Richtlinien Doppeldoktorat
Bei der Einrichtung eines Doppeldoktorats an der Universität Luzern müssen nachfolgende Richtlinien beachtet werden (vgl. auch Merkblatt im Downloadbereich).
Vertrag
Voraussetzung für die Durchführung eines Doppeldoktorats ist der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen den beiden Partneruniversitäten für jede Doktorierende, jeden Doktorierenden. Der Vertrag muss durch die Rektor/innen, die Dekan/innen, die Dissertationsbetreuer/innen beider beteiligten Universitäten sowie durch die Doktorandin/den Doktoranden unterschrieben werden. Der Kooperationsvertrag muss spätestens ein Jahr nach der Immatrikulation als Doktorand/in unterzeichnet sein. Ein Anspruch auf ein Doppeldoktorat unter Beteiligung der Universität Luzern besteht nicht.
Das International Relations Office der Universität Luzern stellt einen Standardvertrag zur Verfügung, welcher die geltenden Bestimmungen an der Universität Luzern berücksichtigt. Es ist in jedem Fall von diesem Standardvertrag auszugehen.
Sprache
Die Sprache, in der die Dissertation verfasst wird sowie die Sprache, in der die Dissertation während des Promotionsexamens diskutiert wird, wird von den beiden Universitäten festgelegt und ist Gegenstand des Kooperationsvertrags.
Immatrikulation
Doktorierende entrichten an ihrer Heimuniversität Semestergebühren; an der Partnerinstitution sind sie während des Doppeldoktorats von den Semestergebühren befreit. Doktorierende deren Heimuniversität nicht die Universität Luzern ist, müssen sich einen Monat vor ihrem Aufenthalt in Luzern bei den Studiendiensten der Universität Luzern anmelden und eine einmalige Anmeldegebühr entrichten.
Zulassung
Doktorierende müssen an der Heimuniversität zum Doktoratsstudium und an der Partneruniversität zum Doppeldoktoratsstudium zugelassen werden. Die Zulassung zum Doppeldoktoratsstudium an der Partneruniversität sollte vor Abschluss des Kooperationsvertrags erfolgt sein.
Forschungsaufenthalt
Die Universität Luzern empfiehlt, dass Doktorierende zwei Drittel ihres Doktorats an der Heimuniversität und ein Drittel an der Partneruniversität verbringen.
Diplom
Die Doktorierenden erhalten von beiden Universitäten ein Doktoratsdiplom. Jede Partnerinstitution verleiht ein Diplom für die gleiche Dissertation. Im Text des Diploms muss ausdrücklich festgehalten werden, dass es sich um ein Doppeldoktorat handelt.Die beiden Diplome berechtigen nicht zum Tragen von zwei Doktortiteln.
Je nach Bestimmungen der einzelnen Partnerinstitutionen können zusätzliche Prüfungsgebühren anfallen.
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Finanzierung
Allfällige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Promotionsexamen für Betreuerinnen und Betreuer entstehen können (z.B. Reisekosten), müssen von den Partnerinstitutionen getragen werden. Bei der Universität Luzern werden diese Kosten von den jeweiligen Instituten oder Fakultäten getragen.
Für Doppeldoktorate mit europäischen Universitäten gewährt das Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF finanzielle Unterstützung in Form von Stipendien. Der administrative Ablauf der Stipendien wird von der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS gehandhabt. Weitere Informationen zur finanziellen Unterstützung von Doppeldoktoraten mit europäischen Universitäten finden Sie hier.
Bewerbungen für die CRUS-Stipendien sind bis spätestens 1. März mit allen verlangten Dokumenten (in Papierform) beim International Relations Office einzureichen.

