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    Microsoft Word - Masterarbeit_Hänggi-OHNE-KAPITAL-7.2-3.doc

    Microsoft Word - Masterarbeit_Hänggi-OHNE-KAPITAL-7.2-3.doc Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der Blaulichteinsatz von Polizei, Feuerwehr oder Ambulanz unter besonderer Berück- sichtigung von Unfällen in den deutschschweizerischen Kantonen (Die tatbestandsmässige Verletzung einer strafrechtlichen Norm und die Grenzen der Rechtfertigung) Masterarbeit eingereicht am 16.04.2007 von Carmen Hänggi MAS Forensics 1 betreut von Dr. iur. Jürg Boll (Masterarbeitsbetreuer) ______________________________________________ HSW LUZERN T: 041-228-41-70 CCFW F: 041-228-41-71 Zentralstrasse 9 E: ccfw@hsw.fhz.ch CH-6002 Luzern W: www.ccfw.ch II Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis II-III Literaturverzeichnis IV-VI Materialien VII Abkürzungsverzeichnis VIII Kurzfassung IX-XI 1 PROBLEMSTELLUNG.................................................................................................................................... 1 1.1 Zu rettendes Rechtsgut 1 1.2 Verantwortliche für Fahrten mit besonderen Warnvorrichtungen 1 1.3 Dringlichkeit 1 1.4 Erlaubtes Risiko 1 1.5 Behandlung von Fahrten ohne Einsatz der besonderen Warnvorrichtungen 2 1.6 Verfolgungsfahrten 2 1.7 Unfallgeschehen, Folgen des Unfalls 2 1.8 Pflichtverletzungen ohne Unfallfolgen 3 1.9 Weitere lebensschützende Massnahmen 3 2 VORGEHEN ...................................................................................................................................................... 3 3 GRUNDSÄTZLICHE ERWÄGUNGEN ZU RECHTSGUT, RISIKO, GEFAHR ...................................... 5 4 VERWALTUNGSRECHTLICHE FRAGEN .................................................................................................. 6 4.1 Legalitätsprinzip 6 4.1.1 Bedeutung des Legalitätsprinzips im Polizeirecht 7 4.2 Grundsatz der Verhältnismässigkeit 8 4.2.1 Bedeutung der Verhältnismässigkeit im Polizeirecht 9 4.2.2 Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei Dringlichkeitsfahrten 9 5 TATBESTANDSMÄSSIGKEIT....................................................................................................................... 9 6 RECHTSWIDRIGKEIT: MÖGLICHE RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE................................................. 10 6.1 Einleitung 10 6.2 Gesetzlich erlaubte Handlungen nach Art. 14 StGB 11 6.3 Strafbarkeit nach Art. 100 Ziff. 4 SVG 13 6.4 Polizeiliche Generalklausel, Allgemeiner Polizeiauftrag 14 6.5 Rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB 15 6.6 Übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund: Polizeilicher Notstand 15 6.7 Erlaubtes Risiko 16 6.8 Schlussfolgerungen 16 7 WEISUNGEN ZU DRINGLICHKEITSFAHRTEN ...................................................................................... 16 7.1 Merkblatt UVEK 17 7.1.1 Allgemeine Hinweise 17 7.1.2 Definition der Dringlichkeit 17 7.1.3 Fahrweise 17 8 STATISTISCHES ZU DRINGLICHKEITSEINSÄTZEN............................................................................ 18 9 SONDERFALL: VERFOLGUNGSFAHRTEN ........................................................................................... 19 10 RECHTSPRECHUNG IM BEREICH BLAULICHTFAHRTEN ................................................................ 20 10.1 Bundesgerichtliche Rechtsprechung (chronologisch) 21 10.1.1 Privatpolizei (Urteil vom 25.03.1975) 21 10.1.2 Brüsk mit Mopedfahrer (Urteil vom 08.01.1981) 21 III 10.1.3 Begegnung mit Kandelaber (Urteil vom 09.05.1983) 22 10.1.4 Blaulicht für Knieverletzung (Urteil vom 29.09.1987) 22 10.1.5 Legale(?) Geschwindigkeitskontrolle (Urteil vom 22.07.1992) 23 10.1.6 Eilige Feuerwehr (Urteil vom 12.05.1995) 24 10.1.7 Pressanter Motorradfahrer (Urteil vom 06.06.2000) 24 10.1.8 Dreist über die Kreuzung (Urteil vom 04.08.2003) 25 10.2 Fälle kantonaler Rechtsprechung mit tödlichem Ausgang 25 10.2.1 Feuerwehreinsatz: 25.07.2001 (Kt. AG) 25 10.2.2 Autobahnunfall: 14.04.1998 (Kt. BL) 26 10.2.3 Verfolgungsfahrt: 14.10.1999 (Kt. GR) 27 10.2.4 Zugkollision, Bahnübergang Dietenei: 28.10.2002 (Kt. LU) 29 10.2.5 Zivilist auf der Autobahn: 23.06.2002 (Kt. AG) 30 11 ANALYSE DER RECHTSPRECHUNG ...................................................................................................... 31 11.1 Bundesgerichtliche Rechtsprechung 31 11.2 Kantonale Rechtsprechung 31 12 RISIKOMINDERUNG, ANDERE LEBENSSCHÜTZENDE MASSNAHMEN ....................................... 32 13 SCHLUSSBEMERKUNGEN ........................................................................................................................ 34 Anhang 1: Schreiben an die Polizeikommandanten I Anhang 2a: Rückmeldungen der Polizeikorps II Anhang 2b: Rückmeldungen der Feuerwehren III Anhang 2c: Rückmeldungen der Sanität IV Anhang 3: Übersicht über die Urteile aus den Kantonen V-VI Anhang 4: Urteile aus den Kantonen VII-XXIV Teil A: Kanton Aargau (VII-XIV) Teil B: Kanton Baselland (XIV-XV) Teil C: Kanton Basel-Stadt (XVI-XX) Teil D: Kanton Bern (XX) Teil E: Kanton Thurgau (XX-XXI) Teil F: Kanton St. Gallen (XXI) Teil G: Kanton Zürich (XXII-XXIV) Anhang 5: Merkblatt der Stadtpolizei Bern XXV-XXVI IV Literaturverzeichnis ARZT GUNTHER, Kleiner Notstand bei kleiner Kriminalität?, in: DONATSCH ANDREAS / SCHMID NIKLAUS (Hrsg.), Strafrecht und Öffentlichkeit: Festschrift für Jörg Rehberg zum 65. Geburtstag, Zürich 1996, S. 25 - 39. (zit. Arzt, Kleiner Notstand). BOLL JÜRG, Grobe Verkehrsregelverletzung, eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999. (zit. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung). BUSSY ANDRE / RUSCONI BAPTISTE, Code Suisse de la Circulation Routière, Commentaire, 3. Auflage, Lausanne 1996. (zit. Bussy/Rusconi, Code Suisse, Art. 27 SVG bzw. Art. 100 SVG, S.). DONATSCH ANDREAS, Die strafrechtliche Beurteilung von Rechtsgutverletzungen bei der hoheitlichen Anwendung unmittelbaren Zwangs, Dissertation, Zürich 1981. (zit. Donatsch, Rechtsgutverletzungen). DONATSCH ANDREAS, Garantenpflicht - Pflicht zur Notwehr- und Notstandshilfe?, ZStR 106 (1989), S. 345 - 372. (zit. Donatsch, Garantenpflicht). DONATSCH ANDREAS / TAG BRIGITTE, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auflage, Zürich 2006. (zit. Donatsch/Tag, Strafrecht I). ELMIGER MARC, Strassenverkehrsrecht: die Basics, Die Regeln, die jeder Fahrer eines Rettungsfahrzeugs kennen sollte, Star of life (Fachzeitschrift für medizinisches Personal aus dem Rettungswesen), Nr. 2, 16. Jahrgang, Mai 2006, S. 9-12. (zit. Elmiger, Strassenverkehrsrecht) FIOLKA GERHARD, Das Rechtsgut: Strafgesetz versus Kriminalpolitik, dargestellt am Beispiel des Allgemeinen Teils des schweizerischen Strafgesetzbuches, des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), Dissertation, Freiburg 2006. (zit. Fiolka, Rechtsgut). GIGER HANS, Strassenverkehrsgesetz mit Kommentar sowie ergänzenden Gesetzen und Bestimmungen, 6. Auflage, Zürich 2002. (zit. Giger, SVG-Kommentar, Art. 27 SVG, S.). HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Zürich 2006. (zit. Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht). HAEFLIGER ARTHUR, Der Notstand im schweizerischen Strafrecht, in: Recueil de travaux suisses présentés au VIIIe congrès international de droit comparé, Basel, 1970, S. 379 -389. (zit. Haefliger, Notstand). HAEFLIGER ARTHUR, Rechtmässigkeit der durch Gesetz und Berufspflicht gebotenen Tat, ZStrR 80 (1964), S. 27 - 41. (zit. Haefliger, Rechtmässigkeit). HAUSER ROBERT / SCHWERI ERHARD / HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005. (zit. Hauser/Schweri/Hartmann, Strafprozessrecht). HUBER HARALD, Schusswaffen und Rechtsbrecher, in: Mélanges André Grisel, Neuchâtel 1983, S. 433 - 446. (zit. Huber, Schusswaffen). V JENNY GUIDO, Kommentar zu Art. 18 StGB, in: NIGGLI MARCEL ALEXANDER / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch Band I zu Art. 1 - 110 StGB, Basel 2003. (zit. BSK StGB I-Jenny, Art. 18 N...). JOST ANDREAS, Die neueste Entwicklung des Polizeibegriffs im schweizerischen Recht, Dissertation, Bern 1975. (zit. Jost, Polizeibegriff). LANDOLT JOSEF, Richtiges Verhalten auf dringlichen Dienstfahrten, FWZ 1-2003, S. 21-28. (zit. Landolt, Dringliche Dienstfahrten). KÜNG RUDOLF, Der Adressat des Polizeibefehls, Dissertation, Zürich 1974. (zit. Küng, Polizeibefehl). MAIWALD MANFRED, Zur Leistungsfähigkeit des Begriffs „erlaubtes Risiko“ für die Strafrechtssystematik, in: VOGLER THEO / HERRMANN JOACHIM (Hrsg.), Festschrift für Hans- Heinrich Jescheck zum 70. Geburtstag, Berlin 1985, S. 405 - 425. (zit. Maiwald, Erlaubtes Risiko). MIZEL CEDRIC, De l’exigence actuelle de prudence lors des courses officielles urgentes, SJ 2005 II S. 231 - 245. (zit. Mizel, Exigence actuelle de prudence). MÜLLER MARKUS, Legalitätsprinzip - Polizeiliche Generalklausel - Besonderes Rechtsverhältnis, ZBJV 136 (2000) 725 - 755. (zit. Müller, Legalitätsprinzip). NOLL PETER, Die Rechtfertigungsgründe im Gesetz und in der Rechtsprechung, ZStrR 80 (1964), S. 180 - 195. (zit. Noll, Rechtfertigungsgründe). NOLL PETER, Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, im besonderen die Einwilligung des Verletzten, in: Schweizerische criminalistische Studien, Vol. 10, Basel 1955. (zit. Noll, Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe). REHBERG JÜRG, Zur Lehre vom erlaubten Risiko, Dissertation, Zürich 1962. (Rehberg, Erlaubtes Risiko). RITTER WERNER, Das Erfordernis der genügenden Bestimmtheit - dargestellt am Beispiel des Polizeirechts, Dissertation, Chur/Zürich 1994. (zit. Ritter, Bestimmtheit im Polizeirecht). RITZ MICHAEL, Senioren und Verkehrssicherheit, Studie des VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Bern 2006. (zit. Ritz, Senioren). SCHAFFHAUSER RENÉ, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Die Administrativmassnahmen, Band 3, Bern 1995. (zit. Schaffhauser, Administrativmassnahmen). SCHILD TRAPPE GRACE, Verkehrsregelverletzungen und Notstandslage, in: MÜLLER ANDREAS (Hrsg.), Collezione Assista, Genf 1998, S. 640 - 662. (zit. Schild Trappe, Verkehrsregelverletzungen und Notstandslage). SCHUBARTH MARTIN, Gutachten betreffend haftpflichtrechtliche Konsequenzen des Verkehsunfalls vom 14.10.1999 in Sufers, Lausanne 2005. (zit. Schubarth, Gutachten). VI SCHUBARTH MARTIN, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 1. Band: Delikte gegen Leib und Leben, Art. 111 - 136 StGB, Bern 1982. (zit. Schubarth, StGB- Kommentar, Art. 117 N...). SCHUBARTH MARTIN, Konfiskation des Autos - angemessene Sanktion gegen „Raser“? Zur Einziehung des Fahrzeuges im Kontext der Sanktionen gegen Verkehrsdelinquenten und ihre rechtsstaatlichen Grenzen, AJP 2005, S. 527 - 534. (zit. Schubarth, Konfiskation Auto). SCHULTZ HANS, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964. (zit. Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr). SCHULTZ HANS, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1973 - 1977, Bern 1979. (zit. Schultz, Rechtsprechung 1973-1977). SCHULTZ HANS, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983 - 1987, Bern 1990. (zit. Schultz, Rechtsprechung 1983-1987). SCHWEIZER RAINER, Entwicklungen im Polizeirecht von Bund und Kantonen, AJP 1997, S. 379 - 385. (zit. Schweizer, Entwicklungen im Polizeirecht). SEELMANN KURT, Kommentar zu Art. 32 StGB, in: NIGGLI MARCEL ALEXANDER / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch Band II zu Art. 111 - 401 StGB, Basel 2003. (zit. BSK StGB II-Seelmann, Art. 32 N...). SPILLMANN WALTER, Die Strafausschliessungsgründe im schweizerischen Strafgesetzbuch, Dissertation, Winterthur 1963. (zit. Spillmann, Strafausschliessungsgründe). STEPHENSON JEREMY, Carte blanche auf dringlichen Dienstfahrten, SJZ 81 (1985), S. 287 - 289. (zit. Stephenson, Carte blanche). STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Auflage, Bern 2005. (zit. Stratenwerth, AT I). TRECHSEL STEFAN, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Auflage, Zürich 2004. (zit. Trechsel, AT). TRECHSEL STEFAN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2005. (zit. Trechsel, Kurzkommentar, Art. 34 N...). WEISSENBERGER PHILIPPE, Die verkehrsstrafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: SCHAFFHAUSER RENÉ (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, S. 203 - 287. (zit. Weissenberger, Verkehrsstrafrechtliche Rechtsprechung 2004). WEISSENBERGER PHILIPPE, Tatort Strasse, in: SCHAFFHAUSER RENÉ (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 - 382. (zit. Weissenberger, Tatort Strasse). VII Materialien GESETZE • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) [SR 101] • Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.Dezember 1937 (StGB) [SR 311.0] • Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) [SR 741.01] • Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) [SR 741.11] • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) [SR 741.41] • Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 des Kantons Aargau (Polizeigesetz, PolG) [SAR 531.200] BUNDESBLATT • BBl 1955 II 1: Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassen- verkehr vom 24. Juni 1955 • BBl 1999 III 1979: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuch (Allge- meine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht vom 21. September 1998 VIII Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis, zitiert Jahr und Seite Art. Artikel a.a.O. Am alten Ort aArt. Alter Artikel Bd Band BBl Bundesblatt, zitiert Jahr, (Band) und Seite BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts, zitiert Jahr, Band und Seite BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken Erw. Erwägung etc. et cetera ff. folgende Fn. Fussnote FZR Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, zitiert Jahr und Seite FWZ Schweizerische Feuerwehr-Zeitung, zitiert Ausgabe, Jahr und Seite (Hrsg.) HerausgeberIn (in Klammern) i.S. in Sachen i.V.m. in Verbindung mit JdT Journal des tribunaux, zitiert Jahr, Band und Seite Kt. Kanton m.E. meines Erachtens N Note Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung PolG Polizeigesetz RDAF Revue de droit administratif et de droit fiscal, zitiert nach Jahr und Seite Rn. Randnummer S. Seite SJ La semaine judiciare, zitiert Jahr, Band und Seite SJZ Schweizerische Juristenzeitung, zitiert Band, Jahr und Seite SAR Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordnung SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) usw. und so weiter UVEK Eidgenössiches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vgl. vergleiche VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11) VTS Verordnung technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (SR 741.41) z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des bernerischen Juristenvereins, zitiert nach Band, Jahr und Seite Ziff. Ziffer zit. Zitiert ZR Blätter für zürcherische Rechtsprechung, zitiert nach Band, Jahr, Nr. und Seite IX ZStR Zeitschrift für Strafrecht, zitiert nach Band, Jahrgang und Seite X Kurzfassung Bei Dringlichkeitsfahrten werden unter Umständen besondere Risiken eingegangen und dabei auch Verkehrsregeln verletzt, namentlich Geschwindigkeits- und Vortrittsregeln. Als Rechtfer- tigung wird der Schutz bestimmter Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben, Vermögen sowie der Polizeigüter (Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Sicherung der Strafverfolgung durch Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen oder Fahrten zur Sicherung von Spuren) geltend gemacht. Bei der Ambulanz sind es die höchsten Rechtsgüter, Leib und Leben. Ebenso bei der Feuerwehr, wobei dort häufig „nur“ Vermögen zu retten sind. Jedenfalls dient bei beiden Organisationen der Schutz den Individualrechtsgütern, während es beim Polizeieinsatz im Regelfall um den Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit geht. Im Rettungswesen steht folglich die konkrete Gefahr für die Person, die verletzt oder krank ist und der der Rettungseinsatz gilt, einer möglichen Gefährdung anderer Personen durch die Ver- kehrsregelverletzung gegenüber. Betroffen sind gleichwertige Rechtsgüter, weshalb der Grad der Gefährdung Dritter einzubeziehen ist. Die durch die Verletzung von Verkehrsregeln gewonnene Zeit für den zu Rettenden steht meist in keinem Verhältnis zu einer ernsthaften Gefährdung Drit- ter. Im Regelfall können durch wenige Sekunden oder Minuten, die durch eine Verkehrsregelverletzung gespart werden können, auch beim zu Rettenden nicht wirklich schlimme Gesundheitsschädigungen oder Tod verhindert werden. Aus der Tatsache, dass nur „vielleicht“ ein Mensch durch die Dringlichkeitsfahrt verletzt oder getötet werden kann, darf deshalb noch nicht geschlossen werden, dass ein Risiko gerechtfertigt ist, denn auch bei der zu rettenden Person geht es nur „vielleicht“ darum, dass sie gerettet oder vor schlimmeren Gesundheitsschäden geschützt werden kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass durch einen Unfall auf der Dringlichkeitsfahrt oder bei einer Anhaltung durch die Polizei wegen Geschwin- digkeitsüberschreitung der erhoffte Zeitgewinn für den zu Rettenden in einen enormen Zeit- verlust umschlägt. Werden Dringlichkeitsfahrten unter Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen durchge- führt, findet sich mit Art. 100 Ziff. 4 SVG eine eigenständige Regelung, über welche die schwierige Güterabwägung gemacht werden kann. Zusätzliche Probleme stellen sich in Fällen, wo Fahrten ohne besondere Warnvorrichtungen (Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen, Verzicht aus taktischen Gründen oder zur Lärmvermeidung) durchgeführt werden. Die Polizei handelt auch hier hoheitlich und greift in Grundrechte des Einzelnen ein. Sind diese Eingriffe schwerwiegend, verlangt Art. 36 BV, dass die Einschränkung im Gesetz vorgesehen ist (Legalitätsprinzip). Formelle Gesetze fehlen jedoch in diesem Bereich. Die Regeln finden sich lediglich in Dienstreglementen sowie im Merkblatt des UVEK. Gerade bei Verfolgungsfahrten, wo im Merkblatt des UVEK sowie in den Dienstanweisungen wenige Anweisungen formuliert sind, ein betroffener Polizist in sehr kurzer Zeit viele Güterabwägungsfragen zu klären hat und die Gefährdung Dritter über eine längere Zeit und Strecke andauert, ist das Fehlen eines formellen Gesetzes unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips heikel. Ob das im Dringlichkeitseinsatz eingegangene Risiko des Einsatzfahrers angebracht war, wird im Strafrecht bei der Prüfung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes festgestellt. Die Abwägung erfolgt über den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit. Als mögliche Rechtfertigungsansätze könnte man sich neben Art. 14 StGB, Art. 17 StGB und Art. 100 Ziff. 4 SVG die Prüfung eines Polizeinotstandes, im Sinnes eines (übergesetzlichen) Notstands, überlegen. Dies ist jedoch zu verwerfen, da die Befugnisse der staatlichen Organe nach dem XI Grundsatz der Gewaltenteilung in besonderen Gesetzen (StPO, PolizeiG) abschliessend festgelegt sind. Ein derartiger Notstand würde sich über die Gesetze hinwegsetzen und damit der Gewaltenteilung entgegenstehen. Auch der in der Literatur zu findende Rechtfertigungsgrund des erlaubten Risikos hilft nicht weiter, da zwar im Bereich von Dringlichkeitsfahrten im allgemeinen Interesse der Entscheid getroffen wurde, ein Grundrisiko zuzulassen, welches Risiko jedoch im Einzelfall zulässig ist, bleibt die Frage einer weiteren Güterabwägung. Damit stehen die Art. 14 StGB, Art. 17 StGB und Art. 100 Ziff. 4 SVG als Rechtfertigungsgründe offen. Für alle Blaulichtorganisationen gilt, dass eine mögliche Straflosigkeit bei Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen ausschliesslich gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG als lex specialis geprüft wird. Dabei wird kumulativ eine dringliche Dienstfahrt, der Einsatz der optischen und akustischen Warnsignale sowie die Beachtung aller nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt verlangt. Die Berechtigung, Verkehrsregeln zu verletzen, verlangt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Grad der gebotenen Sorgfalt wird über das Verhältnismässigkeitsprinzip abgewogen. Da die Polizeiarbeit im Grundsatz dem Schutz der allgemeinen Rechtsgüter dient, kann die Polizei sich beim Dringlichkeitseinsatz bei Nichtverwendung der besonderen Warnvorrichtungen ausschliesslich auf Art. 14 StGB berufen. Da dieser aber rein deklaratorisch ist, sind für eine Rechtfertigung andere erlaubende oder gebietende Normen zu suchen. In der Regel wird die polizeiliche Generalklausel oder der allgemeine Polizeiauftrag als Erlaubnisnorm zugrundegelegt. Da Sanität und Feuerwehr Leib und Leben und das Vermögen, also Individualrechtsgüter schützen, ist hier bei Nichtverwendung der besonderen Warnvorrichtungen Art. 17 StGB (Notstandshilfe) zu prüfen. Anweisungen zur Fahrweise bei Dringlichkeitsfahrten finden sich vor allem im Merkblatt des UVEK. Dort wird für die Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn die Dringlichkeit des Einsatzes und eine ungünstige Verkehrslage vorausgesetzt, die eine erhebliche Einsatzver- zögerung zur Folge hätte. Eine Abweichung von der Verkehrsregeln wird nur erlaubt, wo Blau- licht und Wechselklanghorn eingeschaltet sind. Als dringlich gelten Fahrten im Ernstfall, bei denen es auf den raschestmöglichen Einsatz ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Bei Verzweigungen ist aus Sicherheitsgründen das Fahren auf Sicht vorgeschrieben. Wo in Blaulichtinstitutionen eigene Dienstreglemente vorliegen, folgen diese im wesentlichen den Anweisungen des UVEK. Weitergehende Regelungen dienen einer weiteren Sensibilisierung für Dringlichkeitsfahrten bzw. verdeutlichen das Risiko, das mit einer solchen Fahrt eingegangen wird. Das Ziel, statistische Angaben zu Unfällen von Blaulichtorganisationen in der Deutschschweiz zu machen, wurde erschwert, bei der Sanität nahezu verunmöglicht, da Daten zu Dringlichkeitsfahrten nirgends systematisch erfasst werden. Im Unfallprotokoll des Bundesamtes für Statistik sind bis heute Unfälle mit Fahrzeugen mit besonderen Warnvorrichtungen nicht gesondert zu erfassen. Auch werden in den wenigsten Organisationen die Zahl von Dringlichkeitsfahrten noch die „Indikation“ zur Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen, Fastunfälle oder risikoreiche Fahrten erfasst, jedenfalls wurden sie mir nicht zugänglich gemacht. Teilweise wurden Unfallzahlen mangels Statistik aus dem Gedächtnis genannt. Auch Unfallrapporte sowie Rechtsfolgen aus Unfällen werden scheinbar nur bedingt zu Schulungszwecken verwendet. Dies verunmöglicht die genaue Analyse der Geschehnisse und damit das Lernen daraus. Allenfalls wäre eine neutrale, anonymisierte Erfassung wie bei den XII medizinischen Fehlbehandlungen zu erwägen. Die Ergebnisse wurden schliesslich in Tabellen im Anhang 2a-c festgehalten. Ein Sonderfall von Dringlichkeitsfahrten stellen Verfolgungsfahrten dar. Die Besonderheit liegt unter anderem daran, dass neben den Polizisten auch der Verfolgte, ein Laie, mitrast und meist eine erhebliche Strecke bei hohen Geschwindigkeiten zurückgelegt wird. Daraus ergibt sich, dass das Risiko für Dritte sowie die Betroffenen selbst um ein mehrfaches höher ist, als bei gewöhnlichen Dringlichkeitsfahrten. Die Untersuchung der Rechtsprechung zeigt, dass sich das Bundesgericht bis heute sehr selten mit Fragen von Einsätzen mit besonderen Warneinrichtungen befasste. Dies dürfte (auch) daran liegen, dass die Bestraften wegen des Kostenrisikos auf einen Weiterzug verzichten und dass die Kognition des Bundesgerichts beschränkt ist, Tat- und Ermessensfragen nur auf Willkür zu prü- fen. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Dringlichkeitsfahrten als wichtigste Erkenntnis, dass beim Überqueren eines Rotlichts eine Gefährdung Dritter nie erlaubt, das Halten auf Sicht oberstes Gebot ist. Mit Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ist zu rechnen, ausgenommen andere Verkehrsteilnehmer zeigen ein Verhalten, das absolut nicht vorauszusehen war. Ausserdem stellt ein Verkehrsteilnehmer, der mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fährt, eine derart hohe Gefährdung für Dritte dar, dass die Polizei verpflichtet ist, ihn zu stoppen. Ebenso sind Nachfahrmessungen grundsätzlich gerechtfertigt. Um lediglich einer polizeilichen Kontrollaufgabe nachzukommen, darf die körperliche Intergrität nicht tangiert werden. Aus der kantonalen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Beweggrund des Rettungswillens bei der Strafzumessung in vielen Fällen explizit erwähnt wird und das Strafmass in allen Kantonen relativ milde festgesetzt wird. Bei schweren Fällen rückt der Beweggrund des Rettungswillens in den Hintergrund, die Schwere der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts überwiegt, was sich in der Strafzumessung entsprechend streng auswirkt. In einigen Fällen zeigte sich, dass im Strafbefehlsverfahren Bussen ausgesprochen wurden, die von der ersten Instanz wieder aufgehoben wurden und ein Freispruch erfolgte, obwohl Geschwindigkeiten um 76 km/h, 71 km/h (innerorts) bzw. 62 km/h (Autobahn) überschritten wurden. Auch wenn dies in der Rechtsprechung nicht explizit gesagt wird, zeigt die Analyse, dass eine konkrete Gefährdung sowie eine erhöhte abstrakte Gefährdung Dritter in der Regel nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt werden kann. Es sind entsprechend nur geringfügigste Ver- kehrsüberschreitungen zu tolerieren, d.h. durch Art. 100 Ziff. 4 SVG bzw. Art. 14 StGB oder Art. 17 StGB zu rechtfertigen. Um das Risiko für Dritte möglichst gering zu halten, wären vermehrt Massnahmen wie die Steuerung von Ampeln durch die Einsatzzentralen bzw. durch die Einsatzwagen selbst zu fördern. Die flächendeckende Ausrüstung von Feuerwehr und Polizei mit externen Defibrillatoren (AED) würde sowohl dem zu Rettenden dienen als wohl auch den Dritten weniger gefährden, indem die Bedeutung des Faktors Zeit für die Einsatzkräfte herabgesetzt würde. Die Verbesserung der Fahrausbildung, besonders der Einsatz von Simulatoren, dürfte die Fahrkompetenz der Einsatzleute sowie das Bewusstsein um die Gefährlichkeit der Einsatzfahrt für Dritte enorm steigern und das Risiko für Dritte entsprechend verringern. Meine Untersuchung hat gezeigt, dass Angaben über Häufigkeit von Dringlichkeitsfahrten und damit verbundene Unfälle lückenhaft sind. Höchste Priorität hat das Erreichen des Einsatzortes. XIII Schon das verbietet hohe Risiken und verlangt eine angepasste Fahrweise; damit werden auch unbeteiligte Dritte und die Insassen von Rettungsfahrzeugen geschützt. Dem durch Art. 10 BV gewährten Recht auf Leben wird so auch im Strassenverkehr nachgelebt. 1 1 PROBLEMSTELLUNG Inhalt dieser Arbeit ist die Problematik, dass bei Dringlichkeitsfahrten Verkehrsregeln missachtet werden (müssen). Folge der Verkehrsregelverletzung ist in manchen Fällen ein Verkehrsunfall. Daraus ergeben sich vielfältige praktische und juristische Fragen. Diese sind nachfolgend stichwortartig aufgelistet, samt Hinweisen, ob und in welchen Kapiteln der Frage nachgegangen wird. 1.1 Zu rettendes Rechtsgut Legitimation der Rettungsfahrt: Was soll/darf mit der Fahrt mit besonderen Warnvorrichtungen eigentlich „gerettet“ werden? Zu denken ist an Leben, Gesundheit, Vermögen, Sicherung der Rechtsverfolgung. Ist das Alter der zu rettenden Person allenfalls von Relevanz? Was ist mit selbstverschuldeter Not (z.B. Verkehrsrowdy, Selbstmordversuch). Erste Antworten zu diesem Thema sollen im Kapitel 3 gegeben werden. Die Frage des Rechtsguts taucht selbstver- ständlich bei den untersuchten Fällen auf (Kapitel 10 und Anhang 4). Zur Sicherung der Rechtsverfolgung, speziell zur Spurensicherung findet sich ein Hinweis im Dienstreglement des Kantons Schwyz (Kapitel 7.2.6). Die ethisch- moralischen Fragen waren in der von mir verwendeten Literatur und in den untersuchten Fällen nie ein Thema. Ich vermute, dass in der Praxis gerade bei fortgeschrittenem Alter des Notleidenden das eingegangene Risiko auf der Dringlichkeitsfahrt eher minimer ist als bei einem jüngeren Menschen oder gar einem Kind. 1.2 Verantwortliche für Fahrten mit besonderen Warnvorrichtungen Wer kann eigentlich Täter sein? Wer darf ein Fahrzeug mit besonderen Warnvorrichtungen über- haupt lenken. Was ist seine Stellung (hoheitlich)? Welche Verantwortung (straf-, haftungsrecht- lich) haben die Personen, die eine Dringlichkeitsfahrt veranlassen, respektive anordnen? Diese Frage scheint in der Literatur und Rechtsprechung von geringer Relevanz zu sein. Die wenigen Gedanken dazu finden sich im Kapitel 6.3, in der Dienstanweisung der Kantonspolizei Zürich (Kapitel 7.2.10) sowie im Fall 10.1.1. 1.3 Dringlichkeit Wer stellt die Dringlichkeit des Einsatzes fest? Wer entscheidet, wie schnell an einen Einsatzort auszurücken ist? Wie kann besser festgestellt werden, ob und wie dringlich eine Situation ist? Ist ein Einsatz auf der Autobahn wegen der hohen Zahl möglicher Gefährdeter und des erhöhten Risikos von Folgeunfällen immer dringlich? Auch diese Problematik wird - zumindest im Strafrechtsbereich - wenig diskutiert. Das Merkblatt des UVEK, wel- ches im Kapitel 7.1. erörtert wird, schafft für den Lenker Klarheit. Autobahneinsätze werden nur im Kanton Aar- gau, Kanton Graubünden und für die Stadt Winterthur speziell geregelt (vgl. Kapitel 7.2.1, 7.2.5, 7.2.13). 1.4 Erlaubtes Risiko Welche Risiken dürfen unterwegs eingegangen werden? Macht es einen Unterschied, ob die Fahrt zum Einsatzort durch den Innerortsbereich führt, ob Kreuzungen zu passieren sind? Wie gefährlich ist in diesem Zusammenhang die Verletzung einer Verkehrsregel? Welche Verkehrs- regelverletzungen stehen im Vordergrund (Vortritt, Geschwindigkeit, Überfahren Sperrfläche, Sicherheitslinie, Fahrverbot, Überholen, Benützen von Tram-/Busspuren)? Interessant auch die Frage, wie viel Zeit sich durch das Eingehen von Risiken überhaupt sparen lässt. Welche Faktoren erhöhen oder senken das Risiko für Dritte? Es ist dabei an Taube, Senioren, Kinder, Radio, isolierte Autos, Wände, Ortung, Häuser, Fahrfehler bei Stress oder gar Panik zu denken. 2 Diese Kernfragen sind Hauptinhalt dieser Arbeit. Nicht alles kann beantwortet werden, doch wird die Frage der Verhältnismässigkeit im Kapitel 4.2 erstmals aufgeworfen. Das Mass des Erlaubten soll durch die Untersuchung der Dienstanweisungen sowie der gesammelten Fälle hergeleitet werden (vgl. dazu die Kapitel 7, 10 sowie den Anhang 4). 1.5 Behandlung von Fahrten ohne Einsatz der besonderen Warnvorrichtungen Was braucht es, damit Art. 100 Ziff. 4 SVG angewandt werden kann? Wie werden Fahrten behandelt, die nachts durchgeführt werden und bei denen zur Lärmvermeidung auf den Einsatz des Horns verzichtet wird? Wie ist bei Nachfahrmessungen oder bei Verzicht auf die besonderen Warnvorrichtungen aus taktischen Gründen (z.B. Geiselnahme, Einbruch, Verhinderung von Panik bei Selbstmordversuch) zu verfahren? Da diese Fragen das Legalitätsprinzip tangieren, folgen erste Überlegungen in Kapitel 4.1. Weitere Antworten wer- den im Kapitel 6 sowie in den einzelnen Fällen der Rechtsprechung Kapitel 10 sowie den Anhang 4 gegeben. 1.6 Verfolgungsfahrten Wie sind Verfolgungsfahrten zu behandeln? Sie haben im Vergleich zu den „klassischen“ Rettungsfahrten oft besonders problematische Aspekte: - Laie in grosser Aufregung rast mit - Für den Verfolgten fremdes Auto - Für den Verfolgten fremde Strassen - Jugendliches Alter des Verfolgten, evtl. Alkohol- oder Drogeneinfluss - Lange Strecke und Dauer der Fahrt - Schutzgut unbekannt oder unklar - Verfolgung zur Sicherung der Strafverfolgung oder Verhinderung Straftaten - Problematik des Verfolgens (im Vergleich zum „lediglichen“ Schnellfahren) - Spezielle Aufregung, evtl. „Jagdfieber“ des Polizisten Auch hier spielt das Legalitätsprinzips eine Rolle (Kapitel 4.1). Das UVEK (Kapitel 7.1) und drei Dienstreglemen- te(Kapitel 7.2.1: AG, 7.2.4: BS, 7.2.8: UR) äussern sich zur Problematik. Weil mir im Verlauf des Verfassens dieser Arbeit bewusst wurde, dass Verfolgungsfahrten einen besonderen Stellenwert unter den dringlichen Dienstfahrten einnehmen, werden die Besonderheiten in Kapitel 9 behandelt. Verfolgungsfahrten sind auch Thema in einigen Fällen (Kapitel 10 sowie Anhang 4). 1.7 Unfallgeschehen, Folgen des Unfalls Was ist über die Häufigkeit von Dringlichkeitsfahrten und das Unfallgeschehen bekannt? Welche Rechtsfolgen haben sie? Wie werden Selbstunfälle behandelt? Wie wird die Verhältnismässigkeit abgewogen? Was geschieht in Fällen, wo die Verhältnismässigkeit nicht verletzt wurde, aber der Unfall ein unschuldiges Opfer (z.B. ein Kind, einen Versorger) fordert, das möglicherweise das Einsatzfahrzeug weder gehört noch gesehen hat? Wem ist ein Fehlverhalten zuzurechnen? Die Folgen eines Unfalls tangieren verschiedene Rechtsgebiete: • Strafrecht (Verkehrsregelverletzung, Notstand, Putativnotstand, Notstandexzess) • Arbeits- oder Dienstrecht (Erfassung der Dringlichkeitsfahrt, Instruktion, Sanktion von Fehlverhalten) • Haftpflichtrecht (Kanton, Verursacher der Rettungsaktion, dritter Verkehrsteilnehmer, Einsatzfahrer, Angestellte der Einsatzzentrale, unbeteiligter Dritter) • Sozialversicherungsrecht (Renten von Insassen, Opfer, Härtefälle) • Opferhilfe • Sachschaden Dritter? 3 Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass diese Arbeit nicht alle aufgeworfenen Fragen beantworten kann und sich auf die strafrechtlichen Aspekte zu beschränken hat. Die Fragen, die in die Bereiche Arbeits-, Dienst- , Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht gehen, müssen unbehandelt bleiben. Einzig die Prinzipien der Legalität und der Verhältnismässigkeit, denen ich wegen ihrer Bedeutung einen eigenen Teil „Verwaltungsrechtliche Fragen“ widme (Kapitel 4), dürften auch für andere Bereiche von Interesse sein. Gerade im Polizeirecht sind die Prinzipien von grosser Wichtigkeit. Im Strafrecht haben sie zwar keine eigenständige Bedeutung, doch fliesst das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Prüfung einer Rechtfertigung immer wieder ein und ist für die jeweilige Güterabwägung zentral (Kapitel 6 sowie die Untersuchungen in den Kapiteln 7, 10 sowie Anhang 4). 1.8 Pflichtverletzungen ohne Unfallfolgen Wird ein Einsatzfahrer für sein Fehlverhalten oder für den „Erfolg“ gebüsst? Führen alle zu hohen Risiken zu einem Verfahren? Werden alle Einsätze erfasst (wie z.B. beim Schusswaffengebrauch), analysiert und Lehren, Konsequenzen daraus gezogen (verkehrsrechtlich, dienstrechtlich)? Zu diesem Thema finden sich Ausführungen in Kapitel 6.3 (Mizel). Ausserdem äussert sich das Dienstregelment des Kantons Uri dazu (vgl. Kapitel 7.2.8). Einige Gedanken finden sich in Kapitel 13. 1.9 Weitere lebensschützende Massnahmen Könnte das erhöhte Risiko der Einsatzfahrt durch andere Massnahmen der Rettung aufgewogen werden? Man könnte sich hierzu Massnahmen wie die Steuerung von Ampeln durch die Einsatz- zentralen oder -wagen, Verbesserung des Alarmierungssystems, Freihalten von Durchfahrten, mehr Einsatzwagen mit CPR-Geräten ausrüsten bzw. diese an zentralen Orten und öffentlichen Plätzen aufstellen, Verbesserung der Ausbildung, hochkompetente Beratung des anrufenden Lai- en, Verbesserung der „Diagnose“ der Dringlichkeit bereits am Telefon, regelmässige Lernwirkung und Sensibilisierung der Allgemeinheit durch Medien, Organe der Autoverbände, TV, Verbesserung der Wahrnehmbarkeit von Warnvorrichtungen in Autos vorstellen. Der Bereich der äusseren Faktoren und Verbesserungsmassnahmen kann nur in Kürze im Kapitel 12 bearbeitet werden. 2 VORGEHEN Zur Beschaffung von Grundlagenmaterial habe ich im vergangenen Jahr die Kommandanten der deutschschweizerischen Kantonspolizeikorps angeschrieben. Ich bat darum, mir die Dienstregle- mente sowie die Zahlen von Unfällen und allfällige Urteile von Fahrten mit besonderen Warn- einrichtungen zu schicken (vgl. Schreiben Anhang 1). Bei der Auswertung stellte ich fest, dass die mir zugestellten Zahlen und Reglemente die grossen Städte nicht umfassen, zumal diese über eigene Korps verfügen. Deshalb holte ich diese Anfragen schriftlich, per Mail oder telefonisch nach. Da praktisch jede Gemeinde über eine eigene Polizei und damit eigene Einsatzfahrzeuge verfügt, hätte eine Konsultation aller Polizeikräfte ins Uferlose geführt. Ich entschied mich, die grössten Städte, d.h. diejenigen mit einer Einwohnerzahl über 20’0001 in die Untersuchung einzubeziehen (Städte Luzern, St. Gallen, Winterthur, Biel und Chur; da die Städte Schaffhausen, Frauenfeld, Thun und Zug in die Kantonspolizei intergriert sind, erübrigte sich hier eine Anfrage). Für den Bereich Feuerwehr und Sanität gab es Polizeikorps, die auch Unfälle mit diesen Einsatzfahrzeugen in ihren Statistiken führen und dies ebenfalls melden konnten. Da weder der schweizerische Feuerwehrverband noch die Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) 1 Vgl. Bundesamt für Statistik: (besucht am 22.03.2007). 4 über Unfallzahlen verfügten, rief ich, um trotzdem zu Informationen bezüglich der Feuerwehr zu kommen, sämtliche kantonalen Gebäudeversicherungen bzw. die Feuerwehrinspektoren der Kantone an. Die Vereinigung Rettungssanitäter Schweiz (VRS) und der gesamtschweizerische Interverband für das Rettungswesen (IVR) konnten ebenfalls keine Unfallzahlen nennen. Der IVR konnte jedoch über die Organisation des Rettungswesens informieren und stellte sich zur Verfügung, mein Anliegen an die verschiedenen Einsatzzentralen weiterzuleiten, zumal die Adressen und Telefone nicht bekanntgegeben werden durften. In der Schweiz gibt es 24 Sanitätsnotrufzentralen, wovon rund die Hälfte beim IVR Mitglied sind. Wegen der genannten Geheimhaltungspflicht des IVR konnte ich nur einige grössere, mir von der Polizei genannten Rettungsorganisationen direkt anfragen. Vom IVR erhielt ich leider keine Rückmeldung. Die Angaben umfassen deshalb nicht die gesamte Deutschschweiz, sondern nur die direkt befragten Organisationen, Informationen aus Zeitung und von der Polizei erhaltene Angaben. Auch das Bundesamt für Statistik sowie das Bundesamt für Strassen kennen keine Statistik zu Dringlichkeitsfahrten2. Die schliesslich erhaltenen Rückmeldungen wurden in den Tabellen „Rückmeldungen“ aufgeteilt nach Polizei, Feuerwehr und Sanität zusammengefasst (Anhang 2a- c). Diverse Polizeikommandi liessen mir interessante Urteile direkt zukommen, in anderen Fällen fragte ich die Untersuchungsbehörden der betroffenen Kantone, Bezirke oder die Staatsanwalt- schaften an. In einigen Fällen durfte ich in den verschiedenen Amtsstellen Einsicht in die gesamten Akten nehmen. Es hätte den Rahmen dieser Arbeit gesprengt, wenn sämtliche Urteile im Zusammenhang mit Dringlichkeitsfahrten aller deutschschweizerischen Kantone in die Untersuchung einbezogen worden wären. Ich habe deshalb alle gefundenen Bundesgerichtsurteile sowie alle kantonalen Urteile der Deutschschweiz von Unfällen mit Todesfolge für die Zeit von 1998 - 2006 direkt in die Arbeit integriert (Kapitel 10). Für Urteile von Unfällen mit geringeren Folgen musste ich eine Einschränkung vornehmen, weshalb nur Urteile aus den Kantonen Aargau, Baselland, Basel-Stadt, Thurgau und Zürich, ein Urteil aus St. Gallen sowie Urteile, die sich in der Literatur fanden, in die Untersuchung einbezogen wurden. Da das Sammeln vieler dieser Urteile mit hohem Aufwand verbunden war, sie nirgends systematisch gesammelt werden und nicht einfach erhältlich sind, habe ich die Urteile - um sie auch Lesern dieser Arbeit zugänglich zu machen - im Anang 4 zusammengefasst. Ich habe mich dabei auf eine kurze Sachverhaltsdarstellung sowie das Urteilsdispositiv beschränkt. In Fällen, wo ein begründetes Urteil vorlag, habe ich die Begründung kurz zusammengefasst. Zusätzlich wurden Fachliteratur (konzentriert auf das Strafrecht) und punktuell Informationen aus dem Web beigezogen. Um die Arbeit zu gliedern, habe ich in den Kapiteln 3-6 theoretische Fragen aufgeworfen und behandelt. Dabei haben sich die Betrachtungen auf das Wesentliche bzw. für das vorliegende Thema Notwendige zu beschränken. In den praktischen Teilen 7-12 werden zunächst das Merk- blatt des UVEK und die Dienstanweisungen der verschiedenen Polizeikorps sowie zweier Feuer- wehrorganisationen untersucht und Besonderheiten herausgearbeitet. Danach werden wichtige Erwägungen und Schlüsse aus den Urteilen verschiedener Instanzen vorgestellt und besprochen. Abschliessend habe ich versucht, aus den theoretischen und praktischen Erwägungen Rück- schlüsse zu ziehen, die das erlaubte Risiko beim Dringlichkeitseinsatz umschreiben (Kapitel 11). Abschliessend äussere ich mich zu weiteren lebensschützenden Massnahmen (Kapitel 12) und runde mit Schlussbemerkungen ab (Kapitel 13). 2 Das Bundesamt für Strassen wird ab 01.01.2009 neu in der Unfallstatistik unter den Ursachen „Nicht Vortrittlassen Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene“ bzw. „Nicht Vortrittlassen Fahrzeug mit Blaulicht ohne Sirene“ erfassen. 5 3 GRUNDSÄTZLICHE ERWÄGUNGEN ZU RECHTSGUT, RISIKO, GEFAHR Dringlichkeitsfahrten der Ambulanz dienen ausschliesslich der Rettung von Leben bzw. dem Erhalt der Gesundheit. In diesem Bereich sind folglich die höchsten Rechtsgüter in Gefahr. Bei Fahrten der Feuerwehr sind vielfach ebenfalls die Rechtsgüter Leben und Gesundheit betroffen, oftmals, wenn nicht sogar mehrheitlich soll jedoch auch das Vermögen erhalten bleiben. Sowohl Ambulanz wie auch Feuerwehr setzen sich entsprechend für den Schutz von Individualrechtsgü- tern ein. Der Polizeieinsatz dient eher dem Schutz der Polizeigüter, sei es der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit (Ausschreitungen, Vermeiden von Sekundärunfällen) oder der Siche- rung der Strafverfolgung (Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen oder Fahrten zur Sicherung von Spuren). Geht es um die Rettung eines konkret gefährdeten Lebens, soll durch das Abweichen von der Verkehrsregel eine Beschleunigung erreicht werden. Gerade die Verkehrsregeln sollen aber die Verkehrssicherheit gewährleisten und ebenfalls Leib und Leben schützen. Es stehen sich folglich gleichwertige Rechtsgüter gegenüber. Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes ist deshalb in die- sem Fall über den Grad der Gefährdung abzuwägen3. Dies sagt auch Stratenwerth: „Nur deshalb ist ... zur Rettung des Lebens eines Verunglückten die grobe Missachtung von Verkehrsregeln zulässig, wenn sich die mit ihr verbundene Gefahr für das Leben anderer Verkehrsteilnehmer, also an sich gleichwertige Rechtsgüter, unter den gegebenen Umständen noch verantworten lässt.“4 Bezüglich des einzugehenden Risikos gilt es abzuwägen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung eines unbeteiligten Dritten im Verhältnis zum zu rettenden Gut ist. Ähnlich drückt es auch Schild Trappe aus, die zur Rechtfertigung einer Tat nicht nur den Wert bzw. den Rang der betroffenen Rechtsgüter, sondern auch die Grösse der verschiedenen Gefahren bzw. Eingriffsintensitäten als bedeutsam erachtet. So diene ein sehr grosser Teil der Verkehrsregeln unter dem Titel eines öffentlichen Interesses mittelbar dem Schutz von Leib und Leben und Eigentum aller am Strassenverkehr Beteiligten und die Verletzung einer Verkehrsregel bedeute in den allermeisten Fällen auch die Schaffung einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen, so ganz deutlich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dem Überfahren einer Sicherheitslinie oder einer Kreuzung bei Rot5. Gerade die von ihr genannten Verkehrsregeln wurden - wie der praktische Teil zeigen wird - auch bei Unfällen während Dringlichkeitsfahrten am häufigsten verletzt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis von Boll, dass es gerade bei groben Verkehrsregelverletzungen oft nur vom Zufall abhängt, ob es zu einem Verkehrsunfall mit mehreren Verletzten oder Toten kommt. Er folgert daraus, dass - will man die Verletzung der Verkehrsregel durch Notstand rechtfertigen - in der Konsequenz die mögliche fahrlässige Tötung, die resultieren könnte, ebenfalls durch Notstand gerechtfertigt sein müsste6. Im gleichen Sinn vermerkt Arzt: „Sogar in Sachverhalten, die von der deutschen und schweizerischen Justiz als extreme strassenverkehrsrechtliche Notstandsfälle anerkannt worden sind, so etwa notfallmässiger privater Spitaltransport mit überhöhtem Tempo, ist bei näherem Zusehen die Rechtfertigung ausserordentlich fragwürdig. Üblicherweise wird der kleine 3 Fiolka, Rechtsgut, S. 729. 4 Stratenwerth, AT I, S. 225. 5 Schild Trappe, Verkehrsregelverletzungen und Notstandslage, S. 646ff. 6 Boll, Grobe Verkehrsregelverletzungen, S. 108. 6 Zeitgewinn als konkrete Gesundheitsverbesserungschance gegen die nur ganz entfernte und abstrakte Gefährdung für Leib und Leben (durch überhöhtes Tempo) abgewogen. Insoweit ist es dann korrekt, den erstrebten Zeitgewinn als das höhere Interesse zu bewerten. Vergessen wird freilich, dass der erhoffte kleine Zeitgewinn mit dem Risiko eines massiven Zeitverlustes erkauft werden muss. Die Gefahr, wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten zu werden, mag relativ gering sein - der Zeitverlust (bis die Situation geklärt ist) wäre jedoch für den Kranken katastrophal.“7 Beim Risikovergleich ist auch immer die Frage zu stellen, ob durch die paar Sekunden die durch eine Verkehrsregelverletzung gespart werden können, wirklich eine schlimme Gesundheitsschä- digung oder der Tod beim Notleidenden verhindert werden können. Daraus, dass nur „vielleicht“ ein Mensch durch die Dringlichkeitsfahrt verletzt oder getötet werden kann, darf noch nicht ge- schlossen werden, dass ein Risiko gerechtfertigt ist, denn auch bei der zu rettenden Person geht es nur „vielleicht“ darum, dass sie gerettet oder vor schlimmeren Gesundheitsschäden geschützt werden kann. Vielleicht ist sie (objektiv) gar nicht in Lebensgefahr, oder der Gewinn von ein paar Sekunden ist nicht relevant, oder die Person ist gar nicht rettbar. Die Neigung ist gross, das Risiko für den individualisierten Patienten gegenüber dem anonymen, potentiellen Verkehrsopfer überzugewichten. 4 VERWALTUNGSRECHTLICHE FRAGEN Das Legalitäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip sind nicht nur für das Strafrecht, sondern auch bei anderen Konsequenzen von Dringlichkeitsfahrten von Bedeutung (v.a. Haftpflicht und Arbeitsrecht). Im Strafrecht haben sie zwar keine eigenständige Bedeutung, doch fliesst das Ver- hältnismässigkeitsprinzip bei der Prüfung einer Rechtfertigung ein. Fragen des Legalitätsprinzips stellen sich v.a. bei Verfolgungsfahrten ohne die besonderen Warnvorrichtungen. 4.1 Legalitätsprinzip Alle Verwaltungstätigkeit ist an das Gesetz zu binden. Zweck dieses Grundsatzes ist, Rechtssi- cherheit zu schaffen (Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns). Die Rechtsgleichheit soll ge- währleistet sein, die Freiheitsrechte sollen nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage, also demokratisch legitimiert, eingeschränkt werden dürfen. Dabei hat sich das Verwaltungshandeln auf einen Rechtssatz im materiellen Sinn zu stützen, wobei schwere Eingriffe in die Rechte und Freiheiten der Privaten in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein müssen8. 7 Arzt, Kleiner Notstand, S. 38; vgl. dazu auch Schubarth, StGB-Kommentar, Art. 117 N 69: „Es gehört zu den elementaren Regeln des Rettungswesens, dass Schnelligkeit allein beim Transport von schwerverletzten und er- krankten Personen nur selten eine lebensrettende Rolle spielt, sondern Zweckmässigkeit des Transports und an- gemessene Betreuung des Patienten viel wichtiger sind.“; vgl. auch BGE 116 IV 366 Erw. 1a: „...denn bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und bei Fahren in angetrunkenem Zustand ist die konkrete Gefähr- dung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufälligerweise nicht verwirklicht.“; BGE 6A.28/2003 Erw. 2.2: „...même si le bien menacé est aussi précieux que la vie ou l'intégrité corporelle, tant est considérable le risque d'accident mortel qu'un conducteur qui circule à une telle vitesse fait courir aux autres usagers de la route et à lui-même.“. 8 Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, N 368ff.; so auch Art. 36 BV: „Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.“. 7 4.1.1 Bedeutung des Legalitätsprinzips im Polizeirecht Die Aufgaben der Polizei sind umfassend, sind doch die polizeilichen Schutzgüter9, d.h. die öf- fentliche Ordnung und Sicherheit, die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sittlichkeit und Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu wahren. Hauptaufgabe und -zweck ist die Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse. Dabei ist die Natur des bedrohten Rechtsgutes, die Art der Gefahr entscheidend. Weil polizeiliche Massnahmen zur Verwaltungstätigkeit zu zählen sind, unterstehen sie dem Gesetzmässigkeitsprinzip10. Der Aufgabenbereich der Polizei ist vielfältig, weshalb es offener Normen und breiter Delega- tionsmöglichkeiten bedarf. Entsprechend sind die kantonalen Polizeigesetze regelmässig möglichst breit gehalten. Dringende, ernsthafte, schwere und nicht anders abwendbare Gefahren und Störungen sind über die polizeiliche Generalklausel zu verhindern11. Die Generalklausel braucht jedoch nicht angewendet zu werden, wenn polizeiliche Kompetenzen bereits gesetzlich geregelt sind12. Bei Dringlichkeitsfahrten unter Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen ist keine Anwendung der Generalklausel nötig, zumal mit Art. 100 Ziff. 4 SVG13 eine eigenständige Regelung vorhanden ist. Hingegen ist bei Fahrten ohne besondere Warnvorrichtungen (Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen, Verzicht aus taktischen Gründen oder zur Lärmvermeidung) auf die Generalklausel, den allgemeinen Polizeiauftrag14 bzw. die Dienstreglemente zu greifen15. Wie bereits ausgeführt, liegt für Dringlichkeitsfahrten unter Verwendung der besonderen Warn- vorrichtungen mit Art. 100 Ziff. 4 SVG eine konkrete, formelle Gesetzesgrundlage vor, welche durch die recht detailliert gefassten Dienstanweisungen konkretisiert wird (vgl. Kapitel 6.3 + 7). 9 Die Polizeigüter werden in der Lehre nicht einheitlich definiert, dass aber das in dieser Arbeit interessierende Polizeigut der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überall als solches anerkannt ist, ist unbestritten. 10 Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, N 2433ff.. 11 Schweizer, Entwicklungen im Polizeirecht, S. 384. 12 Küng, Polizeibefehl, S. 19+20. 13 Art. 100 Ziff. 4 SVG: „Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besondern Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besondern Verhältnissen erforderlich war.“. 14 Vgl. z.B. Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 des Kantons Aargau (SAR 531.200): „§ 2 Auftrag und Verantwortung: Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten gemeinsam die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Polizeibereich.“; „§ 3 Aufgaben der Kantonspolizei: Die Aufgaben der Kantonspolizei sind: a) die Sicherheits-, Verkehrs- und Verwaltungspolizei, soweit nicht die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 4 vorliegt, b) die Verhinderung von Straftaten, c) die Kriminalpolizei nach den Vorschriften des Strafprozessrechts, d) der Nachrichtendienst gemäss Bundesrecht, e) die Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen, f) die Koordination und die Leitung von Einsätzen bei Grossereignissen, g) der Betrieb von Notrufzentralen, h) die Unterstützung und Beratung der Be- hörden, Amtsstellen und Gemeinden in Sicherheitsfragen, i) die Aufsicht über private Sicherheitsdienste.“; „§ 25 Aufgabenerfüllung: Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen, im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Fehlen besondere gesetzliche Grundlagen, handelt die Polizei im Sinne der polizeilichen Generalklausel; sie trifft jene Massnahmen, die zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.“. 15 Vgl. jedoch Müller, Legalitätsprinzip, S. 735 ff., wonach die Generalklausel gemäss Bundesgericht eng auszule- gen und auf echte und unvorhergesehene Notfälle beschränkt sein sollte. Die Anwendung ist ausgeschlossen, wenn trotz Kenntnis der Problematik eine Normierung nicht erfolgte. In casu befasst er sich mit dem Entscheid des Bundesgerichts, die Zwangsmedikation beim Fürsorgerischen Freiheitsentzug zuzulassen (BGE 126 I 112) und kommt zum Schluss, dass gerade in diesem Gebiet eine Normierung möglich gewesen wäre. Gleiches dürfte auch für Verfolgungsfahrten, Nachfahrmessungen und den Verzicht auf besondere Warnvorrichtungen aus tak- tischen Gründen oder zur Lärmvermeidung gelten, welche allesamt bis heute erst in Weisungen des UVEK oder in Dienstregelmenten geregelt wurden. 8 Dem Legalitätsprinzip ist entsprechend Genüge getan. Bei Fahrten ohne Verwendung der beson- deren Warnvorrichtungen, wo ein konkretes Gesetz fehlt und auf die Generalklausel oder den allgemeinen Polizeiauftrag zu greifen ist, ist fraglich, ob die Rechtssicherheit gegeben ist, das Verwaltungshandeln vorhersehbar ist und damit dem Legalitätsprinzip entsprochen wird. Mit der Berufung auf die Generalklausel oder den allgemeinen Polizeiauftrag liegt hier nämlich eine offene Norm vor, welche auszulegen ist. Gerade diese Notwendigkeit der Auslegung offener Normen findet Ritter problematisch, weil dann Polizisten in Situationen, die ein sofortiges Handeln erfordern, tiefschürfende Überlegungen über den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und seine Auswirkungen im konkreten Fall anstellen müssen und gerade deshalb handfeste, gesetzliche Regeln benötigen würden16. Entsprechend heikel ist die Auslegung gerade bei den ohnehin problematischen Verfolgungsfahrten (vgl. Kapitel 1.6 und 9), wo im Merkblatt des UVEK (vgl. Kapitel 7.1) sowie in den Dienstanweisungen wenige Anweisungen formuliert sind und die Polizisten in sehr kurzer Zeit viele Güterabwägungsfragen zu klären haben. Schubarth führt zum Fall aus Graubünden (vgl. Kapitel 10.2.3) in seinem Gutachten aus: „Polizeiliche Verfolgungsfahrten stellen in der Regel einen hoheitlichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche des Bürgers dar, da sie, jedenfalls, wenn sie durchgeführt werden wie in vorliegendem Fall, mit einer erheblichen Gefährdung von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter (hier des entgegenkommenden Automobilisten) verbunden sind. Eingriffe in Grundrechte (hier Leben und körperliche Unversehrtheit) bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage, die die Voraussetzungen und die Grenzen des noch erlaubten Grundrechtseingriffs regelt (Legalitätsprinzip).“17 4.2 Grundsatz der Verhältnismässigkeit Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Mass- nahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und tauglich ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. den zu seiner Erreichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen stehen. Ein staatlicher Eingriff hat zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die Freiheit der Bürger weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte18. Häfelin/Müller/Uhlmann führen dazu ergänzend aus, dass sich die Frage der Verhältnismässigkeit nur dann überhaupt stelle, wenn ein zulässiges öffentliches Interesse bestehe, erst dann sei zu prüfen, ob die Massnahme das geeignete und erforderliche Mittel ist, um das öffentliche Interesse zu verwirklichen, und ob die dadurch bewirkte Freiheitsbeschränkung nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Zweck stehe19. Der ungeschriebene Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismässigkeit erlangt sowohl in der Rechtsetzung wie auch in der Rechtsanwendung Geltung20. 16 Ritter, Bestimmtheit im Polizeirecht, S. 113; vgl. dazu auch Weissenberger, Tatort Strasse, S. 304. 17 Schubarth, Gutachten, S. 10; vgl. auch Schild Trappe, Verkehrsregelverletzungen und Notstandslage, Fn. 10: „Da auch das SVG nur punktuell, aber eben nicht für alle denkbaren Fallgruppen von polizeilichen Verfol- gungsfahrten bzw.-jagden anwendbare Regeln enthält, müssen die jeweiligen Rechtfertigungsgründe hiefür aus den kantonalen Strafverfahren und Polizeigesetzen oder allenfalls aus der polizeilichen Generalklausel herausge- lesen werden. Im Gegensatz zum polizeilichen Waffengebrauch scheint das Fehlen klarer gesetzlicher Grund- lagen hier bemerkenswerterweise keinen Anlass zu Kritik zu bieten.“ 18 BGE 117 Ia 472 Erw. 3g. 19 Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, N 582. 20 Häfelin/Müller/Uhlmann, Verwaltungsrecht, N 585ff.; Jost, Polizeibegriff, S.86-88. 9 4.2.1 Bedeutung der Verhältnismässigkeit im Polizeirecht Zu den Hauptaufgaben der Polizei zählt - wie bereits gesagt - die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Mitwirkung an der Strafverfolgung21. In diesen Aufgaben liegt das - legitime - öffentliche Interesse, das Fragen der Verhältnismässigkeit erst zulässt (vgl. 4.2.1). Fragen der Verhältnismässigkeit stellen sich im Polizeirecht häufig, vor allem auch bei der konkreten, fallbezogenen Beurteilung des Mitteleinsatzes. Aus der Abwägung der Verhältnismässigkeit ergibt sich die Umsetzung und Konkretisierung der allgemeinen Gesetzesvorschriften von Verordnungen und Dienstanweisungen22. 4.2.2 Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei Dringlichkeitsfahrten Zentrale Bedeutung kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei Dringlichkeitsfahrten immer dann zu, wenn der Richter das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. Teil 6) zu prüfen hat. Regelmässig werden die Fragen einer Rechtfertigung durch das Abwägen der ver- schiedenen Aspekte der Verhältnismässigkeit beantwortet. 5 TATBESTANDSMÄSSIGKEIT Die bei einer Dringlichkeitsfahrt begangenen Straftaten können sowohl vorsätzlich als auch fahr- lässig begangen werden. So liegt beispielsweise bei einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit oder beim Überfahren eines Rotlichts in der Regel Vorsatz, zumindest in der Form des Eventualvorsatzes vor. Der Fahrzeugführer will seiner Pflicht, Menschen oder Ver- mögen zu retten, die Strafverfolgung oder Beweise zu sichern, nachkommen und nimmt die Ver- letzung einer Verkehrsregel dabei in Kauf. Verletzt er bei der Fahrt eine Person oder tötet sie so- gar, wird er dies regelmässig fahrlässig tun. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung bezüglich Rasern23 - könnte man auch Eventualvorsatz erwägen, wenn die Geschwindigkeit in einem Masse überschritten wird, dass die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes erfüllt werden (Höhe der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes, Grösse des dem Täter bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtsverletzung, Beweggründe des Täters, Art der Tathandlung). Ein derartiger Nachweis wird gerade unter Berücksichtigung der Beweggründe des Täters, die in Fällen von Dringlichkeitsfahrten meist rein altruistisch - im Gegensatz zum Raser, wie im Fall Gelfingen, der um seiner selbst Willen, aus purem Egoismus, masslos zu schnell fährt - wohl selten erbracht werden können24. Gerade bei der Prüfung einer fahrlässigen Begehung eines Delikts könnte man sich die Frage stellen, ob die gebotene Sorgfalt, die z.B. bei Art. 100 Ziff. 4 SVG explizit verlangt wird, bereits als Tatbestandsmerkmal, nämlich der Pflichtwidrigkeit, zu prüfen ist. Dies wäre jedoch insofern ungenau, als die Pflichtwidrigkeit bei Unfällen auf Dringlichkeitsfahrten regelmässig darin besteht, dass eine Verkehrsregel, also normiertes Recht, tatsächlich verletzt wurde (z.B. Überfahren eines Rotlichts). Bei Beachtung der Norm wäre der Unfall in der Regel vermeidbar gewesen, ausserdem wäre er normalerweise auch voraussehbar gewesen. Das heisst, dass bei äusserer Betrachtung die Voraussetzungen eines Fahrlässigkeitsdelikts und damit die 21 Schweizer, Entwicklungen im Polizeirecht, S. 383. 22 Schweizer, Entwicklungen im Polizeirecht, S. 384. 23 BGE 130 IV 58 Erw. 8.4 (Fall Gelfingen). 24 Der Wunsch, etwas Gutes zu tun, ist aber trotzdem kein Freipass. Gerade von Angestellten von Sicherheits- und Rettungsorganisationen wird Reife und Abgeklärtheit gefordert. Ähnlich wie beim Schusswaffengebrauch ist gerade bei Verfolgungsfahrten nicht ausgeschlossen, dass in Aufregung und Jagdfieber die nötige Vorsicht verletzt wird. 10 Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich gegeben sind. Besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten ändern daran nichts. Erst bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit ist eine konkrete Güterabwägung vorzunehmen und für den konkreten Fall die tatsächlich angewandte Sorgfalt der gebotenen gegenüberzustellen und dies in Relation zum eigentlichen Einsatzgrund zu stellen, also eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen25. 6 RECHTSWIDRIGKEIT: MÖGLICHE RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE 6.1 Einleitung26 Im Strafrecht sind die unter Ziff. 4.2 erläuterten allgemeinen Grundsätze zur Verhältnismässigkeit bei der Frage des Vorliegens von Rechtfertigungsgründen zu prüfen. Es geht hier wie dort um Güterabwägungen. Es „liegt der Gedanke zugrunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungsanspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangige Norm oder ein von der Rechtsordnung anerkanntes höherrangiges Interesse dem Normgehorsam entgegenstehen“27. Bei Dringlichkeitsfahrten werden nicht nur unbeteiligte Dritte, sondern auch die Insassen der Einsatzfahrzeuge gefährdet. Dass Angehörige von Berufen im Dienst der Gefahrenabwehr eine besondere Risikopflicht tragen und sie ihre persönliche Sicherheit im Dienste der Pflichterfüllung in einem erhöhten Masse preiszugeben haben, ist jedoch unbestritten. Zu diskutieren wäre allenfalls der Grad bzw. ab welchem Zeitpunkt sie sich als Privatpersonen doch auf Notstand oder Notwehr berufen und ihr Risiko verringern könnten28. Diese Problematik stellte sich bei keinem der untersuchten Fälle, gingen die Personen in den zusammengetragenen Urteilen doch tatsächlich - oft unter Selbstgefährdung - erhöhte Risiken ein. Die Frage ist deshalb nicht, ob sie zu einem höheren Risiko verpflichtet gewesen wären, sondern ob sie das eingegangene Risiko tatsächlich hätten eingehen dürfen. Hinzuweisen ist auf die Aussagen von Donatsch, wonach die Notrechte gemäss Art. 33 f. StGB (heute Art. 14 ff. StGB) ihrem Wesen nach nicht zur Durchsetzung staatlicher Aufgaben bestimmt seien, da jene als Strafrechtssätze menschliches Verhalten und nicht staatliche Tätigkeit, d.h. solche von Personalverbänden normieren. Notstand und Notwehr würden keine Ermächtigung an die Exekutive im Sinne des Legalitätsprinzips bilden. Dass die Notrechte nicht Grundlage hoheitlichen Handelns sein können, ergebe sich zusätzlich daraus, dass sie im Gegensatz zu den polizeirechtlichen Eingriffsnormen nicht öffentlichrechtlicher Natur seien, indem der in Notwehr und Notstand Handelnde nicht aufgrund einer ausschliesslich ihm zustehenden Kompetenz und aus einem Überordnungsverhältnis heraus tätig werde, sondern 25 Vgl. dazu BSK StGB I-Jenny, Art. 18 N 101-103. 26 In diesem Kapitel werden nur Rechtfertigungsgründe erwähnt, welche für die Güterabwägung des erlaubten Ri- sikos bei Dringlichkeitsfahrten von Belang sein können; zu den übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen wie z.B. Pflichtenkollision, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Einwilligung des Verletzten, mutmassliche Ein- willigung des Verletzten, übergesetzlicher Notstand („Staatsnotstand“) etc. werden keine Ausführungen ge- macht. 27 BSK StGB II-Seelmann, Vor Art. 32 N 2. 28 Trechsel, Kurzkommentar, Art. 34 N 9; Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 234; Stratenwerth, AT I, S. 226; Haefliger, Notstand, S. 385f.; Trechsel, AT I, S. 123; Donatsch, Rechtsgutverletzungen, S. 81. 11 dem durch die Gefahrenabwehr Betroffenen gleichzeitig geordnet gegenüberstehe und in ausgeprägter Weise Privatinteressen verfolge29. Dass die erwähnten Überlegungen jedenfalls auf die Polizeiarbeit meistens zutreffen und diese sich beim Blaulichteinsatz ausschliesslich auf Art. 14 StGB bzw. Art. 100 Ziff. 4 SVG berufen können, ist m.E. einleuchtend, zumal der Einsatz der Polizei im Regelfall bei der Verfolgungsfahrt auf die Sicherung des Strafvollzugs, Vermeidung weiterer Straftaten oder Spurensicherung und beim Unfall auf die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - also Rechtsgüter der Allgemeinheit - gerichtet ist, während die konkrete Betreuung der Verletzen den Fachleuten (Sanität, Feuerwehr) überlassen wird. Hingegen stellt sich bei der Sanität und der Feuerwehr, deren Dringlichkeitseinsatz der Rettung von Leib und Leben, Vermögen - und damit einem Individualrechtsgut - dient, die Frage, ob hier nicht auch ein Fall von Notstandshilfe vorliegt, dies jedoch praktisch eher unbedeutend ist, indem Art. 100 Ziff. 4 SVG, allenfalls Art. 14 StGB (aArt. 32 StGB) als lex specialis Art. 17 StGB (aArt. 34 Ziff. 2 StGB) vorgehen30/31. Raum für Art. 17 StGB dürfte hingegen dort bestehen, wo ein Sanitäter oder Feuerwehrmann aus irgendwelchen Gründen auf den Einsatz der besonderen Warnsignalen verzichtet, z.B. weil er irrtümlich annimmt, nicht dazu berechtigt zu sein, und dann in der Folge eine geringfügige Verkehrsregelverletzung begeht32. Hier wäre selbstverständlich die grössere Gefahr, die bei einer Verkehrsregelverletzung ohne Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen eingegangen wird, in die Güterabwägung einzubeziehen33. 6.2 Gesetzlich erlaubte Handlungen nach Art. 14 StGB34 Die Botschaft zum neuen Strafgesetzbuch besagt, dass aArt. 32 StGB lediglich die Einheit der Rechtsordnung in Erinnerung gerufen habe und als überflüssig gestrichen werden könnte. Eine Streichung erfolge nicht, da die Vorschrift eine gewisse Rechtssicherheit schaffe. Die Amts- und Berufspflicht werden hingegen nicht mehr explizit erwähnt, da die blosse Nennung der Pflichten irreführend sein könne, indem angenommen werden könnte, dass die blosse Erfüllung solcher Aufgaben eine Verletzung rechtfertige, ohne dass dies in einem Gesetz festgehalten wäre35. 29 Donatsch, Rechtsgutverletzungen, S. 82; gleiches sagt Schild Trappe, Verkehrsregelverletzungen und Not- standslage, S. 644 jedenfalls bezüglich Verfolgungsfahrten: „Da Art. 34 StGB ausdrücklich nur für die Rettung individueller Rechtsgüter anwendbar ist, kann sich die Polizei bei Verfolgungsfahrten nicht auf Art. 34 StGB berufen. Zur Rettung öffentlicher Interessen muss auf andere, allenfalls übergesetzliche Rechtfertigungsgründe gegriffen werden.“. 30 So wohl auch Stratenwerth, AT I, S. 248, wenn er sagt, dass bei hoheitlichem Handeln bezüglich des Rechtferti- gungsgrundes des Notstandes Zurückhaltung geboten sei und man davon auszugehen habe, dass das öffentliche Recht den Konflikt zwischen dem öffentlichen und dem individuellen Interesse im Allgemeinen durch die ent- sprechenden Regelungen bereits in einem bestimmten Sinn entschieden habe, sodass ein weitergehendes Not- recht wohl nur noch in Ausnahmesituationen in Betracht komme. 31 Um ein Individualrechtsgut kann es auch bei der Polizeiarbeit ausnahmsweise gehen, wenn eine Verfolgungs- fahrt der Sicherung von Diebesgut oder der Rückführung einer mittels dem Fluchtauto entführten Person dient. 32 In sämtlichen untersuchten Fällen wurde jedoch Art. 17 StGB (aArt. 34 Abs. 2 StGB) nur in zwei Fällen tatsäch- lich geprüft (10.1.1 und 10.1.4). 33 Unter Berücksichtigung von BGE 106 IV 1, wo das Bundesgericht einem Laien wegen ausserordentlichen Um- ständen die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h zugestanden hat (Seestrassen-Ur- teil), müsste auch hier in einem Extremfall eine Rechtfertigung möglich sein, handelt es sich bei den Fahrzeug- führern von Polizei-, Feuerwehr- oder Sanitätsfahrzeugen doch um erfahrene, speziell ausgebildete Personen, womit sich das Risiko für Dritte im Gegensatz zum Laien vermindert, der oft auch emotional eng betroffen ist. 34 Art. 14 StGB: „Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.“; aArt. 32 StGB: „Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen.“. 35 BBl 1999 2004; vgl. auch BSK StGB II-Seelmann, Art. 32 N 1: „Art. 32 StGB hat bei richtiger Interpretation rein deklaratorische Bedeutung. Er bringt die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass eine Tat gerechtfertigt ist, die das Gesetz erlaubt und natürlich erst recht eine solche, die das Gesetz sogar gebietet.“; so auch Trechsel, 12 Quelle für die Erlaubnisse oder Gebote kann die ganze Rechtsordnung sein, nicht nur das Straf- gesetzbuch. Interne Dienstanweisungen genügen jedoch gemäss Seelmann nicht, da diese keinerlei Eingriffsrechte im Aussenverhältnis der Amtsträger zum Bürger begründen36. Stratenwerth stellt fest, dass die strengen Anforderungen an eine gesetzliche Erlaubnis angesichts der sehr erheblichen Lücken vor allem in der kantonalen Gesetzgebung, seit jeher praktisch nicht durchzuhalten seien. Indem im neuen Recht (Art. 14 StGB) die Amts- oder Berufspflicht nicht mehr erwähnt werden, könne nun amtliches Handeln nur noch exakt in dem Umfang gerechtfertigt werden, wie das öffentliche Recht es gebiete oder erlaube. Er stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass sich die Praxis gezwungen sehe, neben dem Gesetz auch blosse Verwaltungsvorschriften, wie Dienstreglemente heranzuziehen, worin er keine zureichende Grundlage erkennt37. Diese Diskussion ist insofern problematisch, als der „Retter“ - regelmässig ein juristischer Laie - in seinem Empfinden die Dienstanweisung auf gleiche Stufe wie ein Gesetz setzen wird. Verhält er sich nun auf einer Dringlichkeitsfahrt nach dem Wortlaut der Dienstanweisung, sollte sich dies nicht zu seinem Nachteil auswirken (allenfalls wäre Rechtsirrtum zuzubilligen). Hingegen wäre die fehlende Grundlage wohl dem Staat in haftpflichtrechtlichen Fragen zuzurechnen. Ein etwas anderer Ansatz zeigt Huber, nach welchem sich der materielle Inhalt von Art. 32 StGB aus der Vielfalt der polizeilichen Aufgaben ergibt: Aufrechterhaltung der Ordnung, Abwehr rechtswidriger Angriffe auf Personen und Sachen, Verfolgung und Festnahme von Verbrechern, Kontrollen, Verkehrsregelung, usw38. Interessant sind die Ausführungen von Noll bezüglich der Prüfung der Gültigkeit und Auslegung der erlaubenden Rechtssätze. Er ist der Ansicht, dass die gleichen materiellen Wertungen bezüg- lich Auslegung und Umgrenzung wie für die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe heranzuziehen sind. Mit der gesetzlichen Erwähnung eines Rechfertigungsgrundes sei immerhin die Frage, ob er als solcher überhaupt anerkannt werden kann, gelöst39. AT I, S. 134, der noch verdeutlicht, indem er sagt, dass das Gesetz in Art. 32 StGB lediglich darauf hinweisen wolle, dass bei der Ausübung gewisser Berufe besonders häufig Rechtfertigungsgründe eine Rolle spielen; ebenso Noll, Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, S. 54+56, der sagt, dass die Aufzählung der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe keine Ordnung erkennen lasse als die des Zufälligen, historisch Bedingten. Unter dem Titel „Rechtmässige Handlungen“ seien ausser den beiden klassischen Rechtfertigungsgründen, Notwehr und Notstand, in Art. 32 StGB erlaubende Rechtssätze, Amts- und Berufspflichten als Rechtfertigungsgründe anerkannt. Die Erwähnung erlaubender Rechtssätze sei rein deklaratorisch und habe höchstens als Vorbehalt zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechts praktische Bedeutung; ebenso Spillmann, Straf- ausschliessungsgründe, S. 31, der aber den Verweis auf die übrige Gesetzordnung als unvollständig empfindet, indem das Gewohnheitsrecht keine Berücksichtigung finde. 36 BSK StGB II-Seelmann, Art. 32 StGB N 3. 37 Stratenwerth, AT I, S. 248-251; ebenso BSK StGB II-Seelmann, Art. 32 N 5: „Schwerwiegende hoheitliche Ein- griffe in die Rechte Einzelner müssen in jedem Fall nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung durch ein Gesetz im formellen Sinn gedeckt sein.“ Er lässt entgegen dem Bundesgericht (BGE 94 IV 7) Dienstreglemente als gesetzliche Grundlage nicht genügen; auch Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 240/241 fordern ein Gesetz im formellen Sinne bei schwerwiegenden Eingriffen in individuelle Rechtsgüter; Noll, Rechtferti- gungsgründe, S. 181+182; explizit bezüglich den Waffengebrauch der Polizei führt Noll im übrigen aus, dass es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht unbedenklich sei, dass solche schwerwiegenden Ermächtigungen nicht im Gesetz, sondern in blossen Verwaltungsanordnungen geregelt seien; ebenso kommt Donatsch, Garan- tenpflicht, S. 359 in seinen Ausführungen zum finalen Todesschuss zum Ergebnis, dass ein solcher nicht in Form eines Befehls des Vorgesetzten erfolgen kann, sondern sich aus einem Erlass ergeben muss, der die An- wendung des hoheitlichen Zwangs regelt. 38 Huber, Schusswaffen, S. 443. 39 Noll, Übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, S. 54+56. 13 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Polizei, Sanität und Feuerwehr nicht direkt zur Rechtferti- gung hoheitlichen Handelns auf Art. 14 StGB stützen können, sondern das tatbestandsmässige Verhalten zunächst durch eine gesetzliche Regelung tatsächlich geboten oder erlaubt sein muss, um schliesslich durch Art. 14 StGB gerechtfertigt zu sein. In den untersuchten Fällen scheint die Rechtsprechung in Fällen, wo eine Anwendung von Art. 100 Ziff. 4 SVG nicht möglich ist, implizit von der polizeilichen Generalklausel bzw. dem allgemeinen Polizeiauftrag als gebotene Handlung auszugehen. 6.3 Strafbarkeit nach Art. 100 Ziff. 4 SVG Diese Sondervorschrift im Strassenverkehrsrecht wurde der Klarheit wegen eingeführt. Gemäss Botschaft hätten die Notstandsregeln des Strafgesetzbuches zur Rechtfertigung von Dringlich- keitsfahrten bereits genügt, die Regelung des Art. 100 Ziff. 4 SVG erfolgte „der Klarheit willen und um die Pflichten der Führer dieser Motorfahrzeuge zu betonen: Sie müssen die übrigen Strassenbenützer warnen und sind nicht aller Vorsichtspflichten enthoben“40. Der Artikel kann sowohl auf öffentlich-rechtlich angestellte Personen sowie auf Private (Kran- kenauto eines Privatspitals, Fahrzeug einer Betriebsfeuerwehr) angewendet werden41. Gemäss Bussy/Rusconi habe man mit dem Wort „officiel“ (deutsch: „Dienst“-fahrt) lediglich sagen wollen, dass die Dringlichkeit in Zusammenhang mit einer Aufgabe stehen muss, die zu ihrer Ausführung grosser Geschwindigkeit bedürfe42. Hingegen kann nicht jedermann besondere Warnvorrichtungen benützen, es bedarf einer besonderen Bewilligung der Zulassungsbehörde43. Eine Straflosigkeit gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG setzt eine dringliche Dienstfahrt, den Einsatz der optischen und akustischen Warnsignale voraus und verlangt Sorgfalt. Mit der Befreiung von der Verpflichtung, alle Verkehrsregeln einzuhalten, ist eine Verstärkung der Sorgfaltspflicht verbunden. Die dringliche Dienstfahrt ist so auszuführen, dass das Ziel sicher erreicht wird, was gemäss Schultz bedeutet, dass bei schlechten Strassenverhältnissen (nasse, vereiste, enge, kurvenreiche Strassen, hohe Verkehrsdichte) die Geschwindigkeit kaum über die allgemein zulässige erhöht werden dürfe. Bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt gelte die Straffreiheit auch bei Tötung oder Verletzung eines Dritten44. Zum Mass der gebotenen Sorgfalt führt Giger aus, dass diese weitgehend vom Grad der Dringlichkeit der betreffenden Dienstfahrt abhänge. Es müssten einerseits das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und andererseits an rascher Hilfe, raschem polizeilichem Einschreiten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gegeneinander abgewogen werden45. Und Schubarth ergänzt in seinem Gutachten, dass das Sonderrecht nur mit grösstmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden darf und - als Gegenstück zur Berechtigung, Verkehrsregeln zu verletzen - eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestehe46. Der Führer des Fahrzeugs mit besonderen Warnvorrichtungen muss berücksichtigen, dass ein anderer Strassenverkehrsteilnehmer sich möglicherweise nicht richtig 40 BBl 1955 II 65+66. 41 Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, S. 70. 42 Bussy/Rusconi, Code Suisse, Art. 27 SVG, S. 267. 43 Vgl. Art. 141 Abs. 2 VTS sowie die Weisung des UVEK zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn vom 06.06.2005; vgl. dazu auch den Fall unter Ziff. 10.1.1. 44 Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, S. 71; ebenso Bussy/Rusconi, Code Suisse, Art. 100 SVG, S.736. 45 Giger, SVG-Kommentar, Art. 100 SVG, S. 289; ebenso Mizel, Exigence actuelle de prudence, S. 239, der sagt, dass jedenfalls das Risiko für Dritte nicht höher sein dürfe, als dasjenige für das Rechtsgut, das es zu retten gelte. 46 Schubarth, Gutachten, S.13. 14 verhält und folglich angepasst reagieren können47. Mizel fordert jedenfalls die grösstmögliche Sorgfalt in Fällen von Art. 90 Ziff. 2 SVG, deren Verletzung oft zu Unfällen führt bzw. die für die Verkehrssicherheit wichtig sind. Wenn Zweck der verletzten Regel gerade sei, Unfälle zu vermeiden, so sei die Sorgfaltspflicht absolut, notfalls sei im Schritttempo zu fahren oder anzuhalten. Bei Verstoss gegen eine derartige Regel wäre auch die kleinste Kollision nicht durch Art. 100 Ziff. 4 SVG zu rechtfertigen. Schliesslich könne gefolgert werden, dass jede erhöhte abstrakte Gefährdung, d.h. jedes gesteigerte Unfallrisiko, welches wegen einer Sorgfaltspflichtsverletzung des Führers eines Fahrzeugs mit besonderen Warnvorrichtungen entsteht, strafbar ist. Als Beispiele nennt er eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die das Halten auf Sichtweite unmöglich macht, oder die Verletzung der absoluten Sorgfaltspflicht beim Passieren eines Rotlichts sowie sicher dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird. Damit im Einzelfall der schwierigen Aufgabe, die Führer von Dringlichkeits- fahrten zu erfüllen haben, gerecht werden kann, schlägt er vor, in leichten Fällen Art. 100 Abs. 1 2. Satz SVG oder die Irrtumsregeln anzuwenden48. Stephenson erörtert die Frage, ob Art. 100 Ziff. 4 SVG für alle Verkehrsregeln zur Anwendung kommen kann und kommt zum Schluss, dass sich dieser nur auf Regeln beziehen könne, welche eine dringliche Dienstfahrt in zeitlicher Hinsicht beeinträchtigen könnten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Missachten von Signalen)49. Anderer Meinung sind Bussy/Rusconi50, die auch eine leichte Angetrunkenheit für möglich erachten; bzw. Schaffhauser51, der es unangemessen findet, einen abschliessenden Katalog erstellen zu wollen, da es wenige Regeln gebe, die grundsätzlich - weil auf jeden Fall zu gefährlich - nicht übertreten werden dürften, wie z.B. Geisterfahren auf Autobahn. 6.4 Polizeiliche Generalklausel, Allgemeiner Polizeiauftrag52 Es fragt sich, ob die Durchführung einer dringlichen Dienstfahrt unter die polizeiliche General- klausel resp. den allgemeinen Polizeiauftrag fällt und damit als vom Gesetz gebotene Tat zu gelten hat. Im Regelfall wird mit Art. 100 Ziff. 4 SVG die dringliche Dienstfahrt explizit und abschliessend geregelt sein und Art. 100 Ziff. 4 SVG als lex specialis vorgehen und sich eine diesbezügliche Diskussion erübrigen. Hingegen stellt sich die Frage bei Fällen, wo auf die Verwendung von Warnvorrichtungen verzichtet wird. Wollte man sich in solchen Fällen auf Art. 100 Ziff. 4 SVG abstützen, wäre eine Rechtfertigung nie gegeben, zumal gerade eine der kumulativen Voraussetzungen dieses Artikels die Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen ist. Hier müsste auf die polizeiliche Generalklausel bzw. den allgemeinen Polizeiauftrag bzw. auf Dienstanweisungen, wie beim Schusswaffengebrauch, ausgewichen werden53. Die zu beachtende Sorgfalt dürfte in diesen Fällen erheblich sein, sind doch gerade in Fällen, wo aus taktischen Gründen auf die besonderen Warnvorrichtungen verzichtet oder ein Täter verfolgt wird, nicht höchste Rechtsgüter (wie Leib und Leben) in Gefahr, sondern die Fahrt dient in der Regel der Sicherung von Beweisen oder der Strafverfolgung. Mit Blick auf das 47 Bussy/Rusconi, Code Suisse, Art. 100 SVG, S.735. 48 Mizel, Exigence actuelle de prudence, S. 236-242. 49 Stephenson, Carte blanche, S. 287+289. 50 Bussy/Rusconi, Code Suisse, Art. 100 SVG, S.736. 51 Schaffhauser, Administrativmassnahmen, N 2277. 52 Vgl. Kapitel 4.1., wo bereits Ausführungen zu diesem Thema gemacht wurden. 53 Vgl. in Bezug auf Verfolgungsfahrten jedoch Schubarth, Gutachten, S.12-13, der schreibt, dass der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel oder den allgemeinen Polizeiauftrag keine ausreichende verfassungsrecht- liche Grundlage für polizeiliche Verfolgungsfahrten darstelle. Denn der Anwendungsbereich der polizeilichen Generalklausel hat sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und der einhelligen Doktrin zu be- schränken auf echte und unvorhergesehene sowie gravierende Notfälle. 15 bereits erwähnte Seestrassen-Urteil (BGE 106 IV I) ist m.E. eine Rechtfertigung jedoch nicht ausgeschlossen54. 6.5 Rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB55 Notstand kann zur Rettung jeder Art von Individualgütern in Anspruch genommen werden, dagegen nicht für die Wahrnehmung allgemeiner Rechtsgüter (z.B. Gleichheitsgebot)56. Eine Notstandshandlung kann sich jedoch gegen Güter der Allgemeinheit (z.B. öffentliche Sicherheit [Seestrassen-Fall]) richten57. Wie bei allen Rechtfertigungsgründen ist auch hier nach dem hypothetischen Urteil eines verständigen Dritten ex ante zu beurteilen, ob eine Gefahr besteht58. Die Gefahr hat unmittelbar zu sein, weshalb eine Handlung erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, in Frage kommt. Überdies bedarf es einer absoluten Subsidiärität, d.h. die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Beim Eingriff in die Rechtssphäre eines unbeteiligten Dritten ist ein deutliches Überwiegen der Interessen des in Not Befindlichen vorausgesetzt59. Ein ernster Eingriff in die höchstpersönlichen Rechtsgüter eines anderen ist nie zu rechtfertigen (z.B. gewaltsame Blutentnahme)60. Fiolka fragt sich mit Blick auf die Güterabwägung, weshalb einerseits die Rettung von 1000 Menschen unter Aufopferung nur eines Menschens nicht not- standsfähig sein soll, während andererseits beim Vermögen CHF 1.-- weit weniger wiegt als CHF 1'000.--61. Die Überlegung Fiolkas dürfte gerade bei einem Grossereignis (z.B. Word Trade Center) angebracht sein, wenn einerseits Tausende in einem Gebäude eingeschlossen sind, wäh- rend durch die Dringlichkeitsfahrt nur wenige Personen allenfalls gefährdet würden. Der Anwendungsbereich von Art. 17 StGB ist im Bereich von Dringlichkeitsfahrten - wie in 6.1 bereits ausgeführt - beschränkt. Vorstellbar sind die Fahrt zur Rettung von Individualgütern unter Nichtverwendung der besonderen Warnvorrichtungen. 6.6 Übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund: Polizeilicher Notstand Gemäss Seelmann dürfen sich staatliche Organe nicht auf einen übergesetzlichen Notstand beru- fen, da die Befugnisse der staatlichen Organe in besonderen Gesetzen (StPO, PolizeiG) 54 Vgl. Kapitel 6.1 sowie Fn. 33. 55 Art. 17 StGB: „Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Per- son aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.“; aArt. 34 Abs. 2 StGB: „Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).“. 56 Trechsel, Kurzkommentar, Art. 34 N 4. 57 Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 233. 58 In wieweit für den einzelnen die Pflicht besteht, den genauen Grad der Gefahr bzw. das tatsächliche Vorhanden- seins einer Gefahr abzuklären, kann hier offengelassen werden. Bezüglich der Dringlichkeitsfahrten hat der Fahrzeugführer jedenfalls gemäss UVEK (vgl. Kapitel 7.1) das Recht, auf die Sachlage abzustellen, wie sie sich ihm im Zeitpunkt des Einsatzes darstellt. Das Fehlen genauerer Abklärungen könnte aber bei haftpflichtrechtli- cher Beurteilung (Fehler der Einsatzzentrale, Staatshaftung) durchaus relevant sein. 59 BSK StGB II-Seelmann, Art. 34 N 4ff.; unter dem alten Recht war weiter verlangt, dass der Täter die Gefahr nicht selbst verschuldet hat. 60 Stratenwerth, AT I, S. 226. 61 Fiolka, Rechtsgut, S. 592+593. 16 abschliessend festgelegt sind und damit gesetzliche Entscheidungen unterlaufen und die Gewaltenteilung in Frage gestellt würde62. 6.7 Erlaubtes Risiko Es gibt die Theorie des erlaubten Risikos. Obwohl der Begriff in der Lehre nicht einheitlich ver- wendet wird (er wird teilweise den Rechtfertigungsgründen zugeordnet), geht es grundsätzlich darum, dass ein Grundrisiko aufgrund einer allgemeinen Güterabwägung erlaubt wird. So wird das Autofahren trotz der erwiesenen Gefahr der Verletzung von Rechtsgütern Dritter zugelassen, weil die Allgemeinheit ein Interesse am Nutzen hat. Dies hat letztlich zur Folge, dass derjenige, der sich mit seinem Auto auf einer Plauschfahrt befindet, im Falle eines Unfalls grundsätzlich gleich bestraft wird, wie derjenige der z.B. zu geschäftlichen Zwecken oder für einen wichtigen Arztbesuch unterwegs war. Jedenfalls wird er nicht bestraft, weil er um die Gefährlichkeit des Autos wusste, sondern weil er im konkreten Fall nicht mit der nötigen Sorgfalt fuhr63. In Bezug auf Dringlichkeitsfahrten kann diese Theorie keine Hilfestellung bieten. Im Interesse der Allgemeinheit wurde im Bereich von Dringlichkeitsfahrten zwar der Entscheid getroffen, diese trotz des erheblichen Risikos, die sie mit sich bringen, zuzulassen, welches Risiko jedoch im Einzelfall zulässig ist, bleibt die Frage einer weiteren Güterabwägung. 6.8 Schlussfolgerungen Wegen seiner rein deklaratorischen Bedeutung kommt die Rechtfertigung eines tatbestandsmässigen Verhaltens gestützt ausschliesslich auf Art. 14 StGB nicht in Frage. Bei Dringlichkeitsfahrten unter Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen ist eine rechtfertigende Sachlage grundsätzlich gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG zu prüfen. Der Anwendungsbereich der polizeilichen Generalklausel sowie Art. 17 StGB ist auf Ausnahmen beschränkt. Rechtfertigungsgründe wie „erlaubtes Risiko“ bzw. „polizeilicher Notstand“ können nicht angerufen werden. 7 WEISUNGEN ZU DRINGLICHKEITSFAHRTEN Für Fahrten mit besonderen Warnvorrichtungen stehen mit Art. 100 Ziff. 4 SVG sowie Art. 16 Abs. 3 VRV64 konkrete Regelungen zur Verfügung, welche durch Dienstanweisungen, -regle- mente und vor allem durch das Merkblatt des UVEK65 präzisiert und konkretisiert werden. In der Folge werden deshalb zunächst die Anweisungen des UVEK erläutert. Danach werden die Besonderheiten Reglementen der Polizei und Feuerwehren untersucht, welche eigene Regelungen im Zusammenhang mit Dringlichkeitsfahrten haben. Von der Sanität liegen mir keine Reglemente vor. 62 BSK StGB II-Seelmann, Art. 34 N 19-20; ebenso Noll, Rechtfertigungsgründe, S. 184 und Schubarth, Gutach- ten, S.12-13, wo er sagt, dass die Berufung auf einen übergesetzlichen Notstand nicht möglich sei, da die Befug- nisse der Polizei abschliessend in den Polizeigesetzen festzulegen seien; vgl. dazu auch § 11 PolG BS, welches gemäss Schubarth das verfassungsrechtliche Maximum eines gerade noch zulässigen Eingriffs darstellt. 63 Vgl. dazu Noll, Rechtfertigungsgründe, S. 193 f.; Trechsel, AT I, S. 140; Trechsel, Kurzkommentar, Art. 32 N 9; Rehberg, Erlaubtes Risiko, S. 18+37; Stratenwerth, AT I, S. 160; Maiwald, Erlaubtes Risiko, S.405 - 409. 64 Art. 16 Abs. 3 VRV: „Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.“. 65 Integriertes Merkblatt zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn zu den Weisungen zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 06.06.2005 bzw. Weisung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation für die Erteilung der Bewilligung zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn sowie deren Verwendung vom 20.08.1998. 17 7.1 Merkblatt UVEK Da das Merkblatt weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter hat, ist unklar, ob es direkt an- wendbar und verbindlich ist. Auf jeden Fall stellt es eine Konkretisierung des SVG bzw. der dazugehörenden Verordnungen dar und ist entsprechend für die Fahrweise bei Dringlichkeitsfahrten als „Leitplanke“ beizuziehen66. Da das Merkblatt die Rechte und Pflichten für das Führen von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn enthält, ist vorgeschrieben, dass das Merkblatt von den Strassenverkehrs- ämtern bzw. den Fahrzeughaltern allen Fahrzeugführern abzugeben ist. Die Kantone beziehen sich in ihren Dienstreglementen entweder auf die Weisung des UVEK vom 20.08.1998 oder auf das Merkblatt des UVEK vom 06.06.2005. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Versionen besteht darin, dass gemäss der neueren Version die Fahrt mit Blaulicht und Wechselklanghorn - ausser bei den Einsatzfahrzeugen der Polizei - durch die Einsatzzentrale angeordnet worden sein muss. 7.1.1 Allgemeine Hinweise Voraussetzung zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn ist die Dringlichkeit des Einsatzes und eine Verkehrslage, die so ungünstig sein muss, dass ohne Abweichen von den Verkehrsregeln bzw. ohne Beanspruchung des besonderen Vortritts eine erhebliche Einsatzverzögerung in Kauf genommen werden müsste. Die missbräuchliche Verwendung von Warnvorrichtungen ist strafrechtlich zu ahnden67. Blaulicht und Wechselklanghorn sind grundsätzlich zusammen zu betätigen. Nur wenn sowohl das Blaulicht als auch das Wechselklanghorn eingeschaltet sind, ist ein Abweichen von den Verkehrsregeln erlaubt, bei Benützung nur des Blaulichts sind die Verkehrsregeln einzuhalten, es bestehen keine Sonderrechte. In der Nacht darf zwar auf den Einsatz des Wechselklanghorn zur Vermeidung von Lärm verzichtet werden, aber nur solange die Verkehrsregeln im wesentlichen eingehalten werden und eine Beanspruchung des besonderen Vortritts nicht notwendig ist. Bei Verfolgungsfahrten ist die Lage immer wieder neu zu beurteilen, insbesondere ist dauernd zu überprüfen, wie weit Dritte gefährdet sind. 7.1.2 Definition der Dringlichkeit Als dringlich gelten Fahrten im Ernstfall, bei denen es auf den raschestmöglichen Einsatz an- kommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Es wird eine Güterabwägung verlangt, wobei der Dringlichkeitsbegriff eng auszulegen ist. Entscheidend ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken könnte. Bei der Beurteilung des Dringlichkeitsgrades müssen und dürfen Fahrzeuglenkende und Einsatzleiter auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ihnen im Zeitpunkt des Einsatzes darstellt68. 7.1.3 Fahrweise Die übrigen Strassenbenützer müssen rechtzeitig gewarnt werden, d.h. die besonderen Warn- vorrichtungen sind frühzeitig einzuschalten. Bei der Beanspruchung der Vorrechte ist besondere 66 Elmiger, Strassenverkehrsrecht, S. 9. 67 Art. 16 Abs. 3 VRV, Art. 29 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 SVG. 68 Es ist zu erwarten, dass jedoch vorausgesetzt werden darf, dass das Mögliche und Zumutbare zur Klärung der Dringlichkeit unternommen wurde. 18 Sorgfalt gefragt69. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Verkehrsteilnehmer die Warnsignale nicht oder zu spät wahrnehmen oder aber unzweckmässig reagieren könnten70. Das Befahren von Verzweigungen ist insofern anspruchsvoll, als andere Verkehrsteilnehmer sich möglicherweise auf ihr signalisiertes Vortrittsrecht verlassen, weshalb so langsam zu fahren ist, dass bei einem Fehlverhalten eines Dritten angehalten werden kann (Fahren auf Sicht). Auf einen Sicherheitshalt ist jedoch zu verzichten, damit keine Unsicherheiten entstehen. 8 STATISTISCHES ZU DRINGLICHKEITSEINSÄTZEN71 Gesamtschweizerische, zuverlässige Daten zu Dringlichkeitseinsätzen sind nicht erhältlich. Die meisten Institutionen führen keine detaillierte Statistik zu Dringlichkeitseinsätzen oder damit verbundenen Unfällen. Die Benützung der Warnvorrichtungen muss nicht überall rapportiert werden, Fehlalarme werden nicht immer registriert. Teils erfolgte die Rückmeldung zu Unfällen aus dem Gedächtnis. Die Zahlen über Todesfälle dürften repräsentativ sein, bei den anderen Werten könnten sich Fehler eingeschlichen haben. Die Angaben zur Sanität sind lückenhaft (vgl. Kapitel 2). Aus den Rückmeldungen ergab sich, dass insgesamt 92 Unfälle in der Zeit von 2001 - 2006 ge- schahen, davon 67 Unfälle bei der Polizei, 11 Unfälle bei Feuerwehr und 14 Unfälle bei Sanität. Dringlichkeitsfahrten forderten in den Jahren 1997 bis 2006 mit Fahrzeugen der Polizei bei 3 Unfallereignissen je 1 Todesopfer, mit Feuerwehrfahrzeugen 1 Todesopfer und mit Ambulanzfahrzeugen keines. Bei den Unfällen mit Todesfolge wurden ausserdem insgesamt 6 Personen (5 bei Polizeieinsatz, 1 bei Feuerwehreinsatz) schwer verletzt. Für die Zeit von 2001 bis 2006 wurden in 14 weiteren Fällen von Polizeieinsätzen, in 3 Fällen von Feuerwehreinsätzen und 7 Fällen der Ambulanz Personen verletzt. In 52 Polizeifällen entstand hoher Sachschaden, bei der Feuerwehr in 6 Fällen, bei der Ambulanz in 14 Fällen. Bei 6 Kantonspolizei- und 2 Stadtpolizeikorps ereigneten sich in der Berichtszeit keine Unfälle. Bei der Feuerwehr kam es in 15 Kantonen zu keinen Unfällen, bei der Ambulanz in 8 Kantonen. Von den 39 gesammelten kantonalen Urteilen (im wesentlichen ab dem Jahr 1995) betrafen 4 Unfälle Feuerwehrfahrzeuge, 9 Vorfälle Ambulanzfahrzeuge (8 Unfälle, 1 Geschwindigkeitsüberschreitung) und 26 Fälle Polizeifahrzeuge (wovon jedoch 5 Verfolgungsfahrten waren). Trotz grundsätzlich fehlenden genauen statistischen Daten doch einige Zahlenvergleiche: • Die International Police Association, Switzerland geht davon aus, dass das Risiko, in einen Unfall verwickelt zu werden, bei Dringlichkeitsfahrten acht mal höher ist als auf einer normalen Fahrt72. 69 Vgl. Art. 100 Abs. 4 SVG. 70 Zu verweisen ist hierzu auf die bereits in Ziff. 1.9 der Problemstellung aufgeworfene Problematik von Einfluss- faktoren, welche eine Reaktion verzögern oder gar keine Reaktion hervorrufen, wie laute Musik, Isolation der Autos, Wände, Häuser oder personenbezogene Probleme, wie falsche Ortung, Kinder, Senioren, taube Personen sowie auf das Kapitel 12. 71 Tabellen zu den Rückmeldungen finden sich im Anhang 2a-c. 72 IPA Revue 2005-3/6, S.16. 19 • Für Bayern wird davon ausgegangen, dass das Risiko für Notärzte bei Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn in einen tödlichen Verkehrsunfall verwickelt zu werden viermal höher ist als bei Normalfahrten73. • Der ADAC geht ebenfalls von einem viermal erhöhten Risiko für einen Personenschaden aus und von einem 17-fach erhöhten Risiko, in einen Unfall mit grösserem Sachschaden verwickelt zu werden74. • Die Stadtpolizei Zürich hatte zwischen 2004 - 2006 12 Unfälle mit Polizeifahrzeugen auf Dringlichkeitsfahrten. Die geschätzte Zahl von Dringlichkeitsfahrten liegt bei 4'500 pro Jahr. Auf 100 Mio.Km würden dies rund 29'629 Unfälle ergeben, während mit „normalen“ Autos auf 100 Mio.Km ca. 350 Unfälle geschehen75. • Die Stadtpolizei verzeichnete in den Jahren 2000 - 2007 zwei Verletzte, was auf 100 Mio. Km 2'116 Verletzte ergibt, während innerorts in den Jahren 2000-2005 jeweils zwischen 85 - 99 Verletzte verzeichnet wurden76/77. • Die Feuerwehr Basel-Stadt fuhr im Jahr 2006 2'781 Einsätze, wovon ca. 600 Fehlalarme waren. Es musste kein Unfall verzeichnet werden. • Im Rettungswesen gibt es gesamtschweizerisch 24 Sanitätsnotrufzentralen. Diesen sind 127 Rettungsdienste mit 158 Standorten angeschlossen. Gesamthaft sind jeweils ca. 200 - 300 Rettungswagen einsatzklar. Die Zahl der Anrufe auf die Notfallnummer 144 liegt zwischen 400'000 und 500’000 Anrufen pro Jahr, davon werden ca. 325'000 Einsätze gefahren, wovon rund 2/3 Notfalleinsätze sind (216’667), wieder davon wird ca. die Hälfte unter Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen gefahren (108'333). Unfall- zahlen können mangels Rücklauf leider nicht gegenübergestellt werden. Mit Feuerwehrfahrzeugen kann oft nicht allzu schnell gefahren werden, da sich meist Feuerwehrleute (z.B. Atemschutz) während der Fahrt zum Einsatzort im hinteren Teil des Fahr- zeugs umziehen müssen. Ausserdem lässt das Gewicht von Feuerwehr- und auch Sanitätsfahrzeugen gerade in Berggebieten keine zu hohen Geschwindigkeiten zu. Darin liegt möglicherweise auch ein Grund, weshalb bei Polizeieinsätzen mehr Unfälle verzeichnet wurden. 9 SONDERFALL: VERFOLGUNGSFAHRTEN Verfolgungsfahrten stellen unter den Dringlichkeitsfahrten die höchste Problematik dar. Dies aus mehreren Gründen: Ein Laie - nämlich der Verfolgte - rast mit. Er befindet sich in extremer Auf- regung, fährt eventuell in einem fremden Auto (z.B. gestohlen) und auf fremden Strassen (z.B. ortsunkundiger Kriminaltourist). In der Regel ist er jung und überschätzt sich möglicherweise selbst. Die Fahrt dauert oftmals sehr lange. Zudem ist das Schutzgut in vielen Fällen unbekannt oder wird nur vermutet. Es geht in der Regel „lediglich“ um die Sicherung der Strafverfolgung 73 Vgl.: (besucht am 10.04.2007). 74 Vgl.: (besucht am 10.04.2007). 75 Gemäss (besucht 12.04.2007) bzw. (besucht 12.04.2007) gibt es bei ca. 1/4-1/3 der Unfälle Verletzte, das bfu stellte 2005 86 Personenschäden fest: (besucht am 12.04.2007): Damit geschahen mit „normalen“ Autos auf 100 Mio.Km ca. 350 Unfälle, diesen Unfällen werden die 12 Unfälle der Stadtpolizei gegenübergestellt, wobei von durchschnittlich 3 km pro Fahrt ausgegangen wird. 76 Vgl. erneut (besucht 12.04.2007). 77 Selbstverständlich sind diese Zahlen mit äusserster Vorsicht zu betrachten und sicherlich nicht für die ganze Schweiz repräsentativ. Ich möchte mit den Zahlenbeispielen lediglich darauf hinweisen, dass die Problematik nicht zu vernachlässigen ist. 20 bzw. die Verhinderung künftiger Straftaten. Gleichzeitig sieht sich die Polizei mit dem Dilemma konfrontiert, dass bei Verzicht oder beim Abbrechen einer Verfolgungsfahrt der Täter bzw. wei- tere potentielle Täter wissen, dass sie nur genügend schnell fahren müssen, damit die Verfolgung abgebrochen wird. Dies wiederum könnte die Gefährdung für Dritte sogar noch erhöhen. Die folgende Aussage von Schubarth fasst die Problematik gut zusammen: „das legitime Ziel z.B. einer Anhaltung eines mutmasslichen Autodiebes rechtfertigt keinesfalls das Risiko eines schweren Verkehrsunfalles, insbesondere nicht die damit verbundene schwere Gefährdung unbe- teiligter Dritter. Die Polizei hat nicht nur die Pflicht, nach Möglichkeit und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit flüchtende Fahrzeuge anzuhalten; vielmehr hat sie überdies andere Verkehrsteilnehmer nach Möglichkeit vor Gefährdung ihres Lebens zu schützen. Die Pflicht, das Leben zu schützen, ist offensichtlich wesentlich höherrangig als das polizeiliche Interesse, ein flüchtendes Fahrzeug anzuhalten.“78 Dass die Rechtsprechung bei Verfolgungsfahrten ohne Benützung der besonderen Warnvorrichtungen direkt auf Art. 14 StGB79 greift und offenbar den polizeilichen Auftrag als vom Gesetz gebotene Handlung zugrunde legt, empfinde ich angesichts der grossen Gefährdung Dritter als heikel. Schubarth verlangt wohl aus diesem Grund die Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, was seiner Meinung nach auch zu einer vertieften Diskussion über Sinn und Grenzen solcher Fahrten beitragen würde80. Dem kann ich beipflichten, hätte doch eine klare Regelung nicht nur den Vorteil, dass der Schutz Dritter besser gewährleistet wäre, sondern auch dass der einzelne Polizist exakte Verhaltensvorgaben hätte. Ohne Psychologe zu sein, gehe ich davon aus, dass es einem Polizisten, der genau nach Vorgabe handelte und trotzdem einen Unfall mit Todesfolge verursachte, besser gelingen wird, sich persönlich und psychisch zu entlasten, als demjenigen, der mit „schwammigen“ Regeln das tat, was er für richtig hielt. Gleiches gilt andererseits für denjenigen Polizisten, der ein verdächtiges Fahrzeug „laufen“ lässt. Ausserdem ist zusätzlich zu bedenken, dass bei solchen Fahrten das zu sichernde, gestohlene Auto oft durch einen Unfall zerstört wird. 10 RECHTSPRECHUNG IM BEREICH BLAULICHTFAHRTEN Im Kapitel 10.1. wird zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichts beleuchtet. Danach folgt im Kapitel 10.2 die kantonale Rechtsprechung in Fällen mit tödlichen Folgen, wo die umfassen- desten Urteile vorlagen. Alle anderen zusammengetragenen Urteile finden sich zusammengefasst in einer Tabelle in Anhang 3 bzw. in Textform im Anhang 4. Folgerungen aus allen drei Teilen finden sich im Kapitel 11. Das Bundesgericht befasste sich bis heute sehr selten mit Fragen von Einsätzen mit besonderen Warneinrichtungen. Dies dürfte vorwiegend zwei Gründe haben: • Zum einen wird im Bereich Dringlichkeitsfahrten der hohen Belastung und dem altruistischen Einsatz bei der Strafzumessung Rechnung getragen, die Urteile fallen eher mild aus (vgl. dazu Kapitel 11). Ein bestrafter Polizist, Feuerwehrmann oder Sanitäter ist entsprechend - unter Berücksichtigung des Kostenrisikos - an einem Weiterzug wenig interessiert. • Eine bundesgerichtliche Überprüfung kann bei falscher Anwendung von Bundesrecht (insbe- sondere falsche Auslegung von Bestimmungen des Bundesrechts, Subsumtion unter einen 78 Schubarth, Gutachten, S.15. 79 Vgl. Kapitel 4.1. 80 Schubarth, Konfiskation Auto, S. 534. 21 falschen Rechtssatz oder bei Rüge, die Sanktion verstosse gegen das Gesetz)81 oder bei Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte (z.B. willkürliche Beweiswürdigung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Grundsatz „in dubio pro reo“)82 erfolgen. Dabei darf das Bundesgericht Tat- und Ermessensfragen ausser bei Willkür nicht überprüfen.83 Es gibt deshalb im Bereich Dringlichkeitsfahrten selten Gründe, die eine Beschwerde ans Bundesgericht zulassen würden. 10.1 Bundesgerichtliche Rechtsprechung (chronologisch) Die publizierten Entscheide des Bundesgerichts sind teilweise insofern lückenhaft, als die Urteile der Vorinstanzen bzw. die ausgesprochenen Strafen nicht immer erwähnt werden. 10.1.1 Privatpolizei (Urteil vom 25.03.1975)84 10.1.1.1 Sachverhalt X. betreibt eine Firma, die Überfälle verhüten und durch Alarmvorrichtungen schützen will. Das Geschäftsauto wurde entsprechend mit besonderen Warnvorrichtungen ausgestattet. Weil X. am 14.12.1973 mit dem Auto unter Verwendung der Warnvorrichtungen gefahren war, wurde er zu einer Busse von CHF 150.-- verurteilt. 10.1.1.2 Begründung Selbst wenn tatsächlich ein Überfall stattgefunden hätte, der sofortiges Einschreiten benötigt hät- te, was hier nicht nachgewiesen worden sei, hätte trotzdem eine Verurteilung erfolgen müssen. Wenn ein Betreiber eines solchen Unternehmens es unterlässt, die notwendigen Bewilligungen einzuholen, kann er sich bei einer dringlichen Intervention nicht darauf berufen, er hätte sich im Notstand befunden. 10.1.2 Brüsk mit Mopedfahrer (Urteil vom 08.01.1981)85 10.1.2.1 Sachverhalt Polizist A. führte zusammen mit einem Kollegen vor einer Schule eine Routinekontrolle durch. Bei der Kontrolle von vier Mopedfahrern bemerkte A., dass einer der Mopedfahrer fliehen wollte. Um ihm den Weg zu versperren, erhob A. seinen Arm, was den Schüler zu Fall brachte. 10.1.2.2 Begründung Indem A. den Mopedfahrer mit einer Intervention, die einen Sturz zur Folge hatte, an der Weiter- fahrt hinderte, obwohl es nur um eine Routinekontrolle ging und keine Anhaltspunkte, dass der Mopedfahrer eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen könnte, vorlagen, hat er den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt und kann sich nicht auf Art. 32 StGB berufen. Die körperliche Integrität des Mopedfahrers ist weit höher zu werten, als das Ziel einer formellen Kontrolle. 81 Früher Nichtigkeitsbeschwerde, heute Beschwerde in Strafsachen. Das neue Bundesgerichtsgesetz bringt hier insofern eine Vereinfachung, als in vielen Fällen nicht mehr zwei Beschwerden einzugeben sind, sondern sämt- liche Rügen mittels der neuen Beschwerde in Strafsachen geltend gemacht werden können. Die Beschwerde- gründe haben jedoch keine Änderung erfahren. 82 Früher staatsrechtliche Beschwerde, heute Beschwerde in Strafsachen. 83 Hauser/Schweri/Hartmann, Strafprozessrecht, S. 524-538. 84 BGE 101 IV 4: Estratto della sentenza 25 marzo 1975 della Corte di cassazione penale nella causa X. contro Dipartimento di Polizia del Cantone Ticino; deutsche Kurzfassung: Schultz, Rechtsprechung 1973-1977, S. 40+41. 85 BGE 107 IV 84: Estratto della sentenza della Corte di cassazione dell’8 gennaio 1981 nella causa A. c. pubblica sottocenerina (ricorso per cassazione); französische Kurzfassung JdT 1993 I 766. 22 10.1.2.3 Bemerkung Dem Urteil ist grundsätzlich zuzustimmen. Immerhin wären dem Polizisten andere Möglichkeiten offengestanden: so hätte er die Identität des Mopedfahrers allenfalls über die Motorfahrradnummer feststellen können, weiter hätte er die Kollegen oder Lehrer des Schülers befragen können. 10.1.3 Begegnung mit Kandelaber (Urteil vom 09.05.1983)86 10.1.3.1 Sachverhalt Der Polizist verlor bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h im Moment, als er ein verfolgtes Auto überholen wollte, die Beherrschung über das Fahrzeug, schleuderte über die vierspurige Strasse, fuhr über das Trottoir, beschädigte zwei stehende Autos und fuhr schliesslich gegen einen Kandelaber. Dem Führer des verfolgten Autos war kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Strasse war gerade, trocken und fast verkehrsfrei. 10.1.3.2 Begründung Die Gefährdung müsse als schwer qualifiziert werden, sie sei nicht nur aufgrund der konkreten Gegebenheiten, sondern nach den aufgrund der Lebenserfahrung möglichen Folgen zu messen. Wenn sich der Polizist auf Art. 32 StGB berufen wolle, so müsse die Anforderung an die Verhältnismässigkeit den Umständen des Einzelfalls entsprechend und gemäss dem möglichen Ermessensspielraum des Polizisten bestimmt werden. Die Methode, das verfolgte Fahrzeug anzuhalten, war hier unverhältnismässig. Im Moment als der Unfall geschah, hätte der verfolgte Wagen nicht mehr fliehen können. Selbst wenn man der Polizei zugestehen würde, dass nicht alle Handlungen immer vollständig den Verhältnissen angepasst wären, wäre hier eine zurückhaltendere Vorgehensweise angemessen gewesen. 10.1.4 Blaulicht für Knieverletzung (Urteil vom 29.09.1987)87 10.1.4.1 Sachverhalt D. ist Apotheker in Samedan und besitzt ein Krankentransportunternehmen. Er transportierte in dieser Funktion eine Frau mit schwerem Knietrauma und leichtem Schock mit Blaulicht vom Arzt in St. Moritz zur Operation in Bern. Er fuhr dabei mit einer Geschwindigkeit von 110 - 120 km/h auf der zweiten Überholspur nachts bei bedecktem Himmel und leichtem Regen durch den Kanton Aargau. Er wurde in der Folge mit einem Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 25.06.1986 wegen missbräuchlicher Verwendung des Blaulichts zu einer Busse von CHF 120.-- verurteilt. Das Bezirks- sowie das Obergericht sprachen D. frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde, welche vom Bundesgericht abgewiesen wurde. 10.1.4.2 Begründung Es war lediglich zu entscheiden, ob der Verletztentransport mit dauernd eingeschaltetem Blaulicht durchgeführt werden durfte, ein besonderes Vortrittsrecht war nicht beansprucht, die Höchstgeschwindigkeit eingehalten worden. Das Bundesgericht führt aus, dass die Sonderregeln für dringliche Fahrten von Sanitätsfahrzeugen eine Konkretisierung der Grundsätze betreffend den rechtfertigenden Notstand (Art. 34 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Ziff. 1 SVG) darstellen und auf dem Grundgedanken beruhen, dass im Interesse von Leben und Gesundheit eines Menschen gewisse Verkehrsregelverletzungen hingenommen werden müssen. Die Verwendung des Blaulichts sei nicht missbräuchlich gewesen, da der Auftrag an D. als dringlich bezeichnet worden sei, das Blaulicht ein angemessenes Mittel darstelle, um das Ziel auch bei Respektierung 86 BGE A.804/1983 publiziert in RDAF 1983, S. 353-355. 87 BGE 113 IV 126: Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. September 1987 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen D. (Nichtigkeitsbeschwerde). 23 der Höchstgeschwindigkeit in regelmässiger, durch wenige Bremsungen beeinträchtigten Fahrt zu erreichen. Dringlichkeit sei nicht nur bei Lebensgefahr gegeben, sondern bei jeder Verletzung, die eine rasche Verlegung in ein Spital verlange. Wenn dabei die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten worden sei, spreche das nicht gegen die Dringlichkeit, sondern dafür dass die Fahrt verhältnismässig und sicher durchgeführt worden sei 88. 10.1.4.3 Bemerkung Schultz verweist betreffend diesen Entscheid auf das Merkblatt des UVEK, wonach „die Betäti- gung des Blaulichts ohne Wechselklanghorn zur Lärmvermeidung solange angezeigt ist, als der Fahrer ohne wesentliche Abweichung von den Verkehrsregeln, und insbesondere ohne Bean- spruchung eines besonderen Vortritts, rasch vorankommt“ und dass entsprechend die Rechtsprechung des Bundesgerichts ebendieser Regelung entspreche, obwohl sie vom Beschuldigten nie geltend gemacht worden sei89. Trotz dieser eigentlich klaren Regelung lässt sich doch überlegen, ob die Betätigung des Blaulichts bei den anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Folge hat, dass diese z.B. die Fahrspur abrupt wechseln, zumal sie vor allem nachts kaum einschätzen können, ob das Fahrzeug mit der gesetzlich erlaubten Geschwindigkeit oder einer massiv höheren unterwegs ist. Das Fehlen des Wechselklanghorns dürfte im Empfinden der anderen Verkehrsteilnehmer kaum etwas ändern, zumal die Fahrt nachts stattfindet. Laien kennen die genauen Regelungen nicht und könnten folglich davon ausgehen, dass das Blaulicht allein schon Verkehrsregelverletzungen, hier eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung bedeuten könnte. Folglich erhöht sich durch das abrupte Verhalten das Unfallrisiko für andere Verkehrsteilnehmer enorm, während andererseits lediglich die Anforderung eines regelmässigen Fahrens für das bessere Wohlbefinden des Patienten gegenübersteht. Insofern liesse sich überlegen, ob die Benützung des Blaulichts hier tatsächlich angebracht war. 10.1.5 Legale(?) Geschwindigkeitskontrolle (Urteil vom 22.07.1992)90 10.1.5.1 Sachverhalt Zwei Polizisten fuhren einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem Autolenker mit gleich- bleibendem Abstand nach, um die Geschwindigkeit mit einem mobilen Radargerät feststellen zu können. 10.1.5.2 Begründung Die Polizisten handelten in Dienstpflicht, sie verfügten über ein mobiles Radarmessgerät. Indem der Autolenker sehr schnell fuhr, stellte er eine hohe Gefahr für den Verkehr und für die Ver- kehrsteilnehmer dar. Die Polizisten handelten folglich im öffentlichen Interesse und verhältnis- mässig, zumal die Verfolgung von Verkehrsregelverletzungen einen wichtigen Beitrag zur Ver- kehrssicherheit leistet. Die Beweise sind nicht in illegaler Weise erhoben worden. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Verwendung der Beweise nicht rechtswidrig gewesen, da sie auch auf legale Weise (mit fixen Radargeräten) hätten erhoben werden können. 88 BGE 113 IV 126 Erw. 2c. 89 Schultz, Rechtsprechung 1983-1987, S. 217. 90 BGE vom 22.07.1992, FZR 1992 291; praktisch identischer Fall aus dem Jahr 1997 in Weissenberger, Tatort Strasse, S. 302-304, wo er bezüglich der Verhältnismässigkeit darauf hinweist, dass auch beim Nachfahren der Polizei nicht höhere Gefahren für fremde Rechtsgüter geschaffen werden dürfen als es zu vermeiden gelte. So sei besonders zurückhaltend vorzugehen, wenn der verfolgte Fahrzeuglenker nicht entkommen könne oder die Verkehrsregelverletzung auch ohne Nachfahrt auf andere Weise beweisbar sei. 24 10.1.6 Eilige Feuerwehr (Urteil vom 12.05.1995)91 10.1.6.1 Sachverhalt Der Fahrer des Feuerwehrautos, P., fuhr unter Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen bei Rotlicht auf eine Kreuzung zu. Wenige Meter vor der Kreuzung bremste er energisch, worauf die Geschwindigkeit auf 10 km/h fiel und es zur Kollision mit dem bei grün fahrenden K. kam. Das Tribunal de police de Genève erklärte P. der Verkehrsregelverletzung schuldig, erliess ihm jedoch die Strafe gestützt auf Art. 100 Ziff. 4 SVG. Seine Beschwerde wurde durch das Chambre pénale du canton de Genève am 19.12.1994 mit der Begründung abgewiesen, die Sorgfaltspflicht sei verletzt gewesen. Je wichtiger eine verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit sei, desto höhere Anforderungen seien an die Sorgfaltspflicht zu stellen. P. habe entsprechend die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst. 10.1.6.2 Begründung Die kantonalen Instanzen hätten das genannte Prinzip richtig angewandt. Es sei auch von Fahr- zeugführern von Dringlichkeitsfahrten gemäss dem Vertrauensgrundsatz von Art. 26 Abs. 1 SVG zu verlangen, dass sie ihre Geschwindigkeit so reduzieren, dass jeglicher Unfall vermieden werde. Das Beachten von Lichtsignalen sei für die Verkehrssicherheit eine bedeutsame Regel. P. sei seiner Sorgfaltspflicht nicht genügend nachgekommen und habe entsprechend die Geschwindigkeit nicht genug reduziert. Für den Fall, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die besonderen Warnvorrichtungen weder sehe noch höre, ist die Geschwindigkeit notfalls auf Schritttempo zu reduzieren, so dass rechtzeitig angehalten werden könne. 10.1.7 Pressanter Motorradfahrer (Urteil vom 06.06.2000)92 10.1.7.1 Sachverhalt Da Rouer mit seinem Motorrad am 05.09.1993 mit hoher Geschwindigkeit fuhr, führte Polizist Bon eine Nachfahrmessung durch, welche eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 106 km/h er- gab, die höchste gemessene Geschwindigkeit lag bei 125 km/h. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit hätte 60 km/h betragen. Die Polizisten verfolgten daraufhin Rouer unter Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen. Plötzlich bremste Rouer so stark, dass er eine Bremsspur von 12.2 m hinterliess. Obwohl der Fahrer des Polizeiwagens ebenfalls bremste, kollidierte er mit dem Motorrad und verletzte Rouer erheblich. Es entstand hoher Sachschaden. Die Strasse war an jenem Tag trocken, es gab wenig Verkehr und es war sonnig. Rouer verlangte vom Kanton Genf eine haftpflichtrechtliche Entschädigung 10.1.7.2 Begründung Welche Verletzung von Verkehrsregeln durch Art. 100 Ziff. 4 SVG erlaubt ist, sei nach den Um- ständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Eine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrs- teilnehmern sei nicht durch Art. 100 Ziff. 4 SVG gedeckt, da dieser das Gebot, anderen keinen Schaden zuzufügen, nicht aufhebe. Je wichtiger eine Verkehrsregel unter dem Aspekt der Sicherheit sei, desto höher sei die Sorgfaltspflicht des Fahrers eines Fahrzeugs mit besonderen Warnvorrichtungen. Wer sein Vorrecht beanspruchen wolle, habe alle den Umständen entspre- chende Vorsicht zu beachten, im besonderen die Geschwindigkeit zu reduzieren, damit die an- deren Verkehrsteilnehmer das vortrittsberechtigte Fahrzeug wahrnehmen können. Bei einer Dringlichkeitsfahrt habe der Fahrzeugführer das Verhältnismässigkeitsprinzip wie bei der Amts- pflicht nach Art. 32 StGB zu beachten. Die Eile der Polizisten sei hier angebracht gewesen, zumal das Rasen von Rouer sehr gefährlich war. Es gäbe keinen Zweifel, dass das gefährliche 91 BGE 6S.33/1995/DR: Arrêt du 12 mai 1995 du Cour de cassation pénale dans la cause P. contre le Procureur général du canton de Genève (pourvoi en nullité). 92 BGE 4C.3/1997: Arrêt du 6 juin 2000 du Cour civile dans la cause Rouer à l’Etat de Genève. 25 Verhalten von Rouer geeignet war, einen schweren Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu provozieren, und somit eine Verfolgung von Rouer notwendig war. Mit einem abrupten Bremsen von Rouer kurz vor dem Unfall sei nicht zu rechnen gewesen. 10.1.7.3 Bemerkung Auch wenn es an jenem Tag wenig Verkehr auf der Strasse hatte, ist die Gefährdung möglicher Dritter zu thematisieren. Zwar fuhr Rouer mit einer erheblichen Geschwindigkeit und gefährdete dadurch ebenfalls Dritte, auch war er es, der die Bremsung, die zu seiner eigenen Verletzung führte, vorgenommen hatte. Doch liegt in der Nachfahrt als solcher eine Problematik, indem sich Verfolgte provozieren und zu Fehlreaktionen - wie hier die Bremsung - verleiten lassen könnten. Dennoch scheint mir der Entscheid hier gerechtfertigt, war Rouer doch so schnell unterwegs, dass sein Verhalten als höchst gefährlich zu betrachten ist und ein Anhalten unumgänglich war. Ihn weiter Rasen zu lassen, hätte mutmasslich eine massiv höhere Gefährdung für Dritte dargestellt, als ihn nach (kurzer) Verfolgung anzuhalten. Eine Gefährdung Dritter hätte lediglich dann gemindert werden können, wenn zufällig gerade eine andere Patrouille in der Nähe gewesen wäre, welche dem Verfolgten ohne Nachfahrt hätte Halt gebieten können. 10.1.8 Dreist über die Kreuzung (Urteil vom 04.08.2003)93 10.1.8.1 Sachverhalt Der Fahrer des Feuerwehrautos, X., war auf einer Dringlichkeitsfahrt unter Verwendung der be- sonderen Warnvorrichtungen unterwegs. Er passierte ein Rotlicht mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 - 50 km/h. Plötzlich kam von rechts „une boule grise“(Auto), worauf es zur Kollision zwi- schen X. und Y. kam. X. und Y. wurden leicht verletzt, es entstand hoher Sachschaden. Der Zeu- ge Z. gab an, am Lichtsignal angehalten zu haben, weil es gerade auf rot gewechselt habe. Y. sei bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h vorerst hinter ihm gewesen, habe ihn jedoch auf der Ge- genfahrbahn überholt und sich so noch auf die Kreuzung gedrängt, worauf es zur Kollision mit dem Feuerwehrauto gekommen sei. 10.1.8.2 Begründung X. habe seine Geschwindigkeit vor dem Befahren der Kreuzung reduziert und sich versichert, dass keine Gefahr für Fussgänger und andere Fahrzeuge bestehe und hat im besonderen festgestellt, dass Z. angehalten hatte und folglich kein weiteres Fahrzeug aus dieser Richtung zu erwarten war. Es lagen entsprechend für X. keine Umstände vor, die trotz der Rotphase auf seiner Spur eine weitere Geschwindigkeitsreduktion erfordert hätten. Mit einem groben Fehlverhalten, wie demjenigen von Y., war nicht zu rechnen. X. sind entsprechend keine unverhältnismässigen Risiken vorzuwerfen, er hat seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. 10.2 Fälle kantonaler Rechtsprechung mit tödlichem Ausgang 10.2.1 Feuerwehreinsatz: 25.07.2001 (Kt. AG) 10.2.1.1 Sachverhalt Der Fahrer des Feuerwehrautos (Universallöschfahrzeug) überfuhr auf einer Dringlichkeitsfahrt mit Blaulicht und Wechselklanghorn eine Strassenkreuzung bei rot mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h (technisches Gutachten). Zusätzlich zu den besonderen Warnvorrichtungen hatte er noch die Hupe betätigt. Er kollidierte dabei frontal in die Fahrerseite eines Personenwagens, welcher die Lichtsignalanlage bei grün mit einer Geschwindigkeit von 35 - 40 km/h passiert 93 BGE 6S.162/2003: Arrêt du 4 août 2003 du Cour de cassation pénale dans la cause X. contre Ministère public du canton de Vaud; deutsche Kurzfassung: Weissenberger, Verkehrsstrafrechtliche Rechtsprechung 2004, S. 219-220. 26 hatte. Dieser Personenwagen wurde durch das Feuerwehrauto 35 m weit gestossen. Dabei starb die Lenkerin, die Beifahrerin erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Der Sachschaden betrug CHF 24'000.--. Vor der getöteten Unfallbeteiligten hatte bereits ein anderes Auto die Kreuzung passiert. Dieser Zeuge sagte aus, er hätte das Wechselklanghorn erst gehört, als er bereits mit der Hälfte des Autos auf der Kreuzung gewesen sei, das Blaulicht habe er gar nicht gesehen. Der Angeklagte selbst hatte die Reaktion der Unfallbeteiligten falsch eingeschätzt, indem er davon ausging, sie hätte ihn gesehen. Ausserdem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das Wechsel- klanghorn sowie die Hupe so schlecht gehört werden. 10.2.1.2 Schlussbericht Untersuchungsrichter / Antrag Staatsanwaltschaft 94 Die Anklage beantragt eine Bestrafung nach Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG evtl. Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Strafantrag lautet auf 2 Monate Gefängnis bedingt, Busse von CHF 500.--. 10.2.1.3 Urteil Bezirksgericht 95 Das Urteil wurde lediglich im Dispositiv ausgefertigt, so dass keine Begründung vorliegt. Der Angeklagte wurde gemäss Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 1+2 StGB, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 4 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu 2 Monaten Gefäng- nis bedingt und einer Busse von CHF 500.-- verurteilt. Das Urteil wurde einstimmig ausgefällt. 10.2.1.4 Bemerkung Die Verurteilung des Angeklagten ist m.E. zu Recht erfolgt, war doch die Geschwindigkeit nicht angemessen. Selbst wenn er vorerst gebremst hätte und damit seine Geschwindigkeit tiefer war, wäre sie noch immer zu hoch gewesen, um auf Sichtweite halten zu können. Da die Kreuzung sehr unübersichtlich war, waren speziell tiefe Geschwindigkeiten verlangt; es muss immer damit gerechnet werden, dass jemand die Warnvorrichtungen nicht wahrnehmen kann. 10.2.2 Autobahnunfall: 14.04.1998 (Kt. BL) 10.2.2.1 Sachverhalt Bei einem Selbstunfall am 14.04.1998 auf der Autobahn vor einem Tunnel kam ein Fahrzeug auf der Überholspur zum Stillstand. Ein weiteres Auto hielt ebenfalls auf der Überholspur an, um zu helfen. Der Unfall wurde fälschlicherweise auf der Gegenfahrbahn gemeldet. Der beschuldigte Polizist soll mit 130 km/h gefahren sein, die Aussentemperatur lag knapp unter null Grad. Er übersah das Pannendreieck und kollidierte infolge Glatteis mit den Personen auf der Unfallstelle sowie mit den Fahrzeugen. Eine Person verstarb, drei weitere Personen wurden schwer verletzt. Der Beschuldigte sowie sein Mitfahrer wurden verletzt. 10.2.2.2 Urteil Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft96 Der Angeschuldigte habe wegen Vereisung die Herrschaft verloren, das Pannendreieck sei min- destens 50 m von der Unfallstelle aufgestellt gewesen, die Warnblinkanlagen der Unfallautos seien zwar eingestellt gewesen, aber beim Unfallauto habe nur noch das linke hintere Licht funktioniert. Wegen einer leichten Linkskurve sei der Unfall erst spät erkennbar gewesen. Ein Lenker müsse auch nachts auf der Autobahn jederzeit in der Lage sein, eine Kollision mit plötzlich auftauchendem Hindernis zu vermeiden. Bei trockener Strasse wäre bei 130 km/h, 100 m Sichtweite, Pannendreieck 50 m vor Fahrzeug eine Bremsung möglich gewesen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob mit Eisbildung zu rechnen war. Der Angeschuldigte will keine Feuchtigkeit und Nässe wahrgenommen haben, diverse Zeugen hätten jedoch die nasse Fahrbahn 94 Schlussbericht Bezirksamt Zofingen vom 25.07.2002 (ST.2001.3865); Anklageverfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 07.08.2002. 95 Urteil Bezirksgericht Zofingen vom 13.02.2003 (ST.2002.50194). 96 Urteil Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft vom 17.10.2000 (StG 152 Archiv StG 3566A). 27 bemerkt, weshalb die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst gewesen sei. Hingegen hätten die Unfallopfer sich selbst und die Fahrzeuge entfernen müssen, anstatt dort zu rauchen. Es hätten mehrere andere Verkehrsteilnehmer Mühe gehabt auszuweichen. Die Opfer wären nicht verletzt worden, wenn sie hinter dem Betonelement gestanden wären. Es liege aber keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (vgl. BGE 121 IV 290) vor. Eine Notstandsfahrt sei zwar gegeben, aber Straffreiheit komme nur bei Beachtung der nach den besonderen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt und Dringlichkeit in Frage. Gemäss Unfallmeldung sei hier nicht ein dramatischer Fall vorgelegen und der Verkehr auf der Gegenfahrbahn ruhig gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Dringlichkeit wegen Verletzten gegeben. Daher erfolge der Schuldspruch wegen Art. 117 StGB und mehrfachem Art. 125 Abs. 2 StGB, wobei das Verschulden nicht schwer wiege, zumal die Vereisung nicht für jedermann offensichtlich gewesen sei und die Absicht vorlag, Hilfe zu leisten, weshalb achtenswerte Beweggründe gegeben seien. Der Angeklagte wurde zu 2 Monaten Gefängnis bedingt, einer Busse von CHF 400.-- verurteilt. Der Angeschuldigte erklärte gegen das Urteil Appellation. 10.2.2.3 Urteil Obergericht Baselland97 Der Angeschuldigte sage, dass gemäss Einsatzdoktrin bei einer Fahrt mit Blaulicht prinzipiell auf der linken Fahrbahn zu fahren sei. Die Expertise habe ergeben, dass der Selbstunfall und der voriegende Unfall Folge von stellenweise vereister Fahrbahn gewesen sei. Es würden zahlreiche Zeuenaussagen vorliegen, wonach die Vereisung selbst zum Unfallzeitpunkt nicht ohne weiteres erkennbar war, selbst das Tiefbauamt habe aufgrund des Glatteis-Frühwarnsystems nicht mit einer Vereisung gerechnet, hingegen sei klar gewesen, dass vereiste Stellen bei Feuchtigkeit auf dem Strassenbelag möglich seien. Das Obergericht gehe davon aus, dass ein erfahrener Auto- bahnpolizist mit vereisten Stellen rechnen musste, zumal es in der Nacht immer wieder geregnet habe und die Temperaturen im ganzen Kanton unter 0° C lagen, so dass eine Vereisung nicht abwegig erschien. Damit war die Geschwindigkeit den Verhältnissen nicht angepasst, ausserdem wäre wegen besserer Sicht und besseren Ausweichmöglichkeiten das Befahren des Mit- telstreifens angezeigt gewesen. Deshalb liege eine Sorgfaltspflichtverletzung vor und die in Art. 100 Ziff. 4 SVG geforderte Sorgfalt sei nach den besonderen Verhältnissen nicht beachtet wor- den. Die Basisregel von Art. 4 Abs. 1 VRV sei verletzt worden. Eine Unterbrechung des Kausal- zusammenhangs sei nicht ersichtlich. Das Urteil der Vorinstanz sei angemessen und wurde be- stätigt. 10.2.2.4 Bemerkung Der Vorwurf des Strafgerichts an die Verletzten, die Autos nicht ab der Fahrbahn entfernt zu ha- ben, ist m.E. nicht angebracht. Zwar haben Unfallbeteiligte gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG die Pflicht für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Hätten sie dies getan, wären sie mögli- cherweise gerade deshalb in den Folgeunfall des Polizisten verwickelt worden. Ausserdem dürfte es auf einer Autobahn, die zudem noch vereist war, schwierig sein, Autos wegzuräumen. Da der Selbstunfall ebenfalls Folge von Glatteis war, hätte der Polizist durch die Einsatzzentrale gewarnt werden müssen. 10.2.3 Verfolgungsfahrt: 14.10.1999 (Kt. GR) 10.2.3.1 Sachverhalt In der Nacht vom 13./14.10.1999 wurde ein Auto gestohlen. Da das Auto gesehen wurde, rück- ten A+B aus, sowie etwas später fünf weitere Polizisten. Nachdem A+B auf das flüchtende Fahr- zeug aufgeschlossen hatten, schalteten sie die Matrix-Leuchte „Stop Polizei“ sowie das Blaulicht und Wechselklanghorn ein. Als das Polizeifahrzeug überholen wollte, scherte das verfolgte Auto aus, ein Vorbeifahren war nicht möglich. Das Fluchtauto fuhr in der Folge mit ca. 180 km/h wei- 97 Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 03.07.2001 (Ver. Obergericht 60-01/13). 28 ter, überholte an gefährlichen Stellen, benutzte die Gegenfahrbahn. A versuchte ein weiteres Mal zu überholen und wurde beinahe von der Strasse gedrängt. Weitere Versuche, das Fluchtauto zum Anhalten zu bringen, scheiterten. Es kam schliesslich zu einer leichten Auffahrkollision, weil der Lenker des Fluchtautos brüsk gebremst hatte. B schoss schliesslich auf die Pneus des Autos. Der erste Schuss zeigte keine Wirkung, B gab weitere vier Schüsse ab, wobei zwei Schüsse die Hinterräder trafen. Trotzdem hielt das Fluchtauto nicht an, weshalb die Verfolgung weitergeführt wurde. Nachdem das Fluchtauto 10.5 km verfolgt worden war, verliess der Flüchtige die Autobahn, um sofort wieder in die Autobahneinfahrt, wo die Einfahrt parallel zur nicht richtungsgetrennten Autostrasse verläuft. A. versuchte, während sich das Fluchtauto noch auf der Beschleunigungsspur befand, dieses mit ca. 90 km/h zu überholen. Kurz bevor das Polizeiauto aufschloss - etwa in der Mitte der Beschleunigungsspur-, machte der Lenker des Fluchtfahrzeugs einen Schwenker nach links, es kam zu einer seitlichen Kollision der Fahrzeuge und das Fluchtauto wurde abgedreht und kollidierte mit einem korrekt entgegenkommenden Autofahrer F. Der Polizeiwagen fuhr schliesslich frontal in das Fluchtauto. F wurde getötet, die vier flüchtenden Personen wurden leicht verletzt, B wurde so verletzt, dass er seinen Polizeiberuf nicht mehr ausüben kann und A blieb unverletzt. 10.2.3.2 Antrag der Anklage Nachdem das Strafverfahren gegen A+B zunächst eingestellt worden war, wurde es auf Be- schwerde hin wieder aufgenommen. Die Anklage führte aus, dass einzig die Frage zu klären sei, ob der tragische Unfall passiert sei, weil A+B ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben, indem sie die Verfolgung weiterführten und damit den Unfall provozierten, weshalb einzig die Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei. Es wurde beantragt A+ B der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen und mit Bussen zu bestrafen. 10.2.3.3 Strafurteil des Bezirksgerichtsausschusses bzw. des Bezirksgerichts 98 Der Gerichtsausschuss kam aufgrund eines Gutachtens zum Schluss, dass die Kollision mit dem Wagen F unmittelbare Folge der Erstkollision zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Flucht- fahrzeug auf der Autobahn bzw. der Beschleunigungsspur war, weshalb zu prüfen war, ob die Erstkollision von A+B pflichtwidrig verursacht worden sei. Dabei war das Gericht der Ansicht, dass A+B zwar annehmen mussten, dass das Fluchtauto die Spur werde wechseln müssen, jedoch sei nicht mit einem derart riskanten Manöver, bei welchem sich die Flüchtenden selbst gefährdeten, bereits vor Ende der Beschleunigungsspur zu rechnen gewesen, womit das Verhalten des Fluchtautos für A+B nicht voraussehbar gewesen sei. Damit käme dem Verhalten des Lenkers des Fluchtautos eine solche Bedeutung zu, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des tragischen Ereignisses erscheine und die übrigen Umstände in den Hintergrund dränge. Es wurde weiter geprüft, ob A+B durch Aufnahme der Verfolgung an sich bzw. deren Nichtbeendigung eine Pflichtwidrigkeit begingen und damit eine kausale Ursache für den Tod von F setzten. Dazu gebe es keine Normen oder Weisungen, es liege am jeweiligen Polizisten anhand der konkreten Gefahrensituation abzuschätzen, ob sich das Verfolgen mit der Verpflichtung, kein unnötiges Risiko einzugehen, vereinbaren lasse. Nach Meinung des Gerichts sei der Entschluss, das Fluchtfahrzeug stoppen zu wollen, vertretbar gewesen, zumal dies - A+B hatten keine Kenntnis über eine Strassensperre - die erfolgsversprechendste Massnahme zur Arretierung des Fluchtfahrzeugs darstellte. Da die Polizisten immer nur Überholversuche auf gerader, übersichtlicher Strecke gemacht hätten, die Abdrängungsversuche des Fluchtautos 98 Strafurteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 30.10.2001 (StR a + b/2001) bzw. Strafurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 09.10.2001 (StR/2001). 29 erfolglos blieben, hingegen die Fahrweise des Lenkers des Fluchtautos (180 km/h) für den übrigen Strassenverkehr eine grosse Gefahr darstellte, war diese Gefahr zu bannen. Es könne folglich A+B keine Pflichtwidrigkeit angelastet werden. Ausserdem sei der Kausalverlauf, welcher zum Tod von F führte, für A+B nicht als konkret eintretender Erfolg voraussehbar gewesen, weshalb er ihnen nicht zuzurechnen sei. Damit kommt der Gerichtsausschuss zum Schluss, dass keine Tatbeständsmässigkeit vorliege. Trotzdem wurde ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 32 StGB geprüft. Bei den Verfolgten hätte es sich um gewerbs- und bandenmässige Diebe, die gesamtschweizerisch agierten, gehandelt. Die Verfolgung sei dosiert aufgenommen worden (Verwendung Blaulicht, Matrix-Leuchte, akustische Hupe, Überholen nur auf gerader Strecke, Abgabe gezielter Schüsse), eine andere Möglichkeit der Verfolgung habe es nicht gegeben. Sogar zum Zeitpunkt des Unfalls habe die Geschwindigeit des Polizeiautos nur 80 bis 90 km/h betragen. Damit hätten die Beamten den Er- messensspielaum nicht überschritten und in Amtspflicht gehandelt. Im übrigen hätten gemäss Gutachten die Schüsse keinen Einfluss auf die Manövrierfähigkeit des Wagens gehabt. Die Angeklagten A+B wurden von Schuld und Strafe freigesprochen. Der Lenker des Fluchtautos wurde gemäss Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und anderen Artikeln, die für diesen Fall nicht relevant sind, zu 16 Monaten Gefängnis bedingt sowie 10 Jahre Landesverweis verurteilt. 10.2.3.4 Bemerkung Wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass A. nicht mit dem brüsken Manöver des Fluchtautos bereits in der Mitte der Beschleunigungsspur rechnen musste, fragt sich, wie die Sachlage am Ende der Beschleunigungsspur ausgesehen hätte. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, was die eigentliche Absicht des Polizisten A. war: Wollte er das Fluchtauto am Ende der Beschleunigungsspur auf den Pannenstreifen drängen? Sah er am Ende der Spur seine Chance, das Auto endlich zu stoppen, bevor ihm weitere Anhaltemöglichkeiten auf der Autobahn wieder verwehrt würden? Wollte er evtl. seinen Partner in eine erneute Schussposition bringen? Rechnete er damit, durch das Fluchtauto gerammt zu werden? Hatte er sich abgesichert, dass sowohl auf der entgegenkommenden Fahrbahn als auch auf der Autobahn kein Fahrzeug war? Ebenso bleibt unklar, was die genaue Absicht und das Ziel der Verfolgungsfahrt der Polizisten war: Wollten sie das Fluchtauto um jeden Preis anhalten? Wie hatten sie die Gefahr für Dritte, sich selbst und auch das Fluchtauto eingeschätzt? Hatten sie erwogen, weitere Hilfe zu beantragen? Andererseits wurde festgestellt, dass die Polizisten mit abrupten Verhaltensweisen rechneten, dass die Verfolgungsfahrt sich über 10.5 km hinzog und in erheblichem Tempo erfolgte, dass gefährliche Überholmanöver ausgeführt, Schüsse abgegeben, das Polizeiauto hätte von der Strasse abgedrängt werden sollen und ausgeremst wurde. Ob während dieser Zeit bereits eine hohe Gefährdung für Dritte und auch Selbstgeährdung für die Polizisten bestand, wurde nicht explizit untersucht bzw. geht nicht aus dem Urteil hervor. Wegen all dieser offenen Fragen bin ich der Ansicht, dass in diesem Fall die genauen Grundlagen für eine umfängliche Güterabwägung fehlten und eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung nicht abgeklärt werden konnte. Dem Schluss des Gerichts, das Verhalten von A+B sei verhältnismässig gewesen, kann entsprechend mangels Grundlagen nicht zugestimmt werden. 10.2.4 Zugkollision, Bahnübergang Dietenei: 28.10.2002 (Kt. LU) 10.2.4.1 Sachverhalt Ein Taxifahrer war, nachdem er eine andere Person mit dem Messer bedroht hatte, mit dem Taxi auf der Flucht vor der Polizei. Er fuhr dabei Geschwindigkeiten von 180 - 200 km/h. Schliesslich raste er auf einen Bahnübergang zu, passierte die gesenkte Halbbarriere links der Sicherheitslinie, touchierte die Halbbarriere auf der anderen Seite und stiess schliesslich in die 30 linke Brüstungsmauer. Das Polizeifahrzeug folgte mit eingeschalteter Warnvorrichtung. Beim Bahnübergang fuhr der Polizist langsam links an der Halbbarriere vorbei, beschleunigte auf dem Bahnübergang stark, wurde aber trotzdem durch den herannahenden Regionalzug mitgerissen. Der Lenker des Polizeifahrzeugs wurde dabei getötet, der Mitfahrer wurde schwer verletzt. 10.2.4.2 Strafverfügung vom 17.10.2003 99 Gegen den fahrzeugführenden, getöteten Polizisten war kein Verfahren zu eröffnen (sein even- tuelles Verschulden könnte allenfalls bei Haftungsansprüchen des Mitfahrers oder bei Rentenfra- gen der Hinterbliebenen eine Rolle spielen). Gegen den Mitfahrer des Polizeifahrzeugs wurde ebenfalls kein Verfahren eröffnet. Gegen den flüchtenden Taxifahrer wurde eine Strafverfügung wegen Art. 180 StGB, 238 StGB, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 28 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1+3 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1+2 SVG unf Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 19a BetmG erlassen. Er wurde mit 3 Monaten Gefängnis bedingt und mit einer Busse von CHF 2'500.-- bestraft. 10.2.4.3 Bemerkung Die Verfolgungsfahrt, bei der erhebliche Geschwindigkeiten gefahren wurden, wäre wohl nicht verhältnismässig gewesen, da zumindest das Autokennzeichen des Fluchtautos bekannt und eine Identifizierung des Fahrers höchstwahrscheinlich möglich gewesen wäre. Die Fahrt diente somit „lediglich“ der Spurensicherung (Sicherstellung Messer, Überprüfung eines Alkohol- oder Dro- genkonsums), was die Gefährdung Dritter sowie des Beifahrer kaum rechtfertigt. 10.2.5 Zivilist auf der Autobahn: 23.06.2002 (Kt. AG) 10.2.5.1 Sachverhalt Im zivilen Polizeifahrzeug fuhr Polizist S. wegen eines Einbruchalarms in einem Shoppingzenter am 23.06.2002, 02.00 Uhr vom Rastplatz auf die Autobahn. Aus taktischen Gründen wurden die besonderen Warnvorrichtungen nicht eingeschaltet. Zwar ist die Raststätte gut ausgeleuchtet, je- doch soll ein mannshoher Sichtschutz das Blenden verhindern. Der Fussgänger R. begab sich in diesen nicht beleuchteten Bereich und wollte zu Fuss die Autobahn überqueren. Dabei wurde er durch das Polizeifahrzeug angefahren und vom nachfolgenden Fahrzeug überfahren und getötet. 10.2.5.2 Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen den Polizisten100 Die Einstellung des Verfahrens wurde mit Art. 32 StGB begründet. Dem Fussgänger sei die Al- leinschuld zuzuweisen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Polizeifahrzeug um 42 km/h vor dem Bremsvorgang sei verhältnismässig gewesen, da der Dienstbefehl für dringliche Dienstfahrten auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h empfehle. Die Ge- schwindigkeit sei den Sichtverhältnissen angepasst gewesen, da eine Reaktion auf langsamer fahrende Fahrzeuge möglich gewesen wäre, hingegen mit einem Fussgänger auf der Autobahn nicht zu rechnen war. 10.2.5.3 Bemerkung Es liesse sich hierzu diskutieren, ob nicht auch bei Dringlichkeitsfahrten - besonders, wenn sie ohne besondere Warnvorrichtungen erfolgen und die Fahrzeuge entsprechend keine speziellen Vorrechte geniessen- die Geschwindigkeit nach Art. 32 Abs. 1 SVG an die Sichtverhältnisse anzupassen wäre. Immerhin hat das Bundesgericht erst im Jahr 2000101 bzw. 2004102 seine 99 Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 17.10.2003 (ASS 02 4072 01). 100 Einstellungsantrag Bezirksamt Baden vom 19.01.2004 (ST.2004.4363), Einstellungsverfügung Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau vom 23.03.2004. 101 BGE 126 IV 91 Erw. 4cc. 102 BGE 6P.148/2004 bzw. 6S.403/2004. 31 Rechtsprechung von 1967103 bestätigt, wonach selbst auf Autobahnen mit der Gefahr von unbeleuchteten Hindernissen zu rechnen sei (1967: ein Stuhl; 2000 ein Unfallauto; 2004 ein Mensch). Dies umso mehr, als gerade im vorliegenden Fall auf die Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen verzichtet worden war, welche den Fussgänger mit hoher Wahrscheinlichkeit gerettet hätten. 11 ANALYSE DER RECHTSPRECHUNG 11.1 Bundesgerichtliche Rechtsprechung Das Bundesgericht prüfte in drei Fällen die Frage der Rechtfertigung über aArt. 32 StGB (10.1.2 Mopedfahrer, 10.1.3 Kandelaber, 10.1.5 Geschwindigkeitskontrolle), in zwei Fällen aArt. 34 Abs. 2 StGB (10.1.1 Privatpolizei, 10.1.4 Blaulicht für Knieverletzung) und in drei Fällen Art. 100 Ziff. 4 SVG (10.1.6 Feuerwehr, 10.1.7 Motorradfahrer, 10.1.8 Kreuzung). Die besonderen Warnvorrichtungen dürfen nur dann verwendet werden und eine Rechtfertigung kommt nur dann in Frage, wenn die Warnvorrichtungen auch bewilligt wurden (Fall 10.1.1). Notstandshilfe ist gegeben, wenn zum besseren Wohlbefinden des Patienten mit Blaulicht unter Einhaltung der Verkehrsvorschriften gefahren wird (Fall 10.1.4). Eine Rechtfertigung nach Art. 14 (aArt. 32) StGB ist beim Abwägen von körperlicher Integrität versus Kontrollaufgabe der Polizei (Fälle 10.1.2 und 10.1.3) nicht gegeben, hingegen sind Nachfahrmessungen grundsätzlich durch die Amtspflicht (wohl aufgrund des allgemeinen Polizeiauftrages) zu rechtfertigen (Fall 10.1.5). Beim Überqueren eines Rotlichts ist eine Gefährdung Dritter nie erlaubt, das Halten auf Sicht ist oberstes Gebot (Fall 10.1.6), es sei denn, andere Verkehrsteilnehmer zeigen ein Verhalten, mit welchem absolut nicht zu rechnen war (Fall 10.1.8). Fährt ein Verkehrsteilnehmer mit massiv übersetzter Geschwindigkeit, stellt er eine derart hohe Gefährdung für Dritte dar, dass die Polizei befugt ist, ihn zu stoppen (Fall 10.1.7). 11.2 Kantonale Rechtsprechung Die kantonale Rechtsprechung (Kapitel 10.2 sowie Anhang 4) lehnt sich deutlich an die bundesgerichtlichen Grundsätze an und urteilt mit wenigen Ausnahmen praktisch identisch. In den Fällen kantonaler Rechtsprechung wurde vorwiegend Art. 100 Ziff. 4 SVG geprüft. Waren die besonderen Warnvorrichtungen nicht eingestellt, erfolgte die Prüfung der Rechtfertigung über aArt. 32 StGB. Hier wurde als gebotene Handlung wohl implizit der allgemeine Polizeiauftrag zugrunde gelegt. In keinem Fall wurde die Prüfung der Rechtfertigung über aArt. 34 Abs. 2 StGB vorgenommen. Bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB (aArt. 63) StGB wird der Beweggrund des Rettungs- willens in vielen Fällen explizit erwähnt. Entsprechend wird in der Folge das Strafmass in allen Kantonen relativ milde festgesetzt. So kann bei den beiden in etwa vergleichbaren Fällen aus dem Kanton Aargau (Ziff. 10.2.1) und aus dem Kanton Baselland (Ziff. 10.2.2), bei welchen bei einem Einsatz jeweils eine Person getötet und weitere Personen verletzt wurden, das Strafmass als praktisch gleich bezeichnet werden (AG: 2 Monate Gefängnis bedingt, Busse CHF 500.-- / BL: 2 Monate Gefängnis bedingt, Busse 400.--). Auch bei kleineren Verstössen zeigt sich, dass sich die ausgesprochenen Bussen in allen Kanto- nen, selbst beim Befahren einer Kreuzung bei Rotlicht mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h zwischen CHF 60.-- und CHF 300.--, auf tiefem Niveau halten. Bei krassen Fälle wie Geschwin- 103 BGE 93 IV 115. 32 digkeiten von 75 km/h auf einer Kreuzung bei rot (A.11) oder von 100 km/h auf der Gegenfahr- bahn (A.4) oder die Verletzung eines Motorradfahrers ohne Licht beim Überholen (E.2) sowie die Zürcher Fälle (G) rückt der Beweggrund des Rettungswillens in den Hintergrund, die Schwere der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts überwiegt bei der Strafzumessung. Entsprechend wird streng geurteilt (Bussen im Rahmen von CHF 1'000.-- bis CHF 1'500.-- bzw. 90 Tage Gefängnis). Tendenziell lässt sich feststellen, dass im Strafbefehlsverfahren Bussen ausgesprochen werden, während Fälle, die an die erste Instanz weitergezogen wurden, eher freigesprochen wurden. Dies zum Beispiel im Fall (A.3), wo die Ambulanz doch immerhin mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h innerorts gefahren war oder in den Fällen (A.10), wo die Polizisten die Geschwindigkeit um 76 km/h, 71 km/h bzw. 62 km/h innerorts überschritten hatten, sowie im Fall Sufers (10.2.3). Bei den verletzten Verkehrsregeln standen das Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit sowie das Überfahren von Rotlichtsignalen im Vordergrund. 12 RISIKOMINDERUNG, ANDERE LEBENSSCHÜTZENDE MASSNAHMEN Hier soll die Frage der Faktoren, die das Risiko von Dringlichkeitsfahrten erhöhen oder senken aufgenommen werden. Eine Minimierung des Risikos kann über das Verringern von Dringlich- keitsfahrten (z.B. weniger Fehlalarme, gute telefonische Diagnose, Alternativen wie CPR- Geräte) oder durch die Risikobegrenzung unterwegs (z.B. Ampelsteuerung) geschehen. Leider gibt es gemäss bfu und den Bundesämtern für Statistik und Strassen keine Studien zur Hörbarkeit von besonderen Warnvorrichtungen104. Bei meinen telefonischen Abklärungen bei Blaulichtorganisationen wurde mir häufig erklärt, dass bei Schulungen ausdrücklich auf das Problem der Hörbarkeit (Taube, zunehmende Zahl von jungen Leuten mit Hörproblemen, Senio- ren105, Kinder, Radio, immer besser gegen aussen isolierte Autos106, Wände, Ortung, Häuser, Panik) hingewiesen und gelehrt werde, dass angepasst zu fahren sei. In Zürich hat man sogar die Erfahrung gemacht, dass Verkehrsteilnehmer gar nicht mehr auf die besonderen Warnvorrich- tungen reagieren und schon aus diesem Grund die Geschwindigkeiten nicht weit über der signalisierten Geschwindigkeit liegen dürfen. Dass die Hörbarkeit des Zweiklanghorns ein Pro- blem darstellt, zeigt auch Landolt107 auf: „Die Hörbarkeit des Zweiklanghorns auf die anderen Verkehrsteilnehmer ist jedoch nicht zu überschätzen, zumal die Wahrnehmbarkeit der anderen Verkehrsteilnehmer z.B. durch laute Radio-/Stereo-Anlagen, lautes Gebläse und andere Ablen- kungen beeinträchtigt wird. Bäume, Häuser oder andere Objekte können den Schall des Wech- selklanghorns dämpfen oder umlenken.“ Und auch die Panik ist ein tatsächliches Problem, wes- 104 Das Bundesamt für Strassen hatte im Jahr 2004 eine befristete Bewilligung erteilt, wonach das sogenannte „Yelp“-Signal zusätzlich zu den besonderen Warnvorrichtungen betrieben werden durfte. Gemäss Angaben des Bundesamtes für Strassen habe sich dies offenbar nicht bewährt, eine weitere Bewilligung sei jedenfalls nicht beantragt bzw. erteilt worden. 105 Vgl. Sinus-Report 2006 bfu, S. 42: „In den letzten 10 Jahren nahm der Anteil der Senioren (> 64 J) in der Bevölkerung um 10 % zu. Die Zahl derer unter ihnen, die einen Führerausweis besitzen, nimmt sogar noch wesentlich stärker zu.“; und Ritz, Senioren, S. 7: „Heute besitzt über 50 % der Senioren einen Führerausweis, in 30 Jahren werden es 90 % sein.“ 106 Einige Beispiele von Autowerbungen aus dem Web: „Die Aufhängungssysteme halten Vibrationen und Aussen- geräusche wirksam vom Fahrgastraum fern“, „Dank Dämmmaterialien bleiben die Aussengeräusche dort, wo sie hingehören - draussen“, „in geschlossenem Zustand dringen kaum Aussengeräusche ins Innere“. 107 Vgl. (besucht am 30.03.2007) bzw. Landolt, Richtiges Verhalten, S. 23. 33 halb er den folgenden Ausbildungshinweis gibt: „Auf einer Notfallfahrt erleben wir oft, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig gegenüber dem Notfallfahrzeug verhält. Der Grund für das falsche Verhalten dieser Strassenbenützer ist vielfach, dass sie beim Sehen des Blaulichtes und beim Hören des Wechselklanghorns in Panik geraten. In diesen Situationen müssen wir den Überblick bewahren und nötigenfalls auf unseren Vortritt verzichten, um eine gefährliche Situa- ion zu vermeiden oder einen Unfall zu verhindern.“ Ein Grund für falsches Reagieren dürfte auch sein, dass die meisten Verkehrsteilnehmer in der Ausbildung das Verhalten bei Begegnung mit Fahrzeugen auf Dringlichkeitsfahrt nie lernten und sich entsprechend falsch verhalten108. Massnahmen wie die Steuerung von Ampeln durch die Einsatzzentralen werden durch einzelne Einsatzzentralen praktiziert (z.B. Zürich, wo die Feuerwehrhauptzentrale 10 Ausfahrtsstrassen und die Einsatzzentrale des Sanitätsdienstes 3 Strassen im Umkreis von 300 - 400 m steuern können). Dies bedeutet, dass die Einsatzzentralen die ersten Hauptausfahrtsstrecken freischalten können, nicht aber alle Signale auf der gesamten Einsatzstrecke. Gerade die untersuchten Fälle zeigen, dass das Überqueren von Rotlichtern häufig ein Problem darstellt (wohl weil die Ver- kehrsteilnehmer sich darauf stark verlassen), weshalb das Risiko für Dritte bei Dring- lichkeitsfahrten gerade mit einer Steuerung der Lichtsignale direkt durch die Einsatzwagen er- heblich reduziert werden könnte. Dies ist leider heute für jede beliebige Verkehrsampel tech- nisch noch nicht möglich. Da für die öffentlichen Verkehrsbetriebe vielerorts die teure Investition für die Freischaltung von Lichtsignalanlagen in den Verkehrsregelanlagen selbst bereits investiert wurde, liesse sich doch zumindest überlegen, ob die entsprechenden (wohl nicht mehr so teuren) Freischaltemechanismen in den einzelnen Einsatzfahrzeugen installiert werden könnten. Damit wären zwar nicht alle Lichtsignale steuerbar, aber doch zumindest diejenigen auf dicht befahrenen Kreuzungen. Einsatzfahrzeuge könnten allenfalls auch die Fahrtroute entsprechend wählen109. Die Ausrüstung von mehr Einsatzfahrzeugen mit CPR-Geräten wird derzeit lediglich diskutiert. Um die Zahl von Herztoten zu verringern, wird durch die Herzstiftung Schweiz vorgeschlagen, dass externe Defibrillatoren (AED), welche durch Laien bedienbar sind, durch Feuerwehr und Polizei eingesetzt werden110. Vielerorts wird auf die Verbesserung der Fahrausbildung gesetzt, um das Risiko zu verringern111. So werden bei der Kantonspolizei Bern alle Mitarbeiter der Frontabteilungen regelmässig geschult, ab diesem Jahr wurden neben den theoretischen Weiterbildungen auch praktische Fortbildungen eingeführt. Als Folge zweier gravierender Unfälle im Jahr 2002 mit Dienstfahrzeugen wurde in der Stadt Zürich ab 2004 die Grundausbildung auf 13 Tage erweitert, für Fahrzeuglenker werden jährlich Wiederholungskurse und spezifische Fahrausbildungen durchgeführt. Da das Üben von Dringlichkeitsfahrten praktisch nicht möglich ist, wurde am 28.03.2007 durch den Gemeinderat der Stadt Zürich ein Finanzantrag für einen Fahrsimulator bewilligt, welcher für die Schulung von Polizei, Feuerwehr und Ambulanz der Stadt Zürich eingesetzt werden soll. Zur besseren Auslastung dieses teuren Gerätes soll der Simulator auch für andere Blaulichtorganisationen eingesetzt werden. Auch der Feuerwehrverband plant die 108 Sehr instruktive Tipps zum richtigen Verhalten finden sich auf (besucht am 30.03.2007). 109 Vgl. ausserdem (besucht am 12.04.2007). 110 Siehe dazu (besucht am 30.03.2007). 111 Die ist m.E. schon aus dem Grund zu befürworten, dass sich der Fahrer mit möglichen Problemen und Kon- sequenzen einer Dringlichkeitsfahrt bereits vor einem Einsatz befasst. 34 Einführung eines Fahrsimulators112. In den Kantonen Zug und Luzern werden Mitglieder der Feuerwehr zudem regelmässig in Schleuderkurse geschickt. 13 SCHLUSSBEMERKUNGEN Obwohl bei Dringlichkeitsfahrten vielfach Leben zu retten sind, ist trotzdem zu berücksichtigen, dass die Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG vorschreibt, dass sich jedermann so zu verhalten hat, dass er andere nicht gefährdet. Deshalb ist es m.E. angebracht, - wie in der Lehre gefordert und in der Rechtsprechung grundsätzlich gehandhabt - nur geringfügigste Verkehrsüberschreitungen zu tolerieren, d.h. durch Art. 100 Ziff. 4 SVG bzw. Art. 14 StGB oder Art. 17 StGB zu rechtfertigen. Gerade bei Kreuzungen und Lichtsignalen ist die Anweisung des UVEK, auf Sicht halten zu können, absolut notwendig, kann doch schon bei nicht allzu hohen Geschwindigkeiten eine relativ hohe Gefahr für Dritte entstehen, wenn sich Dritte auf die Signale verlassen und innerorts mit 50 km/h fahren. Richtigerweise sollte jede Risikoüberschreitung intern analysiert, registriert, Lehren daraus gezogen und diese in Schulungen verwendet werden (im Sinne eines lernenden Systems wie z.B. bei Ärzten bezüglich Fehlbehandlungen). Ich würde es als angebracht erachten, wenn zudem konsequent in allen Fällen, wo eine mögliche Risikoüberschreitung mit oder ohne Unfall bekannt wird, ein Verfahren eröffnet würde. Dies nicht im Sinne einer Schikane für den einzel- nen Betroffenen, sondern zum Erreichen einer möglichst flächendeckenden Gleichbehandlung, zur Verhinderung von Vorwürfen des „internen unter den Tisch Wischens“, zur besseren Sensi- bilisierung anderer Einsatzfahrer und nicht zuletzt zum Erreichen eines zusätzlichen Lerneffekts. Dass im Strafverfahren der Rettungswillen bei der Strafzumessung berücksichtigt und die Strafe entsprechend reduziert wird, erachte ich als richtig. Dass hingegen grobe Verkehrsregelverlet- zungen streng beurteilt und nicht gerechtfertigt werden, ist zu unterstützen, hängt es doch in die- sen Fällen oft vom Zufall ab, ob es zu einem schweren Verkehrsunfall kommt oder nicht. Für einen Einsatzfahrer könnte die von Mizel113 gezeigte Leitplanke, wonach bei Verkehrsgebo- ten, die für die Verkehrssicherheit wichtig sind, der Zweck der Regel gerade sei, Unfälle zu ver- meiden, die Sorgfaltspflicht absolut sein soll und notfalls im Schritttempo zu fahren oder gar an- zuhalten sei, hilfreich und auch praktikabel sein. Überlegt sich nämlich ein Einsatzfahrer vor einem effektiven Einsatz genau, welche Regeln bei einer Dringlichkeitsfahrt möglicherweise zu verletzen sind, und macht er sich bewusst, welche Konsequenzen aus einer Verletzung folgen könnten, wird er z.B. ein Rotlicht viel bewusster überfahren und dies, obwohl er sich in der besonderen Stresssituation der Dringlichkeitsfahrt befindet. Dem Trend, den Sorgfaltsmassstab hoch anzusetzen, entspricht auch die zunehmend strengere Bundesgerichtspraxis im allgemeinen Notstandsrecht, die dem Zeitgewinn durch exzessive Ge- schwindigkeitsüberschreitungen immer geringere Bedeutung zumisst als den gefährdeten Dritten. Schubarth spricht in diesem Zusammenhang von einem sich neu entwickelnden 112 FWZ 10-2006. 113 Vgl. Teil 6.3 bzw. Mizel, Exigence actuelle de prudence, S. 236-242. 35 Verständnis des Rechts auf Leben im Strassenverkehr114. Diesem „neuen“ Recht auf Leben muss der Urteilende mit einer sorgfältigen und umfassenden Güterabwägung gerecht werden. 114 Schubarth, Konfiskation Auto, S. 529-530; Schubarth geht im übrigen davon aus, dass im Seestrassen- Fall heute kein Freispruch mehr erfolgen würde, Schubarth, Konfiskation Auto, Fn. 54; vgl. auch Schild Trappe, Verkehrsregelverletzungen und Notstandslage, S. 662 I Anhang 1: Schreiben an die Polizeikommandanten „ Kantonspolizei Kommando Sehr geehrte Damen und Herren Wie Sie vermutlich wissen, führt das Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität der Hochschule für Wirtschaft Luzern seit Oktober 2005 den ersten Nachdiplomstudiengang in Forensik II unter der Leitung von Christoph Ill durch. Teil der eineinhalbjährigen Ausbildung ist neben der Festigung relevanter Strafrechtsbereiche in Form von Vorlesungen und Übungen das Verfassen einer Diplomarbeit. Die Diplomarbeiten vertiefen zumeist eine strafrechtliche Thematik zu Fragen, die sich konkret aus der untersuchungsrichterlichen Tätigkeit ergeben haben. Meine Arbeit wird durch den Spezialisten im Strassenverkehrsrecht Dr. Jürg Boll, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreut und befasst sich mit der Frage des Blaulicht- einsatzes von Polizei, Feuerwehr und Ambulanz. Sinn und Zweck meiner Arbeit soll sein, die verschiedenen vorhandenen kantonalen und bundesgerichtlichen Urteile sowie die einzelnen Regelungen, Dienstanweisungen möglichst vieler Kantone zusammenzustellen, um daraus Anhaltspunkte zu finden, wo die Grenzen der Verhältnismässigkeit zwischen Schwere des Eingriffs und dem Interesse am polizeilichen Handeln liegen. Mit anderen Worten, wie schwer darf die tatbestandsmässige Verletzung einer strafrechtlichen Norm durch die Polizei wiegen, um durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 32 StGB bzw. Art. 34 Abs. 2 StGB gerechtfertigt zu sein. Ich bin überzeugt, dass der Inhalt meiner Diplomarbeit auf Ihr Interesse stösst und hoffe deshalb, dass Sie mir die Ihnen bekannten kantonalen Unterlagen zukommen lassen. Ich wäre vor allem daran interessiert, Ihre kantonalen (evtl. regionalen, städtischen) Dienst- anweisungen im Umgang mit dem Blaulichteinsatz zu erhalten. Ausserdem wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zahl der Unfälle mit Blaulichteinsatz der letzten 3 -5 Jahre und evtl. deren Beurteilung mitteilen könnten. Konkret von Interesse wären Un- fälle mit Körperverletzung oder Todesfolge bzw. einem hohen Sachschaden. Weiter wäre für mich relevant, wenn Sie mir Informationen zu früheren Unfällen mit sehr schwerwiegenden Folgen ebenfalls zukommen liessen. Ich bitte Sie, mir Ihre Antworten an die obenstehende Adresse zu schicken. Zum voraus danke ich Ihnen herzlich für den Aufwand und Ihre Bemühungen in dieser Sache. Falls Sie Interesse am Resultat der Arbeit haben, werde ich Ihnen gerne ein Exemplar der Arbeit zukommen lassen. Mit freundlichen Grüssen“ 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Summe 01- 06 Kantons- Polizei R mit F+S keine Unfälle Unfälle mit geringem Sach- schaden T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S AG X X 1(2004) 1 1 (1) (1) 2 0 2 3 AI X X X 0 0 0 AR X X X 0 0 0 BE X Keine Unfälle mit Todesfolge, keine Angaben über Verletzte möglich, 6 Fälle mit Sachschaden über CHF 5'000.-- 6 6 6 6 5 3 0 0 6 BL 1 (1) 1 2 0 0 3 BS X X 3 (02,03+04) 1 1 (1) 1 (1) 2 (1) 2 0 3 7 GL X 0 0 0 GR X X 1 (1) (1) 1 0 0 1 LU 10 1 (1) 1 1 0 NW 1 1 0 0 1 OW X 0 0 0 SG X 2 2 (1) 3 0 1 7 SH X 1 (2005) 0 0 0 SO 0 0 0 0 SZ X 0 0 0 0 TG X 1 (2003) 1 1 0 1 1 UR X X 0 0 0 ZG X X 0 0 0 0 ZH X 89(01-06) 1 (1) 1 (1) 1 0 3 2 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 T V S Stadt- polizei R mit F+S keine Unfälle Unfälle mit geringem Sach- schaden T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S 0 0 0 Bern X 13(02-05) 1 1 (1) 3 1 1 0 1 7 Biel 1 (1) 1 (1) 0 1 1 Chur X 1 0 0 1 Luzern X X 0 0 0 St.Gallen X X 3 (1) 1 0 1 4 W'thur X X 0 0 0 0 Zürich X X 1(04),2(05),3(06) 1 1 2 (1) 3 3 0 1 8 Total der Jahre 2001 - 2006 1 15 52 R.: Korps mit eigenem Reglement mit F+S: Rückmeldung inkl. Feuerwehr und Sanität T: Total Unfälle mit Todesfolge im Berichtsjahr V: Total Unfälle mit Verletzungsfolge im Berichtsjahr S: Total Unfälle mit Sachschaden über CHF 5'000.-- im Berichtsjahr (Zahl): Unfall, der sowohl zu Tod, Verletzung, Schaden führte. Der Fall wird einmal gezählt und unter den anderen Rubriken in Klammer aufgeführt. Im Gesamttotal wird sie aber gezählt. Hinweis: Die Umfrage bezog sich nur auf die Jahre 2001 - 2006, weshalb die Summe über diese Jahre errechnet wurde. Weil einige Korps jedoch Rückmeldungen für frühere Jahre machten, wurden diese auch integriert. II A nhang 2a: R ückm eldungen der Polizeikorps 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Summe 01- 06 Kan- ton R keine Unfälle Unfälle mit geringem Sachschaden T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S AG (1) 2 (2) 1 (1) 1 3 3 AI X 0 0 0 AR X 0 0 0 BE X 0 0 0 BL X 0 0 0 BS X 0 0 0 GL X 0 0 0 GR 1 (06) 0 0 0 LU X 1 1 0 0 2 NW X 0 0 0 OW X 0 0 0 SG X X 0 0 0 SH X 0 0 0 SO X X 0 0 0 SZ X 0 0 0 TG X 0 0 0 UR X 0 0 0 ZG X 0 0 0 ZH X 1 (1) 0 1 1 Total der Jahre 2001 - 2006 1 4 6 III A nhang 2b: R ückm eldungen der Feuerw ehren R.: Korps mit eigenem Reglement T: Total Unfälle mit Todesfolge im Berichtsjahr V: Total Unfälle mit Verletzungsfolge im Berichtsjahr S: Total Unfälle mit Sachschaden über CHF 5'000.-- im Berichtsjahr (Zahl): Unfall, der sowohl zu Tod, Verletzung, Schaden führte. Der Fall wird einmal gezählt und unter den anderen Rubriken in Klammer aufgeführt. Im Gesamttotal wird sie aber gezählt. Hinweis: Die Umfrage bezog sich nur auf die Jahre 2001 - 2006, weshalb die Summe über diese Jahre errechnet wurde. Weil einige Korps jedoch Rückmeldungen für frühere Jahre machten, wurden diese auch integriert. . 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Summe 01- 06 Kantone (Meldung Polizei auch für Sanität) R keine Unfälle Unfälle mit geringem Sach- schaden T V S T V S T V S T V S T V S T V S T V S AG 1 (2004) (1) 2 2 1 1 0 1 6 AI X 0 0 0 AR X 0 0 0 BS 1 (1) 0 1 1 GL X 0 0 0 GR X 0 0 0 SH X 0 0 0 TG X 0 0 0 UR X 0 0 0 ZG X 0 0 0 Total der Jahre 2001 - 2006 0 2 7 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Spezielle Rettungsdienste Einzugsgebiet (wo bekannt) R keine Unfälle Unfälle mit geringem Sach- schaden T V S T V S T V S T V S T V S T V S Summe 01- 06 Sanitätspolizei Bern Derzeit gibt es im Kanton Bern 15 Rettungsdienste mit 20 Standorten. Die Sanitätspolizei ist die grösste Rettungsorganisation und ist der Stadt Bern angegliedert. Sie bedient 310'000 Einwohner in der Stadt Bern und 41 Agglomerationsgemeinden (von Kriegstetten, Kiesen bis Flamatt (1) 2 1 0 1 3 Rettungsdienst Luzern Zuständigkeit Stadt Luzern sowie Agglomeration, ca. 300'000 Einwohner, 7'200 Einsätze pro Jahr X 1 1 0 1 1 Rettungsdienst Seedorf (1) 1 0 1 1 Thun: Zeitungsmeldung 0 0 0 Zürich gemäss Urteilen (1) 1 (1) 1 0 2 2 Schutz + Rettung Zürich Disponiert Nr. 118 für Stadt Zürich, Limmattal sowie Gemeinden beidseits des Zürichsees, Nr. 144 für Stadt Zürich, südlichen Teil des Kantons Zürich sowie wesentliche Teile des Kantons Schwyz keine Auskunft betr. Unfällen erteilt 0 0 0 Total der Jahre 2001 - 2006 0 5 7 IV A nhang 2c: R ückm eldungen der Sanität R.: Korps mit eigenem Reglement T: Total Unfälle mit Todesfolge im Berichtsjahr V: Total Unfälle mit Verletzungsfolge im Berichtsjahr S: Total Unfälle mit Sachschaden über CHF 5'000.-- im Berichtsjahr (Zahl): Unfall, der sowohl zu Tod, Verletzung, Schaden führte. Der Fall wird einmal gezählt und unter den anderen Rubriken in Klammer aufgeführt Im Gesamttotal wird sie aber gezählt Wann Wo Art Urteil Kreu- zung Rot Geschwindigkeit Weiteres Begründung Strafe Art. 25.03.1975 Tessin Urteil BGer keine Bewilligung für besond. Warnvorr. kein Berufen auf Notstand, wenn Bewilligungen nicht rechtzeitig eingeholt. 150 kein 34 II StGB 08.01.1981 Tessin Urteil BGer Routinekontrolle Moped, mit Arm Kontrollunwilligen zurückgehalten körperliche Integrität Mopedfahrer wiegt höher als formelle Kontrolle. Keine Berufung auf 32 StGB, da keine Verhältnismässigkeit kein 32 StGB 09.05.1983 Romandie Urteil BGer 70 beim Überholen nach Verfolgung schwere Gefährdung Dritter, Verhältnismässigkeit nicht gegeben, kein Berufen auf 32 StGB möglich kein 32 StGB 29.09.1987 Baden Urteil BGer 110 - 120 Autobahn nur Blaulicht Nur Blaulicht angepasst, da Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, Ziel regelmässiger Transport ohne Bremsungen. Verhältnismässigkeit gewahrt. 34 II StGB 22.07.1992 Freiburg "Freispruch" BGer Nachfahrmessung mit mobilem Radar Handlung in Dienstpflicht im öff. Interesse der Verkehrssicherheit. Beweise nicht illegal erworben. 32 StGB 12.05.1995 Genf Urteil BGer X X 10 km/h bei Koll. Sorgfaltspflicht gemäss 100 IV verletzt, da Rotlicht bedeutend für Verkehrssicherheit. Unfall zeigt, dass Geschwindigkeit nicht genug reduziert, notfalls Schritttempo, falls Horn nicht gehört wird. 100 IV SVG 06.06.2000 Genf Urteil BGer 106-125 bei sign. 60 Verfolgung durch Polizisten war angebracht, da Verhalten des Angeklagten sehr gefährlich war. 100 IV SVG 04.08.2003 Lausanne "Freispruch" BGer X X 40 - 50 innorts Beteiligter Y überholte Z vor Rotlicht und drängte auf Kreuzung keine Unverhältnismässigkeit, da Z. eigentlich gehalten hatte, für Fahrer Kreuzung also passierbar. 100 IV SVG 12.08.1995 Rheinfelden Strafbefehl X X 25-30 Nicht so langsam, dass anhalten 60 100 IV, 90 I SVG 22.05.1995 Brugg Freispruch BG 126 innerorts 08.10.1997 Baden Freispruch OG 80 innerorts Verfolgungsfahrt Einschreitepflicht des Polizisten gemäss § 120 StPO AG, d.h. Amtspflicht gegeben, kein unverhältnmässiges Risiko, Verzicht beson. Warn. Irrelevant, da keine Verkehrsregelverletzung 32 StGB 02.05.2001 Baden Urteil BG 100 ausserorts? Gegenfahrbahn, Sperrfläche, Schutzinsel jeglich Verhältn. Missachtet, nicht damit rechnen, dass auf Gegenfahrbahn, selbst für Notfall zu schnell, mehr Menschen gefährdet als zu retten 1000 90 I SVG 25.07.2001 Unterent- felden Urteil BG X X 67 innerorts Sorgfaltspflicht verletzt, kein Anhalten auf Sicht 2 Mt. 500 117, 125 StGB 90 I SVG 23.06.2002 Baden Einstellung 162 Autobahn Tötung Zivilist auf Autobahn, keine Warnvorrichtungen Verhältnismässigkeit nach 32 StGB gegeben, da Dienstbefehl 180 km/h auf Autobahn zulässt. Geschwindigkeit auf Sichtverhältnisse angepasst, mit Fussgänger auf Autobahn nicht zu rechnen. 32 StGB 01.07.2002 Brugg Strafbefehl X X 49-58 Horn erst auf Kreuzung gehört Verschulden mittelschwer 150 90 I SVG 23.11.2002 Lenzburg Strafbefehl Blinker links, aber nach rechts ausgeholt geringes Verschulden, aber er habe wegen des linken Blinkers nicht davon ausgehen können, dass Vortritt gewährt werde 100 90 I SVG 10.07.2003 Baden Einstellung 74 innerorts kein Horn, kein Risiko für andere, da Str. übersichtlich, beleuchtet, Trottoir, Mauer, keine Fussgänger oder andere Vtn. Verhältn. nicht verletzt. Fehlen Blaulicht, Horn unwesentlich, da kein besonderer Vortritt beansprucht 32 StGB 13.02.2004 Baden Urteil OG 24 innerorts beide nach links abbiegen, Ambulanz rechts überholt hätte erkennen müssen, dass sich anderer Vtn. nicht richtig verhält. 150 90 I SVG 15.10.2004 Bremgarten Strafbefehl Kolonne, andere Vtn. will einbiegen Bussenreduktion wegen geringem Verschulden 250 90 I SVG 10.02.2005 Zofingen Freispruch BG 142-189 Autobahn vier Polizeiwagen zu Einsatz, keine Warnvorrichtungen Strafbefehlsrichter: kein 32, da keine Gefahrenabwehr für höchste Rechtsgüter + als 3. Auto nicht notwendig, so schnell zu fahren, Fahrzeuge 1+2 mit Horn gefahren, aber Beweggründe zu berücksichtigen BG Freispruch ohne Begründung 13.07.2005 Baden Strafbefehl X X 75 1500 27.12.2005 Baden Verzicht 15 Rutschen Schnee 12.03.2006 Lenzburg Einstellung Rutschen Blitzeis 30.10.2006 Baden Strafbefehl 15 Pol wollte wenden, Blinker links, aber rechts ausgeholt 300 90 I, 100 IV SVG V A nhang 3: Ü bersicht zu den U rteilen aus den K antonen 14.04.1998 Arisdorf Urteil OG 130 Autobahn vereiste Fahrbahn Vereisung hätte vorausgesehen werden müssen, weshalb Sorgfaltspflicht verletzt. Kein Halten auf Sicht möglich gewesen 117, 125 StGB, 100 IV SVG 13.11.2002 Liestal Strafbefehl Überholen, übersah linken Blinker des Vorautos 250 90 I, 100 IV SVG 21.12.2003 Liestal Strafbefehl 80 nur Blaulicht, pflichtwidrig kein Horn 150 96 VRV 05.04.2006 Liestal Strafbefehl 120 Schnee 300 90 I SVG 02.02.1984 Basel Urteil OG X X 80-100 innerorts Selbstunfall zwar dringliche Dienstfahrt, aber nicht genügend Aufmerksamkeit 100 100 IV, 90 I SVG 28.04.2001 Basel Strafbefehl X X unklar, aber Schleudern Verletzung Sorgfaltspflicht, nur Blaulicht keine Verwendung Horn 120 100 IV, 90 I SVG 02.06.2003 Basel Freispruch BG X X 48 innerorts Horn erst 120 m vor Kreuzung aktiviert mit Fehlverhalten der Unfallbeteiligten war nicht zu rechnen, andere Personen hatten angehalten. 60 m vorher freie Sicht auf Kreuzung, Bremsweg nur 30 -35 m. 100 IV SVG 01.10.2003 Basel Einstellung 100 IV SVG 14.07.2004 Basel Strafbefehl X X 20 innerorts konnte nicht auf Sichtweite halten 150 100 IV, 90 I SVG 03.01.2005 Basel Strafbefehl X X 40 innerorts nur Blaulicht, kein Wechselklanghorn Sorgfaltspflichtverletzung, da durch Tram Sicht Beteiligter eingeschränkt + kein Horn 200 100 IV, 90 I SVG +100 II SVG Vorg. 05.07.2005 Basel Einstellung Beteiligter gewährte kein Vortritt, kein Verschulden Polizist 100 IV SVG 12.01.2006 Basel Strafbefehl nur Blaulicht, kein Wechselklanghorn, Befahren Platz, der nicht für PW Sorgfaltspflichtverletzung, da Verletzung Verkehrsregel ohne Horn 100 / 150 100 IV, 90 I SVG +100 II SVG Vorg. 29.04.2006 Basel Strafbefehl X unklar Lichtanlage gelb blinkend Sorgfaltspflichtverletzung, da kein Halten auf Sichtweite möglich 200 100 IV, 90 I SVG 24.05.1967 Bern Urteil OG 100-120 Autostrasse Überholen über Sicherheitslinie, nicht übersichtlich 100 IV erlaubt kein unbekümmertes Drauflosfahren. Trotz gefährdetem Leben dürfen nicht andere gefährdet werden, mit schnellen PWs sei zu rechnen gewesen. 14.10.1999 Sufers Freispruch BG-Ausschuss Verfolgungsfahrt Keine Tatbestandsmässigkeit, da Kausalverlauf nicht zurechenbara. Rechtfertigung wäre nach 32 StGB gegeben 32 StGB 28.10.2002 Dietenei kein Verfahren 180-200 ausserorts Verfolgungsfahrt kein Verfahren, da Polizist selbst verstarb 06.07.2005 St. Gallen Bussenvfg. X X unbekannt nicht alle den gegbenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet 200 90 I SVG 24.05.2003 Thurgau Urteil BG X X 40 innerorts Kein Wechselklanghorn Voraussetzungen von 100 IV seien nicht erfüllt, da kein Horn 150 90 I SVG 18.08.2003 Thurgau Urteil OG Überholen nur mit Blaulicht, Kollision mit unbleuchtetem Motorrad trotz Warnung von EZ Kein Berufen auf 100 IV möglich, da nur das Blaulicht eingeschaltet. Fahrlässig nicht bedacht, dass MR entgegenkommen könnte 1500 90 I SVG 20.10.1970 Zürich Urteil OG X X zu berücksichtigen, dass Horn evtl. nicht gehört wird, Geschwindigkeit entsprechend zu bemessen. Notfalls anzuhalten. 100 IV, 90 I SVG 18.05.1995 Zürich Strafbefehl X X 51 innerorts Sicht durch Gebüsch verdeckt Verletzung Sorgfaltspflicht, da keine freie Sicht und kein Halten auf Sicht möglich 1500 125 StGB 15.11.2000 Zürich Strafbefehl X X 76 innerorts Wechselklanghorn erst 9 m vor Kreuzung Verletzung Sorgfaltspflicht 90 Tg. 125 StGB+90 II SVG 30.11.2000 Zürich Strafbefehl X X 35 innerorts vorher mit 105 innerorts gefahren, Fahrt nur Übungsfahrt, gemietete Ambulanz 90 Tg. 125 StGB + 90 I+II SVG 07.05.2004 Zürich ausstehend X X 30-35 innerorts Gebüsch links keine Sicht, Unfallbeteiligte fuhr mit 56 km/h innerorts V I VII Anhang 4: Urteile aus den Kantonen Teil A: Kanton Aargau VII - XIV Teil B: Kanton Baselland XIV - XV Teil C: Kanton Basel-Stadt XVI - XX Teil D: Kanton Bern XX Teil E: Kanton Thurgau XX - XXI Teil F: Kanton St. Gallen XXI Teil G: Kanton Zürich XXII - XXIV A Urteile aus dem Kanton Aargau A.1 Unfall vom 12.08.1995 A.1.1 Sachverhalt Der Fahrer des Feuerwehrautos (Universallöschfahrzeug) befuhr auf einer Dringlichkeitsfahrt mit Blaulicht und Wechselklanghorn eine Strassenkreuzung, wobei die Lichtanlage seiner Fahrspur rot zeigte. Die Geschwindigkeit betrug ca. 25 - 30 km/h. Von links fuhr der Unfallbeteiligte bei grün auf die Kreuzung, worauf es zu einer Kollision kam. A.1.2 Urteil Strafbefehlsrichter115 Der Feuerwehrmann wird aufgrund von Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 4 SVG zu CHF 60.-- verurteilt, weil er die Geschwindigkeit nicht so angepasst habe, dass er rechtzeitig hatte anhalten können und ihn somit eine Teilschuld treffe. Der Unfallbeteiligte wurde gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 16 Abs. 1 VRV, Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu CHF 60.-- verurteilt. A.2 Polizeifahrt vom 08.10.1997 A.2.1 Sachverhalt Ein Patrouille der Kantonspolizei stellte einen Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit fest. Nach kurzer Nachfahrt (500 - 600 m) konnte dieser durch die Polizei gestoppt werden. Beim Polizeiauto wurde während dieser Verfolgungfahrt eine Geschwindigkeit von 80 km/h innerorts gemessen. A.2.2 Urteil Strafbefehlsrichter116 Der Polizist wurde wegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu einer Busse von CHF 100.-- verurteilt. Die Busse war wegen der besonderen Umstände der Dienstfahrt im Sinne einer Strafmilderung gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG massiv reduziert worden. 115 Strafbefehl Bezirksamt Rheinfelden vom 19.10.1995 (ST.1995.1746). 116 Strafbefehl Bezirksamt Baden vom 29.11.1997 (ST.1997.07369). VIII A.2.3 Urteil des Bezirksgerichts Baden117 Freispruch des Polizisten gestützt auf Art. 32 StGB, da er in Amtspflicht die Höchstgeschwin- digkeit um 30 km/h überschritten habe. Er habe insofern eine Einschreitepflicht gehabt, als § 120 StPO die Angehörigen des Polizeikorps verpflichte, hinsichtlich aller strafbaren Handlungen, welche irgendwie zu ihrer Kenntnis gelangen, Anzeige zu erstatten. Hier sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung beobachtet worden, es habe ein Verdacht auf Flucht nach einem Verbrechen bzw. auf verbotene Ladung bestanden. Das Risiko sei nicht unverhältnismässig gewesen, da die Strasse gerade verlaufe, übersichtlich sei und auf beiden Seiten Trottoirs habe, es seien auch keine Fussgänger oder andere Fahrzeuge unterwegs gewesen. Der Verzicht auf die besonderen Warnvorrichtungen sei insofern irrelevant, als kein besonderer Vortritt beansprucht worden sei und es keine Vorschrift gebe, wonach Polizeifahrzeuge nur mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn die Verkehrsregeln missachten dürften. A.2.4 Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau118 Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Art. 100 Ziff. 4 SVG beschreibe nur den häufigsten Fall, der ein Abweichen von den Verkehrsregeln rechtfertige, daneben seien allgemeine Rechtfertigungsgründe anwendbar. Art. 32 StGB erlaube der Polizei, ausnahmsweise ohne die besonderen Warnsignale die Verkehrsregeln zu verletzen, wenn das zum Erfüllen ihrer Aufgabe sowohl geeignet als auch erforderlich ist und kein Missverhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Interesse am polizeilichen Handeln geschaffen werde. Es habe kein unverhältnismässiges Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer bestanden. Unter den Umständen sei es richtig gewesen, nicht auf die speziellen Warnvorrichtungen Blaulicht und Sirene zurückzugreifen. Ein Einsatz dieser Mittel führe erfahrungsgemäss zu einer Verschärfung der Situation, indem andere Verkehrsteilnehmer durch den optischen und akustischen Alarm abgelenkt werden und der Verfolgte selbst in Panik gerate und zu fliehen versuche. A.3 Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 22.05.1995 bzw. 28.06.1995 A.3.1 Sachverhalt Die Geschwindigkeit eines Ambulanzfahrers auf einer Dringlichkeitsfahrt mit eingeschalteten besonderen Warnvorrichtungen wird mit 126 km/h bzw. 121 km/h innerorts, jeweils nachmittags gemessen. A.3.2 Antrag Staatsanwaltschaft / Urteil Bezirksgericht119 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Fahrers gemäss Art. 26 Abs. 1+2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 100 Ziff. 4 SVG zu einer Busse von CHF 420.--. Das Gericht spricht den Angeklagten ohne weitere Begründung von Schuld und Strafe frei. 117 Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 04.03.1998 (ST.98.50011). 118 Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer vom 02.02.1999 (ST.98.00777). 119 Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 27.08.1996 (ST.96.50063). IX A.4 Unfall vom 02.05.2001 A.4.1 Sachverhalt Der Ambulanzfahrer überholte auf einer dringlichen Einsatzfahrt ausserorts bei einer sig- nalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Bereich einer Abzweigung mehrere Ver- kehrsteilnehmer, indem er links der Sicherheitslinie, Sperrfläche und Schutzinsel auf der Gegenfahrbahn fuhr. In der Folge kollidierte er mit einem Personenwagen, der in gleicher Fahrtrichtung links eingespurt war und gerade nach links abbiegen wollte. Die Unfallbeteiligte ging nach eigenen Aussagen davon aus, dass der Ambulanzfahrer auf der richtigen Fahrbahn (nicht Gegenfahrbahn) weiterfahren würde, weshalb sie, um Platz zu machen, in Schritttempo nach links abbog. Die Geschwindigkeit des Ambulanzfahrzeugs anlässlich der Kollision betrug ca. 100 km/h, obwohl er gemäss einer internen Weisung bei Einsatzfahrten die angezeigte Höchstgeschwindigkeit lediglich um max. 20 km/h hätte überschreiten dürfen. Die Insassen des unfallbeteiligten Autos wurden verletzt, es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 66'000.-- . A.4.2 Urteil Strafbefehlsrichter120 Der Ambulanzfahrer wird aufgrund von Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a lit.b+d VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1+2 SVG zu einer Busse von CHF 1’000.-- verurteilt. (wobei die Geschwindigkeitsüber- schreitungen [4x ausserorts, 1x Autobahn] nicht den vorliegenden Fall und keine dringliche Dienstfahrt betrafen). Die Unfallbeteiligte wird wegen Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 150.-- verurteilt. Die Unfallbeteiligte erhob Einsprache. A.4.3 Urteil Bezirksgerichts121 Die Unfallbeteiligte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. Der Ambulanzfahrer habe jegliche Verhältnismässigkeit missachtet, die Angeklagte habe nicht damit rechnen können, dass der Ambulanzfahrer auf der Gegenfahrbahn fahre und habe sich entsprechend korrekt verhalten. Ausserdem sei der Ambulanzfahrer selbst für einen Notfall zu schnell unterwegs gewesen und habe mit seiner Fahrweise mehr Menschenleben gefährdet, als zu retten waren. A.5 Unfall vom 01.07.2002 A.5.1 Sachverhalt Der Polizeiwagen befand sich auf einer dringlichen Dienstfahrt, die besonderen Warnvorrichtun- gen waren eingeschaltet. Der Polizist musste eine stark befahrene Kreuzung überqueren. Da die Ampel auf seiner Fahrspur rot zeigte, überholte er zwei wartende Personenwagen und wollte danach geradeaus weiterfahren. Der Unfallbeteiligte wollte, nachdem auf seiner Spur das Licht- signal auf grün geschaltet hatte, nach links abbiegen, er bemerkte den Polizeiwagen zu spät. Es kam zu einer Kollision. Dabei erlitten alle Beteiligten leichte Verletzungen, es entstand ein Sach- schaden von CHF 30'000.--. Der Unfallbeteiligte gab an, das Martinshorn - wohl wegen der Be- tonmauer -erst gehört zu haben, als er bereits auf der Kreuzung stand. Der Polizist befuhr die Kreuzung mit ca. 49 - 58 km/h, der Unfallbeteiligte mit 10 - 15 km/h (Gutachten). 120 Strafbefehl Bezirksamt Baden vom 04.09.2001 (ST.2001.3867). 121 Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 16.04.2002 (ST.2001.050472). X A.5.2 Urteil Strafbefehlsrichter122 Der Polizist wird wegen Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 350.-- verurteilt. Sein Verschulden wird als mittelschwer eingestuft. Er er- hob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Bezirksgericht für den Polizisten eine Busse von CHF 150.--. Der Polizist zieht die Einsprache zurück. Es wird ein weiterer Strafbefehl mit einer Busse von CHF 150.-- erlassen. Der Unfallbeteiligte wird wegen Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 16 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 150.-- verurteilt. Sein Verschulden wird als leicht beurteilt. A.6 Unfall vom 23.11.2002 A.6.1 Sachverhalt Der Unfallbeteiligte wollte nach links abbiegen, als er das Klanghorn des herannahenden Feuer- wehrautos hörte. Er stellte den Blinker nach links in der Absicht nach links abzuzweigen, holte aber etwas rechts aus. Der Fahrer des Ambulanzfahrzeugs interpretierte das Verhalten des Unfallbeteiligte so, dass dieser rechts anhalten wolle. Als er in der Folge das Fahrzeug links überholen wollte, bog der Unfallbeteiligte nach links ab, weshalb es zu einer Kollision kam. Es entstand lediglich Sachschaden. A.6.2 Urteil Strafbefehlsrichter123 Der Ambulanzfahrer wird aufgrund von Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 100.-- verurteilt, wobei ihm ein geringes Verschulden at- testiert wird. Es wird ihm vorgeworfen, dass er wegen des nach links gestellten Blinkers nicht davon ausgehen konnte, dass der Unfallbeteiligte ihm tatsächlich den Vortritt lassen werde. Der Unfallbeteiligte wird wegen Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 100.-- verurteilt. Auch ihm wird ein geringes Verschulden vorge- worfen. Das Bezirksamt kommt zum Schluss, dass der Unfallbeteiligte sofort nach rechts hätte fahren, allenfalls sogar hätte anhalten müssen. A.7 Geschwindigkeitsüberschreitung vom 10.07.2003 A.7.1 Sachverhalt Eine zivile Polizeipatrouille wurde durch die Einsatzzentrale zu einem grossen Feuer aufgeboten. Die Grösse des Ereignisses war unklar, es befanden sich keine weiteren Einsatzkräfte in unmittelbarer Nähe. Weil der Fahrzeuglenker den Einsatz als dringlich erachtete, beschleunigte er das Fahrzeug sofort und erteilte dem Mitfahrer den Auftrag, das Blaulicht zu montieren. In der Folge wurde vor Inbetriebnahme des Wechselklanghorns und Blaulichts eine Geschwindigkeit von 74 km/h statt 50 km/h innerorts gemessen, wobei die strafbare Überschreitung 19 km/h betrug. 122 Strafbefehle Bezirksamt Brugg vom 30.05.2003 bzw. 29.09.2003 (ST.2002.2195). 123 Strafbefehl Bezirksamt Lenzburg vom 07.02.2003 (ST.2002.5010). XI A.7.2 Einstellungsverfügung124 Das Verfahren wurde gestützt auf den Rechtfertigungsgrund der Amts- und Einschreitepflicht nach Art. 32 StGB eingestellt, da kein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Die Strasse sei gerade, übersichtlich, beleuchtet gewesen, es habe links ein Trottoir, rechts eine hohe Betonmauer gegeben, es seien keine Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer unterwegs ge- wesen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei folglich nicht verletzt. Das fehlende Blaulicht und Wechselklanghorn ändere nichts, da diese einzuschalten sind, wenn besonderer Vortritt beansprucht wird (z.B. Einmündungen auf Hauptstrasse oder Lichtsignal). Es gebe keine Strafnorm, dass Polizeifahrzeuge nur mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn Verkehrsregeln straflos missachten dürften. A.8 Unfall vom 13.02.2004125 A.8.1 Sachverhalt Die unfallbeteiligte Fahrzeuglenkerin fuhr bei grün mit ca. 40 km/h auf eine Kreuzung zu und wollte nach links einbiegen. Der Ambulanzfahrer wollte - bei eingeschalteten Warnvor- richtungen - auf der gleichen Spur ebenfalls nach links abbiegen, dabei überholte er die PW- Lenkerin rechts. Es kam zu einer seitlichen Streifkollision und zu Sachschaden in der Höhe von CHF 5'000.--. Gemäss UDS-Auswertung betrug seine Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision 24 km/h. A.8.2 Urteil Strafbefehlsrichter Der Ambulanzfahrer wird aufgrund von Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 250.-- verurteilt. Er erhob Einsprache. Die Unfallbeteiligte wird wegen Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 16 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 250.-- verurteilt. Sie erhob ebenfalls Einsprache. A.8.3 Urteil Bezirksgericht126 Der Ambulanzfahrer wird aufgrund von Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 150.-- verurteilt. Es wird begründend ausgeführt, dass der Angeklagte zwar we- gen des Vertrauensprinzips davon ausgehen durfte, dass die Unfallbeteiligte ihm die Strasse frei- gebe, aber dabei sei zu beachten, dass das Vertrauensprinzip nicht uneingeschränkt gelte, nämlich dort, wo erkennbar ist, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten werde. Die Unfallbeteiligte wird wegen Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 16 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 200.-- verurteilt. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass sie das Sanitätsfahrzeug erst realisiert habe, als es rechts neben ihr überholte, weshalb sie nicht genügend aufmerksam gewesen sei und das Fahrzeug nicht beherrscht habe. Es wurde Berufung erhoben. 124 Schlussbericht und Antrag auf Erlass einer Einstellungsverfügung des Bezirksamtes Baden (ST.2003.6937) vom 31.10.2003; Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 06.01.2004. 125 Strafbefehl Bezirksamt Baden vom 05.07.2004 (ST.2004.2507). 126 Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 02.11.2004. XII A.8.4 Urteil Obergericht127 Die Berufung wird mit der Begründung des Bezirksgerichts abgewiesen und dessen Urteil be- stätigt. A.9 Unfall vom 15.10.2004 A.9.1 Sachverhalt Da sich wegen eines Unfalls eine Kolonne gebildet hatte, überholte der Fahrer des Feuerwehr- fahrzeugs mit Blaulicht die stehenden Fahrzeuge. Die beteiligte PW Lenkerin konnte wegen eines Lastwagens das Feuerwehrauto nicht sehen und bog vom Vorplatz einer Gärtnerei gleichzeitig auf die Strasse ein. Es kam zu einer Kollision, bei welcher sich der Feuerwehrmann Verletzungen zuzog und es entstand Sachschaden. A.9.2 Urteil Strafbefehlsrichter128 Der Feuerwehrmann wird aufgrund von Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 4 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 250.-- verurteilt, wobei ihm gemäss Art. 63 StGB eine Bussenreduktion wegen geringem Verschulden zugespro- chen wurde. Die Unfallbeteiligte wird wegen Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 250.-- verurteilt, wobei auch ihr eine Bussenreduktion wegen geringem Verschulden zugesprochen wurde. A.10 Polizeieinsatz vom 10.02.2005 A.10.1 Sachverhalt Vier Fahrzeuge der Kantonspolizei waren zu einem Raubüberfall unterwegs. Bei den Fahrzeugen wurden Geschwindigkeiten zwischen 142 km/h und 189 km/h gemessen. Im dritten Fahrzeug fuhr der Einsatzleiter Front, welcher angab, aus taktischen Gründen die besonderen Warnsignale nicht verwendet zu haben. Das vierte Fahrzeug war nicht mit besonderen Warnvorrichtungen ausgerüstet, weshalb dessen Fahrer lediglich die Sonnenblende mit dem Schild „Polizei“ heruntergeklappt habe. Er gab an, als Einsatzleiter möglichst früh am Einsatzort sein zu müssen. A.10.2 Urteil Strafbefehlsrichter betreffend den Fahrer des dritten Fahrzeugs129 Der Polizist wird aufgrund von Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 1’200.-- verurteilt (Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h). Es wird ausgeführt, dass er sich nicht auf Art. 32 StGB berufen könne, zumal er als drittes Fahrzeug nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr für höchste Rechtsgüter gedient habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die besondere Warnvorrichtung aus taktischen Gründen nicht verwendet habe, zumal vor ihm bereits zwei Fahrzeuge mit eingeschalteten besonderen Warnvorrichtungen gefahren seien. Hingegen seien die Beweggründe für die 127 Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23.03.2005. 128 Strafbefehl Bezirksamt Bremgarten vom 19.11.2004 (ST.2004.3301). 129 Strafbefehl Bezirksamt Zofingen vom 29.07.2005 (ST.2005.1545); Verfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (STA.2006.305). XIII Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 63 StGB zu berücksichtigen. Es wird Einsprache erhoben. A.10.3 Urteil Strafbefehlsrichter betreffend den Fahrer des vierten Fahrzeugs130 Der Polizist wird aufgrund von Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 100.-- verurteilt (Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h). Es wird ausgeführt, dass er sich nicht auf Art. 32 StGB berufen könne, zumal er als viertes Fahrzeug nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr für höchste Rechtsgüter gedient habe. Hingegen seien die Beweggründe für die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 63 StGB zu berücksichtigen. Es wird Einsprache erhoben. A.10.4 Urteile Bezirksgericht131 Die Angeklagten werden freigesprochen. Es erfolgte kein begründeter Entscheid. A.11 Unfall vom 13.07.2005 A.11.1 Sachverhalt Die Polizistin befand sich auf einer dringlichen Dienstfahrt (Aufgebot zu bewaffnetem Raub- überfall). Dabei musste sie eine Kreuzung überqueren. Die Lichtsignalanlage zeigte auf ihrer Spur seit 5.2 Sekunden rot. Trotzdem passierte die Polizistin die Kreuzung mit 75 km/h (UDS). In der Folge kam es zu einer Kollision mit einem von rechts kommenden Fahrzeug, welches die Lichtsignalanlage bei grün passierte. Durch einen schleudernden Koffer aus dem Polizeifahrzeug wurde zudem ein drittes Auto beschädigt. Es entstand lediglich Sachschaden. A.11.2 Urteil Strafbefehlsrichter132 Die Polizistin wird aufgrund von Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 100 Ziff. 4 SVG (keine Er- wähnung weiterer Normen) zu einer Busse von CHF 1'500.-- verurteilt. Gegen die anderen Unfallbeteiligten wurde kein Verfahren eröffnet. A.12 Unfall vom 27.12.2005 A.12.1 Sachverhalt Das Polizeifahrzeug befand sich bei schlechten Strassen- und Witterungsverhältnissen (Schneefall) auf einer dringlichen Einsatzfahrt zu einem Unfall. Die Unfallbeteiligte kam auf der Gegenfahrbahn in einer langgezogenen Rechtskurve ins Rutschen und kollidierte trotz voll nach rechts eingeschlagenen Rädern mit dem Polizeifahrzeug. Die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge waren angepasst, die Auswertung des UDS ergab beim Polizeiauto eine Kollisionsgeschwindigkeit von 15 km/h. Der Sachschaden betrug CHF 10'000.--. A.12.2 Antrag Untersuchungsrichter133 130 Strafbefehl Bezirksamt Zofingen vom 29.07.2005 (ST.2005.1582); Verfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (STA.2006.304). 131 Urteile des Bezirksgerichts Zofingen vom 06.11.2006 (beide ST.2006.17). 132 Strafbefehl Bezirksamt Baden vom 17.01.2006 (ST.2005.5895). Es wurde gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, das Urteil des Bezirksgerichts Baden ist noch ausstehend. 133 Aktenvorlage an Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit dem Antrag auf die Eröffnung eines Verfahrens zu verzichten (ST.2006.1029), genehmigt durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 10.04.2006. XIV Der Untersuchungsrichter beantragt, auf eine Eröffnung des Verfahrens zu verzichten, da höchs- tens ein besonders leichtes Verschulden beider Beteiligten vorliege. A.13 Unfall vom 12.03.2006 A.13.1 Sachverhalt Der Ambulanzfahrer fuhr auf einer dringlichen Dienstfahrt um 01.02 Uhr lediglich mit einge- schaltetem Blaulicht auf einem Autobahnzubringer Richtung Autobahn. Bei der Ausfahrt standen zwei Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen, welche der Ambulanzfahrer überholen wollte. Er geriet jedoch wegen vereister Fahrbahn (Blitzeis) ins Rutschen, wurde nach rechts geschleudert, kippte schliesslich auf die linke Fahrzeugseite und kam nach rund 4-5 Metern zum Stillstand. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. A.13.2 Antrag Untersuchungsrichter, Entscheid Staatsanwaltschaft134 Der Untersuchungsrichter beantragt, das Verfahren gegen den Ambulanzfahrer einzustellen, da in jener Nacht im ganzen Kanton wegen plötzlich auftretendem Eis zahlreiche Unfälle geschahen und deshalb spezielle Umstände vorgelegen haben. Das Verfahren wird eingestellt. A.14 Unfall vom 30.10.2006 A.14.1 Sachverhalt Aufgrund einer Alarmmeldung schaltete der Polizist die Warnvorrichtungen ein, wollte das Fahrzeug auf der Strasse wenden und holte dazu nach rechts aus, stellte jedoch den linken Blinker. Der nachfolgende Personenwagen ging davon aus, dass das Polizeifahrzeug rechts anhalten bzw. abbiegen wolle, weshalb es zu einer Kollision kam. Gemäss UDS-Auswertung betrug die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision 15 km/h. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 7'500.--. A.14.2 Urteil Strafbefehlsrichter135 Der Polizist wird aufgrund von Art. 31 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 4 SVG zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt. Der Unfallbeteiligte wird wegen Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 16 Abs. 1+2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt. B Urteile aus dem Kanton Baselland B.1 Unfall vom 13.11.2002 B.1.1 Sachverhalt Der Polizist befand sich auf einer dringlichen Dienstfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn. Er wollte den vor ihm fahrenden Personenwagen überholen, übersah jedoch, 134 Schlussbericht mit Antrag auf Erlass einer Einstellungsverfügung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau des Bezirksamtes Lenzburg vom 19.07.2006 (ST.2006.983); Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 06.09.2006 (STA.2006.2899). 135 Strafbefehl Bezirksamt Baden vom (ST.2006.9069). Es wurde gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, das Urteil des Bezirksgerichts Baden ist noch ausstehend. XV dass dieser den Blinker nach links gestellt hatte und im Begriff war abzubiegen. Es kam zu einer Kollision, es entstand dabei Sachschaden in der Höhe von CHF 82'000.--. B.1.2 Urteil Strafbefehlsrichter136 Verurteilung des Polizisten wegen Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 4 SVG zu einer Busse von CHF 250.--. Keine Be- gründung. B.2 Unfall vom 21.12.2003 B.2.1 Sachverhalt Auf einer dringlichen Dienstfahrt fuhr der Angeschuldigte mit 80 km/h innerorts lediglich mit Blaulicht und unterliess es pflichtwidrig, das Wechselklanghorn einzuschalten. B.2.2 Urteil Strafbefehlsrichter137 Verurteilung des Polizisten wegen Art. 16 Abs. 1+3 VRV i.V.m. Art. 96 VRV zu einer Busse von CHF 150.--. Keine Begründung. B.3 Unfall vom 05.04.2006 B.3.1 Sachverhalt Die Polizistin erhielt den Auftrag, einen Personenwagen, welcher sich offensichtlich einer Polizeikontrolle auf der Autostrasse entziehen wollte, anzuhalten. Auf der Dringlichkeitsfahrt verlor die Polizistin bei Schneefall und Schneematch und einer Geschwindigkeit von 120 km/h die Beherrschung über das Fahrzeug und kollidierte mit der Mittelleitplanke. Es entstand ein Sachschaden von CHF 15'000.--. B.3.2 Urteil Strafbefehlsrichter138 Verurteilung der Polizistin wegen Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 300.--. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar eine dringli- che Dienstfahrt angezeigt gewesen sei, die Geschwindigkeit jedoch den Witterungsverhältnissen nicht angepasst gewesen sei und somit die gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG gebotene Sorgfaltspflicht verletzt worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der anzuhaltende Verkehrsteilnehmer auf dem Pannenstreifen rückwärts fuhr, somit nicht mit dem Ge- fahrenpotential eines Geisterfahrers verglichen werden könne. 136 Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 08.10.2003 (Verf.-Nr. 020 02 13433). 137 Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 02.06.2004 (Verf.-Nr. 020 04 170). 138 Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 21.03.2007 (Verf.-Nr. 020 06 3443), noch nicht rechtskräftig. XVI C Urteile aus dem Kanton Basel-Stadt C.1 Verfolgung eines Verkehrssünders am 02.02.1984139 C.1.1 Sachverhalt Dem Polizisten B. fiel ein Motorrad auf, das mit erheblicher Geschwindigkeit und übermässigem Lärm unterwegs war. Auf Geheiss des Dienstchefs folgte B. dem Motorrad. Dieser ignorierte die Zeichen der Polizei, beschleunigte, fuhr über ein Rotlicht und floh. B. folgte nun mit eingeschaltetem Blaulicht, überholte wartende Automobilisten links, geriet jedoch bei einer Geschwindigkeit von 80-100 km/h ins Schleudern und prallte gegen einen Leistungsmast. Die Insassen erlitten teils erhebliche Verletzungen. C.1.2 Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt vom 08.05.1985 Nachdem B. gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, verurteilte der Polizeige- richtspräsident Basel-Stadt am 31.01.1985, bestätigt durch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 08.05.1985, B. wegen Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 100.--. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar eine dringliche Dienstfahrt vorgelegen habe und die Warnsignale abgegeben worden seien, hingegen sei er seiner Sorgfaltspflicht nicht genügend nachgekommen, indem er die erhöhte Aufmerksamkeit, die eine Fahrt mit so hoher Geschwindigkeit verlange, für einen Moment ausser acht gelassen hätte. C.2 Unfall vom 28.04.2001 C.2.1 Sachverhalt Der Polizist befährt auf einer Dringlichkeitsfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht, aber fehlendem Wechselklanghorn eine Kreuzung, wobei die Verkehrsregelanlage seiner Spur auf Rotlicht stand. Obwohl die Verzweigung offen und gut überblickbar war, übersah ein anderer PW-Lenker das mit Blaulicht fahrende Polizeifahrzeug, so dass es zu einem Unfall mit Sachschaden in der Höhe von CHF 15'000.-- kam. Der Polizist gab an, in Schritttempo gefahren zu sein, was jedoch aufgrund des Schleuderns nach der Kollision nicht möglich war, die genaue Geschwindigkeit stand nicht fest. C.2.2 Urteil Strafbefehlsrichter / Antrag Verfahrensleitung140 Der Polizist wird aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und unter Hinweis auf Art. 100 Ziff. 4 SVG mit CHF 120.-- gebüsst. Das Verfahren gegen den Unfallbeteiligten wird ohne weitere Begründung eingestellt (Antrag Verfahrensleitung: Bestrafung mit CHF 80.-- wegen Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 16 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG). C.3 Unfall vom 02.06.2003 C.3.1 Sachverhalt 139 Stephenson, Carte blanche, S.288. 140 Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 02.08.2001 (VZ 2001 13072 + VZ 2001 13073). XVII Der Sanitäter befuhr auf einer Dringlichkeitsfahrt eine Verzweigung, wobei er bei Rotlicht der Verkehrsregelanlage mit 48 km/h bremsend auf der Gegenfahrbahn fuhr. Die Unfallbeteiligte hingegen war wegen Ausfalls beider Hörgeräte nicht in der Lage das Wechselklanghorn zu hören und entsprechend das Fahrzeug sicher zu führen. Sie gewährte folglich dem Sanitätsfahrzeug den Vortritt nicht, weshalb es zu einer Kollision kam. Es wurden zwei Personen leicht verletzt, es entstand ein Sachschaden von CHF 16'000.--. Die Dringlichkeit hat darin bestanden, jemanden zu retten, der von einem Viadukt springen wollte, wobei nicht klar war, welche Brücke gemeint war, die Gegenfahrbahn wurde verwendet, weil die Kreuzung „verstopft“ war. Der Sanitäter sagt aus, er sei nicht mit 48 km/h auf die Kreuzung gefahren, sondern mit weniger, erst als alle Fahrzeuge angehalten hätten, hätte er wieder beschleunigt. Tatsächlich hatten mehrere Fahrzeuge bereits angehalten, so auch zwei Autos auf der Fahrbahn der Unfallbeteiligten, und dem Ambulanzfahrzeug den Vortritt gewährt. Seitens der Polizei konnte dargetan werden, dass der Sanitäter zuvor mit 85 km/h über eine andere Kreuzung gefahren war, erst 100 Meter vor der Kollision abzubremsen begann und das Martinshorn erst 120 Meter vor der Kreuzung aktiviert hatte. C.3.2 Antrag Verfahrensleitung Busse von CHF 200.-- für den Sanitäter aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und unter Hinweis auf Art. 100 Ziff. 4 SVG. Busse von CHF 200.-- für die Unfallbeteiligte wegen Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 16 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. C.3.3 Urteil Strafbefehlsrichter141 Freispruch für den Sanitäter, da der Verzeigte nicht damit habe rechnen müssen, dass, nachdem er sich versichert hatte, dass alle Autos angehalten hätten und die Fahrt freigegeben sei, doch noch jemand auf die Kreuzung fahre. Ausserdem habe er 60 Meter vor der Kreuzung freie Sicht auf die Kreuzung und nur einen Bremsweg von 30 - 35 Metern gehabt. Busse von CHF 200.-- für die Unfallbeteiligte wegen Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 16 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. C.4 Unfall vom 01.10.2003 C.4.1 Sachverhalt PW-Lenker X fuhr mit übersetzter Geschwindigkeit (zwischen 10 - 20 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) und beherrschte das Fahrzeug massiv nicht, indem er sogar ab der Fahr- bahn abkam. Er befuhr eine Strassenverzweigung mit Verkehrsregelanlage, welche Rotlicht zeigte, fuhr er mit 50 - 60 km/h. Später fuhr er über einen Platz, der nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist, um so eine vor einem Rotlicht stehende Kolonne zu überholen. Ausserdem beachtete er ein Signal „Fahrtrichtung rechts“ nicht. Er beachtete in der Folge die polizeilichen Weisungen (Matrix „Stop Polizei“ sowie das Wechselklanghorn und das Blaulicht) nicht. Er verursachte letztendlich eine Kollision mit einer Baustellenabschrankung und einem Bagger. Weiter führte er das Motorfahrzeug ohne Führerausweis und hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf. Verletzt wurden drei Personen, es kam zu einem Sachschaden von CHF 6'500.--. 141 Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 12.01.2004 (VZ 2003 18921) bzw. Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31.03.2005 (VZ 2003 18920). XVIII C.4.2 Antrag Verfahrensleitung142 Bestrafung des Unfallverursachers aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 4a Abs. 1 lit.a und Abs. 2 VRV, Art. 24 Abs. 1a SSV, Art. 66 Abs. 4 SSV, Art. 68 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 95 Ziff. 1 SVG und Art. 23 Abs. 1 ANAG. Einstellung des Verfahrens gegen den Polizisten. C.5 Unfall vom 14.07.2004 C.5.1 Sachverhalt Der Polizist befuhr auf einer Dringlichkeitsfahrt eine Verzweigung mit Verkehrsregelanlage, die Rotlicht zeigte, mit 10 km/h bremsend, beschleunigte aber auf dem Verzweigungsgebiet wieder auf ca. 20 km/h, so dass er nicht innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten konnte und eine Kollision verursachte. Dabei wurden 3 Personen verletzt, es entstand ein Sachschaden von CHF 18'000.--. C.5.2 Urteil Strafbefehlsrichter /Antrag Verfahrensleitung143 Busse von CHF 150.-- für den Polizisten aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 68 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und unter Hinweis auf Art. 100 Ziff. 4 SVG. Einstellung des Verfahrens gegen den Unfallbeteiligten durch die Polizei. C.6 Unfall vom 03.01.2005 C.6.1 Sachverhalt Der Polizist befuhr auf einer Dringlichkeitsfahrt eine Verzweigung mit Verkehrsregelanlage, die Rotlicht zeigte, nur mit Blaulicht ohne eingeschaltetes Wechselklanghorn. Der Unfallbeteiligte hatte seinerseits grün und befuhr die Kreuzung mit ca. 40 km/h. Durch ein stehendes Tram war seine Sicht eingeschränkt, er sah das Polizeiauto erst im letzten Moment. Es kam zu einem Unfall mit einem Sachschaden von CHF 11'000.--. C.6.2 Urteil Strafbefehlsrichter / Antrag Verfahrensleitung144 Busse von CHF 200.-- für den Polizisten aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und unter Hinweis auf Art. 100 Ziff. 4 SVG. Busse von CHF 200.-- für den verantwortlichen Vorgesetzten, der als Beifahrer im Fahrzeug sass, aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und unter Hinweis auf Art. 100 Ziff. 2 und 4 SVG. Einstellung des Verfahrens gegen den Unfallbeteiligten durch die Polizei. 142 Verfahrensnummer: G-50-0310-0025; das Urteil gegen den Unfallbeteiligten konnte nicht erhältlich gemacht werden. 143 Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10.11.2004 (VZ 2004 30926). 144 Strafbefehle des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 23.02.2005 (VZ 2005 3222 + VZ 2005 3223). XIX C.7 Unfall vom 05.07.2005 C.7.1 Sachverhalt Der Unfallbeteiligte gewährte dem Polizeifahrzeug, welches sich ordentlich mit Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigte, keinen Vortritt, so dass es zu einem Unfall mit einem Sachschaden von CHF 6'000.-- kam. C.7.2 Antrag Verfahrensleitung145 Busse von CHF 250.-- für den Unfallbeteiligten aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 16 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Einstellung des Verfahrens gegen den Polizisten. C.8 Unfall vom 12.01.2006 C.8.1 Sachverhalt Der Polizist beanspruchte den besonderen Vortritt auf einer Dringlichkeitsfahrt mit nur einge- schaltetem Blaulicht ohne Wechselklanghorn, befuhr einen Platz, welcher nicht für den Verkehr mit privaten Motorfahrzeugen oder Fahrrädern bestimmt ist, und beachtete das Signal „Hindernis rechts umfahren“ nicht. Der unfallbeteiligte Taxichauffeur nahm keine Rücksicht auf das falsch fahrende Polizeifahrzeug, spurte weder links ein, noch betätigte er den Richtungsanzeiger nach links noch befolgte er das Signal „Linksabbiegen verboten“. Ausserdem überschritt er die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 10 km/h (Auswertung Einlageblatt). Es kam zu einer Kollision, wobei der Sachschaden CHF 13'000.-- betrug und eine Person leicht verletzt wurde. C.8.2 Urteil Strafbefehlsrichter / Antrag Verfahrensleitung146 Busse von CHF 100.-- für den Polizisten aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1b SSV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und unter Hinweis auf Art. 100 Ziff. 4 SVG. Busse von CHF 150.-- für den verantwortlichen Vorgesetzten, der als Beifahrer im Fahrzeug sass, aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1b SSV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und unter Hinweis auf Art. 100 Ziff. 2 und 4 SVG. Busse von CHF 450.-- für den Unfallbeteiligten aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1a SVG, Art. 4a Abs. 1 lit.a und Abs. 2 VRV, Art. 13 Abs. 1 VRV, Art. 24 Abs. 3 SSV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. C.9 Unfall vom 29.04.2006 C.9.1 Sachverhalt Der Polizist befuhr auf einer Dringlichkeitsfahrt eine Verzweigung mit Verkehrsregelanlage, die gelb blinkte mit zu hoher Geschwindigkeit, so dass er nicht innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten konnte und verursachte so eine Kollision. Es entstand ein Sachschaden von CHF 17'150.--. 145 Verfahrensnummer: G-50-0507-0045; das Urteil konnte nicht erhältlich gemacht werden. 146 Strafbefehle des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 17.05.2006 (VZ 2006 10232-10234). XX C.9.2 Urteil Strafbefehlsrichter / Antrag Verfahrensleitung147 Busse von CHF 200.-- für den Polizisten aufgrund von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2 SSV, Art. 68 Abs. 6 SSV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und unter Hinweis auf Art. 100 Ziff. 4 SVG. Einstellung des Verfahrens gegen den Unfallbeteiligten durch die Polizei. D Urteil aus dem Kanton Bern D.1 Unfall Sanitätsfahrzeug148 D.1.1 Sachverhalt Ein Sanitätsfahrer führte eine Patientin unter Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen in einem vom Arzt als dringend bezeichneten Fall ins Spital. Er überholte auf der Autostrasse bei einer Sichtweite von 180 bis 200 m und einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h, indem er die Sicherheitslinie überfuhr. Er konnte knapp einen Zusammenstoss mit einem entgegenkommenden Auto vermeiden. Die Fahrerin dieses Autos erschrak jedoch derart, dass sie ins Schleudern geriet und mit dem Sanitätsfahrzeug kollidierte. D.1.2 Urteil Obergericht des Kantons Bern149 Art. 100 Ziff. 4 SVG erlaube nicht, unbekümmert drauflos zu fahren und grundlegende Fahr- und Sicherheitsvorschriften zu verletzen. Bei Missachtung der Verkehrsregeln sei eine erhöhte Sorgfalt zu beachten, weshalb wegen eines gefährdeten Lebens nicht andere Menschen gefährdet werden dürften. Es sei mit sehr schnell fahrenden Fahrzeugen und damit mit einer Frontalkollision zu rechnen gewesen. Ein Überholen sei auch deshalb nicht angezeigt gewesen, weil nach einigen 100 m ein gefahrloses Überholen wieder möglich gewesen wäre. Er wurde folglich wegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 4 SVG schuldig erklärt. E Urteile aus dem Kanton Thurgau E.1 Unfall vom 24.05.2003 E.1.1 Sachverhalt Auf einer dringlichen Dienstfahrt schaltete der Polizist vor einer Verzweigung aus taktischen Gründen das Wechselklanghorn aus. Trotzdem überholte er vor einer rot stehenden Ampel zwei wartende Autos links, bog wieder auf die rechte Fahrspur ein und fuhr geradeaus weiter. Er be- fuhr die Kreuzung mit ca. 40 km/h. Ein von rechts kommender Motorradfahrer, welcher die Ver- kehrssignalanlage bei grün passiert hatte, wurde überrascht und stürzte. E.1.2 Urteil Strafbefehlsrichter Verurteilung des Polizisten zu einer Busse von CHF 150.--. Er erhob Einsprache. 147 Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 13.09.2006 (VZ 2006 18516). 148 ZBJV 106 (1970) 386. 149 Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, I. Strafkammer vom 24.05.1967 i.S. Georg G. XXI E.1.3 Urteil der Bezirksgerichtskommision150 Der Angeklagte wird wegen Art. 14 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, da er die Voraussetzungen des Art. 100 Ziff. 4 SVG nicht erfüllte. Die Busse von CHF 150.-- wurde als angemessen erachtet. E.2 Unfall 18.08.2003 E.2.1 Sachverhalt Motorradfahrer M. entzog sich einer Polizeikontrolle. Polizist W. wollte die Verfolgung aufneh- men, er stellte nur das Blaulicht ein. Beim Überholen eines Personenwagens kam es zur Kollision zwischen einem ohne Licht entgegenkommenden Motorradfahrer und dem Polizeifahrzeug. Der Motorradfahrer zog sich schwere Beinverletzungen zu, es kam zur Amputation ab Oberschenkel. Im Beweisverfahren ergab sich, dass Polizist W. zwei Mal über Funk vor einem entgegenkommenden Motorrad ohne Licht gewarnt wurde. E.2.2 Urteil Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld Verurteilung des Polizisten wegen Art. 125 Abs. 2 StGB und Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 1’500.--. Er erhob Berufung. E.2.3 Urteil der Obergerichts des Kantons Thurgau151 Die Berufung wird als ungegründet abgewiesen. Der Polizist könne sich nicht auf Art. 100 Ziff. 4 SVG berufen, zumal er nur das Blaulicht eingeschaltet hatte. Er habe fahrlässig nicht bedacht, dass das Motorrad ihm entgegenkommen könnte. F Urteil aus dem Kanton St. Gallen F.1 Unfall 06.07.2005 F.1.1 Sachverhalt Der Polizist bremste zwar vor einem Rotlicht auf einer dringlichen Dienstfahrt unter Ver- wendung der besonderen Warnvorrichtungen ab, konnte jedoch eine Kollision mit einer Fuss- gängerin, welche bei grün den Fussgängerstreifen überqueren wollte, nicht mehr verhindern. Die Fussgängerin erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am linken Knie, Prellungen und Schürfungen. F.1.2 Urteil Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallens152 Verurteilung des Polizisten zu einer Busse von CHF 200.-- wegen Art. 26 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG , weil er die Beobachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht vollständig erfüllt habe. 150 Urteil der Bezirksgerichtskommission Arbon vom 05.12.2003. 151 Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 08.12.2005 (SBR.2005.24). 152 Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 16.11.2005 (Proz.Nr. ST.2005.22981). XXII G Urteile aus dem Kanton Zürich G.1 Unfall 20.10.1970153 G.1.1 Sachverhalt Der Polizist überquerte bei einer dringlichen Dienstfahrt unter Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen eine Kreuzung bei rot. Es kam zur Kollision mit einem von links kommenden Personenwagen, der die Lichtsignalanlage bei grün passierte. G.1.2 Urteil Polizeirichter der Stadt Zürich Verurteilung des Polizisten zu einer Busse von CHF 20.-- wegen Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 4 SVG, da er die Geschwindigkeit nicht an die Verhältnisse angepasst habe. G.1.3 Urteil Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich Freispruch von Schuld und Strafe, mit der Begründung, dass die Beobachtung „aller Sorgfalt“ es geradezu verunmöglichen würde, dass eine intensiver drohende Rechtsgutgefährdung auf Kosten einer nur potentiellen beseitigt werden könne. Der Fahrer müsse sich auf die Wirksamkeit der Warnvorrichtungen verlassen können. Der Bereich zwischen einer niemanden und nichts gefähr- denden Fahrweise und derjenigen einer privilegierten Notstandsfahrt stelle regelmässig ein mit der Zulässigkeit von Notstandsfahrten überhaupt in Kauf genommenes gewisses gesetzliche Risiko dar. G.1.4 Urteil Obergericht des Kantons Zürich154 Gutheissung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde. Es sei alle erforderliche Sorgfalt zu beach- ten, da Wechselklanghörner immer wieder überhört oder zu spät gehört würden (z.B. bei starkem Verkehrs- oder Motorenlärm, bei eingeschaltetem Radio, wenn das Warnsignal zufolge baulichen oder natürlichen Gegebenheiten in eine bestimmte Richtung gelenkt oder „verschlagen“ werde oder ein Verkehrsteilnehmer schwerhörig sei). Das Blaulicht werde in der Stadt oft erst im Kreuzungsbereich gesehen. Überdies würden sich Personen, die auf eine Kreuzung zufahren, auf das Lichtsignal konzentrieren. Bei der Fahrt sei zu berücksichtigen, dass das Sonderrecht missachtet werden könnte, entsprechend sei die Geschwindigkeit so zu bemessen, dass sichergestellt werden könne, dass alle Verkehrsteilnehmer das Vortrittsrecht beachten. Unter Umständen könne sogar ein Sicherheitshalt erforderlich sein, bei Anzeichen von Missachtens des Vorrechts soll der Fahrzeuglenker des Fahrzeugs auf der Dringlichkeitsfahrt rechtzeitig anhalten können. Das Befahren einer Kreuzung habe langsam zu erfolgen, damit keine Schreckreaktion hervorgerufen werde und das Klanghorn leichter wahrgenommen werden könne. Die Sekunden, die durch eine spekulative Fahrweise gewonnen würden, würden in keinem Verhältnis zu den hervorgerufenen Gefahren stehen. 153 ZR 72 (1973) Nr. 74, S. 183-185; SJZ 70 (1974), S. 89-90. 154 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer vom 24.04.1972. XXIII G.2 Unfall 18.05.1995 G.2.1 Sachverhalt Die Ambulanzfahrerin passierte auf einer Dringlichkeitsfahrt ein Rotlicht bei einer Geschwin- digkeit von 51 km/h, obwohl die Sicht nach links durch Gebüsch verdeckt war. Auf der Kreuzung kam es folglich zu einer heftigen Kollision, wobei sich der Unfallbeteiligte Verletzungen zuzog. G.2.2 Urteil Strafbefehlsrichter155 Verurteilung der Ambulanzfahrerin zu einer Busse von CHF 1’500.-- wegen Art. 125 StGB. Einstellung des Verfahrens gegen den Unfallbeteiligten, da dieser wegen des hohen Buschwerks und dem damit verbundenen Schallschlauch glaubhaft geltend machen konnte, die Sirene erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss gehört und auch das Blaulicht erst dann gesehen zu haben. G.3 Unfall 15.11.2000 G.3.1 Sachverhalt Der Polizist fuhr um 00.10 Uhr auf einer dringlichen Dienstfahrt zu einem Einbruchsort. Beim Überqueren einer Kreuzung bei Rotlicht kam es zur Kollision mit einem von links kommenden Taxi, welches die Lichtsignalanlage bei grün passiert hatte. Der Taxifahrer erlitt ein Schleuder- trauma und Prellungen, der Fahrgast verschiedene Frakturen sowie eine Milzruptur. Die Untersuchung ergab, dass das Wechselklanghorn erst 9 m vor der Kreuzung eingeschaltet worden war und die unübersichtliche Kreuzung mit 76 km/h befahren worden war. G.3.2 Urteil Strafbefehlsrichter156 Verurteilung des Polizisten gemäss Art. 125 Abs. 1+2 StGB sowie Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG zu 90 Tagen Gefängnis bedingt. G.4 Unfall 30.11.2002 G.4.1 Sachverhalt Der Angeschuldigte fuhr mit Blaulicht und Wechselklanghorn in einem gemieteten Am- bulanzfahrzeug mit 35 km/h auf eine Kreuzung, wobei er das Rotlicht missachtete. Es kam zur Kollision, in deren Folge die Insassen des unfallbeteiligten Fahrzeugs verletzt wurden. Auf der Strecke vor der Unfallstelle fuhr der Angeschuldigte innerorts mit einer maximalen Geschwindigkeit von 105 km/h. Es handelte sich nicht um eine Dringlichkeits-, sondern um eine Übungsfahrt. G.4.2 Urteil Strafbefehlsrichter157 Verurteilung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 16 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1+2 SVG zu 90 Tagen Gefängnis bedingt. 155 Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 25.09.1996 (B./Unt.Nr. D-12/1995/08386). 156 Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 03.02.2003 (T-3/2000/16668). 157 Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29.10.2003 (B-5/2003/1639). XXIV G.5 Unfall 07.05.2004 G.5.1 Sachverhalt Der Ambulanzfahrer fuhr unter Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen mit 30 bis 35 km/h auf eine Kreuzung. Die Lichtsignalanlage stand auf rot und die Sicht nach links war durch Gebüsch verdeckt. Auf der Kreuzung kam es zu einer Kollision, mit einem von links kommenden Fahrzeug, das die Kreuzung bei grün passierte. Die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs betrug 56 km/h innerorts. Die Unfallbeteiligte, der Ambulanzfahrer sowie die vier Insassen des Ambulanzfahrzeugs wurden verletzt, nachdem das Ambulanzfahrzeugs infolge der Kollision gekippt war. G.5.2 Urteil Strafbefehlsrichter, Bezirksgericht Zürich158 Die Unfallbeteiligte wurde per Strafbefehl mit CHF 500.-- gebüsst. Für den Ambulanzfahrer fordert der Staatsanwalt eine Busse von CHF 1'000.--. 158 NZZ vom 15.02.2007, gemäss telefonischer Auskunft des Bezirksgerichts Zürich vom 13.04.2007 ist in erster Instanz ein Urteil ergangen, es wurde jedoch Berufung eingelegt, das Obergerichtsurteil ist noch ausstehend. XXV Anhang 5: Merkblatt Stadtpolizei Bern Merkblatt über das Verhalten auf dringlichen Dienstfahrten (Anhang 1 zu DB 8.12) Aussage Hohe Belastung und hohes Unfallrisiko Dringliche Dienstfahrten bergen für die übrigen Verkehrsteil- nehmenden aber auch für die Besatzungen selbst besondere Risiken. Fahrzeugbesatzungen von Dienstfahrzeugen auf dringlichen Dienstfahrten haben ein hohes Unfallrisiko. Erkenntnis / Konsequenz Aspekte die berücksichtigt werden müssen: - Rechtliche Aspekte - Strassen-, Verkehrs-, Wetter-/Sichtverhältnisse - Besonderheiten des Einsatzfahrzeuges - Fahrkompetenz (Ausbildung, Fahrtechnik) der Fahrzeugbesatzung - Fahrfähigkeit (Gesundheitszustand, Verfassung und Gefühlslage) der Fahrzeugbesatzung - Pers. Leistungsgrenzen, mentale Belastung - Ablenkung durch in- und externe Kommuni- kation - Einsatztaktik - Daraus resultierende Ablenkung auf die In- formationsverarbeitung Begriff Der Begriff ‚Dringlichkeit‘ ist eng auszulegen und die Verhältnismässigkeit unbedingt zu wahren, d.h. die in Kauf zu nehmende Gefährdung darf in keinem Missverhältnis zum Einsatzziel stehen. - Die Verantwortlichkeit liegt meistens bei den im Einsatz stehenden Mitarbeitenden selber. Mitfahrende unterstützen Fahrzeugführende bei der Wahrnehmung der besonderen Sorgfaltspflichten. - Es muss immer in Betracht gezogen werden, dass der Auftrag lautet, nicht nur schnell, sondern in erster Linie auch sicher ankommen. Verwendung Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur auf dringlichen Dienstfahrten (Ernstfalleinsatz) verwendet werden. - Fahrten nach Einsätzen oder beso Einsatz- übungen gelten nicht als dringliche Dienst- fahrten. Verhalten und Fahrweise Nur durch den Betrieb beider Warnvorrichtungen kommen den Einsatzfahrzeugen ihre besonderen Vortrittsrechte zu. - Rechtzeitig einschalten - Grundsätzlich Blaulicht und Wechselklanghorn gemeinsam einschalten - Es muss die Gewissheit bestehen, dass die Warnvorrichtungen von den Verkehrsteil- nehmenden wahrgenommen werden. - Das Recht auf die Beanspruchung besonderer Vorrechte entfällt. XXVI Nachts - in der Zeit von 2200 bis 0500 - kann bei dringlichen Einsatzfahrten allein die Betätigung des Blaulichts angezeigt sein, solange ein rasches Vorankommen ohne wesentliche Abweichung von den Verkehrsregeln möglich ist. Bei Verletzung von Verkehrsregeln durch Beanspruchung be- sonderer Vorrechte darf nur mit Straflosigkeit gerechnet wer- den, wenn alle Sorgfalt beachtet wurde, die den besonderen Verhältnissen entsprechend erforderlich war. - Wenn Anzeichen bestehen, dass Verkehrs- teilnehmende nicht oder falsch reagieren, darf das besondere Vortrittsrecht nicht beansprucht werden. - Bei mangelnder Gewissheit muss man sich allfälliger Konsequenzen bewusst sein. - Mitfahrende unterstützen Fahrzeugführende bei der Wahrnehmung der besonderen Sorgfaltspflichten. Auf dringlicher Einsatzfahrt darf gemäss Art. 100/4 SVG unge- straft von Verkehrsregeln und von den allgemeinen oder sig- nalisierten Höchstgeschwindigkeiten abgewichen werden; dies gilt jedoch nur im Rahmen der Verkehrssicherheit. Das persönliche Fahrkönnen darf nicht überschätzt und die physikalischen Grenzen – unabhängig aktiver und passiver Si- cherheits-Einrichtungen des Einsatzwagens – nicht unterschätzt werden. - Der Grundsatz von Art. 32/1 SVG, wonach die Geschwindigkeit den entsprechenden Umständen anzupassen ist, hat auch auf dringlichen Dienstfahrten seine Gültigkeit. - Der auftretende Stress kann die Leistungsfä- higkeit und somit die reaktive Handlungskom- petenz erheblich reduzieren. Das Befahren einer Verzweigung mit einer Lichtsignalanlage, die auf Rot steht, erfordert höchste Sorgfalt. Dies gilt auch bei Verzweigungen, bei denen andere Strassenbenützende den Vortritt geniessen. - Bei Einfahrt in Verzweigungen so langsam fahren, dass rechtzeitig angehalten werden kann, beschleunigen erst, wenn die Gewissheit besteht, dass die Verzweigung gefahrlos passiert werden kann. Wird ein Fahrzeug auf einer dringlichen Dienstfahrt in einen Unfall verwickelt, darf die Fahrt fortgesetzt werden, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhalts ge- währleistet sind. - Im Einzelfall muss nach den gegebenen Um- ständen (Schwere des Unfalls, Verfügbarkeit eines Einsatzfahrzeuges) und nach pflichtgemässem Ermessen entschieden werden, ob die Fahrt fortgesetzt werden darf. XXVII Erklärung der Verfasserin Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Kaiseraugst, 16. April 2007 ……………………………………... Carmen Hänggi

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    Mueller Ivo

    H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8 — 4 1 — 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Dopingbekämpfung in der Schweiz – Mit Blick auf strafprozessrechtliche und polizeiliche (Zwangs-) Massnahmen Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Ivo Müller NDS MAS Forensik II/1 betreut von lic. iur. Roman Stocker, Amtsstatthalteramt Hochdorf Dr. phil. nat. Matthias Kamber, Bundesamt für Sport (BASPO) Foto: Grabstätte von Marco Pantani1 auf dem Friedhof von Cesenatico (Italien), von Walter Blättler 1 Ehemaliger italienischer Radprofi, starb am 14. Februar 2004 in Rimini, aus dem offiziellen Autopsiebe- richt wurde bekannt, dass Pantani an einer Überdosis Kokain starb. Der Italiener geriet beim Giro d Italia 1999 ebenfalls unter Dopingverdacht als er wegen eines zu hohen Hämatokritwertes (Hämatokritwert lie- fert Aufschluss über Erythrozytengehalt des Blutes und Wasserhaushalt des Patienten) vom Rennen dis- qualifiziert wurde. Die mögliche Einnahme der verbotenen Substanz Erythropoietin (EPO) konnte nicht bewiesen werden.; vgl. http//de.wikipedia.org/wiki/Marco_Pantani, besucht am 24. März 2007 "Wer den Radsport wie ich über alles liebt, wird feststellen müssen, dass trotz »Hubraum«-Begrenzung das PS-Tuning weitergeht. Es ist nicht mehr »mein« geliebter Radsport, jenen aus besseren Tagen." Willy Voet (Ex-Festina-Masseur) VORWORT Schon immer war der Mensch bestrebt, schneller zu rennen, weiter zu fahren und höher zu springen. Um dies erreichen und dem menschlichen Körper auch zumuten zu können, braucht es viel Talent, eine grosse Portion (Trainings-) Ehrgeiz und Fleiss, viel Unterstützung von verschiedenen Seiten und sicherlich auch Glück. Schon bald merkte der eine oder andere Sportler, dass die Pharmazie und Medizin hilfreiche Wissenschaften zur Steigerung der gewünschten Leistungen sein können. Heute ist es kaum mehr möglich an der sportlichen Spitze einer Sportart (v.a. Ausdauersportarten) zu stehen, ohne über entsprechendes Betreuungspersonal wie Sportärzte, Physiotherapeuten, Ernäh- rungswissenschaftler, Biomechaniker, Aerodynamiker, Servicetechniker usw. zu verfügen. Der einzelne Sportler und Athlet befindet sich also in einem Gefüge von Personen, die für die perfekte Leistung, die beste Position, das schnellste Material, die passende Ernährung etc. verantwortlich sind. Neben den angesprochenen (Betreuungs-) Personen spielen weitere Kreise im (Spitzen-) Sport eine nicht unerhebliche Rolle. Seien das die Geldgeber, also die Sponsoren, die Medien und sicherlich auch das sportbegeisterte Publikum und die Öffentlichkeit. Will die Gesell- schaft nicht immer schnellere und spektakulärere Rennen und Titelkämpfe? Dominieren nicht die doch fast heldenhaft erbrachten sportlichen Höchstleistungen anschliessend die Gazetten dieser Welt mit grossen Lettern? Sport nimmt in unserer heutigen Gesellschaft einen nicht unerheblichen Stellenwert im tägli- chen Leben ein. Viele gehen wöchentlich zu ihrem Vereins- oder Clubtraining, 'schalten' mit und im Sport von der täglichen Arbeit ab oder halten ihren Körper damit 'in Schuss'. Die Ende der Neunziger Jahre aufgekommene Fitness- und Wellness-Welle, mit auf entsprechenden Hochglanzmagazinen posierenden Beautys, auf Idealmasse durchtrainierte Körper, trug sein ihriges sicherlich auch noch dazu bei, dass viele heute ihre Körper stundenlang an geeigneten Geräten, Maschinen etc. 'quälen'. Sport und gerade eben auch erfolgreiche Sportler üben, vorallem auf Kinder und Jugendliche, eine nicht zu unterschätzende Vorbild- und Motivationsfunktion aus und das ist auch gut so. Dies ist jeweils deutlich vor oder nach grossen Sportereignissen in einem Land zu erkennen oder wenn wieder eine 'Grosse' oder ein 'Grosser' einer weltweit populären Sportart aus unse- rem kleinen Alpenland kommt. Dann tragen sich wieder hunderte oder tausende von Mädchen und Buben in die Vereinslisten der jeweiligen Sportart ein und die schulfreien Nachmittage und das Wochenende werden auf dem Sportplatz oder in der Turnhalle verbracht. Nicht selten sind dort ganze Familien dann beim wetteifern für den Sprössling anzutreffen. Gerade medial bekannte Sportgrössen sollten sich dieser Verantwortung, als Vorbild zu wirken, auch be- wusst sein und diese auch leben können. Doch schwebt seit Jahrzehnten über dem Spitzensport ein nicht zu unterschätzendes Damo- kles-Schwert namens Doping. Wenn wir in der Schweiz meinen, dies sei ein Problem des grossen, weiten und fernen Auslands und von Ländern wie den Vereinigte Staaten von Ame- rika, Deutschland, Russland, China usw., dann ist dies Augenwischerei und weit von der Rea- lität entfernt. Anzumerken und zu nennen wären da nur die in den letzten Jahren im Zusam- menhang mit Doping bekannt gewordenen Namen wie Alex Zülle, Laurent Dufaux, Oscar Camenzind, Brigitte McMahon usw. Die Liste würde sich noch eine Weile so weiterführen lassen. Sie alle wurden der Einnahme von verbotenen leistungssteigernden Substanzen, also des Dopingmissbrauchs überführt. Wie ist die Dopingbekämpfung in der Schweiz gesetzlich geregelt und welche Institutionen beteiligen sich daran? Ziel dieser Arbeit ist es, auf die gesetzlichen Grundlagen der Doping- bekämpfung einzugehen, strafprozessuale Möglichkeiten und Massnahmen aufzuzeigen und die Funktion und Aufgabe von Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Zoll darzustellen. Bei meinen Betreuern dieser Master-Arbeit, im Rahmen meines MAS Forensics, möchte ich mich für die Unterstützung und Anregungen herzlich bedanken. Dies sind Herr lic. iur. Ro- man Stocker vom Amtsstatthalteramt Hochdorf und Herr Dr. phil. nat. Matthias Kamber, Lei- ter Dopingbekämpfung beim Bundesamt für Sport in Magglingen. Weiter möchte ich mich auch bei allen anderen bedanken, insbesondere dem Chef der Sicherheitspolizei der Kantons- polizei Luzern, den angeschriebenen Polizeikommandos, Swissmedic, den kontaktieren Straf- verfolger in der Schweiz, der Oberzolldirektion in Bern und dem Zollfahndungsdienst in Ba- sel, die mir entsprechendes, statistisches Zahlenmaterial, Inputs, Anregungen und Artikel zu diesem spannenden Thema zukommen liessen. Der letzte Dank gilt meiner Frau, die in den letzten Monaten, ja sogar Jahren, viele Stunden auf mich verzichten musste, als ich stundenlang in meinem Büro hinter verschlossener Türe über Büchern, Ordnern und Schriftstücken brütete. Emmenbrücke, im April 2007 Ivo Müller Dopingbekämpfung in der Schweiz I INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung.....................................................................................................................12 1.1 Medienspiegel .......................................................................................................12 1.2 Nicht nur der Radsport..........................................................................................13 1.3 Herkunft des Begriffs Doping ................................................................................13 1.4 Entwicklung des Dopings ......................................................................................13 2. Grundlegende Ausführungen zum Thema Doping ......................................................14 2.1 Definition des Dopings..........................................................................................14 2.2 Europaratsübereinkommen ...................................................................................15 2.3 World Anti-Doping Agency ...................................................................................15 2.3.1 WADA - Code ..................................................................................................16 2.4 Die Schweiz...........................................................................................................17 3. Dopingkriminalität .......................................................................................................18 3.1 Einführung............................................................................................................18 3.2 Kontrolldelikt ........................................................................................................19 3.3 Schmuggel.............................................................................................................20 4. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport.....................................22 4.1 Einleitung .............................................................................................................22 4.2 Gesetzesrevision....................................................................................................23 4.3 Massnahmen gegen das Doping ............................................................................23 4.3.1 Dopingprävention..............................................................................................23 4.3.2 Dopinglisten......................................................................................................24 4.3.3 Verbotene Handlungen......................................................................................24 4.3.4 Kontrollen.........................................................................................................24 4.3.5 Strafbestimmung ...............................................................................................25 5. Die Dopingstrafbestimmung nach Art. 11f BGTS........................................................25 5.1 Allgemeine Ausführungen......................................................................................25 5.2 Mittel ....................................................................................................................28 5.3 Reglementierter Wettkampfsport ...........................................................................29 5.4 Zu Dopingzwecken ................................................................................................30 5.5 Tathandlungen ......................................................................................................31 5.5.1 Herstellen..........................................................................................................31 5.5.2 Einführen ..........................................................................................................32 5.5.3 Vermitteln .........................................................................................................33 5.5.4 Vertreiben .........................................................................................................33 5.5.5 Verschreiben .....................................................................................................34 5.5.6 Abgeben............................................................................................................35 5.5.7 Anwenden von Dopingmethoden.......................................................................36 5.6 Polizeiliche Anzeigen und Berichte........................................................................37 5.6.1 Grafik Polizeiliche Anzeigen und Berichte ........................................................38 5.7 Verurteiltenstatistik ...............................................................................................38 5.7.1 Grafik Verurteiltenstatistik ................................................................................38 Dopingbekämpfung in der Schweiz I 6. Massnahmen nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern)................................39 6.1 Grundlagen des Gesetzes über die Kantonspolizei.................................................39 6.2 Einzelne Massnahmen ...........................................................................................40 6.2.1 Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen............................................40 6.2.2 Durchsuchung von Personen .............................................................................40 6.2.3 Durchsuchung von Sachen ................................................................................40 6.3 Observation ..........................................................................................................40 6.3.1 Definition..........................................................................................................40 6.3.2 Gesetzliche Grundlage im Kanton Luzern .........................................................41 6.4 Dopingermittlungen durch die Polizei ...................................................................42 7. Zwangsmassnahmen nach dem Gesetz über die Strafprozessordung des Kantons Luzern..........................................................................................................................43 7.1 Vorläufige Festnahme ...........................................................................................43 7.2 Vorläufige Verwahrung.........................................................................................44 7.3 Hausdurchsuchung................................................................................................44 7.3.1 Sportärzte..........................................................................................................46 7.4 Untersuchungshaft ................................................................................................47 7.5 Beispiel zur Anwendung des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung ............48 8. Andere Zwangsmassnahmen auf Bundesebene............................................................49 8.1 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Telefonüberwachung? ......................49 8.1.1 Beispiel für die Anwendung der Zufallsfundregelung des BÜPF im Sinne der Dopingbekämpfung .......................................................................................................51 8.1.2 Polizeiaufgaben und BÜPF................................................................................51 8.2 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Verdeckten Ermittlung? ...................52 8.3 Einziehung ............................................................................................................54 *** Dopingbekämpfung in der Schweiz II LITERATURVERZEICHNIS ALBRECHT Peter, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmit- telstrafrecht, Bern, 1995 BOHNENBLUST Peter / HAENNI Charles / GROSS Markus / STUDER Urs, Zu den neuen Doping- Strafbestimmungen, Expertise im Auftrag des Bundesamtes für Sport (BASPO), Biel, 2002 BRISACH Carl-Ernst et al., Planung der Kriminalitätskontrolle: Kriminalstrategie am Beispiel der Alltagskriminalität, der Rauschgiftkriminalität und der Organisierten Kriminalität, Stuttgart (D), 2001 CLASING Dirk, Doping und seine Wirkstoffe, verbotene Arzneimittel im Sport, Balingen (D), 2004 DONATSCH Andreas / FLACHSMANN Stefan / HUG Markus/ WEDER Ulrich, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Siebzehnte, überarbeitete Auflage 2006, Zürich, 2006 DOPINGINFO, Doping Hintergrundinformationen, CD-Rom, Magglingen, BASPO, 2002 FINGERHUT Thomas / TSCHURR Christof, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Zürich, 2002 HAENNI Charles, Doping - Rechtslage, Strafverfahren, Skriptum MAS Forensics II/1 CCFW HSW Luzern, Biel, 2006 HAENNI Charles, Verdeckte Ermittlung - Der schweizerische Gesetzgeber hat sich der ver- deckten Ermittlung angenommen, in 'Kriminalistik' 4/2005, Seite 248ff. HANSJAKOB Thomas, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, in ZStrR Band 122, 2004, Seite 97ff. HANSJAKOB Thomas, Kommentar zum Bundesgesetz und Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen, 2002 HAUSER Robert / SCHWERI Erhard / HARTMANN Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, sechste, vollständig überarbeitete Auflage, Basel, 2005 HAUSHEER Heinz / AEBI-MÜLLER Regina E., Sanktionen gegen Sportler - Voraussetzungen und Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik, in ZBJV Band 137, 2001, Seite 337ff. HOFMANN Johannes, Menschenhandel Beziehungen zur Organisierten Kriminalität und Ver- suche der Strafrechtlichen Bekämpfung, Frankfurt am Main (D), 2002 JÖRGER Werner, Die Strafbarkeit von Doping nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, Bern, 2006 KÖRNER Hans Harald, Wo viel Licht ist, ist auch Schatten, Ein Beitrag zur Glaubwürdigkeit der Dopingbekämpfung, in 'Kriminalistik' 1/2003, Seite 49f. KÖRNER Hans Harald, Dopingkriminalität, Mit der Taschenlampe im Dunkelfeld, in 'Krimina- listik' 2/2003, Seite 101f. KUNZ Karl-Ludwig, Kriminologie - Eine Grundlegung, 3., vollständig überarbeitete Auflage, Bern, 2001 METZGER Peter, Schweizerisches juristisches Wörterbuch - einschliesslich Versicherungs- recht mit Synonymen und Antonymen, Bern, 1996 THAMM Berndt Georg / FREIBERG Konrad, Mafia Global, Organisiertes Verbrechen auf dem Sprung in das 21. Jahrhundert, Hilden (D), 1998 VOET Willy, Gedopt - Der Ex-Festina-Masseur packt aus - Oder: Wie die Tour auf Touren kommt, Berlin, 1999 ZALUNARDO-WALSER Roberto, Verdeckte kriminalpolizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Observation, 1998 *** Dopingbekämpfung in der Schweiz III ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Art. Artikel BAG Bundesamt für Gesundheit BASPO Bundesamt für Sport (in Magglingen) BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz vom 03. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121) BfS Bundesamt für Statistik BGE Bundesgerichtsentscheid BGTS Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (SR 415.0) Bst. Buchstabe BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs (SR. 780.1) BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8) CCIS Call Center Information System DBA Dienst für Besondere Aufgaben (des UVEK) DK Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic DKV Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen vom 17. Oktober 2001 (Dopingkontrollverord- nung, SR 415.052.2) DMV Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden vom 31. Oktober 2001 (Dopingmittelverordnung, SR 415.052.1) E Eidg. StPO Entwurf Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 1389) EKS Eidgenössische Sportkommission et al. und andere f./ff. und folgende (Seite/Seiten) FBDK Fachbereich Dopingbekämpfung des Bundesamtes für Sport FDB Fachkommission für Doping-Bekämpfung von Swiss Olympic FMG Fernmeldegesetz (SR 784.10) FMH Foederatio Medicorum Helveticorum HMG Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15.. De- zember 2000 (Heilmittelgesetz, SR 812.21) IOC International Olympic Comitee (Internationales Olympisches Komi- tee) lit. litera (Buchstabe) Dopingbekämpfung in der Schweiz III PolG Polizeigesetz (in dieser Arbeit ist damit das Gesetz über die Kantons- polizei Luzern gemeint, SRL Nr. 350) SOV Schweizerischer Olympischer Verband (Swiss Olympic) SR Systematische Rechtssammlung (Systematische Sammlung des Bun- desrechts) SRL Systematische Rechtssammlung Luzern StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordung (in dieser Arbeit ist damit das Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern gemeint, SRL Nr. 305) UVEK Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vgl. vergleiche WADA World Anti Doping Agency (Welt Anti-Doping Agentur) z.B. zum Beispiel ZG Zollgesetz vom 01. Oktober 1925 (SR 631.0) Ziff. Ziffer ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) *** Dopingbekämpfung in der Schweiz IV KURZFASSUNG Am Ende des ausgehenden 19. Jahrhunderts wird der Begriff des Dopings erstmals in der eng- lischen Literatur verwandt. Etwa zur selben Zeit werden die ersten Missbräuche und sogar der erste Todesfall im Zusammenhang mit dem Konsum von leistungssteigernden Mitteln be- kannt. In den folgenden Jahrzehnten gibt es immer wieder Vorschläge um den Begriff des Dopings griffig zu definieren. Einige der wichtigsten Definitionen stammen vom Deutschen Sportärz- tebund, dem Komitee für ausserschulische Erziehung des Europarates und von der im Jahr 1999 gegründeten Welt-Anti-Doping-Agentur. Für die Schweiz kann als Definition des Begriffs Doping der Zweckartikel des Bundesgeset- zes über die Förderung von Turnen und Sport herangezogen werden. Somit wird Doping (in der Schweiz) als, der Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport verstanden. In der Schweiz begannen die ersten Diskussionen zum Thema Doping und Dopingbekämpfung in den 1960er Jahren. Hierzulande teilen sich Swiss Olympic und das Bundesamt für Sport die Verantwortung in Sachen Doping gemein- schaftlich. Die Organisationen setzen auf das bewährte Drei-Säulen-Konzept, Kontrollen und Sanktionen (Swiss Olympic), Information, Prävention und Forschung (Baspo). Im Sommer 1972 tritt in der Schweiz das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport in Kraft. Es hat zum Ziel, Turnen und Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern. Um diese Förderung zu garantieren muss der Bund verschiedene Massnahmen treffen. Eine dieser (neuen) Mass- nahmen ist, dass der Bund den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping) bekämpft. Diese Massnahme trat im Janu- ar 2002, mit der gleichzeitigen Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte, in Kraft. Im neu geschaffenen Doping-Kapitel (Vb) des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport hat der Gesetzgeber die Punkte Dopingprävention, Dopinglisten, verbotene Handlungen, Kontrollen und die Strafbestimmung geregelt. Die entsprechende Doping-Strafbestimmung im genannten Bundesgesetz ist als Offizialdelikt und Vergehenstatbestand ausgelegt. Weiter ist die Strafbestimmung als Tätigkeits- und ab- straktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Als geschütztes Rechtsgut der Doping-Strafnorm wird die Gesundheit des Wettkampfsportlers, die Persönlichkeit des Konkurrenten im sportli- chen Wettkampf und das Ansehen des Sports verstanden. Zur Erfüllung der Strafnorm aus subjektiver Sicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Dieses tatbestandli- che Wissen des Täters muss sich auf die Verwirklichung einer der in der Strafnorm genannten Tathandlungen und weiterer objektiver Tatbestandsmerkmale beziehen. Dabei handelt es sich um die Tathandlungen des Herstellens, der Einfuhr, des Vermittelns, des Vertreibens, der Verschreibung und der Abgabe. Weiter ist die Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken eine verbotene Tathandlung. Neben den eigentlichen Tathandlungen sind weitere Merkmale zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes notwendig. Es sind dies die (verwendeten) Tatmit- tel (Substanzklassen gemäss Dopingmittelverordnung), die Bestimmung dieser Mittel für den reglementierten Wettkampfsport und die Verwendung zu Dopingzwecken. Gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik gab es seit in Kraft treten des genannten Bundesgesetzes 29 Verurteilungen (2003 - 2005). Alle Verurteilten waren Männer. Über die Hälfte dieser Verurteilungen betrafen Männer im Alter zwischen 25 und 44 Jahren. Betreffend den gesetzlichen Bekämpfungs-Möglichkeiten und Zwangsmassnahmen in Sachen Dopingkriminalität wurden mehrere Gesetze angesehen und ihre Tauglich- keit/Verwendbarkeit bei der Bekämpfung von Sachverhalten im Zusammenhang mit leis- tungssteigernden Mitteln und Methoden im Sport überprüft. Dopingbekämpfung in der Schweiz IV Gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten können einmal die Polizeigesetze bieten. Vorallem grund- sätzliche Bestimmungen zur Anhaltung und Kontrolle von Personen und Fahrzeugen. Weiter auch die Vorschriften über die Durchsuchung von Personen, Sachen und Fahrzeugen. Diese Bestimmungen erachte ich als besonders wichtig, handelt es sich doch bei der Dopingkrimina- lität um ein typisches Kontrolldelikt. Deshalb braucht die Polizei, unter bestimmten Voraus- setzungen die (gesetzliche) Ermächtigung, verdächtige Fahrzeuge und Personen bei Kontrol- len einer entsprechenden Untersuchungen unterziehen zu können. Ein weiteres Mittel, das im Bereich Dopingkriminalität zur Anwendung gelangen kann, ist das polizeiliche Instrumenta- rium der Observation. Die gesetzlichen Regelungen zur Observation sind kantonal unter- schiedlich. Im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung erfährt dieses Einsatzmittel eine einheitliche, gesetzliche Grundlage. Neben polizeigesetzlichen Massnahmen finden in der Bekämpfung des Umgangs mit leis- tungssteigernden Mitteln und Methoden im reglementierten Wettkampfsport auch die Zwangsmassnahmen nach kantonalem Strafprozessrecht Anwendung. Beleuchtet werden hier die vorläufige Festnahme, die Hausdurchsuchung und die Untersuchungshaft. Bei der Haus- durchsuchung stellen sich gerade bei der Beschlagnahme z.B. eines Trainingstagebuchs ge- wisse Fragen. Von weiterem Interesse im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen dürfte das Vorgehen bei Sportärzten darstellen. Dies mit Blick auf das Berufsgeheimnis und das Zeugnisverweigerungsrecht eines Sportmediziners. Weiter wird der Frage nachgegangen, welche verdeckten Überwachungsmassnahmen nach heute geltendem Bundesrecht im Bereich der Dopingbekämpfung zulässig sind. Weder im BÜPF noch im BVE ist der Doping-Straftatbestand als Katalogtat explizit genannt. Während es im BVE keine Möglichkeit gibt, Erkenntnisse betreffend strafbaren Dopinghandlungen in ein Strafverfahren einzubinden, kennt das BÜPF über die Zufallsfundregelung, die Vorausset- zungen, Erkenntnisse die zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden, in einem Straf- verfahren zu verwenden. Das neu eingeführte Doping-Kapitel (Vb) im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport kennt keine eigene Regelung über die Einziehung von Dopingmittel oder weiteren, entsprechenden Gegenständen. Daher gelangen die allgemeinen Regelungen der Einziehung im Sinne des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Eine vom Autor durchgeführte Umfrage bei insgesamt 28 Schweizer Polizeikorps (26 Kanto- ne und die Städte Bern und Zürich) mit Bezug auf die Strafbestimmung betreffend Doping hat gezeigt, dass es sich bei einem Grossteil der erstellten Anzeigen und Berichte um Sachverhal- te straflosen Eigenkonsums, oder andere Handlungen zum straflosen Selbstdoping gehandelt hat. Oft gingen den Ermittlungen und Anzeigen Verdachtsmeldungen von Zollbehörden an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden voraus. *** Dopingbekämpfung in der Schweiz 12 1. Einleitung 1.1 Medienspiegel 'Alle Jahre wieder!' So könnte man bald titeln, wenn jeweils im Juli das grösste Radsporter- eignis, dass die Welt kennt in Frankreich, und mittlerweile auch in seinen Nachbarländern über die Bühne, respektive die Strasse geht oder eben besser gesagt rollt. Doch die Ereignisse in Sachen Doping im Frühsommer und Sommer 2006 im Radsport mach- ten auch Nicht-Radsportfans sicherlich nachdenklich. Tagelang waren die Sportseiten der Zeitungen voll mit Meldungen über Medikamente, Blutbeuteln, Sportärzte und Labore. TV- Stationen berichteten ebenfalls darüber. Schlagzeilen wie 'Ullrich und Basso unter Verdacht'2, 'Geschockte Tour sucht Normalität'3 oder 'Ullrich und die "dritte Person" '4 jagten sich tagelang durch die Medienlandschaft. Was war geschehen. Anfang 2006 erhält die spanische Polizei Hinweise darüber, dass es in Spa- nien ein Dopingnetzwerk geben soll. Im Rahmen dieser gestarteten 'Operation Puerto' werden Ende Mai 2006 ein Teamarzt und der Manager einer ProTour-Radsportequipe festgenommen. Es folgten Sicherstellungen von Dopingmitteln und Blutbeuteln. Ende Juni werden unzählige Profiradsportler genannt, die in diesen Skandal verwickelt sein sollen. Unter ihnen auch die damaligen Tour-Favoriten, der Italiener Ivan Basso vom dänischen Rennstall CSC und der in der Ostschweiz wohnhafte (ehemalige5) deutsche Radprofi Jan Ullrich vom Team T-Mobil. Alle diese auf der aufgetauchten Liste vorhandenen Radrennfahrer dürfen an der grössten Radsportveranstaltung, der Tour-de-France 2006, nicht teilnehmen6, 7. Doch wer glaubte, damit sei die Sache im Radsport-Sommer 2006 ausgestanden, täuschte sich gewaltig. Am 27. Juli gibt der (mittlerweile aufgelöste8) Schweizer Radrennsportstall Phonak bekannt, dass sein Kapitän und Tour-de-France-Sieger 2006, der US-Amerikaner Floyd Lan- dis, nach der 17. Etappe nach Morzine positiv auf Testosteron9 getestet wurde. Der Tour-Sieg 2 Neue Luzerner Zeitung, Freitag, 30. Juni 2006, Nr. 149, Seite 37 3 Neue Luzerner Zeitung, Montag, 03. Juli 2006, Nr. 151, Seite 18 4 Spiegel Online, 09. Juli, 16:32; besucht am 10.07.2006 auf http://www.spiegel.de/sport/sonst/0,1518;425810,00.html 5 Jan Ullrich erklärte am 26. Februar 2007 anlässlich einer Medienkonferenz im Hotel Intercontinental in Hamburg seinen Rücktritt vom aktiven Radrennsport. Zukünftig werde er als Berater, Werbeträger und Repräsentant des österreichischen Radsportteams 'Volksbank' tätig sein und sich der Nachwuchsförderung widmen wollen. Ullrich bestreitet bis heute, dies auch nochmals auf der genannten Pressekonferenz zu sei- nem Rücktritt, jemals illegale Mittel zur Leistungssteigerung genutzt zu haben; aus 'Jan Ullrich', Wikipe- dia, besucht am 02.03.2007, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Jan_Ullrich 6 Dopingskandal Fuentes, Wikipedia, besucht am 17.07.2006, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingskandal_Fuentes 7 Anfang März 2007stellt die spanische Justiz ihre Ermittlungen in der 'Operation Puerto' ein. Spanische Medien zitieren aus dem untersuchungsrichterlichen Bericht, dass "im Gegensatz zu Frankreich und Italien beim Auffliegen des Falls in Spanien kein Gesetz in Kraft war, dass Doping-Praktiken unter Strafe gestellt hätte." Weiter hielt der Untersuchungsrichter fest, dass die vom Arzt Eufemiano Fuentes angewandten Praktiken der Eigenblut-Transfusion sowie die Beifügung von Substanzen wie EPO zum Blut keine ernste Gefahr für die Gesundheit der Athleten dargestellt hatten. Der Arzt könne daher nicht wegen Gefährdung der Gesundheit zur Rechenschaft gezogen werden; vgl. Neue Luzerner Zeitung, Montag, 13. März 2007, Nr. 59, Seite 18; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingskandal_Fuentes, besucht am 24. März 2007, Chronologie der Ereignisse Die während dem Bekannt werden, der Einstellung der 'Operation Puerto', an der Radrundfahrt Paris - Nizza teilnehmenden Radprofis protestierten mit einer Schweigeminute gegen diesen Entscheid. Die Rad- rennfahrer forderten den zuständigen Untersuchungsrichter auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Dopinganschuldigungen aufzuklären; vgl. Neue Luzerner Zeitung, Dienstag, 13. März 2007, Nr. 60 8 Am 17.08.2006 gibt Andy Rihs an einer Medienkonferenz bekannt, dass er das Phonak Cycling Team auf Ende 2006 auflöst; vgl. Neune Luzerner Zeitung, Mittwoch, 16. August 2006, Nr. 187, Seite 1 9 männliches Sexualhormon Dopingbekämpfung in der Schweiz 13 wurde dem ehemaligen 'Edel-Helfer' des siebenmaligen Tour-Siegers Lance Armstrong nach- träglich aberkannt. 1.2 Nicht nur der Radsport Das Dopingproblem ist aber nicht nur auf den Radsport beschränkt. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass gerade Ausdauersportarten stärker als z.B. technische Sportarten (z.B. Schies- sen) davon betroffen sind. Aus dem Annual Report 2004 zum Thema Dopingbekämpfung Schweiz, der gemeinsam von der Swiss Olympic Association und dem Bundesamt für Sport herausgegeben wurde, kann entnommen werden, dass es in der Schweiz für das Jahr 2004 neben positiven Dopingfällen im Radsport auch solche in den Sportarten American Football, Automobilsport, Behindertensport, Boxen, Fussball, Gewichtheben, Kickboxen, Rollhockey, Rugby, Snowboard, Tischtennis und Wasserball gab10. 1.3 Herkunft des Begriffs Doping Die Bezeichnung 'Doping' stammt aus dem 19. Jahrhundert. 1889 wird das Wort erstmals in einem englischen Lexikon erwähnt. Verstanden wurde darunter die bei Pferderennen zur An- wendung gelangte Mischung aus Opium11 und Narkotika. Der eigentliche Ursprung des Beg- riffs lässt sich aber bis in die Eingeborenensprache des südöstlichen Afrikas12 zurückverfol- gen. Die Eingeborenen verwendeten das Wort 'dop' und bezeichneten damit einen einheimi- schen schweren Schnaps der bei speziellen Feiern als Stimulans verwendet wurde13. 1.4 Entwicklung des Dopings Im folgenden Kapitel werden einige Eckdaten des Dopingmissbrauchs, der Dopingbekämp- fung und bekannte Fälle aufgelistet. Die Liste und Aufzählung der Skandale und Überführun- gen könnte noch um einiges mehr ergänzt werden. 1886 ist er erste Doping-Tote im Radsport zu beklagen14. Im Winter 1913 forderte der deut- sche Sportarzt Willner auf einer Veranstaltung, dass die Dopingfrage nicht länger ausser Acht gelassen werden dürfe. Er forderte eine internationale Regelung für das Verbot der Wirkstoffe Alkohol, Cola, Kokain, Koffein, Strychnin15 und Arsen bis zu den nächsten, sechsten Olympi- schen Sommer-Spielen 1916 in Berlin (diese fanden des Ersten Weltkriegs wegen nicht statt16)17. Drei Jahre zuvor gelingt einem russischen Wissenschaftler der erste Dopingnach- weis. 1955 werden in Italien im Radsport die ersten Dopingkontrollen durchgeführt18. An den 20. Olympischen Sommerspielen in München finden erstmals systematische Dopingkontrol- len statt. 1983 gelingt es erstmals, das heute bekannte 'EPO' (Erythropoietin, ein Peptidhor- mon19) synthetisch zu produzieren20. Einer der weltweit und medial bekannteste Dopingskan- dal ereignete sich 1988. Drei Tage nach seinem Sieg und Weltrekord an den 24. Olympischen Sommerspielen von Seoul (Südkorea) über 100 Meter, wird der kanadische Sprinter Benjamin 10 BASPO 2005, Annual Report 2004, Kapitel 3 'Kontrolltätigkeit', Seite 19f. 11 Unter Opium wird sowohl das rohe als auch das zubereitete Rohopium verstanden. Der Begriff Opium leitet sich vom griechischen Gott 'Opion' ab. Gemeint ist damit der eingetrocknete Saft der ausgewachse- nen, aber noch unreifen Kapsel des Schlafmohns. Das Opium enthält psychoaktive Alkaloide; vgl. FIN- GERHUTH, TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, 2002, Seite 69 12 die 'Kaffern', Bezeichnung für die Bantu-Völker Südafrikas, darunter fallen die Nguni, die Tonga und die Sotho-Tswana; vgl. BERTELSMANN TASCHEN-LEXIKON, Band 8, 1992, Seite 9 13 CLASING, 2004, Seite 17; auch BASPO, Dopingprävention, 2002, Kapitel 'Doping im Sport', Seite 1ff. 14 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, 2002, Seite 1 15 giftiges Alkaloid eines indischen Baumes; vgl. Fremdwörter-Duden, Seite 400 16 vgl. Encarta 98, Enzyklopädie 17 CLASING, 2004, Seite 18 18 CLASING, 2004, Seite 24 19 DOPINGINFO, Kapitel Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Seite 1 20 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 2 Dopingbekämpfung in der Schweiz 14 Sinclair 'Ben' Johnson der Einnahme des verbotenen Mittels Stanozolol überführt und disqua- lifiziert21. 1998 erschüttert ein Dopingskandal die Tour-de-France. Im Fahrzeug des 'Festina'-Betreuers, Willy Voet, werden bei einer Grenzkontrolle Unmengen Dopingpräparate gefunden22. In die- se Affäre sind auch die damaligen Schweizer Radprofis Alex Zülle, Laurent Dufaux und Ar- min Meier23 verwickelt24. Im Winter 2001 wird der nordische Skisport von einer Dopingaffäre betroffen. An ihrer Heim-Weltmeisterschaft in Lahti25 werden die finnischen Langlaufidole Mika Myllylä, Harri Kirvesniemi, Jari Isometsä, Janne Immonen, Virpi Kuitunen und Milla Jauho positiv auf das Präparat HES26 (Blutplasmaexpander) getestet. Die Langlauf-Staffeln der Männer (Sieg) und die der Frauen (zweiter Platz) werden disqualifiziert. Dieser Dopingfall mit weit reichenden Folgen für den Langlaufsport gilt bis heute als grösster Skandal in der Sportgeschichte Finn- lands27. 2. Grundlegende Ausführungen zum Thema Doping 2.1 Definition des Dopings Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte gab es diverse Vorschläge um den Begriff Doping zu umschreiben. Eine der ersten Umschreibung war diejenige des Deutschen Sportärztebundes aus dem Jahr 1952. Darin heisst es: "Jedes Medikament - ob es wirksam ist oder nicht -, mit der Absicht der Leistungssteige- rung vor Wettkämpfen gegeben, ist als Doping zu Betrachten."28 1963 Definierte der Europarat (Komitee für ausserschulische Erziehung) in einer Resolution, anlässlich einer internationalen Konferenz über 'Doping bei Sportlern' den Begriff Doping folgendermassen: "Doping ist die Verabreichung einer auf welchem Wege auch immer eingeführten kör- perfremden Substanz (z.B. Anabolika, Stimulanzien29) oder physiologischen Substanzen in abnormen Mengen oder auf abnormalem Wege (Dopingmethoden30) an ein gesundes Individuum bzw. der Gebrauch durch dasselbe zum Zwecke einer künstlichen und unfai- ren Leistungssteigerung während der Wettkampfteilnahme. Gewisse psychologische Massnahmen zum Zwecke der Leistungssteigerung können als Doping angesehen wer- den."31 Die WADA hat in ihrem Code (ausführlich dazu vgl. Kapitel 2.3f.) den Begriff Doping in Art. 1 wie folgt definiert: "Das Vorliegen eines oder mehrerer der in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Ver- stösse gegen Anti-Dopingbestimmungen."32 21 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 3; auch Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Dopingmittel; besucht am 27.02.2006 22 VOET, 1999, Seite 12ff. 23 der ehemalige Radrennprofi ist heute Direktor der grössten Schweizer Landesrundfahrt, der 'Tour de Suis- se'; vgl. NEUE LUZERNER ZEITUNG, Samstag 29.07.2006, Nr. 174, Seite 35 24 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 5 25 43. Nordische Skiweltmeisterschaften vom 15. bis 25. Februar 2001 26 Hydroxyethylstärke, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 5 der Liste der in allen Sportarten verbotenen Mittel 27 DOPINGINFO, Kapitel Doping - Schlagzeilen, Seite 7; vgl. auch Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Nordische_Skiweltmeisterschaft_2001, besucht am 11.03.2007 28 CLASING, 2004, Seite 28; vgl. auch DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 29 DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 30 DOPINGINFO, Kapitel Doping im Sport, Seite 3 31 CLASING, 2004, Seite 28 32 Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seite 10; die einzelnen Anti-Dopingbestimmungen vgl. Kapitel 2.3.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 15 In der Schweiz kann der Zweckartikel des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport als Definition des Begriffs Doping herangezogen werden33. Dementsprechend ist darunter der "Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leis- tungsfähigkeit im Sport" zu verstehen34. Ausführliche Erläuterungen zum genannten Bundes- gesetz im vierten Kapitel dieser Arbeit. 2.2 Europaratsübereinkommen Am 16. November 1989 schlossen die Mitgliedsstaaten des Europarates und weitere Länder (u.a. auch Australien und Kanada) in Strassburg (Frankreich) das 'Übereinkommen gegen Doping' ab. Ziel des Übereinkommens ist es, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf die Verringerung und schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport, innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Massnahmen ergreifen35. Das Abkommen trat für die Schweiz am 01. Januar 1993 in Kraft. Zurzeit (Stand 15. Februar 2005) gilt das Übereinkom- men für 46 Staaten. Als vorerst letztes Land trat Albanien am 01. Januar 2005 dem Vertrags- werk bei36. In Art. 4 des Übereinkommens sind die 'Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden' genannt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Vertragsparteien gegebenenfalls Gesetze, Vorschriften oder Verwal- tungsmassnahmen erlassen, um die Verfügbarkeit (einschliesslich der Bestimmung über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere ana- boler Steroide einzuschränken37. In Anlehnung an das Übereinkommen gegen Doping wurde am 12. September 2002 in War- schau (Polen) das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping abgeschlossen. Einer der Hauptpunkte des Zusatzprotokolls ist es, dass die Vertragsparteien gegenseitig die Zu- ständigkeit der Anti-Doping-Organisationen der Sportverbände oder der nationalen Anti- Doping-Organisationen anerkennen38. Das Zusatzprotokoll trat für die Schweiz am 01. Febru- ar 2005 in Kraft. Bis heute (Stand 05. April 2005) ist das Zusatzprotokoll für 16 Länder in Kraft. 2.3 World Anti-Doping Agency Am 10. November 1999 wird im Rahmen der 'Ersten Weltkonferenz gegen das Doping' in Lausanne (Waadt) die World Anti-Doping Agency (Welt-Anti-Doping-Agentur), kurz WA- DA, gegründet. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung gemäss Schweizer Recht39 mit Sitz in Lausanne40. Der Hauptsitz der Agentur befindet sich seit dem Jahr 2002 im 33 Art. 1 Bst. h Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport 34 JÖRGER, 2006, Seite 24 35 Art. 1 Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.1, Seite 2; vgl. auch Botschaft über das Zusatzproto- koll zur Konvention des Europarates gegen das Doping, BBl 2003 7753f. 36 SR 0.812.122.1, Seite 13f. 37 Art. 4 Ziff. 1 Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.1, Seite 3; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 38 Art. 1 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping, SR 0.812.122.12 39 JÖRGER, 2006, Seite 6 40 Handelsregistereintrag des Kantons Waadt (Registre du Commerce du canton de Vaude) der 'Agence mondiale antidopage', besucht auf: http://www.rcl.vd.ch/extrcomp.asp?nofed=CH-550-1003717-7, am 15.01.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 16 kanadischen Montreal41. Als Stifter trat das Internationale Olympische Komitee (IOC) auf. Zweck der Stiftung ist es u.a.42: - sportethische Grundsätze eines dopingfreien Sports verbreiten und den Schutz der Ge- sundheit der Athleten sicherstellen - verbindliche Liste der im Sport verbotenen Substanzen und Methoden aufstellen und aktualisieren - Vornahme von Kontrollen ausserhalb der Wettkämpfe mit den zuständigen Sportver- bänden und nationalen Behörden koordinieren und soweit erforderlich selbst durch- führen - einheitliche Standards für die Dopinganalytik und die Akkreditierung von Kontrollla- bors einführen und ein Referenzlabor einrichten - Strafrahmen und Disziplinarmassnahmen bei Dopingverstössen harmonisieren - Aufklärungs- und Informationsprogramme im Kampf gegen Doping auflegen - Forschung auf dem Gebiet der Dopingbekämpfung unterstützen 2.3.1 WADA - Code Im Rahmen der obgenannten WADA-Zielsetzungen wurde am 05. März 2003 in Kopenhagen (Dänemark), anlässlich der 'Zweiten Weltkonferenz gegen Doping' der WADA-Code43 verab- schiedet. Das Welt-Anti-Doping-Programm und der WADA-Code haben zum Ziel44: - den Schutz des Grundrechts der Athleten auf Teilnahme an dopingfreiem Sport und somit weltweite Förderung der Gesundheit, Fairness und Gleichbehandlung der Athle- ten - die Sicherstellung harmonisierter, koordinierter und wirksamer Anti-Doping- Programme auf internationaler und nationaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinde- rung von Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie zur Prävention Der Grundgedanke des WADA-Codes ist darauf ausgerichtet, die wahren, mit dem Sport ur- sprünglich verbundenen Werte zu erhalten. Dieser wahre Wert wird häufig auch als 'Sports- geist' definiert. Dieser Geist zeichnet sich durch die Werte Ethik, Fairness und Ehrlichkeit, Gesundheit, Hochleistung, Charakter und Erziehung, Spass und Freude, Teamgeist, Einsatz- bereitschaft und Engagement, Anerkennung von Regeln und Gesetzen, Respekt gegenüber der eigenen Person und gegenüber anderen Teilnehmern, Mut und Gemeinschaftssinn und Solida- rität aus. Somit steht nach dem Verständnis des WADA-Codes Doping im grundlegenden Widerspruch zum Geiste des Sports45. Das Regelwerk des WADA-Codes ist weltweit das akzeptierte Dokument zur Bekämpfung des Dopingmissbrauchs. Es beinhaltet 24 ausführliche und teilweise kommentierte Artikel und einen begleitenden Anhang für Begriffsbestimmungen46. 41 Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konvention des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7757; vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/World_Anti-Doping_Agency, besucht am 15.01.2007 42 CLASING, 2004, Seite 41 43 Der Code ist das grundlegende und allgemeingültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping- Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti-Doping-Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich Anti-Doping. Er soll detailliert genug sein, um eine vollständige Harmonisierung in den Bereichen zu erzielen, die einheitlich geregelt werden müssen, aber auch allgemein genug, um in anderen Bereichen eine flexible Umsetzung vereinbarter Anti- Doping-Grundsätze zu ermöglichen; vgl. Einleitung zum WADA-Code, unter: http://wada-ama.org (deut- sche Version des Codes, Seite 6), besucht am 15.01.2007 44 Welt Anti Doping Code, deutsche Fassung, Seite 6 45 Welt Anti Doping Code, deutsche Fassung, Seite 7f. 46 JÖRGER, 2006, Seite 7 Dopingbekämpfung in der Schweiz 17 Im Sinne dieser Arbeit und mit den in Kapitel vier und fünf folgenden Ausführungen zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport sind die in Art. 2 des WADA-Codes vorhandenen Bestimmungen 'Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen' von Interesse. Als Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gelten47: - 2.1 Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten48 oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten. - 2.2 Die Anwendung oder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirk- stoffs oder einer verbotenen Methode. - 2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer ange- kündigten Probenahme zu unterziehen, die gemäss anwendbaren Anti-Doping- Bestimmungen zulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenahme zu entziehen. - 2.4 Der Verstoss gegen anwendbare Vorschriften über die Verfügbarkeit des Ath- leten für Trainingskontrollen, einschliesslich versäumter Kontrollen und dem Ver- säumnis, die erforderlichen Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen. - 2.5 Unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf ei- nen Teil des Dopingkontrollverfahrens. - 2.6 Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden - 2.7 Das Handeln mit verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden49 - 2.8 Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden bei Athleten oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, Anstiftung, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoss oder ei- nem versuchten Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Die WADA veröffentlicht so oft als nötig, jedoch mindestens einmal im Jahr (im Januar), die Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden. Die Listen werden den Mitglie- dern weitergegeben und auf dem Internetauftritt der WADA (www.wada-ama.org) allgemein- zugänglich veröffentlicht50. 2.4 Die Schweiz Bereits in den 1960er Jahren begannen in unserem Lande die ersten Diskussionen zum Thema Dopingbekämpfung. Die Schweiz war damals führendes Land, das verbandsübergreifende Massnahmen gegen Doping erarbeiten wollte. Aus den Verbänden heraus führte dies zu den 'Weisungen zur Bekämpfung des Dopings'. Diese blieben Jahrzehnte gleich. Lediglich die jeweiligen Dopinglisten wurden nach den Vorgaben des IOC übernommen51. In der Schweizer Dopingbekämpfung teilen sich zwei Organisationen die Verantwortung ge- meinschaftlich. Swiss Olympic ist, im Rahmen des verabschiedeten Drei-Säulen-Konzepts, mit der Fachkommission für Dopingbekämpfung (FDB) für die (in der Regel unangekündig- ten52) Dopingkontrollen und mit der Disziplinarkammer für Dopingfälle, für die erstinstanzli- che zentrale, verbandsübergreifende Sanktionierung der Sportler verantwortlich. Das Bundes- 47 Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seiten 10ff. 48 Stoffwechselprodukte, die bei einem biologischen Umwandlungsprozess erzeugt werden; vgl. WADA- Code, Anhang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsche Fassung, Seite 56 49 JÖRGER führt aus, dass man entgegen der Formulierung des WADA-Codes eine Methode weder besitzen noch damit handeln kann. Gemeint sein dürften damit wohl Gegenstände zur Anwendung von Methoden wie etwa für das Blutdoping notwendige Geräte und Instrumente; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 7 50 Art. 4.1 WADA-Code, Welt Anti Doping Code, deutsche Version, Seite 15 51 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 8; vgl. auch Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konven- tion des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7754 52 KAMBER, in CLASING, 2004, Seite 47 Dopingbekämpfung in der Schweiz 18 amt für Sport, BASPO, ist mit dem Fachbereich Dopingbekämpfung (FBDK) für die Bereiche Information, Prävention und Forschung zuständig53. Die Basis für dieses Drei-Säulen-Konzept findet sich im Dopingstatut von Swiss Olympic und im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport54. In seinen Grundzügen ist das Dopingstatut heute noch in Kraft55. Abbildung 1 zeigt grafisch das heutige Drei-Säulen-Konzept der Dopingbekämpfung in der Schweiz auf. 56 Abbildung 1 3. Dopingkriminalität 3.1 Einführung "Die Dopingkriminalität ist international nicht nur ein boomender illegaler Markt, sondern hat nach bisherigen Erkenntnissen ein nicht überschaubares Dunkelfeld..."57 Das dem tatsächlich so zu sein scheint, zeigt der nachfolgend in Abbildung 2 wiedergegebene Zeitungsausschnitt aus Deutschland deutlich auf. 58 Abbildung 2 53 Botschaft über das Zusatzprotokoll zur Konvention des Europarates gegen Doping, BBl 2003 7755f. 54 DOPINGINFO, Annual Report 2004, Seite 8; ähnlich auch KAMBER in CLASING, 2004, Seite 45ff. 55 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 8 56 DOPINGINFO, 2002, Kapitel Dopingbekämpfung Schweiz, Seite 3 57 KÖRNER, 2003, Seite 101 58 Ärzte Zeitung, 13. Februar 2006; besucht am 17. Juli 2006 auf www.aerztezeitung.de/docs/2006/02/13/026a0407.asp?nproductid=4391&nartic... Verurteilt wegen Anabolika-Deals im Mafia-Stil KIEL (dpa). In einem der bundesweit größten Strafverfahren um illegalen Handel mit Dopingmit- teln hat das Kieler Landgericht am Freitag einen Ex-Bodybuilder zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt. Außerdem muß der Mann 150 000 Euro an den Staat zahlen. Der 35jährige wird allerdings noch in diesem Monat in die Türkei abgeschoben und kommt dort auf den freien Fuß. Er hat schon einen Großteil seiner Strafe in ausländischer Untersuchungshaft abgesessen. Für Deutschland erhält er ein Einreiseverbot. Der Ex-Kraftsportler hatte vor Gericht zugegeben, von 1999 bis 2001 die Bodybuilder-Szene weltweit mit Anabolika versorgt zu haben (wir berichteten). Der Angeklagte habe den Vertrieb von hunderttausenden von Ampullen und Tabletten der mus- kelbildenden Dopingmittel "in straffer, Mafia-ähnlicher Struktur" organisiert, befand das Gericht. Dopingprävention K on tr ol le n & Sa nk tio ne n E rz ie hu ng & In fo rm at io n Fo rs ch un g BG Förderung Turnen & Sport Dopingstatut Swiss Olympic Dopingbekämpfung in der Schweiz 19 Die Autoren THAMM und FREIBERG zählen die illegale Produktion und Herstellung von Do- pingmittel (Aufputschmittel, Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, künstliche Hormone und harntreibende Mittel) zu einem Deliktsbereich der 'Organisierten Kriminalität'59 des 20. Jahr- hunderts60. Diese Produktion soll einerseits für Nachfrager im Hochleistungs- und Spit- zensport und andererseits für Besucher und Kunden von Kraftsportstudios erfolgen. THAMM und FREIBERG erwähnen u.a. die Staaten der ehemaligen Sowjetunion als Hersteller entspre- chender Substanzen, wo der Zugriff auf Labore früherer sozialistisch-kommunistischer Hoch- leistungssportzentren bzw. auf die Pharmaindustrie vorhanden ist. Einerseits sollen die Produ- zenten auch auf jahrelange Erfahrung in der Dopinganwendung und andererseits auf entspre- chendes Personal zurückgreifen können61. 3.2 Kontrolldelikt Hinter einem des Dopingmissbrauchs überführtem Wettkampfsportler steht meist ein Heer von Betreuungs- und Bezugspersonen, die mehr oder weniger nahe mit dem Sportler zu tun haben. Seien dies Trainer, Sportärzte, Masseure, Pfleger, Manager, Sponsoren und viele wei- tere. Werden bekannte Sportgrössen des Dopingmissbrauchs überführt, wird in den Medien meist nur von ihnen gesprochen62. KÖRNER beschreibt, dass gerade "die Dopingmittel nicht nur von Drogenhändlern eingeschmuggelt und auf der Drogenszene verkauft, sondern auch von in der Öffentlichkeit stehenden Trainern, Managern, Sportärzten, Sponsoren und Apothe- kern63 beschafft, abgegeben und verabreicht werden". Weiter führt er aus, dass häufig mehre- re Personen vom Doping des Sportlers wissen und so eine 'Schicksalsgemeinschaft' bilden würden64, 65. Somit ist davon auszugehen, dass es im Bereich der Dopingkriminalität ein gros- ses Dunkelfeld66 gibt und nur sehr wenige Delikte verfolgt werden und so ins Hellfeld67 ge- langen. Bei der Dopingmittelkriminalität handelt es sich, ähnlich wie bei der Betäubungsmittelkrimi- nalität oder der Kriminalität im Umfeld des Nachtlebens, um sogenannte 'Kontrolldelikte'. Das heisst, dass weder die Empfänger noch die Vertreiber von Dopingmitteln ein Interesse an 59 nach Deutscher Lehre ist Organisierte Kriminalität, kurz OK: die von Gewinn- und Machtstreben be- stimmte planmässige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Be- deutung sind, bei denen mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, b) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Sei- te 226; nach HOFMANN kann die obige Umschreibung der Organisierten Kriminalität als 'offizielle' Beg- riffsbestimmung betrachtet werden, wurde doch der erarbeitete Definitionsansatz 1992 vom Deutschen Bundestag als sogenannte Praxisdefinition übernommen; vgl. HOFMANN, 2002, Seite 166; ähnlich auch die Autoren BRISACH et al., 2001, Seite 205f. 60 ähnlich auch das Robert-Koch-Institut, das in einer neuen Studie festhält, dass es "Strukturen wie beim illegalen Drogenhandel" gebe; vgl. DER SPIEGEL, Nr. 2 / 2007, Seite 186 61 TAMM, FREIBERG, 1998, Seite 196f. 62 KÖRNER, 2003, Seite 49 63 der WADA-Code spricht in diesem Zusammenhang von Athletenbetreuern und versteht darunter: Jeder Coach, Trainer, Manager, Vertreter, Teammitglied, Funktionär, sowie medizinisches Personal oder medi- zinisches Hilfspersonal, die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbe- reiten, zusammenarbeiten oder diese behandeln; vgl. WADA-Code Anhang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsprachige Fassung, Seite 53 64 KÖRNER, 2003, Seite 49 65 KÖRNER bietet eine Auswahl von Fragen an, die ein dopender Sportler an sein 'beratendes' Umfeld haben kann; vgl. KÖRNER, 2003, Seite 101, in dieser Arbeit im Anhang 2 66 Als Dunkelfeld werden in der Regeln jene Kriminalitätsereignisse bezeichnet, die den Strafverfolgungsbe- hörden nicht offiziell zur Kenntnis gelangen und somit in den Kriminalstatistiken keinen Eingang finden; vgl. KUNZ, 2001, Seite 293; ähnlich KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 80 67 Als Hellfeld wird die amtlich bekannt gewordene und statistisch erfasste Kriminalität verstanden; vgl. KUNZ, 2001, Seite 294 Dopingbekämpfung in der Schweiz 20 der Strafverfolgung haben und somit keine Strafanzeigen eingereicht werden68. Dopingdelikte sind deshalb auch 'Kontrolldelikte', weil sie für deren Aufdeckung (Erhellung) von den Unter- suchungs- und Strafverfolgungsbehörden ein aktives, kontrollierendes Tun verlangen (z.B. Fahrzeugdurchsuchung an der Grenze auf der Suche nach verbotenen Dopingpräparaten). KÖRNER bezeichnet beim Einzelhandel mit Dopingmitteln Fitness-Studios, Trainingszentren, Wohnungen und Personenwagen als Tatorte69. 3.3 Schmuggel Innerhalb des Deliktsgebiets der Dopingmittelkriminalität ist die unerlaubte Einfuhr von ver- botenen Dopingmitteln, also der Schmuggel, genauer zu betrachten. Unter Schmuggel wird nach Deutscher Lehre die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren und Devi- senwerten in ein bzw. aus einem Staatsgebiet unter Verletzung von Zollbestimmungen ver- standen70. Das bewusste Verstecken von Gegenständen, Waren, Sachen, Geldwerten, illegalen Substan- zen usw. für die nachfolgende Einfuhr über die Grenze, erschwert natürlich die Entdeckung des illegal einzuführen wollendes Guts erheblich. Nach Ansicht von JÖRGER zeugen Schmug- gel-Sachverhalte vom Ausdruck der kriminellen Energie. Sie sind daher bei einer allfälligen Verurteilung zu berücksichtigen und können bei der Strafzumessung von Bedeutung sein71. Von Wichtigkeit bei der Aufdeckung eines Schmuggels oder auch eines anderen Fundes von verbotenen deliktischen Dopingmitteln (z.B. anlässlich einer Hausdurchsuchung) ist deren Menge. Die z.B. versteckt über eine Grenze transportiere Dopingmittelmenge kann auf das Gefährdungspotential und die Absicht des Täters hinweisen72. Der Phantasie des Schmuggels sind keine Grenzen gesetzt und Schmuggler lassen ihre ganze Kreativität bei diesen Tatbeständen walten. Oft ist die Schmuggelbekämpfung nur auf Stich- proben beschränkt oder es ergeben sich Zufallsfunde. Es ist ein leichtes, verbotene Doping- mittel in harmlose Medikamenten- oder Nahrungsmittelverpackungen zu verstecken. Bei der Einreise ergeben sich daher nur selten Probleme mit den Zoll- und Grenzbehörden73. Da es sich beim Schmuggelgut 'Dopingmittel' durchaus nicht nur um kleinere Mengen han- deln kann, zeigt ein Aufgriff der Deutschen Polizei in Zusammenarbeit mit der Zollfahndung von Mitte Dezember 2006. Dabei wurden zwei Personen von einem Passanten auf einem Parkplatz beobachtet, die Kisten von einem Lastwagen in einen Lieferwagen umluden. Die verdächtige Wahrnehmung wurde der örtlich zuständigen Polizei gemeldet. Bei der anschlies- senden Personenkontrolle verhielt sich die Lieferwagenfahrerin nervös, was die handelnden Polizeibeamten veranlasste eine der umgeladenen Kartonkisten zu öffnen. Darin fanden die Polizisten mehrere Tausend Medikamentenblister mit anabolen Muskelaufbaupräparaten. Da die Einfuhr, Ausfuhr und der Verkauf der Ware in Deutschland verboten ist, wurde das zu- ständige Zollfahndungsamt für die weiteren Ermittlungen zugezogen. Die eingehenden Über- prüfungen förderten schlussendlich 25'600 Ampullen flüssiges Anabolika und 547'500 Tablet- ten zu Tage74. Im Bereich der Bekämpfung des Schmuggels von Dopingmitteln aber auch anderen illegalen Waren kommt den Zoll- und Grenzbehörden eine nicht unbedeutende Rolle zu. Im Zusam- 68 KÖRNER, 2003, Seite 51 69 KÖRNER, 2003, Seite 50 70 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 270 71 JÖRGER, 2006, Seite 81 72 JÖRGER, 2006, Seite 146 73 KÖRNER, 2003, Seite 52 74 Medienmitteilung 'Grosse Menge Anabolika dank aufmerksamem Bürger sichergestellt' des Zollfahndung- samtes München vom 02.01.2007, auf http//www.zoll.de/f0_veroeffentlichungen/f0_sonstiges/x0_2007/k91_anabolika/inde..., besucht am 28.02.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 21 menhang mit Befugnissen von Zoll- und Grenzbehörden spricht man auch von der sogenann- ten Revision oder dem Revisionsrecht. Dieses ist im Zollgesetz75 verankert und besagt, dass Personen, welche die Zollgrenze76 überschreiten und im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen, einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden können77. Das Revisionsrecht erfasst neben Personen auch Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die nach Angaben der verantwortlichen Person weder verbotene noch zollpflichtige Waren enthalten78. In den Art. 53 'Körperliche Durchsuchung' und Art. 54 'Durchsuchung von Fahr- zeugen und Lasten' der Verordnung zum Zollgesetz79 sind weitere Detailausführungen zum Revisionsrecht enthalten. Die gesetzliche Regelung, dass die Zoll- und Grenzbehörden auch v.a im Bereich der Einfuhr von verbotenen Dopingmittel Kontrollen durchführen können, ist in Art. 8 der Dopingkon- trollverordnung80 festgehalten. Demnach obliegt die Kontrolle an der Grenze den Zollorga- nen81. Besteht nun bei der Einfuhr von entsprechenden Waren der Verdacht, dass es sich um Mittel zu Dopingzwecken handelt, sind die Organe des Zolls ermächtigt, die Waren zurück- zubehalten, die zuständigen Vollzugsbehörden zu orientieren und gegebenenfalls den Straf- verfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten82. Die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD), Sektion Zollverfahren, teilte auf eine schriftli- che Anfrage die nachfolgenden Zahlen und Zusatzinformationen betreffend der Anwendung von Art. 8 DKV mit. Aus dem Jahre 2002 waren keine Dossiers mehr auffindbar. 2003 ergingen 31 Meldungen, 2004 90 Meldungen, 2005 84 Meldungen und 2006 21 Meldungen an Staatsanwaltschaften. Die Eidgenössische Zollverwaltung diene im Doping-Bereich als 'Mittel zum Zweck' indem sie die entsprechend angehaltenen verdächtigen Doping-Sendungen der zuständigen Staats- anwaltschaft mitteilten und die Sendungen bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens, bzw. bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft zurückhielten. Die Sektion Zollverfahren teilte weiter mit, dass die oben genannten nominalen Schwankun- gen der Zahlenwerte nicht untersucht wurden. Die Stelle führte folgende Gründe an die zu diesen Schwankungen geführt haben können. Zum einen sei das Verkehrsaufkommen als Grund zu nennen, aber auch Kontrollschwerpunkte, Verkehrsverlagerungen, Sensibilisierun- gen und andere Gründe können zu Schwankungen führen. Auf den 01. Oktober 2006 wechselte nach Absprache mit dem BAG und Swissmedic das Kontrollregime durch die Zollstellen. Seither werden die im Bereich 'Doping' verdächtigen Sendungen als 'Heilmittel' behandelt und an Swissmedic gemeldet. Dort erfolgen eine Beur- teilung der Sachlage und die Entscheidung über das weitere Vorgehen. Durch die Zollstellen wurden somit ab dem 01. Oktober 2006 keine verdächtigen Sendungen mehr an die zuständi- gen Staatsanwaltschaften erstellt83. Von Swissmedic, Abteilung Zentrale Marktüberwachung, Pharm. Fachstelle Zoll und Straf- recht, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass nach der Regimeänderung der Zollmeldun- gen noch keine Überweisung eines Doping-Sachverhalts an eine zuständige Staatsanwalt- schaft erfolgte. Die Änderung der Meldepraxis ist u.a. aus mehreren Gründen erfolgt. Zum 75 SR 631.0 76 Die Schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt einiger kleiner Ausnahmen, mit der politischen Lan- desgrenze der Schweiz zusammen; vgl. Art. 2 ZG 77 Art. 36 Abs. 5 ZG 78 Art. 36 Abs. 3 ZG 79 SR 631.01 80 SR 415.052.2 81 Art. 8 Abs. 1 DKV 82 Art. 8 Abs. 2 DKV 83 Oberzolldirektion, Sektion Zollverfahren, E-Mail vom 24. Januar 2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 22 einen handelt es sich bei Dopingmittel um Arzneimittel84 und zum anderen ist trotz einer Ein- stellung des Strafverfahrens wegen straflosem Eigendoping durch die Kantone, der Import von Heilmitteln gegeben85. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, Sektion Untersuchung, teilte auf eine Anfrage schriftlich mit, dass in ihrem Zuständigkeitsgebiet es in Sachen Doping ei- nen grösseren Fall gab. Es ist der einzige Fall, der der Zollfahndung Basel bekannt ist. Dabei hatte es eine in der Schweiz wohnhafte männliche Person unterlassen, in den Jahren 2001 und 2002 Anabolika enthaltende Medikamente mit einem Gesamtwert von knapp Fr. 110'000.- zur Zollbehandlung anzumelden, bzw. hat diese ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt86. Bei der zuständigen schweizerischen Strafuntersuchungsbehörde wurde ebenfalls ein Verfah- ren, u.a. wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 11f BGTS gegen den oben erwähnten Mann eröffnet. Dies gestützt auf den vorgängig erwähnten Sachverhalt. Die Untersuchungsbehörde kam zum Schluss, dass sich der Mann wegen Widerhandlung ge- gen das Heilmittelgesetz und gegen das kantonale Gesundheitsgesetz schuldig gemacht hat (Verurteilung mittels Strafverfügung). Das Verfahren wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS wurde eingestellt. Der zuständige Untersu- chungsrichter führte zu dem Fall, respektive zu der Teileinstellung aus, dass es beim vorlie- genden Sachverhalt um einen grossen Eigenbedarf des Beschuldigten ging (Bodybuilder). Trotz Gerüchten um mögliche verbotene Weitergabehandlungen haben diese nicht rechtsge- nüglich bewiesen werden können. Er führte in einem persönlichen Gespräch dazu ergänzend aus, dass gerade die Begriffe Eigenkonsum, Dopingmittel und reglementierter Wett- kampfsport Probleme bei der Anwendung des betreffenden Gesetzes und in den Ermittlungs- handlungen dargestellt hätten87. 4. Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport 4.1 Einleitung Am 27. März 1972 beschliesst die Bundesversammlung, auf der verfassungsmässigen Grund- lage des heutigen Art. 68 BV88, das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport einzuführen. Es tritt am 01. Juli 1972 in Kraft. Zweck des Bundesgesetzes ist es, Turnen und Sport im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit zu fördern. Dazu hat der Bund die folgenden Massnahmen zu treffen89: a. er erlässt Rahmenvorschriften für Turnen und Sport in der Schule; b. er leitet die Institution Jugend + Sport; 84 Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschli- chen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG 85 Swissmedic, Abteilung Zentrale Marktüberwachung, Pharm. Fachstelle Zoll und Strafrecht, E-Mail und Telefonat vom 26. und 27. Februar 2007 86 Zollkreisdirektion, Sektion Untersuchung, Unterlagen vom 02. März 2007 (nicht öffentlich) 87 ASL..., vom 19. November 2003 (nicht öffentlich) und persönliches Gespräch mit dem damals zuständigen Untersuchungsrichter, vom 14. März 2007 88 Art. 68 BV 'Sport' (SR 101; vom 18. April 1999) 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung. 2 Er betreibt eine Sportschule. 3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. 89 Art. 1 des BG über die Förderung von Turnen und Sport. Dopingbekämpfung in der Schweiz 23 c. er unterstützt zivile Turn- und Sportverbände und weitere Sportorganisationen sowie die Durchführung von Sportanlässen; d. er unterstützt die sportwissenschaftliche Forschung; e. er leistet Beiträge an den Bau von nationalen Sportstätten; f. er unterhält am Bundesamt für Sport eine Eidgenössische Sportschule; g. er setzt eine Eidgenössische Sportkommission ein; h. er bekämpft den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körper- lichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping). 4.2 Gesetzesrevision Mit der Schaffung des neuen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinalprodukte90 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch den Anhang II Ziff. 1 des genannten Bundesgeset- zes, Massnahmen zur Dopingbekämpfung in das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport91 aufzunehmen92. Somit trat am 01. Januar 2002 der neue Buchstabe h des Zweckartikels 1 und der neue Ab- schnitt Vb 'Massnahmen gegen das Doping' des Bundesgesetzes über die Förderung von Tur- nen und Sport in Kraft93. JÖRGER kürzt das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport mit 'SFG' (Sport- förderungsgesetz; als Kurztitel) ab. Dies aufgrund mangelnder Vorschläge durch den Gesetz- geber94. Im aktuellen 'BASLER KOMMENTAR' zum Heilmittelgesetz von EICHENBERGER et al. wird für dasselbe Bundesgesetz die Bezeichnung 'BGTS' verwendet95. In den nachfolgenden Ausführungen wird für das Bundesgesetz über die Förderung von Tur- nen und Sport die Abkürzung BGTS des Basler Kommentars verwendet. 4.3 Massnahmen gegen das Doping Im neuen Kapitel Vb des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport finden sich fünf Zweckartikel die sich mit Massnahmen gegen das Doping befassen. Es sind dies die Art. 11b bis Art. 11f BGTS. 4.3.1 Dopingprävention Art 11b Dopingprävention Der Bund fördert die Dopingprävention durch Ausbildung, Information, Beratung, Dokumentation und Forschung. Die Präventionsmassnahmen sind Kernpunkte bei der Revision des BGTS gewesen und des- halb werden ihnen grosse Stellenwerte eingeräumt. Die Arbeit der Dopingprävention wurde so gesetzlich verankert. Sie wurde breit abgestützt, d.h. es wird Informationsmaterial herge- stellt, Ausbildung und Beratung betrieben und geforscht (z.B. Stärkung der eigenen Fähigkei- ten der Sporttreibenden als Alternative zum Doping, z.B. Trainings- und Regenerationsme- thoden96)97. 90 SR 812.21, Kurztitel Heilmittelgesetz, Abkürzung HMG 91 SR 415.0 92 JÖRGER, 2006, Seite 1; vgl. auch BBl 1999 3569f. 93 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 6; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 19 94 JÖRGER, 2006, Seite 1 95 EICHENBERGER et al., im Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, 2006, Seite XIII (Abkürzungsverzeich- nis) und Seite 728 96 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3570 97 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 6 Dopingbekämpfung in der Schweiz 24 4.3.2 Dopinglisten Art. 11c Dopinglisten 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport listet durch Verordnung die Mittel und Methoden auf, deren Verwendung in bestimm- ten Sportarten als Doping gilt. 2 Es berücksichtigt bei der Festlegung die internationale Entwicklung. Die Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden, kurz Dopingmittelverordnung98, enthält zum grössten Teil die vom IOC und der WADA veröffentlichte offizielle Dopingliste. Alle wichtigen Mittel und Methoden sind in der Verordnung berücksichtigt. Der Unterschied der beiden Listen ist die offene Struktur der vom IOC und der WADA herausgegebenen Liste die teilweise mit dem Wortlaut "...und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)"99 ergänzt wird100. Art. 11c BGTS in Verbindung mit der Dopingmittelverordnung, respektive deren Anhang, bestimmen, welche Mittel und Methoden zur Anwendung im Sinne von Art. 11f BGTS verbo- ten sind und somit als Doping nach Art. 1 lit. h BGTS gelten101. Durch den Erlass auf Stufe Verordnung ist es dem delegierten Departement möglich, flexibel auf neue Dopingmittel oder Dopingmethoden zu reagieren102. 4.3.3 Verbotene Handlungen Art. 11d Verbotene Handlungen Verboten ist: a. das Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgaben von Mitteln zu Dopingzwecken; b. das Anwenden von Methoden zu Dopingzwecken an Dritten Wie aus dem Zweckartikel zu entnehmen ist, ist der Konsum von Mitteln zu Dopingzwecken durch den Athleten nach dem BGTS nicht verboten. Die bei Gesetz verbotenen Handlungen zielen daher eher auf das Umfeld des sich dopenden Sportlers ab, das durch die privatrechtli- chen Sportsanktionen nicht erfasst ist. Der fehlbare Sportler wird weiterhin von der Diszipli- narkammer für Dopingfälle (erstinstanzlich) sanktioniert103. Sollte aber ein Athlet eine der obgenannten verbotenen Handlungen begehen, ist auch er nach dem BGTS strafbar104. 4.3.4 Kontrollen Art. 11e Kontrollen 1 Nationale Sportorganisationen, der zuständige Dachverband und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden, sind verpflichtet, in ihrem Bereich für die notwendigen Dopingkontrollen zu sorgen. 2 Der Bund kann die zuständigen Kontrollorgane für die Dopingkontrollen finanziell unterstützen. 3 Der Bundesrat regelt die Mindestanforderungen an die Kontrollen sowie deren Ü- berwachung. Bei Nichterfüllen dieser Mindestanforderungen können die Bundsbeiträ- ge nach Art. 10 Abs. 1105 gekürzt oder verweigert werden. 98 SR 415.052.1 (Stand am 31. Januar 2006) 99 vgl. die aktuelle 'Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden (Doping-Liste)', einzusehen unter www.dopinginfo.ch 100 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7 101 Art. 1 DMV 'Gegenstand' und Art. 2 DMV 'Doping'; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 23 102 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 103 vgl. Kapitel 2.4 dieser Arbeit 104 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7 105 Art. 10 Abs. 1 BGTS 1 Der Bund unterstützt den Schweizerischen Olympischen Verband und ihm angeschlossene Turn- und Sportverbände, soweit diese im Sinne des Gesetzeszwecks tätig sind. Er leistet angemessene Beiträge, hilft Dopingbekämpfung in der Schweiz 25 Die Absicht des Bundes bei der Schaffung dieses Zweckartikels war es, das die Dopingkon- trollen weiterhin in der Verantwortung der Verbände liegt und es nicht staatliche Dopingkon- trollen in dem Sinne geben soll. Er unterstützt die kontrollierenden Organe aber finanziell und legt gleichzeitig in einer Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen, kurz Dopingkontrollverordnung106, gewisse Standards fest. Der Ge- setzgeber delegiert in Art. 3 DKV die Einhaltung dieser Normen und Vorgaben an die Eidge- nössische Sportkommission ESK107. 4.3.5 Strafbestimmung Art. 11f Strafbestimmung 1 Wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritte anwendet, wird mit Gefäng- nis108 oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Ausführliche Erläuterungen zu der Dopingstrafbestimmung sind im nachfolgenden Kapitel fünf zu finden. 5. Die Dopingstrafbestimmung nach Art. 11f BGTS 5.1 Allgemeine Ausführungen Beim Straftatbestand von Art. 11f BGTS handelt es sich um ein Offizialdelikt109. Somit ist die Strafverfolgung von Amtes wegen anzuheben110 und die entsprechenden Abklärungen von Polizei und Strafverfolgungsbehörden an die Hand zu nehmen (Offizialmaxime)111, 112. Einen formellen Strafantrag ist dazu nicht nötig113. Gelangen weder die Polizei noch die zuständigen Untersuchungsbehörden in Kenntnis von verdächtigen Sachverhalten im Sinne von Art. 11f BGTS, ist jedermann berechtigt, eine straf- bare Handlung anzuzeigen114. Bei einem bestehenden Verdacht kann auch bloss eine Meldung an die Strafuntersuchungsbehörden oder die Polizei gemacht werden, worauf ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden kann. Als Anzeige- oder Meldeerstatter von Do- pingvergehen können Sportfunktionäre, Sportverbände115, Sportvereine116, Sportler, Zollbe- bei der fachlichen Ausbildung von Hauptlehrkräften und kann Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Ver- fügung stellen. 106 SR 415.052.2 107 BASPO, Broschüre 'Doping Prävention', Seite 7; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 108 Im Zuge der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden am 01. Januar 2007 auch die neuen Strafdrohungen in Kraft gesetzt. Im Sinne von Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB 'Anwendung des allge- meinen Teils auf andere Bundesgesetze' lautet die neue Strafdrohung von Art. 11f Abs. BGTS "...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Nach den Ausführungen von WEDER, in DO- NATSCH et al., 2006, Seite 451, ist der (neue) Umrechnungsschlüssel von Art. 333 Abs. 2 StGB auf all jene zahlreichen Erlasse des Bundesrechts anwendbar, deren Strafbestimmungen im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des StGB nicht ausdrücklich an das neue Sanktionensystem angepasst wurden. WEDER führt weiter aus, dass im Hinblick auf die herausragende praktische Bedeutung nur die Strafdrohungen des SVG, des ANAG und des BetmG angepasst worden sind. 109 JÖRGER, 2006, Seite 150 110 § 1 StPO LU 'Verfolgung von Amtes wegen' 111 HAUSER, SCHWERI, 2005, Kapitel 47 und 73.06, Seite 213f. und 376 112 § 51 StPO LU 'Pflicht zur Anzeige' 113 JÖRGER, 2006, Seite 150 114 § 50 StPO LU 'Recht zur Anzeige' 115 JÖRGER, 2006, Seite 150 116 JÖRGER, 2006, Seite 150 Dopingbekämpfung in der Schweiz 26 hörden117, Swissmedic118, das Bundesamt für Sport119, 120, Medienleute aber auch Strafunter- suchungsbehörden und Staatsanwaltschaften in Frage kommen121. Die ausführenden Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches finden auf den Straftatbestand von Art. 11f Abs. 1 BGTS Anwendung, weil in diesem selbst keine entsprechenden Bestimmungen aufgestellt sind122. Der Straftatbestand von Art. 11f Abs. 1 BGTS ist als Vergehenstatbestand ausgelegt. Dies geht aus der Strafandrohung "wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft"123 und in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB hervor124. Weiter geht aus Art. 22 Abs. 1 StGB hervor, dass bei Verbrechen oder Vergehen auch der Versuch strafbar ist125. Auch die Gehilfenschaft in Sinne von Art. 25 StGB ist strafbar126. Als Voraussetzung zur Anwendung der Gehilfenschaft gilt das vorsätzliche Hilfe leisten bei einem Verbrechen oder Vergehen127. Dass es sich beim Tatbestand von Art. 11f BGTS um ein Vergehen handelt, ist auch vom pro- zessrechtlichen Aspekt her von Bedeutung. So sind Zwangsmassnahmen, z.B. der Haft128 und der Hausdurchsuchung129 zulässig. Auf Massnahmen und Zwangsmassnahmen wird in den folgenden Kapiteln sechs und sieben näher eingegangen. BOHNENBLUST et al. definieren in ihrer Expertise die 'körperliche Integrität130 der Wettkampf- sportler' als geschütztes Rechtsgut der Doping-Strafnorm131. JÖRGER kritisiert in seiner Dissertation132 die Definition von BOHNENBLUST dahingehend, dass die dopingspezifischen Schutzaspekte der Strafbestimmung in dieser Rechtsgutdefinition gänzlich fehlen. Es könne nicht nur um den Gesundheitsschutz gehen. In einer Analyse kommt er zum Schluss, dass nach seiner Ansicht die folgende Kurzdefinition des Rechtsguts 'Gesundheit des Wettkampfsportlers133, Persönlichkeit des Konkurrenten im sportlichen Wett- kampf134 und Ansehen des Sport'135 passend ist. Ähnliche Ausführungen macht die Botschaft 117 Art. 8 Abs. 2 DKV 118 JÖRGER, 2006, Seite 150 119 JÖRGER, 2006, Seite 150 120 Gemäss dem Leiter Fachbereich Dopingbekämpfung beim Bundesamt für Sport erstattet dieses bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nur dann Strafanzeige, wenn ein Sportler auf 'schwere' Dopingmit- tel (z.B. EPO oder Anabolika) positiv getestet wird; vgl. KAMBER, Telefonat vom 07.03.2007, nach Mail- Anfrage 121 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 28 122 Art. 333 Abs. 1 StGB 'Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze' 123 Gemäss neuer Konzeption dürfte die Strafdrohung "...wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft." lauten; vgl. Kapitel 4.3.5 dieser Arbeit, respektive die Ausführungen in der entsprechenden Fussnote 124 Art. 10 StGB 'Verbrechen und Vergehen' (auszugsweise) 3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. 125 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 9; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 102ff. 126 BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 9, vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 114f. 127 Gehilfenschaft ist jeder kausale Beitrag, der eine ihm in den groben Umrissen bekannte strafbare Tat för- dert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, nicht aber, dass sie dann ü- berhaupt unterblieben wäre; vgl. DONATSCH, in DONATSCH et al., 2006, Seite 87 128 § 80 StPO LU 'Haftgründe' v.a. Abs. 2 129 § 120 StPO LU 'Hausdurchsuchung' 130 Makellosigkeit, Unbestechlichkeit; vgl. Fremdwörter-Duden, 1998, Seite 188 131 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14; vgl. auch HAENNI, 2006, Seite 8, der gestützt auf BOHNENBLUST zum selben Ergebnis kommt 132 JÖRGER, 2006, Seite 51 133 Die Doping-Strafnorm bezweckt den Schutz der Gesundheit des einzelnen Sportlers mit Bezug zum reg- lementierten Wettkampfsport in mittelbarer Weise; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 41 134 Den Anspruch des ungedopten Sportlers auf die Achtung durch den Konkurrenten im sportlichen Wett- kampf (Sportethos); vgl. JÖRGER, 2006, Seite 47 135 Begründend in der 'Transferwirkung' des Spitzensports für die Gesellschaft; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 49 Dopingbekämpfung in der Schweiz 27 zum HMG. Darin werden zum neuen Zweckartikel Art. 1 lit. h BGTS die Gründe aufgezählt die für ein Verbot von Doping sprechen. Die Botschaft nennt den 'Schutz der Gesundheit', die 'Erhaltung der Chancengleichheit im sportlichen Wettkampf' und die 'Förderung eines ethisch vertretbaren Sports zur Erhaltung eines positiv prägenden Jugendsports'136. Art. 11f Abs. 1 BGTS ist als Tätigkeits-137 und abstraktes Gefährdungsdelikt138 ausgestaltet. Das heisst, dass für die Vollendung des objektiven Tatbestandes weder die Verletzung noch die konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorausgesetzt wird. BOHNENBLUST et al. schildern in ihrer Expertise das Fallbeispiel, dass jemand an einem Grenzübergang mit einer grösseren Menge von Dopingmitteln die zu Dopingzwecken geeignet sind, erwischt wird und es deshalb möglich ist, grundsätzlich ein Strafverfahren zu eröffnen, ohne dass die Vorberei- tung weiterer deliktischer Handlungen wie z.B. die Abgabe der Mittel an Athletinnen und Athleten abgewartet werden müsste139. In Bezug der Auslegung als Tätigkeitsdelikt heisst dies, dass ein Handlungserfolg, z.B. die Leistungssteigerung, der über eine der in Art. 11f Abs. 1 BGTS aufgeführten Handlungen hinausgeht, nicht nötig ist um den Tatbestand zu erfüllen140. Betreffend der Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt kann gesagt werden, dass die Dopingstrafnorm von Art. 11f Abs. 1 BGTS nicht nur unmittelbar gefährliche Handlungen (z.B. die Abgabe von Mitteln usw.) sondern auch mittelbar gefährliche Handlungen (z.B. Vermittlung von Mitteln) als strafbar erklärt141. Wie bereits vorgängig ausgeführt, handelt es sich beim Art. 11f BGTS um einen Vergehens- tatbestand. Weil im genannten Strafartikel zur Frage der Schuld nichts ausdrücklich bestimmt ist142, ist deshalb (nur) vorsätzliches Handeln zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes strafbar. Fahrlässige Handlungen sind nicht strafbar143. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbe- standes von Art. 11f Abs. 1 BGTS reicht der Eventualvorsatz144 aus145. 136 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3570; ähnlich auch HAUSHEER und AEBI-MÜLLER die ausführen, dass auf der Ebene des organisierten Sports das Doping insbesondere die Chancengleichheit im sportlichen Wett- bewerb, die sportliche Fairness, den Schutz der Gesundheit der einzelnen Sportler sowie das Interesse des Publikums an 'sauberem' Leistungssport betrifft. Weiter ist die Dopingproblematik auch für staatliche Ver- antwortungsträger nicht ohne Interesse, dies insbesondere wegen der 'Vorbild-, Leit- und Animierungs- funktion' des Leistungssports, vgl. HAUSHEER, AEBI-MÜLLER in ZBJV, Band, 137, 2001, Seite 343 137 Bei (schlichten) Tätigkeitsdelikten wird eine bestimmte Handlung als solche mit Strafe bedroht. Der Tat- bestand ist mit der Vornahme der Handlung erfüllt, ein äusserlicher Erfolg ist nicht erforderlich; vgl. METZGER, 1996, Seite 582 138 Bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird ein Verhalten mit Strafe bedroht, das in der Regel eine erhöhte Möglichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsguts schafft, unabhängig davon, ob im Einzelfall tat- sächlich eine Gefahr geschaffen wurde; vgl. METZGER, 1996, Seite 232 139 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 10; die dazu weiter ausführen, dass es auf der anderen Seite zu Beweis- problemen kommen kann, je weiter entfernt der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden von der konkreten Verwendung der Mittel erfolgt. Es wird somit schwieriger den Nachweis zu erbringen, dass die inkrimi- nierte Handlung zu verbotenen Dopingzwecken erfolgte. 140 JÖRGER, 2006, Seite 52 141 JÖRGER, 2006, Seite 53 142 Art. 12 Abs. 1 StGB 143 Botschaft zum HMG, BBl 1999 3572; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 91 144 Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB Vorsätzlich handelt bereits, wer die die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Betreffend ausführlichen Erläuterungen zum Eventualvorsatz verweise ich auf die bekannte einschlägige Literatur und die entsprechende Rechtssprechung des Bundesgerichts hin; vgl. auch BOHNENBLUST et al. die in ihrer Expertise zu den neuen Doping-Strafbestimmungen allgemeine Ausführungen zum Eventual- vorsatz machen. 145 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 18, die Autoren führen aus, dass, in Ermangelung eines präzisierenden Zusatzes im Straftatbestand, wie etwa des Begriffs 'wissentlich', davon auszugehen ist, dass der Eventual- vorsatz zur Erfüllung des Tatbestandes genügt; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 93 Dopingbekämpfung in der Schweiz 28 Das tatbestandliche Wissen des Täters muss sich auf die Verwirklichung zumindest einer der Tathandlungen (z.B. Herstellen, Einführen usw.146) und der weiteren objektiven Tatbestands- merkmale beziehen. Dies sind das Tatmittel (Eignung der verwendeten Mittel bzw. der ange- wandten Methode für den Dopinggebrauch)147 und dessen Bestimmung für den reglementier- ten Wettkampfsport148. Zusätzlich ist das vorsätzliche Wissen nötig, dass es sich um (ein) Mittel oder (eine) Methode(n) gemäss den Verbotenen Handlungen im Sinne von Art. 11c BGTS handelt, die im Anhang der Dopingmittelverordnung aufgelistet sind und dass diese zur Verwendung im reglementierten Wettkampfsport bestimmt sind149. Der tatbestandliche Wille erfüllt sich darin, dass der Täter die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale (Mittel oder Methoden und deren Bestimmung für den reglementierten Wettkampfsport) vollzieht150. In Art. 11f Abs. 2 BGTS wird ausgeführt, dass die Strafverfolgung in Sachen Doping- Vergehen Sache der Kantone ist151. In den Art. 336 und 337 StGB wird definiert, welche strafbaren Handlungen unter die Bundesgerichtsbarkeit fallen, respektive ihr unterstehen. Die Handlungen in Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS sind darin nicht enthalten. Neben Abs. 2 von Art. 11f BGTS weist auch Art. 338 StGB die Strafverfolgungskompetenz in Sachen Doping- bekämpfung den Kantonen zu. Darin wird festgehalten, dass die kantonalen Behörden nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetzte die unter das StGB fallenden strafba- ren Handlungen verfolgen und beurteilen, soweit sie, wie bereits vorher erwähnt, nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Dieser Grundsatz gilt auch für die in anderen Bundesge- setzen, z.B. dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, vorgesehenen strafbaren Handlungen, deren Verfolgung den Kantonen zugewiesen wird152. 5.2 Mittel Beim Begriff der Mittel handelt es sich um ein objektives Tatbestandsmerkmal153. Welche Mittel als Mittel zu Dopingzwecken im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS gelten, ist in der Dopingmittelverordnung, gestützt auf Art. 11c BGTS festgelegt. Mittel, die einer der folgenden Substanzklassen angehören, gelten im reglementierten Wett- kampfsport, gemäss Art. 3 DMV 'Verbotene Mittel', als unerlaubte Dopingmittel: - Anabolika154 - Hormone und verwandte Substanzen155 - Beta-2-Agonisten156 146 vgl. Kapitel 5.5 dieser Arbeit 147 vgl. Kapitel 5.2 dieser Arbeit 148 vgl. Kapitel 5.3 dieser Arbeit 149 JÖRGER, 2006, Seite 92 150 JÖRGER, 2006, Seite 93 151 vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 7 152 JÖRGER, 2006, Seite 151, mit Verweisen auf BGE 122 IV 93 f. und BGE 125 IV 171 153 JÖRGER, 2006, Seite 54; mehr zum ebenfalls objektiven Tatbestandsmerkmal der 'Methoden zu Doping- zwecken' sind aus dem Kapitel 5.3.7 zu entnehmen 154 Als Anabolika werden Hormone bezeichnet, die den Stoffwechsel in Richtung Aufbau beeinflussen. In die Gruppe der Anabolika fallen vor allem die Steroidhormone (z.B. Testosteron). Andere anabol wirkende Substanzen sind z.B. Peptidhormone oder Insulin; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Anabolika, Seite 1 155 Die Substanzklasse der Peptid- oder Glykoproteinhormone sind körpereigene Botenstoffe, die Informatio- nen von einem übergeordneten Steuerzentrum (z.B. Hirn) auf Zielorgane (z.B. Drüsen) weiterleiten. Die meisten der unter dieser Klasse genannten Substanzen wirken auf den hormonellen Regelkreis. Eines der bekanntesten Hormone ist das Erythropoietin, kurz EPO. Dieses wird natürlich in der Niere gebildet und regelt die Bildung der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) im roten Knochenmark. Im Sport wird EPO zur Erhöhung der Sauerstofftransportfähigkeit eingesetzt, was einer besseren Ausdauerleistung entspricht; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Seite 1 und Erythropoietin (EPO), Seite 1ff. Dopingbekämpfung in der Schweiz 29 - antiöstrogen wirkende Substanzen - Diuretika157 und andere maskierende Substanzen - Stimulanzien158 - Narkotika159 Im Anhang zur Dopingmittelverordnung sind die einzelnen verbotenen Mittel (und Metho- den) aufgeführt. Dabei ist der Anhang zur Dopingmittelverordnung in drei Abschnitte unter- teilt. Erstens, die 'Liste der in allen Sportarten verbotenen Mittel', zweitens, die 'Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden' und drittens, die 'Liste der in bestimmten Sportarten verbotenen Mittel'. Die Aufzählung der Mittel im Anhang zur Dopingmittelverordnung ist abschliessend und so- mit sind nur die im Anhang und den Listen genannten Mittel verboten160. 5.3 Reglementierter Wettkampfsport Aus den relevanten Artikeln des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport geht nicht hervor, für welche Sportarten Doping verboten ist. Lediglich in Art. 11c BGTS wird von 'bestimmten Sportarten'161 gesprochen, woraus geschlossen werden kann, dass der Einsatz von Mitteln und Methoden zu Dopingzwecken im Sport nicht generell verboten ist162. In der Dopingmittelverordnung wird in Art. 3 und 4 der Begriff des 'reglementierten Wett- kampfsports' genannt, bei dem die Anwendung von Mitteln und Methoden zu Dopingzwecken verboten ist. Daneben wird in der Liste III des Anhangs zur Dopingmittelverordnung eine Reihe von Sportarten und Disziplinen aufgezählt, in denen zusätzlich sogenannte Betablo- cker163 im Wettkampf164 (teilweise auch ausserhalb) verboten sind. Dabei handelt es sich v.a. 156 Beta-2-Agonisten sind Substanzen, die eine stimulierende Wirkung auf Beta-2-Rezeptoren im Körper haben. Sie wirken erweiternd auf Bronchien und werden therapeutisch gegen Asthma eingesetzt. In hohen Dosen wirken sie aber stimulierend und auch wachstumsstimulierend; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel, Substanzen, Beta-2-Agonisten, Seite 1 157 Diuretika sind Substanzen, welche die Ausscheidung von Urin fördern. Dies einerseits durch die Förde- rung der Durchblutung der Nieren (Erhöhung der Filtrationsrate) und andererseits, indem sie die Resorpti- on von Flüssigkeit im Nebennierenkanal herabsetzen. Diuretika sind nicht direkt leistungsfördernd. Sie werden einerseits eingenommen um andere verbotene Substanzen vor dem Urintest auszuschwemmen und andererseits durch die entwässernde Wirkung einen Gewichtsverlust bei Sportarten mit Gewichtsklassen zu erreichen; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Diuretika 158 Stimulanzien sind Wirkstoffe, die eine erhöhte allgemeine, zentrale und periphere Aktivität des Körpers hervorrufen. Sie beseitigen das Gefühl von Müdigkeit und Abgespanntheit und erhöhen die Konzentrati- ons- und Leistungsfähigkeit. Dies führt zu einer kurzfristigen Steigerung der körperlichen Leistung und zu einer Stimmungsaufhellung; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Stimulanzien, Seite 1 159 Substanzen dieser Wirkstoffklassen sind sehr starke Schmerzmittel, auch Opiate oder Narkoanalgetika genannt. Die opioidhaltigen Schmerzmittel vom Morphintyp wirken auf spezielle Rezeptoren im zentralen Nervensystem. Narkotika werden in Sportarten eingesetzt, bei denen Schmerzen entstehen können (z.B. Kampfsportarten); vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Narkotika, Seiten 1f. 160 JÖRGER, 2006, Seite 56; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3571 161 JÖRGER spricht in diesem Zusammenhang von den 'Doping-Sportarten' und meint damit Sportarten, die von den SOV-Mitgliederverbänden und -vereinen unter deren internationalen Dachverbänden vertreten werden. Nur bei jenen Sportarten gelten die auf den Listen befindlichen Mitteln und Methoden als Doping. Für Nichtmitgliedssportarten des SOV gelten die Dopingregelungen nicht; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 65 162 JÖRGER, 2006, Seite 63; vgl. auch BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 11 163 Betablocker sind Beruhigungsmittel, die die Wirkung von Stresshormonen verhindern. Vorallem bei der Behandlung des Bluthochdrucks gelangen sie zur Anwendung. Im Sport werden Betablocker v.a. dort missbräuchlich eingenommen, wo überwiegend koordinative Fähigkeiten gefragt sind; vgl. DOPINGINFO, 2002, Kapitel Substanzen, Betablocker, Seite 1 164 Ein Wettkampf ist ein Kampf um beste sportliche Leistungen. Es messen mehrere Sportler ihre Leistungen gegeneinander. Dies kann im direkten Vergleich oder aber bei einer grösseren Menge von Sportlern durch einen Ausschied in Vorrunden geschehen. Der Sieger geht dann im Finale aus den Besten der Vorrunden hervor (Turnierform), vgl. Wikipedia, auf http://de.wikipedia.org/wiki/Wettkampf, besucht am 24.02.2007 Dopingbekämpfung in der Schweiz 30 um Sportarten bei denen Konzentration und innere Ruhe eine Rolle spielen z.B. Motorsport, Schiesssport165 usw.166. JÖRGER kommt zum Schluss, dass es für die Erfüllung des Merkmals des 'reglementierten Wettkampfsports' zum einen, einen Leistungsvergleich unter Sportlern braucht und diese an- dererseits wieder in Verbindung zu einem von einem SOV-Mitgliederverband organisierten Sportanlass stehen müssen. Diese Verkettung ist dann gegeben, wenn der betroffene Sportler sich von einem solchen (von einem SOV-Mitgliederverband organisierten) Sportanlass erholt (Regeneration), vorbereitet167 (Training) oder an einem solchen teilnimmt168. Dies bedeutet, dass es sich bei dem Sportanlass nicht nur um einen Spitzen- oder Berufssportanlass handeln muss (z.B. Tour de Suisse), sondern dass es sich auch um einen Breiten- und Freizeitsportan- lass handeln kann (z.B. Volkslauf, der von einem SLV-Mitgliedsverein organisiert wird)169. Werden Sportanlässe von einer Organisation oder Institution durchgeführt die nicht Mitglied des SOV ist (z.B. Bodybuilding), fällt die Anwendbarkeit der Doping-Strafnorm von Art. 11f BGTS weg170. Für die Anwendung des Begriffs des 'reglementierten Wettkampfsports' muss der Sportler nicht über eine Sportlizenz des SOV oder eines dem SOV angeschlossenen Mitgliederver- bands verfügen. Das Vorhandensein einer Lizenz ist ein Indiz für die Teilnahme an reglemen- tiertem Wettkampfsport, jedoch kein Beweis dafür. Das heisst also, dass ein Sportler, der über keine Sportlizenz verfügt, nicht automatisch, nicht unter die Strafbarkeit der Dopingstrafnorm im Sinne von Art. 11f BGTS fällt171. 5.4 Zu Dopingzwecken Der Gesetzgeber schränkt den Anwendungsbereich von Art. 11f Abs. 1 BGTS mit der Be- grifflichkeit 'zu Dopingzwecken' weiter ein. Das heisst, dass nicht jede Verwendung der in Art. 1 ff. DMV genannten Mittel und Methoden im Rahmen des reglementierten Wett- kampfsports den objektiven Tatbestand erfüllt. Die (strafbare) Anwendung der Mittel und Methoden muss ergänzend 'zu Dopingzwecken' erfolgen172. Der Täter muss mit seinem Han- deln das Doping 'bezwecken' wollen. Somit ist der Bestimmungsweck oder das Ziel, die Ver- wendung der Mittel oder Methoden zu Dopingzwecken, ebenfalls mitentscheidend für die Erfüllung von Art. 11f BGTS. Werden Dopingmittel zu einem anderen als zu Dopingzwecken verwendet, z.B. bei medizinischen Notfällen oder Krankheiten, welche keinen unerlaubten direkten oder indirekten leistungssteigernden Effekt auf eine reglementierte Wettkampftätig- keit hat, ist dies nicht strafbar173. Die Begrifflichkeit 'zu Dopingzwecken' wird auch als besonderes subjektives Tatbestands- merkmal bezeichnet174. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist also mindestens die (besondere) Eventualabsicht des Tatbestandsmerkmals 'zu Dopingzwecken' erforderlich175. 165 im Schiesssport sind Betablocker auch ausserhalb des Wettkampfs verboten; vgl. Dopingmittelverordnung, Seite 7 166 Wird einem Leichtathleten Betablocker verabreicht, ist dies nicht im Sinne von Art. 11f BGTS i.V.m Art. 3 Abs. 2 (Anhang Liste III) strafbar, da die Sportart (und der internatonale Verband, im Falle eines Leicht- athleten die IAAF) nicht genannt ist. Wird aber das selbe Präparat einem Bogenschützen verabreicht, ist die Strafbarkeit im Sinne von Art. 11f BGTS gegeben, da die Sportart, respektive die Verwendung des Mittels generell (auch ausserhalb des Wettkampfs) im Bogenschiesssport (FITA, IPC) verboten ist, vgl. Dopingmittelverordnung, III. Liste der in bestimmten Sportarten verbotenen Mittel 167 Gemäss JÖRGER ist die erfolgte Anmeldung für einen entsprechenden Sportanlass als Indiz für die Vorbe- reitung auf den Wettkampf zu sehen; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 66 168 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 67 169 JÖRGER, 2006, Seite 64 170 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 66 171 JÖRGER, 2006, Seite 67 172 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11; vgl. auch HÄNNI, 2006, Seite 8 und JÖRGER, 2006, Seite 94 173 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 11f. 174 JÖRGER, 2006, Seite 99 Dopingbekämpfung in der Schweiz 31 5.5 Tathandlungen Art. 11f Abs. 1 BGTS zählt die verbotenen Tathandlungen abschliessend auf176. Es handelt sich um sechs Handlungen (Herstellen, Einführen, Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben und Abgeben) im Umgang mit Dopingmitteln und der Anwendung von Methoden zu Dopingzwe- cken an Dritte177. Da das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport gleichzeitig mit dem neuen Heilmittelgesetz178 eingeführt wurde, sind die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 4 HMG, aber auch die gebräuchlichen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetztes zur Auslegung der einzelnen Tathandlungen des Art. 11f BGTS heranzuziehen179. Zu den Tathandlungen eines gleich vorweg. Der (Eigen-) Konsum von Dopingmitteln oder - methoden bleibt straflos180. Wie aus der obigen Einleitung zu den nachfolgend einzelnen Tat- handlungen entnommen werden kann, wird in Art. 11f Abs. 1 BGTS auf den Tatbestand des Erwerbs und den 'Auffangtatbestand' des Besitzes181 verzichtet. Das heisst somit, dass der Erwerb182 und der blosse Besitz von Dopingmitteln, ähnlich wie der Konsum, straflos bleibt183. BOHNENLUST et al. führen aber aus, dass der Besitz von Dopingmitteln ein Indiz für die nachfolgend genannten strafbaren Handlungen darstellen kann. Dies z.B. als Hinweis im Zusammenhang mit bereits geschehenen verbotenen Handlungen (Herstellen, Einführen). Der Besitz kann jedoch auch Anlass zur Vermutung geben, er diene der Vorbereitung von künfti- gen verbotenen Tathandlungen (Vermitteln, Vertreiben, Verschreiben oder Abgeben)184. 5.5.1 Herstellen Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c HMG wird unter 'Herstellen' "sämtliche Arbeitsgänge der Heilmit- telproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Frei- gaben" verstanden185. Im Sinne des geltenden Betäubungsmittelrechts ist unter 'Herstellen' "alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren" zu verstehen186. Dabei soll es im BtmG im Wesentlichen um die Fabrikation, d.h. die Produktion und Verar- beitung von Betäubungsmitteln gehen187. BOHNENBLUST et al. kommen in ihrer Expertise zu den neuen Doping-Strafbestimmungen zum Schluss, dass in Anlehnung an das BetmG, unter dem Begriff des 'Herstellens' im Sinne 175 JÖRGER, 2006, Seite 100; vgl. auch HÄNNI, 2006, Seite 10 176 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 84 177 JÖRGER, 2006, Seite 81 178 SR 812.21 179 JÖRGER, 2006, Seite 68; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 14f. 180 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 12 181 anders im Betäubungsmittelgesetz wo der Besitz strafbar ist und er voraussetzt, dass der Herrschaftswille und die Herrschaftsmöglichkeit gegeben sind; vgl. FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 124 182 JÖRGER, 2006, Seite 87 183 sofern diese Handlungen nicht als Versuchs- oder Gehilfenschaftshandlungen zu einer nach Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbaren Tathandlung zu qualifizieren sind; vgl. JÖRGER, 2006, Seite 87 184 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 15; die dazu noch ergänzend ausführen, dass die Frage zu klären ist, ob sich ein Zusammenhang zwischen dem Besitz und verbotenen Tathandlungen rechtsgenüglich beweisen lässt; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 108 185 EICHENBERGER et al. umschreiben in ihrem Kommentar zum HMG, dass unter den heilmittelrechtlichen Begriff des 'Herstellens' auch Tätigkeiten erfasst werden, die im normalen Sprachgebrauch nicht ohne wei- teres als 'Herstellen' gelten und meinen damit z.B. Arbeiten wie Abpacken, Etikettieren oder Ausliefern; vgl. EICHENBERGER et al, 2006, Seite 58 186 ALBRECHT, 1995, Seite 51 187 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 117 Dopingbekämpfung in der Schweiz 32 von Art. 11f Abs. 1 BGTS "die Verfahren, die zur Produktion der im Anhang zur Dopingmit- telverordnung genannten Mittel geeignet sind" zu verstehen ist188. JÖRGER stimmt diesem Wortlaut mehrheitlich zu und versteht seinerseits unter 'Herstellen' "alle Arbeitsgänge der Produktion von Mitteln gemäss Dopingmittelverordnung samt An- hang". Darunter fallen Arbeitsschritte die der Tathandlung des Vertriebs vorausgehen z.B. anfertigen, bearbeiten, erzeugen, gewinnen, umwandeln, verarbeiten oder zubereiten189. Die herrschende Meinung im Betäubungsmittelrecht besagt, dass für die Vollendung des Tat- bestands kein Endprodukt geschaffen werden muss190. Ein einzelner Herstellungsvorgang genügt zur Vollendung des Delikts191. Grundsätzlich ist der sich selbst dopende Sportler von der Strafbarkeit nach Art. 11f BGTS ausgenommen (Eigengebrauch / Selbstdoping192)193. Stellt der Athlet Dopingmittel her, die zu Dopingzwecken für Dritte bestimmt sind, fällt er wieder unter die Strafbarkeit von Art. 11f Abs. 1 BGTS194. 5.5.2 Einführen Der Begriff der Einfuhr wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Durch die Lehre wurde der Begriff des Einführens im Betäubungsmittelrecht definiert, weshalb auch diese hier zur Aus- legung des Einführens im Sinne von Art. 11f BGTS zur Anwendung gelangen kann195. Demnach ist Einführen 'jedes tatsächliche Verbringen von (Betäubungs-)Mittel aus dem Aus- land in das Schweizerische Zollgebiet'196. In ihrer Expertise kommen BOHNENBLUST et al. zum Schluss, dass 'Einführen' das tatsächliche Überführen von Dopingmitteln aus dem Ausland in die Schweiz bedeutet197 und dass dies auch dann gegeben ist, wenn der Grenzübertritt bei einer Grenzabfertigungsstelle erfolgt, die aufgrund von Abkommen, auf ausländischem Staatsgebiet liegt. Somit ist nicht erforderlich, dass die Dopingmittel tatsächlich auf Schweizer Staatsgebiet sind, sondern der Fund von Do- pingmittel an einer Grenzübergangsstelle genügt. Der Täter selbst muss beim Verbringen der Dopingmittel über die Grenze nicht mitwirken198. Es ist auch Täter, wer sich die Mittel in die Schweiz verbringen lässt199. Darunter ist vorallem der Post- und Kurierversand zu verstehen. Ähnlich wie beim 'Herstellen' ist beim 'Einführen' von Dopingmitteln zum ausschliesslichen Eigenkonsum durch den Athleten, Straflosigkeit gegeben. Führt dieser die Mittel aber auch (neben dem Selbstdoping) zum Zwecke weiterer Handlungen, z.B. der Abgabe, ein, ist die Tathandlung des 'Einführens' nach Art. 11f Abs. 1 BGTS erfüllt200. Auf die Besonderheiten des Einfuhrschmuggels wurde bereits in Kapitel 3.3 dieser Arbeit eingegangen. 188 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 15 189 JÖRGER, 2006, Seite 69 190 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 118 191 BOHNENBLUST et al. 2002, Seite 15 192 JÖRGER, 2006, Seite 71 193 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 16 194 JÖRGER, 2006, Seite 70 195 JÖRGER, 2006, Seite 79 196 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 119; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 79 197 gleich ALBRECHT, 1995, Seite 53, im Sinne des Betäubungsmittelrechts 198 BOHNENBLUST et al, 2002, Seite 16; vgl. auch zum Betäubungsmittelrecht FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 119 199 JÖRGER, 2006, Seite 79 200 JÖRGER, 2006, Seite 80 Dopingbekämpfung in der Schweiz 33 5.5.3 Vermitteln Der Begriff des Vermittelns wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Deswegen kann auch hier wieder auf die Lehre und den Ausführungen zum Betäubungsmittelrecht zurückgegriffen werden. ALBRECHT führt aus, dass die Tathandlung des 'Vermittelns' (im BetmG) von der Struktur her eine typische Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB aufweist, die vom Ge- setz her aber als selbstständige Tat erwähnt sei201. Sie umfasst Handlungen, welche den illega- len Dopingmittelverkehr zwischen Anbietern und Abnehmern202 fördern203, 204. Als Vermitt- lungshandlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS kann man das Herstellen von Kontakten zwischen Anbietern und Abnehmern zählen. Im Betäubungsmittelrecht ist es notwendig, dass der Vermittler, wenn auch nur in groben Zügen, Kenntnis über Art und Umfang der (Drogen-) Geschäfte hat, die er fördert. Ein blosser Hinweis auf 'einschlägige' Lokale in der Szene stellt daher (regelmässig) noch keine Vermittlung dar205. Mehrfache Vermittlungshandlungen oder gar Gewerbsmässigkeit sind nicht erforderlich206. Eine einmalige Handlung genügt207. Auch der Dopingmittel vermittelnde Sportler macht sich nach Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbar. Davon ausgeschlossen sind einzig die dem Eigen- oder Selbstdoping dienenden Vermitt- lungshandlungen208. Ist in dieser Handlung der Athlet Abnehmer und nimmt er weitere straf- bare Tathandlungen nach Art. 11f vor (z.B. Abgabe an einen anderen Wettkämpfer) ist dies strafbar. Ist aber in diesem Geschäft der Athlet nur ein Abnehmer zum Selbstdoping, bleibt diese Handlung straflos209. 5.5.4 Vertreiben Das Heilmittelgesetz definiert 'Vertreiben' als die entgeltliche oder unentgeltliche Übertra- gung oder Überlassung eines Heilmittels mit Ausnahme des Abgebens210. Nach Ansicht von JÖRGER kann diese Definition auch für die Tathandlung des Vertreibens von Dopingmitteln im Sinne von Art. 11f BGTS herangezogen werden211. Der Vertrieb erfasst Übertragungs- und Überlassungshandlungen auf der Zwischenstufe zwischen den verbotenen Handlungen der Herstellung und der Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken212, 213. Vertreibt ein Sportler Mittel zu Dopingzwecken z.B. durch Verkauf an einen anderen Athle- ten, unterliegt dieser derselben Strafbarkeit wie die anderen Personen im Umfeld des sich dopenden Sportlers214. 201 ALBRECHT, 1995, Seite 54; vgl. auch FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 121 202 Als Abnehmer kommen sowohl Personen in Frage, die Dopingmittel zum straflosen Eigengebrauch ver- wenden wollen, aber auch solche, die ihrerseits damit wiederum strafbare Tathandlungen vorzunehmen gedenken; vgl. BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 203 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 16; vgl. auch JÖRGER, 2006, Seite 76 204 ALBRECHT definiert die Tathandlung des 'Vermittelns' im Sinne des BetmG folgendermassen: 'Förderung des illegalen Verkehrs durch die Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel ver- äussern, und solchen, welche diese Stoffe erlangen wollen', in ALBRECHT, 1995, Seite 54; vgl. auch FIN- GERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 121, mit Verweis auf ALBRECHT; nach Ansicht von JÖRGER ist das Ver- schaffen von 'Connections' offenbar auch in der vom 'Schwarzhandel' geprägten Dopingszene üblich, vgl. JÖRGER, 2006, Seite 77 205 ALBRECHT, 1995, Seite 54 206 ALBRECHT, 1995, Seite 55 207 JÖRGER, 2006, Seite 76; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seiten 16f. 208 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 209 JÖRGER, 2006, Seite 77 210 Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG; vgl. auch Botschaft zum HMG, BBl 1999 3490, damit sind Vorgänge, unabhän- gig der ihnen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte gemeint 211 JÖRGER, 2006, Seite 71 212 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 17 213 Im Sinne des HMG dürfen sowohl verwendungsfertige als auch nicht verwendungsfertige Arzneimittel wie Wirkstoffe, Zwischenprodukte usw. vertrieben werden, vgl. EICHENBERGER et al., 2006, Seite 61 214 JÖRGER, 2006, Seite 72 Dopingbekämpfung in der Schweiz 34 Nach Ansicht von JÖRGER sind die Haupterscheinungsformen des Vertreibens im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS der Kauf, Tausch und die Schenkung von Mitteln zu Dopingzwecken. Davon dürfte der Kauf, respektive Verkauf, der Hauptanwendungsfall sein. Dazu zählen auch Verkaufsbemühungen die persönlich, telefonisch, schriftlich per Post oder über das Internet erfolgen. Zum Vorgang des Veräusserns zählt ebenfalls das Liefern von Dopingmitteln215, 216. Auf welche Art die Lieferung erfolgt, also durch persönliche Abgabe, Postzustellung oder Transporteurlieferung usw. spielt keine Rolle. Vertriebskanäle für das Vertreiben entsprechender Mittel dürften vorallem in Sportanlagen, Fitness-Studios, Bodybuilding-Center und Hotels, in denen Athleten und entsprechende Um- feldpersonen übernachten, vorhanden sein217. 5.5.5 Verschreiben Der Begriff des 'Verschreibens' ist im Heilmittelgesetz nicht definiert. Auch bei der Tathand- lung des 'Verschreibens' wird das Betäubungsmittelrecht wieder herangezogen. Der Begriff des 'Verschreibens' wird im Schweizerischen Betäubungsmittelgesetz nicht direkt, sondern durch den synonymen Begriff des 'Verordnens' verwendet218. Darunter wird die persönliche Anweisung an den Apotheker verstanden, an eine bestimmte Person ein bestimmtes (Betäu- bungs-) Mittel auszuhändigen219. Bei der Tathandlung des 'Verschreibens' geht es um die Ausstellung von Rezepten, also um eine Tätigkeit, die grundsätzlich nur Medizinalpersonen vorbehalten ist. Die Verordnung über die Medizinalpersonen des Kantons Luzern220 definiert als Medizinalpersonen die Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker221. JÖRGER führt aus, dass sich die Strafnorm von Art. 11f BGTS nicht nur an Medizinalpersonen richtet. Auch die Rezeptausstellung, also das Verschreiben von Mitteln zu Dopingzwecken, durch dazu eigentlich nicht berechtigte Personen wie z.B. medizinisches Hilfspersonal, Kran- kenpfleger, Drogist oder Physiotherapeut fällt unter die Strafbarkeit von Art. 11f BGTS222, 223. Stellt eine Medizinalperson ein Rezept aus und bleibt es im Herrschaftsbereich der ausstellen- den Person, ist der Tatbestand noch nicht erfüllt. Es braucht die willentliche Entäusserung der Verschreibung224. 215 ähnlich die 'Rekurskommission für Heilmittel', nach deren Auffassung ist auch die Auslieferung von Arz- neimitteln eine Vertriebshandlung, vgl. EICHENBERGER et al., 2006, Seite 61 216 Die Botschaft zum HMG äusserte sich dahingehend, dass die Einfuhr und Ausfuhr oder die Abgabe von Heilmitteln nicht zum Vertrieb gehören, vgl. BBl 1999 3490 217 JÖRGER, 2006, Seite 73 218 ALBRECHT, 1995, Seite 172 219 FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 122 220 Verordnung über die Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1985 (SRL 805), gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 221 § 1 Vo über die Medizinalpersonen (SRL 805) 222 JÖRGER, 2006, Seite 78 223 BOHNENBLUST et al. gehen in ihrer Expertise davon aus, dass mit dem unberechtigten Ausstellen von Re- zepten durch nicht berechtigtes medizinisches Hilfspersonal in der Regel weitere strafbare Handlungen wie z.B. Verstösse gegen kantonale Gesundheitsgesetze oder Urkundendelikte gegeben sind, vgl. BOHNEN- BLUST et al., 2002, Seite 17 224 JÖRGER, 2006, Seite 78 Dopingbekämpfung in der Schweiz 35 Ärzte stellen nach Ansicht von JÖRGER die 'Schaltstellen' der Dopingmittelversorgung dar. Sie werden von Athleten und dem Umfeld in kriminelle Handlungen verwickelt und durch Re- zeptausstellungen zur illegalen Beschaffung von Mitteln zu Dopingzwecken missbraucht.225 Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH hat in ihre Standesordnung am 25. April 2002 den Art. 33bis 226 mit der Marginalie 'Doping und Sportmedizin' aufgenommen. Darin heisst es u.a: "Die Verschreibung, Abgabe und Überwachung von Doping im Wett- kampfsport ist im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit unzulässig. Arzt und Ärztin verhindern soweit wie möglich auch bei anderen Sporttreibenden einen Medikamentenmissbrauch227."228 5.5.6 Abgeben Die Abgabe im Sinne des Heilmittelgesetzes wird in Art. 4 Abs. 1 lit. f als die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen229 Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder Tieren definiert230. Nach Ansicht von EICHENBERGER et al. ist unter dem Begriff der 'Anwendung' im Sinne des HMG und den entsprechenden Verordnungen, die selbstständige Entscheidung zur Verabreichung eines Arzneimittels231 und das Tragen der Verantwortung dafür, zu verstehen232. In betäubungsmittelrechtlicher Sicht wird unter dem Begriff der Abgabe die unentgeltliche Übertragung der eigenen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel an eine andere Person verstanden233. Nach Ansicht von BOHNENBLUST et al. ist die betäubungsmittelrechtliche Defi- nition des Begriffs der Abgabe für die Dopingstrafbestimmungen zu eng. Dies mit Blick dar- auf, dass nur die unentgeltliche Abgabehandlung erfasst wäre, währenddessen die schwerwie- gendere Handlung der entgeltlichen Abgabe straflos bliebe. 225 JÖRGER, 2006, Seite 79 226 Art. 33bis 'Sportmedizin und Doping' Standesordnung FMH 1 Die Überwachung und der Schutz der Gesundheit von Sporttreibenden stehen bei jeder sportmedizini- schen Tätigkeit von Ärzten und Ärztinnen um Vordergrund. Diese sind sich des Spannungsverhältnisses bewusst, das zwischen dem Grundsatz "nicht schaden" und der zu respektierenden Eigenverantwortlichkeit des oder der Sporttreibenden entstehen kann. 2 Die Verschreibung, Abgabe und Überwachung von Doping im Wettkampfsport ist im Rahmen der ärzt- lichen Tätigkeit unzulässig. Arzt und Ärztin verhindern soweit wie möglich auch bei andern Sporttreiben- den einen Medikamentenmissbrauch. 3 Einzelheiten sind in der Richtlinie für die ärztliche Betreuung von Sportlern und Sportlerinnen geregelt (Anhang 5 der Standesordnung FMH). 227 Der Begriff des Medikamentenmissbrauchs wurde in Analogie zum Dopingbegriff in die Standesordnung FMH eingefügt. Dabei soll es darum gehen, dass die in die Sportlerbetreuung involvierten Ärztinnen und Ärzte den Medikamentenmissbrauch zu verhindern oder zumindest einzuschränken versuchen sollten. Die Medikamentenabgabe an Gesunde, gerade Sporttreibende, sollte daher sehr kritisch betrachtet werden. Die Medikation von behandlungsbedürftigen Wettkampfsportlern soll restriktiv und nach Konsultation der ak- tuellen Dopinglisten erfolgen, vgl. SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG 2001; 82: Nr. 31, Seite 1643 228 Standesordnung FMH vom 30. April 2003, Seite 11 229 anders als die Begriffsdefinition des 'Vertreibens' im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e HMG, wo auch der Vertrieb von Zwischenprodukten zulässig ist 230 Nicht unter die Abgabehandlung fällt nach der Botschaft zum HMG die Verschreibung, respektive Aus- stellung eines Rezepts, von Heilmitteln durch eine dazu berechtigte Medizinalperson, vgl. BBl 1999 3491 231 Im Sinne des HMG werden unter dem Begriff Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ur- sprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen verstanden. Zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG 232 EICHENBERGER et al., 2006, Seite 62 233 ALBRECHT, 1995, Seite 55; ähnlich auch FINGERHUTH, TSCHURR, sie beschreiben, dass die Tathandlung des Abgebens im unbefugten und unentgeltlichen Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln besteht, vgl. FINGERHUTH, TSCHURR, 2002, Seite 123 Dopingbekämpfung in der Schweiz 36 Deshalb wird, ähnlich wie im HMG, unter der Tathandlung des 'Abgebens' im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen oder Übertragen eines Do- pingmittels für die Verwendung durch die erwerbende Person oder für die Anwendung an Drittpersonen verstanden234. Die Abgabe von Mitteln zu Dopingzwecken ist eine Tathandlung, die entweder auf jene der Herstellung oder des Vertriebs erfolgt. Die Unterscheidung zwischen Vertrieb und Abgabe besteht darin, dass bei der letzteren, also der Abgabe, die erwerbende Person das Dopingmit- tel nicht mehr weitergibt, sondern selbst verwendet und konsumiert oder zumindest dazu die Absicht hat. Der Verwendungszweck, also der Erwerb zum Eigenkonsum oder der Erwerb zur Weitegabe, ist somit entscheidend, ob es sich um die Tathandlung des Vertriebs oder der Ab- gabe handelt235. Gibt ein Sportler Mittel zu Dopingzwecken an andere Athleten ab, fällt er ebenfalls unter die Strafbarkeit von Art. 11f BGTS wie die anderen, bereits erwähnten Personen im Sportlerum- feld z.B. Sportärzte, Apotheker, Fitnessstudio-Betreiber, Trainer oder weiteres Betreuungs- personal236. 5.5.7 Anwenden von Dopingmethoden Die Dopingmittelverordnung definiert, gestützt auf Art. 11c BGTS, in Art. 4 DMV, welche Methoden im reglementierten Wettkampfsport zur Anwendung verboten sind. Danach sind die folgenden Methoden verboten: a. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff237 b. chemische und physikalische Manipulation238 c. Gendoping239 Der Begriff des Anwendens im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS kann unterschiedliches be- deuten. Es kommt darauf an, welche der oben genannten verbotenen Methoden zur Anwen- dung gelangt. Anwenden bedeutet z.B. die Verabreichung von Blut, Blutprodukten, Produkten welche die Sauerstoffaufnahme, den Sauerstofftransport oder die Sauerstoffabgabe künstlich erhöhen. Dabei ist zwischen der Verabreichung im Zusammenhang mit der Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken und der Verabreichung von Dopingmitteln zu unterscheiden240. Letzteres fällt, wie bereits in Kapitel 5.3.6 dieser Arbeit beschrieben, unter die Abgabe- Tathandlung. Mit dem Gesetzeswortlaut "...an Dritte anwendet,..." bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Anwendung von Methoden zu Dopingzwecken nur an Drittpersonen, also an jeder 234 BOHNENBLUST et al., 2002, Seiten 17f.; ähnlich JÖRGER, der aber die Textpassage 'oder für die Anwen- dung an Drittpersonen' in seiner Definition weglässt, sonst aber zum gleichen Schluss wie BOHNENBLUST et al. kommt, vgl. JÖRGER, 2006, Seite 74 235 JÖRGER, 2006, Seite 74 236 JÖRGER, 2006, Seite 75 237 A) Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem und heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 1 lit. a, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden B) Künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe durch Perfluorane, Efaproxial und modifizierte Hämoglobinpräparate, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 1 lit. b, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 238 A) Verfälschung oder versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern. Es sind dies namentlich: die Katheterisierung, der Austausch und die Veränderung der Urinprobe, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 2 lit. a der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden B) Intravenöse Infusionen, mit Ausnahme von gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlungen, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 2 lit b, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 239 Nicht medizinisch indizierte Verwendung von Zellen, Genen, Bestandteilen von Genen oder der Modulati- on der Genexpression, die potenziell die sportliche Leistung erhöhen können, vgl. Anhang zur DMV, Ziff. 3, der Liste der in allen Sportarten verbotenen Methoden 240 JÖRGER, 2006, Seite 82 Dopingbekämpfung in der Schweiz 37 Person, respektive an jedem Sportler mit Bezug zum reglementierten Wettkampfsport, straf- bar ist. Dies bedeutet, dass die Anwendung von Dopingmethoden an sich selbst, sprich das sogenannte 'Selbst- oder Eigendoping' straflos ist241. Als Täter kommt auch der Wettkampfsportler in Frage, dies wenn der z.B. einem andern Ath- leten bei der physikalischen Manipulation einer Dopingprobe hilft. 5.6 Polizeiliche Anzeigen und Berichte In der Polizeilichen Kriminalstatistik242 des Bundesamtes für Polizei werden keine angezeig- ten Doping-Sachverhalte nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport aufgeführt243. Aufgrund dessen wurden alle kantonalen Polizeikommandi der Schweiz und jene der Städte Bern und Zürich mit der Bitte angeschrieben, für den Verfasser dieser Arbeit, entsprechendes statistisches Zahlenmaterial zu erheben und zur Verfügung zu stellen244. Die Korps wurden gebeten, zwischen Strafanzeigen im Sinne von Art. 11f BGTS und Berichten zum selbigen Straftatbestand zu unterscheiden. Weiter wurden die Korps gebeten, die jeweiligen Fälle kurz zusammenfassend zu schildern. Von den Total 28 angeschriebenen Korps gingen von 23 Rückmeldungen ein. Dies entspricht einem prozentualen Rücklauf von 82,1 Prozent. Aus den Antworten der Korps kann zuerst einmal entnommen werden, dass es sich bei allen Verdächtigen, Beschuldigten und Beteiligten, ausser in drei Fällen245, um Männer handelt. Weiter ist ersichtlich, dass der grössere Teil davon die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Ebenso kann gesagt werden, dass es sich bei einem grossen Teil der erstellten Anzei- gen und Berichte um Sachverhalte von (offensichtlich) straflosen Einfuhrhandlungen zum Eigenkonsum gehandelt hat. Oft gingen den Anzeigen und Berichten, Meldungen des Zolls über verdächtige Sendungen / Lieferungen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden vor- aus. Einige der beteiligten Personen gaben auch an, Bodybuilding, Fitness- und Kraftsport zu betreiben. Details und Kurz-Ausführungen zu den jeweils gemeldeten Anzeigen und Berichten können aus den entsprechenden Fussnoten im Anhang 3.1 dieser Arbeit entnommen werden. 241 JÖRGER, 2006, Seite 83; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 18 242 KUNZ führt aus, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) die von der Polizei als Straftat bearbeiteten Vorgänge sowie die ermittelten Tatverdächtigen erfasst; vgl. KUNZ, 2001, Seite 240; ähnlich auch KILLI- AS, nach dessen Ansicht eine polizeiliche Kriminalstatistik grundsätzlich über die von der Polizei entge- gengenommenen Strafanzeigen informiert, vgl. KILLIAS, 2002, Seite 51; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXI- KON, 1996, Seiten 185ff. 243 Inhaltsverzeichnis Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, Seite 9, einsehbar unter http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib/data/kriminalitaet/statistik/kriminalitaet.Par.2006.File.tmp/PKS %202005.pdf (vorsätzliche Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Veruntreuung, Diebstahl, Fahrzeugdieb- stahl, Raub, Betrug, Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, Vergewaltigung, andere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Brandstiftung, strafbare Vor- bereitungshandlungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, entwichene Personen, vermisste Personen und polizeilich bekannt gewordene Selbsttötungen) 244 Zum besseren allgemeinen Verständnis wurden die relevanten Gesetzestextpassagen aus der SR den Schreiben beigelegt. Den französisch sprechenden Kantonen und dem Kanton Tessin wurden die Auszüge auf Französisch und in Italienisch zugesandt. 245 vgl. Anhang 3.1 Dopingbekämpfung in der Schweiz 38 5.6.1 Grafik Polizeiliche Anzeigen und Berichte 10 1 1 16 4 1 14 6 17 4 1 11 7 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 2002 2003 2004 2005 2006 Anzeigen Berichte davon erwähnte Frauen 246 Abbildung 3 5.7 Verurteiltenstatistik Da bekanntermassen die Dopingstrafnorm in der Schweiz erst seit wenigen Jahren in Kraft ist, sind die Zahlen in Sachen Verurteiltenstatistik247 noch nicht so aussagekräftig, wie dies bei anderen Bundesgesetzen zu sehen und auch möglich ist. Im Rahmen einer Anfrage248 hat das Bundesamt für Statistik die nachfolgenden Zahlen von strafrechtlichen Verurteilungen im Sinne von Art. 11f Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ab dem Jahr 2002 mitgeteilt249, 250. 5.7.1 Grafik Verurteiltenstatistik 6 12 11 0 2 4 6 8 10 12 2003 2004 2005 2006 Verurteilungen gesamt davon Männer bis 24 Jahren 25 bis 44 Jahre 251 Abbildung 4 Obwohl erst wenige Verurteilungen nach Art. 11f BGTS ergangen sind, zeigt die obige Grafik auf, dass die Doping-Vergehen bis heute ausschliesslich von Männern begangen, respektive 246 Die genauen Zahlenwerte und ergänzenden Ausführungen zum gelieferten Zahlenmaterial der angeschrie- benen Polizeikorps können aus dem Anhang 3.1 dieser Arbeit entnommen werden. 247 auch Strafverfolgungsstatistik genannt, vgl. KUNZ, 2001, Seite, 240f. 248 Mail-Anfrage vom 06. November 2006, an das BfS, Herrn Daniel Fink 249 Mail-Antwort vom Donnerstag, 09. November 2006, durch Herrn Steve Vaucher, BfS Die Verurteiltenzahlen für das Jahr 2006 liegen gemäss BfS nicht vor Ende August 2007 vor, Mail- Antwort vom Montag, 26. März 2007, durch Herrn Steve Vaucher, BfS 250 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 der Mitteilungsverordnung (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden sämtli- che Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die u.a. auch nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ergangen sind. Dies dem Bundesamt für Sport (BASPO). 251 © Office fédéral de la statistique, Statistique des condamnations pénales, Etat de la banque de données au 30-8-2006 Dopingbekämpfung in der Schweiz 39 nur Männer verurteilt worden sind. Es wird interessant sein, diese Entwicklung in der Zukunft und über eine längere Zeitspanne zu beobachten. Um eine verlässliche Aussage z.B. dahinge- hend machen zu können, dass Doping-Vergehen vorwiegend 'Männer'-Delikte sind, sind die Zahlen noch zu wenig aussagekräftig. Ein Vergleichszeitraum von zehn Jahren wird sicher eine exaktere Aussage und Interpretation vorhandener Zahlen zulassen. 6. Massnahmen nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern) Einleitend zu diesem und auch den beiden nachfolgenden Kapiteln über Massnahmen und Zwang252 soll kurz ausgeführt werden, dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit253 beim staatlichen Handeln zu beachten ist. Dieses ist verfassungsmässig in Art. 5 BV niederge- schrieben und definiert, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhält- nismässig sein muss254. Weiter gibt auch Art. 36 Abs. 3 der BV vor, dass die Einschränkun- gen von Grundrechten ebenfalls verhältnismässig sein müssen. 6.1 Grundlagen des Gesetzes über die Kantonspolizei Am 27. Januar 1998 beschloss der Grosse Rat255 des Kantons Luzern gestützt auf die Staats- verfassung von Luzern256 ein 'Gesetz über die Kantonspolizei'257, 258 einzuführen. Das Gesetz trat am 01. Januar 1999 in Kraft. Es enthält neben einführenden allgemeinen Ausführungen, gesetzliche Grundlagen zum polizeilichen Handeln, gemeindepolizeilichen Aufgaben und die Organisation und dienstrechtliche Vorschriften über die Kantonspolizei. In Paragraph 1 Abs. 1 PolG LU ist die polizeiliche Generalklausel niedergeschrieben. Abs. 2 lit. b sagt, dass die Kantonspolizei Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahrnimmt, die sich aus bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzeserlassen ergeben. In lit. c sind die Aufgaben nach den Vorschriften der Strafprozessordung des Kantons Luzern zusätz- lich erwähnt. Paragraph 49 StPO LU ist die generelle Handlungsklausel der Polizei im Untersuchungsver- fahren, respektive bei der Einleitung der Strafverfolgung. In Abs. 1 wird festgehalten, dass die Polizei die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren einer strafbaren Handlung festzustel- len und zu sichern sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen hat, um den Täter zu ermit- teln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen. Weitere Ausführungen zur Strafprozessordnung und Doping sind im nachfolgenden Kapitel sieben enthalten. Zusammenfassend kann zur Einleitung zum Polizeigesetz gesagt werden, dass die Polizei ebenfalls Aufgaben im Bereich der Dopingbekämpfung wahrnimmt, da es sich, wie bereits in Kapitel 4.3 erwähnt, bei den Massnahmen gegen das Doping um ein (neu) eingefügtes Kapitel im Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport handelt 252 Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzu- stellen und die Vollstreckung des Entscheides zu gewährleisten; vgl. Art. 193 E Eidg. StPO 253 Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit 254 auch im Gesetz über die Kantonspolizei (Luzern) ist unter § 5 'Grundsatz' festgehalten, dass die Polizei ihre Aufgaben u.a. unter Beachtung der Verhältnismässigkeit erfüllt 255 Kantonsparlament 256 SRL Nr. 1 257 SRL Nr. 350 258 in der Folge der Einfachheit halber abgekürzt PolG LU genannt Dopingbekämpfung in der Schweiz 40 6.2 Einzelne Massnahmen 6.2.1 Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen In Paragraph 9 des PolG LU wird die Kantonspolizei mit der Kompetenz ausgestattet, im Rahmen von Fahndungsmassnahmen, zur Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen anzuhalten259. Sie darf nachfolgend abklären ob nach der angehalte- nen Person, den Fahrzeugen oder Sachen die sich im Gewahrsam der Person gefahndet wird oder die Rechtsordnung verletzt haben. Abs. 2 von Paragraph 9 PolG LU verpflichtet u.a. angehaltene Personen, in Gewahrsam be- findliche Sachen vorzuzeigen und dazu auch Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Als weitere Möglichkeit ist in Abs. 3 von Paragraph 9 des PolG LU festgehalten, dass die Polizei, sollte die Identität der angehaltenen Person vor Ort nicht sicher oder nur mit erhebli- chen Schwierigkeiten festgestellt werden können oder sie verdächtigt ist, unrichtige Angaben zur Person zu machen, diese auf den Polizeiposten führen kann260. HAUSER et al. bezeichnen die Anhaltung auch als vorprozessuales Institut, dass im Dienste der Verbrechensaufklärung und Verbrechensbekämpfung steht261. 6.2.2 Durchsuchung von Personen Paragraph 14 PolG LU erlaubt es der Polizei, unter bestimmten Voraussetzungen, Personen zu durchsuchen. Diese Durchsuchungsart wird von HAUSER et al. als Zwangsmassnahme an- gesehen262. Im Rahmen der Bekämpfung der Doping-Kriminalität ist besonders Abs. 1 lit. c von Bedeu- tung. Die Bestimmung erlaubt es handelnden Polizisten bei bestehendem begründendem Ver- dacht, dass Personen Sachen in Gewahrsam haben, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen zu durchsuchen. 6.2.3 Durchsuchung von Sachen Neben der Durchsuchung von Personen stattet Paragraph 15 des Polizeigesetztes die Han- delnden mit der Kompetenz aus Fahrzeuge und andere Sachen zu durchsuchen. Dabei wird direkt auf Paragraph 14 PolG LU263 Bezug genommen264. Eine Sach- und Effektendurchsuchung ist auch gegenüber nicht angeschuldigten Personen zulässig, sofern ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass beschlagnahmefähige Sachen (z.B. verbotene Dopingmittel) vorhanden sein könnten. Die Sachendurchsuchung geht weniger weit als die Hausdurchsuchung. Mit der Zwangsmassnahme der Sachendurchsuchung soll die Vor- aussetzung gegeben sein, möglicherweise aufgefundene Beweismittel durch Beschlagnahme sicherstellen zu können265. 6.3 Observation 6.3.1 Definition Die An- und Verwendung von Observationsmassnahmen sind heute eine der wichtigsten Mit- tel in der polizeilichen Ermittlungs- und Aufklärungsarbeit zur Verfolgung von Vergehen und Verbrechen. ZALUNARDO-WALSER führt aus, dass die Observation eine der wichtigsten, ver- 259 auch Identitäts-, Passantenkontrolle oder Sistierung genannt, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, 2005, Kapitel 68.23, Seite 333 260 ähnlich auch Art. 214 'Polizeiliche Anhaltung' VE Eidg. StPO 261 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.23, 2005, Seite 333 262 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.18, 2005, Seite 352 und Kapitel 70.28, Seite 356 263 vgl. Kapitel 6.2.2 dieser Arbeit 264 Paragraph 15 Abs. 1 lit. a PolG LU 265 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.8f., 2005, Seite 351 Dopingbekämpfung in der Schweiz 41 deckten polizeitaktischen Massnahmen überhaupt darstellt, die aus dem polizeilichen Alltag nicht mehr wegzudenken ist266. In der einschlägigen Literatur gibt es unzählige Definitionen und Beschreibungen des Begriffs der Observation. Das KRIMINALISTIK LEXIKON bezeichnet u.a. die Observation als die systematische, unauffäl- lige, meist mit Mitteln der Konspiration267 vorgenommene Beobachtung von Personen und Sachen268. HAUSER et al. bezeichnen die Observation als das gezielte Beobachten von Vorgängen an öf- fentlichen und allgemein zugänglichen Orten. Nach ihrer Ansicht geht es bei der Observation darum, Beweise für eine strafbare Handlung zu erlangen, wobei die Tätigkeit für die verdäch- tigte Person nicht erkennbar sein soll269. Nach ZALUNARDO-WALSER hat sich in der Bundesverwaltung die nachfolgende Definition durchgesetzt. So versteht die Landesregierung unter Observation die Beobachtung einer Per- son und Feststellung ihrer Bewegungen für die Dauer ihres Aufenthaltes im öffentlichen Raum270. 6.3.2 Gesetzliche Grundlage im Kanton Luzern Im Kanton Luzern gibt es weder in der Strafprozessordnung noch im Gesetz über die Kan- tonspolizei einen eigentlichen Gesetzesartikel der die Tätigkeit der Observation umschreibt und gesetzlich definiert. Jedoch kann die polizeiliche Tätigkeit der Observation in der StPO unter den Paragraphen 49 'Polizei' subsumiert werden. Im genannten Paragraphen wird die eigentliche Aufgabe der Po- lizei im Straf- und Untersuchungsverfahren umschrieben. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Polizei die ersten Erhebungen vorzunehmen, Spuren einer strafbaren Handlung festzustellen und zu sichern, sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen hat, um den Täter zu ermitteln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen271. Weiter kann auch das kantonale Polizeigesetz als rechtliche Grundlage der Observation im Kanton Luzern herangezogen werden. Hier kann die Aufgabe und Tätigkeit der polizeilichen Überwachung unter den Paragraphen 1 'Aufgaben' des Polizeigesetzes subsumiert werden. Darin heisst es, dass die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen und durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prä- vention beizutragen hat272. Im Weiteren sind in Abs. 2 von Paragraph 1 PolG LU einige polizeiliche Aufgaben, die sich aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht ergeben, besonders genannt. Darunter u.a. die der Kriminalpolizei, von der die Observation wieder ein Teilgebiet ist273. Mit der Einführung einer einheitlichen eidgenössischen Strafprozessordnung274 wird auch auf diesem Wege die Observation gesamtschweizerisch auf eine gleiche gesetzliche Grundlage gestellt. Im achten Kapitel 'Geheime Überwachungsmassnahmen' des Entwurfes zur Schwei- 266 ZALUNARDO-WALSER, 1998, Seite 40 267 verdeckte Zusammenarbeit zum Erreichen eines geheimen Ziels; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 168 268 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 38 269 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.23, 2005, Seite 332 270 ZALUNARDO-WALSER, 1998, Seite 47 271 § 49 Abs. 1 StPO LU 'Polizei' 272 § 1 Abs. 1 PolG LU 273 § 1 Abs. 2 lit. b PolG LU 274 BBl 2006 1389 Dopingbekämpfung in der Schweiz 42 zerischen Strafprozessordung275 wird in Art. 281 ausgeführt, welche Voraussetzungen für den Einsatz dieser Überwachungsmassnahme gegeben sein müssen276. Somit kann aus den oben gemachten Ausführungen zum Thema Observation zusammenfas- send gesagt werden, dass der Einsatz dieser verdeckten, polizeilichen Überwachungsmass- nahme, zur Bekämpfung der Dopingkriminalität, respektive zur Verfolgung von strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS (zumindest im Kanton Luzern) grundsätzlich zulässig ist277. Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Observation auch ihre Grenzen hat und die Möglichkeiten teilweise eingeschränkt sind. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn z.B. nicht gleichzei- tig zur Personen- und Fahrzeugüberwachung auch eine Überwachung der verwendeten Kom- munikationsmittel stattfinden kann278. 6.4 Dopingermittlungen durch die Polizei Wie bereits mehrfach in den einzelnen Tathandlungen zum Dopingstraftatbestand nach dem Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ausgeführt, wird zur Definition der einzelnen strafbaren Handlungen u.a. auch das Betäubungsmittelgesetz herangezogen. Dies lässt aus meiner Sicht den Schluss zu, dass polizeiliche Ermittlungshandlungen im Be- reich Dopingbekämpfung am ehesten durch Ermittlerinnen und Ermittler von Betäubungsmit- telgruppen und Dezernaten der jeweiligen Kriminalpolizeien durchgeführt werden sollten. Weiter lässt dies sich u.a. damit ergänzend begründen, dass entsprechend strafbare Handlun- gen, teilweise im selben oder ähnlichen Umfeld stattfinden und darin befindliche Personen, weder im Doping- noch im Drogenmilieu, Meldungen und Anzeigen bei Polizei und Strafver- folgungsbehörden erstatten. Beide Milieu's erfordern somit ähnliche Ermittlungshandlungen und kriminalpolizeiliche Vorgehensweisen. Bei der Kantonspolizei Zürich werden Dopingermittlungen z.B. durch das Dezernat Gewer- bedelikte der Sicherheitspolizei-Spezialabteilung getätigt. Ermittlungen im Dopingbereich durch Polizistinnen und Polizisten von Fachgruppen und Dezernaten die sich mit Delikten gegen Leib und Leben befassen, sind auch nicht abwegig, da es bei der Bekämpfung von Do- pingvergehen nach Art. 11f Abs. 1 BGTS u.a. auch um den Schutz der Gesundheit von Wett- kampfsportlern geht (geschütztes Rechtsgut)279. 275 BBl 2006 1475 276 Art. 281 E Eidg. StPO 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an all- gemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn: a. auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismassig erschwert würden. 2 Hat eine von der Polizei angeordnete Observation zwei Wochen gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. 277 ähnlich lic. iur. D. BUSSMANN, Chef Kriminalpolizei Luzern, der ausführt, dass der Observationseinsatz im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Dopingkriminalität (Art. 11f BGTS) grundsätzlich möglich ist. Zu beachten wären neben den konkreten Umständen, ob das Einsatzmittel Observation sachlich gerechtfer- tigt, verhältnismässig und unumgänglich ist, vgl. Mail-Antwort vom 26.03.2007 278 ausführlich zum Thema Dopingbekämpfung und Telefonüberwachung, vgl. Kapitel 8.1 dieser Arbeit; vgl. auch HAENNI, 2005, Seite 249, der ausführt, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Mass- nahme der verdeckten Ermittlung oft parallel eingesetzt werden müssen 279 vgl. Kapitel 5.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 43 Ermittlungen im Bereich Dopingkriminalität setzen spezialisiertes Wissen280 bei Polizei und Strafverfolgungsbehörden voraus. Dieses soll garantieren, dass (echte) Dopingverfahren er- folgreich zu Ende geführt werden können281. 7. Zwangsmassnahmen nach dem Gesetz über die Strafprozess- ordung des Kantons Luzern Grundsätzlich setzt das Eingreifen von Strafverfolgungsbehörden einen genügenden An- fangsverdacht282 voraus. Dieser genügende Anfangsverdacht kann in Bezug auf Dopingstraf- taten auf verschiedene Art und Weise zu Stande kommen (Meldung Zollorgane, Informatio- nen von Vertrauenspersonen usw.)283. Als Verdacht wird die Vermutung bezeichnet, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise ereignet hat284. 7.1 Vorläufige Festnahme Im Kanton Luzern kann die Polizei einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug285 ist und ein Haftgrund286 vorzuliegen scheint oder wenn Massnahmen des Amtsstatthalters (Untersuchungsrichter) gemäss § 78 StPO LU287 dringlich vorzunehmen sind288. In der Deutschen Kriminalistik-Lehre wird als Festnahme die Freiheitsentziehung bis zur richterlichen Entscheidung definiert289. Mit diesem Gesetzesartikel der vorläufigen Fest- nahme ist gewährleistet, dass in dringenden Fällen ein Verdächtiger auch ohne Haftbefehl vorübergehend in Gewahrsam genommen werden kann290. Im Kanton Luzern darf die vorläu- fige Festnahme maximal 24 Stunden dauern. Auf die vorläufige Festnahme folgt entweder die Verhaftung oder die Freilassung291. Neben der Massnahme der Vorläufigen Festnahme nach StPO verfügt die Polizei noch über das Institut des Polizeigewahrsams nach § 16 PolG LU292. Diese rechtliche Grundlage zur Festhaltung hat eher vorbeugenden Charakter und dient der Gefahrenabwehr, als der Herbei- führung oder Einleitung eines Strafverfahrens. 280 z.B. über Sport allgemein, einzelne Sportarten, Trainingsmethoden und Ernährung, Grundkenntnisse über Medizin, Chemie, Betäubungs- und Heilmittel aber auch Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden im Be- reich Schmuggel und grenzüberschreitende Kriminalität usw. 281 BODMER Chr., lic. iur., Abteilungsleiter Staatsanwaltschaft II ZH, Abt. OK, verantwortlich für Dopingfälle im Kanton ZH, Mail-Antwort vom 16. März 2007; BODMER sieht weitere Verbesserungsmöglichkeiten bei der Dopingbekämpfung durch den Wegfall der jetzigen kantonalen Strafverfolgungskompetenz (Art. 11f Abs. 2 BGTS), stärkeren Druck auf die Verbände (Informationen von 'Innen') und die zusätzliche Strafbar- keit des Eigenkonsums. 282 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 321; ähnlich auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 41.4, 2005, Seite 177f., zum hinreichenden Tatverdacht als Prozessvoraussetzung 283 HAENNI, 2006, Seite 13; weitere Ausführungen betreffend Erkenntnisse über einen verdächtigen Sachver- halt in Kapitel 5.1 'Allgemeine Ausführungen' dieser Arbeit 284 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 340 285 wenn zu befürchten ist, der Verdächtige mache sich davon oder versuche die Spuren der Tat zu verwi- schen; vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.20, 2005, Seite 332 286 § 80 StPO LU 'Haftgründe', auf die einzelnen Haftgründe wird im folgenden Kapitel 7.3 noch näher einge- gangen 287 § 78 StPO LU 'Massnahmen' 288 § 52 Abs. 1 StPO LU 'Vorläufige Festnahme' 289 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 107 290 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.20, 2005, Seite 332 291 § 52 Abs. 2 StPO LU, vgl. auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.22, 2005, Seite 332 292 Gesetzestext, vgl. Anhang 1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 44 7.2 Vorläufige Verwahrung Die StPO des Kantons Luzern sieht in Paragraph 55 vor, dass wenn Gefahr im Verzug ist, die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für die Einziehung in Betracht kommen, in vorläufige Verwah- rung nehmen oder sonst sichern kann293. Das Institut der Vorläufigen Verwahrung dient somit u.a. als mögliche Voraussetzung zur gerichtlichen Einziehung294. Eine ähnliche Möglichkeit sieht der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung in Art. 262 Abs. 3 vor. Dieser besagt, dass bei Gefahr im Verzug die Poli- zei (oder auch Private) Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen können. 7.3 Hausdurchsuchung Im Kanton Luzern ist die Hausdurchsuchung grundsätzlich in den Paragraphen 120f. StPO geregelt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume (z.B. Geschäftslokale, Fabrikanlagen usw.) für die Nachforschung nach dem Täter, zur Sicherung von Spuren eines Verbrechens oder Vergehens (z.B. Blutflecken, Fingerabdrü- cken, Fussspuren usw.) und zur Beschlagnahme von Gegenständen zulässig ist295. Weiter wird bei einer Hausdurchsuchung geforscht nach Beweismitteln wie Korrespondenzen, Buch- haltungen, elektronischen Datenträgern und Verträgen, sowie nach Gegenständen, welche einzuziehen sind296. Die Hausdurchsuchung wird als eingreifenste Form der Durchsuchung angesehen (z.B. im Gegensatz zur Durchsuchung der Person oder der Sache297). Für diese Zwangsmassnahme muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen und es muss die Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass am Ausführungsort der Durchsuchung der Beschuldigte oder beschlagnahmefähige Gegenstände anzutreffen sind298. In der Deutschen Kriminalistik wird in diesem Zusammen- hang auch von der sogenannten Auffindungsvermutung gesprochen299. Diese Vermutung muss mindestens durch gesicherte kriminalistische Erfahrungstatsachen begründet sein, braucht aber nicht unbedingt durch konkrete Tatsachen gestützt zu sein. Dies lässt die Mög- lichkeit zu, auch bei einer nicht beschuldigten Person eine Hausdurchsuchung durchzufüh- ren300. Im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen und der Dopingkriminalität ist auch die Rege- lung der Zufallsfunde301 in Betracht zu ziehen, respektive nicht ausser Acht zu lassen. Gerade bei angeordneten Hausdurchsuchungen im Betäubungsmittel- und Nachtlebenmilieu (z.B. Türsteher) dürfte es nicht unüblich sein, ab und zu Produkte und Präparate (z.B. Anabolika) zu finden, die grundsätzlich unter den Begriff der unerlaubten Dopingmittel im Sinne von Art. 293 ähnlich HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.27, 2005, Seite 346, die ausführen, dass u.a. Beweis- mittel und Deliktsgegenstände, wenn sofortiges Handeln geboten ist, durch die Polizei (u.U. auch durch Private) behändigt werden können. Die polizeiliche (oder die private) Wegnahme ist eine provisorische Massnahme, weil die Gegenstände der Untersuchungsbehörden abzuliefern sind, welche über die Be- schlagnahme oder die Freigabe entscheidet. 294 weitere Ausführungen betreffend Einziehung, vgl. Kapitel 8.3 'Einziehung' dieser Arbeit 295 § 120 Abs. 1 StPO LU 'Hausdurchsuchung' 296 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.10, 2005, Seite 351 297 vgl. die Kapitel 6.2.2 und 6.2.3 dieser Arbeit 298 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.10f., 2005, Seite 351f. 299 KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 300 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.12, 2005, Seite 352; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 301 Werden bei Gelegenheit der Hausdurchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der (laufenden) Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so spricht man von Zufallsfunden; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 82 Dopingbekämpfung in der Schweiz 45 11c BGTS in Verbindung mit Art. 3 DMV fallen. Nach Ansicht der Autoren SCHWERI et al. ist die Sicherstellung eines zufällig, bei einer gesetzeskonform angeordneten Hausdurchsu- chung, aufgefundenen Gegenstandes zulässig, wenn dieser auf ein anderes als das abzuklä- rende Delikt hindeutet302. Als abzuklärendes Delikt würde beim Fund von Anabolika u.a. eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS im Raum stehen. In der StPO des Kantons Luzern ist keine Regelung betreffend Zufallsfunden vorhanden. Im Entwurf zur Eid- genössischen Strafprozessordung sind die Zufallsfunde unter Art. 242 geregelt. Der Wortlaut ist ähnlich den Ausführungen von SCHWERI et al und besagt, dass zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt werden. Über das weitere Vorgehen, betreffend der mit einem Bericht übermittelten Gegenstände entscheidet die Verfahrensleitung303. Steht ein Sportler oder eine Betreuungsperson im Sportlerumfeld unter Verdacht, eine strafba- re Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS begangen zu haben, ist bei der Hausdurch- suchung zu bedenken, dass auch die durch den Verdächtigten benutzten Räumlichkeiten und Behältnisse in entsprechenden (auswärtigen) Sportstätten durchsucht werden (z.B. persönli- cher Schrank, Garderobenfach usw.)304. Nach Möglichkeit sollte dieser Umstand durch ent- sprechende polizeiliche Vorabklärungen erhoben und in der Verfügung festgehalten werden. Gerade auch im Bereich der Verfolgung von Dopingkriminalität sind neben eigentlichem De- liktsgut (z.B. Dopingmittel wie EPO) und weiteren Beweismitteln für strafbare Handlungen nach Art. 11f Abs. 1 BGTS, gerade Adressen, Notizmaterial und weitere persönliche Auf- zeichnungen (z.B. 'Trainingstagebücher') von Interesse. Nach dem Entwurf der Eidgenössi- schen StPO dürfen u.a. Gegenstände bei der beschuldigten Person oder einer Drittperson be- schlagnahmt werden, wenn diese u.a. voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind305. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt, indem u.a. nicht beschlag- nahmt werden dürfen, die persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldig- ten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt306, 307. Ähnlicher Auffassung ist das Schaffhauser Obergericht in einer von HAUSER et al. zitierten Fundstelle die besagt, dass Tagebücher und persönliche Korrespondenzen mit Rücksicht auf den Schutz der Privatsphäre308 gegen den Willen des Berechtigten nur beschlagnahmt werden dürfen, wenn die Interessen an der Strafverfolgung überwiegen, d.h. nur bei schweren Delik- ten309. 302 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.12a, 2005, Seite 352 303 BBl 2006 1461 304 Auf einem ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl müssen möglichst genau die zu durchsuchenden Räum- lichkeiten und die zu suchenden Beweismittel angegeben sein, damit wird gewährleistet, dass sich die Massnahme nur auf Gegenstände erstreckt, die zur Aufklärung der Straftat von Bedeutung sind, vgl. HAU- SER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.26, 2005, Seite 356 305 Art. 262 'Grundsatz' E Eidg. StPO, vgl. BBl 2006 1467 306 Art. 263 Abs. 1 lit. b 'Einschränkungen' E Eidg. StPO, vgl. BBl 2006 1668 307 HANSJAKOB führt u.a. mit Verweis aus, dass die herrschende Praxis zu Tagebuchentscheiden davon aus- geht, dass Geheimhaltungs- und Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind, die Lehre je- doch bei Tagebüchern ein striktes Verwertungsverbot verlangt. Seiner Meinung nach ist diese Frage, da es allenfalls um Interessenabwägungen geht, von einem Sachrichter zu klären (sodass, mit Bezug auf das BÜPF, deliktsrelevante Informationen aus Überwachungen, die den Intimbereich betreffen, bei den Akten bleiben sollten), vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 200 308 Art. 8 EMRK 'Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens' und Art. 13 BV 'Schutz der Privatsphäre' 309 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.2a, 2005, Seite 341 und Kapitel 70.21, Seite 353, wo die ge- nannten Autoren weiter ausführen, dass u.a. Tagebücher und Korrespondenzen, vielfach private oder ge- schäftliche Geheimnisse enthalten, deshalb muss ihnen eine besondere Behandlung zuteil werden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 46 Neben der eigentlichen Hausdurchsuchung besteht im Kanton Luzern noch die gesetzliche Grundlage der 'Polizeilichen Hausdurchsuchung in dringenden Fällen'310. Diese Form der Durchsuchung dürfte aber im Bereich der Bekämpfung des Missbrauchs von Mitteln und Me- thoden zu Dopingzwecken eher nebensächlich sein, sind doch entsprechende Ermittlungsver- fahren meist planbar und beruhen auf Anzeigen von anderen Amtsstellen (z.B. Zollbehörden, Swissmedic, Swiss Olympic) und Dritten311. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch einmal in einem solchen Fall Eile geboten und Gefahr im Verzug ist. 7.3.1 Sportärzte Von wieder etwas grösserer Praxisrelevanz dürfte das Thema Sportärzte und Hausdurchsu- chung sein. Von Interesse bei einer Hausdurchsuchung in einer Sportarztpraxis wären v.a. die entsprechenden Krankenakten und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Athleten und Sportlern. Ärzte, sowie noch einige andere Personen- und Berufsgruppen, stehen jedoch unter dem Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB. Dieses gesteht ihnen zu, Tatsachen die ihnen bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben anvertraut werden oder die sie bei dieser Gelegenheit wahrnehmen geheim zu halten312. Ein Arzt ist somit eine zum Zeugnisverweigerungsrecht verpflichtete Amts- und Berufsperson313. Somit dürfen Akten von zeugnisverweigerungsberechtigten Sportärzten nicht beschlagnahmt werden314. Ergeben sich aufgrund verschiedener Hinweise und Abklärungen Verdachtsmomente, dass gegen einen Sportarzt Anschuldigungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS bestehen, so kann sich dieser nicht auf das Beschlagnahmeprivileg berufen wenn die Massnahme für die Abklärung des Delikts wichtig ist315. Die getroffenen Untersuchungshandlungen sind so vor- zunehmen, dass Geheimnisse so weit als möglich gewahrt werden316. Praktisch könnte man bei der Hausdurchsuchung bei einem angeschuldigten Sportarzt den (örtlich) zuständigen Amtsarzt/Ärztin oder Kantonsarzt/Ärztin (ev. auch IRM-Arzt/Ärztin) beiziehen. Somit wäre eine erste fachliche Sichtung verdächtiger Akten, Unterlagen, Gegenstände und Medikamente gleich vor Ort möglich und relevantes kann von unbedeutendem für das Ermittlungs- und Strafverfahren ausgeschieden werden. Vorallem durch die Sichtung vorhandener Akten und darin enthaltene Patientenaufzeichnungen, durch eine beigezogene Berufsperson (z.B. in Per- son des Amtsarztes) die ebenfalls unter dem Berufsgeheimnis steht, wären die Untersu- chungshandlungen so durchzuführen, dass nicht benötigte (Patienten-)Geheimnisse gewahrt bleiben317. Die Autoren HAUSER et al. führen aus, dass dem (angeschuldigten) Akteninhaber vorher die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zum Inhalt der Dokumente zu äussern, womit eine Lektüre abgewendet werden kann318. Sie sagen weiter, dass eine summarische 310 § 56 StPO LU 311 vgl. Kapitel 5.1 dieser Arbeit 312 REHBERG, 1999, Seite 388f.; vgl. auch Erwägung 5c von BGE 101 Ia 10, wo festgehalten wird, dass nach dem Wortlaut von Art. 321 StGB Geheimnisse geschützt sind, welche einem Arzt infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Der Inhalt der geheim zu hal- tenden Tatsachen ist nicht streng auf das Medizinische beschränkt. 313 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.6, 2005, Seite 341 314 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.5, 2005, Seite 341 315 BGE 101 Ia 10, Erwägung 5a mit Verweis auf weitere Autoren; Nach herrschender Lehre geht dort, wo der Arzt selbst Angeschuldigter ist, das Interesse an der Strafverfolgung vor. Der Arzt kann sich nicht unter Berufung auf seine Geheimhaltungspflicht der Beschlagnahme von in seinem Besitz befindlichen Akten widersetzen; vgl. auch BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 37, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung, dass sich eine angeschuldigte Medizinalperson nicht unter Berufung auf die Schweigepflicht einer Beschlagnahme von Akten widersetzen kann; als Schranke des Berufgeheimnisses gilt das Rechts- missbrauchsverbot, dazu BGE 130 II 193 und 126 II 495 (rechtshilfeweise Entsiegelung und Durchsu- chung von Dokumenten und elektronischen Daten in einer Anwaltskanzlei und einem Anwalt) 316 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel, 69.10, 2005, Seite 342 317 vgl. ähnlich auch Art. 246 Abs. 2 E Eidg. StPO 318 vgl. auch Art. 246 Abs. 1 E Eidg. StPO Dopingbekämpfung in der Schweiz 47 Prüfung vorhandener Akten allerdings nicht zu umgehen sein wird, weil, wie bereits vorgän- gig ausgeführt, nur so eine Trennung vom unwesentlichen Inhalt möglich ist.319 Der Umfang der beweisrelevanten Dokumente und Unterlagen kann so auf ein vernünftiges Minimum re- duziert werden, denn ein Sportarzt betreut meist neben Sportlern auch noch weitere Patienten. Eine andere Möglichkeit im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre auch, von entspre- chend beschlagnahmten Dossiers Kopien zu erstellen und die Originale zur Weiterbetreuung der Sportler, der angeschuldigten Medizinalperson wieder auszuhändigen320. Wird bei angeschuldigten Sportärzten z.B. in deren Praxis eine Hausdurchsuchung durchge- führt, gibt es nur wenige offensichtlich konkrete Beweise, die auf strafbare Handlungen im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS hinweisen. Nach Ansicht von KAMBER wäre bei einer sol- chen Durchsuchung auf vorhandenes Blut (Blutbeutel) und auf entsprechende Medikamente zu achten, hier v.a. auf grössere Mengen von 'schweren' Dopingmittel wie 'EPO' oder Anabo- lika. Andererseits ist das Vorhandensein einer 'Hämoglobin-Zentrifuge' in einer Sportarztpra- xis üblich und nicht als konkreten Hinweis auf ein Dopingdelikt zu werten321. 7.4 Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft oder auch nur Haft ist im Kanton Luzern unter den Paragraphen 80ff. StPO geregelt. Abs. 1 besagt, das der Angeschuldigte in der Regel in Freiheit bleibt. Als grundlegende Voraussetzung zur Anordnung von Haft ist nötig, dass der Angeschuldigte ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt322 wird und zusätzlich eine der folgen- den Bedingungen ergänzend zutrifft323: - begründete Fluchtgefahr - mangelnde Ausweisung über die Identität - Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde (Kollusion, Verdunkelung) - konkrete Hinweise für die Annahme bestehen, dass der Angeschuldigte weitere straf- bare Handlungen begehen werde (Fortsetzung, Wiederholung) Die StPO gibt den Strafverfolgungsbehörden weiter die Möglichkeit, jemand in Haft zu neh- men oder darin zu halten, wenn jemand mit der Ausführung eines Gewaltverbrechens (schwe- re Straftat) im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB324 droht. Ergänzend müssten konkrete Hin- weise für dessen Ausführung vorliegen (Ausführungsgefahr)325. Da strafbare Dopingsachver- halte keine Gewaltverbrechen im Sinne des erwähnten StGB-Artikels sind, fällt diese in der Luzerner StPO gegebene Möglichkeit weg. Da es sich beim Straftatbestand von Art. 11f BGTS um einen Vergehenstatbestand handelt, ist die strafprozessrechtliche Zwangsmassnahme der Haft, respektive Untersuchungshaft, unter Berücksichtung aller Voraussetzungen für die Anordnung dieser Massnahme, gegeben. 319 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 70.21, 2005, Seite 353 320 vgl. auch Art. 246 Abs. 3 E Eidg. StPO; ähnlicher Meinung auch HAUSER et al. die ausführen, dass jede Beschlagnahme dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterliegt und diese in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sind. Die Autoren nennen ebenfalls die Prüfung der Möglichkeit, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genügen, HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.3, 2005, Seite 341 321 KAMBER, Telefonat vom 07. März 2007, nach Mail-Anfrage 322 Es müssen konkrete (sachliche / bestimmte) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und die Täter- schaft bestehen; vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 68.09, 2005, Seite 328 323 § 80 StPO LU 'Haftgründe' 324 Strafbare Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB sind Vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Schwere Körperverletzung (Art. 122), Raub (Art. 140), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), Geiselnahme (Art. 185), Brandstiftung (Art. 221) und Völkermord (Art. 264) 325 § 80 Abs. 3 StPO LU Dopingbekämpfung in der Schweiz 48 Ein Telefonat mit HAENNI326, einem Mitautor der bereits mehrfach erwähnten Expertise327 zu den neuen Dopingstrafbestimmungen ergab, dass ihm persönlich kein Fall bekannt ist, wo das Zwangsmittel der Untersuchungshaft in einem Doping-Sachverhalt angeordnet wurde328. 7.5 Beispiel zur Anwendung des Polizeigesetzes und der Strafprozess- ordnung An folgendes fiktive Beispiel ist etwa zu denken, bei dem die gesetzlichen Bestimmungen des Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung des Kantons Luzern zur Anwendung gelangen könnten. In der Stadt X findet eine internationale Sportveranstaltung im Bereich des Ausdauersports statt. Dies ist durch die regionale Medienberichterstattung bekannt. Auch die Athleten- Unterkünfte sind teilweise bekannt. Nachts um 0200 Uhr fällt einer Polizeipatrouille ein Per- sonenwagen mit ausländischen Kontrollschildern auf, der offensichtlich einer Mannschaft A dieser Ausdauersportveranstaltung zuzuordnen ist. Die Funktionäre entschliessen sich zu ei- ner Verkehrskontrolle im Sinne der polizeilichen Generalklausel. Der Fahrer Z ist alleine un- terwegs. Sie überprüfen die Fahrzeug- und Personaldokumente und stellen dabei ein nervöses und eiliges Verhalten des Lenkers fest. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Chauf- feurs (z.B. Bekleidung einer Mannschaft/Nation) nehmen die Polizeifunktionäre an, dass es sich um einen Offiziellen und/oder Betreuer der Mannschaft A handeln könnte. Sie bitten den Mann aufgrund seiner Nervosität auszusteigen und den Kofferraum seines Fahrzeugs zu öff- nen329. Dabei stellen sie eine Kühlbox fest. Darin befinden sich entsprechende Mengen der (verbotenen) Arzneimittel 'Eprex®'330 und 'Norditropin®'331. Aufgrund des verdächtigen Me- dikamentenfundes und der äusseren Erscheinung des Dazugehörens zu einer offiziellen Sportmannschaft (offizielles Fahrzeug, Fahrzeuglenker ist nicht der Sportler, womit reiner, strafloser Eigenkonsum nicht denkbar ist, Mannschaft nimmt bekanntlich an der entsprechen- den Sportveranstaltung teil332) besteht ein genügender Anfangsverdacht gegen Z, hinsichtlich einer strafbaren Widerhandlung nach Art. 11f Abs. 1 BGTS. Die vorläufige Festnahme des Verdächtigen ist (nach § 52 StPO LU) möglich, da angenommen werden muss, dass die auf- gefundenen Medikamente verwendet werden und somit Gefahr im Verzug vorzuliegen scheint. Ebenfalls scheint ein Haftgrund (nach § 80 StPO LU) gegeben zu sein, denn bei der Dopingstrafbestimmung handelt es sich um ein Vergehenstatbestand und ergänzend dazu scheinen mögliche Kollusionshandlungen innerhalb einer Sportmannschaft als gegeben, re- spektive können vorausgesetzt werden (z.B. entsorgen von weiteren verbotenen Substanzen die sonst bei einer möglichen Hausdurchsuchung aufgefunden würden). Da bereits eine Kühl- box mit verdächtigem Inhalt im Auto des Angehaltenen gefunden wurde, besteht der Ver- dacht, dass sich im Fahrzeug weitere Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind. Deshalb sind das Fahrzeug und darin befindliche Sachen (nach § 15 PolG LU) zu durchsuchen. Die bei der Kontrolle festgestellte Kühlbox, samt Inhalt, ist (nach § 55 StPO LU) durch die Polizei vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten und in Verwahrung genommenen 326 HAENNI Charles, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft I Berner Jura - Seeland 327 BOHNENBLUST et al., Zu den neuen Doping-Strafbestimmungen, Expertise im Auftrag des Bundesamts für Sport (BASPO), 2002 328 HAENNI, Telefonat vom 08.03.2007, nach Mail-Anfrage 329 Paragraph 9 Abs. 2 PolG LU, vgl. Kapitel 6.2.1 dieser Arbeit 330 Produkt (Erythropoietin alpha) der Firma Janssen-Cilag, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport, das vor Licht geschützt und gekühlt (zwischen zwei und acht Grad Celsius) gelagert werden muss; KAMBER, Mail, 08. Januar 2007 331 Produkt (rekombinantes humanes Wachstumshormon) der Firma Novo Nordisk, Arzneimittel zu Doping- zwecken im Sport, das vor Licht geschützt und gekühlt (zwischen zwei und acht Grad Celsius) gelagert werden muss; KAMBER, Mail, 08. Januar 2007 332 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 22 Dopingbekämpfung in der Schweiz 49 Arzneimittel sind möglichst geeignet zu lagern, damit keine Wertminderung eintritt. Dies müsste in einem nur für die Polizei zugänglichen Kühlschrank oder Kühlraum geschehen. Nach der vorläufigen Festnahme des Fahrzeuglenkers ist mit diesem eine ausführliche Befra- gung durchzuführen. Daneben sollten die aufgefundenen und sichergestellten Substanzen ei- ner entsprechenden laboratorischen Untersuchung zugeführt werden. BOHNENBLUST et al. führen im Anhang zu ihrer Expertise aus, dass gestützt auf die Angaben eines geständigen Betreuers (in diesem Beispiel der Fahrer Z) sich sodann die Ermittlungen auch auf weitere Funktionäre und Fahrer erstrecken und diese durch entsprechende Haus- durchsuchungen in den Unterkünften (z.B. Hotelzimmer), Fahrzeugen usw. der Angehörigen der konkreten Mannschaft (in diesem Beispiel das Team A) eingeleitet würden333. Der hinrei- chend konkrete Verdacht für Zwangsmassnahmen muss sich gegen das Umfeld von teilneh- menden Sportlern richten334. Dieser wäre mit der Anhaltung des Betreuers Z gegeben. Beste- hen genügende Verdachtsmomente, die besagen, dass ein gesamtes Team (z.B. Mannschaft A) systematisch Dopingmittel missbraucht, wären entsprechende Durchsuchungshandlungen in Unterkünften und Fahrzeugen einer kompletten Mannschaft denkbar und auf verdächtige Dopingmittel und -methoden zu durchsuchen und diese sicherzustellen335, 336. Für eine entsprechende und spezifische, polizeiliche Kontrolle aber auch für Ermittlungen im Dopingbereich bieten sich u.a. die Internetseiten des Bundesamtes für Sport (www.dopinginfo.ch) und das Arzneimittel-Kompendium der Schweiz unter der Internetseite www.kompendium.ch an. Über die erste hier aufgeführte Seite des Bundesamtes für Sport, gelangt man zur Schweizer Medikamentendatenbank, wo aktualisiert abgeklärt und angefragt werden kann, ob ein Medikament im Sport verboten ist337. Von entsprechenden Medikamen- ten können über die Internetseite des Kompendiums weitere Hintergrundinformationen abge- rufen werden338. 8. Andere Zwangsmassnahmen auf Bundesebene Im achten Kapitel werden die gesetzlichen Bestimmungen und Möglichkeiten beleuchtet, ob bei (Verdacht) auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, im Zusammenhang mit Doping, die Telefonüberwachung und der Einsatz von ver- deckten Ermittlern zulässig ist. Auch auf die Einziehung, im Rahmen von Doping-Vergehen, wird am Schluss dieses Kapitels eingegangen. 8.1 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Telefonüberwachung? Am 01. Januar 2002 trat in der Schweiz das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Kraft339. Das Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes als auch für solche eines Kantons340. 333 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 33 (Anhang) 334 Bestehen gegen die betroffenen Sportler keine Verdachtsmomente auf eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS, sind diese als Auskunftspersonen polizeilich zu befragen. Möglicherweise können sie auch als Zeugen (unter Hinweis auf Art. 307 StGB 'Falsches Zeugnis') untersuchungsrichterlich befragt werden. Ist die Stellung des Sportlers im Verfahren unklar, sollte dieser ebenfalls als Auskunfts- person einvernommen werden; vgl. BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 33 (Anhang) und § 91 Abs. 3 StPO LU 335 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 34 (Anhang) 336 Weitere Beispiele zu strafprozessualen Überlegungen im Anhang 2 der Expertise von BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 32ff. 337 http://www.dopinginfo.ch/de/index.php?option=com_staticxt&staticfile=index.php 338 http://www.kompendium.ch/Search.aspx?lang=de 339 SR 780.1, kurz BÜPF, verfassungsmässige Grundlagen in Art. 92 BV 'Post- und Fernmeldewesen' und Art. 123 BV 'Strafrecht' 340 Art. 1 BÜPF 'Geltungsbereich' Dopingbekämpfung in der Schweiz 50 Die Voraussetzungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind in Art. 3 BÜPF festgehalten. Dabei müssen für die Anordnung einer Überwachung folgende Voraus- setzungen erfüllt sein: a. bestimmte Tatsachen begründen den dringenden Verdacht341, die zu überwachende Person habe eine in Absatz 2 oder 3 genannte strafbare Handlungen begangen oder sei daran beteiligt gewesen342 und343 b. die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt die Überwachung344 und c. andere Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben oder die Ermittlungen wä- ren ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert345, 346 d. zur Verfolgung einer im Deliktskatalog aufgeführten Straftaten Der Deliktskatalog nach Abs. 2 und 3 von Art. 3 BÜPF enthält strafbare Handlungen gegen das Strafgesetzbuch, gegen das Militärstrafgesetz, gegen das Kriegsmaterialgesetz, gegen das Atomgesetz, gegen das Umweltschutzgesetz, gegen das Güterkontrollgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz347. Das BÜPF nennt in seinen Voraussetzungen, respektive dem Deliktskatalog das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht348. Somit ist die Überwachung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Im BÜPF wurde durch Art. 9 die Voraussetzung geschaffen, dass unter gewissen Umständen Zufallsfunde349 verwendet werden können. Dabei muss klar zwischen Erkenntnissen über Straftaten gegen die verdächtigte Person und Erkenntnissen über Straftaten gegen Dritte un- terschieden werden. In Abs. 1 können jene Erkenntnisse gegen die verdächtigte (angeschuldigte) Person350 ver- wendet werden, wenn im Rahmen einer Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung genannten bekannt werden und diese Straftaten: a. zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder351 341 gemäss HANSJAKOB muss die Schwelle für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen tiefer sein als bei Verhaftungen, jedoch muss der Verdacht dringender sein als für die Anordnung einfacherer Zwangs- massnahmen wie z.B. der Hausdurchsuchung, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 104f. 342 Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF 343 kumulative Erfüllung der Voraussetzungen von Abs. 1 des Art. 3 BÜPF, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 103 344 Art. 3 Abs. 1 lit. b BÜPF 345 Art. 3 Abs. 1 lit. c BÜPF 346 Subsidiarität, vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 113 347 SR-Fundstellen können aus den entsprechenden Fussnoten des Kapitels 8.2 dieser Arbeit entnommen wer- den 348 Ebenfalls nicht genannt wird das BGTS in Art. 268 E StPO 'Voraussetzungen' für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, vgl. BBl 2006 1470f. 349 Zufallsfunde stammen aus dem rechtmässigen Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen. Sie sind dadurch charakterisiert, dass sie aus verdachtsgesteuerten (also verdachtsgestützten und -orientierten) Un- tersuchungshandlungen stammen, aber mit diesem Verdacht nichts zu tun haben; in HANSJAKOB, 2002, Seite 202f., nach NATTERER Judith, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Bern, 2001 350 auch bei der Eröffnung eines Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft möglich, wo die Personalien der Zielperson noch nicht bekannt waren, diese Zielperson in der Regel aber individualisiert werden kann (z.B. durch den verwendeten Namen oder die Stimme), in HANSJAKOB, 2002, Seite 204 351 Der Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordnung sieht in der Zufallsfundregelung bei der Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine restriktivere Regelung als jene des Art. 9 BÜPF vor. Nach Art. 277 E Eidg. StPO (Gesetzestext vgl. Anhang 1.2 dieser Arbeit) wäre eine Zufallsfundregelung im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF (zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden) nicht mehr möglich. Die zulässige Verwendung von Erkenntnissen über andere als Katalogtaten (BGTS nicht erwähnt) wird ausgeschlossen, auch wenn diese zusätzlich zu einer Katalogtat begangen worden sind, vgl. BBl 2006 1251, auch HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 28. März 2007. Die Zufallsfundregelungen betreffend Tele- Dopingbekämpfung in der Schweiz 51 b. die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz (BÜPF) erfüllen Absatz 2 gibt der Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, Erkenntnisse über Straftaten einer (Dritt-) Person zu verwenden, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird. Dazu muss aber vor der Einleitung weiterer Ermittlungen bei der zuständigen Genehmigungsbehör- de die Zustimmung eingeholt werden. Diese Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Vor- aussetzungen für eine Überwachung gemäss BÜPF gegeben sind. Wie bereits im Kapitel 7.3.1 ausgeführt, besteht bei Ermittlungen im Bereich der Dopingkri- minalität die Möglichkeit, mit Berufsgeheimnissen, v.a. von Sportärzten, konfrontiert zu wer- den. Art. 4 Abs. 3 BÜPF (und teilweise auch Art. 8 Abs. 3 und 4 BÜPF) regelt die Vorge- hensweise, sollten entsprechende Überwachungen angeordnet werden, oder im Rahmen von Telefonüberwachungen werden Berufsgeheimnisse erkannt 352. 8.1.1 Beispiel für die Anwendung der Zufallsfundregelung des BÜPF im Sinne der Do- pingbekämpfung Im Rahmen von polizeilichen Vorabklärungen und Erkenntnisgewinnungen wird der Ange- schuldigte A verdächtigt, mit Betäubungsmitteln, z.B. Kokain, im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG, also dem 'schweren Fall', zu handeln. Die Voraussetzungen zur Anordnungen von Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 3 BÜPF wären gegeben. Bei dieser angeordneten und zulässigen Überwachung stellt sich nun heraus, dass der Ange- schuldigte A, neben seinen Drogengeschäften, einen schwunghaften Handel mit Mitteln zu Dopingzwecken betreibt (Zufallsfund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a BÜPF). Die ursprüng- lich angeordneten verdeckten Massnahmen ergeben, dass der Angeschuldigte A Mittel aus dem Ausland bezieht und diese hier an reglementierte Wettkampfsportler weiterverkauft, er sich also im Sinne von Art. 11f Abs. 1 BGTS strafbar macht. Der in der Anordnungsverfü- gung aufgeführte Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG kann zur Anklage gebracht werden. Somit können die im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung erlangten Erkenntnisse im Strafverfahren wegen einer Tathandlung nach Art. 11f Abs. 1verwendet werden. Die Überwachung des A ergibt weiter, dass eine Drittperson B, die in keiner Anordnung einer Straftat verdächtigt wird, ebenfalls an den Drogenhandelsgeschäften von A im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG beteiligt ist. Ebenfalls wird gleichzeitig bekannt, dass B dieselben Handels- geschäfte mit Dopingmitteln betreibt wie A. Der Zufallsfund des Drogenhandels bei B ist gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF verwertbar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese erfüllt, steht der Verwendung der Erkenntnisse zu den Handelsgeschäften mit Dopingmitteln nichts mehr im Wege. Diese würden dann wiederum als Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a gelten. 8.1.2 Polizeiaufgaben und BÜPF Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Zufallsfunden (andere straf- bare Handlungen) nach BÜPF nicht gegeben, gibt es trotzdem Möglichkeiten, ohne Bewilli- gungsverfahren nach BÜPF, im Bereich der Dopingkriminalität die Kommunikationsverbin- dungen der einzelnen Beteiligten mit anderen Mitteln und Möglichkeiten (wenn auch nur in beschränkter Form) zu ermitteln353. fonüberwachung und verdeckter Ermittlung wurden im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung angeglichen, vgl. BBl 2006 1257. Für die Dopingbekämpfung hiesse dies also, dass keine Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung, betreffend strafbaren Doping-Tathandlungen, mehr verwendet werden dürften. 352 ausführlich dazu, HANSJAKOB, 2002, Kommentare zu den Art. 4 und 8 353 die Möglichkeit des Zugriffs auf öffentlich zugängliche Verzeichnisse wie CD-Rom's oder Internetseiten werden hier ausgeklammert Dopingbekämpfung in der Schweiz 52 Die Anbieter von Fernmeldediensten sind verpflichtet u.a. den Kantons- und Stadtpolizeien zur Erfüllung von Polizeiaufgaben gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b BÜPF Daten über bestimm- te354 Fernmeldeanschlüsse zu liefern. Dies dürfte vorallem die Mobiltelefonanschlüsse betref- fen. Sie müssen folgende Informationen liefern: a. Name, Adresse und, sofern vorhanden, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilneh- mers355 b. Adressierungselemente nach Art. 3 Bst. f des Fernmeldegesetzes356, 357 c. Art der Anschlüsse358 Wer innerhalb der erwähnten Polizeidienststellen für die Anfragen zuständig ist, ist im BÜPF nicht geregelt. Die Daten können beim DBA359 des UVEK mittels Gesuch abgerufen werden. Wer z.B. von der Polizeibehörde die Daten beim Dienst abrufen kann, ist diesem namentlich zu melden und nur denjenigen möglich360, 361. Eine Auskunftsanfrage beim Dienst über die Basisinformationen der Teilnehmeranschlüsse gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a - c (z.B. Rufnummer Festnetz) kostet (Stand 20. April 2004) vier Franken362. Die Abfrage erfolg über eine passwortgeschützte Internetseite (www.ccis.admin.ch) beim Dienst für Besondere Aufgaben. 8.2 Dopingbekämpfung und die Möglichkeit der Verdeckten Ermittlung? Am 01. Januar 2005 trat in der Schweiz das Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 in Kraft363. Es gilt sowohl für Strafverfahren der Kantone und auch für jene des Bundes364. Der Gesetzgeber bezweckt beim Bundesgesetz über die Verdeckte Ermittlung, mit Angehöri- gen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), in das krimi- nelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklä- ren365, 366. Das BVE kennt in Artikel 4 zur Anordnung der Verdeckten Ermittlung ähnliche nachfolgende Voraussetzungen wie das BÜPF:367 354 der Wortlaut 'bestimmte' Fernmeldeanschlüsse weist darauf hin, dass Suchanfragen, die eine unbestimmte Anzahl von Anschlüssen betreffen, wie z.B. alle Abonnenten in einer bestimmten Gemeinde usw. unzuläs- sig sind; vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 266 355 Art. 14 Abs. 1 lit. a BÜPF 356 Art. 14 Abs. 1 lit. b BÜPF 357 Art. 3 Bst. f FMG (Fernmeldegesetz, SR 784.10) f. Adressierungselemente: Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern; 358 Art. 14 Abs. 1 lit. c BÜPF; mitzuteilen ist, ob es sich um einen analogen oder digitalen Festanschluss oder um einen Mobilanschluss handelt; vgl. HANSJAKOB, 2002, Seite 268 359 Der Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) ist dem UVEK (Generalsekretariat) administrativ unterstellt. Er koordiniert die Ausführung der Überwachungsmassnahmen und leitet die Anordnungen der Strafverfol- gungsbehörden an die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten weiter. 360 HANSJAKOB, 2002, Seite 268 361 Bei der Kapo LU ist der Workflow geregelt, d.h. dass es bei der Kripo eine beschränkte Anzahl von User gibt, die entsprechende Auskünfte einholen können. Die User-Berechtigung ist über den Operativen Dienst der Kripo einzuholen; vgl. Mail-Antwort von Rüttimann F., C Op D Kripo LU, vom 12. Februar 2007 362 http://www.admin.ch/ch/d/sr/780_115_1/a2.html; Art. 2 der Vo über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, SR 780.115.1 363 SR 312.8, kurz BVE; verfassungsmässige Grundlage in Art. 123 BV 'Strafrecht' 364 Art. 2 BVE 'Geltungsbereich' 365 Art. 1 BVE 'Zweck' 366 ähnlich KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 340; 'von Beamten des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) tätig sind, vorgenommene Ermittlun- gen' 367 vgl. Kapitel 8.1 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 53 a. bestimmte Tatsachen den Verdacht368 begründen, besonders schwere Straftaten369 sei- en begangen worden oder sollen voraussichtlich begangen werden und370 b. andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind, oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden371 c. zur Verfolgung einer im Deliktskatalog aufgeführten Straftat372 Der Deliktskatalog umfasst (zusammengefasst) Straftaten gegen das Strafgesetzbuch373, das Militärstrafgesetz374, das Kriegsmaterialgesetz375, das Atomgesetz376, das Betäubungsmittel- gesetz377, das Güterkontrollgesetz378, das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkom- men und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen379 und das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer380. Das BVE nennt in seinen Voraussetzungen, respektive dem Deliktskatalog das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht. Somit ist die Verdeckte Ermittlung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen. Es bleibt die Frage zu klären, wären Erkenntnisse in Sachen Massnahmen gegen das Doping in einem Verfahren zu verwenden, die als Zufallsfunde im Sinne von Art. 21 BVE von der verdeckten Ermittlerin oder dem verdeckten Ermittler (bei einer verdeckten Ermittlung im Strafverfahren381) festgestellt wurden, verwertbar? Das Gesetz (Art. 21 Abs. 1 BVE) verpflichtet die Ermittlerin oder den Ermittler, im Rahmen ihrer ordnungsgemässen Auftragserfüllung, beim Erkennen von anderen strafbaren Handlun- gen als die in der Anordnungsverfügung aufgeführten, diese seiner Führungsperson382 (meist Polizeioffizier) mitzuteilen. Es besteht somit eine Meldepflicht des verdeckten Ermittlers aller von ihm festgestellten strafbaren Handlungen gegenüber seiner Führungsperson. Die Ver- wendung der durch die verdeckte Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse ist jedoch nur zuläs- sig, wenn weiterhin der Verdacht auf eine Straftat besteht, gegen die auch eine verdeckte Er- 368 Die Schwelle des Verdachts liegt bei Verdeckten Ermittlungen tiefer als bei Überwachungsmassnahmen im Sinne des BÜPF. HANSJAKOB begründet dies damit, dass das BVE Strukturermittlungen ausserhalb ei- nes Strafverfahrens ermöglicht, bei Verdachtslagen also, die nicht ausreichen würden, ein Strafverfahren zu eröffnen (HANSJAKOB in ZStrR, 2004, S. 100f). Weiter ergäbe sich aus Art. 4 BVE, dass sich der Ver- dacht nicht gegen eine bestimmte Person richten muss und dass er sich nicht auf bereits begangene, son- dern auch auf bloss geplante Straftaten beziehen darf, vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006 369 Nach HANSJAKOB ist zur Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne von 'besonders schwere Straftaten' immer in zwei Schritten vorzugehen. Zuerst ist zu prüfen, ob es sich bei der konkreten Tat um eine Kata- logtat nach Art. 4 Abs. 2 BVE handelt. Danach ist als zweiter Schritt bei Delikten nach Art. 4 Abs. 2 BVE mit grosser Bandbreite (z.B. Art. 139 StGB 'Diebstahl' oder Art. 160 StGB 'Hehlerei') zusätzlich zu prüfen, ob es sich innerhalb der Deliktskategorie um ein besonders schweres Delikt, also um einen besonders schweren Diebstahl oder eine besonders schwere Hehlerei handelt. Gewisse Straftaten aus dem Deliktska- talog (z.B. Art. 112 StGB 'Mord') sind immer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a 'besonders schwer', vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006 370 Art. 4 Abs. 1 lit. a BVE 371 Art. 4 Abs. 1 lit. b BVE; Subsidiaritätsprinzip 372 Art. 4 Abs. 2 BVE 373 Art. 4 Abs. 2 lit. a BVE; SR 311.0 374 Art. 4 Abs. 2 lit. b BVE, SR 321.0 375 Art. 4 Abs. 2 lit. c BVE; SR 514.51 376 Art. 4 Abs. 2 lit. d BVE; SR 732.0 377 Art. 4 Abs. 2 lit. e BVE; SR 812.121 Im BetmG sind dies die Art. 19 Ziff. 1 zweiter Satz und Ziff. 2, Art. 20 Ziff. 1 zweiter Satz 378 Art. 4 Abs. 2 lit. f BVE; SR 946.202 379 Art. 4 Abs. 2 lit. g BVE; SR 211.221.31 380 Art. 4 Abs. 2 lit. h BVE; SR 142.20 381 HANSJAKOB, ZStrR, 2004, Seite 112 382 Art. 11 BVE Dopingbekämpfung in der Schweiz 54 mittlung angeordnet werden könnte383. Da aber strafbare Handlungen gegen das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport nicht im Deliktskatalog nach Art. 4 Abs. 2 aufge- führt sind, können die gewonnenen Erkenntnisse betreffend den Zufallsfunden nicht verwen- det werden384. Jedoch ist das zuständige Polizeikommando, respektive die Führungsperson verpflichtet, ge- mäss Art. 12 BVE Erkenntnisse die sich aus den Berichten des verdeckten Ermittlers betref- fend einem Verbrechen oder Vergehen ergeben, der zuständigen Behörde zu melden und an- zuzeigen385. Die Verwendung der Erkenntnisse gegen den Angeschuldigten durch die Straf- verfolgungsbehörden sind aber ausgeschlossen, weil, wie bereits vorgängig erwähnt, es sich beim Doping-Straftatbestand nicht um eine Katalogtat handelt386, 387. HAENNI vertritt die Meinung, dass Zufallsfunde bei der verdeckten Ermittlung auch dann ver- wendet werden dürfen, wenn es sich nicht nur um Zufallsfunde als Katalogtaten bei der in der Anordnungsverfügung genannten Person handelt. Die Norm von Art. 21 BVE sei dahinge- hend zu verstehen, dass immer dann, wenn bei einem Verfahrensende eine Straftat bewiesen ist, zu deren Verfolgung eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden können, die Zu- fallsfunde auch in Bezug auf alle übrigen Straftaten, der in der Anordnungsverfügung genann- ten Person, verwertet werden dürfen. Weiter führt der genannte Autor aus, dass auch gegen nicht in der Anordnungsverfügung genannte Personen Zufallsfunde verwertet werden können, wenn gegen sie auch eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden könnte. Nach der Auffas- sung von HAENNI dürfen nicht nur Katalogtaten aufgegriffen werden, sondern bei Verdacht auf eine Katalogtat können ebenfalls die Erkenntnisse in Bezug auf andere Straftaten verwen- det werden388. Somit könnten, aufgrund der von HAENNI vertretenen Meinung, Zufallsfunde aus verdeckten Ermittlungen die strafbare Doping-Sachverhalte betreffen, verwendet werden, wenn eine anordnungsfähige Straftat bewiesen ist. Ähnlich wäre, nach Meinung von HAENNI, die Verwendung von Zufallsfunden geregelt, wenn es um Zufallsfunde einer nicht in der An- ordnungsverfügung genannten Person handelt. Hier müsste ebenfalls der Verdacht auf eine Katalogtat bestehen, dass Erkenntnisse in Bezug auf andere Straftaten (z.B. Doping- Strafbestimmung) verwendet werden dürfen. 8.3 Einziehung Die Artikel 11b bis Art. 11f von Kapitel Vb des Bundesgesetzes über die Förderung von Tur- nen und Sport enthalten keine gesetzlichen Bestimmungen zum oder über den Einzug von Dopingmitteln oder weiteren Gegenständen für die Anwendung von Dopingmethoden. Von daher gelangen die üblichen allgemeinrechtlichen Grundlagen der Einziehung389 im Sin- ne von Art. 69 StGB 'Sicherungseinziehung'390 zur Anwendung391. 383 Art. 21 Abs. 2 BVE 384 ähnlich Art. 295 E StPO 'Zufallsfunde', BBl 2006 1480, vgl. Gesetzestext im Anhang 1.2 385 Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BVE 386 vgl. HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006; ähnlich auch HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 75.30a, 2005, Seite 388 387 Auf die Frage, ob ein Scheinkauf von Dopingmitteln, ähnlich wie im Bereich des Drogenkleinhandels ('Ameisenhandel') auch möglich wäre, kann hier im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen wer- den. 388 HAENNI, in Kriminalistik, Nr. 4/2005, Seite 252; anderer Meinung HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 28. März 2007 389 Das KRIMINALISTIK LEXIKON definiert den Einzug als, der in einem Strafverfahren von einem Gericht als Strafe oder (Sicherungs-) Massnahme angeordnete Entzug des Eigentums an Gegenständen (Sachen oder Rechten), die mit einer Straftat in Verbindung stehen; vgl. KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 89 390 Gesetzestext vgl. Anhang 1.3 dieser Arbeit 391 Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB führte zu keiner materiellen Änderung gegenüber alt Art. 58 StGB; vgl. HANSJAKOB, SCHMITT, SOLLBERGER, 2004, Seite 75; Einzig der Wortlaut "Der Richter..." wur- de durch "Das Gericht..." ersetzt. Dopingbekämpfung in der Schweiz 55 Die Sicherungseinziehung von Mitteln zu Dopingzwecken, der Herstellung von Dopingmittel dienenden Gegenständen oder der zur Anwendung von Dopingmethoden verwendeten Gerät- schaften ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person möglich392. Die allgemeinen Ausführungen zur Sicherungseinziehung besagten, dass zunächst eine An- lasstat vorausgesetzt wird393. Diese muss objektiv und subjektiv tatbestandsmässig und rechts- widrig im Sinne von Art. 11f. BGTS sein394. Die erforderliche Voraussetzung der Anlasstat und der Zusammenhang zu einem Delikt wird, wie bereits oben ausgeführt, dadurch einge- schränkt, dass ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person auch Gegenstände eingezogen werden können, die zu einer Straftat bestimmt waren395. Weiter ist die Siche- rungseinziehung auch dann anzuordnen, wenn die Täterschaft unbekannt bleibt oder im Aus- land gehandelt hat. Kommen Gegenstände, die als Beweismittel396 von Bedeutung sein können oder sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für die Einziehung in Betracht, so kann im Kanton Luzern der Besitzer aufgefordert werden, diese herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten397. Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen sind nicht verpflichtet, Gegenstände, die im Zu- sammenhang mit dem abzuklärenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen und über den sie das Zeugnis verweigern könnten, herauszugeben398. Wird die Herausgabe der Gegenstände verweigert oder ist deren Inhaber nicht bekannt, kann der zuständige Untersuchungsrichter die Beschlagnahme399 anordnen400, 401. Die Beschlagnahme ist eine Massnahme die verhindern soll, dass der Beschuldigte die Einziehung vereiteln kann, indem er Sachen veräussert oder sonst wie beiseite schafft402. Zusammenfassend kann für den Kanton Luzern gesagt werden, dass der Einziehung, sowohl die Beschlagnahme, als auch die (bereits erwähnte403) vorläufige Verwahrung vorausgehen. *** 392 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 27; vgl. auch HAENNI, 2006, Seite 12, mit Verweis auf BOHNENBLUST et al. 393 HUG in DONATSCH et al., 2006, Seite 157 394 BOHNENBLUST et al., 2002, Seite 27 395 HUG in DONATSCH et al., 2006, Seite 158; ähnlich auch HANSJAKOB, Mail-Antwort vom 27. Dezember 2006, nach dessen Ansicht die Beschlagnahme von Dopingmitteln auch dann zulässig ist, weil eine Ein- ziehung auch dann möglich ist, wenn sich niemand strafbar macht. 396 Beweismittel sind bewegliche und unbewegliche Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisob- jekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.2, 2005, Seiten 340f.; vgl. auch KRIMINALISTIK LEXIKON, 1996, Seite 45, demnach Beweismittel Mittel zum Nachweis von Fakten und Ereignissen sind, die im Strafprozess die Tatsachen und Erfahrungssätze, die den Richter in seiner Überzeugungsbildung bestimmen, nachweisen sollen. 397 § 114 Abs. 1 StPO LU 398 § 114 Abs. 3 StPO LU 399 Die Beschlagnahme bezieht sich auf die Sicherstellung von Gegenständen, wie Urkunden, Verbrechens- werkzeuge und Verbrechenserlös. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, durch welche Sachen der freien Verfügung einer Person entzogen und der Verfügungsherrschaft des Staates zu bestimmten Zwecken unterworfen werden. Die Beschlagnahme ist schon bei blossem Verdacht deliktischen Handelns möglich, weil zum Zeitpunkt ihrer Anordnung noch gar nicht sicher feststeht, ob eine Straftat begangen worden sei, vgl. HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.1, 2005, Seite 340 400 § 115 Abs. 1 StPO LU; vgl. auch HAUSER, SCHWERI HARTMANN, Kapitel 69.29, 2005, Seite 347 401 gesetzliche Regelungen in Sachen Beschlagname im Entwurf zur Eidgenössischen Strafprozessordung (BBl 2006 1467) vgl. Anhang 1.2 dieser Arbeit 402 HAUSER, SCHWERI, HARTMANN, Kapitel 69.18, 2005, Seite 344 403 vgl. Kapitel 7.2 dieser Arbeit Dopingbekämpfung in der Schweiz 56 ANHÄNGE Anhang 1 Anhang 1.1 Ausschnitt aus dem Gesetz über die Kantonspolizei (SRL Nr. 350) § 14 Durchsuchung von Personen 1 Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn a. dies nach dem Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten oder einer dritten Person erforderlich scheint, b. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gege- ben sind, c. der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen, d. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist, e. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand be- findet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2 Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden. § 15 Durchsuchung von Sachen 1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss § 14 durchsucht werden darf, b. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich fest- gehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist. 2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden. § 16 Polizeigewahrsam 1 Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn a. sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden, b. dies zur Verhinderung oder der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist, c. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung erforderlich ist 2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist. 3 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 57 Anhang 1.2 Ausschnitt aus dem Entwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung 5. Titel: Zwangsmassnahmen 7. Kapitel: Beschlagnahme Art. 262 Grundsatz (auszugsweise) 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson kön- nen beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. ... c. ... d. einzuziehen sind. 2 ... 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei und auch Private Gegenstände und Vermö- genswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. Art. 263 Einschränkungen (auszugsweise) 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. ... 2 ... 3 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Ver- mögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor. Art. 264 Herausgabepflicht (auszugsweise) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die be- schlagnahmt werden sollen, herauszugeben. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweige- rung berechtigt sind. 2 ... 3 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzu- nehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln wür- de. 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen 1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 277 Zufallsfunde 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser strafbaren Handlungen eine Überwachung hätte ange- ordnet werden dürfen. Dopingbekämpfung in der Schweiz 58 2 Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwa- chung dieser Person erfüllt sind. 3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwa- chung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. 4 Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfah- rensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 5 Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwa- chung verwendet werden. 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung Art. 295 Zufallsfunde 1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere als die in der Anordnung genannte Straftat hindeuten, dürfen verwendet werden, wenn zur Aufklärung der neue ent- deckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Die Staatsanwaltschaft ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Ge- nehmigungsverfahren ein. Dopingbekämpfung in der Schweiz 59 Anhang 1.3 Ausschnitt aus dem Ersten Buch, Erster Teil: Verbrechen und Vergehen, des Strafge- setzbuches 5. Einziehung Art. 69 Sicherungseinziehung 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Ein- ziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Dopingbekämpfung in der Schweiz 60 Anhang 2 Für den Dopingmittelmissbrauch benötigen Athleten eine Vielzahl von Berater und Helfer die sie mit Tipps und Tricks beim Konsum von verbotenen leistungssteigernden Mitteln und Me- thoden unterstützen. KÖRNER zählt einige dieser von Sportlern gestellten Fragen auf404: - Welche Mittel rufen bei meinem Körper welche Wirkungen und Nebenwirkungen hervor? - Wie können indizierte Dopingmittel durch wirksame nicht indizierte Substanzen er- setzt werden, bzw. chemisch so abgewandelt werden, dass sie nicht mehr unter die Verbotsliste fallen? - Wie bekomme ich bei einem geringen Entdeckungsrisiko wo, wann, welche Doping- mittel, und wo lagere ich diese Mittel? - In welcher Dosierung setze ich die Mittel wie, wo, wann und wie lange ein und recht- zeitig wieder ab? - Wie vermeide ich gesundheitliche Risiken und Schäden? - Wie verhindere ich den Nachweis eingenommener Mittel? - Wo bekomme ich Reinigungsmittel her, die meine Körperflüssigkeiten oder Haare von indizierten Stoffen reinwaschen? - Wie erhalte ich rechtzeitig Nachricht, so dass sich Trainingskontrollen405 als nicht überraschend bzw. erfolglos erweisen? - Wer hält wo für mich rechtzeitig warmes Fremdurin bereit bzw. wie befestige ich die Behältnisse an meinem Körper? - Wie kann ich erkennbare körperliche Veränderungen behandeln und verschleiern? - Wie kann ich ungewöhnliche Leistungssteigerungen bzw. Leistungssprünge überzeu- gend erklären? - Wie kann durch Gemeinschaftsabreden eine absolute Verschwiegenheit der Helfer und Mitwisser garantiert werden? - Wie erläutere ich im Falle der Entdeckung meine angebliche Ahnungslosigkeit und verlagere die Verantwortung auf Dritte? - usw... 404 KÖRNER, 2003, Seite 101 405 Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgen; vgl. WADA-Code, An- hang 1 'Begriffsbestimmungen', deutsche Version, Seite 58 Dopingbekämpfung in der Schweiz 61 Anhang 3 Schreiben an 28 Polizeikommandi der Schweiz und nachfolgende Antworten (Anhang 3.1) Dopingbekämpfung in der Schweiz 62 Anhang 3.1 Anfragen an die Kommandos der Schweizer Kantonspolizeien und der Städte Bern und Zürich betreffend der Anzahl Anzeigen nach Art. 11f Korps 2002 2003 2004 2005 2006 Bemerkung AG 1406 3407 3408 3409 1410 Antwort-Schreiben vom 08. Januar AI 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 06. Januar 2007 AR 0 1411 0 0 0 Antwort-Mail vom 11. Januar 2007 BE 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 19. Januar 2007 BL BS 406 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1942, Arzt, verschreiben des Medikaments 'Genotropin' trotz Wissen darum, dass Patient (zweiter Beanzeigter in diesem Fall) Mit- tel zu Dopingzwecken verwendet; und in der Schweiz wohnhafter italienischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1966, Einfuhr von 'Genotropin' über Stassenzollamt, Kontrolle durch Zoll wegen Verdacht Weitergabehandlungen, Bodybuilder, gab an, nur Eigenkonsum betrieben zu haben 407 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1965, via Internet in den USA Anabolika zum Eigengebrauch bestellt, Kontrolle der Paketsendung durch das Zollinspek- torat Basel, kein Verdacht auf Handel mit dem Medikament Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1960, Einfuhr von Medikamenten zur Gewichtssteigerung, Eigenkonsum, betreibt weder Spitzensport noch Bodybuilding Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1961, Einfuhr von einem in den USA bestellten Anabolikum zum Eigenkonsum, Sendung durch den Zoll kontrolliert und beschlagnahmt, betreibt kein reglementierten Wettkampfsport 408 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1965, Verdacht, Dopingmittel in Thailand bestellt und illegal einzuführen, Postsendung durch das Zollinspektorat Zürich kontrolliert, weitere Dopingmittel bei der Hausdurchsuchung gefunden, gab an, zwischen 1999 - 2001 aktiv als Bodybuilder an Wettkämpfen teilgenommen und verbotene Substanzen eingenommen zu haben Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1969, zu Dopingzwecken via Internet im Ausland verschiedene Substanzen (u.a. Winstrol Depot, Nandrolone Decanoate) bestellt, kein polizeilicher Handel mit Dopingmittel nachweisbar Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1947, Einfuhr von 60 Tabletten Stimulanzien aus Kanada, Kontrolle der Paketsendung durch das Zollinspektorat Zürich, Handel nicht vorgesehen, jedoch vereinzelte Weitergaben zur Probe an Kollegen 409 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1953, und Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1956, Einfuhr von 600 Kapseln DHEA (anaboles Steroid) auf dem Postweg aus Schweden, Kontrolle der Postsendung durch das Zollinspektorat Zürich, DA Post, gaben an, das DHEA von einer Heilpraktikerin aus Deutschland aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Wechseljahrprobleme) verschrieben bekommen zu haben, kein Betreiben von wettkampfmässigem Leistungssport Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1944, versuchte Einfuhr von über das Internet bestellten Medikamenten aus dem Ausland (u.a. 15 Tabletten Clenbuterol NIHFI 0,02mg), gab an, Medikamente zum Eigengebrauch bestellt zu haben (Gewichtsabnahme und keine Verwendung als Dopingmittel) Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1963, bestellte via Internet-Forum 50 Ampullen 'Testosterone Enantate' zum Eigengebrauch, Kontrolle Briefpostsendung durch Zollinspektorat Zürich, gab an, trotz jahrelangem Fitnesstraining den Muskelaufbau fördern zu wollen 410 Schweizer Staatsangehöriger; Jahrgang 1975, versuchte Arzneimittel und pharmazeutische Präparate (Testoviron Depot und Clenbuterol) aus Thailand via Luftweg (Post) in die Schweiz einzuführen, Kontrolle der Sendung durch das Zollinspektorat Zürich, gab an, für Eigengebrauch gekauft und kommerzieller Handel nie betrieben zu haben, gleichzeitige Beanzeigung wegen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG 411 Schweizer Staatsangehöriger, 43-jährig, Berufsunteroffizier, ehem. Spitzensportler, beteuerte bei den Einvernahmen, früher "sauber" gewesen zu sein, Sicherstellung von im Internet bestellten Dopingmitteln (Oxabol, Testobol, DHEA-25 und Animal Stak) durch Zollinspektorat Basel und zuständigkeitshalber an die Kapo AR weitergeleitet Dopingbekämpfung in der Schweiz 63 FR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 25.01.2007 GE 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 13. März 2007 GL 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 GR 0 0 0 2412 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007413 JU LU 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 03. Januar 2007 NE 0 6414 3415 3416 3417 Antwort-Mail vom 16. Januar 2007 412 insgesamt drei beanzeigte Personen wegen Anabolika 413 teilt einleitend mit, dass es leider nicht sehr viele Fälle sind; 1999 hat die Kapo GR eine Person wegen Anabolika beanzeigt 414 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1972, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Chiasso abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler seit 1 ½ Jahren Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Chiasso abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Französischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1962, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Zürich abgefangen, Bestellauftrag über einen Freund, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall D: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1982, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, Nachforschungen über Vermittlungen hinsichtlich anaboler Produkte in einem Fitness-Studio, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall E: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, Untersuchung im Suchtstoff-Milieu hat zur Aufdeckung von Kauf und Verkauf von Anabolika geführt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall F: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Untersuchung im Suchtgift-Milieu hat zur Aufdeckung von Kauf und Verbrauch von Anabolikum geführt, Eigenkon- sum als Fitness- und Kraftsportler 415 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1982, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Afghanischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1985, Kauf und Besitz von Anabolikum, Kauf in der Stadt Biel von einem unbekannten Verkäufer, bei einer Verhaftung erfasstes Produkt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Bemerkung: Die in der obigen Fussnote aufgeführten Fälle D bis F sind durch die Kapo NE für die Jahre 2003 und 2004 erfasst (jeweils selbes Aktenzeichen für beide Jahre pro Fall). Auf eine Erfassung für das Jahr 2004 habe ich verzichtet. Weitere Angaben dazu teilte die Kapo NE nicht mit. 416 Fall A: Französischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, Einfuhr von Anabolika, Produkt am Zoll von Basel abgefangen, bestellt über das Internet, Eigenkonsum als Fit- ness- und Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1971, bei einer Durchsuchung aufgefundenes, anaboles Produkt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1955, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, die Funktion als Heimdirektor missbraucht um Anabolika zu bestellen, das für einige ernst erkrankte Patienten bestimmt war, mit dem Ziel sie aufzuputschen und es weiter, ohne medizinische Absicht weiterzuverkaufen 417 Fall A: Türkischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1981, schwacher Grad von Verkehr mit Anabolika, im Rahmen anderer Vergehen festgestellte Anabolikumkäufe bei Reisen in die Türkei, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Fall B: Syrischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Umgang mit Anabolika, Anabolika bei einer Intervention in dessen Appartement entdeckt, Eigenkonsum als Fitness- und Kraftsportler Dopingbekämpfung in der Schweiz 64 NW 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 OW 0 0 0 0 0 Antwort-Fax vom 08. Januar 2007 SBE418 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 30. Januar 2007 SG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 17. Januar 2007 SH 1419 0 0 2420 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 SO 0 0 0 1421 2422 Antwort-Schreiben vom 17. Januar 2007 SZ 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 20. Januar 2007423 SZH424 0 2425 1426 1427 0 Antwort-Mail vom 12. Januar 2007428 TG 1429 0 0 1430 3431 Antwort-Mail vom 04. Januar 2007432 TI Fall C: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Umgang mit Anabolika, Anabolika bei einer Durchsuchung in dessen Appartement entdeckt, Eigenkonsum als Sport- ler 418 Stadtpolizei Bern 419 Deutsche Staatsangehörige (w), Jahrgang 1975, wft. in Deutschland, Einfuhr von Anabolika beim Zollamt Bargen (SH), nicht angemeldet, wettkampfmässige Bodybuilde- rin, vom Sportarzt verschrieben, Verfahren eingestellt 420 Fall A: Deutscher Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, wft. in der Schweiz, Verdacht Handel mit Anabolika von unbekannter Herkunft, wettkampfmässiger Bodybuilder Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1973, wft. in der Schweiz, Einfuhr von Medikament ('Naposim') aus Österreich, bzw. Deutschland (Bestellung Internet), gab gesundheitliche Probleme an 421 Beanzeiger (m), Jahrgang 1975, Bestellung von Testosteron zum Eigengebrauch (3 Monate) von Deutschland via Internet, keine Wettkampfteilnahme, bei der Einfuhr Kontrolle des Pakets beim Zollinspektorat Basel 422 Fall A: Beanzeigter (m), Jahrgang 1968, versuchte Einfuhr per Post eines pflanzlichen Mittels (Sirup) aus Tschechien (Frau), Bestellung über Internet für seinen lungen- kranken Vater, gab an, nicht auf die Anbieteradresse geachtet und lediglich um ein Muster gebeten zu haben Fall B: Beanzeigter (m), Jahrgang 1959, seit 30 Jahren hobbymässiger Bodybuilder, bestellte via Internet das Mittel zum Eigengebrauch, nachdem er in einer einschlägigen Zeitschrift für Bodybuilder entnommen habe, dass das Mittel in den USA verboten sei, dass das Mittel in der Schweiz auch verboten sei, habe er dem entsprechenden Arti- kel nicht entnehmen können, keine Veranstaltungs- und Wettbewerbsteilnahme mit anderen Personen, kein Vereinsmitglied 423 teilt mit, dass ein bekanntes Verfahren eines Wettkampfsportlers direkt über das zuständige Bezirksamt und nicht über die Polizei lief 424 Stadtpolizei Zürich 425 Fall A: Schweizer Staatsangehörige (w), Jahrgang 1972, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika zwecks Bodybuilding, bestellt im Internet Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika, unbekannten Zwecks, bestellt im Internet 426 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika aus Thailand, zwecks Bodybuilding 427 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1974, versuchte Einfuhr per Post von Anabolika aus Thailand, zwecks Bodybuilding 428 teilt einleitend mit, dass durch die Stapo ZH in der obgenannten Zeitspanne nur wenige Fälle erfasst sind 429 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1977, aufgrund einer Sicherstellung beim Zoll in Genf nach Bestellung in den USA, Eigenkonsum 430 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1986, wegen Einfuhr von Doping und Belieferung eines Fitnesscenters 431 Fall A: Anzeigen gegen zwei Schweizer Staatsangehörige mit den Jahrgängen 1986 und 1976 wegen Handel mit Doping und Verkauf in Fitness-Center Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, nach Anzeige von 'Swissmedic' aufgrund von Sicherstellungen von Testosteron und Stanozolol (beides sogenannte 'anabole Steroide'; vgl. DOPINGINFO, Kapitel Anabole Steroide, Seite 1ff.) am Flughafen Zürich 432 teilt einleitend mit, dass die Kapo TG 'relativ' wenig Fälle zu bearbeiten hatte Dopingbekämpfung in der Schweiz 65 UR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 02. Januar 2007 VD VS 0 2433 1434 1435 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007436 ZG 0 1437 1438 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007439 ZH 7440 2441 5442 3443 2444 Antwort-Schreiben vom 01. Februar 2007445 Total 10 16 14 17 11 433 Fall A: Handel von Anabolika zwischen den Jahren 2001 und 2003 Fall B: Verkauf von Anabolika zwischen 1998 und 2003 434 Versuch zur Einfuhr von Steroid Ananboltabletten zum Eigengebrauch 435 im Rahmen eines Fitnesscenters für ca. 100'000.- (Verkaufspreis) Anabolika festgestellt 436 die Kapo VS teilt mit, dass sie im Jahre 2001 ebenfalls eine Anzeige wegen Verkauf von Anabolika im Rahmen eines Fitness Shops erstellt hat 437 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1966, Einfuhr von vier Postsendungen aus Thailand von insgesamt 4000 Tabletten Dianabol (anaboles Steroid) zum Eigengebrauch (Einnahme der Präparate zur Steigerung seines Wohlbefindens, damit er mit möglichst geringem Trainingsaufwand ein Maximum an körperlicher Leistung / Aussehen er- reichen kann), in Thailand ca. sFr.66.- pro / 1000 Tabletten bezahlt 438 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1984, Einfuhr von 1000 Tabletten 'Anabol Tablets Methandienoe' zum Preis von 230 Euro, via Internet im Ausland bestellt, für den Eigengebrauch, beabsichtigte die Wirkung des Präparats zu testen 439 Zuger Polizei teilt ergänzend mit, dass eine Nachfrage beim Untersuchungsrichteramt Zug ergab, dass bei der genannten Untersuchungsstelle diesbezüglich direkt Anzeigen eingereicht wurden 440 6 Schweizer, 1 Ausländer; davon wohnhaft in der Schweiz 6 Personen und eine in Polen; Jahrgänge 1946 - 1978; bei fünf kein reglementierter Wettkampfsport im Sinne des fraglichen Bundesgesetzes, bei einem keine Angaben; Bestellart: 4 über Internet, 1 Telefon; Einfuhr: 3 Briefpost, 3 Luftpost, 1 persönlich; Herkunft: 1 Slowenien, 3 USA, 1 Polen, 1 Belgien, 1 Unbekannt; Verwendung: 1 Weitergabe, 4 Eigengebrauch, 1 keine Angaben; keine Gewerbsmässigkeit 441 2 Schweizer; Jahrgänge 1968 und 1972; kein reglementierter Wettkampfsport (Kraftsport/Bodybuilding); Bestellart: Internet; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: USA; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit 442 5 Schweizer, 1 Deutscher; alle in der Schweiz wohnhaft; Jahrgänge 1965 - 1980; Sportart: Kraftsportler, Bodybuilding, Bikerennen; Bestellart: 4 Internet, 1 durch Kollegin; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: 2 Thailand, 1 USA, 1 Deutschland, 1 Unbekannt; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit 443 2 Schweizer; Jahrgänge: 1973 und 1974; Sportart: 2 Kraftsport/Muskelaufbau und 1 Bodybuilding; Bestellart: Internet; Einfuhr: Brief- und Luftpost; Herkunft: 1 China, 1 Thailand, 1 Holland; Verwendung: Eigengebrauch; keine Gewerbsmässigkeit; Bemerkung: 1 Fall noch nicht rapportiert, Handel 444 2 Schweizer, 1 Tunesier, 1 Dominikaner, 1 Italiener; alle in der Schweiz wohnhaft; Jahrgänge 1965 - 1983; Sportart: Bodybuilding; Bestellart: Internet, 2 in der Schweiz erworben; Verwendung: 2 Handel, Eigengebrauch; Eigengebrauch: 3 nein, 2 bestritten 445 die Kapo ZH teilt einleitend mit, dass sie keine eigentliche Dopingstatistik führt. Die von ihr mitgeteilten Zahlen und Auswertungen berufen sich lediglich auf den Such- begriff 'Bundesgesetz über die Förderung von Turen und Sport'. Unter dem Suchbegriff 'Anabolika' sind in der Zeitspanne von 2002 bis 2007 ca. 180 Dokumente im Sys- tem der Kapo ZH abgelegt. Diese wurden nicht gesichtet, weshalb die Aussagekraft der übermittelten Tabelle nicht abschliessend ist. Dopingbekämpfung in der Schweiz 66 Anfragen an die Kommandos der Schweizer Kantonspolizeien und der Städte Bern und Zürich betreffend der Anzahl Berichte nach Art. 11f Korps 2002 2003 2004 2005 2006 Bemerkung AG 0 0 2446 0 1447 Antwort-Schreiben vom 08. Januar 2007 AI 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 06. Januar 2007 AR 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 11. Januar 2007 BE 0 1448 1449 1450 0 Antwort-Mail vom 19. Januar 2007451 BL BS FR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 25.01.2007 GE 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 13. März 2007 GL 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 GR 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 JU LU 1452 1453 2454 2455 1456 Antwort-Mail vom 03. Januar 2007 446 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Fitnessinstruktor, Vollzugsbericht über koordinierte Hausdurchsuchung i.S. BGTS, Sicherstellung von Computer Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1970, Vollzugsbericht über Hausdurchsuchung wegen dringendem Verdacht Widerhandlung HMG und BGTS, Sicherstel- lungen von mehreren Computern 447 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Vollzugsbericht über den Fund eines verdächtigen weissen Pulvers anlässlich einer Verkehrskontrolle, Analyse ergab, dass es sich um das Dopingmittel 'Ephedrin' handelte 448 Slowakischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1975, Import von 50 Schachteln 'Spiropent comprimidos' in einer an den Angeschuldigten adressierten Postsendung, verkehrte in Bodybuilding-Kreisen, bestritt den Tatbestand, ist inzwischen wieder in sein Heimatland zurückgekehrt 449 (Verdacht 03.12.2004) Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1973, kam während des Trainings im Fitness-Studio zu einer Adresse in Wien (A) wo dieser via Internet verschiedene Male die Dopingmittel 'Testex Elmu Prolongatum', 'Sinstrol', 'Anabol Tablets', 'Clomipen' zum Eigengebrauch bestellte 450 (Verdacht 10.05.2005) identische Person wie am 03.12.2004 451 Die Kapo BE teilt einleitend mit, dass generell in Berichtsform rapportiert wurde in allen Fällen wurden die Tatverdächtigen anhand der verdächtigen Postsendungen ermittelt daneben verzeichnete die die Kapo BE folgende Tatbestände gegen das Heilmittelgesetz: 2003 - 1 Tatbestand; 2004 - 4 Tatbestände; 2005 - 3 Tatbestände und 2006 - 1 Tatbestand 452 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Verdacht des Handels mit Dopingmitteln usw. 453 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1953, Einfuhr von Dopingmittel (Biosteron) via Postsendung über den Flughafen Zürich-Kloten aus Polen, gab an, die Zulassungs- pflicht des Präparats abklären zu wollen 454 Fall A: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Zürich) von 51 im Internet bestellten Ampullen 'Testosteron Propionat 50mg' von Griechenland, Eigengebrauch als Kraftsportler Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1976, Sportmasseur, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Zürich) von 50 im Internet bestellten Ampullen 'Testosteron Enanthate 250mg' von Griechenland, Eigengebrauch als Bodybuilder 455 Fall A: Türkischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1971, wft. in der Schweiz, Einfuhr (Postsendung, Zollamt Basel) von im Internet bestelltem Testosteron aus Deutschland, Eigengebrauch als Kraftsportler Dopingbekämpfung in der Schweiz 67 NE 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 16. Januar 2007 NW 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 08. Januar 2007 OW 0 0 0 0 0 Antwort-Fax vom 08. Januar 2007 SBE457 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 30. Januar 2007 SG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 17. Januar 2007 SH 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 19. Januar 2007 SO 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 17. Januar 2007 SZ 0 0 0 1458 0 Antwort-Schreiben vom 20. Januar 2007 SZH459 0 0 0 0 2460 Antwort-Mail vom 12. Januar 2007 TG 0 0 0 0 0 Antwort-Mail vom 04. Januar 2007 TI UR 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 02. Januar 2007 VD VS 0 2 1 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007 ZG 0 0 0 0 0 Antwort-Schreiben vom 12. Januar 2007 ZH 0 0 0 0 3 Antwort-Schreiben vom 01. Februar 2007 Total 1 4 6 4 7 Fall B: Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1979, Einfuhr (Briefpostsendung, Zollamt Zürich) aus Tschechien von 10 Blisterverpackungen à 10 Tabletten 'Clenbuterol NIHFI 2.02mg', anlässlich einer Hausdurchsuchung 91 Tabletten 'Stanabol Tablet' (10mg Stanozolol) aufgefunden, lediglich besitzt und nicht konsumiert zu haben, Fitness- Sportler 456 Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1980, Radrennprofi, anlässlich einer Hausdurchsuchung werden verbotene Dopingpräparate 'Primobolan' (Ampulle, Anabolikum), bestreitet den Konsum, will nur besitzt haben 457 Stadtpolizei Bern 458 Leumundsbericht über eine 'Privatperson', die von Zollbehörden beschuldigt wurde, via Internet Dopingmittel bestellt zu haben, Angeschuldigter gab bei der Befragung zu verstehen, dass es sich nicht um verbotene Substanzen gehandelt und er diese lediglich für den Privatgebrauch als Kraftsportler bestellt hätte, unbekannter Verfahrensaus- gang 459 Stadtpolizei Zürich 460 Fall A: Italienischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1978, Sicherstellung von Anabolika anlässlich einer Hausdurchsuchung, bestellt im Internet, zwecks Bodybuilding Fall B: Tunesischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1983, Sicherstellung von Anabolika in einen Personenwagen anlässlich einer Verkehrskontrolle, gekauft in Zürich

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1

    Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1 Karin Müller / Simon Leu Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1 Im Beitrag finden Sie eine Zusammenstellung von in der amtlichen Sammlung publizierten und weiteren wichtigen (nicht amtlich publizierten) Entscheiden des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht von Oktober 2016 bis Oktober 2017. Dem Praktiker soll damit eine rasche Übersicht über die Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben werden. Die Zusammenfassun- gen der Urteile sind mit Bemerkungen versehen. Beitragsarten: Kommentierte Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht; Obligationenrecht Zitiervorschlag: Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 ISSN 1424-7410, https://jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 Inhaltsübersicht I. Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten: BGE 143 III 120 (Urteil des Bundesgerichts 4A_579/2016 vom 28. Februar 2017) 1. Kernfrage 2. Sachverhalt 3. Erwägungen 4. Fazit 5. Bemerkungen II. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit 1. Business Judgment Rule, Geschäftsführung und Vertretung, Beweislast, Décharge, Reduktion der Schadenersatzpflicht: Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016 A. Kernfragen B. Sachverhalt C. Erwägungen a. Verantwortlichkeit und Business Judgment Rule b. Geschäftsführung und Vertretung c. Beweislast d. Erteilung der Décharge e. Haftungsbeschränkung und Reduktion der Schadenersatzpflicht D. Fazit E. Bemerkungen 2. Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister: Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017 A. Kernfrage B. Sachverhalt C. Erwägungen D. Fazit E. Bemerkungen 3. Konkursverschleppungsschaden A. Anforderungen an die Substantiierung des nicht ziffernmässig nachweisba- ren Fortsetzungsschadens zufolge Konkursverschleppung: Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016; 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017 a. Kernfrage b. Sachverhalt (gekürzt, ohne die für die Streitverkündungsklage re- levanten Ausführungen) c. Erwägungen (ohne die für die Streitverkündungsklage relevanten Ausführungen) d. Fazit B. Zur Berechnung des Schadens massgeblicheWerte: Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2016 vom 7. Oktober 2016 a. Kernfrage b. Sachverhalt (stark gekürzt) c. Erwägungen d. Fazit C. Unterlassung der Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB: Urteile des Bun- desgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 und 6B_961/2016 vom 10. April 2017 D. Bemerkungen zu den Urteilen zum Konkursverschleppungsschaden 4. Beweislast und Feststellung des Schadens nach der Differenztheorie: Urteil des Bun- desgerichts 4A_393/2016 vom 8. Dezember 2016 A. Kernfragen B. Sachverhalt (stark gekürzt) 2 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 C. Erwägungen D. Fazit E. Bemerkungen I. Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten: BGE 143 III 120 (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_579/2016 vom 28. Februar 2017) 1. Kernfrage [Rz 1] Ist es zulässig, dem Verwaltungsratspräsidenten den Stichentscheid bei der Wahl der Re- visionsstelle einzuräumen, für den Fall, dass die Gesellschaft Stimmrechtsaktien ausgegeben hat (und daher Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 des Obligationenrechts [OR] zur Anwendung gelangt)? 2. Sachverhalt [Rz 2] Die Hotel A. AG besass ein voll liberiertes Aktienkapital in der Höhe von CHF 500’000. C.B. und D.B. hielten je 600 Stimmrechtsaktien à CHF 100 sowie je 65 Stammaktien à CHF 1000, womit sie amKapital der Beklagtenmit je CHF 125’000 beteiligt waren und über eine Stimmkraft von je 665 Stimmen verfügten. Der Anteil von E.B. am Aktienkapital betrug CHF 250’000 und entsprach einer Stimmkraft von 250 Stimmen (Sachverhalt lit. A.). [Rz 3] An der ordentlichen Generalversammlung stimmten C.B. und D.B. dem Antrag des Ver- waltungsrates auf Wiederwahl der Revisionsstelle zu, während E.B. den Antrag ablehnte. Ent- sprechend der Kapitalbeteiligung von je 50% des Aktienkapitals der befürwortenden und ableh- nenden Stimmen wurde keine Revisionsstelle gewählt (Sachverhalt lit. A.). [Rz 4] In der Folge beschloss der Verwaltungsrat die Einberufung einer ausserordentlichen Gene- ralversammlung, an welcher erneut dieWiederwahl der bisherigen Revisionsstelle beantragt wer- den sollte. Zudem sollten die Statuten in der Weise geändert werden, dass bei Stimmengleichheit sowohl bei Wahlen als auch bei Sachfragen der Verwaltungsratspräsident mittels Stichentscheid entscheidet. Bis anhin entschied bei Stimmengleichheit bei Wahlen aufgrund der Statuten das Los. An der ausserordentlichen Generalversammlung stimmten C.B. und D.B. sowohl der Sta- tutenänderung, als auch der anschliessenden Wiederwahl der bisherigen Revisionsstelle zu. E.B. lehnte beide Anträge ab. Die bisherige Revisionsstelle wurde schliesslich mit Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten wiedergewählt (Sachverhalt lit. A.). [Rz 5] In der Folge reichte E.B. beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage ein mit den Be- gehren, es sei sowohl der Beschluss hinsichtlich der Statutenänderung als auch der Beschluss bezüglich der Wiederwahl der Revisionsstelle aufzuheben (Sachverhalt lit. B.). [Rz 6] Das Handelsgericht hiess die Klage gut und hob die beiden angefochtenen Generalver- sammlungsbeschlüsse auf (Sachverhalt lit. B.). [Rz 7] Die Hotel A. AG gelangte daraufhinmit Beschwerde ans Bundesgericht (Sachverhalt lit. C.). 3. Erwägungen [Rz 8] Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär könnenGeneralversammlungsbeschlüsse, die Rech- te von Aktionären in gesetzes- oder statutenwidriger oder in unsachlicher Weise entziehen oder 3 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 beschränken, mittels Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR; E. 2.1). [Rz 9] Dem Einwand der Hotel A. AG, E.B. habe kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der beiden Generalversammlungsbeschlüsse, hält das Bundesgericht entgegen, dass E.B. als Aktionärin ihr Rechtsschutzinteresse an rechtmässigen Statuten nicht eigens begründen müsse (E. 2.2). [Rz 10] E.B. gehe es zur Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte als Minderheitsaktionärin darum, die statutarische Einführung des Stichentscheids des Verwaltungsratspräsidenten bei Wahlen zu ver- hindern, weil der Losentscheid beiWahlen für sie günstiger sei. Von einer rechtsmissbräuchlichen Anfechtung könne nicht die Rede sein (E. 2.2). [Rz 11] Bei der Wahl der Revisionsstelle ist die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien unzulässig (Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR). Die Stimmkraft bemisst sich nach dem Nennwert der Aktien, womit im Ergebnis die Kapitalmehrheit entscheidet (E. 3.1). [Rz 12] Die Statuten können dem Vorsitzenden der Generalversammlung den Stichentscheid für Fälle der Stimmengleichheit einräumen, damit die Beschlussfähigkeit gewährleistet ist. Der Vor- sitzende der Generalversammlung ist in der Regel der Verwaltungsratspräsident. Die General- versammlung wählt den Verwaltungsrat und somit zumindest indirekt auch dessen Präsidenten (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Bei dieser Wahl ist indessen die Mehrheit der Aktienstimmen und nicht die Kapitalmehrheit massgebend (Art. 693 OR; E. 3.2). [Rz 13] Mit dem Grundsatz der kapitalmässigen Bemessung des Stimmrechts bei der Wahl der Revisionsstelle nach Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR ist es nicht vereinbar, dass eine mit der Stimmen- mehrheit und damit dem Übergewicht der Stimmrechtsaktien gewählte Person wie der Verwal- tungsratspräsident durch seinen Stichentscheid über die Wahl der Revisionsstelle entscheiden kann (E. 3.2). [Rz 14] Statutarische Beschränkungen der Einflussmöglichkeiten vonMinderheitsaktionären sind dann unzulässig, wenn sie zur Erreichung der angestrebten gesellschaftsrechtlichen Ziele nicht erforderlich sind odermitMitteln erreicht werden können, die weniger einschneidend sind (E. 4.3). [Rz 15] Losentscheid und Stichentscheid verfolgen beide den Zweck, bei Pattsituationen die Hand- lungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. Dass im vorliegenden Fall ein Stichentscheid diesen Zweck allgemein besser zu verwirklichen vermag, ist nicht ersichtlich (E. 4.4). [Rz 16] Die Hotel A. AG gibt im Übrigen keine stichhaltigen Gründe für die Statutenrevision an. Es erscheint offensichtlich, dass sie mit der statutarischen Einführung des Stichentscheids des Verwaltungsratspräsidenten bei Stimmengleichheit auch bei Wahlen den unliebsamen Wi- derstand von E.B. gegen die Wiederwahl der Revisionsstelle zu beenden beabsichtigte (E. 4.2 und 4.4). Die Statutenänderung verstösst somit gegen das Gebot schonender Rechtsausübung und erweist sich ebenfalls als rechtswidrig (E. 4.5). 4. Fazit [Rz 17] Der Stichentscheid des Vorsitzenden der Generalversammlung ist (nach Ansicht des Bun- desgerichts) bei Stimmengleichheit grundsätzlich zulässig. [Rz 18] Bestehen Stimmrechtsaktien, ist der Stichentscheid bei der Wahl der Revisionsstelle in- dessen nicht mit Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR vereinbar und daher unzulässig. 4 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 [Rz 19] Das Ersetzen des Losentscheides bei Stimmengleichheit durch den Stichentscheid des Ver- waltungsratspräsidenten in den Statuten stellt ohne Angabe sachlicher sowie objektiver Gründe eine unverhältnismässige Beschränkung der Rechte der Minderheitsaktionäre dar und verstösst gegen das Gebot schonender Rechtsausübung. 5. Bemerkungen [Rz 20] Das Bundesgericht äussert sich im vorliegenden Urteil zur Zulässigkeit des Stichentschei- des des Vorsitzenden der Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft. Nach seiner Ansicht ist es grundsätzlich zulässig, in den Statuten für den Fall der Stimmengleichheit einen Stichent- scheid vorzusehen, um die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung zu ermöglichen (BGE 143 III 120, E. 3.2).1 Offengelassen hat es dabei allerdings, ob ein Stichentscheid nur beim rela- tiven Mehr oder auch beim absoluten Mehr vorgesehen werden darf. Nur beim Erfordernis des relativen Mehrs führt Stimmengleichheit zu einer «Pattsituation» (BGE 143 III 120, E. 4.1).2 [Rz 21] Bestehen indessen Stimmrechtsaktien, ist der Stichentscheid bei der Wahl der Revisions- stelle nicht mit Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR vereinbar und daher unzulässig. Bei der Wahl der Revi- sionsstelle bemisst sich die Stimmkraft nach dem Nennwert und nicht nach der Zahl der Aktien (Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR). Im Ergebnis entscheidet daher die Kapitalmehrheit. Der Verwal- tungsratspräsident, der in der Regel der Vorsitzende der Generalversammlung ist, wird von der Generalversammlung hingegen (zumindest indirekt) mit der Mehrheit der Aktienstimmen und nicht der Kapitalmehrheit gewählt (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 693 Abs. 1 OR). Nach Ansicht des Bundesgerichts ist es mit dem Grundsatz der kapitalmässigen Bemessung des Stimmrechts bei der Wahl der Revisionsstelle nach Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR nicht vereinbar, dass eine mit der Stimmenmehrheit und damit dem Übergewicht der Stimmrechtsaktien gewählte Person wie der Verwaltungsratspräsident durch seinen Stichentscheid über die Wahl der Revisionsstelle ent- scheiden kann (BGE 143 III 120, E. 3.2). Dieser Argumentation ist zuzustimmen. [Rz 22] Ob der Stichentscheid des Vorsitzenden der Generalversammlung bei der AG im Grund- satz zulässig ist, ist in der Lehre umstritten.3 Das Gesetz sieht einen Stichentscheid des Vorsit- zenden bei Beschlüssen des Verwaltungsrats (Art. 713 Abs. 1 Satz 2 OR) und der Gesellschaf- terversammlung der GmbH (Art. 808a OR) vor. Der Stichentscheid des Vorsitzenden der Gene- ralversammlung bei der AG ist demgegenüber gesetzlich nicht geregelt. Ein Teil der Lehre hält 1 So bereits BGE 95 II 555 ff. 2 Vgl. zum Ganzen etwa Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, § 5 N 185 ff. m.w.H.; Andreas Schneuwly/Meinrad Vetter, Der Stichentscheid des Vorsitzenden der Generalversammlung ist unzulässig, GesKR 2017, 266 ff., 274 f.; Stephan Werlen/Pascal Stocker, Stichentscheid in der Generalversammlung, GesKR 2017, 361 ff., 365; Pascal Zysset/Dario Galli, Los- oder Stichentscheid? – Wahl zwischen Pest und Cholera, recht 2017, 125 ff., 134 f.; vgl. auch BGE 95 II 555, E. 3. 3 Eine Übersicht über die verschiedenen Lehrmeinungen findet sich bei Schneuwly/Vetter (Fn. 2), 267 ff. 5 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-120&q=%22bge+143+iii+120%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-120&q=%22bge+143+iii+120%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-120&q=%22bge+143+iii+120%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-120&q=%22bge+143+iii+120%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-95-II-555&q=%22bge+95+ii+555%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-95-II-555&q=%22bge+95+ii+555%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 den Stichentscheid daher für unzulässig,4 während ein anderer Teil ihn als grundsätzlich zulässig erachtet.5 [Rz 23] In BGE 95 II 555 hat das Bundesgericht einen statutarischen Stichentscheid bei Beschlüs- sen der Generalversammlung der AG als zulässig erachtet, soweit er nicht gegen zwingende Vor- schriften des Aktienrechts verstösst. Unzulässig ist er demgegenüber beispielsweise, wenn die Interessen der Minderheit offensichtlich beeinträchtigt oder Sonderinteressen der Mehrheit ohne Grund bevorzugt werden.6 Im Übrigen besteht keine einheitliche Rechtsprechung.7 [Rz 24] Der Stichentscheid ist einWiderspruch zur Logik des Gesetzes. Nach Art. 703 OR fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Eine Abstimmung erreicht damit entweder das notwendige Mehr und der Antrag ist angenommen oder sie erreicht es nicht und der Antrag ist abgelehnt. In beiden Fällen liegt ein Beschluss vor.8 [Rz 25] Zwar bleibt nach Art. 703 OR eine anderslautende Regelung des Gesetzes oder der Statu- ten vorbehalten und ein Stichentscheid vermag Pattsituationen aufzulösen und die Handlungsfä- higkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. Ob Art. 703 OR insofern dispositiv ist, als die Statuten einen Stichentscheid vorsehen können, ist allerdings umstritten. Ein Stichentscheid weicht vom aktienrechtlichen Grundprinzip des Mehrheitswillens ab9 und ist daher problematisch.10 Ferner ist er wie ausgeführt ein Widerspruch zur Logik des Gesetzes und sollte daher in den Statuten von Aktiengesellschaften nicht vorgesehen werden.11 Zudem besteht die Gefahr, dass durch den Stichentscheid Minderheitsaktionäre bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte eingeschränkt werden. Als Alternative zum Stichentscheid kommt beispielsweise der Einbezug eines unabhän- 4 Vgl. Schneuwly/Vetter (Fn. 2), 266 und 280; Matthias Trautmann/Hans Caspar von der Crone, Organisations- mängel und Pattsituationen in der Aktiengesellschaft, SZW 2012, 461 ff., 473; Markus Vischer, Zur Zulässigkeit des statutarisch vorgesehenen Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung der Aktiengesell- schaft, GesKR 2017, 81 ff., 84 ff., 92 und 94, der von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgeht; derselbe, BGer 4A_579/2016: Stich- und Losentscheid in der Generalversammlung, AJP 2017, 685 ff., 687; Wer- len/Stocker (Fn. 2), 365; vgl. auch Rolf Sethe/Meltem Cetinkaya, Entwicklungen im Gesellschaftsrecht und im Wertpapierrecht, SJZ 2017, 522 ff., 524. 5 Vgl. Roland von Büren/Walter A. Stoffel/Rolf H. Weber, Grundriss des Aktienrechts, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2011, N 574; Jean Nicolas Druey/Eva Druey Just/Lukas Glanzmann, Gesellschafts- und Han- delsrecht, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, § 12 N 53; Dieter Dubs/Roland Truffer, Basler Kommentar, Obli- gationenrecht II, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter (Hrsg.), 5. Aufl., Basel 2016, Art. 703 N 12; differenzierend von der Crone (Fn. 2), § 5 N 185 ff., insbes. N 189, der lediglich bei Geschäften, bei denen eine Auswahl zwischen zwei Alternativen getroffen werden soll, Raum für einen Stichentscheid sieht; vgl. auch Pe- ter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 24 N 56 ff.; Zys- set/Galli (Fn. 2), 135, die den Stichentscheid nur bei relativem Mehr für zulässig erachten. 6 BGE 95 II 555, E. 1 und 2. 7 Schneuwly/Vetter (Fn. 2), 271; vgl. auch Vischer, GesKR 2017 (Fn. 4), 91. 8 Vgl. von der Crone (Fn. 2), § 5 N 186; Schneuwly/Vetter (Fn. 2), 272 f. und 280; Trautmann/von der Crone (Fn. 4), 473. 9 Vgl. Merens Cahannes/Hans Caspar von der Crone, Der Stichentscheid in der Generalversammlung unter dem Aspekt des Gebots der schonenden Rechtsausübung, SZW 2017, 381 ff., 386, 393; von der Crone (Fn. 2), § 5 N 187; Schneuwly/Vetter (Fn. 2), 274 f. 10 Vgl. auch Cahannes/von der Crone (Fn. 9), 394; Trautmann/von der Crone (Fn. 4), 473 f.; Werlen/Stocker (Fn. 2), 365. 11 Vgl. auch Vischer, GesKR 2017 (Fn. 4), 94; derselbe, AJP 2017 (Fn. 4), 688; a.M. Zysset/Galli (Fn. 2), 134 f., wo- nach beim relativen Mehr ein Stichentscheid zur Beseitigung einer Pattsituation hilfreich sei. 6 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-95-II-555&q=%22bge+95+ii+555%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-95-II-555&q=%22bge+95+ii+555%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 gigen Dritten in Betracht, indem je eine Aktienstimme eines jeden Gesellschafters fiduziarisch auf diesen übertragen wird.12 [Rz 26] Im zu beurteilenden Fall hat sich die Statutenänderung, mit welcher der bisherige Losent- scheid durch einen Stichentscheid ersetzt wurde, auch als Verstoss gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung erwiesen (BGE 143 III 120, E. 4.5). [Rz 27] Das Gebot der schonenden Rechtsausübung schützt Minderheitsaktionäre bei der Aus- übung ihrer Mitwirkungsrechte vor unzulässigen Beschränkungen durch die Aktionärsmehrheit. Ohne Angabe sachlicher und objektiver Gründe stellt das Ersetzen des Losentscheides bei Stim- mengleichheit durch den Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten eine unverhältnismäs- sige Beschränkung der Einflussmöglichkeiten der Minderheitsaktionäre dar und verstösst daher gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung. Statutarische Beschränkungen der Einfluss- möglichkeiten von Minderheitsaktionären sind nämlich dann unzulässig, wenn sie zur Errei- chung der angestrebten gesellschaftsrechtlichen Ziele nicht erforderlich sind oder die Ziele mit Mitteln erreicht werden können, die weniger einschneidend sind. Das war vorliegend der Fall, weil der bisher in den Statuten vorgesehene Losentscheid die mildere Massnahme war. Zudem war offensichtlich, dass die Statutenrevision lediglich mit dem Ziel vorgenommen wurde, die von den Stimmrechtsaktionären gewünschte Wiederwahl der Revisionsstelle durchsetzen zu können (BGE 143 III 120, E. 4.3, 4.4, 4.5). [Rz 28] In diesem Punkt verdient der Entscheid uneingeschränkte Zustimmung. Es geht nicht an, Rechte der Minderheitsaktionäre über eine Statutenrevision übermässig einzuschränken. Im vorliegenden Fall hatte der Losentscheid den angestrebten Zweck, bei Pattsituationen die Hand- lungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten, erfüllt. Wie das Bundesgericht zu Recht aus- führt, vermag ein Stichentscheid (wenn man diesen denn als zulässig erachtet) diesen Zweck nicht besser zu verwirklichen. Mit seinen Ausführungen geht das Bundesgericht implizit auch davon aus, dass der Losentscheid (bei Wahlen) zur Auflösung von Pattsituationen zulässig ist.13 II. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit 1. Business Judgment Rule, Geschäftsführung und Vertretung, Beweis- last, Décharge, Reduktion der Schadenersatzpflicht: Urteil des Bun- desgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016 A. Kernfragen [Rz 29] • Wann kommt die Business Judgment Rule zur Anwendung? • Wie wirkt sich die Nichtanwendbarkeit der Business Judgment Rule auf die Beweislast aus? 12 Vgl. Cahannes/von der Crone (Fn. 9), 388 f.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel (Fn. 5), § 24 N 58; Trautmann/von der Crone (Fn. 4), 474; vgl. auch Hans Caspar von der Crone, Lösung von Pattsituationen bei Zweimanngesellschaften, SJZ 1993, 37 ff., 42. 13 Zur Frage der Zulässigkeit des Losentscheids vgl. Vischer, GesKR 2017 (Fn. 4), 93 m.w.H.; Zysset/Galli (Fn. 2), 133 f. 7 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-120&q=%22bge+143+iii+120%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-120&q=%22bge+143+iii+120%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 • In welchem Verhältnis stehen (externe) Vertretungsmacht und (interne) Vertretungsbefug- nis? • Welche Wirkungen hat die Erteilung der Décharge und in welchem Umfang gilt sie? • Inwieweit kommt eine Haftungsbeschränkung und Reduktion der Schadenersatzpflicht we- gen mitwirkenden Drittverschuldens in Betracht? B. Sachverhalt [Rz 30] Die C. AG erhob gegen ihre ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder D. (VRP, Einzelzeich- nungsberechtigung), A., B. und E. (alle Kollektivzeichnungsberechtigung) eine Verantwortlich- keitsklage und beantragte, die Beklagten seien gemeinsam zur Zahlung von CHF 600’000 nebst Zins zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei das Gericht die Schadener- satzzahlung eines jeden Beklagten festzusetzen habe (Sachverhalt lit. A. und B.a). [Rz 31] Das Bezirksgericht Schwyz hiess die Klage teilweise gut. Auf Berufung der Beklagten hin hob das Kantonsgericht das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück, das die Klage wiederum teilweise guthiess (Sachverhalt lit. B.a und B.b). [Rz 32] Die gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen wies das Kantonsgericht ab und hiess die von der C. AG erhobene Anschlussberufung gut. Es verpflichtete die Beklagten unter solidari- scher Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 298’266.50 nebst Zins (Sachverhalt lit. B.b). [Rz 33] A., B. und E. erhoben daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht (Sachverhalt lit. C.). Das Bundesgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerden ein, soweit sie eine rechtsgenügliche Begründung aufwiesen (E. 1. und 2.). C. Erwägungen a. Verantwortlichkeit und Business Judgment Rule [Rz 34] Im kantonalen Verfahren wurde bezüglich verschiedener Geschäftsvorgänge auf eine ak- tienrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten erkannt (E. 4.). [Rz 35] Die in Art. 717 Abs. 1 OR normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwal- tungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Dabei gilt ein objektiver Sorgfalts- massstab und die Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat aus einer ex ante Betrachtung stattzufinden (E. 5.1). [Rz 36] Bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden haben sich die Gerichte Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen In- formationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande ge- kommen sind (sog. Business Judgment Rule). Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hat das Gericht den Geschäftsentscheid inhaltlich lediglich daraufhin zu prüfen, ob er vertretbar ist. Andernfalls erfolgt eine freie bzw. umfassende Prüfung zur Beurteilung, ob der Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation fehlerbehaftet erscheint (E. 5.1). [Rz 37] Bei sämtlichen in Frage stehenden Geschäftsvorgängen bestand entweder ein Interessen- konflikt oder es lag ein Insichgeschäft vor oder der Entscheid war nicht auf eine angemessene 8 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 Informationsbasis (keine entsprechenden Belege und Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats) gestützt. Es ist daher von mangelhaften Entscheidprozessen auszugehen, bei deren Überprüfung keine Zurückhaltung verlangt ist (E. 5.1). b. Geschäftsführung und Vertretung [Rz 38] An der mangelhaften Informationsbasis des einen Entscheides ändert nichts, dass der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsident dieses Geschäft (im Aussenverhältnis) hat abschliessen können. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen der externen Vertretung und der internen Geschäftsführung, die nach Art. 716b Abs. 3 OR «allen Mitgliedern des Verwaltungsra- tes gesamthaft» zusteht, sofern sie nicht übertragen worden ist. Eine befugte Übertragung bzw. Delegation der Geschäftsführung setzt zwingend ein Organisationsreglement voraus (Art. 716b Abs. 1 OR). Vorliegend wurde die Geschäftsführung nicht gültig delegiert (E. 5.1). [Rz 39] Ist die Geschäftsführung nicht gültig delegiert worden, können sich die Verwaltungsräte nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen und der Sorgfaltsbeweis nach Art. 754 Abs. 2 OR steht ihnen nicht offen (E. 7). c. Beweislast [Rz 40] Die Beweislast für die Pflichtwidrigkeit – und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit – trägt die Klägerin. Das blosse Vorliegen eines Interessenkonfliktes ist nicht per se pflichtwidrig. Liegt indessen ein Interessenkonflikt vor, ist nach der allgemeinen Lebenserwartung zu befürch- ten, dass die Interessen der Gesellschaft beim fraglichen Entscheid nicht an erster Stelle standen. Bei einem nachgewiesenen Interessenkonflikt wird daher auf tatsächlicher Ebene ein pflichtwid- riges Handeln vermutet. Die tatsächliche Vermutung bewirkt aber keine Umkehr der Beweislast, sondern betrifft die Beweiswürdigung. Der Vermutungsgegner hat daher den Gegenbeweis und nicht den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Gelingt der Gegenbeweis nicht, gilt die Pflichtwid- rigkeit aufgrund der tatsächlichen Vermutung als erstellt. Dies ist vorliegend der Fall (E. 5.2.). d. Erteilung der Décharge [Rz 41] Die Erteilung der Décharge durch die Generalversammlung bewirkt, dass allfällige Ver- antwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber ihrenOrganen untergehen (negative Schuld- anerkennung). In sachlicher Hinsicht bezieht sich ein allgemein gefasster Entlastungsbeschluss auf den gesamten Geschäftsgang des fraglichen Zeitraums. Nach Art. 758 Abs. 1 OR entfaltet er aber nur Wirkung für bekanntgegebene Tatsachen. Als bekannt gegeben gelten Tatsachen, die an der Generalversammlung «wenigstens im Grundsatz bekannt [. . . ] [gegeben werden], soweit ihre Tragweite nicht bewusst heruntergespielt wird und die an der Generalversammlung teilnehmen- den Aktionäre durch die Art der Darstellung nicht getäuscht werden» (E. 5.3). [Rz 42] Vorliegend ist allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zwar Décharge erteilt worden. Die Aktionäre sind aber über die Interessenkonflikte beim Abschluss der fraglichen Geschäfte nicht informiert worden und diese mussten ihnen auch nicht bekannt sein, sodass der Entlastungsbe- schluss wirkungslos ist und die Verantwortlichkeitsansprüche nicht untergehen liess (E. 5.3). [Rz 43] Daran ändert nichts, dass die Vorgänge als solche aus dem Geschäftsbericht ersichtlich waren. Trotz Diskussionen über die Geschäfte blieben Umstände wie insbesondere die Interes- 9 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 senkonflikte, die für den Entscheid über die Déchargeerteilung offensichtlich zentral sind, ver- schwiegen (E. 5.3). e. Haftungsbeschränkung und Reduktion der Schadenersatzpflicht [Rz 44] Die von E. behauptete untergeordnete Rolle in der C. AG (bloss 20% Aktienanteil, Kollek- tivzeichnungsberechtigung) und sein passives Verhalten, wonach er – trotz unbestrittener Stel- lung als Verwaltungsrat – keine Funktion ausgeübt habe, nicht informiert gewesen sei, sondern auf die «gute Qualifikation» von D. und B. und die Richtigkeit ihres Handelns und ihrer Inte- grität vertraut habe und sämtliche Entscheide ohne sein Wissen und seinen Willen gefasst und vollzogen worden seien sowie die Tatsache, dass er im Ausland wohne, vermögen die Schadener- satzpflicht nicht zu reduzieren (E. 7). [Rz 45] Das passive Verhalten des E. lässt sich vielmehr nicht mit der pflichtgemässen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eines Verwaltungsrats im Sinne von Art. 716 ff. OR verein- baren und kann ihn daher auch nicht entlasten (E. 7). [Rz 46] Nach dem Prinzip der differenzierten Solidarität im Sinne von Art. 759 Abs. 1 OR ist der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden im Aussenverhältnis zwar individuell zu bestimmen. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens (der anderen Verwaltungsräte) kommt vorliegend aber nicht in Betracht. Sie kann nur mit grosser Zurück- haltung angenommen werden, weil andernfalls der Schutz der geschädigten Person, der mit der Solidarhaftung mehrerer Schuldner gerade angestrebt wird, weitgehend illusorisch würde (E. 7). D. Fazit [Rz 47] Die Gerichte haben sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen In- formationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande ge- kommen sind (sog. Business Judgment Rule). [Rz 48] Das blosse Vorliegen eines Interessenkonfliktes ist nicht per se pflichtwidrig. Ist ein In- teressenkonflikt nachgewiesen, wird aber auf tatsächlicher Ebene ein pflichtwidriges Handeln vermutet. Die tatsächliche Vermutung bewirkt keine Umkehr der Beweislast, sondern betrifft die Beweiswürdigung. Zur Umstossung der Vermutung ist daher der Gegenbeweis und nicht der Be- weis des Gegenteils zu erbringen. [Rz 49] Ist die Geschäftsführung nicht gültig delegiert worden, steht dem in Anspruch genom- menen Verwaltungsrat der Sorgfaltsbeweis nach Art. 754 Abs. 2 OR nicht offen. [Rz 50] Als für den Entlastungsbeschluss relevante bekanntgegebene Tatsachen im Sinne von Art. 758 Abs. 1 OR gelten nur Tatsachen, die an der Generalversammlung wenigstens im Grundsatz bekannt gegeben wurden und deren Tragweite nicht bewusst heruntergespielt wurde, sodass die Aktionäre durch die Art der Darstellung nicht getäuscht wurden. [Rz 51] Ein passives Verhalten eines Verwaltungsrats kann diesen nicht entlasten; vielmehr ist ein solches Verhalten mit der pflichtgemässen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben nach Art. 716 ff. OR nicht vereinbar. 10 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 E. Bemerkungen [Rz 52] Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zur sog. Business Judgment Rule,14 wo- nach sich die Gerichte bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhal- tung aufzuerlegen haben, wenn diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informati- onsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind.15 [Rz 53] Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Geschäftsentscheid inhaltlich le- diglich daraufhin zu prüfen, ob er vertretbar ist. Andernfalls erfolgt eine freie bzw. umfassende Prüfung zur Beurteilung, ob der Geschäftsentscheid in der gegebenen Situation fehlerbehaftet er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 5.1). [Rz 54] Im vorliegenden Fall bestand bei sämtlichen in Frage stehenden Geschäftsvorgängen ent- weder ein Interessenkonflikt oder es lag ein Insichgeschäft vor oder der Entscheid war nicht auf eine angemessene Informationsbasis gestützt. Das Bundesgericht ging daher zu Recht von man- gelhaften Entscheidprozessen aus, bei deren Überprüfung keine Zurückhaltung geboten ist (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 5.1).16 [Rz 55] Es stellt dabei allerdings klar, dass das blosse Vorliegen eines Interessenkonfliktes nicht per se pflichtwidrig ist. Ist ein Interessenkonflikt aber nachgewiesen,17 wird auf tatsächlicher Ebe- ne ein pflichtwidriges Handeln vermutet. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdi- gung und bewirkt keine Umkehr der Beweislast. Der Vermutungsgegner hat somit den Gegenbe- weis und nicht den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Gelingt der Gegenbeweis nicht, gilt die Pflichtwidrigkeit aufgrund der tatsächlichen Vermutung als erstellt, was vorliegend der Fall war (Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 5.2). [Rz 56] Das Bundesgericht geht richtigerweise davon aus, dass der Kläger die Haftungsvoraus- setzungen von Art. 754 OR zu beweisen hat und daher die Beweislast für die Pflichtwidrigkeit – und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit – trägt.18 Auch wenn aufgrund eines nachgewie- senen Interessenkonflikts die tatsächliche Vermutung pflichtwidrigen Handelns besteht, führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Es geht vielmehr um ein Problem der Beweiswürdi- gung und somit um die Frage, ob das zutreffende Beweismass19 im konkreten Fall tatsächlich erreicht wurde.20 In diesem Sinn stellt die natürliche (tatsächliche) Vermutung eine besondere Beweisform dar bzw. ist nichts anderes als ein Anwendungsfall des Indizienbeweises. Das Ge- 14 Vgl. dazu auch Karin Müller/Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kür- ze, in: Jusletter 11. April 2016, Rz. 39 ff. 15 Vgl. ferner BGE 139 III 24, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_642/2016 vom 27. Juni 2017, E. 2.1, 4A_219/2015 vom 8. September 2015, E. 4.2.1, 4A_603/2014 vom 11. November 2015, E. 7.1.1, 4A_626/2013 und 4A_4/2014 vom 8. April 2014, E. 5.1, 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013, E. 6.1, 4A_97/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2, 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012, E. 5.1. 16 Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2. 17 Der Geschädigte hat dazu den strikten Beweis zu erbringen. 18 Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_642/2016 vom 27. Juni 2017, E. 2.1, wonach die Beweislastverteilung auch bei einem (nachgewiesenen) Interessenkonflikt unberührt bleibe und der Kläger die Beweislast für die Pflichtwid- rigkeit trage. 19 Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung. 20 Vgl. auch Hans Schmid, in: Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas (Hrsg.), 2. Aufl., Basel 2014, Vor Art. 150–193 N 15. 11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_259%2F2016%22&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_267%2F2016%22&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_259%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_267%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_259%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_267%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2016/842.html https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2016/842.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-III-24&q=%22bge+139+iii+24%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=27.06.2017_4A_642-2016&q=%224a_642%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=08.09.2015_4A_219-2015&q=%224a_219%2F2015%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.11.2015_4A_603-2014&q=%224a_603%2F2014%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=08.04.2014_4A_626-2013&q=%224a_626%2F2013%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=08.04.2014_4A_626-2013&q=%224a_4%2F2014%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.07.2013_4A_15-2013&q=%224a_15%2F2013%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.08.2013_4A_97-2013&q=%224a_97%2F2013%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=18.06.2012_4A_74-2012&q=%224a_74%2F2012%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.08.2013_4A_97-2013&q=%224a_97%2F2013%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=27.06.2017_4A_642-2016&q=%224a_642%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 richt schliesst von einer bekannten bzw. bewiesenen Hilfstatsache – wie im vorliegenden Fall dem Interessenkonflikt – auf die rechtsrelevante Haupttatsache, die Pflichtverletzung.21 [Rz 57] Wenn der Hauptbeweis angetreten wurde und nicht scheitert, steht dem Beklagten als nicht beweisbelasteter Partei der Gegenbeweis offen. Der Gegenbeweis ist «geglückt, wenn er zwar nicht das Gegenteil oder eine eigene abweichende Sachdarstellung voll beweist, aber den Hauptbeweis so weit erschüttert, dass die richterliche Überzeugung ins Wanken gerät».22 [Rz 58] Zur Beweislastverteilung bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit hat sich das Bun- desgericht auch im Urteil 4A_393/2016 vom 8. Dezember 2016 geäussert.23 [Rz 59] Das Bundesgericht stellt ferner klar, dass zwischen der externen Vertretung und der inter- nen Geschäftsführung zu unterscheiden ist.24 Ist die Geschäftsführung wie im vorliegenden Fall nicht gültig delegiert worden, können sich die Verwaltungsräte nicht auf eine Haftungsbeschrän- kung berufen und der Sorgfaltsbeweis nach Art. 754 Abs. 2 OR steht ihnen nicht offen (Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 5.1 und 7). [Rz 60] Die Erteilung der Décharge durch die Generalversammlung bewirkt zwar, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Organen untergehen. Dies gilt nach Art. 758 Abs. 1 OR aber nur für bekannt gegebene Tatsachen. Werden die Aktionäre da- her beispielsweise über Interessenkonflikte beim Abschluss von Geschäften nicht informiert und mussten ihnen diese auch nicht bekannt sein, ist der Entlastungsbeschluss wirkungslos und lässt allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nicht untergehen. Dass die Vorgänge als solche aus dem Geschäftsbericht ersichtlich waren, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 5.3). Soweit die Tatsachen nicht wenigstens im Grund- satz bekannt gegeben wurden, sind Verantwortlichkeitsansprüche, die sich darauf stützen, nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein allgemeiner und (in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht) vorbehaltloser Entlastungsbeschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr gefasst wird. Er erfasst zwar grundsätzlich auch Vorfälle aus früheren Geschäftsjahren, aber nur dann, wenn die Gene- ralversammlung seit der letzten Décharge-Erteilung davon Kenntnis erlangt hat.25 [Rz 61] Keiner weiteren Erläuterungen bedürfen die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach das passive Verhalten eines Verwaltungsrats sich nicht mit der pflichtgemässen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben im Sinne von Art. 716 ff. OR vereinbaren lässt und daher nicht zu einer Entlastung führen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 7). 21 Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, 281. 22 Vgl. Schmid (Fn. 20), Vor Art. 150–193 N 4 m.w.H. 23 Vgl. dazu Ziff. II.4. 24 Im Urteil 2F_27/2016 vom 15. Juni 2017 hat sich das Bundesgericht ferner zum Verhältnis von Vertretungsbefug- nis und Vertretungsmacht bzw. den Auswirkungen der Beendigung von Arbeitsverträgen auf Vertretungsbefugnis und Vertretungsmacht geäussert (E. 5.3 und 5.4). 25 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2014 vom 5. August 2014, E. 6.3. 12 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=08.12.2016_4A_393-2016&q=%224a_393%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_259%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_267%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_259%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_267%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_259%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.12.2016_4A_259-2016&q=%224a_267%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.06.2017_2F_27-2016&q=%222f_27%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.08.2014_4A_155-2014&q=%224a_155%2F2014%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 2. Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister: Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017 A. Kernfrage [Rz 62] Können Gesellschaftsgläubiger nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister Verantwortlichkeitsansprüche gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR (mittelbarer Schaden) geltend ma- chen oder ist vorab zwingend die Wiedereintragung der Gesellschaft zu erwirken? B. Sachverhalt [Rz 63] A. war einziger Verwaltungsrat der D. AG. Im Januar 2009 wurde über die D. AG der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren anschliessend mangels Aktiven eingestellt und die D. AG im Juni 2009 im Handelsregister gelöscht (Sachverhalt lit. A.). [Rz 64] Im Juni 2010 klagten C. und B. als Gläubiger der (im Handelsregister gelöschten) D. AG gegen A. und verlangten Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 757 Abs. 2 i.V.m. Art. 754 OR) (Sachverhalt lit. B.a). [Rz 65] Das Bezirksgericht Arbon hiess die Klage in Bezug auf C. teilweise gut und wies sie in Bezug auf B. ab. Die von A. erhobene Berufung wies das Obergericht ab; die Anschlussberufung von C. und B. hiess es gut (Sachverhalt lit. B.b). [Rz 66] A. erhob gegen das Urteil Beschwerde ans Bundesgericht (Sachverhalt lit. C.). C. Erwägungen [Rz 67] A. rügt, die Vorinstanz habe die Aktivlegitimation von B. und C. zu Unrecht bejaht. Nach- dem die D. AG im Handelsregister gelöscht worden sei, gebe es keinen Schadenersatz «an die Ge- sellschaft» im Sinne von Art. 757 Abs. 1 OR und auch keine «Gesellschaftsgläubiger» mehr. Eine «Konkursmasse», in die ein «Überschuss» nach Art. 757 Abs. 2 OR fallen könnte, fehle (E. 2). [Rz 68] Nach der Konkurseröffnung über die Gesellschaft ist in erster Linie die Konkursverwal- tung berechtigt, Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu machen (Art. 757 Abs. 1 OR). Verzich- tet sie darauf, können die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger den Schaden der Gesellschaft einklagen (Art. 757 Abs. 2 OR) (E. 2.1.2). [Rz 69] Art. 757 OR begründet einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit. Zwischen dem Anspruch, den sich ein Gläubiger nach Art. 260 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) abtreten lässt, und demjenigen, den die Aktionäre oder Gläubiger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR erheben, besteht in materiell-rechtlicher Hinsicht kein Unterschied. In beiden Fällen wird der Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im Namen der Gläu- bigergesamtheit (recte: für die Gläubigergemeinschaft bzw. aus dem Recht der Gesellschaft, weil der Gläubiger in eigenem Namen klagt) geltend gemacht und der Kläger tritt als Prozessstand- schafter auf. Die Konkursmasse bleibt Rechtsträgerin der (behaupteten) Ansprüche (E. 2.1.2). [Rz 70] Die Rechtspersönlichkeit einer sich in Liquidation befindenden Aktiengesellschaft geht mit der Löschung im Handelsregister unter. Es fehlt damit der Rechtsträger des Verantwortlich- keitsanspruchs auf Ersatz des Gesellschaftsschadens (E. 2.1.3). 13 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/18890002/index.html Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 [Rz 71] Zwar können sich Gesellschaftsgläubiger auch dann noch auf Art. 757 Abs. 2 OR beru- fen, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, weil der Konkurs vom Konkursrichter wiedereröffnet werden kann, wenn nachträglich noch zur Masse gehörendes Ver- mögen der Gesellschaft entdeckt wird, wie etwa ein Verantwortlichkeitsanspruch (E. 2.1.3). [Rz 72] In diesem Fall kann der Gesellschaftsgläubiger die Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister verlangen, wenn er einen Verantwortlichkeitsanspruch gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR geltend machen will. Damit wird der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs wieder konstituiert und eine Kollokation der Forderung des Gesellschaftsgläubigers gegen die Gesellschaft ermöglicht, damit anschliessend das Prozessführungsrecht bezüglich des Verant- wortlichkeitsanspruchs an den Gesellschaftsgläubiger abgetreten werden kann (E. 2.1.3). [Rz 73] Nur ein rechtskräftig kollozierter Gesellschaftsgläubiger kann eine aktienrechtliche Ver- antwortlichkeitsklage gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR erheben. Die Grundlage, die zur Durchset- zung des mittelbaren Gläubigerschadens notwendigen Schritte einleiten zu können, wird mit der Wiedereintragung der Gesellschaft geschaffen (E. 2.1.3). [Rz 74] Der einheitliche Anspruch der Gläubigergesamtheit steht in der Rechtszuständigkeit der Gemeinschuldnerin, die weiterhin Rechtsträgerin des Verantwortlichkeitsanspruchs bleibt, und nicht in jener der Gläubigergesamtheit. Dem als Prozessstandschafter auftretendenGesellschafts- gläubiger fehlt die Aktivlegitimation, wenn der Rechtsträger der eingeklagten Forderung (Gesell- schaft) nicht mehr existiert. Die Klage ist daher abzuweisen (E. 2.3). [Rz 75] Ohne Wiedereintragung der D. AG waren B. und C. somit nicht zur Geltendmachung des Gesellschaftsschadens legitimiert (E. 2.3). [Rz 76] Zudem können sich B. und C. nicht als rechtskräftig kollozierte Gläubiger ausweisen und sind auch deshalb nicht zur Geltendmachung einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 757 Abs. 2 OR befugt (E. 2.3). [Rz 77] Das Bundesgericht heisst daher die Beschwerde des A. gut (E. 2.4). D. Fazit [Rz 78] Art. 757 OR begründet einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit. [Rz 79] Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 757 Abs. 2 OR werden vom Gesellschaftsgläubi- ger als Prozessstandschafter geltend gemacht. [Rz 80] Die Gesellschaft bleibt Rechtsträgerin der behaupteten Ansprüche. [Rz 81] Geht die Gesellschaft als Folge der Löschung im Handelsregister unter, fehlt es den An- sprüchen an einer Rechtsträgerin und dem Gesellschaftsgläubiger als Prozessstandschafter an der Aktivlegitimation. [Rz 82] Ohne Wiedereintragung der Gesellschaft und rechtskräftige Kollokation ihrer Forderun- gen sind die Gesellschaftsgläubiger nicht zur Geltendmachung des Gesellschaftsschadens legiti- miert. E. Bemerkungen [Rz 83] Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Art. 757 OR einen einheit- lichen Anspruch der Gläubigergesamtheit begründet (sog. «Raschein-Praxis»). Verzichtet die Kon- kursverwaltung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche, können die Aktio- 14 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 näre und Gesellschaftsgläubiger den Schaden der Gesellschaft einklagen (Art. 757 Abs. 1 und 2 OR). Der klagende Gesellschaftsgläubiger tritt dabei als Prozessstandschafter auf und die Gesell- schaft bleibt Rechtsträgerin der behaupteten Ansprüche. [Rz 84] Wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, stellt sich die Frage, ob ein Gesell- schaftsgläubiger seinen auf Art. 757 Abs. 2 OR gestützten Anspruch nur geltend machen kann, wenn er die Wiedereintragung der Gesellschaft erwirkt. [Rz 85] Das Bundesgericht geht im Entscheid davon aus, dass die Wiedereintragung der Ge- sellschaft zwingend erforderlich ist. Geht die Gesellschaft nämlich als Folge der Löschung im Handelsregister unter, soll es den Ansprüchen an einer Rechtsträgerin und dem Gesellschafts- gläubiger als Prozessstandschafter an der Aktivlegitimation fehlen (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2.1.3 und 2.3). [Rz 86] Zutreffend ist, dass nach Beendigung der Gesellschaft keine Rechtsträgerin mehr besteht, deren Ansprüche in Prozessstandschaft geltend gemacht werden könnten. Die Frage, die sich indessen stellt, ist, wann die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft untergeht. Ist dies der Fall mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister oder erst, wenn die Liquidation effektiv vollständig durchgeführt ist? [Rz 87] Führt die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister unmittelbar zum Untergang der Gesellschaft, kommt der Löschung konstitutive Wirkung zu. Ist die Gesellschaft erst beendet, wenn die Liquidation tatsächlich vollständig abgeschlossen ist, hat die Löschung lediglich dekla- ratorische Wirkung. [Rz 88] Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht einheitlich. Im vorlie- genden Entscheid scheint das Bundesgericht von einer konstitutiven Wirkung auszugehen, wenn es ausführt, die Rechtspersönlichkeit einer sich in Liquidation befindenden Aktiengesellschaft gehe mit der Löschung im Handelsregister unter (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2.1.3).26 In einem Urteil aus dem Jahr 2011 hat es demgegenüber im Zusam- menhang mit der Frage nach dem Verlust der Aktivlegitimation der Abtretungsgläubigerinnen bei Löschung der Gesellschaft im Handelsregister festgehalten, es sei zu beachten, «dass einer Lö- schung der Gesellschaft im Handelsregister lediglich deklaratorischeWirkung zukommt und vor beendigter Liquidation nicht zum Verlust von deren Rechtspersönlichkeit führt».27 Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte es damals die Frage offen lassen, ob eine die Löschung überdau- ernde Aktivlegitimation der Gesellschaftsgläubigerinnen, die ihren (behaupteten) mittelbaren Schaden als einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit geltend gemacht hatten, bestand.28 In zwei publizierten Urteilen aus den Jahren 1991 und 2006 sowie einem unpublizierten Urteil von 2008 ging das Bundesgericht ebenfalls davon aus, die rechtliche Existenz der Gesellschaft höre mit der Löschung der Firma im Handelsregister nach beendigter Liquidation auf.29 [Rz 89] Die Lehre geht mehrheitlich auch davon aus, dass die Rechtspersönlichkeit der Gesell- schaft erst untergeht, wenn die Liquidation effektiv vollständig durchgeführt ist, bzw. dass die 26 Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A.3/2002 und 4A.4/2002 vom 3. Juli 2002, E. 4.1. 27 Urteil des Bundesgerichts 4A_231/2011 vom 20. September 2011, E. 2. 28 Urteil des Bundesgerichts 4A_231/2011 vom 20. September 2011, E. 2. 29 BGE 117 III 39, E. 3.b; BGE 132 III 731, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_188/2008 vom 9. September 2008, E. 4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2008 vom 15. Dezember 2008, E. 2.1. 15 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=01.02.2017_4A_384-2016&q=%224a_384%2F2016%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=01.02.2017_4A_384-2016&q=%224a_384%2F2016%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.07.2002_4A.3-2002&q=%224a.3%2F2002%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.07.2002_4A.3-2002&q=4a.+4%2F2002&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.09.2011_4A_231-2011&q=%224a_231%2F2011%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.09.2011_4A_231-2011&q=%224a_231%2F2011%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-117-III-39&q=%22bge+117+iii+39%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-132-III-731&q=%22bge+132+iii+731%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.09.2008_4A_188-2008&q=%224a_188%2F2008%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.12.2008_5A_65-2008&q=%225a_65%2F2008%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit trotz Löschung im Handelsregister beibehält, solange sie noch über Aktiven verfügt und damit nicht vollständig liquidiert ist.30 [Rz 90] Ob eine Wiedereintragung der Gesellschaft zur Geltendmachung des mittelbaren Gläu- bigerschadens zwingend erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister konstitutive oder deklaratorische Wirkung hat. Hat sie konstitutive Wirkung, muss die Gesellschaft zwingend wieder eingetragen werden, damit die Gläubiger den mittelba- ren Schaden geltend machen können. Ist die Löschung demgegenüber lediglich deklaratorisch, kann der Anspruch trotz Löschung der Gesellschaft geltend gemacht werden, weil die Gesell- schaft die Rechtspersönlichkeit mangels vollständig durchgeführter Liquidation noch nicht ver- loren hat. Beim Verantwortlichkeitsanspruch handelt es sich nämlich um zur Masse gehörendes Vermögen.31 [Rz 91] Damit ein Gläubiger zur Geltendmachung einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 757 Abs. 2 OR befugt ist, muss er sich zudem als rechtskräftig kollozierter Gläubiger ausweisen kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2.3) und sich die Ansprüche der Masse abtreten lassen. Denn nur ein rechtskräftig kollozierter Gesellschaftsgläubiger kann in eigenem Namen als Prozessstandschafter gegen ein Organ der Gesellschaft gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR vorgehen. [Rz 92] Die Grundlage, damit die zur Durchsetzung des mittelbaren Gläubigerschadens notwen- digen Schritte eingeleitet werden können, wird dabei mit der Wiedereintragung der Gesellschaft geschaffen (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2.1.3), sofern nicht bereits vor der Löschung der Gesellschaft eine rechtskräftige Kollokation der Gläubigerforderung und eine Abtretung des einheitlichen Anspruchs der Gläubigergesamtheit stattgefunden hat. [Rz 93] Ein Gesellschaftsgläubiger, der eine Schadenersatzforderung der gelöschten Gesellschaft gegen ihre Organe glaubhaft macht, kann somit die Wiedereintragung der Gesellschaft verlan- gen. Dabei muss er den Bestand seiner Forderung und das schutzwürdige Interesse an der Wie- dereintragung (bloss) glaubhaft machen.32 Die Wiedereintragung hat zum Ziel, dem Gläubiger zu ermöglichen, von der Gläubigergemeinschaft die Abtretung der Gesellschaftsforderung auf Schadenersatz zu verlangen.33 [Rz 94] Zur Geltendmachung eines unmittelbaren Gläubigerschadens ist nach zutreffender, in der Literatur vertretener Ansicht demgegenüber keine Wiedereintragung der Gesellschaft erfor- derlich.34 Das Bundesgericht hat die Frage im Urteil 4A_231/2011 vom 20. September 2011 of- fengelassen.35 30 Vgl. Philipp Haberbeck , Wann verliert eine liquidierte Aktiengesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit?, in: Jusletter 10. April 2017, Rz. 16 ff., insbes. Rz. 28 und 39 f.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel (Fn. 5), § 56 N 152; Francesco Trezzini, in: Kurzkommentar OR, Obligationenrecht, Honsell Heinrich (Hrsg.), Basel 2014, Art. 746 N 1. 31 So auch das Bundesgericht, vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2.1.3. 32 Vgl. Art. 164 Abs. 2 HRegV; BGE 132 III 731, E. 3.2; BGE 110 II 396, E. 2. 33 BGE 132 III 731, E. 3.3. 34 Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel (Fn. 5), § 56 Fn. 70; vgl. auch BGE 132 III 731, E. 3.3. 35 Urteil des Bundesgerichts 4A_231/2011 vom 20. September 2011, E. 2. 16 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=01.02.2017_4A_384-2016&q=%224a_384%2F2016%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=01.02.2017_4A_384-2016&q=%224a_384%2F2016%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.09.2011_4A_231-2011&q=%224a_231%2F2011%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2017/888.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=01.02.2017_4A_384-2016&q=%225a_65%2F2008%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-132-III-731&q=%22bge+132+iii+731%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-110-II-396&q=%22bge+110+ii+396%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-132-III-731&q=%22bge+132+iii+731%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-132-III-731&q=%22bge+132+iii+731%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.09.2011_4A_231-2011&q=%224a_231%2F2011%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 3. Konkursverschleppungsschaden A. Anforderungen an die Substantiierung des nicht ziffernmässig nachweisbaren Fort- setzungsschadens zufolge Konkursverschleppung: Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016; 4A_291/2016 vom 16. Januar 201736 a. Kernfrage [Rz 95] Welche Anforderungen sind an die Substantiierung des nicht ziffernmässig nachweisba- ren Fortführungsschadens zufolge Konkursverschleppung zu stellen? b. Sachverhalt (gekürzt, ohne die für die Streitverkündungsklage relevanten Ausfüh- rungen) [Rz 96] Über die B. AG in Liquidation wurde im November 2004 der Konkurs eröffnet. Zuvor hatte die Revisionsstelle, die A. AG, dem Gericht die Überschuldung der B. AG angezeigt (Sach- verhalt lit. A.). [Rz 97] Die B. AG in Liquidation erhob 2011 Klage gegen die A. AG aus aktienrechtlicher Verant- wortlichkeit. Sie begründete ihre Klage damit, dass die A. AG ihre Pflichten als Revisionsstelle verletzt und dem Gericht die Überschuldung zu spät angezeigt hätte, wodurch ihr ein Fortset- zungsschaden (Konkursverschleppungsschaden) entstanden sei (Sachverhalt lit. B.). [Rz 98] Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab mit der Begründung, die B. AG habe die Berechnungsgrundlagen für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht hinreichend dargelegt. Die Klage sei damit bezüglich des Schadens nicht ausreichend substantiiert (Sachver- halt lit. B.). [Rz 99] Die B. AG gelangte daraufhin mit Beschwerde ans Bundesgericht (Sachverhalt lit. C.b). c. Erwägungen (ohne die für die Streitverkündungsklage relevanten Ausführungen) [Rz 100] Die Haftung der Revisionsstelle setzt einen Schaden, eine Pflichtverletzung, einen ad- äquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden sowie ein Ver- schulden voraus (Art. 755 Abs. 1 OR). Es obliegt nach der allgemeinen Regel des Haftpflichtrechts dem Kläger, die Haftungsvoraussetzungen, namentlich den Schaden, zu substantiieren und be- weisen (E. 3). [Rz 101] Schaden ist die ungewollte Vermögensminderung und berechnet sich nach der Diffe- renztheorie. Zur Bestimmung des sog. Fortführungsschadens zufolge Konkursverschleppung, mithin des Schadens aufgrund einer verspäteten Konkurserklärung (vgl. Art. 725 Abs. 2 und Art. 729b Abs. 2 OR), ist die tatsächlich eingetretene Überschuldung der Konkursitin mit jener zu verglei- chen, welche bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte (E. 3.1). [Rz 102] Es ist somit der Vermögensstand der Gesellschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mit dem Vermögen im Zeitpunkt, in welchem die eingeklagten Organe bzw. die Revisionsgesell- schaft die Konkurseröffnung pflichtgemäss hätten herbeiführen müssen, zu vergleichen. Mass- geblich sind die Liquidationswerte (E. 3.1). 36 Das Verfahren 4A_271/2016 betrifft einzig die Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess und ist – im Gegen- satz zu den gesellschaftsrechtlich relevanten Erwägungen in 4A_291/2016 – in BGE 143 III 106 amtlich publiziert. 17 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_271%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_291%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-106&q=%22bge+143+iii+106%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 [Rz 103] Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rück- sicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnah- men abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; E. 3.2). [Rz 104] Art. 42 Abs. 2 OR zielt auf eine Beweiserleichterung und nicht darauf ab, dem Geschä- digten die Beweislast generell abzunehmen. Daher sind alle Umstände, welche für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (E. 3.2). [Rz 105] Die Umstände, die der Geschädigte vorbringt, müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu las- sen. Dem Gericht muss sich «mit einer gewissen Überzeugungskraft» der Schluss aufdrängen, dass tatsächlich ein Schaden im behaupteten ungefähren Umfang eingetreten ist (E. 3.2). [Rz 106] Die B. AG in Liquidation machte geltend, die A. AG hätte spätestens am 8. Dezem- ber 2003 dem Gericht die Überschuldung anzeigen sollen. Die tatsächliche Konkursanmeldung erfolgte erst am 13. Oktober 2004. Für beide Zeitpunkte existiere keine Zwischenbilanz. Der «Einfachheit halber» stellte die B. AG in Liquidation deshalb zur Bestimmung des Fortsetzungs- schadens auf den (kürzeren) Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2003 (letzte geprüfte Bilanz) und dem 31. Oktober37 2004 ab (E. 4.1). [Rz 107] Die fehlenden Bilanzen zu Liquidationswerten versuchte die B. AG in Liquidation da- durch herzustellen, dass sie für jede Aktivposition der Bilanz eine mutmassliche Liquidations- quote heranzog und damit Wertkorrekturen zwischen 10 und 75% vornahm. Für dieses Vorgehen verwies sie auf ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten. In dieser Weise legte sie die mutmass- liche Höhe des Schadens fest (E. 4.1). [Rz 108] Die Vorinstanz stellte unter anderem fest, dass der Nachweis des genauen Vermögens- standes zum Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung unmöglich war, weil für diesen Zeitpunkt keine Liquidationswerte vorlagen. Die von der B. AG in Liquidation vorgelegte Bi- lanz zur Berechnung des hypothetischen Konkurseröffnungszeitpunktes könnte daher zwar zur Erleichterung des Beweises des Schadensausmasses herangezogen werden. Die von ihr festgesetz- ten Liquidationswerte in den Bilanzen seien aber nicht genügend substantiiert, weil die Wertkor- rekturen nicht hinreichend begründet wären. Unklar sei, nach welchen Kriterien sie festgesetzt worden seien. Zudem sei nicht dargetan, aus welchen Gründen der Schaden am 8. Dezember 2003 (hypothetischer Konkurseröffnungszeitpunkt) mindestens gleich gross gewesen sei wie am 31. Dezember 2003 (letzte geprüfte Bilanz) (E. 4.2). [Rz 109] Nach Ansicht der Vorinstanz wäre von der B. AG in Liquidation zu erwarten gewesen, dass sie vortrage, gestützt auf welche Erfahrungen in welcher Branche, in welchem Zeitraum und in welcher Region sie die entsprechenden Wertkorrekturen vorgenommen habe. Die Darlegung der Berechnungsgrundlagen wäre zumutbar gewesen (E. 4.2). [Rz 110] Möglich und zumutbar wäre es der B. AG in Liquidation auch gewesen, ihrer Schadens- berechnung die realen Liquidationswerte zum tatsächlichen Konkurseröffnungszeitpunkt auf- grund der Verteillisten und der Erlöse zugrunde zu legen (E. 4.2). [Rz 111] Weil sich die B. AG in Liquidation mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) 37 Im Urteil ist sowohl vom 31. Oktober 2004 als auch vom 31. Juli 2004 als massgeblichem Zeitpunkt die Rede. 18 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010204/index.html Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 genügendenWeise auseinandersetzte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (E. 4.4 und 4.5). d. Fazit [Rz 112] Der nicht ziffernmässig nachweisbare Fortsetzungsschaden zufolge Konkursverschlep- pung ist in genügender Weise zu substantiieren. [Rz 113] Soweit möglich und zumutbar, sind alle Umstände darzulegen, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern. [Rz 114] Dabei sind diejenigen Umstände vorzubringen, die geeignet sind, den Bestand des Scha- dens hinreichend zu belegen und seine Höhe genügend fassbar werden zu lassen. [Rz 115] DemGerichtmuss sich «mit einer gewissen Überzeugungskraft» der Schluss aufdrängen, dass tatsächlich ein Schaden vom behaupteten ungefähren Umfang eingetreten ist. B. Zur Berechnung des Schadens massgebliche Werte: Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2016 vom 7. Oktober 2016 a. Kernfrage [Rz 116] Welche Werte (Fortführungs- oder Liquidationswerte) sind für die Berechnung des Kon- kursverschleppungsschadens massgeblich? b. Sachverhalt (stark gekürzt) [Rz 117] Die Aktiven der C. SA deckten ihre Passiven spätestens seit September 2003 nicht mehr. Der Verwaltungsrat X. hatte spätestens seit Ende 2003 begründete Besorgnis einer Überschul- dung. Trotzdem leitete er keine Sanierungsmassnahmen ein (Sachverhalt lit. A.d). [Rz 118] Auf Antrag des Gläubigers Z. eröffnete das Gericht im Mai 2004 den Konkurs über die C. SA. Z. meldete im Konkurs seine Forderung an, die (in reduziertem Umfang) kolloziert wurde (Sachverhalt lit. A.e). [Rz 119] Die Konkursverwaltung verzichtete auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeits- ansprüchen gegenüber X. und trat diese unter anderem an Z. ab, der 2008 Klage gegen X. erhob (Sachverhalt lit. A.e und lit. B.a). [Rz 120] Z. begründete seine Forderung u.a. damit, der Gesellschaft sei ein Fortführungsscha- den zufolge Konkursverschleppung entstanden, weil X. im Zeitpunkt der Überschuldung die Ge- schäftstätigkeit pflichtwidrig weiterverfolgt habe (Sachverhalt lit. B.a). [Rz 121] X. wurde im kantonalen Verfahren zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet (Sach- verhalt lit. B.b). Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob X. Beschwerde ans Bundesgericht (Sachverhalt lit. C.). c. Erwägungen [Rz 122] Der Schaden, welcher der Gesellschaft aus der Verletzung der Pflicht zur Überschul- dungsanzeige (Art. 725 Abs. 2 OR) erwächst, besteht in der Vergrösserung der Verschuldung zwischen dem Zeitpunkt, in welchem der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden wäre, 19 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 wenn der Verwaltungsrat seine Pflichten nicht verletzt hätte, und dem Zeitpunkt, in welchem der Konkurs über die Gesellschaft tatsächlich eröffnet wurde (sog. Fortführungsschaden; E. 2.2). [Rz 123] Die Bestimmung des ersten Zeitpunkts (hypothetische Konkurseröffnung) setzt zunächst die Bestimmung des Zeitpunkts voraus, in welchem der Verwaltungsrat «begründete Besorgnis einer Überschuldung» (Art. 725 Abs. 2 OR) hatte. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände der Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem der Konkurs hätte eröffnet werden sollen (E. 2.2.1). [Rz 124] Bei der Berechnung des Schadens sind einzig die Liquidationswerte in Betracht zu zie- hen, weil die Konkurseröffnung die Auflösung der Gesellschaft bewirkt (Art. 736 Ziff. 3 OR) und deren Liquidation nach sich zieht (Art. 740 Abs. 5 OR). Sowohl die Bewertung im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung, als auch die Bewertung für den Zeitpunkt, in welchem der Konkurs hätte eröffnet werden müssen, wenn der Beklagte seine Pflichten nicht verletzt hätte, hat anhand der Liquidationswerte zu erfolgen. In Anbetracht der Liquidation der Gesellschaft verliert der Fortführungswert für die beiden Zeitpunkte jegliche Bedeutung (E. 2.2.2; vgl. auch E. 2.4). [Rz 125] Erst die Bestimmung der Liquidationswerte ermöglicht es, allfällige stille Reserven – welche in den Fortführungswerten nicht abgebildet sind – offenzulegen (E. 2.2.2). [Rz 126] Der Kläger hat ein Gutachten zu beantragen, in welchem die Liquidationswerte für die beiden Stichtage bestimmt werden. Nur so ist es möglich, festzustellen, ob der Fortführungsscha- den zufolge Konkursverschleppung mindestens so hoch ist, wie vom Kläger angenommen wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich sämtliche dafür notwendigen Unterlagen in den Akten be- finden. Es obliegt nicht dem Richter, den Vermögensstand der Gesellschaft zu rekonstruieren, denn nur ein Experte verfügt über das erforderliche Fachwissen (E. 2.2.2; vgl. auch E. 2.4). [Rz 127] Weil die Vorinstanzen den Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung nicht kor- rekt festgestellt und zudem nicht auf die Liquidationswerte abgestellt hatten, hat das Bundesge- richt die Beschwerde (teilweise) gutgeheissen, soweit sie sich auf den angeblich durch die Unter- lassung der Überschuldungsanzeige an den Richter verursachten Schaden bezog (E. 2.3.3, 2.4, 2.5 und 4). d. Fazit [Rz 128] Bei der Berechnung des Konkursverschleppungsschadens sind einzig die Liquidations- werte relevant. [Rz 129] Es obliegt nicht dem Richter, den Vermögensstand der Gesellschaft zu rekonstruieren, vielmehr ist ein Experte heranzuziehen, der über das erforderliche Fachwissen verfügt. C. Unterlassung der Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR als arge Nach- lässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB: Urteile des Bundes- gerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 und 6B_961/2016 vom 10. April 2017 [Rz 130] Die Unterlassung der Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR stellt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Strafgesetzbuch (StGB) dar und kann den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllen (Urteile des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 20 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=08.12.2016_6B_199-2016&q=%226b_199%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 8. Dezember 2016, E. 2.3.3 und 2.3.4, 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.1.1 und 4.2.1, 6B_961/2016 vom 10. April 2017, E. 6.3). [Rz 131] Die Benachrichtigung des Richters kann (nur dann) für eine kurze Zeitspanne aufge- schoben werden, wenn begründete und konkrete Aussichten auf eine aussergerichtliche finan- zielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft bestehen. Dabei reichen übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2.1). D. Bemerkungen zu den Urteilen zum Konkursverschleppungsschaden [Rz 132] Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach bei der Festsetzung des sog. Fortführungsschadens zufolge Konkursverschleppung, mithin des Schadens, der aufgrund einer ver- späteten Benachrichtigung des Gerichts nach Art. 725 Abs. 2 OR entstanden ist, einzig die Liqui- dationswerte massgebend sind und den Fortführungswerten keine Bedeutung zukommt (Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2016; 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3.1 und 4A_270/2016 vom 7. Oktober 2016, E. 2.2.2).38 [Rz 133] Der Fortführungsschaden berechnet sich nach der Differenztheorie und besteht in der Vergrösserung der Verschuldung zwischen dem Zeitpunkt, in welchem der Konkurs über die Ge- sellschaft eröffnet worden wäre, wenn der Verwaltungsrat seine Pflichten nicht verletzt hätte, und dem Zeitpunkt, in welchem der Konkurs über die Gesellschaft tatsächlich eröffnet wurde (Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2016; 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3.1 und 4A_270/2016 vom 7. Oktober 2016, E. 2.2).39 [Rz 134] Der Fortführungsschaden kann in aller Regel nur geschätzt werden, da er nicht ziffern- mässig nachweisbar ist. Der Richter hat daher nach Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhn- lichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen den Schaden abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Weil Art. 42 Abs. 2 OR lediglich auf eine Beweiserleichte- rung abzielt und nicht darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen, hat dieser «alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlau- ben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen» (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016; 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3.2). Der Kläger hat die Umstände vorzubringen, welche geeignet sind, «den Bestand des Schadens hinreichend zu bele- gen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen» (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016; 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3.2). Gestützt auf das Beweisergebnis muss sich dem Gericht der «Schluss, dass tatsächlich ein Schaden vom behaupteten ungefähren Um- fang eingetreten ist, [. . . ] mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen» (Urteil des Bundes- gerichts 4A_271/2016; 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3.2). [Rz 135] Das Handelsgericht Zürich ging als Vorinstanz davon aus, dass den Substantiierungsan- forderungen nicht genüge getan ist, wenn die Fortsetzungswerte mit einer nicht näher begrün- deten Wertkorrekturquote in Liquidationswerte umgewandelt werden, um den Schaden zu be- weisen. Das Bundesgericht hat diese Ansicht im Entscheid geschützt (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016; 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017, E. 4.2, 4.4 und 4.5). 38 BGE 136 III 322, E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 4.1.2. 39 BGE 136 III 322, E. 3.2.1; BGE 132 III 342, E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 4.1. 21 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=27.02.2017_6B_985-2016&q=%226b_199%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.04.2017_6B_961-2016&q=%226b_961%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 http://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=27.02.2017_6B_985-2016&q=%226b_199%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_271%2F2016%22&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_291%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2016_4A_270-2016&q=%224a_270%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_271%2F2016%22&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_291%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2016_4A_270-2016&q=%224a_270%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_271%2F2016%22&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_291%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_271%2F2016%22&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_291%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_271%2F2016%22&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_291%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_271%2F2016%22&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.01.2017_4A_271-2016&q=%224a_291%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-136-III-322&q=%22bge+136+iii+322%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.10.2017_4A_97-2017&q=%224a_97%2F2017%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-136-III-322&q=%22bge+136+iii+322%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-132-III-342&q=%22bge+132+iii+342%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.10.2017_4A_97-2017&q=%224a_97%2F2017%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 [Rz 136] Die Urteile zeigen einmal mehr, dass die Anforderungen an die Substantiierungslast hoch sind und der Kläger nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn er den behaupteten Schaden – ge- gebenenfalls anhand eines Parteigutachtens – genügend substantiiert. In aller Regel wird er auch gut daran tun, für den Nachweis des nicht ziffernmässig nachweisbaren Schadens zusätzlich ein gerichtliches Gutachten zu beantragen, in welchem die Liquidationswerte für die beiden Stichta- ge (hypothetische und tatsächlich Konkurseröffnung) bestimmt werden. Das Bundesgericht stellt sich auf den Standpunkt, nur so sei es möglich, festzustellen, ob der Fortführungsschaden zufolge Konkursverschleppung mindestens so hoch sei, wie vom Kläger angenommen werde. Es obliege nämlich nicht dem Richter, den Vermögensstand der Gesellschaft zu rekonstruieren, denn nur ein Experte verfüge über das erforderliche Fachwissen (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2016 vom 7. Oktober 2016, E. 2.2.2 sowie auch E. 2.4). Im Urteil 4A_97/2017 vom 4. Oktober 2017 doppelt das Bundesgericht nach und führt aus, «(c)oncrètement, le demandeur doit solliciter des tribunaux demandater un expert qui aura pour tâche d’établir les valeurs de liquidation aux deux moments déterminants» (Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 4.1.2 und 4.1.3). [Rz 137] In den strafrechtlichen Entscheiden zur Unterlassung der Überschuldungsanzeige führt das Bundesgericht in Bestätigung seiner Rechtsprechung aus, die Benachrichtigung des Richters könne für eine kurze Zeitspanne aufgeschoben werden, wenn begründete und konkrete Aus- sichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft bestünden. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen würden allerdings nicht ausrei- chen (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2.1). Diese Zeitspanne beträgt nach Auffassung des Bundesgerichts und der überwiegenden Lehre vier bis sechs Wo- chen.40 Mit dem Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts wird die Benachrichtigung des Ge- richts unterbleiben können, solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenbilanzen, be- hoben werden kann und dass sich die Überschuldung nicht wesentlich erhöht.41 Damit wird dem Verwaltungsrat in Zukunft eine etwas längere Toleranzfrist zustehen. 4. Beweislast und Feststellung des Schadens nach der Differenztheorie: Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2016 vom 8. Dezember 2016 A. Kernfragen [Rz 138] Wer hat die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zu beweisen und wie weit geht die Behauptungslast des Beweispflichtigen? [Rz 139] Kann zur Bestimmung des Schadens lediglich auf die eingetretene Verminderung der bilanzierten Aktiven ohne Berücksichtigung der Passiven abgestellt werden? 40 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.117/1999 vom 16. November 1999, auszugsweise publiziert in ST 2000, 1267 ff., 1270, in dem mit Verweis auf die Lehre eine Frist von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet wurde, das Gericht dann aber davon ausging, dass der Verwaltungsrat nach der Feststellung der Überschuldung die finan- zielle Sanierung innert maximal 60 Tagen zu erwirken habe; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2009, § 13 N 816 m.w.H.; Urs Meier, Strafrechtliche Risiken in Sanierungssituationen, Diss. Zü- rich, Zürich/Basel/Genf 2015, 122 ff. m.w.H. 41 Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 E OR 2016 (BBl 2017 683 ff.). 22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2016_4A_270-2016&q=%224a_270%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.10.2017_4A_97-2017&q=%224a_97%2F2017%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.10.2017_4A_97-2017&q=%224a_97%2F2017%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=27.02.2017_6B_985-2016&q=%226b_985%2F2016%22&sel_lang=de" \protect \T1\textbraceleft \T1\textbackslash \protect \T1\textbraceright l "lsmark_0 https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/683.pdf Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 B. Sachverhalt (stark gekürzt) [Rz 140] A. war Verwaltungsratspräsident der C. AG und Organ deren Muttergesellschaft E. AG. A. verkaufte als Organ der E. AG im Juni 2011 100% der Beteiligungen an der C. AG an F. (Sach- verhalt lit. A.a). [Rz 141] 2007 gewährte die Bank B. der C. AG einen Rahmenkredit, den sie kündigte, nachdem sie über den Verkauf der Aktien informiert wurde (Sachverhalt lit. A.b). [Rz 142] Im März 2012 wurde über die – nunmehr als D. AG firmierende – C. AG der Konkurs eröffnet (Sachverhalt lit. A.a). [Rz 143] Die Bank B. klagte imMärz 2014 (aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG) gegen A. aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und machte u.a. geltend, A. hätte die C. AG ausge- höhlt, indem er anlässlich des Aktienverkaufs die laufenden Verträge der C. AG mit der H. AG (durch Auflösung und Neuabschluss) auf die neu gegründete G. AG, deren einzelzeichnungsbe- rechtigter Verwaltungsrat er gewesen sei, übertragen habe. Dadurch habe er über die Aktiven der C. AG verfügt und ihr Vermögen unlauter geschmälert (Sachverhalt lit. B.a und E. 2). [Rz 144] Das Handelsgericht Zürich hiess die Klage imWesentlichen gut und ging davon aus, das Handeln eines Organs in Interessenkonflikt begründe die Vermutung pflichtwidrigen Handelns und das Organ müsse daher nachweisen, dass eine Benachteiligung der Gesellschaft ausgeschlos- sen sei. Mangels Bestreitung durch A. hielt das Gericht die Behauptung der Bank B. für zutref- fend und erachtete den Schaden infolge Abnahme der Aktiven der C. AG als erstellt (Sachverhalt lit. B.b). [Rz 145] A. erhob gegen das Urteil Beschwerde ans Bundesgericht und rügte, das Handelsgericht hätte zu hohe Anforderungen an die Bestreitungslast gelegt und ihm im Ergebnis die Beweislast auferlegt. Aufgrund falscher, bestrittener und nicht bewiesener Annahmen hätte es einen Scha- den pauschal mit ca. CHF 1.664 Mio. beziffert (Sachverhalt lit. C.). C. Erwägungen [Rz 146] Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 Abs. 1 OR (Schaden, Pflichtverletzung, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang so- wie Verschulden) sind vom Kläger zu beweisen (E. 2). [Rz 147] A. hatte (nachweislich) wiederholt bestritten, dass eine Aushöhlung der C. AG, wie der Entzug der Geschäftsgrundlage durch Übertragung sämtlicher Aufträge oder die Entnahme von Aktiven, stattgefunden habe. Vielmehr seien sämtliche Aktiven gemäss dem Kaufvertrag bei der C. AG verblieben (E. 3.2). [Rz 148] A. hat damit – entgegen der Würdigung der Vorinstanz – die Behauptung der Bank B., er habe die C. AG ausgehöhlt, detailliert bestritten (E. 3.3). [Rz 149] Der Bank B. oblag es (als Klägerin), ihre Behauptungen so detailliert darzulegen, dass darüber Beweis geführt werden konnte. Mangels bewiesener detaillierter Behauptungen der be- weisbelasteten Bank B. hat das Handelsgericht zu Unrecht eine Pflichtverletzung von A. bejaht (E. 3.3). [Rz 150] Das Handelsgericht hat einen Schaden der C. AG in der Höhe von mindestens CHF 1.644 Mio. festgestellt. Der Schaden resultiere daraus, dass das Vermögen der C. AG im Zeit- raum zwischen dem Aktienverkauf und der Erstellung des Konkursinventars in diesem Umfang abgenommen habe (E. 4). 23 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 [Rz 151] Schaden ist die unfreiwillige Vermögensverminderung. Er entspricht der Differenz zwi- schen dem Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis und dem Stand, den das Vermögen ohne schädigendes Ereignis hätte. Unter dem Vermögensstand ist das Nettovermögen zu verste- hen (E. 4.1). [Rz 152] Es ist nicht vertretbar, zur Feststellung des Schadens nur die Aktiven, nicht jedoch die Passiven zu berücksichtigen, wie es das Handelsgericht getan hat. Der Vermögensstand einer Ge- sellschaft kann nicht allein aufgrund der bilanzierten Aktiven ohne Berücksichtigung der Passi- ven bestimmt werden (E. 4.2). [Rz 153] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurück (E. 5). D. Fazit [Rz 154] Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 Abs. 1 OR sind vom Kläger zu beweisen. [Rz 155] Dem Kläger obliegt es, seine Behauptungen so detailliert darzulegen, dass darüber Be- weis geführt werden kann. [Rz 156] Die Anforderungen an die Bestreitungslast des Beklagten sind demgegenüber nicht zu überspannen. [Rz 157] Bei der Bestimmung des Schadens kann nicht allein auf eine Verminderung der bilan- zierten Aktiven ohne Berücksichtigung der Passiven abgestellt werden. E. Bemerkungen [Rz 158] Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 Abs. 1 OR vom Kläger zu be- weisen sind. Wie bereits die Urteile zum Konkursverschleppungsschaden42 zeigt auch dieser Entscheid, dass die Anforderungen an die Substantiierungslast hoch sind und der Kläger nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn er seine Behauptungen so detailliert darlegt, dass darüber Beweis geführt werden kann. Prof. Dr. iur. Karin Müller ist Ordinaria für Privatrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Zivilverfahrensrecht an der Universität Luzern. RA Simon Leu, MLaw ist wissenschaftlicher Assistent an der Universität Luzern. Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, den Karin Müller am 15. November 2017 im Rahmen einer Weiterbildung an der Universität Luzern gehalten hat. Die Autoren danken den Herren Philipp Anton Burri, BLaw, und Hermann Julen, BLaw, beide 42 Vgl. dazu Ziff. II.3. lit. A. und B. 24 Karin Müller / Simon Leu, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht – Teil 1, in: Jusletter 30. April 2018 Hilfsassistenten an der Universität Luzern, für die wertvollen Vorarbeiten und die Mithilfe bei der Zitatkontrolle. 25 Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten: BGE 143 III 120 (Urteil des Bundesgerichts 4A_579/2016 vom 28. Februar 2017) Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Fazit Bemerkungen Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Business Judgment Rule, Geschäftsführung und Vertretung, Beweislast, Décharge, Reduktion der Schadenersatzpflicht: Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2016, 4A_267/2016 vom 13. Dezember 2016 Kernfragen Sachverhalt Erwägungen Verantwortlichkeit und Business Judgment Rule Geschäftsführung und Vertretung Beweislast Erteilung der Décharge Haftungsbeschränkung und Reduktion der Schadenersatzpflicht Fazit Bemerkungen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister: Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Fazit Bemerkungen Konkursverschleppungsschaden Anforderungen an die Substantiierung des nicht ziffernmässig nachweisbaren Fortsetzungsschadens zufolge Konkursverschleppung: Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016; 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017Das Verfahren 4A_271/2016 betrifft einzig die Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess und ist – im Gegensatz zu den gesellschaftsrechtlich relevanten Erwägungen in 4A_291/2016 – in BGE 143 III 106 amtlich publiziert. Kernfrage Sachverhalt (gekürzt, ohne die für die Streitverkündungsklage relevanten Ausführungen) Erwägungen (ohne die für die Streitverkündungsklage relevanten Ausführungen) Fazit Zur Berechnung des Schadens massgebliche Werte: Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2016 vom 7. Oktober 2016 Kernfrage Sachverhalt (stark gekürzt) Erwägungen Fazit Unterlassung der Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB: Urteile des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 und 6B_961/2016 vom 10. April 2017 Bemerkungen zu den Urteilen zum Konkursverschleppungsschaden Beweislast und Feststellung des Schadens nach der Differenztheorie: Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2016 vom 8. Dezember 2016 Kernfragen Sachverhalt (stark gekürzt) Erwägungen Fazit Bemerkungen

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    Ermittlung das Einschleusen von dafür eingesetzten Polizeibeamten in einen be- stimmten Personenkreis

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    Kurmann Benjamin BA Arbeit

    Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat (2010-2020) Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Benjamin Kurmann S14-194-435 Eingereicht am: 22.09.2021 Gutachter: Dr. Sean Müller I. Abstract Das Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es, aktuelle Entwicklungen in Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Kantonsebene am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats auf- zuzeigen. Darüber hinaus werden mögliche Erklärungsfaktoren für ebenjene Entwicklungen identifiziert. Dazu wurden sämtliche parlamentarische Vorstösse des Obwaldner Parlaments im Zeitraum zwischen 2010 und 2020 mittels quantitativer Verfahren analysiert. Nebst dem analytischen Beitrag stellt die Arbeit ein aufwändiges Datenerhebungsverfahren vor, dass auto- matisiert Inhalte von Webseiten zu einem Datensatz zusammenfügt. In der Analyse zeigt sich, dass die Nutzung parlamentarischer Instrumente analog den Beo- bachtungen auf Bundesebene auch im Kanton Obwalden zunimmt. Neben den Pol-Parteien ist insbesondere die CVP für diese Entwicklung verantwortlich. Dennoch sind es wenige, besonders aktive, Mitglieder des Obwaldner Parlaments, welche diese Entwicklung massgeblich verursachen. Mit Blick auf den Erfolg konnte nachgewiesen werden, dass eine positive Empfehlung der Exekutive substantiell zum Erfolg parlamentarischer Instrumente beiträgt. Weiter hat die Anzahl Mitunterzeichnende einen positiven Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Instruments. Die Aussagekraft der Resultate ist aufgrund der eingeschränkten Fallauswahl und der Anzahl unabhängiger Variablen begrenzt. Damit zukünftige politikwissenschaftliche Untersuchungen vertiefte Erkenntnisse zu Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Kantonsebene hervorbringen können, ist neben der Analyse weiterer Kantonsparlamente und der Herleitung weiterer unabhängiger Variablen, insbesondere die Erhöhung der Datenqualität bedeutungsvoll. Auch qualitative Verfahren, wie beispielsweise Interviews mit Mitgliedern des Parlaments, könnten wertvolle Erklärungsbeiträge leisten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 2 II. Inhaltsverzeichnis I. Abstract..............................................................................................................................................................................2 II. Inhaltsverzeichnis............................................................................................................................................................3 III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis.............................................................................................................................5 1 Einleitung...........................................................................................................................................................................7 1.1 Relevanz....................................................................................................................................................................7 1.2 Fragestellung.............................................................................................................................................................8 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung................................................................................................................................8 1.4 Überblick...................................................................................................................................................................9 2 Theoretischer Hintergrund...............................................................................................................................................10 2.1 Demokratietheoretischer Kontext...........................................................................................................................10 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen.......................................11 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund»...........................................................................................................................11 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente...............................................................................................................................12 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen...............................................................................................................................................................................13 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente.............................................................................................................16 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente..............................................................................................................................17 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive..................................................................................................................................18 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente................................................................................................................................................20 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente...........................................................21 2.4.1 Vorbemerkung..............................................................................................................................................................................................21 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen...........................................................................................21 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente....................................................................................................................................22 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene.....................................................................................................................23 A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu........................................................................................................23 B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien.........................................................................................................................................................23 C Motion als Wahlkampfinstrument..............................................................................................................................................................23 D Unterschiedliche Erfolgsaussichten...........................................................................................................................................................24 E Anzahl Mitunterzeichnende.......................................................................................................................................................................24 F Ratsdebatte eher nachteilig.........................................................................................................................................................................24 G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft................................................................................................................................24 3 Fallauswahl und Hypothesen...........................................................................................................................................25 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat...........................................................................................25 3.1.1 Überblick und Aufgaben..............................................................................................................................................................................25 3.1.2 Fraktionen....................................................................................................................................................................................................26 3.1.3 Mitglieder....................................................................................................................................................................................................27 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats................................................................................................................28 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive.....................................................................................................................................28 3.2 Hypothesen.............................................................................................................................................................29 4 Methode...........................................................................................................................................................................30 4.1 Datenerhebung........................................................................................................................................................31 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy............................................................................................................................................................................32 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django..............................................................................................................................................32 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 3 4.1.3 Nachcodierungen.........................................................................................................................................................................................33 4.1.4 Datenimport und Bau einer API..................................................................................................................................................................33 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook........................................................................................................................................34 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten...........................................................................................................................................................35 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank................................................................................................................37 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen.......................................................................................................39 4.2.1 Nutzung........................................................................................................................................................................................................39 4.2.2 Erfolg...........................................................................................................................................................................................................39 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen...................................................................................................40 4.3.1 Fraktion........................................................................................................................................................................................................40 4.3.2 Wahlkreis.....................................................................................................................................................................................................40 4.3.3 Art des Vorstosses........................................................................................................................................................................................41 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung...........................................................................................................................................41 4.3.5 Empfehlung der Exekutive..........................................................................................................................................................................41 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende.........................................................................................................................................................................42 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen.............................................................................................................42 4.4.1 Alter.............................................................................................................................................................................................................42 4.4.2 Tage im Parlament.......................................................................................................................................................................................43 4.4.3 Geschlecht....................................................................................................................................................................................................43 4.4.4 Distanz zum Parlament................................................................................................................................................................................43 5 Ergebnisse........................................................................................................................................................................44 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung...........................................................................................................................44 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg.............................................................................................................................51 5.3 Regressionsanalysen...............................................................................................................................................54 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen...................................................................................56 5.5 Anwendungsvoraussetzungen.................................................................................................................................59 6 Diskussion.......................................................................................................................................................................61 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion........................................................................................................61 6.2 Beantwortung der Fragestellungen.........................................................................................................................64 7 Fazit.................................................................................................................................................................................66 8 Dank.................................................................................................................................................................................67 9 Literaturverzeichnis.........................................................................................................................................................68 10 Anhang...........................................................................................................................................................................71 10.1 Repository: BA_polity..........................................................................................................................................71 10.2 Repository: BA_polity_scrapy..............................................................................................................................71 10.3 Repository: BA_polity_jupyter.............................................................................................................................71 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 4 III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Koalitionsbildung in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021).........................................................................14 Abbildung 2: Koalitionserfolg in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021)............................................................................15 Abbildung 3: Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018)................................................16 Abbildung 4: Das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative in den Schweizer Kantonen.......................................19 Abbildung 5: Exekutivdominanz und Professionalisierung in den Kantonen (Bundi et al., 2018)....................................20 Abbildung 6: Eingereichte Vorstösse (NR + SR) nach Einreichungsjahr (Das Schweizer Parlament, 2021a)..................21 Abbildung 7: Sitzverteilung Obwaldner Kantonsrat 1998-2018 (Bundesamt für Statistik, 2018, eigene Darstellung)... .27 Abbildung 8: Überblick Vorgehen Datenerhebung und Datenauswertung.........................................................................31 Abbildung 9: Überblick Datenbankdesign.........................................................................................................................32 Abbildung 10: Beispiel Datenadministration Parlamentarier:in.........................................................................................34 Abbildung 11: Prototype von polity einer interaktiven Geschäftsdatenbank.....................................................................37 Abbildung 12: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Jahr..........................................................44 Abbildung 13: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Fraktion...................................................45 Abbildung 14: Anteil eingereichter Vorstösse und mittlerer Anteil Kantonsratsmandate pro Fraktion.............................46 Abbildung 15: Anzahl Wortmeldungen zu parlamentarischen Instrumenten.....................................................................47 Abbildung 16: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Geschlecht........................................48 Abbildung 17: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Fraktion.............................................49 Abbildung 18: Nutzung parlamentarischer Instrumente nach Dienstalter, Geschlecht und Fraktion................................50 Abbildung 19: Eingereichte und angenommene Motionen pro Jahr..................................................................................51 Abbildung 20: Eingereichte und angenommene Postulate pro Jahr...................................................................................51 Abbildung 21: Eingereichte und angenommene Motionen pro Fraktion...........................................................................52 Abbildung 22: Eingereichte und angenommene Postulate pro Fraktion............................................................................53 Abbildung 23: Eingereichte und angenommene Interpellationen pro Jahr........................................................................53 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Die Stärke des Parlaments in den Kantonen (Wirz, 2018: 300)........................................................................18 Tabelle 2: Veränderte Bundesratsvorlagen, 1971-2019 (Jegher, 1999; Mueller et al., 2020; Vatter, 2020).......................22 Tabelle 3: Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats 2018-2022 (Kanton Obwalden, 2021)................................................26 Tabelle 4: Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats (ParlG/OW).................................................28 Tabelle 5: Überblick Hypothesen.......................................................................................................................................29 Tabelle 6: Überblick über die erhobenen Daten.................................................................................................................35 Tabelle 7: Operationalisierung der abhängigen Variable Nutzung.....................................................................................39 Tabelle 8: Operationalisierung der abhängigen Variable Erfolg.........................................................................................39 Tabelle 9: Operationalisierung der unabhängigen Variable Fraktion.................................................................................40 Tabelle 10: Operationalisierung der unabhängigen Variable Wahlkreis.............................................................................40 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 5 Tabelle 11: Operationalisierung der unabhängigen Variable Art des Instruments..............................................................41 Tabelle 12: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Debattenbeiträge.....................................................41 Tabelle 13: Operationalisierung der unabhängigen Variable Empfehlung Exekutive........................................................42 Tabelle 14: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Mitunterzeichnende.................................................42 Tabelle 15: Operationalisierung der Kontrollvariable Alter...............................................................................................42 Tabelle 16: Operationalisierung der Kontrollvariable Tage im Parlament.........................................................................43 Tabelle 17: Operationalisierung der Kontrollvariable Geschlecht.....................................................................................43 Tabelle 18: Operationalisierung der Kontrollvariable Distanz zum Parlament..................................................................43 Tabelle 19: Bivariate Kreuztabelle Interpellation: "Diskussion verlangt" x "Erfolg" (angenommen)...............................54 Tabelle 20: Lineare Regressionsanalysen...........................................................................................................................55 Tabelle 21: Anwendungsvoraussetzungen Regressionsanalysen........................................................................................59 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 6 1 Einleitung Obwohl den kantonalen Parlamenten im Vergleich zu den Eidgenössischen Räten in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle zukommt, sind sie dennoch zentrale Institutionen der Schweize- rischen Demokratie. Gleichzeitig sind die 26 kantonalen Parlamente der Schweiz in ihren Charakteristika unterschiedlich und vielfältig. Sie unterscheiden sich unter anderem in ihrer Grösse, ihren Kompetenzen, ihren verfügbaren Ressourcen, ihrem Professionalisierungsgrad oder ihren Funktionen. Von zentraler Bedeutung sämtlicher kantonalen Parlamente ist hingegen die Möglichkeit der Nutzung von parlamentarischen Instrumenten. Mit Hilfe parlamentarischer Instrumente ist es Mit- gliedern des Parlaments möglich, Auskunft von der Exekutive zu verlangen, eine Diskussion anzu- stossen oder gesetzgeberisch tätig zu werden. Während in den vergangenen Jahren einige wenige Untersuchungen zur Nutzung und zum Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Bundesebene publiziert wurden, findet derselbe Forschungs- gegenstand auf Ebene der Kantone bis heute kaum Beachtung. Die vorliegende Bachelorarbeit leistet einen Beitrag zur Schliessung dieser Lücke. Mit Hilfe eines aufwendigen Datenerhebungsverfahrens soll am Beispiel des Kantonsrats Obwalden aufgezeigt werden, wie parlamentarische Instrumente genutzt werden und was sie erfolgreich macht. 1.1 Relevanz Eine vertiefte Auseinandersetzung und Analyse der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente ist demokratietheoretisch relevant. Erstens dienen die parlamentarischen Instrumente der Informationsbeschaffung der Legislative und sind somit ein Weg der Artikulation und Kommunikation zwischen Legislative und Exekutive. Zweitens sind sie Mittel der Rechtsetzung, mit Hilfe derer Mitglieder des Parlaments gesetz- geberisch tätig werden können. Und drittens sind sie ein Mittel zur Kontrolle der Exekutive. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Professionalisierung der parlamentarischen Arbeit und der reklamierten «Vorstossflut» erscheint eine vertiefte Kenntnis über die Nutzung und den Erfolg parlamentarischer Instrumente von grosser Bedeutung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 7 1.2 Fragestellung Die vorliegende Arbeit untersucht die Nutzung und den Erfolg parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat im Zeitraum 2010-2020. Die zu beantwortende Fragestellung lautet wie folgt: F1: Was sind Entwicklungen und Erklärungsfaktoren der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat? Dazu werden folgende Unterfragen definiert: F1a: Welche aktuellen Entwicklungen sind in der Nutzung und im Erfolg parlamentarischer Instrumente beobachtbar? F1b: Welche Faktoren erklären die Nutzung parlamentarischer Instrumente? F1c: Welche Faktoren erklären den Erfolg parlamentarischer Instrumente? Nach der Herleitung des theoretischen Hintergrundes werden Hypothesen formuliert (vgl. 3. Fallauswahl und Hypothesen), die später zur Beantwortung der Fragestellungen herangezogen werden. 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung Ausgehend von den Erkenntnissen auf Bundesebene, leistet die vorliegende Arbeit einen Beitrag zum besseren Verständnis von Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Kantonsrats Obwalden. Die Geschäftsdatenbanken der kantonalen Parlamente sind im Vergleich zur Bundesebene deutlich weniger umfang- und detailreich. Nebst den statistischen Analysen steht deshalb der Prozess der Datenerhebung im Zentrum dieser Arbeit. Die Arbeit zeigt einen Weg, wie mittels automatisierter Programme die notwendige Datenbasis für die Analyse gewonnen werden kann. Die begrenzten zeitlichen und finanziellen Ressourcen dieser Bachelorarbeit führen dazu, dass die Qualität der Daten nicht das Niveau der Bundesparlamente erreicht. Gerade auch weil die Obwaldner Parlamentsdienste viele Daten in einem nicht-maschinenlesbaren Format publizieren. Versuche der automatisierten Texterkennung, beispielsweise zur Inhaltsanalyse oder zur Themen- zuordnung, mussten im Verlauf der Erarbeitung aufgegeben werden. Ebenso musste bei der Analyse auf einige ursprünglich angedachte Variablen, wie beispielsweise das Bildungsniveau der Parla- mentarier:innen oder die Zugehörigkeit zu Parlaments- und Fraktionspräsidien, verzichtet werden. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 8 1.4 Überblick Die vorliegende Arbeit erläutert in einem ersten Teil den theoretischen Hintergrund. Dabei wird auf die Stellung der Parlamente innerhalb der Schweizerischen Demokratie eingegangen, insbesondere auch auf die Stellung der kantonalen Parlamente und deren Bedeutung. Weiter werden die grundlegenden Funktionen der kantonalen Parlamente erarbeitet und die historisch gewachsenen Unterschiede beleuchtet. Da die vorliegende Arbeit den Obwaldner Kantonsrat als Untersuchungsgegenstand hat, werden die wichtigsten Charakteristika des Obwaldner Parlaments hervorgehoben, bevor auf den aktuellen Forschungsstand zur Nutzung und zum Erfolg parlamentarischen Instrumente eingegangen wird. Nach der Formulierung der Hypothesen folgt die Erläuterung der verwendeten Methoden und des Vorgehens, bevor die erhobenen Daten analysiert werden. Im Anschluss werden die Ergebnisse diskutiert und die Hypothesen beantwortet. Schliesslich werden im Fazit die Resultate reflektiert und zukünftige Untersuchungsmöglichkeiten besprochen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 9 2 Theoretischer Hintergrund 2.1 Demokratietheoretischer Kontext Gemäss der politikwissenschaftlichen Lehre kann die Bedeutung und Stellung eines Parlaments massgeblich danach beurteilt werden, ob ein politisches System als präsidiale oder parla- mentarische Demokratie gelten kann. Gemäss Linder und Müller (2017: 240 ff.) handelt es sich bei der Schweizerischen Demokratie um einen Mischtypus der beiden Systeme. Der Bundesrat wird, wie bei parlamentarischen Demokratien üblich, vom Parlament gewählt. Einmal gewählt, kann er aber für die Dauer der Legislaturperiode nicht mehr abgewählt werden. Die Analogie mit der präsidialen Demokratie ergibt sich aus der Unabhängigkeit der Regierungs- parteien von ihrer Regierung. Die Mitglieder des Parlaments gestalten Vorlagen der Regierung um oder weisen diese gar zurück, weshalb die gewählte Regierung nicht über sichere Mehrheiten verfügt. Ähnlich argumentieren auch Kriesi und Bochsler (2013: 264), wenn sie die Schweizerische Demokratie als «hybrides Regierungssystem» betiteln, dass sich der Einteilung in präsidiale und parlamentarische Systeme entzieht. Eine weitere bedeutungsvolle politikwissenschaftliche Typologie demokratischer Regime geht auf Lijphart (2012) zurück, welcher demokratische Herrschaft in Mehrheits- und Konsensdemokratien unterteilt. Lijpharts Typologie basiert auf zwei Dimensionen: Die horizontale Exekutiv-Parteien- Dimension sowie die vertikale Föderalismus-Unitarismus-Dimension. Kriesi und Bochsler (2013: 364) sehen die Schweiz als «Idealtyp» einer Konsensdemokratie, welche «die politische Macht so weit wie möglich teilt und dezentralisiert». Im Kontext der Schweiz muss aber die besondere Rolle der direktdemokratischen Volksrechte berücksichtigt werden. Diese «dritte Dimension» demokratischer Herrschaft, also die Machtverteilung zwischen Volk und politischer Elite, ist massgeblich an der Herausbildung der Schweizer Konsensdemokratie beteiligt (Vatter, 2020: 52). Mit Blick auf das Parlament verfügen Mehrheitsdemokratien über eine eigentliche Regierungs- dominanz, während Konsensdemokratien charakteristisch einen Ausgleich zwischen Regierung und Parlament anstreben. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 10 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund» In Artikel 148 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung wird die Bedeutung der nationalen Parlamente deutlich: «Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.» Der Wortlaut von Artikel 148 verdeutlicht die starke und unabhängige Position der nationalen Parlamente innerhalb der Schweizerischen Demokratie. Nebst der verwirklichten, personellen Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive, wird die besondere institutionelle Stellung der nationalen Parlamente dadurch unterstrichen, dass diese die Mitglieder der nationalen Regierung wählen. Des Weiteren verfügt der Bundesrat, anders als in vielen westlichen Demokratien, über kein Vetorecht bezüglich den Beschlüssen der Bundesversammlung und die Auflösung des Parlaments durch den Bundesrat ist ausgeschlossen (Lüthi, 2017: 170). Die in der Schweiz fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit, also der Umstand, dass die Judikative die Beschlüsse der Legislative nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen kann, stärkt die Position der nationalen Parlamente weiter (Vatter, 2020: 264 ff.). Auch die vielseitigen Informations-, Antrags- und Initiativrechte der Mitglieder der Legislative verdeutlichen die starke und unabhängige Stellung der Legislative gegenüber der Exekutive (Vatter, 2018: 19). Für Lijphart ist die Schweizerische Bundesversammlung der Prototyp einer konsensuellen Demokratie. Die Dominanz der Exekutive ist in der Schweiz schwach ausgeprägt, wodurch der Bundesversammlung formal eine äusserst machtvolle Position zukommt (Lijphart, 1984: 78, Lüthi, 2017: 169). Dennoch wird in der wissenschaftlichen Literatur darauf hingewiesen, dass die formal mächtige Stellung der Eidgenössischen Bundesversammlung durch die effektiv vorhandenen «zeitlichen, personellen und infrastrukturmässigen Ressourcen» (Lüthi, 2017: 188) relativiert wird. In eine ähnliche Richtung argumentiert auch Linder und Müller (2017: 239), wenn sie festhalten: «Das Parlament ist zwar der wichtigste Akteur im Gesetzgebungsprozess, aber es ist eingebunden in die vorgelagerte Phase des vorparlamentarischen Verhandlungssystems Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 11 und die nachgelagerte Arena der Kontrolle seiner Entscheidungen durch das Volk (Referendum).» Die Bezeichnung des Parlaments als «oberste Gewalt im Bund» wird daher relativiert durch ein Machtgleichgewicht zwischen Parlament und Exekutive. Obwohl die Eidgenössischen Räte seit dem Beginn der 1990er-Jahre versuchen ihren gesetzgeberischen Einfluss zu stärken, ist die Vorstellung des Parlaments als oberste Macht im politischen Entscheidungsprozess der Schweiz verkürzt (Linder und Müller, 2017: 239-240). 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente Gemäss Vatter (2020: 260 und 2018: 19ff) kann das Verhältnis der Legislative zur Exekutive historisch in vier Phasen unterteilt werden. Zu Beginn der Bundesstaatsgründung bis zur ersten Totalrevision der Bundesverfassung 1874 war die Legislative der Regierung faktisch und formal vorangestellt. Die Wahl des Nationalrats, welche damals alle drei Jahre stattfand, war neben den Wahlen der Kantonsparlamente der einzige demokratische Wahlvorgang und repräsentierte die Stimme des Volkes – wenn auch nur des männlichen. Mit der Einführung des fakultativen Referendums erlebte das nationale Parlament einen tatsächlichen Machtverlust. Spätestens mit der 1891 eingeführten Verfassungsinitiative erstarkte der Souverän, in dem er direkt in die Entscheidungsprozesse eingreifen konnte und das vormalige Monopol der Bundesversammlung arg beschnitt (Vatter, 2020: 262). Mit dem Beginn des ersten Weltkriegs folgt die dritte Phase, welche Aubert als «Herrschaft des Bundesrates» bezeichnet (Aubert, 1998: 144) und welche bis Mitte der Sechzigerjahre andauerte. Sowohl die Vollmachten, mit denen die Landesregierung während des zweiten Weltkrieges ausgestattet wurde, als auch die zunehmenden Aufgaben und die höhere Komplexität derselben, bewirkten, dass die Stellung der Bundesversammlung geschwächt wurde. Darüber hinaus nennt Vatter die Wahl starker Persönlichkeiten in den Bundesrat ein entscheidender Faktor für die Schwächung der Eidgenössischen Räte (Vatter, 2018:19). Mit der massiven Überschreitung der vom Parlament bewilligten Kosten bei der Kampf- flugzeugbeschaffung in den 1960er-Jahren («Mirage-Affäre») endete die Phase der starken Stellung der Landesregierung. Die Bundesversammlung fand in der Aufarbeitung der Affäre zu neuem Selbstbewusstsein, nach dem erstmals in der Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt wurde, welche das Ungleich- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 12 gewicht im Verhältnis zur Exekutive verdeutlichte (Vatter, 2020: 263). Nachdem Aufsichts- und Kontrollrechte der Legislative ausgebaut beziehungsweise verstärkt wurden, folgte nach der «Fichenaffäre» Ende der 1980er-Jahre eine weitere Stärkung der Kontrollrechte der Bundes- versammlung. Diese vierte Phase hält bis heute an und manifestierte sich in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt: Als Beispiel seien hier die Reform des parlamentarischen Kommissionensystems (Linder und Müller, 2017: 242), die Mitsprache der Legislative in der Aussenpolitik, die Modernisierung des Parlamentsrechts oder das neue Parlamentsgesetz genannt. 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen Die heutige Arbeits- und Funktionsweise der nationalen Parlamente ist insbesondere durch drei zentrale Entwicklungen geprägt: Erstens die Entwicklung vom Rede- zum Arbeitsparlament, zweitens der Weg vom Miliz- zum Halbberufsparlament und drittens, die Veränderung in den Koalitionsbildungen der Fraktionen (Vatter, 2018: 20). Die Entwicklung vom Rede- zum Arbeitsparlament geht einher mit der zunehmenden Bedeutung der parlamentarischen Kommissionen, geschuldet insbesondere der Reform des Kommissions- systems (Linder und Müller, 2017: 242) (vgl. 2. 2 .2.Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente). Während bis Anfang der 1990er-Jahre ad-hoc Kommissionen die Regel waren, sind heute ständige Kommissionen ein wichtiger Pfeiler des Parlamentsbetriebs. Die Beschlüsse der nationalen Räte ist in hohem Masse von den vorbereitenden Arbeiten der jeweiligen Kommissionen geprägt (Vatter, 2020: 268). Der hohe Stellenwert der Kommissionsarbeit geht einher mit der sinkenden Bedeutung der Parlamentsdebatten. Mitglieder der Eidgenössischen Räte wenden heute sehr viel mehr Zeit für die (geheime) Kommissionsarbeit auf, als für die eigentlichen Ratsdebatten (Z’graggen, 2004). Der Weg vom Miliz- zum Halbberufsparlament ist eine weitere zentrale Veränderung der Parlamentsarbeit der modernen Zeit. Vor dem Hintergrund des steigenden Zeit- und Sachaufwandes für die zunehmend anspruchsvollere Arbeit im Parlament, stellt sich der «identitätsstiftende Grundpfeiler» des Milizparlaments als Fiktion heraus (Vatter, 2020: 268). Heute investieren Parlamentsmitglieder im Nationalrat durchschnittlich 64 Prozent eines Vollzeitpensums für ihre politische Arbeit - im Ständerat sind es durchschnittlich sogar 73 Prozent (Bundi et al., 2018: 321). Vatter (2020: 270) erkennt in Anspruch und Wirklichkeit der geleisteten Arbeitsstunden eine Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 13 «beträchtliche Spannung zwischen einem auf institutioneller Ebene nach wie vor schwach professionalisierten Milizparlament und einer in den letzten Jahren sukzessive vorangeschrittenen Professionalisierung auf der individuellen Ebene mit Halb- und Vollzeitpolitikern». Vor dem Hintergrund der teils emotionalen öffentlichen Diskussionen über «Berufsparlamente» plädiert Bundi et al. (2018: 339) für eine Versachlichung der Auseinandersetzung. Ein höheres Mass an institutioneller Professionalisierung des Parlaments, etwa «durch Ausbau der Parlamentsdienste oder durch persönliche Mitarbeitende, führt nicht zwingendermassen zu einem Berufsparlament, sondern stärkt generell die Demokratie des Landes.» Die letzte aktuelle Entwicklungslinie der Eidgenössischen Parlamente bildet die Veränderung der Koalitionsbildungen der Fraktionen. Die in der Gesellschaft beobachtbaren vielfältigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Spaltungen spiegeln sich auch im Parlament wieder (Vatter, 2018: 24). Je nach Sachfrage bilden sich jedoch unterschiedliche Koalitionen und auch diese Koalitionen sind nicht per se statisch sondern entwickeln sich laufend weiter. Die nachfolgende Grafik von Smartmonitor (Schwarz, 2021) verdeutlicht die veränderte Koalitionenbildung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 14 Abbildung 1: Koalitionsbildung in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021) Auch wenn nach wie vor die häufigste Koalition, so verliert die Koalition SPS vs. CVP, FDP und SVP stetig an Bedeutung. Gleichzeitig nimmt die Koalition Mitte-Links gegen SVP seit den 1990er- Jahren zu (Schwarz, 2021). Weiter fällt auf, dass die «Konkordanzkoalition» (alle Bundesrats- parteien stimmen überein) seltener wird, was als Indiz zunehmender Spannungen gelten kann (Vatter, 2018: 25). Nebst der Veränderung der Koalitionsbildung ist der veränderte Koalitionserfolg von grosser Bedeutung. Obwohl in den vergangenen Jahren die Pol-Parteien einige Wahlerfolge feiern konnten und die Mitte-Parteien FDP und CVP Wählerverluste hinnehmen mussten, stehen die Mitte-Parteien «aufgrund ihrer Zentrumsposition und ihres Kooperationswillens» (Vatter, 2018: 28) heute sogar erfolgreicher da, wie die nachfolgende Grafik von Schwarz (2021) zeigt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 15 Abbildung 2: Koalitionserfolg in NR-Abstimmungen (Schwarz, 2021) 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente Im Gegensatz zu den Eidgenössischen Parlamenten verfügen die Legislativen der Kantone nur über eine schwache Position. Dennoch sind auch die kantonalen Parlamente die eigentliche gesetz- gebende Gewalt - ausser in den Landsgemeindekantonen, wo die Legislative lediglich als «vorberatendes Gremium» wirkt (Auer, 2016: 50 ff.). Die schwächere Stellung der kantonalen Parlamente im Vergleich zu den Eidgenössischen Räten wird nach Wirz (2018: 289 ff.) durch vier gewichtige strukturelle Unterschiede bestimmt: Erstens werden die kantonalen Regierungen direkt vom Volk gewählt, was ihnen eine sehr viel höhere demokratietheoretische Legitimation verleiht. Dadurch geniesst die kantonale Exekutive eine höhere Unabhängigkeit gegenüber der Legislative, verglichen mit der nationalen Ebene. Zweitens sind direktdemokratische Instrumente in den Kantonen stärker ausgebaut als beim Bund. Viele Kantone kennen ein Finanzreferendum, eine Gesetzesinitiative und teils ein obligatorisches Gesetzesreferendum (Linder und Müller, 2017: 192). Dadurch stehen mehr Beschlüsse der kanto- nalen Parlamente unter dem Vorbehalt eines möglichen Urnengangs. Drittens ist in kantonalen Parlamenten der Milizcharakter sehr viel ausgeprägter. Meistens sind die kantonalen Legislativen nur schwach professionalisiert und verfügen über deutlich weniger Ressourcen. Als letzter Grund für die vergleichsweise schwache Stellung kantonaler Parlamente nennt Wirz die zunehmende Wichtigkeit interkantonaler Zusammenarbeit, beispielsweise in Form von Konkor- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 16 Abbildung 3: Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018) Gründe für die schwächere Stellung kantonaler Legislativen (Wirz, 2018) Direkte Volkswahl der Exekutive Ausgebaute direktdemokratische Instrumente Ausgeprägter Milizcharakter des Parlaments Zunahme der interkantonalen Zusammenarbeit daten. Da diese interkantonalen Vereinbarungen meist von der Exekutive ausgehandelt werden, verfügen die kantonalen Parlamente nur über einen begrenzten Einfluss in den entsprechenden Politbereichen. Neben Wirz identifizieren Linder und Müller (2017) noch einen weiteren strukturellen Grund für die schwächere Stellung kantonaler Parlamente: Das Nichtvorhandensein einer zweiten Parlamentskammer (2017: 193). Auf Ebene der Kantone existiert nur eine Parlamentskammer. Ein «Gemeindemehr» ist nicht vorhanden, wodurch der innerkantonale Föderalismus lediglich durch die Gemeindeautonomie garantiert wird. 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente Eine besonders fundierte Nachzeichnung der historischen Entwicklung der kantonalen Parlamente und Parteiensysteme bietet die Habilitationsschrift von Vattter (2002: 154). Ausgehend vom «cleavage»-Ansatz von Rokkan und Lipset (1967) entwickelt er eine Typologie der kantonalen Parlamente und Parteiensysteme unter Miteinbezug der wichtigsten gesellschaftlichen Spannungs- linien und kommt zum Schluss, dass (Vatter, 2002: 164): «[…] nicht von einem schweizerischen Sonderfall gesprochen werden [kann]. In den Grundzügen läuft die Entwicklung parallel zu denjenigen europäischer Systeme und lässt sich ebenfalls als spezifisches Ergebnis des Zusammenwirkens der wichtigsten Spaltungen […] von Zentrum versus Peripherie, Staat versus Kirche, Landwirtschaft versus Industrie, Unternehmer- versus Arbeiterschaft […] abbilden.» Die heutigen Funktionen und Aufgaben sicherten sich die kantonalen Legislativen relativ spät. Ursprünglich hatten die kantonalen Parlamente hauptsächlich die Funktion, die Entscheidungen der Regierung besser abzustützen. Während sich im Laufe des 19. Jahrhunderts in den Stadtkantonen und in den «neuen» Kantonen ein Gleichgewicht zwischen Legislative und Exekutive herausbildete, konnten sich die kantonalen Parlamente in den Landsgemeindekantonen nie richtig etablieren (Vatter, 2017: 253 ff.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 17 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive Verschiedene Studien, darunter jene von Wirz (2018) oder Kaiss (2012) haben versucht das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive messbar zu machen. Von zentraler Bedeutung dabei sind die Wahlfunktion, die Gesetzgebungsfunktion sowie die Kontrollfunktion (Wirz, 2018: 293). Tabelle 1: Die Stärke des Parlaments in den Kantonen (Wirz, 2018: 300) Kanton Wahlfunktion Gesetzgebungsfunktion Kontrollfunktion Gesamt / Parlamentsstärke GE 0.24 1.00 0.70 0.78 BL 1.00 0.75 0.72 0.78 BE 1.00 0.76 0.65 0.75 NE 0.81 0.75 0.69 0.74 AG 0.43 0.56 1.00 0.70 VD 0.24 0.72 0.84 0.69 ZH 0.24 0.85 0.63 0.68 SZ 0.95 0.66 0.58 0.67 VS 0.43 0.58 0.83 0.65 NW 1.00 0.49 0.65 0.62 SO 0.81 0.63 0.52 0.62 FR 0.62 0.73 0.44 0.61 SG 0.81 0.49 0.68 0.60 LU 1.00 0.73 0.27 0.60 GR 0.81 0.47 0.64 0.58 TI 0.62 0.60 0.53 0.58 JU 0.62 0.49 0.60 0.55 UR 0.57 0.47 0.63 0.54 ZG 0.76 0.53 0.41 0.52 TG 1.00 0.54 0.20 0.48 OW 1.00 0.36 0.31 0.44 GL 0.19 0.62 0.27 0.43 SH 0.81 0.45 0.18 0.40 BS 0.10 0.37 0.52 0.39 AR 0.57 0.20 0.35 0.31 AI 0.00 0.00 0.00 0.00 Lesehilfe: Je näher der Gesamtwert bei 1, desto stärker das kantonale Parlament bzw. desto schwächer die kantonale Regierung; Gesamtindex = Mittelwert aller 41 Indikatoren (nicht Mittelwert der drei Funktionen) Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 18 Auch wenn Wirz in seiner Beurteilung nur «formale gesetzliche Regelungen», beispielsweise die Möglichkeit des Einreichens eines Vorstosses erfasst, nicht aber die Anzahl der eingereichten Vorstösse (Wirz, 2018: 292), so werden die Unterschiede dennoch deutlich. Zu ähnlichen Resultaten gelangt auch Kaiss (2012: 17ff), wie die nachfolgende Grafik illustriert. Genau wie Wirz kommt auch Kaiss unter anderem zum Schluss, dass (ehemalige) Landsgemeinde- Kantone über eher schwache kantonale Parlamente verfügen. Gleichzeitig fällt auf, dass jene kantonalen Parlamente, die eine weit fortgeschrittene Professionalisierung aufweisen (vgl. 2. 3 .3 Professionalisierung kantonaler Parlamente), ebenfalls dazu im Stande sind, der Exekutive Paroli zu bieten. Gemäss Vatter (2020: 279) sind es «insbesondere die ehemaligen Untertanengebiete in der Deutschschweiz sowie die Stadtkantone, die nach der Zeit der demokratischen Bewegung annäherungsweise ein Gleichgewicht zwischen Exekutive, Legislative und Souverän herausgebildet haben.» Die schwache Stellung der kantonalen Parlamente gegenüber der Regierung zeigt sich auch in der relativ schwachen Stellung der vorberatenden Parlamentskommissionen. Zwar bestehen zwischen den Kantonen beträchtliche Unterschiede, dennoch verfügen starke Legislativen über mehr und insbesondere mehr ständige Kommissionen (Vatter, 2017: 257). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 19 Abbildung 4: Das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative in den Schweizer Kantonen. Lesehilfe: Werte nahe 1 stehen für ein starkes Parlament bzw. eine schwache Regierung, Werte nahe 0 stehen für ein schwaches Parlament bzw. eine starke Regierung. (Kaiss, 2012: 17ff.) 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente Ein weiterer wichtiger Erklärungsfaktor für das Verhältnis kantonaler Parlamente zu ihren je- weiligen Exekutiven ist der Stand ihrer Professionalisierung. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden interkantonalen Zusammenarbeit verschärft sich die Problematik der Exekutiv- dominanz. Jene Kantone, welche über ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative verfügen, weisen einen höheren Professionalisierungsgrad ihrer Parlamente auf. So ist beispielsweise der Grand Conseil des Kantons Genf nicht nur das stärkste, sondern auch das am weitesten professionalisierte kantonale Parlament (Vatter, 2017: 255). In einer Studie zum Stand der Professionalisierung der Schweizerischen Parlamente kommen Bundi et al. (2018: 335) zum Schluss, dass die individuelle Professionalisierung der Parlamentsmitglieder bei stärkeren Legisla- tiven höher ausfällt. Auch die Entlöhnung der Parlamentsmitglieder spielt eine Rolle: Je höher die Entlöhnung, desto höher die individuelle Professionalisierung. Der Zusammenhang zwischen dem Stand der Professionalisierung kantonaler Parlamente und der Exekutivdominanz legt nahe, dass eine stärkere Professionalisierung ein Mittel gegen die «Ent- machtung der Parlamente» sein kann (Bundi et al., 2018: 338). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 20 Abbildung 5: Exekutivdominanz und Professionalisierung in den Kantonen (Bundi et al., 2018) 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente 2.4.1 Vorbemerkung Die Nutzung und der Erfolg parlamentarischer Instrumente wird bis heute hauptsächlich auf Bundesebene untersucht. Auf Ebene der Kantonsparlamente existieren kaum politikwissen- schaftliche Untersuchungen zur Nutzung oder zum Erfolg parlamentarischer Instrumente. Die hier erläuterten Erkenntnisse der politikwissenschaftlichen Forschung mit Bezug auf die parla- mentarischen Instrumente beschränken sich deshalb hauptsächlich auf die nationalen Parlamente. 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen Mit dem Ausbau der Initiativrechte des Parlaments seit dem Ende der 1980er-Jahre (vgl. 2. 2 .2. Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente) wurde das Parlament in seiner Recht- setzungsfunktion gestärkt (Vatter, 2018: 288). Diese Stärkung ist auch in der Nutzung der parlamentarischen Vorstösse erkennbar. Mitglieder der Bundesversammlung reichen beständig mehr Vorstösse ein (Linder und Müller, 2017: 256), wie die nachfolgende Grafik verdeutlicht. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 21 Abbildung 6: Eingereichte Vorstösse (NR + SR) nach Einreichungsjahr (Das Schweizer Parlament, 2021a) Neben der Feststellung, dass die Mitglieder der Eidgenössischen Räte stetig mehr parlamentarische Vorstösse einreichen, ist die Anzahl veränderter Bundesratsvorlagen ein weiterer Indikator für die verstärkte Rechtstätigkeit des Parlaments (Vatter, 2020: 290). Aufbauend auf Studien von Jegher (1999) konnten Müller et al. (2020) feststellen, dass das Parlament aktuell rund 44% der Regierungsvorlagen abändert. Die Abänderungsquote ist seit Anfang der 1990er-Jahre stabil, im Vergleich zu den 1970er-Jahren jedoch deutlich höher, wie nachfolgende Tabelle zeigt. Tabelle 2: Veränderte Bundesratsvorlagen, 1971-2019 (Jegher, 1999; Mueller et al., 2020; Vatter, 2020) 1971-1975 1991-1995 1996-2005 2006-2019 unveränderte Vorlagen 203 (65.1%) 278 (56.7%) 249 (56.3%) 589 (55.9%) veränderte Vorlagen 109 (34.9%) 212 (43.3%) 193 (43.7%) 464 (44.1%) Vorlagen insgesamt 312 490 442 1053 Die Resultate zeigen, dass die Eidgenössischen Räte eine hohe Gesetzgebungskapazität aufweisen und dass «die Aktivität des Parlaments in den letzten Legislaturperioden nicht abgenommen hat, sondern eher noch gestiegen ist» (Vatter, 2020: 291). 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente Nebst der Rechtsetzung erfüllen parlamentarische Instrumente noch weitere Funktionen. Linder und Müller (2017: 254) bezeichnen das Parlament als «Forum der Nation», in welchem Rede und Gegenrede zur vernünftigen Konfliktlösung beitragen. Und weiter: «Es [das Parlament] ist ein öffentliches Gremium, das laufend neue Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Alltag herausgreift, politisch thematisiert und definiert, kommentiert und bewertet.» Diese Funktion des öffentlichen Forums können Mitglieder des Parlaments über parlamentarische Instrumente erfüllen. Mit Hilfe der Anfrage ist es beispielsweise möglich, von der Regierung eine schriftliche Auskunft über politische Ereignisse und Vorgänge zu verlangen. Die Interpellation fordert die Regierung ebenfalls zu einer Stellungnahme auf, eröffnet gleichzeitig aber auch die Möglichkeit einer Parlamentsdiskussion. Das Postulat verlangt von der Regierung die Überprüfung einer Regierungs- oder Verwaltungspraxis und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung derselben. Entsprechend ist das Parlament keine reine «Arbeitsmaschine für Gesetzesbeschlüsse» (Müller und Linder, 2017: 255), sondern ein Ort des öffentlichen politischen Diskurses. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 22 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene Eine für die vorliegende Arbeit massgebliche Analyse der Nutzung und des Erfolgs parla- mentarischer Instrumente ist jene von Vatter und Brüschweiler (2018). Die beiden Autoren haben in ihrer Untersuchung alle parlamentarischen Vorstösse der Bundesparlamente im Zeitraum 1994-2014 berücksichtigt und wertvolle Erkenntnisse publiziert, die nachfolgend kurz zusammengefasst werden. Weiter fliessen die Erkenntnisse von Wälter (2019) in die Betrachtungen ein, welcher in seiner Studie Erfolg und Misserfolg von Motionen in der 49. Legislaturperiode untersucht hat. A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu Mit Ausnahme der Anfrage werden heute sämtliche parlamentarischen Instrumente häufiger ge- nutzt. Das Parlament ist also öfter «Impulsgeber in der Gesetzgebung» als noch vor einigen Jahren und macht vom Ausbau der parlamentarischen Initiativrechte Ende der 1980er-Jahre aktiven Gebrauch und versucht vermehrt, Gesetzgebungsprozesse zu initiieren (Vatter und Brüschweiler, 2018: 94). Das schwächste parlamentarische Instrument, die Anfrage, erfährt im Untersuchungs- zeitraum einen Bedeutungsverlust. Während lange Zeit vor allem die SP vom Instrument der Anfrage Gebrauch machte, ist deren Bedeutung seit dem Beginn der 2000er-Jahre rückläufig (ebd.: 78). B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien Im Vergleich zu Mitte-Parteien nutzen Pol-Parteien häufiger parlamentarische Instrumente. Bei den Interpellationen sowie bei den Motionen sind die Pol-Parteien für fast 75% der Einreichungen verantwortlich, bei den Postulaten für immerhin rund 60%. Die SP, die Grünen und die SVP sind die Urheberschaft von fast 75% aller eingereichten Initiativen (ebd.: 82-84). Auch Erfahrungen aus den USA stützen diese Beobachtung: Gray und Hanson (2012) konnten zeigen, dass Gesetzes- initativen häufiger genutzt werden, wenn die Polarisierung hoch ist. C Motion als Wahlkampfinstrument Die Nutzung parlamentarischer Instrumente erfüllt zunehmend eine Wahlkampffunktion. Dabei ist zwischen den Instrumenten zu unterscheiden: Während die Nutzung von Anfragen, Interpellationen und Postulaten in Wahljahren abnimmt, nimmt die Anzahl eingereichter Motionen in Wahljahren deutlich zu. Die Motion scheint «das präferierte Instrument der Parteien im Wahlkampf zu sein» (ebd.: 95). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 23 D Unterschiedliche Erfolgsaussichten Bei der Betrachtung des Erfolges parlamentarischer Instrumente kommen sowohl Vatter und Brüschweiler (2018: 95) wie auch Wälter (2019: 66) zum Schluss, dass die Erfolgsquoten eingereichter Vorstösse von Pol-Parteien signifikant geringer ausfallen. Umgekehrt sind Vorstösse der Mitte-Parteien, insbesondere der CVP, deutlich erfolgreicher. Vatter und Brüschweiler (2018: 95) begründen dies mit der Nähe zum «Medianparlamentarier» und mehr Koalitionsmöglichkeiten. Ausserdem finden Vatter und Brüschweiler (2018) heraus, dass die «Stärke» eines parla- mentarischen Instrumentes dessen Erfolgsaussichten massgeblich beeinflusst. Je höher die potenziellen Konsequenzen eines Vorstosses, desto geringer sind seine Erfolgschancen. Während das stärkste parlamentarische Instrument auf Bundesebene, die parlamentarische Initiative, eine Erfolgsquote von nur 14% aufweist, werden 18% der Motionen und ganze 43% der Postulate angenommen (ebd.: 96). E Anzahl Mitunterzeichnende In Bezug auf Erfolgsfaktoren von Motionen ist Wälter (2019) zur kontraintuitiven Erkenntnis gelangt, dass die Anzahl Mitunterzeichnende keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg der Motion hat (2019: 66). So empfiehlt Wälter (2019: 66) denn auch, dass Ratsmitglieder den «Mehraufwand für das Unterschriftensammeln auf ein Minimum beschränken können». F Ratsdebatte eher nachteilig Weiter kommt Wälter (2019) in seiner Analyse zum Schluss, dass eine Motion eher abgelehnt wird, wenn die Urheberschaft im Parlament zu ihrer Motion spricht (ebd.: 69). Hingegen ist eine aus- führliche schriftliche Begründung, im Idealfall mit 2-4 Argumenten, für den Erfolg einer Motion von Vorteil (ebd.: 59). G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft In ihren Schlussbetrachtungen machen Vatter und Brüschweiler (2018: 96) darauf aufmerksam, dass ihre Studie individuelle Merkmale der Urheberschaft, wie beispielsweise das Alter, das Dienstalter, oder das Geschlecht, nicht berücksichtigt. Wälter (2019) hingegen analysiert den Einfluss solcher individueller Merkmale und kommt in Bezug auf den Erfolg von Motionen zum Ergebnis, dass diese keinen signifikanten Einfluss haben (ebd.: 65 ff.). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 24 3 Fallauswahl und Hypothesen 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats. Das Obwaldner Parlament wurde aus drei Gründen als Fall- beispiel gewählt. Erstens ist der Autor dieser Arbeit in Obwalden wohnhaft und politisch engagiert. Es besteht also ein persönliches Interesse am Obwaldner Parlament und der dortigen Politik. Zweitens rangiert der Kantonsrat als ehemaliger Landgemeindekanton sowohl in Bezug auf dessen Stärke im Verhältnis zur Exekutive als auch in Bezug auf dessen Professionalisierungsgrad, jeweils im unteren Mittelfeld politikwissenschaftlicher Untersuchungen. Da die bisherigen Erkenntnisse zu Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf die Bundesparlamente zurückgehen, bildet der Obwaldner Kantonsrat einen starken Kontrast. Die Überprüfung der Hypothesen am Beispiel Obwalden ist folglich umso spannender. Schliesslich erfüllt die Art und Weise wie Obwalden seine politischen Geschäfte publiziert die Anforderungen zum Testen des Datenerhebungsverfahrens. Die Webseite des Kantons Obwalden erlaubt das Selektieren von Inhalten über den Webseitencode («web- crawling»). 3.1.1 Überblick und Aufgaben Der Obwaldner Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern und die Amtsdauer beträgt 4 Jahre (Artikel 66 KV/OW). Der Kantonsrat wird im Verhältniswahlverfahren nach dem System Hagenbach- Bischoff gewählt, wobei die Einwohnergemeinden Alpnach, Engelberg, Giswil, Kerns, Lungern, Sachseln und Sarnen die Wahlkreise bilden (Glaser, 2018: 70). Die Sitzverteilung auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt rechnerisch auf Grundlage der Wohnbevölkerung, wobei sämtlichen Wahlkreisen mindestens vier Sitze in der Kantonsverfassung garantiert werden (Art. 66 Abs. 2 KV/OW). Weiter kennt der Kanton Obwalden eine Amtszeitbeschränkung von 16 Jahren für Mitglieder des Kantonsrats (Art. 49 Abs. 1 KV/OW). In seiner Selbstbeschreibung (Kanton Obwalden, 2014: 4) bezeichnet das Obwaldner Parlament die Gesetzgebung, die Oberaufsicht und die Vornahme von Wahlen als seine Kernaufgaben. Diese Aufgaben sind deckungsgleich mit den von der wissenschaftlichen Literatur definierten Funktionen Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 25 der Parlamente: Gesetzgebungsfunktion, Kontrollfunktion, Wahlfunktion (vgl. 2. 3 .2. Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive). Nebst der Vorbereitung von Verfassungsänderungen, gehören zur Gesetzgebungsfunktion weiter der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen sowie der Abschluss interkantonaler Vereinbarungen. Auch die Möglichkeit zur Einreichung einer Standesinitiative gegenüber dem Bundesparlament oder das Ergreifen eines Kantonsreferendums ist Teil der Gesetzgebungsfunktion des Obwaldner Kantonsrats. Über die Genehmigung von Rechenschaftsberichten und die Stellungnahme zu Planungen der Exekutive nimmt der Kantonsrat seine Oberaufsicht war. Weiter wird die Oberaufsicht über die Zuständigkeit von Finanzbeschlüssen von «erheblicher finanzieller Tragweite und den Staats- voranschlag» wahrgenommen (Kanton Obwalden, 2014: 4). Der Obwaldner Kantonsrat ist zuständig für die Wahl des Landammanns, des Landesstatthalters, des Landschreibers und des Kantonsratssekretariates. Ausserdem wählt er die Vizepräsidien der Gerichte, die Strafverfolgungsorgane und bedeutende Kommissionen des Parlaments. 3.1.2 Fraktionen Zur Bildung einer Fraktion im Obwaldner Kantonsrat sind mindestens fünf Mitglieder erforderlich. In der aktuellen Legislatur setzen sich die Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats wie folgt zu- sammen: Tabelle 3: Fraktionen des Obwaldner Kantonsrats 2018-2022 (Kanton Obwalden, 2021) Fraktion Anzahl Mitglieder Stimmenanteile Christlich-demokratische Volkspartei (CVP) 16 28.67% Schweizerische Volkspartei (SVP) 15 24.53% Freisinnig-demokratische Partei (FDP) 8 17.16% Christlich-soziale Partei (CSP) 8 12.99% Sozialdemokratische Partei (SP) 8 15.12% Total 55 100.00% Die Betrachtung der Sitzverteilung des Obwaldner Kantonsrats über einen längeren Zeitraum verdeutlicht die Entwicklung der Parteilandschaft. Während die CVP im Jahr 1998 noch mit Abstand stärkste Kraft war, macht ihr die SVP heute diese Position streitig. Die FDP musste in den Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 26 vergangenen Wahlen Verluste hinnehmen, wenn auch auf tieferem Niveau. Die CSP sowie die SP können ihre Mandate mit kleineren Verschiebungen über einen längeren Zeitraum halten. 3.1.3 Mitglieder Einige individuelle Merkmale der Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats verdienen eine detail- liertere Betrachtung. So liegt beispielsweise der Frauenanteil nach den Gesamterneuerungswahlen 2018 mit 25.45% unter dem Durschnitt aller Schweizerischen Kantonalparlamente, welcher rund 30 Prozent beträgt (Bundesamt für Statistik, 2019). Seit dem Jahr 1994 hatte das Obwaldner Kantons- parlament keinen tieferen Frauenanteil (Kanton Obwalden, 2018: 9). Ausserdem wird der Obwald- ner Kantonsrat immer älter. Das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Kantonsrats liegt nach den Gesamterneuerungswahlen bei rund 52 Jahren, so hoch wie nie seit Beginn der Alterserhebung im Jahr 1986. Auch die vertretenen Berufsgruppen im Kantonsrat haben sich gewandelt: Während die Anzahl von Selbstständigen seit 2010 stetig abnimmt, wächst der Anteil von Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst. Die Anzahl Nichterwerbstätiger und Arbeitnehmender aus der Privatwirtschaft bleibt konstant (Kanton Obwalden, 2018: 32). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 27 Abbildung 7: Sitzverteilung Obwaldner Kantonsrat 1998-2018 (Bundesamt für Statistik, 2018, eigene Darstellung) 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats Die parlamentarischen Instrumente, die den Mitgliedern des Obwaldner Kantonsrats zur Verfügung stehen, finden sich im Gesetz über den Kantonsrat (ParlG/OW) in Artikel 54-58. Nachfolgend werden die parlamentarischen Instrumente aufgeführt und erklärt. Tabelle 4: Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats (ParlG/OW) Motion Art. 54 ParlG/OW Die Motion beauftragt den Regierungsrat, den Entwurf zu einem rechtsetzenden Erlass des Kantonsrats auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen. Die Motion verpflichtet den Regierungsrat zum Handeln und betrifft direkt den eigentlichen Kompetenzbereich des Parlaments. Wenn eine Motion auf Widerstand der Exekutive stösst oder keine deutliche Mehrheit erreicht, kann sie zum Postulat umgewandelt werden (Linder und Müller, 2017: 255). Postulat Art. 55 ParlG/OW Ein Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein rechtsetzender Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll. Interpellation Art. 58 ParlG/OW Die Interpellation verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen. In der Regel beantwortet der Regierungsrat bzw. das Obergericht die Interpellation bis zur nächsten Sitzung. Die Interpellation kann im Kantonsrat auf Verlangen diskutiert werden - jedoch nur auf Beschluss des Kantonsrats hin. Eine Interpellation ist erledigt, wenn im Kantonsrat eine verlangte Diskussion stattgefunden oder wenn der Kantonsrat die Diskussion abgelehnt hat. Anfrage Art. 58 ParlG/OW Die Anfrage verlangt vom Regierungsrat oder Obergericht Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung oder der Gerichtsverwaltung oder die Beantwortung aktueller Fragen, die den Kanton betreffen. In der Regel beantwortet der Regierungsrat bzw. das Obergericht die Anfrage bis zur nächsten Sitzung. Eine Anfrage wird im Kantonsrat nicht behandelt und gilt mit der Antwort des Regierungsrates bzw. des Obergerichts als erledigt. 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive Im interkantonalen Vergleich ist das Obwaldner Parlament schwach professionalisiert. Im Median wenden Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats deutlich unter 20% einer Vollzeitstelle für ihre politische Arbeit auf (Bundi et al., 2018: 322). Eine weiterer Umstand, welcher den tiefen Professionalisierungsgrad des Obwaldner Kantonsrats verdeutlicht, ist, dass der Kantonsrat nur über vier ständige Kommissionen verfügt (Kanton Obwalden, 2014: 5). Obwohl auch die Regierung und die Verwaltung im interkantonalen Vergleich über wenig Ressourcen verfügen (BADAC, 2021), trifft in Obwalden ein schwach professionalisiertes Parlament auf eine deutlich stärker professionalisierte Regierung und Verwaltung. Dieses intuitiv ungleiche Verhältnis bestätigt auch Wirz (2018) in seiner Untersuchung. Das Obwaldner Parlament rangiert im interkantonalen Vergleich zur Parlamentsstärke auf dem sechst letzten Platz. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 28 3.2 Hypothesen Ausgehend von den Erkenntnissen über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente auf Bundesebene, kombiniert mit den Erkenntnissen zur Bedeutung kantonaler Parlamente, werden nachfolgend die zu testenden Hypothesen der vorliegenden Arbeit formuliert. Gleichzeitig zeigt eine Spalte an, wo der theoretische Hintergrund der jeweiligen Hypothese zu finden ist. Tabelle 5: Überblick Hypothesen Gegenstand # Hypothese Verweis theoretischer Hintergrund Nutzung H1 Die Nutzung parlamentarischer Instrumente nimmt im Beobachtungszeitraum zu. 2.3.2. Überblick: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen und 2. 4 .4.1. Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu H2 Die Pol-Parteien nutzen die parlamentarischen Instrumente häufiger als die Mitte-Parteien. 2. 4 .4.2. Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien H3 In Wahljahren werden mehr Motionen eingereicht. 2. 4 .4.3. Motion als Wahlkampfinstrument Erfolg H4 Parlamentarische Vorstösse von Mitte-Parteien sind erfolgreicher als jene von Pol-Parteien. 2. 4 .4.4. Unterschiedliche Erfolgsaussichten H5 Je wirkungsvoller ein parlamentarisches Instrument ist, desto tiefer ist dessen Erfolgsquote. 2. 4 .4.4. Unterschiedliche Erfolgsaussichten H6 Von der Exekutive zur Annahme empfohlene Vorstösse werden häufiger überwiesen. 3.1 . 5 . Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive H7 Die Anzahl Mitunterzeichnende hat keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg eines Vorstosses. 2. 4 .4.5. Anzahl Mitunterzeichnende H8 Viele Wortmeldungen während der Ratsdebatte wirken sich negativ auf die Erfolgsquote eines Vorstosses aus. 2. 4. 4.6. Ratsdebatte eher nachteilig Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 29 4 Methode Zur Beantwortung der Fragestellungen und zum Testen der Hypothesen nutzt die vorliegende Arbeit quantitative, statistische Analysen. Neben deskriptiven Analysen werden multiple Regressions- analysen zur Feststellung statistischer Zusammenhänge eingesetzt. Multiple Regressionen analysieren Beziehungen zwischen abhängigen und unabhängigen Variablen. Dabei soll ein quantitativer Zusammenhang in Bezug auf Höhe und Signifikanz beschrieben werden (Diaz-Bone und Weischer, 2015: 343). Eine abhängige Variable (y) wird durch eine oder mehrere unabhängige Variablen (X) erklärt. Dabei werden die unabhängigen Variablen theoriegeleitet ausgewählt und zusätzliche Kontrollvariablen im Modell mitberücksichtigt (Diaz-Bone, 2013: 190 ff.). Als Gütemass des Modells wird der multiple Determinationskoeffizient (R2) berechnet. Der multiple Determinationskoeffizient gibt Auskunft darüber, welcher Anteil der Variation von y durch alle unabhängigen Variablen X des multiplen Regressionsmodelles erklärt werden kann (Diaz-Bone, 2013: 198). Damit eine multiple Regressionsanalyse valide Resultate hervorbringen kann, ist die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen erforderlich. Nachfolgend wird zuerst der Prozess der Datenerhebung beschrieben bevor die Operationalisierung der Variablen erfolgt. Im Anschluss werden die Ergebnisse dargestellt und schliesslich die Anwendungsvoraussetzungen der multiplen Regressionsanalyse geprüft. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 30 4.1 Datenerhebung Während auf Bundesebene mit CuriaVista (Das Schweizer Parlament, 2021b) eine umfassende und detailreiche Geschäftsdatenbank existiert, welche die parlamentarischen Geschäfte nicht nur öffentlich verfügbar macht, sondern auch mit Hilfe einer API die Daten maschinenlesbar bereitstellt, verfügen kantonale Parlamente nicht über denselben Professionalisierungsgrad bei der Publikation ihrer Daten. Der Kanton Obwalden publiziert die Geschäfte des Kantonsrats auf seiner offiziellen Webseite. Eine API zur vereinfachten analytischen Nutzung der Daten steht nicht zur Verfügung. Ausserdem werden beispielsweise die Abstimmungsresultate oder die Debattenbeiträge erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach der Behandlung im Rat) in einem Wortprotokoll der jeweiligen Sitzung fest- gehalten und publiziert. Entsprechend aufwendig und facettenreich gestaltet sich die Daten- erhebung. Die nachfolgende Grafik schafft einen Überblick über das Vorgehen der Datenerhebung und Datenauswertung. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 31 Abbildung 8: Überblick Vorgehen Datenerhebung und Datenauswertung 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy Scrapy ist ein open-source Framework zur automatisierten Extraktion von Webseiteninhalten (https://scrapy.org). Mit Hilfe von Scrapy können Daten, die auf Webseiten und vielen Unterseiten abrufbar sind, automatisiert heruntergeladen werden. Dadurch wird die in der Realität kaum zu be- wältigende Arbeit des manuellen Kopierens von Webseiteninhalten überflüssig. Der Kanton Obwalden publiziert sämtliche Geschäfte des Kantonsrats, auch die parlamentarischen Vorstösse, auf seiner Webseite. Zusätzlich existieren Filter- und Suchfunktionen, welche die Auffindbarkeit einzelner Geschäfte verbessert. Das Herunterladen sämtlicher Geschäfte oder die automatisierte Abfrage ist indessen nicht möglich. Dank Scrapy konnten für die vorliegende Arbeit viele Datenpunkte automatisiert heruntergeladen werden. Beispielsweise sämtliche Titel, Geschäfts- nummern, Einreichungsdatum, Behandlungsdatum und original PDF-Dokumente. 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django Django ist ein in Python geschriebenes Web-Framework, das die Entwicklung von Web-App- likationen ermöglicht (https://djangoproject.com). Nachdem die Daten der parlamentarischen Instrumente im Untersuchungszeitraum heruntergeladen wurden, wurde mit Hilfe von Django eine für die Parlamentsdaten spezifische Datenbank aufgebaut. Dabei diente CuriaVista (Das Schweizer Parlament, 2021b) als Vorbild. Das nachfolgende Schema der Datenbank gibt einen ersten Überblick über die gesammelten Daten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 32 Abbildung 9: Überblick Datenbankdesign https://djangoproject.com/ https://scrapy.org/ 4.1.3 Nachcodierungen Die für die vorliegende Arbeit relevanten Datenpunkte sind in ihrer ursprünglichen Publikations- form über mehrere Dokumente verteilt. Generelle Informationen zu den einzelnen Vorstössen finden sich auf der Webseite des Kantons Obwalden oder in den original PDF-Dateien. Abstimmungsresultate sowie die Wortmeldungen zu den Kantonsratsdebatten werden in den Wortprotokollen der jeweiligen Kantonsratssitzung publiziert. Des Weiteren finden sich auf der Webseite des Kantons Obwalden nur die aktuellen Mitglieder des Kantonsrats. Parlamentarier:innen, die zurückgetreten oder abgewählt wurden, sind nicht mehr abrufbar. Die Datenpunkte zu den Mitgliedschaften über Untersuchungszeitraum mussten daher beim Parlamentssekretariat des Kantonsrats Obwalden nachgefragt werden. All diese Informationen wurden anschliessend so nachcodiert und sortiert, damit sie in die vorgängig gebaute Datenbank importiert werden konnten. Dabei wurden alle Beziehungen der einzelnen Tabellen untereinander realitätsgetreu abgebildet. 4.1.4 Datenimport und Bau einer API Der Import der nachcodierten Daten erfolgte über das Django-import-export-Plugin, mit welchem Datenpunkte relativ einfach in die Datenbank eingelesen werden können. Nach all diesen Vorbereitungsarbeiten war es möglich, die Daten über eine API verfügbar zu machen. Die Vorteile gegenüber den «rohen» Daten zu Beginn der Datenerhebung sind vielfältig: Erstens sind durch die Datenbank nun spezifische Abfragen (aus unterschiedlicher Perspektive) möglich. Beispielsweise kann ein API-Endpunkt sämtliche Vorstösse eines einzelnen Mitglieds des Parlaments darstellen, ein anderer wiederum alle Mitglieder einer Fraktion. Durch die Möglichkeit von «nested», also verschachtelten, API-Antworten, sind die Anwendungsbeispiele schier un- begrenzt. Zweitens können die Datenpunkte schon bei der Datenbankabfrage gefiltert, sortiert und funktional ergänzt werden, beispielsweise zur Berechnung dynamischer Variablen. Und schliesslich ist der Unterhalt der Daten sehr viel einfacher und benutzerfreundlicher, wie die nachfolgende Abbildung illustriert: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 33 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook Die erstellten API-Endpunkte liefern als Antwort Daten im JSON-Format. Diese Daten werden im Anschluss zur weiteren Analyse beziehungsweise für die eigentlichen Auswertungen in ein Jupyter Notebook (https:// jupyter.org ) eingelesen. Innerhalb des Jupyter Notebooks werden die Daten mit Hilfe von den Python-Bibliotheken pandas, numpy, seaborn, sklean, statsmodels und matplotlib analysiert. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 34 Abbildung 10: Beispiel Datenadministration Parlamentarier:in https://jupyter.org/ https://jupyter.org/ 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten Die nachfolgende Tabelle fasst einige der erhobenen Daten zusammen. Nicht alle Daten werden in den Analysen berücksichtigt. Einerseits weil der zeitliche Rahmen und Umfang der vorliegenden Bachelorarbeit begrenzt ist, andererseits weil einige Datenpunkte keine Aussagekraft auf die mit der Theorie hergeleiteten Hypothesen aufweisen. Tabelle 6: Überblick über die erhobenen Daten Tabelle Spalte [Datentyp] Erläuterung Politican gender [CharField] Geschlecht, mögliche Ausprägungen: M, F, D first_name [CharField] Vorname last_name [CharField] Nachname title [CharField] Titel profession [CharField] Aktueller Beruf, basierend auf Selbstdeklaration date_of_birth [DateField] Geburtsdatum street1, street2, city [CharField] Adressdaten location [GeoPoint] GeoPunkt, basierend auf den Geo-Daten von SwissTopo FK Membership [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Membership Affair title [CharField] Titel des Geschäfts affair_type [CharField] Typ des Geschäfts, mögliche Ausprägungen: Anfrage, Interpellation, Postulat, Motion, Volksmotion status [CharField] Status des Geschäfts, mögliche Ausprägungen: Unbekannt, Erhalten, Weitergeleitet, Beantwortet, Abgeschlossen urgent [BooleanField] Dringend, mögliche Ausprägungen 0 (Nein) oder 1 (Ja) identifier [CharField] Eindeutige Geschäftsnummer der Parlamentsdienste date_received [DateField] Einreichedatum content_all [TextField] Original-Text des eingereichten Geschäfts joint_signatories_count [IntegerField] Anzahl Mitunterzeichnende anon_yes [IntegerField] Anzahl Ja-Stimmen anon_no [IntegerField] Anzahl Nein-Stimmen anon_abstinence [IntegerField] Anzahl Enthaltungen accepted [BooleanField] Angenommen, mögliche Ausprägungen 0 (Nein) oder 1 (Ja); nur bei Interpellation, Postulat und Motion recommendation [BooleanField] Empfehlung Exekutive, mögliche Ausprägung 0 (Exekutive empfiehlt Ablehnung) oder 1 (Exekutive empfiehlt Annahme); nur bei Postulat und Motion transformation_ recommendation [BooleanField] Empfehlung Exekutive zur Umwandlung in Motion, mögliche Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 35 Ausprägung 0 (Keine Empfehlung) oder 1 (Empfehlung); nur bei Motion transformation_postulat [BooleanField] Umwandlung in Postulat, mögliche Ausprägung 0 (keine Umwandlung) oder 1 (Umwandlung); nur bei Motion discussion_desired [BooleanField] Diskussion wird von Urheberschaft gewünscht, mögliche Ausprägung 0 (nicht gewünscht) oder 1 (gewünscht); nur bei Interpellation FK Politican [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Politican FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament FK Session [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Session Membership membership_type [CharField] Typ der Mitgliedschaft membership_function [CharField] Funktion der Mitgliedschaft start_date [DateField] Start Datum der Mitgliedschaft end_date [DateField] End Datum der Mitgliedschaft FK Politican [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Politican FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament FK Fraction [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Fraction Parlament title [CharField] Titel des Parlaments description [TextField] Beschreibung number_of_seats [IntegerField] Anzahl Mandate FK Jurisdiction [ForeignKey] Verweis auf Geo-Daten-Punkt Fraction name [CharField] Name abbreviation [CharField] Abkürzung description [TextField] Beschreibung FK Parlament [ForeignKey] Verweis auf Tabelle Parlament Das vollständige Datenbankdesign finden sich im GitHub-Repository «BA_polity» im Ordner «models» unter dem Verzeichnis /backend/django_app/core. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 36 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank Die Wirkungen der digitalen Transformation auf die demokratische Politik und deren Institutionen wird immer häufiger in der politikwissenschaftlichen Lehre und der Öffentlichkeit diskutiert. Ein Teilbereich dieser Auseinandersetzung wird unter dem Begriff «civic-tech» verhandelt. Im Kern geht es bei civic-tech um digitale Anwendungen, die in unterschiedlichen Formen dazu beitragen wollen, dass sich Bürger*innen stärker an politischen Prozessen beteiligen können. Häufig zielt civic-tech auf die Förderung von Transparenz bezüglich staatlicher Prozesse, auf die Vereinfachung in der Nutzung staatlicher Dienstleistungen oder schlicht auf eine höhere Partizipation und Bürger- beteiligung. Dabei ist civic-tech stark mit der Idee von open-data und derjenigen der Informations- freiheit verbunden. Viele civic-tech-Werkzeuge nutzen offene oder bürgergenerierte Daten als Grundlage ihrer Anwendungen (Baack et al., 2020: 2). In der Schweiz gibt es einige Bemühungen den Zugang zu Behördendaten zu verbessern (Bundesrat, 2019). Auf Bundesebene existiert mit CuriaVista ein Angebot, dass Parlamentsdaten in hoher Qualität maschinenlesbar zugänglich macht (Graf und Stern, 2018: 53). Auf Kantonsebene gibt es keine vergleichbaren Bemühungen, obwohl «politische Macht im 21. Jahrhundert […] auch aus den Datenbanken der Unternehmen und Verwaltungen [kommt]» (Golliez, 2020). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 37 Abbildung 11: Prototype von polity einer interaktiven Geschäftsdatenbank Die Schweiz verfügt über eine aktive, vielseitige civic-tech-Szene (Dachverband Schweizer Jugend- parlamente, 2020). Die Schweizer Ausgabe des Prototypefunds (prototypefund.ch), eine Ko- operation zwischen Opendata.ch und der Stiftung Mercator Schweiz, fördert Projekte zur Steigerung der politischen Partizipation im digitalen Raum. Die für diese Bachelorarbeit gebaute Webseite, welche die gesammelten Parlamentsdaten des Obwaldner Kantonsrates publiziert, war Bestandteil einer Bewerbung beim Schweizerischen Prototypefund. Gemeinsam mit der Software- agentur Liip wurde die Umsetzung einer interaktiven Geschäftsdatenbank als Projektantrag eingegeben. Die Idee war, dass mit Hilfe einer interaktiven Geschäftsdatenbank einerseits die Qualität der Parlamentsdaten gesteigert, andererseits aber auch die politische Partizipationshürde gesenkt werden kann. Ziel war, möglichst viele Daten kommunaler und kantonaler Parlamente einheitlich und benutzerfreundlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus hätte die Applikation unterschwellige Formen der digitalen Partizipation ermöglicht, beispielsweise das bewerten oder kommentieren von Geschäften. Leider wurde das Projekt in der Endrunde nicht gefördert. Dennoch scheint unbestritten, dass mit der zunehmenden Wichtigkeit des digitalen Raumes als Ort der politischen Auseinandersetzungen, auch neue Formen der demokratischen Teilhabe aufkommen werden. Grundlage für neue Formen der politischen Partizipation wäre eine koordinierte, professionelle Publikation gerade auch von Verwaltungsdaten. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 38 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen Für die Auswertung werden die Daten der erstellten Datenbank verwendet. Dazu werden zwei voneinander unabhängige Datensätze extrahiert: Einmal ein Datensatz für die parlamentarischen Instrumente und ein Datensatz für alle Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats. Dabei ist der Aufbau der Datenmatrix entscheidend. Während beim ersten Datensatz die Geschäfte die Zeilen bilden, sind diese beim zweiten Datensatz die Mitglieder des Parlaments. So können Aussagen zu Nutzung und Erfolg aus zwei unterschiedlichen Perspektiven gemacht werden. 4.2.1 Nutzung Die abhängige Variable «Nutzung» ist metrisch skaliert und im Datensatz unter «number_- of_affairs» zu finden. Sie umfasst die absolute Anzahl Vorstösse, welche das jeweilige Mitglied des Kantonsrats eingereicht hat. Tabelle 7: Operationalisierung der abhängigen Variable Nutzung Skalenniveau Metrisch Name number_of_affairs Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Absolute Anzahl eingereichter parlamentarischer Instrumente (Ebene Parlamentarier:in) 4.2.2 Erfolg Die abhängige Variable «Erfolg» ist metrisch skaliert und hat einen Maximalwert von 55 (Grösse des Obwaldner Kantonsrats). Tabelle 8: Operationalisierung der abhängigen Variable Erfolg Skalenniveau Metrisch Name anon_yes Ausprägung 0 - 55 Spezifikation Absolute Anzahl abgegebener Ja-Stimmen zum jeweiligen Geschäft (Ebene Geschäft) Während die Variable für die parlamentarischen Instrumente des Postulats und der Motion darüber entscheidet, ob das jeweilige Geschäft «überwiesen» beziehungsweise «angenommen» wird, erfüllt sie bezüglich Interpellationen einen anderen Zweck. Bei Interpellationen hat die Urheberschaft die Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 39 Möglichkeit während der Behandlung im Rat eine Diskussion zu verlangen, damit der Sachverhalt ausführlich im Kantonsrat diskutiert werden kann. Der Kantonsrat muss einer Diskussion zustimmen. In diesem Fall zeigt die abhängige Variable an, wie stark einer Diskussion zugestimmt wird. Da die Zustimmung zu einer Diskussion wesentlich schwächere Auswirkungen hat und kaum mit der erfolgreichen Überweisung von Postulaten oder Motionen verglichen werden kann, werden in den nachfolgenden Untersuchungen der Erfolg von Motionen und Postulaten getrennt von den Interpellationen analysiert. 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen 4.3.1 Fraktion Die unabhängige Variable «Fraktion» ist kategorial skaliert und weist fünf Ausprägungen auf, wobei es sich um die Obwaldner Kantonsrat vertretenen Fraktionen handelt. Tabelle 9: Operationalisierung der unabhängigen Variable Fraktion Skalenniveau Kategorial Name signatory_fraction Ausprägung 1 2 3 4 5 Spezifikation SP Fraktion CSP Fraktion SVP Fraktion FDP Fraktion CVP Fraktion 4.3.2 Wahlkreis Im Kanton Obwalden bilden die Gemeinden die Wahlkreise zur Bestellung des Obwaldner Kantonsrats. Die unabhängige Variable «signatory_city» umfasst entsprechend sowohl die Wohn- gemeinde als auch den Wahlkreis der Urheberschaft. Tabelle 10: Operationalisierung der unabhängigen Variable Wahlkreis Skalenniveau Kategorial Name signatory_city Ausprägung Lungern Giswil Sachseln Sarnen Kerns Alpnach Engelberg Spezifikation Lungern Giswil Sachseln Sarnen Kerns Alpnach Engelberg Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 40 4.3.3 Art des Vorstosses Die unabhängige Variable des «Typs» ist kategorial skaliert und weist fünf Ausprägungen auf, wobei es sich um die vier parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrat sowie die Volksmotion handelt. Die Volksmotion ist ein direktdemokratisches Instrument, womit Bürger:innen direkt ein Geschäft in den Kantonsrat tragen können. Tabelle 11: Operationalisierung der unabhängigen Variable Art des Instruments Skalenniveau Kategorial Name affair_type Ausprägung INQUI INTER POSTU MOTIO PMOTI Spezifikation Anfrage Interpellation Postulat Motion Volksmotion 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung Die unabhängige Variable «Anzahl Wortmeldungen» gibt bei den Modellen 2 und 3 die absolute Anzahl Wortmeldungen während der Behandlung im Rat an. Bei Modell 1 ist die Variable die Summe aller Wortmeldungen des jeweiligen Mitglieds des Parlaments. Tabelle 12: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Debattenbeiträge Skalenniveau Metrisch Name number_of_debate_statements Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Absolute Anzahl Debattenbeiträge bei der Kantonsratsdiskussion zum jeweiligen Geschäft 4.3.5 Empfehlung der Exekutive Die unabhängige Variable «Empfehlung der Exekutive» ist dichotom und zeigt an, ob der Regierungsrat das jeweilige Geschäft zur Annahme empfiehlt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 41 Tabelle 13: Operationalisierung der unabhängigen Variable Empfehlung Exekutive Skalenniveau Dichotom Name recommendation Ausprägung 0 1 Spezifikation Exekutive empfiehlt Geschäft zur Ablehnung Exekutive empfiehlt Geschäft zur Annahme 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende Die Unabhängige Variable «Anzahl Mitunterzeichnende» ist metrisch skaliert und weist die absolute Anzahl Mitunterzeichnende eines Geschäfts aus. Tabelle 14: Operationalisierung der unabhängigen Variable Anzahl Mitunterzeichnende Skalenniveau Metrisch Name joint_signatories_count Ausprägung 0 - 55 Spezifikation Absolute Anzahl Mitunterzeichnende beim jeweiligen Geschäft 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen 4.4.1 Alter Die Kontrollvariable «Alter» ist metrisch skaliert und gibt das Alter der Urheberschaft in Tagen an. Dabei ist das Ende des Untersuchungszeitraumes (31.12.2020) relevant. Tabelle 15: Operationalisierung der Kontrollvariable Alter Skalenniveau Metrisch Name signatory_age_in_days Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Alter der Urheberschaft in Tagen am Ende des Untersuchungszeitraumes Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 42 4.4.2 Tage im Parlament Die Kontrollvariable «Tage im Parlament» ist metrisch skaliert und gibt die Anzahl Tage an zwischen der Wahl der Urheberschaft in den Kantonsrat und der Einreichung des parlamentarischen Vorstosses. Tabelle 16: Operationalisierung der Kontrollvariable Tage im Parlament Skalenniveau Metrisch Name signatory_days_in_parlament_at_submission Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Anzahl Tage des Zeitdeltas zwischen Wahl der Urheberschaft in den Kantonsrat und Einreichung des parlamentarischen Vorstosses. 4.4.3 Geschlecht Die Kontrollvariable ist kategorial skaliert und zeigt das Gender der Urheberschaft an. Tabelle 17: Operationalisierung der Kontrollvariable Geschlecht Skalenniveau Kategorial Name signatory_gender Ausprägung 0 1 2 Spezifikation Weiblich Männlich Divers 4.4.4 Distanz zum Parlament Die Kontrollvariable «Distanz zum Parlament» ist metrisch skaliert und zeigt die Distanz an zwischen dem Wohnort der Urheberschaft und dem Parlament in Metern. Dabei wird die Distanz zwischen der öffentliche Wohnadresse des jeweiligen Mitglieds des Kantonsrats und dem Obwaldner Kantonsrat mittels GIS-Geo-Punkten berechnet. Tabelle 18: Operationalisierung der Kontrollvariable Distanz zum Parlament Skalenniveau Metrisch Name signatory_distance_to_parlament Ausprägung 0 - ∞ Spezifikation Distanz zwischen der Wohnadresse der Urheberschaft und dem Obwaldner Kantonsrat (Ratsgebäude) Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 43 5 Ergebnisse Im Anschluss werden die Ergebnisse der Untersuchungen geordnet dargestellt. Sowohl bei der Nutzung als auch beim Erfolg werden zuerst deskriptive Statistiken vorgestellt. Danach folgen die multiplen Regressionsanalysen. Die Marginaleffekte von signifikanten unabhängigen Variablen werden anschliessend visualisiert. Schliesslich werden die Anwendungsvoraussetzungen der Re- gressionsanalysen geprüft. 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung Im Untersuchungszeitraum nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente zu. Verglichen mit dem Jahr 2010, wurden im Jahr 2020 rund doppelt so viele Vorstösse eingereicht. Zwar sind insbesondere die Jahre 2019 und 2020 für die deutliche Tendenz verantwortlich, dennoch ist die Entwicklung augenfällig. Der Hauptgrund für die deutliche Zunahme ist die höhere Anzahl eingereichter Interpellationen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 44 Abbildung 12: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Jahr Gliedert man die eingereichten parlamentarischen Instrumente nach Art und Fraktion zeigt sich, dass die Anfrage sowie das Postulat selten genutzt werden. Es scheint, als ob die Urheberschaft jeweils direkt das «stärkere» der jeweils verwandten Instrumente einsetzt. Statt einer Antwort auf eine kurze Anfrage, verlangt man das Gleiche ausführlicher mit einer Interpellation, welche noch die Möglichkeit einer Debatte im Kantonsrat mit sich bringt. Dasselbe gilt für Postulate. Statt die Exekutive mittels Postulat mit dem Prüfen einer Massnahme zu beauftragen, ist der Auftrag zur direkten Umsetzung einer Massnahme für viele Parlamentarier:innen der attraktivere Weg. Bezüglich den Unterschieden der Nutzung zwischen den Fraktionen sind einige Punkte beachtenswert: Die grösste Fraktion, die CVP, ist die Urheberschaft der meisten parlamentarischen Vorstösse - zumindest in absoluten Zahlen. Des Weiteren fällt auf, dass die SP-Fraktion, welche in der Grösse vergleichbar mit der CSP- und der FDP-Fraktion ist, deutlich mehr Vorstösse einreicht als die anderen beiden. Die SVP nutzt parlamentarische Instrumente im Vergleich zur ähnlich grossen CVP-Fraktion weniger. Diese Unterschiede werden noch deutlicher, wenn man die relative Anzahl Vorstösse ins Verhältnis zur mittleren Fraktionsstärke setzt: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 45 Abbildung 13: Anzahl eingereichter Vorstösse im Obwaldner Kantonsrat pro Fraktion Nun wird erkennbar, dass die CVP- sowie die SP-Fraktion eigentliche «over-performer» sind. Gemessen an ihrer jeweiligen mittleren Fraktionsstärke nutzen sie parlamentarische Instrumente häufiger als andere. Genau umgekehrt ist es bei den anderen Fraktionen, besonders deutlich bei der FDP-Fraktion. Die FDP nutzt parlamentarische Instrumente im Vergleich zu den anderen Fraktionen selten. Trotz einer generellen Zunahme in der Nutzung parlamentarischer Instrumente scheint das Diskussionsbedürfnis der Parlamentarier:innen bezüglich den Vorstössen nicht grösser zu werden: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 46 Abbildung 14: Anteil eingereichter Vorstösse und mittlerer Anteil Kantonsratsmandate pro Fraktion Die totale Anzahl Wortmeldungen, ausgelöst durch parlamentarische Instrumente, ist über den Untersuchungszeitraum gar rückläufig. Weiter fällt auf, dass Motionen besonders viele Wortmeldungen auslösen. Das macht intuitiv Sinn, haben Motionen als «stärkstes» parla- mentarisches Instrument die weitreichendsten Konsequenzen im Falle einer Annahme. Wechselt man bei der Nutzung parlamentarischer Instrumente die Perspektive und analysiert diese auf Ebene der einzelnen Parlamentarier:innen, kommen weitere bemerkenswerte Resultate zum Vorschein: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 47 Abbildung 15: Anzahl Wortmeldungen zu parlamentarischen Instrumenten Die grosse Mehrheit der Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats machen im Untersuchungszeitraum nicht oder nur vereinzelt Gebrauch von parlamentarischen Instrumenten. Ausserdem wird deutlich, dass jene, welche parlamentarische Instrumente besonders häufig nutzen, mehrheitlich dem männlichen Geschlecht angehören. Erweitert man die Anzahl eingereichter Vorstösse pro Parlamentarier:in um die Variable der Fraktionszugehörigkeit wird klar, dass insbesondere Einzelpersonen der CVP- und der SP-Fraktion öfter von parlamentarischen Instrumente Gebrauch machen - auch wenn im Untersuchungszeitraum ein Mitglied der SVP-Fraktion am meisten Vorstösse eingereicht hat. Zusätzlich ist die Konzentration augenfällig: Die zehn Parlamentarier:innen, die am häufigsten parlamentarische Vorstösse einreichen, sind gemeinsam für 81 von insgesamt rund 200 parla- mentarischen Vorstössen verantwortlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 48 Abbildung 16: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Geschlecht Betrachtet man die Anzahl eingereichter Vorstösse in Beziehung zu anderen individuellen Merkmalen wie Dienstalter, Geschlecht und Fraktionszugehörigkeit, ergibt sich folgendes Bild. Durch die farbliche Hervorhebung fällt zuerst die häufigere Nutzung parlamentarischer Instrumente durch Parlamentarier auf. Einzig bei der SP-Fraktion nutzen Parlamentarierinnen parlamentarische Instrumente in einem vergleichbaren Mass - ansonsten dominieren die blauen Punkte. Die intuitive Annahme, dass mit höherem Dienstalter die Nutzung der Instrumente steigt, kann nicht bestätigt werden. Bei der SVP- und in tieferem Ausmass auch bei der CSP-Fraktion ist die Konzentration in der Nutzung auffällig. Bei den genannten Fraktionen sind einzelne Parlamentarier:innen für viele Vorstösse verantwortlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 49 Abbildung 17: Nutzung parlamentarischer Instrumente auf Individualebene nach Fraktion Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 50 Abbildung 18: Nutzung parlamentarischer Instrumente nach Dienstalter, Geschlecht und Fraktion 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg Mit Blick auf die Anzahl eingereichter Motionen pro Jahr, verglichen mit der Anzahl angenommener Motionen pro Jahr, sind gegenläufige Tendenzen festzustellen: Während die Anzahl eingereichter Motionen insgesamt eher konstant bleibt, nimmt die Anzahl angenommener Motionen in den vergangenen Jahren deutlich ab. Im Jahr 2020 wurde keine einzige Motion angenommen beziehungsweise überwiesen. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch bei der Analyse der Postulate - wenn auch mit tieferer Fallzahl: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 51 Abbildung 19: Eingereichte und angenommene Motionen pro Jahr Abbildung 20: Eingereichte und angenommene Postulate pro Jahr Zwar bleibt die Anzahl eingereichter Postulate bis ins Jahr 2018 relativ konstant, angenommene Postulate waren aber bereits damals eine Seltenheit. Das letzte angenommene Postulat datiert auf das Jahr 2015. In den Jahren 2019 und 2020 wurden gar keine Postulate eingereicht. Schaut man sich den Erfolg von Motionen nach Fraktionen an, fällt auf, dass insbesondere die CVP-Fraktion erfolgreich ist. Auch eine Mehrheit der Motionen der SVP- und der FDP-Fraktion werden überwiesen. Ist der Absender die CSP- oder die SP-Fraktion, ist der Erfolgsanteil tiefer. Im Vergleich zur Motion wird das parlamentarische Instrument des Postulats deutlich seltener genutzt. Auffällig ist, dass die SP-Fraktion das Postulat am häufigsten nutzt - jedoch mit überschaubarem Erfolg. Auch bei den Postulaten bestätigt sich das Bild, dass die CVP-Fraktion häufig auf die Annahme beziehungsweise die Überweisung eines Vorstosses zählen kann. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 52 Abbildung 21: Eingereichte und angenommene Motionen pro Fraktion Bei der Betrachtung der Interpellationen ergibt sich ein anderes Bild: Die Interpellation erfreut sich immer grösserer Beliebtheit. Insbesondere in den Jahren 2019 und 2020 ist die Anzahl eingereichter Interpellationen geradezu explodiert. Im Verhältnis zu den eingereichten Interpellationen nimmt das Bedürfnis mit einer Interpellation eine Diskussion im Kantonsrat anzustossen nur unwesentlich zu. Betrachtet man die bivariate Kreuztabelle zum Erfolg von Interpellationen, wird deutlich, wie häufig der Kantonsrat einem Mitglied die Diskussion verweigert: Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 53 Abbildung 23: Eingereichte und angenommene Interpellationen pro Jahr Abbildung 22: Eingereichte und angenommene Postulate pro Fraktion Tabelle 19: Bivariate Kreuztabelle Interpellation: "Diskussion verlangt" x "Erfolg" (angenommen) Diskussion abgelehnt Diskussion angenommen Summe Diskussion nicht verlangt 80 73.4% 0 0.0% 80 73.4% Diskussion verlangt 17 15.6% 12 11.0% 29 26.6% Summe 97 89.0% 12 11.0% 109 100.0% 5.3 Regressionsanalysen Nachfolgend werden drei Modelle zur Durchführung der Regressionsanalysen definiert, welche Erklärungsfaktoren für die Nutzung und den Erfolg der parlamentarischen Instrumente liefern. Das Modell 1 hat als abhängige Variable die Anzahl eingereichter Vorstösse (vgl. 4. 2 . Operati - onalisierung der abhängigen Variablen), während die Modelle 2 und 3 als abhängige Variable jeweils die absolute Anzahl JA-Stimmen haben. Der Erfolg von Postulaten und Motionen wird separat vom Erfolg von Interpellationen ausgewiesen. Die Formeln der Modelle 2 und 3 sind beinahe deckungsgleich. Beim Modell 2 (Erfolg von Interpellationen) fehlen die Variablen «recommendation», da die Exekutive bei Interpellationen keine Emfpehlung abgibt, sowie die Variable «affair_type», da es sich beim Modell 2 aus- schliesslich um Interpellationen handelt. : Modell 1: number_of_affairs ~ age_in_days + C(fraction) + C(gender) + number_of_debate_statements + C(city) + distance_to_parlament + days_in_parlament Modell 2: anon yes ~ joint_signatories_count + C(signatory_fraction) + C(signatory_gender) + number_of_debate_statements + signatory_city + signatory_distance_to_parlament + signatory_age_in_days + signatory_days_in_parlament_at_submission Modell 3: anon yes ~ joint_signatories_count + C(signatory_fraction) + recommendation + C(affair_type) + C(signatory_gender) + number_of_debate_statements + signatory_city + signatory_distance_to_parlament + signatory_age_in_days + signatory_days_in_parlament_at_submission Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 54 Tabelle 20: Lineare Regressionsanalysen Unabhängige Variable Modell 1 (Nutzung) Modell 2 (Erfolg Interpellationen) Model 3 (Erfolg Postulate und Motionen) coef (SF) coef (SF) coef (SF) CVP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 1.0077 ** (0.391) -10.3266 (11.085) 0.7327 (5.907) SP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 1.4699 *** (0.498) -9.3041 (14.135) 1.5257 (6.362) SVP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 0.7239 * (0.423) -4.6917 (13.363) 1.4539 (6.250) FDP Fraktion (signatory_fraction) (Ref: CSP-Fraktion) 0.1418 (0.435) 0.5130 (7.287) Empfehlung Exekutive (recommendation) 15.0506 *** (3.819) Geschlecht M (signatory_gender) (Ref: Geschlecht F) 0.3519 (0.268) -3.8068 (14.068) 1.6945 (4.550) Giswil (signatory_city) (Ref: Alpnach) 0.9543 (0.689) -0.8696 (12.377) -0.3404 (12.301) Kerns (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.5902 (0.480) 5.5360 (7.785) 6.1628 (7.747) Lungern (signatory_city) 0.0276 (1.225) 20.8099 (26.668) 21.2037 (26.492) Sachseln (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.7048 (0.534) 26.668 (11.131) 10.3883 (11.089) Sarnen (signatory_city) (Ref: Alpnach) -0.5478 (0.638) -0.3702 (10.519) 1.4345 (10.532) Engelberg (signatory_city) (Ref: Alpnach) 0.3864 (1.667) -8.8399 (32.078) -8.8399 (32.078) Art des Vorstosses (affair_type) (Ref: Postulat) -5.9231 (4.344) Anzahl Mitunterzeichnende (joint_signatories_count) 0.0970 (0.235) 0.2854 * (0.148) Anzahl Debattenbeiträge (number_of_debate_statements) 0.2728 *** (0.020) 0.3595 (1.130) -0.2100 (0.562) Distanz zum Parlament (signatory_distance_to_parlament) -7.307e-05 (0.000) 0.0024 (0.003) 0.0007 (0.002) Alter (in Tagen) (signatory_age_in_days) -6.137e-06 (1.47e-05) 0.0002 (0.000) -0.0003 (0.000) Dienstalter (signatory_days_in_parlament_at_submission / days_in_parlament) -1.148e-05 (8.63e-05) 0.0043 * (0.002) -0.0014 (0.001) R2 0.747 0.425 0.408 Anzahl Fälle 124 29 82 * p < 0.1 / ** p < 0.05 / *** p < 0.0.1 coef = Koeffizient SF = Standardfehler Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 55 Die Regressionsanalyse zur Nutzung parlamentarischer Instrumente (Modell 1) weist einige Kategorien der Variable «Fraktion» sowie die Variable «Anzahl Debattenbeiträge» als signifikant aus. Verglichen zur Referenzkategorie (CSP-Fraktion) nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente bei allen Fraktionen ausser der FDP-Fraktion zu. Bei der Analyse des Erfolgs von Interpellationen (Modell 2) hat einzig die Variable des Dienstalters einen signifikanten Einfluss auf den Erfolg. Der Obwaldner Kantonsrat verweigert dienstälteren Mitgliedern seltener die gewünschte Diskussion. Bei der Analyse des Erfolgs von Postulaten und Motionen (Modell 3) sind die Variablen «Anzahl Mitunterzeichnende» und insbesondere die «Empfehlung der Exekutive» signifikant. 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen Bei der bivariaten Visualisierung der Marginaleffekte der signifikanten unabhängigen Variablen wird deren Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente noch deutlicher. In Modell 1 sind die Kategorien CVP- Fraktion, SP-Fraktion und SVP-Fraktion statistisch signifikant. Da es sich um eine kategoriale Variable handelt, ist diese Signifikanz im Vergleich zur Referenzkategorie (CSP-Fraktion) zu interpretieren. Die Anzahl eingereichter Vorstösse bei Mitgliedern der SP-Fraktion ist um ~ 1.47 höher als bei Mitgliedern der CSP- Fraktion. Bei der CVP-Fraktion ist es ~ 1.01 höher, bei der SVP-Fraktion immerhin noch ~ 0.72 höher. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 56 In Modell 1 weist ebenfalls die Variable «Anzahl Debattenbeiträge» eine statistische Signifikanz aus. Je häufiger sich jemand auch bei der Behandlung anderer parlamentarischer Instrumente äusserst, desto öfter nutzt diese Person auch selbst parlamentarische Instrumente. In Modell 2 (Interpellationen) ist das Dienstalter der Urheberschaft statistisch signifikant. Je länger jemand bereits Mitglied des Kantonsrats ist, desto höher der JA- Stimmenanteil bei der Frage, ob einer gewünschten Diskussion stattgegeben wird. In Modell 3 (Erfolg von Postulaten und Motionen) weist die Empfehlung der Exekutive (unabhängige, dichotome Variable «recommendation») eine hohe statistische Signifikanz auf. Der Koeffizient von ~ 15.1 (bei einem Standardfehler von ~ 3.8) macht dies deutlich. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 57 In Modell 3 (Erfolg von Postulaten und Motionen) weist die Anzahl Mitunterzeichnende (unabhängige, metrische Variable «joint_signatory_count») ebenfalls einen signifikanten p-Wert auf, wenn auch in einem kleineren Konfidenzintervall. Dennoch steigt mit jeder zusätzlichen Unterschrift die absolute Anzahl JA-Stimmen um ~ 0.29 (Standardfehler ~ 0.15). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 58 5.5 Anwendungsvoraussetzungen Die Regressionsanalyse kennt vier Anwendungsvoraussetzungen. Erstens die Prüfung der Linearitätsannahme, zweitens die Normalverteilung der Residuen, drittens die Prüfung auf geringe Multikollinearität und schliesslich die Prüfung auf Varianzhomogenität (auch «Homoskedastizität») (Diaz-Bone, 2013: 202). Die Anwendungsvoraussetzungen der multiplen linearen Regressionsanalyse sind insbesondere im Kontext der Inferenzstatistik von Bedeutung. Die vorliegende Arbeit ist deshalb nur bedingt davon betroffen. Dennoch werden nachfolgend die jeweiligen Diagramme der Anwendungs- voraussetzungen der Modelle 1, 2 und 3 zusammengefasst. Tabelle 21: Anwendungsvoraussetzungen Regressionsanalysen Linearitätsannahme Der Einfluss der einzelnen unabhängigen Variablen auf die abhängige Variable soll jeweils linear sein. Damit nicht für alle unabhängigen Variablen eine eigene Linearitätsprüfung vorgenommen werden muss, werden die Vorhersagewerte den tatsächlichen Werten gegenübergestellt. Die Linearitätsannahme ist insbesondere im inferenzstatistischen Kontext von Bedeutung (Diaz-Bone, 2013: 229). Modell 1 (Nutzung) Modell 2 (Erfolg Interpellationen) Modell 3 (Erfolg Postulate und Motionen) Normalverteilung der Residuen Mit Hilfe des Anderson-Darling-Tests kann die Normalverteilung der Residuen überprüft werden. Ein Resultat (p- Wert) unter 0.05 gilt als nicht-normal. Dennoch wird bei fehlender Normalität mit der Analyse fortgefahren, da die Normalverteilung von Residuen insbesondere im inferenzstatistischen Kontext von Bedeutung ist (Diaz-Bone, 2013: 231). Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 59 Modell 1 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.0132 (Normalität nicht gegeben). Modell 2 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.3541 (Normalität gegeben). Modell 3 Anderson-Darling-Tests p-Wert: 0.1587 (Normalität gegeben). Multikollinearität Die unabhängigen Variablen sollen untereinander nicht stark korrelieren. Dies wird mit einer Pearson r2 Korrelationsmatrix geprüft. Im inferenzstatistischen Kontext führt eine hohe Multikollinearität zu unpräzisen Schätzung der Regressionskoeffizienten (Diaz-Bone, 2013: 229). Modell 1 Modell 2 Modell 3 Varianzhomogenität Die Residuen sollen für alle Grössenordnungen der Vorhersage eine einheitliche (homogene) Varianz aufweisen. Im inferenzstatistischen Kontext führt eine gravierende Varianzheterogenität dazu, dass Teststatistiken (t-Test und F- Test) nicht mehr zuverlässig sind. Es ist umstritten, ab wann die Varianzhomogenität als ungenügend eingestuft werden soll (Diaz-Bone, 2013: 230). Modell 1 Modell 2 Modell 3 Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 60 6 Diskussion 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion Die vorliegende Arbeit versucht die Frage nach aktuellen Entwicklungen und Erklärungsfaktoren im Kontext der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente am Beispiel des Obwaldner Kantonsrats zu beantworten. Dazu wurden acht Hypothesen und drei Unterfragen formuliert. Nachfolgend werden die Hypothesen mit Hilfe der Ergebnisse überprüft und schliesslich die Fragestellungen beantwortet. Im Untersuchungszeitraum (2010-2020) nimmt die Nutzung der parlamentarischen Instrumente im Obwaldner Kantonsrat zu. Die Ergebnisse bestätigen die Annahme der Hypothese H1. Wurden im Jahr 2010 noch etwas mehr als zehn parlamentarische Vorstösse eingereicht, hat sich diese Zahl in den Jahren 2019 und 2020 mehr als verdoppelt. Dabei erfreuen sich insbesondere Interpellationen zunehmender Beliebtheit. Da es sich bei Interpellationen um Auskunftsbegehren handelt, scheint das Informationsbedürfnis der Parlamentarier:innen zuzunehmen. Die Nutzung anderer parla- mentarischer Instrumente bleibt mehr oder weniger konstant, wobei auffällig ist, dass in den vergangenen zwei Jahren keine Postulate mehr eingereicht wurden. Die Annahme der Hypothese H2, wonach Pol-Parteien parlamentarische Instrumente häufiger nutzen als Mitte-Parteien, hält einer empirischen Überprüfung nur bedingt statt. In der Tat nutzen Mitglieder der SP- und SVP-Fraktion parlamentarische Instrumente häufiger als Mitglieder der CSP- und FDP-Fraktion. Jedoch widerspricht das Nutzungsverhalten der CVP-Fraktion der Hypothese H2. Obwohl die CVP, sowohl historisch betrachtet als auch heute, die stärkste politische Kraft in Obwalden ist, nutzen Mitglieder der CVP-Fraktion parlamentarische Instrumente oft. Die Regressionsanalyse weist statistisch signifikante Ergebnisse sowohl für die Pol-Parteien (SP und SVP) als auch für die CVP aus. Die Nutzung parlamentarischer Instrumente steigt mit der Zugehörigkeit zur CVP-Fraktion gar stärker als mit der Zugehörigkeit zur SVP-Fraktion. Das Nutzungsverhalten der SP-Fraktion bestätigt die Hypothese H2 jedoch klar. Für die Annahme, dass parlamentarische Instrumente, insbesondere Motionen, verstärkt als Wahlkampfinstrument eingesetzt werden, findet sich am Beispiel Obwalden keine empirische Evidenz. Die Nutzung von Motionen ist in den Wahljahren 2010, 2013/2014 sowie 2017/2018 mehrheitlich konstant beziehungsweise in den genannten Jahren gar leicht rückläufig. Während man auf Bundesebene den Effekt der Nutzung von parlamentarischen Instrumenten als Wahlkampf- Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 61 instrument beobachten kann, ist dieser im Kanton Obwalden nicht vorhanden. Die Vermutung liegt nahe, dass die kantonalen Parteienorganisationen aufgrund ihrer begrenzten Ressourcen und ihrem geringen Professionalisierungsgrad eine «Kampagnenlogik» in der Nutzung parlamentarischer Instrumente übersehen. Mit Blick auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente lässt sich für die Annahme der Hypothese H4, wonach Vorstösse von Mitte-Parteien erfolgreicher sind als jene von Pol-Parteien, nur bedingt eine empirische Evidenz finden. Zumindest im Kanton Obwalden hat im Untersuchungszeitraum die Fraktionszugehörigkeit keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente. Dies gilt sowohl für Postulate und Motionen als auch für den Erfolg bei Interpellationen, der lediglich aus der Genehmigung der gewünschten Diskussion besteht. Dennoch ist das Verhältnis zwischen angenommenen und eingereichten Vorstössen (zumindest bei Motionen und Postulaten) bei der CVP am höchsten. Die unabhängige Variable «Art des Vorstosses», also der Geschäftstyp, wird nur bei der Re- gressionsanalyse des Modells 3 (Erfolg Postulate und Motionen) überprüft. Es zeigt sich, dass der Typ keine statistische Signifikanz in Bezug auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses aufweist. Die Annahme der Hypothese H5, wonach wirkungsvollere parlamentarische Instrumente eine tiefere Erfolgsquote aufweisen, lässt sich empirisch nicht bestätigen. Mit Blick auf den Erfolg von Motionen und Postulaten ist es zwar so, dass der Koeffizient bei Motionen mit der Referenzkategorie Postulate negativ ausfällt, also Motionen einen tieferen Erfolg erzielen, der Fehlerwert ist jedoch hoch. Die Hypothese H6, deren Annahme es ist, dass die Empfehlung der Exekutive einen positiven Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses hat, kann bestätigt werden. Die dichotome Variable «recommendation» weist eine hohe statistische Signifikanz auf. Dennoch stellt sich bei der Empfehlung die Frage nach der Ursache: Welche Faktoren führen zu einer positiven Empfehlung durch die Exekutive? Antizipiert der Obwaldner Regierungsrat bereits bei seiner Antwort die Erfolgschancen eines parlamentarischen Instruments und versucht so eine Empfehlung in Einklang mit der Präferenz der Ratsmehrheit abzugeben, damit er nach der Abstimmung auf der «Gewinnerseite» steht, oder ist es umgekehrt so, dass die Mitglieder der Legislative den Empfehlungen der Exekutive folgen? Diese Fragestellung kann die vorliegende Arbeit nicht beantworten. Es ist jedoch klar, dass sich die unabhängige Variable der Empfehlung der Exekutive massgeblich auf den Erfolg eines parlamentarischen Instruments auswirkt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 62 Die Annahme der Hypothese H7, wonach die Anzahl Mitunterzeichnende keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg eines parlamentarischen Vorstosses hat, lässt sich nicht bestätigen. Zwar ist der Koeffizient relativ klein, dennoch lässt sich sagen, dass mit zunehmender Anzahl Mitunterzeichnender der Erfolg eines parlamentarischen Instruments steigt, insbesondere mit Blick auf Postulate und Motionen. Die auf nationaler Ebene gemachte Beobachtung, wonach sich eine lange Ratsdebatte (insbesondere ausführliche Debattenbeiträge) negativ auf den Erfolg auswirkt, also die Annahme der Hypothese H8, kann am Beispiel des Kantons Obwalden nicht gemacht werden. Die Anzahl Debattenbeiträge zu einem parlamentarischen Instrument hat keinen statistischen Einfluss auf den Erfolg (Modelle 2 und 3). Bei der Regressionsanalyse des Modells 1, wo die Nutzung als abhängige Variable geprüft wird, weist die unabhängige Variable der Anzahl Debattenbeiträge eine statistische Signifikanz auf. Demnach lässt sich sagen, dass Parlamentarier:innen, die sich häufig an Diskussionen bei der Behandlung von parlamentarischen Instrumenten beteiligen, auch selbst öfter parlamentarische Instrumente nutzen. Dieser statistische Zusammenhang lässt sich eventuell wie folgt erklären: Es sind häufig aktive Einzelpersonen, die sowohl häufig selbst parlamentarische Instrumente nutzen, aber auch öfter Stellung zu «fremden» parlamentarischen Instrumenten beziehen. Betrachtet man jene Parlamentarier:innen, die parlamentarische Instrumente viel nutzen, fällt auf, dass es sich dabei oft um eigentliches Führungspersonal der jeweiligen Fraktionen handelt. Mitglieder von Fraktionspräsidien beziehungsweise aktuelle oder spätere Mitglieder der Ratsleitung sind besonders aktiv. Die Vermutung liegt nahe, dass solche Führungspersonen dabei nicht völlig losgelöst von ihren jeweiligen Fraktionen handeln, sondern lediglich die Urheberschaft des parlamentarischen Instruments übernehmen. Bezüglich den Kontrollvariablen lässt sich festhalten, dass diese keinen signifikanten Einfluss, weder auf den Erfolg, noch auf die Nutzung parlamentarischer Instrumente, aufweisen. Einzig bei der Regressionsanalyse des Modells 2 (Erfolg von Interpellationen) hat das Dienstalter einen positiven Einfluss auf den Erfolg. Demnach verweigern die Mitglieder des Obwaldner Kantonsrats dienstälteren Mitgliedern weniger häufig die gewünschte Diskussion. Wer bereits länger im Kantonsrat Obwalden politisiert, darf davon ausgehen, dass einer geforderten Diskussion zu einer Interpellation stattgegeben wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 63 6.2 Beantwortung der Fragestellungen Die vorliegende Bachelorarbeit versucht eine Antwort auf die Fragestellung nach Entwicklungen und Erklärungsfaktoren der Nutzung und des Erfolgs parlamentarischer Instrumente im Obwaldner Kantonsrat zu geben. Dazu wurden drei Unterfragen definiert, die nachfolgend beantwortet werden. F1a: Welche aktuellen Entwicklungen sind in der Nutzung und im Erfolg parlamentarischer Instrumente beobachtbar? Grundsätzlich nimmt die Nutzung parlamentarischer Instrumente im Untersuchungszeitraum zu. Ähnlich den Beobachtungen auf nationaler Ebene, werden auch im Obwaldner Kantonsrat parlamentarische Instrumente in den vergangenen Jahren häufiger genutzt. Dies gilt insbesondere für Interpellationen. Dafür ist neben den Pol-Parteien, also der SP- und der SVP-Fraktion, vor allem die CVP-Fraktion verantwortlich. Auch wenn die Fraktionszugehörigkeit keinen signifikanten Einfluss auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente aufweist, bringt die CVP-Fraktion den prozentual grössten Anteil ihrer parlamentarischen Vorstösse durch. Hier erweisen sich, gleich der Mitte-Parteien auf nationaler Ebene, die vielfältigeren Möglichkeiten der Koalitionsbildungen sowie die Fraktionsstärke als Vorteil. Die Anzahl Debattenbeiträge zu den parlamentarischen Instrumenten ist relativ konstant. Trotz einer stärkeren Nutzung parlamentarischer Instrumente scheint das Diskussionsbedürfnis nicht zuzunehmen. Weiter lässt sich sagen, dass in den vergangenen Jahren Postulate und Motionen einen schweren Stand hatten. Die Anzahl überwiesener Postulate und Motionen nimmt ab. Ausserdem ist die Nutzung parlamentarischer Vorstösse als Wahlkampfinstrument im Kanton Obwalden nicht beobachtbar. F1b: Welche Faktoren erklären die Nutzung parlamentarischer Instrumente? Die Nutzung parlamentarischer Instrumente lässt sich nebst der Fraktionszugehörigkeit insbesondere mit der «Aktivität» einzelner Parlamentarier:innen erklären. Einerseits nutzen Mitglieder der SP-, der SVP- sowie der CVP-Fraktion parlamentarische Instrumente häufiger, andererseits sind es insbesondere «aktive» Individuen, welche sich öfter an Diskussionen und Ratsdebatten beteiligen und welche viele parlamentarische Vorstösse einbringen. Das Geschlecht, das Dienstalter, das Alter und die Distanz zum Parlament (oder der Wahlkreis) haben keinen signifikanten Einfluss auf die Nutzung parlamentarischer Instrumente. Als Urheberschaft parlamentarischer Instrumente treten häufig dieselben «Führungspersonen» einzelner Fraktionen auf. Die Vermutung liegt nahe, dass gerade Fraktionspräsidien beziehungsweise langjährige, verdiente Parlamentarier:innen parlamentarische Instrumente einreichen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 64 F1c: Welche Faktoren erklären den Erfolg parlamentarischer Instrumente? Zur Erklärung des Erfolgs parlamentarischer Instrumente sind vor allem zwei unabhängige Variablen hilfreich: Die Empfehlung der Exekutive sowie die Anzahl Mitunterzeichnende. Beide Variablen sind statistisch signifikant. Unterstützt die Exekutive einen parlamentarischen Vorstoss, steigt dessen Erfolg deutlich. Dasselbe gilt, wenn auch schwächer, für die Anzahl Mitunterzeichnende. Die Frage nach der Kausalität steht jedoch im Raum: Folgt die Legislative der Exekutive, weil sie ihr gegenüber eine deutlich schwächere Stellung und einen tieferen Professionalisierungsgrad aufweist oder antizipiert die Exekutive den Willen einer Mehrheit des Obwaldner Kantonsrats, um letztlich auf der «Gewinnerseite» zu stehen? Nur eine vertiefte qualitative Analyse könnte diese Fragestellung beantworten. Weiter kann im Kontext von Interpellationen festgestellt werden, dass das Dienstalter einen positiven Einfluss auf den Erfolg hat, wenn eine Diskussion gefordert wird. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 65 7 Fazit Die vorliegende Arbeit macht deutlich, dass die Nutzung parlamentarischer Instrumente auch im Kanton Obwalden steigt. Bei der Nutzung können die Fraktionszugehörigkeit sowie die Aktivität einzelner Parlamentarier:innen als zentrale Erklärungsfaktoren herangezogen werden. Mit Blick auf den Erfolg parlamentarischer Instrumente sind insbesondere die Empfehlung der Exekutive sowie die Anzahl Mitunterzeichnende substantielle Erklärungsfaktoren. Dennoch kann diese Arbeit sowohl die Nutzung als auch den Erfolg nur in geringem Masse erklären. Ein Grossteil der Varianz wird durch die definierten Modelle nicht erklärt. Sowohl bei der Nutzung als auch beim Erfolg von parlamentarischen Instrumenten, bleiben zentrale Erklärungs- faktoren im Verborgenen. Nebst weiteren, vertieften quantitativen Analysen wären insbesondere auch qualitative Vorgehen notwendig, um die Motivationen sowie die Motive der jeweiligen Akteure besser zu verstehen. Letztlich begrenzt auch die Fallauswahl die Aussagekraft der Erkenntnisse. Vergleichende Analysen mehrerer kantonaler Parlamente könnten die gewonnen Erkenntnisse zusätzlich validieren oder neue Erklärungsfaktoren identifizieren. Daneben könnte die Erhebung weiterer Datenpunkte und die Operationalisierung weiterer unabhängiger Variablen die Erklärungsleistungen der Modelle erhöhen. Dabei wären besonders inhaltliche beziehungsweise themenspezifische Klassifikationen der parlamentarischen Instrumente von Interesse. Auch die Operationalisierung einer unabhängigen Variable zur «Autorität» oder «Führungsrolle» eines Mitglieds des Parlaments, unter Miteinbezug von Mitgliedschaften zur Ratsleitung oder Fraktionspräsidien, könnte weitere Erklärungsbeiträge hervorbringen. Die Parlamentsdaten sowohl der Bundes- als auch der Kantonalparlamente, sind für kommende politikwissenschaftliche Untersuchungen von grosser Bedeutung. Diese Daten können einen Beitrag zum besseren Verständnis der Funktions- und Arbeitsweise einer zentralen demokratischen Institutionen leisten. Es bleibt zu hoffen, dass in den kommenden Jahren das Bewusstsein um die Wichtigkeit dieser Daten steigt und mit ihm auch die Qualität der Daten. Eine maschinenlesbare, möglichst vollständige und zugängliche Publikation der Parlamentsdaten, wäre eine wichtige Grundlage, nicht nur für kommende Analysen, sondern auch für neue politische Partizipations- formen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 66 8 Dank Mit der Abgabe meiner Bachelorarbeit endet für mich eine intensive, spannende Zeit am politikwissenschaftlichen Seminar der Universität Luzern. Ohne meine Frau, Christina Niederberger, wäre dieses Studium nicht möglich gewesen. Ich bedanke mich bei ihr für ihre Unterstützung, ihr Verständnis, ihre Ermutigungen und ihren Zuspruch. Weiter gilt mein Dank Dr. Sean Müller für die grosse Hilfsbereitschaft und den regelmässigen Austausch während dem Schreiben dieser Arbeit. Ein freundliche Dank geht auch an Beat Hug, Sekretär des Obwaldner Kantonsrats, für seine freundliche Unterstützung während der Recherche- und Datenerhebungsphase. Schliesslich bedanke ich mich bei Guido Cotter, Markus Kurmann, Dominik Kurmann und Urs Joller für die Hilfe beim Lektorat und für die wertvollen inhaltlichen Rückmeldungen. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 67 9 Literaturverzeichnis Aubert, J.-F., 1998. Die Schweizerische Bundesversammlung von 1848 bis 1998. Helbing & Lichtenhahn, Basel. Auer, A., 2016. Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli Verlag, Bern. Baack, S., Djeffal, C., Jarke, J., Send, H., 2020. Civic Tech, in: Klenk, T., Nullmeier, F., Wewer, G. (Eds.), Handbuch Digitalisierung in Staat und Verwaltung. Springer Fachmedien, Wiesbaden, pp. 1–9. https://doi.org/10.1007/978-3-658-23669-4_29-1 BADAC, n.d. Thematische Tabellen zu den Kantonen [WWW Document]. CHSTAT. URL http://www.chstat.ch (accessed 8.16.21). Bundesamt für Statistik, 2019. Kantonale Parlamentswahlen: Entwicklung des Frauenanteils nach Kantonen - 1968-2019 | Tabelle [WWW Document]. Bundesamt für Statistik. 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Nachfolgend werden die einzelnen Quellen aufgeführt und kurz beschrieben. 10.1 Repository: BA_polity Link https://github.com/bekurmann/BA_polity Beschreibung Darin findet sich der Code des Backends (Django) und des Frontends (Vue). Beide Applikationen befinden sich in einem Docker-Container. Auch für die dazugehörende PostgreSQL-Datenbank und den Webserver (nginx) finden sich im Repository Docker-Container. Der Readme-Datei kann die Anleitung zum Start der Container mit Hilfe von Docker- Compose entnommen werden. 10.2 Repository: BA_polity_scrapy Link https://github.com/bekurmann/BA_polity_scrapy Beschreibung Darin findet sich der Code der Scrapy-Applikation mit Hilfe welcher die Inhalte von der Webseite des Obwaldner Kantonsrats heruntergeladen wurden. Zum Start benötigt man pipenv, welches eine virtuelle Umgebung mit den nötigen Abhängigkeiten erstellt. Genauere Informationen und die Dokumentation von Scrapy findet sich auf dessen Webseite scrapy.org. 10.3 Repository: BA_polity_jupyter Link https://github.com/bekurmann/BA_polity_jupyter Beschreibung Darin findet sich der Code der Analyseeinheiten. GitHub kann den Output von Jupyter-Notebooks direkt im Web- Browser darstellen (dazu einfach auf eine der beiden .ipynb-Dateien klicken). Ansonsten startet man die Applikation wieder mit pipenv, welches eine virtuelle Umgebung mit den nötigen Abhängigkeiten erstellt. Universität Luzern, Bachelorarbeit Benjamin Kurmann Seite 71 https://github.com/bekurmann/BA_polity_jupyter https://github.com/bekurmann/BA_polity_scrapy https://github.com/bekurmann/BA_polity I. Abstract II. Inhaltsverzeichnis III. Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 1 Einleitung 1.1 Relevanz 1.2 Fragestellung 1.3 Ziel der Arbeit und Abgrenzung 1.4 Überblick 2 Theoretischer Hintergrund 2.1 Demokratietheoretischer Kontext 2.2 Die Bedeutung der nationalen Parlamente in der Schweiz und aktuelle Entwicklungen 2.2.1 Die Bundesversammlung als «oberste Gewalt im Bund» 2.2.2 Historische Entwicklungen der nationalen Parlamente 2.2.3 Aktuelle Entwicklungen 2.3 Die Bedeutung der kantonalen Parlamente 2.3.1 Historische Entwicklungen der kantonalen Parlamente 2.3.2 Das Verhältnis kantonaler Parlamente zur Exekutive 2.3.3 Professionalisierung kantonaler Parlamente 2.4 Forschungsstand über Nutzung und Erfolg parlamentarischer Instrumente 2.4.1 Vorbemerkung 2.4.2 Erhöhte Nutzung: «Vorstossflut» und mehr abgeänderte Bundesratsvorlagen 2.4.3 Weitere Funktionen parlamentarischer Instrumente 2.4.4 Nutzung und Erfolg einzelner Instrumente auf Bundesebene A Die Nutzung der parlamentarischen Instrumente nimmt generell zu B Stärkere Nutzung durch Pol-Parteien C Motion als Wahlkampfinstrument D Unterschiedliche Erfolgsaussichten E Anzahl Mitunterzeichnende F Ratsdebatte eher nachteilig G Alter, Dienstalter und Geschlecht der Urheberschaft 3 Fallauswahl und Hypothesen 3.1 Begründung Fallauswahl: Der Obwaldner Kantonsrat 3.1.1 Überblick und Aufgaben 3.1.2 Fraktionen 3.1.3 Mitglieder 3.1.4 Die parlamentarischen Instrumente des Obwaldner Kantonsrats 3.1.5 Professionalisierung und Verhältnis zur Exekutive 3.2 Hypothesen 4 Methode 4.1 Datenerhebung 4.1.1 Web-crawling mit Scrapy 4.1.2 Aufbau einer eigenen Datenbank mit Django 4.1.3 Nachcodierungen 4.1.4 Datenimport und Bau einer API 4.1.5 Auswertung mittels Python in Jupyter Notebook 4.1.6 Überblick über die erhobenen Daten 4.1.7 Exkurs: Eine interaktive parlamentarische Geschäftsdatenbank 4.2 Operationalisierung der abhängigen Variablen 4.2.1 Nutzung 4.2.2 Erfolg 4.3 Operationalisierung der unabhängigen Variablen 4.3.1 Fraktion 4.3.2 Wahlkreis 4.3.3 Art des Vorstosses 4.3.4 Anzahl Debattenbeiträge während Behandlung 4.3.5 Empfehlung der Exekutive 4.3.6 Anzahl Mitunterzeichnende 4.4 Operationalisierung der Kontrollvariablen 4.4.1 Alter 4.4.2 Tage im Parlament 4.4.3 Geschlecht 4.4.4 Distanz zum Parlament 5 Ergebnisse 5.1 Deskriptive Statistik zur Nutzung 5.2 Deskriptive Statistik zum Erfolg 5.3 Regressionsanalysen 5.4 Visualisierung Marginaleffekte der signifikanten Variablen 5.5 Anwendungsvoraussetzungen 6 Diskussion 6.1 Überprüfung der Hypothesen und Diskussion 6.2 Beantwortung der Fragestellungen 7 Fazit 8 Dank 9 Literaturverzeichnis 10 Anhang 10.1 Repository: BA_polity 10.2 Repository: BA_polity_scrapy 10.3 Repository: BA_polity_jupyter

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    Sonderveranstaltung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2011 INFORMATION 3 Inhaltsverzeichnis Adressen .................................................................................................................................4 Termine ...................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik .................................................6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen.........................................................12 Modul Weltgesellschaft......................................................................................................12 Modul Weltpolitik................................................................................................................27 Modulübergreifende Veranstaltungen................................................................................49 Modul Forschung-Praxis-Methoden...................................................................................51 Sonderveranstaltungen…………………………………………………...................................56 4 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, M.A. Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 5 Termine Herbstsemester 2011 Lehrveranstaltungen von Montag, 19. September bis Freitag, 23. Dezember 2011 Ausfall der Lehrveranstaltungen: Donnerstag 1. November Allerheiligen, vorlesungsfrei Donnerstag 3. November Dies Academicus Donnerstag 8. Dezember Maria Empfängnis, vorlesungsfrei Frühjahrssemester 2012 Lehrveranstaltungen von Dienstag 21. Februar bis Freitag 1. Juni 2012 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/pruefungen_3214.aspx publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:michael.buess@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch mailto:ethnosem@unilu.ch mailto:oeksem@unilu.ch mailto:sozsem@unilu.ch mailto:rf@unilu.ch https://portal.unilu.ch/ http://www.unilu.ch/deu/pruefungen_3214.aspx https://portal.unilu.ch/ https://mlist-rf.unilu.ch/ 6 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen fünf Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst die rechtlichen Aspekte zunehmender internationaler Institutionalisierung sowie die ökonomischen Aspekte zunehmender internationaler Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Forschungs-Praxis-Modul zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 7 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP in einer dieser Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie, Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften, oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: http://www.unilu.ch/deu/weltgesellschaft-und-weltpolitik_161586.html http://www.unilu.ch/deu/weltgesellschaft-und-weltpolitik_161586.html 8 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik Art der Veranstaltung Beschreibung CP √ Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Mastermodul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Behloul: Islam als globale Religion Do 10.15 – 12.00 VL Helbling: Tribale Kriege Di 10.15 – 12.00 VL Stichweh: Theorie der Weltgesellschaft Di 10.15 – 12.00 HS Beer: Tradition und postkoloniale Moderne: Ethnologie der Philippinen Do 13.15 – 15.00 HS Geiger: Grenzen der Staatlichkeit: Grenzräume im Vergleich Mo 10.15 – 12.00 HS Helbling/Mathieu: Zentrum und Peripherie: Südchina und Mitteleuropa im historisch-ethnographischen Vergleich Di 15.15 – 17.00 HS Leemann: Antropology of displacement Mi 13.15 – 15.00 MAS Bohn/Wansleben: Geld, Kredit und die Virtualisierung der Finanzökonomie Mo 15.15 – 17.00 MAS Göbel: ‚Varieties of Modernism’? Die Weltgesellschaft und funktionale Differenzierung Blockveranstaltung MAS Hasse: Organisation und Wissen Di 10.15 – 12.00 MAS Marchart: Prekarität und Exklusion Do 13.15 – 15.00 MAS Passarge: Neue Formen der Governance Mo 13.15 – 15.00 MAS Schnettler: Religionssoziologie Blockveranstaltung MAS Stichweh: Interdisziplinäre Netzwerkforschung als Theorie globaler Komplexität Mi 10.15 – 12.00 Anrechenbar für Mastermodul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Caroni: Migrationsrecht Di 15.15 – 17.00 VL Caroni: Völkerrecht Do 08.15 – 10.00 sowie 14-tägig VL Hodler: Wachstum und Entwicklung Mo 10.15 – 12.00 VL Lavenex: Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Mi 10.15 – 12.00 VL Luminati: Europäische Verfassungsgeschichte: Von der Magna Charta bis zur Europäischen Verfassung Mo 15.15 – 17.00 VL Morawa: Comparative Constitutional Law Mi 10.15 – 12.00 VL Morawa: Diversity Management Mi 15.15 – 17.00 VL Schlenker: Demokratietheorien Di 08.15 – 10.00 VL Topidi: Comparative Religious Rights in the Public Sphere Mo 17.15 – 19.00 Mi 17.15 – 19.00 VL Zhang Coenen: Terrorism and the Law Do 13.15 – 15.00 10 VL Ziegert: Global Law, Regional Law, Local Law – the Integration of Lawin Asia and Europe Blockveranstaltung HS Guillaume: The Politics of Identity and Difference Blockveranstaltung HS Hodler: Internationale Finanzkrisen Blockveranstaltung HS Hodler: Konflikte und Bürgerkriege – eine ökonomische Perspektive Mo 15.15 – 17.00 HS Junk: Organizing Peace – Organization Theory and International Peace Operations Do 13.15 – 19.00 HS Meyer: Sicherheit und Staatlichkeit: Legitimationen, Analysen und Kritik Do 10.15 – 12.00 HS Serrano: International Political Economy Mi 15-15 – 17.00 MAS Lavenex/Caroni: International Migration Governance (Völkerrecht/Politikwissenschaft) Di 10.15 – 12.00 MAS Marauhn: International Environmental Law Blockveranstaltung Modulübergreifende Veranstaltung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Lavenex/Bächtiger: Kolloquium für Abschlussarbeiten Blockveranstaltung KOL Stichweh: Forschungskolloquium für MA-Studiernde, Doktorierende und Habilitanden Mi 15.15 – 17.00 14-tägig Anrechenbar für Mastermodul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Beer: Methoden ethnologischer Feldforschung Mo 15.15 – 17.00 HS Kirchschlager: Begleitveranstaltung zum Praktikum im Mastermodul „Forschung-Praxis-Methoden“ Do 17.15 – 19.00 MAS Bühlmann: Sekundärdatenanalyse in den Sozial- wissenschaften: Generationen, Kohorten, Lebensläufe Mo 10.15 – 12.00 MAS Manderscheid: Diskurs und Raum Mi 15.15 – 17.00 MAS Mensching: Grundlagen und Forschungspraxis der dokumentarischen Methode Blockveranstaltung 11 Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Helbling/Hodler/ Lavenex/ Morawa/Stichweh: Workshop zum Start des Studiengangs Fr, 30. September, 10.15 – 12.30 h Workshop/ Exkursion Lavenex/Studierende: 1-tägige Exkursion Datum folgt Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Islam als globale Religion Dozent: PD Dr. phil., lic. theol. Samuel-Martin Behloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2011 FRO, E.408 / HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Begriffsgeschichte des Wortes ‚Globalisierung’ ist zwar neueren Datums. Das Wort soll zum ersten Mal gegen Ende des zweiten Weltkrieges verwendet worden sein. Versteht man jedoch unter ‚Globalisierung’ – über das blosse Wort hinaus – eine Vielfalt transkulturellen Ausstausches von Ideen und Waren sowie gegenseitige Verflechtung und Beeinflussung unterschiedlicher Kultur- und Ideenentwürfe, stellt man mit Blick auf die Geschichte einerseits fest, dass Globalisierung aus jenen dynamischen Prozessen besteht, die bereits für die früheren Epochen der Menschheitsgeschichte kennzeichnend sind. Andererseits fällt auf, dass solche Prozesse nicht – wie oft angenommen – auf eine universale Vereinheitlichung hinauslaufen, sondern vielmehr zu einer sich immer neu und und nicht selten unerwartet manfisterienden Vielfalt von Denkmodellen und Weltanschauungskonzepten führen. Das Ziel der Vorlesung ist es zum einen, an ausgewählten Beispielen aus der Geschichte und Gegenwart des Islam dem Phänomen enger interreligiöser und interkultureller Verflechtungen nachzugehen, die die Entwicklung der Religion des Islam seit ihren Anfängen begleiten. Zum anderen sollen zentrale Begriffe, grundlegende Lehrkonzepte und Richtungen innerhalb des Islam vorgestellt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme und schriftliche Prüfung / 2 Kontakt: samuel-martin.behloul@unilu.ch Material: s. Semesterapparat 13 Tribale Kriege Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2011 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Krieg ist zweifellos ein wichtiger Aspekt der menschlichen Geschichte. Im Zentrum der Vorlesung stehen tribale Kriege, Kriege zwischen politisch autonomen Dörfern, die noch nicht oder nicht mehr von einer staatlichen Zentralgewalt kontrolliert werden, über die wir aus archäologischen und kolonialhistorischen Forschungen, aber auch durch zeitgenössische Ethnographien informiert sind. Zunächst geht es um eine Diskussion der Beziehung zwischen tribalem Krieg einerseits und Bürger- und Staatenkriege anderseits. Zudem sollen die Modalitäten des tribalen Krieges (u. a. Formen der Kriegführung, Bewaffnung und Mortalitätsraten) diskutiert werden. Vor dem Hintergrund ethnographischer Beispiele aus Amazonien, Neuguinea und Ostafrika und mit Bezügen zu Biologie, Geschichte, Politologie und Philosophie sollen anschliessend diverse Erklärungen des tribalen Krieges diskutiert werden: Wird Krieg durch angeborene Aggressivität des Menschen, durch kulturelle Faktoren oder durch spezifische Sozialisationsmodalitäten verursacht? Steckt die Konkurrenz um knappe Ressourcen dahinter, oder werden Kriege von politisch ambitionierten Führern angezettelt? Hat es schon immer Krieg gegeben oder gibt es auch Gesellschaften ohne Kriege? Schliesslich wird eine alternative Theorie des tribalen Krieges entwickelt, die von Theorien der internationalen Beziehungen und der Spieltheorie inspiriert ist. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 2 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Literatur Helbling, Jürg (2006) Tribale Kriege: Konflikte in Gesellschaften ohne Zentralgewalt Frankfurt: Campus Verlag. 14 Theorie der Weltgesellschaft Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2011 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung bietet einen systematischen Überblick einer Theorie der Weltgesellschaft. Voraussichtliche Themen werden sein: 1. Kommunikationstheoretische Grundlagen. Was ist Weltkommunikation? 2. Evolutionäre und historische Voraussetzungen der Weltgesellschaft 3. Selbstbeobachtung, Selbstbeschreibung, Semantik 4. Eigenstrukturen der Weltgesellschaft 5. Funktionssysteme und Fallstudien zu Funktionssystemen (Kunst, Wissenschaft, Erziehung) 6. Weltereignisse 7. Migration 8. Techniken des Verkehrs 9. Medien der Kommunikation 10. Räumliche und zeitliche Strukturen 11. Individualisierung 12. Städte 13. Ökologie der Weltgesellschaft. Voraussetzungen: Masterstudierende und fortgeschrittene Studierende im Hauptstudium des BA Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung (Essay) / 2 Kontakt: rudolf.stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch (Sekretariat) Material: Texte weden z.T. auf OLAT zugänglich gemacht Literatur Heintz, Bettina et al. (Hg.): Weltgesellschaft. Theoretische Zugänge und empirische Problemlagen, 2005 Luhmann, Niklas: Die Gesellschaft der Gesellschaft, 2 Bde., 1997 Meyer, John W.: World Society, 2010 Rossi, Ino (Hg.): Frontiers of Globalization Research, 2008 Stichweh, Rudolf: Die Weltgesellschaft. Soziologische Analysen, 2000 Stichweh, Rudolf: Der Fremde. Studien zu Soziologie und Sozialgeschichte, 2010 15 Tradition und postkoloniale Moderne: Ethnologie der Philippinen Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 22.09.2011 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar dient zur Vorbereitung eines geplanten Feldforschungs- praktikums, das maximal fünfzehn Studierenden die Möglichkeit geben soll, auf der philippinischen Insel Bohol ein eigenes Forschungsvorhaben durchzuführen. An dem Seminar können auch Studierende teilnehmen, die nicht auf die Exkursion mitkommen. Die Teilnehmer werden jeweils vier Wochen in Familien untergebracht, um an deren Alltag teilzunehmen. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, länger in den Familien zu bleiben, die Recherche an philippinischen Universitäten und in Bibliotheken zu ergänzen oder die Untersuchung vergleichend an einem anderen Ort auf den Philippinen fortzusetzen. Die Studierenden werden darin unterstützt, ein Exposé zu schreiben und einen Antrag auf einen finanziellen Zuschuss beim Rektorat der Universität Luzern einzureichen. Das Forschungspraktikum ist im MA-Studiengang Ethnologie anrechenbar und/oder kann als Grundlage für eine Mastersemi- nar-Arbeit oder die eigentliche Masterarbeit dienen. Zielsetzungen der Exkursion sind: • Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrages soll geübt, • regionale Kenntnisse über die Philippinen sollen vermittelt, • möglichst verschiedene empirische Methoden sollen erprobt • und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung lassen sich Ethnographien besser beurteilen, das ist eine wichtige Basis für die notwendige Quellenkritik. Die Philippinen sind eine heterogene Nation mit bewegter Kolonial- geschichte. Der Süden des Inselstaates ist islamisch, der Rest vorwiegend katholisch und heute stark unter dem Einfluss amerikanischer Erweckungsbewegungen. Der Regionalismus ist ausgeprägt. Die offizielle Landessprache ist Tagalog, gleichzeitig werden Englisch und Visaya (Cebuano) gesprochen. Zunächst spanische Kolonie, dann unter ameri- kanischer Verwaltung sind die Philippinen ein Land Südostasiens, über das häufig geschrieben wird, es sei besonders früh in Prozesse der Globalisie- rung eingebunden worden. Tatsache ist, dass die Migration auf und aus den Philippinen extrem hoch ist und die Heterogenität der Bevölkerung groß: Neben der philippinische Mehrheitsbevölkerung spielen nach wie vor ethnische Minderheiten sowie chinesische und indische Gemeinschaften eine wichtige Rolle. Auch Remigranten verschiedener Epochen aus den USA und Europa haben einen besonderen Status. Mit ihrer kulturell- sprachlichen Nähe zu Mikronesien, asiatischen Einflüssen und europäisch- amerikanischen Kolonialgeschichte entziehen sich die Philippinen gängigen regional Zuordnungen der Ethnologie. Die Philippinen sind somit sehr gut geeignet, neuere Theorien zu Kulturwandel, Modernität, Globalisierung, Staatlichkeit und politischer Organisation kritisch zu diskutieren. In dem Seminar wird es sowohl um ethnische Minderheiten gehen, als auch um die "modernen" Philippinen, die gekennzeichnet sind durch Tourismus, Prostitiution, Arbeits- und Heiratsmigration, ethnische Konflikte, moderne Piraterie, Korruption, Klientelismus, Beliebtheit von Technik und neuen Medien sowie politische Umwälzungen. Durch klassische und neue problemorientierte Ethnographien werden Einblicke in Geschichte und Alltag gegeben. 16 Voraussetzungen: Für die Teilnahme an der Exkursion: Abgeschlossenes BA-Studium, Persönliche Anmeldung bei Bettina Beer (bettina.beer@unilu.ch) und Vorgespräch, Teilnahme im HS 2011 an dem Hauptseminar "Methoden der ethnologischen Feldforschung" Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs-Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Literatur Cannel, F. 1999. Power and Intimacy in the Christian Philippines. (Cambridge Studies in Social and Cultural Anthropiology 109). Cambridge: Cambridge University Press. Constable, N. 2003. Romance on a global stage. Pen pals, virtual ethnography and 'mail order' marriages. Berkeley and Los Angeles, California: University of California Press. Eder, James F. 1993. On the Road To Tribal Extinction. Depopulation, Deculturation, and Adaptive Well- Being among the Batak of the Philippines. Quezon City: New Day Publishers. Griffin, P. Bion and Agnes Estioko-Griffin (Hg.) 1985. The Agta of Northeastern Luzon: Recent Studies. Cebu City: University of San Carlos. Headland, Thomas N. (ed.) 1992. The Tasaday Controversy: Assessing the Evidence. (AAA scholarly series, special publication no. 28). Washington: American Anthropological Association. Johnson, M. 1997. Beauty and Power: Transgendering and Cultural Transformation in the Southern Philippines. Oxford: Berg. MacDonald, C. J.-H. & G. M. Pesigan (eds.) 2000. Old Ties and New Solidarities. Studies on Philippine Communities. Manila: Ateneo de Manila University Press. Ness, S. A. 2003. Where Asia smiles: an ethnography of Philippine tourism. Philadelphia, Pennsylvania: University of Pennsylvania Press. Nimmo, Harry 2002. Magosaha. An ethnography of the Tawi Tawi Sama Dilaut. Manila: Ateneo de Manila Press. Rosaldo, R. 1985. Ilongot Headhunting 1883-1974. A study in society and history. Stanford/California: Stanford Univ. Press. 17 Grenzen der Staatlichkeit: Grenzräume im Vergleich Dozenn: Dr. des. Daniel Geiger Duchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2011 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Zu den überraschendsten und konzeptuell innovativsten Beiträgen zur Anthropologie des Staates gehören Arbeiten, die letzteren von seinen Rändern her betrachten. Frontiers sind häufig im Landesinneren gelegene, rohstoffreiche Gebiete, in denen schwach ausgebildete staatliche Institutionen mit indigenen Gemeinschaften und anderen Akteuren um die Vorherrschaft ringen. Borderlands sind Regionen dies- und jenseits einer internationalen Staatengrenze, deren Dynamik und Textur von den konkurrierenden Ansprüchen zweier zentralstaatlicher Souveräne geprägt werden. Während frontiers durch Expansion entstehen, ist für borderlands das Moment der Abriegelung oder Grenzziehung konstitutiv. Das Zusammenleben der Menschen und das Wirken des Staates in beiden Arten von Grenzräumen folgt eigenen Gesetzen und unterscheidet sich von der Form der Gouvernanz und den sozialen und ethnischen Beziehungen im staatlichen Kernland. Diese Besonderheiten vergleichend herauszuarbeiten, stellt eine spannende Forschungsaufgabe dar, zu der unter den Rubriken Frontier Studies und Borderland Studies seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts reichhaltiges Fallmaterial aus verschiedenen Epochen und Erdteilen erschienen ist. Voraussetzungen: Die Veranstaltung schliesst thematisch an das Proseminar zu frontiers vom vergangenen Semester an, setzt dessen Besuch jedoch weder voraus, noch wiederholt sie daraus bekannte ethnographische Stoffe. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.geiger@doz.unilu.ch Literatur Eine Literaturliste wird im Lauf des Seminars abgegeben. Zur Einstimmung auf das Thema eignen sich folgende Texte/Sammelbände: Baud, Michiel und Willem van Schendel. 1997. Toward a Comparative History of Borderlands. Journal of World History 8(2):211-242. Das, Veena und Deborah Poole (Hrsg.). 2004. Anthropology in the Margins of the State. Santa Fé: School of American Research Press. Horstmann, Alexander und Reed L. Wadley (Hrsg.). 2006. Centering the Margin: Agency and Narrative in Southeast Asian Borderlands. New York: Berghahn. Geiger, Danilo. 2008. „Turner in the Tropics: The Frontier Concept Revisited“, in: Frontier Encounters: Indigenous Communities and Settlers in Asia and Latin America. Herausgegeben von Danilo Geiger, S. 77-215. IWGIA Document 120. Kopenhagen: International Work Group for Indigenous Affairs (IWGIA). Rieber, A. J. 2001. „Frontiers in History“, in: International Encyclopedia of the Social and Behavioral Sciences, S. 5812-5818. mailto:bettina.beer@unilu.ch 18 Zentrum und Peripherie: Südchina und Mitteleuropa im historisch-ethnographischen Vergleich Dozenten: Prof. Dr. Jürg Helbling / Prof. Dr. Jon Mathieu Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 20.09.2011 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Ausgangspunkt des Seminars ist die These von Fernand Braudel, der zufolge die Tiefland-Hochland-Beziehungen in Europa und Asien ganz unterschiedlich strukturiert waren: durchlässig und kulturell weitgehend homogen in Europa – kulturell dichotomisiert und ethnisch differenziert in Asien. Lässt sich die These des grossen Sozialhistorikers empirisch verifizieren, und welche Gründe könnten den unterschiedlichen Entwicklungswegen zugrunde gelegen haben? Der erste Teil der Veranstaltung befasst sich mit der Untersuchung und Diskussion von Beziehungen zwischen Zentrum und Peripherie im südchinesischen Berggebiet, vor allem in Yunnan, worüber gute historische und ethnographische Studien vorhanden sind. Wirtschaftliche Beziehungen wie Austausch, Arbeitsmigration und Handel sollen ebenso thematisiert werden wie die Präsenz des Staates in Form von Beamten, Katastrophenschutz, staatlichen Infrastrukturinvestitionen. Als Kontrast betrachten wir Zentrum und Peripherie in den Alpen und ihrem Umland, besonders im Raume Lombardei-Schweiz. Die Metropole Mailand gehörte lange zu den grössten Städten Europas und übte einen erheblichen Einfluss auch auf Berggebiete der Zentralschweiz aus, so dass diese von Historikern schon als „lombardische Alpentäler“ bezeichnet wurden. Mit dem Viehhandel, dem transalpinen Verkehr, der Söldner- und Berufsmigration sowie politischen Auseinandersetzungen entstand ein dichtes Netz von Beziehungen und Abhängigkeiten zwischen montagna und pianura. Im Anschluss an das Seminar gibt es die Möglichkeit, an einer mehr- wöchigen Exkursion nach China teilzunehmen (Januar/Februar 2012). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 19 Anthropology of displacement Dozentin Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 21.09.2011 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In dieser Veranstaltung lernen wir die neuere ethnologische Forschung und Literatur zum Thema Vertreibung kennen. Das Problem der Vertreibungen ist in der Ethnologie in den letzten beiden Jahrzehnten nicht nur als Folge von gewaltsamen Auseinandersetzungen thematisiert geworden, sondern zunehmend auch im Zusammenhang mit bestimmten Typen von Entwicklungsprojekten (Dammbauten, Bergbau, agroindustrielle Plantagen etc.). Neben den Themen Entwurzelung, Identität und den ökonomischen Folgen werden wir uns mit sozialen Bewegungen auseinandersetzen, welche der Vertreibung trotzen wollen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Literatur Als grundlegende Lektüre empfohlen sei: Oliver-Smith, Anthony 2009. Introduction: Development-Forced Displacement and Resettlement: A Global Human Rights Crisis. In: Anthony Oliver-Smith (ed.) Development and Dispossession: The Crisis of Forced Displacement and Resettlement, Santa Fe: School for Advanced Research Press, pp. 3-23. http://sarweb.org/media/files/sar_press_development_and_dispossession_chapter_1.pdf http://sarweb.org/media/files/sar_press_development_and_dispossession_chapter_1.pdf 20 Geld, Kredit und die Virtualisierung der Finanzökonomie Dozenten: Prof. Dr. Cornelia Bohn / Leon Jesse Wansleben, MSc Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 26.09.2011 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Geld kann als ein soziologisches Phänomen sui generis analysiert werden, das überhaupt nur durch komplexe soziale Institutionalisierungen möglich wird und zugleich die Gesellschaft an allen Ecken und Enden prägt. Ziel des Seminars ist es zum Einen einschlägige soziologische Konzeptualisierungen von Geld zu erarbeiten und zu vergleichen: Geld und Freiheitsgewinne (Simmel), Geld als Kommunikationsmedium (Luhmann) Earmarking und Special Moneys als Gebrauchsweisen des Geldes (Zelizer). Zum Anderen soll eine mögliche Strategie zur Untersuchung von Geld eruiert werden, die nicht primär auf den alltäglichen Geldgebrauch, sondern auf die institutionelle Gelderzeugung durch Banken, Finanzinstitutionen und den Mechanismus des Kredits fokussiert. Auf diese Weise können wir möglicherweise die rezente Finanzkrise als „normale“ Katastrophe einer global vernetzten Geldschöpfung verstehen. Die medientheoretische Seite des Geldes wird ebenso zu beachten sein wie die weltgesellschaftliche Dimension gegenwartsangemessener geldtheoretischer Überlegungen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: cornelia.bohn@unilu.ch oder leon.wansleben@unilu.ch Literatur Carruthers, Bruce G., The Sociology of Money and Credit, in: Smelser, Neil J./Swedberg, Richard (Hg.), Handbook of Economic Sociology, 2. Aufl., Princeton: 2005, S. 355-378. Eichengreen, Barry J., Globalizing capital. A history of the international monetary system, Princeton: 2008. Gurley, John G., and Edward S. Shaw. Money in a Theory of Finance. Brookings Institution, Washington, D.C., 1960. Luhmann, Niklas, 1994, Geld als Kommunikationsmedium: Über symbolische und diabolische Generalisierungen. In: ders., Die Wirtschaft der Gesellschaft, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 230-271 MacKenzie, Donald, The Credit Crisis as a Problem in the Sociology of Knowledge , MS 2010 Minsky, Hyman P., 2008, Securitization, Policy Note, The Levy Economics Institute Swedberg, Richard, Major Traditions of Economic Sociology, in: Annual Review of Socology 17, 1991, S. 251-76 Simmel, Georg 1989[1900], Philosophie des Geldes; Frankfurt a.M: Suhrkamp Zelizer, Viviana, 1994, The Social Meaning of Money, New York: Basic Books 21 ’Varieties of Modernism’? Die Weltgesellschaft und funktionale Differenzierung Dozent: Prof. Dr. phil. Andreas Göbel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 04.11.2011, 10.15 - 17.00, Sa, 05.11.2011, 09.15 - 16.00, Fr, 02.12.2011, 10.15 - 17.00, Sa, 03.12.2011, 09.15 - 16.00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Mit dem wissenschaftlichen Diskurs über die „Varieties of Modernity“ oder auch die „Varieties of Capitalism“ sind in den letzten Jahren klassische soziologische Modernisierungs- und Modernitätsvorstellungen unter Druck geraten. Unter dem Eindruck postkolonialer Interventionen hat sich die Idee eines okzidentalen oder westlichen Königswegs der Modernisierung als zunehmend problematisch erwiesen. Das Seminar möchte in einem ersten Schritt diese unterschiedlichen Ansätze in ihren wichtigsten Facetten aufarbeiten und konzeptionell bündeln. In einem zweiten Schritt soll dann das Konzept funktionaler Differenzierung als Quintessenz eines spezifisch soziologischen Moderne-Verständnisses damit verglichen und kritisch abgeglichen werden. Zu fragen ist dabei u.a., ob die Theorie funktionaler Differenzierung ein zureichendes Verständnis von den Globalisierungseffekten dieser Differenzierungsform entwickelt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: andreas.goebel@doz.unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Einen ersten neueren Überblick bieten Ulrich Beck, Edgar Grande, Varieties of Second Modernity: the Cosmopolitan Turn in Social and Political Theory and Research, in: The British Journal of Sociology 61, 3 (2010), 409-443. 22 Organisation und Wissen Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2011 FRO, U1.308 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Aspekte interner und nach aussen gerichteter Kommunikation sowie Fragen der Nutzung und Weiterentwicklung von Wissen sind ein Schlüsselthema der gegenwärtigen Organisationsforschung. Sie werden sowohl auf technologische und ökonomische Herausforderungen als auch auf soziale Anforderungen wie z.B. Corporate Social Responsibility bezogen. Oftmals steht dabei die Diskussion sog. Best Practices im Vordergrund. In der Veranstaltung sollen, hieran anschliessend, gehaltvolle Forschungsperspektiven erarbeitet werden. Ziel ist, die Studierenden zu befähigen, eigenständige und auch praktisch relevante Themenschwerpunkte zu entwickeln und weiter zu verfolgen. Die Schwerpunkte der Veranstaltung beziehen sich auf 1. Klassische Organisationsforschung: Informationsverarbeitung & Ungewissheitsabsorption 2. Die sog. kognitive Wende in der Anthropologie und im Institutionalismus 3. Managementthemen: Humankapital und Wissensmanagement 4. Aktuelle Organisationstheorie: Absorptive Capacity & Cooperative Capabilities. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Essay/Protokoll) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Beschränkung: Die Teilnehmerzahl des Seminars ist beschränkt. Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch Literatur Literatur: Boland, R.J. et al., 2001, Knowledge Representation and Knowledge Transfer. In: Academy of Management Journal 44: 393-417. Douglas, M., 1986, How Institutions Think. Syracuse, NY: Syracuse University Press (dt. Wie Institutionen denken. Frankfurt/Main: Suhrkamp) Powell, W.W. & Snellman, K., 2004, The Knowledge Economy. In: Annual Review of Sociology 30:199- 220 Stehr, Nico, 1994: Arbeit, Eigentum und Wissen. Zur Theorie von Wissensgesellschaften. Frankfurt a.M.: Suhrkamp. Winter, S., 2003, Understanding Dynamic Capabilities. In: Strategic Management Journal 24: 991-995. 23 Prekarität und Exklusion Dozent: Ass.-Prof. Dr. Oliver Marchart Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 22.09.2011 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Seminar wird es um das Phänomen der zunehmenden Verunsicherung und Prekarisierung der Arbeits- und Lebensverhältnisse gehen. Unsichere Beschäftigungsverhältnisse wie auch Leih- und Zeitarbeit sind im Vormarsch. Das Seminar wird sich diesem Phänomen nicht empirisch, sondern sozialtheoretisch nähern. Es wird die Frage gestellt, wie unterschiedliche Sozialtheorien das Phänomen der Prekarität fassen. Voraussetzung: MA-Stufe Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: oliver.marchart@unilu.ch Material: Es wird ein Reader mit den diskutieren Texten produziert. Literatur Robert Castel: Die Metamorphosen der sozialen Frage (UVK 2008) Heinz Bude / Andreas Willisch (Hg.): Exklusion: Die Debatte über die Überflüssigen (Suhrkamp 2007) 24 Neue Formen der Governance Dozentin: Dr. des. Eva Passarge Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 19.09.2011 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Der Begriff der Governance beinhaltet allgemein betrachtet die Art und Weise, wie kollektives Handeln in Politik, Gesellschaft oder auch Ökonomie reguliert, gesteuert und koordiniert wird (Lütz 2006: 16). Gemäss einer engeren Definition umfasst der Governance Begriff insbesondere Veränderungen in der Herrschaftspraxis moderner Staaten, neue Formen der internationalen Politik sowie der Wandel von Organisationsformen und Interorganisationsbeziehungen in der öffentlichen Verwaltung, in Verbänden, in Unternehmen, in Märkten und in Regionen (Benz 2004: 12ff.). Im ersten Teil des Seminars werden verschiedene theoretische Ansätze der Governance in Politikwissenschaften, Ökonomie und vor allem Soziologie diskutiert. Im zweiten Teil des Seminars werden Formen der Governance in ausgewählten Bereichen betrachtet, wobei der Schwerpunkt auf Non-Profit Organisationen liegen wird. Voraussetzung: MA-Stufe Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Begrenzung: Die Teilnehmendenzahl des Hauptseminars ist auf 20 Personen beschränkt. Kontakt: eva.passarge@unilu.ch Material: Pflicht- und vertiefende Lektüre werden auf OLAT als PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt. Literatur Benz, Arthur 2004: Governance-Regieren in komplexen Regelsystemen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. Lutz, Susanne 2006: Zwischen Pfadabhängigkeit und Wandel. „Governance“ und die Analyse kapitalistischer Institutionenentwicklung. In: Brinkmann, Ulrich et al. Endspiel des kooperativen Kapitalismus? Institutioneller Wandel unter den Bedingungen des marktzentrierten Paradigmas. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. 25 Religionssoziologie Dozent: Prof. Dr. Berndt Schnettler Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 14.10.2011, 10.15 - 17.00, Sa, 15.10.2011, 09.15 - 16.00, Fr, 11.11.2011, 10.15 - 17.00, Sa, 12.11.2011, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Mittelpunkt des Masterseminars stehen (wissens-)soziologische Analysen zur Sozial-form der Religion in der Gegenwart. Dazu werden wir zunächst die Entstehung und Ge-schichte der Religionssoziologie sowie einige klassische und neoklassische soziologische Theorien der Religion knapp rekapitulieren und religionssoziologische Grundbegriffe klären. Schwerpunkt des Seminars soll dann die ausführliche Diskussion von Untersuchungen zur gegenwärtigen Situation der Religion in der Schweiz sowie dem weiteren deutschsprachigen und europäischen Kontext bilden. Die einzelnen Sitzungen umfassen folgendes Spektrum, das in Abstimmung mit den Seminarteilnehmerinnen um weitere Aspekte ergänzt werden kann: Religion in wissenssoziologischer Perspektive – Rückblick: Geschichte und Grundlagen der Religionssoziologie – Klassische Positionen – Von der Kirchensoziologie zur Zivilreligion – Neoklassische Religionssoziologie – Transzendenzerfahrungen – Qualitative Religionsforschung – Gen-res religiöser Kommunikation – Individualisierung und Pluralisierung – Medien und Märkte – Neue Sozialformen der Religion: radikale Religion – alternative Religion – ekstatische Kultur – populäre Religion – Auflösung oder Transformation der Religion? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay/Protokolle) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt. schnettler@uni-bayreuth.de / bernt.schnettler@doz.unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Zur einführenden Übersicht empfohlene Literatur: T. Luckmann: Die unsichtbare Religion, Frankfurt am Main 1991 H. Knoblauch: Religionssoziologie, Berlin/New York (zuerst 1999), 2. Auflage 2012, Ms., Ausdruck verfügbar M. Stausberg: Contemporary Theories of Religion, London/New York 2009 Weitere Literatur wird auf OLAT verfügbar gemacht. mailto:eva.passarge@unilu.ch 26 Interdisziplinäre Netzwerkforschung als Theorie globaler Komplexität Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2011 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Ziel in dieser Lehrveranstaltung ist das Folgende: Die Netzwerkforschung war an ihrem Beginn ein kleines Unterfangen in Sozialanthropologie und Teilen der Soziologie, mit einem Akzent auf relativ kleinen sozialen Systemen. In der Entwicklung der letzten zehn bis fünfzehn Jahre hat sich dies massiv verändert. Das Interesse an Netzwerken taucht in der Forschung einer grossen Zahl von Disziplinen auf: Molekularbiologie, Physik, Neurobiologie, Ingenieurwissenschaften etc. Diese Disziplinen haben das methodische Instrumentarium, das zur Verfügung steht, aus ihren eigenen disziplinären Ressourcen enorm erweitert. Und sie setzen die Begriffe und Methoden, die jetzt beispielsweise in der Small World Forschung verfügbar sind, auch für gesellschaftswissenschaftliche Fragestellungen ein, so dass Soziologen auf einmal mit Beiträgen von Physikern zur Gesellschaftsanalyse rechnen müssen. Das Ziel des Seminars ist, sich einen Überblick dieses sich ungewöhnlich schnell entwickelnden Feldes zu verschaffen. Zwei weitere Schwerpunkte wird dieses Seminar haben: Viele Forschungen laufen unter dem Komplexitätsbegriff, so dass dieser einzubeziehen ist. Und es wird der Beitrag dieser Art von Forschung zur Beschreibung und Analyse globaler Sozialzusammenhänge eine besondere Aufmerksamkeit erhalten. Insofern wird es entscheidend auch um eine Bestandsaufnahme und Evaluation des Beitrags gehen, die diese interdisziplinären Forschungen zu einer Theorie der Weltgesellschaft leisten. Voraussetzungen: Masterstudierende und Doktorierende Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt. rudolf.stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch (Sekretariat) Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. 27 Modul Weltpolitik Migrationsrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00 , ab 20.09.2011 FRO, E.404 / HS 7 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räumen verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungs- bereichen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschenrechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) gewisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweize- rischen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei aufzeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweize- rischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der historischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Be- stimmungen thematisiert werden. Schliesslich soll der Blick auf einen bis vor wenigen Jahren vernachlässigten Aspekt der Migrationspolitik, die Inte- grationspolitik, gelenkt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Kontakt: sandro.hofstetter@unilu.ch (Assistenz) martina.caroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung folgt dem Lehrbuch von Martina Caroni/Tobias Meyer/Lisa Ott, Migrationsrecht – Eine Einführung, 2. Auflage, Bern 2011. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV) Asylgesetz (SR 142.31) Asylverordnung 1 (SR 142.311) Freizügigkeitsabkommen inkl. Anhang I (SR 0.142.112.681) . 28 Völkerrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 22.09.2011 FRO, E.408 / HS 5 14-täglich Di, 13.15 - 15.00, ab 27.09.2011 FRO, U1.420 / HS 10 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Friedenssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zentralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlichkeit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeilegung, Gewaltverbot, gerichtliche Streitbeilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils aktuellen völkerrechtlichen Fragestellungen und Ereignisse erläutert und analysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis ermöglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbereiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Vorlesung wird durch ein Webboard OLATergänzt, das den Informations- und Gedankenaustausch fördern sowie den Bezug zur völkerrechtlichen Tagesaktualität ermöglichen soll und auf dem zudem weiterführende Unterlagen und Links zur Verfügung gestellt werden Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche Prüfung / 6 Kontakt: Nicole.scheiber@unilu.ch (Assistenz) martina.caroni@unilu.ch Hinweise: Siehe Literaturhinweise Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von Walter Kälin/Astrid Epiney/Martina Caroni/Jörg Künzli, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. Der Erwerb einer Sammlung völkerrechtlicher Verträge ist zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar, da das Lehrbuch im Anhang den Wortlaut der UNO-Charta sowie des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zumindest in Auszügen enthält. Wer jedoch eine Sammlung völkerrechtlicher Verträge anschaffen möchte, dem sei die Sammlung von Andreas R. Ziegler, Internationale Verträge (unter Einschluss des Rechts der auswärtigen Beziehungen), Textsammlung 2009, Bern 2009 oder jene von Albrecht Randelzhofer, Völkerrechtliche Verträge (Beck-Texte im dtv), 12. Auflage 2010 angeraten. 29 Wachstum und Entwicklung Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2011 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung befasst sich mit den möglichen Gründen für die grossen internationalen Unterschiede in Einkommen und Lebensstandards sowie in deren Wachstumsraten. Ausgehend vom Solow-Modell wird die Rolle von technologischem Fortschritt und der Akkumulation von physischem Kapital und Humankapital besprochen. Des Weiteren werden die Rolle von internationalem Handel, guter Regierungsführung, Ungleichheit, Kultur, Klima und natürlichen Ressourcen besprochen. Voraussetzungen: Keine. Besuch der Vorlesung „Analyse der Gesamtwirtschaft“ empfohlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: roland.hodel@unilu.ch Gasthörer/innen: offen für Gasthörer/innen Literatur David N. Weil (2009), Economic Growth, 2nd edition, Pearson Addison Wesley. 30 Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2011 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ beschäftigt sich mit dem aktuellen Wandel der zwischenstaatlichen Beziehungen weg von einer „Staatenwelt“ souveräner, voneinander unabhängiger Staaten hin zu dem, was man – in Ansätzen – als „Weltpolitik“ bezeichnen könnte. Im Mittelpunkt stehen die Entwicklung des internationalen Systems, seine Akteure, die wichtigsten Problembereiche, und das Theoriegerüst der Teildisziplin der Internationalen Beziehungen. In einem ersten Teil werden die Entwicklung der Internationalen Beziehungen (IB) und deren wichtigsten Akteure (Staaten, Internationale Organisationen, NGOs, Multinationale Konzerne) durch die Brille der klassischen und neueren IB-Theorien vorgestellt. Dabei wird auch die zunehmende Aufweichung der Trennung von Innen- und Aussenpolitik, vergleichender Politik und den IB thematisiert. Im zweiten Teil werden zentrale aktuelle Problembereiche der Internationalen Beziehungen wie Krieg und Frieden, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung, Nord- Süd-Beziehungen, globaler Umweltschutz und internationale Menschenrechte mit Hilfe der behandelten Theorien besprochen. Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studienanfänger das Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Vorlesungsbegleitend: Baylis, John/Smith, Steve/Owen, P. (Hg.) (2007): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 4. Auflage, Oxford University Press. (Das Buch wird zur Anschaffung empfohlen). Literatur Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2005): Handbook of International Relations, Sage. Krell, Gert (2004): Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, 3. Auflage, Nomos. List, Martin (2006): Internationale Politik studieren. Eine Einführung. VS Verlag. Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard (2002) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, VS Verlag. Schieder, Siegfried/ Spindler, Manuela (Hg.) (2006): Theorien der Internationalen Beziehungen, UTB. Schimmelfennig, Frank (2008), Internationale Politik, UTB. 31 Europäische Verfassungsgeschichte: Von der Magna Charta bis zur Europäischen Verfassung Dozent: Prof. Dr. iur. Michele Luminati Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Einführung: Mo, 19.09.2011, 15.15 – 17.00 FRO, 4.B55 Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 26.09.2011 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit den wichtigsten Aspekten der europäischen Verfassungsentwicklung. Dazu gehören hauptsächlich die englische (und damit verbunden die frühe amerikanische Entwicklung) und die französische Verfassungsgeschichte, dann aber auch die totalitären Regimes des 20. Jahrhunderts und die Bemühungen um eine europäische Verfassung im Rahmen der Europäischen Union. Die schweizerische Verfassungsgeschichte wird auf diesem Hintergrund dargestell. Voraussetzungen: Keine. Studierende die sich für das Völkerrecht und das öffentliche Recht interessieren erhalten durch ihr Interesse einen leichteren Zugang zum Stoff, da der Sachgegenstand wiederum das öffentliche Recht und (beschränkt) das Völkerrecht betrifft. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: michele.luminati@unilu.ch Materia Offen für Gasthörer/innen Literatur Andreas Kley, Verfassungsgeschichte der Neuzeit. GB, die USA, Frankreich und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 2008. Alfred Kölz, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte, 2 Bde, Bern 1992-2004. Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt, 3. Aufl., München 2002. Hans Vorländer, Verfassung. Idee und Geschichte, 3. Aufl., München 2009. Dietmar Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, 6. Aufl., München 2009. 32 Comparative Constitutional Law Dozenten: Prof. Alexander H. E. Morawa, S.J.D. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2011 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: What is the relevance of a judgment of the United States Supreme Court for a judge deciding a constitutional issue in Canada, Switzerland, or Egypt? How and why do constitutional concepts “travel abroad” and influence foreign nations? Is there an emerging international constitutional law? This course introduces students to the methods of comparative constitutional law. Please note that this is a methods-focused course that seeks to acquaint students with the approaches to comparing laws and other general norms as well as judicial and other decisions. We will examine the writings of judges who look abroad for guidance in their work, and those who are opposed to the exercise. After exploring the me- thods of comparative constitutional law, and their shortcomings, as well as the mindset of different legal systems when asked to look abroad, we will look into practical constitutional issues (such as elections, privacy, free speech, and flag desecration, to name a few) through a comparative lense. We will also review comparative remedies for wrongs – in particular civil rights violations – committed against individuals, considering that "[t]he very essence of civil liberty certainly consists in the right of every individual to claim the protection of the laws, whenever he receives an injury" (Marbury v. Madison, 5 U.S. (1 Cranch) 137 (1803)).. Voraussetzungen: Knowledge of English (at least high school level), willingness to expand your horizon by comparing and evaluating different legal systems, active class participation and assignments, practical exercises. Lernziele: To become acquainted with working in English (this course does not require students to be proficient in English, but will help them getting there ...); to understand the principles and methods of comparative legal analysis, to apply them in practice, and to gain a basic understanding of how the processes of constitutional litigation work in different countries. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Begrenzung: Yes, 25 Kontakt: alexander.morawa@unilu.ch Material: A reader will become available before classes start; electronic tools will be used; students should be prepared to communicate and access materials electronically throughout class. Literatur Helpful, but not required: Vicki C. Jackson and Mark Tushnet, Comparative Constitutional Law (New York: Foundation Press, 2nd edition 2006). 33 Diversity Management Dozenten: Prof. Alexander H. E. Morawa, S.J.D. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 21.09.2011 FRO, E.415 / HS 4 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The integrity of both the international order and of any constitutional order depends in part on how these systems balance the interests and demands of the constituent society (“the whole“), on the one hand, and those of particular stakeholders (“the particular“), on the other hand. The ‘particular’ are regular- ly defined as those requiring an allocation of beneficial public services or goods to secure full societal participation, or topical “vulnerable segments of society”. The above balancing exercise is nowadays shaped by the human rights based entitlements everyone holds, which mandate that states take specific action to protect, promote, and enable the realization of those rights. We will examine the law (national and international) that pertains to the management of diversity, for instance in the following fields: - ethnic minorities and indigenous populations; - persons with disabilities; - older persons; - persons with different sexual orientations. We will also examine “diversity management and political participation“, or duties of states to ensure effective and relevant political participation of all segments of society in all matters pertaining to them. This will include dis- cussions of integration and assimilation, cultural diversity, but also diversity in public discourse more generally (from free speech to the pursuit of happi- ness). Lernziele: To be able to engage in a meaningful discourse on the benefits and problems of and rights associated with diversity management. To link this discourse with constitutional law and politics as well as international law and politics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Class participation and exercices (50%), paper or project (50%) / 6 Anmeldung: By e-mail to: uta.dietrich@unilu.ch Kontakt: alexander.morawa@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 34 Demokratietheorien Dozentin: Dr. Andrea Schlenker Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00 , ab 20.09.2011 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick zu den historischen Entwicklungen, den wichtigsten Kontroversen und den aktuellen Herausforderungen der Demokratietheorie. D.h., es stehen die konzeptionellen Grundlagen von Demokratie im Vordergrund und nicht die konkreten institutionellen Ausprägungen oder die Voraussetzungen und Wirkungen von Demokratie. Dies deswegen, weil der Kurs von der Prämisse ausgeht, dass wir unsere Vorstellungen von „demokratischer Selbstbestimmung“ an die gegenwärtigen sozio-ökonomischen wie techno- kulturellen Transformationen anpassen müssen. Drei dieser Herausforderungen(Migration, Multi-Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die frühneuzeitlichen Stadt- Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen Nationalstaaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomistischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontoversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - die Debatte zwischen Liberalen und Kommunitaristen; - die Differenzierung zwischen Wettbewerbs- und Konkordanzdemokratie; - die Unterschiede zwischen aggregativer/elektiver und assoziativer/ deliberativer Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ bzw. „Demokratietheorie“ konzipiert. Ein erfolgreicher Besuch dieser Veranstaltung wird für den Besuch von weiterführenden Seminaren im Schwerpunkt „Politische Theorie“ vorausgesetzt. Es ist deswegen empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Struktur der Vorlesung und Voraussetzungen für einen Leistungsnachweis Der erste Teil erfolgt im klassischen Vorlesungsstil, wobei die zentralen Entwicklungslinien der Demokratietheorie durch den Dozenten im Kurs dargelegt werden. Der zweite und dritte Teil der Veranstaltung wird weiterhin durch Vorlesungen des Dozierenden aber auch durch studentische „Advokaten- Diskussionen“ geprägt sein. Voraussetzungen: Vorlesung in deutsch, allderdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch 35 Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung + Teilnahme an einer Advokatendiskussion / 3 Bei einer schriftlichen Ausarbeitung des Diskussionsbeitrages zu einer vollen Hausarbeit sind weitere Credits möglich. Kontakt: andrea.schlenker@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Die beiden aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Sie liefern die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Es ist sehr empfehlenswert, bereits vor Beginn der Vorlesung einen Grossteil des ersten Buches gelesen zu haben. Weitere Seminarmaterialien werden auf der online-Plattform "OLAT" zugänglich gemacht. Literatur Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London: Yale University Press Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. 36 Comparative Religious Rights in the Public Sphere Dozentin: Kyriaki Topidi, Ph.D. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Terminierung 1: Mo, 19.09.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 17.10.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 24.10.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 14.11.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 21.11.2011, 17.15 - 19.00, Mo, 12.12.2011, 17.15 - 19.00 FRO, 4.B02 Terminierung 2: Mi, 21.09.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 19.10.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 26.10.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 16.11.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 23.11.2011, 17.15 - 19.00, Mi, 14.12.2011, 17.15 - 19.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The course will examine the predominant global models on how law and religion interact with each other. The course is concerned with how both institutional and personal religion are accommodated by the legal world within which they exist. The issues addressed in particular will be: • the historical development of the law of religion, • the establishment of religion by law, • the legal position of voluntary religious bodies, • the place of courts in religious disputes, • the direct public financing of religions, • discrimination law and religious bodies, and • religious dialogue with the government and the religious provision of services to the public. These topics will be addressed from a comparative perspective. Lernziele: The ultimate aim of the course is to equip students with tools to tackle critically the questions raised on the relationship between law and religion under difference worldviews and various religious traditions including Judaism, Islamism and Christianity. Umfang: 4 hours a week (6 weeks) Sprache: Englisch Anmeldung: required Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Mitarbeit, Gruppenarbeit, Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Yes, 30 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur • Peter W. Enge, Religion and the Law, Ashgate /Aldershot, 2006; • Peter Cane/Carolyn Evans/Zoe Robinson (eds.), Law and Religions in Theoretical and Historical Context, Cambridge University Press, 2008. 37 Terrorism and the Law Dozentin: Xiaolu Zhang Coenen, J.D. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 22.09.2011 FRO, E.415 / HS 4 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The balance of the needs of law enforcement agencies in the fight against terrorism and the rights of individuals – both terrorist suspects and the general public – are a matter of extensive discussion. This course will examine the scope of permissible and impermissible operations to combat terrorism by examining and comparing rules of domestic and international law and practice. We will focus on the effort lawmakers and courts have placed on striking a balance between the protection of the public and the preservation of a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; interrogation practices; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra- territorial character; terrorism and immigration law; non-criminal sanctions, or suing terrorists in court; and targeted killings.. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Kontakt: xiaolu.zhang@unilu.ch 38 Global Law, Regional Law, Local Law – the Integration of Law in Asia and Europe Dozent: Prof. Dr. Klaus Ziegert Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Terminierung 1: Di, 20.09.2011, 13.15 - 15.00, Di, 08.11.2011, 13.15 - 15.00, Di, 15.11.2011, 13.15 - 15.00, Di, 22.11.2011, 13.15 - 15.00, Di, 29.11.2011, 13.15 - 15.00, Di, 06.12.2011, 13.15 - 15.00, Di, 13.12.2011, 13.15 - 15.00 FRO, 4.B54 Terminierung 2: Do, 22.09.2011, 15.15 - 17.00, Do, 03.11.2011, 15.15 - 17.00, Do, 10.11.2011, 15.15 - 17.00, Do, 17.11.2011, 15.15 - 17.00, Do, 24.11.2011, 15.15 - 17.00, Do, 01.12.2011, 15.15 - 17.00, Do, 15.12.2011, 15.15 - 17.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The seminar will introduce the students to a basic understanding of the variability of law as a universal (global) communication system with a special focus on the variety of legal traditions, legal cultures and legal regimes in Asia and Europe. In applying comparative law theory and methodology combined with sociological theory of law, the course is conducted in sessions running parallel a) lectures, presenting the theoretical framework for the comparative study of law in Asia and Europe under the impact of globalisation and efforts of regional integration, b) seminar discussions, which will elaborate on the general theme with presentations and discussions of specific topics prepared by the students. In this way, the course is aimed at preparing students for an appreciation and the research of the operation of law in the locally unique but globally and regionally interrelated and complex setting of the different legal regimes in the multicultural spaces of Asia and Europe. Umfang: 4 hours a week (7 weeks) Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: 1. Assignment A: Resesarch topic proposal (max 500 words), 2. Assignment B: Presentation in class 3. Assignment C: Research report (4000 words) / 6 Kontakt: klaus.ziegert@doz.unilu.ch Literatur Per Bergling/Jenny Ederlöf/ Veronica L. Taylor, eds., Rule of Law Promotion: Global Perspectives, Local Applications (Iustus Förlag, Uppsala 2009); Dai-Kwon Choi & Kahei Rokumoto, eds., Korea and Japan. Judicial System Transformation in the Globalizing World (Seoul National University Press 2007); Werner Menski, Comparative Law in a Global Context. The Legal Systems of Asia and Africa (2nd Edition, Cambridge University Press 2006); Randall Peerenboom, ed., Asian Discourses of Rule of Law. Theories and implementation of rule of law in twelve Asian countries, France and the U.S. (Routledge 2004). 39 The Politics of Identity and Difference Dozent: Xavier Guillaume, PhD Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Fr, 23.09.2011, 13.15 - 15.00, Fr, 07.10.2011, 13.15 - 17.00, Fr, 14.10.2011, 13.15 - 16.00, Fr, 04.11.2011, 13.15 - 17.00, Fr, 18.11.2011, 13.15 - 17.00, Fr, 02.12.2011, 13.15 - 17.00, Fr, 16.12.2011, 13.15 - 17.00 FRO, 3.B06 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The principal aim of this course is to introduce students to key theoretical and normative issues related to questions pertaining to the politics of identity and difference in a globalized world. What are the normative questions at the heart of the presence of 'others' in liberal democracies? Should minorities – whether defined by their religious beliefs, ascribed belongings, or other criteria – be granted differentiated rights in order to foster their integration in a political community? How globalized forms of liberal governmentality are impacting contemporary questions pertaining to questions such as (im)migration and so-called societal security? Those are few of the questions that will be broached upon during the semester. The first part of the course will be dedicated to unpacking key notions, such as identity, difference or governmentality, that will be at the heart of later developments. The second part will be dedicated to several theroretical and normative debates pertaining to questions related to the politics of identity and difference such as the debate on recognition and redistribution, minority rights, the place of identity politics in liberal democracies, or the question of resistance from a postcolonial perspective. Turnus: 14-tägig, ab 23.09.11 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat), kurzes Research Design / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: xavier.guillaume@unige.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur Note: The following are indicative readings material, the actual readings will be included in the syllabus. Seyla Benhabib (ed) (1996). Democracy and Difference. Contesting the Boundaries of the Political. Princeton: Princeton University Press. Seyla Benhabib, Ian Shapiro and Danilo Petranovic (eds) (2007). Identities, Affiliations, and Allegiances. Cambridge: Cambridge University Press. David Campbell and Michael J. Shapiro (eds) (1999). Moral Spaces. Rethinking Ethics and World Politics. Minneapolis: University of Minnesota Press. William F. Connolly (1991). Identity\Difference. Democratic Negotiations of Political Paradox. Ithaca: Cornell University Press. William F. Connolly (1995). The Ethos of Pluralization. Minneapolis: University of Minnesota Press. Nancy Fraser and Axel Honneth (2003). Redistribution or Recognition? A Political-Philosophical Exchange. London: Verso. Amy Gutmann (ed) (1994). Multiculturalism. Examining the Politics of Recognition. Princeton: Princeton University Press. Barbara Hobson (ed) (2003). Recognition Struggles and Social Movements. Contested Identities, Agency and Power. Cambridge: Cambridge University Press. 40 Internationale Finanzkrisen Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Vorbesprechung: Termine Mo, 19.09.2011, 13.15 – 15.00 FRO, U1.306 Do, 17.11.2011, 08.15 – 17.00, Fr, 18.11.2011, 08.15 – 17.00 FRO, U1.418 / HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar befasst sich mit den verschiedenen Formen internationaler Finanzkrisen, insbesondere Bankenkrisen, Währungskrisen und Schuldenkrisen. Die thematischen Schwerpunkte bilden Erklärungsansätze für die internationalen Finanzkrisen, welche in der jüngsten Vergangenheit stattgefunden haben, und der Vergleich dieser Finanzkrisen mit früheren Finanzkrisen. Voraussetzungen: Vorlesung Makroökonomie und/oder Vorlesung Internationale Ökonomie Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme (Referat) / 4 schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: roland.hodel@unilu.ch Material: wird auf OLAT aufgeschaltet Literatur wird bei der Themenvergabe bekannt gegeben. 41 Konflikte und Bürgerkriege – eine ökonomische Perspektive Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 19.09.2011 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die meisten Nationen haben in den letzten 50 Jahren interne bewaffnete Konflikte erlebt, oftmals mit verheerenden Auswirkungen auf Wirtschaft und Wohlstand. Daher ist es nicht überraschend, dass sich die Ökonomie zunehmend mit Konflikten und Bürgerkriegen befasst. Das Seminar gibt einen Überblick über die verschiedenen Teilgebiete der ökonomischen Literatur zu Konflikten und Bürgerkriegen: (i) die spieltheoretische Analyse von Konflikten, (ii) länderübergreifende ökonometrische Studien über die Ursachen und Folgen von Bürgerkriegen, und (iii) ökonometrische Studien zu Konflikten in einzelnen Ländern. Voraussetzungen: Mindestens eine der folgenden Vorlesungen muss vorgängig besucht worden sein: Mikroökonomie, Statistik für Fortgeschrittene oder Einführung in die Ökonometrie. Lernziele: 1. Die Studierenden verstehen die theoretischen und empirischen Beiträge über mögliche Ursachen und Folgen interner Konflikte und Bürgerkriege. 2. Die Studierenden trainieren die Anwendung mikroökonomischer und ökonometrischer (bzw. statistischer) Methoden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Schriftliche Arbeit /4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur wird in den ersten Semianrstunden bekanntgegeben. 42 Organizing Peace – Organization Theory and International Peace Operations Dozent: Julian Junk, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 22.09.2011, 13.15 - 17.00, Do, 13.10.2011, 13.15 - 19.00, Do, 27.10.2011, 13.15 - 19.00, Do, 10.11.2011, 13.15 - 19.00, Do, 24.11.2011, 13.15 - 19.00, Do, 15.12.2011, 13.15 - 19.00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This seminar will touch upon the following subfields of political science: - International Relations and International Organizations - Organization Theory and Public Administration Research - International Peace Operations, Humanitarian Interventions, International Security Policy - Qualitative and Mixed Research Methods For a long time, scholars neglected international organizations as actors in their own right and as complex and influential bureaucratic structures. This growing complexity went hand in hand with an ever-increasing multitude of tasks assigned to international organizations, especially in the field of peacebuilding and post-conflict reconstruction. In consequence, there was an expansion of administrative tasks and bureaucratic programs, which were necessary to cope with the sheer magnitude of challenges of rebuilding of states and of setting them on a sustainable peaceful track. This seminar investigates into those bureaucratic traits of international organizations at different levels of peace operations: there is the international level, on which international politics in combination with bureaucratic procedures in the UN Secretariat form mandates and institutional designs and are tasked with their later supervision. Then, there is also the implementation level, where various organizations are involved or even created to deal with the mandate’s leeway and constraints. On a third level, there is the politics of the host state with the parties that signed a peace agreement. On all levels, bureaucratic procedures are confronted with often conflicting political demands and rapidly changing organizational environments and tasks. The seminar will give an overview of classical theories of organizations and public administrations and aims at transferring key insights to the challenges of international peace operations. It does so, firstly, by introducing into an emerging and dynamic research agenda on international organizations and international public administrations; secondly, by focussing on some theoretical clusters, in particular coordination, organizational learning, leadership, principal-agent models and bureaucratic politics; and, thirdly, by applying them to various policy fields and challenges peace operations are confronted with: financing, planning and setting-up a mission, preparing elections, disarm, demobilize and reintegrate former combatants, and social and economic reform – to name some. The seminar will enable students to develop clear theoretical frameworks and research designs in the fields of study this seminar is touching upon. The seminar will include elements like film sessions, smaller working groups, and role play / advocacy debate. Students are expected to present and discuss the literature and to transform the theoretical literature into case study research designs, which form the basis for a simulation of an academic conference as the last session. On a voluntary basis, these research designs can be expanded into full-fledged 43 research papers (for another 4 ECTS). In addition, the lecturer will provide introductions into qualitative research methods in general and into case study design (including a session on causal process tracing), qualitative and quantitative content analysis, network analysis, and qualitative comparative analysis (QCA) in particular. Beyond these theoretical and methodological goals, it is planned to invited one or two diplomats and practitioners to the seminar and to create opportunities for students to interact with them. Turnus: 14-tägig, ab 22.09.2011 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Teilnahme, Referat inkl. Handout, kurzes Research Design / 4 fakultativ: benotete schriftliche Arbeit / 4 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Kontakt: julian.l.junk@gmail.com Literatur (zur freiwilligen Vorbereitung bzw. zum Durchblättern, um einen Eindruck zu gewinnen – einzelne Kapitel werden, zusätzlich zu einigen Journal-Artikeln, Pflichtlektüre im Seminar sein – die gesamte Kursliteratur wird im pdf-Format via OLAT verfügbar sein) Allison, Graham and Philip Zelikow (1999): Essence of Decision. Explaining the Cuban Missile Crisis. 2nd ed. Longman, New York. Barnett, Michael N. and Martha Finnemore (2004): Rules for the World, International Organizations in Global Politics. Cornell University Press, Ithaca. Diehl, Paul F. (2008): Peace Operations. Polity Press, New York. Doyle, Michael W. and Nicholas Sambanis (2006): Making War and Building Peace. Princeton University Press, Princeton. Holohan, Anne (2005): Networks of Democracy, Lessons from Kosovo for Afghanistan, Iraq, and Beyond. Stanford University Press, Stanford. Junk, Julian, Francesco Mancini, Till Blume and Wolfgang Seibel (Eds.) (2011): The Management of Peace Operations - Public Administration Meets Peacebuilding, Lynne Rienner, Boulder (im Erscheinen: Sommer 2011; einzelne Kapitel werden im Sommer in jedem Fall auf OLAT online gestellt). Junk, Julian and Till Blume (Eds.) (2011): Organizing Peace - Organization Theory and Peace Operations (Special Issue of the Journal of Intervention and Statebuilding), Sommer, i.E. (im Erscheinen: Sommer 2011; einzelne Kapitel werden im Sommer in jedem Fall auf OLAT online gestellt). Simon, Herbert A. (1957): Administrative Behavior - A Study of Decision-Making Processes in Administrative Organization. Free Press, New York. 44 Sicherheit und Staatlichkeit: Legitimationen, Analysen und Kritik Dozentin: Dr. phil. Katrin Meyer Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00 , ab 22.09.2011 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: „Sicherheit“ ist in der Moderne eine zentrale Orientierungskategorie zur Gestaltung politischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Verhältnisse im Allgemeinen und von Staatlichkeit im Besonderen. Das Seminar rückt diese Bedeutung der Sicherheit ins Zentrum und zeigt, wie das Verhältnis von Sicherheit und Staat aus politiktheoretischer, philosophischer und sozialwissenschaftlicher Perspektive gefasst werden kann. Das Seminar besteht aus zwei Teilen. Teil I: Sicherheit und Staatlichkeit aus normativer Perspektive In der politischen Philosophie erscheint Sicherheit spätestens seit Hobbes als Legitimationsgrundlage des staatlichen Gewaltmonopols. Der normative Primat der Sicherheit wird in liberalen und marxistischen Staatskonzeptionen jedoch relativiert und durch die Orientierung auf Freiheit und Gleichheit ersetzt. Diese Debatten um Sicherheit, Freiheit und Gleichheit als Spannungs- und als Bedingungsverhältnisse strukturieren die Konzeptionen von Staatlichkeit bis heute. Im Seminar werden diese klassischen staatstheoretischen Positionen ausgehend von Thomas Hobbes rekonstruiert und mit liberalen und (post-)marxistischen Kritiken von John Locke bis Jacques Rancière konfrontiert. Teil II: Sicherheit als diskursive Figur In gegenwärtigen sozialwissenschaftlichen und politiktheoretischen Ansätzen wird der normative Blick auf Sicherheit und Staatlichkeit ergänzt durch konstruktivistische und diskurskritische Analysen. Sicherheit erscheint nicht als ein Begriff, der auf objektive Gefährdungslagen hinweist, sondern als eine rhetorische Figur, die spezifische Formen von Staatlichkeit konstruiert. Konzepte der „Securitization“ der Copenhagen School und der „Gouvernementalität“ von Michel Foucault sind dafür richtungsweisend. Aber auch feministische und postkoloniale Theorien zeigen auf, dass der Bezug auf Sicherheit dazu dienen kann, sexistische und rassistische Ordnungen zu reaktualisieren. Im Seminar werden diese aktuellen Debatten anhand ausgewählter Lektüren diskutiert. Das Seminar soll die Studierenden befähigen, die Bedeutung der Sicherheit für die Legitimation und Konstruktion staatlicher Ordnungen in ihren unterschiedlichen Logiken und Formen erkennen, ideengeschichtlich verorten und kritisch reflektieren zu können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: reglmässige, aktive Teilnahme , Kurzreferat/ 4 Benotete, schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: katrin.meyer@unibas.ch Literatur Angehrn, Emil: „Das Streben nach Sicherheit. Ein politisch-metaphysisches Problem“, in: Zur Philosophie der Gefühle, hrsg. von Hinrich Fink-Eitel und Georg Lohmann, Frankfurt/Main: Suhrkamp 1993, S. 218-243. Conze, Werner: „Sicherheit, Schutz“, in: Otto Brunner, Werner Conze, Reinhard Koselleck (Hg.): Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 5, Stuttgart: Klett-Cotta, 1984, S. 831-862. 45 Foucault, Michel: Geschichte der Gouvernementalität. Bd. I: Sicherheit, Territorium, Bevölkerung. Vorlesung am Collège de France 1977-1978. Bd. II: Die Geburt der Biopolitik. Vorlesung am Collège de France, 1978-1979, hrsg. von Michel Sennelart, Frankfurt/Main: Suhrkamp 2004. Lipschutz, Ronnie D. (Hg.), On Security, New York: Columbia University Press 1995. Münkler, Herfried / Bohlender, Matthias / Meurer, Sabine (Hg.): Handeln unter Risiko. Gestaltungs- ansätze zwischen Wagnis und Vorsorge, Bielefeld 2010. Purtschert, Patricia / Meyer, Katrin / Winter, Yves (Hg.): Gouvernementalität und Sicherheit. Zeit- diagnostische Beiträge im Anschluss an Foucault, Bielefeld: Transcript 2008 46 International Political Economy Dozent: Dr. des. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 21.09.2011 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The course will provide students with an empirical and theoretical overview of the interactions between politics and economics at the international level. A first part of the course defines international political economy (IPE), and comparatively examines its main schools and theories. In doing so, particular emphasis is paid to key actors such as: states (and the role played by power and hegemony); international institutions (e.g. WTO); and non-state actors (e.g. multinational corporations and NGOs). A second part examines particular aspects of IPE such as: the international monetary system and financial crises; the world trade regime; and development. Challenges to global governance resulting from these issues will receive particular attention. The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: reglmässige, aktive Teilnahme (Referat und Kurzessay) / 4 Benotete, schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: omar.serrano@unilu.ch Literatur Ravenhill, John (Ed.) (2004) Global Political Economy, Oxford University Press Palan, Ronen (Ed.) (2000) Global Political Economy: Contemporary Theories, Routledge Gilpin, Robert (2001) Global Political Economy, Oxfordshire: Princeton University Press Frieden, Jeff and Lake, David (2000) International Political Economy: Perspectives on Global Power and Wealth, Bedford/St. Martin’s and Routledge 47 International Migration Governance (Völkerrecht/Politikwissenschaft) Dozentinnet: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Prof. Dr. Marina Caroni Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft/Recht Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00 , ab 20.09.2011 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Control over territory and the composition of the population belong to the last bastions of state sovereignty. Despite intensifying pressure for international solutions for a better “regulation” of international migration, conflicts of interests within states and between countries of origin of migrants and destination countries have hitherto precluded the establishment of an international migration regime. Despite the absence of a coherent encompassing regime, international migration today is shaped by a number of multilateral, (trans-)regional and bilateral treaties and institutions that together form a fragmented, multilayered system of migration governance. Drawing on cooperation theory (political science) and international law, this seminar examines these different layers of migration governance, differentiates between different aspects of migration policy (economic, human rights, development, security…) and the respective logics for cooperation, discusses the different degrees of legalization of existing frameworks (between soft and hard law) and analyses the interplay between bilateral, plurilateral and multilateral as well as soft- versus hard law settings for regulating international migration. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive mündliche Teilnahme, Gruppenarbeit, Referate / 4 Benotete schriftliche Masterarbeit / 4 RF, Recht: Nichtjuristisches Wahlfach im Master; Bedingung: Referat, pass or fail / 4 Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch oder martina.caroni@unilu.ch Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt. 48 International Environmental Law Dozent: Prof. Dr. Thilo Marauhn, M.Phil. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 10.11.2011, 17.15 - 20.00, Fr, 11.11.2011, 09.15 - 16.00, Sa, 12.11.2011, 09.15 - 12.00, Do, 01.12.2011, 17.15 - 20.00, Fr, 02.12.2011, 09.15 - 16.00, Sa, 03.12.2011, 09.15 - 12.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Climate change and loss of biodiversity are among the most serious environmental threats. This course will provide insights into legal instruments addressing these threats. It serves as a general introduction to international environmental law and policy. After exploring the economic, political, and legal concepts relevant to international environmental treaty regimes, these concepts will be applied to specific international environmental problems. The course focuses on the dynamic of treaties, negotiations, and state and non-state actors on the international plane, not on domestic legislation. We will also discuss how to ensure compliance with international environmental law. Voraussetzungen: Basic knowledge of international law Lernziele: - to understand key concepts of international environmental law - to know important multilateral environmental agreements (MEAs) - to get an idea of how to ensure compliance with MEAs Umfang: 2 hours a week, 2 blocked courses Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam / 6 Kontakt: thilo.marauhn@doz.unilu.ch Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: will be made available online Literatur • Ulrich Beyerlin/Thilo Marauhn, International Environmental Law, 2011 Further Literature Patricia W. Birnie/Alan E. Boyle/Catherine Redgwell, International Law and the Environment, Oxford University Press, Oxford 3rd ed 2009; Daniel Bodansky/Jutta Brunnée/Ellen Hey (eds.), The Oxford Handbook of International Environmental Law, Oxford University Press, Oxford 2007; Alexandre C. Kiss and Dinah Shelton, International Environmental Law, Transnational Publ., Ardsley, NY, 2004; Philippe Sands, Principles of International Environmental Law, Cambridge University Press, Cambridge et al 2nd ed 2003. 49 Modulübergreifende Veranstaltungen Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. André Bächtiger/ Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Erstes Datum: Di, 20.09.2011, 15.15 - 17.00 FRO, 4.B56 Terminierung 1: Fr, 07.10.2011, 08.15 - 12.00, Fr, 14.10.2011, 08.15 - 12.00, Fr, 18.11.2011, 08.15 - 12.00, Fr, 02.12.2011, 08.15 - 12.00 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Je nach Interesse der Studierenden und Ausrichtung der Arbeiten werden danach wichtige Schritte (z.B. Fallauswahl), Vorgehensweisen und Methoden aus dem Proseminar Methoden wiederholt. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: zwei Präsentationen sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur Blatter, J., F. Janning and C. Wagemann (2007). Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. mailto:polsem@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch 50 Forschungskolloquium für MA-Studierende, Doktorierende und Habilitanden Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-tägig Mi, 15.15 – 17.00, ab 28.09.2011 FRO, 3.B06 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Master- und Doktorierendenkolloquium Inhalt: Das Seminar ist für Studierende gedacht, die mit Forschungsarbeiten bzw, akademischen Abschlussarbeiten befasst sind (insbesondere Masterarbeiten und Dissertationen) und bietet Gelegenheit zur Vorstellung und Präsentation dieser Arbeiten. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Vorstellen und Präsentieren der Arbeit / 2 Vorstellen und Präsentieren der Masterarbeit / 4 Kontakt: rudolf .stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch (Sekretariat) Hinweise: Nach Möglichkeit bitte ich um Anmeldung vor Beginn des Semsters. 51 Modul Forschung-Praxis-Methoden Methoden ethnologischer Feldforschung Dozentin Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 19.09.2011 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Feldforschung ist die zentrale empirische Methode der Ethnologie. Kenntnisse der verwendeten Verfahren und Techniken sind nicht nur zur Planung und Durchführung eigener Forschung Voraussetzung, sondern auch zur Quellenkritik. Nur wer versteht, wie Ethnologen ihre Daten gewinnen, kann die Ergebnisse beurteilen, einordnen und kritisieren. In der Übung sollen alle TeilnehmerInnen praktische Erfahrungen mit verschiedenen Verfahren der Feldforschung gewinnen. An Beispielen wird die Aufnahme, Aufbereitung und Auswertung von Daten geübt. Die Studierenden erproben alle Verfahren jeweils an einander, und lernen dabei die Rolle des Forschers und des Informanten kennen. Vor- und Nachteile der verschiedenen Verfahren werden so deutlich und deren Eignung für bestimmte Fragestellungen kann besser eingeschätzt werden. Gleichzeitig werden Daten über Interessen, Probleme und Alltag Luzerner Studierender erhoben. Diese Kenntnisse wiederum können in die Verbesserung der Lehre und des Lehrplans einfließen. Durchführung: Von Woche zu Woche sind verschiedene praktische Aufgaben zu lösen, deren Ergebnisse am Ende des Semesters zu einer Seminararbeit zusammengestellt werden. Regelmäßige, pünktliche Teilnahme und Durchführung der Aufgaben sind die Voraussetzungen für den Erwerb eines Leistungsscheins. Anmeldungen per E-Mail an Bettina.Beer@unilu.ch. Geben Sie bitte Semesterzahl und Fächerkombination an. Voraussetzungen: TeilnehmerInnen studieren in der Masterphase oder höher. Auch Bachelor- Studierende, die eine eigene empirische Arbeit planen, können teilnehmen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Hinweise: Prüfungsmodus: Durchführung von Übungen und deren Zusammenstellung am Ende des Semesters zu einem Lernportfolio (4 CP). Bitte auf OLAT für den Kurs anmelden und Rückfragen über das Forum stellen. Abonnieren Sie die Benachrichtigungen des Kurs-Forums, dann sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Literatur Pflichtlektüre: Bettina Beer (Hg.), 2008: Methoden ethnologischer Feldforschung. (Überarbeitete und erweiterte 2. Auflage). Berlin: Reimer. Das Buch kann bei Angabe der Lehrveranstaltung vergünstigt mit Hörerschein beim Studiladen gekauft werden. Weitere Literatur steht im Handapparat der Präsenzbibliothek. 52 Begleitveranstaltung zum Praktikum im Mastermodul “Forschung-Praxis-Methoden” Dozent: Dipl. Soz. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 17.15 - 19.00 , ab 22.09.2011 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Was ist soziologisch interessant an einem empirischen Phänomen? Wie werden aus empirischen Phänomenen soziologische Daten? Wie muss eine Fragestellung aufgebaut sein, damit sie aus den erhobenen Daten soziologisch relevantes Wissen generieren kann? Wie lassen sich adäquate „methodische und theoretische Brillen“ finden, mit deren Hilfe Datenstücke hergestellt, betrachtet und interpretiert werden können? Und schliesslich, wie können durch das „Scharfstellen des Blicks“ im Verlauf des Forschungsprozesses die Beobachtungsinstrumente selber in den Blick geraten und durch diesen wechselseitigen Prozess der Annäherung und Distanzierung neues theoretisches Wissen entstehen? Diese und weitere Fragen werden in dem Seminar insbesondere aus der Perspektive der qualitativen Sozialforschung gestellt und diskutiert. Das Seminar dient der Vorbereitung und Unterstützung studentischer Arbeiten, vor allem der Forschungsarbeiten im Forschungs-Praxis-Modul, wie auch der Vertiefung von Methodenkenntnissen. Die Durchführung einer qualitativen Studie kann im Rahmen einer Seminararbeit praktisch eingeübt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Protokolle) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: stephan.kirchschlager@unilu.ch Literatur Jörg Bergmann (2006): Qualitative Methoden der Medienforschung – Einleitung und Rahmung. In: Ruth Ayass, Jörg Bergmann (Hrsg.): Qualitative Methoden in der Medienforschung – Ein Überblick. Reinbek: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 13-42. Kathleen M. Eisenhardt (1989): Building Theories from Case Study Research. In: The Academy of Management Review, Vol. 14, No. 4. 532-550. Stefan Hirschauer, Klaus Amann (1997): Die Befremdung der eignen Kultur. Ein Programm. In: Stefan Hirschauer, Klaus Amann (Hrsg.): Die Befremdung der eigenen Kultur - Zur ethnographischen Herausforderung soziologischer Empirie. Frankfurt am Main: Suhrkamp. 7-52. 53 Sekundärdatenanalyse in den Sozialwissenschaften: Generationen, Kohorten, Lebensläufe Dozent Dr. ès sc. soc. Felix Bühlmann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2011 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Dieses Methodenseminar soll den Studierenden vermitteln wie sekundäre Daten genützt werden können um aktuelle Fragen der sozialwissenschaftlichen Forschung zu bearbeiten. Die sekundäre Datenanalyse – also die Nutzung von schon gesammelten und bereitgestellten Daten – hat sich in den letzten Jahren auch in der Schweiz zu einer zentralen Forschungsstrategie entwickelt. Am Beispiel der Generationen- und Lebenslaufforschung werden im Seminar die wichtigsten schweizerischen und internationalen Datensätze vorgestellt und gezeigt wie diese fruchtbar für die Forschung verwendet werden können. Um die Verwendung sekundärer Daten einzuüben, führen die Teilnehmenden ein kleines Forschungsprojekt durch und stellen dessen Resultate im Rahmen eines Referates ihren KollegInnen vor. Mögliche Forschungsthemen sind beispielsweise Jugendarbeitslosigkeit, Altersarmut, Generationenkonflikte oder kulturelle Praktiken im Generationenverlauf. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: felix.buhlmann@fors.unil.ch Literatur Dale, Angela; Arber, Sara & Procter, Mike (1988). Doing Secondary Analysis. London: Unwin Hyman Hakim, Catherine (1982). Secondary Analysis in Social Research. London: Allen and Unwin Kiecolt, K. Jill & Nathan, Laura, E. (1985). Secondary Analysis of Survey Data. London: Sage Kohli, Martin (2007). Von der Gesellschaftsgeschichte zur Familie. Was leistet das Konzept der Generation? In: Lettke, F. & Lange, A. (Hrsg.) Generationen und Familien. Frankfurt a/M: Suhrkamp Perrig-Chiello, Pasqualina; Höpflinger, François & Suter Christian (2008). Generationen – Strukturen und Beziehungen. Generationenbericht Schweiz. Zürich: Seismo 54 Diskurs und Raum Dozentin: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 21.09.2011 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Globalisierungsprozesse, neue Informations- und Kommunikationsmedien, Migrationsbewegungen sowie distanzübergreifende soziale Organisationen stellen die Frage nach Raum als Bedingung von sozialem Austausch auf neue Art und Weise. Der Spatial Turn in den Sozialwissenschaften diskutiert seit etwa zwei Dekaden verschiedene relationale Raumbegriffe, die das hegemoniale territoriale Verständnis von Raum erweitern und ersetzen. In diesem Kontext haben auch verschiedene diskurstheoretische Ansätze an Bedeutung gewonnen. Letztere sollen im Zentrum des Seminars stehen und auf ihre empirische Anwendbarkeit und ihren Erkenntnisgewinn untersucht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: katharina.manderscheid@unilu.ch Material: Syllabus und Literatur werden auf OLAT gestellt. Literatur Glasze, Georg; Mattissek, Annika (Hrsg.) (2009): Handbuch Diskurs und Raum. Theorien und Methoden für die Humangeographie sowie die sozial- und kulturwissenschaftliche Raumforschung. Bielefeld: transkript 55 Grundlagen und Forschungspraxis der dokumentarischen Methode Dozentin: Dr. Anja Mensching Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 07.10.2011, 14.15 - 16.00 FRO, 3.B57 Termine: Fr, 21.10.2011, 13.15 - 19.00, Sa, 22.10.2011, 09.15 - 16.00, Fr, 25.11.2011, 13.15 - 19.00, Sa, 26.11.2011, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Blockseminar möchte sowohl in die Methodologie der rekonstruktiven Sozialforschung als auch in die Grundlagen und die Forschungspraxis der dokumentarischen Methode (nach Ralf Bohnsack) einführen. Auf Basis dieser Einführung werden die Besonderheiten der Anwendung des Verfahrens im Bereich der Organisationsforschung thematisiert und anhand von Beispielstudien (u.a. zu den Organisationen Polizei, Krankenhaus), die mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden arbeiten (Gruppendiskussionen, teilnehmende Beobachtungen), mögliche Anwendungsbereiche der dokumentarischen Interpretation erläutert. Als Ausblick werden die Chancen und Grenzen einer dokumentarischen Evaluationsforschung diskutiert, die im Rahmen organisationaler Forschung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die Veranstaltung hat Werkstattcharakter, d.h. die Studierenden werden dazu animiert, die kennen gelernte Methode unmittelbar anhand selbst erhobener empirischer Materialien auszuprobieren und dazu Interpretationsvorlagen zu erarbeiten, die im Rahmen des Seminars diskutiert werden und als Hausarbeit eingereicht werden können. Voraussetzungen: Vorkenntnisse qualitativer Forschungsmethoden sind hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Die Teilnahme an der Vorbesprechung ist notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am Blockseminar. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Interpretationsvorlage) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: anja.mensching@hsu-hh.de Hinweise: Die aktive Seminarteilnahme wird durch die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die Übernahme eines Kurzreferates bzw. die Präsentation von Interpretationsergebnissen belegt. Literatur Folgende Texte sollen von allen Teilnehmenden in Vorbereitung des Seminars gelesen werden: zur Vorbereitung des 1. Blocks (21.-22.10.): Bohnsack, Ralf (2010). Kap. 3. Dokumentarische Methode. S. 31-68. In: ders., Rekonstruktive Sozialforschung. Einführung in qualitative Methoden. Opladen & Farmington Hills: Barbara Budrich. (8. Auflage).: zur Vorbereitung des 2. Blocks (25.-26.11.): Nohl, Arnd-Michael (2009). Die Praxis der dokumentarischen Interpretation von leitfadengestützten Interviews. Ein Beispiel von der formulierenden Interpretation zur sinngenetischen Typenbildung. S. 65- 95. In: ders., Interview und dokumentarische Methode. Anleitungen für die Forschungspraxis. 3. Auflage. Wiesbaden: VS. Nentwig-Gesemann, Iris (2006). Dokumentarische Evaluationsforschung. S. 159-182. In: Uwe Flick (Hrsg.), Qualitative Evaluationsforschung. Konzepte, Methoden, Umsetzungen. Reinbek: Rowohlt. mailto:anja.mensching@hsu-hh.de 56 Sonderveranstaltungen Workshop zum Start des Studiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Dozierende: Prof. Dr. Rudolf Stichweh / Prof. Dr. Jürg Helbling / Prof. Dr. Roland Hodler / Prof. Dr. Alexander Morowa / Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin Freitag, 30. September, 10.15 – 12.30 h FRO 3.B56 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Diese Veranstaltung bietet den Auftakt zum Masterstudium. ProfessorInnen der fünf beteiligten wissenschaftlichen Disziplinen stellen in konzisen Referaten überblicksartig ihren fachspezifischen Zugang zu den Themen "Weltpolitik" und "Weltgesellschaft" vor. Dies ermöglicht den Studierenden, sich ein Bild von der interdisziplinären Zusammensetzung des Studiengangs zu machen sowie vom entsprechenden Lehrangebot in der Fächer Ethnologie, Politikwissenschaft, Ökonomie, Rechtswissenschaft und Soziologie. Auf die Vorträge folgt eine Podiumsdiskussion zwischen den fünf ProfessorInnen zu einem aktuellen Thema der Weltpolitik/Weltgesellschaft, anhand derer Synergien und Unterschiede zwischen den Disziplinen verdeutlicht werden. Die Veranstaltung ist für alle Neustudierenden des MA Weltpolitik und Weltgesellschaft mit Nachdruck empfohlen, fortgeschrittenere Studierende sind auch herzlich eingeladen, teilzunehmen. Den Abschluss der Veranstaltung bildet ein informelles Kennenlern-Apéro in der Cafeteria der Universität. Umfang: 1 halber Tag Sprache: Deutsch Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch 57 Exkursion studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin folgt Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Workshop / eintägige Exkursion (Zielort wird noch bekanntgegeben) Inhalt: folgt Umfang: ein Tag (evtl. mit Anreise 2 Tage) Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - das vorherige Einreichen von Fragen zu den einzelnen ReferentInnen (Basisliteratur auf OLAT) - Abfassung eines 2-3seitigen Essays zum Thema der Veranstaltung auf der Grundlage von zusätzlicher, selbständig recherchierter Literatur (nach dem Workshop abzugeben) Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch

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    Microsoft Word - Masterarbeit.07.05.2011.II.doc Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Besitz im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB im Internetbereich - ist die temporäre Speicherung im Cache strafbar? Eingereicht von Gabriela Matt, Fürsprecherin Klasse MAS Forensics 3 am 12.05.2011 betreut von Dr. Olivier Thormann Leitender Staatsanwalt des Bundes Seite I I. INHALTSVERZEICHNIS...........................................................................................................................I II. LITERATURVERZEICHNIS...................................................................................................................III III. AMTLICHE SAMMLUNG UND RECHTSPRECHUNG……….........................................................VI IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...........................................................................................................VIII V. GLOSSAR………………………...............................................................................................................IX VI. KURZFASSUNG.......................................................................................................................................XII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. AUSGANGSPUNKT - FRAGESTELLUNGEN....................................................................................1 2. RECHTSGUT UND ANGRIFFSOBJEKT............................................................................................2 2.1. GESETZESWORTLAUT..................................................................................................................................2 2.2. RECHTSGUT.................................................................................................................................................2 2.3. ANGRIFFSOBJEKT - „PORNOGRAPHIEBEGRIFF“............................................................................................3 2.4. TATOBJEKT .................................................................................................................................................6 3. GRÜNDE FÜR DIE EINFÜHRUNG DES VERBOTS DES BESITZES HARTER PORNOGRAPHIE...................................................................................................................................7 4. DEFINITION „BESITZ“ I.S. VON ART. 197 ZIFF. 3BIS ....................................................................8 4.1. AUSGANGSLAGE .........................................................................................................................................8 4.2. BEGRIFF DES BESITZES IM BETMG..............................................................................................................8 4.3. BEGRIFF DES GEWAHRSAMS BEIM DIEBSTAHL............................................................................................8 4.4. ABGRENZUNG ZWISCHEN DEM BESITZESBEGRIFF IM BETMG UND DEM GEWAHRSAMSBEGRIFF BEIM DIEBSTAHL..................................................................................................................................................9 4.5. ANNÄHERUNG AN DEN BESITZESBEGRIFF IN ART. 197 ZIFF. 3BIS STGB.......................................................9 4.6. BLICK INS ZIVILRECHT..............................................................................................................................10 4.7. SCHLUSSFOLGERUNG ................................................................................................................................11 5. ABGRENZUNG ZUM KONSUM BZW. HERSTELLEN & BEISPIELE FÜR KONSUM/BESITZ/HERSTELLEN ....................................................................................................14 5.1. ABGRENZUNG ZUM KONSUM BZW. HERSTELLEN ......................................................................................14 5.2. BEISPIELE..................................................................................................................................................14 5.2.1. Konsum ..............................................................................................................................................14 5.2.2. Besitz ..................................................................................................................................................15 5.2.3. Herstellen............................................................................................................................................16 6. BESONDERHEIT CACHE...................................................................................................................17 6.1. ZUR FUNKTIONSWEISE ..............................................................................................................................17 6.2. ZUM EINGANGS ERWÄHNTEN FALLBEISPIEL..............................................................................................17 6.2.1. Erstinstanzliches Urteil.......................................................................................................................17 6.2.2. Zweitinstanzliches Urteil....................................................................................................................19 6.3. AUSFÜHRUNGEN IN DER BOTSCHAFT ........................................................................................................19 6.4. LEHRE UND RECHTSPRECHUNG.................................................................................................................19 6.4.1. Rechtsprechung des Bundesgerichts...................................................................................................19 6.4.2. Lehre...................................................................................................................................................20 6.5. EXKURS: DEUTSCHLAND...........................................................................................................................21 6.5.1. Gesetzeswortlaut ................................................................................................................................21 6.5.2. Rechtsprechung und Lehre zum Cache ..............................................................................................22 6.5.3. Betrachten nach gezieltem Aufruf ......................................................................................................22 Seite II 7. BEANTWORTUNG DER FRAGEN UND AUSBLICK ....................................................................26 7.1. BEANTWORTUNG DER FRAGEN .................................................................................................................26 7.2. STRAFBARKEIT DES WISSENTLICHEN ZUGRIFFS AUF KINDERPORNOGRAPHIE ...........................................30 7.2.1. Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch .........................................................................................................................................30 7.2.2. Österreich ...........................................................................................................................................30 7.3. DE LEGE FERENDA.....................................................................................................................................32 7.3.1. Strafloser Konsum versus strafbarer Besitz........................................................................................32 7.3.2. Neuregelung .......................................................................................................................................33 Seite III II. LITERATURVERZEICHNIS Zitierweise: Die unten aufgeführten Werke werden mit dem Nachnamen des Autors, dem Er- scheinungsjahr und der Seitenzahl oder der Randnote zitiert. Werden von einem Autor mehrere Werke zitiert, ist bei Notwendigkeit das für die Zitierung massgebende Stichwort der angebrach- ten Klammer zu entnehmen. ALBRECHT PETER Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BemtG), Hrsg. Schubarth, 2. Auflage, Bern 2007. BUNDI MARCO Der Straftatbestand der Pornographie in der Schweiz: mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA, Diss. BE 2008. DONATSCH ANDREAS Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich 2008. FELBER MARKUS Internet-Download von harter Pornographie, in: Juslet- ter 25. Oktober 2004 [Rz]. FERNER JENS Besteht Besitz an Daten, die nur in den Arbeitsspeicher geladen werden?, http://www.internet- strafrecht.com/?p=143, Version 259, Artikel erstellt am 22. März 2010. FINGERHUTH THOMAS/TSCHURR CHRISTOF BetmG, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007. FREY GEORGES/OMLIN ESTHER „Genesis“ - Pornographie & Internet, Eine Würdigung der neuen Rechtslage gestützt auf die Erfahrungen im Kanton Luzern, in: AJP 11/2003, S. 1378 ff. FROMMEL MONIKA Nomos Kommentar, Hrsg. Kindhäuser/Neumann/ Pfaeffgen, Strafgesetzbuch, Band 2, 3. Auflage, Ba- den-Baden 2010. GERCKE MARCO/BRUNST PHILLIP Praxishandbuch Internetstrafrecht, Stuttgart 2009. GERCKE MARCO Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Internet- strafrecht in den Jahren 2000 und 2001, in: ZUM 4/2002, S. 283 ff. GERCKE MARCO Die Rechtsprechung zum Internetstrafrecht im Jahr 2002, in: ZUM 5/2003, S. 349 ff. Seite IV HARMS SVEN Ist das „blosse“ Anschauen von kinderpornographi- schen Bildern im Internet nach geltendem Recht straf- bar? In: NStZ 2003, Heft 12, S. 646 ff. HILGENDORF ERIC StGB, Strafgesetzbuch, Kommentar, Hrsg. Satz- ger/Schmitt/Widmaier, Köln 2009. HOCHMAYR GUDRUN Strafbarer Besitz von Gegenständen, Zur Reichweite der Strafdrohungen für den (blossen) Besitz von Waf- fen, Suchtmitteln, Kinderpornographie, etc., Wien 2005. HÖRNLE TATJANA Münchner Kommentar Strafgesetzbuch, §§ 80-184f, Hrsg. Joecks/Miebach, München 2005. JENNY GUIDO/SCHUBARTH MARTIN/ ALBRECHT PETER Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonde- rer Teil, 4. Band, Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Art. 187-200, Art. 213-220 StGB, Bern 1997. KOLLER DANIEL Cybersex: die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornographie im Internet unter Berücksich- tigung der Gewaltdarstellungen, Diss. Zürich 2007. MATZKY RALPH Kinderpornographie im Internet, Strafgesetzgeberi- scher Handlungsbedarf?, in: ZRP 2003, Heft 5, S. 167 ff. MENG KASPAR/ SCHWAIBOLD MATTHIAS Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-329 StGB, Hrsg. Niggli/Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel 2007. NIGGLI MARCEL ALEXANDER Gezieltes Abspeichern ist Herstellen, in: Jusletter 1. November 2004 [Rz]. NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ RIEDO CHRISTOF Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-329 StGB, Hrsg. Niggli/Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel 2007. REY HEINZ Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991. SCHEFFLER UWE Zur Strafbarkeit des Betrachtens kinderpornographi- scher Internet-Seiten auf dem PC, Zugleich eine Be- sprechung von OLG Schleswig, Beschluss vom Seite V 15.09.2005 - 2 Ws 305/05 (222/05), in: Seier / Schle- hofer / Scheinfeld / Merkel / Hoernle / Hardtung / Putzke (Hrsg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg, Tübingen 2008, S. 627 ff. SCHMID JÖRG/HÜRLIMANN-KAUP BETTINA Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich 2009. STRATENWERTH GÜNTER/ JENNY GUIDO Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Strafta- ten gegen die Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003. STRATENWERTH GÜNTER/ WOHLERS WOLFGANG Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007. TRECHSEL STEFAN/BERTOSSA CARLO Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel et al, Zürich 2008. TUOR PETER/SCHNYDER BERNHARD/ SCHMID JÖRG/RUMO-JUNGO ALEXANDRA Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zü- rich 2002. WEDER ULRICH StGB Kommentar, Hrsg. Donatsch / Flachsmann / Hug / Maurer / Riesen-Kupper / Weder, 18. Auflage, Zürich 2010. WEISSENBERGER PHILIPPE Strafwürdiger Besitz von Kinderpornographie? Zu den geplanten Gesetzesrevisionen im Bereich der harten Pornographie, in: AJP 3/1998, S. 311 ff. WEISSENBERGER PHILIPPE Revisionsentwurf zur harten Pornographie: In dubio contra libertate, ZBJV Band 135, 1999, S. 159 ff. WIPRÄCHTIGER HANS Das geltende Sexualstrafrecht – eine kritische Stand- ortbestimmung, in: ZStrR, Band 125 2007, S. 312 f. ZIEGLER THEO StGB, Strafgesetzbuch, Kommentar, Hrsg. von Heint- schel/Heinegg, München 2010. Seite VI III. AMTLICHE SAMMLUNGEN UND RECHTSPRECHUNG Bundesblatt: − BBl 1985 II 1088-1092; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches und des Militärstrafgesetzes (strafbare Handlungen gegen Leib + Leben, gegen die Sitt- lichkeit + gegen die Familie) vom 26. Juni 1985. − BBl 2000 III 2943-2989; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches und des Militärstrafgesetzes (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität / Ver- jährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornographie) vom 10. Mai 2000. Bericht und Vorentwürfe: − Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Ver- jährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornographie), Bern August 1998 [zitiert: Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Porno- graphie, 1998]. Amtliches Bulletin des National- und Ständerats: − Ständerat – Wintersession 2000 – Elfte Sitzung – 13.12.00 – 08h30, 00.041, StGB und MStG, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, AB 2000 S 907-912. − Nationalrat – Sommersession 2001 – Zweite Sitzung – 06.06.01 – 08h00, 00.041, StGB und MStG, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, AB 2001 N 529-531. Rechtsprechung: Kantonale Urteile − Urteil der Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 19.11.2009. − Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22.04.2010. Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts − BGE 119 IV 266 − BGE 124 IV 106 − BGE 128 IV 25 − BGE 128 IV 201 − BGE 128 IV 260 − BGE 131 IV 16 Seite VII − BGE 131 IV 64 − BGE 6S.254/2006 − BGE 6B_289/2009 − BGE 6B_162/2010 Urteile aus Deutschland − Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2003, 1 StR 70/2003, in: NStZ 2004, S. 149 ff. − Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2006, 1 StR 430/2006, in: NStZ 2007, S. 95 + NJW 2007, S. 217, vgl. auch www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/06/1-430-06.php. − Urteil des LG Stuttgart vom 27.02.2002, 20 Qs 10/02, in: NStZ 2003, S. 36 f. − OLG Schleswig, Beschluss vom 15.09.2005, 2 Ws 305/05, in: NStZ-RR 2007, S. 41,vgl. auch www.sexualstrafsachen.de/betrachten.htm. − Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2010, 2-27/09 (REV), www.jurpc.de/rechtspr/20100054.htm (JurPC Web-Dok. 54/2010, Abs. 1-59). Seite VIII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis, Zürich AmtlBull Amtliches Bulletin Art. Artikel BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 03.10.1951, SR 812.21 BGBl. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich BG Bundesgesetz BGE Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts Bst. Buchstabe bzw. Beziehungsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation f. folgende Seite ff. folgende Seiten FCKW Abkürzung für den „Fachbereich Computer- und Wirtschaftskriminalität“ der Kantonspolizei Bern Fn. Fussnote h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.S. im Sinne Lit. Litera LG Landgericht m.a.W. mit anderen Worten NJW Neue Juristische Wochenschrift, Frankfurt a.M. NR Nationalrat NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht, München & Frankfurt a.M. OLG Oberlandesgericht Rn. Randnote Rz. Randziffer S. Seite s. siehe SR Ständerat StGB Strafgesetzbuch, SR 311.00 usw. und so weiter vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Bern ZGB Zivilgesetzbuch, SR 210.00 Ziff. Ziffer ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik, München ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bern ZUM Zeitschrift für Urheber- + Medienstrafrecht/Film & Recht, Baden-Baden Seite IX V. GLOSSAR1 Arbeitsspeicher Dies ist der Speicher eines Computers, in dem Datenobjekte, also Pro- gramme und die von diesen in Mikroprozessoren zu verarbeitenden Nutz- daten, abgelegt und zu einem späteren Zeitpunkt (unverändert) abgerufen werden können. Der Unterschied zu Festplatten, die formal dieselbe Funktion erfüllen, liegt im ungleich schnelleren Zugriff und der fehlenden Fähigkeit, die Daten bei Stromunterbrechung zu erhalten. Access-Provider Der Access-Provider als reiner Internetzugangsvermittler ermöglicht den Usern den Zugang zum Internet. Browser Der Browser ist ein Programm, das dem Betrachten von Internet-Inhalten und dem Abruf von Multimediadateien dient. Cache Cache ist die Bezeichnung der automatisiert erfolgenden temporären Zwi- schenspeicherung von Internet-Inhalten durch den Internet-Browser auf der Festplatte des Users. Bei wiederholtem Bedarf der schon einmal auf- gerufenen Internet-Seiten schaut der Browser im Cache nach und ruft die- se bei vorhandenen zwischengespeicherten Informationen auf. Durch den Zugriff auf bereits geladene Websites wird die Ladezeit verkürzt. Client Rechner Beim Client-Rechner (Computer) handelt es sich um den Rechner des je- weiligen Internet-Users, der beim korrespondierten Server bereitgehaltene Netzwerk-Ressourcen anfordert und nutzt. Content-Provider Der Content-Provider stellt eigene Internet-Inhalte ins Internet; häufiger aber speichert er sie auf dem Web-Server eines Host-Providers ab, von wo aus sie durch automatisierte Prozesse ins Internet hochgeladen wer- den. Downloaden Downloaden (Herunterladen) ist ein Begriff aus der elektronischen Da- tenverarbeitung. Es wird damit die Übertragung von Daten von einem Computer in einem Netzwerk oder im Internet zum eigenen Computer, dem Client bezeichnet. Filesharing-Systeme Unter dem Oberbegriff Filesharing-Systeme sind verschiedene Dienste zu verstehen, die allesamt durch den Informationsaustausch im Sinne von Up- und Downloads von Dateien in einem zusammenhängenden Netz- werk funktionieren (z.B. p2p). Host-Provider Host-Provider gewähren auf ihren Web-Servern den Content-Providern als Vertragspartner die Abspeicherung ihrer Websites. 1 Vgl. dazu KOLLER, 2007, LXXIX ff. Seite X HTML HRML (Abkürzung von: Hyper Text Markup Language) ist eine platt- form-unabhängige Sprache, die Hypertext-Dokumente für das www les- bar macht. http http (Abkürzung von: Hyper Text Transfer Protocol) ist das im www verwendete Protokoll, womit der Browser den Zugriff auf Websites her- stellt. Link Ist vom Link die Rede, ist damit oft der einfache Link gemeint. Der ein- fach Link besteht aus dem sichtbaren Merkmal zum Anklicken (oft blau unterstrichen), andererseits aus dem daran angeknüpften Pfad (häufig als URL angegeben). Durch Linksetzung im Ausgangsdokument wird eine Verknüpfung zu der angeforderten Zieldatei hergestellt. Netwerk-Provider Der Netwerk-Provider stellt Übertragungswege oder -kapazitäten zur Ver- fügung. p2p p2p (Abkürzung von Peer-to-Peer-Network) ist die Vernetzung gleichbe- rechtigter Rechner in einer nicht hierarchischen Netzstruktur, damit die Nutzer über eine entsprechende Fliesharing-Software mit anderen Usern die auf dem Rechner im online-Status gespeicherten Informationen im frei gegebenen Ordner im Sinne von Up- und Downloads austauschen können. RAM-Speicher RAM (Abkürzung von Random-Access Memory) ist ein anderes Wort für den Arbeitsspeicher. Server Server sind Rechner, die darauf gespeicherte Informationen zum Abruf bereitstellen. Streaming-Media Streaming Media ist der Oberbegriff für Streaming Audio und Streaming Video (auch bekannt als Web-Radio und Web-TV) und bezeichnet aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig wiedergegebene Audio- und Videodaten. Den Vorgang der Datenübertragung selbst nennt man Streaming, und gestreamte Programme werden als Livestream bezeichnet. Es geht um die Übermittlung eines kontinuierlichen multimedialen Da- tenstroms, der von einem Server gesendet und von einem Client empfan- gen wird und mittels spezieller Software in Echtzeit abgespielt wird. Einmal ausgelöst erfolgt die Datenübermittlung bis zur Unterbrechung. Ohne dass die Gesamtdatei heruntergeladen werden muss erfolgt die Wiedergabe der angeforderten Informationen, sobald der Client genügend Daten empfangen hat. Vom Ablauf her ist die Informationsübertragung mittels Streaming Media Technologien mit dem klassischen Rundfunk vergleichbar. Seite XI TEMP-Dateien Dies sind temporäre Dateien oder sog. Arbeitsdateien, die vom Betriebs- system oder von anderen Programmen verwendet werden und zur zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung von Daten dienen, die von gleichen oder einem anderen Programm weiterverarbeitet werden sollen. Die Aus- lagerung der Daten erfolgt dabei, um den Arbeitsspeicher des Computers zu entlasten oder um die Übergabe von Daten an ein anderes Programm zu organisieren. User User ist der englische Begriff für Nutzer. Website Unter einer Website sind die gesamten von einer Person auf dem Haupt- Domain-Level oder den Sub-Domains im www zum Abruf bereitgehalte- nen Informationen zu verstehen. Dieser Begriff erfasst also die ganze Webpräsenz einer Person - m.a.W. eine Sammlung von Webpages - unter einer Domain. www Das www ist Teil des Internets und besteht aus Rechnern, die über das Protokoll „http“ vernetzt sind und Daten im „HTML-Format“ zum Abruf bereitstellen. Seite XII V. KURZFASSUNG Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Besitzesbegriff i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB. Aus den historischen Unterlagen geht nämlich nur ansatzweise hervor, welches der konkrete Inhalt des Besitzesbegriffs ist. Der Gesetzgeber hatte das Bedürfnis, den Begriff des strafrechtlichen Besitzes an bestehende Rechtsfiguren anzulehnen. Er orientiert sich am Besitz im Nebenstraf- recht (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG) und insbesondere am Gewahrsamsbegriff (Art. 139 StGB) im Strafrecht. Der zivilrechtliche Besitzesbegriff wird in der Botschaft nur am Rande erwähnt. Ein Vergleich mit dem Besitzesbegriff des BetmG und dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl zeigt, dass der strafrechtliche Besitzesbegriff weder dem Besitzesbegriff des BetmG noch dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl eindeutig zugeordnet werden kann. Auch der zivilrechtliche Besitzesbegriff deckt sich nicht mit dem strafrechtlichen. Dies v.a., weil die Besitzesbegriffe im Zivil- und im Nebenstrafrecht und die Figur des Gewahrsams beim Diebstahl ganz anderen ge- setzgeberischen Vorstellungen unterliegen und andere Funktionen erfüllen als der strafrechtliche Begriff des Besitzes. Hinzukommt, dass die Besitzesbegriffe im Zivil- und im Nebenstrafrecht und die Figur des Gewahrsams beim Diebstahl anhand der Herrschaft über körperliche Gegens- tände entwickelt worden sind. Sie genügen damit nicht vollständig der Besonderheit, dass nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB auch unkörperliche Darstellungen in Dateien Bezugsgegenstand des Be- sitzes sein können. Auch beim strafrechtlichen Besitzesbegriff ist – analog der anderen dargestellten Besitzes- und Gewahrsamsbegriffe – Herrschaftsmacht verbunden mit Herrschaftswillen zu fordern. Die Herrschaftsmacht stellt das objektive Element des strafrechtlichen Besitzes dar und meint die Gewalt einer Person über eine Sache, wobei die tatsächliche Gewaltherrschaft eine gewisse Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Beziehung voraussetzt. Der strafrechtliche Besitzer muss unmittelbaren Zugang zur Sache haben. Das Raumverhältnis zwischen Täter und harter Porno- graphie ist deshalb so zentral, weil das geschützte Rechtsgut dieser Strafnorm darauf aus ist, durch Vorlagen inspirierte Nachahmungstaten einzudämmen. Nur durch die tatsächliche Wahr- nehmungsmöglichkeit des harten pornographischen Gehalts sind solche Anregungen denkbar, nicht auch bei bloss rechtlichen Strukturen. Als subjektives Element muss der strafrechtliche Besitzer einen die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen haben, d.h. er weiss, dass sich die Sachen in seiner Verfügungsgewalt befin- den und er will diese Verfügungsgewalt für sich (oder einen Dritten) auch ausüben bzw. auf- rechterhalten. Der Herrschaftswille ist ein wichtiges Korrektiv zur straflosen Entledigung von unerwünschter harter Pornographie. In der Folge wird eine Abgrenzung zwischen Konsum, Besitz und Herstellen vorgenommen und Beispiele für alle drei Formen angeführt. Des Weiteren wird die Besonderheit „Cache“ anhand eines Fallbeispiels beleuchtet. Die vorliegende Arbeit kommt zum Schluss, dass der Benutzer mit der automatischen Abspeicherung im Internet-Cache objektiv Besitz an den entsprechenden Dateien erlangt. Es ist ihm nämlich jederzeit (auch offline) möglich, diese Daten wieder aufzu- rufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden. Es kann je- doch in diesen Fällen am subjektiven Tatbestand fehlen, weil der Täter mit den technischen Vorgängen beim Surfen nicht vertraut ist oder nicht auszuschliessen ist, dass er die Dateien ver- sehentlich geöffnet hat. Seite XIII Strafbarer Besitz kann also sowohl durch eigenes Tun oder eigene Unterlassung als auch durch Zurechnung automatisierter Prozesse wie beim Cache begründet werden. Bei den temporären Inhaltsspeicherungen im Cache kommt es auf die technischen Kenntnisse des Users an, denn davon leitet sich grundsätzlich das Bestehen oder Fehlen eines Vorsatzes ab. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die mit dem Betrachten verbundene bloss „flüchtige“ Speicherung der Bilddateien im Arbeitsspeicher zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt. Es fehlt an der erforderlichen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Sachherrschaft, denn schaltet man den Computer aus oder wird aus anderen Gründen die Stromzufuhr unterbrochen, gehen die Da- ten ohne vorgängige Speicherung grundsätzlich unwiderruflich verloren. Ausgehend vom Zweckgedanken von Ziff. 3bis, nämlich den Markt für Kinderpornographie „auszutrocknen“, erscheint auch das Betrachten von Kinderpornographie im weltweiten Netz- werk ohne dauerhafte Speicherung der Bilddateien auf der Festplatte strafwürdig. Gerade das Beispiel zum Internet zeigt, dass der „blosse“ visuelle und akustische Verbraucher in mindestens gleichem Masse wie der Besitzer den Markt für Kinderpornographie belebt und auf diese Weise mittelbar für die Herstellung einschlägiger Erzeugnisse und damit für den Missbrauch von Kin- dern verantwortlich ist. Der Konsum als solcher ist unter dem Aspekt des „Darstellerschutzes“ daher ebenso strafwürdig wie der Erwerb (im weiteren Sinne) oder der Besitz. Allerdings ist ei- ne Einschränkung für denjenigen Nutzer zu machen, der im Internet zufällig – unvorsätzlich – auf eine Seite kinderpornographischen Inhalts stösst und diese sogleich wieder verlässt. Mass- geblich für die Abgrenzung zwischen dem noch straflosen, zufälligen Zugriff und einem strafba- ren Interesse an entsprechenden Seiten in einer künftigen Gesetzesnovelle muss sein, wie oft und wie lange der Nutzer auf einschlägige Seiten zugreift, also die Dauer und die Intensität des Zugriffs. Bei einer Neuregelung sollte zwischen den einzelnen verpönten Handlungen, nämlich sexuelle Handlungen mit Kindern, solchen mit Tieren und solchen mit menschlichen Ausscheidungen sowie Gewalttätigkeiten unterschieden werden. Die Gleichstellung der Kinderpornographie und Gewaltpornographie mit der Darstellung sexueller Handlungen mit Tieren und menschlichen Ausscheidungen scheint nicht gerechtfertigt. Zudem bringt das Festhalten an der strafrechtlichen Gleichbehandlung der Kinder- und Gewaltpornographie mit Pornographieformen von weit ge- ringerer Schwere das Risiko einer Aufweichung des Strafrechtsschutzes mit sich. Die selbständige Qualifikation der harten Pornographie sollte sich daher auf Darstellungen se- xueller Handlungen mit Kindern oder Gewalttätigkeiten beschränken. Die Exkrement- und So- domiepornographie wäre dann wie die weiche Pornographie im Rahmen von Art. 197 Ziff. 1 und 2 StGB strafbar. Betreffend Kinderpornographie verbietet das schweizerische StGB auch die virtuelle Pornogra- phie mit Kindern. Hier stellt sich die Frage, was für ein Rechtsgut mit einer virtuellen sexuellen Handlung mit Kindern betroffen sein soll, wenn man bedenkt, dass Ziff. 3 und 3bis primär den Schutz der Opfer bezwecken. Es sollten nur tatsächliche oder sog. wirklichkeitsnahe sexuelle Handlungen mit Kindern unter Strafe gestellt werden. Wirklichkeitsnahe Handlungen sind sol- che, die wie echte erscheinen und möglicherweise solche sind. Damit muss die Strafbehörde nicht beweisen, dass es sich um tatsächliche Handlungen handelt. Vielmehr reicht es aus, wenn es den Anschein hat, dass ein Kind missbraucht wird. Hier sollte auf den verständigen Betrach- ter abgestellt werden, so dass theoretisch auch ein wie ein Kind scheinender, aber in Wirklich- keit älterer Darsteller diese Handlung erfüllen kann. Die Strafbarkeit kann weiter auch Fälle betreffen, in denen reale Kinder nicht missbraucht, sondern beispielsweise in Bilder mit sexuel- Seite XIV len Inhalten hineinkopiert werden, sofern diese wirklichkeitsnah sind. Wirklichkeitsnah bearbei- tete oder gemorphte Computerbilder werden ebenfalls von der Strafbarkeit erfasst. Diese Bestra- fung muss aufgrund der Perpetuierung der Straftat erfolgen. Virtuell sind nur Handlungen, die in einem vollständig computergenerierten Milieu mit ebensolchen Kindern stattfinden. Soweit es eindeutig virtuelle Kinder betrifft, werden solche Gegenstände nach Ziff. 1 beurteilt. Dies ist insofern sinnvoll, da mit Ziff. 3 und Ziff. 3bis primär die Darsteller geschützt werden sollen. Sie sind aber nur insoweit zu schützen, als es sich auch tatsächlich gibt. Seite 1 1. Ausgangspunkt - Fragestellungen In der vorliegenden Arbeit wird der Besitzesbegriff von Art. 197 Ziff. 3bis StGB beleuchtet, ins- besondere der Besitz an unkörperlichen Darstellungen. Denn, was bedeutet eigentlich „Besitz“ im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB? Den Anstoss, dieser Frage nachzugehen, gab folgender Fall: „Auf dem Computer des Beschuldigten wurden ca. 40 Filme und Bilder mit sexuellen Handlun- gen mit Tieren im temporären Internetspeicher des Benutzers „wh“ gefunden. Der Beschuldigte war vollumfänglich geständig. Er erklärte aber, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Be- sitz und das Herunterladen von Pornographie mit Tieren vom Internet strafbar seien. Er habe vom Internet auch nie bewusst Sachen auf den Computer gespeichert, er habe sie sich nur ange- sehen.“ Die Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach erklärte den Beschul- digten am 19.11.2009 gestützt auf Art. 197 Ziff. 3bis StGB wegen Besitzes von Tierpornographie schuldig. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach den Beschuldigten demgegenüber am 22.04.2010 von diesem Vorwurf frei. Die 1. SK kam zum Schluss, „der Um- stand, dass eine automatische Zwischenspeicherung stattfindet, ist strafrechtlich nicht relevant, und zwar unabhängig vom Wissen des Benutzers um diesen Speicher auch dann, wenn die Ein- stellungen so vorgenommen werden, dass darin erheblich Speicherplatz vorhanden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch spezielle Einstellungen der Software die Löschung der betreffenden Erzeugnisse im Cache-Speicher verhindert wird.“ 2 Dieser Entscheid der 1. Strafkammer führt zu weiteren Fragen, die mit der obgenannten Aus- gangsfrage zusammenhängen und denen in der Folge auch nachgegangen werden soll. Denn spielt es wirklich keine Rolle, ob der Beschuldigte über (keine) Kenntnisse betreffend den Vor- gang der automatischen Zwischenspeicherung seiner zuletzt besuchten Internetseite verfügt? Kann es sein, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein „Download“ den Tatbe- stand des Herstellens erfüllt, das Anklicken von Seiten, die automatisch im Zwischenspeicher Niederschlag finden, dagegen gänzlich straflos ist? Kommt es nicht auf das Selbe heraus, ob der User ein illegales Erzeugnis, das er auf einer Festplatte speichert, als Kopie wieder abrufen kann oder er diese Kopie aus dem Zwischenspeicher, der sich ja auch auf der Festplatte befindet, ab- rufen kann? Stellt die Konstellation der Zwischenspeicherung nicht einmal Besitz dar? Bevor aber in Kapitel 4 auf den Besitzesbegriff i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB eingegangen wer- den kann, ist zuerst zu bestimmen, welche Rechtsgüter mit Art. 197 StGB geschützt werden sol- len (Kapitel 2). Zudem ist der „Pornographiebegriff“ zu klären, und es sind die Tatobjekte von Art. 197 StGB zu definieren (Kapitel 2). Weiter werden die Gründe, welche zur Einführung von Ziff. 3bis geführt haben, dargelegt (Kapitel 3). 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 07.09.2010 Beschwerde ans Bundesgericht. Der Entscheid des Bundesgerichts ist zurzeit noch ausstehend. Seite 2 2. Rechtsgut und Angriffsobjekt 2.1. Gesetzeswortlaut Art. 197 StGB - Pornographie 1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jah- ren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen ver- breitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum In- halt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Gegenstände werden eingezogen. 3bis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen.3 4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 5. Gegenstände und Vorführungen im Sinne von Ziffer 1-3 sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. 2.2. Rechtsgut Die Strafbarkeit der Pornographie beruht auf folgenden Leitgedanken:4 − Das Strafrecht soll junge Menschen vor der Wahrnehmung pornographischer Darstellun- gen bewahren. Zentraler Schutzzweck ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kin- dern und Jugendlichen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden vor jeder Kon- frontation mit Pornographie geschützt (Ziff. 1). 3 Ziff. 3bis wurde in einer Teilrevision per 01.04.2002 in die Bestimmung von Art. 197 StGB eingeführt. 4 Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 4; vgl. dazu auch BBl 1985 II 1091 und BGE 124 IV 106, Erw. 3a/3c, BGE 128 IV 25, Erw. 3a, BGE 128 IV 201, Erw. 1.4, BGE 128 IV 260, Erw. 2.1, BGE 131 IV 64, Erw. 10.1. Seite 3 − Das Strafrecht soll weiter verhindern, dass jemand gegen seinen Willen Darstellungen sexuellen Inhalts wahrnehmen muss, wie dies etwa durch gewisse Bilder im Aushang von Kiosk und Kino der Fall sein kann. Geschützt wird damit die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Eine Ausnahme wird hier zugunsten sogenannt geschlossener Film- vorführungen gemacht, deren Inhalt entsprechend angekündigt wurde. (Ziff. 2). − Das Strafrecht soll schliesslich die harte Pornographie schlechthin verbieten. Solche Darstellungen bleiben also auch Erwachsenen vorenthalten (Ziff. 3 und Ziff. 3bis). Mit diesen Bestimmungen werden menschenunwürdige pornographische Darstellungen mit demselben absoluten Verbot belegt wie die menschenverachtenden Brutalos gemäss dem seit dem 01.01.1991 in Kraft stehenden Artikel 135 StGB. Dem Verbot harter Pornogra- phie liegt die Idee zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vor- führungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzumachen. Auch vermögen solche Erzeugnisse die seelische Entwicklung und die soziale Orientie- rung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB zielen langfristig v.a. auf die Eindämmung von Kindesmisshandlungen ab.5 Die Perspektive der Realisierung des angestrebten Rechtsgüterschutzes in Ziff. 3 und 3bis ist unterschiedlich. Wo Art. 197 Ziff. 3 StGB eine Steuerung der harten Pornographie über die Angebotsseite bezweckt, setzt Art. 197 Ziff. 3bis StGB auf der Nachfrageseite an, in- dem durch die Abnahme der Nachfrage eine Angebotssenkung und damit am Ende eine Eindämmung von realem Kindesmissbrauch bewirkt werden soll.6 2.3. Angriffsobjekt - „Pornographiebegriff“ „I may not be able to define pornography; but I know it when I see it“.7 „Pornographie“ ist ein aus dem Altgriechischen abgeleitetes Kunstwort, zusammengesetzt aus πόρνη (porne „Dirne“) und γραφειν (graphein „schreiben“). Einziger Beleg für den Gebrauch eines entsprechenden Begriffs in der antiken Überlieferung ist eine Stelle im Gelehrtengastmahl des Athenaios, wo vom πορνογράφος (pornographos) die Rede ist, worunter beispielsweise ein Autor einer Biografie einer berühmten Hetäre oder Maler entsprechender Sujets zu verstehen sind. Der Begriff Pornografie in seiner heutigen Bedeutung wurde 1830 von Karl Otfried Mül- 5 BBl 2000 III 2973 ff.; vgl. zum Ganzen auch Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Por- nographie, 1998, S. 14 ff. 6 KOLLER, 2007, S. 266. 7 POTTER STEWART, Zitat bzw. Fragment daraus, das in dem Fall Jacobellis v. Ohio (1964) gefallen ist. Stewart schrieb dies in seiner kurzen Einverständniserklärung. Stewart war von 1958 bis zum Juli 1981 ein beigeordneter Richter des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten von Amerika. Vgl. www.de.wikipedia.org/wiki/Potter_Stewart. Seite 4 ler geprägt, der eine Bezeichnung für diverse bei den Ausgrabungen in Pompeji entdeckte und als äußerst obszön empfundene Kunstwerke suchte. Das betreffende Werk Müllers erschien 1850 auf Englisch und von da fand der Begriff Eingang in den englischen Wortschatz. In Webs- ter’s Dictionary von 1864 steht: Pornographie: Freizügiges Gemälde zur Ausschmückung der Wände in Räumen, die bacchanalischen Orgien gewidmet sind, wovon Beispiele in Pompeji e- xistieren. Vor Müller war der Begriff schon in sozialwissenschaftlichem Zusammenhang ver- wendet worden, wenn es um Projekte der öffentlichen Sittlichkeit und der Reglementierung der Prostitution ging. So erschien 1769 eine Abhandlung von Nicolas Edme Restif de la Bretonne mit dem Titel „Der Pornograph: Ideen eines Herrn für ein Projekt zur Regulierung von Prostitu- ierten, geeignet zur Verhütung des Unglücks aufgrund des öffentlichen Austausches von Frau- en“. Dementsprechend definierte das Oxford English Dictionary noch 1905 „Pornographie“ als „eine Beschreibung von Prostituierten oder der Prostitution als Angelegenheit der öffentlichen Hygiene“.8 Der Begriff der „Pornographie“ in Art. 197 StGB ersetzt die frühere Formulierung der „un- züchtigen Veröffentlichung“. Unter altem Recht galt als unzüchtige Veröffentlichung, was in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlichen Dingen ver- stiess (vgl. z.B. BGE 117 IV 278 und BGE 117 IV 460). Wie und wo das Sittlichkeits- und Schamgefühl des normal empfindenden Bürgers zu eruieren sei, blieb je länger je mehr in der Luft (vgl. z.B. BGE 117 IV 276, BGE 117 IV 283 und BGE 117 IV 460). Die Revision von 1991 griff die Kritik in der Lehre auf und versuchte, dem Begriff wieder klarere Konturen zu geben.9 Als Pornographie bezeichnet die Botschaft Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts, die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergrö- bern und aufdringlich wirken lassen (Botschaft 1985, S. 1089). Gemäss Bundesgericht ist erfor- derlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausge- trennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (z.B. BGE 131 IV 64).10 Damit eine Darstellung als pornographisch gilt müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Einmal muss das Produkt objektiv einseitig darauf angelegt sein, den Leser, Betrachter oder Zu- hörer sexuell aufzureizen. Des Weiteren ist erforderlich, dass die Darstellung den Genitalbereich übermässig betont und – wo es um die Darstellung sexueller Handlungen mit anderen geht – diese aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen heraustrennt und aufdringlich in den Vordergrund rückt. Die Sexualität wird damit sozusagen auf sich selbst reduziert. Nicht porno- graphisch im Sinne der Bestimmung sind demnach in der Regel beispielsweise erotische Dar- stellungen (Pin-up-Bilder in Boulevardblättern, die über das Fernsehen ausgestrahlten [zensu- rierten] Erotikfilme etc.), welche den Genitalbereich aussparen, obgleich auch sie darauf abzie- len, die Konsumenten sexuell aufzureizen. Gleiches gilt für explizite Darstellungen von Liebeszenen, wenn sie in eine nicht auf die Sexualität beschränkte Geschichte eingebettet sind, sofern die Geschichte nicht hauptsächlich der Überleitung von einer Sexszene zur anderen dient.11 8 http://de.wikipedia.org/wiki/Pornographie. 9 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 12 zu Art. 197. 10 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 14 zu Art. 197. 11 DONATSCH, 2008, § 60, S. 453. Seite 5 Begrifflich unterscheidet Art. 197 StGB zwischen der „weichen“ und der „harten“ Pornogra- phie. Diese Differenzierung entspricht nicht der handelüblichen Unterscheidung in „Soft- Pornos“ und „Hardcore-Pornos“12. „Weiche Pornographie“ sind diejenigen Darstellungen, welche zwischen Kunst und Erotik auf der einen Seite und der „harten Pornographie“ auf der anderen Seite liegen. „Weiche Pornogra- phie“ liegt vor, wenn bezugslos Sex oder Geschlechtsteile gezeigt werden und eine aufgeilende Wirkung beabsichtigt ist. Tatbeständlich ist aber nur die krud vulgäre, krass primitive Darstel- lung von auf sich selbst reduzierter Sexualität, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt er- niedrigt. „Weiche Pornographie“ ist grundsätzlich erlaubt, doch darf sie nicht öffentlich oder unaufgefordert gezeigt werden. Und vor allem müssen Minderjährige unter 16 Jahren von ihr ferngehalten werden. Unter der Schwelle für „weiche Pornographie“ liegen erotische Darstel- lungen, zum Beispiel Nacktbilder, auf denen keine Geschlechtsteile zu sehen sind und die Dar- gestellten auch nicht irgendwelche aufreizenden Posen einnehmen. Es besteht hier eine gewisse Grauzone. Pornographie liegt auch nicht vor, wenn die Darstellung einen schutzwürdigen künst- lerischen oder wissenschaftlichen Wert hat.13 Unter „harter Pornographie“ versteht man Darstellungen sexueller Handlungen mit oder zwi- schen Kindern oder mit Tieren, mit Gewalttätigkeiten oder mit „menschlichen Ausscheidun- gen“. Harte Pornographie ist grundsätzlich verboten. Das Gesetz trifft allerdings noch eine Un- terscheidung: Geht es um sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren oder um Gewalttä- tigkeiten, sind auch Erwerb und Besitz strafbar. Betrifft es „menschliche Ausscheidungen“, sind Erwerb und Besitz erlaubt.14 a) Kinder Der Begriff „Kind“ entspricht nicht demjenigen in Art. 187 StGB; es geht darum, Darstellungen zu bekämpfen, welche sexuelle Vorgänge mit offensichtlich nicht geschlechtsreifen Menschen zum Gegenstand haben. Verboten sind jegliche Darstellungen von Sexualität unter Einbezug von Kindern. Tatbestandsmässig sind auch Handlungen von Kindern an sich selbst oder auschliesslich unter Kindern. Ein Werk ist schon dann als kinderpornographisch zu betrachten, wenn daraus ersichtlich ist, dass seine Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre.15 Nacktaufnahmen von Kindern gelten auch ohne besondere Betonung des Genitalbe- reichs als pornographisch, wenn der Ersteller das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung – z.B. mit dem gezielten Einsatz von Stil- mitteln, die im Bereich der Sexualität von Erwachsenen als aufreizend oder zumindest reizbeto- nend gelten – posieren lässt; nicht pornographisch sind demgegenüber Nacktbilder, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt wur- de (BGE 133 IV 31 f.), z.B. Schnappschüsse am Strand oder in einer Badeanstalt (BGE 131 IV 12 Unter „Soft-Pornos“ versteht man i.d.R. Erotikfilme mit einer relativ anspruchsvollen Handlung. Der erigierte Penis und die geöffnete Vagina werden (bis auf ganz wenige Ausnahmen) fast nie direkt gezeigt. Unter „Hardcore- Porno“ wird eine explizite Darstellung sexueller Aktivitäten verstanden, wobei die Geschlechtsorgane während des Geschlechtsverkehrs in aller Offenheit dargestellt werden. Vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Pornographie. 13 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 18 zu Art. 197; JENNY/SCHUBARTH/ALBRECHT, 1997, S. 116; vgl. auch www.pinkcross.ch, FAQ „Pornographie im Internet“, Pink Cross, im Februar 2005. 14 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 19 f. zu Art. 197; vgl. auch www.pinkcross.ch, FAQ „Pornographie im Internet“, Pink Cross, im Februar 2005. 15 TRECHSEL/BERTOSSA, 2008, N 11 zu Art. 197; MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 22 zu Art. 197. Seite 6 64).16 Der Botschaft entsprechend fällt auch bloss virtuelle Kinderpornographie unter die Straf- norm, also z.B. Comics oder computergenerierte Bilder.17 b) Gewalt Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten (namentlich, aber nicht nur sadistische oder masochistische Praktiken) miteinschliessen, sind verbotene harte Pornogra- phie (BGE 117 IV 465). Als Gewalt kommen vor allem körperliche Misshandlungen (unter Ausschluss geringfügiger Tätlichkeiten) in Betracht, unter Umständen aber auch die pornogra- phische Darstellung einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung ohne „eigentliche Gewalt“ (BGE 117 IV 284). Der Begriff der Gewalt ist eng auszulegen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation ebenso wenig wie einvernehmliche Fesselspie- le. Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Die Doktrin legt den Begriff mehrheitlich als physische Gewalt aus. Dass Gewalttaten mit sexuellen Handlungen ohne pornographischen Charakter einhergehen, genügt jedoch nicht; hier kann nur Art. 135 StGB greifen.18 c) Tiere Sexuelle Handlungen mit Tieren sind pornographisch, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug dessen Geschlechtsteile) einbe- zogen wird. Nicht strafbar ist die Darstellung sexueller Handlungen unter Tieren oder die blosse Anwesenheit eines Tieres ohne dessen Einbezug. Strafbarkeit setzt den Einbezug realer Tiere voraus, Darstellungen in Fantasy-Filmen rechtfertigen keine Qualifikation.19 d) menschliche Ausscheidungen Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen müssen direkt in einem erkennbaren sexuellen Zusammenhang stehen. Als menschliche Ausscheidungen gelten nur Kot und Urin, wobei das blosse Darstellen des Ausscheidungsvorgangs keine sexuelle Handlung darstellt. Nicht als Aus- scheidung i.S. der Bestimmung gilt Sperma, Schweiss, Blut, Tränen oder Muttermilch.20 2.4. Tatobjekt Als Tatobjekt nennt das Gesetz Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Ge- genstände solcher Art oder pornographische Vorführungen. Mögliche Medien sind also einer- seits „Gegenstände“, die Verkörperung oder Aufzeichnung einer pornographischen Darstellung, für die die „Schriften“, „Ton- oder Bildaufnahmen“ und „Abbildungen“ nur als Beispiele die- nen. Es sind andererseits „Vorführungen“ pornographischen Inhalts, die Vermittlung der Dar- stellung auf dem Wege akustischer, visueller, mimischer usw. Kommunikation. Interne Abgren- zungen erübrigen sich, denn die Gesetzesfassung ist auf Vollständigkeit denkbarer Übermitt- lungswege angelegt.21 Es steht damit ausser Zweifel, dass die Umschreibung des Tatobjekts in 16 WEDER, 2010, N 14 zu Art. 197. 17 BUNDI, 2008, S. 83; BBl 2000 III 2983. 18 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 25 zu Art. 197; JENNY/SCHUBARTH/ALBRECHT, 1997, S. 117. 19 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 23 zu Art. 197. 20 MENG/SCHWAIBOLD, 2007, N 24 zu Art. 197. 21 STRATENWERTH/JENNY, 2003, § 10 N. 8. Seite 7 Art. 197 Ziff. 1 ausreichend breit gefasst ist, um auch beliebige Formen der elektronischen Spei- cherung abzudecken.22 3. Gründe für die Einführung des Verbots des Besitzes harter Pornographie Die Botschaft hält zur Einführung des Verbots des Besitzes harter Pornographie fest, die neuen elektronischen Kommunikationsmittel, insbesondere das Internet, hätten sich in den letzten Jah- ren zu wichtigen Verbreitungskanälen auch von harter Pornographie entwickelt. Die Verfolgung von auf diese Weise verbreiteter Pornographie erweise sich nicht nur wegen der Internationalität dieser Delikte, sondern auch aus technischen Gründen als sehr schwierig. Die Bestrafung des Besitzes von Kinderpornographie stelle den sinnvollsten Anknüpfungspunkt im Kampf gegen die Kinderpornographie dar, weil so die Nachfrage nach solchen Machwerken eingedämmt wer- den könne. Die Zunahme des Konsums von Kinderpornographie in der Schweiz wecke die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schaffe den finanziellen Anreiz zur Bege- hung schwerer Straftaten. Da die Konsumenten insoweit eine Mitverantwortung tragen würden, rechtfertige es sich, auch den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe zu stellen.23 Gemäss amtlichem Bulletin soll der Besitz selber unter Strafe gestellt werden, um alle strafwür- digen Fälle einer Beteiligung am Markt für Kinderpornographie zu erfassen und eine wirkungs- volle Strafverfolgung zu ermöglichen. Damit solle den Einwänden der Strafverfolgungsbehör- den Rechnung getragen werden, die sich beim Vollzug der geltenden Bestimmungen immer wieder die Zähne ausbeissen würden, weil sie in den meisten Fällen bloss den Besitz des Mate- rials, nicht aber den Erwerb oder den Handel nachweisen könnten, sodass viele Täter wegen der Lücke „Besitz“ unbestraft davonkommen würden.24 Art. 197 Ziff. 3bis StGB auferlegt dem Endkonsumenten also eine strafrechtliche Mitverantwor- tung im Umgang mit harter Pornographie. 22 Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 18. 23 BBl 2000 III 2973 ff. 24 AmtlBull, NR 2001, N 529, Votum von Aeppli Wartmann Regine. Seite 8 4. Definition „Besitz“ i.S. von Art. 197 Ziff. 3bis 4.1. Ausgangslage Gemäss den Ausführungen in der Botschaft orientiert sich der Besitzesbegriff nach Art. 197 Ziff. 3bis an bestehenden Strafnormen, welche diese Tatvariante vorsehen, so z.B. an Art. 19 BetmG und insbesondere am strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl nach Art. 139 StGB.25 4.2. Begriff des Besitzes im BetmG Besitz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vor- geschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat. Besitz im Sinne des BetmG setzt entspre- chend dem Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus. Beim unbefugten Besitz kommt es jedoch nicht auf eine irgendwie geartete Sachherr- schaft an, sondern auf die (faktische) Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen.26 4.3. Begriff des Gewahrsams beim Diebstahl Der strafrechtliche Gewahrsam ist namentlich bei Art. 139 StGB massgebend, zur Eruierung, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen ein strafbarer Diebstahl begangen wurde. Die Rechtsfigur des strafrechtlichen Gewahrsams unterteilt sich in zwei Komponenten, welche unabhängig voneinander, aber kumulativ erfüllt sein müssen: Einerseits die tatsächliche Herr- schaftsmacht (objektive Komponente) und andererseits der Herrschaftswille (subjektive Kom- ponente). Beim Gewahrsam handelt es sich um kein rechtliches, sondern um ein rein faktisches Verhältnis einer Person zu einer Sache. Es kommt nicht auf irgendwie gelagerte Rechtsstruktu- ren an. Entscheidend ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. M.a.W. ist das Raumverhältnis einer Person zu einer Sache massgebend. Gewahrsam ist die tatsächliche, un- mittelbare und ungehinderte Einwirkungs-, Verfügungs- und Herrschaftsmöglichkeit einer Per- son über eine Sache.27 25 BBl 2000 III 2978 f. und Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 17. 26 FINGERHUTH/TSCHURR, 2007, N 84 zu Art. 19; vgl. auch BGE 119 IV 266, S. 269; kritisch zur Gleichstellung des Besitzes mit dem Gewahrsam gemäss Art. 139 StGB, ALBRECHT, 2007, N 80 f. zu Art. 19. 27 KOLLER, 2007, S. 275 f.; vgl. zum Ganzen auch NIGGLI/RIEDO, 2007, N 12 ff. zu Art. 139. Seite 9 4.4. Abgrenzung zwischen dem Besitzesbegriff im BetmG und dem Ge- wahrsamsbegriff beim Diebstahl Der Besitzesbegriff nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG und der Gewahrsamsbegriff nach Art. 139 StGB haben ganz unterschiedliche Funktionen. Der Besitz im BetmG bildet den Aus- gangspunkt einer Bestrafung, währenddem der Gewahrsam primär die Situation des Diebstahl- opfers umschreibt.28 Der Besitzesbegriff des BetmG und die strafrechtliche Rechtsfigur des Ge- wahrsams sind zwar äusserst ähnlich, aber nicht identisch. In beiden Fällen ist die räumliche Nähe der Person zur Sache vorausgesetzt, ohne dass es auf rechtliche Strukturen ankommt. Der Unterschied liegt darin, dass es beim strafrechtlichen Gewahrsam auf die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache ankommt. Hingegen liegt die Bedeutung des Besitzes im BetmG nicht in einer irgendwie gearteten Sachherrschaft, sondern in der (faktischen) Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in Verkehr zu bringen.29 4.5. Annäherung an den Besitzesbegriff in Art. 197 Ziff. 3bis StGB Wie zuvor bereits festgehalten, wollte der Gesetzgeber, dass sich der strafrechtliche Besitzes- begriff an Art. 19 BetmG und insbesondere am Gewahrsamsbegriff nach Art. 139 StGB orien- tiert. Zu bedenken ist nun aber, dass das Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln grundsätzlich anders gelagert ist, als der Rechtsgüterschutz von Art. 197 Ziff. 3bis StGB. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG greift das strafbare Inverkehrbringen von Drogen auf, wodurch die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet werden kann. Demgegenüber bezweckt Art. 197 Ziff. 3bis StGB langfristig die Unterbindung von realem Kindesmissbrauch. Somit unterliegen strafrechtlicher und neben- strafrechtlicher Besitz unterschiedlichen gesetzgeberischen Vorstellungen. Die Tathandlung „besitzen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 BetmG ist als Auffangtatbestand mit subsidiärer Anwen- dung konzipiert, nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB aber von zentraler Bedeutung. Der Konsum von harter Pornographie ist straflos, derjenige von Betäubungsmitteln jedoch nach Art. 19a BetmG strafbar.30 Im Unterschied zum strafrechtlichen Gewahrsam ist die Strafverfolgungsbehörde beim straf- rechtlichen und nebenstrafrechtlichen Besitz nur daran interessiert, ob illegaler Besitz begründet wurde und nicht auch, ob Gewahrsam aufgegeben und neu begründet wurde.31 Weiter gilt es zu beachten, dass der Begriff des Besitzes im Nebenstrafrecht und der Gewahr- samsbegriff beim Diebstahl anhand der Herrschaft über körperliche Gegenstände entwickelt worden sind. Sie genügen damit nicht vollständig der Besonderheit, dass nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB auch unkörperliche Darstellungen in Dateien Bezugsgegenstand des Besitzes sein kön- 28 ALBRECHT, 2007, N 80 zu Art. 19. 29 KOLLER, 2007, S. 284; vgl. dazu auch ALBRECHT, 2007, Rn 80 f. zu Art. 19. 30 KOLLER, 2007, S. 287. 31 KOLLER, 2007, S. 287 f. Seite 10 nen.32 Körperliche Gegenstände werden im Regelfall als Original weitergereicht, was einen Be- sitzerwechsel am Objekt bewirkt. Im Falle der Internetkommunikation ist eine körperliche Wei- tergabe nicht gegeben. Beim Abruf von Daten im Internet werden die bereit gestellten Daten nicht der Substanz nach übertragen, sondern es wird vielmehr durch die Datenübertragung an den Nutzer eine zur Darstellung erforderliche Kopie der bereit gestellten Inhalte auf den lokalen Speichermedien des Nutzers erstellt (Arbeitsspeicher oder permanente Datenträger).33 Bei der Verbreitung von unkörperlichen Informationen findet also eine Vervielfältigung statt. Weil das Original beim Versender bleibt, die identische Kopie beim Empfänger eingeht, entsteht mehrfa- cher Besitz ohne Besitzerwechsel, was eine Besitzverdoppelung darstellt. Häufig bedarf die Verbreitung von körperlichen Sachen einer gewissen Zeit, und pro Sache ist vielfach eine Hand- lung auszulösen. Im Gegensatz dazu erreicht die (oftmals durch vollautomatisierten Prozess) in Verkehr gebrachte, nur einmal ausgelöste, unkörperliche Information im Regelfall innert Se- kundenbruchteilen eine breite Masse an Empfängern. Der Umgang mit unkörperlichen Informa- tionen setzt im Unterschied zu Gegenständen zwingend ein Wiedergabegerät und ein Mindest- mass an technischem Verständnis voraus. Ferner können Informationen grundsätzlich mit hoher Anonymität abgerufen werden, was auch die Hemmschwelle bei der Nachfrage von harter Por- nographie senkt. Die Anonymisierung der virtuellen Welt birgt zudem die soziologische Gefahr der Vereinsamung und des Verlustes des Realitätsbewusstseins als Nebenerscheinung in sich. Verbreitete harte pornographische unkörperliche Informationen haben also ein ungleich grösse- res Gefahrenpotential als derlei körperliche Sachen.34 Der strafrechtliche Besitz i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB kann demnach weder dem strafrechtli- chen Gewahrsam noch dem Besitz im Nebenstrafrecht eindeutig zugeordnet werden.35 Da keine eindeutige Zuordnung möglich ist, wird in einem nächsten Schritt der zivilrechtliche Besitzesbegriff angesehen. Allenfalls können daraus noch weitere Erkenntnisse für den straf- rechtlichen Besitzesbegriff nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB gewonnen werden. Weiter wird in Ka- pitel 4.7. eine Definition des Besitzesbegriffs von Art. 197 Ziff. 3bis StGB vorgenommen. 4.6. Blick ins Zivilrecht Die Botschaft erwähnt im Zusammenhang mit der Einführung von Ziff. 3bis des Art. 197 StGB am Rande den Besitz im zivilrechtlichen Sinne.36 Das schweizerische Zivilrecht kennt keinen einheitlichen Begriff des Besitzes. Sein Inhalt ergibt sich aus der Funktion, die er zu erfüllen hat. Der Grundfall des Besitzes ist in Art. 919 Abs. 1 ZGB geregelt. Danach ist Besitzer, „wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat“. Erforder- lich ist einerseits die tatsächliche Gewalt über die Sache (Sachherrschaft), d.h. eine feste und auf eine bestimmte Dauer ausgerichtete Beziehung zur Sache. Sachherrschaft setzt ferner eine ge- wisse räumliche Beziehung einer Person zu einer Sache voraus. Diese Beziehung reicht dann 32 Vgl. dazu Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 18 f. 33 GERCKE, 2002, S. 286. 34 KOLLER, 2007, S. 291 f. 35 KOLLER, 2007, S. 288. 36 BBl 2000 III 2979, Fn. 129. Seite 11 zur Herrschaft aus, wenn sich die Sache nach der Verkehrsanschauung in der Einflusssphäre der betreffenden Person befindet. Hinzutreten muss andererseits regelmässig auch ein subjektives Element: der Wille zur Sachherrschaft, denn die Ausübung der Sachherrschaft ist vernünftiger- weise nur mit einem willentlichen Element möglich.37 Der zivilrechtliche Besitzesbegriff kann in doppelter Weise verstanden werden: als Tatbestand oder als Rechtsfolge. Zivilrechtlicher Besitz gewährt dem Besitzer – kraft der Art. 919 ff. ZGB – bestimmte Rechte oder Rechtsbehelfe. Wer eine Sache besitzt, ist darüber hinaus jedoch re- gelmässig noch etwas anderes als „nur“ Besitzer: Eigentümer, Mieter/Pächter, Entlehner, Nutz- niesser, Dieb, Finder, Erbe, Beauftragter, Geschäftsführer ohne Auftrag, Werkunternehmer, Aufbewahrer usw. Hinter dem zivilrechtlichen Besitz steht mit anderen Worten stets auch eine andere Rechtsbeziehung zur betreffenden Sache, regelmässig ein dingliches oder obligatorisches Recht.38 Aber auch beim zivilrechtlichen Besitzesbegriff geht es um das Zusammenspiel der tatsächli- chen Gewalt einer Person über eine Sache. Der unmittelbare zivilrechtliche Besitzer übt direkt die Sachherrschaft aus. Zudem muss eine gewisse Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Beziehung vorliegen. 4.7. Schlussfolgerung Der strafrechtliche Besitzesbegriff knüpft im Kern an die oben dargelegten Besitzes- und Ge- wahrsamsbegriffe an. Da aber auch unkörperliche Gegenstände von Art. 197 Ziff. 3bis StGB er- fasst werden, sind einzelne Definitionsmerkmale an die Besonderheit unkörperlicher Gegens- tände und ihres Verwendungszwecks anzupassen (vgl. dazu insbesondere Kapitel 6 hiernach). Beim strafrechtlichen Besitzesbegriff ist - analog der oben dargestellten Besitzes- und Gewahr- samsbegriffe - auch Herrschaftsmacht verbunden mit Herrschaftswillen zu fordern. a) Herrschaftsmacht als objektives Element: Der strafrechtliche Besitz steht für die Gewalt einer Person über eine Sache, wobei die tatsächli- che Gewaltherrschaft eine gewisse Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Beziehung voraussetzt. Wer besitzt, hat die Zugriffs- bzw. Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, der steht in räumli- cher Nähe zu ihr. Der strafrechtliche Besitzer muss unmittelbaren Zugang zur Sache haben. Das Raumverhältnis zwischen Täter und harter Pornographie ist daher so zentral, weil das geschützte Rechtsgut dieser Strafnorm darauf aus ist, durch Vorlagen inspirierte Nachahmungstaten einzu- dämmen. Nur durch die tatsächliche Wahrnehmungsmöglichkeit des harten pornographischen Gehalts sind solche Anregungen denkbar, nicht auch bei bloss rechtlichen Strukturen.39 37 Zum Grundfall von Art. 919 Abs. 1 ZGB kommen Ausnahmefälle hinzu, so Art. 919 Abs. 2 ZGB, Art. 560 Abs. 2 ZGB und Art. 720 Abs. 3 ZGB; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, 2009, § 3 Rn 96 ff.; vgl. zum Ganzen auch REY, 1991, N 224; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, 2002, S. 598 ff. und BBl 2000 III 2978. 38 SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, 2009, § 2 Rn 89 ff. 39 KOLLER, 2007, S. 286 f. Seite 12 b) Herrschaftswille als subjektives Element: Der strafrechtliche Besitzer muss einen die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswillen haben, d.h. er weiss, dass sich die Sachen in seiner Verfügungsgewalt befinden und er will diese Verfü- gungsgewalt für sich (oder einen Dritten) auch ausüben bzw. aufrechterhalten. Der Herrschaftswille ist ein wichtiges Korrektiv zur straflosen Entledigung von unerwünschter harter Pornographie. Es sei dazu folgendes Beispiel aus der Dissertation von Koller erwähnt: „die Sicherheitsexperten von Norman haben ein neues „trojanisches Pferd“ mit dem Namen „W32/Agent.ULL“ entdeckt, dass einen kinderpornographischen Film auf dem Rechner des U- sers installiert und bemerkbar macht. Das Video dient als Lockmittel, um den Anwender zu ma- nuellen Startauslösungen zu provozieren, woraufhin tückische Software auf den Rechner herun- tergeladen wird. Es stellt sich die Frage, ob durch die automatische Installation dieses trojani- schen Pferdes verschiedenenorts strafbarer Besitz von Kinderpornographie nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB begründet wurde.“40 Beim gewollten Konsum von harter Pornographie kann der entsprechende Herrschaftswille nicht abgesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass bei bezahlter harter Pornographie eine vorgängige Information über den Inhalt stattgefunden hat. Ein Leugnen des Wissens wäre widersprüchlich und liefe als Schutzbehauptung ins Leere. Gleiches gilt bei mehrmaliger Besit- zerlangung von einschlägigen Inhalten, wie es z.B. beim wiederholten Downloaden der Fall ist, sowie beim mehrmaligen Abruf der sogenannt unerwünschten harten Pornographie im eigenen Machtbereich.41 Wie sieht es aber in den Fällen von unerwünschter Besitzeserlangung von harter Pornographie aus? Auch in diesen Fällen ist die Herrschaftsmacht klar gegeben, doch was ist mit dem Herr- schaftswillen? Dieses subjektive Element dient als Korrektiv von unerwünschtem Besitztum. Durch entsprechende Entledigung der in den Machtbereich zugegangenen unerwünschten Por- nographie verhält sich der Besitzer straflos, denn er hat nie den notwendigen Herrschaftswillen begründet. Sicheres Verschliessen der harten Pornographie zur Verhinderung des eigenen Zugriffs oder von Drittpersonen ist eine ungenügende Massnahme. Will man sich der Strafbar- keit entziehen, müssen körperliche Sachen aufgegeben, vernichtet, entsorgt usw. werden. Un- körperliche Informationen müssen unwiderruflich gelöscht werden, z.B. durch Formatierung des Datenträgers oder manuelle Löschung der Inhalte. Das blosse Verschieben einer Datei in den Ordner „Papierkorb“ genügt nicht, kann sie doch problemlos durch die Auslösung des Befehls „Wiederherstellen“ in den Ursprungsordner zurückgesetzt werden. Insbesondere bei unkörperli- chen Informationen kann die Löschung Schwierigkeiten bereiten, weil man z.B. permanent mit harter Pornographie zugedeckt wird oder einem die Entledigung technisch nicht gelingt.42 Da es sich beim Besitz um ein Dauerdelikt handelt, hat die Entledigung der unerwünschten Por- nographie aus dem Machtbereich bei deren Kenntniserlangung sofort zu erfolgen, ansonsten Strafbarkeit durch Aufrechterhalten des unzulässigen Zustandes begründet wird. Das Ausblei- ben des Untergangs von harter Pornographie führt zur Begründung des Herrschaftswillens, wo- mit strafbarer Besitz aus unechter Unterlassung vorliegt.43 Im zuvor erwähnten Beispiel verhält 40 KOLLER, 2007, S. 289. 41 KOLLER, 2007, S. 291. 42 KOLLER, 2007, S. 290. 43 KOLLER, 2007, S. 290. Seite 13 sich der Besitzer der unerwünschten harten Pornographie demnach straflos, sofern er bei Kennt- niserlangung eine unmittelbare Löschung veranlasst.44 Unter strafrechtlichem Besitz ist also kein Zustand zu verstehen, sondern ein kausales Verhal- ten, nämlich die Herbeiführung und/oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsver- hältnisses, das von einem Herrschaftswillen getragen wird. Besitzer im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB ist also, wer − objektiver Tatbestand: die tatsächliche Herrschaftsmacht über den (körperlichen oder unkörperlichen) Gegenstand hat, d.h. wer unmittelbar auf den Gegenstand zugreifen bzw. einwirken kann; wobei eine gewisse Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Beziehung vorliegen muss (vgl. dazu nachfol- gend Kapitel 6) und − subjektiver Tatbestand: den Herrschaftswillen hat, d.h. wer weiss, dass er den Gegenstand in seinem Machtbereich hat und diesen auch haben will bzw. wer die Möglichkeit haben will, jederzeit darauf zu- rückzugreifen. 44 KOLLER, 2007, S. 290 f. Seite 14 5. Abgrenzung zum Konsum bzw. Herstellen & Beispiele für Konsum/Besitz/Herstellen 5.1. Abgrenzung zum Konsum bzw. Herstellen Konsum Besitz Herstellen Konsum ist der Verbrauch und/oder die Nutzung mate- rieller und immaterieller Güter durch Letztverwender. Kon- sum ist also jener Verbrauch und/oder jene Nutzung von Gütern und Dienstleistungen, der/die zum Zweck der Befrie- digung von Bedarf und Be- dürfnissen stattfindet.45 Der Konsum von harter Por- nographie ist nicht unter Strafe gestellt, da der Konsum allein kein Herrschaftsverhältnis ü- ber das Tatobjekt herbeiführt oder aufrechterhält. Es fehlt an der erforderlichen Dauerhaf- tigkeit und Festigkeit der Herr- schaftsmacht. Besitz ist die Herbeiführung und/oder Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herr- schaftsverhältnisses, das von einem Herrschaftswillen ge- tragen wird. Herstellen umfasst das gesam- te von Menschen bewirkte Ge- schehen, welches harte Porno- graphie hervorbringt, nament- lich das Verfassen, Anfertigen, Verlegen, Drucken, Aufneh- men, Aufzeichnen oder Anfer- tigen, d.h. also auch das Anfer- tigen weiterer Stücke nach ei- nem bereits hergestellten.46 5.2. Beispiele 5.2.1. Konsum − Besuch einer Filmvorführung mit verbotenen pornographischen Darstellungen. − Durchblättern einer Zeitschrift oder eines Buches mit verbotenen pornographischen Dar- stellungen. − Anhören/Ansehen von ausgestrahlten Radio- oder Fernsehsendungen mit verbotenen pornographischen Darstellungen über den Rundfunk ohne Aufnahme.47 − Ansehen von verbotenen pornographischen Darstellungen mit dem Browser, wenn die Darstellungen nur in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden (vgl. dazu aber Kapitel 6.5.3. hiernach). 45 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/konsum.html. 46 WEDER, 2010, N 18 zu Art. 197. 47 KOLLER, 2007, S. 305. Seite 15 − Abfrage von verbotenen pornographischen Informationen über Streamingverfahren, so- fern nur eine partielle lokale Zwischenspeicherung gewisser Teil der übertragenen Daten im lokalen Arbeitsspeicher erfolgt, d.h. der Konsument keine spezielle Software zur In- haltsspeicherung auf einen Datenträger einsetzt (vgl. dazu Kapitel 5.2.2, Punkt 7).48 − Nimmt der Browser eine Zwischenspeicherung von Dateien pornographischen Inhalts in den temporären Speicher vor (sog. Cache), so stellt das Vorhandensein solcher temporä- rer Dateien gemäss Lehre und Rechtsprechung in der Regel noch keine als Besitz zu qualifizierende Sachherrschaft dar. In der vorliegenden Arbeit wird eine andere Meinung vertreten (vgl. dazu Kapitel 5.2.2. Punkt 8 und insbesondere die Ausführungen in Kapitel 6). 5.2.2. Besitz − Besitz von verbotenen pornographischen Zeitschriften, Videos, DVD’s, Bücher, Car- toons, Comics, Gemälden und Fotographien. − Aufgezeichnete Radio- oder Fernsehsendungen mit verbotenen pornographischen Dar- stellungen. − Der Zugang von SMS + MMS führt zu Besitztum an den übermittelten verbotenen por- nographischen Informationen.49 − Der Täter erhält über ein Passwort dauernd und unbeschränkten Zugang zu einer Web- seite mit harter Pornographie und kann über die Daten frei verfügen.50 − Der Täter erhält auf seine Initiative hin eine E-Mail mit strafbarem Datenanhang und be- lässt die Datei im Eingangsspeicher.51 − Durch bewusstes Zueigenmachen von fremden harten pornographischen Informationen wird auch illegaler Besitz begründet, was z.B. beim Host-Provider gegenüber gespei- cherten Informationen auf dem Web-Server durch Content-Provider, bei Beiträgen in ei- ner Diskussionsgruppe, einem Web- oder Chatforum, Blog etc. geschehen kann, wobei in diesen Fällen der Herrschaftswille wohl meistens fehlt.52 − Die Speicherung von Angeboten mit verbotenen pornographischen Darstellungen über das Streamingverfahren durch spezielle Software führt zu Besitztum an den übermittel- ten Informationen.53 − Surfen im Internet, wenn eine automatische Inhaltsspeicherung der verbotenen Darstel- lungen im Cache stattfindet, wobei aber in vielen Fällen der Herrschaftswille fehlt (vgl. dazu Kapitel 6). 48 KOLLER, 2007, S. 305. 49 KOLLER, 2007, S. 293. 50 Vgl. Fn. 51. 51 BGE 131 IV 16, bestätigt in BGE 6S. 254/2006; vgl. zum Ganzen auch WIPRÄCHTIGER, 2007, S. 313; TRECHSEL/BERTOSSA, 2008, N 16 zu Art. 197; kritisch dazu NIGGLI, 2004, Rz. 11 f., BUNDI, 2008, S. 104 und KOLLER, 2007, S. 308, Fn. 1531. 52 KOLLER, 2007, S. 293. 53 KOLLER, 2007, S. 293. Seite 16 5.2.3. Herstellen − Hersteller von Kinderpornographie oder anderer harter Pornographie ist, wer selber se- xuelle Szenen filmt oder fotografiert. − Hersteller ist darüber hinaus auch, wer solche Bilder auf irgendeine Art reproduziert. Dabei ist es belanglos, ob die Kopien genau dem Original entsprechen oder durch aus- schnittsweise Vergrösserung neue, andersartige Bilder entstehen. Hersteller ist also, z.B. wer ab bestehenden Fotos von Mädchen unter 16 Jahren, auf denen die primären Ge- schlechtseile sichtbar sind, mit einer Fotokamera Vergrösserungen der primären Ge- schlechtsteile im Ausmass von 100% bis 400 % herstellt, welche er in der Folge in ei- nem Fotolabor entwickeln lässt.54 − Eine Herstellungshandlung ist auch die auf gewisse Dauer ausgerichtete, gezielt vorge- nommene elektronische Speicherung eines Werkes auf die Festplatte eines Personalcom- puters, eine Diskette, eine CD-Rom, DVD oder auf andere Datenträger. Dies gilt ebenso für das so genannte "Downloading", d.h. das Abspeichern von Daten durch Herunterla- den vom Internet oder von einem Datenträger auf einen anderen Datenspeicher. Das Bundesgericht führte zum „Downloading“ wiederholt aus, bei Computerprogrammen er- folge die technische Reproduktion unter Zuhilfenahme zumindest einer Datenverarbei- tungsanlage mittels Kopiervorgang von einem Datenträger auf ein anderes Speicherme- dium. Ob dies beispielsweise von einer bestehenden CD-Rom auf eine andere erfolge oder über Datenleitungen von einem Internet-Server auf einen Datenträger, könne keinen Unterschied machen. Entscheidend sei beim Kopieren nämlich nicht die Art des Vor- gangs, sondern der Umstand der Reproduktion und das Kopierergebnis in der Form des mit einem Datensatz beschriebenen Datenträgers. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb es darauf ankommen sollte, dass der Datensatz, von dem eine Kopie hergestellt werde, körperlich existiere, etwa in Form von Bildabzügen. Es mache für das Tatunrecht und den Taterfolg keinen Unterschied, ob etwa aus einem Buch mit kinderpornographischen Bildern Kopien hergestellt würden oder dies durch Herunterladen solcher Bilder aus dem Internet auf einen Datenträger erfolge. Auch die Daten auf einer Webseite im Internet seien nicht bloss "virtuell", wie die Vorinstanz meine, sondern seien zumindest auf ei- nem Internet-Server gespeichert. Das Herunterladen aus dem Internet unterscheide sich somit nicht vom Kopiervorgang zwischen zwei Datenspeichern. 55 54 BGE 131 IV 16 und BGE 128 IV 25. 55 BGE 131 IV 16, bestätigt in BGE 6B_289/2009 und BGE 6B_162/2010; diese Entscheidungen wurden in der Lehre kritisiert; vgl. dazu z.B. NIGGLI, 2004, Rz. 1 ff. Seite 17 6. Besonderheit Cache 6.1. Zur Funktionsweise Zur Funktionsweise von „temporary internet files“ ist das Folgende festzuhalten: Zuletzt gela- dene Internetseiten werden durch den Internet Browser (z.B. Firefox, Safari, Internet Explorer etc.) automatisch auf der Festplatte des Rechners des Internet-Benutzers temporär und uncodiert zwischengespeichert. Dieser Speicherort nennt sich „Cache“. Bei wiederholtem Bedarf der ein- mal besuchten Internet-Seite schaut der Browser zuerst im Cache danach und ruft bei vorhande- nen zwischengespeicherten Informationen (temporary internet files) diese auf, was eine Verkür- zung der Ladezeit der Internet-Seite zur Folge hat. Bei den Speicherungen im Cache handelt es sich um einen vollautomatischen Ablauf, worauf der Durchschnitts-User keinen Einfluss neh- men kann. Der Inhalt im Cache kann gelöscht werden. Die automatische oder manuelle Lö- schung ist jedoch von der Konfiguration des Browsers abhängig. Automatisch erfolgt die Lö- schung, sprich die Überschreibung der ältesten Dokumente durch neuere Informationen, erst bei der erreichten vorgegebenen Speichergrenze. Weitere mögliche Löschungsmöglichkeiten sind: Deaktivierung des Caches, der Browser ist auf regelmässig erfolgende automatische Löschun- gen der gespeicherten Informationen eingestellt, manuelle Vornahmen der Informationslöschung in kurzen Abständen oder eine automatische Löschung mittels spezieller Software. Auch bei ho- hen Übertragungsmengen können Informationen mehrere Wochen lang im Cache gespeichert werden. Auf die gespeicherten Informationen im Cache kann auch im offline-Modus zugegrif- fen werden, wobei der User immer direkt auf die im Cache uncodiert gespeicherten Informatio- nen einwirken kann.56 6.2. Zum eingangs erwähnten Fallbeispiel 6.2.1. Erstinstanzliches Urteil Zur Begründung des Schuldspruchs wegen Besitzes verbotener Tierpornographie führte die Ge- richtspräsidentin aus, der FCKW habe auf der Festplatte nur im temporären Internetspeicher In- halte mit sexuellen Handlungen mit Tieren festgestellt. Der Beschuldigte sei geständig, dass er in Besitz von Material mit tierpornographischem Inhalt gewesen sei. Er habe auch ausgesagt, dass er nie etwas bewusst gespeichert, sondern immer nur angeschaut habe. Diese Aussage de- cke sich mit der Feststellung des FCKW. Der Beschuldigte habe weiter angegeben, dass er da- mals nicht gewusst habe, dass im Internet geöffnete Seiten im Temporärspeicher gespeichert werden. Das Gericht werte diese Aussage als reine Schutzbehauptung, da diese Tatsache allge- mein bekannt sei. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich im Internet Seiten mit sexuellen Handlungen mit Tieren angeschaut habe ohne zu speichern, dass diese je- doch automatisch im temporären Internetspeicher gespeichert worden seien und der Beschuldig- te davon gewusst habe. Fraglich sei, ob Besitz vorliege, wenn Filme und Bilder mit tierporno- graphischem Inhalt im temporären Speicher des Computers gespeichert werden, wie dies bei der 56 KOLLER, 2007, S. 297 f. und http://de.wikipedia.org/wiki/Cache. Seite 18 sichergestellten Festplatte der Fall gewesen sei. Die Speicherung in den Internet Temporary Fi- les passiere unbestrittenermassen immer ohne Willen des Nutzers. Gemäss BGE 131 IV 16 ma- che sich der Herstellung von harter Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB strafbar, wer kinderpornographisches Bildmaterial und pornographische Bilder mit Tieren durch gezieltes Herunterladen vom Internet auf einen Datenträger abspeichere. Als Datenträger komme die Festplatte, eine CD-ROM, eine DVD oder andere in Frage. Folglich heisse dies umgekehrt: wer entsprechendes Bildmaterial aus dem Internet herunterlade und nicht gezielt abspeichere (z.B. automatische Speicherung im Temporärspeicher oder Eingangsspeicher des Mailprogramms), könne nur wegen Besitzes (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) bestraft werden. Ansonsten wäre das An- schauen der entsprechenden Erzeugnisse im Internet kaum je strafbar. Der PC-Benutzer, der die entsprechenden Erzeugnisse in den temporären Dateien stehen lasse, würde gar nicht bestraft. Demgegenüber müsste jemand, der dasselbe Erzeugnis an einen bestimmten Ort auf der Fest- platte abgespeichert habe wegen Herstellens bestraft werden. Dies könne kaum die Auffassung des Gesetzgebers gewesen sein. Gemäss BGE 134 IV 64 sei sich die h.L. einig, dass beispiels- weise derjenige, welcher zunächst unvorsätzlich in den Besitz von kinderpornographischem Ma- terial gelangt sei und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahre, nach gelten- dem Recht strafbar sei. Gemäss Bundesgericht liege der Unrechtsgehalt des blossen Aufbewah- rens von Kinderpornographie darin, dass die durch den dargestellten Kindsmissbrauch bewirkte Persönlichkeitsverletzung perpetuiert werde, da sie sowohl vom Täter als auch von Drittperso- nen jederzeit zur Kenntnis genommen werden könne. Das Wissen um die Existenz, mögliche Verbreitung und voraussehbare Verwendung der Darstellung der Straftat, könne für das Opfer aber ähnlich unerträglich sein, wie die Erinnerung an die Tat selbst. Genau so verhalte es sich in concreto in Bezug auf die Erzeugnisse aus dem Internet. Erhalte jemand unvorsätzlich strafbare Erzeugnisse zugemailt oder schaue er sie im Internet an und es erfolge eine automatische Zwi- schenspeicherung in den temporären Dateien, so bewahre er diese nach deren Kenntnisnahme auf und mache sich damit strafbar. Der Nutzer könne der Strafbarkeit nur entgehen, wenn er nach dem Eingang des Mails oder Anschauen der Erzeugnisse aus dem Internet, unmittelbar da- nach die Daten im Eingangspeicher des Mails oder die temporären Dateien lösche. Selbst wenn die heruntergeladenen Fotos und Filme ohne Willen des Beschuldigten in den temporären Da- teien des PC’s abgespeichert worden seien, so würden diese durch den Verzicht auf die Lö- schung eben weiter aufbewahrt und es bestehe die Gefahr, dass sie in der Folge sowohl vom Tä- ter als auch von Dritten erneut zur Kenntnis genommen werden könnten. Es liege somit Besitz vor und der objektive Tatbestand sei diesbezüglich erfüllt. Es entspreche der landläufigen An- schauung eines Laien, dass der Besitz von Gegenständen, welche sexuelle Handlungen mit Tie- ren zum Inhalt haben, nicht erlaubt sei. Auch der Beschuldigte müsse dieses Wissen gehabt ha- ben. Der Beschuldigte habe solche Gegenstände ausserdem besitzen wollen. Dies zeige sich schon nur aus dem Umstand, dass er, auch nachdem er Probleme wegen des Pakets mit seinem Arbeitgeber bekommen habe, trotzdem weiterhin Erzeugnisse mit tierpornographischem Inhalt konsumiert und besessen habe. Das Wissen und Wollen liege bezüglich Besitz der Daten im Temporärspeicher vor, da der Beschuldigte gewusst habe, dass sich im Temporärspeicher Daten mit tierpornographischem Inhalt befunden hätten und er diese Daten nicht gelöscht habe. Der Beschuldigte habe somit mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch der subjektive Tatbestand be- züglich des Inhalts der Festplatte sei somit erfüllt.57 57 Urteilsbegründung i.S. H.W. vom 19.11.2009, pag. 182 ff. Seite 19 6.2.2. Zweitinstanzliches Urteil Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hielt demgegenüber in ihrer Begrün- dung fest, in Bezug auf Erzeugnisse mit pornographischem Inhalt, welche automatisch als „tem- porary internet files“ im Zwischenspeicher Niederschlag gefunden hätten, liege eine klare und mehrfach bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung vor (dazu nachfolgend Ziff. 6.4.). Der Umstand, dass eine automatische Zwischenspeicherung stattfinde, sei strafrechtlich nicht rele- vant, und zwar unabhängig vom Wissen des Benutzers um diesen Speicher auch dann, wenn die Einstellungen so vorgenommen würden, dass darin erheblich Speicherplatz vorhanden sei. Et- was anderes gelte nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 23.11.2006 (6S.254/2006) nur dann, wenn durch spezielle Einstellungen der Software die Löschung der betreffenden Erzeug- nisse im Cache-Speicher verhindert werde. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass beim Beschuldigten das objektive Tatbestandsmerkmal des Besitzes von Ziff. 3bis nicht erfüllt sei, da bei ihm ausschliesslich im Cache illegale Erzeugnisse mit pornographischem Inhalt gefunden worden seien und der Nachweis, dass er die Löschung der fraglichen Erzeugnisse im Zwischen- speicher durch spezielle Einrichtungen verhindert hätte, nicht habe erbracht werden können. Bei dieser Sachlage könne demnach offen bleiben, ob der Beschuldigte tatsächlich über keine Kenntnisse des Vorgangs der automatischen Zwischenspeicherung seiner zuletzt besuchten In- ternetseiten verfügt habe oder diese Aussage lediglich eine Schutzbehauptung darstelle.58 6.3. Ausführungen in der Botschaft Nimmt der Browser (das Such- und Darstellungsprogramm für Inhalte des World Wide Web) in temporären Dateien (sog. Cache) eine Zwischenspeicherung von Dateien pornographischen In- halts vor, so stellt das Vorhandensein solcher temporärer Dateien, auf deren Entstehung viele Internet-Benutzer keinen Einfluss nehmen können, nach Auffassung des Bundesrates in der Re- gel noch keine als Besitz zu qualifizierende Sachherrschaft dar.59 6.4. Lehre und Rechtsprechung 6.4.1. Rechtsprechung des Bundesgerichts Das Bundesgericht nahm zur Frage des Besitzes in Bezug auf die automatische Zwischenspei- cherung von Daten pornographischen Inhalts durch den Browser im Entscheid 6S.254/2006 vom 23. November 2006 Stellung (Erw. 3.3.): „Lorsque des images proposées par un tiers sur inter- net sont contemplées sur l'écran de l'ordinateur, le navigateur web crée et sauvegarde provisoi- rement dans des fichiers temporaires du disque dur (cache) des copies qui seront automatique- ment supprimées lorsque de nouvelles copies prendront leur place ensuite d'une consultation ultérieure de données par internet. De ce stockage automatique et provisoire, indépendant de la volonté de l'utilisateur, il ne découle, en règle générale, pas de possession (message précité, 58 SK-Nr. 2010/64 – Urteilsbegründung i.S. H.W. vom 22.4.2010, S. 7 ff. 59 BBl 2000 III 2980. Seite 20 2.2.4.3 p. 2804); le fait que l'utilisateur de l'ordinateur soit conscient de cet aspect technique du fonctionnement de l'ordinateur n'est pas déterminant. En revanche, il en va différemment lors- que l'utilisateur fait en sorte que ces données ne soient, pour une certaine période du moins, pas supprimées et qu'il lui soit possible de les consulter hors connexion; dans ce cas, l'accès à ces données est comparable à celui qu'il aurait s'il les avait sauvegardées et il y a dès lors lieu d'admettre la possession“. Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht im Entscheid 6B_289/2009 vom 16. Sep- tember 2009 (E. 1.4.5): „On doit en effet admettre qu'en exigeant que la copie ait été effectuée « pour une certaine durée » et qu'elle fût « ciblée » (ATF 131 IV 16 consid. 1.4, p. 21), la juris- prudence a clairement entendu exclure de la notion juridique de fabrication les copies résultant d'un processus purement automatique, indépendant de la volonté de l'auteur, à fortiori si la co- pie n'est que temporaire (copies en mémoire « cache » ou disques miroirs, par exemple; cf. en ce sens, mais néanmoins critique: Koller, op. cit., p. 243). Cela correspond à la volonté du légi- slateur d'exclure de la répression les copies résultant de tels processus automatiques, qui ne confèrent pas la possession sur les données électroniques (Message, ch. 2.2.4.3, p. 2804)“. 6.4.2. Lehre Die Lehre unterstützt die gesetzgeberische und bundesgerichtliche Ansicht, dass eine automati- sche Zwischenspeicherung temporärer Daten durch den Browser in der Regel noch keine als Be- sitz zu qualifizierende Sachherrschaft darstellt.60 Kritisiert wird teilweise aber, dass die unterschiedliche Behandlung zwischen Konsum und Be- sitz jeglicher Logik entbehre (dazu nachfolgend Kapital 7.3.1.).61 Gemäss Koller kann der reine Konsum von harten pornographischen Informationen durch die automatische Inhaltsspeicherung im Cache aber unter gewissen Voraussetzungen zu strafbarem Besitz führen. Die Strafbarkeit hängt von den technischen Kenntnissen des Users ab, welche Klarheit über die subjektive Komponente des Vorsatzes schaffen. Diskussionslos haben geübte und ungeübte User ohne Unterschiede die Herrschaftsmacht über die Information. Da der unge- übte User aber die Funktionsweise des Caches nicht kennt, bleibt er mangels Herrschaftswillen straflos. Die bloss allgemeine Kenntnis vom Cache ohne konkretes Wissen, wo dieser ist und wie die Inhalte zu löschen sind, ändert nichts an seiner Position als ungeübter User. Im Gegen- satz dazu gelingt dem geübten Internet-User mit speziellen Kenntnissen eine gezielte Verkür- zung der Ladezeiten durch Rückgriff auf die Informationen, die im Cache auf der Festplatte ge- speichert sind. Ob er tatsächlich auf diese Inhalte zugreift, ist ohne Belang (abstraktes Gefähr- dungsdelikt). Bei bestehendem Herrschaftswillen trägt der geübte User strafrechtliche Verant- wortlichkeit als Besitzer für die gespeicherten harten pornographischen Informationen im Cache in seinem Machtbereich. Ein genereller Herrschaftswille genügt, ohne dass sich dieser auf jede einzelne Datei zu erstrecken hat. Ruft er unerwünschte harte pornographische Internet-Inhalte 60 Vgl. z.B. DONATSCH, 2008, § 63, S. 514; WIPRÄCHTIGER, 2007, S. 312 f.; TRECHSEL/BERTOSSA, 2008, N 16 zu Art. 197. 61 Vgl. z.B. STRATENWERTH/JENNY, 2003, § 10, Rn 21, S. 195. Seite 21 ab, hat er den Cache umgehend zu leeren, will er nicht aufgrund der Aufrechterhaltung der Rechtsgutsbeeinträchtigung bei diesem Dauerdelikt vom straflosen Konsumenten zum strafba- ren Besitzer übertreten. Im Moment, wo der geübte User weiss oder hätte wissen müssen, dass im Cache einschlägige Informationen gespeichert sind, hat er die Löschung durchzuführen. Um straflos zu bleiben, trifft ihn theoretisch die Pflicht nach jedem Abruf von unzulässigen Internet- Inhalten den Cache zu leeren und in konsequenter Weiterführung auch den Datenträger zu for- matieren, um den Zugriff auf das Internet und die spätere Wiederherstellung zu verunmöglichen. In praktischer Hinsicht hat sich seine Verhaltensweise über die Zumutbarkeit zu definieren. Die Frage einer allfälligen Strafbarkeit des geübten Users als Besitzer stellt sich aber nur dort, wo aus den aufgerufenen Informationen der harte pornographische Gehalt unmittelbar hervorgeht, was z.B. beim Besuch einer Website mit einem weiterverweisenden Link (ohne Anklicken) nicht der Fall ist.62 6.5. Exkurs: Deutschland 6.5.1. Gesetzeswortlaut § 184b Abs. 4 StGB gilt seit dem 1. April 2004 und ist an die Stelle des § 184 Abs. 5 StGB a.F. getreten. § 184b StGB - Verbreiten, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stück im Sinne der Num- mer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornogra- phischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (3 In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographische Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. 62 KOLLER, 2007, S. 298 f. Seite 22 (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschliesslich der Erfüllung recht- mässiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. 6.5.2. Rechtsprechung und Lehre zum Cache Besitz ist als Verfügungsgewalt und Sachherrschaft zu verstehen. Ausschlaggebend ist dabei das Merkmal tatsächlicher Gewaltherrschaft. Diese tatsächliche Gewaltherrschaft wird ab einer ge- wissen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Beziehung gesehen. Eine „lockere Beziehung“ etwa reicht nicht aus.63 Umfassen Wissen und Wollen des Internet-Nutzers die mit dem Aufruf verbundene automati- sche Abspeicherung im Internet-Cache, wird von der herrschenden Meinung ein Unternehmen der Besitzbeschaffung bejaht.64 Mit der blossen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Datei- en wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wur- den.65 In diesen Fällen kann es jedoch am subjektiven Tatbestand fehlen, wenn der Täter mit den technischen Vorgängen beim „Surfen“ nicht vertraut ist oder nicht auszuschliessen ist, dass er die Bilddatei versehentlich geöffnet hat.66 Wer gutgläubig oder unvorsätzlich in den Besitz einer kinderpornographischen Schrift gelangt und somit insbesondere nicht bereits nach Absatz 4 Satz 1 strafbar ist, ist dazu verpflichtet, den betreffenden Inhalt der Schrift umgehend nach Erkennen zu vernichten oder einer Behörde ab- zuliefern.67 6.5.3. Betrachten nach gezieltem Aufruf Das Hanseatische Oberlandgericht Hamburg ging mit Urteil vom 15.02.2010 noch einen Schritt weiter und entschied, „wer sich kinderpornographische Schriften im Internet mit seinem Brow- ser ansieht, übt schon beim Betrachten Besitz an Kopien dieser Schriften aus, da diese in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden. Eine „Verfestigung“, etwa in der Form der Speicherung – sei es unmittelbar im Browser-Cache oder mittelbar durch manuelle Speicherung 63 FERNER, 2010, Rn. 3. 64 Vgl. z.B. BGH in: NStZ 2007, 95; OLG Hamburg, 1. Strafsenat, in: StV 2009, 469. 65 Vg. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2006, 1 StR 430/06; HARMS, 2003, S. 646 ff.; HÖRNLE, 2005, § 184b, Rn. 27. 66 ZIEGLER, 2010, Rn. 15 f. zu § 184b; vgl. dazu auch FROMMEL, 2010, Rn. 15 zu § 184b. 67 HILGENDORF, 2009, Rn. 15 zu § 184b. Seite 23 der Bilder – sei nicht nötig. Somit liegt schon beim Betrachten solcher Schriften eine Strafbar- keit nach § 184b IV StGB vor.“ 68 Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der Angeklagte sah sich an 16 ver- schiedenen Tagen vom 17. März 2007 bis zum 21. Dezember 2007 auf dem Bildschirm seines Computers in seiner Wohnung online mindestens 18 Bilddateien und eine Videodatei mit kin- derpornographischem Inhalt an. Der Angeklagte hatte zum einen gezielt nach dem einschlägi- gen Material gesucht und zum anderen (unaufgefordert) e-mails mit „links“ auf Seiten mit kin- derpornographischem Inhalt oder Lockangebote für „free tours“ empfangen, so dass er der Versuchung erlegen war, das übermittelte Material zu betrachten. Regelmässig vergrösserte er die kleinen Vorschaubilder durch deren Anklicken. Die fraglichen Dateien wurden automatisch im „Cache-Verzeichnis“ des vom Angeklagten genutzten Computer abgelegt und waren da- durch für den Angeklagten jederzeit abrufbar; diese Umstände waren dem Angeklagten nicht bewusst. Darüber hinausgehend nahm der Angeklagte keine gesonderte manuelle Speicherung der betrachteten Dateien vor; eine solche hatte er auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Der Nachweis, der Angeklagte habe schon bei Abruf der Bild- sowie Videodateien eine Speicherung geplant und habe um Existenz sowie Funktion des Internet-Cache gewusst, konnte nicht er- bracht werden.“ Das Amtsgericht kam zum Schluss, dass durch das gezielte „Surfen“ im Internet und das Be- trachten der Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt auf dem Bildschirm kein Besitz im Sinne des § 184B Abs. 4 StGB begründet werde, weil es am erforderlichen tatsächlichen Herrschaftsverhältnis von nicht unerheblicher Dauer fehle. Da der Angeklagte keinen über das blosse Betrachten hinausgehenden Willen gehabt habe, fehle es an einem Unternehmen der Be- sitzeserlangung. Mit der automatischen Abspeicherung im Internet-Cache habe der Angeklagte zwar objektiv Besitz an den kinderpornographischen Dateien erlangt, doch fehle es auf der sub- jektiven Tatseite am entsprechenden Besitzwillen. Es mangle demgemäss an dem für das Unter- nehmen einer Besitzerlangung erforderlichen Vorsatz. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Entscheid des Amtsgerichts Berufung ein. Das OLG Hamburg kam zum Schluss, mit dem festgestellten Aufrufen der Dateien aus dem Internet, dem damit verbundenen Herunterladen in den Arbeitsspeicher zum Betrachten der Bilder sowie dem – zumal regelmässig unter gezielter Vergrösserung erfolgten – Betrachten der Bilder auf dem Bildschirm, habe der Angeklagte es im Sinne des § 184b Abs. 4 S. 1 unternommen, sich Besitz an den Dateien zu verschaffen. Ein nach gezieltem Aufruf erfolgtes Betrachten von Bild- und Videodateien kinderpornographi- schen Inhalts auf dem Computerbildschirm erfülle den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die Auslegung des Begriffs „Besitz“, die bereits das gezielte Suchen und Herunterladen kinderpornographischer Dateien in den flüchtigen Arbeitsspeicher zum Zweck des blossen Betrachtens erfasse, überschreite die Grenzen des Wortsinns nicht und verstosse damit nicht gegen den im Strafrecht geltenden Bestimmtheits- grundsatz und das daraus folgende Analogieverbot. Die im Schrifttum erhobenen Bedenken, das 68 JurPC Web-Dok. 54/2010, Abs. 1-59. Seite 24 nur kurze Laden in den Arbeitsspeicher zum Zweck des Betrachtens sei zu flüchtig und es fehle an der erforderlichen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Herrschaft, weil die Datei nach dem Abschalten des Rechners nicht mehr verfügbar sei, würden die Besonderheiten der in das Inter- net eingestellten und von dort abgerufenen Dateien verfehlen. Diese Besonderheiten bestünden darin, dass Dateien nicht körperlicher Natur seien und nicht – wie es dem Regelfall körperlicher Gegenstände entspreche – zur selben Zeit nur von einer Person unmittelbar in Besitz genommen werden könnten. Die Dateien würden vielmehr bei jedem Aufruf durch einen Internet-Nutzer „vervielfältigt“ und stünden dem jeweiligen Nutzer und Betrachter im selben Umfang wie dem Anbieter zur Verfügung. Die Kopie entspreche vollen Umfangs dem Original, weshalb auch nur das kurzzeitige Herunterladen dem Nutzer volle Verfügungsgewalt über die aufgerufenen Datei- en verschaffe, die der Anbieter nicht mehr hindern könne. Der Nutzer allein habe es - unbeein- flusst durch den Anbieter - in der Hand, wie er die Datei verwende. Gegen den Entscheid des OLG Hamburg wird in der Lehre ausgeführt, der Ansicht, den Ar- beitsspeicher als Besitz begründendes Merkmal nicht ausreichen zu lassen, liege vor allem ein Argument zu Grunde: der Arbeitsspeicher sei ein höchst flüchtiges Medium, spätestens wenn der Rechner ausgeschaltet oder der Browser geschlossen werde, seien die Daten weg. Der Be- nutzer müsse einen notwendigen Zwischenschritt tätigen, nämlich das manuelle Speichern einer Kopie des im Arbeitsspeicher befindlichen Bildes auf einen permanenten Datenspeicher. Solan- ge sich die Datei aber nur im Arbeitsspeicher befinde, sei keine Dauerhaftigkeit gegeben, ein wesentliches Element der Herrschaft fehle schlichtweg. Der Nutzer habe bei einer Datei im Ar- beitsspeicher nur die Möglichkeit, diese überhaupt erst lokal zu speichern, um sie nach der Spei- cherung dann nach Belieben vervielfältigen und verbreiten zu können. Erst nach der Speiche- rung könne der Nutzer mit der konkreten Datei nach eigenem Gutdünken verfahren. Vorher ver- füge er nicht über die Datei, sondern vielmehr über den Zustand seines Arbeitsspeichers im All- gemeinen. Es werde deutlich, dass allein aus der Möglichkeit Besitz zu begründen gleich Besitz fingiert werde. Insofern sei es zutreffend, dass das OLG Hamburg selbst von einem „normativen Besitz“ spreche. Ein solch normatives Besitzesverhältnis sprenge aber den Wortlaut des „Besit- zes“ insgesamt, denn – und das stelle das OLG Hamburg selber fest – Besitz sei ein tatsächli- ches Herrschaftsverhältnis. Schon begrifflich könne ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis nicht normativ begründet werden. An dieser Stelle habe das OLG Hamburg somit die Grenzen des Wortsinns verlassen, eine verbotene Analogie begründet.69 Harms hält dazu fest, der Arbeitspeicher eines Computers habe nämlich überhaupt keinen Ge- genstand und könne mit einem Fernseher verglichen werden. Genauso wenig wie ein Fernsehge- rät eine bestimmte Sendung zum Gegenstand habe, habe ein Arbeitspeicher eines Rechners Da- ten zum Gegenstand. Schalte man den Rechner aus oder werde aus anderen Gründen die Strom- zufuhr unterbrochen, seien die Daten grundsätzlich ohne vorherige Speicherung, etwa auf der Festplatte, unwiderruflich verloren.70 Gercke gibt in diesem Zusammenhang aber zu bedenken, um im Internet bereitgehaltene Bildda- teien am Bildschirm betrachten zu können, sei eine Zwischenspeicherung beim Nutzer erforder- lich. Die Grafikkarte könne nämlich nur solche Daten verarbeiten, die lokal verfügbar seien. 69 FERNER, 2010, Rn. 6-8 , Rn. 16 + Rn. 22; ebenso MÜLLER, 2010, S. 1 ff. , vgl. auch SCHEFFLER, 2008, S. 627 ff. 70 HARMS, 2003, S. 648 ff., ebenso FERNER, 2010, Rn. 6 ff. Seite 25 Auch bei Videoübertragungen im Internet würden die Daten zumindest kurzfristig zwischenge- speichert. Daher unterscheide sich der Aufruf einer Internetseite von der Betrachtung einer Fern- sehübertragung, bei der grundsätzlich im Fernsehgerät keine Speicherung stattfinde. Sofern die Daten nicht auf permanente Speichermedien (Festplatte, Disketten, CD-ROM, Memory Stick) abgelegt würden, sei zur Betrachtung zumindest eine Übertragung in den RAM-Speicher des Zugriffsrechners erforderlich. Gehe man davon aus, dass die im Internet aufgerufenen Bild- dateien ausschliesslich in den Arbeitsspeicher des Zugriffsrechners übertragen würden und nicht zugleich auf permanenten Speichermedien – etwa im Cache des Browsers – gespeichert würden, stelle sich die Frage, ob sich der Benutzer mit dem Aufruf Besitz an den Schriften verschafft habe. Der RAM-Speicherbaustein, auf den der Nutzer jederzeit physikalisch zugreifen könne, befinde sich in dessen Besitz. Fraglich sei aber, ob nicht aufgrund der automatisierten Verwal- tung des RAM-Speichers, auf die der Nutzer nur wenig Einfluss habe, diese allein am Datenträ- ger orientierte Auslegung zu Gunsten einer funktionaleren Betrachtung aufgegeben werden müsse. Diesen Bestrebungen sei entgegenzuhalten, dass die Inhalte im RAM-Speicher keines- wegs dem Zugriff des Nutzers entzogen seien. So könne er z.B. ein Bild einer aufgerufenen Webseite auch nach Trennung der Internetverbindung aus dem RAM-Speicher auf die Festplatte kopieren. Darüber hinaus existiere eine Reihe von Programmen, mit denen die Inhalte des RAM-Speichers einzeln ausgelesen werden könnten. Abgesehen davon, dass die Speicherung von Daten im RAM-Speicher nur im Betriebszustand des Computers möglich sei, unterscheide sich der RAM-Speicher daher nicht von anderen Speichermedien. Neben der Verfügungsgewalt, die auch im Hinblick auf eine Zwischenspeicherung im RAM-Speicher zu bejahen sei, bedürfe es zur Besitzbegründung weiterhin aber einer gewissen Dauer dieses Zustandes. Insoweit biete sich die Anlehnung an die Rechtsprechung zum Begriff des Besitzes in § 29 BTMG an. Auch dort müsse die Zugriffsmöglichkeit für eine nennenswerte Zeit bestehen. Dies sei beispielsweise nicht der Fall bei kurzfristigen Transporten oder dem gemeinsamen Konsum von Drogen. Über- trage man diese Überlegungen auf das Internet, so sei die reine Betrachtung von kinderporno- graphischen Daten im Internet ebenso wie die Betrachtung entsprechender Bilder z.B. in einem Museum straflos, sofern die Daten zeitnah wieder aus dem RAM-Speicher gelöscht würden. Entschliesse sich der Nutzer, die Daten auf permanent verfügbare Datenträger abzuspeichern oder die Daten für längere Zeit im RAM-Speicher zu belassen, werde die Grenze zur Strafbar- keit allerdings überschritten. Es bleibe festzuhalten, dass folglich nicht jegliche Zwischenspeicherung im RAM bei der Bildbetrachtung straflos sei, sondern nur solche von geringer Dauer. Dieses Ergebnis sei zumindest dann rechtspolitisch bedenklich, wenn die Überlegungen zum Schutz der Kinder bis 14 Jahren vor einem sexuellen Missbrauch, die der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung 1992 darlegt habe, weiterhin Bestand hätten. In der non-virtuellen Welt sei die Sanktionierung des Besitzes ein geeignetes Mittel gegen die ausufernde Verbreitung von Kinderpornographie, da gegen die Anbieter und Nachfragenden vorgegangen werden könne. Das im Beispiel angeführte Museum, in dem der Pädophile straflos Kinderpornographie konsumieren könne, existiere wohl auch deshalb in der Form nicht, weil der Anbieter sich selbst der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Dies habe dazu geführt, dass entsprechende Schriften nur einem „relativ geringen“ Kreis von Personen überhaupt zugänglich gewesen seien. Bereits der Angebotsmangel habe insoweit ein effektives Hindernis für potentielle Konsumenten dargestellt. Im Hinblick auf Inhalte im Internet gelte dies nicht uneingeschränkt. Obwohl zumindest die Verbreitung von Kinderpornographie weltweit strafbar sei, bleibe ein Vorgehen gegen die Anbieter entsprechender Daten mit erheblichen Problemen behaftet. Der Anbieter von Kinderpornographie im Internet könne – anders als der Museumsbesitzer – relativ problemlos innerhalb von Sekunden sein Angebot von einem Server in Brasilien nach Russland verlegen. Die Möglichkeiten anonymer Kommunikation und die Seite 26 Die Möglichkeiten anonymer Kommunikation und die weltweit höchst unterschiedliche Effekti- vität der Strafverfolgung hätten zur Folge, dass heute kinderpornographische Inhalte für jeder- mann innerhalb von Minuten erreichbar seien. Die mangelnde Verfügbarkeit und die damit ver- bundene Hemmschwelle für Interessenten, die eine Folge der umfassenden Strafbarkeit des Verbreitens kinderpornographischer Schriften gewesen sei, sei damit als Korrektiv entfallen. Sofern auch weiterhin – und das sei die oben angedeutete Prämisse – der Anreiz zum Begehen weiterer Missbräuche dadurch genommen werden solle, dass im Wege der Kriminalisierung be- reits die „marktfördernde“ Nachfrage möglichst verhindert werde, sei eine Reaktion des Gesetz- gebers auf die einfache Verfügbarkeit entsprechender Inhalte im Internet erforderlich (vgl. dazu nachfolgend Kapitel 7.3).71 7. Beantwortung der Fragen und Ausblick 7.1. Beantwortung der Fragen In der oben erwähnten Urteilsbegründung der 1. Strafkammer wurde festgehalten, dass eine au- tomatische Zwischenspeicherung im Cache des Internetbrowsers unabhängig vom Wissen des Benutzers strafrechtlich irrelevant sei, sofern das Löschen der Daten nicht durch eine spezielle Einstellung der Software verhindert worden sei. Die 1. Strafkammer stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Botschaft zur Einführung von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, worin ausgeführt wird, der Internetnutzer beschränke sich auf das blosse Betrachten und zeige keinerlei Bereitschaft, allenfalls später wieder auf diese Dateien zurückzugreifen. Da der normale Internetnutzer keinen Einfluss auf die Abspeicherung in das Cache nehme, stelle dies „keine als Besitz zu qualifizierende Sachherrschaft“ dar.72 Führen wir uns nun nochmals die Zielsetzung von Ziff. 3bis in Erinnerung: die Herstellung von harter Pornographie bedinge – so die Botschaft – zumindest teilweise die Begehung schwerer Sexual- oder Gewaltdelikte. So sei zur Herstellung von Kinderpornographie, die ein tatsächli- ches Geschehen wiedergibt, sexueller Missbrauch von Kindern begriffsnotwendig erforderlich. Die Zunahme der Nachfrage nach solchen Produkten schaffe den Anreiz zum Begehen schwers- ter Delikte. Da die Zunahme des Konsums von Kinderpornographie die Nachfrage für die Her- stellung solcher Produkte steigere, erscheine die Pönalisierung des Besitzes von Kinderporno- graphie zur Einschränkung der Herstellung solcher Produkte angezeigt.73 Das Ziel der Einfüh- rung von Ziff. 3bis war also, die durch den Konsum gesteigerte Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte einzudämmen. Um dieses Ziel erreichen zu können, sollte insbesondere den neuen elektronischen Kommunika- tionsmitteln Rechnung getragen werden, welche den Konsum und die Verbreitung von harter Pornographie stark vereinfachen und fördern. Von dieser Bestimmung sollten sowohl alle da- 71 GERCKE, 2003, 352 f. 72 BBl 2000 III 2979 f.; vgl. auch Bericht und Vorentwürfe betreffend Verbot des Besitzes harter Pornographie, 1998, S. 14. 73 BBl 2000 III 2944 + 2977. Seite 27 mals bekannten elektronischen Datenträger als auch allfällige neue Formen der Speicherung ab- gedeckt werden.74 Im Internetbereich liegt – so die Botschaft – strafrechtlich relevanter Besitz vor, wenn der Inter- netbenutzer pornographische Darstellungen auf eigene Datenträger, zum Beispiel seine Festplat- te, herunterlädt (sog. Download) und sie damit in seinen Herrschaftsbereich aufnimmt. Der In- ternet-Benutzer beschränkt sich dann nicht mehr ausschliesslich auf das Betrachten von Bildern bei einem Anbieter, sondern gibt zu erkennen, dass er gegebenenfalls auf diese Bilder wieder zurückgreifen will.75 Mit der Einführung von Ziff. 3bis wurde also bezweckt, dass der Straftatbe- stand des Besitzes speziell den Download – das Herunterladen – von Erzeugnissen mit illegalem pornographischem Inhalt erfasst. Die aktuelle, trotz Kritik in der Lehre, mehrfach bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung geht nun aber so weit, dass das Herunterladen und Abspeichern von Dateien mit harter Porno- graphie die Tatbestandsvariante des Herstellens im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB erfüllt und nicht wie vom Gesetzgeber gewollt, lediglich unter Besitz im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB fällt. Damit fasst das Bundesgericht den Begriff des Herstellens im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB weit, was jedoch gerade dem Ziel Rechnung trägt, die Nachfrage für solche Produkte zu verringern. Das Bundesgericht fasste auch den Begriff des Beschaffens nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB im Zu- sammenhang mit elektronischen Kommunikationsmitteln – trotz Kritik in der Lehre76 – weit. Es führte in BGE 131 IV 16 aus, es sei ein Beschaffen im Sinne der Norm denkbar, ohne dass die Daten gezielt abgespeichert würden bzw. von ihnen eine Kopie gemacht werde, etwa dann wenn der Täter über ein Passwort dauernden und unbeschränkten Zugang zu einer Webseite mit harter Pornographie erhalte und über die Daten frei verfügen könne oder er auf seine Initiative hin eine E-Mail mit strafbarem Datenanhang erhalte und die Daten im Eingangsspeicher belasse. Inso- fern sei bei elektronischen Mitteln ein Herunterladen aus dem Internet oder eine anderweitige elektronische Abspeicherung nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Download und zum Beschaffen nach Ziff. 3bis ist auch der Begriff des Besitzes weit zu fassen. Dies einerseits mit Blick auf das Ziel der Einführung von Ziff. 3bis, nämlich die durch den Konsum gesteigerte Nachfrage für die Her- stellung solcher Produkte zu reduzieren. Andererseits auch, da der Konsum von harter Porno- graphie nur deshalb nicht unter Strafe gestellt wurde, weil die Strafverfolgungsbehörden ansons- ten vor unverhältnismässige Probleme gestellt würden (vgl. dazu nachfolgend Kapitel 7.3.).77 Wären also, so das zuvor erwähnte Urteil der 1. Strafkammer, automatische Zwischenspeiche- rungen im temporären Internetspeicher unabhängig vom Wissen des Benutzers als strafrechtlich irrelevant zu betrachten, führte dies dazu, dass die Tatbestandsvariante des Besitzes in diesem Zusammenhang nicht mehr erfüllt werden könnte. Werden nun aber in einem Ermittlungsver- fahren aus dem Internet heruntergeladene Bildaufnahmen mit verbotenem pornographischen In- 74 BBl 2000 III 2975. 75 BBl 2000 III 2979. 76Vgl. dazu z.B. NIGGLI, 2004, Rz. 11 f., BUNDI, 2008, S. 104 und KOLLER, 2007, S. 308, Fn. 1531. 77 BBl 2000 III 2979. Seite 28 halt auf der Festplatte eines Computers gefunden, wird der Computernutzer wegen Herstellens im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen. Hat der Computernutzer die fraglichen Bildaufnahmen hingegen lediglich im temporären Internetspeicher belassen, wird er nach An- sicht der 1. Strafkammer straflos bleiben. Dies selbst dann, wenn darin erheblich Speicherplatz vorhanden ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesgericht mit der Subsumtion des Downloads unter den Tatbestand des Herstellens bezüglich des Art. 197 Ziff. 3 StGB eine ex- tensive Auslegung verfolgt, dies beim Tatbestand des Besitzes nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB je- doch nicht weiterführt. Die von der Botschaft betonte grosse Mitverantwortung des Endkonsu- menten78 rechtfertigt eine extensive Auslegung des Tatbestands des Besitzes im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB. Daraus ergibt sich für die Frage, ob Besitz vorliegt, wenn Daten im Cache gespeichert werden, Folgendes: − Die Daten im Cache sind auf gewisse Dauer angelegt, da sie auch nach Abschalten des Computers erhalten bleiben, bis sie, je nach Intensität der Nutzung des Internets, durch andere, neuere Daten ersetzt werden. Dies im Gegensatz zu TEMP-Dateien und Informa- tionen im RAM-Speicher, welche beim Abschalten des Computers bzw. einem Stromun- terbruch verloren gehen. Der Nutzer kann zudem im Cache gespeicherte Bilddateien auch nach Verlassen des Internets („offline“) aufrufen, so dass insgesamt von einer aus- reichenden Dauerhaftigkeit der Darstellung auszugehen ist und der objektive Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis StGB erfüllt ist. − Auf der subjektiven Seite gilt es zu beachten, dass diese Speicherung im Cache automa- tisch und verborgen abläuft. Der durchschnittliche Computerlaie wird sich daher dieses Umstands nicht bewusst sein und auch nicht mit der Möglichkeit einer solchen Speiche- rung rechnen. Damit wird im Regelfall eine Bestrafung ausscheiden, weil nicht auszu- schliessen ist, dass der Nutzer von der Speicherung der Bilddateien im sog. Cachespei- cher seines Rechners keine Kenntnis hat, so dass es jedenfalls am subjektiven Tatbestand fehlt.79 Demgegenüber kennt der geübte User die Existenz und Funktionen des Internet- Cache. Er kann diese sogar gezielt ausnützen, indem er z.B. die verbotenen Bilder nicht auf seiner Festplatte speichert, sondern sie bewusst im Cache belässt, wo er auch jeder- zeit und über längere Zeit (auch offline) darauf zurückgreifen kann. Eine solche Umge- hung der Norm muss verhindert werden, damit eine möglichst lückenlose Strafbarkeit im Umgang mit der Verbreitung harter Pornographie erreicht werden kann. Ob jemand als geübter oder ungeübter User anzusehen ist, ist anlässlich der Befragung zu den Computerkenntnissen zu klären, d.h. insbesondere „für was wird der Computer alles genutzt“ (z.B. auch für E-Mail, E-Banking. Facebook, Peer to Peer, Internetforen, Chat-Rooms, Google- Suche), „wie oft wird der Computer benutzt“, „wie ist das Surfverhalten“. Zudem kann allen- falls anhand der beschlagnahmten Festplatte geklärt werden, ob der betreffenden Person z.B. eine Totallöschung früher gespeicherten Daten gelungen ist. 78 BBl 2000 III 2977. 79 Vgl. dazu HARMS, 2003, S. 650. Seite 29 Im eingangs erwähnten Fall ging die Gerichtspräsidentin sogar davon aus, es sei heute allgemein bekannt, dass eine im Internet geöffnete Seite im Temporärspeicher gespeichert werde. Sie wer- tete die Aussage des Beschuldigten, dies nicht gewusst zu haben, daher als reine Schutzbehaup- tung. Aufgrund von Facebook, Xing oder Twitter und v.a. dem weitverbreiteten E-Banking ist zwar davon auszugehen, dass das Thema Sicherheit im Internet heute allgemein bekannt ist. Die meisten Banken weisen z.B. ihre Kunden beim Besuch ihrer Internetseiten explizit darauf hin, sich beim E-Banking nach jeder Sitzung korrekt auszuloggen und zur zusätzlichen Sicherheit den Cache ihres Browsers zu löschen. Einen Sicherheitshinweis erhält man ebenfalls von E- Mail-Anbietern, welche auf die Gefahr hinweisen, dass bei nicht korrektem Ausloggen Dritte mit der „Zurück“-Funktion des Internetbrowsers auf das E-Mail-Postfach zugreifen können. Weiter wird dem Internetnutzer bei jedem Ergebnis der Suchmaschine Google angezeigt, dass die gesuchte Website im Cache geöffnet werden kann: „Im Cache – Ähnlich“ (http://www.datenwaschutz.de/cache.html). Diese Beispiele zeigen, dass wohl auch der ungeübte User das Wort „Cache“ als solches schon einmal gehört hat. Er hat damit aber bloss allgemeine Kenntnis vom Cache. Er hat kein konkre- tes Wissen zum Cache, d.h. er weiss nicht, wo dieser ist und wie die Inhalte zu löschen sind. Dies führt zum Fehlen eines Vorsatzes. Der geübte User hingegen hat Kenntnis von den obgenannten Tatsachen und ihm gelingt da- durch z.B. eine gezielte Verkürzung der Ladezeiten durch Rückgriff auf die Informationen, die im Cache auf der Festplatte gespeichert sind, womit der Vorsatz gegeben ist.80 Er kann sich bei gespeicherten inkriminierten Inhalten im Cache der Strafbarkeit nur durch folgende Massnah- men entziehen: Deaktivierung des Caches, der Browser ist auf regelmässig erfolgende automati- sche Löschung der gespeicherten Informationen eingestellt, manuelle Vornahme der Informati- onslöschung in kurzen Abständen oder eine automatische Löschung mittels spezieller Software. Notwendig ist, dass sofort gelöscht wird, irrelevant ist, wie dies erfolgt.81 Strafbarer Besitz kann also sowohl durch eigenes Tun oder eigene Unterlassung wie auch durch Zurechnung automatisierter Prozesse wie beim Cache begründet werden. Bei den temporären Inhaltsspeicherungen im Cache kommt es auf die technischen Kenntnisse des Users an. Denn davon leitet sich grundsätzlich das Bestehen oder Fehlen eines Vorsatzes ab.82 Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die mit dem Betrachten verbundene bloss „flüchtige“ Speicherung der Bilddateien im Arbeitsspeicher zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt. Es fehlt an der erforderlichen Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Sachherrschaft. 80 Vgl. dazu KOLLER, 2007, S. 298. 81 KOLLER, 2007, S. 299 f. 82 Vgl. dazu KOLLER, 2007, S. 302. Seite 30 7.2. Strafbarkeit des wissentlichen Zugriffs auf Kinderpornographie 7.2.1. Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeu- tung und sexuellem Missbrauch Das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, ETS Nr. 201, sieht in Art. 20 Abs. 1 lit. f nunmehr den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien als eigene Tatbestandsalternative vor. Nach den Erläuterungen zur Konvention (vgl. den Explanatory Report zur Konvention, Abs. 140) sollen mit diesem neuen Element jene Personen erfasst werden, die entsprechende bildliche Darstellungen online betrachten, indem sie auf Kinderpornographie zugreifen, ohne abzuspeichern und deswegen nicht wegen Sichverschaffens oder Besitzes belangt werden kön- nen. Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen, muss die betreffende Person vor- sätzlich auf eine Website zugreifen auf der Kinderpornographie verfügbar ist und wissen, dass derartige bildliche Darstellungen dort gefunden werden können. Keine Sanktion soll demnach Personen drohen, die unabsichtlich auf eine Website mit kinderpornographischem Inhalt zuge- griffen haben. Die subjektive Tatseite soll auch aus den Umständen abgeleitet werden können. Darunter fällt z.B. die Tatsche, dass es sich um einen wiederholten Zugriff handelt oder für den Dienst ein Entgelt entrichtet werden muss.83 Die Kriminalisierungsverpflichtung des Art. 20 Abs. 1 lit. f der Europaratskonvention ist nicht zwingend. Art. 20 Abs. 4 erlaubt es den Mitgliedsstaaten, diesbezüglich einen gänzlichen oder teilweisen Vorbehalt einzulegen. 7.2.2. Österreich Österreich signierte das am 25.10.2007 erstmals zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkom- men des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Miss- brauch bereits an diesem Tag. Dem Bericht des Justizausschusses vom 04.03.2009 lässt sich weiter entnehmen, dass die Konvention bislang von 33 der 47 Europaratsmitgliedstaaten unter- zeichnet, aber noch von keinem Mitgliedstaat ratifiziert worden sei. Es könnten daher noch kei- ne Aussagen hinsichtlich des allfälligen Vorbehaltsverhaltens der Mitgliedstaaten in Bezug auf Art. 20 Abs. 1 lit. f gemacht werden. Österreich solle bei der Bekämpfung der Kinderpornogra- phie indes eine führende Rolle einnehmen. Die Staatengemeinschaft des Europarates habe mit der Annahme des zusätzlichen Tatbestandes Neuland betreten, aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass (auch) diese Tatbegehungsvariante strafwürdig sei. Strafbar solle also bereits der Zugriff auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger im Internet sein, auch wenn der Täter keine zumindest bedingt vorsätzliche Speicherung über den Arbeitsspeicher hinaus vor- nehme (sei es im Cache, sei es sonst wo), in welchem Fall ja bereits Besitz vorläge. Der Zugriff müsse, um Strafbarkeit nach sich ziehen zu können, unmittelbar auf die pornographische Dar- 83 Bericht des Justizausschusses zur Änderung des österreichischen Strafgesetzbuches vom 04.03.2009, zu Z 13 lit. b (§ 207a Abs. 3a StGB), S. 33 ff. Seite 31 stellung erfolgen, sei es dass etwa schon die Startseite einer Webseite, die geöffnet werde, eine solche Darstellung enthalte (und der Täter dies wisse), sei es dass (wissentlich) ein Link zu einer solchen Darstellung geöffnet werde. Hingegen reiche es nicht aus, wenn der Täter auf eine Webseite zugreife, die ihrerseits (lediglich) Links zu pornographischen Darstellungen Minder- jähriger enthalte, wenn sich der Täter also pornographische Darstellungen lediglich zugänglich mache (während das Übersenden eines Links an eine dritte Person aber durchaus Strafbarkeit nach § 207a Abs. 1 Z 3 StGB begründen könne). Der Zugriff müsse, um strafbar zu sein, wis- sentlich erfolgen, das heisse, dass der Täter den Umstand, dass er auf eine pornographische Dar- stellung Minderjähriger zugreife, nicht bloss für möglich, sondern für gewiss halten müsse.84 In der Folge wurde noch im Jahre 2009 § 207a um den Absatz 3a ergänzt, der zusätzlich zu Her- stellung, Verbreitung und Besitz auch den wissentlichen Zugriff auf pornographische Darstel- lungen Minderjähriger im Internet unter Strafe stellt.85 § 207a StGB Pornographische Darstellungen Minderjähriger (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) 1. herstellt oder 2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographi- sche Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, ein- führt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereini- gung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet. (3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung ei- ner unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt. (3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift. (4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind 1 wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, 2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Be- trachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlecht- liche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an ei- ner anderen Person oder mit einem Tier handelt, 3 wirklichkeitsnahe Abbildungen 84 Bericht des Justizausschusses zur Änderung des österreichischen Strafgesetzbuches vom 04.03.2009, zu Z 13 lit. b (§ 207a Abs. 3a StGB), S. 34 f. 85 BGBl. I Nr. 40/2009 vom 8. April 2009. Seite 32 a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, je- doch mit mündigen Minderjährigen, oder b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäuße- rungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen; 4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3. (5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer 1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilli- gung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt oder 2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbrei- tung der Darstellung verbunden ist. Mit Stand 24. März 2010 waren bei den Staatsanwaltschaften zwölf Verfahren wegen § 207a Abs. 3a anhängig, wovon in sieben Fällen eine Anklageschrift bei Gericht eingebracht wurde. Bisher kam es zu einer Verurteilung. Der Beschuldigte wurde wegen §§ 206 Abs. 1 StGB, 201 Abs. 1 StGB, 207 Abs. 1 StGB, 212 Abs. 1 Z 1 StGB und 207a Abs. 3a StGB zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit 4. Dezember 2009 rechtskräftig.86 7.3. De lege ferenda 7.3.1. Strafloser Konsum versus strafbarer Besitz Die Tatvariante des Konsums wurde zwar bewusst nicht unter Strafe gestellt. Allerdings nicht etwa aufgrund eines sachlichen Kriteriums, welches eine verschiedenartige Beurteilung des Be- sitzes und des Konsums bezüglich ihrer Strafwürdigkeit rechtfertigen würde, vielmehr diente als einzige Begründung ein missratener Verweis in die Praxis. Eine Kriminalisierung des Konsums würde, so der Wortlaut der Botschaft, „die Strafverfolgung vor unverhältnismässige Probleme“ stellen.87 Strafbar solle lediglich derjenige Konsument sein, der gleichzeitig auch besitze, was – so wiederum die Botschaft – „zumindest in jenen Fällen, in denen es zur Strafverfolgung kommt, in der Regel der Fall sein dürfte“.88 Aber genau diese rechtlich unterschiedliche Be- handlung von Besitz und Konsum stellt für die Strafverfolgungsbehörden die eigentliche Crux dar. Eine solche Differenzierung zwischen strafbarem Besitz und straflosem Konsum macht im Bereich des Internets wenig Sinn.89 86 Anfragebeantwortung durch die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner zur schriftlichen An- frage (4686/J-NR/2010) der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesmi- nisterin für Justiz betreffend Verfahren gemäss § 207a Abs. 3a StGB (BMJ-Pr7000/0066-Pr 1/2010; http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_04578/index.shtml). 87 BBl 2000 III 2943 + 2979. 88 BBl 2000 III 2943 + 2979. 89 FREY/OMLIN, 2003, S. 1382. Seite 33 Wenn man sich noch einmal den Zweckgedanke von Ziff. 3bis vor Augen führt, den Markt für Kinderpornographie „auszutrocknen“, erscheint auch das Betrachten von Kinderpornographie im weltweiten Netzwerk ohne dauerhafte Speicherung der Bilddateien auf der Festplatte straf- würdig. Gerade das Beispiel zum Internet zeigt, dass der „blosse“ visuelle und akustische Verbraucher in mindestens gleichem Masse wie der Besitzer den Markt für Kinderpornographie belebt und auf diese Weise mittelbar für die Herstellung einschlägiger Erzeugnisse und damit für den Missbrauch von Kindern verantwortlich ist. Der Konsum als solcher ist unter dem As- pekt des „Darstellerschutzes“ daher ebenso strafwürdig wie der Erwerb (im weiteren Sinne) o- der der Besitz.90 Allerdings ist eine Einschränkung für denjenigen Nutzer zu machen, der im In- ternet zufällig – unvorsätzlich – auf eine Seite kinderpornographischen Inhalts stösst und diese sogleich wieder verlässt. Massgeblich für die Abgrenzung zwischen dem noch straflosen, zufäl- ligen Zugriff und einem strafbaren Interesse an entsprechenden Seiten in einer künftigen Geset- zesnovelle muss sein, wie oft und wie lange der Nutzer auf einschlägige Seiten zugreift, also die Dauer und die Intensität des Zugriffs.91 7.3.2. Neuregelung Bei einer Neuregelung sollte vorab zwischen den einzelnen verpönten Handlungen, nämlich se- xuelle Handlungen mit Kindern, solchen mit Tieren und solchen mit menschlichen Ausschei- dungen sowie Gewalttätigkeiten unterschieden werden. Die Gleichstellung der Kinderpornogra- phie und Gewaltpornographie mit der Darstellung sexueller Handlungen mit Tieren und menschlichen Ausscheidungen scheint nicht gerechtfertigt. Zudem bringt das Festhalten an der strafrechtlichen Gleichbehandlung der Kinder- und Gewaltpornographie mit Pornographiefor- men von weit geringerer Schwere das Risiko einer Aufweichung des Strafrechtsschutzes mit sich.92 Sexuelle Handlungen unter Einbezug menschlicher Ausscheidungen mögen zwar als abstossend und unmoralisch angesehen werden, doch kann kein wirklich zu schützendes Rechtsgut gefun- den werden. Gerade bei dieser Strafvariante wird klar, dass sie „nicht für den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz, sondern für das Image des Gesetzgebers bzw. der erfolgreichen Moralunter- nehmer“ von Bedeutung ist. Auch die vielfach angebrachte korrumpierende Wirkung überzeugt hier kaum, denn entweder wird der Durchschnittsbürger davon angeekelt sein oder er könnte diese Art von Pornographie möglicherweise selbst praktizieren. Weiter nicht gerechtfertigt ist die Strafbarkeit, weil die Tat an sich straffrei ist, die Herstellung aber strafbar sein soll. Diese Strafvariante sollte deshalb gänzlich gestrichen werden.93 Auch die verpönte Tathandlung der harten Pornographie mit Tieren sollte nicht mehr strafbar sein. Bei sexuellen Handlungen mit Tieren übernimmt das Tierschutzgesetz die Aufgabe die „Würde der Kreatur“ zu schützen. Dies ist kein geschütztes Rechtsgut von Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB. Die Würde des Tiers dürfte zudem bei solchen Darstellungen kaum verletzt sein, da 90 WEISSENBERGER, 1999, S. 163 f. 91 HARMS, 2003, S. 650; WEISSENBERGER, 1999, S. 164. 92 WEISSENBERGER, 1999, S. 169. 93 BUNDI, 2008, S. 366; WEISSENBERGER, 1999, S. 165 f. Seite 34 es für ein Tier selbst keine Rolle spielt, ob solche Bilder von ihm existieren. Es mag zwar unse- rer Kultur zuwiderlaufen solche Bilder herzustellen, dennoch kann nicht alles, was möglicher- weise eine korrumpierende Wirkung auf einzelne Menschen haben mag, kriminalisiert werden.94 Bezüglich der Gewaltpornographie wäre zu diskutieren, ob nicht lediglich eindringliche Darstel- lungen sexueller Handlungen mit besonders grausamen Gewalttätigkeiten als qualifizierte Por- nographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB gelten sollten. Damit würden die Beden- ken gegenüber der Gleichbehandlung von Kinder- und Gewaltpornographie hinfällig.95 Allen- falls könnte in Art. 197 StGB auf die Strafbarkeit von sexuellen Gewalttätigkeiten auch kom- plett verzichtet werden. Dies würde einerseits dazu führen, dass „harmlose“ sadomasochistische Praktiken gänzlich straffrei werden bzw. allenfalls unter Ziff. 1 fallen. Sind andererseits tatsäch- liche Gewaltakte im Spiel, so kann immer noch auf Art. 135 StGB zurückgegriffen werden, wenn sie eindringlich dargestellt werden.96 Die reale Kinderpornographie dokumentiert immer einen sexuellen Kindesmissbrauch und da- mit eine schwere Persönlichkeitsverletzung. Der unerlaubte Umgang mit Kinderpornographie perpetuiert diese, da sie sowohl vom Täter als auch von Drittpersonen jederzeit zur Kenntnis genommen werden kann. Das Wissen der Opfer um die Existenz, mögliche Verbreitung und voraussehbare Verwendung der Darstellung der sie betreffenden Straftat zur sexuellen Anrei- zung kann ähnlich unerträglich sein wie die Erinnerung an die Tat selbst. Insofern bedürfen nicht nur die potentiellen „Darsteller“ unter 16 Jahren des strafrechtlichen Schutzes, sondern auch diejenigen Kinder, die bereits zur Herstellung solcher Produkte missbraucht wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Haupttat im In- oder Ausland begangen wurde.97 Es ist weiter zu bedenken, dass das schweizerische StGB betreffend Strafbarkeit der Kinderpor- nographie sehr weit geht. Es verbietet nämlich auch virtuelle Pornographie mit Kindern. Hier stellt sich die Frage, was für ein Rechtsgut mit einer virtuellen sexuellen Handlung mit Kindern betroffen sein soll, wenn man bedenkt, dass die Ziff. 3 und 3bis primär den Schutz der Opfer be- zweckt. Die Tatsache, dass solche virtuellen Pornographiearten immer noch unter Ziff. 1 und 2 fallen, dürfte selbstredend sein. Um diese Problematik zu entschärfen, sollte auf sog. wirklich- keitsnahe oder tatsächliche sexuelle Handlungen abgestellt werden. Wirklichkeitsnahe Handlun- gen sind solche, die wie echte erscheinen und möglicherweise solche sind. Damit muss die Strafbehörde nicht beweisen, dass es sich um tatsächliche Handlungen handelt. Vielmehr reicht es aus, wenn es den Anschein hat, dass ein Kind missbraucht wird. Hier sollte auf den verstän- digen Betrachter abgestellt werden, so dass theoretisch auch ein wie ein Kind scheinender, aber in Wirklichkeit älterer Darsteller diese Handlung erfüllen kann.98 Einen Vorschlag zur Definiti- on von Kinderpornographie ist beispielsweise im Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinder- pornographie vom 22. Dezember 2003 zu finden. Demgemäss gilt nach Art. 1 lit. a jede Person unter achtzehn Jahren als Kind. In lit. b werden sodann drei Fälle von Kinderpornographie auf- 94 BUNDI, 2008, S. 368; WEISSENBERGER, 1999, S. 166 f. 95 WEISSENBERGER, 1999, S. 167 f. 96 BUNDI, 2008, S. 368. 97 WEISSENBERGER, 1999, S. 163 f. 98 BUNDI, 2008, S. 366 f. Seite 35 gezählt, nämlich solche mit i) echten Kindern, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizendem Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern, oder ii) von echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild, die aktiv oder passiv an der genannten Handlung beteiligt sind, oder iii) von realistisch darge- stellten, nicht echten Kindern, die aktiv oder passiv an der genannten Handlung beteiligt sind. Die Strafbarkeit kann auch Fälle betreffen, in denen reale Kinder nicht missbraucht, sondern beispielsweise in Bilder mit sexuellen Inhalten hineinkopiert werden, sofern diese wirklichkeits- nah sind. Wirklichkeitsnah bearbeitete oder gemorphte Computerbilder werden ebenfalls von der Strafbarkeit erfasst. Diese Bestrafung muss aufgrund der Perpetuierung der Straftat erfolgen. Virtuell sind nur Handlungen, die in einem vollständig computergenerierten Milieu mit ebensol- chen Kindern stattfinden. Soweit es eindeutig virtuelle Kinder betrifft, werden solche Gegens- tände nach Ziff. 1 beurteilt. Dies ist insofern sinnvoll, da mit Ziff. 3 und Ziff. 3bis primär die Darsteller geschützt werden sollen. Sie sind aber nur insoweit zu schützen, als es sie auch tat- sächlich gibt.99 Die selbständige Qualifikation der harten Pornographie sollte sich daher auf Darstellungen se- xueller Handlungen mit Kindern oder Gewalttätigkeiten beschränken. Die Exkrement- und So- domiepornographie wäre dann wie die weiche Pornographie im Rahmen von Art. 197 Ziff. 1 und 2 StGB strafbar. Um einen lückenlosen und kohärenten Darstellerschutz zu gewährleisten, sollte auch der Konsum von Kinder- und Gewaltpornographie als solcher mit Strafe belegt wer- den. Erklärung: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Bern, 11. Mai 2011 Gabriela Matt 99 BUNDI, 2008, S. 369.

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    UZH Publikation A4 Schweizer HR-Barometer 2016 Schwerpunktthema Loyalität und Zynismus Herausgegeben von Gudela Grote und Bruno Staffelbach Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus Herausgegeben von Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren Julia Humm Wiebke Doden Anja Feierabend Manuela Morf Alexandra Arnold Gudela Grote Bruno Staffelbach 4 Schweizer HR-Barometer 2016 Der Schweizer HR-Barometer 2016 entstand mit grosszügiger Förderung durch den Schweizerischen Nationalfonds: HR-Barometer® ist in der Schweiz eine eingetragene Marke der Universität Zürich, Lehrstuhl Human Resource Management, CH-8032 Zürich Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. © 2016 Universität Zürich und ETH Zürich ISBN 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch 5 Schweizer HR-Barometer 2016 Inhalt Inhalt Executive Summary 7 Vorwort 11 1. Einleitung 13 2. Loyalität und Zynismus 19 3. Trends 34 3.1 Karriereorientierungen 34 3.2 Human Resource Management 40 3.3 Arbeitsbeziehungen 49 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 58 4. Schlussfolgerungen 72 Autoren und weiterführende Literatur 74 Die Autoren 74 Weiterführende Literatur 74 Anhang 78 7 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Executive Summary Die vorliegende Ausgabe des Schweizer Human-Relations-Barometers (HR- Barometer) untersucht die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen, Ar- beitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftigten in der Schweiz zum neunten Mal in Folge. Das diesjährige Schwerpunktthema «Loyalität und Zynismus» widmet sich dem Wechselspiel zwischen arbeit- nehmerseitig erlebter und erbrachter Loyalität und dem Zynismus, den Be- schäftigte gegenüber ihren Arbeitgebern entwickeln. Die der Erhebung zugrunde liegende Stichprobe wurde aus dem Stichpro- benregister des Bundesamts für Statistik gezogen. Die Befragung fand zwi- schen März und Juni 2016 statt und die Befragten hatten die Möglichkeit, zwischen einer Online-Version und einer Papier-Version des Fragebogens zu wählen. Insgesamt wurden 1506 Antworten von Beschäftigten aus der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz ausgewertet. Wenn es auch um die Loyalität, die Beschäftigte in der Schweiz an ihrem Arbeitsplatz erfahren, grundsätzlich gut steht, so zeigen die Analysen doch Verbesserungspotenzial auf. Jeder vierte Beschäftigte betrachtet zumindest manche Versprechen vonseiten des Unternehmens als gebrochen und jeder dritte sieht die Beziehung zum Vorgesetzten bzw. zur Vorgesetzten und zu den Arbeitskolleginnen und -kollegen als nicht vollumfänglich zufrieden- stellend an. Die Beschäftigten zeigen dennoch eine grosse Verbundenheit zum Arbeitge- ber. Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden fühlt sich emotional mit dem Arbeitgeber verbunden und weniger als ein Fünftel der Beschäftigten setzt sich intensiv damit auseinander, die Stelle zu kündigen. Die Beschäftigten in der Schweiz zeigen insgesamt nicht viel Zynismus ge- genüber ihren Arbeitgebern. Nur wenige der Beschäftigten hegen zynische Gedanken oder zynische Gefühle gegenüber dem Unternehmen. Zwei Drit- tel der Beschäftigten zeigen zumindest ab und zu zynisches Verhalten ge- genüber dem Arbeitgeber, zum Beispiel in Form von spöttischen Bemerkun- gen. Arbeitnehmerseitige Loyalität und Zynismus werden massgeblich vom Aus- mass der Loyalität, die Beschäftigte im Unternehmen erfahren, geprägt. Be- schäftigte, die ihren Arbeitgeber als loyal wahrnehmen, haben eine höhere Bleibemotivation und zeigen weniger Zynismus. Zudem spielt auch die Ar- beitsplatzunsicherheit eine zentrale Rolle. Beschäftigte, die befürchten, ihre Stelle bald zu verlieren, entwickeln zynische Einstellungen, Gefühle und Aktuelle Ausgabe Stichprobe Schwerpunkt: Am Arbeitsplatz erlebte Loyalität Schwerpunkt: Loyalität von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber Schwerpunkt: Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber Schwerpunkt: Bedingungen für Loyalität und Zynismus 8 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Verhaltensweisen und spielen eher mit dem Gedanken, die Arbeitsstelle zu kündigen. Betriebliche Massnahmen können der Entwicklung von Zynismus entge- genwirken und die Loyalität seitens der Beschäftigten fördern. Hierbei ist das Management der Erwartungen von Beschäftigten zentral. Bereits wäh- rend des Einstellungsprozesses sollten realistische Erwartungen bezüglich des späteren Jobs geschaffen werden. In regelmässigen Personalgesprächen können die wechselseitigen Erwartungen von Arbeitnehmenden und Ar- beitgebern weiter überprüft und aufeinander abgestimmt werden. Zudem liegt eine zentrale Führungsaufgabe im Abbau von arbeitnehmerseitigen Unsicherheiten. Die traditionell-aufstiegsorientierte Karriereausrichtung nimmt analog zu den Vorjahren kontinuierlich zu. Zusätzlich erlebt im Jahr 2016 auch die traditionell-sicherheitsorientierte Karriereorientierung wieder einen Auf- schwung. Die eigenverantwortliche Karriereorientierung entwickelt sich hingegen im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahr 2014 rückgängig. Dieses zunehmende Streben nach Sicherheit und die abnehmende Bereitschaft zur Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der eigenen Karriere passen zu der ne- gativen Entwicklung der wahrgenommenen Arbeitsmarktfähigkeit. Die Be- schäftigten schätzen ihre Möglichkeiten, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, pessimistischer ein als in den Vorjahren. Dementsprechend erhoffen sie sich Sicherheit und Kontinuität bei ihrem jetzigen Arbeitgeber. Die Arbeitsgestaltung wird von den Beschäftigten in der Schweiz insgesamt positiv eingeschätzt. Vor allem die Aufgabenvielfalt wurde während den letzten zehn Erhebungsjahren durchgängig als hoch beurteilt. Einzig bei der Autonomie und beim Feedback durch die Arbeit selbst lässt sich ein leichter Rückgang feststellen. Die aktuelle Erhebung lässt zudem darauf schliessen, dass Firmen vermehrt in die Personalentwicklung investieren: Im Vergleich zu den Vorjahren erhalten die Beschäftigten leicht mehr Weiterbildungs- tage. Bei der Laufbahnplanung besteht jedoch Handlungsbedarf: Bislang kom- men Laufbahnplangespräche nur jedem dritten und Coaching- und Mento- ring-Angebote sogar nur jedem zehnten Beschäftigten zugute. Eine negative Trendentwicklung findet sich bei den Partizipationsmöglich- keiten. Seit der Erhebung im Jahr 2010 sind die Möglichkeiten zur Partizipa- tion für die Beschäftigten in der Schweiz rückläufig. Seit 2011 haben sich die Diskrepanzen zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitgeberseitigen Angeboten vergrössert und stag- nieren nun auf relativ hohem Niveau. Beschäftigte erwarten vor allem in Sachen angemessene Entlohnung und im Bereich der internen Entwick- lungsmöglichkeiten mehr von ihren Arbeitgebern. Schwerpunkt: Betriebliche Massnahmen Trend: Karriereorientierung Trend: HR-Praktiken Trend: Psychologischer Vertrag 9 Schweizer HR-Barometer 2016 Executive Summary Das arbeitnehmerseitige Vertrauen in den Arbeitgeber ist seit Messbeginn im Jahr 2011 relativ konstant. Rund drei Viertel der Beschäftigten in der Schweiz vertrauen ihrem Arbeitgeber, 17% vertrauen ihm teilweise und 9% der Beschäftigten bringen ihrem Arbeitgeber kaum oder überhaupt kein Vertrauen entgegen. Die Arbeitsplatzunsicherheit erfährt erstmals seit 2009 eine Abnahme, aller- dings zeigen sich deutliche branchenspezifische Unterschiede. Weiter ist ein schwacher Rückgang in der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit – der Sorge vor unerwünschten Veränderungen hinsichtlich Arbeitsinhalten und Arbeitsbedingungen – zu verzeichnen. Meistens fürchten sich die Beschäf- tigten jedoch vor einer Zunahme der Arbeitsbelastung. Auch schätzen sie ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als weniger intakt ein als noch vor zwei Jahren. Der langjährige Trend, dass die resignative Arbeitszufriedenheit zulasten der stabilisierten Arbeitszufriedenheit zunimmt, hält weiter an. Demnach sind 30% nur deshalb mit ihrer Arbeit zufrieden, weil sie ihr Anspruchsni- veau an die Arbeit gesenkt haben (resignative Arbeitszufriedenheit), wäh- rend 34% mit ihrer Arbeit zufrieden sind, da ihre Erwartungen und Wün- sche an die Arbeit erfüllt werden (stabilisierte Arbeitszufriedenheit). Das Commitment der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern ist jedoch nach wie vor hoch und befindet sich sogar in einem leichten Aufwärtstrend. Dies deutet insgesamt auf eine Stärkung der arbeitnehmerseitigen Loyalität ge- genüber den Arbeitgebern hin. Die diesjährige Erhebung weist keine grundsätzlich neuen Handlungsfelder aus. Sie bekräftigt aber die Notwendigkeit, wünschbare Merkmale von Ar- beitsbeziehungen klar zu definieren, zu kommunizieren und mit entspre- chenden Massnahmen der Führung und Personalentwicklung umzusetzen. Die allgemeine Verunsicherung von Beschäftigten, die auch im Schweizer Sorgenbarometer immer wieder stark zum Ausdruck kommt, sollte nicht dazu ausgenutzt werden, Beschäftigte mangels Alternativen in unzurei- chenden Arbeitssituationen zu belassen. Stattdessen geht es darum, Kompe- tenzen im Umgang mit Unsicherheit zu stärken und loyale Arbeitsbezie- hungen gerade aus einer offenen und selbstsicheren Haltung gegenüber allgegenwärtiger Unsicherheit erwachsen zu lassen. Trend: Vertrauen in den Arbeitgeber Trend: Unsicherheit Trend: Arbeitszufriedenheit und Commitment Schlussfolgerungen 10 Schweizer HR-Barometer 2016 11 Schweizer HR-Barometer 2016 Vorwort Vorwort Arbeitsbeziehungen sind Tauschbeziehungen. Beschäftigte erbringen in der Arbeit Leistungen für ein Unternehmen, sie setzen sich ein und sie investie- ren Zeit, Wissen und Können. Im Gegenzug erhalten sie mehr oder weniger Geld, Perspektiven und Anerkennung. Dauerhafte Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind fair und berechenbar. Engagement und Loyalität sind Beziehungsgeschäfte. Arbeitnehmende engagieren sich für ein Unternehmen, wenn sich dieses für sie engagiert. Beschäftigte sind loyal, wenn es der Arbeitgeber auch ist. Wie erleben Beschäftigte in der Schweiz diese Tauschbeziehungen? Wie steht es um die wechselseitige Lo- yalität zwischen Beschäftigten und Unternehmen? Wie weit verbreitet ist Zynismus? Unter welchen Bedingungen entsteht Loyalität von Beschäftig- ten und unter welchen Bedingungen entsteht Zynismus? Um solche Fragen geht es im Schwerpunktthema des vorliegenden Schweizer Human-Rela- tions-Barometers 2016. Der Human-Relations-Barometer ist ein Kooperationsprojekt der ETH Zürich und der Universität Zürich. Er konzentriert sich auf die Beschäftig- ten in der Schweiz und misst anhand einer repräsentativen Stichprobe bran- chenübergreifend regelmässig deren Einstellungen, Wahrnehmungen, Stimmungen und Absichten. Konzeptionelle Basis bildet der psychologische Vertrag. Dieser erfasst die wechselseitigen Angebote und Erwartungen zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, die über die Vereinbarungen des juristischen Arbeitsvertrags hinausgehen. Mit dem HR-Barometer 2016 wird die Untersuchungsreihe, die 2005 ge- startet worden ist, fortgesetzt. Mit den regelmässigen Untersuchungen kann die Entwicklung von relevanten Parametern im Zeitablauf verfolgt werden. Festgestellte Veränderungen und Konstanten stellen die personalpolitische Praxis in einen grösseren Zusammenhang und ermöglichen eine empirische Begründung von Qualitäten im Human Resource Management. Nach den Forschungsschwerpunkten «Karriereorientierungen», «Arbeits- platz(un)sicherheit», «Lohnzufriedenheit», «Mobilität und Arbeitgeberat- traktivität», «Familie und Arbeitsflexibilität», «Unsicherheit und Vertrauen», «Fehlverhalten und Courage» und «Arbeitserleben und Job Crafting» der letzten Jahre konzentriert sich der HR-Barometer 2016 auf das Thema «Lo- yalität und Zynismus». Die Stichprobe basiert auf dem Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik. 1506 Beschäftigte in der Schweiz bilden die Basis für die Auswertung. 66% davon kommen aus der deutschsprachigen, 25% aus der französischsprachigen und 9% aus der italienischsprachigen Schweiz. Die Ergebnisse bilden einerseits einen Querschnitt. Für ausge- wählte arbeits- und personalpolitische Felder zeigen sich im Zeitablauf aber auch Konstanten und Trends. 12 Schweizer HR-Barometer 2016 Vorwort Wir danken allen, die sich an dieser Untersuchung beteiligten: dem Bun- desamt für Statistik und dem LINK-Institut für die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der Datenbasis und Julia Humm, Wiebke Doden, Anja Feier- abend, Manuela Morf, Alexandra Arnold, Sarah Kriech und Sara Ribeiro für das Erstellen des Fragebogens, für das Auswerten und für das Redigieren. Dem Schweizerischen Nationalfonds, der das Projekt finanziert, danken wir für die Unterstützung. Seit 2012 wird der Schweizer Human-Relations-Baro- meter elektronisch publiziert. Auf den Websites www.hr-barometer.uzh.ch bzw. www.hr-barometer.ethz.ch werden im Verlaufe der Zeit auch Zusatz- berichte und Detailauswertungen geladen. Der vollständig aufbereitete und anonymisierte Datensatz zum HR-Barometer 2016 ist ab Mitte 2018 über den Datenservice der FORS (Swiss Foundation for Research in Social Sciences) kostenlos abrufbar. Juristisch ist die Situation klar: Unternehmen sind Arbeitgeber und Be- schäftigte sind Arbeitnehmende. Organisatorisch und psychologisch ist die Lage umgekehrt: Es sind die Beschäftigten, welche die Arbeit erbringen. Die Frage ist, wie sie das tun: engagiert, loyal und initiativ, oder unzufrieden, zynisch und mit der Faust im Sack. Der Human-Relations-Barometer 2016 wirft einen Blick darauf. Zürich, Oktober 2016 Gudela Grote und Bruno Staffelbach 13 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung 1. Einleitung Zum neunten Mal in Folge untersucht der Schweizer Human-Relations- Barometer (HR-Barometer) die Arbeitsbedingungen, Arbeitsbeziehungen, Arbeitseinstellungen und das Arbeitsverhalten von Beschäftigten in der ge- samten Schweiz. Dabei stehen die Arbeitsbeziehungen («Human Relations») der Beschäftigten zu ihrem Arbeitgeber, der Führungsperson und den Ar- beitskollegen im Fokus dieser Untersuchung. Positive Arbeitsbeziehungen am Arbeitsplatz bilden die Grundlage für ein loyales und ausgewogenes Arbeitsverhältnis. Beschäftigte mit positiven Arbeitsbeziehungen sind zu- friedener mit ihrer Arbeit, haben eine grössere Bindung an das Unterneh- men und zeigen geringere Kündigungsabsichten. Mit dem Fokus auf die Arbeitsbeziehungen ergänzen die Resultate des HR-Barometers den ETH- Konjunkturbarometer und den Beschäftigungsbarometer des Bundesamts für Statistik um personalpolitische Aspekte. Das Untersuchungsmodell des HR-Barometers basiert auf dem psycho- logischen Vertrag (siehe Abbildung 1.1), welcher die gegenseitigen Erwar- tungen und Angebote zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern er- fasst. Psychologische Verträge sind ein wichtiges Element des Beschäftigungs- verhältnisses. Sie umfassen die impliziten Erwartungen und Versprechen zwi- schen den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern und ergänzen damit den juristischen Arbeitsvertrag. Anforderungen und Erwartungen an Beschäfti- gungsverhältnisse haben sich in den letzten Jahren zunehmend verändert. Der Druck zur globalen Wettbewerbsfähigkeit aufseiten der Arbeitgeber und das Streben nach Selbstverwirklichung aufseiten der Beschäftigten ha- ben zu Veränderungen im psychologischen Vertrag geführt. Die durch den Arbeitgeber zugesicherte Arbeitsplatzsicherheit, die im Austausch für ar- beitnehmerseitige Loyalität den traditionellen psychologischen Vertrag de- finiert hat, kann von Unternehmen oft nicht mehr gewährleistet werden. Restrukturierung, Fusionen, Personalabbau und Umstrukturierungen von Unternehmensbereichen stehen auf der Tagesordnung vieler Unternehmen und führen zu Verunsicherungen bei vielen Beschäftigten. Als Konsequenz können Versprechungen oft nicht mehr eingehalten werden. Neben den unterschiedlichen Inhalten des psychologischen Vertrags werden im vorliegenden HR-Barometer zudem folgende Einflussfaktoren und Auswirkungen des psychologischen Vertrags untersucht: 14 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung • Organisationale und personale Faktoren • Karriereorientierungen • HRM-Praktiken wie Arbeitsgestaltung, Leistungsmanagement, Perso- nalentwicklung, Führung, Partizipation und Entlohnung • Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten wie Arbeitsplatzunsicherheit und Arbeitsmarktfähigkeit, Zufriedenheit, Commitment und Kündi- gungsabsichten. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich darüber hinaus dem Thema «Loyalität und Zynismus». Loyale Beziehungen zwischen Beschäftigten selbst, zwischen Beschäftigten und ihren Vorgesetzten sowie zwischen Be- schäftigten und dem Unternehmen als Ganzes formen eine Organisation und halten diese zusammen. Insbesondere in Zeiten von Restrukturierun- gen und Unsicherheiten wird die Loyalität der Beschäftigten jedoch auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. Nicht selten bringen unzureichend nach- vollziehbare Entscheide durch höhere Stellen die Loyalität der Beschäftig- ten gegenüber dem Unternehmen ins Schwanken. Zynismus macht sich breit, der unter Umständen sogar darin mündet, dass sich Beschäftigte ge- genüber ihren Bekannten oder gar Kunden negativ über den Arbeitgeber äussern. Wie können Arbeitgeber also die Loyalität ihrer Beschäftigten för- dern und dem Zynismus innerhalb der Organisation entgegenwirken? Die- ser Frage geht das diesjährige Schwerpunktkapitel nach. Methodisches Vorgehen und Stichprobe Im dritten Jahr in Folge wird das Infrastrukturprojekt «Schweizer HR-Baro- meter» vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert, was den Zugang zum Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik ermöglicht. Aus dem Stichprobenregister wurde eine repräsentative Zufallsstichprobe für die Be- fragung gezogen, welche Personendaten aus allen drei Sprachregionen der Schweiz enthält. Die Befragung wurde in Zusammenarbeit mit dem Markt- und Sozialfor- schungsinstitut LINK durchgeführt. Um die Stichprobenausschöpfung zu erhöhen, wurde ein Mixed-Mode-Ansatz gewählt: Die Befragten konnten wählen, ob sie die Befragung im Internet oder auf einem Papierfragebogen ausfüllen möchten. Vergleicht man die online ausgefüllten Fragebogen (90%) mit den schriftlich ausgefüllten Fragebogen (10%), zeigen sich Unter- schiede in den Stichprobenmerkmalen. Die Beschäftigten, welche den Fra- gebogen schriftlich ausgefüllt haben, sind im Schnitt älter, haben eine gerin- gere Ausbildung, weisen eine längere Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber vor und sind vermehrt weiblich. Über die neun Erhebungswellen hinweg wurden zum Teil unterschiedli- che Methoden zur Datengewinnung herangezogen. Diese Methodenwech- sel müssen insbesondere bei der Interpretation der Trendergebnisse berück- sichtigt werden, da Veränderungen der untersuchten Grössen möglicher- weise auch durch einen Methodenwechsel erklärt werden können. Aus die- sem Grund weisen die Trendabbildungen Kleinbuchstaben hinter der Jah- 15 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung reszahl auf, welche auf die Erhebungsmethode verweisen. Die Kleinbuch- staben zwischen «a» und «e» stehen für eine spezifische Art der Stichprobe und/oder Erhebungsmethode. Die Abbildung 1.2 gibt hierzu eine Übersicht. Abbildung 1.1 Untersuchungsmodell der Schweizer HR-Barometer-Studie personale Einflussfaktoren Geschlecht Alter Ausbildung Bruttoeinkommen Anstellungsprozent Betriebszugehörigkeit berufliche Stellung Typ des Privathaushalts Sprachregion Staatszugehörigkeit Karriereorientierung traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert organisationale Einflussfaktoren Branche Unternehmensgrösse Vertragsform erlebte betriebliche Veränderungen Arbeitsgestaltung Leistungsmanagement und Personalentwicklung Entlohnung Führung und Partizipation Inhalte des psychologischen Vertrags Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber Erfüllung des psychologischen Vertrags Grösse der Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angeboten Vertrauen Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber personale und organisationale Einflussfaktoren Human Resource Management Arbeitsbeziehungen Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitsplatzunsicherheit multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsmarktfähigkeit Arbeitszufriedenheit Krankheitsabsenzen Commitment und Kündigungsabsicht Schwerpunktthema Loyalität und Zynismus 16 Schweizer HR-Barometer 2016 Abbildung 1.2 Erhebungsmethode Einleitung Die diesjährige Durchführung der Befragung fand von März bis Juni 2016 statt. Teilnahmeberechtigt waren Beschäftigte, die zum Befragungszeit- punkt zwischen 16 und 65 Jahre alt waren und sich in einem Anstellungs- verhältnis von mindestens 40% befanden. Während Lehrlinge mit in die Stichprobe aufgenommen wurden, wurden Selbstständigerwerbende von der Erhebung ausgeschlossen. Die Auswertungen basieren auf den Antwor- ten von 1506 Beschäftigten. Die Stichprobe der diesjährigen HR-Barometer-Erhebung zeichnet sich – in Anlehnung an die Schlüsselmerkmale des Bundesamts für Statistik – durch folgende Merkmale aus: • Die Stichprobe umfasst 47% Frauen und 53% Männer. • Das Durchschnittsalter der Befragten liegt bei 42 Jahren. • Bei 7% der Befragten (inklusive Lehrlinge) liegt das jährliche Bruttoein- kommen unter 25 000 Fr., bei 12% zwischen 25 000 und 50 000 Fr., bei 25% zwischen 50 001 und 75 000 Fr., bei 24% zwischen 75 001 und 100 000 Fr., bei 16% zwischen 100 001 und 125 000 Fr. und bei 11% über 125 001 Fr. Bei 5% der Befragten fehlt diese Angabe. • 68% der Befragten arbeiten Vollzeit (zu mindestens 90%) und 32% arbei- ten Teilzeit. • 26% der Befragten arbeiten seit 0 bis 2 Jahren im selben Unternehmen, 21% seit 3 bis 5 Jahren, 19% seit 6 bis 10 Jahren, 14% seit 11 bis 15 Jahren und 20% seit über 15 Jahren. • 63% der Befragten haben eine berufliche Stellung ohne Vorgesetzten- funktion, 25% eine mit Vorgesetztenfunktion, 5% arbeiten als Direktions- mitglied, 2% sind als mitarbeitendes Familienmitglied angestellt und 5% stehen in einem Lehrverhältnis. • 16% der Befragten leben in einem Einpersonenhaushalt, 27% in einem Paarhaushalt ohne Kinder, 40% in einem Paarhaushalt mit Kindern, 8% Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008 – 2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 – 2016 17 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung Erhebungsmethode Herkunft der Stichprobe Sprachregion Publikationsjahr a telefonisch vom Bundesamt für Statistik, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2006 b telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch 2007 c telefonisch vom Markt- und Sozialforschungsinstitut LINK, basierend auf den eingetragenen Festnetznummern in der Schweiz deutsch, französisch 2008 – 2010 d online vom Internet-Panel des Markt- und Sozialforschungsinstituts LINK deutsch, französisch 2011 e mixed-mode: online und schriftlich vom Stichprobenregister des Bundesamts für Statistik deutsch, französisch, italienisch 2012 – 2016 Abbildung 1.4 Branchenzugehörigkeit der befragten Beschäftigten Abbildung 1.3 Höchster Ausbildungsabschluss der befragten Beschäftigten 3% 26% 18% 8% 34% 2% 0.5% 8%0.5% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 1%6% 22% 7% 10% 5% 7% 5% 4% 11% 11% 10% 1% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere 3% 26% 18% 8% 34% 2% 0.5% 8%0.5% keine oder teilobligatorische Ausbildung obligatorische Schulzeit Übergangsausbildungen Allgemeinbildung ohne Maturität berufliche Grundbildung oder Berufslehre Maturität oder Lehrkräfte-Seminar höhere Berufsbildung Fachhochschule oder Universität Doktorat, Habilitation 1%6% 22% 7% 10% 5% 7% 5% 4% 11% 11% 10% 1% Land- und Forstwirtschaft Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Reparaturgewerbe Gastgewerbe Verkehr und Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung Öffentliche Verwaltung, externe Körperschaft Unterrichtswesen Gesundheits- und Sozialwesen sonstige Dienstleistungen, private Haushalte andere in einem Einelternhaushalt mit Kindern, 2% in einem Nichtfamilien- haushalt und 7% in einer anderen Haushaltsform. • 66% der Befragten stammen aus der deutschsprachigen, 25% aus der französischsprachigen und 9% aus der italienischsprachigen Schweiz. • 81% der Befragten haben die Schweizer Staatsangehörigkeit. • 12% der Befragten arbeiten in Mikrounternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, 42% arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen mit 11 bis 249 Beschäftigten und 41% sind in Grossunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten angestellt. Bei 5% der Befragten fehlt diese Angabe. • 88% der Befragten stehen in einem unbefristeten und 11% in einem befris- teten Arbeitsverhältnis. Bei 1% fehlt diese Angabe. • 21% der Befragten haben in den letzten zwölf Monaten vor dem Erhe- bungszeitpunkt eine Restrukturierung, 17% einen Personalabbau und 18% einen Personalaufbau erlebt. 57% waren von keiner organisationalen Veränderungsmassnahme betroffen. 18 Schweizer HR-Barometer 2016 Einleitung Abbildung 1.3 veranschaulicht die Verteilung der höchsten Ausbildungs- abschlüsse der befragten Beschäftigten. Aus Abbildung 1.4 wird ersichtlich, in welchen Branchen die 1506 Befragten arbeiten. Im Anhang 1 sind die voll- ständigen Angaben zu den Merkmalen der Stichprobe aufgeführt. Eine Übersicht über die erhobenen Skalen, welche meistens aus mehreren Fragen bestehen, findet sich zudem in Anhang 2. Zur Auswertung der Daten wurden deskriptive Masse wie Mittelwerte und Prozentangaben verwendet. Im Schwerpunktkapitel wurden zusätzlich Regressionsanalysen gerechnet. In den Trendkapiteln finden sich zudem Trendanalysen, welche die Resultate des diesjährigen HR-Barometers den Ergebnissen der Vorjahre (Schweizer HR-Barometer 2006–2014) gegenüber- stellen. In Anhang 3 finden sich ergänzend zwei Tabellen mit allen Korrela- tionswerten zwischen allen erhobenen Merkmalen und Skalen. Gliederung des Berichts Der Bericht gliedert sich in ein Schwerpunktthema (Kapitel 2) und Trends (Kapitel 3) und endet mit übergreifenden Schlussfolgerungen (Kapitel 4). Kapitel 2: Loyalität und Zynismus Kapitel 3: Trends 3.1 Karriereorientierungen 3.2 Human Resource Management 3.3 Arbeitsbeziehungen 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Kapitel 4: Schlussfolgerungen 19 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus 2. Loyalität und Zynismus Einleitung Stellen Sie sich vor, ein Vorgesetzter kündigt an der wöchentlichen Team- sitzung an, dass die indirekt versprochenen Bonuszahlungen vom Manage- ment dieses Jahr infolge Kostendrucks nicht ausgezahlt werden. Wie wer- den die Mitarbeitenden auf diese Ankündigung reagieren? Einige Mit- arbeitende werden Verständnis für die wirtschaftliche Situation des Unter- nehmens zeigen und die Entscheidung des Unternehmens vielleicht sogar verteidigen. Andere Mitarbeitende sind enttäuscht und drücken dies mit Spott und Hohn für diese «Einsparungsmassnahme» aus. In zynischen Be- merkungen lassen sie das Unternehmen und ihre Arbeitskollegen spüren, dass sie mit der Entscheidung des Managements nicht einverstanden sind. Dieses Beispiel illustriert einen klassischen Loyalitätskonflikt am Arbeits- platz: Ein Arbeitgeber trifft eine Entscheidung, die nicht den Erwartungen der Beschäftigten entspricht und von diesen unterschiedlich aufgefasst wer- den kann. Die Beschäftigten können als Reaktion entweder die Entschei- dung des Unternehmens vertreten oder aber sie können sich vom Unterneh- men distanzieren und sogar schlecht über das Unternehmen reden. Der diesjährige HR-Barometer widmet sich diesem Konflikt zwischen Loyalität und Zynismus aus der Perspektive der Arbeitnehmenden. Dabei wird zum einen die arbeitgeberseitige Loyalität, die Beschäftigte bei ihrer Arbeit erle- ben, zum anderen aber auch die arbeitnehmerseitige Loyalität, die Beschäf- tigte ihren Unternehmen im Gegenzug entgegenbringen beziehungsweise entziehen, untersucht (siehe Abbildung 2.1). Die Loyalität, die Beschäftigte durch ihren Arbeitgeber erfahren, wird geprägt durch die Austauschbezie- hungen mit dem Unternehmen selbst, mit den Vorgesetzten und den Ar- beitskollegen. Werden diese Austauschbeziehungen von den Beschäftigten als fair erlebt, so betrachten sie das Unternehmen als loyal (Powers, 2000). Dies wiederum hat einen Effekt auf das Ausmass an Loyalität, die Beschäf- tigte ihrerseits dem Unternehmen entgegenbringen. Die Beschäftigten spiegeln in ihren Einstellungen und in ihrem Verhalten das wider, was sie von Unternehmensseite erfahren (Wayne, Shore & Liden, 1997). Loyale Arbeitnehmende fühlen sich stark an das Unternehmen ge- bunden und tendieren nicht dazu, dieses zu verlassen. Werden die Aus- tauschbeziehungen mit und im Unternehmen hingegen als unfair betrach- tet, führt dies zu einer schwächeren emotionalen Verbundenheit mit dem Arbeitgeber und zu höheren Kündigungsabsichten. Darüber hinaus können auf Beschäftigtenseite jene Formen des illoyalen Verhaltens entstehen, die in zynischen Einstellungen und zynischem Verhalten gegenüber dem Unter- nehmen resultieren. Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber ist die negative Einstellung, die aus der kritischen Bewertung der Motive, Handlungen und Werte des Ar- 20 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus beitgebers entsteht (Bedeian, 2007). Diese Einstellung kommt zum Ausdruck in zynischen Gedanken, zynischen Gefühlen und zynischem Verhalten. Ist der Zynismus der Beschäftigten in einem Unternehmen hoch ausgeprägt, so stellt dies für das Unternehmen ein erhebliches Problem dar. Zynische Be- schäftigte können das Unternehmen sowohl vor anderen Arbeitskollegen wie auch vor Aussenstehenden in ein schlechtes Licht rücken. Gerade im Zeitalter der sozialen Medien ist es für zynische Beschäftigte nicht schwie- rig, ein grosses Publikum zu erreichen. Das diesjährige HR-Barometer-Schwerpunktthema geht folgenden Fra- gen nach: Wie steht es um die wechselseitige Loyalität zwischen Beschäftig- ten und Unternehmen? Wie weit verbreitet ist Zynismus unter Beschäftig- ten in der Schweiz? Unter welchen Bedingungen entsteht arbeitnehmer- seitige Loyalität und unter welchen Bedingungen gedeiht Zynismus? Loyalität Beschäftigte in der Schweiz haben hohe Erwartungen an die Loyalität ihrer Arbeitgeber (siehe Kapitel 3.3). Gleichzeitig ist es für Unternehmen in Zei- ten von Fachkräftemangel und sich wandelnden Karriereorientierungen von besonderem Interesse, die Loyalität zu fördern und die Mitarbeitenden längerfristig an das Unternehmen zu binden (Roehling, Roehling & Moen, Abbildung 2.1 Loyalität und Zynismus im Arbeitskontext Psychologischer Vetragsbruch Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität Austauschbeziehung zum Vorgesetzten Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen Zynismus gegenüber dem Arbeitgeber Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)Loyalität Commitment Kündigungsabsicht 21 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus 2001). Um dieser Wechselseitigkeit Rechnung zu tragen, wird im diesjähri- gen HR-Barometer zuerst die Loyalität, die Arbeitnehmende an ihrem Ar- beitsplatz erleben, und anschliessend die Loyalität, die Arbeitnehmende dem Arbeitgeber entgegenbringen, untersucht. Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität Loyalität ist ein Ausdruck der wechselseitigen Beziehungsqualität zwischen zwei Akteuren. Loyalitätserwartungen erstrecken sich auf verschiedene Be- ziehungsgefüge im Arbeitskontext: Loyalität spiegelt sich in den Beziehun- gen zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen, zwischen Beschäftig- ten und ihren Vorgesetzten sowie zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitskollegen wider (Powers, 2000). Aus diesen drei Blickwinkeln be- leuchten wir im Folgenden die im Arbeitskontext erlebte Loyalität. Die Loyalität zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen wird mass- geblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags geprägt. Der psy- chologische Vertrag beschreibt den informellen Teil der Austauschbezie- hung zwischen Beschäftigten und ihren Unternehmen. Er umfasst all diejenigen Versprechen von Arbeitgebern und ihren Beschäftigten, die nicht im juristischen Vertrag festgehalten sind (mehr dazu in Kapitel 3.3). Ein psy- chologischer Vertrag gilt für Beschäftigte als gebrochen, wenn Versprechen des Unternehmens nicht eingehalten werden. Wird beispielsweise beim Vorstellungsgespräch eine Beförderung nach dem ersten Jahr in Aussicht gestellt, dieser dann aber nicht umgesetzt, so ist der psychologische Vertrag aus der Sicht des Beschäftigten gebrochen. Dies ruft in der Regel ein Gefühl mangelnder unternehmensseitiger Loyalität hervor. Der psychologische Vertrag wird in der diesjährigen Ausgabe des HR- Barometers erstmalig auf zwei verschiedene Arten erfasst. Für das Schwer- punktkapitel wurde erhoben, inwieweit der psychologische Vertrag in toto als erfüllt oder gebrochen angesehen wird. Dies gibt detailliert Aufschluss über die Einschätzung der Beschäftigten, wie loyal sich der Arbeitgeber ih- nen gegenüber insgesamt verhält. Dieses Kapitel zeigt auch, dass die Schweizer Beschäftigten spezifische Loyalitätserwartungen an den Arbeits- gebers haben und dass diese von den Arbeitgebern nicht vollends erfüllt werden. Umso wichtiger ist es, die am Arbeitsplatz erlebte Loyalität und den psychologischen Vertrag als Gesamtes genauer unter die Lupe zu neh- men. Mit sechs Fragen von Robinson und Morrison (2000) wurde erhoben, ob die Befragten die expliziten und impliziten Versprechen, die von ihrem Ar- beitgeber gemacht wurden, insgesamt als erfüllt betrachten. Die Beschäftig- ten wurden zum Beispiel gefragt, ob während des Einstellungsprozesses gegebene Versprechen auch gehalten wurden. Antworten wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) festgehalten. Nur 7% der Befragten geben an, dass das Unternehmen den psychologischen Vertrag deutlich oder sehr deutlich gebrochen hat (siehe Abbildung 2.2). Bei 19% der Befragten ist der psychologische Vertragsbruch mittelmässig ausgeprägt. Bei 75% der Befragten hingegen wurde der psychologische Vertrag kaum 22 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus oder gar nicht gebrochen. Obwohl einzelne Bereiche des psychologischen Vertrags, wie zum Beispiel eine angemessene Entlohnung oder Entwick- lungsmöglichkeiten, längst nicht vollumfänglich erfüllt werden (siehe Kapi- tel 3.3), so wird das Verhalten der Arbeitgeber insgesamt doch von der Mehrheit der Beschäftigten als loyal erlebt. Allerdings sieht ein Viertel der Beschäftigten auch diesbezüglich Verbesserungspotenzial. Loyalitätserwartungen hegen Beschäftigte nicht nur in ihrer Beziehung zum Unternehmen selbst, sondern auch in den zwischenmenschlichen Be- ziehungen, die sie am Arbeitsplatz pflegen. In diesen Austauschbeziehun- gen sind wechselseitige Erwartungen zum Beispiel punkto Zuverlässigkeit, Einsatz, Anerkennung oder Hilfsbereitschaft von Bedeutung. Die Beziehung zum Vorgesetzten, welcher als Repräsentant des Unternehmens agiert, prägt das Arbeitserleben massgeblich. Das Verhalten ihres Vorgesetzten können Beschäftigte als mehr oder weniger loyal erleben. Hat ein Mitarbei- ter bei einem Projekt ausserordentlichen Einsatz gezeigt und wird dieser vom Vorgesetzten weder durch eine Belohnung noch durch Anerkennung gewürdigt, so beeinträchtigt dies die Beziehungsqualität und ruft beim Ar- beitnehmenden das Gefühl von mangelnder Arbeitgeberloyalität hervor. Wie auch bereits in früheren Ausgaben, erfasst der diesjährige HR-Baro- meter die Qualität der individuellen Beziehung der Beschäftigten zu ihrer Führungsperson. Anhand von sieben Fragen von Schyns (2002) wurden die Beschäftigten zum Beispiel gefragt, ob die Vorgesetzten ihren Einfluss nut- zen, um ihnen bei Arbeitsproblemen zu helfen. Die Befragten konnten ihre Antworten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) ge- ben. In der Schweiz sind die Beziehungen von Beschäftigten zu ihren Füh- rungspersonen grundsätzlich gut, zeigen jedoch auch Verbesserungspoten- zial auf (siehe Abbildung 2.2). 12% der Befragten geben an, dass ihre Abbildung 2.2 Arbeitnehmerseitig erlebte (Il-)Loyalität 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Qualität der Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen Qualität der Austauschbeziehung zum Vorgesetzten Psychologischer Vertragsbruch voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 23 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus Beziehung zum Vorgesetzten schlecht oder sehr schlecht ist und 17% der Befragten beurteilen die Beziehungsqualität als mittelmässig. 71% der Be- fragten hingegen erachten die Beziehung zur Führungsperson als gut oder sehr gut. Demnach sieht knapp ein Drittel der Beschäftigten ihre Beziehung zu den Vorgesetzten als nicht vollumfänglich zufriedenstellend an. Eine Analyse, wie sich die Qualität der Beschäftigten-Vorgesetzten-Beziehung über die letzten Jahre in der Schweiz verändert hat, findet sich in Kapitel 3.2. Die Qualität der Beziehung zwischen Arbeitskollegen ist ein ausschlag- gebender Gradmesser für das Arbeitserleben (Chiaburu & Harrison, 2008). Mit Kollegen auf ähnlicher Hierarchiestufe verbringen Beschäftigte zuwei- len einen Grossteil ihrer Arbeitszeit, sie arbeiten mit ihnen oft enger zusam- men als mit den Vorgesetzten (Hüffmeier & Hertel, 2011). Dementsprechend ist auch die gegenseitige Loyalität in diesen Beziehungen massgebend für das Wohlbefinden und Arbeitserleben von Beschäftigten. Aber auch für den Unternehmenserfolg ist funktionierende Teamarbeit häufig von zentraler Bedeutung. Loyalitätskonflikte zwischen einem Beschäftigten und dessen Arbeitskollegen können zum Beispiel entstehen, wenn der Beschäftigte vor der Entscheidung steht, die Handlungsweise eines Arbeitskollegen vor den Vorgesetzten zu verteidigen oder aber in deren Tadel einzustimmen. In der diesjährigen HR-Barometer-Ausgabe wurde erstmalig analog zur Beziehung zum Vorgesetzten auch die Qualität der Austauschbeziehung zu den Arbeitskollegen erfasst. Mit sechs Fragen von Sherony und Green (2002) wurde unter anderem nach der Hilfsbereitschaft und dem Einsatz von Ar- beitskollegen gefragt. Die Befragten konnten ihre Antworten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) geben. Nur 7% der Befragten geben an, dass ihre Beziehung zu den Arbeitskollegen schlecht oder sehr schlecht ist (Abbildung 2.2). 25% der Befragten beurteilen die Beziehungs- qualität als mittelmässig. Bei 68% der Befragten hingegen ist die Beziehung zu den Arbeitskollegen gut oder sehr gut. Auch hier zeigt sich also, dass je- der dritte Beschäftigte in der Schweiz hinsichtlich der Beziehung zu den Arbeitskollegen Verbesserungspotenzial sieht. Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)loyalität Um der Wechselseitigkeit der Loyalität in Arbeitsbeziehungen gerecht zu werden, untersuchten wir auch, wie loyal sich Beschäftigte gegenüber ihren Unternehmen zeigen. Diese Loyalität drückt sich vor allem durch eine starke emotionale Bindung an das Unternehmen (Commitment) und eine geringe Kündigungsabsicht aus. Loyale Beschäftigte bleiben ihrem Unter- nehmen treu und fühlen sich stark mit ihm verbunden. Sie wollen auch längerfristig Teil des Unternehmens bleiben. Wie auch in früheren Ausga- ben wurden im diesjährigen HR-Barometer das Commitment und die Kün- digungsabsicht von Beschäftigten erhoben. Das Commitment zum Unter- nehmen wurde mit drei an Meyer, Allen und Smith (1993) angelehnten Fragen auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erfasst. Die Beschäftigten wurden zum Beispiel gefragt, wie stark ihr Zugehörig- keitsgefühl zum Unternehmen ist. Überhaupt nicht oder eher nicht ans Un- 24 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus ternehmen gebunden fühlen sich 18% der Befragten (siehe Abbildung 2.3). Eine mittelmässige emotionale Bindung verspüren 28%. Eine starke oder sehr starke emotionale Bindung an das Unternehmen bekräftigen 54% der Arbeitnehmenden. Auch die Kündigungsabsicht kann als Indikator für die Loyalität der Be- schäftigten angesehen werden. Die Kündigungsabsicht wurde mit drei Fra- gen von Mowday, Koberg und McArthur (1984) erhoben und ebenfalls auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) beantwortet. Die Kündigungsabsicht ist in der Schweiz insgesamt gering ausgeprägt. 66% der Befragten denken nicht oder keinesfalls an eine Kündigung. 18% tragen sich manchmal mit dem Gedanken, ihre Stelle zu kündigen. Nur 16% der Befragten hingegen setzen sich intensiv damit auseinander, ihre Stelle zu kündigen. Betrachtet man diese Ergebnisse, dann kann die Loyalität der Be- schäftigten gegenüber dem Arbeitgeber als insgesamt hoch eingestuft wer- den. Wie sich sowohl Commitment als auch Kündigungsabsicht bei Be- schäftigten in der Schweiz während der letzten Jahre in der Schweiz verändert haben, wird in Kapitel 3.4 dargestellt. Zynismus Zynismus ist eine negative, gar spöttische Einstellung, erwachsen aus Er- nüchterung, Hoffnungslosigkeit und fehlendem Vertrauen. Der diesjährige HR-Barometer untersucht den Zynismus, welchen Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber hegen, genauer. Neben geringer emotionaler Verbun- denheit und hoher Kündigungsabsicht ist auch Zynismus ein Ausdruck von illoyalem Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Zynische Beschäftigte gehen davon aus, dass die Handlungen ihrer Arbeitgeber fundamental ei- gennützig sind und dies schlägt sich in ihrer Denkweise und ihrem Verhal- ten nieder (Brandes & Das, 2006). Das unternehmensseitige Management gewinnt vor allem in Zeiten von zunehmend flacheren Hierarchien und we- niger direkter Kontrolle an Bedeutung. Zynismus, der sich gegen das Unter- Abbildung 2.3 Arbeitnehmerseitig erbrachte (Il-)Loyalität gegenüber dem Unternehmen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Kündigungsabsicht Commitment voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 25 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus nehmen richtet, kann sich auf drei verschiedene Arten äussern (Dean, Bran- des & Dharwadkar, 1998): • Zynische Gedanken: Zynische Gedanken gegenüber dem Unternehmen sind dann vorhanden, wenn Arbeitnehmende die Integrität des Unter- nehmens in Zweifel ziehen. Diese Beschäftigten sind der Meinung, dass das, was im Unternehmen gesagt wird, und das, was tatsächlich getan wird, zwei verschiedene Dinge sind. Sie bezweifeln, dass offizielle Richt- linien und tatsächliche Handlungen im Unternehmen übereinstimmen und vermuten versteckte eigennützige Motive hinter den Handlungen des Unternehmens. • Zynische Gefühle: Zynismus geht üblicherweise mit starken emotionalen Reaktionen einher und äussert sich in negativen Gefühlen gegenüber dem Unternehmen. Beschäftigte erleben beispielsweise eine innere An- spannung beim Gedanken an ihr Unternehmen. Auch Ärger oder gar Angst werden mit Zynismus assoziiert. • Zynisches Verhalten: Letztlich kann sich der Unmut gegenüber dem Unter- nehmen auch in zynischem Verhalten äussern. Zynische Beschäftigte zei- gen eine Tendenz zu abfälligem Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Ihre Missbilligung kommt in zynischen Bemerkungen und Spott zum Ausdruck. Sie kritisieren ihr Unternehmen sowohl gegenüber Arbeitskol- legen wie auch gegenüber Aussenstehenden. Die negativen Konsequenzen von zynischem Verhalten liegen auf der Hand: Zynische Beschäftigte gefährden längerfristig das Ansehen von Un- ternehmen. Doch auch zynische Einstellungen und Gefühle zeitigen negati- ven Konsequenzen – nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für die Beschäftigten selbst. Diese äussern sich zum Beispiel in einer tieferen Ar- beitszufriedenheit und in einem Leistungsabfall (Chiaburu, Peng, Oh, Banks & Lomeli, 2013). Zynische Einstellungen und Gefühle können als Vorzei- chen für den Unmut der Beschäftigten betrachtet werden, die im schlimms- ten Fall in zynischem Verhalten eskalieren. Der diesjährige HR-Barometer untersucht alle drei Aspekte des Zynismus von Beschäftigten – zynische Gedanken, zynische Gefühle und zynisches Verhalten. Alle drei Formen des Zynismus wurden auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. Abbildung 2.4 zeigt differenziert, wie weit diese drei Formen von Zynismus bei Beschäftigten in der Schweiz ver- breitet sind. 60% der Befragten berichten, nie oder fast nie zynische Gedan- ken zu haben. 26% der Beschäftigten geben an, ab und zu solche zu hegen, während. 14% der Befragten berichten, ziemlich oft oder sehr oft zynische Gedanken gegenüber dem Unternehmen zu haben. Zynische Gefühle sind bei den Beschäftigten in der Schweiz weniger stark ausgeprägt. 81% der Be- schäftigten in der Schweiz geben an, keine oder fast keine zynischen Ge- fühle ihrem Unternehmen gegenüber zu hegen. 12% der Befragten berich- ten, ab und zu zynische Gefühle zu erleben, und nur 7% der Befragten verspüren diese oft oder sogar sehr oft. Stärker ausgeprägt hingegen ist zy- 26 Schweizer HR-Barometer 2016 nisches Verhalten. 40% der Befragten zeigen kaum je zynisches Verhalten. 39% zeigen dieses ab und zu, und 21% der Beschäftigten in der Schweiz be- richten, sich oft oder sogar sehr oft zynisch zu verhalten. Im Folgenden wird untersucht, unter welchen Bedingungen Zynismus sowie die arbeitnehmerseitig erbrachte Loyalität entstehen. Da Zynismus allenfalls ein Vorbote von sinkendem Commitment und ansteigender Kün- digungsabsicht sein kann, werden zuerst die Bedingungen für Zynismus, und anschliessend diejenigen für das Commitment und die Kündigungsab- sicht untersucht. Einflussfaktoren für Zynismus Jeder Fünfte der Beschäftigten zeigt oft oder sogar sehr oft zynisches Verhal- ten gegenüber dem Unternehmen, für das er arbeitet. Doch welche Arbeit- nehmenden zeigen dieses Verhalten und was sind die Ursachen für Zynis- mus am Arbeitsplatz? Die Detailanalysen zeigen, dass der Zynismus von Beschäftigten nur be- dingt von ihrer beruflichen Position abhängig ist. Zwar sind Direktionsmit- glieder weniger zynisch als andere Beschäftigte. Doch unter den Beschäftig- ten ohne Funktion in der Direktion macht es interessanterweise keinen Unterschied, ob sie eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder nicht (siehe Abbildung 2.5). Beschäftigte mit einer Vorgesetztenfunktion haben ebenso häufig zynische Gedanken, zynische Gefühle und zeigen sogar gleich oft zynisches Verhalten wie Beschäftigte ohne Vorgesetztenfunktion. Mögli- cherweise wird dieser Zynismus dadurch hervorgerufen, dass die Vorge- setzten sich in einem andauernden Konflikt zwischen den Interessen des Unternehmens und den Interessen der Untergebenen befinden. Dies ist ein interessanter Befund, da Vorgesetzte immer auch eine Vorbildfunktion für ihre Mitarbeitenden haben. Zeigt selbst ein Vorgesetzter zynisches Verhal- Loyalität und Zynismus Abbildung 2.4 Zynismus von Beschäftigten 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 27 Schweizer HR-Barometer 2016 Loyalität und Zynismus ten, so kann dies auch Folgewirkungen für die ihm unterstellten Arbeitneh- menden haben. Um genauer zu ermitteln, unter welchen Bedingungen zynische Gedan- ken, zynische Gefühle und zynisches Verhalten gegenüber dem Unterneh- men entstehen, wurden Regressionsanalysen gerechnet. Dabei wurden die Effekte persönlicher Faktoren, Aspekte der Arbeitsgestaltung (zum Beispiel Partizipationsmöglichkeiten), das Ausmass der erlebten Loyalität (psycho- logischer Vertrag, Beziehung zu Vorgesetzten und Arbeitskollegen) wie auch der Einfluss von Arbeitseinstellung und -verhalten (zum Beispiel Ar- beitsplatzunsicherheit) untersucht. Welche Faktoren zur Entwicklung von organisationalem Zynismus beitragen, ist in Abbildung 2.6 zusammenge- fasst und wird im Folgenden ausführlicher beschrieben. Wann entwickeln Beschäftigte zynische Gedanken? Die Ergebnisse zeigen, dass junge Beschäftigte öfter zynische Gedanken in Bezug auf ihr Unternehmen haben als ältere. Ansonsten zeigen sich keine Auswirkungen von persönlichen Faktoren: Weder die Karriereorientierung noch das Geschlecht spielen bei zynischen Gedanken eine Rolle. Arbeitsge- staltungsmassnahmen beeinflussen eindämmend das Aufkommen von zy- nischen Gedanken: Regelmässige Leistungsbeurteilung kann der Entwick- lung von zynischen Gedanken entgegenwirken. Möglicherweise helfen eine klare Zieldefinierung und das gemeinsame Planen von Entwicklungsmög- lichkeiten, realistische Erwartungen zu schaffen. Diese beiden Massnahmen signalisieren den Beschäftigten gleichzeitig die Unterstützung durch das Unternehmen. Betreffend der erlebten Loyalität im Unternehmen erweisen sich der psychologische Vertrag sowie die Beziehungsqualität zur Füh- 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken Abbildung 2.5 Zynismus in Abhängigkeit der beruflichen Stellung Arbeitnehmende/r ohne Vorgesetztenfunktion Arbeitnehmende/r mit Vorgesetztenfunktion Direktor/in oder Direktionsmitglied 1 2 3 4 5 zynisches Verhalten zynische Gefühle zynische Gedanken 28 Schweizer HR-Barometer 2016 rungsperson als relevante Prädiktoren von zynischen Gedanken: Je besser die Beziehung zur Führungsperson ist und je geringer der psychologische Vertrag gebrochen wird, desto weniger zynische Gedanken hegen die Be- schäftigten. Mitarbeitende, die befürchten, bald ihre Arbeitsstelle zu verlie- ren, zeigen eher zynische Gedanken gegenüber ihrem aktuellen Arbeitge- ber. Zusätzlich zeigt sich ein Effekt von multidimensionaler Arbeitsun- sicherheit: Sorgen über zukünftige unerwünschte Veränderungen am Ar- beitsplatz führen zu zynischen Gedanken. Detailliertere Analysen zeigen, dass primär um die Sorge über eine Zunahme der Arbeitsbelastung für die- sen Effekt verantwortlich ist. Wann entwickeln Beschäftigte zynische Gefühle? Weder persönliche Einflussfaktoren noch Elemente der Arbeitsgestaltung führen zu zynischen Gefühlen gegenüber dem Arbeitgeber. Lediglich Be- schäftigte mit einem höheren Arbeitspensum neigen vermehrt zu zynischen Gefühlen. Wie bei zynischen Gedanken sind auch ein gebrochener psycho- logischer Vertrag und eine schlechte Beziehung zum Vorgesetzten Faktoren, die zynische Gefühle hervorrufen. Zudem zeigt sich ein Effekt sowohl von Arbeitsplatzunsicherheit wie auch von multidimensionaler Arbeitsunsi- cherheit. Sowohl die Angst, bald den Arbeitsplatz zu verlieren, wie auch die Sorge um Veränderungen am Arbeitsplatz lösen zynische Gefühle gegen- über dem aktuellen Arbeitgeber aus. Auch in diesem Fall ist speziell die Sorge um die Zunahme der Arbeitsbelastung relevant für die Entwicklung von zynischen Gefühlen. Wann zeigen Beschäftigte zynisches Verhalten? Die Analysen zeigen, dass junge Beschäftigte mehr zu zynischem Verhal- ten neigen als ältere Beschäftigte. Durch eine partizipative Arbeitsgestal- tung kann zynischem Verhalten entgegengewirkt werden. Fühlen sich Be- schäftigte direkt in den Prozess der Arbeitsgestaltung eingebunden, so zeigen sie weniger zynisches Verhalten. Womöglich, weil sie sich dadurch stärker mit den Vorgehensweisen im Unternehmen identifizieren und Kri- tik an diesem auch als Kritik an sich selbst betrachten. Wiederum zeigt sich, dass ein erfüllter psychologischer Vertrag und eine gute Beziehungsqualität zur Führungsperson mit weniger zynischem Verhalten einhergehen. Zu- dem ist auch ein Effekt von der Beziehungsqualität zu den Arbeitskollegen auf zynisches Verhalten erkennbar. Dieser Effekt hat allerdings nicht die zu erwartende Richtung, dass schlechtere Beziehungen zu Arbeitskollegen zu mehr zynischem Verhalten führen. Im Gegenteil; Beschäftigte mit besseren Beziehungen zu ihren Arbeitskollegen zeigen häufiger zynisches Verhalten. Hierfür sind drei Gründe denkbar: Erstens ist es wahrscheinlich, dass Be- schäftigte eher bereit sind, sich negativ über den Arbeitgeber vor Arbeits- kollegen zu äussern, zu denen sie eine gute Beziehung pflegen. Zweitens können sich Arbeitskollegen auch gegenseitig in ihrem Zynismus anstecken beziehungsweise anstacheln, wie dies bei guten Beziehungen eher der Fall ist. Drittens kann zynisches Verhalten als Signal an das berufliche Umfeld Loyalität und Zynismus 29 Schweizer HR-Barometer 2016 ausgesendet werden, welches darauf hinweist, dass eine Person mehr Un- terstützung benötigt. Äussert ein Mitarbeitender also regelmässig zynische, abfällige Bemerkungen, so interpretieren die Arbeitskollegen möglicher- weise, dass sich die Person in einer schwierigen beruflichen Lage befindet, hören und sprechen ihr gut zu und unterstützen sie. Dadurch wird die Be- ziehung des Mitarbeitenden zu seinen Arbeitskollegen womöglich gestärkt. Abschliessend zeigt sich auch ein Effekt von multidimensionaler Arbeitsun- sicherheit auf zynisches Verhalten. Genauer ist es die Sorge über die Zu- nahme der Arbeitsbelastung, die Beschäftigte dazu veranlasst, vermehrt zynisches Verhalten gegen das Unternehmen zu zeigen. Bedingungen für arbeitnehmerseitig erbrachte Loyalität In einem nächsten Schritt wurde untersucht, welche Faktoren das Ausmass der Loyalität, die Beschäftigte dem Unternehmen entgegenbringen, beein- flussen. Dabei betrachten wir ein hohes Commitment und eine tiefe Kündi- gungsabsicht als Indikatoren für hohe Loyalität der Beschäftigten. Es wur- den Regressionsanalysen gerechnet, um den Einfluss verschiedener Faktoren auf Loyalität zu prüfen. Die Ergebnisse sind in Abbildung 2.7 zusammenfas- send dargestellt und werden im Folgenden beschrieben. Loyalität und Zynismus Abbildung 2.6 Einflussfaktoren für Zynismus Leistungs- beurteilung (–) Partizipation (–) junge Beschäftigte (+) Arbeitspensum (+) junge Beschäftigte (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) multidimensio- nale Arbeits- unsicherheit (+) Arbeitsgestaltung zynische Gedanken zynische Gefühle zynisches Verhalten Erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten Zynismus der Beschäftigten 30 Schweizer HR-Barometer 2016 Wann entsteht Commitment? Die Analysen zeigen, dass Beschäftigte, die schon seit längerer Zeit für ein Unternehmen arbeiten, ein höheres Commitment, das heisst eine höhere emotionale Bindung an das Unternehmen, haben als andere Beschäftigte. Mit unserer Erhebungsmethode lässt sich allerdings nicht ermitteln, ob die längere Anstellungsdauer für das Commitment verantwortlich ist oder ob diese Beschäftigten von Anfang an ein höheres Commitment hatten und deshalb dem Unternehmen lange die Treue gehalten haben. Beschäftigte mit einer eigenverantwortlichen oder alternativen Karriereorientierung ver- spüren eine weniger starke emotionale Bindung an das Unternehmen als Beschäftigte mit einer traditionellen Karriereorientierung. Auch Faktoren der Arbeitsgestaltung beeinflussen das Commitment. Beschäftigte, die in ihrem Arbeitsalltag mehr Möglichkeiten zur Partizipation haben, zeigen ein höheres Commitment. Zudem fühlen sich diejenigen Arbeitnehmenden en- ger an das Unternehmen gebunden, die ihre Tätigkeit als bedeutsam wahr- nehmen. Die Qualität der Arbeitsbeziehungen, welche die von den Beschäf- tigten erlebte Loyalität widerspiegelt, beeinflussen das Commitment besonders stark: Sowohl eine gute Beziehung zur Führungsperson wie auch eine gute Beziehung zu den Arbeitskollegen kann die emotionale Ver- bundenheit der Beschäftigten steigern. Abschliessend wurde auch unter- sucht, ob Zynismus von Beschäftigten auf den Grad des Commitments hin- weist. Sowohl Beschäftigte, die zynische Gefühle haben, wie auch Beschäftigte, die zynisches Verhalten zeigen, fühlen sich weniger stark an das Unternehmen gebunden. Wann entsteht eine Kündigungsabsicht? Die Kündigungsabsicht ist höher bei jüngeren Beschäftigten und bei jenen, die noch nicht lange in ihrem Unternehmen angestellt sind. Beschäftigte mit einer eigenverantwortlichen oder alternativen Karriereorientierung setzen sich eher damit auseinander, ihre Stelle zu kündigen als solche mit einer traditionellen Karriereorientierung. Aspekte der Arbeitsgestaltung hinge- gen beeinflussen die Kündigungsabsicht nicht. Ein Bruch des psychologi- schen Vertrags provoziert eine höhere Kündigungsabsicht. Je besser die Beziehungsqualität zur Führungsperson, desto tiefer ist die Kündigungsab- sicht. Dieser Effekt findet sich jedoch nicht bei der Beziehungsqualität zu den Arbeitskollegen. Gute Beziehungen zu Arbeitskollegen können die Kündigungsabsicht von Beschäftigten demnach nicht senken. Zynische Ge- fühle gegenüber der Organisation gehen damit einher, dass die Beschäftig- ten eher über eine Kündigung nachdenken. Interessanterweise zeigen sich keine Effekte für zynische Gedanken und zynisches Verhalten. Zynismus ge- genüber dem Unternehmen muss also nicht unbedingt mit einer Kündi- gungsabsicht einhergehen. Es ist durchaus möglich, dass Beschäftigte stark zynisch gegenüber ihrem Unternehmen sind und sich auch dementspre- chend kritisch verhalten, aber trotzdem ohne Kündigungsabsicht sind. Möglicherweise hegen diejenigen Beschäftigten zynische Gedanken, die sich mit der Organisation eigentlich verbunden fühlen und noch Hoffnung Loyalität und Zynismus 31 Schweizer HR-Barometer 2016 haben, dass Missstände korrigiert werden können. Zynisches Verhalten könnte zudem ein Ventil für Beschäftigte sein, um Dampf abzulassen und somit dazu beitragen, dass die Kündigungsabsicht trotz Missständen im Unternehmen nicht steigt. Abschliessend zeigte sich auch ein Effekt von Ar- beitsplatzunsicherheit. Beschäftigte, die befürchten, ihren Job bald zu verlie- ren, denken auch vermehrt darüber nach, diesen zu kündigen. Schlussfolgerungen für die Praxis Die Analysen haben das Zustandekommen von Loyalität und Zynismus in Arbeitsbeziehungen aufgezeigt. Die Loyalität, die Beschäftigte während ih- rer Arbeit erleben, wird geprägt durch die Qualität der am Arbeitsplatz ge- pflegten Austauschbeziehungen. Die Austauschbeziehungen zwischen Be- schäftigten und ihren Unternehmen, Vorgesetzten und Arbeitskollegen werden von den meisten Befragten als zufriedenstellend wahrgenommen. Allerdings berichtet ein Drittel der Beschäftigten von mittelmässigen oder schlechten Beziehungen zu Vorgesetzten und Arbeitskollegen. Jeder vierte Beschäftigte erachtet den psychologischen Vertrag als nicht vollständig er- füllt und betrachtet zumindest manche Versprechen des Unternehmens als gebrochen. Die Analysen zeigen, dass gute Austauschbeziehungen am Ar- beitsplatz die Grundlage für die Loyalität von Beschäftigten sind. Erfahren Beschäftigte am Arbeitsplatz mangelnde Loyalität vonseiten des Arbeitge- bers in Form von nicht erfüllten psychologischen Verträgen und schlechten Beziehungen mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen, so ist der Nährboden für zynische Gedanken, Gefühle und Verhaltensweisen gelegt. Infolgedes- Loyalität und Zynismus Abbildung 2.7 Bedingungen für Loyalität von Beschäftigten Partizipation (+) Bedeutsamkeit der Aufgabe (+) Anstellungsdauer (+) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung (–) junge Beschäftigte (+) Anstellungsdauer (–) eigenverantwortliche Karriereorientierung (+) alternative Karriere- orientierung (+) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) zynische Gefühle (+) Arbeits- unsicherheit (+) Beziehungsqualität Führungsperson (+) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) zynische Gefühle (–) zynisches Verhalten (–) Arbeitsgestaltung Commitment Kündigungsabsicht erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten erbrachte Loyalität 32 Schweizer HR-Barometer 2016 sen werden Beschäftigte ihrerseits auch weniger loyal dem Unternehmen gegenüber: Ihr Commitment sinkt und ihre Kündigungsabsicht steigt. Doch selbst Beschäftigte, die nicht vorhaben, das Unternehmen zu verlas- sen, können zynische Gedanken haben und zynisches Verhalten zeigen. 40% der Befragten berichten, mindestens ab und zu zynische Gedanken ge- genüber dem Unternehmen zu haben. Diese zynischen Gedanken können die Motivation und das Engagement der Beschäftigten direkt beeinträchti- gen. Zwei Drittel der Beschäftigten zeigen mindestens ab und zu zynisches Verhalten gegenüber dem Unternehmen. Sowohl intern wie auch nach au- ssen kann dieser Zynismus für das Unternehmen schädlich sein. Innerhalb des Unternehmens kann zynisches Verhalten andere Beschäftigte auf Miss- stände aufmerksam machen und zur Nachahmung anstiften. Nach aussen werfen zynische Beschäftigte kein gutes Licht auf das Unternehmen: Wenn selbst die Arbeitnehmenden nur zynischen Spott für das Unternehmen üb- rig haben, kann dies weder eine gute Vertrauensbasis für die Kundenbin- dung bilden noch wird das Unternehmen als attraktiver Arbeitgeber wahr- genommen. Die Ergebnisse aus dem Schweizer HR-Barometer zeigen, dass durchaus Verbesserungspotenzial besteht und dass die Loyalität, die Beschäftigte in allen Austauschbeziehungen mit dem Unternehmen erleben, eine zentrale Rolle spielt. Die erlebte Loyalität sowohl in der Austauschbeziehung mit dem Unternehmen wie auch in der Austauschbeziehung mit dem Vorge- setzten beeinflussen massgeblich, wie loyal oder zynisch sich Beschäftigte gegenüber den Unternehmen verhalten. Die Ergebnisse der Regressions- analyse zeigen einige Wege auf, wie der Zynismus von Beschäftigten ge- senkt und die Mitarbeiterbindung an das Unternehmen gestärkt werden können. Zynismus von Beschäftigten entwickelt sich dann, wenn diese den psy- chologischen Vertrag als gebrochen betrachten. Im Gegenzug für ihre Loya- lität setzen Arbeitnehmende in der Regel voraus, dass die Versprechen, die ihnen von Unternehmensseite gemacht wurden, gehalten und dass ihre Er- wartungen erfüllt werden. Viele dieser Erwartungen entstehen möglicher- weise bereits, noch bevor der eigentliche Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Massnahmen, um Zynismus von Beschäftigten zu vermeiden, kön- nen daher bereits während des Einstellungsprozesses getroffen werden. Sorgfältige Bewerbungsgespräche, in denen realistische Erwartungen über die tatsächliche Arbeit geschaffen werden, können späteren Problemen vor- beugen. Erwartungen können danach auch in regelmässigen Personalge- sprächen überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Je früher unrea- listische Erwartungen entdeckt werden, desto eher kann deren negativer Effekt vermieden werden. Sowohl Arbeitsplatzunsicherheit, wie die Angst, die Arbeitsstelle bald zu verlieren, als auch multidimensionale Arbeitsunsicherheit, wie die Sorge über unerwünschte Veränderungen am Arbeitsplatz, spielen für das Entste- hen von Zynismus und von Kündigungsabsichten eine Rolle. Dies zeigt auf, dass eine zentrale Führungsaufgabe im Abbau von Unsicherheiten liegt. Loyalität und Zynismus 33 Schweizer HR-Barometer 2016 Auch hier scheint der Schlüssel in der kontinuierlichen und präzisen Kom- munikation zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten zu liegen. Aufgabe der Vorgesetzten ist es, die Sorge vor zukünftigen Veränderungen zu nehmen, sofern diese unberechtigt sind. Besonders die Sorge über die Zunahme der Arbeitsbelastung führt bei den Beschäftigten zu Zynismus. Stehen tatsäch- lich Veränderungen im Unternehmen an, so ist es von zentraler Bedeutung, dass die bevorstehenden Veränderungen ausführlich begründet werden und dass den Beschäftigten wenn immer möglich die Gelegenheit zur par- tizipativen Mitgestaltung gegeben wird. Doch wie sollen Vorgesetzte damit umgehen, wenn sie dennoch zyni- sches Verhalten bei ihren Mitarbeitenden beobachten? Der kritische Blick, den zynische Beschäftigte auf das Unternehmen werfen, kann auch Anlass zu positiven Veränderungen im Unternehmen geben (Brandes & Das, 2006). Zynische Beschäftigte beobachten die Geschehnisse im Unternehmen genau und ihr Verhalten enthält möglicherweise wichtige Hinweise darauf, was im Unternehmen verbessert werden sollte (Dean, Brandes & Dharwadkar, 1998). Deshalb ist es wichtig, dass Vorgesetzte zynische Kritik von Beschäf- tigten ernst nehmen und versuchen, in offenen Gesprächen Lösungen für die beobachteten Missstände zu finden. Loyalität und Zynismus 34 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen 3. Trends 3.1 Karriereorientierungen Einleitung Karriereorientierungen beinhalten Einstellungen, Werte und Interessen hin- sichtlich der eigenen Laufbahnentwicklung. Abhängig von der Karriereori- entierung haben Menschen unterschiedliche Vorlieben und Karriereziele. Der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel hat zudem dazu geführt, dass sich Karrieren zunehmend verändern. Eine lebenslange Karriere in ein und demselben Unternehmen ist heutzutage immer seltener anzutreffen. Beschäftigte wechseln immer häufiger im Verlauf ihrer Karriere sowohl das Unternehmen als auch das Berufsfeld. Weiter haben sich die Bedürfnisse der Beschäftigten verändert, was sich ebenfalls in den Karriere-orientierungen widerspiegelt. Die Karriereorientierungen In der Literatur finden sich zwei verschiedene Typen von Karriereorientie- rungen: die «traditionellen» und die «neuen» Karriereorientierungen (Hall, 2002). Eine traditionelle Karriere kann idealtypisch als eine langfristige An- stellung mit hierarchischem Aufstieg in ein und demselben Unternehmen be- zeichnet werden. Wer eine traditionelle Karriere verfolgt, legt Wert auf Ar- beitsplatzsicherheit, ist dem Arbeitgeber gegenüber loyal, überlässt die Gestaltung der Karriere mehrheitlich seinem Arbeitgeber und bewegt sich auf vom Unternehmen vordefinierten Laufbahnpfaden. Als Folge der zu- nehmenden Globalisierung und Digitalisierung entwickelten sich jedoch in den letzten Jahrzehnten zunehmend neue Karriereorientierungen, die auf die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelt reagieren und die zuneh- mende Unabhängigkeit von Arbeitnehmenden reflektieren. Diese neuen Karriereorientierungen sind durch hohe Flexibilität und Mobilität geprägt, wobei Beschäftigte eine grosse Eigenverantwortung hinsichtlich ihrer Kar- riere übernehmen. In Anlehnung an diese Vorstellung unterscheidet der Schweizer HR-Baro- meter gemäss der Forschung von Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach (2009) insgesamt vier Karriereorientierungen: der traditionell-aufstiegsorien- tierte und der traditionell-sicherheitsorientierte Karrieretyp repräsentieren hierbei die traditionelle Karriereausrichtung, während der eigenverantwort- liche und der alternative Karrieretyp Repräsentanten der neuen Ausrich- tung sind. Gemäss früherer Untersuchungen streben Beschäftigte, die dem traditionell-aufstiegsorientierten Karrieretyp zuzurechnen sind, einen Auf- stieg in eine hierarchisch höhere Stelle an und sind dem Unternehmen sehr stark verbunden. Traditionell-sicherheitsorientierte erwarten hingegen von ihrem Unternehmen hohe Arbeitsplatzsicherheit, identifizieren sich stark mit ihrem Unternehmen, sind aber weniger an einem hierarchischen Auf- 35 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen stieg interessiert. Personen mit eigenverantwortlicher Karriereorientierung übernehmen die Verantwortung für ihre Karriereentwicklung selbst. Nicht der Unternehmenserfolg, sondern der persönliche Karriereerfolg steht bei Beschäftigten mit dieser Karriereorientierung im Zentrum. Um die persön- liche Karriere voranzutreiben, wechseln eigenverantwortliche Personen auch häufiger das Unternehmen. Für die alternativ-orientierten Personen haben Arbeit und Karriere insgesamt keinen zentralen Stellenwert im Le- ben. Wichtiger sind für Menschen mit dieser Karriereorientierung andere Lebensbereiche wie Familie oder Freizeit. Erhebung und Verbreitung der Karriereorientierungen Die Karriereorientierungen wurden mithilfe von neun gegensätzlichen Aus- sagen erfasst (siehe Abbildung 3.1.1). Einleitend wurde den Beschäftigten folgende Frage gestellt: «Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen?» Anschlies- send schätzten die Befragten auf einer vierstufigen Skala ein, welche der zwei entgegengesetzten Antworten auf sie zutrifft (zum Beispiel: «Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich» versus «Arbeit ist in meinem Leben zent- ral»). Der Abbildung 3.1.1 kann das Antwortverhalten der Befragten in Bezug auf ihre Einstellung gegenüber ihrer Karriere entnommen werden. Ein Grossteil der Befragten (82%) möchte demzufolge eine lange Zeit in ein und demselben Unternehmen arbeiten, aber auch das Bedürfnis, selbstständig die eigene Karriere zu managen, ist weitverbreitet (80%). Für weitere 76% der Beschäftigten ist die Arbeit in ihrem Leben von zentraler Bedeutung. 73% haben zudem ein ausgeprägtes Sicherheitsbedürfnis und wollen für die Zukunft sparen. Durch ein statistisches Verfahren (latente Klassenanalyse) wurden die Be- schäftigten aufgrund ihres Antwortmusters den vier Karriereorientierun- gen zugeordnet (siehe Abbildung 3.1.2). Das Ergebnis zeigt, dass der tradi- tionell-aufstiegsorientierte Karrieretyp mit 53% am häufigsten anzutreffen ist. Eine traditionell-sicherheitsorientierte Karriere verfolgen 17% der Be- schäftigten. 19% werden dem eigenverantwortlich orientierten Karrieretyp zugeordnet, während bei 11% der Befragten eine alternativ engagierte Kar- riereorientierung vorliegt. Weiterführende Auswertungen zeigen, dass die Befragten mit einer tradi- tionell-sicherheitsorientierten Karriereausrichtung mit durchschnittlich 47 Jahren am ältesten und mit durchschnittlich 13 Jahren am längsten beim gleichen Unternehmen angestellt sind (siehe Abbildung 3.1.3). Dagegen ha- ben die eigenverantwortlichen Befragten im Vergleich zu anderen Karriere- typen am häufigsten einen Fachhochschul- und Universitätsabschluss (39%). Drei Viertel der Befragten mit einer traditionell-aufstiegsorientierten oder ei- genverantwortlichen Karriereorientierung sind mindestens in einem 90% -Pensum beschäftigt, während bei den alternativ orientierten Beschäf- tigten fast die Hälfte (47%) ein tieferes Arbeitspensum hat. 36 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen Die Trendabbildung 3.1.4 zeigt die Entwicklung der Karriereorientierun- gen im Verlauf der letzten Jahre. In Bezug auf die Interpretation der Trend- abbildung ist anzumerken, dass die grossen Veränderungen zwischen den Erhebungsjahren 2010 und 2011 auf den Wechsel hin zu einer differenzierte- ren Erhebungsmethode zurückzuführen sind. Die ursprünglich zweistufige Skala zur Messung der Karriereorientierungen wurde im Jahr 2011 auf eine vierstufige Skala erweitert, um mögliche sozial erwünschte Antworten ab- zuschwächen. Weitere Informationen zu dieser Anpassung können der HR- Barometer-Ausgabe 2011 entnommen werden. Aufgrund des Messmetho- denwechsels werden im Folgenden nur die Veränderungen der Trendlinien ab dem Erhebungsjahr 2011 analysiert. Die Trendabbildung zeigt, dass die traditionelle Karrierevorstellung in der Schweiz nach wie vor weitverbreitet ist. Während der Anteil an traditi- onell-aufstiegsorientierten Personen seit 2012 kontinuierlich ansteigt, nimmt Abbildung 3.1.1 Antworten auf die Fragen zu den Karriereorientierungen in mehreren Unternehmen (hintereinander) arbeiten 18 % eine lange Zeit in einem Unternehmen arbeiten 82 % eine Reihe von Arbeitsstellen auf gleicher Hierarchiestufe innehaben 46 % eine höhere Hierarchiestufe anstreben 54 % in der Gegenwart leben 41 % für die Zukunft planen 59 % Arbeit ist in meinem Leben nebensächlich 24 % Arbeit ist in meinem Leben zentral 76 % eine Karriere ist mir nicht wichtig 51 % eine Karriere ist mir wichtig 49 % ich fühle mich mir und meiner Karriere verpflichtet 48 % ich fühle mich meinem Unternehmen verpflichtet 52 % ausgeben, was ich habe und es geniessen 27 % für die Zukunft sparen 73 % meine Karriere selber managen 80 % mein Unternehmen die eigene Karriere managen lassen 20 % in verschiedenen Arbeitsbereichen einsetzbar sein 39 % einen sicheren Arbeitsplatz haben 61 % Wenn Sie Ihr zukünftiges Arbeitsleben betrachten, wo würden Sie sich zwischen diesen beiden Aussagen einstufen? 37 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen Abbildung 3.1.2 Verteilung der Karriereorientierungen 11% 17% 53% 19% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert seit der letzten Erhebung im Jahr 2014 auch der Anteil an traditionell-sicher- heitsorientierten Personen wieder zu. Die Zunahme an Beschäftigten mit eigenverantwortlicher Karriereorientierung der letzten Jahre scheint hinge- gen nicht weiter anzuhalten. So zeichnet sich in diesem Erhebungsjahr erst- mals ein Rückgang des eigenverantwortlichen Karrieretyps ab. Ebenfalls ist die Trendentwicklung der alternativ engagierten Karriereorientierung seit 2012 konstant rückläufig. Schlussfolgerungen für die Praxis Für Unternehmen ist das Wissen über das Vorhandensein und die Entwick- lung von unterschiedlichen Karriereorientierungen der Beschäftigten von grossem Nutzen. Je nach vorhandenen Karrierepfaden und -möglichkeiten ziehen Unternehmen Personen mit anderen Karriereausrichtungen an. Zu- sätzlich können Unternehmen das Wissen um die Kategorisierung von Kar- rieretypen nutzen, um ihren Beschäftigten individuell zugeschnittene Karri- ereentwicklungsmöglichkeiten anzubieten. So wünschen sich traditionell- orientierte Beschäftigte mehr Sicherheit und Möglichkeiten zu einem inter- nen Aufstieg gemäss klar definierter Karrierepfade. Die eigenverantwort- lich orientierten Personen legen hingegen viel Wert auf ihre Arbeitsmarktfä- higkeit und wollen ihre Karriere selbstständig managen. Unternehmen sollten ihnen Mitspracherechte bei der Planung des beruflichen Werdegangs sowie flexible und vielseitige Weiterentwicklungsmöglichkeiten anbieten. Für die Beschäftigten selbst bietet die Zuteilung zu einem Karrieretyp die Möglichkeit, sich selbst zu reflektieren und mögliche Karriereschritte mit der eigenen Orientierung abzustimmen. Gemäss der neuesten Erhebung des Schweizer HR-Barometers, scheinen sich die Beschäftigten in der Schweiz zunehmend wieder an traditionellen Werten wie Sicherheit und Kontinuität zu orientieren. Während die traditi- onell-aufstiegsorientierte Karriereausrichtung in den vergangenen Jahren 11% 17% 53% 19% traditionell-aufstiegsorientiert traditionell-sicherheitsorientiert eigenverantwortlich orientiert alternativ orientiert 38 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Karriereorientierungen kontinuierlich zugenommen hat, erlebt seit der letzten Erhebung auch die traditionell-sicherheitsorientierte Karriereorientierung wieder einen Auf- schwung. Die eigenverantwortlich-orientierte Karriereorientierung entwi- ckelt sich hingegen im Vergleich zur letzten Erhebung im Jahre 2014 erst- mals rückgängig. Dieses zunehmende Streben nach Sicherheit und die abnehmende Bereitschaft zur Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der eige- nen Karriere passen zu der negativen Entwicklung der wahrgenommenen Arbeitsmarktfähigkeit (siehe Kapitel 3.4). Die Möglichkeiten, auf dem Ar- beitsmarkt eine neue Stelle zu finden, schätzen die Beschäftigten als gerin- ger ein als in den Vorjahren. Entsprechend erhoffen sie sich Sicherheit und Kontinuität bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem sie im Gegenzug mehr Lo- yalität entgegenbringen. In Anbetracht des grossen Anteils an Beschäftigten mit einer traditionell- aufstiegsorientierten Karriereausrichtung, könnte es sich für Unternehmen Abbildung 3.1.3 Übersicht Karriereorientierungen Wer? durchschnittliches Alter durchschnittliche Beschäftigungsdauer Anteil hoher Ausbildung (Fachhochschule und Universitätsabschluss) Anteil Beschäftigungsgrad von mehr als 90% Zentrale Charakteristiken (aus Gerber, Wittekind, Grote und Staffelbach, 2009) Traditionelle Karriereorientierungen «Neue» Karriereorientierungen traditionell- aufstiegsorientiert 42 Jahre 10 Jahre 25 % 73 % • streben nach beruflichem Aufstieg • hohe Bindung an das Unter- nehmen traditionell- sicherheitsorientiert 47 Jahre 13 Jahre 17 % 58 % • Arbeitsplatz- sicherheit • hohe Bindung und Loyalität ge- genüber dem Unternehmen • lange Anstel- lungsdauer eigentverant- wortlich orientiert 35 Jahre 5 Jahre 39 % 75 % • managen Karri- ere selbst • Arbeitsfähigkeit in verschiede- nen Jobs • häufigere Orga- nisationswech- sel alternativ orientiert 44 Jahre 9 Jahre 28% 53 % • Arbeit ist weni- ger zentral im Leben • häufig Teilzeitar- beit 39 Schweizer HR-Barometer 2016 lohnen, standardisierte Laufbahnsysteme anzubieten. Wie das Kapitel 3.2 zeigt, besteht diesbezüglich noch Verbesserungspotenzial. Aktuell kann nur jeder zehnte Beschäftigte von klar definierten Laufbahnpfaden profitieren. Der Wunsch nach einem sicheren Arbeitsplatz, welcher bei den zuneh- mend traditionell-sicherheitsorientierten Personen im Vordergrund steht, ist allerdings für viele Unternehmen in Anbetracht der Wirtschaftslage un- ter Umständen nur schwer zu erfüllen. Aus diesem Grund lohnt es sich, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die eigenverantwortliche Karri- ereorientierung zu fördern. Mithilfe von breiten und flexiblen Personalent- wicklungsangeboten kann dafür gesorgt werden, dass Beschäftigte ihre Ar- beitsmarktfähigkeit als hoch wahrnehmen, dass sie ihre Karriere selbstständig vorantreiben und sich dennoch ihrem Unternehmen möglichst lang verbun- den fühlen. Trend: Karriereorientierungen Abbildung 3.1.4 Trend: Verteilung der Karriereorientierungen 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% alternativ orientiert eigenverantwortlich orientiert traditionell-sicherheitsorientiert traditionell-aufstiegsorientiert 2016e2014e2012d2011c2010b2009b2008b2007a2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 40 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management 3.2 Human Resource Management Einleitung In der heutigen, wissensintensiven Gesellschaft stellt das Management von Humanressourcen je länger je mehr eine der wichtigsten Kernaufgaben für jedes Unternehmen dar. Die Aufgaben des Human Resource Managements (HRM) werden dabei von einer Vielzahl unterschiedlicher Träger ausgeübt. So spielt nicht nur die Personalabteilung eine wichtige Rolle bei der Ausge- staltung des HRM, sondern auch die Unternehmensleitung, Stäbe, Berater, Vorgesetzte und die Beschäftigten selbst übernehmen einen bedeutenden Part. Die implementierten HRM-Praktiken sind vielfältig und je nach Unter- nehmen von unterschiedlicher Bedeutsamkeit. Der Schweizer HR-Barome- ter untersucht regelmässig die Ausgestaltung folgender vier HRM-Prakti- ken, um ein möglichst breites Spektrum der genutzten Praktiken in der Schweiz zu erfassen: • Arbeitsgestaltung • Leistungsmanagement und Personalentwicklung • Führung und Partizipation • Entlohnung Arbeitsgestaltung Unter der HRM-Praktik «Arbeitsgestaltung» wird die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen verstanden, welche das Unternehmen direkt beeinflus- sen kann (Berthel & Becker, 2010). In Anlehnung an Morgeson und Hum- phrey (2006) setzt sich die übergeordnete Kategorie «Arbeitsgestaltung» aus fünf Unterkategorien zusammen: Aufgabenvielfalt, Ganzheitlichkeit der Aufgabe, Bedeutsamkeit der Aufgabe, Feedback durch die Arbeitstätigkeit und Autonomie. Diese werden von den befragten Beschäftigten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) beurteilt. Die Aufgabenvielfalt bezeichnet die Spannweite der Aufgaben innerhalb der Arbeitstätigkeit. Sie wird von den befragten Beschäftigten als diejenige Arbeitsbedingung bewertet, welche am höchsten ausgeprägt ist. 83% der Befragten beurteilen die Aufgabenvielfalt in ihrer Arbeitstätigkeit als sehr hoch oder hoch. 13% empfinden ihre Aufgaben als mässig und nur ein klei- ner Anteil (4%) stuft diese als eintönig ein. Die Bedeutsamkeit der Aufgabe bezeichnet den Einfluss, den die Arbeitstä- tigkeit auf die Arbeit oder das Leben von anderen Menschen innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens hat. 60% der Befragten beurteilen ihre Arbeit als bedeutsam, während sie 22% nur als teilweise von Bedeutung und 18% als oder eher vollkommen unbedeutsam bezeichnen. Die Ganzheitlichkeit der Aufgabe reflektiert, wie stark Beschäftigte ihre Ar- beitstätigkeit als einen in sich abgeschlossenen Prozess wahrnehmen, der zu 41 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management einem in sich abgeschlossenen Produkt beziehungsweise zu einer Dienst- leistung führt. 58% der Befragten bezeichnen die Ganzheitlichkeit ihrer Auf- gabe als vollumfänglich respektive eher gegeben. Weitere 23% bewerten ihre Arbeitsaufgabe als teilweise vollständig, während 19% ihre Arbeit als eher weniger oder alles andere als ganzheitlich wahrnehmen. Das Feedback durch die Arbeitstätigkeit beinhaltet das Ausmass, in dem die Arbeitstätigkeit selbst klare Auskunft über den Grad der Zielerreichung gibt, welche mit einer Arbeitsleistung angestrebt wird. Hierbei geht es nicht um die Rückmeldung durch Drittpersonen, sondern darum, in welchem Grad, Beschäftigte das Ergebnis ihrer Arbeit selber beurteilen beziehungs- weise nachverfolgen. 59% der Befragten sagen aus, dass sie sehr viel bis viel Feedback durch ihre Arbeitstätigkeit erhalten, 27% erfahren zum Teil Feed- back aus ihrer Arbeit und 14% geben an, eher kein oder überhaupt kein Echo zu bekommen. Die Autonomie der Arbeitstätigkeit besteht aus den folgenden drei Dimen- sionen: Freiheit in der Arbeitsplanung, im Entscheiden bezüglich der eigenen Arbeitstätigkeit und in der Wahl der Arbeitsmethoden. Genau die Hälfte der Befragten beurteilt das Ausmass an Autonomie in ihrer Arbeitstätigkeit als hoch bis sehr hoch. Weitere 34% berichten, teilweise autonom an ihrem Ar- beitplatz handeln zu können, während 16% angeben, dass sie kaum oder gar keine Autonomie am Arbeitsplatz erleben. Die Trendabbildung 3.2.2 stellt die Entwicklungen der verschiedenen Di- mensionen der Arbeitsgestaltung über die letzten Erhebungsjahre dar. Die zwei Aspekte Aufgabenvielfalt und Autonomie werden bereits seit 2006 re- spektive 2007 regelmässig erhoben. Die Entwicklung der Aufgabenvielfalt zeigt, dass sich der Abwärtstrend, der sich seit 2014 eingestellt hat, langsam wieder erholt und sich der Wert dem ursprünglich hohen Ausgangsniveau annähert. Bei der Autonomie hält hingegen der Abwärtstrend, welcher seit dem kurzen Hoch im Erhebungsjahr 2011 beobachtet werden kann, weiter an. Die Aspekte Feedback aus der Arbeitstätigkeit selbst, Ganzheitlichkeit der Arbeit und Bedeutsamkeit der Arbeit wurden dieses Jahr zum dritten Mal erhoben. In Bezug auf das Feedback aus der Arbeitstätigkeit findet sich ein leichter Rückgang, während sich die Ganzheitlichkeit der Arbeit und die Bedeutsamkeit der Arbeit im Vergleich zu den Vorjahren kaum verändert haben. Leistungsmanagement und Personalentwicklung Sowohl für die Beschäftigten als auch für die Arbeitgeber ist das Leistungs- management und die Personalentwicklung von grossem Nutzen. Beschäf- tigte können durch die Beurteilung und Förderung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten ihre eigene Karriere vorantreiben und dadurch für den inter- nen und externen Arbeitsmarkt langfristig attraktiv bleiben. Unternehmen können mit der stetigen Weiterentwicklung der Fähigkeiten ihrer Beleg- schaft einen zentralen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewer- bern schaffen (Pfeffer, 1994). Im Folgenden wird auf das Leistungsmanage- 42 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management ment wie auch auf verschiedene Formen der Personalentwicklung eingegangen. Das Leistungsmanagement beinhaltet regelmässig durchgeführte Leis- tungsbeurteilungsgespräche zwischen den Vorgesetzten und den Beschäf- tigten. Das Ziel dieser Gespräche ist, den Beschäftigten eine Rückmeldung zu ihrer Leistung zu geben, neue Ziele zu setzen und den Weiterentwick- lungsbedarf zu eruieren. Zur Messung der Leistungsbeurteilung wurden die Beschäftigten gefragt, ob ihr Vorgesetzter regelmässig Leistungsbeurtei- lungsgespräche mit ihnen führt. Die Befragten antworteten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz). Abbildung 3.2.3 zeigt, dass knapp die Hälfte (48%) der Befragten regelmässige Leistungsbeurteilungs- gespräche mit ihrem Vorgesetzten hat. 27% sagen, dass diese bei ihnen nur teilweise stattfinden, während 25% kaum oder überhaupt nicht in den Ge- nuss von regelmässigen Leistungsbeurteilungsgesprächen kommen. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass sich die mittelmässig ausgeprägten Werte zur Leistungsbeurteilung über die letzten Jahre hinweg kaum verändert ha- ben. Im Folgenden wird auf zwei Formen der Personalentwicklung eingegan- gen: die erhaltene Weiterbildung und die Laufbahnplanung. Bezüglich der Weiterbildung werden Häufigkeit, Form und Inhalt thematisiert. Hinsicht- lich der Weiterbildungshäufigkeit geben die Befragten an, im vergangenen Jahr im Durchschnitt 7,4 Weiterbildungstage bezogen zu haben. Im Ver- gleich zum letzten Erhebungsjahr ist somit ein leichter Anstieg zu verzeich- Abbildung 3.2.1 Arbeitsgestaltung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Rückmeldung durch die Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 43 Schweizer HR-Barometer 2016 Abbildung 3.2.2 Trend: Arbeitsgestaltung 1 2 3 4 5 Feedback durch Arbeitstätigkeit Ganzheitlichkeit der Aufgabe Bedeutsamkeit der Aufgabe Aufgabenvielfalt Autonomie 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Trend: Human Resource Management nen (2014: 6,7 Weiterbildungstage). Generell kann über die gesamten Erhe- bungsjahre hinweg ein Aufwärtstrend festgestellt werden. Der Inhalt der Weiterbildung betrifft sowohl den Bereich Fachkompetenz (zum Beispiel eine Produkteschulung) als auch den Bereich Sozialkompe- tenz (zum Beispiel den Erwerb von Kompetenzen im Bereich Konfliktma- nagement). Analog zu den Vorjahren ist die Schulung der Fachkompetenz sehr verbreitet: 67% der Befragten geben an, eine Weiterbildung zur Förde- rung ihrer Fachkompetenz besucht zu haben. Die Schulung der Sozialkom- petenz ist hingegen weniger üblich: Nur 35% der Befragten besuchten eine vom Arbeitgeber unterstützte Weiterbildung, deren Ziel die Schulung von Sozialkompetenzen war. Abbildung 3.2.3 Leistungsbeurteilung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Leistungsbeurteilung voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 44 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management Bezüglich der Form der Weiterbildung berichten 58% der Befragten, dass ihre Weiterbildung während der Arbeitszeit stattgefunden hat, während 32% ihre Weiterbildung ausserhalb der Arbeitszeit absolviert haben (siehe Abbil- dung 3.2.4, Mehrfachnennungen waren möglich). Bei der Art der Laufbahnplanung lässt sich feststellen, dass Laufbahnge- spräche mit den Vorgesetzten mit 31% am weitverbreitetsten sind (siehe Ab- bildung 3.2.5). Mentoring und Coaching werden am zweithäufigsten prakti- ziert (12%). Die klar definierten Laufbahnpfade werden von 7% und andere Angebote der Laufbahnplanung von 6% der Befragten genannt.Dieses Re- sultat entspricht mehrheitlich demjenigen der letzten zwei Erhebungen, was die Stabilität hinsichtlich der eingesetzten Laufbahnplanungsinstrumente in Unternehmen in der Schweiz aufzeigt. Nach wie vor gibt jedoch jede vierte Person an (21%), von keinem Laufbahnplanungsangebot profitieren zu kön- nen. Dieses Resultat darf jedoch nicht unabhängig von der Unternehmens- grösse betrachtet werden. Beschäftigte in grösseren Unternehmen profitieren häufiger von formalisierten Angeboten als Beschäftigte in kleineren Firmen. Das heisst jedoch nicht, dass in kleineren Unternehmen keine informelle Laufbahnplanung stattfindet. Führung und Partizipation In Anlehnung an Schyns (2002) ist Führung das Resultat der persönlichen Beziehung zwischen den Beschäftigten und ihrer Führungsperson. Diese Be- ziehung wird von beiden beteiligten Parteien mitgestaltet. Dieses stark durch die Beziehungsqualität geprägte Führungsverständnis wurde im Fragebo- Abbildung 3.2.4 Inhalt und Form der Weiterbildung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% ausserhalb der Arbeitstätigkeit während der Arbeitstätigkeit Sozialkompetenz Fachkompetenz Inhalt der Weiterbildung Form der Weiterbildung 45 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management gen anhand der Dimensionen Verständnis, Hilfsbereitschaft und Einsatz des Vorgesetzten gegenüber den Beschäftigten auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Wie der Abbildung 2.2 in Kapitel 2 entnommen werden kann, geben ins- gesamt 71% der Beschäftigten an, dass ihre Beziehung zur Führungsperson gut bis sehr gut ist. Diese Vorgesetzten zeigen somit grosses Verständnis für ihre Unterstellten, unterstützen ihr Team so gut als möglich und setzen sich für die Angestellten ein. 17% der Befragten treffen jedoch nur teilweise auf diese Qualitäten, während 12% der Befragten angeben, dass sie eher keine oder überhaupt keine gute Beziehung zu ihrem Vorgesetzten haben. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass sich im Vergleich zu den letzten Erhebungs- jahren nur wenig verändert hat: Die Wahrnehmung der Beziehung zur Füh- rung bleibt aus Beschäftigtensicht auf relativ hohem Niveau konstant. Eine weitere Führungsfacette besteht darin, den Beschäftigten Partizipa- tion zu ermöglichen. Partizipation bedeutet, dass die Beschäftigten über Ent- scheidungen des Unternehmens informiert werden, dass sie selber bei Ent- scheidungen mitwirken können und dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, Verbesserungsvorschläge anzubringen. Partizipation wurde auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) gemessen. Gemäss Abbildung 3.2.6 beurteilen 58% der Befragten ihre Partizipations- möglichkeiten als hoch bis sehr hoch. Knapp ein Drittel (28%) der Beschäftig- ten sieht jedoch nur teilweise die Möglichkeit zu partizipieren. Weitere 14% sehen eher keine oder überhaupt keine Möglichkeit, bei Entscheidungen des Unternehmens mitzuwirken. Die Trendabbildung 3.2.7 zeigt, dass die Mög- Abbildung 3.2.5 Art der Laufbahnplanung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Laufbahngespräche mit dem Vorgesetzten keine Angebote Mentoring / Coaching klar definierte Laufbahnpfade andere Angebote 46 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management lichkeit zu partizipieren in den Unternehmen seit dem Erhebungsjahr 2010 rückläufig ist und sich seit dem Erhebungsjahr 2012 konstant auf einem tie- feren Niveau hält. Entlohnung Im Folgenden wird analysiert, aus welchen Bestandteilen sich der Lohn der Beschäftigten in der Schweiz zusammensetzt. Die Abbildung 3.2.8 zeigt relativ deutlich, dass ein Grossteil der Befragten (41%) keine zusätzlichen Lohnbestandteile zum festen Salär beziehen. Der weitestverbreitete zusätzli- che Lohnbestandteil besteht aus Zulagen wie Schicht- oder Kinderzulagen (27%). Die zweithäufigste Verbreitung finden die erfolgsabhängigen Gehalts- anteile, welche vom Unternehmens- respektive Abteilungserfolg abhängig sind. Anschliessend folgen mit 20% die Fringe Benefits (zum Beispiel Grati- seintritt in firmeneigenes Fitnesscenter) sowie die leistungsabhängigen Ge- Abbildung 3.2.6 Partizipation 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Partizipation voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Abbildung 3.2.7 Trend: Leistungsbeurteilung Führung und Partizipation 1 2 3 4 5 Partizipation Führung Leistungsbeurteilung 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 47 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Human Resource Management haltsanteile, welche von der persönlichen Leistung abhängig gemacht wer- den (17%). Sonderprämien werden am seltensten ausgezahlt (13%). Schlussfolgerungen für die Praxis Wie bereits in den Vorjahren, zeigt sich auch im Erhebungsjahr 2016, dass es um die Arbeitsgestaltung der Beschäftigten in der Schweiz gut steht. Insbe- sondere die Aufgabenvielfalt wurde von den Beschäftigten innerhalb der letzten zehn Erhebungsjahre durchgängig als hoch eeingestuft. Betreffend der Autonomie und dem Feedback durch die Arbeit selbst lässt sich jedoch ein leichter Rückgang seit der letzten Erhebung feststellen. Eine Investition in diese zwei Arbeitsgestaltungsaspekte lohnt sich aber vor dem Hinter- grund, dass sowohl autonomes Arbeiten als auch die Rückmeldung durch die Arbeit selbst zu einer direkten Leistungssteigerung bei den Beschäftigten führen können (Morgeson & Humphrey, 2006). Hinsichtlich dem Leistungsmanagement und der Personalentwicklung zeigt sich alles in allem ebenfalls ein positives Bild: Drei Viertel der Befragten führen teilweise bis regelmässig ein Leistungsbeurteilungsgespräch mit dem Vorgesetzten durch. Ebenfalls lässt die aktuelle Erhebung darauf schliessen, dass Firmen vermehrt in die Personalentwicklung investieren. So erhalten die Beschäftigten im Vergleich zu den letzten Erhebungsjahren im Durch- schnitt mehr Weiterbildungstage. Inhaltlich fokussieren die Weiterbildungs- tage jedoch nach wie vor mehr auf die Weiterentwicklung von Fachkompe- tenzen als auf die Weiterentwicklung von Sozialkompetenzen. Unter dem Gesichtspunkt, dass eine gute Führungsbeziehung abhängig vom sozialen Abbildung 3.2.8 Art der Entlohnung 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Sonderprämien (für spezielle persönliche Leistung) leistungsabhängiger Gehaltsanteil (persönliche Leistung) Fringe Benefits erfolgsabhängiger Gehaltsanteil (Unternehmens-/Abteilungserfolg) Zulagen (Schicht-/Kinderzulagen) nur festes Salär 48 Schweizer HR-Barometer 2016 Geschick der beteiligten Parteien ist, kann eine Investition in die Weiterent- wicklung der Sozialkompetenzen der Belegschaft nur empfohlen werden. Weiter besteht auch bei der Laufbahnplanung der Beschäftigten Handlungs- bedarf: Bislang kommen Laufbahnplangespräche nur jedem dritten und Coaching- und Mentoring-Angebote sogar nur jedem zehnten Beschäftigten zugute. Wie im nachfolgenden Kapitel ersichtlich wird, trüben und stören unerfüllte Erwartungen hinsichtlich der Laufbahn- und Entwicklungsmög- lichkeiten von Beschäftigten massgeblich die Beziehung zwischen Abeitneh- menden und Arbeitgebern. Eine geringere Verbundenheit und höhere Kün- digungsabsichten sind mögliche Folgen davon. Bezüglich arbeitnehmerseitigen Partizipationsmöglichkeiten ist seit der letzten Erhebung keine Veränderung festzustellen. Seit der Erhebung im Jahr 2010 sind die Möglichkeiten zur Partizipation für die Beschäftigten in der Schweiz rückläufig. In der diesjährigen Erhebung gibt fast die Hälfte der Beschäftigten an, nur teilweise, selten oder überhaupt nicht an organisatori- schen Entscheiden beteiligt zu sein. Dieser negativen Entwicklung sollten die Unternehmen entgegenwirken, denn es ist anzunehmen, dass Mitarbeitende Entscheidungen, in welche sie nicht involviert wurden, nur bedingt bezie- hungsweise gar nicht mittragen. Dabei sind mitarbeiterseitiges Commitment und Einverständnis insbesondere für ein erfolgreiches Management von Veränderungsprozessen ein wichtiger Erfolgsfaktor (Herold, Fedor & Cald- well, 2007). Trend: Human Resource Management 49 Schweizer HR-Barometer 2016 3.3 Arbeitsbeziehungen Einleitung In diesem Kapitel werden zwei zentrale Aspekte der Arbeitnehmer-Arbeit- geber-Beziehungen näher beleuchtet: der psychologische Vertrag und das Vertrauen in den Arbeitgeber. Der psychologische Vertrag ist der Grund- baustein des HR-Barometers und wurde bereits im Schwerpunktkapitel un- ter dem Thema Loyalität näher betrachtet (siehe Kapitel 2). Während der Fokus im Schwerpunktkapitel auf die Erfüllung beziehungsweise Verlet- zung des psychologischen Vertrags als Ganzes gelegt wird, wird in diesem Kapitel untersucht, aufgrund welcher konkreter Vertragsinhalte der psy- chologische Vertrag als verletzt wahrgenommen werden kann. Die Erfüllung des psychologischen Vertrags ist entscheidend für die Ent- stehung, Aufrechterhaltung beziehungsweise Wiederherstellung von Ver- trauen in Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen (Grote & Staffelbach, 2011; Robinson, 1996). Das arbeitnehmerseitige Vertrauen in den Arbeitgeber stei- gert die Arbeitszufriedenheit, das organisationale Commitment und die Courage der Beschäftigten und reduziert die Kündigungsabsichten und das Fehlverhalten am Arbeitsplatz (Dirks & Ferrin, 2002; Grote & Staffelbach, 2012). Inwieweit die Inhalte des psychologischen Vertrags im Verlauf der Zeit in der Schweiz erfüllt wurden und wie gross das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber ist, wird im Folgenden näher untersucht. Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 3.3.1 Inhalte Erwartungen und Angebote zwischen Arbeitnehmenden und ihrem Arbeitgeber Erfüllung: Angebote des Arbeitgebers an Beschäftigte = Erwartungen der Beschäftigten an den Arbeitgeber interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Loyalität Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen angemessene Entlohnung 50 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Der psychologische Vertrag Während im Arbeitsvertrag die gegenseitigen Rechte und Pflichten formell geregelt werden, ist der psychologische Vertrag informeller Bestandteil der Austauschbeziehung zwischen Beschäftigten und ihrem Arbeitgeber. Er umfasst die wechselseitigen, meist impliziten, Erwartungen und Angebote in der Austauschbeziehung. Diese erstrecken sich nicht nur auf Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel eine angemessene Entlohnung), sondern auch auf Werte, Normen und Überzeugungen (zum Beispiel Loyalität). Somit be- inhalten psychologische Verträge ganz unterschiedliche Themenbereiche, wie zum Beispiel Arbeitsplatzsicherheit, Entwicklungsmöglichkeiten oder interessante Arbeitsinhalte (siehe Abbildung 3.3.1), welche im Folgenden «Vertragsinhalte» genannt werden. In der Regel kommen psychologische Verträge nicht durch transparente Absprachen zustande, sondern sie entwickeln sich im Laufe der Zeit durch die Erfahrungen, die Beschäftigte und deren Arbeitgeber miteinander ma- chen. Die gegenseitigen Erwartungen sowie die Einschätzung von Angebo- ten basieren auf der jeweiligen subjektiven Wahrnehmung und entstehen beispielsweise durch Beobachtungen von Ereignissen im Unternehmen, durch Gespräche im Arbeitskollegium und mit Vorgesetzten oder durch Zielvereinbarungen des Managements, welche sich in den Köpfen der Be- schäftigten verankern (Rousseau, 1995). Dabei gilt ein psychologischer Vertrag als erfüllt, wenn eine Übereinstim- mung zwischen den arbeitnehmerseitigen Erwartungen und den arbeitge- Abbildung 3.3.2 Gegenüberstellung von Erwartungen der Arbeitnehmenden und wahrgenommenen Angeboten der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Arbeitgeber bieten Arbeitnehmende erwarten Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen interessante Arbeitsinhalte Arbeitsplatzsicherheit Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen Loyalität Entwicklungsmöglichkeiten angemessene Entlohung 51 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen berseitigen Angeboten gegeben ist (siehe Abbildung 3.3.1). Der psychologi- sche Vertrag wird hingegen verletzt, wenn die arbeitgeberseitigen Angebote deutlich hinter den Erwartungen der Beschäftigten zurückbleiben. Obwohl der psychologische Vertrag generell wechselseitige Erwartungen beider Vertragspartner beinhaltet und somit durchaus auch Beschäftigte ihren Teil nicht dazu beitragen können, setzten wir uns im Rahmen des Schweizer HR- Barometers nur mit der Perspektive der Beschäftigten auseinander. Mögli- che Folgen einer Verletzung des psychologischen Vertrags sind geringere Arbeitszufriedenheit, ein tieferes Commitment, geschwächtes Vertrauen in den Arbeitgeber sowie eine höhere Kündigungsabsicht der Beschäftigten (Grote & Staffelbach, 2011). Im Zuge der Arbeitsflexibilisierung haben sich die psychologischen Ver- träge zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern verändert. Anhand der Ver- tragsinhalte wird zwischen traditionell geprägten und neuen Inhalten unter- schieden. Während die traditionelle Sichtweise mit ihrem sozio-emotionalen Fokus eher Vertragsinhalte wie Arbeitsplatzsicherheit, Loyalität und Identifi- kation betont, zeichnet sich der neue Vertrag durch Vertragsinhalte wie Ei- genverantwortung, Entwicklungsmöglichkeiten, Arbeitsinhalte und Einsatz von Fähigkeiten aus (Raeder & Grote, 2001). Berücksichtigt werden die arbeitnehmerseitigen Erwartungen gegenüber dem Arbeitgeber und das von den Beschäftigten wahrgenommene Angebot des Arbeitgebers. Der HR-Barometer untersucht die Erfüllung des psycho- logischen Vertrags im Hinblick auf folgende Vertragsinhalte: angemessene Entlohnung, Entwicklungsmöglichkeiten, Loyalität des Arbeitgebers ge- Abbildung 3.3.3 Trend: Erwartungen der Arbeitnehmenden und Angebote der Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Erwartungen der Arbeitnehmenden Angebote der Arbeitgeber 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 52 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Abbildung 3.3.4 Trend: traditionelle Vertragsinhalte Abbildung 3.3.5 Trend: neue Vertragsinhalte 1 2 3 4 5 Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen angemessene Entlohnung 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a Entwicklungsmöglichkeiten Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten 1 2 3 4 5 Loyalität interessante Arbeitsinhalte 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a 2014 e Arbeitsplatzsicherheit (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Angebote der Arbeitgeber Erwartungen der Beschäftigten (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 53 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen genüber dem Arbeitnehmenden, Möglichkeiten zum vielfältigen Einsatz von Fähigkeiten, Arbeitsplatzsicherheit, interessante Arbeitsinhalte und die Möglichkeiten, Eigenverantwortung zu übernehmen. Dabei werden sowohl die Erwartungen als auch die wahrgenommenen Angebote in Bezug auf diese Vertragsinhalte von den Beschäftigten auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht) bis 5 (voll und ganz) bewertet. Die Gegenüberstellung der ar- beitnehmerseitigen Erwartungen mit dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers gibt Aufschluss über den Erfüllungsgrad des psychologischen Vertrags (siehe Abbildung 3.3.2). Aus der Gegenüberstellung geht hervor, dass die arbeitnehmerseitigen Erwartungen in allen Bereichen des psychologischen Vertrags über dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers liegen (siehe Abbildung 3.3.2). Besonders deutlich ist die Diskrepanz zwischen Erwartungen und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung und den Entwicklungsmög- lichkeiten im Unternehmen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erwartungen bezüglich einer angemessenen Entlohnung deutlich höher sind als die Erwartungen bezüglich der Entwicklungsmöglichkeiten im Un- ternehmen. Weniger deutlich fällt die Diskrepanz zwischen den Erwartun- gen der Beschäftigten und dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitge- bers hinsichtlich der Möglichkeiten, eigene Fähigkeiten vielfältig einzu- setzen und der Loyalität des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten aus. Trotzdem zeigt sich, dass Beschäftigte mehr Loyalität von Arbeitgeber- seite erwarten würden. Diese Diskrepanz kann dazu führen, dass Beschäf- tigte ihren psychologischen Vertrag insgesamt als nicht erfüllt ansehen (siehe Kapitel 2). Geringe Vertragsverletzungen bestehen hinsichtlich Ar- beitsplatzsicherheit, interessanter Arbeitsinhalte und der Möglichkeit, Ei- genverantwortung zu übernehmen. In diesen Bereichen werden Unterneh- men den Erwartungen ihrer Beschäftigten überwiegend gerecht. Die Trendanalyse (siehe Abbildung 3.3.3) gibt Aufschluss darüber, wie die aktuellen Ergebnisse gegenüber den Entwicklungen der letzten Jahre einzuordnen sind. Insgesamt liegen die wahrgenommenen arbeitgeberseiti- gen Angebote über alle Erhebungsjahre unter den Erwartungen der Be- schäftigten. Auffallend ist jedoch, dass sich aus Arbeitnehmersicht diese Diskrepanz im psychologischen Vertrag seit 2010 deutlich vergrössert hat und seit 2012 auf relativ hohem Niveau stagniert. Eine Detailanalyse, welche die Trendentwicklung in traditionelle und neue Vertragsinhalte unterteilt, zeigt, dass die Diskrepanzen im psychologi- schen Vertrag vor allem durch Vertragsverletzungen in den neuen Vertrags- inhalten hervorgerufen werden. Während die Entwicklung der Erwartun- gen (ausgezogene Linien) und der Angebote (gestrichelte Linien) bei den traditionellen Vertragsinhalten relativ konstant verläuft (siehe Abbildung 3.3.4), ist bei den neuen Vertragsinhalten tendenziell eine Vergrösserung der Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Beschäftigten (ausgezogene Li- nie) und den arbeitgeberseitigen Angeboten (gestrichelte Linien) sichtbar (Abbildung 3.3.5). 54 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen Seit 2011 zeichnet sich ab, dass die Beschäftigten ihre Erwartungen bezüg- lich einer angemessenen Entlohnung nicht mehr erfüllt sehen. Der Grund für diese Diskrepanz im psychologischen Vertrag liegt allerdings nicht im reduzierten Angebot der Arbeitgeber – die Beschäftigten beurteilen das ar- beitgeberseitige Angebot einer angemessenen Entlohnung seit 2012 sogar etwas positiver. Vielmehr rührt die Diskrepanz von deutlich gesteigerten Lohnerwartungen her (siehe Abbildung 3.3.5). Diese Entwicklung überrascht nicht vor dem Hintergrund der zuneh- menden Einkommenskonzentration und dem daraus resultierenden Unge- rechtigkeitsempfinden. In der Schweiz haben die tiefen und mittleren Löhne zwischen 1994 und 2012 durchschnittlich 14% bis 18% zugenommen, wäh- rend sich die Löhne für das oberste Prozent mehr als verdoppelt haben Abbildung 3.3.6 Vertrauen in den Arbeitgeber 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Vertrauen Abbildung 3.3.7 Trend: Vertrauen in den Arbeitgeber 1 2 3 4 5 Vertrauen in den Arbeitgeber 2016e2014e2012e2011d (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2)(Erläuterungen zu den Buchstaben d bis e siehe Abbildung 1.2) 55 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitsbeziehungen (Kuhn & Suter, 2015). Das Interesse nach einer gerechteren Lohnpolitik spie- gelt sich auch in den eidgenössischen Volksinitiativen «gegen die Abzocke- rei» und «1:12 – Für gerechte Löhne», welche 2013 lanciert wurden, wider. Andererseits könnte auch die geringe Lohntransparenz in der Schweiz für die hohen Lohnerwartungen verantwortlich sein. In vielen Schweizer Unternehmen ist es heute nach wie vor Tabu, über den eigenen Lohn zu sprechen. Wissen Beschäftigte nicht, wie der Lohn zustande kommt und was andere Personen für vergleichbare Arbeit verdienen, können unrealis- tische Lohnvorstellungen entstehen, welche zu einer überhöhten Erwar- tungshaltung führen. Bei der Gegenüberstellung von Erwartungen und Angebot bezüglich der Weiterentwicklungsmöglichkeiten zeigt sich ebenfalls eine relativ grosse Diskrepanz (siehe Abbildung 3.3.5). Diese wird durch einen gegenläufigen Trend der Erwartungen und Angebote verursacht. Während sich in den letzten fünf Jahren der arbeitnehmerseitige Wunsch nach Weiterentwick- lungsmöglichkeiten deutlich erhöht hat, ist das Angebot in den Unterneh- men leicht zurückgegangen. Dies ist nicht verwunderlich vor dem Hintergrund der aktuellen HR-Ba- rometer-Ergebnisse zur Laufbahnplanung (siehe Kapitel 3.2). Weniger als die Hälfte der Beschäftigten in der Schweiz plant in regelmässigen Abstän- den die eigene Entwicklung mit dem Vorgesetzten und jeder fünfte Beschäf- tigte kann von keinerlei Massnahmen der Laufbahnplanung profitieren. Einerseits könnte dies dazu führen, dass Beschäftigte die Entwicklungs- möglichkeiten als mangelhaft wahrnehmen. Andererseits könnte eine feh- lende Austauschplattform bezüglich der Entwicklungsmöglichkeiten inner- halb des Unternehmens zu einer Fehleinschätzung seitens der Arbeitgeber führen. Als Folge wird der Entwicklungsbedarf falsch interpretiert und nur unzureichend oder fehlerhaft in die Entwicklung der Beschäftigten inves- tiert. Dies wiederum könnte die empfundene Diskrepanz zwischen den ar- beitnehmerseitigen Erwartungen und dem wahrgenommenen Angebot des Arbeitgebers verstärken. Vertrauen in den Arbeitgeber Vertrauen spielt eine zentrale Rolle für die Ausgestaltung und Pflege einer ausgewogenen und gewinnbringenden Arbeitsbeziehung zwischen Be- schäftigten und ihren Arbeitgebern. Vertrauen basiert auf drei zentralen Elementen: Wohlwollen, Integrität und Kompetenz. Haben Beschäftigte das Gefühl, dass ihr Arbeitgeber wohlwollend, integer und kompetent handelt, sind sie eher bereit, dem Arbeitgeber zu vertrauen (Mayer, Davis & Schoor- man, 1995). Ein hohes Vertrauen führt dazu, dass Beschäftigte mit ihrem Vorgesetzten und der Arbeitsstelle zufriedener sind, sich mit dem Unter- nehmen stärker verbunden fühlen, geringere Kündigungsabsichten haben, leistungsstärker sind und mehr Engagement zeigen (Dirks & Ferrin, 2002). Der HR-Barometer 2012 mit dem Schwerpunktthema «Fehlverhalten und Courage» hat zudem gezeigt, dass Beschäftigte mit wenig Vertrauen in ih- ren Arbeitgeber signifikant mehr Fehlverhalten am Arbeitsplatz zeigen 56 Schweizer HR-Barometer 2016 (Grote & Staffelbach, 2012). Folglich ist für Unternehmen eine stabile Ver- trauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. In der vorliegenden Studie wird das Vertrauen der Beschäftigten in ihren Arbeitgeber anhand von sieben Fragen nach Robinson (1996) beurteilt. Da- bei beurteilen Beschäftigte auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) Aspekte wie Vertrauenswürdigkeit, Konsistenz, Ehrlichkeit, Mo- tive und Absichten sowie die Fairness ihres Arbeitgebers. Abbildung 3.3.6 zeigt, dass rund drei Viertel (74%) der Beschäftigten in der Schweiz ihrem Arbeitgeber vertrauen. 17% der Beschäftigten vertrauen ihrem Arbeitgeber nur teilweise und 9% vertrauen ihrem Arbeitgeber eher nicht oder überhaupt nicht. Abbildung 3.3.7 zeigt, dass die Höhe des dem Arbeitgeber entgegengebrachten Vertrauens seit Beginn der Messung im Jahr 2011 konstant geblieben ist. Trotz der vermeintlich positiven Bilanz sollte jedoch nicht unterschätzt werden, dass jeder vierte Beschäftigte (26%) seinem Arbeitgeber nur teilweise oder gar nicht vertraut. Schlussfolgerungen für die Praxis Eine ausgewogene Arbeitsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitge- bern ist massgeblich durch die Erfüllung des psychologischen Vertrags und das gegenseitige Vertrauen gekennzeichnet. Grundsätzlich sprechen die Er- gebnisse der aktuellen HR-Barometer-Studie für mehrheitlich positive Ar- beitsbeziehungen zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern. Rund drei Viertel der Beschäftigten vertrauen ihrem Arbeitgeber. Allerdings be- deutet dies auch, dass jeder vierte Beschäftigte seinem Arbeitgeber nur teil- weise oder gar nicht vertraut. Häufigere Fehlzeiten, Kündigungen oder so- gar deviantes Verhalten können die Auswirkungen einer gestörten Ver- trauensbeziehung sein. Eine mögliche Ursache für geringes Vertrauen zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern kann ein unerfüllter psychologischer Vertrag sein. Erwar- tungen der Beschäftigten an ihre Arbeitsbeziehungen haben sich in den letz- ten Jahren stark verändert. Die traditionellen Werte des psychologischen Vertrags sind durch den arbeitgeberseitigen Druck zur globalen Wettbe- werbsfähigkeit und dem arbeitnehmerseitigen Streben nach Selbstverwirk- lichung ins Wanken geraten. Vor allem die durch den Arbeitgeber zugesi- cherte Arbeitsplatzsicherheit, die im Austausch gegen Beschäftigtenloyalität den traditionellen psychologischen Vertrag definiert, kann von Unterneh- men oft nicht mehr gewährleistet werden. Restrukturierungen, Fusionen und Personalabbau stehen auf der Tagesordnung vieler Unternehmen und somit sind Unternehmen wie auch Beschäftigte gezwungen, neue psycholo- gische Vertragsinhalte zu etablieren, um die Balance zwischen Geben und Nehmen in Arbeitsbeziehungen wiederherzustellen. Dabei haben die Er- gebnisse der diesjährigen Befragung gezeigt, dass vor allem hinsichtlich ei- ner angemessenen Entlohnung und in Bezug auf Entwicklungsmöglichkei- ten im Unternehmen Handlungsbedarf besteht. Die Nivellierung solcher Trend: Arbeitsbeziehungen 57 Schweizer HR-Barometer 2016 Diskrepanzen ist unter anderem auch ein Ansatzpunkt zur Herstellung von Vertrauen. Um die Diskrepanzen hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten in den Unternehmen zu reduzieren, könnten Unternehmen vermehrt in die Personalentwicklung und Laufbahnplanung ihrer Mitarbeitenden investie- ren. Die Karrierewünsche und der Entwicklungsbedarf sollen dabei idealer- weise im persönlichen Gespräch eruiert werden. Solche Laufbahn- und Ent- wicklungsgespräche bieten eine ideale Plattform, um die gegenseitigen Erwartungen und Angebote miteinander abzugleichen und so die Wahr- scheinlichkeit einer psychologischen Vertragsverletzung zu minimieren. Um die Diskrepanz zwischen Erwartung und Angebot hinsichtlich einer angemessenen Entlohnung zu verringern, bietet sich einerseits eine faire Lohnpolitik für Unternehmen an. Dabei spielt nicht nur die absolute Höhe des Gehalts, sondern auch das relative Gehalt im Vergleich zu anderen Be- schäftigten eine wichtige Rolle. Damit Beschäftigte ihren Lohn als fair ein- stufen, muss das Input-Output-Verhältnis angemessen und vergleichbar sein mit demjenigen von Beschäftigten innerhalb und ausserhalb des Unter- nehmens. Andererseits bewirkt eine fair ausgearbeitete Lohnpolitik nur dann etwas, wenn die Beschäftigten diese auch als solche wahrnehmen. Be- schäftigte in Unternehmen, welche ihre Lohnpolitik proaktiv und transpa- rent kommunizieren, können besser nachvollziehen, wie die Löhne zu- stande kommen. Eine offene und proaktive Lohnkommunikation kann folglich die Wahrscheinlichkeit von unrealistischen Lohnerwartungen redu- zieren, Ungerechtigkeitsempfinden durch Erklärungen abbauen und zu ei- ner Angleichung zwischen den Lohnerwartungen der Beschäftigten und dem arbeitgeberseitigen Angebot führen. Dies wiederum reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des psychologischen Vertrags. Trend: Arbeitsbeziehungen 58 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 3.4 Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Einleitung Dieses Kapitel beschreibt das aktuelle Bild sowie die Entwicklung der Ar- beitseinstellungen und des Arbeitsverhaltens von Beschäftigten in der Schweiz. Eine positive Arbeitseinstellung und ein positives Arbeitsverhalten stehen in engem Zusammenhang mit der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsvermögen von Arbeitnehmenden und können daher als wichtige Katalysatoren von unternehmerischem Erfolg verstanden werden. In die- sem Sinne stellt auch die im Schwerpunktkapitel behandelte mitarbeitersei- tige Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber eine wesentliche Arbeitseinstel- lung von Beschäftigten dar (siehe Kapitel 2). Welche Arbeitseinstellungen und welches Arbeitsverhalten Beschäftigte zeigen, hängt von personellen und organisatorischen Faktoren, der Ausge- staltung von HRM-Praktiken und der Qualität der Arbeitnehmer-Arbeitge- ber-Beziehung ab. Die Analysen des HR-Barometers beinhalten die folgen- den Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhaltensgrössen: • Unsicherheit • Arbeitsmarktfähigkeit • Zufriedenheit • Krankheitsabsenzen • Commitment und Kündigungsabsicht Unsicherheit Die heutige Arbeitswelt ist schnelllebig, global und wettbewerbsintensiv. Viele Unternehmen spüren einen erhöhten Flexibilisierungsdruck, auf den sie mit Massnahmen wie Restrukturierungen, Fusionen oder Personalabbau antworten. Diese Massnahmen entgehen den Beschäftigten nicht. In der Folge erhöht sich ihre Sorge darüber, ob sie ihre Stelle verlieren oder uner- wünschte Veränderungen hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsin- halten in Kauf nehmen müssen (Kalleberg, 2009). Die Folgen von solchen Unsicherheiten sind weder für die Beschäftigten selber noch für die Arbeit- geber wünschenswert. Dazu zählen: ein vermindertes Arbeitsengagement, eine verschlechterte psychische und physische Befindlichkeit der Beschäf- tigten sowie eine Störung in der Beziehung zum Arbeitgeber (Cheng & Chan, 2008; Sverke, Hellgren & Näswall, 2002). Um differenzierte Aussagen zu machen, unterscheidet dieses Kapitel zwei Formen der Unsicherheit: Arbeitsplatzunsicherheit und multidimensi- onale Arbeitsunsicherheit. Arbeitsplatzunsicherheit bezeichnet die Angst 59 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten vor einem Verlust der Arbeitsstelle. Multidimensionale Arbeitsunsicherheit fasst Sorgen im Hinblick auf negative Veränderungen bezüglich Arbeitsinhal- ten oder Arbeitsbedingungen zusammen (Greenhalgh & Rosenblatt, 1984). Zur Erfassung der vorhandenen Arbeitsplatzunsicherheit unter den Be- schäftigten in der Schweiz, wurden die Befragten gebeten, ihre Besorgnis über einen bevorstehenden Stellenverlust auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) einzustufen. Aktuell fürchten sich 9% der Befrag- ten eher stark bis stark vor einem Arbeitsplatzverlust. Bei 13% der befragten Personen ist diese Angst mittelmässig ausgeprägt. Die Mehrheit (78%) der Befragten sieht hingegen ihren Arbeitsplatz kaum beziehungsweise über- haupt nicht gefährdet (siehe Abbildung 3.4.1). Hervorzuheben ist, dass die Arbeitsplatzunsicherheit der Befragten seit 2009 erstmals rückläufig ist (siehe Abbildung 3.4.2). Zum Vergleich: Im Jahr 2014 ga- ben nur 68% der Beschäftigten an, sich ihrer Arbeitsstelle sicher zu fühlen. Dies waren rund 10 Prozentpunkte weniger als in der aktuellen Befragung. Eine Zu- satzaufschlüsselung nach Branchen zeigt jedoch erhebliche Unterschiede. Wäh- rend die Branchen «Verkehr und Nachrichtenübermittlung», «Unterrichtswe- sen» und «Gesundheits- und Sozialwesen» den durchschnittlich grössten Rückgang seit 2014 in der Arbeitsplatzunsicherheit erfahren haben, ist hingegen in den Branchen «Verarbeitendes Gewerbe», «Immobilien, Vermietung, IT, For- schung und Entwicklung» und «Gastgewerbe» die durchschnittliche Arbeits- platzunsicherheit konstant geblieben beziehungsweise leicht gestiegen (siehe Abbildung 3.4.3). Die multidimensionale Arbeitsunsicherheit wurde ebenfalls mittels einer Skala von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) erhoben. Die Befragten machten Angaben zu ihrer Sorge, mit unerwünschten Veränderungen bei der Arbeit konfrontiert zu werden. Etwas mehr als 14% sorgen sich eher stark bezie- hungsweise stark vor Qualitätseinbussen ihrer Arbeitsaufgaben oder Ar-- beitssituation. Bei 29% ist diese Furcht mittelmässig ausgeprägt. Im Gegen- satz dazu stufen 57% der Befragten das Risiko einer ungewollten Verände- rung als eher beziehungsweise sehr gering ein (siehe Abbildung 3.4.1). Seit der erstmaligen Erfassung im Jahr 2011 blieb die multidimensionale Arbeits- Abbildung 3.4.1 Unsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsplatzunsicherheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht 60 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.2 Trend: Unsicherheit 1 2 3 4 5 multidimensionale Arbeitsunsicherheit Arbeitsplatzunsicherheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e Abbildung 3.4.3 Veränderung Arbeitsplatzunsicherheit nach Branchen 1 2 3 4 5 Ar be it sp la tz un si ch er he it 2014 2016 (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 61 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten unsicherheit bis 2014 konstant. Im Jahr 2016 sinkt sie nun leicht (siehe Abbil- dung 3.4.2). Der Rückgang fällt allerdings bescheidener aus, als der Rück- gang hinsichtlich der Arbeitsplatzunsicherheit. Der Anteil der Beschäftigten, der sich in hohem Masse vor einer negativen Veränderung fürchtet, betrug im Jahr 2014 rund 16%. Demnach kann seit 2014 lediglich ein Rückgang von 2 Prozentpunkten in dieser Kategorie verzeichnet werden. Bei der Aufschlüsselung der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit hin- sichtlich einzelner Aspekte der Arbeit zeigt sich, dass die Angst vor einer Zu- nahme der Arbeitsbelastung die grösste Sorge der Befragten darstellt. Am geringsten dagegen ist die Besorgnis, örtlich versetzt zu werden. Dieses Jahr wurden erstmalig zwei weitere Unsicherheiten erfasst: die befürchtete Re- duktion von interessanten Arbeitsinhalten und die Sorge, eigene Kompeten- zen nicht vollumfänglich einsetzen zu können. Vor diesen Veränderungen fürchtet sich gut jeder fünfte Beschäftigte (je 22%) ziemlich stark bis stark. Damit sind diese beiden Unsicherheiten in etwa gleich häufig wie die Sor- gen, künftig weniger Einfluss zu haben, sich mit schlechteren Karriereaus- sichten auseinandersetzen zu müssen, Lohnreduktionen hinnehmen zu müssen oder von einer Beschäftigungsreduktion betroffen zu sein (siehe Abbildung 3.4.4). Die Trendabbildung 3.4.5 lässt den Schluss zu, dass sich die einzelnen Aspekte der multidimensionalen Arbeitsunsicherheit auf ei- nem konstanten Niveau gehalten haben. So fällt, von den neu erfassten Sor- gen abgesehen, die Rangfolge hinsichtlich der einzelnen Aspekte analog zur letzten Erhebung aus. Abbildung 3.4.4 Multidimensionale Arbeitsunsicherheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% örtliche Versetzung Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen weniger interessante Arbeitsinhalte weniger Gelegenheiten, Kompetenzen einzusetzen geringere Karrierechancen Restrukturierungen in der Abteilung weniger Einfluss auf Veränderungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung sehr besorgt eher besorgt teilweise besorgt eher nicht besorgt überhaupt nicht besorgt 62 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.5 Trend: multidimensionale Arbeitsunsicherheit 1 2 3 4 5 Beschäftigungsreduktion Lohnkürzungen Restrukturierungen geringere Karrierechancen Einfluss auf Veränderungen am Arbeitsplatz Zunahme der Arbeitsbelastung örtliche Versetzung 2016e2014e2012e2011d (Erläuterungen zu den Buchstaben a-e siehe Abbildung 1.2) Arbeitsmarktfähigkeit Gerade in Fällen, in denen Arbeitgeber den Beschäftigten nur beschränkt Arbeitsplatzsicherheit bieten können, stellt die Arbeitsmarktfähigkeit ein potenzielles Mittel dar, um möglichen negativen Konsequenzen von Unsi- cherheiten entgegenzuwirken oder zuvorzukommen (Berntson & Marklund, 2007; Berntson, Näswall & Sverke, 2008). Die Arbeitsmarktfähigkeit reflek- tiert, wie hoch Arbeitnehmende ihre Chancen einschätzten, bei einem Ar- beitsplatzverlust eine vergleichbare Stelle beim aktuellen oder einem ande- ren Arbeitgeber zu finden. Ermittelt wurde die Arbeitsmarktfähigkeit der Befragten, indem diese ihre Arbeitsmarktfähigkeit von 1 (überhaupt nicht) bis 5 (voll und ganz) be- urteilten. Gut die Hälfte (52%) der Befragten ist ziemlich bis sehr zuversicht- lich, bei Stellenverlust eine vergleichbare Stelle auf dem internen oder exter- nen Arbeitsmarkt zu finden. Demgegenüber beurteilen 25% ihre Chancen, bei Verlust des Arbeitsplatzes eine gleichwertige Stelle zu finden als mittel- prächtig und 23% als gering bis unwahrscheinlich (siehe Abbildung 3.4.6). In der Entwicklung hat die Arbeitsmarktfähigkeit erstmals seit 2010 einen leichten Rückwärtstrend erlebt (siehe Abbildung 3.4.7). Im Jahr 2014 waren es noch 18% der Befragten, die ihre Arbeitsmarktfähigkeit als eher ungüns- tig bis überhaupt nicht günstig beurteilten. Demnach fand in der Gruppe, die ihre Arbeitsmarktchancen als ungünstig einstufte, ein Anstieg um 5 Pro- zentpunkte statt. (Erläuterungen zu den Buchstaben d bis e siehe Abbildung 1.2) 63 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Zufriedenheit Die Zufriedenheit von Arbeitnehmenden wirkt sich positiv auf ihre Leis- tung, die Verbundenheit mit dem Arbeitgeber und auf ihr psychisches Wohlbefinden aus. In vielen Unternehmen stellt sie eine wichtige Messgrös- se dar, um die Effektivität von Führung und HR-Praktiken zu beurteilen (Saari & Judge, 2004). Der HR-Barometer untersucht zum einen die Lauf- bahnzufriedenheit, die erfasst, ob Beschäftigte mit ihrem Karriereverlauf und ihren beruflichen Erfolgen und Fortschritten zufrieden sind. Zum ande- ren wird die allgemeine Arbeitszufriedenheit analysiert, die Rückschlüsse darüber zulässt, wie zufrieden Arbeitnehmende mit ihren derzeitigen Ar- beitsinhalten und der Arbeitssituation sind. Die Befragten stuften ihre Laufbahnzufriedenheit auf einer Skala von 1 (über- haupt nicht zufrieden) bis 5 (voll und ganz zufrieden) ein. Abbildung 3.4.8 zeigt, dass 75% der Befragten mit ihrem beruflichen Werdegang voll und ganz beziehungsweise tendenziell zufrieden sind. 19% der Beschäftigten sind teilweise zufrieden und 6% eher oder komplett unzufrieden. Die Höhe der Laufbahnzufriedenheit der Beschäftigten hat sich über die letzten vier Erhebungswellen konstant gehalten (siehe Abbildung 3.4.9). Auch für die Erfassung der allgemeinen Arbeitszufriedenheit wurde eine 5-stufige Skala von 1 (überhaupt nicht zufrieden) bis 5 (voll und ganz zufrie- den) herangezogen. Hier zeigt sich ein ähnliches Bild. Knapp vier von fünf Befragten (79%) sind mit der Arbeit eher bis vollkommen zufrieden, 15% sind teilweise zufrieden und 6% sind eher unzufrieden oder überhaupt nicht zufrieden (siehe Abbildung 3.4.8). Seit 2014 hat das Niveau der Ar- beitszufriedenheit unter den Beschäftigten in der Schweiz deutlich zuge- nommen (siehe Abbildung 3.4.9). Die Arbeitszufriedenheit lässt sich mithilfe des Kategorisierungssystems von Bruggemann, Groskurth und Ulrich (1975) noch nuancierter untersu- chen. Demzufolge können fünf mögliche Formen der Arbeitszufriedenheit unterschieden werden (siehe Abbildung 3.4.10). Die progressive und die stabilisierte Zufriedenheit sind das Resultat ei- nes günstigen Soll-Ist-Vergleichs, bei welchem Beschäftigte ihre derzeitige Arbeitssituation (Ist) mit gehegten Erwartungen und Wünschen (Soll) ab- Abbildung 3.4.6 Arbeitsmarktfähigkeit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht Arbeitsmarktfähigkeit 64 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.7 Trend: Arbeitsmarktfähigkeit, Commitment und Kündigungsabsicht 1 2 3 4 5 Commitment Arbeitsmarktfähigkeit Kündigungsabsicht 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e gleichen und dabei beurteilen, ob ihre Erwartungen und Wünsche erfüllt werden. Bei der progressiven Zufriedenheit fällt dieser Abgleich günstig aus und in der Folge wird das Anspruchsniveau an die Arbeit erhöht. Von einer solchen Form der Zufriedenheit berichten 17% der Befragten. Bleibt das An- spruchsniveau nach einem günstigen Abgleich der Ist- und Soll-Situation hingegen auf einem konstanten Level, spricht man von einer stabilisierten Abbildung 3.4.8 Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Laufbahnzufriedenheit Arbeitszufriedenheit voll und ganz eher ja teilweise eher nicht überhaupt nicht (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 65 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Abbildung 3.4.9 Trend: Arbeits- und Laufbahnzufriedenheit 1 2 3 4 5 Arbeitszufriedenheit Laufbahnzufriedenheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e Zufriedenheit. Derzeit betrachten sich 34% der Befragten als stabilisiert zu- frieden. Sowohl die progressive als auch die stabilisierte Zufriedenheit spie- geln das traditionelle Verständnis von einem zufriedenen Arbeitnehmenden wider. Im Gegensatz dazu bezeichnen sich resignative Mitarbeitende zwar auch als zufrieden, doch schwingen bei ihnen Gefühle wie Entmutigung und Hilf- losigkeit massgeblich mit. Die resignative Zufriedenheit resultiert aus dem Umstand, dass ursprüngliche Standards und Ansprüche an die Arbeit ge- senkt werden, um einen negativ ausfallenden Soll-Ist-Vergleich aufzuheben. Jede dritte befragte Person (30%) befindet sich derzeit in einem Zustand der resignativen Zufriedenheit. Sind Beschäftigte bei einem ungünstigen Soll-Ist-Vergleich nicht bereit, ihr Anspruchsniveau zu senken, entsteht konstruktive oder fixierte Unzufrie- denheit. Konstruktiv-unzufriedene Arbeitnehmende mobilisieren in der Re- gel Kräfte, um die Gründe für ihre Unzufriedenheit zu identifizieren und wenn möglich zu beseitigen. Zu dieser Gruppe der Unzufriedenen zählen 10% der Befragten. Fixiert-Unzufriedene hingegen verwenden nur beschränkt Energie, um Auswege aus der Unzufriedenheit zu finden. Sie sind mit 9% unter den Befragten vertreten (siehe Abbildung 3.4.10). Obwohl der Anteil der Stabilisiert-Zufriedenen auch dieses Jahr wieder am höchsten ausfällt, ist in dieser Gruppe seit der letzten Erhebung ein Rück- gang von 3 Prozentpunkten zu beobachten. Hingegen hat der Anteil der (Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 66 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Resignativ-Zufriedenen um 3 Prozentpunkte seit 2014 zugenommen. So sind, wie auch in den vergangenen Jahren, die Entwicklungen bezüglich stabili- sierter und resignativer Zufriedenheit weiterhin gegenläufig. Die progres- sive Arbeitszufriedenheit hat sich demgegenüber seit 2008 auf einem kons- tanten Niveau gehalten. Die konstruktive Arbeitsunzufriedenheit ist seit 2011 leicht rückläufig, während die fixierte Arbeitsunzufriedenheit leicht zuge- nommen hat (siehe Abbildung 3.4.11). Alles in allem lassen diese Zahlen den Schluss zu, dass die Zunahme der allgemeinen Arbeitszufriedenheit auf eine Zunahme der Resignativ-Zufriedenen zurückzuführen ist. Krankheitsabsenzen Das psychische und physische Wohlbefinden von Beschäftigten spiegelt sich in krankheitsbedingten Abwesenheiten wider. Solche Fehlzeiten sind für Unternehmen nicht selten mit erheblichen Kosten und grossem Auf- wand verbunden. Im letzten Jahr waren 3% der befragten Beschäftigten,für Abbildung 3.4.10 Modell der fünf Arbeitszufriedenheiten nach Bruggemann, Groskurth und Ulich (1975) Arbeitzufriedenheit Subjektiver Soll-Ist-Wert stabilisierte Zufriedenheit Soll = Ist Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus stabilisierte Zufriedenheit Erhöhung des Anspruchsniveaus progressive Zufriedenheit Aufrechterhaltung des Anspruchsniveaus Senkung des Anspruchs- niveaus neue Problemlösungs- versuche [17%] [34%] [30%] [10%] [9%] ohne neue Problemlösungs- versuche fixierte Unzufrieden- heit konstruktive Unzufrieden- heit resignative Zufriedenheit diffuse Zufriedenheit Soll > Ist 67 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten einen Monat oder länger krankgeschrieben. 10% waren zwischen einem Mo- nat und einer Arbeitswoche krankheitsbedingt abwesend und 19% bis zu einer Arbeitswoche. Ein weiterer Viertel (24%) fehlte ein bis zwei Tage. Zwei von fünf Befragten (40%) gaben an, in den letzten 12 Monaten nie krank- heitshalber der Arbeit ferngeblieben zu sein. Der Krankheitstagedurch- schnitt betrug bei der Erhebung 2012 rund 5,4 Tage bei der Erhebung 2014 rund 3,3 Tage und beläuft sich nun auf 4,7 Tage. Offensichtlich handelt es sich bei diesem Mittelwert um eine sehr volatile Grösse, die vielen Einflüs- sen unterliegt. Sie ist unter anderem vom Schweregrad einzelner Krankheits- verläufe unter den Befragten geprägt. Die Schwankungen könnten aber auch mit dem externen Druck erklärt werden, den Beschäftigte wahrneh- men: auch bei Krankheit anwesend zu sein und Leistung zu erbringen. Commitment und Kündigungsabsicht Wie im Schwerpunktkapitel 2 bereits ausführlich behandelt, sind sowohl Commitment als auch Kündigungsabsichten Indikatoren dafür, wie es um die Loyalität, die Arbeitnehmende ihren Arbeitgebern entgegenbringen, steht. Ein tiefes Commitment beziehungsweise eine hohe Kündigungsab- sicht sind problematisch, stehen sie doch in Zusammenhang mit geringe- rem Engagement für den Arbeitgeber, mit erhöhtem Absentismus und im Falle einer Kündigung mit dem Verlust von Wissen, Talenten und Fähigkei- Abbildung 3.4.11 Trend: Verbreitung der verschiedenen Kategorien der Arbeitszufriedenheit nach Bruggemann, Grosskurth und Ulich (1975) 0% 10% 20% 30% 40% 50% fixierte Unzufriedenheit konstruktive Unzufriedenheit resignative Zufriedenheit stabilisierte Zufriedenheit progressive Zufriedenheit 2016e2014e2012e2011d2010c2009c2008c2007b2006a siehe Kapitel 1 für die Erläuterungen zu den Buchstaben a-e(Erläuterungen zu den Buchstaben a bis e siehe Abbildung 1.2) 68 Schweizer HR-Barometer 2016 ten (Hom, Mitchell, Lee & Griffeth, 2012; Meyer, Stanley, Herscovitch & To- polnytsky, 2002). Wie hoch das Commitment und die Kündigungsabsicht der Beschäftig- ten in der Schweiz aktuell ausfallen kann den detaillierten Analysen im Schwerpunktkapitel auf Seite 23 entnommen werden. An dieser Stelle wird daher nur noch auf die Trendentwicklung dieser beiden Kerngrössen einge- gangen. Im Commitment ist seit 2012 eine leichte Aufwärtsbewegung auszu- machen (siehe Abbildung 3.4.7). Diese hält in dieser Erhebungswelle weiter an. Die Trendabbildung 3.4.7 verrät zudem, dass die Kündigungsabsicht der Beschäftigten in der Schweiz seit dem Jahr 2014 leicht abgenommen hat. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass einerseits der Anteil an Be- schäftigten mit mässigen Kündigungsabsichten zurückgegangen ist (21% im Jahr 2014 versus 18% im Jahr 2016) und andererseits der Anteil an Beschäftig- ten mit geringen Kündigungsabsichten zugenommen hat (63% im Jahr 2014 versus 66% im Jahr 2016). Schlussfolgerungen für die Praxis Die aktuelle Lage sowie die Entwicklungen der Arbeitseinstellungen und des Arbeitsverhaltens von Beschäftigten in der Schweiz liefern ein ambiva- lentes Bild, das gleichzeitig eine Abnahme von Unsicherheit, eine Zunahme von Resignation, und eine Stärkung der Verbundenheit mit dem Arbeitge- ber aufzeigt. Die Arbeitsplatzunsicherheit hat seit der letzten Erhebung einen Rück- gang erfahren. Es überrascht jedoch, dass die multidimensionale Arbeitsun- sicherheit – also die Angst davor, künftig schlechtere Arbeitsinhalte oder Arbeitsbedingungen in Kauf nehmen zu müssen – nicht in demselben Grad zurückgegangen ist. Für jene Beschäftigte, die ihre Stelle oder Aspekte ihrer Arbeit bedroht sehen, kann die Arbeitsmarktfähigkeit nur beschränkt als Mittel dazu zu dienen, besser mit diesen Unsicherheiten umzugehen. Erst- malig seit 2010 schätzen die Befragten auch ihre Arbeitsmarktfähigkeit tiefer als zuvor ein. Diese teils widersprüchlichen Entwicklungen hängen vermutlich stark mit den aktuellen Ereignissen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu- sammen. Anfang 2015 hat die Nationalbank den fixierten Mindestkurs für den Schweizer Franken gegenüber dem Euro aufgegeben. Als Folge des «starken Frankens» kamen in der Presse immer wieder Schlagwörter wie «Kurzarbeitszeit» oder «Personallabbau» zur Sprache. Demgegenüber ste- hen jedoch die derzeit günstigen Prognosen des Staatssekretariats für Wirt- schaft. Dieses sagt ein moderates Wirtschaftswachstum sowie eine rückläu- fige Erwerbslosenquote voraus (Staatssekretariat für Wirtschaft, 2016). Vor diesem Hintergrund können die HR-Barometer-Ergebnisse als ein verhaltenes Aufatmen der Mehrheit der Beschäftigten interpretiert werden. Die heisse Phase von Restrukturierungen und Personalabbau und die damit akute Gefahr eines Arbeitsplatzverlusts haben sich zwar scheinbar etwas abgekühlt. Dennoch sind die Nachwirkungen in Form von Ängsten hin- sichtlich Verschlechterung der Arbeitsinhalte und Arbeitsplatzbedingungen Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 69 Schweizer HR-Barometer 2016 noch spürbar. Allen voran steht die Furcht vor zusätzlichen Arbeitsbelas- tungen, die auch dieses Mal wieder am höchsten ausgeprägt ist. Als Folge einer sich nicht vollständig erholten Wirtschaft schätzten die Befragten wohl auch ihre Arbeitsmarktfähigkeit – ihre Chancen also, bei Arbeitsplatzverlust eine gleichwertige Arbeit zu finden – eher zurückhaltend ein. Insbesondere für Beschäftigte in der sehr unter der Frankenstärke leidenden Gastgewer- bebranche scheint jedoch noch keinerlei Entspannung in Sicht. Dasselbe gilt für die Branchen «Verarbeitendes Gewerbe» und «Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung». Die Beschäftigten in diesen Branchen stu- fen ihre Arbeitsplatzunsicherheit gleich hoch oder gar höher als in der letz- ten Erhebung ein. Wie reagieren Beschäftigte, die mit arbeitsinhaltlichen Abstrichen und schlechteren Arbeitsbedingungen rechnen und gleichzeitig davon ausge- hen, dass sie geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben? Vermutlich verharren sie auf ihrer Stelle, die sie nicht vollends ausfüllt. So hält auch dieses Jahr der langjährige Trend an, dass der Anteil der resignativ-zufrie- denen Beschäftigten zulasten des Anteils der stabilisiert-zufriedenen Be- schäftigten zunimmt. Zur Erinnerung: Resignativ-zufriedene Beschäftigte arrangieren sich mit ihrer Situation, indem sie ihr Anspruchsniveau an die Arbeit senken. Stabilisiert-Zufriedene hingegen sind zufrieden, da ihre Ar- beit vollumfänglich ihren Erwartungen und Standards gerecht wird. Ana- log zu dieser Entwicklung ist wohl auch das Ergebnis zu interpretieren, dass die Kündigungsabsichten der Beschäftigten leicht abgenommen ha- ben. Resignierte Mitarbeitende zeigen in der Regel nicht ihr volles Leistungs- potenzial (Hom, Mitchell, Lee & Griffeth, 2012). Unternehmen stehen daher vor der Herausforderung, solche Arbeitnehmenden zu identifizieren und erneut zu motivieren. Als Hinweis auf das Resignationsniveau von Beschäf- tigten kann, wie in Kapitel 2 diskutiert, deren gefühlter und gelebter Zynis- mus herangezogen werden. Der vorgängige HR-Barometer aus dem Jahr 2014 hat zudem gezeigt, dass die direkte Führung, die Erfüllung von psy- chologischen Verträgen sowie interessante Arbeitsinhalte massgebend für die hohe Arbeitszufriedenheit sind. Im Rahmen dieser Aspekte liegen dem- nach auch die vielversprechendsten Handlungsmöglichkeiten für die Ar- beitgeber, wenn es um die Erhöhung der Mitarbeitermotivation geht. Wie bereits in Kapitel 3.3 angesprochen, können Arbeitgeber Laufbahn- und Entwicklungsgespräche als Austauschmöglichkeiten nutzen, um allfällige Unstimmigkeiten in der Mitarbeitenden-Vorgesetzten-Beziehung anzu- sprechen. In diesem Rahmen können Inhalte von psychologischen Verträ- gen explizit gemacht und ausgehandelt sowie Arbeitsaufgaben neu defi- niert werden. Für die Arbeitnehmenden selber empfiehlt sich, die eigene Arbeitsmarktfähigkeit durch Weiterbildung, eigenverantwortliche Karri- ereplanung und fortlaufenden Kompetenzerwerb zu pflegen (Fugate, Kini- cki & Ashforth, 2004), sodass die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt bleiben und bei allfälliger Unzufriedenheit die Arbeitsstelle mühelo- ser gewechselt werden kann. Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten 70 Schweizer HR-Barometer 2016 Trend: Arbeitseinstellungen und Arbeitsverhalten Arbeitgeber scheinen dennoch Vieles richtig zu machen. Die Laufbahn- zufriedenheit und die allgemeine Arbeitszufriedenheit bewegen sich auf gewohnt hohem Niveau. Erfreulich ist ebenfalls, dass das Commitment der Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht nur hoch ist, sondern seit der letzten Erhebung gar eine leichte Zunahme erfahren hat. Dies deutet insgesamt auf eine stärkere arbeitnehmerseitige Verbundenheit gegenüber dem Arbeitgeber hin. In diesem Sinne sind Zeiten der Unsicherheiten auch immer eine Bewährungsprobe für Arbeitgeber. Gelingt es diesen, ihre Un- ternehmen und ihre Angestellten für bevorstehende Herausforderungen und Veränderungen adäquat zu wappnen, so kann ihr Image als integerer, seinen Mitarbeitenden loyal verbundener Arbeitgeber gestärkt werden (Herold, Fedor, & Caldwell, 2007). Daraus kann durchaus eine verbesserte und engere Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung erwachsen. Um den Bo- gen zum diesjährigen Schwerpunktkapitel zu spannen: Loyale Beschäftigte zu haben, bedingt eben auch, ein loyaler Arbeitgeber zu sein. 71 Schweizer HR-Barometer 2016 72 Schweizer HR-Barometer 2016 4. Schlussfolgerungen Zum neunten Mal wurden Beschäftigte in der Schweiz zu ihrer Arbeitssitu- ation befragt. Die Resultate zeigen ein grundsätzlich positives, aber auch vielschichtiges Bild. Man kann viele der Ergebnisse aus zwei Perspektiven betrachten, im Sinne des sprichwörtlichen halbvollen oder halbleeren Gla- ses. Die Hälfte der Befragten gibt an, sich stark mit dem eigenen Unterneh- men verbunden zu fühlen, eine gut gestaltete Arbeit zu haben, an Entschei- dungen im Unternehmen partizipieren zu können und bei Bedarf eine vergleichbare Arbeitsstelle zu finden. Dass das Glas eher halb voll ist, kann aus einer Reihe von noch deutlich positiveren Aussagen geschlossen wer- den, wie einer hohen allgemeinen Arbeitszufriedenheit, einem fast durch- gängig hohen Vertrauen in den Arbeitgeber und einer tiefen Kündigungs- absicht. Für ein halb leeres Glas spricht dagegen, dass der Anteil der resignativ-zufriedenen Beschäftigten weiter gestiegen ist, dass zynisches Verhalten recht weitverbreitet ist und die Diskrepanz zwischen Erwartun- gen und Angeboten im psychologischen Vertrag nochmals etwas zugenom- men hat. Im Hinblick auf das Schwerpunktthema zeigt sich entsprechend, dass so- wohl Loyalität wie Zynismus recht verbreitet sind, wenn auch die Loyalität zu überwiegen scheint. Wesentliche Einflussfaktoren, um die Loyalität wei- ter zu stützen, sind der Aufbau und Erhalt einer vertrauensvollen und un- terstützenden Führungsbeziehung, ein erfüllter psychologischer Vertrag und geringe Unsicherheit hinsichtlich Arbeitsstelle und Arbeitsbedingun- gen. Dabei ist aber auch zu überlegen, ob eine gewisse Dosis Zynismus, die hilft, Missstände anzusprechen und einen gesunden Abstand zum Unter- nehmen zu wahren, nicht auch positiv sein kann. Zwei Bereiche, die Handlungsbedarf aufzeigen oder zumindest nach- denklich stimmen sollten, sind die Einschätzung des psychologischen Ver- trags und die Karriereorientierungen der Beschäftigten. Im psychologischen Vertrag wachsen die Diskrepanzen zwischen Angebot und Erwartung ins- besondere beim Lohn und bei den Entwicklungsmöglichkeiten. Wenn die Grundbotschaft an Beschäftigte ist, dass sie für unsichere Zeiten gewappnet sein sollten, dann sollten Bedingungen in den Unternehmen geschaffen werden, die eine finanzielle Absicherung fördern und vor allem auch die Arbeitsmarktfähigkeit unterstützen. Die nötigen Massnahmen für eine sys- tematische Laufbahnplanung wie Laufbahngespräche oder Mentoring feh- len in vielen Unternehmen aber weiterhin. Bei den Karriereorientierungen zeigt sich, dass Beschäftigte die Eigenverantwortung für ihre Laufbahn aber auch nur beschränkt wahrnehmen wollen. Die meisten erwarten zwar nicht, dass ihr Unternehmen ihre Karriere für sie plant und voranbringt, aber sie wünschen sich doch, dass sie lange Zeit in einem Unternehmen bleiben kön- nen. Die Notwendigkeit, mit Unsicherheiten umzugehen und sie unter Um- Schlussfolgerungen 73 Schweizer HR-Barometer 2016 Schlussfolgerungen ständen sogar positiv für sich nutzen zu können, wird von einer grossen und sogar wachsenden Zahl von Beschäftigten nicht erkannt. Wenn – unter Umständen um den Preis von abnehmender Loyalität – Unternehmen daran etwas ändern wollen, müssen sie grundlegend neue Herangehensweisen in der Personalentwicklung wählen. Eigenverantwortliche Karrieren können nur duch Massnahmen gestärkt werden, die sich an den Laufbahnmöglich- keiten und -bedürfnissen der Beschäftigten orientieren statt vorrangig den Interessen des Unternehmens zu dienen. Neben diesem Kernproblem in der Beschäftigungsbeziehung gibt es wei- tere Bereiche, in denen betriebliche Massnahmen sinnvoll wären. Die Bezie- hung zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten und unter den Mitarbei- tenden scheint vielerorts verbesserungsbedürftig. Es werden Erwartungen bei den Beschäftigten erzeugt, die aus Sicht eines Viertels der Befragten nicht erfüllt werden, was sich auch in wachsender resignativer Zufrieden- heit niederschlägt. Die Qualität der Arbeitsgestaltung und der Partizipati- onsmöglichkeiten werden von einer immer noch kleinen, aber doch wach- senden Zahl von Beschäftigten bemängelt. Junge Beschäftigte stehen ihrem Unternehmen kritischer gegenüber. Die diesjährige Erhebung weist keine grundsätzlich neuen Handlungsfel- der aus. Sie bestärkt aber die Notwendigkeit, wünschbare Merkmale von Arbeitsbeziehungen klar zu definieren, zu kommunizieren und mit entspre- chenden Massnahmen der Führung und Personalentwicklung umzusetzen. Die allgemeine Verunsicherung von Beschäftigten, die auch im Schweizer Sorgenbarometer immer wieder stark zum Ausdruck kommt, sollte nicht ausgenutzt werden, um Beschäftigte mangels Alternativen in unzureichen- den Arbeitssituationen zu belassen. Stattdessen geht es darum, Kompeten- zen im Umgang mit Unsicherheit zu stärken und loyale Arbeitsbeziehungen gerade aus einer offenen und selbstsicheren Haltung gegenüber allgegen- wärtiger Unsicherheit erwachsen zu lassen. 74 Schweizer HR-Barometer 2016 Autoren und weiterführende Literatur Autoren und weiterführende Literatur Die Autoren Julia Humm, MSc UZH, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Dr. Wiebke Doden, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie der ETH Zürich Dr. Anja Feierabend, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Manuela Morf, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Human Resource Management der Universität Zürich Dr. Alexandra Arnold, Postdoctoral Research Fellow an der School of Ma- nagement and Labor Relations der Rutgers Universität (USA) Prof. Dr. Gudela Grote, Professur für Arbeits- und Organisationspsycholo- gie der ETH Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Lehrstuhl Human Resource Management der Universität Zürich Weiterführende Literatur Bedeian, A. 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Sie sind in verschiedene Kategorien gegliedert (in der Beispielabbildung «persönliche Einflussfaktoren», «Arbeitsgestaltung», «erlebte (Il-)Loyali- tät» und «Arbeitseinstellung und -verhalten»). Dabei werden in den Re- gressionsabbildungen nur Prädiktorvariablen dargestellt, welche mit ei- ner Irrtumswahrscheinlichkeit von maximal 1% überzufällig sind. (2) Die Plus- bzw. Minuszeichen hinter den jeweiligen Prädiktorvari- ablen zeigen die Richtung des Effekts an. Bei einem Minuszeichen besteht Abbildung 5.1 Beispiel eines Regressionsmodells Partizipation (+) Bedeutsamkeit der Aufgabe (+) Anstellungsdauer (+) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung (–) junge Beschäftigte (+) Anstellungsdauer (–) eigenverantwortliche Karriereorientierung (–) alternative Karriere- orientierung(–) psychologischer Vertragsbruch (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) zynische Gefühle (+) Arbeitsplatz- unsicherheit (+) Beziehungsqualität Führungsperson (–) Beziehungsqualität Arbeitskollegen (+) zynische Gefühle (–) zynisches Verhalten (–) Arbeitsgestaltung Commitment Kündigungsabsicht erlebte (Il-)Loyalität persönliche Einflussfaktoren Arbeitseinstellung und -verhalten erbrachte (Il-)Loyalität 79 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ein negativer Zusammenhang, das heisst, je grösser die Ausprägung der Prädiktorvariable, desto kleiner ist der vorhergesagte Wert auf der Krite- riumsvariable. Ein Pluszeichen hingegen besagt, dass eine Zunahme der entsprechenden Prädiktorvariablen mit einer Erhöhung der vorhergesag- ten Kriteriumsvariable einhergeht. (3) Das Kästchen auf der rechten Seite des Pfeiles zeigt die abhängige Variable des Regressionsmodells (Kriteriumsvariable). In Anhang 3 befinden sich zudem zwei Korrelationstabellen, in denen alle Variablen miteinander in Zusammenhang gebracht werden. Eine Kor- relation ist eine Wechselbeziehung zwischen zwei oder mehreren Variab- len. Die Stärke und Richtung dieser Wechselbeziehung kommt im sogenann- ten Korrelationskoeffizienten zum Ausdruck. Der Korrelationskoeffizient variiert zwischen – 1 und + 1, wobei 0 das völlige Fehlen eines Zusammen- hangs bezeichnet. Überzufällige Zusammenhänge werden in der Korrelati- onstabelle mit einem Stern (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 5%), zwei Sternen (Irrtumswahrscheinlichkeit maximal 1%) oder drei Sternen (Irr- tumswahrscheinlichkeit maximal 0,1%) gekennzeichnet. Ein positives Vor- zeichen zeigt einen gleichsinnigen, ein negatives Vorzeichen einen gegen- läufigen Zusammenhang an. Ein positiver Zusammenhang bedeutet, dass hohe Ausprägungen auf der einen Variablen mit einer hohen Ausprägung auf der anderen Variablen einhergehen. Ein negativer Zusammenhang be- sagt hingegen, dass hohe Werte auf der einen Variablen mit niedrigen Wer- ten auf der anderen Variablen korrespondieren. Korrelationen und Regressionsmodelle wurden mit dem statistischen Softwarepaket SPSS Statistics 23 berechnet. 80 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Geschlecht weiblich 47.5 männlich 52.5 Alter 16 bis 25 Jahre 11.9 26 bis 35 Jahre 22.4 36 bis 45 Jahre 22.7 46 bis 55 Jahre 26.8 56 Jahre und älter 16.1 Sprache deutsch 66.2 französisch 24.4 italienisch 9.4 Schweizer Staatsangehörigkeit ja 80.7 nein 19.3 Ausbildungsabschluss keine Ausbildung 0.5 obligatorische Schulzeit 7.9 Übergangsausbildung 0.5 Allgemeinausbildung ohne Matura 2.1 Berufsausbildung 33.5 Matura 7.5 höhere Berufsbildung 17.5 Fachhochschule, Universität 25.9 Doktorat, Habilitation 3.5 andere 0 keine Angabe 1.2 Brutto-Jahresgehalt hochgerechnet auf 100%-Anstellung weniger als 25 000 Fr. 7 25 000 bis 50 000 Fr. 11.8 50 001 bis 75 000 Fr. 24.6 75 001 bis 100 000 Fr. 24 100 001 bis 125 000 Fr. 15.9 mehr als 125 000 Fr. 11 keine Angabe 5.6 jährliches Haushaltseinkommen weniger als 60 000 Fr. 12 60 000 bis 99 999 Fr. 27.4 100 000 bis 149 999 Fr. 28.8 150 000 Fr. und höher 18.7 keine Angabe 13.3 81 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Privathaushalt Einpersonenhaushalt 15.6 Paar ohne Kinder 26.8 Paar mit Kind(ern) 38.8 Einelternhaushalt mit Kind(ern) 7.9 Nichtfamilienhaushalt 2.3 andere 6.6 keine Angaben 1.9 Betreuung pflegebedürftiger Eltern genannt 7.9 nicht genannt 92.1 Betreuung pflegebedürftiger Partner/in genannt 2.6 nicht genannt 97.4 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung genannt 1.2 nicht genannt 98.8 Betriebszugehörigkeit 0 bis 2 Jahre 25.5 3 bis 5 Jahre 21.2 6 bis 10 Jahre 18.7 11 bis 15 Jahre 13.8 16 bis 20 Jahre 7.4 21 bis 25 Jahre 5.4 26 bis 30 Jahre 4 über 30 Jahre 4 Anstellungsprozent 40 bis 49% 4.5 50 bis 59% 6 60 bis 69% 6.9 70 bis 79% 4.4 80 bis 89% 10 90% und mehr 68.1 Vertragsform unbefristet 87.9 befristet davon über Temporärbüro befristet 10.8 5.5 keine Angaben 1.3 82 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) berufliche Stellung mitarbeitendes Familienmitglied 1.9 Direktor, Direktionsmitglied 4.5 Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion 25 Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion 63.3 Lernende/r in der beruflichen Grundbildung 5.2 Berufskategorie Landwirtschaftsberufe 1.9 Produktionsberufe in Industrie und Gewerbe 10 Technische Berufe und Informatikberufe 13.1 Berufe des Bau- und Ausbaugewerbes und des Bergbaus 8 Handels- und Verkaufsberufe 10 Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistun- gen 9 Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versicherungs- gewerbes und des Rechnungswesens 19.6 Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler 27 andere 0.3 keine Angaben 1.2 Branchen Landwirtschaft und Forstwirtschaft 1.4 verarbeitendes Gewerbe 9.3 Baugewerbe 10.6 Handel und Reparaturgewerbe 11.2 Gastgewerbe 4.1 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 4.4 Kredit- und Versicherungsgewerbe 7 Immobilien, Vermietung, IT, Forschung und Entwicklung 4.6 öffentliche Verwaltung und externe Körperschaften 10 Unterrichtswesen 7.2 Gesundheits- und Sozialwesen 21 sonstige Dienstleistungen, private Haushalte 5.7 anderes 0.7 keine Angaben 2.7 83 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 1 Beschreibung der Stichprobe Merkmale der Stichprobe Ausprägungen der Merkmale (in Prozent) Unternehmensgrösse weniger als 10 Personen 12 10 bis 49 Personen 19 50 bis 249 Personen 22.6 250 bis 499 Personen 8.4 500 bis 999 Personen 8 1000 und mehr Personen 24.6 keine Angaben 5.4 Restrukturierung in der Abteilung nicht erlebt 79.4 erlebt 20.6 Personalabbau in der Abteilung nicht erlebt 83.1 erlebt 16.9 Personalaufbau in der Abteilung nicht erlebt 82.1 erlebt 17.9 84 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Methode Kategorien 0 = Online-Fragebogen, 1 = Papier-Fragebogen Geschlecht Kategorien 1 = weiblich, 2 = männlich Alter Intervall Alter in Jahren Sprache Kategorien 1 = deutsch, 2 = französisch, 3 = italienisch Schweizer Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausländische Staatsangehörigkeit Kategorien 0 = nein, 1 = ja Ausbildungsabschluss Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 10 Ausprägungen Bruttoeinkommen Kategorien 6 Abstufungen von weniger als 25 000 Fr. bis mehr als 125 000 Fr. Haushaltseinkommen Kategorien 4 Abstufungen von weniger als 60 000 Fr. bis mehr als 150 000 Fr. Privataushalt Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen Betreuung pflegebedürftiger Eltern Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Partner/in Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung Kategorien 2 = keine Betreuungsaufgaben, 1 = Betreuungsaufgaben Betriebszugehörigkeit Intervall Betriebszugehörigkeit in Jahren und Monaten Anstellungsprozent Intervall Stellenumfang in Prozent Vertragsform Kategorien 2 = unbefristet, 1 = befristet Befristete Anstellung über Temporärbüro Kategorien 2 = nein, 1 = ja berufliche Stellung Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = mitarbeitendes Familienmitglied, 2 = Direktor/in oder Direktionsmitglied, 3 = Arbeitnehmer/in mit Vorgesetztenfunktion, 4 = Arbeitnehmer/in ohne Vorgesetztenfunktion, 5 = Lehrling Berufskategorie Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 9 Ausprägungen Branche Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 13 Ausprägungen Unternehmensgrösse Kategorien Schlüsselmerkmale nach BfS: 6 Ausprägungen erlebte Restrukturierung Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalabbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja erlebter Personalaufbau Kategorien 0 = nein, 1 = ja Karriereorientierungen Kategorien 4 Ausprägungen: 1 = aufstiegsorientiert, 2 = sicherheitsorientiert, 3 = eigenverantwortlich, 4 = alternativ orientiert Aufgabenvielfalt Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Ganzheitlichkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bedeutsamkeit der Aufgabe Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Feedback durch die Arbeitstätigkeit Intervall 1 Item, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Autonomie Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterbildungstage Intervall Anzahl an Weiterbildungstagen Variablenname Art der Variablen Beschreibung 85 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Leistungsbeurteilung Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Weiterentwicklung/Karriereplanung: Inhalt und Form Kategorien 8 Ausprägungen: 1 = Sozialkompetenz, 2 = Fachkompetenz, 3 = während Ausübung der Arbeitstätigkeit, 4 = ausserhalb Ausübung der Arbeitstätigkeit, 5 = Laufbahngespräche mit Vorgesetzten, 6 = Mentoring/Coaching, 7 = Laufbahnpfade, 8 = andere Angebote Lohnbestandteile Kategorien 6 Ausprägungen: 1 = erfolgsabhängiger Gehaltsanteil, 2 = leistungsabhängiger Gehaltsanteil, 3 = Sonderprämien, 4 = Zulagen , 5 = Fringe Benefits, 6 = nur festes Salär Führung Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Partizipation Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Erwartungen der Arbeitnehmenden Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Psychologischer Vertrag: Angebote des Arbeitgebers Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Vertrauen in Arbeitgeber Intervall Index aus 7 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» globale Arbeitsplatzunsicherheit Intervall Index aus 4 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» multidimensionale Arbeitsunsicherheit Intervall Index aus 9 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitsmarktfähigkeit Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Arbeitszufriedenheit Intervall 1 Item, 10-fach gestuft von 1 = «vollkommen unzufrieden» bis 10 = «vollkommen zufrieden» Laufbahnzufriedenheit Intervall Index aus 3 Items, 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Bruggemann-Zufriedenheit Kategorien 5 Ausprägungen: 1 = resignative Zufriedenheit, 2 = konstruktive Unzufriedenheit, 3 = stabilisierte Zufriedenheit, 4 = fixierte Unzufriedenheit, 5 = progressive Zufriedenheit Krankheitsabsenzen Intervall krankheitsbedingte Abwesenheitsdauer in Tagen Commitment Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Kündigungsabsicht Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» zynische Gedanken Intervall Index aus 5 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» zynische Gefühle Intervall Index aus 4 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Variablenname Art der Variablen Beschreibung 86 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 2 Beschreibung aller verwendeten Variablen Variablenname Art der Variablen Beschreibung zynisches Verhalten Intervall Index aus 3 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» Austauschbeziehung Arbeitskollegen Intervall Index aus 6 Items, 5-fach gestuft von 1 = «überhaupt nicht» bis 5 = «voll und ganz» 87 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang 88 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .836** 1 3 Aufgabenvielfalt .587** .361** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .535** .205** .359** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .491** .198** .157** .102** 1 6 Feedback .574** .302** .237** .266** .216** 1 7 Partizipation .507** .508** .226** .198** .157** .322** 1 8 Leistungsbeurteilung .329** .272** .148** .162** .131** .292** .476** 1 9 subjektive Leistungsbeurteilung .217** .181** .166** .129** .085** .118** .210** .134** 1 10 Weiterbildungstage .054 -.002 .086** .051 .046 .063* -.003 .102** -.012 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .095** .122** .027 -.053* .096** .020 .121** .135** .032 -.035 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .080** .093** .023 -.017 .043 .063* .080** .156** .010 -.006 .411** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .107** .123** .026 -.007 .032 .103** .133** .174** .070** -.008 .043 .165** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .001 -.036 .028 .081** -.004 -.006 .039 .066* .007 -.001 .022 .042 .089** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .070** .088** -.002 -.006 .059* .018 .075** .166** -.042 -.001 .212** .213** .134** .152** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.060* -.058** -.028 .007 -.045 -.049 -.132** -.191** -.002 .012 -.429* -.379** -.326** -.505** -.409** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .155** .139** .109** .182** -.076** .111** .198** .248** .058* .084** .059* .127** .080** .055* .110** -.072** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .177** .140** .151** .162** -.017 .118** .168** .295** .008 .072* .097** .180** .099** .079** .141** -.158** .294** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .148** .116** .088** .074** .076** .101** .159** .344** .066* .069* .114** .176** .105** .088** .136** -.137** .263** .339** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .100** .097** .087** .084** -.038 .067** .135** .217** .069** .090** .114** .145** .073** -.005 .111** -.075** .281** .194** .149** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .081** .039 .033 .056* .066* .090** .073** .134** .023 .052 -.014 -.001 .068** .003 -.011 .029 .137** .104** -.008 .094** 1 22 Führung .344** .341** .129** .116** .115** .259** .563** .555** .281** .056* .073** .067* .117** .006 .061* -.100** .177** .209** .200** .150** .092** 1 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit -.189** -.211** -.051* -.053* -.027 -.159** -.313** -.170** -.127** -.005 .008 .057* -.020 .001 .010 -.028 -.065* -.074** -.019 -.045 .041 -.359** 1 24 Arbeitsplatzunsicherheit -.225** -.196** -.130** -.147** -.016 -.189** -.321** -.197** -.231** -.025 .094** .030 -.064* -.019 .019 -.004 -.162** -.149** -.072** -.041 -.072** -.350** .441** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .302** .311** .080** .102** .103** .223** .516** .419** .228** .020 .034 -.002 .040 -.018 .027 -.018 .137** .134** .109** .121** .065* .661** -.443** -.421** 1 26 Arbeitszufriedenheit .373** .358** .179** .173** .134** .216** .444** .373** .289** -.007 .049 .047 .085** .034 .040 -.061* .156** .182** .137** .109** .064* .573** -.350** -.372** .622** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .352** .319** .267** .185** .100** .183** .344** .254** .264** .050 .035 .040 .073** -.012 .053* -.041 .162** .152** .122** .119** .103** .347** -.285** -.317** .369** .462** 1 28 Commitment .327** .393** .147** .165** .133** .209** .442** .337** .117** .049 .074** .009 .077** .027 .041 -.088** .118** .129** .075** .114** .102** .497** -.265** -.274** .568** .518** .307** 1 29 Kündigungsabsicht -.190** -.187** -.094** -.076** -.059* -.124** -.361** -.276** -.154** .034 -.046 -.044 -.078** -.036 -.058* .046 -.099** -.136** -.118** -.050 -.040 -.425** .304** .334** -.484** -.496** -.296** -.424** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .221** .183** .146** .153** .041 .185** .150** .122** .163** .074** .043 .054* .045 .047 .054* -.083** .107** .150** .123** .066* -.001 .152** -.194** -.283** .121** .139** .242** .081** 31 Krankheitsabsenzen -.085** -.076** -.056* -.018 -.034 -.074** -.083** -.091** -.042 -.018 -.051 -.033 -.037 .016 .001 -.052* -.021 -.029 .015 -.013 -.129** .025 .046 -.091** -.122** --.106** -.072** -.107** 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .270** .232** .222** .181** .064* .126** .164** .171** .167** .171** .167** .039 .035 .036 .023 -.058* .045 .004 .125** .153** .094** .075** .024 .168** -.080** .130** .178** .110** 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .440** .388** .317** .224** .122** .281** .420** .331** .222** .043 .049 .041 .055* -.014 .055* -.047 .132** .234** .117** .121** .087** .459** -.308** -.287** .431** .530** .430** .392** 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065* .022 .049** .081** .073** .027 .052* .104** .098** .009 -.062* -.045 -.015 .057* -.071** .036 .051* .032 .046 .006 .036 .120** -.011 -.099** .111** .107** .072** .123** 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .195** .178** .057* .088** .072** .163** .303** .237** .122** -.017 -.079** -.029 .064* .031 -.006 -.022 .133** .147** .079** .054* .067* .385** -.333** -.561** .446** .363** .267** .304** 36 AN erwartet Loyalität .127** .122** .097** .061* .055* .054* .143** .088** .131** -.101** -.018 -.003 .002 .035 -.025 .002 .065* .015 .005 .038 .012 .145** -.031 -.060* .148** .114** .105** .150** 37 AG bietet Loyalität .296** .303** .075** .099** .114** .214** .466** .348** .199** -.038 .001 -.003 .067* .015 .026 -.028 .085** .127** .061* .077** .086** .612** -.385** -.354** .685** .522** .326** .483** 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .360** .323** .260** .181** .135** .163** .274** .171** .187** .018 .064* .053* .010 -.017 .078** -.033 .145** .102** .073** .075** .052* .179** -.082** -.123** .146** .149** .213** .158** 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .458** .450** .266** .169** .134** .279** .538** .357** .218** .038 .032 .052* .041 .007 .043 -.056* .160** .180** .108** .102** .093** .525** -.334** -.312** .499** .481** .385** .417** 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .277** .223** .253** .165** .098** .130** .185** .126** .164** -.020 .013 .007 .013 .003 .013 -.018 .081** .084** .081** .042 .015 .168** -.072** -.117** .105** .143** .159** .122** 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .443** .399** .276** .193** .160** .286*3 .531** .388** .238** .029 .025 .044 .084** -.013 .041 -.056* .134** .162** .138** .106** .048 .577** -.328** -.308** .540** .544** .415** .434** 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .185** .155** .161** .101** .084** .077** .134** .114** .096** .036 .066* .090** .027 .048 .076** -.072** .088** .155** .127** .109** .047 .095** .050 -.092** .034 .053* .077** .054* 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .355** .316** .190** .191** .123** .225** .472** .429** .144** .072** .067* .077** .107** .041 .071** -.106** .197** .292** .241** .164** .106** .503** -.266** -.329** .466** .476** .384** .411** 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .138** .110** .099** .064** .071** .078** .111** .093** .144** -.006 .094** .067* .031 .036 .095** -.088** .095** .082** .079** .081** -.027 .112** -.024 -.071** .056* .050 .065* .049 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung .255** .282** .055* .071 .054* .180** .356** .277** .071** -.051 .126** .116** .105** .028 .106** -.123** .167** .206** .123** .117** .061** .396** -.297** -.196** .446** .432** .328** .327** 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .296** .245** .238** .174** .119** .132** .217** .180** .202** -.001 .042 .044 .019 .024 .046 -.037 .134** .135** .107** .091** .035 .205** -.049 -.142** .149** .154** .181** .161** 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN .483** .460** .243** .204** .152** .320** .611** .471** .238** .016 .046 .058* .106** .021 .068** -.089** .202** .270** .175** .150** .109** .685** -.440** -.465** .697** .664** .504** .551** 48 zynische Gedanken -.258** -.268** -.106** -.106** -.048 -.184** -.413** -.336** -.159** -.004 -.089** -.044 -.061* -.009 -.038 .031 -.150** -.167** -.098** -.145** -.071** -.493** .409** .340** -.644** -.501** -.278** -.390** 49 zynische Gefühle -.229** -.259** -.040 -.052* -.063* -.177** -.406** -.330** -.259** -.016 -.020 -.006 -.065* -.026 -.080** .046 -.115** -.131** -.104** -.099** -.065* -.555** .425** .402** -.675** -.613** -.331** -.426** 50 zynisches Verhalten -.153** -.189** .030 -.019 -.030 -.110** -.321** -.229** -.151** .002 .002 .011 -.022 .037 .002 -.016 -.060** -.023 -.006 -.089** -.027 -.392** .302** .188** -.493** -.426** -.201** -.324** 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen .266** .268** .161** .115** .102** .180** .316** .249** .206** .019 .075** .017 .050 .029 .031 -.063* .140** .126** .091** .099** .020 .384** -.212** -.225** .339** .333** .242** .349** 89 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 1 Arbeitsplatzgestaltung 1 2 Autonomie .836** 1 3 Aufgabenvielfalt .587** .361** 1 4 Wichtigkeit der Aufgabe .535** .205** .359** 1 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe .491** .198** .157** .102** 1 6 Feedback .574** .302** .237** .266** .216** 1 7 Partizipation .507** .508** .226** .198** .157** .322** 1 8 Leistungsbeurteilung .329** .272** .148** .162** .131** .292** .476** 1 9 subjektive Leistungsbeurteilung .217** .181** .166** .129** .085** .118** .210** .134** 1 10 Weiterbildungstage .054 -.002 .086** .051 .046 .063* -.003 .102** -.012 1 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil .095** .122** .027 -.053* .096** .020 .121** .135** .032 -.035 1 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil .080** .093** .023 -.017 .043 .063* .080** .156** .010 -.006 .411** 1 13 Personalbelohnung: Sonderprämien .107** .123** .026 -.007 .032 .103** .133** .174** .070** -.008 .043 .165** 1 14 Personalbelohnung: Zulagen .001 -.036 .028 .081** -.004 -.006 .039 .066* .007 -.001 .022 .042 .089** 1 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits .070** .088** -.002 -.006 .059* .018 .075** .166** -.042 -.001 .212** .213** .134** .152** 1 16 Personalbelohnung: festes Salär -.060* -.058** -.028 .007 -.045 -.049 -.132** -.191** -.002 .012 -.429* -.379** -.326** -.505** -.409** 1 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen .155** .139** .109** .182** -.076** .111** .198** .248** .058* .084** .059* .127** .080** .055* .110** -.072** 1 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen .177** .140** .151** .162** -.017 .118** .168** .295** .008 .072* .097** .180** .099** .079** .141** -.158** .294** 1 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche .148** .116** .088** .074** .076** .101** .159** .344** .066* .069* .114** .176** .105** .088** .136** -.137** .263** .339** 1 20 Personalentwicklung: Mentoring .100** .097** .087** .084** -.038 .067** .135** .217** .069** .090** .114** .145** .073** -.005 .111** -.075** .281** .194** .149** 1 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade .081** .039 .033 .056* .066* .090** .073** .134** .023 .052 -.014 -.001 .068** .003 -.011 .029 .137** .104** -.008 .094** 1 22 Führung .344** .341** .129** .116** .115** .259** .563** .555** .281** .056* .073** .067* .117** .006 .061* -.100** .177** .209** .200** .150** .092** 1 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit -.189** -.211** -.051* -.053* -.027 -.159** -.313** -.170** -.127** -.005 .008 .057* -.020 .001 .010 -.028 -.065* -.074** -.019 -.045 .041 -.359** 1 24 Arbeitsplatzunsicherheit -.225** -.196** -.130** -.147** -.016 -.189** -.321** -.197** -.231** -.025 .094** .030 -.064* -.019 .019 -.004 -.162** -.149** -.072** -.041 -.072** -.350** .441** 1 25 Vetrauen in den Arbeitgeber .302** .311** .080** .102** .103** .223** .516** .419** .228** .020 .034 -.002 .040 -.018 .027 -.018 .137** .134** .109** .121** .065* .661** -.443** -.421** 1 26 Arbeitszufriedenheit .373** .358** .179** .173** .134** .216** .444** .373** .289** -.007 .049 .047 .085** .034 .040 -.061* .156** .182** .137** .109** .064* .573** -.350** -.372** .622** 1 27 Laufbahnzufriedenheit .352** .319** .267** .185** .100** .183** .344** .254** .264** .050 .035 .040 .073** -.012 .053* -.041 .162** .152** .122** .119** .103** .347** -.285** -.317** .369** .462** 1 28 Commitment .327** .393** .147** .165** .133** .209** .442** .337** .117** .049 .074** .009 .077** .027 .041 -.088** .118** .129** .075** .114** .102** .497** -.265** -.274** .568** .518** .307** 1 29 Kündigungsabsicht -.190** -.187** -.094** -.076** -.059* -.124** -.361** -.276** -.154** .034 -.046 -.044 -.078** -.036 -.058* .046 -.099** -.136** -.118** -.050 -.040 -.425** .304** .334** -.484** -.496** -.296** -.424** 30 Arbeitsmarktfähigkeit .221** .183** .146** .153** .041 .185** .150** .122** .163** .074** .043 .054* .045 .047 .054* -.083** .107** .150** .123** .066* -.001 .152** -.194** -.283** .121** .139** .242** .081** 31 Krankheitsabsenzen -.085** -.076** -.056* -.018 -.034 -.074** -.083** -.091** -.042 -.018 -.051 -.033 -.037 .016 .001 -.052* -.021 -.029 .015 -.013 -.129** .025 .046 -.091** -.122** --.106** -.072** -.107** 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte .270** .232** .222** .181** .064* .126** .164** .171** .167** .171** .167** .039 .035 .036 .023 -.058* .045 .004 .125** .153** .094** .075** .024 .168** -.080** .130** .178** .110** 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte .440** .388** .317** .224** .122** .281** .420** .331** .222** .043 .049 .041 .055* -.014 .055* -.047 .132** .234** .117** .121** .087** .459** -.308** -.287** .431** .530** .430** .392** 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit .065* .022 .049** .081** .073** .027 .052* .104** .098** .009 -.062* -.045 -.015 .057* -.071** .036 .051* .032 .046 .006 .036 .120** -.011 -.099** .111** .107** .072** .123** 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit .195** .178** .057* .088** .072** .163** .303** .237** .122** -.017 -.079** -.029 .064* .031 -.006 -.022 .133** .147** .079** .054* .067* .385** -.333** -.561** .446** .363** .267** .304** 36 AN erwartet Loyalität .127** .122** .097** .061* .055* .054* .143** .088** .131** -.101** -.018 -.003 .002 .035 -.025 .002 .065* .015 .005 .038 .012 .145** -.031 -.060* .148** .114** .105** .150** 37 AG bietet Loyalität .296** .303** .075** .099** .114** .214** .466** .348** .199** -.038 .001 -.003 .067* .015 .026 -.028 .085** .127** .061* .077** .086** .612** -.385** -.354** .685** .522** .326** .483** 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .360** .323** .260** .181** .135** .163** .274** .171** .187** .018 .064* .053* .010 -.017 .078** -.033 .145** .102** .073** .075** .052* .179** -.082** -.123** .146** .149** .213** .158** 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung .458** .450** .266** .169** .134** .279** .538** .357** .218** .038 .032 .052* .041 .007 .043 -.056* .160** .180** .108** .102** .093** .525** -.334** -.312** .499** .481** .385** .417** 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen .277** .223** .253** .165** .098** .130** .185** .126** .164** -.020 .013 .007 .013 .003 .013 -.018 .081** .084** .081** .042 .015 .168** -.072** -.117** .105** .143** .159** .122** 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen .443** .399** .276** .193** .160** .286*3 .531** .388** .238** .029 .025 .044 .084** -.013 .041 -.056* .134** .162** .138** .106** .048 .577** -.328** -.308** .540** .544** .415** .434** 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .185** .155** .161** .101** .084** .077** .134** .114** .096** .036 .066* .090** .027 .048 .076** -.072** .088** .155** .127** .109** .047 .095** .050 -.092** .034 .053* .077** .054* 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .355** .316** .190** .191** .123** .225** .472** .429** .144** .072** .067* .077** .107** .041 .071** -.106** .197** .292** .241** .164** .106** .503** -.266** -.329** .466** .476** .384** .411** 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung .138** .110** .099** .064** .071** .078** .111** .093** .144** -.006 .094** .067* .031 .036 .095** -.088** .095** .082** .079** .081** -.027 .112** -.024 -.071** .056* .050 .065* .049 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung .255** .282** .055* .071 .054* .180** .356** .277** .071** -.051 .126** .116** .105** .028 .106** -.123** .167** .206** .123** .117** .061** .396** -.297** -.196** .446** .432** .328** .327** 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG .296** .245** .238** .174** .119** .132** .217** .180** .202** -.001 .042 .044 .019 .024 .046 -.037 .134** .135** .107** .091** .035 .205** -.049 -.142** .149** .154** .181** .161** 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN .483** .460** .243** .204** .152** .320** .611** .471** .238** .016 .046 .058* .106** .021 .068** -.089** .202** .270** .175** .150** .109** .685** -.440** -.465** .697** .664** .504** .551** 48 zynische Gedanken -.258** -.268** -.106** -.106** -.048 -.184** -.413** -.336** -.159** -.004 -.089** -.044 -.061* -.009 -.038 .031 -.150** -.167** -.098** -.145** -.071** -.493** .409** .340** -.644** -.501** -.278** -.390** 49 zynische Gefühle -.229** -.259** -.040 -.052* -.063* -.177** -.406** -.330** -.259** -.016 -.020 -.006 -.065* -.026 -.080** .046 -.115** -.131** -.104** -.099** -.065* -.555** .425** .402** -.675** -.613** -.331** -.426** 50 zynisches Verhalten -.153** -.189** .030 -.019 -.030 -.110** -.321** -.229** -.151** .002 .002 .011 -.022 .037 .002 -.016 -.060** -.023 -.006 -.089** -.027 -.392** .302** .188** -.493** -.426** -.201** -.324** 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen .266** .268** .161** .115** .102** .180** .316** .249** .206** .019 .075** .017 .050 .029 .031 -.063* .140** .126** .091** .099** .020 .384** -.212** -.225** .339** .333** .242** .349** 90 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1506 Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 subjektive Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit 24 Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .072** 1 31 Krankheitsabsenzen .077** -.056* 1 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.030 .149** -.041 1 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.346** .135** -.100** .415** 1 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.085** -.012 -.005 .313** .120** 1 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.272** .221** -.029 .136** .287** .299** 1 36 AN erwartet Loyalität -.062* .070** -.003 .354** .123** .396** .136** 1 37 AG bietet Loyalität -.414** .133** -.074** .134** .410** .122** .491** .259** 1 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.047 .174** -.058* .472** .248** .196** .143** .396** .183** 1 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.322** .169** -.121** .204** .513** .095** .332** .156** .497** .407** 1 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.014 .135** -.025 .520** .234** .243** .142** .468** .175** .552** .235** 1 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.363** .138** -.088** .237** .619** .120** .356** .163** .514** .275** .635** .337** 1 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .057* .157** .009 .438** .139** .258** .113** .315** .053** .469** .122** .501** .116** 1 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.336** .188** -.102** .162** .466** .091** .371** .068** .455** .175** .486** .194** .555** .325** 1 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.025 .104** -.059* .403* .164** .336** .075** .430** .036 .355** .138** .398** .139** .350** .060** 1 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.309** .100** -.071** .101** .345** .023 .291** .118** .430** .181** .355** .127** .366** .081** .387** .167** 1 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.040 .164** -.036 .728** .302** .565** .218** .676** .196** .710** .280** .758** .285** .719** .233** .666** .166** 1 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.470** .215** -.177** .270** .711** .171** .621** .200** .753** .318** .755** .282** .798** .191** .750** .153** .640** .330** 1 48 zynische Gedanken .378** -.107** .080** -.114** -.375** -.102** -.327** -.133** -.482** -.122** -.386** -.085** -.390** -.024 -.343** -.046 -.395** -.126** -.536** 1 49 zynische Gefühle .448** -.160** .117** -.086** -.366** -.050 -.326** -.095** -.522** -.122** -.396** -.091** -.420** -.024 -.354** -.053* -.373** -.109** -.547** -546** 1 50 zynisches Verhalten .321** -.020 .035 -.019 -.268** -.021 -.198** -.058* -.400** -.058* -.277** -.030 -.336** .010 -.278** .048 -.277** -.025 -.405** .522** .502** 1 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen -.191** .117** -.088** .175** .288** .104** .204** .127** .306** .203** .301** .177** .319** .074** .282** .120** .240** .202** .389** -.241** -.313** -.083** 1 91 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang Anhang 3 Korrelationen A 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 1 Arbeitsplatzgestaltung 2 Autonomie 3 Aufgabenvielfalt 4 Wichtigkeit der Aufgabe 5 Ganzheitlichkeit der Aufgabe 6 Feedback 7 Partizipation 8 Leistungsbeurteilung 9 subjektive Leistungsbeurteilung 10 Weiterbildungstage 11 Personalbelohnung: erfolgsabhängiger Gehaltsanteil 12 Personalbelohnung: leistungsabhängiger Gehaltsanteil 13 Personalbelohnung: Sonderprämien 14 Personalbelohnung: Zulagen 15 Personalbelohnung: Fringe Benefits 16 Personalbelohnung: festes Salär 17 Personalentwicklung: Sozialkompetenzen 18 Personalentwicklung: Fachkompetenzen 19 Personalentwicklung: Laufbahngespräche 20 Personalentwicklung: Mentoring 21 Personalentwicklung: Laufbahnpfade 22 Führung 23 multidimensionale Arbeitsunsicherheit 24 Arbeitsplatzunsicherheit 25 Vetrauen in den Arbeitgeber 26 Arbeitszufriedenheit 27 Laufbahnzufriedenheit 28 Commitment 29 Kündigungsabsicht 1 30 Arbeitsmarktfähigkeit .072** 1 31 Krankheitsabsenzen .077** -.056* 1 32 Arbeitnehmer (AN) erwartet interessante Arbeitsinhalte -.030 .149** -.041 1 33 Arbeitgeber (AG) bietet interessante Arbeitsinhalte -.346** .135** -.100** .415** 1 34 AN erwartet Arbeitsplatzsicherheit -.085** -.012 -.005 .313** .120** 1 35 AG bietet Arbeitsplatzsicherheit -.272** .221** -.029 .136** .287** .299** 1 36 AN erwartet Loyalität -.062* .070** -.003 .354** .123** .396** .136** 1 37 AG bietet Loyalität -.414** .133** -.074** .134** .410** .122** .491** .259** 1 38 AN erwartet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.047 .174** -.058* .472** .248** .196** .143** .396** .183** 1 39 AG bietet Möglichkeiten zur Übernahme von Eigenverantwortung -.322** .169** -.121** .204** .513** .095** .332** .156** .497** .407** 1 40 AN erwartet Möglichkeiten, Fähigkeiten vielfältig einzusetzen -.014 .135** -.025 .520** .234** .243** .142** .468** .175** .552** .235** 1 41 AG bietet Möglichkeiten, Fähigkeiten viefältig einzusetzen -.363** .138** -.088** .237** .619** .120** .356** .163** .514** .275** .635** .337** 1 42 AN erwartet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen .057* .157** .009 .438** .139** .258** .113** .315** .053** .469** .122** .501** .116** 1 43 AG bietet Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen -.336** .188** -.102** .162** .466** .091** .371** .068** .455** .175** .486** .194** .555** .325** 1 44 AN erwartet eine angemessene Entlohnung -.025 .104** -.059* .403* .164** .336** .075** .430** .036 .355** .138** .398** .139** .350** .060** 1 45 AG bietet eine angemessene Entlohnung -.309** .100** -.071** .101** .345** .023 .291** .118** .430** .181** .355** .127** .366** .081** .387** .167** 1 46 Mittelwert Erwartungen der AN an den AG -.040 .164** -.036 .728** .302** .565** .218** .676** .196** .710** .280** .758** .285** .719** .233** .666** .166** 1 47 Mittelwert Angebote der AG an den AN -.470** .215** -.177** .270** .711** .171** .621** .200** .753** .318** .755** .282** .798** .191** .750** .153** .640** .330** 1 48 zynische Gedanken .378** -.107** .080** -.114** -.375** -.102** -.327** -.133** -.482** -.122** -.386** -.085** -.390** -.024 -.343** -.046 -.395** -.126** -.536** 1 49 zynische Gefühle .448** -.160** .117** -.086** -.366** -.050 -.326** -.095** -.522** -.122** -.396** -.091** -.420** -.024 -.354** -.053* -.373** -.109** -.547** -546** 1 50 zynisches Verhalten .321** -.020 .035 -.019 -.268** -.021 -.198** -.058* -.400** -.058* -.277** -.030 -.336** .010 -.278** .048 -.277** -.025 -.405** .522** .502** 1 51 Austauschbeziehung Arbeitskollegen -.191** .117** -.088** .175** .288** .104** .204** .127** .306** .203** .301** .177** .319** .074** .282** .120** .240** .202** .389** -.241** -.313** -.083** 1 92 Schweizer HR-Barometer 2016 Anhang ** = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (2-seitig) signifikant. | * = Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (2-seitig) signifikant. | N = 1401 Anhang 3 Korrelationen B Ar be its pl at zg es ta ltu ng Au to no m ie Au fg ab en vi el fa lt W ic ht ig ke it de r A uf ga be G an zh ei tli ch ke it de r A uf ga be Fe ed ba ck Pa rt iz ip at io n Le is tu ng sb eu rt ei lu ng su bj ek tiv e Le is tu ng sb eu rt ei lu ng W ei te rb ild un gs ta ge Pe rs on al be lo hn un g: er fo lg sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: le is tu ng sa bh än gi ge r G eh al ts an te il Pe rs on al be lo hn un g: So nd er pr äm ie n Pe rs on al be lo hn un g: Zu la ge n Pe rs on al be lo hn un g: Fr in ge B en efi ts Pe rs on al be lo hn un g: fe st es S al är Pe rs on al en tw ic kl un g: So zi al ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: Fa ch ko m pe te nz en Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah ng es pr äc he Pe rs on al en tw ic kl un g: M en to rin g Pe rs on al en tw ic kl un g: La ufb ah np fa de Fü hr un g m ul tid im en si on al e Ar be its un si ch er he it Ar be its pl at zu ns ic he rh ei t Ve tr au en in d en Ar be itg eb er Ar be its zu fr ie de nh ei t 1 Geschlecht .135** .138** .125** -.053** .119** .053** .107** .074** -.030 .014 .156** .121** .055* .099** .085** -.132** -.013 .039 .058* .036 .015 .035 -.058* -.017 .022 .039 2 Alter zum Erhebungszeitpunkt .028 .043 .054* .053* -.040 -.046 .061* -.040 .028 -.169** .005 .026 .025 .041 -.051* -.008 -.045 -.081** -.113** -.071** -.015 -.060* -.040 .052* -.012 .045 3 Sprache: deutsch .078** .096** -.002 .020 .084** -.026 .129** .147** .113** -.062* .065* .049 -.010 .082** .114** -.124** .173** .036 .112** .021 -.056** .123** -.039 -.089** .140** .058** 4 Sprache: französisch -.076** -.112** .020 .002 -.103** .060* -.122** -.147** -.109** .056* -.054* -.025 .014 -.084** -.119** .111** -.115** .045 -.059* -.012 .025 -.104** -.004 .016 -.143** -.062* 5 Sprache: italienisch -.016 .010 -.026 -.037 .014 -.047 -.030 -.022 -.023 .020 -.026 -.043 -.005 -.010 -.008 .038 -.110** -.124** -.095** -.017 .054* -.046 .070** .122** -.016 -.002 6 Ausbildung: keine Ausbildung -.062* -.061* -.078** .012 -.033 .005 -.006 -.048 -.028 -.018 -.038 -.009 -.002 -.003 -.013 -.005 -.015 -.047 -.009 -.028 -.020 -.045 .010 -.017 -.042 -.038 7 Ausbildung: obligatorische Schulzeit -.097** -.109** -.110** -.078** .028 .010 -.081** .011 -.064** .113** -.097** -.081** -.065* -.022 -.039 .090** -.021 -.122** -.039 -.013 .036 .013 .064* .011 .001 .003 8 Ausbildung: Übergangsausbildung -.004 -.032 -.007 .043 .039 .012 .014 -.018 -.015 -.013 -.012 -.031 .030 -.020 -.034 .023 .011 -.078** -.046 -.026 -.019 .014 -.069** .003 .041 .010 9 Ausbildung: Allgemeinausbildung ohne Matura -.068** -.061* -.080** -.011 .002 -.034 -.059* -.037 -.001 -.023 .014 .031 -.031 -.017 .008 -.010 -.070** -.055* -.018 .014 -.005 -.006 .031 .060* -.018 -.026 10 Ausbildung: Berufsausbildung -.080** -.113** -.097** -.062* .102** -.026 -.058* -.041 .024 -.002 -.037 -.040 -.010 .036 -.060* .018 -.128** -.049 .003 -.109** -.005 .014 -.013 .005 .040 .033 11 Ausbildung: Matura -.046 -.004 -.063* -.035 -.068* -.028 -.010 -.016 .014 -.013 -.038 -.071** -.032 -.045 .004 .075** .038 -.010 -.022 .045 -.020 -.013 .003 -.013 .027 -.037 12 Ausbildung: Höhere Berufsbildung .037 .030 .053* .026 .010 -.006 .042 .031 -.003 -.007 .001 .035 .048 .059* -.035 -.049 .035 .050 -.009 -.044 -.002 -.025 .002 -.039 -.025 .016 13 Ausbildung: Universität, Fachhochschule .160** .181** .171** .092** -.076** .065* .069** .036 .018 -.027 .104** .065* .035 -.056* .110** -.058* .122** .110** .052* .133** .015 .011 -.031 -.007 -.032 -.005 14 Ausbildung: Doktorat/Habilitation .035 .048 .080** .041 -048 -.030 .074** .020 -.008 -.011 .054* .088** .000 .040 .026 -.046 -.001 .046 -.001 .046 .008 .017 -.024 .004 .003 .045 15 Privathaushalt: Einpersonenhaushalt -.018 -.022 .035 -.006 .000 -.052* -.035 -.029 -.004 .018 .007 -.014 -.113** -.008 .050 -.025 -.048 -.030 -.046 -.004 -.037 .041 -.021 -.028 -.049 -.032 16 Privathaushalt: Paar ohne Kinder -.010 -.022 .012 -.009 .032 -.015 .002 -.009 .062** -.014 -.008 .001 .020 -.185** -.016 .064** -.022 .034 .015 -.006 .021 -.015 -.031 -.026 -.003 .015 17 Privathaushalt: Paar mit Kind/ern .063* .071** .034 .040 -.015 .047 .072** .033 .006 -.048 .022 .041 -.003 .269** .025 -.134** .047 .032 .000 .047 -.044 .042 -.006 .032 .035 .046 18 Privathaushalt: Einelternhaushalt mit Kind/ern -.033 -.022 -.068** -.032 .003 -.002 -.012 .009 -.020 -.008 .004 -.010 .022 .070** -.029 .008 .006 .029 .040 -.021 .006 .012 .034 .043 -.018 .008 19 Privathaushalt: Nichtfamilienhaushalt -.005 -.019 -.020 .007 -.018 .015 -.042 .010 -.024 .053 -.038 -.059* -.048 -.035 .045 .034 .020 -.019 .021 .063* -.025 -.006 -.012 -.053* .012 -.013 20 Betreuung pflegebedürftiger Eltern -.011 .004 -.034 -.032 .007 -.003 .013 .003 -.006 -.040 .047 .040 .033 .018 .004 -.016 .023 .037 .031 -.022 -.009 .044 -.072** -.067* .050 .050 21 Betreuung pflegebedürftige/r Partner/in .025 .050 .005 .017 -.031 -.013 .037 .036 .055* -.043 .032 -.018 .039 -.009 0.16 -.001 .057* .003 .053* -.005 -.075** .075** -.047 -.051 .050 .059* 22 Betreuung pflegebedürftiger Kinder mit Behinderung .022 .053* -.004 -.006 -.026 .000 .011 .016 .024 .025 .011 .033 -.012 -.034 .007 -.002 .028 -.005 .019 -.017 -.045 .031 -.079** -.014 .020 .035 23 Betriebszugehörigkeit .023 .028 .035 -.012 .014 -.006 .030 .013 .007 -.075** .034 .024 .059** .062* -.025 -.030 .006 .025 -.006 -.045 .029 -.015 .003 -.009 .002 .095** 24 Anstellungsprozent .087** .044 .154** .000 .102** .040 .029 .077** -.014 .071* .131** .108** .075** .051* .072** -.140** -.006 .098** .100** .025 .041 -.035 .068** -.010 -.056** -.025 25 Vertragsform .009 -.007 .003 -.023 .041 .033 .024 .029 .013 .062** .012 .006 .007 -.014 .037 -.040 -.018 -.064* -.019 -.029 -.049 .054* -.004 -.028 -043 .081** 26 Höhe des letzten Brutto-Jahresgehalts .259** .299** .257** .094** -.033 .068* .212** .117** .086** -.098** .253** .264** .155** .112** .197** -.253** .136** .189** .078** .091** -.050 .033 -.066* -.072** -.009 .091** 27 Höhe des jährlichen Haushaltseinkommens .175** .229** .140** .036 -.044 .071** .135** .112** .064* -.066* .177** .164** .108** .025 .167** 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.048 -.022 -.010 .004 .025 49 Beruf: Handels- und Verkaufsberufe -.068** .047 -.024 -.028 .045 -.076** -.063* -.015 -.006 .017 .044 -.060* -.018 -.056* -.039 -.058* -.004 -.006 -.060* -.055* -.029 .043 -.014 .007 -.070** 50 Beruf: Berufe des Gastgewerbes und Berufe zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen -.085** -.005 .031 -.018 -.016 -.107** -.092** .015 -.015 -.040 -.009 -.031 -.014 -.034 -.036 -.041 -.039 -.064* -.054* -.065* -.052* -.009 -.010 -.053* -.033 51 Beruf: Berufe des Managements und der Administration, des Bank- und Versi- cherungsgewerbes und des Rechnungswesens .027 -.068** .043 -.041 .009 .054* -.007 -.003 -.022 .038 -.023 -.013 -.038 .030 -.039 .030 -.051 .047 .028 .039 -.030 .008 .005 -.045 -.006 52 Beruf: Gesundheits-, Lehr- und Kulturberufe, Wissenschaftler .097** .006 -.021 .063* -.011 .128** .140** .060* .069** .041 -.006 .071** .073** .095** .091** .010 .052* .017 .025 .088** .085** -.086** .018 .046 .052* 53 Unternehmensgrösse: weniger als 10 Personen .000 .126** .031 .026 -.037 -.020 .024 -.030 -.018 -.026 .088** .019 .052 .027 .057* -.028 .044 -.027 .071** -.015 .067* -.053* -.012 -.125** .044 54 Unternehmensgrösse: 10 bis 49 Personen .027 .039 -.017 .034 -.018 -.018 .052 -.014 .031 .023 .066* -.039 .026 -.049 .050 -.062* .017 -.030 -.014 -.045 .042 -.082** -.035 -.039 .001 55 Unternehmensgrösse: 50 bis 249 Personen .017 .002 -.003 -.014 .000 -.017 -.037 .016 .025 -.013 -.009 -.011 .002 -.001 -.001 -.023 -.047 -.004 -.030 -.014 -.021 .010 -.012 .015 .011 56 Unternehmensgrösse: 250 bis 499 Personen .009 -.044 .022 .029 -.046 .052 -.014 .020 .006 .015 -.013 .029 -.014 .009 -.023 .027 -.019 .042 -.004 .041 -.015 .025 -.012 .061* .014 57 Unternehmensgrösse: 500 bis 999 Personen -.034 -.077** .004 -.027 .069** .002 -.014 -.007 -.034 .010 -.038 -.006 -.026 .013 -.017 .036 .025 -.014 -.051 .008 -.031 .069** .033 .032 -.019 58 Unternehmensgrösse: 1000 und mehr Personen -.025 -.056* -.022 -.038 .030 .014 -.011 .011 -.020 -.004 -.085** .018 -.038 .011 -.062* .060* -.006 .032 .023 .034 -.038 .045 .040 .055* -.042 59 Restrukturierung -.068** -.059* .071** -.007 -.004 .068** -.078** -.024 -.155** .036 -.129** .037 -.052* .063* -.077** .101** -.057* .057* -.044 .073** -.115** .155** .135** .122** -.046 60 Personalabbau in der Abteilung -.100** -.112** .120** -.083** -.022 .041 -.114** -.057* -.212** .016 -.154** .002 -.115** -.029 -.127** .028 -.100** .022 -.091** .007 -.180** .154** .181** .128** -.055* 61 Personalaufbau in der Abteilung .050 .024 -.006 .053* .003 .094** .052* -.014 .028 .001 -.022 .047 .040 .028 .004 .092** .033 .071** .028 .071** .034 -.024 -.029 .042 .001 96 Schweizer HR-Barometer 2016 Impressum © Universität Zürich Herausgegeben von: Gudela Grote Bruno Staffelbach Autoren: Julia Humm Wiebke Doden Anja Feierabend Manuela Morf Alexandra Arnold Gudela Grote Bruno Staffelbach Lektorat: Corinne Hügli Layout: Sara Ribeiro Umschlagbild: www.istockphoto.com ISBN: 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch www.hr-barometer.ethz.ch 2006 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Kar- riereorientierung 2010 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitsflexibilität und Familie 2011 mit dem Schwerpunktthema: Unsicherheit und Vertrauen 2012 mit dem Schwerpunktthema: Fehlverhalten und Courage 2014 mit dem Schwerpunktthema: Arbeitserleben und Job Crafting 2007 mit dem Schwerpunktthema: Psychologischer Vertrag und Arbeitsplatz(un)sicherheit 2008 mit dem Schwerpunktthema: Lohnzufriedenheit und psycholo- gischer Vertrag 2009 mit dem Schwerpunktthema: Mobilität und Arbeitgeberattrakti- vität Bisher erschienene Jahrbücher Bisher erschienene Jahrbücher ISBN 978-3-033-04783-9 www.hr-barometer.uzh.ch // www.hr-barometer.ethz.ch

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    griffs in die Persönlichkeit ab. Dafür kann entscheidend sein, wie sensibel bzw. geheimhaltungswürdig

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    BAfinal Die OECD Initiative gegen Steueroasen Vergleichende theoretische Analyse der Entwicklung Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Andreas Rohrer von Buchs SG Eingereicht am: 8. Oktober 2010 Gutachter: Prof. Dr. Joachim Blatter Abstract Der internationale Steuerwettbewerb stellt eine Herausforderung für die Nationalstaaten dar, da Steueroasen Modelle anbieten, mit denen Steuern hinterzogen werden können. Mit der Initiative gegen Steueroasen wurde durch die OECD der Versuch unternommen, diesem Umstand durch die Etablierung von neuen Besteuerungsstandards entgegenzuwirken. Anhand der Kongruenzanalyse werden die drei dominanten Theorien der Internationalen Beziehungen auf den Fall angewendet, um damit deren Stärken und Schwächen offenzulegen. Mittels einer neo- realistischen Perspektive wird die Tatsache erklärt, dass den Steueroasen der Standard für Informationsaustausch aufgezwungen wurde, nicht aber die Dauer der Initiative. Die Theorie des neoliberalen Institutionalismus legt die Präferenzen der Akteure im Kooperationsspiel offen, scheitert aber an der plausiblen Deutung der Interessen der OECD Staaten. Die Betrachtung des Falles mit einer sozial- konstruktivistischen Perspektive stellt die staatliche Souveränität sowie deren Veränderung ins Zentrum, vernachlässigt aber den Einfluss von Macht und Interessensabwägung. Durch die Ausarbeitung der drei theoretischen Betrachtungsweisen wird ein umfassendes Bild der OECD Initiative aufgezeigt, welches die zahlreichen Erklärungsfaktoren für ihre Entwicklung mit einbezieht. Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1 2 Fallbeschreibung und Methode 5 2.1. Die OECD Initiative gegen Steueroasen 5 2.1.2 Zielsetzung der Initiative 5 2.1.2 Etablierung des neuen Standards 7 2.2 Methode 9 2.2.1 Begründung des Fallstudiendesigns 9 2.2.2 Methode der Kongruenzanalyse 10 2.2.3 Herleitung der Methodenwahl 11 2.2.4 Ansatz von Allison und Zelikow 13 3 Der Neorealismus 15 3.1 Weltbild des Neorealismus 15 3.2 Neorealistisches Paradigma 17 3.2.1 Ausgangslage 17 3.2.2 Entwicklung 19 3.3 Die OECD Initiative aus einer machorientierten Perspektive 20 3.3.1 Hegemon USA 20 3.3.2 Initiative im Auftrag der G7 23 3.3.3 Gegenmassnahmen 24 3.3.4 Einflussnahme der Nachbarstaaten 26 4 Der neoliberale Institutionalismus 28 4.1 Weltbild des neoliberalen Institutionalismus 28 4.2 Paradigma anhand des neoliberalen Institutional ismus 30 4.2.1 Ausgangslage 30 4.2.2 Entwicklung 33 4.3 Die OECD Initiative aus einer kooperationsorien tierten Perspektive 34 4.3.1 Kollektivhandlungsproblem 34 4.3.2 Ausgleichszahlungen 36 4.3.3 Veränderte Präferenzbildung 38 5 Der Sozialkonstruktivismus 41 5.1 Weltbild des Sozialkonstruktivismus 41 5.2 Sozialkonstruktivistisches Paradigma 43 5.2.1 Ausgangslage 43 5.2.2 Entwicklung 44 5.3 Die OECD Initiative aus einer normorientierten Perspektive 46 5.3.1 Standardsetzung durch die OECD 46 5.3.2 Reputationsdefizit der OECD 48 5.3.3 Anpassung der Initiative 50 6 Schlussbetrachtungen 53 6.1 Beurteilung der Erklärungsansätze 53 6.2 Fazit und kritische Auseinandersetzung 57 Literatur- und Quellenverzeichnis 1 1 Einleitung Der internationale Steuerwettbewerb stellt ein globales Phänomen dar, welches die Nationalstaaten vor grosse Herausforderungen stellt. Ihre elementaren Interessen sind durch den Wettbewerb um eine möglichst tiefe Besteuerung von mobilem Kapital in vielfältiger Weise tangiert. Die zunehmend grenzüberschreitend geschehende Verschiebung von Vermögenswerten schafft einerseits Anreize für die Staaten, durch eine Herabsetzung der allgemeinen Steuersätze, die Abwanderung von Kapital zu verhindern, andererseits gestaltet es sich für die nationalen Steuerbehörden immer schwieriger, ihr legitimes Recht auf die Besteuerung der von Ansässigen gehaltenen Vermögenswerte durchzusetzen. Während für Industriestaaten das durch Besteuerung generierte Staatseinkommen von essentieller Bedeutung zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist, ermöglicht das Anziehen von ausländischem Kapital den Steueroasen die Erzielung von signifikanten Mehreinnahmen. Dies geschieht durch die Schaffung von Strukturen, welche für Ansässige anderer Staaten Anreize schaffen, Kapital in die Steueroase zu transferieren und dort verwalten zu lassen. Während sich die Steueroasen auf ihr souveränes Recht und ihre Wettbewerbsfähigkeit im liberalisierten Kapitalmarkt beziehen, werden sie von den Industriestaaten des „Wilderns“ in deren Steuerbasis bezichtigt. Wird der Bereich der Besteuerung als Markt mit freiem Wettbewerb betrachtet, so sind die grossen Volkswirtschaften nicht konkurrenzfähig gegenüber den Steueroasen, da sie im Gegensatz zu ihnen die Steuersätze nicht beliebig senken oder gar abschaffen können. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Durchsetzung des Rechtes auf Besteuerung der in einem Staat ansässigen Firmen und Individuen durch die Steueroasen mittels spezifischer Geheimhaltungsgesetze systematisch unterwandert wird. Die grossen Volkswirtschaften der Welt, welche sich in der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) zusammenschlossen, versuchten ab Mitte der neunziger Jahre im Rahmen einer koordinierten Initiative gegen den 2 schädlichen Steuerwettbewerb vorzugehen.1 Dabei wurde definiert, wann Steuerwettbewerb als schädlich zu bezeichnen ist und welche Jurisdiktionen sich in diesem engagieren. Des Weiteren wurde ein Katalog von empfohlenen unilateralen Massnahmen ausgearbeitet und Standards definiert, mit deren Umsetzung die schädlichen Elemente des internationalen Steuerwettbewerbes eliminiert werden sollten. Die Initiative richtete sich explizit gegen Steueroasen. Diese sahen sich mit ihrer Nennung auf einer „schwarzen Liste“ einem internationalen Druck ausgesetzt und gelobten durch die Unterzeichnung von Absichtserklärungen die Umsetzung der Forderungen der OECD. Im Verlauf der Initiative zeigte sich jedoch, dass sich die Steueroasen dem kollektiven Druck der grossen Volkswirtschaften widersetzen konnten. Einerseits verzögerte sich die Initiative dadurch, dass die betroffenen Jurisdiktionen keinerlei Schritte zur Umsetzung der geforderten Standards einleiteten, andererseits wurde die Zielsetzung der Initiative im Untersuchungs- zeitraum deutlich abgeschwächt und am Ende lediglich ein international anerkannter Standard für den Austausch von Steuerinformationen auf Anfrage umgesetzt. In der wissenschaftlichen Debatte zum Thema internationaler Steuerwettbewerb und Steueroasen existieren unterschiedliche Ansätze, mit denen die Entwicklung der OECD Initiative zu erklären versucht wird. Die drei „Grosstheorien“ der Internationalen Beziehungen bieten jeweils einen generellen Analyserahmen, in welchem Erklärungsmuster verortet werden. Neorealistische Betrachtungsweisen stellen das Element der Macht sowie die Abwesenheit jeglicher darüber hinausgehenden regulierenden Institution in der internationalen Staatenwelt in das Zentrum der Untersuchung. Dabei steht den grossen und mächtigen Volkswirtschaften durch die Steueroasen eine Gruppe von Akteuren gegenüber, welche ihnen in jeglicher Hinsicht unterlegen ist. Die grossen Staaten werden demnach ihre Interessen, ob mittels unilateralen Massnahmen oder im Rahmen einer zweckmässigen Allianz, durch Druckausübung durchsetzen können. Ein Erklärungsansatz anhand des neoliberalen Institutionalismus sieht den internationalen Steuerwettbewerb als Konflikt zwischen den OECD Staaten einerseits und den Steueroasen andererseits, welche beide ihre Interessen durchzusetzen 1 Die OECD umfasst folgende Mitglieder: Australia, Austria, Belgium, Canada, Chile, Czech Republic, Denmark, Finland, France, Germany, Greece, Hungary, Iceland, Ireland, Israel, Italy, Japan, Korea, Luxemburg, Mexico, Netherlands, New Zealand, Norway, Poland, Portugal, Slovak Republic, Slovenia, Spain, Sweden, Switzerland, Turkey, United Kingdom, United States (OECD 2010a). 3 versuchen. Im Rahmen eines internationalen Regimes versucht demnach die OECD auf die Präferenzbildung der beiden Akteursgruppen Einfluss zu nehmen. Die Steueroasen werden anhand dieser Prämissen dann kooperieren, wenn die Übernahme der von der OECD geforderten Standards nicht mehr mit signifikanten Wettbewerbsnachteilen einhergeht. Die dritte „Grosstheorie“, der Sozial- konstruktivismus, erklärt den Verlauf der OECD Initiative insbesondere mit der Bezugnahme auf Normverschiebungen. Im Politikfeld der Besteuerung wird die Norm der nationalen Souveränität stark tangiert. Die Steueroasen sind demnach dann bereit, ihre schädlichen Praktiken aufzugeben, wenn die Norm der staatlichen Souveränität nicht mehr uneingeschränkt gilt. Dieser Prozess geschieht im Rahmen einer Konsensfindung zwischen den beteiligten Akteuren und unter Federführung der OECD als eigenständige Organisation. Die vorliegende Untersuchung ist anhand der folgenden Forschungsfrage strukturiert: Wie kann man erklären, dass Steueroasen ihre Gesetze internationalen Standards anpassen? Aufgrund der Vielfältigkeit der theoretischen Erklärungsmuster wird sich der Frage durch die Anwendung einer Kongruenzanalyse angenähert. Mittels dieses Ansatzes werden die verschiedenen analytischen Perspektiven der drei „Grosstheorien“ auf den Fall angewendet. Die OECD Initiative gegen Steueroasen wird im Folgenden drei Mal unter Bezugnahme auf jeweils verschiedene Aspekte wiedergegeben. Jeder beschreibende Teil unterscheidet sich in seiner Fokussierung deutlich von den anderen, da die Erklärungsansätze zur Beantwortung der Forschungsfrage auf andere Indikatoren zurückgreifen. Die wissenschaftliche Debatte befasst sich grösstenteils mit dem Umstand, dass es den Steueroasen gelungen ist, sich den Bestrebungen der OECD zu widersetzen. Die Publikationen, welche sich dieser Frage widmen, erfassen zudem die jüngste Phase der Entwicklung, nämlich die flächendeckende Ausbreitung des Standards zum Austausch von Informationen, nicht. Die Untersuchungen sind des Weiteren durch jeweils eine spezifische theoretische Herangehensweise gekennzeichnet, anhand deren Muster nach Evidenz gesucht wird. Mit der vorliegenden Arbeit wird der Versuch unternommen, die drei konkurrierenden Theorien systematisch anzuwenden und zudem die jüngste Entwicklung der Initiative in die Analyse mit einzubeziehen. 4 Die Untersuchung beginnt mit einer knappen Skizzierung der OECD Initiative, welche die zentralen Ereignisse unabhängig von theoretischen Erklärungsmustern benennt. Da die Kongruenzanalyse gegenüber einer klassischen variabelzentrierten Herangehensweise spezifische Eigenarten aufweist und in der wissenschaftlichen Anwendung nicht als etabliert bezeichnet werden kann, wird diese Methode nachfolgend ausführlich beschrieben. Die drei nachfolgenden Kapitel widmen sich jeweils einer der drei angewendeten Theorien. Aufbauend auf die generellen Konzepte der jeweiligen Theorie wird anschliessend ein spezifisches Paradigma ausgearbeitet, welches die theoretische Herangehensweise auf den internationalen Steuerwettbewerb und die OECD Initiative anzuwenden versucht. Anhand dieser Perspektive wird die Initiative beschrieben und eine einschlägige Erklärung des Verlaufs aufgezeigt. In den Schlussbetrachtungen wird vor dem eigentlichen Fazit und einer kritischen Auseinandersetzung mit der Untersuchung eine abschliessende Beurteilung der drei Ansätze vorgenommen. Dabei steht nicht die Herausarbeitung der Überlegenheit einer Theorie im Zentrum, sondern die abschliessende Benennung der Stärken und Schwächen jedes Ansatzes. 5 2 Fallbeschreibung und Methode Im folgenden Kapitel wird der Analytische Rahmen der Fallstudie dargelegt. Dazu wird in einem ersten Teil der bearbeitete Fall, die OECD Initiative gegen schädlichen Steuerwettbewerb, umrissen und die Entwicklung des Projektes kurz dargelegt sowie eine Einordnung der erreichten Ziele vorgenommen. Danach wird näher auf die angewendete Methode eingegangen. Da es sich um eine noch wenig etablierte Methode handelt wird diese ausführlich beschrieben. 2.1 Die OECD Initiative gegen Steueroasen 2.1.1 Zielsetzung der Initiative Im Jahr 1996 wurde an einer Ministerkonferenz der Group of Seven (G7) in Lyon die OECD beauftragt, Massnahmen gegen die verzerrenden Effekte des schädlichen Steuerwettbewerbes auf Investitionsentscheidungen sowie deren Konsequenzen für die nationale Steuerbasis auszuarbeiten. Der vom Committe on Fiscal Affairs (CFA) erstellte Bericht „Harmful Tax Competition: An emerging Global Issue“ lag 1998 vor und wurde im April desselben Jahres vom Rat der OECD bestätigt. Nach dem Wortlaut der Initiative haben Steueroasen unter den gegebenen Umständen ihr Existenzrecht in der globalen Wirtschaftsordnung verwirkt (OECD 1998: 9). Zentraler Bestandteil des Berichtes ist die Festlegung von Kriterien, welche eine Jurisdiktion als Steueroase kennzeichnen. Die OECD nennt hierzu vier Kernkriterien. Besteuert eine Jurisdiktionen relevante Einkommen nicht, verhindert den Austausch von Informationen, stellt keine Transparenz der finanziellen Aktivitäten her und fordert keine reale wirtschaftliche Aktivität von Steuerpflichtigen, so wird sie als Steueroase bezeichnet (OECD 1998: 23- 24). Die Initiative zielt ebenso auf Regime innerhalb von OECD Mitgliedsstaaten, welche sich mittels Sonderregelungen explizit an ausländische Investoren richten. Diese sogenannten präferentiellen Steuerregime werden ebenso als schädlich betrachtet, aufgrund der Fragestellung werden sie in der vorliegenden Analyse aber nur am Rande betrachtet. Die OECD liess vom CFA Empfehlungen für ihre Mitgliedsstaaten ausarbeiten, anhand deren dem schädlichen Steuerwettbewerb entgegengewirkt werden soll. 6 Erstens sollen unilaterale Massnahmen, welche den Geschäftsverkehr mit Steueroasen erschweren, in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden (OECD 1998: 40- 45). Zweitens sollen bilaterale Steuerabkommen dahingehend modifiziert werden, dass der Austausch von Informationen erleichtert wird. Drittens wird mit dem Forum on Harmful Tax Practices ein internationales Organ geschaffen, welches den Prozess vorantreiben soll (OECD 1998: 46- 51). In dem im Jahr 2000 publizierten Folgebericht „Towards Global Tax Co-operation“ werden 35 Jurisdiktionen aufgeführt, welche nach den OECD Kriterien als Steueroasen („tax haven“) bezeichnet werden.2 Im Jahr 2001 wurde durch die OECD ein Folgebericht publiziert, welcher sich mit den erreichten Forschtritten der Initiative befasste. Demnach sind alle 35 Steueroasen mit der OECD in einen Dialog getreten und weitere fünf Jurisdiktionen haben mittels einer offiziellen Erklärung die Absicht zur Erfüllung der OECD Kriterien gelobt.3 Des Weiteren wird aus dem Wortlaut des Berichtes von 2001 deutlich, dass sich der Fokus der Initiative geändert hat. Die Initiative zielt nun explizit und ausschliesslich auf Besteuerungsmerkmale von Jurisdiktionen, welche Drittstaaten an der Erfüllung ihrer Steuergesetze hindern. Die Kooperationsbereitschaft einer Jurisdiktion wird somit nur noch durch die beiden Kriterien Informationsaustausch und Transparenz bestimmt (OECD 2001: 10). Konkret bedeutet dies, dass die Aktivitäten einer Steueroase von nun an nicht mehr als schädlich betrachtet werden, wenn die Oase mittels konkreter Abkommen einem Informationsaustausch auf Anfrage zustimmt. Das Kriterium der substantiellen wirtschaftlichen Aktivität, welches den Wettkampf um virtuelle Kapitalverlagerungen hätte verhindern sollen, wurde ganz fallen gelassen (OECD 2001: 10). Des Weiteren wird im Bericht von 2001 eine Verlängerung der Frist vorgenommen, welche den Steueroasen zur Erfüllung der OECD Kriterien gewährt wird. Wie aus dem Fortschrittsbericht aus dem Jahr 2004 hervorgeht, führte die Modifikation der Kriterien dazu, dass weitere 22 Jurisdiktionen 2 Die 35 Jurisdiktionen sind: Andorra, Anguilla, Antigua and Barbuda, Aruba, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, British Virgin Islands, Cook Islands, Dominica, Gibraltar, Grenada, Guernsey/ Sark/ Alderney, Isle of Man, Jersey, Liberia, Liechtenstein, Maldives, Marshall Islands, Monaco, Montserrat, Nauru, Netherlands Antilles, Niue, Panama, Samoa, Seychelles, St. Lucia, St. Christopher & Nevis, St. Vincent and the Grenadines, Tonga, Turks & Caicos, US Virgin Islands, Vanuatu (OECD 2000: 17). 3 Die fünf Jurisdiktionen sind: Aruba, Bahrain, Isle of Man, Netherlands Antilles, Seychelles. Tonga hat seine Steuergesetzgebung insofern verändert, dass sie nicht mehr als schädlich erachtet werden muss (OECD 2001: 9). 7 mittels eines Abkommens die Erfüllung der OECD Standards einzuleiten versprachen (OECD 2004: 11- 12).4 2.1.2 Etablierung des neuen Standards Bis zu Beginn des Jahres 2008 lässt sich die Auswirkung der OECD Initiative gegen Steueroasen als äusserst gering zusammenfassen. Zwar unterzeichneten alle ausser fünf Jurisdiktionen ein Abkommen zur Übernahme der Standards und gelten somit als kooperativ (OECD 2004: 14).5 Dennoch führte diese verbindliche Verpflichtung nicht dazu, dass bezüglich der Transparenz sowie dem Austausch relevanter Steuerinformationen Veränderungen stattfanden. Die betroffenen Jurisdiktionen bekannten sich demnach zu den neuen Standards, implementierten diese aber nicht in ihrer Gesetzgebung. Die Initiative sieht zwei verschiedene Möglichkeiten vor, wie die definierten Kriterien umgesetzt werden können und schädlicher Steuerwettbewerb verhindert werden soll. Einerseits kann die Implementation mittels der Unterzeichnung von sogenannten „Tax Information Exchange Agreements“ (TIEAs) geschehen. Diese spezifischen Abkommen werden auf bilateraler Ebene abgeschlossen und verpflichten die Vertragsstaaten auf Anfrage der jeweiligen Steuerbehörden zu reagieren und die geforderten Informationen innerhalb einer nützlichen Frist zu übermitteln. Zentraler Bestandteil eines TIEAs ist, dass diese Informationen geliefert werden müssen, auch wenn innerstaatliche Gesetze wie beispielsweise sogenannte „Bankkunden- geheimnisse“ diese Weitergabe rechtlich untersagen (Owens 2007: 7). Andererseits können bereits bestehende zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) neu ausgehandelt werden. Die Modifikation hat demnach dahingehend zu geschehen, dass die OECD Standards bezüglich Transparenz und dem Austausch von relevanten Informationen konsequent umgesetzt werden können (Rixen 2008: 6). 4 Die 22 neu hinzugekommenen Jurisdiktionen sind: Anguilla, Antigua and Barbuda, Bahamas, Belize, British Virgin Islands, Cook Islands, Dominica, Gibraltar, Grenada, Guernsey/ Sark/ Alderney, Jersey, Montserrat, Nauru, Niue, Panama, Samoa, St. Christopher and Nevis, St. Lucia, St. Vincent and the Grenadines, Turks and Caicos, the US Virgin Islands, Vanuatu (OECD 2004: 11- 12). 5 Die verbleibenden fünf unkooperativen Jurisdiktionen sind: Andorra, Liechtenstein, Liberia, Monaco, Marshall Islands (OECD 2004: 14). 8 Bis Ende 2008 wurde nur eine geringe Anzahl bilateralen Abkommen abgeschlossen. Diese Tatsache macht deutlich, dass die Steueroasen eine Umsetzung des OECD Standards zu verzögern und zu verhindern wussten. In der ersten Hälfte des Jahres 2009 jedoch änderte sich das Bild der Anstrengungen gegen Steueroasen. So erklärten sich nun auch die fünf verbleibenden Jurisdiktionen zur Zusammenarbeit bereit, weshalb per Definition zu diesem Zeitpunkt keine Steueroase mehr als nicht kooperativ bezeichnet wurde. Aber auch bezüglich der Implementation des Standards zum Austausch von Informationen auf Anfrage ereignete sich im Laufe des Jahres 2009 ein regelrechter Dominoeffekt. Die Anzahl der unterzeichneten TIEAs und der revidierten DBAs nahm bis zum 15. Januar 2010 auf insgesamt 341 Abkommen zu (OECD 2010b: 14). Der neue Standard konnte somit zu diesem Zeitpunkt als etabliert betrachtet werden, da ein globales Netz von bilateralen Verträgen den Austausch von relevanten Steuerinformationen nun umfassend ermöglicht. Auf die Frage, ob den als schädlich betrachteten Praktiken der Steueroasen durch diesen Standard Einhalt geboten werden kann, wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht näher eingegangen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang dennoch, dass Steuerhinterziehung von Privatpersonen weiterhin stattfinden kann, da dem Informationsaustausch enge Grenzen gesetzt sind. Zudem besteht die Kernkompetenz einer Steueroase darin, Finanzprodukte ausserhalb der regulierten Sphäre des Kapitalmarktes anzubieten. Die Etablierung des neuen Standards ändert daran wenig, da Informationsanfragen auf konkreten Verdachtsmomenten basieren müssen, welche in der Regel nur zufällig entdeckt werden. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass entgegen der ursprünglichen Zielsetzung die unternehmensinterne „Steuerplanung“ im Verlauf der Initiative komplett ausgeklammert wurde und folglich keine Verbesserungen in diesem Bereich erzielt wurden. 9 2.2 Methode 2.2.1 Begründung des Fallstudiendesigns Die OECD Initiative gegen Steueroasen wird im Rahmen eines Fallstudiendesigns untersucht. “The aim of case studies is the precise description or reconstruction of a case” (Flick 2009: 143). Diese Herangehensweise geht einher mit der Tatsache, dass die Beobachtungen keinem Vergleich mit den Ergebnissen aus anderen Fällen unterzogen werden. Dennoch muss dies die Aussagekraft der Ergebnisse nicht zwingend schwächen. „Because they are numerous and diverse, the predictions and observations made in a single case are not necessarily less informative than correlations calculated between a small number of causal variables and the outcomes in multiple cases” (Hall 2008: 315). Für eine wissenschaftliche Analyse eines einzelnen Falles muss dieser einerseits klar eingegrenzt und definiert werden sowie andererseits mit einer stringenten Begründung versehen werden, weshalb der Fall für die Untersuchung ausgewählt wurde (Flick 2009: 143). Nach John Gerring (2007) ist ein Fall im sozial- wissenschaftlichen Sinn „a spatially delimited phenomenon (a unit) observed at a single point in time or over some period of time“ (Gerring 2007:19). Die hier untersuchte OECD Initiative ist räumlich im Sinne einer thematischen Eingrenzung insofern definiert, dass sie sich auf ein spezifisches Politikfeld beschränkt. Zudem hat sich die OECD als zentrale zwischenstaatliche Instanz etabliert, welche die Zusammenarbeit von Nationalstaaten bezüglich der Besteuerung kanalisiert (Christians 2010:2). Die Untersuchung ist in zeitlicher Hinsicht dahingehend eingeschränkt, dass die Initiative von ihrem Start im Jahr 1998 an bis zum Beginn des Jahres 2010 betrachtet wird. Das Enddatum ist in der Tatsache begründet, dass ein zentraler Teilaspekt der ursprünglichen Zielsetzung erreicht wurde, da laut OECD Definition im Jahr 2010 keine unkooperativen Steueroasen mehr existieren (OECD 2010b:16). Die eigentliche Fallauswahl ist dadurch bedingt, dass eine möglichst umfassende Anwendung der drei konkurrierenden Theorien angestrebt wird. Der untersuchte Fall ist folglich nicht durch seine Repräsentativität für eine Population ähnlicher Fälle charakterisiert, sondern durch seine konzeptuelle Offenheit (Blatter/ Blume 2008: 346). Die OECD im Folgenden untersuchte Initiative wird als besonders geeignet angesehen, um die Weltbilder der drei Theorien an einem konkreten Beispiel aufzuzeigen. 10 2.2.2 Methode der Kongruenzanalyse Die Abgrenzung der Methode der Kongruenzanalyse von derjenigen der Prozessanalyse muss als gewagt bezeichnet werden, da ein Grossteil der einschlägigen Forschung von lediglich einem alternativen Ansatz zur variabelzentrierten Kovarianzanalyse ausgeht, der aber Elemente der Prozess- sowie der Kongruenzanalyse in sich vereint (Blatter/ Blume 2008a: 317). Bei der Methode der Prozessanalyse wird die komplexe Interaktion zahlreicher Kausalfaktoren untersucht, wobei diese entlang des Kausalpfades den gesamten Fall sowohl zeitlich als auch inhaltlich umfassend angeordnet werden (George/ Bennett 2005: 140). Allgemein kann gesagt werden, dass sich die Prozessanalyse in erster Linie an einem umfassenden Verständnis des Falles orientiert, während die Kongruenzanalyse an Rückschlüssen auf die angewendeten Theorien und deren Charakteristiken interessiert ist (Blatter/ Blume 2008a: 331). Der Ansatz der Kongruenzanalyse nach Joachim Blatter und Till Blume (2008) hingegen „is an approach that focuses on drawing inferences from the (non-)congruence of concrete observations with specific predictions from abstract theories to the relevance or relative strength of these theories for explaining/understanding the case(s) under study” (Blatter/ Blume 2008a: 325). Für eine Untersuchung anhand der Kongruenzanalyse ist demnach die Pluralität sowie die Rivalität verschiedener Erklärungsansätze für den Fall eine zwingende Voraussetzung. „If there is contention among competing theoretical perspectives about what kinds of causal factors matter to a given outcome, a theory-oriented mode of explanation may be most appropriate“ (Hall 2008: 306). Im Folgenden wird der Ansatz dahingehend angewendet, dass deduktive Voraussagen dazu generiert werden, wie sich der Fall anhand der jeweiligen Theorie entwickeln wird. Diese Erwartungen beziehen sich nicht auf spezifische Variablen, sondern auf ein möglichst vielfältiges Muster von erwarteten Beziehungen zwischen Variablen als auch von erwarteten Kausalpfaden (Blatter/ Blume 2008a: 326).6 Den Kern der Kongruenzanalyse bildet die Verknüpfung von abstrakten Konzepten und den daraus hergeleiteten konkreten Beobachtungen. Diese Herangehensweise ist durch die Annahme begründet, dass es oft keine „Punkt-zu-Punkt“ Beziehung zwischen der Theorie und der tatsächlichen Beobachtung gibt, die einfache Messung 6 Nach Haverland, “such predictions can concern for instance the sort of actors acting, their motivation, ort he time, timing and sequence of events“ (Haverland 2010:6). 11 bestimmter Attribute des Falles diesen folglich nur bedingt wiedergibt (Blatter/ Blume 2008a: 326). Der Analyserahmen muss dahingehend ausgearbeitet werden, dass er eine auf jeweils unterschiedlichen Annahmen basierenden Interpretation des Falles zulässt. „Meaningful abstract concepts often have fuzzy boundaries“ (Blatter/ Blume 2008a: 326). Das entscheidende Kriterium für die verwendeten Indikatoren ist demnach nicht deren metrische Qualität, sondern deren Konzeptvalidität. „Concept validity refers to the requirement that the empirical indicators should capture the meaning of the theoretical concept they represent” (Haverland 2007: 61). 2.2.3 Herleitung der Methodenwahl Das Ziel der vorliegenden Untersuchung ist, durch die Verwendung alternativer theoretischer Erklärungsmuster einen umfassenden Einblick in den Fall zu erarbeiten. Die Herleitung der Überlegenheit einer einzelnen Theorie in Abgrenzung zu anderen Ansätzen wird nicht angestrebt. Das Ziel ist vielmehr, durch den Miteinbezug von alternativen Deutungsmustern Faktoren offenzulegen, welche das Ergebnis des Falles beeinflussen, aber im Analyserahmen der jeweils anderen beiden Theorien keine Beachtung finden (Blatter/ Blume 2008a: 330-331). Konkret führt dieser Ansatz zur Vorgehensweise, dass die aus der Theorie generierten Folgerungen hin zu beobachtbaren Aspekten aufgegliedert werden. “The essential characteristic of the congruence method is that the investigator begins with a theory and then attempts to assess the ability to explain or predict the outcome in a particular case“ (Gerge/ Bennet 2005: 181). Von der Theorie wird folglich eine Beziehung zwischen der Varianz der unabhängigen und abhängigen Variable postuliert. Für den im Folgenden bearbeiteten Fall trifft dies insofern zu, dass bezüglich der Entwicklung eine intensive theoretische Debatte besteht. Der Theorieteil muss in einer Untersuchung in diesem Feld dahingehend aufgebaut werden, dass aus einer generellen deduktiven Theorie eine „Version“ ausgearbeitet wird, welche sich auf das untersuchte Phänomen anwenden lässt. Der nächste Schritt „is to match the predictions and expectations of the theory with the outcomes of the cases to see if they are consistent“ (George/ Bennett 2005: 201). Der nachfolgend untersuchte Fall eignet sich aufgrund seiner Komplexität weder für eine variabelzentrierte Analyse noch für eine konsistente Prozessanalyse. Bei der Analyse eines Falles, dessen Variablen in einer komplexen Beziehung zueinander 12 stehen und folglich schwer zu erfassen sind, besitzt die Kongruenzanalyse charakteristische Vorteile gegenüber der Anwendung anderer Ansätze. Ein Fall gilt dann als besonders komplex, wenn die Variablen zwar theoretisch konsistent ist, sich aber nicht in eine eindimensionale Massskala übertragen lässt (Blatter/ Blume 2008a: 326). Das Phänomen kann aufgrund seiner Komplexität folglich nicht isoliert untersucht werden. „Sometimes a clear identification and isolation of variables is not possible, so that they cannot be framed in an experimental design“ (Flick 2009: 15). Mittels der Kongruenzanalyse wird versucht, das Untersuchungsobjekt in seiner Gesamtheit zu erfassen und es in einen breiteren theoretischen Kontext einzufügen. Im Gegensatz zur Prozessanalyse ist nicht die umfassende Kenntnis eines jeden Details des Falles zentral, sondern die spezifischen Varianten des betreffenden theoretischen Diskurses (Blatter/ Blume 2008a: 343). „The point is to see if the multiple actions and statements of the actors at each stage of the causal process are consistent with the image of the world implied by the theory“ (Hall 2008: 311). Bei äusserst komplexen Fällen wie der nachfolgend untersuchten OECD Initiative ermöglicht der Ansatz eine offene und iterative Herangehensweise. „This makes it possible to use the full richness of information related to the empirical case to draw inferences about the relevance of theoretical concepts“ (Blatter/ Blume 2008a: 327). Die Methode der Kongruenzanalyse ermöglicht es, Einzelheiten je nach theoretischem Fokus grosses Gewicht in der Erklärung zu geben oder sie als unbedeutend zu erachten und nicht in die Analyse mit einzubeziehen. Die Verwendung von Indikatoren kann somit in einer nicht standardisierten Weise geschehen (Blatter/ Blume 2008: 327). Fallstudien bestehen immer aus mehreren Beobachtungen. „Im Gegensatz zu quantitativen Analyse sind diese Beobachtungen allerdings nicht standardisiert“ (Blatter/ Janning/ Wagemann 2007: 125). Da bei dem hier angewendeten Ansatz Folgerungen aus den konkreten Beobachtungen für das abstrakte Konzept angestrebt werden, benötigen die verwendeten Indikatoren jedoch einer intensiven Reflexion. Dazu muss nicht zwingend jeder Schritt der kausalen Ketten wiedergegeben werden, da mittels der Kongruenzanalyse alle Beobachtungen aufgegriffen werden, „which can be used to draw (confirming or disconfirming) inferences to a specific theory and therefore presents the findings as different „cuts“ of the case“ (Blatter/ Blume 2008: 334). Die hier angesprochenen 13 „Cuts“ des Falles beziehen sich auf voneinander unabhängige Wiedergaben der Ereignisse. 2.2.4 Ansatz von Allison und Zelikow Die nachfolgende Analyse der OECD Initiative gegen schädlichen Steuerwettbewerb orientiert sich in ihrer Vorgehensweise massgeblich an der von Graham T. Allison und Philip Zelikow (1999) vorgenommenen Untersuchung der „Kubakrise“ vom Oktober 1962. Dieser empirische Fall ist charakterisiert durch die grosse Anzahl von verfügbaren Informationen zu der zugrundeliegenden Entscheidungsfindung. Der Miteinbezug zusätzlicher Dokumente zur „Kubakrise“ kann demnach nur bedingt zur Erarbeitung neuer Erkenntnisse bezüglich der Entscheidungsfindung beitragen. Die umfangreiche Verfügbarkeit von Daten erfordert eine Selektion bezüglich der Aspekte, welche in die Analyse miteinbezogen werden. Die Untersuchung ist folglich massgeblich dadurch bestimmt, mit welcher „konzeptuellen Linse“ die Informationen betrachtet werden (Allison/ Zelikow 1999: 2). Daraus folgt, dass sie für ihre Untersuchung drei theoretische Modelle zur Betrachtung der „Kubakrise“ entwickeln, welche anhand von fundamental verschiedenen Grundannahmen unterschiedliche Beurteilungen des Falles liefern. Die daraus abgeleiteten Vorhersagen bezüglich beobachtbarer Effekte werden dann dahingehend eruiert, in welchem Umfang diese der empirischen Realität entsprechen (Haverland 2010: 6). Die Wahrnehmung einer Problemstellung ist, weit über den Bereich der internationalen Politik hinaus, massgeblich dadurch bestimmt, dass die gesamte Analyse innerhalb eines Rahmens stattfindet, der sich bezüglich seiner Kategorisierung und seiner Annahmen von anderen Mustern abgrenzt. Je feingliedriger dieser Analyserahmen gestrickt ist, desto mehr Inhalt geht durch die damit einhergehende Einengung der Perspektive verloren, was wiederum bedeutet, dass die Erkenntnisse immer weniger der „ganzen“ Wahrheit entsprechen (Allison/ Zelikow 1999: 8). Wiederum auf die nachfolgende Untersuchung übertragen bedeutet dies, dass mit einer einfachen Wiedergabe des Verlaufs der Initiative wenig neue Erkenntnisse offengelegt werden können. Vielmehr wird der Versuch unternommen, verschiedene Betrachtungsweisen derselben Problemstellung darzulegen. Da diese fundamental unterschiedlichen Betrachtungsweisen immer mit einer Vereinfachung des Tatbestandes einhergehen, ist für einen Erkenntnisgewinn 14 die Anwendung von konkurrierenden Vereinfachungen essentiell. Alternative konzeptuelle Rahmen sind wichtig, um weiterführende Einblicke in von anderen Modellen vernachlässigte Dimensionen der Thematik zu erhalten. „They are essential as a reminder of the distortions and limitations of whatever conceptual framework one applies” (Allison/ Zelikow 1999: 8). Der Aufbau der Studie von Allison und Zelikow ist charakterisiert durch eine Dreiteilung der Untersuchung. Jeder Block widmet sich einer theoretischen Betrachtungsweise, welche sich für die Untersuchung des Falles eignet. Allison und Zelikow sprechen bei den drei „Cuts“, welche ihrer Untersuchung zugrunde liegen, von drei voneinander unabhängigen Fallstudien (Allison/ Zelikow 1999: 379). Dabei eröffnet jede der drei Analysen durch die Verwendung unterschiedlicher Determinanten neue Betrachtungsweisen auf die Problemstellung. Durch die jeweilige Erklärung, was sich innerhalb des untersuchten Falles abspielt, wird anhand jedes einzelnen Modelles aus den unzähligen verfügbaren Details ein kausaler Strang mit den in der jeweiligen Sichtweise als entscheidend betrachteten Aspekten ausgearbeitet. Den generellen Analyserahmen bildet die jeweilige „Grosstheorie“, beziehungsweise die ihr zugrundeliegenden generellen Annahmen darüber, welche Bedingungen die Interaktion auf der internationalen Ebene bestimmen. Der jeweilige theoretische Rahmen der Untersuchung ist somit breit genug, um Erklärungen für den gesamten Fall über den zeitlichen Verlauf hinweg zu liefern. Die Theorie dient hier als interpretatives Rahmenwerk, auf welches bei der nachfolgenden Beschreibung der Ereignisse des Falles engen Bezug genommen wird (Blatter/ Blume 2008b: 29). Die Anwendung der Methode der Kongruenzanalyse zu einer systematischen Einbettung mehrerer konkurrierender Theorien in eine Einzelfall- studie ermöglicht einen erweiterten Einblick in das untersuchte Geschehen. Durch die drei an der theoretischen Betrachtungsweise orientierten Erzählungen entsteht „a different image of the same fundamental reality“ (Allison/ Zelikow 1999: 380). 15 3 Der Neorealismus 3.1 Das Weltbild des Neorealismus Die Theorieströmung des Realismus wurde insbesondere durch Hans J. Morgenthau geprägt. Politik ist demnach bestimmt durch Gesetzmässigkeiten, welche ihren Ursprung in der menschlichen Natur haben und auf Staaten übertragen werden. Aus einem durch das Eigeninteresse angetriebenen Wettkampf zwischen Menschen wird somit ein Wettkampf zwischen Staaten. Staatliche Interessen werden demzufolge in erster Linie durch Macht bestimmt. „International politics, like all politics, is a struggle for power“ (Morgenthau 2006: 29). Die Triebkräfte hinter dem Verhalten von Nationalstaaten auf der internationalen Ebene sind demnach nicht von philosophisch hergeleiteten Motiven und Ideologien geprägt. “Whatever the ultimate aims of international politics, power is always the immediate aim” (Morgenthau 2006: 29). Aufgrund der Struktur des internationalen Systems sind dem Machstreben der Nationalstaaten keine Grenzen gesetzt. „Zwischenstaatliche Politik vollzieht sich somit zwar nicht in Abwesenheit moralischer oder völkerrechtlicher Grundsätze, sondern in Abwesenheit ihrer einschränkenden Wirkung auf staatliches Handeln“ (Masala 2005: 28). Die Einflussnahme eines Staates, der über mehr Macht als ein anderer Staat verfügt, kann im Weltbild der Realisten nicht nur durch militärische Interventionen geschehen. Als Kern der Machtausübung sieht Morgenthau vielmehr die indirekte Einflussnahme des mächtigeren Staates auf den anderen. “Thus the statement that A has or wants political power over B signifies always that A is able, or wants to be able, to control certain actions of B through influencing B`s mind” (Morgenthau 2006: 33). Kenneth N. Waltz (1979) entwickelte mit seinem Werk „Theory of International Politics“ eine Weiterentwicklung des Weltbildes des Realismus. Für Waltz stehen strukturelle Charakteristiken wie die Machtverteilung im internationalen Staaten- system im Zentrum. Auf der internationalen Ebene ist, im Gegensatz zur innerstaatlichen Sphäre, das zentrale Charakteristikum die Abwesenheit einer Hierarchie. Es existiert demnach keine Institution mit systemweiter Autorität. Zudem sieht sich kein Staat verantwortlich für einen bestimmten Aufgabenbereich, wie dies 16 für innerstaatliche Institutionen gegeben ist. „Non is required to command, non is required to obey“ (Waltz 1979: 88). Diesem Ansatz ist des Weiteren zueigen, dass die einzelnen Einheiten als in ihrer Ausprägung und in ihrem Verhalten gleich betrachtet werden. „Abstracting from the attributes of units means leaving aside questions about the kinds of political leaders, social and economic institutions, and ideological commitments states may have” (Waltz 1979: 80). Die Verschiedenheit der Einheiten spielt nach Waltz keine Rolle, da die Staaten untereinander als einheitliche Akteure agieren. Dies führt ihn zu folgender Aussage: „International-political systems, like economic markets, are formed by the coaction of self-regarding units” (Waltz 1979: 91). Zentrale Bestandteile dieses Modelles ist das “self-help” Prinzip, anhand dessen der Staat sein eigenes Überleben zu sichern versucht. Das Eigeninteresse wird mittels Machtmitteln durchgesetzt. Waltz bleibt bei seiner Machtdefinition jedoch vage, beschreibt sie als aus mehreren Merkmalen zusammengesetzter Faktor, der sich nur im Vergleich mit der Macht anderer Staaten messen lässt (Waltz 1979: 97- 98). Die Lösung globaler Herausforderungen verlangt folglich von den dominanten Supermächten eine Reaktion, da diese mit ihren Handlungen den grössten Effekt erzielen können und andere Staaten ein Mitschreiten erst ermöglicht. „If the leading power does not lead, the others cannot follow“ (Waltz 1979: 210). Staaten sind im Modell des Neorealismus folglich souveräne, von ihrem Eigeninteresse getriebene Akteure, welche sich in der Anarchie der zwischenstaatlichen Politik zu behaupten versuchen und deren primäres Ziel ihr eigenes Überleben ist. Souveränität im Sinne von Waltz bedeutet aber nicht, dass ein jeder Nationalstaat nach eigenem Belieben und ohne den Einfluss anderer Staaten handeln kann. Die Souveränität und somit die Freiheit eines Staates besteht vielmehr darin, dass jeder Staat selbst entscheiden kann, wie er mit internen und externen Problemen umgehen will. 17 3.2 Neorealistisches Paradigma 3.2.1 Ausgangslage Der Neorealismus fokussiert in seiner Betrachtung der Weltpolitik auf die relative Verteilung der Macht zwischen den Nationalstaaten. Mit diesem Fokus zeigt sich eine unbestreitbare Dominanz der USA, welche ihre Stellung im Vergleich zu den anderen Staaten der Welt sowohl in militärischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht sukzessive ausbauen konnten (Kudrle 2003: 52). Die Existenz eines Staates ist stark von dessen Fähigkeit abhängig, durch die angemessene Besteuerung der auf seinem Territorium stattfindenden wirtschaftlichen Aktivitäten die Kosten seiner Aufgaben zu decken. Wird diese Bestrebung durch Steuervermeidung und Steuerhinterziehung unterwandert, so sind die essentiellen Interessen des Staates in Frage gestellt. Tatsache ist, dass die USA als dominanter Akteur der Weltwirtschaft durch diese Praktiken grossen finanziellen Schaden erleiden (Kudrle 2003: 53). Für die USA ergibt sich aus dieser Ausgangslage mit einer an den Neorealismus angelehnten Betrachtungsweise die Möglichkeit von unilateralen Massnahmen zur Verhinderung der Einnahmeverluste durch die Nutzung von Steueroasen. Durch eine entschlossene Führerschaft und der damit einhergehenden Einflussnahme auf andere Nationalstaaten sowie internationale Gremien könnten die USA als Hegemon den entstehenden Schaden verkleinern (Kudrle 2003: 53). Führerschaft zeichnet sich insbesondere durch drei Kernelemente aus: „demonstration, standard provision, and pressure“ (Kudrle 2003: 54). Ersteres bezieht sich auf eine Vorreiterrolle und kann nicht ausschliesslich durch mächtige Staaten eingenommen werden. Der zweite Aspekt bezeiht sich auf die Tatsache, dass Lösungsansätze und regulatorische Standards, welche von mächtigen Akteuren gesetzt werden, aus reiner Zweckdienlichkeit auch in anderen Staaten umgesetzt werden. Konkret bedeutet dies, dass Besteuerungsstandards der amerikanischen Behörden ihre Wirkung über die Landesgrenzen hinaus entfalten. Mit letzterem Punkt ist der Kern der eigentlichen Hegemonie gemeint, der Ausübung von effektivem Druck auf nicht einlenkende Staaten (Kudrle 2003: 54). Im globalen Kampf gegen schädlichen Steuerwettbewerb verläuft die Konfliktlinie zwischen zwei sich klar abgrenzenden Staatengruppen. Auf der einen Seite ist dies 18 eine Koalition der grossen Staaten der Welt und OECD Mitglieder, welche über weit entwickelte und diversifizierte Volkswirtschaften verfügen. Ihnen gegenüber steht eine heterogene Gruppe von kleinen Staaten, welche sich in der Bereitstellung von Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung und Steuervermeidung engagieren (Sharman 2006: 148). Charakteristisch für die Mitglieder dieser Gruppe ist, dass ihre Volkswirtschaften deutlich überproportional von den Erträgen des Finanzsektors abhängen. Eine Ausnahme bilden hier lediglich die beiden OECD Mitgliedsstaaten Schweiz und Luxemburg, welche neben ihrer Aktivität im Wettkampf um nicht versteuertes Kapital über relativ diversifizierte Volkswirtschaften verfügen (Seco 2006).7 Dieser Umstand führt dazu, dass die identifizierten Steueroasen äusserst verwundbar gegenüber Sanktionsmassnahmen der grossen Volkswirtschaften sind. Der überproportionale Beitrag des Finanzsektors zum Bruttoinlandprodukt (BIP) bedeutet gleichzeitig, dass die Volkswirtschaften auf den Import zahlreicher Produkte und Dienstleistungen aus denjenigen Ländern angewiesen sind, deren Steuerbasis sie abzugraben versuchen. Eine machtorientierte Perspektive kommt hier zum eindeutigen Schluss, dass diese Tatsache charakteristisch für die relative Schwäche der Steueroasen gegenüber den OECD Mitgliedsstaaten ist. Abgesehen von den europäischen Steueroasen wird die Anfälligkeit der Gruppe der Steueroasen zudem dadurch verstärkt, dass insbesondere in den Jurisdiktionen in der Karibik neben den Erträgen aus der Finanzwirtschaft lediglich der Export von wenigen unverarbeiteten Rohstoffen zum BIP beiträgt (Sharman 2006: 149). Die Rolle der OECD wird in diesem Paradigma äusserst eng definiert. Sie wird nicht als eigenständige internationale Organisation betrachtet, sondern als Vertreterin der Interessen einer Konfliktpartei. Die OECD ist somit kein eigenständiger Akteur sondern ein Machtinstrument der grössten Volkswirtschaften. Eine machtorientierte Sichtweise betrachtet die Sphäre der Besteuerungspolitik auf der internationalen Ebene als Phänomen in der internationalen Anarchie. Die Machtdefinition kann hier unscharf zwischen der militärischen und der ökonomischen Ebene liegen, die Ausgangslage wird in dieser Perspektive klar durch ein ausgeprägtes Ungleichgewicht bezüglich des Machtpotentials der beiden Gruppen bestimmt. Mit einer realistischen Perspektive wird die Ausgangslage folglich dahingehend 7 Laut dem Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) beträgt der Anteil der Finanzwirtschaft am Schweizer Brutto Inlandprodukt (BIP) 13- 14%. Für Luxemburg wird ein Anteil von 20% angegeben (Seco 2006). 19 charakterisiert, dass dieses Ungleichgewicht zu Handlungen führen muss, welche im Interesse der mächtigen Staaten liegen (Sharman 2006: 148). 3.2.2 Entwicklung Globaler Steuerwettbewerb wird mit einer realistischen Perspektive als unkontrollierter Wettbewerb zwischen zwei Staatengruppen betrachtet. Unter diesen Voraussetzungen wird angenommen, dass sich die grossen Staaten mittels militärischen oder wirtschaftlichen Zwangsmassnahmen durchsetzen und eine ihren Interessen entsprechende Lösung erreichen. Es muss aufgrund der ungleichen Machtpotentiale des Weiteren davon ausgegangen werden, dass diese Durchsetzung weder viel Zeit in Anspruch nimmt noch auf nennenswerte Gegenwehr stossen wird (Sharman 2006: 144, 148). Die Androhung oder Ausführung einer militärischen Intervention zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Interessen wird in diesem Zusammenhang nicht als gangbarer Weg betrachtet. Die Bedrohung der grossen Volkswirtschaften bezüglich ihrer Sicherheit und ihres Überlebens durch die Aktivitäten von Steueroasen kann nicht als in diesem Mass essentiell angesehen werden, dass eine militärische Intervention als angemessenes Mittel erscheinen würde (Sharman 2006: 149). Machtausübung in der Form von Androhung und Umsetzung wirtschaftlicher Sanktionsmassnahmen erscheint im realistischen Paradigma hingegen als naheliegend. Den grossen OECD Staaten stehen auf diesem Weg Instrumente zur Verfügung, mit welchen die Steueroasen zum Einlenken gezwungen werden können. Der Erfolg solcher Massnahmen ist zusätzlich dadurch begünstigt, dass zahlreiche Steueroasen neben der fehlenden Möglichkeit zu ernsthafter Gegenwehr auf Zuwendungen der OECD Staaten angewiesen sind. Da sie in der Regel über keine diversifizierten Volkswirtschaften verfügen und stark vom Export einiger weniger Rohstoffe abhängig sind, müsste schon das in Betracht ziehen von möglichen Sanktionsmassnahmen ihre Kooperationsbereitschaft deutlich erhöhen (Sharman 2006:149). Die OECD Mitgliedsstaaten könnten durch die Ausrufung von Sanktionsmassnahmen die Steueroasen zum einlenken zwingen, da im machtzentrierten Weltbild des Neorealismus keine Möglichkeit einer Gegenwehr der kleinen Staaten in Betracht gezogen wird. 20 Anhand einer Neorealistischen Sichtweise müssten die grossen Staaten, sobald sie sich zu einer Durchsetzung ihrer Interessen entschliessen würden, die Steueroasen schnell zur Aufgabe ihrer schädlichen Besteuerungspraktiken bewegen können. Der Machtunterschied ermöglicht es den grossen OECD Staaten, die kleinen Steueroasen zur Kooperation zu zwingen und sie zur Aufgabe der als schädlich betrachteten Besteuerungspraktiken zu bewegen. Das Geschäftsmodell der Steueroasen führt dazu, dass sie in der schwächeren Position gesehen werden. Die Ausgangslage im internationalen Steuerwettbewerb kann somit als „provokative Abhängigkeit“ beschrieben werden, da die Steueroasen den grossen Volkswirtschaften materiellen Schaden zufügen und jederzeit mit einer Gegenmassnahme zur Verhinderung ihrer Praktiken rechnen müssen (Rixen 2005: 33). Wird rein vom Erklärungsfaktor Macht ausgegangen, so haben die Steueroasen auch keine Möglichkeit, Konzessionen oder Kompensationen als Gegenleistung für ihre Kooperation zu erhalten. Ein anhand des Neorealismus aufgebauter Erklärungsansatz der Initiative stellt somit die Überlegenheit der OECD Mitgliedsstaaten in das Zentrum der Analyse. Die Übernahme von internationalen Besteuerungsstandards durch die Steueroasen erfolgt somit aufgrund der angedrohten oder effektiven Anwendung von Zwangsmassnahmen der OECD Staaten. 3.3 Die OECD Initiative aus einer machtorientierten Perspektive 3.3.1 Hegemon USA Wird die OECD Initiative gegen Steueroasen aus einer machtzentrierten Perspektive betrachtet, so muss die Untersuchung bereits vor dem Start der eigentlichen Initiative im Jahr 1998 einsetzen. Die USA als unangefochten stärkster Akteur der Weltwirtschaft setzte bezüglich des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs ihre Macht bereits seit den sechziger Jahren zur Festlegung und Durchsetzung von Besteuerungsstandards ein. Das erklärte Ziel der damaligen US Administration unter Präsident Kennedy war es „[to] eliminate the tax haven device anywhere in the world“ (Engel 2001: 1541). 21 In den folgenden Jahrzehnten bis zur Einleitung der OECD Initiative zeichnete sich die unilaterale Politik der USA gegenüber Steueroasen durch eine bedächtige aber sukzessive Verengung der Möglichkeiten amerikanischer Steuerpflichtigen zur Steuerhinterziehung aus. Die USA bedienten sich in ihrer Vorgehensweise gegenüber Steueroasen ihrer Macht und unterwarfen diese mittels bilateraler Abkommen den amerikanischen Besteuerungsstandards. Dies führte dazu, dass sich andere Staaten mit Regelungen des Hegemons USA konfrontiert sahen, welche ihre Souveränität bezüglich der Besteuerung in Frage stellten (Rixen 2008: 123). Die USA konnten ihre Machtposition in der Weltwirtschaft ausnutzen, in dem sie mit mehreren Steueroasen bereits in den achtziger Jahren Besteuerungsabkommen vereinbarten, welche bezüglich dem Austausch von Informationen den Regeln der später im Rahmen der OECD Initiative unterzeichneten TIEAs entsprachen (Owens 2007: 16- 17).8 Parallel zur OECD Initiative engagierten sich die USA gegen Steueroasen mittels unilateralen Massnahmen. Im Februar 2007 reichten in den USA die drei Senatoren Carl Levin, Barack Obama und Norm Coleman eine als „Stop Tax Haven Abuse Act“ bezeichnete Gesetzesinitiative ein. Insbesondere die wachsenden jährlichen Defizite des amerikanischen Staates, eine auf 345 Milliarden Dollar geschätzte Differenz zwischen den Steuereinnahmen die eigentlich geleistet werden müssten und dem tatsächlich eingenommenen Betrag („tax gap“) und zudem geschätzte 100 Milliarden Dollar Einnahmeverluste durch die Nutzung von Steueroasen wurden als Motive für die Initiative genannt (Levin 2007a).9 Die USA sind demnach, unabhängig von der Genauigkeit dieser Berechnung, mit erheblichen Einnahmeverlusten aufgrund der Geschäftspraktiken von Steueroasen konfrontiert. Die Initiative umfasste primär Gesetzesrevisionen, welche auf eine effektivere Verfolgung von Steuerhinterziehung durch die nationale Steuerbehörde zielen, beispielsweise eine deutliche Verschärfung der Straffmassnahmen gegen Individuen und Firmen, welche der 8 Solche Abkommen schloss die USA mit folgenden Jurisdiktionen: Barbados (1984), Bermuda (1988), Dominica (1988), Grenada (1986), St. Lucia (1987), Virgin Islands (1987), Marshall Islands (1991) (Owens 2007: 16- 17). 9 Die Schätzungen darüber, in welchem Mass sich die Aktivitäten der Steueroasen auf die amerikanische Volkswirtschaft auswirken, liegen weit auseinander. Die Steuerbehörde der USA, der Internal Revenue Service (IRS), schätzt, dass alleine durch Hinterziehung von persönlichen Einkommenssteuern Einnahmeverluste von 70 Milliarden Dollar jährlich entstehen (Sharman 2006: 152- 153). Eine andere Schätzung aus dem Jahr 2005 beziffert den weltweit verursachten Verlust durch die Aktivität von Steueroasen durch die Steuerhinterziehung von privatem Vermögen auf jährlich 255 Milliarden US- Dollar. Diesen Zahlen zufolge fallen davon 74 Milliarden in den Ländern Europas an (Kudrle 2007: 6). 22 Unterschlagung von Steuern bezichtigt werden. Im Zusammenhang zu der OECD Initiative ist zu erwähnen, dass die Gesetzesvorlage eine von der Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) zusammengestellte Liste von Jurisdiktionen enthielt, welche zur Hinterziehung von amerikanischen Steuern dienen können. Neben den von der OECD identifizierten Steueroasen enthielt diese Liste auch OECD Mitgliedsstaaten wie die Schweiz und Luxemburg sowie andere Finanzzentren wie Singapur und Hongkong (Levin 2007b). Die Liste der potentiellen Steueroasen repräsentiert die Tatsache, dass zahlreiche in Frage kommenden Jurisdiktionen gegenüber der OECD Bereitschaft zur Kooperation zusagten, aber keine Schritte in Richtung der Implementation der geforderten Standards unternahmen. Die USA als mächtigster Akteur der Weltwirtschaft sahen sich somit gezwungen, durch unilaterale Massnahmen ihre Interessen durchzusetzen. Gerade in jüngster Zeit wird ihre Macht zur unilateralen Durchsetzung von Besteuerungsstandards mit erheblichem Einfluss auf zahlreiche betroffene Staaten wieder demonstriert. Im Rahmen der sogenannten „Foreign Account Tax Compliance Act“ sollen in den USA tätige Finanzinstitute aus dem Ausland denselben Melderegeln unterstellt werden, wie diese für amerikanische Institute gelten. Die Auswirkungen des Gesetzes, welches schrittweise bis 2013 in Kraft treten soll, betreffen schätzungsweise 200`000 Finanzdienstleister aus der ganzen Welt. Da diese vertraglich verpflichtet werden, alle von ihnen betreuten Staatsangehörige der USA sowie deren Vermögen offenzulegen, ist Steuerhinterziehung von Privatpersonen praktisch nicht mehr möglich. Wenn ein Institut keinen solchen Vertrag mit der amerikanischen Steuerbehörde IRS abschliesst, muss es auf Überweisungen, welche die USA verlassen, eine Strafsteuer von 30% des betreffenden Betrages zahlen. In einem Beitrag in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) wird dieses Gesetz als „eine neue Form des extraterritorialen Unilateralismus“ bezeichnet (Altenburger et al. 2010). Da kein grosses Finanzinstitut auf das Amerikageschäft verzichten kann und eine zusätzliche Abgabe von 30% keine Option darstellt, werden diese durch das Gesetz zur Einhaltung der einseitig beschlossenen Standards gezwungen. Aufgrund ihrer Stellung als Hegemon der Weltwirtschaft können die USA somit ohne formelle Kooperation der betroffenen Staaten im Bereich der Besteuerung ihre Forderungen durchsetzen. Keiner der Staaten, welche die Regelung ablehnen, hat irgendwelche Mittel in der Hand, sich 23 dieser zu widersetzen. Abschliessend ist zu bemerken, dass die unilateralen Massnahmen ergänzend zu den Fortschritten im Rahmen der OECD Initiative betrachtet werden. In ihrer Auswirkung gehen die amerikanischen Initiativen aber deutlich über die Zielsetzung der OECD Initiative hinaus. 3.3.2 Initiative im Auftrag der G7 Um dem Ansinnen einer Bekämpfung der durch Steueroasen verursachten schädlichen Effekte mehr Durchsetzungskraft zu verleihen, bilden die USA eine Allianz mit den anderen stark betroffenen grossen Volkswirtschaften. Der machtzentrierte Ansatz des Neorealismus betrachtet die OECD Initiative gegen schädlichen Steuerwettbewerb als ein Produkt nationalstaatlicher Politik. Die Ministerpräsidenten der sieben grössten Wirtschaftsmächte, welche sich im Jahr 1996 in Lyon im Rahmen der G7 über aktuelle politische Herausforderungen austauschten, erteilten der OECD den Auftrag, sich mit den verzerrenden Effekten des schädlichen Steuerwettbewerbes zu befassen und einen Bericht auszuarbeiten. Dieses Ansinnen gründet, wie aus der Abschlusserklärung hervorgeht, in der Tatsache, dass die grossen Volkswirtschaften in besonderem Masse von sinkenden Steuereinnahmen betroffen sind. „Governments cannot stand back while their tax bases are eroded through the actions of countries which offer taxpayers ways to exploit tax havens and preferential regimes to reduce the tax that would otherwise be payable to them“ (OECD 1998: 37).10 Dass der im Jahr 1998 von den Mitgliedsstaaten abgesegnete Bericht von den beiden Mitgliedern Luxemburg und der Schweiz mittels einer Enthaltung keine Unterstützung fand ist nicht von Relevanz (OECD 1998: 3). Die grossen und mächtigen OECD Staaten standen hinter der Initiative und waren nicht darauf angewiesen, dass Konsens über die Stossrichtung der Bestrebungen besteht. Unilaterale Massnahmen, mit welchen die grossen Volkswirtschaften ihre Interessen durchsetzen, werden geschwächt durch die Tatsache, dass Steueroasen die Weitergabe von Informationen zu den Begünstigten von Kapitalanlagen nicht zulassen oder die Daten erst gar nicht erheben (OECD 1998: 37). „Information on foreign transactions and taxpayers is essential for certain domestic counteracting 10 Zur Veranschaulichung der negativen Effekte für die OECD wird als Beispiel die Verfünffachung der ausländischen Direktinvestitionen aus der G7 in Inselstaaten der Karibik und des Südpazifik im Zeitraum zwischen 1984 und 1994 auf über 200 Milliarden Dollar jährlich genannt (OECD 1998: 17). 24 measures to work properly, but is notoriously difficult to obtain with respect to tax havens and certain harmful preferential tax regimes” (OECD 1998: 46). Es wird zudem festgehalten, dass die Schaffung von Transparenz angestrebt wird. „The ability or willingness of a country to provide information to other countries is a key factor in deciding upon whether the effect of a regime operated by that country has the potential to cause harmful effects” (OECD 1998: 29). Der Effekt einer Steueroase wird folglich dann nicht mehr als schädlich betrachtet, wenn diese bereit ist, dem anfragenden Staat Informationen zu liefern und diesem damit die Einleitung von unilateralen Massnahmen ermöglicht. 3.3.3 Gegenmassnahmen Zentraler Bestandteil des Auftrages an die OECD ist die Ausarbeitung einer Liste derjenigen Jurisdiktionen, welche sich als Steueroasen anbieten und in der Steuerbasis der grossen Volkswirtschaften „wildern“ (OECD 1998: 9, 16). Die Liste dient den USA und den verbündeten grossen Volkswirtschaften als Ausgangspunkt für die Anwendung von Gegenmassnahmen. Die Allianz um die USA macht somit unmissverständlich klar, welche Finanzzentren sie für die Unterwanderung ihrer steuerlichen Interessen verantwortlich machen. Die OECD spricht denn auch explizit von Gegenmassnahmen, welche gegenüber Jurisdiktionen angewendet werden, die ihre schädlichen Besteuerungspraktiken nicht aufgeben. Bereits der Auftrag der G7 macht deutlich, welchen Zweck die Allianz um die USA zu erreichen gewillt ist. Die Staatsführer beauftragen die OECD „ [to] develop measures to counter the distorting effects of harmful tax competition on investment and financing decisions and the consequences for national tax base“ (OECD 1998: 3). Mit den hier angesprochenen Massnahmen ist explizit die Anwendung von Druckmitteln gegenüber den Steueroasen gemeint. Im OECD Bericht aus dem Jahr 2000 wird auf Fortschritte und Entwicklungen bezüglich der Anstrengungen gegen schädlichen Steuerwettbewerb eingegangen und eine Liste mit 35 Steueroasen veröffentlicht (OECD 2000: 17). Die Benennung der Jurisdiktionen dient dem Zweck, dass seitens der OECD Staaten Druck aufgebaut wird und die Steueroasen sich mittels der Unterzeichnung einer Absichtserklärung zur Aufgabe ihrer schädlichen Besteuerungspraktiken verpflichten. Das weitere Vorgehen im Rahmen der Initiative wird dahingehend aufgezeichnet, dass Empfehlungen bezüglich der Gegenmassnahmen ausgearbeitet werden, 25 welche von möglichst vielen Nationalstaaten einseitig umgesetzt werden sollten. „This framework will facilitate the ability of countries to take defensive measures swiftly and effectively against jurisdictions that persist in their harmful tax practices“ (OECD 2000: 24). Die empfohlenen Gegenmassnahmen beinhalten Anpassungen der nationalen Gesetzgebungen, welche alle zum Ziel haben, den Kapitalverkehr mit Steueroasen zu erschweren, sei dies durch die Auferlegung hoher Quellensteuern oder empfindlicher Bussen für nicht ausreichend deklarierte Überweisungen (OECD 2000: 25). Bis im Jahr 2004 haben sich 33 Jurisdiktionen dem Druck gebeugt und sich durch die Unterzeichnung eines Abkommens verpflichtet, auf den erleichterten Austausch von Steuerinformationen hinzuarbeiten (OECD 2004: 14). Diese Entwicklung wird als Fortschritt bezeichnet, da sie deutlich macht, dass sich die Steueroasen dem Druck der grossen OECD Mitgliedsstaaten beugen mussten und sich zur Umsetzung des Standards bereit erklärten. In den folgenden Jahren wurden seitens der Steueroasen zahlreiche TIEAs unterzeichnet sowie Doppelbesteuerungsabkommen dahingehend revidiert, dass sie den Austausch von Informationen auf Anfrage ermöglichen. Insbesondere im Jahr 2009 beschleunigte sich die Implementation des Standards. Diese Entwicklung steht in engem Zusammenhang zu der Tatsache, dass zahlreiche Regierungen der grössten Volkswirtschaften der Welt ihre Absicht bekräftigten, bei nicht umfassendem Einlenken der Steueroasen Gegenmassnahmen einzuleiten. In der im April 2009 in London veröffentlichen Abschlusserklärung des Gipfels der Group of Twenty (G20), der Gruppe der zwanzig grössten Volkswirtschaften der Welt, wurde diese Absicht deutlich formuliert. „We stand ready to take agreed action against those jurisdictions, which do not meet international standards in relation to tax transparency“ (OECD 2010b: 10). Im Zuge der sich beschleunigenden Dynamik wurde die Androhung von empfindlichen Gegenmassnahmen über die Gruppe der ursprünglich anvisierten Steueroasen hinaus ausgedehnt. Die OECD Mitgliedsstaaten Schweiz und Luxemburg sowie andere gewichtige Finanzzentren wie Singapur und Hongkong sahen sich durch die Publikation einer revidierten Liste unkooperativer Steueroasen ebenfalls dem Druck der grossen Volkswirtschaften ausgesetzt (OECD 2009a). Für das Jahr 2010 lässt sich festhalten, dass sich sowohl die ursprünglich identifizierten Steueroasen als auch die neu in den Fokus der Initiative geratenen 26 Finanzzentren dem Druck der grossen Staaten beugen mussten. Die flächendeckende Anerkennung des Standards für einen Informationsaustausch auf Anfrage verdeutlicht, dass sich die Interessen der mächtigen Staaten durchsetzten und die unterlegenen Steueroasen keine Mittel zur Gegenwehr besassen. Die Ära der Steueroasen, welche durch Geheimhaltungsgesetze die Steuerbasis der grossen Volkswirtschaften unterwandern, kann somit als beendet betrachtet werden. Laut Angel Gurrìa, dem Generalsekretär der OECD, müssen sich die Steuerzahler auf der ganzen Welt der Tatsache stellen, „that there are no longer any safe havens to hide assets and income from tax authorities“ (Gurrìa 2009). Die Interessen der grossen Staaten können somit als erreicht betrachten werden. 3.3.4 Einflussnahme der Nachbarstaaten Neben den USA als hegemoniale Macht in der Weltwirtschaft und ihrer Kapazität die Steueroasen zum Einlenken zu bewegen zeigt sich bei genauerer Betrachtung einzelner Steueroasen, dass der jeweils mächtigste Nachbarstaat über erheblichen Einfluss auf die Gesetzgebung einer Steueroase verfügt. Grosse Nachbarstaaten haben durch unilaterale Massnahmen die Möglichkeit, den abhängigen Kleinstaaten in ihrer Umgebung durch einseitige Bestimmungen zur Kapitalbesteuerung empfindliche Nachteile im wirtschaftlichen Verkehr zuzufügen. Das Fürstentum Liechtenstein fügte sich beispielsweise in dem Moment den Anforderungen der OECD Initiative, als Deutschland den Druck gegenüber dem Fürstentum auszubauen begann. Deutschland versuchte damit zu verhindern, dass Kleinstaaten in ihrer Umgebung es sich zum Geschäftsmodell machen, vermögenden deutschen Individuen Modelle zur Steuerhinterziehung anzubieten und somit im Steuersubstrat der Bundesrepublik zu „wildern“. Akzentuiert durch massive Einnahmeausfälle als Auswirkung der globalen Wirtschaftskrise verstärkte Deutschland die Anstrengungen gegenüber diesen Staaten, da es durch die Steuerausfälle seine essentiellen Interessen unterwandert sah. Der damalige deutsche Finanzminister Peer Steinbrück äusserte sich in einem Interview im März 2009 zur Ausweitung der Gegenmassnahmen seiner Regierung gegenüber nicht kooperierenden Staaten. „Wer mit Steueroasen Geschäfte macht, ist gegenüber dem Finanzamt auskunftspflichtig“ (Steinbrück 2009). Individuen wie auch Unternehmen, welche Geschäftsbeziehungen mit Steueroasen unterhalten, werden somit dem 27 generalverdacht der Steuerhinterziehung unterstellt, was faktisch einer Umkehr der Beweislast gleichkommt. Deutschland als bedeutendster Akteur Kontinentaleuropas kann durch solche Massnahmen den wirtschaftlichen Verkehr mit den betroffenen Jurisdiktionen praktisch zum erliegen Bringen und diese folglich durch die Drohung mit solchen Massnahmen zum Einlenken zwingen. Das Fürstentum Monaco seinerseits ist als Zwergstaat auf die Unterstützung seines Nachbarstaates Frankreich angewiesen. Damit einher geht, dass es für Monaco hinsichtlich der Existenzsicherung und der Bewahrung der Unabhängigkeit nicht zielführend ist, durch die Anwerbung von französischem Fluchtgeld Gegen- massnahmen von Frankreich zu provozieren. Es verwundert deshalb nicht, dass zwischen dem Fürstentum Monaco und Frankreich bereits im Jahr 1963 ein bilateraler Vertrag bezüglich der Besteuerung abgeschlossen wurde, welcher den Standards der TIEAs entspricht (Owens 2007: 17). Albert Pintat, bis Mai 2009 Regierungschef der Steueroase Andorra, äusserte sich im Mai 2009 auf die Frage, ob seine Politik auf eine möglichst rasche Erfüllung der OECD Standards und somit einer Streichung von der „schwarzen Liste“ ziele, folgendermassen: „We want to get off France’s list. It’s France that is penalising us, not the OECD“ (Pintat 2009). Aus dieser Aussage geht hervor, dass für Steueroasen weniger die kombinierte Initiative der OECD Mitgliedsstaaten als vielmehr die Durchsetzungsmacht des jeweiligen Nachbarstaates von Bedeutung ist. Um als Zwergstaat seine Existenz zu sichern ist es demnach ratsam, sich mit dem oder den mächtigen Nachbarn zu arrangieren. 28 4 Der neoliberale Institutionalismus 4.1 Weltbild des neoliberalen Institutionalismus Die Theorie des Neoliberalen Institutionalismus ist charakterisiert durch einen expliziten Fortschrittsglauben. Diese Prämisse führt nach Robert O. Keohane (2005) zum Umstand, dass „international coordination of policy seems to highly beneficial in an interdependent world economy, but cooperation in world politics is particularly difficult“ (Keohane 2005: 49). Der neoliberale Institutionalismus teilt mit dem Neorealismus die Annahme, dass dem internationalen System eine anarchische Struktur innewohnt. Der Unterschied zwischen den beiden Theorien besteht hier in den Rückschlüssen, welche von der Struktur des internationalen Systems auf die Interessen und das Verhalten der Staaten gezogen werden. „Cooperation requires that the actions of separate individuals or organizations - which are not in pre-existing harmony - be brought into conformity with one another through a process of negotiation” (Keohane 2005: 51). Mittels Internationaler Institutionen wird demnach die Kooperation zwischen den Staaten ermöglicht und gefördert. Diese entstehen aus dem Eigeninteresse der Staaten heraus. „States find that autonomous self- interested behavior can be problematic and they prefer to construct international institutions to deal with a host of concerns“ (Stein 2008: 208). Wenn, wie in den meisten Politikfeldern, Interessenskonflikte zwischen den Staaten bestehen, können internationale Institutionen dem Scheitern einer Koordination entgegenwirken. Dies ist aus nationalstaatlicher Perspektive insbesondere dann wünschenswert, wenn das autonome und am primären Eigeninteresse orientierte Handeln in einem letztendlich schlechteren Ergebnis mündet. Dieses Phänomen wird in der wissenschaftlichen Debatte als Kollektivhandlungsproblem bezeichnet. Staaten sind legitimiert durch ihre Souveränität und das exklusive Recht, innerhalb ihrer Grenzen die Gesetzgebung zu bestimmen. Gleichzeitig wird durch die gegenseitige Anerkennung der nationalen Souveränität ein „Prinzip der Nicht- Intervention“ geschaffen. Obwohl zur Lösung eines Kollektivhandlungsproblems eine Intervention als individuell rationale Strategie erscheinen würde, ist es für die Stabilität des internationalen Systems essentiell, dass Staaten ihre Entscheidungen in einem implizit geteilten Rahmen fällen (Keohane 2002: 69- 70). Souveränität 29 definiert somit einen relativ engen Korridor der möglichen staatlichen Handlungen. Die Anarchie wurde demnach institutionalisiert durch die gegenseitige Akzeptanz der Souveränität (Keohane 2002: 70). In jüngster Zeit ist das klassische Konzept der Souveränität durch eine immer enger werdende Verflechtung zwischen den Staaten herausgefordert. Diese Interdependenz kann einerseits in geteilten Interessen bestehen, äussert sich andererseits aber auch in zwischenstaatlichen Konflikten, welche nicht unilateral überwunden werden können. Die Zusammenarbeit der Staaten wird ermöglicht durch internationale Institutionen wie internationale Organisationen und internationale Regime. Für die vorliegende Analyse wird die Regimedefinition von Stephen D. Krasner (1983) verwendet. Regime sind demnach „implicit or explicit principles, norms, rules, and decision- making procedures around which actors expectations converge in a given area of international relations“ (Krasner 1983: 2). Mit zunehmender globaler Verflechtung nimmt die Bedeutung der Tatsache zu, dass staatliche Interessen durch die Handlungen anderer Staaten beeinflusst werden. Daraus entsteht der Bedarf nach internationalen Regimen und damit einhergehend die Bereitschaft, Teile der Freiheit der Rechtssetzung gegen den Einfluss auf die Handlungen anderer Staaten „einzutauschen“ (Nye / Keohane 2002: 208). Die oben beschriebene Bedeutung der nationalstaatlichen Souveränität in der internationalen Politik und das Fehlen einer hierarchisch übergeordneten Instanz führen dazu, dass internationale Regime weniger Wirkung entfalten als vergleichbare innenpolitische Strukturen. Die Prägung des internationalen Systems durch das „self- help“ Prinzip führt mitunter dazu, dass die im jeweiligen Regime verorteten Prinzipien in Konflikt zu nationalstaatlichen Interessen stehen (Keohane 2005: 62). Internationale Regime können deshalb nicht als Elemente einer neuen internationalen Ordnung und über den Nationalstaaten stehend betrachtet werden, sondern als durch Eigeninteresse begründete Arrangements zwischen Staaten. Dennoch führt die Wechselwirkung zwischen Staat und Regime auch zur Beeinflussung der staatlichen Eigeninteressen. Dieses wird entscheidend durch die erwarteten Konsequenzen einer Handlung geprägt (Keohane 2005: 63). Das Regime schafft hier eine gewisse Erwartungssicherheit und hält somit die staatlichen Interessen zumindest indirekt in einem allgemein akzeptierten Rahmen. 30 Durch ein Regime werden Informationen generiert, welche allen Akteuren zugänglich sind, und es wird Transparenz über das Verhalten der involvierten Parteien geschaffen. Zentral ist hier das Konzept der Reputation, welches in dieser Sichtweise als Aufzeichnung des bisherigen Kooperationsverhaltens angesehen wird. Das Wissen über die Handlungen der Akteure in der Vergangenheit ermöglicht es den involvierten Parteien, Voraussagen über die angenommenen Präferenzen zu treffen und erhöht somit die Erwartungssicherheit. Des Weiteren schafft ein Regime einen Kommunikations- und Verhandlungsrahmen, welcher der Kooperation förderlich ist. Regime beinhalten darüber hinaus oftmals Überwachungs- und Sanktions- mechanismen, welche die Kosten eines Regelbruchs erhöhen. Aufgrund dieser Charakteristiken beeinflusst ein Regime die Wahl der Handlungsoptionen der involvierten Akteure und führt letztendlich zu einer Begünstigung von Kooperation, was wiederum förderlich bei der Erzielung der individuellen Interessen ist (Keohane 2005: 50). 4.2 Paradigma anhand des neoliberalen Institutional ismus 4.2.1 Augangslage Die Anstrengungen der OECD gegen schädliche Besteuerungspraktiken finden anhand der „Grosstheorie“ des neoliberalen Institutionalismus in einem „Welt- Steuerregime“ statt. Das Steuerregime ist charakterisiert durch das Prinzip, dass Steuereinnahmen für einen Nationalstaat von essentieller Bedeutung sind, um damit die öffentlichen Ausgaben zu decken und somit die zentralen Staatsaufgaben zu erfüllen. Die gegenseitig anerkannte Norm bezieht sich auf die Tatsache, dass das Privileg zur Erhebung von Steuern einzig und alleine bei den Nationalstaaten beziehungsweise ihren Organen liegt (Sharman 2008: 3). Die Regeln jedoch, welche im Besteuerungsregime zusammengefasst sind, stehen unter Umständen im Widerspruch zu den effektiven Handlungen der Staaten. Das Recht auf Besteuerung begründet sich demnach aus einer wirtschaftlichen Aktivität auf dem Territorium eines Staates, welche die Bereitstellung von öffentlichen Gütern erfordert. Besteuerung ist somit direkt mit realer wirtschaftlicher Aktivität verknüpft. Damit einher geht im Umkehrschluss die Regel, dass die gezielte Anziehung von fiktiver wirtschaftlicher Aktivität zum Zweck der Besteuerung nicht legitim ist. Steueroasen 31 schöpfen ihre Existenz aber ausschliesslich aus der Unterwanderung dieser Regel. Auch seitens der grossen Volkswirtschaften und OECD Mitgliedsstaaten werden Bestrebungen zur Anziehung von ausländischem Kapital forciert, ohne dass damit eine reale wirtschaftliche Aktivität verbunden ist (Rixen 2008: 119). Die Verfahren des Steuerregimes sind charakterisiert durch die Tatsache, dass Besteuerungs- abkommen in der Regel auf bilateraler Basis abgeschlossen werden. Ausnahmen bilden hier spezifische Standards zur Verhinderung der Geldwäsche, des organisierten Verbrechens sowie der Terrorismusfinanzierung.11 Als Basis der bilateralen Besteuerungsabkommen haben sich bereits seit den sechziger Jahren die OECD Rahmenabkommen etabliert, anhand denen die Verträge formuliert werden (Rixen 2008: 6). Für die Modellierung eines konkreten Paradigmas der internationalen Steuerpolitik wird anhand des liberalen Institutionalismus primär auf die Spieltheorie Bezug genommen. Diese konkrete Theorie ermöglicht es, die Kooperation innerhalb des „Welt-Steuerregimes“ zu modellieren. Die Ausgangslage wird folglich dahingehend ausgearbeitet, dass die erwartete Kooperationsbereitschaft der Akteure das zentrale Merkmal bildet. Die zunehmende Mobilität von Kapital generiert starke Anreize für nationale Regierungen, die Belastung von mobilem Kapital in vergleichbarem Mass wie die anderen Staaten zu halten, was zu einer Angleichung der Steuersätze in den industrialisierten Staaten führt. Nationalstaaten als rational handelnde Akteure sehen sich unter diesen Umständen einem starken Druck ausgesetzt, Kapital möglichst tief zu besteuern. Die Vorteile einer zunehmenden Liberalisierung der globalen Kapitalströme stehen somit den Einnahmeverlusten durch tiefere Kapitalbesteuerung gegenüber und erfordern eine Abwägung. Aus einer spieltheoretischen Perspektive ergibt sich für die internationale Besteuerungspolitik ein eindeutiges Bild. Es handelt sich um ein Gefangenendilemma, da jeder einzelne Staat grosse Anreize hat, durch die Senkung der Steuersätze mobiles Kapital anzuziehen. Dies führt unweigerlich zu einem „race to the bottom“, einer globalen Abwärtstendenz der Kapitalsteuersätze. „Even if collective action could be attained among a limited number of countries, the 11 Im Jahr 1989 wurde durch die UNO die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) ins Leben gerufen um dem organisierten Verbrechen die Verschleierung von Vermögenswerten zu erschweren. Kernelement der Anstrengungen der FATF ist das „Know Your Client Concept“. Eine Initiative des Financial Stability Forum (FSF) zur Verbesserung der Stabilität des internationalen Finanzsystems mit dem Ziel, versteckte Kapitalbewegungen offenzulegen, wuchs jedoch nicht über die Form einer abstrakten Idee hinaus und ging letztendlich in der OECD Initiative auf (Palan/ Murphy/ Chavagneux 2010: 203- 209). 32 remaining noncooperative countries would enjoy increasing returns, especially if they are small tax havens“ (Radelli 1998: 603). Die Ausgangslage im Bereich des internationalen Steuerwettbewerbes zum Zeitpunkt des Starts der OECD Initiative lässt sich demnach als ein klassisches Kollektivhandlungsproblem beschreiben. Charakterisiert ist dieses durch die Tatsache, dass die individuell rationale Strategie ein kollektiv schlechtes Ergebnis nach sich zieht (Webb 2004: 789). Konkret bedeutet dies, dass alle Staaten und insbesondere die grossen Volkswirtschaften und Mitglieder der OECD das Interesse teilen, ihre Staatsausgaben durch die ihnen zustehenden Steuereinnahmen bezahlen zu können. Auf Seiten der OECD Mitglieder ist folglich das Interesse an einer Kooperation zur Verhinderung von schädlichen Besteuerungspraktiken anderer Staaten gross. Wird aber bezüglich der Besteuerung von grenzüberschreitendem Kapital von einer unregulierten Sphäre ausgegangen, so hat der einzelne Staat als individueller Akteur einen Anreiz, durch steuerliche Massnahmen zur Steigerung der eigenen Staatseinnahmen gezielt die Anziehung von ausländischem Kapital zu fördern (Webb 2004: 789). Anhand der Sichtweise des liberalen Institutionalismus ergibt sich die Ausgangslage, dass sich das Kollektivhandlungsproblem und damit das kollektiv schlechte Ergebnis durch internationale Kooperation zwischen den Akteuren aufheben lässt. Um das Phänomen des globalen Steuerwettbewerbs in das Modell des Gefangenendilemmas einfügen zu können benötigt es eine Spezifizierung. Der globale Steuerwettbewerb ist als asymmetrisch zu bezeichnen, da die kleinen Staaten durch die Attrahierung von ausländischem Kapital aufgrund der sehr kleinen Volkswirtschaften relativ gesehen grosse Mehreinnahmen erzielen. Während die Steueroasen faktisch nur gewinnen können, sind die grossen Staaten mit der gegenteiligen Situation konfrontiert. Sie können vom Steuerwettbewerb nur marginal profitieren, da zusätzliche ausländische Investitionen die Steuereinnahmen nur geringfügig erhöhen, verlieren aber umso mehr durch die Abwanderung von Kapital, welches eigentlich der eigenen Besteuerung unterworfen wäre (Rixen 2005: 8). 33 4.2.2 Entwicklung Zur Herstellung des kollektiv besten Ergebnisses muss das Gefangenendilemma, welches eine Kooperation verhindert, mittels Institutionen und Verträgen aufgelöst werden und beide Seiten würden einen Gewinn daraus ziehen (Sharman 2006: 152). Als Organisation, mit welcher das Gefangenendilemma gelöst werden könnte, hat sich die OECD in den vorausgegangenen Jahrzehnten in Sachen internationaler Steuerfragen als dominante Instanz etabliert (Christians 2010: 13). Die oben beschriebene Ausgangslage verdeutlicht die Kooperationspräferenz der grossen Staaten, weist aber auch auf die Tatsache hin, dass die kleinen Staaten geringe Anreize zur Kooperation haben und folglich den Zustand der allgemeinen Defektion vorziehen (Rixen 2005: 8). Die Defektionspräferenz der Steueroasen liesse sich unter diesen theoretischen Annahmen durch Ausgleichszahlungen der OECD Mitgliedsstaaten an die Oasen lösen. Konkret würde dies bedeuten, dass den in den Fokus der Initiative geratenen Jurisdiktionen die Aufgabe ihrer als schädlich betrachteten Steuerpraktiken „vergütet“ würde. Aus ökonomischer Perspektive würde ein solcher Handel eine „win-win“ Situation herstellen (Sharman 2006: 152- 153). Diese Vorgehensweise wäre dann rational, wenn die Verluste der OECD Staaten an Steuereinnahmen die aus dem verschobenen Kapital in den Steueroasen erzielten Gewinne deutlich überwiegen würden. Aufgrund der Tatsache, dass durch Kooperation ein Mehrwert generiert werden könnte, muss aus dieser Perspektive die Auflösung des Gefangenendilemmas angenommen werden. Ein anhand des neoliberalen Institutionalismus aufgebauter Erklärungsansatz der Initiative stellt somit die Präferenzen der involvierten Akteure in das Zentrum der Untersuchung. Die Übernahme von internationalen Besteuerungs- standards durch die Steueroasen erfolgt demnach dann, wenn sich ihre Interessen verändert haben. 34 4.3 Die OECD Initiative aus einer kooperationsorien tierten Perspektive 4.3.1 Kollektivhandlungsproblem Der im Jahr 1996 gestellte Auftrag der G7 an die OECD, sich mit den schädlichen Effekten des internationalen Steuerwettbewerbes zu befassen, folgt den grundsätzlichen Prinzipien, welche die Organisation seit ihrer Gründung im Jahr 1960 verfolgt. Diese Prinzipien beinhalten die Aufrechterhaltung eines stetigen Wirtschaftswachstums, die Erhöhung des Lebensstandards in den Mitgliedsstaaten sowie die weitere Entwicklung der Weltwirtschaft. Des Weiteren unterstützt die Organisation „the expansion of world trade on a multilateral, non-discriminatory basis in accordance with international obligations“ (OECD 1998: 2). Insbesondere dieses Prinzip wird durch den schädlichen Steuerwettbewerb unterwandert, da im Bereich der Besteuerung von Vermögen keine von allen involvierten Staaten anerkannten Standards gelten. Die Sphäre der internationalen Besteuerung ist vielmehr durch eine anarchische Struktur geprägt, welche in einem unregulierten Kampf um mobile Vermögen mündete. Der internationale Steuerwettbewerb stellt in einer spieltheoretischen Betrachtungsweise ein Kollektivhandlungsproblem dar. Alle Staaten teilen das Interesse, ihre Staatsaufgaben mit Steuereinnahmen zu bezahlen. Der Wettbewerb zwischen den Staaten führt jedoch zu Veränderungen der Besteuerungsstruktur in den industrialisierten Volkswirtschaften. Duane Swank und Sven Steinmo (2002) untersuchten die Entwicklung von verschiedenen Steuerarten in achtzehn entwickelten Volkswirtschaften und OECD Mitgliedsstaaten im Zeitraum zwischen 1981 und 1995.12 Die durchschnittliche Besteuerung von Unternehmensgewinnen nahm in den untersuchten Staaten am deutlichsten ab und die Besteuerung von Kapitalgewinnen verzeichnete ebenfalls einen Abwärtstrend, wenn auch weniger deutlich. Gleichzeitig stieg die durchschnittliche Steuerlast auf Arbeitseinkommen im Untersuchungszeitraum deutlich, während die Konsumsteuern stagnierten (Swank/ 12 Die Länder sind: Australia, Austria, Belgium, Canada, Denmark, Finland, France, Germany, Ireland, Italy, Japan, Netherlands, New Zealand, Norway, Sweden, Switzerland, United Kingdom, United States (Swank/ Steinmo 2002: 644). 35 Steinmo 2002: 643- 644).13 Diese Veränderungen verdeutlichen den Einfluss der zunehmenden Liberalisierung der Wirtschaft auf die nationale Besteuerungspolitik. Insbesondere der Bereich der Unternehmensbesteuerung erfuhr durch die zunehmende Liberalisierung der Weltwirtschaft grosse Veränderungen. Global tätige Unternehmen „optimieren“ mit Hilfe von auf Steuerfragen spezialisierten Beratungsfirmen ihre Steuerlast, in dem Gewinne und Verluste innerhalb des globalen Netzes von Niederlassungen verschoben werden. Aufgrund des Schwerpunktes der vorliegenden Arbeit wird dieser Bereich des Steuerwettbewerbes nur am Rande betrachtet. Dennoch schafft dieser Aspekt Herausforderungen für die nationalstaatliche Politik, da hohe Unternehmenssteuern vereinfacht zu realer oder fiktiver Abwanderung der Unternehmen führt und somit seitens der Besteuerung von Firmen sinkende Erträge zu erwarten sind. Gleichzeitig können die Einnahmen aus der Besteuerung immobiler Aktivitäten wie Arbeit oder Konsum zur Kompensation dieser Ausfälle nicht unbegrenzt erhöht werden (Steinmo/ Swank 2002: 645). Die Ausgangslage Mitte der Neunzigerjahre ist durch eine deutlich überproportionale Aktivität einiger Steueroasen im internationalen Kapitalmarkt geprägt. Diese spezialisierten sich auf jeweils spezifische Methoden der Steuerhinterziehung. Liechtenstein beispielsweise bietet vermögenden Ausländern das Hinterziehungsmodell der „Liechtensteiner Stiftung“ an. Privatpersonen können Kapital und Unternehmensbeteiligungen in solche Konstrukte verlagern. Die Besonderheit dieser Stiftungen ist, neben der für Steueroasen üblichen Intransparenz, die Tatsache, dass Liechtenstein keinerlei Steuern auf Stiftungsvermögen erhebt (Merten 2010: 97). Das Beispiel Liechtenstein zeigt somit exemplarisch die gegenteiligen Interessen der OECD Staaten einerseits sowie der Steueroasen auf der anderen Seite. Eine Steueroase wie Liechtenstein kann, im Gegensatz zu einer grossen Volkswirtschaft, die Besteuerung gewisser Anlageformen gänzlich auslassen um mit dieser Massnahme ausländische Vermögenswerte anzuziehen. Es profitiert an den insgesamt rund 50`000 in Liechtenstein angesiedelten Stiftungen nicht durch direkte Kapitalabgaben aus deren Vermögen, sondern durch die Besteuerung der Einkommen der zahlreichen mit deren Verwaltung beschäftigten Finanzfachpersonen (Merten 2010: 233). 13 Der durchschnittliche Steuersatz für Unternehmensgewinne sank von 45 auf 35%, derjenige auf Kapitalgewinne von 38 auf 36%. Das Arbeitseinkommen wurde neu im Schnitt mit 40 anstatt 36% belastet, während die Konsumsteuer bei durchschnittlich 16% verharrte (Swank/ Steinmo 2002: 643- 644). 36 Diese Tendenzen führen zu einem erhöhten Druck auf die Nationalstaaten, ihre Einnahmen durch ein möglichst engmaschiges Besteuerungssystem zu sichern und Missbrauch konsequent einzudämmen. Dem zuwider läuft die immer einfacher werdende Nutzung von Steueroasen zur Hinterziehung von Steuern auf Vermögenswerte. Während bis zur flächendeckenden Verbreitung des Internets sowie dem elektronischen Kapitalverkehr die Nutzung von Steueroasen grossen Unternehmen oder wenigen besonders vermögenden Individuen vorbehalten war, wurde der potentielle Kundenstamm durch die vereinfachte Abwicklung mittels „e- commerce“ enorm vergrössert. „Steueroptimierung“ durch die Nutzung von Oasen steht damit einem breiten Publikum offen und wird im Internet aktiv beworben (Cobb 2001: 172). Generell lässt sich sagen, dass die zunehmende Liberalisierung des internationalen Kapitalverkehrs grosse Herausforderungen an die nationalstaatliche Besteuerungspolitik stellt. „The Internet created legal loopholes, exacerbated tax evasion problems, encouraged money laundering, and made regulation more difficult” (Kudrle/ Eden 2005: 118). 4.3.2 Ausgleichszahlungen Die spieltheoretische Modellierung des internationalen Steuerwettbewerbes macht deutlich, dass die OECD Mitgliedsstaaten eine hohe Kooperationspräferenz aufweisen. Seitens der Steueroasen bestehen im Beriech der internationalen Besteuerung hingegen keine Anreize, auf die Forderungen der grossen Volkswirtschaften einzugehen. Die Präferenzen der Akteure, welche sich im Kooperationsspiel gegenüberstehen, sind insbesondere bestimmt durch die materiellen Verluste beziehungsweise Gewinne, welche durch den internationalen Steuerwettbewerb entstehen. Den geschätzten Steuerausfällen, welche durch die Aktivitäten von Steueroasen für die OECD Staaten entstehen, werden die vermuteten Gewinne der Oasen gegenübergestellt. Die totalen jährlichen Steuereinnahmen aller 35 Steueroasen der „schwarzen Liste“ aus dem Jahr 2000 werden auf 13 Milliarden Dollar geschätzt. Substantielle Anteile dieser Summe entfallen zudem auf Einnahmen, welche nicht direkt mit dem Finanzsektor zusammenhängen (Sharman 2006: 153). 37 Um eine blockierte Problemstellung wie diejenige des internationalen Steuerwettbewerbes zu überwinden, kann mittels Kompensationszahlungen auf die Präferenzbildung der kooperationsverweigernden Gruppe eingewirkt werden. Die Anwendung von Ausgleichszahlungen im wörtlichen Sinne würde bedeuten, dass den Steueroasen die Aufgabe ihrer schädlichen Besteuerungspraktiken materiell vergütet wird. Eine strikt ökonomische Betrachtungsweise hielte diese Möglichkeit für plausibel, da die aus dem Steuerwettbewerb generierten Gewinne der Steueroasen um ein vielfaches kleiner sind als die daraus entstehenden Verluste der grossen Volkswirtschaften. Zu demselben Schluss kam die britische Zeitschrift Economist nach Interviews mit Mitgliedern des OECD Sekretariats. „OECD officials speculate that it might be possible to do some sort of deal with tax havens to buy their good behaviour. As one of them puts it, ,The amount of tax revenue being lost to the world to give only a very small nick to the tax havens is very large. It would make sense for the bigger countries to buy them off’” (Economist (2000) in Sharman 2006: 154). Im OECD Bericht aus dem Jahr 1998 wird darauf eingegangen, dass zahlreiche Steueroasen von einer hohen Abhängigkeit von den Erträgen der „Steuerindustrie“ geprägt sind. „To the extent that a tax haven provides a clear signal that it wishes to curtail its harmful tax practices, the Committee would be prepared to engage in a dialogue with such tax havens taking into account the need to encourage the long term development of these economies” (OECD 1998: 10- 11). Effektive Zahlungen von der OECD beziehungsweise deren Mitglieder an die Steueroasen werden nicht explizit in Aussicht gestellt. Dennoch wird festgehalten, dass bei glaubhafter Signalisierung von Kooperationsbereitschaft ein Dialog mit diesen Staaten aufgenommen wird. Mit dem Ziel die langfristige Entwicklung ihrer Volkswirtschaften zu unterstützen wird indirekt auch auf mögliche Kompensationszahlungen Bezug genommen. Einen materiellen Ausgleich für die Aufgabe schädlicher Steuerpraktiken könnte aber nicht nur durch direkte Unterstützungszahlungen an die Steueroasen geschehen. Weitere Möglichkeiten bestünden in der Gewährung von erleichtertem Marktzugang innerhalb der OECD oder durch eine Forcierung der Abschlüsse von Handelsabkommen (Sharman 2006: 153). Trotz der Bezugnahme auf Ausgleichszahlungen wurden im Verlauf der Initiative seitens der OECD keine 38 weiteren Versuche unternommen, die Präferenzbildung mittels positiver Anreize zu beeinflussen. 4.3.3 Veränderte Präferenzbildung Mit der Publikation einer vorläufigen Liste aller Jurisdiktionen, deren Steuersysteme schädliche Elemente enthalten, machte die OECD im Jahr 2000 deutlich, welche Akteure sich im Kooperationskonflikt um die Besteuerung von mobilem Kapital gegenüberstehen. Auf der einen Seite sind dies die OECD Mitgliedsstaaten, auf der anderen Seite eine Gruppe von Inselstaaten und anderen Kleinstaaten. Um die OECD Initiative weiter voranzutreiben, müssten die Steueroasen ihre Gesetze bezüglich Transparenz und Informationsaustausch anpassen, die Zugänglichkeit von relevanten Informationen bezüglich der Begünstigten von Finanzprodukten und Firmen verbessern und die Kapazitäten ihrer Steuerbehörden dahingehend ausbauen, dass sie die angeforderten Informationen ermitteln und austauschen könnten (Owens 2007: 8). Die Defektionspräferenz der identifizierten Steueroasen lässt sich zu diesem Zeitpunkt nicht nur mit der Tatsache erklären, dass eine Kooperation für sie die Aufgabe ihres Geschäftsmodells und somit ihrer wichtigsten Einkommensquelle bedeutet hätte. Die mit der Kooperation einhergehende Aufgabe der als schädlich betrachteten Besteuerungspraktiken wäre dann plausibel gewesen, wenn weltweit keine Oase mehr mit diesen „Vorzügen“ mobiles Kapital hätte anziehen können. Die Tatsache, dass weitere bedeutende Akteure im Wettbewerb um weltweites Hinterziehungskapital nicht im Fokus der Initiative standen, unterminierte diesen Anreiz. Die Kooperationsbereitschaft der Steueroasen wurde insbesondere dadurch gehemmt, dass die OECD von den beiden Mitgliedsstaaten Schweiz und Luxemburg, da sie auf der Liste nicht präsent waren, keinerlei Reformen ihrer Steuergesetze verlangte. Weitere wichtige Zentren für die private Steuerhinterziehung, beispielsweise in Asien, entgingen ebenfalls einer Nennung (OECD 2000: 17). Kooperation hätte für die identifizierten Steueroasen bedeutet, dass grosse Teile der verwalteten Vermögen in die verbleibenden Steueroasen in- und ausserhalb der OECD abgewandert wären. Da Fluchtkapital hochmobil ist und dorthin verlagert wird, wo eine Kombination aus Intransparenz und tiefer Besteuerung hohe Renditen verspricht, erscheint dieses Szenario plausibel. Die Strategie der Steueroasen war 39 deshalb von der Prämisse bestimmt, dass trotz geäusserten Absichtserklärungen eine Implementation der von der OECD geforderten Prinzipien verhindert werden muss. Bis zum Jahr 2001 wurden im Rahmen der Initiative durch zahlreiche „advanced commitments“ Kooperation zugesichert und alle 35 Oasen standen in einem Dialog mit der OECD (OECD 2001: 9). Die effektive Implementation des von der OECD geforderten Standards geschah in den folgenden Jahren jedoch nur äusserst zögerlich. Bis November 2008 wurden lediglich 44 TIEAs und revidierte Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet (OECD 2010b: 14). Da die Abkommen auf bilateraler Basis geschlossen werden bedeutet dies, dass nur wenige Steueroasen bereit waren, den Standard für einen Informationsaustausch auf Anfrage anzuerkennen und somit ihre Geheimhaltungsgesetze aufzuweichen (Owens 2007: 9). Die Umsetzung geschah bis zu diesem Zeitpunkt lediglich seitens weniger Steueroasen und Abkommen wurden mehrheitlich mit kleinen Staaten geschlossen (OECD 2010c). Innerhalb der OECD fand in dieser Phase ein Wandel in der Herangehensweise an das Problem des schädlichen Steuerwettbewerbes statt. Da nun alle Jurisdiktionen Kooperationsbereitschaft signalisierten, die Standards jedoch noch nicht hinreichend umsetzen, wurde die Liste um das Kriterium der „im Wesentlichen“ erfolgten Implementation erweitert. Des Weiteren wurde die Kategorie „Other Financial Centres“ geschaffen, in der sich Staaten befinden, die zwar nicht der Definition von Steueroasen aus dem Bericht von 1998 entsprechen, aufgrund von gesetzlichen Regelungen aber dennoch keine Informationen nach dem OECD Standard austauschen. Auf diesem Weg wurde der Druck auf Staaten innerhalb der OECD mit Bankgeheimnis sowie auf entscheidende Finanzzentren ausserhalb der OECD ausgeweitet. Somit befanden sich im April 2009 ein Grossteil der Steueroasen aus dem Bericht von 2000 sowie vier OECD Mitgliedsstaaten in der neuen, in den Medien als „graue Liste“ bekannt gewordenen Kategorie (OECD 2009a). Um von der „grauen Liste“ in die „weisse Liste“ zu gelangen, muss eine Jurisdiktion mindestens zwölf TIEAs unterzeichnen. Die Implementation gilt aber nur dann als im Wesentlichen erreicht, wenn sich unter den Vertragsstaaten nicht nur andere Steueroasen befinden und weitere Schritte zum effektiven Austausch von Informationen unternommen werden (OECD 2009b: 10). 40 Die Publikation einer „grauen Liste“ von Steueroasen und anderen Finanzzentren, welche den OECD Standard nicht umsetzten, wirkte sich auf die Präferenzen der betroffenen Jurisdiktionen aus. Da nun mit der Schweiz und Luxemburg sowie weiteren Finanzzentren alle Steueroasen im Fokus der Initiative waren, relativierte sich für die einzelnen Akteure die Möglichkeit aus einer Defektion materielle Gewinne zu ziehen. Die Erweiterung der identifizierten Finanzzentren bedeutete für die betroffenen Jurisdiktionen insofern eine neue Ausgangslage, dass nun von einem generell anerkannten Standard ausgegangen werden kann. Der Wettbewerb zwischen den konkurrierenden Finanzzentren wird nun durch den Informations- austausch auf Anfrage beschränkt, betrifft aber alle Steueroasen in gleichem Mass. Kooperation erweist sich unter diesen Umständen als rationale Strategie. Da die Gefahr bestand, dass bei Defektion seitens der OECD Staaten durch Quellensteuern oder andere Massnahmen der Kapitalverkehr erschwert würde, hätten die Steueroasen bei Kooperationsverweigerung mit Wettbewerbsnachteilen zu rechnen. Der Standard gilt nun für alle Steueroasen, weshalb seine Übernahme nicht mehr materiellen Verluste für die einzelnen Jurisdiktionen erwarten liess. Bis zum 21. April 2010 sind insgesamt 461 TIEAs und dem neuen Standard entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, was mehr als einer Verzehnfachung der Abkommen seit dem Ende des Jahres 2008 entspricht (OECD 2010b: 14). Bereits 25 Steueroasen aus dem Bericht von 2000 überschritten die Schwelle von zwölf Abkommen und gelten somit wieder als umfassend kooperativ. Mindestens die Hälfte dieser Abkommen wurden mit OECD Mitgliedsstaaten getroffen und nicht mit anderen Steueroasen (OECD 2010b: 15). Diese Tatsache zeigt, dass sich die Präferenzen der betroffenen Jurisdiktionen veränderten und anstatt Verzögerungsversuchen eine effektive Implementation stattfand. Die im April 2009 publizierte „schwarze Liste“ ist ein Jahr später wieder leer, da alle betroffenen Jurisdiktionen und Finanzzentren dem neuen Standard zugestimmt haben. Die Mehrzahl der Steueroasen auf der „grauen Liste“ hat bereits mehrere Abkommen abgeschlossen und wird in absehbarer Zeit die Schwelle von zwölf Verträgen überschreiten (OECD 2010b: 16). 41 5 Der Sozialkonstruktivismus 5.1 Weltbild des Sozialkonstruktivismus Die Theorie des Sozialkonstruktivismus ist in ihrer Entstehung geprägt durch eine Abgrenzung gegenüber den oben angewendeten Theorien. Die Gemeinsamkeit dieser beiden Theorien lässt sich auf die Formel zusammenfassen, dass zwischenstaatliche Politik rein auf materiellen Faktoren wie der Schlagkraft der Armee oder der Wirtschaftsleistung basiert. Im Gegensatz dazu ist die internationale Politik nach dem Sozialkonstruktivismus Teil einer sozial konstruierten Welt. Diese beinhaltet Verhaltensmuster und Wirkungszusammenhänge, welche die Handlungen der Staaten beeinflussen und sich nicht rein durch materielle Faktoren herleiten lassen. Entscheidend an diesen das internationale System definierenden Faktoren ist, dass sie einen dynamischen Charakter besitzen und sich in einem stetigen Wandel befinden (Hurd 2008: 300). So wird beispielsweise das nationalstaatliche Interesse im Gegensatz zu den beiden vorigen Theorien nicht als gegeben und stabil betrachtet, sondern als ein sich verändernder Faktor. Nach Alexander Wendt (1992), einem der bekanntesten Vertreter des Sozialkonstruktivismus, „actors aquire identities - relatively stable, role-specific understandings and expectations about self – by participating in … collective meanings“ (Wendt 1992: 397). Dies bedeutet, dass die Interessen eines Akteurs massgeblich durch die Interaktionen mit anderen Akteuren sowie dem sozialen Umfeld geprägt werden. Die Normen, welche nach dieser Perspektive die Beziehungen zwischen Staaten bestimmen, gehen über von Individuen geteilte Gedanken hinaus. Sie beziehen sich vielmehr auf intersubjektive und institutionalisierte Verhaltensmuster, an denen sich die staatlichen Handlungen orientieren. Diese Normen üben einen Effekt auf die Interessen und das Verhalten eines Akteurs aus. Andererseits entstehen für die Akteure aber auch Anreize, Normen zu kreieren und zu verbreiten, welche ihr Handeln legitimieren (Hurd 2008: 303). In der Theorie des Sozialkonstruktivismus ist die Rolle von Internationalen Organisationen nicht auf die Ausführung von internationalen Abkommen zwischen Staaten beschränkt. Das zentrale Abgrenzungsmerkmal des Sozialkonstruktivismus gegenüber dem Neorealismus und dem neoliberalen Institutionalismus ist die Abkehr 42 von einer ausschliesslichen Fokussierung auf Staaten und deren Verhalten. Während internationale Organisationen im Realismus als Allianzen von Staaten und im Institutionalismus in Form eines internationalen Regimes im Sinne einer Struktur staatlicher Kooperation betrachtet werden, geht der Sozialkonstruktivismus über die Annahme hinaus, dass internationale Organisationen lediglich das tun, was die Staaten wollen (Bennet/ Finnemore 2004: 2). Diese definieren sich vielmehr durch eine eigene Identität und stellen einen eigenständigen Akteur auf der internationalen Ebene dar. Dies kann sich insbesondere darin äussern, dass internationale Organisationen den Staaten neue Verhaltensnormen „beibringen“. Dieses Potential ist begründet durch ihre besondere Stellung innerhalb der Akteure der internationalen Politik. „Organizations are effective agents of social construction in part because the rational-legal authority they embody is widely viewed as legitimate and good“ (Finnemore/ Sikkink 2001: 401). Zentral in dieser theoretischen Sichtweise ist die gegenseitige Beeinflussung, welche zwischen dem internationalen System und den in ihm handelnden Akteuren stattfindet. „A constructivist approach to co-constitution […] suggests that the actions of states contribute to making the institutions and norms of international life, and these institutions and norms contribute to defining, socializing, and influencing states“ (Hurd 2008: 304). Diese Wechselwirkung findet im Rahmen eines dynamischen Prozesses statt. Sozialkonstruktivistische Betrachtungen der internationalen Politik sind mehrheitlich von der Idee geleitet, Wandel in diesem System zu erklären. „Somit kann im Gegensatz zu materialistischen Erklärungsfaktoren wie Macht oder die Ressourcenverteilung im internationalen System die historische Kontextualisierung von sozialen Strukturen zu Einsichten führen, wie und wodurch sich Wandlungsprozesse vollzogen haben“ (Ulbert 2005: 15). Die „Grosstheorie“ des Sozialkonstruktivismus charakterisiert sich in besonderem Mass durch eine von den anderen beiden Theorien abweichende Betrachtung der nationalstaatlichen Souveränität. „The practice of sovereignty has changed over time, and the powers and identities of actually existing states have changed as well“ (Hurd 2008: 300). Diese wird anhand einer sozialkonstruktivistischen Sichtweise als soziales Konzept beschrieben. Die Bezugnahme auf die Souveränität ermöglicht einerseits die Entstehung einer internationalen Staatengesellschaft, innerhalb derer 43 die Staaten miteinander in Wechselwirkung stehen. Andererseits wirkt sich die gegenseitige Anerkennung der staatlichen Souveränität auf die Konstruktion der Staaten selbst aus und führt zu einem geteilten Wertesystem. „Sovereignty is therby changing, and the autonomy of some rulers […] is reduced while that of others […] is increased (Hurd 2008: 300). Der Wirkungskraft dieser Normen wird in der Analyse der internationalen Politik grosse Bedeutung beigemessen. Anhand einer sozialkonstruktivistischen Perspektive werden die Prämissen der beiden materialistischen Theorien dadurch in Frage gestellt. “Constructivist working […] produced well-documented empirical studies showing the effectiveness of norms, which could not be easily reduced to interests of powerful states” (Finnemore/ Sikkink 2001: 396). 5.2 Sozialkonstruktivistisches Paradigma 5.2.1 Ausgangslage Das internationale System und der Konflikt zwischen den Staaten um mobiles Vermögen wird aus sozialkonstruktivistischer Perspektive als ein Konflikt zwischen gegensätzlichen Normen betrachtet. Auf der einen Seite ist dies die Souveränität des Nationalstaates. Die Souveränität eines jeden Staates begründet das uneingeschränkte Recht, seine Gesetzgebung frei zu gestalten. Steueroasen, welche Steuergesetze mit schädlichen Elementen erlassen, bedienen sich in dieser Sichtweise ihrem souveränen Recht. Der Vorwurf, Steueroasen würden Diebstahl am Steuersubstrat anderer Staaten begehen, ist unter dieser Prämisse ein Angriff auf deren Souveränität (Rixen 2005: 34). Somit ist die uneingeschränkt anerkannte staatliche Souveränität die zentrale Norm, welche ein konsequentes Vorgehen gegen Steueroasen verhindert und somit schädlichen Steuerwettbewerb weiterhin ermöglicht. Die Souveränität der OECD Mitgliedsstaaten wird durch die mit ihrer Souveränität begründeten Besteuerungspraktiken der Steueroasen in Frage gestellt. Ihr souveränes Recht, zur Bereitstellung von öffentlichen Gütern die ihnen zustehende Kapitalgewinne zu besteuern, wird durch den schädlichen Steuerwettbewerb unterwandert. Mittels unilateraler Massnahmen wird versucht, Steuerhinterziehung 44 und Steuervermeidung der Staatsangehörigen zu verhindern. Abwehrmassnahmen dieser Art entsprechen dem souveränen Recht des einen Staates und stellen gleichzeitig die Steuersouveränität anderer Staaten in Frage, wenn auch nur in indirekter Weise (Rixen 2005: 35- 36). Um unilaterale Massnahmen durchzusetzen wird der Zugang zu Informationen benötigt, welche die Steueroasen nicht offenzulegen bereit sind. Demnach hat derjenige Staat ein Recht zur Besteuerung, auf dessen Gebiet durch wirtschaftliche Aktivität auch ein Bedarf an öffentlichen Gütern entsteht. Auch diese Norm kann als allseitig anerkannt betrachtet werden, obwohl sich zahlreiche Staaten im Widerspruch zu ihr verhalten. Da virtuelle Kapitalverlagerungen demnach aber kein legitimes Recht auf Besteuerung begründen, betreiben Steueroasen unter dieser Prämisse Diebstahl an den Steuereinnahmen anderer Staaten. Diese als „Äquivalenzgedanke“ bezeichnete Norm steht der bedingungslosen staatlichen Souveränität gegenüber (Rixen 2005: 35). Mit der OECD Initiative wird die staatliche Souveränität in Steuerfragen explizit angegriffen, was einen Wandel hin zur stärkeren Gewichtung des „Äquivalenz- gedankens“ andeutet. Unter der Prämisse eines normbasierten Wandels in der internationalen Steuerpolitik kann davon ausgegangen werden, dass schädlicher Steuerwettbewerb durch Steueroasen abgeschafft werden kann, sobald die Norm der bedingungslosen Souveränität in der Steuerrechtssetzung nicht mehr anerkannt wird. 5.2.2 Entwicklung Die OECD als zentrale Organisation der Anstrengungen zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs wird in dieser theoretischen Sichtweise weniger als Veranstalterin eines Aushandlungswettbewerbes angesehen denn als wissensbasierte Autorität. Die OECD stellt als Organisation den Konsens der wirtschaftlichen Interessen der führenden Volkswirtschaften der Weltwirtschaft dar. Da die OECD in der Regel jedoch keine rechtlich bindenden Entscheidungen fällen kann, ist ihre Möglichkeit, Wandel und Fortschritt zu erzeugen, darauf beschränkt, international akzeptierte Standards zu schaffen (Sharman 2006: 161- 162). Dieser Prozess beginnt in der Regel damit, dass ein durch wissenschaftliche Expertise begründetes Ziel als erstrebenswert definiert wird. Der Weg hin zur Erfüllung dieser Zielsetzung beginnt meist damit, dass die Mitgliedsstaaten ihre eigenen Gesetzgebungen prüfen und über Fortschritte berichten („self review“). Die OECD 45 trägt zu deren Erfüllung primär durch das Verfahren des sogenannten „peer review“ bei, einer Vorgehensweise bei der sich die Staaten gegenseitig überprüfen und Fortschritte sowie Rückschläge bei der Erreichung des Zieles offenlegen (Sharman 2008: 9- 10). Durch die Methode des „peer review“ entsteht „peer pressure“, wobei die von den Ökonomen der OECD und einer ausreichend grossen Anzahl Mitglieder als wünschenswert erachtete Politikänderung durch Überzeugungsbemühungen stimuliert wird (Webb 2004: 792).14 Reputation ist im sozialkonstruktivistischen Kontext das zentrale Kriterium, welches einer Internationalen Organisation Einfluss auf die nationale Gesetzgebung verschafft. Primär zeichnet sich eine hohe Reputation einer internationalen Organisation durch strikte Unparteilichkeit und die Bereitstellung von ausgewogener Expertise aus. „In this context, the reputation of the speaker is inseparable from the speech, in that these international organisations` status and standing lends special weight and authority to their pronouncement” (Sharman 2007: 21). Eine Aussage, ein Urteil oder ein Argument einer Internationalen Organisation zeichnet sich demnach nicht nur durch dessen eigentlichen Inhalt aus, sondern hängt in seiner Wirkungskraft primär von der Reputation der aussprechenden Instanz ab. Die Glaubwürdigkeit eines Akteurs auf der internationalen Ebene ist damit insofern tangiert, da „reputation can be the stake that makes an otherwise empty promise or thread credible“ (Sharman 2007: 25). Bei der Einflussnahme auf politische Entscheidungsträger durch Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen steht als Mechanismus die Überzeugungsarbeit im Zentrum. Der entscheidende Faktor, ob diese Anstrengungen den gewünschten Effekt nach sich ziehen, ist die Reputation der Organisation. Nach Michael Barnett (2002) „IO’s have authority in global politics and the ability to shape international public policy because their ,expertise‘, and our acceptance of their presentation of ,self‘ as apolitical and technocratic“ (Barnett 2002: 113) Die OECD als tonangebende Instanz ist darauf angewiesen, bei jeglicher Intervention ein Maximalmass an Legitimität und Ausgewogenheit zu beachten. Wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, so verringert sich die Reputation der OECD und sie verringert ihre Einflussmöglichkeit auf das Verhalten der anvisierten Staaten. Insbesondere gegenüber Nicht-Mitgliedsstaaten kann der Verlust von Glaubwürdigkeit grosse Konsequenzen haben. 14 Näheres dazu in der OECD Publikation „Peer Review: An OECD Tool for Co-operation and Change“ (2003). 46 Ein anhand des Sozialkonstruktivismus aufgebauter Erklärungsansatz der Initiative stellt somit die Norm der staatlichen Souveränität in das Zentrum der Untersuchung. Die Übernahme von internationalen Besteuerungsstandards durch die Steueroasen erfolgt somit dann, wenn diese Standards die Souveränität der involvierten Akteure nicht in Frage stellen und Konsens über deren Angemessenheit entstanden ist. 5.3 Die OECD Initiative aus einer normorientierten Perspektive 5.3.1 Standardsetzung durch die OECD Über Steueroasen werden stetig wachsende Anteile des globalen Kapitalverkehrs transferiert, aufgrund des Geschäftsmodells einer Oase positioniert sich diese aber fortwährend ausserhalb der regulierten Sphäre der Weltwirtschaft. Die OECD stellt mit ihrem Bericht von 1998 klar, dass sie im schädlichen Steuerwettbewerb ein globales Problem von wachsender Bedeutung sieht. Die Praktiken, mit welchen die Steueroasen im internationalen Finanzsystem operieren, unterwandern demnach das Wachstumsmodell der OECD Mitgliedsstaaten und führen zu globalen Wohlstandsverlusten (OECD 1998: 9). Um die Initiative gegen Steueroasen anhand einer normorientierten Perspektive zu betrachten, muss zuerst auf den ursprünglich angestrebten Standard und die Normverschiebung, welche damit eingeleitet werden sollte, eingegangen werden. Die OECD nennt vier Kernkriterien, welche eine Jurisdiktion als Steueroasen charakterisieren. Erstens gilt als Ausgangspunkt die Frage, ob keine Steuern auf die relevanten Einkommen erhoben werden oder diese nur nominell sind. Zweitens werden von Steueroasen typischerweise Mechanismen angewendet, welche einen Austausch von Informationen mit ausländischen Behörden verhindern oder einschränken. Damit zusammenhängend ist das dritte Kriterium, ein Mangel an Transparenz. Durch gesetzliche Regelungen wie beispielsweise einem sogenannten „Bankkundengeheimnis“ oder administrativen Prozeduren werden Informationen verschleiert oder erst gar nicht erhoben. Diese Massnahmen wirken sich dahingehend aus, dass in Steueroasen oft keine offizielle Stelle weiss, welche Personen oder Firmen hinter einem Anlagevehikel stehen. Der vierte 47 charakteristische Punkt ist das Fehlen einer substantiellen wirtschaftlichen Aktivität in der besteuernden Jurisdiktion (OECD 1998: 23- 24). Die Initiative folgt somit der Zielsetzung, jegliche rein steuerlich motivierte Kapitalverlagerung zu verhindern. Die wirtschaftlich weit entwickelten Mitgliedsstaaten der OECD wollen durch eine koordinierte Aktion ein sogenanntes „level playing field“ im Bereich der internationalen Besteuerung etablieren, welches aus wechselseitig anerkannten Standards besteht und effektiven Wettbewerb ermöglicht. Es werden keinerlei Anstrengungen in Richtung einer Harmonisierung der weltweiten Steuersysteme angestrebt und Staaten können diese bezüglich Höhe der Sätze sowie deren Struktur weiterhin frei gestalten (OECD 1998: 15). Die OECD betrachtet Steuerwettbewerb zwischen Staaten und die daraus resultierenden Steuerreformen positiv, da dadurch eine effizientere Bereitstellung der durch Steuern finanzierten öffentlichen Güter forciert wird (OECD 1998: 20). Durch diesen Stellungsbezug macht die OECD deutlich, dass sie die nationalstaatliche Souveränität bezüglich der Besteuerung nicht grundlegend verändern will. Dennoch beinhaltet der Ansatz zu diesem Zeitpunkt Elemente, welche explizit auf geforderte Gesetzesänderungen in Nicht-Mitgliedsstaaten zielen. Das Ziel der Initiative ist insofern ambitiös, dass der gegenwärtige internationale Steuerwettbewerb geprägt ist von Zuwiderhandlungen gegen diese vier Prinzipien. Sowohl in den Steueroasen als auch in zahlreichen präferentiellen Steuerregimen innerhalb von OECD Staaten werden keine oder äusserst geringen Steuersätze auf ausländisches Kapital erhoben. Verschwiegenheit im Sinne von Verschleierung und Zurückhaltung von Informationen zu Finanzprodukten und deren Begünstigten wird ebenfalls in beiden Kategorien angewendet, in Regimen insbesondere bezüglich der besteuerten Unternehmen, in Steueroasen mittels spezifischer Gesetze für den gesamten Finanzsektor. Das vierte Prinzip, die Verknüpfung des Rechtes auf Besteuerung mit der Erfordernis realer wirtschaftlicher Aktivität, steht im deutlichen Gegensatz zur Dynamik des internationalen Steuerwettbewerbes. Abgesehen von Produktionsauslagerungen in steuergünstige Staaten ist das prägende Charakteristikum des internationalen Steuerwettbewerbes die Tatsache, dass Kapital virtuell und losgelöst von der physischen Präsenz des Besitzers um den Globus verschoben wird, angetrieben durch die Suche nach dem günstigsten Steuersatz. 48 Das gegenwärtige Ziel der OECD kann somit als eine Totalreform des Systems der internationalen Besteuerung betrachtet werden. 5.3.2 Reputationsdefizit der OECD Die OECD Definition der als schädlich betrachteten Elemente des internationalen Steuerwettbewerbes geht wie der angestrebte Standard über den unter den Mitgliedsstaaten herrschende Konsens hinaus. Die beiden Mitgliedsstaaten Schweiz und Luxemburg, welche aufgrund von Geheimhaltungsgesetzen charakteristische Elemente einer Steueroase aufweisen, versuchten die Ausarbeitung des Berichtes zu verhindern und enthielten sich bei dessen Absegnung (OECD 1998: 3). Der angestrebte Standard, welcher im OECD Bericht dargestellt wird, muss anhand einer sozialkonstruktivistischen Perspektive vielmehr als Produkt der OECD selbst betrachtet werden. Der Bericht und somit der angestrebte Standard wurde vom CFA, dem zentralen OECD Organ im Politikfeld der Besteuerung, ausgearbeitet. In dieser Behörde arbeiten Steuer- und Wirtschaftsfachpersonen, welche im Rahmen der langjährigen Arbeit des CFA eine weitreichende Expertise zum Thema aufbauten (Webb 2004: 792). Die Zielsetzung des Berichtes von 1998 muss somit als Idealstandard einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema betrachtet werden und nicht als Produkt einer Konsensfindung innerhalb der OECD Mitgliedsstaaten. Die Reputation der OECD wurde aber nicht nur aufgrund der Ungleichbehandlung von Mitgliedsstaaten und Nicht- Mitgliedsstaaten unterwandert. Die als Steueroasen bezeichneten Jurisdiktionen versuchten sich gegen die Initiative durch die 2001 erfolgte Gründung einer Interessensvertretung, der International Trade and Investment Organisation (ITIO), zur Wehr zu setzen.15 Die betroffenen Jurisdiktionen, welche durch die Initiative essentielle Bereiche ihrer Volkswirtschaften bedroht sahen, wehrten sich insbesondere gegen den expliziten Eingriff in ihre Gesetzgebung und letztendlich gegen den Angriff auf ihre Souveränität. Aufgrund der mangelnden Mitsprache bei der Ausarbeitung des Berichts, stellten sie die Legitimität der Initiative in Frage (ITIO 2010). Ein weiterer bemängelter Aspekt war die 15 Die ITIO repräsentiert Kleinstaaten und Entwicklungsländer aus Europa, der Karibik, Lateinamerika, dem Pazifik und Asien. Die Arbeit der Organisation folgt dem Gedanken, dass “all countries should be involved equally in developing new rules that affect them and should implement these rules to the same timetable, with the same penalties for non-compliance” (ITIO 2010). 49 Einseitigkeit des Berichtes, da OECD Staaten mit präferentiellen Regimen keine koordinierten Gegenmassnahmen zu befürchten hatten, Steueroasen aber ausdrücklich damit bedroht wurden. Insbesondere Kleinstaaten mit grosser Abhängigkeit vom Finanzsektor durch eine ansonsten wenig diversifizierte Volkswirtschaft äusserten entwicklungspolitische Bedenken. Die ITIO spitzte diese Kritik dahingehend zu, dass dieselben Staaten, welche ihr Modell nun bekämpfen, sie in der Vergangenheit zur Spezialisierung ihrer Finanzdienstleistungen anhielten (Rixen 2008: 136). Die Ankündigung, dass im Rahmen der weiteren Entwicklung ein neues ergänzendes Organ geschaffen wird, muss in Anbetracht der Unausgewogenheit des Ansatzes gesehen werden. Das Forum on Harmful Tax Practices soll als Diskussionsplattform den weiteren Prozess unterstützen und die Implemetation der Empfehlungen überwachen (OECD 1998:57). Im Rahmen des neu geschaffenen Forums wir der angestrebte Standard zur Diskussion gestellt und eine Konsensfindung innerhalb der involvierten Akteure angestrebt. Nach Jeffrey Owens, dem Direktor des OECD Centre for Tax Policy and Administration, dem Expertengremium des CFA, stellt die Schaffung des Forum on Harmful Tax Practices einen Meilenstein dar, der einen Dialog zwischen insgesamt 82 betroffenen Staaten und Jurisdiktionen ermöglicht (Owens 2007: 9). Die Konsensfindung sollte somit auf diejenigen Staaten und Jurisdiktionen ausgedehnt werden, welche als Nicht-Mitglieder keine Teilhabe an der Standardsetzung hatten, durch diesen aber essentiell betroffen sind. In den USA wurde insbesondere seitens libertärer, dem rechten Spektrum zuzuordnende „think tanks“ erheblichen Einfluss auf Medien und politische Entscheidungsträger ausgeübt. Insgesamt engagierten sich über vierzig nordamerikanische „think tanks“ gegen die Anstrengungen der OECD (Woodward 2006: 692). Einflussreiche Interessengruppen wie die Heritage Foundation publizierten zahlreiche Stellungnahmen und Artikel gegen die Initiative. Das Centre for Freedom and Prosperity, ein von multinationalen Unternehmen und finanzkräftigen Individuen ausschliesslich zu diesem Zweck gegründeter „think tank“, übernahm die Meinungsführerschaft der „Anti- OECD- Koalition“ und erreichte eine mediale Debatte über die Initiative (Webb 2004: 813). In einem Bericht von der Heritage Foundation wird behauptet, dass die „Hochsteuerstaaten“ der OECD ein 50 weltweites Steuerkartell planen und die Autonomie der nationalen Steuergesetzgebungen in Frage stellen. Des Weiteren führe die Initiative zu höheren Steuern, hemme den freien Handel, stelle die Souveränität in Frage und unterwandere die individuelle Privatsphäre (Mitchell 2000). 5.3.3 Anpassung der Initiative Die beschriebenen Kritikpunkte an der ursprünglichen Zielsetzung der OECD Initiative bildeten einen wichtigen Bestandteil der Konsensfindung und machten deutlich, dass der angestrebte Besteuerungsstandard keine Akzeptanz bei allen betroffenen Akteuren fand. Es wurde offensichtlich, dass eine Verhinderung jeglicher Kapitalverlagerungen ohne einer damit einhergehenden wirtschaftlichen Aktivität nicht umzusetzen ist. Der ursprüngliche OECD Standard, welcher aus einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Thematik entstand, stellte einen zu weitgehenden Eingriff in die nationalstaatliche Souveränität dar. Paul O’Neill, damaliger Finanzminister der USA, äusserte sich dazu folgendermassen: “The United States does not support efforts to dictate to any country what its own tax rates or tax system should be, and will not participate in any initiative to harmonize world tax systems” (O’Neill 2001a). Er bezog sich dadurch explizit auf die Norm der Souveränität, welche er durch die Initiative in Frage gestellt sah. Zuletzt ging er noch auf das Thema Datenschutz ein. Bestrebungen hin zu einem umfassenden Infor- mationsaustausch, welcher ausländischen Regierungen ermögliche Informationen ohne angemessene Einschränkungen zu erlangen, stünden demnach ebenfalls in einem deutlichen Widerspruch zur Souveränitätsnorm. Die von Paul O’Neill geäusserte Kritik an der Initiative widerspiegelt die seitens der verschiedenen Interessensgruppen bemängelten Aspekte der Anstrengungen. Für die USA sei der zentrale Punkt, dass die eigene Steuerbehörde möglichst effizient den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben nachgehen kann. Die Unklarheit sowie die thematische Breite des ursprünglichen Ansatzes schwäche demnach die Bereitschaft der betroffenen Jurisdiktionen zur Kooperation. Die Initiative müsse deshalb auf ihr Kernelement reduziert werden, nämlich der Möglichkeit „to obtain specific information from other countries upon request in order to prevent the illegal evasion of their tax laws by dishonest few” (O’Neill 2001a). 51 In dem im November 2001 veröffentlichten Bericht zu den Fortschritten der Initiative wurden die meisten der oben genannten Kritikpunkte aufgegriffen. Die OECD anerkannte, dass für die weitere Arbeit die betroffenen Jurisdiktionen in den Prozess eingebunden werden müssen und veranstaltete zahlreiche Konferenzen, an denen die verschiedenen Interessen diskutiert wurden (OECD 2001: 6- 8). Alle 35 Steueroasen waren in der Zwischenzeit in einen Dialog mit der OECD eingetreten, was einen deutlichen Fortschritt zur Situation vor 1998 darstellte (OECD 2001: 9). Im Fokus der Initiative standen nun Besteuerungsmerkmale, welche Staaten an der Erfüllung ihrer Steuergesetze hindern. Die Kooperationsbereitschaft einer Jurisdiktion wurde nur noch durch die beiden Kriterien Informationsaustausch und Transparenz bestimmt. Das Kriterium der substantiellen wirtschaftlichen Aktivität, welches den Wettkampf um virtuelle Kapitalverlagerungen hätte verhindern sollen, wurde ganz fallen gelassen. Dieses Kriterium war im Bericht von 1998 ein zentrales Element der ganzen Initiative, wurde im Bericht von 2000 auf die bevorzugende Behandlung von ausländischen Investoren („ring fencing“) heruntergebrochen und nun als Indikator für die Kooperationsbereitschaft einer Jurisdiktion komplett gestrichen (Kudrle 2007: 10). Des Weiteren wurde die Frist für die Unterzeichnung von Absichtserklärungen bis Ende Februar 2002 verlängert, was den verbleibenden unkooperativen Steueroasen die Möglichkeit gab, den nun auf den Austausch von Informationen beschränkten Standard zu übernehmen (OECD 2001: 9- 10). Die Jurisdiktionen, welche ein Abkommen unterzeichneten, hatten neu ein Jahr Zeit, konkrete Pläne zur Implementation der neuen Standards vorzulegen. Nennenswert ist auch die Tatsache, dass effektiver Informationsaustausch nur auf Anfrage stattfinden muss und die Sensibilität der Bankdaten beziehungsweise der Schutz der Privatsphäre betont wurde (OECD 2001: 11- 12). Dieser Umstand macht deutlich, dass der ursprünglich angestrebte Standard fallengelassen wurde. Eine direkte Einflussnahme in die Gesetzgebung der betroffenen Jurisdiktionen wird somit verhindert. Im Zentrum der angepassten Zielsetzung steht nun die allseitige Anerkennung, dass kein Staat an der Durchsetzung seines Besteuerungsrechts gehindert werden soll. Zudem wandelte sich im Rahmen der Anpassung der Initiative die von der OECD verwendete Bezeichnung für Jurisdiktionen, deren Gesetzgebung nicht den geforderten Standards entspricht. Während in den Berichten aus den Jahren 1998 und 2000 explizit von „tax haven“ gesprochen wird, wurde diese Bezeichnung in den 52 Folgeberichten nicht mehr verwendet. Die zwischenzeitlich als „commited jurisdictions“ bezeichneten Steueroasen wurden ab dem Bericht von 2004 „participating partners“ genannt (OECD 2004: 12). Der Begriff, mit welchem sich im schädlichen Steuerwettbewerb engagierende Gebiete bezeichnet wurden, hat sich folglich von der expliziten Benennung als Steueroase hin zu einem „Verbündeten“ gewandelt. Diese Veränderung symbolisiert die Abschwächung des von der OECD verfolgten Ansatzes im Verlauf der Initiative. Die ab Anfang des Jahres 2009 exponentiell zunehmende Anzahl der unterzeichneten TIEAs und revidierten DBAs wird aus einer sozial- konstruktivistischen Perspektive als Konsequenz einer Normanpassung betrachtet. Im Jahr 2010 kann gesagt werden, dass sich die nationalstaatliche Souveränität insofern verändert hat, dass das Recht eines jeden Nationalstaates dahingehend gestärkt wurde, dass diesen kein anderer Staat mehr an der Verfolgung von Steuerhinterziehung hindern kann. Die Souveränität der meisten OECD Mitgliedsstaaten wird dadurch gestärkt, da sie der undeklarierten Abwanderung von steuerpflichtigem Kapital nicht länger tatenlos zusehen müssen. Die Reduktion des Ansatzes schützte demnach auch die Souveränität der Steueroasen, da kein direkter Eingriff in deren Gesetzgebung mehr angestrebt wird. Die Anpassung der DBAs sowie die Unterzeichnung von TIEAs geschieht auf bilateraler Basis. Die Gesetzgebung in der Steueroase muss somit nicht verändert werden, sondern lediglich im Falle einer Informationsanfrage des Vertragsstaates die Möglichkeit einer Datenweitergabe zulassen. Die angepasste Zielsetzung kann deshalb als „souveränitätsschonender“ bezeichnet werden (Rixen 2005: 37). Für die OECD handelt es sich dabei um einen „internationally agreed tax standard on exchage of information“ (OECD 2009b: 10). 53 6 Schlussbetrachtungen Die vorliegende Untersuchung hatte zum Ziel, anhand von drei theoretischen Analysemustern die folgende Forschungsfrage zu beantworten: Wie kann man erklären, dass Steueroasen ihre Gesetze internationalen Standards anpassen? Im Folgenden wird eine abschliessende Beurteilung der Stärken und Schwächen der Ansätze vorgenommen sowie in Verbindung mit einer kritischen Auseinandersetzung mit der Untersuchung ein Fazit gezogen. 6.1 Beurteilung der Erklärungsansätze Die drei angewendeten Theorien, anhand deren Erklärungsansätze die OECD Initiative aufgezeigt wurde, entwickeln unterschiedliche Bilder des Falles. Ob nun der Machtunterschied der Akteure, die Veränderung ihrer Kooperationspräferenzen oder eine Normverschiebung als entscheidender Erklärungsfaktor angesehen wird, jede der angewendeten Theorien weist spezifische Stärken und Schwächen bei der Beschreibung der Entwicklung des bearbeiteten Falles auf. Im Folgenden wird auf jede theoretische Herangehensweise eingegangen und eine abschliessende Beurteilung der jeweiligen Übereinstimmung zwischen aus der Theorie entwickelten Voraussagen und der tatsächlichen Entwicklung des Falles vorgenommen. Eine anhand einer machtorientierten Perspektive vorgenommene Untersuchung stellt das Endergebnis ins Zentrum. Zwölf Jahre nach dem Start der Initiative haben sich alle Steueroasen den Forderungen der mächtigen OECD Staaten gebeugt und den Standard zum Austausch von Informationen auf Anfrage übernommen. Die zeitliche Übereinstimmung zwischen der expliziten Androhung von Gegenmassnahmen der OECD Staaten und dem „Einknicken“ der Steueroasen wurde im Untersuchungs- zeitraum zweimal deutlich. Erstmals geschah dies um die Jahrtausendwende, als die Mehrzahl der in den Fokus der OECD geratenen Oasen mittels eines „Advanced Committments“ die Übernahme der Forderungen gelobte. In der letzten Phase der Initiative ab Ende des Jahres 2008 reichte die nachdrückliche Forderung der grossen Volkswirtschaften zur sofortigen Umsetzung des neuen Standards dazu aus, dass 54 innerhalb von einem Jahr ein weltumspannendes Netz an bilateralen Abkommen entstand und die Forderung heute als umgesetzt betrachtet werden kann. Dennoch weist eine neorealistische Perspektive für eine umfassende Erklärung des Falles signifikante Lücken auf. Insbesondere die von den Steueroasen erzwungene Verzögerung des Projektes sowie die Anpassung der Initiative hin zu einem deutlich „schwächeren“ Standard bleibt anhand der machtorientierten Prämissen unerklärt. Zwar wurde am Ende der Initiative ein neuer Standard umgesetzt, welcher einer Verbesserung gegenüber der Ausgangslage im internationalen Steuerwettbewerb entspricht, dennoch dauerte dieser Prozess mehrere Jahre und war von einem fortwährenden Aushandlungsprozess begleitet. Den Steueroasen war es möglich sich den Forderungen der grossen Volkswirtschaften zu widersetzen und dem neuen Standard erst zuzustimmen, als dieser auf ein für sie akzeptables Mass eingeengt wurde. Ebenso bleibt das Verhalten des Hegemons USA in der neorealistischen Perspektive rätselhaft. Diese scheitert daran zu erklären, weshalb sich die USA als mächtigster Akteur innerhalb der OECD dafür einsetzten, dass der Fokus der Initiative eingeengt wurde. Der Faktor Macht kann des Weiteren nicht als einzig entscheidend betrachtet werden, da sich auf diese Weise nicht erklären lässt, weshalb gerade die kleinen OECD Mitgliedsstaaten sowie die Steueroasen essentielle Konzessionen des ursprünglichen Projektes erreichten. Das Androhen und Umsetzen von Gegenmassnahmen der grossen OECD Staaten gegenüber den Steueroasen bildet das zentrale Instrument in einer machtorientierten Perspektive. Die tatsächliche Entwicklung des Falles spricht insofern gegen diese Annahme, dass die eventuellen Sanktionsmassnahmen stets nur vage definiert wurden und deren Anwendung innerhalb der OECD nie mehrheitsfähig war. Ein Erklärungsansatz anhand der Theorie des neoliberalen Institutionalismus modelliert den Kampf gegen Steueroasen als Kooperationsspiel, bei dem die Überwindung eines Kollektivhandlungsproblems im Zentrum steht. Die Fokussierung auf die Präferenzen der involvierten Akteure erweist sich hier als plausible Erklärung der tatsächlichen Entwicklung. Mittels Bezugnahme auf die Defektionspräferenz der Steueroasen lässt sich die Verzögerung der Initiative erklären. Diese konnte erst überwunden werden, als der angestrebte Standard einerseits deutlich eingeengt wurde und andererseits im Jahr 2009 durch die Einbeziehung weiterer Finanzzentren 55 mit schädlichen Steuerpraktiken der Wirkungsbereich der Initiative ausgebreitet wurde. Damit veränderten sich die Präferenzen der involvierten Akteure und einer flächendeckenden Übernahme des neuen Standards stand nichts mehr entgegen. Kooperation war ab diesem Zeitpunkt für alle Akteure die dominante Strategie, da eine weitere Defektion signifikante Wettbewerbsnachteile mit sich gebracht hätte. Die Schwächen einer spieltheoretischen Betrachtungsweise des Falles liegen insbesondere in ihrer Fokussierung auf Ausgleichszahlungen zur Veränderung der Präferenzen der kooperationsunwilligen Akteure. Im gesamten untersuchten Verlauf der Initiative wurden keine Kompensationszahlungen an die Steueroasen geleistet, obwohl eine Abwägung von Gewinnen und Verlusten durch die Existenz von Steueroasen klar für diese Strategie gesprochen hätte. Das aus dieser Perspektive zentrale Instrument fand somit in der tatsächlichen Entwicklung des Falles keine Anwendung. Des Weiteren bleibt schleierhaft, weshalb die OECD Staaten sich mit einem derart abgeschwächten Standard, der das Kollektivhandlungsproblem nur ansatzweise zu überwinden vermag, zufrieden gaben. Aus der Ausgangslage zum Startzeitpunkt der Initiative hätte eine kohärente Aktion aller Mitgliedsstaaten hervorgehen müssen, da die schädlichen Wirkungen der Steueroasen bei einem gemeinsam koordinierten Ansatz bekämpft würden, ohne dass die Staaten die individuellen Nachteile einer unilateralen Strategie zu tragen hätten. Mit Blick auf die Folgen des internationalen Steuerwettbewerbs besteht keine Erklärung, weshalb die OECD Staaten ein Interesse daran hätten, die Kooperation der Steueroasen zu begrenzen sowie die Initiative zu beschneiden. Eine normorientierte Betrachtungsweise anhand der Theorie des Sozial- konstruktivismus zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sie die zeitliche Dauer und den Prozesscharakter der Initiative treffend zu beschreiben vermag. Der Bereich der Besteuerung tangiert, mehr noch als andere Felder der globalen Wirtschaftspolitik, die zentrale Norm der nationalstaatlichen Souveränität. Bis zum Start der Initiative galt die Souveränität als nahezu uneingeschränkte Norm im internationalen Kapitalverkehr und wurde von den Steueroasen als finanzieller Vorzug eingesetzt. Unter den Prämissen dieses Ansatzes kann die ursprüngliche Zielsetzung der OECD als zu umfassend betrachtet werden. Im Verlauf der Konsensfindung aller beteiligten Akteure wurde der angestrebte Standard 56 dahingehend angepasst, dass er als wesentlich „souveränitätsschonender“ bezeichnet werden kann. Die OECD als übergeordneter Akteur im Bereich der internationalen Besteuerung passte ihre Zielsetzung dahingehend an, dass kein expliziter Eingriff in die nationalstaatliche Gesetzgebung mehr angestrebt wird. Vielmehr wurde die Souveränität der OECD Staaten insofern gestärkt, dass sich die Möglichkeiten der Durchsetzung nationaler Steuerforderungen verbessert haben. Des Weiteren lässt sich die Dauer der Umsetzung des neuen Standards treffend mit dem Reputationsdefizit der OECD erklären. Die offensichtliche Ungleichbehandlung der sich im schädlichen Steuerwettbewerb engagierenden Jurisdiktionen zu Beginn der Initiative führte dazu, dass der angestrebte Standard als nicht legitim betrachtet wurde. Erst durch die Ausweitung auf weitere Finanzzentren in- und ausserhalb der OECD wurde der Forderung Legitimität verliehen. Die Schwächen des normorientierten Ansatzes liegen insbesondere in der Überbewertung der Rolle der OECD als eigenständige Organisation. Im Verlauf der Initiative zeigte sich deutlich, dass die Fortschritte sowie die Rückschläge der tatsächlichen Entwicklung stark mit dem wechselnden Engagement der tonangebenden Volkswirtschaften unter den Mitgliedern korrelierten. Der ursprüngliche Ansatz, entstanden aus der in der OECD vorhandenen wissenschaftlichen Expertise, konnte sich nicht durchsetzen und wurde von mehreren Mitgliedsstaaten als auch seitens der angegriffenen Steueroasen in Frage gestellt. Am Ende setzte sich ein Standard durch, der sich zwischen den jeweiligen Maximalforderungen positioniert. Des Weiteren greift die rein normbasierte Erklärung der Entwicklung zu kurz. Die Übernahme des Standards für Informationsaustausch auf Anfrage durch die Steueroasen als Konsequenz eines Verständigungs- und Lernprozesses zu verstehen, erscheint bei genauer Betrachtung nur bedingt plausibel. Das Einlenken der Oasen ist ohne den Bezug auf ihre materiellen Interessen und die Furcht vor Gegenmassnahmen nicht zu erklären, auch wenn diese stets vage definiert wurden. 57 6.2 Fazit und kritische Auseinandersetzung Der internationale Steuerwettbewerb ist geprägt durch die Existenz von Steueroasen. Diese bereichern sich an Vermögenswerten, welche eigentlich in einem anderen Staat der Besteuerung unterworfen wären und dies führt zu einer deutlich überproportionalen Aktivität der Steueroasen im Bereich des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs. Mit der OECD Initiative gegen schädlichen Steuerwettbewerb wird der Versuch unternommen, die Stellung der Steueroasen zu schwächen und somit die OECD Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Besteuerung der ihnen zustehenden Vermögenswerte zu unterstützen. Der Verlauf der Initiative ist geprägt durch eine zu Beginn hoch gesteckte Zielsetzung und ein am Ende umgesetzter Standard, der als relativ schwach bezeichnet werden muss. In der vorliegenden Arbeit wurden drei voneinander unabhängige Untersuchungen vorgenommen, welche den bearbeiteten Fall aus jeweils einer der drei theoretischen Perspektiven entwickelten. Diese Herangehensweise führte im Endeffekt zu drei kleinen Einzelfallstudien. Jede der Untersuchungen fokussierte zur Erklärung der Entwicklung des Falles auf andere Faktoren. Die angewendete Methode der Kongruenzanalyse hat zum Ziel, durch die Verwendung von aus der Theorie hergeleiteten alternativen Deutungsmustern ein umfassendes Bild des Falles zu entwickeln. Angestrebt wird nicht die Herausarbeitung der Überlegenheit einer einzigen theoretischen Betrachtungsweise, sondern die Eröffnung von unterschiedlichen Perspektiven auf einen einzelnen Fall. Die Suche nach Übereinstimmungen zwischen den Erwartungen des abstrakten Konzeptes und der tatsächlichen Entwicklung des Falles hat für jede Perspektive zu einer plausiblen Erklärung der Entwicklung geführt. Da zu dem bearbeiteten Fall eine Fülle von Informationen verfügbar ist, konnten für jeden der drei Erklärungsansätze Indizien für seine Erklärungskraft gefunden werden. Die Anwendung einer Kongruenzanalyse auf die OECD Initiative gegen Steueroasen hat zu einem umfassenden Bild des Falles geführt. Dennoch muss auf gewisse Kritikpunkte an der Vorgehensweise eingegangen werden. Erstens führte die Beschränkung auf die Kernelemente der jeweiligen Theorie zu einer starken Einengung der perspektivischen Betrachtung. Im Laufe der 58 wissenschaftlichen Debatte um die Erklärungskraft der drei „Grosstheorien“ der Internationalen Beziehungen wurden Weiterentwicklungen vorgenommen, welche auf die oben herausgearbeiteten Schwächen des jeweiligen Ansatzes eingehen. So existiert beispielsweise zum spieltheoretischen Ansatz ein modifiziertes Modell, welches von einem breiteren Begriff der Ausgleichszahlungen ausgeht. Demnach können diese nicht nur positiv im Sinne einer materiellen Vergütung sein, sondern auch negativ in Form von angedrohten oder angewendeten Sanktionsmassnahmen oder indirekt im Rahmen einer Anpassung beziehungsweise Abschwächung der ursprünglichen Forderung (Rixen 2005: 34). Diese Modifikation der Spieltheorie fügt sich äusserst passend auf die OECD Initiative gegen Steueroasen und integriert die Stärken der beiden anderen Theorien. Aufgrund der Zielsetzung der Untersuchung wird dennoch von ihrer Verwendung abgesehen, da für den Vergleich der drei Theorien möglichst auf ihre „puren“ Konzepte zurückgegriffen wurde. Zweitens ergeben sich aus der Anordnung der Untersuchung gewisse Schwächen bezüglich der Stichhaltigkeit der Ergebnisse. Der Ansatz der Kongruenzanalyse erlaubt eine im Vergleich zu anderen Methoden weniger systematische Verwendung von Indikatoren zur Veranschaulichung von Wechselwirkungen. Insbesondere in der Ausarbeitung der jeweiligen Fallbeschreibung zeigte sich jedoch, dass die Offenheit der Untersuchung mit Nachteilen verbunden ist. So gestaltete es sich schwierig, aus der unermesslichen Fülle von Informationen eine kohärente Modellierung der jeweiligen Erzählung herauszuarbeiten. Eine gewisse Willkürlichkeit der beige- zogenen Indizien kann deshalb nicht abgestritten werden. Das erklärte Ziel der Kongruenzanalyse ist die Anwendung von aus konkurrierenden Theorien hergeleiteten Erklärungsansätzen auf einen äusserst komplexen Fall. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung konnte dieser Anspruch nur bedingt umgesetzt werden. Die Informationen zur OECD Initiative gegen Steueroasen erwiesen sich als sehr umfangreich und zum Teil auch widersprüchlich, weshalb gewisse Bereiche komplett ausgeklammert werden mussten. Eine umfassende Ausarbeitung der jeweiligen Erklärungsansätze hätte demnach wesentlich mehr Raum in Anspruch genommen als in gegebenem Rahmen verfügbar war. Eine weitere Bearbeitung der Thematik müsste insbesondere dem zweiten Kritikpunkt Rechnung tragen. Die Komplexität des Falles erfordert für eine 59 umfassende theoretische Analyse den Beizug von einer Fülle von Indizien, welche bedingt durch die Dreiteilung in unabhängige Einzelfallstudien nicht in einem beschränkten Rahmen zu bewältigen ist. Des Weiteren muss für eine abschliessende Beurteilung der Initiative abgewartet werden, inwiefern der neu etablierte Standard einen tatsächlichen Unterschied zur Ausgangslage beim Start der Initiative darstellt. Die weitere wissenschaftliche Analyse des Phänomens ist aber insbesondere durch die mangelnde Verfügbarkeit von Informationen aufgrund der Geheimhaltung als Kernfunktion einer Steueroase behindert. Dieser Umstand wird durch die Initiative nicht aufgehoben und das Geschäft mit der Verschwiegenheit wird weiterhin ein zentraler Bestandteil der Weltwirtschaft sein. 60 Literatur- und Quellenverzeichnis • Allison, Graham; Zelikow, Philip (1999). Essence of Decision: Explaining the Cuban Missile Crisis. 2nd Edition. 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