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Universität Luzern
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    Daniel Speich: Der Blick von Lake Success

    Sozialrat und dem Generalsekreta­ riat libergeben:. Sie sollten em technisches Hilfsprogramm, em »technical

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 26.06.2014

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    KSF Alumni Kampagne Broschuere WEB

    thailändischen Schule → 2008 Volonta- riat Children’s Village Kigarama, Ruanda → 2009 BA Ethnolo- gie,

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 11.11.2015

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    Durchstarten - 13 Alumni erzählen

    thailändischen Schule → 2008 Volonta- riat Children’s Village Kigarama, Ruanda → 2009 BA Ethnolo- gie,

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 28.08.2019

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    Dr

    Stiftung Schweizerisches Nota- riat (Hrsg.), Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht, Zürich

    Grösse: 199 KB

    Erstellungsdatum: 28.07.2026

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    Mueller_Wolfisberg_SZW_5-2025.pdf

    zerstrittenen oder grösseren Aktiona­ riat ist die Universalversammlung keine valable Lö­ sungsmöglichkeit.

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 20.01.2026

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    uniluaktuell_13.pdf

    abgeschlossen. Im Dekanatssekreta- riat sind die wesentlichen Prozesse organisiert. Die Programme für die

    Grösse: 667 KB

    Erstellungsdatum: 26.03.2019

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    UniluAKTUELL 57

    FOKUS 1 NEUERSCHEINUNGEN 25 FORSCHUNG UND LEHRE 4 PANORAMA 30 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 17 «Big Data»: Teilnahme an Nationalem Forschungsprogramm Wie kann Herausforderungen im Zusammenhang mit grossen Datenmengen begegnet werden? Diesen Fragen gehen zwei Forscherinnen der Universität Luzern mit ihren Teams im Auftrag des Bundesrats auf den Grund. DAVE SCHLÄPFER Schöner Erfolg für Mira Burri und Sophie Mützel: Der For- schungsrat des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) hat die Projekte der beiden Luzerner Wissenschaftlerinnen im November genehmigt. PD Dr. Mira Burri, Dozentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, und Ass.-Prof. Sophie Mützel, PhD, Assistenzprofessorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke, sind damit Teil eines schweizweiten Verbunds aus 36 Teams. Dieses forscht im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 75 (NFP 75) zwischen 2017 und 2022 zu «Big Data». Das Thema hat der Bundesrat festgelegt; mit dem total 25 Mio. Franken an Fördergeldern umfassenden, vom SNF durchgeführten Programm soll ein «wissenschaftlich fun- dierter Beitrag zur Lösung eines dringenden Problems von nationaler Bedeutung» geleistet werden. Es bleibt spannend «Viel Neues»: Der Titel des Editorials des Magazins vom vergangenen Sep- tember lässt sich bestens auch auf die derzeitige Situation an der Universi- tät Luzern anwenden, was sich in den Themen der aktuellen Magazin- Ausgabe widerspiegelt. Zum einen ist der neue Rektor Bruno Staffelbach nach seinen 100 Tagen im Amt vollends an der Frohburgstrasse «angekommen» und verrät im In- terview, welche Pläne er mit der noch immer jungen Institution verfolgt und wie er diese führen möchte (Seiten 4 und 5). Staffelbachs Schwerpunkte: Aufbau der Wirtschaftswissenschaft- lichen Fakultät und des Doppelmasters Medizin (Seite 16), Stärkung des Doktoratsstudiums und vermehrtes Setzen auf Akademien für die Weiter- bildung. Zum anderen gibt es erfreu- liche News in Sachen Forschung zu vermelden: Zwei Forscherinnen können sich mit ihren Projekten an einem Nationalen Forschungsprogramm zu «Big Data» beteiligen («Fokus»- Artikel nebenan). Auch in weiteren Beiträgen findet sich Spannendes aus der Welt der For- schung und Lehre an der Universität Luzern: So hat Manuel Menrath für seine in Buchform veröffentliche Dok- torarbeit zur Geschichte der katholi- schen Sioux kürzlich die Auszeichnung «Opus Primum» erhalten (Seiten 8 und 9). Des Weiteren gibt ein Werk- stattbericht Einblick in ein Verbund- Forschungsprojekt zu Haus und Fa- milie im Wandel der Zeit. Nicht zuletzt zeigen Artikel über eine Feldforschung auf den Philippinen (Seite 11) und eine Israel-Studienreise (Seiten 32 und 33), wie fruchtbar Erfahrungen auch aus- serhalb des Hörsaals sein können. DAVE SCHLÄPFER REDAKTION AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 uniluAKTUELL © iS to ck .c om /W ar ch i Exponentielle Zunahme Der Hintergrund: Die jährlich erzeugte Masse an digitalen Daten nimmt exponentiell zu. Die Rede ist dabei von «Big Data», Daten- sätze mit riesigem Umfang und enormer Komplexität, die zudem laufend aktualisiert werden. Quellen stellen u.a. jede Form von elektronischer Kommunikation (bspw. in Sozialen Medien) dar, Suchanfragen, Einlogdaten von Mobiltelefonen, Daten aus Kredit- karten-Transaktionen, von Überwachungskameras, vernetzten Systemen in Haus und Auto, Navigationssystemen und Fitness- Armbändern oder aber etwa durch Behörden und Unternehmen vorgenommene Sammlungen. Aus dieser immensen Datenflut erwarten Expertinnen und Exper- ten tiefgreifende Auswirkungen auf die Gesellschaft. Zum einen wird der praktische Nutzen von «Big Data» hervorgehoben, etwa im Bereich des Marketings, der Medizin, der Verkehrsplanung so- wie des Katastrophen- und Notfallschutzes. Zum anderen gehen damit verschiedene Herausforderungen und Risiken einher, allen voran die mögliche Beeinträchtigung der Privatsphäre und die Gefahr von Entsolidarisierung und Diskriminierung, etwa vor dem Hintergrund personalisierter Versicherungsprämien und individu- eller Preisgestaltung. Auch die Begünstigung von nichtgeteilten Öffentlichkeiten und, damit verbunden, möglichen Isolations- tendenzen aufgrund von sogenannten «Filterblasen» (Vorsortie- rung bspw. bei Facebook von Informationen, die den berechneten Interessen entsprechen) ist ein Thema. Handelsabkommen im Fokus Das NFP 75 ist in drei Module gegliedert: Zwei davon, «Compu- ting und Informationstechnologie» und «Anwendungen» sind hauptsächlich naturwissenschaftlich ausgerichtet, während Mira Burris und Sophie Mützels Forschungen im Teilbereich «Gesell- schaftliche, regulatorische und bildungsbezogene Herausforde- rungen» verortet sind. Mira Burri beschäftigt sich in ihrem drei Jahre laufenden Projekt mit rechtlichen Aspekten der Thematik. Mit ihrem Team, beste- hend aus einer Postdoktorierenden bzw. einem Postdoktorieren- den und zwei Doktorierenden, forscht sie zu «The Governance of Big Data in Trade Agreements: Design, Diffusion and Implica- tions» (bewilligte Fördersumme: rund 550 000 Franken). Auch wenn «Big Data» ein relativ neues Phänomen darstelle, ent- wickle es sich nicht in einem rechtlichen Vakuum, erklärt Burri: «Viele der ‹alten› Regelungen, wie im Bereich des Datenschut- zes oder des Urheberrechts, kommen zur Anwendung.» Auf der internationalen Ebene seien diese Normen oft in Handelsabkom- 2 FOKUS UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Die Projektleiterinnen PD Dr. Mira Burri (l.) und Ass.-Prof. Sophie Mützel, PhD. (Bild: Dave Schläpfer) UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 3FOKUS men verankert – ob nun im multilateralen Forum der Welt- handelsorganisation (WTO) oder, wie immer häufiger, in bilatera- len oder regionalen Freihandelsabkommen. «Trotzdem wurde das Thema ‹Big Data› bislang nur selten in Verbindung mit dem Han- delsregime gebracht; es existiert keine systematische Analyse der relevanten Regeln. Ziel ist es, diese Lücke zu schliessen.» Dazu werden die bereits bestehenden wirtschaftsrechtlichen Normen in einer Datenbank zusammengefasst und die Entwick- lung dieser regulatorischen Modelle untersucht. Auch die Frage, inwiefern einzelne Staaten überhaupt noch autonom agieren und eigene «Big Data»-Regelungen verabschieden können, wird er- örtert. Im normativen Teil der Arbeit sollen Empfehlungen für den Gesetzgeber zugunsten einer Balance zwischen «datengetrie- bener» Wirtschaft und Schutz der Privatsphäre erarbeitet wer- den. Auf die derzeitige Situation in der Schweiz bezogen, sagt Burri: «Es handelt sich um einen bemerkenswerten Fall – bislang gibt es hierzulande keine klare Strategie hinsichtlich digitalem Handel und dessen Regulierung in Freihandelsabkommen. Die Schweiz hätte aber das Potenzial, sich als ‹regulatory entre- preneur› zu positionieren und innovative und ausgewogene Re- gelungen auf der internationalen Szene zu unterbreiten.» Instrumentarium erweitern Der Titel des Projekts von Assistenzprofessorin Sophie Mützel lautet «Facing Big Data: Methods and Skills Needed for a 21st Century Sociology». Zu ihrem Team gehören drei Doktorierende, die während dreieinhalb Jahren angestellt sein werden (Förder- summe: rund 650 000 Franken). Im Zentrum des Forschungs- interesses stehen die methodischen Herausforderungen für die Disziplin Soziologie, die sich mit dem Aufkommen von grossen Datenmengen ergeben. Wie Mützel ausführt, könnte sich die Soziologie eigentlich in einer führenden Position befinden, um sich an der Analyse von digital geprägtem Sozialem zu beteiligen. Schliesslich handle es sich um eine Disziplin, die mit Hilfe von theoretischen Konzepten und einem methodischen Werkzeug- kasten das Soziale zu erklären versucht. «Nichtsdestotrotz sind es primär andere Forschungszweige – im Besonderen die Data Science –, die das Feld der Untersuchung dieses weitreichenden Wandels der Daten und Methoden besetzen.» Um mit «Big Data» zu arbeiten, sei es für die Soziologie an der Zeit, den methodi- schen Werkzeugkasten entsprechend zu erweitern. «Ziel kann sicherlich nicht sein, dass aus Soziologinnen und So- ziologen schlechte Informatikerinnen und Programmierer werden sollen», betont Ass.-Prof. Mützel. Vielmehr gehe es darum, auf die Disziplin bezogen, die eigenen Scheuklappen abzulegen, in Konversation mit anderen Fächern zu treten und neue Fähig- keiten zu erlernen. Auf die Studierenden bezogen heisse dies, eine neue Generation von Forschenden auszubilden, die auf die veränderten Anforderungen künftiger Arbeitgeber – bspw. in Medienunternehmen, Beratungsfirmen und Marketing – ein- gehen können. «Das Ausbilden einer ‹data literacy›, also eines Bewusstseins und einer Kompetenz im Umgang mit digitalen Da- ten, tut Not. Das Interesse der Studierenden an diesen Fähig- keiten ist gross.» Eine Besonderheit des Projekts stelle der Um- stand dar, dass nicht nur über neue Methoden reflektiert werden soll, sondern diese auch praktisch zur Anwendung gelangen. Dialog im Netzwerk Im kommenden Mai findet nun ein erstes Treffen der Projektleite- rinnen und -leiter des NFP 75 statt. Sophie Mützel freut sich auf den Austausch: «Wenn verschiedene Forschende dasselbe Thema aus ihrer je eigenen Perspektive angehen, kann Inter- disziplinarität zu sehr fruchtbaren Ergebnissen führen.» Und Mira Burri, die bereits in Kontakt mit der anderen Rechtswissen- schaftlerin in ihrem Modul steht, sagt: «Ich werde bestimmt stark von Synergien profitieren können.» Mehr Informationen zum Forschungsprogramm: www.nfp75.ch Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit. Mira Burri und Sophie Mützel vermochten sich beim Nationalen Forschungsprojekt 75 «Big Data» (NFP 75) gegen eine beachtliche Konkurrenz durchzusetzen: Insgesamt gingen über 170 Projektskizzen ein, gutgeheissen wurden schliesslich 36 Projekte, davon acht im Be- reich des Moduls «Gesellschaftliche, regulatorische und bildungsbezo- gene Herausforderungen», in dem die Projekte der beiden Wissen- schaftlerinnen verortet sind. Prof. Dr. Martin Baumann, Prorektor Forschung der Universität Luzern, sagt dazu: «Der Erfolg verdeutlicht im Allgemeinen, dass in diesem vielschichtigen, gesellschaftspolitisch brisanten Bereich sozial- und rechtswissenschaftliche Analysen be- nötigt werden, und im Besonderen, dass die Universität Luzern dies bezüglich mit qualitativ hochstehenden Forschungen überzeugen kann.» Grösstes Fördergeld-Volumen Mit insgesamt 1,2 Mio. Franken handelt es sich um das bislang grösste für die Universität Luzern im Rahmen eines Nationalen Forschungs- programms eingeworbene Fördergeld-Volumen. Die früheren Luzerner Beteiligungen waren resp. sind: NFP 71 (Steuerung des Energie- verbrauchs, 2015–2018, Prof. Dr. Simon Lüchinger), NFP 67 (Lebens- ende; 2012–2017, Prof. Dr. Regina Aebi-Müller; 2012–2015, Prof. Dr. Bernhard Rütsche), NFP 60 (Gleichstellung der Geschlechter; 2010–2015, Prof. Dr. Andreas Balthasar und Prof. Dr. Joachim Blatter) und NFP 58 (Religionsgemeinschaften, Staat und Gesellschaft; 2007–2010, Prof. Dr. Martin Baumann, Tit.-Prof. Dr. Samuel M. Behloul). (ds) «QUALITATIV HOCHSTEHENDE FORSCHUNG» 4 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 «Ich möchte gute Rahmenbedingungen schaffen» Aufbau der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Doppelmasters Medizin, Stärkung des Doktoratsstudiums, Akademien für die Weiterbildung: Bruno Staffelbach, seit Anfang August im Amt, gibt Einblick in die Ziele seines Rektorats. INTERVIEW: LUKAS PORTMANN Bruno Staffelbach*, wie haben Sie den Start als Rektor an der Universität Luzern empfunden? Bruno Staffelbach: Die ersten 30 bis 40 Tage waren sehr intensiv. Es kam viel Neues, und es war nicht immer einfach, einzuordnen, was wichtig und dringend ist und was warten kann. Zum Glück habe ich viele Leute um mich, die mich unterstützt haben. Sie kommen von der grossen Universität Zürich zur kleinen Uni- versität Luzern. Wie fühlt sich das an? Sehr gut! Ich schätze den persönlichen Charakter der Universität Luzern. Man kennt einander. Das vereinfacht es, über die Fakul- täten hinweg zusammenzuarbeiten. Stichwort Zusammenarbeit: Wie möchten Sie diese in der Uni- versität gestalten? Ich baue auf das Wissen und die Kompetenz der Mitarbeitenden um mich. Diese haben in ihrem Fachgebiet mehr Wissen als ich. Darum sollen sie dort auch entscheiden – nicht alles muss über mein Pult gehen. Wie muss man sich das konkret vorstellen? Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Prorektoren sind meine wichtigs- ten Mitarbeitenden. Ihre Rolle möchte ich stärken und ihnen mehr Entscheidungskompetenzen übertragen. Wie möchten Sie die Zusammenarbeit mit den Fakultäten ge- stalten? Meine Aufgabe als Rektor ist es, für möglichst gute Rahmen- bedingungen zu sorgen. Dazu gehören etwa die Dienstleistungen der Zentralen Dienste. Aber auch die organisatorischen Rahmen- bedingungen müssen stimmen, und es muss ein klares Regel- werk vorhanden sein. Darin können sich die Fakultäten frei bewe- gen und sich ihrer Haupttätigkeit widmen: der Forschung und Lehre. Die Fakultäten wissen auf diesem Gebiet am besten, was gut für sie ist. Ich bin für delegative Führung. Zu den Rahmenbedingungen gehören auch die Finanzen. Wie sieht es hier aus? Die Universität befindet sich im Moment in einem schwierigen Umfeld. Das Konsolidierungsprogramm des Kantons, sinkende Bundesbeiträge und tiefere IUV-Beiträge als geplant stellen uns Prof. Dr. Bruno Staffelbach in seinem Büro. (Bild: Dave Schläpfer) FORSCHUNG UND LEHRE 5UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 vor grosse Herausforderungen. Wir sind aber gut aufgestellt, um diese Herausforderungen zu meistern. Nicht zuletzt dank der neuen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, welche uns ein moderates Wachstum erlaubt. Aber wenn dann die Kantonsbei- träge auch noch zurückgehen, wird die Finanzierung schwierig. Welche Rolle werden die Drittmittel künftig haben? Ohne die Donationen von Stiftungen und Privaten ist der Wissen- schaftsbetrieb heute kaum mehr denkbar. Das gilt nicht nur für unsere Universität, sondern generell. Angesichts der Finanzlage der öffentlichen Hand ist zu erwarten, dass die Bedeutung der Drittmittel noch zunimmt. Ich begrüsse das Engagement von Stiftungen, Firmen und Privaten für die Wissenschaft und bin sehr dankbar dafür. Ich sehe auch kein Problem bei den Drittmit- teln, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Welche sind dies? Zuoberst steht sicher die Wahrung der Unabhängigkeit von Forschung und Lehre. Donatorinnen und Donatoren dürfen auch nicht mitentscheiden in Personalgeschäften. Die Forschungs- ziele und Methoden müssen die Forschenden selber festlegen können, und die Projekte müssen ergebnisoffen sein. Hingegen kann der Donator oder die Donatorin bestimmen, in welchem Be- reich die Gelder eingesetzt werden. Ein zentraler Punkt ist zu- dem, dass die durch Drittmittel finanzierten Projekte mit den strategischen Zielen der Universität übereinstimmen müssen. Welche Ziele haben Sie sich für Ihr Rektorat gesetzt? Kurz- bis mittelfristig stehen sicher der Aufbau und die Weiter- entwicklung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des Doppelmasters Medizin [vgl. Seite 16; lp] im Vordergrund. Weitere Ziele habe ich zudem im Bereich des Doktoratsstudiums. Natürlich geht es auch darum, die Weiterentwicklung der Univer- sität zu planen. Als Professor für Betriebswirtschaftslehre muss Ihnen die Ent- wicklung der neuen Fakultät besonders am Herzen liegen. Wie sind Sie zufrieden? Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät hat einen guten Start hingelegt. Die rund 90 Studierenden im neuen Bachelor sind hoch motiviert. Dasselbe gilt für die Mitarbeitenden der Fakultät. Es geht nun darum, diesen positiven Schwung mitzunehmen. Ich bin überzeugt, dass uns dies gelingt und die neue Fakultät eine gute Position in der Schweiz erreichen wird. Was erwarten Sie vom Doppelmaster Medizin? Der neue Studiengang erhöht die Chance, dass die Absolventin- nen und Absolventen nach ihrem Abschluss als Ärztinnen und Ärzte im Kanton Luzern arbeiten werden und sich dadurch die medizinische Versorgung der Luzerner Bevölkerung besser sicherstellen lässt. Ich freue mich, mit unserer Universität dazu beitragen zu können. Und natürlich freut es mich, dass wir mit den Gesundheitswissenschaften einen Fachbereich einbringen können, in dem unsere Universität Pionierarbeit geleistet hat und der noch an Bedeutung gewinnen wird. Was planen Sie im Bereich des Doktoratsstudiums? Ich möchte das Doktoratsstudium stärken. Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät hat mit der Graduate School bereits ein strukturiertes Doktoratsprogramm. Dieses soll durch gemeinsame, universitätsweite Lehrangebote ergänzt werden. Damit können wir Synergien nutzen, und unsere Universität ge- winnt an Attraktivität für Doktorandinnen und Doktoranden. Warum gerade die Doktorierenden? Gute Doktorierende sind zentral für unsere Universität. Sie erbringen einen Grossteil der Forschungsleistung, und sie sind auch in die Lehre eingebunden. Als künftige Botschafterinnen und Botschafter tragen sie zudem den Ruf unserer Universität in die Welt hinaus. Welche Pläne verfolgen Sie in der Weiterbildung? In der Weiterbildung wird unsere Universität vermehrt auf soge- nannte Akademien setzen. Die Akademien richten sich nicht an einer einzelnen akademischen Disziplin, sondern an einem akade- mischen Beruf aus. Beispiele sind die Staatsanwaltsakademie oder die Richterakademie in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Derzeit befindet sich zudem eine Anwaltsakademie in Planung. Was zeichnet die Akademien aus? Die Akademien betreiben Forschung und Lehre. Forschung steht bei meiner Aufzählung bewusst an erster Stelle. Es soll ein starker Bezug zur Wissenschaft sein, und die Lehre soll auf den neusten Erkenntnissen aus der Forschung aufbauen. Sie haben die Weiterentwicklung der Universität angesprochen. In welche Richtung wird diese gehen? Für Aussagen zu konkreten Entwicklungen ist es noch zu früh. Klar ist aber, dass sich diese im Rahmen der bestehenden Ge- samtausrichtung bewegen wird. * Mehr Informationen zur Person: www.unilu.ch/bruno-staffelbach Lukas Portmann ist Leiter der Öffentlichkeitsarbeit. FORSCHUNG UND LEHRE 6 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Die Festrede an der Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät (KSF) vom 16. September hielt die in Basel lebende Schriftstellerin Friederike Kretzen. Die Bücher der Sozio- login und Dramaturgin wurden mehrfach ausgezeichnet, unter anderem mit dem Deutschen Kritikerpreis für Literatur oder dem Arno-Schmidt-Stipendium. Die Dozentin am Literaturinstitut in Biel und an der ETH Zürich forderte die Absolventinnen und Ab- solventen dazu auf, sich der Vergänglichkeit bewusst zu sein und auf das Leben zu setzen, denn «die Bedingung unseres Lebens, dass es, während es geschieht, sich zugleich verliert, ist über alle Massen fantastisch». Auch bei der Absolventenrede durfte das Publikum aufhorchen, so forderte Anne-Katrin Wintergerst: «Wir können die Diskussions- und Argumentationskultur etablie- ren, die wir uns wünschen – also bitte, tun wir’s auch.» An der Feier wurden 62 Bachelor- und 33 Masterdiplome sowie vier Promotionsurkunden überreicht. Die Preise für die besten Bachelor- und Masterarbeiten gingen an Pia Lieberherr («Regio- nale Labels im Schweizer Lebensmittelmarkt»; Bachelor in Ge- Die Basler Autorin und Dramaturgin Friederike Kretzen während ihrer Festrede. (Bild: Markus Forte) Diplomfeier der Theologischen Fakultät Am 30. September feierte die Theologische Fakultät (TF) die Ab- solventinnen und Absolventen des Studienjahres 2015/2016. Nach einem musikalischen Eingangsspiel würdigte Dekan Prof. Dr. Martin Mark die Leistung der Studierenden, die den erfolg- reichen Abschluss eines Studiengangs oder des Doktorats er- reicht haben. Für das kirchliche Geleitwort durfte Bischofsvikar Christoph Sterkman, Bischofsvikariat St. Urs, begrüsst werden. Er überbrachte Glückwünsche des Diözesanbischofs DDr. Felix Gmür, Magnus Cancellarius der Theologischen Fakultät. Die Festansprache zum Thema «‹Die Aussage des andern zu retten suchen›. Im Hören und Reden sich theologisch ‹aus-ein- andersetzen›» hielt Andreas Schalbetter SJ, Hochschulseelsor- ger und Kommunikationsberater. In dieser akademischen Feier- stunde durften 17 Studierende ihr Bachelor- und 19 Studierende ihr Masterdiplom sowie ein Studierender sein Diplom «Theologie im bischöflichen Sonderprogramm» in Empfang nehmen. Dr. phil. Christian Jäggi, P. Thomas Mathew Kolamkuzhyyil, P. Johnson Mudavassery George, Monika Schumacher-Bauer und Stefanie Völkl konnte der akademische Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie verliehen werden. Den musikali- schen Rahmen gestalteten Rupert Hunz, Violoncello, und Jonas Moosmann, Violine. (Helene Grüter, TF) Die frischgebackenen Absolventinnen und Absolventen. sellschafts- und Kommunikationswissenschaften) und Anne- Katrin Wintergerst («Zur Bedeutung sozialer Interaktion für die Konstitution von Identität»; Master in Weltgesellschaft und Welt- politik). (Anna Ospelt, KSF) 7UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE «Schreiberische Disziplin überzeugt mich» Der Historiker Valentin Groebner setzt sich für eine Wissenschaftssprache ein, die mit hoher Informationsschnelligkeit und Überschaubarkeit zum vergnüglichen Leseerlebnis wird. Ein Gespräch über das Schreiben. INTERVIEW: ANNA OSPELT Valentin Groebner*, Erzählungen sollen immer etwas vertreiben, «im harmlosesten (aber nicht unwichtigsten) Fall: die Zeit», zitieren Sie Albrecht Koschorke in Ihrer jüngsten Publikation «Wilhelm Tell, Import – Export». Hat Vergnügen denn Platz in der Wissenschaftssprache? Valentin Groebner: Koschorke zitiert selbst einen anderen Gelehrten, den Philosophen Hans Blumenberg – aber mir geht es nicht um Unterhaltung. Wissenschaft beruht darauf, die Informa- tionen, die man selbst erarbeitet hat, anderen zugänglich zu ma- chen – auf möglichst effiziente Art und Weise. Ein gut geschrie- bener Text ist dabei einer, den man schnell lesen kann, weil er den Leser orientiert. Er sagt der Leserin, was sie wo findet. Effi- zienz ist Lese-Vergnügen. Und wie funktioniert das? Zuerst das Vertraute; dann die Überraschung. Das geht nur durch schreiberische Disziplin. Alle guten Texte, die ich kenne, nehmen das Bedürfnis der Leserin ernst, orientiert zu werden. Im Gegen- satz zu einem literarischen Text ist ein wissenschaftlicher Text dazu da, dass er weiterbenutzt werden kann. Er liefert ein vorläu- figes Resultat, das andere dann für ihre eigenen Zwecke verwen- den können. Autorin und Autor müssen sich also fragen: Für wen schreibe ich? Wem soll dieser Text was genau bringen? Und das sollte man in den ersten zwei Absätzen der Arbeit klarstellen. Sie sind Mitglied des Komitees, das die besten Abschlussarbei- ten der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (siehe Diplomfeier-Bericht nebenan) auswählt. Was macht eine Bache- lor- oder Masterarbeit zu einer ausgezeichneten Arbeit? Das wichtigste Kriterium in unseren Beratungen ist Enthusias- mus. Wir beurteilen die Arbeiten danach, ob man ihnen den Mut zum eigenen Ergebnis anmerkt – also danach, dass sie sich nicht in die Sicherheit der Wiederholung und den Schutz von wis- senschaftlichen Koryphäen begeben, sondern sagen: Das habe ich herausgefunden, und aus dem und dem Grund ist das inte- ressant. Wenn das nachvollziehbar gemacht wird, macht genau diese Eigenständigkeit die Kommission enthusiastisch. Ist es denn Aufgabe einer Bachelor- oder Masterarbeit, etwas Neues herauszufinden? Nein, Bachelor- und Masterarbeiten sollen demonstrieren, dass jemand das Handwerk und die Methoden seines Faches be- herrscht. In einzelnen Fällen – und genau dafür ist Wissenschaft da, für das Überraschende – stösst aber jemand auf ein spezifi- sches Phänomen und stellt fest, dass das zuvor noch nieman- dem aufgefallen ist; er oder sie entdeckt etwas Neues. Das ist im Pflichtenheft für Bachelor- und Masterarbeiten nicht enthalten. Es gibt aber Leute, die haben einen guten Riecher dafür, und wir sind sehr stolz, wenn wir jemanden, der etwas Neues heraus- gefunden hat, auszeichnen dürfen. Bücher zu schreiben, ist Teil Ihres Jobs. Wie haben Sie Ihren Schreibstil entwickelt? Auf sehr mühsame Weise – durch Ausprobieren, Streichen, Um- schreiben. Es ist auch weiterhin mühsam, das geht nicht weg: Am Anfang steht bei mir immer Chaos und Orientierungslosigkeit, und dann fange ich eben an zu basteln. Ich versuche, immer die bestmögliche Reihenfolge zu finden: Was gehört wo hin, damit das Argument funktioniert? Als Student ist mir irgendwann auf- gegangen, dass bestimmte wissenschaftliche Texte mir beim Lesen gute Laune machen, und andere schlechte. Die guten Texte habe ich mir dann zum Vorbild genommen, als Erlaubnis. Denn es geht ja darum, das Denken voranzubringen. Ein wissen- schaftlicher Text darf nicht nur, sondern er soll schnell, frech und witzig sein – wenn sein Resultat stimmt. * Prof. Dr. Valentin Groebner ist Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Mittelalter und Renaissance. Im in diesem Jahr erschienenen Buch «Wilhelm Tell, Import – Export. Ein Held unterwegs» (ISBN 978-3-03919-387-5, Baden) charakterisieren die Co-Autoren Dr. Michael Blatter und Groebner Geschich- ten als fliegende Teppiche, mit denen man Heldinnen und Helden flott über weite Zeiträume und Distanzen tragen könne. Um das zu veranschaulichen, setzen sie Wilhelm Tell auf einen solchen Teppich und lassen ihn vom Iran, wo sich eine erste Tell-ähnliche Geschichte Ende des 12. Jahrhunderts fin- den lässt, über Dänemark um 1200 in die Innerschweiz tragen. Von hier aus zeigen die Autoren die unterschiedlichsten Kostüme, welche der biegsame Held in den kommenden Jahrhunderten trägt. Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. Prof. Dr. Valentin Groebner. 8 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Die Sioux und ihre Schweizer Missionare Ein Grossteil der Sioux in den USA ist katholisch. Im 19. Jahrhundert wurden sie vom Schweizer Missionar Martin Marty und seinen Helfern bekehrt. Während diese Ruhm und Ehre erhielten, wurde die Bekehrung für viele Indianer zum Trauma. MANUEL MENRATH Am 25. Juni 1876 errangen die Sioux einen letzten denkwürdigen Sieg: Gemeinsam mit den Cheyenne und Arapaho schlugen sie die 7. US-Kavallerie vernichtend. Die Nachricht davon traf gut eine Woche später in Washington ein, als gerade das 100-Jahr- Jubiläum der Unabhängigkeitserklärung gefeiert wurde. Gedemü- tigt durch die blamable Niederlage, befahl die Regierung der Armee den unerbittlichen Gegenschlag. Als diese im November gegen die Indianer in den Winterkrieg zog, besetzte sie auch de- ren Jagdgebiete, um die Gegner auszuhungern. Etwa 2000 Sioux unter Sitting Bulls Führung gelang es jedoch, sich nach Kanada ins Exil zu begeben. In den USA waren die für die Sioux-Kultur zentralen Büffel wegen der enormen Nachfrage nach Bisonleder akut vom Aussterben bedroht. Zudem schossen Rancher zahlreiche Tiere ab, um Platz für ihre Rinderherden zu schaffen. In Kanada sah es zunächst noch gut aus. Bald wurden die Bisons jedoch auch dort rar und es kam zur Hungersnot. Sitting Bull musste daher mit seinen Leuten in die USA zurückkehren. Er ergab sich am 19. Juli 1881 im heutigen Bundesstaat Norddakota und kam in Kriegsgefan- genschaft. «Export» des Schweizer Kulturkampfs An dieser Stelle kommt der Schweizer Benediktiner Martin Marty ins Spiel: Dieser setzte sich erfolgreich für Sitting Bulls Überfüh- rung ins Reservat Standing Rock ein. Dort wollte er ihn zum katholischen Glauben bekehren. Marty war 1860 als 26-Jähriger vom Kloster Einsiedeln in die USA geschickt worden, um beim Aufbau der Niederlassung St. Meinrad in Indiana mitzuhelfen. Die Abtei war nämlich während der Kulturkämpfe zwischen Staat und Kirche in arge Bedrängnis geraten. Im Fall einer Klosterschlies- sung sollte St. Meinrad als Refugium dienen. 1870 erhob Papst Pius IX. die Niederlassung zum Kloster; Marty wurde zum ersten Abt ernannt. Präsident Ulysses Grant hatte 1869 die sogenannte «Friedens- politik» eingeführt. Dabei sollten christliche Missionare in den Reservaten die Indianer «zivilisieren». Die katholische Kirche erhielt u.a. das Sioux-Reservat Standing Rock zugesprochen. Sie fand jedoch nicht genügend Missionare, denn die in den USA ge- Der Schwyzer Missionar Martin Marty (1834–1896, aufgenommen zirka 1895; links) und Sitting Bull, Anführer der Sioux (1831–1890, Fotografie von 1885). (Bilder: Klosterarchiv Einsiedeln / Wikimedia Commons) 9UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE borenen Priester erachteten die Arbeit in der «Wildnis» als un- attraktiv. 1876 wandte sich der katholische Missionsbeauftragte daher an Marty. Dieser begab sich sofort nach Standing Rock. Er liess Mönche aus St. Meinrad und aus der Zentralschweiz stam- mende Benediktinerinnen nachreisen. Später konnte er zudem aus Deutschland ausgewiesene Jesuiten und Franziskanerinnen für die «Heidenmission» gewinnen. Zwangsassimilation in Internaten Es sollte Marty zwar nicht gelingen, Sitting Bull zu bekehren. Doch die Sioux-Kinder wurden in katholischen Internaten zwangs assimiliert. Mit der Losung «Töte den Indianer, aber rette den Menschen» wollten die Missionare den Schulkindern alles Indianische austreiben – und begingen einen kulturellen Völker- mord. Beim Eintritt in die sogenannten Boarding Schools schnitt man ihnen die langen Haare ab und zwängte sie in westliche Klei- der. Dann wurden sie getauft und erhielten christliche Namen. Bei Ungehorsam drohten harte Strafen und körperliche Züchti- gung. Damit sie nicht mehr «rückfällig» wurden, behielten sie die Missionare bis zum Erwachsenenalter in ihrer Obhut und arran- gierten katholische Ehen. Viele Sioux konvertierten zum Katholizismus. Die von Marty an- gestrebte totale Missionierung scheiterte jedoch. Zwar passten sich die Kinder äusserlich einer katholischen Lebensführung an. Einige aber nutzten ihren persönlichen Handlungsspielraum, widersetzten sich der Bekehrung und knüpften als Erwachsene mit neuem indianischem Selbstbewusstsein an kulturelle und spirituelle Traditionen ihrer Vorfahren an. Die Reservate erinnern heute zwar immer noch an Gebiete der Dritten Welt. Die Sioux ha- ben sie aber zu Homelands gemacht, in denen die von den Mis- sionaren verbotenen Rituale, wie etwa der Sonnentanz, wieder aufblühen. Dr. Manuel Menrath ist Oberassistent im Bereich «Geschichte der Neuesten Zeit» am Historischen Seminar. Vor Kurzem wurde Menraths Doktorarbeit, auf der dieser Artikel beruht, unter dem Buchtitel «Mission Sitting Bull. Die Geschichte der katholischen Sioux» veröffentlicht (Paderborn, ISBN 978-3-506-78379-0). Für das Vorwort konnte Dr. Urban Federer, Abt des Klosters Einsiedeln, gewonnen werden. «Manuel Menrath ermöglicht einen neuen Blick für bisher Übersehenes oder Aus- geblendetes und sensibilisiert für die Verantwortung für unser heutiges Wirken», schreibt Federer. Vieles von dem, was im Buch zu Recht kritisiert werde, stehe der benediktinischen Spiritualität diametral entgegen. GESAMTDARSTELLUNG IN VORBEREITUNG Die Forschung am Historischen Seminar der Universität Luzern reicht von der vergleichenden Geschichte der Berge bis zur Globalisierung in der Neuzeit, von den Mittelaltermythen bis zu Fotografie und Film als his- torische Quellen. Ein Forschungsschwerpunkt bildet die Geschichte des indianischen Nordamerikas. Den Kick-off dazu lancierte Prof. Dr. Aram Mattioli im Juli 2011 mit einem in der deutschen Wochenzeitschrift «Die Zeit» publizierten Essay über den «Pfad der Tränen». Da- rin beschreibt er, wie Tausende Indianer zwischen 1831 und 1838 aus ihrer Heimat im Südosten der USA vertrie- ben wurden. Seine als historische Gesamtdarstellung konzipierte Publikation «Verlorene Welten. Eine Ge- schichte der Indianer Nordamerikas 1700–1910» er- scheint im kommenden März. Auch verschiedene Studie- rende befassten sich in ihren Abschlussarbeiten mit dem indianischen Nordamerika. So forschten sie u.a. zu den Residential Schools in Kanada oder zu Indianerfilmen aus der DDR. 2014 erhielt der am Dartmouth College in New Hampshire (USA) lehrende Prof. Dr. Colin Calloway die Ehrendoktor- würde der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern verliehen. Er gilt als ein bedeuten- der Erneuerer der nordamerikanischen Geschichtsschrei- bung. (mm) Für «Mission Sitting Bull» erhielt Manuel Menrath im November den «Opus Primum – Förderpreis der VolkswagenStiftung für die beste Nach- wuchspublikation des Jahres 2016». Mit der mit 10 000 Euro dotierten Auszeichnung werden Buchveröffentlichungen ausgezeichnet, die zum einen hohe wissenschaftliche Qualität aufweisen und zum anderen verständlich geschrieben sind. Dazu sagt Menrath: «Die Zusprache des Preises freut mich natürlich sehr, zumal ich nie damit gerechnet hätte.» Besonders schön sei, dass damit die Geschichte der Native Americans weitere Aufmerksamkeit erfahre. «Ihre Perspektive blieb in der Geschichtsschreibung oftmals viel zu lange aus- geblendet.» Nicht zuletzt stelle die Auszeichnung auch eine Bestätigung für den Forschungsschwerpunkt zur Geschichte des indianischen Nordamerikas am Historischen Seminar der Universität Luzern dar. (ds) 10 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Fruchtbarer Austausch auf dem Berg Im Juli fand in Niederrickenbach NW eine englischsprachige Summer School zum Thema «Rechtspluralismus und Menschenrechte» statt. Untergebracht auf 1200 m ü. M., kam es nicht nur zu wissenschaftlichem, sondern auch zu persönlichem Austausch. TANJA HERKLOTZ Veranstaltet vom Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) und geleitet von Kyriaki Topidi, PhD, und Prof. Dr. Adrian Loretan, richtete sich die Sommerschule an Doktorierende europäischer Universitäten aus den Rechtswissenschaften, der Theologie sowie den Kultur- und Sozialwissenschaften. Knapp zwanzig Teilneh- mende verbrachten eine Woche im Berggasthaus «Pilgerhaus», rund eine Stunde von Luzern entfernt. Hier war Zeit, nicht nur im Seminar, sondern auch bei Wanderungen oder beim Picknick über Fragen an der Schnittstelle zwischen Religion, Kultur und Men- schenrechten zu diskutieren: Wie lassen sich kollektive Rechte von Religionsgemeinschaften am besten mit individuellen Rech- ten vereinbaren? Inwieweit sind Religionsgemeinschaften an Men- schenrechtsstandards gebunden? Wie viel Freiheit sollte ein Rechtsstaat religiösen Minderheiten zur Religionsausübung ein- räumen? Und wie werden Recht und Streitschlichtung von den Menschen praktiziert, die weit entfernt von staatlichen Institutio- nen leben und mit dem staatlichen Recht nur wenig vertraut sind? Breites thematisches Feld Jeweils an den Vormittagen hielten Dozierende unterschiedlicher Fachbereiche Vorträge: Kyriaki Topidi sprach über das Burka- verbot in Frankreich und religiöse Symbole, Federica Sona, PhD (Turin), setzte sich mit der Rechtsstellung von Muslimen in Eng- land und Italien auseinander, ao. Prof. Dr. Wolfgang Wieshaider (Wien) referierte über Aleviten in Österreich und PD Dr. Peter Kirchschläger (Luzern) über Religionsgemeinschaften als nicht- staatliche Akteure im Menschenrechtskontext. Dr. Liav Orgad (Berlin) behandelte das Thema «Multikulturalismus», und Tit.-Prof. Dr. César Arjona (Barcelona) referierte über den Moral- theologen und Naturrechtler Francisco de Vitoria. Ass.-Prof. Dr. Silvia Bagni (Bologna) verglich Verfassungen, die auf indigene Konzepte Bezug nehmen. Auch die nachmittags vorgestellten Dissertationsprojekte deck- ten ein weites Themenspektrum ab: Sie reichten von philosophi- schen Ansätzen (Luca Demontis, Modena) über den Vergleich nationaler und internationaler Menschenrechts-Rechtsprechun- gen (Fabienne Bretscher, Zürich) bis zu rechtsanthropologischen Studien zur aussergerichtlichen Streitbeilegung im ländlichen Indien (Kalindi Kokal, Halle). Darüber hinaus gab es auch Kurse zur Methodik: So sprach Prof. (FH) Dr. Alexander Jungmeister (Luzern) darüber, wie man beim Dissertationsprojekt den roten Faden im Auge behält. Dr. Tom- maso Amico di Meane (Rom) stellte verschiedene methodische Herangehensweisen vor und diskutierte mit der Gruppe über Feld- forschung. Prof. Werner Menski, PhD (London), erläuterte, was eine gute Rezension ausmacht, und César Arjona behandelte an Scott Douglas’ «Law after Modernity» die «Anatomie» eines Buches. Aufbau eines Netzwerks Neben der Vermittlung von Inhalten über das eigene Fach hinaus ging es auch darum, zu erfahren, wie andere Doktoranden im Kontext von Recht, Religion und Kultur arbeiten. Darüber hinaus sollte auch ein Netzwerk von Dozierenden und jungen Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftlern aufgebaut werden, die zu ähnlichen Themen arbeiten. Aber die Sommerschule war nicht nur ein Ort des wissenschaft- lichen, sondern auch des persönlichen Austauschs. Wer eine Woche in einer Gruppe in einem Bergort verbringt, in dem es mehr Kühe als Einwohnerinnen und Einwohner gibt, und in einem Berggasthaus ohne Fernseher untergebracht ist, der lernt die anderen auch als Menschen kennen – beim Frühstück, während der Kaffeepause im Garten und bei der Seilbahnfahrt auf den Berggipfel. Fazit: Für Nachwuchsforschende sind Begegnungen wie diese Gold wert; der Uni Luzern gebührt Dank, dass sie diese organisiert und finanziert. Aus der intensiven Woche nahmen wir eine Menge Wissen, ein traumhaftes Bild der Schweizer Alpen und einige neue Freundschaften mit. Tanja Herklotz gehörte zu den Teilnehmenden der Summer School. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Humboldt-Universität zu Berlin. Ausblick vom «Pilgerhaus», wo die Gruppe logierte, ins Tal auf das Dorf Dallenwil. 11UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Ein Feldforschungspraktikum auf den Philippinen Für ihre Masterarbeit verbrachte Clara Koller drei Monate auf den Philippinen. Sie forschte dort zu sozialen Beziehungen bei einer ethnischen Minderheit auf der Insel Bohol und unterzog die Methode der ethnologischen Feldforschung einem Praxistest. CLARA KOLLER Im Rahmen meiner Masterarbeit im Studiengang Weltgesell- schaft und Weltpolitik konnte ich im Sommer 2015 eine neunwö- chige Feldforschung auf der Insel Bohol durchführen. Das Projekt wurde durch das Ethnologische Seminar finanziell unterstützt und von Prof. Dr. Bettina Beer und Dr. Don Gardner betreut. Die Sama Bohol sind Teil einer stigmatisierten ethnischen Min- derheit namens Sama-Bajau, die früher in Hausbooten die meiste Zeit auf dem Meer verbrachten und heute in den Nationalstaaten Philippinen, Malaysia und Indonesien angesiedelt sind. Die Sama Bohol leben in der Nähe der Provinzhauptstadt Tagbilaran in Hüt- ten an und über dem Wasser. Auch wenn sie in allen Lebensberei- chen Beziehungen zur Mehrheitsbevölkerung haben, verbringen sie die meiste Zeit unter sich in ihrer Siedlung. Der Grossteil der Sama Bohol sichert den Lebensunterhalt durch Fischfang und dem Handel mit Perlen. Das Meer ist für sie lebens- und überle- bensnotwendig: «Tana kamii tahik» – «Unser Land ist das Meer», sagte ein Sama während eines Interviews zu mir. Herausfordernder Forschungsalltag Während meiner Forschung lebte ich mit einer Familie der Sama Bohol, teilte ihren Alltag und ihre Lebensweise. Dies bedeutete, mich in den meisten Bereichen des Lebens anzupassen, was nicht immer einfach war, da ihr Leben unter anderem von grosser Armut geprägt ist. Es brachte in vieler Hinsicht Einschränkungen in der persönlichen Handlungsfreiheit und Privatsphäre mit sich. So wurde ich beispielsweise von meiner Sama-Familie dermas- sen umsorgt und beschützt, dass ich selten alleine unterwegs sein konnte. Zwangsläufig verhielt ich mich im «Feld» ganz anders als daheim. Doch Anpassungsleistungen sind die Voraus- setzung einer ethnologischen Feldforschung, um einerseits das Vertrauen der Menschen zu gewinnen und andererseits, um ihre Lebensrealität kennen und verstehen zu lernen. Die meiste Zeit verbrachte ich in der Siedlung der Sama Bohol. Die Methode der teilnehmenden Beobachtung war zentral für meine Forschung, denn nur durch direkte Beobachtung konnte ich unter- suchen, wie soziale Beziehungen in der Praxis gelebt werden. Dennoch ist ein Methodenmix unerlässlich; ich ergänzte die teil- nehmende Beobachtung mit Interviews, informellen Gesprächen und erhob persönliche Netzwerke von zwölf Personen. Patronage in der Fischerei In meiner Forschung widmete ich mich auch der Fischerei, da die Mehrheit der Sama Bohol dadurch ihren Lebensunterhalt sichert. Unter ihnen sind sehr versierte und begabte Fischer, welche die Fischfangmethoden ihrer Väter und Grossväter verwenden und mit Harpunen die Fische einzeln jagen. Damit bestehen sie auch heute noch im Wettbewerb neben grösseren Fischerbooten, da sie Fischarten fangen, die mit Netzen nicht erreichbar sind. Die Boote, mit denen die Sama Bohol fischen, gehören jedoch meist nicht ihnen selbst, sondern Angehörigen aus der Mehrheitsge- sellschaft. Dadurch entstehen komplexe Patronage-Beziehun- gen, an denen die Bootsbesitzer wirtschaftlichen Nutzen haben, während die Sama Bohol sich am Existenzminimum bewegen und nur wenig von ihrem Fang profitieren. Dennoch gelingt es ihnen, ihre Eigenständigkeit zu behalten und ihr Leben so zu gestalten, wie die meisten von ihnen es für richtig halten. Insgesamt waren die Erfahrungen, die ich während meines For- schungsaufenthalts gemacht habe, sehr vielfältig und intensiv. Auch wenn ich trotz des ständigen Zusammenseins mit den Men- schen vor Ort manche Stunden der Einsamkeit erlebte, und trotz anderen Problemen, die es zu bewältigen galt, rate ich allen Stu- dierenden, eine solche Chance zu nutzen: Ein Feldforschungs- praktikum ermöglicht es, für eine gewisse Zeit in eine andere Lebensrealität einzutauchen. Clara Koller ist derzeit durch eine Anschubfinanzierung der Graduate School (GSL) an der Universität Luzern angestellt und plant eine Promotion über philippinische Migrantinnen und Migranten in der Schweiz und deren Rücküberweisungen ins Heimatland.Clara Koller (ganz links) im Kreise einer interviewten Familie der Sama Bohol. 12 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Haus und Familie im Wandel der Zeit Wie haben sich die Begriffe Haus und Familie im Laufe der Jahrhunderte verändert und welche Rollen spielen dabei soziale Praktiken? Diesen Fragen geht ein «Sinergia»-Projekt mit Luzerner Beteiligung nach. ALESSIA TREZZINI Für das Geschichtsprojekt «Doing House and Family. Material Culture, Social Space and Knowledge in Transition 1700–1850» sind soziale Praktiken rund um Haus und Familie, die einst alltäg- lich waren, von grundlegender Bedeutung. Wie veränderten sich diese über die Jahrhunderte und welcher Bedeutungswandel von Begriffen ging damit einher? Das Projekt wurde im Rahmen des Programms Sinergia des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) (siehe Box) von der Universität Bern zusammen mit den Univer- sitäten Basel, Lausanne und Luzern lanciert. Es ist in drei Teil- bereiche gegliedert, die wiederum zwei bis drei Dissertations- arbeiten von Doktorandinnen und Doktoranden umfassen. Die Forschung hat 2015 begonnen und läuft bis 2017. Zeit für einen Einblick. Prof. Dr. Jon Mathieu, Titularprofessor für Geschichte mit Schwer- punkt Neuzeit, ist Leiter der Luzerner Delegation im Sinergia- Projekt. In diesem Rahmen forscht er unter anderem zur Fami- liengeschichte des 17. bis 19. Jahrhunderts und betreut die Dissertationsarbeiten zweier Doktorandinnen. Wechselbeziehungen erforschen Die Arbeit von Anne Schillig im Bereich «Material Culture and Con- sumption» verbindet Haus- und Sozialgeschichte. Sie geht von der Annahme aus, dass Haus und Familie zueinander in Wechsel- wirkung stehen. Anhand der umfassenden Schweizer Bauern- hausforschung, deren Anfänge in einigen Kantonen bis in die 1930er-Jahre zurückgehen und die als Quelle lange vernach- lässigt wurde, untersucht Schillig die materiellen Aspekte des Wohnens im 18. und 19. Jahrhundert. Unter diese Kategorie fal- Bauernfamilie mit Dienstboten vor dem Hof um 1920 in Hüttau (Österreich). (Bild: Besitz von M. Promegger, Hüttau) 13UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Haus und Familie im Wandel der Zeit len im Grunde alle Objekte um das Haus und natürlich das Wohn- gebäude selbst. Behausungen funktionieren dabei als Indikator für Veränderungen von Haushaltsformen und Familienbeziehun- gen. Wie beeinflussten sich Haus und Familie gegenseitig? Wie veränderte diese Wechselwirkung das Zusammenleben von Fa- milien? Für Anne Schillig sind vor allem Objekte wie Türen, Fens- ter, Wände oder Öfen von Interesse, weil diese Lebenszeiten überdauern können und trotzdem verändert werden. Beispiels- weise veränderten sich Räume im 19. Jahrhundert zunehmend, indem zusätzliche Wände eingezogen wurden – ein Indiz für das Bedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner nach mehr Intim- sphäre. Wissensproduktion im Kollektiv Die zweite Dissertationsarbeit, verfasst von Dunja Bulinsky im Bereich «Knowledge Production and Communication», betrach- tet die sozialen Nahbeziehungen des Zürcher Universalgelehrten Johann Jakob Scheuchzer (1672–1733), der als Begründer der Schweizer Naturforschung gilt. Dieser hat seiner Nachwelt ein sehr umfangreiches Werk hinterlassen; auf seinem Grabstein steht denn auch: «Nicht dem Alter, sondern der Arbeit erlegen.» Die hohe Produktivität dürfte aber nicht ausschliesslich die Leis- tung einer einzelnen Person gewesen sein. Bulinsky geht davon aus, dass der Austausch mit Personen aus Familie und Nachbar- schaft von grossem Stellenwert für den Arbeitsoutput waren. Das Projekt mit netzwerk-theoretischem Bezug fragt nach den Praktiken des Gelehrtennetzwerks und nach Veränderungen in Scheuchzers Sozialbeziehungen. Haus in soziales Netz eingebettet Wohnformen der Vormoderne stehen in deutlichem Gegensatz zu privaten, in sich geschlossenen Haushalten, die man heute als vorherrschende Art des Wohnens kennt. Jon Mathieu verdeut- licht diese Differenz am Begriff «offenes Haus», der von Prof. Dr. Joachim Eibach, Sprecher des Sinergia-Projekts, geprägt wurde. Die Bezeichnung meint die enge Verbundenheit des Hau- ses mit dem unmittelbaren Umfeld in der frühen Neuzeit. Die Nachbarschaft und die Strasse stellten grundlegende soziale Bestandteile des Hauses dar und liessen die Grenzen zwischen privater und öffentlicher Sphäre verschwimmen. Die Eigenheiten des Hauses legten eine kontinuierliche Interaktion mit den Nach- barinnen und Nachbarn nahe; Türen von Wohnungen innerhalb eines Hauses standen meist offen und wurden auch in der Nacht nicht abgeriegelt. Interaktion innerhalb der Nachbarschaft kam die Funktion von sozialer Integration, Hilfeleistungen und sozia- ler Kontrolle zu, war aber keineswegs konfliktfrei. An diesem Bei- spiel wird die Transformation des Hausbegriffs ersichtlich, auch wenn die Umbrüche noch genauer erforscht und periodisiert wer- den müssen. Personal als der Familie zugehörig verstanden «Grenzverschiebung von Begriffen ist ein Thema, das in unse- rem Projekt immer wieder auftaucht», erläutert Mathieu. Für den Bedeutungswandel des Familienbegriffs fügt er dabei das Bei- spiel des «ganzen Hauses» an. Das Konzept stammt vom deut- INTERDISZIPLINÄRE FORSCHUNGSPLATTFORM Bei «Sinergia» handelt es sich um ein Programm des Schweizerischen Nationalfonds (SNF). Es bietet eine Plattform für kollaborative und zugleich interdisziplinäre Vorhaben, die durch Zusammenarbeit von Forschungs- gruppen verschiedener Schweizer Universitäten ent- stehen. Der SNF fördert «Doing House and Family» über den Zeitraum von 2015 bis 2017 mit fast zwei Millionen Franken. Der Forschungszusammenschluss besteht aus Prof. Dr. Claudia Opitz-Belakhal (Universität Basel), Prof. Dr. Joachim Eibach (Universität Bern, Hauptleiter), PD Dr. Sandro Guzzi-Heeb (Universität Lausanne) und Prof. Dr. Jon Mathieu (Universität Luzern) mit ihren Doktoran- dinnen und Doktoranden bzw. wissenschaftlichen Mitar- beitenden. Vierte Luzerner Beteiligung «Doing House» stellt das vierte Sinergia-Projekt mit Beteiligung der Universität Luzern dar. Kürzlich zu Ende gegangen ist «Die Schweiz im Ersten Weltkrieg: Trans- nationale Perspektiven auf einen Kleinstaat im totalen Krieg» unter der Luzerner Leitung von Prof. Dr. Aram Mattioli, Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit. Bereits früher abgeschlossen wurden «Grundlagen guten Justizmanagements in der Schweiz» (2012–2015) von Prof. Dr. Michele Luminati, Ordinarius für Rechtsgeschichte, Juristische Zeitgeschichte und Rechtstheorie, sowie «Policy Evaluation in the Swiss Political System – Roots and Fruits» (2013–2015) von Prof. Dr. Andreas Balthasar, Titularprofessor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Schweizer Politik und Politikevaluation. (at) schen Historiker Wilhelm Heinrich Riehl und bezeichnet eine vor- moderne Familienform. Damals umfasste die Familie neben dem «Pater familias», also dem männlichen Familienoberhaupt, so- wie Frau und Kindern auch Verwandte und Dienstpersonal. Der Terminus lässt erkennen, wie nah sich Familie und Haus standen. «Heute hört man ja oft, dass die Familie im Vergleich zu früher an Stellenwert verloren habe», so Mathieu. «Aber vielleicht wird sie auch einfach flexibler betrachtet.» Dies spricht dafür, dass der Familienbegriff keinesfalls statisch ist. Praktiken, die Familie konstituieren, haben sich über die Jahrhunderte bis in die Gegenwart stetig verändert und werden das auch in Zukunft noch tun. Was für die Familie aber seit jeher gilt: Sie fügt sich nicht einfach den Bedingungen ihrer Umwelt, sondern wirkt auch aktiv auf sie ein. Unter anderem ein Umstand, zu dem das Luzerner Forschungsteam Erkenntnisse liefern will. Alessia Trezzini ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. 14 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Kultur braucht gutes Management SHEILINA DURRER Eine der beiden untersuchten und miteinander verglichenen kul- turellen Einrichtungen ist der «Kulturkeller Backstube» in Stans. Dieser befindet sich in den 300-jährigen Kellerräumlichkeiten eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe zum Dorfzentrum. Mit den verwinkelten Räumen, der langen Bar aus Tannenholz und den vielen Antiquitäten wird eine spezielle Atmosphäre geschaffen. Das Angebot ist vielseitig: Neben regelmässigen Philosophie-Ca- fés, Flohmärkten und Jodelabenden findet monatlich ein Konzert statt. Der Konzertraum fasst bis zu fünfzig Personen. Ein Veranstaltungsort wie der «Kulturkeller» braucht ein gutes Kulturmanagement – denn ohne Rentabilität können selbst die kulturellen Aufgaben und Ziele der Institution nicht erfüllt wer- den. Für die Leitung und Organisation des Kulturkellers fallen 60 Stellenprozente an, die sich ein Antiquitätenhändler und die Autorin teilen. Helferinnen und Helfer sowie weitere Mitwirkende gab es bis auf wenige Ausnahmen nur für den Barbetrieb und für die fotografische Dokumentation von Konzerten. Um eine bes- sere Auslastung und Rentabilität zu erzielen, werden die Räum- lichkeiten zudem für Apéros sowie Hochzeits- und Geburtstags- feste vermietet. Bisher keine Subventionen beantragt Um den privaten Kulturbetrieb auf seine Stärken und Schwächen hin analysieren zu können, wurde für jede Veranstaltung, die seit der Eröffnung 2014 stattgefunden hat, ein Budget erstellt. So erfolgte eine Berechnung u.a. der Bareinnahmen, Mietpreise, Künstlerhonorare und Eintrittsgelder. Anhand der Umsatzrenta- bilität erschloss sich der Zusammenhang zwischen Aufwand und Ertrag. Das Resultat: Im Kulturkeller ist der Arbeitsaufwand so hoch, dass die Bilanz negativ ausfällt. Da der Betrieb bisher keine Unterstützung der öffentlichen Hand beantragte, bleibt das Defi- zit ungedeckt und fällt zulasten der Betriebsleitenden. Aus der Analyse ergibt sich, dass der Kulturkeller auf die Dauer einer besseren Durchmischung von kulturellen und wirtschaft- lichen Werten bedarf. So haben die Konzerte zwar einen hohen gesellschaftlichen und kulturellen Wert, jedoch auch eine sehr tiefe Umsatzrentabilität. Hier gilt es die Anzahl Konzerte zu redu- zieren und das Verhältnis von bekannten und unbekannten Künstlerinnen und Künstlern zu verbessern. Im Optimalfall kann dann ein rentables Konzert eine Reihe von defizitären Konzert- abenden ausgleichen. Damit bliebe der kulturelle Zweck des «Kulturkellers» besser erhalten und dessen Existenz langfristig gesichert. Während bei den Konzerten eher ein Nullsummenspiel angestrebt wird, können die Vermietungen an Drittpersonen lukrativ ausgebaut werden. Etablierte Formate ausbauen Weil die Nutzungsauslastung stark auf das Wochenende aus- gerichtet ist, liegt noch grosses Potenzial in der Auslastung während der Woche. Dies könnte mit attraktiven Konditionen für Kurzmieterinnen und -mieter – beispielsweise für Kurse oder Versammlungen – erreicht werden. Zudem gilt es, die etablierten Formate, etwa den rentablen Kunst- und Koffermarkt, mehrmals jährlich durchzuführen. Für kulturell wertvolle Veranstaltungen wie das Philosophie-Café, Lesungen und Theateraufführungen könnten zudem bei der öffentlichen Hand und bei privaten Stif- tungen Förderbeiträge beantragt werden. Fazit: Ohne finanzielle Unterstützung und ein innovatives Management ist es schwierig, erfolgreich einen Kulturbetrieb zu führen. Gute Planung sowie fortlaufendes Analysieren und Anpassen der Angebote sind zwin- gend. Website des Kulturkellers: www.backstubestans.blogspot.ch Sheilina Durrer ist Studentin der Kulturwissenschaften und hat im Frühjahrs- semester das Hauptseminar «Kulturförderung und Kulturpolitik» besucht. Das von Rosie Bitterli Mucha, Chefin Kultur und Sport bei der Stadt Luzern, geleitete Seminar wurde im Rahmen des Master-Studienschwerpunkts «Kul- turmanagement» durchgeführt. Betreuerin der in diesem Kontext von Durrer verfassten Seminararbeit «Die Stärken und Schwächen zweier privat geführ- ter Kulturbetriebe im Vergleich» war Prof. Dr. Marianne Sommer, Professorin für Kulturwissenschaften. Die Band «Trampeltier of Love» bei einem Auftritt im «Kulturkeller Backstube». (Bild: Sheilina Durrer) Im Rahmen des Masterstudiengangs Kulturwissenschaften wurden in einer Seminararbeit zwei private Kulturbetriebe auf ihre Stärken und Schwächen hin analysiert. Daraus resultierten praktische Verbesserungsvorschläge. 15UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Berufungen an der Universität Luzern Umgang mit chronischen Krankheiten verstehen Die Universität Luzern hat Julia Hänni (Rechtswissenschaftliche Fakultät) zur Assistenzprofessorin und Reto Hofstetter (Wirt- schaftswissenschaftliche Fakultät) zum ordentlichen Professor berufen. Ass.-Prof. Dr. Julia Hänni, geboren 1977, ist auf den 1. Oktober 2016 zur Assistenzprofessorin für Öffentliches Recht mit Schwerpunkt Energierecht, Europarecht und Rechtsphilosophie berufen worden. Die durch Drittmittel der Kommission für Tech- nik und Innovation des Bundes (KTI) finanzierte Assistenzpro- fessur ist bis Ende 2020 befristet. Julia Hänni studierte an der Universität Zürich Rechtswissenschaft und promovierte an der Universität St. Gallen (HSG) mit einer mehrfach ausgezeichneten Arbeit im Bereich der Rechtsphilosophie. Nach der Tätigkeit als Das Projekt widmet sich den kurz- und langfristigen Auswirkun- gen chronischer Krankheiten auf die psychische Gesundheit der Betroffenen. Das Forschungsteam hat sich zum Ziel gesetzt, den individuellen Bewältigungsprozess dieser Menschen über die Zeit hinweg zu verstehen und die Faktoren zu identifizieren, die einen positiven Einfluss auf die Bewältigung chronischer Krank- heiten haben. Die Analysen werden auf Langzeitdaten des Schweizer Haushalt- Panels (SHP) basieren, dessen Ziel die Beobachtung des sozialen Wandels und der Lebensbedingungen in der Schweiz ist. Oberassistentin im Bereich des Europarechts an der Universität Freiburg i.Üe. war sie von 2012 bis 2016 als Ge richtsschreiberin an der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne tätig. Julia Hänni forschte an der Yale University (Visiting Fellow, New Haven 2013, 2016) und am Max-Planck-Institut für ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht (Heidelberg, 2009). Sie unterrichtete an mehreren Schweizer Universitäten (Luzern, Zürich und St. Gallen) und in Indonesien (National Hindu Dharma-Universität, Denpasar). Associate Professor Dr. Reto Hofstetter, geboren 1978, ist auf den 1. September 2017 zum ordentlichen Professor für Betriebs- wirtschaftslehre mit Schwerpunkt Marketingmanagement be- rufen worden. Nach dem Informatik-Ingenieur-Studium an der Berner Fachhochschule studierte Reto Hofstetter Betriebs- und Volkswirtschaftslehre und promovierte 2008 an der Universität Bern. Forschungsaufenthalte führten ihn an die University of Pennsylvania (Wharton) und die Stanford University. Von 2010 bis 2012 war Reto Hofstetter Assistenzprofessor an der Uni- versität St. Gallen als Assistenzprofessor in der Forschungsstelle für Customer Insight und dem Institut für Wirtschaftsinformatik tätig. 2013 wurde er als Associate Professor an die Università della Svizzera italiana berufen, wo er für das Institut für Marke- ting- und Kommunikationsmanagement arbeitet und seit Oktober 2015 das Forschungscenter «Consumer Behavior Lab» leitet. In Forschung und Lehre befasst sich Reto Hofstetter primär mit digitalem Marketing, Marketing von Innovationen, Markt- forschungsmethodik und Preisgestaltung. (Dave Schläpfer, Öf- fentlichkeitsarbeit) Dr. Claudio Peter, Forschender am Seminar für Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik an der Universität Lu- zern und bei der Schweizer Paraplegiker Forschung (SPF), leitet das vierjährige Projekt. Mitbeteiligt sind Prof. Dr. Gisela Michel vom Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheits- politik und Dr. Nicole Bachmann von der Fachhochschule Nord- westschweiz. Dazu kommt eine Post-Doc-Stelle (Teilzeit) sowie eine Doktoranden-Stelle. Das Projekt ist Teil des Nationalen For- schungsschwerpunktes «LIVES – Überwindung der Verletzbar- keit im Verlauf des Lebens» und wird mit 290 000 Franken geför- dert. (Alessia Trezzini, Öffentlichkeitsarbeit) FORSCHUNG UND LEHRE Ass.-Prof. Dr. Julia Hänni und Prof. Dr. Reto Hofstetter. Welche Faktoren helfen chronisch kranken Menschen dabei, die psychischen Auswirkungen ihrer Krankheit zu bewältigen? Dieser Frage gehen Forschende der Universität Luzern und der Fachhochschule Nordwestschweiz nach. 16 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016FORSCHUNG UND LEHRE Grünes Licht für Doppelmaster Medizin Die beiden Universitäten möchten im Rahmen des Doppel- masters Medizin maximal 40 zusätzliche Studienplätze schaffen. Bei Vollbelegung können sie dafür aus dem Sonderprogramm des Bundes gegen Ärztemangel einen Beitrag von rund 7 Millionen Franken – wie nun vom Hochschulrat bewilligt – erwarten. Der Luzerner Regierungsrat hatte dem Kooperationsprojekt bereits im vergangenen Juli zugestimmt. Erste gemeinsame Abschlüsse 2023 Im Herbstsemester 2017 sollen die ersten Studierenden im sogenannten «Luzerner Track» ihr Bachelor-Studium an der Uni- versität Zürich aufnehmen. Sie können dann bereits einzelne Module der Luzerner Partner belegen. Nach dem Bachelor begin- nen sie im Jahr 2020 den gemeinsamen Masterstudiengang. Die angehenden Ärztinnen und Ärzte sollen vor allem während des Blick auf das Luzerner Kantonsspital, einem der auf Luzerner Seite am Projekt beteiligten Partner. Anerkennung militärische Führungsausbildung Armeeangehörige können sich die höhere militärische Kader- ausbildung ab dem Frühjahrssemester 2017 an der Wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit ECTS- Punkten anrechnen lassen. Die Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) und die Universi- tät Luzern pflegen bereits seit dem Jahr 2007 eine Partner- schaft, zu der gemeinsame Lehrveranstaltungen und gegen- seitige Einladungen gehören. Nun werden an der neu ge- gründeten Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Anrechnun- gen aus gesprochen, wie sie etwa die Universitäten St. Gallen und Zürich schon kennen. (Dave Schläpfer, Öffentlichkeitsarbeit) Mehr Informationen: www.unilu.ch > News (11. November 2016) vierten bis sechsten Studienjahres – also während des Master- studiums – viel Zeit in Luzerner Spitälern und Hausarztpraxen verbringen. Die Universität Luzern erbringt mit ihrem Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik ebenfalls Lehrleistungen. Die ersten gemeinsamen Abschlüsse (Joint-Mas- ter-Diplome) könnten somit im Jahr 2023 von den Universitäten Zürich und Luzern verliehen werden. Auf Luzerner Seite sind neben der Universität Luzern und dem Seminar für Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik folgende Partner am Projekt beteiligt: Luzerner Kantonsspi tal, Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil, Hirslanden Klinik St. Anna, Luzerner Psychiatrie, Institut für Hausarztmedizin und Community Care. Regionale Versorgung sicherstellen Der neue Studiengang (Bachelorstudiengang «Luzerner Track» in Zürich und gemeinsamer Masterstudiengang in Luzern) erhöht die Chance, dass die Absolventinnen und Absolventen nach ihrem Abschluss als Ärztinnen und Ärzte im Kanton Luzern arbei- ten werden. Dies teilte der Kanton Luzern am Tag des Hochschul- rat-Entscheids in einem Communiqué mit. Dadurch lasse sich die medizinische Versorgung der Luzerner Bevölkerung besser sicherstellen. Das Kooperationsprojekt leiste somit auch einen Beitrag zur Behebung des Hausärztemangels und zur Sicherstel- lung der ärztlichen Grundversorgung. Ausserdem würden dank den zusätzlichen Ausbildungsplätzen mehr Schweizer Studie- rende ein Medizinstudium aufnehmen können. (Dave Schläpfer, Öffentlichkeitsarbeit) Eine Anmeldung zum Medizinstudium muss grundsätzlich über swiss- universities, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, erfol- gen. Bei dieser Anmeldung melden sich die Studierenden für den «Luzerner Track» bei der Universität Zürich an. Informationen: www.unilu.ch/medizin Der nationale Hochschulrat hat Mitte November die Projekte für zusätzliche Abschlüsse in Humanmedizin bewilligt. Darunter ist auch der gemeinsame Masterstudiengang Medizin (Joint Master of Medicine) der Universitäten Zürich und Luzern. 17UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Dienstbarkeitsrecht: grosses Interesse der Praktiker Anlässlich der Tagung zum Dienstbarkeitsrecht wurden 130 Praktikerinnen und Praktiker aus der ganzen Schweiz empfangen. Die Teilnehmenden kamen in den Genuss von vier spannenden Referaten über die dinglichen Nutzungsrechte. DOMINIC BUTTLIGER Am 13. September fand an der Universität Luzern die Nach- mittagstagung zum Thema «Dienstbarkeiten» statt. Gemessen an der grossen Teilnehmerzahl von 130 Notarinnen und Notaren, Anwältinnen und Anwälten, Mitarbeitenden von Grundbuch- ämtern sowie Forschenden aus der ganzen Schweiz, stösst das Thema 104 Jahre nach dem Inkrafttreten des ZGB und vier Jahre nach der umfassenden Revision des Immobiliarsachenrechts auf grosses Interesse. Wurden Dienstbarkeiten zur Entstehungszeit des Zivilgesetzbuches (ZGB) vor allem als Instrument zur Siche- rung der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken gebraucht, stehen heute neben den Wegrechten und Leitungen vor allem Baurechte, Gewerbe- und Immissionsbeschränkungen sowie moderne Nutzungsbedürfnisse (Parkplätze, Heizungs- und Fotovoltaikanlagen) im Mittelpunkt des Interesses. Folgen aufgrund des verdichteten Bauens Heute begegnen wir zudem einer neuen Problematik: Im Unter- schied zum wachsenden Bedürfnis nach Wohn- und Geschäfts- raum wird der dazu verfügbare Boden immer knapper. Es muss verdichtet gebaut werden. Dieser Umstand hat auf dienstbar- keitsrechtliche Fragen grossen Einfluss: Grundstücke müssen in neuer oder anderer Weise erschlossen (an das Strassen- und Leitungsnetz angebunden) werden. Zahlreiche bestehende Dienstbarkeiten hindern zunehmend das Bauen und die gewerb- lichen Aktivitäten. Hinzu kommt, dass die grosse Zahl der Dienst- barkeiten zu Wertminderungen bei Grundstücken führt. Es über- rascht deshalb nicht, dass – wie Prof. Dr. Jörg Schmid in seinen einleitenden Worten feststellte – die Zahl und Heftigkeit der Streitfälle um den Inhalt von Dienstbarkeiten in den letzten Jahr- zehnten deutlich zugenommen haben. Die Referierenden hatten also allen Grund, praktische und dog- matisch wichtige Fragen des Dienstbarkeitsrechts aufzugreifen. Prof. Dr. Arnold Rusch, assoziierter Professor der Universität Frei- burg und Lehrbeauftragter an den Universitäten Zürich und Frei- burg, widmete sich dem Inhalt von Dienstbarkeiten. Er stellte dabei die Gewerbebeschränkungen, den Immissionsschutz, die Nebenverpflichtungen und den Unterhalt in den Fokus. Für ange- regte Diskussionen sorgte seine Idee, die finanzielle Gegenleis- tung des Dienstbarkeitsberechtigten als Ausübungsbedingung zur Dienstbarkeit auszugestalten. Prof. Dr. Jörg Schmid beschäf- tigte sich in seinem Vortrag mit Fragen zu den Dienstbarkeits- anlagen gemäss Art. 740a ZGB, namentlich mit der Nutzung der gleichen Heizungsanlage durch mehrere Servitutsberechtigte. Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup, Ordinaria für Zivilrecht an der Uni- versität Freiburg, referierte zum Thema «Leitungsdienstbarkeiten» gemäss Art. 676 ZGB einschliesslich interessanter Ausführungen zum Unterhalt und zur Erneuerung der Leitungen, zur Haftung bei Schaden sowie zum Verhältnis zum öffentlichen Recht. Den Ab- schluss der Tagung machte Prof. Dr. Jörg Schwarz, Rechtsanwalt und Notar sowie Titularprofessor für Privatrecht an der Universität Luzern. Er stellte sein komplexes Thema «Änderungen von Dienst- barkeiten, insbesondere Fragen der Identität und der Mehrbelas- tung» anhand einer Tour d’Horizon durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung äusserst anschaulich dar. Nach den Vorträgen bot sich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Gelegenheit, Fra- gen zu stellen, Anmerkungen zu den Referaten sowie Erfahrungen aus der notariellen sowie grundbuchlichen Praxis einzubringen. Tagungsband in Planung Zu den vier Referaten erscheint in der LBR-Reihe im kommenden Jahr ein Tagungsband, der allen Zivilrechtlerinnen und -rechtlern – aber auch sonst allen, die in irgendeiner Form mit dem Dienst- barkeitsrecht im weiteren Sinne in Berührung kommen – emp- fohlen wird. Dominic Buttliger war bis Ende Oktober wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Jörg Schmid. 18 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Interdisziplinäre Perspektive auf Anarchie und wies auf die vielversprechenden Zukunftsperspektiven der Anarchismusforschung hin. In diesem Sinn war der erste Tag von ganz unterschiedlichen Herangehensweisen an den For- schungsgegenstand geprägt. Am Morgen führten Dr. Maurice Schuhmann (Université Grenoble), Prof. Dr. Urs Marti (Uni versität Zürich), Dr. Peter Seyferth (Gesellschaftswissenschaft liches Institut München) und apl. Prof. Dr. Stephan Meyer (Universität Erfurt) aus verschiedenen Perspektiven in die anarchistische Herrschaftskritik ein. Am Nachmittag fanden zwei parallele Work- shops mit zwölf weiteren Referaten statt. Pars pro toto sei der Vortrag des renommierten Rechtssoziologen PD Dr. Dr. Josef Es- termann (Universität Zürich) erwähnt, der über «Anarchie, Recht und Staat – eine Auslegeordnung» sprach. Der zweite Tag wurde von Regula Erazo, Leiterin der Kontakt- und Beratungsstelle für Sans-Papiers in der Zentralschweiz, eröffnet. Unter dem Titel «Sans-Papiers und staatliche Ordnung – zwi- schen Unterordnung und Regellosigkeit» legte sie dar, womit die zwischen 90 000 und 250 000 Migrantinnen und Migranten ohne geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowohl auf recht- licher als auch auf menschlicher Ebene im alltäglichen Leben zu kämpfen haben. Den Abschluss der Vortragsreihe bildete der Bei- trag von Aleksander Miłosz Zielínski, Universität Freiburg i.Üe., der aufgrund seines langjährigen Engagements im Autonomen Jugendzentrum Biel (Chessu) praxeologische Einsichten in das Verhältnis zwischen herrschaftsloser Ordnung und basisdemo- kratischen Verfahren zur kollektiven Entscheidfindung bieten konnte. Generationenwechsel eingeläutet Massgeblich geprägt wurden die Diskussionsrunden durch den emeritierten holländischen Professor für Öffentliches Recht, Thom Holterman, dessen pointierte Wortmeldungen mehrfach aufschlussreiche Debatten auslösten, die bis weit in die Pausen weitergeführt wurden. Die Übergabe seines Buches «Law and Anarchism» mit persönlicher Widmung an Luca Langensand konnte durchaus im Sinn einer Wachablösung verstanden wer- den, war sie doch mit den Begleitworten verbunden, dass er sich nun zur Ruhe setzen könne, da künftige Forschung im Span- nungsfeld zwischen Rechtswissenschaft und Anarchismus garantiert sei. Diese Geste setzte einen schönen Schlusspunkt hinter die Veranstaltung, was von den Anwesenden mit spon- tanem Applaus bedacht wurde. Roman A. Schmid ist wissenschaftlicher Hilfsassistent am Lehrstuhl von Prof. Dr. Klaus Mathis. Wie verhält sich Herrschaftslosigkeit zur Legitimität gesellschaftlicher Strukturen? Kann soziale Regulierung überhaupt herrschaftslos stattfinden? Über diese und weitere Fragen diskutierten Expertinnen und Experten an einer Tagung. ROMAN A. SCHMID Die Veranstaltung vom 7./8. Oktober wurde von Prof. Dr. Klaus Mathis und seinem Team vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät organisiert. Betitelt mit «Anarchie als herrschaftslose Ordnung?», fand sie im Rahmen des vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) unterstützten Dissertationsprojekts «Enlightened Anarchism: What Can We Learn from the Anarchist Critique of the State, the Law and Authority?» statt. Ziel der Tagung war eine vertiefte interdiszipli- näre Auseinandersetzung mit dem Anarchismus, verstanden als Theorie und Praxis der Herrschaftslosigkeit. Insgesamt 22 Re- ferierende aus unterschiedlichen Disziplinen (darunter Rechts- wissenschaft, Philosophie, Politikwissenschaft, Geschichte, Soziologie, Ökonomie, Geografie und Sozialarbeit) ermöglichten den mehr als siebzig Teilnehmenden spannende Einblicke in die anarchistische Herrschaftskritik. Attraktives Forschungsfeld Luca Langensand, SNF-Doktorand und Bearbeiter des geförder- ten Dissertationsprojekts, eröffnete die Tagung mit seinem Vor- trag zur vielfältigen und umfangreichen Geschichte der Anarchie Setzte mit pointierten Aussagen Diskussionen in Gang: Prof. em. Dr. Thom Holterman. TAGUNGEN UND VORTRÄGE 19UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Bereichernder Austausch mit dem Lucerne Festival Als Herzstück einer Tagung der SNF-Förderprofessur von Boris Previšíc fand ein Werkstatt gespräch mit dem Komponisten der Oper «Die künstliche Mutter» statt. Anschliessend wurde die Uraufführung im Rahmen des Lucerne Festivals besucht. ANNA OSPELT Anfang September reisten fünfzehn Musik-, Literatur- und Kultur- wissenschaftlerinnen und -wissenschaftler aus Deutschland, Schweden und den USA an die Universität Luzern, um während dreier Tage die unterschiedlichen Positionen der Aufklärung zum Thema «Stimmungen und Vielstimmigkeit der Aufklärung» zu er- örtern. Um deren Aktualität für unsere Zeit zu veranschaulichen, wurde während eines Abends der Blick von der Aufklärung in die Gegenwart gelenkt: hin zur Uraufführung der Oper «Die künst- liche Mutter», komponiert auf der Basis des gleichnamigen Romans von Hermann Burger und Ausgangspunkt des von Prof. Dr. Boris Previšíc herausgegebenen Bands «Gotthardfantasien». In einem öffentlichen Werkstattgespräch mit dem Basler Musik- wissenschaftler Florian Henri Besthorn nahm der Komponist Michel Roth wiederum Bezug zu den Leitfragen der Tagung. Diverse Anknüpfungspunkte Dies vor dem Hintergrund, dass in der modernen Oper die beiden Parameter von «Stimmungen und Vielstimmigkeit» prominent eingesetzt werden: So ist die Vielstimmigkeit etwa in den ver- schiedenen Sprachen (Deutsch, Urner Dialekt, Althochdeutsch u.a.) des gesprochenen oder gesungenen Textes erkennbar sowie in der variierenden Art ihrer Vertonung. Die musikalische Stimmung wiederum zeigt sich in einer komplexen Tonsprache mit mikrointervallischen Strukturen und der Arbeit mit Ober- und Untertonspektren. Dass «Die künstliche Mutter» zudem von einem degradierten und entsprechend erschütterten Privat- dozenten mit «Unterleibsmigräne» handelt, stellt einen weiteren Anknüpfungspunkt zur akademischen Auseinandersetzung dar sowie kecke Distanz. Drei Cembali im Unigebäude Durch diesen Austausch mit einer Produktion des Lucerne Festi- vals gelang den Organisatoren Boris Previšíc, Laure Spalten- stein, PhD, und Silvan Moosmüller eine spannungsreiche Illustra- tion ihres Forschungsinteresses, nachdem bereits drei Cembali ihren Weg ins Unigebäude fanden: Mit dem Lecture Recital «Stimmungen des 18. Jahrhunderts» leitete der Cembalist und Stimmungsexperte Johannes Keller von der Schola Cantorum Ba- siliensis die Tagung musikalisch ein. Damit entpuppte sich die Universität nicht nur als Resonanzraum des gegenüberliegenden Kunst- und Kulturzentrums Luzern, sondern entfaltete eine ei- gene Musik zur Reflexion der aufklärerischen Mehrstimmigkeit und eines heute so notwendigen verbindlichen Pluralismus. Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. Szene aus dem im Luzerner Kulturzentrum «Südpol» aufgeführten Musiktheater «Die künstliche Mutter» u.a. mit Robert Koller (Bariton; Mitte). (Bild: Priska Ketterer / Lucerne Festival) TAGUNGEN UND VORTRÄGE 20 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE «Die Gottesfrage – heute» Mit Kardinal Gerhard Ludwig Müller beehrte hoher Besuch aus Rom die diesjährige Otto-Karrer-Vorlesung. Der Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre wandte sich aus dogmatischer Perspektive einem zeitlosen Thema zu. GIAN RUDIN Die Kongregation für die Glaubenslehre zeichnet sich nicht nur durch konservierende Geradlinigkeit aus, sondern auch anhand kreativer Innovationskraft. Dementsprechend lautete der Titel der Veranstaltung, die am 6. Oktober in der Luzerner Hofkirche stattfand, «Die Gottesfrage – heute». Die Traditionsbestände der theologischen Gottesrede sind also nicht verstaubte Relikte von terminologisch nicht mehr zugänglichen Diskursen der Vor- zeit, sondern wollen dem Menschen je neu die Plausibilität der christlichen Hoffnung vermitteln und vermögen dem oft als post- modern etikettierten Zeitgeist als Inspirationsquelle zu dienen. Kritik am Szientismus Der Mensch ist auf der Suche nach einem adäquaten Selbst- verständnis von einer alle Winkel der Wirklichkeit auskundschaf- tenden Neugierde getrieben. Gerade hier setzt der Gottesbegriff als orientierungsvermittelnde Instanz an. Die Gottesfrage ist also mit der Existenz des Einzelnen verknüpft und will zur Sinnerhellung beitragen. Eine innerweltliches Faktenwissen generierende Methodik kann Gott als transzendenten und unbe- dingten Urgrund des Universums nicht erfassen, daher wird auch eine naturwissenschaftlich-empiristisch ansetzende Religions- kritik für die christliche Gotteskonzeption obsolet. Durch die erkenntniskritischen Weichenstellungen des kantischen Kritizis- mus ist diesem Gott jedoch nur noch eine Randexistenz beschie- nen, da er nur noch als «Ideal der reinen Vernunft» fungiert und dadurch lebenspraktische Relevanz einbüsst. Des Weiteren wird durch den Siegeszug der szientistischen Welt- auffassung jener Antagonismus zwischen Glauben und Wissen heraufbeschwört, welcher den Glauben dann zu einem pro- thesenhaften Hilfskonstrukt verkürzt, welches durch den Fort- schritt des Wissens stetig überflüssiger wird. Durch diese Ver- engung wird dann das Geheimnis des menschlichen Lebens primär mittels biologischer und chemischer Leitkategorien ent- rätselt und die leib-geistige Existenzweise des Menschen im Sinne einer mechanischen Funktionslogik erklärt. Dabei ist die Verhältnisbestimmung von Freiheit und Gnade ein wesentliches Moment postmoderner Religionskritik. Die Selbstbemächtigung des autonomen Menschen, welcher seine Freiheit entgegen der göttlichen Schöpfermacht verwirklichen will, läuft dabei Gefahr, sich selbst zu banalisieren und sich als blosses Epiphänomen eines wild wuchernden Naturprozesses wahrzunehmen. Dichte Darstellung Dieser weitverzweigte Abriss der abendländischen Geistes- geschichte passt insofern gut zum ehemaligen Professor für Systematische Theologie, da sie seine Fingerfertigkeit für die dichte Darstellung komplexer Sachverhalte zeigt, wie sie exem- plarisch in seiner über 900-seitigen «Katholischen Dogmatik» zum Ausdruck kommt. Dies passt gut zum Charakter der Otto- Karrer-Vorlesung, welche ein breites Panorama verschiedener Stimmen zu Gehör bringen will und so einen Beitrag zur Aktuali- tät des christlichen Glaubens leistet. Abschliessend zitierte Kardinal Müller aus einer Biografie über Dietrich Bonhoeffer. Dieser lutherische Pfarrer hatte seine theo- logische Kontur durch die Auseinandersetzung mit den Schreck- nissen der Nazi-Diktatur gewonnen und propagierte eine ent- schiedene Christusnachfolge, die er dann auch durch seinen eigenen Tod in einem KZ verwirklicht hat. Der Kardinal gilt seit seiner Dissertation über die Sakramententheologie Bonhoeffers als profunder Kenner dieses vorbildhaften Menschen. Danach bot sich die Möglichkeit, das Gehörte und kleine Lecker- bissen bei einem Apéro zu verdauen. Der Referent war ebenfalls zugegen, zeigte sich gesprächsfreudig – dadurch entkräftete er die ehrfurchtsgebietende Zurückhaltung, welche seine schar- lachrote Gewandung evozieren könnte – und bescherte den An- wesenden eine wohl lange nachklingende Erinnerung. Die nächste Otto-Karrer-Vorlesung findet am 11. Mai 2017 mit Referent Guido Fluri, Initiator der Volksinitiative «Verdingkinder», statt. Gian Rudin hat im August sein Masterdiplom der Theologie an der Universität Luzern erhalten. Kardinal Gerhard Ludwig Müller in der Hofkirche. (Bild: Roberto Conciatori) 21UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 150 Jahre Gleichberechtigung Eine Wanderausstellung im Foyer der Universität Luzern thematisierte den Beitrag der Schweizer Juden zur Schweiz seit 1866, als diese die Bürgerrechte erhielten. Der Weg dazu war steinig – gerade aus der Zentralschweiz kam teilweise massiver Widerstand. SIMON ERLANGER Rund 200 Offizielle und Interessierte hatten sich am 5. Oktober an der Universität Luzern zur festlichen Vernissage der Jubi- läumsausstellung «Schweizer Juden – 150 Jahre Gleichberech- tigung» versammelt. Die Wanderausstellung erinnert an den historischen Augenblick, als den Schweizer Juden nach rund 70 Jahre langen Debatten und Auseinandersetzungen zwischen 1866 und 1878 endlich die vollen Bürgerrechte verliehen wur- den. Die Ausstellung des Schweizerischen Israelitischen Gemein- debunds (SIG) zeigt anhand von fünfzehn Porträts des Foto- grafen Alexander Jaquemet, wie sehr Schweizer Jüdinnen und Juden Teil der Schweizer Gesellschaft sind und diese in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur aktiv mitprägen. Eröffnet wurde die Ausstellung durch Grussworte von Prof. Dr. Verena Lenzen, Leiterin des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF), von Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Uni- versität Luzern, und von SIG-Präsident Dr. Herbert Winter. «Antisemitismus ohne Juden» In seinem Festvortrag sprach Dr. Josef Lang zum Thema «Der Widerstand gegen die Judenemanzipation in der Zentral- schweiz». Der Historiker und grüne Zuger alt Nationalrat wies darauf hin, dass in der entscheidenden Volksabstimmung vom 12. Januar 1866 alle fünf Zentralschweizer Kantone sich zum Teil massiv gegen die Gleichberechtigung der Juden ausgesprochen haben. Einzig Obwalden habe eine liberalere Haltung eingenom- men und Ja gesagt zur Niederlassungsfreiheit und Rechtsgleich- heit. Lang stellte diese Tatsache in den Kontext des Schweizeri- schen Kulturkampfes der Epoche und zeichnete die Aktivitäten ultramontan geprägter katholischer Persönlichkeiten und Vereine nach. Dabei verliefen die Fronten nicht nur zwischen Ka- tholiken und Protestanten, sondern auch zwischen liberalen und konservativen Katholiken. In Luzern hätte zum Beispiel auch ein Grossteil der Liberalen gegen die Emanzipation abgestimmt. Mangels einer jüdischen Bevölkerung – 1860 seien in der Inner- schweiz nur 15 Jüdinnen und Juden gezählt worden – könne man für die damalige Zentralschweiz einen «Antisemitismus ohne Juden» konstatieren. Dritte Kategorie vonnöten Um die Innerschweizer Situation adäquat zu beschreiben, defi- nierte Lang zusätzlich zu den bekannten Kategorien des tradi- tionellen christlichen Antijudaismus und des modernen pseudo- wissenschaftlichen Antisemitismus eine neue Kategorie der Judenfeindschaft, den «Christlich-nationalistischen Antisemitis- mus»: «Um die Inhalte der Konter-Emanzipation des 19. Jahr- hunderts wie auch die schweizerische Judenfeindlichkeit des 20. Jahrhunderts richtig zu verstehen und einzuordnen, müssen wir uns von der Vorstellung einer Zweiteilung in traditionellen Antijudaismus und modernen Rassen-Antisemitismus lösen. Es gibt etwas Drittes, das dem Rassismus vorausgegangen ist: den christlich-nationalistischen Antisemitismus, der die Juden aus der Nation, aber nicht aus der Menschheit ausgrenzte», so Josef Lang. Wer diesen Dreischritt nicht denke, laufe Gefahr, den schweizerischen Antisemitismus als blosse Fortsetzung des tra- ditionellen Antijudaismus zu verharmlosen – «oder ihn zu wenig von jenem Biologismus zu unterscheiden, den die Nazis zum eliminatorischen Antisemitismus radikalisierten». Diese These belegte Dr. Lang in der Folge durch Beispiele aus den Aktivitäten des damaligen Pius-Vereins und der katholischen Presse der damaligen Innerschweiz. Letztlich sei es um die Frage gegangen, ob sich die Schweiz als christlicher oder als säkularer Staat defi- nieren solle, zu dem die seit Jahrhunderten auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft ansässigen Jüdinnen und Juden eben auch dazugehören. Josef Langs Vortrag stiess auf reges Interesse. Seine Thesen wurden an dem auf die offizielle Eröffnung folgen- den koscheren Apéro lebhaft diskutiert. Die Ausstellung an der Universität Luzern, die von einer stark besuchten öffentlichen Führung begleitet und von mehreren Schulklassen besucht wurde, schloss am 30. Oktober und zog von hier aus zu weiteren Stationen. Mehr Informationen: www.swissjews.ch Dr. Simon Erlanger ist Lehr- und Forschungsbeauftragter am Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). Talia Wigger, Doktorandin der Rechtswissenschaften, aus Genf: eine der in der Ausstellung porträtierten Jüdinnen und Juden. (Bild: Dave Schläpfer) 22 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE «Nichts ist beständiger als der Wandel» nahm dabei Bezug auf Trumps Rhetorik gegen die Handels- verträge und offene Märkte. Es werden noch andere Trumps fol- gen, fürchtet Soiron, sollten die Renditen niedriger werden, das Wirtschaftswachstum zurückgehen oder die Zahl der Arbeitslo- sen steigen. Wichtige Wirtschaftswissenschaften Am Schluss seines Vortrags richtete Soiron einen Appell an die wirtschaftswissenschaftliche Lehre, welcher er grosse Bedeu- tung bei der Steuerung des beschleunigten Wechsels zuschreibt. Sie müsse ihre Aufgabe als Orientierungswissenschaft über den rationalen Einsatz der Ressourcen ernst nehmen, genauso wie sie sich als Humanwissenschaft ihrer Zeitbedingtheit bewusst sein sollte. Aus diesem Grund sei der Austausch unter den Diszi- plinen wichtiger denn je, meinte Soiron, und hob die Relevanz von interdisziplinären Studiengängen hervor, wie sie an der Universi- tät Luzern angeboten werden. Eine der drängendsten Fragen, die es zu beantworten gelte, sei jene nach der Gestaltung von inklu- sivem Wachstum: Wie kann die Verteilung verbessert werden, ohne auf die alten, gescheiterten Umverteilungsstrategien zurückzugreifen? Die späteren Generationen, ist sich der Histori- ker Soiron sicher, werden sich nicht um die Entwicklung unserer Aktienkurse kümmern. Sie werden uns daran messen, ob wir die Zeichen der Zeit rechtzeitig erkannt und die Probleme gelöst ha- ben. Thomas M. Studer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Mit Rolf Soiron hielt einer der bedeutendsten Wirtschaftsführer der Schweiz eine Notenstein La Roche Lecture. Der Lonza-Verwaltungsratspräsident sprach über den beschleunigten Wandel – und was dieser mit der Wahl von Donald Trump zu tun hat. THOMAS M. STUDER «Unser Wandel hat Formen angenommen, dass, wenn wir nicht aufpassen, uns noch andere Trumps passieren werden»: Dies prophezeite Dr. Rolf Soiron den Gästen der siebten Notenstein La Roche Lecture unter dem Titel «Nichts ist beständiger als der Wandel – und was das für eine Wirtschaftswissenschaftliche Fa- kultät bedeuten könnte» am 9. November – wenige Stunden, nachdem Hillary Clinton ihre unerwartete Wahlniederlage ein- gestanden hatte. Soiron zeigte sich überzeugt davon, dass die Wahl Trumps eine Folge des beschleunigten Wandels ist. Das Tempo des Wandels habe sich seit der Mitte des 20. Jahrhun- derts so stark erhöht, dass er mittlerweile einem Tsunami glei- che, der Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft gleichermas- sen erfasst. Er selbst, so Soiron, habe dies am eigenen Leib erfahren: Wäh- rend sein Grossvater seinen Arbeitsplatz sein ganzes Leben lang nicht gewechselt hat, führte sein Vater zwei Funktionen in der- selben Firma aus. Soiron selbst hatte im Verlauf seiner Karriere mehr als fünfzehn Funktionen in sieben Firmen inne – wobei der beschleunigte Wandel dazu beigetragen hat, dass es heute viele seiner ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr gibt. Auch die Arbeits- weise hat sich in dieser Zeit radikal geändert: Als Soiron in den frühen 1970er-Jahren bei Sandoz einstieg, war der Kauf eines Faxapparats eine kleine Sensation, die vom obersten Chef ab- gesegnet werden musste. Heutzutage führen die CEOs ihre Un- ternehmen mit dem Smartphone. Chancen und Risiken Der Wandel wird sich in Zukunft weiter beschleunigen, davon ist Rolf Soiron überzeugt. Darin sieht er viel Gutes. Zum Beispiel geht er davon aus, dass das Klimaproblem und die Welternäh- rungsfrage bald gelöst werden können und dass es bald Möglich- keiten gibt, Krankheiten wie Krebs oder Demenz zu heilen. Sehr wichtig ist für Soiron aber auch, dass die Nachteile nicht verges- sen gehen. Für viele sei der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel schlicht zu schnell. Dies führe dazu, dass die Wirtschaft nicht mehr als Motor der positiven Veränderung, sondern als das zu lösende Problem wahrgenommen werde. Spardruck und Ratio- nalisierungsmassnahmen seien allgegenwärtig, und die Digita- lisierung mache ganzen Branchen Konkurrenz. Da dies nicht nur Geringqualifizierte, sondern auch mittlere und obere Qualifikatio- nen betreffe, fürchtet Soiron eine Spaltung der Gesellschaft. Be- reits heute sei die Bevölkerung bis weit in den Mittelstand hinein nicht mehr dazu bereit, das bestehende System zu verteidigen. Dieser Unmut könne dazu führen, dass etablierte wirtschaftliche Wachstumselemente ausgehebelt werden, warnte Soiron, und Dr. Rolf Soiron während seines Vortrags. (Bild: Dave Schläpfer) 23UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Wege zu einer inklusiveren Schweizer Demokratie Ein Viertel der Bevölkerung in der Schweiz kann nicht wählen und abstimmen. Wie man dieses Demokratiedefizit beheben könnte, wurde am 19. Oktober an einer Veranstaltung diskutiert, zu der das Politikwissenschaftliche Seminar eingeladen hatte. EVA GRANWEHR Der Abend fand im Rahmen einer Vortragsreihe der Schweize- rischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) zum Thema «Migration und Mobilität» statt und begann mit einem Vortrag von Prof. Dr. Joachim Blatter. Der Professor für Po- litische Theorie an der Universität Luzern forscht unter anderem zu Bürgerschaft in Zeiten transnationaler Demokratie und hat ein besonderes Bijou präsentiert: In einem seiner Forschungssemi- nare wurde ein Index entwickelt, der die politische In- bzw. Exklu- sivität von Staaten in Bezug auf Immigrantinnen und Immigran- ten misst. Was als Seminararbeit begann, führte bereits zu mehreren Publikationen. Die zwei damaligen Studierenden, An- drea Blättler und Samuel Schmid, sind inzwischen an der New School in New York und am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz «gelandet». Index zeigt Defizite auf Der Immigrant Inclusion Index (IMIX) beruht auf der demokratie- theoretisch breit abgestützten Annahme, dass Demokratien Im- migrierende nach fünf Jahren legalem und ununterbrochenem Aufenthalt inkludieren müssen. Nur so wird sichergestellt, dass alle, die der politischen Herrschaft und den Gesetzen des Landes unterworfen sind, bei der Gestaltung dieser Gesetze auch mitwir- ken können. Durch den IMIX wird deutlich, wie weit wir selbst in Europa noch von einem «universellen Stimm- und Wahlrecht» entfernt sind. Gleichzeitig werden aber auch deutliche Unter- schiede zwischen den Ländern sichtbar; es zeigt sich, dass die Schweiz sowohl in Bezug auf ihre Gesetze als auch in der Praxis sehr exklusiv ist. Gerade einmal Zypern landet beim IMIX noch hinter der Schweiz. Damit wird offensichtlich: Die Schweiz hat zwar eine Demokratie, welche durch umfangreiche Partizi- pationsmöglichkeiten gekennzeichnet ist – aber ein sehr grosser Teil der Bevölkerung hat nichts davon, weil sie die wichtigsten gar nicht nutzen kann. Im Rahmen des zweiten Teils des Abends beschäftigte man sich dann mit der Frage, wie die politische Exklusivität der Schweiz und das damit zusammenhängende Demokratiedefizit reduziert werden können. In typisch schweizerischer Manier erfolgte dies nun bottom-up in Form von Arbeitsgruppen. Die ungefähr fünfzig Anwesenden diskutierten engagiert und entwickelten viele anre- gende Ideen. So wurde z.B. das Projekt der Electoral Rebellion vorgestellt, bei dem Stimmberechtigte sich bereit erklären, im Auftrag von denjenigen zu stimmen, die kein Stimmrecht haben. Sinnvoll erscheint dies insbesondere für Emigranten, die nicht mehr den Gesetzen des Herkunftslandes unterworfen sind, aber immer noch ein Stimmrecht haben. Debattieren – auch ohne Stimmrecht Bei sogenannten Migrantensessionen wiederum debattieren Im- migrantinnen und Immigranten ohne Stimmrecht über aktuelle politische Themen und erarbeiten Beschlüsse, welche danach öffentlich gemacht und der jeweiligen Exekutive in einem sym- bolischen Akt als Mandat übergeben werden. Nachdem in Basel 2015 eine solche Session organisiert wurde, könnten nun in ver- schiedenen Kantonen gleichzeitig Sessionen durchgeführt wer- den, um so eine höhere Sichtbarkeit zu erreichen. Am Projekt «Landsgemeinde Kloten» erscheint besonders bemerkenswert, dass sich dadurch nicht nur für die Zugezogenen, sondern auch für die Einheimischen weitere Partizipationsmöglichkeiten er- geben. Ein Thema war auch die Einbürgerung: Diese ist in der Schweiz besonders langwierig, teuer, oft demütigend und schränkt die Mobilität ein, wie einige Teilnehmende aus eigener Erfahrung be- richteten. Das neue Bürgerrechtsgesetz, über das im Februar 2017 abgestimmt wird, bringt leider nur sehr wenige Erleichte- rungen. Trotzdem schien es den Anwesenden sinnvoll, sich für dessen Annahme einzusetzen und dabei auf die nach wie vor hohe Exklusivität der Schweizer Demokratie hinzuweisen. Mehr Informationen zum IMIX: www.unilu.ch/imix Eva Granwehr ist Hilfsassistentin am Politikwissenschaftlichen Seminar. Engagierte Diskussionen in den Arbeitsgruppen. (Bild: Paola Galano) 24 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE Der Kapitalismus – ein Feindbild für die Kirchen? Den Dialog zwischen Marktwirtschaftsbefürwortern und -skeptikern innerhalb und ausserhalb der Kirchen anregen: Das war das Ziel einer öffentlichen Abendveranstaltung mit drei Impulsreferaten und anschliessendem Podium an der Universität Luzern. STEPHAN WIRZ Ökonomische Rationalität statt Menschlichkeit, Profitdenken, übertriebener Individualismus und soziale Kälte: Das sind nach dem Publizisten und früheren Avenir-Suisse-Direktor Dr. Gerhard Schwarz einige der Vorwürfe, die immer wieder von kirchlicher Seite gegenüber dem Kapitalismus erhoben werden. Haben die Kirchen gegenüber dem Kapitalismus bzw. der Marktwirtschaft eine grundsätzliche Aversion? Diese Frage untersuchten am 3. November verschiedene Referenten und Podiumsteilnehmer im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung «Der Kapitalismus – ein Feindbild für die Kirchen?». Organisiert wurde diese von der Wirtschaftswissenschaftlichen und der Theologischen Fakultät sowie von Avenir Suisse und der Paulus Akademie. Lateinamerikanischer Blickwinkel Prof. Dr. Joachim Wiemeyer, Professor für Christliche Gesell- schaftslehre an der Universität Bochum, widersprach, dass der jetzige Papst und die katholische Soziallehre prinzipiell gegen die Marktwirtschaft seien. Papst Franziskus habe die Soziale Markt- wirtschaft in seiner Karlspreis-Rede vom vergangenen Mai expli- zit anerkennend erwähnt. Man müsse jedoch berücksichtigen, «dass hier ein Lateinamerikaner spricht, der von seinen Erfah- rungen dort geprägt ist». Der Papst sei von der lateinamerikani- schen Theologie der Befreiung beeinflusst, in der die propheti- sche Anklage sozialen Unrechts eine wichtige Rolle spiele. Wiemeyer hob fünf Kritikpunkte des Papstes hervor: Dominanz der Wirtschaft und Technologie über die Politik, Dominanz der Finanzwirtschaft über die Realwirtschaft, wachsende soziale Ungleichheiten, Konsumismus und Raubbau an der Natur. Trotz der von Max Weber postulierten Nähe zwischen Kapitalis- mus und Protestantismus gibt es auf protestantischer Seite eine lange Tradition der Kapitalismuskritik. Prof. Dr. Stefan Grotefeld von der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Zürich und Titularprofessor an der Universität Zürich nannte drei hauptsäch- liche Kritikpunkte: die Zerstörung der Gemeinschaft, die Ver- wechslung von Mittel und Zweck (modern gesprochen: der Pri- mat der Ökonomie gegenüber der Ethik) und den Mangel an Gerechtigkeit, die er anhand der theologischen Werke von Leon- hard Ragaz, Georg Wünsch und Emil Brunner veranschaulichte. Doch auch er zog ähnlich wie Wiemeyer das Fazit, dass die Soziale Marktwirtschaft in der protestantischen Kirche heute auf breite Zustimmung stosse. Diskutiert werde jedoch, ob wir uns heute noch in einer Sozialen Marktwirtschaft oder schon in einem harten Kapitalismus befinden würden. Diese breite Zustimmung kirchlicher Kreise zur Marktwirtschaft (ohne das interpretationsfähige Attribut «sozial») bezweifelte Gerhard Schwarz. In seinem Vortrag warb er für die Kompatibili- tät von Marktwirtschaft und Christentum, zumindest in der Spiel- art des Ordoliberalismus. Dort sei der Markt in eine funktio- nierende Rechts-, Eigentums- und Wettbewerbsordnung ein gebettet, die von einem starken, aber schlanken demokrati- schen Staat gestaltet und durchgesetzt werde. Diskussion stimmt nicht optimistisch In der vom Autor dieses Tagungsberichts moderierten Podiums- diskussion mit Bischof Dr. Dr. Felix Gmür, CVP-Präsident Dr. Ger- hard Pfister, Clariant-Verwaltungsratspräsident Dr. Dr. Rudolf Wehrli und HEKS-Direktor Andreas Kressler klangen düstere Töne an, als Rudolf Wehrli im Zusammenhang mit der globalen Wirt- schaft die prekären Arbeits- und Lebensbedingungen chine- sischer (Wander-)Arbeiterinnen und Arbeiter schilderte. Diesen und Millionen anderer Menschen könne man nicht unseren Le- bensstandard vorenthalten, das wäre ein neuer Kolonialismus, doch würde seine weltweite Realisierung eine Überforderung des Öko systems bedeuten. Folglich werden nach Wehrli die heute 30-Jährigen und Jüngeren bei uns nicht mehr denselben Wohl- stand haben wie die Generation zuvor. Bischof Felix Gmür sah in der Aufdeckung sozialer Missstände die wesentliche Aufgabe kirchlicher Sozialverkündigung. Doch werden die Enzykliken und theologischen Stellungnahmen überhaupt von Politik und Wirt- schaft zur Kenntnis genommen? Die Antworten von Wehrli und Pfister geben nicht zu Optimismus Anlass. Liegt es an Welt- fremdheit und mangelnder Sachkompetenz, liegt es an Kommu- nikationsproblemen zwischen theologischer und säkularer Spra- che? Darüber wurde leidenschaftlich diskutiert. Prof. Dr. Stephan Wirz, Titularprofessor für Ethik an der Theologischen Fakultät, leitet den Bereich «Wirtschaft und Arbeit» der Paulus Akademie, die Mitveranstalterin des Anlasses war. Impression von der Podiumsdiskussion. 25UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 NEUERSCHEINUNGEN Der französische Komponist Olivier Mes- siaen (1908–1992) gehört zu den Weg- bereitern moderner Musik. Dabei finden zentrale Themen des christlichen Glau- bens in seinem Werk deutlichen Wider- hall. Wolfgang W. Müller unternimmt einen theologischen Durchblick durch die Musik Messiaens. Er zeigt, wie die Eigen- ständigkeit der Musik als Theologie auf das Transzendente verweist. Wahrnehm- bar nur als Gebrochenes, zielt Musik in ihrer Sinndimension auf das Theologi- sche. Diesen Grundzug hat die Theologie bisher nicht ausreichend bedacht. Müller liefert deshalb in Auseinandersetzung mit theologischen Themen der Musik Messiaens eine Skizze für die Musik als Quelle theologischer Erkenntnis. Klingende Theologie Wolfgang W. Müller Klingende Theologie. Glaube – Reflexion – Mysterium im Werk Olivier Messiaens Ostfildern 2016 ISBN 978-3-7867-3092-7 Haftpflichtprozess 2016 Walter Fellmann | Stephan Weber (Hrsg.) Haftpflichtprozess 2016 Zürich/Basel/Genf 2016 ISBN 978-3-7255-7479-7 Der Band mit Beiträgen zur Tagung vom 7. Juni 2016 widmet sich der Dokumenta- tionspflicht von Ärztinnen und Ärzten, dem neuen Verjährungsrecht, dem Feh- lerbegriff und dem Anspruch auf Ersatz vorsorglicher Aufwendungen nach dem Produkthaftungsgesetz, der Aufklärungs- pflicht von Ärztinnen und Ärzten über den Stand ihrer Ausbildung, den Beweis- erleichterungen bei Beweisschwierig- keiten im schweizerischen Recht, den Beweiserleichterungen im Arzthaftungs- recht in Deutschland sowie einer Bilanz zum gesetzgeberischen Handlungs- bedarf im schweizerischen Haftpflicht- recht. This Major Work presents a collection of key literature: Volume 1 includes papers on the ontological and epistemological foundations of qualitative research, as well as statements that contrast the divergent strands within qualitative research. Volume 2 includes literature that exemplifies the tradition and tech- niques of cross-case comparisons. Volume 3 is devoted to the spectrum of approaches that focuses on within-case analysis. The selected works shed light on the corresponding major concepts: causal mechanisms, congruence and process tracing. Volume 4 captures the spectrum of qualitative methods that is most often summed up as interpreti- vism: ethnographic and practice approa- ches as well as discourse, frame and narrative analysis. Qualitative Research in Political Science Joachim K. Blatter | Markus Haverland | Merlijn van Hulst (Eds.) Qualitative Research in Political Science (Four Volume Set) Los Angeles et al. 2016 ISBN 978-1-4739-1896-2 Es ist das Verdienst der ehemaligen Chi- namissionare, in Kolumbien eine ver- wahrloste Kirche revitalisiert zu haben. Sie stehen als Zeichen für eine univer- sale Kirche, die Befreiung und Entwick- lung des ganzen Menschen und aller Menschen als Wirklichkeit anstrebt und zu einer Erfahrung werden lässt. Das Werk zeigt den Weg auf, den die aus der Mandschurei ausgewiesenen Missionare gingen und damit verbunden ihre Suche nach einer missionarischen Identität. Missionare auf der Suche nach ihrer Identität Ernstpeter Heiniger Missionare auf der Suche nach ihrer Identität. Von der Mandschurei in die kolumbianischen Kordilleren Kriens 2016 ISBN 978-3-7252-0997-2 26 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016NEUERSCHEINUNGEN Das Nachwirken der Finanzkrise der vergangenen Jahre hat sowohl für be- stehende Genossenschaften als auch für Neugründungen neue wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen hervor- gebracht. Nachhaltigkeit in sozialen, öko- logischen und finanziellen Perspektiven gewinnt im Wirtschaftsleben wieder mehr an Gewicht und damit auch das ge- nossenschaftliche Management und die genossenschaftlichen Werte. Wachstum wird z.B. durch Digitalisierung ganzer Wertschöpfungsketten und Industrien, neue und heterogene Kundensegmente, volatile Kapitalmärkte mit Niedrigzinsen usw. erschwert. Dabei stellen sich auch vermehrt grundsätzliche Fragen zur ge- nossenschaftlichen Identität und zum Wachstum. Der Tagungsband der IGT 2016 trägt zur aktuellen wissenschaft- lichen Diskussion bei. Er zeigt neue Kon- zepte und Perspektiven zu genossen- schaftlicher Identität und Wachstum für Wissenschaft und Praxis auf. Genossenschaftliche Identität und Wachstum Franco Taisch | Alexander Jungmeister | Hilmar Gernet (Hrsg.) Genossenschaftliche Identität und Wachstum St. Gallen 2016 ISBN 978-3-033-05782-1 Der Begriff «Text» bildet die theoretische und empirische Grundlage aller Geistes- und Kulturwissenschaften. In der Lingu- istik ist «Text» zwar ein zentraler Grundbegriff, aber es existiert keine ein- heitliche und verbindliche Definition, was unter «Text» verstanden werden soll. Zu umfangreich und bedeutsam ist der Be- griff, als dass er sich unter eine einfache def initorische Formel subsumieren liesse. Unterschiedliche Herangehens- weisen der jeweiligen Disziplinen – bei- spielsweise der Philosophie, Semiotik, Theologie und Rechtswissenschaft – fo- kussieren verschiedene Aspekte des Textbegriffs und entwerfen jeweils ei- gene Kriterien für dessen Bestimmung. Bis anhin hat sich kein integrativer An- satz einer interdisziplinären Texttheorie etabliert. Was ist Text? Franc Wagner (Hrsg.) Was ist Text? Aspekte einer interdisziplinären Texttheorie Basel 2016 ISBN 978-3-7965-3338-9 Die Lebenswirklichkeiten in unserer Ge- sellschaft sind vielfältiger, als es die offi- zielle katholische Lehre vorsieht. Die meisten Menschen innerhalb und ausser- halb der Kirche akzeptieren die gelebte Vielfalt an Partnerschafts-, Ehe- und Fa- milienformen. Die Autorinnen und Auto- ren entwickeln deshalb eine theologisch begründete Beziehungspastoral und fra- gen unter anderem: Wenn Beziehung als Prozess gesehen wird, welchen Einfluss hat dies auf das Verständnis des Ehe- sakraments? Darf es eine katholische Theologie des Scheiterns und des Neu- anfangs auch in Beziehungsfragen ge- ben? In der Beziehungspastoral geht es auch darum, wer letztlich definiert, was theologisch gültig ist – allein das kirch- liche Lehramt? Das Buch der Arbeits- gemeinschaft Praktische Theologie Schweiz ist eine Argumentationshilfe für Seelsorgende, die Menschen in ihren Beziehungsfragen begleiten. Zwischenmenschlich Manfred Belok | Franziska Loretan-Saladin (Hrsg.) Zwischenmenschlich. Beziehungspastoral heute Zürich 2016 ISBN 978-3-290-20136-4 Franco Taisch, Alexander Jungmeister, Hilmar Gernet (Hrsg./Eds.) Genossenschaftliche Identität und Wachstum Cooperative Identity and Growth Bericht der XVIII. Internationalen Genossenschaftswissenschaftlichen Tagung IGT 2016 in Luzern Conference Proceedings of ICCS 2016 in Lucerne in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Genossenschaftswissenschaftlicher Institute AGI in joint cooperation with AGI Consortium of Institutes for Co-operative Studies Bericht der XVIII. Internationalen Genossenschaftswissen- schaftlichen Tagung (IGT) 2016 in Luzern Das Nachwirken der Finanzkrise der vergangenen Jahre hat sowohl für bestehende Genossenschaften als auch für Neugründungen neue wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen hervorgebracht. Nachhaltigkeit in sozialen, ökologischen und fi- nanziellen Perspektiven gewinnt im Wirtschaftsleben wieder mehr an Gewicht und da- mit auch das genossenschaftliche Management und die genossenschaftlichen Werte. Dabei sind die Herausforderungen, denen Genossenschaften gegenüber stehen, viel- fältig. Autonome Individuen ohne religiöse und gesellschaftliche Bindungen mit fortge- schrittenen Individualisierungstendenzen, gegenläufige Trends nach Sinnorientierung in Ökologie und Ökonomie, Digitalisierung ganzer Wertschöpfungsketten und Indust- rien, neue und heterogene Kundensegmente, volatile Kapitalmärkte mit Niedrigzinsen, Vertrauensverlust in politische und wirtschaftliche Organisationen sowie Kostendruck durch vermehrte Globalisierung mit verstärktem Wettbewerb lassen Wachstum schwie- rig werden. Dabei stellen sich auch vermehrt grundsätzliche Fragen zur genossen- schaftlichen Identität. Der Tagungsband der IGT 2016 trägt zur aktuellen wissenschaftli- chen Diskussion bei. Er zeigt neue Konzepte und Perspektiven zu genossenschaftlicher Identität und Wachstum für Wissenschaft und Praxis auf. Report of the XVIII International Conference on Cooperative Studies (ICCS) 2016 in Lucerne/Switzerland. The aftermath of the financial crisis in recent years dramatically changed the business landscape for existing cooperatives, as well as cooperative start-ups.. New economic and legal conditions have formed new challenges. Sustainability with social, economic and financial perspectives has gained widespread acceptance in society and business thus confirming traditional cooperative values and principles. Nevertheless, challenges for cooperatives are huge and diverse. Trends like the autonomous individual without religious or social bonds, personal individualism combined with requests for smaller ecological footprints yet with more engagement with society, digitalisation of complete supply chains and industries, new and more volatile customer segments, volatile capital markets and negative interest scenarios, loss of confidence in political and economical institutions, cost pressure, and ever increasing competition and globalization; all make it difficult to operate and grow cooperative business practices. In this context, funda- mental questions of cooperative identity, the correlation between identity and growth, as well as the governance of such a correlation and of adaequate growth, matter. This report of ICCS 2016 includes the latest thinking on cooperatives, thus advancing sci- entific research and practice. New concepts and perspectives are discussed to foster cooperative identity and growth. F. T ai sc h / A . J un gm ei st er / H . G er ne t (H rs g. /E ds .) G en os se ns ch af tli ch e Id en tit ät u nd W ac hs tu m C oo pe ra tiv e Id en tit y an d G ro w th IGT2016_Umschlag.indd 1 22.08.16 10:46 Aus einer organisationssoziologischen Perspektive untersucht Nadine Arnold in ihrer Doktorarbeit die bewegte Ge- schichte des Fairen Handels in der Schweiz (1973–2014) und die exemplari- sche Entwicklung der Fair-Trade-Stan- dards – hat sich die freiwillige Standardi- sierung doch zu einer zentralen Organisationsform unserer Gesellschaft entwickelt. Der graduelle Standardisie- rungsprozess hat dem Fairen Handel be- eindruckende Wachstumsraten und eine hohe Popularität beschert, doch zeigt die Autorin auch dessen unerwartete Konse- quenzen auf, die von sozialwissenschaft- licher und gesellschaftspolitischer Rele- vanz sind. Standardisierungsdynamiken im Fairen Handel Nadine Arnold Standardisierungsdynamiken im Fairen Handel Wiesbaden 2017 ISBN 978-3-658-14629-0 27UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 NEUERSCHEINUNGEN Aufgrund der zunehmenden Internationa- lisierung der Wirtschaft und der Politik hat auch das Völkerrecht in den letzten Jahren stets an Bedeutung gewonnen. Das Skriptum dient einer ersten Einfüh- rung in die Materie. In vier Teilen werden die Rechtsquellen des Völkerrechts, das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Lan- desrecht, die Staaten, internationalen Organisationen und Individuen als Sub- jekte des Völkerrechts sowie die wich- tigsten Mechanismen der Rechtsdurch- setzung im internationalen Bereich behandelt. Das Skriptum legt den Schwerpunkt auf Materien, über die auch Juristinnen und Juristen mit primär lan- desrechtlicher Ausrichtung Bescheid wis- sen sollten. Umfangreiche Zitate geben Zugang zu wichtigen Dokumenten im Ori- ginal. Die vorliegende Auflage nimmt die wichtigen Entwicklungen des Völker- rechts der letzten Jahrzehnte auf. Zudem wurden weite Teile vollständig überarbei- tet. Völkerrecht Walter Kälin | Astrid Epiney | Martina Caroni | Jörg Künzli Völkerrecht. Eine Einführung (4. Auflage) Bern 2016 ISBN 978-3-7272-1572-8 Annähernd 70 Jahre ist es her, dass in dem kleinen Ort Seelisberg mitten im Herzen der Innerschweiz die internatio- nale «Dringlichkeitskonferenz gegen den Antisemitismus» stattfand. Führende In- tellektuelle aus aller Welt berieten über die Ursachen des christlichen Antisemi- tismus und die Mitschuld der Christen an der Schoah. In der Folge wurde der Inter- nationale Rat der Christen und Juden (ICCJ) gegründet. Die Schweiz stellt mit den seinerzeit verabschiedeten «10 The- sen von Seelisberg» daher einen wich- tigen Meilenstein im Dialog zwischen Juden und Christen dar. Der vorgelegte Band beleuchtet die Pionierphase dieses Dialogs in der Schweiz mit ihren inter- nationalen Ausläufern, fragt nach der Zu- kunft des interreligiösen Gesprächs und nimmt in den Blick, wie angesichts schwelender interreligiöser Konflikte das geschwisterliche Miteinander gefördert werden kann. Juden und Christen im Dialog Birgit Jeggle-Merz | Michael Durst (Hrsg.) Juden und Christen im Dialog Freiburg 2016 ISBN 978-3-7228-0879-6 Das Flüchtlingskind in Gottes Hand Thomas Söding | Robert Vorholt Das Flüchtlingskind in Gottes Hand. Die Aktualität der Weihnachtsbotschaft Ostfildern 2016 ISBN 978-3-8436-0810-7 So schön das Weihnachtsfest ist – die Geschichte ist ein Skandal. Wie kann es sein, dass eine hochschwangere Frau sich auf eine lange Reise machen muss? Wie kann es sein, dass ein König kleine Kinder ermorden lässt, um seine Macht zu sichern? Wie kann es sein, dass er eine Familie mit einem Säugling in die Flucht treibt? Dieser Skandal spielt sich auch heute tausendfach ab. Das Weih- nachtsevangelium ist politischer denn je. Dieses Buch zeigt, in welchen histori- schen und theologischen Dimensionen die Weihnachtsgeschichte von Anfang an erzählt worden ist. Und es verdeutlicht anschaulich, worin ihre Frohe Botschaft von der Menschenfreundlichkeit Gottes besteht. Auf der Grundlage der Resultate des ers- ten Bands des universitären Forschungs- schwerpunkts «Religion und gesell- schaftliche Integration in Europa» (REGIE) und neuerer Forschungsliteratur fragt Band 2 spezifisch nach den Poten- zialen von Religion, Prozesse gesell- schaftlicher Teilhabe und Integration in historischen und gegenwärtigen Kontex- ten entweder zu hemmen, zu ermög- lichen oder zu fördern. In welchen Ausprägungen von Religion – als privat individuell, gruppenbasiert oder öffent- lich –, in welchen zivilgesellschaftlichen Einbindungen von Religion und in wel- chen gesellschaftlichen Kontexten kom- men stärkere, schwächere oder gar keine Integrationspotenziale von Religion und Religionen zum Tragen? Es zeigt sich: Re- ligion kann durchaus ein positives Poten- zial gesellschaftlicher Integration sein. Integrationspotenziale von Religion und Zivilgesellschaft Edmund Arens | Martin Baumann | Antonius Liedhegener Integrationspotenziale von Religion und Zivilgesellschaft. Theoretische und empirische Befunde Zürich/Baden-Baden 2016 ISBN 978-3-290-22036-5 28 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016NEUERSCHEINUNGEN Die Monografie füllt eine seit Längerem bestehende Lücke in der Fachliteratur. Im Fokus steht die Warentransportversi- cherung des Versicherungsvertra gs- gesetzes (VVG). Diese wird zunächst eingeordnet in das System des schwei- zerischen Versicherungsrechts. Von der in diesem Bereich wichtigen Versiche- rungsvermittlung über die Entstehung und den Inhalt des Versicherungsver- trags bis zum Eintritt des Versicherungs- falles reicht die Darstellung unter Ein- bezug der vom Markt akzeptierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABVT, ABVS, PB). Im Weiteren werden häufige Risikoverteilungen auf mehrere Versicherer sowie spezifische Probleme des Regresses des Transportversiche- rers behandelt. Der vorliegende Band richtet sich an im Handel, in der Logistik- und Transportbranche sowie der Versi- cherungswirtschaft tätige Fachleute, an in diesen Bereichen beratende Anwältin- nen und an Richter. Warentransportversicherung Alexandra Körner | Andreas Furrer | Christian Benz Warentransportversicherung Bern 2016 ISBN 978-3-7272-3210-7 Fracht-, Speditions- und Lagerrecht Andreas Furrer Schweizerisches Fracht-, Speditions- und Lagerrecht Bern 2016 ISBN 978-3-7272-3222-0 Als erster Band der neuen Schriftenreihe zum schweizerischen Logistik- und Transportrecht führt das vorliegende Werk in das schweizerische Fracht-, Spe- ditions- und Lagerrecht sowie Güter- transportrecht ein, unter Einbezug der verfahrensrechtlichen Aspekte. Die spär- liche Judikatur und Literatur zum Thema wird praxisorientiert, rechtlich fundiert und allgemeinverständlich aufgearbeitet und es werden Lösungsansätze zu um- strittenen und offenen Fragen aufge- zeigt. Das Grundlagenwerk soll überdies einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs in diesen bis jetzt vernachlässig- ten Rechtsgebieten leisten. Der Band wird sukzessive durch Einführungen in die einzelnen Transportmodalitäten er- gänzt, die sich eng auf den vorliegenden Band beziehen werden (siehe auch die Vorstellung zu Band 6 nebenan). Die Einleitungsartikel des ZGB, das Per- sonenrecht und die Grundzüge des Schlusstitels werden in diesem bewähr- ten Lehrbuch (3. Auflage) vertieft und dennoch kompakt behandelt. Gesetz- gebung, Rechtsprechung und Lehre sind auf dem neuesten Stand, unter Einbezug namentlich des Erwachsenenschutz- rechts, des Namensrechts und der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Schwerpunkte liegen u.a. auf der juristi- schen Methodik (Art. 1, 2 und 4 ZGB) und auf dem Persönlichkeitsschutz. Grund- legende Entscheide des Bundesgerichts und anderer Behörden kommen ausführ- lich zur Sprache. Zudem wurde das Buch (2. Auflage) auf Chinesisch übersetzt (durch Dr. Hailong Ji, East China Univer- sity of Political Science and Law, Shang- hai). Dies im Rahmen eines Koopera- tionsprojekts, bei dem Lehrbücher zu grundlegenden Themen des schweizeri- schen Privatrechts für chinesische For- schende zugänglich gemacht werden. Einleitungsartikel ZGB und Personenrecht Bettina Hürlimann-Kaup | Jörg Schmid Einleitungsartikel zum ZGB und Personenrecht (3. Auflage) Zürich 2016 ISBN 978-3-7255-7420-9 Dieses bewährte Lehrbuch (2. Auflage) stellt die im Besonderen Teil des Obliga- tionenrechts geregelten Vertragstypen umfassend und übersichtlich dar, unter Einbezug des Versicherungsvertrags und der Innominatverträge. Zur Sprache kom- men auch das komplexe Zusammenspiel zwischen dem Besonderen und dem All- gemeinen Teil des Obligationenrechts, die Regeln für den Umgang mit Dauerverträ- gen sowie die Grundzüge des Konsumen- tenrechts. Bei alledem setzt sich das Lehrbuch kritisch mit der bundesgericht- lichen Rechtsprechung und Kontrover- sen in der Lehre auseinander. Es richtet sich an Studierende sowie an Praktikerin- nen und Praktiker aus Advokatur, Nota- riat und Gerichten. Schweizerisches Obligationenrecht Jörg Schmid | Hubert Stöckli | Frédéric Krauskopf OR BT, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil (2. Auflage) Zürich 2016 ISBN 978-3-7255-7440-7 29UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 NEUERSCHEINUNGEN Das Personenrecht ist von zentraler Be- deutung, weil es die «Akteure» der Rechtsordnung umschreibt. Es beginnt mit der Rechtsfähigkeit, d.h. mit der Zu- rechenbarkeit von Rechten und Pflichten gegenüber «natürlichen» und «juristi- schen» Personen, gefolgt von der Hand- lungsfähigkeit als Voraussetzung der Teilhabe am Rechtsverkehr. Ferner wer- den bestimmte Eigenschaften als «Sta- tus» der natürlichen Personen definiert, die deren persönlichen (Verwandtschaft, Name) und örtlichen Verankerung (Hei- mat und Wohnsitz) in der Rechtsgemein- schaft dienen. Dem Persönlichkeits- schutz, der in der Praxis besonders wichtig ist, gilt im vorliegenden Lehrbuch ein besonderes Augenmerk. Sodann wer- den das Namens- und das Gegendarstel- lungsrecht dargelegt. Schliesslich wer- den die allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen sowie Verein und Stiftung mit ihren jeweiligen Beson- derheiten erläutert. Personenrecht Heinz Hausheer | Regina E. Aebi-Müller Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (4. Auflage) Bern 2016 ISBN 978-3-7272-8492-2 Im Band zur 6. Tagung der Universität Lu- zern zum Stockwerkeigentum wird erst- mals ein Beitrag eines Psychologen, Hu- bert Bienz, abgedruckt. Dieser schreibt über Querulantentum. Generell stand die Tagung im Zeichen der Praktikerinnen und Praktiker: Petra Grognuz und Karola Marder erläutern Fallstricke der Verwalte- rin bzw. des Verwalters in der Praxis. Ri- naldo Meier aus dem Bankensektor wid- met sich dem Ersatzneubau beim Stockwerkeigentum. Ergänzt wird dies durch einen Text zum Bau des Stock- werkeigentums von Matthias Schrader. Raphaël Haas rundet die Thematik ab, indem er sich mit den Aufgaben des Ver- walters bei der Mängelhaftung auseinan- dersetzt. Damian P. Stocker äussert sich zur Rechtsfähigkeit der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft – zentral für alle, die im Stockwerkeigentum prozessieren wol- len. Jörg Schwarz schliesslich erörtert verschiedene Gerichtsurteile. Stockwerkeigentum Amédéo Wermelinger (Hrsg.) Luzerner Tag des Stockwerk- eigentums 2016. 22. November 2016 Bern 2016 ISBN 978-3-7272-3229-9 Arztrecht Regina E. Aebi-Müller | Walter Fellmann | Thomas Gächter | Bernhard Rütsche | Brigitte Tag Arztrecht Bern 2016 ISBN 978-3-7272-8495-3 Das Buch behandelt die rechtlichen Re- geln in Bund und Kantonen sowie im Standesrecht, die sich auf die ärztliche Berufsausübung und das Verhältnis der Ärztin bzw. des Arztes zur Patientin oder zum Patienten beziehen. Es stellt na- mentlich das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient dar, befasst sich mit der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes und erläu- tert die rechtlichen Anforderungen, die an den Umgang mit Patientendaten ge- stellt werden. Daneben werden viele an- dere Rechtsfragen behandelt, die sich in der Arzt-Patienten-Beziehung stellen. Dorothy Day (1897–1980) ist eine wich- tige Stimme in der katholischen Kirche Amerikas. Leben und Werk der Journalis- tin und Sozialaktivistin eröffnen Perspek- tiven für die Sendung und Praxis der Kir- che in der modernen Gesellschaft. Die als Dissertation an der Theologischen Fakul- tät angenommene ekklesiologische Stu- die würdigt Dorothy Days Zeugnis in der katholischen Arbeiterbewegung, ihre Auseinandersetzung mit dem Zweiten Va- tikanischen Konzil und ihren Einsatz als kämpferische Pazifistin. In ihrem En- gagement zeigt sich eine Vision der apo- stolischen Tätigkeit von Laien. Dorothy Days modernes Verständnis von Heilig- keit entdeckt die Lebendigkeit der Kirche mitten im Alltag. Genossin in Christus Monika Schumacher-Bauer Genossin in Christus Wien/Zürich 2016 ISBN 978-3-643-80213-2 Dorothy Day (1897 – 1980) ist eine wichtige Stimme in der katholischen Kirche Amerikas. Leben und Werk der Journalistin und Sozialaktivistin eröffnen Perspektiven für die Sendung und Praxis der Kirche in der mo- dernen Gesellschaft. Die vorliegende ekklesiologische Studie würdigt Do- rothy Days Zeugnis in der katholischen Arbeiterbewegung, ihre Ausein- andersetzung mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und ihren Einsatz als kämpferische Pazifistin. In ihrem Engagement zeigt sich eine Vision der apostolischen Tätigkeit von Laien. Dorothy Days modernes Verständ- nis von Heiligkeit entdeckt die Lebendigkeit der Kirche mitten im Alltag. Monika Schumacher-Bauer, Primarlehrerin und Theologin, ist Dozentin und Mentorin an der Pädagogischen Hochschule Zürich. LIT www.lit-verlag.at 978-3-643-80213-2 LIT Monika Schumacher-Bauer Genossin in Christus „Your fellow worker in Christ, D.D.“ Eine ekklesiologische Studie zu Leben und Werk der amerikanischen Journalistin und Sozialaktivistin Dorothy Day (1897 – 1980) Wahrnehmende Theologie Studien zur Erfahrung und religiösen Lebenswelt LIT M on ik a Sc hu m ac he r- B au er G en os si n in C hr is tu s „Y ou r fe llo w w or ke r in C hr is t, D .D .“ 30 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Vom zweiten Leben einer Seminararbeit An Universitäten weltweit schreiben Studierende unzählige wissenschaftliche Arbeiten, die nach der Einreichung meistens in der Schublade verschwinden. Dass dem nicht so sein muss, zeigt ein Beispiel aus dem Historischen Seminar. DAVID VON ARX | JONAS SCHNEIDER Die Geschichte einer Seminararbeit, aus der eine historische Füh- rung wurde, begann mit einer Anfrage von Susanne Morger, Kura- torin des Schlosses Meggenhorn, an das Historische Seminar. Gesucht wurden Studierende, die Interesse haben, sich wissen- schaftlich mit dem Schloss Meggenhorn zu beschäftigen. Imaginiertes Mittelalter Daraus resultierte eine Hauptseminararbeit der beiden Autoren dieses Artikels bei Prof. Dr. Valentin Groebner, Professor für Ge- schichte mit Schwerpunkt Mittelalter und Renaissance, mit dem Titel «Imaginiertes Mittelalter am Meggenhorn. Edouard Hofers Schloss Meggenhorn als lebendige Vergangenheit, Traum- schloss und Mittelalterimagination». Mit der Annahme und Bewertung der Arbeit wäre der Punkt erreicht gewesen, an dem diese ihren Zweck erfüllt und somit ausgedient hätte. Dank Su- sanne Morger nahm die Geschichte jedoch eine andere Wendung: Sie fragte im Sommer 2015 die damals in Neuchâtel weilenden Autoren für zwei Führungen zum Thema im Rahmen des Kultur- programms auf Schloss Meggenhorn an – und so wurde eine auf verstaubten Festplatten schlummernde PDF-Datei zu einem zweiten Leben erweckt. Ort romantischer Sehnsucht Spontaner Enthusiasmus, eine offene Tür zum Büro von Profes- sor Groebner und die Buslinie 24 der Verkehrsbetriebe Luzern waren nötig, damit eine Arbeit zweier Studierenden zum Wahrzei- chen von Meggen Erfolg haben konnte. Das Resultat war eine wissenschaftliche Abhandlung über ein romantisches Traum- schloss aus dem 19. Jahrhundert, welches als Zeichen der Zeit im Kopf des Elsässer Grossindustriellen Edouard Hofer entstand und heute der Gemeinde Meggen als Wahrzeichen dient. In der Zeit, als Luzern zur mondänen Touristenmetropole wurde, baute sich der schwerreiche Natur- und Mittelalterromantiker auf dem herrschaftlich erhobenen Meggenhorn ein Schloss mit vielen Elementen, die das Mittelalter als Epoche kodieren. Wappen, Jahrzahlen, Inschriften und Zinnen sowie neugotische Formen und Ornamente sollten dem Statussymbol mittelalterliche Herr- schaftlichkeit und Authentizität einhauchen und die bürgerliche Herkunft des Bauherrn «veradeln». Schloss Meggenhorn ist ein Ort der Sehnsucht nach Authenti- schem, nach Altehrwürdigkeit und nach einem idealisierten Mittelalter, welches in der sich rasch verändernden Welt des 19. Jahrhunderts als Desiderat rekonstruiert wird. Dass dieses imaginierte Mittelalter heute noch seinen Reiz versprüht, zeigen die kulturellen Aktivitäten und die unzähligen Hochzeits- und Trauungsfeiern, die jedes Jahr im Schloss stattfinden. Erste Gehversuche in der Arbeitswelt Mit den beiden im vergangenen August und September an- gebotenen Führungen konnten die Resultate und Beobachtungen dieser studentischen Arbeit einem Publikum von über 50 Perso- nen weitergegeben werden. Somit läuft der Inhalt der Arbeit nicht Gefahr, in Vergessenheit zu geraten, denn er ist nun mitgeteilt und unterdessen vielleicht schon weitergedacht worden. Für die Autoren stellen die realisierten Führungen die ersten Geh- versuche in einer möglichen Arbeitswelt als Historiker dar. Nach dem Abschluss des Masterstudiums an der Universität Luzern werden diese als Erfahrungen mitgenommen, welche neben der Begeisterung für die historische Arbeit auch bei der Jobsuche nach dem Studium förderlich sein können. Mehr Informationen zum Schloss Meggenhorn: www.meggenhorn.ch David von Arx und Jonas Schneider sind Studierende des zweisprachigen Masterstudiengangs in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel. Erhielt zwischen 1868 und 1870 seine heutige Form: Schloss Meggenhorn. (Bild: Wikimedia Commons/Leiju) 31UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 Berufswahl: «Die Sinnfrage war matchentscheidend» Alumni im Gespräch: Annina Manser ist leitende Beraterin für öffentliche Verwaltungen und NGOs bei der BDO AG. Die 29-Jährige absolvierte ihren Bachelor in Politikwissenschaft an der Universität Luzern. INTERVIEW: ANNA OSPELT Auf welches Engagement während Ihres Studiums sind Sie be- sonders stolz? Annina Manser: Ich bin der Meinung, dass ich Menschen in mei- nem Stu dienumfeld Mut und Selbstvertrauen geben konnte, sich für gesellschaftliche Themen einzusetzen. Sie haben Ihr Masterstudium an der renommierten London School of Economics weitergeführt – wie kam es dazu? Zwei meiner damaligen Dozierenden an der Uni Luzern haben mich zu einer Bewerbung gepusht und durch ein Referenzschrei- ben unterstützt. Welcher Tätigkeit gehen Sie heute nach? Ich bin Beraterin für öffentliche Verwaltungen auf jeder politi- schen Ebene sowie für NGOs. Nebenbei engagiere ich mich frei- willig für gesellschaftliche Themen. Welche Aspekte dieser Arbeit bereiten Ihnen am meisten Freude? Mein Beruf ist sehr abwechslungsreich, ich lerne fast täglich Neues und sehe hinter die Bühne von Geschehnissen. Zurzeit ar- beite ich an zwei Reorganisationsprojekten der öffentlichen Hand, zwei weitere Projekte betreffen Lohnkonzepte und Perso- nalthemen; zudem arbeite ich ad interim bei einem Kunden. Was sind die Schattenseiten Ihrer Branche? Meine Berufswahl verlangt schon sehr viel Commitment. Die Ar- beitszeiten sind beweglich und manchmal überschwemmt die Arbeitswelle das Privatleben. Auf welche an der Uni erworbenen Fähigkeiten sind Sie am meis- ten angewiesen? Auf einige Fähigkeiten wie beispielsweise logisches und vernetz- tes Denken, methodisches Vorgehen, politisches und wirtschaft- liches Basiswissen. Wie verlief Ihr Berufseinstieg? Nach meinem Master in London fuhr ich erstmal mit dem Fahrrad nach Hause in die Schweiz – ich liess mir Raum und Zeit. Dort an- gekommen, arbeitete ich bei einem Beratungsbüro im Bereich Re- search und erhielt daraufhin eine Anstellung als Beraterin. Wer und was half Ihnen dabei? Ich habe versucht, Dinge immer mit Engagement und Leiden- schaft zu machen. Plötzlich stehst du zur richtigen Zeit am rich- tigen Ort und jemand beobachtet dich dabei. Entsprachen Sie formell den Anforderungen, welche im Inserat für Ihre heutige Stelle verlangt wurden? Nein, ich erfüllte einige Anforderungen nicht. Das Stelleninserat war eindeutig für eine erfahrene, ältere Person ausgeschrieben. Die Strategie wurde jedoch umgemünzt und sie haben sich ent- schieden, einen jungen Menschen aufzubauen. Fazit: Mut beim Bewerben lohnt sich! Welchen Sinn erkennen Sie in Ihrer Arbeit? Die Sinnfrage war für mich stets matchentscheidend bei der Be- rufswahl. In jedem Projekt geht es um Herausforderungen und Probleme – manchmal kann ich ein klein wenig dazu beitragen, diese erfolgreich zu meistern. Was raten Sie Studierenden, damit sie einen erfolgreichen Be- rufseinstieg realisieren können? Es ist wichtig offenzubleiben, sich für vieles zu interessieren. Es wird einem stets eingetrichtert, dass man sich spezialisieren und ein persönliches Profil zeigen müsse. Ja, aber noch nicht am Anfang. Bei «Alumni im Gespräch» handelt es sich um eine Interview-Reihe mit ehemaligen Studierenden und Doktoranden. Die Serie wird von der Alumni Organisation betreut: www.unilu.ch/alumni Weitere Interviews mit Alumnae und Alumni der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät: www.unilu.ch/ksf/alumni Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zuständig. Politikwissenschaftlerin Annina Manser. PANORAMA 32 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Ein anderer Blick auf Israel Auf der Israel-Studienreise des IJCF bewegt man sich stets zwischen Geschichte und Gegenwart: Antike Schauplätze, religiöse Stätten und unterschiedliche Kulturen finden sich im facettenreichen Hightech-Land zwischen Mittelmeer und Jordan. MARTIN STEINER Informativ, abwechslungsreich und – die politischen Umstände berücksichtigend – gewiss auch etwas abenteuerlich war die zweiwöchige Studienreise im vergangenen Juli. Sie wird jährlich vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) durch- geführt. Das Heilige Land wird in der Schweiz vorwiegend durch die Berichterstattung des Nahostkonflikts in den Medien wahr- genommen. Vor Ort eine andere Seite kennenzulernen, hilft, Blickwinkel einzunehmen, die nicht primär von Politik, Angst und Krieg bestimmt sind. Vorrangige Themen der Reise bildeten Ge- schichte, Archäologie, Kulturen und Religionen des Landes. Diese Gelegenheit nutzten zwanzig Studierende aus den verschiedens- ten Studienrichtungen der Universitäten Luzern, Basel und Zü- rich sowie Interessierte der Jüdischen Studien. Totes Meer und Masada Die besuchten Orte im Rahmen der Reise, die in Tel Aviv – eine der modernsten Metropolen der Welt – begann und endete, wa- ren zahlreich. Nach einer Reise mit dem Bus vom Mittelmeer hi- nauf ins judäische Bergland zur heiligen und zugleich umstritte- nen Stadt Jerusalem, dann die Jordansenke hinunter auf mehr als 400 Meter unter dem Meeresspiegel gelangten wir ans Tote Meer. Innerhalb von drei Stunden hatten wir also den Weg von einer Landesgrenze zur nächsten zurückgelegt, das palästinen- sische Westjordanland und drei Klimazonen durchquert. Bei 32°C durchwanderten wir das am See gelegene Naturreservat von Ein Gedi. Einer erfrischenden Abkühlung unter den Wasserfällen folgte das obligate Schauschwimmen im Toten Meer. Neben der körperlichen Fitness wurde auch die geistige trainiert, indem Referate an historischen Originalschauplätzen fixer Be- standteil waren. So hörten wir nach dem morgendlichen Aufstieg zur Felsenfestung Masada ein Referat über diese und ihren Er- bauer: König Herodes. Fülle wichtiger Glaubensstätten Um den See Genezareth, in dem wir ebenfalls badeten, liegen zahlreiche für Christen wichtige Stätten, die mit Jesus von Naza- reth verbunden sind: Berg der Seligpreisungen (Bergpredigt Jesu), Kafarnaum (Haus des Petrus und Synagoge Jesu) oder Tabgha (wundersame Brotvermehrung). In Tabgha wurden wir von den dort lebenden deutschsprechenden Benediktinermön- chen zum Mittagsgebet eingeladen, wobei wir beim Betreten des Klosters deutlich die Spuren eines Brandanschlags sahen, der Teile des Klosters im Vorjahr zerstört hatte, was eine Solidaritäts- welle auslöste, die bis zu Staatspräsident Reuven Rivlin reichte. Auf dem Jordan erlebten wir eine erfrischende Kajaktour. Für eine gewisse Aufregung auf der Rückfahrt von einer Weindegustation am Golan sorgte ein Zwischenfall mit unserem Reisebus, der nach einem Brand – glücklicherweise, ohne dass jemand körper- lich zu Schaden kam – ausgewechselt werden musste. Ob man sich in Jerusalem oder im pulsierenden Tel Aviv auf - hält – gemein ist den Städten, wie sich zeigte, eins: Es wird gefeiert! Juden, Christen und Muslime begehen ihre Traditionen an weltbekannten Orten inmitten der Altstadt von Jerusalem; bei der Klagemauer, im Felsendom oder in der Grabeskirche. Andere zelebrieren das Nachtleben in einem der zahlreichen Clubs oder am Strand von Tel Aviv. In beiden Städten sind nicht nur die Gäste international und multireligiös, sondern auch ihre Bewohnerin- nen und Bewohner. Am Ort des Geschehens Die Studienreise führte quer durch die Geschichte: In der zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Altstadt von Akko diente uns eine der mittelalterlichen Kreuzritterhallen als authentischer Seminarraum, um über die Kreuzzüge zu diskutieren. Im Negev Die Reisegruppe in Tel Aviv-Jaffa. 33UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA waren wir am Grab und im Wohnhaus von Staatsgründer David Ben-Gurion und zu Gast bei einem Beduinen, der heute mit seiner Familie in sehr bescheidenen Verhältnissen in der Wüste lebt. Im Israel Museum sahen wir Teile der kostbaren Schriftrollen von Qumran, im Tel Aviv Museum of Art zeitgenössische Kunst. Beim Besuch des nördlichsten Kibbuz des Landes, Misgav Am, erzählte uns ein über 70-jähriger Kibbuznik von seinem Leben direkt an der libanesischen Grenze. An der syrischen Grenze folgte ein Gespräch mit einem UN-Soldaten, der beinahe täglich Detonationen in Syrien verzeichnet. In kurzer Zeit begegneten wir ganz unterschiedlichen Lebensrealitäten. Tiefe Eindrücke hinterliess die Holocaust-Gedenkstätte Yad Vashem. Der Spezialist für die Erforschung des «Sonderkomman- dos» von Auschwitz-Birkenau, Prof. Dr. Gideon Greif, begleitete uns durch die Gedenkstätte und wusste Antworten auf unsere vielen Fragen. Am Ende des Gangs durch die Gedenkstätte wurde es still – den Blick in die Ferne schweifend, standen wir nur schweigend da. Die freie Zeit gegen Ende der Reise nutzten viele der Teilnehmen- den dafür, erstmals einen Synagogengottesdienst zu besuchen. Basis für eigene Israel-Erkundungen Kompetent und mit Elan geleitet wurde die Gruppe von Dr. Simon Erlanger, Lehr- und Forschungsbeauftragter, und Dr. Simone Ro- senkranz Verhelst, Lehrbeauftragte für Modernhebräisch am IJCF. Die Möglichkeit, während der Reise im Rahmen eines Refe- rats Credits zu erhalten, wurde von den Studierenden gern wahr- genommen. Israel ist kein günstiges Reiseziel, das Preisniveau ist vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz. Zum jungen Durchschnittsalter der Teilnehmenden trugen sicherlich die ver- gleichsweise tiefen Reisekosten bei, ermöglicht durch eine grosszügige Subventionierung durch die Stiftung Judentum/ Christentum (SJC) – hierfür sei vor allem der IJCF-Leiterin Prof. Dr. Verena Lenzen gedankt. Fazit: Tausende Eindrücke, kostbare Erfahrungen, neues Wissen und lehrreiche Begegnungen sind der Gewinn der Studienreise. Diese stellt eine solide Basis für eigene Israel-Reisen dar. Martin Steiner ist SNF-Doktorand am IJCF. Bild oben: Bauboom in der Metropole Tel Aviv. Bild Mitte: Jugendliche beim Ausritt in der Altstadt von Akko. Bild unten: Jordanquelle in Galiläa. 34 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Wo ist «Zuhause»? Seit August wirkt Schauspieldramaturg Hannes Oppermann im neuen künstlerischen Team um Intendant Benedikt von Peter am Luzerner Theater mit. Reflexionen über «Zuhause», Kristallisationspunkt aktueller Produktionen. HANNES OPPERMANN Der Spielplan des Luzerner Theaters (LT) steht momentan unter dem Stichwort «Zuhause» – und ich frage mich, ob ich Luzern schon mein «Zuhause» nennen kann? Wenn ich auf die ersten Wochen zurückschaue, so stelle ich fest, dass wir alle sehr unterschiedliche Künstlerinnen und Künstler sind, die nun in Luzern wirken und leben. Aber wir wollen gemein- sam Geschichten erzählen, das treibt uns an. Die Formen und Ästhetiken, in denen wir Geschichten erzählen, sind aber ge- nauso unterschiedlich wie beispielsweise unsere Herkunft, unser Alter und unsere künstlerischen Prägungen. Das Luzerner Thea- ter ist ein Mikrokosmos der Kulturen und Künste. Hier arbeiten Menschen, die aus der ganzen Welt kommen – und sie bringen diese Welt mit nach Luzern, um hier Theater für die Menschen zu machen, die hier «zuhause» sind. In welcher Gesellschaft wollen wir leben? Katja Brunners in einen Schweizer Kontext gestellte politische Fabel «Man bleibt wo man hingehört und wer nicht bleiben kann, der gehört halt nirgends hin oder Eine arglose Beisetzung» (bis 18. Dezember) fragt: In welcher Schweiz wollen wir leben? Wel- che Mythen sind zeit genössische politische Narrative geworden, und wie strukturieren Geschichten unseren Blick auf die Welt? Ähnlich verhält es sich mit Molières Komödie «Der Menschen- feind» (bis 30. Dezember). Diese spielt im Zuhause der jungen Witwe Célimène, die es mit der Wahrheit nicht sehr genau nimmt und Dutzende Verehrer gleichzeitig unterhält, während der Gries- gram Alceste sie von seiner Liebe überzeugen will. Sein Credo, jedem bedingungslos die Wahrheit zu sagen, lässt ihn natürlich tief in kommunikative Fettnäpfchen treten und fragt uns Zuschauende: Wie viel Ehrlichkeit vertrage ich und verträgt die Gesellschaft? Ist die Lüge nicht vielleicht die grösste zivilisatori- sche Errungenschaft, die wir haben? Ort für Kunst und Denken Nun ist ein halbes Jahr vergangen und ich kann Luzern langsam mein «Zuhause» nennen. Bisher hatte ich das Glück, sehr klu- gen, sehr offenen Menschen zu begegnen und nicht der ableh- nenden Skepsis, die ich aus meinem vorherigen Wohnort Berlin häufig kannte. Es gibt hier so viele Orte, an denen ich Kunst und Kultur erleben kann, daran ist zum Glück kein Mangel. Überall gibt es neue Räume für Kunst, Bars mit guten Getränken, und Orte, an denen ich Menschen treffe, die über ihren Tellerrand schauen. In den kalten Wintermonaten sind diese Orte besonders wichtig – einer davon ist für mich das neue LT. Hier gibt es Räume, um Kunst zu erleben und zum Nachdenken. Fremd und vertraut zugleich Wir arbeiten momentan an weiteren Geschichten, die wir erzäh- len wollen, wie etwa die Uraufführung von Melinda Nadj Abonjis Roman «Tauben fliegen auf» (ab 10. März). Es geht darin um eine Familie, die vor einiger Zeit in die Schweiz gekommen ist und in deren Brust zwei Herzen schlagen – eines für die neue Heimat und das andere für die andere Heimat, die Vojvodina, Schmelz- tiegel der Völker im Herzen Serbiens. Wie geht man mit diesem Gefühl um, fremd und vertraut zugleich zu sein? Welche Ideale und Werte kommen da in einem Menschen zusammen, und wer bestimmt über die eigene Identität, wenn man überall damit kon- frontiert wird, nicht dazuzugehören? Das klingt tragisch, aber es ist vielleicht auch eine Chance, die Bindungen, denen man sich unterwirft, freier zu wählen. «Zuhause ist, wo mein Herz ist»: Es klingt so einfach, doch wo schlägt mein Herz tatsächlich? In der neuen oder in der alten Heimat? Meines schlägt momentan im Luzerner Theater, meinem Zuhause an der Reuss. Das LT bietet für Studierende attraktive Angebote: Last-Minute-Karten: 15 Franken ab 15 Minuten vor Vorstellungsbeginn an der Abendkasse. LT Flat: für 99 Franken ein halbes Jahr unbegrenzt ins Theater gehen. Mehr Informationen: www.luzernertheater.ch Hannes Oppermann ist Schauspieldramaturg am Luzerner Theater. In Luzern «angekommen»: Hannes Oppermann, Schauspieldramaturg am Luzerner Theater. 35UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA «Ich kann vom Studieren nicht genug bekommen» Studieren, wenn man schon mit beiden Beinen im Leben steht, nebenbei einen Beruf ausübt und Kinder betreut: Renate Wildi (47) hat sich dieser Herausforderung gestellt. In dieser Folge des Campus-Blogs erzählt sie, wie es dazu kam. INTERVIEW: MAGDALENA OBERLI Warum haben Sie ein Studium in Angriff genommen? Renate Wildi: Als meine drei Kinder aus dem Gröbsten raus wa- ren, ging ich zu meinem Beruf als Immobilienbewirtschafterin zurück, merkte jedoch rasch, dass ich hier keine Erfüllung mehr fand. Der Zeitpunkt war reif für eine Veränderung. Ich habe es vor allem für mich selbst gemacht, weil ich einen grossen Wissens- durst hatte, und bereue es bis heute keine Minute. Welche Bedingungen mussten Sie erfüllen? Ich habe ursprünglich eine KV-Lehre absolviert, weshalb ich zu- erst eine Teilmatura absolvieren musste; die Uni Luzern hat eine Vereinbarung mit der Akad. So kam es, dass ich vor drei Jahren als 44-Jährige startklar für mein Bachelorstudium war. Wie hat Ihr Umfeld reagiert? Mein Mann hat meine Entscheidung von Anfang an unterstützt. In meinem Freundeskreis fehlte das Verständnis. Die erste Frage ist meistens: «Wozu machst du das?» – Oder noch schlimmer: «Weshalb tust du dir das an?» Sie verstehen nicht, wie befriedi- gend es sein kann, Wissen zu generieren. Welche Erinnerungen haben Sie an Ihren ersten Unitag? Ich hatte keinerlei Erwartungen. Ich liess es über mich ergehen, war beeindruckt und habe so ziemlich nichts verstanden. Wie geht es Ihnen heute? Ich kann vom Studieren nicht genug bekommen. Am liebsten möchte ich jede Veranstaltung besuchen. Von Leuten lernen zu dürfen, die sich intensiv mit einem Thema befassen, empfinde ich als Glücksfall. Was sind die Vor- und Nachteile, in Ihrem Alter zu studieren? Der einzige Nachteil besteht darin, dass gewisse Berufe für mich gar nicht mehr realisierbar sind. Ansonsten weiss ich aufgrund meiner Lebenserfahrung genau, was ich will. Ich stelle andere Verbindungen her und will den Stoff wirklich verstehen. Bei den jüngeren Studierenden stehen die Credit Points im Vordergrund. Sie studieren nach dem Credo: lernen, leeren, repeat. Wie erleben Sie den Umgang mit den jüngeren Kommilitoninnen? Ich wurde zwar gut aufgenommen, aber ich stehe schlicht an einem anderen Punkt im Leben. Da meine drei Kinder (Zwillinge, 19 Jahre, und Tochter, 16 Jahre) in einem ähnlichen Alter wie meine Mitstudierenden sind, habe ich eher die Mutter-Perspek- tive. Ich fühle mich zwar akzeptiert, aber es ist nicht so, dass ich mit ihnen neben den Veranstaltungen viel Zeit verbringe. Mittlerweile gibt es die Gruppe «zeit•raum30plus» für Studie- rende ab 30. Wie kam es dazu? Nach und nach lernte ich andere Studierende in meiner Situation kennen. Es entwickelte sich ein Netzwerk. Das Ganze ist sehr ungezwungen. Wer Lust und Zeit hat, kommt vorbei. Was schätzen Sie an diesem Austausch? Es tut gut, zu wissen, dass andere sich auch schwertun. Mit den Jungen geht das nicht. Diese bewegen sich in einer anderen Lebenswelt und müssen nicht Kinder, Beruf und Studium unter einen Hut bringen. Es ist mir wichtig, hier ein neues Netzwerk aufzubauen. Zum Schluss: Was erhoffen Sie sich von Ihrer beruflichen Zu- kunft mit Uniabschluss? Ich wünsche mir eine interessante Position mit der Möglichkeit, unser Land mitzugestalten. Dabei möchte ich gerne verschie- dene Bereiche wie Religion, Kultur und Politik miteinander verbin- den. Dort gibt es meines Erachtens eine Lücke. Die Gruppe «zeit•raum30plus» trifft sich einmal im Monat zu einem Stammtisch. Daneben gibt es alle zwei Wochen einen Campus-Lunch in der Uni-Mensa. Auskunft erteilen andrea.frei@stud.unilu.ch und andrea.duss@stud.unilu.ch. Mehr Informationen: www.facebook.com/ groups/zeitraum30plus Magdalena Oberli ist Studierende des Masterstudiengangs «Weltgesell- schaft und Weltpolitik». Dieses Interview hat sie im Rahmen des Campus-Blogs auf dem Online-Portal «zentralplus» geschrieben: www.zentralplus.ch/de/blogs/campusblog Renate Wildi, Studentin der Soziologie und Religionswissenschaften im 5. Semester. (Bild: Dave Schläpfer) 36 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 3700 Höhenmeter in zwei Tagen Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) organisiert jährlich einen zweitägigen Berglauf. Bei der vergangenen Durchführung vom 24./25. September waren es zehn Laufbegeisterte, die den «Panoramalauf» in Angriff nahmen – ein Grossprojekt: Es galt, Imposanter Ausblick: Die Gruppe auf der Grossen Scheidegg (mit der Eiger-Nordwand im Hintergrund). eine Distanz von total 55 Kilometern und 3700 Meter Anstieg zu bewältigen (92 Leistungskilometer). Die Vorbereitungszeit betrug mehr als acht Monate. Alle Teilnehmenden hatten die nö- tigen Kilometer und Höhenmeter in den Beinen und waren auf den Event, der von idealen Wetterbedingungen begleitet wurde, mental gut vorbereitet. Der Weg führte von Burglauenen im Lütschental bei Grindelwald via Männlichen zur Kleinen Scheidegg und weiter dem Eiger-Trail entlang nach Grindelwald. Dort an gekommen, regenerierten wir unsere strapazierten Beine beim Kneippen in der eiskalten Lüt- schine und erholten uns mit Yoga- und Stretching-Lektionen mit Blick auf Eiger, Mönch und Jungfrau und beim anschliessenden Abendessen. Frisch und ausgeruht, wurden am zweiten Tag der First und das Faulhorn erklommen, bevor die Abschlussetappe zur Schynigen Platte führte. Dort brachte uns die Bergbahn hinunter ins Tal nach Wilderswil. Erschöpft, aber zufrieden machte sich die Gruppe auf den Heimweg. (Christian Vögtli, Teilnehmer) PANORAMA COMIC 37UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA Hinter den Kulissen des Studiladens Wer sind eigentlich die «Studis», die den Studiladen schmeissen? Store-Managerin Monika Plozza und Produktionsleiter Kevin Fischer erzählen von den Herausforderungen und Freuden in ihrem Alltag zwischen Studium und Arbeit. INTERVIEW: ANGELIKA EDELMANN Stellen Sie sich bitte kurz vor. Monika Plozza: Ich studiere hier an der Uni Jus im Master und ar- beite nebenbei im Studiladen. Sehr rasch konnte ich die Leitung des Verkaufs übernehmen, seit einem Semester bin ich nun auch Store-Managerin. Kevin Fischer: Auch ich bin derzeit im Jus-Studium im Master und arbeite seit eineinhalb Jahren im Studiladen. Damals bin ich di- rekt ins kalte Wasser gesprungen und als Produktionsleiter ein- gestiegen. Der Studiladen ist eine studentisch geführte Buchhandlung und Druckerei. Was bedeutet das konkret? Plozza: Wir, die Studierenden, sind der Studiladen. Der Betrieb wird von A bis Z von Studierenden geführt. Das ist ja auch unser Motto: «von Studis – für Studis». Unser Angebot ist gezielt auf die Studierenden zugeschnitten. Wir bieten von der Pflichtlitera- tur und sämtlichen Büchern des Schweizer Buchmarktes bis hin zu Papeterie-Artikeln alles an, was man für das Studium braucht. Fischer: Ich glaube, dass die Studierenden als Mitarbeitende den Studiladen überhaupt ausmachen. Nur so können wir eine kom- petente Beratung gewährleisten. Ausserdem motiviert es uns stets dazu, das Beste für die Studierenden herauszuholen, weil wir das ja auch selber sind. Was bereitet Ihnen bei der Arbeit im Studiladen am meisten Freude, was fordert Sie heraus? Fischer: Das Arbeitsergebnis am Ende einer anstrengenden Zeit zu sehen, ist wohl das Schönste. Wenn man wochenlang «gchrampfet het», und wir dann endlich die Türen öffnen und alles bereitsteht. Das ist dann mein ganz persönlicher Freuden- moment. Überrascht hat mich hingegen, dass trotz allem keine Routine aufkommt. Ich dachte erst, dass irgendwann alles ganz einfach wird. Der organisatorische Aufwand fordert uns aber je- des Semester aufs Neue heraus. Plozza: Das stimmt! Es wiederholt sich nichts. So wird es uns aber auch nie langweilig. Was mir besonders gut gefällt, ist die Stimmung im Team. Alle sind motiviert und bringen ihre Ideen ein. Das macht unglaublich viel aus! Wie bringen Sie Ihr Studium und Ihre Führungsposition im Studi- laden unter einen Hut? Fischer: Es funktioniert eigentlich relativ gut. Die intensive Phase vor dem Semesterstart in der Produktion ist nicht so problema- tisch, da ja noch vorlesungsfreie Zeit ist. Wenn dann das Semes- ter beginnt, müssen wir uns aber damit abfinden, dass wir an- fangs bei den Vorlesungen hinterherhinken oder diese gar nicht besuchen können. Heutzutage engagieren sich jedoch generell die meisten Studierenden irgendwo neben dem Studium. So aus- sergewöhnlich ist unsere Situation gar nicht. Ausser vielleicht, dass wir mit 23 Jahren schon Mitarbeitende führen. Plozza: Trotzdem ist es nicht immer einfach. Manchmal tanzen wir schon ein wenig auf zwei Hochzeiten gleichzeitig. Für mich ist es aber auch eine unglaublich wertvolle Lebenserfahrung, so viel Verantwortung zu tragen. Ich habe im Studiladen gelernt, mit Druck und Stress umzugehen. So konnte ich mich weiterent- wickeln und an den Aufgaben wachsen. Das alles werde ich für meine berufliche Zukunft sehr gut brauchen können. Und was wünschen Sie sich für die Zukunft des Studiladens? Plozza: Dass der Studiladen bei den Studierenden weiterhin die erste Anlaufstelle für die Beschaffung von Lehrmaterial bleibt, auch wenn es aufgrund der Konkurrenz und der ganzen Digitali- sierung manchmal sehr schwierig ist. Fischer: Ich wünsche mir ganz einfach, dass der Studiladen wei- terhin sympathisch daherkommt und unsere Angebote von den Studierenden geschätzt werden. Der Studiladen befindet sich im EG des Uni/PH-Gebäudes; er wird von der Studiladen GmbH betrieben. Mehr Informationen: www.studiladen.com Angelika Edelmann ist Mitarbeitende des Studiladens und studiert an der Pädagogischen Hochschule Luzern. Produktionsleiter Kevin Fischer und Store-Managerin Monika Plozza. (Bild: Angelika Edelmann) 38 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016PANORAMA Würdigung von Jessica C. Lai Dr. Jessica C. Lai ist im vergangenen August einem Ruf an die Victoria University in Wellington in ihrer Heimat Neuseeland gefolgt. Der Fachbereich «Grundlagen des Rechts» würdigt die Verdienste der vormaligen Oberassistentin. VAGIAS KARAVAS Mit ihrer Forschung und Lehre hat Jessica Lai zur Förderung der wissenschaftlichen Ausstrahlung unseres Fachbereichs ganz entscheidend beigetragen. Die gebürtige Neuseeländerin hatte 2010 einen weiten Weg auf sich genommen, um an die Universi- tät Luzern zu kommen und hier als wissenschaftliche Mitarbeite- rin im Rahmen des SNF-Forschungsprojekts «International Trade in Indigenous Cultural Heritage» von Prof. Dr. Christoph Beat Graber zu arbeiten. Zuvor studierte Jessica Lai Rechtswissenschaften und Chemie an der Victoria University in Wellington, wo sie ihren LLB Hons (First Class), MSc (First Class) und BSc erwarb. Lais exzellente wissenschaftliche Leistungen wurden bereits während ihrer Stu- dienjahre erkannt; sie erhielt eine Vielzahl von Preisen und Sti- pendien. Zur gleichen Zeit konnte Dr. Lai auch ihr Multitasking- Talent unter Beweis stellen, indem sie an der Victoria University in Wellington als Forschungsmitarbeiterin und Tutorin sowohl an der rechtswissenschaftlichen Fakultät als auch an der Fakultät für Chemie und Naturwissenschaften tätig war. Promovierung in Luzern Nach Luzern war Jessica Lai gekommen, um u.a. auch ein Pro- motionsstudium anzutreten, was sie dann auch zügig und erfolg- reich (summa cum laude) abschloss. Das daraus entstandene Buch veröffentlichte sie anschliessend (2014) unter dem Titel «Indigenous Cultural Heritage and Intellectual Property Rights: Learning from the New Zealand Experience?» bei Springer. In den zwei folgenden Jahren war Jessica Lai als Oberassistentin – spe- zialisiert in den Gebieten Immaterialgüterrecht mit Schwerpunkt Patentrecht, Biotechnologierecht sowie Rechtstheorie – an der Universität Luzern tätig. Durch die Zusammenarbeit, den wissen- schaftlichen Austausch sowie den stets kollegialen und freund- lichen Kontakt mit ihr konnten wir alle enorm profitieren. 2016, nach einem kurzen SNF-Forschungsaufenthalt am Max- Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb in München, nahm Jessica Lai den umgekehrten Weg zurück in die Heimat, indem sie einem Ruf an die School of Accounting and Commercial Law der Victoria University in Wellington folgte und dort jetzt als Se- nior Lecturer tätig ist. Der Fachbereich «Grundlagen des Rechts» gratuliert Jessica Lai herzlich und wünscht ihr eine erfolgreiche und produktive akademische Laufbahn. Ass.-Prof. Dr. Vagias Karavas ist Vorsitzender des Fachbereichs «Grund- lagen des Rechts» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Dr. Jessica C. Lai. Herausgeberin Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Leitung: Lukas Portmann Redaktion Dave Schläpfer Layout Daniel Jurt Korrektorat Markus Schoch / Mirjam Weiss Comic Tiemo Wydler Auflage 2900 Exemplare Inserate Go! Uniwerbung, St. Gallen www.go-uni.com/uniluaktuell Kontakt Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Frohburgstrasse 3 6002 Luzern uniluaktuell@unilu.ch www.unilu.ch/uniluaktuell Das nächste uniluAKTUELL erscheint am 20. Februar 2017. IMPRESSUM 39UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 57 · DEZEMBER 2016 PANORAMA Dies Academicus in festlichem Rahmen begangen Am 10. November wurde im Kultur- und Kongresszentrum Luzern der Dies Academicus gefeiert. Im Zentrum standen die Ehrungen durch den Senat und die Fakultäten sowie die Festansprache von Rektor Bruno Staffelbach. ALESSIA TREZZINI Nach der Begrüssung der Gäste aus Wissenschaft, Politik, Wirt- schaft und Kultur durch Rektor Prof. Dr. Bruno Staffelbach sprach dieser in seiner Festansprache über das Thema Human Resource Management (HRM) an Universitäten. Aus einer analytisch-em- pirischen und aus einer praktisch-normativen Sicht beantwortete er unter anderem die Kernfrage, worum es sich bei HRM an Uni- versitäten handelt. Personalpolitisch bezeichnete Staffelbach Universitäten als Expertenorganisationen der Wissensgesell- schaft, die in Teams operieren und deren Hauptaufgabe die Pro- duktion von Wissen in Forschung und Lehre ist. In der Folge konzentrierte er sich auf die Lehre und damit auf eine Human- ressource, die für eine Universität konstitutiv ist: die Studieren- den. Er hob hervor, dass Universitäten darüber hinaus über eine Vielzahl an Kompetenzen verfügen müssen, damit «Universi täten gute Menschen und Menschen gute Universitäten machen». Bei den anschliessenden Ehrungen und Auszeichnungen er- nannte der Senat der Universität Luzern den früheren Rektor Prof. em. Dr. Paul Richli aufgrund seiner grossen Verdienste für die Uni- versität zum Ehrensenator. Mit der Ehrendoktorwürde wurden Sepp Riedener, Prof. em. Dr. Mieke Bal, Prof. em. Dr. Peter Locher und Prof. Dr. Iris Bohnet bedacht. Der Credit Suisse Award for Best Teaching ging an Rechtsanwalt Dominik Gasser, Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. Richard Blättel, Dr. des. Tobias Schwörer und Dr. Alexandra Dal Molin-Kränzlin. Florian Specht, Vorstand Ressort Hochschulpolitik intern der Studierendenorganisation SOL, wandte sich im Namen der Studierenden ans Publikum. Das Schlusswort hielt Re- gierungsrat Reto Wyss, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepar- tements. Für die musikalische Rahmung des Anlasses sorgte der Unichor Luzern unter Leitung von Andrew Dunscombe. Festansprache, Laudationes und weitere Impressionen: www.unilu.ch/dies Alessia Trezzini ist Praktikantin bei der Öffentlichkeitsarbeit. Bild oben: Die neuen Ehrendoktorinnen und -doktoren (v.l.): Sepp Riedener, Prof. Dr. Iris Bohnet, Prof. em. Dr. Mieke Bal und Prof. em. Dr. Peter Locher. Bild Mitte: Ehrensenator Prof. em. Dr. Paul Richli bei seiner Dankesrede. Bild unten: Auftritt des Unichors Luzern unter der Leitung von Andrew Dunscombe. (Bilder: Roberto Conciatori) Die Securitas wurde vor über 100 Jahren gegründet und ist auch heute noch der Ansprech- partner Nr. 1 wenn es um Sicherheit geht. Gut qualifizierte, motivierte sowie seriöse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bieten für jedes Sicherheitsbedürfnis die richtige und professionelle Lösung an. Für diverse Einsätze an Sportveranstaltungen, Musikveranstaltungen sowie Messe- veranstaltungen suchen wir per sofort: Mitarbeitende für Sicherheits- sowie Anlassdienste (m/w) Ihre Aufgaben • Zutrittskontrollen im Gästeempfang sowie an diversen vordefinierten Standorten. • Sie sorgen für Ruhe, Sicherheit und Ordnung, dank Ihrer Präsenz in den Stadien, Parkanlagen, Schulhöfen sowie öffentlichen Parkanlagen. • Sie sind bereit an Wochenenden und Abende zu arbeiten. Sich in der «eigenen Welt» Sicherheitsdienstleistung zu bewegen ist für Sie Faszination- nicht Belastung. Ihr Profil • Sie sind zwischen 20 und 35 Jahre jung und verfügen über einen guten Fitnesszustand • Mindestgrösse: Frauen 160 cm/Männer 170 cm • Schweizer Bürger oder Aufenthaltsbewilligung C oder B • Sie beherrschen die deutsche Sprache in Wort und Schrift, zudem können Sie sich in einer anderen Fremdsprache ausdrücken. • Von Vorteil besitzen Sie einen Führerausweis Kat. B • Einwandfreier Leumund (keine Betreibungen und auch keine Einträge im Strafregister) • Hohes Mass an Selbständigkeit, Leistungsfähigkeit sowie ein ausgeprägtes Verantwortungs- bewusstsein. Unser Angebot Wir bieten Ihnen eine spannende und abwechslungsreiche Arbeit beim Branchenleader der Sicherheit an. Zudem bieten wir Ihnen eine gute Ausbildung und eine faire, marktgerechte Entlöhnung. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Das Human Resource Team der Securitas Luzern steht Ihnen gerne unter der Telefonnummer 041 226 26 26 oder hrluzern@securitas.ch zur Verfügung. Weitere spannende Stellen finden Sie auf unserer Homepage: www.securijob.ch

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    141723_avenir-suisse_br_de_001-005.indd Vo n al te n un d ne ue n Pf rü nd en Ka nt on sm on ito rin g 6 S am ue l R ut z u nd L uk as S ch m id m it Be itr äg en v on N ico la s D ieb ol d un d Be rn ha rd R üt sch e W ie d ie K an to ne M on op ol e s tü tz en st at t M är kt e f ör de rn Da ru m g eh t es 01 _ D ie se S tu di e w id m et si ch d en k an to na len M on op ol en , w ie si e i m B er eic h de s K am in fe ge r- u nd N ot ar ia ts w es en s, de r G eb äu de ve rs ich er un ge n od er au ch im Ja gd - u nd F isc he re iw es en b es te he n. Si e g eh t d er F ra ge n ac h, in w ie fe rn so lch e k an to na len M on op ol e g er ec ht fe rt ig t s in d, u nd si e v er gl eic ht di e u nt er sc hi ed lic he n M ar kt zu ga ng sr eg im e. 02 _ A nh an d vo n ac ht B ei sp ie len w ird d ie u nt er sc hi ed lic he P ra xi s d er K an to ne au fg ez ei gt : N ich t s elt en re ich t d as S pe kt ru m d er A us ge st al tu ng d er k an to na len M on op ol e v om re in en S ta at sm on op ol bi s z u w eit ge he nd fr eie m W et tb ew er b. B ei d er A us ge st al tu ng d es Z ug an gs zu d en M on op ol m är kt en m iss ac ht et d er S ta at im m er w ie de r d en G ru nd sa tz v on T ra ns pa re nz u nd N ich td isk rim in ier un g un d ge w äh rt d em B es ta nd es - u nd H ei m at sc hu tz V or ra ng . 03 _ N eb en d en au sg ew äh lte n Be isp ie len g ib t e s v ie le an de re M är kt e, di e a uf gr un d st aa tli ch er Ex kl us iv re ch te u nd ö ffe nt lic he r I nt er es se n re gu lie rt w er de n. D ie S tu di e f üh rt d es ha lb au ch au s, un te r w elc he n U m st än de n di e s ta at lic he S ch lie ss un g ei ne s M ar kt es re ch te ns is t u nd w ie d ie V er ga be v on M ar kt zu ga ng sr ec ht en m ög lic hs t w et tb ew er bs fre un dl ich g es ta lte t w er de n ka nn . Kantonsmonitoring 6 Von alten und neuen Pfründen Wie die Kantone Monopole stützen statt Märkte fördern Samuel Rutz und Lukas Schmid mit Beiträgen von Nicolas Diebold und Bernhard Rütsche Autoren Samuel Rutz, samuel.rutz@avenir-suisse.ch, Lukas Schmid, lukas.schmid@avenir-suisse.ch Herausgeber Avenir Suisse, www.avenir-suisse.ch Gestalterische Leitung Arnold.KircherBurkhardt AG, www.kircher-burkhardt.ch Gestaltung Daniel Peterhans, daniel.peterhans@kircher-burkhardt.ch Produktion Feldegg Medien AG, www.feldegg.ch © Avenir Suisse 2014 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Da Avenir Suisse an der Verbreitung der hier präsentierten Ideen interessiert ist, ist die Verwertung der Erkenntnisse, Daten und Grafiken dieses Werks durch Dritte ausdrücklich erwünscht, sofern die Quelle exakt und gut sichtbar angegeben wird und die gesetzlichen Urheberrechtsbestimmungen eingehalten werden. Bestellen assistent@avenir-suisse.ch, Tel. 044 445 90 00 Download www.avenir-suisse.ch/41427/wie-die-kantone-monopole-stuetzen-statt-maerkte-foerdern/ 4 Kantonsmonitoring 6 | 2014 5 Inhalt 01 _ Einleitung _ 7 Teil A _ 10 02 _ Staatliche Monopole _ 11 2.1 _ Rechtliche und faktische Monopole _ 12 2.2 _ Marktschliessung und -zugang _ 15 03 _ Beurteilung kantonale Monopole _ 19 3.1 _ Kaminfegerwesen _ 21 3.2 _ Kantonale Gebäudeversicherungen _ 27 3.3 _ Jagdregal _ 34 3.4 _ Fischereiregal _ 42 3.5 _ Notariatswesen _ 48 3.6 _ Salzregal _ 55 3.7 _ Amtliche Vermessung _ 58 3.8 _ Geothermie _ 69 04 _ Gesamtranking und Fazit _ 75 Teil B _ 82 05 _ Geschlossene Märkte _ 83 5.1 _ Von rechtlichen und faktischen Monopolen… _ 84 5.2 _ …zu offenen und geschlossenen Märkten _ 86 5.3 _ Geschlossene Grundversorgungsmärkte _ 90 5.4 _ Geschlossene privatwirtschaftliche Märkte _ 95 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten _ 99 6.1 _ Vergabeverfahren _ 100 6.2 _ Rechtliche Ausschreibungspflichten _ 104 Anhang _ 108 Literatur _ 122 6 Kantonsmonitoring 6 | 2014 [Untertitel] 7 01 Einleitung 8 Kantonsmonitoring 6 | 2014 S taatliche Monopole beruhen auf Exklusivrechten des Staates (Bund, Kantone und Gemeinden), die als Markteintrittsbarrieren wirken. Eine Unzahl von Märkten ist von solchen durch den Staat geschaf- fenen Markteintrittsbarrieren betroffen: So darf in der Schweiz nicht je- dermann ein Casino eröffnen oder Siedlungsabfälle entsorgen. Für die Herstellung von gebrannten Wassern braucht es eine staatliche Erlaubnis, und die Unfallversicherung muss zwingend bei der SUVA abgeschlossen werden. Der Bund regelt, wer berechtigt ist, Personen oder Briefe zu be- fördern. Die Kantone legen fest, wer Kamine reinigen, Beurkundungen vornehmen und Gebäude versichern darf. Städte und Gemeinden regeln in Gesetzen und Verordnungen, wer sein Taxi wo anhalten und wer auf dem öffentlichen Grund Werbeplakate anschlagen darf. Weshalb der Staat eine bestimmte Tätigkeit teilweise oder gänzlich dem Wettbewerb entzieht, kann unterschiedliche Motive haben. Ein Grund können staatliche Eigentumsrechte an knappen Gütern (z. B. öf- fentlicher Grund, Wald oder Gewässer) sein, die es nötig machen, dass der Staat ein Nutzungsregime für Private definiert. Auch der Schutz von Sicherheit und Ordnung sowie sozial-, umwelt- und strukturpolitische Anliegen werden immer wieder als Argumente für eine Beschränkung des Marktzugangs und des Wettbewerbs herangezogen. Schliesslich wird auch auf das Argument der Grundversorgung («Service public») als Recht- fertigung für eine restriktive Gestaltung des Marktzugangs zurückgegrif- fen. Typische Beispiele hierfür sind die Strom- und Wasserversorgung oder der Gesundheits- und Bildungsbereich. Dass es keine objektive, allgemeingültige Regel gibt, wann eine staat- liche Schliessung eines Marktes – aus welchem Motiv auch immer – an- gezeigt ist, wird durch das vorliegende sechste Kantonsmonitoring, das den Fokus auf die kantonalen Monopole legt, illustriert. So überlässt es beispielsweise ein Teil der Schweizer Kantone den Gebäudeeigentümern, ob und bei wem sie ihre Immobilien versichern wollen, während andere Kantone einen Versicherungszwang bei ihrer eigenen kantonalen Gebäu- deversicherung vorsehen. Auch in anderen Bereichen – etwa im Kamin- fegerwesen – finden sich Beispiele, in denen vom Staatsmonopol bis zum freien Wettbewerb die unterschiedlichsten Spielarten zu finden sind. Dies schürt den Verdacht, dass die Argumente zugunsten einer Beschränkung des Marktzugangs oftmals nur vorgeschoben werden, um fiskalische und protektionistische Interessen durchzusetzen. Aber auch auf Märkten, in denen eine staatliche (Teil-)Schliessung ge- rechtfertigt sein mag, finden sich in der Praxis der Kantone bessere und schlechtere Beispiele von Zugangsregimen. Immer wieder werden Grund- sätze wie Transparenz und Nichtdiskriminierung missachtet und wird dem Bestandes- und Heimatschutz Vorrang gewährt. Im Rahmen dieses Kantonsmonitorings wird anhand von praktischen Beispielen aufgezeigt, wie die Vergabe von beschränkten Marktzugangsrechten möglichst dis- kriminierungsfrei und wettbewerbsneutral erfolgen kann. Eine objektive, allgemein- gültige Regel, wann eine staatliche Schliessung eines Marktes angezeigt ist, gibt es nicht. 01 _ Einleitung 9 01 _ E in le itu ngAufbau und Inhalt der Studie Die Publikation ist in zwei Teile gegliedert: Teil A enthält, nebst einer kur- zen Einführung in die Thematik der staatlichen Monopole (Kapitel 2), das «klassische» Kantonsmonitoring. Es werden acht Bereiche beleuchtet, in denen die Kantone über Exklusivrechte verfügen: _ Kaminfegerwesen (Abschnitt 3.1) _ Gebäudeversicherungen (Abschnitt 3.2) _ Jagdwesen (Abschnitt 3.3) _ Fischereiwesen (Abschnitt 3.4) _ Notariatswesen (Abschnitt 3.5) _ Salzregal (Abschnitt 3.6) _ Amtliche Vermessung (Abschnitt 3.7) _ Geothermie (Abschnitt 3.8) Offensichtlich musste hinsichtlich der untersuchten und bewerteten kan- tonalen Monopole eine Auswahl getroffen werden. Einerseits wurde da- rauf geachtet, dass die ausgewählten Themenbereiche in allen Kantonen eine gewisse Relevanz besitzen, die entsprechenden Märkte aber gleich- zeitig möglichst unterschiedliche Organisationsformen und Zugangsre- gime aufweisen. Anderseits wurde auch Wert auf Vielfalt gelegt, es wur- den also möglichst unterschiedliche kantonale Monopole berücksichtigt. Am Ende der jeweiligen Abschnitte findet sich – wie für die Kantonsmo- nitoring-Reihe üblich – eine Bewertung der jeweiligen Organisationsfor- men und Zugangsregime. Hierbei werden Kantone mit marktnahen Lö- sungen mit mehr Punkten belohnt als solche mit marktfernen. Die Teilrankings werden in Kapitel 4 zu einem Gesamtranking aggregiert. Angesichts der beschränkten Auswahl der in Teil A untersuchten kan- tonalen Monopole kann das in Kapitel 4 erstellte Ranking natürlich kei- nen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben. Teil B beinhaltet deshalb einige grundlegende Ausführungen zum Umgang mit staatlichen Exklu- sivrechten: Im Beitrag von Rütsche/Diebold in Kapitel 5 wird als Erweiterung des rechtlichen Monopolbegriffs das Konzept der geschlossenen Märkte erläutert – also all jener Märkte, zu denen Anbieter wegen gesetzlicher Vorschriften oder staatlicher Eigentumsrechte keinen freien Zugang ha- ben. Eine Schliessung von Märkten darf der Staat nach geltendem Recht nur vornehmen, wenn sie auf überwiegenden öffentlichen Interessen be- ruht und verhältnismässig ist. Soweit dies der Fall ist, stellt sich aus wett- bewerbspolitischer Sicht die Frage nach der Ausgestaltung des Zugangs zum geschlossenen Markt, da mit einer transparenten und diskriminie- rungsfreien Vergabe beschränkter Marktzugangsrechte stets ein gewisser Wettbewerb gewährleistet werden kann. Kapitel 6 beleuchtet in diesem Zusammenhang verschiedene Vergabeverfahren und zeigt, in welchen Fällen der Staat verpflichtet ist, Marktzugangsrechte auszuschreiben. 10 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Teil A [Untertitel] 11 2.1 _ Rechtliche und faktische Monopole _ 12 2.2 _ Marktschliessung und -zugang _ 15 02 Staatliche Monopole 12 Kantonsmonitoring 6 | 2014 W enn der Staat einen bestimmten Markt dem Wettbewerb ent- zieht oder den Zugang zum Markt beschränkt, kann dies unter- schiedliche Motive haben. Dieses Kapitel geht in Kürze auf diese unterschiedlichen Motive ein und beleuchtet sie aus rechtlicher und ökonomischer Perspektive. Eine ausführliche Darstellung und mögliche Systematik der Wirkung staatlicher Regulierungen auf den Wettbewerb findet sich im Beitrag von Rütsche/Diebold in Kapitel 5 in Teil B des vorlie- genden Kantonsmonitorings. 2.1 _ Rechtliche und faktische Monopole Aus ökonomischer Sicht spricht man normalerweise von einem Mono- pol, wenn es für ein Gut oder eine Dienstleistung nur einen Anbieter gibt. Dies führt typischerweise zur Situation, dass der Nachfrager keine Wahl- bzw. Ausweichmöglichkeit hat: entweder bezieht er das Gut vom Monopolisten oder er verzichtet auf dessen Konsum. Solch fehlende Aus- weichmöglichkeiten für die Nachfrager schaffen oftmals eine starke Marktstellung, die dem Anbieter Preisaufschläge erlaubt. Monopole sind deshalb – zumindest aus statischer Sicht – gesellschaftlich unerwünscht: Sie führen zu Ineffizienzen, denn je höher der Preis, desto mehr Nach- frager verzichten auf den Konsum eines Gutes. Es darf als Standardresul- tat der Mikroökonomie bezeichnet werden, dass hierbei der Nutzenver- lust der verzichtenden Nachfrager stets grösser ist als die zusätzlichen Gewinne, die der Monopolist erwirtschaften kann. Hinzu kommt, dass Monopolisten ihre Gewinne oftmals in unproduktive Rent-seeking- Aktivitäten wie Lobbying oder andere Formen der politischen Einfluss- nahme investieren statt in gesellschaftlich erwünschte Tätigkeiten wie z. B. Forschung und Entwicklung. Neben derartigen allokativen sind auch produktive Ineffizienzen zu erwarten, da der Wettbewerbsdruck, der zu effektivem Management und zum Einsatz effizienter Technologie zwingt, in Monopolmärkten meist schwach ausgeprägt ist. Eine weitere Quelle möglicher Wohlstandsverluste stellen die dynamischen Ineffizienzen dar: Für einen Monopolisten bestehen oftmals nur geringe Innovations- und Investitionsanreize. Die Verhinderung gesellschaftlicher Wohlfahrtsverluste ist ein Haupt- argument, weshalb der Staat Märkte, die zur Bildung von (unanfecht- baren) Monopolen tendieren, dem freien Wettbewerb entzieht. Ein klas- sisches Beispiel für ein – zumindest in der kürzeren Frist – schwer anfechtbares Monopol ist das «natürliche Monopol» : Ein solches liegt vor, wenn die Gesamtkosten der Bereitstellung eines Gutes deutlich nied- riger ausfallen, falls nur ein Unternehmen den Markt versorgt und nicht mehrere konkurrierende Unternehmen. Natürliche Monopole finden sich vor allem in kapitalintensiven Infrastruktursektoren, etwa im Ver- kehrswesen, der Telekommunikation oder der Energie- und Wasser- versorgung. Dies erklärt, weshalb in den meisten Ländern solche Infra- 02 _ Staatliche Monopole 13 2. 1 _ Re ch tl ic he u nd f ak tis ch e M on op ol e Rechtliche Monopole sind verfassungsmässig nur zulässig, wenn ge- wichtige öffentliche Inter- essen dagegen sprechen, eine Tätigkeit dem Wett- bewerb zu überlassen. strukturmärkte einer Kontrolle durch (sektorspezifische) Regulatoren unter stellt sind. Rechtliche Monopole Neben den ökonomischen Motiven, die im weitesten Sinn mit dem Be- griff «Marktversagen» umschrieben werden können, gibt es eine Reihe von weiteren Gründen, weshalb der Staat den Zugang zu einem Markt beschränkt. Zu nennen sind etwa die öffentliche Sicherheit oder sozial- politische Interessen. In den Rechtswissenschaften spricht man in diesem Zusammenhang von «rechtlichen Monopolen». Die Schaffung rechtli- cher Monopole ist verfassungsmässig nur zulässig, wenn gewichtige öf- fentliche Interessen dagegen sprechen, eine Tätigkeit dem freien Wett- bewerb zu überlassen – schliesslich wird Privaten das in der Verfassung garantierte Recht entzogen, einer spezifischen Wirtschaftstätigkeit nach- zugehen. Kann das öffentliche Interesse mit weniger einschneidenden Massnahmen geschützt werden, etwa einer Bewilligungspflicht |1, sind die Voraussetzungen für eine Monopolisierung nicht erfüllt. Rechtliche Monopole beruhen stets auf politischen, demokratisch le- gitimierten Entscheiden; ihnen liegt eine rechtliche Vorschrift in Form eines Gesetzes oder Verfassungssatzes zugrunde. Eine typische Formulie- rung, die ein rechtliches Monopol begründet, ist etwa «Die Tätigkeit X ist dem Staat vorbehalten». Bisweilen wird ein Monopol auch indirekt begründet, indem den Privaten vorgeschrieben wird, eine Leistung bei einem bestimmten Leistungserbringer zu beziehen. So muss die Unfall- versicherung für bestimmte Tätigkeiten obligatorisch bei der SUVA ab- geschlossen werden und die Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden – je nach Kanton – bei der kantonalen Gebäudever- sicherungsanstalt (vgl. Abschnitt 3.2). Die Ausübung einer monopolisierten Tätigkeit fällt grundsätzlich dem Gemeinwesen zu. Dieses kann jedoch die Ausübung mittels Konzession auf einen oder mehrere Private übertragen. Nimmt der Staat die Aus- übung der Tätigkeit selber wahr, kann er entweder eine eigene Verwal- tungseinheit – das in einigen Kantonen verankerte Amtsnotariat ist ein Beispiel für eine solche verwaltungsintern wahrgenommene Tätigkeit (vgl. Abschnitt 3.5) – oder ein öffentlich kontrolliertes Unternehmen damit be- auftragen, wie dies die Kantone für die Gebäudeversicherungen oder den Abbau, Handel und Verkauf von Salz (vgl. Abschnitt 3.6) vorsehen. Billigt der Gesetzgeber die Ausübung der Tätigkeit durch Private, kann der Staat einen oder mehrere Anbieter zulassen. Ein Beispiel für den ersten Fall sind die kantonalen Kaminfegermonopole (vgl. Abschnitt 3.1). Im Gegen- satz dazu wird ein gewisser Wettbewerb ermöglicht, falls der Staat 1 Mit einer Bewilligungspflicht entzieht der Staat den Privaten nicht das Recht, eine gewisse Tätigkeit auszuüben. Die Ausübung der Tätigkeit wird lediglich unter den Vorbehalt gestellt, dass bestimmte Voraussetzungen – etwa hinsichtlich Ausbildung oder Betriebssicherheit – erfüllt sein müssen. 14 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Nicht die wirtschaftliche Tätig keit als solche, sondern die öffentliche Sache als notwendiges Mittel zu deren Ausübung ist vom Staat monopolisiert. Konzessionen an mehrere Anbieter ausstellt, so etwa bei den Spielban- ken (Stand 2014 : 21 konzessionierte Spielbanken). Box 1 Rechtliche Monopole Beispiele für rechtliche Monopole sind: Spielbankenmonopol, Kehrichtabfuhrmonopol für Siedlungsabfälle, Monopol im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung, Monopol zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, kantonale Gebäudeversicherungs­ monpole, Kaminfegermonopole, Monopole in den Bereichen der amtlichen Vermessung und der öffentlichen Beurkundung (Amtsnotariate). Rechtliche Monopole werden manchmal auch «Regale» genannt, z. B. Personenbeförderungsregal, Postregal (Beförderung von Briefen bis 50 Gramm) oder Salzregal. Faktische Monopole Eine weitere Kategorie von staatlichen Monopolen, die «faktischen Mono- pole», ergeben sich durch Eigentumsrechte des Staates an öffentlichen Sachen wie öffentlicher Grund und Boden, Wald, Gewässer, Luftraum oder wilde Tiere. Öffentliche Sachen sind knappe oder sensible Ressour- cen, die nicht beliebig von der Allgemeinheit genutzt werden können. Dadurch, dass der Staat die Herrschaft über eine öffentliche Sache inne- hat, kann er auch darüber bestimmen, ob und inwiefern Private die Sache für wirtschaftliche Zwecke nutzen dürfen. Nicht die wirtschaftliche Tätig- keit als solche, sondern die öffentliche Sache als notwendiges Mittel zu deren Ausübung ist vom Staat monopolisiert. Nicht selten sind rechtliche und faktische Monopole jedoch in ihrer Auswirkung auf den Marktzu- gang deckungsgleich, etwa wenn ein wettbewerbliches Angebot ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Sachen gar nicht erbracht werden kann. Dies ist beispielsweise beim Betrieb von Mobilfunknetzen oder grossen Wasserkraftwerken der Fall. Will ein Unternehmen eine öffentliche Sache für eine wirtschaftliche Tätigkeit intensiver als die Allgemeinheit oder gar ausschliesslich nutzen, braucht es dafür eine Berechtigung in Form einer Bewilligung oder Konzession. Konkret wird das Nutzungsrecht entweder mit einer «Be- willigung für gesteigerten Gemeingebrauch» oder einer «Sondernutzungs- konzession» übertragen, wobei die Grenze zwischen diesen Nutzungs- arten in der Praxis fliessend ist. Aus ökonomischer Sicht ist es unerheblich, welches Instrument zur Übertragung des Nutzungsrechts angewendet wird, denn die faktische Monopolstellung des Staates zeigt sich in beiden Fällen am beträchtlichen Einfluss des Staates auf die Angebotsstruktur in den betroffenen Märkten (vgl. Diebold 2014). Die häufigste Form des faktischen Monopols betrifft die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden (Strassen, Plätze, Land oder Untergrund) zwecks Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Nutzung kann darin bestehen, dass Dienstleistungen von öffentlichem Grund aus an- 02 _ Staatliche Monopole 15 2. 2 _ M ar kt sc hl ie ss un g un d -z ug an g Aus ökonomischer Sicht ist nicht die Frage zentral, mit welchem Instrument der Markt- zugang beschränkt wird, sondern die Wirkung solcher Instrumente auf den Wettbewerb. geboten werden (z. B. Taxistandplätze und Marktstände) oder der öffent- liche Grund kann Privaten zur Errichtung von wirtschaftlich genutzten Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden (etwa Errichtung und Be- trieb eines Parkhauses oder Wasserkraftwerkes). Eine Sondernutzung des öffentlichen Grundes findet statt, wenn dieser für die Errichtung von Elektrizitätsnetzen, Gasleitungen oder Glasfasernetzen zur Verfügung gestellt wird. Besonders intensiv wird der öffentliche Grund und Boden benutzt, wenn Privaten erlaubt wird, Ressourcen (Kies, Erdöl oder Salz) abzubauen. Box 2 Faktische Monopole Beispiele für faktische Monopole sind die Errichtung und der Betrieb von Wasserkraftwerken, Stromnetzen, Schieneninfrastruktur, Windparks oder Hafenanlagen, die Nutzung von Funkfrequenzen für Radio, Fernsehen oder Mobiltelefonie, der Plakatanschlag auf öffent­ lichem Grund, der Abbau von Bodenschätzen sowie Zirkusvorstellungen, Marktstände, Restaurants, Kioske, Taxistandplätze oder Parkhäuser auf öffentlichem Grund. Historische Regale Die Bundesverfassung nimmt auch die historisch gewachsenen, in der Kompetenz der Kantone stehenden Regale in den Bereichen Jagd, Fischerei, Salz und Bergbau vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit aus. Somit ist den Kantonen deren Nutzung überlassen – auch für fiskalische Zwecke. Da es sich bei den meisten historischen Regalrechten um faktische Monopole handelt – so begründet die staatliche Hoheit über wilde Tiere oder Fische das Recht, über deren Nutzung zu entscheiden –, hätten sie wohl oft auch ohne Ausnahmeklausel Bestand. Gewisse Regale gehen aber über die wirtschaftliche Nutzung öffentlicher Sachen hinaus. So um- fasst namentlich das von der Schweizer Salinen AG ausgeübte Salzregal über den Salzabbau hinaus auch den Import und Verkauf (vgl. Abschnitt 3.6). 2.2 _ Marktschliessung und -zugang Aus ökonomischer Sicht ist nicht unbedingt die Frage zentral, mit wel- chem juristischen Instrument der Marktzugang beschränkt wird, sondern die generelle Wirkung solcher Instrumente auf den Wettbewerb. Wie Rütsche/Diebold in ihrem Beitrag in Kapitel 5 detailliert darlegen, wird der Marktzugang nämlich nicht nur durch die erwähnten Konzes sionen be- schränkt, sondern auch durch andere verwaltungsrechtliche Regulie- rungsinstrumente wie Bewilligungen für den gesteigerten Gemeinge- brauch, Kontingente und Leistungsaufträge. Gemeinsam ist diesen Regu- lierungsinstrumenten, dass sie den Marktzugang für Private – mehr oder weniger weitgehend – verschliessen, sei es absichtlich oder als Nebenfolge einer rechtlichen Bestimmung. Auch in einem offenen Markt können 16 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Eine Begrenzung des Zugangs zu privatwirt- schaftlichen Märkte aus polizeilichen Gründen ist höchstens in Ausnahme- fällen angezeigt. natürlich gesetzliche Voraussetzungen für einen Markteintritt beste hen, etwa in Medizinalberufen (zum Schutz der öffentlichen Ge sundheit) oder im Finanzdienstleistungssektor (zum Schutz des Vertrauens im Geschäfts- verkehr). Dabei handelt es sich aber nicht um eine zahlenmässige Be- schränkung, weil der Markt jedem Anbieter offen steht, der die Voraus- setzungen erfüllt. Staatlich beschränkter Zugang zu privatwirtschaftlichen Märkten Beschränkt der Staat zahlenmässigen den Zugang zu einem Markt, kann generell von einem «geschlossenen Markt» gesprochen werden, wobei sich schematisch zwei Kategorien unterscheiden lassen: Grundversor- gungsmärkte und geschlossene privatwirtschaftliche Märkte. Die Bereit- stellung und Gewährleistung der Grundversorgung wird immer wieder als eine Hauptaufgabe des Staates bezeichnet und gilt als eines der wich- tigsten öffentlichen Interessen, das die Schliessung eines Marktes recht- fertigen kann. Typische Beispiele die im Zusammenhang mit der Grund- versorgung genannt werden, sind das Gesundheitswesen, die Strom- und Wasserversorgung, die Bildung oder der öffentliche Verkehr. In Grund- versorgungsmärkten verfügen die Kantone zwar über Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings werden dem föderalen Wettbewerb zwischen den Kantonen durch Bundesbestimmungen oftmals erhebliche Grenzen gesetzt. Der Fokus des vorliegenden Kantonsmonitorings liegt deshalb hauptsächlich auf geschlossenen privatwirtschaftlichen Märkten, in denen die Kantone über grosse Gestaltungsspielräume verfügen. |2 Privatwirtschaftliche Tätigkeiten dienen grundsätzlich nicht der Er- füllung staatlicher Aufgaben, weshalb es zur Schliessung eines Marktes anderer öffentlicher Interessen bedarf. Die zur Schliessung privatwirt- schaftlicher Märkte angewandten Instrumente sind rechtliche oder fak- tische Monopole, Kontingente sowie Bewilligungspflichten für gesteiger- ten Gemeingebrauch. Gemäss gängiger Rechtsauffassung können vier Arten von Beweggründen unterschieden werden, die es unter Umständen rechtfertigen, dass der Staat den Zugang zu einem privatwirtschaftlichen Markt beschränkt: |3 1_Schutz von Polizeigütern Als Polizeigüter gelten die öffentliche Sicher- heit und Ordnung, die öffentliche Ruhe, Gesundheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Deren Schutz gehört zu den klassischen Aufgaben des Staates und wird mit Bewilligungs- und Melde pflichten, Verhaltensvorschriften, Verboten, polizeilicher Überwachung und Ge- fahrenabwehr sowie Verwaltungsstrafen geschützt. Eine effektive Begren- 2 Das Thema der Grundversorgungsmärkte wurde von Avenir Suisse bereits im Rahmen der Publikation «Mehr Markt für den Service public» (Meister 2012) im Detail behandelt. 3 An dieser Stelle wird auf eine Würdigung dieser Beweggründe verzichtet; eine kritische Auseinandersetzung mit ihnen findet sich im Beitrag von Rütsche/Diebold in Kapitel 5 im Teil B. 02 _ Staatliche Monopole 17 2. 2 _ M ar kt sc hl ie ss un g un d -z ug an g zung des Zugangs zu privatwirtschaftlichen Märkte aus polizeilichen Gründen ist also höchstens in Ausnahmefällen angezeigt. 2_Sozial- und umweltpolitische Interessen Auch sozialpolitische Argu- mente werden teilweise zur Schliessung privatwirtschaftlicher Märkte herangezogen. So schreibt die Bundesverfassung die Konzessionierung der Spielbanken vor und begründet diese Massnahme mit der Bekämp- fung der Spielsucht. Auch hier muss die Frage nach der Wirksamkeit gestellt werden – der Verdacht, dass das Spielbankenmonopol vor allem die Erhebung der erträglichen Spielbankenabgabe bezweckt, liegt auf der Hand. 3_Strukturpolitische Gründe Strukturpolitische Eingriffe sind stets pro- tektionistischer Natur, da die Schliessung eines Marktes dem Existenz- schutz einer Branche oder Berufsgruppe dient. Da ein solcher Schutz stark vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweicht, bedarf er einer expliziten Verfassungsgrundlage, wie sie die Bundesverfassung |4 in den Bereichen Aussenwirtschaftspolitik, Landesversorgung und Landwirt- schaft kennt. 4_Verwaltung öffentlicher Sachen Ohne die Nutzung öffentlicher Sachen könnte eine Reihe privatwirtschaftlicher Tätigkeiten nicht ausgeübt werden – etwa der Bau und Betrieb von Hafenanlagen oder Seilbahnen – oder wäre zumindest mit signifikanten Wettbewerbsnachteilen verbun- den, die ein konkurrenzfähiges Angebot verunmöglichten (z. B. Taxi- standplätze oder Werbeplakatanschlagstellen). Dabei stellt sich regel mäs- sig die Frage, ob der Staat die Anbieterzahl stärker beschränkt, als es die Umstände erfordern. Ist dies der Fall, muss die Schliessung des Marktes zusätzlich durch andere qualifizierte Rechtfertigungen begründet sein, etwa durch die öffentliche Sicherheit. «Wettbewerb im Markt» versus «Wettbewerb um den Markt» Unabhängig davon, aus welchen Motiven und mit welchen Instrumen- ten der Staat den Zugang zu Märkten beschränkt, stellt sich die Frage nach der konkreten Ausgestaltung des Marktzugangs. Aus marktwirt- schaftlicher Sicht sollte der Marktzugang so beschaffen sein, dass der Wettbewerb – unter Wahrung des öffentlichen Interesses – möglichst frei spielen kann. Als einfache Daumenregel kann gelten, dass die Intensität des Wettbewerbs von der Zahl der auf einem Markt zugelassenen Anbie- ter abhängt. Aber auch, wenn zum Beispiel der Marktzugang sinnvoller- weise nur einem Unternehmen gewährt wird, können die Rahmenbe- dingungen so festgelegt werden, dass ein «Wettbewerb um den Markt» 4 Zusätzlich hat der Bund eine generelle strukturpolitische Kompetenz (Art. 103 BV). 18 Kantonsmonitoring 6 | 2014 stattfindet – etwa wenn sich die Unternehmen um eine Konzession be- werben müssen. Sobald auf einem geschlossenen Markt die Zahl der interessierten An- bieter die Zahl der verfügbaren Marktplätze übersteigt, muss bestimmt werden, wie die Auswahl der Marktteilnehmer zu erfolgen hat. In den meisten Fällen dürfte der effizienteste Mechanismus zur Zuteilung der beschränkten Marktplätze das Instrument der Ausschreibung sein. Diebold/ Rütsche beleuchten in Kapitel 6 in Teil B die verschiedenen Vergabeverfahren und zeigen, wann der Staat verpflichtet ist, Marktzugangsrecht öffentlich auszuschreiben. [Untertitel] 19 3 .1 _ Kaminfegerwesen _ 21 3.2 _ Kantonale Gebäudeversicherungen _ 27 3.3 _ Jagdregal _ 34 3.4 _ Fischereiregal _ 42 3.5 _ Notariatswesen _ 48 3.6 _ Salzregal _ 55 3.7 _ Amtliche Vermessung _ 58 3.8 _ Geothermie _ 69 03 Beurteilung kantonaler Monopole 20 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Gewisse Monopole werden heute noch mit Exklusiv- rechten aus dem Mittelalter begründet, andere zeugen davon, dass Kantone danach trachten, neue Exklusivrechte zu errichten. W ie aus den vorhergehenden Ausführungen klar wird, gibt es eine grosse Zahl von Situationen und Beispielen, in denen der Staat (Bund, Kantone und Gemeinden) den Zugang zu privat- wirtschaftlichen Märkten ganz oder teilweise verschliesst. Dieses Kapitel legt den Fokus auf die kantonalen Monopole, also auf kantonale Exklu- sivrechte, die – je nach Ausgestaltung des Marktzugangs – als Marktein- trittsbarrieren wirken. Offensichtlich musste hierbei eine Auswahl der genauer untersuchten Monopole getroffen werden. Sie wurde so vorge- nommen, dass die ausgewählten Themenbereiche in allen Kantonen eine gewisse Relevanz besitzen, die entsprechenden Märkte aber gleichzeitig unterschiedliche Organisationsformen und Zugangsregime aufweisen. Ausserdem wurde auch Wert auf Vielfalt gelegt: Einige der besprochenen kantonalen Monopole dürften vielen Leuten bekannt sein, andere fristen in der öffentlichen Wahrnehmung eher ein Schattendasein. Gewisse Monopole werden heute noch mit staatlichen Exklusivrechten aus dem Mittelalter begründet, andere zeugen davon, dass Kantone danach trach- ten, neue Exklusivrechte zu errichten. Und es gibt kantonale Monopole, die nur aus fiskalischen Interessen aufrechterhalten werden, während anderen tatsächlich der Gedanke eines schützenswerten öffentlichen In- teresses zugrundeliegen mag. Konkret wurden folgende acht Themenbereiche ausgewählt: Kamin- fegerwesen, Gebäudeversicherungen, Jagdregal, Fischereiregal, Notariats- wesen, Salzregal, amtliche Vermessung und Geothermie. Am unterschiedlichen Umgang mit kantonalen Exklusivrechten lässt sich zeigen, in welchen Fällen sich die Schliessung eines Marktes recht- fertigen lässt und in welchen Fällen sie abzulehnen ist. Hierbei zeigt sich auch, dass es kaum objektive Kriterien dafür gibt, wann ein allfälliges öffentliches Interesse an der Schliessung eines privatwirtschaftlichen Marktes besteht. Während in den einen Kantonen das öffentliche Inter- esse als Rechtfertigung für eine sehr restriktive Gestaltung des Zugangs zu gewissen Märkten herangezogen wird, werden dieselben Märkte in anderen Kantonen weitgehend dem Wettbewerb überlassen. Nur zu oft wird das öffentliche Interesse vorgeschoben, um Forderungen nach mehr Wettbewerb abzuwehren, Liberalisierungs- und Privatisierungsanstren- gungen zu unterminieren und traditionelle Pfründen zu verteidigen. Der Vergleich der Kantone zeigt auch, dass es, sofern eine staatliche (Teil-)Schliessung gerechtfertigt erscheint, bessere und schlechtere Bei- spiele von Zugangsregimen gibt: Immer wieder werden einfachste Grund- sätze wie Transparenz und Nichtdiskriminierung ignoriert und dafür (implizit oder explizit) Bestandes- oder Heimatschutz in den Vordergrund gerückt. Deshalb enthält diese Studie auch Vorschläge, wie die Vergabe von beschränkten Marktzugangsrechten möglichst neutral erfolgen und wie sichergestellt werden kann, dass die effizientesten Anbieter zum Markt zugelassen werden. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 21 3. 1 _ Ka m in fe ge rw es en Dem Kaminfeger kommt heute nicht mehr einfach die Rolle des «Brandverhinderers» zu. Am Ende der Abschnitte zu den einzelnen kantonalen Monopolen findet sich – wie für die Kantonsmonitoring-Reihe üblich – eine Bewertung und ein Ranking der jeweiligen Organisationsformen und Zugangsre- gime. Diese Teilrankings werden in Kapitel 4 zu einem Gesamtranking aggregiert. |5 Zur Beschaffung der nötigen Informationen wurden die einschlägigen kantonalen Gesetzestexte und die öffentlich zugänglichen Websites (Bund, Kantone, Branchenverbände, Hochschulen etc.) ausge- wertet. Ferner wurden ergänzende telefonische Auskünfte bei kantona- len und eidgenössischen Behörden und Amtsstellen eingeholt. Schliess- lich wurden vereinzelt vertiefende Gespräche mit Branchenexperten geführt. 3.1 _ Kaminfegerwesen Stand früher die Reinigung von Kamin, Kochherd, Kachelofen und Ofen- rohr im Vordergrund, umfasst der Tätigkeitsbereich der Kaminfeger und Kaminfegerinnen |6 heute ein viel breiteres Spektrum: In Wohnhäusern zählt primär die periodische Reinigung und Wartung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen (Zentralheizung, Cheminée, Schwedenofen etc.) zu den Aufgaben des Kaminfegers. Auch die Industrie und das Ge- werbe benötigen die Dienstleistungen des Kaminfegers. Und Schulhäu- ser, Spitäler, Heime, Mehrzweckhallen usw. haben einen grossen Bedarf an Wärme und Warmwasser, der über Heizungsgrossanlagen, z. B. moder- ne Holzschnitzel-Heizungen, gedeckt wird. Schliesslich bieten Kamin- feger feuerungstechnische Beratungen bei Neubauten an und sorgen in der Rolle als Kontrollorgan in gewissen Kantonen dafür, dass die Feuer- und Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Damit kommt dem Kaminfeger nicht mehr einfach die traditionelle Rolle des « Brandverhin- derers » zu, sondern er ist für den sicheren, möglichst umweltfreundli- chen und energieeffizienten Betrieb von Feuerungsanlagen zuständig. Zwei Kaminfeger-Systeme Die Rechte und Pflichten der Kaminfeger werden auf kantonaler Ebene geregelt. In Kantonen, in denen eine kantonale Gebäudeversicherung besteht, ist die Aufsicht über das Kaminfegerwesen regelmässig bei die- ser Institution angesiedelt, weil die kantonalen Gebäudeversicherungen nicht nur als Versicherer tätig, sondern auch für den Bereich « Brand- schutz » zuständig sind. |7 In Kantonen ohne Gebäudeversicherung über- nehmen oftmals die kantonalen Umweltämter die Aufsichtsfunktion. 5 Kurzbeschriebe der spezifischen kantonalen Systeme der amtlichen Vermessung und der Kaminfeger finden sich im Anhang. Die Kantone, die das gemischte Notariatssystem kennen, sind ebenfalls porträtiert, wie auch die detaillierte Punktevergabe im Jagdwesen und der Sportfischerei. 6 Aktuell sind in der Schweiz zwei Kaminfegermeisterinnen tätig, und bei den Lehrlin- gen macht der Frauenanteil rund 20 % aus. 7 Vgl. auch Abschnitt 3.2 zu den kantonalen Gebäudeversicherungen. 22 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Je nach Vollzugsmodell des Kantons können sich aus den nationalen Massnahmen gegen Luftverschmutzung zusätzliche Aufgaben für die Kaminfeger ergeben – zusätzlich zu den Bestimmungen über Feuerungs- anlagen legt die Luftreinhalte-Verordnung nämlich auch Emissions- Grenzwerte fest, die periodisch zu kontrollieren sind. Grundsätzlich gilt in der ganzen Schweiz, dass Feuerungsanlagen in einem vorgeschriebenen Turnus kontrolliert und gereinigt werden müs- sen, wobei im Monopolsystem hierfür der Kaminfeger die Verantwor- tung trägt. Die Monopolkantone teilen ihr Gebiet nämlich in Kreise auf, die exklusiv einem Kaminfeger zugeordnet werden (sogenannte Arron- dierung). Innerhalb dieser Kreise besteht für den Anlageeigentümer folg- lich keine freie Wahl, mit welchem Kaminfeger er zusammenarbeiten möchte. In den Kantonen, in denen der Kaminfeger frei gewählt werden kann, liegt die Einhaltung dieses Turnus demgegenüber in der Verant- wortung des Eigentümers der Feuerungsanlage. Das Kaminfeger-Monopol – ein historisches Relikt Ein liberalisiertes Kaminfeger-Regime besteht seit geraumer Zeit in den acht Kantonen BS, OW, SH, SZ, UR, TI, ZH und ZG. Anfang dieses Jah- res hat sich auch der Kanton GL zu den liberalisierten Kantonen gesellt. Nicht in allen Kantonen, in denen eine Liberalisierungs-Diskussion ge- führt wurde, konnte jedoch eine politische Mehrheit für die Abschaffung des Kaminfeger-Monopols gefunden werden. So gelang es weder im Kan- ton AG noch im Kanton BE (vgl. Box 3), das Monopol der Kaminfeger auf- zubrechen. Das Argument für die Beibehaltung des Monopols ist immer das gleiche, nämlich dass die Preise für Kaminfegerleistungen im libera- lisierten System steigen würden, und zwar aus folgenden Gründen: _ Im Monopolsystem gelten Kaminfegertarife; auch die Pauschalen für Nebenkosten wie Administration und Anfahrtsweg werden vorge- schrieben. Der Staat sorgt also dafür, dass bei der Abrechnung von Kamin feger-Dienstleistungen nicht « übertrieben » wird und Randge- biete nicht mehr zur Kasse gebeten werden als zentrale, dichtbesiedelte Regionen. _ Im Monopolsystem lassen sich Kosteneinsparungen realisieren, weil der Kaminfeger selbst bestimmen darf, wann und wo er die Runde macht. Somit lassen sich ganze Quartiere und Strassenzüge auf einmal erledigen, was Zeit und Weg spart. _ Weitere Kosteneinsparungen können dadurch entstehen, dass der Ka- minfeger neben der Reinigung der Feuerungsanlagen oftmals auch gleich die Einhaltung der Luftreinhalte-Vorschriften kontrolliert. Dem ist entgegenzuhalten, dass tiefe Preise kein Ziel per se einer libera- len Marktordnung sein können, denn die Kehrseite solch staatlich ver- ordneten « Konsumentenschutzes » sind schlicht Mindereinnahmen der Kaminfeger. Der « richtige » Preis für eine Dienstleistung sollte sich auf 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 23 3. 1 _ Ka m in fe ge rw es en Der «richtige» Preis für eine Dienstleistung sollte sich auf dem Markt bilden, wobei es unerheblich ist, ob er über oder unter einem administrierten Preis zu liegen kommt. dem Markt bilden, wobei es unerheblich ist, ob er über oder unter einem administrierten Preis zu liegen kommt. Wichtig ist nur, dass der Wettbe- werb seine korrigierende Funktion ausüben kann, sollte das Preis- Leistungs-Verhältnis aus den Fugen geraten. Ob mit administrierten Kamin fegertarifen (versteckte) Umverteilungspolitik – in Form einer Quersubventionierung von Randgebieten – betrieben werden soll, ist umstritten. Mit Fairness hat es jedenfalls nichts zu tun, wenn die in einer urbanen Siedlung wohnende Arbeiterfamilie die Kaminfegerrechnung des Villenbesitzers in der Peripherie mitfinanziert. Es ist richtig, dass das Monopolsystem dem Kaminfeger eine kosten- sparende Arbeitsplanung ermöglicht. Vergessen geht jedoch, dass da- durch in vielen Fällen den Anlageeigentümern (Opportunitäts-)Kosten aufgebürdet werden. Die Zeiten, in denen die Hausfrau sowieso zu Hau- se war und dem Kaminfeger – auch wenn dieser eben etwas früher oder später kam – die Türe öffnen konnte, sind schlicht passé. Schliesslich hat die Frage, ob der Kaminfeger neben der Reinigung von Feuerungsanla- gen gleichzeitig die Einhaltung der Luftreinhalte-Vorschriften kontrol- lieren darf, nichts mit der Organisation des Kaminfegerwesens zu tun. Ob ein Kaminfeger, vorausgesetzt er verfügt über die geforderten Quali- fikationen, in diesem Bereich tätig sein darf, hängt einzig vom kantona- len Vollzugsmodell der amtlichen Feuerungskontrolle ab. Oft gibt es auch die Befürchtung, es sei in liberalisierten Märkten schlechter um die Sicherheit bestellt als in einem Monopolsystem, da die Verantwortung für die periodische Reinigung bei den Eigentümern von Feuerungsanlagen liege und nicht beim Kaminfeger. Diese Befürchtung scheint unbegründet, liegt es doch gerade in einem liberalisierten Markt im ureigensten (sprich: finanziellen) Interesse des Kaminfegers, für die Einhaltung des Reinigungsturnus bei seinen Kunden zu sorgen. Anzei- chen, dass es in liberalisierten Kantonen vermehrt zu Bränden oder an- deren Schäden wegen ungenügender Reinigung von Feuerungsanlagen kommt, gibt es nicht. Ein weiteres gewichtiges Argument gegen das Kaminfeger-Monopol ist, dass aus dem Kaminfeger – der in der Vergangenheit vor allem das öffentliche Gut « Brandverhinderung » produzierte – über die Zeit ein Servicetechniker geworden ist. Der moderne Kaminfeger verdient sein Geld je länger je weniger mit dem Russen von Kaminen, sondern mit der Wartung wärmetechnischer Anlagen und der Beratung im Bereich von Heizungen und Umweltschutz. Der traditionelle Bereich, der das Kamin- feger-Monopol allenfalls früher rechtfertigte, bröckelt zusehends ab. 24 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der Wettbewerb im liberalisierten System fördert und belohnt die Weiterbildung und die effiziente Arbeit der Kaminfeger. Box 3 Gescheiterte Liberalisierung des Kaminfegerwesens im Kanton Bern Über die Sinnhaftigkeit des Kaminfegermonopols wird im Kanton BE ohne Übertreibung seit Jahrhunderten diskutiert: Die Debatte begann bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts, als die erste Kreisaufteilung des Kantons vorgenommen wurde. Das letzte Mal wurde die Frage, ob das Kaminfegermonopol noch zeitgemäss sei, 2013 diskutiert, als mittels einer Interpellation – erneut vergeblich – gefordert wurde, die bestehenden Kaminfegerkreise (mit ihren fest zugeteilten Kaminfegermeistern und den administrierten Tarifen) aufzuheben und dadurch einen freien Markt zu schaffen. Dabei versprachen sich die Befürworter eines liberalisierten Kaminfegerwesens eine ganze Reihe von Vorteilen: _ Der Wettbewerb im liberalisierten System fördert und belohnt die Weiterbildung und die effiziente Arbeit der Kaminfeger. Bereits etablierte Betriebe haben die Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln und zusätzliche Dienstleistungen anzubieten. _ Der freie Markt ermöglicht, jungen und qualifizierten Kaminfegermeistern den Eintritt in den Markt und die Gründung eines eigenen Betriebs. Im bestehenden Monopolsystem wird der Einstieg durch zahlreiche Schranken erschwert. _ Die Gebäudebesitzer können den Kaminfeger ihrer Wahl bestimmen – und diesen bei allfälligen Differenzen ohne grossen administrativen Aufwand wieder wechseln. _ Die Eigenverantwortung der Hauseigentümer steigt, da sie selber für die Einhaltung der regelmässigen Kontrollen zuständig sind. Im Schadensfall kann die Gebäudeversicherung bei nicht eingehaltenen Vorschriften ihre Leistungen kürzen. Für die Gegner der Liberalisierung standen altbekannte Argumente im Vordergrund: Erstens, seien im Monopolsystem die Kaminfeger für die Einhaltung der Kontrollfristen ver- antwortlich, was den administrativen Aufwand der Hauseigentümer senke und die Einhaltung der lufthygienischen Vorgaben sichere. Zweitens nehme wegen nicht eingehalte- ner Kontrollfristen die Sicherheit ab. Drittens würden die Dienste der Kaminfeger im Monopolsystem um bis zu 20 % günstiger angeboten, nicht zuletzt, weil die Kaminfeger dank der Kreisaufteilung quartierweise arbeiten könnten. Und viertens gelte es Solidarität mit den abgelegenen Regionen zu üben. Beurteilungskriterien und Bewertung Das Kaminfegermonopol muss schlicht als Relikt bezeichnet werden. Ent- sprechend wird dieses System mit der Minimalpunktzahl 1 bewertet. Drei Faktoren, die im Ranking je mit einem zusätzlichen Punkt belohnt wer- den, können den Wettbewerb um den Kaminfegermarkt im Monopol- system intensivieren und somit allfällige Wohlstandsverluste begrenzen: _ Die Befristung und die öffentliche Ausschreibung der Konzessionen, wie sie einige Kantone vorsehen, fördern den Wettbewerb um den Markt. Ein Kaminfeger, der sich regelmässig um « seinen » Kreis erneut bewerben muss, hat Anreize, seine Arbeit bestmöglich zu verrichten. _ Hohe Anforderungen an die Berufsqualifikation stellen oftmals Markt- eintrittsschranken dar. In den meisten Kantonen ist das Meisterdiplom eine Minimalanforderung zur Übernahme eines Kaminfegerkreises. In einigen Kantonen reichen auch ein Fähigkeitszeugnis und / oder der Nachweis genügender Erfahrung. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 25 3. 1 _ Ka m in fe ge rw es en Auch die liberalisierten Kantone weisen Unter- schiede auf: So besteht in den Kantonen TI und OW weiterhin ein amtlich vorgegebener Höchsttarif. _ Ein weiteres Element, um den Wettbewerb im Monopolsystem anzu- kurbeln, ist die « Opt-out »-Möglichkeit für die Anlageeigentümer. Natürlich wäre es widersinnig, an einem Monopol-System festzuhalten und gleichzeitig dem Kunden die freie Wahl des Kaminfegers zu über- lassen. Aber zumindest sollte den Kunden die Möglichkeit zugestanden werden, bei Unzufriedenheit mit dem zugewiesenen Kaminfeger einen anderen wählen zu dürfen – und dies ohne grosse bürokratische Hürden. In Kombination mit der Ausschreibung von Kaminfegerkonzessionen wäre überdies auch die Einführung eines gewissen Preiswettbewerbs im Monopolsystem denkbar. Da in allen Monopolkantonen die Preise für Kaminfeger-Dienstleistungen in Tarifordnungen fixiert werden, wäre es z. B. möglich, im Rahmen der Ausschreibungen Rabatte auf den amtli- chen Kaminfegertarif einzufordern. |8 Hierbei sollten auch « negative Ra- batte » (sprich: Aufschläge) nicht per se ausgeschlossen werden. So mag sich die Übernahme eines bestimmten Kaminfegerkreises – zum Beispiel in einer dünn besiedelten Randregion – bei gegebenem Tarif betriebs- wirtschaftlich nur lohnen, wenn Aufschläge verrechnet werden können. Bisher scheint jedoch kein Monopolkanton das Kriterium « Preis » bei der Vergabe der Konzessionen systematisch zu berücksichtigen, weshalb es auch keinen Eingang in die Bewertung findet. Kantone, die das fragwürdige Kaminfegermonopol abgeschafft haben oder – wie z. B. der Kanton TI – gar nie kannten, werden in unserer Be- wertung mit einer « Grundausstattung » von 5 Punkten belohnt. Aber auch die liberalisierten Kantone weisen Unterschiede auf: So steht den Eigentümern von Feuerungsanlagen in zwei Kantonen (TI & OW) zwar die Wahl des Kaminfegers frei, aber es besteht unnötigerweise weiterhin ein amtlich vorgegebener Höchsttarif. Liberalisierten Kantonen, die kei- ne solchen Höchsttarife aufweisen, wird deshalb ein Extrapunkt gutge- schrieben. Ähnlich wie in den Monopolkantonen können sich auch im liberalisierten System die Anforderungen an die Berufsqualifikation unterscheiden. Auch hier gilt die Regel, dass für einen möglichst wirk- samen Wettbewerb keine übertriebenen Anforderungen an die Qualifi- kation gestellt werden sollten. Kantone, in denen das Meisterdiplom kei- ne Minimalanforderung für die Berufsausübung darstellt, erhalten einen zusätzlichen Punkt. Zum Wohl der Allgemeinheit kann der Wettbewerb schliesslich im liberalisierten System durch eine Marktöffnung über die Kantonsgrenzen hinaus weiter intensiviert werden. Für die bedingungs- lose Zulassung von ausserkantonalen Kaminfegern wird deshalb ein wei- terer Punkt vergeben. Tabelle 1 fasst das Bewertungsschema für das Kamin- fegerwesen zusammen. 8 Vgl. zu diesem Verfahren auch Abschnitt 3.7 zur amtlichen Vermessung. 26 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Am wettbewerbsfeindlichs- ten ist das Kaminfeger- wesen in den Kantonen AI und JU organisiert, die mit der Minimalpunktzahl Eins abschneiden. Ranking Insgesamt neun Kantone (BS, GL, OW, SH, SZ, TI, UR, ZH & ZG) kennen im Kaminfegerwesen ein liberalisiertes oder teilliberalisiertes System. |9 Die liberalste Organisationsform besteht in den Kantonen SZ und ZG, die keine Höchsttarife kennen, uneingeschränkt ausserkanto- nale Kaminfeger zulassen und moderate Anforderungen an die Berufs- qualifikation stellen. Die Kantonen BS, SH, UR und ZH unterscheiden sich bezüglich letzterem von dieser Spitzengruppe, weshalb sie im Teil- ranking einen Punkt schlechter abschneiden. Auch der Kanton TI er- reicht sieben Punkte. Die Maximalpunktzahl verpasst dieser Kanton, weil er einen Höchsttarif verordnet. Ebenso existiert im Kanton OW ein Höchsttarif, zusätzlich wird ausserkantonalen Kaminfegern der Markt- zutritt verwehrt. Der Kanton GL hingegen kennt keinen Höchsttarif, dafür ist das Kaminfegermeisterdiplom die Minimalanforderung für die Berufsausübung, die überdies den innerkantonalen Kaminfegern vorbe- halten bleibt. Von den Kantonen mit Monopolsystem erreicht keiner die maximal mögliche Punktezahl. Die Kantone GR, LU und SO kommen auf je drei Punkte. In diesen Kantonen scheint ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers einigermassen einfach zu sein und die Kaminfegerkonzes- sionen sind – mit Ausnahme des Kantons GR, der seinen dritten Punkt aufgrund massvoller Anforderungen an die Berufsqualifikation erhält – befristet. Unter den Kantonen mit zwei Punkten (denen also zumindest noch ein Extrapunkt gutgeschrieben werden kann) verdanken die Kan- tone AG und BE ihren Extrapunkt der Befristung der Konzessionen, wäh- rend ihn alle anderen Kantone (AR, BL, FR, GE, NE, NW, SG, TG, VD & VS) wegen der Möglichkeit, den Rayon-Kaminfeger ohne übertriebe- ne Hürden zu wechseln, erhalten. Am wettbewerbsfeindlichsten ist das Kaminfegerwesen schliesslich in den Kantonen AI und JU organisiert, die mit der Minimalpunktzahl Eins abschneiden. 9 Ein Kurzbeschrieb der spezifischen kantonalen Kaminfegersysteme findet sich in Tabelle A1 im Anhang A. Tabelle 1 Bewertungsschema «Kaminfegerwesen» Kaminfegermonopol − Befristung der Konzessionen − Meisterdiplom stellt keine Minimalanforderung dar − Möglichkeit des Wechsels des Rayon-Kaminfegers 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 4 Liberalisierter Kaminfegermarkt − Keine Höchsttarife − Meisterdiplom stellt keine Minimalanforderung dar − Bedingungslose Zulassung ausserkantonaler Kaminfeger 5 Punkte + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 8 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 27 3. 2 _ Ka nt on al e Ge bä ud ev er si ch er un ge n 3.2 _ Kantonale Gebäudeversicherungen Die erste Gebäudeversicherung der Schweiz entstand im Jahre 1805 im Aargau und war eine direkte Folge der Angliederung des bis 1803 zum österreichischen Breisgau gehörenden Fricktals. Die dort gelegenen Ge- bäude waren bei der « Feuerassekuranz-Societät Breisgau » versichert. Um den Wegfall des Versicherungsschutzes – sowie die damit einhergehende ungenügende Sicherung der Hypotheken – zu verhindern, übernahm der Kanton AG diese Versicherungen. Zu diesem Zweck wurde die « All- gemeine Feuer-Assekuranz-Gesellschaft für den Kanton Aargau » gegrün- det. Vor diesem Zeitpunkt blieb den Leuten im Falle eines Brandscha- dens meist nur der « Brandbettel » übrig. Sie erhielten einen Bettelbrief, der das Sammeln von Spenden – von Tür zu Tür oder in den Kirchen – erlaubte. Die gesammelten Gelder vermochten die entstandenen Schäden Abbildung 1 Teilranking: «Kaminfegerwesen» In etwa einem Drittel der Kantone können die Eigentümer von Feuerungsanlagen ihren Kaminfeger frei wählen. In allen anderen Kantonen muss grundsätzlich mit dem staatlich zugewiesenen Kaminfeger vorliebgenommen werden. 8 7 6 5 4 3 2 1 0 SZ ZG BS SH UR ZH TI GL OW GR LU SO AG BE AR BL FR GE NE NW SG TG VD VS AI JU liberalisiertes System Kaminfegermonopol Zulassung ausserkantonaler Kaminfeger keine Höchsttarife Qualifikation Qualifikation Wechsel des Kaminfegers möglich Befristung Quelle: Eigene Darstellung Basispunkte Basispunkte 28 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Immerhin scheint nach dem Brand von Glarus die Lust zur Gründung neuer Gebäudeversicherungen deutlich geschwunden zu sein. jedoch kaum jemals zu decken: die Bevölkerung war arm, zu viele Bettler klopften an die Tür und nicht selten waren auch Betrüger darunter. In vielen Kantonen wurde deshalb der Brandbettel abgeschafft und die so- genannte « Liebessteuer » eingeführt, die durch die Kirchen gesammelt wurde. Aber auch diese Sammlungen vermochten entstandene Feuer- schäden in der Regel nicht zu decken (vgl. Rothenbühler 2008). Zwischen 1806 und 1841 folgten deshalb etliche Kantone (1806: BE & TG; 1807: BS & SG; 1808: ZH; 1809: SH & SO; 1810: FR, LU & NE; 1811: GL & VD; 1812: ZG; 1833: BL; 1841: AR) dem Aargauer Beispiel und gründeten kantonale Gebäudeversicherungsanstalten (vgl. auch Reich 2013). Der Brand von Glarus Der grosse Brand von Glarus 1861 war die Nagelprobe für das System der kantonalen Gebäudeversicherungen: Die Gebäudeversicherung des Kan- tons GL hatte für riesige Schäden aufzukommen, was aufgrund der feh- lenden Rückversicherung zu deren Insolvenz geführt hätte. Als « Lender of last resort » musste deshalb der Kanton einspringen, der zur Deckung der Schulden Sondersteuern erheben, Anleihen ausgeben und ein Bundes- darlehen in Anspruch nehmen musste. Dieses Fiasko löste eine Debatte über die Sinnhaftigkeit und Professionalität der kantonalen Gebäude- versicherungen aus – nicht zuletzt auch von der Privatassekuranz befeu- ert. In der Folge schaffte der Kanton GE seine kantonale Gebäudeversiche- rung im Jahr 1864 ab. Die meisten anderen Kantone gingen nicht so weit, sondern leiteten Reformen ein und organisierten ihre Gebäudeversiche- rungen nach zeitgemässen versicherungstechnischen Grundsätzen (risiko- basierte Prämiensysteme, Reservefonds für Grossereignisse, Rückversi- cherungen etc.). Immerhin schien die Lust zur Gründung neuer Gebäudeversicherungen nach dem Brand von Glarus deutlich geschwun- den zu sein. Nur in den Kantonen NW (1894) und GR (1907) entstanden noch weitere kantonale Gebäudeversicherungen. Tätigkeiten der heutigen kantonalen Gebäudeversicherungen Bis Anfang des 20. Jahrhunderts bestand die Aufgabe der kantonalen Gebäudeversicherungen darin, Immobilien gegen Brandschäden zu ver- sichern. Wie Wanner (2002) jedoch zeigt, erweiterten zwischen 1926 und 1956 alle kantonalen Gebäudeversicherer den Versicherungsschutz auf Elementarschäden – etwa Hochwasser, Sturm, Hagel, Lawinen oder Stein- schlag –, also auf Risiken, die bis dahin als weitgehend nicht versicherbar galten. Die vier Kantone FR, JU, NW und VD gingen sogar noch weiter und formulierten eine Versicherungspflicht (Feuer- und Elementar- schaden) für Mobilien. Dieser Kontrahierungszwang ist höchst umstrit- ten, sind Mobilien doch für deren Eigentümer kaum je von existenzieller Bedeutung, und auch das Schadenspotenzial ist in der Regel erheblich kleiner als bei Immobilien. Während die Kantone FR und JU in der Zwischenzeit wieder davon abgerückt sind, ihre Einwohner zur Versiche- 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 29 3. 2 _ Ka nt on al e Ge bä ud ev er si ch er un ge n Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht der Ausdehnung staatlicher Tätigkeit in private Märkte Tür und Tor geöffnet. rung der Mobilien bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu ver- pflichten haben die Versicherten in den Kantonen NW und VD weiter- hin keine Wahl. Etwas weniger weitgehend als der Kontrahierungszwang für Mobilien, aber potenziell mit massiven Marktverzerrungen verbunden, ist die neu- ere Entwicklung, dass kantonale Gebäudeversicherungen ihr Geschäfts- feld immer mehr in benachbarte Märkte ausdehnen und somit in den Wettbewerb mit privaten Versicherern treten (z. B. im Bereich von Haus- rats- oder Landwirtschaftsversicherungen). Diese besorgniserregende Praxis wurde zudem vom Bundesgericht explizit gestützt (vgl. Box 4). Wer ausserdem denkt, kantonale Gebäudeversicherungen wären ein- fach staatliche Versicherungsinstitute, liegt falsch. Ins Portfolio der Ge- bäudeversicherer gehören auch die Prävention und die Bekämpfung von Schäden. Im Rahmen der Prävention sind vor allem die Bereiche « Brand- schutz » und « Feuerpolizei » regelmässig bei den Gebäudeversicherungen angegliedert, darunter auch die in Abschnitt 3.1 angesprochene Aufsicht über das Kaminfegerwesen. Box 4 Die Sache mit der « glarnerSach » Die Gebäudeversicherung des Kantons GL ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen, das unter dem Namen « glarnerSach » auftritt. 2010 beschloss die Landsgemeinde des Kantons GL ein Gesetz, das die glarnerSach ermächtigte – neben dem Monopolbereich und im Wettbewerb mit den privaten Versicherungsgesellschaften – « Fahrhabe und Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden sowie weitere Gefahren » zu versichern und zwar inner- sowie ausserhalb des Kantons. Das Novum hierbei war vor allem die Erlaubnis einer ausser- kantonalen Tätigkeit. Heute bietet die glarnerSach kantonsübergreifend verschiedene Versicherungsleistungen an, beispielsweise Transport-, Haftpflicht- und Motorfahrzeug- versicherungen. Das Bundesgericht hatte in diesem Zusammenhang zu beurteilen, ob das Gesetz gegen die in der Bundesverfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verstosse. Dies wurde vom Bundesgericht verneint: die Wirtschaftsfreiheit sei durch eine öffentliche Wirtschafts- tätigkeit in Konkurrenz zu Privaten nicht tangiert. Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht der Ausdehnung staatlicher Tätigkeit in private Märkte Tür und Tor geöffnet. Die Argumen- tation mutet abenteuerlich an: Ein gewisser « Wettbewerb der Systeme » sei allenfalls sogar wünschbar, da er eine disziplinierende Wirkung entfalte. Abgesehen davon, dass ein solcher Wettbewerb nicht in der Bundesverfassung vorgesehen ist, dürfte er in den meisten Fällen zu Marktverzerrungen zu Ungunsten Privater führen. Unterschiedliche kantonale Modelle Die unterschiedlichen kantonalen Regelungen im Bereich der Gebäude- versicherungen lassen sich schematisch anhand zweier Dimensionen charakterisieren. |10 Erstens unterscheiden sich die Kantone darin, ob sie eine Versicherungspflicht formulieren oder nicht. Der zweite Unterschied 10 Vgl. Reich (2013). 30 Kantonsmonitoring 6 | 2014 besteht in der Marktorganisation – also Versicherungsmonopol versus freier Markt. Daraus ergeben sich grundsätzlich vier mögliche Regelungs- modelle, wobei die Variante « Keine Versicherungspflicht und Monopol » von keinem Kanton gewählt wurde (vgl. Tabelle 2). Die sieben Kantone, die kein Versicherungsmonopol kennen, werden aufgrund ihrer Anfangsbuchstaben oft auch als « GUSTAVO »-Kantone bezeichnet. Sie vereinigen ca. 17 % des schweizerischen Gebäudekapitals auf sich. 83 % des Gebäudekapitals ist bei kantonalen Gebäudeversiche- rungen versichert – die betroffenen rund 2,1 Millionen Gebäude sind also versicherungstechnisch dem freien Markt entzogen. Es handelt sich hier- bei um eine Versicherungssumme von ca. 1800 Mrd. Fr. Box 5 Gebäudeversicherung Bern (GVB) Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) ist ein illustratives Beispiel dafür, wie sich der Staat – ausgehend von einem kantonalen Monopol – immer mehr in Bereiche ausbreitet, die vormals Privaten vorbehalten waren – und wie er mit seinem Verhalten teils massive Wettbewerbsverzerrungen bewirkt. Der GVB wurde seit den 1970er-Jahren etappenweise ermöglicht, ihren unternehmerischen Spielraum auszudehnen und eine umfangreiche Palette an (freiwilligen) Zusatzversicherungen anzubieten. Zur Erfüllung der neuen, mit der Totalrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes im Jahre 2010 einhergehen- den gesetzlichen Vorgaben gründete die GVB zwei Tochtergesellschaften. Die eine kümmert sich seither um das Angebot der neu ermöglichten Nebentätigkeiten (z. B. Schadens- abwicklung für Dritte, Beratungen in der Schadensprävention oder Gebäudeschätzungen), während die andere das Geschäft mit den Zusatzversicherungen übernommen hat. Nicht zu Unrecht hat die Privatassekuranz darauf aufmerksam gemacht, dass der Neu organisation der GVB ein grosses Potenzial für Marktverzerrungen zum Nachteil der Privaten innewohnt: _ Die GVB-Tochtergesellschaft, die in Konkurrenz zur Privatassekuranz freiwillige Zusatz- versicherungen anbietet, hat Wettbewerbsvorteile, da sie auf umfassende Kundendaten aus dem Monopolbereich zurückgreifen kann. Dadurch können Akquisitions- und Marke- tingkosten gespart werden und adäquatere Risikoabschätzungen vorgenommen werden, was sich wiederum in günstigeren Prämien spiegelt. Solange Dritte solche Daten nicht zu gleichen Konditionen beziehen können, ändert sich an dieser Situation auch dann nichts, wenn konzernintern Gebühren für den Datengebrauch verrechnet werden. _ Im Gegensatz zur Privatassekuranz hat die GVB-Gruppe die Möglichkeit, Versicherungen aus dem Monopol- und aus dem Zusatzbereich zu kombinieren. Zusätzlich zur höheren Attraktivität eines Angebots « aus einer Hand », können Produktebündel oftmals auch kostengünstiger als ihre Einzelteile angeboten werden. Tabelle 2 Kantonale Regelungsmodelle der Gebäudeversicherung Freier Markt Monopol Versicherungs- pflicht für Gebäude Ja 3 Kantone: OW, SZ und UR 19 Kantone: AI, AR, BL, BS, BE, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SO, SG, TG, VD, ZG und ZH Nein 4 Kantone: GE, TI, VS und AI - - 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 31 3. 2 _ Ka nt on al e Ge bä ud ev er si ch er un ge n Ob mit der Verpflichtungs- erklärung alle Wettbewerbs- verzerrungen ausgeräumt wurden, ist fraglich. Um dies sicher zustellen, gibt es nur einen Weg: Der Staat ver- zichtet darauf, in Wettbewerbs- bereichen tätig zu werden. _ Sogar wenn die Produkte nicht kombiniert angeboten werden, kann der Markt durch Quersubventionen aus dem Monopolbereich massiv verzerrt werden, z. B. falls intern Dienstleistungen bezogen werden oder auf IT-Infrastruktur zurückgegriffen wird. _ Wettbewerbsverzerrungen können auch aus der gemeinsamen Nutzung des Namens der GVB resultieren. So mag der Eindruck entstehen, es handle sich auch bei den Tochter- gesellschaften um kantonale Versicherungsanstalten mit einer Quasi-Staatsgarantie. Die GVB hat Ende 2011 den Wettbewerbsbehörden eine Verpflichtungserklärung eingereicht (vgl. WEKO 2011), die sicherstellen soll, dass die befürchteten Wettbewerbsverzerrungen ausbleiben. Dies hat sicherlich dazu geführt, dass die Neuorganisation der GVB wettbewerbs- neutraler umgesetzt wurde als ursprünglich geplant. Ob mit der Verpflichtungs erklärung jedoch wirklich restlos alle Wettbewerbsverzerrungen ausgeräumt wurden, ist fraglich. Um dies sicherzustellen, gibt es nur einen Weg: Der Staat verzichtet konsequent darauf, in Wettbewerbsbereichen tätig zu werden. Beurteilungskriterien und Bewertung Es erstaunt nicht, dass die kantonalen Gebäudeversicherungen der priva- ten Assekuranz ein Dorn im Auge sind. Im Rahmen der Deregulierungs- welle zu Beginn der 1990er-Jahre wurde deshalb intensiv über die Berech- tigung kantonaler Gebäudeversicherungsmonopole debattiert. Diese Debatte wurde nicht nur auf der politischen sondern auch auf der wissen- schaftlichen Ebene geführt. Verschiedene Gutachten diskutierten die Vor- und Nachteile mittelbarer rechtlicher Gebäudeversicherungsmono- pole. |11 Dabei zeigte sich, dass die kantonalen Gebäudeversicherungen ihren Kunden im Durchschnitt ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bieten als die privaten Versicherungen. Das Resultat wurde von verschie- denen Nachfolgestudien bestätigt (vgl. z. B. Von Ungern-Sternberg 2001; Kirchgässner 2007). Trotz dieses niedrigeren Prämienniveaus wandten die kantonalen Gebäudeversicherungen – bei gleichzeitigem Aufbau erheblicher Reser- ven – mehr für Prävention auf als die Privatassekuranz. Neben Argumenten wie Grössenvorteile und wegfallende Kosten für die Akquise von Kunden sind es vor allem die Präventionsausgaben der kantonalen Gebäudeversicherer, die als Erklärung für die preisliche Über- legenheit der staatlichen Monopollösung herangezogen werden: Dadurch, dass die kantonalen Gebäudeversicherungen einen grösseren Aufwand für die Prävention als die privaten Versicherer leisten, tragen sie zu einem günstigeren Schadensverlauf bei, was wiederum tiefe Prämien ermög- licht. Ein alternativer Erklärungsansatz ist jedoch, dass die Risiken in den Monopolkantonen schlicht geringer sind, als in den « GUSTAVO »- Kantonen. Fraglich ist somit letztlich, ob in der längeren Frist ein schweiz- weit liberalisierter Markt nicht ebenso effizient funktionieren könnte – z. B. aufgrund von Grössen- und Verbundvorteilen – falls den privaten 11 Für die kantonalen Gebäudeversicherungen erstellte von Ungern-Sternberg (1994) ein Gutachten, während die privaten Versicherer Schips (1995) mit einer Studie beauftragten. 32 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Aus ordnungspolitsicher Sicht ist es abzulehnen, wenn der Staat in Konkur- renz zu Privaten tritt – also in Märkte vordringt, die in keinerlei Weise durch ein Marktversagen gekennzeichnet sind. Versicherern nicht mehr nur 17 % sondern 100 % des Marktes offen- stünden. Aufgrund der nicht abschliessend beantwortbaren Effizienzfrage be- züglich der unterschiedlichen Modelle soll der Fokus nachfolgend nicht primär auf deren Bewertung liegen, sondern auf der Frage, ob die kan- tonalen Gebäudeversicherungen möglichst wettbewerbsneutral aufge- stellt sind. Hierbei kommen die folgenden Kriterien zur Anwendung: _ Konkurrenz zur Privatassekuranz in unmittelbarem sachlichem Zusam- menhang Aus ordnungspolitsicher Sicht ist es grundsätzlich abzuleh- nen, wenn der Staat in Konkurrenz zu Privaten tritt – also in Märkte vordringt, die in keinerlei Weise durch ein Marktversagen gekennzeich- net sind. Deshalb wird es nachfolgend als negativ bewertet, wenn eine kantonale Gebäudeversicherung Ereignisse wie Erdbeben, Terrorakte oder Wasserschäden versichert, auch wenn hierbei eine gewisse sach- liche Nähe zur Feuer- und Elementarschadenversicherung bestehen mag. _ Konkurrenz zur Privatassekuranz ohne unmittelbaren sachlichen Zusam- menhang Als genauso störend und unverständlich muss es bezeichnet werden, wenn eine kantonale Gebäudeversicherung in sachfremde Märkte (z. B. Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherungen) vorstösst. Das Potenzial von Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten privater Anbieter ist in diesem Fall riesig. Dies deshalb, weil aufgrund des Ver- sicherungszwangs die Möglichkeit besteht, Produktebündel zusam- menzustellen, die Private nicht nachbilden können (vgl. Box 5). Zusätzlich stellt sich immer die Frage nach einer Quersubventionierung des Wett- bewerbs- durch den Monopolbereich. _ Ausserkantonale Konkurrenz zur Privatassekuranz Werden solche Pro- dukte auch ausserhalb der Kantonsgrenzen angeboten, übertragen sich die Wettbewerbsverzerrungen in andere Gebiete – z. B. in Kantone, die sich grundsätzlich bemühen, allfällige Wettbewerbsverzerrungen ge- ring zu halten. _ Versicherungspflicht für Mobilien bei der kantonalen Gebäudeversicherung Die unnötige Versicherungspflicht (Feuer- und Elementarschäden) für Mobilien bei der kantonalen Gebäudeversicherung wird negativ be- wertet. Tabelle 3 Bewertungsschema «Gebäudeversicherungen» Kantonales Gebäudeversicherungsmonopol − Verzicht auf sachnahe Konkurrenz − Verzicht auf sachfremde Konkurrenz − Ausserkantonale Tätigkeit unterbunden − Verzicht auf Versicherungspflicht für Mobilien − Verzicht auf Staatsgarantie 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 6 Liberalisierter Markt − Kein Versicherungszwang 6 Punkte + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 7 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 33 3. 2 _ Ka nt on al e Ge bä ud ev er si ch er un ge n _ Staatsgarantie Zwar gibt es nur noch einen Kanton (NW), der seiner Gebäudeversicherung eine Staatsgarantie gewährt, nichtsdestotrotz soll dieses Kriterium hier nicht fehlen, denn Staatsgarantien können zu folgeschweren « Moral hazard »-Problemen (d. h. das bewusste oder un- bewusste Eingehen höherer Risiken) führen. Konkret wird bei der Bewertung wie folgt vorgegangen: Kantone mit einem Gebäudeversicherungsmonopol erhalten einen Basispunkt und werden sodann anhand der oben genannten Kriterien bewertet. Deren Absenz wird jeweils mit einem zusätzlichen Punkt belohnt. Maximal kann also ein Kanton mit Versicherungsmonopol sechs Punkte erreichen, ebenso viele Punkte wie diejenigen Kantone, die den Markt für Gebäu- deversicherungen den privaten Anbietern überlassen. Mit einem zusätz- Abbildung 2 Teilranking: «Gebäudeversicherung» In sieben Kantonen – den sogenannten «GUSTAVO»-Kantonen – besteht kein Versicherungsmonopol. In allen anderen Kantonen müssen Immobilien obligatorisch bei der kantonalen Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden versichert werden. AI GE TI VS OW SZ UR AR BL BS FR GR JU LU NE SG SO TG ZG BE AG SH ZH VD GL NW «GUSTAVO»-Kantone Monopolkantone mit Gebäudeversicherung kein Versicherungszwang keine ausserkantonale Tätigkeit GBV Basispunkte Basispunkte Quelle: Eigene Darstellung Verzicht auf sachfremde Konkurrenz keine Versicherungspflicht für Mobilien 7 6 5 4 3 2 1 0 keine Staatsgarantie 34 Kantonsmonitoring 6 | 2014 In allen Monopolkantonen werden – in Konkurrenz zur Privatassekuranz – Versicherungen angeboten, die eine sachliche Nähe zur Feuer- und Elementar- schadenversicherung aufweisen. lichen Punkt werden diejenigen Kantone ohne Gebäudeversicherungs- anstalt belohnt, die gleichzeitig auf einen Versicherungszwang verzichten. Ranking Wie aus Abbildung 2 ersichtlich, führen die vier Kantone AI, GE, TI und VS das Ranking mit je sieben Punkten an. Die restlichen « GUSTAVO »-Kan- tone (OW, SZ & UR) schneiden aufgrund der bestehenden Versicherungs- pflicht mit jeweils sechs Punkten ab. Keiner der Monopolkantone erreicht das mögliche Maximum von sechs Punkten, da alle – in Konkurrenz zur Privatassekuranz – Versicherungen anbieten, die eine sachliche Nähe zur Feuer- und Elementarschadenversicherung aufweisen. Überdies führen sechs Kantone (AG, GL, NW, SH, VD & ZH) Versicherungsprodukte im Portfolio, bei denen kein Zusammenhang zu Immobilien besteht. Ausser den Kantonen BE und GL erlaubt kein Monopolkanton seinem Gebäu- deversicherer, die Privatassekuranz ausserhalb des Kantonsgebiets zu kon- kurrenzieren. Auch das Schlusslicht NW weist diesen Makel nicht auf. Negativ zu Buche schlägt im Kanton NW das Unikum der Staatsgarantie für die kantonale Gebäudeversicherung und – gemeinsam mit dem Kan- ton VD – der Versicherungspflicht für Mobilien bei derselben. 3.3 _ Jagdregal Bis zum Ende der alten Eidgenossenschaft genossen die gesellschaftlichen Herrschaftsträger Jagdprivilegien, die ihnen das alleinige Jagdrecht oder den sogenannten Wildbann (das Jagdrecht auf bestimmte Tierarten) ein- räumten. Nach der Freigabe der Jagd im Jahr 1800 wurde die Jagdhoheit zu Beginn der Mediation den Kantonen zugesprochen. Trotz einer Flut kantonaler Jagdgesetze und -verordnungen erlitten die Wildbestände im Verlauf des Jahrhunderts einen regelrechten Einbruch – so waren Rot- hirsch und Steinbock auf dem Gebiet der Schweiz vollständig ausgerot- tet –, was die Dringlichkeit landesweiter Jagdvorgaben deutlich machte. Die Revision der Bundesverfassung 1874 schuf die gesetzliche Grundlage für ein eidgenössisches Jagdgesetz, das die Entwicklung der Tierbestände aufgrund seiner für diese Epoche sehr fortschrittlichen Schutzbestimmun- gen (etwa die Schaffung der eidgenössischen Jagdbanngebiete) erheblich beeinflussen sollte. Die Motivation für solch weitreichende Bestimmun- gen lag weniger im Wohl der Tiere als im Erhalt der Bestände für die Jagd, bildeten Jagdgebühren doch nicht zuletzt eine Einnahmequelle für den Staat. So waren denn auch einheimische Raubtiere wie Bär, Luchs oder Wolf vom Gesetz ausgenommen und wurden weiter gejagt und aus- gerottet. Ihr Schutz wurde erst in den 1960er-Jahren gesetzlich verankert. Heute sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt: Der Bund regelt den Tierschutz mit dem Ziel, die Artenvielfalt zu erhalten. Die Kantone setzen 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 35 3. 3 _ Ja gd re ga l die Jagdvorschriften fest, d. h. sie bestimmen über das Jagdsystem, die Jagdberechtigung, die Jagdgebiete sowie die Jagdaufsicht. |12 Zwei Jagdsysteme und ein Jagdverbot Allen kantonalen Jagdgesetzen ist gemein, dass sie Wild als herrenlose Sache betrachten, über die der Staat die Hoheit geniesst. In Bezug auf die Organisation des Jagdwesens ist die Schweiz heute zweigeteilt: Das Re- viersystem ist im Mittelland und der Ostschweiz verbreitet, während das Patentsystem sich über die Romandie und die Gebirgskantone erstreckt. Ausnahme ist der Kanton GE, wo die Jagd für Private 1974 per Volksent- scheid abgeschafft wurde und seither von staatlichen Wildhütern durch- geführt wird. 1_Revierjagd Die Revierjagd beschreibt ein Jagdsystem, in dem der Kanton (oder die Gemeinde in dessen Auftrag) die Jagdrechte an einem bestimmten Gebiet für einen festgelegten Zeitraum an eine Jagdgesell- schaft verpachtet. Dieses System kommt in neun Deutschschweizer Kan- tonen des Mittellands und der Ostschweiz zur Anwendung (AG, BL, BS, LU, SG, SH, SO, TG & ZH). Als die Kantone vor über 200 Jahren die Jagdhoheit zugesprochen bekamen, organisierte sich einzig der Kanton AG im Reviersystem. Bevor in der Zwischenkriegszeit die grosse Welle des Systemwechsels folgte, entschied zudem Baselland (1876), das Patent- zugunsten des Reviersystems aufzugeben. Als bisher letzter Kanton führ- te St. Gallen nach mehreren Volksabstimmungen 1950 das Reviersystem ein. Die Gründe für den Systemwechsel waren in erster Linie fiskalischer Natur: Die Kantone erhofften sich durch die Delegation der Jagdaufsicht und Wildschadenentschädigung an die Jagdgesellschaften eine Ausgaben- senkung. Vielerorts führte dieses Vorhaben zu politischen Auseinander- setzungen, in denen die Jägerschaft unterlag. Ein Jagdrevier umfasst normalerweise das Gebiet einer politischen Ge- meinde, kann je nach Grösse aber auch aufgeteilt oder mit dem Gebiet einer anderen Gemeinde zusammengelegt werden. Diejenigen Kantone (z. B. AG), die in den letzten Jahren ihre Jagdgesetze revidiert haben, entfer nen sich mehr und mehr von diesen eher starren Vorgaben und or ganisieren ihre Reviere auf Basis von wildbiologischen und jagdlichen Kriterien. Mit Ausnahme des für die Jagd weniger relevanten Kantons BS verpachten die Kantone ihre Reviere für eine Zeitspanne von acht Jahren (BS: sechs). Steht eine Neuvergabe der Reviere an, schätzt der Kan- ton (oder die Gemeinde), basierend auf einer Vielzahl von Kriterien – etwa dem möglichen Jagdertrag, dem Flächenwert oder den Jagdwert- minderungen –, den Wert der Reviere. Während die Kantone AG, BL, BS, SG und TG ihre Reviere zu diesem Schätzwert vergeben, führen die 12 Eine Zusammenfassung der Geschichte und Entwicklung der Jagd von der Steinzeitbis heute findet sich im historischen Lexikon der Schweiz; vgl. www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D13942.php (20.08.2014). 36 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Obschon die «Jagd des kleinen Mannes» in den Patentkantonen fest verankert ist, versuchten einige sich der Revierjagd- Bewegung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts anzuschliessen. Kantone LU, SH, SO und ZH eine öffentliche Versteigerung durch. Sie unterliegt allerdings erheblichen Einschränkungen, denn bisherigen Jagd- gesellschaften und Pächtern mit Wohnsitz in der Gemeinde bzw. dem Revier werden grosse Privilegien bei der Vergabe eingeräumt. Weiter ma- chen die Gesetzgebungen regelmässig Vorgaben bezüglich Zahl der Mit- glieder der Jagdgesellschaft, oftmals in Abhängigkeit von der Revier fläche. Einem Pächter wird selten mehr als 250 Hektaren jagdbare Fläche zuge- teilt. Lokal kann die Fläche pro Pächter auch deutlich tiefer liegen. Alle Revierkantone – mit Ausnahme der Kantone AG und SG – kennen neben der Mindest- auch eine Maximalzahl Pächter. Die Zusammensetzung der Jagdgesellschaften ist häufig reglementiert: Meist muss eine Mehrheit der Pächter zumindest im Kanton, wenn nicht sogar in der entsprechenden Gemeinde wohnen. Die Rechte, die den Jägern eingeräumt werden, sind stets mit Pflichten verbunden. Für die Jagdgesellschaft im Reviersystem sind diese beson ders umfangreich. Neben der Wildbestandsaufnahme und der Abschusspla- nung umfasst das Pflichtenheft der Pächter Hegemassnahmen, mit denen die Lebensgrundlage der Wildtiere und die Artenvielfalt gesichert werden sollen, und Wildhüter-Aufgaben wie die Beseitigung von sogenanntem Fallwild. |13 2_Patentjagd Das Patentjagdsystem erlaubt die Jagd – mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalen Schutzgebiete – auf dem gesamten Kantons gebiet. Der Jäger löst gegen eine Gebühr beim Kanton ein Jagd- patent. Die Westschweizer (FR, JU, NE, VD & VS; ohne GE) und alle alpin geprägten Kantone der Deutschschweiz (AI, AR, BE, GL, GR, NW, OW, SZ, UR & ZG) sowie das Tessin organisieren die Jagd nach dem Patentsystem. Obschon die « Jagd des kleinen Mannes » in diesen Kantonen heute fest verankert ist, versuchten einige sich der Revierjagd-Bewegung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts anzuschliessen. Der Obwaldner Patent-Jäger-Verband entstand so 1917 aus dem Widerstand gegen die von Kantonsrat und Gemeinden vorgeschlagene Pachtjagd, von der man sich eine Entlastung der vom Krieg gebeutelten Staatskasse erhoffte. Das Recht, auf dem gesamten Kantonsgebiet jagen zu dürfen, ist grund- sätzlich an dieselben Bedingungen wie im Reviersystem geknüpft. Der Jäger verpflichtet sich, Schon- und Siedlungsgebiete zu meiden und ge- setzeskonform zu jagen, sowie nur diejenigen Tiere zu erlegen, die das Patent oder die Jagdbetriebsvorschriften erlauben. Beim Patenterwerb ist Diskriminierung aufgrund des Wohnorts an der Tagesordnung. So aner- kennen die Gebirgskantone GR, TI und VS keine ausserkantonalen Jagd- fähigkeitszeugnisse. Eine Reihe von Kantonen kennt bei der Aner ken- nung der Jagdfähigkeitszeugnisse spezifische Wohnsitzbestimmungen 13 Unter Fallwild versteht man sowohl Tiere, die einem natürlichen Tod erlegen sind, wie auch solche, die aufgrund äusserer, nicht jagdlicher Einflüsse (z. B. im Strassenverkehr) gestorben sind. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 37 3. 3 _ Ja gd re ga l Im Gegensatz zur Schweiz steht in Deutschland und Österreich dem Grundeigentümer das Jagdrecht zu. oder Gegenrechtsverpflichtungen. Nur fünf Kantone (BE, GL, NW, SZ & ZG) schränken den Zugang ausserkantonaler Jäger zum Patent nicht ein. Allerdings ist es in allen Kantonen üblich, Auswärtige preislich zu dis- kriminieren und ihnen die Patente zum zwei- bis sechsfachen Preis zu verkaufen. Im Gegensatz zum Reviersystem gibt es in den meisten Patentkantonen keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Organisation der Jäger. Tradi- tionsgemäss finden sich jedoch in allen Kantonen Jagdvereine, die in Lokal- sektionen organisiert sind. Die Sektionen bzw. ihre Hegeobmänner zeich- nen für die Koordination der Hegemassnahmen, für die sie Unterstützung vom Kanton beantragen können, verantwortlich. Die Kantone richten zur Sicherstellung und Finanzierung der Hegemassnahmen in der Regel einen Hegefonds ein. Box 6 Bindung des Jagdrechts an das Grundeigentum in Deutschland und Österreich Im Gegensatz zur Schweiz steht in Deutschland und Österreich dem Grundeigentümer das Jagdrecht zu. Da das Wild nicht als herrenlose Sache betrachtet wird, geniesst der Staat auch nicht die Hoheit darüber. Auf den ersten Blick erscheint das Jagdrecht in Deutschland und Österreich also liberaler als in der Schweiz. Diese Aussage muss aber relativiert werden, da in Deutschland und Österreich das Jagdrecht und das Recht zur Jagdausübung getrennt sind. Ohne das Bestehen einer entsprechenden Sachkundeprüfung – in Deutschland spricht man auch vom « Grünen Abitur » – kann kein Grundeigentümer auf seinem Boden die Jagd ausüben. Zudem ist das Jagdausübungsrecht an eine minimale Grundfläche gebunden. Der Grundeigentümer muss im Besitz von mindestens 75 ha (Deutschland) oder 115 ha bis 300 ha (Österreich) zusammenhängender land- oder forstwirtschaftlicher Grundfläche sein, um auf dem eigenen Grundstück, die Jagd ausüben zu dürfen – in Österreich spricht man von einer « Eigenjagdberechtigung ». Erfüllt ein Grundstück das Flächenkriterium nicht, wird es – wie im Schweizer Reviersystem – einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder einem Genossenschaftsjagdgebiet zugerechnet. In Österreich werden die Genossenschaftsjagdgebiete anschliessend in einer öffentlichen Versteigerung für eine zehnjährige Pachtperiode an eine Jagdgesellschaft oder an Einzelpersonen verpachtet. Der Pächter entschädigt die Eigentümer des Genossenschafts- gebietes für die Übertragung sämtlicher jagdlicher Rechte und Pflichten (z. B. Kompensation von Wildschäden) im Revier. |14 Im deutschen Jagdsystem verhält es sich mehr oder weniger analog, allerdings sind die Grundeigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks zur Bildung einer Jagdgenossenschaft und der Mitgliedschaft in derselben gezwungen. Der Jagdgenossenschaft steht frei, ob sie die Jagd in Eigenregie ausübt oder das Jagd- ausübungsrecht, mit dem auch die Pflicht zur Hege verbunden ist, an Dritte verpachtet. |15 14 Vgl. Die Jagd in Österreich: www.ljv.at/jagd_system.htm (19.08.2014). 15 Vgl. Jagdrecht in Deutschland: www.jagdverband.de/content/jagdrecht-deutschland-0 (19.08.2014). 38 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Gesetzlich verankerter «Heimatschutz» wird in allen Revierkantonen betrieben: Pächter und Bewerber mit Wohnsitz in der Reviergemeinde geniessen Vorrang. Ineffizienter « Kantönligeist » Unabhängig von der konkreten kantonalen Ausgestaltung des Jagdregals, weist das Jagdwesen – im Vergleich zu den restlichen untersuchten kan- tonalen Monopolen – einige Besonderheiten auf. Die Jagd dient heute längst nicht mehr der – überlebenswichtigen – Nahrungsmittelbeschaf- fung, sondern primär der öffentlichen Aufgabe eines nachhaltigen Wild- tiermanagements. Besonders am Jagdwesen ist, dass der Staat bzw. Kanton diese Aufgabe an Private delegieren kann, die überdies bereit sind, für deren Erfüllung zu bezahlen. Die Jagd scheint den Weidmännern einen Nutzen zu stiften, der sogar weit über ihre Zahlungsbereitschaft für Jagdpatente und Pachtgebühren hinausgeht. So sind sie gewillt, weitere Kosten zu übernehmen, etwa in Form von Beiträgen für Hegemassnah- men oder Wildschäden. |16 Im Gegensatz etwa zu den amtlichen Notaren (vgl. Abschnitt 3.5) nehmen die Jäger zudem keine hoheitlichen Aufgaben im Namen des Staates gegenüber Dritten wahr. Damit kann es durch die Organisation des Jagdwesens auch zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf angrenzenden Märkten kommen. Die Jagd erfolgt weniger aus kom- merziellen Interessen, sondern stellt in der Schweiz eine reine Freizeit- beschäftigung dar, die allenfalls ein bescheidenes Nebeneinkommen ge- neriert. |17 Diese Spezifika des Jagdregals bedeuten keinesfalls, dass sich dieses einer ökonomischen Beurteilung entzieht. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Vergabepraxis der Jagdberechtigungen. So schreiben im Reviersystem vier Kantone (LU, SH, SO & ZH) ihre Reviere öffentlich aus. Auf den ersten Blick scheint dies begrüssenswert, stellen doch Ausschreibungen in der Regel eine effiziente Allokation der Nut- zungsrechte sicher. Eine genauere Betrachtung der Vergabemechanismen zeigt jedoch, dass dieses Ziel verfehlt werden dürfte, schränken doch alle betroffenen Kantone die Versteigerung dahingehend ein, dass im Gesetz ein Maximalpreis festgelegt und die bisherigen Pächter bevorzugt werden. Gesetzlich verankerter « Heimatschutz » wird auch in den restlichen Re- vierkantonen betrieben: Pächter und Bewerber mit Wohnsitz in der Revier- gemeinde geniessen Vorrang. Innerkantonalen Bewerbern wird die Pacht überdies vielerorts eher zugetraut als den Auswärtigen « ennet der Kantons- grenze ». Die im Reviersystem üblichen Vergabekriterien erhärten die Vermutung, dass es sich dabei in erster Linie um Schutzklauseln für die bisherigen, ortsansässigen Pächter handelt. 16 Bei der Vergütung der Wildschäden bestehen grosse kantonale Unterschiede. Die Finanzierung erfolgt in den Patenkantonen durch Beiträge der Jäger oder wird von der Staatskasse übernommen. In den Revierkantonen wird abhängig von den jagdbaren Arten unterschiedlich entschädigt; vgl. JagdSchweiz: www.jagdschweiz.ch/de/ jagdpolitik/positionen/159-wildschadenverhuetungundwildschadenverguetung (21.08.2014). 17 Der Markt für Wildfleisch bildet im Schweizer Fleischmarkt eine Nische. Gemäss Pro viande, der Branchenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft, entfielen im Jahr 2013 gerade einmal 0,42% des Fleischkonsums in der Schweiz auf Wild. Davon stammten mehr als zwei Drittel aus ausländischer Produktion; vgl. www.schweizerfleisch.ch/dienstleistungen/statistik/publikationen/fleischkonsum (21.08.2014). 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 39 3. 3 _ Ja gd re ga l Ein für alle Patentkantone mögliches Rezept, um mit dem Ineffizienzen ver- ursachenden «Kantönli- geist» zu brechen, bestünde in der Einführung eines Auktionssystems. Nicht nur die Revierkantone sind diesem « Kantönligeist » verfallen. Vie- len Patentkantonen fällt die Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähig- keitsausweise äusserst schwer. In den grossen Gebirgskantonen (GR, TI & VS) fürchtet man sich vor dem « Jagdtourismus » aus dem Unterland, der – aufgrund der attraktiven Jagdgebiete – mit der Einführung des Gästepatents auf sie zurollen könnte. Weshalb gerade der Jagd- Tourismus unerwünscht sein soll, bleibt angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus insgesamt in den Bergkantonen unklar. Ausserdem zeigt die Praxis des Kantons BE, der ähnliche topografische Eigenschaften auf- weist wie die Kantone GR, VS oder TI, dass solche Befürchtungen gegen- standslos sind. Wie erwähnt geht eine Zulassung von Auswärtigen zu- dem regelmässig mit einer massiven preislichen Diskriminierung einher. Ein für alle Patentkantone mögliches Rezept, um mit dem Ineffizien- zen verursachenden « Kantönligeist » zu brechen, bestünde in der Einfüh- rung eines Auktionssystems, in dem die Patente an die Höchstbietenden versteigert würden. Einem solchen Vorgehen haftet nichts « Unsittliches » an. Würde nämlich keine positive Zahlungsbereitschaft für die Jagd und die mit ihr verbundenen Aufgaben bestehen, müssten die Kantone Steuer- gelder für diesen Zweck einsetzen – entweder um die Aufgaben selbst zu erledigen oder um Private dafür zu entschädigen. Auch in diesem Fall würde man erwarten, dass nicht einfach Geld « verschwendet » wird, sondern haushälterisch mit öffentlichen Mitteln umgegangen wird. Zuge- lassen zu Auktionen im Patentsystem wären alle Jäger mit einem gülti- gen Jagdfähigkeitszeugnis eines Schweizer Kantons oder einer gleich- wertigen ausländischen Qualifikation. Eine analoge Regelung bietet sich auch für die Revierkantone an: Unabhängig von seinem Wohnort kommt jeder Jäger, der seine Jagdfähigkeit entsprechend den in der Schweiz üb- lichen Vorschriften nachweisen kann, als Mitglied einer Jagdgesellschaft für die Revierpacht in Frage. Auf diese Weise würden die Patente und Reviere jenen Jägern zugesprochen, die den höchsten Nutzen daraus zie- hen. Gleichzeitig könnten die Kantone Einnahmen generieren. Bedenkt man die finanzielle Schieflage so mancher Kantone dürfte ein solcher « Zustupf » aus dem Jagdwesen nicht unwillkommen sein. Beurteilungskriterien und Bewertung Wie erwähnt behält sich Genf – basierend auf einem Volksentscheid im Jahr 1974 – als einziger Kanton das Recht vor, die Jagd selbst durchzu- führen. Auch wenn es sich beim Kanton Genf um einen « Stadtkanton » handelt, der kaum über bejagbare Flächen verfügt, ist es fraglich, ob sich der Kanton eine Aufgabe vorbehalten soll, die ohne weiteres Privaten überlassen werden könnte. Die durch Wildhüter durchgeführte « Staats- jagd » im Kanton GE wird deshalb im folgenden Ranking mit einem Punkt belegt. Auch wenn die Hürden zur Erlangung des Jagdrechts im Patentsystem etwas tiefer als im Reviersystem sein mögen, werden für beide Systeme 40 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ob die Jagdrechte effizient zugeteilt werden hängt letztlich weniger vom Jagd- system als von der Aus- gestaltung des Vergabe- mechanismus ab. zwei Basispunkte vergeben. Ob die Jagdrechte effizient zugeteilt werden, hängt letztlich nämlich weniger vom Jagdsystem als von der Ausgestal- tung des Vergabemechanismus ab: Die Kritik an den vom « Kantönligeist » geprägten Vergabesystemen im Jagdwesen gilt – wie dargelegt – für das Patent- wie für das Reviersystem. Entsprechend wird bei der Beurteilung nicht das Jagdsystem in den Vordergrund gestellt, sondern das Augen- merk auf eine effiziente, transparente und diskriminierungsfreie Vergabe gelegt. Die Revierkantone werden anhand der folgenden zusätzlichen Krite- rien bewertet: Obwohl auch die Kantone, die ihre Reviere öffentlich aus- schreiben, kritisch gewürdigt worden sind, erhalten sie in der nachfolgen- den Bewertung einen zusätzlichen Punkt. Dies, weil in diesem System die Zahlungsbereitschaft der Pächter zumindest ansatzweise als Vergabe- kriterium herangezogen wird. Weiter werden diejenigen Kantone mit einem Punkt belohnt, die den Nicht-Pächtern die sogenannte Einzeljagd in den Revieren ermöglichen. Zwar braucht es auch für die Einzeljagd eine Einladung bzw. Erlaubnis des Pächters, es muss aber nicht in dessen Begleitung gejagt werden – es besteht somit mehr Flexibilität. Nicht er- kennbar ist die Notwendigkeit einer Deckelung der Zahl der Mitglieder von Jagdgesellschaften. Damit die Gesellschaft den jagdlichen Betrieb gewährleisten kann, mag eine Vorgabe bezüglich der Mindestanzahl Pächter – am besten in Abhängigkeit der Revierfläche – sinnvoll sein. Die weitere Zusammensetzung kann jedoch getrost den Jagdgesellschaften überlassen werden. Verzichtet ein Kanton demnach auf die Festlegung der maximalen Anzahl von Pächtern in einer Jagdgesellschaft, erhält er einen Punkt. Als Hauptkriterium für die Beurteilung der Kantone mit Patentsystem wird die Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähigkeitsausweise heran- gezogen. Kantone, die alle kantonalen Jagdprüfungen anerkennen, wer- den mit zwei Punkten ausgezeichnet. Nur einen Punkt erhalten jene Kantone, die entweder mit einem « substanziellen » Anteil (d. h. mindestens zwei Drittel) der Kantone Gegenrechtsbestimmungen abgeschlossen haben oder die Fähigkeitsausweise der Mehrheit der Nachbarkantone Tabelle 4 Bewertungsschema «Jagdwesen» Staatsjagd 1 Punkt Revierjagd − Preis als Vergabekriterium - Möglichkeit der Einzeljagd - Verzicht auf Deckelung der Anzahl Pächter 2 Punkte + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 5 Patentjagd − Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähigkeitsausweise (Jagdprüfungen) ohne Einschränkungen − Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähigkeitsausweise (Jagdprüfungen) mit Einschränkungen 2 Punkte + 2 Punkte + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 4 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 41 3. 3 _ Ja gd re ga l anerkennen. Ebenfalls zu dieser Gruppe gezählt werden die Kantone, die alle ausserkantonalen Ausweise akzeptieren, diese Praxis jedoch mit restrik tiven Einschränkungen wie Wohnsitzbestimmungen oder Mit- gliedschaftszwang in kantonalen Jagdorganisationen einengen. Ohne Punkte bleiben Kantone, die für den Erwerb eines Jagdpatents die eige- ne Kantons prüfung voraussetzen – unabhängig davon, ob der Bewerber in einem anderen Kanton bereits zur Jagd zugelassen ist. Quelle: Eigene Darstellung Abbildung 3 Teilranking: «Jagdwesen» Knapp zwei Drittel der Kantone kennen heute das System der Patentjagd, wobei ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zwischen den Kantonen die Anerkennung ausserkantonaler Jagdprüfungen darstellt. Die restlichen Kantone – mit Ausnah- me des Kantons GE, in dem die Jagd für Private verboten ist – kennen das System der Revierjagd. 5 4 3 2 1 0 BE GL JU NW SZ ZG AI AR FR NE OW UR VD GR TI VS AG SH SO LU ZH SG BL BS TG GE Patentjagd Revierjagd Staatsjagd Anerkennung ausserkantonaler Jagdprüfungen mit Einschränkung Basispunkte Basispunkte Anerkennung ausserkantonaler Jagdprüfungen ohne Einschränkung Einzeljagd «Preis» = Vergabekriterium keine Deckelung der Pächterzahl 42 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ranking Wie aus Abbildung 3 ersichtlich, liegen neun Kantone mit insgesamt vier Punkten an der Spitze der Rangliste gleich auf. |18 Die sechs Patentkantone BE, GL, JU, NW, SZ und ZG zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihre Patente auch an Jäger verkaufen, die ihre Jagdfähigkeit in einem anderen Kanton erlangt haben. Gemeinsam ist diesen Kantonen, dass auch sie überflüssi gen « Heimatschutz » betreiben, indem sie auf die im Jagdwesen übliche Preisdiskriminierung ausserkantonaler Jäger beim Patenterwerb zurückgreifen. Besonders Jäger in kantonalen Grenzgebieten werden so benachteiligt. Allgemein findet sich kein einziger Patentkanton, der auf diese Praxis verzichtet, weshalb dieses Kriterium keinen Eingang in das Bewertungsschema des Jagdwesens gefunden hat. |19 Ebenfalls vier Punkte erreichen die drei Revierkantone AG, SH und SO. Das Maximum von fünf Punkten verpassen sie aus unterschiedlichen Gründen: Während im Kanton AG bei der Reviervergabe der Wettbewerbs- parameter « Preis » nicht berücksichtigt wird, schreiben Schaffhausen und Solothurn eine Deckelung der Jagdgesellschaftspächter vor. Allerdings versteigern letztere ihre Reviere öffentlich (zu maximal 130 % bzw. 150 % des Schätzwertes). Die Einzeljagd ist indes gemäss Gesetz in allen drei Kantonen erlaubt. Leicht zurück liegt eine Gruppe aus sieben Patent- (AI, AR, FR, NE, OW, UR & VD) und drei Revierkantonen (LU, ZH & SG) mit je drei Punkten. Die entsprechenden Patentkantone anerkennen die Fähigkeits- ausweise nicht-einheimischer Jäger nur teilweise. Während Zürich und Luzern den « Preis » bei der Reviergabe berücksichtigen, macht St. Gallen keine Vorschriften bezüglich der Zusammensetzung der Jagdgesellschaf- ten. Diejenigen Kantone, die keine zusätzlichen Punkte verbuchen kön- nen, bilden mit zwei Punkten die dritte Gruppe im Ranking. Dazu ge- hören sowohl die drei grossen Gebirgskantone GR, TI und VS, die ein restriktives Patentsystem anwenden (keine Anerkennung ausserkantona- ler Jagdfähigkeitsausweise), als auch die Revierkantone BL, BS und TG, da sie das Reviersystem sehr einschränkend auslegen. Am Schluss des Rankings findet sich der Kanton GE, der den Privaten die Jagd untersagt. 3.4 _ Fischereiregal Ähnlich dem Jagdwesen erlässt der Bund auch in der Fischerei Schutz- vorgaben, an die sich die Fischer als Nutzniesser der Fischbestände halten müssen. Die fischereiwirtschaftlichen Vorgaben für die kantonalen Binnen gewässer legen hingegen die Kantone fest. Die dem Jagdwesen analoge behördliche Kompetenzaufteilung erstaunt aufgrund der histori- 18 Eine Zusammenfassung der Bewertungskriterien und der Punktevergabe kann Anhang B entnommen werden. 19 Dies erklärt, warum die maximal mögliche Punktezahl für das Patentsystem vier beträgt, während im Reviersystem fünf Punkte erreicht werden könnten. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 43 3. 4 _ Fi sc he re ir eg al Der grösste Unterschied zum vorindustriellen Zeitalter besteht darin, dass es heute eine scharfe Trennung zwischen Berufs- und Sportfischern gibt. schen Verwandtschaft der beiden Regale kaum. Die Ursprünge der heuti- gen Vorschriften im Fischereiwesen reichen jedoch weiter in die Vergan- genheit als diejenigen des Jagdwesens. So stand im Mittelalter jedem Bürger das Freiangelrecht zu, das das Fischen mit Angel oder Schiebenetz für den Eigengebrauch vom Ufer aus erlaubte. Um auf grösseren Gewäs- sern dem Fischfang nachgehen zu können, waren die Fischer auf eine Bewilligung der Obrigkeit – im Mittelalter meist Klöster oder weltliche Herren – angewiesen. Auch Schonbestimmungen und Fangbeschrän- kungen wurden bereits früh erlassen, um eine Übernutzung der Gewäs- ser zu verhindern. |20 Strikte Trennung zwischen kommerziellem Fischfang und Freizeitangeln Mit Ausnahme einer kurzen Zeit nach dem Einmarsch der Franzosen 1798, die eine starke Überfischung der Gewässer mit sich brachte, prägte eine Vielfalt kantonaler Bestimmungen die rechtlichen Aspekte der Fischerei, von denen viele bis heute nachhallen. Wie im Jagdwesen ist die Fischerei im Patent- oder Pachtsystem organisiert, allerdings kennt eine Mehrheit der Kantone beide Systeme – oft abhängig von der Art und Grösse der Gewässer. Dennoch wurden in den letzten Jahren vermehrt Vereinheitlichungen durchgesetzt, etwa betreffend die Anerkennung des Fischerbrevets. Der grösste Unterschied zum vorindustriellen Zeitalter besteht darin, dass es heute eine scharfe Trennung zwischen Berufs- und Sportfischern (Angler) gibt (zur Berufsfischerei, vgl. Box 7). Fischen als Freizeitbe- schäftigung ohne Gewinnstreben ist ein Phänomen, das vor der Indust- rialisierung unbekannt war; damals angelten in erster Linie einfache Leute, um sich ein Zubrot zu verdienen. Die klare Trennung mani festiert sich in der Ausrüstung: Das Fischen mit Netzen oder Reusen ist den Be- rufsfischern vorbehalten. Die aktuell rund 100 000 Sportfischer können ihre Leidenschaft je nach Kanton entweder als Pächter oder mittels Bezug eines Anglerpa- tents – die meisten Kantone bieten Tages- Wochen-, Monats- und Jahres- patente an – ausüben. Insgesamt 14 Kantone (BE, BS, FR, JU, LU, NW, SO, SG, SH, SZ, TG, VS, ZG & ZH) wenden beide Systeme an: Um auf Seen und an grossen Flüssen angeln zu können, muss ein Fischer im Be- sitz eines Patents sein. Kleinere Gewässer (Zuflüsse, Bäche, kleine Seen etc.) werden in der Regel für fünf bis zehn Jahre verpachtet. Die Ein- schränkungen im Pachtsystem sind grundsätzlich weniger ausgeprägt als bei der Jagd. Neben Fischervereinen können sich auch Einzelpersonen um die Pacht bewerben. Acht Kantone schreiben ihre Gewässer öffent- lich aus – fünf davon (LU, NW, SO, TG & ZH) bestimmen aber den höchstzulässigen Pachtzins vorgängig. Die Kantone FR, SH und VS ver- 20 Mehr Informationen zu den Ursprüngen der Fischerei finden sich im historischen Lexikon der Schweiz; vgl. www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D13943.php (07.08.2014). 44 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der «Kantönligeist» macht auch beim Fischereiregal nicht halt: Ausserkantonale Fischer werden konsequent preislich diskriminiert. geben ihre Fischereireviere zwar an die meistbietende Person, behalten sich aber eine freihändige Vergabe für alle oder einen Teil der Fischerei- reviere vor. Insgesamt vergibt die Mehrheit der Kantone mit Pachtsystem (9 von 17) die Fischereireviere ausschliesslich nach qualitativen Kriterien wie der Garantie der fachkundigen Ausübung der Fischerei, und sie legt den Pachtzins im Vorfeld der Vergabe fest. Wie im Jagdwesen werden bisherige Pächter sowie Einheimische bei der Vergabe der Gewässer be- vorzugt, wobei einige Kantone (z. B. AR oder BE) den Vorrang auf zwei Pachtperioden beschränken. Weiter haben die Pächter das Recht, Fische- reikarten |21 für ihr Gewässer an andere Angler zu verkaufen. In der Regel sind sie für kürzere (Tageskarten) und längere (Jahreskarten) Zeiträume erhältlich. Der « Kantönligeist » macht aber auch beim Fischereiregal nicht halt: Ausserkantonale Fischer werden besonders beim Erwerb von Fische- reikarten und Patenten mit längeren Laufzeiten konsequent preislich diskriminiert. Weit verbreitet sind in vielen Kantonen zudem aus alten Zeiten stammende private Fischereirechte, sogenannte Fischenzen, an denen das Angeln den Eigentümern oder von ihnen dazu berechtigten Personen vorbehalten ist. Verglichen mit der Jagd scheinen die interkantonalen Hürden in Be- zug auf die Anerkennung von Fischereikenntnissen relativ tief. Seit 2009 muss jeder angehende Sportfischer einen Sachkundekurs besuchen, der mit dem Sportfischerbrevet abgeschlossen wird. Dieses wird in allen Kan- tonen als Sachkunde-Nachweis anerkannt. Die Ausnahme dieser Harmo- nisierungsregelung bilden die Kantone SG und ZH, die zusätzlich das Bestehen eines kantonalen Prüfungsteils verlangen. Fischen ist im « klei- nen Rahmen » jedoch in gewissen Kantonen auch ohne Sachkunde-Nach- weis möglich, da an grossen Gewässern vielerorts noch heute das Frei- angelrecht gilt: Unter Beachtung bestimmter Ausrüstungsvorschriften (z. B. einfache Angelrute ohne Widerhaken, keine Köderfische) ist das Fischen ohne Patent vom Ufer aus erlaubt. Andere Kantone interpretie- ren das Freiangelrecht jedoch enger – der Kanton AG beispielsweise ver- langt auch für die Freiangelei einen Sachkunde-Nachweis. Das verursacht nicht nur einen grossen Kontrollaufwand, sondern scheint auch kaum verhältnismässig. 21 Die Terminologie bezüglich Angelbewilligungen für Nicht-Pächter in Fischereirevieren ist uneinheitlich zwischen den Kantonen. Ausser Fischereikarten ist mancherorts auch von Angelkarten oder -patenten die Rede. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 45 3. 4 _ Fi sc he re ir eg al Dass solche Bestimmungen – wie im Agrarsektor – darauf abzielen, den Fischern einen beruflichen Existenzkampf zu ersparen, wird nicht als Geheimnis gehandelt. Box 7 Staatliche Strukturerhaltung in der Berufsfischerei 2010 waren 310 Berufsfischer auf Schweizer Seen tätig. |22 Die grosse Mehrheit der professionell bewirtschafteten Gewässer untersteht – neben kantonalen Ausführungsbestim- mungen – interkantonalen Konkordaten oder internationalen Vereinbarungen. Dies erschwert eine Bewertung und die Erstellung eines kantonalen Rankings im Bereich der Berufsfischerei, weshalb in dieser Publikation darauf verzichtet wird. Trotzdem kann festgehalten werden, dass bei der Vergabe von Patenten für die Berufsfischerei schweizweit kaum wettbewerbliche Elemente spielen. Vielmehr sind die Vergaben darauf ausgelegt, die lokalen Berufsfischer vor Konkurrenz zu schützen. So ist es nicht unüblich, dass sich die Kantone mit den Berufsfischern direkt absprechen, ob überhaupt weitere Patente für ein spezifisches Gewässer vergeben werden sollen. Regelmässig werden zudem bei der Vergabe der Patente innerkantonale Bewerber bevorzugt, und nicht selten muss man zum Patent- erwerb auf dem entsprechenden Gewässer bereits eine gewisse Zeit der gewerblichen Fischerei nachgegangen sein. Auch die oft anzutreffende Regelung, dass einem Berufsfischer das Patent für ein Gewässer verwehrt bleibt, wenn er ein solches für einen anderen See erworben hat, zeugt von einem Schutz- und Strukturerhaltungsgedanken. |23 Dass solche Bestimmun- gen – wie im Agrarsektor – darauf abzielen, den Fischern einen beruflichen Existenzkampf zu ersparen, wird nicht als Geheimnis gehandelt. Dies macht sie aus ordnungspolitischer Sicht jedoch nicht richtiger, denn sie behindern eine effiziente Allokation knapper Ressourcen und einen in der Regel wünschenswerten Strukturwandel. Vergabemechanismus mit Anpassungspotenzial Gegeben die Parallelen zum Jagdwesen stellt sich auch bei der Sport- fischerei die Frage nach der Effizienz des Vergabemechanismus von Patenten und Pachten. Auch in diesem Bereich würde sich – anstelle fixer Patent- und Pachtpreise – grundsätzlich ein Auktionssystem anbieten, das den unterschiedlichen Zahlungsbereitschaften der Sportfischer Rech- nung trägt. Im Patentsystem stellt sich jedoch die Frage nach Aufwand und Ertrag sowie der konkreten Praktikabilität eines Auktionssystems. Für die Vergabe von Tagespatenten wäre die Durchführung von ( täglichen) Auktionen wohl unverhältnismässig. Für die Vergabe von Jahrespatenten hingegen könnte die Einführung von Auktionen eine prüfenswerte Option darstellen. Ungleich klarer gestaltet sich die Ausgangslage im Pachtsystem. Wie bereits erwähnt, schreiben schon heute verschiedene Kantone die Pacht von Gewässern öffentlich aus, schränken aber den Wettbewerbsparameter « Preis » durch die unnötige Festlegung von Min- dest- und Höchstpachtzinsen ein. Dies könnte man ohne weiteres ändern. Durch eine wettbewerbliche Vergabeart würde keinesfalls das übergeord- nete Ziel eines gesunden und artenreichen Fischbestands unterminiert, und kantonale Höchstfangmengen oder andere Schutzbestimmungen 22 Davon verdienten zwei Drittel mindestens 90% ihres Lebensunterhalts als Fischer. Seit 1948 ist die Zahl der kommerziell tätigen Fischer in der Schweiz um 70 % zurück- gegangen; vgl. www.bafu.admin.ch/jagd-fischerei/07831/07867/07869/index.html?lang=de. 23 Immerhin besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Patente für mehrere Anrainerkantone eines Sees zu erwerben, sodass eine Überschreitung der Kantons- grenzen nicht verunmöglicht wird. 46 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Auch wenn sich der Pacht- zins regelmässig nur in einer gewissen Bandbreite bewegen kann, besteht die Möglichkeit, dass die Gebote die Zahlungsbereit- schaft reflektieren. würden nicht in Frage gestellt. Um den Wettbewerb um den Markt auf- recht zu erhalten – konkret: den gesetzlichen Schutz bisheriger Pächter abzubauen –, wäre eine Reduktion der Pachtdauer dort sinnvoll, wo die Pachtperiode heute ein ganzes Jahrzehnt dauert. Beurteilungskriterien und Bewertung Ähnlich wie im Jagdwesen soll nachfolgend nicht die Beurteilung der Fischereisysteme an sich im Vordergrund stehen, sondern der Vergabe- mechanismus für die Patente und Reviere. Deshalb erhalten alle Kanto- ne unabhängig vom angewandten System je einen Basispunkt. Bei den Kantonen, die ihre Fischereireviere ausschliesslich verpachten, wird der Wettbewerbsparameter « Preis » – sofern er im Rahmen der Vergabe eine Rolle spielt – als zusätzliches Beurteilungskriterium herangezogen und mit einem Punkt belohnt. Auch wenn sich der Pachtzins regelmässig nur in einer gewissen Bandbreite bewegen kann, besteht zumindest eine Möglichkeit, dass die Gebote der potenziellen Pächter deren Zahlungs- bereitschaft reflektieren. Bei den Patentkantonen fliesst die marktwid rige Praxis der Preisdiskriminierung von Anglern mit ausserkantonalem Wohnsitz beim Patenterwerb als Kriterium in die Bewertung ein. Diejeni- gen Kantone, die darauf verzichten, erhalten einen weiteren Punkt. Kan- tone mit Mischsystem werden für die Berücksichtigung eines der erwähn- ten Preis-Kriterien – Versteigerung der Fischereireviere oder preisliche Gleichbehandlung der ausserkantonalen Angler – mit einem Zusatz- punkt belohnt. Weiter wird folgendes Kriterium auf alle Kantone angewandt: Der Sachkunde-Nachweis kann als eine sinnvolle Voraussetzung für den Er- werb von Patenten mit einer längeren Laufzeit, d. h. einen Monat oder mehr, bezeichnet werden. Für inner- und ausserkantonale Gelegenheits- angler ist ein Sachkunde-Nachweis jedoch eine unnötige Hürde. Allen Kantonen, die den Sachkundenachweis für Patente mit einer Dauer von weniger als einem Monat nicht vorschreiben, wird ein zusätzlicher Punkt verliehen. Tabelle 5 Bewertungsschema «Fischereiregal» Pachtsystem − Preis wird bei der Vergabe berücksichtigt − Sachkunde-Nachweise nur für Langzeitkarten 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 3 Mischsystem − Berücksichtigung eines Preiskriteriums − Sachkunde-Nachweis nur für Langzeitpatente 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 3 Patentsystem − Kein Preisaufschlag für Ausserkantonale beim Patenterwerb − Sachkunde-Nachweis nur für Langzeitpatente 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 3 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 47 3. 4 _ Fi sc he re ir eg al Ranking Abbildung 4 zeigt, dass fünf Kantone (FR, LU, NW, SO & ZH), in denen das Mischsystem zur Anwendung kommt, mit je drei Punkten an der Spitze des Fischerei-Rankings stehen. |24 Sie verzichten auf einen Sachkunde- Nachweis für Kurzzeitpatente und versteigern ihre Pachtgewässer öffent- lich – maximal zu einem im Voraus festgelegten Höchstwert. Der zweiten Gruppe, mit je zwei Punkten, gehören über zwei Drittel der Kantone an: Sieben dieser Kantone (GE, GL, GR, NE, OW, TI & VD) kennen das Patentsystem und verzichten auf einen Sachkunde-Nachweis für Kurzzeitpatente. Dasselbe gilt für sechs der neun Kantone mit Misch- system in dieser Gruppe (BE, JU, SG, SZ, VS & ZG). Die anderen drei zeichnen sich durch die Berücksichtigung eines « Preis »-Kriteriums aus: Während die Kantone SH und TG ihre Pachtgewässer öffentlich aus- schreiben, verzichtet Basel-Stadt als schweizweit einziger Kanton beim Patentverkauf auf einen Preisaufschlag für ausserkantonale Fischer. Nega- tiv schlägt in diesen drei Kantonen zu Buche, dass für Kurzzeitpatente 24 Eine Zusammenfassung der Bewertungskriterien und der Punktevergabe kann Anhang C entnommen werden. Abbildung 4 Teilranking: «Fischereiregal» Die meisten Kantone (14) kennen im Fischereiwesen ein gemischtes System: Pacht- und Patentwesen bestehen nebeneinander. Neun Kantone wenden ein reines Patensystem an, während nur drei Kantone ihre Gewässer ausschliesslich verpachten. 3 2 1 0 GE GL GR NE OW TI VD AI UR FR LU NW SO ZH BE JU SG SZ VS ZG SH TG BS AR BL AG Patentsystem Mischsystem Pachtsystem Sachkundenachweis nur für Langzeitpatente und -fischkarten Berücksichtigung eines Preiskriteriums Quelle: Eigene Darstellung Basispunkte Basispunkte Basispunkte 48 Kantonsmonitoring 6 | 2014 In der Schweiz sind die wichtigsten Rechts- geschäfte der öffentlichen Beurkundung unterstellt. bzw. -fischerkarten ein Sachkundenachweis verlangt wird. Ebenfalls zwei Punkte erreichen zwei von drei Kantonen (AR & BL), die ausschliesslich das Pachtsystem anwenden. Im Gegensatz zum dritten Pachtkanton AG, der das Schlusslicht des Rankings bildet, stellen sie bei der Abgabe von Fischerkarten keine restriktive Anforderungen an den Erwerb von Kurz- zeitpatenten. 3.5 _ Notariatswesen Wichtigste notarielle Tätigkeit ist die Errichtung öffentlicher Urkunden. Hierbei handelt es sich um eine Formvorschrift, gemäss der ein Vertrag nur gültig ist, wenn er von einem Notar in einer Urkunde abgefasst, den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt sowie in seiner Anwesen- heit unterzeichnet wird. |25 Der Notar amtet als unabhängiger und par- teiloser Rechtsberater, der die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Geschäfts informiert und sie vor unüberlegten Schlüssen bewahren soll. In der Schweiz sind die wichtigsten Rechtsgeschäfte der öffentlichen Beurkundung unterstellt. Dabei handelt es sich primär um Verträge über Rechte an Grundstücken (z. B. der Handwechsel einer Lie- genschaft), Ehe- und Erbverträge sowie Gesellschaftsgründungen und Stiftungserrichtungen. Weitere Vorschriften, wie die genaue Form der Beurkundung, die personellen Zuständigkeiten oder die Festlegung der Beurkundungstarife liegen hingegen in der Kompetenz der Kantone. Drei Organisationsformen des Notariats Die Schweiz kennt heute drei verschiedene Formen des Notariats: das Berufsnotariat, das Amtsnotariat sowie das sogenannte gemischte Nota- riat. Am Ursprung dieser unterschiedlichen kantonalen Ausgestaltungen des Notariatswesens liegen historische Entwicklungen und Traditionen. Die meisten kantonalen Notariatsgesetzgebungen stammen aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, als die Ausweitung des Handels und das Be- dürfnis nach öffentlicher Transparenz in rechtlichen Angelegenheiten (z. B. durch öffentliche Register) die Reglementierung des Notariats vor- antrieb. Die Anfänge der unterschiedlichen kantonalen Systeme reichen jedoch bis ins Spätmittelalter. |26 1_Amtsnotariat Seit seiner Abschaffung im Kanton TG zu Beginn des Jahres 2013 kennen nur noch die Kantone SH und ZH ein reines Amts- notariatssystem, wobei der Begriff Amtsnotariat für beide Kantone nicht ganz zutreffend ist. So werden einerseits in Zürich die Notare von der Stimmbevölkerung ihres Notariatskreises gewählt. Beurkundungen von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken sind an den 25 Vgl. www.schweizernotare.ch/de/Beurkundung/?oid=1858&lang=de (09.07.2014). 26 Eine Zusammenfassung der Geschichte des Notariats in der Schweiz findet sich im historischen Lexikon der Schweiz; vgl. www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9640.php (17.07.2014). 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 49 3. 5 _ N ot ar ia ts w es en Auch im Berufsnotariat werden die Notariatstarife von den Kantonen festgelegt. Notar desjenigen Kreises gebunden, in dem das Grundstück liegt. Für die Beurkundung aller anderen Rechtsgeschäfte stehen dem Klienten alle Notariate in der Schweiz zur Verfügung. Der Kanton SH anderseits kennt keinen Amtsnotar, der öffentliche Beurkundungen von Geschäften aller Rechtsgebiete vornimmt. So sind die Zuständigkeiten unter verschie- denen Amtsstellen aufgeteilt: Während sich der Grundbuchverwalter um grundstückrechtliche Angelegenheiten kümmert, nehmen der Schrei- ber der Erbschaftsbehörde oder das Amt für Justiz und Gemeinden Be- urkundungen im Bereich des Familien- und Eherechts vor. Als dritte Instanz – für Geschäfte des Handelsrechts und Stiftungseinrichtungen – fungiert das Handelsregisteramt. 2_Berufsnotariat Das in der Westschweiz, dem Tessin und fünf Deutsch- schweizer Kantonen (AG, BE, BL, BS & UR) praktizierte Notariatssystem basiert auf der Trennung des Notarberufs von Verwaltung und Gerichts- barkeit. Diese auch als « lateinisches Notariat » bekannte Organisations- form ist international die am Weitesten verbreitete. Der Notar übt seinen Beruf mit kantonaler Zulassung selbstständig, auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung aus, wobei die Notariatstarife auch im frei- beruflichen System vom jeweiligen Kanton festgelegt werden (siehe Box 8 zu den Notariatstarifen). Während die Kantone GE und VD das reine lateinische Notariat kennen, das die Ausübung einer weiteren Tätigkeit neben dem Notariatsberuf untersagt, sind viele Notare in anderen Kantonen auch als Rechtsanwälte tätig. Als einziger Kanton hat FR die Anzahl zugelas- sener Notare im Kanton auf maximal 42 beschränkt. 3_Gemischtes Notariat Das gemischte Notariat vereint die beiden zuvor beschriebenen Systeme. Die Zuständigkeiten der Notare nach Sachge- bieten variieren unter den zwölf betroffenen Kantonen erheblich (siehe Anhang D). Wie der Name vermuten lässt, schafft das System in den Kanto- nen Konkurrenzsituationen zwischen Amtsstellen und freiberuflichen Notaren. Jedoch sind nicht alle Rechtsgebiete gleichermassen betroffen. So kennen sieben Kantone (AI, AR, SG, SO, SZ, TG & ZG) ein kantona- les Beurkundungsmonopol in Grundbuchgeschäften, während sich in den restlichen fünf Kantonen (GL, GR, LU, NW & OW) sowohl die Amts- stellen als auch die frei erwerbenden Notare um immobilienrechtliche Angelegenheiten kümmern. Mit Ausnahme des Kantons GL, dessen Mischform dem Berufsnotariat sehr nahe kommt, kennen letztgenannte Kantone ein System, das in allen relevanten Rechtsgebieten Konkurrenz zwischen einer (LU & GR) oder mehreren (OW & NW) Amtsstellen und den freiberuflichen Notaren zulässt. 50 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Synergien sind kein Grund für den Staat, um funktionierende Märkte zu monopolisieren und die verfassungsmässig garan- tierte Wettbewerbsfreiheit einzuschränken. Scheinbare Vorteile des Amtsnotars Als Vorteile des Amtsnotars gegenüber dem Berufsnotar werden das amt- liche Netzwerk, die Ortskenntnisse und die Vermeidung von Interessens- konflikten zwischen Notar und Klient angeführt. Der genannte Vorteil des amtlichen Netzwerkes besteht hauptsächlich darin, dass Amtsnota- riat und Grundbuchamt unter einem Dach vereint sind, was Synergien erlaubt. Abgesehen davon, dass diese Synergien infolge der zunehmen- den Informatisierung der Grundbuchführung eher abnehmend sein dürf- ten und die Zusammenarbeit zwischen freiberuflichen Notaren – die selbstverständlich auch ortskundig sein können – und den Grundbuch- ämtern in den Kantonen mit Berufsnotariat einwandfrei funktioniert, ist dieses Argument vor allem aus ordnungspolitischer Sicht abzulehnen: Synergien sind kein Grund für den Staat, um perfekt funktionierende Märkte zu monopolisieren und die verfassungsmässig garantierte Wett- bewerbsfreiheit einzuschränken. Dasselbe gilt für das Argument der mög- licherweise latent vorhandenen Interessenkonflikte von Berufsnotaren, die im Übrigen – in anderer Form – auch für die Amtsnotare vorliegen können. Noch dünner ist die Argumentationsdecke in Bezug auf die anderen Rechtsgebiete, die in die Haupttätigkeit des Notars fallen. Aus ordnungs- politischer Perspektive lässt sich der alleinige Anspruch des Staates auf öffentliche Beurkundungen und andere notarielle Tätigkeiten im Fami- lien-, Erb- und Gesellschaftsrecht (wie es die Kantone SH und ZH vor- sehen) noch weniger als im Grundstücksrecht rechtfertigen. Zumindest besteht in den genannten Rechtsgebieten die schweizweite Freizügigkeit der Urkunde, was dem Klienten den Abschluss etwa eines Ehe- oder Erb- vertrags oder die Gründung einer Gesellschaft auch ausserhalb seines Wohn- oder Geschäftskantons ermöglicht. Im Gegensatz zum Amtsnotariat ist dem gemischten Notariat zugute zu halten, dass es einen gewissen Wettbewerb zulässt, wenn auch in einem von Bund und Kantonen eng abgesteckten Rahmen. Meistens trifft dies auf Geschäfte in den Bereichen Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht zu. In einigen Kantonen werden aber den Privaten auch in diesen Rechts- gebieten gewisse Zuständigkeiten verwehrt. So wird den freiberuflichen Notaren in den Kantonen SG und TG die Abwicklung des Nachlasses (Testamentseröffnung, Erbbescheinigung etc.) vorenthalten. Die Begrün- dung, es handle sich um eine hoheitliche Aufgabe, überzeugt nicht, denn die öffentliche Beurkundung im Erbrecht ist genauso eine hoheitliche Aufgabe, die aber den Privaten in den genannten Kantonen zugestanden wird. In der Diskussion um die Vorteile des staatlichen Notariatsangebots gegenüber den freiberuflichen Notaren wird regelmässig auch das Argu- ment angeführt, Amtsnotariate seien billiger. Wie die Preisüberwachung (PÜG 2007) in einem Vergleich der kantonalen Notariatstarife festgestellt hat, sind die Tarife der Kantone mit gemischtem und mit Amtsnotariat 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 51 3. 5 _ N ot ar ia ts w es en Mit der Verhinderung der vollen Freizügigkeit der Urkunde KMU-Politik zulasten der Konsumenten betreiben zu wollen, wäre verfehlt. in der Tat tiefer als diejenigen der Kantone mit Berufsnotariat. Die Nota- riatstarife unterliegen aber in allen Kantonen amtlichen Tarifverordnun- gen – sie sind folglich ausschliesslich das Resultat politischer Entscheide und nicht des Wettbewerbs. Ein schweizweites liberales Notariatssystem Die Defizite des schweizerischen Notariatswesens allein auf die unter- schiedlichen kantonalen Regelungen zurückzuführen, würde angesichts der interkantonalen Wettbewerbsbeschränkungen zu kurz greifen. Im Gegensatz zu familien- und gesellschaftsrechtlichen Geschäften kennt die Schweiz nämlich bis heute keine Freizügigkeit der Urkunde in immo- bilienrechtlichen Angelegenheiten. Betrachtet man die heutigen technolo- gischen Möglichkeiten – die IT-Stolpersteine bei der Grundbuchführung sind grösstenteils ausgeräumt –, dürfte das Argument der geo grafischen Nähe zwischen Notar und Grundbuchamt kaum noch von Bedeutung sein. Zu diesem Schluss ist auch die Wettbewerbskommission (WEKO 2013) im Rahmen einer Empfehlung zuhanden der Kantone und des Bundes- rates gekommen, in der sie sich für die volle Freizügigkeit der Urkunde und die Aufhebung des erwähnten Monopols ausgesprochen hat. Der Schweizerische Notarenverband (SNV) hat an den Reformbestre- bungen in Bern keinen Gefallen gefunden. In einer Stellungnahme be- fürchtet er mittelfristig eine « Konzentration auf grössere Notariate » und einen « unerwünschten Beurkundungstourismus » zugunsten der tiefsten Gebühren und auf Kosten der Qualität. Beide Argumente überzeugen wenig: Die Qualität der notariellen Dienstleistungen wird durch die Aus- bildung und die kantonalen Aufsichtsorgane sichergestellt, nicht durch die Tarifordnung. Ein allfälliges Bedürfnis für weitergehende Qualitäts- sicherung kann ohne weiteres dem Markt überlassen werden. Beispiel hierfür aus einem nahverwandten Sektor ist die webbasierte Vergleichs- plattform « anwaltvergleich.ch », die Anwälte in der ganzen Schweiz bezüg lich Leistung und Preise bewertet. Wettbewerbsinduzierte Struk- turbereinigungen sind – in welche Richtung auch immer – aus markt- wirtschaftlicher Sicht nicht unerwünscht, sondern im Gegenteil untrüg- liche Anzeichen dafür, dass bestehende Organisationsformen nicht mehr optimal sind. Mit der Verhinderung der vollen Freizügigkeit der Urkun- de KMU-Politik zulasten der Konsumenten betreiben zu wollen, wäre auf jeden Fall verfehlt. Zweifelsohne hätte die volle Freizügigkeit der Urkunde also eine will- kommene Marktöffnung zur Folge. Ein weiteres Hindernis auf dem Weg zu einem landesweit funktionierenden Wettbewerb sind die kantonalen Tarifordnungen: Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist kein Grund, den Mandatsträgern den Preis ihrer Dienstleistungen – teilweise sehr rigide – vorzuschreiben und damit den Preiswettbewerb zu unterdrücken. In Kombination mit der vollen Freizügigkeit der Urkunde würde eine Aufhebung der kantonalen Tarifvorgaben die Voraussetzung für einen 52 Kantonsmonitoring 6 | 2014 «Ad valorem»-Tarife weisen keinerlei wert- mässigen Bezug zur notariellen Leistung auf. nationalen Wettbewerbsmarkt schaffen. Absehbar würden davon vor allem die Nachfrager profitieren, könnten diese ihren Notar doch schweiz- weit frei wählen. Gerade im Grundstücksbereich, bei dem es oft um grosse Geldsummen geht, wäre dies attraktiv – man stelle sich vor, dass ein spe- zialisiertes Notariatsbüro die unsäglichen « Ad valorem »-Tarife durch eine aufwandbasierte Abrechnung ersetzen könnte (vgl. Box 8). Box 8 Unsinnige kantonale Notariatstarife Alle Kantone – auch jene mit Berufsnotariat – kennen Tarifordnungen für die öffentliche Beurkundung. Begründet wird dies damit, dass der Notar eine hoheitliche Aufgabe im Auftrag des Staates (bzw. Kantons) erfüllt, für die er gewisse berufliche und öffentlich- rechtliche Anforderungen zu erfüllen hat. Für die Erfüllung dieser Aufgabe (die Urkunden- vorbereitung und -abfassung sowie die Zustellung der Urkunde an die öffentlichen Register) erhält er eine vom Kanton festgelegte Entschädigung. In der Praxis trifft man folgende Formen kantonaler Notariatstarife an: _ Maximaltarife Die wettbewerbsfreundlichste Tarifform, der Maximaltarif, lässt dem Notar zumindest die Möglichkeit, tiefere Preise zu verrechnen. Sie taucht vermehrt in Gebührenreglementen jener Kantone auf, die in den letzten Jahren Tarifrevisionen vorgenommen haben (z. B. AG & NE) oder – wie der Kanton TI – eine solche planen. _ Tarifbänder Grössere Einschränkungen der Preissetzungsfreiheit bewirkt das von vielen Kantonen vorgeschriebene Tarifband mit Minimal- und Maximalwerten. Besonders bei Ehe- und Erbverträgen ist diese Tarifform häufig zu beobachten. _ Fixtarife Für kleinere, einfachere Geschäfte sind auch Fixtarife weit verbreitet. Der Kanton BE kennt zudem eine Kombination mehrerer Fixtarife für das gleiche Geschäft. Er erlaubt den Notaren Abweichungen vom mittleren Fixtarif, aber nur, wenn der Arbeitsaufwand vom Normalgeschäft deutlich (nach oben oder unten) abweicht. _ « Ad valorem »-Tarife Eine besonders störende Unterart von Fixtarifen sind die « Ad valorem »-Tarife, die es dem Notar erlauben, einen Prozent- oder Promilleanteil des Transaktionswerts des Geschäfts als Entschädigung zu beziehen. Sie weisen somit keinerlei wertmässigen Bezug zur notariellen Leistung auf. Da sie oft bei Immobilien- transaktionen zur Anwendung kommen, profitieren die Notare bzw. die Kantone allein aufgrund steigender Immobilienpreise von dieser Tarifform. Wenn gewisse Tätigkeiten Privaten vorenthalten werden, ist es in der Regel sinnvoll, dass der Staat die Preise der nur behördlich erbrachten Dienstleistungen in Tarifordnungen fest- legt. Um zu verhindern, dass er sich dabei zu sehr von fiskalischen Motiven leiten lässt, ist es legitim, solche Tarifordnungen einer strikten Preiskontrolle (in der Schweiz z. B. durch die Preisüberwachung, vgl. Rutz 2013) zu unterstellen. Anders sieht die Sache aus, wenn der Staat eine hoheitliche Tätigkeit an Private überträgt, wie dies – mit Ausnahme der Kantone SH und ZH – im Notariatswesen der Fall ist. In einem solchen System entfallen die Argumente für das Festlegen von Tarifen jeglicher Form. Was der « richtige » Preis für eine bestimmte Dienstleistung ist, kann getrost dem Markt überlassen werden. Beurteilungskriterien und Bewertung Wie die notarielle Praxis zeigt, kommt das Notariatswesen ohne die Mit- wirkung von Amtspersonen aus. Aus wettbewerblicher Sicht ist ein staat- liches Angebot öffentlicher Beurkundungen in den Bereichen des Fami- 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 53 3. 5 _ N ot ar ia ts w es en lien-, Erb- und Gesellschaftsrechts überflüssig. Das Amtsnotariat vereint dieses Defizit mit einem Beurkundungsmonopol in grundstücksrecht- lichen Angelegenheiten. Diese Organisationsform wird mit der Minimal- punktzahl Eins bewertet, wobei die Wahl des Notars durch die Bevölke- rung des Notariatskreises mit einem Zusatzpunkt belohnt wird, muss sich der Notar damit immerhin einer Kontrolle durch seine potenziellen Klienten (Wähler) stellen. Kantone, die das System des gemischten Notariats kennen, erhalten drei Basispunkte. Das gemischte System öffnet den Notariatsmarkt weit- gehend für Private und ermöglicht den Klienten in vielen Fällen die Wahl zwischen Amtsnotaren, sonstigen zur Beurkundung berechtigten Beam- ten und freiberuflichen Notaren. Wie erwähnt, ist auch im gemischten System in einigen Kantonen ein Beurkundungsmonopol in grundstücks- rechtlichen Angelegenheiten verankert. Mit den Ortskenntnissen der Beamten oder dem Netzwerk innerhalb der Amtsstellen ist diese Markt- schliessung gegenüber den Privaten heute nicht mehr zu rechtfertigen: Das Beurkundungsmonopol der Grundbuchämter ist unnötig. Konse- quenterweise wird daher ein zusätzlicher Punkt für die Öffnung des Marktes im Grundstücksbereich für freiberufliche Notare verteilt. Zu- dem erhalten diejenigen Kantone einen Punkt, die das Berufsnotariat in den Rechtsgebieten Familien- und Erbrecht sowie Gesellschaftsrecht nicht konkurrieren, also nur in immobilienrechtlichen Angelegenheiten eine Konkurrenzsituation zwischen öffentlichen und privaten Anbietern schaffen. Im System des Berufsnotariats sind die Notare in ihrer Berufsausübung am geringsten eingeschränkt, da die Kantone ihnen alle relevanten Rechtsgebiete zur öffentlichen Beurkundung überlassen. Wie erwähnt, verhindern die kantonalen Tarifverordnungen und die fehlende Freizü- gigkeit der Urkunde im Bereich der Grundstücksgeschäfte ein System, das einer liberalen Wettbewerbsordnung besser entspräche. Kantone mit Berufsnotariatssystem werden deshalb mit sechs Basispunkten belohnt. Einen weiteren Punkt erhalten jene Kantone, die die Anzahl der im Kan- ton zugelassenen Notare nicht mit einem Mengendach beschränken. Tabelle 6 Bewertungsschema «Notariatssysteme» Amtsnotariat − Volkswahl der Notare 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 2 Gemischtes Notariat − Konkurrenz durch freiberufliche Notare in grundstück- rechtlichen Angelegenheiten − Verzicht auf staatliche Konkurrenz der freiberuflichen Notare im Familien- und Erb- und im Gesellschaftsrecht 3 Punkte + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 5 Berufsnotariat − Verzicht auf Festlegung der Anzahl zugelassener Notare 6 Punkte + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 7 54 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ranking Wie Abbildung 5 entnommen werden kann, bildet der Kanton SH mit einem Punkt das Schlusslicht im Teilranking des Notariatswesens. Er kennt ebenso wie der Kanton ZH, der sich dank der Volkswahl des Notars mit zwei Punkten leicht vom nördlichen Nachbarkanton abhebt, das reine Amtsnotariat. Die grössten Unterschiede zeigen sich sodann erwartungs- gemäss zwischen den Kantonen mit gemischtem Notariat: In den sieben Kantonen AI, AR, SG, SO SZ, TG und ZG gilt ein staatliches Monopol für immobilienrechtliche Angelegenheiten, und in den restlichen Rechts- gebieten tritt der Kanton als Konkurrent der Privaten auf. |27 Diese eher 27 Ein Kurzbeschrieb der Kantone, die das gemischte Notariatssystem kennen, findet sich in Anhang D. Abbildung 5 Teilranking: «Notariatssysteme» Beinahe die Hälfte der Schweizer Kantone kennt heute das relativ liberale Berufsnotariat. Weitere 12 Kantone haben die Organisationsform des gemischten Notariats gewählt, in der sich Amtsstellen und freiberufliche Notare – mehr oder weniger – konkurrieren. Nur in den Kantonen SH und ZH ist das Notariatswesen heute noch eine rein staatliche Angelegenheit. 7 6 5 4 3 2 1 0 AG BE BL BS GE JU NE TI UR VD VS FR GL LU GR NW OW AR AI SG SO SZ TG ZG ZH SH Berufsnotariat gemischtes Notariat Amtsnotariat unbegrenzte Zulassung keine staatliche Konkurrenz im Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht Quelle: Eigene Darstellung Konkurrenz durch freiberufliche Notare im Grundstücksrecht Volkswahl der Notare BasispunkteBasispunkte Basispunkte 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 55 3. 6 _ Sa lz re ga l Noch bis vor kurzer Zeit herrschten im Salzgeschäft also Regeln, die ihren Ursprung im Mittelalter haben. marktferne Variante des gemischten Notariats bringt je drei Punkte ein. Den Kantonen AR und TG kann zumindest zugutegehalten werden, dass sie bis vor einigen Jahren ein reines Amtsnotariatssystem kannten, das sie im Rahmen von Gesetzesrevisionen zugunsten des gemischten Systems aufgaben. Mit vier Punkten folgen die Kantone LU, GR, NW und OW, die sich durch den Verzicht auf eben dieses Monopol in grundstücks- rechtlichen Angelegenheiten auszeichnen. Als einziger Kanton im ge- mischten System überlässt der Kanton GL Geschäfte des Familien- und Erbrechts sowie des Gesellschaftsrechts ausschliesslich den freiberuflichen Notaren. Diese vergleichsweise liberale Lösung kommt im Ranking mit fünf Punkten entsprechend zum Ausdruck. Auch der Kanton BL vollzog mit Beginn des Jahres 2014 einen System- wechsel (vom gemischten ins Berufsnotariat) und entzog den für Beur- kundungen berechtigten Bezirksschreibereien ihre Zuständigkeiten. Die Umstellung zum Berufsnotariat spiegelt sich im Ranking, das der Kanton BL mit zehn anderen Kantonen (AG, BE, BS, GE, JU, NE, TI, UR, VD & VS) anführt. Diese Kantone haben – in den Grenzen der heute geltenden Rahmenbedingungen – die liberalste Organisation des Nota- riatswesens. Trotz Berufsnotariat ist der Kanton FR, der mit sechs Punk- ten abschliesst, nicht in dieser Gruppe vertreten, was auf die im Gesetz verankerte, überflüssige Begrenzung der im Kanton tätigen Notare zu- rückzuführen ist. 3.6 _ Salzregal Regalien bezeichnen Hoheits- und Sonderrechte eines Königs oder eines anderen Souveräns. So bezeichnet das Salzregal das Hoheitsrecht der Salzgewinnung und des Salzhandels, ein Recht, das in der Schweiz seit jeher den Kantonen zusteht. 1973 schlossen die Kantone – mit Ausnahme des Kantons VD – einen Konkordatsvertrag und übertrugen die Rechte und Pflichten des Salzhandels auf die « Schweizer Rheinsali- nen AG ». Da der Kanton VD selbst über Salzvorkommen verfügt, übte er bis 2014 sein Salzregal autonom aus und übertrug die entsprechenden Hoheitsrechte der « Saline de Bex SA ». Noch bis vor kurzer Zeit herrsch- ten im Salzgeschäft also Regeln, die ihren Ursprung im Mittelalter haben: Salz aus dem Kanton VD durfte nicht ausserhalb des Kantonsgebiets in Umlauf gebracht werden, und den Rheinsalinen war es untersagt, ihr Salz in der Waadt zu verkaufen. Ende Juni 2014 trat nun auch der Kan- ton VD der « Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz » bei. Gleichzeitig wurden die Schweizer Rheinsalinen AG und die Saline de Bex SA zusammengeführt – sie treten neu unter dem Namen « Schweizer Salinen AG » auf. 56 Kantonsmonitoring 6 | 2014 In der Schweiz ist heute einzig die Schweizer Salinen AG berechtigt, Salz, Salzgemische und Salzlösungen zu verkaufen, zu handeln oder zu importieren. Happige Regalgebühren In der Schweiz ist heute einzig die Schweizer Salinen AG berechtigt, Salz, Salzgemische und Salzlösungen zu verkaufen, zu handeln oder zu im- portieren. Das Unternehmen unterliegt der Salzversorgungs-, Lagerhal- tungs- und Krisenvorsorgepflicht. Jährlich werden bis zu 600 000 Tonnen Salz produziert, die den verschiedensten Verwendungszwecken zugeführt werden (vgl. Abbildung 6). Im Auftrag der Kantone ist die Schweizer Salinen AG überdies für die Erhebung der Regalgebühren auf allen Salzen zu- ständig, die vollumfänglich an die Kantone abgeführt werden müssen. Bis 2007 betrug die Regalgebühr für Auftausalz beispielsweise 50 Fr. pro Tonne, was den Kantonen jährliche Fiskaleinnahmen von 15 Mio. Fr. bis 20 Mio. Fr. bescherte. Auf Druck der Städte und Gemeinden – den Haupt- abnehmern von Auftausalz – wurde diese Gebühr im Jahr 2007 auf einen Franken pro Tonne reduziert. Noch immer generieren aber die nach Salzarten abgestuften Regalgebühren jährlich 2 Mio. Fr. bis 3 Mio. Fr. Weitere 5 Mio. Fr. bis 10 Mio. Fr. erhalten die Kantone als Hauptaktionä- re der Schweizer Salinen AG |28 aus Dividendenausschüttungen. 28 Gleichzeitig stellen die Kantone 26 von 27 Verwaltungsräten der Schweizer Salinen AG – de facto ist der Verwaltungsrat mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren iden- tisch. Abbildung 6 Salzproduktion nach Verwendungszwecken Beinahe die Hälfte (abhängig von der Strenge des Winters) der Schweizer Salzproduktion wird auf vereiste Strassen gestreut, während rund ein weiteres Drittel für industrielle Zwecke eingesetzt wird. Die restliche Produktion wird in Form von Speise-, Regenerier-, Landwirtschafts-, Pharma- und Wellness-Salzen konsumiert. Quelle: www.salz.ch Landwirtschaftssalze Mineralfutter für Tiere Salz ca. 5% Regeneriersalze Wasch- und Reinigungsmittel Mittel zur Wasseraufbereitung ca. 8% Pharmasalz Medikamente Desinfektionsmittel ca. 4% Wellnesssalz Seife ca. 3% ca. 30-50% Auftausalz Glyzerin Epoxidharze Gewerbe- und Industriesalz Entschwefelung von Eisen Farbstoffe Glas Feuerlöschmittel Lösungsmittel PVC, Kunststoff Aluminium Zellulose (Watte, Papier) Neutralisation von Säuren ca. 20-35% Speisesalz Backpulver Salz ca. 10% 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 57 3. 6 _ Sa lz re ga l Von einer Marktöffnung zu sprechen, wäre vermessen: Salze, die auch von den Rheinsalinen produziert werden, dürfen weiterhin nicht importiert werden. Musterbeispiel eines ineffizienten Monopols Das Salzregal vereint geradezu typisch einige der negativsten Effekte von Monopolen in sich: 1_Überhöhte Preise Dass die Schweizer Salzpreise massiv überhöht sind, ist bekannt. Schwieriger ist es, das genaue Ausmass dieser Überhöhung abzuschätzen, da die Salzpreise auf wettbewerblichen Märkten – je nach Qualität, Angebot und Nachfrage – variieren. Gemäss dem Economist (2010) beträgt der Preis für eine Tonne Auftausalz in Grossbritannien und den USA 40 Fr. bis 50 Fr. In der Schweiz lag der entsprechende Preis 2013 bei 190 Fr. pro Tonne. Auch wenn in diesem Preis die Lieferung inbegriffen ist, deutet die massive Differenz darauf hin, dass den hiesigen Abneh- mern eine gesalzene Rechnung präsentiert wird. Auch für den Schweizer Konsumenten von Speisesalz fällt die Preisdifferenz gewaltig aus: Kostet ein Kilo Speisesalz in Deutschland im Detailhandel ca. 50 Rappen, be- zahlt man in der Schweiz rund doppelt so viel. Einen Hinweis darauf, dass die Rheinsalinen keinen Margendruck kennen, liefert die « Einver- nehmliche Regelung », die im Januar 2014 mit der Preisüber wachung ge- schlossen wurde. |29 Darin wird einleitend festgehalten, dass die Schwei- zer Rheinsalinen in den letzten Jahren immer wieder sehr hohe Gewinne erzielt hätten. 2_Verhinderung von Marktdynamik Salz ist nicht einfach Salz, sondern ein Grundstoff, aus dem sich etwa hoch differenzierte « Lifestyle »-Produkte herstellen und vermarkten lassen – man denke an das als Königin der Sal- ze bezeichnete « Fleur de Sel », das als exklusiv geltende rosagetönte Hima- laya-Salz, aber auch an Mineralsole-Kosmetikprodukte oder Badesalze. Wer bisher solche Produkte in der Schweiz auf den Markt bringen wollte, konnte böse Überraschungen erleben. Jeglicher Import von Salz war nämlich bis Anfang 2014 durch die Rheinsalinen – gegen Gebühren – zu bewilligen. Dabei konnte es vorkommen, dass die Rheinsalinen den Im- port untersagten und sich entschieden, das entsprechende Produkt selbst einzuführen. Den Unternehmen wurde dann freigestellt, das Produkt zu erheblich höheren Preisen als im Ausland bei den Rheinsalinen zu beziehen. Oftmals fiel dabei auch die erhoffte Exklusivität für den ver- hinderten Importeur dahin, da die Rheinsalinen interessante Produkte sogar ins Regal ihres eigenen Salzladens stellten. Auch diese Problematik wurde im Rahmen der oben erwähnten « Einvernehmlichen Regelung » mit der Preisüberwachung angegangen, und die Rheinsalinen verpflich- teten sich für Importe von Kleinmengen von Salz, ihre rigide Praxis zu lockern. Von einer Marktöffnung zu sprechen, wäre aber vermessen: Salze, die auch von den Rheinsalinen produziert werden, dürfen weiterhin nicht importiert werden. Und für alle ausländischen Salze mit Preisen unter 29 Vgl. www.salz.ch/wp-content/uploads/pdfs/Vereinbarung.pdf (21.07.2014). 58 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Die Kantone denken nicht daran, auf ihr ergiebiges Monopol zu verzichten – seit Jahr und Tag wird, entgegen jeglicher ordnungspolitischer Räson, alles daran gesetzt, diese Pfründen zu verteidigen. dem Schweizer Niveau – das nota bene von den Rheinsalinen selbst fest- gelegt wird – gilt die absurde Regel, dass die Importe durch die Rhein- salinen erfolgen und die Abgabepreise an das schweizerische Niveau an- gepasst werden müssen. 3_Massives politisches Lobbying Das Salzregal steht seit Jahren in der Kritik. Immer wieder gab es auf kantonaler und nationaler Ebene poli- tische Vorstösse, die auf die Abschaffung dieses Monopols abzielten. Exemplarisch sei auf die Interpellation « Salzregal – Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit? » des verstorbenen Nationalrats Otto Ineichen aus dem Jahre 2005 verwiesen. Deutlicher hätte die Antwort des Bundesrates auf diese Interpellation nicht ausfallen können: Das Salz- regal sei nicht mehr erforderlich und vertrage sich nicht mit dem revidier- ten Kartellgesetz. Doch die Kantone denken nicht daran, auf ihr ergiebi- ges Monopol zu verzichten – seit Jahr und Tag wird, entgegen jeglicher ordnungspolitischer Räson, alles daran gesetzt, diese Pfründen zu vertei- di gen. Dabei sind sich die Kantone nicht zu schade, Argumente wie « keine privaten Profiteure », « Solidarität mit benachteiligten Randregio- nen » oder « optimale Transport- und Verpackungsökologie » zugunsten des Salzregals anzuführen – Argumente, die einer antiquierten Werbe- broschüre aus planwirtschaftlichen Zeiten entnommen sein könnten. Eine Bewertung der einzelnen Kantone im Bereich des Salzregals erüb- rigt sich offensichtlich, da heute alle Schweizer Kantone dem Konkor- datsvertrag angehören. Damit jedoch auch das Salzregal in die Schluss- wertung Eingang findet, wird im Kantonsmonitoring jedem Kanton ein Punkt zugewiesen. 3.7 _ Amtliche Vermessung Die amtliche Vermessung beschreibt Lage, Form und Inhalt eines Grund- stückes und dient zusammen mit dem Grundbuch der Eigentumssiche- rung sowie der Sicherung von Rechten und Pflichten über Grund und Boden. Rechtsicherheit beim Grundeigentum ist etwa Voraussetzung für das Hypothekargeschäft. Dank amtlicher Vermessung und Grund- buch werden in der Schweiz Hypothekarkredite in der Höhe von über 750 Mrd. Fr. gesichert (Stand 2011). Zudem sind die Daten der amtlichen Vermessung Georeferenzdaten. Sie werden von Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von der Wirtschaft, der Wissenschaft und Privaten bei allen Tätigkeiten mit einem Bezug zu Grund, Boden und Raum verwendet. Entsprechend basieren verschiedene Pläne wie der Ortsplan, der Zonenplan oder der Leitungskatasterplan auf den Daten der amtlichen Vermessung. Ku rz u nd b ün di g: Ka nt on sm on ito ri ng 6 Vo n al te n un d ne ue n Pf rü nd en 01 _ K an to na le M on op ol e b es te he n in d en v er sc hi ed en ste n Be re ic he n, et w a i m K am in fe ge r- u nd N ot ar ia ts w es en , b ei d en G eb äu de ve rs ic he ru ng en o de r i m Ja gd - u nd F isc he re iw es en . 02 _ W es ha lb d er S ta at ei ne n be st im m te n M ar kt d em W et tb ew er b en tz ie ht , k an n di e u nt er - sc hi ed lic hs te n M ot iv e h ab en – si e r eic he n vo n de r B er eit ste llu ng ö ffe nt lic he r G üt er üb er so zi al -, um w elt - u nd st ru kt ur po lit isc he A nl ie ge n bi s z ur V er w al tu ng v on st aa tli ch en Ei ge nt um sr ec ht en a n öff en tli ch en S ac he n. 03 _ D ie S ch lie ss un g ei ne s b es tim m te n M ar kt es b er uh t l et zt lic h im m er au f e in em p ol iti sc he n En ts ch eid , w as si ch u nt er a nd er em a m S pe kt ru m d er O rg an isa tio ns fo rm en k an to na ler M on op ol e z ei gt , d as v om re in en S ta at sm on op ol b is zu m w eit ge he nd fr ei en W et tb ew er b re ic ht . 04 _ So fi nd en si ch b ei sp ie lsw ei se b ei d en G eb äu de ve rs ic he ru ng en K an to ne , d ie ei ne n Ve rs ic he ru ng sz w an g be i d er ei ge ne n ka nt on al en G eb äu de ve rs ic he ru ng sa ns ta lt vo rs eh en , a be r au ch K an to ne , d ie au f F re iw ill ig ke it se tz en u nd d as G es ch äft d er P riv at as se ku ra nz ü be rla ss en . 05 _ Be i d er Ü be rt ra gu ng h oh eit lic he r T ät ig ke ite n an D rit te , d ie g lei ch ze iti g au f a ng re nz en de n, ni ch t r eg ul ier te n M är kt en tä tig si nd (z .B . p riv at e N ac hf üh ru ng sg eo m et er ), dr oh en re ge lm äs sig W et tb ew er bs ve rz er ru ng en zu la ste n re in p riv at w ir ts ch aft lic he r A kt eu re – di es em P ro bl em k an n oft m al s d ur ch «E nt bü nd elu ng » be ge gn et w er de n. 06 _ W er de n st aa tli ch e E xk lu siv re ch te a n Pr iv at e ü be rt ra ge n, w ie d ie s i m Ja gd - u nd F isc he re i w es en de r F al l i st , s ol lte n sie in re ge lm äs sig en A bs tä nd en ö ffe nt lic h au sg es ch rie be n w er de n, u m zu m in - de st ei ne n «W et tb ew er b um d en M ar kt » au fre ch t z u er ha lte n. 07 _ G ew iss e k an to na le M on op ol e, w ie d as K am in fe ge rm on op ol o de r d as S al zr eg al , m üs se n sc hl ic ht a ls hi sto ris ch e R el ik te b ez eic hn et w er de n. S ie la ss en si ch in d er h eu tig en Z eit ni ch t m eh r r ec ht fe rt ig en u nd so llt en ab ge sc ha fft w er de n. 08 _ K an to na le M on op ol e d ien en o ft de m «H ei m at - u nd B es ta nd es sc hu tz »: D as N ot ar ia ts w es en kö nn te b ei sp ie lsw ei se o hn e W eit er es d em fr ei en M ar kt ü be rla ss en w er de n, in de m d ie U rk un de n- Fr ei zü gi gk eit au f g ru nd st üc ks re ch tli ch e G es ch äft e a us ge de hn t u nd d ie k an to na len Ta rif e a bg es ch afft w ür de n. 09 _ D ie S ch aff un g ne ue r k an to na ler E xk lu siv re ch te , w ie d ie s g ew iss e K an to ne et w a i m B er eic h de r G eo th er m ie a ns tr eb en , i st m it äu ss er ste r S ke ps is zu b et ra ch te n. 10 _ A uc h w en n da s G es am tr an ki ng w eg en d er b eg re nz te n Za hl au sg ew er te te r k an to na ler M on op ol e e he r i nd ik at iv au sf äl lt, ze ig t s ic h, d as s d er U m ga ng m it Ex kl us iv re ch te n in a lle n K an to ne n ve rb es se ru ng sw ür di g ist . 11 _ A uff al len d ist , d as s s ic h al le la te in isc he n K an to ne – m it A us na hm e d es K an to ns N eu en bu rg – in de r v or de re n H äl fte d es R an ki ng s w ie de rfi nd en ; d as K lis ch ee d er st aa ts gl äu bi ge n la te in isc he n Sc hw ei z b ew ah rh eit et si ch in B ez ug au f d ie k an to na len M on op ol e n ic ht . 12 _ N eb st de m Sp itz en re ite r S ch w yz sc hn eid en im R an ki ng au ch an de re Z en tr al sc hw ei ze r K an to ne gu t a b, w äh re nd d ie K an to ne d er O st- u nd N or dw es ts ch w ei z d ur ch ve rg lei ch sw ei se un lib er al e M ar kt zu ga ng sr eg im e a uff al len u nd si ch d es ha lb au f d en h in te re n Rä ng en w ie de rfi nd en . D er 19 99 v on 14 in te rn at io na le n Fi rm en in s Le be n ge ru fe ne T hi nk -T an k Av en ir Su iss e w ird h eu te v on ü be r 10 0 Fö rd er er n au s al le n Re gi on en d er S ch w ei z, u nd zw ar vo n Fi rm en u nt er sc hi ed lic hs te r G rö ss en au s a lle n Br an ch en , a be r a uc h vo n Pr iv at pe rs on en un te rs tü tz t. Er b ef as st sic h m it de r Z uk un ft de s S ta nd or ts S ch w ei z u nd en ts ch ei de t v öl lig u na bh än gi g üb er T he m en u nd P ro je kt e. Av en ir Su iss e w ill fr üh ze iti g re fo rm po lit isc he n H an dl un gs be da rf er ke nn en u nd m it D en ka ns tö ss en u nd V or sc hl äg en zu r L ös un g vo n Pr ob le m en b ei tr ag en . Z u di es em Z w ec k er ar be ite t d er T hi nk -T an k se lb st od er in Z us am m en ar be it m it w iss en sc ha ftl ic he n Fa ch le ut en a us d em I n- u nd A us la nd lä ng er e un d kü rz er e A na ly se n, e r or ga ni sie rt a be r au ch T ag un ge n un d Fo re n al le r A rt . Be so nd er s ho he B ed eu tu ng m iss t e r de r m ög lic hs t v er stä nd lic he n un d pr ax isn ah en A ufb er ei tu ng d er S tu di en er ge bn iss e so w ie de re n Be ka nn tm ac hu ng b ei . A ve ni r Su iss e ist n ic ht n eu tr al . D ie W er th al tu ng is t k on se qu en t l ib er al u nd m ar kt w irt sc ha ftl ic h. D ie s v er pfl ic ht et z u kl ar en – au ch u nb eq ue m en – P os iti on sb ez üg en . 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 63 3. 7 _ Am tl ic he V er m es su ng Seit 2008 sind die Kantone verpflichtet, die Nachführungs- mandate bei Neuvergabe öffentlich auszuschreiben. Staatliche und private Nachführungsgeometer Rein staatlich organisiert ist die amtliche Vermessung heute noch in vier Schweizer Kantonen (BS, BL, NE & SH). In einigen grösseren Städten – in der Regel handelt es sich um Kantonshauptstädte – gibt es überdies Vermessungsämter, die für die Nachführung der amtlichen Vermessung zuständig sind. In den meisten Kantonen wird jedoch das Nachführungs- mandat an eine private Person, einen patentierten Ingenieur-Geometer, delegiert. Dieses hoheitliche Mandat beinhaltet neben der Nachführung der amtlichen Vermessung meist auch den Auftrag, die digitalen und analogen Daten zu verwalten, deren Qualität sicherzustellen, die Korrekt- heit der Daten zu gewähren, die Daten an Dritte abzugeben und im Auf- trag des Kantons Gebühren einzuziehen. Die Nachführungsgeometer sind in der Regel zusätzlich zu ihrer amt- lichen Tätigkeit auch in privaten Ingenieur- und Vermessungsbüros tätig. Schweizweit sind rund 270 private Ingenieur- und Vermessungsbüros mit rund 3000 Mitarbeitern mit dem Erheben, Verwalten und Nachfüh- ren der Daten der amtlichen Vermessung beauftragt. Je nach Kanton gilt das Nachführungsmandat für das ganze Kantonsgebiet, für gewisse Regio nen (sogenannte Nachführungskreise) oder für Gemeinden. Die Vergabe der Vermessungsmandate obliegt den Kantonen und ist in den allermeisten Fällen mit einem regionalen Monopol verbunden. Mit an- deren Worten, nur der mandatierte Nachführungsgeometer ist in dem ihm zugewiesen Gebiet zur Nachführung und Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung berechtigt. Seit Inkrafttreten des Verordnungs- rechts zum neuen Geoinformationsgesetz (GeoIG) im Jahr 2008 sind die Kantone verpflichtet, die Nachführungsmandate bei Neuvergabe öf- fentlich auszuschreiben. |30 Somit wurde die unter der alten Gesetzgebung bestehende Möglichkeit einer stillschweigenden Vergabe und Erneuerung der Mandate weitgehend beseitigt. Die vom Bund verordnete wettbewerbliche Kost scheint nicht allen zu schmecken. So haben die Honorarkommission der Konferenz der kan- tonalen Vermessungsämter und die Marktkommission der Ingenieur- Geometer Schweiz 2011 eine gemeinsame Empfehlung |31 ausgearbeitet, die explizit festhält: « Das Resultat der Ausschreibung muss dem Anspruch der Qualitätssicherung genügen. Der Preis als Zuschlagskriterium steht im Widerspruch zu diesem Ziel und sollte deshalb nicht oder nur mit geringer Gewichtung verwendet werden. » Dass die Qualität der amtli- chen Vermessung gesichert sein muss, ist selbstverständlich. Deshalb wird für die Ausübung dieser hoheitlichen Tätigkeit auch ein Ingenieur- Geometer Patent und – ähnlich wie für Notare – ein Registereintrag ge- fordert. Der weitgehende oder gar komplette Ausschluss des Preises als Zuschlagskriterium lässt sich somit kaum mit Gründen der Qualitäts- 30 Art. 45 Abs. 2 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV). 31 Vgl. www.kkva.ch/de/downloads/richtlinien/NachfuehrungsmandatenAV/NF-AV_ Empfehlung _KKVA_IGS_2011.pdf (11.04.2014). 64 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Die Unternehmen der Nachführungsgeometer stellen regionale «Flaschenhälse» dar, die alle, die amtlich beglaubigte Vermessungs- daten benötigen, passieren müssen. sicherung rechtfertigen. Vielmehr scheint es um die Ausschaltung preis- lichen Wettbewerbs im Bereich der amtlichen Nachführung zu gehen. Programmierte Wettbewerbsverzerrungen Das grundsätzliche Problem des Systems der privaten Nachführungs- geometer besteht darin, dass neben hoheitlichen regelmässig auch privat- wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt werden. Obwohl das Nachfüh- rungsmandat einer Privatperson übertragen wird, ist es in der Praxis die Regel, dass die amtliche Vermessung als eigentlicher Geschäftsbereich des Unternehmens betrachtet wird, in dem der Nachführungsgeometer tätig ist. Auch operativ findet innerhalb dieser Unternehmen oft keine Trennung zwischen amtlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit statt. Diese unheilvolle Vermischung birgt das Potenzial von Wettbewerbsver- zerrungen zulasten rein privatwirtschaftlich tätiger Ingenieur- und Ver- messungsbüros (vgl. Box 9): 1_Informationsvorsprung Die Unternehmen der Nachführungsgeometer stellen regionale « Flaschenhälse » dar, die alle Akteure, die amtlich be- glaubigte Vermessungsdaten benötigen, passieren müssen. Dadurch sind diese Unternehmen über alle Bauvorhaben und Projekte in ihrer Region, die Ingenieur- und Vermessungsaufgaben beinhalten, informiert – und dies nota bene vor der Konkurrenz. 2_Diskrimminierungspotenzial Offensichtlich eröffnet das (regionale) Datenabgabemonopol der Nachführungsgeometer die Möglichkeit von Diskriminierungen. Denkbar ist zum Beispiel, dass eine Datenlieferung verzögert wird, um eine Offerte für ein bestimmtes Bauvorhaben oder Projekt vor der Konkurrenz einreichen zu können. 3_Kostenvorteile Zur Ausübung der amtlichen Vermessung sind relativ kostspielige Vermessungsinstrumente sowie leistungsfähige Informatik- systeme nötig. Diese können von den Nachführungsgeometern auch im privatwirtschaftlichen Bereich genutzt werden und lassen sich – zumin- dest teilweise – über die gesicherten Einkünfte des Nachführungsman- dats finanzieren und amortisieren. Auch lassen sich Skalenerträge reali- sieren, wenn der Nachführungsgeometer nicht nur den hoheitlichen, sondern auch gleich den privatwirtschaftlichen Teil eines Projektes über- nehmen kann, sprich: das Unternehmen des Nachführungsgeometers kann billiger offerieren als die Konkurrenz. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 65 3. 7 _ Am tl ic he V er m es su ng Dass die amtliche Vermessung dem Markt überlassen werden kann, beweisen die Kantone FR, GE und VD. Box 9 Die Geometer im Visier der Wettbewerbskommission Im Jahr 2006 analysierte die Wettbewerbskommission (WEKO 2006) die Situation der amtlichen Vermessung und erliess eine Empfehlung zuhanden der kantonalen Aufsichts- behörden und der Eidgenössischen Vermessungsdirektion. Die folgenden Massnahmen wurden empfohlen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern bzw. abzumildern: 01_ Sicherstellung eines direkten und finanzierbaren Zugriffs auf die Daten der amtlichen Vermessung für alle interessierten Akteure zu gleichwertigen Konditionen wie für die Unternehmen der Nachführungsgeometer. 02_ Durchsetzung eines wettbewerbsneutralen Auftritts der Nachführungsgeometer und ihrer Unternehmen. 03_ Finanzielle Entflechtung der privatwirtschaftlichen und amtlichen Tätigkeit der Nachführungsgeometer sowie regelmässige Überprüfung der geltenden Gebührentarife. 04_ Einrichtung von (kantonalen und nationalen) Geodatenportalen. 05_ Regelmässige öffentliche Ausschreibung der Nachführungsverträge in Zeitabständen von ca. vier Jahren. Inwiefern diese Massnahmen in den einzelnen Kantonen umgesetzt wurden, ist nicht im Detail bekannt. Immerhin wurde Punkt (5) im Rahmen der Revision des Geoinformations- gesetzes auf Verordnungsstufe berücksichtigt. Auch haben die meisten Kantone in der Zwischenzeit Geodatenportale eingeführt, was das Datenabgabemonopol der privaten Nachführungsgeometer abgeschwächt hat. Der kostenpflichtige Gang zum Nachführungs- geometer ist nur noch Pflicht, wenn amtlich beglaubigte Vermessungsdaten benötigt werden. In allen anderen Fällen können Vermessungsdaten heute in vielen Kantonen kostenlos über das Internet bezogen werden. Damit dürfte auch das Potenzial für Wettbewerbsver- zerrungen abgenommen haben. Liberalisierte Nachführungsmärkte Dass die amtliche Vermessung dem Markt überlassen werden kann, be- weisen unter anderem die Kantone FR, GE und VD. In diesen Kantonen existieren in der amtlichen Vermessung keine lokalen Monopole – Nach- führungsarbeiten sowie die Datenabgabe können von allen patentierten und im Register eingetragenen Ingenieur-Geometern auf dem gesamten Kantonsgebiet vorgenommen werden. Die Daten der amtlichen Vermes- sung sind auf einer kantonalen Datenbank gespeichert, auf die alle Inge- nieur-Geometer – dank entsprechender IT-Infrastruktur – Zugriff haben. Durch diese « Entbündelung » gibt es keine Nachführungsgeometer mehr, die « proprietär » über die Daten der amtlichen Vermessung verfügen. Zu- dem sind die Preise für Nachführungsarbeiten nicht durch kantonale Tarife festgelegt, sondern können sich frei auf dem Markt bilden. Dem Beispiel der drei Westschweizer Kantone ist Mitte 2012 auch der Kanton Schwyz gefolgt: Die bis dahin bestehenden vier Nachführungs- kreise wurden aufgehoben. |32 Neu können die Kunden den Ingenieur- Geometer für nötige Nachführungsarbeiten und für den Bezug von amt- 32 Vgl. AVG (2012). 66 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Gibt es keine triftigen Gründe für die Wahr- nehmung einer Aufgabe direkt durch den Staat, gebietet die markt- wirtschaftliche Logik, diese den Privaten zu überlassen. lichen Vermessungsdaten frei wählen. Einzige Anforderung ist, dass der Ingenieur-Geometer im eidgenössischen Geometerregister eingetragen ist und einen Anschluss an die elektronische Nachführungsinfrastruktur des Kantons hat. Die Leistungen der Ingenieur-Geometer sind im Kanton Schwyz keinem Tarif mehr unterstellt – es herrscht ein freier Markt. Die Finanzierung der kantonalen Nachführungsinfrastruktur erfolgt, abhän- gig von den vorgenommenen Mutationen am Vermessungswerk, über Pauschalen, die der Kanton den Ingenieur-Geometern in Rechnung stellt. Beurteilungskriterien und Bewertung Analog zum Notariatswesen (vgl. Abschnitt 3.5) zeigt die Praxis, dass die Nach- führung der amtlichen Vermessung keinesfalls eine Aufgabe ist, die ex- klusiv vom Staat (bzw. dem Kanton) übernommen werden müsste. Eine rein staatliche Organisation der amtlichen Vermessung ist aus wettbe- werblicher Sicht abzulehnen und wird deshalb mit der Minimalpunkt- zahl 1 belegt. Gibt es keine triftigen Gründe für die Wahrnehmung einer Aufgabe direkt durch den Staat, gebietet die marktwirtschaftliche Logik, diese den Privaten zu überlassen. In diesem Sinne ist die Mandatierung priva- ter Nachführungsgeometer einer rein staatlichen Lösung vorzuziehen und wird mit 2 Punkten bewertet. Wie erwähnt, kann es aber im System der privaten Nachführungsgeometer zu Wettbewerbsverzerrungen kom- men, die durch geeignete Vergabeverfahren abgemildert werden können. Entscheidend ist, dass dem Wettbewerbsparameter « Preis » (neben Krite- rien wie Qualität oder Gewährleistung der Aufgabenerfüllung) eine tragen de Rolle bei der Vergabe zukommt. In verschiedenen Kantonen wird dies dadurch erreicht, dass die Interessenten im Rahmen der Aus- schreibung Rabatte auf den amtlichen Tarif – in der Regel auf die « Honor- arordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung (HO33) » |33 – offerieren müssen. Die gebührende Berücksichtigung des Wettbewerbs- parameters « Preis » bei der Vergabe der Nachführungsmandate wird in unserem Rating mit einem zusätzlichen Punkt belohnt. Damit der Wettbewerb spielen kann, ist es auch wichtig, dass die Nach- führungsmandate in regelmässigen Abständen neu vergeben werden. Die Dauer der Nachführungsverträge sollte so gewählt werden, dass kein un- verhältnismässiger Aufwand für die interessierten Ingenieur-Geometer und für die Behörden entsteht. Vor allem sollte auch eine gewisse Amorti- sation spezifischer Investitionen möglich sein. Eine übertrieben lange Dauer des Nachführungsvertrages schwächt hingegen den Wettbewerb um den Markt und führt dazu, dass Wettbewerbsverzerrungen unverhält- nismässig lange bestehen bleiben. Ein Grossteil der Kantone hat die Dauer 33 Diese Honorarordnung wurde von einer paritätischen Arbeitsgruppe mit Vertretern der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, der Konferenz der kantonalen Vermessungs- ämter und dem Verband der Ingenieur-Geometer Schweiz ausgearbeitet. Sie kann kanto- nale Besonderheiten beinhalten. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 67 3. 7 _ Am tl ic he V er m es su ng Die Ausnahme grösserer Städte vom System der privaten Nachführungs- geometer verhindert marktnahe Lösungen in wichtigen Teilen des Kantons. der Nachführungsverträge auf acht bis zehn Jahre festgelegt. Andere Kantone zeigen jedoch, dass auch Fristen von vier bis fünf Jahren mög- lich sind. Kürzer befristete Nachführungsverträge (≤ fünf Jahre) werden mit einem Extrapunkt belohnt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb einzelne Kantone, die die Nachfüh- rung der amtlichen Vermessung grundsätzlich Privaten überlassen, in grös- seren Städten von diesem Prinzip abweichen. Das Argument, die Nach- führung der amtlichen Vermessung sei in der Stadt komplexer als auf dem Land und müsse deshalb einem städtischen Vermessungsamt übertragen werden, verfängt nicht: Trotz ähnlicher Einwohnerzahl (ca. 35 000) wird etwa in der Stadt Fribourg die Nachführung privaten Ingenieur-Geome- tern überlassen, während in Chur diese Aufgabe dem städtischen Vermes- sungsamt obliegt. Lausanne (ca. 130 000 Einwohner) ist bevölkerungsmäs- sig fast doppelt so gross wie St. Gallen (ca. 74 000 Einwohner), und trotzdem sind in dieser Stadt – im Gegensatz zu St. Gallen – Private mit der Nach- führung der amtlichen Vermessung beauftragt. Die Ausnahme grösserer Städte vom System der privaten Nachführungsgeometer verhindert markt- nahe Lösungen in wichtigen Teilen des Kantons. Dass in diesem Bereich Liberalisierungen möglich sind, zeigt die Stadt Luzern: Bis 2012 war dort das städtische Vermessungsamt für die Nachführung verantwortlich, da- nach wurde die Aufgabe an einen privaten Ingenieur-Geometer vergeben. Kantone, die die Nachführung auch in den (grösseren) Städten den Priva- ten überlassen, bekommen im Rating einen zusätzlichen Punkt. Während im System der privaten Nachführungsgeometer durch geeig- nete Vergabeverfahren Wettbewerb um den Markt geschaffen werden kann, besteht in den liberalisierten Systemen Wettbewerb auf dem Markt. Das führt zu den geringstmöglichen Wettbewerbsverzerrungen und wird des- halb mit sechs Punkten belohnt – aus ordnungspolitischer Sicht stellt dies eine saubere Lösung dar. Das Bewertungssystem wird in Tabelle 7 nochmals zusammengefasst: Tabelle 7 Bewertungsschema «Amtliche Vermessung» Rein staatliche Organisation 1 Punkt Private Nachführungsgeometer − Preis wird bei der Mandatsvergabe berücksichtigt − Regelmässige Ausschreibung der Mandate (≤ 5 Jahre) − Nachführung in den Grossstädten durch private Geometer 2 Punkte + 1 Punkt + 1 Punkt + 1 Punkt Total mögliche Punkte: 5 Liberalisierte Organisation 6 Punkte 68 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ranking Wie sich Abbildung 7 entnehmen lässt, ist das Nachführungswesen in vier Kantonen (FR, GE, SZ & VD) liberalisiert. |34 2015 wird sich mit dem Wallis ein weiterer Kanton dieser Kategorie anschliessen. Eine rein staat- liche Organisation der amtlichen Vermessung besteht heute hingegen noch in vier Kantonen (BL, BS, NE & SH). Während der Kanton BL per Ende 2014 das System der privaten Nachführungsgeometer einführen wird, scheint eine Abkehr vom staatlichen System in den anderen drei Kantonen zurzeit nicht ernsthaft zur Diskussion zu stehen. Die restlichen 18 Kantone kennen das System der privaten Nachführungsgeometer. Be- sonders die Kantone GR und SG scheinen noch immer in einem System verwurzelt, das als höchst anfällig für Wettbewerbsverzerrungen bezeich- 34 Ein Kurzbeschrieb der spezifischen kantonalen Nachführungssysteme der amtlichen Vermessung findet sich in Tabelle E1 im Anhang E. Abbilduttng 7 Teilranking: «Amtliche Vermessung» Rund zwei Drittel der Kantone organisieren die amtliche Vermessung im System der privaten Nachführungsgeometer. Diesen stehen je vier Kantone gegenüber, die auf ein liberalisiertes System setzen oder an der staatlichen Organisation festhalten. 6 5 4 3 2 1 0 FR GE SZ VD GL JU LU VS BE AI TG UR ZG ZH AG AR NW OW SO TI GR SG BL BS NE SH liberalisiertes private staatliche System Nachführungsgeometer Organisation kein städtisches VermessungsamtVertragsdauer ≤ 5 Jahre Basispunkte BasispunkteBasispunkte «Preis» = Vergabekriterium Quelle: Eigene Darstellung 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 69 3. 8 _ Ge ot he rm ie Eine kürzere Vertragsdauer trägt dazu bei, den Wettbewerb um das Amt des Nachführungs- geometers zu verstärken. net werden muss. Es lassen sich kaum Wettbewerbselemente identifizie- ren, die allfällige Ineffizienzen ausmerzen könnten. Dies trifft auch auf die Kantone AG, AR, NW, OW, SO und TI zu. Dort sind aber wenigstens nicht noch zusätzlich die grösseren Städte einem rigideren Regime unter- worfen. Die Kantone AI, BE, TG, UR und ZG schneiden in der Bewertung mit je vier Punkten ab. In dieser Gruppe ist positiv zu vermerken, dass der Preis ein Faktor ist, der bei der Vergabe der Nachführungsmandate Berücksich- tigung findet. Mit Ausnahme des Kantons BE werden die Mandate jedoch für eine relative lange Zeitdauer (sprich: mehr als fünf Jahre) vergeben. Eine kürzere Vertragsdauer – wie in den mit fünf Punkten bewerteten Kantonen GL, JU, LU und VS – würde dazu beitragen, den Wettbewerb um das Amt des Nachführungsgeometers zu verstärken. Zusätzlich würde der amtierende Nachführungsgeometer angespornt, sein Mandat bestmög- lich wahrzunehmen, weil er andernfalls riskiert, sein Mandat zu verlieren (auch wenn der Preis nicht das einzige Vergabekriterium im Rahmen der Ausschreibungen darstellt) und seine Investitionen nicht amortisieren zu können. 3.8 _ Geothermie Trotz einer Vielzahl von Bodenschätzen gilt die Schweiz als ressourcen- armes Land. Mit Ausnahme der Zeit um die beiden Weltkriege, als Koh- le und Eisen zur Selbstversorgung in grösseren Mengen gefördert wur- den, gewann der Bergbau bzw. die Förderung von Bodenschätzen jedoch nie landesweite Bedeutung. Zu gering ist die Qualität von Eisenerz, Koh- le oder Kies, und zu schwierig gestaltet sich aufgrund der Faltung der Gesteinsschichten im alpinen Raum der Zugang zu den Fundstätten. Der Betrieb der letzten grösseren Minen im Fricktal und in Sargans wurde in den 1960er-Jahren eingestellt. |35 Seither fristet die Gewinnung von Boden schätzen ein Schattendasein. Zwar wurden einige Versuche unter- nommen, fossile Bodenschätze kommerziell zu fördern. Die Projekte scheiter ten jedoch entweder an qualitativen Mängeln der Rohstoffe, oder die gefundenen Reserven entpuppten sich für eine wirtschaftliche Nut- zung als unzureichend. Das einzige Erfolgserlebnis konnte in Finsterwald im Kanton Luzern verzeichnet werden – die dortige Gasförderung muss- te jedoch 1994 nach neun Betriebsjahren eingestellt werden. 35 Vgl.: www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D27652.php (21.08.2014). 70 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der geplante Umbau des Energiesystems rückt die erneuerbaren Energien verstärkt in den Fokus – und damit auch die Nutzung des Untergrunds mittels Tiefengeothermie. Lückenhafte Regelung der Nutzung des Untergrunds Angesichts dieser Entwicklung wäre die Frage, ob das Bergregal – das Ver- fügungsrecht des Staates über die « bergfreien » Bodenschätze – nicht ab- geschafft gehört, auf der Hand gelegen. Die Ausgangslage hat sich aller- dings in den letzten Jahren verändert: So haben neue Technologien die Förderung fossiler Brennstoffe revolutioniert und neue Formen der Unter- grundnutzung hervorgebracht. Ausserdem hat die Nuklearkatastrophe von Fukushima, die mit dem Seebeben vor der japanischen Ostküste am 11. März 2011 ihren Anfang nahm, die Bedenken gegenüber der Nuklear- technologie in breiten Kreisen salonfähig gemacht und den Bundesrat zum Grundsatzentscheid bewogen, mittelfristig auf diese zu verzichten. Der geplante Umbau des Energiesystems rückt die erneuerbaren Energien verstärkt in den Fokus – und damit auch die umfangreichere Nutzung des Untergrunds mittels Tiefengeothermie |36 (kurz: Geothermie) zur Spei- sung von Fernwärme- oder Stromnetzen. Bereits vor der beschlossenen Energiewende gab es in einigen Kanto- nen aufgrund grossen Optimismus’ bezüglich neuer Explorationsverfah- ren mehrere Bewilligungsanfragen für unterschiedliche Projekte. Die technologischen Entwicklungen und das steigende Interesse an bisher in der Schweiz kaum genützten Energiequellen führten zur Einsicht, dass die vorhandenen bergrechtlichen Bestimmungen den Herausforderun- gen nicht mehr gewachsen sind. Die kantonalen Bergrechte – basierend auf dem Bergregal – stammen aus einer Zeit, in der die Ausbeutung des Untergrunds primär Metalle, Erze und Kohle betraf. Zudem gestalten sich die Bestimmungen aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung des Bergbaus in den Kantonen sehr unterschiedlich. Das Ausmass der Be- stimmungen reicht von spezifisch dem Bergbau gewidmeten Gesetzen bis zu rudimentären Grundsatzartikeln in den Kantonsverfassungen. So wird immer mehr eine ganzheitlichere Sicht gefragt, die neben der Ge- winnung von Bodenschätzen wie Metallen, Erzen oder fossilen Brenn- stoffen auch die Speicherung von Gasen im Untergrund und die Geo- thermie beinhaltet. Die nach Fukushima verkündete Kehrtwende in der Schweizer Ener- giepolitik ist in dieser Entwicklung eher Katalysator als Auslöser. Kürz- lich haben zwei Kantone (AG & LU) ein Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen verabschie- det (vgl. Tabelle 8). In den Kantonen BE und SZ existieren neuere Bergregal- gesetze, die dem Kanton nicht nur das Verfügungsrecht über die Boden- schätze, sondern explizit über den gesamten Untergrund zusprechen. Die Kantone GR und JU haben die Ausarbeitung einer zeitgemässen Geset- 36 Unter geothermischer Energie oder Erdwärme versteht man im Allgemeinen die in den Gesteinsmassen unter der Erdoberfläche in Form von Wärme gespeicherte Energie, die mithilfe verschiedener Methoden genutzt werden kann. Von Tiefengeothermie wird ab einer Tiefe von ungefähr 400 m gesprochen. Zur Stromerzeugung in Gebieten ohne aktiven Vulkanismus wie der Schweiz sind Bohrungen von mehreren Tausend Metern Tiefe notwendig. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 71 3. 8 _ Ge ot he rm ie Der Trend scheint in die Richtung zu laufen, dass die Kantone die Erdwärme einer Konzessionspflicht unterstellen wollen. zesgrundlage für die Nutzung des Untergrunds angekündigt. Im Kanton SO steht die Vernehmlassung für ein neues Gesetz kurz bevor. Die acht ehemaligen Mitgliedskantone des Erdölkonkordats |37 haben ein Muster- gesetz über die Nutzung des Untergrunds ausarbeiten lassen, auf dessen Grundlage in den nächsten Jahren kantonale Vorlagen entstehen sollen. Mit Abstand am weitesten fortgeschritten ist der Umsetzungsprozess im Kanton TG, in dem der Regierungsrat die Vorlage bis Ende 2014 zuhan- den des Kantonsparlaments verabschieden wird. Auch die Kantone BL |38 und FR haben Gesetzesentwürfe ausgearbeitet und in die Vernehmlas- sung geschickt. In den restlichen acht Kantonen (BS, GE, NE, NW, OW, TI, VD & VS) gibt es vorderhand keine öffentlich bekannten Pläne, die besteheden bergrechtlichen Bestimmungen durch neue Nutzungsrege- lungen für den Untergrund zu ersetzen. Konzessionspflicht für die Geothermie? Trotz technologischem Anfangsstadium und der zuletzt erfolgten Ein- stellung des Geothermie-Projekts in der Stadt St. Gallen |39 dürften die skizzierten energiepolitischen Entwicklungen der Tiefengeothermie mit- telfristig erhöhte Aufmerksamkeit garantieren. |40 Vorerst gibt es erst in wenigen Kantonen Gesetze, die die Nutzung der Erdwärme explizit re- geln (vgl. Tabelle 8). Der Trend scheint jedoch in die Richtung zu laufen, dass die Kantone die Erdwärme zum historischen Bergregal zählen und deren 37 Das «Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl» gewährte zwischen 1955 und Ende 2013 der SEAG, der Aktiengesellschaft für Schweizerisches Erdöl, eine Monopolkonzession zur Gewinnung von Erdgas und Erdöl auf dem Gebiet der Konkordatskantone AI, AR, GL, SG, SH, SZ, TG und ZH, zu denen bis 2008 auch der Kanton AG gehörte. 38 Im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen sieht Basel-Landschaft (vorläufig) kein Gesetz zur Nutzung des Untergrunds vor, sondern strebt an, die Gewinnung von Energie aus dem Untergrund innerhalb des neuen Energiegesetzes zu regeln. 39 Der mangelnde Heisswasseranteil im Untergrund führte zum Stopp des Projekts, dessen erfolgreiche Umsetzung der Stadt St. Gallen ein Fernwärmenetz zur Heizung einer Mehrheit der Haushalte versprochen hatte. 40 Schweizweit sind heute neun tiefengeothermische Anlagen in Betrieb, wovon jedoch keine über eine im internationalen Vergleich respektable Grösse und Wärme- leistung verfügt (Strom wird nicht produziert). Weiter befinden sich zwei Anlagen im Bau (Davos, GR und Schlattingen, TG), und neun konkrete Projekte sind aufgegleist – darunter auch drei für je ein Tiefengeothermie-Stromkraftwerk; vgl. www.geothermie.ch/index.php?p=deep_geothermal_projects, www.geo-energie.ch/de/projekte/index.php (19.08.2014). Tabelle 8 Ausarbeitungsstufen der Bestimmungen über die Nutzung des Untergrunds Ausarbeitungsstufe Kantone Gesetz in Kraft (Jahr des Inkrafttretens) SZ (1999), BE (2003), AG (2013), LU (2013) Gesetzesentwurf ausgearbeitet BL, FR, TG Gesetzesentwurf in Ausarbeitung AI, AR, GL, SH, SG, SO, ZG, ZH Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes angekündigt GR, JU Keine öffentlich bekannten Anpassungspläne BS, GE, NE ,NW , OW, VD , VS 72 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Nutzung einer Konzessionspflicht unterstellen wollen. So sehen bereits die älteren Regelungen der Kantone BE und SZ eine Konzessionierung der Nutzung der Erdwärme vor, nun aber neu auch die kürzlich verab- schiedeten Nutzungsbestimmungen in den Kantonen AG und LU. Ebenso formulieren die von den Kantonen BL, FR und TG präsentierten Gesetzes- entwürfe sowie das Mustergesetz über die Nutzung des Untergrunds der ehemaligen Mitgliedskantone des Erdölkonkordats eine Konzessions- pflicht für die Nutzung der Erdwärme. |41 Dieser Trend – die Ausdehnung des historischen Bergregals auf die Geo- thermie und die damit einhergehende Konzessionspflicht – ist mit Skepsis zu betrachten, handelt es sich bei geothermischer Energie oder Erdwärme doch um eine mehr oder weniger unendliche Ressource (vgl. Reich 2011). Ähn- lich wie Luft oder Wind ist Erdwärme kein knappes Gut; sie strömt in end- losen Mengen durch den Untergrund. Daraus folgt, dass es keinen Grund für den Staat gibt, den Zugang zu dieser Ressource über Konzessionen ein- zuschränken. Genauso unsinnig wäre es, die Nutzung des Windes zur Ener- giegewinnung konzessionieren zu wollen. Selbstverständlich hat der Staat – analog zu Windpark-Projekten – das Recht, geplante Geothermie-Projekte sorgfältig zu prüfen und einem (allenfalls kostenpflichtigen) Bewilligungs- verfahren zu unterstellen. |42 Erfüllt jedoch ein spezifisches Projekt die tech- nischen, raumplanerischen, umweltbedingten etc. Auflagen, sollte die Be- willigung erteilt werden, ohne eine zusätzliche Konzessionierungspflicht. Problematische Auswirkungen einer Konzessionierung Die Ablehnung einer Konzessionierungspflicht basiert auch auf den prakti- schen Folgen einer Konzessionierung: Konzessionierungen begründen ein Zugangsrecht zu einem staatlich geschlossenen Markt und sind deshalb gemäss dem Binnenmarktgesetz (vgl. Kapitel 6) öffentlich auszuschreiben. Dies dürfte ein Grund sein, weshalb das Mustergesetz über die Nutzung des Untergrunds der ehemaligen Mitgliedskantone des Erdölkonkordats eine öffentliche Ausschreibung der Konzessionen vorsieht. Solange jedoch für allfällige Geothermie-Projekte keine Knappheit an Standorten besteht – was auf absehbare Zeit nicht der Fall sein dürfte –, ist es schwer vorstellbar, dass sich jeweils mehr als eine Partei um eine spezifische Konzession be- wirbt, eben weil es sich bei Erdwärme ja nicht um ein knappes Gut han- delt: Unter Wahrung eines minimalen Abstands ist es möglich, neben eine bestehende Geothermie-Anlage eine weitere zu reihen. Die fehlende Knappheit des Gutes « Erdwärme » führt nicht nur die Konzessionierungs-, sondern auch die daraus folgende Ausschreibungspflicht weitgehend ad absurdum. Zudem ergeben sich aus einer Ausschreibungspflicht auch heikle Fragen bezüglich des Schutzes von Privateigentum: Was, wenn der Eigen- 41 Analog scheint dies auch in jenen Kantonen zu gelten, die bisher keine rechtlichen Anpassungen vorgenommen haben. Jedenfalls hat auf Anfrage kein Kanton eine Konzessionierungspflicht ausgeschlossen. 42 Zum Unterschied zwischen Bewilligungen und Konzessionen vgl. Abschnitt 5.1. 03 _ Beurteilung kantonaler Monopole 73 3. 8 _ Ge ot he rm ie Die ehemaligen Mitglieds- kantone des Erdölkon- kordats erwägen bereits heute, dem Konzessionär in «Regalmanier» Gebühren und Abgaben zu verrechnen. tümer eines Grundstückes die Konzession für ein Geothermie-Projekt im Rahmen einer Ausschreibung nicht zugesprochen bekommt? Muss er dann dem Gewinner der Ausschreibung Zugang zu seinem privaten Grundstück gewähren? Und, wie steht es um die Abgeltung allfälliger Vorinvestitionen (etwa Abklärungen, ob sich ein gewisser Standort für ein Geothermie-Pro- jekt eignet), falls eine Konzession dann an Dritte vergeben wird? Weiter öffnen Konzessionen der Besteuerung der Nutzung der Erdwärme Tür und Tor. Die ehemaligen Mitgliedskantone des Erdölkonkordats erwä- gen bereits heute, dem Konzessionär in « Regalmanier » folgende Gebühren und Abgaben zu verrechnen: 1_Verwaltungsgebühr Zur Deckung der Verwaltungskosten, die zum Bei- spiel bei der Prüfung des Konzessionsgesuchs oder der Verfahrensdurch- führung anfallen, unter Umständen als Kostenvorschuss verlangt. 2_Jährliche Konzessionsabgabe Abhängig vom Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte und der wirtschaftlichen Bedeutung des Projekts im Umfang von 100 Fr. bis 100 000 Fr. eine jährlich zu begleichende Abgabe – de facto also eine Regalgebühr. 3_Einmalige Konzessionsgebühr Zusätzlich zur jährlichen Konzessionsab- gabe eine vom Ausmass der Nutzungsrechte und der Konzessionsdauer abhängige einmalige Gebühr zwischen 10 000 Fr. und 500 000 Fr. Auch der Kanton TG sieht in seinem auf dem Mustergesetz aufbauenden und in der Vernehmlassung präsentierten Gesetzesentwurf eine jährliche Konzessionsabgabe zwischen « 5 % und 15 % der Markt- oder Verkehrsprei- se der dem Untergrund entzogenen Energiemenge » vor. Ebenso hat der Kanton SZ eine etwas tiefere Produktionsabgabe (« 1% bis 5 % des Markt- wertes der am Untergrund entzogenen Bruttoenergiemenge ») bereits vor 15 Jahren im Gesetz verankert, was einer nicht unwesentlichen Energie- besteuerung – man könnte in beiden Fällen von einer Regalgebühr spre- chen – gleichkommt. Hier stehen ganz klar fiskalische Motive im Vorder- grund. |43 Solch eine Besteuerung der Erdwärme ist aus energiepolitischer Sicht fragwürdig, wird damit doch der Preis einer erneuerbaren Energie- quelle künstlich verteuert. Auf eine Punktevergabe und ein Ranking wird hier verzichtet. Die Tat- sache, dass die Debatte über die Regelung der Nutzung des Untergrunds erst vor wenigen Jahren richtig in Gang gekommen ist, in vielen Kantonen noch keine klaren rechtlichen Bestimmungen bestehen und sich noch keine klare Praxis erkennen lässt, verhindert derzeit eine sinnvolle Bewertung. 43 Dass es auch anders geht, zeigt das Beispiel des Kantons AG, in dem auf die Erhebung einer Konzessionsabgabe für die Energiegewinnung aus Erdwärme verzichtet wird. 74 Kantonsmonitoring 6 | 2014 [Untertitel] 75 04 Gesamtranking und Fazit 76 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Würde man einfach die für die einzelnen kantonalen Monopole vergebenen Punkte zusammenzählen, hätten einige Monopole mehr Gewicht im Gesamt­ ranking als andere. I n diesem Kapitel werden die Teilrankings zu den sieben untersuchten und bewerteten kantonalen Monopolen zu einem Gesamtranking aggregiert. Dieses soll überblicksmässig aufzeigen, welche Kantone dazu neigen, Märkte aufgrund von Exklusivrechten zu beschränken und welche Kantone dem freien Markt – nach Möglichkeit – den Vorzug ge­ ben. Zudem gibt das Gesamtranking darüber Auskunft, wie liberal und wettbewerbsneutral die Zugangsregime zu geschlossenen Märkten in den Kantonen insgesamt ausgestaltet sind. Aufgrund der beschränkten Auswahl der untersuchten kantonalen Monopole kann ein solches Ge­ samtranking nur indikativ sein. Trotzdem lässt es einige Schlüsse über die Haltung im Umgang mit kantonalen Monopolen in den einzelnen Kantonen zu. Gleiches mit gleichem vergleichen Für die Erstellung eines Gesamtrankings muss Vergleichbarkeit zwischen den Teilrankings hergestellt werden. Würde man einfach die für die ein­ zelnen kantonalen Monopole vergebenen Punkte zusammenzählen, hät­ ten einige Monopole mehr Gewicht im Gesamtranking als andere. Der Grund hierfür ist, dass bei der Bewertung der einzelnen kantonalen Monopole nicht dieselben Punkteskalen angewandt wurden (vgl. Tabelle 9). Diesem Problem kann mit einer einfachen Transformation begegnet wer­ den, die die einzelnen Punktskalen vereinheitlicht. Mit folgender Formel werden alle Punktskalen so transformiert, dass die Minimalpunktezahl «Null» und die Maximalpunktezahl «Eins» beträgt: wobei pn den durch die Transformation resultierenden Punktwert (eine Zahl im Intervall [0,1]) bezeichnet, p den Ausgangspunktwert und pmin ( pmax ) die Minimalpunktezahl (Maximalpunktezahl) in der nicht trans­ formierten Skala. Die transformierten Werte für die einzelnen kantona­ len Monopole finden sich in der folgenden Tabelle 10: Tabelle 9 Bewertungsskalen der einzelnen kantonalen Monopole Kantonales Monopol Minimalpunktzahl Maximalpunktzahl Kaminfegerwesen Gebäudeversicherung Jagdregal Fischereiregal Notariatswesen Salzregal Amtliche Vermessung 1 1 1 1 1 1 1 8 7 5 3 7 > 1* 6 * Für das Salzregal wurde kein Maximalpunktwert definiert, da alle Kantone mit der Minimal­ punktzahl belegt wurden. 04 _ Gesamtranking und Fazit 77 4 _ Ge sa m tr an ki ng u nd F az it Verbesserungswürdiger Umgang mit Exklusivrechten Aufgrund der vorgenommenen Transformation beträgt die Maximal­ punktezahl, die ein Kanton im Gesamtranking erreichen kann, sieben. Erhielte ein Kanton hingegen für alle sieben bewerteten Monopole die Minimalpunktezahl, schlösse er im Ranking mit null Punkten ab. Wie aus Abbildung 8 ersichtlich, erreicht der Kanton mit dem besten Wert (Schwyz) knapp 4,5 Punkte – der Maximalpunktwert wird also von keinem Kan­ ton erreicht. Dies ist nicht erstaunlich, da mit dem Salzregal ein kanto­ nales Monopol ins Ranking Eingang fand, bei dem alle Kantone mit der Minimalpunktzahl belegt wurden, und beim Jagdregal kein Kanton die Maximalpunktzahl erreichte. Bei allen anderen betrachteten Monopolen gab es hingegen jeweils mindestens zwei Kantone, die die Maximalpunkt­ zahl erreichten (grau hinterlegte Werte in Tabelle 10). Da sich die in diesem Ranking benutzte Messlatte nicht an irgendwelchen theoretischen Überlegungen orientiert, sondern an in der Praxis gelebten Modellen, hätte ein Kanton, der um einen marktnahen und wettbewerbsneutralen Umgang mit sei­ nen Exklusivrechten bemüht ist, ohne Weiteres die Maximalpunktzahl Tabelle 10 Transformierte Punktwerte KF GV JR FR NW SR AV Total AG 0,14 0,50 0.75 0.00 1,00 0,00 0,40 2.79 AI 0,00 1,00 0.50 0.00 0,33 0,00 0,60 2.43 AR 0,14 0,67 0.50 0.50 0,33 0,00 0,40 2.54 BE 0,14 0,50 0.75 0.50 1,00 0,00 0,60 3.49 BL 0,14 0,67 0.25 0.50 1,00 0,00 0,00 2.56 BS 0,86 0,67 0.25 0.50 1,00 0,00 0,00 3.27 FR 0,14 0,67 0.50 1.00 0,83 0,00 1,00 4.14 GE 0,14 1,00 0.00 0.50 1,00 0,00 1,00 3.64 GL 0,71 0,33 0.75 0.50 0,67 0,00 0,80 3.76 GR 0,29 0,67 0.25 0.50 0,50 0,00 0,20 2.40 JU 0,00 0,67 0.75 0.50 1,00 0,00 0,80 3.72 LU 0,29 0,67 0.50 1.00 0,50 0,00 0,80 3.75 NE 0,14 0,67 0.50 0.50 1,00 0,00 0,00 2.81 NW 0,14 0,17 0.50 1.00 0,50 0,00 0,40 2.71 OW 0,71 0,83 0.50 0.50 0,50 0,00 0,40 3.45 SG 0,14 0,67 0.50 0.50 0,33 0,00 0,20 2.34 SH 0,86 0,50 0.75 0.50 0,00 0,00 0,00 2.61 SO 0,29 0,67 0.75 1.00 0,33 0,00 0,40 3.44 SZ 1,00 0,83 0.75 0.50 0,33 0,00 1,00 4.42 TG 0,14 0,67 0.25 0.50 0,33 0,00 0,60 2.49 TI 0,86 1,00 0.25 0.50 1,00 0,00 0,40 4.01 UR 0,86 0,83 0.50 0.00 1,00 0,00 0,60 3.79 VD 0,14 0,33 0.50 0.50 1,00 0,00 1,00 3.48 VS 0,14 1,00 0.25 0.50 1,00 0,00 0,80 3.69 ZG 1,00 0,67 0.75 0.50 0,33 0,00 0,60 3.85 ZH 0,86 0,50 0.50 1.00 0,17 0,00 0,40 3.42 Legende: KF = Kaminfegerwesen, GV = Gebäudeversicherung, JR = Jagdregal, FR = Fischereiregal, NW = Notariatswesen, SR = Salzregal, AV = Amtliche Vermessung 78 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Insgesamt zeigt sich, dass im Bereich der kantonalen Monopole aus liberaler Warte noch vieles im Argen liegt. erreichen können. Mit einem Durchschnitt von 3,3 Punkten erreicht der typische Schweizer Kanton jedoch weniger als die Hälfte der möglichen sieben Punkte. Insgesamt zeigt sich also, dass im Bereich der kantonalen Monopole aus liberaler Warte noch vieles im Argen liegt. Dies veran­ schaulichen auch die Netzdiagramme auf der folgenden Doppelseite, die das Abschneiden des jeweiligen Kantons in ein Verhältnis zum Kantons­ durchschnitt stellen. Liberale lateinische Kantone Auffallend ist, dass sich keine sinnvollen Gruppen von Kantonen bilden lassen (es gibt kaum zwei Kantone, die denselben Punktwert aufweisen), was auf einen heterogenen Umgang mit kantonalen Exklusivrechten hin­ deutet. Es gibt, anders ausgedrückt, kaum Kantone, die einen ähnlichen Umgang mit kantonalen Monopolen pflegen – der Schweizer Föderalis­ mus scheint hier fast blind für das, was andere Kantone besser machen, seine Blüten zu treiben. Dies ist bedauerlich, könnten doch die Kantone viel voneinander lernen. Zum Beispiel: Im Schweizer Vergleich hat das Tessin in vielen der untersuchten Bereiche vergleichsweise liberale Lö­ sungen. Interpretiert man dies dahingehend, dass in diesem Kanton in Abbildung 8 Gesamtranking Die maximal mögliche Punktezahl wird von keinem Kanton erreicht. Der Spitzenreiter (Schwyz) erreicht knapp 4,5 Punkte, während es der Kanton SG gerade einmal auf 2,3 Punkte schafft. Der Durchschnitt liegt mit knapp 3,3 Punkten eher tief. Es besteht in allen Kantonen Raum für Verbesserungen. 7 6 5 4 3 2 1 0 Quelle: Eigene Darstellung Max SZ FR TI ZG UR GL LU JU VS GE BE VD OW SO ZH BS NE AG NW SH BL AR TG AI GR SG Durchschnitt: 3,3 Punkte 04 _ Gesamtranking und Fazit 79 4 _ Ge sa m tr an ki ng u nd F az it Das Klischee der staats­ gläubigen lateinischen Schweiz bewahrheitet sich in Bezug auf die kanto­ nalen Monopole nicht. Bezug auf Exklusivrechte grundsätzlich eine liberale Haltung besteht, fragt sich, weshalb bei der amtlichen Vermessung an einem System fest­ gehalten wird, das massive Wettbewerbsverzerrungen bewirkt. Ein Blick über die Kantonsgrenze würde zur Inspiration reichen. Betrachtet man schliesslich die Rangierung einzelner Kantone, sticht ins Auge, dass sich die lateinischen Kantone (mit Ausnahme des Kantons NE) in der vorderen Hälfte der Rangliste befinden. Das Klischee der staats­ gläubigen lateinischen Schweiz bewahrheitet sich in Bezug auf die kanto­ nalen Monopole nicht – nicht nur das Tessin, sondern auch der Kanton FR findet sich an vorderster Front im Ranking und die Kantone GE, JU und VS erreichen überdurchschnittliche Punktewerte. Auch viele Zentral­ schweizer Kantone schneiden gut ab: Nebst dem Spitzenreiter Schwyz zeichnen sich besonders die Kantone LU, UR, ZG sowie GL durch ver­ gleichsweise liberale Zugangsregime zu geschlossenen Märkten aus. Um den Durchschnittswert von knapp 3,3 Punkten oszillieren die Deutsch­ schweizer Kantone BE, BS, OW, SO, ZH und die Waadt. Unterdurch­ schnittlich positioniert sind zwei Kantone der Nordwestschweiz (AG & BL) und die Ostschweizer Kantone. Letztere finden sich mit fünf Vertre­ tern beinahe geschlossen am Schluss des Rankings (AI, AR, GR, SG & TG). 80 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Aarg au GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Bern GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Base l-S tad t GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Jur a GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Fre ibu rg GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Genf GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sol oth urn GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Neue nbu rg GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Waad t GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Walli s GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Obw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Luz ern GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zug GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Base l-L and GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Kantonale Monopole im Vergleich Die Darstellung illustriert die Ergebnisse des sechsten Kantonsmonitorings. Die Netzdiagramme geben die Resultate des jeweiligen Kantons im Verhältnis zum Durchschnitt aller Kantone wider. Je grösser die rote Fläche, desto geringer sind die Eingriffe in den Marktmechanismus im entsprechenden Kanton. Nicht abgebildet, in der Publikation jedoch behandelt, sind das Salzregal und die Geothermie. 04 _ Gesamtranking und Fazit 81 4 _ Ge sa m tr an ki ng u nd F az it Aarg au GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Appe nze ll I. GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Appe nze ll A . GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Grau bün den GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Glaru s GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF St. Galle n GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sch affh aus en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Uri GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Nidw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sch wyz GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Thu rga u GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Tes sin GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Obw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zür ich GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zug GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Kanton Durchschnittswerte der Kantone Amtliche Vermessung Kaminfegerwesen Gebäudeversicherung Notariatswesen Jagdregal Fischereiregal AV: KF: GV: NW: JR: FR: 82 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Teil B [Untertitel] 83 05 Geschlossene Märkte Bernhard Rütsche (Universität Luzern) und Nicolas Diebold (Universität Luzern & Sekretariat der Wettbewerbskommission) |44 44 Das Konzept der «offenen und geschlossenen Märkte» haben die beiden Autoren im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit an der Universität Luzern entwickelt. 5.1 _ Von rechtlichen und faktischen Monopolen… _ 84 5.2 _ …zu offenen und geschlossenen Märkten _ 86 5.3 _ Geschlossene Grundversorgungsmärkte _ 90 5.4 _ Geschlossene privatwirtschaftliche Märkte _ 95 84 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Dadurch, dass der Staat die Herrschaft über eine öffentliche Sache innehat, kann er darüber bestim­ men, inwieweit Private die Sache für wirtschaftli­ che Tätigkeiten nutzen dürfen. D ie von der Rechtswissenschaft entwickelten Begriffe des rechtli­ chen und faktischen Monopols (vgl. hierzu Abschnitt 2.1) unterscheiden sich in verschiedener Hinsicht vom Monopolbegriff wie er in der Ökonomie, aber auch im Alltag verwendet wird. 5.1 _ Von rechtlichen und faktischen Monopolen… Rechtliche Monopole werden durch eine rechtliche Vorschrift begründet, in der Regel durch ein Gesetz, manchmal bereits in der Verfassung (Bun­ desverfassung oder kantonale Verfassung). Mit einem rechtlichen Mono­ pol erteilt der Gesetzgeber dem Staat das exklusive Recht, eine bestimm­ te wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Faktische Monopole ergeben sich aus Eigentumsrechten des Staates an öffentlichen Sachen wie öffentlicher Grund und Boden, Wald, Gewässer, Luftraum oder wilde Tiere. Dadurch, dass der Staat die Herrschaft über eine öffentliche Sache innehat, kann er auch darüber bestimmen, ob und inwieweit Private die Sache für wirt­ schaftliche Tätigkeiten nutzen dürfen. Im Unterschied zu den rechtlichen Monopolen ist somit nicht eine wirtschaftliche Tätigkeit als solche (z. B. der Betrieb von Spielbanken), sondern die öffentliche Sache als notwen­ diges Mittel zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Hand des Staates monopolisiert (z. B. der öffentliche Grund als Mittel, um Markt­ stände aufzustellen). Im Ergebnis kommen faktische Monopole den recht­ lichen Monopolen dann gleich, wenn ein gleichwertiges und wettbe­ werbsfähiges Angebot ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sachen gar nicht erbracht werden kann, wie dies etwa bei grossen Infrastrukturen (z. B. Wasserkraftwerke) oder dem Betrieb landesweiter Netze (z. B. Mo­ bilfunknetze) der Fall ist. In solchen Fällen ist das faktische Monopol oft zugleich ausdrücklich im Gesetz verankert. Der rechtswissenschaftliche Monopolbegriff beruht somit auf dem Konzept des Exklusivrechts bzw. Ausschliesslichkeitsrechts: Ein Mono­ pol liegt vor, wenn der Staat – gestützt auf eine Rechtsvorschrift oder aufgrund seines Eigentumsrechts an öffentlichen Sachen – das ausschliess­ liche Recht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mit der Mono­ polisierung wird Privaten das Recht entzogen oder faktisch verunmög­ licht, eine spezifische wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Private können die betreffende Tätigkeit nur dann ausüben, wenn sie hierfür vom Staat eine Konzession erhalten (vgl. hierzu Abschnitt 2.1). Damit unterscheiden sich Monopole von blossen Bewilligungspflichten zum Schutz von Polizeigü­ tern oder anderen öffentlichen Interessen: Mit der Bewilligungspflicht entzieht der Staat den Privaten keineswegs das Recht, die bewilligungs­ pflichtige Tätigkeit wahrzunehmen. Das Recht auf Ausübung der Tätig­ keit wird lediglich unter den Vorbehalt gestellt, dass bestimmte Voraus­ setzungen – etwa hinsichtlich Ausbildung, Vertrauenswürdigkeit oder Betriebssicherheit – erfüllt sein müssen. Wer diese Voraussetzungen er­ füllt, erhält die Polizeibewilligung und darf folglich die Tätigkeit ausüben. 05 _ Geschlossene Märkte 85 5. 1 _ Vo n re ch tl ic he n un d fa kt is ch en M on op ol en …Der Staat hat es in der Hand, ob er eine Mono­ polsituation zugunsten eines Privaten oder ob er ein wettbewerbliches Um­ feld schafft. Entsprechend ist die Zahl der Anbieter mengenmässig nicht begrenzt. Solche Bewilligungspflichten existieren namentlich für die Ausübung qualifizierter Berufe (z. B. Arztberuf oder Anwaltsberuf) sowie die Her­ stellung und den Verkauf von Produkten mit einem Gefährdungspoten­ zial (z. B. Arzneimittel). Ausübung durch den Staat: Staatsmonopol Der Staat hat verschiedene Möglichkeiten, die Ausübung einer monopo­ li sierten Tätigkeit zu organisieren. Er kann eigene Verwaltungseinheiten (z. B. ein kantonales Amt) mit der Tätigkeit betrauen oder die Tätigkeit per Gesetz oder mittels Konzession auf ein öffentlich kontrolliertes Unter­ nehmen übertragen. In beiden Fällen bleibt die Ausübung der Tätigkeit unter direkter staatlicher Kontrolle, weshalb von einem eigentlichen Staatsmonopol gesprochen werden kann. Die Tätigkeit ist dem Markt entzogen. Ein Beispiel für eine verwaltungsintern wahrgenommene Wirt­ schaftstätigkeit ist auf kantonaler Ebene das Amtsnotariat. Demgegen­ über haben die Kantone für Tätigkeiten wie die Gebäudeversicherung oder den Abbau, Handel und Verkauf von Salz (Schweizer Salinen AG) öffentliche Unternehmen gegründet, denen die Ausübung der entspre­ chenden wirtschaftlichen Tätigkeit exklusiv vorbehalten ist. Ausübung durch Private Der Gesetzgeber kann dem Staat auch erlauben, die Ausübung eines Monopols mittels Konzession an Private zu übertragen. Dabei liegt es in der Hand des Staats, ob er eine Monopolsituation zugunsten eines Privaten oder ob er ein wettbewerbliches Umfeld schafft: 1_Ein privater Anbieter Es wird nur ein einziger Anbieter zur Ausübung der Tätigkeit zugelassen. In solchen Fällen bleibt das Monopol im öko­ nomischen Sinne bestehen, da der private Anbieter die Tätigkeit frei von jeglicher Konkurrenz ausübt. Das Monopol bezieht sich mithin immer auf das wirtschaftende Unternehmen – und nicht auf den regulierenden Staat. Zudem ist aus wettbewerblicher Sicht unerheblich, auf welche Gründe eine Monopolstellung zurückzuführen ist: Ob ein Unternehmen vom Staat mittels Konzession ein Sonderrecht erhalten oder sich durch wirtschaftliche Expansion eine exklusive Stellung im Markt erarbeitet hat, spielt eine untergeordnete Rolle. Solange das Unternehmen ohne Konkurrenz im relevanten Markt tätig ist, besteht aus ökonomischer Sicht ein Monopol. Zu dieser Kategorie gehören etwa der Auftrag des Bundes­ amtes für Kommunikation (BAKOM) an die private Stiftung Switch zur Reservierung von Domainnamen mit der Erweiterung « .ch », kantonale Kaminfegermonopole oder die städtische Taxivermittlungszentrale in Lausanne. 86 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Ordnungspolitisch inter­ essiert primär die Frage, wie der Staat den Zugang zu den Märkten reguliert und ob diese Regulierung sinnvoll ist. 2_Mehrere private Anbieter Der Staat überträgt die monopolisierte Tätig­ keit auf mehrere private Anbieter, zwischen denen ein gewisser Wettbe­ werb entstehen kann. In diesem Fall liegt zwar immer noch ein rechtli­ ches oder faktisches Monopol vor, weil die Ausübung der Tätigkeit für Private ohne Konzession verboten bleibt oder faktisch nicht möglich ist. Hingegen handelt es sich insofern nicht mehr um ein Monopol im öko­ nomischen Sinne, als die konzessionierten Anbieter im gleichen Markt tätig sind und zwischen ihnen ein gewisser Wettbewerb herrscht. Typi­ sches Beispiel für ein solches rechtliches Monopol mit beschränktem Wettbewerb ist das Spielbankenmonopol (Stand 2014: 21 konzessionierte Spielbanken). 5.2 _ …zu offenen und geschlossenen Märkten Die rechtswissenschaftlichen Begriffe des rechtlichen und faktischen Monopols sind indessen für ökonomische Fragestellungen von beschränk­ ter Aussagekraft. Ordnungspolitisch interessiert primär die Frage, wie der Staat den Zugang zu den Märkten reguliert und ob diese Regulie­ rung sinnvoll ist: Haben sämtliche Anbieter Zugang zu einem Markt oder nur eine beschränkte Anzahl oder gar nur ein einziger Anbieter? Denn von der Antwort auf die Frage, wie vielen Anbietern der Zugang zu einem Markt ermöglicht wird, hängt unter anderem ab, ob und wie viel Wettbewerb im Markt stattfinden kann. Grundsätzlich gilt: je enger der Markt und je höher die Marktzugangsschranken, desto weniger Wett­ bewerb. Selbst wenn aber der Markt eng ist und im Extremfall nur ein einziges Unternehmen eine Konzession erhält, kann sich immer noch ein « Wettbewerb um den Markt » ergeben, indem sich mehrere Unter­ nehmen um den Marktzugang (in diesem Fall um die Konzession) be­ werben und der Staat das wirtschaftlich beste Angebot auswählt. Monopole im rechtlichen Sinn, d. h. staatliche Exklusivrechte, führen dazu, dass der Zugang zum jeweiligen Markt für Private stark einge­ schränkt oder gar ausgeschlossen ist. Neben staatlichen Monopolrechten gibt es aber im Verwaltungsrecht eine Reihe weiterer Regulierungsinst­ rumente, die eine Einschränkung des Marktzugangs bewirken. Im Vor­ dergrund stehen die folgenden drei Instrumente: 1_Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch Mit einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch gewährt der Staat einzelnen Anbietern das Recht auf eine « nicht gemeinverträgliche oder nicht bestimmungs­ gemässe Nutzung einer öffentlichen Sache ». Beispiele sind Taxistandplät­ ze, Marktstände oder Zirkusaufführungen auf öffentlichem Grund. Ver­ waltungsrechtlich werden solche Bewilligungen – im Unterschied zu Sondernutzungskonzessionen – nicht als Ausfluss eines faktischen Mono­ pols (vgl. Kapitel 2) betrachtet. Sie bewirken aber ebenso eine Beschrän­ kung des Marktzugangs und können gar zu einer Monopolstellung des 05 _ Geschlossene Märkte 87 5. 2 _ …z u of fe ne n un d ge sc hl os se ne n M är kt en Anbieters führen. So ist etwa der Taxifahrer genauso auf die Nutzung öffentlicher Standplätze angewiesen (Bewilligung für gesteigerten Ge­ meingebrauch) wie das Werbevermittlungsunternehmen auf die Nutzung des öffentlichen Grundes zwecks Errichtung von Plakatwänden (Sonder­ nutzungskonzession). 2_Kontingente Kontingente sind eine beschränkte Menge von Bewilli­ gungen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, beispielswei­ se im Bereich des Imports (Zollkontingente), der Landwirtschaft oder des Gesundheitswesens. Durch die zahlenmässige Begrenzung der Be­ willigungen wird der Marktzugang eingeschränkt, ohne dass der Staat ein rechtliches Monopol schafft. 3_Leistungsaufträge mit Abgeltungen Mit Leistungsaufträgen überträgt der Staat einem oder mehreren Unternehmen die Erfüllung von öffent­ lichen Aufgaben, vor allem im Bereich der Grundversorgung (« Service public »). Im geltenden Recht kommen Leistungsaufträge etwa in den Bereichen öffentlicher Verkehr, Telekommunikation, Energieversorgung, Spitalwesen oder soziale Einrichtungen vor. Leistungsaufträge sind in aller Regel zahlenmässig begrenzt und beruhen häufig auf einer Bedarfs­ planung. Inhaltlich sind sie mit einer Angebotspflicht verbunden, wobei der Staat die zu erbringenden Leistungen und meist auch deren Preise vorgibt. Die Kosten, die den Unternehmen durch die Erfüllung von Leis­ tungsaufträgen entstehen, werden typischerweise vom Staat oder allen­ falls auch von einer Sozialversicherung ganz oder teilweise finanziell ab­ gegolten (subventioniert). Die Abgeltung wird damit begründet, dass ohne sie die übertragene Aufgabe unter den staatlich vorgegebenen Be­ dingungen (Angebotspflicht, Umfang und Qualität des Angebots, tiefe Preise) von der Privatwirtschaft nicht wahrgenommen würde. Das be­ deutet umgekehrt: Leistungsaufträge, die an eine begrenzte Zahl von Unternehmen vergeben werden und mit einer Abgeltung verbunden sind, schränken den Zugang zum entsprechenden Grundversorgungsmarkt – zwar nicht rechtlich, jedoch faktisch – ein. Nur Unternehmen, die den Leistungsauftrag bekommen, sind in der Lage, das vom Auftrag erfasste Angebot zu den vorgeschriebenen tiefen Preisen zu erbringen. Für ande­ re Unternehmen ist der Zugang zum Grundversorgungsmarkt faktisch versperrt oder zumindest erschwert. Eine ökonomische Sichtweise sollte nicht nur Monopole im engeren Sinn, sondern alle marktzugangsbeschränkenden Instrumente – inklusive Be­ willigungen für gesteigerten Gemeingebrauch, Kontingente und Leis­ tungsaufträge – im Blick haben. Aber auch aus rechtlicher Sicht ist eine Gesamtbetrachtung der verwaltungsrechtlichen Marktzugangsschran­ ken angezeigt: Die Bundesverfassung verankert den freien Wettbewerb als Organisationsprinzip der Wirtschaft (Art. 94 BV). Marktzugangsbe­ 88 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Je stärker eine Regulierung die Zahl der Anbieter in einem Markt einschränkt, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die hinter der Regulierung stehen. schränkungen greifen in dieses verfassungsrechtliche Prinzip ein und bedürfen daher einer qualifizierten Rechtfertigung. Für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit kommt es somit nicht primär darauf an, ob ein Monopol vorliegt oder nicht, sondern – allgemeiner – ob eine staatliche Regelung den Marktzugang beschränkt und wie stark sie dies tut. Je stärker eine Regulierung die Zahl der Anbieter in einem Markt und damit den Wettbewerb einschränkt, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die hinter der Regulierung stehen. Die Verfassung verlangt, dass die Auswirkungen einer Zugangsbeschränkung gegen das Regulie­ rungsmotiv (öffentliches Interesse) abgewogen werden. Folglich ist eine Systematik anzustreben, die sich einerseits am Regulierungsmotiv und andererseits an der Wettbewerbswirkung orientiert. Box 10 Leistungsaufträge an Spitäler Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird im stationären Bereich mittels Leistungsaufträgen an ausgewählte Spitäler (Listenspitäler) sichergestellt. Die Leis­ tungsaufträge stützen sich auf Bedarfsplanungen der Kantone. Die im Rahmen der Leistungs aufträge erbrachten Behandlungen werden in Form von Fallpauschalen von den Krankenversicherungen und den Kantonen vollumfänglich abgegolten. Spitäler, die keine Leistungsaufträge und damit keine Abgeltungen erhalten, können die Leistungen der medizinischen Grundversorgung faktisch nicht oder nur in Nischenbereichen anbieten. Diese Spitäler müssen – im Unterschied zu den Listenspitälern – ihre Leistungen den Patienten bzw. ihren Zusatzversicherungen verrechnen und haben dadurch einen gewichtigen Wettbewerbsnachteil. Geht man von der Frage des Marktzugangs und damit von der Wirkung staatlicher Regulierungen auf den Wettbewerb aus, bietet sich die Unter­ scheidung zwischen offenen und geschlossenen Märkten an. Offene Märkte zeichnen sich dadurch aus, dass grundsätzlich eine unbeschränk­ te Anzahl von Anbietern Zugang zum Markt hat. In geschlossenen Märk­ ten wird die Anzahl der privaten Anbieter dagegen vom Staat rechtlich oder faktisch beschränkt. In offenen Märkten können Anbieter ohne weiteres tätig sein, wobei allenfalls gesetzliche Markteintrittsvorausset­ zungen erfüllt sein müssen. Diese Voraussetzungen werden mit dem Schutz von öffentlichen Interessen wie die öffentliche Sicherheit und Gesundheit oder das Vertrauen im Geschäftsverkehr begründet. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen staatlicher Bewilligungs­ und Meldeverfahren oder nicht­staatlicher Konformitätsbewertungsver­ fahren überprüft. Solche vorgängigen Prüfverfahren führen nicht etwa zu einer Schliessung des Marktes. Denn jeder Anbieter, der die gesetzli­ chen Voraussetzungen erfüllt, hat einen rechtlichen Anspruch auf Zu­ gang zum Markt. Die Zahl der Anbieter ist in offenen Märkten somit rechtlich nicht beschränkt. 05 _ Geschlossene Märkte 89 5. 2 _ …z u of fe ne n un d ge sc hl os se ne n M är kt en Ein geschlossener Markt liegt vor, wenn der Staat eine beschränkte Zahl von Anbietern zulässt – unerheblich ist, ob die Schliessung des Markts vom Recht bezweckt oder Nebenfolge einer Regelung ist. 1_Herstellung von Produkten Die Herstellung von Produkten ist in der Regel bewilligungsfrei. Nur für die Herstellung besonders sensibler Pro­ dukte, die die Gesundheit oder die Umwelt gefährden können, bedürfen Unternehmen einer Bewilligung (Betriebsbewilligung). Bewilligungs­ pflichtig ist etwa die Herstellung von Arzneimitteln oder von Lebens­ mitteln tierischer Herkunft. 2_Inverkehrbringen von Produkten Gewisse Produkte dürfen ohne vor­ gängige Prüfung im Markt angeboten werden. Dazu gehören Produkte, die bei normaler Verwendung die Gesundheit der Konsumenten und Dritter nicht gefährden und dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. Solche Produkte ohne besonderes Gefährdungspotential sind beispielsweise die meisten Lebensmittel. Produkte mit gesteigertem Gefährdungspotential müssen dagegen die grundlegenden Sicherheits­ und Gesundheitsanforderungen erfüllen, wie sie vom Gesetz­ und Ver­ ordnungsgeber vorgeschrieben werden. Die Zulassung solcher Produkte setzt eine vorgängige Konformitätsbewertung voraus. Produkte mit ho­ hem Gefährdungspotenzial wie namentlich Arzneimittel und gewisse Betäubungsmittel dürfen nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden. Neben Konformitätsbewertungen und Bewilligungen sind für das Inverkehrbringen von Produkten teilweise auch Meldepflichten vor­ gesehen. Beispiele dafür sind neue Chemikalien, ausnahmsweise aber auch gewisse Arzneimittel und Medizinalprodukte. 3_Erbringung von Dienstleistungen Im Unterschied zum Inverkehrbrin­ gen von Produkten ist für die Erbringung vieler Dienstleistungen eine Bewilligung erforderlich. Eine Bewilligungspflicht besteht etwa für Restaurants, Anwälte, Medizinalberufe (z. B. Ärzte und Zahnärzte), Apo­ theken und Drogerien, Finanzdienstleistungen (z. B. Banken und Versi­ cherungen), Bergführer, Restaurants bis hin zum Taxibetrieb. Bewilli­ gungsfrei tätig sind demgegenüber der Coiffeur, die Lehrerin, der Stadtführer, der Reinigungsdienst und grundsätzlich auch die Psycho­ login (nicht aber die Psychotherapeutin). Ein geschlossener Markt liegt erst vor, wenn der Staat lediglich eine be­ schränkte Zahl von Anbietern zulässt. Dabei ist unerheblich, ob die Schliessung des Markts vom Recht bezweckt ist (z. B. in Form eines recht­ lichen Monopols) oder faktische Nebenfolge einer rechtlichen Regelung darstellt (z. B. als Nebenfolge von faktischen Monopolen oder Leistungs­ aufträgen). Entscheidend ist allein die Tatsache, dass kein Anspruch auf Marktzugang besteht, selbst wenn der Anbieter alle Anforderungen, die für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit verlangt sind, erfüllen würde. Die Schliessung eines Marktes kann – wie gesehen – durch ver­ schiedene verwaltungsrechtliche Instrumente erfolgen: Rechtliche und faktische Monopole mit Konzessionssystemen, Bewilligungen für gestei­ 90 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Welche Tätigkeiten genau dem Bereich der Grundversorgung zuzuordnen sind, ist ein politischer Entscheid, der im Kern immer auch die Frage des staatlichen Rollenverständnisses betrifft. gerten Gemeingebrauch, Kontingente und Leistungsaufträge mit Abgel­ tungen. Behält sich dagegen der Staat eine bestimmte Tätigkeit selber vor und übt er diese unter Ausschluss privater Anbieter alleine aus, liegt kein Markt im engeren Sinne sondern ein Staatsmonopol vor. Nachfolgend wird zwischen zwei Kategorien von geschlossenen Märk­ ten unterschieden: Grundversorgungsmärkte (Abschnitt 5.2) und geschlossene privatwirtschaftliche Märkte (Abschnitt 5.3). Im ersten Fall geht es um die Er­ füllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Grundversorgung, im zwei­ ten Fall um privatwirtschaftliche Tätigkeiten. Dabei wird analysiert, auf welche Art und Weise der Zugang zu diesen Märkten beschränkt wird und auf welchen Motiven die Beschränkung basiert. 5.3 _ Geschlossene Grundversorgungsmärkte Die Sicherstellung einer ausreichenden und preiswerten Grundversor­ gung für die gesamte Bevölkerung gilt staatsrechtlich als eines der wich­ tigsten öffentlichen Interessen, das eine Schliessung von Märkten recht­ fertigen kann. Es ist eine der staatlichen Hauptaufgaben, dafür zu sorgen, dass wichtige Infrastrukturen und öffentliche Dienstleistungen zur Verfü­ gung gestellt werden. Dazu zählen typischerweise Gesundheitsver sor­ gung, Stromversorgung, Wasserversorgung, Bildung, öffentlicher Verkehr, Entsorgung etc. Welche Tätigkeiten genau dem Bereich der Grundver­ sorgung zuzuordnen sind, ist ein politischer Entscheid, der durch den Verfassungs­ oder Gesetzgeber – also in der Schweiz letztlich durch das Volk – getroffen wird und im Kern immer auch die Frage des staatlichen Rollenverständnisses betrifft. Struktur von Grundversorgungsmärkten Der Gesetzgeber kann vorsehen, dass der Staat eine Grundversorgungs­ aufgabe selber mit seinen zentralen oder dezentralen Verwaltungseinhei­ ten erfüllt. Beispiele sind Grundschulen (Teil der kommunalen Verwal­ tung) und Universitäten (öffentlich­rechtliche Anstalten) oder die Schweizerische Post (Aktiengesellschaft im Besitz des Bundes). Umge­ kehrt kann der Gesetzgeber auch vorschreiben, dass Private Grundver­ sorgungsdienste erbringen müssen. Dies ist etwa bei freiberuflichen No­ taren der Fall, die von Gesetzes wegen die Pflicht haben, öffentliche Beurkundungen nach vorgegebenen Tarifen durchzuführen (vgl. Abschnitt 3.5). Der Gesetzgeber kann der Staatsverwaltung aber auch erlauben oder gar vorschreiben, die Erfüllung einer Grundversorgungsaufgabe mittels Leistungsaufträgen an eines oder mehrere Unternehmen zu übertragen (zu den Leistungsaufträgen vgl. Abschnitt 5.1). Die Grundversorgung ist in den letzten Jahren in der Schweiz auf allen Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) zu­ nehmend in Form von Leistungsaufträgen organisiert worden. Im Unter­ schied zu Konzessionen verleihen Leistungsaufträge als solche kein Son­ derrecht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen eines 05 _ Geschlossene Märkte 91 5. 3 _ Ge sc hl os se ne G ru nd ve rs or gu ng sm är kt e rechtlichen oder faktischen Monopols. Vielmehr sind Leistungsaufträge mit der Pflicht verbunden, ein bestimmtes Angebot für jedermann be­ reitzustellen, wobei die Preise oftmals staatlich administriert sind. Im Gegenzug erhalten die Beauftragten in der Regel finanzielle Abgeltungen, während es im Fall von Konzessionen umgekehrt das Unternehmen ist, das dem Staat für das Sonderrecht eine Abgabe entrichten muss. Grundversorgungsmärkte sind im Prinzip geschlossene Märkte. Pri­ vate haben nach geltendem Recht keinen Anspruch darauf, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Leistungsaufträge und die damit verbun­ denen Abgeltungen zu erhalten. Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen kommt den zuständigen Behörden in der Regel vielmehr ein weites Er­ messen zu. Im Rahmen dieses Ermessens können die Behörden die Wett­ bewerbssituation ein Stück weit beeinflussen und steuern. Beauftragt der Staat nur einen einzigen Anbieter mit der Erbringung einer Grundver­ sorgungsleistung, entsteht eine Monopolsituation. Der private Leistungs­ erbringer agiert frei von Wettbewerbsdruck und kann sich ein Geschäfts­ feld eröffnen, das im freien Markt und ohne den staatlichen Auftrag so nicht existieren würde. Diebold (2014) spricht in diesem Fall von einem « Grundversorgungsmonopol ». Die Beispiele sind vielfältig: Gewährleis­ tung des Rettungsdienstes, Besorgung der Kehrichtabfuhr, Erbringung der Schulzahnpflege etc. Der Staat kann zur Gewährleistung eines bestimmten Grundversor­ gungsangebots auch mehreren Anbietern Leistungsaufträge erteilen. Falls die beauftragten Unternehmen im selben Grundversorgungsmarkt tätig Abbildung 9 Struktur von Grundversorgungsmärkten Grundversorgungsmärkte sind im Prinzip geschlossene Märkte, denn Private haben keinen Anspruch darauf, vom Staat einen Leistungsauftrag zu erhalten. Ob der Wettbewerb auf Grundversorgungsmärkten (zumindest eingeschränkt) spielen kann, hängt davon ab, wie viele Anbieter einen Leistungsauftrag erhalten und ob auch Drittanbieter ohne Leistungs­ auftrag zum Markt zugelassen werden Anbieter mit und ohne Leistungs­ aufträge(n) mehrere Anbieter mit Leistungs­ aufträgen ein Anbieter mit Leistungs­ auftrag mehrere Anbieter mit Leistungs­ aufträgen ein Anbieter mit Leistung­ auftrag staatliches Monopol (Grundversorgungsmonopol) kein Monopol Grundversorgung Quelle: Eigene Darstellung 92 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Für einen echten Wettbewerb zwischen staatlich beauftragten Leistungserbringern und privaten Drittanbietern fehlt es häufig an gleich langen Spiessen. sind, entsteht ein gewisser Wettbewerb. Es handelt sich dabei in erster Linie um einen Qualitätswettbewerb; ein Preiswettbewerb kann nur statt­ finden, falls die Preise nicht fixiert sind. Auch wenn sich auf diese Weise Wettbewerb entwickeln kann, bleibt der Grundversorgungsmarkt ein geschlossener Markt, solange der Staat – und nicht die Unternehmen – über den Marktzugang entscheidet. Die Tatsache, dass der Staat eines oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Grundversorgungsdiensten beauftragt, bedeutet noch nicht, dass Dritte diese Dienste nicht erbringen dürfen. Leistungsaufträge schliessen Drittanbieter rein rechtlich nicht vom entsprechenden Grund­ versorgungsmarkt aus, sondern bewirken aufgrund der mit ihnen ver­ bundenen Wettbewerbsvorteile (Abgeltungen und tiefe Preise) lediglich faktische Marktzutrittsschranken, die mehr oder weniger hoch sein kön­ nen. Dritte sind von der Erbringung einer Grundversorgungsleistung erst dann rechtlich ausgeschlossen, wenn die Leistungen vom Staat monopo­ lisiert sind. Ein rechtliches Monopol besteht beispielsweise für die Beför­ derung von Briefen bis 50 Gramm durch die Post (sogenannt reservierter Dienst). Dieses Monopol erlaubt es der Post, Monopolrenten zu erwirt­ schaften, mit denen sie die übrige Grundversorgung finanzieren kann. Ein Beispiel für eine indirekte Monopolisierung im Grundversorgungs­ bereich ist die Verpflichtung von Leistungsbezügern einer Sozialversiche­ rung, Umschulungskurse oder andere Massnahmen bei bestimmten pri­ vaten Anbietern in Anspruch zu nehmen. Denkbar sind auch faktische Monopole infolge staatlicher Eigentumsrechte an öffentlichen Sachen, die für die Erbringung von Grundversorgungsleistungen genutzt werden (z. B. Bau und Betrieb einer Holzheizzentrale und eines Wärmeverbund­ netzes auf öffentlichem Grund samt Wärmelieferung an die Gemeinde). Soweit ein Grundversorgungsbereich nicht monopolisiert ist und die faktischen Marktzugangshürden nicht zu hoch sind, können neben den beauftragten Leistungserbringern auch private Drittanbieter ohne Leis­ tungsauftrag in den Markt eintreten. Dies geschieht etwa im Bereich der Post (Beförderung von Briefen ausserhalb des Briefmonopols sowie von Paketen, Zeitungen und Zeitschriften, ferner Dienstleistungen des Zah­ lungsverkehrs), im Fernmeldebereich (Swisscom als Grundversorgerin neben anderen Telecom­Unternehmen) sowie auf dem Gebiet von Radio und Fernsehen (SRG als Grundversorgerin neben anderen Radio­ und Fernsehstationen). Auch in der Aus­ und Weiterbildung erbringen Bil­ dungsinstitutionen mit und ohne Leistungsauftrag Grundversorgungs­ dienste. Für einen echten Wettbewerb zwischen staatlich beauftragten Leistungserbringern und privaten Drittanbietern fehlt es aber häufig an gleich langen Spiessen: Einerseits können private Drittanbieter ohne Leis­ tungsauftrag nur dann wettbewerbsfähig im Markt auftreten, wenn aus den Leistungsaufträgen keine erheblichen Wettbewerbsvorteile fliessen. Anderseits unterstehen private Drittanbieter nicht der Angebotspflicht und verfügen über mehr Flexibilität hinsichtlich Leistungsumfang, 05 _ Geschlossene Märkte 93 5. 3 _ Ge sc hl os se ne G ru nd ve rs or gu ng sm är kt e Ob es zur Sicherstellung der Grundversorgung angebracht ist, den Markt auf eine bestimmte Zahl von Anbietern zu beschränken, muss im Einzelfall geprüft werden. Qualität und Preis. Drittanbieter sind daher schnell dem Vorwurf der « Rosinenpickerei » ausgesetzt, wenn sie rentable Aufträge ergattern und weniger rentable Aufträge den staatlich beauftragten Leistungserbringern überlassen. Der Staat steht in Grundversorgungsmärkten damit vor der grossen Herausforderung, in Umsetzung der Wirtschaftsfreiheit ein Wettbewerbsumfeld zu schaffen, in dem sowohl staatlich beauftragte Leistungs erbringer wie auch private Anbieter bestehen können. Weshalb sind Grundversorgungsmärkte geschlossen? Die Zuordnung einer Tätigkeit zur Grundversorgung bedeutet, dass der Staat (Bund, Kantone oder Gemeinden) für die allgemeine Verfügbarkeit der Grundversorgungsdienste in der gewünschten Qualität verantwort­ lich ist. Hingegen heisst das keinesfalls, dass eine Marktschliessung oder gar eine Monopolisierung der Tätigkeit automatisch gerechtfertigt wäre. Ob es zur Sicherstellung der Grundversorgung angebracht ist, den Markt auf eine bestimmte Zahl von Anbietern zu beschränken oder ob das Ziel auch durch einen offenen Markt erreicht werden kann, muss im Einzel­ fall geprüft und entschieden werden. Für eine Schliessung von Grund­ versorgungsmärkten und die damit verbundene Minderung des Wettbe­ werbsdrucks werden verschiedene Argumente vorgebracht, vor allem, dass im freien Wettbewerb die Versorgung nachfrageschwacher Regionen nicht gewährleistet sei, dass aufgrund von Preiswettbewerb und Kosten­ druck die notwendige Qualität nicht erreicht werde oder dass der freie Wettbewerb gar zu höheren Preisen führen könne. Genau gesehen ist die Schliessung von Grundversorgungsmärkten eine Folge der Pflichten, die der Staat Anbietern von Grundversorgungsdiens­ ten auferlegt: 1_Angebotspflicht Die zentrale Pflicht von Grundversorgungsanbietern ist die Angebotspflicht. Die Unternehmen müssen ihre Grundversor­ gungsdienste flächendeckend allen Bevölkerungskreisen anbieten. Dabei sind sie an die Grundrechte gebunden und dürfen niemandem ohne trif­ tigen Grund eine Leistung verweigern. Soweit die Kundenbeziehungen vertraglich geregelt werden, folgt aus der Angebotspflicht eine Kontra­ hierungspflicht (Pflicht zum Abschluss von Verträgen). 2_Umfang und Qualität des Angebots Der Umfang der Grundversorgungs­ dienste wird durch Gesetze und Verordnungen definiert. Häufig werden besondere Auflagen gemacht, wie beispielsweise die Pflicht, die Dienste der Grundversorgung so anzubieten, dass Menschen mit Behinderungen sie unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderun­ gen beanspruchen können. Auch die Qualität der Dienste unterliegt re­ gelmässig gesetzlichen Anforderungen, deren Einhaltung von staatlichen Aufsichtsbehörden kontrolliert wird. 94 Kantonsmonitoring 6 | 2014 3_Preise Zur Gewährleistung einer preiswerten, für alle Bevölkerungs­ schichten zugänglichen Grundversorgung regelt und überwacht der Staat die Preise. So schreibt etwa das Postgesetz vor, dass für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen sind, wobei die Post­ regulierungsbehörde (PostCom) die Einhaltung der Distanzunabhän­ gigkeit überprüft. Ferner legt der Bundesrat für die Grundversorgung mit Fernmeldediensten Preisobergrenzen fest. Und im Gesundheits­, Sozial­ und Bildungsbereich müssen die Leistungen der Grundversor­ gung durch Spitäler, soziale Einrichtungen und Schulen sogar oft fast oder ganz unentgeltlich erbracht werden. Aufgrund dieser Pflichten und Auflagen entstehen den Grundversor­ gungsanbietern ungedeckte Kosten. Gemeint sind die Kosten, die das Unternehmen nicht zu tragen hätte, wenn es Angebot, Kundenbeziehun­ gen und Preise unter Marktbedingungen frei bestimmen könnte. Grund­ versorgungsdienste sind somit wegen der mit ihnen verbundenen Pflich­ ten tendenziell ein defizitäres Geschäft, das am freien Markt so nicht angeboten würde. Damit die Grundversorgung erbracht wird, über­ nimmt der Staat (oder eine Sozialversicherung) die ungedeckten Kosten in Form von Abgeltungen. Diese sind Teil der Leistungsaufträge, die der Staat einem oder mehreren Anbietern zuteilt. Mit den Leistungsauft rägen und Abgeltungen schafft der Staat somit gewissermassen erst den Grund­ versorgungsmarkt. Zugleich handelt es sich um einen geschlossenen Markt, zu dem der Zugang für Unternehmen ohne Leistungsaufträge erschwert ist. Box 11 Öffnung von Grundversorgungsmärkten? Im Grunde würde es dem Gesetzgeber freistehen, für gewisse Grundversorgungsmärkte einen Anspruch auf die Erteilung von Leistungsaufträgen vorzusehen. Damit könnte er Grund­ versorgungsmärkte öffnen, was den (Qualitäts­)Wettbewerb ermöglichen bzw. verstärken würde. Ein Beispiel für einen offenen Grundversorgungsmarkt ist die obligatorische Kranken­ versicherung: Gemäss Krankenversicherungsgesetz hat jede Krankenkasse, die die gesetz­ lichen Voraussetzungen erfüllt, Anspruch darauf, die obligatorische Krankenversicherung anzubieten und sich dafür mit den obligatorischen Versicherungsprämien zu alimentieren. Der « Leistungsauftrag » an die Krankenkassen wird dabei vom Gesetzgeber als « Bewilligung » bezeichnet (Art. 13 Krankenversicherungsgesetz, KVG). Auch das Spitalwesen hat sich einem offenen Grundversorgungsmarkt angenähert, indem der Bundesgesetzgeber die Kanto­ ne nicht mehr dazu verpflichtet, die Angebotsmenge am Bedarf auszurichten.|45 Vielmehr können die Kantone zur Förderung des Wettbewerbs über den Bedarf hinaus Leistungsauf­ träge an Spitäler erteilen. Allerdings haben Spitäler keinen Anspruch auf Leistungsaufträge, weshalb nach wie vor von einem geschlossenen Grundversorgungsmarkt auszugehen ist. 45 Vgl. Rütsche (2011) sowie BGE 138 II 398 E. 3 S. 408 ff., besonders E. 3.4.4, S. 417. 05 _ Geschlossene Märkte 95 5. 4 _ Ge sc hl os se ne p ri va tw ir ts ch af tl ic he M är kt e Privatwirtschaftliche Tätigkeiten sind von der Wirtschaftsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt. Entsprechend gilt der Grundsatz des freien Marktzugangs. Der Gesetzgeber sollte sich somit in Bezug auf jede Grundversorgungs­ leistung die Frage stellen, ob sie zu den gewünschten Bedingungen (preis­ wertes und qualitativ gutes Angebot für alle Bevölkerungskreise) aller Voraussicht nach auch in einem offenen Markt erbracht würde. Als empirische Anhaltspunkte können Erfahrungen anderer Länder (bzw. anderer Kantone oder Gemeinden) herangezogen werden. Falls die Frage bejaht wird, ist die Schliessung des Grundversorgungsmarktes volkswirt­ schaftlich ineffizient und für den Staat bzw. die Bevölkerung mit unnö­ tigen Kosten verbunden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht drängt sich zudem die Frage der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Wirtschafts­ freiheit auf. Auf jeden Fall unvereinbar mit der Wirtschaftsfreiheit sind Grundversorgungsmonopole, die nicht (mehr) notwendig sind. Entspre­ chende Zweifel sind etwa in Bezug auf althergebrachte Grundversor­ gungsmonopole wie das Salzmonopol, vor allem das Salzhandelsmono­ pol, angebracht (vgl. Abschnitt 3.6). 5.4 _ Geschlossene privatwirtschaftliche Märkte Geschlossene Märkte bestehen auch ausserhalb des Grundversorgungs­ bereichs – auf privatwirtschaftlichen Märkten. Im Unterschied zu Grund­ versorgungsleistungen dienen privatwirtschaftliche Tätigkeiten defini­ tionsgemäss nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, auch wenn an solchen Tätigkeiten durchaus ein öffentliches Interesse bestehen kann (z. B. Landwirtschaft, Forschung, kulturell wertvolle Filme). Privatwirt­ schaftliche Tätigkeiten sind von der Wirtschaftsfreiheit verfassungsrecht­ lich geschützt. Entsprechend gilt der Grundsatz des freien Marktzugangs. Eine Beschränkung des Marktzugangs, d. h. ein Schliessung des Marktes, stellt die Ausnahme dar und bedarf einer qualifizierten Rechtfertigung. In regulatorischer Hinsicht kann die Schliessung privatwirtschaftlicher Märkte durch folgende Instrumente erfolgen: staatliche (rechtliche oder faktische) Monopole, Kontingente sowie – ähnlich den faktischen Mono­ polen – Bewilligungspflichten für gesteigerten Gemeingebrauch. Im Folgenden werden die Gründe, aus denen der Staat privatwirtschaftliche Märkte schliesst, dargestellt und auf ihre Berechtigung hinterfragt. Schutz von Polizeigütern Als Polizeigüter gelten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die öf­ fentliche Ruhe, Gesundheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsver­ kehr. Es gehört zu den klassischen Aufgaben des Staates, für den Schutz der Polizeigüter zu sorgen: Sie werden mit Instrumenten wie Bewilli­ gungs­ und Meldepflichten, Verhaltensvorschriften, Verboten, polizei­ licher Überwachung und Gefahrenabwehr sowie Verwaltungsstrafen ge­ schützt. Eine Marktschliessung mittels Monopolen oder Kontingenten ist in aller Regel zum Schutz von Polizeigütern nicht erforderlich. Das Bundesgericht ist beispielsweise zum Schluss gekommen, dass ein Staats­ 96 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der Verdacht, dass das Spielbankenmonopol vor allem die Erhebung der einträglichen Spiel­ bankenabgabe bezweckt, liegt auf der Hand. monopol für den Plakatanschlag auf privatem Grund über das Ziel hin­ ausschiesst und die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen (Schutz der Verkehrssicherheit und des Ortsbildes) auch mit milderen Eingriffen, namentlich mit einer Bewilligungspflicht und einem Inter­ ventionsvorbehalt der Gemeinde, sichergestellt werden können. |46 Eben­ so wäre es gemäss Bundesgericht mit der Wirtschaftsfreiheit nicht zu ver­ einbaren, den Taxibetrieb zu monopolisieren; zum Schutz von Treu und Glauben der Taxikundschaft genügt eine Bewilligungspflicht. |47 Eine Schliessung von Märkten aus polizeilichen Gründen ist für den Gesetzgeber vor allem dann ein Thema, wenn es um den Schutz der öf­ fentlichen Gesundheit geht. So galt unter der alten Bundesverfassung (aBV) eine gesundheitspolitisch motivierte Bedürfnisklausel für Gast­ wirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe von alkoholischen Getränken (vgl. Art. 32quater Abs. 1 aBV). Diese Bedürfnisklausel bezweckte ur­ sprünglich, über die Steuerung des Angebots den Alkoholismus zu be­ kämpfen; |48 sie wurde aber anlässlich der Totalrevision der Bundesver­ fassung von 1 999 abgeschafft, weil an deren Eignung zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs Zweifel bestanden. |49 Hingegen besteht auf Bun­ desebene nach wie vor ein Monopol für Brennereien. Brennereikonzes­ sionen werden erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 Alkoholgesetz). Ob dieses Monopol zur Bekämpfung des Alkoholismus unerlässlich ist, ist fraglich. Sozial- und umweltpolitische Interessen Eine Schliessung privatwirtschaftlicher Märkte wird zum Teil auch mit sozialpolitischen Motiven begründet. Ein Beispiel sind die Spielbanken. Bereits die Bundesverfassung schreibt fest, dass für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich ist (Art. 106 BV). Diese Monopolkonzession wird mit dem Interesse an einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht begründet. Mit Blick darauf, dass der Verfassungsgeber zur Bekämpfung der Alkoholsucht eine Kon­ tingentierung von Gastwirtschaften nicht mehr als erforderlich erachtet, kann man sich fragen, weshalb eine Beschränkung der Anzahl Spielban­ ken zur Suchtbekämpfung notwendig sein soll. Der Verdacht, dass das Spielbankenmonopol vor allem die Erhebung der einträglichen Spielban­ kenabgabe bezweckt, liegt auf der Hand. 46 BGE 128 I 3 E. 3e/cc S. 15. 47 BGer, Urteil 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011, E. 4.8. Auf kantonaler bzw. kommunaler Ebene bestehen indessen Bestrebungen, zum Schutz von Treu und Glauben die Zahl der Taxibewilligungen zu beschränken, d.h. Kontingente einzuführen. 48 Vgl. die politische Bestrebung der Wiedereinführung einer Bedürfnisklausel im Rahmen der parlamentarischen Initiative Marra 12.456 «Binnenmarktgesetz und Bedürfnis­ klausel» vom 15.06.2012. Die Widereinführung der Beschränkung wird indessen durch die (inzwischen) fehlende Grundlage in der Bundesverfassung verhindert (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). 49 Vgl. BBl 1997 I 314. 05 _ Geschlossene Märkte 97 5. 4 _ Ge sc hl os se ne p ri va tw ir ts ch af tl ic he M är kt e Strukturpolitischen Eingriffe sind von protektionistischer Natur. Ein weiteres Beispiel für eine Marktschliessung aus sozialpolitischen Gründen ist der Zulassungsstopp von Ärztinnen und Ärzten. Bundes­ gesetzgeber und Bundesrat erlauben den Kantonen, die Zulassung von Ärzten von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Gestützt darauf haben verschiedene Kantone für die sozialversicherungsrechtliche Zulassung von Ärzten Kontingente eingeführt. |50 Eine Monopolisierung privat­ wirtschaftlicher Märkte wurde auch schon mit umweltpolitischen Gründen gerechtfertigt. Mitte der 1960er­Jahre bejahte das Bundesgericht beispielsweise die Verfassungsmässigkeit eines Monopols für die Einfuhr amerikanischer Reben zur wirksamen Bekämpfung der dem Rebbau drohenden Schäden. |51 Strukturpolitische Gründe Eine Beschränkung des Marktzugangs kann auch ein Mittel sein, um einen Wirtschaftszweig oder Beruf in seiner Existenz zu schützen. Durch die Schliessung des Marktes werden die im Markt tätigen Unternehmen gezielt vor Konkurrenz geschützt, damit sie hinreichende Erträge erwirt­ schaften können. Solche strukturpolitischen Eingriffe sind somit protek­ tionistischer Natur. Sie stellen eine Abweichung vom Grundsatz der Wirt­ schaftsfreiheit dar und bedürfen deshalb einer expliziten Grundlage in der Bundesverfassung (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV). Die Verfassung erlaubt strukturpolitische Eingriffe in Märkte nament­ lich im Bereich der Aussenwirtschaftspolitik (Art. 101 BV), der Landes­ versorgung (Art. 102 BV) sowie der Landwirtschaft (Art. 104 Abs. 2 BV). Eine allgemeine strukturpolitische Kompetenz vermittelt sodann Art. 103 BV. Danach kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumut­ bare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausrei­ chen. Aufgehoben wurde hingegen die in der alten Bundesverfassung verankerte Bedürfnis klausel im Gastgewerbe, wonach die Kantone die Zahl der Gastwirtschaften von einem Bedürfnis abhängig machen konn­ ten, wenn dieses Gewerbe durch übermässige Konkurrenz in seiner Exis­ tenz bedroht war (Art. 31ter Abs. 1 aBV). Solche Bedürfnisklauseln im Gastgewerbe sind heute nicht mehr zulässig. Verwaltung öffentlicher Sachen Privatwirtschaftliche Tätigkeiten sind unter Umständen zwingend auf die Nutzung öffentlicher Sachen angewiesen. Man denke nur an den Bau und Betrieb von Wasserkraftwerken, Hafenanlagen oder Seilbahnen. Zu­ dem gibt es privatwirtschaftliche Tätigkeiten, die zwar theoretisch von 50 Das Bundesgericht hat diese Kontingentierung als faktischen Eingriff in die Wirtschafts­ freiheit qualifiziert, jedoch für zulässig erachtet: Die Zulassungsbeschränkung bezwecke, die Steigerung der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien zu bremsen (BGE 130 I 26 E. 6.2 S. 50). 51 Vgl BGE 109 Ia 193 E. 3a–b S. 197 ff. 98 Kantonsmonitoring 6 | 2014 privatem Grund aus und ohne Nutzung der öffentlichen Sache ausgeübt werden könnten, dabei aber mit derart grossen Wettbewerbsnachteilen konfrontiert wären, dass kein konkurrenzfähiges Angebot gemacht wer­ den könnte. Dies gilt z. B. für Taxistandplätze, Werbeplakatanschlagstel­ len oder Schaustellerplätze an Jahrmärkten. Übersteigt die Nachfrage nach der Nutzung einer öffentlichen Sache deren Verfügbarkeit und kann die Tätigkeit ohne das Nutzungsrecht nicht ausgeübt werden, führt dies unweigerlich zur Schliessung des ent­ sprechenden Markts. Der Staat muss als Eigentümer der öffentlichen Sa­ che die Nutzungsansprüche der Privaten koordinieren. Er tut dies, indem er für die gesteigerte Nutzung der öffentlichen Sache eine Bewilligung und für deren ausschliessliche Nutzung eine Konzession voraussetzt. Dabei stellt sich regelmässig die Frage, ob der Staat die Anbieterzahl stär­ ker beschränkt, als dies aufgrund der Gegebenheiten erforderlich wäre. Ist dies der Fall, liegt die Schliessung des Marktes nicht primär in der Verwaltung des öffentlichen Grundes begründet; die Schliessung muss in diesem Fall durch andere öffentliche Interessen gerechtfertigt werden, beispielsweise durch Interessen der öffentlichen Sicherheit. Box 12 Vergabe von Nutzungsrechten in Losen In bestimmten Konstellationen ist es dem Staat möglich, zeitgleich mehreren, sich konkurren zierenden Anbietern ein Recht auf Nutzung öffentlicher Sachen zu erteilen (z. B. das Recht zum Aufstellen von Marktständen auf öffentlichem Grund). In diesen Fällen kann sich ein gewisser Wettbewerb im Markt entwickeln. Häufig kann der Staat hingegen aufgrund des knappen verfügbaren Platzes nur einem einzigen Privaten das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Sache gewähren (z. B. das Recht zum Aufstellen eines Riesenrads an Jahrmärkten). Unter Umständen hat es aber ein Kanton oder eine Gemeinde in der Hand, durch geographische Aufteilung des eigenen Hoheitsgebiets dafür zu sorgen, dass mehrere Anbieter zeitgleich im Markt tätig sind. Zu diesem Zweck kann der Staat die Nutzungsrechte in räumlich aufgeteilten Losen vergeben. So schreibt beispielsweise die Stadt Zürich die Bewirtschaftung von Plakatierungsflächen regelmässig in mehreren Losen öffentlich aus. |52 Dadurch lässt sich vermeiden, dass sich mittel­ und lang fristig nur ein Werbevermittlungsunternehmen durchsetzt und in der Folge einerseits die Angebote für das Nutzungsrecht sinken und anderseits die Preise für Werbeflächen steigen (vgl. PÜG 2012). 52 Vgl. Medienmitteilung des Stadtrats Zürich vom 6. Juni 2012, « Mehr Wettbewerb bei der Plakatierung auf öffentlichem Grund »; www.stadt­zuerich.ch/hbd/de/index/ueber_das_ departement/medien/medienmitteilungen/2012/juni/120606a.html (04.09.2014). [Untertitel] 99 06 Zugang zu geschlossenen Märkten Nicolas Diebold (Universität Luzern & Sekretariat der Wettbewerbs- kommission) und Bernhard Rütsche (Universität Luzern) |53 53 Das vorliegende Kapitel basiert teilweise auf dem Artikel «Die öffentliche Ausschreibung als Marktzugangsinstrument» von Nicolas Diebold (vgl. Diebold 2014). 6.1 _ Vergabeverfahren _ 100 6.2 _ Rechtliche Ausschreibungspflichten _ 104 100 Kantonsmonitoring 6 | 2014 B ei geschlossenen Märkten tritt regelmässig die Situation ein, dass die Zahl der interessierten Anbieter die Zahl der verfügbaren Marktplätze übersteigt. Es stellt sich damit unweigerlich die Frage, nach welchem Verfahren die Auswahl der Marktteilnehmer erfolgen soll. 6.1 _ Vergabeverfahren Die vergabepolitische Frage, ob der Zugang zu einem geschlossenen Markt über eine öffentliche Ausschreibung erfolgen soll, kann aus zwei unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden. Aus wirtschaftlicher Sicht ist angezeigt, dass der effizienteste Anbieter zum geschlossenen Markt zugelassen wird. Aus der Anbieterperspektive soll das Vergabever- fahren gewährleisten, dass sich der Staat gegenüber den Marktteilneh- mern neutral verhält. Wenn der Staat schon ausgewählten Marktteilneh- mern einen exklusiven Marktzugang gewährt, soll die Auswahl zumindest transparent und nichtdiskriminierend sein. Die folgende Übersicht zeigt verschiedene Verfahren, nach denen der Zugang zu geschlossenen Märk- ten erteilt werden kann. Im Einzelfall bleibt jeweils zu prüfen, ob der Staat aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Wahl des Vergabeverfahrens eingeschränkt ist oder ob gar ein bestimmtes Verfah- ren vorgeschrieben wird. Direktvergabe Bei der Direktvergabe bestimmt der Staat ohne Durchführung eines Aus- schreibungsverfahrens die Anbieter, die Zugang zu einem geschlossenen Markt erhalten sollen. Im Beschaffungsrecht wird dieses Verfahren als freihändige Vergabe bezeichnet; es kommt vor allem bei Aufträgen von geringem Wert zur Anwendung. Der Staat ist grundsätzlich frei zu ent- scheiden, nach welchen Kriterien er die Auswahl trifft und ob er über- haupt Konkurrenzofferten einholt. Oft stehen bei der Auswahl der Markt- teilnehmer die folgenden beiden Interessen im Vordergrund: 1_Bestandesschutz Am einfachsten gestaltet sich die Vergabe, wenn die bisher zum Markt zugelassenen Anbieter erneut den Zuschlag erhalten. Für den Staat ist diese Vergabe einfach zu handhaben, und sie verursacht wenig Verwaltungsaufwand. Wenn sich die Anbieter aus Sicht des Staa- tes bewährt haben, besteht für ihn keine Veranlassung, anderen Anbie- tern Marktzugang zu gewähren. Die bereits zugelassenen Anbieter ver- fügen über eine gewisse Planungssicherheit. Sie sind so eher bereit, grössere Investitionen zu tätigen, die sich nur langfristig amortisieren lassen. Auf der anderen Seite haben neue Anbieter keine Möglichkeit, Zugang zum Markt zu erhalten. Die Sicherheit und das Fehlen von Wett- bewerbsdruck können zur Folge haben, dass die zugelassenen Anbieter kaum Anreizen für Effizienzsteigerungen ausgesetzt sind. Zugelassene Anbieter müssen sich nach Ablauf der Zulassungsperiode nicht gegen- 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten 101 6. 1_ V er ga be ve rf ah re n über neuen Kandidaten behaupten. Zu hohe Preise, ungenügende Qua- lität oder das Ausbleiben von Innovationen können mögliche Folgen sein. 2_Heimatschutz Sehr oft besteht bei der Direktvergabe ein starkes poli- tisches Bestreben, den ortsansässigen Anbietern bevorzugt Marktzugang zu gewähren. Eine Vergabe nach dem Kriterium der Ortsansässigkeit wird damit begründet, dass dies den lokalen Arbeitsmarkt fördere, dass Steuern aus den Einnahmen der eigenen Gemeinde zugute kämen oder dass die geringere Distanz zwischen dem Ort der Leistung und dem Her- kunftsort der Anbieter die Umwelt schone. Auch hier besteht die Gefahr, dass der Schutz ortsansässiger Anbieter vor auswärtiger Konkurrenz zu Ineffizienzen führt. Die Direktvergabe kann in «Bagatellmärkten» gerechtfertigt sein, wenn der Aufwand für die Durchführung einer Ausschreibung in keinem Ver- hältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Marktes und zu den mögli- chen Effizienzgewinnen steht. Gleichzeitig ist aber zu bedenken, dass auch gesamtwirtschaftlich weniger bedeutende Märkte eine Lebens- grundlage für die zugelassenen Marktteilnehmer darstellen können. Für nicht zugelassene Anbieter ist in diesem Fall kaum nachvollziehbar, wenn der Staat den Zugang nicht nach einem neutralen Verfahren und unter Wahrung der Chancengleichheit gewährt. Massgebend bleiben in jedem Fall auch für die Direktvergabe die verfassungsrechtlichen Grundsätze, besonders das Willkürverbot, der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Einladungsverfahren Wie bei der Direktvergabe wird auch im Einladungsverfahren die anste- hende Vergabe des Marktzugangs nicht öffentlich publiziert. Die Verga- bestelle wählt von sich aus bestimmte Anbieter aus und lädt diese ein, ein Angebot abzugeben. Im Unterschied zur Direktvergabe umfasst das Einladungsverfahren die Einholung von Konkurrenzofferten. Für nicht eingeladene Anbieter besteht kein Teilnahmerecht. Ein Einladungsver- fahren und die damit verbundene Einschränkung des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Wettbewerbsneutralität sind nur gerechtfer- tigt, wenn aus wirtschaftlichen oder anderen sachlichen Gründen kein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden kann. Ausschreibungsverfahren Mit öffentlicher Ausschreibung im hier verwendeten Sinn ist nicht ein bestimmtes beschaffungsrechtliches Vergabeverfahren gemeint, sondern ganz grundsätzlich, dass eine anstehende Auswahl im Vorfeld öffentlich publiziert wird, jeder Interessent über ein Teilnahmerecht verfügt und das höchstbewertete Angebot unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz, des Wettbewerb und der Wirt- 102 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Die Eignungs- und Zuschlagskriterien müssen vor dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung standhalten, d. h. sie müs- sen objektiv und sachlich begründbar sein. schaftlichkeit den Zuschlag erhält. Die öffentliche Ausschreibung kann in Anlehnung an die Beschaffungsverfahren entweder als offenes oder als selektives Verfahren durchgeführt werden. Im offenen Verfahren wird die bevorstehende Vergabe der Marktzulassungen im Amtsblatt oder einer anderen Plattform öffentlich publiziert, und es wird jedem Inter- essenten ein Teilnahmerecht gewährt. Alle Angebote, die die Eignungs- kriterien erfüllen, werden bewertet. Im selektiven Verfahren können alle interessierten Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Ver- gabestelle bestimmt die am besten geeigneten Anbieter, die in der Folge ein Angebot eingeben dürfen. Von zentraler Bedeutung sind im Ausschreibungsverfahren die Eig- nungs- und Zuschlagskriterien. Die Eignungskriterien definieren, welche Anforderungen ein Anbieter erfüllen muss, damit er sich überhaupt an der Ausschreibung beteiligen kann. Erfüllt ein Anbieter die Eignungs- kriterien nicht, wird er vom Verfahren ausgeschlossen. Die Zuschlags- kriterien halten fest, nach welchen Kriterien die Angebote bewertet wer- den. Die höchstbewertete Bewerbung erhält den Zuschlag. Die Eignungs- und Zuschlagskriterien müssen vor dem Grundsatz der Nicht- diskriminierung standhalten, d. h. sie müssen objektiv und sachlich be- gründbar sein und in einem konkreten Zusammenhang mit dem Markt- zugang stehen. Sie dürfen nicht darauf abzielen, einer besonderen Anbietergruppe Vorteile einzuräumen. Besonders die Bevorzugung von lokalen und ortsansässigen Anbietern ist nur in Ausnahmefällen zulässig. So besteht beispielsweise kein sachlicher Grund, ortsansässige Taxifahrer beim Zugang zu einem geschlossenen Taximarkt zu bevorzugen. Hin- gegen mag es bei einem städtischen Wochenmarkt eher vertretbar sein, den Anbietern von Produkten aus der Region ein prioritäres Marktrecht zu gewähren, da es möglicherweise den Bedürfnissen und Erwartungen der Kunden entspricht, lokale Marktprodukte einzukaufen. Gehen nicht mehr Bewerbungen ein, als Marktplätze vorhanden sind, können alle geeigneten Anbieter zum Markt zugelassen werden. Über- steigt die Zahl der Bewerbungen die vorhandenen Plätze, muss die Aus- wahl der Marktteilnehmer anhand der Zuschlagskriterien oder nach dem Zufallsprinzip erfolgen: 1_Preiswettbewerb Als zentrales wettbewerbliches Bewertungskriterium gilt der Preis. Wenn der Staat einen öffentlichen Auftrag ausschreibt, kön- nen die Angebote relativ einfach und klar nach dem Angebotspreis be- wertet werden. Etwas anders präsentiert sich hingegen die Situation, wenn der Staat nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, sondern den Zu- gang zu einem geschlossenen Markt ausschreibt. Die einfachste Möglich- keit ist es, dem meistbietenden Bewerber Zugang zum Markt zu gewäh- ren (Versteigerung der Konzessionen). Der zum Markt zugelassene Anbieter wird diese Marktzugangskosten aber amortisieren müssen, was bedeutet, dass tendenziell der Preis für die im Markt angebotene Leistung 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten 103 6. 1_ V er ga be ve rf ah re n steigen wird. Beispielsweise kann eine Stadt den öffentlichen Grund dem oder den Meistbietenden für Plakatanschlagstellen oder Taxistandplätze zur Verfügung stellen. Je nach dem (abhängig von der Preissensitivität der Nachfrager) kann dies zur Folge haben, dass auch die Preise für Plakat- werbung oder Taxifahrten steigen werden. In gewissen Fällen, wie etwa im Grundversorgungsbereich, dürfte der Staat aber ein Interesse daran haben, dass die Leistungen zu möglichst günstigen Konditionen im Markt angeboten werden. Mit der Vergabe an die Meistbietenden kann dies oft nicht erreicht werden. Als Alternative besteht die Möglichkeit, den End- kundenpreis als Bewertungskriterium zu definieren. In diesem Fall wer- den diejenigen Angebote am höchsten bewertet, die für eine bestimmte Leistung einen tiefen Endkundenpreis garantieren können. 2_Leistungs- und Qualitätswettbewerb Neben dem Preiswettbewerb kann in einer Ausschreibung auch der Leistungs- und Qualitätswettbewerb gefördert werden. In diesem Fall werden Qualitätskriterien definiert und bewertet, wie etwa die Ausbildung, Erfahrung oder der Leistungsumfang. Auch Umweltkriterien können berücksichtigt werden. 3_Rotationsverfahren Um bei der Vergabe von Nutzungsrechten auf öf- fentlichem Grund Monopolstellungen einzelner privater Anbieter zu verhindern und die Konkurrenten gleich zu behandeln, bietet sich das Rotationsverfahren an. Damit kann über eine gewisse Zeit hinweg meh- reren Unternehmen mit vergleichbaren Angeboten einmal Marktzugang gewährt werden. |54 4_Losverfahren Lassen sich in einem konkreten Fall keine Preis-, Quali- täts- oder andere Bewertungskriterien definieren und ist auch das Rota- tionsverfahren nicht geeignet, besteht die Möglichkeit, den Marktzugang unter den eingegangenen Angeboten mittels Losentscheid zu vergeben. Box 13 Beispiel für Losverfahren Die Stadt Luzern hat im Kantonsblatt Nr. 22 vom 31. Mai 2014 den Betrieb von vier Marroni-Standplätzen für die Dauer von drei Saisons ausgeschrieben. Als Eignungskriterien verlangte die Stadt unter anderem Angaben zur vorhandenen Infrastruktur, Organisation, Know-how und Angaben über Berufserfahrung. Ferner durfte gegen die Bewerber kein Konkurs- oder Strafverfahren hängig sein, und sie mussten Abgaben, Steuern und Sozial- leistungen bezahlt haben. Die Standplätze wurden unter den eingegangenen Bewerbungen verlost. Das Kantonsgericht Luzern hat die Beschwerde eines bisherigen Marronistand- Betreibers abgewiesen und die Ausschreibung der Standplätze geschützt (KGer Luzern, 7H 14 163 vom 21. Juli 2014). 54 Vgl. aber BGE 128 I 136 E. 4.2 S. 148: Die Stadt St. Gallen ist berechtigt, immer den gleichen Anbieter eines Riesenrades am Herbstjahrmarkt zu berücksichtigen, solange dieses Riesenrad gegenüber anderen klar attraktiver ist. 104 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Gemäss diesen Bestim- mungen müssen öffentliche Aufträge ab einem bestimmten Schwellenwert öffentlich ausgeschrieben werden. 6.2 _ Rechtliche Ausschreibungspflichten Das Vergaberecht im weiten Sinne regelt, nach welchem der gezeigten Verfahren der Zugang zu einem geschlossenen Markt vergeben werden muss. Wesentlicher und wohl wichtigster Bestandteil des Vergaberechts ist das öffentliche Beschaffungsrecht, das die Vergabe von öffentlichen Aufträgen regelt. Vergaberegeln lassen sich indessen auch in Rechtsquel- len ausserhalb des Beschaffungsrechts finden, sei es in der Bundesverfas- sung, im Binnenmarktrecht, in Spezialgesetzen bis hin zu kantonalen und kommunalen Erlassen. Hinzu kommen beispielsweise Regeln be- treffend die Vergabe von Einfuhrrechten (z. B. Versteigerung von Zoll- kontingenten). Die Abgrenzung zwischen dieser Vielzahl von Vergabe- regeln bzw. die Zuordnung der Sachverhalte zu den verschiedenen Vergabebereichen ist komplex und gestaltet sich in der Praxis schwierig. Vergabe von Zugang zu Beschaffungsmärkten Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich nach dem öffentli- chen Beschaffungsrecht. Für die Kantone gelten – neben den internatio- nalen Verpflichtungen – die beschaffungsrechtlichen Bestimmungen des Binnenmarktgesetzes (Art. 5 BGBM) sowie die «Interkantonale Verein- barung über das öffentliche Beschaffungswesen ». Gemäss diesen Bestim- mungen müssen öffentliche Aufträge ab einem bestimmten Schwellen- wert in einem offenen oder selektiven Verfahren öffentlich ausgeschrieben werden. Öffentliche Aufträge unterhalb dieser Schwelle können im Ein- ladungsverfahren und kleine Aufträge im freihändigen Verfahren verge- ben werden (vgl. Tabelle 11). Vergabe des Zugangs zu geschlossenen Märkten Bei der Gewährung von Zugang zu geschlossenen Märkten kauft der Staat im Unterschied zur öffentlichen Beschaffung nicht eine Leistung gegen Entgelt ein, sondern er verpflichtet einen Anbieter, eine Grund- versorgungsleistung gegenüber der Allgemeinheit zu erbringen (Grund- versorgungsmärkte) bzw. gewährt einem oder mehreren Anbietern Tabelle 11 Schwellenwerte für kantonale Aufträge* Verfahrensart Lieferungen Dienstleistungen Bauarbeiten Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe Freihändige Vergabe unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000 Einladungs- verfahren unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000 offenes / selektives Verfahren ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000 * Auftragswert in Franken 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten 105 6. 2_ R ec ht lic he A us sc hr ei bu ng sp fl ic ht en Die Pflicht zur öffent- lichen Ausschreibung des Zugangs zu geschlossenen Märkten ergibt sich in erster Linie aus dem Binnenmarktgesetz. Exklusivrechte zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit (ge- schlossene privatwirtschaftliche Märkte). Die Anbieter tragen das wirt- schaftliche Betriebsrisiko. Das Entgelt leistet der Staat (in Form von Ab- geltungen) oder es leisten es die privaten Konsumenten (in Form von Gebühren oder – allenfalls überhöhten – Preisen). Die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung des Zugangs zu geschlos- senen Märkten ergibt sich für Kantone und Gemeinden in erster Linie aus dem Binnenmarktgesetz. Die mit der Gesetzesnovelle von 2005 ein- geführte Bestimmung in Art. 2 Abs. 7 BGBM sieht vor, dass die Über- tragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Priva- te öffentlich ausgeschrieben werden muss. Dabei handelt es sich um eine Marktzugangs- und nicht um eine Beschaffungsregel. Im Unterschied zum Beschaffungsrecht kommt Art. 2 Abs. 7 BGBM zur Anwendung, wenn Kantone und Gemeinden regulatorisch oder gestützt auf ihr Ho- heitsrecht über öffentliche Sachen in die Angebotsstruktur von Märkten eingreifen, und nicht, wenn die öffentliche Hand eine Leistung einkauft. Diese Abgrenzung gestaltet sich indessen nicht immer einfach; der Über- gang von Marktzugang zu Beschaffung ist besonders im Bereich der Grundversorgung fliessend. Art. 2 Abs. 7 BGBM zielt darauf ab, dass der Zutritt zu geschlossenen Märkten über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt. Der «Monopolbe- griff» gemäss Art. 2 Abs. 7 BGBM darf nicht streng ökonomisch (d. h. nur ein einziger Anbieter im relevanten Markt) ausgelegt werden. Die Aus- schreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM muss bereits dann greifen, wenn ein geschlossener Markt vorliegt, selbst wenn innerhalb dieses ge- schlossenen Marktes mehr als nur ein Anbieter zugelassen wird. Verga- bepolitisch macht es keinen Unterschied, ob der Staat eine wirtschaftli- che Tätigkeit einem einzigen privaten Anbieter exklusiv vorbehält, oder ob er einige wenige Anbieter zum Markt zulässt. Im Rahmen von Art. 2 Abs. 7 BGBM sind Kantone und Gemeinden nicht verpflichtet, das Beschaffungsrecht auf die Vergabe von Marktzu- gangsrechten an Private anzuwenden. Die Vergabestelle kann sich frei- lich am Beschaffungsrecht inspirieren oder einzelne Regeln des Beschaf- fungsrechts von sich aus anwenden. Sie kann aber auch unter Einhaltung der Mindeststandards von Art. 2 Abs. 7 BGBM ein eigenes Vergabever- fahren kreieren. Verlangt sind mindestens eine öffentliche Ausschreibung (Publikation von sachlichen Bewertungskriterien bzw. Hinweis auf Ver- steigerung, Rotation oder Losentscheid) sowie eine transparente und dis- kriminierungsfreie Durchführung des Verfahrens. Ein blosses Einla- dungsverfahren vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Bis heute ist umstritten, ob die Pflicht zur Ausschreibung nach Art. 2 Abs. 7 BGBM nur für den Zugang zu rechtlichen Monopolen (Monopol- konzessionen) gilt oder ob auch die wirtschaftliche Nutzung beschränkt verfügbarer öffentlicher Sachen (Sondernutzungskonzessionen und Be- willigungen für gesteigerten Gemeingebrauch) ausgeschrieben werden 106 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Der Staat darf nicht ohne wichtige Gründe einzelnen Anbietern einen Wettbewerbsvorteil einräumen und so den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. muss. Die Anwendung der Ausschreibungspflicht nach Art. 2 Abs. 7 BGBM erscheint besonders dann gerechtfertigt, wenn die Zahl der Be- werber das Angebot der Nutzung einer öffentlichen Sache übersteigt und ohne die öffentliche Sache keine gleichwertige oder wettbewerbsfähige Leistung angeboten werden kann. In diesem Fall haben rechtlich und faktisch geschlossene Märkte die gleiche Wirkung auf den Wettbewerb, weshalb auch in beiden Fällen eine Ausschreibung angezeigt ist. Neben dem Binnenmarktgesetz besteht eine Vielzahl von spezialge- setzlichen Bestimmungen, die den Zugang zu geschlossenen Märkten regeln. Teilweise schreiben diese eine öffentliche Ausschreibung explizit vor, teilweise erlauben sie eine Direktvergabe der Konzession. Box 14 Spezialgesetzliche Vergaberegeln Beispiele für spezialgesetzliche Vergaberegeln sind Konzessionen zur Nutzung von Wasser- kraft oder zum Betrieb von elektrischen Verteilanlagen, Konzessionen für Radio- und Fern- sehprogrammveranstalter, Funkkonzessionen für Anbieter von Fernmeldediensten oder Arbeiten der amtlichen Vermessung. Hingegen sind für die Vergabe von Spielbankkonzessio- nen, Brennereikonzessionen, Eisenbahnkonzessionen, Seilbahnkonzessionen oder Flughafen- konzessionen keine detaillierten spezialgesetzlichen Vergaberegeln vorgesehen. Vergaberegeln lassen sich auch auf kantonaler und kommunaler Ebene ausserhalb des interkantonalen und kantonalen Beschaffungsrechts finden. Beispielsweise werden in verschiedenen Kantonen Pachtverträge für Jagdreviere oder Fischfangrechte öffentlich ausgeschrieben oder versteigert (vgl. die Abschnitte 3.3. und 3.4). Zunehmend finden sich auch spezialgesetzliche Regeln zur Vergabe von Leistungsaufträgen, so etwa im Bereich der Personenbeförderung oder, auf kantonaler Ebene, im Bereich des Spitalwesens. |55 Schliesslich müssen bei jeder Vergabe des Zugangs zu geschlossenen Märkten auch die Garantien der Bundesverfassung eingehalten werden. Zu beachten ist vor allem der aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten (Art. 27 und 94 BV). Daraus folgt, dass der Staat nicht ohne wichtige Gründe einzelnen An- bietern einen Wettbewerbsvorteil einräumen und so den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren darf. Staatlich bedingte Wettbe- werbsvorteile entstehen etwa aufgrund der Vergabe von öffentlichen Auf- trägen, Leistungsaufträgen, Sondernutzungsrechten oder Kontingenten. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass das Vergaberecht zu einem wesentlichen Teil öffentliches Verfahrensrecht darstellt und damit die grundrechtlichen Verfahrensgarantien, besonders das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), zur Anwendung gelangen. Gegen Vergabeentscheide muss ein Rechtsmittel an ein Gericht gegeben sein (Art. 29a BV). 55 Die interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008 enthält zwar Planungsgrundsätze für die Vergabe von Leistungsaufträgen, regelt aber das Vergabeverfahren nicht näher und schreibt auch keine öffentliche Ausschreibung vor. 06 _ Zugang zu geschlossenen Märkten 107 6. 2_ R ec ht lic he A us sc hr ei bu ng sp fl ic ht en Nicht abschliessend geklärt ist bisher, welche konkreten Mindestanfor- derungen an die staatliche Vergabe aus den Verfassungsgarantien abzu- leiten sind. Nach der hier vertretenen Auffassung begründen der Grund- satz der Gleichbehandlung von Konkurrenten und das rechtliche Gehör in bestimmten Situationen eine vergaberechtliche Pflicht des Staates zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung. Box 15 Leistungsaufträge für hochspezialisierte Medizin (HSM) Gemäss Bundesverwaltungsgericht stand das Verfahren für die Zuteilung von HSM-Leis- tungsaufträgen zur Behandlung von Hirnschlägen nicht im Einklang mit der Bundesverfas- sung. Das Gericht hielt fest, dass eine willkürfreie, transparente und sachgerechte Auswahl nur gewährleistet ist, wenn ein interessierter Anbieter Gelegenheit hat, sich um die Zuteilung eines Leistungsauftrags zu bewerben und damit gehört zu werden. |56 Im Vergleich: EU Richtlinie über die Konzessionsvergabe In der EU gilt seit April 2014 die Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Die Baukonzes- sion berechtigt den privaten Anbieter zur Errichtung eines Bauwerks, wobei dem Privaten anstelle eines Entgelts das Recht eingeräumt wird, das Bauwerk selber zu nutzen und wirtschaftlich zu betreiben. Mit der Dienstleistungskonzession beauftragt der Staat einen privaten Anbieter, eine Dienstleistung zu erbringen und diese wirtschaftlich zu verwerten. Mit der Konzession übernimmt der private Anbieter das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistung. Die Konzessionsrichtlinie gilt für Konzessionen, deren Wert mindes- tens 5,186 Mio. € beträgt. Der Wert der Konzession entspricht dem ge- schätzten Gesamtumsatz, den der Private während der Vertragslaufzeit erzielt. Ab diesem Wert müssen Konzessionen in einem Ausschreibungs- verfahren vergeben werden, das die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz gewährleistet. Wie Art. 2 Abs. 7 BGBM überlässt auch die Konzessionsrichtlinie der Vergabestelle mehr Flexibilität in der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens als das Beschaf- fungsrecht. 56 BVGer Urteil C-4 154/2011 vom 5. Dezember 2013, E. 6, insbesondere E. 6.2.4. 108 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Anhang A. Kaminfegerwesen Tabelle A1 Kurzbeschrieb der Kaminfegersysteme in den einzelnen Kantonen Kanton Kurzbeschrieb Punkte AG Der Kanton AG kennt im Kaminfegerwesen das Monopolsystem. Die Konzessionen sind befristet und werden alle vier Jahre öffentlich aus­ geschrieben. Nötige Voraussetzungen für den Erhalt einer Konzession sind die Meisterprüfung, ein guter Leumund und ein Wohnsitz im Kan­ ton Aargau. Die Möglichkeit den amtlich zugewiesenen Kaminfeger zu wechseln ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 2 AI Im Kanton AI gibt es sechs Kaminfegerkreise. Die Konzessionen werden nur bei Bedarf ausgeschrieben, sind also im Normalfall unbefristet. Das Kriterium «Preis» spielt bei der Vergabe keine Rolle; Qualifikation (Minimalanforderung ist das Kaminfegermeisterdiplom) und Wohnort (möglichst in der Nähe des Kaminfegerkreises) sind entscheidend. Ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers ist de facto kaum möglich. 1 AR Auch im Kanton AR sind zurzeit sechs diplomierte Kaminfegermeister tätig – jeder als Monopolist auf dem ihm zugewiesenen Gebiet. Kon­ zessionen werden normalerweise nicht ausgeschrieben, sondern die Kaminfegermeister schlagen einen Nachfolger vor. Zumindest haben die Eigentümer von Feuerungsanlagen die gesetzlich vorgesehene Mög­ lichkeit den Kaminfeger zu wechseln. 2 BE Im Kanton BE scheiterte 2013 die Liberalisierung des Kaminfeger­ wesens – das Monopolsystem hat also weiterhin Fortbestand. Die Ra­ yons werden öffentlich ausgeschrieben und vom Regierungsrat für 4 Jahre vergeben, wobei das Meisterdiplom eine Minimalanforderung darstellt. Ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers wird durch die hohen bürokratischen Hürden de facto verunmöglicht. 2 BL Im vergleichsweise kleinen Kanton BL gibt es zwölf Kaminfegerkreise. Die Konzessionen werden unbefristet vergeben, wobei der Vorweis eines Meisterdiploms eine unabdingbare Voraussetzung für deren Erhalt dar­ stellt. Ein Wechsel des Kaminfegers ist ohne Begründung möglich, muss aber innerhalb des Kantons erfolgen. 2 BS Der Kanton BS gehört zu der Gruppe der liberalisierten Kantone. Es bestehen keine Höchsttarife und auch Ausserkantonale können auf dem Kantonsgebiet Kaminfegerarbeiten ausführen. Minimalanforderung für die Berufsausübung ist das Diplom als Kaminfegermeister. 7 FR Im Monopolkanton FR werden die Kaminfegerkonzessionen unbefristet vergeben – ausgeschrieben werden sie nur bei einer Neuvergabe. Vo­ raussetzung, um sich für einen Kaminfegerkreis zu bewerben, ist das Meisterdiplom. Eigentümer von Feuerungsanlagen, die mit ihrem Ray­ on­Kaminfeger unzufrieden sind, können schriftlich einen Wechsel be­ antragen. In der Regel werden ihm dann zwei Kaminfegermeister aus angrenzenden Kreisen vorgeschlagen. 2 GE Der Kanton GE ist in sieben Kaminfegerkreise aufgeteilt. Die Mandate sind unbefristet und werden nur bei einer Neuvergabe öffentlich aus­ geschrieben. Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen ist das Meisterdiplom. Unzufriedene Kunden können den Rayon­Kaminfeger wechseln, wobei aber ein Wechsel mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. 2 GL Dass Liberalisierungen nicht zwangsläufig scheitern müssen, beweist der Kanton GL, der das Kamin fegermonopol anfangs 2014 aufhob. Seit­ her darf jeder Glarner Kaminfegermeister seiner Arbeit ohne Einschrän­ kung auf dem gesamten Kantonsgebiet nachgehen. Auch besteht keine Tarifordnung mehr. Für ausserkantonale Kaminfeger existieren jedoch weiterhin Markteintrittsschranken – sie werden nur zugelassen, sofern kantonales Gegenrecht gewährt wird. 6 Anhang 109 An ha ng Kanton Kurzbeschrieb Punkte GR Der Kanton GR gehört zu den Monopolkantonen, in denen die Konzes­ sionen unbefristet vergeben werden. Muss ein Kaminfegerkreis neu besetzt werden, erfolgt dies mittels Ausschreibung. Teilnehmen an den Ausschreibungen darf, wer über ein Diplom als Kaminfegermeister ver­ fügt oder – alternativ – einen Ausweis über genügend Kenntnisse der Brandschutzvorschriften. Falls der Eigentümer einer Feuerungsanlage mit dem zugewiesen Kaminfegermeister unzufrieden ist, kann er seine Gründe schriftlich nennen und einen Wechsel beantragen. 3 JU Der Kanton JU zählt zu den Kantonen, in denen das Kaminfegerwesen am wettbewerbsfeindlichsten aus gestattet ist: Konzessionen sind grundsätzlich unbefristet und werden nur bei der Neuvergabe eines Rayons ausgeschrieben – der Preis stellt hierbei kein Vergabekriterium dar und ein Meisterdiplom ist Voraus setzung. Ein Wechsel des Kamin­ fegers ist grundsätzlich nicht möglich, allfällige Auseinandersetzungen müssen gerichtlich geregelt werden. 1 LU Im Kanton LU werden die Monopolkonzessionen alle vier Jahre öffent­ lich ausgeschrieben. Voraussetzung um an einer Ausschreibung teil­ zunehmen, ist das Meisterdiplom. Zusätzlich sollte der Kaminfeger möglichst in der Nähe des ausgeschriebenen Rayons wohnhaft sein. Grundsätzlich kann der Kaminfeger gewechselt werden. Der Wunsch, mit einem anderen Kaminfeger zusammen zu arbeiten, muss jedoch begründet werden. 3 NE Der Kanton NE gehört zu den typischen Monopolkantonen: Die Kamin­ fegerkonzessionen sind de facto unbefristet, zur Berufsausübung wird ein Meisterdiplom gefordert und ein Wechsel des Rayon­Kaminfegers ist möglich, erfordert jedoch eine schriftliche Begründung. 2 NW Solange keine Beschwerden vorliegen, laufen die Konzessionen für die drei Kaminfegerkreise im Kanton NW unbefristet weiter. Für die Über­ nahme eines Kreises ist das Meisterdiplom erforderlich. Innerkantonal ist der Wechsel des Kaminfegers möglich – zurzeit machen jedoch nur drei Personen im Kanton NW von dieser Möglichkeit Gebrauch. 2 OW Im Gegensatz zum Kanton NW kennt OW ein teil­liberalisiertes Kamin­ fegersystem. Als nur teil­liberalisiert muss das Kaminfegerwesen im Kanton OW deshalb bezeichnet werden, weil weiterhin ein amtlicher Höchsttarif gilt. Zudem werden ausserkantonale Kaminfeger nur dann zugelassen, falls der entsprechende Heimatkanton Gegenrecht gewährt. Positiv zu vermerken ist hingegen, dass das Meisterdiplom keine Minimalanforderung zur Berufsausübung darstellt. 6 SG Beim Kanton SG handelt es sich um einen Monopolkanton. Es sind die Gemeinden, die für die Wahl ihrer Kaminfeger zuständig sind, wobei eine Ausschreibung bzw. Befristung der Konzessionen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Voraussetzungen für die Übernahme einer Konzes­ sion sind das eidgenössische Meisterdiplom und der Wohnsitz im Kan­ ton SG. Ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers ist grundsätzlich möglich. 2 SH Der Kanton SH kennt seit Beginn des neuen Millenniums (2002) ein liberalisiertes Kaminfegerwesen. Auf die Beibehaltung eines Höchst­ tarifes wurde sinnvollerweise verzichtet und der Markt wurde – ohne Gegenrechtsforderungen – für Ausserkantonale geöffnet. Als Minimal­ anforderung für die Berufsausübung wird ein Diplom als Kaminfeger­ meister verlangt. 7 SO Der Kanton SO schreibt seine Monopolkonzessionen grundsätzlich alle vier Jahre aus. Da die Kaminfegerarbeit tendenziell abnimmt, werden die traditionellen Rayons zusehends zu klein, um allen Kaminfegern ein Auskommen zu garantieren (ein weitverbreitetes Problem im Mono­ polsystem). Anstatt dieser Problematik mit einer konsequenten Libe­ ralisierung zu begegnen, wird im Kanton SO fast jährlich die Zahl der Rayons reduziert, sprich: freigewordenen Konzessionen werden oftmals nicht mehr ausgeschrieben und die entsprechenden Kreise den rest­ lichen Kaminfegermeistern «zugeschanzt». Ein Wechsel des Kamin­ fegers innerhalb des Kantons ist zwar möglich, hierfür müssen aber schriftliche Gründe eingereicht werden. 3 SZ Der Kanton SZ gehört im Bereich des Kaminfegerwesens zu den libe­ ralsten Kantonen der Schweiz: Es gibt keinen Höchsttarif, der den freien Markt einschränken würde, für die Zulassung als Kaminfeger wird kein Meisterdiplom gefordert und ausserkantonale Kaminfeger müssen sich bloss beim Kanton anmelden, um ihre Dienste auf dem Schwyzer Gebiet anzubieten. 8 110 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Kanton Kurzbeschrieb Punkte TG Konzessionen werden im Monopolkanton TG jeweils für vier Jahre ver­ geben, wobei diese de facto stillschweigend verlängert werden (sofern keine Beschwerden vorliegen). Als Minimalqualifikation wird nicht nur das eidgenössische Meisterdiplom gefordert, sondern auch Kenntnisse der kantonalen Brandschutz vorschriften und eine ausreichende Verfüg­ barkeit. Ein Wechsel des Kaminfegers ist möglich, muss aber von der Gemeinde bewilligt werden. 2 TI Der Kanton TI kennt seit jeher ein liberales Kaminfegersystem. Zur Be­ rufsausübung wird kein Meister diplom verlangt und auch Ausserkan­ tonale dürfen – vorausgesetzt sie verfügen über die entsprechende Bewilligung – ihre Dienstleistungen auf dem Kantonsgebiet anbieten. Aus ordnungspolitischer Sicht ist im Kanton TI einzig der vorgeschrie­ bene Höchsttarif zu bemängeln. 7 UR Die Urner kennen ein liberalisiertes Kaminfegerwesen, das sich durch folgende Merkmale auszeichnet: Es wird kein Höchsttarif vorgeschrie­ ben, als Minimalqualifikation wird der Meistertitel vorausgesetzt und ausserkantonale Kaminfegermeister haben die Möglichkeit im Kanton UR ihrer Arbeit nachzugehen. 7 VD Speziell am Monopolsystem des Kantons VD ist, dass sich dieses nur auf die Reinigung des Kamins bezieht und nicht auf die Feuerungsan­ lage selbst. Die Konzessionen werden von den Gemeinden vergeben, sind grundsätzlich auf vier Jahre befristet, werden aber jeweils im Normalfall stillschweigend verlängert. Somit wird de facto nur die Neuvergabe von Konzessionen ausgeschrieben. Minimalanforderung stellt hierbei der Besitz eines eidgenössischen Meisterdiploms sowie fünfjährige Berufserfahrung dar. Im Falle einer gestörten Vertrauens­ grundlage zwischen dem Eigentümer einer Feuerungsanlage und dem zuständigen Kaminfeger, kann die Gemeinde den Wechsel des Kamin­ fegers bewilligen. 2 VS Die Konzessionen für die 14 Kaminfegerkreise des Kantons VS werden unbefristet vergeben. Voraussetzung um eine Konzession zu erhalten, ist das Meisterdiplom. Ein Wechsel des zugewiesenen Kaminfegers ist grundsätzlich möglich und erfolgt durch die Zuteilung zu einem ande­ ren Rayon­Kaminfeger. 2 ZG Im Kanton ZG ist das Kaminfegerwesen liberalisiert. Als Berufsquali­ fikation reicht die Ausbildung als Kaminfeger, ein Meisterdiplom ist nicht obligatorisch. Bei Vorweis eines Fähigkeitszeugnisses sind zudem auch Ausserkantonale berechtigt Kaminfegerarbeiten im Kanton ZG auszuführen. Die Namen der autorisierten Kaminfeger werden halbjähr­ lich im Amtsblatt publiziert. Die Preise für Kaminfegerdienstleistungen werden nicht durch Höchsttarife beschränkt. 8 ZH Im liberalisierten Kaminfegerregime des Kantons ZH kann jeder, der über eine Bewilligung der kantonalen Feuerpolizei verfügt, Feuerungs­ anlagen reinigen. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist das Meisterdiplom. Die erteilten Bewilligungen werden periodisch im Amtsblatt publiziert und sind auf der Website der Zürcher Gebäude­ versicherung abrufbar. Die Entschädigung für geleistete Arbeiten ist direkt zwischen Anlageneigentümer und Kaminfeger festzulegen, es besteht also kein Höchsttarif. 7 Anhang 111 An ha ng B. Jagdregal Tabelle B1 fasst die Punktevergabe für die Kantone mit Reviersystem zusam- men. Neben den zwei Basispunkten für das Reviersystem, wurden fol- gende drei Kriterien positiv bewertet und mit einem zusätzlichen Punkt belohnt: (1) Preis als Vergabekriterium, (2) Möglichkeit der Einzeljagd und (3) Verzicht auf Deckelung der Anzahl Pächter. Tabelle B2 gibt eine Übersicht zur Punktevergabe in den Patentkantonen. Diese erhielten zwei Basispunkte. Zusätzlich floss die Anerkennung ausserkantonaler Jagdfähigkeitsausweise (JFA) in die Bewertung ein: Die eingeschränkte Anerkennung von ausserkantonalen Jagdfähigkeits- ausweisen wurde hierbei mit einem Punkt bewertet, während die Abwe- senheit von Einschränkungen mit zwei Punkten belohnt wurde. Tabelle B1: Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Revierkantone Kanton Preis Einzeljagd Verzicht Deckelung Basispunkte Zusätzliche Punkte Total AG 2 +2 4 BL 2 +0 2 BS 2 +0 2 LU 2 +1 3 SG 2 +1 3 SH 2 +2 4 SO 2 +2 4 TG 2 +0 2 ZH 2 +1 3 Tabelle B2: Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Patentkantone Kanton Uneingeschr. Anerkennung JFA Eingeschränkte Anerkennung JFA Basispunkte Zusätzliche Punkte Total AI 2 +1 3 AR 2 +1 3 BE 2 +2 4 FR 2 +1 3 GL 2 +2 4 GR 2 +0 2 JU 2 +2 4 NW 2 +2 4 OW 2 +1 3 SZ 2 +2 4 TI 2 +0 2 UR 2 +1 3 VD 2 +1 3 VS 2 +0 2 ZG 2 +2 4 112 Kantonsmonitoring 6 | 2014 C. Fischregal Tabelle C1 fasst die Punktevergabe für die Kantone mit Pachtsystem zusam- men. Neben dem Basispunkt für das Pachtsystem, wurden folgende zwei Kriterien positiv bewertet und mit einem zusätzlichen Punkt belohnt: (1) Preis als Vergabekriterium, (2) Verzicht auf Sachkunde-Nachweis (SaNa) für Fischereikarten für kurze Zeiträume. Tabelle C2 fasst die Punktevergabe für die Kantone mit Mischsystem zusam- men. Zusätzlich zum Basispunkt für das Mischsystem, wurden folgende zwei Kriterien positiv bewertet und mit einem weiteren Punkt belohnt: (1) ein «Preis»-Kriterium: Versteigerung der Fischereireviere oder preisli- che Gleichbehandlung der ausserkantonalen Angler, (2) der Verzicht auf Sachkunde-Nachweis für Fischereikarten für kurze Zeiträume. Tabelle C1 Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Kantone mit Pachtsystem Kanton Preis Verzicht SaNa kfr. Basispunkte Zusätzliche Punkte Total AG 1 +0 1 AR 1 +1 2 BL 1 +1 2 Tabelle C2 Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Kantone mit Mischsystem Kanton Preis- kriterium Verzicht SaNa kfr. Basispunkte Zusätzliche Punkte Total BE 1 +1 2 BS * 1 +1 2 FR 1 +2 3 JU 1 +1 2 LU 1 +2 3 NW 1 +2 3 SG 1 +1 2 SH 1 +1 2 SO 1 +2 3 SZ 1 +1 2 TG 1 +1 2 VS 1 +1 2 ZG 1 +1 2 ZH 1 +2 3 * Basel-Stadt ist der einzige Kanton, der ausserkantonale Angler preislich nicht diskriminiert. Anhang 113 An ha ng Tabelle C3 Zusammenfassung der Bewertungskriterien der Kantone mit Patentsystem Kanton Verzicht Preidis- kriminierung Verzicht SaNa kfr. Basispunkte Zusätzliche Punkte Total AI 1 +0 1 GE 1 +1 2 GL 1 +1 2 GR 1 +1 2 NE 1 +1 2 OW 1 +1 2 TI 1 +1 2 UR 1 +0 1 VD 1 +1 2 Tabelle C3 fasst die Punktevergabe für die Kantone mit Patentsystem zusam- men. Neben dem Basispunkt für das Patentsystem, wurde (1) der Verzicht auf Preisdiskriminierung ausserkantonaler Angler sowie (2) auf den Sach- kunde-Nachweis für Kurzzeitpatente positiv bewertet und mit einem zu- sätzlichen Punkt belohnt. 114 Kantonsmonitoring 6 | 2014 D. Notariatswesen Die Tabellen in diesem Anhang fassen die Zuständigkeiten der freiberuf- lichen Notare und der notariellen Amtsstellen in den Kantonen mit ge- mischtem Notariat zusammen und zeigen, wer im Grundstückrecht, im Familien- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht befugt ist, öffentli- che Beurkundungen vorzunehmen. Hierbei werden die folgenden vier Kategorien unterschieden: _ Freiberufliche Notare (abgekürzt als «freib. Notare») In diese Kategorie fallen die freiberuflichen Notare, inklusive der patentierten Notare oder Rechtsanwälte mit Befähigungsausweis. _ Amtsnotar Diese Kategorie umfasst die Amtsnotare, inklusive der Amtsschreiber oder Kreisnotare. _ Grundbuchverwalter (abgekürzt als «Grundbuchverw. ») _ andere Diese Rubrik fasst die restlichen kantonalen (Handelsregister- und Güterrechtsbeamte, Staatsschreiber etc.) und kommunalen (Ge- meindeschreiber etc.) Amtspersonen zusammen, die im jeweiligen Kan- ton als Urkundspersonen zugelassen sind. Ist eine Kategorie oder ein Rechtsgebiet mit einem Stern (*) gekennzeich- net, ist die Zuständigkeit des Beamten auf den eigenen Notariatskreis oder die Einwohnergemeinde beschränkt. Für die Kantone, die das Be- rufsnotariat oder das reine Amtsnotariat kennen, wurde auf eine Dar- stellung in Tabellenform verzichtet, da die Zuständigkeiten ausschliess- lich entweder in die Kategorie «freiberufliche Notare» oder «Amtsnotar» fallen. |57 57 Eine gute Übersicht der genauen Zuständigkeiten bietet das Institut für Notariatsrecht und notarielle Praxis der Universität Bern; vgl. www.inr.unibe.ch/content/dienstleistungen/ notariatswesen_in_der_schweiz/index_ger.html (25.07.2014). Tabelle D1 Appenzell Innerrhoden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Anwälte mit innerrhodischem Anwaltspatent und Wohnsitz müssen von der Standeskommission zugelassen werden, um öffentliche Beurkundungen vornehmen zu kön- nen. Sachbearbeiter der Erbschaftsämter können von der Standeskommission für die öffent- liche Beurkundung von Ehe- und Erbverträgen, öffentlichen letztwilligen Verfügungen, Ver- pfründungsverträgen und für die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften zuge- lassen werden, sofern sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Total: 2 Anhang 115 An ha ng Tabelle D2 Appenzell Ausserrhoden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Anwälte, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde (Direktion des Innern) als öffentliche Urkundsperson registrieren lassen, um öffentliche Beurkundungen vornehmen zu können. Leiter der Erbschaftsämter (in ehegüter- und erbrechtlichen Angelegenheiten) sowie Gemeindeschreiber (nicht im Grund- stückrecht) sind ebenfalls öffentliche Urkundspersonen. Total: 2 Tabelle D3 Glarus freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 1 Fam.- & Er- brecht 1 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Urkundspersonen haben eine Eignungsprüfung abzulegen. Auf Gesuch hin ernennt die Anwaltskommission nach bestandener Eignungsprüfung die Urkundsperson. Sie kann Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen anerken- nen, sofern Ausbildung und Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht gewährt. Rechtsanwälte müssen im kantonalen Register eingetragen sein, um als Urkunds- person walten zu können. Total: 4 Tabelle D4 Graubünden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 1 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Urkundspersonen müssen eine Befähigungsprüfung ablegen und in einer Bündner Gemeinde Wohnsitz haben. Als Kreisnotare sollen i.d.R. patentierte Notare ge- wählt werden, die im betreffenden Kreis ihren Wohn- und Geschäftssitz haben. Total: 3 Tabelle D5 Luzern freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 1 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Urkundspersonen müssen eine Befähigungsprüfung ablegen und in einer Luzerner Gemeinde Wohnsitz haben. Auch wenn er Notar ist, darf der Grundbuchverwalter keine Rechtsgeschäfte über Grundstücke beurkunden sowie auch der Handelsregisterführer keine Beurkundungen vornehmen darf, für die ein Eintrag ins Handelsregister vorgesehen ist. Total: 3 116 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Tabelle D7 Obwalden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht * 1 Fam.- & Er- brecht * 0 Gesellschafts- recht * Bemerkungen: Alle Urkundspersonen müssen eine Eignungsprüfung ablegen, um den Befä- higungsausweis zu erlangen und überdies im Kanton wohnhaft sein. Falls der Bewerber den Befähigungsausweis eines anderen Kantons besitzt, wird er als Urkundsperson akzeptiert, sofern der Kanton Gegenrecht gewährt. Total: 3 Tabelle D8 St. Gallen freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht * 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Für Erbbescheinigungen, -teilungen sowie Testamentseröffnungen ist aus- schliesslich der Amtsnotar zuständig. Rechtsanwälte müssen im Register der Notare eingetra- gen sein, um öffentliche Beurkundungen durchführen zu können. Total: 2 Tabelle D9 Solothurn freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht * 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Alle Urkundspersonen müssen Wohnsitz oder Geschäftsdomizil im Kanton Solothurn und die Notariatsprüfung bestanden haben, die eine praktische Ausbildung (Län- ge abhängig von juristischem Hintergrund) auf einer Amtsschreiberei voraussetzt. Die Amts- schreiberei vereinigt die Funktion des Notariats, des Grundbuchamtes, Erbschaftsamtes, des Betreibungs- und Konkursamtes sowie des Handelsregisteramtes. Total: 2 Tabelle D6 Nidwalden freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 1 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Alle Urkundspersonen müssen eine Prüfung ablegen, um den Befähigungs- ausweis zu erlangen. Anwälte müssen zudem im Kanton wohnhaft sein. Der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer darf keine Rechtsgeschäfte beurkunden, für welche der Eintrag in das Handelsregister bzw. Güterrechtsregister vorgeschrieben ist. Total: 3 Anhang 117 An ha ng Tabelle D10 Schwyz freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Anwälte mit Wohnsitz im Kanton müssen ein schwyzerisches Patent besit- zen und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses sein sowie sich beim Kantons- gericht registrieren, um öffentliche Beurkundungen vornehmen zu können. Der Regierungs- rat kann zur Anerkennung ausserkantonaler Notariatspatente Gegenrecht verlangen. Ge- meindeschreiber können letztwillige Verfügungen erstellen. Der Amtsnotar (und sein Stell- vertreter) werden vom Bezirksrat gewählt. Total: 2 Tabelle D11 Thurgau freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Das Amt des Grundbuchverwalters und Kreisnotars wird oft in Personal- union ausgeführt. Rechtsanwälte, die im kantonalen Register aufgeführt sind, können (abge- sehen von grundstückrechtlichen Angelegenheiten) öffentliche Beurkundungen vornehmen. Total: 2 Tabelle D12 Zug freiberufliche Notare Amtsnotar Grundbuch- verwaltung andere Punkte Grundstückrecht * 0 Fam.- & Er- brecht 0 Gesellschafts- recht Bemerkungen: Gemeindeschreiber, die das zugerische Anwaltspatent oder ein gleichwertiges Patent auf dem Gebiet des Beurkundungsrechtes besitzen oder sich gegenüber der Aufsichts- behörde in einer Prüfung über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Beur- kundungsrecht ausgewiesen haben, sind zu allen öffentlichen Beurkundungen in Zivilsachen befugt. Total: 2 118 Kantonsmonitoring 6 | 2014 E. Amtliche Vermessung Tabelle E1 Kurzbeschrieb der Nachführungssysteme in den einzelnen Kantonen Kanton Kurzbeschrieb Punkte AG Im Kanton AG werden die Nachführungsverträge ab 2017 offiziell für das gesamte Kantonsgebiet ausgeschrieben. Für die aktuellen Mandate war dies nur vereinzelt der Fall, etwa bei der Neuvergabe eines Mandates infolge Pensionierung des Nachführungsgeometers. Gemäss den gesetz­ lichen Grundlagen spielt der Preis explizit keine Rolle bei der Mandats­ vergabe. Die Dauer der Nachführungsverträge beträgt acht Jahre. 3 AI Im Kanton AI wurde das Nachführungsgeometermandat Ende Mai 2014 erstmals Ausgeschrieben (es besteht nur ein Nachführungskreis, der den ganzen Kanton umfasst). Anlässlich dieser Ausschreibung musste ein Rabatt sowohl auf die Tarifpositionen der HO33 als auch auf die Regie­ arbeiten offeriert werden, der Nachführungsvertag läuft auf eine Dauer von acht Jahren. 4 AR Auch im Kanton AR wurde das Amt des Nachführungsgeometers bis an­ hin noch nie ausgeschrieben. Die erste Ausschreibung dürfte voraussicht­ lich per 1.1.2017 erfolgen. Bei der Vergabe der Mandate an die aktuellen Nachführungsgeometer spielte der Preis keine Rolle, die Verträge wurden für mehr als fünf Jahre abgeschlossen. Die Nachführung wird auf dem gesamten Kantonsgebiet von privaten Ingenieur­Geometern vorgenommen. 3 BE Für die Ausschreibung der Nachführungsmandate sind im Kanton BE die Gemeinden zuständig. Diese schreiben die Mandate (gleichzeitig) alle fünf Jahre aus. In der Regel werden hierbei Rabatte auf den HO33 ein­ gefordert. In den Städten Bern und Biel bestehen städtische Vermes­ sungsämter, die für die Nachführung verantwortlich sind. 4 BL Im Kanton BL ist die amtliche Vermessung zurzeit noch rein staatlich organisiert. Ende 2014 wird jedoch ein Wechsel zum System der priva­ ten Nachführungsgeometer vorgenommen. 1 BS Basel­Stadt gehört zu den Kantonen, in denen die Nachführung nach wie vor rein staatlich organisiert ist. 1 FR Das Nachführungswesen im Kanton FR ist liberalisiert. Nachführungs­ arbeiten sowie die Datenabgabe können von allen patentierten Ingenieur­ Geometern vorgenommen werden. Der Kunde kann somit frei wählen, mit welchem Geometer er zusammenarbeiten will. Die Preise sind nicht durch einen kantonalen Tarif festgelegt, sondern können sich frei auf dem Markt einspielen. 6 GE Der Kanton GE kennt seit langem eine liberale Organisation des Nach­ führungswesens. 6 GL Im Kanton GL wurden bis anhin noch keine Ausschreibungen durchge­ führt. Das ganze Kantonsgebiet bildet einen einzigen Nachführungskreis, wobei das entsprechende Mandat freihändig für fünf Jahre vergeben wurde. Anlässlich der Vergabe wurden jedoch Rabatte auf den HO33 aus­ gehandelt. 5 GR Der Kanton GR kennt das System der privaten Nachführungsgeometer. Vergeben werden die Mandate durch die Gemeinden, die Vorgaben des Kantons sind hierbei minimal. Klar ist, dass die Gemeinden neu zu ver­ gebende Nachführungsmandate seit 2008 ausschreiben müssen. Bezüg­ lich der Vertragsdauer und allfälligen Rabatten bestehen jedoch keine kantonalen Vorschriften. Die Nachführung in der Kantonshauptstadt Chur wird durch das städtische Vermessungsamt wahrgenommen. 2 JU Das Kantonsgebiet im Jura ist in vier Nachführungskreise aufgeteilt, die – per Ausschreibung – an private Nachführungsgeometer vergeben wer­ den. Der Preis stellt einen relevanten Faktor bei der Vergabe der vier­ jährigen Nachführungsmandate dar. 5 LU Die Mandate der Nachführungsgeometer werden im Kanton LU schon seit geraumer Zeit ausgeschrieben. Die Dauer der Nachführungsverträge be­ trägt vier Jahre und es werden Rabatte auf den HO33 eingefordert. Seit 2012 wird die Nachführung auch in der Stadt Luzern nicht mehr vom städtischen Vermessungsamt, sondern von einem privaten Geometer vor­ genommen, sprich: der Markt wurde liberalisiert. 5 NE Die amtliche Vermessung im Kanton NE ist rein staatlich organisiert. Ein Systemwechsel wurde vor einigen Jahren in Betracht gezogen, schliess­ lich jedoch verworfen. 1 Anhang 119 An ha ng Kanton Kurzbeschrieb Punkte NW Im Kanton NW regelt der Regierungsrat die Rechte und Pflichten des Nachführungsgeometers in einem Vertrag. Das Mandat erstreckt sich auf das gesamte Kantonsgebiet. Das entsprechende kantonale Regelwerk scheint keine maximale Vertragsdauer vorzusehen. Unklar ist zudem, ob der Preis bei der Vergabe des Mandates eine Rolle spielt – systematisch scheint dies nicht vorgesehen zu sein. 3 OW Das System im Kanton OW ist analog zum Kanton NW organisiert – das für das gesamte Kantonsgebiete geltende Nachführungsmandat wurde sogar an dasselbe Unternehmen wie im Kanton NW vergeben. Einziger auszumachender Unterschied ist, dass im Kanton OW der Nachführungs­ vertrag gesetzlich auf drei Jahre befristet ist. Die Möglichkeit zur still­ schweigenden Verlängerung um jeweils ein Jahr, führt jedoch dazu, dass es sich im Kern um einen unbefristeten Vertrag handelt. 3 SG Der Kanton SG kennt das System der privaten Nachführungsgeometer. Es sind die Gemeinden, die für die Vergabe der Nachführungsmandate zu­ ständig sind. In der kantonalen Gesetzgebung scheint weder eine maxi­ male Laufdauer der Verträge vorgesehen zu sein, noch wird die Berück­ sichtigung des Preises als Vergabekriterium gefordert. Die Nachführung in der Stadt St. Gallen wird überdies vom städtischen Vermessungsamt vorgenommen. 2 SH Im Kanton SH ist die amtliche Vermessung auch heute noch eine rein staatliche Angelegenheit. 1 SO Im Kanton SO wird die Nachführung der amtlichen Vermessung vom Re­ gierungsrat privaten Nachführungsgeometern übertragen. Die letzte Aus­ schreibung von Nachführungsverträgen erfolgte 2010. Die Verträge gelten für ein Jahr und werden dann stillschweigend verlängert, bis eine Partei kündigt – sie sind somit de facto unbefristet. Der Preis stellt bei der Vergabe kein Kriterium dar. Bis 1997 nahm das städtische Katasteramt die Nachführung in der Kantonshauptstadt wahr, heute wird diese Auf­ gabe an ein privates Ingenieurbüro delegiert. 3 SZ Im Jahre 2012 wurde der Geometermarkt im gesamten Kanton SZ libe­ ralisiert. Jeder patentierte Ingenieur­Geometer mit Eintrag im Geome­ terregister und mit Anschluss an das Nachführungssystem kann Arbeiten der amtlichen Vermessung auf dem gesamten Kantonsgebiet ausführen. 6 TG Im Kanton TG wird die Nachführung privaten Ingenieur­Geometern über­ tragen, wobei noch immer die Praxis vorzuherrschen scheint, dass das Nachführungsmandat normalerweise innerhalb der Ingenieurbüros «ver­ erbt» wird. Die entsprechenden Verträge sind unbefristet, jedoch immer per Ende Jahr beidseitig kündbar. Der Preis ist eines von mehreren re­ levanten Kriterien bei der Vergabe des Nachführungsmandates. 4 TI Das Tessin kennt auf dem gesamten Kantonsgebiet das System der pri­ vaten Nachführungsgeometer. Der Kanton fragt die Gemeinden alle vier Jahre an, ob sie mit ihrem aktuellen Geometer zufrieden sind. Falls nein, wird das Mandat öffentlich ausgeschrieben. Eine echte Befristung des Nachführungsmandates besteht somit nicht. Auch der Preis stellt kein Vergabekriterium dar – der Kanton legt die Tarife in Absprache mit den Nachführungsgeometern fest. 3 UR Im Kanton UR mandatiert der Regierungsrat einen Nachführungsgeome­ ter für das gesamte Kantonsgebiet. Der Nachführungsvertrag wir aus­ geschrieben und läuft für fünf Jahre, wobei eine einmalige Verlängerung des Vertrags um fünf Jahre ohne öffentliche Ausschreibung möglich ist. Die Vergabekriterien sind die folgenden: Preis (40%), Unternehmens­ und Umsetzungskonzept (30%), Persönliche Qualifikation (20%) und Infra­ struktur/Mitarbeiter (10%). 4 VD Der Kanton VD kennt seit vielen Jahren ein liberales System: Der Auf­ traggeber kann mit dem Ingenieur­Geometer seiner Wahl zusammen­ arbeiten. 6 VS Zurzeit verfügt der Kanton VS noch über ein System der privaten Nach­ führungsgeometer. Grundsätzlich sind die Nachführungsverträge auf fünf Jahre beschränkt, wobei der Preis bei der Vergabe ein relevantes Krite­ rium darstellt. Die aktuellen Nachführungsverträge wurden 2006 verge­ ben und einmalig verlängert, da der Kanton 2015 auf ein liberalisiertes System umsteigen wird. 5 ZG Im Kanton ZG werden die Nachführungsmandate durch die Gemeinden ausgeschrieben und vergeben. Der Preis ist bei der Vergabe zu 30% ein relevantes Kriterium, andere sind Qualifikation, Präsenzzeit und Organi­ sation etc. Die Laufzeit der Nachführungsverträge beträgt acht Jahre. 4 120 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Kanton Kurzbeschrieb Punkte ZH Die amtliche Vermessung erfolgt im Kanton ZH durch 25 private Geometer­ büros und sieben kommunale Vermessungsämter. 164 Gemeinden haben einen privaten, patentierten Ingenieur­Geometer beauftragt und sieben grös sere Gemeinden wie z.B. Zürich und Winterthur führen ein eigenes kommunales Vermessungsamt. Die Verträge werden für eine Laufzeit von sechs Jahren vergeben, wobei der Preis mit einer Gewichtung von 20% berücksichtigt wird. 3 Anhang 121 An ha ng 122 Kantonsmonitoring 6 | 2014 Literatur AVG, Amt für Vermessung und Geoinformation des Kantons Schwyz (2012): Neues Nachführungssystem im Kanton Schwyz. Cadastre, 9. 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Die Autoren haben bei der Arbeit am Kantonsmonitoring von verschiedenen Seiten wertvolle Unterstützung erhalten: Cyrille Planner trug mit sorgfältiger Recherchearbeit zum Gelingen der Studie bei. Rahel Hediger gestaltete die Ab- bildung auf dem Umschlag. Ebenfalls bedanken sich die Autoren bei den Lektoren Silvio Borner (Universität Basel) und Reto Föllmi (Universität St. Gallen), die Anregungen und Verbesserungsvorschläge lieferten. Aarg au GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Appe nze ll I. GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Appe nze ll A . GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Bern GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Base l-S tad t GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Grau bün den GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Jur a GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Fre ibu rg GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Genf GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Glaru s GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF St. Galle n GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sch affh aus en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sol oth urn GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Neue nbu rg GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Uri GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KFWaad t GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Walli s GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Nidw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Sch wyz GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Thu rga u GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Tes sin GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Obw ald en GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zür ich GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Luz ern GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Zug GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Base l-L and GV NW FR JR AV 0.2 0.4 0.6 0.8 1.0 KF Samuel Rutz (*1970) ist seit 2012 Vizedirektor bei Avenir Suisse. Er studierte Volkswirtschaftslehre an der Universität Zürich, wo er auch promovierte. Lukas Schmid (*1987) studierte Volkswirtschafts­ lehre an der Universität St. Gallen und war im Rahmen eines Praktikums bei Avenir Suisse Mitautor der vorliegenden Studie. Kanton Durchschnittswerte der Kantone Amtliche Vermessung Kaminfegerwesen Gebäudeversicherung Notariatswesen Jagdregal Fischereiregal AV: KF: GV: NW: JR: FR: Kantonale Monopole im Vergleich Die Darstellung illustriert die Ergebnisse des sechsten Kantonsmonitorings. Die Netzdiagramme geben die Resultate des jeweiligen Kantons im Verhältnis zum Durchschnitt aller Kantone wider. Je grösser die rote Fläche, desto geringer sind die Eingriffe in den Marktmechanismus im entsprechenden Kanton. Nicht abgebildet, in der Publikation jedoch behandelt, sind das Salzregal und die Geothermie. Sa m ue l R ut z u nd L uk as S ch m id Ka nt on sm on ito ri ng 6 Vo n al te n un d ne ue n Pf rü nd en

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