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Menschenrechtsberichte der Schweiz

Universal Periodic Review UPR by the Human Rights Council



Vom 7. bis 18. April 2008 findet in Genf die erste Session im
Zusammenhang mit dem Universal Periodic Review (UPR), dem
Länderüberprüfungssystem des Menschenrechtsrates, statt.
Die Schweiz wird im Mai 2008 überprüft. Der
Staatenbericht der Schweiz, welcher vom EDA verfasst wurde, ist auf der Website des
Büros des UNO-Hochkommissariats (OHCHR) ebenso abrufbar wie alle
anderen Berichte, welche für die Überprüfung der Schweiz erstellt
wurden.




Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I)

Kontrollinstanz

Die Kontrolle erfolgt durch den vom Wirtschafts- und Sozialrat (Economic and Social Council - ECOSOC) eingesetzten Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Committee on Economic, Social and Cultural Rights - CESCR).


Berichtsverfahren

Berichte über getroffene Massnahmen, Fortschritte und Schwierigkeiten (Art. 16, 17). Erster Bericht zwei Jahre nach Inkrafttreten, weitere Berichte nach Bedarf. In der Praxis hat es sich eingebürgert, etwa alle fünf Jahre einen Bericht abzuliefern. 1989 hat der Ausschuss begonnen, Allgemeine Empfehlungen zu erlassen.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II)

Kontrollinstanz

Eine Kontrolle erfolgt durch den Menschenrechtsausschuss(Human Rights Committee - HRC), eingesetzt durch Teil IV/Art. 28 des Paktes.


Individualbeschwerdeverfahren

Das Individualbeschwerderecht ist im Ersten Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dez. 1966 geregelt. Dieses Fakultativprotokoll wurde von der Schweiz nicht ratifiziert. Im Bericht des Bundesrats über die Legislaturplanung 1999 - 2003 vom 1. März 2000 fand sich die Absicht, dem Parlament eine Botschaft zur Ratifikation des Fakultativprotokolls zu unterbreiten. Der Legislaturbericht des Bundesrats 2003-2007 führt dieses Ziel jedoch nicht mehr auf.


Berichtsverfahren

Berichte über getroffene Massnahmen, Fortschritte und Schwierigkeiten (Art. 40). Erster Bericht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten, weitere Berichte müssen auf Aufforderung des Ausschusses abgegeben werden. In der Praxis hat es sich eingebürgert, einen Bericht etwa alle vier Jahre abzuliefern. Zu den Bemerkungen des Ausschusses können die Staaten ihrerseits Stellung nehmen.
Der Menschenrechtsausschuss hat bereits 1981 begonnen, aufgrund der Berichte der Staaten zu den einzelnen Rechten «Allgemeine Bemerkungen» (General Comments) zu erarbeiten, welche bei der Auslegung der Paktrechte zu beachten sind.

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Kontrollinstanz

Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination - CERD) - errichtet durch Art. 8 des Übereinkommens - prüft und beurteilt die Staatenberichte über die zur Verwirklichung des Abkommens getroffenen Massnahmen und schlägt Verbesserungen vor. Nach einem Initialbericht ist alle zwei Jahre ein Bericht abzuliefern.
Das Staatsbeschwerdeverfahren ist obligatorischer Teil des Übereinkommens (Art. 11). Art. 14 sieht fakultativ ein Individualbeschwerdeverfahren vor.


Individualbeschwerdeverfahren

Die Botschaft des Bundesrates (pdf) vom 29. August 2001 (BBl 2001 5927) leitete den Prozess des Beitritts zum Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 14 ein. Die Vorlage war längere Zeit in den Eidgenössischen Räten. Nachdem der Nationalrat am 10. Dez. 2001 die Vorlage deutlich angenommen hatte, machte die aussenpolitische Kommission des Ständerats eine Kehrtwendung, indem sie für Nicht-Eintreten plädierte. Der Ständerat hat schliesslich am 13. Juni 2002 Rückweisung an die Kommission beschlossen, mit einem detaillierten Auftrag zur Neuprüfung. In der März-Session 2003 hat der Ständerat schliesslich dem Art. 14 überraschend deutlich zugestimmt. Mit Datum vom 19. Juni 2003 ist die Erklärung der Schweiz, das Individualbeschwerdeverfahren von Art. 14 anzuerkennen, in Kraft getreten. 
Ein Artikel mit ausführlichen Informationen zum Art. 14 ist im Jusletter vom 15. Juli 2002 erschienen: Christoph Spenlé: Das Mitteilungsverfahren nach dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (pdf, 17 S.)


Berichtsverfahren

Erster Bericht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens, danach alle zwei Jahre und so oft es der Ausschuss verlangt. Der Aus-schuss kann von den Vertragsstaaten weitere Auskünfte etwa anlässlich der Verteidigung des Berichts verlangen (Art. 9). Der CERD hat u.a. eine Richtlinie zur Verfassung der Berichte herausgegeben.

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kontrollinstanz

Ausschuss gegen Folter (Committee against Torture - CAT), geschaffen durch Art. 17 des Übereinkommens. Im Falle einer entsprechenden Unterwerfungserklärung des Vertragstaates ist er auch zuständig für die Prüfung von Staaten- (Art. 21) und Individualbeschwerden (Art. 22).
Seit 1994 verfasst der CAT Schlussbemerkungen und Empfehlungen.


Berichtsverfahren

Der erste Bericht über die Umsetzung der Konvention ist ein Jahr nach Inkrafttreten fällig (Art. 19), die nächsten alle vier Jahre. Seit 1994 erlässt der Ausschuss Schlussbemerkungen und Empfehlungen.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Kontrollinstanz

Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of discrimination against Women - CEDAW) gemäss Art. 17.
Der CEDAW hat bis heute 24 «Allgemeine Empfehlungen» (Recommandation générale) zu einzelnen Rechten oder Themen erarbeitet (u.a. auch Richtlinien zur Verfassung der Staatenberichte).


Individualbeschwerdeverfahren

Das Fakultativprotokoll über ein Individualbeschwerdeverfahren vom 6. Oktober 1999 wurde von der Schweiz bisher nicht ratifiziert. Der Bundesrat hat diesbezüglich eine Konsultation der Kantone und die Ausarbeitung eines Berichts zu den Auswirkungen der Ratifikation angeordnet.
Die Unterzeichnung und Ratifizierung des Fakultativprotokolls verlangte Nationalrätin Liliane Maury Pasquier in einer Motion vom 5. Oktober 2000. Aufgrund der Stellungsnahme des Bundesrates vom 22. November 2000 wurde die Motion von Nationalrat in Form eines Postulates überwiesen. (Text der Motion und Antwort des Bundesrates)


Berichtsverfahren

Bericht über die zur Durchführung der Konvention getroffenen gesetzgeberischen, gerichtlichen, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen sowie der bei der Umsetzung auftretenden Schwierigkeiten (Art. 18). Der erste Bericht wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten erwartet, danach mindestens alle vier Jahre oder sooft der Ausschuss darum ersucht.

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Kontrollinstanz

Ausschuss für die Rechte des Kindes (Committee on the Rights of the Child - CRC) gemäss Art. 43. Das Übereinkommen sieht weder ein Staaten- noch ein Individualbeschwerdeverfahren vor.

Berichtsverfahren

Der erste Bericht ist zwei Jahre nach Inkrafttreten fällig, danach alle fünf Jahre (Art. 44).