Beurlaubung

Beurlaubung

Studierende, die aus wichtigen Gründen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Praktika, Militärdienst oder Zivildienst) während längerer Zeit am Besuch der Lehrveranstaltungen vollständig verhindert sind, können auf ein schriftliches Gesuch hin vom zuständigen Dekanat beurlaubt werden. Die Beurlaubung gilt jeweils für ein Semester und kann in der Regel höchstens zweimal pro Studienstufe bewilligt werden. Beurlaubte Studierende bleiben an der Universität Luzern immatrikuliert, entrichten jedoch keine Semestergebühren. Sie können weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Prüfungen ablegen. Die Benützung der Bibliotheken steht den beurlaubten Studierenden hingegen offen. Der studentische E-Mail-Account bleibt erhalten. 

Fristen für ein Urlaubsgesuch

Das Urlaubsgesuch ist schriftlich und fristgerecht beim Dekanat einzureichen. Die Termine sind wie folgt: Frühjahrssemester: 15. Februar, Herbstsemester: 15. September.

Später eintreffende Gesuche werden nicht mehr behandelt. 

Richtlinien für die Beurlaubung von Studierenden