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    Breu Marco

    Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die Misswirtschaftshandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ unter besonderer Berücksichtigung der verwaltungsrätlichen Tätigkeit Eingereicht von Marco Breu lic.iur., Staatsanwalt Klasse MAS Forensics 3 am 11.05.2011 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann II I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................. II - III II. LITERATURVERZEICHNIS............................................................................................................ IV – V III. MATERIALIENVERZEICHNIS........................................................................................................V - VI IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .....................................................................................................VI - VII V. KURZFASSUNG ........................................................................................................................... VII - VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung ....................................................................................................... 1 2. Der Misswirtschaftstatbestand im Allgemeinen ........................................ 2 2.1 Rechtsgut und Angriffsobjekt.............................................................. 2 2.2 Täter ................................................................................................. 3 2.2.1 Definition des Täters nach Art. 165 StGB...................................... 3 2.2.2 Organ-/Vertreterhaftung bei der Misswirtschaft .............................. 3 2.3 Tathandlung ...................................................................................... 5 2.3.1 Tathandlung im Allgemeinen....................................................... 5 2.3.2 Verhältnis der Bankrotthandlungen .............................................. 5 2.3.3 Gesetzlich definierte Bankrotthandlungen...................................... 6 A) Ungenügende Kapitalausstattung.......................................... 6 B) Unverhältnismässiger Aufwand............................................ 8 C) Gewagte Spekulationen....................................................... 9 D) Leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit................ 9 E) Verschleudern von Vermögenswerten ..................................10 3. Die Bankrotthandlung der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung ............................................11 3.1 Definition der Berufsausübung und Vermögensverwaltung ..................11 3.1.1 Berufsausübung ..........................................................................11 3.1.2 Vermögensverwaltung .................................................................13 3.2 Begriff der „argen Nachlässigkeit“ .....................................................14 3.2.1 Verhältnis „arge Nachlässigkeit“ und Pflichtverletzung.....................14 3.2.2 Definition und Bestimmung der relevanten Sorgfaltspflichten ............14 3.2.3 Erforderlicher Grad der Pflichtverletzung........................................17 3.2.4 Die herrschende Lehre und Rechtsprechung ....................................18 A) Unzureichende Buchführung ..............................................18 B) Unterlassen der Überschuldungsanzeige resp. Sanierungsmassnahmen..............................................19 C) Fehlende Neubesetzung der Revisionsstelle ..........................20 D) Mangelhafte Fachkenntnisse / Übernahmeverschulden ...........20 III 3.2.5 Praxishinweise auf „krasse Sorgfaltspflichtverletzungen“ im objektiven Sinn ...........................................................................21 A) Verletzungen in Kompetenzbereich des Täter........................21 B) Verletzungen in objektiv wichtigem Kompetenz- bzw. Aufgabenbereich...............................................................22 C) Verletzungen mit massgeblichem Einfluss auf das Geschäftsvermögen ...........................................................22 D) Grosses Risiko einer negativen Veränderung des Geschäftsvermögens..........................................................22 3.3 Die „arge Nachlässigkeit“ als Fahrlässigkeitsdelikt ..............................22 3.3.1 Die „arge Nachlässigkeit“ als Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt ........22 3.3.2 Das Übernahmeverschulden..........................................................24 3.3.3 Würdigung der Fahrlässigkeitsregelung in Art. 165 StGB..................26 4. Die „arge Nachlässigkeit“ des Verwaltungsrates in der Aktiengesellschaft..................................................................................27 4.1 Bedeutung der verwaltungsrätlichen Tätigkeit ....................................27 4.2 Zentrale Aufgaben des Verwaltungsrates ............................................27 4.2.1 Oberleitung ................................................................................27 4.2.2 Festlegung der Organisation..........................................................29 4.2.3 Finanzverantwortung ...................................................................30 4.2.4 Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung.............................31 4.2.5 Oberaufsicht über die Geschäftsführung .........................................32 4.2.6 Geschäftsbericht und Vorbereitung der Generalversammlung ............33 4.2.7 Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 OR .........................33 4.2.8 Weitere ausgewählte Pflichten gemäss Obligationenrecht..................34 A) Pflicht zur Durchführung der Kapitalerhöhung ......................34 B) Kontroll- und Schutzpflichten im Zusammenhang mit Sacheinlagen...............................................................35 4.3 Die „arg nachlässige“ Aufgabenerfüllung............................................35 4.3.1 Die Verletzung der Sorgfaltspflichten i.S.v. Art. 717 OR...................35 4.3.2 Das Verhältnis zwischen Art. 754 OR i.V.m. Art. 717 OR und Art. 165 StGB.............................................................................36 5. Würdigung ....................................................................................................36 IV II. LITERATURVERZEICHNIS BOLL JÜRG, Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Davos 1999 (zit.: Boll) BÖCKLI PETER, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2010 (zit.: Böckli) DONATSCH ANDREAS / FLACHSMANN STEFAN / HUG MARKUS / WEDER ULRICH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010 DONATSCH ANDREAS, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich 2008 (zit.: Donatsch) MEIER – HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007 (zit.: Meier – Hayoz / Forstmoser) HAFTER ERNST, Schweizerisches Strafrecht , Besonderer Teil, Berlin 1937 (zit.: Hafter) HERREN PETER, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Zürich 2006 (zit.: Herren) HOMBURGER ERIC / HARDMEIER HANS ULRICH, Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Das Obligationenrecht, Bd. V/5b, Die Aktiengesellschaft, Verwaltungsrat, Art. 707 – 726 OR, 2. Auflage, Zürich 1997 (zit.: ZK – Homburger) HONSELL HEINRICH: Entwicklungstendenzen im strafrechtlichen Vermögensschutz, in: ACKERMANN JÜRG-BEAT / DONATSCH ANDREAS / REHBERG JÖRG, Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001 (zit.: Honsell, in: FS Schmid) HONSELL HEINRICH / NEDIM PETER VOGT / WATTER ROLF (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II – Art. 530 – 1186 OR, 3. Auflage, Basel 2008 (zit.: BSK OR II – BearbeiterIn) NIGGLI MARCEL / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Art. 1 – 110 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zit.: BSK StGB I – BearbeiterIn) NIGGLI MARCEL / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, Art. 111 – 392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zit.: BSK StGB II – BearbeiterIn) REHBERG JÖRG / SCHMID NIKLAUS, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 6. Auflage, Zürich 1994 (zit.: Rehberg / Schmid) SEELMANN KURT, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Basel 2007 (zit.: Seelmann) SCHUBARTH MARTIN / ALBRECHT PETER, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch Besonderer Teil, 2. Band, Delikte gegen das Vermögen, Art. 137 – 172 StGB, Bern 1990 (zit. Schubarth / Albrecht) SOMMER CHRISTA, Die Treuepflicht des Verwaltungsrates gemäss Art. 717 OR, Zürich 2010 (zit. Sommer) V STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen die Individualinteressen, 5. Auflage, Bern 1995 STRATENWERTH GÜNTER / WOHLERS WOLFGANG, Schweizerische Strafgesetzbuch – Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009 (zit.: Stratenwerth / Wohlers) TRECHSEL STEFAN / CRAMERI DEAN, Art. 158 StGB, in: TRECHSEL STEFAN ET AL. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 (zit.: Trechsel / Crameri) TRECHSEL STEFAN / JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL MARC, Art. 29 StGB, in: TRECHSEL STEFAN ET AL. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 (zit.: Trechsel / Jean-Richard-Dit-Bressel) TRECHSEL STEFAN / OGG MARCEL, Art. 165 StGB, in: TRECHSEL STEFAN ET AL. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 (zit.: Trechsel / Ogg) WEYAND RAIMUND / DIVERSY JUDITH, Insolvenzdelikte, Unternehmenszusammenbruch und Strafrecht, 8. Auflage, Berlin 2010 (zit.: Weyand / Diversy) III. MATERIALIENVERZEICHNIS Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 Bericht zum Vorentwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung vom Kommissionspräsidenten, Herrn Dr. iur. Hans Schultz, vom 15. März 1983 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die Strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung, Bern, Juni 1987 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung, Bern, 30. November 1987 Protokolle der 45. – 65. Sitzung über die Beratungen betreffend Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung der Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches, BAND II (57. – 65. Sitzung), Bern, September 1988 Beschlussprotokolle der Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Erarbeitung der Botschaft betreffend die Vermögensdelikte, 1. – 15. Sitzung, 20. September 1988 bis 5. Dezember 1989 in Bern VI Vorentwurf der Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches, Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die Strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung) sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Strafbestimmungen) vom 24. April 1991 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a alt (frühere Fassung des betreffenden Gesetzes) Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft(en) a.M. anderer Meinung AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz; SR 142.20), in der geltenden Fassung Art. Artikel BBl Bundesblatt BEHG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz; SR 954.1) in der geltenden Fassung bzw. beziehungsweise Diss. Dissertation d.h. das heist dStGB Deutsches Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 (RGBl. 127), in der geltenden Fassung etc. et cetera f. und folgende/r (Seite, Artikel, Randnote etc.) ff. und folgende (Seiten, Artikel, Randnoten etc.) GmbH Gesellschaft(en) mit beschränkter Haftung h.L. herrschende Lehre HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 211.411), in der geltenden Fassung Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz; SR 951.31), in der geltenden Fassung KMU kleine und mittlere Unternehmen m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen N. Randnote OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Titel: Obligationenrecht; SR 220), in der geltenden Fassung resp. respektive VII S. Seite(n) SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1), in der geltenden Fassung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0), in der geltenden Fassung Swiss GAAP FER Schweizer Fachempfehlungen zur Rechnungslegung usw. und so weiter v.a. vor allem vgl. vergleiche Ziff. Ziffer z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil V. KURZFASSUNG In Betrachtung der jährlich eröffneten Konkurse – insbesondere von Handelsgesellschaften – stellt die Misswirtschaft einen relativ selten angewendeten Tatbestand dar, was aber den verursachten volkswirtschaftlichen Schäden und der anzunehmenden Dunkelziffer kaum gerecht wird. Die Gründe für die geringe Anwendung dieser Strafnorm liegen wohl v.a. in den beschränkten personellen Kapazitäten der Konkurs- und Strafverfolgungsbehörden, aber auch in der unzureichend formulierten Misswirtschaftsnorm von Art. 165 StGB. Die Misswirtschaftsnorm richtet sich dem Wortlaut nach gegen den Konkurs- und Pfändungsschuldner. Zugleich ist sie gemäss der in Art. 29 StGB enthaltenen Organ- und Vertreterhaftung auch betreffend Personen anwendbar, welche für den Schuldner in leitenden Positionen handeln. Die Misswirtschaftsnorm ist als konkretes Gefährdungsdelikt darauf ausgelegt, Bankrotthandlungen zu pönalisieren, welche das Schuldnervermögen vermindern und dadurch die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewirken bzw. verstärken. Dabei greift die Norm auf eine Generalklausel zurück, nennt jedoch zusätzlich eine nicht abschliessende Anzahl gegenseitig gleichwertiger Bankrotthandlungen. Eine dieser gesetzlich genannten Bankrotthandlung bildet die „arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“. Diese Bankrotthandlungen bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensverwaltung begangenen groben Pflichtverletzungen. Der Begriff der „Vermögensverwaltung“ wiederum lässt sich anhand der im Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB enthaltenen Kriterien definieren. Für den Begriff der „Berufsausübung“ fehlt zur Klärung eine Definition, welche herangezogen werden könnte. Dieser Begriff ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Misswirtschaftsnorm weit zu auszulegen. Entsprechend drängt sich auf, die „Berufsausübung“ ähnlich der in Art. 11 Abs. 2 AuG erfassten „Erwerbstätigkeit“ zu umschreiben. Lehre und Rechtsprechung begreifen die „arge Nachlässigkeit“ als Fahrlässigkeitselement. Insofern beinhaltet ein nachlässiges Handeln oder Unterlassen immer eine Sorgfaltspflichtverletzung. In Nachachtung des Schutzzwecks der Misswirtschaftsnorm soll kein allzu strenger Massstab an misswirtschaftsrelevante Sorgfaltspflichtverletzungen gestellt werden. Insofern ist grundsätzlich jede Pflichtverletzung, welche geeignet ist, das Vermögen des Schuldners zu verringern und damit die Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit VIII herbeizuführen, als potentielle Bankrotthandlung zu werten. Dabei ist jedoch die Einschränkung zu beachten, dass nur „arge“, d.h. schwere Pflichtverletzungen, welche krass gegen ökonomische Prinzipien verstossen, tatbestandsmässig sind. Allgemeingültige Kriterien zu finden, wann eine Sorgfaltspflichtverletzung „arg“ ist, stellt dabei ein schwieriges Unterfangen dar. Als möglicher Ansatzpunkt können aber bestimmte Hinweise auf eine „arge Nachlässigkeit“ formuliert werden. Kumulativ wird zu verlangen sein, dass die Sorgfaltspflichtverletzungen einen Aufgabenbereich des Schuldners resp. des für ihn handelnden Organs oder Vertreters betreffen und dieser Aufgabenbereich für den Geschäftsbetrieb von grosser Tragweite ist. Die Sorgfaltspflichtverletzungen müssen sodann ein hohes Risiko bergen, das Schuldnervermögen in erheblicher Weise zu schmälern. Erst wenn diese Hinweise kumulativ gegeben sind, ist eine „arge Nachlässigkeit“ indiziert und – bei einer eingetretenen bzw. verstärkten Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wie auch bei gegebener objektiver Strafbarkeitsbedingung – eine Bankrotthandlung im Sinne einer „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ anzunehmen. Im Sinne praktikabler Arbeitsschritte ist die Bankrotthandlung primär unter objektivierten Gesichtspunkten zu prüfen, da diese im Sinne eines „minimal standards“ im Wirtschaftsverkehr und damit ähnlich dem Strassenverkehr erwartet werden dürfen. Liegt nach objektiv-wirtschaftlicher Betrachtung eine „arge Nachlässigkeit“ vor, ist diese dem Täter auch subjektiv zuzurechnen. Entweder handelte der Täter dann (eventual-)vorsätzlich oder – bei nach individuellen Gesichtspunkten anzunehmender Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit – fahrlässig. Beging der Täter die Verletzung der evidenten und bedeutsamen Sorgfaltspflicht, weil ihm diese infolge Unkenntnis oder Unfähigkeit gar nicht bewusst war, ist im Geschäftsverkehr regelmässig ein Übernahmeverschulden anzunehmen. Insbesondere bei Handelsgesellschaften muss davon ausgegangen werden, dass jemand, der fähig war, eine Handelsgesellschaft zu gründen und im Handelsregister eintragen zu lassen, auch die Fähigkeit besitzt, sich über die wesentlichen Sorgfaltspflichten ins Bild zu setzen. Auf Grund der Bedeutung der Rechtsform der AG ist die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ sodann auch bei der Tätigkeit des Verwaltungsrates denkbar. Insbesondere können dort relevante Sorgfaltspflichtverletzungen im Bereich der unentziehbaren Aufgaben nach Art. 716a OR vorkommen. Hervorzuheben sind hierbei v.a. Nachlässigkeiten bei eingetretener Überschuldung der AG oder im Bereich der Finanzverantwortung des Verwaltungsrates – hierbei insbesondere betreffend Buchführungspflichten – wie auch im Zusammenhang mit der Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung. 1 1. Einleitung Die Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB bildet den selten angewendeten Auffangtatbestand eines an sich schon stiefmütterlich behandelten Rechtsgebietes, den Betreibungs- und Konkursdelikten. Ein Blick auf die Statistik verrät, dass im Jahr 2007 bei 12'681 rechtskräftigen Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137 – 170 StGB) nur 65 Urteile wegen Misswirtschaft ergingen.1 Im Jahr 2008 standen den 13'458 ergangenen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten nur deren 40 wegen Misswirtschaft gegenüber. Im Jahr 2009 fielen von 14'035 Verurteilungen gerade mal 56 auf den Misswirtschaftstatbestand. An dieser Stelle ist die Anzahl der eröffneten Konkurse zu erwähnen. Im Jahr 2007 erfolgten in der Schweiz 10'712 Konkurseröffnungen. Im Jahr 2008 belief sich diese Zahl auf 10'741, im Jahr 2009 auf 11'587. Diese Zahlen besagen, dass auf über 200 Konkurseröffnungen ein Misswirtschaftsdelikt entfällt. Bei dieser Berechnung ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass ein Teil der Verurteilungen wegen Misswirtschaft auf Pfändungs- und nicht auf Konkursschuldner fällt. Die Anzahl der Verurteilungen dürfte in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen und Erfahrungen aus der Praxis entsprechen. Es darf vermutet werden, dass man bei genauer Betrachtung des Einzelfalles im Rahmen fast jedes Konkursverfahrens eine strafrechtlich relevante Verfehlung finden würde. Auch wenn entsprechende Studien in der Schweiz fehlen, lassen die Erfahrungen aus Deutschland aufhorchen. Gemäss einer deutschen Studie werden in 80 – 90 Prozent der Firmenzusammenbrüche Wirtschafsstraftaten begangen.2 Daraus ist zu folgern, dass die Dunkelziffer betreffend Betreibungs- und Konkursdelikten und insbesondere hinsichtlich der Misswirtschaft erheblich sein dürfte. Die Betreibungs- und Konkursdelikte schützen das Gläubigervermögen. Während dem Pfändungsschuldner i.d.R. wenige Gläubiger mit überschaubaren Forderungsbeträgen gegenüber stehen, sind bei Konkursen oftmals zahlreiche Gläubiger mit bedeutenden Forderungssummen involviert.3 Der Botschaft zum revidierten Art. 165 StGB ist denn auch zu entnehmen, dass die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten im Vordergrund steht und diese bei Konkursschuldnern ein grosses Risikopotential zeitigen.4 Der Gesetzgeber geht bei Konkursschuldnern mit anderen Worten von einem grösseren Risikopotential und einem entsprechend höheren Verfolgungsinteresse aus. Dies zeigt sich bei Konkursschuldnern sodann in der Ausgestaltung als Offizialdelikt, während dessen Misswirtschaftshandlungen bei Pfändungsschuldnern nur auf Antrag hin verfolgt werden. Nach einer kurzen Betrachtung der gesetzlich vorgesehenen Konkursschuldner gemäss Art. 39 Abs. 1 SchKG kann sodann der Schluss gezogen werden, dass v.a. bei Handelsgesellschaften regelmässig grosse Kapitalien involviert sind und somit ein grosses Schädigungspotential im Konkursfall gegeben ist. Der Grund für die tiefe Anzahl an rechtskräftigen Verurteilungen wegen Misswirtschaft ist angesichts der effektiven Fälle und des darin enthaltenen Risikopotentials äusserst unbefriedigend. Die tiefe Anzahl an Verurteilungen dürfte mehrere Ursachen haben. 1 Bundesamt für Statistik, Straftaten nach Strafartikel. 2 Weyand/Diversy; S. 5. 3 Herren, S. 142. 4 BBl 1991 S. 1062. 2 Personelle Kapazitätsengpässe bei Konkurs- und Strafverfolgungsbehörden spielen hierbei eine gewichtige Rolle. Realistisch betrachtet handelt es sich bei solchen Delikten zudem um Fälle, welche stets mit einem sehr grossen Untersuchungsaufwand und erheblichen Verfahrenskosten verbunden sind. Zugleich befindet sich auch der Beschuldigte oft in dürftigen finanziellen Verhältnissen. Dies führt letztlich dazu, dass solche Strafuntersuchungen regelmässig von der Staatskasse getragen werden müssen, was minutiöse Untersuchungen sicherlich nicht fördert. Zu guter Letzt ist die marginale Anzahl der Verurteilungen wegen Misswirtschaft wohl auch auf die „schwammige“ Formulierung des Art. 165 StGB zurück zu führen. Bei kaum einer Bankrotthandlung zeigt sich die undifferenzierte Formulierung derart, wie bei der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“. Gemäss Botschaft erfasst der Misswirtschaftstatbestand „prinzipiell erlaubte Arten des Wirtschaftens“, welche sodann im Wesentlichen zur Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Verschlimmerung der schuldnerischen Vermögenslage führen.5 An dieser Stelle sei auch anzuführen, dass durchschnittlich jede zweite Neugründung ihre ersten fünf Betriebsjahre nicht überlebt.6 Wirtschaften ist somit immer mit einem gewissen Risiko behaftet, gleichzeitig aber gesellschaftlich wie gesetzgeberisch geduldet, - mehr noch - gewünscht. In Berücksichtigung der Statistik ist – überspitzt formuliert – ein riskantes Wirtschaften erlaubt. Das Problem liegt nun darin, festzustellen, wann ein riskantes Wirtschaften vom Erlaubten ins Unzulässige „kippt“. Auf jeden Fall liegt ein schmaler Grat zwischen dem straflosen unternehmerischen Misserfolg und der strafrechtlich relevanten Misswirtschaft. Der Laie denkt wohl, dass es dem Strafverfolger paradiesisch anmuten muss, in einem derart grossen Ermessensspielraum wirken zu können. Hierzu ist eher festzuhalten, dass Rechtsunsicherheiten nicht nur die Normadressaten verunsichern, sondern auch den Untersuchungsrichter/Staatsanwalt. Dies gilt umso mehr bei den seltenen Fällen einer Anklageerhebung, wo das Ermessen sodann beim Gericht liegt. Gegenstand dieser Masterarbeit ist, der Rechtsunsicherheit ein wenig entgegen zu treten, indem ein kurzer Abriss über den Misswirtschaftstatbestand erfolgt. Zur Einführung wird der Rechtsgüterschutz, die Frage der Organ- resp. Vertreterhaftung und – im Sinne einer Übersicht – auch die gesetzgeberisch normierten Bankrotthandlungen behandelt. Sodann geht es darum, die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ ausgehend von der Lehre und Rechsprechung begrifflich aufzuarbeiten. Abgeschlossen wird die Thematik der Misswirtschaft im Allgemeinen mit der Problemstellung Vorsatz/Fahrlässigkeit. Angesichts der Bedeutung von Aktiengesellschaften und deren Konkurse erscheint eine ergänzende Betrachtung der verwaltungsrätlichen Handlungen im Hinblick auf „die arge Nachlässigkeit“ als notwendig. 2. Der Misswirtschaftstatbestand im Allgemeinen 2.1 Rechtsgut und Angriffsobjekt Die Betreibungs- und Konkursdelikte bilden systematisch einen Bestandteil der Vermögensdelikte und schützen entsprechend – neben den Interessen der Zwangsvollstreckung als Bestandteil der Rechtspflege – die Ansprüche der Gläubiger im Betreibungs- und Konkursverfahren.7 Strafrechtlich relevant sind Verhaltensweisen des 5 BBl 1991, S. 1062. 6 Bundesamt für Statistik, Überlebensraten neuer Unternehmungen 2003 – 2007. 7 Donatsch, S. 322. 3 Schuldners, welche die Durchsetzung dieser Gläubigeransprüche vereiteln oder zumindest gefährden. Geschütztes Rechtsgut ist somit das Vermögen des Gläubigers. Die nach Art. 163 ff. StGB normierten Delikte richten sich jedoch nicht direkt gegen das Vermögen des Gläubigers, sondern vielmehr gegen das Schuldnervermögen.8 Die Straftatbestände der Betreibungs- und Konkursdelikte pönalisieren demnach Handlungen, welche unmittelbar in das Schuldnervermögen eingreifen und zumindest dazu geeignet sind, dieses zu vermindern und somit das dem Gläubiger zur Verfügung stehende Haftungssubstrat zu schmälern. Insbesondere beim beschränkten Haftungssubstrat juristischer Personen besteht bei vermögensvermindernden Handlungen die Gefahr, dass das Schuldnervermögen nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Konkret geht es im Art. 165 StGB deshalb darum, Bankrotthandlungen zu bestrafen, welche zur Überschuldung resp. deren Verschlimmerung oder zur Zahlungsunfähigkeit führen. Mit der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit besteht per se die latente Gefahr, dass die Forderungen aus Fremdkapital nicht gedeckt werden können und somit Gläubiger unbefriedigt bleiben. Im Falle des Misswirtschaftstatbestandes handelt es sich darum – wie bei Art. 163 und Art. 164 StGB auch – um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es muss somit auch kein Schaden der Gläubiger eintreten und folglich auch nicht nachgewiesen werden. Eine Misswirtschaft ist somit auch strafbar, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens die Gläubigerforderungen durch die Konkursdividenden gedeckt sind. 2.2 Täter 2.2.1 Definition des Täters nach Art. 165 StGB Nach Wortlaut von Art. 165 StGB kommt nur der Schuldner als Täter in Frage. Auf Grund der objektiven Strafbarkeitsbedingung bezieht sich der Begriff „Schuldner“, auf den Konkursschuldner oder aber den fruchtlos betriebenen Pfändungsschuldner. Die Misswirtschaft ist somit von Gesetzes wegen als echtes Sonderdelikt ausgestaltet. Ein beteiligter Dritter kann nur als Gehilfe oder Anstifter bestraft werden.9 Eine Strafnorm, welche den Dritten als Täter erfasst, fehlt beim Misswirtschaftstatbestand im Gegensatz zu den Art. 163 Ziff. 2 und Art. 164 Ziff. 2 StGB. 2.2.2 Organ-/Vertreterhaftung bei der Misswirtschaft Im Hinblick auf die Konkursschuldner im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SchKG betreffen Misswirtschaftshandlungen i.d.R. Handelsgesellschaften und dabei v.a. juristische Personen (AG, GmbH etc.). Schuldner im Sinne von Art. 165 StGB ist in diesen Fällen die juristische Person selbst, während die für die juristische Person handelnden Personen als Organe bzw. Vertreter fungieren. Da diese für die Gesellschaft auftretenden Personen die Schuldnereigenschaft nicht besitzen, handelt es sich bei diesen streng genommen um „Dritte“. Handelsgesellschaften gelten als Unternehmungen im Sinne von Art. 29 StGB. Nach Art. 29 StGB werden strafbarkeitsbegründende Verletzungen von Pflichten, die einer juristischen Person obliegen, den für die juristische Person handelnden Organen, Gesellschaftern, Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen und faktischen Geschäftsführern zugerechnet. Auf den Misswirtschaftstatbestand übertragen führt dies zum Schluss, dass sich 8 Herren, S. 43. 9 Rehberg/Schmid, S. 337; Herren, S. 104 f.; a.M. BSK StGB II – Brunner, N. 16 zu Art. 165 StGB. 4 die Strafbarkeit der Organe einer konkursiten Unternehmung ebenfalls aus Art. 29 StGB ergibt.10 Pflichtverletzungen, welche nicht von Organen oder Vertretern i.S.v. Art. 29 StGB begangen werden, kommen als Misswirtschaftshandlungen ohnehin nicht in Betracht. Selbst wenn Art. 29 lit. c StGB eine Organ- bzw. Vertreterhaftung auch auf Personen mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zulässt, betrifft dies nur Personen, welche die Gesellschaft nach aussen rechtsverbindlich vertreten können (Prokurist, Bevollmächtigter etc.). Überdies muss die Entscheidungsgewalt von einer grösseren Tragweite sein.11 Die Anwendung der Organ- bzw. Vertreterhaftung beim Misswirtschaftstatbestand und damit auch bei der Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ macht gewisse dogmatische Überlegungen nötig. Es stellt sich die Frage, ob der Art. 29 StGB auch zur Anwendung gelangt, wenn die Sonderpflichten von Gesetzes wegen gar nicht der Unternehmung, sondern den Organen obliegen. Im Hinblick auf spätere Ausführungen ist insbesondere an das Pflichtenheft der Verwaltungsräte zu denken, welches sich aus den rechtlichen Bestimmungen zur AG ergibt. Wo der Verwaltungsrat zum Beispiel gegen die ihm obliegende Pflicht der Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR verstösst und dies zur Verschlimmerung der gesellschaftlichen Finanzsituation führt, verletzt er nicht Sonderpflichten der Unternehmung, jedoch gerade die dem Geschäftsführer obliegenden Pflichten. Nicht die AG ist zur Überschuldungsanzeige verpflichtet, sondern der Verwaltungsrat als Organ. Art. 29 StGB verlagert in dieser Konstellation gar keine Sonderpflichten, sondern eine Tätereigenschaft. Tatsache ist, dass das Organ unabhängig von Art. 29 StGB Pflichten innehat, aber eben gerade nicht „Schuldner“ ist. Im Gegensatz zu Art. 172 aStGB spricht Art. 29 StGB nicht von „persönlichen Merkmalen“, die auf Vertreter angewendet werden, sondern von „besonderen Pflichten“. Die Neuregelung von Art. 29 StGB diente der Ausdehnung der Vertreterhaftung – im Gegensatz zu Art. 172 aStGB – auf alle Sonderdelikte.12 Die h.L. sieht darin kein Problem, handle es sich doch bei der Ersetzung in „besondere persönliche Merkmale“ durch „besondere Pflichten“ um eine rein redaktionelle Präzisierung.13 Demnach beinhalten die mit Art. 29 StGB übertragenen täterschaftlichen Qualifikationen nicht nur Sonderpflichten, sondern auch Tätereigenschaften (z.B. Schuldnereigenschaften).14 Der Anwendbarkeit von Art. 29 StGB auf Misswirtschaftsfälle ist somit an sich nichts entgegen zu setzen. Es bleibt jedoch die Anmerkung, dass die mit der Revision eingeführte „Präzisierung“ hinsichtlich der Tätereigenschaften nicht auf den ersten Blick erkennbar und deshalb unklar ist. Insofern wäre es wünschenswert gewesen, man hätte die wörtliche Erwähnung der „Tätereigenschaften“ neben der neuen Anmerkung der Sonderpflichten beibehalten. 10 Herren, S. 108 f. 11 Vgl. BSK StGB I – Weissenberger, N 14 zu Art. 29 StGB. 12 Stratenwerth/Wohlers, N. 1 zu Art. 29 StGB. 13 Trechsel/Jean-Richard-Dit-Bressel, N. 1 zu Art. 29 StGB. 14 BSK StGB I – Weissenberger, N. 1 und 3 zu Art. 29 StGB. 5 2.3 Tathandlung 2.3.1 Tathandlung im Allgemeinen Der Gläubiger soll – dies bildet die Stossrichtung von Art. 165 StGB – davor geschützt werden, dass der Schuldner sein Vermögen durch krass gegen rational-ökonomische Prinzipien verstossende Handlungen derart vermindert, dass er zahlungsunfähig wird, in die Überschuldung fällt oder eine Überschuldungssituation noch verschlimmert.15 Die Zahlungsunfähigkeit wird als gegeben erachtet, wenn der Schuldner wegen einem andauernden Mangel an Liquidität fällige Geldschulden nicht mehr bezahlen kann. Die Überschuldung wiederum zeigt sich darin, wenn die Aktiven das Fremdkapital nicht mehr decken.16 Der Art. 165 Ziff. 1 StGB bedient sich einer Generalklausel, worin die Kriterien der strafrechtlich relevanten Bankrotthandlungen allgemein ausgeführt werden: „Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164, durch Misswirtschaft, (...) seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert.“ Diese Generalklausel erfasst an sich erlaubte Arten des Wirtschaftens, welche jedoch so betrieben werden, dass andere durch die beschriebene Verschlechterung der Finanzsituation zu Schaden kommen.17 Jede Handlung, welche der Schuldner im Wissen um deren mögliche Tragweite und in Kenntnis der finanziellen Situation vornimmt und die zur Überschuldung oder deren Verschlimmerung resp. zur Zahlungsunfähigkeit führt, stellt demnach eine tatbestandsmässige Bankrotthandlung dar.18 Der Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthält weiter Konkretisierungen der Generalklausel in Form einiger Regelbeispiele, wobei der Katalog an Tathandlungsvarianten nicht abschliessend ist.19 Der nicht abschliessende Charakter ergibt sich aus dem Begriff „namentlich“. Der Art. 165 StGB umgrenzt den Bereich der Handlungsvarianten somit sehr grosszügig. Dies wird sicherlich den mannigfachen Erscheinungsformen der wirtschaftlichen Tätigkeit eher gerecht, erscheint jedoch im Hinblick auf das in Art. 1 StGB statuierte Legalitätsprinzip als nicht unproblematisch.20 Dies zeigt sich – worauf noch eingegangen wird – insbesondere auch an der Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“. 2.3.2 Verhältnis der Bankrotthandlungen Die Bankrotthandlungen sind einander gleichwertig. Führen mehrere Bankrotthandlungen zum Konkurs, so werden sie in einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verhaltensweisen als Einheit verstanden.21 Dies gilt für die vom Gesetz vorgesehenen Regelbeispiele, muss jedoch auch für die unter die Generalklausel zu subsumierenden und nicht gesetzlich geregelten Handlungsvarianten gelten, welche ja ebenfalls in einer Gesamtwürdigung zu betrachten sind. 15 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 21 zu Art. 165 StGB. 16 Donatsch, S. 337. 17 Bericht Expertenkommission vom 15.03.1989, S. 39. 18 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 20 zu Art. 165 StGB. 19 Stratenwerth/Wohlers, Art. 165 N. 3. 20 Vgl. zur Problematik: Herren, S. 56 m.w.H. 21 BGE 109 IV 113, E.1c; BGE 123 IV 193, E. 2. 6 Als namhafte Beispiele liefern die in Art. 165 StGB aufgezählten Bankrotthandlungen zugleich Anhaltspunkte für die beabsichtigte Stossrichtung hinter Art 165 StGB und dienen somit der Auslegung nicht genannter Tathandlungsvarianten aber auch der gesetzlich normierten Bankrotthandlungen. Tatsache ist, dass die Übergänge zwischen den Bankrotthandlungen z.T. recht fliessend und daher schwer abzugrenzen sind. Die Gleichwertigkeit, die einheitliche Betrachtung und der nicht abschliessende Charakter der gesetzlich normierten Bankrotthandlungen führen in der Praxis aber zu einer Vereinfachung. In strafprozessualer Hinsicht zeigt sich diese Vereinfachung darin, dass der gemäss Art. 9 StPO genau zu umschreibende Sachverhalt durchaus Komponenten verschiedener Bankrotthandlungen enthalten darf, sofern diese in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung ökonomisch gesehen als völlig irrationale Handlung zu qualifizieren sind. 2.3.3 Gesetzlich definierte Bankrotthandlungen A) Ungenügende Kapitalausstattung Die Bankrotthandlung der ungenügenden Kapitalausstattung bezieht sich auf die Eigenkapitalbasis einer Unternehmung. Das Eigenkapital resp. dessen effektive Deckung durch das Aktivvermögen bildet das Haftungssubstrat der Unternehmung. Im „Worst-Case- Szenario“ des Konkurses dient es respektive die dadurch gespeisten Aktiven der Befriedigung allfälliger Gläubigerforderungen und damit dem Gläubigerschutz. Zu denken ist in der Praxis bei dieser Bankrotthandlung insbesondere an zwei Fälle. Der eine Fall betrifft denjenigen der sogenannten Schwindelgründung. Gemäss Botschaft liegt eine solche Schwindelgründung vor, wenn das gesetzliche Mindestkapital nicht oder völlig unzureichend gedeckt ist.22 Von dieser Konstellation ist sicherlich auszugehen, wenn erforderliche Sacheinlagen nur temporär – klassischerweise im Hinblick auf die Gesellschaftsgründung – zur Verfügung stehen. Bei diesem Vorgehen steht der zu gründenden Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die eingelegten Vermögenswerte also nicht vorbehaltlos zu.23 Auch ist von einer Schwindelgründung die Rede, wenn Sacheinlagen in unbegründeter Weise überbewertet werden. Da mit der Gesellschaftsgründung regelmässig öffentliche Beurkundungen wie auch der Handelsregistereintrag anfällt, wird – dies im Sinne einer Randbemerkung – regelmässig auch die Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB wie auch die unwahre Angabe gegenüber Handelsregisterbehörden nach Art. 153 StGB mit der Misswirtschaft einhergehen. Eine weitere Konstellation der ungenügenden Kapitalausstattung stellt die Unterkapitalisierung dar. Im Sinne einer sorgfältigen Finanzplanung ist eine Unternehmung gehalten, ein im Hinblick auf die Unternehmensgrösse angemessenes und aus Eigenkapital gespeistes Vermögen bereit zu halten.24 Nur aus Eigenmitteln finanzierte Vermögenswerte dienen dem Gläubigerschutz, da nur sie von Ansprüchen anderer Gläubiger und somit unbelastet von Drittansprüchen verwertbares Vermögenssubstrat bilden. Einen ebenfalls konkreten Anwendungsfall der Unterkapitalisierung sind Aktienmäntel oder Mantelgesellschaften, welche Gesellschaften darstellen, die entweder völlig der Aktiven und 22 BBl 1991 S. 1064. 23 Vgl. auch BSK StGB II – Brunner, N. 27 zu Art. 165 StGB. 24 Vgl. BSK – StGB II Brunner, N. 26 zu Art. 165 StGB; Herren, S. 69. 7 Passiven entleert oder noch nie damit versehen wurden. In diesen Fällen muss das Aktienkapital erst wieder mittels Neuliberierung hergestellt werden.25 Jedoch erweist sich nicht jede ex post als unzureichend bewertete Kapitalausstattung als „ungenügend“ im strafrechtlich relevanten Sinn. Hier zeigt sich, dass zur Tatbestandsmässigkeit eine gewisse Schwere erforderlich ist.26 Hiervon ist nach zivilrechtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn das unternehmerische Risiko faktisch auf den Gläubiger abgewälzt wird.27 Von einer solchen Abwälzung ist auszugehen, wenn das Aktienkapital als Haftungssubstrat in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den gesellschaftlichen Verbindlichkeiten steht. Hiervon kann zum Beispiel die Rede sein, wenn eine AG nur über ein minimales Aktienkapital von Fr. 100'000.00 verfügt, zugleich aber Kreditorenpositionen von durchschnittlich mehreren hunderttausend Franken, allenfalls sogar in Millionenhöhe gegeben sind. In diesen Fällen muss zwar noch nicht zwingend eine Überschuldung gegeben sein, da die Aktivpositionen – insbesondere unter Einrechnung des Anlagevermögens – durchaus reichen, um das Fremdkapital zu decken. Unter dem Strich ist eine solche Gesellschaft faktisch aber fremdfinanziert, was für das Erfordernis der genügenden Kapitalausstattung m.E. gerade nicht ausreicht. Wenn die in Art. 165 StGB enthaltene Forderung des Gläubigerschutzes konsequent umgesetzt wird, gehen die Anforderungen an das Aktienkapital demnach weiter als im Gesellschaftsrecht fixiert. Dies zeigt sich am Beispiel der Aktiengesellschaften, wo nach Art. 621 OR ein minimales Aktienkapital von Fr. 100'000.00 ausreichend ist. Weiter verschärft wird die Diskrepanz zwischen dem Normzweck von Art. 165 StGB und dem Gesellschaftsrecht noch durch die Liberierungsvorschriften nach Art. 632 OR. Demnach reicht es von Gesetzes wegen aus, das Aktienkapital nur im Umfang von 20 Prozent, minimal aber zu Fr. 50'000.00 zu liberieren. Nach diesen Vorschriften ist der erwähnte Schutzzweck von Art. 165 StGB aber nicht in jedem Fall erfüllt. Daraus folgt, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zum Eigenkapital und deren Liberierung für die strafrechtliche Auslegung der „ungenügenden Kapitalausstattung“ nicht verbindlich sein können. In strafrechtlicher Sicht muss sich die Kapitalausstattung an den jeweiligen Begebenheiten der Unternehmung ausrichten. Schwierig ist es, in diesem Zusammenhang eine verbindliche Referenzgrösse zu bilden, wann eine Kapitalausstattung im konkreten Fall als genügend zu betrachten ist. Die Referenzgrösse müsste im Sinne obiger Ausführungen folgendem Grundsatz gerecht werden: „Je grösser das unternehmerische Risiko, desto grösser die Eigenkapitalbasis.“ Ein möglicher Ansatzpunkt wäre die erforderliche Eigenkapitalbasis an die Grösse des Betriebsumsatzes zu koppeln. Dies nach der Erkenntnis: „Je grösser der Umsatz, je grösser die involvierten Kapitalien, desto grösser das Gläubigerrisiko.“ Nicht abfedern könnte dieser Lösungsansatz die Tatsache, dass gerade in schwierigen wirtschaftlichen Situationen meistens auch Umsatzrückgänge zu verzeichnen sind. Gerade aber in schwierigen Verhältnissen wäre aber eine grössere Eigenkapitalbasis wünschenswert. Bei starken Umsatzschwankungen könnten Referenzgrössen aufgrund mehrjähriger Durchschnittswerte definiert werden. 25 Herren, S. 69; Trechsel/Ogg, N. 5 zu Art. 165 StGB. 26 BBl 1991 S. 1064. 27 Herren, S. 68. 8 Schlussendlich bleibt die Erkenntnis, dass man sich trotz Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Regeln strafbar machen kann. Dies erscheint im Hinblick auf die Rechtssicherheit als äusserst fragwürdig. Zudem könnte sich auch die Frage eines allfälligen Rechtsirrtums stellen, wenn sich ein Schuldner auf die einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsrechts verlässt. Nach dem Normzweck des Art. 165 StGB zu urteilen, sind die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Eigenkapitalbasis (Höhe Aktienkapital, Liberierungspflicht) aber zumindest zur Diskussion zu stellen. Eine allgemeine Erhöhung der Eigenkapitalbasis dürfte zugleich rechtspolitisch nicht durchsetzbar sein, was sich bereits an den aktuellen politischen Widerständen zur Erhöhung der Eigenkapitalbasis von Grossbanken zeigt. B) Unverhältnismässiger Aufwand Der unverhältnismässige Aufwand ist gegeben, wenn Ausgaben getätigt werden, welche zu den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Bei Privatpersonen wird in diesem Zusammenhang vor allem der Konsum von Dienstleistungen und Waren stehen, der durch das Einkommen resp. Vermögen in keinster Weise gedeckt wird.28 Sinnbildlich ist hierbei die exorbitante Lebenshaltung, also ein Leben in „Saus und Braus“ bei gleichzeitig bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Unverhältnismässig ist jedoch der Aufwand nur dann, wenn die Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben ein Ausmass annimmt, das vom Schuldner realistischerweise nicht mehr durch seine finanziellen Mittel gedeckt werden kann. Dies ist zu bejahen, wenn der Schuldner Verpflichtungen eingeht, welche er – nach dem üblichen Lauf der Dinge – nicht mehr aus eigener wirtschaftlicher Kraft wird decken können.29 Bei Unternehmen ist ein unverhältnismässiger Aufwand ebenfalls möglich. Hierzu zählen Zweckentfremdungen von Gesellschaftsvermögen. Tätigt die Unternehmung nämlich Aufwendungen, welche durch den Gesellschaftszweck nicht gedeckt und auch nicht zu rechtfertigen sind, so liegt ein unverhältnismässiger Aufwand vor. Dies ist gemäss der verbreiteten Lehrmeinung konkret bei – m.E. gegenleistungslosen – Privatbezügen der Organe und ungerechtfertigten Honorarbezügen der Fall.30 Sofern der Gesellschaft eine Gegenforderung eingeräumt wird, indem der entsprechende Bezug im Kontokorrentkonto als gesellschaftliches Guthaben verbucht wird, dürfte entsprechend kein unverhältnismässiger Aufwand gegeben sein. Allenfalls ist in solchen Fällen mangels Bonitätsprüfung ein leichtsinniges Gewähren eines Kredites zu erkennen.31 Die Lehre und Rechtsprechung zu den Privatbezügen ist auch sonst kritisch zu betrachten. Gesellschaftsrechtlich nicht vorgesehene, gegenleistungslose Privatbezüge stellen unzulässige Mittelentnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen dar. Die Gesellschaft wird durch solche Bezüge unrechtmässig entreichert, was durchaus als Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung qualifiziert werden kann. Solche gegenleistungslose Privatbezüge dürften zudem eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung darstellen. In diesem Fall käme die Misswirtschaft als Auffangtatbestand gar nicht zur Anwendung. Sodann nennt die Lehre die Tathandlungsvariante der unverhältnismässigen Gewinnausschüttung.32 Weiterhin wird auch in diesem Punkt der unbestimmte Begriff der „Unverhältnismässigkeit“ verwendet, was als wiederum unbestimmter Rechtsbegriff nicht der 28 BSK StGB II – Brunner, N. 28 zu Art. 165 StGB. 29 Vgl. Herren, S. 72 f. 30 Stratenwerth/Wohlers, N. 4 zu Art. 165 StGB mit Hinweis auf Rechtsprechung. 31 Vgl. Ziff. 2.3.3 lit. D unten. 32 BSK StGB II – Brunner, N. 30 zu Art. 165 StGB; Trechsel/Ogg, N. 6 zu Art. 165 StGB. 9 Klärung dient. Neben inhaltlichen Schwierigkeiten kommt hinzu, dass mit gesellschaftsrechtlich unzulässigen Gewinnausschüttungen – ähnlich wie derartige Privatbezüge – regelmässig gegenleistungslos und ohne Rechtsanspruch Vermögenswerte entzogen werden, was eher eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, denn eine Misswirtschaft darstellt. Dieser Tathandlungsvariante des unverhältnismässigen Aufwands dürfte m.E. in der Praxis folglich kaum Bedeutung zukommen. C) Gewagte Spekulationen Als gewagte Spekulation sind Finanz- und Handelsgeschäfte zu werten, welche den konkreten Verhältnissen in keiner Weise angemessen und hochgradig riskant sind oder auf von vornherein unhaltbaren Überlegungen beruhen.33 Hierzu zählen zum einen sicherlich Risikogeschäfte an der Börse, sofern die Mittel dazu in keinem Verhältnis zum Einkommen und Vermögen stehen. Als konkretes Beispiel nennt Brunner den Erwerb von Risikopapieren mit geliehenem Geld und der Hoffnung auf unrealistische Gewinnmargen.34 Regelmässig dürfte eine Bankrotthandlung anzunehmen sein, wenn Gelder zwecks Glücksspiel oder Wetten verwendet werden. Bei Gesellschaften ergeben sich hier Berührungspunkte zum unverhältnismässigen Aufwand. Eine klare Definition der gewagt spekulativen Finanz- und Handelsgeschäfte besteht nicht, da sie letztendlich auch vom konkreten Einzelfall abhängig ist. Aus den genannten Beispielen lässt sich jedoch entnehmen, dass die unzulässig spekulative Handlung in der Art des gewählten Investitionsobjekts liegen kann. Dies ist anzunehmen, wenn eine Publikumsgesellschaft, welche den Gesellschaftszwecks im Hoch- oder Tiefbau hat, ihr Anlagevermögen hauptsächlich in riskante Derivate (Optionen, Schuldverschreibungen ohne Kapitalschutz etc.) investiert. In anderen Fällen kann eine Anlage in riskante Investitionen auch zulässig sein. Gerade bei Beteiligungsgesellschaften entsprechen hochriskante Investitionen (z.B. Start-Ups im Medizinalbereich) zum „daily business“.35 Ebenfalls kann die gewagte Spekulation aufgrund der Grössenverhältnisse eines gewählten Investitionsobjekts zum Gesamtvermögen gegeben sein. Dies dürfte dann zutreffen, wenn das gesamte Wertschriftenvermögen einer Unternehmung in die gleiche Finanzanlage investiert und damit ein klassisches Klumpenrisiko eingegangen wird. Gerade wo es in Gesellschaften um die Verwaltung von Wertschriftenvermögen geht, können zwischen der Bankrotthandlung der „gewagten Spekulation“ und der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ keine klaren Trennlinien gezogen werden. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an eine Gesellschaft, welche über ein Anlagereglement mit Vorgaben zur Allokation, Diversifikation und Investitionsrisiken verfügt und diese durch das zuständige Organ nicht eingehalten werden. In diesen Fällen sind sowohl eine gewagte Spekulation auf Grund der Anlage an sich, wie auch eine arge Nachlässigkeit in der Vermögensverwaltung wegen dem Verstoss gegen das Anlagereglement zu erkennen. D) Leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit In Unternehmungen hat die Führung eine vorausschauende Beurteilung der Möglichkeiten und Chancen vorzunehmen und in diesem Zusammenhang eine angemessene Finanzplanung 33 Herren, S. 75. 34 BSK StGB II – Brunner, N. 31 zu Art. 165 StGB. 35 Vgl. zur Thematik: BSK StGB II – Brunner, N. 32 zu Art. 165 StGB. 10 zu treffen.36 Dieses Erfordernis kann dadurch verletzt werden, dass für eine Unternehmung Kredite eingegangen werden, welche zum Umlauf- und Anlagevermögen, den gesellschaftlichen Eigenmitteln wie auch der unternehmerischen Ertragslage in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Überschreitung von Kreditlimiten.37 Auch die Aufnahme von Fremdkapital zu überhöhten Zinsen und bei bereits bestehender oder drohender Überschuldung kann tatbestandsmässig sein.38 In Privathaushalten wiederum ist die Rechnung einfacher: Kann der Haushalt angesichts der begrenzten finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf lange Sicht weder die Zinszahlungen, noch die Rückzahlung des Kredites gewährleisten, dürfte regelmässig der Fall einer leichtsinnigen Kreditaufnahme gegeben sein. Auch bei der Gewährung von Krediten sind gewisse Grundregeln einzuhalten. So hat vor Kreditvergabe grundsätzlich eine Prüfung der Kreditwürdigkeit stattzufinden. Der Kreditnehmer hat für seine finanzielle Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine Rückzahlung des Kreditbetrages und der laufenden Zinskosten Gewähr zu bieten. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer Bonitätsprüfung. Ebenfalls hat eine Prüfung des Kreditzwecks sowie der Risikoverteilung bei Grosspositionen (Stichwort: „Klumpenrisiko“) zu erfolgen.39 In diesem Zusammenhang sind wiederum die Privatbezüge der Gesellschafter zu erwähnen. Tätigt ein Gesellschafter solche Bezüge und werden diese als gesellschaftliche Gegenforderung im Kontokorrentkonto des Gesellschafters verbucht, handelt es sich faktisch um Darlehen. Der Aktionär – dies hat aber auch für alle Gesellschafter zu gelten – muss also wie jeder andere Darlehensnehmer hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit durchleuchtet werden, wenn er ein Darlehen der Gesellschaft zu erhalten wünscht.40 In der Realität ist oft festzustellen, dass es gerade bei schlechtem Geschäftsgang einer Gesellschaft auch den Gesellschaftern finanziell schlecht geht. Wird in diesen Fällen dem Gesellschafter dennoch ein Darlehen gewährt, stellt dies bei mangelnder Bonitätsprüfung ein leichtsinniges Gewähren eines Kredites dar. Bei diesen Konstellationen und überschaubaren Gesellschaftsverhältnissen kann der Vorwurf der Misswirtschaft schnell in die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung übergehen. Ist den Beteiligten nämlich die schlechte Finanzlage des Darlehensnehmers und dessen Unfähigkeit der Zins- und Rückzahlung bewusst, handelt es sich um eine gegenleistungslose und unberechtigte Entreicherung der Gesellschaft. E) Verschleudern von Vermögenswerten Als Verschleudern von Vermögenswerten wird das masslose Ausgeben von Vermögenswerten verstanden.41 Als typisches Beispiel wird hierunter der Erwerb von wertlosen Schuldbriefen subsumiert.42 Ein weiteres Beispiel stellt das systematische Beliefern von Gruppengesellschaften zu offensichtlich nicht mehr marktkonformen Konditionen dar, welches dauerhaft zur Aushöhlung des Lieferanten und folglich zu dessen Überschuldung führt.43 36 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 3 zu Art. 165 StGB. 37 BSK StGB II – Brunner, N. 33 zu Art. 165 StGB. 38 BSK StGB II – Brunner, N. 35 zu Art. 165 StGB. 39 Trechsel/Ogg, N. 8 zu Art. 165 StGB; Herren, S. 79. 40 BSK StGB II – Brunner, N. 34 zu Art. 165 StGB. 41 BSK StGB II – Brunner, N. 37 zu Art. 165; Trechsel/Ogg, N. 8 zu Art. 165 StGB. 42 Vgl. BGE 102 IV 32 und BGE 104 IV 163. 43 Herren, S. 82. 11 Diese Bankrotthandlung kann in engem Zusammenhang zum Pfändungsbetrug resp. betrügerischen Konkurs stehen, wenn Vermögenswerte durch das Verschleudern weiterhin im Machtbereich des Schuldners verbleiben. Fliessen die Vermögenswerte aus dem Machtbereich des Schuldners, kann eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung angenommen werden. In beiden Fällen wird der Misswirtschaftstatbestand verdrängt.44 3. Die Bankrotthandlung der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung 3.1 Definition der Berufsausübung und Vermögensverwaltung Die Bankrotthandlung der „groben Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes“ fand bereits mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches per 1. Januar 1942 Eingang ins Strafgesetzbuch. Damals wurde diese Bankrotthandlung unter der Marginale „leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall“ erfasst. Dieser Wortlaut hatte über Jahrzehnte hinweg Bestand und wurde erst im Rahmen der Teilrevision im Jahre 1994 in die heute geltende Form der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ abgeändert. Festzustellen ist, dass die Materialen dahingehend relativ dürftig sind, was mit den Begriffen „Berufsausübung“ und „Vermögensverwaltung“ genau gemeint ist. Auch die Lehre und Rechtsprechung beschränken sich im Wesentlichen darauf, in deskriptiver Weise mögliche Fälle der nachlässigen Berufsausübung resp. Vermögensverwaltung zu behandeln, ohne eine klare Definition der verwendeten Begrifflichkeiten vorzunehmen. 3.1.1 Berufsausübung Grammatikalisch ausgelegt umfasst die Berufsausübung einerseits auf Erzielung eines Erwerbseinkommen ausgerichtete und üblicherweise auf entsprechender Ausbildung (Lehre, Studium etc.) oder Berufung (Priester, vom Volk gewählte Richter etc.) beruhende Tätigkeiten.45 In diesem Sinne ist grundsätzlich ohne Belang, ob die Tätigkeiten in einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit beruhen. Die Berufstätigkeit betrifft im Regelfall die auf einem Arbeitsvertrag beruhenden Verrichtungen des unselbständig Erwerbstätigen. Nach Art. 319 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeiten gegen Entrichtung eines Lohnes. Im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit können aber auch andere Vertragsformen zur Anwendung gelangen. So kann die entgeltliche Tätigkeit insbesondere auch auf einem Werkvertrag, einem Auftrag oder ähnlichen Vertragsverhältnissen beruhen. Im Hinblick auf die historische Auslegung des Berufsbegriffs lässt sich den Materialen – wie erwähnt – wenig entlocken. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Strafnorm des „leichtsinnigen Konkurses und Vermögensverfalls“ offensichtlich in Übernahme vorgängiger kantonaler Bestimmungen v.a. Zeitgenossen im Visier, welche ihre Zahlungsunfähigkeit durch einen „liederlichen und arbeitsscheuen Lebenswandel“ herbeiführen.46 Die 44 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 37 zu Art. 165 StGB. 45 Vgl. Definition : (Stand: April 2011). 46 Hafter, S. 347. http://de.wikipedia.org/wiki/Beruf 12 ausschliessliche Stossrichtung auf den „faulen Tunichtgut“ dürfte heute wohl überholt sein. Die volkswirtschaftliche Gefahr der Schädigung von Gläubigervermögen ist weniger bei diesen Personen zu suchen. Diese Fälle werden vornehmlich das Sozialhilfe- und Vormundschaftsrecht (v.a. Art. 370 ZGB) betreffen. Heute geht insbesondere von jenen Personen eine erhebliche Gefahr aus, welche infolge einer beruflichen Stellung am Wirtschaftsleben teilnehmen und mit anderen Parteien unter Verschiebung von Vermögenswerten interagieren. Darin liegt der heutige Zweck der unter Strafe stehenden Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung“. Teleologisch betrachtet, sollen alle Personen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit wirtschaftlich mit Dritten interagieren, eine ausreichende Sorgfalt an den Tag legen, um die Dritten nicht zu schädigen. Zur Umschreibung der „Berufsausübung“ ist auch der im Strafrecht verwendete Begriff der „Gewerbsmässigkeit“ heranzuziehen. Demnach wird eine Delinquenz „nach Art eines Berufes“ ausgeübt, wenn sich aus der investierten Zeit resp. den Mitteln, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt wird. Wesentlich ist demnach, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben.47 Nach diesen Ausführungen liesse sich der Schluss ziehen, dass die „Berufsausübung“ zwingend mit einer Tätigkeit verbunden ist, die auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens gerichtet ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch Tätigkeiten, welche unentgeltlich und nur mit einem marginalen Einkommen verbunden sind, eine „Berufsausübung“ im Sinne von Art. 165 StGB darstellen. Unter Vorwegnahme der Rechtsprechung zum Misswirtschaftstatbestand ist festzustellen, dass diese in einer Vielzahl Nachlässigkeiten von Verwaltungsräten betrifft. Diese Rechtsprechung entwickelte sich bereits unter der Strafnorm des leichtsinnigen Konkurses, in welchem begrifflich die Berufsausübung, nicht aber die Vermögensverwaltung erfasst wurde. Gemäss Rechtsprechung wurde die Tätigkeit des Verwaltungsrates folglich unter den Begriff der Berufsausübung subsumiert. Sofern ein Verwaltungsrat gleichzeitig Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt, steht dies den vorherigen Ausführungen nicht entgegen, da diese Geschäftsführungsaufgaben im Regelfall mit einem erhöhten Zeitbedarf einher gehen und entsprechend abgegolten werden. Mit Einführung der argen Nachlässigkeit der Vermögensverwaltung wurde dieses Problem – gewollt oder nicht – gelöst. Wie in einem späteren Kapitel ausgeführt wird, beinhaltet die Stellung des Verwaltungsrates in jedem Falle eine Finanzverantwortung für die AG. Dies gilt unabhängig der Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat.48 Insofern muss der Verwaltungsrat auf Grund seiner Aufsichtspflicht über die Gesellschaftsfinanzen als „Vermögensverwalter“ gelten.49 Die grundsätzliche Fragestellung, ob unentgeltliche Tätigkeiten auch unter die „Berufsausübung“ fallen können, ist damit noch nicht beantwortet. Zu denken ist dabei insbesondere an ehrenamtliche Tätigkeiten in Stiftungen und Vereinen. Kein Problem besteht 47 BGE 123 IV 113, E. 2c. 48 Vgl. Ziffer 4.3.3 unten. 49 Vgl. nachfolgende Ziffer 3.1.2. 13 dort, wo mit der ehrenamtlichen/unentgeltlichen Tätigkeit zugleich umfangreiche finanzielle Kompetenzen einhergehen. In diesen Fällen dürfte regelmässig eine „Vermögensverwaltung“ im Sinne von Art. 165 StGB vorliegen. Nicht geklärt ist allerdings, was bei Aufgabenbereichen ohne finanzielle Kompetenzen gilt. An dieser Stelle sei ein in der Praxis denkbarer Fall erwähnt: Ein für den Spielbetrieb verantwortliches Vorstandsmitglied eines im Handelsregister eingetragenen Sportvereins nimmt seinen Aufgabenbereich nur nachlässig wahr (keine Helfer organisiert, Hallenreservation nicht vorgenommen etc.). Diese Nachlässigkeit führt zu Spielabsagen, was wiederum finanzielle Ausfälle im Gastrobereich und im Verkauf von Eintrittskarten wie auch erhebliche Bussen des Sportverbandes nach sich zieht. Mangels grösserer Vermögensreserven wird der Verein zahlungsunfähig und muss Konkurs anmelden. Nach obiger Definition fiele dieses Vorstandsmitglied weder unter die Definition der „Berufsausübung“, noch unter diejenige der „Vermögensverwaltung“. Diese Schlussfolgerung kann jedoch nicht dem Zweck der Misswirtschaftnorm entsprechen, wo es gerade darum geht, krass gegen ökonomische Prinzipien verstossende und vermögensgefährdende Handlungen zu erfassen. Dies lässt darauf schliessen, dass der Begriff der „Berufsausübung“ auch andere Faktoren zu berücksichtigen hat. Zum einen lässt sich die Problematik durch den Begriff des „hypothetischen Einkommens“ lösen. Ähnlich wie in Art. 11 Abs. 2 AuG geregelt, ist nicht erheblich, ob effektiv Einkommen erzielt wurde. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob die konkrete Verrichtung zu vergüten gewesen wäre. Bei der Bestimmung der adäquaten Vergütung sind die vom „Berufstätigen“ erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Stellen die Vergütungen regelmässig einen beträchtlichen Teil an der Lebenshaltung dar, kann auch bei nicht vergüteten Tätigkeiten von einer „Berufsausübung“ im gesetzlichen Sinne ausgegangen werden. Schlussendlich geht es beim Misswirtschaftstatbestand darum, Misswirtschaftshandlungen in allen Bereichen des wirtschaftlichen Handelns zu erfassen. Diese Handlungen beschränken sich nicht zwingend auf den Bereich der Berufsausübung im Sinne einer klassischen Erwerbstätigkeit. Bei Formulierung der Misswirtschaft als Auffangtatbestand kann es entsprechend nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, gewisse Tätigkeitsbereiche aus dem Geltungsbereich dieser Norm auszuklammern. Die Auslegung der „Berufsausübung“ hat entsprechend extensiv zu erfolgen. Auf die obige Problemstellung bezogen bedeutet dies, dass die Tätigkeit einer Person, welche die Kompetenz für „geschäftsrelevante ökonomische Entscheide“ hat, auch immer unter dem Begriff der Berufsausübung zu erfassen ist. Es ist festzustellen dass der Begriff der „Berufsausübung“ eher zu eng gefasst wurde. Wünschenswert wäre eine offenere Formulierung. Schliesslich soll der Anwendungsbereich der Strafnorm für die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit gelten; eine Einschränkung hat erst im Rahmen der Beurteilung der Tathandlung zu erfolgen, wo zu eruieren ist, ob durch den potentiellen Täter massgebliche Pflichten wahrgenommen worden sind. In Sinne einer offeneren Formulierung könnte der Begriff „in der Berufsausübung“ durch „anlässlich der Teilnahme am Wirtschaftsleben“ oder aber durch „im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit respektive als Organ oder Vertreter des Schuldners“ ersetzt werden. 3.1.2 Vermögensverwaltung Hinsichtlich des Begriffs der Vermögensverwaltung kann auf bestehende gesetzliche Definitionen zurückgegriffen werden. Zentraler Punkt ist demnach das Verwalten und damit 14 ein Bewirtschaften von Vermögenswerten nach vorgegebenen Massregeln. Zur Begriffserklärung leistet der im Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB normierte Vermögensverwaltungsbegriff Hilfestellung. In Berücksichtigung der Dogmatik zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, beinhaltet die Vermögensverwaltung eine nach Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft übernommene Pflicht, wesentliche Teile fremden Vermögens zu verwalten oder die Verwaltung zu beaufsichtigen. Die Vermögensverwaltung oder deren Beaufsichtigung muss also die zentrale Aufgabe der Treuepflicht bilden und wesentliche Teile des Drittvermögens betreffen.50 Wer folglich als Organ, Vertreter, Angestellter, Treuhänder oder in einer sonstigen Funktion, die Verwaltung oder Beaufsichtigung der resp. Kontrolle der Finanzen übernimmt, fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich der Misswirtschaft. 3.2 Begriff der „argen Nachlässigkeit“ 3.2.1 Verhältnis „arge Nachlässigkeit“ und Pflichtverletzung Gemäss den bisherigen Ausführungen entspricht es der Intention des Gesetzgebers, den Schuldner für ökonomisch krass irrationale Handlungen, welche sich zu Lasten der Gläubiger auswirken könnten, zur Rechenschaft zu ziehen. Dem Gesetzgeber schwebt somit das Idealbild des pflichtgemäss handelnden Schuldners vor, der sich – auf die konkrete Bankrotthandlung bezogen – eben nicht „arg nachlässig“ verhält. Mit anderen Worten erwartet der Gesetzgeber vom Schuldner, dass dieser im Rahmen der oben beschriebenen „Berufsausübung“ und „Vermögensverwaltung“ gewisse Pflichten einhält. Werden solche Pflichten verletzt, kommt eine „arge Nachlässigkeit“ im gesetzlichen Sinn in Frage. 3.2.2 Definition und Bestimmung der relevanten Sorgfaltspflichten Der Schuldner respektive die für ihn handelnden Personen unterliegen im Wirtschaftsverkehr einer Vielzahl verschiedener Pflichten. Zu eruieren ist, welche Pflichten resp. deren Verletzung im Zusammenhang mit der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ beachtlich sind. Hierzu umschreibt die Lehre, dass Misswirtschaftshandlungen „für jeden vernünftigen und korrekten Rechtsgenossen erkennbare Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Führung privater oder betrieblicher Geschäfte“ darstellen.51 Die Lehre verwendet im Zusammenhang mit dem Misswirtschaftstatbestand und damit auch der Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ den im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte verwendeten Begriff der „Sorgfaltspflichtverletzung“. Im Wesentlichen kann somit auf die dortigen Erkenntnisse verwiesen werden, wonach primär geschriebene Sorgfaltspflichten zu beachten sind, welche sich vor allem in materiellen Gesetzesbestimmungen finden lassen. Hierzu zählen neben formellen Gesetzen auch Verordnungen, Richtlinien, Reglemente, Dienstvorschriften und weitere auf die Tätigkeit bezogene und schriftlich fixierte Normen. Ebenfalls zu beachten sind sodann allgemein anerkannte Regeln, Usanzen und Kunstregeln, die sich auf eine konkrete berufliche Tätigkeit beziehen.52 50 Trechsel/Crameri, Art. 158 N 2 ff.; Donatsch, S. 274 f. 51 BSKStGB II – Brunner, N. 21 zu Art. 165 StGB. 52 vgl. Seelmann, S. 160 f. 15 Ausgehend von der Praxis betreffen Misswirtschaftsfälle – wie bereits erwähnt – meistens kaufmännisch tätige Handelsgesellschaften. Die Hauptquelle der zu beachtenden Sorgfaltspflichten ergibt sich somit primär aus dem im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsrecht. Jedoch enthalten auch weitere Gesetze im formellen und materiellen Sinn relevante Normen. Im engen Zusammenhang mit Handelsgesellschaften steht insbesondere die Handelregisterverordnung (HRegV). Die Quellen der zu beachtenden Sorgfaltspflichten sind auch abhängig vom Unternehmenszweck und der Unternehmensgrösse. Betreffend Zweck kann das Beispiel einer Vertriebsträgerin für Kapitalanlagen angeführt werden, wo spezialgesetzliche Bestimmungen nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) zu beachten sind. Bei der Unternehmensgrösse ist zu berücksichtigen, ob es sich bei der Schuldnerin um eine börsenkotierte Gesellschaft handelt, welche dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) untersteht. Bei Banken sind die Standesregeln der Schweizerischen Bankiervereinigung zu beachten. Grosse Bedeutung haben sodann die im Zusammenhang mit der Rechnungslegung zu beachtenden Sorgfaltspflichten. In diesem Zusammenhang ist auf die Buchführungsvorschriften nach Art. 957 ff. OR zu verweisen, welche – je nach gewählter Rechtsform der Handelsgesellschaften – verschärft werden (z.B. AG). Die im Obligationenrecht normierten Buchführungsvorschriften sind als Minimalstandard und deshalb als fundamental zu betrachten. Der buchführungspflichtige Schuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass diesen Vorschriften genüge getan wird. Gerade im Bereich der Rechnungslegung bestehen – neben gesetzlichen Vorschriften – überdies allgemein anerkannte Richtlinien. Zu denken ist hierbei neben anderen an die durch die Richtlinien „Swiss GAAP FER“ der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung, welche für bestimmte börsenkotierte Firmen verbindlich sind.53 Der verbreiteten Kasuistik zum Art. 165 StGB ist zu entnehmen, dass die zu beachtenden Sorgfaltspflichten offensichtlich immer einen direkten Bezug auf das Schuldnervermögen haben. Demnach beschränken sich Misswirtschaftshandlungen auf Tätigkeiten, die unmittelbar eine Veränderung des Schuldnervermögens zur Folge haben (z.B. Eingehen von Verbindlichkeiten) oder im direkten Zusammenhang zur Verwaltung des Schuldnervermögens stehen (z.B. Rechnungslegung). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass nach dem Rechtsgüterschutz der Misswirtschaftsnorm alle unternehmerischen Tätigkeiten erfasst werden müssen, welche – mittelbar oder unmittelbar – einen Einfluss auf die Geschäftsfinanzen haben. Der auf Grund der Formulierung „arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ weite Ermessensspielraum liesse dies durchaus zu. An dieser Stelle kann ein in der Praxis denkbares Beispiel ins Feld geführt werden. Hierbei handelt es sich um einen selbständig erwerbstätigen Architekten bzw. Bauführer, dessen Arbeiten mangels grundlegender fachlicher Kenntnisse im Bereich der Baukunde (vgl. Regeln der Baukunde, SIA-Normen) erhebliche Baumängel und damit Ersatzforderungen nach sich ziehen, deren Deckung er mit seinem Geschäftsvermögen nicht gewährleisten kann. An diesem Beispiel zeigt sich, dass unabhängig der administrativen und finanziellen Belange – die Buchhaltung und die Geschäftsfinanzen mögen nach den Regeln der Kunst geführt bzw. verwaltet sein – nicht nur Sorgfaltspflichtverletzungen bei der administrativ-finanziellen Geschäftstätigkeit Einfluss auf das Schuldnervermögen haben. Schlussfolgernd müssten alle im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen eine 53 Vgl. Böckli, § 8 N. 40 f. 16 Misswirtschaftshandlung darstellen können, sofern sie Auswirkungen auf das Schuldnervermögen zeitigen. Es stellt sich die Frage, ob dann die im Rahmen der Fahrlässigkeit erwähnten Rechtsquellen tel quel auf den Misswirtschaftstatbestand übertragen werden können und auch hier verbindlich sind. Dieser Punkt wurde im Zusammenhang mit materiellen Gesetzesnormen bereits bejaht. Selbiges gilt sicherlich für allgemein verbindliche Richtlinien („Swiss GAAP FER“, SIA-Normen). Wie bei den Ausführungen zur Generalklausel zu Art. 165 StGB erwähnt, geht es letztendlich um das Einhalten „ökonomisch rationaler Prinzipen“. Der Begriff der Prinzipien beinhaltet jedoch nicht nur gesetzliche Vorschriften, sondern insbesondere alle „Regeln der Kunst“. Somit kann auch auf den Misswirtschaftstatbestand bezogen der Schluss gezogen werden, dass Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und im Rahmen der Berufstätigkeit und Vermögensverwaltung generell verbindliche Normen, Regelungen und Usanzen misswirtschaftsrelevante Sorgfaltspflichtverletzungen darstellen können. Zuletzt ist zu erörtern, ob sich die Sorgfaltspflichtverletzungen nur bei Verletzungen allgemein verbindlicher Regelungen ergeben können. Auszugehen ist bei diesem Gedankengang von der oben erwähnten Annahme, dass es beim Misswirtschaftstatbestand darum geht, einen gewissen minimalen Standard der „pflichtgemässen Unternehmensführung“ oder eben die „ökonomisch rationalen Prinzipien“ zu gewährleisten. Umgekehrt müsste dies heissen, dass Nachlässigkeiten, welche den „minimal standard“ nicht tangieren, keine Misswirtschaftshandlungen darstellen. Konkret betrifft diese Fragestellung unternehmensinterne oder zwischen Unternehmen und Organ/Vertreter getroffene Konkretisierungen oder Verschärfungen dieser „Regeln der Kunst“. Diese Regeln können sich aus Statuten, Organisations- und Anlagereglementen, Allokationsstrategien, Dienstvorschriften, funktionsbezogener Pflichtenhefte usw. ergeben. Keine Probleme ergeben sich bei einer unternehmensinternen Konkretisierung des Minimalstandards, welche keine Verschärfung der allgemein anerkannten Sorgfaltspflichten mit sich bringen. Unklar ist jedoch, wie individuelle, unternehmensinterne Regelverschärfungen zu werten sind. Verletzungen unternehmensinterner Regelungen können ebenfalls vermögensrelevant sein und demzufolge zur Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung führen. Hinzu kommt, dass interne Regeln im Rahmen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB auch zum Tragen kommen und deren Verletzung strafrechtlich relevant sein können. Pflichtverletzungen, welche im Sinne von Art. 158 StGB als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren sind, haben im Lichte von Art. 165 StGB sicherlich als „arg nachlässig“ zu gelten. Dies führt zur Erkenntnis, dass interne Vorschriften resp. die darin enthaltenen Sorgfaltspflichten im Bereich der Misswirtschaft ebenfalls beachtlich sind. Dasselbe muss auch für Pflichten gelten, welche sich aus einem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Organ/Vertreter ergeben (z.B. Rechenschafts- und Herausgabepflicht aus Arbeits- oder Auftragsverhältnis). Unter kritischer Betrachtung führt eine extensive Auslegung der im Hinblick auf die „arge Nachlässigkeit“ relevanten Pflichtverletzungen zu einer kaum einzuschränkenden Ausweitung möglicher Tathandlungen. Gerade eine solche Ausweitung, die zwar im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens liegen dürfte, erscheint im Hinblick auf das ohnehin bereits überstrapazierte Bestimmtheitsgebot als äusserst fragwürdig. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es nicht angehen kann, den „Schlendrian“ im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu dulden, da dieser nicht nur das im Geschäftsbetrieb investierte Vermögen, sondern zumindest mittelbar auch das Vermögen des Gläubigers gefährdet. Der Schutzzweck von Art. 165 StGB würde also für eine extensive Auslegung möglicher 17 Sorgfaltspflichtverletzungen sprechen. Wie im Rahmen der extensiven Auslegung des Begriffs der „Berufsausübung“ geht es auch darum, die Anwendbarkeit des Misswirtschaftstatbestandes auf den gesamten Geschäftsbereich auszuweiten, da eine vermögensschädigende Handlung sich nicht zwingend nur auf den Bereich der klassisch administrativ-finanziellen Geschäftsführung beschränkt. Ein extensives Erfassen möglicher Sorgfaltspflichtverletzungen führt ja auch nicht dazu, den Hauswart oder die Putzfrau für Nachlässigkeiten strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Zur strafrechtlichen Relevanz nach Art. 165 StGB ist erforderlich, dass Sorgfaltspflichtverletzungen vom Schuldner oder einem Organ/Vertreter nach Art. 29 StGB begangen werden. Eine extensive Auslegung hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzungen macht es dann aber umso nötiger, griffige Kriterien zum erforderlichen Grad der Pflichtverletzung anzuwenden, um den weiten Kreis möglicher Tathandlungen wieder einzuschränken. 3.2.3 Erforderlicher Grad der Pflichtverletzung Sorgfaltspflichtverletzungen gemäss den oben gemachten Ausführungen stellen an sich ein nachlässiges Handeln und somit eine potentiell strafrechtlich relevante Bankrotthandlung dar. Nach dem Gesetzestext erfüllt aber nicht jede Sorgfaltspflichtverletzung, welche eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Folge hat, die erforderliche Tathandlung. Wie dem gesetzlichen Wortlaut zu entnehmen ist, hat die Nachlässigkeit „arg“ resp. – wie es der frühere Gesetzestext zum leichtsinnigen Konkurs und Vermögensverfall vorsah – „grob“ zu sein. Die Pflichtverletzung muss mit anderen Worten erheblich sein, was der Lehre und Rechtsprechung entspricht. Demnach haben Sorgfaltspflichtverletzungen – wie bereits erwähnt – „krass gegen rational-ökonomische Prinzipien“ zu verstossen, um überhaupt eine Strafbarkeit zu begründen.54 Erfasst werden nur diejenigen Verhaltensweisen, die schon von vornherein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, d.h. für einen wirtschaftlich denkenden Beobachter, als evident unvernünftig erscheinen und somit elementare Sorgfaltspflichten verletzen.55 Gerade in der gewählten Umschreibung der „argen Nachlässigkeit“ stellen sich in der Praxis erhebliche Probleme, da schwer zu eruieren ist, welcher Grad der Nachlässigkeit gegeben sein muss, um strafrechtlich relevant zu sein. In der Formulierung der „argen Nachlässigkeit“ zeigt sich die unzureichende Bestimmtheit der Misswirtschaftstrafnorm in offensichtlicher Weise. Der Kritikpunkt, dass die Misswirtschaftsnorm dem Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB nicht genügt, erscheint demnach nicht als ganz unberechtigt.56 Bereits der Strafrechtler bekundet bei der Definition der „argen Nachlässigkeit“ Mühe, was sich im Erklärungsversuch hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „arg“ durch eine auch nicht viel besser abgrenzbare Erklärung „krass gegen ökonomische Prinzipen verstossen“ zeigt. Für den Laien muss es daher beinahe eine „mission impossible“ sein, die Tragweite der Misswirtschaftsstrafnorm zu erfassen und ihr entsprechend nachzuleben. Angesichts der mannigfachen Ausgestaltung verschiedener Pflichten ist es denn auch äusserst schwierig, allgemeingültige Regeln aufzustellen, wann eine konkrete Pflichtverletzung den Grad einer „argen Nachlässigkeit“ erreicht. Angesichts der extensiven Auslegung der 54 BSK StGB II – Brunner, N. 21 zu Art. 165 StGB. 55 Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 16. 56 Vgl. hierzu: Honsell in FS – Schmid, S. 228; Herren, S. 56 m.w.H. 18 misswirtschaftsrelevanten Sorgfaltspflichtverletzungen sind verlässliche Kriterien aber gerade unabdingbar. 3.2.4 Die herrschende Lehre und Rechtsprechung In Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung kann der Grad der Pflichtwidrigkeit immerhin bezüglich vier konkreter Kernbereiche veranschaulicht werden. Im Wesentlichen beschränkt man sich dort auf Verstösse gegen die gesetzlichen Grundsätze der Unternehmensführung. A) Unzureichende Buchführung57 Von einer unzureichenden Buchführung ist auszugehen, wenn im Geschäftsbetrieb keine oder nur eine unzureichende Buchführung erfolgte. Hierbei wird jeweils die gesetzlich normierte Buchführungspflicht nach Art. 957 ff. OR tangiert. Nach Art. 957 Abs. 1 OR sind die zur Eintragung im Handelsregister verpflichteten Betriebe gehalten, diejenigen Geschäftsbücher zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang des Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäfts wie auch die mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Die Eintragungs- und damit Buchführungspflicht betrifft sämtliche kaufmännischen Unternehmungen im Sinne von Art. 934 OR. In den meisten Fällen erlangen Handelsgesellschaften – allen voran die AG (Art. 643 Abs. 1 OR) und die GmbH (Art. 783 Abs. 1 OR) – erst mit dem konstitutiv wirkenden Handelsregistereintrag ihre Rechtspersönlichkeit, womit sie per se buchführungspflichtig sind. Zur Eintragung verpflichtet sind sodann aber auch kaufmännisch tätige Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Ebenfalls haben natürliche Personen – dies betrifft also Einzelunternehmungen – nach Art. 36 Abs. 1 HRegV eine Eintragung vorzunehmen, sofern ein kaufmännisches Gewerbe betrieben und dabei ein Jahresumsatz von mindestens Fr. 100'000.00 erzielt wird. Der Handelsregistereintrag und damit die Buchführungspflicht betreffen somit begriffsimmanent aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen, welche regelmässig grosse Kapitalien umsetzen und damit ein Schädigungspotential im Sinne von Art. 165 StGB bergen. Die Buchführung beinhaltet eine Informations- und Schutzfunktion. Als Informationsgrundlage dient die Buchführung als Entscheidungsgrundlage für künftiges wirtschaftliches Handeln. Im Sinne einer Schutzfunktion sollen die Interessen Dritter, die mit der Unternehmung in Kontakt treten, gewahrt werden.58 Hierbei geht es allen voran um die vermögenswerten Drittinteressen. Inhaltlich verlangt die Buchführungspflicht, die Rechnungslegung entsprechend bestimmter gesetzlicher Erfordernisse zu führen. Nach Art. 958 Abs. 1 OR erfordert die ordentliche Buchführung ein Inventar, eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung. Die Buchführungspflichten für gewisse Handelsgesellschaften – allen voran die AG – gehen noch weiter. Diese Anforderungen wiederspiegeln den oben erwähnten „minimal standard“. In der Schutz- und 57; BSK StGB II – Brunner, N. 40 zu Art. 165 StGB; Donatsch, S. 337; Herren, S. 85 m.w.H.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 13; Trechsel/Ogg , N. 8 und 15 zu Art. 165 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE vom 18. Januar 2010, Nr. 6B_492/2009 publ. in ForumPoenale 1/2011, S. 5 ff. 58 Meier-Hayoz/Forstmoser, § 8 N. 7 f. 19 Informationsfunktion ist jedoch ein zusätzliches Erfordernis enthalten, wonach im Betrieb stets – also auch vor Abschluss und während des laufenden Geschäftsjahres – die Übersicht über die aktuelle Finanzsituation gewahrt werden muss. Es reicht also nicht, die Geschäftsbücher per Ende des Geschäftsjahres nachzuführen, sondern es muss eine laufende Kontrolle möglich sein. Letzten Endes geht es nämlich v.a. darum, dass die für den Betrieb zuständige Person weiss, ob eine bestimmte Handlung mit der finanziellen Situation des Betriebes vereinbar ist oder nicht. Ebenfalls steht diese Pflicht in engem Zusammenhang mit der Anforderung, umgehend die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn sich die finanzielle Situation verschlechtert. Konkret bedeutet dies, dass die Buchungen grundsätzlich laufend oder zumindest innerhalb kurzer Perioden – diese dürfte m.E. nur wenige Wochen betragen – nachgeführt werden müssen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Zweck des kaufmännischen Gewerbes in der Erwirtschaftung von Erträgen besteht, welche die gesellschaftlichen Aufwendungen decken oder optimalerweise übertreffen. Wer keine Buchhaltung führt, kann dies gar nicht abschätzen und verstösst damit bereits krass gegen die ökonomischen Prinzipien. Die Verletzung gesetzlicher Buchführungsvorschriften stellt jedoch nicht per se eine arge Nachlässigkeit dar. Erst wenn die Unzulänglichkeiten ein Mass erreichen, welche die Übersicht über die Geschäftsfinanzen gerade nicht mehr ermöglichen, ist ein tatbestandsmässiges Verhalten denkbar.59 Diese Tathandlungsvariante ist eng mit der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB verknüpft. Eine Unterlassung der Buchführung, welche adäquat kausal zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Betriebes führt, stellt zugleich immer auch eine Misswirtschaftshandlung dar. In diesem Zusammenhang ist entsprechend die Lehre und Rechtsprechung zum Art. 166 StGB zu beachten. B) Unterlassen der Überschuldungsanzeige resp. Sanierungsmassnahmen60 Eng verknüpft mit den Buchführungspflichten ist sodann die gesetzliche Norm nach Art. 725 OR. Demnach hat der Verwaltungsrat bei ausgewiesenem Kapitalverlust die Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Des Weiteren besteht bei einer drohenden Überschuldung die Pflicht, eine Zwischenbilanz zu erstellen und – sofern eine Überschuldung ausgewiesen ist und ein Rangrücktritt der Gläubiger nicht erreicht wird – unverzüglich den Richter zu benachrichtigen.61 Diese Pflicht betrifft nicht nur die AG, sondern gestützt auf Art. 820 Abs. 1 OR auch die GmbH. Eine dem Aktienrecht entsprechende Regel ist sodann in Art. 903 Abs. 1 und 2 OR ferner bei der Genossenschaft normiert. In Anlehnung an den Zweck der Misswirtschaftsnorm geht es bei der Pflicht zur Überschuldungsanzeige resp. Einleitung von Sanierungsmassnahmen darum, ein kaufmännisches Gewerbe raschmöglichst einzustellen, wenn die Gesellschaft nicht als überlebensfähig erscheint. Dies gilt immer mit dem Hintergrund, dass infolge der fortgesetzten, unrentablen Geschäftstätigkeit regelmässig auch Dritte – insbesondere Gläubiger – geschädigt werden können. Wird ein Gewerbe fortgeführt, obwohl angesichts der 59 Vgl. BGer 6S.1/2006, E. 8. 60 BSK StGB II – Brunner, Art. 165 N. 40; Donatsch, S. 337; Herren, S. 85 m.w.H.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 13 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Trechsel/Ogg, Art. 165 N. 8 und 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE vom 18. Januar 2010, Nr. 6B_492/2009 publ. in ForumPoenale 1/2011, S. 5 ff. 61 Vgl. auch hierzu im Detail Ziff. 4.2.7 hinten. 20 Verschuldung ein Fortbestand des Betriebes unwahrscheinlich ist, handelt man wiederum krass gegen ökonomische Prinzipien. C) Fehlende Neubesetzung der Revisionsstelle62 Bei der Revisionsstelle handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Kontrollorgan, durch welches die Rechnungsführung auf ihre Rechtskonformität, zumindest aber auf das Fehlen von Hinweisen auf Regelwidrigkeiten geprüft wird.63 Bei diesem Organ handelt es sich um einen zusätzlichen Schutzmechanismus zu Gunsten der Aktionäre einerseits, andererseits aber auch zum Schutz der Gläubiger. Die Revisionsstelle rapportiert mittels Revisionsbericht zu Handen der Generalversammlung wesentliche Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten. Dies betrifft insbesondere Unzulänglichkeiten im Rahmen der Rechnungslegung. Zudem – und in diesem Punkt ist v.a. der Gläubigerschutz zu erkennen – hat auch die Revisionsstelle nach Art. 728c Abs. 3 OR grundsätzlich die Pflicht, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Diese Bestimmungen sind auch für die GmbH relevant, weil auch diese über eine Revisionsstelle verfügen muss. Der Verwaltungsrat, der nun die Neubesetzung einer zurückgetretenen Revisionsstelle nicht durch Einberufung der Generalversammlung in die Wege leitet, verhindert somit die Wirksamkeit der mit der Revision vorgesehen Schutzfunktion. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt er damit krass sorgfaltswidrig.64 In diesem Bundesgerichtentscheid ging es darum, dass ein Verwaltungsrat für drei Geschäftsjahre Bilanzen erstellte resp. erstellen liess, jedoch nicht darum besorgt war, dass diese ordnungsgemäss revidiert wurden. Mitunter diese Pflichtverletzung habe – so der Entscheid weiter – wesentlich dazu beigetragen, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Mechanismen nicht greifen konnten. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Verwaltungsrat selbst zur Überschuldungsanzeige verpflichtet wäre, wird die Bedeutung der Revisionsstelle hinsichtlich dieses Punktes relativiert. Hinzu kommt, dass die Bedeutung der Revisionsstellen in KMU-Betrieben mit der Revision des Aktien- und GmbH-Rechts stark zurück gedrängt wurde. Insbesondere gilt dies für Kleinbetriebe, welche im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen besetzen. In diesen Fällen kann die AG mit Zustimmung aller Aktionäre gestützt auf Art. 727a Abs. 2 OR gänzlich auf eine Revisionsstelle verzichten (sog. Opting-Out). Selbiges gilt auch für die GmbH. D) Mangelhafte Fachkenntnisse / Übernahmeverschulden65 Sodann nennen die Lehre und Rechtsprechung das sog. Übernahmeverschulden als häufige Form der Misswirtschaft. Das Übernahmeverschulden stellt einen im Zivilrecht verwendeten Begriff dar, welcher im Strafrecht so nur bei Fahrlässigkeitsdelikten verwendet wird. An dieser Tatsache zeigt sich besonders, dass es sich bei der Misswirtschaft eben nicht um ein reines Vorsatzdelikt handelt, sondern auch (grob) fahrlässig begangen werden kann.66 Der Fahrlässigkeitsproblematik lässt sich entnehmen, dass sich derjenige eines 62 BSK StGB II – Brunner, Art. 165 N 41; Trechsel/Ogg, Art. 165 N. 8 und 15 mit weiterem Hinweis auf Rechtsprechung. 63 Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 483 und 526. 64 BGer 6S.1/2006, E. 8. 65 BSK StGB II – Brunner, N. 39 zu Art. 165 StGB m.w.H.; Herren, S. 85 m.w.H.; Trechsel/Ogg, N. 8 zu Art. 165 StGB m.w.H. 66 Vgl. Ziff. 3.3.2 unten. 21 Übernahmeverschuldens schuldig macht, der nicht fähig ist, eine riskante Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen und sie deshalb in der Regel gar nicht ausüben dürfte. Ebenfalls wird vorausgesetzt, dass er zumindest die Fähigkeit hatte, seine mangelnde Eignung zu erkennen.67 Der Vorwurf wird entsprechend vorverlagert und besteht nicht mehr in der einer konkreten Sorgfaltspflichtverletzung.68 Vielmehr bezieht sich der Vorwurf bereits auf die Übernahme solcher Sorgfaltspflichten trotz augenscheinlich mangelndem Fachwissen, fehlender Branchenkenntnis und unzureichender Erfahrung im Geschäftsleben. In der systematischen Darstellung sehen Lehre und Rechtsprechung das Übernahmeverschulden als eigenständige Sorgfaltspflichtpflichtverletzung an. Dem ist entgegen zu halten, dass das Übernahmeverschulden in der Realität wohl immer mit einer anderen Bankrotthandlung einhergehen wird.69 Erst in konkreten Bankrotthandlungen tritt das Übernahmeverschulden zu Tage und der Sachverhalt wird Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen. In der täglichen Arbeit des Strafverfolgers wird das Übernahmeverschulden daher erst zum Tragen kommen, wenn eine anderweitige Bankrotthandlung begangen wurde, diese aber dem Täter mangels Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit nicht vorgeworfen werden kann. Die Fragen der Vorwerfbarkeit und Voraussehbarkeit betreffen folglich erst die individuelle und subjektive Zurechnung des sorgfaltswidrigen Handelns resp. Unterlassens. In einem ersten Schritt gebietet es die Forderung nach der Einhaltung des „minimal standard“ - dem objektiven Mindestmass der aufzubringenden Sorgfalt -, völlig unabhängig der Fähigkeiten des konkreten Täters zu beleuchten, ob ein wirtschaftliches Handeln in der begangenen Weise ökonomisch opportun war. Ist eine Handlung – zunächst rein objektiv – als ökonomisch völlig irrational zu behandeln, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Handlung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit stellt sich sodann heraus, ob die Bankrotthandlung für den Täter voraussehbar und vermeidbar war oder aber ihm ein Übernahmeverschulden vorgeworfen werden kann. Quintessenz ist somit, dass das Übernahmeverschulden in der Realität eine mögliche, jedoch kaum eigenständige Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, sondern regelmässig in einer Gesamtbetrachtung mit weiteren, konkreten Bankrotthandlungen zur Anwendung gelangt. 3.2.5 Praxishinweise auf „krasse Sorgfaltspflichtverletzung“ im objektiven Sinn Allgemeingültige Grundsätze, welche die „argen“ Sorgfaltspflichtverletzungen definieren, lassen sich der Lehre m.E. nur ansatzweise entnehmen. In der praktischen Arbeit dürften jedoch vier Punkte massgeblich sein, welche Hinweise auf eine „krasse“ Sorgfaltspflichtverletzung ergeben. A) Verletzungen in Kompetenzbereich des Täter Zu verlangen ist, dass der Täter die Sorgfaltspflichtverletzung in einem durch ihn wahrgenommenen objektiv gewichtigen Aufgabenbereich der Geschäftstätigkeit begeht. Der Täter hat dort als Schuldner resp. Organ/Vertreter die zumindest faktische Kompetenzen oder Pflichten, alleine – also ohne die Mitwirkung von Dritten – oder in einem Plenum wichtige Entscheide für den Geschäftsbetrieb zu treffen. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus der 67 Strathenwerth/Wohlers, N. 13 zu Art. 12 StGB. 68 Seelmann, S. 159. 69 Vgl. auch: BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 4 zu Art. 717 OR. 22 Organ- und Vertreterhaftung von Art. 29 StGB, wonach die Haftung implizit nur auf Personen mit bedeutendem Einfluss auf die Geschäftstätigkeit anwendbar ist. B) Verletzungen in objektiv wichtigem Kompetenz- bzw. Aufgabenbereich Die Sorgfaltspflichtverletzung betrifft folglich einen Kompetenz- resp. Aufgabenbereich, der für die Geschäftstätigkeit von zentraler Bedeutung ist. Von zentraler Bedeutung sind sicherlich Aufgaben im administrativ-finanziellen Bereich (Personalwesen, Rechnungslegung, Rechnungs- und Mahnwesen etc.) oder strategisch und operativ lenkende Aufgaben im Bereich des meist im Handelsregister festgelegten Geschäftszwecks. C) Verletzungen mit massgeblichem Einfluss auf das Geschäftsvermögen Die konkret zu betrachtende Sorgfaltspflichtverletzung betrifft nicht unerhebliche Teile des Geschäfts- und damit Schuldnervermögens. Entscheide und Tätigkeiten des Täters betreffen nicht nur „Peanuts“, sondern vermögen Veränderungen des Schuldnervermögens zu bewirken, welche im Vergleich zur Bilanzsumme einen massgeblichen Prozentsatz ausmachen (z.B. im zweistelligen Prozentbereich). D) Grosses Risiko einer negativen Veränderung des Geschäftsvermögens Sodann muss die Sorgfaltspflichtverletzung nicht nur massgebliche Teile des Geschäftsvermögens beeinflussen können. Es ist auch zu verlangen, dass das Risiko einer negativ verlaufenden Vermögensentwicklung erheblich ist. Wenn also objektiv offensichtlich ist, dass die Sorgfaltspflichtverletzung sich negativ auswirken wird und der positive Effekt faktisch auf reiner Spekulation oder reinem Wunschdenken beruht. Im Zusammenhang mit diesem Kriterium muss immer die Frage gestellt werden, ob der Schuldner resp. das Organ/der Vertreter das Risiko - objektiv betrachtet - hätte sehen müssen. 3.3 Die „arge Nachlässigkeit“ als Fahrlässigkeitsdelikt 3.3.1 Die „arge Nachlässigkeit“ als Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt Nach dem Wortlaut des Art. 165 StGB stellt die Misswirtschaft ein Vorsatzdelikt dar. Hinsichtlich der Bankrotthandlung der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung bedeutet dies, dass der Schuldner resp. das Organ/der Vertreter als Täter Kenntnis davon hat, dass seine Handlung offensichtlich unvernünftig ist und krass gegen ökonomische Prinzipien verstösst und er sie trotzdem vornimmt. Dies dürfte regelmässig bei Vermögensdelikten gegen Schuldnervermögen anzunehmen sein (v.a. ungetreue Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung etc.). Zugleich weiss der Täter, dass seine Handlung zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw. zur Verschlimmerung der letzteren führt. Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist sodann auch klar, dass die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ eventualvorsätzlich begangen werden kann. Demnach trifft dies auf die Konstellation zu, bei welcher der Täter die krasse Pflichtwidrigkeit seiner Handlung wie auch die daraus erwachsenden finanziellen Folgen als möglich betrachtet, jedoch die finanziell stark negativ behafteten Konsequenzen in Kauf nimmt. 23 In Theorie und Praxis ist im Sinne eines Zwischenfazits unbestritten, dass die Misswirtschaft – und damit auch die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ – vorsätzlich wie auch eventualvorsätzlich begangen werden kann.70 Zugleich ergeben sich in der Praxis natürlich auch in diesen Fällen Abgrenzungsprobleme zwischen dem Eventualvorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit. Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Misswirtschaft zudem grob fahrlässig begangen werden.71 Ein Teil der Lehre verlangt jedoch, dass dieses Delikt nur mit (Eventual-)Vorsatz strafbar sein soll72 Die Botschaft äussert hierzu, dass es sich bei der Misswirtschaft weiterhin um ein Vorsatzdelikt handle, das aber wegen bestimmter darin umschriebener Formen der Misswirtschaft gewisse Fahrlässigkeitselemente aufweise.73 In diesem Kontext begründen Schubarth/Albrecht die Anwendbarkeit der groben Fahrlässigkeit mit der Formulierung der „Nachlässigkeit“, welche jedoch „grob“ sein muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung handelt der Schuldner „grob fahrlässig“, der das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit kannte und bewusst einging oder der es in unverantwortlicher Weise verneinte.74 Hiernach ist die bewusste, aber ungewollte Vermögenseinbusse (Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit) für die Strafbarkeit ausreichend. In diese Richtung argumentieren auch Trechsel/ Ogg, fügen jedoch hinzu, dass für die Bankrotthandlung weiterhin Vorsatz erforderlich ist.75 Die h.L. geht jedoch davon aus, dass die grobe Fahrlässigkeit sich sowohl auf die Bankrotthandlung, wie auch auf die Vermögenseinbusse beziehen kann.76 Unter der Prämisse, dass das grob fahrlässige Handeln grundsätzlich strafwürdig ist, soll auch keine Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit gemacht werden.77 Mit dem Ansatz der groben Fahrlässigkeit bedient sich das Strafrecht der Begriffe des Zivilrechts wie auch des Nebenstrafrechts. In letzterem taucht die „grobe Fahrlässigkeit“ bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln auf. Dort wird das jeweilige Ausserachtlassen elementarer Sorgfaltspflichten als „grob fahrlässig“ qualifiziert. Zur Abgrenzung der einfachen zur groben Fahrlässigkeit behilft man sich mit den Aussagen „wie konnte er nur“ (grob) bzw. „er hätte sollen“ (einfach).78 Diese Wertung lässt sich m.E. auch auf die „arge Nachlässigkeit übertragen. Die Lehre und Rechtsprechung wertet den Grad der Nachlässigkeit offensichtlich in zweierlei Hinsicht. Einerseits findet eine Wertung bei der Beurteilung des objektiven Tatbestandselementes der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ statt, um sodann – andererseits – auf der subjektiven Seite das Mass der Sorgfalt noch einmal zu beurteilen. Diese Systematik ist verwirrend und unnötig. Kommt man im Zusammenhang mit der objektiven Wertung zum Schluss, dass die Handlung arg nachlässig war, kommt es in der praktischen Arbeit des Strafverfolgers betreffend dem Subjektiven auf eine Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit nicht mehr an. Indem der Täter nämlich objektiv gegen elementare Sorgfaltspflichten verstossen hat, liess 70 Herren, S. 117. 71 BSK StGB II – Brunner, N. 49 zu Art. 165 StGB mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Herren, S. 122 f.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 16 ff. 72 Strathenwerth/Wohlers, N. 5 zu Art. 165 StGB. 73 BBl 1991 II 1065. 74 BGE 115 IV 38, E. 2. 75 Trechsel/Ogg, N. 11 zu Art. 165 StGB. 76 Herren, S. 123 m.w.H.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 19. 77 Herren, S. 123. 78 Boll, S. 17. 24 er diese subjektiv zwangsläufig ausser Acht. Ihm wird die grobe Fahrlässigkeit mit anderen Worten – zumindest in der Strafverfolgungspraxis – zugerechnet. Lehre und Rechtsprechung verlieren sich grossmehrheitlich in dieser Abgrenzungsproblematik „grob – einfach“, wobei doch die Elemente der Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB sauber zu prüfen wären. Neben der Sorgfaltspflichtverletzung ist dort nämlich von Belang, ob die Folge seiner Nachlässigkeit für den Schuldner vorhersehbar und vermeidbar war und er mit seinem Handeln überdies ein unerlaubtes Risiko eingegangen ist.79 Diese Faktoren sind nach den persönlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen und es ist danach zu fragen, was ein besonnener und gewissenhafter Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte.80 War der Täter mangels individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage, die Verletzung elementarer Pflichten zu erkennen und deren Konsequenz vorherzusehen oder aber nicht in der Lage, diese zu vermeiden, ist auch die Fahrlässigkeit zu verneinen. In diesem Fall bliebe jedoch noch die Prüfung eines Übernahmeverschuldens. In den oben gemachten Ausführungen zum Grad der Pflichtverletzung wurde festgestellt, dass sich die „arge Nachlässigkeit“ in einem ersten praktischen Arbeitsschritt nach objektiven Gesichtspunkten definiert. Hat der Täter die in der wirtschaftlichen Tätigkeit verlangten Mindestanforderungen für ein sorgfältiges Handeln in der oben beschriebenen Weise „mit Füssen getreten“, ist eine „arge Nachlässigkeit“ gegeben.81 In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Geschäftsverkehr nicht vom Strassenverkehr, wo – de facto – in vielerlei Hinsicht auch keine Rücksicht darauf genommen wird, welche persönlichen Fähigkeiten der Täter mitbringt. Ein massives Überschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit wie auch ein Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand wird per se als „gefährlich“ betrachtet. Auch im Geschäftsverkehr müsste demnach von der an den Tag gelegten „argen Nachlässigkeit“ auf eine „grobe Fahrlässigkeit“ geschlossen werden. War nun der Täter auf Grund mangelhafter Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht in der Lage, die Tragweite seiner „argen Nachlässigkeit“ abzuschätzen, wäre zuletzt - wie erwähnt - das Übernahmeverschulden zu prüfen. 3.3.2 Das Übernahmeverschulden In der Realität werden viele Misswirtschaftsfälle der „argen Nachlässigkeit“ auf ein Übernahmeverschulden zurückzuführen sein, da in der Retrospektiven betrachtet, die Kenntnisse in den meisten Fällen eben gerade nicht ausreichend gewesen sind. Gerade in KMU-Betrieben ist oftmals festzustellen, dass Personen, welche im Kernbereich der praktischen und meist handwerklichen Unternehmenstätigkeit (z.B. Sanitärwesen, Elektroinstallationen, Gipserbetriebe etc.) hervorragende Arbeit leisten, in der Unternehmensführung aber gänzlich unerfahren sind. Aus wirtschaftlichen Gründen (Arbeitslosigkeit und mangelnde Anstellung als unselbständig Erwerbstätige) wird dennoch eine Handelsgesellschaft gegründet, wo die unerfahrene Person als Gesellschafter bzw. Organ/ Vertreter auftritt. Wer das Mindestmass der in der wirtschaftlichen Tätigkeit verlangten Sorgfaltspflichten nicht einhält, da er dazu aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem ist – 79 Vgl. Herren, S. 120 f.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N 20 . 80 Trechsel/Jean-Richard, N. 35 zu Art. 12 StGB. 81 Vgl. Ziff. 3.24 und 3.2.5 oben. 25 sofern er zumindest die Tragweite der übernommenen Aufgaben einzuschätzen vermochte – ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen. Es stellt sich die Frage, welche persönlichen Fähigkeiten jemand mitbringen muss, damit überhaupt eine Handelsgesellschaft führen darf. Die erforderlichen Kenntnisse werden dabei sicherlich einem objektiven Massstab genügen müssen. Beispielhaft können hier die Anforderungen an den Verwaltungsrat einer AG erwähnt werden. Dieser hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung von Art. 717 OR mit aller Sorgfalt zu handeln. Hierzu gehört, dass er über die für sein Amt erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, sich diese durch Weiterbildung aneignet oder unter Zuhilfenahme sachkundiger Beratung gleichsam überbrückt.82 Unter dieser Prämisse gilt als sorgfältige Aufgabenerfüllung, was billigerweise von einer ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.83 Selbstredend gibt es Konstellationen im Verwaltungsrat, welche unterschiedliche Anforderungen mit sich bringen. Herrscht im Verwaltungsrat eine klare Rollen- und damit einhergehende Aufgabenverteilung, hat dies entsprechend Einfluss auf die konkreten Anforderungen und Erwartungen an den Verwaltungsrat.84 In diesen Fällen muss nicht jeder Verwaltungsrat mit sämtlichen Themengebieten vertraut sein. Diese auf den Verwaltungsrat bezogenen Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse a) von der Grösse und den Verhältnissen bei einem Geschäftsbetrieb und b) von der konkreten, innerbetrieblichen Organisation abhängig sind. Zum Punkt a) ist festzuhalten, dass die Grösse in direktem Zusammenhang zum Personal wie auch den finanziellen Belangen steht. Hinsichtlich den in Punkt b angesprochenen Verhältnissen, wird die gewählte Rechtsform des Betriebes für die Erwartungen an den Verwaltungsrat mitunter ausschlaggebend sein. Während die Regelungen für Einzelunternehmungen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften angesichts der persönlichen Haftung der Gesellschafter relativ grosse Freiheiten lassen, weist insbesondere das Aktienrecht strengere Vorschriften in punkto Kapitalveränderungen, Buchführungspflichten und Aktionärsrechte auf. Sodann spielen die Branche (konkreter Betriebszweck, Kerntätigkeit) und das betriebliche Umfeld (Gegenparteien, fachlich-technische Vorschriften etc.) eine bedeutende Rolle, wie sich die konkreten Verhältnisse gestalten. Die Bestimmung der erforderlichen Kenntnisse ist im Einzelfall vorzunehmen. Allgemeingültige Aussagen hierzu sind nicht möglich. Zugleich ist jedoch festzuhalten, dass eine die Leitung eines Geschäftsbetriebes wahrnehmende Person – dies gilt insbesondere bei Handelsgesellschaften – über rudimentäre Grundkenntnisse verfügen muss. Im Hinblick auf das Tatbestandselement der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit ergibt sich die Forderung, dass Kenntnisse betreffend den Geschäftsfinanzen unabdingbar sind. So darf man von einer leitenden Person erwarten, dass sie elementare Kenntnisse der Buchführung besitzt. In diesem Zusammenhang muss sie in der Lage sein, eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung wie die im Hintergrund ablaufenden Mechanismen – konkret die Buchungen – zu verstehen, um daraus die notwendigen Schlüsse ziehen zu können. Auf Grund der meist nicht delegierbaren Finanzverantwortung des Organs müssen diese Kenntnisse zwingend gegeben sein. Das Organ kann sich nicht darauf berufen, diese Aufgabe an Dritte (Treuhänder, Buchhalter) oder Angestellte (Finanzverantwortlicher, Kassier) abgegeben zu haben. Sofern 82 Meier – Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 464; Böckli, § 13 N. 564. 83 Böckli, § 13 N. 575. 84 Böckli, § 13 N. 576. 26 Personal angestellt ist, muss das Organ des Weiteren Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialversicherungs- wie auch – sofern Ausländer im Betrieb beschäftigt werden – des Ausländerrechts besitzen. Zumindest muss das Organ wissen, dass sich Fragen in diesen Rechtsbereichen stellen und in der Lage sein, für deren Regelung zu sorgen (Rechtsberatung, Anwalt, ausgebildete Angestellte). Auf Grund der steuerlichen Aspekte werden auch Kenntnisse in den Bereichen Steuerrecht (Gewinn- und Kapitalsteuern, Mehrwertsteuern etc.) erforderlich sein. Zuletzt bedarf es zur Annahme eines Übernahmeverschuldens aber auch der individuellen Vorwerfbarkeit. Es wird verlangt, dass eine Person, welche einen Aufgabenbereich übernimmt, die Tragweite der Übernahme hat einschätzen müssen. Wiederum im Bezug auf Handelgesellschaften muss klar festgehalten werden, dass bei der Eintragung ins Handelsregister und insbesondere beim Gründungsakt selbst oftmals nicht zu unterschätzende administrative Schritte erforderlich sind. Zumindest in den Fällen, in welchen jemand alleine in der Lage ist, solche zur Gründung/ Eintragung einer Gesellschaft notwendigen Schritte einzuleiten, ist anzunehmen, dass diese Person auch in der Lage ist, sich in angemessener Weise über die Tragweite einer Gesellschaftsgründung/HR-Eintragung ins Bild zu setzen. Wer eine Drittperson (z.B. Treuhänder, Rechtsanwalt etc.) mit den Administrativaufgaben einer Gesellschaftsgründung/ HR-Eintragung beauftragt, weiss, dass er einer Drittperson bedarf und könnte sich bei dieser auch über die Tragweite der aus der Gründung erwachsenden Pflichten informieren. Wer sich in eine bestehende Gesellschaft begibt, wird oftmals ein Stellenprofil zu Gesicht oder den Aufgabenbereich aufgezeigt erhalten. Derjenige, der sich von einer solchen Aufgabe dennoch angesprochen fühlt, kann auch abschätzen, in welchen Bereichen sich seine Tätigkeit abspielen wird und ob er in diesen Bereichen über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass – wenn auch eine Vorherseh- oder Vermeidbarkeit dem Täter mangels individueller Fähigkeiten und Kenntnisse nicht nachgewiesen werden kann, dieser sich v.a. als Inhaber/Organ/Vertreter einer Handelsgesellschaft ein Übernahmeverschulden in den überwiegenden Fällen anrechnen lassen muss. 3.3.3 Würdigung der Fahrlässigkeitsregelung in Art. 165 StGB Abschliessend zur Problematik Vorsatz – Fahrlässigkeit ist – isoliert auf die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ – festzustellen, dass der Misswirtschaftstatbestand im Hinblick auf das subjektive Tatbestandsmerkmal einer Anpassung bedarf. Der Gesetzgeber muss sich endgültig entscheiden, ob er die Fahrlässigkeit zumindest hinsichtlich dieser konkreten Bankrotthandlung unter Strafe stellen oder ob er darauf verzichten will. Die letzte Teilrevision erscheint in dieser Hinsicht als unbefriedigend. Es erscheint als fragwürdig, dass die grobe Fahrlässigkeit mitunter infolge der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Vorentwurf mit der Begründung aus dem Gesetzesentwurf gestrichen wurde, es handle sich um einen Begriff des Zivilrechts. Tatsache ist, dass die „grobe Fahrlässigkeit“ nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der gängigen Praxis entspricht. Deren rechtliche Zulässigkeit erscheint im Lichte von Art. 1 und Art. 12 Abs. 1 StGB als zweifelhaft, zeigt doch schon die Diskussion in der Lehre, dass die Norm keineswegs klar ist. Der Gesetzgeber hätte es eigentlich kommen sehen müssen und hat sich dennoch nicht um eine klare Lösung bemüht. Insofern könnte man auch diese Handlungsweise als „arg nachlässig“ qualifizieren. 27 4. Die „arge Nachlässigkeit“ des Verwaltungsrates in der Aktiengesellschaft 4.1 Bedeutung der verwaltungsrätlichen Tätigkeit Die Rechtsform der AG hat – dies war vom Gesetzgeber auch entsprechend vorgesehen – die Zielsetzung, als Trägerin von bedeutenden, auf Dauer angelegten und wirtschaftlichen Unternehmen grosse Kapitalien zusammen zu fassen.85 Die AG als Rechtsform ist darauf ausgelegt, dass sich eine Vielzahl von Personen rein finanziell, ohne jeglichen persönlichen Bezug zur Gesellschaft und ohne Risiko einer persönlichen Haftung, an einer Unternehmung beteiligen kann. Entsprechend ist die in Art. 620 Abs. 2 OR festgehaltene ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens zentrales Element der AG. Die Bedeutung der AG als Rechtsform schlägt sich entsprechend in den Zahlen nieder. Gemäss Bundesamt für Statistik waren im Jahr 2008 86'965 Aktiengesellschaften in der Schweiz ansässig. Damit stellt die Aktiengesellschaft hinter den Einzelfirmen die grösste Zahl an Unternehmen.86 Das Obligationenrecht sieht im Falle der AG zwingend drei Organe vor: Die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), den Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR). Nach dem sog. Paritätsprinzip sind jedem Organ von Gesetzes wegen bestimmte, nicht entziehbare Kompetenzen bzw. Aufgaben zugewiesen. Der Generalversammlung kommt in Berücksichtigung der Hierarchie und der ihr zustehenden Kompetenzen nach Art. 698 OR sicherlich eine bedeutende Rolle zu. Tatsache ist jedoch, dass der Gesetzgeber in Art. 716 OR eine Kompetenzvermutung zu Gunsten des Verwaltungsrates vorsieht. Ferner kommt dem Verwaltungsrat die Oberleitung der Gesellschaft zu, womit ihm die operative Tätigkeit der AG zugeordnet wird. Im Zusammenhang mit der Konkursthematik ist sodann von Bedeutung, dass die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle wie auch die Finanzplanung nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ebenfalls dem Verwaltungsrat als Aufgabenbereich zugeordnet wird. Die häufig bedeutsamen Kapitalien und die wirtschaftliche Bedeutung der AG bei gleichzeitig beschränktem Gesellschaftsvermögen als Haftungssubstrat rechtfertigen allemal, die AG einer genauen Betrachtung zu unterziehen. Die Relevanz der verwaltungsrätlichen Tätigkeit im Hinblick auf den Misswirtschaftstatbestand zeigt sich gerade an den in der einschlägigen Lehre zitierten Fällen, welche sich hauptsächlich in Bankrotthandlungen von Verwaltungsräten erschöpfen.87 4.2 Zentrale Aufgaben des Verwaltungsrates 4.2.1 Oberleitung Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR hat der Verwaltungsrat die Oberleitung der AG wahrzunehmen. Diese Aufgabe gehört von Gesetzes wegen zu den nicht übertragbaren Aufgaben. Begrifflich umfasst die Oberleitung die Bestimmung der gesellschaftlichen 85 Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 14. 86 Bundesamt für Statistik, Rechtsform 87 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 40 und 41 zu Art. 165 StGB. 28 Strategie innerhalb des durch die Generalversammlung statutarisch festgelegten Gesellschaftszwecks.88 Ebenso hat der Verwaltungsrat die Wahl der Mittel und Ressourcen zu treffen.89 Innerhalb des statutarischen Zwecks liegt es schliesslich am Verwaltungsrat, über das Risikoprofil und die Prioritäten wie auch deren Realisierung zu entscheiden. Der Verwaltungsrat lenkt mit anderen Worten die strategischen und operativen Geschicke der Unternehmung. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Befähigung. Vom Verwaltungsrat darf und muss entsprechend verlangt werden, dass er ausreichende Grundkenntnisse der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge hat.90 Im Zusammenhang mit der operativen Tätigkeit ist der Verwaltungsrat berechtigt, zugleich aber auch verpflichtet, entsprechende Führungsmittel einzusetzen. Allen voran ist hier das „Führungsmittel“ der Weisung zu sehen, welche generell-abstrakt als Reglement verfasst oder als konkrete Anordnung erteilt werden kann.91 Bei Delegation geschäftsleitender Aufgaben untersteht der Verwaltungsrat besonderen Sorgfaltspflichten bei der Auswahl, der Instruktion wie auch der Beaufsichtigung der Personen („cura in eligendo, instruendo und custodiendo“).92 Vor allem aber hat der Verwaltungsrat bei aller Absicht der Zielerreichung, die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel mit Bedacht einzusetzen. Hierbei ist das verwaltungsrätliche Augenmerk auf die stetige Liquidität der Gesellschaft zu legen. Mit dem Fokus auf potentielle Bankrotthandlungen im Rahmen der Oberleitung ist die Frage zu stellen, ob dem Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR in der Praxis überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die gesetzlich statuierte Oberleitungspflicht ist eher allgemein gehalten und wird überdies in weiteren Ziffern von Art. 716a Abs. 1 OR konkretisiert und ergänzt. Insbesondere werden die Finanzaufgaben in Ziffer 3 definiert, die der Organisation der Gesellschaft und Delegation von Geschäftsführungsaufgaben in den Ziffern 3, 4 und 5. Eigenständige Bedeutung hat die Oberleitungspflicht aber immerhin in punkto konkreter Formulierung des Gesellschaftsziels wie auch der Definition, wie dieses zu erreichen ist. Mit der Oberleitungspflicht sind zudem weitere im Gesetz normierte Pflichten verbunden. Beispielhaft ist hier der Art. 699 Abs. 1 OR zu erwähnen, wonach der Verwaltungsrat zur Einberufung der Generalversammlung verpflichtet ist. Des Weiteren ergibt sich aus der Oberleitungspflicht, aber auch aus der Oberaufsicht der Geschäftsführung, das in Art. 706 OR statuierte Recht oder – in krassen Fällen – sogar die Pflicht, Beschlüsse der Generalversammlung, welche gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, anzufechten. In Berücksichtigung der obigen Ausführungen wird eine mangelhafte Oberleitung dann strafrechtlich relevant sein, wenn sie derart nachlässig geführt wird, dass sie adäquat kausal zur Herbeiführung bzw. Verschlimmerung der Überschuldung oder zur Zahlungsunfähigkeit führt. Hypothetisch wäre dies dann gegeben, wenn die in der Gesellschaft ausgeführten Tätigkeiten und Entscheidungen infolge mangelnder oder gar fehlender Zielvorgabe völlig nutzlos sind und allenfalls anderen getroffenen Entscheidungen sogar entgegenstehen. Wie diesem Beispiel zu entnehmen ist, dürfte die praktische Bedeutung einer Nachlässigkeit, welche sich rein auf die fehlende Zielsetzung beschränkt, marginal sein. Jedoch wird sich die Konzeptlosigkeit, dann in Kombination mit mangelhafter Finanzverantwortung, in der vernachlässigten Geschäftsleitung und/oder fehlenden Organisationsstrukturen zeigen. Fehlt 88 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 4 zu Art. 716a OR. 89 Böckli, § 13 N. 306. 90 Böckli, § 13 N. 40. 91 Böckli, § 13 N. 310 ff. 92 Böckli, § 13 N. 312. 29 es sodann an einem klar definierten Gesellschaftszweck, liesse dies den Schluss zu, dass alle Aufwendungen per se nicht durch einen Gesellschaftszweck gedeckt sind und deshalb als unverhältnismässiger Aufwand zu qualifizieren sind.93 4.2.2 Festlegung der Organisation Dem Verwaltungsrat obliegt es sodann gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR, die Organisation der AG festzulegen. Diese Aufgabe beinhaltet im Wesentlichen die Umschreibungen der zentralen Stellen resp. Abteilungen, die Hierarchien wie auch die Definition der Aufgabenbereiche und Pflichten.94 Kurzum regelt der Verwaltungsrat – auch in kleineren und mittleren Betrieben – wer was macht, wer wem unterstellt ist und wer wem Bericht erstattet.95 Zwingend durch den Verwaltungsrat festzulegen ist die Hierarchiestufe direkt unter dem Verwaltungsrat. Hierbei handelt es sich somit um eine undelegierbare Kompetenz des Verwaltungsrates.96 Ohnehin ist der Verwaltungsrat aus der in Art. 716 OR festgelegten Kompetenzvermutung berechtigt, insbesondere die Geschäftsführung selbst wahrzunehmen. Vor allem in grösseren Gesellschaften wird der Verwaltungsrat aber regelmässig wesentliche Kompetenzen an untere Stufen delegieren. Selbstredend besteht auch in delegierten Bereichen weiterhin die verwaltungsrätliche Pflicht der Beaufsichtigung, was sich auch aus dem Grundsatz der Oberleitung ergibt.97 In Bereichen, in welchen der Verwaltungsrat eine Delegation seiner Kompetenzen vornimmt, tut er bereits im Hinblick auf eine künftige Déchargeerteilung gut daran, die Grundsätze der Organisation schriftlich festzulegen. Dies wird üblicherweise in einem Organisationsreglement erfolgen.98 Im Zusammenhang mit der Delegation der Geschäftsführung oder einzelnen Aufgaben aus diesem Bereich, ist – neben einer statutarischen Grundlage – die Regelung in einem Organisationsreglement nach Art. 716b Abs. 1 OR Pflicht.99 Die AG muss in der Lage sein, die im Zusammenhang mit ihrem Geschäftszweck und ihrer wirtschaftlichen Grösse anfallenden Aufgaben und Entscheidungen wahrzunehmen. Betreffend Organisation hat der Verwaltungsrat somit eine Gestaltungspflicht. Er hat durch die Aufstellung, Anpassung und Durchsetzung einer zweckmässigen Organisation darum besorgt zu sein, dass die in der Gesellschaft tätigen leitenden Personen wiederum ihre Aufgaben erfüllen können.100 Für die Überlebensfähigkeit einer Gesellschaft ist von zentraler Bedeutung, dass die Entscheidstrukturen funktionell ausgestaltet sind. Sofern zentrale Entscheide im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit mangels Organisation nicht getroffen werden, muss dies dem Verwaltungsrat angelastet werden. Da es sich hierbei um eine zentrale Pflicht der verwaltungsrätlichen Tätigkeit handelt, welche regelmässig grossen Einfluss auf die Geschäftsfinanzen haben kann, muss eine solche Nachlässigkeit als „krass pflichtwidrig“ betrachtet werden. Führt demnach ein Organisationsmangel im Betrieb zur Unterlassung zentraler Entscheide und in diesem Zusammenhang zu erheblichen finanziellen Einbussen mit 93 vgl. Ziff. 2.3.2 lit. B. 94 BSK OR II– Watter/Roth Pellanda, N. 10 zu Art. 716a OR. 95 Böckli, § 13 N. 319. 96 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 8 zu Art. 716a OR. 97 Vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 437. 98 Vgl. BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N 12 zu Art. 716a OR. 99 Vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N 440. 100 Böckli, § 13 N. 565. 30 anschliessender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss eine Bankrotthandlung vermutet werden. 4.2.3 Finanzverantwortung Die AG benötigt zur Erreichung ihrer Zwecksbestimmung der ausreichenden finanziellen Mittel wie auch der genügenden Liquidität. Aufgabe des Verwaltungsrates ist es dabei, in vorausblickender Weise zu beurteilen, welche Mittel zur gesellschaftlichen Aufgabenerfüllung benötigt werden, er hat diese zu budgetieren, die Mittel rechtzeitig bereit zu stellen sowie deren Ausgaben zu überwachen.101 Diese verwaltungsrätlichen Pflichten werden in Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR konkretisiert. Die Planung, Bereitstellung und Überwachung der Finanzen bedürfen sodann einer buchhalterischen Erfassung der Gesellschaftsfinanzen. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsrat die Ausgestaltung des Rechnungswesens zwecks ordnungsgemässer und zeitnaher Erfassung der Geschäftszahlen sicherzustellen.102 Die konkreten Anforderungen an das Rechnungswesen resp. deren Umsetzung sind von mehreren Faktoren abhängig (Unternehmensgrösse, Konzernstruktur etc.). In jedem Fall sind die für Aktiengesellschaften geltenden Buchführungsvorschriften zu beachten. Darüber hinaus werden – je nach konkreten Umständen – zusätzliche Hilfsmittel der Rechnungslegung zu verlangen sein (z.B. Mittelflussrechnungen).103 Kurzum ist der Verwaltungsrat in seiner Funktion für ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes, den gesellschaftlichen Gegebenheiten adäquates und zweckmässiges Rechnungswesen verantwortlich. Selbstredend hat er dies nicht selbst zu tun, jedoch für deren Ausgestaltung und Überwachung zu sorgen.104 Die Buchführung hat ferner zeitnah und „in Echtzeit“ zu erfolgen.105 Es ist zu verlangen, dass sich der Verwaltungsrat während des Geschäftsjahres hinsichtlich der Geschäftsfinanzen auf dem Laufenden hält und sich jederzeit und innert kurzer Frist über die finanzielle Situation der Gesellschaft ein Bild verschaffen kann.106 Neben den Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechnungswesens muss der Verwaltungsrat zumindest Kenntnisse über die Grundsätze der Rechnungslegung haben und diese auch anwenden können. Verfügt der Verwaltungsrat nicht über die notwendigen Kenntnisse, hat er sich entsprechend weiterzubilden.107 Um die Ausgestaltungs- und Kontrollfunktion angemessen wahrzunehmen, haben sich die Fähigkeiten nach den gesellschaftlichen Umständen zu richten. Mit anderen Worten: Je komplizierter und grösser die Verhältnisse sind, desto fähiger muss der Verwaltungsrat sein. Gerade im Bereich der Finanzverantwortung ist dem Verwaltungsrat ein für die Gesellschaft gleichsam überlebenswichtiger Aufgabenbereich beschieden. Führen Nachlässigkeiten in diesem Verantwortungsbereich dazu, dass eine Übersicht über die Geschäftsfinanzen nicht oder nicht in ausreichender Weise möglich ist und „schlittert“ die AG quasi unbemerkt in die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, liegt regelmässig eine krasse Pflichtwidrigkeit vor. Ebenfalls krass pflichtwidrig dürfte der Verwaltungsrat handeln, der überhaupt nicht im Bilde ist, wie die Rechnungsführung für eine AG im Wesentlichen auszusehen hat oder Anforderungen in diesem Bereich wider besseren Wissens nicht umsetzt. Geradezu klassisch 101 BSK StGB II – Brunner, N. 3 zu Art. 165 StGB. 102 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 16 ff. zu Art. 716a OR. 103 Meier-Hayoz/Forstmoser, § 8 N. 10. 104 Böckli § 13 N. 348. 105 Vgl. Böckli, § 13 N. 344 und 347. 106 Vgl. Böckli, § 13 N. 568. 107 Böckli, § 13 N. 39. 31 ist die Nachlässigkeit in der Finanzkontrolle. Oftmals „behelfen“ sich im Strafverfahren Beschuldigte mit der Aussage, die Buchhaltung habe ein Treuhänder gemacht. Damit entledigt sich ein Verwaltungsrat jedoch nicht der Verantwortung, eine Kontrolle der Buchhaltung vorzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als fragwürdig, wenn ein in Finanzsachen nicht befähigter Verwaltungsrat auch noch auf eine Revisionsstelle verzichtet. Dies mag angesichts kleiner unternehmerischer Verhältnisse gesellschaftsrechtlich zwar möglich sein, wird jedoch den Bedürfnissen der Finanzverantwortung nicht immer gerecht. In der Praxis ist in diesem Zusammenhang auch zu bezweifeln, ob das treuhänderische Erstellen einer Buchhaltung am Ende des Geschäftsjahres der Anforderung der laufenden Finanzkontrolle genügt. Gerade im Hinblick auf die noch zu behandelnde Überschuldungsanzeige zeigt sich, dass das Nachführen der Buchhaltung im Jahresrhythmus der Finanzverantwortung in der Mehrheit der Fälle nie und nimmer gerecht wird. 4.2.4 Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR nennt als weitere nicht übertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates, die Geschäftsführung wie auch die zur Vertretung betrauten Personen zu ernennen, aber auch abzuberufen. In kleineren Gesellschaften nimmt der Verwaltungsrat häufig selbst die geschäftsleitenden Aufgaben wahr. Dies ist in grösseren, arbeitsteilig organisierten Gesellschaften nicht mehr möglich, weshalb i.d.R. geschäftsführende Personen ernannt werden. Diese können zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein, was heute jedoch nicht mehr nötig ist. Die Geschäftsleitung bildet – wie bereits in der Botschaft erwähnt – die „Kommandobrücke“ einer Gesellschaft, weshalb der Auswahl von Geschäftsleitungs- mitgliedern eine immense Bedeutung zukommt.108 Nur die Geschäftsleitung, welche direkt dem Verwaltungsrat untersteht, muss durch letzteren ernannt werden. Das Besetzen unterer Chargen kann durchaus delegiert werden, wird sodann aber i.d.R. von einem Genehmigungsentscheid des Verwaltungsrates abhängig gemacht.109 Umstritten ist sodann, ob die Bestimmung des Zeichnungsrechts zwingend durch den Verwaltungsrat wahrzunehmen ist.110 Ähnlich der Verwaltungsratsmitglieder selbst, müssen auch die Mitglieder der Geschäftsleitung notwendigerweise über die Fähigkeiten verfügen, die Gesellschaft führen zu können. Der Verwaltungsrat hat nun – sofern er die Aufgaben der Geschäftsleitung eben delegiert – sorgfältig darauf zu achten, dass er die Leitungsfunktionen mit Personen mit entsprechender Befähigung besetzt. Ebenfalls hat der Verwaltungsrat diese „Kapitäne“ in ihrer Tätigkeit zu begleiten und zu überwachen.111 Erweist sich eine Person als Fehlbesetzung, ist der Verwaltungsrat auf Grund der Oberleitung und Oberaufsicht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, das Geschäftsleitungsmitglied abzuberufen. Allgemein hat der Verwaltungsrat einzugreifen, wenn er im Rahmen seiner allgemeinen Überwachung des Geschäftsgangs und der Geschäftsleitung Fehler oder Unregelmässigkeiten feststellt. Konkret muss der Verwaltungsrat in Berücksichtigung der „curae“ darum besorgt sein, dass weitere Personen mit zentralen Führungsaufgaben und entsprechendem Einfluss auf die Geschäftsfinanzen ihre Aufgaben nach den „Regeln der Kunst“ wahrnehmen bzw. diese 108 vgl. auch Böckli, § 13 N. 355 („In diesem Punkt entscheidet er weitgehend über Erfolg und Nichterfolg des Unternehmens.“). 109 Böckli, § 13 N. 356 (mit Hinweis auf die Oberleitungsfunktion). 110 Vgl. BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 20 zu Art. 716a OR.; ZK – Homburger, N. 573 zu Art. 716a OR. 111 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 21 f. zu Art. 716a OR; Böckli, § 13 N. 355. 32 überhaupt wahrnehmen können. Konkret hat sich der Verwaltungsrat bei der Besetzung zentraler Führungsfunktionen über Aus- und allfällige Weiterbildungen wie auch bisherige Tätigkeiten zu erkundigen und womöglich auch Referenzen einzuholen. In diesem Sinne muss der Verwaltungsrat im Sinne eines Abgleichs der Befähigungen der in Frage kommenden Person mit dem Stellenprofil eruieren, ob die Anforderungen erfüllt sind. Der Verwaltungsrat, der in Unkenntnis der konkreten Anforderungen oder mangels genügendem Assessement-Center einer nicht zureichend befähigten Person eine leitende Funktion vergibt und/oder sodann sich auch nicht darum bemüht, die Person der Funktion entsprechend einzuführen, handelt krass pflichtwidrig, was dann strafrechtlich relevant wird, wenn der Gesellschaft aus der mangelhaften Tätigkeit dieser Person ein Schaden erwächst. 4.2.5 Oberaufsicht über die Geschäftsführung Eng mit der Aufgabe der Oberleitung und der Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung ist diejenige der Oberaufsicht im Sinne von Art. 716a Ziff. 5 OR verknüpft. Delegiert der Verwaltungsrat Geschäftsleitungsaufgaben, ist er verpflichtet, diese zu überwachen. Die verwaltungsrätliche Überwachung soll einerseits die Einhaltung der Rechtsordnung durch die Geschäftsführung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang spricht man von einer sogenannten „Compliance“ (Regelüberwachung). Andererseits geht es darum, dass die Geschäftsführung gewissen betriebswirtschaftlichen Erfordernissen genüge tut. Der Verwaltungsrat ist nicht gehalten, jede Einzelhandlung zu überprüfen. Vielmehr geht es für den Verwaltungsrat darum, sich mittels Berichterstattung und internem Controlling über die Tätigkeit der Geschäftsführung auf dem Laufenden zu halten.112 Die nähere Ausgestaltung dieser Überwachung obliegt dem Verwaltungsrat. So ist dieser frei, die Überwachungstätigkeit durch Einzelmitglieder des Verwaltungsrates wahrnehmen zu lassen oder aber einen verwaltungsrätlichen Ausschuss mit dieser Aufgabe zu betrauen.113 In jedem Falle geht die Lehre heute davon aus, dass die Beaufsichtigung vorausschauend zu sein hat; Risikopotentiale sollen frühzeitig erkannt werden.114 Entsprechend zweckmässig muss die Oberaufsicht organisiert sein.115 Je nach Grösse der Unternehmung wird der Verwaltungsrat von der Geschäftsleitung ein regelmässiges und in bestimmten zeitlichen Abständen erfolgendes Reporting verlangen müssen, mittels welchem sich der Verwaltungsrat ein Bild über die geschäftlichen Fortgänge verschaffen kann. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang ebenfalls die Revisionsberichte, welchen der Verwaltungsrat besondere Aufmerksamkeit schenken muss. Sollten sich dahingehend aus der Berichterstattung Unklarheiten oder Unregelmässigkeiten ergeben, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, nachzufragen und offene Punkte zu klären. Zuletzt ist der Verwaltungsrat verpflichtet, in geeigneter Weise einzuschreiten, sollte er im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit irgendwelche Missstände feststellen. Der Verwaltungsrat, der die Geschäftsführung nicht überwacht, muss sich – ähnlich der Pflichtwidrigkeiten bei Ernennung oder Abberufung – u.U. den Vorwurf des krass unsorgfältigen Handelns gefallen lassen. Der Verwaltungsrat hat durch seine Überwachung sicherzustellen, dass geschäftsrelevante Nachlässigkeiten nicht, zumindest aber nicht wiederholt von der gleichen Person begangen werden. Unterlässt der Verwaltungsrat eine Kontrolle und führt diese Unterlassung dazu, dass eine dem Verwaltungsrat direkt unterstellte Führungskraft infolge offensichtlicher Unfähigkeit oder Unkenntnis wiederholt fehlerhafte 112 BSK OR II – Watter /Roth Pellanda, N. 26 zu Art. 716a OR. 113 Böckli, § 13 N. 373. 114 Böckli, § 13 N. 375. 115 Böckli, § 13 N. 567. 33 Entscheidungen mit grossem Schadenspotential trifft, kann dies dem Verwaltungsrat durchaus als „arge Nachlässigkeit“ angelastet werden. 4.2.6 Geschäftsbericht und Vorbereitung der Generalversammlung Als operatives Organ ist der Verwaltungsrat verpflichtet, der Generalversammlung die wesentlichen Informationen zum Geschäftsgang aufzubereiten und vorzutragen. In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsrat aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR verpflichtet, den Geschäftsbericht zu erstellen, die Generalversammlung vorzubereiten und die anlässlich der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse effektiv umzusetzen. Allem voran tangiert der Geschäftsbericht wieder den Bereich der Finanzverantwortung. Der Verwaltungsrat hat dafür zu sorgen, dass sich auch die Generalversammlung mittels Geschäftsbericht über die finanziellen Abläufe der Gesellschaft ins Bild setzen kann. Zu diesem Zweck müssen die finanziellen Daten mittels Bilanz, Erfolgsrechnung und allfälligen Anhängen bereit gestellt werden. Weiter verlangt Art. 662 OR, dass der Verwaltungsrat zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht verfasst. Im Jahresbericht ist nach Art. 663d OR v.a. der Geschäftsverlauf wie auch die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft zu erfassen. Dem Verwaltungsrat obliegt sodann die gesamte Organisation der Generalversammlung. Dies beginnt bei der Einladung der Aktionäre mit ordentlicher Traktandierung, der Ausgestaltung eines Dividendenantrages, der Eintrittskontrolle, Protokollführung wie auch der Stimmenzählung.116 Ebenfalls obliegt dem Verwaltungsrat die Pflicht, durch die Generalversammlung gefasste Beschlüsse zu vollziehen. In der Praxis könnte von Belang sein, dass der Verwaltungsrat unzureichende Geschäftsberichte verfasst, welche die Generalversammlung zu unsachgemässen Beschlüssen mit negativen finanziellen Auswirkungen verleitet. Falsche Geschäftsberichte gefährden sodann auch das Vermögen der Beteiligten nach Art. 152 StGB. Ist eine fehlerhafte Berichterstattung somit tatbestandsrelevant im Sinne einer unwahren Angabe über das kaufmännische Gewerbe, so muss dieses Verhalten sicherlich auch als „arg nachlässig“ im Sinne von Art. 165 StGB gewertet werden können. Von grösserer Bedeutung dürfte jedoch der Fall sein, dass der Verwaltungsrat im Zusammenhang mit den in Art. 725 Abs. 1 OR verlangten Sanierungsschritten die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft. 4.2.7 Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 OR Von zentraler Bedeutung und wiederum im engen Zusammenhang mit der Finanzverantwortung steht sodann die verwaltungsrätliche Pflicht nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR, den Richter im Falle der Überschuldung der AG zu benachrichtigen. Diese Pflicht erfährt in Art. 725 Abs. 2 OR ihre Konkretisierung. Demnach hat der Verwaltungsrat bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen und – sofern die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungszwecken gedeckt sind, den Richter zu benachrichtigen. Von einer Überschuldung ist auszugehen, wenn die Aktiven 116 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 30 zu Art. 716a OR. 34 das Fremdkapital der Gesellschaft nicht mehr decken und somit keine Möglichkeit mehr besteht, die Schulden der Gesellschaft zu tilgen.117 Der Wortlaut „begründete Besorgnis“ verlangt vom Verwaltungsrat nichts anderes, als dass er die Gesellschaftsfinanzen stets im Auge behält. Dies gilt insbesondere wenn bereits früher Anzeichen auf eine angespannte finanzielle Lage gegeben waren. Von einer begründeten Besorgnis ist auszugehen, wenn eine Zwischenbilanz eine Überschuldung ausweist, andauernd Verlustausweise in den Zwischenabschlüssen auftauchen, ausserordentliche Ereignisse (Prozesse, Fehlinvestitionen etc.) oder eine Illiquidität eintreten.118 Nach Erstellung der Zwischenbilanz ist der Richter unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn es bestünden konkrete Aussichten auf eine Sanierung. Eine dauerhafte finanzielle Gesundung der Gesellschaft und Widerherstellung der Ertragskraft muss dann aber erwartet werden können. Hierzu stellt die Lehre und Rechsprechung fest, dass ein Zuwarten von vier bis sechs Wochen bis zur Benachrichtigung des Richters unzulässig sein dürfte.119 Der Art. 725 Abs. 2 OR dient somit unmittelbar dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass eine Gesellschaft am Geschäftsverkehr teilnimmt, obwohl sie nicht mehr über eigene Mittel verfügt.120 Gerade weil die Gesellschafter nicht persönlich für Verluste haften, muss verhindert werden, dass eine wirtschaftlich ungesunde Unternehmung zu noch grösseren Verlusten kommt und damit das Haftungssubstrat der Gläubiger noch stärker geschmälert wird.121 Eine Verletzung der Pflicht zur Überschuldungsanzeige wird bereits gesellschaftsrechtlich als schwerer Verstoss gegen gesetzliche Pflichten betrachtet, welcher zu Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 754 OR führen kann. Im Hinblick auf den Misswirtschaftstatbestand stellt die unterlassene Überschuldungsanzeige sodann nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres eine „arg nachlässige Berufsausübung“ dar.122 4.2.8 Weitere ausgewählte Pflichten gemäss Obligationenrecht Die rechtlichen Bestimmungen über die AG beinhalten weitere explizite verwaltungsrätliche Pflichten, welche im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu beachten sind. Sofern in diesen Aufgabenbereichen arge Nachlässigkeiten an den Tag gelegt werden, können diese ebenfalls eine „arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung darstellen. A) Pflicht zur Durchführung der Kapitalerhöhung Der AG steht zur Bereitstellung finanzieller Mittel die Möglichkeit offen, das Aktienkapital mittels Kapitalerhöhung zu vergrössern und – durch die damit verbundene Liberierung – zu liquiden Mitteln oder mittels Sacheinlagen zu Vermögenswerten zu gelangen. Somit kann diese Massnahme auch als Hilfsmittel verwendet werden, um die mangelnde Liquidität der Gesellschaft aufzufangen oder Verluste abzufedern (wie z.B. im Falle der Bank Lehman 117 Vgl. Meier – Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 65. 118 BSK OR II – Wüstiner, N. 32 f. zu Art. 725 OR. 119 BSK OR II – Wüstiner, N 40a zu Art. 725 OR m.w.H.; Böckli, § 13 N. 816 f. 120 BSK OR II – Wüstiner, N. 1 zu Art. 725 OR. 121 BSK OR II – Wüstiner, N. 4 zu Art. 725 OR. 122 Forum Poenale 1/2011, S. 5 ff. 35 Brothers im Zuge der Subprime-Krise). Konkret kann die Generalversammlung gestützt auf Art. 650 Abs. 1 OR die Erhöhung des Kapitals mittels ordentlicher Kapitalerhöhung beschliessen. Bei Vorliegen eines solchen Beschlusses ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die Kapitalerhöhung innerhalb einer Frist von drei Monaten durchzuführen. Im Hinblick auf den Misswirtschaftstatbestand kann es nun von Belang sein, wenn der Verwaltungsrat diese Kapitalerhöhung ohne nachvollziehbare Gründe und damit nicht pflichtgemäss durchführt. Diese Ausführungen haben auch im Falle der genehmigten Kapitalerhöhung nach Art. 651 OR zu gelten. Angesichts der dort eingeräumten Frist von zwei Jahren und der für den Verwaltungsrat fakultativen Erhöhung dürfte die Relevanz allerdings geringer sein. Ist die AG sodann mangels Aktiven nicht mehr in der Lage, ihren Verpflichtungen aus Fremdkapital nachzukommen und fällt sie infolge Überschuldung in den Konkurs, so kann dies eine Bankrotthandlung darstellen. Angesichts der offensichtlichen Pflichtverletzung bei unbegründeter Unterlassung der Durchführung der Kapitalerhöhung wie auch der daraus zu folgernden mangelhaften Sorge, der Gesellschaft liquide Mittel zu beschaffen, steht hier die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ im Vordergrund. B) Kontroll- und Schutzpflichten im Zusammenhang mit Sacheinlagen Mit Bezug auf die Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen hat der Verwaltungsrat gemäss Art. 652e Ziff. 1 OR zu gewährleisten, dass die Sacheinlagen oder Sachübernahmen angemessen bewertet werden und auch über die Bewertung, die Art und den Zustand dieser Einlagen mittels Bericht Rechenschaft abzulegen. Diesen Kapitalerhöhungsbericht hat der Verwaltungsrat bei Sacheinlagen/Sachübernahmen nach Art. 652f Abs. 1 OR einem zugelassenen Revisor zur Prüfung zu unterbreiten. Ähnliche Regeln sind auch im Bereich der genehmigten Kapitalerhöhung zu berücksichtigen (vgl. Art. 653f OR). Der Verwaltungsrat hat gestützt auf die vorerwähnten Bestimmungen besonders dafür Sorge zu tragen, dass die zur Liberierung bereit gestellten Vermögenswerte dem Ausgabepreis der Aktien entsprechen. Bei Barliberierungen stellt sich dieses Problem nicht, da dort keine Bewertung und diesbezüglich i.S.v. Art. 652f Abs. 2 OR auch keine Kontrolle durch eine Revisionsstelle nötig ist. Bei Sacheinlagen/Sachübernahmen besteht jedoch die latente Gefahr, dass Aktien gegen überbewertete Sacheinlagen ausgegeben werden. Die in die Gesellschaft fliessenden Mittel entsprechen bei offensichtlicher Überbewertung der Sacheinlagen nicht mehr dem Aktienkapital. Dies kann eine Bankrotthandlung im Sinne einer ungenügenden Kapitalausstattung mit sich bringen. Zugleich liegt bei völlig unzureichender Kontrolle der Sacheinlagen aber auch eine erhebliche Pflichtverletzung vor, welche die Aktiven der Gesellschaft schmälert. Somit kann auch in diesem Handeln eine „arge Nachlässigkeit“ erkannt werden. 4.3 Die „arg nachlässige“ Aufgabenerfüllung 4.3.1 Die Verletzung der Sorgfaltspflichten i.S.v. Art. 717 OR Der Verwaltungsrat ist auf Grund der allgemeinen Treuepflicht stets gehalten, die Gesellschaftsinteressen mit seinem ganzen Wissen und Können aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Schranke der Treuepflicht bildet die Zumutbarkeit und damit die berechtigten Eigeninteressen des Verwaltungsrates.123 123 Sommer, S. 17 f. 36 Zumindest ebenso wichtig ist jedoch, dass der Verwaltungsrat sowie Dritte, welche mit der Geschäftsführung betraut sind, nach Art. 717 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen haben. Dies gilt direkt für die bereits erwähnten Pflichten des Verwaltungsrates nach Art. 716 und 716a OR, wobei sich jener Sorgfaltsmassstab nach objektivierten Kriterien bemisst.124 Allgemein umschrieben verlangt die Sorgfaltspflicht vom Verwaltungsrat, dass er eine gebotene Umsicht und Vorsicht walten lässt, welche ein vernünftiger Mensch bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung an den Tag legen würde. Dies bedingt u.a. ein gesetzeskonformes Verhalten.125Die Sorgfaltspflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR ist demnach keine selbständige Verhaltens- oder Schutznorm, sondern als Mindeststandard hinsichtlich der obig erwähnten Aufgaben anzusehen.126 4.3.2 Das Verhältnis zwischen Art. 754 OR i.V.m. Art. 717 OR und Art. 165 StGB Die statuierte Sorgfalts- und Treuepflicht zeitigt hinsichtlich der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR ihre Wirkung. Zivilrechtlich haftungsbegründende Pflichtverletzungen zeigen sich in Verstössen gegen gesetzliche oder statutarische Organpflichten.127 Demnach sind die oben erwähnten Pflichtverletzungen im Bereich der unentziehbaren Pflichten des Verwaltungsrates regelmässig als haftungsbegründend zu betrachten.128 Die zivilrechtliche Haftung der Organe geht entsprechend massiv weiter, als die strafrechtliche Verantwortlichkeit, wo ausschliesslich „arge“ Pflichtverletzungen zum Tragen kommen. Die Rechtsprechung zum Art. 754 OR ist aus strafrechtlicher Sicht dennoch nicht uninteressant, hilft sie doch zumindest bei der Bestimmung der relevanten Sorgfaltspflichten.129 Bereits festgestellt wurde, dass eine deliktische Schädigung des Gesellschaftsvermögens „krass pflichtwidrig“ ist. Dies dürfte auch für den Verstoss gegen absolute Verbote des Gesellschaftsrechts gelten. Hier ist v.a. auf das Verbot der Einlagenrückerstattung i.S.v. Art. 680 Abs. 2 OR zu verweisen, wonach eine Rückzahlung von Aktionärseinlagen unzulässig ist. Dieses Verbot steht sodann in engem Zusammenhang mit Art. 675 Abs. 1 und Abs. 2 OR, wonach Dividendenzahlungen nur aus Bilanzgewinn und hierfür gebildeten Reserven zulässig und überdies aktienrechtliche Zinszahlungen verboten sind. 5. Würdigung Die durch die h.L. wie auch die Rechtsprechung behandelten Tathandlungsvarianten dürften die meisten Fälle einer „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ abdecken. Anhand der bisherigen Erkenntnisse ist aber auch festzustellen, dass es bis anhin nicht gelungen ist, die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ ganzheitlich zu erfassen und allgemein gültige Regeln aufzustellen. Letzten Endes erschöpft sich die Behandlung dieser Thematik in Kasuistik und Einzelfallbetrachtungen. 124 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 3 ff. zu Art. 717 OR. 125 BSK – Watter/Roth Pellanda, N. 3 zu Art. 717 OR. 126 Böckli, § 18 N 380. 127 BSK OR II – Widmer/Gericke/Waller, N. 24 zu Art. 754 OR 128 Vgl. Böckli, § 18 N. 384. 129 Vgl. zur detaillierten Veranschaulichung der haftungsbegründenden Pflichtverletzungen: Böckli, § 18 N. 388 ff. 37 Es stellt sich generell die Frage, ob anhand der gemachten allgemeinen Erläuterungen zu den verschiedenen Bankrotthandlungen und auch den Erkenntnissen zu den konkret besprochenen Tathandlungsvarianten der „argen Nachlässigkeit“ überhaupt allgemeingültige Aussagen möglich sind, wann eine Pflichtverletzung „arg nachlässig“ ist. Der in der Lehre vertretene Schluss, dass die „arge Nachlässigkeit“ sich als krass gegen rational-ökonomische Prinzipen verstossende Handlungen definiere, ist als unbestimmter Rechtsbegriff – wie festgestellt – nicht sonderlich hilfreich. Zugleich lassen sich die rechtlichen und gesellschaftspolitischen Gegebenheiten nicht immer in eine Norm packen. Hinzu kommt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit an sich ja erwünscht ist. Hierzu gehören aber auch riskante Entscheidungen und Wagnisse. Nicht umsonst heisst es: „Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.“ Das Streben nach Vermögen und Ertrag ist das Ziel des „homo oeconomicus“ und damit die Triebfeder der Ökonomie. In diesem Zusammenhang stehen auch die Grundrechte der Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit. So geht es dann auch nicht darum, den wirtschaftlichen Misserfolg an sich unter Strafe zu stellen. Auch kann es nicht das Ziel sein, getroffene Fehlentscheidungen per se unter Strafe zu stellen. Vielfach ist es ja gerade so, dass sich getroffene Entscheide erst in retrospektiver Betrachtung als Fehler herausstellen. Demgegenüber wird bei Konkursen mit einer Vielzahl geschädigter Gläubiger und grossen Schadenssummen sogleich der Ruf laut, jemanden zur Rechenschaft zu ziehen. In diesem Punkt kommt der in den Vermögensdelikten mitschwingende Grundgedanke zum Tragen, dass niemand das Vermögen eines anderen schädigen darf. Im Grenzbereich dieser Interessen bewegt sich der Misswirtschaftstatbestand und insbesondere die Bankrotthandlung der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung. Hier eine klare Grenze zu ziehen wäre eher eine Aufgabe der Rechtspolitik, denn der Rechtsdogmatik. Selbst wenn eine klare Grenze gezogen werden könnte, liesse sich dies gesetzgeberisch kaum normieren. Wollte man den Misswirtschaftstatbestand getreu nach Bestimmtheitsgebot erfassen, hiesse dies, das konkursträchtige und damit strafrechtliche relevante Verhalten zumindest in den Grundzügen zu erfassen. Dies würde zu einer massiven Aufblähung der Misswirtschaftsstrafnorm führen. Eine Kompromisslösung könnte darin bestehen, die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ in gewissen, beispielhaften Punkten detailliert auszugestalten. Insbesondere könnte man die Tathandlungsvarianten bei Verletzung der Buchführungspflicht – ähnlich dem § 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 dStGB – ausgestalten. Die geltende Misswirtschaftsnorm und insbesondere die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ veranschaulichen die Zwickmühle, in welcher man sich befindet. Will man dem Rechtsgüterschutz und damit den Gläubigerinteressen strafrechtlich nachkommen, bedarf es einer weit gefassten Norm, welche jedoch kaum zu handhaben ist. Nach dem Bestimmtheitsgebot dagegen müsste man die momentane Norm sehr restriktiv anwenden. Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber, die Lehre und auch die Rechtsprechung es in mehreren Jahrzehnten nicht geschafft haben, dem Straftatbestand Konturen zu verleihen, hätte – entgegen den Bemühungen dieser Masterarbeit – im Sinne der Rechtssicherheit wohl eher eine restriktive Auslegung zu erfolgen. 38 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Frauenfeld, 11. Mai 2011 Marco Breu

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    Entlas- sungsvorbereitung), wobei dafür die Vollzugseinrichtung zuständig ist. Weiter ist auch eine

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    Jusletter 24.02.2020 aktuelle rechtsprechumg familienrecht 24.02.2020

    angeht, so hält das Bundesgericht dafür, dass die Angaben zu Einkommen und Vermögen im Hinblick auf die

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    institutioneller Sicherungen dafür zu sor- gen, dass die Staatsgewalt nicht übermarcht. Zu diesen [...] auf ande- re Weise insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beauftragten für die Erfüllung ihrer Aufgaben

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    Karin Müller ZBJV_01_2022.pdf

    behaupten und den strikten Beweis dafür zu er- bringen, dass die anderen Abtretungsgläubiger auf die

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    Selbstbeurteilungsbericht

    1. Die Universität Luzern sorgt dafür, dass auf allen Stu- fen und in allen Bereichen ihrer Tätigkeit [...] schweizerischen Universitäten dafür entwickelten Instrumenten wahrgenommen. Operativ ist die universitäre

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    Bachelorarbeit061011DEF Die ausserparlamentarischen Kommissionen – ein Kernstück der Konkordanzdemokratie? Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Odermatt Stefanie von Dallenwil/ NW und Luzern Eingereicht am: 6. Oktober 2011 Gutachter: Prof. Dr. Andreas Balthasar Abstract ! Die vorliegende Arbeit untersucht die Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen, welche im Zeitraum 2008-2011 gewählt wor- den sind. Die daraus resultierenden Befunde werden mit jenen Angaben über die Zusammensetzung dieser Gremien von Germann (1981) für die Periode 1970-1977 verglichen. Es kann aufgezeigt werden, dass die veränderten zunehmend konkurrenz- demokratischen Rahmenbedingungen der politischen Ebene, wie die sinken- de Parteienzahl oder die stärkere parteipolitische Polarisierung, keinen Ein- fluss auf die Logik der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen haben. So zeigt der Vergleich der beiden Untersuchungszeit- räume, dass sich die ausserparlamentarischen Kommissionen in den letzten 30 Jahren stärker nach konsensdemokratisch Regeln zusammensetzen. Inhaltsverzeichnis 1.#Einleitung#...................................................................................................................................#4! 2.#Theoretischer#Teil#...................................................................................................................#6! 2.1#Ausserparlamentarische#Kommissionen#..................................................................#6! 2.1.1!Rechtliche!Neuregelung!der!ausserparlamentarischen!Kommissionen!2006!.............!10! 2.1.2!Zusammensetzung!der!ausserparlamentarischen!Kommissionen!...................................!12! 2.2#Demokratiemodelle#.........................................................................................................#14! 2.2.1!Das!Konsensdemokratiemodell!nach!Lijphart!...........................................................................!16! 2.2.2!Das!Demokratiemodell!der!Schweiz!...............................................................................................!19! 2.2.2.1!Vom!MehrheitsE!zum!Konkordanzdemokratischen!Modell!..........................................!20! 2.2.2.4!Die!Konkordanzdemokratie!........................................................................................................!22! 2.2.2.3!Die!Konkordanz!der!Schweiz!–!ein!Modellfall!der!Konsensdemokratie!oder!auf! dem!Weg!zu!einem!konkurrenzdemokratischen!Modell?!............................................................!24! 2.3#Die#veränderte#Zusammensetzung#der#ausserparlamentarischen# Kommissionen#als#Ausdruck#der#sich#wandelnden#Demokratiestrukturen#der# Schweiz#......................................................................................................................................#33! 2.3.1!Die!Hypothesen!im!Überblick!............................................................................................................!39! 3.#Empirischer#Teil#...................................................................................................................#39! 3.1#Methodische#Vorgehensweise#....................................................................................#40! 3.2#Die#Kategorien#.................................................................................................................#42! 4.#Interpretation#der#Ergebnisse#.........................................................................................#43! 4.1#Die#Zusammensetzung#der#ausserparlamentarischen#Kommissionen#der# Amtsperiode#von#....................................................................................................................#43! 2008K2011#im#Vergleich#mit#derjenigen#in#der#Amtszeit#von#1970K1977#..........#43! 4.1.1!Parteipolitische!Zugehörigkeit!..........................................................................................................!44! 4.1.2!Bundesversammlungsmitglieder!.....................................................................................................!44! 4.1.3!Proportionale!Vertretung!der!relevanten!Bevölkerungsgruppen!.....................................!45! 4.1.4!Interessenvertretung!.............................................................................................................................!49! 4.1.5!Vertreter!der!Kantone!...........................................................................................................................!51! 4.1.6!Verteilung!des!StändeEund!Nationalrates!....................................................................................!52! 4.1.7!SNBEVertreter!...........................................................................................................................................!53! 5.#Methodenkritik#.....................................................................................................................#53! 6.#Fazit/#Schlussteil#..................................................................................................................#54! Literaturverzeichnis:#...............................................................................................................#57! Tabellenverzeichnis#.................................................................................................................#59! Anhang#1#......................................................................................................................................#61! Anhang#2#......................................................................................................................................#64! Anhang#3#......................................................................................................................................#68! 4 1. Einleitung Seit der Rücktrittsankündigung von Bundesrätin Micheline Calmey-Rey do- miniert der Dauerbrenner Konkordanz die öffentliche Politikdiskussion. SVP Exponenten werden nicht müde darauf hinzuweisen, dass sie - soll die Kon- kordanz gewahrt bleiben - Anspruch auf einen weiteren Bundesratssitz ha- ben. Somit ist in der öffentlichen Meinung oftmals die Ansicht verbreitet, dass Konkordanz ausschliesslich als Synonym für die Vertretung der vier grössten Parteien in der Regierung stehe. Es wird vermittelt, dass die Konkordanz leicht zu ändern, oder gar abzulegen ist. In Tat und Wahrheit umfasst dieser Begriff aber weit mehr als eine spezifische Regel zur Zusammensetzung des Bundesrates und bezeichnet feste Grundstrukturen und Funktionsabläufe des schweizerischen Politiksystems (Linder 2005: 301). Aber auch in der ver- tieften Diskussion über das politische System der Schweiz häuft sich die Zahl der Politikbeobachter, welche das Ende der Konkordanz prophezeien. So wird angefügt, dass der Aufstieg der SVP zur stärksten Partei des Landes und die damit einhergehende Schwächung der bürgerlichen Mitte die Partei- enlandschaft der Schweiz nachhaltig verändert habe (Linder 2009: 2). Die zunehmende Polarisierung zwischen dem rechten und dem linksgrünen La- ger haben weiter zu einer Verhärtung des politischen Stils geführt. Es er- weckt den Eindruck, dass die politischen Gemeinsamkeiten der Parteien im Schwinden begriffen sind und zunehmend konkurrenzbetonende Rahmen- bedingungen vorherrschen (ebd.). In dieser Entwicklung sehen manche den Verlust der alten Kultur der Konkordanz. Doch wie bereits zu Beginn gesagt, beschreibt die Konkordanzdemokratie nicht nur ein eindimensionales Kon- strukt, sondern umfasst spezielle Institutionen und Funktionsabläufe im Ent- scheidungsprozess (Linder 2005: 301). Diese Elemente, wie beispielsweise der Bikameralismus, die politische Kultur des Minderheitenschutzes oder auch das Vernehmlassungsverfahren, unterscheidet das schweizerische Konkordanzsystem von einer Mehrheitsdemokratie. Wird nun vom Ende der Konkordanz gesprochen bedarf es vorerst eines Blickes auf diese Grund- strukturen des Systems. Es stellt sich dabei die Frage, ob sich diese in ihrer Logik aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen gewandelt haben? In der vorliegenden Arbeit soll eben dieser Aspekt beleuchtet werden. Konk- ret liegt der Fokus auf einem Kernstück der Konkordanzdemokratie - den 5 ausserparlamentarischen Kommissionen. Es gilt dabei folgende Fragestel- lung zu beantworten: Ist die veränderte Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen von der Amtsperiode 1970-1977 zu jener von 2008-2011 ein Hinweis darauf, dass die Funktionslogik dieser Gremien mehrheitsdemokratischen Regeln folgt? Folgende Vorgehensweise soll die der Arbeit zugrunde liegende Fragestel- lung klären: Im ersten Kapitel wird durch die Vorstellung der Institution der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie durch die Erläuterung des Konzeptes der Konsensdemokratie nach Lijphart eine erste theoretische Grundlage geschaffen. Ebenfalls im ersten Abschnitt findet die Verortung des schweizerischen Politiksystems der Konkordanz Platz. Dieses Kapitel wird durch die Erarbeitung von Hypothesen über mögliche Veränderungsszenari- en bezüglich Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissio- nen von der Periode 1970-1977 zum Zeitabschnitt 2008-2011 abgeschlos- sen. Diese Hypothesen werden auf der Grundlage des Konzeptes nach Lijphart, welches Merkmale zur Unterscheidung von Mehrheits- und Kon- sensdemokratien bereitstellt, formuliert. Die Verifikation beziehungsweise die Falsifikation dieser Annahmen lässt folglich direkte RückschIüsse auf die Funktionslogik dieser Gremien zu. Im darauffolgenden Kapitel wird dann die methodische Vorgehensweise zur Testung der Hypothesen vorgestellt. Im anschliessenden vierten Kapitel werden die Ergebnisse der Untersuchung in tabellarischer Form dargestellt und diskutiert. Bevor die vorliegende Arbeit in Kapitel sechs durch das Fazit abgerundet wird, erfolgt die Methodenkritik in Kapitel fünf. Die Institution der ausserparlamentarischen Kommissionen hat in der For- schung bis anhin wenig Raum eingenommen. Die letzte und zugleich erste eingehende Studie dieser Gremien liegt über 30 Jahre zurück und stammt von Raimund E. Germann. In den letzten Jahren haben sich denn einige ein- schneidende Entwicklungen, die das Kommissionswesen betreffen, ergeben. Dennoch hat sich die Forschung diesem Thema nicht eingehender gewid- met. Diese Lücke soll mit der vorliegenden Arbeit angegangen werden. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird eine geschlechterspezifische Differenzierung, wie zum Beispiel die Teilnehmer/Innen verzichtet. Entspre- chende Begriffe gelten ausdrücklich für beide Geschlechter. 6 2. Theoretischer Teil In diesem Kapitel wird in einem ersten Schritt die Institution der ausserparla- mentarischen Kommissionen vorgestellt, welche ein Kernstück der Schwei- zer Konkordanzdemokratie darstellt. Weiter findet sowohl das Meta-Konzept der «consociational democracy» von Arend Lijphart (1984) als auch das schweizerische Konkordanzsystem, welches ein spezifischer Fall der erstge- nannten Theorie darstellt, Vorstellung. 2.1 Ausserparlamentarische Kommissionen Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind ein Gremium von nicht- staatlichen Akteuren und bilden nebst den formellen Verfassungsorganen von Regierung, Parlament und Volk eine Arena, in welcher Kantone, Partei- en, Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen ihren Einfluss geltend machen können (Linder 2005: 305). Ihre Aufgabe liegt darin den Bundesrat und die Bundesverwaltung falls nötig, um Expertenwissen zu er- gänzen1- sie werden somit formell der Exekutive zugeordnet (Germann 1981: 71). Weiter sollen in den ausserparlamentarischen Kommissionen die wich- tigsten Gruppierungen und Kreise des Landes vertreten sein. Sie sind folglich auch ein zentrales Instrument, um verschiedene Interessengruppen aus Poli- tik, Wirtschaft und Gesellschaft in die Entscheidungsfindung einzubinden. Sie dienen der ersten Konsensfindung unter den für den Entschluss relevanten Akteuren. Die ausserparlamentarischen Kommissionen haben ihre rechtli- chen Grundlagen seit dem 20. März 2008 in den Artikeln 57a ff. des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 19972 sowie in den Artikeln 8a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung (RVOV) vom 25. November 19983. In Artikel 57a des RVOG wird denn ihr Zweck wie folgt beschrieben: «Ausserparlamentarische Kommissio- nen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bun- desgesetz dazu ermächtigt werden». 1Artikel:«Ausserparlamentarische Kommissionen» , online in: http://www.admin.ch/dokumentation/gesetz/ko/index.html?lang=de [20.8.2011]. 2SR 172.010. 3SR 172.010.1. 7 Diesem Artikel kann entnommen werden, dass ausserparlamentarische Kommissionen einen ständigen Charakter aufweisen und eine beratende Funktion haben, aber auch dazu befugt sein können verbindliche Entschlüs- se zu treffen. In der Tat divergiert ihr Auftrag von Kommission zu Kommissi- on (Germann 1998: 90). Einige dieser Gremien entwerfen beispielsweise Verfassungsrevisionen, Gesetze und Verordnungen und nehmen demnach gesetzgeberische Funktionen wahr. Eine Vielzahl der Kommissionen be- schäftigt sich mit der Überwachung, Kontrolle oder gar Realisierung öffentli- cher Politiken. Andere wiederum sind auch mit Planungsarbeiten betraut (ebd.). Die RVOV unterteilt die verschiedenen Kommissionstypen in zwei Gruppen: zum Einen in Verwaltungskommissionen und zum Anderen in Be- hördenkommissionen. Erstere übernehmen beratende und vorbereitende Funktionen, letztere sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (ebd.). Die beschriebenen Funktionen dieser Gremien weisen daraufhin, dass die ausserparlamentarischen Kom- missionen sehr früh auf den Gesetzgebungsprozess einwirken. Sie sind in der ersten grossen Etappe des politischen Entscheidungsprozesses beim Bund – in der vorparlamentarischen Phase – situiert (Linder 2005: 307). Ge- langt also eine Forderung in den Gesetzgebungskanal des Bundes, werden die ausserparlamentarischen Kommissionen mit der Weiterentwicklung des Gesetzes beauftragt. Dies jedoch meist erst nachdem zuvor Grundlagen o- der Vorprojekte verwaltungsintern erarbeitet worden sind (Linder 2005: 305). Bei Betrachtung des gesamten politischen Entscheidungsprozesses – von Anstossung einer Neuerung bis zu deren Umsetzung – wirken nebst den be- schriebenen Gremien zahlreiche weitere Entscheidungsträger mit. Es wird danach gestrebt, die zunächst recht diffusen Interessen auf einen gemein- samen Nenner zu bringen (Möckli 2007b: 92). Eine Befragung der am Ent- scheidungsprozess beteiligten Personen durch Kriesi (1980: 588) hat hervor- gebracht, dass die Expertenkommissionen dabei eine wichtige Rolle spielen. So zeigt er auf, dass die Kompromissfindung – die Ermittlung des gemein- samen Nenners – in den ausserparlamentarischen Kommissionen verortet ist. Die weiteren Stufen des Entscheidungsprozesses dienen gemäss der Untersuchung nur noch der Feinmechanik. Auch Möckli (2007b: 96) unter- streicht die Relevanz dieser Gremien, indem er anfügt, dass die frühe Mög- lichkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen in die Lösungsfindung 8 einzugreifen, mit einer gewissen Macht verbunden ist. Er postuliert: «Je frü- her man bei einem Entscheidungsprozess mit dabei ist, desto stärker der Einfluss.» Kriesi kann in seiner Studie somit aufzeigen, dass der oftmals wenig promi- nenten Institution, der ausserparlamentarischen Kommission, im Entschei- dungsprozess eine wichtige Rolle zukommt. Weiter kommt bei der Untersu- chung zu Tage, dass in diesen Gremien intensiv und erfolgreich auf die Ge- setzgebung eingewirkt und das Ziel einer Kompromisslösung angestrebt wird. Hierbei gilt es anzumerken, dass die ausserparlamentarische Kommis- sion keine festgesetzte Instanz des Lösungsfindungsprozesses der Schweiz darstellt. Sie muss demnach nicht zwingend eingesetzt werden (vgl. Linder 2005, Möckli 2007b). Gemäss nachfolgendem Artikel RVOG müssen folgen- de Voraussetzungen alternativ erfüllt sein, damit eine Expertenkommission einberufen werden kann: Art. 57b Voraussetzungen Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung: 1 besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vor handen ist; 2 den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder 3 durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesver- waltung erfolgen soll. Wenn die Aufgabe folglich – und dies wird in Artikel 57c Abs. 1 RVOG erläu- tert – zufriedenstellend durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder einer ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation oder Person erfüllt werden kann, soll auf die Einsetzung einer ausserparlamenta- rischen Kommission verzichtet werden. In Artikel 57c Abs. 2 und 3 RVOG wird verlangt, dass künftig keine departe- mentalen Gremien mehr bestehen dürfen. Das heisst, dass alle ausserpar- lamentarischen Kommissionen vom Bundesrat für jeweils vier Jahre einge- setzt werden. Hierbei zeigt sich eine starke Veränderung zur Reglementie- rung dieser Gremien in den 1980er Jahren. Denn während Germann (1998: 9 98) klar festhält, dass die Einsetzung von ausserparlamentarischen Kommis- sionen verstärkt von Departementsvorstehern vorgenommen worden ist, wird dies für die kommende Amtsperiode ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der Neuregelung nicht mehr möglich sein4. Hingegen ist es nach wie vor so, wie auch Germann (ebd.) festhält, dass der Bundesrat die Experten nicht eigen- ständig aussucht. Frau Sarah Schlosser, Mitarbeiterin Sektion Recht der Bundeskanzlei, teilt in einem Kurzgespräch mit, dass die Experten meist von den Sekretariaten der ausserparlamentarischen Kommissionen, oder den zuständigen Departementen vorgeschlagen werden. In einigen Fällen be- gnügen sich diese Stellen damit ein sogenanntes institutionelles Mandat zu sprechen. Eine private oder öffentliche Organisation wird dann zur Teilnahme in einer ausserparlamentarischen Kommission eingeladen. Die Person wel- che das Mandat übernimmt, wird schliesslich von der jeweiligen Organisation bestimmt (Angaben S. Schlosser). Die offizielle Wahl der Mitglieder wird hin- gegen vom Bundesrat vollzogen. Die Kommissionsbestellung richtet sich gemäss Germann nach keinen star- ren Regeln und die fachliche Qualifikation der Experten wird nicht nach ein- heitlichen Kriterien geprüft (Germann 1981: 43). Germann hält fest, dass bei der Neubestellung dieser Gremien vor allem die Auswahl der Präsidenten relevant ist (ebd.: 104). Nebst dem Präsidium einer ausserparlamentarischen Kommission unterstreicht Germann weiter auch die Wichtigkeit der soge- nannten Multi-Experten. Diese Gruppe zeichnet sich dadurch aus, dass die ihr angehörenden Experten in mehreren Kommissionen gleichzeitig oder auch zeitlich versetzt Einsitz nehmen. Germann (ebd.) meint: «Leitung, Kon- trolle und Koordination sind Hauptfunktionen der Präsidenten und Multi- Experten. Bei den Multi-Experten kommen überdies wichtige politische Funk- tionen hinzu, jene des Bargaining, des Aushandelns von tragfähigen politi- schen Kompromissen. Zusammenfassend kann man sagen, dass Präsiden- ten und Multi-Experten die strategisch wichtigen Positionen belegen und als die eigentliche Funktionselite des Kommissionensystems angesehen werden dürfen.» Durch die Identifikation dieser zentralen Akteure innerhalb der aus- serparlamentarischen Kommissionen kann Germann bis zu einem gewissen Grad aufzeigen, dass Kompromisse innerhalb dieser Gremien unter anderem 4 Interne Mitteilung der Bundeskanzlei: siehe Anhang 2. 10 durch Kompensationsgeschäfte zwischen Multi-Experten zustande kommen. Diese Akteure, welche in verschiedenen Kommissionen auftreten und sich daher meist etwas besser kennen, verständigen sich dahingehend, dass der Eine dem Anderen bei einem Geschäft entgegenkommt, wenn dieser ihm im Gegenzug in einer anderen Kommission Zugeständnisse macht (ebd.: 114). Dieser Umstand gibt einen Einblick in die Funktionsweise der ausserparla- mentarischen Kommissionen, welche durch Experten des zu behandelnden Themas besetzt sind. Gemäss Papadopoulos (1997: 71) besteht dieser Wil- le, sich im Entscheidungsfindungsprozess auf das Wissen von Fachpersonen zu stützen aus zwei Gründen. Einerseits existiert ein Glaube daran, dass ei- ne Expertise eines Sachkundigen den Politikern hilft, komplexe Fragen und Aufgaben zu lösen. Andererseits sei es zudem so, dass die Expertenkom- missionen stark mit der Forderung verbunden sind, eine referendumsfeste Kompromisslösung zu finden. Ein Experte wirke aufgrund seines Wissens überaus tauglich, fähig und demnach auch gerecht (ebd.). Linder (2005: 305) sieht die Hauptaufgaben der Experten darin, den Lösungsfindungsprozess um externes Fachwissen zu ergänzen und erstmals im Gesetzgebungspro- zess relevante Akteure und repräsentative Positionen an einem Tisch zu vereinen und somit mögliche Konfliktlinien einer Vorlage frühzeitig zu Tage zu führen (ebd.). 2.1.1 Rechtliche Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissi- onen 2006 In den letzten Jahrzehnten haben zahlreiche Bemühungen stattgefunden, um mehr Durchschaubarkeit und Einheitlichkeit in das Kommissionswesen zu bringen. Dies zeigt sich eindrücklich in der gewandelten Definition der aus- serparlamentarischen Kommissionen sowie anhand der veränderten gesetz- lichen Regelungen dieser Gremien. In den 1980er Jahren sind die ausserparlamentarischen Kommissionen noch sehr vage in den «Richtlinien für die Bestellung, Arbeitsweise und Kontrolle von ausserparlamentarischen Kommissionen» vom 3. Juli 1974 normiert (Germann: 12). Der Begriff der ausserparlamentarischen Kommission wird damals gemäss Germann (ebd.) weit gefasst und beinhaltet sowohl ständige Kommissionen, das heisst Verwaltungs- und Behördenkommissionen, als auch nichtständige Kommissionen, sogenannte Ad-hoc Kommissionen. Die- 11 se Gremien sind sowohl von Ämtern und Departementen als auch dem Bun- desrat eingesetzt worden (ebd.: 43). Die Kommissionenverordnung vom 3. Juli 19965 bezieht sich auf die ausserparlamentarischen Kommissionen so- wie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Diese Gremien zeichnen sich gemäss Artikel 2 und Artikel 4 der Kommissionenverordnung dadurch aus, dass sie die Regierung und die Verwaltung ständig oder nicht-ständig bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unterstützen. Arbeitsgruppen, welche mehrheitlich aus Bundesverwaltungsmitarbeitern bestehen, fallen nicht unter diese Kategorie. Somit wird das Kommissionswesen bereits etwas stärker, jedoch nach wie vor vage, geregelt. Innerhalb der Verwaltungsreform 2005- 2007 hat der Bundesrat beschlossen die ausserparlamentarischen Kommis- sionen einer Überprüfung zu unterziehen6. In der Botschaft wird vermerkt, dass die bestehende Kommissionenverordnung den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage nicht mehr ausreichend standhält. In Arti- kel 8a RVOV wird festgehalten, dass ausserparlamentarische Kommissionen nun entweder Behörden- oder Verwaltungskommissionen sind. Leitungsor- gane und die Vertretungen des Bundes werden in Artikel 8j der RVOV gere- gelt und künftig nicht mehr unter dem Begriff der ausserparlamentarischen Kommissionen gefasst. Die Ad-hoc Kommissionen fallen ebenfalls nicht mehr unter diese Kategorie und haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 57 des RVOG. Mit der Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissionen wird fol- gendes Ziel verfolgt: «Kurzfristig soll die Anzahl der ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes (Querschnittprojekt 9) reduziert und das Kom- missionswesen dadurch substantieller und effizienter gestaltet werden.»6 Zur Erfüllung dieses Vorsatzes sind in einem ersten Schritt am 5. Juli 2006 die Departemente beauftragt worden, die ausserparlamentarischen Kommissio- nen zu kontrollieren und deren Bestand um 30 Prozent zu senken (ebd.). Diese Forderung widerspiegelt sich in der verminderten Anzahl bestehender 5 vgl., online unter: http://www.humanrights.ch/upload/pdf/031106_komm172.31_de.pdf [20.8.2011]. 6 Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 XXXXI 6641, S. 6642. 12 ausserparlamentarischer Kommissionen in der Regierungsperiode von 2008- 2011. In einem zweiten Schritt sind gesetzliche Anpassungen zur Regelung dieser Gremien durchgesetzt worden. Bis dahin hat sich die einzige gesetzliche Be- stimmung der ausserparlamentarischen Kommissionen in Artikel 57 Abs. 2 des RVOG befunden, worin festgehalten war, dass der Bundesrat für die Bestimmungen über Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren zu- ständig sei7. Das RVOG wird betreffend ausserparlamentarischer Kommissi- onen um folgende Bestimmungen ergänzt: der Zweck, die Voraussetzung zur Bildung, die Einsetzungskompetenz, die Pflicht zur periodischen Überprü- fung, der Grundsatz zur repräsentativen Zusammensetzung, die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindung, sowie die Offenlegung der Entschädi- gungen. Weniger wichtige Bestimmungen werden im Zuge der Neuregelung in die RVOV überführt. 2.1.2 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen Das schweizerische Politiksystem verlangt, dass möglichst alle Gremien nach dem Prinzip der Proportionalisierung zusammengesetzt sind. Ferner soll es dort, wo es nicht über ein Wahlverfahren sichergestellt wird, freiwillige Befolgung finden (Klöti 2002: 164). Somit ist auch das Kommissionswesen, welchem generell ein sehr hoher politischer Stellenwert zukommt, dem Pos- tulat der Proportionalität unterworfen und verpflichtet (Germann 1981: 71). Germann meint diesbezüglich (ebd.): «Die Kommissionen sollen breiten Kreisen den Zugang zu den staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnen und sicherstellen, dass die gefundenen Lösungen den relevanten gesell- schaftlichen Interessen entsprechen, was ohne repräsentative Zusammen- setzung wohl kaum möglich ist.» Das RVOG regelt die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen im nachfolgenden Artikel wie folgt: Art. 57e Zusammensetzung 7 Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 XXXXI 6641, S. 6649. 13 1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 2 Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusam- mengesetzt sein. 3 Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden. Diesem Artikel lässt sich entnehmen, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen einer Mitgliederzahlbeschränkung unterliegen und sich die Zusammensetzung dieser Gremien entlang der darin genannten Kriterien ausgewogen zusammensetzen sollte. Interessant scheint, dass sich der zu- letzt genannte Aspekt der konkreten Zusammensetzung an der Art der wahr- zunehmenden Aufgabe einer ausserparlamentarischen Kommission orien- tiert. In der RVOV vom 25. November 1998 sind dann weitere, präzisere Regeln formuliert, welche die Zusammensetzung betreffen: Art. 8c Vertretung der Geschlechter 1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommis- sion mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine pa- ritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben. 2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung. Art. 8cbis 12 Vertretung der Sprachgemeinschaften 1 In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben. 2 Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Per- son vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departe- ment eine schriftliche Begründung. 14 Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern 1 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausser- parlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig. 2 Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn: a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden; b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höhere Mitgliederzahl möglich ist; c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessen- standpunkte erforderlich ist. Gemäss den gesetzlichen Richtlinien muss bei der Zusammensetzung der Verwaltungskommissionen folglich auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Regionen und Sprachgruppen, der Geschlechter, der Alters- gruppen sowie der Interessengruppen geachtet werden. Weiter sollen im Normalfall keine Bundesverwaltungsmitarbeiter in den Expertenkommissio- nen Einsitz nehmen. Abschliessend kann zusammengefasst werden, dass die ausserparlamenta- rischen Kommissionen im schweizerischen System das auf Konsens und Ausgleich angelegt ist, eine zentrale Funktion übernehmen. Germann (1981: 10) meint denn auch: «Wie gross ihr Einfluss ist und ob er jenen von Parla- ment und Regierung überschatte, darüber flammt regelmässig die Debatte auf. Weitgehende Einigkeit besteht hingegen bei Politikern und wissenschaft- lichen Beobachtern, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen zum Kernstück des eidgenössischen politischen Systems gehören und eine zent- rale Bedeutung haben für das Funktionieren unserer Konkordanzdemokra- tie.» 2.2 Demokratiemodelle Gemäss der berühmten Gettysburg-Formel von Abraham Lincoln ist Demo- kratie «government of the people, by the people and for the people» (Nohlen und Schultze 2005: 129). Als demokratisch gilt ein Land folglich dann, wenn die Herrschaft aus dem Volk hervorgeht, durch das Volk und in seinem Inte- 15 resse ausgeübt wird (ebd.). Dieser Vorgabe wird weltweit in unterschiedlicher Art und Weise versucht gerecht zu werden. Aus diesem Grund existieren verschiedene Formen der Demokratie. Eine Möglichkeit, diese unterschiedlichen Volksherrschaftsmodelle zu spezi- fizieren, geschieht anhand des Spektrums wie majoritär beziehungsweise konsensorientiert ihre formalen Institutionen sind (Lijphart 1999: 1). Gemäss Arend Lijphart (ebd.) eröffnet sich dieser Majoritär-Konsens-Gegensatz be- reits in der Definition von Demokratie nach Lincoln. So erkennt er in den An- sprüchen «government by and for the people» folgendes Dilemma: «Who will do the governing and to whose interests should the government be responsi- ve when the people are in disagreement and have divergent preferences?» (ebd.). Er sieht die Herausforderung folglich in der Tatsache, dass das Volk eine heterogene Menschenmasse ist, woraus viele verschiedene Präferen- zen und Interessen hervorgehen. Daraus ergibt sich für ihn der missliche Umstand, dass das Ideal «government by and for the people» nie in seiner Gänze umgesetzt werden kann, da unter den Bürgern keine Einigkeit über ihre Präferenzen besteht. Die demokratischsten Antworten auf dieses Prob- lem sieht Lijphart in der Mehrheitsdemokratie und der Konsensdemokratie, welche in der vergleichenden Politikforschung als absolute Gegensätze be- trachtet werden (ebd.: 2). Die Mehrheitsdemokratie parlamentarischer Prägung und somit das System Großbritanniens, welches als Paradebeispiel dieses Staatsformtypus gilt, wird über Jahre hinweg als die höchst entwickeltste Demokratieform angese- hen (Powell 1982 zit. nach Vatter 2008: 4). Diesem Modell liegt die Logik zu- grunde, dass die Mehrheit bestimmt und die Minderheit opponiert (ebd.: 31). Dieser Mechanismus ist insofern beliebt, als dass er einfach und unkompli- ziert ist und dem Ideal von Demokratie offenbar mehr entspricht, als wenn die Entscheidungsmacht bei einer Minderheit liegen würde (ebd.). Diese An- sicht wird vom konsensdemokratischen Modell herausgefordert, welches erst in den späten 1960er Jahren von Lehmbruch (1967) und Lijphart (1968) fast zeitgleich, jedoch unabhängig voneinander, nach und nach ausgearbeitet wird (Vatter 2008: 4). In induktiver Vorgehensweise untersuchen sie die ei- gentümlichen politischen Strukturen verschiedener, eher kleinerer Länder und entwickeln daraus durch Generalisierungen ihre Modelle der Proporz- demokratie (Lehmbruch 1967, wird später von Lehmbruch durch den Termi- 16 nus Konkordanzdemokratie ersetzt) bzw. der consociational democracy (Lijphart 1968). Sie können damit aufzeigen, dass es demokratische Staaten gibt, welche politische Streitfragen nicht durch Mehrheitsentscheide, sondern durch eine von den Konfliktgruppen ausgearbeitete Kompromisslösung klä- ren (vgl. Lijphart 1968; Lehmbruch 1967). In den darauffolgenden Jahren bauen die beiden renommierten Politikwissenschaftler ihre ersten Ansätze weiter aus. Während Lehmbruchs Approach vor allem erklärender Natur ist, bemüht sich Lijphart in den letzten vierzig Jahren sehr darum, seinen Ansatz der „consociational democracy“ und die weiterentwickelte Variante der „con- sensus democracy“ durch einzelne Indikatoren zu operationalisieren und somit fassbar zu machen (Vatter 2008: 7). Im nachfolgenden Kapitel soll nun das von Lijphart ausgearbeitete Modell betrachtet werden. 2.2.1 Das Konsensdemokratiemodell nach Lijphart Aus dem systematischen Vergleich der Mehrheitsdemokratie mit der Kon- sensdemokratie ergeben sich für Lijphart (1999: 3f.) zehn Merkmale, in wel- chen sich die beiden Demokratiemodelle idealerweise konträr gegenüberste- hen und welche die Systeme jeweils konstituieren. Dabei unterscheidet er zwischen einer horizontalen (Exekutiv-Parteien) Machtteilungsdimension und einer vertikalen (Föderalismus-Unitarismus) Machtteilungsdimension, so dass sich die zehn Indikatoren wie folgt zeigen (ebd.): Horizontale Machtteilungsdimension (Exekutiv-Parteien): 1. Grad der Aufteilung der Exekutivmacht 2. Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative 3. Fragmentierungsgrad des Parteiensystems 4. Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzan- teilen 5. Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Vertikale Machtteilungsdimension (Föderalismus-Unitarismus): 1. Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur 2. Aufteilung der Legislativmacht 3. Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung 17 4. Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung 5. Grad der Zentralbankautonomie Nachfolgend sollen die einzelnen Merkmale eingehend diskutiert werden: (1) Grad der Aufteilung der Exekutivmacht Das erste Merkmal zur Unterscheidung der beiden Demokratiemodelle be- zieht sich auf die Regierungszusammensetzung. Im Gegensatz zur Mehr- heitsdemokratie wird in der Konsensdemokratie die Macht in der Exekutive nicht in den Händen einer Mehrheit konzentriert, sondern in breit abgestütz- ten Mehrparteienkoalitionen unter den wichtigsten Parteien aufgeteilt (Lijphart 1999: 34). (2) Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative Als zweites Merkmal führt Lijphart (ebd.: 35) das Machtverhältnis zwischen Regierung und Parlament auf. Hierbei kommt die Unterscheidung zwischen präsidentiellem und parlamentarischem System zum Tragen. Eine ausgegli- chene Machtbalance zwischen Regierung und Parlament, in welchem die beiden Gewalten unabhängig voneinander agieren, entspricht dabei der Machtteilungslogik der Konsensdemokratie, während ein unikamerales Sys- tem, wo die Macht in einer Kammer konzentriert ist, dem Prinzip der Mehr- heitsdemokratie folgt. (3) Fragmentierungsgrad des Parteiensystems Als drittes Merkmal zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemo- kratien wird der Fragmentierungsgrad des Parteiensystems bemüht (ebd.: 36). Dabei steht eine starke Parteienzersplitterung – ein Mehrparteiensystem in welchem keine der Parteien mehrheitsfähig ist – als kennzeichnendes Charakteristikum eines konsensdemokratischen Modells (ebd.: 36). (4) Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzanteilen Das vierte Merkmal bezieht sich auf das Wahlsystem eines Landes. Wäh- rend in Mehrheitsdemokratien das Majorzwahlsystem Anwendung findet, zeichnen sich Konsensdemokratien durch das Wahlsystem des Proporzes aus (ebd.: 37). Dieser Indikator steht im engen Zusammenhang mit dem 18 Vorhergehenden. So begünstigt das Proporzwahlrecht die Herausbildung kleinerer, wenig populärer Parteien, was sich letzten Endes in einem Mehr- parteiensystem äussert. (5) Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Das letzte Kriterium der ersten Machtteilungsdimension betrifft das Verhältnis zwischen Regierung und Interessengruppen (ebd.: 38, Vatter 2008: 18). Das Interessengruppensystem von Mehrheitsdemokratien ist pluralistisch und auch konkurrenzbetont. Das heisst, es wirken viele kaum gebündelte Inte- ressen auf die Regierung ein. Konsensdemokratien weisen hingegen ein korporatistisches Interessengruppensystem auf, welches sich durch einen hohen Grad an Zentralisierung auszeichnet (Vatter 2008: 16). (6) Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur Das erste Kriterium auf der Föderalismus-Unitarismus Machtteilungsdimen- sion bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Zentralstaat und seinen Gliedstaaten (Lijphart 1999: 38f.). Dabei steht ein föderaler Staatsaufbau, in welchem die Macht zwischen dem Staat und seinen subnationalen Einheiten geteilt wird für ein konsensdemokratisches Modell einer Demokratie. Eine Mehrheitsdemokratie hingegen weist einen unitarischen Staatsaufbau auf. (7) Aufteilung der Legislativmacht Ein weiterer Indikator, welcher die Verschiedenartigkeit der beiden Demokra- tiemodelle hervorhebt, bezieht sich auf die Machtverteilung innerhalb des Parlamentes. In einer Konsensdemokratie besteht ein bikamerales System, wobei die Kammern sich unterschiedlich zusammensetzen, jedoch gleichbe- rechtigt sind (ebd.: 39). Bei der Mehrheitsdemokratie hingegen liegt ein uni- kamerales System vor. (8) Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung Das achte Merkmal zur Unterscheidung der beiden Demokratiemodelle zielt auf den Grad der Verfassungsrigidität ab (ebd.: 40). Während sich Mehr- heitsdemokratien dadurch auszeichnen, dass sie keine festgeschriebene Verfassung haben, verhält sich dies bei Konsensdemokratien gegensätzlich. 19 So sind die Basisregeln des Zusammenlebens in der Verfassung festgehal- ten und es bedarf einer qualifizierten Mehrheit, diese zu ändern. (9) Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung Dieses Merkmal betrifft die Frage, ob die Verfassung eines Landes der rich- terlichen Prüfung unterliegt (Vatter 2008: 27). Existiert eine Verfassungsge- richtsbarkeit und gibt es eine richterliche Instanz, welche zu einem Letztent- scheidungsrecht über eine Verfassungsgesetzgebung befugt ist, spricht dies für eine Konsensdemokratie (Lijphart 1999: 41). Die Abstinenz einer solchen Stelle wird hingegen als Merkmal für eine Mehrheitsdemokratie betrachtet. (10) Grad der Zentralbankautonomie Der letzte der zehn Indikatoren zur Unterscheidung der Mehrheits- und der Konsensdemokratie nach Lijphart legt den Fokus auf den Grad der Unab- hängigkeit der Zentralbank. Eine unabhängige Zentralbank steht hierbei für das Vorliegen eines konsensdemokratischen Modells, während diese Institu- tion in einem mehrheitsdemokratischen System stark von der Exekutive be- einflusst ist (ebd.: 41). Es lässt sich festhalten, dass sich die beiden Demokratiemodelle folglich vor allem in zentralen Fragen der politischen Machtverteilung unterscheiden. Während der Mehrheitsdemokratie eher ausschliessende, konkurrenzbetonte und gegnerbekämpfende Züge zu Grunde liegen, strebt die Konsensdemo- kratie Verhandlungen, Kompromisse und die Integration verschiedener ge- sellschaftlicher Gruppen sowie die Berücksichtigung von Minderheiteninte- ressen an (Vatter 2008: 5). 2.2.2 Das Demokratiemodell der Schweiz Gemäss Lijphart (1999) entspricht die Schweiz in ihrem politischen System dem Modell der Konsensdemokratie nahezu perfekt. Er konstatiert (ebd.: 33): «Switzerland is the best example: with one exception it approximates the pu- re model perfectly» (Ausnahme wird in Kapitel 2.2.2.3 erläutert). Dies er- staunt insofern, als dass der Schweizer Verfassungsstaat im Jahr 1848 als Mehrheitssystem konzipiert worden ist und die Regierung ausschliesslich aus freisinnigen Vertretern bestanden hat (Linder 2005: 29). Kontinuierlich wird 20 das System in den Folgejahren durch die Einführung verschiedener struktur- bildender Faktoren zu einer Staatsform der Machtteilung umgebaut (ebd.: 301). Das politische System hat sich folglich über die Jahre hinweg stark verändert, was sich aus der Geschichte der Eidgenossenschaft erklären lässt. Deshalb bedarf es eines historischen Exkurses der Schweiz, um die Eigenheit seines politischen Systems zu verstehen. 2.2.2.1 Vom Mehrheits- zum Konkordanzdemokratischen Modell Die Staatsgründung der Schweiz von 1848 gilt aus verschiedenen Gründen als ungewöhnlich oder zumindest neuartig. Unter anderem ist, anders als bei den nationalen Einigungen der Nachbarländer Deutschland und Italien, nicht ein Staatsvolk gleicher Ethnie, Sprache, Religion und Kultur das konstituie- rende Element der Verfassungsstaatsgründung, sondern der Wille der fünf- undzwanzig Kantone (Linder 2005: 29). Die Staatsgründung erfolgt somit nicht aus einer gemeinsamen Kultur heraus, sondern ist vielmehr ein künstli- ches Gebilde von fünfundzwanzig, sich geschichtlich, sprachlich und kulturell stark unterscheidenden Kleingesellschaften (Linder 2006: 16). Wie bereits erwähnt, ist der Schweizer Staat zu Beginn als Mehrheitssystem konzipiert. Der Umbau zu einem Konkordanzsystem erfolgt etappenweise und resultiert aus der Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen in den politischen Prozess (Linder 2005: 36ff.). Eine von Beginn weg günstige Bedingung für das System der Machtteilung ist der föderale Staatsaufbau der Schweiz. In dem im Jahr 1848 geschaffe- nen Bundesstaat behalten die Gliedstaaten einen hohen Grad an Autonomie und wichtige Kompetenzen wie zum Beispiel die Steuerhoheit bei (Hermann 2011: 20). Weiter wird allen eine gleichberechtigte Vertretung im Ständerat garantiert. Folglich erzwingt der föderale Staatsaufbau von Beginn weg eine sogenannte vertikale Machtteilung, indem er die Kantone in die Politikformu- lierung einbindet und ihnen die Kompetenz zuspricht, die Machtentfaltung der bundesstaatlichen Organe zu begrenzen (ebd.). Auch innerhalb der bundes- staatlichen Ebene – der horizontalen Ebene – wurde Wert darauf gelegt, die Macht zwischen möglichst vielen Akteuren und Institutionen zu teilen (ebd.). So trägt die Eigenständigkeit des Parlamentes mit seinen zwei Kammern sowie der siebenköpfige Bundesrat, der kollektiv die Rolle des Staatspräsi- denten und des Regierungschefs verkörpert, seit jeher massgeblich dazu bei, 21 dass die Macht nicht in den Händen Einzelner gebündelt werden kann (ebd.: 21). Durch die im System verankerte, horizontale und vertikale Machtteilung, weist die Schweiz von Anfang an Elemente einer Konsensdemokratie aus (ebd.). Nebst dem Föderalismus gilt es aber auch das Proporzwahlrecht sowie das Referendum zu erwähnen, welche die Etablierung des Konkordanzsystems in der Schweiz erst ermöglichen. Die Einführung des freiwilligen Referen- dums auf Bundesebene ereignet sich im Jahr 1874 und gilt als Folge der breiten Demokratisierungswelle auf Kantonsebene in den 1860er Jahren (Kriesi und Trechsel 2008: 52). Damit wird der katholischen Minderheit ge- genüber der freisinnigen Mehrheit, welche den Bundesrat stellt, eine Vetopo- sition in die Hand gegeben (Linder 2005: 39). Die Katholisch-Konservativen bringen somit in der Folge zahlreiche Bundesvorlagen zu Fall, so dass sich die freisinnige Einparteienregierung gezwungen sieht, den politisch erstark- ten Katholiken im Jahre 1891 einen Bundesratssitz abzutreten (ebd.). Ge- mäss Neidhart (1970 zit. nach ebd.: 303) beginnt der Wandel des politischen Systems zu einer Konsensdemokratie mit eben dieser Einführung des Refe- rendums. Durch die plebiszitäre Öffnung können referendumsfähige Minder- heiten nicht mehr aus der Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, da sonst eine Lähmung des Lösungserarbeitungsprozesses in Kauf genommen werden müsste (ebd.: 39). Als dann im Jahre 1918 die Katholiken zusammen mit den Sozialdemokraten die Proporzregel für den Nationalrat einführen und in der Folge keine der drei Parteien mehr als einen Drittel der Sitze besetzt, bedingt es der Koalitionszusammenarbeit mindestens zweier Parteien, um Politikvorschläge durchzubringen (ebd.). Gemäss den gängigen politikwissenschaftlichen Theorien sind diese drei Merkmale: der Föderalismus, das Referendum und das Proporzwahlrecht, jene institutionellen Faktoren, die das System der Machtteilung in der Schweiz stimulieren oder gar erzwingen (Klöti 2006: 156). Dieser Konkor- danzzwang hat zur Folge, dass die Mehrheitskräfte mit einer stets wachsen- den Anzahl referendumsfähiger Akteuren zusammenarbeiten müssen, um erfolgreich Politik betreiben zu können (Linder 2005: 301). In den 1930er Jahren wirken immer mehr Gruppen, im Speziellen die Wirtschaftsverbände mit ihren divergierenden Interessen auf den Entscheidungsprozess ein (ebd.: 302). Dies führt zur Blockierung und einem beinahen Zusammenbruch des 22 Systems. Indem sich der Bundesrat und das Parlament auf das Dringlich- keitsrecht berufen, kann der totalen Lahmlegung des politischen Entschei- dungsprozesses nur knapp entgegen gewirkt werden. Als Folge wird das Entscheidungsverfahren der Schweiz, insbesondere der vorparlamentarische Entscheidungskomplex weiter ausgebaut und die Anhörung der Verbände in der Verfassung festgeschrieben (ebd.). Mit der Erweiterung dieser Phase des Entscheidungsprozesses wird ein neues Forum der Gesetzgebung etabliert, welchem bis heute sehr grosse Bedeutung zukommt. Gemäss Linder (ebd.: 203) wird durch die Einbindung der Wirtschaftsverbände der Aufbau der «wirtschaftspolitischen Konkordanz» vollzogen. Die parteipolitische Regie- rungskonkordanz, welche von Klöti (2006: 156) als die offensichtlichste Aus- prägung der Konkordanzdemokratie schweizerischer Prägung angesehen wird, erfolgt erst später, im Jahre 1959. Seit jenem Jahr stellt die parteipoliti- sche Zauberformel sicher, dass die vier grössten Parteien entsprechend ih- rem Wähleranteil Einsitz im Bundesrat nehmen (ebd.). Weiter wird auch da- rauf Wert gelegt, dass die wichtigsten Bevölkerungsgruppen darin möglichst proportional vertreten sind. Die Ausführungen zeigen auf, dass die Konkordanz in der Schweiz von An- beginn ein Ergebnis institutioneller Zwänge sowie historischer Begebenhei- ten ist und nicht das Resultat von Verhandlungen oder bewussten Überle- gungen der Regierungsparteien (Linder 2006: 28). 2.2.2.4 Die Konkordanzdemokratie Der vorangehende Abschnitt beleuchtet die Entstehungsgeschichte des schweizerischen Politiksystems und benennt seine wichtigsten Eigenheiten und Elemente. In diesem Kapitel sollen die gewonnen Erkenntnisse gebün- delt und der Begriff Konkordanz, wie er in der Schweiz angewendet wird, er- läutert werden. Gemäss Ulrich Klöti (2002: 155) lässt sich die Konkordanz wie folgt definie- ren: «Sie [die Konkordanz] ist ein zentrales Element der Konsensdemokratie, die in der Typologie von Lijphart (1984) von der Mehrheitsdemokratie abge- hoben wird und die auf eine einvernehmliche Konfliktregulierung ausgerichtet ist. Dabei werden zur Lösung der Probleme nicht nur knappe und wechseln- de Mehrheiten gesucht, sondern es wird verhandelt, bis eine möglichst gros- se Mehrheit, wenn nicht gar alle, einer Lösung zustimmen können.» Die 23 Konkordanz zeichnet sich somit in erster Linie durch den Willen aus, mög- lichst viele Akteure in den Lösungsfindungsprozess einzubinden und unter den Beteiligten einen Kompromiss anzustreben. Doch die Konkordanz be- zeichnet nicht nur einen blossen Politikstil, sondern umfasst zahlreiche feste Grundstrukturen und Funktionsabläufe, welche das schweizerische Ent- scheidungssystem konstituieren (Linder 2005: 301). Beim Betrachten des gesamten Entscheidungsprozesses existieren dementsprechend viele ver- schiedene Zentren in welchen die Macht geteilt, verteilt und gebändigt wird (vgl. Möckli 2007b). So zeigt sich dies in erster und zugleich in augenfälligs- ter Weise in der proportionalen Zusammensetzung des Bundesrates. Diese Formation definiert sich dadurch, dass die Sitze unter den Parteien gemäss ihrem Wähleranteil vergeben werden und des Weiteren sowohl Geschlecht, Wohnkanton und Sprache verhältnismässige Vertretung finden. Die vorpar- lamentarische Phase zeichnet sich mit den Schlüsselmomenten der ausser- parlamentarischen Kommissionen und des Vernehmlassungsverfahrens aus (Linder 2005: 305). In dieser Stufe haben interessierte, sich von einer Vorla- ge betroffen fühlende Kreise die Möglichkeit, ihre Meinung dazu zu äussern und erhalten somit Eingang in den Gesetzgebungsprozess des Bundes. Ge- langt dann eine Vorlage mittels Botschaft des Bundesrates in den parlamen- tarischen Entscheidungskomplex, beginnt der nach wie vor bedeutendste Teil der politischen Entscheidung (ebd.: 307). Eine Vorlage muss in dieser Phase von beiden Räten Zustimmung erhalten, damit sie weitere Behand- lung findet (ebd.). Die Tatsache, dass sich die beiden Kammern des schwei- zerischen Parlamentes unterschiedlich zusammensetzen und sowohl unab- hängig von der Exekutive als auch unabhängig voneinander agieren, zeigt, dass die Macht auch auf dieser Stufe nicht konzentriert, sondern verteilt wird. Zielt die zu behandelnde Vorlage auf eine Verfassungsänderung ab, unter- liegt sie dem obligatorischen Referendum. Das heisst, nach all den durchlau- fenen Zentren steht am Ende des Prozesses das Volk und seine Meinung. Damit eine Verfassungsänderung angenommen wird, bedarf es des doppel- ten Mehrs von Volk und Ständen (ebd.: 248). Dies beeinflusst die vorparla- mentarischen Akteure, die Regierung und das Parlament dahingehend, dass sie in der Erarbeitung einer Verfassungsrevision die Präferenzen von Volk und Ständen zu antizipieren versuchen, damit eine Vorlage zu gegebenem Zeitpunkt erfolgreich für die Eliten ausgeht. Sind es Gesetze oder Erlasse, 24 welche mit der Entscheidung behandelt werden, unterstehen sie nicht dem obligatorischen, sondern dem fakultativen Referendum (ebd.: 308). 50'000 Schweizer Bürger oder acht Kantone haben innert einer Frist von 90 Tagen die Möglichkeit eine Volksabstimmung zu erzwingen (ebd.: 250). Diesen Fall möchten die involvierten und vor dem direktdemokratischen Entscheidungs- komplex situierten Akteure vermeiden. Linder (ebd.: 308) meint dazu: «Das führt zur Strukturfunktion des Referendums: zum Zwang der Konkordanz von Regierung und Parlament, zur Notwendigkeit einer vorparlamentarischen Arena.» Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der schweizerische Entscheidungskomplex danach ausgerichtet ist, möglichst alle relevanten Meinungen in den Lösungserarbeitungsprozess einzubinden, so dass die resultierende Vorlage von Volk und Ständen im Sinne der Eliten beurteilt wird. Diese Strukturen der Konkordanzdemokratie fordern die Parteien und Fraktionen innerhalb der Regierung und dem Parlament zur Zusammenarbeit auf und erklären das Zustandekommen von übergrossen Mehrheiten. In der Schweizer Alltagssprache wird Konkordanz meist im Sinne der arith- metischen Konkordanz verwendet. Darunter wird verstanden, dass sich die Bundesratszusammensetzung nach der Wählerstärke der Parteien ergibt. Wie vorangehend aufgezeigt wird, kann unter dem Begriff jedoch weit mehr gefasst werden, als lediglich die spezifische Zusammensetzung der Regie- rung (vgl. Moeckli 2007; Vatter 2008, 2011). 2.2.2.3 Die Konkordanz der Schweiz – ein Modellfall der Konsensdemo- kratie oder auf dem Weg zu einem konkurrenzdemokratischen Modell? Die Schweiz gilt in der vergleichenden Politikwissenschaft über Jahre als Musterbeispiel einer Konsensdemokratie (Linder 2009: 210). Lijphart zeigt dies in seiner im Jahr 1999 erschienenen Studie auf, indem er die Demokra- tiestrukturen der Schweiz anhand seiner Typologie als klar konsensdemokra- tisch identifiziert. In den letzten Jahrzehnten hat sich jedoch ein starker politischer Wandel er- geben (Vatter 2011: 3), der in der damaligen Studie noch nicht berücksichtigt worden ist. Nachfolgend werden nun die politischen Demokratiestrukturen der Schweiz entlang der Typologie Lijpharts charakterisiert. Dabei wird auf- gezeigt, ob und inwiefern sich diesbezüglich Veränderungen ergeben haben. 25 Die Schweiz weist eine breite Koalitionsregierung auf, was für eine Konsens- demokratie spricht. Die Parteienlandschaft innerhalb der Eidgenossenschaft hat sich jedoch in den letzten Jahrzehnten nachhaltig verändert, was sich vor allem in der Erstarkung der SVP zeigt (Linder 2005: 9). Die Wählerverluste der traditionellen Mitteparteien CVP und FDP, der Stimmenzuwachs der Grünen Partei im linken Lager, sowie der Siegeszug der SVP haben zu einer zunehmenden Polarisierung der schweizerischen Parteienlandschaft geführt (Vatter 2008: 9). Diese Veränderungen wirken sich denn auch direkt auf die Zusammensetzung des Bundesrates aus. Bei den Gesamterneuerungswah- len der Regierung von 2003 wird die veränderte parteipolitische Zusammen- setzung des Nationalrates insofern berücksichtigt, als dass die SVP einen zweiten Bundesratssitz auf Kosten desjenigen der CVP erhält (ebd.). Die seit 1959 gültige Zauberformel, welche vorsieht, dass jeweils zwei Bundesratssit- ze von der FDP, der CVP und der SP und ein Sitz durch die SVP besetzt wird, ist somit erstmals verändert worden (Hermann 2011: 36). Das neue Kräfteverhältnis unter den schweizerischen Parteien hat nichts an der Tatsa- che verändert, dass die Schweiz nach wie vor eine breitabgestütze Regie- rung aufweist, jedoch hat sich dadurch erstmals die über 54 Jahre konstant währende parteipolitische Regierungszusammensetzung gewandelt. Die Auf- teilung der Macht in der Exekutive weist somit nach wie vor auf eine Kon- sensdemokratie hin. Die Tatsache, dass nun die Polparteien SVP und SP zusammen zahlenmässig gegenüber den Mitteparteien CVP und FDP domi- nieren, erschwert es der Exekutive eine Politik des Ausgleichs zu verfolgen. Gemäss Lijphart (1999: 35) soll in einer Konsensdemokratie die Macht nicht nur innerhalb der Regierung breit abgestützt sein, sondern auch zwischen der Exekutive und der Legislative. In der Schweiz ist das Verhältnis der bei- den Gewalten durch eine Unabhängigkeit gekennzeichnet, da Bundesrats- mitglieder nicht dem Parlament angehören dürfen und die Legislative kein Misstrauensvotum gegenüber der Exekutive besitzt (Vatter 2008: 12). Bezüg- lich des Machtausgleiches hingegen wird indessen über Jahrzehnte postu- liert, dass das Parlament gegenüber der Regierung eine schwache Stellung innehabe (Lüthi 2006: 145). Lüthi (ebd.) weist nun darauf hin, dass jüngere Studien zeigen, dass das Parlament ihrer im Gesetz verankerten starken Stellung in der Realität wieder vermehrt nachkommt. Adrian Vatter (2008: 14) 26 teilt diese Meinung und verweist auf die, das Parlament betreffenden Refor- men, welche dessen bedeutende Position in den letzten 15 Jahren gar noch vertieft hätten. Eine Studie von Annina Jegher (1998: 90), welche die Häufig- keit und Stärke der vom Parlament vorgenommenen Änderungen an Bun- desratsvorlagen untersucht, kommt zum Schluss: «[...]das Parlament [hat] Ende der 90er Jahre tendenziell stärker in die Gesetzgebung eingegriffen [hat] als noch zu Beginn der 70er Jahre.» Trotz diesen Aufwertungen weist das Parlament gemäss Lüthi (2005: 145) eine grosse Schwachstelle auf, welche sich darin äussert, dass die Räte erst sehr spät im Entscheidungs- prozess auf eine Vorlage einwirken können. Sie meint: «Gesetzesvorlagen haben zum Zeitpunkt des Eingreifens des Parlamentes häufig schon einen langen Weg hinter sich und verschiedene Kreise konnten sich bereits dazu äussern.» Dieser Umstand spricht dann wiederum dafür, dass die Exekutive gegenüber der Legislative stärker gestellt ist. Um das Verhältnis zwischen den beiden Gewalten abschliessend zu beurteilen, lässt sich ein kombinierter Index von Vatter (2008: 16) beiziehen, der « [...]einerseits sowohl die rechtli- che Stellung und das ausgebaute Mitwirkungsinstrumentarium der Legislati- ve als auch andererseits ihre realen Informations- und Kontrollressourcen berücksichtigt.» Daraus geht hervor, dass die Schweiz ein relativ ausgegli- chenes Machtverhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative aufweist, was demnach ein Merkmal der Konsensdemokratie ist. Eine starke Fragmentierung des Parteiensystems ist für Lijphart (1999: 36) ein weiteres typisches Indiz einer Konsensdemokratie. Die Schweizer Partei- enlandschaft weist gemäss dem Index nach Laakso und Taagpera mit einem Durchschnittswert von 5.9 über die Zeit zwischen 1948-1995 einen sehr ho- hen Wert aus und gilt weltweit zu den am stärksten Fragmentierten (1979 zit. nach Ladner 2006: 324). Bis 1990 gilt das Parteiensystem als ausseror- dentlich stabil, was sich aber mit dem rasanten Aufstieg der SVP zur stärks- ten Partei des Landes verändert hat (ebd.: 337). Die starken Wählergewinne der Schweizerischen Volkspartei haben zum Verschwinden kleinerer Partei- en am rechten Rand geführt. Daraus hat sich der Fragmentierungsgrad des schweizerischen Parteiensystems vermindert (Vatter 2008: 10). Die rückläu- figen Wähleranteile der FDP und der CVP sowie die rasante Zunahme jener der SVP könnte gemäss Ladner (2006: 338): «[...] einem generellen Wandel 27 oder gar einer Transformation des Schweizer Parteiensystems gleichkom- men.» Eng mit dem Aspekt der Parteienvielfalt verbunden ist das Proporzwahlsys- tem, wonach die Zahl der zu vergebenden Mandate unter den Parteien pro- portional zu den erhaltenen Stimmen vergeben wird (Linder 2005: 96) und gemäss Lijphart (1999: 37) kennzeichnend für eine Konsensdemokratie ist. Bei der Bestellung des Nationalrates wendet man in der Schweiz seit dem Jahr 1918 dieses Wahlsystem an (Linder 2005: 39). Dabei bilden die Kanto- ne Wahlkreise und bekommen im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungsgrösse Mandate zugesprochen. Dieser Umstand ist gemäss Linder (ebd.) problema- tisch und führt dazu, dass der Proporzgedanke nur unvollständig realisiert wird. Denn die Bevölkerungsgrössen und folglich auch die Mandate der ver- schiedenen Kantone variieren stark. In kleinen Gliedstaaten mit wenigen Mandaten liegt die Hürde einen Nationalratssitz zu erhalten höher als in grossen Kantonen, wo mehrere Sitze zu verteilen sind. Dies führt dazu, dass kleine Parteien in kleinen Kantonen benachteiligt werden (ebd.). Laut Linder führt dies zu einer ungenügenden Umsetzung des Proporzwahlrechtes. Vat- ter (2008: 17) zeigt unter Verwendung des Disproportionalitätsindexes von Gallagher, welcher die Differenz zwischen Wählerstimmen- und Parlaments- sitzanteilen misst und für die Zeit von 1997-2007 einen hohen Wert von 3.51 Prozent ausweist, dass das schweizerische Proporzwahlrecht im Grunde relativ disproportional funktioniert. Laut Lijphart (1999: 163) sollte dieser Wert im folgenden Bereich liegen: «PR countries have average disproportionalities between 1 and 5 percent.» Der schweizerische Wert liegt demnach im letzten Drittel des für eine Konsensdemokratie verträglichen. Das letzte Kriterium, welches sich auf die horizontale Machtteilungsdimensi- on bezieht, bildet das Verhältnis zwischen der Regierung und den Interes- senverbänden. Das Verbandssystem der Schweiz wird lange als neo- korporatistisches Arrangement betrachtet (Klöti 2002: 155). Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmerseite verhandeln in Form von zentralen Verbänden über Konflikte zwischen Arbeit und Kapital. Gemeinsam tritt man dann ge- genüber den staatlichen Stellen auf und handelt Kompromisse aus (ebd.) Linder (2005: 304) widerspricht jedoch der Positionierung der Schweiz als korporatistisch. Er führt unter anderem an, dass das Verbandssystem relativ dezentralisiert und das Machtverhältnis zwischen Arbeit und Kapitel nicht 28 ausgeglichen sei, da die Unternehmer- und Arbeitgeberinteressen dominie- ren würden. Häusermann et al. (2004: 36) weisen darauf hin, dass sich in der Schweiz seit den 1990er Jahren eine Abnahme des im Vebandssystem an- gesiedelten Korporatismus ergeben habe. Sie führen diese Entwicklung auf drei Faktoren zurück. Zum Einen habe die ideologische Polarisierung sowie der zunehmende finanzielle Druck auf die Sozialwerke, die Kompromissfin- dung zwischen den Sozialpartnern erschwert (ebd.). Zum Anderen nennen die Autoren auch den Umstand, dass die Homogenität und die Legitimität von Dachorganisationen durch die veränderte soziale Nachfrage und Inte- ressen in erhöhter Weise herausgefordert werden (ebd.). Zusätzlich sei auch der mediale Druck auf den Entscheidungsprozess relevant, welcher die ehemals geschlossene und vertrauensvolle Sphäre der korporatistischen Verhandlung zunehmend öffne und somit die einvernehmliche Lösungsfin- dung erschwere. Vatter (2008: 21) äussert sich zu dieser Entwicklung fol- gendermassen: «Insgesamt weist das moderat-liberal-korporatistische Inte- ressenvermittlungssystem der Schweiz [damit] vermehrt pluralistische Züge auf [...]». Es kann abschliessend festgehalten werden, dass die Schweiz auf einer Korporatismus-Pluralismus-Skala wohl eher in Richtung letzteren Sys- tems platziert wird. Der erste Aspekt auf der Föderalismus-Unitarismus-Dimension bildet die Machtteilung zwischen dem Zentral- und seinen Gliedstaaten (Lijphart 1999). Der ausserordentlich föderale Staatsaufbau der Schweiz ist nach Lijpharts Typologisierung ein weiterer Aspekt welcher auf die konsensdemokratischen Strukturen des Landes hinweist (Lijphart 1999: 38). Der eidgenössische Fö- deralismus gilt im internationalen Vergleich als sehr stark ausgebaut. So sind die sechsundzwanzig Kantone mit weitreichenden Kompetenzen ausgestat- tet, was sich gemäss Vatter (ebd.: 204) durch «die kantonale Autonomie im Rahmen der Bundesverfassung und die Gleichberechtigung der Kantone sowie ihre Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes wie auch die Pflicht zur Zusammenarbeit [...]» zeigt. Auch im 20. Jahrhundert in welchem die schnelle gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklung den Zentralstaat immer stärker fordert und somit bedeutender macht, kann in der Schweiz kein kontinuierlicher Zentralisierungsprozess ausgemacht werden (Vatter 2006: 204). Drei häufig verwendete Indikatoren um aufzugeigen wie 29 stark welche Ebene Aufgaben wahr nimmt, sind gemäss Linder (2005: 151) die Ausgaben, Einnahmen, sowie das Personal der öffentlichen Hand des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden. Diese setzt er über die Zeit ei- nander gegenüber und kann aufzeigen, dass bei keinem der drei Indikatoren seit 1950 eine Zentralisierung statt gefunden hat. Vor allem bezüglich der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben kann er eindrücklich darlegen, dass der Bund im Jahr 1950 davon noch einen Anteil von 47 Prozent ausmacht, welcher aber bis im Jahr 2002 auf rund 38 Prozent absinkt. Diese Verschie- bung passiert zugunsten der Kantone, welche 2002 fast 50 Prozent der Ein- nahmen und Ausgaben kontrollieren (ebd.). Diese Angaben sprechen dafür, dass die Staatstätigkeit in der Schweiz nach wie vor zwischen Bund und Kantone aufgeteilt ist. Es lässt sich festhalten, dass der föderale Staatsauf- bau der Schweiz nach wie vor stark ausgebaut ist und sich über die letzten Jahrzehnte keine markante Veränderung ergeben hat. Die Verteilung der Legislativmacht innerhalb des Parlamentes bildet bei Lijphart (1999) ein weiteres, relevantes Kriterium zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien. Die Macht in der Legislative ist in der Schweiz zwischen zwei unabhängig voneinander agierenden Kammern, wel- che gleichberechtigt sind, aufgeteilt. Dies spricht gemäss Lijphart (ebd.: 39) für eine Konsensdemokratie. Jede Vorlage wird sowohl im Stände- als auch im Nationalrat behandelt und muss in beiden Kammern Zustimmung erhalten (Linder 2005: 201). Die getrennte Beratung einer Vorlage in den beiden Rä- ten gewährleistet, dass der 200 Mitglieder zählende Nationalrat den kleineren und nur 46 Räte umfassenden Ständerat nicht überstimmen kann (Lüthi 2006: 128). Während die Nationalräte nach dem Proporzwahlsystem gewählt werden, wird zur Wahl der Ständeräte das Majorzprinzip angewendet. Für Lijphart gelten in einem Staat die Parlamentskammern als unabhängig von- einander sowie ausgeglichen, wenn sie zum Einen eine gleichwertige demo- kratische Legitimation aufweisen und über dieselben rechtlichen Befugnisse verfügen (Lijphart 1999: 206). Zum Anderen, wenn die beiden Ratsbestellun- gen nach unterschiedlichen Wahlmechanismen erfolgen, so dass sich die beiden Kammern in ihrer Zusammensetzung unterscheiden (ebd.: 207). Ge- mäss diesen beiden Merkmalen gilt das schweizerische Parlament folglich als sehr stark bikameral. 30 Als ebenfalls zentraler Aspekt zur Unterscheidung von Mehrheits- und Kon- sensdemokratien betrachtet Lijphart (1999) den Schwierigkeitsgrad zur Ver- änderung der Verfassung. In der Schweiz bedarf es dafür einerseits der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger als auch jener der Kantone (Linder 2005: 245). Der Umstand, dass sowohl das Volks- als auch das Ständemehr erforderlich sind, führt dazu, dass eine Verfassungsände- rung sehr schwierig ist. Der Aspekt, dass sowohl die Mehrheit der Bevölke- rung als auch die Mehrheit der Kantone zustimmen muss, stellt sicher, dass das Demokratie- und das Föderalismusprinzip gewahrt sind. Gemäss Linder (ebd.: 184) entsteht dabei jedoch eine Kollision dieser beiden Prinzipien. Er (ebd.) meint bezüglich des Ständemehrs: «Statt der Entscheidungsregel eine Person eine Stimme gilt die Regel jeder Gliedstaat gleiches Stimmenge- wicht.» Aufgrund der Tatsache, dass die Kantone hinsichtlich ihrer Bevölke- rungsgrösse stark variieren, wiegt gemäss Linder: «die Stimme einer Urnerin gleich viel wie die von 33 Zürcherinnnen.» Somit kann der Fall eintreten, dass eine demokratische Mehrheit mittels Volksmehr eine Verfassungsände- rung annimmt, während eine Kantonsmehrheit, deren Bevölkerungsanteil gegenüber dem eben genannten viel geringer sein kann, diese ablehnt. In diesem Fall bliebe es beim Status Quo (ebd.). In einer Studie hat Germann untersucht (1991: 262), wie viele Stimmen es benötigt, damit mittels einer ablehnenden Kantonsmehrheit eine Verfassungsänderung umgestossen werden kann. Er kommt zum Ergebnis, dass die von ihm untersuchten Vorla- gen bereits durch einen Fünftel beziehungsweise durch einem Viertel aller Stimmenden entschieden worden sind (ebd.). Die Ausführungen zeigen, dass eine Ablehnung einer Vorlage bereits durch einen Bevölkerungsanteil unter 50 Prozent herbeigeführt werden kann und es folglich für deren An- nahme hingegen einer, über alle Kantone breit abgestützten Mehrheit bedarf. Dieser Umstand bestärkt die Annahme, dass es in der Schweiz schwierig ist, eine Verfassungsänderung zu erwirken. Nebst diesem Aspekt des Schwierigkeitsgrades der Verfassungsänderung erachtet Lijphart (1999) auch die Existenz einer richterlichen Instanz, welcher die Befugnis zukommt, die Verfassung endgültig zu interpretieren, als rele- vant. In der Schweiz gibt es keine solche Stelle, was für eine Konsensdemo- kratie nach Lijphart sehr untypisch ist und grundsätzlich eher konkurrenzde- mokratischen Strukturen entspricht. In jüngster Zeit sind Bundesgesetze in 31 welchen das Minarettverbot, die Ausschaffung ohne Verhältnismässigkeits- prüfung und die lebenslange Verwahrung vom Volk enthalten sind, ange- nommen worden. Deren Inhalt widerspricht jedoch teilweise der schweizeri- schen Verfassung. Aufgrund der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz ist das Bundesgericht aber trotzdem verpflichtet, diese Gesetze an- zuwenden8. Im Januar 2011 hat nun die Rechtskommission des Nationalra- tes eine Initiative lanciert, welche dem Bundesgericht Kompetenzen in Rich- tung eines Verfassungsgerichtes zusprechen möchte. Konkret verlangt sie: «die Verfassung dahingehend [zu] ändern, dass Bundesgesetze gleich wie andere Erlasse im Anwendungsfall auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordne- tem Recht überprüft werden können» (ebd.)8. Am 12. August 2011 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates den Bericht mit einem Vor- entwurf bezüglich dieser parlamentarischen Initiative erarbeitet 8. Diese Aus- führungen zeigen, dass in der Schweiz Bestrebungen bestehen eine Verfas- sungsgerichtsbarkeit einzuführen. Dennoch besteht diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. Als zehntes Kriterium zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensde- mokratien nennt Lijphart das Verhältnis zwischen der Zentralbank und der Regierung. In Konsensdemokratien sollte dieses durch Unabhängigkeit ge- kennzeichnet sein. In der Schweiz ist dies der Fall. So ist die Unabhängigkeit der Schweizeri- schen Nationalbank von der Exekutive als Grundsatz auf Verfassungsebene festgeschrieben. Im Nationalbankgesetz (NBG) vom 3. Oktober 2003 wird präzisierend festgehalten, dass die SNB in der Ausübung ihrer geldpoliti- schen- und währungspolitischen Aufgaben keine Weisungen des Bundesra- tes, der Bundesversammlung oder anderer Stellen annehmen darf. Weiter hat sie die volle Autonomie über ihr Budget und es ist ihr untersagt, dem Bund einen Kredit zu gewähren. Somit ist auch ihre finanzielle Unabhängig- keit gewährleistet. 9 Einzig die Tatsache, dass der Bundesrat die Mehrheit des Bankrates und alle Direktoriumsmitglieder wählt, stellt die Autonomie der SNB in Frage (Vatter 2008: 31). Die jüngsten Ereignisse in welcher die SNB 8 vgl. Parlamentarische Initiative bzgl. Verfassungsgerichtsbarkeit, online unter: http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/05-445-07- 476/Seiten/default.aspx [13.09.2011]. 9 vgl. die SNB: Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Verhältnis zum Bund, online unter: http://www.snb.ch/de/iabout/snb/org/id/snb_org_indep [14.09.2011]. 32 Massnahmen zur Abwertung der eigenen Landeswährung vollzogen hat, ha- ben bei einigen Personen Zweifel an der Unabhängigkeit der Handlungen dieser Bank aufkeimen lassen. Es gibt Positionen, welche der Ansicht sind, dass die Autonomie der SNB nicht mehr gegeben sei. Daniel Hügeli (2011) meint bezüglich der jüngsten Ereignisse: «Die Massnahme der SNB ist ein nationaler Kraftakt gemeinsam von SNB, Politik und Wirtschaft.» Er vertritt die Position, dass zwar nicht nachgewiesen werden könne, dass die SNB direkt Weisungen der Regierung oder sonstiger Stellen angenommen habe, dennoch sei sie weit davon entfernt, unabhängige Entscheide zu treffen (ebd.). Somit lässt sich festhalten, dass die Eigenständigkeit der SNB zwar gesetzlich verankert ist, jedoch von gewissen Kreisen angezweifelt wird. Die Analyse der schweizerischen Demokratiestrukturen entlang den zehn Indikatoren zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien nach Lijphart (1999) zeigt auf, dass sich in den letzten Jahrzehnten Verände- rungen und Umwälzungen ergeben haben. Diese lassen in der vergleichen- den Demokratieforschung eine kontroverse Debatte darüber entstehen, ob die Schweiz nach wie vor als paradigmatischer Fall der Konsensdemokratie betrachtet werden kann (Vatter 2008: 3). Es stehen sich diesbezüglich ver- schiedene Positionen gegenüber. Möckli (2007b: 17) vertritt die Ansicht, dass die Schweiz bis auf die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit nach wie vor «dem perfekten konsensorientierten Modell» entspricht. Für Hermann (2011: 18) ist die Konkordanzdemokratie der Schweiz ein Erfolgsmodell, das nach wie vor einen hohen Grad an Lösungskompetenz aufweist. Dennoch attes- tiert er, dass das System zurzeit in einer Krise steckt. Er konstatiert, dass die Konsenskultur, welche die Konkordanz auszeichnet, der Vergangenheit an- gehöre, was sich unter anderem in der schwindenden Bereitschaft der Par- teien ausdrücke, Verantwortung für das Regierungshandeln zu übernehmen (ebd.). Er spricht dabei weniger die Strukturen des Politiksystems an, als viel mehr den Politikstil, welcher sich seines Erachtens zunehmend durch Ele- mente der Konkurrenz charakterisieren lasse. Ein Wechsel zu einem Konkur- renzsystem würde folglich – seiner Ansicht nach – folglich Transparenz be- züglich Verantwortlichkeiten bringen, bedürfte jedoch eines Totalumbaus der gesamten politischen Institutionen der Schweiz, was kaum realisierbar wäre (ebd.). Church (2004) vertritt die Position, dass die parteipolitische Polarisie- 33 rung, wobei sein Fokus diesbezüglich vor allem auf dem Aufstieg der SVP und den daraus resultierenden Konsequenzen liegt, das Funktionieren der Konkordanz arg in Frage stelle. Er merkt an, dass diese Entwicklung in ei- nem Systemwechsel, welcher sich durch ein Zweiparteiensystem, das heisst ein Regierungs-Oppositionsmodell auszeichnet, enden könnte (ebd.: 534). Vatter (2008: 36), welcher im Jahre 2008 eine Re-Analyse von Lijpharts Stu- die für das politische System der Schweiz von 1997 bis 2007 durchgeführt hat, kommt darin zum Schluss: «[...] die beschriebenen Veränderungen auf der politisch-institutionellen Ebene [haben] in neuster Zeit zur Herausbildung einer Konsensusdemokratie geführt [haben], die aus einer komparativen Perspektive starke Züge einer Angleichung und Normalisierung des ur- sprünglichen Sonderfalls Schweiz an die übrigen kontinentaleuropäischen Verhandlungsdemokratien trägt.» Vatter vertritt also die Position, dass die Schweiz nicht mehr wie sie es jahrelang war den Spitzenreiter unter den Verhandlungsdemokratien darstellt. Gemäss seiner Untersuchung ist das schweizerische System zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck un- terworfen, verfügt aber seiner Ansicht nach im Kern nach wie vor über zent- rale Strukturen einer Konkordanzdemokratie (Vatter 2008: 35ff.). Die Abbildung der laufenden Debatte bringt zu Tage, dass sich die Politolo- gen im Grossen und Ganzen darüber einig sind, dass in der Schweiz in den letzten Jahren ein politischer Wandel stattgefunden hat und dass sich dieser in gewisser Weise auch auf die Funktionsweise des Konkordanzsystems auswirkt. Über die Frage, ob die Schweiz nach wie vor dem Idealtyp einer Konsensdemokratie entspricht, gehen die Meinungen auseinander. Stimmen, welche die Schweiz als immer konkurrenzdemokratischer ansehen, werden jedoch zunehmend lauter. 2.3 Die veränderte Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen als Ausdruck der sich wandelnden Demo- kratiestrukturen der Schweiz Wie in Kapitel 2.2. beschrieben wird das schweizerische Politiksystem nicht mehr eindeutig als Idealtyp einer Konsensdemokratie nach Lijphart betrach- tet. Es wird postuliert, dass es zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck unterworfen sei und majoritärere Züge aufweise. In der vorliegenden Arbeit 34 soll nun geprüft werden, ob sich diese Tendenz auch in der Zusammenset- zung der ausserparlamentarischen Kommissionen widerspiegelt. Es gilt fol- gende Fragestellung zu beantworten: Ist die veränderte Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen von der Amtsperiode 1970- 1977 zu jener von 2008-2011 ein Hinweis darauf, dass die Funktionslogik dieser Gremien mehrheitsdemokratischen Regeln folgt? Zur Beantwortung der Frage werden vorerst die einzelnen, in Kapitel 2.1 auf- geführten Indikatoren, anhand welcher Lijphart (1999) die beiden Idealtypen der Demokratie - die Mehrheits- und die Konsensdemokratie - charakterisiert, in Bezug zu den ausserparlamentarischen Kommissionen gesetzt. In deduk- tiver Vorgehensweise wird jeder der zehn Indikatoren nach Lijphart daraufhin geprüft, ob und welche Konsequenz er auf die Zusammensetzung der aus- serparlamentarischen Kommissionen hat. Unter dem Postulat, dass das schweizerische Politiksystem zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck unterliegt, ergeben sich für die Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen für die Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich zu jener von 1970-1977 folgende theoretischen Erwartungen: (1) Grad der Aufteilung der Exekutivmacht Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden formell der Exekutive zugeordnet, welche unter der Leitung eines nach parteipolitischen Kriterien zusammengesetzten Bundesrates steht. Diesem Aspekt der parteipolitisch breitabgestützten Regierung wird in der Schweiz grosse Bedeutung ge- schenkt, so dass die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kom- missionen hinsichtlich dieses Kriteriums relevant ist. Das erste Unterschei- dungsmerkmal von Mehrheits- und Konsensdemokratien widerspiegelt sich demnach direkt in der Zusammensetzung dieser Gremien. Sind die vier grössten Parteien ungefähr gemäss ihrem Wähleranteil darin vertreten, ist das Gremium parteipolitisch nach konsensdemokratischer Logik formiert. Dominieren in den Kommissionen hingegen einzelne Parteien, deutet dies auf das Vorherrschen von mehrheitsdemokratischen Strukturen hin. Unter der Annahme, dass das Schweizer Politiksystem vermehrt unter konkurrenz- demokratischem Druck steht, ergibt sich folgende Hypothese: Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind unter den vier grössten 35 Parteien in der Periode von 2008-2011 weniger proportional zu den Wähler- stimmen verteilt, als in der Zeitspanne von 1970-1977. (2) Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative Das Verhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative ist in Konsende- mokratien gemäss Lijphart (1999: 35) durch Unabhängigkeit und Ausgegli- chenheit charakterisiert. Sind die beiden Gewalten hingegen eher abhängig voneinander, entspricht dies einer mehrheitsdemokratischen Logik. Wenn demnach in ausserparlamentarischen Kommissionen Sitze von Parlamenta- riern besetzt werden, sind die beiden Gewalten nicht eindeutig voneinander getrennt und unabhängig. Der Grund dafür findet sich darin, dass die aus- serparlamentarischen Kommissionen der Exekutive zugeteilt werden, wäh- rend die beiden Parlamentskammern die Legislative konstituieren. Unter der Annahme, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen zunehmend mehrheitsdemokratischem Druck ausgesetzt sind, wird gefolgert, dass in der Amtsperiode von 2008-2011 in diesen Gremien mehr Parlamentarier sitzen, als in der Periode von 1970 bis 1977. (3) Fragmentierungsgrad des Parteiensystems Die Parteienvielfalt in einem Land ist für Lijphart (1999: 36) ebenfalls ein In- dikator zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien. Wäh- rend die Existenz einer grossen Anzahl von Parteien für das Konsensdemo- kratiemodell spricht, zeichnet sich erstgenannter Demokratietyp durch eine moderate Parteienvielfalt aus. Diesem Unterscheidungsmerkmal kann kein Postulat bezüglich der Zusammensetzung von ausserparlamentarischen Kommissionen entnommen werden. (4) Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzanteilen Dieses Kriterium zielt auf den Wahlmechanismus ab, wobei die Anwendung des Proporzwahlsystems als Hinweis auf eine Konsensdemokratie gilt. Da- gegen zeichnet sich die Mehrheitsdemokratie durch ein Majorzwahlsystem aus. Dieses Charakteristikum zeigt sich in den Expertenkommissionen nicht in direkter Weise, da die Mitglieder dieser Gremien nicht vom Volk gewählt, 36 sondern vom Bundesrat eingesetzt sind. Es ist deshalb nicht möglich, zu messen, ob die Kommissionssitze proportional zu den erhaltenen Stimmen der Mitglieder aufgeteilt werden. Hingegen kann betrachtet werden, ob die Sprachzugehörigkeit, der Wohnkanton sowie das Geschlecht der Mitglieder in der Kommissionsbestellung berücksichtigt wird und ob die Kommissions- sitze unter den Vertretern der verschiedenen relevanten Gruppierungen pro- portional zu ihrer Stärke in der Bevölkerung verteilt werden. Erfolgt die Sitz- verteilung gemäss dieser Regel, folgt die Logik der Zusammensetzung einer Konsensdemokratischen. Überwiegen hingegen gewisse Bevölkerungsgrup- pen in den ausserparlamentarischen Kommissionen, gestaltet sich die Zu- sammensetzung nach mehrheitsdemokratischen Regeln. Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt als im Zeitabschnitt 1970-1977. (5) Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Dieser Aspekt bezieht sich auf das Interaktionsverhältnis zwischen den Inte- ressengruppen und dem Staat. Stehen die gesellschaftlichen Interessen- gruppen einander in Konkurrenz gegenüber und existiert eher ein punktuelles Lobbying, spricht dies für das Interessensystem einer Mehrheitsdemokratie. Interessenverbände in konsensdemokratischen Systemen weisen relativ zentralisierte Interessenorganisationen aus, die miteinander im Dialog versu- chen, Kompromisslösungen zu erarbeiten. Dieser Aspekt zeigt sich in der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen insofern, als dass die verschiedenen gesellschaftlichen Interessen entweder gebündelt von Dachorganisationen vertreten und eingebracht werden oder eher von einzelnen Firmen punktuelle Repräsentation finden. Es wird angenommen, dass im Vergleich zur Periode von 1970-1977 die Sitze in ausserparlamenta- rischen Kommissionen zum Zeitabschnitt 2008-2011 stärker von Einzelfir- men, denn von Dachverbänden besetzt sind. (6) Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur Das erste Kriterium auf der vertikalen Machtteilungsdimension bei Lijphart (1999: 36) bildet das Verhältnis des Zentralstaates zu den Gliedstaaten. Sind die Teilstaaten mit eigenen Rechten, Kompetenzen und einer gewissen Ei- 37 genständigkeit ausgestattet, spricht dies für das Vorliegen einer Konsensde- mokratie. Existiert hingegen ein einheitlicher Staatsaufbau, in welchem der Zentralstaat die leitende Instanz darstellt und es keine untergeordneten Stel- len gibt, welche mit Rechten ausgestattet sind, weist dies auf ein mehrheits- demokratisches System hin. Die Gremien der ausserparlamentarischen Kommissionen bieten den Kantonen nebst Weiterem, eine Möglichkeit, ihre Interessen zu artikulieren. Finden die Kantone durch ihre Vertreter und Ver- treterinnen einen kontinuierlichen und gegenüber der Kategorie der Bundes- repräsentante verhältnismässigen Zugang zu den ausserparlamentarischen Kommissionen, spricht dies für das zugrunde liegen einer konsensdemokra- tischen Logik. Können jedoch nur wenige oder keine Kantonsvertreter in die- sen Gremien ihre Interessen äussern, da sie keine Sitze zugesprochen be- kommen, sind mehrheitsdemokratische Strukturen dominierend. Unter der Annahme, dass das schweizerische System zunehmend mehrheitsdemokra- tische Züge aufweist, ergibt sich für die Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen der Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich zu jener von 1970-1977 die folgende Hypothese: Die Anzahl der Kommissi- onssitze von Kantonsvertretern hat sich über die Zeit hinweg vermindert. (7) Aufteilung der Legislativmacht Konsensdemokratien zeichnen sich gemäss diesem Aspekt dadurch aus, dass die Legislativmacht unter zwei gleichberechtigten Kammern aufgeteilt ist, welche sich unterschiedlich zusammensetzen. In Mehrheitsdemokratien konzentriert sich die gesamte Macht der Legislative in einer Kammer, da sie durch ein unikamerales System gekennzeichnet sind. Bezüglich der Zusam- mensetzung von ausserparlamentarischen Kommissionen zeigt sich dieser Indikator anhand der Verteilung von Expertensitzen an National- und Stände- räte. Eine konsensdemokratische Logik setzt voraus, dass die beiden Räte in den ausserparlamentarischen Kommissionen einen gleich grossen Anteil an Sitzen beanspruchen. Eine Dominanz einer der beiden Räte in den Exper- tenkommissionen weist hingegen auf mehrheitsdemokratische Grundstruktu- ren hin. Es resultiert die Annahme, dass in der Amtszeit von 2008-2011 im Gegensatz zu jener von 1970-1977 in den ausserparlamentarischen Kom- missionen ein Ungleichgewicht in der Sitzverteilung zwischen Ständeräten und und Nationalräten besteht. 38 (8) Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung Benötigt es für eine Verfassungsänderung nur des einfachen Mehrs, weist diese Struktur auf das Vorliegen einer Mehrheitsdemokratie hin. Bedarf es dafür aber eines qualifizierten Mehrs, spricht dies für eine Konsensdemokra- tie. Dieses spezifische Strukturmerkmal der Demokratie bezieht sich auf den direktdemokratischen Entscheidungskomplex und lässt sich in der Zusam- mensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen nicht entnehmen (9) Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung Dieses Charakteristikum bezieht sich darauf, ob die Verfassung eines Lan- des einer richterlichen Letztinstanz unterliegt, welche deren endgültige Inter- pretation vornimmt. In Konsensdemokratien sollte eine solche Stelle vorlie- gen, während Mehrheitsdemokratien keine solche Behörde kennen. Da sich dieser Aspekt nicht auf den Prozess der Gesetzgebungserarbeitung fokus- siert, hat er keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der ausserpar- lamentarischen Kommissionen und ist somit für diese Untersuchung nicht relevant. (10) Grad der Zentralbankautonomie Dieser Aspekt zielt auf das Verhältnis der Zentralbank und der Regierung eines Landes ab. Ist dieses durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit ge- kennzeichnet, deutet dieser Umstand gemäss Lijphart (1999. 39) auf eine Konsensdemokratie hin. Ist hingegen das Handeln einer Zentralbank abhän- gig von den Weisungen einer Staatsmacht, lässt dies auf eine Mehrheitsde- mokratie schliessen. Dieses Kriterium zeigt sich in den ausserparlamentari- schen Kommissionen die der Exekutive angehören darin, ob SNB-Vertreter Zugang zu diesen Gremien haben. Ist dies der Fall, folgt die Zusammenset- zung der ausserparlamentarischen Kommissionen mehrheitsdemokratischer Logik, da die SNB und die Exekutive nicht unabhängig voneinander agieren. Werden keine Kommissionssitze von SNB Repräsentanten besetzt, liegen der Zusammensetzung dieser Gremien konsensdemokratische Regeln zu- grunde. Es wird folglich angenommen, dass im Vergleich der Periode von 1970-1977 gegenüber dem Zeitraum 2008-2011 ein grösserer Anteil der Sit- ze in ausserparlamentarischen von SNB-Vertretern besetzt werden. 39 2.3.1 Die Hypothesen im Überblick H1 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind unter den vier grössten Parteien in der Periode 2008-2011 weniger proporti- onal zu den Wählerstimmen, verteilt als in der Zeitspanne 1970-1977. H2 Der Sitzanteil der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen ist von der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008- 2011 angestiegen. H3 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt, als im Zeitabschnitt von 1970-1977. H4 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Sitze in den ausser- parlamentarischen Kommissionen für die Periode von 2008-2011 stär- ker von Einzelfirmen, denn von Dachverbänden besetzt. H5 Der Sitzanteil der Kantonsvertreter in den ausserparlamentarischen Kommissionen hat sich in der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 vermindert. H6 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen gegenüber der Zeit- spanne von 2008-2011 unter Vertretern der beiden Parlamentskam- mern nicht paritätisch verteilt. H7 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 gehen in der Zeitspanne von 2008-2011 mehr Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen an SNB-Vertreter. 3. Empirischer Teil Die nachfolgende Untersuchung ist eine Replikation der Studie von Germann in Zusammenarbeit mit Frutiger aus dem Jahre 1981 über die ausserparla- mentarischen Kommissionen. Die beiden Autoren haben 200 ausserparla- mentarische Kommissionen, welche in der Zeit von 1970-1977 neu geschaf- fen worden sind, untersucht. Dabei haben sie in erster Linie die Frage ge- klärt, wie sich die ausserparlamentarischen Kommissionen zusammenset- zen. Im Speziellen haben sie den Fokus auf die Personen welche das Amt des Kommissionspräsidenten besetzen sowie auf die Multi-Experten gelegt. Diese Analyse soll nun für den Untersuchungszeitraum von 2008-2011 wie- 40 derholt werden. Im Folgenden bildet zum Einen die Gesamtheit aller Kom- missionsmitglieder eine Untersuchungseinheit, zum Anderen bilden alle Kommissionspräsidenten eine Analysegruppe, welche auf die interessieren- den Merkmale hin untersucht werden. Aus Gründen der Umfangbeschrän- kung der vorliegenden Arbeit soll auf die explizite Betrachtung der Multi- Experten als eine Einheit verzichtet werden. 3.1 Methodische Vorgehensweise Als Untersuchungseinheit fungieren, analog zur Studie von Germann und Frutiger, die Kommissionslisten. Darin erstattet die Bundeskanzlei dem Bun- desrat Bericht über alle im Rahmen der Gesamterneuerungswahl gewählten ausserparlamentarischen Gremien. In der Liste werden ständige ausserpar- lamentarische Kommissionen, Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes erfasst10. Unter die Kategorie ausserparlamentarische Kommissionen fallen gemäss Artikel 8a der RVOV nur die Verwaltungs- und Behördenkommissio- nen. Deshalb werden in der Erhebung nur diese beiden Gremientypen be- rücksichtigt, nicht aber Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Hin- sichtlich des Vergleiches der Periode von 1970-1977 und von 2008-2011 darauf hinzuweisen, dass sich die Definition der ausserparlamentarischen Kommissionen über die Zeit, wie in Kapitel 2.1.1 beschrieben, verändert hat. Während Germann und Frutiger mit Kommissionslisten der Bundeskanzlei arbeiten, wo sowohl Ad-hoc Kommissionen, als auch ständige Kommissio- nen der Kategorie ausserparlamentarische Kommissionen angehören und somit in der Liste erfasst werden, sind in den Kommissionslisten der Amtspe- riode von 2008-2011 gemäss der neuen Definition dieser Gremien nur stän- dige ausserparlamentarische Kommissionen enthalten. Während Germann und Frutiger in ihrer Auswahl der 200 Kommissionen 170 nichtständige Kommissionen untersuchen, werden in der vorliegenden Analyse aus den erläuterten Gründen keine Gremien dieses Types erfasst. Es ist etwas un- günstig, dass sich die Untersuchung Germanns mehrheitlich aus nicht- ständigen ausserparlamentarischen Kommissionen zusammensetzt. Diese Gremien werden zum Untersuchungszeitraum aber unter dem Begriff aus- 10 Bericht vom 16. April 2008 über die vom Bundesrat im Rahmen der Gesamterneuerungs- wahlen für die Amtsperiode 2008-2011 gewählten ausserparlamentarischen Gremien, BBl 2008 XVIIII 3345, S. 3346. 41 serparlamentarische Kommissionen geführt, so dass angenommen wird, dass die Vergleichbarkeit gegeben ist. Untersuchungsgegenstand für die Amtsperiode von 1970-1977 haben 200 Gremien mit insgesamt 2’960 Mitgliedern gebildet. Für den Zeitraum von 2008-2011 sind es 84 ausserparlamentarische Kommissionen mit insgesamt 1’091 Experten11. Die interessierenden Merkmale werden, wenn möglich in erster Linie der elektronischen und öffentlich zugänglichen Datenbank über die ausserparlamentarischen Kommissionen entnommen, in welcher die Bundeskanzlei Angaben über die Kommissionsmitglieder publiziert12. Dieser Homepage können die Namen, das Geschlecht, die Muttersprache und in den meisten Fällen die Affiliation eines Experten entnommen werden. Einige ausserparlamentarische Kommissionen führen auch eigenständige Home- pages, welche für die Datenerhebung ebenfalls konsultiert werden. Die Er- mittlung der Wohnorte der Mitglieder erfolgt durch direkte Anfrage der Sekre- tariate der ausserparlamentarischen Kommissionen. Kann der Wohnsitz ei- nes Mitgliedes nicht den genannten Dokumenten entnommen werden, wird falls möglich auf den Arbeitsort des Experten abgestützt. Aus der Erhebung dieser Daten resultiert eine ausführliche Liste, welcher entnommen werden kann, wer die rund 1’090 Mitglieder von den für die Amtsperiode von 2008- 2011 gewählten ausserparlamentarischen Kommissionen sind. Diese Merk- male, welche die Experten näher beschreiben, werden entsprechend der Vorgehensweise von Germann und Frutiger verschiedenen Kategorien zuge- teilt. Die Kategorisierungen und die, den jeweiligen Rubriken zugrunde lie- genden Kodierregeln werden direkt von den beiden Autoren übernommen (vgl. Germann 1981: 154ff.). Anschliessend werden die aus der Erhebung resultierenden Befunde über die Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen für die Amtsperiode von 2008-2011 mit denjenigen der Studie von Germann (1981) für die Periode von 1970-1977 verglichen. Durch die Gegenüberstellung der deskriptiven Ergebnisse dieser beiden Erhebun- gen ist es möglich, Aussagen über zeitliche Entwicklungen zu tätigen. 11 Liste der untersuchten Kommissionen im Anhang 1. 12 Elektronische Datenbank ausserparlamentarische Kommissionene, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_kommart.html. 42 3.2 Die Kategorien Die Analyse dient der Prüfung der in Kapitel 2.3.1 aufgestellten Hypothesen. Aus diesem Grund ist nicht das gesamte, von Germann und Frutiger aufge- stellte Raster zur Untersuchung der Zusammensetzung von ausserparlamen- tarischen Kommissionen relevant. Die für den Zeitraum von 2008-2011 erho- benen Rohdaten werden nur entlang derjenigen Kategorien eingeteilt, welche zur Beantwortung der Hypothesen notwendig sind. Die Kategorie Zugehörig- keit des Experten zur Bundesversammlung misst wie stark Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen vertreten sind und dient zur Klärung der Hypothese2. Zur Prüfung der Hypothese3 werden die nachfol- genden Kategorien beigezogen: Muttersprache, Geschlecht und Wohnsitz des Experten. Diese sollen aufzeigen, ob die Geschlechts- und Sprachen- gruppen sowie die regionalen Landesteile in den ausserparlamentarischen Kommissionen gemäss ihrem Bevölkerungsanteil angemessen vertreten sind. Zur Klärung der Frage, ob die ausserparlamentarischen Kommissionen hinsichtlich regionaler Zugehörigkeit ausgewogen zusammengesetzt sind, werden die Regionen in Übergruppen eingeteilt. Diese Typologisierung wird aufgrund des Postulates der Vergleichbarkeit von Germann übernommen. Dieses Schema teilt die verschiedenen Ortschaften den Kategorien Agglo- meration Zürich, Agglomeration Basel, Agglomeration Genf, Agglomeration Bern und Agglomeration Lausanne zu (Germann 1981: 159). Weiter wird zwischen deutschschweizer und lateinischen Mittelstädten unterschieden, welche jeweils zwischen 30'000 und 200'000 Einwohner zählen. Die restli- chen Orte fallen unter die Kategorie ländliche deutschschweizer- bezie- hungsweise lateinische Regionen. Die Einteilung der für die Periode 2008- 2011 erhobenen Wohn- beziehungsweise Arbeitsorte der Experten zu einer der genannten Kategorien wird auf Grundlage der Angaben des BFS über ihrer Wohnbevölkerung vorgenommen (Schuler et al. 2005: 87). Anhand der Kategorie Gruppenzugehörigkeit wird die Tätigkeit eines Exper- ten einer von 13 Untergruppen (Bund, Kanton, Uni, Gemeinnutz, Freiberuf, Firmen, Unternehmen, Bauern, Gewerkschaft, Konsumenten, Krankenkasse, Immobilien, Massenmedien) zugeteilt (Germann und Frutiger 1981: 164). Diese Kategorisierung dient zur Beantwortung mehrerer Hypothesen. Wäh- rend die Unterkategorie Firmen, Inhaber oder Angestellten einer Firma bein- haltet, steht die Untergruppe Unternehmen für Repräsentanten von Dachver- 43 bänden, Brachenverbänden und Handelskammern. Die Gegenüberstellung dieser beiden Rubriken dient ansatzweise zur Klärung der Frage, ob in aus- serparlamentarischen Kommissionen die Interessen eher gebündelt von Dachorganisationenen (Unternehmen) eingebracht werden, oder doch eher punktuell von Einzelfirmen (Firmen) Repräsentation finden. Mit dieser Ge- genüberstellung kann die Problematik nicht gänzlich erfasst werden, da wei- ter auch in den Unterkategorien Gewerkschaft, Freiberuf und Bauern Dach- organisationen figurieren, welche die Interessen ganzer Branchen vertreten. Die Gegenüberstellung der Kategorien Unternehmen und Firmen soll aber einen ungefähren Überblick liefern und die Hypothese4 prüfen. Die Unterka- tegorie Kantone wird zur Beantwortung der Hypothese5 beigezogen. Sie weist aus, wie stark die schweizerischen Gliedstaaten Zugang zu den aus- serparlamentarischen Kommissionen haben. Die Rubrik Zugehörigkeit zur Bundesversammlung erlauben es zu klären, ob Parlamentarier des Stände- und Nationalrates paritätischen Zugang zu den ausserparlamentarischen Kommissionen haben und dient somit zur Klärung von Hypothese6. Die Un- terkategorie Bund gibt Aufschluss darüber, ob SNB-Vertreter zu den ausser- parlamentarischen Gremien Zugang haben oder nicht, weil diese Repräsen- tanten zu jener Rubrik gezählt werden. Somit findet die Hypothese7 Überprü- fung. 4. Interpretation der Ergebnisse In diesem Abschnitt werden die Ergebnisse der Untersuchung der 84 aus- serparlamentarischen Kommissionen in tabellarischer Form dargestellt und den Daten von Germann aus dem Jahre 1970 bis 1977 gegenübergestellt. Es folgt die Besprechung der Ergebnisse. 4.1 Die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommis- sionen der Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich mit derjenigen in der Amtszeit von 1970- 1977 Die Verifizierung beziehungsweise die Falsifizierung der Hypothesen H1 bis H7 findet in den nachfolgenden Kapiteln Platz. 44 4.1.1 Parteipolitische Zugehörigkeit H1 Im Vergleich von Periode 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen zur Zeitspanne von 2008- 2011 unter den Parteien weniger proportional zu ihrem Wähleranteil verteilt? Die parteipolitische Zugehörigkeit eines Menschen gehört zu den besonders schützenswerten Personendaten. Deshalb kann und wird diese Angabe über die Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen von der Bundes- kanzlei nicht erhoben. Diese Hypothese bleibt folglich aufgrund mangelnder Datengrundlage leider unbeantwortet. 4.1.2 Bundesversammlungsmitglieder H2 Der Sitzanteil der Parlamentarier und Parlamentarierinnen in den aus- serparlamentarischen Kommissionen ist von der Periode von 1970- 1977 zu jener von 2008-2011 angestiegen. Tabelle 1 Parlamentarier als Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1974-77 2008-11 Parlamentarier 5.5 0.5 8.5 1.2 Übrige Experten 94 98 91.95 98.8% Missing 0.5 1.5 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 1 Der Vergleich der beiden Untersuchungszeiträume zeigt einen merklichen Rückgang der Stellung der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen. Beträgt ihr Sitzanteil in der Periode von 1970-1977 noch 5.5 Prozent, werden zwischen 2008-2011 gerade noch 0.5 Prozent der Sitze in ausserparlamentarischen Kommissionen von Parlamentsabgeordneten ein- genommen. Bezüglich der Position des Präsidenten zeigt sich dasselbe Bild: Besetzen von 1970-1977 Parlamentarier noch 8.5 Prozent der Präsidenten- sitze, sind es 2008-2011 nur noch 1.2 Prozent. Folglich wird die aufgestellte 45 Hypothese klar widerlegt. Daraus kann gefolgert werden, dass das Prinzip der Gewaltenteilung in diesen Gremien gewahrt ist. 4.1.3 Proportionale Vertretung der relevanten Bevölkerungsgruppen H3 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt, als im Zeitabschnitt von 1970-1977. Tabelle 2: Die Muttersprache der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Deutsch 76.1 71.5 84.5 73.8 Französisch 19.8 23 13 22.6 Italienisch 3.1 5.4 2.5 3.6 Missing 0.9 0.1 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 1 Die Auszählung aller Kommissionssitze entlang dem Kriterium Muttersprache der Experten bringt zu Tage, dass der Anteil deutschsprechender Kommissi- onsmitglieder um 4.6 Prozent abgenommen hat. Hingegen ist sowohl die Teilnahme der französischsprachigen Fachexperten als auch jene der italie- nischsprachigen angewachsen. Das Präsidentenamt wird von 1970-1977 zu 84 Prozent von deutschschprechenden Experten besetzt und somit klar do- miniert. Mittlerweile hat sich der Anteil von französischsprachigen Kommissi- onspräsidenten von 13 Prozent auf 22.6 Prozent verbessert. Experten mit italienischer Muttersprache präsidieren in der Periode von 2008-2011 zu ei- nem Anteil von 3.6 Prozent eine Kommission und besetzen somit die Schlüs- selposition des Präsidenten im Vergleich zur Periode 1970-1977 öfter. Inte- ressant ist es nun die erhaltenen Daten in Relation zum Anteil der Deutsch-, Französisch- und Italienischsprachigen in der schweizerischen Bevölkerung zu setzen. 46 Tabelle 3: Prozentuale Verteilung der von Personen schweizerischer Nationalität ge- sprochenen Hauptsprache 1970 2000 Deutsch 74.5 72.5 Französisch 20.1 21.0 Italienisch 4.0 4.3 Rätoromanisch 1.0 0.6 Nichtlandessprachen 0.4 1.6 Quelle: Lüdi et al. 2005: 9 Während die deutschsprachigen Experten im Untersuchungsraum von 1970- 1977 noch leicht übervertreten sind, hat sich dies mittlerweile verändert. So liegt der Anteil jener Kommissionsmitglieder mit Deutsch als Muttersprache bei 71,5 Prozent und somit gar leicht unter ihrem Anteil in der schweizeri- schen Bevölkerung, der 72.5 Prozent beträgt. Bei den französischsprachigen Mitgliedern zeigt sich der Trend in die entgegen gesetzte Richtung. So sind sie in der Periode von 1970-1977 in den ausserparlamentarischen Kommis- sionen fast proportional zu ihrem Anteil in der schweizerischen Wohnbevöl- kerung vertreten. Von 2008-2011 besetzen sie denn etwas mehr Sitze als ihnen proportional zu ihrem Bevölkerungsanteil zugesprochen würde. Die italienischsprachigen Schweizer und Schweizerinnen sind sowohl in der Un- tersuchungsperiode 1970-1977 als auch in jener von 2008-2011 unterreprä- sentiert. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass in beiden Analy- seperioden die Repräsentation der verschiedenen Sprachgruppen gemäss ihrem Anteil in der Bevölkerung gut umgesetzt wird. Ein Mangel besteht le- diglich in der scheinbar obsoleten Vertretung der rätoromanischen Sprache. Jedoch gilt es hierzu anzumerken, dass vereinzelt rätoromanischsprechende Experten in den ausserparlamentarischen Kommissionen einsitzen, jedoch als Muttersprache Deutsch angeben. 47 Tabelle 4: Das Geschlecht der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidenten 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Männer 94.7 66.5 98.5 73.8 Frauen 4.4 33.5 1.5 26.2 Missing 0.9 - - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 100 Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 2 Der Anteil der Frauen in ausserparlamentarischen Kommissionen hat in der Untersuchungsperiode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 markant von 4.4 Prozent auf 33.5 Prozent zugenommen. Frauen präsidieren gemäss den aktuelleren Daten zu 26.2 Prozent eine Kommission, während sie dies in der Periode von 1970-1977 nur gerade zu einem Anteil von 1.5 Prozent tun. Die- se Entwicklung erklärt sich zu gewissen Teilen durch die Stärkung der politi- schen Stellung der Frau auf Bundesebene. Es zeigt sich, dass die ausserpar- lamentarischen Kommissionen nach wie vor von Männern dominiert werden, wenn auch die weiblichen Experten zunehmen. 48 Tabelle 5: Die Wohnregion der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Agglomeration ZH 14.9 20.4 9.0 9.5 Agglomeration BS 5.5 8.4 4.0 19 Agglomeration GE 4.4 5.7 2.5 2.4 Agglomeration BE 30.7 16.2 54.0 22.6 Agglomeration LS 6.1 5.9 2.5 4.8 Alem. Stadt 11.3 16.2 11.0 17.9 Lat. Stadt 6.5 9.7 3.5 11.9 Alem. Land 14.6 9 11.0 8.3 Lat. Land 3.0 3.1 1.0 1.2 Ausland 0.2 1.4 0.5 1.2 Missing 2.8 3.5 1.0 1.2 Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 2 Bei der Interpretation der in der Tabelle dargestellten Daten ist zu berück- sichtigen, dass sie nicht ausschliesslich die Wohnorte der Experten wieder- geben. Aufgrund fehlender Angabe hat teilweise die Geschäftsadresse als Erhebungsgrundlage gedient. Die Befunde legen dar, dass in der Periode von 1970-1977 61.1 Prozent der Experten in einer der fünf Grossagglomerationen wohnen. Dieser Umstand ist in der neueren Erhebungsperiode insofern unverändert, als dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder - das heisst 56.6 Prozent – in einer der fünf grossen Städte wohnt. Es kann somit aber auch aufgezeigt werden, dass sich dieser Anteil vom ersten Untersuchungszeitraum zum Zweiten rückläufig verhält. Der Grund dafür ergibt sich aus der genaueren und einzel- nen Betrachtung der fünf Grossagglomerationen. Es kommt zu Tage, dass der Anteil der bernischen Kommissionsmitglieder beinahe halbiert wurde (von 30.7 auf 16.2 Prozent). Dies mag zu einem gewissen Teil damit erklärt werden, dass im aktuelleren Zeitabschnitt die Anzahl von Bundesvertretern in den ausserparlamentarischen Kommissionen ebenfalls massiv zurück ge- gangen ist. Ihr Anteil an allen Kommissionssitze ist konkret um 17.6 Prozent 49 gesunken (Tabelle 7). Eine grobe Einteilung der oben genannten Gruppen in Grosstädte und in ländliche Gebiete mit weniger als 30'000 Einwohnern, zeigt, dass sich letztere Gebiete in beiden Untersuchungszeiträumen mit deutlich weniger Kommissionssitzen begnügen müssen. Denn die Experten aus den fünf Ballungszentren geniessen mit einem Anteil von 61.6 Prozent in der ersten Untersuchungsperiode und 56.6 Prozent in der zweiten Untersu- chungsperiode einen privilegierten Zugang zu ausserparlamentarischen Kommissionen. Die ländlichen Gebiete werden mit einem Anteil von 9.5 res- pektive 12.8 Prozent im Zeitabschnitt von 2008-2011 mit wenigen Sitzen ab- gespiesen. Die Hypothese3 kann anhand der Ausführungen in diesem Kapitel klar falsifi- ziert werden. Vor allem hinsichtlich der sprachlichen und geschlechtlichen Vertretung ist der Proporzgedanke im aktuelleren Untersuchungszeitraum besser umgesetzt. Die regionale Vertretung beschränkt sich nach wie vor mehrheitlich auf die fünf grossen Ballungszentren, dennoch ist ein leichter Trend hinsichtlich eines Ausgleiches ersichtlich. 4.1.4 Interessenvertretung H4 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Sitze in den ausser- parlamentarischen Kommissionen für die Periode von 2008-2011 stär- ker von Einzelfirmen als von Dachverbänden besetzt. Tabelle 6: Affiliation der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Pro- zent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Unternehmen 6.6 8.6 8.1 1.2 Firmen 11.7 14.2 7.1 7.9 Übrige 76.4 75.7 84.8 90.9 Missing 5.3 1.5 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 160, 162), Anhang 2 50 Die Untersuchung aller Kommissionssitze zeigt auf, dass der Anteil der Ver- treter von Dachorganisationen und Branchenverbänden der Arbeitgeber in den ausserparlamentarischen Kommissionen von 6.6 Prozent auf 8.6 Pro- zent um zwei Prozentpunkte zugenommen hat. Ähnlich gestaltet sich auch die Zunahme der Experten, welche die Interessen von Einzelfirmen vertreten. Diese Teilhabe hat in der Periode von 1970-1977 von 11.7 Prozent zu jenem Zeitabschnitt von 2008-2011 um 2.5 Prozentpunkte zugenommen. Die wich- tige Position des Kommissionspräsidenten wird in der aktuelleren Zeitspanne beinahe achtmal weniger von Vertretern der Kategorie Unternehmen beklei- det, so dass sie es gerade noch zu einem Anteil von 1.2 Prozent ausführen. Die Repräsentanten von Einzelfirmen sind in beiden Untersuchungszeiträu- men zu einem beinahe gleichen Anteil mit der Ausführung des Präsidenten- amtes betraut. Bezüglich der Hypothese4 zeigt die Betrachtung der Auftei- lung aller Kommissionssitze entlang der Kategorien Unternehmen und Fir- men zwischen den beiden Untersuchungsperioden keinen markanten Unter- schied. Es ist so, dass Einzelfirmen mehr Sitze in den ausserparlamentari- schen Kommissionen besetzen als Vertreter von Dachorganisationen. Folg- lich stützen diese Ergebnisse die Annahme, dass in diesen Gremien eher punktuell Interessen vertreten werden. Jedoch zeigt sich diesbezüglich im Verhältnis keine Veränderung zur Periode von 1970-1977, so dass die Hypo- these widerlegt wird. Liegt der Fokus hingegen auf den Kommissionspräsi- denten wird die Hypothese verifiziert. Denn während Einzelfirmenvertreter dieses Amt in der Untersuchungsperiode von Germann noch zu einem gerin- geren Anteil ausführen als die Vertreter der Kategorie Unternehmen, ändert sich dieses Verhältnis in der Periode von 2008-2011 markant: Die Einzelfir- menrepräsentanten bekleiden in beiden Untersuchungszeiträumen zu einem ähnlich grossen Anteil das Präsidentenamt, während dieser bei Repräsen- tanten von Dachorganisationen der Arbeitgeber abgesunken ist und nun deutlich unter jenem der erstgenannten Kategorie liegt. Somit kann die Hypo- these weder eindeutig widerlegt noch verifiziert. 51 4.1.5 Vertreter der Kantone H5 Der Sitzanteil der Kantonsvertreter in den ausserparlamentarischen Kommissionen hat sich in der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 vermindert. Tabelle 7: Kantonsvertreter als Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Kanton 22.8 19.6 19 26.2 Bund 26.4 8.8 59 25 Übrige 45.5 70.1 22 48.8 Missing 5.3 1.5 - - Total Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 Der Anteil von Kantonsvertretern (worunter auch Gemeindevertreter gefasst sind) hat von der Amtsperiode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 leicht abgenommen. Grosso modo besetzen die Kantonsverteter aber nach wie vor rund einen Fünftel der Sitze in ausserparlamentarischen Kommissionen. Die Repräsentanten der Gliedstaaten bekleiden im aktuellen Zeitabschnitt aber prozentual gesehen mehr Präsidentensitze als dies in der Periode von 1970- 1977 gilt. Interessant zeigt sich der Vergleich mit den Bundesvertretern. Ha- ben Kantonsvertreter in der Periode von 1970-1977 weniger starken Zutritt zu den ausserparlamentarischen Kommissionen als die Repräsentanten der Bundesverwaltung, hat sich dies eindrücklich verändert. Die Kantone beset- zen von 2008-2011 mit einem Anteil von 29.5 Prozent mehr als doppelt so viele Kommissionssitze als der Bund. Noch stärker zeigt sich dieser Trend in der Position des Präsidentenamtes. Zwar amtieren in der aktuellen Amtspe- riode beinahe gleich viele Kantons-, wie auch Bundesvertreter als Präsiden- ten einer ausserparlamentarischen Kommission, zentral hierbei ist jedoch der Vergleich mit der Amtszeit von 1970-1977. Sind in jenem Zeitraum 59 Pro- zent der Präsidenten von ausserparlamentarischen Kommissionen Reprä- sentanten des Bundes, hat sich dieser Anteil auf 25 Prozent, mehr als hal- biert. Somit kann die Hypothese5 klar falsifiziert werden. 52 4.1.6 Verteilung des Stände-und Nationalrates H6 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen gegenüber der Zeit- spanne von 2008-2011 unter Vertretern der beiden Parlamentskam- mern nicht paritätisch verteilt. Tabelle 8: Verteilung der National- und Ständeräte in ausserparlamentarischen Kom- missionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Ständeräte 1.1 0.1 2.5 1.2 Nationalräte 4.4 0.5 6.0 0 Total (N) 100 (2779) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 In Kapitel 4.3.1 wird bereits aufgezeigt, dass die Rolle der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen eher marginal ist. Dennoch wird nun geklärt, ob die Sitze innerhalb dieser Kategorie verhältnismässig unter Vertretern beider Parlamentskammern aufgeteilt werden. Sowohl in der Amtsperiode von 1970-1977 als auch in jener von 2008-2011 zeigt sich bei der Untersuchung aller Kommissionssitze, dass die Nationalräte, wenn auch im vernachlässigbaren Bereich, einen rund viermal grösseren Anteil der Kommissionssitze besetzen als die Ständeräte. Setzt man dieses Ergebnis in Relation zur Tatsache, dass der Nationalrat etwas über viermal so viele Mit- glieder zählt als der Ständerat, wird ersichtlich, dass die Sitze zwischen den Ständeräten und den Nationalräten paritätisch verteilt sind. Die Präsidenten- position wird in der aktuelleren Untersuchungsperiode in keinem der unter- suchten Fällen von einem Angeordneten der grossen Kammer besetzt. Unter den Ständeräten liegt der Anteil der Experten, welche eine Kommission prä- sidieren bei 1.2 Prozent. Die Hypothese6 wird somit eindeutig widerlegt. 53 4.1.7 SNB-Vertreter H8 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 gehen in der Zeitspanne von 2008-2011 mehr Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen an SNB-Vertreter. Tabelle 9: SNB-Vertreter in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 SNB-Vertreter - 0.3 - 0 Übrige - 98.2 - 100 Missing - 1.5 - - Total (N) - 100 (1091) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 Aufgrund fehlender Daten über SNB-Vertreter für den Zeitabschnitt von 1970-1977 kann diese Hypothese nicht vollständig geklärt werden. Die erho- benen Daten über den Zeitraum von 2008-2011 weisen aus, dass der Anteil von SNB-Vertretern in den ausserparlamentarischen Kommissionen ver- schwindend klein ist. Weiter ist keiner der 84 amtierenden Kommissionsprä- sidenten ein Vertreter der SNB. Es kann somit stark vermutet werden, dass die Hypothese H8 falsifiziert ist. 5. Methodenkritik Die Affiliation eines Experten ist nicht in jedem Fall eindeutig zu erheben ge- wesen. Die Kommissionsmitglieder üben oftmals mehrere Mandate oder öf- fentliche Ämter gleichzeitig aus. Es wird in diesen Fällen gemäss der Vorge- hensweise Germanns (1981: 164) «auf die dominante Affiliation abgestellt». Dieses Procedere ist sinnvoll, damit eine Kategorisierung der Interessenver- tretungen der Experten überhaupt möglich ist. Dennoch ist es wahrschein- lich, dass damit die Interessen, welche ein Experte in einer ausserparlamen- tarischen Kommission repräsentiert, verkürzt dargestellt werden. Der Fokus dieser Arbeit liegt jedoch auf der Darstellung der Zusammensetzung dieser Gremien im Generellen, so dass die Vorgehensweise nach Germann den- noch sinnvoll erscheint. 54 Die Ergebnisse über die Wohnorte der Experten ist nicht ungefiltert zu inter- pretieren. So sind in den Listen der Bundeskanzlei teilweise die Wohn-, je- doch in anderen Fällen eben auch die Arbeitsorte vermerkt. Dies führt dazu, dass die Kategorie Wohnort des Experten nicht homogen ist und den Überti- tel Wohn- oder Arbeitsort des Experten tragen müsste. Dies wird jedoch be- reits bei Germann der Fall gewesen sein. Bei der Erhebung der Wohn- und Geschäftsorte der Experten hat sich eine weitere Schwierigkeit ergeben. Diese Angaben sind nicht über alle Kommissionsmitglieder publiziert. In die- sen Fällen sind zusätzlich die Kommissionssekretariate angeschrieben wor- den. Diese haben entweder problemlos Auskunft erteilt, die Information aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert, oder eine Rückmeldung ausge- lassen. In den letzten beiden Fällen ist wenn möglich der Arbeitsort des Ex- perten ermittelt und verwendet worden. Ansonsten ist die fehlende Angabe unter der Rubrik Missing aufgeführt worden. Abschliessend gilt es festzuhal- ten, dass die Kategorie Wohnort des Experten bestmöglichst, wenn auch nicht zu hundert Prozent zufriedenstellend erhoben werden konnte. Während in der Untersuchungsperiode von 1970-1977 sowohl ständige Gremien als auch nicht-ständige Gremien unter dem Begriff ausserparlamen- tarischen Kommissionen gefasst worden sind, ist dies im aktuelleren Unter- suchungszeitraum nicht der Fall. So besteht der Untersuchungsgegenstand von Germann und Frutiger insgesamt aus 200 ausserparlamentarischen Kommissionen, wovon 170 Gremien nicht-ständigen Charakter aufweisen. In der Periode von 2008-2011 werden hingegen nur ständige Gremien erfasst. Es stellt sich dabei die Frage, ob die Vergleichbarkeit der beiden Untersu- chungsgegenstände gegeben ist. Aufgrund der Tatsache, dass die nicht- ständigen Gremien in der Untersuchungszeit von Germann unter dem Begriff ausserparlamentarischen Kommissionen gefasst worden sind, lässt aber vermuten, dass die Struktur der Zusammensetzung dieser Gremien mit jenen eines ständigen Charakters, vergleichbar sind. 6. Fazit/ Schlussteil Hinsichtlich der Frage, ob die ausserparlamentarischen Kommissionen in der Periode von 1970-1977 zu derjenigen von 2008-2011 in ihrer Zusammenset- zung mehrheitsdemokratischere Züge aufweisen, kann die vorliegende Arbeit klare Ergebnisse hervorbringen. Die Untersuchung der Zusammensetzung 55 der für die Amtsperiode von 2008-2011 neugewählten ausserparlamentari- schen Kommissionen bringt zu Tage, dass sie im Vergleich zur Untersu- chungsperiode von Germann konsensdemokratischer organisiert sind. So wird in diesen Gremien in der aktuelleren Untersuchungsperiode im Gegen- satz zu jener von 1970-1977 das Prinzip der Gewaltenteilung verbessert an- gewendet. Der Anteil der Parlamentarier, welcher in diesen Gremien einsitzt, hat merklich abgenommen und präsentiert sich mit einem Prozentsatz von 0.5 vernachlässigbar klein. Die Vertretung der sprachlichen Gruppen in den ausserparlamentarischen Kommissionen, setzt sich entsprechend deren je- weiligen Anteilen in der schweizerischen Bevölkerung zusammen. Dies ent- spricht dem Postulat der Proportionalisierung. Männer haben zwar nach wie vor einen bevorzugten Zugang zu ausserparlamentarischen Kommissionen, der Anteil der Frauen hat aber merklich zugenommen und liegt über 30%. Die regional ausgeglichene Repräsentation in diesen Gremien ist nicht reali- siert. Es hat sich diesbezüglich aber auch keine Verschlechterung zur Perio- de von 1970-1977 ergeben. Weiter muss dieser Aspekt erstens aufgrund der Tatsache, dass die erhobenen Resultate nicht nur Wohn-, sondern auch Ar- beitsorte gewisser Kommissionsmitglieder ausweisen mit Vorsicht interpre- tiert werden. Andererseits muss bedacht werden, dass sich Verwaltungen, Universitäten, Verbände und Hauptsitze von Grossunternehmen mehrheitlich in den grossen Ballungszentren befinden. Diese Institutionen beschäftigen diejenigen Personen, welche das nötige Fachwissen und die nötige Macht aufweisen um für die Ausschüsse in ausserparlamentarischen Kommissio- nen interessant zu sein. Somit lässt sich dieses regionale Ungleichgewicht nachvollziehen, wenn auch nicht tolerieren. Die Kantonsvertreter nehmen einen Fünftel der Sitze ein und haben in der neueren Untersuchungsperiode im Vergleich zu den Bundesvertretern einen stärkeren Zugang zu den aus- serparlamentarischen Kommissionen. Im Zeitraum von 1970-1977 ist dieses Verhältnis noch umgekehrt. Dieser Aspekt zeigt, dass die Gremien der aus- serparlamentarischen Kommissionen ein vertikales Instrument des Födera- lismus darstellen: Sie bieten den Kantonen somit nebst beispielsweise dem Ständerat und dem Ständemehr eine Möglichkeit sich am Entscheidungspro- zess des Bundes zu beteiligen. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass sich die Veränderungen auf der politischen Ebene in neuster Zeit in keiner Weise auf die Funktionslo- 56 gik der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen ausgewirkt haben. Es lässt sich im Gegenteil aufzeigen, dass zwischen den beiden Untersuchungszeiträumen Bestrebungen bestanden haben, die von diesen Gremien ausgehende Macht zu verteilen und zu bändigen. So zeigen die Befunde weiter auf, dass die Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissionen im RVOG vom 20. März 2008 und im RVOV vom 27.November 2009 hinsichtlich der untersuchten Merkmale umgesetzt wird. Das Regime der Neuregelungen scheint somit gänzlich zu greifen. Somit ist der Bund bemüht die ausserparlamentarischen Kommissionen als ein Kern- stück der Konkordanzdemokratie nach dem Prinzip der Proportionalisierung zu besetzen. Die Konkordanz untersteht in jüngster Zeit wie aufgezeigt wird verstärkten Konkurrenzbedingungen. Manche sehen darin das Ende der typisch schwei- zerischen Tugenden der politischen Konfliktlösung durch Verhandeln und pragmatische Kompromisse. Aus Sichtweise der ausserparlamentarischen Kommissionenen scheinen dieses Bedenken übertrieben. So wird in diesen Gremien in der Periode von 2008-2011 das Prinzip der Proportionalisierung stärker angewendet denn je. Es wird angestrebt die Entscheidungsfindung in diesen Gremien durch Beizug möglichst vieler unterschiedlicher Akteure her- beizuführen. Offen bleibt hingegen wie sich die Kommunikation in diesen Gremien verhält und ob diesbezüglich allen Teilnehmer die gleiche Stim- mengewalt zukommt. Dieser Aspekt müsste in einer weiteren Studie betrach- tet werden. 57 Literaturverzeichnis: Church, Clive H (2004): «The Swiss Elections of October 2003: Two Steps to System Change?», in: West European Politics, 27,3, 518-534. Germann, E. Raimund (1981): Ausserparlamentarische Kommissionen. Die Milizverwaltung des Bundes, Bern: Haupt. Germann, E. 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Tabelle#4:#Das#Geschlecht#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#47! Tabelle#5:#Die#Wohnregion#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#48! Tabelle#6:#Affiliation#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#49! Tabelle#7:#Kantonsvertreter#als#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#..#51! 60 Tabelle#8:#Verteilung#der#NationalK#und#Ständeräte#in#ausserparlamentarischen# Kommissionen#in#Prozent#..................................................................................................#52! Tabelle#9:#SNBKVertreter#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#in#Prozent#.............#53! 61 Anhang 1 Liste der untersuchten Kommissionen Behördenkommissionen EDI A1/ Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizini- schen Forschung A2/ Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung A3/ Medizinalberufungskommission A4/ Prüfungskommission Humanmedizin A5/ Prüfungskommission für Pharmazie A6/ Prüfungskommission der Zahnmedizin A7/ Prüfungskommission der Veterinärmedizin A8/ Schweizerischer Akkreditierungsrat für universitäre Medizinalberufe A9/ Prüfungskommission für Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker EJPD A10/ Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten A11/ Eidgenössische Spielbankenkommission EFD A12/ Eidgenössische Bankenkommission A13/ Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für die beeidigte Edelmetall- prüfer EVD A14/ Aufsichtsfond für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung A15/ Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung A16/ Wettbewerbskommission UVEK A17/ Eidgenössische Flugunfallkommission A18/ Eidgenössische Kommunikationskommission A19/ Eidgenössische Nationalparkkommission A20/ Elektrizitätskommission A21/ Kommission für den Fonds Landschaft Schweiz A22/ Fonds für Verkehrssicherheit A23/ Verwaltungskommission für den Stilllegungsfonds für Kernanlagen A24/ Verwaltungskommission für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke Verwaltungskommissionen EDA B1/ Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit B2/ Beratende UNESCO-Kommission EDI B3/ Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart am Römerholz in Win- terthur B4/ Eidgenössische Arzneimittelkommission 62 B5/ Eidgenössische Ernährungskommission B6/ Eidgenössische Filmkommission B7/ Eidgenössische Kommission für AIDS-Fragen B8/ Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen B9/ Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grudsatzfragen B10/ Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände B11/ Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege B12/ Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung B13/ Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge B14/ Eidgenössische Kommission für Drogenfragen B15/ Eidgenössische Kommission für Frauenfragen B16/ Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen B17/ Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioak- tivität B18/ Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen B19/ Eidgenössische Kommission gegen Rassismus B20/ Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit B21/ Eidgenössische Kunstkommission B22/ Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende B23/ Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen B24/ Kommission der Nationalbibliothek B25/ Kommission für die Bundesstatistik B26/ Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin B27/ Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat B28/ Schweizerisches Nationales Komitee des Codex Alimentarius EJPD B29/ Eidgenössische Kommission für das Messwesen B30/ Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen VBS B31/ Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung B32/ Eidgenössische Geologische Fachkommission B33/ Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz B34/ Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationalen Friedens- förderung B35/ Prüfungskommission für Ingenieurgeometer/ - innen B36/ Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz EFD B37/ Eidgenössische Kommission für Bauprodukte B38/ Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz EVD B39/ Beratende Kommission Landwirtschaft B40/ Dreigliedrige Eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO B41/ Eidgenössische Arbeitskommission B42/ Eidgenössische Berufsbildungskommission B43/ Eidgenössische Fachhochschulkommission B44/ Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen B45/ Eidgenössische Kommission für Tierversuche B46/ Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen B47/ Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkei- ten 63 B48/ Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkom- mens B49/ Kommission für Wirtschaftspolitik B50/ Kommission zur Umsetzung und Überwachung der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz im Bereich de öffentlichen Beschaffungswesens B51/ Rat für Raumordnung B52/ Schweizerisches FAO-Komitee B53/ Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr B54/ Zollexpertenkommission UVEK B55/ Eidgenössische Kommission für biologische Sicherheit B56/ Eidgenössische Kommission für Lufthygiene B57/ Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission B58/ Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich B59/ Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit B60/ Nationale Plattform Naturgefahren PLANAT 64 Anhang 2 65 Elementarauszählung Die Verteilung der Kommissionssitze… … gemäss Zugehörigkeit des Experten zur Bundesversammlung Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Nationalrat 5 0.5% 0 0.0% Ständerat 1 0.1% 1 1.2% Nicht Parl. 1069 98.0% 83 98.8% Missing 16 1.4% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Muttersprache des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Deutsch 780 71.5% 62 73.8% Französisch 251 23.0% 19 22.6% Italienisch 59 5.4% 3 3.6% Missing 1 0.1% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Wohnsitz des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Agglo Zürich 223 20.4% 8 9.5% Agglo Basel 91 8.4% 16 19.0% Agglo Genf 63 5.7% 2 2.4% Agglo Bern 182 16.7% 19 22.6% Agglo Lausanne 64 5.9% 4 4.8% Deutschschweizer Agglo 177 16.2% 15 17.9% 66 mit Einwohner zwischen 30'000 und 200’000 Westschweizer oder Tessi- ner Agglo mit Einwohner zwischen 30'000 und 200'000 inkl. Biel und Fri- bourg 106 9.7% 10 11.9% Nichturbane Deutsch- schweizer Region 98 9.0% 7 8.3% Nichturbane Westschwei- zer oder Tessiner Region 34 3.1% 1 1.2% Ausland 15 1.4% 1 1.2% Missing 38 3.5% 1 1.2% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Geschlecht des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Männer 726 66.5% 62 73.8% Frauen 365 33.5% 22 26.2% Missing 0 0.0% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Gruppenzugehörigkeit des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Bund 96 8.8% 21 25% Kantone 214 19.6% 22 26.1% Uni 209 19.0% 15 17.9% Gemeinnutz 88 8.1% 2 2.4% Freiberuf 44 4.1% 2 2.4% 67 Firmen 155 14.2% 15 17.9% Unternehmen 94 8.6% 1 1.2% Bauern 12 1.1% 0 0.0% Gewerkschaft 58 5.3% 0 0.0% Konsumenten 16 1.6% 0 0.0% Krankenkassen 8 0.7% 0 0.0% Immobilien 5 0.5% 0 0.0% Massenmedien 12 1.1% 0 0.0% Verschiedene 60 5.5% 4 4.7% SNB 3 0.3% 0 0.0% Missing 17 1.5% 2 2.4% Total 1091 100.0% 84 100.0% 68 Anhang 3 1 Ausserparlamentarische Kommissionen Anzahl ausserparlamentarischer Kommissionen 84 Anzahl Experten und Expertinnen 1091 Name,&Vorname Titel G Affiliation S PLZ Wohnsitz Parl. Part. Depart. Behördenkommissionen A11 Werro Franz Prof. Dr. Iur. M UNI Fribourg Prof. Recht F 1700 Fribourg ML EDI Bruppacher Rudolf Prof. Dr. Med. M UNI Basel D 4310 Rheinfelden BS Bielser Monika W GEMEINNUTZ Senior Project Manageress D 4057 Basel BS Bräm René lic. Iur. M GEMEINNUTZ Vereinigung Morbus Bechterew D 5426 Lengnau LA Do Cuénod Kim PD Dr. Méd. W UNI Lausanne F 1814 La Tour-de-Peitz ML Ess Silvia M. Dr. med., MPH W KANTON Leiterin Krebsregister SG-Apenzell D 8702 Zollikon ZH Renella Rezio R. Prof. Dr. Med FMH M FREIBERUF Vertreter Ärzteschaft I 6925 Gentilino ML Roth Robert Prof. Dr. iur. M UNI Professor de droit juge Genf F 1203 Genf GE Stöhr Susanne Dr. med. W FREIBERUF Vertreter Ärzteschaft D 4052 Basel BS Walther Patrik M FIRMEN STSAG D 3531 Oberthal LA A22 Krayer Georg F Dr.iur. M FIRMEN Verwaltungsrat Bank Sarasin F 4000 Basel BS EDI Lepdor Catherine W KANTON Musée Cntonal des Beaux Arts F 1000 Lausanne LS Lichtin Christoph lic. Phil. I M GEMEINNUTZ Kunstmuseum LU D 6000 Luzern MA Villiger Steinauer Verena lic. Phil. I W GEMEINNUTZ Konstgeschichte Museum Fribourg F 1700 Freiburg ML von Roda Hortensia lic. Phil. I W Museum zu Allerheiligen und Sturzenegger-Stiftung D 8207 Schaffhausen MA A33 Kuhn Bänninger Christina Dr. med. W FIRMEN Hirslanden Klinik D 8193 Eglisau ZH EDI Hoppeler Hans Prof. Dr. Med. M UNI medizinische Fakultät Bern D 3000 Bern BE Bader Charles Prof. Dr. En méd. M UNI Professor Genf F 1211 Genf4 GE Brägger Urs Prof. Dr. Med dent. M UNI Bern Zahnklinik D 3010 Bern BE Brändli Sebastian Dr. phil. I M KANTON Chef des Hochschulamtes D 8090 Zürich ZH Doelker Eric Dr pharm. M UNI Genf Professor für Pharmazie F 1211 Genf4 GE Facchinetti Nadine lic. En droit, LL. M. W BUND Stellv. Leiterin Gesundheitsberufe F 3003 Bern BE Faltys Martin stud. Med. M FREIBERUF Vertreter der Studierenden D 8032 Zürich ZH 2 Gabathueler Ulrich Dr. med. M KANTON Vertreter GDK D 8090 Zürich ZH Härdi-Landerer Maria Christina Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA Kaiser Hedwig Josefine Prof. Dr. Med. W UNI Basel Dekanat medizinische Fakultät D 4031 Basel BS Locher Jakob M KANTON Bern Erziehungsdirektion D 3005 Bern BE Mariéthoz Ewa Dr. ès. sc. W KANTON Projektleiterin CDS F 3000 Bern BE Mesnil Marcel PD Dr. Pharm. M FREIBERUF Vertreter pharmaSuisse D 3097 Liebefeld LA Muff Brigitte, S. Dr. med. W FREIBERUF Vertreterin FMH D 8006 Zürich ZH Mühlemann Daniel Dr. Chiropraktiker M FREIBERUF Vertreter Chirosuisse D 8032 Zürich ZH Ruggia Giovanni Dr. med dent. M FREIBERUF Vertreter SSO I 6934 Bioggio ML Schreiber Vital Dr. med. M FREIBERUF Vertreter VSAO D 8008 Zürich ZH Suter Brunner Maja M. Prof. Dr. Med. Vet. W UNI Bern Institut für Tierpathologie D 3001 Bern BE Wettstein Meichtry Beatrice Dr. W FREIBERUF Chirosuisse D 8820 Wädenswil ZH A44 Perruchoud André Paul Prof. Dr. Med. M KANTON Universitätskaderspital BS/BL D 4051 Basel BS EDI Bernheim Laurent Prof. Dr. Méd. M UNI Genf Professor für Pharmazie F 1200 Genf GE Bischoff Thomas M GEMEINNUTZ KHM F 1030 Bussigny-près LausanneLS Hafner Jürg Prof. Dr. Med. M KANTON Unispital Zürich D 8006 Zürich ZH Marsch Stefan Dr. med. & Dr, phil M KANTON Unispital Basel D 4106 Therwil BS Michaud Pierre-Alain Prof. Dr. Méd. M UNI CHUV F 1803 Chardonne LS Russi Erich W. Prof. Dr. Med. M UNI Medizinische Fakultät Zürich D 8312 Winterberg LA A55 Moll Christine Dr. pharm., Dr. Phil W FIRMEN selbständig erwerbende Apothekerin D 4142 Münchenstein BL BS EDI Bernhard Vera Dr. phil II W FIRMEN Leiterin Stern Apotheke Basel D 4057 Basel BS Bugnon Oliver Prof. Dr. Ès M UNI GENF und Lausanne F 1000 Romont GE Czock Astrid Dr. rer. Nat. W FREIBERUF Vertreter pharmaSuisse D 1200 Genf GE Erni Stefan Dipl. Pharm. M UNI Lehrebeauftragter ETH Ingenieur D 8006 Zürich ZH Gander Bruno Prof. Dr. M UNI Institut für pharmazeutische Wissenschaften D 8006 Zürich ZH Hayoz Johanna Dipl. Pharm. W FIRMEN Inhaberin Zentrum Caroll F 1200 Genf GE Hersberger Kurt Dr. sc.nat.lic.phil. M FIRMEN Inhaber Apotheke Hersberger D 4051 Basel BS Wiedermeier Peter Dr. phar. M FREIBERUF GSASA D 8008 Zürich ZH A66 Zitzmann Nicola Ursula Prof. Dr. Med. Dent. W UNI Basel Professorin D 4055 Basel BS EDI Antonini Claudia Dr. med. Dent. W UNI Zürich Studentenbetreuung D 8032 Zürich ZH Attin Thomas Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Zürich Professor D 8032 Zürich ZH Belser Urs Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Genf Zahnärztliches Institut F 1200 Genf GE Jaccard François Dr. méd. Dent. M FREIBERUF SSO F 1202 Genf GE 3 Kohler Nathalie Dr. med. Dent. W FREIBERUF Vertreterin SSO D 4912 Aarwangen MA Ramseier Christoph Dr. med. Dent. M UNI Basel Klinik für Paradentologie D 3043 Uettligen LA Weiger Roland Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Basel Professor für Zahnmedizin D 4144 Arlesheim BS A77 Härdi-Landerer Maria Christina Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA EDI Gerber Bernhard Prof. Dr. Med. Vet. M UNI Mitarbeiter Tierspital Vetsuisse Zürich D 8075 Zürich ZH Lutz Thomas Prof. Dr. Med. Vet. M UNI Zürich Professor Vetsuisse Zürich D 8008 Zürich ZH Müntener Cedric Dr. med. Vet. M UNI Zürich Institut für Veterinärpharmakologie F 8008 Zollikerberg ZH Schönmann Marietta Dr. med. Vet. W UNI Zürich Studienplanerin D 8006 Zürich ZH Steiner Adrian Dr. med. Vet. M UNI Bern Professor VetSuisse-Fakultät D 3001 Bern BE Stucki Peter Dr. med. Vet. M UNI Bern Studienplaner VetSuisse fakultät D 3001 Bern BE Suter Brunner Maja M. Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA A88 Diezi Jacques Prof. Dr. Méd. M UNI Lausanne F 1005 Lausanne LS EDI Cavalli Franco Prof. dr. med M FIRMEN Direktor IOSI I 6500 Bellinzona ML Heitz Christiane Dr. ès. Science W UNI Louis Pasteur Professorin F 67400 Illkirch A Neuhaus Thomas Prof. Dr. Med. M KANTON Leiter Kinderspital Zürich D 8032 Zürich ZH Tanner Marcel Prof. Dr. Phil. M UNI Direktor des Schweizerischen Tropeninstitutes D 4002 Basel BS A99 Hediger Bruno lic.iur. M KANTON Bezirksrichter D 8008 Zürich ZH EVP EDI Kissling Rudolf O. Prof. Dr. Med. M FIRMEN Arzt Uniklinik Balgrist D 8008 Zürich ZH Léonrad Emilie Dr. W FIRMEN selbständige Chiropraktikerin F 1007 Lausanne LS Mühlemann Daniel Dr. Chiropraktiker M FREIBERUF Vertreter Chirosuisse D 8032 Zürich ZH Schwaninger Thomas Dr. M UNI Zürich Lehrbeauftragter D 8203 Schaffhausen MA Wälchli Beat Dr. med. M FIRMEN Inhaber Facharztpraxis D 8225 Zollikerberg ZH Zaugg Beatrice Dr. W FREIBERUF VertreterinChirosuisse D MISSING M A1010 Hunziker Schneider Laura Dr. iur. W KANTON Oberrichterin ZH D 8000 Zürich ZH EJPD Govoni Carlo lic. Iur. M UNI Luzern Forschungsmitarbeiter D 3005 Bern BE Alder Daniel Dr. iur. M FIRMEN Partner Kellerhals Advokatur D 8037 Zürich ZH Berger Mathis Dr. iur. M FREIBERUF Geschäftsführer SF-FS D 8053 Zürich ZH Bettschart-Narbel Florence W MISSING F 1005 Lausanne LS Cherpillod Ivan Dr. en droit M UNI Lausanne Professor F 1820 Territet-Veytaux ML Egli Klaus lic. Iur. M KANTON Direktor Stadtbibliothek D 4059 Basel BS Egloff Willi Dr. iur. M FIRMEN Vizepräsident Swissperform D 3006 Bern BE Emmenegger Nicole lic iur. W FIRMEN Fürsprecherin Advokatur Bolla&Partner D 3006 Bern BE 4 Frei Peter Dr. iur. M MISSING D 8400 Winterthur MA Giezendanner-Feller Helene lic. Iur. W FIRMEN Advokaturbüro D 8803 Rüschlikon MA Graber Christoph Beat Prof. Dr. Iur. M UNI Professor D 3000 Bern BE Gutknecht Hansjörg M VERSCHIEDENE Bücherexperte D 8872 Weesen LA Heinzelmann WiIlfried Dr. iur. M FIRMEN Anwaltsbüro D 8400 Winterthur MA Isler Rudolf M FIRMEN Geschäftsführer Playground Media D 3052 Zollikofen LA König Jürg M UNTERNEHMEN Präsident ASCO D 8001 Zürich ZH La Spada Anne-Virgine Dr. en droit W FIRMEN Anwältin BMG Advocats F 1227 Carouge GE Maradan Claudia Dr. en droit W MISSING F 1000 Lausanne LS Mosimann Peter Dr. iur. M FIRMEN Partner WengerPlattner Rechtsanwälte D 4102 Binningen BS Pfister-Lichti Renate lic. En droit W KANTON Richterin Zivilgericht Genf F 1228 Plan-les-Ouates GE Pfortmüller Herbert Dr. iur. M FREIBERUF Vertreter LELAN Network D 8700 Küsnacht ZH Pletscher Thomas lic. Iur. M UNTERNEHMEN Vertreter Economiesuisse D 8181 Pfaffhausen LA Rentsch Rudolf A. dipl. Ing. ETH M FIRMEN Advokaturbüro RentschPartner D 8706 Meilen ZH Siegrist Jürg M UNTERNEHMEN Direktor SWA D 4051 Basel BS Stucki Frederik M GEMEINNUTZ Präsident srks D 3000 Bern BE Wagner Eichin Martina lic. Iur. W FIRMEN Rechtsanwältin D 8001 Zürich ZH Willi Thomas Dr. iur. M KANTON Grossrat Luzern/ FIRMEN Anwaltsbüro D 6020 Emmenbrücke MA CVP de Werra Jacques Alexandre Joseph Prof. En droit M UNI Genf Professor F 1211 Genf GE A1111 Schneider Benno M FIRMEN Alnwaltsbüro Schneider. Bossart. Thalhammer D 9000 St. Gallen MA EJPD Hofmann Hans M VERSCHIEDENE alt-Regierungsrat D 8810 Horgen ZH SVP Jutzet Erwin M KANTON Direktor Sicherheit und Justiz Freiburg D 1700 Fribourg ML Kiener Regina Prof. Dr. W UNI Zürich Professorin D 8008 Zürich ZH Künzi Gottfried F. lic. rer. Pol. M UNTERNEHMEN alt-Direktor STV D 3037 Herrenschwanden LA Pieth Mark Prof. Dr. M UNI Basel Professor Strafrecht D 4002 Basel BS Protti Salmina Sarah lic. Oec. Publ. W FIRMEN eidg. Dipl. Steuerexpertin I 6500 Bellinzona ML A1212 Haltiner Eugen M FIRMEN ehem. UBS D 8400 Winterthur MA EFD Zufferey Jean-Baptiste LL.M M UNI Freiburg Finanz- und Bankenrecht F 1762 Givisiez ML Eckert Peter Viktor M UNTERNEHMEN economiesuisse/avenir suisse D 8008 Zürich ZH Héritier Lachat Anne W FIRMEN unabhängige Anwältin F 1201 Genf GE Kästli René M FIRMEN Inhaber Kästli Consulting D 8645 Jona MA Kilgus Sabine W UNI Zürich Genf Gesellschaftsrecht D 8032 Zürich ZH Pictet Charles M FIRMEN Partner von Pictet&Cie. F 1208 Genf GE 5 A1313 Marti Paul M BUND Abteilungschef Zentralamt für Edelmetallkontrolle D 3003 Bern BE EFD Gautschi Theophil Dr. phil. Nat. M VERSCHIEDENE Director of Qualitiy Assurance D MISSING M Girault Hubert M UNI Lausanne Professor F 1088 Ropraz LL A1414 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter der Sektion für Arbeit (SECO) F 3003 Bern BE EVD Widmer Marianne lic. Rer. Pol. W BUND D 3003 Bern BE Kohler-Bohl Marianne W KANTON Regierungsrätin Appenzell D 9053 Teufen MA FDP Odermatt Gerhard M KANTON Volkswirtschaftsdirektor NW D 6370 Stans LA Thurre Bruno M KANTON Arbeitslosenversicherung VS F 1950 Sion MA Gfeller Kurt lic. Rer. Publ. M UNTERNEHMEN Vize-Direktor Schweizer-Gewerbeverb. D 3000 Bern BE Lehmann Daniel Dr. iur. M UNTERNEHMEN Dirketor Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Lützelschwab Sajia Daniella lic. Iur. W UNTERNEHMEN Leiterin Arbeitgeberpolitik Swissmen D 4457 Diegten LA Matthey Blaise Dr. M UNTERNEHMEN Fédération Entreprise Romandes Genf F 1211 Genf GE Müller Roland A. Prof. Dr. Iur. M UNTERNEHMENGL Schweizerischer Arbeitgeberverband D 8000 Zürich ZH Schober Fritz M BAUERN Mitglied GL SBV D 5201 Brugg MA Zumbrunn Peter Dr. M UNTERNEHMEN Geschäftsführer Arbeitgeberverb. Basel D 4051 Basel BS Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT travail suisse D 3014 Bern BE Bucher Judith lic. Phil I W GEWERKSCHAFT Zentralsekretärin VPOD D 8030 Zürich ZH Kerst Arno M GEWERKSCHAFT Syna D 8134 Adliswil ZH Lampart Daniel Dr. phil. I & lic. Oec. M GEWERKSCHAFT Schweizerischer Gewerkschaftsbund D 3003 Bern BE Santi Daniel M GEWERKSCHAFT Kassenleiter Unia D MISSING MA Vogler Benno M GEWERKSCHAFT Präsident Vorstand Angestellte CH D 3006 Bern BE von Felten Michael M GEWERKSCHAFT Unia D 8055 Zürich ZH Schmid Walter Dr. M KANTON Präsident SKOS D 8810 Horgen ZH A1515 Wolter Cesentino Stefan Prof. Dr. M KANTON Direktor SKBF D 4000 Aarau MA EVD Nembrini Vincenzo dipl. phil. II M KANTON Direttore della divisione della formazione TI I 6500 Bellinzona ML Brühwiler Müller Barbara W KANTON Pflegedirektorin Spital Zürich D 8000 Zürich ZH Gassmann Geneviève W KANTON Direktorin Institut agricole de l'Etat F 1700 Freiburg ML Lüthi Jean - Pascal M KANTON Leiter der Abteilung des Mittelschul- und Berufsbild F 3003 Bern BE Reichlin Albin Dr. M KANTON Direktor FHO D 9000 St. Gallen MA Salzmann Madeleine Dr. phil. I W KANTON Leiterin EDK D 3001 Bern BE Stamm Riesen Margrit Prof. Dr. W UNI Fribourg Professorin D 1700 Freiburg ML Zimmermann Karl M FIRMEN GL Karl Zimmermann AG D 3027 Bern BE A1616 Martent Vicent Prof. Dr. Iur. M UNI Lausanne F 2035 Coercelles NE ML EVD 6 Bühler Stefan Prof. Dr. Oec. M UNI St. Gallen Professor D 9000 St.Gallen MA Pasquier Martial Prof. Dr. Iur. M UNI EPFL Professor F 1752 Villars-sur-Glâne LS Clerc Evelyne Prof. Dr. Iur. W UNI Neuchâtel Professorin F 1200 Neuchatel ML Heinemann Andreas Prof. Dr. Iur. M UNI Zürich Professor D 8008 Zürich ZH Horber Rudolf Dr. rer. Pol. M UNTERNEHMEN Ressortleiter SGV D 3145 Niederscherli LA Kellerhals Andreas Prof. Dr. Iur. M UNI Professor Europa Institut Uni Zürich D 3003 Bern BE Lampart Daniel Dr. phil. I &lic Oec. M GEWERKSCHAFT Schweizerischer Gewerkschaftsbund D 3003 Bern BE Niklaus Jürg Dr. iur. HSG RA M KANTON Rechtsanwalt des Kantons Zürich D 8008 Zürich ZH Petitpierre Anne Prof. Dr. Iur. W UNI Genf Professorin F 1200 Genf GE Pletscher Thomas lic. Iur. M UNTERNEHMEN Vertreter Economiesuisse D 8181 Pfaffhausen LA Zürcher Johann Dr. iur. M KANTON Oberrichter Handelsgericht ZH D 8044 Zürich ZH A1717 Piller André M KANTON Untersuchungsrichter Fribourg D 1700 Freiburg ML UVEK Ponti Tiziano M KANTON Leiter Luftwaffe Locarno I 6572 Quartino LL Hussi Oliver M VERSCHIEDENE Flugsicherheitsabteilung DLH Frankfurt D Deutschland A Villalaz-Rick Ines M VERSCHIEDENE Flugkapitän D 8044 Zürich ZH A1818 Furrer Marc lic. Iur. M BUND Leiter Postreg D 3003 Bern BE UVEK Bovet Christian Dr. iur. M UNI Professor Verwaltungs- und Steuerrecht Genf F 1211 Genf GE Bühlmann Andreas Dr. rer. Pol. M KANTON Chef des Amtes für Finanzen SO D 4509 Solothurn MA Duca Widmer Monica Dott. Dipl. Chem. W FIRMEN GL EcoRisana I 6928 Manno ML Eichenberger Reiner Prof. Dr. Oec. Publ. M UNI Fribourg Professor Finanz- und Wirtschaftspolitik D 8000 Zürich ZH Hubaux Jean-Pierre Prof. EPFL M UNI Computer&Communication Systems ETH F 1015 Lausanne LS Netzler Stephan Dr. iur. M FIRMA Netzle Rechtsanwälte D 8008 Zürich ZH A1919 Giacometti Robert M KANTON Graubünden D 7530 Zernez LA UVEK Cherix Daniel M UNI Professor scnat F 1000 Lausanne LS Küpfer Irene W KANTON Projektleiterin Umweltschutzfachstelle ZH D 8000 Zürich ZH Rodigiari Gervaso M. M GEMEINNUTZ pronatura I MISSING M Stulz Franz-Sepp lic. Iur. M BUND Berater Bundesamt für Umwelt D 3063 Ittigen BE Pfister Jürg Dr. phil. Nat. M FREIBERUF Generalsekretär scnat D 3110 Münsingen BE Semadeni Silvia lic. Phil. I W GEMEINNUTZ Präsidentin pro-natura I 7062 Passugg-Araschgen LA SP Strehler Perrin Catherine Dr.Sc.nat W KANTON Conservatrice de la nature du Cantone du Vaud F 1025 St-Sulpice LL Tester Urs M GEMEINNUTZ pronatura D 4103 Bottmingen BS A2020 Carlo Schmid-Sutter lic. Iur. M KANTON Landammann AI D 9413 Oberegg LA Alt-StänderatCVP UVEK 7 Kratz Bühler Brigitta lic. Iur. W UNI St. Gallen Professorin für Privatrecht D 9000 St. Gallen MA Schötzau Hans-Jürg Dr. sc. Nat. ETH W VERSCHIEDENE Ruhestand D MISSING MA Clerc Aline Dr. oec. W KONSUMENTEN Expertin FRC F 1000 Lausanne LS Finger Matthias Ing. Env. Gén. M UNI EPFL Professor F 1000 Lausanne LS Geiger Werner prof. Dr. Dr. EPFL M FIRMA Selbständiger Unternehmensberater D MISSING MA d'Arcy Anne Christine Dipl. El. Ing. ETH W UNI Wirtschhaftsuniversität Wien Professorin D Wien A A2121 Marc F. Suter M FIRMA Anwaltsbüro D 2503 Biel MA FDP UVEK Bircher Silvio lic. Jur. M KANTON Regierungsrat AG D 4000 Aarau MA SP Baertschi Pierre Paul lic. Rer. Publ. M KANTON Conservateur cantonal des monuments F 1227 Carouge GE Delucchi Marco M BAUERN Ing. Forestale I 6516 Cugnasco ML Friedl Claudia Forsting ETH W FIRMA Büro Natume D 9000 St. Gallen MA Huwyler Edwin Dr. sc.nat. ETH M FIRMA Leiter Freilichtmuseum Ballenberg D 6062 Wilen OW MA Jacquat Bernard Dr. phil I M UNI Natur- und Umweltschutzfachmann D 2900 Porrentrury LL Kleiner Joachim M UNI Professor für Landschaftsgestaltung D 8712 Stäfa ZH Kruker Robert Prof. Dr. M UNI Ethnograf und Publizist D 8000 Zürich ZH Litzsitorf Spina Natacha Dr. phil W UNI Directrice Equiterre F 1000 Lausanne LS Semadeni Silvia W GEMEINNUTZ Zentralpräsidentin pron-atura I 7062 Passugg-Araschgen LA Alt-NationalrätinSP Stulz Franz-Sepp lic. Phil. I M BUND Berater Bundesamt für Umwelt D 3063 Ittigen BE Thalmann Kohli Desirée lic. Iur. W MISSING F 1773 Léchelles FR ML A2222 Jeger Werner M BUND Vizedirektor ASTRA D 3000 Bern BE UVEK Fuhrer Georges M VERSCHIEDENE ehemals Chef MUV D MISSING M Buhmann Brigitte W BUND Direktorin bfu D MISSING M Jordan Sandrine W FIRMA Generali Versicherung D MISSING M Lindenmann Hans Peter M UNI Professor ETH D 8000 Zürich ZH Moreno Vincent M KANTON Generaldirektor Strassenverkehr und Schiffsamt D 1200 Genf GE Schmid Ingrid W GEMEINNUTZ Vorstand Fussverkehr Schweiz D 8000 Zürich ZH Boss-Skupnjak Andrea W FREIBERUF Schw. Vereinigung für Verkehrspsychologie MISSING M Hans-Kaspar Steiner M KANTON Polizeikommandant NW D 6370 Stans LA Thévenanz Jean-Marc M GEMEINNUTZ Chef TCS F MISSING M Zürcher Niklaus M UNTERNEHMEN Präsident Strassenschweiz D MISSING M A2323 Steinmann Walter M BUND Bundesamt für Energie D 3003 Bern BE UVEK Rohrbach Kurt Dr. M FIRMA BKW FMB Energie AG D 3000 Bern BE Bösch Rolf M FIRMA Axpo Holding D 8021 Zürich ZH 8 Demierre Jacqueline Dr. oec. HSG W MISSING F MISSING M Döhler Stephan W. M FIRMA Axpo Holding D 8021 Zürich ZH Eggenberger Urs Dr. M BUND Vize-Direktor Eidg. Finanzverwaltung D 3003 Bern BE Hengartner Roland M MISSING D MISSING M Niklaus Herbert Dr. iur. M FIRMA Atel Holding AG D 4600 Olten MA Probst N. M FIRMA Die Mobiliar D MISSING M A2424 Steinmann Walter M BUND Bundesamt für Energie D 3003 Bern BE UVEK Demierre Jacqueline Dr. W MISSING F MISSING M Rohrbach Kurt M FIRMA BKW FMB Energie AG D 3000 Bern BE Eggenberger Urs M BUND Vizedirektor EFV D 3003 Bern BE Hengartner Roland M MISSING D MISSING M Hirt Peter H. M MISSING D MISSING M Verwaltungskommissionen B125 Fasel Hugo M GEMEINNUTZ Caritas F 1717 St.Ursen LL CSP EDA Carbonnier Gilles Prof M UNI IHEID F 1200 Genéve GE Donzé Walter M BUNDESVERSAMMLUNG Nationalrat D 3714 Frutigen LA NationalratEVP Eberlein Christine W GEMEINNUTZ Erklärung von Bern D Deutschland A Ferrari Carla W MASSENMEDIEN Journalistin D 8006 Zürich ZH Fiala Doris W BUNDESVERSAMMLUNG D 8002 Zürich ZH NationalrätinFDP Frösch Therese W BUNDESVERSAMMLUNG D 3012 Bern BE NationalrätinGPS Förster Till Prof. Dr. M UNI Basel D 4000 Basel BS Gadient Brigitta M. W BUNDESVERSAMMLUNG D 7000 Chur MA NationalrätinBDP Gueissaz Caroline dipl. Ing. ETH W FIRMA Vaccani Zweig D 2000 Neuchatel ML FDP Juvet Michel M FIRMEN Bank Bordier F 1200 Genéve GE Kux Stephan Dr. M UNI Zürich ökonom D 4144 Arlesheim BS FDP Laubscher Michèle W GEMEINNUTZ Alliance sud D 2500 Biel MA Leimbacher Urs Dr. M FIRMEN Swiss Re D 8022 Zürich ZH Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse I 7015 Tamins MA Morel Caroline W GEMEINNUTZ Swissaid D 3000 Bern BE Sommaruga Carlo M BUNDESVERSAMMLUNG F 1200 Genéve GE NationalratSP Stahel Fritz M FIRMEN Credit Suisse D 8000 Zürich ZH de Senarclens Pierre Prof. Dr. M GEMEINNUTZ croix rouge F 1200 Genéve GE 9 B226 Gemnetti Francesca W FIRMEN Anwalt I 6500 Bellinzona ML EDA Altorfer Heinz M FIRMEN Migros Kulturprozent D 5600 Lenzburg LA Bachmann Ursula W UNI Hochschule Luzern Design D 8000 Zürich ZH Baumann Thomas M UNI Zürich Leiter Bereich eLearning D 8000 Zürich ZH Bianchi Alice PH.D W UNI Tübingen Archäologin D 72001 D - Tübingen A Bischofberger Claudia W VERSCHIEDENE Künstlerin D 8126 Zumikon MA Curdy Ariane W VERSCHIEDENE Management Trainerin F 1000 Lausanne LS Felber Markus Dr.Sc.nat ETH M GEMEINNUTZ Monte San Giorgio I 6834 Morbio ML Galland Pierre Dr. M UNI Biolog F 2035 Corcelles ML Gather Thurler Monica W UNI Prof. Psychologie F 1200 Genève GE Gradis Diego M GEMEINNUTZ Präsidentin Tradi.info F 1180 Rolle LL Gutscher Daniel Dr. Phil I M UNI Dozent für Bauforschung Bern D 3000 Bern BE Hellmann Anouk W VERSCHIEDENE Le Corbusier 2012 F 2300 La Chaux de Fonds ML Isler Jürg M MASSENMEDIEN Redaktor D 8634 Hombrechtikon LA Mina Gianna Dr.Ph.D W FREIBERUF Verband der Schweizer Museen I 6900 Lugano ML Ruppen Beat M GEMEINNUTZ Projektmanager UNESCO D 3904 Naters MA Schürch Dieter Prof.Dr M VERSCHIEDENE Umweltfachmann I 6946 Ponte Capriasca ML Sieber Priska Dr.Phil W VERSCHIEDENE Bildungswissenschaftlerin D 8000 Zürich ZH Steiger Beat M KANTON Gymnasiallehrer D 9500 Wil MA Strehler Perrin Catherine Dr.Sc.nat W GEMEINNUTZ Pronatura F 1025 St-Sulpice LS Varcher Pierre M VERSCHIEDENE Geograf F 1200 Genève GE Volkart Elisabeth W GEMEINNUTZ Präsidentin Pronatura D 8372 Wiezikon LA Bürer Margrit W KANTON Leiterin Departement Inneres D 9100 Herisau MA Hänni Felber Denise W VERSCHIEDENE Pädagogische Hochschule Bern D 3000 Bern BE Odermatt André Dr.Phil M KANTON Gemeinderat Zürich D 8000 Zürich ZH B327 Krayer Georg F Dr.iur. M FIRMEN Verwaltungsrat Bank Sarasin F 4000 Basel BS EDI Gottstein Hafter Barbara W FIRMEN Juristin D 8134 Adliswil ZH Hahnloser Margrit W VERSCHIEDENE Kunsthitorikerin D 8000 Zürich ZH Lepdor Catherine W KANTON Musée Cntonal des Beaux Arts F 1000 Lausanne LS Wohlwend Ernst M KANTON Stadtpräsident D 8400 Winterthur MA SP B428 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Boyle Charles Dr. med. M FIRMEN Arzt Reviewer bei Swissmedic D 8965 Berikon ZH Cueni Thomas M UNTERNEHMEN Generalsekretär Interpharma D 4102 Binningen BS Decollogny Anne Pharmacienne W UNI Lausanne F 1015 Lausanne LS 10 Fritz Markus Dr. phil M GEMEINNUTZ Schweiz. Medikamenten Information D 4125 Riehen BS Gasche Urs P. lic. sc. Pol. M KONSUMENTEN SKS D 3095 Spiegel b. Bern BE Giger Max dr. med. M UNI Basel Institut für Pflegewissenschaft D 4056 Basel BS Gnägi Markus lic.rer.pol. M KRANKENKASSE Vertreter santésuisse D 3380 Wangen an der Aare LA Gyger Pius lic.oec M KRANKENKASSE Vertreter Helsana D 8703 Erlenbach /ZH ZH Hoelzle Walter P. M FIRMEN Beratungsunternehmen D 6403 Küssnacht a. Rigi MA Kondo Mitsuko Dr. en méd. W KANTON Ärztin CHUV F 1219 Châtelaine LL Kullak-Ublick Gerd Prof. Dr. Med. M KANTON Klinikdirektor UNIspital Zürich D 8700 Küsnacht Zürich ZH Käufeler Robert Eric Dr. med M FIRMEN Rheinberg Klinik D 9000 St. Gallen MA Lauterburg Bernhard Prof. Dr. Med. M KANTON Inselspital Bern D 3047 Bremgarten b. Bern BE Ludwig Christian Andreas Dr. med. M FIRMEN Chefarzt SUVA D 6006 Luzern MA Marty Stefan PD Dr. M KANTON Spitalapotheker F 1951 Sion ML Mennet von Eiff Monica Dr. pharm. Dipl. W FREIBERUF Vertreterin SMGP D 4102 Binningen BS Montandon Jean Blaise Dr. en pharm. M KANTON Pharmacien cantonal F 2074 Marin-Epagnier ML Plagge Herbert Dr. rer. Nat. M KANTON UNIspital Basel D 4031 Basel BS Ruggli Ducrot Martine Pharmacienne dipl. W UNI wissenschaftliche Mitarbeiterin SSPH D 8000 Zürich ZH Schild Laurant Prof. Dr. En méd. M UNI Lausanne F 1025 St-Sulpice LL B529 Keller Ulrich Prof. Dr.med. M FREIBERUF FMH Endokrinologie D 4105 Biel-Benken MA EDI Arnoldner Bernadette W UNTERNEHMEN fial schweiz. Nahrungsmittel Industrie D MISSING M Ballmer Peter Ernst Prof. Dr.med. M KANTON Chefarzt Kinderspital Winterthur D 8400 Winterthur MA Battaglia Richi Evelyne W FIRMEN Gemeinschaftspraxis I 6853 Ligornetto ML Baumer Beatrice dipl.LM.-Ing. ETH W UNI Dozentin ZHAW I 6622 Ronco Ascona ML Conrad Beatrice W KONUSMENTEN Vertreterin der Konsumentenorganisationen D 4914 Roggwil LA Daeniker Roth Christina dipl. Ing. agr. ETH W FIRMEN Ernährungsberaterin Migros-Genossenschaft D 8706 Meilen ZH Darioli Roger Prof. hon. Dr. med M UNI Lausanne F 1007 Lausanne LS Jermini Marco dipl. LM.- Ing. ETH M KANTON Chemiker kantonales Laboratorium Tessin I 6808 Toricella LL Kennel Hess Regula Dr. Ing. MAS W UNTERNEHMEN Kommunikation Proviande D 3652 Hilterfingen MA Kruseman Maaike W UNI collaboratrice scientifique HES Genève F 1255 Veyrier GE Laimbacher Josef Dr. med. FMH M GEMEINNUTZ Schweizerische Gesellschaft f. Ernährung D 9015 St.Gallen MA Loew Thomas M UNTERNEHMEN Schweiz. Verband für Spitalgastronomie D 4934 Madiswil LA Römer Luthi Christine Prof. Dr. phil. Nat W UNI Studiengangsleiterin Ernährung FH D 3177 Laupen BE Zimmermann Michael Prof. Dr. med M UNI Senior Scientist ETH Zürich D 8044 Zürich ZH B630 Weber Monika lic. Phil. I W KANTON Stadträtin D 8050 Zürich ZH LdU EDI Bader Egloff Lucie W UNI Dozentin D 3006 Bern BE 11 Bischof Jris W KANTON Gemeinderat Zürich D 8047 Zürich ZH SP Brütsch Matthias lic. Phil. I M UNI Oberassistent UNI Zürich D 8262 Zürich ZH Chollet Alberto M MASSENMEDIEN SRG F 1227 Carouge GE Comé Joelle W KANTON Directrice des affaires culturelles F 1202 Genf GE Geiser Thomas Prof. Dr. jur M UNI HSG Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht D 9000 St. Gallen MA Heinzelmann Wilfried Dr. jur M FIRMEN Anwaltsbüro D 8400 Winterthur MA Hoehn Marcel M FIRMEN Geschäftsführer T&C Film D 8002 Zürich ZH Koch Karin W FIRMEN Produzentin Dschoint Ventscher D 8008 Zürich ZH Probst Philippe M FIRMEN Fürsprecher Marbach und Partner D 3007 Bern BE Schiwow Micha M FREIBERUF Direktor Schweizerisches Filmzentrum D 8032 Zürich ZH Spicher Thierry M FIRMEN Produzent/Geschäftsführer D 1226 Thônex LL Thurston Cyrill M VERSCHIEDENE Filmverleiher I 8004 Zürich ZH Tschudi Gilles M VERSCHIEDENE Schauspieler D 8006 Zürich ZH Wyder Romed M VERSCHIEDENE Filmregiesseur F 1201 Genf GE B731 Vernazza Pietro Prof. Dr. med M KANTON Chefarzt Infektiologie D 9008 St.Gallen MA EDI Bassetti Stefano PD Dr. Med. M KANTON Chefarzt der Medizinischen Klinik I 4654 Lostdorf/SO MA Flepp Markus Dr. med M KANTON Chefarzt Infektiologie D 8038 Zürich ZH Kübler Daniel Prod. Dr. M UNI Dozent Zürich D 8038 Zürich ZH Low Nicola Dr. W UNI Bern Wissenschaftliche Mitarbeiterin D 3006 Bern BE Mariethoz Ewa Dr. es sc. W KANTON Projektleiterin GDK F 2502 Biel MA Meyer Michèle W GEMEINNUTZ Präsidentin LHIVE D 4051 Basel BS Oertle Meyer Daniel Dr. med. M FIRMEN Inhaber Gruppenpraxis und Arzt D 8047 Zürich ZH Pärli Kurt PD. Prof. Dr. M UNI St.Gallen Professor für Arbeits- und Sozialrecht D 3006 Bern BE Schüpach Jörg Prof. Dr. med. M BUND Leiter Nationales Zentrum für Retroviren D 8038 Zürich ZH Spencer Brenda Dr. phil. MER PD W UNI Lausanne F 1012 Lausanne LS Voelkle Hansruedi Prof. Dr. rer. Nat. M GEMEINNUTZ Vorstand Aids-Hilfe Schweiz D 8038 Zürich ZH Witschi Anne Dr. med. Msc W KANTON Kantonssärztin D 4001 Basel BS B832 Zapfl Rosmarie W GEMEINNUTZ Präsidentin Alliance F D 8600 Dübendorf ZH EDI Graf Michel M GEMEINNUTZ Direktor Sucht Info Schweiz F 1012 Lausanne LS Eckmann Franziska lic. Phil. I W BUND Infodrog (BAG) D 1700 Freiburg ML Erni Bruno M KANTON Stiftung Berner Gesundheit D 3613 Steffisburg MA Fehlamm Rielle Laurence W GEMEINNUTZ Fegpa F 1206 Genf GE Intraina Daniele M GEMEINNUTZ Direktor Ingrado I 6900 Lugano ML Koch Ursula W BUND Sektion Alkohol+Tabak (BAG) D 3027 Bern BE 12 Renz Mario Dr. med M KANTON Ärztl. Direktor Psychiatriezentrum Münsingen D 3053 Münchenbuchsee BE Rüegsegger Ruedi Dr. med M BUND Psychologe SUVA D 6005 Luzern MA Schmidt Alexandre M BUND Direktor EAV F 1304 Cossonay-Ville LS Schwaninger Ulrich Dr. M BUND Arbeitsmediziner SECO D 6006 Luzern MA Sempio Nella W GEMEINNUTZ Psychologin MUSUB I 4125 Riehen BS Siegrist Stefan Dr. M BUND Direktor bfu (SECO) D 4500 Solothurn MA Siegrist Thomas Prod. Dr. med M KANTON Spital St. Gallen D 9327 Tübach MA B933 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Abshagen Christian Dr. med. M KANTON Unispital Basel D 4000 Basel BS Baumann Max Prof. Dr. iur. M FIRMA Rechtsanwalt D 8000 Zürich ZH Bernard Burnand Dr. en méd. M UNI Professor CHUV Lausann F 1000 Lausanne LS De Haller Jacqus Dr. en méd. M FREIBERUF Vertreter FMH F MISSING M Decollogny Anne M UNI Lausann Professor F 1000 Lausanne LS Ferroni Bruno Dr. en med M FREIBERUF Vertreter RoMedCo F MISSING M Guetg Reto Dr. med. M KRANKENKASSE Vertrete santéSuisse D MISSING M Hayoz Philippe M BUND Zentralstelle für Medizinaltarife UVG D 6005 Luzern MA Heiniger Thomas Dr. iur M KANTON Regierungsrat D 8000 Zürich ZH FDP Keberle Silvia Dr. med W FIRMEN GL Eskamed AG D 4011 Basel BS Kocher Thomas Prof. Dr. med M KANTON Kantonsspital Baden D 5400 Baden MA Nussbaumer Gabriel M KONSUMENTEN FRC F 1000 Lausanne LS Roos Andreas M KRANKENKASSE Vertreter Sanitas D MISSING M Seiler Beat Dr. med M KRANKENKASSE Helsana D MISSING M Soltermann Bruno Dr. med. M UNTERNEHMEN Chefarzt SVV D MISSING M Stöhr Susanna Dr. med. W BUND Vertreter SUVA D 6005 Luzern MA Trachsel Valeria W FIRMA Visana Scwheiz D MISSING M Ziltener Erika lic. Phil. W GEMEINNUTZ Dachverband Schweizerische Patientenst. D 8037 Zürich ZH SP B1034 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Ausfeld-Hafter Brigitte Dr. med W UNI Bern Dozentin für traditionelle chin. Medizin D 5000 Aarau MA Bille Jacques Prof M UNI Lausanne NFP 49 F 1010 Lausanne LS Brändle Paul M FIRMEN Geschäftsführer Vlesia AG D 9403 Goldach MA Bussmann Hermann Anna W KANTON Spital Uster D 4051 Basel BS Chiesa Gabriella Eidg. Dipl. Apoth. W KRANKENKASSE CSS Disease Management D 8806 Bäch SZ LA Conrad Willi G. Dr. med M FIRMEN Bioanalytica D 6006 Luzern MA Cuénoud Pierre-Francois Dr. en med M KANTON Spital Sion Facharzt FMH F 1950 Sion ML 13 Ernst Pia W GEMEINNUTZ Schleudertraumaverband D 8008 Zürich ZH Freidank Heike PD Dr. med W KANTON Unispital Basel Chefärztin D 4051 Basel BS Gmünder Marcel Dr. iur. M FIRMEN Roche Diagnostics Schweiz D 6343 Rotkreuz MA Gnägi Markus lic. Rer. Pol. M KRANKENKASSE Santé Suisse D 4500 Solothurn MA Hayoz Philippe M BUND Zentralstelle für Medizinaltarife UVG D 6005 Luzern MA Hämsenberger Stephan M UNTERNEHMEN Vizedirketor H+ D 3672 Oberdiessbach LA Müller Regula W FIRMEN B. Braun Medical AG D 6204 Sempach LA Rueff Bernard Ing. commercial M FIRMEN Groupe Mutuel F 1030 Bussigny-près-LausanneLS Schmid Andreas Dr. phil. M FREIBERUF Pharmasuisse D 3027 Bern BE Siegrist Hans H. Dr. en med M MISSING F 2304 La Chaux-de-Fond ML Strasky Thomas Dr. sc. Nat M FIRMEN Inhaber Schwanen Apothek D 5400 Baden MA Weitz Manfred Dr. phil. Nat M BUND Swissmedic D 3027 Bern BE B1135 Caviezel Nott M MASSENMEDIEN Chefredaktor D 5703 Samedan LA EDI Bujard Jacques M KANTON Conservateur du canton de Neuchatel F 1782 Belfaux ML Antipas Michèle W KANTON Conservatrice adjointe du canton de Vaud F 1000 Lausanne LS Baumgartner Peter M KANTON Denkmalpflege ZH D 8000 Zürich ZH Conzett Jürg M FIRMEN Bauingenieur D 8000 Zürich ZH Dosch Leza M VERSCHIEDEN Historiker D 7000 Chur MA Durisch Pia W VERSCHIEDENE Architektin I 6900 Lugano ML Frei Heitz Brigitte W KANTON Denkmalpflege BL D 4133 Pratteln BS Hochuli Stefan M VERSCHIEDENE Archäologe D 6333 Hünenberg See MA Müller Eduard M KANTON Denkmalpflege KANTON Ui D 6377 Seelisberg LA Rucki Isabelle W VERSCHIEDENE Kunsthistoriker D 8000 Zürich ZH Warger Doris W VERSCHIEDENE Restauratorin D 8500 Frauenfeld LA Zaugg Zogg Karin W KANTON Denkmalpflege Stadt Biel D 2514 Ligerz LA Zumthor Bernard M VERSCHIEDENE Kunsthistoriker F 1200 Genève GE B1236 Lüthi Ruth Dr. phil W BUND Präsidentin AHV Komission D 1700 Freiburg ML SP EDI Annen Ruf Margrit W MASSENMEDIEN Puplizistin D 3655 Sigriswil LA Bianchi Dois Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3000 Bern BE Brodard Vincent M GEWERKSCHAFT SEV F 1680 Romont LL Gfeller Kurt lic. Rer. Publ. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband Schweiz D 3000 Bern BE Hilber Kathrin W KANTON Regierungsrätin D 9000 St.Gallen MA SP Kohli Christian dipl. Ing. FH M UNTERNEHMEN Leiter Versicherung SBV D 5200 Brugg MA Konrad Hans Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH 14 Kurt Killer Matthias lic. Rer. Soc M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3000 Bern BE Marti Urs Dr. M GEWERKSCHAFT KV Schweiz D 7000 Chur MA FDP Müller Roland A. Prof. Dr. iur. M UNTERNEHEMEN Geschäftsleitung SAV D 8000 Zürich ZH Sandoz Oliver Avocat M UNTERNEHMEN FER Genève F 1200 Genève GE Steiger Hannes lic. Jur M GEWERKSCHAFT UNIA D 8000 Zürich ZH Stähli Franz M BUND Ausgleichskasse D 8000 Zürich ZH Verrey Etiennette W GEMEINNUTZ allinace F F 1042 Lausanne LS Wagner Eichin Martina lic. Jur W UNTERNEHMEN Zürcher Handelsfirmen D 8000 Zürich ZH Wernli Jürg lic. jur. HSG M KANTON Regierungsrat Appenzell A D 9100 Herisau MA Lüthy Franziska W GEMEINNUTZ Procap Schweiz D 4515 Oberdorf BS Pestalozzi Seger Georges M GEMEINNUTZ Integration Handicap D 2560 Nidau MA Schaffner Ursula lic. Jur. W GEMEINNUTZ Agile Behinderten Selbsthilfe Verband D 3008 Bern BE B1337 Frey Claude lic. Es. Sc éco M UNTERNEHMEN Vorsorgeforum D 2000 Neuchâtel ML FDP Ammann Dominique Dr. rer. Pol. M FIRMEN PPCMetrics Beratungsfirma D 8001 Zürich ZH EDI Bianchi Doris Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Boltshauser Martin Advokat M GEMEINNUTZ Procap CH D 4054 Basel BS Daum Thomas lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor Arbeitgeberverband D 8712 Stäfa ZH Deprez Oliver Dr. M BUND Pensionskasse D 8000 Zürich ZH Di Mambro Sabino M GEWERKSCHAFT UNIA I Italien A Gfeller Kurt lic. Rer- publ. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3000 Bern BE Kohli Christian dipl. Ing. FH M UNTERNEHMEN Leiter Versicherung SBV D 5200 Brugg MA Konrad Hans Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH Kurt Killer Matthias lic. Rer. Soc. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3000 Bern BE Lustenberger Markus Dr. jur. M KANTON Zentralschweizer BVG D 6000 Luzern MA Perretta Antimo M FIRMEN AXA Winterthur F 2520 Neuveville LL Regotz Kurt M GEWERKSCHAFT SYNA D 3991 Betten LA Sandoz Oliver Avocat M UNTERNEHMEN FER Genève F 1200 Genève GE Schlatter Andreas Ernst Dr. sc. Math. ETH M FIRMEN CEO UBS Global Management D 5024 Küttigen MA Schmid Brigitte W UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH Uttinger Laurance lic. Jur. W FIRMEN Rechtsanwältin Kraft&frey D 8000 Zürich ZH B1438 Van der Linde Francois M FIRMEN Arzt I 6946 Capriasca ML EDI Barmann Jean Daniel M GEMEINNNUTZ LVT Liga gegen die Suchtgefahren F 1920 Martigny ML Broers Barbara PD: Dr. med W KANTON Unispital Genf Arztin F 1200 Genève GE Cattacin Sandro Prof. Dr M UNI Genève F 1200 Genève GE 15 Dubois Arber Francoise PD. Dr. med W UNI Genève F 1200 Genève GE Hansjakob Thomas Dr. jur. M KANTON Staatsanwalt des KANTON St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Kessler Thomas Ing. agr. M KANTON Leiter Stadtentwicklung Basel D 4000 Basel BS Killias Martin Prof. Dr. jur. M UNI Zürich D 8000 Zürich ZH Monney Christian M KANTON Psychiatrische Klinik VS Arzt F 1920 Martigny ML Schreiber Hans Peter Prof. Dr. phil. M UNI Basel D 4000 Basel BS Vogt Ruth lic. Phil. W FIRMEN Organisationsberaterin (KEK) D 8000 Zürich ZH Ziegler Geneviève lic. Es. Sc. Soc W KANTON DSSE F 1000 Lausanne LS B1539 Verrey Etiennette W VERSCHIEDENE fachfrau für Gleichstellung D 4125 Riehen BS Freivogel Elisabeth lic. Jur. LL. M W FIRMEN Advokatin D 4000 Binningen BS EDI Waser Lucie W VERSCHIEDENE Master of arts D 9053 Teufen MA Bertschi Katharina W VERSCHIEDENE Personalassistentin D 8000 Zürich ZH Borioli Sandoz Valérie lic. Ès. Lett W GEWERKSCHAFT Travail Suisse F 1523 Granges ML Bühlmann Fries Rita W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 6000 Luzern MA Chaponnière Martine W KANTON Lehrerin F 1200 Genève GE Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W FREIBERUF SAV D 8000 Zürich ZH Fontana Marie Christine W VERSCHIEDENE Politologin D 8000 Zürich ZH Fueter Fuchs Liselotte W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 8000 Zürich ZH Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT GL KV Schweiz D 8000 Zürich ZH Kehl Lauff Jessika lic. Jur. W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 9035 Grub AR LA Mahon Pascal Dr. jur. M UNI Professeur F 1500 Neuchatel ML Schneller Theus Lea W GEMEINNUTZ Dachverband gemeinnütziger Frauen D 7012 Felsberg MA Testa Mader Anita W FIRMEN I 6924 Sorengo MA Theunert Markus lic. Jur. M GEMEINNUTZ Dachverband schweizer Männer D 8006 Zürich ZH Wagner Pierre André Fürsprecher M GEWERKSCHAFT Rechtdienst SBK D 3156 Riffenmatt LA Werder Christina W GEWERKSCHAFT SGB Zentralsekretärin D 8006 Zürich ZH Wyttenbach Judith Dr. jur. W UNI Bern D 3074 Muri Bern BE Zambotti Hauser Marianne W FREIBERUF KMU Frauen Zürich D 8706 Meilen ZH B1640 Maudet Pierre Master en droit M KANTON Conseil administratif F 1200 Genève GE EDI Demeter Deborah lic. Sc. Soc. W GEMEINNUTZ WWF Schweiz I 6500 Bellinzona ML Alessio Isler Veronique W KANTON Schulsozialarbeiterin D 4104 Oberwil BS Blülle Stefan M KANTON Leiter Kindes und Jugendschutz KANTON Basel D 4000 Basel BS Bodmer Nancy Dr. phil. W UNI Basel D 3074 Muri bei Bern BE Cirigliano Luca lic. Jur M KANTON Bezirksgericht D 5702 Niederlenz LA 16 Conz Christoph M BUND BASPO D 4600 Olten MA De Bianchi Valentina W MASSENMEDIEN Journalistin I 6652 Tegna ML Deuel Claudio M KANTON F 1200 Genève GE Freudiger Patrick Bachelor of Law M VERSCHIEDENE Master of Law D 4900 Langenthal MA SVP Graff Emilie lic. Ès. W GEMEINNUTZ SAJV F 1000 Lausanne LS Guéniat Olivier M KANTON Polizist F 2000 Neuenburg ML Jung Erna W KANTON Sozialarbeiterin D 3232 Ins LA Kessler Thomas Ing. agr. M KANTON Leiter Stadtentwicklung Basel D 4000 Basel BS Marugg Michael Dr. jur. M GEMEINNUTZ Netzwerk Kinderrechte D 8000 Zürich ZH Meienberg Marie Claire Master of arts W KANTON Gewaltpräventation Kanton Zürich D 8000 Zürich ZH Schneller Lena lic. jur W VERSCHIEDENE D 8700 Küsnacht ZH FDP Schwaab Jean Christoph lic. En droit M GEWERKSCHAFT SGB F 1097 Riex LL Weber Khan Christina W GEMEINNUTZ Leiterin Kinderanwaltschaft Schweiz D 8000 Zürich ZH Wolleb Antonia lic. Phil W GEMEINNUTZ Marie Meierhof Institut D 3000 Bern BE B1741 Herrmann André Dr. M KANTON Gesundheitsdepartement Basel D 4051 Basel BS EDI Vock Peter Prof. Dr. med. M KANTON Inselspital Chefarzt D 3010 Bern BE Baechler Sebastien Dr. ès. Sc. M KANTON CHUV Arzt F 1762 Givisiez MA Bochud Francois Prof. Dr. ès. Sc. M KANTON CHUV Institut de radiophysique F 1007 Lausanne LS Dula Karl Dr. med. dent. M UNI Professeur D 3010 Bern BE Janusz Dominik Prof. Dr. ès. Sc. M UNI Professeur F 1290 Versoix GE Menzel Hans-Georg Dr. rer. Nat. M UNI CERN F 1210 Genf GE Oppliger Schäfer Dorette W KANTON Univeritätsspital Basel D 4105 Biel Benken MA Prior John Prof. Dr. Dr. M KANTON CHUV Arzt F 1011 Lausanne LS Sarott Flurin Andry Dr. phil. II M FIRMEN KKW Leibstadt D 5106 Veltheim LA Schmidt Kobbe Sabine Dr. med. W KANTON CHUV Arzt F 1000 Lausanne LS Schneider Uwa PD Dr. sc. Nat. M FIRMEN Hirslanden Klinik D 5000 Aarau MA Thalmann Sandrine Dr. W KANTON Spital Freiburg F 1708 Freiburg ML Türler Andreas Prof. Dr. M UNI PSI D 5232 Villigen LA Wernli Christian Dipl. Phys. ETH M UNI PSI D 5232 Villigen LA B1842 Briner Peter M BUNDESVERSAMMLUNG D 8204 Schaffhausen MA Ständerat FDP EDI Benz Willy Prof. Dr. M UNI Physikalisches Institut D 3003 Bern BE Berthet Stèphane Dr. M UNI Genf Rektor F 1200 Genf GE Buchmann Brigitte Dr. W UNI Empa D 8600 Dübendorf ZH Burkhard Paul Dr. M BUND Schweizer Nationalfond D 3012 Bern BE 17 Burki Gilbert Prof. Dr. M UNI Genève F 1206 Genève GE Consoli Angelo M FIRMEN Manager Aerospace D MISSING MA Deich Axel Dr. M MISSING D Deutschland A Dändliker René Prof. Dr. M UNI Präsident SATW D 6300 Zug MA Magnard Michel M MISSING F 1752 Villars ML Pointet Vincent M FIRMEN CEO Syderal SA F 2019 Chambrelien LL Poulikakos Dimos Prof. Dr. M UNI Leiter Labor für Thermodynamic D 8702 Zollikon ZH Pugin André M UNI Genève F 1200 Genève GE Rochat Pascal M FIRMEN Spectratime F 2000 Neuenburg ML Scherrer Peter Dr. M VERSCHIEDENE Leiter Space&systems D MISSING M Schmutz Werner Prof. Dr. M VERSCHIEDENE Direktor D 7260 Davos MA Seiz Gabriela Dr. W UNI Freiburg D Freiburg A B1943 Kreis Georg Prof. Dr. M UNI Leiter Europainstitut der UNI Basel D 4020 Basel BS EDI Akkaya Gülcan W UNI Dozentin an der FH Luzern D 6003 Luzern MA Simkhovitch Dreyfus Sabine lic. Jur. W GEMEINNUTZ schweiz. Isrealit. Gemeindebund F 1206 Genève GE Achermann Alberto Dr. jur. M GEMEINNUTZ Schweiz. Bischofskonferenz I 3012 Bern BE Alleva Vania W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Baltensperger Bettina W UNTERNEHMEN Hotelerie Suisse D 3012 Bern BE Besson Samantha Prof. Dr. W UNI Proffesorin für Völkerrecht F 1700 Fribourg ML Fröhlicher Stines Carmel lic. Phil. W FIRMEN Psychologin D 8008 Zürich ZH Huber Bruno M GEMEINNUTZ Genossenschaft der Landstrasse I 9000 St.Gallen MA Joye Madeleine W MASSENMEDIEN Journalistin F 1700 Fribourg ML Lenzin Rifa lic. Phil. W GEMEINNUTZ Interrelig. Tink-Tank D 8008 Zürich ZH Mathwig Frank Dr. theol. M GEMEINNUTZ evangelischer Kirchenbund D 3012 Bern BE Mona Marco Dr. jur. M FIRMEN Rechtsanwalt D 8004 Zürich ZH Wicht Bernard Dr. en droit M KANTON Erziehungsdirektorin EDK F 1208 Genève GE B2044 Fricker Ulrich Dr. oec. HSG M BUND SUVA D 6002 Luzern MA EDI Meier Peter Dr. phil. Nat M KANTON Amt für Wirtschaft und Arbeit Zürich D 8090 Zürich ZH Currat Edouard Ing. chim. EPFL M BUND SUVA D 6002 Luzern MA Iseli Christophe Ing -agr. HES M GEWERKSCHAFT Leiter Arbeitsinspekorat AI F 1705 Fribourg ML Jost Marcel Dr. med. FMH M BUND SUVA D 6002 Luzern MA Koenig Hans Ing. dipl. EPF M BUND SECO F 1006 Lausanne LS Krummenacher Werner M GEWERKSCHAFT Leiter Arbeitsispektorat Basel D 4005 Basel BS Odermatt Robert Dr. sc. Techn. M BUND SUVA D 6002 Luzern MA 18 Richoz Pascal lic. Phil M BUND SECO D 3003 Bern BE Roth Heinz lic. Jur. M UNTERNEHMEN schweizer Versicherungsverband SVV D 8022 Zürich ZH Vogt Ursula lic. Phil I W KRANKENKASSE santésuisse D 4502 Solothurn MA B2145 Reust Hans Rudolf Prof. M UNI Bern D 3000 Bern BE EDI Chiarenza Marie Antoinette W VERSCHIEDENE Artist F 8000 Zürich ZH Hubacher Peter M FIRMEN Architekt D 9100 Herisau MA Manz Jean Luc M VERSCHIEDENE Artist F 1000 Lausanne LS Sachs Hinrich M VERSCHIEDENE Artist D 4000 Basel BS Schneider Nadia W VERSCHIEDENE Kuratorin D 8000 Zürich ZH Spalinger Nika W VERSCHIEDENE Artist D 8000 Zürich ZH Stolz Noah M VERSCHIEDENE Artist I 6670 Avegno ML Zürcher Sarah W VERSCHIEDENE Artist F 1700 Fribourg ML B2246 Schmid Beatrice Prof. Dr. W UNI Basel D 4005 Basel BS EDI Moeschler Jacques Prof. Dr. M UNI Genève F 1200 Genève GE Avellan Francois M UNI Directeur des machines Hydrauliques EPFL F 1000 Lausanne LS Brighenti Olivier Dr. rer. Pol M FIRMEN D MISSING M Chatila Zwahlen Yasmine lic. Phil. Hist. W BUND Wissenschaft und Raumfahrt EDA D 3003 Bern BE Fontana Biancameria W UNI Genève F 1006 Lausanne LS Frank Christoph M UNI USI I 6850 Mendrisio ML Granges Veronique W KANTONE FH Rekorenkonferenz F 1822 Chernex LL Järmann Liliane lic. Phil. W UNI Rektorenkonferenz der UNI D 3012 Bern BE Kolp Franziska W BUND Bundesamt für Kultur BAK D 3006 Bern BE Renaud Philippe Prof. Dr. M UNI Bern D 3000 Bern BE Seiler Simone W VERSCHIEDENE Studentin D MISSING M Steurer Johann Prof. Dr. M UNI Zürich D 8090 Zürich ZH Stoffel Kilian Prof. Dr. M UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Suarez nani Tiziana W UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML Volery Thierry Prof. Dr. M UNI St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Winkler Wilfried Prof. Dr. M UNI ETH Zürich D 3125 Troffen ML B2347 Gallati Sabina Prof. Dr. phil. Nat. W KANTON Inselspital Bern D 3012 Bern BE EDI Baumgarner Matthias Prof. Dr. med. M KANTON Kantonsspital Zürich D 8400 Winterthur MA Bottani Armand Dr. en med. M KANTON Kantosspital Genève F 1007 Lausanne LS Bär Walter Prof. Dr. med. M UNI Zürch D 8708 Männedorf LA 19 Cathomas Gieri Prof. Dr. med. M KANTON Institut für Pathologie D 4123 Allschwil BS Elger Bernice Prof. Dr. med. W UNI Genève F 1241 Pupplinge LL Huber Andreas Prof. Dr. med. M KANTON Kantosspital Aarau D 5001 Aarau MA Miny Peter Prof. Dr. med. M KANTON UNIversitätsspital Basel D 4000 Basel BS Morris Michael Dr. phil. Nat. M KANTON Kantosspital Genève F 1226 Thônex LL Probst Hensch Nicole Prof. Dr. Phil W KANTON Swiss TPH D 4153 Reinach BL BS Pok Lundquist Judit Lilla Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8000 Zürich ZH Wunder Dorothea Dr. med. W FIRMEN Fachärztin für Gynäkologie D 1007 Lausanne LS B2448 Langenberger Christiane W VERSCHIEDENE Politikerin F 1122 Romanel-sur-Morges LS FDP EDI Bider Verena W KANTON Zentralbibliothek Solothurn D 4612 Wangen MA Dora Cornel Andreas Dr M KANTON Kantonsbibliothekar St.Gallen D 4493 Wenslingen LA Niederer Ulrich Dr M FIRMEN Direktor D 6000 Luzern MA Rigozzi Gerardo M KANTON Kantonsbibliothekar Tessin I 6930 Bedano ML Schneider Gabi W KANTON Projektleiterin FH D 7000 Chur MA Villard Hubert M UNI Lausanne F 1092 Belmont sur LausanneLS Wille Peter Dr M FIRMEN Direktor Bibliomedia D 3074 Bern BE Von Rothen Gabrielle W KANTON Kantonsbibliothekar F MISSING M B2549 Brachinger Hans Prof. Dr. M UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML EDI Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3014 Bern BE Everaers Pieter M VERSCHIEDENE Eurostat D MISSING M Horber Eugen Prof. Dr. M UNI Genève F 1201 Genève GE Marti Jürg Dr. oec. HSG M BUND Dirktor Bundesamt für Statistik D 2544 Bettlach LA Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins MA Peytrignet Michel Dr. ès. Sc. Éc M SNB F 1432 Gressy LL B2650 Höffe Otfried Prof. Dr. phil. M UNI Tübingen D D Deutschland A EDI Baumann Hölzle Ruth Ella Dr. theol. W UNI Leiterin Institut für Ethik D 8050 Zürich ZH Boehler Annette Prof. Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Bondolfi Alberto Prof. Dr. med. M UNI Genève F 1211 Genève GE Ebneter Fässler Kurt Dr. med. M FIRMEN Facharzt Allg. Medizin D 9050 Appenzell LA Foppa Carlo M VERSCHIEDENE Ethicien F 1110 Morges LS Guillod Olivier Prof. Dr. jur. M UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Hell Daniel Prof. Dr. med. M FIRMEN Privatklinik D 8706 Meilen ZH Huber Sylvia W GEMEINNUTZKontaktstelle für Selbsthilfegruppe D 9000 St.Gallen MA 20 Kiefer Bertrand Dr. med. M MASSENMEDIEN Redaktor F 1225 Chene Bourg LL Käppeli Silvia Dr W KANTON UniIversitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Leuthold Margrit Dr. phil. I W UNI ETH Zürich D 8092 Zürich ZH Martin Jean Dr. med. M KANTON Kantonsspital Vaud D 1026 Echandens LS Müller Hansjakob Prof. Dr. med. M UNI Basel D 4005 Basel BS Probst Franziska lic. Jur. W FIRMEN Rechtsanwältin D 8057 Zürich ZH Putallaz Francois Xavier Prof. Dr. phil. M UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML Pok Lundquist Judit Lilla Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Weisshaupt Brigitte Dr. W FREIBERUF Philosophin D 8044 Gockhausen LA B2751 Suter Susanne W UNI Bern D 3003 Bern BE EDI Schultheis Franz Prof. Dr. M UNI Bern D 3000 Bern BE Aberer Karl Prof. Dr. M UNI ETH Lausanne F 1015 Lausanne LS Behrens Heike Prof. Dr. W UNI Freiburg im Breisgau D 4051 Basel BS Benz Willy Prof. Dr. M UNI Bern D 3012 Bern BE Fahmi Fritz Prof. Dr. M UNI St.Gallen ETH Zürich D 9000 Zürich ZH Fröhlicher Peter Prof. Dr. M UNI Zürich D 8032 Zürich ZH Fueter Daniel Prof. Dr. M UNI Zürich D 8006 Zürich ZH Hertz Ellen Prof. Dr. W UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Mauron Alexandre Prof. Dr. M UNI Genève F 1211 Genève GE Peter Matthias Prof. Dr. M UNI ETH Zürich D 8093 Zürich ZH Stoffel Walter Prof. Dr. M UNI Turin F 1700 Fribourg ML Teruzzi Tiziano Prof. Dr. M UNI FH Lugano I 6952 Canobbio ML Wahli Walter Prof. Dr. M UNI Lausanne F 1015 Lausanne LS B2852 Charrière Roland Dr. rer. Nat. M BUND Bundesamt für Gesundheit F 1740 Neyruz MA EDI Raunhardt Otto Dr M FIRMEN Lebensmittelingenieur D 8932 Zürich ZH Aebi Patrik dipl. Ing. agr. ETH M BUND Bundesamt für Landwirtschaft D 3097 Liebefeld LA Baumer Beatrice dipl. LM. Ing. ETH W UNI Zhaw I 6622 Ronco Ascona ML Jemmi Thomas Dr. med. vet. M BUND Bundesamt für Veterinärwesen D 3145 Niederscherli LA Jemmi Marco Dr. sc. Techn. M KANTON Tessin I 6937 Bioggio ML Jäggi Thomas M BAUERN Schweizerischer Bauernverband D 5200 Brugg MA Stadelhofer Julie W BUND SECO D 3003 Bern BE Trüeb Ursula W KONSUMENTEN Schweiz. Konsumentenorganisation D 4312 Magden BS Vignal Jean Dr M UNTERNEHEMN Economie durable F 1007 Lausanne LS 21 B2953 Edelmann Xaver Dr. M UNI Empa D 7153 Falera LA EJPD Spichiger Ursula Prof. Dr. W UNI Hochschulproffesorin D 8303 Brassersdorf LA André Léon Dr. M KANTON Leiter Radio Onkologie D 3095 Bern BE Keferstein Claus P Prof. Dr. M KANTON Professor NTB Buchs D 9470 Werdenberg LA Walter Peter M KANTON Energie Thurgau D 9325 Roggwil LA Bock Christian Dr. jur. M BUND Bundesamt für Metrologie D 4000 Basel BS Feller Ulrich Dr M BUND Bundesamt für Metrologie D Deutschland A B3054 Matthey Francis M VERSCHIEDENE Alt Nationalrat F 2300 La chaux de Fonds ML SP EJPD Tomovic Dragoslava Dr. med. W FIRMEN Arztin D 3000 Bern BE Walther Barbara W GEMEINNUTZ Bischofskonferenz D 8000 Zürich ZH Besic Osman M GEMEINNUTZ Rotes Kreuz D 4000 Basel BS Blum Georg jur. M KANTON Amt für Migration D 6300 Zug MA Bühlmann Regina W KANTON Direktorenkonferenz D 3000 Bern BE Caroni Martina Prof. Dr. jur. W UNI Luzern D 1700 Fribourg ML Da Cunha Antonio Prof M GEMEINNUTZ Fédération de associations portugaises F 1020 Renens LS Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W UNTERNEHMEN D 8000 Zürich ZH Fguiru Kais M GEMEINNUTZ Flüchtlingshilfe F 1991 Salins ML Fröhlicher Stines Carmel lic. Phil. W FIRMEN Psychologin D 8008 Zürich ZH Guidotti Sabrina W KANTON Intergrationskomission I 6513 Monte Carasso ML Gunaseelan Alagipody M VERSCHIEDENE Pfleger D 6000 Luzern MA Jahreiss Fiammetta W GEMEINNUTZ ecap D 8000 Zürich MA Lembwadio Luzolo Raoul M FIRMEN Psychologin F 2017 Boudry NE ML Meier Beda W KANTON KID D 9000 St.Gallen MA Meier Ruedi M KANTON Stadtrat D 6000 Luzern MA Meiner Beat M GEMEINNUTZ Flüchtlingshilfe D 3000 Bern BE Mollard Francois M KANTON Sozialamt F 1700 Fribourg ML Palasthy Eva W FIRMEN Pädagogin F 1200 Lausanne LS Rajcic Dragica W VERSCHIEDENE Autorin D 8000 Zürich ZH Röthlisberger Simon M GEMEINNUTZ evangelischer Kirchenbund D 3000 Bern BE Schiavi Rita lic. Phil. W GEWERKSCHAFT UNIa D 4000 Basel BS Schmid Walter Dr. M KANTON Präsident SKOS D 8810 Horgen ZH Shala Gerguri Hava M KANTON Lehrerin D 8472 Seuzach MA Stiffler Rolf Dr. jur. M KANTON Bürgermeister Chur D 7000 Chur MA FDP Tobola Dreyfuss Agatha lic. Jur. W UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3000 Bern BE Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3001 Bern BE 22 Yürütücü Hatice W FIRMEN Architektin D 8953 Dietikon ZH Zürcher Maria Luisa W KANTON schwez. Gemeindeverband D 3072 Ostermundigen BE B3155 Epper Werner M BUND Schweizer Luftwaffe D 9213 Hauptwil LA VBS Boller Hans Peter M VERSCHIEDENE Pilot D 8400 Winterthur MA Bösch Werner M BUND Bundesamt für zivile Luftfahrt BAZL D 3005 Bern BE Fischer Jeannette W FIRMEN Allgemeine Luftfahrt D 4000 Basel BS Neuenschwander Beat M KONSUMENTEN Aero club Schweiz D 8035 Zürich ZH Wattinger Rudolf M BUND Chef Berufsfliegerkorp Oberst D 3922 Eisten LA B3256 Niggli Marianne Dr. W FIRMENMitinhaberin Matousek, Baumann und Niggli Ag D 5400 Baden MA Schenker Franz Dr. phil. Nat. M FREIBERUF Schweizer Geologenverband D 6045 Meggen MA Casanova Flavio M FIRMEN CEO Gruner AG D 4422 Arisdorf BS Ernst Thomas Dr. M UNTERNEHMEN GL Nagra D 3000 Bern BE Huggenberger Peter Dr. M KANTON Kantonsgeologe Basel D 4500 Basel BS Häring Markus Dr. phil. Nat. M FIRMEN Geschäftsführer GeoProject D 8162 Steinmauer ZH Löw Simon M UNI ETH Zürich D 8000 Zürich ZH Röthlisberger Andreas Dr. M UNTERNEHMEN VKS-Verband D 5000 Aarau MA Steinegger Franz lic. Jur. M VERSCHIEDENE Alt- Nationalrat D 6454 Flüelen LA FDP Türler Andres M KANTON Stadtrat D 8008 Zürich ZH FDP B3357 Baggestos Martin M KANTON Physiker D 5303 Würenlingen MA VBS Angst Werner Dr. M FREIBERUF SGCI D 4133 Pratteln BS Besancon André M UNI IRA F 1007 Lausanne LS Cadisch Marc Dr. M BUND Bundesamt für Bevölkerungsschutz D 3700 Spiez MA Krauer Rudolf M KANTON Schutz und Rettung Zürch D 8488 Turbenthal LA Leutert Stefan Dr. M KANTON - KKJPD D 3000 Bern BE Leuthard Rolf M KANTON Amt für Militär Mzdk D 4654 Lostorf MA Matter Hans Dr. phil. Nat M BUND Bundesamt für Gesundheit BAG F 3003 Bern BE Müller Beat Lic. Jur. M KANTON - FKS D 3000 Bern BE Pfyffer Gabriela Prof. dr. phil. II W KANTON Kantonsspital Luzern D 6006 Luzern MA Piffaretti Jean Claude Prof. Dr. M FIRMEN - Interlifescience I 6900 Messagno ML Piller Georges Dr. rer. Nat. M BUND ENSI D 5200 Brugg MA Vögeli Urs Dr. M KANTON - GDK D 4012 Basel BS Weidmann Urs Dr. phil. Nat. M FIRMEN Axpo D 5312 Döttingen LA Stocker Peter Candidus M BUND Armee D 3003 Bern BE 23 B3458 Eggly Jacques Simon M MASSENMEDIEN Journalistin F 1206 Genève GE VBS Allemann Peter lic. Phil. I M FIRMEN Credit Suisse D 8600 Dübendorf ZH Chaignat Claire Lise Dr. med. W GEMEINNUTZ WHO F 1006 Lausanne LS Fehr Lisbeth W KANTON Lehrerin D 8457 Humlikon LA Lezzi Bruno Dr. phil. I M MASSENMEDIEN NZZ D 8802 Kilchberg ZH Nigli Peter M GEMEINNUTZ Alliance sud D 3012 Bern BE Pilet Jacques M MASSENMEDIEN Ringier F 1866 La Forclaz LL Thomann Baur Irène W FREIBERUF Offiziersgesellschaft D 8400 Winterthur MA Tschumi Monika lic. Rer. Soc. W GEMEINNUTZ Frauenbund D 3014 Bern BE Zbinden Hans Prof. Dr. phil. I M VERSCHIEDENE Delegierter für Hochschulfragen D 54004 Baden MA SP B3559 Ebneter Roman dipl. Ing. ETH M KANTON Ingenieur Geometer D 8800 Thalwil ZH VBS Forrer Martino dipl. Ing. ETH M FIRMEN Ingenieur Geometer SIA I 6964 Davesco Soragno ML Caviezel Georges dipl. Ing. ETH M FIRMEN Ingenieur Geometer F 1128 Reverolle LL Nick Fritz dipl. Ing. ETH M KANTON Kantonsgeometer Aargau D 5001 Aarau MA Prélaz Droux Roland dipl. Ing. ETH M UNI Professor für Geometer F 1400 Yverdon LL Schor Urs M FIRMEN Ingenieur Geometer BSB D 4500 Solothurn MA Sievers Beat dipl. Ing. ETH M UNI Professor für Geometer D 3454 Sumiswald LA Van Buel Anne dipl. Ing. ETH W FIRMEN Ingenieur Geometer F 1304 Cossonay LS Bürki Beat Dr. sc. Techn. M UNI ETH Zürich D 8405 Winterthur MA B3660 Engler Claudia Dr. W KANTON Bürgerbibliothek Bern D 3012 Bern BE VBS Benoit Anne W MASSENMEDIEN F 3003 Bern BE Descombes Della Vanda lic. Phil. W KANTON Arbeitspsychologin I 3300 Bern BE SP Diem Hans M KANTON Rgierungsrat D 9100 Herisau LA SVP Gautschi Peter M BUND Leiter Militär und Bevölkerungsschutz D 6060 Sarnen LA Höneisen Markus lic. Phil. M KANTON Kantonsarchäologe D 8200 Schaffhausen MA Odendahl Kerstin W UNI Professorin D 9000 St.Gallen MA Roth Barbara Dr. W VERSCHIEDENE conservatrice des manuscriptes F 1200 Genf GE SP Schreier Rebecca W BUND Bundeskanzlei D 3011 Bern BE Schweizer Jürg Dr. M KANTON kantonaler Denkmalpflege D 3011 Bern BE Schüle Bernard A M GEMEINNUTZ Landesmuseum Zürich D 8910 Affoltern am Albis ZH Stadlin Daniel Arch. HTL M KANTON Kulturgüterschutz Zug D 6300 Zug MA Viviane Schaerer Madleine W GEMEINNUTZ Unesco F 3003 Bern BE Warger Doris W KANTON Denkmalpflege Thurgau D 8500 Frauenfeld MA 24 Zemp Ivo Dr. M FIRMEN Architekt D 3003 Bern BE B3761 Tichy Herbert M BUND Bundesamt für Bauten und Logistik F 3003 Bern BE EFD Fontana Mario M UNI ETH Zürich D 8039 Zürich ZH Ammann Thomas M IMMOBILIEN Hauseigentümerverband D 8001 Zürich ZH Arnold Pius M BUND Suva D 8001 Luzern MA Deillon Fernand M MISSING D 5103 Wildegg LA Furler René Dr. sc. Tech. M UNI ETH Zürich D 4416 Bubendorf BS Gehri Markus M FIRMEN SIA D 8027 Zürich ZH Gstöhl Maria lic. Rer. Publ. HSG W KANTON Kantonale Feuerversicherung D 9496 Balzers LA Guscioni Nicolas Dr. M KANTON F 1700 Fribourg ML Knecht Martin M VERSCHIEDENE Zementtechniker D 3232 Ins LA Locher Rudolf M UNTERNEHMEN SZFF D 8953 Dietikon ZH Matt Peter M FIRMEN Berater Ingenieur D 8532 Ittingen LA Meier Rolf H. dil. Bau-Ing M KANTON Kantonsingenieur Aargau D 5000 Aarau MA Raab Christiane Dipl. ing W BUND Empa D 8600 Dübendorf ZH Schmalz Peter Dr. M FIRMEN Consulting GmbH schmalz D Deutschland A Bischofsberger Ernst M KANTON Gebäudeversicherung AR D 9050 Apenzell MA Hunkeler Fritz M MISSING D 5103 Möriken MA Suter Dieter M MISSING D 3003 Bern BE B3862 Baumann Bruckner Marie Loiuse lic. Jur W FIRMEN Geschäftsführerin Burson Marsteller D MISSING M EFD Bruchez Christian Avocat M FIRMEN Rechtsanwalt Klima&Vigier F 1204 Genève GE Burgener Waldemir lic. Phil I M BUND Eidg. Volkswirtschaftsdepartement D 3932 Visp MA Saucy Véronique W GEMEINNUTZ Leute mit Handicap F 3003 Bern BE Guntern Anthamatten Barbara lic. Phil I W BUND Leiterin Fachstelle EDA D 3930 Visp MA Badrutt Gian M BUND Leiter Rechtsdienst EDA D 7505 Celerina LL B3963 Wanner Christian M KANTON Regierungsarat Kanton Solothurn D 4500 Solothurn MA FDP EVD Fuhrer Regina W UNTERNEHMEN Bio-Suisse D 3664 Burgistein LA Achermann Josef M FIRMA Swissmilk D 8037 Zürich ZH Baer Stephan M FIRMEN Geschäftsleitung Baer AG D 6403 Küssnacht am Rigi MA Bühler Gerber Christine W BAUERN Bauernverband F 2710 Tavannes LL Egger Francis M BAUERN Schweizerischer Bauernverband D 3007 Bern BE Feitknecht Ulrico M BAUERN Landwirt I 6594 Contone ML Gassler Esther W KANTON Regierungsrätin D 5012 Schönenwerd MA FDP 25 Hadorn Rudolf Dr. sc. Techn. M UNTERNEHMEN Fleisch Fachverband (SFF) D 8400 Winterthur MA Huber Walter M FIRMEN Direktionsmitglied Migros-Genossenschaft D 8031 Zürich ZH Huber Klaus M UNI Ingenieur D 7220 Schiers LA Kambly Oscar M FIRMEN Kambly AG D 3555 Trubschachen LA Thomas Luc M KANTON prométerre F 1009 Pully LS Vetterli Walter M GEMEINNUTZ WWF Schweiz F 1214 Vernier ML B4064 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter der Sektion für Arbeit (SECO) F 3003 Bern BE EVD Elmiger Jean Jacques M BUND Botschafter SECO F 3003 Bern BE Berset Bircher Valerie W BUND Stellvertreterin SECO D 3003 Bern BE Dutly Markus M BUND Chef Internationale Organisationen I 1700 Freiburg ML Overney Thomas M BUND Seco F 1782 Lossy ML Schnyder Erika lic. En droit W BUND OFAS/BSV D 3003 Bern BE Schöbi Felix Dr. jur. M BUND EJPD D 3014 Bern BE Monti Jean Pierre M BUND Personalverband der BUNDeskriminalpolozei F 2710 Tavannes LL Pedrina Vasco lic. Oec. M GEWERKSCHAFT UNIA I 8001 Zürich ZH Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär travail suisse D 3001 Bern BE Plassard Alexandre M UNTERNEHMEN Schweizerischer Arbeitgeberverband F 8008 Zürich ZH Schober Fritz M BAUERN Bauernverband D 5201 Brugg MA Taddei Marco lic. Ès. Sc. Pol. M UNTERNEHMEN Schweizerischer Gewerbeverband I 3007 Celerina LA B4165 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter Sektion Arbeit SECO F 3003 Bern BE EVD Keller Josef Dr. jur. M KANTON Regierungsrat St. Gallen D 9000 St. Gallen MA CVP Mermoud Jean Claude M KANTON Regierungsrat Waadt F 1376 Eclagnens LL SVP Trachsel Hansjörg Bauing. M KANTON Regierungsrat Graubünden D 7001 Chur MA BDP Koller Schmid Rosmarie W GEMEINNUTZ Präsidentin SKF D 9050 Appenzell Steinegg LA Zapfl Helbling Rosemarie W GEMEINNUTZ Präsidentin Alliance F D 8600 Dübendorf ZH CVP Danuser Brigitta Prof. Dr. med. W UNI Lausanne Professorin F 1005 Lausanne LS Geiser Thomas Prof. Dr. jur. M UNI HSG Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht D 9000 St. Gallen MA Semmer Norbert K. M UNI Bern Institut für Psychologie D 3005 Bern BE Bianchi Dois Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT KV Schweiz D 8003 Zürich ZH Kerst Arno M GEWERKSCHAFT SYNA D 8134 Adliswil ZH Masshardt Urs M GWERKSCHAFT Hotel und Gastro UNIon Luzern D 6002 Luzern MA SP Michel Christine lic. Phil. Hist. W GEWERKSCHAFT Sekretärin UNIA D 3003 Bern BE Ringger Beat M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär VPOD D 8143 Uetlisberg ZH 26 Scheidegger Hansueli lic. Rer. Pol. M GEWERKSCHAFT Sektorleiter Bau UNIA D 3000 Bern BE Thomas Philip M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär UNIA D 3000 Bern BE Beyeler Jean Marc Jurist M UNTERNEHMEN F 1071 Chexbres/VD LL Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W FREIBERUF SAV D 8003 Zürich ZH Jaccard Juliette W UNTERNEHMEN Fédération des entreprises Romandes F 1112 Genf GE Lehmann Daniel Dr. jur. M UNTERNEHMEN Direktor Schweiz. Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Lützelschwab Saija Daniella lic. Jur. W UNTERNEHMEN Leiterin Arbeitgeberpolitik Swissmen D 4457 Diegten LA Sieber Liliane Dr W UNTERNEHMEN GL Textilverband Schweiz D 8600 Dübendorf ZH Tobola Dreyfuss Agathe lic. Jur. W UNTERNEHMEN SGV D 3084 Wabern LA Wellauer Urs M UNTERNEHMEN SKCV D 3003 Bern BE Daguati Remo lic. Rer. Publ. HSG M KANTON Leiter Amt für Wirtschaft D 9014 St. Gallen MA Piccand Roger M KANTON F 1014 Lausanne LS B4266 Renold Ursula Prof. Dr. W BUND Direktorin des BBT D 3003 Bern BE Agustoni Valerio M GEWERKSCHAFT KV Schweiz I 6500 Bellinzona ML Backes Gellner Uschi Prof. Dr. rer. Pol. W UNI Zürich Institut Betriebswirtschaftslehre D 8032 Zürich ZH Davatz Christine lic. Jur. W UNTERNEHMEN Vizedirektorin SGV D 3007 Bern BE Evéquoz Grégorie lic. Phil M KANTON Leiter OFPC F 1950 Sion ML Morand Aymon Bernadette W FREIBERUF FSEA F 1260 Nyon GE Rösch Jakob Ing. agr. ETH M BAUERN Sekretär OdA AgriAliForm D 5201 Brugg MA Sieber Urs M UNTERNEHMEN Geschäftsführer odASanté D 3097 Liebefeld LA Sigerist Peter M GEWERKSCHAFT Generalsekretär SGB D 3006 Bern BE Weber Bruno lic. Theol M GEWERKSCHAFT Leiter Bildungspolitik travail suisse D 3000 Bern BE Wenger Beat M FREIBERUF BCH D 5643 Sins/AG LA Wiesendanger Rita W KANTON Amt für Berufsbildung GR D 7000 Chur LA Zellweger Jürg lic. Oec. HSG M UNTERNEHMEN SAV D 3000 Bern BE B4367 Zbinden Hans Prof. Dr. phil. I M FIRMEN Persönlicher Berater D 5400 Baden MA SP EVD Davatz Christine lic. Jur. W UNTERNEHMEN Vizedirektorin SGV D 3007 Bern BE Baumberger Franz Prof. Dr. M GEWERKSCHAFT Verband der FH-Dozenten D 8008 Zürich ZH Berclaz Marc Adré lic. Ès M KANTON Präsident der KFH F 3003 Bern BE Brändli Sebastian Dr. phil. I M KANTON Chef des Hochschulamtes Zürich D 8090 Zürich ZH Füger Hélène lic. Rer. Pol. W UNI Freiburg F 1700 Fribourg ML Hostettler Rolf Dipl. Ing. FH M KANTON EBZ D 8156 Oberhasli LA Menz Cäsar Dr. M KANTON Direktor Musées d'art et d'histoire F 1200 Genf GE Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins MA 27 Montagne Ariane lic. Ès. Sc. W UNTERNEHMEN odaSanté F 1934 Le Châble/ VS LL Salzmann Madeleine Dr. phil. I W KANTON Leiterin EDK D 3001 Bern BE Sigerist Peter M GEWERKSCHAFT Generalsekretär SGB D 3006 Bern BE Tüscher Gillieron Ophélie lic W GEWERKSCHAFT UNES F 3001 Bern BE Villa Sylvie W KANTON Fachhochschule Norwestschweiz F 2800 Delemont LL Weber Bruno lic. Theol. M GEWERKSCHAFT travail.suisse D 3000 Bern BE B4468 Koller Tumler Marlis Dr. jur. W KANTON Schlichtungsbehörde D 3001 Bern BE EVD Ehrler Melchior lic. Phil. M VERSCHIEDENE Jurist D 5210 Windisch MA CVP Cottier Bertil Dr. en droit M BUND Schweizerisches Institut für Rechtsvergl. F 1015 Lausanne LS Etter Rolf Dr. sc. Nat. ETH M KANTON Kantonschemiker D 8032 Zürich ZH Fleury Mathieu Avocat M KONSUMENTEN FRC F 1700 Fribourg ML Hofer Brigit lic. Rer .pol. W KONSUMENTEN Verbraucherpolitik D 8001 Zürich ZH Jäggi Mario M KONSUMENTEN ACSI Tessin I 6954 Origlio ML Morin Ariane Dr. en droit W UNI Lausanne F 1003 Lausanne LS Neuhaus Peter M UNTERNEHMEN Schweizerischer Gewerbeverband D 3001 Bern BE Schwizer Erich Dipl. Ing. HTL M KONSUMENTEN Leiter TCS D 6032 Emmenbrücke MA Spieser Sandra lic. Jur. W UNTERNEHMEN economie Suisse D 8853 Lachen SZ MA Stalder Sara W KONSUMENTEN Konsumentenschutz SKS D 3454 Sumiswald LA Streich Franziska lic. Jur. W UNTERNEHMEN VVS D 8000 Zürich ZH Wiederkehr Luther Christine W FIRMEN Migros Genossenschaftsbund D 8832 Wollerau MA Nitz Röthlin Sandra Mag. Jur. W VERSCHIEDENE Amt für Handel und Transport LS D 9490 Vaduz LA B4569 Zeller Walter Dr. med. vet. M KANTON Kantonstierarzt D 4054 Basel BS EVD Voland Jacques lic. Phil. Nat. M GEMEINNUTZ Ethikkomission für Tierversuche D 3004 Bern BE Arras Margarete Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin D 8001 Zürich ZH Bugnon Philippe Dr. med. vet. M UNI Zürich F 8008 Zürich ZH Heiniger Bernhard Dr. med. vet. M FIRMEN Tierarzt D 4900 Langenthal MA Jäggin Schmucker Nicola Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin D 4107 Ettingen BS Matile Steiner Silvia lic. Jur. W FIRMEN Roche D 4070 Basel BS Rüegg Markus Prof. Dr. M UNI Basel D 4051 Basel BS Schindler Stefanie Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin Mitarbiterin D 3700 Spiez MA B4670 Thalmann Philippe Dr. M UNI Professor F 1015 Lausanne LS EVD Anderhirsen Adrian lic. Jru. M KANTON catef Tessin I 6900 Lugano ML Bertschi Jeanneret Christiane Architekt SIA W FIRMEN Acrhitektin SIA F 2361 Cormondrèche LL 28 Feller Olivier licencié en droit M IMMOBILIEN FRI F MISSING ML Buche Irène W FIRMEN Avocate Zutter Locciola Buche F 1204 Genève GE Gribi Urs M UNTERNEHMEN Verband der Immobilien-Treuhänder D 4005 Basel BS Hess Hanspeter lic. Rer. Pol M UNTERNEHMEN Verband schweizer Kantonalbanken D 6005 Luzern MA Mühlebach Regula W GEMEINNUTZ Mietverband D 8001 Zürich ZH Pfister Jürg lic. Oec. M IMMOBILIEN Verband Immobilien Investoren D 9000 St.Gallen MA Rau Olivier Juriste M IMMOBILIEN uspi F 1227 Carrouge GE Schwitter Stephan lic. Phil. I M IMMOBILIEN Verband für Wohnungswesen D 8006 Zürich ZH Sommer Monika lic. Phil. I W KONSUMENTEN Hauseigentümerverband D 8075 Zürich ZH Widmer Ernst M GEMEINNUTZ Schweiz. Seniorenrat D 3065 Bolligen BE Zimmermann Rolf Dr. phil M GEWERKSCHAFT Gewekschaftsbund D 3000 Bern BE B4771 Berger Meier Catherine lic. Jur. W FIRMEN Anwältin D 4310 Rheinfelden BS EVD Falkner Anastasia W KANTON Arbeitsgericht der Stadt Bern D 3005 Bern BE Osterwalder Jutta W KANTON Gerichtspräsidentin Kanton St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Gautschi Werner M FIRMEN Avocat et Notar F 2300 La chaux de Fonds ML Häusler Marc Notar M MISSING D 3003 Bern BE Baltensperger Bettina W UNTERNEHMEN Hotelerie Suisse F 3012 Bern BE Beyeler Jean Marc Jur. M UNTERNEHMEN Fédération patrionale vaudoise F 1094 Padoux LL Bütikofer Heinrich M UNTERNEHMEN Baumeisterverband Vizedirektor D 8035 Zürich ZH Gutzwiler Holliger Barbara lic. Jur. W UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband Basel D 4054 Basel BS Matthey Blaise Dr. M UNTERNEHMEN FER Genève F 1211 Genève GE Schuler Carla lic. Jur. W UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 6460 Altdorf LA Andermatt Arthur lic. Jur. M GEWERKSCHAFT selbständiger Rechtsanwalt D 9000 St.Gallen MA Contini Francois M GEWERKSCHAFT Rechtsanwälte contini steiner D 2502 MA MA Eugster Karl M GEWERKSCHAFT SHL Consulting GmbH D 6005 Luzern MA Gabathuler Thomas M GEWERKSCHAFT Rechtsanwalt D 8001 Zürich ZH Laubscher Paratte Catherine W GEWERKSCHAFT UNIA F 2000 Neuchatel ML B4872 Jermann Thomas Dr. phil. Nat. M FIRMEN Zoo Basel D 4123 Allschwil BS EVD Zingg Robert Dr. phil. Nat. M FIRMEN Zoo Zürich D 801 Zürich ZH Nyffeler Reto Dr. phil. Nat. M UNI Zürich D 5400 Baden MA Garnier Marie W GEMEINNUTZ Pro Natura F 1920 Martigny ML Hunkeler Pierre Dr. ès. Sc. M UNI Biologe F 1400 Yverdon LL Senn Josef Dr. phil. Nat. M UNI ETH Zürich D 8903 Birmensdorf ZH Voser Huber Marlies Dr. phil. Nat. W FIRMA Forschungsstelle D 5033 Buchs MA 29 B4973 Ineichen Fleisch Marie W BUND Seco D 3032 Hinterkappelen LA EVD Baumgartner Peter Dr. ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN Swiss Holding D 3400 Burgdorf LA Bigler Hans Ulrich lic. Rer. Pol. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 8032 Zürich ZH Daum Thomas lic. Jur M UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 8032 Zürich ZH Dietrich Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Swissmen D 8001 Zürich ZH Dürr lucius M UNTERNEHMEN Versicherungsverband D 8001 Zürich ZH Dürst Benedetti Marianne W KANTON Regierungsrätin Kanton Glarus D 8750 Glarus LA SP Egger Francis M KANTON F 1723 Marly ML Engeli Kaspar M UNTERNEHMEN Handel Schweiz D 4054 Basel BS Flügel Martin Dr. phil M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3012 Bern BE Gentinetta Pascal Dr. oec. HSG M UNTERNEHMEN Economie Suisse F 8032 Zürich ZH Harast Romina W UNTERNEHMEN Baumeisterverband D 6300 Zug MA Lampart Daniel Dr. phil. I M SNB D 3003 Bern BE Margelisch Claude Alain lic. Jur. M UNTERNEHMEN Schweizerische Bankiervereinigung F 4103 Bottmingen BE Moser Beat Dr. M UNTERNEHMEN Chemie Pharma Schweiz D 4054 Basel BS Nigli Peter M GEMEINNUTZ Alliance sud D 3003 Bern BE Sadis Laura W KANTON Kantonsrätin I 6907 Lugano ML Stalder Sara W KONSUMENTEN SKS D 6005 Luzern MA Sturm Jan Egbert Prof. Dr. M KANTON Forschungsstelle D 8092 Zürich ZH Vellacott Thomas M GEMEINNUTZ WWF Schweiz D 8048 Zürich ZH B5074 Straumann Walter M KANTON Regierungsrat SO D 4509 Solothhurn MA CVP EVD Cavalleri Dieter M BUND Chef Sektion Völkerrecht EDA D 3003 Bern BE Cicèron Bühler Corinne lic. Jur. W BUND Chefin Sektion Völkerrecht F 3232 Ins LA Clèment Alain lic. Jur. M BUND Bundesamt für Justiz F 3003 Bern BE Crameri Alberto lic. Jur. M KANTON Departementssekretär Chur D 7000 Chur MA Eberle Sandra lic. Jur. W BUND ebsa D 3005 Bern BE Ganz George Dr. M FIRMEN Anwaltskanzlei D 8034 Zürich ZH Gresch Brunner Lukas M BUND Integrationsbüro D 3003 Bern BE Jeanneret Pierre André Avocat M KANTON F 2000 Neuchâtel ML Malfanti Vinicio Avocat M FREIBERUF Schwizerische Bausekretärenkonferenz I 6500 Belinzona ML Muttoni Roberto lic. Jur. M BUND Rechtsdienst UVEK I 1700 Fribourg ML Rubattel Michel M KANTON Departement Institut für Infrastruktur F 1014 Lausanne LS Tichy Herbert M BUND Bundesamt für Bauten und Logistik D 3003 Bern BE Winzap Remigi M BUND SECO F 3003 Bern BE 30 d'Hooghe Witschi Anouk lic. Jur. W BUND Dundesamt für Bauten und Logistik D 3003 Bern BE B5175 Giacomazzi Fabio Dr. sc. Techn. M KANTON Raumplaner TI I 6928 Manno ML EVD Bächtold Hans Georg M FREIBERUF Architektenverein SIA D 8000 Zürich ZH Chauvie Philippe M GEMEINNUTZ Stiftung für nachhaltige Entwicklung F 3961 Vissoie LL Dobler Katharina Architektin W KANTON Kantonsplanerin BE D 4450 Sissach BS Egger Thomas dipl. Geograph M GEMEINNUTZ Schweiz. Gemeinschaft Berggebiete D 3001 Bern BE Horber Papazian Katia Prof. Dr. W UNI Lausanne F 1201 Genève GE Hutter René lic. Phil. II M KANTON Kantonsplaner ZG D 6300 Zug MA Litzistorf Natacha W GEMEINNUTZ Stiftung für nachhaltige Entwicklung F 1003 Lausanne LS Martelli Kathrin W KANTON Stadtpräsidentin D 8008 Zürich ZH Ruch Alexander Prof. Dr. jur. M UNI ETH Zürich D 4052 Basel BS Thierstein Alain Prof. Dr. oec M UNI München D Deutschland A Tobias Silvia Dr. sc. Techn. W UNI ETH Zürich D 8049 Zürich ZH Waser Bruno Prof. dr. Ing. M UNI Luzern D 6005 Luzern MA B5276 Schneider Fritz Prof. Dr. dipl. Ing M UNI Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft D 3052 Zollikofen BE EVD Chavaz Jacques Ing. agr. M BUND Bundesamt für Landwirtschaft F 3003 Bern BE Aubert Sylvie W FIRMEN Agridea F 1000 Lausanne LS Bravo Heidi Dr. W BAUERN Bauernverband D 3003 Bern BE Günter Paul M FIRMEN Chefarzt D 3707 Därligen LA Horber Rudolf Dr. rer. Pol. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3001 Bern BE Jöhr Hans M FIRMEN Nestec Ltd. F 1800 Vevey ML Klaey Beat M UNTERNEHMEN Bäckerverband D 3001 Bern BE Meienberg Francois M GEMEINNUTZ Erklärung von Bern D 8031 Zürich ZH Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins LA Peter Wendy W GEMEINNUTZ Bioforum Schweiz D 8032 Zürich ZH B5377 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter Sektion Arbeit SECO F 3003 Bern BE EVD Ambrosetti Renzo lic. Jur. M GEWERKSCHAFT UNIA I 6513 Monte Carrasso ML Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3014 Bern BE Daum Thomas lic. Rer. M UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 8032 Zürich ZH Gasser Peter M BUND Staatssekretariat D 3003 Bern BE Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT GL KV Schweiz D 8005 Zürich ZH Hofstetter Hans dipl. Ing M KANTON Leiter Wirtschaft und Arbeit LU D 6005 Luzern MA Lampart Daniel Dr. phil. I M SNB D 3011 Bern BE 31 Lehmann Daniel M UNTERNEHMEN Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Pedrina Vasco lic. Oec. M GEWERSCHAFT UNIA I 8001 Zürich ZH Piccand Roger M KANTON F 1014 Lausanne LS Rohner Kurt lic. Rer. Publ. HSG M BUND Bundesamt für Migration D 3012 Bern BE Rossetti Lorenza lic. Jur. W BAUERN Mitglied Geschäftsleitung SBV I 3012 Bern BE Schober Fritz M BAUERN Mitglied Geschäftsleitung SBV D 5201 Brugg MA Taddei Marco lic. Ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN SGV I 3007 Bern BE Unternährer Stefan lic. Jur. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 6002 Luzern MA von der Weid Sabine lic. Jur. W UNTERNEHMEN FER Genève F 1211 Genève GE B5478 Etter Christian Dr. M BUND Seco D 3011 Bern BE EVD Anwander Phan huy Sibyl Dr. W FIRMA Coop D 4055 Basel BS Bickel Manfred M UNTERNEHEMEN Textilverband Schweiz Leiter D 9015 St.Gallen MA Bravo Heidi Dr. W BAUERN Bauernverband D 3003 Bern BE Egger Michel lic. Ès. Sc. Pol M GEMEINNUTZ Alliance sud F 2000 Neuchatel ML Engeli Kaspar M UNTERNEHMEN Handel Schweiz D 4054 Basel BS Flückiger Peter lic. Phil M UNTERNEHMEN Economie Suisse D 8032 Zürich ZH Hagenbuch Stefan M BAUERN Schweizer Milchproduzenten D 3000 Ben BE Hayoz Rita W UNTERNEHMEN Getreideimporteure D 8032 Zürich ZH Jandrasits Erik Dr. rer. Nat. M FIRMEN Sciens Industries D 8001 Zürich ZH Maurer Jürg Ing. agr. ETH M FIRMEN Migros D 8031 Zürich ZH Schmid Franz Dr. jur. M UNTERNEHMEN Geschäftsführer fial D 3000 Bern BE Stephan Nicolas lic. Ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN Swissmem F 8032 Zürich ZH Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse F 3001 Bern BE B5579 Meylan Pascal Prof. Dr. med M UNI Lausanne F 1014 Lausanne LS UVEK Ahl Goy Patricia Dr. ès. Sc. W FIRMEN Syngenta D 4054 Basel BS Engels Monika Dr. med. vet. FVH W UNI Zürich D 8001 Zürich ZH Frey Joachim Prof. Dr. ès. Sc. M UNI Bern D 3011 Bern BE Gmünder Felix Dr. sc. Nat. ETH M FIRMEN Basler&Hofmann D 3011 Bern BE Hilbeck Angelika Dr. dipl. agr. Biol. W UNI ETH Zürich D 8001 Zürich ZH Hübner Philipp Dr. M KANTON Kantonschemiker Basel D 4054 Basel BS Lang Andreas Dr. rer. Nat. M UNI Basel D 4054 Basel BS Lanzrein Béatrice Prof. Dr. phil. Nat. W UNI Bern D 3011 Bern BE Mäder Paul Dr. phil. M UNI FiBL D 5070 Frick BS Rigling Daniel Dr. phil. II M BUND Eidg. Forschungsanstalt D 8903 Birmensdorf ZH 32 Oppliger Barbara Dipl. Ing. ETH W KONSUMENTEN Konsumentenforum D 3011 Bern BE Rentsch Doris Prof. Dr. sc. Nat. W UNI Bern D 3011 Bern BE Stamp Peter M UNI ETH Zürich D 8001 Zürich ZH Tonolla Mauro Dr. phil. II M KANTON Kantonschemiker Tessin I 6500 Bellinzona ML Viret Jean Francois Dr. ès. Sc. M FIRMEN Biotech Bema AG F 3011 Bern BE B5680 Brunner Ursula Dr. jur. W FIRMEN Antwaltskanzlei D 8026 Zürich ZH UVEK Künzli Nino Prof. Dr. med. M KANTON Vizedirektor Swiss TPH Institut D 4059 Basel BS Bernasconi Angelo Dott M UNI Lugano I 6900 Lugano ML Braun Sabine Dr. phil II W FIRMEN Mitinhaberin IAP D 4124 Schönenbuch LA Fuhrer Jürg Prof. em. Dr, phil M BUND Agroscope D 8543 Betschikon LA Gehr Peter Prof. Dr. phil. Nat M BUNDS NfP 64 D 3122 Kehrsatz LA Gehrig Robert Dr. sc. Techn. M UNI Empa D 8048 Zürich ZH Gerbase Margret Dr. med. W KANTON Unispital Genf F 1252 Meinier LS Gygax Hans Dr. sc. Nat. M KANTON AfU F 1700 Fribourg ML Künzler Peter Dr. phil. Nat. M FIRMEN Partner KB+P GmbH D 3005 Bern BE Mona Roberto Dr. phil. Nat. M KANTON Leiter LHA Basel D 4142 Münchenstein BS Rapp Regula Dr. med. W UNI Basel Institut für Sozial- und Präventivmedizin D 4057 Basel BS Zürcher Fritz Dipl. chem. M KANTON Leiter Amt für Umweltschutz AR D 9050 Appenzell LA B5781 Bühl Herbert Dipl. ETH M GEMEINNUTZ D 8200 Schaffhausen MA ÖLB UVEK Heusser Sibylle dipl. arch. ETH W BUND Leiterin ISOS D 6865 Tremona LA Bischofberger Yves M VERSCHIEDENE Geograf D 8006 Zürich ZH Buergi Enrico dipl. ing. M BUND Abteilungschef Natur und Landschaft D 6654 Cavigliano ML Eich Georges dipl ETH M KANTON Vorsteher Amt für Raumentwicklung D 6460 Altdorf LA Imhof Dorn Monika dipl. arch. ETH W FREIBERUF Bund Schweizerischer Architekten D 6055 Alpnach Dorf LA Keller Verena Dr. phil nat. W GEMEINNUTZ Schweizerische Vogelwarte D 6204 Sempach MA Keller Silvio M VERSCHIEDENE Architekt/Raumplaner D MISSING M Loretan Theo Dr. jur. M KANTON Rechtskonsulent Stadt Zürich D 8003 Zürich ZH Marti Karin Dr. sc. Nat. W VERSCHIEDENE Biologin D 8003 Zürich ZH Maurer Richard Dr. phil II Biologe M KANTON Chef Abteilung Landschaft&Gewässer AG D 5044 Schlossrued LA Nussbaumer Dominique W FIRMA Architektin F MISSING M Sauter Joseph M VERSCHIEDENE Geograf/Raumplaner D 7000 Chur MA Stuber Alain M FIRMEN Mitinhaber Hintermann&Weber AG F 1817 Brent LL Zaugg Zogg Karin W FREIBERUF Denkmalpflege Stadt Biel D 2514 Ligerz LA 33 B5882 Pfleiderer Georg Prof. Dr. M UNI Basel D 4057 Basel BS UVEK Rippe Klaus Peter Dr. phil. M UNI Professor Karlsruhe D 8050 Zürich ZH Baertschi Bernard Dr. ès. M UNI Genève F 1200 Genève GE Bürki Kurt Prof. Dr. sc. Nat. M UNI Zürich D 4057 Basel BS Jotterand Martine Dr. med. W KANTON Univeritätsspital Vaudois F 1000 Lausanne LS Klauser Reucker Cornelia Dr. med. W FIRMA Aerztin D MISSING M Münk Hans Jürgen Prof. em. M UNI Luzern D 6006 Luzern MA Schefer Markus M UNI Basel D 4142 Münchenstein BS Sitter Liver Beat Prof. Dr. phil. I M UNI Fribourg D 1700 Fribourg ML Thurnherr Urs Prof. Dr. M UNI Professor Karlsruhe D Deutschland A Zanetti Veronique Prof. Dr. W UNI Professorin Bielefeld D Deutschland A B5983 Covelli Bruno Dr. sc. Techn. M KANTON Präsident SMDK D 5034 Suhr MA UVEK Buser Marcos Dipl. geol. ETH M FIRMEN selbständiger Geologe D 8050 Zürich ZH Cavedon Jean Marc Dr. M UNI Abteilunsgleiter PSI D 5417 Untersiggenthal LA Lindauer Erwin Dr. M VERSCHIEDENE Igenieur D Deutschland A Manser Tanja Prof. Dr. phil. W UNI Freiburg D 1700 Fribourg ML Schlüchter Christian Prof. Dr. phil. M UNI Bern Professor Geologie D 3003 Bern BE Weidmann Urs Dr. phil. Nat. M KONSUMENTEN D 5417 Untersiggenthal LA B6084 Götz Andreas dipl. Ing M BUND Bundesamt für Umwwelt D 3003 Bern BE UVEK Baumann Marco Dr. M KANTON Amt für Umwelt KANTON Thurgau D 8510 Frauenfeld MA Gian Bezzola Dr. M BUND BAFU D 3012 Bern BE Colombo Giovanna W VERSCHIEDENE I MISSING MA Ecoffey Pierre Dr. M KANTON Gebäudeversicherung KANTON Fribourg F 1723 Martigny ML Frehner Monika Dr. W FIRMEN Forstingenieurbüro D 7320 Sargans LA Frei Christoph Dr. M FIRMEN Meteo Schweiz D 8044 Zürich ZH Guggisberg Claudia W BUND Bundesamt für Raumentwicklung D 3003 Bern BE Huwyler Thomas M KANTON Amt für Raumntwicklung D 6460 Altorf LA Keusen Hans Rudolf Dr. M FIRMEN Leiter Geotest AG D 3052 Zollikofen BE Lacave Corinne W KANTON F 1227 Carouge GE Spycher Bruno M MISSING D MISSING M Springman Sarah W UNI ETH Zürich D 8093 Zürich ZH Wagner Jean Jacques M KANTON Naturgefahren Wallis F 1950 Sitten ML Wuilloud Charly M KANTON D MISSING M 34 28 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_311.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04013/index.html?lang=de 29 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_50.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/ernaehrung_bewegung/05194/06310/index.html?lang=de 30 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_41.html 31 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_67.html 32 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_52.html 33 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10197.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04013/index.html?lang=de 22 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_106.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.fvsfsrfss.ch/ 23 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10112.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfe.admin.ch/entsorgungsfonds/ 24 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10111.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfe.admin.ch/entsorgungsfonds/ 25 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10169.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.deza.admin.ch/index.php?navID=21725&langID=6&userhash=bb6d1c62081ae9152f394c62c701e4f4 26 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_282.html Kommissionshomepage, online unter:http://www.unesco.ch/die-unesco/organisation.html 27 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_289.html Quellen: 1 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_34.html und Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/org/02329/index.html?lang=de sowie Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Frau Federica Liechti 2 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_76.html 3 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10188.html und Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/00993/03866/index.html?lang=de 4 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10221_ib.html 5 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10222.html 6 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10220_ib.html 7 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10227.html 8 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10191.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/00993/03867/index.html?lang=de 9 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10204.html 10 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_285.html 11 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_316.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Maria Saraceni 12 Kommissionshomepage, online unter: http://www.finma.ch/archiv/ebk/d/index.html 13 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_132.html 14 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_168_ib.html 15 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10089.html 16 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10089.html 17 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_164.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.weko.admin.ch/org/00113/00115/index.html?lang=de 18 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_305.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.comcom.admin.ch/org/00447/index.html?lang=de 19 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_28.html 20 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10196.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.elcom.admin.ch/org/00023/00024/index.html?lang=de 21 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_71.html Kommissionshomepage, online unter:http://fls-fsp.ch/deutsch.php 35 65 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_515.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 66 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_204.html: Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 58 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10154.html 60 Datenbank BK, online unter: ttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_104.html 61 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_117.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Büchel Rino 62 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_531.html 63 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10085.html 64 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_507.html Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 52 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_54.html 53 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_112.html 54 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10195.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekm.admin.ch/de/ekm/zusammensetzung.php 55 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_250.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Marc Kenzelmann 56 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_69.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.swisstopo.admin.ch/internet/swisstopo/de/home/swisstopo/org/commission/EGK.html 57 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10154.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/themen/abcschutz/organisation/komabc.html#parsys_81628 46 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_63.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Monika Kiefer 47 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10187.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00683/02724/04638/index.html?lang=de 48 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_26.html 49 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_70.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/institutionen/oeffentliche_statistik/bundesstatistik/kommission.html 50 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_517.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/nek-cne/04236/04239/index.html?lang=de 51 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_64.html 40 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_39.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekkj.admin.ch/content.php?ekkj-1-6-tbl_1_49 41 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_510.html 42 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_4.html 43 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_72.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekr.admin.ch/org/00188/00190/00191/index.html?lang=de 44 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_59.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekas.admin.ch/index-de.php?frameset=18 45 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_44.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bak.admin.ch/themen/kulturfoerderung/00456/index.html?lang=de 34 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10198.html Kommissionshomepage, online unter: 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http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_202.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 76 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_303.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 77 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10030.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 78 Datenbank BK, online unter: Khttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10082.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 79 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_203.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 80 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_301.html 81 Kommissionshomepage, online unter: http://www.efbs.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-efbs/index.html 71 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_220.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 72 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_205.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 73 Datenbank BK, online unter: Khttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_217.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 74 Datenbank BK, online unter: ttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10103.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 81Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_46.html Kommissionshomepage, online unter:http://www.enhk.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-enhk/index.html 82 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_313.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekah.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-ekah/index.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Ariane Willemsen 67 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_208.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 68 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_298.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 69 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_198.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 70 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10077.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008

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    Erstellungsdatum: 05.08.2014

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    - tungen zu beziehen und wendet dafür ein gewisses Mass an krimineller Energie auf, so begeht er einen

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Stohner Nils

    Masterarbeit: Strafprozessuale Zeugenschutzmassnahmen unter geltendem und künftigem Recht (StPO) mit besonderem Fokus auf der Möglichkeit der Anonymitätszusicherung Verfasser: Dr. iur. Nils Stohner, Fürsprecher, LL.M., Gerichtsschreiber an der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Masterarbeitsbetreuer: Dr. iur. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis S. I Literaturverzeichnis S. III Materialien S. V Abkürzungsverzeichnis S. VI Kurzfassung S. VIII I. Einleitung S. 1 II. Heutige Rechtslage S. 4 a) Gesetzliche Regelungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene S. 4 aa) Militärstrafprozess (MStP) S. 4 bb) Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) S. 5 cc) Opferhilfegesetz (OHG) S. 6 dd) Kantonales Strafverfahrensrecht S. 6 b) Exkurs: Regelungen auf internationaler Ebene S. 7 aa) UN-Tribunale für Rwanda und Ex-Jugoslawien / Internationaler Strafgerichtshof S. 7 bb) Europarat S. 7 cc) Deutschland S. 8 c) Bundesgerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg S. 9 aa) Bundesgerichtliche Rechtsprechung S. 9 aaa) BGE 125 I 127 S. 9 bbb) BGE 129 I 151 S. 9 ccc) BGE 131 I 476 S. 10 ddd) BGE 132 I 127 S. 10 eee) BGE 133 I 33 S. 11 fff) Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2007 vom 23. April 2008 S. 11 ggg) Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 S. 12 bb) Rechtsprechung des EGMR S. 12 cc) Differenzen zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichts und jener des EGMR S. 13 I III. Schweizerische Strafprozessordnung S. 15 a) Allgemeine Schutzmassnahmen und Zusicherung der Anonymität im Besonderen (Art. 149 und 150 StPO) S. 15 b) Bestimmungen zugunsten von verdeckten Ermittlern (Art. 151 sowie insb. Art. 288 und 289 StPO) S. 17 c) Schutzmassnahmen zugunsten von Opfern (Art. 152 - 154 StPO) S. 18 d) Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung (Art. 155 StPO) S. 20 e) Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (Art. 156 StPO) S. 20 IV. Gesamtwürdigung S. 21 a) Allgemeines S. 21 b) Inhaltliche Bewertung S. 22 aa) Anonymitätszusicherung im Allgemeinen und die Möglichkeit der Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Besonderen S. 22 bb) Zulässigkeit des Ausschlusses auch der Verteidigung von der Einvernahme des Belastungszeugen? S. 24 cc) Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen schwere Straftaten zu beurteilen sind? S. 25 dd) Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen die Zeugenaussagen nicht das entscheidende Beweismittel darstellen? S. 27 II Literaturverzeichnis: ACKERMANN JÜRG-BEAT (Hrsg.), Strafrecht als Herausforderung, Zürich 1999. ACKERMANN JÜRG-BEAT/CARONI MARTINA/VETTERLI LUZIA, Anonyme Zeugenaussagen: Bundesgericht contra EGMR; in: AJP 9/2007, S. 1071 - 1082. ALBERTINI GIANFRANCO/FEHR BRUNO/VOSER BEAT (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008. ALBRECHT PETER, Untersuchung polizeilicher Gewalt durch Strafbehörden; in: Sicherheit & Recht 2/2008, S. 127 - 130. AMBOS KAI, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und die Verfahrensrechte; in: ZStW 3/2003, S. 583 - 637. BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF-DIETER, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007. CASSESE ANTONIO, International Criminal Law, Oxford/New York 2003. 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Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; SR 0.101. Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005; SR 173.110. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937; SR 311.0. Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007; SR 312.5. Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) vom 20. Juni 2003, SR 312.8. Bundesgesetz über den Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979; SR 322.1. Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. Oktober 2000; SR 780.1. Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007; BBl 2007 6977 ff. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 25. April 1990, BBl 1990 II 961 ff. Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998, BBl 1998 4241 ff.; zit.: Botschaft-BVE. Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz) vom 22. Januar 2003, BBl 2003 767 ff.; zit.: Botschaft-MStP. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff.; zit.: Botschaft-StPO. Wichtigste Rechtsprechung: V a) Bundesgericht BGE 125 I 127; BGE 129 I 151; BGE 131 I 476; BGE 132 I 127; BGE 133 I 33; Entscheid des Bundesgerichts 6B_708/2007 vom 23. April 2008; Entscheid des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008. b) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg Urteil Doorson gegen Niederlande, 26. März 1996, Reports 1996-II S. 446 ff.; Urteil van Mechelen gegen Niederlande, 23. April 1997, Reports 1997-III S. 691 ff.; Urteil Krasniki gegen Tschechische Republik, 28. Mai 2006, Nr. 51277/99. VI Abkürzungsverzeichnis: a.a.O. am angeführten Ort Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis Amtl. Bull. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Art. Artikel BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft BE Bern BGBl Bundesgesetzblatt (Deutschland) BGE Bundesgerichtsentscheid BL Basel-Landschaft BS Basel-Stadt bspw. Beispielsweise BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs BV Bundesverfassung BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Europäische Menschenrechtskonvention EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift f., ff. folgende, fortfolgende Fn. Fussnote FR Freiburg Fr. Schweizer Franken i.e.S. im engeren Sinne i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit ICC International Criminal Court (Internationaler Strafgerichtshof) ICTR International Criminal Tribunal for Rwanda (Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda ICTY International Criminal Tribunal for former Yugoslavia (Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien) insb. insbesondere IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Kap. Kapitel Kt. Kanton lit. litera m.E. meines Erachtens MRK Menschenrechtskonvention MStP Militärstrafprozess N. Note Nr. Nummer NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht resp. respektive VII Rz. Randzahl S. Seite SG St. Gallen sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Strafgesetzbuch StPO Schweizerische Strafprozessordnung TG Thurgau u.a. unter anderem vgl. vergleiche VS Wallis z.B. zum Beispiel ZH Zürich ZR Blätter für Zürcherische Rechtsprechung ZStrR Zeitschrift für Strafrecht ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft VIII Kurzfassung: Einleitung: Der Zeugenschutz bezweckt insbesondere Personen, welche in einem Strafverfahren über einen von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt aussagen sollen, vor Drohungen und Angriffen gegen Leib und Leben oder die wirtschaftliche Existenz aus dem Umfeld des Tatverdächtigen zu schützen. Da solche Drohungen und Angriffe geeignet sein können, Zeuginnen und Zeugen einzuschüchtern drängen sich Zeugenschutzmassnahmen im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung auf. Zugleich stellt die staatliche Schutzpflicht auch ein Korrelat zu den Aussage- und Mitwirkungspflichten des Zeugen im Strafverfahren dar. Prozessuale Zeugenschutzmassnahmen stehen in einem Spannungsfeld zu den Partei- und Verteidigungsrechten der beschuldigten Person. Bei der Anonymitätszusicherung, auf welche hier der Fokus gerichtet wird, werden die Konfrontations- und Befragungsrechte der beschuldigten Person beschnitten. Bei überwiegenden öffentlichen Interessen ist es jedoch zulässig, die Identität des Zeugen aus- nahmsweise geheim zu halten und von einer direkten Konfrontation des Zeugen mit der beschuldigten Person abzusehen. Heutige Rechtslage: Regelungen auf eidgenössischer, kantonaler und internationaler Ebene Im Militärstrafprozess sind seit dem 1. Juni 2004 spezifische Bestimmungen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten in Kraft (Art. 98a - 98d MStP). Als schutzbedürftige Verfahrensbeteiligte werden neben Zeugen auch Auskunftspersonen, Beschuldigte, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erfasst (Art. 98a Abs. 1 MStP). Besonderes Gewicht wird auf die Möglichkeit der Zusicherung der Anonymitätswahrung gelegt (Art. 98b - 98d MStP). Des Weiteren statuiert das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung besondere Schutzmassnahmen zugunsten von verdeckten Ermittlern der Polizei. Ferner räumt das Opferhilfegesetz Opfern besondere Schutz- und Verfahrensrechte ein. Auf kantonaler Ebene haben insbesondere die Kantone Basel-Stadt (§ 50 Abs. 3 StPO/BS), Basel- Landschaft (§ 40 und § 117 Abs. 2 StPO/BL), Bern (vgl. Art. 124 Abs. 3 StrV/BE), Freiburg (Art. 82 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 lit. a und Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO/FR), St. Gallen (Art. 83 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 StPG/SG), Wallis (Art. 90a StPO/VS) und Zürich (§ 131a StPO/ZH) allgemeine Zeugenschutzbestimmungen verabschiedet. Auf internationaler Ebene verdienen die Gerichtsstatute der internationalen Strafgerichtshöfe für Rwanda (ICTR) und Ex-Jugoslawien (ICTY) sowie das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) Erwähnung, da diese spezifische Zeugenschutzmassnahmen wie insbesondere die Gewährleistung der Anonymität durch den Einsatz von Videoeinvernahmen mit bild- und/oder stimmverändernden Vorrichtungen vorsehen. Zu nennen ist ferner die Empfehlung des Europarats über Massnahmen zum Schutz von Zeugen vom 20. April 2005. Mit der Empfehlung werden die Staaten aufgerufen, effiziente Massnahmen zum Schutz von Zeugen zu treffen, gleichzeitig aber die unverzichtbaren Rechte auf wirksame Verteidigung zu wahren. Verankert wird insbesondere die Möglichkeit von Videoeinvernahmen. In Deutschland schliesslich ist in diesem Zusammenhang einerseits auf das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG) und andererseits auf das Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) hinzuweisen. IX Bundesgerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des EGMR Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Einschränkungen des Konfrontationsrechts der beschuldigten Person durch die Anonymitätseinräumung an Zeugen strikt nur unter drei Voraussetzungen zulässig: - Die Einschränkung muss sachlich begründet sein, d.h. die Anonymisierung ist nur erlaubt, wenn der Zeuge sich oder seine Familie einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt sieht (Kriterium der besonderen Sach- bzw. objektiven Gefahrenlage). - Die Einschränkung muss soweit als möglich durch andere Massnahmen ausgeglichen werden, so dass insgesamt noch ein faires Verfahren garantiert ist (Kriterium der Kompensation). Mit der EMRK vereinbar ist die Videobefragung von Opferzeugen. Als zulässig eingestuft wurde insbesondere auch die Einvernahme des Zeugen in Gegenwart des Gerichts und der Verteidigung, aber in Abwesenheit der beschuldigten Person. - Die Verurteilung darf nicht alleine oder entscheidend auf einer anonymisierten Zeugenaussage beruhen (Kriterium des nicht überwiegend ausschlaggebenden Beweises). Dies gilt insbesondere für die Identifizierung der beschuldigten Person als Täter, die sich keinesfalls allein auf eine anonymisierte Aussage abstützen darf. Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 127 und BGE 133 I 33 das von der EGMR-Rechtsprechung verlangte Kriterium, wonach die anonymisierte Zeugenaussage nicht den überwiegend ausschlaggebenden Beweis darstellen darf, ausdrücklich kritisiert und aufgeweicht. Es hat erwogen, die Voraussetzung, dass die Verurteilung nicht ausschliesslich oder entscheidend auf anonymisierte Aussagen gestützt werden dürfe, sei widersprüchlich und mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Zukünftige Rechtslage: Die schweizerische Strafprozessordnung In der schweizerischen Strafprozessordnung werden in den Art. 149 - 156 verschiedene Schutzmassnahmen verankert. Die allgemeinen, in Art. 149 StPO umschriebenen Schutzmassnahmen werden in Art. 150 StPO in Bezug auf die Zusicherung der Anonymität konkretisiert. Art. 151 StPO befasst sich mit Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler, Art. 152 - 154 StPO mit solchen zum Schutz von Opfern und Art. 155 StPO sieht Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung vor. Inhalt von Art. 156 StPO bilden Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Strafverfahrens. Im Einzelnen: Die Verfahrensleitung kann gemäss Art. 149 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie die Anonymität zusichert (lit. a), Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt (lit. b), die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt (lit. c), das Aussehen oder die Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt (lit. d) oder die Akteneinsicht einschränkt (lit. e). Gemäss Art. 150 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern. Diese Zusicherung bedarf nach Art. 150 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Gestützt auf Art. 151 Abs. 1 StPO haben verdeckte Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, Anspruch darauf, dass einerseits ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens wie auch nach dessen Abschluss gegenüber jedermann ausser den sich mit dem Fall befassenden X Gerichtsmitgliedern geheim gehalten wird, und dass andererseits keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden. Die Massnahmen zum Schutz von Opfern entsprechen im Wesentlichen den bisher im OHG verankerten Regelungen. Differenziert wird insoweit zwischen Massnahmen zum Schutz von Opfern im Allgemeinen (Art. 152 StPO), Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art. 153 StPO) und solchen zum Schutz von Kindern als Opfer (Art. 154 StPO). Art. 156 StPO belässt den Kantonen und dem Bund Spielraum, Zeugenschutzprogramme als ausserprozessuale Massnahmen zum Schutz von auch nach Abschluss eines Strafverfahrens gefährdeten Zeugen vorzusehen. Gesamtwürdigung: Mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung wird eine wünschenswerte Vereinheitlichung erzielt, indem die unterschiedlichen kantonalen Regelungen wegfallen. Zu begrüssen ist weiter, dass die im BVE und im OHG verankerten Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler bzw. von Opfern in die StPO überführt und damit sämtliche Schutzmassnahmen in einem einzigen Erlass zusammengefasst werden. Die StPO führt mithin zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtslage, ohne dass hiermit einschneidende inhaltliche Änderungen verknüpft wurden. Die Anonymitätszusicherung mittels Videoeinvernahme tangiert die Verteidigungsrechte, da hierdurch einerseits die Möglichkeit beschränkt bzw. beschnitten wird, die persönliche Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu hinterfragen, und andererseits gewisse Reaktionen des Zeugen nicht mehr wahrgenommen werden können. In geringerem Masse eingeschränkt wird dagegen die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, welche sich an der Prüfung der Aussagen auf sog. Realitätskriterien orientiert, ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Allerdings kann es insbesondere in sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" sinnvoll sein, ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Zusammenfassend bringen die optische und akustische Abschirmung des Zeugen für die Verteidigung über die Anonymität hinaus zwar gewisse zusätzliche Erschwernisse mit sich, sie stellen indessen keine Einschränkungen von grossem Gewicht dar, da sie die Überprüfung der Aussagen auf Realitätskriterien nicht merklich beeinträchtigen. Auch Videosimultaneinvernahmen ermöglichen mithin noch immer eine Zeugenbefragung mit den Vorteilen der unmittelbaren Beweisabnahme und bedeuten in aller Regel keine das Fairnessgebot verletzende Beschränkung der Verteidigungsrechte. Des Weiteren ist im jeweiligen Einzelfall kritisch zu überprüfen, ob der Ausschluss der Verteidigung von der Einvernahme des anonymen Belastungszeugen erforderlich ist, oder ob es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht gebietet, dass unter Umständen nur das rechtliche Gehör der beschuldigten Person selber, nicht aber auch ihres Rechtsbeistands eingeschränkt wird. Insbesondere in Fällen, in welchen sich der Belastungszeuge und die beschuldigte Person kennen und es für diese daher ein Leichtes wäre, auf Beschreibung ihrer Verteidigung den Zeugen zu identifizieren, kann der Ausschluss (auch) des Rechtsbeistands verhältnismässig sein. Da die Anonymitätszusicherung an den Belastungszeugen die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person tangiert, sollte die Massnahme einzig in Konstellationen ins Auge gefasst werden, in welchen das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung sehr gewichtig ist, weil schwere Delikte in Frage stehen. De lege ferenda sollte die Zulässigkeit anonymisierter Zeugenaussagen m.E. explizit auf Verfahren beschränkt werden, in welchen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu beurteilen sind. XI XII Als gerechtfertigt einzustufen ist schliesslich die vom Bundesgericht an der Rechtsprechung des EGMR geübte Kritik. Die Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen die Aussagen nicht den überwiegend ausschlaggebenden Beweis darstellen, erscheint widersprüchlich und mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung schwerlich vereinbar. Selbst wenn die Aussagen des anonymisierten Zeugen mithin das ausschlaggebende Beweismittel darstellen, kann das Verfahren unter Umständen in einen Schuldspruch münden und muss nicht per se zu einem Freispruch "in dubio pro reo" führen. I. Einleitung Der Zeugenschutz bezweckt insbesondere Personen, welche in einem Strafverfahren über einen von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt aussagen sollen, vor Drohungen und Angriffen gegen Leib und Leben oder die wirtschaftliche Existenz aus dem Umfeld der tatverdächtigen Person zu schützen1. Da solche Drohungen geeignet sein können, Zeuginnen und Zeugen2 einzuschüchtern, drängen sich Zeugenschutzmassnahmen im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung auf. Zugleich stellt die staatliche Schutzpflicht auch ein Korrelat zu den Aussage- und Mitwirkungspflichten des Zeugen im Strafverfahren dar3. In der schweizerischen Strafprozessordnung wird der Begriff des Zeugen wie folgt definiert: Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO)4. In der Rechtsprechung wird beim Problemkreis des Zeugenschutzes von einem weiten Zeugenbegriff ausgegangen und zwischen den folgenden Zeugenkategorien unterschieden5: Berufsmässige Zeugen wie insbesondere verdeckte Ermittler (V-Personen), tatbeteiligte Zeugen (Mitbeschuldigte oder Auskunftspersonen), Opferzeugen (Geschädigte) und schliesslich Zufallszeugen, die Wahrnehmungen zum Sachverhalt gemacht haben, ohne selber tatbeteiligt oder geschädigt zu sein6. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz - anders als namentlich die USA - das Institut des Kronzeugen als Unterkategorie des tatbeteiligten Zeugen, wonach ein Täter milder bestraft oder von jeder Verfolgung und Bestrafung freigestellt werden kann, nicht kennt7. Dies ist sachgerecht, da eine solche Regelung den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Legalitätsprinzip und die Idee des Schuldstrafrechts unterminieren und zudem ein erhöhtes Risiko der Irreführung der Justiz generieren würde8. Das Mass an zumutbarer Gefährdung variiert je nach Zeugenkategorie. Polizeibeamten und polizeilichen Vertrauenspersonen (polizeiliche Ermittler, V- Personen) als gewissermassen berufsmässige Zeugen kann eine Gefährdung eher zugemutet werden als Privatpersonen wie Opfer- oder Kinderzeugen9. Zeugenschutzmassnahmen lassen sich in ausserprozessuale und prozessuale Massnahmen unterteilen. Zu den ausserprozessualen Massnahmen gehören polizeilicher Personenschutz vor, während und nach dem Verfahren, Hilfs- und Betreuungsvorkehrungen - insbesondere zugunsten kindlicher, traumatisierter und selbst als Opfer betroffener Zeugen -, rechtliche Beratung und 1 Botschaft-MStP, BBl 2003 768. 2 Der besseren Lesbarkeit willen wird im Folgenden auf eine konsequent geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet und in der Regel die männliche Form gewählt. 3 Botschaft-MStP, BBl 2003 770. 4 Der Begriff der Auskunftsperson wiederum wird in Art. 178 StPO umschrieben. Als Auskunftsperson einvernommen wird namentlich, wer, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO). 5 Vgl. hierzu auch KLEY, S. 177; ROHNER, S. 449; HUG, S. 406 f.; Bericht Expertenkommission, S. 61 f. 6 Siehe zum Ganzen Botschaft-MStP, BBl 2003 775 ff.; BGE 125 I 127 E. 7a. 7 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang immerhin darauf, dass ein Täter einen gewissen "Strafrabatt" erreichen kann, indem er unter den Voraussetzungen von Art. 358 ff. StPO den Sachverhalt eingesteht und um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersucht. 8 Vgl. Botschaft-MStP, BBl 2003 781 f. 9 TRECHSEL (2000), S. 1371. Vgl. auch den Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 19. Dezember 2005 (ZR 105 [2006], Nr. 44, S. 201); dieser Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen und führte zu BGE 133 I 33. 1 schliesslich auch eigentliche Zeugenschutzprogramme10. Bei den prozessualen Zeugenschutzmassnahmen, welche den Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen bilden, geht es um Massnahmen, welche durch besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen im Bereich des Beweisrechts zum Schutz von Zeugen im Strafverfahren getroffen werden können. Zu denken ist an Zeugnisverweigerungsrechte und insbesondere an die Zusicherung der Anonymitätswahrung. Demzufolge kann ein Zeuge mittels Videoeinvernahme unter Unkenntlichmachung des Gesichts und Verzerrung der Stimme - sprich unter optischer und akustischer Abschirmung von der beschuldigten Person und allenfalls ihrer Verteidigung - einvernommen werden. In Betracht kommt ferner die Ersetzung der mündlichen Zeugenaussage durch die Verlesung von Protokollen in der Gerichtsverhandlung. Prozessuale Zeugenschutzmassnahmen stehen in einem Spannungsfeld zu den Partei- und Verteidigungsrechten der beschuldigten Person. Bei der Anonymitätszusicherung, auf welche hier der Fokus gerichtet wird, werden die Konfrontations- und Befragungsrechte der beschuldigten Person beschnitten. Die Verwendung anonymisierter Zeugenaussagen ist daher mit Blick auf die Verteidigungsrechte heikel und kann in Konflikt zu Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) treten. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK hat jedermann allgemein Anspruch auf ein faires Verfahren. Die beschuldigte Person hat im Speziellen das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts11 wird dieses Recht dahingehend konkretisiert, dass die beschuldigte Person mindestens einmal im Laufe des Verfahrens angemessen und ausreichend Gelegenheit erhalten muss, den Belastungszeugen in tatsächlich wirksamer Art und Weise zu befragen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich Verurteilungen nicht auf Aussagen stützen, zu denen sich die beschuldigte Person nicht hat äussern und deren Urheber sie nicht hat befragen können. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können. Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt12. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens13. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen demnach in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer beschuldigten Person verwertet werden14. Im Regelfall ist das Fragerecht der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung der beschuldigten Person kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren15. Das Recht der beschuldigten Person besteht 10 Botschaft-MStP, BBl 2003 771. Vgl. ferner Art. 156 StPO, wonach Bund und Kantone Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen können. Siehe hierzu nachfolgend Kapitel III. lit. e). 11 BGE 125 I 127 E. 6b. 12 Vgl. zum Ganzen BGE 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; 125 I 127 E. 6c/cc. Siehe ferner STEINMANN, Art. 29 BV N. 26, und VEST, Art. 32 BV N. 37. 13 BGE 129 I 151 E. 3.1. 14 BGE 131 I 476 E. 2.2; vgl. auch OBERHOLZER, N. 432. 15 Vgl. PAUEN, N. 10.84, welche ausführt: "Die Mitwirkung des Angeklagten ist erforderlich, weil nur er zu beurteilen vermag, ob die Aussagen des Zeugen glaubwürdig sind, und unter Umständen nur er auf 2 darin, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder durch einen Rechtsbeistand stellen zu lassen16. Von einer direkten Konfrontation kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies der Schutz des Opfers17 oder eines anonymisierten Zeugen18 erfordert oder sich der Zeuge vor der beschuldigten Person fürchtet19. Es ist mit anderen Worten mit Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich vereinbar, wenn die beschuldigte Person während der Einvernahme des Zeugen den Saal zu verlassen hat, solange der Anwalt Fragen stellen kann20. Konnte die beschuldigte Person beim Zeugenverhör nicht anwesend sein, hat sie das Recht, das Aussageprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen21. Unter besonderen Umständen kann auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen sogar ganz verzichtet werden22. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt, oder wenn er verstirbt23. Es ist diesfalls gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK jedoch notwendig, dass die beschuldigte Person hinreichend Stellung nehmen kann und die Aussagen sorgfältig geprüft werden24. Nach dem Gesagten ist es nicht ausgeschlossen, die Identität des Zeugen ausnahmsweise geheim zu halten und von einer direkten Konfrontation des Zeugen mit der beschuldigten Person abzusehen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlich ist25. Damit der Zeugenschutz nicht zu einer unzulässigen Schmälerung elementarer Verteidigungsrechte führt und das Strafverfahren mithin das Gebot der Fairness wahrt, sind Zeugenschutzmassnahmen somit in jedem Einzelfall kritisch zu hinterfragen. Prozessuale Zeugenschutzmassnahmen bedeuten einen Eingriff in die Verteidigungsrechte und damit in Grundrechte der beschuldigten Person. Solche Schutzmassnahmen müssen daher durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ausgestaltet sein (vgl. Art. 36 BV). Vorzunehmen ist mit anderen Worten eine Abwägung der sich gegenüberstehenden widersprüchlichen Interessen. Konkret bedeutet dies, dass Zeugenschutzmassnahmen nur getroffen werden dürfen, wenn sie durch ein die Verteidigungsrechte überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sowie am Schutz des Zeugen gerechtfertigt werden können. Dies kann bejaht werden, wenn der Zeuge oder seine Angehörigen einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind. Das Merkmal der Verhältnismässigkeit wiederum Widersprüche betreffend Details (beispielsweise zu den örtlichen Gegebenheiten) stossen kann." Siehe auch SCHLEIMINGER, S. 321, welche betont: "Es ist für den Angeklagten unmöglich, den Verteidiger über sein Verhältnis zum Zeugen, über die tatsächlichen Begebenheiten und Hintergründe derart zu informieren, dass dieser auch bei unvorhergesehenen Aussagen des Zeugen die "richtigen" Fragen stellt und die "richtigen" Vorhalte macht." Vgl. ferner TRECHSEL (2000), S. 1370 f. 16 BGE 125 I 127 E. 6c/ee mit Hinweis auf BGE 116 Ia 289 E. 3c. 17 BGE 129 I 151 E. 3.2; vgl. auch WEISHAUPT, S. 238. 18 Vgl. BGE 133 I 33 E. 3 und 4; 132 I 127 E. 2; 125 I 127 E. 6d. 19 BGE 125 I 127 E. 6c/dd mit Hinweis auf BGE 105 Ia 396 E. 3b; vgl. auch HUG, S. 404 ff. Siehe ferner HEINE, S. 65, der zum Schluss kommt, bei plausibel und nachvollziehbar vorgetragenen Gefährdungen für Zeugen könnten Anwesenheits- und Konfrontationsrechte der beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung eingeschränkt werden. 20 Vgl. VILLIGER, S. 305 f.; FROWEIN/PEUKERT, S. 311 N. 201. 21 Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2000 vom 10. April 2001, E. 1c/bb mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, N. 653 ff. 22 Ausführlich hierzu BGE 124 I 274 E. 5b mit Hinweisen. 23 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2007 vom 23. April 2008, E. 4.4.2. 24 Siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008, E. 2.4. 25 So auch GOLLWITZER, N. 219 ff., welcher ausführt, die Personalien eines Zeugen könnten zum Schutz vorrangiger Interessen geheim gehalten werden, und zusammenfassend feststellt, ein unbedingtes Anwesenheitsrecht der beschuldigten Person bei der Einvernahme von Belastungszeugen lasse sich aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht herleiten. 3 verlangt, dass die Massnahme tatsächlich geeignet ist, den Schutz des Zeugen zu gewährleisten. Zu wählen ist die mildeste Erfolg versprechende Massnahme, d.h. jene, welche die Verteidigungsrechte in möglichst geringem Masse tangiert. Zu wahren ist ferner das Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck des Zeugenschutzes und den Auswirkungen des Schutzes auf die Verteidigungsrechte (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Schliesslich darf nicht in den Kerngehalt der Verteidigungsrechte eingegriffen werden26. Zusammenfassend ist damit entscheidend, dass die prozessualen Zeugenschutzmassnahmen verhältnismässig ausgestaltet und soweit wie möglich durch Kompensationsmassnahmen zugunsten der Verteidigung ausgeglichen werden27, so dass das Verfahren in seiner Gesamtheit als fair eingestuft werden kann28. II. Heutige Rechtslage Einleitend thematisiert wurden die Grundlagen der EMRK und der BV. Nachfolgend dargestellt werden sollen einerseits die im Bereich des Zeugenschutzes relevanten gesetzlichen Regelungen auf eidgenössischer und kantonaler (nachfolgend lit. a) sowie - als Exkurs - auf internationaler Ebene (nachfolgend lit. b). Diskutiert wird andererseits die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR, wobei speziell auf die bestehenden Unterschiede eingegangen wird (nachfolgend lit. c). a) Gesetzliche Regelungen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene aa) Militärstrafprozess (MStP) Im Militärstrafprozess sind seit dem 1. Juni 2004 spezifische Bestimmungen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten in Kraft (Art. 98a - 98d MStP). Als schutzbedürftige Verfahrensbeteiligte werden neben Zeugen auch Auskunftspersonen, Beschuldigte, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erfasst (Art. 98a Abs. 1 MStP). Besonderes Gewicht wird auf die Möglichkeit der Zusicherung der Anonymitätswahrung gelegt (Art. 98b - 98d MStP). Demgemäss kann Zeugen oder Auskunftspersonen auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe29 bedroht sind und kumulativ glaubhaft erscheint, dass die Zeugen oder Auskunftspersonen durch ihre Aussage sich selbst oder Angehörige der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu werden (Art. 98b MStP). Erfasst werden damit insbesondere die folgenden Delikte: Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag (Art. 115 – 117 MStG); schwere Körperverletzung (Art. 121 MStG); qualifizierte Formen von Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2 MStG), Diebstahl (Art. 131 Ziff. 3 und 4 MStG), Raub (Art. 132 MStG), Betrug (Art. 135 Abs. 4 MStG), Erpressung (Art. 137a Ziff. 2 26 SCHLEIMINGER, S. 315 ff., insb. S. 321 f., vertritt die Auffassung, die vollständige Anonymisierung verbunden mit optischer und akustischer Abschirmung und der Ausschluss der beschuldigten Person wie auch ihrer Verteidigung führe zur Aushöhlung des Konfrontationsrechts im Kerngehalt. Dieser Auffassung kann - wie nachfolgend dargestellt - so nicht gefolgt werden. 27 Vgl. insoweit auch VOGT, S. 186, welche folgert, es seien in der Praxis kaum Fälle denkbar, in denen dem Gehörsanspruch der beschuldigten Person nicht durch Ersatzmassnahmen wie Videoeinvernahmen Rechnung getragen werden könne. 28 Botschaft-MStP, BBl 2003 772 f. und 794. 29 In Art. 98b lit. a aMStP wurde noch der alte Begriff "Zuchthaus" statt "Freiheitsstrafe" verwendet. Die Bundesversammlung hat nun diese Formulierung entsprechend angepasst (vgl. Änderung vom 3. Oktober 2008 BBl 2008 8257). 4 MStG), Hehlerei (Art. 137b Ziff. 2 MStG), Plünderung (Art. 139 Ziff. 2 MStG), Kriegsraub (Art. 140 Abs. 2 MStG), qualifizierte Geiselnahme (Artkel 151c Ziffer 3 MStG; nicht aber Freiheitsberaubung und Entführung [Art. 151a MStG]), sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung (Art. 153 – 155 MStG), Brandstiftung, Verursachung von Explosionen, Sprengstoffdelikte (Art. 160, 161, 162, 164 MStG), qualifizierte Formen und in Kriegszeiten begangene spezifisch militärische Delikte wie Ungehorsam, Meuterei, Feigheit, Kapitulation, Spionage, militärischer Landesverrat, Begünstigung des Feindes (Art. 61, 63, 74, 75, 86 – 91 MStG) sowie schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten (Art. 109 MStG). Die Zusicherung der Anonymitätswahrung wird durch den Untersuchungsrichter oder den Gerichtspräsidenten erteilt und bedarf innert 30 Tagen der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts (Art. 98c Abs. 1 und 2 MStP). Wird die Genehmigung nicht innert 30 Tagen verlangt oder wird sie verweigert, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymitätswahrung bereits erlangten Aussagen im Verfahren nicht verwendet werden, wobei eine Einvernahme durch das Gericht unter Zusicherung der Anonymitätswahrung vor der Erteilung der Genehmigung per se nicht zulässig ist (Art. 98c Abs. 3 MStP). Bei erteilter Genehmigung ist die Zusicherung der Anonymitätswahrung für sämtliche mit dem Fall betrauten Behörden unwiderruflich bindend. Allerdings kann die geschützte Person auf die Anonymitätswahrung verzichten (Art. 98c Abs. 4 MStP). Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, können gemäss Art. 98d Abs. 1 MStP Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien durchgeführt (lit a), die Personalien der einzuvernehmenden Person in Abwesenheit der Parteien festgestellt (lit. b), die Person ohne Namensnennung einvernommen (lit. c) oder Aussehen und/oder Stimme der einzuvernehmenden Person verändert bzw. diese abgeschirmt werden (lit. d). Zudem kann anlässlich der Hauptverhandlung auf die Befragung verzichtet, und stattdessen können die Aussagen verlesen werden, welche die einzuvernehmende Person vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat (lit. e). Möglich ist schliesslich die Akteneinsicht hinsichtlich der Identität der geschützten Person bzw. sämtlicher Informationen, welche deren Identifizierung erlauben, einzuschränken (lit. f) oder in der Hauptverhandlung statt einer mündlichen Befragung eine schriftliche durchführen (lit. g). Diese letztgenannte Massnahme dürfte vor allem in Frage kommen, wenn die einzuvernehmende Person in ihrer Sprechweise eine besondere Eigenart - z.B. einen Sprachfehler - aufweist, welche die Identifizierung ermöglichen könnte30. Die Aufzählung von Art. 98d Abs. 1 MStP ist abschliessend zu verstehen31. Explizit festgehalten wird, dass die Rechte der Verteidigung nur so weit beschränkt werden dürfen, als dies zum Schutz der einzuvernehmenden Person notwendig erscheint (Art. 98d Abs. 2 MStP). Die angeordneten Massnahmen müssen mithin verhältnismässig sein. Ferner hat der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident, der eine Person einvernimmt, welcher die Zusicherung der Anonymitätswahrung erteilt worden ist, vorgängig die geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine Verwechslung oder eine Vertauschung von Personen zu verhindern (Art. 98d Abs. 3 MStP). Schliesslich können andere Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen zu Gunsten der einzuvernehmenden Person angeordnet werden, soweit sie keine Beschränkung der Parteirechte nach sich ziehen (Art. 98d Abs. 4 MStP). M.E. kommt insbesondere der in Art. 98d Abs. 1 lit. d MStP vorgesehenen Möglichkeit, das 30 Vgl. Botschaft-MStP, BBl 2003 809. 31 Vgl. aber Art. 98d Abs. 4 MStP. 5 Aussehen und/oder die Stimme der einzuvernehmenden Person zu verändern, besonderes Gewicht zu. Anders als bei einem gänzlichen Ausschluss der beschuldigten Person sowie unter Umständen ihrer Verteidigung ermöglicht eine Videosimultanübertragung, d.h. die Einvernahme des Zeugen in einem Nebenraum mit Live-Übertragung von Bild und Ton (in verzerrter Form) in den Gerichtssaal, die unmittelbare Wahrnehmung der Art und Weise der Aussage sowie der Reaktionen, Mimik und Körpersprache des Zeugen während seiner Aussage. Als Alternative zu einer Videosimultanübertragung ist gemäss der Botschaft auch an das Unkenntlichmachen des Gesichts des Zeugen z.B. durch Schminke, Perücken oder dunkle Brillen zu denken32. bb) Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung statuiert besondere Schutzmassnahmen zugunsten von verdeckten Ermittlern der Polizei33. Verdeckte Ermittlung wird definiert als das Anknüpfen von Kontakten durch Polizeiangehörige zu verdächtigen Personen mit dem Ziel, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen34. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dabei grundsätzlich jedes Knüpfen von Kontakten durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen zu einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken als genehmigungsbedürftige verdeckte Ermittlung - ungeachtet des dabei betriebenen Täuschungsaufwands35. Mit Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung wird das BVE als Ganzes aufgehoben36. Die schweizerische Strafprozessordnung regelt die verdeckte Ermittlung in den Art. 286 - 29837. cc) Opferhilfegesetz (OHG) Das per 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue Opferhilfegesetz räumt Opfern in Kapitel 6 mit der Marginalie "Besonderer Schutz und besondere Rechte im Strafverfahren" besondere Schutz- und Verfahrensrechte ein. Als Opfer gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Diese Bestimmungen (Art. 34 - 44 OHG) werden mit Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung aufgehoben38. Die Schutzmassnahmen zugunsten von Opfern sind neu in den Art. 152 - 154 StPO verankert39. dd) Kantonales Strafverfahrensrecht Viele Kantone, nämlich AG, AI, AR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD und ZG, kennen keine ausdrückliche Zeugenschutzbestimmungen. Kantone, welche allgemeine Zeugenschutzbestimmungen verabschiedet haben, sind Basel-Stadt (§ 50 Abs. 3 StPO/BS), Basel- Landschaft (§ 40 und § 117 Abs. 2 StPO/BL), Bern (vgl. Art. 124 Abs. 3 StrV/BE), Freiburg (Art. 82 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 lit. a und Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO/FR), St. Gallen (Art. 83 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 StPG/SG), Wallis (Art. 90a StPO/VS) und Zürich (§ 131a StPO/ZH). Die detailliertesten Bestimmungen sehen dabei die Kantone Freiburg, Wallis und Zürich vor: 32 Botschaft-MStP, BBl 2003 808. 33 Für eine Übersicht zum BVE vgl. HANSJAKOB, S. 97 ff. 34 Botschaft-BVE, BBl 1998 4283. 35 Vgl. BGE 134 IV 266. 36 Vgl. Anhang 1 zur StPO I.2. 37 Siehe hierzu im Folgenden Kapitel III. lit. b). 38 Vgl. Anhang 1 zur StPO II. 10. 39 Siehe hierzu nachfolgend Kapitel III. lit. c). 6 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO/FR kann das Gericht ausnahmsweise, insbesondere um die Sicherheit des Zeugen zu gewährleisten, anordnen, dass die Identität des Zeugen in Abwesenheit der Parteien festgestellt wird (a), die Angaben, welche die Identifizierung erlauben, ganz oder teilweise von den Akten getrennt aufbewahrt werden (b) oder der Zeuge während der Einvernahme nicht sichtbar ist (c). Art. 90a StPO/VS mit dem Randtitel "Anonyme Zeugenaussage" statuiert: Macht der Zeuge glaubhaft, dass seine Aussage eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität seiner selbst oder seiner Angehörigen bewirken könnte, gibt er seine Identität nur dem Richter bekannt, welcher eine Untersuchung seiner Vergangenheit und seiner Glaubwürdigkeit durchführt und einen Bericht erstellt. Die Massnahmen zur Identifikation des Zeugen werden getrennt von der Akte festgehalten (Abs. 1). Das Gericht kann folgende Massnahmen vornehmen: a) Veränderung des Aussehens und der Stimme des Zeugen; b) Einvernahme des Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Abs. 2). Die beschuldigte Person hat das Recht, den Bericht des Gerichtspräsidenten einzusehen, um die Notwendigkeit der Anonymisierung des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit sowie die Richtigkeit seiner Aussage zu bestreiten (Abs. 3). Gemäss § 131 a StPO/ZH schliesslich sind zum Schutze der einzuvernehmenden Person oder Dritter geeignete Massnahmen zu treffen, wenn eine erhebliche oder ernstliche Gefahr glaubhaft ist. Insbesondere können die Öffentlichkeit ausgeschlossen, die Personalien vertraulich behandelt, die direkte Konfrontation der einzuvernehmenden Person mit der beschuldigten Person und Dritten ausgeschlossen und das Aussehen und die Stimme der einzuvernehmenden Person durch technische Mittel unkenntlich gemacht werden (Abs. 1). Diese Massnahmen müssen verhältnismässig und die drohende Gefahr darf nicht anders abwendbar sein (Abs. 2). Weiter hält § 14 Abs. 3 StPO/ZH in Bezug auf Opferzeugen fest, dass der beschuldigten Person, welche von der Teilnahme an der Einvernahme ausgeschlossen wird, Gelegenheit zu geben ist, der Videoeinvernahme des Opfers durch Übertragung in einen anderen Raum zu folgen und dem Opferzeugen von dort aus Ergänzungsfragen zu stellen. Neben den genannten Kantonen kennt der Kanton Thurgau eine spezifische Zeugenschutzbestimmung für verdeckte Ermittler (§ 127d StPO/TG). b) Exkurs: Regelungen auf internationaler Ebene aa) UN-Tribunale für Rwanda und Ex-Jugoslawien / Internationaler Strafgerichtshof Die Gerichtsstatute der internationalen Strafgerichtshöfe für Rwanda (ICTR) und Ex-Jugoslawien (ICTY) sowie das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) sehen spezifische Zeugenschutzmassnahmen wie insbesondere die Gewährleistung der Anonymisierung durch den Einsatz von Videoeinvernahmen mit bild- und/oder stimmverändernden Vorrichtungen vor40. Bei der Beurteilung von Zeugenschutzmassnahmen nehmen die internationalen Strafgerichtshöfe eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des gefährdeten Zeugen und der beschuldigten Person vor. Die Zulässigkeit der Anonymisierung von Zeugenaussagen setzt kumulativ voraus, dass eine 40 Vgl. Art. 21 ICTR und Regel 75 der Rules of Procedure and Evidence (RPE) des ICTR. Art. 21 ICTR mit der Marginalie "Protection of Victims and Witnesses" lautet: "The International Tribunal for Rwanda shall provide in its Rules of Procedure and Evidence for the protection of victims and witnesses. Such protection measures shall include, but shall not be limited to, the conduct of in camera proceedings and the protection of the victim's identity". Siehe auch die inhaltlich übereinstimmenden Art. 22 ICTY und Regel 75 der RPE des ICTY; vgl. ferner Art. 68 IGH und Regeln 87 und 88 der RPE des ICC. Beachte zum Ganzen auch CASSESE, S. 397. 7 reale Gefahr für die Zeugen und ihre Familien besteht und die Zeugenaussage für die Anklage von hoher Bedeutung ist. Die Gerichte anerkennen ausdrücklich, dass anonymisierte Zeugenaussagen die Verteidigungsrechte beschränken, und verlangen unter anderem, dass das Gericht die Identität des Zeugen kennen und sein Verhalten während der Einvernahme beobachten können muss und der Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen ist, den Zeugen zum Inhalt seiner Aussage und zu den Umständen seiner Wahrnehmung zu befragen, soweit diese Fragen nicht die Anonymisierung des Zeugen gefährden. Zudem darf die Identität des Zeugen nur so lange geheimgehalten werden, als dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. Kann die Beschränkung wesentlicher Aspekte der Verteidigungsrechte durch die Anonymisierung des Zeugen nicht ausreichend kompensiert werden und kommen keine anderen Zeugenschutzmassnahmen in Betracht, so ist auf die Zeugenaussage zu verzichten41. Die Strafgerichtshöfe verlangen mithin, dass mit einer Interessensabwägung für einen angemessenen Ausgleich und ein insgesamt faires Verfahren gesorgt wird42. bb) Europarat Auf internationaler Ebene ist andererseits auf die Empfehlung des Europarats über Massnahmen zum Schutz von Zeugen vom 20. April 2005 hinzuweisen43. Mit der Empfehlung werden die Staaten aufgerufen, effiziente Massnahmen zum Schutz von Zeugen zu treffen, gleichzeitig aber die unverzichtbaren Rechte auf wirksame Verteidigung zu wahren. Verankert wird insbesondere die Möglichkeit von Videoeinvernahmen (Ziff. 17). Empfohlen wird, dass Zeugen die Wahrung ihrer Anonymität im Sinne einer ausserordentlichen Massnahme einzig zugesichert werden soll, wenn es sich um eine wichtige Aussage handelt und von einer ernstlichen Gefährdung von Leib und Leben der Aussageperson auszugehen ist. Dabei soll es das Verfahren der beschuldigten Person ermöglichen, die Gründe für die Geheimhaltung des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit und den Ursprung der Kenntnisse des Zeugen in Zweifel zu ziehen (Ziff. 19 und 20). Ferner wird ausdrücklich statuiert, dass Verurteilungen nicht ausschliesslich oder in der Hauptsache auf Aussagen von anonymisierten Zeugen gestützt werden sollten (Ziff. 21)44. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass spezielle Schutzprogramme, wie etwa Polizeischutz oder Massnahmen zur Veränderung der Identität, den Zeugenschutz bei besonders schutzbedürftigen Zeugen und bei Kronzeugen ergänzen können (Ziff. 22 - 25)45. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats keine bindenden Regeln darstellen, deren Missachtung für sich allein als Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte oder als Verletzung eines Staatsvertrages angefochten werden könnte. Die Empfehlungen hätten vielmehr den Charakter von Richtlinien, welche aber die gemeinsame Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten des Europarates zum Ausdruck brächten und daher vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistungen von Bundesverfassung und Menschenrechtskonvention gleichwohl mitzuberücksichtigen seien46. 41 Vgl. den sog. Tadic-Schutzmassnahmen-Entscheid vom 10. August 1995 (decision on the procecutor's motion requesting protective measures for victims and witnesses), Ziff. 53 ff.; abrufbar unter www.un.org/icty/tadic/trialc2/decision-e/100895pm.htm (besucht am 5. Mai 2009). 42 Vgl. zum Ganzen auch Botschaft-MStP, BBl 2003 790 f. 43 Recommendation Rec (2005) 9 of the Committee of Ministers to member states on the protection of witnesses and collaborators of justice. 44 Ziffer 21 der Empfehlungen lautet: "When anonymity has been granted, the conviction should not be based solely, or to a decisive extent, on the evidence provided by anonymous witnesses." 45 Siehe auch Botschaft-MStP, BBl 2003 792. 46 BGE 125 I 127 E. 7c; vgl. auch KLEY, S. 178. 8 cc) Deutschland Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einerseits auf das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz - ZSHG) vom 11. Dezember 200147 und andererseits auf das Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 199748. Gemäss § 1 Abs. 1 ZSHG kann eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts der beschuldigten Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, mit ihrem Einverständnis nach Massgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie aufgrund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet. Nach § 26 Abs. 1 BKAG kann das Bundeskriminalamt, soweit nicht dieses Gesetz oder das ZSHG die Befugnisse besonders regeln, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. Die Maßnahmen können auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden49. Die Bestimmungen ermöglichen den Ausschluss der Öffentlichkeit von Einvernahmen und die Geheimhaltung von Namen der gefährdeten Person und aller ihre Identifizierung ermöglichenden Angaben (sog. Vertraulichkeitszusage). Die Regelung, wonach die Massnahmen auch nach Abschluss des Strafverfahrens fortgeführt werden können, bildet die Grundlage für ausserprozessuale Zeugenschutzprogramme für Fälle hochgradig gefährdeter Zeugen. Mit dem Ziel, den gefährdeten Personen für die Dauer ihrer Gefährdung Schutz zu bieten und die Strafverfolgung sowie das Strafverfahren zu sichern, wird dabei etwa Personenschutz vor, während und nach der Hauptverhandlung, Objektschutz im Aufenthaltsbereich der zu schützenden Personen oder die Änderung der Identität und Umsiedelung mit Eingliederungshilfe am neuen Ort gewährt50. c) Bundesgerichtliche Rechtsprechung und Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg aa) Bundesgerichtliche Rechtsprechung Im Folgenden werden verschiedene Grundsatzurteile sowie die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts näher dargestellt. aaa) BGE 125 I 127 Gegenstand des Verfahrens bildete die Frage, ob Bestimmungen der Strafprozessordnung des 47 BGBl I 3510, geändert durch Art. 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I 122). 48 BGBl I 1650, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl I 3083). 49 Die ursprüngliche Fassung des BKAG stammt vom 20. März 1951. Die letzte Reform wurde im Dezember 2008 vorgenommen in der Absicht, die Möglichkeiten bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt zu verbessern. Die Neufassung des BKAG (Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt) wurde im Deutschen Bundestag am 12. November 2008 verabschiedet. Für das zustimmungspflichtige Gesetz fand sich jedoch im Bundesrat am 28. November 2008 keine Mehrheit. Nachdem das Gesetz den Vermittlungsausschuss nach einigen Änderungen passierte und der Bundesrat den geänderten Entwurf am 19. Dezember 2008 akzeptierte, ist das Gesetz per 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Allerdings wurde am 27. Januar 2009 beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingereicht. 50 Vgl. Botschaft-MStP, BBl 2003 793. 9 Kantons Basel-Landschaft über die Anonymisierung von V-Personen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte im Strafverfahren verletzen (abstrakte Normenkontrolle). Das Bundesgericht erwog namentlich, die gegenläufigen Interessen der Verteidigung und der anonymisierten Zeugen seien gegeneinander abzuwägen und die Schwierigkeiten der Verteidigung müssten durch das Verfahren und dessen Ausgestaltung im Einzelfall kompensiert werden. Trotz Aufrechterhaltung der Anonymisierung der V-Person könne die beschuldigte Person die Glaubhaftigkeit allfällig belastender Aussagen wirksam in Zweifel ziehen. Gesamthaft gesehen brächten die optische und akustische Abschirmung des Zeugen für die Verteidigung über die Anonymisierung hinaus zwar zusätzliche Erschwernisse, diese stellten indessen keine Einschränkungen von grossem Gewicht dar, denn auch solche Abschirmungen ermöglichten noch immer eine Zeugenbefragung mit den Vorteilen der unmittelbaren Beweisabnahme. Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, die angefochtenen kantonalen Bestimmungen liessen sich verfassungs- und konventionskonform auslegen und anwenden. bbb) BGE 129 I 151 In casu wurden A sexuelle Handlungen mit dem Kind B, Jahrgang 1991, in der Zeit zwischen Januar 1997 und Mai 1999 vorgeworfen. B wurde polizeilich befragt und die Einvernahme auf Video aufgezeichnet. Diese Einvernahme erfolgte noch bevor A Kenntnis hatte, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ermittelten. Die kantonalen Gerichte wiesen den Antrag von A auf eine Einvernahme von B durch das Gericht mit der Begründung ab, A habe die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Videoband über die Anhörung des Opfers auseinanderzusetzen. A wurde gestützt auf die als glaubhaft bewerteten Aussagen von B bei der polizeilichen Einvernahme der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig befunden. Das Bundesgericht bejahte vorliegend eine Verletzung des Anspruchs, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, da die beschuldigte Person dem Kind keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Für das Bundesgericht war entscheidend, dass die Zeugenaussage für die Verurteilung ausschlaggebend war und die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten hatten, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) hatte wahrnehmen können. Das Bundesgericht präzisierte, diese Beurteilung stelle den Schutz des Opfers keineswegs kurzerhand in Frage. Würden es die berechtigten Interessen namentlich des minderjährigen Opfers ausschliessen, dass ihm die beschuldigte Person Fragen stellen lasse, so könne dies nicht zur Folge haben, dass der Anspruch der Letzteren auf ein faires Verfahren aufgegeben werde. In einem solchen Fall dürfe auf die entsprechende Zeugenaussage grundsätzlich nicht abgestellt und die beschuldigte Person nicht (allein) gestützt darauf verurteilt werden. ccc) BGE 131 I 476 Der Fall basiert auf folgendem Sachverhalt: Einem Pfleger in einem Behindertenheim wurde vorgeworfen, einen geistig behinderten 18-jährigen Heimbewohner sexuell genötigt zu haben. Das mutmassliche Opfer machte zunächst Aussagen, wobei jedoch die Untersuchungsbehörden und das erstinstanzliche Gericht eine Konfrontation mit der beschuldigten Person verweigerten. Als das zweitinstanzliche Gericht mehr als vier Jahre später diesen Mangel heilen wollte, verweigerte das mutmassliche Opfer die Aussage mit der Begründung, es wolle nicht mehr an die Taten erinnert werden. Das Bundesgericht befand, die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers in der Voruntersuchung und der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung seien nicht verwertbar. Der 10 Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, sei dann absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend sei. Dieser Anspruch werde verletzt, wenn der Zeuge über vier Jahre nach der ersten Einvernahme jegliche ergänzende Aussage verweigere und das Gericht gleichwohl auf die erste, beweismässig entscheidende Aussage abstelle. Für das Bundesgericht war massgebend, dass die Zeugenaussage für die Verurteilung ausschlaggebend war und die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten hatten, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) hatte wahrnehmen können. Die kantonalen Behörden hätten es mithin versäumt, die Konfrontationseinvernahme zu einem Zeitpunkt durchzuführen, als der Belastungszeuge noch aussagewillig gewesen sei. Klarstellend hielt das Bundesgericht fest, es erkenne durchaus die sich ergebenden Schwierigkeiten, die weitgehend widerstreitenden Interessen und Rechte der Opfer und der beschuldigten Personen im Verfahren gleichermassen zu beachten und sie mit den Zielen eines jeden Strafverfahrens in Einklang zu bringen. Derartige Probleme könnten jedoch nicht dazu führen, der beschuldigten Person ein faires Verfahren zu versagen. ddd) BGE 132 I 127 Gerichtlich wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Y fuhr mit seinem Jaguar auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h bis auf zwei Meter auf den vor ihm fahrenden BMW auf, überholte diesen und bremste ihn aus. Y "bedrohte" den BMW-Fahrer mit erhobener Faust und einer obszönen Geste und warf ihm durch das Beifahrerfenster eine PET-Flasche auf den Kühler. Y wurde (insbesondere) wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Die Verurteilung basierte auf den Angaben von zwei anonymisiert einvernommenen Zeugen (X1 und X2), welche sich durch Y eingeschüchtert fühlten. Während mit dem Zeugen X2 eine Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit der Verteidigung von Y durchgeführt worden war, wurden X1 einzig die schriftlich vom Rechtsbeistand von Y eingereichten Fragen zur Beantwortung unterbreitet und das Protokoll anschliessend Y und dessen Verteidigung zur Einsicht vorgelegt. Das Bundesgericht sah die Voraussetzungen zur Anonymitätsgewährung als erfüllt an, da sich aus dem Strafregister von Y (Vorstrafen wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, schwere Brandstiftung, Vergewaltigung, Drohung, Landfriedensbruch und versuchte Körperverletzung) und einem Therapiebericht, welcher Y eine "emotionale Instabilität, eine unverhältnismässige Impulsivität und eine mangelhafte Selbstkontrolle" bescheinige, ergebe, dass Y schon bei geringfügigem Anlass zu Gewaltausbrüchen neige. Bei Y handle es sich mithin um einen ungewöhnlich gewaltbereiten Einzeltäter. Auch wenn der Einsatz anonymisierter Zeugen gemäss den Materialien zum kantonalen Prozessrecht in erster Linie für Verfahren im Bereich der organisierten Kriminalität vorgesehen sei, schliesse dies nicht aus, Zeugen auch in anderen Strafverfahren Anonymität zuzusichern, wenn im Wesentlichen die gleiche konkrete Gefahr bestehe, dass die Belastungszeugen Racheakten der beschuldigten Person ausgesetzt sein könnten. Das Bundesgericht hielt weiter fest, betreffend X2 sei die durch die Anonymitätsgewährung bewirkte Einschränkung der Verteidigungsrechte durch die Konfrontationseinvernahme im Beisein der Verteidigung der beschuldigten Person so weit wie möglich kompensiert worden. In Bezug auf den Zeugen X1 sei dies hingegen nicht der Fall, weshalb die Verwertung der Aussagen nicht mit Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK vereinbar sei. Das Bundesgericht hob daher das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese prüfe, ob sich die Verurteilung alleine gestützt auf die Aussagen des Zeugen X2 aufrechterhalten lasse, oder ob es X1, welchen die beschuldigte Person nie direkt befragen konnte, unter Wahrung seiner Anonymität mit der beschuldigten Person konfrontieren wolle. 11 Das Bundesgericht erlaubte somit in einem Fall, in welchem keine Verbrechen i.S.v. von Art. 10 StGB, sondern "einzig" grobe Verkehrsregelverletzungen und der Tatbestand der Nötigung zu prüfen waren, dem Zeugen Anonymität zuzusichern und die beschuldigte Person von dessen Einvernahme auszuschliessen. Hierauf wird zurückzukommen sein51. eee) BGE 133 I 33 Gemäss gerichtlich festgestelltem Sachverhalt soll X kurz nach Mitternacht auf dem Vorplatz einer Poststelle in Zürich A aus nächster Nähe durch einen Genickschuss aus einer Faustfeuerwaffe getötet haben. X wurde wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB - sowie wegen Verstössen gegen das BetmG - zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Schuldspruch stützte sich massgeblich auf die Aussagen eines anonymisierten Zeugen ab. Da sich Zeuge, Opfer und die beschuldigte Person (mutmasslich) in einem äusserst gewaltbereiten Umfeld bewegten, wurde der Zeuge unter optischer und akustischer Abschirmung (Stimmenverzerrung) einvernommen. Dabei wurde nicht nur der beschuldigten Person sondern auch deren Verteidigung die unmittelbare Wahrnehmung verweigert, da letztere ansonsten einem unzumutbaren Spannungsverhältnis zu ihrem Mandanten ausgesetzt gewesen wäre. Das Bundesgericht argumentierte, es wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar, wenn die anonymisierte Zeugenaussage generell als Beweismittel unzulässig erklärt würde. Faktisch würde das Institut der anonymisierten Zeugenaussage sinnentleert, wenn solche Aussagen - wie vom EGMR verlangt - nur verwertet werden dürften, falls ihnen keine massgebende Bedeutung zukomme52. Das Bundesgericht bekannte sich damit zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach es dem Gericht im Einzelfall obliege, darüber zu befinden, welcher Beweiswert einer anonymisierten Zeugenaussage zukomme. Hierauf wird noch einzugehen sein53. Das Urteil des Bundesgerichts wurde an den EGMR weitergezogen und ist zur Zeit dort hängig. fff) Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2007 vom 23. April 2008 Vorliegend wurde ein Belastungszeuge G im kantonalen Verfahren einzig telefonisch einvernommen. Das Bundesgericht führte aus, die Aussagen des Zeugen G hätten nur verwendet werden dürfen, wenn die Mitwirkungsrechte der beschuldigten Person eingehalten worden wären. Die polizeiliche Einvernahme, an welcher weder die beschuldigte Person noch deren Verteidigung anwesend gewesen seien, erfülle die nötigen Voraussetzungen nicht. Der Mangel hätte im gerichtlichen Verfahren durch eine formell gültige Zeugeneinvernahme geheilt werden können, was indessen nicht erfolgt sei. Folglich dürften die fraglichen Aussagen von G nicht verwendet werden. Indem die Vorinstanz trotzdem darauf abgestellt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wie auch die Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV) der beschuldigten Person verletzt. Das Bundesgericht erachtete damit in casu den Ausschluss sowohl der beschuldigten Person wie auch ihrer Verteidigung als unzulässig. Ist der Belastungszeuge erreichbar, so dürfen seine Aussagen folglich - selbst wenn diesen wie im zu beurteilenden Fall nur untergeordnete Bedeutung zukommt - lediglich aufgrund einer Konfrontationseinvernahme verwertet werden. 51 Vgl. insbesondere nachfolgend Kapitel IV. lit. b) cc). 52 Siehe sogleich hiernach lit. cc). 53 Vgl. insbesondere im Folgenden Kapitel IV. lit. b) dd). 12 ggg) Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 In casu hatte die Vorinstanz den Antrag auf Befragung des Hauptbelastungszeugen Z mit der Begründung abgewiesen, der Verteidigung der beschuldigten Person sei anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von Z als Auskunftsperson das Fragerecht gewährt worden. Es sei deshalb zulässig, auf eine erneute Einvernahme von Z durch das urteilende Gericht zu verzichten. Die von Z in der Voruntersuchung gemachten belastenden Aussagen seien im Kerngehalt konstant und deshalb glaubhaft. Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass das Fragerecht in der Regel der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung gemeinsam einzuräumen sei, da die Mitwirkung der beschuldigten Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein könne, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichte, an welchen beide beteiligt gewesen seien. Weiter erwog das Bundesgericht, die Auffassung der Vorinstanz, es könne auf eine direkte Konfrontation des Beschwerdeführers mit Z verzichtet und auf dessen Aussagen in der Voruntersuchung abgestellt werden, sei nicht haltbar und verletze Bundesrecht. Dem Beschwerdeführer die direkte Befragung des Hauptbelastungszeugen zu verwehren, bedeute eine Beschränkung seines Konfrontationsrechts, welche nur als verhältnismässig qualifiziert werden könnte, wenn besondere Umstände wie namentlich Gesichtspunkte des Opferschutzes oder des Schutzes anonymisierter oder anderweitig bedrohter Zeugen eine solche gebieten würden. Solche besonderen Umstände seien jedoch nicht ersichtlich und würden von der Vorinstanz denn auch nicht angeführt. Ebensowenig sei belegt, dass eine direkte Konfrontation aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. bb) Rechtsprechung des EGMR Im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR ist insbesondere auf die Urteile van Mechelen und Doorson hinzuweisen. Der Fall van Mechelen betraf eine Anklage wegen Mordversuchs und bewaffneten Raubüberfalls. Dabei wurden mehrere Polizisten als anonymisierte Zeugen einvernommen, da diese Repressalien aus dem Umfeld der beschuldigten Person befürchteten. Bei der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung befanden sich die Polizisten in einem abgetrennten Raum, und die Verbindung war nur akustisch möglich54. Der Gerichtshof sah Art. 6 EMRK als verletzt an. Im Fall Doorson war der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels angeklagt. Zwei Zeugen wurden anonymisiert, aber in Anwesenheit der Verteidigung einvernommen55. Der Gerichtshof verneinte eine Konventionsverletzung. Zusammenfassend muss, wie dargelegt, nach der Rechtsprechung des EGMR die beschuldigte Person mindestens einmal im Laufe des Verfahrens angemessen und ausreichend Gelegenheit erhalten, den Belastungszeugen in tatsächlich wirksamer Art und Weise zu befragen56. Einschränkungen des Konfrontationsrechts sind bei anonymisierten Zeugen nach der Rechtsprechung strikt nur unter drei Voraussetzungen zulässig57: - Die Einschränkung muss sachlich begründet sein, d.h. die Anonymisierung ist nur erlaubt, wenn 54 Vgl. Urteil van Mechelen gegen Niederlande, 23. April 1997, Reports 1997-III S. 691 ff. 55 Urteil Doorson gegen Niederlande, 26. März 1996, Reports 1996-II S. 446 ff. Zu diesem Urteil vgl. TRECHSEL (2000), Anhang; TRECHSEL (2005), S. 318 f.; HAEFLIGER/SCHÜRMANN, S. 182 f. 56 Urteil van Mechelen, a.a.O., Ziff. 51. Vgl. hierzu auch TRECHSEL (2000), Anhang, sowie RENZIKOWSKI, S. 101 ff. 57 Vgl. zum Ganzen DEMKO, S. 418 ff.; siehe ferner ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1073 ff. 13 der Zeuge sich oder seine Familie einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt sieht (Kriterium der besonderen Sach- bzw. objektiven Gefahrenlage). Dabei ist das subjektive Empfinden des Zeugen nicht ausreichend. Es bedarf konkreter objektiver Gründe, welche die Furcht nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Gefahr muss von der beschuldigten Person oder ihrem Umfeld ausgehen, und die beschuldigte Person muss in der Lage erscheinen, ihre Drohung umzusetzen. - Die Einschränkung muss soweit als möglich durch andere Massnahmen ausgeglichen werden, so dass insgesamt noch ein faires Verfahren garantiert ist (Kriterium der Kompensation). Mit der EMRK vereinbar ist die Videoeinvernahme von Opferzeugen. Als zulässig eingestuft wurde insbesondere auch die Einvernahme des Zeugen in Gegenwart des Gerichts und der Verteidigung, aber in Abwesenheit der beschuldigten Person58. - Die Verurteilung darf nicht alleine oder entscheidend auf einer anonymisierten Zeugenaussage beruhen (Kriterium des nicht überwiegend ausschlaggebenden Beweises)59. Dies gilt insbesondere für die Identifizierung der beschuldigten Person als Täter, die sich keinesfalls allein auf eine anonymisierte Aussage abstützen darf60. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es an einer, darf der gewonnene Zeugenbeweis nicht verwertet werden (Beweisverwertungsverbot). cc) Differenzen zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichts und jener des EGMR Zum einen fragt sich, ob die in BGE 133 I 33 als zulässig befundene Einvernahme des Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung von der beschuldigten Person und von deren Verteidigung EMRK-konform ist. Im Fall van Mechelen jedenfalls erachtete der EGMR, wie dargestellt, die Einvernahme von Polizeioffizieren unter Ausschluss der beschuldigten Person und deren Rechtsbeistand, welche der Befragung nur mittels technischer Übertragung beiwohnen konnten, als nicht zulässig. Allerdings begründete der EGMR seine Auffassung damit, dass (von den niederländischen Gerichten) nicht dargelegt worden sei, weshalb weniger weitreichende Massnahmen nicht genügt hätten61. Zudem erachtete es der Gerichtshof als nicht erstellt, dass die einvernommenen Polizeibeamten tatsächlich einer relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt 58 Beachte das erwähnte Urteil Doorson, a.a.O. 59 Vgl. Urteil Doorson, a.a.O., Ziff. 76, und Urteil van Mechelen, a.a.O., Ziff. 55, wonach "a conviction should not be based either solely or to a decisive extent on anonymous statements". Vgl. ferner das Urteil Krasniki gegen Tschechische Republik, 28. Mai 2006, no. 51277/99, Ziff. 76. 60 ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1077, weisen insoweit zu Recht darauf hin, dass Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK den Einsatz anonymisierter Zeugen, privater Informanten und von V-Leuten als Informationsquelle im Strafverfahren in keiner Weise beschränke. Gestützt auf solche Informationen können Sachbeweise gewonnen werden, welche dann unter Umständen zu einer Verurteilung der beschuldigten Person führen können, ohne dass auf die anonymisierten Zeugenaussagen abgestellt werden müsste. In diesem Sinn auch RENZIKOWSKI, S. 105 Fn. 39. 61 So führte der EGMR aus (Ziff. 60): "It has not been explained to the Court's satisfaction (...) why less far- reaching measures were not considered. In the absence of any further information, the Court cannot find that the operational needs of the police provide sufficient justification." Gleichzeitig hielt der EGMR unter Bezugnahme auf das Urteil Doorson gegen Niederlande explizit fest: "As the Court had occasion to state in its Doorson judgment (...), the use of statements made by anonymous witnesses to found a conviction is not under all circumstances incompatible with the Convention." Zusammenfassend folgerte der EGMR (Ziff. 62): "However these measures cannot be considered a proper substitute for the possibility of the defence to question the witnesses in their presence and make their own judgment as to their demeanour and reliability. It thus cannot be said that the handicaps under which the defence laboured were counterbalanced by the above procedures." Kritisch hierzu TRECHSEL (2005), S. 319 f., der betont, "in my view, this slightly tips the balance too far in favour of the defence". 14 waren62. M.E. lässt sich deshalb aus dem Urteil van Mechelen nicht der Schluss ziehen, der EGMR erachte Videoeinvernahmen von Zeugen unter Ausschluss der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung per se als unzulässig63. Zum andern - und vor allem - hat das Bundesgericht mit BGE 132 I 127 und BGE 133 I 33 das vom EGMR statuierte Erfordernis, wonach die anonymisierte Zeugenaussage nicht den überwiegend ausschlaggebenden Beweis darstellen darf, ausdrücklich kritisiert und aufgeweicht. Das Bundesgericht hat erwogen, die Voraussetzung, dass die Verurteilung nicht ausschliesslich oder entscheidend auf anonymisierte Aussagen gestützt werden dürfe, sei widersprüchlich. Einerseits werde damit ein anonymisierter Zeuge ausdrücklich als (unter bestimmten Voraussetzungen) zulässiges Beweismittel anerkannt bzw. die damit verbundenen Einschränkungen des Konfrontations- und Fragerechts als noch mit dem Fairnessgebot vereinbar erachtet, anderseits aber werde die Möglichkeit der Heranziehung solcher Aussagen zur Begründung eines Schuldspruchs praktisch auf Null reduziert. Denn entweder würden schon die anderen Beweise das Urteil begründen, womit auf die (auch nur ergänzende) Verwertung anonymisierter Aussagen verzichtet werden könne, oder sie würden den Schuldspruch für sich gesehen nicht tragen, dann aber handle es sich bei den Aussagen des anonymisierten Zeugen zwingend um ein zumindest mitentscheidendes Element64. Massgebend für die Zulässigkeit der Verwertung anonymisierter Zeugenaussagen könne aber nicht das formale Kriterium sein, ob dem dadurch erlangten Beweis eine ausschlaggebende Bedeutung zukomme oder nicht. Vielmehr sei im Lichte der konventions- und verfassungsmässigen Verfahrensgarantien in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die durch die Zulassung eines anonymisierten Zeugen bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt sei und, wenn ja, ob sich die beschuldigte Person trotzdem wirksam verteidigen konnte, sie mithin einen fairen Prozess hatte65. Im Ergebnis hat es das Bundesgericht schliesslich explizit offen gelassen, ob eine Verurteilung nicht auch einzig auf die Aussage eines anonymisierten Zeugen gestützt werden könnte66. Mit diesen Ausführungen weicht das Bundesgericht auch von seiner früheren Praxis ab, wo es sich noch ausdrücklich zur beschriebenen Rechtsprechung des EGMR bekannt hat67. Auf diesen Aspekt wird zurückzukommen sein68. 62 Urteil van Mechelen, a.a.O., Ziff. 61. 63 Vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 3.2. 64 BGE 133 I 33 E. 4.2. Auch WOHLERS (2005), S. 171, hält insoweit fest: "Entweder tragen die anderen Beweismittel den Schuldspruch, dann kann man auf die Verwertung der Angaben des bemakelten Zeugen verzichten, oder sie tragen die Verurteilung für sich gesehen nicht, dann handelt es sich aber zwingend um ein entscheidendes Beweismittel." 65 BGE 133 I 33 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 I 127 E. 2. 66 Vgl. BGE 133 I 33 E. 4.4.1: "Der zu beurteilende Fall gibt freilich keinen Anlass zur Entscheidung der Frage, ob die Aussage eines anonymisierten Zeugen unter den genannten Voraussetzungen auch einen Schuldspruch zu tragen vermag, wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen." 67 So hatte das Bundesgericht im diskutierten BGE 125 I 127 E. 10a explizit ausgeführt: "Es ist denkbar, dass die belastenden Aussagen der V-Person die einzigen oder überwiegend ausschlaggebenden Beweise darstellen. Diesfalls stösst man an eine fast absolute Grenze, bei der auch die genannten Massnahmen keine hinreichende Kompensation bieten können (...). In einer derartigen Situation ist die Konsequenz zu ziehen, dass auf das Zeugnis der anonym bleibenden V-Person nicht abgestellt werden darf und der Angeschuldigte in Respektierung des Grundsatzes "in dubio pro reo" allenfalls freizusprechen ist." 68 Vgl. nachfolgend Kapitel IV. lit. b) dd). 15 III. Schweizerische Strafprozessordnung Nachfolgend werden die in der schweizerischen Strafprozessordnung statuierten Schutzmassnahmen näher dargestellt (4. Titel, 1. Kapitel, 4. Abschnitt mit der Marginalie Schutzmassnahmen [Art. 149 - 156 StPO]). Gewürdigt werden vorab die Bestimmungen über allgemeine Schutzmassnahmen und über die Möglichkeit der Zusicherung der Anonymität. Im Anschluss hieran werden die für bestimmte Spezialkategorien von Zeugen - nämlich für verdeckte Ermittler und Opfer - vorgesehenen Schutzmechanismen erläutert. Kurz thematisiert werden die Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung (Art. 155 StPO) sowie jene zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens (vgl. Art. 156 StPO). Diese Schutzmassnahmen sind insbesondere im Lichte von Art. 147 Abs. 1 StPO zu würdigen, wonach die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. a) Allgemeine Schutzmassnahmen und Zusicherung der Anonymität im Besonderen (Art. 149 und 150 StPO) Die Schutzbestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung erfassen neben Zeugen i.e.S. ausdrücklich auch Auskunftspersonen, Sachverständige und Übersetzer (Art. 149 Abs. 1 StPO). Besteht Grund zur Annahme, dass eine dieser Verfahrensbeteiligten durch die Mitwirkung am Verfahren sich oder eine ihr nahestehende Person69 einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzen könnte, so trifft die Verfahrensleitung - d.h. der Vorsitzende des urteilenden Gerichts oder des Zwangsmassnahmengerichts oder die Staatsanwaltschaft70 - auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. Der Zeuge muss mithin glaubhaft machen, dass eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Erforderlich sind objektiv verifizierbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung71. Der Begriff des schweren Nachteils wird durch die Praxis zu konkretisieren sein. Grundsätzlich vermag insoweit auch eine Gefährdung des Vermögens Schutzmassnahmen zu begründen, wobei m.E. einzig ganz erhebliche Vermögensgefährdungen ein mit einer Gefahr für Leib und Leben vergleichbares Ausmass erreichen können und Schutzmassnahmen zu rechtfertigen vermögen. Als Massstab kann der in der Botschaft explizit angeführte Fall gelten, dass dem Zeugen damit gedroht wird, sein Ferienhaus in die Luft zu sprengen72. Die Verfahrensleitung kann insoweit die Verfahrensrechte der Parteien gemäss Art. 149 Abs. 2 StPO angemessen beschränken, namentlich indem sie die Anonymität zusichert (lit. a), Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt (lit. b), die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt (lit. c), das Aussehen oder die Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt (lit. d) oder die Akteneinsicht einschränkt (lit. e). Die Schutzmassnahmen sind nicht abschliessend umschrieben, und es können verschiedene Massnahmen miteinander kombiniert werden. Bei allen Schutzmassnahmen sorgt die 69 Verwiesen wird insoweit auf die Zeugnisverweigerungsrechte aufgrund persönlicher Beziehungen gemäss Art. 168 StPO. 70 Botschaft-StPO, BBl 2006 1189. Keine Kompetenz kommt hingegen der Polizei zu. Dies dürfte gemäss ILL, Kommentar zu Art. 149 Abs. 1 StPO, in der Praxis dazu führen, dass die Polizei in sensiblen Verfahren von Anfang an eng mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten muss. Denkbar ist immerhin, dass die Polizei bei Gefahr im Verzug zunächst die Personalien getrennt von den Akten erfasst. 71 ILL, Kommentar zu Art. 169 Abs. 3 StPO. 72 Botschaft-StPO, BBl 2006 1189. 16 Verfahrensleitung für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Art. 149 Abs. 5 StPO). So muss der beschuldigten Person etwa trotz Schutzmassnahmen Gelegenheit zu Ergänzungsfragen an einen Belastungszeugen eingeräumt werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert sodann, dass unter Umständen nur das rechtliche Gehör der beschuldigten Person selber, nicht aber auch ihrer Verteidigung einzuschränken ist73. Bei der Frage, ob der Eingriff in die Verteidigungsrechte hinreichend kompensiert werden kann, so dass gesamthaft noch von einem fairen Verfahren gesprochen werden kann, ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Wurde der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert, trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen, um Verwechslungen oder Vertauschungen zu verhindern (Art. 149 Abs. 6 StPO). Wie bereits bei den Ausführungen zum Militärstrafprozess erläutert, dürfte in der Praxis insbesondere der Schutzmassnahme der Anonymitätsgewährung mittels Videoeinvernahme grosses Gewicht zukommen. Die Möglichkeit, Videokonferenzen durchzuführen, ist im Übrigen in der schweizerischen Strafprozessordnung auch ausdrücklich vorgesehen für Fälle, in denen das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Die allgemeinen Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO werden in Art. 150 StPO in Bezug auf die Zusicherung der Anonymität konkretisiert. Wird einer Person die Anonymität zugesichert, bedeutet dies, dass ihre Personalien im Verfahren nicht bekannt gegeben werden und ihre wahre Identität auch in den Verfahrensakten nicht ausgewiesen wird. Vielmehr erscheint in den Akten nur eine Decknummer oder ein Deckname der geschützten Person. Die von der Staatsanwaltschaft gemachte Zusicherung der Anonymität bedarf innert 30 Tagen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, welches endgültig entscheidet (Art. 150 Abs. 2 StPO). Verweigert dieses die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO)74. Unverwertbar sind die Beweise auch, wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht um Genehmigung ersucht hat75. Die Rechtsfolge der Unverwertbarkeit ist einschneidend, zumal Art. 141 Abs. 4 StPO eine Fernwirkung statuiert. Ermöglichte mithin die nicht verwertbare anonymisierte Zeugenaussage die Erhebung weiterer Beweise, so sind diese nicht verwertbar, wenn sie ohne die anonymisierte Zeugenaussage nicht möglich gewesen wären. Zulässig bleibt die Wiederholung der Zeugeneinvernahme unter Absehen der Anonymitätseinräumung, sofern der Zeuge hierzu bereit sein sollte. Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO)76. Nicht näher ausgeführt wird im Gesetz, von welchen Gesichtspunkten sich das Zwangsmassnahmengericht bei seiner Überprüfung des Genehmigungsgesuchs der 73 Botschaft-StPO, a.a.O. 74 Kritisch zur Rechtsfolge der Unverwertbarkeit ZUBER, S. 241. 75 ILL, Kommentar zu Art. 150 Abs. 3 StPO. 76 Die beiden Extrempositionen, eine Pflicht zur sofortigen Vernichtung einerseits und die Belassung in den Akten verbunden mit der Pflicht der Nichtbeachtung andererseits, erscheinen ungeeignet: Eine unverzügliche Vernichtung entzöge die Grundlagen für eine Überprüfung der Frage der Unverwertbarkeit durch eine obere Instanz. Zudem können die Akten in einem Disziplinar- oder Strafverfahren gegen die Strafbehörde, welche Beweise durch (angeblich) verbotene Methoden, in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben hat, als Beweismittel von Bedeutung sein. Wenn die Aufzeichnungen dagegen in den Akten belassen, aber nicht beachtet werden dürften, bestünde die Gefahr, dass die unverwertbaren Beweise die Entscheidfindung dennoch beeinflussen könnten. Vgl. Botschaft- StPO, BBl 2006 1184. 17 Staatsanwaltschaft zu leiten hat. Zu gelten hat jedoch, dass anonymisierte Aussagen dann als verwertbar einzustufen sind, wenn das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Verteidigung an der Offenlegung der Identität überwiegt und die Beschränkung der Verteidigungsrechte im Verlauf des Verfahrens ausreichend kompensiert werden konnte77. Eine vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden, wobei die zu schützende Person jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten kann. Zudem können die Staatsanwaltschaft respektive die Verfahrensleitung des Gerichts die Zusicherung widerrufen, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist (vgl. Art. 150 Abs. 4 - 6 StPO). b) Bestimmungen zugunsten von verdeckten Ermittlern (Art. 151 sowie insb. Art. 288 und 289 StPO) Inhaltlich stimmen die Art. 286 - 298 StPO weitgehend mit den Regelungen im bisherigen Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung überein. Anders als unter geltendem Recht ist allerdings eine verdeckte Ermittlung vor einem Strafverfahren, d.h. die Möglichkeit der selbständigen polizeilichen verdeckten Ermittlung, nicht mehr vorgesehen78. Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist, die Schwere der Straftat eine verdeckte Ermittlung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 286 Abs. 1 StPO)79. Die Staatsanwaltschaft kann verdeckte Ermittler der Polizei80 mit einer Legende ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht (Art. 288 Abs. 1 StPO)81. Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden (insb. Ausweispapiere) hergestellt oder verändert und Firmen gegründet werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 317bis StGB mit der Marginalie "Nicht strafbare Handlungen", wonach sich nicht nach den Art. 251, 252, 255 und 317 StGB strafbar macht, wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht82. Von der Legendierung und der Legende, d.h. der operativen Tarnidentität, ist die Zusicherung der Anonymität, die sog. Vertraulichkeitszusage, zu unterscheiden83. Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlern eine Vertraulichkeitszusage erteilen, indem sie ihnen zusichert, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeugen 77 ILL, Kommentar zu Art. 149 StPO. 78 Gemäss der Botschaft-StPO, BBl 2006 1255, kann eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden, wenn ein Tatverdacht besteht, aber noch keine konkrete Person verdächtigt, mithin eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt geführt wird. Wollte man dagegen die verdeckte Ermittlung bereits dann zulassen, wenn ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens genügender Tatverdacht noch nicht vorliegt, erschiene dies rechtsstaatlich als problematisch, denn damit würde die eigentliche Verdachtsausforschung zugelassen. Vgl. auch RHYNER/STÜSSI, S. 491. 79 Die Liste der Katalogstraftaten findet sich in Art. 286 Abs. 2 StPO. 80 Als verdeckte Ermittler können neben Angehörigen eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps auch Personen eingesetzt werden, welche vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden (Art. 287 Abs. 1 StPO). 81 Vgl. hierzu RHYNER/STÜSSI, S. 511 f. 82 Vgl. hierzu WOLTER, Kommentar zu Art. 288 Abs. 1 StPO. 83 RHYNER/STÜSSI, S. 512. 18 auftreten (Art. 288 Abs. 2 StPO). Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird (Art. 288 Abs. 3 StPO). In der Praxis dürfte das (anschliessende) Strafverfahren gegen den verdeckten Ermittler nur bei gravierenden Straftaten und wenn die persönliche Sicherheit des verdeckten Ermittlers nicht gefährdet wird unter der richtigen Identität und nicht unter der Legende geführt werden84. Verdeckte Ermittler können bei fehlerhaftem Verhalten vom Einsatz zurü 85ckgezogen werden . Das Zwangsmassnahmengericht, welches den Einsatz von verdeckten Ermittlern genehmigen muss (Art. 289 Abs. 1 StPO), hat sich in seiner Genehmigung namentlich zur Zulässigkeit der Herstellung oder Veränderung von Urkunden zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende und zur Anonymitätszusicherung zu äussern (Art. 289 Abs. 4 StPO). Die Genehmigung wird für höchstens zwölf Monate erteilt, wobei sie einmal oder mehrmals um jeweils sechs Monate verlängert werden kann. Es wurde bewusst davon abgesehen, eine zeitliche Obergrenze festzusetzen86. Die Staatsanwaltschaft hat jeweils vor Ablauf der bewilligten Dauer dem Zwangsmassnahmengericht einen begründeten Verlängerungsantrag zu stellen (Art. 289 Abs. 5 StPO). Im Antrag sind die bisherigen Ermittlungsergebnisse zusammenzufassen, und es ist darzutun, weshalb die Verhältnismässigkeit der verdeckten Ermittlung weiterhin gewahrt ist87. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine eingeholt, beendet die Staatsanwaltschaft den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten und durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 289 Abs. 6 StPO). Aufgrund dieses absoluten Verwertungsverbots dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO auch indirekt erlangte Beweise, welche ausschliesslich gestützt auf nicht verwertbare Erkenntnisse erhoben werden konnten, nicht verwendet werden. Für eine Interessenabwägung verbleibt kein Raum. Verdeckte Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens wie auch nach dessen Abschluss gegenüber jedermann ausser den sich mit dem Fall befassenden Gerichtsmitgliedern geheim gehalten wird und keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden (Art. 151 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen (Art. 151 Abs. 2 StPO). M.E. ist es insoweit mit Blick auf die EMRK-Garantien nicht unproblematisch, verdeckten Ermittlern auch aus polizeitaktischen Interessen an weiteren Einsätzen Anonymität zusichern zu können88. c) Schutzmassnahmen zugunsten von Opfern (Art. 152 - 154 StPO) Die Massnahmen zum Schutz von Opfern im Allgemeinen (Art. 152 StPO) wie auch jene zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art. 153 StPO) und zum Schutz von Kindern als Opfer (Art. 154 StPO) entsprechen im Wesentlichen den bisher im OHG verankerten Regelungen89. 84 WOLTER, Kommentar zu Art. 288 Abs. 3 StPO; RHYNER/STÜSSI, S. 512 f. 85 Botschaft-BVE, BBl 1998 4289. 86 Botschaft-StPO, BBl 2006 1256. 87 WOLTER, Kommentar zu Art. 289 Abs. 5 StPO. 88 ZERBES, S. 386, fragt sich aus meiner Sicht zu Recht, ob es verhältnismässig ist, dass der Einzelne eine schlechtere Position in seinem Strafverfahren hinnehmen muss, damit weitere, fremde Straftaten leichter aufgedeckt werden können. 89 Botschaft-StPO, BBl 2006 1190 f. Vgl. insoweit GOMM/ZEHNTNER, WEISHAUPT sowie MÜLLER, 19 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens (Art. 152 Abs. 1 StPO), und das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand zusätzlich von einer Vertrauensperson begleiten lassen (vgl. Art. 152 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden haben eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person zu vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer unter Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 lit. b und d StPO befragen, d.h. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen respektive Aussehen oder Stimme des Opfers verändern oder dieses abschirmen (Art. 152 Abs. 3 StPO). Insoweit müssen die engen Voraussetzungen des Art. 149 Abs. 1 StPO, sprich das Vorliegen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr eines anderen schweren Nachteils, nicht erfüllt sein. Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung die Gegenüberstellung zwingend erfordert (Art. 152 Abs. 4 StPO). Eine direkte Gegenüberstellung dürfte demnach die Ausnahme bilden, da in der Regel die Verteidigungsrechte mittels geeigneter Ersatzmassnahmen - zu denken ist insbesondere an Videoeinvernahmen - gewährleistet werden können90. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ferner auf die Bestimmung von Art. 214 Abs. 4 StPO, wonach das Opfer über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert wird, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde91. Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können überdies verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 StPO). Des Weiteren kann eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 153 Abs. 2 StPO). Art. 154 StPO verankert besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist (Art. 154 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet eine Abweichung von Art. 41 OHG (bzw. von Art. 10a aOHG), wonach als Kind gilt, wer im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt ist. Diese Regelung wurde als revisionsbedürftig eingestuft, da sie zur Folge haben kann, dass für Kinder entwickelte Schutzmassnahmen auf Personen Anwendung finden, welche (bei langer Verfahrensdauer) längstens volljährig sind und des besonderen Schutzes nicht mehr bedürfen92. Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden (Art. 154 Abs. 2 StPO). Die Behörde kann die Vertrauensperson (vgl. hierzu Art. 152 Abs. 2 StPO) vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte (Art. 154 Abs. 3 StPO). Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten besondere Regelungen (Art. 154 Abs. 4 lit. a - f StPO). Diese Formulierung will zum Ausdruck bringen, dass an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen und im Zweifelsfall Kommentar zu Art. 152 - 154 StPO. 90 MÜLLER, Kommentar zu Art. 152 StPO. 91 Vgl. ZUBER, S. 240. 92 Botschaft-StPO, BBl 2006 1190. 20 Schutzmassnahmen zu treffen sind93. Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO). Überdies darf das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden (Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO), wobei eine zweite Einvernahme nur stattfindet, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist. Soweit möglich erfolgt die Befragung durch die gleiche Person, welche die erste Einvernahme durchgeführt hat (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). In komplexen Verfahren kann man sich m.E. allerdings fragen, ob es für das Kind nicht weniger belastend ist an mehreren kürzeren, anstelle an einer sehr umfangreichen einzelnen Einvernahme teilzunehmen. Einvernahmen sind im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchzuführen. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet (Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO). Da die Aufzeichnung nicht nur dem Schutz des Opfers und der Wahrung der Verteidigungsrechte, sondern auch der richterlichen Beweiswürdigung dient, ist es zweckmässig, gestützt auf Art. 76 Abs. 4 StPO auch dann eine Videoeinvernahme anzuordnen, wenn eine Gegenüberstellung erfolgt94. Aus meiner Sicht sollte ganz allgemein vermehrt von der Möglichkeit von Videoeinvernahmen Gebrauch gemacht werden, da solche Aufzeichnungen auch den oberen Gerichtsinstanzen einen unmittelbaren Eindruck zu vermitteln vermögen und damit letztlich zur Wahrheitsfindung beitragen, weil sie eine optimale Beweiswürdigung ermöglichen95. Bei der Einvernahme üben die Parteien ihre Rechte durch die befragende Person aus (Art. 154 Abs. 4 lit. e StPO). Diese und der an der Einvernahme teilnehmende Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest (Art. 154 Abs. 4 lit. f StPO). Art. 154 Abs. 4 StPO bedeutet eine Abweichung vom geltenden Recht (vgl. insb. Art. 43 OHG respektive Art. 10c aOHG), wonach bei Kindern als Opfer die besonderen Massnahmen bei Einvernahmen wie namentlich die Befragung unter Beizug eines Spezialisten, die Aufzeichnung auf Video und die Verfassung eines gesonderten Berichts zwingend in jedem Fall angeordnet und durchgeführt werden müssen. Unter künftigem Recht wird mithin darauf abzustellen sein, ob die Einvernahme oder Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen kann. Damit wird verhindert, dass, wie unter bisherigem Recht, auch bei relativ geringfügigen Delikten oder in Fällen, in denen solche Massnahmen weder zum Schutz des Opfers noch zur Beweissicherung notwendig sind, ein grosser Aufwand anfällt96. d) Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung (Art. 155 StPO) Gemäss Art. 155 StPO werden Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung auf das Notwendige beschränkt und mehrfache Befragungen vermieden (vgl. Abs. 1). Die Verfahrensleitung kann spezialisierte Straf- oder Sozialbehörden mit der Einvernahme beauftragen oder zur Einvernahme Familienangehörige, andere Vertrauenspersonen oder Sachverständige beiziehen (Abs. 2). Unter Umständen wird es erforderlich sein, die mit der Einvernahme beauftragten oder weitere bei der Einvernahme anwesende Personen zusätzlich als Zeugen einzuvernehmen. Als Vertrauenspersonen oder Sachverständige kommen namentlich der Vormund, Pflegepersonal oder 93 Botschaft-StPO, BBl 2006 1191. 94 So auch MÜLLER, Kommentar zu Art. 154 Abs. 4 StPO. 95 So auch Botschaft-StPO, BBl 2006 1191. 96 Botschaft-StPO, a.a.O. 21 ein Psychiater in Betracht97. e) Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Strafverfahrens (Art. 156 StPO) Nach Art. 156 StPO können der Bund oder die Kantone ausserprozessuale Massnahmen zum Schutz von Personen erlassen98. Zwar wurde in der StPO bewusst von der Einführung von Zeugenschutzprogrammen abgesehen, Art. 156 StPO belässt den Kantonen insoweit aber Spielraum, solche vorzusehen99. Allein durch organisatorische und verfahrensmässige prozessuale und allgemeine ausserprozessuale Zeugenschutzmassnahmen wird ein lückenloser Zeugenschutz nicht erreicht werden können. Zeugen können auch nach Abschluss eines Strafverfahrens weiterhin stark gefährdet sein. Eigentliche Zeugenschutzprogramme nach dem Vorbild ausländischer Staaten, in deren Rahmen hochgradig gefährdete Zeugen und ihre Angehörigen an einen anderen Aufenthaltsort gebracht und dort mit einer neuen Identität ausgestattet werden können, vermöchten diese Gefahren für bedrohte Zeugen zu mindern. In einem eng begrenzten Anwendungsbereich, d.h. insbesondere in Fällen organisierter Kriminalität, erscheint m.E. die Lancierung solcher Programme trotz der damit verbundenen datenschützerischen Bedenken und der hohen Kosten als ultima ratio Lösung daher prüfenswert100. Neben Zeugenschutzprogrammen ist strafrechtlich auf Täterseite weiter an die Möglichkeit der Friedensbürgschaft im Sinne von Art. 66 StGB zu denken101: Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten (Abs. 1). Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung der Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern und wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (vgl. Abs. 2). Begeht er das Verbrechen oder Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt diese dem Staat; andernfalls wird sie zurückgegeben (vgl. Abs. 3). Die schweizerische Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Anordnung einer Friedensbürgschaft in den Art. 372 und 373 StPO. Kann eine Friedensbürgschaft nach Art. 66 StGB nicht im Rahmen des Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person angeordnet werden, so findet ein selbstständiges Verfahren statt (Art. 372 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 372 Abs. 3 und Art. 373 StPO). Bei der Friedensbürgschaft handelt es sich um vorbeugenden Rechtsschutz mit rein spezialpräventiver Wirkung. Die Massnahme vermag jedoch den Schutz von bedrohten Zeugen nicht wirksam zu gewährleisten und stellt daher keinen Ersatz für eigentliche Zeugenschutzprogramme dar. Die 97 Botschaft-StPO, a.a.O. 98 Vgl. hierzu die einleitenden Bemerkungen S. 1. 99 Botschaft-StPO, BBl 2006 1188. 100 Kritisch HUG, S. 416, der insoweit zu bedenken gibt, dass die kleinräumigen Verhältnisse in der Schweiz wohl bald dazu führen würden, dass der mit einer neuen Identität versehene Zeuge Personen begegnet, die ihn von früher kennen. Der Autor erachtet daher - insbesondere auch unter Einbezug der hohen Kosten solcher Massnahmen - die Durchführung ausgedehnter Zeugenschutzprogramme für die Schweiz als unzweckmässig. 101 Vgl. insoweit den Begleitbericht des Bundesamts für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung von Juni 2001, S. 121. 22 Friedensbürgschaft hat denn in der Praxis auch nur marginale Bedeutung erlangt102. IV. Gesamtwürdigung a) Allgemeines Mit der Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung fallen die unterschiedlichen kantonalen Regelungen weg. Gleichzeitig werden die im BVE und im OHG verankerten Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler bzw. von Opfern in die StPO überführt und damit sämtliche Schutzmassnahmen in einem einzigen Erlass zusammengefasst. Die StPO führt mithin zu einer wünschenswerten Vereinheitlichung, ohne dass hiermit einschneidende inhaltliche Änderungen verknüpft wurden. Die Tendenz zur Vereinheitlichung erstreckt sich im Übrigen auch auf die Militärgerichtsbarkeit: So wird mit Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung zugleich auch die MStP um Bestimmungen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 70 - 70k MStP), zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 71 - 71c MStP), zur verdeckten Ermittlung (Art. 73a - 73n MStP) und zum Opferschutz (Art. 84a - 84i, Art. 104 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 2 MStP) ergänzt103. b) Inhaltliche Bewertung Nachfolgend soll vertiefter auf einige kontrovers diskutierte Fragen eingegangen werden. In einem ersten Abschnitt wird unter Einbezug der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine allgemeine Bewertung der Möglichkeit der Anonymitätswahrung vorgenommen und insbesondere der Aspekt der Glaubhaftigkeitsbegutachtung thematisiert (lit. aa). Diskutiert wird alsdann, ob einzig die beschuldigte Person oder auch ihre Verteidigung von der Einvernahme ausgeschlossen werden kann (lit. bb), ob die Zulassung anonymisierter Zeugenaussagen auf gewichtige Fälle beschränkt werden oder grundsätzlich in sämtlichen Verfahren Anwendung finden soll (lit. cc), und schliesslich, ob sich eine Verurteilung unter Umständen einzig auf die Aussagen eines anonymisierten Zeugen abstützen lässt (lit. dd). aa) Anonymitätszusicherung im Allgemeinen und die Möglichkeit der Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Besonderen Bei der Videosimultanübertragung wird die Vernehmung des Zeugen in einen anderen Raum übertragen, wo sie die beschuldigte Person simultan verfolgen kann und mit dem Vernehmenden akustisch verbunden ist, so dass sie die Möglichkeit hat, durch den Vernehmenden Fragen an den Einvernommenen stellen zu lassen. Die Anonymitätszusicherung mittels Videoeinvernahme beschränkt die Verteidigungsrechte, da hierdurch einerseits die Möglichkeit der beschuldigten Person beschnitten wird, die persönliche Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen einer Überprüfung zu unterziehen104. In Fällen der Anonymitätszusicherung ist der Zeuge durch das Gericht einzuvernehmen und dessen Identität und allgemeine Glaubwürdigkeit einer Überprüfung zu unterziehen. Denkbar ist, dass das Gericht seine Beobachtungen aus der Einvernahme, welche für die beschuldigte Person aufgrund der optischen oder akustischen Abschirmung des Zeugen bei der 102 Zum Institut der Friedensbürgschaft vgl. ZÜBLIN, Art. 66 StGB, und das Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2008 vom 15. April 2008. 103 Vgl. Anhang 1 zur StPO II.12. 104 ALBRECHT, S. 127, weist insoweit darauf hin, dass es nicht nur für beschuldigte Personen, sondern auch für Opfer bedeutsam sein kann, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen überprüfen zu können. 23 Videoeinvernahme nicht erkennbar sind, in einem schriftlichen Bericht festhält, was der Verteidigung zumindest eine indirekte Beurteilung ermöglicht105. Allerdings erscheinen staatliche Behörden aus Sicht der beschuldigten Person nicht als unabhängig106. Die Glaubwürdigkeitsprüfung durch das Gericht vermag die Beschränkung der Verteidigungsrechte daher nicht vollständig zu kompensieren. Tangiert ist andererseits die Überprüfung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen, da gewisse Reaktionen des Zeugen nicht wahrgenommen werden können. Wird bei der Videoübertragung das Gesichtsfeld unkenntlich gemacht, können insbesondere der Gesichtsausdruck und - zum Teil - die Körpersprache nicht mehr in gleicher Weise nachvollzogen werden, was einer Einschränkung der Verteidigungsrechte gleichkommt. Unmittelbar wahrgenommen werden können immerhin etwa Räuspern, Zögern, Pausen vor Beantwortung einer Frage, Unsicherheit und Nervosität in der Stimme sowie allgemein der Ausdruck der Stimme. Bei der akustischen Abschirmung wird die Stimme des in einem anderen Raum einvernommen Zeugen so verändert und verzerrt, dass ein Erkennen verunmöglicht wird. Auch bei dieser Methode bleiben gewisse durchaus typische Verhaltensweisen wie Zögern, Räuspern, Nervosität und Verhaspeln jedoch durchaus weiterhin erkennbar. Wie schwer wiegen diese Eingriffe in die Verteidigungsrechte? Dem Gesichtspunkt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen kommt im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu107, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Zeugen in der Lage sind, die Wahrheit oder die Unwahrheit zu sagen. Entscheidender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftig- keit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Im Zentrum steht die Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu überprüfen. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Gemäss dem aussagepsychologischen Prinzip der systematischen Prüfung von Hypothesen wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellen Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem 105 BGE 125 I 127 E. 10a. 106 ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1079, betonen insoweit, "Richterkompensation für geschwächte Verteidigerposition" werde der beschuldigten Person als eigenständiges Prozesssubjekt nicht gerecht, denn ein faires Verfahren sei nur gewährleistet, wenn die beschuldigte Person sich unabhängig von den Justizorganen verteidigen könne. Auch WOHLERS (2002), S. 831, ist der Ansicht, "dass es mit der verfahrensrechtlichen Subjektstellung des Beschuldigten - auch und gerade in einem Rechtsstaat - grundsätzlich unvereinbar ist, ihn darauf zu verweisen, er solle doch darauf vertrauen, dass die Justizorgane sich pflichtgemäss verhalten werden". Der Autor hält weiter fest, die Funktion der in Art. 6 EMRK festgelegten Mindeststandards bestehe ja gerade darin, die beschuldigte Person in Stand zu setzen, ihre Interessen "eigenverantwortlich selbst wahrzunehmen". 107 BENDER/NACK/TREUER, S. 52 f. 24 wirklichen Erleben entspricht und wahr ist108. Die Überprüfung auf Realitätskriterien basiert auf der aussagepsychologischen Annahme, dass Aussagen über tatsächlich erlebte Ereignisse eine höhere inhaltliche Qualität aufweisen als frei erfundene Aussagen derselben Person. Als gewichtiges inhaltliches Realitätskriterium gilt der Detaillierungsgrad der Schilderung. Das Schildern von Gesprächen, Interaktionen und Handlungskomplikationen, von Ungewöhnlichem, Nebensächlichem oder Unverstandenem, aber auch von Eigen- und Fremdpsychischem spricht ebenso für die Glaubhaftigkeit der Aussagen wie eine unstrukturierte Darstellung109. Als inhaltliche Glaubhaftigkeitsmerkmale können weiter das Zugeben von Lücken oder Unsicherheiten, spontane Präzisierungen und Korrekturen sowie Selbstbelastungen und das Inschutznehmen der beschuldigten Person genannt werden110. Entscheidend ist letztlich, ob die Gesamtaussage logisch konsistent erscheint111. Zu beachten ist mithin, dass nach neueren Erkenntnissen der Aussagepsychologie die Aussagen primär auf Realitätskriterien überprüft werden, das Abstellen auf sog. Lügensignale aus wissenschaftlicher Sicht hingegen als fragwürdig eingestuft wird. Demgemäss kommt nicht nur der generellen Glaubwürdigkeit der Person, sondern insbesondere auch dem nonverbalen und paraverbalen Verhalten der einvernommenen Person eine geringe Bedeutung zu. So gehen Laien namentlich davon aus, dass eine Person beim Lügen den Blickkontakt vermeidet, was bei einer optischen Abschirmung des einvernommenen Zeugen für die beschuldigte Person kaum oder überhaupt nicht erkennbar ist. Dieses als nonverbales Lügensignal eingestufte Verhalten zeichnet sich jedoch durch eine geringe Spezifität und Sensivität aus. Insbesondere kann die Vermeidung von Blickkontakt auch Ausdruck sein von Scham, Ablenkung, Konzentration, Erinnerungsbemühungen oder Desinteresse. Letztlich ist die Fähigkeit des Menschen, intuitiv zu erkennen, ob jemand die Wahrheit sagt, ausgesprochen gering112. Der aus meiner Sicht kritischste Punkt an der Verheimlichung der Identität des Zeugen gegenüber der beschuldigten Person ist darin zu sehen, dass es dieser Schwierigkeiten bereiten kann, ein allfälliges Motiv des Zeugen für eine falsche Belastung aufzudecken113. Die Gefahr einer Irreführung der Rechtspflege durch den anonymisierten Zeugen dürfte am ehesten bei tatbeteiligten Zeugen oder Opferzeugen bestehen, welche aus dem Umfeld der beschuldigten Person stammen und daher ein persönliches Interesse an einer Falschaussage haben könnten114. Gerade in solchen Konstellationen sollte vermehrt von der Möglichkeit der Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten Gebrauch gemacht werden. Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vor- handenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie basierend auf der beschriebenen systematischen Hypothesenprüfung. Neben einer eigens durchgeführten Exploration ist es auch denkbar, der begutachtenden Person stattdessen videodokumentierte Aussagen des anonymisierten Zeugen zur Prüfung vorzulegen. Die begutachtende Person hat den Gang und das Ergebnis der Begutachtung transparent und nachvollziehbar darzustellen, d.h. insbesondere die Hypothesen und Untersuchungsmethoden zu bezeichnen und zwischen den erhobenen Daten und deren Interpretation klar zu trennen. Gerade in sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" erscheint es somit m.E. zusammenfassend sinnvoll, Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. 108 KLING, S. 113. 109 NIEHAUS, S. 313 ff. 110 Siehe KÖHNKEN, S. 15 ff. 111 Vgl. zum Ganzen BENDER/NACK/TREUER, S. 72 ff., sowie BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2. 112 Vgl. NIEHAUS, S. 501 ff. 113 Vgl. ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1079. 114 In diesem Sinn auch ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1072 f. 25 Die optische und akustische Abschirmung des Zeugen bringen damit gesamthaft gesehen für die Verteidigung über die Anonymität hinaus zwar gewisse zusätzliche Erschwernisse mit sich, sie stellen indessen keine Einschränkungen von grossem Gewicht dar, da sie die Überprüfung der Aussagen auf Realitätskriterien nicht merklich beeinträchtigen115. Auch Videosimultaneinvernahmen ermöglichen noch immer eine Zeugenbefragung mit den Vorteilen der unmittelbaren Beweisabnahme und bedeuten in aller Regel keine das Fairnessgebot verletzende Beschränkung der Verteidigungsrechte116. Die grundsätzliche Möglichkeit der Zusicherung der Anonymitätswahrung war in der Vernehmlassung zur schweizerischen Strafprozessordnung im Grundsatz denn auch weitgehend unbestritten117, und zukünftig wird nun, wie dargelegt, die Videoeinvernahme als mögliche Ersatzmassnahme für die direkte Konfrontation von Bundesrechts wegen vorgesehen118. Die Kantone sind deshalb verpflichtet, die nötige Infrastruktur bereit zu stellen, da diese in gewissen Konstellationen Voraussetzung dafür ist, dass ein Verfahren überhaupt unter Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben sowie der verfassungsmässigen Garantien durchgeführt werden kann119. Insbesondere vermag die Kostspieligkeit des Anschaffens entsprechender Einrichtungen einen Verzicht auf Videosimultanübertragungen nicht zu rechtfertigen120. bb) Zulässigkeit des Ausschlusses auch der Verteidigung von der Einvernahme des Belastungszeugen? Kontrovers diskutiert wird, ob es zulässig sein kann, neben der beschuldigten Person zugleich auch deren Verteidigung von der Einvernahme des anonymisierten Zeugen auszuschliessen. Das Bundesgericht hat dies in BGE 133 I 33 mit der Begründung bejaht, dass die Verteidigung ansonsten einem unzumutbaren Spannungsverhältnis zu ihrem Mandanten ausgesetzt würde, zumal es keine Rechtsgrundlage gebe, welche den Rechtsbeistand zur Verschwiegenheit gegenüber seinem Mandanten verpflichten oder ihn nur schon berechtigen würde, sich entsprechenden Fragen ohne Verletzung der Treuepflicht zu widersetzen. Und selbst wenn es eine solche rechtliche Grundlage gäbe, so wäre nach Auffassung des Bundesgerichts das Risiko, dass sich die Verteidigung nicht an das Verschwiegenheitsgebot hielte oder sich von der beschuldigten Person aus Unachtsamkeit einen Hinweis entlocken liesse, angesichts einer unter Umständen massiven Gefährdung des Zeugen unannehmbar hoch121. Aus meiner Sicht gilt es vorab danach zu unterscheiden, aus welchen Gründen die Anonymisierung des Belastungszeugen und der Ausschluss der beschuldigten Person von der Einvernahme erfolgt. Bei Opferzeugen, welche eine belastende Konfrontation mit dem mutmasslichen Täter vermeiden wollen, ist der Ausschluss der Verteidigung in aller Regel nicht erforderlich. Bei tatbeteiligten 115 Vgl. hierzu auch GRIESBAUM, S. 438, der sich dafür ausspricht, die Videovernehmung als Beweissurrogat in der Hauptverhandlung anzuerkennen. Vgl. ferner GAEDE, S. 282. 116 BGE 125 I 127 E. 8d; vgl. auch Urteil van Mechelen, a.a.O., Ziff. 59. 117 Vorbehalte äusserten namentlich die Kantone Aargau und Schaffhausen. Vgl. die Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren durch das Bundesamt für Justiz von Februar 2003, S. 43. 118 Vgl. zum Ganzen auch SCHLEIMINGER, S. 318 ff. Zur Zulässigkeit von Videosimultanübertragungen siehe ferner AMBOS, S. 610. 119 BGE 129 I 151 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil 6P.46/2000 vom 10. April 2001, E. 1c/bb in fine. 120 So auch SCHLEIMINGER, S. 322. 121 BGE 133 I 33 E. 2.5. Eine rechtliche Grundlage für ein "Verschwiegenheitsgebot" findet sich insbesondere auch nicht im Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz; BGFA). 26 Zeugen, zum Teil aber auch bei Zufallszeugen und berufsmässigen Zeugen, kann sich die Sachlage im Einzelfall anders darstellen. In Fällen, in welchen sich der Belastungszeuge und die beschuldigte Person kennen und es für diese daher ein Leichtes wäre, auf Beschreibung ihrer Verteidigung den Zeugen zu identifizieren, kann der Ausschluss (auch) der Verteidigung verhältnismässig sein. M.E. wäre es fragwürdig, den Rechtsbeistand als Interessenvertreter122 mittels gesetzlich verankertem Verschwiegenheitsgebot dazu zu verpflichten, den anonymisierten Belastungszeugen betreffende Informationen - wie insbesondere Angaben über dessen Identität oder dessen Äusseres - der beschuldigten Person vorzuenthalten. Die Verteidigung geriete hierdurch in ein Spannungsverhältnis. Hielte sie sich wie vorgeschrieben an das ihr auferlegte Verschwiegenheitsgebot, könnte dies zu einem Vertrauensverlust ihres Mandanten führen, welcher den Eindruck gewinnen könnte, sein Anwalt würde sich nicht mit vollem Einsatz zur Wahrung seiner Interessen einsetzen. Überdies erscheint es nicht zumutbar, die Verteidigung allfälligen Druckversuchen ihres Mandanten schutzlos auszuliefern. Zusammenfassend ist damit im jeweiligen Einzelfall kritisch zu überprüfen, ob der Ausschluss der Verteidigung erforderlich ist, oder ob es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht gebietet, dass unter Umständen nur das rechtliche Gehör der beschuldigten Person selber, nicht aber auch ihres Rechtsbeistands eingeschränkt wird123. So war es etwa im Fall BGE 132 I 127 sachgerecht, den Zufallszeugen im Beisein der Verteidigung der beschuldigten Person einzuvernehmen. In der BGE 133 I 33 zugrunde liegenden Konstellation war es demgegenüber zulässig, zum Schutz des Zeugen vor Repressalien der beschuldigten Person zugleich auch deren Verteidigung auszuschliessen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verdient folglich in diesem Punkt Zustimmung. cc) Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen schwere Straftaten zu beurteilen sind? Ausgehend vom diskutierten BGE 132 I 127 ist zu prüfen, ob der Einsatz anonymisierter Zeugen in sämtlichen Strafverfahren verhältnismässig sein kann. Das Bundesgericht folgerte im Ergebnis, dass es bei einer konkreten Gefahrensituation für den Zeugen auch bei in Frage stehenden Strassenverkehrsdelikten zulässig ist, dem Belastungszeugen Anonymität zuzusichern. Im zu beurteilenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob für die beiden Belastungszeugen überhaupt eine hinreichend konkrete Gefahr für deren Leib und Leben bestand, blieb doch die von der beschuldigten Person aufgrund ihrer Vorgeschichte (angeblich) ausgehende Gefahr weitgehend diffus124. Selbst wenn diese Gefahr bejaht wird, ist kritisch zu hinterfragen, ob das öffentliche Interesse an einer effizienten Strafverfolgung und der materiellen Wahrheitsfindung es auch in einem Fall, in welchem eine Freiheitsstrafe von "nur" sechs Monaten zur Diskussion steht, rechtfertigt, anonymisierte Zeugenaussagen zuzulassen. Die mit der Anonymitätszusicherung verbundene Beschränkung der Verteidigungsrechte gebietet es aus meiner Sicht, dass die Verwertung anonymisierter Zeugenaussagen die Ausnahme bildet, weshalb die Anonymitätsgewährung vorliegend angesichts der in Frage stehenden Tatbestände (schwere Verletzung von Verkehrsregeln und Nötigung) sehr weit geht125. 122 In Art. 128 StPO wird explizit festgehalten, dass die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet ist. 123 Botschaft-StPO, BBl 2006 1189. 124 Kritisch auch ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1078; vgl. zudem hiervor Kapitel II. lit. c) aa) ddd). 125 Kritik an BGE 132 I 127 übt insoweit auch WEHRENBERG, Art. 98b MStP N. 6 Fn. 14; siehe zudem ACKERMANN/CARONI/VETTERLI, S. 1081 f. 27 Von diesen Überlegungen liess sich der Gesetzgeber beim Erlass der Art. 98a - d MStP leiten und beschränkte die Möglichkeit der Anonymitätseinräumung auf Konstellationen, in welchen Straftaten, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. Art. 98b lit. a MStP)126. Bei der Verabschiedung der StPO verzichtete das Parlament - nota bene in Kenntnis der in der MStP getroffenen Lösung - hingegen auf eine explizite Beschränkung der Zulassung anonymisierter Zeugenaussagen auf schwere Delikte. Mit Inkrafttreten der StPO wird daher jeweils im Einzelfall kritisch zu prüfen sein, ob das bei geringfügigeren Delikten weniger gewichtige öffentliche Interesse an der Strafverfolgung die Beschränkung der Verteidigungsrechte aufzuwiegen vermag. Die Anonymitätszusicherung in Verfahren, in welchen keine schweren Straftaten zu beurteilen sind, bedarf mit anderen Worten besonders sorgfältiger Prüfung und Abwägung. Anonymität kann umso eher eingeräumt werden, je konkreter und grösser die von der beschuldigten Person für den Zeugen ausgehende Gefahr ist. Spezielle Konstellationen liegen vor, soweit verdeckte Ermittler als anonymisierte Zeugen einvernommen werden, da die verdeckte Ermittlung ohnehin nur zur Verfolgung von Straftaten gemäss dem Deliktskatalog von Art. 4 Abs. 2 BVE respektive zukünftig von Art. 286 Abs. 2 StPO zulässig ist127. M.E. ist im Ergebnis der engere Fokus der MStP überzeugender als die offene Lösung der StPO. Da die Anonymitätsgewährung eine einschneidende Schutzmassnahme darstellt, kann sie nur zulässig sein, wenn andere Schutzmöglichkeiten nicht ausreichen und - kumulativ - die Wichtigkeit der Strafsache die Massnahme erfordert128. Dementsprechend sollte die Anonymitätszusicherung nur gewährt werden dürfen, wenn Delikte in Frage stehen, die von einer gewissen Schwere sind, denn nur bei ausserordentlichen Sachlagen ist auch die Anwendung ausserordentlicher Massnahmen gerechtfertigt129. De lege ferenda erscheint es daher sachgerecht, entweder die in der Militärstrafprozessordnung geltende Beschränkung der Zulassung anonymisierter Zeugenaussagen auf Verfahren, in welchen Straftaten verfolgt werden, die mit einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren bedroht sind, zu übernehmen oder eine anderweitige Lösung zu treffen, welche dem Ausnahmecharakter anonymisierter Zeugenaussagen gerecht wird. Die aus meiner Warte einfachste und daher zu bevorzugende Regelung ist darin zu sehen, auf die im materiellen Strafrecht getroffene Abgrenzung 126 Vgl. Kapitel II. lit. a) aa) hiervor. 127 Zu beachten ist insoweit, dass sich die Deliktskataloge für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs von Art. 269 Abs. 2 StPO und jener für die verdeckte Ermittlung nach Art. 286 Abs. 2 StPO angesichts der nicht identischen Stossrichtung der Massnahmen nicht decken. Sämtliche Delikte des Katalogs für die verdeckte Ermittlung sind auch in jenem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs enthalten, was ermöglicht, die verdeckte Ermittlung mit einer Fernmeldeüberwachung zu «begleiten», sofern der Tatverdacht dringend ist. Der Katalog für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist jedoch aus zwei Gründen weiter als jener für die verdeckte Ermittlung. Zum einen ist bei gewissen Delikten die Eignung verdeckter Ermittlung zur Aufklärung kaum ersichtlich (etwa beim Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Frau nach Art. 118 Abs. 2 StGB). Zum andern beschränkt sich die Zulässigkeit verdeckter Ermittlung auf schwere oder qualifizierte Straftaten sowie auf Offizialdelikte, wodurch der Umstand gewissermassen kompensiert wird, dass - anders als für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs - kein dringender Tatverdacht verlangt ist. Verdeckte Ermittlung soll zwar in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens möglich sein jedoch nur bei schweren Straftaten. Vgl. zum Ganzen Botschaft-StPO, BBl 2006 1248 und 1256. Siehe ferner RHYNER/STÜSSI, S. 509. 128 In diesem Sinn äussert sich auch der Begleitbericht des Bundesamts für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung von Juni 2001, S. 118. 129 WEHRENBERG, Art. 98b MStP N. 6. 28 zwischen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen (vgl. Art. 10 und Art. 103 ff. StGB) abzustellen und die Zulässigkeit anonymisierter Zeugenaussagen explizit auf Verfahren zu beschränken, in welchen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu beurteilen sind. Mit dieser Lösung würde die Schwelle bei Taten angesetzt, die mit Freiheitsstrafen von über drei Jahren bedroht sind, wo mithin die Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs ausgeschlossen ist. dd) Beschränkung der Verwertbarkeit anonymisierter Zeugenaussagen auf Fälle, in welchen sie nicht das entscheidende Beweismittel darstellen? Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Praxis (BGE 132 I 127 und 133 I 33), wie aufgezeigt, die EGMR-Rechtsprechung, wonach es nicht zulässig ist, anonymisierte Zeugenaussagen zu verwerten, wenn dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, das Zeugnis also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt, kritisch hinterfragt. Es hat erwogen, wende man die EGMR-Rechtsprechung konsequent an, führe dies dazu, dass das Abstellen auf anonymisierte Zeugenaussagen praktisch verunmöglicht werde, denn entweder seien bereits genügend andere belastende Beweise vorhanden, welche eine Verurteilung zu begründen vermöchten, weshalb letztlich auch auf die einzig ergänzende Verwertung anonymisierter Zeugenaussagen verzichtet werden könne, oder aber die übrigen Beweise würden den Schuldspruch für sich gesehen nicht tragen, so dass es sich bei den Aussagen des anonymisierten Zeugen zwingend um ein zumindest mitentscheidendes Element handle. Das Bundesgericht verlangt ausgehend vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung130 eine Gesamtwürdigung, ob die durch die Zulassung eines anonymisierten Zeugen bewirkte Beschränkung der Verteidigungsrechte durch überwiegend schutzwürdige öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und, wenn ja, ob sich die beschuldigte Person trotzdem wirksam verteidigen konnte, sie mithin einen fairen Prozess hatte. Die vom EGMR entwickelte Rechtsprechung, wonach anonymisierte Aussagen nicht einziges oder überwiegend ausschlaggebendes Beweismittel bilden dürfen, wurde vom Gesetzgeber nicht explizit in die schweizerische Strafprozessordnung übernommen131, weshalb diese einer Weiterführung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen steht. Abzuwarten bleibt jedoch wie der EGMR in dem BGE 133 I 33 zugrunde liegenden Fall entscheiden wird. Aus meiner Sicht ist die bisherige Rechtsprechung des EGMR in diesem Punkt wenig überzeugend und die in BGE 133 I 33 an dieser Praxis geübte Kritik gerechtfertigt132. Soweit Aussagen eines Belastungszeugen als unverwertbar angeschaut werden, weil diese unter erheblicher Beschränkung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person erlangt wurden, lässt es sich dogmatisch nicht überzeugend begründen, weshalb diese Aussagen dann verwertbar werden sollen, wenn noch weitere Beweise vorhanden sind, welche für sich allein eine Verurteilung nicht zu begründen vermöchten. Denn reichen die anderen Beweise für eine Verurteilung aus, so erübrigt sich ein Abstellen auf die Aussagen des Belastungszeugen ohnehin. Vermögen weder die Angaben des 130 Siehe hierzu ROHNER, S. 454, welche ausführt, dass das vom EGMR eingeführte Erfordernis, wonach eine Verurteilung nicht in entscheidendem Mass auf anonymisierte Zeugenaussagen gestützt werden dürfe, in Anbetracht des in der schweizerischen Rechtsordnung geltenden Prinzips der freien Beweiswürdigung problematisch erscheine. 131 Vgl. insoweit auch den Begleitbericht des Bundesamts für Justiz zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung von Juni 2001, S. 119. 132 A.M. VEST, Art. 32 N. 40, welcher ausführt, die vom Bundesgericht in BGE 133 I 33 erhobene Kritik sei kaum stichhaltig, da das vom Bundesgericht behauptete "Entweder-oder" eine falsche, weil rein kontradiktorisch-theoretische Alternative konstruiere. In der Praxis gehe es bei der freien Beweiswürdigung regelmässig nicht um solche Extreme, sondern um eine Frage des "Mehr-oder- Weniger", was gerade der vom Bundesgericht im Ergebnis richtig beurteilte Fall zeige. 29 Belastungszeugen einerseits noch die übrigen Beweise andererseits für sich allein einen Schuldspruch zu tragen, so ist nicht einsichtig, weshalb die Aussagen des Belastungszeugen einzig aus diesem Grund als verwertbar qualifiziert werden sollten133. Gerade im Bereich von Gewaltdelikten im Allgemeinen und bei Sexualdelikten wie namentlich bei Vergewaltigungsvorwürfen im Besonderen sind "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" ohne Vorhandensein weiterer Sachbeweise (wie insb. Spuren) keine Ausnahmen. Dabei ist es i.d.R. zulässig aus Opferschutzgründen auf eine direkte Konfrontation zwischen der beschuldigten Person und dem Opfer zu verzichten. Nicht selten erfolgen Verurteilungen, weil das Gericht nach sorgfältiger Analyse der gemachten Aussagen die Vorbringen des Opfers als glaubhafter einstuft als jene des mutmasslichen Täters. Ist eine Anonymisierung des Opfers nicht erforderlich, so steht auch die Praxis des EGMR einer Verurteilung nicht entgegen. Ist die Identität des Opfers dem mutmasslichen Täter dagegen nicht bekannt, so kann eine Anonymisierung angebracht erscheinen, hätte aber nach Auffassung des EGMR zur Folge, dass die Aussagen des Opfers nicht verwendet werden dürften, wenn nicht noch weitere ausschlaggebende Beweismittel bestünden. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen erscheinen nicht sachgerecht, da die Anonymisierung in solchen Fällen nicht mit einer massgeblichen zusätzlichen Beschränkung der Verteidigungsrechte einhergeht und der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers nicht abträglich ist bzw. zu sein braucht. Diese Überlegungen lassen sich auf andere Kategorien von Zeugen übertragen. Insbesondere in solchen "Aussage-gegen-Aussage-Fällen" ist eine besonders sorgfältige Güterabwägung unabdingbar. Dabei ist, wie dargelegt, das öffentliche Interesse an einer effizienten Strafverfolgung der durch die anonymisierte Zeugeneinvernahme bewirkten Beschränkung der Verteidigungsrechte gegenüberzustellen. Dabei kann das öffentliche Interesse selbst dann unter Umständen überwiegen, wenn der Aussage des anonymisierten Belastungszeugen ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Insoweit ist entscheidend, dass einerseits die Aufklärung schwerwiegender Delikte Verfahrensgegenstand bildet und andererseits die Verteidigung die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen hinreichend auf die Probe stellen konnte. Massgeblich ist, dass die Videoeinvernahme des Belastungszeugen so fair wie möglich durchgeführt worden ist, die beschuldigte Person mithin ihr Fragerecht umfassend ausüben konnte, indem sie der Videoeinvernahme des Zeugen im Nachbarraum beiwohnen und unmittelbar nach den Antworten des Zeugen bzw. nach Abschluss der Einvernahme seine Fragen stellen lassen konnte. Selbstverständlich vermag das Vorhandensein von Sachbeweisen die Glaubhaftigkeit von Schilderungen des Zeugen zu untermauern. Aussagen eines anonymisierten Belastungszeugen können vom Gericht aber nach sorgfältiger Beweiswürdigung134 - bspw. unter Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens - auch dann als glaubhaft eingestuft werden, wenn sie nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Gelangt das Gericht zum Schluss, die Aussagen des anonymisierten Zeugen seien glaubhafter als jene der beschuldigten Person, so dass keine erheblichen Zweifel an deren Schuld bestünden135, steht auch der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleitete strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo", welcher als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, einer Verurteilung nicht entgegen136. 133 DONATSCH/LIEBER, § 15 N. 8. 134 Vgl. insoweit auch GAEDE, S. 285. 135 Entscheidend ist insbesondere, dass keinerlei Hinweise auf eine eine mögliche Falschbeschuldigung vorhanden sind. Besondere Vorsicht ist dabei, wie angedeutet, geboten bei angeblich unbeteiligten Belastungszeugen, welche mithin sogar als Täter in Betracht kommen. 136 Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel ist einzig verletzt, wenn das Straf- 30 31 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des EGMR im Ergebnis dazu führt, dass in sog. "Aussage-gegen-Aussage-Fällen" keine Verurteilung erfolgen kann, wenn der Belastungszeuge nicht bereit ist, auf die Wahrung seiner Anonymität zu verzichten. Diese Konsequenz erscheint in ihrer Absolutheit fragwürdig und vermag dem Einzelfall unter Umständen nicht gerecht zu werden. Insbesondere in Konstellationen wie der BGE 133 I 33 zugrunde liegenden würde der Schluss auf die Unverwertbarkeit der Aussagen des anonymisiert einvernommenen Belastungszeugen aus meiner Sicht die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege als Ganzes in Frage stellen, denn bei sich in einem gewaltbereiten Milieu abspielenden Delikten lassen sich Zeugen kaum dazu bewegen, unter Preisgabe ihrer Identität auszusagen. Würde dies vom Staat indirekt doch verlangt, indem er die Verwertbarkeit der Aussagen an diese Voraussetzung knüpft (bzw. vom Vorhandensein weiterer Beweismittel abhängig macht), müsste er sich den Vorwurf gefallen lassen, den Zeugen leichtfertig einer ernsthaften Lebensgefahr auszusetzen. Selbst wenn die Aussagen des anonymisierten Zeugen folglich das ausschlaggebende Beweismittel darstellen, kann das Verfahren m.E. unter Umständen in einen Schuldspruch münden und muss nicht per se zu einem Freispruch "in dubio pro reo" führen. Erklärung: Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Unterstützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Nils Stohner gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann, sondern es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Vgl. hierzu BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c, je mit Hinweisen.

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    Tatverdacht. Er ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Ermittlungshandlungen aufgenommen werden können

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