Gleichstellungspolitik der Universität Luzern
- Auszug aus dem Leitbild
- Universitätsstatut §39
- Zielsetzungen zur Erreichung der Chancengleichheit
- Chancengleichheit in Berufungsverfahren
Auszug aus dem Leitbild
"Lehrende und Studierende verpflichten sich auf gerechte, partnerschaftliche und zukunftsweisende Zusammenarbeit mit Menschen inner- und ausserhalb der Universität. Sie engagieren sich insbesondere für die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen des universitären Betriebs, sowohl in fachlicher als auch in personeller Hinsicht; sie achten Menschen unterschiedlicher nationaler, kultureller und weltanschaulicher Herkunft und dulden keinerlei Diskriminierung. Die Erleichterung der Beteiligung behinderter Menschen am Universitären Leben gilt dabei als selbstverständliches Anliegen. Die Mitglieder der Universität streben eine Gemeinschaft an, die von Respekt und Zuwendung über die jeweiligen Fachgebiete hinaus geprägt ist und die es ihren Angehörigen möglich macht, sich mit ihr zu identifizieren." (Kp. 3 Grundhaltungen)
to topUniversitätsstatut §39
1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare und Institute fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.
2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an. Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen, insbesondere bezüglich Habilitation und Berufung, ist der Chancengleichheit der Geschlechter Rechnung zu tragen.
3 Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität Luzern sowie der Fakultäten, Seminare und Institute in Gleichstellungsfragen.
4 Der Senat legt Grundsätze für die Gleichstellung der Geschlechter fest.
Zielsetzungen zur Erreichung der Chancengleichheit
Die Zielsetzungen wurde vom Senat der Universität Luzern am 12. September 2005 als allgemeine Richtlinien anerkannt.
to topChancengleichheit in Berufungsverfahren
In Berufungskommissionen nimmt eine Chancengleichheitsdelegierte oder ein Chancengleichheitsdelegierter Einsitz; sie oder er wird durch die Gleichstellungskommission aus einer Liste ausgewählt, welche die Gleichstellungskommission aufgestellt und der Senat approbiert hat.
Die delegierte Person ist zur Berichterstattung gegenüber dem Senat verpflichtet und gegebenenfalls zur kritischen Beurteilung der Ausschussarbeit berechtigt. Sie hat kein Stimmrecht.(Berufungsreglement, §4 Abs. 3)
