6. Waldrechtstagung «Infrastrukturbauten nach Bundesrecht im Wald»

Die jüngste Waldrechtstagung an der Universität Luzern ging der Frage nach, inwieweit bei bundesrechtlich geregelten Infrastrukturbauten im Wald den Ziel-setzungen des Waldgesetzes und Anliegen des Waldschutzes ausreichend Rech-nung getragen werden kann.

Die Waldrechtstagung fand am 19. November 2019 zum 6. Mal statt, diesmal zum Thema «Infrastrukturbauten nach Bundesrecht im Wald». Sie wurde geleitet von Prof. Dr. Roland Norer.  Nach einer Darlegung der planungsrechtlichen Instrumentarien wurde die geltende Praxis exemplarisch aus Sicht des BAFU, des Kantons Bern und des Landschaftsschutzverbands Vierwaldstättersee zur Diskussion gestellt.

Planungs- und umweltrechtliche Grundlagen (Barbara Jud)

Gemäss Bundesverfassung legt der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest und hat bezüglich Bauen ausserhalb der Bauzone eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, während die Kantone zum Bauen innerhalb der Bauzone Regelungen erlassen können. Die Infrastrukturbauten des Bundes benötigen einen Sachplan und anschliessend ein Plangenehmigungsverfahren. Sobald Sachpläne erlassen werden, sollten möglichst zeitgleich auch die betroffenen kantonalen Richtpläne angepasst werden, um Widersprüche zu verhindern und die Planung zu koordinieren. Gegen Sachpläne an sich kann kein Rechtsmittel ergriffen werden. Dies ist erst im Plangenehmigungsverfahren mit Einsprache möglich. In Erarbeitung des Sachplanes kollidieren verschiedene Interessen. Die Referentin betonte, dass gemäss Bundesgericht diese Interessen in die Planung einzubeziehen sind und zu begründen ist, weshalb ein Interesse stärker gewichtet wird als ein anderes.

Aus der Sicht des BAFU (Salome Sidler/Andy Rudin)

Die verschiedenen Infrastrukturbauten des Bundes (Eisenbahn, Nationalstrassen, Hochspannungsleitungen, etc.) werden in einem Plangenehmigungsverfahren koordiniert. Dies ist notwendig, da für ein solches Projekt mehrere Bewilligungen erforderlich sind. Eine Leitbehörde koordinert das Verfahren und hört die Fachbehörden (bspw. BAFU) an. Ziel und Zweck dieser Koordination sind die gesamtheitliche Rechtsanwendung, eine umfassende Interessenabwägung sowie effiziente Verfahrensabläufe. Gemäss RVOG gibt es bei Uneinigkeit zwischen Leit- und Fachbehörden ein Bereinigungsverfahren. In Bezug auf den Wald besteht aus der Sicht des BAFU die Problematik, dass vielfach informelle Absprachen mit den Förstern getroffen werden, ohne die Behörden miteinzubeziehen. Auch problematisch können die Festlegung des Zeitpunktes der Ersatzaufforstung oder die Publikation der Rodungsunterlagen sein. Schwierig ist überdies die Abgrenzung der Rodung von der nachteiligen Nutzung und in diesem Zusammenhang der Vorteilsausgleich nach Art. 9 WaG. Das RVOG kennt eine Bagatellfallregelung, bei der die Fachbehörde nicht angehört werden muss. In Bezug auf eine Rodung ist das BAFU jedoch immer anzuhören. Insgesamt nimmt der Verkehr die meisten Rodungen in Anspruch, gefolgt von der Energieversorgung und dem Sport/Tourismus.

Aus der Sicht des Kantons Bern (Reto Sauter)

Reto Sauter erläuterte zunächst die Eigenheiten der Infrastrukturbauten des Bundesrechts wie bspw. das hohe öffentliche Interesse, den ausgewiesenen Bedarf oder die Sachpläne. Hinzu kommt eine grosse Anzahl von Beteiligten von Bund, Kanton und Betroffenen. Die Schwierigkeit für die kantonale Behörde rührt daher, dass sie mit äusserst komplexen Gesuchstellern wie bspw. SBB, BKW oder armasuisse zu tun hat. Oftmals ist dabei nicht klar, wer die zuständige Ansprechperson ist (Bauleitung, Ingenieur/in, Fachplaner/in, Umweltbaubegleiter/in). Betroffene sind Grundeigentümer, Regionen, Gemeinden, Interessengruppen und NGOs. Das Bemühen um einvernehmliche Lösungen vor Gesuchsstellung kann helfen, im anschliessenden Plangenehmigungsverfahren Probleme zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass die Kantone in einem allfälligen Bereinigungsverfahren angehört werden. In Bezug auf die waldrechtlichen Besonderheiten wurde betont, dass die Waldfeststellung in der Praxis bereits im Vorverfahren geschieht und Art. 10 Abs. 3 WaG keine grosse Relevanz mehr hat. Schwierigkeiten bestehen vor allem beim Rodungsersatz. Zusammenfassend sollten die lokalen Kenntnisse der kantonalen Fachstellen genutzt und frühzeitig über Voranfragen Abklärungen getroffen werden

Aus der Sicht eines Umweltverbandes (Urs Steiger)

Urs Steiger stellte den Landschaftsschutzverband Vierwaldstättersee vor. Der Verein hat in den Kantonen Luzern, Obwalden und Nidwalden das Verbandsbeschwerderecht. Die grosse Herausforderung für den Verband ist das Screening der Ausschreibungen, da diese an vielen unterschiedlichen Orten publiziert werden (Bundesblatt, Kantonsblatt, Gemeinde). In Bezug auf den Wald betrifft nur ein kleiner Teil der Rodungen Infrastrukturbauten nach Bundesrecht. Häufiger sind Rodungen im Zusammenhang mit Bundesaufgaben (z.B. Alp-Erschliessung). Aus landschaftlicher Sicht ist wichtig, dass Rodungen verboten und immer eine Ausnahme sind. Es folgt eine Reihe von Beispielen aus der Praxis wie bspw. der Neubau der Seilbahn Weggis-Rigi Kaltbad, bei dem es Rodungsbedarf in noch unbekannter Grösse geben wird. Zu verbessern wäre die Koordination der Ausschreibungen auf einer gemeinsamen digitalen Plattform von Bund, Kantonen und Gemeinden. Weiter wäre mehr Transparenz wünschenswert und dass die Anträge direkt durch die Gesuchsteller erfolgen und im Internet veröffentlicht werden. Bei Subventionsvergaben sollten die Interessen in Bezug auf die Waldberücksichtigung besser abgewogen werden.

Die Tagung klang mit einer abschliessenden Zusammenfassung durch Bruno Röösli aus.