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Vereinsstatuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Universitätsverein Luzern“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Sitz des Vereins ist Luzern.

Art. 2
Der Verein fördert die Entwicklung der Universität Luzern und verstärkt ihre Verankerung in der Bevölkerung der Zentralschweiz.

Er setzt sich für die Beschaffung finanzieller Mittel zu Gunsten der Universität ein.

Er kann auch Förderpreise vergeben.


II. Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen und erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins oder seinem Zweck schaden, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.


III. Organisation

Art. 4
Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionsstelle.



Generalversammlung

Art. 5
Die ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre in der ersten Jahreshälfte statt. Sie hat namentlich folgende Geschäfte zu erledigen:



  • Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
  • Festsetzung des Jahresbeitrags
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen gewählten Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einer anderen Institution
Sofern 30 Mitglieder beim Vorstand ein entsprechendes Begehren einreichen oder es der Vorstand von sich aus erforderlich erachtet, beruft er eine außerordentliche Generalversammlung ein.

Die Einladung zu ordentlicher oder außerordentlicher Generalversammlung hat mindestens 20 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen.
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Handmehr der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wurde. Ausgenommen ist der Beschluß zur Auflösung des Vereins, für den Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.


Vorstand

Art. 6
Der Vorstand besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, worunter die jeweilige Rektorin/der jeweilige Rektor der Universität sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Studierendenschaft der Universität.

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Neugewählte Personen treten in die Amtsdauer ihrer Vorgängerinnen/Vorgänger ein.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten selber. Er kann namentlich einen geschäftsführenden Ausschuß und eine Geschäftsstelle einrichten.

Der Vorstand führt den Verein und trifft alle zur Erfüllung des Vereinszwecks nötigen Maßnahmen, insbesondere die Einberufung der Generalversammlung und die Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.


Revisionsstelle

Art. 7
Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung gewählt. Sie erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag auf Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung.
Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.


IV. Finanzielles

Art. 8
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
a) die Beiträge der Mitglieder,
b) Zuwendungen aller Art.

Art. 9
Die jährliche Beitragspflicht für natürliche Personen beträgt CHF 20.-, für juristische Personen CHF 100.–.


Für Vereinsschulden haften die Mitglieder maximal bis zur Höhe der statutarischen Beitragspflichten während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Verein. Eine weitere persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.


Art. 10
Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


V. Schlußbestimmungen

Art. 11
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Generalversammlung mit den Stimmen von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder dies beschließt oder der Verein seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Universität Luzern zu übergeben, die es sinngemäß zu verwenden hat.

Art. 12
Sofern die vorliegenden Statuten keine eigene Regelung beinhalten, gelangen die Bestimmungen von Art. 60 bis 79 ZGB zur Anwendung.

Art. 13
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 27. März 2001. Sie treten sofort in Kraft.

Beschlossen an der Generalversammlung vom 14. März 2008

Die Präsidentin:
Doris Russi Schurter

Der Protokollführer:
Markus Vogler