Kontroverse Diskussion zu Menschen­rechtsverantwortung von Konzernen

Menschenrechte und Umweltstandards sind wichtig: Darüber waren sich die Teilnehmenden eines öffentlichen Podiums zur Konzernverantwortungsinitiative (KOVI) an der Universität Luzern einig. Lebhaft gestritten wurde hingegen um die Frage, ob Unternehmen auch im Ausland eine Verantwortung für sie tragen und wie sich diese Verantwortung in der Praxis manifestieren soll.

Menschenrechtsverantwortung von Konzernen
v.l.n.r. Dietrich Pestalozzi, Monika Roth, Jérôme Martinu (Moderation), Karl Hofstetter, Hans-Ulrich Bigler © Nadia Schärli / Luzerner Zeitung

Das Podium wurde von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und dem Institut für Sozialethik ISE der Theologischen Fakultät gemeinsam durchgeführt und fand am 15. Oktober statt. Moderiert wurde es von Jérôme Martinu, Chefredaktor der Luzerner Zeitung.

Fördert die Konzernverantwortungsinitiative tatsächlich nur die Einhaltung bereits bestehender Standards? Prof. Dr. Karl Hofstetter (Präsident der SwissHoldings) beteuerte, dass 99% der Unternehmen sich bereits „an die Grundsätze der Menschlichkeit“ hielten. Folglich verwies Hans-Ulrich Bigler (Präsident des Gewerbeverbandes) an Charles Baron de Montesquieu: „Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.“ Dietrich Pestalozzi (Verwaltungspräsident der Pestalozzi + Co AG) sah das anders: Fakt sei, dass durch viele Unternehmen die Umwelt geschädigt und Menschenrechte verletzt werden. Die Konzernverantwortungsinitiative (KOVI) würde daher einen legitimen Anspruch von Menschen verteidigen, die sich sonst nicht wehren können, erklärte Prof. Dr. Monika Roth (Hochschule Luzern - Wirtschaft). Wenn es tatsächlich so wäre, dass Unternehmen, die Standards einhielten, könne man sie doch beim Wort nehmen: „Walk the Talk“ lautet dann das Motto.

Konzerne als moralische Akteure?

Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger, Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, definierte Unternehmen in einem ersten Teil der Einleitung als Verträge, die die „Verfolgung verschiedener Interessen“ erleichtern. Doch wie soll ein Vertrag solidarisch handeln und damit menschliche Züge annehmen? Die Handlungsfreiheit, Macht und Lernfähigkeit von Unternehmen, so Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Professor für Theologische Ethik und Leiter des Instituts für Sozialethik ISE, in einem zweiten Teil der Einleitung, zeugen von einer Moralfähigkeit, die zusätzlich dadurch untermauert wird, dass Unternehmen aus Menschen bestehen, die Entscheidungen aus einem moralischen Standpunkt treffen können. Mit Argumentationsmustern, die einst die Befürworter der Versklavung vorgebracht haben, würde man nicht nur wirtschaftliche Eigeninteressen mit den Menschenrechten aller Menschen aufwiegen, sondern ausserdem ausblenden, dass Menschenrechte die Interessen von Konzernen schützen, z. B. durch das Recht auf Eigentum.

Sorgfaltspflicht von Konzernen

Hofstetter eröffnete die Verteidigung von schweizerischen Unternehmen, indem er betonte, dass ihnen Menschen keineswegs egal wären. Er machte dabei auf die bestehende Praxis von Legal Compliance aufmerksam, der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften in den jeweiligen Ländern. Dies sei die allerwichtigste Aufgabe und eine grosse Herausforderung. Er plädierte daher für eine gesetzliche Regulierung, die sich auf Aspekte der Geschäftstätigkeit beschränkt. Doch geht es bei der Konzernverantwortung um viel mehr als Legal Compliance? Um ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wären Firmen dazu aufgefordert ihre Tätigkeiten umfassender zu dokumentieren und dadurch zu bestätigen, dass sie ihre Tochtergesellschaften und die Lieferkette auf die Minimalstandards hin prüfen. Dieser Dienst werde heute von Mechanismen geboten, die sich mit geringem Aufwand in moderne Managementsysteme installieren lassen, erklärte Pestalozzi.

Roth vertrat die Meinung, dass die Minimalstandards des schweizerischen Rechts für schweizerische Unternehmen auch dort gelten sollten, wo die Menschenrechts- und Umweltstandards tiefer liegen. Skandale über Menschenrechtsverletzungen, die von Unternehmen wie z. B. Nestlé oder Trafigura begangen werden, waren für sie Beweis genug, dass Menschenrechte und Umweltnormen nicht den Moralvorstellungen einzelner Akteure überlassen werden können. „Einzelfälle werden zugespitzt.“, kritisierte Hofstetter, doch diese Einzelfälle bedeuten für Roth eine Motivation, seine angeblichen 1% endlich zur Verantwortung zu ziehen: „Die erwischen wir dann auch noch.“

Moderator Martinu bemängelte, dass die zuvor genannte „angemessene Sorgfaltspflicht“ alles und nichts bedeuten könne. Dem widersprach Pestalozzi: Informationen zur Realisierung der Menschenrechte durch die Tochterfirmen müssten erfragt und mögliche Risiken besprochen sowie Problemlösungen gemeinsam gesucht werden.

Universalität der Menschenrechte

Die Verantwortung sei primär bei den jeweiligen Gesetzgebern zu verankern, die in Gastländern wie Indien oder China über funktionierende Gerichte verfügen, so Hofstetter. Es könne nicht die Aufgabe der Schweiz sein, ihnen zu sagen, was sie noch beachten sollten. Bigler bekräftigte ihn: „Sollte es zu einer Verletzung kommen, kann die Verletzung in der Schweiz eingeklagt werden. Wir setzen dann voraus, dass die, die unsere Regeln nicht einhalten, für unsere Rechte zur Verantwortung gezogen werden.“

Dass die meisten Staaten bezüglich Menschenrechte und Umweltstandards gut aufgestellt sind, sei natürlich eine Fantasie, widersprach Roth. Der wahre Grund dafür, dass gewisse Tätigkeiten von Konzernen in diese Länder transferiert werden würden, sei ja gerade, dass die Durchsetzung dieser Standards dort nicht funktioniert. In westafrikanischen Ländern, deren Grenzwert für den Schwefelgehalt von ihren Regierungen so tief gelegt wird, dass Trafigura dort Diesel verkaufen kann, das zu gravierenden Problemen für die Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt führt, ist ein solches Beispiel, zeigt Pestalozzi auf.

Laut Roth sei es für Schweizer Gerichte in einer globalisierten Welt nichts Neues, dass sie einen Sachverhalt beurteilen müssen, der sich im Ausland zugetragen hat. Zudem sind die Menschenrechte universelle Normen. Es könne sich also nicht um einen Schweizer Standard handeln, der anderen Staaten aufgezwungen werden würden. Für Bigler ist der Austausch mit anderen Regierungen eine Aufgabe der Diplomatie. Doch Roth geht es „darum, dass Konzerne in die Pflicht genommen“ und davon abgehalten werden, von der „Schwachregulierung“ anderer Staaten zu profitieren.

Sorgfaltsprüfung

Es seien keine Auswirkungen in der KOVI vorgesehen, die für die Schweizer Rechtsprechung nicht tragbar wären, beteuerte Roth. „Die Menschenrechte auch zu beachten, wenn wir im Ausland wirken, ist eine tiefe Flughöhe von Erwartungen.“ Es ginge bei der KOVI lediglich um rechtlich verbindliche Menschenrechte. Im Zentrum stehen für sie „das Arbeitsverhalten und die Lieferkette“. Die Initiative sieht vor, dass die geschädigte Person zuerst beweisen muss, dass ein widerrechtlicher Verstoss passiert ist, bei dem ein kausales Verhältnis zur Firma bestanden hat. Erst dann könne das Gericht die Klage zulassen.

Doch genau in diesen Klagen wittert Hofstetter die Gefahr: „Nur Menschenrechte, die sich an Unternehmen wenden“, sollten einbezogen werden. Seine These: Da die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Todesstrafe verbietet, sie in Saudi-Arabien aber noch praktiziert wird, würde es möglich werden, dass Unternehmen dafür angeklagt werden, dass sie Verträge mit der Regierung eingehen, aber nichts dafür tun, dass die Todesstrafe abgeschafft wird. Sammelklagen, die Konzerne mit administrativen Aufwänden belasten und Kosten verursachen würden, dürfe man nicht unterschätzen. Dieser These widersprachen Roth und Pestalozzi mit dem Hinweis darauf, dass dies nicht Teil der KOVI sei.

Roth führte weiter aus: „Menschenrechte gelten überall, alle Menschen haben Anspruch darauf – auch gegenüber von Konzernen.“ Ihres Erachtens nach hätte sich bereits gezeigt, dass die arbeitsrechtlichen internationalen Vereinbarungen, die Unternehmen verpflichten, insbesondere in der Umsetzung, wichtige Aspekte der Menschenrechte ausser Acht lassen. Menschenrechte seien als Minimalstandard notwendig. Pestalozzi erklärte, dass die Sorgfaltsprüfung genau definiert und das Hauptanliegen der Initiative sei. Für eine Firma, die sich an Menschenrechts- und Umweltstandards hält, bestünde keine Gefahr. Im Fall einer Anzeige müsste sie beweisen, dass sie die Sorgfaltsprüfung durchgeführt hat. Nur wenn sie dem nicht nachkommt bzw. die Sorgfaltsprüfung nicht erfolgt ist, würde der Prozess weitergehen. Eine Sammelklagemöglichkeit gäbe es nicht.

Ein Recht sei nicht nur etwas, was man einfordert, sondern darüber hinaus auch ein Ziel, bemerkte er. Ob die Schweiz sich diesem Ziel mithilfe der KOVI nähern wird, ist noch nicht entschieden. Nun gilt es zu klären, ob es zu einem Gegenvorschlag kommt und die Initiative zurückgezogen wird, oder ob die Stimmbevölkerung der Schweiz über die KOVI abstimmen darf.

 

Text: Estefania Jaramillo Cuero, Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin (Lucerne Graduate School in Ethics)