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Vorlesung Staatliches Religionsverfassungsrecht

Materialien zur Vorlesung
"Staatliches Religionsverfassungsrecht.
Religiöse Vielfalt und der Religionsfrieden"

Staatskirchenrecht, bzw. Religionsrecht

Inhaltsverzeichnis der Vorlesung "Das Staatskirchenrecht der Schweiz" von Prof. Dr. A. Loretan sowie Kurzskript über die Geschichte des Verhältnisses Kirche-Staat.

Hier finden Sie das Inhaltsverzeichnis der Vorlesung "Das Staatskirchenrecht der Schweiz" von Prof. Dr. A. Loretan sowie ein Kurzskript über die Geschichte des Verhältnisses Kirche-Staat. Weiter finden Sie einen Aufsatz von Prof. Dr. Stefan Muckel (Köln) zur Schnittstelle zwischen Kirchenrecht und staatlichem Verfassungsrecht.

Einführendes Skript zum Staatskirchenrecht von Urs Brosi

Das Skript "Einführung in das Staatskirchenrecht der Schweiz" hat der ehemalige Assistent der Professur Herr dipl. theol., lic. iur. can. Urs Brosi ursprünglich für den Theologiekurs für Laien (TKL) erarbeitet, es liegt jetzt in erweiterter Form vor. Es ist gedacht für alle Interessierten, die sich eine kurze, aber fundierte Übersicht über das komplizierte Verhältnis von Staat und Kirche in der Schweiz verschaffen wollen, insbesondere für Personen, die sich in Pfarrei- und Kirchgemeinderäten engagieren und die rechtlichen Zusammenhänge vertieft verstehen wollen. Es dient ferner den Theologiestudierenden als Einstieg in die Hauptvorlesung "Staatskirchenrecht".
Inhaltsübersicht:
  • Was ist Staatskirchenrecht?
  • 3 Modelle des Vehältnisses von Staat und Kirche
  • Religionsrecht des Bundes
  • Staatskirchenrecht der Kantone
  • Kurzer Blick auf die Situation in Deutschland
  • Aktuelle Fragen und Probleme

Theologische Fakultäten an staatlichen Universität

Die Datei enthält auf einer Seite die wichtigsten Schemata, die Prof. Loretan für seinen Vortrag "Theologie in der Universität von morgen" verwendet hat. Die Schemata zeigen die verschiedenen Modelle, wie Staat und Kirche, Universität und Theologie miteinander verbunden sein können und welche Konsequenzen sich daraus für die Religionsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit ergeben.