Versicherungen
KrankenversicherungAlle Studierenden, insbesondere auch Ausländerinnen und Auländer mit einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums an der Universität sind verpflichtet, sich gegen Krankheit und Unfall versichern zu lassen. Es liegt in der Verantwortung eines jeden und einer jeden, selbst einen geeigneten Krankenversicherungs-Vertrag abzuschliessen.
Die Universität hat mit der Versicherungsgesellschaft CONCORDIA eine Kollektiv-Krankenpflege-Versicherung abgeschlossen. Dies ermöglicht Studierenden und ihren Familienangehörigen (Ehepartner/Kinder), sich zu kostengünstigen Bedingungen für Krankheit und Unfall versichern zu lassen (Alterslimite: 60 Jahre).
AHV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung)
Studierende, die an der Universität immatrikuliert und AHV-pflichtig sind (ab 1. Januar nach erfülltem 20. Lebensjahr), erhalten von der Ausgleichskasse des Kantons Luzern im Winter des laufenden Studienjahres einen Fragebogen und ein Rundschreiben betreffend Geltendmachung der AHV/IV/EO-Beiträge.
Bestimmungen
Alle Studierenden mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (unabhängig ihrer Nationalität oder ihres Geschlechtes) sind ab dem 1. Januar des Jahres, das ihrem 20. Geburtstag folgt, AHV/IV/EO-beitragspflichtig.
Von der Beitragspflicht sind jedoch befreit:
- ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz einzig Studien nachgehen ohne hier Wohnsitz zu nehmen
- Studierende, deren Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Laufe des Kalenderjahres mindestens CHF 4’406.00 beträgt; dem Fragebogen muss jedoch die Lohnbescheinigung beigelegt und an die Ausgleichskasse Luzern zurückgesandt werden.
Folgende Leistungen sind AHV/IV/EO-beitragspflichtig und deshalb dem Lohn gleichgestellt:
- Entschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee,
- Zivildienst und Zivilschutz
- Taggelder der eidgenössischen Invalidenversicherung
- Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung
- Mutterschaftsentschädigung - Verheiratete Studierende, deren Ehepartner oder Ehepartnerin aus einer Erwerbstätigkeit (gegebenenfalls zusammen mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin) mindestens den doppelten jährlichen AHV/IV/EO-Minimalbeitrag (2007: CHF 890.00 entsprechend einem beitragspflichtigen Lohn von mindestens CHF 8’812.00) entrichtet haben.
