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    • Newsmeldung

    Neue Erkenntnisse zur Antibiotikaprophylaxe bei Operationen

    04.11.2025 – medizinischen Fachzeitschrift «JAMA Network Open» publizierte Studie. Das Forschungsteam bestand aus [...] and Surgical Site Infection JAMA Network Open, 31. Oktober 2025 Open Acess-Abruf des Artikels

    www.unilu.ch/news/neue-erkenntnisse-zur-antibiotikaprophylaxe-bei-operationen-9873/

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    Prof. Dr. med. Georg Marcus Fröhlich

    Influenza Infection in Switzerland. JAMA network open , 2 . https://doi.org/10.1001/jamanetworkopen.2022.55599

    www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/professuren-lehrende-forschende/titularprofessuren/prof-dr-med-georg-marcus-froehlich/

    • Newsmeldung

    Omikron vs. Influenza: Studie vergleicht Spitalsterblichkeit

    16.02.2023 – im medizinischen Fachjournal «JAMA Network Open» publiziert. Erstautorin der Studie ist Lea Portmann

    www.unilu.ch/news/omikron-vs-influenza-studie-vergleicht-spitalsterblichkeit-7398/

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    Prof. Dr. Dario Cazzoli

    Lesion of the Superior Colliculus. JAMA Neurology , 78 (12), 1531 ff. https://doi.org/10.1001/jamaneurol [...] Case of a Crossword Puzzle. JAMA Neurology . https://doi.org/10.1001/jamaneurol.2019.4814 Kaufmann [...] . Dancing Jaw and Dancing Eyes. JAMA Neurology . https://doi.org/10.1001/jamaneurol.2015.2299 Cazzoli

    www.unilu.ch/fakultaeten/vpf/professuren/prof-dr-dario-cazzoli/

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    Prof. Dr. med. Christian Fankhauser

    333 (9). https://doi.org/10.1001/jama.2024.27122 Grossmann, N. C., Fankhauser, C., Barmettler, L., Sava

    www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/professuren-lehrende-forschende/titularprofessuren/prof-dr-med-christian-fankhauser/

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    Dr. phil. Brigitte C. Kaufmann

    Lesion of the Superior Colliculus. JAMA Neurology , 78 (12), 1531 ff. https://doi.org/10.1001/jamaneurol

    www.unilu.ch/fakultaeten/vpf/professuren/dr-phil-brigitte-kaufmann/

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    PowerPoint-Präsentation

    2008) The science of improvement. JAMA 299:1182-4 402243 40-MPH-7i Evaluation komplexer Interventionen [...] 2008) The science of improvement. JAMA 299:1182-1184 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2019

    Grösse: 5 MB

    Erstellungsdatum: 22.09.2025

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    Jahresbericht_2025_ZHAM_CC.pdf

    of a Randomized Clinical Trial. JAMA Netw Open. 2025 Sep 25;8(9):e2533638. Arpagaus A, Arpagaus L, [...] of a Randomized Clinical Trial. JAMA Netw Open. 2025 Sep 25;8(9):e2533638. Auch LAM, Sieber C, Lehnick [...] CLEAR Randomized Clinical Trial. JAMA Netw Open. 2025 Sep 30;8(9):e2534690. Zúñiga F, Kotkowski K,

    Grösse: 3 MB

    Erstellungsdatum: 30.01.2026

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    1

    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Beurteilung der Gemeingefährlichkeit durch Strafvollzugsbehörden anhand des Kriterienkataloges von Prof. Volker Dittmann Eingereicht von lic. iur. Bruno Suter Klasse MAS Forensics 2 am 15. Mai 2009 betreut von Dr. med. Marc Graf Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stv. Leiter der Forensischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS II. Literaturverzeichnis ……………………...…...………………..…………..4 III. Abkürzungsverzeichnis ……………………………...……………………..5 IV. Kurzfassung……………………………………………………………….…6 1. Einleitung …………………………………………………………………….9 2. Definition Gemeingefährlichkeit ..................................................................10 3. Deliktskatalog .................................................................................................10 4. Methoden und Instrumente für Gefährlichkeitsbeurteilungen.................11 4.1. Methoden...................................................................................................................... 11 4.2. Instrumente................................................................................................................... 12 5. Kriterienkatalog von Prof. Volker Dittmann..............................................13 5.1. Allgemeine Bemerkungen............................................................................................ 13 5.2. Analyse der Anlasstat(en) ............................................................................................ 14 5.3. Bisherige Kriminalitätsentwicklung............................................................................. 17 5.4. Persönlichkeit, vorhandene psychische Störungen ...................................................... 18 5.5. Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung ................................................... 20 5.6. Soziale Kompetenz....................................................................................................... 21 5.7. Spezifisches Konfliktverhalten .................................................................................... 22 5.8. Auseinandersetzung mit der Tat................................................................................... 22 5.9. Allgemeine Therapiemöglichkeiten ............................................................................. 23 5.10. Reale Therapiemöglichkeiten....................................................................................... 24 5.11. Therapiebereitschaft ..................................................................................................... 24 5.12. Sozialer Empfangsraum bei Lockerung, Urlaub, Entlassung ...................................... 24 5.13. Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en) ................................................................... 25 5.14. Gesamtbeurteilung ....................................................................................................... 26 Seite 3 6. Fallbeispiele ....................................................................................................27 6.1. Allgemeine Muster von Risikofaktoren ....................................................................... 27 6.1.1. Dissozialer Vergewaltiger ................................................................................................... 27 6.1.2. Kernpädophiler .................................................................................................................... 28 6.1.3. Sexueller Missbraucher im sozialen Nahraum .................................................................... 28 6.2. Ein Beispiel aus der Strafvollzugspraxis des Kt. Schwyz............................................ 29 7. Schlussfolgerungen ........................................................................................36 Anhang I: Kriterienkatalog von Prof. Volker Dittmann .……….…………….39 Anhang II: Mögliche Fragen an forensisch-psychiatrische Fachpersonen ……50 Anhang III: Leeres Musterformular des Kriterienkataloges von Prof. V. Dittmann zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit….....53 Seite 4 II. LITERATURVERZEICHNIS - Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zitiert: BSK Strafrecht I – Bearbeiter/in, Artikel und Note) - Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zitiert: BSK Strafrecht II – Bearbeiter/in, Artikel und Note) - Dittmann Volker: Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter; Arbeitsinstrument der Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz; Version 2, Dezember 1999 - Dittmann Volker: Was kann die Kriminalprognose heute leisten? In: S. Bauhofer, P.-H. Bolle & V. Dittmann (Eds.), „Gemeingefährliche“ Straftäter (S. 66 – 95), Chur, Zürich: Ruegger (zitiert: Dittmann, Kriminalprognose, Seitenzahl) - Nedopil Norbert: Forensische Psychiatrie, Klinik, Begutachtung und Behandlung zwi- schen Psychiatrie und Recht, 3. Auflage, Stuttgart 2007 (zitiert: Nedopil, Psychiatrie, Seitenzahl) - Nedopil Norbert: Prognosen in der Forensischen Psychiatrie – Ein Handbuch für die Praxis, 3. Auflage 2006 (zitiert: Nedopil, Prognosen, Seitenzahl) - Trechsel Stefan: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 (zitiert: Trechsel/BearbeiterIn, Praxiskommentar, Artikel und Note) - Urbaniok Frank: FOTRES, Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko- Evaluations-System, 2. Auflage 2007 (zitiert: Urbaniok, FOTRES, Seitenzahl) Seite 5 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz Art. Artikel BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts, zitiert nach Bandzahl, Teil und Seitenzahl bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise etc. et cetera evtl. eventuell f. und folgende Seite ff. und folgende Seiten lit. litera m.E. meines Erachtens N Note resp. respektive Rz Randziffer S. Seite/n sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) u.a. unter anderem vgl. vergleiche v.a. vor allem Ziff. Ziffer Seite 6 IV. KURZFASSUNG Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine Fachkommission (nach Art. 62d Abs. 2 StGB) im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöff- nungen die Gemeingefährlichkeit eines Täters, wenn (a) dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 begangen hat, und (b) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Hat der Täter somit ein Delikt nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, haben die Strafvollzugsbehörden vor dem Entscheid betreffend Vollzugsöffnungen quasi eine Vorbeurtei- lung bezüglich Gemeingefährlichkeit dieses Täters zu machen. Können sie aufgrund dieser vor- genommenen Beurteilung die Frage der Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person nicht ein- deutig beantworten, haben sie den Fall der zuständigen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit vorzulegen. Prof. Volker Dittmann hat für die Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordates der Nord- west- und Innerschweiz ein Arbeitsinstrument zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter geschaffen. Nach einer Definition des Begriffes „Gemeingefährlichkeit“ und einigen grundsätzlichen Ausführungen zum Deliktskatalog sowie zu Methoden und Instru- menten für Gefährlichkeitsbeurteilungen, wird im Kern der Masterarbeit aufgezeigt, inwiefern für die Vorbeurteilung der Gemeingefährlichkeit durch die Strafvollzugsbehörden nach Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB dieser von Prof. Dittmann erarbeitete Kriterienkatalog herangezogen werden kann. Der Katalog besteht aus zwölf Merkmalsbereichen, nämlich (1) Analyse der Anlasstat(en), (2) Bisherige Kriminalitätsentwicklung, (3) Persönlichkeit, vorhandene psychische Störungen, (4) Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung, (5) Soziale Kompetenz, (6) Spezifisches Konfliktverhalten, (7) Auseinandersetzung mit der Tat, (8) Allgemeine Therapiemöglichkeiten, (9) Reale Therapiemöglichkeiten, (10) Therapiebereitschaft, (11) Sozialer Empfangsraum bei Lockerung, Urlaub, Entlassung sowie (12) Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en), wobei je- weils günstige und ungünstige Faktoren genannt werden. Es geht im Wesentlichen darum aufzu- zeigen, um was es beim jeweiligen Merkmal geht, und wo die Strafvollzugsbehörden die für die Beurteilung der einzelnen Kriterien notwendigen Informationen bekommen können. Zusammen- fassend sind insbesondere folgende Quellen relevant: Strafregister, vorhandene psychiatrische Gutachten, Einvernahmeprotokolle des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens, Urteile, Füh- rungs- und Therapieberichte, Polizeirapporte (v.a. Leumundsberichte) sowie Berichte von Sozi- albehörden. Es wird aber auch dargestellt, wann es weitere Abklärungen bei Fachpersonen braucht, um das jeweilige Kriterium beantworten zu können. In diesem Zusammenhang sind namentlich die Merkmalsbereiche (3) Persönlichkeit, vorhandene psychische Störungen, (8) Allgemeine Therapiemöglichkeiten, (9) Reale Therapiemöglichkeiten und (10) Therapiebereit- schaft des Kataloges zu erwähnen, wo in der Regel auf das Wissen von forensisch- psychiatrischen Fachpersonen zurückgegriffen werden muss. In einem Anhang der Arbeit lässt sich diesbezüglich eine nicht abschliessende Zusammenstellung möglicher Fragen an psychiatri- sche Gutachter finden. Schliesslich ist am Schluss aufgrund der aufgeführten günstigen und un- Seite 7 günstigen Faktoren eine Gesamtwürdigung bezüglich Rückfallrisiko für schwerwiegende Delik- te gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität, bzw. bezüglich der Gemeingefähr- lichkeit vorzunehmen. Ergänzend können dabei noch Faktoren berücksichtigt werden, die in den zwölf Merkmalsbereichen des Kataloges nicht explizit behandelt wurden, bspw. das Alter des Täters. Folgende Einschätzungen sind möglich: sehr günstig, günstig, neutral, ungünstig und sehr ungünstig. Zu bemerken ist, dass die vorgenommene Prognose in Relation zu Tätern mit vergleichbaren Taten, mithin zu „durchschnittlichen Tatgenossen“ und deren statistischen Rück- fallbasisrate, steht. Im zweiten Teil der Masterarbeit werden zuerst allgemeine Muster von Risikofaktoren für drei ausgewählte, häufig vorkommende Tätertypen von Sexualdelikten, nämlich der dissoziale Ver- gewaltiger, der Kernpädophile und der sexuelle Missbraucher im sozialen Nahraum, aufgezeigt. Anschliessend wird der Kriterienkatalog von Prof. Dittmann konkret auf einen Täter mit Ge- waltdelikten aus der Strafvollzugspraxis des Kantons Schwyz angewendet. Als Fazit der Masterarbeit kann festgehalten werden, dass der Kriterienkatalog von Prof. Ditt- mann m.E. aus folgenden Gründen ein gutes Instrument für die von den Strafvollzugsbehörden gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB vorzunehmende (Vor-)Beurteilung der Gemeingefährlichkeit darstellt: - Der Katalog an sich sowie die einzelnen Merkmalsbereiche sind im Kern gut verständlich. Die meisten Kriterien – mit Ausnahme der Bereiche, wo psychiatrisches Fachwissen vor- ausgesetzt wird – können ohne weiteres beantwortet werden, wenn die hierfür notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen. - Das Durchgehen des Kataloges zeigt auf, welche für den Entscheid wichtigen Unterlagen bereits vorhanden sind und welche noch fehlen. So können gezielt Akten, Berichte, Stel- lungnahmen oder Ergänzungen von Strafverfolgungs-, Sozial- und Polizeibehörden sowie psychiatrischen Fachpersonen eingeholt werden. Ebenso wird dabei ersichtlich, welche Fra- gen allenfalls in Gesprächen mit dem Verurteilten selber und/oder seinem Umfeld zu klären sind. - Mit der entsprechenden Erfahrung und sofern sich schlüssige und nachvollziehbare Gutach- ten in den Akten befinden, wird es den Strafvollzugsbehörden möglich sein, in klaren Fällen, in denen entweder die günstigen oder ungünstigen Faktoren eindeutig überwiegen, selber anhand des Kriterienkataloges von Prof. Dittmann zu entscheiden, ob Gemeingefährlichkeit anzunehmen ist oder nicht, resp. ob eine bevorstehende Vollzugsöffnung bewilligt werden kann oder nicht. Die Argumente für die Begründung dieses Entscheides können dabei gut aus den Beurteilungen der einzelnen Merkmalsbereiche übernommen werden. - Weil alle Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz für ihre Beurteilung der Gemeingefährlichkeit den Katalog von Prof. Dittmann als Hilfsmit- tel verwenden, erscheint es m.E. wichtig, dass die Strafvollzugsbehörden dieses Instrument kennen und es ihrer Erfahrung entsprechend anwenden können. Dies v.a. deshalb, weil die Fachkommissionen gemäss den geltenden Richtlinien „nur eine beratende Funktion“ gegen- über den Einweisungs- und Vollzugsbehörden haben. Es werden von ihnen nur Empfehlun- Seite 8 gen abgegeben. Der definitive Entscheid betreffend (Nicht-)Bewilligung der Vollzugsöff- nung muss nach wie vor von der Strafvollzugsbehörde gefällt und verantwortet werden. Das Vertrautsein mit diesem Katalog hat weiter auch zum Vorteil, dass der Fachkommission die richtigen und notwendigen Unterlagen möglichst lückenlos zur Verfügung gestellt werden. Schliesslich ist es möglich, durch die Anwendung des Kataloges in den Fällen, bei denen die Strafvollzugsbehörden die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig selber beantwor- ten können, nachvollziehbar aufzuzeigen, warum diese der zuständigen Fachkommission zur Beurteilung vorgelegt werden. Zu betonen ist, dass die Strafvollzugsbehörden durch die in der Masterarbeit dargestellte Ver- wendung des Kriterienkataloges von Prof. Dittmann nicht eigentliche „Experten“ in Gefährlich- keitsbeurteilungen werden oder sind. Selbstverständlich sind in allen Fällen mindestens geeigne- te Fachpersonen, insbesondere aus dem Bereich der forensischen Psychiatrie, beizuziehen. Mit der entsprechenden Erfahrung und durch Beizug des Fachwissens (Gutachten und/oder aus der entsprechenden Fachliteratur) erscheint es m.E. aber grundsätzlich möglich, dass die Vollzugs- behörden gewisse Fälle ohne Vorlage an die Fachkommission selber anhand der zwölf Merk- malsbereiche von Prof. Dittmann bezüglich Gemeingefährlichkeit abschliessend beurteilen. Wenn Zweifel bestehen, widersprüchliche Gutachten vorliegen und/oder wenn in etwa gleich viele günstige wie ungünstige Faktoren bestehen, muss der Fall der Kommission unterbreitet werden. Die Erfahrung im Umgang mit dem Arbeitsinstrument von Prof. Dittmann könnte einerseits durch gezielte Weiterbildung in den einzelnen Merkmalsbereichen gefördert werden, bspw. auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie. Andererseits könnten die Strafvollzugsbehörden aus Kantonen, die nur vereinzelt Fälle mit Anlassdelikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB haben, diese untereinander zugänglich machen und allenfalls besprechen, um vermehrt Praxis in der Gefähr- lichkeitsbeurteilung zu erhalten. Es empfiehlt sich, dass nach Eingang eines Falles mit einem Anlassdelikt eine erste - wenn auch grobe - Beurteilung der Gemeingefährlichkeit anhand des Kriterienkataloges von Prof. Dittmann vorgenommen wird. Diese kann in Absprache mit den weiteren Fachpersonen und involvierten Institutionen problemlos in die Vollzugsplanung miteinbezogen werden. Die Resultate dieser Beurteilung können in geeigneter Form auch dem Verurteilten kommuniziert werden. Es kann ihm so unter Umständen auch aufgezeigt werden, welche Faktoren sich wie verändern müssen, damit in einem späteren Zeitpunkt Vollzugsöffnungen in Frage kommen. Während des Vollzu- ges kann diese erste Beurteilung bei Bedarf und/oder vor dem Entscheid betreffend Vollzugslo- ckerungen den konkreten Verhältnissen angepasst werden. Dadurch erhält die Strafvollzugsbe- hörde im Übrigen eine weitere gute Dokumentation über den Vollzugsverlauf, die allenfalls auch der Fachkommission zur Verfügung gestellt werden könnte. Seite 9 1. Einleitung In Art. 75a Abs. 1 StGB wird festgehalten, dass eine Fachkommission (nach Art. 62d Abs. 2 StGB) im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit eines Täters beurteilt, wenn (a) dieser ein Verbre- chen nach Art. 64 Abs. 1 begangen hat, und (b) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeinge- fährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Diese Fachkommissionen setzen sich zusammen aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden so- wie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 StGB). Sie wurden Mitte der 90er Jahre als Reaktion auf Aufsehen erregende schwere Verbrechen, die von Strafgefangenen während Vollzugslockerun- gen begangen wurden, eingeführt. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils wurden die Fachkommissionen im Strafgesetzbuch verankert. Zuvor fanden sich ihre Rechtsgrundlagen in Richtlinien der Strafvollzugskonkordate oder in kantonalen Verordnungen.1 Nach Art. 75a Abs. 2 StGB sind Vollzugsöffnungen Lockerungen im Freiheitsentzug, nament- lich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Ar- beitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung. Auch die Verlegung in eine etwas offenere Abteilung einer Anstalt fällt unter diesen Begriff.2 Hat der Täter somit ein Delikt nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, haben die Strafvollzugsbe- hörden vor dem Entscheid betreffend Vollzugsöffnungen quasi eine Vorbeurteilung bezüglich Gemeingefährlichkeit dieses Täters zu machen. Können sie aufgrund dieser vorgenommenen Beurteilung die Frage der Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person nicht eindeutig beant- worten, haben sie den Fall der zuständigen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefähr- lichkeit vorzulegen. In meiner Masterarbeit möchte ich prüfen und aufzeigen, inwiefern für diese Vorbeurteilung der Gemeingefährlichkeit durch die Strafvollzugsbehörden der von Prof. Dr. Volker Dittmann erar- beitete Kriterienkatalog3 herangezogen werden kann. Im Kern der Arbeit werden die einzelnen Kriterien des Kataloges durchgegangen. Insbesondere geht es darum aufzuzeigen, - um was es beim jeweiligen Kriterium geht; - wo die Strafvollzugsbehörden die für die Beurteilung der einzelnen Kriterien notwendi- gen Informationen bekommen können; - wann es weitere Abklärungen bei Fachpersonen (Psychiater etc.) braucht, um das jewei- lige Kriterium beantworten zu können (allenfalls inkl. mögliche Fragestellungen); - was es für Schlussfolgerungen aus der Anwendung des Kataloges gibt. 1 Vgl. dazu Martin Wirthlin, Die Kommissionen nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Gehörsrechte der betroffenen Straftäter, in: Jusletter vom 26. Februar 2007, Rz 1. 2 Vgl. BSK Strafrecht I-Heer, Art. 75a N 8. 3 Vgl. Anhang I. Seite 10 2. Definition Gemeingefährlichkeit Der Strafgesetzgeber hat in Art. 75a Abs. 3 StGB eine Definition der Gemeingefährlichkeit vor- genommen. Diese lautet wie folgt: „Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr be- steht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psy- chische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.“ Im Zentrum der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit steht somit die Frage, ob die betreffende Person eine zu prüfende Vollzugsöffnung dazu missbrauchen wird, erneut eine schwere Straftat zu begehen, die mit einer schweren Beeinträchtigung der sexuellen, psychischen oder physi- schen Integrität des Opfers verbunden ist. Es geht also darum, das konkrete Rückfallrisiko zu beurteilen, mit dem Fokus auf schwerwiegende Delikte. Daraus leitet sich dann im Falle einer ungünstigen Prognose die besondere Gefährlichkeit des Täters ab, die konsequenterweise eine (vielleicht vorübergehende) Verweigerung der betreffenden Vollzugslockerung zur Folge hat. Als weiteres Element ist die Fluchtgefahr von Interesse. Die Gefahr einer Flucht ist jedoch un- abhängig von der speziellen Frage der Gemeingefährlichkeit vor jeder in Art. 75a Abs. 2 StGB erwähnten Vollzugsöffnung - abgesehen von der bedingten Entlassung - zu prüfen.4 Im Weite- ren darf nicht allein aus einer bestehenden Fluchtgefahr auf die Gemeingefährlichkeit dieser Person geschlossen werden.5 Es wird in diesem Zusammenhang noch auf einen empfehlenswerten Beitrag von Dr. Jürg Soll- berger verwiesen, der sich darin dem Begriff der Gemeingefährlichkeit emotionslos anzunähern versucht.6 3. Deliktskatalog Gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB hat eine Beurteilung der Gemeingefährlichkeit vor dem Ent- scheid betreffend Vollzugsöffnungen insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Gefangene ein Delikt nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat. Art. 64 StGB definiert die Voraussetzungen und den Vollzug der Verwahrung. In diesem Artikel werden einerseits folgende acht Verbrechen ab- schliessend aufgezählt: Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung und Gefährdung des Lebens. Andererseits wird dieser De- liktskatalog mit einer Auffangklausel ergänzt. Als Anlasstaten einer Verwahrung und somit auch einer Gefährlichkeitsbeurteilung fallen auch andere Straftaten mit einer Höchststrafe von 5 oder mehr Jahren in Betracht, wenn der Täter dadurch „die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtig hat oder beeinträchtigen wollte.“ 4 Vgl. bspw. betreffend Arbeitsexternat/Wohnexternat Art. 77a Abs. 1 StGB oder betreffend Einweisung in eine offene Strafanstalt Art. 76 Abs. 2 StGB. 5 Vgl. zum Ganzen BSK Strafrecht I-Heer, Art. 75a N 9 ff. 6 Jürg Sollberger, Gemeingefährlichkeit – ein Versuch der emotionslosen Annäherung an einen Begriff, in: S. Bauhofer, P.-H. Bolle & V. Dittmann (Eds.), „Gemeingefährliche“ Straftäter, Chur, Zürich 2000, S. 13-33. Seite 11 Im Anhang der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 27. Oktober 20067 lässt sich ein Katalog mit Delikten mit Gefährdungspo- tential im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB finden. So sind u.a. auch bei einigen weiteren Sexualdelikten, wie sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB) sowie bspw. bei den Tatbeständen des Angriffs (Art. 134 StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB) oder der Freiheitsberaubung/Entführung (Art. 183 StGB) Gefährlichkeitsbeurteilungen durch die Strafvollzugsbehörden vorzunehmen. Speziell zu erwähnen ist, dass die Tatbestände Drohung (Art. 180 StGB) und Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren nicht (mehr) in diese Deliktskategorie fallen. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtssprechung wäre es früher möglich gewesen, wegen einer Drohung eine Person zu verwahren.8 Auch bei „nur“ versuchten Anlasstaten drängt sich m.E. eine Beurteilung der Gemeingefähr- lichkeit auf.9 4. Methoden und Instrumente für Gefährlichkeitsbeurteilungen 4.1. Methoden In der Literatur werden hauptsächlich folgende Methoden bezüglich Gefährlichkeitsbeurteilun- gen, bzw. Einschätzungen des Rückfallrisikos unterschieden: Bei der intuitiven10 Methode entscheidet die beurteilende Person aufgrund ihrer subjektiven Erfahrung und ihres Allgemein- sowie Fachwissens, ohne Verwendung eines strukturierten Ent- scheidungsprozesses. Sie kommt heute noch immer zur Anwendung. Der Nachteil dabei besteht u.a. darin, dass das Ergebnis in der Regel nicht überprüfbar oder nachvollziehbar ist.11 Die statistische Methode stammt vorwiegend aus dem angelsächsischen Raum. Sie beruht auf empirischen Untersuchungen, wobei v.a. in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Vielzahl von Biografien von Straftätern - Rückfälligen und nicht Rückfälligen - analysiert wurden. Es wurden jene Faktoren in der Biografie ermittelt, die mit einem Rückfall, resp. mit der Bewäh- 7 Abrufbar unter www.prison.ch. 8 Vgl. BGE 127 IV 1. 9 Vgl. zum Ganzen BSK Strafrecht I-Heer, Art. 64 N 18 ff. 10 Entscheidungsfällung ohne diskursiven Gebrauch des Verstandes. 11 Vgl. dazu Dittmann, Kriminalprognose, S. 71; Nedopil, Prognosen, S. 43. http://www.prison.ch/ Seite 12 rung in Verbindung standen. Daraus resultierten Risikogruppen mit hoher, resp. tieferer Rück- fallgefahr, in welche der zu beurteilende Straftäter anhand seiner biografischen Merkmale einge- reiht werden konnte. Für sich allein wird diese Methode heute nicht mehr angewendet. Nach wie vor werden aber die statistischen Rückfallbasisraten für das jeweilige Delikt bei der Beurteilung herangezogen.12 Bei der klinischen Methode werden nebst den biografischen Merkmalen auch die Krankheits- und die Delinquenzgeschichte sorgfältig erhoben. Aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse wird versucht, aus dem Vergangenen über die jetzige Situation auf das Verhalten in Zukunft zu schliessen.13 Diese Methode ist im Wesentlichen heute noch aktuell. Sie wird aber ergänzt, in- dem noch die statistischen Rückfallraten und die Ergebnisse aus empirischen Untersuchungen diverser Länder in die Prognose einfliessen. In diesem Sinne hat sich in jüngster Zeit die soge- nannte kriterienorientierte Risikokalkulation entwickelt. Dabei werden systematisch diverse relevante Kriterien anhand eines Kataloges durchgegangen.14 Nach wie vor spielt aber auch die subjektive Erfahrung und das Wissen des Beurteilers eine wichtige Rolle bei der Prognoseerstel- lung. 4.2. Instrumente Es gibt eine Vielzahl von Prognoseinstrumenten. Sie unterscheiden sich in der Konzeption und in der Methodik und wurden bspw. aufgrund von Literaturanalysen, empirischen Arbeiten oder Expertenwissen erstellt. Bei einigen dieser Instrumente erfolgt die Beurteilung eines jeden Merkmals anhand von Punkten, sodass die Rückfallwahrscheinlichkeit am Ende der Bewertung in Zahlen ausgedrückt werden kann. Es wird hier auf eine Darstellung der einzelnen, in den letz- ten Jahren entwickelten Prognoseinstrumente verzichtet. Eine sehr gute Übersicht und Beschrei- bung der wichtigsten Instrumente lässt sich im Buch „Prognosen in der Forensischen Psychiatrie - ein Handbuch für die Praxis“ von Norbert Nedopil15 finden. Speziell zu erwähnen ist das „Forensische Operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluations- System (FOTRES) von Frank Urbaniok16, welches in der Schweiz vermehrt zur Anwendung gelangt. Dieses Instrument kann bei Straftätern für die Beurteilung des Rückfallrisikos, des zu erwartenden Therapieerfolges und des Therapieverlaufes eingesetzt werden. Es wurde bislang v.a. bei Gewalt- und Sexualstraftaten verwendet, es ist aber grundsätzlich für die Einschätzung der Rückfallgefahr jedes Straftatbestandes geeignet.17 12 Vgl. Dittmann, Kriminalprognose, S. 71; Nedopil, Prognosen, S. 43; BSK Strafrecht I-Heer, Art. 64 N 65. 13 Vgl. Dittmann, Kriminalprognose, S. 71 f.; Nedopil, Prognosen, S. 43. 14 Vgl. Dittmann, Kriminalprognose, S. 72. 15 Vgl. Literaturverzeichnis. 16 Vgl. Literaturverzeichnis. 17 Vgl. Urbaniok, FOTRES, S. 51 f. Seite 13 Im FOTRES werden grob folgende Beurteilungsebenen unterschieden:18 - „Strukturelles Rückfallrisiko (ST-R)“ mit den Bereichen „delinquenznahe Persönlichkeits- disposition, spezifische Problembereiche mit Tatrelevanz und Tatmuster“. - „Beeinflussbarkeit (BEE)“ mit den Bereichen „Allgemeine Erfolgsaussicht und Ressour- cen“. - „Dynamische Risikoverminderung“ mit den Bereichen „Therapieverlauf und dominierender Einzelfaktor“. - „Aktuell wirksame Faktoren (AWF) mit den Bereichen „labile eigenständig risikorelevante Faktoren und Korrekturfaktor“. Auf der Ebene des jeweiligen Einzelmerkmals erfolgt die Bewertung der Ausprägung auf einer fünfstufigen Skala: 0= nicht vorhanden oder sehr gering, 1= gering, 2= moderat, 3= deutlich, 4= sehr stark. Zwischenstufen (bspw. 3.5= deutlich bis sehr stark) sind möglich. Am Schluss liegen in einer Auswertung Kennzahlen für die vier obgenannten Bereiche vor.19 FOTRES wird über das Internet bedient. Es setzt forensisches Fachwissen und den Besuch einer mindestens zweitägigen Schulung voraus.20 5. Kriterienkatalog von Prof. Volker Dittmann 5.1. Allgemeine Bemerkungen Prof. Volker Dittmann hat für die Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordates der Nord- west- und Innerschweiz ein Arbeitsinstrument zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter geschaffen.21 Dieser Kriterienkatalog besteht aus den nachfolgenden 12 Merkmalsbereichen, wobei jeweils günstige und ungünstige Faktoren genannt werden. Am Schluss ist eine Gesamtbeurteilung betreffend Rückfallrisiko / Gemeingefährlichkeit zu machen, wobei nicht rein mathematisch einzelne Positiv- und Negativpunkte aufzurechnen sind, sondern es ist eine Gesamtwürdigung der vorhandenen günstigen und ungünstigen Faktoren vorzuneh- men. Gemäss den einleitenden Bemerkungen basiert die Kriterienliste auf prognostischen Merkmalen, die sich nach der Fachliteratur und der bisherigen Praxis der Fachkommissionen als aussagekräftig erwiesen haben. Ergänzt wird der Katalog durch zwei Anhänge mit Merkmalen der dissozialen Persönlichkeitsstörung, resp. den „psychopathy-Merkmalen“ und speziellen Kri- terien zur Beurteilung von Sexualstraftätern. Auf diese wird soweit möglich und notwendig in der betreffenden Merkmalsgruppe eingegangen. Schliesslich lässt sich in einem dritten Anhang eine Liste mit einschlägigen Literaturhinweisen finden. 18 Vgl. Urbaniok, FOTRES, S. 53 ff. 19 Vgl. dazu Urbaniok, FOTRES, S. 56; auf der Internetseite www.fotres.ch lässt sich unter „Demo“ ein Beispiel einer FOTRES-Auswertung finden. 20 Mehr Informationen zu FOTRES unter www.fotres.ch. 21 Vgl. Anhang I. http://www.fotres.ch/ http://www.fotres.ch/ Seite 14 5.2. Analyse der Anlasstat(en) Beim ersten Bereich geht es darum, eine möglichst umfassende Analyse der Anlasstat(en) vor- zunehmen. Beurteilt werden die Tat an sich, ihre Planung, die Tatausgestaltung, resp. das Tat- muster sowie die Tatumstände, insbesondere das Mass der angewandten Gewalt, ein allfälliger Waffeneinsatz, der Umfang der Beteiligung bei Delikten mit mehreren Tätern, die Beziehung zum Opfer und die Anzahl der Delikte. Bezüglich Gewaltanwendung, ausgenommen bei Tötungsdelikten, ist zu prüfen, „wie ent- schlossen, rücksichtslos und folgenschwer Gewalt angewendet wurde bzw. aufgrund der durch den Tatablauf erkennbaren Handlungsbereitschaft zum Einsatz hätte kommen können“22. Das gleiche gilt auch für den Einsatz von Waffen, wobei darunter nicht nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu subsumieren sind, sondern alle Gegenstände, welche geeignet sind, Men- schen zu verletzen.23 Wurde bei der Tat massive oder sogar übermässige Gewalt („overkill“24) angewendet, oder handelte der Täter besonders grausam, wirkt sich dies auf die Prognose un- günstig aus. Hingegen wäre ein Einzeldelikt ohne übermässige Gewaltanwendung als günstig einzustufen. Bei Raubdelikten bspw. können sowohl der Gewalt- als auch der Waffeneinsatz enorm variieren. Der eine Täter führt eine Waffe „nur“ mit, ohne sie je für den eigentlichen Raub zu gebrauchen, während ein anderer sie einsetzt, um das Opfer zum Widerstand unfähig zu machen. Ebenso bei der Gewaltanwendung. Die Bandbreite, um einen Raub zu begehen, reicht von Androhung von Gewalt bis zu massiven körperlichen Attacken. Ähnliches kann auch zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art.187 StGB) gesagt werden. Nebst massiven oralen oder vaginalen Penetrationen werden auch weniger schwere Handlungen, wie Betasten erogener Zonen oder Zungenküsse, als sexuelle Handlungen qualifiziert.25 Bei Brand- stiftungen schliesslich ist denkbar, dass die Täterschaft bewusst Objekte aussucht, in denen sich keine Menschen befinden, oder im Gegenteil solche, die bewohnt sind, und sie deren Verletzung oder Tötung in Kauf nimmt oder gar anstrebt (vgl. die Unterscheidung in Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB). Solches gilt es bei der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen. Negativ für die Rückfallprognose wirken sich weiter eigentliche Deliktserien, resp. hohe Tat- frequenzen, aber auch eine zufällige Opferwahl aus. Im Kriterienkatalog wird eine „hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung“ als günstig bezeich- net. Eine Beziehungstat liegt vor, „wenn der Täter - das Opfer bereits vor der Tat kannte, d.h. eine freundschaftliche, partnerschaftliche, verwandt- schaftliche oder aber auch einseitige Beziehung (Stalker) zwischen Täter und Opfer besteht, - eine gewisse emotionale Involviertheit des Täters in Bezug auf die Beziehung zwischen Täter und Opfer vorliegt und - sich das Motiv der Tat auf die Beziehung des Täters zum Opfer zurückführen lässt.“26 22 Urbaniok, FOTRES, S. 279. 23 Also auch Baseballschläger, Steine etc.; vgl. Urbaniok, FOTRES, S. 274. 24 Anwendung von mehr Gewalt als zur Tötung des Opfers notwendig wäre. 25 Vgl. Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar, Art. 187 N 6. 26 Urbaniok, FOTRES, S. 203 unten. Seite 15 Gemäss Urbaniok werden Beziehungstaten unzutreffenderweise häufig per se als prognostisch günstig bezeichnet. Bei der Beurteilung von Beziehungstaten ist insbesondere der Frage nach- zugehen, ob das Problem, das zur Tat führte, ursächlich an eine ganz spezielle Konstellation, resp. Umstände in der „Täter-Opfer-Beziehung“ gebunden ist, oder ob die Tat vielmehr auf die Persönlichkeit des Täters zurückzuführen ist. Unterzieht sich der Täter im letzteren Fall nicht einer entsprechenden Behandlung, nimmt er dieses Risikomerkmal in die nächste Beziehung mit, was in der Prognose als ungünstig zu werten wäre. Zusammenfassend ist also aufgrund der vorhandenen Sachlage zu prüfen, wie wahrscheinlich es ist, dass der Täter in einer neuen Part- nerschaft wieder gleich handeln wird. Tötet bspw. eine Ehefrau in panischer Angst ihren Mann, der sie über Jahre massiv terrorisiert, gedemütigt und geschlagen hat, ist es wohl beinahe ausge- schlossen, dass sie je wieder in eine ähnliche Situation geraten wird, die sie zur Tat trieb. Dies wäre somit als günstige „hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung“ zu werten.27 Ähnlich zu be- urteilen sind wohl auch Taten, für die nachweislich Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Not- stand, etc. bestanden haben. Auch in diesen Fällen liegen oft spezielle Tatumstände vor, die günstige Faktoren darstellen können. Das Gleiche kann auch für Mittäter gelten, welche sich nachweislich nur an der Tat beteiligten, weil sie unter nachvollziehbarem Gruppendruck standen. Auch hier muss man sich jedoch fra- gen, ob eine einmalige Konstellation vorlag, die zum „zwangsweisen“ Mitmachen führte, oder ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die gleiche Situation, resp. das gleiche Verhalten, ohne weiteres wiederholen oder sogar noch steigern könnte, was prognostisch ungünstig ins Gewicht fallen würde. Allgemein ist bei Anlasstaten mit mehreren Beteiligten der genaue Beitrag des Einzelnen bezüg- lich Gewaltanwendung etc. sowie seine Stellung in der Gruppe zu beurteilen und entsprechend zu gewichten. Bei den Sexualdelikten im Speziellen sprechen weiter noch „in der Phantasie oder konkret lange vorgeplante Handlungen, verschiedenartige Sexualdelikte und fremde Opfer“ für eine erhöhte Rückfallgefahr.28 Die Informationen für diese Analyse der Anlasstat(en) können einerseits aus den vollständigen Strafverfahrensakten geholt werden, sei es aus Einvernahmeprotokollen, aus bereits vorhande- nen psychiatrischen / psychologischen Gutachten oder aus begründeten Urteilen. Zur Ergänzung oder Vervollständigung erscheinen Gespräche mit dem Täter sinnvoll, allenfalls unter Beizug eines Psychologen oder Psychiaters. Sowohl für die Interpretation der vorhandenen Akten als auch für die ergänzenden Gespräche mit dem Täter kann man sich an den Leitfragen orientieren, welche sich bei Urbanoik für die einzelnen, relevanten Bereiche finden lassen.29 Ziel sollte es sein, sich ein möglichst umfassendes Bild vom Täter und seiner Tat zu machen, insbesondere bezüglich der äusseren Umstände sowie seiner inneren Einstellung. 27 Vgl. zum Ganzen anschaulich Urbaniok, FOTRES, S. 203 ff. 28 Vgl. Anhang 2 zum Kriterienkatalog von Prof. Volker Dittmann: Kriterien zur Beurteilung von Sexualstraftätern. 29 Urbaniok, FOTRES, S. 263 ff. Seite 16 Unerlässlich ist es, sich in diesem Zusammenhang auch mit den statistischen Rückfallraten (sog. Basisraten) auseinanderzusetzen. Weist ein Delikt eine hohe statistische Rückfallswahr- scheinlichkeit auf, so ist dies prognostisch ungünstig zu werten. Zahlreiche Faktoren beeinflus- sen die Rückfallsraten von Straftätern. Es sind dies bspw. das Geschlecht, das Alter, die Zahl der Vorstrafen etc.30 Es kann an dieser Stelle keine umfassende Darstellung der Rückfallraten ge- macht werden. Diesbezüglich sei auf die sehr detaillierten und fundierten Ausführungen im Buch von Norbert Nedopil verwiesen, wo diese Thematik differenziert nach Einflussfaktoren sowie anhand der verschiedenen Delikte behandelt wird.31 Für die Schweiz im Speziellen hat das Bundesamt für Statistik einen Überblick über die Wiederverurteilungsraten nach ausgewähl- ten Straftaten, Alter und Rückfallart publiziert.32 Allgemein lässt sich sagen, dass die Rückfall- raten von Männern etwas höher sind als die von Frauen. Ebenso sinken sie mit zunehmendem Alter. Interessant ist auch, dass Straftäter, die während des Vollzuges einer Haftstrafe mit elf und mehr Disziplinarmassnahmen belegt werden mussten, eine doppelt so hohe Rückfallwahr- scheinlichkeit aufweisen, während solche ohne Disziplinierung eine deutlich niedrigere Rück- fallrate als die Gesamtheit der Straftäter haben. Deliktspezifisch können für die Beurteilung folgende Rückfallbasisraten herangezogen wer- den:33 Delikt Rückfallbasisrate in % SVG-Widerhandlungen, Drogen, homosexuelle Pädophilie > 50 Körperverletzung, Eigentum, Exhibitionismus, heterosexuelle Pä- dophilie 25 - 50 Raub, Brandstiftung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung 10 - 25 Inzest, Gewaltdelikte bei Pädophilie 3 – 10 Mord und Totschlag < 3 Diese Werte beziehen sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren. Sie steigen in einem längeren Beo- bachtungszeitraum weiter an (z.B. bis zu 80% Rückfälligkeit bei homosexueller Pädophilie nach 10 Jahren).34 30 Nedopil, Prognosen, S. 72. 31 Nedopil, Prognosen, S. 65 ff. 32 Abrufbar auf der Homepage des Bundesamtes für Statistik unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/19/04/03/01.html. 33 Quelle: fact sheet „Kriminalprognose und Risikokalkulationen bei Gewalttätern“ von Dr. med. Marc Graf, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel vom 26.10.2007, abgegeben im Rahmen des Nachdiplomstudiums MAS Forensics der Hochschule Luzern. 34 Quelle: fact sheet „Kriminalprognose und Risikokalkulationen bei Gewalttätern“ von Dr. med. Marc Graf vom 26.10.2007 (vollständiges Zitat in Fussnote 33). http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ Seite 17 5.3. Bisherige Kriminalitätsentwicklung Hier geht es im Wesentlichen darum, sich mit der kriminellen Biografie des Täters auseinander- zusetzen. Analog wie bei der Analyse der Anlasstat(en) wirken sich auch hier gewalttätige Delikte, resp. besonders grausame Taten mit übermässiger Gewaltanwendung und eigentliche Deliktserien in der Vorgeschichte ungünstig aus. Im gleichen Sinne sind bereits vorgekommene Rückfälle wäh- rend Vollzugslockerungen oder Bewährungsphasen zu werten. Weiter fallen ein früher Delin- quenzbeginn in der Kindheit oder Jugend und eine Herkunft aus einem „dissozialen35 Milieu“ negativ ins Gewicht. Zusammenfassend ist es als ungünstig zu beurteilen, wenn sich die Krimi- nalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster, quasi wie ein „roter Faden“, durch den Lebenslauf des Täters und durch sein Umfeld zieht. Ergibt eine Gesamtwürdigung des Lebenslaufes hingegen, dass das Delikt aufgrund einer spe- ziellen Situation, mithin als Ausdruck einer lebensphasischen Veränderung, eines schicksalhaf- ten Konflikts etc. verübt wurde, und kann weiter aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon ausgegangen werden, dass es sich nicht wiederholt, so kann dies prognostisch günstig gewertet werden. Als Informationsquelle für diesen Bereich dient hauptsächlich das Strafregister. Darin werden die Personen aufgeführt, die in der Schweiz verurteilt worden sind sowie im Ausland verurteilte Schweizer36 (Art. 366 Abs. 1 StGB). Ins Strafregister werden die in Art. 3 – 7 der Verordnung über das Strafregister37 aufgezählten Urteile, übrige Sanktionen, nachträgliche Entscheide, Voll- zugsentscheide sowie hängige Strafverfahren eingetragen. Die Daten bleiben jedoch nicht unbe- schränkt lange im Strafregister stehen. Je nach Straf- oder Massnahmeart, sowie bei Freiheits- strafen je nach Straflänge, werden die Einträge nach 10 bis 20 Jahren, gerechnet über die zuge- messene Strafdauer hinaus, von Amtes wegen entfernt. Nach der Entfernung sind die Daten nicht mehr rekonstruierbar und sie dürfen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 StGB).38 Zu erwähnen ist weiter, dass keine Eintragung möglich ist, wenn weder eine Strafe noch eine Massnahme angeordnet wurde, wenn also zwar ein Schuldspruch erging, aber von einer Bestrafung abgesehen wurde.39 Verurteilungen von Jugendlichen werden nur dann ins Strafregister aufgenommen, wenn sie zu einem Freiheitsentzug oder zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verurteilt wurden (Art. 366 Abs. 3 StGB). Das Strafregister ist also nicht eine lückenlose Datenbank über erfolgte Verurteilungen, da einerseits gewisse Ent- scheide gar nicht eingetragen werden und andererseits die gemachten Einträge nach Ablauf von 35 Als "dissozial" werden Verhaltensweisen von Menschen bezeichnet, die gegen Werte, Normen, Gesetze, Spielregeln verstossen und damit die alltäglichen Arbeits- und Interaktionsabläufe in einem die Toleranzgrenze übersteigenden Masse stören (Quelle: http://jugendbewaehrungshilfe.ch). 36 Vgl. Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1). 37 SR 331; auch „Vostra-Verordnung“ genannt. 38 Anders verhielt es sich im früheren Recht: Hier wurden Einträge nach Ablauf von bestimmten Fristen im Strafregister lediglich gelöscht. Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden konnten auch solche gelöschten Einträge weiter einsehen (vgl. insbesondere Art. 363 Abs. 4 aStGB). 39 Art. 9 lit. b „Vostra-Verordnung“; vgl. bspw. Art. 52 ff. StGB. Seite 18 bestimmten Fristen wieder gelöscht werden. Die Strafvollzugsbehörden können entweder direkt online, sofern sie angeschlossen sind, oder über ein schriftliches Gesuch an die entsprechende Koordinationsstelle ihres Kantons40 die Strafregisterdaten abfragen (Art. 367 StGB).41 Bei aus- ländischen Tätern besteht zudem grundsätzlich die Möglichkeit, einen Auszug aus dem Strafre- gister des Heimat- und/oder Wohnlandes anzufordern. Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten das genaue Vorgehen diesbezüglich mit der zuständigen Koordinationsstelle oder dem Bundesamt für Justiz abzuklären.42 Um allfällige Vorstrafen vertiefter zu analysieren, können wiederum die entsprechenden Unter- suchungs- und evtl. Gerichtsakten beigezogen werden (Studium der Einvernahmeprotokolle, der psychiatrischen Gutachten, etc.).43 Im Weiteren geben oft auch die sich in den Strafakten befindenden Polizeiberichte (Polizeirap- porte, Leumundsberichte) Aufschluss über den (kriminellen) Lebenslauf eines Täters. So kann ersichtlich sein, inwiefern sich die Polizei schon mit ihm zu befassen hatte, und welche Einträge er in den polizeilichen Informationssystemen aufweist. Für die Abklärung des sozialen Umfeldes, resp. der Herkunft des Täters, besteht die Möglich- keit, beim zuständigen Sozial- oder Bewährungsdienst einen Bericht in Auftrag zu geben.44 Oft befinden sich solche Sozialberichte bereits in den vorhandenen Strafakten, sodass bei Bedarf auch nur noch Ergänzungen auf bestimmte in diesem Kontext speziell interessierende Fragen eingeholt werden müssen. Daneben können auch Gespräche mit dem Täter selbst oder mit sei- nem persönlichen Umfeld geführt werden, um sich ein Bild der konkreten sozialen Situation zu machen. 5.4. Persönlichkeit, vorhandene psychische Störungen Der dritte Merkmalsbereich befasst sich mit der Thematik, ob beim Täter eine oder mehrere psychische Störungen vorliegen, und wie sich diese auf die Delinquenz allgemein, bzw. auf die Rückfallwahrscheinlichkeit im Speziellen auswirken. Es ist einleitend zu betonen, dass dieser Bereich nicht von den Strafvollzugsbehörden beurteilt werden kann, es sei denn es liege ein sehr vertieftes psychiatrisches Fachwissen mit der entspre- chenden Qualifikation vor. Das dürfte aber nur sehr selten vorkommen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass hier auf das Wissen von psychiatrischen Fachpersonen zurückgegriffen wer- den muss. 40 Gemäss Art. 367 Abs. 5 StGB bestimmt jeder Kanton für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle. 41 Vgl. zum Ganzen BSK Strafrecht II-Gruber, Art. 367 N 1 ff. 42 Vgl. insbesondere Art. 8 „Vostra-Verordnung“; BSK Strafrecht II-Gruber, Art. 366 N 87 ff.; gemäss Auskunft der zuständigen Koordinationsstelle im Kt. Schwyz können solche Gesuche direkt nur an wenige Staaten (im Wesentlichen die „alten EU-Länder“) geschickt werden. Gesuche an die übrigen Länder müssen via Interpol Bern abgewickelt werden. 43 Vgl. dazu die Ausführungen weiter oben bei Ziff. 5.2 „Analyse der Anlasstat(en)“. 44 Vgl. Art. 95 StGB. Seite 19 In der Regel werden bei solch schweren Delikten schon im vorangehenden Strafverfahren, sei es im Untersuchungs- oder im Gerichtsverfahren, psychiatrische Gutachten eingeholt. Im Kanton Schwyz werden diese den Strafvollzugsbehörden meistens mit dem rechtskräftigen Urteil bereits zugestellt. Ansonsten sind die entsprechenden Strafverfahrensakten beizuziehen. Äussern sich die vorhandenen psychiatrischen Gutachten nicht zum Rückfallrisiko oder erweisen sie sich sonst als lückenhaft, nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich, sind klärende Ergänzungsgut- achten entweder beim Verfasser selber oder bei einer Drittperson einzuholen. Befindet sich in den Akten überhaupt noch kein Gutachten einer psychiatrischen Fachperson, empfiehlt es sich, sich an eine solche zu wenden, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Ab- normität vorhanden sind (bspw. ein „bizarres“ Delikt, welches nicht mit „normaler Kriminalität“ vereinbar erscheint). Die Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) hat auf ihrer Internetseite eine Liste mit zertifizierten forensischen Psychiaterinnen und Psychiatern publiziert, an die man sich wenden kann.45 Im Anhang II dieser Arbeit lässt sich eine nicht ab- schliessende Zusammenstellung möglicher Fragen an den psychiatrischen Gutachter finden. Mit dem Auftrag sollten die Strafverfahrens- und bereits vorhandenen Strafvollzugsakten, insbeson- dere Führungsberichte aus Haftinstitutionen, mitgeliefert werden. Nachfolgend noch einige Bemerkungen zu den psychischen Störungen allgemein und zu ausge- wählten, im Kriterienkatalog erwähnten, im Speziellen. Die psychischen Störungen werden nach international anerkannten Diagnosesystemen festge- legt. Hauptsächlich verwendet wird die „Internationale statistische Klassifikation der Krankhei- ten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10“ der WHO46. Daneben existiert aber auch noch ein Klassifikationsinstrument der American Psychiatric Association, das in der heutigen Fassung DSM-IV genannt wird. Dieses ist jedoch weniger weit verbreitet und gibt mehr die amerikanische Sichtweise wieder.47 Die ICD-10 befasst sich in Kapitel V mit den psychischen und den Verhaltensstörungen. Das Kapitel gliedert sich in 11 Hauptgruppen, in denen folgende Störungen in Untergruppen behandelt werden: • F00-F09: Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen • F10-F19: Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen • F20-F29: Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen • F30-F39: Affektive Störungen • F40-F48: Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen • F50-F59: Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren • F60-F69: Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen • F70-F79: Intelligenzstörung • F80-F89: Entwicklungsstörungen • F90-F98: Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend • F99-F99: Nicht näher bezeichnete psychische Störungen Die ICD-10 ist im Internet publiziert.48 Die einzelnen Störungen werden dabei ausführlich um- schrieben. Man kann sich so gut über eine bestimmte, in einem Gutachten erwähnte, psychische 45 Abrufbar unter www.swissforensic.ch. 46 World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation). 47 BSK Strafrecht I–Heer, Art. 59 N 15; Einzelheiten zu diesem System bei Nedopil, Psychiatrie, S. 98 f. 48 Unter www.icd10.ch (Version Schweiz) oder www.dimdi.de (Version Deutschland). http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f10-f19.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f20-f29.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f30-f39.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f40-f48.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f50-f59.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f60-f69.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f70-f79.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f80-f89.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f90-f98.htm http://www.swissforensic.ch/ http://www.icd10.ch/ http://www.dimdi.de/ Seite 20 Störung informieren. Als Ergänzung dazu empfiehlt es sich, das Buch „Forensische Psychiatrie“ von Norbert Nedopil49 zu konsultieren. Es werden darin die einzelnen Störungen im Hinblick auf verschiedene Themen, insbesondere auch Delinquenz, Rückfallrisiko und Behandlung, ver- tieft dargestellt. Bezüglich Abweichungen des Sexualverhaltens im Sinne von psychischen Stö- rungen (Störungen der Sexualpräferenz, Paraphilien, F65.0 bis F65.9 ICD-10) wird auf einen interessanten Aufsatz von Dr. Thomas Knecht verwiesen.50 Die Frage, welchen Einfluss psychische Störungen auf die Delinquenz haben, lässt sich nicht eindeutig und allgemein beantworten. Gewisse Störungen sind eng mit Delinquenz und Rückfäl- ligkeit verbunden, so beispielweise die dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.2). Ty- pisch für diese Störung sind Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, fehlendes Selbstbewusstsein sowie ein geringes Einfühlungsvermögen in andere. Oft besteht eine niedrige Schwelle für aggressives, bzw. gewalttätiges Verhalten.51 Menschen mit dieser Diagnose kommen daher häufig mit dem Gesetz in Konflikt. Entsprechend wirkt sich dies auch negativ auf die Prognose aus. Ebenfalls ist nachgewiesen, dass Menschen mit psychotischen Störungen häufiger gewalttätig sind. Dies gilt insbesondere für Schizophre- nie. Interessant ist auch, dass psychisch gestörte Menschen Straftaten über das gesamte Erwach- senenalter hinweg verüben können. Dies in Abweichung zu den psychisch gesunden Menschen, wo ein Höhepunkt der Delinquenz zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr erkennbar ist.52 Zusammenfassend ist zu diesem Merkmalsbereich festzuhalten, dass m.E. das (Nicht-) Vorhan- densein von psychischen Störungen und deren Auswirkungen hinsichtlich Delinquenz und Rückfall – zumindest in Fällen mit schweren Anlasstaten – zwingend von einer Fachperson ab- geklärt werden sollte, weil diese Frage für die Vollzugsplanung (Behandlung etc.) zentral ist. 5.5. Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung Es ist prognostisch günstig, wenn der Täter einsieht, dass er psychisch gestört ist und entspre- chende Hilfe braucht, insofern also ehrlich und offen gegenüber sich selbst und Dritten mit der psychischen Störung umgeht. Negiert er hingegen das Vorhandensein von psychischen Abweichungen oder Störungen, ver- sucht er zu bagatellisieren, abzuwehren oder gar zu täuschen, stellt dies in der Prognose einen ungünstigen Faktor dar. Wie sich der Täter zu seiner psychischen Erkrankung stellt, und ob eine allfällig gezeigte Ein- sicht glaubhaft ist, sollte aus den psychiatrischen Gutachten hervorgehen. Fehlen Angaben zu 49 Vgl. Literaturverzeichnis. 50 Thomas Knecht: Die sogenannten Paraphilien – Biologisch-psychiatrische Aspekte der sexuellen Deviationen, publiziert in Schweiz Med Forum Nr. 22 vom 29. Mai 2002, S. 543 ff. 51 Vgl. Anhang 1 zum Kriterienkatalog von Prof. Volker Dittmann mit den Merkmalen der dissozialen Persönlichkeitsstörung nach WHO ICD-10 und den „psychopathy“-Merkmalen. 52 BSK Strafrecht I-Heer, Art. 59 N 40 mit weiteren Hinweisen; Nedopil, Psychiatrie, S. 147 ff. Seite 21 dieser Thematik in den Gutachten, ist die Frage dem Fachmann entsprechend zu unterbreiten.53 Allenfalls lassen sich auch in den übrigen Strafakten, insbesondere in den Einvernahmeproto- kollen oder Therapieberichten, falls vorhanden, Hinweise dazu finden. Ergänzend können die Strafvollzugsbehörden selber in einem Gespräch mit dem Täter und bei Bedarf auch mit seinem Umfeld sowie allfälligen Therapeuten diesen Punkt ansprechen. 5.6. Soziale Kompetenz Bei diesem Kriterium geht es darum festzustellen, welche sozialen Fähigkeiten der Täter auf- weist und wie er im Hinblick auf Beziehungen, Freundschaften, Arbeitsverhältnisse, etc. in der Gesellschaft integriert ist. Dabei kann es als prognostisch günstig gewertet werden, wenn der Täter in Freiheit über intakte Familienverhältnisse und Partnerschaften sowie stabile Freundschaften und Arbeitsverhältnisse verfügt. Ebenso, wenn er Einfühlungsvermögen und Toleranz besitzt, sich zufrieden mit seinem Leben zeigt sowie interessiert und eingebunden in verschiedene soziale Aktivitäten ist. Im Wei- teren muss er auch bereit sein, die geltenden Regeln einer Gesellschaft einzuhalten und diese zu akzeptieren. Zusammenfassend ist es also für die Prognose günstig, wenn der Täter eine gute soziale Leistungsfähigkeit aufweist, mithin gut in der Gesellschaft integriert ist. Im Gegensatz dazu fallen überwiegend instabile Arbeitsverhältnisse und Partnerschaften in der Vergangenheit, eine gestörte Wahrnehmung der sozialen Realität, eine unrealistische Erwar- tungshaltung, ein geringes Durchhaltevermögen sowie eine gestörte Kommunikations- und Be- ziehungsfähigkeit negativ ins Gewicht. Weiter sind das Unvermögen, sich an wechselnde Situa- tionen anzupassen sowie eine mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit, sich in der Gesellschaft zu integrieren, Merkmale für eine schlechte Prognose. Negativ kann es darin gipfeln, dass der Täter einen Lebensstil pflegt, der in Bezug auf den Freundeskreis, die Beziehungen allgemein oder auch die Arbeit zu kriminellen Handlungen führt (kriminogener54 Lebensstil). Für die Abklärung der sozialen Kompetenz bietet sich in erster Linie der Sozialbericht der Be- währungsdienste an.55 Befindet sich noch kein solcher in den Akten oder ist ein vorhandener Bericht in dieser Hinsicht lückenhaft, ist dies entsprechend nachzuholen oder ergänzen zu las- sen. Im Weiteren können auch polizeiliche Leumundsberichte, die übrigen Strafverfahrensakten, insbesondere Einvernahmeprotokolle, oder auch psychiatrische Gutachten56 Hinweise dazu ent- halten, wie die Einstellung des Täters gegenüber der Gesellschaft allgemein und zu einzelnen sozialen Themen im Speziellen (Arbeit, Familie, Beziehungen) aussieht. Schliesslich können die Strafvollzugsbehörden die sozialen Fähigkeiten in einem Gespräch mit dem Täter oder seinem Umfeld ergründen. 53 Vgl. Fragenkatalog in Anhang II, Ziff. 13. 54 Zu Verbrechen führend, sie hervorrufend (Quelle: Duden – Das Fremdwörterbuch, Mannheim 1995). 55 Art. 95 StGB. 56 Für mögliche Fragen an eine psychiatrische Fachperson in diesem Zusammenhang vgl. Fragenkatalog in Anhang II, Ziff. 21 f. Seite 22 5.7. Spezifisches Konfliktverhalten Es ist für die Prognose günstig, wenn sich die Tat aus einer bis anhin einmaligen spezifischen Konfliktsituation entwickelte und aufgrund der Vorgeschichte davon ausgegangen werden kann, dass sich der Täter in ähnlichen Situationen anders verhalten kann und dies auch schon gezeigt hat, mithin eine gute Belastbarkeit in anderen Konfliktsituationen beweist. Ungünstig würde dagegen ins Gewicht fallen, wenn der Täter immer wieder in ähnliche Kon- fliktsituationen analog der Tat gerät oder diese sogar bewusst herbeiführt, bzw. provoziert und in gleicher Weise mit kriminellem Verhalten reagiert. Ebenso wenn er über eine geringe Frustra- tionstoleranz57 verfügt und impulsiv ist. Angaben für die Beurteilung dieses Merkmales können einerseits wiederum aus dem Strafregis- ter geholt werden. Zu beachten ist jedoch, dass darin nur Vorfälle registriert sind, die auch tat- sächlich zu einer Verurteilung geführt haben. Im Weiteren werden, wie bereits erwähnt, Urteile nach Ablauf von bestimmten Fristen wieder entfernt oder erst gar nicht eingetragen.58 Interes- sant sind in diesem Zusammenhang auch Ausführungen in Führungsberichten der Vollzugsan- stalt. Insbesondere kann daraus ersichtlich sein, wie sich der Täter in der Haft gegenüber dem Personal und den Mitinsassen verhält, ob er Konflikte sucht, wie er auf Konflikte reagiert und ob er häufig deswegen diszipliniert werden musste. Fehlen Aussagen zu dieser Thematik in Füh- rungsberichten, sollte gezielt bei den Betreuungspersonen oder der Anstaltsleitung nachgefragt werden. Schliesslich können auch hier Polizeirapporte (v.a. Leumundsberichte) sowie allfällige Schilderungen gegenüber Psychiatern59 oder Sozialbehörden Aufschluss über das Konfliktver- halten des Täters geben. 5.8. Auseinandersetzung mit der Tat Für eine positive Prognose spricht in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Täter bereit ist, sich vertieft und intensiv mit seiner Tat auseinanderzusetzen. Ebenso wenn er glaubhaft Reue und Bedauern zeigt, sich ernsthaft mit der Situation des Opfers auseinandersetzt und sich in seine Lage einfühlt. Stets muss hier aber im Auge behalten werden, dass ein solches Verhal- ten auch nur von taktischer Natur sein kann, um in den Genuss von bestimmten Lockerungen zu kommen. Ungünstige Faktoren stellen dagegen das Leugnen oder Bagatellisieren der Tat, die Projektion des eigenen Fehlverhaltens auf das Opfer, Dritte, „die Gesellschaft“ oder „die Umstände“ sowie das Nichtzeigen von Reue dar. Bei Sexualdelikten sprechen im Weiteren eine deliktfördernde 57 Erlernbare Kompensation einer Frustration ohne Aggressionen oder Depressionen (Quelle: Duden – Das Fremdwörterbuch, Mannheim 1995). 58 Vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 5.3 „Bisherige Kriminalitätsentwicklung“. 59 Für mögliche Fragen an eine psychiatrische Fachperson in diesem Zusammenhang vgl. Fragenkatalog in Anhang II, Ziff. 24 f. Seite 23 r. Grundhaltung60 sowie der Umstand, dass sich der Täter zur sexuellen Befriedigung ohne Ein- willigung berechtigt fühlt, für eine erhöhte Rückfallgefah In der Regel wird der Täter im Strafuntersuchungs- und/oder Strafgerichtsverfahren danach ge- fragt, wie er sich zu seiner Tat stellt. Mithin können also bereits aus diesen Befragungsprotokol- len Erkenntnisse dazu gewonnen werden. Zudem wird diese Thematik regelmässig auch im Rahmen von psychiatrischen Begutachtungen behandelt, resp. sie kann dem Gutachter zur Be- antwortung vorgelegt werden.61 Um einen persönlichen Eindruck zu erhalten, können die Straf- vollzugsbehörden den Täter auch selber und direkt auf den Umgang mit der Tat ansprechen. 5.9. Allgemeine Therapiemöglichkeiten Gibt es für die beim Täter vorliegende(n) deliktrelevante(n) psychische(n) Störung(en) eine wirksame Behandlungsmethode, so wirkt sich dies in der Prognose günstig aus. Ist er dagegen nur schwer oder überhaupt nicht behandelbar, so stellt dies einen ungünstigen Faktor dar. Allgemein sind folgende Therapien denkbar: Psychotherapien, insbesondere Verhaltensthera- pien und medikamentöse Behandlungen, in ausgesprochen seltenen Fällen chirurgische Eingrif- fe (bspw. Kastrationen bei Sexualdelikten).62 Bezüglich Wirksamkeit ist zu bemerken, dass im Sinne einer Faustregel davon ausgegangen werden kann, dass die oben erwähnten Basisrückfallraten63 bei persönlichkeitsgestörten und se- xuell devianten (bspw. pädophilen) Straftätern durch eine forensisch-psychiatrische Therapie um ca. die Hälfte reduziert werden können. Bei Schizophrenen senkt sich das Rückfallrisiko durch primär medikamentöse Therapie mindestens auf das Niveau von Tätern ohne psychische Störung. Auch kann bei Sexualstraftätern mittels medikamentöser Kastration und zusammen mit einer umfassenden Therapie das Risiko eines Rückfalles auf ca. 8% gesenkt werden.64 Festzuhalten ist aber auch, dass es nicht für alle psychischen Störungen wirksame Therapien gibt. So sind bis anhin insbesondere bei dissozialen Persönlichkeitsstörungen nur in sehr be- grenztem Umfang erfolgsversprechende Therapiemethoden bekannt. Vielmehr kann bei diesen Tätern durch eine inkompetente oder zu kurze Therapie im schlimmsten Falle die Gefahr weite- rer Straftaten sogar steigen.65 60 Das zeigt sich bspw. in Aussagen wie: „Frauen wollen das!“; „sexuelle Handlungen schaden den Kindern nicht!“ 61 Vgl. Fragenkatalog in Anhang II, Ziff. 14. 62 Vgl. Skript „Sexualstraftäter Therapie“ von Prof. V. Dittmann und Dr. M. Graf, UPK Basel, abgegeben im Rahmen des Nachdiplomstudiums MAS Forensics der Hochschule Luzern, S. 1 ff. 63 Vgl. oben unter Ziff. 5.2 „Analyse der Anlasstat(en)“, S. 16. 64 Quelle: fact sheet „Kriminalprognose und Risikokalkulationen bei Gewalttätern“ von Dr. med. Marc Graf vom 26.10.2007 (vollständiges Zitat in Fussnote 33). 65 Quelle: fact sheet „Kriminalprognose und Risikokalkulationen bei Gewalttätern“ von Dr. med. Marc Graf vom 26.10.2007 (vollständiges Zitat in Fussnote 33); BSK Strafrecht I-Heer, Art. 59 N 69 ff. und Art. 64 N 96 mit weiteren Hinweisen. Seite 24 Anzufügen ist, dass bei Sexualstraftätern im Speziellen nicht in jedem Fall durch die Therapie eine vollständige Heilung des Täters erreicht oder angestrebt werden kann. Es kann durchaus der Sachlage adäquater sein, dass diese Täter lernen, ihre Bedürfnisse zu kontrollieren, resp. sie sozialverträglich auszuleben. Sie sollen lernen, das Auftreten eines Risikos zu erkennen und ent- sprechend zu handeln oder Risikosituationen gänzlich zu vermeiden.66 Welche Therapien für einen Täter im Einzelfall in Frage kommen, ist zusammen mit der psychi- atrischen Fachperson zu erörtern. 67 5.10. Reale Therapiemöglichkeiten Es sind die konkreten Therapiemöglichkeiten für den Täter zu prüfen. Sind solche in der Schweiz vorhanden, insbesondere auch mit Gewährung der entsprechenden Sicherheit, ist dies ein günstiger Faktor, andernfalls nicht. Zu erwähnen ist, dass in der Schweiz nicht für alle psy- chischen Störungen optimale Behandlungsangebote zur Verfügung stehen.68 5.11. Therapiebereitschaft Wenn sich der Täter aktiv um eine Therapiemöglichkeit bemüht und er glaubhaft zur Mitarbeit bereit ist sowie eine gute Beziehung zum Therapeuten besteht oder aufgebaut wird, kann dies prognostisch günstig gewertet werden. Ungünstig ist, wenn sich der Täter negativ zu einer ge- planten Behandlung äussert, eine solche ablehnt oder sonst keine Bereitschaft zeigt, sich mit der diagnostizierten psychischen Störung auseinander zu setzen. Die Therapiebereitschaft des Täters ergibt sich aus Gesprächen mit ihm oder aus Aussagen ge- genüber den psychiatrischen Fachpersonen, wobei diese auch zu beurteilen haben, ob eine ernsthafte oder nur scheinbare Therapiemotivation besteht.69 5.12. Sozialer Empfangsraum bei Lockerung, Urlaub, Entlassung Es geht darum abzuklären, wohin der Täter bei der zu prüfenden Vollzugsöffnung gehen und was er konkret machen will. Hier kommt es natürlich sehr darauf an, ob „nur“ ein zeitlich be- grenzter Urlaub oder die endgültige Entlassung aus der Vollzugsinstitution zur Diskussion ste- hen. Im letzteren Fall ist sicher noch sorgfältiger zu analysieren, in welches Umfeld der Täter plant zu gehen oder er gehen könnte. 66 Vgl. Skript „Sexualstraftäter Therapie“ von Prof. V. Dittmann und Dr. M. Graf, UPK Basel, S. 13 (vollständiges Zitat in Fussnote 62); BSK Strafrecht I-Heer, Art. 59 N 71. 67 Vgl. Fragenkatalog in Anhang II, Ziff. 15 f. 68 Dittmann, Kriminalprognose, S. 74; BSK Strafrecht I-Heer, Art. 64 N 98 mit weiteren Hinweisen. 69 Vgl. Fragenkatalog in Anhang II, Ziff. 17. Seite 25 Als günstig wäre hier zu beurteilen, wenn der Täter über feste Strukturen, wie Einbindung in eine Familie, stabile Partnerschaft und eine gesicherte Arbeitsstelle mit regelmässigem Ein- kommen verfügen wird, welche geeignet sind, ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Das Glei- che gilt auch, wenn er bereit ist, mit der Bewährungshilfe, allenfalls weiteren Institutionen, zu kooperieren und davon auszugehen ist, dass er diese Termine verlässlich einhalten wird. Ist der Täter in diesem Sinne sozial gut integriert, ist seine Zukunftsplanung realistisch und bestehen gute Kontrollmöglichkeiten, kann eine positive Prognose gestellt werden. Anders ist die Situation einzuschätzen, wenn der Täter über keine konkreten oder über unrealis- tische Pläne verfügt, wenn er keine feste Arbeitsstelle, keine Wohnung besitzt, und kein verläss- liches, intaktes Umfeld aufweist. Ebenso, wenn es bei ihm an sozialen Kontakten oder stabilen Beziehungen mangelt, Kontrollmöglichkeiten fehlen und er nicht bereit ist, mit Bewährungsin- stitutionen zusammen zu arbeiten. Absolut ungünstig wäre selbstverständlich eine sich abzeich- nende Rückkehr in ein kriminogenes70 Milieu. Der soziale Empfangsraum bei der beantragten Vollzugsöffnung wird in Gesprächen mit dem Täter und seinem Umfeld erörtert, sei es durch den Bewährungsdienst oder die Strafvollzugsbe- hörden. Befindet sich der Täter in einer Therapie, sollten auch diese Fachpersonen zur Stellung- nahme eingeladen werden.71 Der Täter hat die notwendigen Unterlagen, wie Arbeits- und Miet- verträge etc., zur Bestätigung seiner Aussagen vorzulegen. 5.13. Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en) Das letzte Kriterium schliesslich hat den bisherigen Verlauf, das Verhalten des Täters nach der Tat, zum Inhalt. Ungünstig für die Prognose fällt dabei ins Gewicht, wenn der Täter weiterhin in ähnlicher oder sogar noch gravierender Weise delinquiert, wenn keine positiven Veränderungen bei der Be- handlung einer vorhandenen psychischen Störung, resp. keine Fortschritte in der Therapie, er- kennbar sind oder der Täter häufig Therapien abbricht. Ebenso, wenn er aus Vollzugsinstitutio- nen entwichen ist, er häufig in Konflikte involviert ist sowie bei ihm weiterhin ein Suchtmittel- missbrauch besteht. Ebenfalls als ungünstig zu bewerten wären allfällige negative Auswirkun- gen („Sekundärschäden“) aufgrund eines langen Aufenthaltes in einer Institution. Prognostisch günstig wirkt sich dagegen aus, wenn der Täter keine weitere Delinquenz mehr aufweist, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte, sei dies aufgrund bereits durchgeführter Vollzugsöffnungen wie Urlaub etc. oder weil er sich überhaupt in Freiheit befand. Das Gleiche gilt auch, wenn erkennbar ist, dass sich die soziale Einstellung des Täters gebessert und sich sei- ne Persönlichkeit allgemein im positiven Sinne gefestigt hat, er Konflikte durch entsprechende Strategien vermeiden kann, und/oder eine positive Entwicklung bezüglich der psychischen Stö- rung (durch erfolgreiche Therapien) festgestellt werden kann. 70 Vgl. oben Fussnote 54. 71 Vgl. Fragenkatalog in Anhang II, Ziff. 26. Seite 26 Bezüglich der sozialen Anpassungsfähigkeit ist zu bemerken, dass genau beurteilt werden muss, ob sich diese tatsächlich oder nur „dem Schein nach“ verbessert hat. Insbesondere Sexualstraftä- ter verhalten sich im Vollzug oft unauffällig und vorbildlich, was fälschlicherweise als günstig bewertet wird, obwohl es in Tat und Wahrheit nicht zutrifft (Problem der Scheinanpassung / Überangepasstheit). Aufgrund eines vorbildlichen Verhaltens im Vollzug allein darf daher nicht auf ein tieferes Rückfallrisiko geschlossen werden.72 Im Zweifel empfiehlt es sich, diese The- matik mit einer psychiatrischen Fachperson zu besprechen.73 Auskunft über erneute Straftaten gibt in erster Linie das Strafregister. Nach Möglichkeit können diesbezüglich auch die polizeilichen Informationssysteme konsultiert werden. Im Weiteren kön- nen Angaben über das allgemeine Verhalten des Täters, über seine Persönlichkeit und betreffend seine soziale Anpassungsfähigkeit bei den zuständigen Sozialbehörden, die ihn in Haft oder auch in Freiheit betreuen, eingeholt werden. Ebenso können diese und weitere Fragen, insbe- sondere auch über den Verlauf und die Erfolge einer allfälligen Therapie, der behandelnden In- stitution oder Person unterbreitet werden.74 5.14. Gesamtbeurteilung Am Schluss ist aufgrund der aufgeführten günstigen und ungünstigen Faktoren eine Gesamt- würdigung bezüglich Rückfallrisiko für schwerwiegende Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität, bzw. bezüglich der Gemeingefährlichkeit vorzunehmen. Ergänzend können hier noch Faktoren berücksichtigt werden, die in den 12 Merkmalsbereichen des Katalo- ges nicht explizit behandelt wurden, bspw. das Alter des Täters. So kann wohl davon ausgegan- gen werden, dass Delikte, bei welchen eine gewisse körperliche Leistungsfähigkeit vorhanden sein muss, in hohem Alter nicht mehr, oder zumindest viel schwieriger verübt werden können, was sich prognostisch günstig auswirkt. Es sind jedoch immer der Einzelfall und die genauen Umstände zu betrachten. Folgende Einschätzungen sind möglich: sehr günstig, günstig, neutral, ungünstig und sehr un- günstig. Zu bemerken ist, dass die vorgenommene Prognose in Relation zu Tätern mit ver- gleichbaren Taten, mithin zu „durchschnittlichen Tatgenossen“ und deren statistischen Rück- fallbasisrate75, steht.76 72 Dittmann, Kriminalprognose, S. 75. 73 Vgl. Fragenkatalog in Anhang II, Ziff. 23. 74 Vgl. Fragenkatalog in Anhang II, Ziff. 18 ff. 75 Zu den Rückfallbasisraten vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 5.2 „Analyse der Anlasstat(en)“, S. 16. 76 Vgl. Skript „Kriminalprognose und Risikokalkulation bei Gewalttätern“ von Dr. med. Marc Graf, Forensische Abteilung, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, abgegeben im Rahmen des Nachdiplomstudiums MAS Forensics der Hochschule Luzern, S. 9. Seite 27 6. Fallbeispiele Nachfolgend werden zuerst allgemeine Muster von Risikofaktoren für drei ausgewählte, häufig vorkommende Tätertypen von Sexualdelikten, nämlich der dissoziale Vergewaltiger, der Kern- pädophile und der sexuelle Missbraucher im sozialen Nahraum, dargstellt. Anschliessend wird der Kriterienkatalog von Prof. Dittmann konkret auf einen Täter mit Gewaltdelikten aus der Strafvollzugspraxis des Kantons Schwyz angewendet. 6.1. Allgemeine Muster von Risikofaktoren77 6.1.1. Dissozialer Vergewaltiger Faktor günstig ungünstig 1. Analyse der Anlasstat(en) rücksichtslos 2. Bisherige Kriminalitätsentwicklung viele, polytrope Vorstrafen 3. Persönlichkeit, vorhandene psych. Störung dissozial, Suchtmittel 4. Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung keine 5. Soziale Kompetenz missbräuchlich 6. Spezifisches Konfliktverhalten gewalttätig, übergriffig 7. Auseinandersetzung mit der Tat keine 8. Allgemeine Therapiemöglichkeiten schwierig 9. Reale Therapiemöglichkeiten kaum vorhanden 10. Therapiebereitschaft keine 11. Sozialer Empfangsraum dissoziales Milieu 12. Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en) unzuverlässig, angepasst 77 Quelle: Skript „Prognosebegutachtung bei Sexualstraftätern“ von Prof. V. Dittman und Dr. Marc Graf, Forensische Abteilung UPK Basel, abgegeben im Rahmen des Nachdiplomstudiums MAS Forensics der Hochschule Luzern, S. 13 f. Seite 28 6.1.2. Kernpädophiler Faktor günstig ungünstig 1. Analyse der Anlasstat(en) keine Gewalt Deliktserien 2. Bisherige Kriminalitätsentwicklung oft nicht oder nur ein- schlägig vorbestraft 3. Persönlichkeit, vorhandene psych. Störung Pädophilie, evtl. Persönlichkeitsstörung 4. Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung keine 5. Soziale Kompetenz kompetent missbräuchlich 6. Spezifisches Konfliktverhalten Rückzug auf infantile Schemata 7. Auseinandersetzung mit der Tat schwere kognitive Verzerrungen 8. Allgemeine Therapiemöglichkeiten ja 9. Reale Therapiemöglichkeiten bedingt 10. Therapiebereitschaft ungünstig 11. Sozialer Empfangsraum oft einschlägiges Milieu 12. Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en) angepasst angepasst 6.1.3. Sexueller Missbraucher im sozialen Nahraum Faktor günstig ungünstig 1. Analyse der Anlasstat(en) oft Einzeldelikt 2. Bisherige Kriminalitätsentwicklung keine Vorstrafen 3. Persönlichkeit, vorhandene psych. Störung keine Störung unsicher, oft Alkohol 4. Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung 5. Soziale Kompetenz missbräuchlich 6. Spezifisches Konfliktverhalten übergriffig 7. Auseinandersetzung mit der Tat oft einsichtig 8. Allgemeine Therapiemöglichkeiten Seite 29 9. Reale Therapiemöglichkeiten 10. Therapiebereitschaft 11. Sozialer Empfangsraum oft günstig 12. Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en) günstig 6.2. Ein Beispiel aus der Strafvollzugspraxis des Kt. Schwyz X, Jahrgang 1956, ex-jugoslawischer Staatsangehöriger, wurde wie folgt verurteilt: a) 1990: Entführung mit erschwerenden Umständen, Freiheitsberaubung, versuchte Fälschung öffentlicher Urkunden, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfacher Diebstahl, mehrfa- che Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch, mehrfache Ent- wendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, unerlaubtes Waffentragen 11 Jahre Zuchthaus; Landesverweis auf Lebzeiten b) 1997: Erpressung, mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfa- cher Hausfriedensbruch, mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfacher Raub, unvollendet versuchte Geiselnahme, Geiselnahme, mehrfacher qualifizier- ter Diebstahl, mehrfache Hehlerei, mehrfacher Verweisungsbruch, mehrfaches unerlaubtes Waffentragen 14 Jahre Zuchthaus; Landesverweis auf Lebzeiten • Analyse der Anlasstat(en) a) X. verbüsste in einem jugoslawischen Gefängnis eine mehrjährige Strafe wegen Plünde- rung und qualifizierten Diebstahls. Dort lernte er einen Komplizen kennen. Im Sommer 1989 gelang ihnen die Flucht aus dem Gefängnis und sie reisten mit falschen Papieren sowie bewaffnet in die Schweiz ein, trotz bestehender Landesverweisung. Nach ent- sprechenden Recherchen beschlossen die beiden, einen vermögenden Fabrikanten zu entführen. Sie bereiteten die Entführung gezielt vor, indem sie Werkzeug und Materia- lien stahlen und in einem Wald ein Versteck für das Opfer einrichteten: eine vergrabene und mit einem Schlauch belüftete Holzkiste, welche sich langsam mit Wasser füllte. In der Nacht drangen X. und sein Komplize in das Haus des Fabrikanten ein und fesselten seine Frau an Armen und Beinen an einen Heizkörper. Der Fabrikant wurde ebenfalls gefesselt und mit dem Auto der Frau in ein abgelegenes Ferienhaus gebracht. Der Fab- rikant wurde zwar nicht körperlich misshandelt, doch war er in ständiger Angst, weil die beiden Täter ihm sagten, dass bei der kleinsten Bewegung eine „Höllenmaschine“ exp- lodiere. Das Opfer wurde regelmässig verpflegt. Einige Nächte später brachten die Täter das Opfer in einem erneut entwendeten Fahrzeug in einen abgelegenen Wald. Dort leg- ten sie es in unzugänglichem Gelände an einer abschüssigen Stelle auf eine Luftmatrat- ze und banden es an Armen und Beinen mit Ketten an Bäume fest. Die Täter legten dem Opfer eine Schlinge um den Hals und befestigten diese an einem dritten Baumstamm. Sie verschlossen ihm den Mund mit einem Lappen und Klebstreifen. Bei einem Abrut- Seite 30 schen des Opfers hätte sich die Schlinge zugezogen. In diesem Zustand verliessen die Täter das Opfer, um das geforderte Lösegeld abzuholen. Bereits in der Nacht der Ent- führung verlangten die beiden Täter ein Lösegeld in der Höhe von drei Millionen Schweizer Franken und zwei Millionen Deutsche Mark. Nach entsprechenden Verhand- lungen wurde der Betrag auf je eine Million reduziert. Die Täter verlangten, dass das Geld auf ein Blinkzeichen hin, in einem Rucksack aus einem fahrenden Zug geworfen wird. Nach der Übergabe gelang es der Polizei, X. zu verfolgen. Es kam zu einer Schiesserei. X. verlor auf der Flucht die Pistole und das Lösegeld. Es gelang ihm aber, nach Deutschland zu fliehen, wo er bei Bekannten untertauchte. Nach einer aufwändi- gen Fahndung wurde er einige Zeit später dort verhaftet. b) 1993 brach X. mit zwei Mitgefangenen aus einer Strafanstalt in der Schweiz aus. Sie drangen in ein Gartenhäuschen ein und übernachteten dort. Als der Besitzer am nächs- ten Tag erschien, bedrohten sie ihn mit einem Messer und verlangten die Herausgabe des Autoschlüssels. Als die Täter das Haus verliessen, befahlen sie dem Opfer, während 20 Minuten auf dem Boden liegen zu bleiben und nicht die Polizei zu alarmieren. X. kehrte kurze Zeit nach dem Verlassen des Hauses nochmals zurück, um nachzuschauen, ob sich das Opfer an diese Anweisung hielt. Einige Tage später drang X. durch einen Nebeneingang in ein Einfamilienhaus ein. Im Waschraum traf er auf die anwesende Frau. X. schlug ihr mit einem dicken Holzknüp- pel auf den Kopf, sodass sie zusammenbrach. Er fesselte die Hände des Opfers mit Handschellen auf den Rücken. X. äusserte sich gegenüber dem Opfer dahingehend, dass er und seine Komplizen (X. sprach absichtlich in Mehrzahl, um die Angst des Opfers zu vergrössern, obwohl er in Tat und Wahrheit alleine war) es auf ihren Mann abgesehen hätten. Er werde warten, bis dieser nach Hause kommen würde. X. verklebte dem Opfer mit Isolierband den Mund. Das Opfer gab X. wahrheitswidrig zu verstehen, dass bald die Putzfrau mit dem Auto anfahren würde. X. geriet deswegen in Aufregung und schleppte das Opfer über die Treppe zur Kellertür. Als er diese öffnen wollte, drückte das Opfer den Knopf zum Öffnen der automatischen Garagentüre, um Aufmerksamkeit bei allfällig vorbeigehenden Passanten zu erregen. X. reagierte darauf aggressiv. Er schlug das Opfer erneut mit Holzstücken auf den Kopf, warf es gegen einen Holzstappel und legte sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihren Oberkörper. X. würgte die einge- schüchterte Frau massiv und schleifte sie quer durch die Garage, wo er dem Opfer mit einem Dolch am Hals mit dem Tod drohte, wenn es nicht das Garagentor sofort schlies- sen würde. Kurze Zeit später sperrte X. die Frau in einer Toilette ein und verliess das Haus, nachdem er noch Bargeld und Wertgegenstände an sich nahm. In der Folge liess X. dieser Familie noch einen Erpresserbrief zukommen. Er drohte darin, den Mann zu entführen, ihm Nahrung und Schlaf vorzuenthalten, und dass er eines schrecklichen To- des sterben würde, wenn seine Geldforderung von drei Millionen Franken nicht erfüllt werde. Im Herbst 1993 begann X. planmässig, die Geiselnahme des Sohnes eines Industriellen vorzubereiten. Er observierte während mehrerer Nächte die Liegenschaft und richtete in einem Widerlager einer Autobahnbrücke eine Art Gefängnis für sein Opfer ein. In ei- nem Hohlraum des Betonpfeilers ohne Fenster konstruierte er eine Holzpritsche mit Ei- Seite 31 senketten am Kopf- und Fussende. X. besorgte sich Nahrung, Kochutensilien, Spritzen, Nadeln und Medikamente. Ebenso beschaffte er sich zwei Pistolen und ein Messer. Für das vorübergehende Verstecken des Lösegeldes vergrub X. unweit davon auf dem Ge- biet eines Kindergartens drei Bleibehälter. Einige Zeit später drang X. in das Haus der Familie ein, fesselte dem Ehepaar mittels Handschellen die Hände auf den Rücken und verklebte ihnen Mund und Augen. Ihre Füsse band er an den Gelenken mit einer Schnur zusammen. X. verabreichte dem Ehepaar zwei Injektionen, welche Müdigkeit, Schüttel- frost und andere Krämpfe zur Folge hatten. Die Frau fesselte er im Badezimmer bäuch- lings liegend mit dem Hals an einen Radiator. X. drohte den beiden, er würde den Kin- dern etwas antun, wenn sie geweckt würden. Der Sohn war barfuss und nur mit dem Py- jama bekleidet. Er musste sich hinten ins Auto legen. X. hinterlegte beim Verlassen des Hauses einen Brief, worin festgehalten wurde, dass für die Freilassung des Sohnes drei Millionen Franken bezahlt werden müssten, ansonsten dieser keine Nahrung, kein Was- ser und keinen Schlaf erhalte und eines schrecklichen Todes sterben würde. Wegen der bissigen Kälte (ca. – 7° Celsius) erhielt die Geisel von X. eine Bettdecke. Auf der Fahrt zum Versteck platzte jedoch ein Reifen und der Bremsmechanismus wurde beschädigt. Schliesslich kollidierte X. wegen übersetzter Geschwindigkeit mit dem Randstein, so- dass eine Weiterfahrt nicht möglich war. X. liess das Opfer im Auto zurück und floh mit dem Zug in sein Versteck. Gewisse Zeit später beabsichtigte X., eine weitere Person als Geisel zu nehmen, diese in seinem Autobahnversteck gefangen zu halten und erst nach Bezahlung eines Lösegeldes von fünf Millionen Franken wieder frei zu lassen. Erneut verfasste er einen Erpresser- brief mit dem gleichen Inhalt wie in den Fällen zuvor. X. unterliess es jedoch, diesen mitzunehmen, um Rückschlüsse auf die gleiche Täterschaft zu vermeiden. Ende 1993 drang X. um Mitternacht in das Haus der Opfer ein. Den Hund schaltete er mit einer mit Rohypnol präparierten Wurst aus. Er wartete bis das Ehepaar schlief und betrat ca. um 02.30 Uhr maskiert, bewaffnet und mit Schlaf- und Beruhigungsmitteln bestückt, das Schlafzimmer des Ehepaars. X. befahl den beiden, sich mit den Händen auf dem Rü- cken auf den Bauch zu legen. Als die Frau ihm erklärte, dass sie schwanger sei, liess X. von seinem ursprünglichen Entführungsplan ab. Trotzdem fesselte er die Opfer an den Handgelenken mit Schnüren und Klebeband. Den Kopf des Mannes wickelte er mit Klebeband ein, bei der Frau beschränkte er sich auf das Überkleben des Mundes. Um die Fussgelenke legte er je eine Eisenkette und fixierte diese mit Vorhängeschlössern. X. zwang den Mann unter Waffengewalt, den Tresor zu öffnen, wodurch er Bargeld und andere Wertsachen behändigen konnte. Wiederum gab X. wahrheitswidrig an, er werde von Mittätern abgeholt. Nach ca. zehn Minuten Wartezeit verschwand er. Bis zu seiner Festnahme Ende Dezember 1993 beging X. noch mehrere bewaffnete Ein- bruchdiebstähle (Deliktsumme: Fr. 20'000.-), und er erwarb eine gestohlene Faustfeu- erwaffe. Günstig Ungünstig - umfassende Planung und Vorbereitung der Taten Seite 32 - Einsatz von Waffen, Drohungen und massiver Gewalt, teilweise sogar übermässig - Zufügen von massiver Angst und Leiden - grosse kriminelle Fantasie - rücksichts- und skrupelloses Vorgehen - zufällige Opferwahl - mehrfache Deliktsbegehung • Bisherige Kriminalitätsentwicklung Den Strafverfahrensakten kann entnommen werden, dass sich X. als Jugendlicher an Schlä- gertrupps beteiligte, um sich Respekt zu verschaffen. Weiter ist bekannt, dass X. im Mili- tärdienst seinen Vorgesetzten „verprügelte“, da dieser ihm die Entlassung verweigerte, als seine damalige Freundin schwanger war. In der Folge wurde er nach Prüfung des geistigen Zustandes aus dem Militär entlassen. Gemäss eigenen Aussagen verübte X. im Alter von ca. 16 oder 17 Jahren seinen ersten Diebstahl (8'000.- Francs aus einem unbewachten Zelt von Touristen). Dies sei für sein weiteres Leben prägend gewesen. Von diesem Geld hätten er und seine Geschwister rund ein halbes Jahr leben können. X. stammt aus ärmlichen Ver- hältnissen. Für diesen Diebstahl verbüsste er in seiner Heimat eine achtmonatige Haftstrafe in einer halboffenen Anstalt. X. beging sowohl in seiner Heimat als auch in der Schweiz zahlreiche Vermögensdelikte. Er reiste als „Berufsverbrecher“ in die Schweiz ein, um in erster Linie Straftaten zu verüben. Im Laufe der Zeit veränderten sich die ursprünglichen Diebstahlstaten qualitativ in Richtung Delikte mit (teils massiver) Gewaltanwendung. Günstig Ungünstig - zahlreiche Vorstrafen mit Gefängnis- aufenthalten - in der Vorgeschichte gewalttätige Delikte (Schlägertrupps, Vorfall im Militär) - eigentlich ein „Berufsverbrecher“ - Delinquenzbeginn in der Jugend • Persönlichkeit, vorhandene psychische Störungen: Gemäss Gutachten aus dem Jahr 2007 liegt bei X. keine schwerwiegende psychiatrische Problematik vor. Auch könne ein Substanzmissbrauch ausgeschlossen werden. Im Gutach- ten ist von einer „akzentuierten Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Zügen“ die Rede. Wie dem Gutachten weiter entnommen werden kann, erfüllt X. bei den „Psycho- pathy-Merkmalen“78 acht von zwölf Merkmale. Im Gutachten wird festgehalten, dass X. in seiner Leistungsbereitschaft, in seiner Bereitschaft, Neues zu erlernen und in seiner Verläss- lichkeit eindeutig über Ressourcen verfüge, die den Aufbau einer Existenz im Bereich der Legalität erleichtern könnten. In Form der festgestellten akzentuierten Persönlichkeit mit 78 Vgl. Anhang 1 zum Kriterienkatalog von Prof. V. Dittmann: „psychopathy-Merkmale“. Seite 33 dissozialen und narzisstischen Zügen weise X. im Bereich der Persönlichkeit jedoch ein- deutig Hypotheken auf. Günstig Ungünstig - Erfüllung von acht von zwölf Merkmalen der „Psychopathy-Merkmalen“ • Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung: Es liegt keine psychische Störung vor. • Soziale Kompetenz: Aus den Akten geht hervor, dass sich X. durch eine grosse Anpassungsfähigkeit auszeich- net und er bewies eine hohe Frustrationstoleranz. Es bestünden aber auch Anzeichen einer gewissen Überangepasstheit im Strafvollzug. Es zeige sich weiter, dass X. recht einneh- mend ist und seine Forderungen gut durchsetzen kann. Eine enge Beziehung pflegt er ei- gentlich nur zu seinem Sohn, dem er ein guter Vater zu sein versucht. Mit anderen Famili- enangehörigen hat er telefonischen Kontakt. Zu ehemaligen Mitgefangenen unterhält X. briefliche Verbindungen. Gesamthaft betrachtet führte X. bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1989 ein unstetes Leben ohne langjährige, enge Beziehung im Sinne einer Partnerschaft oder Ehe. Günstig Ungünstig - hohe Frustrationstoleranz - Beziehung zu seinem Sohn, dem er einen guten Vater zu sein versucht - Kommunikationsfähigkeit - unstetes Leben bis zu seiner Verhaftung - bisher keine stabilen Partnerschaften • Spezifisches Konfliktverhalten: Wie bereits erwähnt „verprügelte“ X. im Militärdienst seinen Vorgesetzten, um aus dem Dienst entlassen zu werden. Im Jahre 1989 beging er eine Entführung mit Lösegeldforde- rung, um sich eine neue Zukunft zu ermöglichen. Nach dem Ausbruch aus der Strafanstalt (1993) delinquierte X. massiv weiter. Günstig Ungünstig - in der Vorgeschichte immer wieder ähnliche Konfliktsituationen mit delinquentem Verhalten - eskalierte bei Widerstand der Opfer Seite 34 • Auseinandersetzung mit der Tat: Den Akten können diesbezüglich vorwiegend negative Äusserungen von X. entnommen werden. So gab er an, dass er auf der Flucht quasi zur Delinquenz gezwungen worden sei. Er habe ja eigentlich nichts Schlimmes gemacht, da die vermögenden Opfer auch „Dreck am Stecken“ hätten. X. bestreitet auch, einzelne Delikte überhaupt begangen zu haben. In einigen Führungsberichten wird aber festgehalten, dass X. die Delikte verarbeitet habe und echte Einsicht zeige. Der Gutachter kommt allerdings zum Schluss, dass sich dies kaum durch objektive Anhaltspunkte in den Akten belegen lasse. Günstig Ungünstig - keine Einsicht in die Taten - Bagatellisieren der Taten - Projektion des eigenen Fehlverhaltens auf die Umstände (Flucht) und teilweise auf die Opfer • Allgemeine Therapiemöglichkeiten: • Reale Therapiemöglichkeiten: • Therapiebereitschaft: Es fanden keine deliktsorientierten Therapien statt. • Sozialer Empfangsraum bei Lockerung, Urlaub, Entlassung Gemäss seinen eigenen Aussagen würde X. bei einer allfälligen frühzeitigen Entlassung in seine Heimat in Ex-Jugoslawien zurückkehren und sich in dem Haus niederlassen, das er von seinem Vater geerbt hat (lebenslängliche Landesverweisung). Er beabsichtigt, eine Milchwirtschaft und einen Computerhandel aufzubauen. Er habe sich während des Straf- vollzuges entsprechend weitergebildet. Die Mutter lebe auch noch dort. Die Tochter wohne in Österreich (Wien). Dadurch wäre hingegen die Beziehung zu seinem Sohn, der in der Schweiz lebt und ihm viel bedeutet, erschwert. Zu bemerken ist, dass diese Vorstellungen von X. bezüglich seiner Zukunft mit einigen Fragezeichen zu versehen sind. So haben sich die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in seinem Heimatland seit seiner Inhaftierung anfangs der 1990er ziemlich verändert, und sie sind auch heute nicht besonders stabil. Es geht aus den Akten nicht hervor, ob sich X. dessen bewusst ist. Es scheint daher fraglich, ob er unter diesen Umständen in seinem Heimatland Fuss fassen und deliktsfrei leben kann. Seite 35 Günstig Ungünstig - eher unrealistische Zukunftspläne in seinem Heimatland - fehlende Kontrollmöglichkeiten - keine finanzielle Absicherung • Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en) X. wurde nach den Delikten 1989 in Deutschland verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert. Schon während der Untersuchungshaft unternahm er einen Fluchtversuch, indem er mit ab- gesägten, eisernen Tischbeinen eine Mauer zu durchbrechen versuchte. Nach der Verurtei- lung wurde er anfangs des Jahres 1990 in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt versetzt. Während des Strafvollzuges befasste sich X. intensiv mit der Entführung und Geiselnahme von vermögenden Leuten. Er notierte sich insbesondere Namen aus der Zeitschrift Bilanz „Die reichsten 200 Schweizer“. Im Jahr 1993 gelang ihm mit zwei Mitgefangenen die Flucht. In der Folge verübte er bis zu seiner Festnahme Ende des gleichen Jahres schwer- wiegende Delikte. Nach diversen Versetzungen, versuchte er im Jahr 1996 erneut aus der Strafanstalt auszubrechen. Nach sechs Jahren Einzelhaft wurde X. anfangs 2000 in die Ab- teilung Fluchtgefährliche versetzt. Im Jahr 2003 wurde er aufgrund seines verlässlichen und korrekten Verhaltens in den Normalvollzug verlegt. Der Direktor der Strafanstalt war der Ansicht, dass sich X. an getroffene Abmachungen halte, nämlich während sechs Monaten keinen Fluchtversuch zu unternehmen und gegenüber den Mitgefangenen keine diesbezüg- lichen Auskünfte zu erteilen. Zur Begründung wurde insbesondere angefügt, dass X. nicht mehr der „Hitzkopf und Berufskriminelle“ von früher sei. Auch seien die sechs Jahre Ein- zelhaft nicht spurlos an ihm vorbeigegangen. Doch bereits kurze Zeit später, im gleichen Jahr, unternahm X. einen weiteren, gut vorbereiteten und aufwändigen Fluchtversuch aus seiner Zelle. Erneut wurde er in eine andere Strafanstalt versetzt. Um bessere Haftbedin- gungen zu erwirken, trat er anfangs 2004 in einen zweimonatigen Hungerstreik. Er erreichte damit eine Versetzung in eine andere Haftanstalt, wo er sich zuerst in der Sicherheitsabtei- lung und ab 2006 im Normalvollzug befand. In den Führungsberichten wird X. eine positive Entwicklung im Sinne einer Nachreifung der Persönlichkeit attestiert, was sicherlich auch auf das Alter zurückzuführen sei. Es wird mehrmals erwähnt, dass die lange Haft nicht spurlos an ihm vorbeigegangen sei. Es lasse sich weiter eine gewisse Überangepasstheit im Vollzug nicht von der Hand weisen. Insofern werden die eher positiven Führungsberichte etwas relativiert. Günstig Ungünstig - positive Entwicklung im Sinne einer Nachreifung der Persönlichkeit - weitere ähnliche, teilweise noch gravier- endere Delinquenz - zahlreiche Fluchtversuche - Hungerstreik, um eine Verbesserung der Haftbedingungen zu erwirken - gewisse Überangepasstheit im Strafvollzug Seite 36 • Gesamtbeurteilung: Es zeigt sich vorliegend, dass gesamthaft betrachtet, die ungünstigen Faktoren überwiegen. So fallen die schwerwiegenden Anlasstaten, welche gut geplant waren, mehrfach und mit massiver Gewalt ausgeführt wurden sowie die bisherige Kriminalitätsentwicklung seit der Jugendzeit mit einigen Vorstrafen (inkl. Gefängnisaufenthalte) eindeutig negativ ins Ge- wicht. Ebenso ungünstig zeigen sich das spezifische Konfliktverhalten und der Umstand, dass sich X. nicht ernsthaft mit seinen Taten auseinandersetzt. Weiter wirken sich auch die zahlreichen Fluchtversuche prognostisch ungünstig aus. Schliesslich scheinen auch seine Zukunftspläne im Heimatland (Computerhandel, Aufbau einer Milchwirtschaft) eher unrea- listisch zu sein. Trotz einigen günstigen Aspekten beim Kriterium „Soziale Kompetenz“ (hohe Frustrationstoleranz etc.) und einer positiven Entwicklung im Sinne einer Nachrei- fung der Persönlichkeit, dominieren die negativen Punkte. Es muss daher von einem hohen Rückfallrisiko ausgegangen und die Gemeingefährlichkeit als gegeben betrachtet werden. 7. Schlussfolgerungen Meines Erachtens stellt der Kriterienkatalog von Prof. Dittmann aus folgenden Gründen ein gu- tes Instrument für die von den Strafvollzugsbehörden gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB vorzu- nehmende (Vor-)Beurteilung der Gemeingefährlichkeit dar: - Der Katalog an sich sowie die einzelnen Merkmalsbereiche sind im Kern gut verständlich. Im Vergleich zu anderen Prognoseinstrumenten, insbesondere zum FOTRES, ist der Katalog kompakt, und es ist keine aufwändige Schulung nötig. Die meisten Kriterien – mit Ausnah- me der Bereiche, wo psychiatrisches Fachwissen vorausgesetzt wird79 – können ohne weite- res beantwortet werden, wenn die hierfür notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen. - Das Durchgehen des Kataloges zeigt auf, welche für den Entscheid wichtigen Unterlagen bereits vorhanden sind und welche noch fehlen. So können gezielt Akten, Berichte, Stel- lungnahmen oder Ergänzungen von Strafverfolgungs-, Sozial- und Polizeibehörden sowie psychiatrischen Fachpersonen eingeholt werden. Ebenso wird dabei ersichtlich, welche Fra- gen allenfalls in Gesprächen mit dem Verurteilten selber und/oder seinem Umfeld zu klären sind. - Mit der entsprechenden Erfahrung und sofern sich schlüssige und nachvollziehbare Gutach- ten in den Akten befinden, wird es den Strafvollzugsbehörden möglich sein, in klaren Fällen, in denen entweder die günstigen oder ungünstigen Faktoren eindeutig überwiegen, selber anhand des Kriterienkataloges von Prof. Dittmann zu entscheiden, ob Gemeingefährlichkeit anzunehmen ist oder nicht, resp. ob eine bevorstehende Vollzugsöffnung bewilligt werden 79 Insbesondere Ziff. 3, 4, 8 und 10 des Kataloges. Seite 37 erden. kann oder nicht. Die Argumente für die Begründung dieses Entscheides können dabei gut aus den Beurteilungen der einzelnen Merkmalsbereiche übernommen werden. - Weil alle Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz für ihre Beurteilung der Gemeingefährlichkeit den Katalog von Prof. Dittmann als Hilfsmit- tel verwenden80, erscheint es m.E. wichtig, dass die Strafvollzugsbehörden dieses Instru- ment kennen und es ihrer Erfahrung entsprechend anwenden können. Dies v.a. deshalb, weil die Fachkommissionen gemäss den geltenden Richtlinien „nur eine beratende Funktion“ ge- genüber den Einweisungs- und Vollzugsbehörden haben. Es werden von ihnen nur Empfeh- lungen abgegeben.81 Der definitive Entscheid betreffend (Nicht-)Bewilligung der Vollzugs- öffnung muss nach wie vor von der Strafvollzugsbehörde gefällt und verantwortet werden. Das Vertrautsein mit diesem Katalog hat weiter auch zum Vorteil, dass der Fachkommission die richtigen und notwendigen Unterlagen möglichst lückenlos zur Verfügung gestellt wer- den. Schliesslich ist es möglich, durch die Anwendung des Kataloges in den Fällen, bei de- nen die Strafvollzugsbehörden die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig selber be- antworten können, nachvollziehbar aufzuzeigen, warum diese der zuständigen Fachkommis- sion zur Beurteilung vorgelegt w Zu betonen ist, dass die Strafvollzugsbehörden durch die in dieser Arbeit dargestellte Verwen- dung des Kriterienkataloges von Prof. Dittmann nicht eigentliche „Experten“ in Gefährlich- keitsbeurteilungen werden oder sind. Selbstverständlich sind in allen Fällen mindestens geeigne- te Fachpersonen, insbesondere aus dem Bereich der forensischen Psychiatrie, beizuziehen. Mit der entsprechenden Erfahrung und durch Beizug des Fachwissens (Gutachten und/oder aus der entsprechenden Fachliteratur) erscheint es m.E. aber grundsätzlich möglich, dass die Vollzugs- behörden gewisse Fälle ohne Vorlage an die Fachkommission selber anhand der zwölf Merk- malsbereiche von Prof. Dittmann bezüglich Gemeingefährlichkeit abschliessend beurteilen. Wenn Zweifel bestehen, widersprüchliche Gutachten vorliegen und/oder wenn in etwa gleich viele günstige wie ungünstige Faktoren bestehen, muss der Fall der Kommission unterbreitet werden. Die Erfahrung im Umgang mit dem Arbeitsinstrument von Prof. Dittmann könnte einerseits durch gezielte Weiterbildung in den einzelnen Merkmalsbereichen gefördert werden, bspw. auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie. Andererseits könnten die Strafvollzugsbehörden aus Kantonen, die nur vereinzelt Fälle mit Anlassdelikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB haben, diese untereinander zugänglich machen und allenfalls besprechen, um vermehrt Praxis in der Gefähr- lichkeitsbeurteilung zu erhalten. 80 Vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz betreffend Gemeingefährliche Straftäter/-innen im Freiheitsentzug; abrufbar unter www.prison.ch. Ab 1. Juli 2009 wird es für das Gebiet dieses Konkordates nur noch eine Fachkommission geben. Das entsprechende Reglement für diese konkordatliche Fachkommission (KoFako) sieht in Abschnitt III, Ziff. 1, Abs. 2 ebenfalls den Kriterienkatalog von Prof. Dittmann als Hilfsmittel zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit vor. Dieses Reglement ist nach Inkrafttreten auch unter www.prison.ch abrufbar. 81 Vgl. Ziff. 3.2 Abs. 4 und 5 der geltenden Richtlinien. Auch das neue Reglement der konkordatlichen Fach- kommission hält dies in Abschnitt I explizit fest („… und gibt Empfehlungen ab“). http://www.prison.ch/ http://www.prison.ch/ Seite 38 Es empfiehlt sich, dass nach Eingang eines Falles mit einem Anlassdelikt eine erste - wenn auch grobe - Beurteilung der Gemeingefährlichkeit anhand des Kriterienkataloges von Prof. Dittmann vorgenommen wird.82 Diese kann in Absprache mit den weiteren Fachpersonen und involvierten Institutionen problemlos in die Vollzugsplanung miteinbezogen werden. Die Resultate dieser Beurteilung können in geeigneter Form auch dem Verurteilten kommuniziert werden. Es kann ihm so unter Umständen auch aufgezeigt werden, welche Faktoren sich wie verändern müssen, damit in einem späteren Zeitpunkt Vollzugsöffnungen in Frage kommen. Während des Vollzu- ges kann diese erste Beurteilung bei Bedarf und/oder vor dem Entscheid betreffend Vollzugslo- ckerungen den konkreten Verhältnissen angepasst werden. Dadurch erhält die Strafvollzugsbe- hörde im Übrigen eine weitere gute Dokumentation über den Vollzugsverlauf, die allenfalls auch der Fachkommission zur Verfügung gestellt werden könnte. Erklärung des Verfassers: Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Brunnen, 14. Mai 2009 …………………………….. (Bruno Suter) 82 Im Anhang III lässt sich ein leeres Musterformular des Kriterienkataloges von Prof. V. Dittmann finden. Seite 39 Anhang I Seite 40 Seite 41 Seite 42 Seite 43 Seite 44 Seite 45 Seite 46 Seite 47 Seite 48 Seite 49 Seite 50 Anhang II Mögliche Fragen an forensisch-psychiatrische Fachpersonen I. Vorhandensein von psych. Störungen / Auswirkungen auf Delinquenz u. Rückfall 1. Leidet der Verurteilte an einer oder mehreren psychischen Störungen? Wenn ja, an wel- chen? 2. Verfügt er über auffällige Persönlichkeitszüge? 3. Wie wirkt/wirken sich die psychische(n) Störung(en) auf die Delinquenz, resp. auf das Rückfallrisiko aus? 4. Inwiefern sind die allenfalls vorhandene(n) psychische(n) Störung(en) und/oder Persön- lichkeitszüge von Relevanz für die begangene Tat / die begangenen Taten (bei mehreren Deliktskategorien mit Spezifizierung wie Gewaltdelikte, schwere Gewaltdelikte, Sexual- delikte, allgemeine Delinquenz)? 5. Falls im vorangehenden Straf- bzw. Gerichtsverfahren bereits ein psychiatrisches Gut- achten angefertigt wurde: Inwiefern können die dortigen Befunde aus Ihrer Sicht bestä- tigt werden? Inwiefern müssen sie aus aktueller Sicht modifiziert werden? II. Substanzmissbrauch 6. Liegt beim Täter ein regelmässiger Substanzmissbrauch vor oder besteht ein hohes Ab- hängigkeitspotential von psychotropen Substanzen mit Bezug zum kriminellen Verhal- ten? III. Rückfallgefahr 7. Wie schätzen Sie die Rückfallgefahr bei Vollzugsende ein? (Speziell in Bezug auf die vom Täter begangenen Delikte, aber auch betreffend allgemeine Delinquenz oder bei Deliktkategorien mit Spezifizierung wie Gewaltdelikte, schwere Gewaltdelikte, Sexual- delikte) Seite 51 IV. Verlauf nach der Tat / Vollzugsverlauf / Vollzugsplanung / Progressionsstufen 8. Wie beurteilen Sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht den bisherigen Verlauf nach der (den) Tat(en)? 9. Wie schätzen Sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht den bisherigen Vollzugsverlauf ein? 10. Es stehen folgende Progressionsstufen zur Diskussion: (un)begleitete Ausgänge / Urlau- be, Wohn-, Arbeitsexternat, Versetzung in eine offene Anstalt, bedingte Entlassung. Gibt es aus forensisch-psychiatrischer Sicht Bedenken gegen die Gewährung dieser Progres- sionsstufe(n)? 11. Wie sollten diese Progressionsstufen aus forensisch-psychiatrischer Sicht ausgestaltet werden? 12. Falls eine Vollzugsplanung vorliegt: Gibt es aus forensisch-psychiatrischer Sicht Beden- ken gegen diese Vollzugsplanung? Wie sollte die Vollzugsplanung aus forensisch- psychiatrischer Sicht ausgestaltet werden? V. Einsicht / Auseinandersetzung mit der Tat 13. Wie sieht es mit der Einsicht des Verurteilten in seine psychische Störung aus? Falls der Täter Einsicht zeigt: Ist diese glaubhaft? 14. Zeigt der Täter glaubhaft Einsicht in seine Taten? Setzt er sich glaubhaft mit der Tat und der Situation des Opfers auseinander? VI. Therapien / Therapieverlauf 15. Wie sehen aus forensisch-psychiatrischer Sicht wirksame Massnahmen zur Verbesse- rung der Prognose aus (Therapien, Behandlungen)? 16. Sind entsprechende Angebote in der Schweiz vorhanden? 17. Wie schätzen Sie die Therapie- / Kooperationsbereitschaft des Verurteilten ein? Besteht eine ernsthafte oder nur „vorgespielte“ Therapiemotivation? 18. Wie schätzen Sie den bisherigen Verlauf der durchgeführten Therapie ein? 19. Wie präsentiert sich der Therapieerfolg? Seite 52 20. Wie sieht aus Ihrer Sicht der weitere Therapieverlauf aus? Soll die Therapie fortgesetzt werden oder ist sie erfolgreich, bzw. erfolglos abgeschlossen? VII. Soziale Kompetenz / Soziales Umfeld 21. Wie schätzen sie aus psychiatrischer Sicht die soziale Kompetenz / die sozialen Fähig- keiten des Täters (Einstellung zur Arbeit etc.) ein? 22. Welchen Einfluss hat das konkrete soziale Umfeld des Täters auf die Prognose? 23. Hat sich die soziale Kompetenz / die soziale Fähigkeit des Täters während des Vollzuges verbessert? Tatsächlich oder nur dem „Anschein nach“? VIII. Spezifisches Konfliktverhalten 24. Wie beurteilen Sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht das spezifische Konfliktverhalten des Täters? 25. Wie beurteilen Sie die Frustrationstoleranz des Täters? IX. Sozialer Empfangsraum bei Lockerung 26. Wie beurteilen Sie aus forensisch-psychiatrischer Sicht den sozialen Empfangsraum bei Lockerung, Urlaub etc? Seite 53 Anhang III Leeres Musterformular des Kriterienkataloges von Prof. V. Dittmann zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit 1. Analyse der Anlasstat(en): Günstig Ungünstig 2. Bisherige Kriminalitätsentwicklung: Günstig Ungünstig 3. Persönlichkeit, vorhandene psychische Störungen: Günstig Ungünstig 4. Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung: Günstig Ungünstig 5. Soziale Kompetenz: Seite 54 Günstig Ungünstig 6. Spezifisches Konfliktverhalten: Günstig Ungünstig 7. Auseinandersetzung mit der Tat: Günstig Ungünstig 8. Allgemeine Therapiemöglichkeiten: Günstig Ungünstig 9. Reale Therapiemöglichkeiten: Günstig Ungünstig 10. Therapiebereitschaft: Günstig Ungünstig Seite 55 11. Sozialer Empfangsraum bei Lockerung, Urlaub, Entlassung Günstig Ungünstig 12. Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en): Günstig Ungünstig 13. Gesamtbeurteilung: Bemerkungen: 1. Einleitung 2. Definition Gemeingefährlichkeit 3. Deliktskatalog 4. Methoden und Instrumente für Gefährlichkeitsbeurteilungen 4.1. Methoden 4.2. Instrumente 5. Kriterienkatalog von Prof. Volker Dittmann 5.1. Allgemeine Bemerkungen 5.2. Analyse der Anlasstat(en) 5.3. Bisherige Kriminalitätsentwicklung 5.4. Persönlichkeit, vorhandene psychische Störungen 5.5. Einsicht des Täters in seine Krankheit oder Störung 5.6. Soziale Kompetenz 5.7. Spezifisches Konfliktverhalten 5.8. Auseinandersetzung mit der Tat 5.9. Allgemeine Therapiemöglichkeiten 5.10. Reale Therapiemöglichkeiten 5.11. Therapiebereitschaft 5.12. Sozialer Empfangsraum bei Lockerung, Urlaub, Entlassung 5.13. Bisheriger Verlauf nach der (den) Tat(en) 5.14. Gesamtbeurteilung 6. Fallbeispiele 6.1. Allgemeine Muster von Risikofaktoren 6.1.1. Dissozialer Vergewaltiger 6.1.2. Kernpädophiler 6.1.3. Sexueller Missbraucher im sozialen Nahraum 6.2. Ein Beispiel aus der Strafvollzugspraxis des Kt. Schwyz 7. Schlussfolgerungen

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    Erstellungsdatum: 13.06.2016

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    Aging, Functioning, and Rehabilitation: Proceedings of a Workshop

    model of patient outcomes. JAMA 273(1):59-65. Health condition (disease, trauma) Activity Body

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