Verschiebung planbarer Spitalbehandlungen bei Ressourcenknappheit

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Tausende Operationen wegen Ressourcenknappheit verschoben. Eine Professorin und zwei Professoren der Universität Luzern setzen sich in einem juristischen Fachartikel kritisch mit den Auswirkungen auf andere medizinische Eingriffe auseinander.

(Quelle: www.pxhere.com)

Während der Covid-19-Pandemie haben die Spitäler in erheblichem Umfang Anästhesie- und Operationspflegepersonal, Infrastrukturen, Medizinaltechnik und andere Behandlungsressourcen in die Intensivstationen verlagert. Dies hatte zur Folge, dass Tausende von planbaren («elektiven») Operationen abgesagt bzw. verschoben werden mussten. Anders als es der Begriff «elektiv» suggeriert, besteht auch für planbare Behandlungen, die medizinisch angezeigt sind, in der Regel ein bestimmtes Zeitfenster, schreiben die Autorin und Autoren in dem Beitrag. Wird die Behandlung nicht innerhalb dieses Zeitfensters durchgeführt, kann dies die Heilungschancen und damit die Überlebensprognose verschlechtern oder zu Einbussen an Lebensqualität führen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die aufgrund der Umverteilung von Spitalressourcen während der Covid-19-Pandemie erfolgten Verschiebungen planbarer Eingriffe für zahlreiche Patienten mit derartigen gesundheitlichen Folgen verbunden war. Für diese Patienten kam die Verschiebung letztlich der Verweigerung eines medizinisch gebotenen Eingriffs gleich, heisst es weiter.

Zuteilung knapper Spitalressourcen sollte per Gesetz geregelt werden

Mit der Verschiebung von Spitalressourcen in die Intensivstationen während der Covid-19-Pandemie bevorzugten die Spitäler die Behandlung von lebensbedrohlich erkrankten Patienten gegenüber der Bereitstellung von Behandlungskapazitäten für alle anderen spitalbedürftigen Patienten. Damit gaben sie der unmittelbaren Lebensrettung von Patienten gegenüber dem Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (mittel- oder langfristige «Lebensrettung») sowie dem Erhalt bzw. der Verbesserung der Lebensqualität den Vorzug. Diese Priorisierungsentscheidung ist zwar durchaus mit den Grundrechten vereinbar, rechtlich aber nicht hinreichend abgestützt, schreiben die Autorin und Autoren weiter. Die Kriterien für solch fundamentale Entscheidungen über den Einsatz knapper medizinischer Ressourcen in einer kollektiven Notlage wie der Corona-Pandemie sollten deshalb in einem demokratisch legitimierten formellen Gesetz verankert werden.

Sicherung von Mindestkapazitäten in Spitälern wünschenswert

Spitäler auf der Spitalliste eines Kantons (Listenspitäler) müssen per Gesetz im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und Kapazitäten alle versicherten Personen mit Wohnsitz im entsprechenden Kanton aufnehmen. Dadurch, dass die Spitäler zwecks Rettung möglichst vieler, unmittelbar bedrohter Menschenleben knappe Ressourcen in ihre Intensivstationen verschoben haben und medizinisch angezeigte Eingriffe ausserhalb der Intensivstationen verweigern mussten, hätten sie diese Aufnahmepflicht zwar nicht verletzt, schreiben die Autorin und Autoren. Zweifelhaft sei aber, ob die Kantone als Verantwortliche für die bedarfsgerechte Spitalversorgungsplanung das ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um ihre Versorgungsaufgaben zu erfüllen. Für die Zukunft stelle sich die Frage, ob die Kantone nicht mittels Planung und Vorgabe von Mindestkapazitäten im stationären Bereich oder Einrichtung eines Systems für die (interkantonale) Verteilung von Patienten dafür sorgen müssten, dass die zeitgerechte Durchführung von Eingriffen, bei denen wochen- oder monatelange Verzögerungen zu gesundheitlichen Schäden führen können, auch in Krisensituationen wie einer Pandemie sichergestellt sei.

Ärztliche Pflichten bei Behandlungsverschiebungen

Ärztinnen und Ärzte haben gegenüber Patienten, deren Operation in einer Situation der Ressourcenknappheit aufgeschoben werden muss, eine Reihe spezifischer Pflichten. Zunächst müssen sie die Patienten rückhaltlos über sämtliche Aspekte der Verschiebung aufklären: die Gründe und die Dauer der Verschiebung, die medizinische Gebotenheit des Eingriffs, die konkreten gesundheitlichen Folgen und Risiken der Verschiebung, das gebotene Verhalten während der Wartezeit sowie Behandlungsalternativen unter Einschluss möglicher Behandlungen durch andere Leistungserbringer. Diese Aufklärung muss auch dann erfolgen, wenn nur ein geringes Risiko eines gesundheitlichen Schadens infolge der Verzögerung besteht. Eine Verletzung der Aufklärungspflichten kann dazu führen, dass sich ein auf später verschobener Eingriff einst mangels gültiger Zustimmung als widerrechtlich erweist. In diesem Fall würde die Ärztin oder der Arzt entsprechend für den Schaden haften, der aus dem Misserfolg der Operation entsteht, selbst wenn ihr bzw. ihm mit Bezug auf die Durchführung des Eingriffs selbst keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Wenn in einer Situation der Ressourcenknappheit der Aufschub eines Eingriffs gesundheitliche Risiken birgt, seien Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen dazu angehalten Patienten zu raten, in eine Klinik einzutreten, die noch über freie Kapazitäten verfügt, und sich dort nötigenfalls durch einen anderen Arzt behandeln zu lassen. Verletzen sie diese Informations- und Abmahnungspflichten, so heisst es im Beitrag weiter, begehen sie eine Vertragsverletzung. Zudem müssten Ärztinnen und Ärzte Patienten bei der Suche nach möglichen Alternativen nach Kräften unterstützen und dabei auch Behandlungsmöglichkeiten in einem anderen Kanton prüfen.

Auch Spitäler in der Verantwortung

Wie Ärztinnen und Ärzte tragen auch die Spitäler eine Verantwortung. Daraus ergeben sich je nach Konstellation des konkreten Falls unterschiedliche Rechtsfolgen. Wie die Autorin und Autoren festhalten, könnten im Zusammenhang mit den Ressourcenverlagerungen während der Corona-Pandemie die Spitäler wohl darauf verweisen, dass der Vorrang unmittelbarer Lebensrettung vor der Rettung möglichst vieler Lebensjahre und der Erhaltung bzw. Verbesserung der Lebensqualität möglichst vieler Patienten aus Sicht der Grundrechte durchaus begründbar ist. Auf jeden Fall, so ihr Fazit, könne man den Spitälern nicht vorhalten, dass es an einem demokratisch legitimierten Gesetz fehlt, das die Kriterien für die Zuteilung knapper Ressourcen in einer kollektiven Notlage wie der Corona-Pandemie verbindlich festlegt.

Mehr: Jusletter-Beitrag vom 9. April 2021