stellung als Zivilklägerin einzuräumen und die zugehörigen Parteirechte zu gewähren. 4.34.3. Beschwerdeentscheid Der OA hielt in einem kurzen Entscheid fest, dass die Möglichkeit der adhäsionsweisen Zivilklage im Militärstrafverfahren ausgeschlossen sei, solange die Kausalhaftung der Eidgenossenschaft im Spiel sei (Art. 135 MG und Art. 84a MStP). 41 Nachdem der Gzw in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten gehandelt habe, greife das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (Art. 3 VG; SR 170.32), welches jeden direkten Zugriff auf einen Bundesbeamten ausschliesse. Die Forderungen der Zivilklägerin seien daher der Eidgenossenschaft gegenüber (Eidgenössische Zolldirektion, Bern) geltend zu machen und nicht im Militärstrafverfahren. Die Beschwerde wurde in der Folge abgewiesen. 4.35. TM 8 2007 150: Beschwerdeentscheid vom 04.06.2008 in Sachen Beschwerdeführerin 28 gegen UR X 4.35.1. Hintergrund des Strafverfahrens Die Fotojournalistin Mme 28 erstattete im November 2007 Strafanzeige gegen einen unbekannten AdA, welcher ihr anlässlich einer Demonstration von Antimilitaristen an den Armeetagen in Lugano einen Kniestoss gegen Gesicht und Fotoapparat gegeben habe. Der unbekannte AdA wurde in der Person von uff X identifiziert und gegen ihn wurde eine Voruntersuchung angeordnet. Das Verfahren ist noch pendent, weswegen das Strafdossier nicht eingesehen werden konnte. 4.35.2. Beschwerdegegenstand Mit Schreiben an den mil UR konstituierte sich die durch eine Anwältin vertretene Journalistin Mme 28 als Zivilpartei. Der UR verweigerte ihr im April 2008 jede Parteistellung, wogegen Mme 28 Beschwerde beim OA erhob mit dem Antrag, Mme 28 als Zivilklägerin, Geschädigte und Opfer zu allen Verfahrenshandlungen zuzulassen. 4.35.3. Beschwerdeentscheid Analog zum obigen Fall 4.34 hielt der OA fest, dass uff X anlässlich einer dienstlichen Verrichtung gehandelt habe, womit die Kausalhaftung der Eidgenossenschaft greifen würde (Art. 135 MG). Der Beschwerdeführerin komme ausser dem Recht auf Information zum jeweiligen Verfahrensstand (Art. 8 Abs. 2 OHG) im Strafverfahren keine Parteirechte zu. Die Beschwerde wurde abgewiesen. 4.36. MG 6 2008 168: Beschwerdeentscheid vom 02.12.2008 in Sachen Of 29 gegen UR X 4.36.1. Hintergrund des Strafverfahrens Der nachfolgende Beschwerdefall soll nur in äusserster Kürze dargelegt werden, da er einerseits einen sehr sensiblen Bereich umfasst – Geheimhaltung und Nachrichtendienst im internationalen Verbund – und andererseits ein Muster der Komplikation von Beweislage und Verfahrensinstrumenten darstellt. Das Verfahren ist noch hängig, die Verfahrensakten konnten nicht eingesehen werden. Die Beschwerdeakten alleine umfassen gegen 100 Seiten… Nachdem Verdachtsmomente gegen Of 29, einem Schweizer Offizier im Auslanddienst, durch ausländische Sicherheitsdienste im Rahmen der NATO vorgebracht wurden, ordnete der Kdt Komp Z SWISSINT eine vorläufige Beweisaufnahme u.a. betreffend Verdacht auf Förderung der Prostitution sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses an. Der mil UR X erstattete im März 2008 den Schlussbericht, liess praktisch alle hochsensiblen Vorwürfe fallen und beantragte Of 29 wegen ebenfalls ermittelter Bagatellen zu disziplinieren, was erfolgte. 42 Of 29 seinerseits erstatte in der Folge Strafanzeige gegen diverse Personen verschiedener Nationalitäten im Umfeld der Auslandeinsätze; eine vorläufige Beweisaufnahme gegen Unbekannt wurde eröffnet. Der Kdt Komp Z SWISSINT ordnete in der Folge darüber hinaus zwei Voruntersuchungen gegen zwei AdA seines Kdo, worauf der mil UR im September 2008 die BA ohne weitere Folge abschliessen wollte. 4.36.2. Beschwerdegenese Mit einem englischsprachigen sowie einem deutschen Schreiben an den OA beantragte Of 29 den Ausstand von UR X wegen erwiesener Voreingenommenheit (persönliche Bekanntschaft mit einem Beschuldigten) sowie über 10 Seiten hinweg Beweisergänzungen gegen diverse Personen aus der vorläufigen Beweisaufnahme. Der OA leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an den mil UR zum kompetenzgemässen Entscheid der Beweisergänzungsbegehren weiter; der mil UR wies sämtliche Beweisergänzungen ab und schloss mit gleicher Verfügung die VU ab. Ebenfalls leitete der OA das Schreiben an den Präsidenten des zuständigen Militärgerichts zum Entscheid über das Ausstandsbegehren weiter; der Präsident MG 6 sandte das Dossier umgehend an den OA zurück (!), damit dieser zuerst die Rügen über die Verfahrensführung des UR entscheide, da diese einem Ausstandsentscheid vorausgehen müssten. 4.36.3. Beschwerdegegenstand Of 29 erhob nach erhaltener Schlussverfügung mit Abweisung seiner Beweisergänzungsanträge sogleich ein zweites Mal Beschwerde an den OA. Der Rechtsdienst OA führte in der Folge einen doppelten Schriftenwechsel durch. 4.36.4. Beschwerdeentscheid In einem äusserst bemerkenswerten, nur zweiseitigen Entscheid hob der OA sämtliche Verfügungen des mil UR auf und übergab den Fall einem anderen UR. Sodann schrieb er die Beschwerde formell ab, da eine materielle Prüfung der Rügen und Begehren von Of 29 im Beschwerdeverfahren und insbesondere "im Rahmen der dem Oberauditor gestützt auf Art. 170 MStP zur Verfügung stehenden Mittel (…) nicht lösungsorientiert durchführbar erscheint, und dies insbesondere nicht auf eine Art und Weise, ohne den weiteren Verfahrensablauf materiell zu präjudizieren" (Erwägungen alinea 3 des Entscheides). Der Beschwerdefall wurde also durch UR-Wechsel liquidiert. Ebenfalls wurde das hängige Ausstandsbegehren sodann wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (siehe Fortsetzung in Fall 4.38). 4.37. MG 5 2008 325: Beschwerdeentscheid vom 08.01.2009 in Sachen Uof 30 gegen UR X 4.37.1. Hintergrund des Strafverfahrens Im Verlaufe einer vorläufigen Beweisaufnahme gegen den Zeitmilitär Uof X wegen des Verdachts auf Veruntreuung führte der mil UR ebenfalls eine Befragung mit dem Arbeitskollegen Uof 30 durch, im Verlaufe welcher er Uof 30 von der Auskunftsperson zum 43 Tatverdächtigen erklärte. In der Folge ordnete der zuständige Kdt gegen beide seiner Mitarbeiter eine VU an. 4.37.2. Beschwerdegegenstand Nach eröffneter VU gelangte die Anwältin von Uof 30 an den mil UR und verlangte Akteneinsicht, was der UR unter Verweis auf bestehende Kollusionsgefahr vorläufig verweigerte. Uof 30 liess in der Folge Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben. 4.37.3. Beschwerdeentscheid Der OA hielt in seinem Entscheid fest, dass die Beschränkung der Akteneinsicht im Untersuchungsverfahren nur in ganz bestimmten Ausnahmesituationen verfügt werden könne, da die Kenntnis des Sachverhalts und des Stands der Untersuchung für die Gestaltung der Verteidigung wesentlich sei. Andererseits könne der OA nicht in die Unabhängigkeit der Verfahrensführung durch den UR eingreifen (Art. 107 MStP). Die Beschwerde wurde in der Folge im Grundsatz gutgeheissen und dem UR empfohlen (!), eine partielle Akteneinsicht zu prüfen, insbesondere in die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der BA, unter Verzicht des OA "auf eine spezifische Anweisung an […] UR, der Verteidigung Akten zur Einsicht zuzustellen" (Ziffer III.3b des Entscheides). 4.38. MG 6 08 168: Beschwerdeentscheid vom 20.03.2009 in Sachen Of 31 gegen UR X 4.38.1. Hintergrund des Strafverfahrens siehe Fall 4.36: Der Beschwerdeführer Of 31 ist identisch mit dem demjenigen aus Fall 4.36. 4.38.2. Beschwerdegegenstand Nachdem der OA im Beschwerdeentscheid Fall 4.36 die abweisende Verfügung des UR aufgehoben hatte, eröffnete der neue mil UR im Januar 2009 das Verfahren wieder, prüfte alle im Fall 4.36 gestellten Beweisergänzungsbegehren, lehnte diese ab und schloss die Untersuchung im Februar 2009 ab. Of 31 gelangte als Strafantragsteller in diesem Verfahren wiederum mit Beschwerde an den OA, stellte sämtliche Beweisergänzungsbegehren nochmals und fügte an: "(…) J'aimerais demander à la justice militaire de ne pas conclure cette affaire avant d'avoir épuisé toutes les options pour trouver deux qui ont endommagées par leurs actions, ma réputation d'[…] et carrier au niveau international" (Ziffer I.C des Entscheides). 4.38.3. Beschwerdeentscheid Der OA hielt fest, dass der Beschwerdeführer als Strafantragsteller das vorliegende Untersuchungsverfahren gegen zwei AdA wegen Ehrverletzungsdelikten ausgelöst habe. Da die Ehrverletzungsdelikte die einzigen Tatbestände des MStG seien, welche als Antragsdelikte ausgestaltet seien, komme dem zuständigen Kdt bei der Anordnung einer VU wegen Ehrverletzungsdelikten ein signifikant eingeschränkter Ermessensspielraum zu: Bei fehlender gütlicher Einigung wie im vorliegenden Falle sei die VU anzuordnen. Der OA trat auf die Beschwerde ein, da vom Grundsatz auszugehen sei, "dass die Person, die berechtigt ist, einen Strafantrag zu stellen – im Unterschied zum blossen Strafanzeigeerstatter, 44 dem keine Verfahrensrechte zukommen –, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens als geschädigte Person zu betrachten ist" (Ziffer II.2.a.cc des Entscheides). Der OA stellte zudem klar, dass auch bei einem durch Strafantrag ausgelösten Militärstrafverfahren die gleichen Verfahrensgrundsätze und Ziele der VU gelten würden, wies die Beschwerde jedoch sodann ab, da auch der neue UR X wie sein Vorgänger das Beweisergebnis für ausreichend erachten würden und keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen seien. Anzumerken sei, dass der Abschluss einer VU keinen materiellen Entscheid in der Sache darstelle, sondern der Auditor das Beweisergebnis zu würdigen und allenfalls – im Hinblick auf die Verfahrenserledigung – Beweisergänzungsbegehren zu stellen habe. Wiederum wurden keine Kosten auferlegt. 45 5. Analyse der erhobenen Beschwerdefälle 5.1. Statistische Auswertung aller 39 Beschwerden 5.1.0 erledigte Militärstraffälle 1998-200837 Total 22'167 - wovon BA 2'307 - wovon VU 19'860 erledigte Straffälle pro Jahr 2015 Beschwerden in den Jahren 1998-2008 34 Anteil Beschwerdefälle in Straffällen 0.2% (= 2 Promille) Beschwerdefälle pro Jahr 3.1 5.1.1 alle Beschwerden Anzahl wovon in d wovon in f wovon in i wovon durch RA % TOTAL 39 22 13 4 --- 100 durch Beschuldigte/ u.a. 31 20 9 2 13 79 durch Auditor 8 2 4 2 --- 21 5.1.2 Beschwerden durch Beschuldigte resp. weitere Beteiligte Anzahl wovon in d wovon in f wovon in i wovon durch RA % TOTAL 30 19 9 2 13 100 wovon Nichteintreten 3 2 1 2 10 wovon gutgeheissen 4 3 1 1 13 wovon teilw. gutgeheissen 1 1 1 3 wovon abgewiesen 19 10 8 1 9 60 wovon abgeschrieben 4 4 13 (wovon mit UR-Wechsel) (4) (1) (1) (2) (13) mit Rügen TOTAL 43 Rügen vorgebracht 100 - gegen Verhalten 3 3 2 7 - gegen Vorgehen 24 13 9 2 12 55 - gg. Zwangsmassnahme 13 12 1 1 31 - Vorführung 1 1 2 - Durchsuchung 6 6 14 - Beschlagnahme 4 3 1 10 - Ersatzmassnahmen 2 2 1 5 - wegen Rechtsverweig./ resp. -verzögerung 3 2 1 7 37 Nur für die Jahre 1998 bis 2008 liegen kompatible Statistiken der Militärgerichte vor; für die ebenfalls in dieser Arbeit ausgewerteten Beschwerdefälle der Jahre 1996 und 1997 sind dem Schreibenden nur Statistiken der Dienstverweigerer-Fälle zur Verfügung gestellt worden, welche nicht zu berücksichtigen sind. 46 5.1.3 Beschwerden durch Auditoren Anzahl wovon in d wovon in f wovon in i % TOTAL 8 2 4 2 100 wovon Nichteintreten 0 0 wovon gutgeheissen 4 2 2 50 wovon teilw. gutgeheissen 2 1 1 25 wovon abgewiesen 2 1 1 25 wovon abgeschrieben 0 0 (wovon mit UR-Wechsel) (3) (0) (2) (1) (38) wovon gegen Beweisablehnungen 6 2 2 2 75 wovon gegen Verhalten 2 0 2 0 25 wovon gegen Vorgehen 3 0 3 0 38 5.2. 31 Beschwerden durch Beschuldigte resp. weitere Beteiligte Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nahezu drei Viertel der Beschwerden abgewiesen wurden oder nicht darauf eingetreten wurde. Dies ist selbst bei jenen Beschwerden der Fall, welche durch Anwälte erhoben wurden (in über 1/3 der Fälle), womit sich keine signifikanten Unterschiede ergeben, ob eine verteidigte oder nicht verteidigte Partei die Beschwerde erhebt (vgl. Fälle 4.8, 4.15, 4.23, 4.34, 4.35). Bezüglich der Herkunft der Fälle fällt auf, dass doppelt so viele Fälle aus den deutschsprachigen Militärgerichten stammen. Während sich also die Beschwerdezahlen 2:1 verhalten, steht die Fallverteilung der deutschsprachigen Gerichte zu den französischsprachigen in den Jahren 2004 bis 200838 im Verhältnis 55:45. Die deutschsprachigen Militärgerichte sind somit überproportional vertreten. Eine Erklärung ist dem Schreibenden nicht möglich. In der zeitlichen Verteilung ist frappant, dass in acht Jahren von 1996 bis 2003 (Armee '95) 14 Beschwerden erfolgten (1.75 pro Jahr), in den fünf Jahren von 2004 bis März 2009 (A XXI) hingegen 25 Beschwerden (5 pro Jahr), also knapp dreimal mehr. Inwiefern dies auf eine gesteigerte Beschwerdefreude oder problematischere UR hindeutet ist unklar. An der anwaltschaftlichen Vertretung kann es auf jeden Fall nicht liegen, da in den Jahren 1996 bis 2003 sechs Anwälte (jede 3. Beschwerde) und in den Jahren 2004 bis März 2009 sieben Anwälte (jede 4. Beschwerde) involviert waren. Neben den Beschuldigten in Militärstrafverfahren reichten auch weitere Beteiligte insgesamt acht Beschwerden ein: zwei Angehörige eines Getöteten (Fall 4.8), ein Opfer resp. zwei Geschädigte (Fälle 4.15, 4.34, 4.35), ein Strafkläger (Fall 4.36 und 4.38), ein Drittbetroffener (Fall 4.19) sowie ein Bat Kdt (Fall 4.25). Alle diese Beschwerden wurden durch Abweisung resp. Nichteintreten resp. Abschreibung erledigt. 38 Seit Reform A XXI per 1.1.2004: d = MG 4-7, f = TM 1-3 (i = TM 8); vgl. Statistiken der Militärgerichte 2004 bis 2008. 47 In den Jahren 2004 bis März 2009 erfolgten 15 von 24 Beschwerden (62%) gegen Zeitmilitär-UR39. Dies muss aber keinesfalls überraschen, erledigen doch die angestellten sechs Zeitmilitär-UR ungefähr 50% der Militärstraffälle (!). Im Übrigen wurde eine einzige Beschwerde gegen einen Zeitmilitär-UR gutgeheissen und eine teilweise gutgeheissen (vgl. Fall 4.21), gegen Miliz-UR hingegen sechs Beschwerden gutgeheissen. Somit dürfte hierin kein besonderes Problem liegen. Werden grundsätzlich Beschwerdegegenstände und Beschwerdegründe betrachtet, so ist festzuhalten, dass die überwiegende Anzahl der Beschwerden sich gegen die Untersuchungsführung (24 Rügen) resp. angeordnete Zwangsmassnahmen (13 Rügen) richten, nicht gegen den UR und sein Verhalten als solches (3 Rügen) oder gegen Rechtsverzögerung (3 Rügen). Insbesondere Hausdurchsuchungen und damit verbundene Beschlagnahmungen bilden einen konstanten Stein des Anstosses; 10 von 13 Rügen gegen Zwangsmassnahmen bezogen sich auf diese – zugegebenermassen – sehr intensiven Eingriffe in die persönliche Freiheit (Fälle 4.3, 4.5, 4.7, 4.18, 4.19, 4.24, 4.26, 4.28, 4.30). Folgende weitere Beschwerdegegenstände sollen tabellarisch dargestellt werden: Beschwerdegegenstände durch Beschuldigte durch andere Beteiligte Akteneinsicht 4.37 4.19 Aufgebotssperre 4.26 Beweisergänzungen 4.23, 4.31 4.8, 4.25, 4.36, 4.38 Einvernahme 4.2, 4.6, 4.12, 4.20 Information an OA, Medien, Behörden 4.3, 4.18, 4.28 Meldepflicht 4.1, 4.12 "Nicht-Anhandnahme" 4.25 (Kdt!) Parteistellung/ Parteirechte 4.2 4.15, 4.34, 4.35, 4.38 psychiatrische Untersuchung/ Gutachten 4.4, 4.11 Rechtsverzögerung 4.6, 4.16, 4.17 RIPOL-Ausschreibung 4.12 Schriftensperre 4.1 Übersetzung 4.10 Unschuldsvermutung 4.5, 4.6 Zeugenschutz 4.2 Zuständigkeit der MJ 4.30 Der Oberauditor neigt in seiner Entscheidpraxis zur umfassenden Prüfung der vorgelegten Fälle: Selbst bei fehlenden Anträgen oder nicht gerügten Gegenständen erfolgt eine umfassende Betrachtung des Falles an sich (vgl. Fälle 4.5, 4.18). Der OA nimmt teilweise sogar sehr weitgehende ("summarisch" genannte) Prüfungen der Verdachtsmomente im Hinblick auf die Begründetheit von Massnahmen vor (vgl. Fall 4.25). Dies kann dazu führen, 39 siehe Ziffer 1.1 Fussnote 4: Zeitmilitär-UR arbeiten erst seit 1.1.2004 für den OA. 48 dass der OA dem UR Hinweise auf mögliche Ausdehnungen oder opportune Rückgabe von Beweismitteln gibt oder sogar verfügt (vgl. Fälle 4.24, 4.37). Soweit Beweisergänzungen betroffen sind, verweist der OA gerne auf das System des Militärstrafprozesses und der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, um Ergänzungsbegehren oder die Anordnung von Untersuchungshandlungen abzuweisen (vgl. Fälle 4.2, 4.8, 4.11, 4.31, 4.38). Inkonsistent ist die Praxis des OA betreffend der Kostentragung: Die konstante Praxis belässt die Kosten stets beim Bund. Selbst bei jenen Beschwerden, welche der OA in die Nähe der Leichtfertigkeit rückt, werden keine Kosten auferlegt, teilweise mit wenig überzeugender Argumentation (vgl. Fälle 4.3 [!], 4.15, 4.24 [!], 4.31). Durchgehend ist die Praxis des OA betreffend Parteistellung im Militärstrafverfahren: Sämtliche diesbezüglichen Beschwerden (alle durch Anwälte vorgetragen) wurden aufgrund der Kausalhaftung des Bundes (nach MG oder VG) abgewiesen. Während im Fall 4.15 (GWK) sogar ein Nichteintreten aufgrund fehlender Opferstellung verfügt wurde, wurden die Fälle 4.36 (GWK) und 4.37 (AdA) mit materiellen Entscheiden erledigt. Als Ausnahme ist der Fall 4.38 zu erwähnen, in welchem einem Strafanzeiger (Ehrverletzungsdelikte) im Beschwerdeverfahren Geschädigtenstellung eingeräumt wurde. In Fällen mit offensichtlichen Querulanten oder Rechthabereien spricht der OA eine sehr klare Sprache und scheut sich nicht Rügen als "haltlos" oder "leichtfertig" zu bezeichnen und die Einreichung der Beschwerde als unvernünftig durchscheinen zu lassen (vgl. Fälle 4.7, 4.12, 4.24). Zwei Fälle verdienen besondere Aufmerksamkeit: In Fall 4.36 hat der OA zwar die Verfügungen des UR aufgehoben und den Fall einem neuen UR zugeteilt, jedoch keine materiellen Entscheide gefällt (sondern abgeschrieben), weil das nicht "lösungsorientiert" möglich sei. Im Fall 4.37 hat der OA zwar die Beschwerde betreffend verweigerte Akteneinsicht gutgeheissen, jedoch nur empfohlen und nicht verfügt. Beide Fälle müssen als Nicht-Entscheide bezeichnet werden. 5.3. Acht Beschwerden durch Auditoren Da Gegenstand dieser Arbeit nicht primär die Interaktionen der Ad MJ, sondern jene der Beschuldigten (und übrigen Parteien) mit dem UR sind, kann dieser Analyseteil sich auf wenige Beobachtungen beschränken: Die Quote der Beschwerden liegt sehr tief: In tausenden erledigten Fällen haben Auditoren nur wenige Male zur Beschwerde gegriffen, um ihren Rechtsstandpunkt gegen den UR durchzusetzen. Dies entspricht den Erfahrungen des Schreibenden, dass Auditor und mil UR zuerst miteinander reden und sich ihre Positionen erläutern, was in verschwindend wenigen Fällen zu bleibenden Differenzen führt. Die Quote der gutgeheissenen Beschwerden liegt im Unterschied zu jener der Beschuldigten umgekehrt proportional: Drei Viertel der eingereichten Beschwerden wurden gutgeheissen oder teilweise gutgeheissen, was für die Qualität der Beschwerden spricht. In den deutschsprachigen Militärgerichten pflegen die Auditoren einen sachlichen Umgang mit ihren mil UR, was sich in den Beschwerdegründen niederschlägt. Bei den französischsprachigen Militärgerichten kann hingegen festgehalten werden, dass sich jene 49 Beschwerden wohl primär aus Interaktions- und Kommunikationsproblemen zwischen Auditor und mil UR ergeben haben dürften und auch die gewählte Ausdrucksweise sehr harsch und grenzwertig ist (vgl. Fall 4.13!). Umgekehrt dürfte für die französischsprachigen Gerichte gesagt werden, dass Auditoren im Generellen keine Beschwerden machen, wenn das persönliche Verhältnis nicht massiv gestört ist. Zur Rechtsprechung des OA ist festzuhalten, dass im Verlaufe der Jahre 1996 bis 2005 eine partielle Änderung der Rechtsprechung stattgefunden hat: Mit dem Leitentscheid Aud X gegen UR Miori (Fall 4.21) wurde klar zu Gunsten der Position der Auditoren entschieden. Will ein mil UR zukünftig Beweisergänzungsanträge ablehnen, müssten diese wohl nahezu absurd oder augenscheinlich falsch sein (was bei der Qualität sachlich agierender Auditoren ausgeschlossen sein dürfte). Im Unterschied zu Beschwerden durch Beschuldigte enthält sich der OA bei Beschwerden durch Auditoren eher einer rechtlichen Würdigung von Sachverhalten oder Tatbestandsmerkmalen (vgl. Fall 4.33, aber auch Fall 4.25). 50 6. Schlussfolgerungen zu den analysierten Beschwerdefällen Aus den dargestellten und analysierten Fällen zieht der Schreibende folgende Schlussfolgerungen: 1. Die Beschwerde gegen den mil UR weist in der Praxis der Militärjustiz keine grosse Relevanz auf: In lediglich 2 Promille (2 von 1000) der in den Jahren 1996 bis 2008 erledigten Fälle kam es überhaupt zu einer Beschwerde. 2. Aus der Praxis des Oberauditors lassen sich – auch aufgrund der wenigen Beschwerdefälle – keine Entscheidlinien synthetisieren, dies mit zwei Ausnahmen: An die Ablehnung von materiellen Beweisergänzungsbegehren von Auditoren werden sehr hohe Anforderungen gestellt und weiteren Involvierten in Militärstrafverfahren werden kaum Parteistellung und Parteirechte eingeräumt (Ausnahme: Strafantragsteller bei Ehrverletzungsdelikten). 3. Aus den Beschwerden von Beschuldigten kann geschlossen werden, dass primär Zwangsmassnahmen Ohnmachtsgefühle auslösen und oft nicht verstanden werden, was zu Beschwerden geführt hat. Allen UR ist daher hierin eine transparente und nicht mit Erklärungen sparende Umsetzung zu empfehlen. Grundlegende Fehler in Vorgehen und Verhalten der mil UR lassen sich auf jeden Fall nicht erkennen. 4. Aus den dargestellten und analysierten Fällen lassen sich keine schwerwiegenden Probleme des Verfahrens oder der Verfahrensführung der mil UR erkennen: Die militärischen Verfahren werden somit also auch durch die Miliz-Angehörigen der MJ nahezu friktions- und beschwerdefrei geführt. Es sind keine grundlegenden Problembereiche der Militärjustiz erkennbar geworden. 5. Zivilen Involvierten ist die besondere Ausgestaltung des Militärstrafverfahrens kaum geläufig. Selbst anwaltschaftlich vertretene Betroffene scheitern bei der Geltendmachung von Parteirechten. Zu beachten ist hier insbesondere die genügende Kommunikation der Kausalhaftung nach Militärgesetz und Verantwortlichkeitsgesetz. 6. Unter den Ad MJ lassen sich – bis auf wenige Ausnahmen – keine wesentlichen Differenzen oder gar Probleme erkennen, welche nicht im Gespräch sondern mit dem Rechtsmittel der Beschwerde ausgetragen werden mussten. In den französischsprachigen Gerichten kann allenfalls sogar festgestellt werden, dass erst massive persönliche Friktionen überhaupt zu Beschwerden führen. 7. Auch die Anstellung von sechs Zeitmilitär-Untersuchungsrichtern hat das Bild der Beschwerdeführung nicht verändert. 8. Die "Querulanten"- und "Rechthaber"-Quote in militärischen Strafverfahren ist – unter dem Aspekt der Beschwerdeführung – erstaunlich gering und ebenfalls zu vernachlässigen. 9. Ob aus den gestiegenen Fallzahlen der letzten Jahre auf eine Tendenz zu grösserer Beschwerdefreude geschlossen werden muss, kann zurzeit nicht abschliessend beantwortet werden. A 7. Anhang 1: Liste der analysierten Beschwerdefälle (kursive Fälle = kein Aktenbeizug möglich wegen Pendenz) Nr. Proz.nr d/f/i Datum Rolle Bsf RA Bsg Gegenstand Bemerkung Folge 1 VPB 62.23 d 05.12.1996 Beschuldigter 1 RA Y Ersatzmassnahmen Meldepflicht via RA TEILWEISE 2 VPB 62.22 f 12.05.1997 Beschuldigter 2 RA Y Zeugenschutz KVR-Prozess NEGATIV 3 VPB 62.21 d 12.03.1997 Beschuldigter 3 Y HD, Information, Kosten NEGATIV 4 10A/98/95 f 22.02.1999 Beschuldigter 4 X Antrag Psychiater Sistierung wf.los NEGATIV 5 10B/99/34 f 15.07.1999 Beschuldigter 5 X Beschlagnahme Wf NEGATIV 6 2/97/105 f 01.03.2000 Beschuldigter 6 X Schuldeingeständnis keine Befragung POSITIV 7 2/96/93 f 15.06.2000 Beschuldigter 7 X Hausdurchsuchung DB-Suche NEGATIV 8 12/00/3 d 28.09.2000 2 Angehörige 8a + 8b RA X Beweisergänzungen zusä Untersuchungen NEGATIV 9 7/99/60 d 31.05.2001 Auditor X Y Beweisergänzungen zusä Untersuchungen NEGATIV 10 10A/02/104 f 30.01.2003 Beschuldigter 9 RA X Übersetzung SB in VU NEGATIV 11 9B/00/91 i 27.08.2003 Beschuldigter 10 RA X Arztbericht Beweiswürdigung NEGATIV 11 9B/00/91 i 27.08.2003 Beschuldigter 11 RA X Arztbericht Frist NICHTEINTR 12 3/03/51 d 16.12.2003 Beschuldigter 12 X Ausschreibung, Vorladung, ID Querulant NEGATIV 13 10A/02/239 f 12.06.2003 Auditor X Y Beweisergänzungen sperriger UR TEILWEISE 14 9B/03/42 i 03.06.2004 Auditor X Y Beweisergänzungen POSITIV 15 7/03/90 d 05.04.2004 Opfer 13 RA X Opferstellung in BA NICHTEINTR 16 5/04/122 d 13.09.2004 Beschuldigter 14 Miori / X Verzögerung POSITIV 17 5/04/265 d 09.12.2004 Beschuldigter 15 Miori / X Verzögerung POSITIV 18 6/04/230 d 20.01.2005 Beschuldigter 16 Miori Strafanzeige, Beschlagnahme NEGATIV 19 6/04/230 d 06.01.2005 Drittperson 17 Miori Aktenherausgabe Rückzug ABGESCHR 20 5/05/42 d 07.07.2005 Beschuldigter 18 Miori Einvernahmeort/ Wiederholung Ende VU NEGATIV 21 6/05/16 d 27.07.2005 Auditor X Miori Beweisergänzungen Leitentscheid TEILWEISE 22 1/04/49 f 12.09.2005 Auditor X Y Beweisergänzungen POSITIV 23 5/05/155 d 14.10.2005 Beschuldigter 19 RA Miori Ausstand + Beweisergänzung Ende VU NEGATIV 24 4/06/38 d 13.02.2006 2 Beschuldigte 20a + 20b X Hausdurchsuchung knapp leichtfertig NEGATIV 25 5/5/89 d 20.02.2006 Kdt 21 X Nichtanhandnahme NICHTEINTR 26 6/05/345 d 08.03.2006 Beschuldigter 22 X Nichtaufbieten, HD NEGATIV 27 8/05/71 i 30.03.2006 Auditor X Y Beweisergänzungen POSITIV 28 4/06/38 d 30.03.2006 Beschuldigter 23 X Hausdurchsuchung Verzicht, Schulung ABGESCHR 29 5/05/384 d 15.08.2006 Beschuldigter 24 X Vorführung Dienstbsw MP ABGESCHR 30 6/6/72 d 12.03.2007 Beschuldigter 25 RA Miori/ X Unterstellung MJ, HD, Einvernahme usw. NEGATIV 31 1/5/47 f 11.06.2007 7 Beschuldigte 26a-65g RA X Beweisergänzungen NEGATIV 32 3/05/111 f 12.06.2007 Auditor X Y RIPOL-Ausschreibung NEGATIV 33 2/05/327 f 31.01.2008 Auditor X Y Schlussvorhalt POSITIV 34 1/07/228 f 28.02.2008 Geschädigte 27 RA X Parteistellung Kausalhaftung VG NEGATIV 35 8/07/150 f 04.06.2008 Geschädigte 28 RA X Parteistellung Kausalhaftung MG NEGATIV 36 6/08/168 d 02.12.2008 Geschädigter 29 X Ausstand, Beweisergänzungen keine Lösung! ABGESCHR 37 5/08/325 d 08.01.2009 Beschuldigter 30 RA X Akteneinsicht nur Empfehlung POSITIV 38 6/08/168 d 20.03.2009 Geschädigter 31 X Beweisergänzungen Antragsteller= Geschädigter NEGATIV B 8. Anhang 2: Die Kompetenzen und Instrumente des militärischen Untersuchungsrichters mit Blick auf Art.166 MStP Die nachfolgende Darstellung orientiert sich am Verlauf eines durchschnittlichen Strafverfahrens und soll den Blick auf die Bedeutung der Beschwerde gemäss Art. 166 MStP öffnen. Anhand der Standard-Verfahrensschritte und Verfahrensinstrumente soll aus dem Blickwinkel der Kompetenzen des militärischen UR heraus die immense Bandbreite des Anwendungsbereichs der Beschwerde ausgeleuchtet werden. An dieser Stelle sollen bereits Rechtsgrundlagen der jeweiligen Massnahmen und ihre Anfechtbarkeit vorweggenommen werden, und es wird eine Typologisierung der jeweiligen Untersuchungshandlung versucht. 8.1. Eröffnung der Untersuchung Massnahme "Unmittelbar nach Eingang des Untersuchungsbefehls prüft der Untersuchungsrichter von Amtes wegen die Befugnis zur Anordnung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seines Gerichts. Er hält das Ergebnis in der Eröffnungsverfügung fest." Typologisierung verfahrensleitende Verfügung Rechtsgrundlage Art. 41 MStV Rechtsmittelbelehrung keine vorgesehen; als Amtshandlung dennoch Art. 166 MStP unterstellt (trotz Art. 166 Abs. 1 letzter Satz)40. 8.2. Aufträge an Polizeiorgane Massnahme Der Untersuchungsrichter beauftragt die Polizei (gemäss Art. 62 MStP die Kantonspolizei, seit Bestehen einer Profi- und Vollzeitorganisation Ter MP wird auch diese in Anspruch genommen) mit den notwendigen Abklärungen und Ermittlungen. Typologisierung Untersuchungshandlung Rechtsgrundlage Art. 62 MStP Rechtsmittelbelehrung keine; als Amtshandlung Art. 166 MStP unterstellt. 40 klar: Botschaft MStP, Ziffer 424.1 sowie Hirt, N. 10 zu Art. 166. C 8.3. Beschlagnahme Massnahme Der Untersuchungsrichter ordnet – analog den bürgerlichen Bestimmungen – die Beschlagnahme von Beweisen, Deliktsgut oder Deliktsinstrumenten an. Typologisierung Zwangsmassnahme Rechtsgrundlage Art. 63 MStP Rechtsmittelbelehrung zwingend41, Beschwerde an OA. 8.4. Hausdurchsuchung / Editionsbefehl Massnahme Der Untersuchungsrichter ordnet die Durchsuchung von abgeschlossenen Räumlichkeiten an; vor der Durchsuchung von Unterlagen ist der Inhaber anzuhören, nötigenfalls sind diese zu siegeln. Gesetzlich nicht erwähnt oder vorgesehen ist der Editionsbefehl; als mindere Massnahme muss er als von Art. 66 MStP mitumfasst gelten. Typologisierung Zwangsmassnahme Rechtsgrundlage Art. 66 MStP Durchsuchung; Art. 67 MStP Siegelungsverfahren bei Unterlagen. Rechtsmittelbelehrung zwingend42, Beschwerde an OA betreffend HD-Befehl; über die Entsiegelung von Unterlagen entscheidet der Gerichtspräsident auf Antrag des UR (Art. 67 Abs. 3 MStP). 8.5. Körperliche und gerichtsmedizinische Untersuchungen Massnahme Der Untersuchungsrichter ordnet körperliche Untersuchungen und ärztliche Begutachtungen an. Der Untersuchungsrichter kann die Autopsie, den Aufschub der Bestattung, die Ausgrabung des Leichnams oder die Öffnung der Aschenurne anordnen. Typologisierung Untersuchungshandlung Rechtsgrundlage Art. 65 MStP körperliche Untersuchungen Art. 69 MStP Autopsie, Exhumierung Rechtsmittelbelehrung keine; als Amtshandlung Art. 166 MStP unterstellt. 41 Hirt, N. 4 zu Art. 166; HB MJ, Ziffer 72 Abs. 1. 42 Hirt, N. 4 zu Art. 166; HB MJ, Ziffer 70 Abs. 1. D 8.6. Fahndung Massnahme Der Untersuchungsrichter ordnet die Fahndung nach einem flüchtigen Angeschuldigten an. Er kann hierzu die Polizeiorgane beauftragen (Art. 28 MStV) oder über die zuständige Gerichtskanzlei im RIPOL eine Ausschreibung veranlassen (Art. 29 MStV). Typologisierung Untersuchungshandlung Rechtsgrundlage Art. 58 MStP Rechtsmittelbelehrung keine; als Amtshandlung Art. 166 MStP unterstellt. 8.7. Haftbefehl Massnahme Der Untersuchungsrichter stellt den Haftbefehl aus. Bei einer allfälligen Verhaftung ist dieser dem Beschuldigten auszuhändigen. Typologisierung Zwangsmassnahme Rechtsgrundlage Art. 57 MStP Rechtsmittelbelehrung zwingend43; ein Haftentlassungsgesuch ist durch den UR an den zuständigen Gerichtspräsidenten weiterzuleiten (Art. 59 Abs. 2 MStP). 8.8. Haftanordnung Massnahme Der Untersuchungsrichter ordnet die Untersuchungshaft an; dauert sie länger als 14 Tage oder stellt der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, so ist durch den UR dem zuständigen Gerichtspräsidenten Antrag zu stellen (Art. 59 Abs. 2 MStP). Typologisierung Zwangsmassnahme Rechtsgrundlage Art. 59 MStP Rechtsmittelbelehrung zwingend44; Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuches (Art. 57 Abs. 2 lit. d MStP i.V.m. Art. 59 Abs. 1 MStP). 43 Hirt, N. 4 zu Art. 166; HB MJ, Ziffer 103 Abs. 3. 44 Hirt, N. 4 zu Art. 166; HB MJ, Ziffer 103 Abs. 4-10. E 8.9. Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft; Schriftensperre Massnahme Der Untersuchungsrichter ordnet Schriftensperren (als Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft) an. Weitere Ersatzmassnahmen sind durch den MStP nicht vorgesehen (Meldepflichten, Aufenthaltsrayon, Kontaktverbote); als mindere Massnahmen müssen diese jedoch von Art. 59 MStP (Untersuchungshaft) mitumfasst sein.45 Typologisierung Zwangsmassnahme Rechtsgrundlage Art. 27 MStV Rechtsmittelbelehrung zwingend46, Beschwerde an den OA. 8.10. Telefonüberwachung Massnahme Der Untersuchungsrichter ordnet die Telefonüberwachung an. Es gilt durch Verweisung vollumfänglich das BÜPF. Genehmigungsinstanz ist der stellvertretende Präsident des Militärkassationsgerichts (Art. 15 Abs. 3 lit. b MStP). Typologisierung Zwangsmassnahme Rechtsgrundlage Art. 70 MStP i.V.m. Regelungen des BÜPF Rechtsmittelbelehrung gemäss BÜPF 8.11. Vorladungen Massnahme Der Untersuchungsrichter stellt den Parteien sowie weiteren dienlichen Personen Vorladungen zur Einvernahme zu, welche zum Erscheinen verpflichten. Typologisierung verfahrensleitende Verfügung Rechtsgrundlage Art. 51 MStP Beschuldigter Art. 78 MStP Zeugen/ Auskunftspersonen Rechtsmittelbelehrung beschränkt auf die Folgen des Ausbleibens. 45 Marfurt/ Rindlisbacher, Kommentar MStP, N. 19 zu Art. 56, mit weiteren Hinweisen. 46 Hirt, N. 4 zu Art. 166; HB MJ, Ziffer 74. F 8.12. Einvernahmen Massnahme Der Untersuchungsrichter vernimmt den Beschuldigten zu den Beschuldigungen, Tatsachen und Beweismitteln sowie seiner Person. Der Untersuchungsrichter vernimmt Zeugen und Auskunftspersonen zum Sachverhalt. Typologisierung Untersuchungshandlung Rechtsgrundlage Art. 52 MStP Beschuldigter Art. 78 MStP Zeugen Art. 84 MStP Auskunftspersonen Rechtsmittelbelehrung Rechtsbelehrungen vor Aussagebeginn sind zwingende Verwertbarkeitsbedingungen. 8.13. Sachgutachten Massnahme Der Untersuchungsrichter kann zur Abklärung eines Sachverhaltes Sachverständige beiziehen, wenn besondere Kenntnisse erforderlich sind; diese sind schriftlich zu ernennen. Typologisierung Untersuchungshandlung Rechtsgrundlage Art. 85 MStP Rechtsmittelbelehrung Rechtsbelehrung über die Folgen falscher Begutachtung ist zwingende Verwertbarkeitsbedingung. 8.14. Ausdehnung der Untersuchung Massnahme "Der Untersuchungsrichter dehnt nötigenfalls die Voruntersuchung von Amtes wegen auf Personen und strafbare Handlungen aus, die im Untersuchungsbefehl nicht genannt sind. Der Ausdehnungsentscheid ist den Betroffenen zu eröffnen." Typologisierung verfahrensleitende Verfügung Rechtsgrundlage Art. 111 MStP47; unerlässliche, aber klar die gesetzliche Regelung einschränkende Präzisierungen auf Verordnungsstufe: Art. 45 und 46 MStV Rechtsmittelbelehrung keine vorgesehen; als Amtshandlung dennoch Art. 166 MStP unterstellt: die Ausdehnungsverfügung dürfte somit anfechtbar sein (trotz Art. 166 Abs. 1 letzter Satz)48. 47 unklare, so nicht anwendbare Bestimmung auf Gesetzesstufe; gleicher Meinung, wenn auch nicht so dezidiert: Moeri, Kommentar MStP, N. 3 zu Art. 111; HB MJ, Ziffer 25. 48 Hirt, N. 10 zu Art. 166. G 8.15. Abschluss der Untersuchung und Fristansetzung für Beweisergänzungs- begehren Massnahme Der Untersuchungsrichter schliesst die Voruntersuchung mit Schlussverfügung ab und setzt den Parteien Frist für Ergänzungsbegehren. Typologisierung verfahrensleitende Verfügung Rechtsgrundlage Art. 112 MStP Abschluss (präziser: HB MJ, Ziffer 108) Art. 113 MStP Beweisergänzungsbegehren Rechtsmittelbelehrung keine vorgesehen; als Amtshandlung dennoch Art. 166 MStP unterstellt: auch die Schlussverfügung dürfte anfechtbar sein (trotz Art. 166 Abs. 1 letzter Satz)49. 8.16. Entscheid über Beweisergänzungsbegehren / Wiedereröffnung Massnahme Der Untersuchungsrichter entscheidet mittels begründeter Verfügung über gestellte Beweisergänzungsbegehren der Parteien. Erachtet der Untersuchungsrichter ein Ergänzungsbegehren als begründet, so eröffnet er die abgeschlossene Voruntersuchung mit gesonderter Verfügung wieder (HB MJ, Ziffer 109 Abs. 2). Typologisierung verfahrensleitende Verfügung Rechtsgrundlage Art. 113 MStP (präziser: HB MJ, Ziffer 109) Rechtsmittelbelehrung gesetzlich nicht vorgesehen, ist aber durch HB MJ, Ziffer 109 Abs. 3 vorgeschrieben: Verweis auf Art. 166 MStP. 8.17. Sitzungspolizei Massnahme Der Untersuchungsrichter kann Personen, welche sich ungebührlich verhalten oder Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 200 Franken. Typologisierung Sitzungspolizei Rechtsgrundlage Art. 49 Abs. 3 MStP Kompetenzregelung Art. 37 MStV Verfahrensregelung Rechtsmittelbelehrung zwingend (Art. 37 Abs. 2 MStV). 49 Hirt, N. 10 zu Art. 166. H 9. Anhang 3: Gesetzliche Grundlagen im MStP (SR 322.1) Art. 166 MStP Zulässigkeit 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft-, Beschlagnahme-, Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militär- und Militärappellationsgerichte. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann keine Beschwerde erhoben werden. 2 Beschwerde kann erheben, wer unmittelbar betroffen ist. Art. 167 MStP Zuständigkeit Es entscheiden endgültig: a. der Präsident des zuständigen Militärgerichtes über Beschwerden gegen Haftverfügungen der Untersuchungsrichter; b. der Oberauditor über Beschwerden gegen die andern Verfügungen der Untersuchungsrichter; c. der Präsident des zuständigen Militärappellationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärgerichte erster Instanz; d. der Präsident des Militärkassationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärappellationsgerichte; Art. 168 MStP Einreichung; Frist 1 Die Beschwerde ist spätestens fünf Tage, nachdem der Betroffene von der anzufechtenden Verfügung oder Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, mit schriftlicher Begründung bei der Beschwerdebehörde einzureichen. Bei Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden. 2 Die Beschwerdebehörde holt unverzüglich die Stellungnahme des Beschwerdegegners ein und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen. Art. 169 MStP Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn es die Beschwerdebehörde anordnet. Art. 170 MStP Beschwerdeentscheid Wird die Beschwerde gutgeheissen, so trifft die Beschwerdebehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann namentlich Verfügungen aufheben und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen. Art. 171 MStP Kosten Die Kosten trägt der Bund. Sie können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat. Erklärung gemäss Art. 6 Abs. 1 des Masterarbeitsreglements "Master of Advanced Studies in Forensics" des Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik der Hochschule Luzern Wirtschaft vom 1. September 2006: "Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe." Stefan Miori, lic. iur. HSG Gossau, 13. April 2009

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    Microsoft Word - Masterarbeit Taser Michel Münger 10052009.doc Master of Advanced Studies in Forensics TASER – Aspekte eines polizeilichen Zwangsmittels unter Berücksichtigung interdisziplinärer Problemkreise Masterarbeit 2009 eingereicht von Michel Münger betreut von Franz Bättig - 1 - Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Literaturverzeichnis 3 Materialien 4 Abkürzungsverzeichnis 6 Kurzfassung 7 Selbständigkeitserklärung 40 1. Einleitung 9 2. Aspekte der negativen Haltung gegenüber Destabilisierungsgeräten 10 2.1. Historische Aspekte 10 2.2. Mangelnde elektrotechnische Kenntnisse 10 2.3. Fehlinformationen 10 2.4. Mangelhafte und/oder unvollständige Untersuchung 11 3. Gerätebeschreibung, Definition und Funktionsweise 12 3.1 Namensgebung 12 3.2. Gerätebeschreibung 12 3.3. Funktionsweise 13 3.4. Gesetzliche Einordnung von Destabilisierungsgeräten 14 4. Risikobeurteilung bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten 16 4.1. Allgemeine Erläuterungen 16 4.2. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf die Herzmuskulatur 16 4.3. Risikobeurteilung bei Intoxikationen (Alkohol/Betäubungsmittel) 17 4.4. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf das menschliche Gehirn und Nervensystem 17 4.5. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf die Atmung 18 4.6. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen der Elektrodenapplikation 18 4.7. Risikobeurteilung der Beeinflussung des motorischen Nervensystems 18 5. Polizeiliche Intervention im Kontext von Aggression und Gewalt 19 5.1. Unmittelbarer Zwang, Aggression und Gewalt 19 5.2. Ursachen aggressiven Verhaltens 20 5.3. Konsequenzen der Aggressionstheorien und –ursachen 22 6. Rechtliches im Zusammenhang mit Destabilisierungsgeräten 23 6.1. Allgemeine Erläuterungen 23 6.2. Bundesverfassung 24 6.3. Schweizerisches Strafgesetzbuch 24 6.4. Schweizerische Strafprozessordnung 26 6.5. Waffengesetz 26 6.6. Kantonales Polizeirecht 27 6.7. Polizeiliche Dienstvorschriften/Dienstbefehle 28 6.8. Erläuterung der Rechtfertigungsgründe beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten 29 - 2 - 7. Dokumentation der Einsätze von Destabilisierungsgeräten 30 7.1. Datenaufzeichnung 30 7.2. Spurensicherung 31 7.3. Meldepflicht 31 7.4. Medizinische Nachbetreuung des Betroffenen 31 7.5. Bemerkungen 31 8. Vorteile des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten 32 8.1. Vorbestimmte Gerätewirkung 32 8.2. Rasche Wirkung 32 8.3. Keine Drittgefährdung 33 8.4. Risikominimierung für den Betroffenen 33 8.5. Risikominimierung für die eingesetzten Polizeikräfte 33 8.6. Ergänzung der kaskadenförmigen Intensitätsstufen 33 8.7. Ausgleich von Kräfteverhältnissen 33 8.8. Präventivwirkung 33 9. Erkenntnisse aus den in der Schweiz durchgeführten Selbstversuchen und Realeinsätzen 34 9.1. Realeinsätze 34 9.2. Selbstversuche 34 10. Mögliche Anwendungsfälle von Destabilisierungsgeräten (anhand konkreter Fälle) 35 10.1. Asylbewerber gehen mit Messer aufeinander los 35 10.2. Messerstecherei an Streetparade Zürich 35 10.3. Amoklauf in Kinderhort 36 11. Beurteilung des Vorwurfs der Folterabsicht mittels Destabilisierungsgeräten in der Schweiz 36 11.1. Menschenrechtsorganisationen 36 11.2. Definition der Folter 37 11.3. Die Haltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber Folter 37 11.4. Schlussfolgerungen zur Thematik der Folter 38 12. Schlussfolgerungen zur Thematik „polizeiliche Anwendung von Destabilisierungsgeräten“ 38 - 3 - Literaturverzeichnis Dilling, H., Freyberger, H.J. (1994). Taschenführer zur Klassifikation psychischer Störungen, Verlag Hans Huber Goldschmid, P., Maurer, T., Sollberger, J. (2008). Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 05. Oktober 2007, Bern, Stämpfli Verlag AG Heuss, R. (1991). 175 Jahre Basler Polizei, Basel, Friedrich Reinhardt Verlag Kroll, M.W. (2008). TASER Electronic Control Devices / Review of a Safety Literature, University of Minnesota Kunz, K.-L. (2001). Kriminologie, Bern, Verlag Paul Haupt Nedopil, N. (2000). Forensische Psychiatrie, Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht, Stuttgart, Georg Thieme Verlag Nolting, H.-P. (2002). Lernfall Aggression, Rowohlt Verlag Schneider, H.J. (1994). Kriminologie der Gewalt, Stuttgart, S. Hirzel Verlag Seiler, H. (2000). Einführung in das Recht, Zürich, Schulthess Verlag Selg, H., Mees, U., Berg, D. (1997). Psychologie der Aggressivität, Göttingen, Hogrefe Verlag Sommer, P. (1976). Das grosse Buch der Polizei, Bern, Verlag Stämpfli und Cie Stratenwerth, G. (2005). Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern, Stämpfli Verlag AG Wittemann, F. (1997). Grundlinien und Grenzen der Notwehr, Frankfurt am Main, Verlag Peter Lang - 4 - Materialien Rechtliche Grundlagen ●Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 18. April 1999 (Stand am 30. November 2008), SR 101 ●Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vom 4. November 1950 (Stand am 22. August 2006), 0.101 ●Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Stand am 25. Januar 2008), 0.105 ●Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 01. April 2009), 311 ●Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG), (Stand am 12. Dezember 2008), 514.54 ●Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 02. Juli 2008 (Stand am 12. Dezember 2008) ●Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) vom 09. April 1997 (Stand am 28. März 2000) 734.26 ●Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996 (Stand am 01.01.2009) ●Polizeigesetz (PolG) des Kantons Zürich (Entwurf), vom Volk am 24.02.2008 angenommen, noch nicht in Kraft, 4330b ●Dienstbefehl, DB 2.3.6, vom 20. Mai 2008 der Kantonspolizei Zürich, Destabilisierungsgerät (DSG) Bundesgerichtsentscheide BGE 79 IV 155 BGE 102 IV 68 Elektronische Quellen ●Faust, V., Amok, 2007, www.psychosoziale-gesundheit.net/psychiatrie/amok (zuletzt besucht am 01.02.2009) ●Faust, V., Psychosoziale Gesundheit von Angst bis Zwang, www.psychosoziale- gesundheit.net/psychiatrie/aggression (zuletzt besucht am 01.02.2009) ●Stadtpolizei Zürich, Wissenschaftlicher Dienst, www.stadt-zuerich.ch/internet/pd/stp/wd/home/die_spuren/taser (zuletzt besucht am 30.10.2008) ●www.parlament.ch/D/Medienmitteilungen/Seiten/mm-spk-n-2008-02-01.aspx (zuletzt besucht am 30.10.2008) ●www.centerforinvestigativereporting.org Kroll, M.W., (2008), TASER Electronic Control Devices, Review of Safety Literature, University of Minnesota, Biomedical Engineering (zuletzt besucht am 20.04.2009) ●www.spiegel.de/wissenschaft/mensch (zuletzt besucht am 30.10.2008) ●www.tagesanzeiger.ch/schweiz/Polizeikommandanten-empfehlen-den-Taser/Story (zuletzt besucht am 30.10.2008) ●www.amnesty.ch ‚Less than lethal’ The use of stun weapons in US Law Enforcement (zuletzt besucht am 22.04.2009 ●www.euro-police.noblogs.org/post/2009/01/25/riskante-taser-waffen (zuletzt besucht: 04.04.2009) - 5 - ●www.swissinfo.ch/ger/news/gesellschaft/Parlament_bewilligt_umstrittene- Elektroschockgeräte (zuletzt besucht am 30.10.08) ●www.20minuten.ch http://www.20min.ch/news/kreuz_und_quer/story/26-Jaehriger-stirbt-nach-Taser-Einsatz-der- Polizei-30440534 (zuletzt besucht am 01.04.2009) ●www.taser.com (zuletzt besucht am 22.04.2009) ●www.youtube.com/taser (zuletzt besucht am 31.12.2009) ●www.bazonline.ch/panorama/vermischtes/Amoklauf-in-Kinderhort (zuletzt besucht am 01.04.2009) ●www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/streetparade-messerstecher (zuletzt besucht am 02.04.2009) ●www.bazonline.ch/panorama/vermischtes (zuletzt besucht am 01.02.2009) Berichte und Materialien von Behörden ●Schweizerische Polizeitechnische Kommission, Mitteilungsblatt 03/2-B/C/D (Schutzausrüstung/Einsatzmittel/Diverses) der Fachgruppe Technik, Bericht über Taser ●Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, Richtlinien für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten (DSG), vom 28.08.2008, U. Geissbühler Generalsekretär KKPKS ●Eidg. Starkstrominspektorat, Sonderdruck aus dem Bulletin des SEV/VSE, Bd. 79 (1988) Nr. 5, S. 277-278; Verkaufsverbot von Elektroschockgeräten ●Eidg. Starkstrominspektorat, pers. Mitteilung (Brief) vom 30.03.2009, Rey, P., Rechtsdienst ●Kantonspolizei Zürich, Schulungsunterlagen Destabilisierungsgerät/Taser, Späni, U., Kantonspolizei Zürich, Dezember 2009 ●Kantonspolizei Zürich, Falldaten (Realeinsätze) anonymisiert, F. Bättig, 2008 ●Kantonspolizei Zürich, Falldaten (Selbstversuche) anonymisiert, U. Späni, 2009 Andere Quellen ●Maurer, H. (2007), Polizeilicher Schusswaffengebrauch anhand konkreter Straffälle, Materiell-Rechtlicher Überblick, Skript Vorlesung MAS Forensic (bewilligt durch H. Maurer) Expertenauskunft ●Lory, M. Dr.sc.tech., Wissenschaftlicher Dienst, Stadtpolizei Zürich (06.03.2009) ●Bättig, F., Chef Kriminalaussenabteilung, Kantonspolizei Zürich (2008) ●Späni, U., Ausbildner / Instruktor DSG, Kantonspolizei Zürich (2008) ●Geissbühler, U., Generalsekretär der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz ●Stämpfli, R., Sekretär der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission Abbildungen Abbildung 1; Späni U., Ausbildner / Instruktor DSG, Kantonspolizei Zürich - 6 - Abkürzungsverzeichnis Abk. Abkürzung Abs. Absatz allg. allgemein Art. Artikel Aufl. Auflage BAZ Basler Zeitung BGE Bundesgerichtsentscheid bzw. beziehungsweise ca. circa d.h. das heisst DSG Destabilisierungsgerät EKG Elektrokardiogramm E-StPO Eidgenössische Strafprozessordnung evtl. eventuell m.E. meines Erachtens NEV Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse NZZ Neue Zürcher Zeitung PMS Polizeimehrzweckstock (Abwehrstock) PolG Polizeigesetz S. Seite SPTK Schweizerische Polizeitechnische Kommission SPI Schweizerisches Polizei-Institut StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung u.a. unter anderem usw. und so weiter u.U. unter Umständen vs. versus WG Waffengesetz WV Waffenverordnung www world wide web z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer - 7 - Kurzfassung Polizeibehörden nehmen unzählige, gesetzlich geregelte, Pflichten wahr und versehen ihren Dienst, als Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols, bewaffnet. Als Kernkompetenz fällt der Polizei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch die Sicherstellung der Strafverfolgung zu. Die Auftragserfüllung impliziert eine stetige Konfrontation mit Kriminalität und Gewalt, was unvermeidbar dazu führt, dass Polizeikräfte im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch unmittelbaren Zwang gegen bestimmte Personen anwenden müssen. Die verschiedenen Polizeikorps in der Schweiz verfügen über diverse, zum Teil dieselben, Einsatzmittel. Diese reichen von Hand- und Fussfesseln, über verschiedene Arten von Reizstoffen bis hin zur Schusswaffe. Gewisse Zwangsmittel sind aufgrund ihrer historischen Verwurzelung sozial- und sicherheitspolitisch akzeptiert (z.B. Handfesseln). Die zur Anwendung gelangenden Einsatzmittel werden aufgrund der aktuellen Kriminalitäts- und Bedrohungslage evaluiert und angepasst. In diesem Zusammenhang ist die wachsende Gewaltbereitschaft und Aggressivität gegenüber der Polizei in adäquater Weise zu berücksichtigen. Damit aber der unmittelbare Zwang gegen Betroffene stets verhältnismässig ausgeübt und gleichzeitig die Gefahr für andere Menschen (Polizeikräfte und Drittpersonen) minimiert werden kann, ist eine stetige Weiterentwicklung und –bildung unumgänglich. Seit einigen Jahren setzen einzelne schweizerische Polizeibehörden elektronische Zwangsmittel, sogenannte Taser oder auch Destabilisierungsgeräte genannt, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung ein. Die Unauffälligkeit des äusseren Erscheinungsbildes dieser Geräte täuscht etwas darüber hinweg, dass es sich um hochwirksame Zwangsmittel handelt, welche mittels spezifischer Stromapplikation bei der getroffenen Person für einige Sekunden eine Angriffsunfähigkeit auslösen. Aufgrund ihrer technischen Konfiguration führt diese Stromapplikation zu Muskelkontraktionen und einem Schmerzempfinden, nicht aber zu Verletzungen oder sogar dem Tod. In der Form von Pistolen sind diese kleinen, aus Kunststoff gefertigten Geräte durch einzelne Polizeikräfte an jeglichen Einsatzort mitführ- und einsetzbar. Durch die auf eine einzelne Person beschränkte Wirkungsweise können Destabilisierungsgeräte auch an dicht bevölkerten Orten eingesetzt werden, ohne dass eine Drittgefährdung verursacht würde. Schon vor der Einführung dieses Geräts sahen sich die Behörden mit starkem Widerstand gegen dieses neue Einsatzmittel konfrontiert; Kritiker postulierten die sofortige Abschaffung bzw. den vollständigen Verzicht auf diese Geräte. Eine Annäherung an die Thematik der polizeilichen Zwangsmittel, insbesondere der Destabilisierungsgeräte, gestaltet sich deshalb so schwierig, weil sie in einem Schnittbereich verschiedenster Themenfelder verankert ist; rechtliche, medizinische, ethische und sozialpolitische Aspekte müssen erörtert und in einen sinnvollen Kontext zur polizeilichen Auftragserfüllung gestellt werden. Unter dem medizinischen Aspekt nahmen Taserkritiker an, durch diese Geräte, bzw. die Gerätewirkung, würden für den menschlichen Körper gefährliche Verletzungen resultieren. Es wurde vielfach auf die Erfahrungsberichte ausländischer Medienquellen zurückgegriffen, da in anderen Staaten (allen voran die Vereinigten Staaten von Amerika) diese Geräte bereits viele Jahre im Einsatz waren. Medienberichte von Todesfällen nach polizeilichen Anwendungen von Destabilisierungsgeräten bildeten das Fundament einer weit verbreiteten Gefährlichkeitszuschreibung, ohne aber detailliert andere Faktoren dieser tragischen Sachverhalte zu prüfen. Weiter begründeten die Taserkritiker ihre ablehnende Haltung damit, dass die Zufügung starker Schmerzen unmenschlich sei und den Polizeibehörden ein „foltertaugliches“ Mittel zur Verfügung gestellt würde. - 8 - Als Folge dieser Kritik wurde die Thematik der polizeilichen Anwendung von Destabilisierungsgeräten in der Schweiz detailliert geprüft; im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit wurden medizinische, technische und rechtliche Aspekte beleuchtet und in einen adäquaten Kontext zur polizeilichen Realität gestellt. Im Rahmen dieser Abklärungen und Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass medizinische Einwände gegen dieses Zwangsmittel wissenschaftlich nicht begründet waren. Bei den in der Schweiz zur Anwendung gelangenden Destabilisierungsgeräten handelt es sich um explizit nicht gesundheitsgefährdende technische Zwangsmittel, die sich aufgrund ihrer technischen Konfiguration für den polizeilichen Einsatz eignen. Als Folge der sehr detaillierten gesetzlichen Rahmenbedingungen und eines engmaschigen Kontrollwesens besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Geräte missbräuchlich verwendet werden könnten. Die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen (Selbstversuche an Auszubildenden und Realeinsätze) zeichnen ein durchwegs positives Bild; die von den Kritikern befürchteten Anwendungsfolgen blieben aus und dank den Destabilisierungsgeräten konnte bei extrem gefährlichen Polizeieinsätzen auf intensivere Zwangsmittel, wie z.B. der Schusswaffe, verzichtet werden. Nicht zuletzt auch, weil Destabilisierungsgeräte eine Ergänzung der eskalativ eingeordneten Zwangsmittel darstellen, sind sie für den Polizeieinsatz unverzichtbar und ermöglichen eine verhältnismässige Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeikräfte bei gefährlichen Einsätzen. - 9 - 1. Einleitung Polizeiliche Interventionen stehen oft im Fokus der medialen Berichterstattung, wobei behördliche Handlungen stets einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Insbesondere massive Eingriffe in die Grundrechte des Bürgers vermögen, im Rahmen der medialen Aufarbeitung des Sachverhalts, das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken und führen nicht selten zu einer nachträglichen Beurteilung der Geschehnisse. Retrospektiv erscheinen staatliche Eingriffe häufig als inadäquat und von falschen Einschätzungen geleitet, was aber nur in seltenen Fällen der Komplexität und Dynamik der Ereignisse gerecht wird. Zur Bewältigung solcher Geschehnisse wird den staatlichen Organen, insbesondere den Polizeibehörden, unter Berücksichtigung der Gesetzmässigkeit ein Instrumentarium verschiedenster Mittel zur Verfügung gestellt. Nicht zuletzt deshalb stehen die polizeilichen Handlungen in ausgeprägtem Masse im Mittelpunkt, weil sie unter Umständen den Betroffenen unmittelbar und physisch treffen können. Als Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols verrichtet die Polizei ihren Dienst für die Bevölkerung bewaffnet und wird dadurch mit einer grossen Verantwortung belastet. Eben diese Bewaffnung birgt in der Bewältigung komplexer Einsatzlagen, gepaart mit risikoreichen und höchst dynamischen Begleitumständen, das Risiko menschlichen Fehlverhaltens, weil zusätzliche geeignete Mittel fehlen. Trotz umfangreicher Aus- und Weiterbildung darf nichts darüber hinwegtäuschen, dass Polizeikräfte im Zuge gefährlicher Einsätze häufig gezwungen sind, innerhalb kürzester Zeit Entscheidungen zu treffen und diese unter Berücksichtigung eines vielschichtigen Konstrukts der Gesetz- und Verhältnismässigkeit umzusetzen. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten lässt sich damit auch die Frage nach den geeigneten Zwangsmitteln erörtern, was notgedrungen zum Gegenstand der vorliegenden Masterarbeit führt: Dem höchst umstrittenen und zugleich verheissungsvollen Zwangsmittel der jüngsten Polizeigeschichte; dem Taser. Deshalb umstritten, weil die Bedeutung und Begrifflichkeit dieses Geräts nur im Kontext zahlreicher Aspekte beurteilt werden kann und einer multidisziplinären Erörterung bedarf. Rechtswissenschaftliche und medizinische, ebenso wie naturwissenschaftliche Hintergründe, bilden das Fundament gegensätzlicher Hypothesen und Ansichten, was die unvoreingenommene Ergründung erwiesener Tatsachen und Fakten erschwert. Die vorliegende Arbeit soll eine unbefangene Erkundung eines neuen Zwangsmittels der Polizeibehörden darstellen und bedient sich dabei verschiedener Forschungsfelder und deren jüngsten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen.1 Ganz im Sinne einer wertneutralen Betrachtung sollen auch mögliche Risiken geprüft und beurteilt werden, was nicht zuletzt auch das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Organe bestärken soll. Ausschliesslich mittels sachkundiger und transparenter Information kann die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit neuer Mittel und Methoden erläutert werden. Damit ist aber auch die ungemein schwierige Aufgabe verbunden, mit den zu Unrecht kolportierten Unwahrheiten und Erzählungen aufzuräumen, was im Zeitalter der weltweit vernetzten Informationskanäle kein Leichtes ist. Als Ausgangslage der vorliegenden Arbeit kann die Fragestellung definiert werden, worum es sich bei Tasern (Fachbegriff in der Schweiz: Destabilisierungsgeräte) handelt, wie sie eingesetzt werden können, welche Risiken damit verbunden sind, welche Massnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden können und unter welchen Rahmenbedingungen der Einsatz zu erfolgen hat. Insofern soll mit den nachfolgenden Erörterungen ein wichtiger Schritt zur Aufklärung getan werden und damit sollen auch zukünftige Auseinandersetzungen auf die Basis einer sachlich fundierten Themenkenntnis gestellt werden. 1 Wissenschaftliche Studien, Expertenbefragungen, Praxiserkenntnisse, Erfahrungsberichte - 10 - Die Schlussfolgerungen über die Einsatzeignung von Destabilisierungsgeräten stehen immer in direktem Konnex mit der jeweiligen Gerätekonfiguration, der Ausbildung der Anwender und den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Da diese in der vorliegenden Arbeit nur betreffend schweizerischer Grundlagen geprüft wurden, lassen sich daraus auch keine Schlussfolgerungen zur Anwendung durch ausländische Behörden ableiten. 2. Aspekte der negativen Haltung gegenüber Destabilisierungsgeräten 2.1. Historische Aspekte Die Bewaffnung der Polizeibediensteten stellt im historischen Kontext keine Aussergewöhnlichkeit dar und löst in der Gesellschaft auch keinen Argwohn aus. Bereits die ersten staatlichen Schutzbetrauten verfügten über eine Bewaffnung, obwohl diese aus der Sicht der Moderne zweifelsohne archaisch anmutet und deren Zweckmässigkeit immer in einen zeitgeschichtlichen Kontext gestellt werden muss.2 Waren noch im 19. und anfangs des 20. Jahrhunderts die Gendarmen und Landjäger mit Säbeln bewaffnet, erschien die Ausrüstung mit Faustfeuerwaffen als logische Zeiterscheinung und bedurfte keiner weitreichenden gesellschaftspolitischen Auseinandersetzung. Der Einfluss der Elektrotechnik auf die Waffenentwicklung ist wohl der Grund für den Argwohn, da im Vergleich zur herkömmlichen Waffentechnik, dem Mechanismus zur Beförderung eines Projektils, die Anwendung von Elektrizität nicht nachvollziehbar erscheint und die Mechanismen bzw. die physische Einwirkung ohne naturwissenschaftliche Kenntnisse nicht begreifbar sind. Unkenntnis und Unverständlichkeit bilden den Nährboden einer ablehnenden Grundhaltung. 2.2. Mangelnde elektrotechnische Kenntnisse Die Einwirkung von Elektrizität auf den menschlichen Körper wird grundsätzlich als gefährlich angesehen und zumeist mit ungewollten Ereignissen im Sinne eines Unfalls verbunden (z.B. Elektrounfällle oder Blitzschlag). Ein Blick in die Gebrauchsanweisung einfachster elektrotechnischer Geräte zeigt auf, dass bereits bei schwachen Stromeinflüssen mit negativen Konsequenzen physischer Natur zu rechnen ist. Noch bedeutsamer sind die bislang bekannten Methoden der Stromapplikation auf den menschlichen Körper zum Zwecke der Bestrafung oder Tötung (Vollstreckung von Todesurteilen). Die Einführung eines elektrotechnischen Zwangsmittels zu polizeilichen Zwecken bedarf einer umfangreichen Aufklärung, da technisch äusserst komplizierte Zusammenhänge in verständlicher Art und Weise erläutert werden müssen. Die zur Anwendung gelangende Elektrotechnik von Destabilisierungsgeräten ist gemeinhin nur für naturwissenschaftlich geschulte Fachkräfte begreif- und erklärbar. 2.3. Fehlinformation Aufgrund der komplexen Technik von Destabilisierungsgeräten ist es ein Leichtes, deren grundsätzliche Gefährlichkeit zu behaupten. Bei genauerer Betrachtung der kritischen Kommentare, z.B. im Internet3, wird offensichtlich, dass die Gefahren nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen, sondern aufgrund unbestätigter Annahmen vermutet 2 Sommer S. 2-40 3 www.euro-police.noblogs.org/post/2009/01/25/riskante-taser-waffen (zuletzt besucht: 04.04.2009) - 11 - werden. Zudem bestätigen auch fachkundige Wissenschaftler, dass fehlerhafte Berechnungen der körperlichen Belastung bzw. Gefährdung beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten veröffentlicht wurden und so zur Grundlage einer kritischen Grundhaltung gereichten.4 Jede wissenschaftliche These bedarf zur Klärung ihrer Korrektheit der Nachweisbarkeit der Versuchsanordnung bzw. des Ablaufs. Namhafte Publikationen wiesen bereits bei der Nachprüfung der mathematischen bzw. physikalischen Formelrechnungen gravierende Mängel auf, welche zu falschen Ergebnissen führten.5 Diese Ergebnisse wiederum dienen den Gegnern von Destabilisierungsgeräten, welche den Verzicht auf das Zwangsmittel Destabilisierungsgerät forden, als Basis vermeintlich fundierter Kritik. Nicht ausreichend dokumentierte Verweise auf eine angebliche Häufung von Todesfällen (ohne Angabe von Informationsquellen) und mögliche Herzprobleme (ohne Angabe allfälliger medizinischer Untersuchungen) erfüllen nicht den Standard wissenschaftlicher Gefährlichkeitseinschätzung.6 2.4. Mangelhafte und/oder unvollständige Untersuchungen7 Weltweit wurden unzählige Personen rechtsmedizinisch untersucht, welche im Zuge polizeilicher Zwangsanwendung verletzt wurden oder verstarben. Im Ausland vertraten Rechtsmediziner teilweise die Meinung, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten für die Todesfolge ursächlich war, obwohl sie dies nicht eindeutig beweisen konnten.8 War keine Ursache auszumachen, wurde die vorgängige Anwendung von Destabilisierungsgeräten als Ursache angenommen. Stellt man die weltweite geschätzte Anzahl von 1'400'000 Personen, welche die Wirkung von Destabilisierungsgeräten am eigenen Leib erfahren haben (Realeinsätze oder Selbstversuche), in Relation zu den sechs Todesfällen mit vermuteter Kausalität von Destabilisierungsgeräten, so gelangt man zur Erkenntnis, dass nur wenige Rechtsmediziner tatsächlich schon einmal einen derartigen Fall untersucht haben, damit auch keine vertiefte Erfahrung auf diesem Gebiet aufweisen können und letztendlich vermutlich auch nicht über vertiefte Kenntnisse der Elektrotechnik verfügen.9 Zur wissenschaftlich aussagekräftigen Beurteilung der Kausalität von Destabilisierungsgeräten bei Verletzungen oder sogar Todesfolge, müsste die Untersuchung multidisziplinär (Rechtsmedizin, Elektrotechnik) abgeklärt werden. An dieser Stelle sei bereits vermerkt, dass es in der Schweiz im Zusammenhang mit der Anwendung von Destabilisierungsgeräten zu keiner schweren Verletzung oder sogar zu einem Todesfall gekommen ist (mehr dazu in Kapitel 9). 4 Auskunft Dr. M. Lory, 2009 5 Auskunft Dr. M. Lory, 2009 6 Beispielhaft: www.20minuten.ch 7 Ganzer Abschnitt 2.4. nach Auskunft Dr. M. Lory, Wissenschaftlicher Dienst Stapo ZH, vom 06.03.2009 8 Bericht amnesty international 9 Auskunft Dr. M. Lory - 12 - 3. Gerätebeschreibung, Definition und Funktionsweise 3.1. Namensgebung Die Bezeichnung „Taser“ ist ein zusammengesetztes Wort aus den Anfangsbuchstaben des Namens einer Science-Fiction Figur: Thomas Swift. Thomas A. Swift’s Electric Rifle10 wurde vom Erfinder der ersten Modelle elektrischer Waffen, dem Amerikaner Jack Cover, einem NASA Entwickler, in den 1960er Jahren als Bezeichnung verwendet. Im Jahre 1993 wurde in den USA die Firma AIR TASER Inc. von den Gebrüdern Rick und Tom Smith gegründet, welche die Firma in die neue Firmenstruktur der TASER International überführten und in enger Zusammenarbeit mit Jack Cover die Weiterentwicklung der Technologie vorantrieben.11 Im Laufe der Jahre seit der Firmengründung wurden diverse Produkte zum privaten oder behördlichen Einsatz auf den Markt gebracht. Die Firma TASER International ist heute eine der führenden Hersteller und Zulieferer von Geräten dieser Art. Im deutschsprachigen Raum verwenden die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden mehrheitlich den Begriff „Destabilisierungsgerät“ (Abk.: DSG) und implizieren damit die Funktionsweise bzw. Zweckbestimmung.12 Zwecks einheitlicher und übereinstimmender Bestimmung werden die nachfolgenden Gerätebezeichnungen innerhalb dieser Masterarbeit nur noch mit Destabilisierungsgerät bzw. DSG erfolgen. 3.2. Gerätebeschreibung Destabilisierungsgeräte sind vom technischen Aufbau her den hinlänglich bekannten „Elektroschockgeräten“ ähnlich. Bei den Destabilisierungsgeräten handelt es sich, äusserlich betrachtet, um pistolenförmige, aus Kunststoff bestehende und mit auffälliger Farbgebung versehene Handgeräte. Die Farbkennung dient der Vermeidung von Verwechslungen mit herkömmlichen Schusswaffen. Das häufig verwendete Modell TASER X26 ist ca. 175 Gramm schwer und 15 cm lang.13 Die Speisung des Geräts erfolgt über eine Batterie, welche ebenso eine manipuliersichere und geschützte Datenaufzeichnungseinrichtung versorgt. Das Destabilisierungsgerät wird analog einer Schusswaffe in den Händen gehalten und auf die Zielperson gerichtet. Zur Zielerfassung stehen ein optisches Visier sowie ein Laserpunktfunktion zur Verfügung. Der Geräteeinsatz kann nur bei manueller Entsicherung des Sicherheitshebels erfolgen. Am vorderen Teil des Destabilisierungsgeräts wird eine Kunststoffkartusche aufgesetzt, welche bei Geräteeinsatz (zielgerichtete Auslösung) mittels Gasdruck von nicht entflammbarem Stickstoff mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-55 Metern pro Sekunde zwei pfeilartige Elektroden verschiesst. Dadurch besteht die Möglichkeit eines Distanzeinsatzes von bis zu ca. zehn Metern. Diese Elektroden treffen die Zielperson und bleiben während der gesamten Einsatzdauer (Abschuss, Zieltreffer und Stromfluss) mittels feiner isolierter Drähte mit der Batterie des Destabilisierungsgeräts verbunden. Nebst den Elektroden werden aus der Kartusche millimeterkleine Identifikationsplättchen (wie Konfetti) ausgestossen, welche sich in der näheren Umgebung vor dem Schützen ablagern (ca. 1.5m) und einen Rückschluss auf die Einsatzsituation zulassen; so können Position des Schützen und Schussrichtung ermittelt werden. Zudem kann die verwendete Kartusche ermittelt werden, da die 10 www.swissinfo.ch/ger/news/gesellschaft/Parlament_bewilligt_umstrittene-Elektroschockgeräte (30.10.08) 11 www.taser.com 12 Dienstbefehl Kapo ZH / DB 2.3.6 / Destabilisierungsgerät 13 www.taser.com - 13 - Identifikationsplättchen und die jeweilige Kartusche über eine individuelle Kennzeichnung verfügen. Das Gerät kann auch in Form des direkten Körperkontakts angewendet werden, wobei dies den Vorgang der Datenaufzeichnung nicht beeinflusst (vollständige Datenaufzeichnung).14 Die Datenaufzeichnung erfolgt verschlüsselt und manipuliergeschützt; sie registriert jeden der letzten ca. 2000 Geräteeinsätze (Auslösung des Stromflusses) mit den relevantesten Angaben wie Datum und Zeit, sowie Dauer des Zyklus.15 Wurde auf der Körperoberfläche der Zielperson mittels Treffer der beiden Elektroden, bzw. Aufsetzen der Direktkontaktelektroden eine Verbindung hergestellt, erfolgt ein Stromfluss zwischen den beiden Kontaktpunkten, wobei der hohe Strom der Stromstösse in Verbindung mit der sehr kurzen Zeit (Mikrosekunden) für den Körper bzw. die Vitalfunktionen der betroffenen Person ungefährlich ist.16 Abbildung 1: Destabilisierungsgerät 3.3. Funktionsweise17 Über die Elektroden liefert das zentrale Steuerelement des Destabilisierungsgeräts eine maximal fünf Sekunden andauernde Serie genau vorgegebener elektrischer Impulse, welche nur sehr kurz andauern und sowohl auf das sensorische als auch auf das motorische Nervensystem einwirken. Durch die Einwirkung auf das motorische Nervensystem wird die oberflächliche Muskulatur (Körperoberfläche; Skelettmuskulatur) der Zielperson angespannt und verunmöglicht willentliche Bewegungen. Die Zielperson ist nicht mehr in der Lage, ihren 14 Schulungsunterlagen DSG 15 Schulungsunterlagen DSG 16 www.stadt-zuerich.cht/internet/pd/stp/wd/home/die_spuren/taser/taser.html (30.10.2008) 17 Mark W. Kroll S. 11 - 14 - Körper gewollt zu bewegen und kann somit keine physische Gewalt ausüben. Die Stärke der ausgelösten Muskelkontraktion erreicht ca. 40 % der möglichen maximalen Leistung, die der Muskel mittels mechanischem Reiz, z.B. beim Gewichtheben, erreicht. Die Stromwirkung hat, aufgrund der besonderen Stromwellenform in Verbindung mit der oberflächlichen Applikation keinen Einfluss auf den Herzmuskel und führt zu keinen damit verbundenen Herzrhythmusstörungen, was mittels einer umfangreichen Studie bewiesen wurde.18 Die überwachten kardiologischen Parameter aller Probanden wiesen keine Anzeichen eines gravierenden Eingriffs auf, obwohl die Testpersonen der maximalen Intervalldauer von fünf Sekunden und darüber hinaus (zu Versuchszwecken) ausgesetzt wurden.19 Weiter hat die Studie aufgezeigt, dass Herzrhythmusstörungen bei Unfällen im Zusammenhang mit Strom (Netzstrom) unverzüglich auftreten und nicht erst nach einiger Zeit. Dies ist ein wichtiges Untersuchungsresultat, da bei Herzproblemen Stunden oder Tage nach dem Einsatz eines Destabilisierungsgeräts die Stromapplikation durch das Gerät nicht ursächlich sein kann. Weiter wurde untersucht, ob der Einsatz eines Destabilisierungsgeräts über den Zeitrahmen von fünf Sekunden negative Folgen hat. Auch diese Untersuchungsanordnung ergab keine kardiologisch gefährlichen Werte. Ebensowenig kann sich der Stromfluss des Destabilisierungsgeräts auf implantierte Herzschrittmacher auswirken, da diese gemäss internationalen Standards abgeschirmt sind und sogar der Einwirkung eines externen Defribrillators standhalten, was der 5000-fachen Energie eines Destabilisierungsgeräts entspricht. Erstaunlicherweise werden Herzschrittmacher vor der Vermarktung an ca. 30-60 Patienten getestet, Destabilisierungsgeräte hingegen werden an 300 Versuchspersonen getestet, bevor das erste Gerät verkauft wird.20 Ebenso unbeeinflusst bleibt die Atmung, womit die Versorgung des Blutkreislaufs mit ausreichend Sauerstoff aufrechterhalten wird.21 Nach fünf Sekunden beendet das Gerät den Stromfluss automatisch. Der Geräteanwender kann mittels Betätigung des Sicherungshebels die Stromapplikation unterbrechen, was zu einer sofortigen Entspannung der Muskulatur führt. Zudem kann der Anwender durch erneutes Drücken des Auslösers einen zusätzlichen Zyklus auslösen. Insofern besteht die Möglichkeit, bei anhaltender Bedrohungs- oder Angriffslage zu reagieren. Aufgrund der spezifischen elektrotechnischen Funktionsweise handelt es sich bei Destabilisierungsgeräten um explizit nicht-tödliche Zwangsmittel von Polizeibehörden, welche eine Person vorübergehend (wenige Sekunden) angriffs- und fluchtunfähig machen und keine unmittelbar von der Gerätewirkung herrührende lebensgefährliche Verletzungen verursachen. Die angestrebte Angriffs- und Fluchtunfähigkeit wird durch den Einfluss auf die willentliche Muskelbeherrschung, sowie durch die Zuführung eines Schmerzempfindens, ohne schädigende Einwirkung auf den Körper, erzielt. Die von Betroffenen geschilderte Gerätewirkung wird gemeinhin als sehr schmerzhaft geschildert.22 3.4. Gesetzliche Einordnung von Destabilisierungsgeräten Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) erliess am 18. Januar 1988 gestützt auf das Elektrizitätsgesetz und die Starkstromverordnung ein Verkaufsverbot für Elektroschockgeräte.23 Die damals erstellten Prüfberichte, welche dem ESTI als Entscheidungsgrundlage dienten, sind nicht mehr vorhanden, womit eine nachvollziehbare 18 Mark W. Kroll S. 2-74 19 Mark W. Kroll S. 36 20 Mark W. Kroll, S. 48 21 Mark W. Kroll, S. 49 22 Erfahrungsmeldung von 5 Probanden 2009 23 Schriftliche Mitteilung vom ESTI vom 30.03.09 / Peter Rey - 15 - Beurteilung nicht mehr möglich ist.24 Dieses Verbot behielt seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des Waffengesetzes vom 01.01.1999, in welchem unter Art. 4 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) die Elektroschockgeräte einbezogen wurden. Zur Einordnung der jeweiligen Geräte gelangt Art. 9 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) zur Anwendung: NEV Art. 9 Anerkannte Regeln der Technik Abs. 1 Niederspannungserzeugnisse, die nicht unter den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen oder die in Anhang II der Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Abs. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die international harmonisierten Normen von IEC und CENELEC, und wo solche fehlen, schweizerische Normen. Abs. 3 Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat führt in einer schriftlichen Mitteilung weiter aus25 (Zitat): „Für Elektroschockgeräte gibt es keine spezifische technische Norm, weshalb die europäisch harmonisierte Norm EN 61011-1 (Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte für Netzanschluss und Batteriebetrieb) sinngemäss gilt. Diese Norm, im Sprachgebrauch auch als „Viehhüter-Norm“ bezeichnet, definiert verschiedene Ausgangswerte, die von einem Erzeugnis kumulativ eingehalten werden müssen: (....)“ Geräte, welche die Auflistung technischer Spezifikationen nicht kumulativ erfüllen, sind als Waffe im Sinne des Waffengesetzes bzw. der Waffenverordnung zu qualifizieren. Da dies im Falle der Destabilisierungsgeräte zutrifft, fallen diese unter die Normen der Waffengesetzgebung. Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition: SR 514.54 Art. 4 Abs. 1 lit. e Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition: SR 514.541 (Waffenverordnung, WV) Art. 2 Elektroschockgeräte (Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 09. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen. 24 Schriftliche Mitteilung vom ESTI vom 30.03.09 / Peter Rey 25 Schriftliche Mitteilung vom ESTI vom 30.03.09 / Peter Rey - 16 - Die Polizeibehörden sind von diesem Verbot gemäss Art. 5 Abs. 3 WG ausgenommen und können von Destabilisierungsgeräten Gebrauch machen (mehr dazu in Kapitel 6). 4. Risikobeurteilung bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten 4.1. Allgemeine Erläuterungen Jegliche Anwendung von unmittelbarem physischen Zwang zur Unterbindung der Angriffs- und Fluchtfähigkeit einer Person ist mit Risiken verbunden; selbst die historisch tief verankerte und gesellschaftlich akzeptierte Fesselung von Personen (unter Berücksichtigung der polizeigesetzlichen Vorschriften und Verhältnismässigkeit) birgt gewisse Risiken. Ähnlich den medizinischen Eingriffen werden polizeiliche Zwangsanwendungen trotz Weiterbildung, technischer Neuerungen und Weiterentwicklungen niemals ohne jegliches Risiko durchführbar sein. Gerade deshalb ist es für Polizeibehörden wichtig, über entsprechend hochentwickeltes Material und professionelle Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu verfügen. Die Risikobeurteilung von neuem Polizei- Interventionsmaterial bildet die Grundlage für die spätere Verhältnismässigkeitsprüfung. Die zu erwartenden Risiken werden in ein Verhältnis mit dem zu erreichenden Ziel bzw. die abzuwendende Gefahr gestellt. Nachfolgend werden Risikofaktoren bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten in Bezug auf deren tatsächliche Existenz und deren Wahrscheinlichkeit geprüft. 4.2. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf die Herzmuskulatur Die von Destabilisierungsgeräten auf den menschlichen Körper übertragenen Stromflüsse wirken auf das motorische Nervensystem und bewirken damit eine Beeinträchtigung (Anspannung) der oberflächlichen Skelettmuskulatur. Der Herzmuskel ist von der Stromwirkung nicht betroffen.26 Bislang konnte bei keinem Todesfall im Zusammenhang mit polizeilicher Zwangsanwendung das Destabilisierungsgerät als ursächlich bezeichnet werden.27 Bei polizeilichen Zwangsanwendungen (u.a. mit Einsatz von Destabilisierungsgeräten) mit Todesfolge konnten aber andere korrelierende Faktoren untersucht werden. So waren falsche Lagerungen von betroffenen Personen festgestellt worden, welche zum sogenannten lagebedingten Erstickungstod führen können. Zur Vermeidung solcher Risikofaktoren wurde in der Schweiz die Aus- und Weiterbildung angepasst. Der vielfach in den Medien geschilderte Todesfall des Robert Dziekanski am Flughafen von Vancouver, vom 13. Oktober 2007,28 wurde vorerst einer tödlichen Wirkung des eingesetzten Destabilisierungsgeräts zugeschrieben. Erste offizielle Untersuchungsergebnisse vom Dezember 2008 haben aber aufgezeigt, dass vermutlich lebenswichtige Körperfunktionen des Betroffenen durch andere Eingriffe oder Zwangsmassnahmen (z.B. falsche Lagerung des Betroffenen), sowie der ausserordentlich lange andauernden Stromapplikation von ca. 31 Sekunden eingeschränkt wurden.29 26 Mark W. Kroll, S. 11-23 27 Mark W. Kroll, S. 2 28 www.youtube.com; Robert Dziekanski, Vancouver 29 Auskunft Dr. M. Lory, Wissenschaftlicher Dienst, Stapo ZH, vom 06.03.2009 - 17 - Nebst den Erfahrungen aus den Realeinsätzen haben zahlreiche Studien an lebenden Probanden aufgezeigt, dass die herzmuskelrelevanten Blutwerte ebensowenig Abweichungen aufzeigten, wie die ebenfalls vorher, kurz danach und einige Stunden später ausgewerteten EKG. Nebst den Untersuchungen der ordentlichen Maximal-Einsatzdauer (ein Intervall) von 5 Sekunden, wurden in den Studien die Folgen einer längeren Anwendung untersucht; auch diese Versuchsreihe zeigte keine negativen Folgeerscheinungen am Herzen.30 Abgesehen von der Gerätewirkung darf nicht in Vergessenheit geraten, dass sich die meisten, von einer polizeilichen Zwangsanwendung betroffenen Personen schon vorher in einem aussergewöhnlichen Erregungszustand befunden haben, welcher ebenfalls Auswirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem haben kann. Nicht selten sind solche psychischen und physischen Ausnahmezustände gerade der Grund einer polizeilichen Intervention; Personen mit aggressivem Verhalten und mangelnder Impulskontrolle, die andere Menschen gefährden und/oder verletzen, zwingen die Polizei, aufgrund diverser gesetzlich geregelter Pflichten (z.B. Strafgesetzbuch: Notwehr/Notwehrhilfe, Polizeigesetz: Gefahrenabwehr) zum Handeln. Die bei solchen Interventionen zur Anwendung gelangenden herkömmlichen Zwangsmittel wie Fesselung und/oder physischer Zwang können den Erregungszustand genau so verstärken, oder aber zu einer einsichtigen Haltung und damit Aufgabe des Betroffenen führen. Wäre die Forderung nach einer vollständigen Schonung Betroffener, hinsichtlich einer möglichen Verstärkung des Erregungszustands und damit verbundenen körperlichen Belastungen, die Grundlage polizeilicher Intervention, so könnte die Polizei faktisch ihren gesetzlichen Auftrag gar nicht erfüllen. 4.3. Risikobeurteilung bei Intoxikation (Alkohol / Betäubungsmittel) Studien haben bewiesen, dass bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten bei alkoholisierten Personen keine negativen Folgen zu erwarten sind.31 Nebst einer Herzfrequenzsteigerung werden bei Kokainkonsum Antriebssteigerung und vermehrte Risikobereitschaft festgestellt.32 Aufgrund dieser körperlichen Reaktion liesse sich eine erhöhte Gefährdung bei der Verabreichung von Elektroimpulsen vermuten, was aber nicht der Fall ist. Vom Einsatz von Destabilisierungsgeräten betroffene Personen mit vorgängigem Kokainkonsum zeigten keinerlei negative Anzeichen.33 Bei anderen betroffenen Personen mit verschiedenen Intoxikationen konnten keine auffälligen Befunde festgestellt werden. Es besteht beim derzeitigen Stand der Kenntnisse und Erfahrungen kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten an alkoholisierten und/oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Personen eine spezifische Gefahr ausgehen würde. 4.4. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf das menschliche Gehirn und Nervensystem Die physikalischen Berechnungen des Stromflusses durch den menschlichen Körper lassen die Folgerung zu, dass es zu keinerlei Verletzungen des Gehirns infolge des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten kommen kann. Ebensowenig ist mit Verletzungen von Nerven zu rechnen. Eine Erwärmung des betroffenen Körpergewebes konnte nicht nachgewiesen werden und ist nach den Berechnungen gemäss physikalischer Gesetze auch nicht möglich.34 30 Mark W. Kroll, S. 38-39 31 Mark W. Kroll, S. 42 32 Nedopil N., S. 111 33 Mark W. Kroll, S. 41 34 Mark W. Kroll, S. 52-53 - 18 - 4.5. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf die Atmung Im Rahmen zahlreicher Selbstversuche und wissenschaftlicher Studien konnte festgestellt werden, dass die Probanden während der Stromapplikation unter Umständen noch sprechen konnten und die Atmungsfunktion aufrechterhalten wurde. Diese Erkenntnis, in Verbindung mit der gerätetechnischen Grundeinstellung einer maximal fünf Sekunden andauernden Stromapplikation, gibt zu keinen riskanten Anhaltspunkten Anlass. Auswirkungen auf die Atmung können aber durch die den Einsatz von Destabilisierungsgeräten begleitende, Anwendung physischen Zwanges (z.B. Zwangslagerung auf dem Bauch) verursacht werden. Wie bereits erwähnt ist diesem Umstand im Rahmen der Aus- und Weiterbildung Rechnung zu tragen. 4.6.Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen der Elektrodenapplikation Wie im Kapitel über die Gerätebeschreibung und Funktionsweise erläutert wurde, wird beim Distanzeinsatz die betroffene Person mit zwei Elektroden beschossen, welche mittels kleinen Widerhaken in der Kleidung bzw. in der Hautschicht stecken bleiben und so die Stromübertragung ermöglichen. Die Sicherheitsregeln bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten besagen, dass nicht auf den Kopf des Betroffenen gezielt werden darf.35 Sollte es aufgrund einer Notwehrsituation, bzw. ausgesprochen schneller Bewegung des Betroffenen, zu einer unabsichtlichen Elektrodenapplikation im Kopfbereich kommen, so wären direkte Pfeiltreffer im Augenbereich denkbar. Derartige Verletzungen traten bei Geräteeinsätzen in den Vereinigten Staaten von Amerika bereits auf und wurden untersucht. Es konnte festgestellt werden, dass lediglich oberflächliche Strukturverletzungen des Auges verursacht wurden, welche folgenlos verheilten.36 Durch die Stromapplikation durch die am Auge festhängende Elektrode wurden keine Augenschäden verursacht, bzw. die Sehnerven trugen keine Verletzungen davon. Die Gefahr von Augenverletzungen durch Elektroden ist aufgrund der geltenden Sicherheitsvorschriften äusserst gering. Aufgrund der Verletzlichkeit des Sehorgans ist aber grösste Vorsicht geboten. Diesem Umstand wird innerhalb der Ausbildung dadurch Aufmerksamkeit geschenkt, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten im Kopfbereich vermieden wird. Sollte doch eine Elektrodenapplikation im Augenbereich erfolgt sein, besteht die Möglichkeit einer Augenverletzung mit nicht vorhersehbarem Schweregrad. 4.7. Risikobeurteilung der Beeinflussung des motorischen Nervensystems Durch die Einwirkung auf das motorische Nervensystem wird bei den Betroffenen eine Muskelanspannung verursacht, welche wiederum die willentliche Beherrschung der Gliedmassen beeinträchtigt. Je nach Körperhaltung und -lage fallen Betroffene hin, da sie aufgrund der vorgenannten motorischen Einschränkung das körperliche Gleichgewicht nicht halten können. Je nachdem wo ein Geräteeinsatz erfolgt, besteht die Gefahr eines Anpralls gegen einen Gegenstand oder am Boden. Da Betroffene aber nicht mit grosser Geschwindigkeit zu Boden „geworfen“ werden, sondern vielmehr in starrer Haltung umkippen, können durch die Anwender je nach Situation Schutzmassnahmen ergriffen werden (z.B. Stützen). Bei der Gefahr von Anprallverletzungen handelt es sich um das zentrale und bedeutendste Risiko bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten. Eine Risikominimierung ist dabei aber nicht bei der Gerätkonfiguration, sondern lediglich bei der Schulung der 35 Schulungsunterlagen DSG, S. 16 36 Mark W. Kroll, S. 54 - 19 - einsatzberechtigten Polizeikräfte und deren Zusammenarbeit im Ereignisfall zu erreichen. Weiter muss das Risiko solcher Verletzungen immer in Relation mit den Risiken anderer Zwangs- und Verteidigungsmitteln (z.B. PMS oder Schusswaffe) und der Möglichkeit des Nichteingreifens beim Sturz eines Betroffenen durch präventive Handlungen (z.B. Stützen des Betroffenen) geprüft werden. 5. Polizeiliche Intervention im Kontext von Aggressionen und Gewalt 5.1. Unmittelbarer Zwang, Aggressionen und Gewalt Polizeibehörden handeln aufgrund eines gesetzlichen Auftrags und erfüllen die darin formulierten Aufgaben innerhalb der gesetzlichen Schranken. Als Kernkompetenz fallen den Polizeikräften die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Unterstützung der Strafuntersuchungsbehörden zu.37 Im Rahmen der Auftragserfüllung fällt der Konfrontation mit aggressivem Verhalten des polizeilichen Gegenübers eine besondere Bedeutung zu, da im Einzelfall eine behördliche Intervention erforderlich ist, vom jeweiligen Weisungsadressaten aber nicht geduldet wird. Unter Berücksichtigung der Gesetz- und Verhältnismässigkeit dürfen Polizeikräfte unmittelbaren Zwang anwenden und dazu geeignete Mittel nutzen. Beispielhaft dazu: Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz) vom 13. November 1996: §46 Unmittelbarer Zwang Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. ²Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen. Die Androhung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die betroffenen Personen noch von sich aus den polizeilichen Anordnungen nachkommen können. Die Polizeigesetze anderer Kantone enthalten ähnliche Formulierungen und implizieren damit, dass nach Möglichkeit in einen Dialog mit dem polizeilichen Gegenüber getreten wird. Die Schwierigkeiten dabei liegen darin verankert, dass aufgrund des momentanen Verhaltens einer Person, eine Einschätzung des Gefährdungspotential vorgenommen und daraus eine geeignete Vorgehensweise abgeleitet werden muss. Die Erforderlichkeit unmittelbaren Zwanges bemisst sich dabei an der Erschöpfung niederschwelliger Massnahmen, wie z.B. Verhandlung und Deeskalationsmassnahmen. Bedingungen eines solchen Vorgehens sind aber u.a. der Zeitfaktor (Dringlichkeit), die Ansprechbarkeit der Zielperson und die Bedrohungslage. Sind die Bedingungen einer zwanglosen Auftragserfüllung nicht gegeben, sind Polizeikräfte zur Anwendung von unmittelbarem Zwang berechtigt und reagieren unter Berücksichtigung der Gesetz- und Verhältnismässigkeit. Gerade die Abschätzung der Verhältnismässigkeit bei der Vornahme von physischen Zwangsmassnahmen bei aggressiven Personen stellt die eingesetzten Polizeikräfte vor die Aufgabe, abhängig vom situativen Verhalten der Zielperson, den bekannten Umständen und Hinweisen geeignete Mittel einzusetzen und allenfalls Instrumente zur Zwangsanwendung vorzubereiten bzw. anzuwenden. 37 Beispiel: Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG) 510.100 - 20 - Dies setzt Kenntnisse aggressiver und gewalttätiger menschlicher Handlungsmöglichkeit voraus, da im Einzelfall nur im Wissen über die Ursache, die Erscheinung und den Ablauf von Verhaltensextremen und beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglicherweise auf die geeignete Form der Zwangsanwendung oder sogar deren Verhinderung geschlossen werden kann. Unzählige Aggressionstheorien von angesehenen Wissenschaftlern haben gezeigt, dass ein unter Umständen multikausales Extremverhalten meistens nur bedingt erklärbar ist und auf zahlreiche korrelierende Faktoren verwiesen werden muss. Die in der Nachfolge Freud’s häufig vorgenommene Simplifikation, dass „jede Aktivität, die nicht auf den Eros (den Lebenstrieb) zurückgeführt werden kann, als Ausläufer seines Gegenspielers (des Todestriebs) interpretiert und somit als Aggression eingestuft wird“38, verliert sich in der unendlichen Weite unbestimmter Formulierung. Definition der Aggression:39 „Eine Aggression besteht in einem gegen einen Organismus oder ein Organismussurrogat gerichteten Austeilen schädigender Reize (schädigen meint; beschädigen, verletzen, zerstören, vernichten). Eine Aggression kann offen (körperlich/verbal) oder verdeckt (phantasiert), sie kann positiv (von der Kultur gebilligt) oder negativ (missbilligt) sein.“ 40 Im Kontext polizeilicher Interventionen und Zwangsanwendung fallen nur die offenen Aggressionen in Betracht, da sich verdeckte Aggressionen nicht in einer strafrechtlich relevanten Weise äussern. 5.2. Ursachen aggressiven Verhaltens Aggressives Verhalten ist eine seit Urzeiten festgestellte menschliche Eigenschaft, beruht vermutlich auch auf instinktivem Überlebenswillen (z.B. Flucht und Abwehrstrategie) und zeigt sich in Alltagssituationen als Folge multikausaler Faktoren. Zur Erklärung von Aggressionserscheinungen wurden zahlreiche Theorien aufgestellt, die meist auf einem als hauptursächlich vermuteten Faktor gründen und dazu korrelierende Ursachen miteinbeziehen. a) Triebtheorien Triebtheorien verstehen die ausgelebte Aggression als Ausfluss eines angeborenen Triebes und ziehen dazu Parallelen zu den ersten biosozialen Theorien der frühen kriminologischen Forschung41. Als bekanntester Vertreter und Begründer zeichnete Freud mit seiner Triebtheorie die Ansätze eines Erklärungsmodells auf, wobei er Ursache aggressiven Verhaltens auf einen dem Menschen innewohnenden Grundtrieb zurückführte. Eine eher skeptische Haltung gegenüber Triebtheorien bestand schon seit Anbeginn deren Erstellung, weil eine Aggressionsverminderung bzw. -eindämmung nur skeptisch beurteilt wurde und die Annahme einer Prädisposition und Veranlagung wenig Platz für ein ausgleichendes Einwirken liess.42 Eine weitere Erklärungslücke besteht darin, dass Triebtheorien nur wenig über einzelne und kurzzeitige Phasen fremdaggressiven Verhaltens aussagen. b) Lernpsychologische Theorien Sehr vereinfacht dargestellt beinhalten die lernpsychologischen Theorien, wie es die Umschreibung schon vermuten lässt, die Grundhaltung, dass menschliches Verhalten erlernt 38 Herbert Selg, S. 2 39 Selg, S. 4, Zitat 40 Selg, S. 4 41 Kunz, S. 108-116 42 Nolting, S. 45-52 - 21 - wird. Der Sozialisierungsprozess des heranwachsenden (Kindheit) Individuums, bzw. unzählige dazu gehörende Faktoren, bilden die Grundlage der individuellen Reaktion auf einwirkende Lebensumstände.43 Aufgrund der unbeschreiblichen Komplexität eines jahrelangen Lernprozesses wurden innerhalb der Lerntheorien verschiedene Modelle entwickelt, die ihrerseits wiederum den Kerngehalt entsprechend anders definieren (z.B. Klassisches Konditionieren, Operantes Konditionieren, Lernen am Modell).44 c) Frustrations-Aggressionstheorie Erlebtes führt möglicherweise zu Frustration, was wiederum zu gewissen Formen von Aggressionen und damit möglicherweise zu zerstörerischem Verhalten führt. Ein simplifiziertes Gleichnis als Ergebnis der Verhaltensforschung, welches ebenfalls von Freud aufgezeigt wurde.45 Dieser Ansatz besticht durch eine ausgedehnte Anwendbarkeit und insbesondere durch Nachvollziehbarkeit; jedes Individuum durchlebt tagtäglich Lebenssituationen, welche Gefühle der Frustration hervorrufen. Die jeweilige Kompensationsform dieses Erlebens, also weshalb Frustration zwingend zu Aggression führt, wird allerdings nicht erklärt. Das Modell der Frustrations-Aggressionstheorie strebt somit zur vollständigen Erklärung den Schulterschluss mit den vorgängig aufgezählten Lerntheorien an. Die Frustrations-Aggressionstheorie besticht durch ihre Simplizität und kann nahezu immer zur Erklärung menschlicher aggressiver Handlungen herangezogen werden, da jedes menschliche Individuum von bestimmten Formen frustrierender Erfahrung betroffen ist. Die Frustrations-Aggressionstheorie beschreibt also die logische Konsequenz individueller Lebenserfahrung, ohne aber die divergierenden Handlungskonsequenzen (z.B. aggressiv/gewalttätige Frustrationskompensation) zu erklären. d)Biologische Ursachen / Pathophysiologie Innerhalb des menschlichen Körpers werden zwischen dem Gehirn, dem Rückenmark und dem peripheren Nervensystem Informationen transportiert. Der genaue Funktionsmechanismus ist kompliziert und dessen Erklärung würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen mit Sicherheit sprengen. Es sei an dieser Stelle trotzdem erwähnt, dass innerhalb des menschlichen Körpers über das Nervensystem Informationen weitergegeben werden und zwischen den Nervenzellen sogenannte Botenstoffe einen biochemischen Prozess ermöglichen. Den Kontakt zwischen Nervenzellen stellen sogenannte Neurotransmitter her. Einer der bekanntesten Neurotransmitter ist das Serotonin. Wissenschaftliche Untersuchungen haben bei aggressionsauffälligen Personen eine Disharmonie des Serotoninspiegels festgestellt, was zur Annahme geführt hat, dass besonders ein Mangel dieses Botenstoffes zu einer Störung der Impulskontrolle und damit gehäuft zu gewalttätigen Handlungen führen kann. Die Entstehung eines veränderten Spiegels an Botenstoffen vermutet man in psychosozialen Belastungen während der biologischen Entwicklung, was wiederum die Annahme paralleler Einflussfaktoren auf den Plan ruft. Als Resultat dieser Einflüsse besteht eine Störung des Neurotransmittersystems mit, unter Umständen, aggressions-affinem Verhalten.46 e) Hormone Gewalttätiges Verhalten wird bei Männern im Vergleich zu Frauen überproportional häufiger festgestellt.47 Da männliche Säugetiere mehr Testosteron produzieren, wurde die Rolle dieses Hormons in zahlreichen Versuchsanordnungen untersucht. Daraus resultierende Ergebnisse 43 Selg, S. 17-37 44 Selg, S. 27-33 45 Selg, S. 23 46 Faust, S. 17 47 Selg, S. 115-116 - 22 - liessen keine zweifelsfreie Schlussfolgerungen zu, da auch bei erhöhtem Testosteronspiegel nicht zwingend mit einem ausgeprägterem aggressiven Verhalten zu rechnen ist. Manifeste Ergebnisse konnten nicht zuletzt auch deshalb nicht erzielt werden, da zuerst vorliegende äussere Einflüsse ebenfalls zu einer gesteigerten Hormonproduktion führen können und deshalb der Rückschluss, der angestiegene Hormonspiegel habe dazu geführt, fehlgeleitet ist; diesbezügliche Untersuchungen im Sport haben diese Annahme hinlänglich bestätigt.48 f) Psychische Störungen und Persönlichkeitsstörungen Mehrheitlich leiden gewalttätige Menschen in unserer Gesellschaft nicht an diagnostizierten Störungen.49 Trotz dieser Feststellungen gelangten Wissenschaftler zur Erkenntnis, dass bei Vorliegen bestimmter Persönlichkeitsstörungen eine erhöhte Gefahr eines Gewaltpotentials vorliegt. Auffällig starkes Empfinden von Groll und Misstrauen bei der paranoiden Persönlichkeitsstörung sowie mangelnde Empathiefähigkeit bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung50 sind Wesensattribute, die mit aggressivem Verhalten in Verbindung gebracht werden. Selbstverständlich können diesbezügliche Diagnosen und damit korrelierende Gefährlichkeitsprognosen nur von Fachkräften vorgenommen werden. g) Intoxikationen Alkohol und bestimmte Arten von Betäubungsmittel können, beim Vorliegen entsprechender Veranlagung, zu aggressivem und gewalttätigem Verhalten führen. Diesbezügliche Untersuchungen sind in der Literatur hinreichend dokumentiert und sind zweifellos anerkannt.51 5.3. Konsequenzen der Aggressionstheorien und -ursachen Offene Aggressionen sind die letztendlich psychische und physische Äusserung eines momentanen und auf multifaktorieller Genese bestehenden psychischen Zustands. Keine der Aggressionstheorien ist in der Lage, nur aufgrund der objektiven Betrachtung eines aggressiven/gewalttätigen Verhaltens die Ursachen festzustellen. Als Konsequenz daraus resultiert auch die Tatsache, dass über den weiteren Verlauf des Verhaltens keine verlässlichen Prognosen erstellt werden können. Besteht eine akute Gefährdung von Menschen oder werden dieselben bereits angegriffen, können nur direkt gefahrenabwehrende und damit auch in die physische Integrität der betroffenen Person eingreifende Massnahmen vollzogen werden. Eine sofortige polizeiliche Intervention ist unabdingbar. Die vorgängigen Erläuterungen zu den Ursachen aggressiven Verhaltens haben aufgezeigt, dass unzählige Faktoren, insbesondere bisherige Lebensumstände, psychische Verfassung und physische Einflüsse zu einem zerstörerischem Verhalten führen können. Die involvierten Polizeikräfte müssen die zu ergreifenden Massnahmen aufgrund der angetroffenen Situation und den erhältlich gemachten Informationen bestimmen. Tiefgreifende Analysen der Täterpersönlichkeit sind nicht möglich und können bei dringlichen Interventionen (Gefährdung und/oder Verletzung von bedeutenden Rechtsgütern) gar nicht vorgenommen werden. Die Zielsetzung besteht darin, eine objektiv bestehende Gefahr und/oder Verletzung bedeutender Rechtsgütern abzuwenden und dabei die geringstmögliche Einwirkung auf die betroffene Person auszuüben. Fachleute und Wissenschaftler in Psychiatrischen Kliniken und Ambulatorien sind sich aber einig, dass als letzte Konsequenz die Anwendung unmittelbar physischen Zwangs notwendig 48 Selg, S. 118 49 Faust, S. 1 50 ICD-10, S.222 51 Nedopil, S. 96 - 23 - und geeignet ist, um Personen, welche akut gewalttätig und aggressiv sind, von weiterem zerstörerischem Handeln abzuhalten.52 Durch ausgewiesene Fachkräfte werden z.B. in psychiatrischen Kliniken dem Personal Weisungen zur Intervention bei aggressivem und/oder gewalttätigem Verhalten von Menschen erteilt; erstaunlicherweise beinhalten diese Weisungen und Empfehlungen an medizinisches Personal in letzter Konsequenz die Vorbereitung und Anwendung physischen Zwangs zur Durchsetzung der therapeutischen Massnahmen und zur Erreichung einer physischen Handlungsunfähigkeit (Angriffsunfähigkeit) der Betroffenen.53 Die Problematik der Anwendung physischen Zwangs ist demnach auch Bestandteil der medizinisch-psychiatrischen Intervention bei Personen mit aggressiven/gewalttätigem Verhalten und nicht a priori eine polizeiliche „Brachialintervention“, obgleich Polizeibehörden einen anderen Grundauftrag haben, als medizinisches Personal. Bemerkenswerterweise anerkennen auch therapeutische Einrichtungen die Notwendigkeit unmittelbaren und physischen Zwangs gegenüber Menschen, obwohl der institutionelle Grundauftrag die Behandlung und Heilung von Patienten beinhaltet. Psychologische und/oder psychiatrische Gutachten aggressiver Menschen eröffnen nachträglich stets einen Einblick in die Täterpersönlichkeit. Auf diesem Wege erlangte Kenntnisse, Einschätzungen und Prognosen sind den eingesetzten Polizeikräften zum Ereigniszeitpunkt nicht bekannt. Eine nachträgliche Verhaltensempfehlung ist demnach nicht haltbar. Eine Ausnahme dieser Schlussfolgerungen bilden selbstverständlich diejenigen Fälle, in denen eine aggressiv/gewalttätig agierende Person von ihren Handlungen ablässt, trotzdem aber weiter von ihr eine Gefahr ausgeht. Es ist hier z.B. an den Verlauf eines Amoklaufs zu denken, innerhalb welcher der Täter ohne ersichtlichen Grund seine Handlung unterbricht und allenfalls sogar in einen Dialog mit den Polizeikräften tritt. In solchen Situationen können unter Umständen „entspannende“ Massnahmen ergriffen werden, was z.B. in Form einer angepassten Gesprächsführung, Verhandlungen und Überzeugung zur Aufgabe erfolgen kann. Diese Massnahmen unterhalb der Schwelle unmittelbaren physischen Zwangs bedingen allerdings eine Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit der jeweiligen Person und die besonderen Umstände des Einzelfalls. Zudem darf zu diesem Zeitpunkt des polizeilichen Handelns keine unmittelbare Gefahr für Polizeikräfte und/oder Drittpersonen bestehen. 6. Rechtliches im Zusammenhang mit Destabilisierungsgeräten 6.1. Allgemeine Erläuterungen Polizeiliche Zwangsmassnahmen sind sehr brisant, da sie in verfassungsmässig geschützte Grundrechte wie Freiheit, Leben und körperliche Unversehrtheit eingreifen.54Gerade deshalb müssen die Grundlagen, Voraussetzungen und die Form der Massnahmen vordefiniert und gesetzlich geregelt werden. 52 Faust, S. 1-2 53 Faust V., 2009, S. 1 54 Maurer, S. 2 - 24 - Gemeinhin werden Eingriffe in diese geschützten Rechtsgüter unter Strafe gestellt, wobei aber unter bestimmten Umständen solche Rechtsgutverletzungen als rechtmässig erklärt werden. Es handelt sich dabei um die unter Ziffer 6.8. erörterten Rechtfertigungsgründe.55 Durch den Einsatz von Destabilisierungsgeräten können bei den betroffenen Personen, trotz des geringen Risikos einer tatsächlichen Verwirklichung, Verletzungen auftreten, welche das Strafgesetzbuch unter Strafe stellt. Denkbar wären die oberflächliche Verletzung durch die Elektrodenapplikation sowie die Verletzungen aufgrund eines Anpralls beim Verlust der motorischen Körpersteuerung. Es wären somit die Erfüllung der Tatbestände Tätlichkeiten (StGB Art. 126), einfache Körperverletzung (StGB Art. 123) und fahrlässige Körperverletzung (StGB Art. 125) denkbar. Die Prüfung besonders aussergewöhnlicher Konstellationen (z.B. Verschlimmerung einer bereits bestehenden Verletzung) bleibt an dieser Stelle ausgeklammert. Da in der Schweiz noch kein Einsatz von einem Destabilisierungsgerät zu Verletzungen bei den betroffenen Personen geführt hat, kann nicht auf eine gängige Gerichtspraxis zurückgegriffen werden. Die möglichen Risiken müssen im Verhältnis zum erstrebten Ziel des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten betrachtet werden; die kurzzeitige Verhinderung einer Flucht- und Angriffsunfähigkeit zur Ermöglichung weiterer Massnahmen, wie z.B. Fesselung und Festnahme. 6.2. Bundesverfassung56 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns ¹Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. ²Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die uneingeschränkte Geltung von Grundrechten des Einzelnen ist nicht immer gewährleistet, da die individuellen Interessen den Interessen anderer bzw. einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen können.57 In solchen Fällen eines notwendigen staatlichen Eingriffs wird in Artikel 5 der Bundesverfassung u.a. das Handeln von Polizeikräften vom Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und der jeweiligen Verhältnismässigkeitsprüfung abhängig gemacht. Vorab müssen auch Eingriffe in die körperliche Integrität eines Betroffenen verhältnismässig sein, was auch auf den Einsatz von Destabilisierungsgeräten zutrifft. 6.3. Schweizerisches Strafgesetzbuch58 Art. 14 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Polizeiliches Handeln wird im Einzelfall durch mehrere gesetzliche Grundlagen geregelt und damit legitimiert (z.B. Polizeigesetz oder Strafprozessordnung). Die Erlaubnis kann aber nur dann rechtfertigend wirken, wenn im Einzelfall die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität berücksichtigt wurden und sie sich aus einem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Erlass bzw. aus einer Direktive oder aus einem Reglement ergeben hat.59 55 Maurer, S. 3 56 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101 57 Seiler, S. 126 58 Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0 59 StGB Kommentar, Andreas Donatsch (Hrsg.), S. 67, mit Hinweis auf BGE 129 IV 175 - 25 - Art. 15 Rechtfertigende Notwehr Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Die Notwehr wird in der schweizerischen Rechtsordnung als Rechtfertigungsgrund aufgefasst, wie aus der Formulierung „berechtigt“ abzuleiten ist.60 Als notwehrfähige Rechtsgüter gelten grundsätzlich alle persönlichen Rechtsgüter, allen voran Leib und Leben, sowie persönliche Freiheit.61 Unter einem Angriff versteht man ein von einem Menschen ausgehenden Verhalten, welches auf die Verletzung von Rechtsgütern ausgerichtet ist.62 Der Angriff muss gegenwärtig sein, bzw. muss unmittelbar drohen, was jedenfalls bei Anzeichen einer Gefahr, die eine Verteidigung nahelegen, anzunehmen ist.63 Weiter muss der Angriff rechtswidrig sein, damit Notwehrhandlungen zulässig sind. Die Abwehr eines Angriffs hat „in einer den Umständen angemessenen Weise“ zu erfolgen. Die damit nur unpräzise eingeforderte Verhältnismässigkeit lässt sich von zwei Gesichtspunkten aus beurteilen. a) Proportionalität des Mittels64 Die Schwere des Angriffs muss in Relation der zur Anwendung gelangenden Abwehrmittel und deren tatsächliche Verwendung gestellt werden. Bei einer Auswahl von verschiedenen Abwehrinstrumenten muss dasjenige zur Anwendung gelangen, welches am wenigsten Gefahren und Risken birgt und trotzdem eine erfolgreiche Abwehr des Angriffs verspricht. Dem Angegriffenen wird aber zugestanden, dass er frühzeitig zu einem tatsächlich erfolgversprechenden Mittel greift, da er sich sonst bei anderweitiger Verteidigung nicht ausreichend zur Wehr setzen könnte.65 In Verbindung damit wird auch anerkannt, dass die individuellen Eigenschaften der Beteiligten zu prüfen und in Relation zu stellen sind. Das ist eine richtungsweisende Ansicht betreffend der Verteidigungsmittel, da Polizeibehörden die unterschiedlichsten Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aber nur das Destabilisierungsgerät einen hohen Grad an Effektivität aufweist. b) Proportionalität der Rechtsgüter Die vom Angriff bedrohten Rechtsgüter müssen denjenigen gegenübergestellt und in ein angepasstes Verhältnis gestellt werden, die durch eine Abwehrhandlung verletzt werden könnten. Ein rigides Festhalten von der formellen Einordnung der Rechtsgüter wird allerdings gemeinhin abgelehnt, womit die einzelfallrelevanten Umstände zu beurteilen wären.66 Im Zusammenhang mit der Notwehr ist für die Polizeibehörden von grösster Wichtigkeit, dass neben dem Angegriffenen auch andere Personen zur Abwehr berechtigt sind. Die Notwehrhilfe, welche in Situationen extrem gewalttätig agierender Personen zur polizeilichen Handlungsgrundlage gereicht, wird damit auch geregelt. Ebenso bedeutend für die polizeiliche Intervention ist die Regelung, dass ein Angriff nur rechtswidrig, nicht aber 60 Stratenwerth, S. 235 61 Wittemann, S. 58, mit Hinweis auf BGE 104 IV 55 62 Grundlinien und Grenzen der Notwehr in Europa, Frank Wittemann, Peter Lang Verlag, 1997, S. 58 63 Stratenwerth Günther, 2005, S. 237 64 Wittemann, S. 61 65 Stratenwerth, S. 240 mit Verweis auf BGE 79 IV 155 66 Wittemann, S. 62 - 26 - schuldhaft sein muss. Personen mit psychischen Störungen oder Betrunkene können also sehr wohl durch einen Angriff eine Notwehrlage begründen.67 6.4. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)68 5. Titel Zwangsmassnahmen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 200 Gewaltanwendung Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein. Abgesehen von der Vorschrift der Verhältnismässigkeit, wird in der Schweizerischen Strafprozessordnung von einer weitergehenden Umschreibung der Gewaltanwendung verzichtet. In der kommentierten Textausgabe der Schweizerischen Strafprozessordnung69 wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich Fragestellungen der Zwangsmassnahmen im Rahmen allgemeinen polizeilichen Handelns nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip lösen lassen. 3. Abschnitt: Vorläufige Festnahme Art. 217 Durch die Polizei ¹Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die: a. sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat; b. zur Verhaftung ausgeschrieben ist. (....) Im Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung wird festgehalten, dass zur Durchführung der vorläufigen Festnahme unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit auch Gewalt angewendet werden darf.70 Art. 217 begründet in Verbindung mit Art. 200 E- StPO somit eine Grundlage der verhältnismässigen Zwangsanwendung aus strafprozessualer Sicht. In den Dienstbefehlen/Dienstvorschriften sind weitergehende Vorschriften enthalten; beispielhaft ist der Schusswaffengebrauch zur Fluchtverhinderung nach Begehung eines schweren Verbrechens.71 Betreffend dem Einsatz von Destabilisierungsgeräten werden die genauen Regelungen ebenfalls in den Dienstbefehlen aufgeführt. 6.5. Waffengesetz Im Kapitel 3.4. wurde erläutert, weshalb Destabilisierungsgeräte nicht unter die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse fallen. In Art. 4 Abs.1 lit. e des Waffengesetzes ist festgehalten, dass Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen, verboten sind. Dies verbietet die Anwendung von Destabilisierungsgeräten durch Privatpersonen. Dennoch sind aber gewisse Behörden zur Anwendung von solchen Geräten berechtigt, da sie von der Geltung des Waffengesetzes ausgenommen sind. Die diesbezügliche Regelung findet sich ebenfalls im Waffengesetz: 67 Wittemann, S. 65 68 Schweizerische Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (noch nicht in Kraft) 69 Kommentar E-StPO, S. 191 70 Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 204 71 ZH-PolG §17 Abs. 2 lit.b - 27 - Art. 2 Geltungsbereich ¹Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und Polizeibehörden. ²(...) ³(...) Polizeibehörden sind somit unter Berücksichtigung anderer gesetzlicher Grundlagen, welche nachfolgend erläutert werden, zur Anwendung von Destabilisierungsgeräten befugt. 6.6. Kantonales Polizeirecht In den bestehenden kantonalen Polizeigesetzen ist die Anwendung von unmittelbarem Zwang bzw. polizeilichem Zwang in verschiedenen Umschreibungsformen geregelt. Jeweils wird auch die Anwendung von Einsatzmitteln geregelt, als welche auch Destabilisierungsgeräte gelten. Nachfolgend sind beispielhaft die betreffenden Formulierungen der Polizeigesetzte der Kantone Basel-Stadt und Zürich aufgeführt. Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG): §46 Unmittelbarer Zwang ¹Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. ²Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen. Die Androhung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die betroffenen Personen noch von sich aus den polizeilichen Anordnungen nachkommen können. Polizeigesetz des Kantons Zürich72 (noch nicht in Kraft) 3. Abschnitt B. Polizeilicher Zwang §13 ¹Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Hilfsmittel und Waffen einsetzen. ²Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen. §14 ¹Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt a. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten, b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen ²Keine Androhung ist erforderlich, wenn a. die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht. Die Polizeigesetze regeln die Anwendung von unmittelbarem Zwang und die Möglichkeit der Anwendung von Hilfsmitteln. Die Art und Beschaffenheit, sowie deren Einsatz werden in den Verwaltungsverordnungen73, auch Dienstbefehl oder Dienstvorschriften genannt, festgelegt, worauf nachstehend eingegangen wird. 72 Entwurf Polizeigesetz Zürich 4330b 73 Seiler, S. 134 - 28 - 6.7. Polizeiliche Dienstvorschriften / Dienstbefehle Wie aus den Polizeigesetzen hervorgeht, dürfen nur geeignete Hilfsmittel eingesetzt werden. Analog anderen Einsatzmitteln wurde auch die Eignung der Destabilisierungsgeräte geprüft. Die Schweizerische Polizeitechnische Kommission befasste sich bereits im Jahre 2003 mit diesem Einsatzmittel und setzte eine disziplinenübergreifende Arbeitsgruppe ein; die Erkenntnisse aus zahlreichen Veröffentlichungen und Veranstaltungen wurden ausgewertet, durch einen Facharzt begleitete Versuche wurden durchgeführt und der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich wirkte bei diesem Prüfverfahren mit. Die Fachgruppe empfahl den Korps in einer ersten Phase die Anwendung von Destabilisierungsgeräten durch erfahrene Polizeikräfte bei speziellen Einsätzen; Destabilisierungsgeräte werden in einer ersten Phase nur durch Sondereinheiten und spezialisierten (Spezialausbildung) Einsatzgruppen angewendet. Destabilisierungsgeräte wurden aber explizit als Ergänzung zu den bestehenden Einsatzmitteln, wie Pfefferspray und Polizeimehrzweckstock, verstanden, womit wiederum die eskalative Einreihung von Zwangsmitteln berücksichtigt wurde.74 Zwecks einheitlicher und detaillierter Regelung der Einführung und Anwendung von Destabilisierungsgeräten in den verschiedenen Kantonspolizeien einigten sich die Kantonalen Polizeikommandanten im Rahmen ihrer periodisch stattfindenden Konferenz (KKPS) im Jahre 2008 über einen ausführlichen Richtlinienkatalog.75 Weiter wurde der Richtlinienkatalog am 02.April 2009 durch die Konferenz der Kantonalen Polizei- und Justizdirektoren in Bern genehmigt. Dieser Katalog bildet die Grundlage der in Kraft tretenden Dienstvorschriften, wobei anzumerken ist, dass die fundamentalen Punkte in den bereits bestehenden Verordnungen (Dienstvorschriften) bereits enthalten waren. Bei den massgeblichen Regelungsbereichen (Aufzählung nicht abschliessend) handelt es sich um: a. Verhältnismässigkeit Es erfolgt eine Einreihung des Einsatzmittels Destabilisierungsgerät innerhalb der Eskalationsstufe vor dem Schusswaffeneinsatz. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit werden nach dem bisherigen Kenntnisstand über die Effizienz und Risiken bisheriger Einsätze und Erfahrungen statuiert (mehr dazu im Kapitel 4). b. Ausbildung Die Anwender von Destabilisierungsgeräten werden theoretisch und praktisch geschult; das angeeignete Wissen und die erlernten Fertigkeiten werden mittels Abschlusstest geprüft. Im Rahmen der Ausbildung werden auch die beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten mittelbaren Gefahren thematisiert und deren Vermeidung geschult. Weiter führen die Auszubildenden Selbstversuche durch und erfahren damit die Wirkungsweise des Geräts am eigenen Leib; die daraus gewonnen Erkenntnisse fliessen wiederum in die Ausbildung ein (eine detaillierte Auflistung der in der Schweiz durchgeführten Selbstversuche folgt in Kapitel 9.2.). Die Ausbildung findet vom Gerätehersteller unabhängig statt und wird gesamtschweizerisch vom Schweizerischen Polizei-Institut koordiniert. Die Ausbildung wird abgestuft abgehalten und beinhaltet mittels Rezertifikationen eine Aktualisierung. 74 Schweizerische Polizeitechnische Kommission, Mitteilungsblatt 03/2-B/C/D, Fachgruppe Allgemeine Technik, 14.07.2003, SPTK 75 Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, Arbeitsgruppe Taser / Richtlinien für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten (DSG), 28.08.2008, genehmigt vom Generalsekretär KKPS, U. Geissbühler - 29 - c. Einsatz Der Einsatzbereich von Destabilisierungsgeräten wird dahingehend geregelt, dass nur ausgebildete Einsatzkräfte dieses Mittel einsetzen dürfen. In Frage kommen Einsätze gegen gewalttätige Personen, wenn mildere Einsatzmittel nicht zum gewünschten Erfolg führen oder führen würden, und wenn die festzunehmenden oder flüchtenden Personen eine schwere Straftat begangen haben oder der dringende Verdacht besteht, dass sie eine schwere Straftat begangen haben. Detaillierten Regelungen der Anwendungsbereiche finden sich vollständig in den Dienstbefehlen der Polizeikorps. d. Risiken Eine ausführliche Aufklärung der möglichen Risiken ist enthalten, obwohl von der isoliert betrachteten Gerätewirkung keine grosse Gefahr ausgeht. Bei den in Betracht zu ziehenden Risiken handelt es sich hauptsächlich um die Gefahr eines Sturzes und die Möglichkeit, dass durch die Elektroden eine oberflächliche Verletzung zugefügt wird. Auszug aus den Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, welche als Grundlage für korpsinternen Dienstbefehle dienen: 2. Einsatz-Richtlinien (...) 2.2. Einsatz Das DSG darf nur von an diesem Gerät ausgebildeten Einsatzkräften der Polizei verwendet werden. Der DSG-Einsatz befindet sich in den Verhältnismässigkeits-Eskalationsstufen vor dem Schusswaffeneinsatz. Das DSG kann gegen gewalttätige Personen eingesetzt werden, die sich oder Drittpersonen unmittelbar gefährden. Das DSG kann zur Festnahme und Fluchtverhinderung von Personen eingesetzt werden, wenn mildere Einsatzmittel nicht zum gewünschten Erfolg führen oder führen würden, und wenn die festzunehmenden oder flüchtenden Personen eine schwere Straftat begangen haben oder der dringende Verdacht besteht, dass sie eine schwere Straftat begangen haben. Vor dem Einsatz des DSG ist die Zielperson nach Möglichkeit abzumahnen. Damit sind auch die beteiligten Einsatzkräfte über die bevorstehende Anwendung in Kenntnis gesetzt. (...) 6.8. Erläuterung der Rechtfertigungsgründe beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten Schematische Darstellung:76 Einsatz des Destabilisierungsgeräts ↓ Strafbarkeit (Der Einsatz eines Destabilisierungsgeräts ist strafbar wenn er: tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft erfolgt) ↓ Rechtswidrigkeit (Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt) ↓ 76 Maurer, S. 5 - 30 - Rechtfertigungsgründe a. Notwehr / Notwehrhilfe (b.Notstand) c. ausserstrafrechtliche Rechtfertigungsgründe d. übergesetzliche Rechtfertigungsgründe zu a.) Notwehr Zur Notwehr als Rechtfertigungsgrund werden die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches herangezogen, wobei insbesondere betreffend den Schusswaffeneinsatz noch ergänzende Regelungen in den kantonalen Polizeigesetzen zu finden sind. Die nicht ausschliesslich für die staatlichen Organe ausgestaltete Norm der Notwehr beinhaltet keine Besonderheiten durch die polizeigesetzlichen Regelungen.77 zu b.) Notstand Der Notstandsregelung kommt im Zusammenhang mit dem Einsatz von Destabilisierungsgeräten keine massgebliche Bedeutung zu, weshalb auf weitergehende Anmerkungen verzichtet werden kann. zu c.) ausserstrafrechtliche Rechtfertigungsgründe Art. 14 StGB erwähnt zwar nicht mehr explizit die Amtspflicht, verweist aber mit der Formulierung „wie es das Gesetz“ gebietet auf die verschiedenen Rechtsnormen, die behördliches, insbesondere polizeiliches Handeln, regeln. Die in den meisten kantonalen Polizeigesetzen vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten sehen Massnahmen zur Verhütung und Verhinderung von Straftaten, sowie die Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt vor.78 In Verbindung mit Art. 14 StGB ergeben sich damit die ausserstrafrechtlichen Rechtfertigungsgründe, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz von Destabilisierungsgeräten hauptsächlich in den kantonalen Polizeigesetzen und den Dienstbefehlen/Dienstvorschriften finden lassen. zu d.) übergesetzliche Rechtfertigungsgründe Bei polizeilichen Interventionen kann es zu einer Pflichtenkollision kommen, da die involvierten Polizeikräfte aufgrund mehrerer gesetzlicher Grundlagen zum Handeln verpflichtet sind. Es kann zu einer Vermengung der Grundlagen über die Festnahmepflicht, der Notwehr und der Dienstanweisung kommen, aus der heraus sich unter Umständen eine Rechtfertigung ergeben kann.79 7. Dokumentation der Einsätze von Destabilisierungsgeräten 7.1. Datenaufzeichnung Sämtliche Geräteeinsätze mit Stromapplikation werden auf dem Gerät mit den relevanten Daten (z.B. Datum, Zeit) unmanipulierbar abgespeichert. Es lässt sich somit jederzeit prüfen, welches Gerät in welchem Umfang eingesetzt wurde. Eine missbräuchliche Anwendung des Geräts würde somit ebenfalls gespeichert. Bei einer Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit 77 Maurer H., S. 8 78 Dafür exemplarisch; ZH-PolG, 2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei §3 79 Maurer, S. 6 - 31 - der Anwendung eines Destabilisierungsgeräts kann durch eine unabhängige Facheinrichtung (z.B. Wissenschaftlicher Dienst der Stadtpolizei Zürich) eine Spurensicherung und Datenauswertung vorgenommen werden. 7.2. Spurensicherung Bei der Distanzanwendung werden nebst den beiden Elektroden auch noch kleine Identifikationsplättchen ausgestossen und lagern sich ca. eineinhalb bis zwei Meter vor dem Schützen ab. Die Kennung auf den Identifikationsplättchen wiederum lässt einen Rückschluss auf die eingesetzte Kartusche zu. Weiter lassen sich im Einzelfall oberflächliche Hautverletzungen feststellen, welche von den Elektroden (Pfeilspitze) herrühren. Die Spurensicherung wird mittels eines Informationsschreibens (Infoblatt Nr. 14) des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich und zusätzlich im Rahmen von Fortbildungskursen der Kriminaltechnischen Diensten der Schweiz vermittelt. Damit wird eine präzise, detaillierte und sachkundige Spurensicherung nach Einsätzen von Destabilisierungsgeräten sichergestellt. 7.3. Meldepflicht Ab dem Jahre 2010 werden obligatorisch alle Realeinsätze von Destabilisierungsgeräten durch Polizeibehörden dem Sekretariat der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission gemeldet und dort archiviert. Aufgrund der gesammelten und archivierten Daten lassen sich auch Einsatzerfahrungen dokumentieren und in statistischer Form darstellen. Die einzelnen Polizeikorps haben schon heute eine interne Meldepflicht bzw. melden erfolgte Einsätze auf freiwilliger Basis. 7.4. Medizinische Nachbetreuung des Betroffenen In den Dienstbefehlen ist fakultativ eine präventive medizinische Nachbetreuung der betroffenen Person nach dem Einsatz vom Destabilisierungsgerät vorgesehen. Obwohl vom Einsatz eines Destabilisierungsgeräts keine besondere Gefahr ausgeht, wurde diese fakultative Sicherheitsmassnahme in den jeweiligen Reglementen aufgenommen. Dies rührt daher, dass im Rahmen der neuen Anwendung von Destabilisierungsgeräten auch eine Dokumentation des gesundheitlichen Zustands betroffener Personen erfolgen kann. Zu diesem Zweck wird dem untersuchenden Arzt eine vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich vorbereitete Erläuterung zur technischen Spezialität des Destabilisierungsgeräts ausgehändigt. Bei anderen Zwangsmitteln ohne offensichtliche Verletzung ist eine medizinische Nachbetreuung nicht zwingend vorgesehen. 7.5. Bemerkungen Keine polizeiliche Zwangsanwendung ist derartig zureichend dokumentiert, wie diejenige des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten. Kritiker des polizeilichen Einsatzes von Destabilisierungsgeräten wenden häufig ein, dass die Geräte missbräuchlich, d.h. beispielsweise zur Folterung eingesetzt werden könnten. Diese Befürchtung beruht aber auf der Annahme, dass die erfolgte Anwendung eines Destabilisierungsgeräts verleugnet bzw. sogar vertuscht werden könnte, was aber aufgrund der umfassenden Dokumentation nicht möglich ist. Die genaue Untersuchung, ob ein Destabilisierungsgerät verhältnismässig eingesetzt wurde, steht nicht in direkter Verbindung mit dieser Befürchtung, da sie bei der Untersuchung jeglicher Form von Zwangsanwendung zu erfolgen hat. Der Kerngehalt der - 32 - Befürchtung missbräuchlicher Verwendung liegt also nicht in der unverhältnismässigen Anwendung, sondern der prinzipiellen Verleugnung derselben, was aufgrund der in der Schweiz bestehenden Regelungen und Vorkehrungen fast nicht möglich ist. 8. Vorteile des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten 8.1. Vorbestimmte Gerätewirkung Durch die technische Gerätekonfiguration und dem jeweils immer gleich verlaufenden Wirkmechanismus auf den menschlichen Körper (unabhängig von der körperlichen Konstitution), ist mehrheitlich von derselben Reaktion des Betroffenen auszugehen. Abhängig von der Trefferlage können aber verschiedene Muskelgruppen unterschiedlich stark reagieren, was zu individuellen Abweichungen von der erwarteten Reaktion führen kann. Die Wirkung anderer Zwangsmittel dagegen ist unstetig und verlangt unter Umständen weitergehende Zwangsmassnahmen mit Erhöhung der Intensität. Zudem ist die Wirkung bestimmter herkömmlicher Zwangsmittel (z.B. Abwehrstock) von der Anwendung, bzw. von der physischen Konstitution des Anwenders abhängig. Unter Einsatzbedingungen lassen sich gezielte und in der Intensität vorbestimmte Abwehrhandlungen nicht erreichen. So ist beim Einsatz von Reizstoffen oder gezielten Abwehrtechniken nicht gesichert, dass Angreifer einen Angriff abbrechen; Reizstoffe wirken nicht bei allen Betroffenen und Abwehrtechniken mit einem Mehrzweckstock sind weitestgehend vom Schmerzempfinden der jeweiligen Person abhängig. Noch drastischer sind die unterschiedlichen Auswirkungen von Schussverletzungen, da Betroffene trotz erheblicher Verletzungen weiter fremdaggressiv agieren können und somit weitergehende Zwangsanwendung zu deren Anhaltung nötig ist. Destabilisierungsgeräte wirken auf menschliche Körper in immer gleicher Weise und versichern damit eine sehr rasche und effiziente Abwehr von Angriffen, bzw. von drohender Gefahr. Ausnahmen bilden die Fälle, in welchen die Gerätewirkung nicht entfaltet werden kann, beispielsweise wenn eine Elektrode in sehr dicker Kleidung den erforderlichen Stromfluss nicht übertragen kann. Es handelt sich dabei aber nicht um gerätespezifische Fehlerquellen, sondern um erschwerte, bzw. fehlerhafte Applikation, welche durch kompensatorische Massnahmen ausgeglichen werden müssen (z.B. andere Applikationsart). 8.2. Rasche Wirkung Die Gerätewirkung erfolgt sofort mit dem Beginn des Stromflusses und endet ebenso mit dem Abbruch desselben. Es ist mit einer sofortigen Verhinderung der Angriffs- und Fluchtfähigkeit zu rechnen, was die polizeiliche Intervention auf ein zeitliches Minimum reduziert. Zudem wird die, vom Betroffenen als schmerzhafte empfundene, Einwirkung auf einen Zeitraum von wenigen Sekunden begrenzt, was bei anderen Zwangsmitteln unter Umständen nicht der Fall ist. Bei realen Einsätzen hat sich gezeigt, dass ein bis zwei Zyklen von jeweils maximal fünf Sekunden zur Möglichkeit einer adäquaten Festnahme reichen.80 80 Auskunft Dr. M. Lory / Auskunft F. Bättig - 33 - 8.3. Keine Drittgefährdung Die Wirkung des Destabilisierungsgeräts entfaltet sich gezielt nur an der betroffenen Person. Im Gegensatz zum Schusswaffeneinsatz ist nicht von einer erheblichen Gefährdung unbeteiligter Dritter durch durchschlagende und/oder abprallende Projektile auszugehen. Das Berühren einer von der Wirkung des Destabilisierungsgeräts betroffen Person ist gefahrlos, da die Wirkung nur vom Berühren der Elektroden ausgeht, nicht aber von einer solchen des Körpers. 8.4. Risikominimierung für den Betroffenen Jeder Einsatz von herkömmlichen polizeilichen Zwangsmitteln ist für den Betroffenen mit erheblichen Risiken verbunden. Allen voran der Einsatz von Schusswaffen, der beim Getroffenen zu gravierenden Verletzungen oder sogar vom Tod führen kann. Beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten ist zwar von einer kurzzeitigen Schmerzzufügung (wenige Sekunden) auszugehen, nicht aber von schweren Verletzungen. Die zu berücksichtigende Gefahr von Anprallverletzungen kann dadurch verringert werden, dass die eingesetzten Polizeikräfte der aussetzenden Körperbeherrschung des Betroffenen Rechnung tragen und ihn beim Einsetzen der Gerätewirkung stützen. Die entsprechende Einsatzhandlung kann durch Schulung und stetiges Training innerhalb eingespielter Polizeiteams zum festen Bestandteil des operativen Vorgehens werden. 8.5. Risikominimierung für die eingesetzten Polizeikräfte Da sich die eingesetzten Polizeikräfte nur begrenzt physisch exponieren müssen, wird das Risiko von Verletzungen erheblich verringert. Der Einsatz herkömmlicher polizeilicher Zwangsmittel, sowie die rein körperliche Intervention ist auch für die handelnden Polizeikräfte gefährlich; erwähnenswert sind insbesondere die Folgen verhältnismässiger Schusswaffenanwendung mit nicht vorhersehbarer Eigen- und Drittgefährdung. 8.6. Ergänzung der kaskadenförmigen Intensitätsstufen Als zusätzliches Zwangsmittel unterhalb der Intensitätsstufe eines Schusswaffeneinsatzes bildet das Destabilisierungsgerät die Möglichkeit einer verhältnismässigen Intervention, ohne überproportionale aber notwendige Anwendung von anderen Zwangsmitteln (z.B. Polizeimehrzweckstock), bzw. die Verhinderung von Schusswaffeneinsätzen. Durch die Auswahlmöglichkeit verschiedener Zwangsmittel wird eine adäquate Intervention unter Berücksichtigung der Proportionalität des Mittels gewährleistet. 8.7. Ausgleich von Kräfteverhältnissen Aufgrund der physischen und psychischen Verfassung von Betroffenen kann es vorkommen, dass eingesetzte Polizeikräfte kräftemässig unterlegen, aufgrund eines gesetzlichen Auftrags aber zum Handeln verpflichtet sind. Es ist dabei an die Konstellation kräftiger, alkoholisierter und kampfsporterprobter Personen zu denken, welche aufgrund eines massiv fremdaggressiven bzw. fremdzerstörerischen Verhaltens angehalten werden müssen. 8.8. Präventivwirkung Bereits die Ausrüstung bzw. sichtbare Bewaffnung mit Destabilisierungsgeräten zeigte bislang, dass beim polizeilichen Gegenüber mit einer deutlich wahrnehmbaren Reduktion des aggressiven bzw. fremdzerstörerischen Verhaltens gerechnet werden kann. Es sind Einzelfälle - 34 - dokumentiert, bei welchen fremdaggressive und gewalttätige Personen ausdrücklich aufgrund der Androhung des Einsatzes eines Destabilisierungsgeräts von weiteren zerstörerischen Handlungen absahen.81 In Anbetracht des gesetzlichen Auftrags, welcher ohnehin (namentlich unter Anwendung von anderen Zwangsmitteln und/oder körperlichem Zwang) hätte erfüllt werden müssen, ist dies als Schonung des Betroffenen und der eingesetzten Polizeikräfte zu werten. 9. Erkenntnisse aus den in der Schweiz durchgeführten Selbstversuchen und Realeinsätzen 9.1. Realeinsätze Seit dem Jahr 2001 wurden in der Schweiz bei 27 Polizeieinsätzen Destabilisierungsgeräte erfolgreich eingesetzt.82 Alle Betroffenen zeigten die gemäss Studien und Literatur beschriebenen körperlichen Reaktionen und liessen sich nach dem Einsatz anhalten bzw. festnehmen. Keine betroffene Person wurde bei diesen Einsätzen verletzt oder zeigte eine Störung der Vitalfunktionen. Besonderes Augenmerk verdient dabei der Umstand, dass auch befürchtete Anprall- und Sturzverletzungen ausblieben. 9.2. Selbstversuche Im Rahmen der Ausbildung am Destabilisierungsgerät unterzogen sich mehrheitlich alle Teilnehmer einem Selbstversuch. Bis zum 06. März 2009 waren 647 in der Schweiz durchgeführte Selbstversuche an Teilnehmern von Kursen (Grundkurs/Instruktorenkurs DSG) dokumentiert, wobei bei zwei Probanden aus Sicherheitsgründen (Fremdkörper in Haut u. Infektionsgefahr) Elektroden durch einen Arzt entfernt werden mussten, bei einem Probanden ein Muskelriss diagnostiziert wurde und ein weiterer Proband eine Platzwunde erlitt (Anprall durch falsche Versuchsanordnung/-lagerung). Irgendwelche gravierende Störungen oder Beeinträchtigungen, insbesondere Herzrythmusstörungen, wurden keine festgestellt. Bei allen 647 Probanden entfaltete die Anwendung eines Destabilisierungsgeräts die gewünschte Wirkung: Angriffs- und Fluchtfähigkeit. In Anbetracht des Verhältnisses von 647 erfolgten Versuchen zu den vier Fällen mit sehr leichten Verletzungen lässt sich behaupten, dass es sich beim Destabilisierungsgerät um ein sehr sicheres Zwangsmittel handelt, dass gleichzeitig eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung (Angriffs-/Fluchtunfähigkeit) garantiert. Mit keinem anderen polizeilichen Zwangsmittel wäre bei 647 Probanden eine sofortige Angriffs- und Fluchtunfähigkeit, bei sehr geringem Risiko leichter Verletzungen, erreicht worden. Exemplarisch dafür sei der Einsatz von Schusswaffen zu nennen, bei dem in 647 Fällen mit Sicherheit nicht mit einem solchen Ergebnis zu rechnen gewesen wäre. Noch mehr Bedeutung kommt dem Ergebnis zu, dass keinerlei Folgen für das menschliche Herz-Kreislaufsystem zu beklagen war und somit das Attribut nicht-tödlicher Wirkung untermauert wird. 81 Auskunft F. Bättig, 2009 82 Auskunft Generalsekretär KKPS, U. Geissbühler, 30.03.2009 - 35 - 10. Mögliche Anwendungsfälle von Destabilisierungsgeräten (anhand konkreter Fälle) 10.1. Asylbewerber gehen mit Messer aufeinander los83 In der Nacht auf Mittwoch, den 04. März 2009 kam es in einer Asylbewerberunterkunft in Holderbank (AG) zu einem Streit. Zwei Asylbewerber stritten sich, weil einer Musik hören und der andere schlafen wollte. Am Mittwochmorgen eskalierte dann der Streit vor der Unterkunft und es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Die beiden Kontrahenten gingen mit einer Eisenstange, einer zerbrochenen Flasche und mit Messern aufeinander los. Als die Polizei am Tatort eintraf, war die Auseinandersetzung noch im Gange und ein Polizist wurde von einem Beteiligten mit einem Messer bedroht. Beurteilung: Messerangriffe bzw. Bedrohungslagen gehören nebst Schusswaffenangriffen zu den gefährlichsten überhaupt. Durch Messer können massivste Verletzungen, u.U. mit Todesfolge, zugefügt werden. Für die Polizei stellt sich das Problem, dass wenn auf einen Schusswaffeneinsatz verzichtet werden muss (z.B. weil Drittpersonen gefährdet werden), eine Annäherung an den Täter notwendig wird. Mit Ausnahme der Schusswaffe können alle anderen Zwangsmittel nur in einem Nahbereich zum Täter (ca. ein bis maximal fünf Meter) eingesetzt werden. Wenn die eingesetzten Zwangsmittel nicht unverzüglich ihre Wirkung entfalten (z.B. Reizstoff/Pfefferspray) befinden sich die Polizeikräfte unmittelbar in der Nähe des Täters und sind damit einem Angriff ausgesetzt. Dies bedeutet zwangsläufig, dass sich Polizeikräfte in grösste Gefahr begeben müssen. Destabilisierungsgeräte können in einer Distanz von einigen Metern eingesetzt werden und weisen einen hohen Wirkungsgrad auf. Im vorliegenden Fall hätte die Polizei den Betroffenen mit einigen Metern Abstand über den anstehenden Einsatz eines Destabilisierungsgerät warnen und dasselbe nötigenfalls einsetzen können. Zudem wären andere Personen (der Streit war noch im Gange) nicht gefährdet worden. 10.2. Messerstecherei an Streetparade in Zürich84 Ein Jugendlicher erstach im Jahre 2007 an der Streetparade in Zürich einen jungen Mann und verletzte einen weiteren schwer. Die Tat geschah abends um ca. 21 Uhr 30, inmitten des Festareals. Beurteilung: Derartig gewalttätiges und gefährliches Handeln erfordert sofortige polizeiliche Intervention. Innerhalb eines mit zahlreichen Besuchern bevölkerten Festgeländes ist der Schusswaffeneinsatz fast nicht möglich. Eine Annäherung an den Täter ist unabdingbar. Dabei bestehen dieselben Problemkreise, wie im vorangegangen Fall. Unterschiedlich beurteilt werden muss aber die Tatsache, dass bei einer notwendigen Annäherung an den Täter Destabilisierungsgeräte auch direkt an den Körper des Betroffenen gehalten und eingesetzt werden können. Der Einsatz von Destabilisierungsgeräten ist ohne Gefahr für nahe stehende Drittpersonen einsetzbar. Es könnte somit auf den Einsatz anderer Mittel, die u.U. Panik auslösen können, verzichtet werden. Besonders der Einsatz von Reizstoffen, wie z.B. Tränengas, ist an dicht bevölkerten Orten problematisch. 83 Alle Falldaten aus www.bazonline.ch vom 04.03.2009 84 Alle Falldaten aus www.nzz.ch vom 12.08.2007 - 36 - 10.3. Amoklauf in Kinderhort85 Am 23. Januar 2009 richtete ein 20-jähriger Mann in einem Kinderhort im belgischen Dendermonde ein Blutbad an. Sein Gesicht schwarz-weiss bemalt, stach er im Kinderhort mit einem Messer auf zahlreiche Personen ein, tötete zwei Babys, eine Erzieherin und verletzte zwölf weitere Menschen. In einem Rucksack führte der Mann u.a. ein Messer und eine Axt mit. Die Staatsanwaltschaft teilte den Medien weiter mit, dass der Mann unter seiner Oberbekleidung eine kugelsichere Weste trug. Beurteilung: Viele Waffen, Waffenbestandteile und diesbezügliche Abwehrmaterialien sind auch für Privatpersonen legal zu erstehen. Sollte ein Täter der bevorstehenden Polizeiintervention mit entsprechenden Massnahmen entgegenwirken, wären die herkömmlichen Zwangsmittel wirkungslos. Ein allfälliger Schusswaffeneinsatz in Notwehr oder zur Notwehrhilfe durch die Polizei bliebe wirkungslos. Destabilisierungsgeräte wirken auch durch das dichte Material von kugelsicheren Westen und bewirken damit eine Angriffsunfähigkeit. Angesichts der Gefahr, welche in einem solchen Fall von einem Täter ausgeht, muss eine Polizeiintervention unverzüglich erfolgen. Sollte ein Täter die Wirkung sämtlicher konventioneller Zwangsmittel untergraben haben, wäre der Einsatz eines Destabilisierungsgeräts alleinig erfolgversprechend. 11. Beurteilung des Vorwurfs einer Folterabsicht mittels Destabilisierungsgeräten 11.1. Menschenrechtsorganisationen Menschenrechtsorganisationen verfolgen, gemäss ihrer Zweckbestimmung, das Ziel, die weltweite Einhaltung und Achtung der Menschrechte, gemäss der Konvention zum Schutze der Menschenrechte,86 zu fördern und Verletzungen derselben aufzudecken. Dass polizeiliche Interventionen in den Fokus der Menschenrechtsorganisationen fallen ist nicht verwunderlich, werden doch die Grundrechte der Betroffenen tangiert. Bei der kritischen Beurteilung polizeilicher Interventionen, insbesondere der Anwendung von unmittelbarem Zwang, geht aber sehr oft vergessen, dass Polizeikräfte aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Handeln verpflichtet sind und mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen einzelne Personen andere Menschen vor Gefährdung und/oder Verletzung bewahren. In bestimmten Situationen ist unmittelbarer Zwang die einzige Möglichkeit, weiteren Schaden zu verhindern. Amnesty International berichtet in ihrem Bericht über elektronische Waffen im Nutzen der US amerikanischen Justizbehörden87 vom Einsatz von Destabilisierungsgeräten an Kindern, Gebrechlichen und bereits gefesselten Menschen. Über die Informationsquellen sagt der Bericht nur wenig aus und lässt dementsprechend keine Beurteilung zu. Gegenüber den Zwangsanwendungen von ausländischen Behörden kann in der vorliegenden Arbeit ohnehin kein Urteil gefällt werden, da die jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen und situativen Begebenheiten zur polizeilichen Anwendung von Zwangsmitteln nicht Gegenstand der Untersuchungen und Schlussfolgerungen sind. Es kann aber vermerkt werden, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten an bereits gefesselten Personen mit Sicherheit einer 85 Alle Falldaten aus www.bazonline.ch vom 24.0.2009 86 EMRK 87 „Less than lethal“? The use of stun weapons in us Law enforcement, amnesty international, 2008 - 37 - eingehenden Prüfung der Verhältnismässigkeit unterzogen werden müsste und in der Schweiz, aufgrund der hiesigen gesetzlichen Grundlagen, bei gesetzmässiger Anwendung nicht vorstellbar ist. 11.2. Definition der Folter Die Definition der Folter erfolgt in sehr unterschiedlicher Ausgestaltung und hängt sehr davon ab, welche Interessen verfolgt werden, dass bestimmte Handlungen noch als gerechtfertigt gelten oder zu verurteilen seien. Amnesty International legt ihren kritischen Berichten eine Definition der Folter zugrunde, welche an Interpretation einen weiten Spielraum lässt und auch Handlungen ausserhalb behördlicher Zwangsanwendung erfasst. Definition der Folter gemäss Amnesty International:88 Folter ist die systematische und bewusste Zuführung von akutem Schmerz in jeder Form durch eine Person gegenüber einer anderen oder einer dritten Person, um die Absichten der ersteren gegenüber den letzteren gegen ihren Willen durchzusetzen. Gemäss dieser Definition wären zahlreiche Handlungen von Eltern gegenüber ihren Kindern, ohne direkte erzieherische Absicht, ebenfalls erfasst und lassen deshalb an der offen gehaltenen Formulierung Bedenken aufkommen. Als zentrale Beurteilung der Folterdefinition gemäss amnesty international lässt sich m.E. aber festhalten, dass gesetzmässige und verhältnismässige polizeiliche Gewaltanwendung niemals als Folter interpretiert werden kann, da es sich bei diesen Handlungen nicht um die Absichten des Ausführenden handelt, sondern gesetzlich definierte und vorgeschriebene Normen des Gesetzgebers sind und damit schlussendlich vom Souverän postuliert. 11.3. Die Haltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber Folter Die Schweiz hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 02.12.1986 ratifiziert, worauf es am 26.06.1987 in Kraft trat.89 Teil 1 Art. 1 1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck < > jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. 2.(....) 88 www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Folter 13.04.2009 89 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, 0.105 - 38 - Aufgrund der gesetzlichen Grundlage von polizeilichen Zwangsanwendung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit lässt sich m.E. vom letzten Satz des Art.1, Ziff. 1, des Übereinkommens kein Vorbehalt des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten ableiten. 11.4. Schlussfolgerungen zur Thematik der Folter Den von Amnesty International geschilderten drastischen Fälle einer missbrauchsverdächtigen Anwendung von Destabilisierungsgeräten gehört Beachtung geschenkt. Trotzdem darf nicht in Vergessenheit geraten, dass rudimentäre Sachverhaltsschilderungen wie „eine gefesselte Person getasert“ nicht zur abschliessenden Beurteilung gereichen; hat die betroffene Person nämlich die Hände vor dem Körper gefesselt, eine andere Person überwältigt und würgt diese, ohne dass andere Zwangsmittel ein Ablassen von dieser gewürgten Person bewirken könnten, wäre die Anwendung eines Destabilisierungsgeräts unter anderen Gesichtspunkten zu prüfen, als wenn das Destabilisierungsgerät gegen einen gefesselten und friedlichen Häftling eingesetzt würde. Jeweils alle beurteilungsrelevanten Elemente eines Sachverhalts müssen dargestellt werden. Ebenso die zahlreich genannten Fälle von Einsätzen gegen Kinder; welche Alterschwelle gelten in den jeweiligen Ländern zur rechtlichen Beurteilung, ob es sich um ein Kind handelt (7jährig oder 18jährig). In der Schweiz besteht nur wenig Grund zur Annahme, dass Destabilisierungsgeräte missbräuchlich verwendet werden; zu engmaschig sind die Kontrollmechanismen und umfassend die mit den Einsätzen verbundenen Untersuchungen. Wie aber bei allen Waffen und Gegenständen entscheidet schlussendlich der Mensch über deren tatsächliche Verwendung. Mittels technischer Vorkehrungen (Datenspeicher), detaillierter Vorgaben für den Einsatz (Gesetze, Dienstvorschriften) und transparenter Information (zukünftige Meldepflicht an SPTK) können geeignete Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung vorgewiesen werden. Amnesty International kritisiert in ihrem Bericht hauptsächlich die missbräuchliche Verwendung und die Möglichkeit derselben durch lasche Handhabung von Zwangsmitteln, nicht aber deren Einsatz grundsätzlich.90 12. Schlussfolgerungen zur Thematik „polizeiliche Anwendung von Destabilisierungsgeräten“ Jede Form polizeilicher Zwangsanwendung hat auf einer gesetzlichen Grundlage zu beruhen und verhältnismässig zu sein. In der Schweiz besteht, zur Normierung polizeilicher Zwangsanwendung, ein umfangreiches Regelwerk, welches auch die Anwendung von Destabilisierungsgeräten betrifft. Hierzulande ist die Einführung und die Anwendung von Destabilisierungsgeräten umfassend geregelt und kantonsübergreifend durch Institutionen der Polizeileitungen und politischen Verantwortungsträger (KKJPD/KKPKS) aufeinander abgestimmt. Im Verlaufe der vorangegangenen Erörterungen konnte festgestellt werden, dass die Normen sehr detailliert sind und die bestehenden Restrisiken in adäquater Weise würdigen. Ebenso engmaschig wurde das Kontrollwesen der Anwendung von Destabilisierungsgeräten konstruiert. 90 „Less than lethal“? The use of stun weapons in us Law enforcement, amnesty international, 2008, S. 1-130 - 39 - Die Vorkehrungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Destabilisierungsgeräten sind damit so umfangreich, wie bei keinem anderen Zwangsmittel. Keine rechtliche Grundlage kann allerdings vollumfängliche Verhinderung normenwidrigen Verhaltens durch die Anwender garantieren. Weiter darf nichts darüber hinwegtäuschen, dass die Anwendung von Zwangsmassnahmen, insbesondere physischer Zwang, immer mit Risiken verbunden ist. Gemäss der Risikobeurteilung der unmittelbar von der Geräteanwendung ausgehenden Gefahren ist m.E. von einem geringen Risiko auszugehen. Die mittelbaren Gefahren (z.B. Anprallverletzung) sind von den Umständen des Einzelfalles abhängig und können durch umsichtiges Verhalten der eingesetzten Polizeikräfte positiv beeinflusst werden. Angesichts der Abwehr grosser Gefahr und/oder Verletzungen aller Beteiligten lassen sich die Risiken in einem akzeptablen Rahmen einordnen. Aufgrund dieser Sachlage und nicht zuletzt auch unter Betonung des verfassungsmässigen Grundsatzes, dass staatliches Handeln verhältnismässig zu sein hat, verlagert sich die streitbare Materie zum Thema Destabilisierungsgerät deutlich: Destabilisierungsgeräte sind geeignet und zweckmässig, wobei deren Nutzen im Rahmen der polizeilichen Auftragserfüllung unbestritten ist. Vielmehr bestritten ist, ob zur Herbeiführung der Angriffs- und Fluchtunfähigkeit einer Person ein massives, kurzzeitiges Schmerzempfinden ausgelöst werden darf. Auch wenn keine Verletzungen aus dieser Schmerzzufügung resultieren, fokussieren sich die Vorbehalte einer Anwendung des Geräts nicht absolut, sondern auf den ethischen Bedenken der Schmerzzufügung. Da physischer Zwang bzw. die Anwendung von Zwangsmitteln sehr häufig Schmerzen zufügen und sogar Verletzungen verursachen können, begründet das Destabilisierungsgerät gerade mit der kurzen Anwendungszeit seine Eignung hinsichtlich der Einhaltung verfassungsmässiger Grundrechte. Erstaunlicherweise „geniesst“ der polizeiliche Schusswaffeneinsatz bzw. die Bewaffnung mit Schusswaffen innerhalb der Gesellschaft eine breite Akzeptanz. Destabilisierungsgeräte, in den dafür vorgesehen Fällen eingesetzt, erfüllen dieselbe Zweckbestimmung (Angriffs- /Fluchtverhinderung) und vermeiden dabei die beim Schusswaffeneinsatz oft zu beklagende Folge schwerer Verletzungen oder Todesfolge. Trotzdem bleiben sie mit dem gesellschaftlichen Stigma des „Foltergeräts“ behaftet. M.E. sind die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz betreffend der Anwendung von Destabilisierungsgeräten ausreichend und sehr detailliert. Die Ausbildung der polizeilichen Anwender ist professionell und würdigt die Restrisiken in adäquater Weise. Die Kontrollmechanismen sind engmaschig und tragen somit der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung umfangreich bei. Eine von den Kritikern befürchtete Tendenz zur extensiven und vorschnellen Anwendung von Destabilisierungsgeräten ist in der Schweiz angesichts der geringen Anzahl Realeinsätze auch nicht absehbar. Es stellt sich demnach abschliessend nicht die Frage, ob es zu verantworten ist, Destabilisierungsgeräte anzuwenden, sondern die Frage, ob es verantwortet werden kann, auf dieses polizeiliche Mittel zu verzichten. Zunehmende Gewalt gegen Polizeikräfte91 und gewisse zeitgeschichtliche Erscheinungen wie Amok und Schoolshooting zeigen auf, dass bei Extremsituationen sofortiges polizeiliches Handeln von Nöten sein kann und dessen Qualität u.a. von den eingesetzten Mitteln abhängig ist. 91 Auskunft F. Bättig - 40 - Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Basel, den 08. Mai 2009 Michel Münger

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