• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für berat

Filter0

Filtern nach

1155 Treffer

    • Dokument

    2025_VV_Global_Studies_HS.pdf

    von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 02.09.2025

    pdf

    • Dokument

    UniluAKTUELL 55

    FOKUS 1 NEUERSCHEINUNGEN 22 FORSCHUNG UND LEHRE 4 PANORAMA 26 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 16 Gotthard entfacht Fantasien Am 1. Juni wird der längste Eisenbahntunnel der Welt eröffnet. Vor lauter Technik-Faszination droht ins Abseits zu geraten, dass ein kultur- und sozialwissenschaft licher Blick auf den Gotthard ebenso spannend ist. Ein neues Buch der Universität Luzern schafft Abhilfe. ■■ INTERVIEW: DAVE SCHLÄPFER Boris Previšíc*, mit 57 Kilometern der längste und mit bis zu 2300 Metern der tiefste Eisenbahntunnel: Der Gott- hard-Basistunnel ist ein Bauwerk der Superlative … Boris Previšíc: Ja, im Zentrum der öffentlichen Wahrneh- mung stehen die Weltrekorde – zwei mehr in der nota- bene auch bereits davor rekordträchtigen Geschichte des Gotthards. Den ersten Zugang stellt daher zweifellos die Technik dar, was auch auf der Hand liegt: Die Vorstellung, mit 275 km/h durch den Tunnel zu rasen, wie es das obige Bild mit seiner Bewegungsunschärfe plastisch erfahrbar macht, berührt jede und jeden. Tempo 275, 410 Meter lange Tunnelbohrmaschine, Aus- bruchmaterial von 28,2 Millionen Tonnen – generell jagt eine Zahl die andere. Stimmig dazu: Auf der Gottardo2016- Website findet sich ein sekundengenauer Countdown bis zur Eröffnung. Dabei handelt es sich um eine der Komponenten, mit de- nen der «Jahrhundertbau» als Inbegriff von Perfektion in Szene gesetzt wird. Mit seiner Laservermessung jedes Über den ersten Blick hinaus Geistes-, sozial- und kulturwissen- schaftliche Forschung ist relevant und nützlich: Diese Aussage macht Martin Baumann, Prorektor Forschung an der Universität Luzern, im Jahresbericht 2015, der demnächst erscheint. Weiter fragt er, warum Forschungsresultate aus besagten Fachrichtungen trotz dieser Zuschreibung im Vergleich zu na- turwissenschaftlichen Erkenntnissen in den Medien so wenig auftauchen. Eine These aus der Praxis der universi- tären Öffentlichkeitsarbeit: Dies hat – zumindest auch – mit Bildern zu tun. Denn so sprachstark geistes-, sozial- und kulturwissenschaftliche Forschung häufig ist, so «bildarm», so abstrakt ist sie im Gegenzug vielfach, was eine Ver- mittlung erschwert: Keine eindrucks- vollen Labors, Apparaturen oder Mikros- kopaufnahmen können gezeigt werden. Natürlich gibt es Gegenstrategien – nehmen wir das vorliegende Magazin: Warum wurden Sie darauf aufmerksam, was war der «Erstkontakt»? Garantiert das Coverfoto, das einen mit seiner Ver- ortung in der anschlussfähigen Welt der Technik, seiner einfachen Lesbarkeit und der raffinierten Machart «rein- zieht», wie es im Medienjargon heisst. Man mag es Kunstgriff nennen. Zu- mindest im aktuellen Fall heiligt der Zweck allerdings die Mittel: Ist nämlich die Hürde des Anlesens bildunterstützt genommen und die Anfangsirritation überwunden, inhaltlich auf eine ver- meintlich falsche Fähr te gelockt worden zu sein, stehen die Chancen gut, nach der Lektüre des Interviews hinsichtlich der Einschätzung des ge- sellschaftlichen Werts der Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften zum Urteil «relevant und nützlich» zu ge- langen. Wagen Sie den Versuch! ■■ DAVE SCHLÄPFER REDAKTION Testfahrt mit Höchstgeschwindigkeit durch die Multifunktionsstelle Faido, Teil des Gotthard-Basistunnels. (Bild: Lars Dietrich) AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 uniluAKTUELL 2 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 Details etabliert sich der Tunnel als sakraler Raum. Gleichzeitig wird die Präzision mit dem nationalen Selbstverständnis – und der erwünschten Fremdwahrnehmung – verknüpft, wie sich auch am Slogan «Durch und durch die Schweiz» illustrieren lässt. Hier kommen die Kulturwissenschaften ins Spiel … Diese sind gefordert, Erklärungsansätze für solche diskursiven Phänomene zu geben. Und zwar weniger als akademisch defi- nierter Fachbereich, sondern im Sinne eines spezifischen ana- lysierenden Blicks auf die Gesellschaft, welche ihre Gegenstände inszeniert. Entsprechend ist der Zugang, der für die Ringvorle- sung im letzten Herbstsemester zum Thema und für den nun daraus entstandenen Sammelband auch bewusst interdisziplinär gewählt und schliesst politologische, ästhetische, historische sowie literatur- und kulturwissenschaftliche Perspektiven mit ein. Als Titel der Ringvorlesung und auch des Buches haben Sie «Gotthardfantasien» gewählt – wäre «Mythos Gotthard» nicht naheliegender gewesen? Von einem populären Standpunkt aus betrachtet vielleicht schon, aber «Mythos» schien mir in diesem Zusammenhang nicht geeignet, da zu eng gefasst: Mythen weisen immer ein klares historisches Datum auf, so auch im Fall des Gotthards. Dahinter stecken massive Konstruktionsleistungen und Gegennarrative, die es zu entdecken gilt. Erzählen Sie mehr dazu. Der Mythos vom Massiv als Zentrum und Identität der Schweiz wird im langen 19. Jahrhundert der Nationenbildung populär gemacht. Dies zum einen auf dem Hintergrund technischer Errungenschaften; die Eröffnung des übrigens massgeblich von Deutschland und Frankreich finanzierten Gotthardtunnels war 1882. Zum anderen wurde das Schweizer Nationalverständnis im öffentlichen Bewusstsein verankert, nachdem die Wunden des Sonderbundkriegs 1847 in der Innerschweiz allmählich vernarbt waren. Nicht zufällig erfolgte die Inszenierung von Schillerstein und Tellskapelle 1860 bzw. 1880. Auf diesem Nährboden wurde der Gedanke vom Gotthard als Réduit und Rückzugsort in den 1930er-Jahren im Zuge der geistigen Landesverteidigung zuneh- mend festgezurrt. Dem Philosophen Hans Blumenberg zufolge begünstigen Bedrohungsängste die Bildung moderner Mythen – und auch deren Fortbestehen: Dass sich der Gotthard-Mythos auch nach 1945 so lange halten konnte, dürfte mit dem Kalten Krieg zu erklären sein. Damit musste selbst die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg lange nicht aufgearbeitet werden. Sie bezeichnen den von Ihnen herausgegebenen Band als «Blü- tenlese» – stellen Sie doch ein paar dieser «Blüten» und deren Stossrichtung vor. Grundsätzlich macht die Vielfalt der fast dreissig Beiträge, davon mehrere von Angehörigen der Universität Luzern, das Gesamt- bouquet aus. So zeigt zum Beispiel der Historiker Daniel Speich Chassé anhand von Eisenbahnführern der Jahrhundertwende das veränderte Dispositiv der Landschaftswahrnehmung vor dem Hintergrund der plötzlichen Beschleunigung der Reise- geschwindigkeit auf. Der Alpenhistoriker Jon Mathieu wiederum unterstreicht, wie unterschiedlich die zeitgenössische Innen- und Aussenperspektive auf die Alpen und insbesondere auf den Gotthard und damit wiederum auf die Schweiz als Exportprodukt ausfallen können. FOKUS Vom Gotthard weiss ich nur, dass ein geheimer Stollen von Airolo bis auf den Pass führt, knapp zwei Meter hoch, steil und feucht und breit wie eine Kuh, dass die Brieftauben auf die andere Seite vom Gotthard gefahren und losgelassen werden, und wenn sie den Weg zurück fin- den, sie gut genug sind, dass im Sommer die Rekruten in den Hügeln um den Pass herumliegen, die Tage abwarten und den Frauen nach- hängen, dass die Soldaten sich im Winter die Hände mit Melkfett einrei- ben, bevor sie die Lederhandschuhe anziehen und das zweite Paar Handschuhe darüber, dass wir auf dem Weg in den Süden einen Kaffee im Hospiz auf dem Pass tranken und dass vor dem Hospiz die Fahnen im Winde wehen und eine davon die Urner Fahne ist, dass es auf dem Gotthard manchmal auch im Sommer schneit, dass nach dem langen Winter der Mazzacauras* von Norden her über den Pass zieht, dass die Füsiliere ihre Panzerfäuste in den Seitentälern vom Gotthardmassiv abfeuern und dass sie danach die steilen Hänge nach Schiessmüll durchstreifen, dass in den Stollen um das Gotthardmassiv die Jugend- lichen zwischen Weihnachten und Neujahr ihre Rockkonzerte spielen, wenn die Maschinen stillstehen, und dass zuunterst in den Stollen stets der Franz mit seinem Crêpes-Stand steht, dass der Gotthard mir manchmal fremd ist wie der Mond und dass ich, seit sie nicht mehr ist, nur noch durch den Tunnel bin. *Mazzacauras bedeutet wörtlich übersetzt Geissentöter und steht für einen kalten, eisigen Frühlingsnordwind. Arno Camenisch (*1978) stammt aus Tavanasa in Graubünden. Er schreibt auf Sur- silvan und Deutsch und erhielt 2012 für «Ustrinkata» den Schweizer Literaturpreis. «Über den Gotthard» ist sein literarischer Beitrag zum Buch «Gotthardfantasien». ARNO CAMENISCH: «ÜBER DEN GOTTHARD» Auch ins russische kulturelle Gedächtnis hat sich der Gotthard eingeschrieben: Reiter- standbild (1999) von General Suworow auf dem Pass. (Bild: Chriusha, Wikimedia Commons) 3UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FOKUS Gemeinhin ist vom «Tor zum Süden» die Rede. Doch das ist ja alles eine Frage der Perspektive … Exakt, deshalb kommt im Aufsatz von Marco Marcacci, Redaktor bei der Zeitschrift «Archivio Storico Ticinese», die oft vernachläs- sigte Tessiner Sicht zur Sprache. Und der in Sarajevo geborene Tessiner Politikwissenschaftler Nenad Stojanovic illustriert, von der eigenen Biografie ausgehend, wie der Gotthard als natur- gesetzte Grenzlinie gleichwohl – jedenfalls, was den Eishockey- club Ambrì-Piotta anbelangt – Integration im Inland ermöglicht. Erhellend fällt auch der Blick nach Osten aus: So befasst sich die Slavistin Anna Hodel mit einem Berg in Montenegro, der ähnlich mythisch aufgeladen ist wie der Gotthard, und der Osteuropa- Historiker Frithjof Benjamin Schenk verweist auf Bezüge des Gotthards zum russischen kulturellen Gedächtnis im Zusammen- hang mit Suworows Feldzug. Zudem analysiert der Zeithistoriker Damir Skenderovic erstmals die Vereinnahmung des Gotthard- Mythos durch die neue Rechte vom Zweiten Weltkrieg bis in die Gegenwart. In Ihrem eigenen Beitrag beschäftigen Sie sich mit dem ureige- nen Hort der Fantasie, der Literatur … Es geht mir darum aufzuzeigen, dass Autorinnen und Autoren nach 1945 mit ihren literarischen Werken auf imaginativer Ebene immer wieder Gegenkonstruktionen zum vorherrschenden Gott- hard-Mythos erarbeitet haben. Im Kinderbuch «Mein Name ist Eugen» (1955) von Klaus Schädelin etwa, das zurzeit als Musical ein Revival erlebt, wird auf subversive Art Klamauk mit den his- torischen Fakten betrieben. Und dies, da aus dem Mund von Kin- dern als Protagonisten kommend, quasi auf legitime Weise. «Die künstliche Mutter» (1982) von Hermann Burger geht einen Schritt weiter und betreibt eine regelrechte Um- und Neuschrei- bung: In seinem Roman reist ein geschasster Privatdozent zum Gotthard, da er sich in der dortigen unterirdischen Stollenklinik Heilung von seinem Mutterkomplex erhofft. Dies soll gelingen, wie er vernimmt, weil der Gotthard im Grunde weiblich sei und in der Hospizkapelle im Geheimen der «Mätresse Goda» gehuldigt werde. Hinzu kommt, dass die Klinik in Burgers Fiktion auf öster- reichischem Reichsboden liegt, wodurch der Gotthard seines ur- schweizerischen Nimbus beraubt wird. Prof. Dr. Boris Previšíc. Neben wissenschaftlichen – aber auch essayistischen – Beiträ- gen zum Thema finden sich im Sammelband auch literarische. Mit dem Wissen, dass Sie sich neben der Literatur wissenschaft- lich und praktisch mit Musik auseinandersetzen, erstaunt das zwar nicht komplett, aber zumindest unüblich ist es doch. Wa- rum dieser Entscheid? Wie soeben aufgezeigt, schafft Literatur Möglichkeitsräume, die einen engen Bezug zu Realitätskonstruktionen auf- und damit auch auf denkbare Zukunftsszenarien vorausweisen. Es handelt sich um ein Erkenntnisinstrument, gleichberechtigt zu wissen- schaftlichen und zu anderen Formen des Schreibens. Für mich persönlich stellt Literatur die dichteste Beschreibung dar, um weiterführende und zukunftsweisende Assoziationen freizule- gen. Daher bin ich sehr froh, im Buch im Sinne von literarischen Einwürfen acht eigens für diesen Zweck verfasste Gotthard-Texte von Schriftstellerinnen und Schriftstellern – u.a. von Arno Came- nisch [siehe Box-Text auf der Seite nebenan; DS], Nora Gomrin- ger, Peter Weber und Matteo Terzaghi – publizieren zu können. *Prof. Dr. Boris Previšíc ist seit Januar 2015 SNF-Förderprofessor für Literatur- und Kulturwissenschaften. Er leitet das Forschungsprojekt «Stim- mung und Polyphonie: Musikalische Paradigmen in Literatur und Kultur». Mehr Informationen: www.unilu.ch/boris-previsic Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern. Boris Previšíc (Hrsg.) Gotthardfantasien. Eine Blütenlese aus Wissenschaft und Literatur Baden 2016 ISBN 978-3-03919-388-2 1. Juni, 19.30 Uhr: Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern, Sempacherstrasse; mit Peter Weber und Vladimir Blagojević (Akkordeon) 3. Juni, 19 Uhr: Alpines Museum der Schweiz in Bern; mit Jon Mathieu 4./5. Juni: Stand an der offiziellen Gotthard-Basistunnel-Eröffnung in Erstfeld 10. Juli, 11 Uhr: Haus für Kunst Uri, in Altdorf; mit den pre-art Soloists 11. September, 14 Uhr: Forum Schweizer Geschichte in Schwyz 14. September, 10.45 Uhr: Literaturhaus Zentralschweiz in Stans; mit Pirmin Meier 13. November, 13 Uhr: Buch Basel BUCHPRÄSENTATION IN MEHREREN KANTONEN 4 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE Zwei Nachwuchsforscher mit Doc.CH-Beitrag gefördert Johannes Saal und Lukas Tobler erhalten für ihre Dissertationsprojekte Unterstützung vom Schweizerischen Nationalfonds. Dies ist auch eine Bestätigung dafür, dass die Bemühungen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an der Universität Luzern Früchte tragen. ■■ DAVE SCHLÄPFER Das im Rahmen von Doc.CH unterstützte Projekt von Johannes Saal trägt den Titel «The Dark Social Capital of Religious Terro- rists: Analyzing Radicalization, Recruitment and Dynamics of Jihadist Networks in Europe» (dt. «Das bindende Sozialkapital religiöser Terroristen. Radikalisierung, Rekrutierung und Dynami- ken dschihadistischer Netzwerke in Europa»). Saals Arbeit wird betreut von Prof. Dr. Antonius Liedhegener, Professor für Politik und Religion im Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Poli- tik des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik. Der vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) bewilligte Förderzeitraum beträgt dreieinhalb Jahre; gesprochen wurde ein Beitrag von 211 000 Franken. Wechselwirkung Religion – Terrorismus Mitglieder terroristischer Organisationen müssen kooperieren, um Ressourcen zu mobilisieren und ihre ideologischen und stra- tegischen Ziele zu realisieren: Soweit der Ausgangspunkt der Überlegungen. Das Dissertationsprojekt geht der Frage nach, welche Rolle dabei ein gemeinsames Wertesystem und Gruppen- dynamiken spielen. Mittels einer innovativen Anwendung der So- zialkapitaltheorie auf dschihadistische Netzwerke in Deutsch- land, der Schweiz und Österreich soll zudem ein empirischer Beitrag zum besseren Verständnis der Wechselwirkung von Reli- gion und Terrorismus – ein nach wie vor kontrovers diskutiertes Thema – geleistet werden. Im Rahmen der Förderung plant Jo- hannes Saal, ein bis zwei Semester an der Naval Postgraduate School in Monterey (USA) zu verbringen, wo sein Zweitbetreuer Sean F. Everton, einer der wenigen Experten zu sozialer Netz- werkanalyse in der Terrorismusforschung, forscht und lehrt. Banken im Wandel der Zeit Lukas Tobler verfasst seine Dissertation zum Thema «Die Poli- tisierung der Schweizer Banken in den 1980er-Jahren». Er hat einen Beitrag für drei Jahre erhalten; die vom SNF bewilligte Summe beträgt 183 000 Franken. Seine Arbeit wird betreut von Prof. Dr. Daniel Speich Chassé, SNF-Förderprofessor für Ge- schichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit. Im Zentrum der Untersu- chung steht die Analyse der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Relevanz der Schweizer Banken für die Schweizer Wirtschaft und Politik und deren Veränderung im Ver- lauf der 1980er-Jahre. «Dieses Jahrzehnt hat einen fundamenta- len Wandel im Verhältnis zwischen Finanzplatz Schweiz, Staat und öffentlicher Wahrnehmung nach sich gebracht», so Tobler. «Dieser Wandel zeigte sich in der zunehmenden Thematisierung der Banken in der (innen-)politischen Auseinandersetzung und einer gleichzeitigen, verstärkten Einflussnahme der Banken in die politischen Entscheidungsprozesse.» Diesen Prozess der Po- litisierung des Schweizer Finanzplatzes beleuchte die Arbeit mit Lukas Tobler (vorne) und Johannes Saal. (Bild: Dave Schläpfer) 5UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE wirtschafts- und politikgeschichtlichen Aspekten auf neue Art und Weise. Zum Erhalt des Doc.CH-Beitrags sagt Lukas Tobler: «Das ist für mich ein wichtiger Schritt für meine wissenschaftliche Karriere und gibt mir die Freiheit, an meinem eigenen Projekt zu forschen und zu arbeiten.» Erfolg nach Anschubfinanzierung Sowohl Tobler als auch Johannes Saal hatten im März 2015 eine Anschubfinanzierung der Graduate School of Humanities and So- cial Sciences (GSL), dem strukturierten Doktoratsprogramm an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, von je 30 000 Franken erhalten. Ziel dieses Unterstützungsinstruments ist es, aussichtsreichen Nachwuchsforschenden finanziellen Spielraum zu verschaffen, damit sie einen Förderantrag für eine Drittmittel- institution ausarbeiten und einreichen können, um so – bei posi- tivem Bescheid – auf entlöhnter Basis promovieren zu können. Das haben Saal und Tobler geschafft, und zwar in einem kompe- titiven Umfeld: Total 21 Doc.CH-Beiträge (15 in den Geisteswis- senschaften, zu denen Lukas Toblers Projekt zählt, und 6 in den Sozialwissenschaften, wo Johannes Saals Studie verortet ist) wurden vergeben; eingegangen waren 81 Gesuche (50 in den Geistes- und 31 in den Sozialwissenschaften). Prof. Dr. Marianne Sommer, Professorin für Kulturwissenschaften und Vorstandsvorsitzende der Graduate School, sagt dazu: «Gleich drei von unseren Anschubfinanzierungen haben beim ersten Versuch zum Erfolg geführt – das freut uns sehr.» Sie nimmt damit neben Saal und Tobler Bezug auf Rebekka Khaliefi: Diese kann ihre Dissertation im Rahmen des SNF-Projekts «Bio- graphische Prozesse von religiöser Um- und Neuinterpretation: Vietnamesisch-buddhistische junge Erwachsene in der Schweiz und in Deutschland» verfassen (siehe Artikel auf Seite 13). Neue Projekte: Politik- und Religionswissenschaft Per 1. April hat die GSL zwei weitere Anschubfinanzierungen ge- sprochen. Den Zuschlag erhielten Lea Portmann (Politikwissen- schaft; Betreuung: Prof. Dr. Joachim Blatter) und Andrea Zimmer- mann (Religionswissenschaft; Prof. Dr. Martin Baumann). Portmanns Projekt trägt den Titel «Ethnische Pluralität in der Schweiz – auch in der Politik? Ein Erklärungsversuch anhand politisch-institutioneller Faktoren». Zimmermann befasst sich mit «Thailändisch-schweizerische Ehen: Beitrag und Bedeutung von buddhistischer Religiosität zur Bewältigung der Lebenssitu- ation von thailändischen Heiratsmigrantinnen in der Schweiz». Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern. Andrea Zimmermann. Lea Portmann. #thebigmagenta Demnächst mehr dazu auf: www.unilu.ch/thebigmagenta 6 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ■■ ANNA OSPELT Die Festrede an der Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät (KSF) vom 18. März hielt Arno Camenisch (siehe auch seinen Text auf Seite 2), der häufig als der erfolg- reichste Schweizer Autor seiner Gene ration bezeichnet wird. Der aus dem Kanton Graubünden stammende Camenisch performte seine fulminante Rede wortgewandt, klug und humorvoll. Damit trug er zur gelösten, feierlichen Stimmung des Abends massgeb- lich bei. «Als Senn fällt man nicht vom Himmel, als Senn wird man gebo- ren. Als Schweinehirt auch», heisst es in Camenischs Roman «Sez Ner». Als Kultur- oder Sozialwissenschaftlerin fällt man we- der vom Himmel, noch wird man als solche geboren. Diesen Titel, diesen Blick auf die Gesellschaft erarbeitet man sich im Zuge einer langen Reihe aus Referaten, Seminararbeiten, Klausuren und einem ständigen Auf-die-Probe-gestellt-sein. Die aktuellen KSF-Absolvierenden haben diese Herausforderungen erfolgreich gemeistert – es konnten 52 Bachelor- und 40 Masterdiplome sowie zwei Promotionsurkunden überreicht werden. Die Preise für die besten Bachelor- und Masterarbeiten gingen an Alex Flü- ckiger, Jonas Dischel und Hannes Weber. Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der KSF zuständig. Begeisterte das Publikum: Autor Arno Camenisch. (Bild: Markus Forte) Abschlussfeier des MAS Philosophie + Medizin ■■ SILVIA STUCKI «Finden Sie nicht auch, dass alle Patientinnen und Patienten von gebildeten Ärztinnen und Ärzten betreut werden sollten?» – Mit dieser Frage begann Dr. Mark Emmenegger, Absolvent des MAS Philosophie + Medizin, seine eindringliche Rede an der Ab- schlussfeier vom 18. Februar an der Universität Luzern. Zu den drei Eigenschaften einer gebildeten Ärztin, eines gebildeten Arz- tes gehöre neben Orientierungswissen und Menschlichkeit auch die philosophische Reflexion. Sie füge, so Emmenegger, verschie- dene Lebenswelten zusammen und gebe wertvolle Denk- anstösse für neue Herangehensweisen – insbesondere bei Kon- flikten und in Grenzsituationen der menschlichen Existenz. Der Wunsch nach einer ergänzenden philosophischen Bildung der Ärzteschaft und einem ganzheitlicheren Verständnis der Medizin wurde auch in vielen Abschlussarbeiten thematisiert, so Studien- leiterin Dr. Magdalena Hoffmann in ihrer Begrüssung. Das grosse Engagement, mit dem die insgesamt zwanzig Teilnehmenden des MAS ihr Studium verfolgt haben, würdigte anschliessend die wissenschaftliche Gesamtleiterin Prof. Dr. Christiane Schild- knecht, bevor die Abschlüsse bei stimmungsvoller Akkordeon- musik feierlich übergeben wurden. Mehr Informationen: www.philomedizin.ch Silvia Stucki ist Sekretärin der Weiterbildung Philosophie + Medizin. Prof. Dr. Christiane Schildknecht (Mitte) und Dr. Magdalena Hoffmann (rechts daneben) mit einigen der Absolventinnen und Absolventen an der Feier. 7UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Diplomfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät An der Diplomfeier vom 11. März übergab die Fakultät im Grand Casino Luzern 38 Bachelor- und 84 Masterdiplome. Sie verlieh zudem sieben Doktortitel. ■■ BEA SCHULER Erstmals seit mehreren Jahren wurde die Diplomfeier zum Herbstsemester 2015 wieder einmal auf zwei Zeremonien aufge- teilt: Auf die Feier für die Bachelors folgte am selben Abend die Zeremonie für die Masters und Doctores. Beide Diplomierungen fanden in feierlicher Atmosphäre im Panoramasaal des Grand Ca- sinos Luzern statt; im Anschluss erwartete die Gäste ein Apéro riche im neobarocken Casineum. Entsprechend lang musste der Atem von Dekan Bernhard Rütsche sein. An der Bachelorfeier gratulierte er den Diplomandinnen und Diplomanden zum erfolg- reichen (Zwischen-)Abschluss und zeigte zugleich auf, wie sie ihr Masterstudium in Luzern individuell gestalten können. Mit An- spielung darauf, dass es «überall Juristinnen und Juristen brau- che», wies er auf den Stellenwert juristischen Wissens in einer zunehmend komplexen Welt hin. Nach der Diplomübergabe wandte sich der frischgebackene BLaw Christian Wolff an die An- wesenden und erzählte, wie positiv er als Tessiner Student die «persönliche Uni Luzern» bis anhin erlebt habe. Wolff lobte die Anstrengungen der Fakultät für italienischsprachige Studierende. Verantwortungsbewusstsein und Hingabe An der Feier für die Masters und Doctores appellierte Dekan Rüt- sche an die Diplomierten, sich ihrer gesellschaftlichen Rolle bewusst zu sein, sich als aktive Bürgerinnen und Bürger in den politischen Diskurs einzubringen und sich für die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit zu engagieren. Als künftige Führungs- kräfte trügen sie ausserdem Verantwortung für ihre Mitarbeiten- den. Damit schlug er den Bogen zum Festredner Prof. Dr. Ulrich F. Zwygart, der an der Universität Luzern dem Direktorium des In stituts für Unternehmensrecht (IFU | BLI) angehört. In seiner humorvollen Ansprache beglückwünschte Zwygart die Masters und Doctores zu ihren Abschlüssen, die umfassende juristische Fachkompetenz dokumentieren. Im Arbeitsleben sei jedoch nicht blosses Fachwissen gefragt, sondern auch Führungsfähigkeit, die auf Verantwortungsbewusstsein und Hingabe basiere – für die Aufgabe und für die Menschen, mit denen man zu tun habe. Juristin? Nie im Leben! Bei der Übergabe der Masterdiplome (darunter drei Doppelmaster der Universitäten Luzern/Neuchâtel) durfte sich besonders Ben- jamin Kolman freuen, der sein Studium mit dem ausgezeichneten Notendurchschnitt von 5,83 («summa cum laude») beendet hatte: Er erhielt den Preis für den besten Abschluss, den die Fa- kultät zusammen mit der Alumni Organisation verleiht. Die Ehre, die Absolventenrede an der Masterfeier zu halten, fiel Claudia Inglin, MLaw, zu – die doch gar nicht Juristin werden wollte. Nach der Erstausbildung zur Primarlehrerin hatte sie ein Studium in Religionswissenschaft mit Jus im Nebenfach begonnen. Dass es bei juristischen Problemstellungen stark um Menschen gehe, habe sie jedoch so fasziniert, dass sie auf Rechtswissenschaft umsattelte und nun nach dem Masterabschluss ihre Dissertation in Angriff nehmen wird. Diesen Schritt bereits geschafft haben die sieben Doktorinnen, die anschliessend ihre Urkunden erhiel- ten. Damit für die Diplomierten der Kontakt zur Universität Luzern und untereinander nach dem Studium nicht abreisst, zeigte Sina Tannebaum von der Alumni Organisation die Vorteile einer Mitgliedschaft auf. Für die beschwingte musikalische Begleitung sorgte Joseph Bachmann (Akkordeon) an der Bachelorfeier mit Josi Fischer (Klarinette, Blockflöte) und an der Masterfeier mit Edith Göpfert (Querflöte). Bea Schuler ist Mitarbeiterin Kommunikation an der Rechts wissenschaftlichen Fakultät. Benjamin Kolman, Oliver Meier, Yanick Bregnard, Diana Marilyn Bucher (stehend v.l.) und Claudia Inglin freuen sich über ihren Masterabschluss. Dekan Bernhard Rütsche übergibt Hannah Fehr, MLaw, das Masterdiplom. Festredner Prof. Dr. Ulrich F. Zwygart. (Bilder: Hanspeter Dahinden, Sursee) 8 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE Auf den Spuren der Flüchtlinge in der Schweiz Eine Gruppe Theologiestudierender besuchte im Rahmen der Diakonie-Vorlesung von Prof. Dr. Stephanie Klein im März das Flüchtlingsheim «Juch» in Zürich Altstetten. Einer der Teilnehmer berichtet von der Erfahrung, die unter die Haut ging. ■■ JOHANNES FRANK Ein kurzer Fussmarsch vom Bahnhof führte uns an den mäch- tigen Bankgebäuden der UBS und von Julius Bär vorbei, bevor wir in einer Nebenstrasse auf das Flüchtlingsheim zuliefen. An ge- sichts des Zaunes, des geschlossenen Tores und der Baracken – was Assoziationen mit einem Gefängnis aufkommen liess – stockte uns kurz der Atem und es stellte sich ein bedrückendes Gefühl ein. Der katholische Seelsorger Jaime Armas, frischgeba- ckener Theologie-Absolvent der Universität Luzern, sowie eine Mitarbeiterin des AOZ (Asyl-Organisation Zürich, Betreiberin des Flüchtlingsheims im Auftrag des Bundes) begrüssten uns vor dem Tor. Bundeszentrum für 300 Personen Das Flüchtlingsheim «Juch» ist eines von sechs Bundeszentren, in die Flüchtlinge nach dem Zufallsprinzip verteilt werden. Es handelt sich um einen Testbetrieb für das vom Bund anvisierte beschleunigte Asylverfahren. Die AOZ stellt die Rechtsberatung und -vertretung der Asylanfragenden sicher, organisiert Deutsch- kurse, Schulunterricht für die Minderjährigen, medizinische Ver- sorgung sowie Freizeitgestaltung. Die Nähe zum SEM (Migra- tionsamt) ermöglicht der AOZ, die notwendigen Amtsgänge zu koordinieren und deren Einhaltung zu garantieren. Die maximale Aufenthaltsdauer der 300 Bewohnerinnen und Bewohner (190 Männer, 10 Frauen, Familien mit Kindern) soll 140 Tage betragen. Der derzeitige durchschnittliche Aufenthalt bis zur Annahme oder Ablehnung des Asylantrags beträgt 50 Tage. Gemäss der Mitarbeiterin des AOZ werden ungefähr vierzig Prozent der An- träge abgelehnt. Die offiziell als Asylsuchende anerkannten Personen werden danach auf kantonale Heime verteilt. Während des Besuchs im Flüchtlingsheim schilderte uns Omid, der wie fast die Hälfte der Bewohnerinnen und Bewohner aus Af- ghanistan stammt, seine 65-tägige Flucht: Zu Fuss durch den Iran und die Türkei, bevor er in einem völlig überladenen Boot die griechische Küste erreichte. Von dort ging es weiter nach Zürich. Der junge Mann beschrieb eindrücklich die Willkür der Schlepper und die Ungewissheit des Überlebens. Gleich zu Beginn merkte er an, dass keiner freiwillig seine Heimat verlassen und sich der Lebensgefahr der Reise ausgesetzt habe, um hier als Tourist an- zukommen, der nichts zu tun hat. Wir fragen uns: Wie gross muss die Not sein, wenn man sogar mit Kindern diese Gefahren auf sich nimmt? Argumentation für partizipative Hilfe Zwei Wochen vor der Exkursion hatte Dr. Christoph Albrecht SJ im Rahmen der Vortragsreihe «Theologisches Forum Luzern» einen Vortrag zur Flüchtlingsseelsorge gehalten. Der Jesuit ist seit 2009 Seelsorger an der Universität Basel und auch für die Flücht- lingsseelsorge zuständig. Er verknüpfte die Darstellung seiner täglichen Arbeit mit einer theologischen Reflexion, welche die Notwendigkeit der Hilfe für Flüchtlinge offenlegte. Christoph Albrecht SJ argumentierte biblisch und spirituell für eine partizipative Hilfe, welche die Selbsthilfe durch Einbezug der Flüchtlinge von Beginn an fördert. Diese sollen Ideen einbringen, bei deren Umsetzung ihnen geholfen wird. Für Albrecht ergibt sich aus der Bibel das mutige Einstehen für die Schwächeren, in diesem Fall für die Flüchtlinge. Wird Europa seinen Werten gerecht? Die Exkursion und der Vortrag gaben uns einen wichtigen Einblick in einen politisch und gesellschaftlich hochaktuellen Teilbereich der christlichen Diakonie. Durch den Vortrag sensibilisiert, verän- derte sich auch die Wahrnehmung des Flüchtlingsheims «Juch». Die Studierenden hatten nach der Reise etwas zu erzählen, aber auch zu fragen: Werden die Europäerinnen und Europäer ihren Werten und ihrer abendländischen Tradition im Umgang mit Hilfe- suchenden wirklich gerecht? Johannes Frank ist Masterstudent der Theologie. Der Eingang des Flüchtlingsheims «Juch». 9UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE War das «stille Örtchen» schon immer so still? Am 4. März nahm das Historische Museum Luzern die Online-Datenbank LORY in Betrieb. Diesen feierlichen Anlass gestalteten Studierende der Universität Luzern aktiv mit – mit erhellenden Analysen zu Objekten des Museums. ■■ DAVID HÄFLIGER Der Startschuss war bereits im Frühjahrssemester 2015 erfolgt – und zwar im Rahmen des Seminars «Sachen machen. Dinge als Quellen der Kulturanalyse», angeboten von Prof. Dr. Marianne Sommer in Kooperation mit dem Historischen Museum Luzern. Der Fokus dieser Lehrveranstaltung lag nicht nur auf der Lektüre und der Diskussion relevanter und interessanter Texte, vielmehr sollten die gelernten Ansätze und Theorien auch in der Praxis an- gewendet werden: Alle Studierenden mussten zu einem selbst gewählten Objekt des Historischen Museums einen Text verfas- sen. Ziel war es, diese dann auf LORY (siehe Box) zu publizieren. Fast genau ein Jahr später war es dann so weit: Das Historische Museum lud zur feierlichen Inbetriebnahme von LORY. Die Studie- renden stellten an diesem Abend als Expertinnen und Experten der von ihnen bearbeiteten Objekte ihre Texte vor. Den kurzweili- gen Anlass moderierten Christoph Lichtin und Sibylle Gerber vom Museum. Was das Publikum an diesem Anlass zu hören bekam, war durchweg interessant und oft auch amüsant. Krämerladen: spätere Kundschaft im Visier Anhand eines Tellers zeichnete Marino Ferri die Geschichte des einst berühmten Hotels Victoria in Luzern nach. Beim Objekt von Peter Limacher handelte es sich um den ersten in der Luzerner Kantonsverwaltung eingesetzten Computer. Dieser verfügte über eine derart winzige Rechen- und Speicherleistung, dass man sich heute fragen muss, wie er der damaligen Verwaltung überhaupt nützlich sein konnte. Auch ein etwa sechzig Jahre alter Krämer- laden der Firma Maggi war mit dabei. Solche Krämerläden wur- den damals, so Nicole Häberli, treuen Kundinnen und Kunden als Prämie überreicht. Sie waren aber nicht nur dazu da, um Kinder- herzen höherschlagen zu lassen, vielmehr sollte erreicht werden, dass dereinst vor dem Gewürzregal zur richtigen Marke gegriffen wird. «Kauft Maggi’s Produkte!», steht da geschrieben. Unauf- dringlicher kann man eine Werbebotschaft kaum formulieren. Einmachgläser als Hipster-Fetisch Dass die Bedeutung von Gegenständen einem historischen Wandel unterworfen ist, zeigte Ruth Amstutz mit ihren Einmach- gläsern eindrucksvoll. Früher waren diese eine Notwendigkeit, heute erleben sie durch eine Hipster-Gruppierung, die sogenann- ten «Foodies», ein Revival – dies allerdings als Fetisch. Anhand einer «Nickneger-Figur» rekonstruierte David Häfliger die Sicht auf den «schwarzen Mann», wie sie für viele Schweizerinnen und Schweizer noch bis in die 1960er-Jahre fremd- und selbstbild- bestimmend war. Damit lieferte seine Arbeit auch Einblicke in die Gruppenidentität des Schweizervolks. Und dann die über hundert Jahre alte Toilette, bearbeitet von Maria Iseli. Bei diesem Objekt weiss man nicht genau, ob es sich um einen historischen Gegen- stand oder um ein Kunstwerk von Marcel Duchamp handelt. Und übrigens: Nein! – das «stille Örtchen» war nicht immer schon so still. Im antiken Rom war der Gang zur Toilette ein geselliger An- lass. Kein Sichtschutz trennte die Notdürftigen. Das Scham- und Ekelgefühl, das wir heute alle kennen, hat sich erst im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet. Ganz nach dem sozio- und psycho- genetischen Grundgesetz von Norbert Elias. Nach den Präsentationen wurden die Texte unter grossem Applaus auf LORY aufgeschaltet. Beim anschliessenden Umtrunk kamen die jungen Expertinnen und Experten mit den interessier- ten Besucherinnen und Besuchern ins Gespräch. Zu den Analysen: https://zenodo.org/collection/user-lory _hml David Häfliger ist Student des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik. Präsentierten ihre Arbeiten im Historischen Museum Luzern (v.l.): Maria Iseli, Peter Limacher, Marino Ferri, Ruth Amstutz, David Häfliger und Nicole Häberli. Bei LORY (Lucerne Open Repository) handelt es sich um eine Online-Plattform für Open-Access-Veröffentlichun- gen aus Luzern. Auf diese Weise publizierte Texte sind sofort weltweit kostenlos zugänglich. LORY wurde von der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern im Auftrag der drei Luzerner Hochschulen eingerichtet – dies, um den Wissenschaftsstandort Luzern zu stärken. Auch das Historische Museum Luzern hat sich angeschlossen. Zur LORY-Übersicht: https://zenodo.org/collection/user-lory WAS IST LORY? 10 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE «Ein intensives Semester, das wie im Flug verging» Ziegelsteine, deren Produktion ein Fall für den Europäischen Gerichtshof wird: Das war die Übungsanlage des European Law Moot Courts (ELMC), das vier Luzerner Jus-Studierende bis ins holländische Maastricht führte. Ein Erfahrungsbericht. ■■ EMA-SILVIA DOBOS | KEVIN NIEDERBERGER | LISA PFAFF | FABIAN VOIROL Allegoria: So hiess der fiktive EU-Mitgliedstaat, in dem unser im Rahmen des ELMC 2015/16 zu bearbeitende Fall angesiedelt war. Konkret ging es um eine Fabrik, die Ziegelsteine herstellt. Da deren Produktion Schadstoffemissionen verursacht, ist der Betrieb dem EU-Emissionshandelssystem unterstellt. Gemäss diesem System muss jeder Betrieb bis zu einem genau fest- gelegten Zeitpunkt eine genügende Anzahl Emissionszertifikate einreichen. Das betreffende Unternehmen kam seiner Verpflich- tung in unserem Fall nicht nach und musste aufgrund dessen eine hohe Busse bezahlen. Aus Sicht der Firma verletzte diese Busse jedoch mehrere Grundrechte der EU-Charta, insbesondere die Eigentumsgarantie und die unternehmerische Freiheit. Der Fall wurde schliesslich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Bis spät in die Nacht gearbeitet Ziel des European Law Moot Courts ist es, als Team jeweils eine Klageschrift und eine Klageantwort zu verfassen. Als Viererteam konnten wir die Arbeit optimal aufteilen: Zwei Mitglieder vertraten die Position des Klägers und die anderen beiden diejenige des Beklagten. Ein von der Universität zur Verfügung gestelltes Büro ermöglichte uns ungestörtes Arbeiten. Da meistens das kom- plette Team anwesend war, konnte man sich sogleich mit der «Gegenpartei» austauschen und diskutieren. Insbesondere als die Deadline nahte, wurde die Präsenzzeit im Büro erhöht und bis spät in die Nacht gearbeitet. Ein Sozialleben war in dieser Zeit inexistent. Doch der Aufwand hat sich sicherlich gelohnt, und wir konnten mit gutem Gewissen unsere beiden Schriften rechtzeitig einreichen. Die diesjährigen Regionalfinals fanden in Maastricht, Helsinki, Athen und Fribourg statt. Mit grosser Freude vernahmen wir Mitte Januar, dass wir uns aus über 100 teilnehmenden Teams als eines der 48 besten für das Regionalfinal in Maastricht quali- fiziert hatten. Eine kleine, wunderschöne holländische Studen- tenstadt mit vielen Cafés und Bars – die verdiente Belohnung für die bis dahin geleistete Arbeit. Jedoch bedeutete die Qualifi- kation auch, dass wir uns voll und ganz auf die mündliche Phase des Wettbewerbs vorbereiten mussten. Es war unabdingbar, die stärksten Argumente der Schriften herauszufiltern und vor allem auch viel zu plädieren, da das Regionalfinal in Maastricht bereits Ende Januar durchgeführt wurde. Da der ELMC zweisprachig ist, konnten die Plädoyers entweder auf Englisch, Französisch oder kombiniert vorgetragen werden. Netzwerken – auch auf der Tanzfläche Das Motto eines Moot Courts ist bekanntlich «meet and com- pete». Dementsprechend wurde das Regionalfinal mit einem Apéro in den Räumlichkeiten der Universität von Maastricht er- öffnet. Dieser Anlass ermöglichte es, die anderen Teams kennen- zulernen, bevor wir gegen sie in den nächsten Tagen antraten. Als krönender Abschluss des Events wurde am letzten Abend eine bombastische Party ausgerichtet, bei der selbst die Richte- rinnen und Richter sowie die Professorenschaft des Moots den Weg auf die Tanzfläche fanden. Die Teilnahme an einem Moot Court ist eine einmalige und unver- gessliche Erfahrung. Es bietet sich die Chance, das theoretisch angehäufte Wissen endlich praktisch anzuwenden. Nicht nur wurden unsere sprachlichen Fähigkeiten in Englisch und auch in Französisch verbessert, wir haben auch gelernt, mit Stress und Druck umzugehen. Es war definitiv ein intensives, aber auch sehr lehrreiches, einmaliges und spannendes Semester, das wie im Flug verging. Eine Teilnahme am ELMC ist sehr zu empfehlen. Ein grosses Dankeschön gilt den Coaches Ralph Hemsley und Stefa- nia Mazza sowie Professor Sebastian Heselhaus, die uns wäh- rend der ganzen Zeit sehr gut betreut haben. Ema-Silvia Dobos, Kevin Niederberger, Lisa Pfaff und Fabian Voirol haben als Masterstudierende der Rechtswissenschaften am ELMC 2015/16 teilgenommen. Die ELMC-Teilnehmenden mit ihren Coaches (v.l.): Kevin Niederberger, Lisa Pfaff, Ema-Silvia Dobos, Fabian Voirol, Stefania Mazza und Ralph Hemsley. 11UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Auszeichnung für beste Klageschrift ■■ DAVE SCHLÄPFER | IRMA AMBAUEN Mit dem Gewinn des Pieter Sanders Award konnte sich das Luzer- ner Team – bestehend aus sechs Studierenden der Rechtswis- senschaften: Inès Holderegger, Franziska Hügli, Marco Keller, Jean-Michel Ludin, Dario Picecchi und Lorenza Vassallo – gegen 310 Teams von Universitäten aus der ganzen Welt durchsetzen. «Fantastisches Resultat» Die Freude darüber ist gross bei Prof. Dr. Daniel Girsberger, ordentlicher Professor für schweizerisches und internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privatrechts- vergleichung, an dessen Lehrstuhl die Luzerner Teilnahme ange- siedelt ist: «Wenn man weiss, wie unglaublich kompetitiv dieser Moot geworden ist, ist dieses Resultat gelinde gesagt fantas- tisch. Ich bin unglaublich stolz auf das Team und die Coaches.» Beim Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot, so der vollständige Name des komplett auf Englisch durchgeführten Wettbewerbs, handelt es sich um ein fiktives Gerichtsverfahren, bei dem ein Fall aus den Bereichen der internationalen Schieds- gerichtsbarkeit und des Wiener Kaufrechts zu bearbeiten ist. Zum einen – der jeweilige Fall wird jeweils im Oktober publi- ziert – verfassen die Teams im Rahmen des schriftlichen Teils eine Klage- und eine Antwortschrift. Zum anderen halten sie in Grosser Erfolg für das Team der Universität Luzern am Willem C. Vis Moot: Am internationalen Wettbewerb für Jus-Studierende erhielt es den Pieter Sanders Award für beste Klageschrift und zudem eine «Honorable Mention» für die Klageantwort. Das Luzerner Vis-Moot- Team (v.l.): Lorenza Vassallo, Dario Picecchi, Prof. Dr. Daniel Girsberger, Franziska Hügli, Lisa Imhof, Inès Holderegger, Marco Keller, Jean-Michel Ludin und Dr. Irma Ambauen. Auf dem Bild fehlen: Daniele Favalli und Roxane Schmidgall. Schweizer Anwaltskanzleien und an sogenannten Pre-Moots (das Luzerner Team reiste dieses Jahr nach Edinburgh und Prag) vor erfahrenen Anwältinnen und Anwälten mündliche Plädoyers aus der Sicht des Klägers und des Beklagten. Der aktuell zu bearbei- tende hypothetische Fall war in der Weinbranche angesiedelt mit einer Händlerin als Klägerin und einer Produzentin als Beklagten. Es ging um die Lieferung eines exquisiten Weins, die nicht im ver- traglich gesicherten Umfang erfolgt war. Während des gesamten Wettbewerbs, der seinen Höhepunkt in der Woche vor Ostern am Finale in Wien fand, wurden die Studie- renden von einem Coaching-Team unter der Leitung von Prof. Dr. Girsberger und Headcoach Daniele Favalli unterstützt und zu- sammen mit den Co-Coaches Dr. Irma Ambauen, Lisa Imhof und Roxane Schmidgall gefördert und gefordert. Der Arbeitsaufwand für die Teilnehmenden ist gross – aber auch der Ertrag, wie Da- niel Girsberger betont: «Es handelt sich nicht nur um eine lehrrei- che Zeit, vielmehr ermöglicht die Teilnahme eine Erfahrung, die für das weitere berufliche, aber auch für das private Leben der Studierenden prägend sein kann.» Teams der Universität Luzern nehmen übrigens – immer wieder mit erfreulichen Resultaten – auch an anderen Moot Courts (siehe auch Bericht nebenan) teil. Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern, Dr. Irma Ambauen ist Coach des Luzerner Vis-Moot-Teams. 12 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE «A new perspective on human rights issues» The Lucerne Academy for Human Rights Implementation will take place for the eighth time this summer from July 4–22 at the Faculty of Law. Kimerbly Rimber from Moi University in Eldoret/Kenya, Alumna 2015, shares her experience. ■■ KIMBERLY RIMBER I am a third year law student at the Moi University School of Law and was privileged to attend the 2015 Summer School Program organised by the Lucerne Academy for Human Rights Implemen- tation. This was through a generous scholarship from Turkish Airlines that facilitated my air travel to the Academy. Implementation in African countries In the Academy, I was endowed with knowledge in the area of hu- man rights through the four courses undertaken in Human Rights Implementation and the Moot Court experience. As a student ar- dent in human rights issues, it has been an area of interest on how human rights can be given effect as in our country, among many other African countries, lacks the proper enforcement me- chanisms to implement the human rights that are provided for in our national constitution and laws as well as international instru- ments that the country is party to. In my case, I was keen in fin- ding out, as a future human rights lawyer, how I could approach human rights issues both nationally and internationally. The Human Rights Academy’s curriculum for the three weeks was structured in such a way that I got a better understanding of human rights issues ranging from Aspects to the Right to Life, Human Rights and Sexual Orientation as well as the Protection of Migrants at Sea. The courses were instructed by experts in the respective areas of law who engaged us critically in the classes and enabled us to provoke our thinking to dynamic issues inclu- ding solutions that we can be part of. Vast learning effect Throughout the Summer School program we were instructed on the Moot court experience, where we acquired vast skills such as public speaking as well as research skills. This was an opportu- nity for us to apply what we had learnt in class through a well- prepared hypothetical situation that involved human rights issues such as the right to life, civil and political rights to assem- ble and form associations, freedom of speech and freedom of privacy. Here we were put into groups that helped us interact and work with the students from the 15 different nations repre- sented. We came up with written memorials or legal briefs on the case and finally presented our case in a moot court through oral presentations. We were put to test on exactly how we should put the information we had gathered into practical use. My team emerged as the overall best team through the guidance of the professors and the assistants. In addition, we had a one-day excursion to Geneva during which we had a very informative guided tour of the United Nations Headquarters (Palace of Nations), a talk with an officer from the United Nations Office of the High Commissioner and later on a talk with an officer from the well renowned N.G.O International Commission of Jurists. During this excursion we learnt the areas we can venture into in the field of Human Rights plus the challen- ges and the benefits of being in such areas. I was personally motivated to aspire to work with the Office of the High Commis- sioner on Human Rights as I felt they do a lot of good work that I should be part of. In conclusion, the three week Summer School Program was a success for me as I can confidently say that through it I not only learnt how to implement human rights better but I also came home with a new perspective on human rights issues. I also had an amazing time meeting and interacting with new people and visiting the beautiful country of Switzerland. Kimberly Rimber was one of 42 participants of the 2015 session of the Lucerne Academy for Human Rights Implementation at the University of Lucerne. They came from all over the world: Australia, Bangladesh, Brazil, China, Colombia, Denmark, England, Kenya, Namibia, South Africa and Switzerland. The Lucerne Academy aims at academics, practitioners and master students. Applications for the 2016 session are accepted until June 1. More information: www.unilu.ch/lucerne-academy Fully engaged: Kimberly Rimber during class at the Lucerne Academy. second student report in the tablet version 13UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 Nationalfonds unterstützt zwei Forschungsprojekte FORSCHUNG UND LEHRE Forschende der Universität Luzern haben beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) im ersten Quartal 2016 rund 570’000 Franken für ihre Projekte eingeworben. Vietnamesischer Buddhismus bei der zweiten Generation: Szene mit Mönchen und Mitgliedern der Jungbuddhistischen Familie am 27. vietnamesisch- europäischen Buddhistentag 2015 in Neuss (D). (Bild: Rebekka Khaliefi) ■■ ZUSAMMENSTELLUNG: DAVE SCHLÄPFER Berner Kommentar Der SNF gewährt Prof. Dr. Andreas Furrer ein auf drei Jahre an gelegtes Forschungsprojekt. In Zusammenarbeit mit der deutsch-niederländischen Juristin PD Dr. Viola Heutger wird der ordentliche Professor für Privatrecht, Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht den Berner Kommentar zu den Art. 425–439 OR (Kommissionsvertrag), Art. 440–457 OR (Frachtvertrag), Art. 458–465 OR (Prokura/ Handlungsvollmachten) sowie Art. 472–491 OR (Hinterle- gungsvertrag) verfassen. Die bisherige Kommentierung von Georg Gautschi ist bereits über fünfzig Jahre alt. Die genannten Verträge sind insbesondere für das Banken- sowie Logistik- und Transportrecht von grosser Bedeutung. Mit der Neukommen- tierung werden die Rechtsentwicklungen in diesen Bereichen umfassend aufgearbeitet und neue Akzente gesetzt. Projekttitel: Berner Kommentar, Art. 425–465; 472–491 (Kommissions-, Fracht-, Lagervertrag und Handelsvollmach- ten) Fachbereich: Rechtswissenschaftliche Fakultät Eingeworbene Summe: 398 000 Franken Vietnamesischer Buddhismus bei der zweiten Generation Mit der Migration von Vietnamesen in die Schweiz und nach Deutschland ging die Etablierung von buddhistischen Institu- tionen einher. Wie gehen die Nachkommen dieser Migranten mit dem ethno-religiösen Erbe um? Ziel der im Rahmen des Pro- jekts von Prof. Dr. Martin Baumann, ordentlicher Professor für Religionswissenschaft, entstehenden Dissertation von Rebekka Khaliefi ist es, zu untersuchen, inwiefern sich Formen der Um- und Neudeutung religiöser Zugehörigkeit und Praxis zeigen. Das auf zweieinhalb Jahre angelegte Projekt leistet einen Beitrag zur Erforschung intergenerationaler Verände- rungsprozesse des Diaspora-Buddhismus in Europa und zeigt die Lebenswelt der jungen Erwachsenen in der Schweiz und in Deutschland auf. Projekttitel: Biographische Prozesse von religiöser Um- und Neuinterpretation: Vietnamesisch-buddhistische junge Erwach- sene in der Schweiz und in Deutschland Fachbereich: Religionswissenschaft, Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät Eingeworbene Summe: 174 000 Franken 14 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE Berufungen an der Universität Luzern Rechtswissenschaft schloss er 1997 an der Universität Zürich mit dem Lizenziat ab. Nach Tätigkeiten am Bezirksgericht Zürich und bei der Bezirksanwaltschaft Zürich erwarb er das Anwalts- patent. Ab 2000 war er als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in Zürich tätig, der er heute als Konsulent angehört. Die Universität Luzern berief Lorenz Droese auf das Herbstsemester 2011 zum Assistenzprofessor für Zivilverfahrensrecht. Zuvor war er bereits als Lehrbeauftragter für Privatrecht sowie als Geschäftsführer des Center for Conflict Resolution (CCR) an der Universität Luzern tätig. Prof. em. Dr. Peter Forstmoser, geboren 1943, ist im Herbstsemester 2015 zum ständigen Gastprofessor ernannt wor- den. Der emeritierte Professor für Pri- vat-, Handels- und Kapitalmarktrecht der Universität Zürich ist Partner in einer auf Wirtschaftsfragen speziali- sierten Anwaltskanzlei in Zürich. Als Präsident des geschäftsleitenden Ausschusses des Instituts für Unternehmensrecht IFU | BLI und als Lehrbeauftragter für Aktien- recht ist Peter Forstmoser bereits seit einigen Jahren mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ver- bunden. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Der vom Universitätsrat auf den 1. Au- gust 2016 bereits zum Rektor gewählte Prof. Dr. Bruno Staffelbach, geboren 1957, ist per 1. August 2016 zum or- dentlichen Professor für Betriebswirt- schaftslehre berufen worden. Bruno Staffelbach studierte Betriebswirt- schaftslehre an der Universität Zürich, wo er anschliessend als Assistent, Oberassistent und Lehrbeauf- tragter tätig war. Während fünf Jahren war er zudem Dozent für Marketing und Leiter des Nachdiplomstudiums in Unternehmens- führung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) in Luzern, der Vorläuferinstitution der Hochschule Luzern – Wirtschaft. Seit 1992 ist Bruno Staffelbach ordentlicher Pro- fessor für Betriebswirtschaftslehre und Inhaber des Lehrstuhls für Human Resource Management an der Universität Zürich. Im Frühjahr konnten vier Berufungen bekanntgegeben werden. Dazu kamen drei Ernennungen zu ständigen Gastprofessoren. ■■ ZUSAMMENSTELLUNG: LUKAS PORTMANN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, geboren 1971, ist per 1. September 2016 zum ordentlichen Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politi- sche Kommunikation berufen worden. Alexander Trechsel studierte Politikwis- senschaft an der Universität Genf, wo er später in verschiedenen Positionen als Wissenschaftler tätig war. Weitere Stationen seiner akademi- schen Laufbahn sind die Universität Lausanne, das Europäische Hochschulinstitut in Florenz sowie in den USA die Harvard Uni- versity. Seit 2005 ist Alexander Trechsel Professor für Politikwis- senschaft am Departement für Politik- und Sozialwissenschaften des Europäischen Hochschulinstituts. Seine Forschungsschwer- punkte sind vergleichende Politikwissenschaften, politisches Verhalten, politische Kommunikation und europäische Integra- tion. Dr. Lena Maria Schaffer, geboren 1979, ist per 1. September 2016 zur Assis- tenzprofessorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnatio- nale Beziehungen berufen worden. Lena Maria Schaffer studierte Verwal- tungswissenschaft an den Universitä- ten Konstanz, Warwick und Bologna. Sie promovierte am Center for Comparative and International Studies (CIS) der ETH Zürich, wo sie als Forschungsassistentin und später als Post-Doktorandin arbeitete. Gegenwärtig ist sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich für Politik und Verwaltungswissenschaft der Universität Konstanz tätig. Die Forschungsschwerpunkte von Lena Maria Schaffer liegen im Be- reich der Internationalen Politischen Ökonomie sowie der Klima- politik. Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. Lorenz Droese, geboren 1969, ist auf den 1. Februar 2016 zum ordent- lichen Professor für Zivilverfahrens- recht und Obligationenrecht berufen worden. Lorenz Droese studierte Ge- schichte und Religionswissenschaft in Zürich sowie Rechtswissenschaft in Zürich und Lausanne. Das Studium der 15UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE für Finanzmarktökonomie am Institut für schweizerisches Bank- wesen. Zudem ist er Adjunct Professor of Finance an der School of Economics in Bergen. Zuvor hatte er Professuren in Stanford und Bielefeld inne. Thorsten Hens studierte in Bonn Wirtschafts- und Computerwissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Evolutionary and Behavioral Finance sowie Aggregation. Mit den drei bestehenden Professuren für Volkswirtschaftslehre am Ökonomischen Seminar sind nun vier Professuren der neuen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät besetzt. Gegenwärtig laufen die Berufungen für zwei Professuren für Betriebswirt- schaftslehre und eine Professur in Methodenlehre. Im Herbst- semester 2016 startet der erste Bachelorstudiengang Wirt- schaftswissenschaften. Lukas Portmann ist Leiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern. Prof. Dr. Conrad Meyer, geboren 1949, ist auf das Herbstsemester 2016 zum ständigen Gastprofessor für den Bereich Accounting ernannt worden. Conrad Meyer ist seit 2014 Professor am Institut für Betriebswirtschafts- lehre an der Universität Zürich und lehrt auf dem Gebiet des Accounting. Zuvor war er viele Jahre Inhaber des Lehrstuhls für Accounting und Direktor des Instituts für Rechnungswesen und Controlling der Universität Zürich. Conrad Meyer studierte an der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Er ist Mitglied mehrerer Verwaltungsräte. Seine Forschungsschwer- punkte liegen im Bereich der nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards. Prof. Dr. Thorsten Hens, geboren 1961, ist auf das Herbstsemester 2016 zum ständigen Gastprofessor für den Be- reich Financial Markets ernannt wor- den. Thorsten Hens ist seit 1999 Pro- fessor an der Universität Zürich, zuerst am Institut für Empirische Wirtschafts- forschung und seit 2006 als Professor Peter Nobel und Katja Rost neu im Universitätsrat Der Regierungsrat hat die Mitglieder des Universitätsrats für die Amtsperiode 2016–2020 gewählt. Neu nehmen Prof. Dr. Peter Nobel und Prof. Dr. Katja Rost Einsitz in das strategische Füh- rungs- und Aufsichtsorgan der Universität Luzern. Peter Nobel ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Nobel & Hug Rechtsanwälte und Professor für schweizerisches und internationales Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich. Katja Rost ist ordent- liche Professorin für Soziologie an der Universität Zürich. Prof. Dr. Iris Bohnet und Sir Peter Jonas treten Ende der laufenden Amtsperiode aus dem Universitätsrat zurück. Damit setzt sich der Universitätsrat ab dem 1. August folgender- massen zusammen (in alphabetischer Reihenfolge): Monica Duca Widmer, Bruno S. Frey, Andrea Gmür-Schönenberger, Martin Hilb, Karl Hofstetter, Peter Nobel, Katja Rost, Bildungsdirektor Reto Wyss und Paul Michael Zulehner sowie mit beratender Stimme: Bruno Staffelbach, Rektor ab 1. August. Der Universi- tätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Dem Universitätsrat gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regie- rungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. (Lukas Port- mann, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit) Prof. Dr. Peter Nobel. Prof. Dr. Katja Rost. 16 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE Sind Prüfende zu prüfen? Klärung des Ethikbegriffs vonnöten Prof. Dr. Bert Heinrichs, Medizinethiker am Institut für Wissen- schaft und Ethik in Bonn, plädierte für einen Fokus auf die ei- gentliche «ethische» Prüfaufgabe der FEK: den maximalen Pro- bandenschutz. An diesem Zweck hätte sich auch die Suche nach Evaluierungskriterien zu orientieren. Prof. Dr. Matthias Kettner, Professor für Philosophie an der Universität Witten/Herdecke, hob hervor, dass die FEK durchaus eine ethische Beurteilung vor- zunehmen hätten. Sicherlich gelte das Primat des Rechts, jedoch impliziere das Diskursmandat der FEK Ziele wie die Qualitäts- verbesserung des therapeutischen Fortschritts oder des Proban- denschutzes, welche als moralisch qualifizierte Grössen zu verstehen seien. Schliesslich stellte er die Bedeutung der norma- tiven Diskurskompetenz der Beteiligten heraus. Prof. Dr. Micha Werner, Direktor des Instituts für Philosophie der Universität Greifswald, wies auf die Schwierigkeiten bei der Eini- gung auf einen gemeinsamen Ethikbegriff hin. Nicht bloss die konkreten ethischen Kriterien würden kontrovers diskutiert, sondern schon, wie sie zu begründen sind. Mögliche Lösungen angesichts dieses Pluralismus sehe er einerseits in der Be- schränkung auf prozedurale Kriterien, andererseits im Rückzug auf bestehende Normenkataloge. Ob dieser «Positivismus» aller- dings ausreichend Orientierung in Kontroversen biete, bleibe eine berechtigte Anfrage. Dr. Gregor Scherzinger ist Forschungsmitarbeiter am Institut für Sozialethik und im SNF-Projekt «An Ethical Evaluation of Oversight Tools of Research Ethics Committees». Ethikkommissionen für die medizinische Forschung prüfen medizinische Studien auf ihre Vertretbarkeit. Doch machen sie ihre Aufgabe gut? Darüber wurde in einem Forschungs- kolloquium am Institut für Sozialethik diskutiert. ■■ GREGOR SCHERZINGER Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung (FEK) müs- sen abwägen, ob konkrete Studien mögliche Probandinnen und Probanden nicht um der neuen wissenschaftlichen Erkenntnis Willen unfair auszunützen drohen. Genauso alt wie die Institution der FEK ist aber auch die Diskussion, ob sie ihre Arbeit gut machen und folglich, wie dies evaluiert werden könnte. Um diese Frage interdisziplinär zu diskutieren, traf sich am 31. Oktober 2015 eine internationale Gruppe von Expertinnen und Exper- ten an der Universität Luzern. Sie folgten der Einladung durch Prof. Dr. Monika Bobbert, bis Februar 2016 Inhaberin des Lehr- stuhls für Theologische Ethik an der Theologischen Fakultät und Leiterin eines SNF-Projekts zum Thema. Nach einer Einführung anhand von Fallbeispielen aus der Praxis durch Prof. Bobbert stellte Projektbearbeiter Dr. Gregor Scherzin- ger eine systematische Zusammenstellung von Qualitätskrite- rien vor. Ausgangspunkt seiner Kriteriologie bildete die multi- disziplinäre Deliberation von Studienprotokollen durch die FEK. Dies diente als Diskussionsgrundlage für die Statements der eingeladenen Expertinnen und Experten. Chancen und Risiken einer Evaluation So fasste Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Ordinarius an der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät und Experte in Fragen des Gesund- heitsrechts, die gesetzlichen Vorgaben an die FEK in der Schweiz durch das Humanforschungsgesetz zusammen. Er wies auf die Leerstelle hin, welche aus juristischer Sicht das Fehlen einer Kontrolle der FEK hinterliesse. Prof. Dr. Gregor Schubiger, lang- jähriger Präsident von Swissethics, skizzierte Ideen für die Um- setzung einer Evaluierung von FEK im Schweizer Kontext. Er sprach sich für eine interne Strategie im Sinne eines Peer-Sys- tems aus, welches auf Austausch, Fortbildung und Querverglei- chen beruht. Er warnte zudem vor der Gefahr eines beschränkten Nutzens bei übermässigem Aufwand, welcher durch eine externe Qualitätsprüfung entstünde. Dr. Ingrid Klingmann, Vorsitzende des EFGCP und selbst Prüf- ärztin, bot einen Überblick über die Lage der FEK in Europa. Sie betonte die Wichtigkeit ihrer Harmonisierung. Zu erreichen wäre diese über eine Standardisierung von Infrastrukturen, Trainings, Prüfkatalogen oder über Kooperationen und Erfahrungsaus- tausch. PD Dr. Joachim Boldt, Medizinethiker, Philosoph und Mit- glied der universitären FEK in Freiburg i. Br., formulierte eine Reihe an Diskursregeln, welche einer FEK hilfreich seien, ihre Aufgabe im Spannungsfeld der konkurrierenden normativen An- sprüche gut zu erfüllen. 17UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Jüdische und christliche Leseweisen der Bibel Ein Text, zwei Glaubensgemeinschaften und eine spannungsvolle Geschichte: Kardinal Kurt Koch referierte im Rahmen der Thomas-Akademie an der Theologischen Fakultät zum Verhältnis jüdischer und christlicher Bibelhermeneutik. ■■ MICHAŁ NIEZBORALA Wem gehört das Alte Testament? So könnte die Leitfrage des Vortrags von Kardinal Kurt Koch, Honorarprofessor der Theolo- gischen Fakultät, anlässlich der 135. Thomas-Akademie am 16. März umrissen werden. Es ging nicht um Urheberrechts- fragen, sondern um die unterschiedlichen Interpretationen zweier Glaubensrichtungen: der jüdischen einerseits, welche die Realisierung messianischer Prophezeiungen weitestgehend noch erwartet, und der christlichen andererseits, die Jesus von Nazareth mit dem verheissenen Messias identifiziert. Beide Glaubensrichtungen eint, dass sie die Hebräische Bibel, die nicht schlechthin identisch mit dem Alten Testament ist, als autorita- tiv ansehen. Der Dekan der Theologischen Fakultät, Prof. Dr. Martin Mark, stellte den Festredner in mehrfacher Hinsicht als Luzerner vor: Bevor Koch zum Präsidenten des Päpstlichen Rates für die Ein- heit der Christen ernannt worden ist, hatte er seine theologi- schen Studien an der Luzerner Fakultät begonnen, um sie in München weiterzuführen und schliesslich wieder in Luzern im Fach Dogmatik promoviert zu werden. Nach sieben Jahren Lehr- tätigkeit als Professor für Dogmatik wurde er 1996 zum Bischof von Basel ernannt. Hebräische Bibel als bleibende Wurzel «Die Christen glauben, dass Jesus Christus das Wort Gottes ist, das Fleisch geworden ist in der Welt; für die Juden ist das Wort Gottes vor allem in der Tora gegenwärtig.» Mit diesem Zitat des Papstes Franziskus umriss Kardinal Koch den Hauptunterschied in den Betrachtungsweisen der autoritativen Texte und der Offenbarung. Dabei verwies er auf die zeitliche Nähe, in der beide Leseweisen aufkamen. Während die frühen Christen jüdischen Hintergrunds begannen, Prophetenbücher im Lichte des Lebens und Sterbens Jesu zu lesen, beschäftigte sich das Pharisäische Judentum mit der Neuausrichtung seiner Religion nach der Zer- störung des Jerusalemer Tempels 70 n. Chr. unter Vespasian. Vor diesem Hintergrund merkte Koch an, dass die Hebräische Bibel bleibende Wurzel des Christentums sei, ohne die es verdor- ren würde. Unterschiedlich motivierte Abwendungen vom Alten Testament lehnte er entsprechend ab. Zugleich forderte er die Anerkennung der jüdischen Leseweise dieser Texte durch Chris- tinnen und Christen als organisch, also mit der Werkintention vereinbar. Wenngleich Christen nicht die jüdische Auslegung als allein möglich akzeptieren könnten, seien sie imstande, sehr viel von der reichen Tradition jüdischen Schriftstudiums zu lernen. Kurt Koch grenzte das eigene christliche Verständnis der Hebrä- ischen Bibel weiter ein: Eine Hermeneutik der Erfüllung prophe- tischer Verheissungen in der Person Jesu Christi dürfe keine Substitution Israels durch die Kirche als Verheissungsträger im- plizieren. Vielmehr würde die Kirche in den Bund Gottes mit Israel hineingenommen, was Paulus von Tarsus im Römerbrief mit dem Bild von in einen Ölbaum eingepfropften Wildzweigen (Röm 11,17 ff.) beschrieben hat. Kontinuität trotz Diskontinuitäten Der Kurienkardinal transponierte an dieser Stelle seine Über le- gungen zum Verhältnis von autoritativen Texten und ihren Inter- pretationen in den Bereich des theologischen Verhältnisses von Juden- und Christentum. Somit sprach er in zwei Funktionen – als römisch-katholischer Vertreter für die Belange des Dialogs mit anderen Konfessionen und Religionen sowie als systema- tischer Theologe: So bleibe bei allen Diskontinuitäten zwischen Ju dentum und Christentum die Kontinuität hinsichtlich des Bun- des und des Weges der Menschen zu Gott bestimmend. Den christ lichen Trinitätsglauben beschrieb Koch schliesslich als Mo- difikation des jüdischen Monotheismus, nicht als dessen Verrat. Wie das Gemeinsame von Judentum und Christentum bei aller Ver- schiedenheit im Detail gedacht werden könne, sei die Aufgaben- stellung für die Theologie, griff Dekan Mark resümierend auf. Dipl.-Theol. Michał Niezborala, Bakk. phil., ist Assistent für Exegese des Alten Testaments an der Professur von Prof. Dr. Martin Mark. Kardinal Kurt Koch während seines Vortrags. (Bild: Benno Bühlmann) 18 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE Ist Europa auf dem Weg zur politischen Union? ■■ THOMAS M. STUDER «Solange mein Otmar dabei ist, wird das mit dem Euro schon gut gehen», versicherte die 95-jährige Mutter Issings ihren besorg- ten Altersheim-Mitbewohnerinnen und -Mitbewohnern, als die europäische Einheitswährung kurz vor ihrer Einführung stand. Mittlerweile ist Euro-Vater Otmar Issing seit zehn Jahren als Chef-Ökonom und Direktoriumsmitglied der Europäischen Zent- ralbank (EZB) zurückgetreten. An der Notenstein La Roche Lec- ture vom 20. Januar zum Thema «Die Europäische Währungs- union auf dem Weg zur Politischen Union?» erzählte Issing, wieso er den aktuellen Plan der EU zur Schaffung einer europäi- schen Fiskalunion ablehnt und wie die Krise der Währungsunion aus seiner Sicht zu bewältigen ist. Demokratie wird nicht ernst genommen Ob Europa zu einer politischen Union werden soll, ist für Issing die Kernfrage in der aktuellen Debatte um die Lösung der Euro- Krise. Die Antwort lautet ganz klar Ja, wenn man einem gemein- samen Bericht der fünf EU-Präsidenten (EU-Rat, EU-Kommission, EU-Parlament, Euro-Gruppe und Europäische Zentralbank) Glau- ben schenkt. Als erster Schritt soll die EU zur Fiskalunion um- gebaut werden. Die fünf Präsidenten halten die Fiskalunion mit einem gemeinsamen Europäischen Finanzminister für einen zen- tralen Stützpfeiler der politischen Union, der die Stabilisierung der öffentlichen Haushalte bewirkt. Dieses Vorhaben beanstandet Issing in erster Linie wegen der im Präsidentenbericht vorgelegten Umsetzungsvorschläge. Er beur- teilt es als Fehler, dass ausgerechnet weitere Verträge den neuen europäischen Finanzminister legitimieren sollten, wäh- rend europäische Verträge mit einer «erschreckenden Regelmäs- sigkeit» gebrochen werden. Für den deutschen Ökonomen ist klar, dass der erste Schritt hin zu einer Fiskalunion deren demo- kratische Legitimierung sein muss. Wenn man es mit der Demo- kratie ernst meine, so Issing in Luzern, wären letztlich Verfas- sungsänderungen in den Mitgliedsstaaten notwendig und in Deutschland vermutlich sogar ein Referendum. Zeit für politische Union noch nicht reif Der Grund für das Vorgehen der Präsidenten ist für Issing klar: Kein Politiker wolle in der jetzigen Situation das Risiko eingehen, die Bevölkerung zu befragen. Seine Bedenken sieht er darin bestätigt, dass der Präsidentenbericht die Umsetzung der Fiskal- union erst nach den Wahlen in Frankreich und Deutschland vor- sieht. Dass auf diesem Weg eine Fiskalunion ohne demokratische Grundlage geschaffen wird, sei gefährlich: «Der Anker fehlt. So geht das nicht.» Mit diesem Vorgehen werde die nationale Souve- ränität der EU-Mitgliedsstaaten untergraben, ohne dass das Ziel einer politischen Union erreicht wird. Auf die, ob Europa auf dem Weg zur politischen Union ist, antwor- tet Issing zurückhaltend, dass er es unter den gegebenen Um- ständen nicht hoffe, weil die Zeit dafür noch nicht reif sei. Eine stabile politische Union, so Issing, bedingt, dass sich die Mit- gliedsländer an die Regel halten und die Verträge ernst nehmen, die sie unterschrieben haben. An erster Stelle steht dabei die No-bailout-Klausel. Jedes Land sollte für seine politischen Fehler geradestehen müssen. Allerdings würde auch eine Währungs- union funktionieren, wenn sich alle an die Regeln halten – womit sich die Diskussion um die politische Union erübrigen würde. Die nächste Veranstaltung im Rahmen der öffentlichen Notenstein La Roche Lectures findet am Mittwoch, 9. November, um 18.15 Uhr an der Universität Luzern statt. Dr. Rolf Soiron, Verwaltungsratspräsident des Chemie- und Pharmaunternehmens Lonza Group AG mit Sitz in Basel, darf an diesem Anlass als Referent begrüsst werden. Thomas M. Studer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Ökonomischen Seminar, das im Herbst in die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät integriert wird. Die EU hat den Weg in Richtung Fiskalunion eingeschlagen. Dies hält der frühere EZB-Chef ökonom Dr. Dr. h.c. mult. Otmar Issing für gefährlich. Er ist überzeugt, dass das Ziel ohne eine Rückbesinnung auf die Demokratie nicht erreicht werden kann. Dr. Dr. h.c. mult. Otmar Issing an der Universität Luzern. (Bild: Lukas Portmann) 19UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Von diffusen und realen Islam-Ängsten Warum löst unter den Religionen der Islam in der Schweiz am meisten Angst aus? Darüber diskutierten unter anderem Gottfried Locher, Abt Urban Federer und SVP-Nationalrat Alfred Heer an einem Podium zum religiösen Pluralismus. ■■ BARBARA LUDWIG 1970 gehörten in der Schweiz 97 Prozent der Bevölkerung einer Landeskirche an. Heute sind es noch 63 Prozent. 330 000 Per- sonen sind muslimischen Glaubens, während die Zahl der Kon- fessionslosen ebenfalls stark gestiegen ist und daneben die Zahl der Juden, weniger als ein halbes Prozent der Bevölkerung, ver- schwindend klein erscheint. Mit diesen Angaben stieg Modera- torin Gabriela Amgarten ins Thema des von über 150 Personen besuchten Podiums «Religiöser Pluralismus in der Schweiz» ein. Dieses fand – organisiert vom Ökumenischen Institut und Prof. Dr. Wolfgang W. Müller, Professor für Dogmatik – am 1. März mit fünf Gesprächsgästen an der Universität Luzern statt. Kriege im Nahen Osten und Flüchtlinge Woran liegt es, dass vor allem das Verhältnis Christentum–Islam interessiert und nicht etwa dasjenige zum Buddhismus? Gott- fried Locher, Ratspräsident des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK), machte dafür die Präsenz vieler Muslime und die Kriege im Nahen Osten verantwortlich. Der Islamwissen- schaftler Abbas Poya erwähnte die grosse Anzahl muslimischer Flüchtlinge und «bestimmte Lebenspraktiken, die uns fremd scheinen», wie etwa der Verzicht auf Schweinefleisch oder Alko- hol. Lilo Roost Vischer, Koordinatorin für Religionsfragen in Basel, sagte: «Meine Arbeit besteht darin, auf Ängste einzugehen.» Die Integrationsfachfrau relativierte die Probleme mit der musli- mischen Minderheit, die in Basel neun Prozent der Bevölkerung stellt. Auf 3000 muslimische Schüler gebe es sieben Fälle, in de- nen Bussen ausgesprochen wurden, weil Schülerinnen dem Schwimmunterricht fernblieben. «Religion ist für mich ein Bauchthema, weil es mit Emotionen verbunden ist. Es ist aber auch ein Sachthema, das man mit Argumenten angehen soll.» Seit den Attentaten in New York von 9/11 seien pauschalisie- rende Urteile über Muslime üblich geworden, kritisierte Roost. Sieg über Muslime blieb haften Abt Urban Federer – er trug den rechten Arm unfallbedingt in einer Schlinge und war daher für einmal ohne Ordensgewand un- terwegs – thematisierte die historische Dimension. «Wir dürfen nicht vergessen, dass das griechische Denken über den Islam nach Europa kam. Es gibt aber auch eine Kriegsgeschichte. Diese wirkt im kollektiven Gedächtnis weiter», sagte Federer und erwähnte die Niederlage der Türken vor Wien im 17. Jahrhundert. «Jetzt gelingt den Muslimen, was sie damals nicht schafften», umschrieb der Abt Ängste, welche die Einwanderung von Mus- limen bei Europäern auslösen kann. Im kollektiven Gedächtnis schlummernde diffuse Ängste? Das war dem Zürcher SVP-Nationalrat Alfred Heer zu wenig handfest. «Die Ängste sind nicht diffus, sondern real.» Er erinnerte an die Terrorattacken in Paris und an die Stellvertreterkriege zwischen Saudi-Arabien und Iran im Nahen Osten. Die Anschläge in Paris seien zwar «unter Missbrauch des Islam» verübt worden, das ist für den Präsidenten der SVP des Kantons Zürich klar. Dennoch resultiere daraus eine reale Angst vor Muslimen. Sorge um die Wahrung der Vielfalt Gottfried Locher sah das etwas anders: «Die Ängste sind eben doch diffus», konterte der oberste Schweizer Reformierte. Wohl gebe es «echte Ängste» vor realen Gefahren, aber auch diffuse Ängste, die ihren Grund im kollektiven Gedächtnis hätten. «Da- raus ergibt sich ein diffuses Gemisch.» Trotz dieses Einwurfs war Locher der einzige Teilnehmer des Po- diums, der zugab, selbst Angst zu haben: «Kommen Menschen zu uns, die mein Verständnis von Vielfalt kaputt machen wollen, wenn sie nur einmal stark genug sind?» Er habe Angst, dies könnte passieren. Locher stellte auch klar, worauf es aus seiner Sicht bei der Integration von Zuwanderern ankomme: «Das Ziel kann nie sein, dass die Migranten so werden wie wir. Entschei- dend ist, dass sie – unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit – unseren Wertekanon übernehmen.» Barbara Ludwig ist Redaktorin bei kath.ch, wo ihr – hier leicht gekürzter – Artikel zuerst erschien. Abdruck mit freundlicher Genehmigung. Die Gesprächsgäste des Podiums. (Bild: Bruno Rubatscher) 20 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE Wer ist wer im Transportrecht? ■■ THERESA RUPPEL Welcher Akteur nimmt während des Transports von Waren wel- che Rolle ein? Welche Funktion kommt den einzelnen Beteiligten eines Transportvorgangs gegenüber staatlichen Institutionen (Zoll und Finanzbehörden) zu? Welches Frachtpapier wurde aus- gestellt? Welche Informationen liefern die Frachtdokumente? 70 Teilnehmende aus Wissenschaft und Praxis Diese Fragen eröffneten ein spannendes Themenfeld für die be- reits zum sechsten Mal stattfindenden Luzerner Transport- rechtstage am 17. März im Hotel Astoria in Luzern mit dem Titel «Who is Who im Transportrecht? Über die Identifizierung von Rechtsansprüchen aus Transportabläufen». Veranstaltet von der Kompetenzstelle für Logistik- und Transportrecht (KOLT) der Uni- versität Luzern und dem Swiss Shippers’ Council (SSC), durften rund 70 Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft und Pra- xis aus der Schweiz sowie dem nahen Ausland begrüsst werden. Die Anwesenheit von Teilnehmenden aus verschiedenen Trans- portbranchen sowie aus dem Banken- und Versicherungssektor versprach, die interdisziplinäre Veranstaltung interessant und abwechslungsreich zu gestalten. Megatrends im Strassengütertransport Das Einführungsreferat von Prof. Dr. Wolfgang Stölzle (Lehrstuhl für Logistikmanagement, HSG) verschaffte einen umfassenden Überblick über die Herausforderungen, denen die Schweiz in den nächsten Jahrzehnten im Strassengüterverkehr begegnen wird. Mit der anschliessenden Visualisierung der anstehenden Trends im Strassentransport lieferte der Referent mögliche Lösungs- ansätze, um die steigende Belastung der Strassenverkehrsinfra- struktur und deren Folgen zu mindern. Der Frachtbrief, das meist entscheidende Instrument zur Bestim- mung des Who’s who im Gütertransport, stand im ersten Panel im Vordergrund. Geleitet wurden die Referenten von Dr. Christian Benz (Benz Rechtsanwälte AG). Nach der Erläuterung der verschiedenen Arten von Frachtbriefen konnte anhand von Bei- spielen aufgezeigt werden, wie anspruchsvoll es sein kann, die tatsächlichen Parteien eines Transportvorgangs festzustellen und darüber hinaus eine genaue Bezeichnung der Positionen zu formulieren, z.B. die Vorbehalte hinsichtlich einer allfällig beschä- digten oder fehlenden Ware. Analyse der Doppelfunktionen In einem zweiten Panel unter der Leitung von Prof. Dr. Alexander von Ziegler (Schellenberg Wittmer AG; Vorstandsmitglied SSC) ging es um die Doppelfunktionen, die Beteiligte im Verlauf eines Warentransports einnehmen können, insbesondere im Bereich des Speditionswesens oder als Zollanmelder. Unter der Leitung von Prof. Dr. Andreas Furrer (Direktor KOLT; MME Legal Tax Compliance) thematisierte das dritte Panel die grenzüberschreitenden Warenlieferungen und die damit zusam- menhängenden Zoll- und Steuerfragen, ferner präventive Massnahmen zur Vorbeugung von Haftungsfällen vor Vertrags- abschluss und nach Schadenseintritt sowie Durchsetzungs- mechanismen (z.B. Zivilklage oder Mediation). In der von Christian Benz, Andreas Furrer und Alexander von Zieg- ler geführten Diskussionsrunde zum Abschluss der Veranstal- tung konnten innerhalb der Panels einzelne Aspekte der im Laufe des Tages behandelten Themen näher beleuchtet und weitere offene Fragen gemeinsam mit dem Plenum erörtert werden. Ein abschliessendes gemeinsames Getränk «over the rooftops of Lucerne» lud dazu ein, die im Laufe des Tages geknüpften Kon- takte zu vertiefen und neue zu knüpfen. Theresa Ruppel, BLaw, ist wissenschaftliche Hilfsassistentin am Institut für Unternehmensrecht IFU | BLI. Wer was von wem woraus will: Dass sich verlässliche Aussagen dazu im Transportrecht nicht immer so einfach machen lassen, mussten die Teilnehmenden der 6. Luzerner Transport- und Logistiktage feststellen. © iS to ck .c om /P ra si t R od ph an 21UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Verzeihen – Versöhnen – Vergessen Über die Medien finden wir uns täglich mit Kriegen, Terror, Konflikten und Gewalttaten konfrontiert. Im Rahmen einer Soziologie-Tagung wurde die Möglichkeit der Versöhnung und des Zusammenlebens in einer Post-Konfliktgesellschaft diskutiert. ■■ TAKEMITSU MORIKAWA Das Thema «Verzeihen» ist in den europäischen Human- und Kulturwissenschaften vieldiskutiert, vor allem in der Theologie und Philosophie der christlichen Tradition – nicht aber in der So- ziologie. So sah Georg Simmel in der Verzeihung «etwas rational nicht recht Begreifliches». PD Dr. Takemitsu Morikawa vom Soziologischen Seminar, der zur Tagung «Verzeihen – Versöhnen – Vergessen» vom 4./5. März eingeladen hatte, fragte in der Begrüssung, ob die Soziologie das Soziale zu rationalistisch konzipiere, und postulierte Verzeihen als universelles Phäno- men, da von der Annahme ausgegangen werden kann, dass alle Menschen fehlbar sind und von Erwartungen und Normen ab- weichen können. Religionsphilosophin Prof. Dr. Hanna-Barbara Gerl-Falkovitz (Dresden) regte in der ersten Keynote Speech mit Ansätzen der philosophischen Diskussionstradition das soziologische Denken an. So hinterfragte sie Jankélévitchs Diktum von der «unvergeb- baren» Schuld, nach dem «Verbrechen ontologischen Ausmas- ses» nicht vergeben werden können. Mit Derrida forderte sie eine pardon pur, eine unbedingte, absolute Vergebung, die nicht auf einer kausallogischen Theorie, sondern auf dem akausalen Glauben der jüdisch-christlichen Tradition beruht. Zur Sozialtheorie des Verzeihens Die Vorträge von Dr. Christian Dries (Freiburg i. Br.), Justus Heck (Bielefeld) und des zweiten Keynote Speakers Prof. Dr. Joachim Fischer (Dresden) gingen auf theoretische Herausforderungen ein. Dries gab zu, dass die Soziologie dazu neige, sich im Grund- begriff «Handeln» bzw. «soziale Praktiken» am Modell des Her- stellens (poiesis) zu orientieren und Verzeihen und Versöhnen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich ins Mystisch-Religiöse zu verweisen, und skizzierte mit der praxisorientierten Hand- lungstheorie von Hannah Arendt eine soziale Theorie des Verzei- hens. Heck referierte über die Rolle des neutralen Dritten, der die unwahrscheinliche Versöhnung zwischen ehemaligen Konflikt- parteien, vor allem beim Täter-Opfer-Ausgleich, wahrscheinlicher macht. Mit der Bestimmung des Menschen als zeigendes Lebe- wesen ging Fischer auf die Theorie des sozialen Aktes von Adolf Reinach ein: Das Verzeihen braucht keinen zwingenden Bezug zu einem anderen Subjekt; der Verzeihende verzichtet auf den An- spruch der Rache oder Bestrafung. Dadurch wird die Disharmonie bei der geschädigten Person gelöst und eine Chance auf einen Neuanfang ermöglicht. PD Dr. Oliver Dimbath (Augsburg) schliesslich beschrieb mittels einer interaktionszentrierten Film- analyse die Bewältigung vergangener Streitigkeiten in interper- sonellen Beziehungen und die Beilegung von Konflikten. Erhellender Blick in die Vergangenheit Die weiteren acht überdisziplinären Vorträge illustrierten histo- rische Aussöhnungsprozesse, insbesondere nach grossen menschlichen Katastrophen: Thematisiert wurden die DDR-Ver- gangenheit (Birgit Neumann-Becker, Magdeburg), das nordalba- nische Gewohnheitsrecht (Dr. Michael Nguyen, Darmstadt), der Bosnien-Herzegowina-Konflikt (Dr. Ana Mijíc, Wien), das deutsch- polnische Verhältnis (Prof. Dr. Robert Małecki, Warschau), die Schweiz nach dem Sonderbundkrieg (Dr. Adrian Itschert, Luzern), Japan nach dem Zweiten Weltkrieg (Takemitsu Morikawa), Ru- anda nach dem Genozid (Dr. Johanna Gross, Hannover), die deut- sche Minderheit in Belgien (Dr. Lena Christlova, Konstanz) und die Wahrheitskommissionen in der post-kolonialen Gesellschaft (Lena Rüssing, Köln). Geleitet von der Frage nach den sozial- strukturellen Bedingungen einer modernen Erinnerungskultur, die Verzeihen und Versöhnen ohne repressives Zwangsschweigen ermöglicht, boten die Beiträge vielfältige empirische Beispiele. Eine theoretische Reflexion der dabei aufgezeigten Fragen ermöglichte Anja Kinzler (München), die auf die moderne Zeit- struktur und die funktionale Differenzierung als Grundlage für die moderne Erinnerungskultur hin- und das alte Gebot des Verges- sens zurückwies. Dies impliziert – so schlussfolgerte Morikawa –, dass eine Versöhnung, die auf der Verbalisierung von Schuld und der Erinnerung an die Opfer aufbaut, dort sehr schwierig ist, wo sich die funktionale Differenzierung noch nicht gegen ältere, segmentäre Strukturen durchsetzen konnte, wie die Beispiele von Nguyen, Mijíc und Morikawa zeigen. Der Tagung gelang eine Diskussion, die zeigen konnte, dass sozio- logische Denkansätze hinreichend Potenzial bieten, um die Prob- lematik des Verzeihens und Versöhnens neu zu erschliessen. PD Dr. Takemitsu Morikawa ist Privatdozent am Soziologischen Seminar. PD Dr. Takemitsu Morikawa. 22 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016NEUERSCHEINUNGEN Sehen und gesehen werden ■■ MONIKA JAKOBS Ein halbes Jahrhundert Ausbildung von Fachleuten für den Be- reich religiöse Bildung und Begleitung von Kindern und Jugend- lichen: Der Anlass am 12./13. September 2014 hatte einerseits Raum für eine historische Bestandsaufnahme geboten und ande- rerseits für die Entwicklung von Zukunftsoptionen im religions- pädagogischen Bereich. Dabei war auch Sichtbarmachung des eigenen Wirkens wichtig – öffentlichkeitswirksam umgesetzt mit einer Aktion im Luzerner Stadtzentrum mit Schirmen in der Uni-Farbe Magenta. Dies getreu dem Leitspruch «Sehen und ge- sehen werden», ein Motto, das nun auch als Titel für den neuen Sammelband Verwendung fand. Dies mit gutem Grund, tat Sichtbarmachung doch not: Erstaun- licherweise fehlte nämlich bis anhin eine Geschichtsschreibung des RPI (früher: Katechetisches Institut, KIL) wie auch der Reli- gionspädagogik in der Schweiz im Allgemeinen. Gegenüber den Nachbarländern sind hier ganz eigene interessante Entwicklun- gen zu beobachten, welche sich aus der Doppelstruktur von Bis- tum und Landeskirche und aus der Unterschiedlichkeit der Kan- tone bzw. Regionen ergibt. Dies wird im vorliegenden Band in einem ersten, historischen Schwerpunkt nachgeholt. Hierfür wurde das Archiv des KIL ausgewertet, ebenso wie Briefe von Zeitzeuginnen und -zeugen. Es zeigt sich, dass die Geschichte des KIL/RPI den Brennpunkt für die gesamte religionspädago- gische Entwicklung in der Schweiz bildet, samt ihrer Verflechtung mit kirchlichen sowie gesellschaftlichen bzw. bildungspoliti- schen Rahmenbedingungen. So verdankt sich die äusserst spe- ditive Gründung des Instituts einer günstigen Konstellation von Landeskirche, Bistum und Luzerner Regierung. Die Problematik des unzureichenden Religionsunterrichts wegen fehlender Fach- personen wurde damals nicht nur als kirchliches, sondern als Problem der allgemeinen Schulbildung angesehen. Die Anbindung an die Theologische Fakultät wurde als Garantie für eine an- spruchsvolle theologische Ausbildung gesehen, die Orientierung an den geltenden Standards der Lehrerbildung als Sicherstellung der pädagogischen Professionalität. Einen zweiten Schwerpunkt des Buches bilden die unbequeme Frage nach der kirchlichen Sprachkrise und die Optionen für ihre Bewältigung. Der renommierte Theologe und Literaturwissen- schaftler Georg Langenhorst seziert schonungslos die Selbst- genügsamkeit einer Binnensprache im kleiner werdenden «Theo- top», welche für immer weniger Menschen relevant ist, für Aussenstehende unverständlich bleibt und gleichzeitig das Po- tenzial jüdisch-christlicher Tradition nicht auszuschöpfen ver- mag. Am Begriff «Erlösung» zeigt er beispielhaft, wie – um mit Habermas zu sprechen – religiöse Chiffren unter Zuhilfenahme literarischer Sprache zu «Ressourcen der Sinnfindung» werden können. Ausgehend von Langenhorsts kritischer Analyse, wird die Problematik religiöser Sprache und ihrer Rezeption in Einzel- beiträgen dogmatisch, liturgisch und biblisch durchbuchstabiert und mit einem Blick in die Praxis des Einübens in das Kreieren religiöser Texte abgeschlossen. Gegenwärtige Herausforderungen und Zukunftsoptionen spinnen einen weiteren roten Faden durch den Sammelband, der in ver- schiedenen Beiträgen zur ethischen Erziehung, Erwachsenen- bildung, liturgischen Bildung und Bibeldidaktik aufleuchtet. Einen kleinen Schwerpunkt bilden drei Aufsätze zum Verhältnis zwi- schen kirchlicher und schulischer Bildung. Dabei geht es um Pluralität als Problem und Chance für kirchlichen und staatlich verantworteten Religionsunterricht. Biografische Interviews mit Studierenden aus den fünf Jahrzehn- ten KIL/RPI schliessen den Band ab. In unterhaltsamer und über- raschender Weise illustrieren diese die geschichtliche Analyse. Darüber hinaus vermitteln sie einen Einblick in die Vielfalt von unterschiedlichen Lebenswegen, die zu einer Ausbildung am KIL/RPI geführt haben, zum religionspädagogischen Arbeitsfeld und zur beruflichen Weiterentwicklung innerhalb und ausserhalb der Kirche. Prof. Dr. Monika Jakobs ist Professorin für Religionspädagogik und Katechetik sowie Leiterin des Religionspädagogischen Instituts (RPI). Das Religionspädagogische Institut (RPI) der Universität Luzern hat im Herbst 2014 sein 50-jähriges Bestehen gefeiert. Nun sind die Beiträge der Jubiläums-Fachtagung in Buchform erhältlich – wissenschaftlich vertieft und durch weitere ergänzt. Monika Jakobs (Hrsg.) Sehen und gesehen werden. Impulse zu 50 Jahren Religionspädagogik in der Schweiz Zürich 2016 ISBN 978-3-290-20115-9 23UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 NEUERSCHEINUNGEN Hundertster Band als Hommage ■■ MATTHIAS ANGST In Anwesenheit zahlreicher Autorinnen und Autoren der Reihe «Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft» (LBR) überreichten Dekan Prof. Dr. Bernhard Rütsche und der Herausgeber der Reihe, Prof. Dr. Jörg Schmid, den Jubiläumsband an Peter Gauch. Die Hommage enthält Beiträge von zwölf Mitgliedern der Luzerner Rechtsfakultät aus dem Privatrecht und dem Strafrecht, denjeni- gen Bereichen, in denen Peter Gauch wissenschaftlich tätig war. Forschungsdefinition entwickelt In seiner Ansprache ging der Dekan der Frage nach, ob man in der Rechtswissenschaft überhaupt von Forschung im eigent- lichen Sinn sprechen könne. Er wurde ironischerweise im Recht selbst fündig, nämlich im Humanforschungsgesetz. Darin ist For- schung als «methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen» definiert. Die Verallgemeinerbarkeit von Erkennt- nissen über den Einzelfall hinaus, die Universalisierbarkeit von Antworten – das sei es, was Wissenschaft im Kern ausmache. Scharfsinnig entwickelte Rütsche diese Definition mittels dreier Massstäbe zu einer für die «LBR» passenden Aussage weiter: «Rechtswissenschaftliche Forschung ist die methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren, an Gerechtigkeit, Kohärenz und Wirksamkeit orientierten Erkenntnissen über das Recht.» Anschliessend lüftete der Herausgeber der Schriftenreihe das zuvor wohlgehütete Geheimnis um den Band 100. Unter grossem Applaus durfte Jörg Schmid den Sonderdruck an Peter Gauch überreichen, worauf dieser – von der unerwartet zuteilgeworde- nen Ehre überrascht – spontan eine originelle Dankesrede hielt. Manche der anwesenden Alumnae und Alumni dürften sich für kurze Zeit in die eigene Studienzeit zurückversetzt gefühlt ha- ben, was die zahlreichen Gespräche nach der Feier zusätzlich bereicherte. Publikationsforum auch für Assistierende Die «Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft» werden seit 2003 von Prof. Dr. Jörg Schmid im Auftrag der Rechtsfakultät he- rausgegeben und vom Schulthess Verlag publiziert. Sie haben für die rechtswissenschaftliche Forschung in Luzern eine eminente Bedeutung – sie sind sozusagen die «wissenschaftliche Visiten- karte» der Fakultät. Es sind dies Forschungsergebnisse der Lu- zerner Professorenschaft, aber auch, und in bedeutendem Umfang, Forschungsergebnisse des wissenschaftlichen Nach- wuchses. So werden in die «LBR» Dissertationen von hoher Qua- lität wie auch Habilitationen aufgenommen. Die Publikationen erstrecken sich auf alle Rechtsgebiete. Zudem ist im Jahr 2012 auf Initiative des Mittelbaus der Fakultät das Forum «Junge Rechtswissenschaft Luzern» entstanden. Es handelt sich um ein eigenes Forum innerhalb der «LBR» für Sam- melbände von Assistierenden. Die in einem Band publizierten Aufsätze sind jeweils von einer thematischen Klammer umfasst wie Recht und Gesellschaft, Recht und Gesundheit, Recht und Kultur oder Zukunft und Recht. Bisher sind vier solche Assis- tierendenbände erschienen, ein fünfter ist bereits in Planung. Matthias Angst ist Fakultätsmanager der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät feierte am 18. Februar Band 100 ihrer «LBR-Reihe». Sie widmete diesen Prof. em. Dr. iur. Dr. h.c. Peter Gauch für seine Verdienste in der Lehre und Forschung sowie beim Aufbau der Luzerner Rechtsfakultät. Jörg Schmid (Hrsg.) Hommage für Peter Gauch. (Luzerner Beiträge zur Rechts - wissenschaft, Bd. 100) Zürich 2016 ISBN 978-3-7255-7340-0 Freude über den Jubiläumsband: Peter Gauch (2. v.r.) mit seiner Frau Bettina Spieler Gauch, zusammen mit Dekan Bernhard Rütsche (l.) und Jörg Schmid, Herausgeber der «LBR»-Reihe. 24 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016NEUERSCHEINUNGEN24 Was macht den Unterschied zwischen exzellenter und mittelmässiger For- schung aus? Durch kreative Forschungs- ansätze und «scientific rigor» in der Me- thodik lassen sich hohe Qualität und Originalität der Ergebnisse miteinander verbinden. Für beides ist die kritische Re- flexion bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben unverzichtbar. Da bis heute kaum Lehrbücher zur wis- senschaftlichen Methodik der Reflexion existieren, versucht dieses Buch mit ei- nem einfach anwendbaren Modell, einem verständlichen und klar definierten Re- flexionsprozess sowie vielen Grafiken und Checklisten diese Lücke zu schlies- sen. Es eignet sich für alle Forschenden, unabhängig von der Fachdisziplin. Reflexion und Innovation im Forschungsprozess Alexander Jungmeister Reflexion und Innovation im Forschungsprozess. Eine Einführung für Juristen, Kirchenrechtler und Öko nomen Wien/Zürich 2016 ISBN 978-3-643-80205-7 Schweizerisches Sozialversicherungsrecht Gabriela Riemer-Kafka Schweizerisches Sozialversicherungsrecht Bern 2016 (5. Auflage) ISBN 978-3-7272-1570-4 Sozialversicherungsrechtliche Fragen stellen sich im privaten Bereich und auch in der Arbeitswelt, von der Wiege bis zur Bahre. Da sich der Zugang zu den elf Sozialversicherungszweigen, dem allge- meinen Teil zum Sozialversicherungs- recht und den internationalen Abkommen als sehr komplex erweist, ist mit dieser Gesamtdarstellung die Verschaffung eines Überblicks über die umfangreiche Gesetzgebung und die dazu ergangene Rechtsprechung möglich. Behandelt wer- den die sozialen, historischen und recht- lichen Grundlagen, die Risikobegriffe, die Unterstellungsbedingungen, das Bei- tragswesen, die verschiedenen Leistun- gen und ihre Koordination, das Verwal- tungs- und Rechtsmittelverfahren sowie die Organisation und Haftung. Die fünfte Auflage bringt Gesetzgebung und Recht- sprechung auf den aktuellen Stand und eignet sich gut für Studium und Rechts- praxis sowie als Nachschlagewerk. Auf der Weltausstellung in Sevilla im Jahr 1992 läutete der provokative Slogan «La Suisse n’existe pas» eine nachhaltige Aufarbeitung des Schweizer Selbstbildes und einen Abschied von vielen seiner Hel- den und Mythen ein. Die Autorinnen und Autoren des vorliegenden Bandes über- tragen diesen herausfordernden Gedan- ken auf das Verständnis vom Balkan, um die Vielfalt und Einmaligkeit dieser Re- gion jenseits von Fremd- und Eigenpro- jektionen ans Licht zu bringen. Entgegen der bekannten Stereotype zeichnet sich der Balkan gerade nicht durch anthro- pologische Spezifitäten aus. Vielmehr besetzt er geografisch, kulturell und historisch wichtige Bruch- und Schnitt- stellen, die in diesem Band in den Blick genommen werden. «Den Balkan gibt es nicht» Martina Baleva / Boris Previšíc (Hrsg.) «Den Balkan gibt es nicht». Erbschaften im südöstlichen Europa Köln/Weimar/Wien 2016 ISBN 978-3-412-22531-5 Dieses Buch erzählt zum ersten Mal die Geschichte und Entwicklung der Land- schaft in der Schweiz und beschreibt da- bei einen Zeitraum von rund 20 000 Jah- ren. Behandelt wird dabei nicht nur der häufig im Vordergrund stehende Alpen- raum, sondern darüber hinaus das Mittel- land und der Jura. Geschrieben von aus- gewiesenen Fachleuten, geht es in dieser Darstellung um die entscheidenden öko- logischen, kulturellen und politischen Aspekte, welche die Geschichte dieses besonderen Landschaftsraums geprägt und verändert haben. Das Buch berück- sichtigt den neuesten Forschungsstand und wendet sich an eine breite Leser- schaft ohne spezielle Vorkenntnisse. Geschichte der Landschaft in der Schweiz Jon Mathieu / Norman Backhaus / Katja Hürlimann / Matthias Bürgi (Hrsg.) Geschichte der Landschaft in der Schweiz. Von der Eiszeit bis zur Gegenwart Zürich 2016 ISBN 978-3-280-05601-1 Was macht den Unterschied zwischen exzellenter und mittelmässiger Forschung aus? Durch kreative Forschungsansätze und „scientific rigor“ in der Methodik lassen sich hohe Qualität und Originalität der Ergebnisse miteinander verbinden. Für beides ist die kritische Reflexion bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben unverzichtbar. Da bis heute kaum Lehrbücher zur wissen- schaftlichen Methodik der Reflexion existieren, versucht dieses Buch mit einem einfach anwendbaren Modell, einem verständlichem und klar definierten Refle- xionsprozess sowie vielen Grafiken und Checklisten diese Lücke zu schließen. Es eignet sich für alle Forschende unabhängig von der Fachdisziplin. Prof. Dr. (FH) A. Jungmeister ist CEO des Instituts für Unternehmensrechts an der Universität Luzern/Schweiz. LIT www.lit-verlag.ch 978-3-643-80205-7 LIT Alexander Jungmeister Reflexion und Innovation im Forschungsprozess Eine Einführung für Juristen, Kirchenrechtler und Ökonomen ReligionsRecht im Dialog Bd. 20 LIT A le xa nd er Ju ng m ei st er R ef le xi on un d In no va tio n im Fo rs ch un gs pr oz es s 25UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 NEUERSCHEINUNGEN Nudging is a tool aimed at altering people’s behaviour in a predictable way, without forbidding any option or signifi- cantly changing economic incentives. It can be used to help people make better decisions by influencing human behavi- our without forcing them, because they can opt out. Its use has sparked lively debates in academia as well as in the pu- blic sphere. This book explores who deci- des which behaviour is desired. It looks at whether or not the state has sufficient information for debiasing and if there are clear-cut boundaries between paterna- lism, manipulation and indoctrination. The first part of this anthology discusses the foundations of nudging theory and the problems associated, as well as out- lining possible solutions to the problems raised. The second part is devoted to the wide scope of applications of nudges from contract law, tax law and health claim regulations, among others. Nudging – Possibilities, Limitations and Applications Klaus Mathis / Avishalom Tor (Eds.) Nudging – Possibilities, Limitations and Applications in European Law and Economics Cham et al. 2016 ISBN 978-3-319-29560-2 Wilhelm Tell ist kein Freiheitskämpfer. Er ist auch kein Gründervater, Attentäter oder Revolutionär. Er ist die griffige Hauptfigur einer guten Geschichte. Ein Agent, ständig unterwegs, in wechseln- den Verkleidungen – im Auftrag derjeni- gen, die seine Geschichte erzählen. Mi- chael Blatter und Valentin Groebner folgen dem Mann mit der Armbrust auf seinen Streifzügen, von Sarnen und Lu- zern bis nach Paris, Boston und Manila. Sie berichten von Tells Auftraggebern, die seine Geschichte für ihre Zwecke immer wieder neu und anders präsentiert, um- geschrieben und nachgespielt haben; und sie zeichnen nach, wie der Rebell kri- tisiert, in Erz gegossen, totgeschwiegen und verbrannt wurde. Ein historischer Essay mit überraschenden Bezügen zur Gegenwart – und ohne den bitteren Ernst, der Geschichten nationaler Grün- derfiguren so oft eigen ist. Wilhelm Tell, Import – Export Michael Blatter / Valentin Groebner Wilhelm Tell, Import – Export. Ein Held unterwegs Baden 2016 ISBN 978-3-03919-387-5 Repetitorium Nebenstrafrecht SVG und BetmG Andreas Eicker / Sonja Mango-Meier Repetitorium Neben- strafrecht SVG und BetmG Zürich 2016 ISBN 978-3-280-07328-5 Strafrecht ist in der Rechtspraxis vor allem Nebenstrafrecht. Über die Hälfte aller Verurteilungen sind solche nach dem Strassenverkehrsgesetz. Auch die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes haben eine erhöhte Rele- vanz. Mit Rücksicht darauf werden die wichtigsten Strafvorschriften dieser Ge- setze präzise nach ihren Tatbestands- merkmalen besprochen. Dies unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesrevi- sionen sowie der Rechtsprechung und gegebenenfalls davon abweichender Lehrmeinungen. Viele Schaubilder, Bei- spielsfälle, Übungsaufgaben und Wieder- holungsfragen mit Lösungsvorschlägen ermöglichen Studierenden und Auszubil- denden im Rechtspraktikum oder im Poli- zeidienst ein selbstständiges Erarbeiten der Materie. Die in der Praxis Tätigen so- wie weitere Interessierte erhalten einen kompakten Überblick über zwei beson- ders relevante Teilgebiete des Neben- strafrechts. Herausgeberin Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Leitung: Lukas Portmann Redaktion Dave Schläpfer Layout Daniel Jurt Korrektorat Markus Schoch (dt.) / Ian Black (engl.) Comic Tiemo Wydler Auflage 3200 Exemplare (Grossauflage) Inserate Go! Uniwerbung, St. Gallen Kontakt / Abo Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Frohburgstrasse 3 6002 Luzern uniluaktuell@unilu.ch Website / Archiv www.unilu.ch/uniluaktuell Das nächste uniluAKTUELL erscheint am 19. September 2016. Das Magazin ist kostenlos abonnierbar: uniluaktuell@unilu.ch IMPRESSUM 26 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Die Seelsorgerin vom Check-in 1 Zunächst absolvierte Andrea Thali eine Kunstausbildung, dann studierte sie Theologie – und arbeitet mittlerweile seit elf Jahren als Flughafen-Seelsorgerin in Zürich. In «Alumni im Gespräch» gibt die 49-Jährige Einblick in ihren vielseitigen Beruf. ■■ INTERVIEW: FELIX HUNGER Andrea Thali, Sie sind als Seelsorgerin am Flughafen Zürich tätig. Was gehört zu Ihren Aufgaben? Andrea Thali: Grundsätzlich sind wir – ein ökumenisches Team – für alle Menschen am Flughafen eine neutrale Anlaufstelle, und zwar unabhängig von ihrem religiösen Bekenntnis. Den Hauptteil macht die Seelsorge an den Flughafen-Mitarbeitenden aus. Ein weiteres Aufgabenfeld stellt die Seelsorge an Reisenden und Be- suchenden dar. Dazu ist zu sagen, dass in Zürich der Flughafen das zweitbeliebteste Ausflugsziel nach dem Zoo darstellt und sich darum viele Menschen hier aufhalten, die keine Reise antre- ten. Auch für diese Personen sind wir da und stehen für Gesprä- che bereit. Zudem sind wir auch regelmässig in der Asylunter- kunft des Flughafens anzutreffen. Dort bieten wir auch Feiern an, insbesondere an Weihnachten und Ostern, wo sich oft auch Angehörige anderer Religionen einfinden. Das ist immer sehr be- rührend und erfordert eine grosse Offenheit von uns Seelsorgen- den. Ausserdem kümmern wir uns auch um Obdachlose, die sich am Flughafen aufhalten. Zur optimalen Koordination bei all die- sen Tätigkeitsbereichen besteht eine gute Vernetzung mit den entsprechenden Stellen am Flughafen. Und wie gestaltet sich die seelsorgerische Arbeit bei Passagie- ren? Hier geht es oftmals um Krisenintervention: die Betreuung von gestrandeten Passagierinnen und Passagieren, verwirrten Personen und alkoholisierten oder psychisch angeschlagenen Reisenden. In solchen Fällen werden wir häufig vom Flugpersonal oder von der Polizei gerufen. Todesfälle im Flugzeug oder aber Reisende, die jemanden im Ausland verloren haben und alleine zurückkehren müssen … Sie gehören seit 2001 zur Flughafenseelsorge, seit 2014 sind Sie Co-Leiterin des Teams. Wie hat sich Ihr Job in dieser Zeit ver- ändert? In den ersten Jahren waren wir sehr stark in der Asylunterkunft tätig, weil dort sehr viele Menschen untergebracht waren und diese noch nicht so umfassend betreut wurden, wie dies heute der Fall ist. Zu Beginn erlebte ich auch viele tragische Grossereig- nisse: das Grounding der Swissair, den Flugzeugabsturz in Bas- sersdorf, 9/11. Bis 2012 wurde das Flughafenpfarramt insbeson- dere durch seine Präsenz bei Katastrophen wahrgenommen und damit identifiziert, u.a. auch durch die Gedenkfeiern, die wir ge- staltet haben. Heute sind wir stärker auch auf der strukturellen Ebene involviert, z.B. durch die Mitarbeit in Gremien des Flug- hafens und bei Weiterbildungen. Im Hinblick auf die Eröffnung des neuen Seelsorgezentrums in diesem Herbst, das neben dem Andrea Thali auf dem Gelände des Flughafens, ihrer Wirkungsstätte. interreligiösen Andachtsraum auch einen Meditationsraum an- bieten wird, wollen wir das spirituelle Angebot erweitern. Wo sehen Sie die grössten Herausforderungen Ihrer Arbeit? Auch wir stellen uns die Frage, wie wir noch besser für die Men- schen präsent und hilfreich sein können, indem wir zum Beispiel noch andere «Oasen» für Mitarbeitende des Flughafens anbie- ten. Nach Studien in Gestaltung und freier Kunst haben Sie sich ent- schieden, 1994 das Theologiestudium in Luzern in Angriff zu nehmen. Was hat Sie damals dazu bewogen? 27UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA Ich sage immer: Dieser Entscheid ist vom Himmel gefallen (lacht). Nach der Kunstausbildung hatte ich ein eigenes Atelier und nebenbei noch eine Teilzeitanstellung in der Werkstatt des Luzerner Stadttheaters. Ich habe mich intensiv mit meinen Träu- men und Spiritualität in den verschiedensten Formen auseinan- dergesetzt und gespürt, dass da noch etwas schlummert. Ich war auf der Suche nach etwas, in dem auch Spiritualität ihren Platz hat. Kirchlich war ich aber nicht besonders stark behei- matet. Da stand plötzlich die Möglichkeit im Raum, Theologie zu studieren. Ich ging an die Uni und habe mich informiert – und dann war der Entscheid schnell da. Bereut habe ich es nie. Was verbinden Sie mit dem Studienort Luzern und wie haben Sie Ihre Studienzeit (1994–1999) erlebt? Es war für mich eine äusserst spannende Zeit. Das Theologie- studium und seine vielseitige Fächerkombination sowie der Kon- takt zu den anderen Theologiestudierenden haben mich sehr bereichert. Auch die Offenheit, mit der an die Fragestellungen herangegangen wurde, war sehr anregend. In guter Erinnerung sind mir auch die kompetenten Dozierenden. Zusammengefasst: eine wunderbare Zeit. Die Flughafenseelsorge gilt als leuchtendes Beispiel der soge- nannten «Geh-hin-Pastoral». Die Kirche versucht also, auf die Menschen, dort, wo sie sind, zuzugehen. Gibt es Ihrer Ansicht nach weitere Bereiche, wo die Kirche versuchen sollte, präsent zu sein? Ich glaube, dass die Präsenz an solchen Orten sehr wichtig und eine grosse Chance für die Kirche ist. Immer wieder mache ich die Erfahrung, dass die Menschen enorm dankbar sind, wenn sie auf spiritueller Ebene begleitet werden und ihr Herz ausschütten können, ohne dass sie Angaben über ihre Person machen müssen. Ich bin aber der Ansicht, dass diese Begleitung in einer offenen Art und Weise geschehen muss und keine Ansprüche ans Gegenüber stellen darf. Vielleicht müsste die Kirche z.B. auch in grossen Firmen unterwegs sein und den Sorgen und Nö- ten der Mitarbeitenden vermehrt Gehör schenken und sie fragen, was sie wirklich brauchen. Sie vertreten die katholische Kirche an einem Ort, der in gewis- sem Sinne neu und unkonventionell ist. Sehen Sie ebensolche Wege, die eine Theologische Fakultät gehen müsste, um für die Menschen dieser Zeit da zu sein? Die offene Haltung bewahren! Ich glaube, dass damit auch junge Menschen für das Theologiestudium angesprochen werden können. Menschen, die einen Sinn für das Zeichenhafte in unse- rer Welt haben und dies anderen eröffnen können, sind eine Bereicherung – nicht nur in der Kirche. So gesehen, bietet das Theologiestudium eine gute Auseinandersetzung in vielerlei Hin- sicht und befähigt zur Arbeit in vielen anderen Berufsfeldern, auch ausserhalb des kirchlichen Bereichs. Auch am Flughafen sind übrigens in verschiedenen Feldern Theologinnen und Theo- logen tätig! Die interreligiöse Flughafenkapelle befindet sich beim Check-in 1, Halle Ost, Ebene Galerie. Dort werden auch Gottesdienste abgehalten, der nächste am 12. Juni. Mehr Informationen: www.flughafenpfarramt.ch Felix Hunger ist Co-Präsident der Sektion Theologische Fakultät der Alumni Organisation der Universität Luzern. Er hat in Luzern und Rom Theologie studiert und wirkt heute als Vikar in der Pfarrei Rüti-Dürnten-Bubikon. Bei «Alumni im Gespräch» handelt es sich um eine Interview-Reihe mit ehemaligen Studierenden und Doktorierenden. Die Serie wird von der Alumni Organisation betreut: www.unilu.ch/alumni ■■ ESTHER SCHMID Für einmal bleibt der Unichor Luzern bei der Stückauswahl ganz in heimischer Nähe: Schweizer Lieder stehen seit Semester- beginn auf dem Probeplan – vielfältig wie das Land selbst. Ita- lienisch bis schweizerdeutsch, wohlbekannt bis neu komponiert, zart bis energisch, traditionell bis jazzig. Als präziser Ton- und Taktangeber in den Dienstagsproben stets mit von der Partie: der neue Chorleiter Andrew Dunscombe. Bei der Aussprache der Schweizer Dialekte kann der Pianist, Dirigent und Regisseur mit britischen Wurzeln die Mitglieder zwar nicht übertrumpfen. Musikalisch profitiert der Chor von seinem riesi- gen Erfahrungsschatz umso mehr. Mit genauem Zuhören, wir- kungsvollen Tipps, Energie, Leidenschaft und britischem Humor bringt Dunscombe die Sängerinnen und Sänger in jeder Probe ein grosses Stück vorwärts. Nun ist es so weit: Am 20./21. Mai findet der erste Auftritt mit dem neuen Chorleiter statt, und zwar beim Konzert «‹Jolidulidu› von Stephan Hodel und weitere Schweizer Musikperlen», jeweils um 20 Uhr in der Aula Hirschengraben, Luzern. Mehr Informationen zum Konzert und zum Unichor: www.unichor-luzern.ch Mitsingen im nächsten Semester? Studierende, Dozierende und Assi s- tierende sind herzlich willkommen! Esther Schmid ist beim Unichor für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Unichor Luzern: British meets Swiss Der neue Chorleiter Andrew Dunscombe. (Bild: Ingo Höhn) 28 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Diskussionen in der Leselounge Normalerweise ist es in einer Bibliothek so leise wie möglich, und die Menschen darin gehen höchstens flüsternd aufeinander zu. Am Abend des 17. März war das für einmal anders. ■■ MARTIN BRASSER Die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern verlagerte ihre Veranstaltung aus der Reihe der Feierabendgespräche vom Bibliotheksstandort Sempacherstrasse erstmals an denjenigen im Uni/PH-Gebäude. Wo sonst die Nutzenden ihre Zeitung lesen oder einfach nur entspannen, wurde das sechste Feierabend- gespräch durchgeführt – als Test und Probelauf, um herauszu- finden, ob sich die Durchführung einer Veranstaltung und das ruhige Studium in derselben Bibliothek gleichzeitig und neben- einander vertragen. Um es vorwegzunehmen: Sie tun es. Jeden- falls innerhalb der Dimensionen, in denen das Feierabend- gespräch am 17. März durchgeführt wurde. «Gemeinwohlökonomie» im Fokus An diesem zweistündigen Anlass ging es um die Bewegung, die unter dem Titel «Gemeinwohlökonomie» Ansätze des Wirtschaf- tens sucht, die grösseren Mehrwert für die Gesellschaft («Ge- meinwohl») stiften, als es gewinnoptimierende Unternehmen ohne Gemeinwohlsinn tun. Diese Bewegung hat neben aller Grundlagentheorie ein Instrument entwickelt, mit dem Unterneh- men und andere Organisationen ihren Beitrag für die Gemein- schaft spezifisch ausweisen können. Es verbindet unternehme- rische mit gemeinwohlorientierten Zielen und erlaubt deren Nachweis durch die sogenannte Gemeinwohlbilanz. Präsentation von Dr. Nacke in der Tablet-Version Als Gast des Abends war Dr. Ralf Nacke geladen, ein erfahrener Berater in der Privatwirtschaft und bei der öffentlichen Hand. Im Frage-Antwort-Spiel zunächst mit Martin Brasser, dem Fachrefe- renten für Philosophie und Ethik an der ZHB, später mit dem gan- zen Publikum, erläuterte er die Vision und die konkreten Ansätze für eine Form des Wirtschaftens, in der unternehmerisches Den- ken so auf ökologische und soziale Nachhaltigkeit ausgerichtet wird, dass die Gemeinwohlbilanz im Saldo positiv ausfällt. Was öffentliche Körperschaften, etwa das Land Tirol, und Unterneh- men der Privatwirtschaft in Österreich und Deutschland bereits erfolgreich praktizieren, soll sich Schritt für Schritt auch in der Schweiz etablieren. Wie diese Schritte zu gehen sind, wurde in den zwei kurzen Stunden unter den dreissig Teilnehmenden lebhaft und temperamentvoll diskutiert. Dass die Bibliotheksnut- zerinnen und -nutzer im Umfeld dennoch ungestört arbeiten konnten, hat gezeigt, wie gut sich die unterschiedlichen Belange in den Räumen der Bibliothek vereinbaren lassen. Eine kurze direkte Befragung im unmittelbaren Anschluss an die Veranstal- tung hat diesen Eindruck bestätigt. Unterlagen auf LORY verfügbar Nach dem Testlauf ist vor der nächsten Durchführung. Seitens ZHB ist jetzt klar: Veranstaltungen bis zu dreissig Personen kön- nen mit der Infrastruktur technisch bewältigt werden; sie sind publikumsverträglich durchführbar – und das Beste kommt zum Schluss: Für die öffentliche Verfügbarkeit der Unterlagen steht nun LORY, das Lucerne Open Repository (siehe auch Artikel auf Seite 9), zur Verfügung. Schon wenige Stunden nach der Veran- staltung stehen allen Teilnehmenden des sechsten Feierabend- gesprächs und allen weiteren Interessierten die Unterlagen zum Download zur Verfügung (siehe Tablet-Hinweis). Noch praktischer geht nicht. Die zweite Staffel der Feierabendgespräche beginnt im Oktober. Informationen folgen über die Online-Veranstaltungsagenda auf www.zhbluzern.ch und die weiteren ZHB-Kommunikationskanäle. Dr. Martin Brasser ist Fachreferent für Philosophie, Fundamentaltheologie und Ethik an der ZHB Luzern und Ansprech partner in Sachen Feierabend- gespräche: martin.brasser@zhbluzern.ch 29UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA Uni-Schafe und pompöse Architektur «Fajulu_IUCIM goes Bundesgericht» hiess es am 11. April bereits zum dritten Mal: Rund sechzig Luzerner Jus-Studierende machten sich auf nach Lausanne, um der dortigen Universität und dem letztinstanzlichen Gericht einen Besuch abzustatten. ■■ YVES RENÉ LAUBER | ELLEN STÜHM Wie bei den letzten Durchführungen wurde der Tagesausflug ge- meinsam von der Fachschaft Jus der Universität Luzern (Fajulu) und dem Verein Associazione studenti italofoni a Lucerna (IUCIM) angeboten. Nach zweieinhalb Stunden gemütlicher Carfahrt erreichte die Gruppe die Universität Lausanne. Dort empfing sie Valérie Dittli – das ehemalige Fajulu-Vorstandsmitglied studiert zurzeit am Genfersee Jura auf Masterstufe. Obschon die span- nende Führung durch die Uni fakultativ war, nahmen viele der Gruppe daran teil. Nach dem Eindruck von Strassburg 2015 konnte erneut die Bestätigung erlangt werden, dass in Luzern wohl eine der schönsten Unis überhaupt steht. Obwohl gewisse Vorzüge wie eigene Uni-Schafe oder günstigerer Mensa-Kaffee nicht von der Hand geredet werden können, überzeugt sie mit Überschaubarkeit und moderner Infrastruktur. Nach einem leckeren Essen in der Mensa begab sich die Gruppe dann mit der Metro in die Stadt. Begleitet von viel Sonne und ab- wechselnden Wolkenfeldern, aber ohne Regen, konnten schöne Impressionen von der hanglagigen Stadt Lausanne gewonnen werden. Viel Zeit blieb aber nicht, es stand ja noch der Haupt- grund für den Ausflug auf dem Programm – die Besichtigung des Bundesgerichts. «Gürtel ab, Schuhe aus» Dort angekommen, wurden die Studierenden zuerst einer Secu- rity-Kontrolle unterzogen. Dort hiess es insbesondere bei den Männern: «Gürtel ab, Schuhe aus» – eine Folge des Attentats im Zuger Kantonsrat 2001. Als alle Lämpchen dann grün anzeigten, wurden die bereits in deutsch- bzw. italienischsprechend ein- geteilten Teilnehmenden in den grossen Plenarsaal geführt. Eine nette Begrüssung und die Vorstellung der lockeren Führungs- leiter sorgten für eine sympathische Atmosphäre. In getrennten Gruppen folgte eine informationsgewaltige Führung. Begonnen im Jahr 1848, dem Jahr null des Bundesgerichts, war dieses noch in sporadischen Sitzungen aus jeweils drei Richtern zusammengesetzt. Durch die ständig steigende Anzahl an Fällen stiess das Ur-Bundesgericht schnell an seine Grenzen. Die Stadt suchte entsprechend eine Immobilie und konnte das Land, an dem das heutige Bundesgericht steht, von einer privaten Familie abkaufen. Noch heute steht das alte Herrenhaus dieser Familie direkt vor dem Bundesgericht. Die Parkanlage vor dem Bundes- gericht war damals der Garten dieser Familie. Die noch heute dort kultivierten exotischen Pflanzen waren früher Ausdruck von Prestige. Führung durch altehrwürdige Gänge Am Ende dieser ausführlichen geschichtlichen Aufarbeitung folgte die Führung. Dabei fiel die Jugendstil-Innenarchitektur ins Auge: Seit der Fertigstellung des Gebäudes 1927 wurden zwar Renovationen durchgeführt, jedoch nur minimste Veränderungen am Interieur vorgenommen. Auch am neoklassischen Stil der äusseren Gebäudehülle änderte sich nichts. Die Führung ging durch die altehrwürdigen Gänge, die mit Marmor, Granit und an- deren Edelmaterialien verarbeitet wurden, und durch die symme- trisch angeordneten, sehr klassisch und pompös erscheinenden Räume. Zurück im Plenarsaal blieb den Studierenden dann die Möglichkeit, Fragen zu stellen und etwas über den Beruf des Bundesrichters zu erfahren. Im Anschluss an den anderthalbstündigen eindrucksvollen Be- such beim Bundesgericht machte sich die Gruppe dann wieder auf den Rückweg. Teilweise erschöpft, genossen die Studieren- den die ausgelassene Stimmung im Car. Nach einer tollen Fahrt mit viel Sonne, Starkregen und Regenbögen traf die Reisegruppe unversehrt wieder in Luzern ein. Übrigens: Warum steht das Bundesgericht eigentlich in Lausanne (denn auch Luzern war ein Bewerber)? Der Grund dafür ist die noch kurz vorherige Verstrickung Luzerns in den Sonderbund- krieg. Yves René Lauber ist Präsident und Ellen Stühm Redaktorin bei der Fajulu. Die Luzerner Studierenden vor dem Bundesgericht. (Bild: Chris Roos) 30 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Menschenrechte: Studierende organisieren Fachtagung Am 16. April fand im Uni/PH-Gebäude die 3. Fachtagung Menschenrechtsbildung Luzern statt. Organisiert wurde diese vom Zentrum für Menschenrechtsbildung (ZMRB) in Zusammenarbeit mit Studierenden der Universität und der PH Luzern. ■■ ANDRI HEIMANN Die Fachtagung widmete sich dem Thema «Menschenrechte in der Berufsbildung» und begrüsste namhafte Expertinnen und Experten aus dem Menschenrechtsbereich und der Berufs- bildung in Luzern. Inhaltlich setzten sich die Referierenden mit der Frage auseinander, wie das Wissen von und über die Men- schenrechte stärker in den Unterricht der Berufsbildung einge- gliedert werden kann, um Berufslehrlinge für menschenrecht- liche Fragen in ihrem Berufsfeld zu sensibilisieren. Verantwortlich für die Durchführung und Organisation der Fachtagung waren acht Studierende der Universität und der PH Luzern, die sich ehrenamtlich für das ZMRB engagieren. Verantwortung für Teilbereiche Das sogenannte StudentTeam arbeitete fast ein Jahr lang auf einer Basis von 1 bis 2 Stunden pro Woche für das Zentrum. Ge- leitet wurde es von Nadine Walder, der Hauptverantwortlichen der Fachtagung und Masterabsolventin der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. In den Bereichen Administration, Kooperation, Infrastruktur, Referentenbetreuung und Kommuni- kation übernahmen die Studierenden die Hauptverantwortung und trugen somit massgeblich zum Gelingen der Fachtagung bei. Das Jahr im StudentTeam enthielt viele lehrreiche Momente für das eigene Studium und auch für das, was nach dem Studium kommt. So erhielten wir alle einen Einblick in den Bereich des Projektmanagements und der Eventorganisation. Anhand der Pla- nung der Fachtagung lernten wir, im Team gemeinsam auf ein Ziel hin zu arbeiten; durch regelmässige Treffen erhielten wir auch Einblicke in die Aufgabenbereiche der anderen. Dadurch entwickelten wir ein Verständnis davon, was es alles zur erfolg- reichen Durchführung einer Fachtagung benötigt. Sei dies die Akquisition von Drittmitteln, die Betreuung aller Anfragen rund um die Fachtagung, die Organisation von Referierenden oder die Kommunikation nach aussen mit Medienvertreterinnen und -ver- tretern. Lohnende Erfahrung in vielfacher Hinsicht Auch inhaltlich können wir alle viel für unser Studium und unser Allgemeinwissen mitnehmen. Durch themenspezifische Inputs von Thomas Kirchschläger, Leiter des ZMRB, erhielten wir einen Einblick in die Arbeit des ZMRB und lernten anhand praktischer Beispiele, was Menschenrechtsbildung bedeutet, wie sie effektiv angewandt wird und welche Vorteile sie mit sich bringt. Als Mitglieder des StudentTeams bringen wir bereits grosses In- teresse an der Thematik mit. Die meisten engagieren sich auch deshalb für die Fachtagung, weil wir so aktiv einen Beitrag zur Vermittlung der Menschenrechte beitragen können. Rück blickend ist es nicht nur eine Erfahrung, die uns im Studium und im kom- menden Berufsleben weiterbringt, sondern es war auch eine tolle Gelegenheit, mit anderen engagierten Studierenden gemeinsam ein etabliertes Projekt auf die Beine zu stellen. Bewerbung für StudentTeam 2017 Die Fachtagung Menschenrechtsbildung Luzern findet alle zwei Jahre statt, jeweils alternierend zum Internationalen Menschen- rechtsforum Luzern (IHRF). Dieses wird im Frühling 2017 zum elften Mal wiederum mit führenden Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft stattfinden. Studierende, die praktische Erfahrung in der Organisation eines etablierten Forums sammeln möchten, den direkten Kontakt auf Augenhöhe mit namhaften Persönlichkeiten suchen und sich dazu noch Social Credits verdienen möchten, sind eingeladen, sich für das StudentTeam 2017 zu bewerben. Mehr Informatio- nen: www.ihrf.phlu.ch Andri Heimann studiert Politikwissenschaft im Bachelor und ist Kommunikationsverantwortlicher im StudentTeam. Das StudentTeam (v.l.): Thi Van Anh Nguyen, Debora Roduner, Dario Schürmann, Nadine Walder, Andri Heimann, Johanna Kral. Es fehlen: Sebastian Schläfli, Martin Stocker und Miro Gonzalez. (Bild: Dominik Zemp) 31UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA Entweder – oder – auch nicht «Über die Kunst seinen Chef anzusprechen und ihn um eine Gehaltserhöhung zu bitten»: Dieses Theaterstück ist eine akribische und skurrile Bestandsaufnahme der Abläufe des Arbeitsalltags, die ungeschriebene Normen und Verhaltensmuster ad absurdum führt. ■■ CARMEN BACH Nehmen wir an, Sie haben sich entschieden, Ihren Abteilungs- leiter aufzusuchen, um ihn um eine Gehaltserhöhung zu bitten. Er ist im Büro, aber Sie fühlen sich plötzlich gehemmt. Oder aber er ist nicht im Büro und Sie warten oder gehen niedergeschlagen wieder weg, drehen eine Runde nach der anderen oder, oder, oder ... So beginnt das Schauspiel «Über die Kunst seinen Chef anzu- sprechen und ihn um eine Gehaltserhöhung zu bitten», das ab dem 20. Mai im Luzerner Theater gezeigt wird. Die Geschichte basiert auf einem Organigramm, das verschiedene Eventuali- täten eines Handlungsverlaufs durchspielt; es gibt immer nur entweder/oder – mit entsprechenden Folgen. Die Figur, die im Stück durch die Firma irrt, wird zum Helden einer tragischen Komödie, die keine zeitlichen oder räumlichen Koordinaten be- sitzt, sondern den erbarmungslosen, leeren Raum der Möglich- keiten abschreitet. Faszination Banales und Alltägliches Der Autor des Stücks, Georges Perec (1936–1982), Schriftsteller und Filmemacher, zählt zu den wichtigsten Vertretern der fran- zösischen Nachkriegsliteratur. Nachdem er sein Studium der Geschichte und Soziologie abgebrochen hatte, war er beim Mili- tär, schliesslich Archivar und arbeitete für das Nationale Zentrum für wissenschaftliche Forschung. Täglich beschäftigte er sich mit Statistiken, Aufzeichnungen und Formularen, was seine Art zu schreiben vermutlich enorm beeinflusste. Perec war prominen- tes Mitglied des 1960 gegründeten Autorenkreises Oulipo, kurz für «Ouvroir de littérature potentielle», einer Werkstatt für ex- perimentelle Literatur, die sich durch besondere Sprachspiele und Textformen auszeichnete. Georges Perec ist ein Archivar, dem keine Büroklammer zu klein, kein Metrofahrschein zu dreckig ist. Seine Werke über die Sicht durch die Dinge auf die Menschen sind Etüden. Er geht Ordnungen auf den Grund, ist Beobachter, Fragensteller, Menschenkenner, Sprachbesessener und Stilist. Der Witz in seinem Kopf dreht sich um die Tatsachen, die jeder kennt und kaum einer sieht. Perec hat einen aussergewöhnlichen Blick für Banalitäten und Alltägliches, für Triviales und scheinbar Belangloses, das er – kombiniert mit einer spielerischen Vorliebe für Stilzwänge – literarisch festzuhal- ten versucht, indem er situative Eigenheiten sorgfältig registriert. Perec notiert, was passiert, wenn nichts passiert – all das, was normalerweise nicht bemerkt wird. Obsessive Lust an der Akribie Seine Beobachtungen tragen Titel wie «Versuch einer Bestands- aufnahme der flüssigen und festen Nahrungsmittel, die ich im Verlaufe des Jahres neunzehnhundertvierundsiebzig hinunter- geschlungen habe», «Kurze Anmerkungen über die Kunst und die Art und Weise, seine Bücher zu ordnen» oder «Zweihundert- dreiundvierzig Postkarten in Echtfarbendruck». Georges Perecs Gesamtwerk zeichnet sich durch eine obsessive Lust am akribi- schen Beschreiben und Aufzählen aus, das erschöpfende Behan- deln eines Umstands, das Bemühen, Begebenheiten durch ihr Benennen vor dem Vergessen zu bewahren. Mit dieser letzten Inszenierung von Schauspieldirektor Andreas Herrmann unterzieht sich das Schauspielensemble des Luzerner Theaters einem letzten Test seiner Alltagstauglichkeit in dieser oder einer anderen Struktur – unter diesen oder anderen Um- ständen –, hier oder anderswo. Und verabschiedet sich höflich. «Über die Kunst seinen Chef anzusprechen und ihn um eine Gehalts- erhöhung zu bitten» ist vom 20. Mai bis 16. Juni im Luzerner Theater zu sehen. Studierende bis zum 30. Lebensjahr profitieren von günstigeren Eintritts preisen: www.luzernertheater.ch/take Carmen Bach ist Schauspieldramaturgin am Luzerner Theater. Impression des Bühnenbilds von «Über die Kunst seinen Chef anzusprechen und ihn um eine Gehaltserhöhung zu bitten». 32 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Abenteuer United Nations in Rom Zwölf Studierende diverser Fachrichtungen des Vereins MUNiLU (Model United Nation Lucerne) traten in diesem März eine aufregende Reise an: In Rom fand die 25. Harvard-WorldMUN-Konferenz statt – mit 2500 Studierenden aus 160 Ländern. ■■ GIADA CRIVELLI | MIRO GONZALEZ | KIM ZEHNDER In die Thematik eingearbeitet, Eröffnungsrede geschrieben, Gar- derobe zusammengestellt: So gerüstet, konnte die Reise in den Süden losgehen, um während sechs Tagen an der grössten inter- nationalen UNO-Simulation ausserhalb Nordamerikas einerseits die Universität Luzern und damit teilweise auch die Schweiz, andererseits jedoch das zugewiesene Land – Norwegen – zu vertreten. Die atemberaubende Eröffnungszeremonie, in der unter anderem Italiens Premierminister Matteo Renzi die Teilnehmenden mit einer mitreissenden und inspirierenden Rede willkommen hiess und Italiens weitreichende Kultur präsentiert wurde, liess uns das erste Mal erahnen, wie gross dieser Anlass wirklich ist. Die Grösse und die Qualität in den Komitees, welche der «originalen» UNO nachempfunden sind, waren teilweise überwältigend. In den unterschiedlichen Komitees aufgeteilt, ging es nun ans Ein- gemachte: die vorbereiteten Diskussionspunkte debattieren, diplomatisch aushandeln und Standpunkte verteidigen. Trotz der wöchentlichen Übung im kleineren Kreis war das Niveau der Rhe- torik zum Teil einschüchternd, setzte jedoch aber auch einen Ansporn, die eigenen Fähigkeiten weiter zu verbessern. Papstaudienz und Flaggen-Parade Im Anschluss an die intensiven Stunden tagsüber waren die Abendveranstaltungen eine sehr willkommene Abwechslung. Durch diese kamen wir in den Genuss von Präsentationen kultu- reller Besonderheiten aus der ganzen Welt und hatten die Mög- lichkeit, im informellen Rahmen internationale Freundschaften zu schliessen. Interessante Gespräche wie beim Frühstück – zum Beispiel mit einem Syrer über die Herausforderungen, wel- che ihm bei der Vorbereitung begegneten – waren kleine, täg- liche, unbezahlbare Highlights. Einen weiteren Höhepunkt stellte die integrierte Papstaudienz im Vatikan dar. So pilgerten alle Studierenden bereits frühmorgens in den Zwergstaat im Herzen Roms, gespannt darauf, was sie zu hören bekommen, um im Anschluss an die Rede mit der jeweili- gen Nationalflagge auf dem Rücken gemeinsam in einer Parade zum Kolosseum in Rom zu laufen. Für die Touristinnen und Tou- risten am Strassenrand rückten die vielen Kulturgüter beinahe in den Hintergrund, als sie mit grosser Freude ihre eigene Landes- flagge erblickten. Glanzvoller Abschluss mit Toga-Party Schneller, als es manchen lieb war, mussten die Debatten in den Komitees ein Ende finden, in Resolutionen verfasst und darüber abgestimmt werden. Einige triumphierend, ihre Punkte durch- gebracht zu haben, andere betrübt, dass die eigene Resolution keine Mehrheit gefunden hatte. Schliesslich begaben sich alle an die Schlusszeremonie. Auch diese war mit Glanzpunkten ge- spickt: Italiens Kulturminister Dario Franceschini, aber auch die Ministerin für Verfassungsreformen und Beziehungen zum Parla- ment, Maria Elena Boschi, hielten Ansprachen. Danach wurden Auszeichnungen für überragendes diplomatisches Verhalten an Studierende vergeben. Die Toga-Party am Freitag bot ein letztes Mal die Gelegenheit, uns auszutauschen und dieses eng zusam- mengerückte globale Dorf sowie uns selbst ein bisschen zu feiern. So kam es, dass wir uns nach einer langen Woche nicht nur müde, überladen mit neuen Eindrücken und vielleicht sogar ein Stückchen weiser fühlten, sondern vor allem auch mit neuen Freundschaften im Gepäck wieder zurück nach Luzern begaben. Mit diesem neu gewonnenen Enthusiasmus und dem zusätz- lichen Know-how werden die wöchentlichen Debatten innerhalb von MUNiLU bestimmt einen ganz neuen Schwung erhalten. Interesse geweckt? Auf www.facebook.com/modelunitednationlucerne und www.mun-unilu.ch finden sich Informationen zum Verein und zum Semester- programm sowie Kontaktmöglichkeiten. Neue Mitglieder und Unterstützung aller Art sind gerne willkommen. Giada Crivelli, Miro Gonzalez und Kim Zehnder sind Mitglieder des MUNiLU-Teams, das am Harvard WorldMUN in Rom teilgenommen hat. Das MUNiLU-Team vor dem Palazzo dei Congressi in Rom, wo unter anderem die Eröffnungszeremonie stattfand. 33UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA Universitätsverein mit erneuertem Vorstand Rolf Bossart und Charly Freitag: So heissen die beiden neuen Mitglieder im aus zehn Personen bestehenden Vorstand des Universitätsvereins Luzern. Die zwei Luzerner Gemeinde- und Kantonsräte sind an der Generalversammlung vom 14. April gewählt worden. ■■ DAVE SCHLÄPFER Es war ein wichtiges Traktandum an der GV des Fördervereins der Universität Luzern: die Wahl von zwei neuen Vorstandsmit- gliedern. Auf Vorschlag der Präsidentin Doris Russi Schurter wur- den unter grossem Applaus der rund 75 anwesenden Vereinsmit- glieder Rolf Bossart und Charly Freitag gewählt – beides erfahrene Politiker sowohl in der Legislative als auch in der Exe- kutive. Mit diesen beiden neuen Mitgliedern im Vorstand sei bes- tens gewährleistet, dass der Verein wisse, wo der politische Puls schlägt, so Russi Schurter. Unternehmer und Informatiker Rolf Bossart (53) ist SVP-Kantonsrat und kann nach dem Erfolg bei den vergangenen Wahlen in der kommenden Legislatur als Bauvorsteher im Schenkoner Gemeinderat Einsitz nehmen. Bis vor Kurzem war er Geschäftsführer des auf Oberflächentechnik spezialisierten KMU-Betriebs Bossart + Partner AG in Gettnau, wo er weiterhin als Verwaltungsrat tätig ist. Auch Charly Freitag (38) reüssierte bei den Wahlen vom 1. Mai und wurde für eine weitere Legislatur als Gemeindepräsident von Beromünster be- stätigt – ein Amt, das der Wirtschaftsinformatiker und FDP-Kan- tonsrat seit 2009 innehat. Freitag ist zudem Amtsparteipräsi- dent der FDP Wahlkreis Sursee und Präsident des Regionalen Entwicklungsträgers Sursee-Mittelland. Als Ersatz für Prof. em. Dr. Paul Richli, den scheidenden Rektor der Universität Luzern, wird der kommende Rektor Prof. Dr. Bruno Staffelbach, der an der GV ebenfalls teilnahm, ab dem 1. August im Vorstand des Universitätsvereins Einsitz nehmen. Die bisheri- gen Vorstandsmitglieder – Doris Russi Schurter, Dr. Felix Howald, Erich Plattner, Prof. Dr. Jörg Schmid, Josianne Magnin, Ruth Wipfli Steinegger und Pius Zängerle – sind bis 2018 gewählt. Total 127 000 Franken für Fakultätsaufbau In ihrem einleitenden Rückblick auf das vergangenene Vereins- jahr dankte Präsidentin Doris Russi Schurter dem amtierenden Rektor Paul Richli für sein grosses Engagement im Dienste der Universität Luzern im Allgemeinen und der Wirtschaftswissen- schaftlichen Fakultät, die im Sommer ihren Betrieb aufnimmt, im Besonderen. Zu deren Aufbau – insgesamt sind dafür rund vier Millionen Franken private Drittmittel zu sammeln – hat der Universitätsverein, wie an der Generalversammlung 2015 be- schlossen, 50 000 Franken beigesteuert. Hinzu kommen weitere 77 000 Franken, die der Verein bereits in den Jahren 2013 und 2014 für den Aufbau zur Verfügung gestellt hat. Einen besonderen Höhepunkt, so Russi Schurter, stelle jeweils der Dies Academicus dar, an dem der Universitätsverein in fest- lichem Rahmen die Dissertationspreise verleiht. Besonders schön sei die Bestätigung, dass die richtigen Doktorinnen und Doktoren ausgezeichnet wurden: So erhielt bspw. Dr. Ramona Pedretti für ihre mit dem Dissertationspreis 2013 ausgezeich- nete rechtswissenschaftliche Doktorarbeit im letzten Dezember auch noch den renommierten Walter Hug Preis zugesprochen. Vortrag von Economiesuisse-Chefökonom Im Anschluss an die GV folgte ein öffentlicher Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Minsch. Minsch spach als Chefökonom und Mitglied der Geschäftsleitung von Economiesuisse, dem Dachverband der Schweizer Wirtschaft, zum Thema «Wie positionieren sich Schweizer Universitäten im internationalen Umfeld?». Über die in diesem Rahmen aufgestellten Thesen wurde im Anschluss an das Referat und am Apéro im Foyer des Universitätsgebäudes, das den informellen Teil einläutete, lebhaft diskutiert. Der Universitätsverein Luzern fördert die Entwicklung der Universität, verstärkt deren Verankerung in der Bevölkerung und setzt sich für die Beschaffung finanzieller Mittel zugunsten der Universität ein. 1997 gegründet, zählt der politisch und konfessionell neutrale Verein zurzeit 1300 Mitglieder. Eine Mitgliedschaft ist möglich für 25 Franken (Einzelmitglieder) bzw. 125 Franken (Firmenmitglieder bzw. juristische Personen) pro Jahr. Mehr Informationen: www.unilu.ch/verein Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern. Rolf Bossart. Charly Freitag. 34 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Ein Haufen Träume und Ziele Als frischgebackene Gymnasiastin schrieb Fabienne Sennhauser einen Brief an sich selbst in die Zukunft. In dieser Folge des Campus-Blogs ist nun die elf Jahre später verfasste Antwort darauf zu lesen. ■■ FABIENNE SENNHAUSER 2005 war ein wichtiges und entscheidendes Jahr für mich. Im Frühling vor elf Jahren absolvierte ich die Aufnahmeprüfung für das Langzeitgymnasium in Zürich. Wirklich bewusst war mir nicht, was mit dem Bestehen dieser Prüfung auf mich zukommen würde. Aber ich kann mich noch gut erinnern, dass ich nach dem Mathematikteil zu meiner Mutter gegangen bin und ihr gesagt habe: «Hier möchte ich unbedingt in die Schule gehen.» Fas- ziniert hatten mich wohl vor allem die persönlichen Kästli, die ich aus amerikanischen High-School-Filmen kannte. Man sehe es mir nach. Ich war mit der so wertvollen, kindlichen Naivität eines 12-jährigen «Landmeitlis» gesegnet. Aber ich war fest ent- schlossen, in dieses Schulhaus zurückzukehren und die grosse Stadt Zürich zu erobern. Ein paar Monate später tat ich ebendies. Und plötzlich hatte ich einen Haufen Träume und Ziele im Leben. So beschloss ich, einen Brief an mein zukünftiges Ich zu schrei- ben. Das Schreiben wollte ich gut aufbewahren und mindestens zehn Jahre lang nicht öffnen. «Findest du Zac Efron noch immer süss?» Kürzlich fiel mir der Brief bei einer Entrümpelungsaktion, zwecks meines baldigen Umzugs, nun wieder in die Hände. Er lautete wie folgt: Hey! Wie geht es dir mittlerweile? Was hat sich verändert? Wo wohnst du? Wie steht es mit der Liebe? Was hast du studiert? Bist du nun Journalistin oder Heilpädagogin geworden? Bist du glück- lich? Bist du stolz? Was beschäftigt dich am meisten? Träumst du immer noch von Kindern, einem Haus im Grünen und dem Sprung ins Fernsehen? Ich hoffe sehr, es geht dir gut und du hast unsere Ziele erreicht! Liebe Grüsse aus der Vergangenheit, Fabienne PS: Findest du Zac Efron noch immer süss? Mein Wissensdurst ist noch lange nicht gestillt Als ich den Brief zu Ende gelesen hatte, verdrückte ich doch tatsächlich ein paar Tränen. Es berührte mich, meine kraklige Kinderschrift zu lesen. Und ich beschloss, meinem Ich aus der Vergangenheit wahrheitsgetreu zu antworten: Liebe Fabienne Mir geht es gut. Sehr gut sogar! In den vergangenen Jahren hat sich eine Menge getan. Und es gab viele Momente, in denen ich gänzlich anders auf deine Frage geantwortet hätte. Aber heute, hier und jetzt, geht es mir besser denn je. Aber der Reihe nach … Nach sechs Jahren Gymnasium hatte ich mich aus einem Bauch- Fabienne Sennhauser. (Bild: Markus Forte) 35UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA gefühl heraus 2011 für ein Kulturwissenschaftsstudium mit dem Major (das bedeutet Hauptfach) Soziologie an der Uni Luzern angemeldet. So ähnlich, wie du das damals beim Gymnasium gemacht hast. Auch die holprigen (Schul-)Anfänge lassen sich vergleichen. Zunächst lief es nämlich gar nicht. Zu sehr genoss ich das Studentenleben am Vierwaldstättersee. Die erste Prüfung ging also ziemlich in die Hose. So, wie damals die Lateinprüfung – weisst du noch? Es folgte ein stetiges Auf und Ab, dem nun doch endlich ein erster Abschluss folgen soll. Bereits plane ich meinen Master und eine darauffolgende Weiterbildung. Mein Wis- sensdurst ist noch lange nicht gestillt! Zur Liebe nur so viel: Auch ohne Hollywood-Momente ist diese Geschichte filmreif! Mein grösstes Ziel, mir den Weg in den journalistischen Alltag der Schweiz zu bahnen, verlor ich bis jetzt nie aus den Augen. Ein Wort zum Berufswunsch Heilpädagogin: Bei diversen Sozial- einsätzen in der heilpädagogischen Schule meiner Schwester Stephanie musste ich erkennen, dass meine Geduld, um diesen Weg einzuschlagen, nie und nimmer ausreichen würde. Aber zu- rück zum Journalismus: Nach Kursen an der MAZ (Schweizer Jour- nalistenschule in Luzern), Resultatdiensten in der Sportredaktion der NZZ und einem redaktionellen Praktikum bei der «Zürichsee- Zeitung» konnte ich kürzlich eine Festanstellung als Redaktorin ergattern. Und ja, das macht mich glücklich und stolz zugleich. Vor Kurzem bin ich zudem bei meinen Eltern ausgezogen. Weit weg hat es mich aber nicht verschlagen, da mir die Nähe und der Kontakt zu Stephanie noch immer sehr am Herzen liegen. Ganz so gross, wie damals erhofft, ist die Wohnung zwar auch nicht, aber es sollte reichen. Und nun zu deiner letzten Frage: Ja, Kinder und ein Eigenheim sind nach wie vor ein Ziel. Und ja, mit dem Sprung ins Fernsehen liebäugle ich selbstverständlich noch immer. So, nun hoffe ich doch sehr, dass du mit mir zufrieden bist! Ich bin es jedenfalls! Beste Grüsse PS: Die Schwärmerei für Zac Efron war zum Glück ziemlich schnell einmal vorbei! Fabienne Sennhauser studiert im Bachelor Kulturwissenschaften mit Major Soziologie. Sie schreibt zusammen mit vier weiteren Studierenden der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät im auf dem Online-Portal «zentral+» erscheinenden Campus-Blog über die Hochs und Tiefs des studentischen Alltags: www.zentralplus.ch/de/blogs/campusblog COMIC Nebenjob gesucht? Für unser Team im Raum Luzern und Zug suchen wir Mitarbeitende für Sicherheits- sowie Anlass- dienste (m/w) Ihre möglichen Einsatzgebiete • Ordnungsdienst bei Fussball- und Eishockeyveranstaltungen • Patrouillendienste bei diversen Gemeinden • Dienste im öffentlichen Verkehr • Revier- sowie Separatbewachungen an Wochenenden Ihr Profil • Einwandfreier Leumund • Sehr gute Deutschkenntnisse • Führerschein Kat. B vorhanden • Flexibel und kommunikativ • EDV-Kenntnisse vorhanden • Bereitschaft, an Wochenenden zu arbeiten Unser Angebot Einen interessanten sowie abwechslungsreichen Nebenverdienst im Dienst der Sicherheit. Wir bieten Ihnen zudem kostenlose Aus- und Weiterbildungen sowie eine zeitgemässe Entlöhnung. Fühlen Sie sich angesprochen? Dann bewerben Sie sich online auf www.securijob.ch. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Sie erreichen uns unter folgender Nummer: 041 226 26 26 Ins. 225x300 ODS-VSD Uni LU.indd 1 08.03.16 14:09

    Grösse: 5 MB

    Erstellungsdatum: 26.03.2019

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - GutachtenStrafvollzug_2015_DEF_2.docx

    Microsoft Word - GutachtenStrafvollzug_2015_DEF_2.docx Frohburgstrasse 3 · Postfach 4466 · 6002 Luzern T +41 41 229 53 69 bernhard.ruetsche@unilu.ch www.unilu.ch 5. RF, RuBe, 6000 Luzern 7 Bundesamt für Justiz Direktionsbereich Strafrecht Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug Bundesrain 20 3003 Bern Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. Bernhard Rütsche Luzern, 17. Mai 2015 Rechtsgutachten: Vollzug von Schweizer Strafurteilen in ausländischen Strafvollzugsanstalten Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung und Vorgehen .............................................................................. 2 2. Der Strafvollzug ................................................................................................. 4 2.1. Strafvollzug als originäre Staatsaufgabe .................................................... 4 2.2. Zuständigkeitsordnung in der Schweiz ....................................................... 6 2.3. Strafvollzugsgrundsätze des StGB ............................................................. 8 2.4. Grundrechtsschutz von Strafgefangenen ................................................. 11 2.5. Rechtsschutz und Aufsicht im Strafvollzug ............................................... 13 3. Übertragung von Staatsaufgaben .................................................................... 16 3.1. Strafvollzug im Ausland als Übertragung einer Staatsaufgabe ................. 16 3.2. Anforderungen an die Übertragung von Staatsaufgaben .......................... 17 4. Strafvollzug im Ausland nach geltendem Recht ............................................... 20 4.1. Abgrenzung: Strafvollzug im Heimatstaat ................................................. 20 4.2. Strafvollzug in einem Drittstaat ................................................................. 21 5. Schaffung neuer Rechtsgrundlagen ................................................................. 26 5.1. Gesetz und Staatsvertrag ......................................................................... 26 5.2. Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit ...................................... 27 5.3. Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ............................................... 28 6. Ergebnisse ....................................................................................................... 33 Erlass- und Materialienverzeichnis ............................................................................ 34 Literaturverzeichnis ................................................................................................... 36 Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 2 | 37 10. 11. 1. Fragestellung und Vorgehen 1 Am 18. März 2015 erteilte das Bundesamt für Justiz dem Unterzeichnenden den Auftrag, die folgenden Fragen gutachterlich zu klären: 1. Ist es nach geltendem Recht zulässig, in der Schweiz ausgesprochene Frei- heitsstrafen in öffentlich oder privat geführten Strafvollzugsanstalten im Aus- land zu vollstrecken, wenn es sich bei den Verurteilten um a. Schweizer Bürger/innen handelt, b. Ausländer/innen handelt, der Vollstreckungsstaat aber nicht mit dem Heimatstaat der Verurteilten identisch ist? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: 2.1 Ist die Zustimmung der verurteilten a. Schweizer Bürger/innen, b. Ausländer/innen nötig, um die Freiheitsstrafe in einer ausländischen Strafanstalt zu vollstre- cken? 2.2 Welche weiteren Voraussetzungen müssten erfüllt sein, damit in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafen in ausländischen Strafvollzugsanstalten voll- streckt werden könnten? 2.3 Welches Strafvollzugsrecht würde in den ausländischen Strafvollzugsanstal- ten für die von der Schweiz überstellten Gefangenen Anwendung finden? 3. Falls Frage 1 verneint wird: Kann das skizzierte Vorhaben durch die Schaffung verfassungsrechtlicher und/oder innerstaatlicher Rechtsgrundlagen realisiert werden? a. Wenn ja, wie müssten diese ausgestaltet sein? b. Falls ein Staatsvertrag mit einem ausländischen Staat ins Auge gefasst würde, welcher Staatsebene (Bund oder Kantone) käme die Vertragsab- schlusskompetenz sowie die Kompetenz zur Vertragsumsetzung zu? 2 Im Zentrum des vorliegenden Gutachtens steht somit die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafen in aus- ländischen Strafanstalten vollzogen werden dürfen, wenn es sich bei der verurteilten Person um einen Schweizer handelt oder um einen Ausländer, dessen Heimatstaat nicht mit dem Staat, in dem die Strafe vollzogen wird, identisch ist. Gegenstand des Gutachtens ist ausschliesslich der Vollzug von Freiheitsstrafen bei Erwachsenen. Nicht thematisiert wird der Vollzug anderer Sanktionen, namentlich der Vollzug von Geldstrafen und Bussen sowie der Vollzug von freiheitsentziehenden Massnahmen Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 3 | 37 10. 11. (Massnahmenvollzug). Ebenso wenig befasst sich das Gutachten mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen bei Jugendlichen. 3 Die Fragestellung des Gutachtens bezieht sich sodann primär auf den Vollzug im eigentlichen Sinne, also auf die Art und Weise der Durchführung der Freiheitsstrafen. Von Interesse sind darüber hinaus Fragen im Zusammenhang mit der Beaufsichti- gung des Vollzugs und dem Rechtsschutz gegenüber Vollzugshandlungen. Demge- genüber sind die Anordnung, Unterbrechung und Beendigung von Freiheitsstrafen durch die Vollstreckungsbehörden für die Beantwortung der Gutachtensfragen grund- sätzlich nicht relevant1. 4 Zur Beantwortung der gestellten Fragen sind zunächst die rechtlichen Grundlagen des Strafvollzugs darzulegen (Kap. 2). Anschliessend werden die Anforderungen an die Übertragung von Staatsaufgaben an Dritte allgemein erörtert (Kap. 3). Gestützt darauf lässt sich beurteilen, ob der Vollzug von Freiheitsstrafen im Ausland nach gel- tendem Recht zulässig ist (Kap. 4). Soweit die Zulässigkeit de lege lata zu verneinen ist, stellt sich sodann die Frage, ob und inwieweit ein Strafvollzug im Ausland durch Schaffung neuer Rechtsgrundlagen de lege ferenda eingeführt werden kann (Kap. 5). Am Ende werden die Ergebnisse des Gutachtens zusammengefasst (Kap. 6). 1 Zur Unterscheidung zwischen Vollzug und Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen BAECHTOLD, S. 47; BSK StGB II-IMPERATORI, vor Art. 372 StGB Rz. 20 ff.; BSK StPO- BRÄGGER, Art. 439 Rz. 1 ff. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 4 | 37 10. 11. 2. Der Strafvollzug 2.1. Strafvollzug als originäre Staatsaufgabe 5 Nach klassischer Definition zeichnet sich der Staat dadurch aus, dass er über ein Staatsgebiet, ein in diesem Gebiet lebendes Staatsvolk und eine effektive Staatsge- walt verfügt2. Die ausschliessliche Ausübung von Gewalt auf dem Staatsgebiet ist ein wesentliches Merkmal des souveränen Staates: Das staatliche Gewaltmonopol dient dem Zweck, den inneren Frieden zu sichern3 sowie die grundlegenden Rechte des Menschen4 zu schützen5. In der schweizerischen Bundesverfassung kommt der pri- märe Zweck des Staates in Art. 2 Abs. 1 zum Ausdruck: «Die Schweizerische Eidge- nossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhän- gigkeit und die Sicherheit des Landes.» Diese Zweckbestimmung wird in verschiede- nen Aufgabennormen konkretisiert, namentlich in Art. 35 Abs. 2 BV (Verwirklichung der Grundrechte) und Art. 57 BV (Sicherheit des Landes und Schutz der Bevölke- rung). Der Staat kann sich seiner Aufgabe, die Sicherheit zu gewährleisten und die Menschenrechte zu schützen, nicht entledigen, ohne sich selber abzuschaffen. Ge- währleistung der Sicherheit und Schutz der Menschenrechte sind mit der Existenz des Staates notwendig verbunden, es handelt sich mithin um originäre Staatsaufga- ben. 6 Die originären Staatsaufgaben begründen nicht nur die Legitimität der Staatsgewalt, sondern setzen ihr auch Grenzen. Die Ausübung staatlicher Gewalt ist nur soweit gerechtfertigt, als sie notwendig ist, um den Frieden zu sichern und die Rechte der 2 KAUFMANN, in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER, § 2 Rz. 3 ff.; HALLER/KÖLZ/GÄCHTER, § 2 Rz. 27; KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 3 ff., jeweils mit Verweis auf die sog. „Dreielementenlehre“ von Georg Jellinek. 3 Vgl. BGE 103 Ia 310, S. 312: «l'une des missions essentielles de l'Etat est d'assurer l'har- monie de la vie collective. Le développement harmonieux de cette dernière n'est possible que si règne l'ordre public, que l'Etat doit assurer»; aus der politischen Philosophie grund- legend HOBBES, wonach sich die Menschen freiwillig der absoluten Macht des Staates un- terwerfen, um dem Naturzustand, in dem der „Krieg aller gegen alle“ herrscht, zu entgehen. Als Gegenleistung für diesen Rechtsverzicht garantiert ihnen der mit absoluter Macht aus- gestattete Staat Frieden und Sicherheit (Leviathan, 2. Teil, Kap. 17 ff.). 4 Aus der politischen Philosophie grundlegend LOCKE, wonach das grosse und hauptsächli- che Ziel, zu dem sich Menschen in Staatswesen zusammenschliessen und sich unter eine Regierung stellen, die Erhaltung ihrer natürlichen Rechte (Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) ist (Über die Regierung, Rz. 123 ff.). 5 Zum Ganzen auch KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 13 ff. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 5 | 37 10. 11. Bürgerinnen und Bürger zu schützen6. Mit einer ungebundenen, willkürlichen Aus- übung des Gewaltmonopols würde der Staat den inneren Frieden und die Menschen- rechte gefährden und damit seine eigene Zwecksetzung untergraben. Es liegt in der Verantwortung des Staates selber, mittels institutioneller Sicherungen dafür zu sor- gen, dass die Staatsgewalt nicht übermarcht. Zu diesen institutionellen Sicherungen gehören neben einer gewaltenteiligen Staatsorganisation die Anerkennung und wirk- same Durchsetzung rechtsstaatlicher Grundsätze sowie verfassungsmässiger Grund- rechte7. Die Bundesverfassung verankert die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns in Art. 5. Die Ausübung staatlicher Gewalt ist demnach an die Grundsätze der Ge- setzmässigkeit, des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben gebunden. Die Grundrechte sind in Art. 7–36 BV gewährleistet. Art. 35 Abs. 2 BV verpflichtet jeden, der staatliche Aufgaben wahrnimmt, zur Einhaltung der Grundrechte. Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten (Art. 36 BV). 7 Ein unerlässliches Instrument zur Aufrechterhaltung des inneren Friedens und zum Schutz der Menschenrechte ist das Strafrecht. Das Strafrecht kommt einerseits der Wahrnehmung individueller Vergeltungsbedürfnisse durch Mittel der Selbstjustiz zu- vor und sichert auf diese Weise das friedliche Zusammenleben der Menschen8. An- derseits schützt das Strafrecht die elementaren individuellen und kollektiven Rechts- güter, indem es durch Androhung und Vollstreckung von Sanktionen auf die Täter und die Allgemeinheit einwirkt, um Verbrechen zu verhüten9. Das Strafrecht kann seine Zwecke nur erreichen, wenn es wirksam durchgesetzt wird. Hierzu muss der Staat Behörden einrichten und finanzieren, welche Tatverdächtige verfolgen, Strafur- teile erlassen und die angeordneten Strafen vollziehen10. Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden nehmen in Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols eine wesentliche – originäre – Staatsaufgabe wahr11. Würde der Staat den ihm zustehen- 6 Nach der Gesellschaftsvertragstheorie von LOCKE bricht der Staat den Treuhandvertrag mit dem Volk, wenn er seine Gewalt willkürlich gegen dieses ausübt; die Staatsgewalt fällt als- dann an das Volk zurück, welches eine neue Regierung einzusetzen hat (Über die Regie- rung, Rz. 222). 7 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 16. 8 STRATENWERTH, AT I, § 2 Rz. 10. 9 STRATENWERTH, AT I, § 2 Rz. 15 ff. 10 Vgl. GÄCHTER, in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER, § 30 Rz. 46 und 52. 11 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 21. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 6 | 37 10. 11. den Strafanspruch nicht wahrnehmen und durchsetzen, würde er letztlich sein Ge- waltmonopol und seine darauf beruhende Legitimierung aufgeben. 8 Der Strafvollzug ist nach dem Gesagten den originären Staatsaufgaben zuzurechnen. Wie jede Staatsaufgabe hat sich der Strafvollzug an die rechtsstaatlichen Grundsätze und die Grundrechte zu halten. Diese Bindung gilt kraft Art. 35 Abs. 2 BV für sämtli- che Institutionen und Personen, die an der Wahrnehmung von Strafvollzugsaufgaben beteiligt sind12. 2.2. Zuständigkeitsordnung in der Schweiz 9 In der Schweiz ist das Strafrecht eine gemeinsame Aufgabe des Bundes und der Kantone. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozess- rechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV), während für die Gerichtsorganisa- tion, die Rechtsprechung in Strafsachen und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig sind, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Der in der in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommene Art. 123 Abs. 3 BV erteilt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Satz 1)13. Zudem ermächtigt diese Be- stimmung den Bund, den Kantonen namentlich für die Errichtung von Anstalten und für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug Beiträge zu gewähren (Satz 2). 10 Der Bund hat seine Rechtsetzungskompetenz nach Art. 123 Abs. 3 BV bis anhin nicht dazu genutzt, um das Straf- und Massnahmenvollzugsrecht abschliessend zu verein- heitlichen. Immerhin hat aber der Bundesgesetzgeber mit der Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Strafrechts, die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, in Art. 74–92 StGB eine Reihe von inhaltlichen und organisatorischen Vorgaben für ei- nen verfassungs- und völkerrechtskonformen Straf- und Massnahmenvollzug erlas- sen. Diese Anforderungen haben weitgehend Grundsatzcharakter14 und bedürfen der Konkretisierung sowie Ergänzung durch kantonales Vollzugsrecht15. In organisatori- scher Hinsicht verpflichtet der Bund die Kantone, Strafvollzugsanstalten und Einrich- tungen für den Massnahmenvollzug (Art. 377 Abs. 1 und 3 StGB) sowie Einrichtun- 12 Zu den Grundrechtsverpflichteten allgemein SCHWEIZER, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, Rz. 39. 13 BIAGGINI, Art. 123 BV Rz. 6; BSK StGB II-IMPERATORI, vor Art. 372 StGB Rz. 7. 14 Vgl. BAECHTOLD, S. 24; VEST, St. Galler Kommentar zu Art. 123 BV, Rz. 13. 15 Botschaft 1998, S. 131. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 7 | 37 10. 11. gen der Bewährungshilfe (Art. 376 Abs. 1 StGB) zu errichten und zu betreiben, über- lässt aber die Ausgestaltung dieser Institutionen der kantonalen Organisationsauto- nomie. 11 Der Bund verpflichtet die Kantone, die von ihren Strafgerichten und den Bundesstraf- behörden ausgefällten Urteile zu vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB). Dabei haben die Kantone einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zu gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB). Zu diesem Zweck sind die Kantone angehalten, Anstrengun- gen zur Harmonisierung ihres Vollstreckungs- und Vollzugsrechts zu unternehmen16. Eine Vereinheitlichung des Strafvollzugs lässt sich zudem ein Stück weit mittels Zu- sammenarbeit der Kantone bei Errichtung und Betrieb von Strafanstalten erreichen (Art. 378 StGB)17. Ferner sollen die Leistungen des Bundes für den kantonalen Straf- und Massnahmenvollzug die einheitliche Anwendung der Vorschriften und Grundsät- ze des Vollzugsrechts sicherstellen (Art. 1 lit. a LSMG). 12 Die in Art. 378 StGB vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Kantonen findet im Rahmen der drei regionalen Strafvollzugskonkordate statt18. Die Organe der Konkor- date koordinieren die Planung und den Betrieb der Anstalten für den Strafvollzug und der Einrichtungen für den Massnahmenvollzug. Zudem erlassen sie Reglemente und Empfehlungen für den Vollzug sämtlicher strafrechtlicher Sanktionen19. Die drei Straf- vollzugskonkordate werden durch ein gemeinsames Organ, den sog. Neuneraus- schuss (Kommission für Strafvollzug und Anstaltswesen der KKJPD) koordiniert. Sie unterscheiden sich jedoch bezüglich Geltungsbereich, Organisation und Zuständig- keiten erheblich20. 13 Trotz der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 74–92 StGB und der Pflicht zur Gewährleistung eines einheitlichen Sanktionenvollzugs ist das kantonale Vollzugs- recht bis heute sehr unterschiedlich ausgestaltet21. Die Unterschiede zeigen sich vor 16 BSK StGB II-IMPERATORI, Art. 372 StGB Rz. 41. 17 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 48a Abs. 1 lit. a BV, wonach der Bund die Kanto- ne zur Zusammenarbeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs verpflichten kann. 18 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006; Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Voll- zug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004; Concordat sur l'exécution des peines privatives de liberté et des mesures concernant les adultes et les jeunes adultes dans les cantons latins du 10 avril 2006. 19 Vgl. BSK StGB II-IMPERATORI, Art. 378 Rz. 4 ff. 20 BAECHTOLD, S. 62 ff. 21 BAECHTOLD, S. 57 f. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 8 | 37 10. 11. allem in der Organisation der Vollstreckungs- und Vollzugsorgane22, aber auch in der Aufsicht über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie – aufgrund der Zuständigkeit der Kantone zur Regelung des öffentlichen Verfahrensrechts23 – in der Ausgestaltung des Rechtsschutzes. 2.3. Strafvollzugsgrundsätze des StGB 14 Der Bund hat sich mit Erlass von Art. 74–92 StGB neben einer gewissen Vereinheitli- chung des Straf- und Massnahmenvollzugsrechts zum Ziel gesetzt, die Rechtsstel- lung der Strafgefangenen zu verbessern24. Diesem Ziel dienen zunächst die allge- meinen Vollzugsgrundsätze in Art. 74 StGB. Diese Bestimmung hält fest, dass die Menschenwürde des Gefangenen zu achten ist. Das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 7 BV) hat im Strafvollzug, der durch ein starkes Abhängigkeitsverhältnis der In- haftierten gegenüber der Staatsmacht geprägt ist, besondere Bedeutung. Die Men- schenwürde verlangt die Respektierung von Strafgefangenen als selbstbestimmte Personen und verbietet, sie durch schikanöse oder willkürliche Behandlung zu einem blossen Objekt staatlichen Handelns zu erniedrigen25. Weiter sieht Art. 74 StGB vor, dass die Rechte des Gefangenen nur so weit beschränkt werden dürfen, als der Frei- heitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Damit werden die öffentlichen Interessen, die Einschränkungen der Rechte des Inhaftierten erlauben, abschliessend umschrieben. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, mittels Entzug der Bewegungsfreiheit den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen und das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung zu gewährleisten26. 15 Als Vollzugsziel statuiert Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB die Förderung des sozialen Verhaltens der Strafgefangenen und insbesondere ihrer Fähigkeit, künftig straffrei zu leben. Die Wiedereingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft ist somit – neben der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs – die zentrale Aufgabe des Strafvollzugs. Das Vollzugsziel der Resozialisierung wird durch die besonderen Voll- zugsgrundsätze in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert und ergänzt27. Demnach 22 BAECHTOLD, S. 66 ff. 23 KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Rz. 154. 24 Botschaft 1998, S. 131. 25 Vgl. BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 74 Rz. 9 f.; MÜLLER/SCHEFER, S. 116 f. 26 Vgl. BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 74 Rz. 9 f.; STRATENWERTH, AT II, § 4 Rz. 11. 27 Vgl. BAECHTOLD, S. 104; BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 75 Rz. 5. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 9 | 37 10. 11. hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen möglichst zu entsprechen, indem sich namentlich die materiellen Haftbedingungen am jeweiligen Stand der Ge- sellschaft orientieren, Sozialkontakte mit der Aussenwelt ermöglicht bzw. gefördert werden und die Anforderungen an das Sozialverhalten der Strafgefangenen möglichst wenig von den ausserhalb des Strafvollzugs herrschenden Bedingungen und Anfor- derungen abweichen (Normalisierungsprinzip)28. Weil der Normalisierung im Straf- vollzug Grenzen gesetzt sind, obliegt den Vollzugsorganen eine besondere Fürsorge- pflicht in denjenigen Belangen, die von den Strafgefangenen nicht selbständig wahr- genommen werden können, wie die Gesundheitsversorgung und generell soziale, religiöse, wirtschaftliche und rechtliche Bedürfnisse (Betreuungsprinzip)29. Zudem sind die Vollzugsorgane verpflichtet, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs dadurch entgegenzuwirken, dass sie die Strafgefangenen von der Aussenwelt mög- lichst wenig abschotten und zugleich vor Übergriffen von Mitgefangenen schützen (Entgegenwirkungsprinzip)30. Schliesslich ist dem Schutz der Allgemeinheit, des Voll- zugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen, indem ins- besondere die Begehung von Delikten während des Strafvollzugs verhindert werden soll (Sicherungsprinzip)31. 16 Weitere Strafvollzugsgrundsätze finden sich in Art. 76 ff. StGB. So dürfen gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafen nur dann in geschlossenen Anstalten oder Abtei- lungen vollzogen werden, wenn Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht. Daraus folgt e contrario, dass der Strafvollzug in der Regel in offenen Anstalten stattfindet, d.h. in Strafanstalten, die über vergleichsweise geringe Sicherheitsvorkehren organi- satorischer, personeller und baulicher Art verfügen32. In diesem Zusammenhang pos- tuliert BRÄGGER, dass die Versetzung vom offenen Vollzug in eine geschlossene Ab- teilung oder die innerhalb des geschlossenen Vollzugs stattfindende Verlegung in eine Abteilung mit erhöhter Sicherheit rechtlich überprüfbar sein müssen, da sie die Bedingungen für die Bewegungsfreiheit verschlechtern und so die persönliche Frei- 28 BAECHTOLD, S. 105; BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 75 Rz. 6 f. 29 BAECHTOLD, S. 106; BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 75 Rz. 10. 30 BAECHTOLD, S. 105; BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 75 Rz. 8 f. 31 BAECHTOLD, S. 106; BSK StGB I-BRÄGGER Art. 75 Rz. 11 f. Zum Ganzen auch Botschaft 1998, S. 132. Vgl. dagegen BGE 139 I 180 E. 1.6 S. 183, wo die Resozialisierung nicht als übergeordnetes Vollzugsziel erscheint, sondern neben das Betreuungs- und Entgegenwir- kungsprinzip gestellt wird; gemäss Bundesgericht steht bei jüngeren Personen die Resozia- lisierung im Vordergrund, während sich mit zunehmendem Alter der Insassen die Schwer- punkte verschieben, wobei dem Betreuungs- und Entgegenwirkungsprinzip Vorrang zu- kommt. 32 Botschaft 1998, S. 134. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 10 | 37 10. 11. heit einschränken33. Art. 78 StGB sieht vor, dass die Einzelhaft nur ausnahmsweise möglich ist, und zwar bei Strafantritt während höchstens einer Woche, sofern es zur Vollzugsplanung erforderlich ist (lit. a), zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b) sowie als Disziplinarsanktion (lit. c)34. 17 Weiter sind Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet, die möglichst ihren (körperlichen und geistigen) Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihren Neigungen entsprechen soll (Art. 81 Abs. 1 StGB) sowie angemessen entlöhnt werden muss (Art. 83 Abs. 1 StGB). Auch sollen Strafgefangene bei Eignung nach Möglichkeit die Gelegenheit zu einer den Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung erhalten (Art. 82 StGB). 18 Art. 84 StGB regelt die Beziehungen von Gefangenen zur Aussenwelt. Demnach haben Strafgefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen aus- serhalb der Anstalt persönlichen, brieflichen oder telefonischen Kontakt zu pflegen (Abs. 1 Satz 1). Der Kontakt mit nahestehenden Personen, namentlich mit Angehöri- gen, ist zu erleichtern (Abs. 1 Satz 2), jener mit Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Personen, die kraft ihrer Aufgaben in einem besonderen Vertrauensver- hältnis zu den Gefangenen stehen, muss wenn möglich frei von Überwachungsmass- nahmen sein (Abs. 3). Privilegiert ist der Kontakt zum Verteidiger: Dessen Besuche dürfen zwar beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden; ebenso wenig ist eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke gestattet (Abs. 4). Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf überhaupt nicht kon- trolliert werden (Abs. 5). Schliesslich ist dem Strafgefangenen zur Pflege der Bezie- hungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen, namentlich zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhal- tender oder rechtlicher Angelegenheiten, in angemessenem Umfang Urlaub zu ge- währen, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 6)35. 19 Art. 85 StGB enthält Regelungen zu Kontrollen und Untersuchungen des Gefange- nen. Gemäss Abs. 1 dürfen die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefan- genen zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden. 33 BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 76 StGB Rz. 8. 34 Gemäss Botschaft 1998, S. 136, beruht die Zurückhaltung gegenüber der Einzelhaft auf der Erfahrung, dass die mit einer derartigen Einzelunterbringung während der Arbeits-, Ru- he- und Freizeit verbundene Reduktion von Beziehungen zur Um- und Mitwelt zu Persön- lichkeitsstörungen führen kann. 35 Zum Ganzen Botschaft 1998, S. 132 ff. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 11 | 37 10. 11. Abs. 2 erlaubt die Durchführung einer Leibesvisitation, wenn der Gefangene im Ver- dacht steht, auf sich oder im Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen. Die Un- tersuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen und in Abwe- senheit der anderen Gefangenen durchzuführen, falls sie mit einer Entkleidung ver- bunden ist. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder anderem me- dizinischen Personal vorzunehmen. 2.4. Grundrechtsschutz von Strafgefangenen 20 Der Strafvollzug ist mit besonders schweren Einschränkungen der Freiheiten und Bedürfnisse der inhaftierten Personen verbunden. Entsprechend ist ein wirksamer Schutz ihrer Grundrechte von zentraler Bedeutung. Im Vordergrund stehen neben der Menschenwürde das Recht auf physische und psychische Integrität, die Bewegungs- freiheit (soweit sie nicht durch den Strafvollzug als solchem entzogen ist), elementare Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung, der Schutz der Privatsphäre einschliesslich das Recht auf Privat- und Familienleben wie auch die Glaubens- und Gewissensfrei- heit sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit. 21 Die für Strafgefangene relevanten Grundrechtsgarantien sind sowohl auf verfas- sungsrechtlicher Ebene (Art. 7 ff. BV) als auch in verschiedenen internationalen Men- schenrechtsverträgen verankert, namentlich in der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK), in den UNO-Menschenrechtspakten (vorwiegend im UNO-Pakt II) sowie in den Übereinkommen der UNO und des Europarates gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT sowie CPT). Das Bundesgericht hat den Grundrechtsschutz von Strafgefangenen in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert und fortgebildet. Dabei hat sich das Bundesgericht massgeblich an der Praxis völkerrechtlicher Organe orientiert, nament- lich an der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des UNO-Menschrechtsausschuss, des UNO-Ausschusses gegen Folter sowie des Fol- terpräventionskomitees des Europarates. Wegleitend für die inhaltliche Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes von Strafgefangenen durch das Bundesgericht wie auch den EGMR waren insbesondere die Empfehlungen des Europarates zum Freiheits- entzug (Europäische Strafvollzugsgrundsätze), die vom Ministerkomitee des Europa- rates 1987 verabschiedet36 und 2006 überarbeitet und aktualisiert37 wurden. Diese 36 Empfehlung (87) 3 vom 12. Februar 1987. Vgl. bereits die Resolution (73) 5 vom 19. Januar 1973 betreffend Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen sowie Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 12 | 37 10. 11. Empfehlungen vermitteln zwar keine völkerrechtlich verbindlichen und gerichtlich durchsetzbaren Rechte des Einzelnen, erlangen aber als Ausdruck der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten des Europarats auf dem Wege richterlicher Grundrechtskonkretisierung indirekt verfassungs- bzw. völkerrechtliche Verbindlich- keit38. 22 Im Einzelnen ergeben sich aus der Judikatur von Bundesgericht und EGMR sowie der anderen völkerrechtlichen Organe namentlich die folgenden grundrechtlichen Ansprüche von Strafgefangenen39: Anspruch auf hinreichende Zellengrösse sowie Schutz vor Isolation und Verdunkelung, Recht auf ausreichende ärztliche Betreuung im Fall somatischer oder psychischer Erkrankungen (nicht aber auf freie Arztwahl); regelmässige und genügende Bewegung im Freien; angemessene Ernährung, die auf die gesundheitlichen, weltanschaulichen und religiösen Bedürfnisse Rücksicht nimmt; hinreichende Kontakte zur Aussenwelt, insbesondere Recht auf Brief- und Telefon- verkehr, Empfang von Paketen, Zugang zu Büchern, Zeitungen, Radio und Fernseh- programmen eigener Wahl, regelmässigen Empfang von Angehörigen und Bekannten sowie auf Beziehungs- und Hafturlaube aus humanitären Gründen; Recht, persönli- che Gegenstände mit hohem Affektwert im Vollzug zu behalten; Anspruch, an Kultus- handlungen teilzunehmen und einen Seelsorger des eigenen Vertrauens beizuziehen; Recht auf Ausübung der politischen Rechte. 23 Die Grundrechtsansprüche von Strafgefangenen sind zu einem grossen Teil in Art. 74 ff. StGB kodifiziert und konkretisiert worden. Die Strafvollzugsgrundsätze des StGB bilden indessen nicht den gesamten, von den Gerichten fortlaufend weiterent- wickelten Grundrechtsschutz von Gefangenen ab. Umgekehrt gehen die Strafvoll- zugsgrundsätze teilweise über den Grundrechtsstandard hinaus. Nicht ohne Weiteres klar ist das Verhältnis zwischen dem primären Ziel des Strafvollzugs – der Resoziali- sierung des Täters (Art. 75 StGB) – und dem Grundrechtsschutz. Die Resozialisie- rung entspricht insofern einem öffentlichen Interesse, als sie zum Ziel hat, die Straf- gefangenen von der Begehung weiterer Straftaten nach der Entlassung abzuhalten40. die Empfehlung (82) 17 vom 24. September 1982 betreffend Inhaftierung und Behandlung von gefährlichen Gefangenen. 37 Empfehlung (2006) 2 vom 11. Januar 2006. 38 BGE 118 Ia 64 E. 2a S. 70; 122 I 222 E. 2a/aa S. 226; 123 I 221 E. II.2.b S. 236; 139 I 180 E. 2.5 S. 186. 39 Vgl. die detaillierte Darstellung des Grundrechtsschutzes von Inhaftierten in: MÜLLER/ SCHEFER, S. 114 ff.; BAECHTOLD, S. 183 ff., je mit Hinweisen auf die Judikatur. 40 Vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.2 S. 279 (Resozialisierung als öffentliches Interesse). Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 13 | 37 10. 11. Zugleich liegt die Resozialisierung im elementaren Interesse der Gefangenen. Die Fähigkeit zu sozialem Verhalten ist als wesentlicher Aspekt der Persönlichkeit dem Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zuzuordnen. Das Voll- zugsziel der Resozialisierung hat insofern grundrechtliche Qualität, eine Beeinträchti- gung dieses Vollzugsziels ist entsprechend als Grundrechtseingriff zu qualifizieren. Die „Doppelnatur“ der Resozialisierung als öffentliches Interesse und Grundrechts- gehalt kommt auch in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen zum Ausdruck: Einerseits wird die Resozialisierung als Ziel des Strafvollzugs genannt, nämlich den „Vollzug für Strafgefangene so auszugestalten, dass sie fähig werden, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“ (Ziff. 102.1). Anderseits er- scheint die Resozialisierung als Grundprinzip, wonach jede Freiheitsentziehung so durchzuführen ist, „dass sie den betroffenen Personen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert“ (Ziff. 6). Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Menschenwürde einen grundrechtlichen Anspruch auf Resozia- lisierung explizit anerkannt und zugleich die Bedeutung der Resozialisierung für den Schutz der Gemeinschaft betont41. 2.5. Rechtsschutz und Aufsicht im Strafvollzug 24 Für einen wirksamen Grundrechtsschutz ist essentiell, dass die betroffenen Personen Verletzungen ihrer Rechte vor unabhängigen Gerichten geltend machen können. Die in Art. 29a BV verbriefte Rechtsweggarantie vermittelt jeder Person bei Rechtsstrei- tigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Eine „Rechtsstrei- tigkeit“ im Sinne von Art. 29a BV liegt vor, wenn eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer „individuellen schützenswerten Rechtsposition“ steht; demgegenüber gibt die Rechtsweggarantie „keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin über- prüfen lassen kann“42. Rechtsweggarantien finden sich auch im internationalen Men- schenrechtsschutz, wobei vorliegend vor allem das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK relevant ist. Dieses Recht verlangt ein Rechtsmittel an eine innerstaatliche Instanz, wenn Rechte der EMRK verletzt worden sind; als Rechtsmit- 41 BVerfGE 35, 202 (235 f.) – Lebach; 98, 169 (200) – Arbeitspflicht. 42 BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218 (beide Zitate). Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 14 | 37 10. 11. telinstanz muss nicht notwendig ein Gericht zur Verfügung stehen, eine hinreichend unabhängige Verwaltungsbehörde kann genügen43. 25 Die Rechtsweggarantien nach Art. 29a BV und Art. 13 EMRK verlangen einen effektiven Rechtsschutz44. Die Rechtsmittelinstanzen sind entsprechend verpflichtet, die Vorbringen der rechtssuchenden Person mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachverhaltsfragen frei zu prüfen45 und den angefochtenen Akt gegebenenfalls auf- zuheben bzw. dessen Auswirkungen zu beheben46. Der Rechtsschutz muss unab- hängig davon, in welchen Formen der Staat handelt, gewährleistet sein. Insbesonde- re bedarf es auch gegenüber behördlichen Realakten, die individuell schützenswerte Rechtspositionen berühren, eines wirksamen Rechtsschutzes47. Das Rechtsmittelver- fahren selber hat den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Begründung von Ent- scheiden, zu genügen. Handelt es sich bei der Rechtmittelinstanz um eine gerichtli- che Behörde, sind die Anforderungen von Art. 30 BV an ein durch Gesetz geschaffe- nes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie der Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung zu beachten. Für einen wirk- samen Rechtsschutz unabdingbar ist sodann der tatsächliche Zugang zu einem – nach Massgabe von Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltlichen – Rechtsbeistand sowie die Vertraulichkeit der Gespräche und des Schriftverkehrs mit diesem48. Im Übrigen kön- nen die Gefangenen ihre Rechte nur dann effektiv wahrnehmen, wenn über diese in einer ihnen verständlichen Sprache informiert sind49. 26 Grundrechte stellen individuell schützenswerte Rechtspositionen dar. Greift der Staat in die Grundrechte von Strafgefangenen ein, liegt mithin eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV vor, gegen die ein effektives Rechtsmittel zur Verfügung ste- hen muss. Der Rechtsschutz ist auch dann zu gewähren, wenn der Eingriff nicht in Form einer behördlichen Anordnung (Verfügung), sondern durch tatsächliches Han- deln (Realakt) erfolgt. Letzteres kommt im Strafvollzug häufig vor, etwa bei der Durchsuchung von Personen und Räumlichkeiten, der Sicherstellung von Gegen- ständen, der Überwachung der Kontakte des Gefangenen mit der Aussenwelt, der 43 BGE 130 I 369 E. 6.1 S. 377. 44 KLEY, in: St. Galler Kommentar zu Art. 29a BV, Rz. 8. 45 BIAGGINI, Art. 29a BV Rz. 8. 46 BGE 130 I 369 E. 6.1 S. 377. 47 KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Rz. 416; BGE 130 I 369 E. 6.1 S. 378 f. 48 Vgl. Ziff. 23.1 ff. Europäische Strafvollzugsgrundsätze. 49 Vgl. Ziff. 30.1 ff. Europäische Strafvollzugsgrundsätze. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 15 | 37 10. 11. Durchführung von Gefangenentransporten oder dem Einsatz von physischer Gewalt zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung50. Verfügungscharakter hat demgegenüber die Anordnung von Disziplinarsanktionen, etwa die zeitweise Beschränkung von Frei- zeitbeschäftigungen oder Aussenkontakten sowie die Anordnung von Einzelhaft (vgl. Art. 91 Abs. 2 StGB). 27 Die den Strafgefangenen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel sind im kantonalen Recht geregelt. Sie unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der zuständigen Be- schwerdeinstanzen, der Beschwerdefristen sowie der Ausgestaltung des Rechts- schutzes gegen Realakte der Vollzugsbehörden. Soweit das kantonale Strafvollzugs- recht keine speziellen Vorschriften enthält, kommen die allgemeinen kantonalen Ver- waltungsrechtspflegeerlasse zur Anwendung. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80 BGG). Gegen kantonale Erlasse, etwa gegen kan- tonale Anstaltsordnungen, ist demgegenüber auf Bundesebene die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen (Art. 82 lit. b BGG). Gegen die Urteile des Bundesgerichts stehen die Individualbeschwerden an den EGMR so- wie an UNO-Ausschuss gegen Folter nach Massgabe von Art. 35 EMRK bzw. Art. 22 CAT offen. 28 Strafgefangene sind aufgrund fehlender Mittel und Kenntnisse unter Umständen nicht in der Lage, gegen unrechtmässiges Handeln von Vollzugsorganen den Rechtsweg zu beschreiten. Abgesehen davon ist die Einhaltung der grundrechtlichen Anforde- rungen im Strafvollzug auch auf organisatorische und personelle Vorkehren angewie- sen, die sich nicht zwangsläufig in anfechtbaren Einzelakten manifestieren. Die indi- viduellen Rechtsschutzmöglichkeiten reichen daher nicht aus, um die Grundrechte von Gefangenen wirksam zu schützen. Vielmehr bedarf es zur Grundrechtsverwirkli- chung darüber hinaus einer hinreichenden Beaufsichtigung von Strafvollzugsanstal- ten von Amtes wegen51. So statuieren die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze als Grundprinzip, dass Vollzugsanstalten regelmässig durch staatliche Stellen kontrolliert und durch unabhängige Stellen überwacht werden. Das Bundesrecht schreibt explizit vor, dass im Fall einer Auslagerung von Vollzugsaufgaben an private Anstalten die 50 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2452 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 55 Rz. 7 f.; KÄLIN/ LIENHARD/WYTTENBACH, S. 23. 51 Zur staatlichen Aufsicht als Mittel zur Durchsetzung des Grundrechtsschutzes SCHWEIZER, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, Rz. 28. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 16 | 37 10. 11. Aufsicht durch die Kantone zu gewährleisten ist (Art. 379 Abs. 2 und Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB). 3. Übertragung von Staatsaufgaben 3.1. Strafvollzug im Ausland als Übertragung einer Staatsaufgabe 29 Der Staat kann die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben (Staatsaufgaben bzw. öffentliche Aufgaben oder Verwaltungsaufgaben52) entweder – durch seine zentralen oder dezentralen Verwaltungseinheiten – selbst erfüllen oder an ausserhalb der Verwaltung stehende Dritte übertragen. Dies können Organisatio- nen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein. Die Übertragung von staatlichen Aufgaben an verwaltungsexterne Dritte wird auch als „Auslagerung“ bezeichnet53. Eine Übertragung bzw. Auslagerung von staatlichen Aufgaben an ver- waltungsexterne Dritte bezieht sich stets nur auf die Erfüllung der Aufgabe (Erfül- lungsverantwortung). Die Verantwortung für die Aufgabe als solcher verbleibt beim Staat. Dieser hat mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass die Aufgabe durch den beauftragten Dritten hinreichend und rechtmässig erfüllt wird (Sicherstellungs- oder Gewährleistungsverantwortung54). Die ausgelagerte Aufgabe bleibt mithin staatliche Aufgabe. Dies im Unterschied zu einem Aufgabenverzicht, bei welchem der Staat die Verantwortung für eine bestimmte Aufgabe vollständig abgibt und sich auf Regulie- rungs- und Kontrollfunktionen beschränkt55. 30 Im vorliegenden Gutachten geht es um die Frage, ob in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafen in ausländischen Strafanstalten vollzogen werden dürfen. Der Straf- vollzug im Ausland setzt eine Aufgabenübertragung an ausländische Vollzugseinrich- tungen voraus. Die mit dem Vollzug der Freiheitsstrafen betrauten Strafanstalten ge- hören nicht zur Verwaltung von Bund oder Kantonen, sondern befinden sich auf dem Gebiet und unter der Herrschaft eines fremden Staates. Somit liegt eine Auslagerung von Aufgaben an verwaltungsexterne Dritte vor – dies unabhängig davon, ob es sich bei der ausländischen Vollzugsanstalt um eine staatliche Institution oder ein privates 52 Zu diesen Begriffen TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 1 Rz. 14, 18; RÜTSCHE, S. 154 f. 53 Vgl. JAAG, S. 26; MADER, S. 44; KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 56 ff. 54 Vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 11 Rz. 7 (Gewährleistungs- und Kontrollverantwor- tung). 55 MADER, S. 41 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 11 Rz. 6. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 17 | 37 10. 11. Unternehmen handelt. Gegenstand der Auslagerung ist dabei die Erfüllung von Straf- vollzugsaufgaben, während die Gewährleistung des Strafvollzugs in der Verantwor- tung des Staates, d.h. von Bund und Kantonen, verbleibt. Zur Diskussion steht somit nicht etwa ein Aufgabenverzicht – ein Verzicht des Staates auf den Vollzug von Stra- fen würde einen wesentlichen Teil des staatlichen Gewaltmonopols auflösen, den Staat delegitimieren und wäre mit der Verfassung nicht zu vereinbaren (zum Straf- vollzug als originärer Staatsaufgabe Kap. 2.1 Rz. 5 ff.)56. Vielmehr geht es einzig da- rum, die Durchführung des Strafvollzugs (teilweise) an verwaltungsexterne Dritte aus- zulagern. 3.2. Anforderungen an die Übertragung von Staatsaufgaben 31 In der Lehre ist umstritten, welche Staats- und Verwaltungsaufgaben in welchem Umfang an Dritte, namentlich an Private, ausgelagert werden dürfen. Verschiedene Autoren stehen insbesondere Auslagerungen im Bereich staatlicher Kernaufgaben (originärer Staatsaufgaben) bzw. im Bereich der Eingriffsverwaltung und anderer rechtsstaatlich sensibler Aufgaben wie militärische Landesverteidigung, Rechtsetzung und Rechtsprechung, Polizei sowie Strafverfolgung und Strafvollzug skeptisch oder gar ablehnend gegenüber57. 32 Allerdings hat sich in der Lehre bisher kein Konsens über absolute Grenzen der Auslagerung von Staatsaufgaben herausgebildet. Auch in der Rechtsprechung von Bundesgericht und EGMR sind, soweit ersichtlich, keine Staatsaufgaben bezeichnet worden, die als solche einer Auslagerung nicht zugänglich wären. Vielmehr erteilt der Gesetzgeber selbst im Bereich originärer Staatsaufgaben der Verwaltung zunehmend die Kompetenz, einzelne Tätigkeiten an Private zu übertragen. Entsprechende ge- setzliche Grundlagen existieren auch auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmen- vollzugs: So ermächtigt der Bundesgesetzgeber die Kantone, die Einrichtung der Be- währungshilfe privaten Vereinigungen zu übertragen (Art. 376 Abs. 1 Satz 2 StGB) sowie privat geführte Anstalten und Einrichtungen für den Vollzug der Halbgefangen- schaft, des Arbeitsexternats, der stationären Massnahmen nach Art. 59–61 StGB 56 Ebenso KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 77. 57 MÜLLER, S. 68 ff.; JAAG, S. 41 (Gewaltmonopol des Staates „schliesst es aus, Aufgaben umfassend an Private zu übertragen, die im Extremfall die Ausübung körperlicher Gewalt erfordern, wie die Aufgaben der Kriminalpolizei, des Strafvollzugs und der militärischen Dienstleistung“); KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 74 f., 94 ff.; BIAGGINI, St. Galler Kommen- tar zu Art. 178 BV, Rz. 28 je m.w.H. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 18 | 37 10. 11. sowie der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB zuzulassen (Art. 379 Abs. 1 StGB). Weiter kann der Bundesrat versuchsweise und für beschränkte Zeit die Über- tragung des Vollzugs von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten erlauben (Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB). Auf kantonaler Ebene werden etwa der Vollzug der ge- meinnützigen Arbeit58, die Sicherung von Gefangenentransporten oder die speziali- sierte Betreuung und Behandlung von Strafgefangenen59 an Private übertragen. 33 Die Auslagerung von Strafvollzugsaufgaben an verwaltungsexterne Dritte ist somit nach geltendem Recht als solche nicht unzulässig. Damit verschiebt sich der Blick- winkel von der Frage der Zulässigkeit einer Auslagerung als solcher auf die rechts- staatlichen Modalitäten der Auslagerung. 34 Die Bundesverfassung verlangt für eine Auslagerung von Staats- oder Verwaltungs- aufgaben an verwaltungsexterne Dritte keine verfassungsrechtliche Grundlage. So- weit die Verfassung die Aufgabenübertragung nicht ausdrücklich ausschliesst oder die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Staatsverwaltung zuweist60, genügt ge- mäss Art. 178 Abs. 3 BV für eine Auslagerung an Dritte eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem formellen Gesetz61. Das Gesetz kann entweder die öffentliche Aufgabe direkt an eine bestimmte Person des öffentlichen oder privaten Rechts über- tragen oder die Verwaltung dazu ermächtigen, die Aufgabe mittels Leistungsaufträ- gen in Form von Verfügungen oder Verträgen an Dritte auszulagern62. In allen Fällen müssen Gegenstand und Umfang der Aufgabenübertragung im Gesetz festgelegt sein. Zudem hat das Gesetz die wesentlichen Modalitäten der Übertragung zu regeln. Dazu gehören die Rechte und Pflichten der mit der Aufgabenerfüllung betrauten Drit- ten, die Finanzierung der Aufgabenerfüllung, die staatliche Aufsicht über die Aufga- benträger sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Aufgabenträger und Privat- personen, namentlich der Rechtsschutz und die Haftung63. 35 Neben einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen Auslagerungen – wie jedes staatliche Handeln – eines öffentlichen Interesses und müssen verhältnismäs- 58 Vgl. BSK StGB II-IMPERATORI, zu Art. 379 StGB Rz. 2. 59 Vgl. BAECHTOLD, S. 72. 60 Vgl. JAAG, S. 37. 61 Das Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage für die Übertragung von Staatsaufga- ben an Dritte entspricht einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts und gilt auch für die Kantone; vgl. BGE 138 I 196 E. 4.4.3 S. 201. Vgl. auch JAAG, S. 38; BIAGGINI, Art. 178 Rz. 26; KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 60 f. 62 RÜTSCHE, S. 159. 63 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 60. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 19 | 37 10. 11. sig sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV). Das Erfordernis des öffentlichen Interesses setzt einer Auslagerung indessen kaum Schranken. Als öffentliche Interessen genügen Effektivitätssteigerungen, Kosteneinsparungen oder die Flexibilisierung bei der Auf- gabenerfüllung; ob und inwieweit solche Interessen vorliegen, ist mehr eine politische als eine rechtliche Frage und obliegt primär der Einschätzung des Gesetzgebers64. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgt, dass die verwaltungsexterne Instituti- on besser geeignet sein muss als die Staatsverwaltung, die öffentliche Aufgabe wirt- schaftlich und in guter Qualität zu erfüllen; zudem darf die Auslagerung die Rechtspo- sitionen der von der Aufgabenerfüllung betroffenen Personen nicht unzumutbar be- einträchtigen65. 36 Mit den Rechtspositionen, die im Zusammenhang mit Auslagerungen gewahrt werden müssen, sind in erster Linie die Grundrechte von privaten Drittbetroffenen angespro- chen. Zwar bestimmt Art. 35 Abs. 2 BV, dass jeder Träger staatlicher Aufgaben an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu deren Verwirklichung beizutragen. Durch eine Auslagerung von Staatsaufgaben überträgt sich somit die Grundrechts- bindung bei der Aufgabenerfüllung an den verwaltungsexternen Aufgabenträger. Al- lerdings kann es infolge einer Aufgabenübertragung zu einer faktischen Gefährdung von Grundrechten kommen, etwa weil den Aufgabenträgern die notwendigen Res- sourcen zur Einhaltung der grundrechtlichen Standards fehlen, gegen Grundrechts- verletzungen kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist, Aufgabenträger im Fall von widerrechtlichen Schädigungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden oder die Aufsicht über die Aufgabenträger ungenügend ausgestaltet ist. Der Staat ist aufgrund seiner Bindung an die Grundrechte gehalten, Gefährdungen von Grundrechten Priva- ter, die mit einer Aufgabenübertragung voraussichtlich einhergehen, durch geeignete institutionelle und organisatorische Massnahmen zu begegnen66. Lassen sich solche Grundrechtsgefährdungen nicht hinreichend vermeiden, muss der Staat auf die Über- tragung der Aufgabe verzichten und diese selber erfüllen67. 64 Vgl. JAAG, S. 42. 65 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 64. 66 KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 63. Vgl. auch UNO-Menschenrechtsausschuss, Allgemei- ne Bemerkung Nr. 35 zu Art. 9 UNO-Pakt II vom 28. Oktober 2014, Rz. 8, wonach auch nach einer Auslagerung an Private die Vertragsstaaten für die Einhaltung und die Durch- setzung der in Art. 9 UNO-Pakt II verbrieften Garantien verantwortlich sind. Die Vertrags- staaten müssen sicherstellen, dass die Privaten ihre Macht nicht missbrauchen und einen wirksamen Schutz gegen bzw. die Entschädigung bei willkürlicher oder gesetzeswidriger Haft gewährleisten. 67 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 80 ff., insbesondere 82. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 20 | 37 10. 11. 37 Die Verantwortung für die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes bei der Auslagerung von Staatsaufgaben obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Aber auch die Verwaltungsbehörden, die öffentliche Aufgaben mittels Leistungsaufträgen an Dritte übertragen, sind zur Gewährleistung eines hinreichenden Grundrechtsschutzes verpflichtet. Die Behörden haben mittels Gewährung von Abgeltungen oder auf ande- re Weise insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beauftragten für die Erfüllung ihrer Aufgaben über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügen. Leistungsaufträge sind nur an Institutionen zu vergeben, die über das für die Aufgabenerfüllung geeignete Personal und die notwendigen Infrastrukturen verfügen. Zur Steuerung der Aufgaben- träger können behördliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse sowie Melde- und Be- richterstattungspflichten der Aufgabenträger vorgesehen werden. Der Rechtsschutz von betroffenen Drittpersonen ist so zu regeln, dass diese sich gegen allfällige Grund- rechtsverletzungen effektiv wehren können. Ebenso ist für den Fall von Rechtsverlet- zungen sicherzustellen, dass die Aufgabenträger finanziell und allenfalls auch straf- rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können68. 4. Strafvollzug im Ausland nach geltendem Recht 4.1. Abgrenzung: Strafvollzug im Heimatstaat 38 Die Fragestellung des vorliegenden Gutachtens bezieht sich auf den Vollzug von Freiheitsstrafen im Ausland, soweit die in der Schweiz verurteilten Personen entwe- der Schweizer Staatsangehörige sind oder aber Ausländer, die nicht aus dem Staat herkommen, in dem die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Es geht somit um den Straf- vollzug in einem Drittstaat. Dieser ist vom Strafvollzug im Heimatstaat eines in der Schweiz verurteilten Ausländers abzugrenzen. 39 Der Strafvollzug im Heimatstaat ist im Europäischen Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, welches für die Schweiz am 1. Mai 1988 in Kraft getreten ist, umfassend geregelt. Ziel des Übereinkommens ist es, die soziale Wiedereingliederung ausländischer Strafgefangener zu fördern, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen69. Eine der zentralen Voraussetzungen ist deshalb, dass die zu überstel- 68 Vgl. JAAG, S. 47; KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 69 ff. 69 Vgl. Präambel des Übereinkommens. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 21 | 37 10. 11. lende verurteilte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist. Die Überstel- lung der verurteilten Person in ihren Heimatstaat ist nach dem Überstellungsüberein- kommen weiter nur zulässig, wenn diese oder ihr gesetzlicher Vertreter der Überstel- lung zugestimmt hat und sich der Urteils- und Vollstreckungsstaat diesbezüglich ge- einigt haben (Art. 3 Abs. 1 lit. a, d und f). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 8a IRSG weitere Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen in den Heimatstaat abgeschlossen; es handelt sich dabei um bilaterale Abkommen mit vornehmlich aus- sereuropäischen Staaten. 40 Mit dem am 18. Dezember 1997 verabschiedeten und für die Schweiz am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Zusatzprotokoll zum Europäischen Überstellungsüberein- kommen wurden die Voraussetzungen für den Strafvollzug im Heimatstaat gelockert. Nach dem Zusatzprotokoll kann von der Zustimmung der verurteilten Person abgese- hen werden, wenn diese während des Vollzugs in ihren Heimatstaat geflüchtet ist (Art. 2) oder wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbefehl oder eine andere Massnahme vorliegt, aufgrund derer sie nach der Strafverbüssung aus dem Urteilsstaat ausgeschafft würde (Art. 3 Abs. 1). Nach wie vor vorausgesetzt ist die Überstellung in den Heimatstaat der verurteilten Person. Das Europäische Überstel- lungsübereinkommen ist somit auch nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls einzig auf die Auslagerung des Strafvollzugs in den Heimatstaat der verurteilten Person an- wendbar. Als Grundlage für den Strafvollzug in einem Drittstaat kommt es somit nicht in Frage. 4.2. Strafvollzug in einem Drittstaat 41 Die Durchführung des Strafvollzugs in einem Drittstaat stellt – wie der Strafvollzug im Heimatstaat – eine Auslagerung von öffentlichen Aufgaben an verwaltungsexterne Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts dar (Rz. 30). Zunächst stellt sich die Frage, ob die Verfassung eine solche Aufgabenübertragung nicht ausdrücklich ausschliesst. Ein Verbot der Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland könnte sich aus dem Auslieferungsverbot gemäss Art. 25 Abs. 1 BV ergeben. Nach dieser Grund- rechtsgarantie dürfen Schweizerinnen und Schweizer nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 IRSG). Vor- liegend steht allerdings nicht eine „Auslieferung“ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 BV, son- dern eine sog. „Überstellung“ im Rahmen des Strafvollzugs zur Diskussion: Eine Aus- lieferung liegt dann vor, wenn Personen „einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschrän- kenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafent- Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 22 | 37 10. 11. scheides übernimmt“ (Art. 32 IRSG). Mit der Auslieferung einer Person setzt der aus- ländische Staat somit seinen Strafanspruch gegen diese Person durch70. Demgegen- über würde die Schweiz den eigenen Strafanspruch verwirklichen, wenn sie eine Per- son, die in der Schweiz wegen einer hierzulande begangenen Straftat verurteilt wor- den ist, an eine ausländische – öffentliche oder private – Vollzugsanstalt für die Dauer des Strafvollzugs überstellt. Folglich handelte es sich nicht um eine Auslieferung. Der Strafvollzug im Ausland fällt damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 BV71. 42 Ein Strafvollzug an Schweizer Staatsangehörigen in einem Drittstaat ist demnach durch Art. 25 Abs. 1 BV nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon bedarf eine Ausla- gerung von Strafvollzugsaufgaben ins Ausland einer hinreichend bestimmten Grund- lage in einem formellen Gesetz (Rz. 34). Zusätzlich wäre ein Staatsvertrag erforder- lich, da die Schweiz mit der Auslagerung von Strafvollzugsaufgaben in einen Dritt- staat diesem Staat bzw. einem privaten Unternehmen im Hoheitsgebiet dieses Staa- tes hoheitliche Aufgaben überträgt. Ein Staatsvertrag würde auch alleine als formell- gesetzliche Grundlage genügen, sofern er dem Referendum untersteht72. Als mögli- che formell-gesetzliche Grundlagen sind nachfolgend Art. 379 und Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB zu prüfen. Diese beiden Bestimmungen erlauben unter gewissen Voraus- setzungen die Übertragung von Strafvollzugsaufgaben an privat geführte Anstalten. In Betracht fallen könnte darüber hinaus die in Art. 100 IRSG verankerte Kompetenz, einen anderen Staat um Übernahme der Vollstreckung eines schweizerischen Straf- entscheides zu ersuchen. Selbst wenn aber diese Bestimmungen eine Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland vorsehen, müsste wie gesagt zusätzlich ein Staatsver- trag abgeschlossen werden. 70 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1976 zu einem Bundesgesetz über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbehalte zum Europä- ischen Auslieferungsübereinkommen, BBl 1976 II 460: „Nach geltendem Recht bedeutet 'ausliefern' stets die Überantwortung des Verfolgten an den ersuchenden Staat zur Straf- verfolgung oder -vollstreckung wegen Taten, die der (originären) Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegen.“ Vgl. auch Art. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, welches die Vertragsparteien zur Auslieferung von Personen verpflichtet, „die von den Jus- tizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden“. 71 Ebenso in Bezug auf die Überstellung verurteilter Personen zur Strafvollstreckung an den Heimat- oder Wohnsitzstaat BREITENMOSER, St. Galler Kommentar zu Art. 25 BV, Rz. 12. 72 Vgl. BIAGGINI, Art. 36 BV Rz. 13; TSCHANNEN, St. Galler Kommentar zu Art. 164 BV, Rz. 5. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 23 | 37 10. 11. 43 Nach Art. 379 StGB können die Kantone privat geführten Anstalten die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats zu vollziehen (Art. 379 Abs. 1 StGB). Die privaten Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone (Art. 379 Abs. 2 StGB). Gemäss ihrem Wortlaut ist diese Vorschrift auf den Vollzug der Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) und des Arbeitsexternats (Art. 77a Abs. 1 und 2 StGB) beschränkt. Die Halbgefangen- schaft kann nur bei kürzeren Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr angeordnet werden. Sie ermöglicht dem Strafgefangenen, seinen bisherigen Arbeits- oder Ausbildungs- platz zu behalten und die entsprechende Zeit ausserhalb des Anstaltsgeländes zu verbringen. Das Arbeitsexternat ist eine Vollzugsstufe bei längeren Freiheitsstrafen. Vorausgesetzt, der Strafgefangene hat mindestens die Hälfte der Freiheitsstrafe ver- büsst und eine angemessene Zeit im offenen Strafvollzug verbracht, darf er im Ar- beitsexternat einer Arbeit ausserhalb der Strafanstalt nachgehen. Beiden Vollzugs- formen ist gemeinsam, dass der Strafgefangene, bei dem weder Flucht- noch Wie- derholungsgefahr bestehen dürfen, tagsüber die Anstalt verlässt, um zu arbeiten oder einer Ausbildung nachzugehen, die Ruhe- und Freizeit aber jeweils in der Anstalt verbringt73. Beide Vollzugsformen stehen im Dienst der Resozialisierung des Straftä- ters (Rz. 15): Die Halbgefangenschaft soll dem Risiko der Desintegration aus der Arbeitswelt vorbeugen, indem sie dem Strafgefangenen ermöglicht, seine Ausbildung oder Arbeit während des Strafvollzugs fortzuführen. Das Arbeitsexternat hat demge- genüber zum Ziel, dem Strafgefangenen nach einer längeren Zeit im Strafvollzug die Möglichkeit zu geben, sich wieder an das Leben ausserhalb der Strafanstalt zu ge- wöhnen und in die Arbeitswelt zu integrieren. 44 Eine Auslagerung des Strafvollzugs in ausländische Strafanstalten käme gestützt auf Art. 379 StGB somit höchstens für die Durchführung der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats, nicht aber der übrigen Vollzugsformen, in Frage. Zudem wäre auf- grund des Wortlauts von Art. 379 StGB nur eine Auslagerung an „privat geführte An- stalten“ im Ausland, nicht aber an öffentliche Institutionen zulässig. Abgesehen davon stellt Art. 379 StGB die beauftragten Anstalten unter die Aufsicht der Kantone. Eine solche Aufsicht ist nicht möglich gegenüber ausländischen Strafanstalten, die der Souveränität des Staates unterstehen, auf dessen Gebiet sie sich befinden. Eine Auf- sicht über ausländische Strafanstalten würde einen entsprechenden Staatsvertrag erfordern, der den Kantonen extraterritoriale Hoheitsrechte einräumt. Hinzu kommen faktische Erschwernisse: Die Weiterführung der Arbeit oder Ausbildung in der Halbge- 73 Botschaft 1998, S. 135 f. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 24 | 37 10. 11. fangenschaft bzw. die Aufnahme einer regulären Arbeitstätigkeit im Arbeitsexternat würde aufgrund der räumlichen Distanz sowie sprachlicher und kultureller Differenzen in aller Regel stark erschwert oder gar verunmöglicht. In Anbetracht dieser erhebli- chen rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten hätte der Gesetzgeber die Auslage- rung ins Ausland als besondere Kategorie der Privatisierung des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats in Art. 379 StGB explizit er- wähnen oder zumindest in den Materialien diskutieren müssen. Da dies nicht der Fall ist74, muss davon ausgegangen werden, dass Art. 379 StGB als gesetzliche Grund- lage für eine Übertragung von Vollzugsaufgaben an ausländische Anstalten ausser Betracht fällt. 45 Als weitere mögliche formell-gesetzliche Grundlage ist Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB zu prüfen. Demnach kann der Bundesrat von sich aus oder auf Gesuch der Kantone hin75 „versuchsweise und für beschränkte Zeit“ einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten übertragen wird. Die privaten Anstalten haben gemäss Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB den gesetzlichen Strafvollzugs- grundsätzen gemäss Art. 74–85 sowie Art. 91 und 92 StGB zu genügen und unter- stehen der Aufsicht der Kantone. Die Kantone müssen für den privat geführten Straf- vollzug Ausführungsbestimmungen erlassen, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes bedürfen (Art. 387 Abs. 5 StGB). Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB ermächtigt somit den Bundesrat ausdrücklich dazu, die Auslagerung des Strafvollzugs auf ver- waltungsexterne Private vorzusehen. Eine Privatisierung des Strafvollzugs gestützt auf diese Bestimmung darf jedoch nur für beschränkte Zeit im Rahmen von Versu- chen erfolgen. 46 Die in Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB verankerte Ermächtigung zur Privatisierung des Strafvollzugs ist – im Unterschied zu Art. 379 StGB – einerseits nicht auf bestimmte Vollzugsformen beschränkt, anderseits auf vorübergehende Aufgabenübertragungen zu Versuchszwecken beschränkt. Ansonsten gilt aber das zu Art. 379 StGB Gesagte: Zunächst lässt die Bestimmung nach ihrem Wortlaut einzig eine Auslagerung von Vollzugsaufgaben an „privat geführte Anstalten“ zu, so dass eine Auslagerung an öffentliche Anstalten im Ausland schon deshalb nicht in Frage kommt. Sodann ver- langt der Gesetzgeber wiederum, dass die beauftragten Anstalten der Aufsicht durch 74 In der Botschaft 1998, S. 196 f. wird lediglich die Übertragung von Strafvollzugsaufgaben an private Unternehmen thematisiert (und dabei auf entsprechende Erfahrungen im Aus- land verwiesen), nicht aber eine Übertragung von Vollzugsaufgaben ins Ausland. Im Par- lament gab es keine Diskussion, vgl. AB 1999 S 1137, AB 2001 N 605. 75 Botschaft 1998, S. 204. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 25 | 37 10. 11. die Kantone unterstehen, was im Fall von ausländischen Institutionen ohne Übertra- gung von Hoheitsrechten mittels Staatsvertrag nicht möglich wäre. Schliesslich ist eine Übertragung von Strafvollzugsaufgaben an ausländische Anstalten zumindest prima vista mit der Gefahr verbunden, dass die Strafvollzugsgrundsätze nach Art. 74 ff. StGB, namentlich das Ziel der Resozialisierung und die Grundsätze der Normali- sierung und der Betreuung (Art. 75 StGB), nicht eingehalten werden könnten. Der Gesetzgeber hätte solche Schwierigkeiten und Gefahren thematisieren müssen, wenn er eine Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland hätte ins Auge fassen wol- len. In den Materialen finden sich indessen keine entsprechenden Passagen76. Das bedeutet, dass auch Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB nicht als gesetzliche Grundlage für einen Strafvollzug im Ausland herangezogen werden kann. 47 Schliesslich sieht Art. 100 IRSG vor, dass die zuständigen Schweizer Behörden einen anderen Staat um Übernahme der Vollstreckung eines schweizerischen Strafent- scheides ersuchen können. Vorausgesetzt ist namentlich, dass die Übertragung der Vollstreckung ins Ausland eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt oder die Schweiz seine Auslieferung nicht erwirken kann (Art. 100 lit. b IRSG). Zudem muss der Verurteilte zustimmen, und es muss zu erwarten sein, dass der ersuchte Staat die vom zuständigen Bundesamt festgelegten Bedingungen be- achtet (Art. 101 Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen, die eine Zuführung des Verurteilten ohne seine Zustimmung erlauben (Art. 101 Abs. 2 IRSG). Angesprochen ist damit das Zusatzprotokoll zum Europäischen Überstel- lungsübereinkommen, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Überstellung verurteilter Personen zum Strafvollzug im Heimatstaat zulässt, ohne dass deren Zu- stimmung erforderlich wäre (Rz. 40). Die Überstellung einer Person, die in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden ist, in einen Drittstaat zum Zwecke des Straf- vollzugs ist nach Massgabe von Art. 100 und 101 IRSG demzufolge nur zulässig, wenn damit das Resozialisierungsziel besser erreicht werden kann und die betroffene Person zustimmt. Die Voraussetzung einer besseren Resozialisierung wird bei einem Strafvollzug in einem Drittstaat in aller Regel nicht erfüllt sein (vgl. Rz. 56). Damit kann Art. 100 IRSG nicht als allgemeine gesetzliche Grundlage für einen Strafvollzug in Drittstaaten dienen. 48 Im geltenden Recht existiert nach dem Gesagten keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um Strafvollzugsaufgaben an öffentliche oder private Anstalten in Dritt- staaten zu übertragen. Abgesehen davon fehlt es an einem für die Auslagerung von 76 Vgl. Botschaft 1998, S. 204; AB 1999 S 1137, AB 2001 N 606 f. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 26 | 37 10. 11. Strafvollzugsaufgaben in Drittstaaten notwendigen Staatsvertrag. Als Zwischener- gebnis ist somit festzuhalten, dass die Auslagerung des Strafvollzugs in einen Dritt- staat de lege lata unzulässig ist. 5. Schaffung neuer Rechtsgrundlagen 5.1. Gesetz und Staatsvertrag 49 Eine Übertragung von Strafvollzugsaufgaben in einen Drittstaat setzt wie erwähnt eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage voraus. Diese kann auch in einem referendumspflichtigen Staatsvertrag bestehen (Rz. 41). Denkbar sind ver- schiedene Varianten: Der Bundesgesetzgeber könnte gestützt auf seine Zuständig- keit im Bereich des Strafvollzugs gemäss Art. 123 Abs. 3 BV den Bundesrat dazu ermächtigen, zwecks Übertragung von Strafvollzugsaufgaben in Drittstaaten Staats- verträge abzuschliessen (vgl. Art. 7a Abs. 1 RVOG). Oder der Bundesrat schliesst ohne gesetzliche Ermächtigung entsprechende Staatsverträge ab, welche in diesem Fall der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedürfen (Art. 166 Abs. 2 BV) und dem fakultativen Referendum unterstehen, da die Auslagerung von Staatsaufga- ben eine wichtige rechtsetzende Bestimmung darstellt (Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 i.V.m. Art. 178 Abs. 3 BV). Die Kompetenz des Bundes zum Erlass solcher Staatsver- träge ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 54 Abs. 1 BV. Die Kantone wären nach Mas- sgabe von Art. 55 Abs. 1 BV in die Entscheidfindung einzubeziehen. 50 Fraglich ist, ob auch die Kantone zu einem Abschluss von Staatsverträgen über den Strafvollzug im Ausland befugt wären. Art. 56 Abs. 1 BV ermächtigt die Kantone dazu, in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge abzuschliessen, wobei diese Verträge dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten ande- rer Kantone nicht zuwiderlaufen dürfen (Art. 56 Abs. 2 BV). Im Bereich des Strafvoll- zugs hat der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Art. 123 Abs. 3 BV nicht vollständig ausgeübt und keine abschliessende Regelung getroffen (Rz. 10). Die Kan- tone bleiben somit im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben für die Regelung des Strafvollzugs zuständig. 51 Für die vorliegende Frage der Auslagerung von Strafvollzugsaufgaben ist indessen von einer abschliessenden Bundesregelung auszugehen: Der Bundesgesetzgeber definiert in Art. 377–380 StGB die Kompetenzen der Kantone hinsichtlich der Errich- tung und des Betriebs von Strafanstalten. So ermächtigt er in Art. 378 Abs. 1 StGB die Kantone, über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 27 | 37 10. 11. Anstalten Vereinbarungen zu treffen, was die Kantone mit dem Abschluss der drei regionalen Strafvollzugskonkordate getan haben. Sodann erlaubt der Bund den Kan- tonen in Art. 379 Abs. 1 StGB, die Privatisierung des Strafvollzugs in Form der Halb- gefangenschaft und des Arbeitsexternats zu bewilligen. Eine Auslagerung von Straf- vollzugsaufgaben ins Ausland ist mindestens von gleich grosser Tragweite wie eine auf bestimmte Vollzugsformen beschränkte Privatisierung nach Art. 379 Abs. 1 StGB. Entsprechend bedürfte es auch für eine Auslagerung ins Ausland einer Ermächtigung durch den Bund. Dies wird dadurch bestätigt, dass es Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB dem Bundesrat vorbehält, Privatisierungen des Strafvollzugs versuchsweise zu gestatten. Eine Übertragung von Vollzugsaufgaben an ausländische Anstalten wäre von weiter- reichender Bedeutung und daher umso eher vom Bund zu genehmigen. Das bedeu- tet, dass die Kantone nur mit Ermächtigung des Bundes befugt wären, ausländische Anstalten mit Strafvollzugsaufgaben zu betrauen. Da es an einer solchen Ermächti- gung fehlt, sind die Kantone nicht kompetent, entsprechende Staatsverträge abzu- schliessen. 5.2. Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit 52 Eine Auslagerung des Strafvollzugs in Drittstaaten müsste auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sein (Rz. 35). Als öffentliches Interesse kommt neben Effizienz- und Effektivitätsgewinnen sowie fiskalischen Moti- ven auch eine flexiblere Aufgabenerfüllung namentlich bei Überbelegung der einhei- mischen Vollzugsanstalten in Frage77. 53 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Übertragung von Strafvollzugsaufgaben ins Ausland geeignet und notwendig ist, die staatliche Aufgabe des Strafvollzugs zu erfüllen. Geeignet ist eine Auslagerung ins Ausland dann, wenn die beauftragte ausländische Strafanstalt die Aufgabe des Strafvollzugs ebenso gut erfüllen kann wie schweizerische Strafanstalten. Die Notwendigkeit einer Auslagerung ist dann zu bejahen, wenn der Staat selber nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzu- nehmen, oder diese nicht mit derselben Effizienz und Qualität erfüllen kann. Dabei können auch vorübergehende Schwierigkeiten in der Aufgabenerfüllung, etwa auf- grund einer Überbelegung von Gefängnissen, eine Auslagerung erforderlich machen. Auf jeden Fall muss aber die Auslagerung von Strafvollzugsaufgaben für die betroffe- nen Strafgefangenen zumutbar sein. Die Auslagerung darf demzufolge nicht zu zu- 77 BSK StGB II-IMPERATORI, vor Art. 379 StGB Rz. 7. Vgl. auch BAECHTOLD, S. 71. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 28 | 37 10. 11. sätzlichen, für die Gefangenen nicht zumutbaren Beeinträchtigungen oder Gefähr- dungen von Grundrechten führen. Ob diese Bedingung eingehalten ist, gilt es im Fol- genden zu prüfen. 5.3. Gewährleistung des Grundrechtsschutzes 54 Aus der in Art. 35 Abs. 2 BV explizit festgehaltenen Grundrechtsbindung staatlicher Aufgabenträger ergibt sich, dass die Schweiz auch bei einer Auslagerung des Straf- vollzugs ins Ausland für den Schutz der Grundrechte der Strafgefangenen verantwort- lich bliebe (Rz. 36)78. Diese Pflicht zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes be- steht unabhängig vom Entwicklungsstand und Rechtsstaatsniveau des Staates, in den der Strafvollzug ausgelagert wird. 55 Eine Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland wäre unabhängig von der Qualität der beauftragten Vollzugsanstalten allein aufgrund der räumlichen Distanz zum her- kömmlichen sozialen Umfeld der Gefangenen mit der Gefahr von Grundrechtsbeein- trächtigungen verbunden79. Gefährdet wäre vor allem das Recht der Strafgefangenen auf Kommunikation mit der Aussenwelt: Die Kommunikation in Form von brieflichen und telefonischen Kontakten oder Zugang zu Büchern, Zeitungen oder Radio- und Fernsehprogrammen eigener Wahl wäre zwar auch in einer ausländischen Strafan- stalt grundsätzlich in gleichem Masse wie in der Schweiz möglich. Demgegenüber würde der Anspruch der Gefangenen, in der Strafanstalt regelmässig Besuch von Angehörigen und anderen Bezugspersonen zu empfangen sowie mit Personen aus- serhalb der Anstalt persönlichen Kontakt zu pflegen, faktisch eingeschränkt. Dies nicht nur aufgrund der räumlichen Entfernung der Anstalt zur Schweiz und der damit einhergehenden längeren Reisezeiten und höheren Reisekosten, sondern auch we- gen allfälliger Einreise- oder Visavorschriften des Vollzugsstaates. Umgekehrt wäre aufgrund der räumlichen Distanz auch der Anspruch auf angemessenen Urlaub tan- giert; dieser Anspruch hat gerade zum Zweck, den Gefangenen die Pflege der Bezie- hungen zur Aussenwelt zu ermöglichen und ihn auf die Entlassung vorzubereiten (Art. 84 Abs. 6 StGB)80. 78 In Bezug auf die Privatisierung des Straf- und Massnahmenvollzugs BSK StGB II- IMPERATORI, vor Art. 372 StGB Rz. 9. 79 Vgl. Ziff. 17.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, wonach Gefangene soweit wie möglich in Justizvollzugsanstalten in der Nähe ihrer Wohnung oder des Ortes ihrer sozialen Wiedereingliederung einzuweisen sind. 80 BAECHTOLD, S. 165. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 29 | 37 10. 11. 56 Grundrechtsgefährdungen infolge eines Strafvollzugs in Drittstaaten wären sodann wegen sprachlicher und kultureller Differenzen zwischen den aus der Schweiz stam- menden Gefangenen und dem ausländischen Vollzugspersonal sowie den Mitgefan- genen zu befürchten. So könnte infolge von Sprachschwierigkeiten die für die Reso- zialisierung wesentliche anstaltsinterne Beratung und Betreuung der Strafgefangenen erheblich behindert werden (Art. 75 Abs. 1 StGB). Dies betrifft in erhöhtem Mass die psychologische und psychiatrische Betreuung sowie den Anspruch, einen Seelsorger des eigenen Vertrauens beizuziehen. Auch fragt sich, ob den Strafgefangenen aus der Schweiz eine angemessene Arbeit zugeteilt (Art. 81 Abs. 1 StGB) bzw. eine ge- eignete Aus- und Weiterbildung ermöglicht werden könnte (Art. 82 StGB). Die sprach- lichen und kulturellen Differenzen würden sich aber wahrscheinlich nicht nur innerhalb der Strafanstalt auswirken, sondern auch die sich im Rahmen von Urlauben allenfalls ergebenden Kontakte zur lokalen Bevölkerung erschweren und so zu einer zusätzli- chen Isolation der Strafgefangenen führen. Insgesamt ist nicht auszuschliessen, dass die Auslagerung ins Ausland die schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs verstärken und die angestrebte Resozialisierung verhindern oder zumindest erschweren würde. 57 Eine Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland würde weiter die Rechtsschutzmög- lichkeiten der Strafgefangenen aller Voraussicht nach erheblich schmälern. Zunächst wäre durch die räumliche Distanz der Kontakt der Strafgefangenen zu ihrem Schwei- zer Rechtsbeistand erschwert. Die Mandatierung eines ausländischen Anwalts könnte mit sprachlichen Schwierigkeiten verbunden sein, abgesehen davon, dass der aus- ländische Staat unter Umständen kein Recht auf unentgeltliche Verbeiständung ge- währt. Ebenso könnte aus sprachlichen Gründen das Recht auf Information über die eigenen Rechte und die Geltendmachung dieser Rechte vor ausländischen Instanzen beeinträchtigt sein. Geht man davon aus, dass die Strafanstalt und das lokale Voll- zugspersonal dem Recht des ausländischen Staates unterworfen bleiben, die Frei- heitsstrafe jedoch nach Schweizer Recht vollzogen würde, wären bei Rechtsstreitig- keiten je nach Fallkonstellation Kompetenzkonflikte mit den Behörden des ausländi- schen Staates absehbar. Soweit Schweizer Behörden und Gerichte für die Beurtei- lung von Beschwerden gegen Akte der ausländischen Vollzugsanstalt zuständig wä- ren, würde sich die Frage stellen, wie das Verfahren unter Wahrung der Verfahrens- grundrechte praktisch durchzuführen wäre und wie sich die Entscheide durchsetzen liessen. Insgesamt wäre zu befürchten, dass bei einem Strafvollzug in einem Dritt- staat die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sowie die Verfahrensgrundrechte fak- tisch nicht eingehalten werden könnten. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 30 | 37 10. 11. 58 Entsprechende Überlegungen gelten hinsichtlich der staatlichen Aufsicht über den im Ausland durchgeführten Strafvollzug. Soweit die Strafanstalt und das lokale Vollzugs- personal dem Recht des ausländischen Staates unterworfen bleiben, wäre es Schweizer Behörden verwehrt, bei konkreten Anhaltspunkten für disziplinarische Verstösse ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls Sanktionen zu ver- hängen. Abgesehen davon wäre die Überwachung der Vollzugsanstalt mittels Inspek- tionen und anderen Instrumenten selbst bei entsprechender Ermächtigung durch den ausländischen Staat aus Gründen der räumlichen Instanz sowie allfälliger sprachli- cher Differenzen tatsächlich erschwert. Allerdings ist eine Aufsicht über die Bezie- hungen zwischen ausländischen Vollzugsanstalten und Gefangenen aus der Schweiz durch Schweizer Behörden insoweit nicht erforderlich, als der ausländische Staat diese Beziehungen wirksam beaufsichtigt. Die Schweizer Behörden hätten aber im Sinne einer Oberaufsicht sicherzustellen, dass die zuständigen ausländischen Behör- den ihre Aufsichtsaufgaben effektiv wahrnehmen. 59 Eine Auslagerung des Strafvollzugs in Länder, in denen eine schweizerische Amtssprache gilt und ein ähnlicher Entwicklungsstand herrscht wie in der Schweiz, namentlich eine Auslagerung ins grenznahe Ausland, könnte die erwähnten Befürch- tungen einer Beeinträchtigung von Grundrechten teilweise entkräften. Dies insbeson- dere, was die allgemeinen Lebensverhältnisse der Strafgefangenen sowie ihre an- staltsinterne Betreuung und Beratung betrifft. Bei geringer Distanz zum sozialen Le- bensmittelpunkt des Gefangenen wären auch die Beziehungen zur Aussenwelt, na- mentlich der Kontakt zu Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie das Recht auf angemessenen Urlaub, gewahrt. Die durch die Souveränität des fremden Staates bedingten Schwierigkeiten beim Rechtsschutz und der Aufsicht blieben jedoch im Wesentlichen bestehen. 60 Die erwähnten grundrechtlichen Vorbehalte gelten besonders für Strafgefangene, die in der Schweiz integriert sind und ihr Leben nach dem Freiheitsentzug voraussichtlich in der Schweiz verbringen werden. Bei in der Schweiz verurteilten Ausländern, gegen die ein rechtskräftiger Ausweisungs- bzw. Wegweisungsentscheid vorliegt, sind die grundrechtlichen Bedenken gegenüber einem Strafvollzug in einem Drittstaat nicht in gleichem Masse angezeigt, da bei diesen Strafgefangenen das Ziel der Wiederein- gliederung in die schweizerische Gesellschaft im Anschluss an den Strafvollzug weg- fällt. Geringer sind die Bedenken ebenso bei verurteilten Personen, die keinen Bezug zur Schweiz aufweisen, wie namentlich Kriminaltouristen. Auch in Bezug auf diese Kategorien von Strafgefangenen ist die Schweiz jedoch verpflichtet, die Grundrechte in vollem Umfang zu wahren sowie einen wirksamen Rechtsschutz und eine hinrei- chende Aufsicht des Strafvollzugs zu gewährleisten. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 31 | 37 10. 11. 61 Das Gesagte führt zum Schluss, dass der Strafvollzug in Drittstaaten in aller Regel mit erheblichen Gefährdungen der Grundrechte der Strafgefangenen verbunden wä- re. Ein Strafvollzug in Drittstaaten wäre daher mit den in der Bundesverfassung und internationalen Menschenrechtsverträgen, namentlich der EMRK, verankerten Grund- rechten von Gefangenen nicht vereinbar. Der Einwand mangelnder Vollzugskapazitä- ten in der Schweiz wäre nicht geeignet, Grundrechtsbeeinträchtigungen von Gefan- genen zu rechtfertigen81. Eine allfällige Zustimmung verurteilter Personen zu einem Strafvollzug in einen Drittstaat könnte die fehlende Grundrechtskonformität höchstens dann kompensieren, wenn sie nach hinreichender Aufklärung über die damit verbun- denen Beeinträchtigungen frei erfolgen würde. Die Freiwilligkeit einer Zustimmung wird immer dann zu verneinen sein, wenn sie dadurch erwirkt wird, dass dem Strafge- fangenen für den Fall einer Verweigerung Nachteile in Aussicht gestellt werden, na- mentlich ein erheblicher Aufschub des Strafantritts. Vor diesem Hintergrund ist realis- tischerweise nicht damit zu rechnen, dass verurteilte Personen einem Strafvollzug im Ausland frei zustimmen werden. Damit ist es den zuständigen rechtsetzenden Instan- zen nicht möglich, für einen Strafvollzug in Drittstaaten eine zugleich grundrechtskon- forme und wirksame Rechtsgrundlage zu schaffen. 62 Vorbehalten bleiben Sonderfälle, in denen der Strafvollzug in einem Drittstaat ausnahmsweise eine bessere soziale Wiedereingliederung verspricht, weil die verur- teilte Person in diesem Drittstaat über stärkere soziale Bindungen verfügt, die ent- sprechende Landessprache beherrscht und im Übrigen der Strafvollzugsstandard den grundrechtlichen Mindestanforderungen entspricht. Die Chance auf eine bessere Re- sozialisierung muss sowohl objektiv als auch subjektiv – aus der Sicht der verurteilten Person – zu bejahen sein, weshalb diese dem Strafvollzug im Drittstaat frei zustim- men muss. Unter diesen Voraussetzungen erscheint ein Strafvollzug im Drittstaat als grundrechtskonform. Als Rechtsgrundlage könnten Art. 100 ff. IRSG herangezogen werden, welche eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten sowie dessen Zustimmung verlangen (Rz. 47). Zusätzlich bedürfte es eines entsprechenden Staatsvertrags, welcher – solange der Bundesgesetzgeber den Bundesrat nicht zum selbständigen Vertragsabschluss ermächtigt82 – von Bundesversammlung zu geneh- 81 Vgl. BGE 122 II 299 E. 3c S. 304 sowie E. 5a S. 307 f.; BGE 123 I 221 II.1.c/cc S. 234; Ziff. 4 Europäische Strafvollzugsgrundsätze: „Mittelknappheit kann keine Rechtfertigung sein für Vollzugsbedingungen, die gegen die Menschenrechte von Gefangenen verstos- sen.“ 82 Die Ermächtigung in Art. 8a IRSG bezieht sich nur auf den Vollzug von Abkommen betref- fend Überstellung in den Heimatstaat (vgl. Rz. 39). Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 32 | 37 10. 11. migen und dem Referendum zu unterstellen wäre (vgl. Rz. 49). Der Staatsvertrag hätte insbesondere die Frage der Abgeltung, den Gefangenentransport, das anwend- bare Vollstreckungs- und Vollzugsrecht sowie den Rechtsschutz, die Aufsicht und die Verantwortlichkeiten im Fall von Rechtsverletzungen zu regeln. Dabei stünde es den Vertragsparteien frei, im Perimeter der ausländischen Strafvollzugsanstalt in Bezug auf Strafgefangene aus der Schweiz das schweizerische Recht für anwendbar zu erklären83. 83 Vgl. die Vereinbarung zwischen Norwegen und den Niederlanden vom 2. März 2015 betref- fend die Überstellung norwegischer Strafgefangener in das niederländische Strafvollzugs- zentrum in Veenhuizen; vgl. http://www.government.nl/news/2015/03/02/norwegian- prisoners-to-the-netherlands-in-september.html. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 33 | 37 10. 11. 6. Ergebnisse 63 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt das vorliegende Gutachten zu folgenden Ergebnissen: Im geltenden Recht fehlt es an den notwendigen Rechtsgrundlagen für eine Auslagerung des Vollzugs von in der Schweiz ausgesprochenen Freiheitsstra- fen in Drittstaaten. Dies unabhängig davon, ob es sich um Schweizer Bür- ger/innen oder Ausländer/innen handelt. Ein Strafvollzug in Drittstaaten ist da- mit nach geltendem Recht unzulässig. Eine Übertragung von Strafvollzugsaufgaben in einen Drittstaat setzt in jedem Fall eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage voraus. Diese kann auch in einem referendumspflichtigen Staatsvertrag bestehen. Die Kan- tone sind nicht befugt, in eigener Kompetenz ausländische Anstalten mit Straf- vollzugsaufgaben zu betrauen. Ein Strafvollzug in Drittstaaten ist grundsätzlich mit den von der Bundesverfas- sung und internationalen Menschenrechtsverträgen garantierten Grundrechten von Strafgefangenen nicht vereinbar. Der Gesetzgeber ist somit nicht befugt, den Strafvollzug in Drittstaaten durch Schaffung entsprechender Rechtsgrund- lagen einzuführen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Strafvollzug in ei- nem Drittstaat ausnahmsweise eine bessere Resozialisierung verspricht und damit im Interesse der verurteilten Person liegt; die verurteilte Person muss diesfalls dem Strafvollzug im Drittstaat zustimmen. Für solche Fälle bedürfte es eines dem Referendum unterstellten Staatsvertrags. Prof. Dr. Bernhard Rütsche o. Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 34 | 37 10. 11. Erlass- und Materialienverzeichnis BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110). Botschaft 1998 vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Ein- führung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstra- fgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugend- strafrecht, Separatausgabe. BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101). CAT Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (SR 0.105), in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni 1987. CPT Europäisches Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Strafe (SR 0.106), in Kraft getre- ten für die Schweiz am 1. Februar 1989. EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101), in Kraft getre- ten für die Schweiz am 28. November 1974. Europäisches Ausliefe- rungsübereinkommen Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (SR 0.353.1), in Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967. IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; SR 351.1). LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341). RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010). StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 35 | 37 10. 11. Überstellungsüberein- kommen Europäisches Übereinkommen vom 23. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, SR 0.343, in Kraft getre- ten für die Schweiz am 1. Mai 1988. UNO-Pakt II Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966über bürgerli- che und politische Rechte (SR 0.103.2), in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992. Zusatzprotokoll zum Überstellungs- übereinkommen Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überein- kommen über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343.1), in Kraft getreten für die Schweiz am 19. Dezember 2003. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 36 | 37 10. 11. Literaturverzeichnis BAECHTOLD ANDREA, Strafvollzug, 2. Auflage, Bern 2009. BIAGGINI GIOVANNI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, Zürich 2007. BIAGGINI GIOVANNI/GÄCHTER THOMAS/KIENER REGINA (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011. EHRENZELLER BERNHARD/SCHINDLER BENJAMIN/SCHWEIZER RAINER J./VALLENDER KLAUS A. (Hrsg), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014. HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrechts, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010. HALLER WALTER/KÖLZ ALFRED/GÄCHTER THOMAS, Allgemeines Staatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2013. HOBBES THOMAS, Leviathan, Stuttgart 2003, Übersetzung von «Leviathan» von 1651. JAAG TOBIAS (Hrsg.) Dezentralisierung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben, Zürich 2000. KÄLIN WALTER/LIENHARD ANDREAS/WYTTENBACH JUDITH, Auslagerung von sicherheits- polizeilichen Aufgaben, Basel 2007. KIENER REGINA/RÜTSCHE BERNHARD/KUHN MATTHIAS, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St.Gallen 2012. LOCKE JOHN, Über die Regierung, Stuttgart 1983 (Übersetzung von «The Second Trea- tise of Government» von 1689. MADER LUZIUS, Regulierung, Deregulierung, Selbstregulierung: Anmerkungen aus le- gistischer Sicht, in: ZSR 2004 II 1. MÜLLER ANDREAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Kriterien für die Privatisierung von Staatsaufgaben, in: AJP 1998 65. MÜLLER JÖRG PAUL/SCHEFER MARKUS, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008. NIGGLI MARCEL ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2010. NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar zu Art. 1– 110 StGB und Jugendstrafgesetz, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013. NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar zu Art. 111–392 StGB, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013. RÜTSCHE BERNHARD, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 4/2013 153. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 37 | 37 10. 11. STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011. STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006. TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014.

    Grösse: 230 KB

    Erstellungsdatum: 09.11.2015

    pdf

    • Dokument

    KSF

    Vereinbarung) Büro 3.A26 Fachstudienberater und Mobilitätsverantwortlicher: Werner Egli, Prof. Dr., [...] Feldforschungpraktikums ist der Fachstudienberater zu konsultieren, da eine Buchung der einzelnen Bestandteile

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 07.06.2017

    pdf

    • Dokument

    KSF

    Dr., werner.egli@unilu.ch Fachstudienberater für Mobilität Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe [...] Feldforschungpraktikums ist der Fachstudienberater zu konsultieren, da eine Buchung der einzelnen Bestandteile

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 23.07.2019

    pdf

    • Dokument

    Die Universität als rechtlicher Raum

    derzeit in der parlamentarischen Beratung. Der Ständerat als Erstrat hat ihn bereits verabschiedet8. Danach

    Grösse: 207 KB

    Erstellungsdatum: 20.05.2014

    pdf

    • Dokument

    Luzerner Universitätsreden 38: Recht, Moral und Politik

    jüngsten parlamentari- schen Beratungen über die «Ehe für alle»19 oder die «Widerspruchslösung» bei

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 15.02.2024

    pdf

    • Dokument

    Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis WG & WP FS 18

    von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 28.07.2018

    pdf

    • Dokument

    KVV WG WP HS 17 definitiv

    von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 24.08.2017

    pdf

    • Dokument

    KVV_FS14_Ethnologie.pdf

    Gelegenheit zur individuellen Beratung. Voraussetzungen: Bereitschaft, eigene Textproben (z.B. Exposé

    Grösse: 146 KB

    Erstellungsdatum: 13.08.2014

    pdf

Zeige Ergebnisse 1041 bis 1050 von 1155.

  • …
  • 101
  • 102
  • 103
  • 104
  • 105
  • 106
  • 107
  • 108
  • 109
  • 110
  • …
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra